Großherzogtum Baden. um besseren Zusammenschluß der durch die Verträge von Preßburg 3 und Compiegne (1805 und 1810) neu erworbenen Landesteile er- ließ Großherzog Carl unter dem 22. August 1818 die Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden und am 23. Dezember 1818 die dazu gehörende Landtagswahlordnung, die unter dem 25. August 1876 und 10. Juli 1896 (Neuredaktion vom 5. Juli 1897) wesentliche Abänderungen erfuhr und seitdem durch das neue Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904 gänzlich ersetzt wurde. Aus dieser Neuregelung (VerfUrk. 88 26 ff.), die eine Akzentuierung der Ersten Kammer bedeutete und in der Zweiten Kammer eine gewisse Stärkung der ländlichen Wähler gegenüber den bisher bevorzugten städtischen bezweckte, resultierte eine gleichzeitige Neu- redaktion der gesamten Verfassungsurkunde vom 26. August 1904 (Ges.= u. Ver Bl. 374). — Die Erste Kammer besteht danach aus 38 (ogl. Kürschners Handb. 1913) durch Geburt oder Amt berufenen, aus Berufs- körperschaften (Kammern), dem grundherrlichen Adel und Hochschulen gewählten und vom Großherzog ernannten Mitgliedern (VerfUrk. 8 27). Die Wahlen zur Ersten Kammer sind durch das Landtagswahlgesetz von 1904 mit geregelt. Die Zweite Kammer besteht aus 73 Abgeordneten, die in all- gemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt werden (Verfurk. § 33). Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem 25. Lebensjahr, das passive mit dem 30. (VerfUrk. 386 34 und 36). Die Wahlkreise sind durch Gesetz vom 24. August 1904 (Ges. u. Ver Bl. 362) neu eingeteilt worden, doch erfolgten seitdem Abänderungen durch Gesetze vom 16. Juli 1909 (cod. 381), vom 26. September 1912 (cod. 391) und vom 5. August 1913 (eod. 481). Details des Wahlgeschäftes sind in der Vollzugsverordnung vom 22. Juli 1905 (Ges. u. Ver Bl. 336—340) nebst Anlagen (cod. 341—356). I. Wählerliste, II. Protokoll, III. Gegenliste, geregelt. ç Die Geschäftsordnungen sind autonom; die für die Erste Kammer geltende wurde in der Sitzung vom 31. Januar 1874