158 Bayern. Sitzung mit Entschuldigung nach Art. 7 Abs. 3 ferngeblieben ind; b) eine Entschädigung für die Zeit von Reisen zwischen den Versammlungsorten des Landtags und des Reichstags zum Zwecke der Teilnahme an einer Sitzung (lit. a) zu beanspruchen haben. In diesen Fällen erhält der Abgeordnete ein Tagegeld von je 15 Mk. nur für diejenigen Tage, für welche ihm im Reichstag ein Abzug von der Entschädigung gemacht bezw. ein Tagegeld nicht gewährt wird. In den Fällen unter b) wird die Entschädigung auch dann gewährt, wenn an den betreffenden Tagen keine Kammersitzungen stattgefunden haben. 5 2. I. Ist ein Abgeordneter aus einem der in Art. 7 Abs. 3 ange- gebenen Gründe verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so unterbleibt der Abzug nur dann, wenn der Abgeordnete sich schriftlich, telephonisch oder telegraphisch beim Direktorium der Kammer der Abgeordneten unter Angabe des Grundes der Verhinderung entschuldigt hat. In Ausnahmefällen kann die Entschuldigung an dem auf die betreffende Plenarsitzung folgenden Tage nachgeholt werden. Wenn der Verhinderungs- grund ein voraussichtlich länger andauernder ist, kann der Abgeordnete sich mit der vorbezeichneten Wirkung auch für mehrere Tage, jedoch nicht über den Zeitraum von zehn Tagen hinaus, im voraus entschuldigen. Die Namen der nach Art. 7 Abs. 3 entschuldigten Abgeordneten werden vom Präsidenten neben den Namen der etwa ander- weitig Entschuldigten in jeder Plenarsitzung bekannt gegeben. III. Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung im Falle der Tagung eines bei nicht versammeltem Landtag einberufenen Ausschusses für dessen Mitglieder. * 3. Etwaige Streitfragen, die sich beim Vollzuge des Gesetzes er- geben sollten, werden während der Tagung des Landtags vom Direk- torium unter Zuziehung von sechs durch die Kammer der Abgeordneten zu wählenden Mitgliedern des Ausschusses für die Geschäftsordnung endgültig entschieden. Nach Vertagung oder Schluß der Sessionen und der Landtagsversammlungen entscheidet das Direktorium allein nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 der Geschäftsordnung. Im Falle der Tagung eines bei nicht versammeltem Landtage einberufenen Ausschusses werden solche Streitfragen durch einen von diesem Ausschusse aus seinen Mitgliedern zu wählenden besonderen Ausschuß entschieden, auf welchen im übrigen die Bestimmungen in §l # 27 der Geschäftsordnung sinngemäße Anwendung zu finden haben. I —