Herzogtum Braunschweig. R Neue Landschaftsordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oltober 1832 basiert auf der Landschaftsordnung vom 15. April 1820, die vom König Georg IV. von England als Regenten von Braun- schweig während der Minderjährigkeit des Herzogs Karl erlassen wurde. de Neue Landschaftsordnung enthielt in den §§ 60—93 Bestimmungen “ er die Zusammensetzung der Ständeversammlung, die jedoch nach einem ovisorischen Wahlgesetz vom 11. September 1848 durch das Gesetz vom weneber 1851 endgültig aufgehoben und ersetzt wurden. Bemerkens- hatte, de daß die Neue Landschaftsordnung 48 Abgeordnete vorgesehen bineEeseg von 1848 deren 54 und das Gesetz von 1851 nur 46. Johre "9 urch Vergleich mit der preußischen Gesetzgebung der neunziger 1851 da urlachte Revision zeitigte unter Aufhebung des Gesetzes von seunder.Versafungseseh vom 6. Mai 1899, betreffend die Zusommen- Danach best andesversammlung und das Wahlgesetz vom gleichen Tage. ung aus. kuouedie in einer Kammer zusammentretende Landesversamm- 18 aus d geordneten, von denen: aus esonderen Berufsständen und hervorgehen emeinen Wahlen der ersten * betr. Zusammensetzung, §§ 1 und 4). Die Wahlen der zweiten ErupdelGerufsstände) sind geheime und unmittelbare; die vreiklassenwahlrektlallgemeine Wahlen) geheime und mittelbare nach der gleichen Drittelun ungleiche Drittelung der Urwähler entsprechend betr. Zusammensetzun der direkten Gesamtsteuern ihres Bezirks: Gesetz, allgemein mit dem 7 8, Wahlgesetz § 11). Die Wählbarkeit beginnt das Wahlrecht entfpreche bbensjahr (Gesetz, betr. Zusammensetzung, § 7), (W. # 1 Abs. 2), d. h nd den Städte,= resp. Landgemeindeordnungen cilt für die Wähler in det pöhnlich mit dem 25. Lebensjahr; das gleiche nahme, daß die Wahlfähi Foonderen Berufsständen, jedoch mit der Aus- nit vor dem 35. Leben eit bei den wissenschaftlichen Berufsständen Lebensjahr ausgeübt werden kann (WG. §§ 4 und 8, Gesetz vom Mä 2. März 1903) beherz 7 1 ; ahlgesetzes * 12 für lässige aenswert ist die Ordnungsstrafe des ü