196 Bremen. schaftsgesetz § 1). Eine Pflicht zur Annahme der Wahl ist nicht statuiert (Verf. § 41); Honorare werden nicht gewährt (eod. § 43). Die Details des Wahlverfahrens sind in der zweiten Anlage zur Verfassung, dem Gesetz, die Bürgerschaft betreffend, bestimmt, ebenda sind auch die Wahlbezirke (§ 4) aufgezählt. Abänderungen zum Bürgerschaftsgesetz ergingen unter dem 12. April 1896 (Ges. Bl. 71); 10. November 1899 (eod. 211), 12. Dezember 1901 (eod. 312), 26. Februar 1904 (eod. 74), 19. Januar 1906 (eod. 3 und 22. April 1913 (eod. 125). Die Geschäftsordnungen für Senat und Bürgerschaft sind autonom (Verf. s 37 und 55); die Geschäftsordnung des Senats wird als Internum geheim gehalten; die der Bürgerschaft liegt in einem Druck von 1912 vor. Für die Beziehungen zwischen Senat und Bürgerschaft maßgebend sind die Bestimmungen der Verfassung (§Fs 56—67) und die vierte An- lage zur Verfassung, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betreffend. J. Gesetze, den Senat und die Bürgerschaft betreffend. 1. Gesetz, den Senat betreffend). Erste Abteilung. Bestimmungen über die Wahl in den Senat und über den Austritt aus demselben. 8 1. Die, Wahl eines Mitgliedes des Senats wird binnen vierzehn Tagen nach eingetretenem Erledigungsfall vorgenommen. #&+#2. Am Tage der Wahl versammelt sich der Senat, veranlaßt eine gleichzeitige Versammlung der Bürgerschaft und zeigt derselben an, daß ein Platz in seiner Mitte erledigt und durch eine neue Wahl zu besetzen sei, auch ob dasmal in Gemähbeit gesetzlicher Bestimmungen ein Rechts- gelehrter oder ein Kaufmann zu wählen, oder ob bei der vorzunehmenden Wahl ohne Rücksicht auf den Stand zu verfahren sein werde. 1) Anlage 1 zur Verfassung Bremens, Bekanntmachung vom 1. Januar 1894 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (1894) 18—24.