Geschäftsordnung. 319 Landtagsarchiv. #6# 47. Bücher und Aktenstücke dürfen aus dem Landtagsarchive nur gegen vorgängige, dem Landsyndicus auszustellende Empfangsbescheini- gungen und während der Sitzungsperiode nur zum Zwecke der Benutzung für die laufenden Beratungen entnommen werden. Anderen Personen, als Mitgliedern des Landtags steht die Benutzung des Archivs nur unter ausdrücklicher Genehmigung des Präsidiums für jeden einzelnen Fall offen. Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung. 48. Vorbehältlich des dem Landtage zustehenden Rechts jeder- zeitiger Abänderung bleibt diese Geschäftsordnung so lange in Kraft, bis der gegenwärtige oder ein späterer Landtag sie durch eine neue ersetzt. Dem Staats-Ministerium wird dieselbe, sowie auch etwaige Ab- änderungen, zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Begulatio für die Diäten und Reisebosten der Landtags- abgeordneten und des Landsyundicus. 5 1. Jeder Landtagsabgeordnete erhält für diejenigen Tage, an welchen er Sitzungen des Landtags oder eines Ausschusses, dessen Mitglied er ist, beiwohnt, täglich 9 Mark Diäten. Falls ein Landtagsabgeordneter zu einer Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses berufen ist und erscheint, so erhält er für diesen Tag auch dann Diäten, wenn die Sitzung ohne seine Schuld unterbleibt. #5# 2. Nach # 13 der Geschäftsordnung fallen für die Tage der Abwesenheit die Diäten weg, ausgenommen in Krankheitsfällen solcher Mitglieder, die nicht in Detmold ihren Wohnsitz haben, wenn sie durch die Krankheit in Detmold zurückgehalten werden. §l 3. Diejenigen Landtagsabgeordneten, welche weiter als 5 Kilo- meter von Detmold entfernt wohnen: a. wenn die Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, nicht länger als 2 Tage ausgesetzt werden, auch für diese Zwischenzeit, falls sie bis dahin den Sitzungen beigewohnt haben, obige Diäten. Auf Sonn= und Festtage findet diese Bestimmung gleichfalls Anwendung. wenn jene Sitzungen länger als 2 Tage ausgesetzt werden, sowie beim Beginn einer Sitzungsperiode die zu liquidirenden Kosten der Herreise erstattet. 5 4. Weitere Ansprüche der Landtagsabgeordneten auf Diäten und Reisekosten finden nicht statt. § 5. Für den Landsyndicus gelten rücksichtlich der Diäten und Reisekosten dieselben Grundsätze, wie für die Landtagsabgeordneten. ür solche Tage, an welchen nur Ausschußsitzungen stattfinden, erhält der Landsyndicus nur dann Diäten, wenn er zu den Sitzungen zu- gezogen ist. □