Freie und Hansestadt Lübeck. Die Bewegung des-Jahres 1848 brachte Lübeck eine neuzeitliche Ver- fassung vom 30. Dezember 1848, die späterhin durch die Revision vom 5. April 1875 (neu veröffentlicht vom 2. Oktober 1907) ersetzt worden ist. Der Verfassung von 1878 sind 7 Anlagen beigegeben (Ges Samml. 133—146), betreffend: 1. die Honorare der Mitglieder des Senats (zu Verf. Art. 11); 2. die Versetzung der Mitglieder des Senates in den Ruhestand (zu Verf. Art. 11); 3. das Austreten aus dem Senate (zu Verf. Art. 11); 4. die Wahlordnung; 5. die zwischen Senat und Bürger- schaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Ver- einbarung (zu Art. 59 der Verf.); 6. das Verfahren in den Geheim- kommissionen (zu Verf. Art. 52) und 7. die Ausführung des § 86 (sjetzt Art. 74) der revidierten Verfassungsurkunde betreffend. Diese Anlagen sind 1907 nicht mit der Verfassung neu veröffentlicht, gelten aber in alter Weise weiter, soweit sie nicht ausdrücklich abgeändert sind. Der Senat (Verf. Art. 5—18) besteht aus 14 Mitgliedern, von denen 8 dem Gelehrtenstande angehören müssen und 6 ihm nicht an- gehören dürfen; von ersteren müssen 6 Rechtsgelehrte, von letzteren 5 Kaufleute sein. Die Wählbarkeit beginnt mit dem 30. Lebensjahr; Verwandte, Verschwägerte und offene Handelzgesellschafter (1) von Senatoren sind jedoch ausgeschlossen (Verf. Art. 6). Die Wahl geschieht auf Lebenszeit; eine Annahmepflicht besteht nicht (Art. 11 und 9). Zur Ergänzung dieser Bestimmungen der Verfassung ergingen zur Ausführung des Art. 11 die oben erwähnten ersten drei Anlagen: 1. die Honorare der Senatoren; 2. ihre Versetzung in den Ruhestand, abgeändert durch Gesetz vom 21. Juli 1879 (Ges Samml. 160) und 3. den Austritt aus dem Senat betreffend. Hierzu kommt noch 4. das Gesetz vom 12. Juli 1911 (eod. 129 f.), betr. die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Mitglieder des Senates. Ein zusammenfassendes Gesetz für die Wahl und Organisation des Senates ist nicht erlassen; es bleibt also in der Hauptsache auf die Verfassung verwiesen. Die Bürgerschaft (Verf. Art. 20—52) besteht aus 120 Ver- tretern (Art. 22) die sich zusammensetzen: