Geschäftsordnung. 363 a) zwischen dem Herzogthum und dem Fürstenthum Lübeck 40 4+. b) zwischen dem Herzogthum und dem Fürstenthum Birkenfeld 60 c) zwischen den beiden Fürstenthümern 75 .4. Bei Beurlaubungen werden Reisekosten nicht vergütet. Jedoch erhalten die Abgeordneten aus einer anderen Provinz als der, in welcher der Landtag sich versammelt, die unter Ziff. 2 vorge- sehenen Reisekosten-Vergütung, wenn ihnen gemäß § 106 Urlaub be- willigt wird; aber sie können diese Vergütung nur je einmal für die vollen vier Wochen einer ununterbrochenen Tagung des Landtags in Rechnung stellen. 6„ 109. Die Abgeordneten erhalten für die Fahrt in beliebiger Wagen- klasse auf sämmtlichen Strecken der unter Oldenburgischer Verwaltung stehenden Staatsbahnen eine Freikarte, welche für die Dauer des Land- tags mit Einschluß etwaiger Vertagungen, sowie für je drei Tage vor der Eröffnung und nach dem Schlusse des Landtags gültig ist. An Ge- päck sind 25 Kilogramm frachtfrei. Abschnitt IX. Geschäftsverhältniß des Landtags zu der Staatsregierung. #m110. Die regelmäßigen Mittheilungen zwischen der Staats- regierung und dem Landtage erfolgen durch besondere Schreiben, soweit der Gegenstand angemessener Weise nicht schon durch Zustellungen zur kurzen Hand oder mündlich im Landtage erledigt werden kann. 5 111. Die Schreiben der Staatsregierung werden an den Landtag gerichtet und von dem Staateministerium unterzeichnet. Die Schreiben des Landtags an die Staatsregierung werden an das Staatsministerium gerichtet und von dem Präsidenten und einem der Schriftführer unterzeichnet. Adressen des Landtags werden gleichfalls nur vom Präsidenten und Schriftführer unterzeichnet. 5 112. Alle aus der Mitte des Landtags hervorgegangene Schrift- stücke, welche zur Vertheilung unter die Abgeordneten kommen, sind gleichzeitig auch dem Regierungs-Bevollmächtigten zur kurzen Hand zuzustellen. l 113. Zur Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Staatsregierung und dem Landtage sind für bestimmte Fragen auf Antrag des einen oder anderen Theils Conferenzen zu bilden. 5 114. Die Conferenzen werden gebildet: 1. aus denjenigen Mitgliedern, welche die Staatsregierung dazu. abordnet; 2. aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Landtags, welche der letztere einzeln durch absolute Stimmenmehrheit dazu er- wählt. . » ... Solltehdie Staatsregierung nicht mindestens drei Mitglieder zu der