Königreich Preußen. Di- in der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 angekündigte Revision wurde als Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat unter dem 31. Januar 1850 angenommen; danach bestehen zwei Kammern, seit dem Verfassungsgesetz vom 30. Mai 1855 das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten genannt. Das Herrenhaus sollte nach der oktroyierten Verfassung nur durch die Provinzial-, Bezirks= und Kreisvertretungen gewählte Mit- glieder zählen; die Revidierte Verfassung hatte eine andere Regelung getroffen, so daß die Königlichen Prinzen, der Hohe Adel und die Höchst- besteuerten berufen waren. Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 schritt man, unter Aufhebung der Verfassungsartikel 65—68 zu dem noch jetzt gelten- den Verfahren, wonach diese Kammer ausschließlich aus Mitgliedern besteht, die der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft. Die zur Bildung dieser Kammer erlassene Verordnung vom 15. Oktober 1854 fügte ihnen die Königlichen Prinzen hinzu und setzte sie an die erste Stelle. — Außer den Kgl. Prinzen und den ruhenden Fürstlich-hohenzollernschen Stimmen zählte das Herrenhaus 1913: 115 erbliche und 277 lebenslängliche Mitglieder, außerdem 38 resp. 7 ruhende Stimmen. Das Haus der Abgeordnetemn beruht in seiner Zusammen- setzung noch auf dem zur oktroyierenden Verfassung erlassenen Wahl- gesetz vom 30. Mai 1849; es hat jedoch durch das Gesetz vom 27. Juni 1860 (Wahlbezirke, Ges Samml. 357) und besonders durch die Gesetze vom 29. Juni 1893 (eod. 103) und vom 28. Juni 1906 (cod. 318) umfang- reiche Abänderungen erfahren. Daneben dehnte sich auch sein Geltungsbereich bedeutend aus durch Nachtragsgesetze für die neu hinzutretenden Landesteile: Hohenzollern (Gesetze vom 30. April 1851, 24. Juni 1891 und 2. Juli 1900), die Er- oberungen von 1866 (Gesetze vom 17. Mai 1867, 14. September 1867 und 11. März 1869), das Jadegebiet (Gesetz vom 23. März 1873), Lauen- burg (Gesetz vom 23. Juni 1876) und Helgoland (Gesetz vom 18. Februar