Landtagswahlgesetz. 513 welche in den einzelnen hierzu gebildeten Bezirken die meisten direkten Staatssteuer (Grundsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapital- rentensteuer) entrichten, gewählten Abgeordneten. §& 2.1) Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und des platten Landes ist das Herzogthum in folgende Wahlbezirke eingetheilt: 1. Wahlbezirk A und 1. Wahlbezirk B: Residenzstadt Altenburg nach einer unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten durch Höchste Verordnung zu bestimmenden räumlichen Teilung; Wahlbezirk: die Städte Ronneburg, Schmölln, Lucka, Gößnitz und der Marktflecken Meuselwitz; . Wahlbezirk: die in der Beilage *5 näher bezeichneten ländlichen . Wahlbezirk: die in der Beilage B] Ortschaften des Ostkreises; . Wahlbezirk: die Städte Roda, Eisenberg, Kahla, Orlamünda und Naschhausen; Wahlbezirk: die ländlichen Ortschaften des Eisenberger Gerichts- amtsbezirkes und der in der Beilage C verzeichnete Theil des Rodaischen Gerichtsamtsbezirks; .Wahlkreis: der in der Beilage D verzeichnete Theil des Rodaischen Gerichtsamtsbezirks und die ländlichen Ortschaften des Kahlaischen Gerichtsamtsbezirks. In den Wahlbezirken 1 A und 1 B werden zusammen fünf in jedem der übrigen Wahlbezirke drei Abgeordnete gewählt. fü * 3.1) Die Wahlbezirke des §. 2 werden zugleich als Wahlbezirke d die Wahl der Abgeordneten der Höchstbesteuerten, beziehentlich zu gildung solcher verwendet, dergestalt, daß von den neun Wahlbezirken ur die Wahl der Abgeordneten der Höchstbesteuerten, in deren jedem ein solcher Abgeordneter zu wählen ist, der 1. die Wahlbezirke 1 A und 1 B des F§. 2 umfaßt, der 2. mit dem 2. Wahlbezirk des F. 2 zusammenfällt, er 3. und 7 | durch eine Theilung des 3. Wahlbezirks des §. 2 (Beilage A), er 5. und 6. . durch eine Theilung des 4. Wahlbezirks des F. 2 (Beilage B), yr der aus der Beilage E näher ersichtlichen Maße gebildet werden, des erneren aber der 7. mit dem 5. Wahlbezirk des §. 2 der 8. mit dem 6. Wahlbezirk des F. 2, der 9. mit dem 7. Wahlbezirk des F. 2 zusammenfällt. * 4. Sämmtliche Abgeordnete werden mittelst direkter Wahl gewählt. d 55. Jede landschaftliche Wahl geschieht lediglich auf Anordnung 6s Landesherrn. M Das Wahlgeschäft steht unter der Leitung und Aufsicht Unseres halnisteriums, Abtheilung des Innern. Dasselbe ertheilt, auf dazu er- enen Höchsten Befehl, die zur speziellen Leitung erforderlichen Aufträge. Vgl. Anmerkung zu 8 1. ?. Nauchbha#upt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 33 SC. S#s 9 —– 7