Herzogtum Sachsen-Meiningen. us der Vereinigung der verschiedenen, das jetzige Herzogtum Sachsen- Meiningen bildenden Landesteile vom 12. November 1826 entwickelte sich das einheitliche Grundgesetz vom 23. August 1829. Seine ständisch gehaltenen §§ 63—79 über die Wahlen der Landstände fielen jedoch infolge der 48er GEleichheitsbestrebungen zum Teil direkt, zum Teil in- direkt fort und wurden durch das Wahlgesetz vom 3. Juni 1848 ersetzt, das aber seinerseits wieder dem Wahlgesetz vom 25. Juni 1853 weichen mußte, das auf die älteren Ideen zurückgriff und die Berechtigung der ländlichen und städtischen Sonderinteressen unter Wiedereinführung des indirekten Wahlrechts anerkannte. Nach dem Anschluß ans Reich fand unter dem 24. April 1873 eine erneute Revision statt, die noch jetzt gilt. Danach setzt sich der in einer Kammer versammelte Landtag aus 24 Ab- geordneten zusammen: 8 Abgeordnete der Höchstbesteuerten und 16 Abgeordnete der übrigen Wahlberechtigten. Die Wahlen sind direkt und geheim (W. Art. 10 und 12). Wahlrecht und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (WG. Art. 2 und 5). Die Wahlkreise sind für die Höchstbesteuerten im WG. Art. 6 auf- gezählt, für die übrigen Wähler in der Anlage A zum WG.; zu letzterer Abänderungen vom 10. Juli 1879 und 16. Dezember 1899. Ein Wahlreglement (W. Art. 14), das gleichzeitig eine Abänderung des Wahlgesetzes bedeutete, erging unter dem 21. Mai 1875. Die Geschäftsordnung ist in dem Gesetz vom 23. April 1868 niedergelegt, das noch in voller Geltung besteht. Diäten werden gemäß dem Gesetz vom 26. November 1883 (Verordn. Samml. 383) gewährt.