568 Sachsen-Meiningen. 5 36. Wird gegen die Fassung der Protocolle Einspruch erhoben, welcher sich durch Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung, und im Falle der Einspruch für begründet erachtet wird, muß in der Regel sogleich oder spätestens in der nächsten Sitzung eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden. IX. Urlaub, Ausscheiden und Reuwahl der Mitglieder. 37. Jedes anwesende Mitglied ist verbunden, den Sitzungen bei- zuwohnen und im Fall der Verhinderung diese mit Angabe der Ursache dem Präsidenten vor der Sitzung anzuzeigen. Dasselbe gilt für Commissionssitzungen dem Vorsitzenden der Com- mission gegenüber. 38. Für die Abwesenheit von Mitgliedern bis zu 8 Tagen ist der Präsident Urlaub zu ertheilen befugt, für eine längere Zeit darf nur der Landtag denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. * 39. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Landtags- mitglieds erledigt wird, und auch kein Stellvertreter vorhanden ist, so macht der Präsident dem Staatsministerium davon Anzeige, damit das- selbe in kürzester Frist Neuwahl veranlaßt.