Großherzogtum Sachsen -Weimar-Eisenach. arl August von Sachsen-Weimar, seit dem 30. April 1815 Groß-= herzog, war der erste, der zur Einlösung seines dem Wiener Kongreß gegebenen Wortes schon unter dem 7. April 1816 (zu Wien) eine halb ständische, halb moderne Verfassung vorlegte, die unter dem 5. Mai 1816 angenommen wurde. Diese Verfassung erfuhr eine gründliche Revision unter dem 15. Oktober 1850, die besonders auf die Besser- stellung des Landtages abzielte und in ihrer Gesamtheit nur von ihm handelt. Kurz danach erging unter Aufhebung des Wahlgesetzes vom 17. No- vember 1848 ein neues vom 6. April 1852, nach dem die Zahl der Ab- geordneten wieder von 41 auf 31 zurückging; am 19. August 1884 er- hielt es einen Nachtrag; doch wurde unter dem 17. April 1896 unter Aufhebung des vorigen ein Wahlgesetz erlassen, das die Zahl der Ab- geordneten auf 33 vermehrte; auch dieses Wahlgesetz wurde durch einen Nachtrag vom 7. Juli 1906 nicht unwesentlich geändert und im Anschluß daran in einer Neuredaktion veröffentlicht (Reg Bl. 242). Während bis dahin das indirekte Wahlrecht gegolten hatte, wurde mit diesem Grundsatz durch das jetzt geltende Wahlgesetz vom 10. April 1909 gebrochen. Der Landtag besteht nunmehr aus 48 Abgeordneten: 15 Abgeordneten der Höchstbesteuerten (10), wirtschaftlicher Kor- porationen (4) und der Universität Jena, und 23 (wie 1896) Abgeordneten aus allgemeinen direkten geheimen Wahlen. Das Wahlrecht beginnt mit dem 25. Lebensjahr, die Wählbarkeit mit dem 30. (WG. Is 3 und 6). Das Verzeichnis der dem Wahlgesetze vom 17. April 1896 durch Verordnung vom gleichen Tage (Regl. 49 bis 56) beigegebenen Wahlkreise wurde durch Verordnung vom 24. No- vember 1909 (Regl. 383) für das geltende Wahlgesetz übernommen; es erlitt unter dem 22. Januar 1913 (Reg Bl. 15) eine Abänderung. Zur Ausführung des Wahlgesetzes von 1909 ergingen als Ausführungs- bestimmungen ministerielle Wahlordnungen vom 27. November 1909