Fürstentum Schaumburg-Lippe. D Fürstentum Schaumburg-Lippe erhielt erst nach seinem Anschluß an den Norddeutschen Bund unter dem 17. November 1868 eine konstitutionelle Verfassung. Am gleichen Tage erging ein Wahlgesetz, das nach einer größeren Abänderung vom 22. März 1906 in einer Neu- redaktion erschien. Seitdem erfolgte unter dem 31. März 1914 ein Zusatz. Der in einer Kammer versammelte Landtag (Verf. Art. 14) zählt 15 Abgeordnete: 2 vom Landesherrn ernannte Vertreter des Domanial-Grund- besitzes, 3 Vertreter von Sonderinteressen (Grundbesitzer und gelehrte Berufe) und 10 Vertreter der Stadtgemeinden (3) und Amter (7), die (soweit gewählt) aus direkten geheimen Wahlen hervorgehen (W. Art. 13, 14 und 21). Die Wahlberechtigung beginnt mit dem 25., die Wählbarkeit mit dem 30. Lebensjahr (W. Art. 1 und 2). Die Wahlkreise sind nach Art. 8 des Wahlgesetzes durch Regierungs- erlaß festzustellen. Die Geschäftsordnung istautonom (Verf. Art. 24) und undatiert. Die Diäten sind verfassungsrechtlich festgelegt (Verf. Art. 20). J. Bekanntmachung der Fassung des Wahlgesetzes vom 17. November 1868. Vom 22. März 19061). Auf Grund der Ermächtigung im § 2 des Gesetzes, betreffend Ab- änderung des Wahlgesetzes vom 17. November 1868, vom 22. März 1906 (L.-V. Bd. XXI S. 199) wird das Wahlgesetz vom 17. November 1868 (L.-V. Bd. X S. 435) in der Fassung, die sich nach den Aenderungen durch die Gesetze vom 24. Dezember 1869 und 22. März 1906 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Bückeburg, den 22. März 1906. Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. Frhr. von Feilitzsch. 1) Schaumburg-Lippische Landesverordnungen (1906) 204—213.