Wahlgesetz. 601 Wahlgesetz 17. November 1868. 22. März 1906. Art. 1. Die Befugnis, an den Landtagswahlen als Wähler teil- zunehmen, ist allgemein dadurch bedingt, daß der Wähler 1. Angehöriger des Staats, oder Besitzer beziehungsweise Mit- besitzer eines der im Artikel 3 genannten Rittergüter sei, 4.das 25. Lebensjahr vollendet habe, . nicht unter Kuratel stehe, Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln weder zur Zeit der Wahl beziehe, noch innerhalb des letzten Jahres vor der- selben bezogen habe, sich zur Zeit der Wahl nicht im Konkurse befinde, keine von einem ordentlichen Gerichte zuerkannte entehrende Strafe erlitten habe, auch keines solchen Verbrechens, welches einen entehrenden Charakter an sich trägt, durch rechtskräftiges Urteil für schuldig erkannt worden sei. Art. 2. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher das 30. Lebens- jahr vollendet hat. Art. 3. Die Teilnahme an der Wahl eines Vertreters des ritter- schaftlichen Grundbesitzes setzt voraus, daß der Wähler wirklicher alleiniger Besitzer, beziehungsweise bei mehreren Besitzern, daß der Wähler seinen Lebensjahren nach der älteste unter mehreren Mitbesitzern oder von diesem zur Ausübung der Wahl mit genügender Vollmacht versehene Mitbesitzer eines der nachfolgenden Rittergüter sei: 1. der beiden von Oheimbschen Rittergüter zu Stadthagen, 2. des von Landesber #’schen Ritterguts zu Stadthagen, 3. des von Oheimbrschen Ritterguts zu Enzen, 4 *. vom W# D On . des von Oheimbi'schen Ritterguts zu Helpsen, . des von Münchhauserm'schen Ritterguts Remeringhausen, 6. des von dem Bussche'schen Ritterguts Brümmershop. Art. 4. Die Erwählung des ritterschaftlichen Vertreters erfolgt unter Leitung eines Regierungs-Kommissars an einem von der Regierung zu bestimmenden Tage oder Orte mittels persönlicher Ueberreichung von Stimmzetteln. Zu dem Wahltermine sind die Wahlberechtigten mindestens 8 Tage vorher durch Regierungs-Erlasse zu laden. Als gewählt kann nur derjenige betrachtet werden, welcher mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte sich im ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht ergeben, so ist nach Maßgabe der Art. 22, 23 und 24 dieses Gesetzes, jedoch sogleich im ersten Wahlitermine, der Wahlakt zu wiederholen. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen. ** Art. 5. Mit der Wahl des Vertreters der Geistlichkeit wird die Regierung einen besonderen Wahlkommissar beauftragen. Die vocierten lutherischen Prediger des Landes, der reformierte Hofprediger und der