Fürstentum Schwarzburg-Nudolstadt. T’# des verfassungsartigen Publikandums vom 8. Januar 1816 und des anknüpfenden Landtagsabschieds vom 21. April 1821 kam das Grundgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt wegen ständiger politischer Gegenbewegungen doch erst unter dem 21. März 1854 zustande. Die darin enthaltenen Bestimmungen über die Zusammen- setzung des Landtags (# 12—16) wurden unter dem 16. November 1870 durch die noch jetzt geltenden ersetzt, wonach der in einer Kammer versammelte Landtag aus 16 Abgeordneten: 4 Abgeordneten der Höchstbesteuerten und 12 Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen besteht. Die Wahlen sind direkt und geheim. Das dazu gehörende Wahlgesetz erging ebenfalls am 16. November 1870; es erlitt Abänderungen durch Gesetze vom 8. August 1879 (Ges- Samml. 275) und vom 28. Juni 1913 (eod. 201). Wahlberechtigung und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (We. §s1 und 4) dazu Gesetz vom 28. Juni 1913). Zur Ausführung des Wahlgesetzes wurde ein genaues Reglement vom 19. November 1870 (Ges Samml. 111—120) erlassen mit vier An- lagen (eod. 121—131): A. Musterbeispiel; B. Formular für die Wähler- liste; C. Formular für das Protokoll und D. Verzeichnis der Wahlkreise- Ebenso erging zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1879 eine Verordnung vom gleichen Tage (Ges Samml. 276—278), die das Regle- ment von 1870 und seine Anlagen C und D (Wahlkreise) abänderte. Eine weitere Abänderung der Wahlkreise erfolgte durch die ministerielle Be- kanntmachung vom 28. März 1890 (Ges Samml. 33). Seitdem erfolgte noch unter dem 24. März 1914 (eod. 75—78) eine Verordnung zur Ab- änderung des Reglements und Aufhebung der Anlage B; jedoch unter Beifügung eines neuen Formulars für die Wählerliste der Höchst- besteuerten. Die Geschäftsordnung ist nach Grundgesetz § 38 als Gesetz zu publizieren; die erste GO. stammte vom 9. Februar 1855; sie wurde