614 Schwarzburg-Rudolstadt. die Bestimmungen im §& 3 von der Berechtigung zum Wählen aus- geschlossen ist. 55 1. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. Wahlkreise für die Höchstbesteuerten sind: 1) Der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe mit dem Einzelgerichtsbezirke Rudolstadt zusammenfällt; 2) der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe die Einzel- gerichtsbezirke Stadtilm und Leutenberg umfaßt; 3) der Landrathsamtsbezirk Königsee; 4) der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen. Die Abgrenzung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen erfolgt durch das Wahlreglement in der Weise, daß der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt in fünf, der Landrathsamtsbezirk Königsee in vier, der Land- rathsamtsbezirk Frankenhausen in drei Kreise getheilt wird. Diese Wahl- kreise sollen nicht unter 5000 Einwohner umfassen. Sämmtliche Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zu- sammen fallen sollen, sofern nicht bei größeren Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird. Mit Ausschluß der Erklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl- bezirke, räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. § 6. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ge- theilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. 5 7. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu- legen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Die Listen für die Wahlen der Höchstbesteuerten sind von denen für die allgemeinen Wahlen getrennt zu halten. Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hin- weisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. Bei einzelnen Reuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Ausstellung und Auslegung der Wahlliste nicht. ,. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind öffentlich. 1) 55 neu gefaßt durch Gesetz vom 8. August 1879 (Ges.-Samml. 275).