Wahlgesetz. 627 1 Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Neuabfassung des Landtagswahlgesetz Vom 22. April 19121). # DOV Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes, betreffend Abänderung des Wahlgesetzes vom 2. April 1912 (Ges.-Samml. S. 105 fg.) wird der Wortlaut des Wahlgesetzes vom 14. Januar 1856 (Ges.-S. S. 16), wie er sich aus den Abänderungen durch die Gesetze vom 13. April 1881 (Ges.= S. S. 93), 19. April 1904 (Ges.-S. S. 73), 27. Februar 1911 (Ges.-S. S. 12) und 2. April 1912 (Ges.-S. S. 105) ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Solange die Gemeindeordnung und die Kreis- ordnung noch nicht in Kraft gesetzt sind, gelten nach Artikel 14 des Gesetzes vom 2. April 1912 folgende besondere Be- stimmungen: 1) an Stelle des nach § 5 Abs. 1 des Wahlgesetzes für die Wahl- berechtigung erforderlichen Besitzes des Bürgerrechts muß der Wähler das Stimmrecht zu den Gemeindewahlen nach Art. 38 und 39 der Gemeindeordnung vom 15. Januar 1876 besitzen; 2) an Stelle der im § 5 Abs. 2 des Wahlgesetzes angezogenen §5 25 und 30 der Gemeindeordnung behalten die entsprechenden Artikel 38 (23 und 25) der Gemeindeordnung vom 15. Januar 1876 Geltung; 3) die Entscheidung erster Instanz über Einsprüche gegen die Richtig- keit der Verzeichnisse (ogl. 8 25 des Wahlgesetzes) und die im 5226 des Wahlgesetzes vorgesehenen Anordnungen hat auch für die Städte Sondershausen und Annstadt statt der Magistrate der Landrat zu treffen. Die übrigen Bestimmungen sind nach Art. 12 des Gesetzes vom 2. April 1912 mit dem 1. April 1912 in Kraft getreten. Sondershausen, den 22. April 1912. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. J. V.: Bauer. Wahlgesetz. . Der Landtag besteht qus lebenslänglich ernannten Mitgliedern, . aus sechs Abgeordneten der Höchstbesteuerten und . aus sechs Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. 52. Die lebenslänglichen Abgeordneten (5 1 a), deren Zahl sich auf höchstens sechs belaufen darf, von denen nicht mehr als drei der Ober- 1) Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen (1912) 343 349. 40“ —0 — bis