650 Schwarzburg-Sondershausen. 5 110. Ungültig sind Stimmzettel, die keinen Namen oder den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in einem Wahlgang zu wählen und enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die an letzter Stelle verzeichneten über die zulässige Zahl überschießenden Namen gestrichen; ist die Reihen- folge der Namen nicht unzweifelhaft zu erkennen, so ist der Stimm- zettel ungültig. Bestehen über die Gültigkeit eines Stimmzettels Zweifel, ent- scheidet der Landtag. In Fällen der Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch den Präsidenten gezogen wird. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Landschaftssyndikus und der Mitglieder und stellvertretenden Mit- glieder des Landtagsausschusses ist die Vornahme von Wahlen auch durch Zuruf zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. e. Aufhebung der Beschlüsse. 8 111. Werden bei der Verhandlung einer Vorlage widersprechende Beschlüsse gefaßt, so ist der Gegenstand der widersprechenden Beschlüsse einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung zu unterziehen. Im übrigen ist eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung in einer durch rechtsgültige Beschlüsse entschiedenen Sache nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Landtags, bei Vorlagen der Staats- regierung, wenn auch diese nicht widerspricht (L.G.G. § 70). 5) Beurkundung und Veröffentlichung der Verhandlungen. 5 112. Uber jede Sitzung des Landtags wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muß enthalten: 1) das Datum und die Reihennummer sowie Zeit des Anfangs und Schlusses der Sitzung; 2) die Angabe der anwesenden Abgeordneten und Vertreter der Staatsregierung; 3) den Namen des Vorsitzenden; 4) das Verzeichnis aller vom Präsidenten angezeigten Eingänge und kurze Wiedergabe der Mitteilungen über die Geschäftslage; 5) die zur Verhandlung und Abstimmung gebrachten Anträge und Anfragen in wörtlicher Fassung; · 6) die von den Vertretern der Staatsregierung auf Anfragen ge- gebenen Antworten und ihre sonstigen Erklärungen (Art. II Ziff. 11 Gesetz vom 27. Februar 1911); 7) das Ergebnis der Abstimmungen und Beschlußfassungen; » 8) die Namen der ohne Urlaub ausgebliebenen, sowie der mit einem Ordnungsruf, einer Rüge, einer Wortentziehung oder Ausschluß von der Verhandlung belegten Abgeordneten; 9) eine Ubersicht über den Gang der Verhandlung unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Reden.