654 Waldeck und Pyrmont. 3. unbescholten ist, nach den für die Wahlberechtigung in den Ge— meinden geltenden Bestimmungen; 4. sich nicht in Concurs befindet, auch weder für seine Person noch wegen seines Vermögens unter Curatel steht. 8 9. Niemand kann zur Annahme der Wahl gezwungen werden, noch die Wahl zum Abgeordneten von mehreren Wahlkörpern annehmen. Die Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl muß spätestens innerhalb drei Tagen nach der erfolgten Bekanntmachung an den Gewählten abgegeben werden. 8 101). Die Abgeordneten werden auf einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wird während dieses Zeitraums eine Ersatzwahl erforderlich, so gilt dieselbe nur bis zur nächsten allgemeinen Wahl. 8 11. Der Auftrag der Abgeordneten erlischt: . durch Ablauf der Wahlzeit; . durch Auflösung des Landtages; 4.#durch Eintritt in die Dienste des Staats oder in den Hofdienst oder Annahme einer Beförderung in denselben; in den vorgedachten 3 Fällen jedoch erst mit Beendigung der neuen Wahlen; . durch Verlust einer der Eigenschaften, welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten bedingen; u. durch Niederlegung des Auftrags; 4. wenn der Landtag den Austritt eines Mitgliedes auf Grund der Geschäftsordnung beschließt. 5 12. Bei allgemeinen Wahlen schreiten die Wahlkörper an einem und demselben Tage im ganzen Lande zur Wahl. 5 13. Der Kreisrath oder dessen Stellvertreter leitet die Abgeord- netenwahl und trifft die erforderlichen Einleitungen. Die Einladung zur Wahl erfolgt mindestens acht Tage vorher im Wege öffentlicher Bekanntmachung unter Angabe des Tages und der Stunde der Wahlhandlung. 5 4. Zur Gültigkeit der Wahl wird erfordert, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder des betreffenden Wahlkörpers sich an der Wahl betheiligt habe. #5 15. Das Wahlrecht kann nur in Person ausgeübt werden. Die Wahl erfolgt durch mündliche Stimmabgabe zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden. Ist die letztere nicht erreicht, so findet eine engere Wahl statt, bei welcher stets nur über diejenigen zwei Personen abgestimmt werden darf welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hatten- Bei Stimmengleichheit in der engern Wahl, sowie bei Stimmen= gleichheit zwischen denen, welche auf die engere Wahl zu bringen sind, Sd— #— — 1) 5 10 neu gefaßt durch Gesetz vom 4. August 1879 (Neg.-Bl. 75).