Nachträge zu Anhalt — S. 40 und 48. Gesetz vom 29. August 1914: Landtagswahlgesetz vom 27. April 1913 und Geschäftsordnung vom 16. April 1914 treten erst am 1. Januar 1916 in Kraft. Durch Landes- herrliche Verordnung kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Die laufende Landtagsperiode wird bis zum Inkrafttreten des Landtagswahl- gesetzes verlängert. zu Hamburg — S. 237 F 19. Gesetz, betr. Hinausschiebung der Bürgerschaftswahlen (Amtsblatt 381). Der Senat hat in Ubereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt: Die Zeit, für welche die bei Erlaß dieses Gesetzes der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder gewählt sind, wird um ein Jahr verlängert. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. Mai 1915. zu Preußen — S. 367, Zeile 7 der Stadtkreise Essen und Oberhausen und der zum Landkreis Essen ge- hörigen Stadt Werden vom 27. März 1915 (Ges. Samml. 59). zu Reuß ä. L. — S. 416. Gesetz vom 7. November 1914: 5 1. Die Dauer der jetzigen Landtagsmandate wird über ihre Ablaufs- zeit hinaus um ein Jahr verlängert. 2. Das Landtagsgesetz vom 18. Mai 1913 den Landtag betreffend tritt, so weit es nicht bereits in Kraft ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach §& 1 die Hälfte der jetzigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden hat; mit diesem Zeitpunkt erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürger- meister von Greiz und Zeulenroda.