In  einer  Zeit,  in  der  sich  die  tiefsten  staatlichen  und  gesellschaftlichen
  Umwälzungen  vollziehen,  die  mit  Vorliebe  von  den
„Errungenschaften  der  Revolution“  spricht,  erscheint  es  notwendiger
  denn  je,  auch  die  staatsrechtlichen  Folgen  der
Revolution  und  des  mit  ihr  auf  gleicher  Stufe  stehenden  Staatsstreiches
  zu  erörtern.  Es  erhebt  sich  die  Frage:  Bleibt  ein
Staat  während  seiner  ganzen  Geschichte  dasselbe  Rechtssubjekt,
dieselbe  juristische  Person?  Ändert  sich  daran  auch  nichts
durch  einen  gewaltsamen  Umsturz  seiner  Verfassung,  oder  wird
durch  einen  derartigen  Umsturz  nicht  nur  die  Verfassung,  sondern
auch  die  Person  des  Staates  selbst  dem  Wechsel  unterworfen?

Um  diese  Frage  zu  entscheiden,  ist  es  notwendig,  etwas
weiter  auszuholen  und  die  Frage  der  rechtlichen  Kontinuität
im  staatlichen  Leben  eingehender  zu  prüfen.  Die  genannte
Frage  führt  uns  an  die  Grenzen  des  Staatsrechts,  an  diejenigen
  Gebiete  und  Vorgänge,  wo  der  Faden  der  rechtlichen
Betrachtung  abreißt,  und  das  Gebiet  des  rein  tatsächlichen,
nackten  historischen  Geschehens  beginnt.  Für,  jede  Wissenschaft
gibt  es  „metaphysische  Anfangsgründe“.  Sie  liegen  dort,  wo
ihr  Gebiet  aufhört,  und  wo  sie  in  andere  Wissenschaften  oder
aber  in  die  allgemeine  der  Philosophie  einmündet.  Dies  gilt
auch  für  die  Rechtswissenschaft,  insbesondere  die  Wissenschaft
des  öffentlichen  Rechts.  Man  kann  derartige  Erörterungen
passend  mit  Jellinek  als  „metajuristische“  bezeichnen.  Man  ist
geneigt,  sich  das  System  des  öffentlichen  Rechtes  als  ein  geschlossenes
  vorzustellen,  eine  Auffassung,  die  durch  die  Systematik
des  Privatrechtes  begünstigt  wird.  Wie  hier  ein  lückenloses
System  besteht,  in  dem  jeder  Stein  den  andern  trägt,  so  ist
man  geneigt,  Gleiches  auch  im  öffentlichen  Recht  anzunehmen.
Man  übersieht  aber  dabei,  daß  es  nicht  eine  einzige  staatliche
Ordnung  gibt,  sondern  daß  es  viele  Staats-  und  Rechtsordnungen
gibt,  ebensoviele  als  Staaten  vorhanden  sind;  und  man  übersieht
ferner,  daß  es  auch  in  der  Geschichte  des  einzelnen  Staates
rechtsleere  Räume  gibt,  daß  das  Leben  des  Staates  sich  nicht
in  seinem  Rechtsleben  erschöpft,  daß  deshalb  jeder  Vorgang  im