_  4  —_

Staatsleben  darauf  geprüft  werden  muß,  ob  er  rechtlich  erfaßbar
ist  —  selbst  dann,  wenn  er  äußerlich  die  Form  eines  Rechtsvorganges
  trägt.  Der  Jurist  ist  nur  zu  sehr  geneigt,  alles  juristisch
  konstruieren  zu  wollen,  was  ihm  vorgelegt  wird,  er  entschließt
  sich  nur  ungern  zu  der  Einsicht,  daß  es  juristisch  unkonstruierbare
  Vorgänge  gibt,  weil  er  darin  leicht  einen  Mangel,
ein  Versagen  seiner  Wissenschaft  erblickt.  Angesichts  dessen
ist  es  doppelt  notwendig,  auf  die  notwendigen  Lücken  in
der  rechtlichen  Betrachtung  hinzuweisen  und  die  rechtlich  nicht
erfaßbaren  Vorgänge  im  Staatsleben  aufzuzeigen.

Aristoteles  wirft  in  seiner  Politik  !)  tiefsinnig  die  Frage
auf,  wie  lange  von  der  Identität  eines  Staates  während  seiner
Geschichte  gesprochen  werden  kann.  Er  beantwortet  die  Frage
dahin,  daß  ein  Staat  nicht  mehr  derselbe  bleibt,  daß  ein  Wechsel
der  Person  des  Staates  eintritt,  wenn  die  Verfassung  der
Art  nach  eine  andere  geworden  ist.  Aristoteles  befindet  sich
damit  im  schärfsten  Gegensatz  zur  heute  herrschenden  Ansicht  ’°),
nach  der  ein  Staat  während  seiner  ganzen  Geschichte  dasselbe
Rechtssubjekt  bleibt.  Nach  ihr  ist  der  französische  Staat  von
heute  derselbe,  wie  der  Staat  der  Capetinger,  Ludwigs  XIV.,  der
großen  Revolution,  Napoleon  I.  und  der  Orleans!

Die  Frage  nach  der  Identität  des  Staates  fällt  mit  der  Frage
zusammen,  wie  weit  bei  staatlichen  Vorgängen  von  Rechtsvorgängen
  geredet  werden  kann,  wie  weit  hier  eine  rechtliche
Betrachtung  möglich  ist  und  wo  diese  aufhört.  Um  hierüber
Klarheit  zu  gewinnen,  ist  es  zunächt  nötig,  den  Akt  der  Staatseründung,
  den  Entstehungsvorgang  des  Staates  auf  seine
rechtliche  Konstruierbarkeit  zu  prüfen.

Es  ist  lange  über  die  rechtliche  Konstruktion  der  Gründung
des  Norddeutschen  Bundes  gestritten  worden,  bis  Zorn?)  und
nach  ihm  Jellinek‘)  erklärt  haben,  daß  der  Akt  der  Staatseründung
  jeder  juristischen  Konstruktion  entzogen,  d.h.  ein
rein  tatsächlicher  Vorgang  ist.  Damit  ist  ein  wesentlicher
Schritt  in  der  Erkenntnis  getan  worden.  Der  Akt  der  Staatsgründung
  liegt  jenseits  des  Rechts  aus  folgenden  Gründen:
Die  Staatsgründung  setzt  die  Aufrichtung  einer  obersten  Gewalt,

!)  Buch  III,  Kap.  3.

2?)  Vergl.  Jellinek,  Allgemeine  Staatslehre:  S.  273£.

3)  Staatsrecht,  2.  Aufl,  1895,  S.  30f.

%)  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  Wien  1882,  S.  262,  266.
Allgemeine  Staatslehre,  2.  Aufl.  S.  265  ff,  756  ff.