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einer  suprema  potestas  voraus.  Wollte  man  jene  als  einen
rechtlichen  Vorgang  betrachten,  so  müßte  man  für  sie  einen
Rechtsgrund  finden  oder,  anders  ausgedrückt,  sie  rechtlich  ableiten.
  Nun  leitet  sich  aber  alles  Recht  eines  bestimmten
Staates  aus  seiner  eigenen  suprema  potestas  her.  Also  kann  die
suprema  potestas  nicht  ihrerseits  aus  dem  von  ihr  geschaffenen
Recht  abgeleitet  werden.  Man  würde  sich  damit  in  einem  circulus
  vitiosus  bewegen.  Ebensowenig  aber  ist  eine  Ableitung
der  suprema  potestas  aus  dem  Recht  eines  anderen  Staates
möglich.  Denn  dessen  Recht  ist  nur  Recht  für  ihn.  Man
stellt  sich  nur  zu  leicht  das  Recht  als  etwas  schlechthin  Geltendes
vor,  ohne  daran  zu  denken,  daß  es  nicht  eine  allgemeine  Rechtsordnung,
  sondern  viele  einzelne  Rechtsordnungen  gibt,  die  an  das  Bestehen
  der  vielen  einzelnen  Staaten  geknüpftsind;  z.B.  ist  der  Mord
nicht  auf  Grund  einer  allgemeinen,  absoluten  Norm  strafbar,  sondern
er  ist  in  jedem  einzelnen  Staat  nur  auf  Grund  seiner  Rechtsordnung,
  des  bestimmten  Paragraphen  seines  jeweils  gültigen
Strafgesetzbuches  strafbar.  Die  Übereinstimmung  der  Strafgesetze
  verschiedener  Staaten  ist  —  vom  Standpunkt  rein  formaljuristischer
  Betrachtung  aus  betrachtet  —  etwas  Zufälliges.
Die  Ursachen,  die  eine  inhaltliche  Übereinstimmung  herbeigeführt
haben,  sind  nicht  juristischer,  sondern  metajuristischer  Art.  Sie
liegen  in  der  übereinstimmenden  ethischen  Überzeugung  eines
Volkes,  die  dessen  Recht  hervorgetrieben  hat,  aber  selbst  nicht
mehr  juristischer  Natur  ist.  Alles  staatliche  Recht  ist  Recht
nur  für  den  konkreten,  bestimmten  einzelnen  Staat,
hat  außerhalb  desselben  keinerlei  Bedeutung.  Dieser  Gedanke
schwebt  Laband  vor,  wenn  er  den  „Gesetzesinhalt“  aufs
schärfste  dem  „Gesetzesbefehl“  gegenüberstellt'),  eine  Lehre,  die
häufig  mißverstanden  worden  ist.  Laband  wollte  damit  den
Rechtsgedanken,  denreinen  Ideeninhalt  eines  Rechtssatzes
möglichst  scharf  scheiden  von  dessen  Geltung,  von  dessen
Verwirklichung  im  konkreten  Staat,  von  dessen  Erhebung  zu
positivem  Recht.

Der  Rechtsgrund  für  die  Entstehung  eines  bestimmten  Staates
kann  also  ebensowenig  in  dem  Recht  eines  fremden  Staates  wie
ın  dem  von  ihm  selbst  geschaffenen  Recht  gesucht  werden.

Soweit  ist  die  Sachlage  völlig  klar.

!)  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  5.  Aufl.  Bd.  2,  S.  4f.