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Die  Schwierigkeit  beginnt  erst,  wenn  diese  Frage  vom
Standpunkt  des  Völkerrechts  aus  betrachtet  wird.  Was  man
mit  staatlichem  Recht  nicht  erklärt,  das  glaubt  man  mit  völkerrechtlichen
  Gesichtspunkten  erklären  zu  können.  Der  Entstehungsakt
  des  Staates  soll  aus  einem  völkerrechtlichen  Vertrag,  einer
Vereinbarung,  einem  Gesamtakt  und  dergleichen  mehr  abgeleitet
werden.  All  diesen  Erklärungsversuchen  ist  gemeinsam  der
Gedanke,  daß  der  Wille  gleichberechtigter,  nebeneinander  stehender,
koordinierter  Staaten  ein  neues  Rechtssubjekt  ins  Leben  rufen
soll.  Durch  einen  völkerrechtlichen  Akt  aber  kann  niemals  ein
neues  Staatssubjekt  geschaffen  werden,  vielmehr  setzt  das
Völkerrecht  fertige,  bestehende  staatliche  Subjekte
  voraus  und  knüpft  ansie  an.  Die  Form,  in  der  sich
das  Völkerrecht  bewegt,  ist  die  Vereinbarung  im  Gegensatz
zur  einseitigen  Festsetzung  des  Rechts  durch  die  Staatsgewalt,
  die  die  Grundform  alles  staatlich  gesetzten  Rechts  ist.
Da,  wo  keine  Organisation  vorliegt,  wo  Kein  allen  Staaten  übergeordnetes
  Rechtssubjekt  besteht,  wie  bei  der  gegenwärtig
existierenden  Völkerrechtsgemeinschaft,  ist  der  einzige  Rechtsgrund
  für  objektives  Recht  die  völkerrechtliche  Vereinbarung
zwischen  bereits  bestehenden  Staaten.  Durch  eine
solche  Vereinbarung  können  zwar  die  Voraussetzungen,
die  Vorbedingungen  eines  souveränen  Staates  geschaffen
werden,  niemals  aber  dieser  selbst;  dieser  tritt  vielmehr  erst
ins  Leben,  wenn  sich  eine  betimmte  Staatsgewalt  tatsächlich
betätigt.  Daraus  geht  aber  hervor,  daß  jener  Vorgang  ein  rein
tatsächlicher,  historischer  Akt  ist,  an  den  keine  rechtliche
  Konstruktion  heranreicht.  Keine  rechtliche  Konstruktion
kann  die  Lücke  überbrücken,  die  zwischen  den  genannten  rechtlich
erfaßbaren  Voraussetzungen  und  der  tatsächlich  ins  Leben  tretenden
  Staatsgewalt  besteht  !).

Die  gegenteilige  Auffassung  findet  ihre  psychologische  Erklärung
  in  der  Erscheinung,  daß  nach  staatlichem  Recht  eine
juristische  Person  scheinbar  doch  durch  den  Willen  dritter
Personen  ins  Leben  gerufen  werden  kann,  z.  B.  bei  einer  Stiftung
  durch  den  Willen  des  Stifters.  Diese  Auffassung  verkennt

!)  Das  Gewohnheitsrecht  als  Rechtsquelle  kommt  hier  überhaupt  nicht
in  Frage,  da  der  Akt  der  Staatsgründung  —  ein  einmaliger  historischer
Akt  —  nicht  als  aus  Gewohnheitsrecht  hervorgegangen  begriffen  werden
kann.