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aber  völlig,  daß  in  beiden  Fällen  gänzlich  verschiedene  Verhältnisse
  vorliegen.  Der  wahre  Rechtsgrund  für  die  Entstehung
  der  juristischen  Person  ist  nicht  der  Wille  des  Stifters
oder  anderer  beteiligter  Personen,  sondern  der  Staatswille
der  an  bestimmte  Handlungen  gewisser  Personen  bestimmte
Rechtswirkungen  knüpft,  siedadurcherstzurechtlichen
Handlungen  erhebt.  Der  Staat  kann  zwar  diese  Handlungen
  der  genannten  Personen  nicht  willkürlich  hervorrufen,
weil  die  Herbeiführung  einer  Handlung  einer  dritten  Person
außerhalb  der  Willensmacht  des  Wollenden  liegt;  der  Staat
knüpft  also  an  die  tatsächlichen  Handlungen  von  wollenden  Individuen
  an.  Er  allein  ist  es  aber,  der  sie  mit  Rechtmacht  umkleidet,
  ihnen  den  Charakter  von  Rechtshandlungen  verleiht
Daher  ist  der  genannte  Vorgang  ein  Rechtsvorgang.  Der  ganze
Vorgang  vollzieht  sich  gleichsam  innerhalb  des  Staatsorgeanismus,
  und  da  alles  staatliche  Leben  in  Rechtsformen
sich  bewegt,  so  ist  in  ihm  für  rein  tatsächliche  Vorgänge  Kein
Raum.  Daher  kann  die  Entstehung  der  juristischen  Person
restlos  als  ein  Rechtsvorgang  begriffen  werden.  Der  Entstehungsakt
  der  juristischen  Person  und  ihre  Ausstattung  mit  Rechtspersönlichkeit
  fällt  in  einen  einzigen  ununterscheidbaren  Akt
zusammen.

Ganz  anders  dagegen  verhält  es  sich  im  Völkerrecht.  Während
  im  staatlichen  Recht  über  allen  Einzelpersonen  die  Staatspersönlichkeit
  steht,  während  dort,  bildlich  gesprochen,  durch
die  Überordnnng  des  Staates  eine  Rechtsatmosphäre  geschaffen
ist,  in  der  sich  alle  dem  Staat  eingegliederten  Personen  mit  Notwendigkeit
  bewegen,  gerade  so  wie  der  physische  Mensch  in  der
freien  Luft  sich  bewegt,  ohne  sich  ihr  entziehen  zu  können,
stehen  im  Völkerrecht  die  Staatspersönlichkeiten  koordiniert
nebeneinander.  Der  Schöpfer  des  Völkerrechts  ist  ihr  souveräner
  Wille.  Das  Völkerrecht  existiert  für  den  souveränen
Willen  nur  soweit,  als  er  es  anerkennt.  Die  Grundlage  des
Völkerrechts,  sein  Mutterschoß  ist  der  souveräne  Wille  der
Staaten.  Daraus  geht  aber  ohne  weiteres  hervor,
daß  nicht  dieser  souveräne  Wille  seine  Entstehung
wieder  dem  Völkerrecht  verdankenkann.  Denn  damit

würden  wir  uns  eines  gleichen  circulus  vitiosus  schuldig  machen.
wie  oben.