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Das  Völkerrecht  erhebt  sich  zwar  damit,  daß  es,  wenn  auch
für  noch  so  kurze  Zeit  gültig  wird,  über  den  Willen  der  Staaten,
seiner  Schöpfer,  weil  ohne  diese  Tatsache  eine  rechtliche  Bindung
souveräner  Willen  nicht  denkbar  ist.  Entscheidend  ist  aber,  daß  der
souveräne  Wille  diese  Bindung  nicht  vorfindet,  nicht  in  sie
hineingeboren  wird,  wie  der  Einzelmensch  in  die  staatliche  Ordnung,
sondern  daß  er  diese  Bindung  selbst  schafft,  sich  selbst
auferlegt.

\  Damit  ist  die  Unmöglichkeit  der  rechtlichen  Konstruierbarkeit

der  staatlichen  Persönlichkeit,  der  souveränen  Gewalt  dargetan.
Derjenige,  der  die  rechtliche  Hervorrufung  der  suprema  potestas
durch  Völkerrecht  gleichwohl  behauptet,  gleicht  einem  Manne,  der
es  für  möglich  hält,  daß  der  Staat  physische  Personen,  Menschen
von  Fleisch  und  Blut,  durch  einfaches  Rechtsgebot  ins  Leben  rufen
könne.  In  Wahrheit  aber  knüpft  der  Staat  an  die  physische  Tatsache
  der  Existenz  von  Menschen  an,  geradeso  wie  das  Völkerrecht
an  das  tatsächliche  Bestehen  der  souveränen  Gewalt  anknüpft.

Die  Geburtsstunde  der  souveränen  Gewalt  ist  der  Augenblick,
in  dem  sie  sich  kraft  freien  Willensentschlusses  selbst  betätigt,  sich
durchsetzt,  tatsächliche  Anerkennung  findet  und  damit  Rechtswirkungen
  hervorruft.  Eine  rechtliche  Erklärung  gibt  es  für  sie  nicht.
Sie  ist  dem  metaphysischen  Urwillen  im  System  Eduard  von  Hartmanns
  vergleichbar,  der  aus  der  Potenz,  aus  seinem  Übersein  unbegreifbar
  und  ursachlos  hervorbricht,  die  ganze  Erscheinungswelt
mit  ihrer  Kette  von  Ursachen  und  Wirkungen  hervorruft,  ohne  doch
ein  Glied  dieser  Erscheinungswelt  zu  sein  und  eben  deshalb  nach
dem  Schema  von  Ursache  und  Wirkung  begriffen  werden  zu  können.

Noch  bestärkt  wird  der  hier  vertretene  Standpunkt  durch  die
Tatsache,  daß  die  völkerrechtlichen  Verträge,  die  einer  Staatsgründung
  vorhergehen,  regelmäßig  zwischen  Staaten  geschlossen
werden,  die  als  Bundesstaaten  Untertanen  des  neu  entstehenden
Staates  werden,  daß  es  meist  nicht  dritte,  unbeteiligte  Staaten  sind,
die  die  Voraussetzungen  eines  souveränen  Staates  schaffen.  Es  kann
aber  ein  souveräner  Staat  am  allerwenigsten  seinen  Rechtsgrund
ın  dem  Willen  der  ihm  unterworfenen  Staaten  finden,  weil  er  dadurch
  dauernd  von  deren  Willen  abhängig  würde,  während  in
Wirklichkeit  umgekehrt  sie  es  sind,  die  von  seinem  Willen  abhängig
sind.  Wäre  der  Vertrag  der  Rechtsgrund  für  die  Entstehung  eines
Bundesstaates,  so  könnten  die  Kontrahenten  den  Bundesstaat  jederzeit
  wieder  durch  Vertrag  aufheben.  Daß  dies  rechtlich  unzulässig