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ist,  wird  allgemein  anerkannt.  So  wenig  beim  Einheitsstaat  ein
contract  social  der  Staatsbürger  den  Rechtsgrund  für  die  Entstehung
des  Staates  bilden  kann,  ebensowenig  beim  Bundesstaat  der  Vertrag
der  Einzelstaaten.  Auch  hier  giltes,  einem  leicht  sich  einschleichen-.den
  Mißverständnis  entgegenzutreten.  Die  Anerkennung  durch
die  Untertanen  im  Einheitsstaat,  durch  die  Einzelstaaten  im  Bundesstaat
  ist  zwar  die  Voraussetzung  dafür,  daß  die  souveräne  Gewalt
von  Bestand  ist  und  Rechtswirkungen  hervorruft,  aber  diese  Anerkennung
  ist  selbst  keine  juristische  Kategorie,  vielmehr  eine
vorjuristische,  eine  metajuristische  Erscheinung,  die  die
rechtliche  Betrachtung  erst  ermöglicht.  Läge  in  den  Menschen  kein
sozialer  Trieb,  kein  auf  die  Staatsbildung  gerichteter  Wille,  wäre  es
nicht  möglich,  die  Handlungen  der  Menschen  in  eine  gemeinsame
Richtung  zu  bringen,  so  würde  ein  Kampf  aller  gegen  alle  entbrennen,
  wie  wir  esin  Zeiten  der  Anarchie  sehen,  und  der  Untergang
der  Kultur  wäre  die  Folge  oder  richtiger,  sie  wäre  nie  entstanden.

Das  gleiche  Ergebnis  geht  aus  anderen  Erwägungen  hervor.
Für  die  souveräne  Gewalt  ist  der  tatsächliche  Besitz  allein  entscheidend;
  es  kann  bei  ihr  niemals  gefragt  werden,  ob  sie  auf  rechtmäßige
  oder  unrechtmäßige  Weise  entstanden  ist.  Dieser  Standpunkt
  ist  schon  deshalb  eine  absolute  Notwendigkeit,  weil  es  sonst
in  Staaten,  in  denen  eine  usurpierte  Gewalt  herrscht,  überhaupt  nie
zu  einem  Rechtsleben  käme.  Würde  man  sich  in  diesem  Fall  auf  den
Standpunkt  stellen,  daß  die  herrschende  Gewalt  unrechtmäßig  sei,
so  wären  auch  die  von  ihr  erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen
unrechtmäßig,  würden  keinerlei  Rechtswirkungen  ausüben,  wären
nichtig.  Die  Aufwerfung  der  Frage  nach  der  Rechtmäßigkeit  der
Staatsgewalt  würde  in  einer  großen  Zahl  der  bestehenden  Staaten
zur  gänzlichen  Auflösung  des  Rechtslebens  führen.

Ist  aber  die  Frage  nach  der  rechtlichen  Ableitung  der  suprema
potestas  in  den  Fällen  gänzlich  irrevant,  in  denen  sie  entgegen
irgend  welchen  bestehenden  Rechtsnormen  sich  gebildet  hat,  so  muß
-Gleiches  in  den  Fällen  gelten,  in  denensieim  Einklang  mitsolchen
Normen  aufgerichtet  worden  ist.  Es  würde  jeder  Logik  wider-‚sprechen,
  in  dem  einen  Fall  einen  rein  tatsächlich-historischen  Akt,
in  dem  anderen  Fall  einen  Rechtsvorgang  zu  erblicken.  Diese  Sachlage
  kommt  eben  in  der  herrschenden  Lehre  zum  Ausdruck,  nach
der  der  tatsächliche  Besitz  für  die  suprema  potestas  allein
‚entscheidend  ist.