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Wichtig  ist  nun  aber  ein  weiterer  Gesichtspunkt.  Gilt  der  genannte
  Grundsatz  für  das  Staatsrecht  eines  bestimmten  Staates,  so
muß  er  in  gleicher  Weise  für  das  Völkerrecht  gelten.  Es  ist  nicht
möglich,  daß  der  Akt  der  Staatserrichtung,  der  nach  innen  rechtliche
  Wirkungen  ausübt,  trotzdem  er  vielleicht  entgegen  dem  Willen
anderer  Staaten  vollzogen  wurde,  nach  außen  ein  rechtswidriger
Akt  ist.  Staatliches  Recht  und  Völkerrecht  würden  sonst  in  unüberbrückbarer
  Weise  auseinanderklaffen,  und  es  wäre  unmöglich,
für  beides  noch  denselben  Namen  des  Rechts  anzuwenden.  Die
Grundlinien  des  staatlichen  Rechts  und  des  Völkerrechts  müssen
übereinstimmen,  dürfen  sich  nicht  widersprechen.  Andernfalls  müßte
dem  Völkerrecht  der  Rechtscharakter  abgesprochen  werden.  Daher
  ist  die  Anerkennung  eines  Staates  durch  andere  Staaten  niemals
der  Rechtsgrund  für  seine  Entstehung,  ebensowenig  irgend  eine
andere  Betätigung  dritter  Staaten,  sei  es  nun,  daß  sie  sich  in  Vertragsform
  oder  in  Form  einer  einseitigen  Willensäußerung  sich  bewegt,
  sei  es,  daß  der  entstehende  Staat  im  Einklang  mit  diesem
Willen  oder  im  Widerspruch  mit  ihm  sich  konstituiert.

Wir  können  zusammenfassen:

Die  Unableitbarkeit  gehört  zum  innersten  Wesen  der
Souveränität,  der  Allgenugsamkeit;  denn  alles  Recht  leitet  sich  aus
ihr  ab.  Es  ist”daher  ein  eirculus  vitiosus,  sie  wiederum  aus  dem
vonihr  geschaffenen  Recht,  sei  esstaatliches  Recht  oder  Völkerrecht,
ableiten  zu  wollen.  Diesuprema  potestas  kennt  niemanden  über  sich:
ihr  eigener  Wille  ist  die  höchste  und  letzte  Instanz  für  ihre  Entschließungen.
  Sie  entnimmt  all  ihre  Rechte  ihrem  eigenen  Willen,
auch  das  Recht  und  den  Willen  zu  ihrer  Existenz  }).

Wir  haben  also  in  dem  Akt  der  Staatsgründung  den  ersten
Fall  eines  rein  tatsächlichen  Vorganges  im  Staatsleben,  der  der
rechtlichen  Betrachtung  entzogen  ist.  Damitsind  aber  diemöglichen
Fälle  dieser  Art  keineswegs  erschöpft.  Wie  die  Vorgänge,  die  zur
Entstehung  eines  souveränen  Staates  führen,  so  sind  auch  die  Ereignisse,
  die  seinen  Untergang  herbeiführen,  einer  rechtlichen
Betrachtung  unzugänglich.  Bei  der  gänzlichen  Vernichtung,  dem
physischen  Verschwinden  eines  Staates  ist  dies  ohne  weiteres  einleuchtend.
  Es  können  aber  auch  Vorgänge  eintreten,  nach  denen
ein  Staat  zwar  historisch  und  politisch  weiterbesteht,  aber  trotzdem
nicht  mehr  dasselbe  Rechtssubjekt,  dasselbeStaatssubjekt  im  juristi-!)

  Vergl.  auch  Schönborn  W.:  Staatensukzessionen.  1913.  S.  65.
(Handbuch  des  Völkerrechts,  Bd.  2,  Abt.  2.)