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schen  Sinne  ist.  Dieser  Fall  tritt  ein  bei  einer  gewaltsamen  Umwälzung
  der  Verfassung,  beider  Revolution  und  dem  Staatsstreich.


Aristoteles  ist,  wie  oben  bemerkt,  der  Ansicht,  daß  eine
bloße  Verfassungsänderung  einen  Wechsel  des  Subjekts  des  Staates
herbeiführt.  Dieser  Standpunkt  ist  verständlich,  wenn  man  bedenkt,
daß  die  antike  Welt  den  Begriff  der  Verfassungsgesetzgebung  noch
nicht  kannte.  Heute  gibt  es  eine  Verfassungsgesetzgebung.  Die
Verfassung  eines  Staates  kann  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  geändert
  werden.  Eine  Monarchie  kann  sich  auf  dem  Rechtswege  in
eine  Republik,  eine  Republik  in  eine  Monarchie  verwandeln,  es  sei
denn,  daß  eine  solche  Umwandlung  durch  die  Verfassung  des  betreffenden
  Staates  ausdrücklich  verboten  ist.  Desgleichen  kann
sich  ein  Bundesstaat  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  in  einen  Einheitsstaat
  und  umgekehrt,  ein  Einheitsstaat  in  einen  Bundesstaat
verwandeln,  vorausgesetzt  immer,  daß  die  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
  dabei  eingehalten  werden.  Noch  immer  handelt  es  sich
dabei  um  Rechtsvorgänge,  wenngleich  die  genannten  Fälle  als  die
äußersten,  in  Wirklichkeit  höchst  selten  vorkommenden  Rechtsvorgänge
  im  staatlichen  Leben  betrachtet  werden  müssen.

Ganz  anders  dagegen  verhält  es  sich  bei  einer  gewaltsamen,
einer  rechtswidrigen  Änderung  der  Staatsverfassung!

Von  einem  Rechtsvorgang  kann  nur  dann  gesprochen  werden,
wenn  die  Möglichkeit  einer  rechtlichen  Betrachtungs«»
weise  vorliegt.  Solange  die  Staatsorgane  als  Repräsentanten  des
Staates  nach  dem  bestehenden  Rechte  handeln,  solange  sind  rechtliche
  Vorgänge  vorhanden;  sobald  dies  nicht  mehr  der  Fall  ist,
beginnt  das  Gebiet  der  unjuristischen  Tatsächlichkeit.  Hier  aber
eröffnet  sich  ein  bedeutsamer  Unterschied.  Wenn  mittelbare
Organe  gesetzwidrige  Handlungen  vornehmen,  so  ist  die  Beseitigung
des  rechtswidrigen  Zustandes  durch  die  übergeordneten  Organe
jederzeit  möglich.  Vor  allem  ist  jederzeit  ein  rechtlicher  Maßstab
  für  ihr  Handeln  in  dem  über  ihnen  stehenden  Rechte  vorhanden.
  Das  gleiche  gilt,  wenn  unberechtigte  Dritte  sich  die  Machtbefugnisse
  mittelbarer  Organe  anmaßen.  In  diesem  Fall  treten
überhaupt  keine  Rechtswirkungen  ein;  die  betreffenden  Handlungen
sind  nichtig,  ohne  daß  dadurch  der  Staat  und  die  Rechtsordnung
irgendwie  in  ihrer  Existenz  berührt  werden.  Daß  die  nicht  dem
Gesetz  entsprechenden  Handlungen  mittelbarer  Organe  in  einzelnen
Fällen  vielleicht  doch  Rechtswirkungen  hervorrufen,  ist  für  die