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Man  kann  gegen  diese  Theorie  nicht  einwenden,  daß  die
der  suprema  potestas  untergeordneten  Gewalten  während  deren
Beseitigung  fortbestehen,  daß  das  Staatsleben  trotz  des  Wechsels
der  höchsten  Organe  in  der  Regel  seinen  Weg  weitergeht.  Vielmehr
  muß  in  rechtlicher  Beziehung  angenommen  werden,  daß  die
neue  suprema  potestas  die  alten  mittelbaren  Organe,  wenn  auch
stillschweigend  anerkennt  und  ihnen  dadurch  rechtliche  Zuständigkeit
  innerhalb  der  neuen  Ordnung  der  Dinge  verleiht).
Es  liegt  hier,  rechtlich  betrachtet,  genau  der  gleiche  Fall  vor,
wie  bei  der  Errichtung  eines  Bundesstaates  über  Staaten,  die
bis  dahin  souverän  waren.  Auch  hier  geht  das  Rechtsleben  in
den  Einzelstaaten  ungehindert  seinen  Gang  weiter.  Trotzdem
muß  richtiger  Ansicht  nach  angenommen  werden,  daß  die  Staatsgewalt
  der  Einzelstaaten  durch  ihren  Eintritt  in  einen  Bundesstaat
  rechtlich  neugeschaffen  wird,  daß  sie  eine  rechtliche  Wiedergeburt
  erfährt,  daß  sie  die  Rechte,  die  sie  bis  dahin  kraft  eigenen
Rechts  ausübte,  nunmehr  der  Zulassung  und  Anerkennung  durch
den  Zentralstaat  verdankt).

Das  Öffentliche  Recht  unterscheidet  sich  vom  Privatrecht
wesentich  dadurch,  daß  in  ihm  nicht,  wie  im  Privatrecht,  eine
Menge  von  Rechten  koordiniert  nebeneinander  bestehen.  Vielmehr
  herrscht  hier  ein  Verhältnis  strenger  Subordination.
Jedes  bestehende  Recht  leitet  sich  aus  einem  höheren,  über  ihm
stehenden  Rechte  her.  Diese  Stufenleiter  geht  aber  nicht  in
infinitum  aufwärts,  sondern  bleibt  mit  Notwendigkeit  bei  einem
höchsten  Recht,  bei  einer  obersten  Gewalt  stehen.  Diese  erlangt
dadurch  sowohl  hinsichtlich  der  theoretischen  Beurteilung,  als
auch  hinsichtlich  ihrer  tatsächlichen  Gewalt  eine  ganz  überragende
  Bedeutung.  In  ihr  wurzeln  letzten  Endes  alle  öffentlichen
  Rechte  und  damit  alle  Rechte  überhaupt.  Wer  sie  stürzt,
stürzt  mit  ihr  den  Staat.  Daß  Gebiet  und  Volk  bei  einer  Revolution
erhalten  bleiben,  ändert  nichts  daran,  daß  die  juristische
Person  des  Staates  vor  der  Revolution  nicht  mehr  identisch  ist
mit  der  juristischen  Person  nach  der  Revolution.  Denn  es  haben
sich  bei  der  Revolution  innnerhalb  der  juristischen  Person  Vorgänge
  vollzogen,  die  vom  Standpunkte  des  Rechtes  dieser  Person

!)  Korrekt  wäre  es,  wenn  bei  jeder  Revolution,  jedem  Staatsstreich
die  neue  Staatsgewalt  die  Gesetze  und  Verordnungen  der  alten  ausdrücklich
  bestätigen  würde.

%)  Vergl.  hierüber:  Rauschenberger,  Walther:  Das  Bundesstaatproblem.
  Leipzig:  Felix  Meiner,  1920,  S.  14f£.