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rechtlich  nicht  begreifbar  sind.  Bei  jeder  juristischen  Konstruktion
  —  und  die  juristische  Person  ist  nichts  weiter  als  eine
juristische  Konstruktion  —  handelt  es  sich  um  die  Begreifbarkeit
  und  Durchführbarkeit  einer  rechtlichen
Kategorie.  Versagt  diese,  wie  hier,  in  einem  bestimmten
Zeitpunkt,  so  gibt  es  nur  zwei  Wege:  entweder  man  läßt  die
ganze  Rechtskategorie  fallen  oder  man  setzt  der  konkreten  Verwirklichung
  dieser  Kategorie  eine  zeitliche  Grenze  in  dem  Augenblick,
  in  dem  sie  nicht  mehr  durchführbar  ist.  Eine  juristische:
Person  auch  dann  festhalten  wollen,  wenn  ihr  Grundgeriüst..
ihre  Verfassung  in  Trümmer  geht,  hieße  die  Existenz  einer  Verfassung,
  einer  obersten  Rechtsordnung  behaupten  in  einem  Augenblick,
  in  dem  es  keine  Verfassung,  kein  Recht  mehr,  sondern.
nur  rohe  Gewalt  gibt.  Denn  „juristisch“  ist  die  Person  des
Staates  nur  durch  ihr  eigenes  Recht,  durch  die  Verfassung,
die  sie  sich  selbst  gegeben  hat,  und  „Staatsgewalt“  ist  die
neue  Gewalt  zunächst  und  ohne  weiteres  nicht.  Sie  ist  vom
Standpunkt  der  bisherigen  Rechtsordnung  vielmehr  unberechtigte.
rohe  Gewalt  (Negation  des  Rechtes).  Zur  „Staatsgewalt“  wird  sie
erst  dadurch,  daß  sie  selbst  eine  Ordnung  begründet,  Ordnung
schafit  und  Anerkennung  seitens  der  Untertanen  findet.  Ein  rechtsleerer
  Raum,  eine  unüberbrückbare  Kluft  bleibt  also  zwischen.
der  alten  und  neuen  Staatsgewalt  bestehen.

Es  sollen  zum  Schluß  noch  einige  Fälle  hier  besprochen
werden,  in  denen  gleichfalls  ein  Wechsel  der  Person  des  Staates
eintritt.  Ein  solcher  Fall  liegt,  wie  oben  bemerkt,  vor,  wenn.
ein  bis  dahin  souveräner  Staat  in  einen  Bundesstaat  eintritt.
Der  betrefiende  Staat  hört  damit  auf,  als  solcher  d.h.  als  Staat
kraft  eigenen  Rechtes  und  Willens  zu  existieren.  Während  bis
zu  diesem  Augenblick  sein  eigener,  souveräner  Wille  ausschließlich
  sein  Sein  beherrschte,  ruht  hinfort  seine  Existenz  nicht  mehr
auf  seinem  eigenen  Willen,  sondern  auf  dem  Willen  des  übergeordneten
  Bundesstaates.  Er  ist  diesem  untertan,  hat  seinen
Befehlen  zu  gehorchen;  er  steht  als  Glied  in  einer  umfassenderen
Rechtsordnung,  die  ihm  innerhalb  ihres  Bereiches  rechtliche
Existenz  verleiht,  ihn  zum  Subjekt  des  Öffentlichen  Rechtes
innerhalb  ihres  Gebietes  erhebt.  Die  notwendige  Folge  davon
ist,  daß  ein  Wechsel  der  Person  des  Staates  eintritt.  Der  Gliedstaat
  im  Bundesstaate  ist  ein  qualilativ  anderes  Rechtssubjekt,  als
der  frühere  souveräne  Staat.  In  dessen  Verfassung  ist  eine
Zäsur  eingetreten.