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Dieses  Resultat  ist  um  so  bemerkenswerter,  als  sich  der  Eintritt
  eines  souveränen  Staates  in  den  Bundesstaat  nicht  nur  für
diesen,  sondern  auch  für  den  bisher  souveränen  Staat  in  Form
eines  verfassungsändernden  Gesetzes  vollzieht.

Es  kann  deshalb  der  Schein  entstehen,  als  sei  dieser  Eintritt
  für  den  Einzelstaat  selbst  ein  Rechtsvorgang.  Dies  ist  aber
nicht  der  Fall.  Denn  die  verfassungsgesetzgebenden  Organe
eines  souveränen  Staates  können  niemals  beschließen,  daß  seine
Existenz  und  Verfassung  von  einem  bestimmten  Augenblick  an
auf  dem  Willen  eines  anderen  Staates,  des  Bundesstaates,  dem
er  in  Zukunft  Untertan  ist,  ruhen.  Siewürdendamitetwas
fürsieganz  Unmögliches  beschließen.  Diese  Tatsache,
daß  das  Recht  auf  Existenz  und  Verfassung  des  Einzelstaates
auf  der  Ermächtigung  und  Zulassung  des  Zentralstaates  ruht,
ist  aber  für  die  Qualität  seiner  Existenz  wesentlich;  sie  ist
ein  integrierender  Bestandteil  seiner  Existenz,
die  er  durch  verfassungsänderndes  Gesetz  niemals  selbst  herbeiführen
  kann.  Man  muß  sich  demnach  hüten,  im  Staatsleben
Vorgänge,  die  die  Form  von  Gesetzen  tragen,  ohne  weiteres  für
Rechtsvorgänge  zu  halten!  Ein  solches  Verfassungsgesetz,  das
den  Eintritt  eines  Einzelstaates  in  einen  Bundesstaat  „beschließt“,
schafft  nur  die  Voraussetzungen  dieses  Eintrittes,  ermächtigt
die’  Regierung  des  betrefienden  Staates,  eine  Erklärung  über
dessen  Eintritt  in  den  Bundesstaat  abzugeben.  Mit  dem  Eintritt
eines  souveränen  Staates  in  einen  Bundesstaat  ist  demnach  ein
Wechsel  der  Person  des  Staates  verbunden.

Ein  weiterer  wichtiger  Fall.  dieser  Art  ist  folgender.  Es
können  in  der  Verfassung  eines  Staates  Bestimmungen  über
freiwillige  Selbstbeschränkungen  liegen,  nach  denen  er  gewisse
Handlungen  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  Zustimmung  einer
bestimmten  Person  vornehmen  darf.  Z.  DB.  darf  der  Zentralstaat
in  einem  Bundesstaate  die  Einzelstaaten  nur  mit  deren  Zustimmung
  aufheben!.  In  einer  derartigen  Bestimmung  liegt  keine

!)  Dies  geht  nicht  nur  aus  der  Verfassung  der  Union  (Art.  4),  dem
Urbild  aller  bundesstaatlichen  Verfassungen,  hervor,  sondern  auch  aus  der  Verfassung
  des  früheren  Deutschen  Reiches  (Art.  78,  Abs.  2).  Die  Bestimmung,
daß  Sonderrechte  eines  Staates  diesem  nur  mit  dessen  Zustimmung  entzogen
werden  dürfen,  hat  nur  dann  einen  Sinn,  wenn  der  Staat  selbst  nur  mit
seiner  Zustimmung  aufgehoben  werden  kann.  Andernfalls  könnte  man  die
genannte  Bestimmung  umgehen  durch  Aufhebung  des  betreffenden  Einzelstaates.
  Auch  aus  ‘der  Schweizer  Verfassung,  die  die  Kantone  in  ihrem
Art.  3  für  souverän  erklärt,  geht  zweifellos  hervor,  daß  die  Existenz  der