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Beschränkung  der  Souveränität  des  Zentralstaates,  sondern  eine
freiwillige  Selbstbeschränkung,  die  er  sich  selbst  auferlegt  hat.
Die  genannte  Zustimmung  darf  nicht  so  aufgefaßt  werden,  daß
sie  von  außen  zu.  der  Willenserklärung  des  Zentralstaates  hinzutritt,
  sondern  sie  muß  als  eine  Organerklärung  des  Zentralstaates
  betrachtet  werden‘).  Der  Zentralstaat  (Bundesstaat)
erklärt  in  diesen  seltenen  Fällen  seinen  Willen  nicht  durch  die
gewöhnlichen  gesetzgebenden  Organe  allein,  sondern  bedient  sich
außerdem  noch  des  betreffenden  Einzelstaates,  beziehungsweise
dessen  gesetzgebenden  Organen.  Der  Einzelstaat  tritt  also  als
unmittelbares,  verfassungsgesetzgebendes  Organ  des  Zentralstaates
auf.  Materiell  betrachtet,  ist  dies  ein  Schutz  des  Einzelstaates
gegen  Aufhebung  und  willkürliche  Eingriffe  der  Zentralgewalt
in  seine  Verfassung,  der  für  ihn  von  höchster,  grundsätzlicher
Bedeutung  ist.  Es  kommt  darin  —  politisch  betrachtet  —
ein  Rest  seiner  ehemaligen  Souveränität  zum  Ausdruck.

Würde  nun  der  Fall  eintreten,  daß  ein  Einzelstaat  im  Bundesstaate
  gegen  seinen  Willen  durch  die  regulären  verfassungsgesetzgebenden
  Organe  widerrechtlich  aufgehoben  würde,  so  wäre  die
betreffende  bundesstaatliche  Verfassung  gebrochen,  was  einen
Untergang  der  juristischen  Person  des  Bundesstaates  zur  Folge
hätte.  Ein  neues  Subjekt  des  Staates  würde  an  seine  Stelle  treten.
Das  Verfassungsrecht  ist,  wie  alles  auf  Erden,  nicht  von  ewiger
Dauer,  aber  sein  Bruch  wird  mit  einem  teuern  Preis  bezahlt,
mit  der  Zerstörung  der  Person  des  Staates.

Ganz  ähnlich  ist  die  Sachlage,  wenn  in  der  Verfassung  eines
Staates  gewisse  Handlungen  schlechthin  verboten  sind,  und  dieses
Verbot  übertreten  wird.  Eine  derartige  Bestimmung  wird  natürlich
  nur  dann  aufgestellt  werden,  wenn  es  sich  um  grundsätzliche
Dinge  von  höchster  Wichtigkeit  handelt.  So  darf  beispielsweise
in  Frankreich  ein  Antrag  auf  Aufhebung  der  republikanischen
Verfassung  nicht  gestellt,  nicht  zum  Gegenstand  der.  Verfassungsgesetzgebung
  gemacht  werden.  Eine  derartige  Bestimmung
ist  als  ein  absolutes  Verbot  zu  betrachten,  das  der  Staat  an

Kantone  nicht  von  der  Willkür  der  Zentralgewalt  abhängt.  Es  kann  dies
auch  niemals  der  Wille  der  den  Bundesstaat  gründenden  Staaten  sein,  der
für  die  Auslegung  der  betreffenden  Bundesstaatsverfassung  maßgebend
ist,  wenn  er  auch  niemals  deren  Rechtsgrund  ist.

!)  Vergl.  hierüber:  Rauschenberger,  Walther:  Das  Bundesstaatsproblem.
  Leipzig  1820.  S.  22ff.

?)  Gesetz  vom  14.  August  1884,  Art.  V.