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seine  höchsten  Organe  und  damit  an  sich  selbst  richtet.  Es  ist
der  einzige  Fall  der  unbedingten  Selbstbindung
desStaates  durch  seinRecht.  Es  kommt  darin  die  rechtliche
  Autonomie  des  Staates  zum  Ausdruck,  keineswegs  eine  Beschränkung
  seiner  Souveränität.  Sittliche  wie  rechtliche  Autonomie
äußern  sich  darin  am  eminentesten,  daß  eine  Persönlichkeit  sich
selbst  ein  Gesetz  für  ihr  Handeln  auferlegt  und  nach  ihm  unverbrüchlich
  handelt.  Eine  derartige  Selbstbeschränkung  des
Staates  ist  so  zu  verstehen,  daß  es  im  innersten  Wesen  eines
Staates  liegt,  gewisse  Handlungen  nicht  vornehmen  zu  können,
ohne  sich  selbst  zu  verneinen,  sich  selbst  aufzuheben.  Sie  ist
das  unabänderliche  Grundgerüst  seiner  Verfassung.

Würde  nun  unter  Bruch  des  bestehenden  Rechtes  eine  derartige
  unbedingt  verbotene  Handlung  gleichwohl  vorgenommen,
so  würde  dadurch  die  Grundverfassung  eines  Staates  und  damit
dieser  selbst  umgestürzt  werden.  Die  Aufhebung  wäre  nach  bestehenden
  Recht  rechtswidrig.  Da  aber  in  dem  oben  genannten
Fall  die  republikanische  Verfassung  damit  selbst  verschwinden
würde,  der  Maßstab,  an  dem  der  Rechtsbruch  gemessen  werden
könnte,  in  Wegfall  käme,  so  würde  ein  rein  tatsächlicher  Vorgang
  vorliegen,  den  es,  wie  oben  ausgeführt,  innerbalb  eines
staatlichen  Organismus  nicht  geben  kann.  Also  ist  die  einzig
mögliche  Folgerung  die,  daß  gleichzeitig  der  Staat  selbst  verschwindet,
  und  ein  neuer  an  seine  Stelle  tritt.  Die  Weltgeschichte,
die  sich  nicht  in  Rechtsregeln  einschnüren  läßt,  schreitet  in  solchen
Fällen  kraft  ihres  historischen  Rechtes  über  das  formal-juristische
Recht  hinweg.

Derartige  Verfassungsbrüche  lassen  sich  natürlich  noch  mehr
konstruieren.  In  Betracht  kommen  hier  nur  solche  Vorgänge,  die
von  entscheidender  Bedeutung  sind  und  eine  dauernde  Veränderung
des  allgemeinsten  Verfassungszustandes  eines  Staates  herbeiführen.
Nur  unter  dieser  Voraussetzung  ist  eine  so  weitgehende  Annahme,
wie  der  Wechsel  der  Person  des  Staates,  gerechtfertigt.  Die
Frage,  wann  diese  Voraussetzungen  vorliegen,  muß  nach  dem
gesamten  Rechts-  und  Kulturbewußtsein  einer  bestimmten  Zeit
entschieden  Werden;  sie  richtet  sich  nach  der  Kulturhöhe  eines
Volkes.  In  Betracht  kommen  vor  allem  auch  Verfassungsbestimmungen,
  die  den  Schutz  der  Einzelpersönlichkeit
betreffen.  Würden  z.B.  die  sogenannten  Grundrechte  eines  Volkes
ohne  Zustimmung  des  Parlaments  aufgehoben,  so  wäre  dies  ein
so  ungeheurer  Rechtsbruch,  daß  die  Fortexistenz,  die  Identität