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        <title>Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806.</title>
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            <idno>rbl_baiern_1806</idno>
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        ge  druckt  bev.  Franz  Hühschmann.

München,

 

 

Regierungsblatk  t.

 

Königlich=  Baierisches
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        <pb n="3" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

I.  Stück.  München,  Mittwoch  den  1.  Jaͤnner  1806.

 

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,  des  heil.  römischen  Reichs
Erzpfalzgraf,  Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Durch  die  unerschuͤtterliche  Treue  Unserer  Unterthanen,  und  die  vorzuͤglich  bewiesene
Anhaͤnglichkeit  der  Baiern  an  Fürst  und  Vaterland,  har  der  baierische  Staat  sich
zu  seiner  ursprünglichen  Würde  emporgehoben.  Wir  haben  Uns  daher  entschlossen,
zur  Begründung  der  Unabhängigkeit  der  Uns  von  der  Vorsehung  anvertrauten  Nation,
  den  dem  vormaligen  Beherrscher  derselben  angestammtn  Tirel  eines  Königs
von  Baiern  anzunehmen,  und  diesen  Enischluß  durch  eine  feyerliche  Proklamation
  heute  öffentlich  in  Unserer  Residenzstadt  bekannt  machen  zu  lassen.

Unsere  seyerliche  Krönung  und  Salbung  haben  Wir  auf  eine  günstigere  Jahrszeit
  vorbehalten,  welche  Wir  in  Zeiten  öffentlich  bekannt  machen  werden.

München,  den  1.  Jänner  1806.

Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.
        <pb n="4" />
        Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

 

(Das  Regierungsblatt  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  Uns  beym  Antritte  Unserer
Regierung  bewogen  gefunden,  Unsere  landesherrliche
  Verordnungen  in  Baiern  durch
ein  offezielles  Regierungsblatt  bekannt  zu
machen,  um  nichte  nur  allen  Landesstellen,
sondern  auch  Unsern  getreuen  Unterthanen
eine  genauere  Uebersicht  aller  Landesgesetze
zu  verschaffen.

Ueberzeugt  von  den  mannichfaltigen
Vortheilen  dieser  Anstalt,  haben  Wir  Unsern
  dußern  Provinzen  in  Franken,  Schwaben,
  der  obern  Pfalz  und  Neuburg  ähnliche
  Regierungsblätter  gnébigst  bewilliget,
welche  seit  dem  Jahre  1803  unter  der  Leitung
  und  Aufsiche  Unserer  Provinzial-Landesdirektionen
  erschienen  sind,  und  auf  die
Organisation  der  Sctaatsverwaltung  den
wohlthätigsten  Einfluß  bewirkten.

Da  indessen  die  Organisation  Unserer
Provinzen  größtentheils  vollendet  ist,  da
die  gleichzeitige  Existenz  der  verschiedenen
Provinzial-Regierungsblätter  in  der  Folge
entweder  überflüssig  werden,  oder  die  nothwendige
  Einheit  der  Staatsgrundsätze  stören
  müßte,  da  der  Zweck  eines  offziellen
Regierungeblattes  nur  durch  eine  strenge
und  systematische  Ordnung  seines  Inhaltes

erreicht  werden  kann,  so  haben  Wir  beschlossen:
  daß  die  bisher  eingeführten  Provinzial-Regierungsblätter
  in  ein  allgemeines
  offzielles  Regierungsblatt  vereiniget
werden  sollen.

Wir  verordnen  daher  hiemie:

1.  Daß  das  offizielle  Regierungsblate
mit  dem  1.  Jaͤnner  1806  unter  der  unmittelbaren
  Aufsicht  Unsers  geheimen  Ministerial-Departements
  der  auswärtigen  An-Gelegenheiten
  erscheinen,  und  den  Titel:
Königlich-Baierisches  Regierungsblatt
  führen  soll.

a.  Die  Provinzial-Regierungsblätter
zu  München,  Amberg,  Neuburg,  Würzburg
  und  Ulm  schließen  sich  mit  dem  Ende
des  verflossenen  Jahrs;  und  Unsere  General:
  Landes-Commissariate,  haben  deßfalls
die  geeigneten  Verfügungen  unverzüglich
zu  erlassen.  »

3.  Der  Inhalt  des  allgemeinen  Regierungsblattes
  wird  sich  genau  nach  jenen
  Grundlinien  beschraͤnken,  welche  Wir
bereits  im  Jahre  1700  und  1801  für
das  offizielle  Regierungsblatt  vorgezeichnet
haben.

4.  Dasselbe  enthält  alle  Vererdnungen,
  Bekanntmachungen,  Beförderungen
und  offizielle  Proklamationen  der  einzelnen
General-Landes-Commissariate  und  Provinzial-Landesdirekrionen.


§.  Da  das  offizielle  Regierungeblatt
nicht  nur  Unsern  Landesstellen  und  Beamten,
  sondern  auch  allen  Unterthanen  unent-
        <pb n="5" />
        behrlich  ist,  so  verordnen  Wir  hiemit
ferner,  daß  saͤmmtliche  Gemeinden  und
Pfarrer,  ohne  Unterschied  der  Confession,
das  Regierungsblatt,  und  zwar  jene  auf
eigene  Kosten,  die  letztern  aber  aus  den  Mitteln
  des  Kirchenvermögens  halten  sollen.

6.  Das  Eremplar  einer  jeden  Gemeinde
  ist  sorgfältig  zu  sammeln,  am  Ende
des  Jahres  binden  zu  lassen,  und  gehörig
aufzubewahren.  Die  königlichen  Landgerichte
  und  Polizeybehörden  sollen  sich
von  der  Vollständigkeit  desselben  von  Zeit
zu  Zeit  überzeugen.

7.  Die  Pfarrer  haben  das  aus  Kirchenmitceln
  angeschafte  Exemplar  unter  ihren
  Pfarrakten  pflichtmäßig  zu  bewahren,
und  die  königlichen  Landgerichte  werden
bey  Sterbfällen  und  Inventuren  ihre  besondere
  Aufmerksamkeit  dahin  richten,  daß
die  abgängigen  Stücke  aus  der  Erbschaftemasse
  ersetzt  oder  vergütet  werden.

8.  Da  dieses  allgemeine  Regierungsblatt
  künftig  als  das  einzige  Organ  Unserer
  landesherrlichen  Verordnungen  zu  betrachten
  ist,  so  sind  alle  darin  enthaltene
Verfügungen,  gesetzliche  Weisungen  und
Aufträge  von  sämmtlichen  Unterthanen  ungesäumt
  zu  befolgen.

9.  Die  in  dem  Regierungsblatte  enthaltenen
  Verordnungen  und  Gesetze  sollen
in  keinem  andern  oͤffentlichen  Blatte  Unserer
sämmtlichen  Provinzen  ausführlich  abgedruckt,
  sondern  nur  allenfalls  der  kurze
Inhalt  derselben  angezelgt  werden.

5

10.  Wir  wollen  jedoch  durch  die  Bestinnnung
  eines  einzigen  offziellen  Regierungsblattes
  die  gleichzeitige  Existenz  der
Provinzial-Intelligenzblätter  nicht  ausgeschlossen
  haben,  sondern  werden  vielmehr
mit  besonderm  Vergnügen  bemerken,  wenn
thárige  Privatunternehmer  dlesen  Weg  ergreisen,
  gemeinnützige  Kenntnisse  zu  verbreiten,
  und  die  Bildung  des  Volkes  zu
befördern.

II.  In  keinem  Falle  aber  können  Wir
gestatten,  daß  diese  Intelligenzblätter  als
offizielle  Schriften  behandele  werden.

12.  Uebrigens  bestätigen  und  erneuern
Wir  die  für  Unsere  sämmtlichen  Staatsdiener
  und  Beamten  in  Betreff  des  Regierungeblattes
  erlassenen  Verschriften  hiemit
ausdrücklich.

München,  den  1.  Jänner  1806.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Moncgelas.

Auf  königl.  allerhochsien  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Freyzügigkeit  mit  Schwarzburg-Sondershausen
  betrefsend).

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,

Erztruchseß,  und  Kurfürst.  «
Wir  haben  Uns  auf  den  Antrag  des
Herrn  Fürsten  von  Schwarzburg=  Sondershausen
  zum  Besten  des  freyen  Verkehrs
        <pb n="6" />
        unter  Unseren  beyderseitigen  Unterthanen
bewogen  gefunden,  eine  allgemeine  wechselseitige
  Freyzuͤgigkeit  zwischen  Unsern  saͤmmtlichen
  alten  und  neuen  Provinzen  und  den
Besitzungen  des  gedachten  Herrn  Fuͤrsten
festzusetzen.

Es  foll  daher  in  Zukunft

1.  Die  wechselseitige  Freyzuͤgigkeit
dergestalt  bestehen:  daß  von  keinem  Vermoͤgen,
  welches  von  dem  einen  Staate  in
den  andern  durch  Kauf,  Tausch,  Schankung,
  Erbschaft,  oder  mit  der  Person  eines
  Auswandernden  überzieht,  irgend  ein
Freygeld,  Nachsteuer  oder  Abschoßgebühr
mehr  erhoben  werde.

2.  Hienach  hören  alle  Bezüge,  welche
  in  die  landesherrlichen  Kassen  fließen,
gänzlich  auf.  Jedoch  soll  den  Ständen,
oder  Korporationen  und  andern,  welche  zur
Erhebung  der  Nachsteuer  berechtiget  sind,
dadurch  nichts  an  ihren  Befugnissen  benommen
  seyn,  bis  hierüber  allgemeine  Normen
  die  Aufhebung  festsetzen.

3.  Von  dieser  Besreyung  sind  ausgeschlessen,
  alle  diejenigen,  welche  ohne
landesherrliche  Bewilligung  auswandern:
zegen  welche  die  dießfalle  bestehenden  Strafgesetze
  um  so  mehr  wirkend  bleiben,  als  die
Freyzügigkeit  ihrer  Natur  nach  sich  nicht
auf  die  Personen,  sondern  nur  auf  das
Vermägen  bezieht.

4.  Aus  eben  diesem  Grundsabe  geht
die  weitere  Folge  hervor,  daß  von  Auswandernden,

  welche  der  Milirärpflichtig
keit  unterworsen  sind,  und  die  dazu  bestinmmten
  Jahre  noch  nicht  zurückgelege  haben,
  die  in  Unseren  königlichen  Erbstaaten
  dermal  auf  188  fl.  festgesetzten  Redimirungssumme
  eingeheischt  werden  könne,
ohne  daß  durch  Einforderung  dieser  persönlichen
  Gabe  den  Grundsätzen  der  Freyzügigkeit
  zu  nahe  getreten  wird.

Diese  Bestimmungen  des  geschlossenen
  Vertrages  sollen  Unseren  sämmtlichen
Landesstellen  und  Unterthanen  durch  das  offizielle
  Regierungsblate  zur  Wissenschaft
und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

München,  den  1.  Jänner  1806.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.

Auf  kdnigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Reiselizenzen  der  Staatsdiener  betreffend).

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  durch  neuerliche  Beyspiele
willkürlicher  und  eigenmächtiger  Entfernungen
  der  Staatsdiener  von  ihren  Posten,
und  ohne  vorgängige  Erlaubniß  unternommener
  Reisen  nach  Unserem  Hoflager,  die
mißfällige  Ueberzeugung  erhalten,  daß  Un-
        <pb n="7" />
        —

sere,  rücksichtlich  der  Reisebewilligungen
der  Staatsdiener  bestehende  Verordnungen
nicht  mit  der  gehörigen  Genauigkeit  befolgt
werden.

Wire  erneuern  und  bestätigen  daher
hiemit  Unsere  älteren  Verfügungen,  und
namentlich  die  neueste  Verordnung  vom
§.  März  1804,  ausdrücklich.

Zugleich  wollen  Wir  zur  Beseitigung
jedes  Mißverständnisses,  und  um  jeder
willkürlichen  Interpretation  auszuweichen,
hierdurch  erklären:  daß  die  §.  2.  der  erwähnten
  Verordnung  für  die  Reisebewilligungen
  der  Räthe  und  des  Kanzley-Personals
  vorgeschriebene  Modalität  sich  allerdings
  auch  von  jenen  der  Kollegial-Direktoren
  verstehe.

Wir  versehen  Uns  von  allen  Unsern
Staatsdienern,  besonders  aber  von  den  Vorständen
  der  Kollegien,  daß  sie  jede  fernere
Verletzung  dieser,  für  die  Erhaltung  der
Ordnung  im  Dienste  so  wesentlichen  Normen
  um  so  sorgfältiger  zu  vermeiden  bedache
sepn  werden,  als  Wir  Uns  im  entgegengesetzten
  Falle  Uns  in  der  unangenehmen
Nothwendigkeit  befinden  würden,  solche  an
den  Uebertretern  ernstlich  zu  ahnden.

München,  den  r.  Jänner  1306.
Max  Josepp.
Frhr.  v.  Montgelas.

Auf  kbnigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

7

Instruktion
für  sämmtliche  königliche  administrative
Landesstellen  und  Justiz-Kollegien.
(Die  Form  ihrer  Berichte  betreffend.)

Es  ist  eine  norhwendige  Folge  der  von
Seiner  königlichen  Mchestät  Unserm  allergnädigsten
  Herrn  neu  angenommenen  Wurde,
  daß  sämmtliche  obere  Landesstellen  sich
künftig  in  ihren  Berichten,  so  wie  einzelne
Unterthanen  in  ihren  Bittschriften  und  Vorstellungen
  einer  dieser  Würde  angemessenen
und  entsprechenden  Form  bedienen.

Um  allen  Anfragen  hierunter  bevorzukommen
  und  Mißgriffe  zu  vermeiden,  wird
daher  andurch  verordnet:

1.  Die  Anrede  an  Seine  königliche  Majestät
  in  Berichten  und  Vorstellungen  heiße:
Allerdurchlauchtigster  großmächtigster
König!
Allergnädigster  König  und  Herr!
2.  Im  Kontexte  schreibt  man:
Euer  koͤniglichen  Majestaͤt,
und
Allerhoͤchstdieselbe.
3.  Am  Schlusse  bedient  man  sich  der  Subjectionsformel:

Aluerunterthänigst  treu  gehorsamst.
4.  Die  Aufschrift  lautet  endlich:
An  Seine  königliche  Majestät
von  Baiern.

Sämmtliche  Landesstellen  und  Behörden

  werden  sich  nach  gegenwärriger  Vor-
        <pb n="8" />
        schrift  schuldigst  zu  achten  wissen.  Muͤnchen
den  1.  Jaͤnner  1806.
Auf  Seiner  königlichen  Majestaͤt
besondern  allerhoͤchsten  Befehl.
Frhr.  v.  Montgelas.
von  Flad.

 

Bekanntmachung.

Seine  königliche  Majestät  haben  sich
über  die  Verleihung  der  akademischen  Stipendien
  auf  der  hohen  Schule  zu  Landshur
pflichtmäßigen  Vorrrag  machen  lassen,  und

hiernach  die  dort  vom  vorigen  Jahre  noch

vorhandenen  vier  und  dreyßig  Stipendiaten,
ihrem  Wohlverhalten  gemäß,  zum  Theile,
soviel  möglich,  in  größere  Stipendien  vorrücken
  zu  lassen,  zum  Theile  in  dem  Genusse
  der  bisherigen  bestärige.

Von  den  neuen  Kandidaten  haben  Se.
königl.  Majestät  mit  Rücksicht  auf  die  von
dem  akademischen  Senate  zu  Landshut,  dann
dem  ehemaligen  General-Schuldirektorinm
abgegebene  Gutachten  und  eingesendete  Klassificationen
  nur  solche  gewählt,  welche  durch
Kenntnisse,  Moralitä#t,  Dürftigkeit,  und
sonst  stiftungsmäßige  Eigenschaften  auf  die
erledigten  (für  die  vielen  wohlverdienten
Kandidaten  übrigens  nicht  hinlänglichen)
Sripendien  Anspruch  machen  konnten.  Sie
sind:

Fuͤr  das  juridische  Fach.

Augustin  Buchner,  Anton  Braun-Georg
  Felser,  Anton  von  Flembach,  Thomas
  Forster,  Michael  Gärtner,  Paul  Huber,

  Andreas  Maier,  Joh.  Bapt.  Maier,
Martin  Maurer,  Johann  Mielach,  Kaver
Miltner,  Anton  Passauer,  Michael  Pfaller,
  Christian  Rath,  Anton  Schneider,
und  Heinrich  Seel.

Für  das  medizinische  Fach.

Joseph  Löw,  Johann  NRep.  Ringseis,
Heinrich  Röhrl,  und  Kajeran  Tertor.

Für  das  Kameral=  Fach.

Dominikus  Baierlacher,  Ant.  Kopf,
Joseph  Meisenegger,  und  Johann  Bapiist
Moller.

Für  das  philosophische  Fach.

Kaver  Model,  Alois  Baron  v.  Oefele,
Ferdinand  Baron  v.  Oefele,  und  Ignaz
Süßmaier.

Alle  diese  zus  Wissenschaft  des  Publikume
  hiemit  für  das  akademische  Jahr  rgos
bekannt  gemachte  Stipendiaten  haben  sich
unverzüglich  auf  die  hohe  Schule  nach
Landshut  zu  begeben,  und  bey  dem  Ephorus
des  akademischen  Stipendien  =  Instituts,
dem  Hofrath  und  Professor  Krüll,  sich  zu  stellen,
  von  welchem  sie  das  weitere  zu  vernehmen,
  und  zu  befolgen  haben.

 

Beförderung.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
Hofrath  und  Professor  Feuerbach  zu
Landshut  zum  außerordentlichen  geheimen
Referendär  bey  dem  geheimen  Ministerial-Justiz=
  und  Holizey=  Departement  allergnädigst
  ernannt.
        <pb n="9" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblat  t.

 

II.  Stück.  München,  Mittwoch  den  8.  Jänner  1806.

 

Lehrplan
für  die
Königl.  Elementarschulen  in  Städten
sowohl  als  auf  dem  Lande.

Unterrichts-Gegenstände,  unter  welche  alle
Elementar-Kenntnisse  eingereihet  werden.

I.  Got  t.6
Erste  Klasse.
Tugend=  und  Religionslehre.

1.  Begründung  der  Begriffe:  Gott,  Tugend,
  Sittlichkeit,  Religion.

#3.  Erweckung  des  sittlichen  Gefühls  durch
kurze  biblische  und  andere  moralische  Erzählungen.


3.  Sittenlehren,  zugleich  als  Gedächtniß-Uebung
  gebrauchr.

4.  Uebung  der  vornehmsten  Kindereugenden:
Frömmigkeit,  Folgsamkeit,  Verträglichkeit,
  Bescheidenheit  und  dergleichen.

5.  Erste  Anleitung  zum  Bethen  überhaupt.
Erklärung  des  Gebethes  des  Herrn,  und
der  auch  für  Kinder  wichtigen  Gebothe
Gottes.

6.  Erzäh  lungen  aus  der  Lebensgeschichte  Jefu,
  vorzüglich  solche,  durch  die  der  göttliche

  Stifter  unserer  Religion  den  Kindern
als  vorzüglicher  Kinderfreund  erscheint.
Zweyte  Klasse.
Tugend=  und  Religionslehre.

1.  Uebung  des  sittlichen  Gefühls  durch  kurze
biblische,  und  andere  moralische  Erzählungen.


a.  Fortsetzung  kurzer  Sittensprüche.

3.  Moralische  Sprichwörter.

4.  Fortgesetzte  Erklärung  des  reichen  Inhalts
  des  Gebethes  des  Herrn  nach  den
erweiterten.  Begriffen  der  Kinder.

§.  Die  Geschichte  Jesu,  ausführlicher  und
mit  fruchtbaren  Bemerkungen  und  Anwendungen
  vorgetragen.

6.  Fortgesetzte  Tugend-Uebung  in  Verbindung
  mit  der  Lehre  von  den  Sakramenten
  der  Taufe,  Firmung  und  Buße.

7.  Erklärung  der  Evangelien  in  historischer
und  moralischer  Hinsicht.

Dritte  Klasse.
Tugend=  und  Religionslehre.

1.  Jur  Uebung  des  sittlichen  Gefühles  wird
die  Tugendlehre  mittelst  zweckmäßiger,
längerer  biblischer  Erzählungen  forcgesetzt.
        <pb n="10" />
        2.  Fortsetzung  der  Sittenspruͤche  als  praktischer
  Weisheits=  und  Klugheitsregeln.

3.  Vollendung  der  Lebens=  und  eidensgeschichte
  Jesu.  Erlösung.  Sciftung  der
Kirche.  Heiligung  nebst  der  Lehre  von
den  Sakramenten  des  Altars,  der  heil.
Oelung,  riesterweihe  und  Ehe.

4.  Erklärung  der  Evangelien  in  historischer
und  moralischer  Hinsicht.

II.  Mensch.
Erste

1.  Richtige  Benennung  der  äußeren  Haupttheile
  des  Kopfes,  des  Rumpfes  und
der  Glieder.

2.  Die  nöthigsten  Gesundheits-Regeln
zur  Verhütung  der  gewöhnlichen  Kinderkrankheiren,
  welche  durch  Unreinlichkeit,
Unbesonnenheit,  Uebermaß  2c.  entstehen.

3.  Die  ersten  Wohlanständigkeits-=Lehren
  gegen  Lehrer,  Mitschüler  und
Schulgäáste,  so  wie  gegen  Eltern,  Geschwisterte
  und  Hausgenossen.

4.  Gymnastik.  Praktische  Anleitung  zu
verschiedenen  Stellungen  und  Leibesbewegungen,
  im  Schulgarten  und  auf  Spabiergängen.
  .

Seele.

1.  Sinnliche  Eindrücke,  Wahrnehmungen,
und  die  daraus  folgenden  verschiedenen
Empfindungen  dermenschlichen  Seele.

a.  Gedanken:  gute,  böse;  Wahrheit,

Lüge.  Gutes  Gewissen,  böses  Gewissen.
3.  Willec.  Freyheit  des  Willens  auch  im

10  —

Kinde.  Es  soll  das  Gute  wollen;  es
kann  auch  das  Böse  wollen.

4.  Fortdauer  der  Seele.  Begründung
  des  Glaubens  an  eine  Ewigkeit,  an
Belohnung  und  Strafe.

Menschen-Geschichte.

1.  Erschaffung  der  zwey  ersten  Menschen  nach
der  Lehre  der  heiligen  Schrift.

2.  Erste  Familien.

3.  Ihre  Bedürfnisse,  und  derer  Befriedigung.

4.  Ihr  Gottesdienst  durch  Dank=  und  Söhnopfer.


§.  Wichtigste  Ereignisse  bis  zum  Thurmbaue
Babel.

Zweyte  Klasse.
Kdrper.

1.  Genauere  Kenntnisse  von  Kopf,  Rumof,
und  Gliedern,  mit  Anschauung  im
Bilde,  und  Skelete.

#2.  Gesundheitslehre.  Die  vorzüglichern
  Verletzungen  des  Körpers  von  außen.

3.  Die  Wohlanständigkeits-Regeln
werden  fortgesetzt  mittelst  Uebung  im  höflichen
  Ausdrucke,  durch  Sprache  und  Geberden.


4.  Gymnastik.  Fortsebung  in  Erhohlungsstunden
  mit  Rücksscht  auf  individuelle
Körperkraft,  Gewandtheit,  Alter,  dann
Vorübungen,  Jahreszeit  u.  dgl.

See  le.
1.  Empfinden.  Entwicklung  der  Begriffe.
Reigung  Abneigung.
Lust  Unlust.
Begierde  Eckel.
Leidenschaft  Abscheu.
        <pb n="11" />
        2.  Denken.  Gedbaͤchtniß,  Einbildungs--kraft,
  Verstand,  Urtheilskraft.

3.  Wollen.  Fortsetzung.  Gewoͤhnung  an
das  Gute,  mit  Entgegensatze  der  Entwoͤhnung
  vom  Boͤsen.

4.  Unsterblichkeit.  Erweiterte  Begriffe
von  der  Fortdauer  der  Seele,  und  der  Art
dieser  Fortdauer.

Menschen-Geschichte.

Vom  babylonischen  Thurmbaue  an.  Allmaͤhlige
  Entstehung  und  Erweiterung  der  gesellschaftlichen
  und  bürgerlichen  Verbindungen.
  Trennung  und  Wanderung  der
Völker-Stämme,  und  ihre  höchst  wichtigen
  Folgen  aus  der  Geschichte  der  Agssorer,
  Aegypter,  Phönizier,  Hebräer
  und  Israeliten.

Dritee  Klasse.
Kborper.

1.  Belehrung  über  die  Eingeweide  des  menschlichen
  Leibes,  und  die  Verrichtungen  derselben.


2.  Gesundheits-Regeln  zur  Verhütung  der
gemeinsten  innerlichen  Krankheiten.

3.  Fortgesetzte  Uebung  der  Wohlanstaͤndig-  1
keit.

4.  Gymnastische  Uebungen  auf  Spcaziergängen
  u.  dgl.

Seele.

Fortsetzung  von

Empfindungen,

.  Denken,

.  Wollen,  und  von  der

Fortdauer  der  Seele.

11

Menschen-Geschichte.
1.  Iseaeliten  in  Kangan.
a.  Abgötterey.
3.  Regierung  durch  Richter  und  Könige.
4.  Aegyptens  Beherrscher.
§.  Die  sieben  Weltwunder.
6.  Griechenlands  Kultur.
7.  Die  sieben  Weisen.

8.  Italien.  Remer.
III.  Natur.
Erste  Kla  se.
Naturgeschichte.

1.  Thierreich.  Eczählungen  von  den  gewöhnlichen
  Hausthieren,  ihrer  Gestalt,
Lebensart,  Nutzbarkeit  u.  s.  w.

a.  Pflanzen.  Die  alltäglichen  Pflanzen,
welche  den  Kindern  zur  Nahrung,  oder
Kleidung  u.  dgl.  dienen;  auch  einige  Gift-#
pflanzen  werden  in  Bildern  oder  in  der
Natur  kennen  gelernt.

3.  Mineralien.  Einige  der  Vorzüglichsten
  werden  vorgezeigt,  und  das  davon  erzahlt,
  was  Kinder  leicht  verstehen,  und
im  Gedächtnisse  behalten  können.

Natur-Lehre.=2
  euf  t,  als  Lebensbedingung,  Wind,
Sturm,  Nutzen,  Schaden.

a.  Feuer.  Licht.  Wärme.  Nutben,  Schaden.
  Behutsamkeit  mit  Feuer.

3.  Wasser.  Dessen  Nutzen  und  Nothwendigkeit
  als  solches,  und  dann  als  Danwf,
Thau,  Reif,  Nebel,  Wolken,  Regen,
Schnee,  Eis  u.  s.  w.

4.  Erde.  Als  Koͤrper  uͤberhaupt,  und  als
Bestandtheil  anderer  Koͤrper.  Die  ge-
        <pb n="12" />
        wöhnlichsten  Erdarten,  und  ihr  vorzüglicher
  Gebrauch.
Erde-Beschreibung.

1.  Feste  und  flüßige  Theile  der  Erde:  Garten,
  Wiese,  Feld,  Wald,  Berg,  Thal,
Quelle,  Bach,  Fluß,  Teich,  Sumpf,
See  u.  s.  w.

a.  Gesichts-Kreis  nach  den  vier  Himmelsgegenden.


3.  Verschiedenheit  des  Klima.
4.  Lage  des  Wohnostes.
Zweyte  Klasse.
Natur:  Geschichte.

1.  Thierreich.  Inléndische  nichtzahme
vierfüßige  Thiere,  Vögel,  Fische,
  Würmer,  Insekten.  Ihre
Nutzbarkeit  und  Schödlichkeit.

2.  Pflanzen.  Theile,  Enestehung,  Wachsthum,
  Nutzen  derselben  überhaupt,  und
einiger  eßbarer,  heilender,  färbender  u.
dgl.  ins  Besondere.

3.  Mineralien.  Entstehungs-Weise.  Zubereitung
  einiger,  vorzüglich  unentbehrlicher
  zum  Gebrauche.  Erden  und  Steine,
Salze,  brennliche  Körper,  Metalle.

Nartur-ehre.

1.  Lust-Erscheinungen,  welche  Irrthum
und  Aberglauben  veranlassen.

2.  Feuer,  und'

3.  Wasser,  in  Hinsicht  auf  ihre  Erscheinungen,
  ihren  Nutzen,  und  Einfluß,
wobey  kleine  Versuche  angestellt  werden
koͤnnen.

4.  Erde.  Erdschichten,  Berge,  Gebirge,
Vulkane,  Erderschuͤtterungen,  u.  dgl.  m.

12  —

Erde-Beschreibung.

1.  Meere.  Ozean.

2.  Festes  Land,  alte  und  neue  Welt.

3.  Haupttheile  der  Erde.

4.  Baierns  Lage,  Staͤdte,  Fluͤsse,  vorzuͤglichste
  Produkte  u.  s.  w.

Dritte  Klasse.
Natur-Geschichte.

I.  Fortsetzung  von  den  merkwürdigsten  wilden
  ausländischen  Thieren.

a.  Von  den  Pflanzen.  Gifstpflanzen.

3.  Von  den  Mineralien  mit  beständiger  Rücksicht
  auf  Gewerbe,  Hauswirthschaft,  Handlung
  u.  s.  w.

Natur=  Lehre.

1.  Luft.  Fortsetzung  mit  kleinen  Versuchen.

2.  Feuer.

3.  Wasser.

4.  Er  de  als  Stoff  anderer  Koͤrper  betrachtet.

Erde-Beschreibung.

1.  Deutschlands  Figur,  Fluͤsse,  Seen,  Meere.

2.  Europa.  Hauptlaͤnder,  Hauptstaͤdte,
Hauptfluͤsse  u.  dgl.;  dann  Eigenheiten  der
verschiedenen  Nationen,  vornehmste  Produkte
  der  europaͤischen  Hauptlaͤnder  u.  s.  w.

3.  Uebung  im  Entwerfen  der  Länder-Karten
mit  freyer  Hand.

IV.  Kunst.
Erste  Klasse.
Produkte  aus  dem  Thierreiche.
Erzählungen  von  den  vornehmsten  Handwerkern
  und  Künstlern,  welche  die  Produkte
des  Thierreiches  verarbeiten  zur  Nahrung,
Kleidung,  und  Lebensbequemlichkeit.
        <pb n="13" />
        Produkte  aus  dem  Pflanzenreiche.
Erzählungen  von  Handwerken  und  Künsten,
welche  Waaren  aus  Pflanzen  bereiten  für
Speisen  und  Getränke,  Kleider  und  Hausrath,
  zur  Lebensbequemlichkeit  verschiedener
Art.
Produkte  aus  dem  Mineralreiche.
Sprache=  und  Verstandes-Uebung  durch  Benennung
  und  Vergleichung  verschiedener
Waaren  aus  Gold,  Silber,  Eisen,  Thon,
Stein,  u.  s.  w.
Zweyte  Klasse.
Handwerks=  und  Kunstprodukte,
Des  Thierreiches.
Des  Pflanzenreiches.
Des  Mineralreiches.
Dritte  Klasse.
Handwerks=  und  Kunst-Produkte.
Fortsetzung  von  denjenigen  Handwerkern  und
Künstlern,  welche  die  Naturprodukte  des
Thierreiches  verarbeiten.
Des  Pfanzenreiches.
Des  Mineralreiches.
V.  Sprache.
Erste  Klasse.
Sprechen.
I.  Vor=  und  Nachsprechen  einzelner  Wörter
und  kleiner  Redesätze.
2.  Berichtigung  der  Aussprache,  der  Sprach-Töne
  und  der  Sprach-Laute.
3.  Uebung  des  mündlichen  Vortrags  durch
kurze  Erz4hlungen  aus  dem  Kinder-Leben.
Lesen.
1.  Kenntniß  aller  Druckschrift-Zeichen.

13  —

2.  Langsames  Lesen,  mit  Verstand  und  Ausdruck.


Schreiben.

Die  Grundstriche  der  kleinen  Kurrentschrift
nach  den  vorhandenen  VI.  ersten  Muster=Tafeln.


Sprach-Lehre.

I.  Praktische  Kenntniß  der  wichtigsten  Rede,
Theile,  und  Anleitung  zum  Beugen  und
Abändern  derselben.

2.  Richtige  Bestimmung  einiger  sehr  oft
vorkommender  Wörter,  welche  4hnliche
Laute,  aber  doch  eine  verschiedene  Schreib-Art
  und  Bedeutung  haben.

Zweyte  Klasse.
Sprechen.

1.  Fortgesetztes  reines  Vor=  und  Nachsprechen
  längerer  Redesätze,  Denksprüche,
Sprichwörter  u.  dgl.

a.  Fortgesetzte  Uebung  der  Kinder  im  mündlichen
  Vortrage  durch  eigene  Erzählung
des  Gehörten  und  Gelesenen.

Lesen.

Fertiglesen  in  verschiedenen  Druck=  und
Schrift=  Arten  mit  Verstand  und  Ausdruck.


Schbaschreiben.

Schönschreib  Uebungen  nach  Vorschriften
verschiedenen  Inhalts.

Sprachlehre.

1.  Vollständige  Kenntniß  aller  Redetheile
nebst  ihren  Beugungen  und  Abänderungen
  in  allen  Fällen.

a.  Anwendung  dieser  Kenntniß  in  kleinen
Aufsätzen.
        <pb n="14" />
        –  14

Rechtschreib-Lehre.

.  Grundgesetze  der  Orthographie.

.  Zergliederung  hörbarer  Wörter  in  ihre
tönenden  und  lautenden  Bestandtheile.

3.  Abstammung  und  Abtheilung  der  Wörter.

4.  Kenntniß  aller  Unterscheidungszeichen,  und
der  gewöhnlichsten  Abkürzungen.

§.  Gebrauch  großer  Anfangsbuchstaben.

.  Unterscheidung  gleichlautender  und  ungleich
geschriebener  Wörter.  «

Dritthlasse.
Sprechen.

1.  Fortsetzung  der  Sprachübungen  in  Erzählungen
  und  Beschreibungen.

.  Fortgesetzte  praktische  Anleitung  zur  richtigen
  Aussprache  und  zur  Reinheit  im
Ausdrucke.

Lesen.

1.  Fortsetzung  des  Fertig=  Lesens  mie  Verstand
  und  Auedruck  in  verschiedenen
Schrift=  und  Druck=  Arten.

a.  Uebung  im  Deklamiren  und  Verselesen
u.  s.  w.

Schönschreiben.

Fortsetzung  der  Uebungen  im  Schörschreiben

ohne  Linien  und  Vorschriften.
Sprach-Lehre.

I.  Fortgesetzter  Sprach-Unterricht,  besonders
über  die  unregelmäßigen  Redewörter,  über
die  vorzüglichsten  Eigenschaften  einer  guten
Schreibart  u.  s.  w.

a.  Anwendung  der  erlangten  Sprach-Kenntnisse
  in  hiezu  geeigneten  praktischen  Aufsätzen,
  kleinen  Beschreibungen,  Erzählungen,
  Nachrichten,  Bescheinungen,  Quittungen,

  Geschäfts=  oder  Freundschafts-Brilefen
  u.  s.  w.
Rechtschreib-Lehre.

1.  Anwendung  der  Rechtschreib-Gesetze  in
zweckmäßigen  Aufgaben.

a.  Fortgesetzte  Uebung  im  Unterscheiden
gleichlautender  Wôrter,  und  im  richtigen
Gebrauche  der  Unterscheidungszeichen.
VI.  Jahl=  und  Maaßverhältnisse.

Erste  Klasse.
Rechnen  aus  dem  Kopfe.

I.  Anschauliche  Entwicklung  der  Begriffe:
Einheit  und  Mehrheic.

2.  Zahlübungen  von  2  bis  ro,  und  dann
von  lo  bis  loo  vor=  und  rückwärts.

3.  Leichte  Beyspiele  vom  Vermehren  und
Vermindern  der  Zahlen,  als  Grund  eincs
anschaulichen  Einmahl  Eins.

Rechnen  an  der  Tafel.

1.  Kenntniß  der  Zeichen  für  Einheit  und
Mehrheit.

a.  Schreib=  und  beseübungen  der  Zahlzeichen
  von  1  bis  100.

3.  Kleine  Rechnungsaufgaben  vom  Zusammenzä4hlen
  und  Abziehen  mit  benannten
Gegenständen,  z.  B.  Gulden,  Kreutzer,
Heller;  Pfund,  Loth,  Ellen  2c.  in  Erzählungen
  aus  der  Kinderwelt  eingekleidet.
Vorübung  zum  Messen  mit  Hand  und  Auge.

1.  Kenntniß  der  Grundlinien.

a.  Zeichnung  der  Grundlinien  und  Beurtheilung
  derselben.

3.  Leichte  Umrißzeichnung  verschiedener  Natur=
  und  Kunstgegenstände  zur  Uebung  der
        <pb n="15" />
        Hand  und  des  Auges  im  Beobachten  der
Verhältnisse  (HProportionen)  derselben.


Messen  mit  Maaßen.

1I.  Kenntniß  der  gewöhnlichen  Längenmaaße,
Zeitmaaße,  der  Gewichte,  der  Maaße  der
festen  und  flüssigen  Körper  2c.

a.  Uebung  im  Messen  und  Wägen  verschiedener
  Körper  mit  den  bekannten  Maaßen
und  Gewichten.

Zweyte  Klasse.
Rechnen  aus  dem  Kopfe.

I.  Uebung  im  Zählen  mit  Einheiten  und
Mehrheiten  von  100  bis  1000  vor-  und
ruͤckwaͤrts.

2.  Uebung  der  zwey  vermehrenden  und  der
zwey  vermindernden  Rechnungsarten.

3.  Anleitung  zu  leichten  Rechnungs-Vortheilen.


Rechnen  an  der  Tafel.

1.  Anschreiben  vorgesprochener  Zahlen,  und
Uebung  im  Lesen  geschriebener  Zahlen.

a.  Einfache  Rechnungs-Aufgaben  nach  den
vier  Rechnungsarten  mit  genannten  und
ungenannten  Zahlen.

Messen  mit  Maaßen.

1.  Fortgesetzte  Kenntniß  der  Länge=  Schwere:
  Inhalts=  Zeit=  und  anderer  Maaße.
2.  Fortgesetzte  Uebung  im  wirklichen  Gebrauche

  derselben.

Messen  mit  Hand  und  Auge.
t.  Fortsehung  der  freyen  Handzeichnungen.
2.  Leichte  Umrisse  und  Zeichnungen  verschie-15



dener  Gegenstände  aus  der  Natur  und
Kunst,  nach  Musterbildern.
Dritte  Klasse.
Rechnen  aus  dem  Kopfe.

1.  Fortsetzung  in  größern  Zähl-Uebungen.

2.  Fortsetzung  der  vier  Rechnungsarten  in
einfachen  und  zusammengesetzten  Beyspielen.


3.  Ordentliche  Zusammenstellung  der  wichtigsten
  Rechnungs-Vortheile  aus  dem
Kopfe  mit  Angebung  des  Grundes.

Rechnen  an  der  Tuofel.

1.  Uebung  im  Lesen  und  Auschreiben  der
Zahlen  bis  zu  Millionen.

a.  Zusammengesetzte  Rechnungsaufgaben  aus
den  vier  Rechnungsarten,  so  wie  sie  im
bürgerlichen  Leben  vorkommen.

3.  Anleitung  und  Uebung  in  der  Regel  detri,
in  der  reesischen  Regel  und  in  den  leichtesten
  Brüchen,  nebst  ihrer  Auflösung.

Messen  mit  Maaßen,

1.  Wiederhohlung  und  Erweiterung  der  so
nothwendigen  Kennenisse  von  Maaßen,  Gewichten
  und  geometrischen  Körpern.

2.  Praktische  Anweisung  zum  Gebrauche  des
Zirkels,  des  verjüngten  Maaßstabes,  des
Winkelmaaßes  bey  Verfertigung  geometrischer
  Figuren  und  dergleichen.

Messen  mit  dem  Auge.

Fortsetzung  der  freyen  Handzeichnung  verschiedener
  Gegenstände  nach  der  Natur,
mit  Beobachtung  ihrer  Figur-Verhältnisse
nach  dem  Augenmaaße.

—–—.
4
        <pb n="16" />
        —  16

Instruktion
für  die
Elementar-Lehrer  in  den  königlichen
Stadt=  und  Landschulen.

Allgemeine  Vorschriften  und
Grundsäbe.

 

*

Elementarschulen  sind  als  öffentliche
  Unterrichtsanstalten,  in  welchen  die  ersten,
  allgemeinsten,  und  jedem  Menschen
unentbehrlichsten  Kenntnisse  gelehrt  werden,
in  jedem  wohlgeordneten  Staate  von  höchster
  Wichtigkeit;  ihr  Einfluß  auf  das  Wohl
ganzer  Länder  und  Narionen  ist  unbemeßbar.

K.  2.

Der  Stand  der  Schullehrer  gehört  daher
zu  den  wichtigsten  und  achtungswürdigsten,
so  wie  er  zu  den  mühe=  und  verdienstvollsten
gehört,  wenn  anders  die  sich  zu  ihm  Bekennenden
  die  vielen  und  schweren  Pflichten  derselben
  in  ernstliche  Erwägung  ziehen,  und
in  gewissenhafte  Erfüllung  bringen  wollen.

#  3.

Die  erste  Erweckung  des  jugendlichen
Geistes  und  die  oft  für  das  ganze  Leben  entscheidende
  Enrwickelung  oder  Ertödtung  der
natürlichen  Anlagen,  Fähigkeiten,  Neigungen
  u.  s.  w.  liegt  in  den  Handen  des  Elementar-kehrers.
  Er  legt  den  Grund  zum
hanzen  folgenden  Schul-Unterrichte,  zur
Ausbildung  der  körperlichen  und  geistigen
Kräste  des  Kindes,  zum  ganzen  künftigen
Menschen.

S.  4.

Es  liegt  sohin  dem  Staate  sehr  viel  und
wesentlich  daran,  wie  dieser  Grund  gelege
werde;  d.  i.  nach  welchen  Begriffen  und
Grundsätzen,  in  welcher  Form  und  nach  welcher
  Methode  der  erste  Unterricht  ertheilt  werde.

Nur  das  allg  ein  Brauchbare,  das
in  jedem  Stande  Anwendbare  darf  und
soll  in  den  Elementarschulen,  und  zwar
auf  dem  kürzesten  Wege,  in  dem  einfachsten,
ungekünsteltsten  Gewande  (Vertrage),  und
nach  der  zweckmäßigsten  immer  vom  Leichtesten
  und  Faßlichsten  zu  dem  Schwereren
sortschreirenden  Methode  gelehrt  werden.  Dieß
ist  die  Lehrart  der  Natur.  Ihr  folge  der  sie
fleißig  beobachtende  und  richtig  verstehende
Lehrer:  und  er  wird  seines  Zweckes  beym
Jugend=  Unterrichte  nie  verfehlen.

(Die  Fortsetzung  folgt).

Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
Hosgerichtsrath  Reindl  zum  obersten  Justizrath
  zu  München,  —  den  Regierungs-Accessisten
  Stern  zum  wirklichen  Hofgerichts-Rarh
  zu  Straubing  allergnädigst  ernannt.


Vermäge  allerhöchster  Entschließung
vom  13.  Dezember  1805  haben  Seine  königliche
  Majesiät  den  Kooperator  zu  Großhartpenning,
  Joh.  Eggert,  anf  die  erledigte
  Pfarrey  zu  Nandlstatt,  —  den
Kooperator  zu  Zolling,  Joseph  Schwibacher,
  auf  das  Beneffzium  zu  Jomaning
zu  befördern  geruhr.
        <pb n="17" />
        Königlich-Baierisches

Regierungsblat  t.

 

III.  Stück.  München,  Mittwoch  den  158.  Jänner  106.

 

..

Genealogie  des  königlichen  Hauses  von  Baiern.

K  önig.
Manrimilian  Joseph,  König  von  Baiern,  des  heil.  römischen  Reichs
Erzpfalzgraf,  Erztruchseß,  und  Kurfürst;  gebohren  den  -7.  May  1756.  Herzog
  von  Pfalz-Zweybrucken  den  r.  April  r705.  Kurfürst  von  Pfalzbaiern  den
16.  Hornung  1790.  Als  König  von  Baiern  proclamirt  den  r.  Jänner  1806.
Gemahlinnen.

Wilhelmina  Augusta,  Prinzessinn  von  Hessen-Darmstadt  r2c.;  gebohren
  den  24.  April  1765,  vermählt  den  zo.  September  1785,  gestorben  den
zo.  März  1796.

Friderike  Wilhelmine  Karoline,  Prinzessinn  von  Baaden  und
Hochberg  2c.;  gebohren  den  13.  Heumonat  1776,  vermählt  den  c.  März  71707,
als  Königinn  von  Baiern  ausgerufen  den  r.  Jänner  1306.

Kinder.

1.  Karl  Ludwig  August,  königlicher  Kronprinz  von  Baiern;  gebohren
  den  23.  August  7786.

2.  Augusta  Amalia,  königliche  Prinzessiun  von  Baiern;  gebohren  den
at.  Junius  1788,  vermählt  mit  Eugen  Napoleon,  keaiserlichen  Prinzen
von  Frankreich,  und  Vize-König  von  Italien,  den  14.  Jänner  13906.

3.  Charlotta  Augusta,  koönigliche  Prinzessinn  von  Baiern;  gebohren
den  g.  Hornung  r702.

4.  Karl  Theodor,  königlicher  Prinz  von  Baiern;  gebohren  den  7.
Julius  7705.

§.  Marimilian  Joseph  Friedrich,  Pfalzgraf  bey  Rhein  und  Herzog
  in  Bajern;  gehohren  den  27.  Weinmonat  1800,  gestorben  den  rz.  Hornung
  1803.

6.  Elisabetha  Ludovika,  und
        <pb n="18" />
        —  18  —

7.  Amalia  Augusta,  Zwillinge;  königliche  Prinzessinnen  von  Baiern;
gebohren  den  12.  November  1301.

8.  Friederika  Sophia,  und

9.  Maria  Anna  Leopoldina,  Zwillinge;  koͤnigliche  Prinzessinnen  von
Baiern;  gebohren  den  27.  Jaͤnner  1805.

Geschwister.

1.  Maria  Amalia  Augusta,  Pfalzgraͤfinn  bey  Rhein;  gebohren  den
ro.  May  1752,  vermählt  mit  Friedrich  August,  Kurfürsten  zu  Sachsen  2c.,
den  ½7.  Jänner  7700.

2.  Maria  Anna,  Palzgräfinn  bey  Rhein  und  Herzoginn  in  Baiern;
gebohren  den  18.  Julius  1753,  vermählt  mit  Wilhelm,  Pfalzgrafen  und
Herzog  in  Baiern  den  zo.  Jaͤnner  1780.

Bruders  Gemahlinn.

Maria  Amalia,  kurfürstliche  Prinzessinn,  und  Herzoginn  von  Sachsen:

gebohren  den  26.  September  1557,  vermählt  den  u#2.  Hornung  1½774,  Wittwe

den  r.  April  1795.
Vaters  Schwescter.

Christiane,  gebohren  den  rb.  Nov.  1725,  vermählt  mit  Karl  August,

Füursten  von  Waldeck,  den  19.  August  1741,  Wittwe  den  ad.  August  1763.
Verwittwete  Kurfürstinn  von  Baiern.

Maria  Leopoldina,  Pinzessinn  und  Erzherzoginn  von  Oesterreich  2c.;
gebohren  den  ro.  September  177°6,  vermählt  den  1s.  Hornung  1705,  Wittwe
den  16.  Hornung  1799.

Herzog  in  Baiern.
Wilbelm,  PMalzgraf  und  Herzog  in  Baiern;  gebohren  den  ro.  Nob.  1752.
Gemahlinn.
Maria  Anna,  Pfalzgraͤfinn  und  Herzoginn  in  Baiern.  Siehe  oben.
Kinde.r.

1.  Maria  Elisabetha  Amalia,  Pfalzgraͤfinn  und  Herzoginn  in
Baiern;  gebohren  den  5.  May  1784.

2.  Pius  August,  Pfalzgraf  und  Herzog  in  Baiern;  gebohren  den  1.
August  1786.

Angust  a86  Schwester.

Louise  Christiane,  gebohren  den  17.  August  1748,  vermaͤhlte  Fuͤrstinn

Reuß  zu  Plauen  den  18.  October  1773.
—  —  —  —
        <pb n="19" />
        Instruktion
für  die
Elementar  -Lehrer  in  den  königlichen
Stadt=  und  Landschulen.

(Fortsetzung.)
S.  6.

Es  ist  nicht  unmöglich,  von  allen  nothwendigen
  Keuntnissen  und  Fertigkeiten,  die
für  das  gemeine  burgerliche  und  gesellschaftliche
  Leben  von  vorzüglicher  Wichtigkeit  sind,
schon  in  den  Elementar-Schulen  einen  so
sicheren  und  dauerhaften  Grund  zu  legen,
daß  in  der  Folge  in  den  höhern  Bürger=  in
den  Feyertags=  und  Industrie-Schulen  u.
a.  mit  Zuversicht  darauf  fortgebauet  werden
kann.

S.  7.

Allein  dazu  ist,  als  das  erste  und  wesentlichste
  Erforderniß,  ein  auf  die  ganze  Masse
des  Lehrstoffes,  und  auf  die  Dauer  der  Lehroder
  Schulsahre,  so  wie  auf  das  zarte  Alker,
  die  Fassungskraft  und  Lernbegierde  der
Kinder  berechneter,  und  von  jedem  Lehrer
henau  zu  befolgender  Lehrplan  nothwendig.

S.  8.

Den  Elementar-Lehrern  in  sämmtlichen
königlich-baierischen  Staaten  wird  der  beygesügte,
  als  eine  allgemein  zu  beobachtende
Norm,  zur  Erzielung  des  &amp;amp;.  3.  und  §.  angegebenen
  Zweckes,  vorgeschrieben.  Die  in
demselben  obenanstehenden  sechs  Haupt:=  Rubriken:
  Gott,  Mensch,  Ratur,  Kunst,
u.  s.  w.  umfassen  die  Summe  Alles  menschlichen
  Willens,  so,  daß  selbst  die  simmtlichen

  Lehrgegenstände  aller  höheren  Scheken
  und  Lehranstalten  sich  in  jene  Rubriken
fügen,  und  so  eine  gewisse  Gleichförmigkei#t
des  gesammten  Schul-Unterrichtes  auf  die
ungezwungenste  Weise  sich  denken  und  herstellen
  läße.

8.  9

Wenn  bey  Entwerfung  dieses  Elementar-Lehrplanes
  vorzüglich  auf  Stadtoder
  Bürgerschulen  )  Rücksicht  genommen
wurde,  so  geschah  dieß  nur  in  so  ferne,  als
man  das  eigemlich  sedem  Menschen  Wissens-Nötrhigste
  nicht  unvollständig  in
denselben  aufnehmen  wollte.  Der  größere
Umfang  des  im  Plane  angedeuteten  Lehrstoffes
  schadet  aber  dessen  Anwendbarkeit  in
Land-Schulen  keineswegs.  Auch  die  Landschul-Lehrer
  sollen  ihre  Kinder  künftighin
mehr  lehren,  als  gewöhnlich  geschah;  und
was  einem  fähigen  Stadt-Schullehrer  bey
einer  oft  sehr  beträchtlichen  Kinderzahl  zu
leisten  möglich  ist,  das  kann  dem  thätigen,
und  geschickten  Schullehrer  auf  dem  Lande  deßwegen
  weil  er  keine  Stadt=  sondern  Dorftinder
zu  unterrichten  hat,  nicht  unmöglich  seyn.  Die
Erfahrung  har  diese  Möglichkeit  bereits  an
vielen  Orten  durch  die  Wirklichkeit  hinlänglich
  erwiesen.

4  10.

Indeß  bleibt  es  immer  der  klugen  Unterscheidung

  und  Beurtheilung  einsichtovoller

*)  Unter  Stadtschulen  werden  hier  nur  allein
die  Schulen  jener  Städte  verstanden,  derer  Einwohner
  sich  größtentheils  mit  Künsten,  Handwerlen,
  Handel  und  Gewerben  beschäftigen;  alle  übrigen
  werden  zu  den  Landschulen  gerechnet.
        <pb n="20" />
        Schulvorstände  auf  dem  Lande  überlassen,
ihre  untergeordneten  Schullehrer  hie  und  da
nach  den  örtlichen  Verhälinissen  einer  Schule
in  einzelnen  Lehrgegenständen  mehr  oder  minder
  auf  das  Wesemliche  des  Planes  zu  bes
schränken:  einzelne  Unterrichts-Zweige,
die  in  Stadtschulen  mehr  als  in  Landschulen
gepflegt  werden  müssen,  kürzer  behandeln
zu  lassen,  und  wieder  andere,  z.  B.  von
dem  Artikel  Kunst,  mit  solchen  zu  vertauschen,
  die  dem  Land-Bewohner  mehr  anwendbare
  Kennenisse  verschaffen;  z.  B.  anstatc
  einiger  nur  in  Städten  betriebener  Gewerbe
  und  Kunst-Fertigkeiten,  die  Kinder
mit  den  skonomischen  Vortheilen  des  Feld--baues,
  der  Gartengewächse=  und  Obstbaumeflege,
  u.  dgl.  mehr  bekanne  zu  machen,
u.  s.  w.
8.  r1.

So  wenig  alle  Schullehrer  in  Staͤdten
sowohl  als  auf  dem  Lande  mit  gleichen
Kenntnissen,  und  mit  gleicher  Faͤhigkeit
zum  Lehramte  ausgeruͤstet,  sich  der  Ausfuͤhrung
  des  neuen  Lehrplanes  (von  der  doch  der
gute  Erfolg  am  Meisten  abhängt)  untecziehen
  werden:  eben  so  wenig  läßt  sich  erwarten,
  daß  nun  alle  Elementar-Schulen  auf
ein  Mal  in  den  vollkommensten  Zustand  werden
  versetzt  werden.  Der  vorgeschriebene
neue  Lehrplan  wird  der  höchsten  Absicht  schon
dann  ganz  entsprechend  sich  beweisen,  wenn
er  allen  denkenden  Schulmännern,  Lbehrern
und  Aufsehern  Winke,  Anleitungen  und
Mittel  an  die  Hand  giebt,  alle  nach  und
nach  vorzunehmenden  Verbesserungen  des

20

Unterrichtes  und  der  Lehrmethode  in  den  vaterländischen
  deurschen  Schulen  zu  leiten,  zu
befördern  und  zu  beschleunigen.

.12.

Dieses  zwar  langsamere,  aber  um  so  sicherere
  Fortschreiten  zum  großen  Ziele  —  Bildung
  der  Nation  und  Aufklärung
des  Volkes  über  seine  heiligsten
und  wichtigsten  Angelegenheiten
—  ist  nur  bey  vereinter  Kraft  der  geistlichen
  und  weltlichen  Volkslehrer  gedenkbar.
Die  Schullehrer  werden  daher,  besonders
bis  zur  Erscheinung  einer  vollständigen,  sich
über  alle  einzelnen  Theile  der  neuen  Elemene
tar-Lehrbücher  verbreitenden  Anleitung,  bey
den  ihnen  aufstossenden  Bedenklichkeiten  und
Zweifeln  über  einzelne  Dunkte  oder  Vorschriften
  des  Planes  sowohl  an  die  gnddigst  aufgestellten
  Schulinspektoren,  als  auch  an  ihre
respektiven  Pfarrer  und  Ortsgeistlichen,  um
sich  bey  ihnen  Rath  zu  erhohlen,  um  so
mehr  angewiesen,  als  es  sich  jeder  rechtschafsene
  Seelsorger  ohnehin  zur  ersten  und  wesentlichsten
  Pflicht  seines  Amtes  rechnec,  die
sittliche,  inrellektuelle  und  physische  Veredlung
  seiner  Gemeinde,  oder  was  eben  so
viel  heißt,  das  Fortschreiten  derselben  in  der
Tugend  und  Frömmigkeit,  so  wie  in  den  ihrem

  Stande  und  Berufe  angemessenen  Kenntnissen,

  auf  alle  Weise  und  nach  allen  seinen
Kräften  zu  befördern.

§#.13,
Vorzüglich  wird  den  Schullehrern  auch
zufolge  des  neuen  Planes  zur  Pflicht  gemacht,
  ihren  Schülern  nicht  nur  in  der
        <pb n="21" />
        Schule,  sondern  auch  zuweilen  auf  lehrreichen
  Spahiergängen  religiöse  Gesinnungen
und  sitrliche  Gefühle  einzuflösen;  sie  mittelst
Betrachtung  der  erschaffenen  Wesen  auf  die
unnachahmlichen  Meisterwerke  Gottes,  auf
dessen  Allmacht,  Güte  und  Weisheit  bey
jeder  Gelegenheit  aufnerksam  zu  machen,  und
ihnen  eben  dadurch  schon  frühe  zum  eigenen
Beobachten  Alles  dessen,  was  sie  nur  giebt,
und  zum  Nachdenken  über  die  Würde  und
hohe  Bestimmung  des  Menschen,  als  Gottes
  Ebenbild,  Aunleitung  zu  geben.

.  14.

Hierzu  wird  der,  seinem  Amte  gewachsene
  und  über  seine  Berufs,  Pflichten  selbst
nachdenkende  Schulmann  beynahe  in  jeder
Zeile  des  neuen  Lehrplanes  niche  nur  Stoff,
sondern  auch  Aufforderung  finden.  Die  Art
und  Weise  aber,  wie  er  den  Stoff  zu  bearbeiten
  und  der  Aufforderung  Genüge  zu
leisten  hat,  wird  er  theils  aus  den  Elementar-Lehrbüchern
  und  den  dazu  bestimmten
Anweisungen  über  ihren  Gebrauch;  theils
aus  dem  im  Schullehrer-Institute  der  Hauptstadt
  empfangenen  theoretischen  und  praktischen
  Unterrichte  herhohlen  müssen.  Wer
diesen  zu  geniessen  noch  nicht  Gelegenheir,
Willen  oder  Hülfsmittel  hatte,  dem  wird  es
freylich  hie  und  da  sehr  schwer  werden,  den
durch  den  neuen  Lehrplan  an  ihn  gemachten
Forderungen  zu  entsprechen.  Allein  der  rechtschaffene
  Schulmann,  dem  sein  Amt  und
seine  Pflicht  heilig  sind,  wird  eben  darin
einen  neuen  Beweggrund  finden,  entweder
aus  jener  Unterrichts-Quelle  noch  zu  schs-21



psen,  oder  durch  eigenen,  von  seinen  unmittelbaren

  Schulvorständen  unterstützten  Privatfleiß

  die  Lücken  seines  unzulänglichen  Wissens
  auszufüllen  und  sich  zu  seinem  wichligen
  Geschäfte  der  öffentlichen  Jugend-Belehrung
  mehr  zu  befähigen.

S.  15.

Zu  dieser  Selbstbefähigung  werden  ihm
die  im  königlich=  deutschen  Schulbücherverlage
  theils  schon  gedruckten,  theils  noch  unter
  die  Presse  kommenden  Lehr=  und  Hülfsbücher
  eben  so  zweckmäßige  als  unentbehrliche
Dienste  leisten.

Hieher  gehören  vorzüglich  folgende:

1.  Lehr=  und  Lesebuch  für  die  ersten  Anfänger,
  3  Abtheilungen  (4  kr.,  gebund.  8  kr.)

a.  Anweisung  für  Lehrer  über  den  Gebrauch
des  Lehr-  und  Lesebuches  der  A  BC
Schuͤler;  2  Abtheil.  (12  kr.,  geb.  15  kr.)

3.  Kleiner  christkatholischer  Katechismus  von
Ch.  Schmid  (1  kr.,  geb.  2  kr.)

4.  Die  heil.  Evangelien  und  Episteln  oder
Lektionen  auf  alle  Sonn-  und  Festtage
des  Jahres  zum  Gebrauche  der  Schulen
auf  koͤnigl.  hoͤchsten  Befehl,  und  mit  den
Approbationen  der  Ordinariate  Salzburg,
Regensburg,  Augsburg.  Passau,  Freysing,
  Eichstädt  und  Bamberg  herausgegegeben
  1804.  1a  kr.,  geb.  16  kr.,  Rück
und  Eck  im  Leder  13  kr.,  im  Franzband
30  kr.

5)  Ueber  die  Methode  des  Religions-Unterrichtes
  in  den  deutschen  Elementar-Schulen.
  Den  kniglich  baierischen  Lehrern
        <pb n="22" />
        und  Lehrerinnen  gewidmet  vom  Ptof.  Fischer.

  (6  kr.,  geb.  9  kr.  ).

6.  Biblische  Geschichte  fuͤt  Kinber,  zum
planmaͤßlgen  Unterrichte  in  saͤmmtlichen
deutschen  Schlilen  Baierns.  2  Thelle,
altes  und  neues  Testament.  Das  alte
Testament  faßt  2  Baͤndchen  in  sich;  sie  kosten
  ungebunden  24  kt.;  beyde  einzeln  gebunden
  30  kr.;  zusammen  gebunden  28kr.
Das  neue  Testament  bestehe  aus  3  Bändchen.
  (7  kr.,  geb.  ro  kr.  )

6.  Elemenlar  kehebuch  für  die  erste  Klasse
der  königl.  baierischen  deutschen  S.####
und  Landschulen.

**)  Dle  Lehrbücher  für  die  zwepte  und  deltte
Klasse,  so  wie  die  dazu  gehörigen  nöthigen
Lesebücher  und  das  allgemeine  Methodenbuch
für  die  Lehrer  sfolgen  nach.

#  Entvur"  eines  Untrrichtes  für  die  Landjugend
  in  der  Feldwirthschaft,  Hauswirthschaft,
  Naturgeschichte  und  Technologie,
um  sie  zu  ihrer  künftigen  Bestimmung  als
Bürger  und  Bauern  gehärig  zu  bilden.
  München  1804#.  (18  kr.,  gebund.
18  kr.)

5.  Der  Kinderfreund.  Ein  Lesebuch  zum
Gebrauche  in  Landschulen.  Von  Friedrich
Eberhard  v.  Rochow.  ½.  1  2  Thle.
(15  kr.,  gebund.  18  kr.)

10.  Kurze  Anleitung  zur  Rechenkunst  für  die
Schulen  in  Baiern.  1804.  (12  kr.,  geb.
15  kr.)

11.  Gemeinnuͤtzigste  Saͤtze  zu  Vorschriften
für  Stadt  =  und  Landschulen  in  Baiern.
Von  Bacher  1804.  (8  kr.,  geb.  10  kr.)

22  —

14.  Anlelcung  zu  deurschen  schrifelichen  Aufsägen,
  welche  im  bürgerlichen  Leben  allgetmein
  und  häusig  voekommen,  ein  Buch
zunft  eigenen  Behufe  sowohl  für  -ehrer,
als  Schüler  in  unsern  Bürger=  und  kandschulen.
  1801.  (26  kr.,  geb.  zo  kr.)

K  16.

Wenn  #veinen  durch  Aufmerksamsey#
und  Denken  dahin  gelangen  heißt,  daß  man
etwas  nicht  bleß  verstehr,  sondern  auch  weiß
und  behält;  so  folgt  hieraus  nothwendig,
daß  alles  Lernen,  woraus  kein  Wissen  hervorgehr,
  oder  wovon  der  größte  Theil  oder
Alles  leicht  wieder  vergessen  wird,  nur
Scheinlernen  ist.  Der  seines  Namens
und  Amtes  würdige  Lehrer  hat  demnach  bey
seinem  Unterrichte  vorzüglich  dahin  zu  trachten,
  daß  das,  was  er  seinen  Kindern  vorträgt,
  ihr  innigstes  Eigenthum  werde;  daß
es  nicht  bloß  in  ihrem  Gedächrtnisse  klebe,
sondern  daß  sie  sich  desselben  stets  und  forcwährend
  bewußt  bleiben.  Nur  dadurch  wird
der  Schul-Unterricht  wahren  und  auf  die
ganze  Lebenszeit  des  Lehrlings  einwirkenden
Gewinn  geben.

S.  77.

Soll  der  Schüler  sassen,  wissen,
und  festbehalten,  so  muß  das  Maaß  des
Lehrstoffes  nicht  zu  voll  genommen,  und  nicht
Janz  auf  ein  Mal  über  ihn  ausgegossen  werden.
  Zuviel  erzeugt  gar  bald  Eckel  der
Ueberladung,  so  wie  Zuwenig  Eckel  der
Nüchternheit.  Allmählig,  nicht  in  Einem
Momente,  schließt  die  Natur  dem,  der  be-
        <pb n="23" />
        obachtet  und  nachdenkt,  ihre  Geheimnisse
und  Weisheies-Schätze  auf,  und  davon  immer
  nur  so  viel,  als  der  Lehrling  auf  ein
Mal  fassen  und  zu  seinem  Eigenthume  verarbeiten
  kann.  Auch  hierin  folge  der  Lehrer
getreu  ihrem  Winke.

.  18.

Eben  so  nothwendig  ist  die  Beobachtung
der  Lehr-Maxime:  Nichts  zur  Unzeit;
d.  h.  nichts  fruͤher  und  nichts  spaͤter  (so
viel  dieß  nur  immer  beym  gemeinsamen  Unterrichte
  möglich  ist)  als  die  Kinder  es  fassen
  können  und  wissen  sollen.  Das
Zufrüh  erzeugt  einseitiges,  halbes,  seichtes,
  verworrenes  Wissen;  das  Zuspät
hat  meistens  die  üble  Folge,  daß  unrichtige,
falsche,  schädliche  Vorstellungen  und  Begriffe
die  Stelle  der  wahren  und  chten  einnehmen.
Die  Seele  gleichet  in  diesem  Falle  dem  Acker,
der  über  die  Saatzeit  unangebaut  liegen  bleibt.
Unkraut  nimmt  ihn  ein,  und  selbst  der  schönste,
  fruchtbarste  Boden  verwildert.“

§.  19.

Nicht  nur  Eines  nach  dem  Anderen,  sondern
  Eines  aus  dem  Anderen,  —  sey  dem
Lehrer  bey  seinem  Schul-Unterrichte  Hauptgesetz.
  Nur  so  ist  stufenweises  Fortschreiten
  vom  eichteren  zum  Schwereren  denkbar.
  Dem  Kinde  ist,  wie  dem  erwachsenen
Menschen  nur  das  leicht,  wozu  seine  Fassungekräfte
  zureichen.  Ist  das  gelernt,  so
ist  es  zum  Schwereren  vorbereitet  und  gestärkt.
  Dieses  hört  sodann  auf,  schwer  zu
seyn,  und  so  ist  zuletzt  Alles  leicht;  und  der
Mensch  bringt  es  nach  und  nach  auf  diesem

Wege  bis  zum  Schwersten,  wenn  er  gur

geleitet  wird.
20.

Auch  hier  giebt  uns  wieder  die  Natur  im
körperlichen  Gehen  genau  das  Bild
vom  geistigen.  Nicht  Einen  Schritt  weiter,
  bis  der  Fuß  bey  dem  vorhergehenden
sesten  Grund  gefaßt  hat!  Nur  miteelst  dieser
  Vorsicht  wird  der  Gang  sicher  und  das
Ziel  erreicht;  und  nur  auf  diese  Weise  gelangt
  der  Mensch  zur  Fertigkeit  im  Gehen
  und  Laufen.  Allein  wer  mit  dem  letzten
an  fangen  wollte,  wäre  ein  Thor.  Und
doch  geschieht  das  Nämliche  nicht  selten  beym
Unterrichte.

Fercigkeit  im  Roehwendigen
soll  überhaupt  bey  allem  Unterrichte  der  Anweisung
  zum  mehr  Entbehrlichen,  Künstlichen
  u.  s.  w.  vorhergehen.  Jene  muß  die
erste  unmittelbare  Folge  alles  Lernens  (das
diesen  Nahmen  verdient)  seyn.  Nicht  Wissen
  allein,  sondern  Wissen  und  Benühen  ist
die  Hauptsache.  Was  hilft  es  dem  Kinde,
wenn  es  die  Fragen  der  Religionslehre  (des
Katechismus)  richtig  zu  beantworten  weiß,
wenn  es  weder  auf  Gott  vertrauen,  noch  den
Gebothen  Gottes  gehorchen  gelernt  hat?
Was  nützen  ihm  die  Regeln  des  Rechnens,
wenn  es  nach  Anleitung  derselben  nichts  zu
berechnen  versteh  7—  Wodzu  altgothische
Pergamentbriefe  enträthseln  und  Frakturbuchstaben
  mahlen,  während  es  ihm  noch
an  der  Fertigkeit  den  Druck  zu  lesen  und
eine  gewöhnliche  Kurrentschrift  zu  schreiben
gebricht?
        <pb n="24" />
        Fruͤhes  Gewoͤhnen,  alles  Wissen  sogleich
praktisch  zu  machen,  d.  i.  anzuwenden  und
auszuuͤben,  ist  die  Seele  des  Unterrichtes.
Dadurch  gelangt  der  junge  Mensch  zur  fruͤ-hen
  Kenntniß  der  ihm  noch  mangelnden  und
ihm  beywohnenden  Kraͤfte  und  Fertigkeiten.
Das  Kind,  welches,  sobald  es  sich  eine  gerade
  Linie  vorzustellen  weiß,  auch  sogleich
Hand  anlegt,  Eine  zu  ziehen;  vom  Wissen
zum  Ueben  schreitet,  und  so  in  Allem  gewoͤhnet
  wird,  wird  wohl  auch  eher  als  ein  anderes
  geneigt  seyn,  die  Sittenregel,  die  der
Lehrer  ihm  deurlich  vortrdgt,  auszuüben,
und  nach  dem  erweckenden  Bibelspruche,  den
es  in  seinem  Lesebuche  findet,  sich  zu  richten.
Wo  das  Lernen  nur  todtes  Lernen  des  todten
  Buchstaben  ist,  da  kann  freylich  weder
thá#tiger  Glaube,  noch  handelnde  Nächstenliebe,
  da  kann  kein  praktisches  Christenthum
hervorgehen.  Die  im  Menschen  schlummernden
  Anlagen  zum  Guten  wollen  geweckte,
und  darum  muß  schon  der  erste  Unterricht
darauf  berechnet  seyn,  das  Kind  an  die  in
ihm  immer  lebendig  zu  erhaltende  Regel  zu
gewöhnen,  das  Wissen  und  nach  diesem
Wissen  Etwas  hervorbringen,  für  seine
zanze  Lebenszeit  Eins  seyn  müsse.  Die  Ausübung
  des  Gelerncen  ist  zugleich  die  Probe
für  das  richtige,  fruchtbare  und  unvergeßliche
  Lernen.

S.  22.

Den  Schullehrern  die  gleichmäßige  Vertheilung
  des  ganzen  behrstoffes,  d.  i.  alles
dessen,  was  sie  zufolge  des  neuen  Planes  die
Kinder  zu  lehren  haben,  nach  einem  allge-24

  —

meinen  zu  beobachtenden  Regulative
  vorzuschreiben,  ist  bey  den  so  mannigfaltigen
  Verschiedenheiten  in  Rücksicht
der  Dauer  des  Schulbesuches,  der  Menge
der  Schultage  und  Schulstunden,  der  mehreren
  oder  minderen  Fdhigkeiten  von  Seite
sewohl  der  Lehrenden  als  Lernenden,  der  grässern
  oder  geringeren  (das  Fortschreiten  des
Unterrichtes  erleichternden)  Schülerzahl,
u.  dgl.  m.  weder  räthlich  noch  möglich,
wenn  man  in  Erwägung  ziehr,  daß  die  meisten
  Landschulen  nur  einen  einzigen  Lehrer
haben,  und  dieser  oft  für  sechserley  Schulerkurse,
  d.  i.  für  alle,  von  6  bis  13  Jah-=ren
  die  Schule  besuchenden  Kinder,  zu  besorgen
  hat?).

"*)  Wo  für  die  3  Kurse  der  Elementar-Schalen
nur  ein  oder  zwer  Lehrer  sind,  müssen  die  Lehrstunden
  der  verschiedenen  Kurse  zu  verschledenen
Jeiten  gehalten,  und  darauf  gesehen  werden,
daß  die  Ansänger  kürzere  Zeit  in  der  Schule  sich
aufhalten  dürsen.

(Die  Fortsetzung  folgt).

 

Beförderungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  allergnädigst
  geruhet  den  bisherigen  Oberfärster  zu
Mindelheim,  Franz  Martin,  zum  zweyten
Forstinspektor  in  der  Provinz  Franken,  —
den  bisherigen  Lehrer  der  königl.  Forstschule,
Dav.  Güth,  zum  Oberförster  zu  Schweinfurth
  zu  ernennen.
        <pb n="25" />
        Ludwig  1289.

IV.  Rutolf  I.
Pfalzgraf  am  Rbein,  Herzog  im  oberen
——

 

V.  Adolf

VlI.  Rudolf  II.  VII.  Rupert  1

 

Stamm

des

Königlichen

tte  l

-re.
*-Otto

  der

Herzog  in  Baiern,  vi

I.  Ludwig,

Herzog  in  Baiern,  Pfalzg
II.  Otto  der
Herzog  in  utn,  Pfalzo

Ludwig
Palzgraf  am  .  Herzor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v.  Orleans
1-22.

#—  *  urt
V  llI..  Rupert  II.  Anna  Gemahlin  "  "
5  1308.  darls
1X  uiue  III.  Roͤm.  Kaisers
Rdm.  —
Nuperr-Pipau  Friederich  *#  —
1395.  on  ne  *  Lubn  ill.  Johann  von  Stephan  von  Simmern
Nuper#  Kl.##  ——1  Neumarkr  —  1.143.  Jwepbrücken  +  4
Nupert  Ludwig  IV.  XII.  Freiederichl.  Ruperr  Chrih  Otto-vo  ptrudwice.—  *Pä
T1426.  1449.  476.  Exzbischof  zn  of  König  Orto,  Joh.  Friedrich.  Adolf.  Friedrich  Rupert  Johann  Sephan  Ludwig
1|  1  von  Koͤlln  Sch  dinemart  “  4  von  Bischof  zu  Enzbischof  am  Deomdechant  ron  l
1|  1  14  Neinden  uuud  K  Simmern  Strasburg  Wasdeburg  zu  Koͤlln  Zwerbruͤcken
l  l  «  Es.144-«;;"  »l«T480«-1-I478—  145  -1—t481«  -·148
lel  :P1)IUPP  Friederich  #udwig  Stammoarer  John  l.  Mperr  Sterban  Wiedrich  Wilbelm  Dasd  Cospar  Alexar
1508  r  1474.  ber  Grafen  1509.  ischof  zu  Domprodst  Demherr  Oomherr  .  T  1527.  K  18.
1I  von  #dwenstein  l  Regensburg  zu  Koͤlln  zu  Mainz  zu  Trier  l
l  K  1503.  #  1507.  *  und  Trier  7#  I
xHYPWiPPRupeIt  XV  *  *
Georg  Heinrich  zu  Johann  l  .  —
Ludwis  Zisret  5%.  Friedr.  I.  zu  Worme  2.  Wo  eang  Hrermrat,  Jehannll.  Friedrich  Lurwig  ron  Georg  Ruxert  von  Joh  Friedr
)  15¼"  rins  6  *  1556.  Speier  T  1552.  Regensb.  Neumarkt  1406  *  56%  Damcirar  zu  Zweybrücken  T  geistl.  Vild  enz  8
5%  *  1#20.  *15388.  —1858.  "  Strasburg  #  1532.  4-G
  XVI.  Pbili  —
8  8.  Otto  *  75  Flll  *  T  Frienr.  Wel.  Wolfgang  Cers
Heinrich  u  1560.  Ihann
1550.  E06.  Simmern  Fert  "  1!  15392.
XVIII.  Hermann  Joehann  Christof  Albert  Philipp  —  l..  *
Lurwig  WI.  Ludwig  Casimir  #  157!.  und  kur.  9  Joannl.  *-e  Friedrich  Carl  Georg  «
-1-1-8.-’s·1-«.-6.’1(2.  Carl  in  Heintich  von  von  ¾
)l  3  15  50  X  K  o  zwehbrücken  von  Vohenstrauß  Birkenfeld  n
—  +  100.  Sulzbe  150  —
XIX.  Friedrich  Johann  -  —  1074-  *“  l  *-  *  100%.  und  Lautereck
5Wich  Pbitp  Fiierrich  Weligen  Aunaust  Kiiedech  #  #  urnu  *  —  —.  34.—
J.  —  —  1.  k  9  ich  J  Zeor  .-,.  «««.·  -———«—f———————
.-.««·««  "»-c1  vo  Heimich  hn  Gnse  Jahunn  t  *  Christian  Johann  Georg  Carl
07  1615.  von  en  sbnsimn  130.8  35.  Castmir  Casimir  Wilhelm  von  von  Friedrich  Gusiaf  Ludwig
di  —  A  "  i1  ½  I
XX.  Friedrich  V.  vudwig  Ludwig  NMorb;  Nen  4%  *W1  +  oe  bden  1669.  Sponbeim  Bischweiler  63.  T1605.  T1631.
König  ..  W  Philipp  Wihhel  und  G  Cyristian  —0#—  Etnm-—  Thifep-  andsberg  Kleberg  1  1626.  1654.  ⁊
T1632.  54  8j3.  XXil.  Anzust  —  *  —  —  2  u-  !  1
elilipp  #  n  .  "  Frierich  Friedrich  e#n  ––  —  —  —
##wig  r  ·  —  S8.  .  "1  Carl  Christian  II.  S
Heinrich  Bn  Throdor  6%%.  b4  #  Otto  von  Geha
1673.  5½  ½%  D#  1332  —#N  1  +  17.  Virkenfeld  Gelnhause
Jost  W  [  Bilbelm  Carl  ——  *  170
elnl  Enhn  r“  Ludwig  Carl  Waoolf  —  ———  F  14.
hristian  r  10753.  T103  August  hristian  I.  Friedrich
+  22  #33.  1660  Johann  v.  Zweybrick.  Bernard
.100  T680.  .
XXVI.C#  DThe  Koͤnig  von  –  ½4  —43
Kurf.  zu  Pfalzbaiern  Schweden.  Sntafl  Coristien  17.—  IV.  Flieorich
iro0.  Canl.  XlI.  #23  %  —  5.  «  1767.
—  —  König  von  «  C«,—Vatmtlcan
XXIV.  Wolfgang  Lurwig  XXV,  Carl  Alerander  Franz  Friedrich  Schweden  s—  2  Josoh
Johann  Georg  Auan  *  Pbilipp  Sieimund  Ludwig  Wilhelm  i  1607.  Christian  Konig  von
ilhelm  Domberr  Teutschmeiste  T  1742.  Vischof  z  fuͤr  i  —  ——
w¾  rt  Kölln  —  1604.  1  4  Lmfürst  1688.  alle  Tu.  o—  Balern
*  1  08  —  1-—  737.  ains  önig  in  Tarl  1  56.  .
3.  *  3  ud  Mainz  Schweden  August  geb  l
49—“  —.  17:8.  —.  1.  8  Car
—  —  Mo#:  Eduard  st  Pbilip  (6  5  "  *  Ludwils
Friedrich  XXI.  Carl  Rupert  u  nà  10  162  p  nur  Husaf  Kronprinz
Heinurich  Ludwig  1682.  1054.  1  3.  x  —  -I.  «1)91.  geb·
“  1629.  )  1680  1786.
XXII.  Carl  Charlorte  Friederich  Oie
+  165.  Gemahlinn  7ä  als  Kind  Naugrafen
Herzogs
        <pb n="26" />
        folge

Hauses

s  bach.

 

Große

J.
1182.  I13.

 

 

 

af  am  Rhein.  1231.  Fum  das  J.  1181.
Erlauchte,

af  am  Nhein,  1253.

 

der  Strenge,

Elisabeth,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heinrich,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  oberen  Baiern.  1294.  Gemahlin  Kais.  Cenrads  1V.  Mutter  Conradins.  Herzog  im  niederen  Fu  Botern.  T200.
Ludwig  rdmischer  Ka:ser,  Otto  T  1312.  Ludwig  —  1297.  Stephan
Herzog  im  obern  Baiern.  —  1347.  Heuunch  der  1  1
Ludwig  von  Stbanmie  Ludwig  der  Wilbeim  s.  Aldert  l.  Otto  jüngere.  1333.  Heinnch  Orto
Brandenburg.  den  Hafte.  Roͤmer.  1o  2%.  der  ältere.  T  1335.
r*i*m  *  »  1)«.«-»-4  335
z-.W—.—.—.—.—.————-  Wilbelm  Ii-  lert  N  v.  Johann  von  Anna  verm.  mit  —132—
Meinbard  Stephan  v.  Friederich  Johann  v.  Straubing  Straubing  Holland  Albert  V  von  Johann
Graf  v.  Tirol  Ingolstadt  v.  kandohut  v.  München  Holland  109.  ½.  Oesterreich.  1340.
*  1363.  P—  1313.  30z.  7  307.  14
Ludwig  Johm  PHeiunch—  Ernst  Wilh.  III.  Jacobaͤa
Otto  ven  Mosbach  im  Bart  +  13)60.  der  Reiche  1338.  —18ä  1436.
..  —  1437.  —  45%  .  Mbeir  Adolf,
tto  Rupert  -K  1465.  Johann  Albert  Pr506.  #  iss-  Wilhelm
499.  Bischo  486.  Vischof  Pöcker  derReiche  1L  1460.  1  13.  —2
zu  Regensburg.  zu  Regensburg.  14½5.  —4#0Johann  Erust  Sigmund  Albert  Albert!V.  Chrisktof  Wolfgang
Georg—  146  VUals  Kind.  Trso#r.  L  i  F%“.
der  Albert  Philipp  Johann  Samson  ver  Reiche  Wi  ilhelm  IV.  I  Ludwig  Enst-4.
  Domherr  —1489.  Domherr  140  Se#nnt  H  1—  3  1580.  +  1545.  T  1560.
zu  lisaberem.  Pfalzgr.  ——
Strasburg  etutsn  e  Nwats  2  1501.  *  Theorer  Alber  V.  Wilbem
*  123.  .  —  1539.
*  Carl  Wishelw  V.  N.  Ferdinand  Stifter  Erust  KurfürsK
#1547.  P16„5.  der  Warcenberg.  von  Kolln
6  Linie  T  160g.  1
Christof  Marl.  Carl  Philipp  Ferdinand  Albert
H1571.  Kurfuͤrst  *1587.  Codinal  Kurf.  v.  Koͤlln  von
—  166041.  T1508.  +  1650.  encheeng.
Ferdinand  Mar  Phupp  1%
Maria  Kurf.  170  2  Franz,  Ferdin.  Wilh.  Mar  Heilurich  Albert  Stamund
Jolann  Ludwig  Georg  0½  +  1  31630.  Kurf.  v.  Kelln  1088.
August  Philipp  Johann  Mar  Eman.  Ludwig  Cajekau  Joseph  Clemens  F  1688.
von  von  von  Kurfuͤrst  Amadeus  Maria  Cajetan  Kurfuͤrst
uͤzelstein  Guttenberg  Guttenberg  726.  1666.  2  16-0.  v.  Koͤlln  1—3.  —
.  *  J  0  .  —  —  —  T  —  9  —
4  10#kr  16  1054  —  Leopold  .  Joseph  Kerdinand  Carl  Albert  Phil.  Moriz  Bischof  Ferrmand  Clem-  Angust  Witbelm  Johann  Johann  Moer
Wolf  Leopeld  Georg  Philipp  Ferdinand  *  1600.  Erbe  der  Spanischen  Rom.  Kaiser  zu  Munster  und  Maria  Kurf-zusdln  #  #7963.  Alois  Theodor  Emanuel
Wilhelm  Lurwig  Otto  Ludwig  *  1680.  Monarchie  1609.  1745.  Paderborn  T  1710.  ½738.  +  16%  +170  #  *m-  r  1709.
—  1.  1635.  —“½#  *  —  Bischo
1611.  T1  6  F  1035.  TT  U□  Max  Jos.  Kurfuͤrst  Jos.  Ludwig  Max  Clemens  zu
#777.  *  1733.  138.  *.  70.  Luͤttich
—  ·.  —  1703.
Philipp  Christian  Leopold  Carl  August  ros
Gustav  Ludwig  Ludwig  Georg  Leopold
*  1679.  1658.  +  1660.  l10  #ß6.  T1689.
Johann  Wilhelm
1780.  ..
l  1760.
Johaun  Wilhelm
Carl  geb.
1789.  1752.
Mar.  Elssad-  Plus
Amalia  August
geb.  1794.  geb.  1786.
Angusta  Amalia  Charlotte  Carl  Max  Elisabeth  Amalia  Friderica  Maria  Anna
geb.  1788.  Augusta  Theodor  Joseph  Ludovica  Augusta  Sophia  Leopoldina
vermählt  mit  geb.  170.  geb.  1795.  *  geb.  1801.  geb.  1801.  geb.  1805.  geb.  1805.

Eugen  Napoleon
kaiserl.  Prinzen
von  Frankreich
und  Viceldnig

von  Italien.
        <pb n="27" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierung  sblat  t.

 

IV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  22.  Janner  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

 

(Die  National=  Kokarden  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Ecztruchseß,  und  Kurfürst.

Se#  dem  Antritee  Unserer  Regierung  waren
  Wir  unablässig  beschäftigt,  bey  der
baierischen  Nation  den  für  das  Vaterland
so  wohleha#tigen  Gemeinsinn  anzufachen,  und
ihr  den  eigenthümlichen  National-Charakter
wiederzugeben,  durch  welchen  sie  sich  immer
ausgezeichnet  hat.

Dieser  angelegentliche  Wunsch  ist  in
Erfüllung  gegangen,  und  Wir  haben  dadurch
  die  süßesten  der  Regenten-Freuden  erlebe.


Damit  sich  die  Baiern  als  Brüder
erkennen,  und  im  Auslande  die  ihnen  durch
ihre  Anhänglichkeit  an  ihren  König  und  das
Vaterland  gebührende  Auszeichnung  erhalten,
  verordnen  Wir:  daß  alle  Staatediener
  künftig  mit  ihren  Uniformen  eine  blaue
und  weiße  Kokarde  auf  dem  Hute  tragen,
und  daß  es  auch  allen  übrigen  Unterthanen,
wessen  Standes  sie  sind,  erlaubt  seyn  soll,

die  Nation,  zu  welcher  ste  gehören,  durch  die
Nationalfarbe  auf  dem  Hute  zu  bezeichnen.

Um  allen  Unterthanen  Unserer  Monarchie,
  welche  künftig  mit  Baiern  einen  Staatskörper
  ausmachen  sollen,  einen  Beweis  dieses
  Wohlwollens  zu  geben,  wollen  Wir
ihnen  erlauben,  gleichfalls  dieses  Zeichen
zu  tragen.

Wir  hoffen,  daß  ste  sich  nach  dem
schsnen  Muster  der  Baiern  derselben  würdig
machen  werden.

München,  den  16.  Jänner  1806.
Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.
Auf  königl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

Instruktion
für  die
Elementar-Lehrer  in  den  königlichen
Stadt=  und  Landschulen.

(Fortsetzung).
K.  23.

Alles,  was  in  dieser  Hinsicht  zur  allgemeinen
  Nachachtung,  als  Vorschrift,
bestimmt  werden  kann  und  muß,  ist  folgendes:
        <pb n="28" />
        a.  Jeder  Lehrer  handle  uͤber  den  ersten  Artikel
  des  neuen  Lehrplanes:  Gott,
d.  i.  Religions-Tugend=  und  Sittenlehre,
  biblische  Geschichte  2c.  die  Woche
hindurch  vier  Mahl;  —  über  den
zweyten  Artikel:  Mensch,  d.  i.  vom
menschlichen  Körper,  von  der  menschlichen
  Seele,  und  von  der  Menschengeschichte
  drey  Mahl;  —  über  den
dritten  Artikel:  Natur,  d.  i.  Naturgeschichte,
  Naturlehre  oder  Erdebeschreibung,
  vier  Mahl;  —  über  den  vierten
  Artikel:  Kunst,  d.  i.  Handwerke,
Künste,  Feld=  oder  Gartenbau  u.  dgl.
drey  Mahl;  —  über  den  fünften  Artikel:
  Sprache,  d.  i.  Unterricht  im
Sprechen,  im  Lesen,  im  Schreiben
und  Schönschreiben,  in  der  Sprachlehre
und  im  Rechtschreiben  u.  s.  w.,  sechs
Mahl;  —  endlich  über  den  sechsten
  Artikel:  Zahl=  und  Maaßverhältnisse,
  d.  i.  Kopfrechnen,  Tafelrechnen,
  Messen  mit  Hand  und  Auge,
Messen  mit  Maaßen  und  Gewichten  2c.,
vier  Mahl.

b.  Nie  dauere  der  Unterricht  über  einen
Gegenstand  (besonders  für  die  kleineren
Schüler)  außer  wenn  mit  demselben
zugleich  das  Abwechselnde  praktischer
Uebungen  verbunden  werden  kann,  über
eine  halbe  Stunde.

c.  Nie  werde  ein  behrgegenstand,  vielleicht
aus  besonderer  Vorliebe  des  Lehrers  für
denselben,  auf  Unkosten  eines  oder  aller
anderen,  Vorzugs  weise  betrieben;

25  —

dafür  aber  um  so  öfter  auf  die  gegenseitige

  Verbindung,  Beleuchtung

und  Unterstützung  derselben  mit,
durch  und  unter  einander  hingewiesen.
8.  24.

Rücksichtlich  des  Mädchen-Unterrich
  tes  finden  zwar  alle  hier  aufgestellten
Grundsätze  und  Vorschristen  im  Berresfe  des
Lehrstoffes  und  der  Lehrmethode  im  Allgemeinen
  ebenfalls  ihre  volle  Anwendung.
Nur  in  einzelnen  Lehrgegenständen  und  derer
  Behandlungsweise  finden  im  Bezug  auf
das  weibliche  Geschleche  mehr  oder  minder
  bedeutende  Abweichungen  vom  allgemeinen
  Lehrplane  statt;  so  z.  B.  bey  der  Lehre
von  der  Bestimmung  des  Menschen  auf  dieser
  Erde,  bey  der  Lehre  von  der  Erhaltung
der  Gesundheic,  bey  der  Sitten=  und  Wohlanständigkeics-Lehre,
  bey  der  Wirthschaftslehre,
  beym  Kopfrechnen  u.  s.  w.  Der  verständige
  Lehrer  wird  bey  dem  Unterrichte  über
alle  diese  Gegenstände  den  Hauptgesichtspunkt
—  die  verschiedene  natürliche  und
bürgerliche  Bestimmung  des  Knabens,
  der  zum  Manne,  zum  Bürger
  des  Staates,  zum  Haus=  und
Familien-Vater  heranwächst,  und
des  Mädchens,  das  zur  Magd  oder
Hausfrau,  zum  Eheweibe,  zur  Mutter,
  zur  Pflegerinn  und  ersten  Erzieherinn
  ihrer  Kinder  bestimmt
ist,  —  nie  aus  den  Augen  verlieren,  und,
dieser  höchst  wesentlichen  Verschiedenheit  zur
Folge,  seinen  Unterricht  jedes  Mahl  dem
einen  oder  anderen  Geschlechte  so  anzupassen
        <pb n="29" />
        suchen,  daß  er  —  Allen  Alles  werde;  d.  h.
seinen  Schülern  das  für  sie  Gehörige  zuwende,
  ohne  dabey  das  seinen  Schülerinnen
  besonders  zu  wissen  Nöthige  unbemerkt
  zu  lassen.

.  .

Weit  weniger  Schwierigkeiten  in  Anwendung
  des  neuen  Lehrplanes  auf  die  weiblichen
  Schulen  werden  jene  Lehrer  und  Lehrerinnen
  fsinden,  denen  nur  Mädchen  zu
unterrichten  obliegt.  Diese  werden  in  allen
Zweigen  des  Unterrichtes  eine  einförmigere,
ganz  auf  die  Natur,  Verhältnisse  und  Bestimmung
  des  Mödchens  berechnete  Lehrart
befolgen;  alle  Beyspiele  und  Gleichnisse
zur  Erläuterung  ihrer  Lehren  und  zur  Versinnlichung
  schwererer  Begriffe  aus  dem  Lebens=
  und  Geschäáftskreise  des  Mädchens  hernehmen;
  manchen  Gegenstand,  der  für  Knaben
  ausführlich  behandelt  werden  muß,  mit
Wenigem  berühren,  um  sich  dagegen  über
andere,  das  Mädchen  oder  Weib,  als  sol:
ches,  mehr  interessirende  oder  näher  angehende
  Dinge  weiter  verbreiten  zu  können,
worüber  in  dem  seiner  Zeit  nachfolgenden
allgemeinen  Methodenbuche  mehrere
und  deutlichere  Winke  werden  gegeben  werden.

Besondere  Vorschriften  und  Unterrichts-Vortheile.

I.  Gott.

S.

Frohsinn  ist  der  Ingend  beglückende,

herrschende  Gemüthsstimmung,  und  Fröh-I.



27

lichkeit  und  Freude  sind  daher  ihre  natürlichsten
  Empfindungen.  Ein  Unterricht,
der  dem  Kinde  fage,  was  es  thun  soll,  um
immer  fröhlich  zu  leben,  und  was  es  meiden
  soll,  um  nie  traurig  zu  werden,
kann  ihm  also  nicht  anders  als  sehr  willkommen
  seyn.  Dieß  sey  daher  der  vorzüglichste
Zweck  des  Religions=  Unterrichtes;  dieß
leiste  der.  Sitten=  und  Tugendlehrer.  Davon
  gehe  er  aus,  darauf  kehre  er  zurück.
2.

Der  Freuden-Unecerricht  beginne
mit  der  Lehre  vom  Guten  (dem  lebblichen
und  geistigen)  als  dem  Inbegriffe  aller  Freuden;
  und  gehe  von  diesem  zum  phyüschen
und  moralischen  Bösen  über,  als  dem  Inbegriffe
  alles  Uebels,  das  dem  Meonschen
wiederfahren  kann,  zu  Folge  des  schönen
Spruches:

Das  Gute  giebt  uns  reine  Freuden;
Das  Böse  nur  Verdruß  und  Leiden.
S.  3.

Mit  dem  Begriffe  gut  ist  der  Begriff
Gott  so  innigst  und  wesentlich  verbunden,
daß  sich  beyde  gar  nicht  ohne  einander  den
ken,  vielweniger  von  einander  trennen  lassen.)
Bey  dem  Unterrichte  vom  ersteren  (vom  Guten)
  ist  daher  die  Lehre  von  Gotc,  dem
allgemeinen  Freudengeber,  von  dessen
vornehmsten  Eigenschaften,  und  insbesondere
von  dessen  Bater-Verhältnisse  zu  den
Menschen  in  der  den  Kindern  faßlichen  Spra:
che  und  mit  beständig  vergleichendem  Rückblicke
  auf  Eltern  und  Lehrer,  wo  möglich,
zu  verweben.
        <pb n="30" />
        8.  4

Der  Lehrer  der  kleinsten  Kinder,  die  die
Schule  erst  zu  besuchen  anfangen,  leistet  in
Hinsicht  auf  Religion  und  Sittlichkeit  sehr
viel,  wenn  er  in  ihnen  gutartige  Gefuͤhle
  und  fromme  Empfindungen
erwecket,  die  zur  eigentlichen  Moralitaͤt,  deren
  sie  noch  nicht  faͤhig  sind,  immer  sehr
günstig  vorbereiten.

8.  5.

Hierzu  wird  vorzüglich  die  für  Kinder  so
ungemein  passende  Jugend-Geschichte
Jesu  sehr  zweckmäßig  benützt  werden  können.
  Wenn  die  Kleinen  den  göttlichen  Kinderfreund,
  sein  gütiges,  sanftes,  freundliches
  Betragen  gegen  Kinder,  seine  wohlthdtigen
  Gesinnungen  und  Handlungen  gegen
die  Menschen  überhaupt  näher  kennen  lernen,
  so  werden  dadurch  ihre  Herzen  für  die
ihnen  in  der  Folge  vorzutragenden  erhabenen
Wahrheiten  seiner  Religion  und  Sirtenlehre
weit  empfänglicher  seyn,  und  der  ganze  Unterricht
  wird  ihnen  weit  wichtiger  und  interessanter
  erscheinen.

S.  6.

Liebe  Gottes  erzeugt  auf  diese  Weise
Ehrfurcht  Gottes.  Und  diese  ist  die
Hauptstütze  des  Religions-Unterrichtes.
„Dieß  hat  Jesus  gelehet,  gethan!
Dieß  ist  der  Vaterwille  Gottes!“
—  Diese  Beweggründe  zum  sietlichen  Guten
  werden  dann  weit  mächtiger  auf  die  Kinder
  wirken,  als  das  trockene  Herrische:  Daß
müßt  ihr  thunk  denn  das  istrecht,

28

das  wollen  Vater,  Mutter  oder
Lehrer,  u.  s.  w.

8.  7.  ·

Der  durch  Vernunft  und  Erfahrung  gebilligte
  Grundsatz,  die  Kleinen  durch
das  Ansehen  ihrer  Eltern  und
Lehrer,  die  Größern  durch  höhere
Autoritát  und  Vernunftgründe  zu
leiten,  findet  bey  dem  Religions-Unter:
richte  seine  volle  Anwendung.  Wer  selbst
zu  denken  und  zu  prüfen  noch  zu  schwach  ist,
oder  immer  zu  schwach  blelbe,  ist  eben  deßwegen
  zum  Glauben  bestimmt,  und  befindet
  ssch  gewiß  in  Religions-Gegenständen
eben  so  gut  dabey,  als  in  hundert  anderen
Dingen,  derer  jeder  Mensch  eine  Menge
auf  das  bloße  (ihm  glaubwürdige)  Wort
Anderer  hin  als  wahr  annimmt.

A  8.

Da  wahres  Christenthum  nicht
Glaubens-Lehre  allein  und  nicht  Sitten-Lehre
  allein,  sondern  beydes  zugleich  ist,
so  folgt  hieraus  nothwendig,  daß  die  Religion
  nie  als  etwas  von  der  Moral  Verschiedenes
  behandelt,  und  betrachtet  werden
soll.  Wer  die  Eine  vor  der  Andern  lehre,
und  sie  von  einander  trenne,  bilder  Darthey-Gänger,
  —  blinde  Glaubens-Helden  oder
tolle  Glaubens-Berächter.

8.  9
In  Ansehung  der  Form  des  Religions-Unterrichtes,
  an  der  man  bisher  noch  immer
  (und  meistens  nicht  mit  Unrecht)  Dunkelheit,,
  Trockenheit  und  Geistlosigkeit  tadelte,
  strebe  der  Lehrer  nach  dem  Vorzuge  auf
        <pb n="31" />
        eine  edle  Art,  populaͤr  und  kindlich
in  seinem  Vortrage  zu  seyn.  So  lehrte
Christus,  das  hoͤchste  Vorbild,  und  das  unübertreffliche
  Muster  aller  Jugend-Lehrer.
§.  To.

Gedächtniß-Religion  steht  gewöhnlich
  mit  Herzens-Religion  im  umgekehrten
  Verhältnisse,  je  mehr  von  jener,
um  so  weniger  von  dieser.  Wer  die  Kinder
  zum  Auswendiglernen  der  allbeseligenden
Religions-Wahrheiten  zwingt,  handelt  nicht
vernünftiger  und  nicht  klüger  (wie  der  Verfasser
  von  Lienhard  und  Gertrud
sagt),  als  der  Bauer,  der  sein  Vieh  an
Hals  und  Füssen  an  die  Krippe  fesseln  würde,
  damit  es  sein  Futter  fresse,  das  ihm
vor  dem  Maule  liegt;  und  wer  dadurch  Religion
  beym  Volke  zu  begründen  wähnt,  irrt
eben  so  sehr,  als  der  Gutbesstzer,  der,  um
seine  Aecker  und  Wiesen  nicht  zu  verlieren,
eine  Gränzbeschreibung  davon  auswendig
lernt,  anstatt  durch  eigene  Krafe-Anstrengung
  und  fremde  Bephülfe  sie  nützlich  zu
bebauen.

8.  u##

Unterrichts-Vortheile  bey  der  Religions-Lehre
  sind:

a)  daß  der  Lehrer  das  in  den  Kindern
schlummernde  Gefühl  von  Recht  und
Unrecht,  Guten  und  Bösen  niche  durch
langweiliges  Moralisiren,  oder  gar
durch  Drohungs=  und  Straf-Predigten,
  sondern  mittelst  praktischer,  aus
ihrem  kleinen  Erfahrungs  Kreise  hergeholter

  Fragen,  Erzhlungen
und  Gleichnisse  zu  erwecken  suche.

b)  Daß  die  Kinder  durch  eigenes

Nachdenken  mit  dem  mannigfaltigen
Guten  bekannt  gemacht,  das  sie  in  ihrer
  Eltern  Hause  genießen,  und  durch
Erkenntniß  ihrer  vielfachen  Bedürfnisse
dahin  gebracht  werden,  Dankbarkeit
als  eine  der  ersten  Kinder-Pflichten
anzuerkennen.  Auch  werden  sie  nur
auf  diese  Weise  herzlich  bethen
lernen.

c)  Durch  Auszéhlung  sittlich  böser

Handlungen,  derer  mehrere  von  den
Schülern  genannt  werden  sollen,  erfährt
  der  Lehrer,  wie  weit  sich  die  Begriffe
  und  die  Erfahrungen  derselben
in  diesem  Punkte  erstrecken,  was  ssie
für  Unrecht  halten,  warum,  wie  sehr,
u.  s.  w.  Daben  gewinnt  er  weiten
Spielraum  ihre  Urctheile  über  bös
und  gut  zu  berichtigen.

d)  Das  Sittlichgute  um  so  liebenswürdiger

  zu  machen,  zeige  der  behrer
  bey  jedem  das  ihm  entgegengesetzte
Sittlichbose.

ec)  Die  Pflichten-Lehre  kleide  er  in

bildlichen  leichtfaßlichen  Vortrag,  in
Erzählungen,  Gleichnißreden  (Parabeln)
  u.  dgl.;  und  jede  wichtige  Pflicht
befestige  er  mit  einem  schönen  Verse
oder  mit  einem  treffenden  Sittenspruche
im  Gedachtnisse  seiner  Schüler.

lÜ  Die  Glaubens  -behre  behandle  er,

im  Geiste  Jesu,  einfach  und  mit  Wür-
        <pb n="32" />
        de,  ohne  Spitzfindigkeiten  und  Gruͤbeleyen,
  die  immer  verwirren,  nirgends

frommen.
12.

Um  aber  uͤberhaupt  die  Kinder  fromm  und
tugendhaft  zu  machen,  d.  h.  sie  in  der  wahren
  praktischen  Religion  zu  unterrichten,
ist  es  vornehmste  und  unerlaͤßige  Pflicht  des
Lehrers,  selbst  in  allen  seinen  Handlungen
  Religion  zu  beweisen,
selbst  gut  zu  handeln  und  fittlich
zu  leben.  Denn  die  Macht  des  Beyspieles
  wirkt  unwiderstehlich  auf  Kinder.
Worte  und  Thaten  des  Lehrers  müssen  zusammenstimmen.
  Die  Kinder  haben  (wie
es  jedem  erfahrnen  Pädagogen  bekannt  ist)
einen  bey  Weitem  feineren  Sinn  für
praktische  Sittlichkeit  und  für  Uebereinstimmung
  der  Worte  ihrer  Lehrer
mit  den  Handlungen  derselben,  als  Viele
zu  glauben  scheinen.  Ein  selbst  unsittlich
  handelnder  Lehrer  würde  in  ewigem
Widerspruche  mit  den  Lehren  des  Christenthumes
  leben,  die  er  seinen  Schülern  vorzurragen
  und  tief  ins  Herz  zu  prdgen  verpflichtet
  ist.  Wie  läßt  sich  also  in  seinem
Vortrage  der  Nachdruck,  die  Wärme,  Theilnahme,
  Kraft  und  Innigkeit  erwarten,  die
allein  den  gewünschten  Erfolg  verbürget?
Und  wer  hat  je  vom  wilden  Donrnstrauche
oder  vom  vergisteten  Stamme  wohlschmeckende
  heilsame  Früchte  gesammelt?  —

Uebrigens  ist  das  HF.  15.  Nro.  3  angezeigte
  Methodenbuch  des  Religions-Unterrichtes
  vom  Prof.  Fischer
Zanz  dazu  geeignet,  diesen  Gegenstand  ge-30

  .
hoͤrig  zu  beleuchten,  und  die  Lehrer  zu  unterstützen.


II  Mensch.

W*i-i

Alles  Wissen  (selbst  das  von  Gott,  Sittlichkeit
  und  Tugend,  wie  der  vorhergehende
Artikel  lehrt)  beginnt  mit  sinnlichen  Eindrücken
  und  Wahrnehmungen,  und  ins  Besondere
  mit'dem  eigentlich  Anschaulichen.
Was  das  Kind  sieht,  reizt  seine  Aufmerksamkeit
  am  Meisten.  Der  Lehrer  benütze  also
  diese  Aufmerksamkeit,  und  sorge  dafür,
daß  das  Kind  vor  Allem  des  ihm  nchsten
  Anschaulichen  recht  und  vollkommen  bewußt
  werde,  d.  h.  deutliche  Vorstellungen
und  Begriffe  davon  erhalte.

K.  2.

Was  ist  aber  dem  Kinde  näher  als  sein
eigener  Leib,  seine  Hände,  Arme,  Füße,
  Augen  u.  s.  w.  7  Was  ist  seiner  Anschauung
  öfter  ausgesetzt  als  der  Mensch?
Der  Lehrer  fange  also  damit  seinen  Sachunterricht
  an,  und  verbinde  zugleich  mit  diesem
  immer  so  viel  möglich  den  Sprachunterricht.
  «

8-3.

Er  hüte  sich,  dem  Kinde  leere  Worte,
  mit  denen  es  noch  keinen,  oder  doch  nur
einen  sehr  unvollkommenen  Begriff  verbinden
kann,  bey  denen  es  nichts,  oder  nichts
Deutlich=  Bestimmtes  zu  denken  weiß,  vorzuschwatzen.
  Jedes  Wort,  das  der  Lehrer
seinen  Schülern  vorsage,  werde  sogleich  von
ihm  erklärt,  mit  Beyspielen  oder  durch  Anschauung
  versinnlicht;  jedes  Ding,  das  er
        <pb n="33" />
        benennt,  so  viel  es  sich  thun  laͤßt,  vorge—-zeigt,

  dessen  Nutzen  oder  Schaden  angegeben

  u.  s.  w.  Dazu  biethet  der  menschliche
Koͤrper  den  reichhaltigsten,  und  selbst  schon
dem  sechsjaͤhrigen  Knaben  oder  Maͤdchen
interessanten  und  ungemein  lehrreichen
Stoff  dar.

8.  4.

Da  die  Buchstaben-Kenntniß  mit  dem
ersten  Unterrichte  vom  Menschen  gleichen
Schritt  geht,  so  wird  dem  Lehrer  das  Wort
Mensch,  mit  großen  Fraktur=  Buchstaben
an  die  Tafel  geschrieben,  gar  bald  sehr  gute
Dienste  leisten;  besonders  wenn  er  nach  der
Anweisung  für  Lehrer  der  AiB  C-Schüler
dabey  verfährt.

S.  5.

Bey  der  Lehre  vom  Kerper  werden
nach  und  nach  Kopf,  Rumpf  und  Gliedmassen
  gezeigt;  diese  dußeren  Theile  sowohl,
  als  in  der  Folge  auch  die  vorzüglichsten
  inneren  richtig  benannt,  und  der  Nußen

  derselben,  die  Beschädigungsweise,  die

Vorsichts=  und  nöthigsten  Gesundheit=  Erhaltungsregeln

  angegeben;  dabey  manches

zweckgemäße  Geschichtchen  erzähle,  oder  auch

von  den  Schülern  selbst  aus  ihrem  Erfahrungskreise

  genommen,  angehört  u.  s.  w.
S.  6.

Die  gewöhnlichsten  Kinderkrankheiten,
als  Pocken,  Frieseln,  Katarrh  und  Schnuppen,
  Kopf=  und  Hautausschláge  u.  dgl.,
üble  Gesichtsfarbe,  der  Gesundheit  schädliche
Gewohnheiten,  Unarten  u.  s.  w.  geben  An-31

  —

laß  zu  sehr  fruchtbaren  und  angenehmen  Belehrungen.

#.  7.

Zur  Belebung  des  Unterrichtes  (worauf
  immer  und  immer,  um  der  Erhaltung
und  Reizung  der  Ausmerksamkeit  willen,
Bedacht  genommen  werden  muß),  werden
allgemeine  Fragen  an  alle  Schüler  die
beste  Wirkung  thun;  z.  B.  Jeder  Schüler
soll  nachdenken:  was  die  Augen  ihm  nützen,
wie  sie  leicht  beschädigt  werden  können,  wezu
  der  Mund  diene,  wozu  die  Ohren,  die
Zunge  u.  dgl.  Wenn  nun  jeder  Schüler
oder  doch  mehrere  etwas  Anderes  sagen  müssen,
  so  lernen  sie  dadurch  nicht  nur  reden,
d.  i.  ihre  Gedanken  verständlich  ausdrücken;
sondern  sie  gewöhnen  sich  auch  an  Aufmerksamkeit,
  Nachdenken,  Vergleichen,  u.  s.  w.

S.  8.

Der  geschickteste,  schicklichste  und  zweckmäßigste
  Gebrauch  des  Körpers  überhaupt
und  der  einzelnen  Theile  ins  Besondere
macht,  vorzüglich  in  der  ersten  Klasse,  den
wesentlichsten  Theil  der  Wohlanständigkeits-Lehre
  aus;  so  wie  die  gymnastischen
  Uebungen  sich  anfangs  auf
bloßes  Gehen  und  Stehen,  ordentlich  und
gerade  Sitzen,  anständige,  natürliche  Verbeugungmachen,
  Hutabnehmen,  u.  d.  gl.
beschrdnken;  in  der  Folge  aber  in  geraden
Reihen  stehen,  Wendungen  gegen  die  vier
Himmels-Gegenden  machen,  taktmäßigem
Gehen  zu  Zweyen,  zu  Vieren,  über  mehr
und  minder  (nach  Größe  und  Alter)  hö-
        <pb n="34" />
        here  Stoͤcke  Springen,  Wettlaufen,  Klettern,
  u.  d.  gl.  bestehen.

8.  9.

Ueberhaupt  sollen  auch  unter  der  Anleitung
  und  Aufsicht  der  Lehrer  nach  und  nach
mehr  anstaͤndige,  Koͤrper  und  Geist  staͤrkende
Volks-Spiele  und  Unterhalrungs-Arten
von  der  Jugend  versucht,  und  dadurch  so
manche  andere  schädliche,  bisher  übliche
Belustigungs-Weise  verdrängt  werden.

K  .

Die  Lehre  von  der  menschlichen
Seele  lßt  sich  von  dem  Lehrer,  der  es
recht  anzufangen  weiß,  den  Kindern  größtentheils
  abfragen,  ohne  daß  sie  es  wissen,
wie  viel  sie,  ohne  irgend  eine  Anweisung,
als  die  ihres  natürlich=  unverdorbenen  Gesühles
  und  Gewissens,  bereits  davon  wissen.
Z.  B.

Vom  Empfinden:  Was  suͤhlst  du,
wenn  du  krank  bist,  dich  schneidest,  oder
stossest?  —  Schmerz;  —  wenn  du  schoͤ-ne
  Musik  hoͤrst,  gute  Speisen  ißest,  Veilchen
  riechest?  —  Lust;  —  Wenn  du  haͤßliche
  Dinge  siehst,  —  Abscheu;  Wenn
du  gelobt,  —  getadelt  wirst?  —  Freude,
Vergnügen,  Schaam,  Traurig-=keit,
  u.  f.  w.

Vom  Denken:  Welcher  Theil  von  oder
in  dir  kann  sich  jeht  deine  abwesenden  Geschwister,
  Bater,  Mukter  vorstellen,  denken,
vergegenwärtigen?  Etwa  deine  Hand,  dein
Auge,  Mund  oder  dgI.?  Welcher  Theil

22  —

von  dir  merkt  sich  Alles,  was  du  in  der
Schule  lernest?  Erwa  die  Hirnschale  7  u.  s.  w.

Vom  Wollen:  Wozu  kann  man  den
Menschen  zwingen?  —  Zu  allem,  was  Handeln,
  Thätigseyn,  oder  Unterlassen,  Unthátigkeit
  heißt,  nicht  wahr?  Kanu  man  ihn
aber  auch  dazu  zwingen,  daß  er  etwas  bey
oder  in  sich  wünscht  oder  nicht  wünscht,  begehre
  oder  verabscheur,  liebt  oder  haßt,  will
oder  nicht  will?  2c.

(Die  Fortsetzung  folgt.)

tw7Y  1V“““““
Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
bisherigen  Vizepräsidenten  des  obersten  Justiz-Tribunals
  in  Baiern,  Karl  Grafen
von  Arco,  zum  Hofkommissär  für  die  Civil„
  Besttergreifung,  und  Administration
der  Fürstenthümer  Briren,  Trient,  und  der
gefürsteten  Grasschaft  Tyrol,  dann  der  Vorarlbergischen
  Herrschaften  allergnddigst  ernannt.


Vermög  einer  allerhöchsten  Entschliebung
  vom  a8.  Dezember  #gos  haben  Seine
königliche  Majestät  dem  bisherigen  Pfarrprovisor
  zu  Anzing,  Michael  Wagensonner,
  die  Pfarrey  Wörth,  —  dem  Cooperator
  Anton  Mintner,  die  Dfarrey
Langen-Geißling,  —  dem  ehemaligen  Provinzialen
  des  Augustiner  Ordens,  Theophilus
  Hubpauer,  die  Pfarrey  Lochhausen
  gnädigst  verliehen.
        <pb n="35" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  sblatt.

 

V.  Stück.  München,  Mittwoch  den  29.  Jänner  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

 

(Die  Eidesleistung  der  Amvälde  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

J  Erwägung,  daß  die  durch  den  baierischen
  Gerichts-Koder  Kap.  13,  C.  1.  24°
in  der  Regel  gestattete  Eidesleistung  der  Anwälde
  in  die  Seele  ihrer  Prinzipalen,  nach
der  allgemeinen  Erfahrung  der  Justigstellen
und  der  einstimmigen  Meinung  der  NRechtslehrer,
  die  von  dem  Geseßgeber  bezielte  Absicht
  nur  sehr  mangelhaft  erfüllt,  und  in
weiterer  Erwägung,  daß  die  Partheyen  gewöhnlich
  von  der  Gerichtsbehörde  nicht  so#
weit  entfernt  sind,  daß  die  persönliche  Erscheinung
  vor  derselben  viele  Kosten  verursachen
  kann,  so  wie  in  endlicher  Erwägung,
daß  bey  größerer  Entfernung,  oder  reeller
Verhinderung  der  Partheyen,  die  persönliche
Eidesablegung  vor  den  unteren  Gerichten
aus  besonderem  Auftrage  und  bey  Auswärtigen
  durch  Requisitorialien  an  ihre  kompetente
  Gerichtsstellen  gar  leicht  gepflogen
werden  kann,  finden  Wir  Uns  bewogen,  die

obige  Verfügung  des  Gerichtskoder  dahin
zu  modiftziren:
odaß  der  Eid  in  der  Regel,  wo  nicht  vor
der  Obrigkeit  aus  erheblichen  Ursachen
solchen  durch  einen  Anwald  in  seines  DPrinzipalen
  Seele  schwören  zu  lassen,  für  zulässig
  befunden,  oder  dieses  von  dem  Gegentheile
  bewilliget  würde,  von  der  Parthey
  persönlich  abgeschworen  werden  solle'.
Unsere  sämmtlichen  Justizstellen  haben
sich  in  vorkommenden  Fällen  nach  dieser  gesehzlichen
  Bestimmung  schuldigst  zu  achten.
München,  den  11.  Jänner  1806.
Max  Joseph.
Frhr.  v.  Monrgelas.

Au:  königl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

Insiruktion
für  die
Elementar-Lehrer  in  den  tünigiichen
Stadt=  und  Landschulen.

(Fortsetzung).

S.  11.
Wenn  der  Lehrer  über  sede  Empfindung,
  über  jede  Seelen-Kraft,  über
        <pb n="36" />
        jede  freywillige  Willens-Aeußerung
des  Menschen  eine  kleine  Erzchlung  aus  der
Kinderwelt,  oder  aus  dem  alltäglichen  Leben
macht,  und  sich  dadurch  der  Theilnahme
der  Kinder  an  diesen,  außerdem  für  sie  zu
trockenen  und  abstrakten  Dingen  versichert,
so  wird  es  ihm  nicht  schwer  werden,  ihre
eigenen  Gefühle  und  Kräfte  der  Seele  zu
wecken  und  thätig  zu  machen,  ihre  Aufmerksamkeit
  auf  dieselben  zu  lenken,  und  so#
mittelst  einer  praktischen  Seelenlehre  sie  auf
die  wirksamste  Weise  zu  unterrichten.
g.  12.

Zum  Beweise,  daß  der  Leib  ohne
die  Seele  nicht  empfinden  könne,
dient  dem  Lehrer  vorldufig  ein  todter,  empfindungsloser
  (obgleich  mit  allen  Empfindungswerkzeugen
  versehener)  Leichnam.

.  1

Zum  Beweise  der  Unsterblichkeit
der  menschlichen  Seele  sind  die  aus  den  Eigenschaften
  Gottes  und  aus  der  Bestimmung
  des  Menschen,  die  dieser  hiernieden
nicht  erreichen  kann,  hergenommenen  Gründe,
in  Verbindung  mit  denen,  die  Religion
und  Bibel  uns  darbiethen,  dem  Kinde  bie
angemessensten,  faßlichsten  und  einleuchtendsten.


S  14.

Aus  der  Menschen-Gecchichte  ist
den  Kindern  nur  dasjenige  zu  erzahlen  und
mit  nützlichen  Anwendungen  auf  see  selbst
zu  begleiten,  was  für  ihre  Fassungskraft
geeigner  ist,  und  was  sogleich,  entweder  als
Belege  einer  allgemeinen  Kinderpflicht,  oder

1

zum  Beweise,  um  wie  viel  die  menschlichen
Kennenisse  und  Erfahrungen  sich  seit  Jahrhunderten
  vermehrt  und  erweitert  haben,
oder  in  irgend  einer  anderen  Hinsiche  von  dem
Lehrer  benützt  werden  kann.

g.  15.

Da  Kindern  nichts  angenehmer  ist,  als
Erzéhlungen,  so  werden  sie  mit  Aug  und
Ohr  an  dem  Lehrer  hangen,  wenn  er  ihnen
zuweilen  etwas  Lehrreiches,  Erbauendes  oder
Rührendes  aus  der  Geschichte  erzählt,  und
sie  dadurch  mit  fremden  und  sernen  Völkern
und  Ländern  einigermaßen  bekannt  macht.
Allein  die  Kinder  sollen  mehr  zu  Staatsbürgern
  (Parrioten)  als  zu  Weltbürgern
(Cosmopoliten)  gebildet  werden.  Deßwegen
  lenke  der  Lehrer  immer  auf  Varerlands-Geschichte
  ein.  (Hiervon  weiter
unten).

III.  Natur,
8.  1.

Der  Mensch  mit  allen  ihn  umgebenden
Dingen,  derer  Daseyn  er  durch  seine  Sinne
wahrnimmt,  wird  unter  dem  Worte  Natur
  begrissen.  Weit  enrfernt,  die  Lehre
von  allen  diesen  Dingen,  d.  i.,  die  Naturkunde
  als  sostematische  Wissenschaft
in  den  Elementar-Schulen  zu  behandeln,
sey  es  des  verständigen  Lehrers  vorzüglichstes
  Augenmerk,  nur  die  für  Kinder
genießbaren  Früchte  in  jenem  unermeßlichen
  Garten  zu  sammeln,  und  da  sie  zur
Nahrung  und  Stärkung  des  jugendlichen
Geistes  in  phosischer  sowohl,  als  moralischreligiöser
  Hinsicht  so  Vieles  beytragen,  ihnen
        <pb n="37" />
        dieselben  (mittelst  dentlichen  und  angenehmen
Vortrages)  recht  gut  zubereitet,  vorzulegen.

8.  2.

Der  Lehrer  kann  hierzu  die  ihm  von  wißbegierigen
  Kindern  gewiß  taͤglich  gegebenen
Veranlassungen  vortrefflich  benützen.  Je
länger  und  öfter  er  sie  um  sich  hat,  um  so
häufiger  werden  die  Fragen  an  ihn  kommen:
Was  ist  das?  Woher  das?  Wozu
das?  Diese  freywilligen  Aufforderungen
lassen  den  günstigsten  Zeitpunkr  zur  Belehrung
  der  kleinen  (wenn  auch  oft  bloß  neugierigen)
  Fragen  vermuthen.

3.

Sehr  zweckmäßig  zum  Unterrichte  über
Maturgegenstände  kann  und  solls  der  Lehrer
  öfter  kleine  Unterhaltungen  im
Freyen,  Spatziergänge,  Garten-Arbeiten
  u.  dgl.  mit  seinen  Schülern  veranstalten
  und  vornehmen.  Hier  ist  die  eigentliche
  Schule,  um  die  Natur,  und  mittelst
  derselben  auch  den  Schöpfer  der  Natur
kennen  und  bewundern  zu  lehren  und  zu  lernen.
  Hier  zeige  der  Lehrer  seinen  Kindern
die  heilsamen  und  gefährlichen  Kräuter,  die
nützlichen  und  schädlichen  Pflanzen,  Schwámme,
  und  andere  Gewächse,  die  mehr  und
minder  fruchtbaren  Erdarten,  die  mehr  und
minder  benützbaren  Baum=  und  Holzarken,
  Futterkräuter,  Getreide:  Gattungen,
nebst  ihren  vortheilhaftesten  Bau-,  Pflegeund
  Gewinnungs-Weisen  u.  s.  w.

-

So  oder  nie  wird  der  stumpfen  Gedankenlosigkeit

  am  wirksamsten  vorgebengt,  der

35  —

Beobachtungsgeist  geweckk,  die  jugendliche
Aufmerksamkeit  und  das  Nachdenken  auf  die
Erscheinungen  und  Erzeugnisse  der  Natur
gelenkt,  die  aus  deren  Unkunde  eingewur'
zelten  Mißbräuche,  Jerthümer  und  besonders
haus  =  und  feldwirthschaftliche  Vorurtheile
mit  ihren  Wurzeln  ausgerottet,  und  der  gemeine
  Mann  über  die  auf  seinen  zeltlichen
Wohlstand  wesentlich  einwirkenden  Dinge  zu
einer  vernünftigeren  Denkungsart  angeleitet.
S.  5.

Aber  auch  in  moralischer  Hinsicht
muß  der  Lehrer  den  Unterricht  über  die  Naturgegenstände
  fruchtbar  zu  machen  streben.
Die  Natur  sey  ihm  die  Quelle,  aus  der  er
für  seine  Schüler  srohe  Empfindungen  des
Dankes  gegen  den  guten  Gott,  herzerhebende
Gefühle  über  die  Allmacht,  Größe  und  Herrlichkeit
  des  Schöpfers,  und  würdige  Begriffe
  und  Gedanken  über  dessen  Weltregierung,
  über  den  Zweck  der  ganzen  Schöpfung
und  die  Bestimmung  des  Menschen  ins  Besondere
  herleitet,  u.  K.  Die  Natur  sey
dem  verständigen  Kinderlehrer  die  reiche  unerschöpfliche
  Vorrathskammer,  aus  der  er
den  Versinnlichungsstoff,  die  Bilder  und
Gleichnisse  zur  Erklérung  übersinnlicher
Dinge  und  höherer  Vernunft  oder  Glaubenswahrheiten
  herhohlt.  So  werde  ihm  die
Naturgeschichte  eine  Stütze  seines  Religions-Unterrichtes.


8.  6.  ..

Und  eben  so  auch  die  Naturlehre.
Auch  biese  behandle  er  nur  in  so  ferne,  als
sie  jeder  Mensch  bedarf,  um  die  alltaͤglichsten
Erscheinungen  sich  richtig  denfen  und  erklaͤ-
        <pb n="38" />
        ren  zu  koͤnnen,  und  als  sie  zur  heiteren  Gemürhsstimmung
  in  Lagen,  wo  Ungebildete
zittern  und  zagen,  z.  B.  bey  Donnerwettern
u.  dgl.  beyträgt;  Waffen  gegen  den  Aberglauben
  und  gegen  schädliche  Gewohnheiten
darbiethet,  und  in  Verbindung  mit  der
Erdebeschreibung,  die  in  so  vieler  Hinsicht
  nützliche  Kenntniß  des  Erdbodens  besonders
  des  Vaterländischen,  seiner  Produkte
  und  Beschaffenheit,  u.  s.  w.  verschafst,
oder  vorbereitet  und  befördert.
S.  7.

Das  Varterland  sey  bey  dem  Unterrichte
  in  der  Geographie  der  Hauptpunkt,
von  dem  der  Lehrer  ausgehen,  und  auf  den
er  immer  (selbst  wenn  er  sich  davon  entfern#,
  und  in  andere  Länder  wandert)  wenigstens
  um  Vergleichungen  mit  dem  Einheimischen
  anzustellen,  wieder  zurückkehren
soll.  Im  Vaterlande  soll  der  bey  Weitem
größte  Theil  unserer  Jugend  leben,  handeln
.  und  glücklich  senn.  Das  Vaterland  und
dessen  Vorzüge  lerne  sse  also  vor  Allen  übrigen
  und  besser  als  alle  übrigen  Länder  der
Erde  kennen,  schäßen  und  lieben.  Das
Vaterland  werde  ihm  ein  theurer  heiliger
Name.

KS.  8.

Mit  der  Beschreibung  und  Kenntniß
des  vaterländischen  Bodens  werden  aber
auch  die  Geschichte  des  Vaterlandes  und
dessen  erster,  späterer  und  jetziger  Bewohner
  verbunden.  Indeß  darf  diese  Geschichte
  ja  kein  mageres  Gerippe  unfruchtbarer
Jahrzahlen,  Namen  oder  auch  unwichtiger

Eräugnisse  sehn.  Nur  das  Merkwürdigste,
was  entweder  die  großen  Tugenden  und  Thaten
  unserer  Vorältern,  oder  ihre  Sitten,
Lebensart,  Gewohnheiten,  Religion,  herrschende
  Meinungen,  Jrrthümer,  Laster  u.
dgl.  am  Auffallendsten  bezeichnet;  oder  wodurch
  unsere  heutige  Denk=  und  Handlungsweise
  in  besonders  helles  oder  grelles  Licht
dagegen  gestellt  werden  kann,  und  wodurch
selbst  auch  schon  für  Kinder  nützliche  Betrachtungen,
  Vergleichungen,  Ermunterungen
  oder  Warnungen  sich  begründen,  nur
das  gehört  von  der  Vaterlands-Geschichte

in  die  Elementar-Schulen.  «

Z«9«

Ein  besonderer  Unterrichts-Vortheil  ist
auch  bey  den  unter  diesem  Artikel  begriffenen
Lehrgegenständen  wieder  das  Anschreiben
des  Gelernten  an  die  schwarze
Schultafel.  Geschieht  diese  Andeutung
des  Hauptgegenstandes  des  Unterrichtes  nur
mit  den  vorzüglichsten  Nennwörtern,  Aboder
  Eintheilungen  u.  dgl.,  so  erreicht  der
Lehrer  damit  vielfsache  Zwecke:  I)  Anschauung;
  2)  Lese=  Uebung;  3)  Ordnung
im  Vortrage  und  im  Denken:  4)  Wiederhohlung
  des  Gelernten,  da  immer  etwas
Neues  dazu  kömmt,  u.  s.  m.

#S.  10.

Praktische  Anleitung  zu  kleinen  ganz  unkostspieligen
  Sammlungen  von  Pflanzen,
Käfern,  Schmetterlingen,  Steinen,  Holzarten
  und  dgl.  werden  hier  und  da  ebenfalls
sehr  lebhaftes  Interesse  (wenigstens  bey  einem
  und  dem  anderen  Schüler)  für  den
        <pb n="39" />
        —

Unterricht  in  der  Natur-Geschichte  erwecken;
so  wie  die  Geographie  dadurch,  daß  der
Lehrer  gleichsam  ein  Skelet  der  Landkarte,
  mittelst  Bezeichnung  des  Laufes  der
vornehmsten  Flüsse  z.  B.  Baierns,  und  Bemerkung
  der  daran  liegenden  merkwürdigen
Städee  und  Ortschaften,  an  die  schwarze
Tafel  mit  Kreide  mahlt,  ungemein  anziehender
  und  für  das  Gedächrniß  sehr  erleichtert
wird,  besonders  wenn  der  behrer  seine  Kinder
  anweiset,  nach  genossenem  Unterrichte
dieses  von  ihm  vorgezeichnete  Skelet  aus
dem  Kopfe  selbst  nachzumachen,  und  entweder
  auf  ihre  Schiefer-Tafel  oder  auf  ein
Blatt  apier  mit  freyer  Hand  zu  entwerfen.
§  u#r

Die  Kinder  zum  Selbst-Erfinden
anzuhalten,  wird  dem  Lehrer  besonders  bey
der  Natur-Lehre  sehr  wohl  zu  Statten
kommen.  Ein  jeder  Schüler  gebe  einen
Nutzen  der  Lufe,  des  Windes,  des  Wassers,
des  Feuers  u.  f.  w.  an;  aber  jeder  einen
anderen.  Dieß  reitzt  und  zwingt  zum  Nachdenken,
  und  ist  Kindern  eine  eben  so  angenehme
  als  in  vieler  Hinsicht  lehrreiche  Beschäftigung.
  Nur  muß  der  Lehrer  auch  dabey
  wie  überall  und  immer  der  geöbteste
Schüler  seyn,  und  die  oft  unvollständigen
oder  unbestimmten  Antworten  der  Kleinen
sogleich  ergänzen  und  freundlich  berichtigen.

IV.  Kunst.
S.  1.  6
Auf  die  Frage,  die  der  jugendlichen
Wißbegierde  eben  so  natürlich  als  gewöhn-37

  —

lich  ist:  Wozu  braucht  man  das?
muß  der  Lehrer  beym  Unterrichte  über  die
Natur-Produkte  sehr  ost  die  Antwort  aus
dem  Gebiethe  der  Kunst  oder  der  Technologie
  herhohlen.  Es  ist  daher  nicht
nur  nützlich,  sondern  nothwendig,  diesen
Artikel  als  eine  Schul-Kenntniß  für  künftige
  Bürger  in  den  neuen  Lehrplan  aufzunehmen,
  da  gar  viele  Schüler  ihr  ganzes
Leben  auf  diesem  Gebiethe  zubringen,  und
durch  eine  Kunstfertigkeitc  oder  ein
Handwerk  ihren  ganzen  Lebens-Unterhalt
  erwerben  müssen.

§S.  2.

Ueberdieß  liege  die  Technologie  innerhalb
den  Gränzen  der  sinnlichen  Anschauung,
und  ist  daher  ganz  für  die  Periode  des  Kindes=
  und  Knabenalters  geeignet.  Sie  giebt
den  zweckmaßigen  lehrreichsten  Stoff  zu  Verstandesübungen,
  zu  mündlichen  und  schriftlichen
  Sprachübungen,  u.  s.  w.  Der  Lehrer
  benütze  also  diesen  Gegenstand  zu  dem
einen  und  anderen  der  hier  angegebenen
Zwecke.

.  3.

So  oft  der  Lehrer  von  einer  Kunst  oder
Profession,  von  einem  Kunstprodukte  oder
von  einer  Waare  spriche,  mache  er,  wenigstens

  Anfangs,  bis  die  Kinder  Lust  an  diesem

  Lehrgegenstande  gewinnen,  wo  möglich,
eine  leichte  Zeichnung  eines  Handwerkzeuges,
  oder  eines  Kunsierzeugnisses  an  die
Tafel;  z.  B.  eine  Art,  eine  Kehle,  eine
Scheere,  eine  Sense,  einen  Schuh,  Kamm,
        <pb n="40" />
        —  38

Kegel,  u.  dgl.  Dadurch  zieht  er  die  Aufmerksamkeit
  der  Kinder  auf  den  vorgezeichneten
  Gegenstand;  sie  hören  ihm  lernbegierig
zu;  die  Augen  sind  durch  das  sinnliche  Bild,
und  der  Verstand  durch  die  Worte  des  Lehrers
  beschäftigt;  es  herrscht  Ruhe  und  Stille,
  und  der  Unterricht  findet  geneigtes  Geber
  und  eine  bleitend.  Staͤtte.

4.

Das  Nachmac  von  Zeichnungen  dieser

  Art  giebt  uͤberdieß  eine  nuͤtzliche  stille
Beschaͤftigung,  waͤhrend  der  Lehrer  sich  an
eine  andere  Klasse  oder  Abtheilung  wendet,
und  eine  auf  dem  Schreib-Unterrichte  zutraͤgliche
  Uebung  des  **“  und  der  Hand.

Die  dem  Kinde  en  wenigstens  dem
Namen  nach  bekannten,  unentbehrlichsten
  und  nütlichsten  Handwerke
und  Künste  werden  vom  kehrer  zuerst  behandelr,
  und  so  wieder  von  dem  eichteren
und  Bekannteren  zu  dem  Schwereren  und
Unbekannreren  fortgeschricten.

g.  6.

Sobald  der  Lehrer  die  Kunst  oder  Profession
  genannt  hat,  wovon  er  handeln  will,
soll  er  die  Schüler  auffordern,  ihm  entweder
  ein  Werkzeug  und  dessen  Gebrauch,  oder
ein  Erzeugniß  derselben  u.  dgl.  m.  anzugeben.
  Aus  dem,  was  die  Schüler  ihm  nennen
  und  sagen,  erfähre  er,  was  sie  von  der
Sache  schon  wissen,  oder  was  sie  noch  nicht,
oder  irrig  wissen.

7.
Bey  Eelegenheit,  wo  von  verschiedenen
mechantschen  Fertigkeicen  und  Produkten  die

Rede  ist,  lassen  sich  den  Kindern  auch  die
ihnen  dußerst  angenehmen  Kunst-Erfin,
dungen  Erzählungsweise  bekannt  machen,
und  dabey  so  manche  moralische  Bemerkungen
  über  die  Kräfte  und  Vorzüge  des  Menschen
  vor  allen  anderen  Erde-Wesen  und
dergl.  anbringen.  So  führe  auch  z.  B.  das
Handwerk  des  Glasers  auf  die  Erzeugung
des  Glases,  und  diese  auf  die  Erfindung
des  Glases;  von  diesem  rohen  Materiale
kömmr  die  Rede  auf  das  Veredelte,  die  Augengläser,
  Vergrößerungs=  und  Ferngläser;
davon  auf  die  Entdeckungen  mit  letzteren,
auf  die  Millionen  Seerne  der  Milchstrasse
u.  s.  w.  Wags  ist  natürlicher  und  leichter,
als  durch  einige  Folgerungen  und  Bemerkungen

  hierüber  die  religiösesten  Gedanken

und  Empfindungen  in  den  Kindern  zu  erwecken?

g.  8.

So  wie  Mensch,  Natur  und  Kunst
reichen  und  abwechselnden  Stoff  zu  muͤndlichen
  Unterhaltungen  zwischen  Lehrer  und
Schuͤlern  geben;  eben  so  leicht  und  zweckmaͤßig
  lassen  sie  sich  auch  zu  schriftlichen
Versuchen  und  kleinen  Auffätzen
der  Jugend  benuͤtzen.

V.  Sprache.
—iei
Die  Kinder  sind,  zum  großen  Vortheil
für  den  Lehrer,  neugierig.  Wer  diesen
Wink  der  Natur  gehsrig  zu  deuten  und  zu
benützen  versteht,  wird  die  Kleinen  nicht  nur
auf  eine  einfache  und  angenehme,  sondern
jugleich  auch  auf  eine  sehr  lehrreiche  und
        <pb n="41" />
        —  39

gruͤndliche  Weise  zur  Kenntniß  der  Buchstaben,
  zum  ordentlich  Sprechen  und  Lesen
in  ungewöhnlich-kurzer  Zeit  bringen.

g.  2.

Die  zweckdienlichsten  Bemerkungen  und
Unterrichts-Wortheile  finden  sich  in  der
schon  oben  unter  den  allgemeinen  Grundsätzen
und  Vorschriften  I.  #15.  Nro.  a.  angeführten
  Anweisung  für  Lehrer  über  den
Gebrauch  des  Lehr=  und  Lesebuches
  der  ABC  Schüler  (München
1804)  so  vollständig  vereinigt  und  so  faßlich
  entwickelt,  daß  jeder  Elementar=  Lehrer
der  königlich  baierischen  deutschen  Schulen
sie  als  ein  eigentliches  Methodenbuch  über
den  ersten  Sprachunterricht  wird  benützen
können.  Diese  Anweisung  wird  daher  einem
jeden  eben  so  unentbehrlich  seyn,  als  die
Elementar-Lehrbücher  selbst.  Allein  jede
Seite,  jeder  Saß  derselben  will  aufmerksam
  gelesen,  erwogen,  bedacht  und  wieder
bedacht  seyn.  Ee  sind  hie  und  da  nur  mit
zwey  Worten  Winke  gegeben,  die  dem  denkenden
  Leser  gewiß  nicht  entgehen,  und  auf
mancherley  Vortheile  bey  dem  wirklichen
Unterrichte  führen  werden.

3.

So  gesprechig  die  Kinder  unter  sich
sind,  so  gehèrt  doch  eine  ganz  eigene  Behandlungs-Weise
  dazu,  um  sie  in  der  Schule
  zu  rechter  Zeit  und  richtig  sprechen
zu  machen.  Das  Wie  lehrt  die  obenbemerkte
  Anweisung.  Hier  wird  dem  Lehrer
nur  noch  ein  vorzüglich  liebreiches,  freundliches,
  Zutrauen-gewinnendes  Betragen  als

–.

ein  Hauptmittel  empfohlen,  wodurch  er  die
Kleinen  gar  bald  zum  stillen,  aufmerksamen
Zuhören  locke,  und  sind  sie  ein  Mahl  so  weit,
dann  werden  sie  auch  die  an  sie  gestellten
Fragen  gerne  und  ohne  Blödigkeit  beantworten,
  so  gut  sie  es  können.
g.  4.

Der  erste  Lese-Unterricht  wird  den  Kindern
  durch  recht  anschauliche  Ueberzeugung
derselben  von  den  Vortheilen  des
Lesens  im  menschlichen  Leben  nicht.
nur  angenehmer  gemacht,  sondern  eben  dadurch
  auch  erleichtert.  Eben  dieses  gilr  auch
vom  Schreiben:  denn  diese  Kunst  ist  nicht
minder  wohlth#tig,  nur  zusammengesetzter
und  schwerer,  als  die  Lesekunst;  und  daher
auch  später  als  der  Lese-Unterricht  zu  beginnen;
  umso  mehr  aber  schon  frühe  durch
Linien=  Dreyecke-Vierecke=  und  andere  leichte
  Figuren  =  Umrisse=  Zeichnen  vorzubereiten,
  damit  Aug  und  Hand  an  gewisse
Proportionen,  u.  dgl.  bey  Zeiten  gewöhnt
werden.

&amp;amp;  5.

Die  Vorschriften  beym  Schreib-Unterrichte
  müssen  stets,  auch  ihrem  Inhalte
nach,  lehrreich  und  der  Fassungskraft  des
Schülers  angemessen  seyn.  Indeß  sollen  die
Kinder  keineswegs  immer  nach  Vorschriften,
sondern  bald  und  weit  öfter  Diktirtes
zu  schreiben  angewiesen  werden;  und  wenn
sie  es  ein  Mahl  dahin  gebracht  haben,  eigene
  kleine  Aufsätze  zu  machen,  sollen
  sie  immer  nur  an  einem  Stoffe  aus
ihrem  Kreißse  sich  in  dieser  nützlichen
Beschäfligung  üben.
        <pb n="42" />
        g.  6.

Die  Grammatik  für  Kinder,  sagt  Basedow,
  ist,  wie  Steckenpferde  für  Männer.
  Dasselbe  läße  sich  eben  auch  von  der
Orthographie  sagen.  Mehr  Uebung
als  Regeln,  und  diese  von  den  Schülern
selbst  aus  mehreren  einzelnen  Fällen  abgezogen,
  gleichsam  erfunden,  —  ist  besonders
für  Lbandschulen,  wo  es  nie  bis  zur  Vollkommenheit
  in  diesem  Punkte  kommen  wird,
ein  allgemein-geltender  Unterrichtsgrundsatz.

S.  7.

Fertig  und  zugleich  deutlich  Schreiben,
  ist  für  den  gemeinen  Mann  weit  mehr
werth,  als  schön  oder  gar  künstlich
(#.  B.  Fraktur,  mit  Zierathen  u.  s.  w.)
schreiben  können.  Auf  dieses  werde  zwar
der  gehörige  gelegenheitliche  Bedacht
genommen;  aber  jenes  als  wesentlich,
als  die  Hauptsache  berrieben.

S.  8.

Frühe  Gewöhnung  der  Kinder  an  Ordmung,
  Reinlichkeit  und  Regelmässigkeit
  in  ihren  Handlungen  überhaupt
wird  ihnen  auch  bey  dem  Schreibe-Unterricht
  ganz  vorzüglich  zu  Statten  kommen.

VI.  Zahl=  und  Maaßverhältnisse.

1.

Wenn  gerschusn  und  Unaufinerksamkeit
auf  irgend  eine  Weise  leicht  und  sicher  gefesselt
  werden  können,  so  geschieht  es  durch
das  Rechnen,  besonders  durch  das  Rechnen
  aus  dem  Kopfe.
theile  des  Rechnens  kömmt  der  Einfluß  derselben
  auf  die  Entwickelung  der  Seelenkräfte,
auf  häuslichen  Wohlstand,  auf  bürgerliche

40

Zu  diesem  Vor-Treue

  und  Glauben  in  Geschäften  des  täglichen
  Handelns  und  Wandelns,  u.  s.  w.
Rechnen,  zur  Erreichung  aller  ihrer  Zwecke
betrieben,  sey  daher  dem  Lehrer  eine  wichtige
Angelegenheit.

g.  2.

Das  Mechanische,  das  beym  Rechnen
  nicht  vermieden  werden  kann,  gelte
nur  als  Erleichterungs-  und  Beschleunigungs-Mittel
  zur  Loͤsung  einzelner  Aufga—
ben,  und  werde  nie  fuͤr  den  Zweck,  fuͤr  das
Rechneu  selbst  gehalten.

g.  3.

Oekonomische  Beyspiele,  aus
dem  Kreise  der  elterlichen  Gewerbe  und  Beschäftigungen
  hergehohlt,  haben  für  die
Kinder  besonderes  Interesse,  und  verschaffen
  zugleich  nebst  der  so  beliebten  Abwechselung
  dem  Lehrer  Gelegenheit,  die  Schüler
mit  den  Preisen  der  Dinge  und  mit  dem
im  täglichen  Verkehre  der  Menschen  miteinander
  am  öftesten  vorkommenden  Handlungs-Artikeln
  bekannt,  und  sie  auf  ihre  künftige
Bestimmung  aufmerksam  zu  machen,  vor
Bevortheilungen  und  Schaden,  Betrogen-Werden
  und  Betrügen  mirtelst  der  nöthigen
Vorstchts=  Klugheits=  und  Sittlichkeits-Regeln
  zu  warnen,  u.  ##.  w.

(Der  Beschluf  folgt  ).

Beförderung.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
wirklichen  geheimen  Rach,  und  Hofmusik-Intendanten
  Klemens,  Grasen  von  Törring
  Seefeld,  zum  Oberst-Ceremenienmeister
  gnädigst  ernannt.
        <pb n="43" />
        Königlich-Baierisches

Regierungsblat  t.

 

VI.  Stäck.  München,  Mittwoch  den  s.  Februar  1806.

 

 

Instruktion
für  die
Elementar-Lehrer  in  den  königlichen
Stadt=  und  Landschulen.

 

(Beschlutß).

S.  4.

Auch  beym  Rechnen  foll  der  Lehrer  sich
wieder,  wie  bey  dem  Sprech=  und  Schreib-Unterrichte,
  auf  die  nöthigsten  und  allgemeinsten
  Regeln  beschränken,  und
diese  vom  Schüler  durch  Selbst-Tharigkeit,
d.  i.  durch  eigenes  Nachdenken,  auf  einzelne
Falle  angewandt  werden.  Zeit=  und  Mühesparende
  praktische  Vortheile  dienen
  beym  Rechnen,  wie  überall,  dem  Gewerbs-Manne,
  Bürger  und  Bauer  in  seinem
  Hauswesen  weit  mehr,  als  eine  Menge
halbverstandner  und  belboergebner  Regeln.

8.

Einen  besonderen  Vtheit  beym  Rechnungs-Unterrichte
  gewähren  die  hierbey  zu
benützenden  stillen  Beschäftigungen
der  Schüler.  Wenn  nämlich  die  gesetzmäßige
  Arbeit  vollendet,  oder  während  der  Lehrer
  mit  einer  anderen  Abthcilung  beschäftigt
ist,  dürfen  die  Einen  eine  ihnen  selbst  beliebige
  Arbeit  anfangen,  und  z.  B.  sich  selbst
ausgedachte  Rechnungen  aufschreiben  und  bearbeiten.
  Dieß  thun  die  Kinder  sehr  gerne.

äßte  nun  der  behrer  nach  einer  dazu  bestimmten

  Zeit  sich  von  Mehreren  die  Rechnungen

vorzeigen,  und  die  dabey  gedachten  Geschichten

erzählen,  so  überzeugt  er  sich  gewiß  bald

von  dem  vielfachen  Huuten  dieser  Uebungen.
6.

Bepym  Tasel=  Ichunn  sollen  immer  mehrere
  Schüler  zugleich  beschaͤftiget  seyn.
Der  Lehrer  schreibt  die  Aufgabe  an  die  Tasel,
  ein  zwenter  liest  sie,  ein  dritter  giebt
die  Rechnungs-Weise  an,  ein  vierter  beginnt
  die  Berechnung  selbst,  ein  fünfter
fährt  sie  fort,  ein  sechsrer  vollendet  sie,  u.
s.  w.  Zugleich  kann  die  Aufgabe  von  allen
übrigen  Schülern  auf  Schiefertafeln  oder
Papier  bearbeitet  werden.  Lehrer  und  Schüler
  freuen  sich  dann  über  die  gelungene  L6=sung
  der  Aufgabe,  die  sich  durch  die  Probe
bewährt  hat,  und  an  der  Alle  Antheil  genommen
  haben.

.  27.

Bey  der  Lehre  von  Maaßen,  Ge—
wichten,  Muͤnzen  u.  dgl.  geht  die  Kenntniß
  der  inlaͤndischen  allen  auslaͤndischen  vor.
Bey  diesen  werde  vorzüglich  das  Varhaͤltniß
  zu  jenen  angegeben;  bey  dem  Zeitmaaße
ins  Besondere  das  Kalender-Wesen
erklärt  und,  die  Vorurtheile  über  den  Einfluß
  der  Gestirne  auf  verschiedene  menschliche
  Handlungen,  als  oft  sehr  schädlicher
Aberglauben,  entkräftet.
        <pb n="44" />
        Verzeichniß  der  Studirenden
an  der  königlichen  Ludwig-Maximilians=  Universitäát  zu  Landshut,  für  das  Jahr  ro  bis  ros.

 

 

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darunter  befinden  sich  2  z  *
«  Vom  —  S  s.  —  E
November  1804,  *  —  i  7  2  —  *  S
er##s  Sz=  m  .
bis  9  S  #sbs  7  "  s  —  z  ##  S.  lKrankheit
—  *  *  3  —  -  —
November  130§5.  3  5  *nßä*5ßn  *  “  5
*  I.  Semester  148
Er
722  II.  Semester  33
·  S  —
öomn  "  ll  l  l
25  ——
Philosophischen  /  Sem.  2  1118  41  18  5—95  —  1  —  —
Klasse.  II.  Sem.  75  2  18  41  16
Medizinischen  1.  Sem.  42  6  28  7  8  —  28  4  28  21  Tyyhus.
*  Sektion.  II.  Sem.  33  3  4  25  4
—  1  (Weasser-Juridischen
  IXIIIIIIE  87  41  *s'  15  61  3à  tungenen
Sektion.  II.  Semsaochhantcgor  sucht.
=
"2  .
Theologische  I.  Sem.  1311798  101  4  6o  rr  2  6Friesel.
*  Sektion.  I.  m..o  1  «
eedrion  der  staats-  I.  Sem.  1  öA„#
wirthschaftlichen  2  5  3  5  158
Kennmnisee.  I.  Seem.  23  48132  I
.3  .  Summe  1.  Sem.  51640  111  56  60  43  r00  I  9
II.  Sem.456  38  106  2609  81  I
        <pb n="45" />
        —  43

Provinzial-Verordnungen.

a)  Für  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Gerichtsbarkeit  des  Wechsel=  und  Merkantil-Gerichtes

  zu  München  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Nach  dem  Gutachten  des  keniglichen
Hosgerichtes  zu  München  haben  Seine  königliche
  Majestät  die  Kompetenz  des  Wechselund
  Merkantilgerichtes  in  Handlungsgegenständen
  dahin  ausgedehnt  und  näher  bestimmt,
  daß  alle  Merkantil-Schuldsachen
zwischen  wirklichen  Handelsleuten,  Krémern
  und  Negotianten  untereinander  für
die  auf  Kredit  und  zum  Handel  hingegebenen
Waaren,  und  auch  jene  Schuldsachen,  welche
  aus  einem  Geschäfte  entstehen,  bep  dessen
  Eingehung  die  wechselseitigen  Kontrahenten
  sich  das  Wechsel=  und  Merkantilgericht
ausdrücklich  bedungen  haben,  zur  Kognition
des  Wechsel=  und  Merkantilgerichtes  gehören
  sollen.  6

Uebrigens  bestehen  die  bisher  erlassenen
Verordnungen,  welche  die  Immatrikulation
der  Firmen  der  Handelsleute  bey  dem  Wechselgerichte
  befehlen,  wie  auch  die  übrigen
Wechselgesetze,  bis  zu  einer  vollständigen
NRevision  der  Wechselordnung.

Diese  allerhöchsten  Eneschließungen  werden
  daher  hiemit  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  und  Nachachtung  bekannt  gemachr.
München  den  31.  Jänner  1906.

Königliche  Lbandesdirektion.

Reichefreyherr  von  Weiché.
'  Eisenrieth,  Sekretaͤr.

(Die  Waldungen  und  dden  Gründe  der  Städte
und  Märkte  betreffend).
Im  Namen  Er.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Da  sich  bey  den  Städten  und  Märkten
schon  öfters  Streit  und  Anstände  ergeben
haben,  ob  die  Waldungen  und  öden  Gründe,
welche  bisher  von  den  Stadt=  und  Marktskamern
  verwaltet  worden  sind,  unter  die
Gemeindeglieder  vertheilet  werden  können;
so  haben  Seine  königliche  Majestät
bereits  durch  die  unterm  3ten  July  1801
erlassene  höchste  Entschließung  zu  verordnen
geruhet,  daß  auch  die  bisher  sogenannte

Stadt=  und  Marktskamer  Waldungen  und

öden  Gründe,  wenn  die  übrigen  geselichen
Erfordernisse  eintreren,  und  mit  Beobachtung
  der  über  die  Art  der  Vertheilung  verordneten
  Vorschriften  unter  die  Gemeindeglieder
  abgerheilt  werden  dürsen,  so  ferne
nur  für  den  Zweck,  wofür  solche  Waldungen
  oder  Gründe  bisher  bestimmt  waren,
auf  andere  Art  genugsam  gesorgt,  für  die
Baunothdurst  das  Naturalbedürfniß  mandatmäßig
  reservirt,  und  die  allenfalls  darauf
  liegende  Hypotheken  gesichert  werden.
Diese  höchste  Entschliehung  wird  daher  in
Folge  eines  weitern  dießfalls  anher  erfolgt
höchsten  Reseripts  vom  12ten  Dezember  1805

zu  Jedermanns  Wissenschaft  bekannt  gemachr.

München  den  a.  Jänner  1806.
Königliche  bandesdirektion.
Reichsfrepherr  von  Weichs.

Haider.
        <pb n="46" />
        (Den  Lehrkuts  der  Geburtshuͤlfe  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt
von  Baiern.

Da  nach  den  bestehend  allerhoͤchsten  Verordnungen
  sämimmrlich  neu  anzustellende,  oder
auch  wirklich  angestellte  aber  ungelernte
Hebammen,  dann  jene,  welche  etwa  schon
einen  Privatunterricht  erhalten  haben,  angewiesen
  sind,  in  der  hiesigen  Hauptschule
der  öffenrtlichen  Lehre  der  Geburtshilfe  Unterricht
  zu  erhalten,  und  am  Ende  dieses
Lehrkurses  bey  den  königlichen  Medizinalräthen
  die  Prüfung  ihrer  Fähigkeit  zu  ihrer
Approbation  abzulegen;  als  wird  hiemit
öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  dieser  unentgeldliche
  Untereicht  mit  dem  ersten  April
laufenden  Jahres  in  hiesigem  Gebährhause
den  Anfang  nehmen,  und  drey  Monate  hindurch
  unausgesetzt  sortdauern  werde;  die  zu
diesem  Geschäfte  lusttragenden  Lehrlinge  haben
  sich  demnach  mit  Ende  März,  indem
später  keine  mehr  angenommen  werden  kann,
gehörig  einzufinden.

Süämmrliche  königliche  Landgerichts=  dann
Hofmarks=  Städt=  und  Marktsobrigkeiten,
vorzüglich  aber  jene,  in  welchen  noch  so  viele
  ungelernte  und  ununterrichtete  Hebammen
  ihren  Unfug  treiben,  und  denen  es
folglich  an  gehörig  unterrichteten  Hebammen
mangelt,  erhalten  daher  den  allergnddigsten
Auftrag,  daß,  mit  Vorwissen  der  Landgerichtsärzte
  die  noch  ungelernten,  zum  Unterrichte
  aber  sähigen  Lehrlinge,  welche  von
einigen  Gemeinden  ausgenommen  werden

44

wollen,  und  sich  hierüber  schrifelich  legitimiren
  können,  mit  stttlichen  und  körperlichen
Eigenschaften  versehen,  das  Zutrauen  der
Gemeinde  sich  erworben,  des  geldufigen  Lesens
  und  Schreibens  kundig,  von  guten  Begriffen
  und  nicht  über  40%  Jahre  alt  sind,  in
diese  Lehre  mit  den  benöthigten  Unterhaltékosten
  von  48  Gulden,  dann  mit  einem  obrigkeitlichen
  An=  und  Aufnahmezeugnisse  in
Zeiten  hieher  abgeschicket  werden.  München
den  14.  Jänner  1806.

Königliche  Landes-Direktion.
Reichsfrepherr  von  Weichs,  Präsident.
Groiß,  Sekretir.

—  ——- 



(Die  erledigte  Land=  und  Stadtgerichts-Prokuratorsstelle
  zu  Landshut  betreffend).
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestat
von  Batern.

Nachdem  man  die  erledigte  zweyte  Landgeriches=
  Prokurators"  Stelle  zu  Landshut

durch  einen  schon  ausgestellten  Prokurator

wieder  zu  besetzen  gedenket,  so  hat  sich  Einer
derselben  innerhalb  vier  Wochen  bey  der
unterzeichneten  Behörde  zu  melden,  außer
dessen  solche  Stelle  durch  ein  sonst  taugliches

Sabsekt  wied  besetzt  werden.  Mnchen  den

3.  Hornung  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Reichsfrepherr  von  Welchs,  Präsident.

von  Heinlet,  Sekretär.
        <pb n="47" />
        —  45

(Die  Pferdekrankheit  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt
von  Baiern.

Alle  Polizeybehörden  empfangen  hiermit
  den  Austrag,  das  Publikum  über  die
wahre  bage  einer  Pferdekrankheit,  welche
sich  hie  und  da  gedußert  hat,  nach  der  beyliegenden
  rhierärzlichen  Belehrung  zu  verständigen.


München,  den  14.  Jäuner  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariar.

Reichsfreyherr  von  Weichs,  Präsident.

von  Schmöger.

Nachdem  seit  wenigen  Wochen  unter
solchen  Kriegs=  und  Bürgerspferden,  welche
  beträchtlichen  Strapatzen  und  großer  Verkältung
  ausgesebt  waren,  sich  eine  Krankheit
  dußert,  die  zwar  bisher  bey  einer  ganz
einfachen,  aber  doch  zweckmäßigen  Behandlung,
  keineswegs  noch  gefährliche  Folgen
hatte;  nichts  destoweniger  durch  Uebersehen,
vorzüglich  durch  zweckwidriges  Benehmen  unbelehrter
  Viehärzte  auf  dem  platten  Lande,
(deren  vorzüglichste  Waffen  gegen  alle  und
sede  Gebrechen  immer  in  Aderlassen  oder  Purgiren
  und  dergleichen  bestehen)  sohin  durch
selbst  veranlaßte  Hinfälligkeit  der  erkrankten
Thiere  doch  dem  Kriegs=  und  Civildienste
ein  empfindlicher  Nachtheil  zugehen  könnte,
so  beeilet  sich  die  königlich  baierische  Thierarzneyschule
  das  gesammte  Dublikum  mit  der
wahren  Beschaffenheit  der  Krankheir,  und

ihrer  höchst  einfachen  Heilungsart  (nach  welcher
  schon  mehrere  hundert  erkrankte  Pferde
in  wenig  Tagen  wieder  dien  stbar  hergestellr
worden)  deßhalb  zu  unterrichten,  damit
nicht  etwa  diese,  in  unserer  Gegend  sich
dußernde,  gar  nicht  gefährliche,  und  gleich
zu  beschreibende  Pferdekrankheit  mit  jener  in
der  schwäbischen  Chronik  vom  20.  November
  rgos,  unter  dem  Artikel  Augsburg
vom  13.  November  angezeigten,  höchstgefährlichen
  Pferdeseuche  verwechselt  werden  möge.
Kenn  zeichen.

Die  Pferde  werden  traurig,  und  ihre
ganze  Stellung  verräth  die  größte  Matiigkeit.
  Die  Haare  fangen  an  sich  bald  mehr,
bald  weniger  zu  sträuben;  der  Kopf,  die  Augenlieder
  schwellen  an;  das  Auge  selbst  wird
trüb,  und  thränt;  der  Mund  wird  heiß,
der  Gaumen  läuft  hoch,  bey  manchen  Pferden
  bis  über  die  Schneidzähne,  an,  so,
daß  derselbe  ganz  geschwollen  hervorrage,
weßhalb  die  Kranken  alles  feste  Furter,  selbst
ganz  kaltes  Getränke  verscheuen.  Der  Puls,
und  das  Athemholen  unterliegen  weniger  Abaͤnderung;
  nur  bey  solchen  Pferden,  die
ohnehin  Anlage  zur  Druͤse  (Kehlsucht)  haben,
  wird  das  Athemholen  mühsam,  von

einem  versteckten  Husten  und  leichten  Fieber

befolget.  Der  Abgang  eines  leicht  röthlichen
Urins,  und  der  meistens  trockene  und  kleingespaltene
  Mist  ist  sparsam.  Die  vier  Füße,
vorzüglich  aber  die  hintern,  der  Schlauch
bey  männlichen,  die  Zitzen  bey  weiblichen
Thieren  fangen  an  in  dem  Grade  schmerzhaft

  zu  schwellen,  daß  schwache  Thiere
        <pb n="48" />
        sich  kaum  von  ihrem  Lager  mehr  erheben
koͤnnen.

So  gefahrdrohend  dieses  Uebel  von  den
meisten  Afterthieraͤrzten  angesehen  wird,  so
wenig  bedeutend  ist  dasselbe,  wenn  die  erkrankten
  Thiere  nur  auf  folgende,  ganz  einfache
  Art  Cdie  sich  vorzüglich  auf  warmes  Verhalten
  gründer)  zweckmäßig  behandelt  werden.

Heilart.

Man  stelle  solche  Pferde  in  einen  trocknen
warmen  Stall  auf  gute  Streue;  man  reibe  sie
des  Tages  wenigstens  3  Mahl  entweder  mit
wollenen  Tüchern,  oder  Bürsten,  oder  Strohe
so  lange  jedesmahl  über  den  ganzen  Körper,
bis  die  Oberfläche  eine  gemäßigte  Wärme
annimmt;  man  entziehe  den  Kranken  die  ersten
  a4  Stunden  gänzlich  allen  Haber,  und
reiche  ihnen  dagegen  Weitzenkleyen,  oder
Brod  mit  Salz,  nebst  häufigen  milchwarmen
  Mehleränken;  man  gebe  ihnen  täglich
3  Mahl,  nämlich  Morgens,  Mittags  und
Abends  jederzeit  eine  Stunde  vor  dem  Futter
  folgenden  Einguß:  „Nimm  rôm.  Kamillen
  und  Hollunderblüche,  von  jedem  so
viel  als  mit  drey  Fingern  gefaßt  werden
kann,  thu  beydes  in  ein  reines  erdenes  Geschirr
  und  gieße  eine  Maaß  siedendes  Wasser
  darüber,  decke  es  zu,  und  lasse  diesen
Aufguß  eine  Viertelstunde  ziehen;  seich  alsdann
  diese  Flüssigkeit  ab,  und  löse  darin  auf,
Wacholdersulze,  4  bis  6  both,  und  gieb  es
dem  Pferde  durch  den  Mund  und  nicht  durch
die  Nase  ein“.  ·

Einfache  Klystiere  von  lauem  Wasser  mit
etwas  Kochsalz  und  frischen  Baum-  oder

46  —

Leinoͤl,  oder  Butter  gemischt,  erleichtern  das
Thier  außerordentlich.  Die  geschwollenen
Fuͤße,  der  Schlauch  oder  die  Zitzen  sollen,
je  öfter  je  besser,  mit  warmen  Tüchern  oder
Bürsten  gerieben,  die  angelaufenen  Augenlieder
  aber  mit  seuchten  Schwämmen  gereiniget
  werden.  Wäre  versteckter  Husten  und
sieberhafter  Zustand  vorhanden,  so  leister
nebst  obigen  Mitceln  das  Haarseil,  oder  das
Leder,  oder  die  Christwurz,  vorne  an  die  Brust
gesetzt,  sehr  ersprießliche  Dienste,  vorzüglich
wenn  warme  Dampfbäder  unter  die  Nasenlöcher
  des  Tags  öfters  angewendet  werden.
Der  heoch  angeschwollene  Gaumen  soll  mit
Wein=  oder  guten  Obstessig,  in  welchem  eiwas
  roher  Alaun  aufgelöset  worden,  so  oft
möglich  des  Tage  benetzet,  und  mittelst  eigen
  mit  dieser  Auflösung  benetzten  Bäuschchens
  zurückgedrückt  werden.

Wird  dieser  ganz  einfache  Heilplan,
welchen  jeder  Pferdeeigenthümer  selbst  besolgen
  kann,  mit  Aufmerksamkeit  beobachter,
so  sangen  die  meisten  Pferde  schon  zu  Ende
des  zweyten  oder  dricten  Tages  ganz  gewiß
wieder  ihr  gewöhnliches  Furter  zu  genießen
an,  wornach  sich  sehr  bald  die  verlohrnen
Kräfte  wieder  sammeln.

Alles  Aderlassen,  Gaumenstechen,  Puregiren
  und  dergleichen,  nicht  minder  zu  heftige
  Reizmittel,  3.  B.  stark  reizende  Drüsenpulver,
  sind  nicht  allein  ganz  entbehrlich,
sondern  wie  die  Erfahrung  lehrte,  böchst
schädlich.
        <pb n="49" />
        —  47

Auftrag.
an
nachbenannte  königl.  Land=  und  Herrschaftsgerichte,
  dann  Magistrate  der  Hauptstädte.

(Die  noch  ausständigen  Gewerbekataster  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Mazestät
von  Baiern.

Da  die  hienachbenannt=  edniglich  /  baierischen
  Land-  und  Herrschafts-Gerichte,  dann
Magistrate  der  angezeigten  Hauptstaͤdte  mit
der  ihnen  unterm  28.  Dezember  1804  durch
das  Regierungsblatt  ersten  Stuͤckes  1805
anbefohlenen  Einsendung  der  vorgeschriebenen
Gewerbe-Kataster,  und  hieruͤber  zu  verfassenden
  General-Konspekte  bisher  noch  nicht
eingekommen  sind;  als  wird  denselben  hierdurch
  allergnädigst,  jedoch  ernstgemäßenst
befohlen,  diese  rückständigen  Kataster,  und
General=  Konspekte  nunmehr  um  so  sicherer
in  Zeit  4  Wochen  gehorsamst  anher  einzusenden,
  als  man  bey  weiterem  Saumsal  hierum
  eigene  Erekutionsbothen  auf  Kosten  der
nachläßigen  Beamten  abordnen  würde.

Landgerichte.

Abensberg,  Biburg,  Dachau,  Erding,
Griesbach,  Közeing,  Kelheim,  Landsberg,
Mühldorf,  München,  Passau,  Nhain,
Schongau,  Traunstein,  Trosberg,  Vilshofen,
Weilheim,  Werdenfels  und  Wolfrathshausen.

Herrschaftsgerichte.

Au,  Ehring,  Hohenaschau,  Ranfels,
Seefeld,  Valkenstein,  Wildenwarth  und
Zaizkosen.  Dann  Magistrate  der  Hauptstädte:


bing.
München  den  20.  Jänner  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Reichsfreyherr  von  Weichs,  President.
Haider.

München,  Landshut  und  Serau- 



Auftrag  an  die  königlichen  Rentämter.

 

(Die  Rechnungs-Tabellen  betreffend).
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Die  königlichen  Rentämter  in  Baiern  erhalten
  den  Auftrag,  das  in  Druck  gelegte
Rechnungs-Schema  für  die  königliche  Provinzial
  Hauptkasse  in  Baiern  bey  dießortiger
Landesdirektions-Registratur  gegen  Schein
in  Empfang  zu  nehmen.  München  den
30.  Jänner  1806.

Königliches  General:=  Landes=Kommissariat.

Reichsfrepherr  von  Weichs.

von  Schmbger.

 

 

Auftrag
an
saͤmmtlich  koͤnigliche  Landgerichte  und  Polizeh-Obrigkeiten
  in  Baiern.

(Den  Preis  des  bdhmischen  Hopfens  betreffend).
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Da  man  die  definitive  Festsetzung  des
dießjährigen  Sommer=  Biersatzes  demnächst
vorzunehmen  gedenket;  so  haben  sämmrliche
        <pb n="50" />
        koͤnigliche  Landgerichte  und  andere  Polizeh-Obrigkeiten
  in  Zeit  acht  Tagen  nach  Empfang
dieß,  über  den  Ankaufspreis  des  ausländischen
  Hopfens  genau  und  zuverläßig  Bericht
  bey  Vermeidung  eines  eigenen  Bothens
zur  unterzeichneten  Stelle  einzubefördern.
München  den  3.  Hornung  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Reichsfreyherr  von  Weichs,  Präsidem.
von  Heinlet,  Sekrecär.

 

b)  Für  das  Fürstenthum  Bamberg.
(Die  Anwendung  der  kdniglichen  Mauthordnung
in  dem  Fürstenthume  Bamberg  betreffend).
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Auf  die  allerunterthänigste  Anzeige  der
Landesdirektion  zu  Bamberg,  daß  ein  geringer
  Impost  auf  rohe  Häute  und  die  völlige
Ausfuhrfeeyheit  der  Baumrinde  und  bohe
die  nachtheilige  Wirkung  erzeuge,  daß  ein
großer  Theil  dieses  rohen  Materials  ins  Ausland
  verführt,  demnächst  veredelt  wieder  zurückgebracht,
  und  auf  diese  Weise  der  inländischen
  Industrie  ein  beträchtlicher  Theil  des
Arbeitslohns  entzogen  werde;  daß  zugleich
auch  die  Ausfuhr  des  Schmalzes  unverhältnißmäßig
  drückend  für  den  Zehrstand  sey,
haben  Seine  königliche  Majestät,  untermag.
Dezember  1805,  allergnaͤdigst  beschlossen,
daß  die  unterm  7.  Dezember  des  J.  1804
in  allerhoͤchst  Ihren  aͤlteren  Kurstaaten  eingeführte
  Zoll=  und  Mauthordnung  auch  für
das  Fürstenthum  Bamberg  passende  und  an-48

  —

wendbare  Bestimmungen  erhalten  solle;  weßhalb
  allerhöchst  Sie  sich  bewogen  gefunden
haben,  folgendes  zu  verordnen:

I.  Der  Jentner  rohe  Hdute  und  Bälte
soll  mit  einer  Essitoabgabe  von  3  fl.  sporko  —

II.  Der  Zentner  Schmalz  gleichfalls  mit
3ä  fl.  sporko  —

III.  Lederlohe  und  Loherinden  mit  3  fl.
vom  Hundert  des  Werths  belegt  werden.
Welches  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenniniß
und  Befolgung  bekannt  gemacht  wird.

Bamberg  den  17.  Jänner  7806.
Königliche  Landesdirektion.
Stephan  Freyherr  von  Stengel.

Eriedmann.

Beförderungen.
Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
25.  Jänner  laufenden  Jahres  haben  Seine

königliche  Majestät  den  Prästdenten  und
Generalkommissär  im  Herzogehum  Neuburg,
Grafen  von  Tassis,  zum  königl.  Hofkommissär

  für  die  Civilbesütz-Ergkelfung  und
Administration  des  Fürstenthums  Eichstädt;
—  den  Präsidenten  der  obersten  Justigstelle
in  Schwaben,  Freyherrn  von  Fraunberg,
zum  königlichen  Hofkommissär  für  die  Besitzergreifung
  von  dem  salzburgischen  Antheile
des  Fürstenthums  Passau  zu  ernennen  geruht.
Vermöge  allerhöchsten  Reseripts  vom
ro.  Jähner  haben  Seine  köntgliche  Majestär
  den  Wegmeister  Anton  Bieller  zum
Strassen=  und  Brückenbau-Ingenieur  zu
Neumarkt  allergnädigst  befordert.
        <pb n="51" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  sblatt.

 

VII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  r2.  Februar  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

 

 

(Den  Preßburger  Frieden  und  die  Staatéverfassung  in  Baiern  betreffend).

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,  des  heil.  rômischen  Reichs
Erzpfalzgraf,  Erztruchseß  und  Kurfürst.

Da  in  dem  zwischen  Seiner  römisch  =  auch  österreichisch=  kaiserlichen  und  königlichen
Majestät,  dann  zwischen  Seiner  französisch  =  kaiserlichen  und  königlichen  Majestät  am  26.
Dezember  18o5  zu  Preßburg  abgeschlossenen  Frieden  mehrere  Bestimmungen  enthalten
sind,  durch  welche  Unsere  Staaten  nicht  nur  einen  neuen  Zuwachs,  sondern  auch  sowohl
ihre  bisherigen  dußern  und  innern  staatsrechtlichen  Verhälinisse  eine  Abänderung  erhalten
haben,  wohin  vorzüglich  die  Artikel  7,  8,  13,  14  und  #s  gehören,  so  verordnen  Wir,
daß  dieser  Friedenstraktat  in  allen  Punkten,  wesche  Unsere  Staaten  und  die  Uns  garantirten
  Souveränitäts-Rechte  berressen,  als  ein  pragmatisches  Geseßz  angesehen
werden  solle;  und  Mir  weisen  hierdurch  Unsere  Ministerien,  Landeskollegien,  Landschasten
  und  sämmtliche  Unterrthanen,  wessen  Standes  sie  ind,  ernstlich  an,  sich  genau
  darnach  zu  achten,  und  sich  aller  Verbindungen  und  Rekurse  zu  enthalten,  die
Unsern  Souveränitätes-Rechten  entgegen  sind.  München,  den  31.  Jänner  1806.

Max  Joseph.
Frhr.  von  Montgelas.
Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.
        <pb n="52" />
        —

Friedens

50.—

Traktat

zwischen
Sr.  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen  und  König  von  Italien

und

Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,
unterzeichnet  zu  Preßburg  den  26.  Dezember  13805.

 

Wir  Napoleon,  von  Gottes  Gnaden
  und  durch  die  Konstitution  Kaiser  der
Franzosen  und  König  von  Italien,  haben  den
am  26.  Dez.  1#os  (§.  Niv.  im  Jahre  14)
zu  Preßburg  durch  Unsern  Minister  der  auswärtigen
  Gescháfte  in  Kraft  der  ihm  von  Uns
hiezu  ertheilten  Vollmachten,  mit  dem  Herrn
Fürsten  von  Lichtenstein  und  dem  Grafen
Gyulai,  von  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von
Deutschland  und  Oesterreich  mit  gleichen  Vollmachten
  versehenen  Ministern  geschlossenen
und  unterzeichneten  Traktat  gesehen  und  geprüft.
  Dieser  Traktat  lautet  wie  folgt:

Se.  Mgjestät  der  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich,  und  Se.  Masjestät  der
Kaiser  der  Franzosen  und  König  von  Italien,
von  gleichem  Verlangen  beseelt,  das  Ungemach
  des  Krieges  zu  beendigen,  haben  sich
entschlossen,  ohne  Verzug  die  Einleitung  zu
einem  Definitiv-Friedensschluße  zu  treffen,
und  demnach  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Se.  Masestät  der  Kaiser  von  Deutschland
und  Oesterreich,  Herrn  Johann  von  Lichtenstein,
  des  röômischen  Reichs  Fürsten,  Groß-Naoortosk,

  par  la  grace  de  Dieu  et  par
les  constitutions  Empereur  des  Français,  Rol
d’ltalie,  ayant  vu  et  examin  le  traité  conclu,
  arreté  et  signé  à  Presbourg  le  26.  Dé
cembre  1805.  (S.  Nivose  an  14)  par  nofre
Ministre  des  relations  extérieures,  en  vertu
des  pleins-  pouvoirs  due  nous  lui  avions  conavec
  M.
LICHTENSTEIN  et  le  Comte  de  Grorán,  Miförés

  à  cet  eller,  Ie  Prioce  de
nistres  plénipotentiaires  de  S.  M.  I'Empereur
d’Allemagne  et  d'Autriche  également  munis
de  pleins  pouvolrs,  duqucl  traité  la  teneur

suit:

S.  M.  I’Empereur  d’Allemagne  et  d’Autriche,
  et  S.  M.  I’Empereur  des  Français,  Roi
d’ltalie,  également  animés  du  desir  de  mertre
lin  aux  calamités  de  la  guerre,  ont  resolu,
de  procéder,  sans  délai,  à  la  conclusion  d’un
traité  de  paix  delinitif,  et  ont,  en  Consé-=duence,
  nommsé  pour  plénipotentiaires;  savoir:

S.  M.  IENngun  d’Allemagne  et  d-Autriche,
  M.

bPrince  du  Saint  -  Empire  romain,

le  Prince  lean  de  Lichtenstein,

grand--
        <pb n="53" />
        kreuz  vom  Theresten-Militr-Orden,  Kémerern,
  General-Lieutenant  der  Armeen  besagter
  Sr.  Majestät  von  Deutschland  und
Oesterreich,  und  Inhaber  eines  Husaren-Regiments,
  und  Herrn  Grafen  Ignaz  von
Gyulai,  Kommendär  des  Theresien-Militär-Ordens,
  Kämerer  Sr.  besagten  Majestaͤt
  des  Kaisers  von  Deutschland  und  Oesterreich,
  General-Lieutenant  seiner  Armeen,
und  Inhaber  eines  Infanterie-Regiments.

Und  Se.  Majestär  der  Kaiser  der  Franlosen
  und  König  von  Italien,  den  Herrn
Karl  Moriz  Talleyrand  Derigord,  Groß-=Kamerherrn,
  Ministern  der  auswärtigen  Geschäfte
  besagter  Sr.  Majestät  des  Kaisers
der  Franzosen  und  Königs  von  Italien,  Mitglied
  der  Ehrenlegion  vom  großen  Bandr,
Ritter  des  preußischen  rothen  und  schwarzen
Adlerordens.

Diese  haben  sich,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
  gegenseitig  ausgewechselt  haben,
über  nachstehende  Punkte  verglichen.

I.  Von  diesem  Tage  an  gerechnet  soll  zwischen
  Sr.  Majestäc  dem  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich,  und  zwischen  Sr.  Majestät
  dem  Kaiser  der  Franzosen  und  König
von  Jcalien,  ihren  Erben  und  Rachfolgern,
ihren  Seaaten  und  respekeiven  Uncerthanen
ein  ewiger  Friede  und  Freundschaft  seyn.

II.  Frankreich  bleibe  im  Besitze  der  vollkommenen
  Eigenthümlichkeit  und  Souvercnitär
  von  allen  jenseits  der  Alpen  gelegenen
Herzogthümern,  Fürstenthümern,  Herrschaften
  und  Gebieten,  welche  vor  dem  Abschlusse
gegenwärtigen  Friedens-Traktates  entweder

51

croix  de  T’ordre  militaire  de  Marie-  Thérése,
chambellan,  lieutenant  gé#éral  des  armées
de  Sa  dite  Majeste  IEmpereur  d’Allemagne  er
d  Autriche,

et  propriétaire  d’on  régiment

d’hussards;  et  M.  le  Comte  Ignatz  de  Gyulai,

commandeur  de  Tordre  militaire  de  hlarie-Thérése,
  chambellan  de  Sa  dite  Majelté  Em-Pereur
  d'’Allemagne  et  d’Autriche,  lieutenant-Fé#néral
  de  ses  armées,  et  propriétaire  d’un
régiment  d’infanterie,

Er  S.  M.  PEmpereur  des  Français,  et
Roi  d’Italie,  M.  Cun##  Maunicz  TAu###
RAND  PERIGORD,  grand  chambellan,  ministre
des  relations  extérieures  de  Sa  dite  Majesté
Empereur  des  Francais  et  Roi  d’Ltalie,  grandcordon
  de  la  Légion  dbonneur,  chevalier  des
ordres  de  Pqigle  -Ronge  et  Noire  de  Prosse.

Lesquels,  aprss  avoir  Schangé  leurs  pleins

pouvoirs,  sont  convenus  des  articles  suivans:

J.

II  y  aura,  à  compter  de  ce  jour,  paiz
ct  amitié  entre  S.  M.  IEmpereur  d’állemagne
et  d’  Autriche,  et  S.  M.  IEmpereur  des  Frau-Jais,
  et  Roi  d’ltalie,  leurs  héritiers  et  succes-„eurs,
  leurs  Etats  et  sujets  respectils,  à  per-Péruité.


A  R.

A  nr.  II.

La  France  continuera  de  posséder  en
toute  propristé  et  souveraineté  les  Duchés,  6
Principautés,  Seigneuries  et  territoires  au  dela
des  Alpes,  qui  étaient,  antérieurement  au  Pr
rent  traité,  ré  Unis  et  incorporés  à  IEmpire
        <pb n="54" />
        schon  mit  dem  franzoͤsischen  Reiche  vereiniget
und  demselben  inkorporirt,  oder  franzoͤsischen
Gesetzen  und  Administrationen  unterworfen
waren.

III.  Se.  Majestäe  der  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich  sind  für  Sich  und  Ihre
Erben  und  Nachfolger  mit  den  von  Sr.

bajestät  dem  Kaiser  der  Franzosen  und  Koͤ-nig

  von  Iralien  gemachten  Disposttionen  in
Beziehung  auf  die  Fürstenthümer  von  Lucca
und  Piombino  einverstanden.
IV.  Se.  Majestäk  der  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich  verzichten  sowohl  für
Sich  als  Ihre  Erben  und  Nachfolger  auf
denjenigen  Theil  des  venetianischen  Staates,
auf  welchen  Sie  nach  Inhalt  der  Friedensschlüße
  von  Campo-Formio  und  von  büneville
  Ansprüche  zu  machen  häátten.  Dieser
Theil  des  venetianischen  Staates  soll  für
ewige  Zeiten  mit  dem  Königreiche  Italien
vereiniget  werden.

V.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich  erkennen  Se.  Majestät
den  Kaiser  der  Franzosen  als  König  von  Italien.
  Allein  man  ist  darin  übereingekommen,
daß  in  Gemäßheit  der  von  Sr.  Majestckt  dem
Kaiser  der  Franzosen  in  dem  Augenblick,  als
Sie  die  italienische  Krone  auf  ihr  Haupt  setzten,
  gegebenen  Erkldrung  die  Kronen  von
Frankreich  und  Italien  von  der  Zeit  an,  als
die  in  besagter  Erklärung  benannten  Mächte
die  darin  enthaltenen  Bedingnisse  erfülle  haben
  werden,  für  immer  getrennt,  und  in
keinem  Falle  auf  dem  nämlichen  Haupte  vereiniget
  werden  können.  Se.  Masestät  der

52  —

français,  ou  régis  par  les  lois  et  les  administrations
  françaises.

Anr.  III.

Sa  Majesté  Empereur  d’allemagne  et
d’Autriche,  pour  Lui,  ses  héritiers  et  successe
  urs,  reconnait  les  dispositions  faites  par  §K.
M.  I’Empereur  des  Français,  et  Roi  d’ltalie  rélativement
  aux  principautés  de  Lucques  et  de
Piombino.

An  r.  IV.

Sa  Majesté  I  Empereur  d’Allemagne  et
d'Autriche  renonce,  tant  pour  Lui  qdue  pour
#ses  héritiers  et  successeurs,  à  la  parie  des
Etats  de  la  épublique  de  Vénise,  à  lui  cédés
Par  les  traités  de  Campo-Formio  et  de  Luneville,
  laquelle  sera  réunie  à  perpétuité  au
royaume  d’ltalie.

Anr.  V.

Sa  Majesté  PEmpereur  d’állemagne  et
d-Autriche  reconnait  S.  M.  IEmpereur  des
Français  comme  Roi  d’ltalie.  Mais  il  est  convenu
  que,  conformément  à  la  declaration  faite
par  S.  M.  TEmpereur  des  Français  au  moment
ou  il  à  pris  la  couronne  d’ltalie,  aussitöt  que
les  puissances  nommées  dans  cette  déeclaration
auront  rempli  les  conditions  qui  s'y  troovent.
exprimées,  les  couronnes  de  France  et  lalie
seront  séparées  à  perpétuité,  et  ne  pourront
plus,  dans  aucun  cas,  etre  réunies  sur  la
meme  tete.  S.  M.  IEmpereur  d’Allemagne
et  d'Autriche  s'engage  à  reconnaitre,  lors  de.

la  86paration,  le  successeur  due  S.  M.  1Em-
        <pb n="55" />
        Kaiser  von  Deutschland  und  Oesterreich  verbindet
  sich,  sobald  der  Fall  der  Trennung
besagter  Kronen  eintrifft,  denjenigen  als
Koͤnig  von  Italien  zu  erkennen,  den  Se.
Majestaͤt  der  Kaiser  der  Franzosen  als  Ihren
Nachfolger  im  Koͤnigreiche  von  Italien  ernennen
  wird.

V.  Ihre  Durchlauchten,  die  Kurfuͤrsten
von  Baiern,  Wuͤrtemberg  und  Baden,  und
die  batavische  Republik,  als  die  mit  Sr.
Majestaͤt  dem  Kaiser  der  Franzosen  und  Könige
  von  Italien  in  diesem  Kriege  alliirt  waren,
  sollen  in  dem  gegenwaͤrtigen  Friedens-Traktate
  mit  einbegriffen  seyn.

VII.  Die  Kurfürsten  von  Baiern  und
Würtemberg  nehmen  den  Königstitel  an,
ohne  jedoch  aufzuhören,  Glieder  des  deutschen
  Bundes  zu  seyn.  Se.  Majestät  der
Kaiser  von  Deutschland  und  Oesterreich  erkennt
  sie  in  dieser  Würde.

VIII.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von
Deutschland  und  Oesterreich  leistet  sowohl
für  sich,  seine  Erben  und  Nachfolger,  als
für  die  Prinzen  seines  Hauses,  ihre  Erben
und  respektiven  Nachfolger  auf  nachbenannte
  Fürstenthumer,  Herrschaften,  Domainen
und  Gebiere  Verzicht,  und  überläßt  und
tritt  ab  an  Se.  Majestät  den  König  von
Baiern  die  Marggrasfschaft  Burgau  und
was  dazu  gehört,  das  Fürstenthum  Eichstäde,
  denjenigen  Theil  des  Gebietes  von
Passau,  der  Sr.  königlichen  Hoheit,  dem
Kurfürsten  von  Salzburg  gehörte,  und
zwischen  Böhmen,  Oesterreich,  der  Donau
und  dem  Inn  gelegen  ist,  ferner  die  Graf-53



pereur  des  Français  se  sera  donné  comme  Rol
talie.

AR  T.  VI.

Le  présent  traite  de  paix  est  declaré
commun  à  leurs  Altesses  Serenissimes  les
Electeurs  de  Bavière,  de  Wurtemberg  et  de
Bade,  et  à  la  Reépublique  Batave,  alliés  de
S.  M.  IEmpereur  des  Françiis,  et  Rol  d'ltalie,
dans  la  présente  guerre.

AnRr.  VII.

Les  Electeurs  de  Bavière  et  de  Wurtemberg
  ayant  pris  le  titre  de  Roi,  sans  nésanmoins
  cesser  d’appartenir  à  la  confédération
germanique.  S.  M.  I'Empereur  d’'Allemagne
et  dAutriche  les  reconnait  en  cette  dualité.

An  rT.  VIII.

S.  M.  IEmpereur  d'Allemagne  et  d'Autriche,
  tant  pour  Lul,  ses  héritiers  et  successeurs,
  que  pour  les  Princes  de  Sa  maison  leurs
héritiers  et  successeurs  respectifs,  renonce  aux
principautés,  seigneuries,  domaines  et  territoires

  ci-  aprés  designces:

Céde  et  abandonne  A  S.  M.  le  Roi  de
Bavisre  le  margraviat  de  Burgau  et  ses  dependances,
  la  priocipauté  d'Eichstädt,  la  partie  du
territoire  de  Passau  appartenant  à  S.  A.  k.
TElecteur  de  Salzbourg,  et  situce  entre  la
Boheme,  I-Autriche,  le  Danube,  et  D’Inn;  le
Comté  du  Tyrol,  y  compris  les  principautésde
Briken  et  de  Trente;  les  sept  seigneuries  du
        <pb n="56" />
        schaft  Torol,  mit  Inbegriff  der  Fuͤrstenthuͤ-mer
  Brixen  und  Trient;  die  sieben  Herrschafren
  im  Vorarlbergischen  mit  ihren  Inklavirungen,
  die  Grafschaft  Hohenems,  die
Grafschaft  Königsegg  Rothenfels,  die  Herrschaften
  Tetnang  und  Argen,  und  die  Stadt
Kindau  nebst  ihrem  Gebiete.

An  Se.  Majestat  den  König  von  Würkemberg
  die  fünf  sogenanten  Donaustädte,
ndmlich:  Ehingen,  Munderkingen,  Reldlinhen,
  Mengen  und  Sulgau  mit  allem,  was
dazu  gehört,,  die  obere  und  untere  Grafschaft
Hohenberg,  die  Landgrafschaft  Nellenburg
und  die  Präfektur  Altdorf,  mit  dem  was
(die  Stade  Konstanz  ausgenommen)  dazu
gehörr;  ferner  denjenigen  Theil  des  Breisgaues,
  welcher  im  Würkembergischen  inklavdirk,
  und  gegen  Osten  in  einer  Linie  vom
Schlegelberg  bis  zum  Molbach  gelegen  ist,
und  die  Städte  Willingen  und  Brentingen
mit  ihrem  Gebiete.

An  Se.  Durchlauche,  den  Kurfürsten
don  Baden,  das  Breisgau,  mit  Ausschluß
der  vorhin  benannten  und  abgesonderten
Besitzungen,  die  Ortenau  mit  allem  was
dazu  gehört,  die  Stadt  Konstanz  und  die
Ko  nmenthurey  Meinau.  Von  allen  hier
eben  benannten  Fürstenthümern,  Herrschaften,
  Domainen  und  Gebieten  sollen  Ihre
Masjestäten,  die  Könige  von  Baiern  und  Würumberg,
  und  Se.  Durchlaucht  der  Kurfürst
von  Baden,  ganz  unabhängig  mit  der  vollkommensten
  Souveränität,  auf  die  gleiche
Weise,  mit  den  gleichen  Titeln,  Rechten
und  Praͤrogativen  Besitz  nehmen,  wie  sie

—

Vorarlberg  svec  leurs  enclaves;  le  Comt#e  de
Hohenems;  le  Comté  de  Könlgsegg  -  Kothenkals,
  les  Seigneuries  de  Tetnang  et  Argen,  et
Ia  ville  et  torrikolle  de  Lladau;

A.  S.  M.  le  Roi  de  Wurtemberg  les  cindq
V#llles  dites  du  Danube,  savoir:  Ehingen.  Munderkingen,
  Reldlingen,  Mengen  et  Sulgau,
Kvec  leurs  dépendances,  le  haut  et  bas  Comté
de  Hohenberg,  le  Landgraviat  de  Nellenbourg
et  ia  prslecture  d’Altdorff,  avec  leurs  dépendances
  (la  ville  de  Constance  exceptée)  la
Partie  du  Brisgan  falsant  enclave  dans  les  possessions
  Wortembergeoises  et  située  à  l’Est
d’une  ligne  tirge  du  Schlegelberg  jusqu'à  la
Molbach,  et  les  villes  et  territolres  de  W  üllingen
  et  Brentingen.

4A.  S.  A.  S.  TElecteur  de  Bade,  le  Brisgan
(s  lexreption  de  lenclave  et  des  portions  86=Parées
  ci-  dessus  designées)  IOrtenau  et  leurs
dépendances,  Ia  ville  de  Constance  et  la  commanderie
  de  Meinau.

Les  principantés,  seigneuries,  domaines
territolres  susdits,  seront  possédés  respectivement
  par  leurs  Majestés  les  Rois  de  Bavière
et  de  Wurtemberg  et  par  S.  A.  S.  ’Electeur
de  Bade,  soit  en  suzeraineté,  soit  en  toute
Propriété  et  souveraineté,  de  lameme  manire,
auz  memes  titres,  drosts  et  prérogatives  due
les  possédsient  S.  M.  IEmpereur  d’#Allemagne
        <pb n="57" />
        vorhin  Se.  Majestaͤt  der  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich,  oder  die  Prinzen  seines
  Hauses  besessen  haben,  und  anders  niche.

IX.  Se.  Maj.  der  Kaiser  von  Deurschland
  und  Oesterreich  erkennt  die  von  dem
Hause  Oesterreich  zum  Vortheil  der  Pariikuliers
  oder  der  öffentlichen  Erablissemenrs  in
dem  Lande,  welches  gegenwértig  einen  integrirenden
  Theil  des  französischen  Reichs  ausmacht,
  kontrahirten  Schulden,  und  man
hat  sich  dahin  verstanden,  daß  besagte  Se.
Maj.  rücksichtlich  aller  Schulden,  welche  das
Haus  Oesterreich  als  Besitzer  gemacht  und
auf  den  Grund  und  Boden  jener  Länder,
  auf  welche  es  durch  gegenwärtigen
Traktat  verzichtet,  verhypothezirt  haben  möch
te,  von  aller  Verbindlichkeit  frey  seyn  soll.

X.  Salzburg  und  Berchtoldsgaden,  die
Er.  königl.  Hoheit  dem  Kurfürsten  Erzherzoge
  Ferdinand  gehörten,  sollen  mit  Oesterreich
vereiniget,  und  von  Sr.  Majestät  dem  Kaiser
von  Deutschland  und  Oesterreich  ganz  eigen
und  mit  voller  Souveränität,  aber  nur  unter
dem  Titel  eines  Herzogihume,  besessen  werden.

XI.  Se.  Masjestät  der  Kaiser  der  Franzosen
  und  König  von  Jealien  verspricht  Ihre
gute  Dienste,  um  von  Sr.  Masestät  dem  Könige
  von  Baiern,  zu  Gunsten  Sr.  königl.
Hoheit,  des  Erzherzogs  Ferdinands,  Kurfürsten
  von  Salzburg,  die  Abtretung  des
Fürstenthums  Würzburg,  so  wie  dasselbe
durch  den  Rezeß  der  deutschen  Reichsdeputation
  vom  z3.  Febr.  1goz  (6.  Ventose  im
Jahre  XI.)  besagter  Majestät  überlassen  worden
  ist,  zu  erhalten.

45  —

et  d’Autrichee,  ou  les  Princes  de  sa  maison,  et

non  autrement.
Anr.  IX.

S.  M.  I  Empereor  d’Allemag#e  et  d'Autriche
  reconnait  les  dettes  contractées  par  la
maison  d'’Autriche  au  prolt  des  particuliers  et
des  établissemens  publics  du  pays,  faisant
actuellement  gartie  intégrante  de  ’Empire  français;
  et  il  est  convenu  due  Sa  dite  Majesté
restera  libre  de  toute  obligation  par  rapport  à
toutes  dettes  quelconques  que  la  malson  d’Autriche
  aurzit  contractées,  à  raison  de  Ia  possession,
  et  hypothéquées  sur  le  sol  des  pays
auxquelles  Elle  renonce  par  le  présent  traité.

Aner.  X.

Les  pays  de  Salzbourg  et  de  Berchtoldsgaden
  appartenant  à  S.  A.  R.  et  E.  IArchiduc
Ferdinand,  seront  incorporés  à  lempire  d'Autriche,
  et  S.  M.  IEmpereur  d’llemagne  et
d’Autriche  les  possédera  en  toute  propriste  er
souUvVeraineté,  mais  à  titre  de  Duché  seulement.

Anr.  XI.

S.  M.  lEmpereur  des  Frangaĩs,  Roi  d'Italie,
  sengage  à  obtenir,  en  faveur  de  S.  A.  R.
I’  Archiduc  Ferdlnand,  Electeur  de  Salzbourg.
la  cession,  par  S.  M.  le  Roi  de  Bavière,  de  la
Principauté  de  Würzbourg,  telle  qu’elle  a  &amp;amp;é
donnde  A  Sa  dite  Majesté  par  le  recès  de  la
députation  de  IEmpire  germanique,  du  z5.
Förrier  1803.  (6.  Ventose  an  11.)
        <pb n="58" />
        Der  kurfuͤrstliche  Titel  Sr.  koͤnigl.  Hoheit
  geht  auf  dieses  Fuͤrstenthum  uͤber,  welches
  Se.  koͤnigl.  Hoheit  ganz  eigen,  mit  voller
  Souveraͤnitaͤt,  auf  gleiche  Weise  und
unter  den  nämlichen  Bedingnissen,  wie  vorhin
  das  Kurfürstenthum  Salzburg,  besitzen
wird.

In  Beziehung  auf  die  Schulden  hat
man  sich  dahin  verstanden,  daß  der  neue  Besitzer
  nur  für  jene  Schulden  hafte,  welche
von  Anlehen,  wozu  die  Stände  ihre  förmliche
  Einwilligung  gaben,  oder  von  Administrations-Ausgaben
  herrühren.

XII.  Die  Würde  eines  Großmeisters  des
deutschen  Ordens,  die  Gerechtsame,  Domainen
  und  Einkünfte,  welche  vor  dem  gegenwärtigen
  Kriege,  von  Mergentheim,  als
dem  Hauptorte  besagten  Ordens,  dependirten,
  alle  übrigen  Gerechtsame,  Domainen
und  Einkünfte,  welche  zur  Zeit  der  Auswechslung
  gegenwärtigen  Traktats  mie  dem
Großmeisterthume  verbunden  sind;  desgleichen
alle  Domainen  und  Einkünfte,  in  deren  Besitze
  sich  zu  der  nämlichen  Zeit  der  besagte
Orden  befinden  wird,  sollen  demjenigen
Prinzen  des  kaiserlichen  Hauses,  welchen
Se.  Majestst  der  Kaiser  von  Deutschland
und  Oesterreich  ernennen  wird,  in  der  Person
  und  in  gerader  männlicher  Linie  nach
dem  Erstgeburtsrechte  erblich  überlassen  werden.
  Se.  Majestät  der  Kaiser  Napoleon
verspricht  seine  gute  Dienste,  damit  Se.
königliche  Hoheit,  der  Erzherzog  Ferdinand,
sobald  wie  möglich,  eine  gänzliche  und  volle
Entschädigung  in  Deutschland  erhalte.

56  —

Le  titre  électoral  de  S.  A.  R.  sera  transféré
  sur  cette  principauté,  que  S.  A.  R.  pos-#s(dera
  en  toute  propriété  et  souveraiveté  de
la  meme  manière  et  aus  memes  conditions
du’felle  possédait  I’  Electorat  de  Salzbourg,  etr
duant  aux  dettes,  il  est  convenn,  due  le  nouveau

  possesseur  n’aura  à  sa  charge  due  les

dettes  resultantes  demprunts  formellement  consentis
  par  les  états  du  pays  ou  des  dépenses
faites  pour  Tadministration  eflective  dudit
pays.

Anr.  XII.

La  dignité  de  grand-  maitre  de  Tordre
Teutonique,  les  droits,  domaines  et  revenus,
qul,  antérieurement  à  la  présente  guerre,  débendaient
  de  Mergentheim,  chef  -  lieu  de  Tordre,
les  autres  droits,  domaines  et  revenus  qui  se
trouveront  attachés  à  la  grande  makrrige,  à
Tépoque  de  T’echange  des  ratifications  du  présent
  traité,  ainsi  que  les  domaines  et  revenus.
dont,  à  cette  meme  6poque,  ledic  ordre  se
trouvera  en  possession,  deviendront  hércditaires
  dans  la  personne  et  la  descendance  directe
et  masculine,  par  ordre  de  primogeèniture  de
celui  des  Princes  de  la  maison  imperlale  qui
sera  designé  par  S.  M.  I’Empereur  d’Allemagne
et  d'Autriche.

S.  M.  I'Emperenr  Napoleon  promet  ses
bons  oflices  pour  faire  obtenir,  le  plütot  possible,
  à  S.  A.  R.  I’Archiduc  Ferdinand,  une
indemnité  pleine  et  entiere  en  Allemagne.

(Die  Fortfetzung  folgt).
        <pb n="59" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblat  t.

 

VIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  19.  Februar  1806.

 

 

Friedens

 

.  Traktat

zwischen
Sr.  Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen  und  Könige  von  Italien

und

Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,
Uunterzeichnet  zu  Preßburg  den  26.  Dezember  18085.

 

(Fortsetzung.)

xillI.  Seine  Majestat  der  Koͤnig  von
Baiern  kann  die  Stadt  und  das  Gebiet  von
Augsburg  in  Besitz  nehmen,  sie  seinen
Staaten  einverleiben,  und  ganz  eigen  und
mit  aller  Souverainitaͤt  besitzen.  Se.  Majestaͤt
  der  Koͤnig  von  Wuͤrtemberg  kann  gleicherweise
  die  Grafschaft  Bondorf  in  Besitz
nehmen,  sie  seinen  Staaten  einverleiben  und
ganz  eigen  mir  voller  Souverainität  besitzen.
Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Deutschland
und  Oesterreich  verspricht,  hierin  keinerley
Hinderniß  in  den  Weg  zu  legen.

XIV.  Ihre  Masestäten  die  Könige  von
Baiern  und  Würtemberg  und  Se.  Durchlaucht

  der  Kurfürst  von  Baden  werden  über

die  ihnen  hier  abgetretenen  Ländereyen  sowohl,
  als  über  ihre  alten  Staaten  die  vollständigste
  Souverainität  und  alle  Gerechtsa-XIII.



G  M.  le  Roi  de  Bavice  pourra  occuper

A  u  #.

la  ville  d’Augsbourg  et  son  territoire,  les
réunir  à  ses  Etats  et  les  posséder  en  toute
propriété  ct  souveraineté.  Pourra  égalemeant
S.  Nl.  le  Roi  de  Wurtemberg  occuper,  réunir
à  ses  Etats  et  posséder  en  toute  propriéte  et
souverainet  Ie  Comté  de  Bondortfl,  et  S.  M
TEmpereur  d’dllemagne  et  d'’Autriche  sengage
à  n'y  mettre  aucune  opposition.

A##.  XIV.

Leurs  Majestes  les  Rois  de  Bariére  et  de
Wurtemberg  er  Son  Alteise  Sérénissime  l'Electeur
  de  Bade  jouiront,  sur  les  territoirens:à
eux  cédés,  comme  aussi  sur  leurs  ancienn
Etats,  de  la  plénoitude  de  la  souverainttéet
de  tous  les  droits  qui  cn  derivent  et  qdui  leur
        <pb n="60" />
        me,  die  damit  verbunden  und  ihnen  Lon-St.

  Majestaͤt  dem  Kaiser  der  Frauzosen
und  Könige  von  Italien  garantirt  sind,  so
und  auf  die  namliche  Weise  ausüben,  wie
Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Deutschlard
und  Oesterreich,  und  Se.  Majestät  der  Käönig
  von  Preußen  sie  über  ihre  dentsche  Staaten
  augüuben.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von
Deutschland  und  Oesterreich  verpflichtet  sich,
sowohl  als  Chef  des  Reichs,  als  auch  als
Mitstand,  der  Ausübung  alles  desjenigen,
was  besagte  Ihre  Majestären  der  König  von
Baiern  und  von  Würtemberg  und  Se.
Durchlaucht  der  Kurfürst  ron  Baden  rücksichtlich
  dieser  ihrer  Souveränitäts-Rechte
hethan  haben  oder  noch  erst  thun  werden,
keinerley  Hinderniß  in  den  Weg  zu  legen.

XV.  Se.  Majestt  der  Kaiser  von  Deutschland
  und  Oesterreich  entsage  sewehl  für  sich,
seine  Erben  und  Nachfolger,  als  auch  für
die  Prinzen  seines  Hauses,  ihre  Erben  und
Nachfolger,  allen  Gerechtsamen  der  Souveränität
  sowohl,  als  des  Lehenrechts,  allen
und  jeden  wirklichen  oder  eventuellen  Ansprüchen
  auf  alle  Staaren,  keinen  ausgenommen,
  in  deren  Besikke  Ihre  Masestärten
die  Könige  von  Baiern  und  Würtemberg
und  Se.  Durchlaucht  der  Churfürst  von
Baden  sind,  und  überhaupt  auf  alle  in  den
baierischen,  fränkischen  und  schwäbischen  Kreisen
  liegende  Staaten,  Domainen  und  Gebiete,
  so  wie  auch  allen  auf  diesen  Domalnen
  und  Gebieten  haftenden  Titeln.  Alle
Anusprüche,  sie  mögen  wirklich  oder  eventuelle
  seyn,  welche  besagte  Staaten  auf  das

58

ont  dté  garantis  par  S.  M.  IEwpereu#ffes  Fr##—
gais  et  Roi  dꝰ  ltalie  ainsi  et  déeha  meéense  mannr
du’en  jouissent  S.  M.  IEmpereur  d’Allemagne
et  d'Autriche  et  S.  M,  le  Roi  de  Prusse  sur
«  S.  M.  NEmpereur  d'  Allemagne
  et  d'Kotriche,  soit  comme  Chel  de  l’emles

  Etats  allemands.

pire,  soit  comme  co  -  Etat,  s’engage  à  ne
mettre  aucun  obstacle  à  Pexscution  des  ectes
qdu’ils  auraient  faits  ou  pourcaient  faire  en

conséquence.

Anr.  XV.

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne  et
d’Autriche,  tant  pour  Lui,  ses  héritiers  et
successeurs,  qdue  pour  les  Princes  de  la  maison,
  leurs  héritiers  et  successeurs,  renonce
tous  droits,  scit  de  socuverainité,  soit  de
suzeraineté,  à  toutes  prétentions  quelconques
actuelles  ou  éCventuelles,  sur  tous  les  Etats
Sans  exception,  de  leurs  Majestes  les  Rois  de
Bavière  et  de  Würtemberg  et  de  S.  A.  S.  [Electeur
  de  Bade,  et  généralement  sur  tous  les
Etats,  domaines  et  territoires  compris  dans  les
cerches  de  Bavière,  de  Franconie  et  de  Souabe,
ainsi  qu’'s  tout  titre  pris  des  dits  domaines  et
territoires;  et  reciproquement  tontes  pretentions
  sctuelles  odu  éventuelles  des  dits  Etats  1
la  charge  de  la  maison  d'Autriche  ou  de  ses
Princes,  sont  et  demeureront  éteintes  à  per-Pétuité;

  néanmoinsles  renonceiations  conténnes
        <pb n="61" />
        Huus  Oesterreich  oder  gegen  die  Prinzen  desselben
  haben  moͤgen,  sind  und  bleiben  demnach
  auch  für  immer  verloschen.  Jedoch  haben
  die  im  gegenwärtigen  Artikel  enthaltenen
  Renunziationen  keine  Beziehung  auf
das  Eigenthum,  welches  durch  den  Artikel
XI.  Ihren  königlichen  Hoheizen,  den  Erzherzogen,
  zugetheilt  worden  ist,  oder  in
Kraft  des  Arrikels  XII.  noch  erst  zugetheilt
werden  soll.  6

T.  Die  Domainial-Dokumente  oder
Titel  und  die  Acrchive,  die  Pläáne  und  Karten
  der  in  Kraft  zegemwirtigen  Traktats  abgetretenen
  verschiedenen  Länder,  Städte  und
Festungen  sellen  drey  Monate  nach  erfolgter
Ratifikation  denjenigen  Maͤchten,  in  deren
Besitz  sie  kommen,  ausgeliefert  werden.

XVII.  Se.  Majestaͤt  der  Kaiser  Napoleon
  garantirt  die  Integritaͤt  des  oͤsterreichischen
  Staates  in  dem  Zustande,  in,  welchem
er  zu  Folge  gegenwaͤrtigen  Friedens-Traktats
  kommen  wird,  so  wie  die  Integritat  der
in  den  Artikeln  Al.  und  XII.  den  Prinzen
des  Hauses  Oesterreich  angewiesenen  Besitzungen.


XVIII.  Die  hohen  Kentrahenten  erkennen
  die  Unabhängigkeit  der  helvetischen  Republik,
  in  dem  Zustande,  in  welchem  sie
sich  nach  Inhalt  der  Mediations-Akte  befindet,
  so  wie  die  Unabhängigkeit  der  batavischen
  Republik.

XIX.  Die  von  Frankreich  und  seinen  Alliirten.
  gemachten  kriegsgefangenen  Oesterreicher,
  unddie  von  Oesterreich  gemachten  kriegsgefangenen
  Franzosen  und  deren  Alliirte,  did

50

#  présent  article  ne  concernent  point  les
Propriétés  qui  sont  par  Fart.  XI.,  ou  seronc,
en  vertu  de  Tart  Xll.  ci-dessus,  concédées  à
LL.  AA.  RR.  les  Archiducs  designés  dans  lesdits
  articles.

Anr.  XVI.

Les  titres  domaniaux  et  archives,  les  Plans
et  certes  des  diflerens  pays,  villes  et  forteresses,
  cédes  par  le  présent  traité,  seront  remis
  dans  Pespace  de  trois  mois,  4  dater  de
Téchange  des  ratilications,  aux  puissances
dui  en  auront  acquis  la  propriété.

Anr.  XVII.

Sa  Majesté  Empereur  Nepoléon  garoctit
Tintégrité  de  Pempire  d’Autriche  dans  Pétaton,
il  sers  en  conséquence  du  présent  traité  de
Paix,  de  méme  due  Pintéegrité  des  possessions
des  Princes  de  la  maison  d’Autriche,  desigués

dans  les  articles  onzieme  et  douzieme.

Anr.  XVII.

Les  hautes  parties  contractantes  reconnaissent
  l’indépendance  de  la  République  hel-Vétique,
  regie  par  Facte  de  médistion  de  meme
qdue  Pindépendance  de  la  République  bstave.

Anr.  XIX.

Les  prisonniers  de  guerre  foits  par  la
France  et  ses  alliés  sur  PAutriohe,  et  par
Autriche  sur  la  France  et  ses  liés,  et  qui
n'ont  pas  &amp;amp;té6  restitués,  le  seront  dans  qua-
        <pb n="62" />
        bereits  noch  nicht  ausgeliefert  sind,  sollen
vierzig  Tage  nach  Auswechslung  der  Ratifikationen
  gegenwaͤrtigen  Traktas  ausgeliefert
  werden.

XX.  Alle  Verbindungen  und  Handlungs-Verhaͤltnisse
  sollen  in  den  beyden  Staaten
auf  den  naͤmlichen  Fuß,  worauf  sie  vor
dem  gegenwaͤrtigen  Kriege  standen,  wieder
hergestellt  werden.

XXI.  Se.  Majestaͤt  der  Kaiser  von
Deutschland  und  Oesterreich,  und  Se.  Majestät
  der  Kaiser  der  Franzosen  uud  Kônig
von  Italien  werden  unter  sich  in  Beziehung
auf  Rang  und  Erikerte  das  nämliche  Zeremoniel,
  wie  vor  dem  gegenwärtigen  Kriege,
beobachten.  '

XXII.  Fünf  Tage  nach  Auswechslung
der  Ratifikationen  gegenwärtigen  Traktates
werden  die  Stadt  Preßburg  und  ihre  Umgebungen
  in  einer  Entfernung  von  sechs
Miilen  gerdume.

Zehn  Tage  nach  besagter  Auswechslung
werden  die  französischen  Truppen  und  die
Truppen  der  Alliirten  von  Frankreich  Mahren,
  Böhmen,  das  Biertel  Unter-Wiener=Wald,
  daß  Viertel  Unter:  Manhartsberg,
Ungarn  und  ganz  Steyermark  rdumen.

In  den  nächstfolgenden  zehen  Tagen  werden
  sie  das  Viertel  Ober-Wiener  Wald,  und
das  Viertel  Ober  Manhartsberg  räumen.

Endlich  werden  nach  Verlauf  von  zwey
Monaten,  von  der  Auswechslung  der  Natit
sikarionen  an  gerechnet,  die  franz.  Truppen
und  die  Truppen  der  Alliirten  von  Frankreich
alle  Erbstaaten  Sr.  Maj.  des  Kaisers  von

60

rante  jours,  à  dater  de  T’échunge  des  ratik
cations  du  présent  traité.

Anrz.  XX.

Toutes  les  communicastions  et  relstions
commerciales  seront  rétablies  dans  les  denx

pays  comme  elles  Etaient  avant  la  guerre.
Anr.  XXI.

S.  M.  PEmpereur  d’Allemagne  et  d’Autriche
  et  S.  M.  IEmpereur  des  Français,  et  Rol
d’ltalie,  conserveront  entre  eux  le  méme  cérémonial,
  quasnt  su  rang  et  sux  autres  é—tiduettes
  que  celui  qui  s  été  observ  é  savant  la
Présente  guerre.

Anr.  XXII.

Dans  les  cindq  jours  dui  soivrontl’éhange
des  ratifications  du  présent  traité,  la  ville  de
Presbourg  et  ses  environs,  4  la  distance  de
six  lieues,  seront  évachees.

Dix  jours  aprés  ledit  Cchange,  les  troypes
françaises  et  allices  de  la  France  auront
Cv#cué,  la  Moravie,  la  Bohéme,  le  Viertel-Unter.
  Wiener-  Wald,  le  Viertel-Unter  -  Manbartsberg,
  la  Hongrie  et  toute  ls  Styrie.

Dans  les  dix  jours  suivans,  elles  évacueront
  le  Viertel  Ober-Wiener-  Wald  et  le
Viertel-  Ober-Manhartsberg.

Enfin  dans  le  délai  de  deux  mois,  1
compter  de  l’échange  des  ratifications,  les
troupes  françaises  et  allices  de  la  France  auront
  éCvaché  la  totalité  dés  Etats  héréditasires
de  S.  M.  PEmpereur  d'Allemague  et  d'Autriche,
        <pb n="63" />
        Deutschland  und  Oesterreich  geräumt  haben,
nur  mit  Ausnahme  von.-  Braunan,  welcher
Platz  noch  ein  Monat  länger  als  ein  Depot
für  Kranke  und  für  die  Artillerle  zur  Disposition
  Sr.  Maj.  des  Kaisers  der  Franzosen
und  Königs  von  Italien  bleiben  wird.

Während  dieses  Monates  soll  an  die
Einwohner  keinerley  Requisition,  von  welcher
  Beschaffenheit  sie  immer  seyn  möchte,
gemeche  werden.

Indessen  hat  man  sich  dahin  verstanden,
daß  bis  zu  Ausgang  besagten  Monaks  kein
österreichisches  Truppenkorps  einen  Bezirk
von  sechs  Meilen,  im  Umkreise  von  Braunau,
  einnehmen  oder  besetzen  soll.

Gleicherweise  hat  man  die  gegenseitige
Uebereinkunst  getroffen,  daß  kein  Platz,  der
in  den  vorerwähnten  Terminen  von  den  französischen
  Truppen  gerdumt  werden  muß,  von
den  österreichischen  Truppen  eher  als  nach
Verlauf  von  48  Stunden  nach  erfolgter
Räumung  besetzt  werden  soll.

Ferner  hat  man  sich  dahin  verglichen,
daß  die  Magazine,  welche  die  französische  Armee
  in  den  Orten,  die  sie  nach  und  nach  räumen
  muß,  zurückläßt,  besagter  Armee  zur
Diesposstion  bleiben,  und  daß  beyde  hohe
Kontrahenten  in  Beziehung  auf  alle  und  jede
Kriegskontribution,  die  den  von  der  französt,
schen  Armee  besetzten  Erbstaaten  vorhin  aufgelegt
  worden  sind,  ein  Arcangement  treffen,
wodurch  die  Erhebung  besagter  Kontributionen,
  vom  Tage  der  Auswechslung  der  Ratiftkattonen
  angerechnet,  gänglich  aufhören  soll.

61  —

à  l'exception  de  la  place  de  Braunau,  laquelle
resters  pendant  un  mois  de  plas  à  la  disposition
de  S.  M.  IEmpereur  des  Françgais  et  Roid’ltalie,
comme  lieu  de  dépot  pour  les  malades  et  pour
artillerie.

Alne  sers,  pendant  ledit  mois,  feit  aux
habitans  aucune  reqoisition  de  quelque  nature
due  cc  soit.

Mais  il  est  convenu  que  jusqu’à  lexpiration
  dudit  mois,  il  ne  pourra  étre  stationné,
ni  introduit  aucun  corps  quelconque  des  troupes
  autrichiennes  dans  un  arrondissement  de  six

lieues  autour  de  la  dite  place  de  Braunau.

Il  est  pareillement  convenu  due  chacun
des  lieux  qui  devront  étre  Cvacué#es  successivement
  par  les  troupes  françgaises  dans  les  delais
susmentionnés  ne  pourra  étre  occupé  par  les
troupes  autrichiennes  due  48  heures  aprés
T’évacuation.

II  est  aussi  convenu  due  les  mag#ssins  laisss
  Par  l’armée  française  dans  les  lieng  qu’elle
devra  successivement  évacuer,  resteront  à  sa
disposition,  et  qdu’il  sera  sait  par  les  hautes
Parties  contractantes  un  arrangement  relatit  à
tontes  les  contributions  quelconques  de  guerre
précédement  imposées  sur  les  divers  Etat  héréditaires
  occupés  par  larmée  française;  arrangement
  en  conséquence  duquel  lalevéé  desdites
contributions  cessers  enticrément  à  compter
du  jour  de  ’échange  des  ratifications.
        <pb n="64" />
        Die  französische  Armee  wird  ihren  Unter:
halt  und  ihre  Verpflegung  aus  den  eigenen,
auf  den  Routen,  die  sie  in  ihrem  Marsche  berühren
  muß,  angelegten  Magazinen  ziehem

XXIII.  Unmittelbar'ach  Auswechslung
der  Ratifkationen  gegenwärtigen  Traktats
sollen  von  beyden  Seiten  Kommissarien  ernannt
  werden,  um  durch  dieselben  im  Namen
  ihrer  respektiven  Souveraine  alle  von
den  Truppen  Sr.  Majestät  des  Kaisers  der
Franzosen  und  Königs  von  Jtalien  noch  nicht
besehten  Theile  des  vene#rianischen  Gebietes
zu  übergeben  und  zu  übernehmen.

Die  Stadt  Venedig,  die  bagunen,  die
Besitzungen  auf  der  Terra  ferma  sollen  in
fünfzehn  Tagen,  das  venetianische  Istrien
und  Dalmatien,  die  Mündungen  des  Cattaro,
  die  venetianischen  Inseln  im  adriatischen
  Meere,  und  alle  darauf  befindlichen
Plätze  und  Festungen  in  Zeit  von  sechs  Wochen
  nach  erfolgter  Auswechslung  der  Ratifikationen
  übergeben  werden.

Die  respektiren  Kommissarien  werden
dahin  sehen,  daß  das  Artilleriegeschüß,  welches
  der  Republik  Venedig  gehörte,  sorgfältig
  von  dem  österreichischen  Geschütze  gesondert
  werde.  Das  erstere  soll  ganz  Eigenthum
  des  italienischen  Königreichs  werden.
Sie  werden  mittels  eines  gemeinschaftkichen
  Akkords  die  Natur  und  Beschaffem
heit  sener  Gegensiände  bestimmen,  welche
Sr.  Masestät  dem  Kaiser  von  Deutschland
und  Oesterreich  gehören,  und  folglich  zu
seiner  Disposition  bleiben  müssen.  Sie  werden
  entweder  über  den  im  Königreiche  Ita-6



La###e  frangaissg  irel  con  #entretien  et
#es  kzubsistancen  1####s#as  Hropren  wagasins  etblis
  sur  les  ruutes  qwielle  dalt  su##re.

Ahr.  NXN.

Ims#dlatement  aprös  PTéthange  des  retiff#
eations  &amp;amp;  présent  traitéc,  des  Comtbissaires
seront  nom##és  de  part  et  d’autre,  pour  rei.
mettre  et  recevoir,  au  nom  des  souvereins
respectiss,  toutes  les  parties  du  territoire  V
nitien  non  oceupces  par  les  troupes  de  S.  M.
TEmpersur  des  Frangais  et  Roi  A  talie.

ville  de  Venise,  les  Lagunes  et  les
ossessions  de  terre  ferme  seront  remises  dans
le  délai  de  quinze  jours;  l'Istrie  et  la  Dalmatie
Vénitiennes,  les  Bouches  du  Cattaro,  les  lles
Vnitiennes  de  I’Adriatiqdue,  et  toutes  les
Places  et  forts  qurelle  renferment,  dans  le  delai
  de  six  semaines,  à  compter  de  Péechenge

des  ratifications.

Les  Commissaires  respectils  veillerond  à
ce  due  la  30  #ration  de  l'artillerie  ayant  appartenu
  à  la  République  de  Vénise  de  ortil
lerie  autrichienne,  soit  exsctement  faite,  la
prémire  deveit  rester  en  totalité  au  roraume
d’Italie.  IIs  determineront  d’un  commun  accord.
  espéce  et  la  nature  des  objets  qui,  „p
partenant  #  S.  M.  I’Empereur  d’Allemagne  et
DAutriche,  devront  en  conséquence  rester  #à##
##a  disposition.  Iis  conviendront,  soit  de  la
vente  au  roysume  d’ltalie  de  Fartilleri0##  un#
Péri#ale  et  des  objets  susmentionnes,  soit  de
leur  cchange  contre  une  quantite  équivalente
        <pb n="65" />
        —

lien  vorzunehmenden  Verkauf  der  kaiserlichen
Artillerie  und  vorbenannten  Gegenstände,

oder  über  ihren  Austausch  gegen  eine  gleichgültige

  Ouantttät  Geschützes  oder  andere
Gegenstände  von  dieser  oder  einer  andern
Beschaffenheir,  die  von  der  fränzösischen  Armee
  in  den  Erbstaaten  zurückgelassen  werden,
  die  nörhige  Uebereinkunfe  treffen.

Den  österreichischen  Truppen,  und  den
bürgerlichen  und  militärischen  Administrationen
  soll  jede  Erleichterung  und  jeder  Beystand
  geleistet  werden,  um  auf  dem  schicklichsten
  und  sichersten  Wege  in  die  österreichischen
  Staaten  zurückkehren  zuönnen.  Gleicherweise
  soll  der  Transport  der  kaiserlichen
Actillerie,  der  Magazine  zu  Wasser  und  zu
kand,  und  aller  übrigen  in  den  gegenwärtigen
Stipulationen  nicht  ausdrücklich  benannten
Gegenstände,  es  sey  durch  Verkauf  oder
durch  Tausch,  die  damit  gemacht  werden
könnten,  befördert  werden.

XXIV.  Die  Ratiftkationen  gegenwrtigen
Traktats  sollen  in  Zeit  von  acht  Tagen,  oder
wo  möglich,  noch  früher  geschehen.  Geschehen
  und  unterzeichnet  zu  Preßburg  den
ub.  Dezember  1305.  (s.  Nivose  Jahr  XIV.)

Unterzeichnet:

Joh.  Fürst  v.  Lich  tenstein.
(  (I.  S.)

Karl  Moriz  Talleyrand.
(I.  S.)

Ignatß  Graf  v.  Gyulai.
(L.  S:)

63  —
d'artillerie  ou  d'objets  de  même  on  d'autre  nature
  qui  sersient  laissés  par  Tarmée  françeise
dans  les  Etats  hérécditaires.

II  sers  donné  toute  facilité  et  toute  assistance
  sux  troupes  autrichiennes  et  aux  adwinistration
  civiles  et  militaires,  pour  retourner
dans  les  Etats  d’Autriche  par  les  Voies  les  plus
convenables  et  les  plus  süres,  ainsi  due  pour
le  transport  de  T’artillerie  impé  ###  des  magasins
  de  terre  et  de  mer  et  autres  objets  qul
n’aursient  pas  été  compris  dans  les  stipulations,
"soit  de  vente,  soit  d’échange  qdui  pourront
Etre  faits.

Anr.  XXIV.

Les  ratilications  du  présent  traité  seront
éCchhangées  dans  Tespace  de  huit  jours  ou
plutöt  si  laire  se  peut.

Fait  et  signé  à  Presbourg,  le  a36.  December
  1  gos.  (S.  Nivose  an  14.)

Sign
IxrAN  Prince  de  Lreurk###E.

(I.  S.)

CH.  MauR.  TALLEVRAND.

(L.  8.)

Ilon  áAz  Comte  de  GvuLAI.

(..  #.)
        <pb n="66" />
        Wir  haben  genehmiget  und  genehmigen
vorgesehten  Traktat  in  allen  und  jeden  Artikeln,
  die  er  enthält,  erklären,  daß  derselbe
hiemit  angenommen,  ratifizirt  und  bestättiget
  sey,  und  versprechen,  daß  er  unverbrüchlich
  gehalten  werden  soll.

Zum  Zeugnisse  dessen  haben  Wir  Gegenwärtiges
  ausgefertiger,  mit  Unserer  eigenen
Hand  gezeichner,  kontrasigniren  und  mit
Unserm  kaiserlichen  Siegel  besiegeln  lassen.

Im  Pallaste  zu  Schönbrunn  den  6.  Nivose
  im  Jahr  XIV.  (a7.  Dezember  18305).
Unterzeichnet:
Napoleon.
AusBefehl  des  Kaisers  der  Miulster  Staatssekretär
Unterxzeichnet:
H.  B.  Maret.
Der  Minister  der  auswärtigen  Geschäfte,
Unterzeichnet:
Karl  Moriz  Talleyrand.

64

Avons  appronvé  et  approuvons  le  traité
ei  ·  dessus,  en  tous  et  chacun  des  articles  qui
y  sont  contenus,  déclarons  qu'il  est  sccepté,
ratifié  et  confirmé,  et  promettons  du’il  sera
inviolablement  observé.

En  foi  de  quoi,  nous  avons  donn  les
Présentes,  signées  de  notre  main,  contreueignées
  et  scellees  de  notre  sceau  impfrial.

Au  palais  de  Schbubrunn,  le  6.  Nivose  an
14.  (27.  Décember  1805.)

Signé:
N  Ab  O  L  E  O  JN,
bar  ’Empereur
L  Ministre  Sécrétaire  d’état
Signé:
H.  B.  MARET.
Le  ministre  des  relations  extérieures,
Signé:

Cn.  MAun.  TALLEYRAND#‚

Befeörderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  bey
der  nun  erfolgten  neuen  Organisation  des
Forstwesens  in  dem  Fürstenthume  Bamberg
nachfolgende  definirive  Anstellungen  allergnddigst
  zu  verfügen  geruht:  Als  Forsttaracor
den  Forstpraktikanten  und  Geomerer  Franz
Christoph  Gast.  Als  Oberferster  den
bisherigen  Oberförster  Kettner  von  Banz
nach  Bamberg;  den  Forstmeister  Bischof
von  Stadesteinach  nach  Eltmann;  den  vormaligen
  pfalz=  zweybrückischen  Oberförster
Reichard  nach  Zentbechhofen;  den  Forstmeister
  Dürsch  von  Frensdorf  nach  Waischenfeld;

  den  Forstmeister  Schuster  in
bichtenfels  daselbst;  den  Forstmeister  Rattinger
  von  Burgebrach  nach  Stadtsteinach;
den  Forstmeister  Zöpfel  von  Weischenfeld
nach  Teuschnitz,  den  Forstames:  Verwalter
Gambs  von  Vorchheim  nach  Nordhalben.
Als  Revierförster  den  vormaligen  pfalzbaie
rischen  Förster  Haag  nach  Memmelsdorf;
den  pfalz=  zweybrückischen  Hofjäger  Möhl
nach  Burgebrach;  den  würzburgischen  Forstverwalter
  Enders  nach  Frensdorf,  und
den  Forstpraktikanten  und  Geometer,  Franz
Schuster  nach  Tettau.
        <pb n="67" />
        Königlich-Balerisches

Regierungsblaettt.

 

IX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  36.  Februar  180é6.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Postanstalten  in  Boiern  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Ueeer  die  rücksichtlich  der  Verhálmissedes
  Postwesens  von  Unseren  Landesstellen
erstatteten  Berichte,  über  die  von  dem  Herrn
Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  an  Uns  gebrachten
  Vorstellungen  und  Anträge,  und
über  die  hierauf  stattgefundenen  konferenziellen
  Verhandlungen  haben  Wir  Uns  umstandlichen
  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf
folgende  Entschließungen  gefaßt:

1.  Wir  verleihen  dem  Herrn  Fürsten  von
Thurn  und  Texis  für  sich  und  dessen  männliche
  Descenden;  die  Würde  eines  königlichbaierischen
  Erbland-Postmeisters  als  ein
Thronlehen  welches  derselbe  bey  einem  jeden
  Haupe  und  Rebenfalle  persönlich  zu
empfangen,  und  die  festgesetzten  Lehengebühren
  zu  enrrichten  hat.

a.  Diese  Belehnung  beschränket  sich  ausdrücklich
  auf  die  altbaierischen,  und  die  durch

den  Friedensschluß  von  Preßburg  erhaltenen
Staaten,  worinn  bis  jetzt  keine  eigene  oder
besondere  Postanstalten  eingeführet  waren.

3.  Unter  dieser  Einschränkung  überlassen
Wir  vor  der  Hand  dem  Herrn  Fürsten  von
Thurn  und  Taxis  die  Regie  des  gesammten
ostwesens,  jedoch  unrer  der  Aufsicht  und
Mitwirkung  besonderer  dazu  aufgestellter
königlicher  Kommissäre.

4.  Bey  einem  jeden  Oberpostamte  in
Unseren  Landen  wird  ein  solcher  Kommissär
angestellt,  welcher  unmittelbar  unter  Unserem
  geheimen  Ministerial:  Departement  der
auswärcigen  Angelegenheiten  zu  stehen  hat.

§.  Die  Oberpostaäner  sind  jedoch  nach
dem  Territorial-Maaßstabe  zu  puriftziren,
so  daß  alle  baierischen  Postämter  von  jeder
Unterordnung  unter  ein  außer  Unserer  Landeshoheit
  gelegenes  Oberpostamt  völlig  befrepet,
  und  bloß  baierischen  Oberpostamtern
untergeordnet  werden,  weßwegen  Wir  demnächst
  einem  Vorschlage  Unseres  Erbland-Postmeisters
  entgegen  sehen.

6.  So  oft  eine  Postbedienung  erledigee
wird,  so  hat  Unser  Erbland-Postmeister  zwey
oder  drey  tüchtige  in  dem  Lande  gebohrne
Subjekte  vorzuschlagen,  außer  wo  bey  Post-
        <pb n="68" />
        —

66

ställen  oder  Posthaltereyen  keine  Konkurren;  -

derSubjekkevorhundentst

7.  Wenn  auf  diesen  Vorschlag  ein  Postbeamter
  ernannt  worden  ist,  und  sowohl  den
Bestallungsbrief  von  Unserem  Erbland-Postmeister,
  als  das  Ernennungs-Dekret  von
Uns  erhalten  hat,  wird  derselbe  von  dem
bey  jedem  Oberpostamte  angestellten  Lokal-Kommissär
  nach  einer  festgesehten  Formel
in  Unsere  Pflicht  genommen,  und  zugleich
legt  er  dem  von  dem  Erbland-Postmeister
beaufrtragten  Oberpostamte  nach  einer  ebenfalls
  vorgeschriebenen  Formel  den  gewöhnchen
  Diensteid  ab,  und  berichtiget  das  Nöthige
  wegen  der  Kaution.

8.  Die  Oberpostmeister,  welche  den

Diensteid  bey  der  General-Direktion  des
Erbland-Postmeisters  ablegen,  sind  in  Unsere
  Pfliche  bey  der  hiezu  beaufzutragenden
Landesstelle  zu  nehmen.
D.  Sämmrliche  Verpflichtungs-Protokolle
müssen  an  Unser  geheimes  Ministerial-Deparrement
  der  auswärtigen  Verhälnnisse  eingesendet
  werden.

to.  Alle  obere  und  niedere  Postoffizianten
  ohne  Ausnahme  stehen  in  allen  Ciwilund
  Kriminalfällen  unter  Unseren  ordentlichen
  Gerichtsstellen,  nach  ihrer  verschiedenen
Dienstkathegorie,  jenachdem  sie  gemäß  ihrer
Verhältnisse  nach  dem  Maaßstabe  Unserer
unminelbaren  Beamten  dem  befreyten  oder
ungefreyten  Gerichtsstande  zugewiesen  werden.
I.I..  Damit  alle  Anstände  beseitiget,  und
den  Gerichtshösen  darüber  eine  bestimmte

Vorschrift  gegeben  werden  könne,  haben
Wir  ein  Verzeichniß  der  verschiedenen  Post--beamten
  nach  ihren  Dienstklassen  abgefodert,
und  werden  solches  mit  der  geeigneten  Bestimmung
  mittheilen.

1a.  Unser  Erbland-Postmeister  kann  die
Dienstgebrechen  untersuchen,  und  diesenigen
Scrasen  verhängen,  welche  unter  der  Correctione
  domestica  begriffen  sind.  Jedoch
stehet  es  einem  jeden  frey,  sobald  es  auf  eine
  Suspension,  Dienst-Enrlassung,  oder
sonstige  Korrebktion  von  höherer  Art  ankoͤmmt,
inner  eines  Appellations  -Termins  von  jehen
  Tagen  den  Rekurs  an  die  administrative
Landesstelle  zu  ergreifen,  wobey  jedoch  im
Suspensionsfalle  der  Rekurs  keinen  effectum
suspensivum  haben  solle.

13.  Als  geeignete  Appellations  Instanz

für  diese  Fälle  wollen  Wir  die  erste  Deputation

  der  Provinzial-Landesdirektion,  oder
diejenige  Stelle  erkldren,  welche  sie  bey  allenfallsigen
  Organisations-Abänderungen  ersetzen
  würde.

14.  Würde  jedoch  die  Sache  so  beschaffen
  seyn,  daß  nach  den  Landesgesetzen  ein
peinlicher  Prozeß  zu  führen  wäre;  so  müßte
die  Sache  dem  orbentlichen  Gerichtshofe  überheben
  werden.

1s.  Wenn  sich  Reisende  von  einer  Post
zur  anderen  gegen  die  Posthalter  oder  Postknechte
  zu  beschweren  haben;  so  haben  sie  sich,
wenn  keine  höhere  Postbehörde  an  dem  Orte
vorhanden  ist,  welche  sie  in  bloßen  Posibeschwerden
  angehen  können,  an  das  naächstge-
        <pb n="69" />
        —

legene  Landgericht  zu  wenden,  welches  die
Sache  summarissime  untersucht,  und  die
definitive  Verfuͤgung  sogleich  erlaͤßt.

16.  Von  jedem  solchen  Falle  wird  das
betreffende  Oberpostamt  durch  Unseren  Lokal-Kommissär,
  welchem  die  Kameralgerichte
  jedesmal  berichtliche  Anzeige  zu  machen
haben,  in  gehörige  Kenneniß  gesetzt  werden.

17.  Rücksichtlich  der  Uniformirung  des
Postpersonals  bleibt  es  bey  der  den  Postillons
  vorgeschriebenen  hellblau  und  schwarzen
Kleidung.  Wegen  des  übrigen  Personals
werden  Wir  nach  Vorlegung  des  hierüber
abgeforderten  Vorschlage  Unsere  weitere  Entschließung
  erlassen.

18.  An  den  Posthäusern  sind  bloß  Unsere
Wappen  ohne  Verbindung  oder  Beyfügung
des  Wappens  Unseres  Erbland=  Posimeisters
aufzuhaͤngen.

Eben  so  duͤrfen  die  Postaͤmter  vich  anders
als:
amt  2c.“  ohne  weiteren  Beysatz  genanne
werden.

19.  Die  Tragung  der  baierischen  Kokarden
  ist  den  Postbeamten  gleich  anderen  Unsern
  Beamten  vorgeschrieben.

20.  Wegen  des  Briesporto  und  der  Postwagentaxe
  2c.  bleibt  es  bey  den  dermaligen
Bestimmungen,  bis  Wir  hierüber  auf  Antrag
  Unseres  Erbland=  Postmeisters  eine  Aenderung
  zu  tressen,  Uns  bewogen  finden.

al.  Rücksichtlich  des  Postfreythums  sollen
  jene  Bestimmungen  sowohl  in  den  neuen
als  alten  baierischen  Besitzungen  zum  Grun-67



„Königlich=  baierisches  Post-—



de  gelegt  werden,  welche  ehemals  durch  die
Konvention  vom  Jahr  1784  und  die  provisorische
  Uebereinkunft  vom  8.  Februar  1700
festgesetzt  waren.

22.  Hievon  ist  jedoch  nicht  nur  das  Herzogthum
  Berg  ausgenommen,  welches  die
bisherigen  Verhältnisse  hierinn  beybehdlt,
sondern  denjenigen  Räthen  und  Individuen,
welchen  von  ihrer  vorigen  Anstellung  in  den
Herzogthümern  Reuburg  und  Sulzbach  die
Vortheile  des  Freyrhums  durch  die  kurpfälzische
  Konvention  vom  Jahre  1743  zu  statten
kommen,  werden  dieselben  ebenfalls  belassen.

Dieses  sind  die  Verháltnisse,  unter  welchen
in  Zukunft  das  Postwesen  in  unsern  Landen
bestehen  soll.  München  den  14.  Hornung
1806.  —  «

Max  Jos  epb.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königl.  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

*

 

(Den  Straßenbau  betteffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern,
des  heil.  roͤmischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfuͤrst.

Wenn  gleich  von  dem  Gebrauche  vollkommener
  Bauwerkzeuge  die  wesentlichste
Ersparniß  bey  den  Ausgaben,  und  die  zweckmaͤßige
  Ausfuͤhrung  der  Bauwerke  abhaͤngt,
diese  Werkzeuge  auch  von  dem  technischen
geheimen  Central-Wasser  =  und  Straßenbau-Büreau
  in  den  für  das  bey  dem  Wasser-,
        <pb n="70" />
        Brücken=  und  Straßenbau  arbeitende  Personal

  vorgeschriebenen  Dienstinstruktionen  angegeben
  wurden,  so  sind  diesen  zuwider  dennoch
  solche  Werkzeuge  nicht  aller  Orten  angeschafft
  worden.  Einige  Baudirektoren  und
Inspektoren  haben  auch  bey  dieser  Sache
nicht  mit  der  gehörigen  Thütigkeit  verfahren,
  und  es  werden  noch  Werkzeuge  gebraucht,
  welche  die  doppelte  Mannschaft,
folglich  auch  die  zweyfachen  Ausgaben  nothwendig
  machen.

1.  Das  General-Landes-Kommissariat
  hat  demnach  der  Wasser=  und  Stras-=senbaudirektion

  den  Befehl  zu  ertheilen,  die

in  oben  erwähnten  Dienstes-Instruktionen
bezeichneten  Werkzeuge,  soviel  deren  nothwendig
  sind,  für  jeden  Wegmacher  aber  die
in  der  Wegmeister-Instrukrion  vorgeschriebenen
  bis  zum  rs.  April  unfehlbar  anschafsen
  zu  lassen.  6

Da,  wo  die  Straßen  in  einer  Ebene
laufen,  und  festen  Grund  haben,  oder  die
Kiesgruben  sich  in  der  Rähe  befinden,  muß
wenigstens  auf  je  zwey  Wegmacher  ein  3  #
Kubieschuhe  haltender  Wippkarren  bis  zum
festgesetten  Termin  gemacht  und  im  Gebrauche
  seyn,  weil  damit  bedeutende  Ersparungen
  erwirkt  werden.

Soollte  die  Baudirektion  oder  Inspektion
  ein  Eremplar  hievon  nöthig  haben,  so
hat  sich  dieselbe  mit  dem  beym  geheimen
Central:Wasser-  und  Straßenbau-Büreau  angestellten
  Ober-Ingenieur  Schlumberger
in  das  Vernehmen  zu  sehen,  demselben  aber
den  Geldbetrag  im  Voraus  zu  Übersenden.

MWMasser:

68  —

a.  Da  bey  dem  Wasser-Brücken=  und
Straßenbauwesen  große  Summen  verschleudert
  werden  können,  wenn  nicht  mit  der
gehörigen  Dienstesstrenge  verfahren  wird,
Belehnungen  des  Fleißes  und  Bestrafungen
  eintreten;  se  verordnen  Wir  hiemit,
daß  diejenigen  Bauaufseher,  Werk=  und
Wegmeister,  so  wie  die  Wegmacher,  welche
der  in  ihren  Instruktionen  festgesetzten  Schuldigkeit

  nicht  nachkommen,  von  dem  technischen

geheimen  Central-Wasser:  und  Straßenbau-Büreau
  mit  einem  Viertheill,  der  Hälfte,
drey  Viertheil,  oder  mit  der  ganzen  und
doppelten  Monatsgage  ohne  weiters  bestrafe
werden  sollen.  Diese  Strafe  wird  der  Etatskuratel
  von  dem  geheimen  Büreau,  bekannt
gemacht,  damit  dieselbe  bey  der  Provipjial=Hauptkasse
  und  den  Rentämtern,  iy  Einnahme
gebracht  werde.  I.

Damit  diese  Strafe  auch  daselbst  statt
finde,  wo  das  geheime  Centcral  =  Wasserund
  Straßenbau-Büreau  nicht  die  unmittelbare
  Direktion  führt;  so  soll  dieselbe  von
ihm  auch  auf  die  gutachtlichen  Berichte  und
Anzeigen  der  Baudirektion  in  allen  Provinzen
  verhängt  werden.

.  Andern  -heils  walls.  Wie  auch
die  sehr  fleißigen,  thätigen,  und  sich  Janz
besonders  auszeichnenden  Bauaufseh#r,  Werkund
  Wegmeister,  so  wie  die  Wegmacher  belohnen.
  Das  technische  geheime  Cenrralund
  Straßenbau-Büreau  wird
daher  autorisirt,  durch  besondere  Belohnungs-Dekrete
  den  ersteren  eine  monalliche
Graeifikation  von  1  bis  4  fl.,  und  den  leß-
        <pb n="71" />
        teren  von  30  kr.  bis  zu  1  sl.  30  kr.  zu  bewilligen,
  und  hat  die  Etatskuratel  solche
nach  gepflogener  Kommunikation  von  jenem
geheimen  Buͤreau  auf  die  Rentaͤmter  sofort
anzuweisen.

Diese  Belohnungen,  welche  nur  so
lange  fortdauern,  als  die  Judividuen,  denen
sie  ertheilt  werden,  mit  gleicher  Anstrengung
ihren  Dienst  verrichten,  koͤnnen  auch  von  dem
besagten  geheimen  Büreau  auf  ein  gründliches
  Gutachten  der  Baudirektion  und  Inspektion
  gegeben  werden.

4.  In  soferne  das  Aerarium  dadurch
bedeutende  Nachtheile  erfährt,  daß  die  neuaufzunehmenden
  Bauaufseher,  Werk=  und
Wegmeister  kein“  praktischen  Dienstkenntnisse
und  Erfahrungen  haben,  folglich  dieselben
erst  auf  Unkosten  des  Staats  während  ihres
Dienstes  erlernen  müssen,  so  soll  in  Zukunft
keiner  mehr  angestellt  werden,  welcher  nicht
bey  einem  Bau,  oder  auf  den  Straßen  praktisch
  seine  Dienstobliegenheiten  erlernt  hat.

Diejenigen,  welche  solche  Stellen  zu
haben  wunschen,  müssen  daher  auf  ihre  eigenen
  Kosten  jene  praktische  Kennrnisse  bey
den  geschicktesten  und  thätigsten  Werk=  und
Wegmeistern  erlernen.  Um  aber  allen  Mißbräuchen
  zu  begegnen,  die  Bemühung  solcher
  Werk=  und  Wegmeister  zu  bezahlen,
und  sich  tüthtiger  Subsjekte  zu  versichern,  so
soll  keiner  die  Aussscht  auf  künstige  Anstellung
  durch  das  Praktijiren  erhalten,  welcher
nicht  von  dem  rechnischen  geh.  Central-Wasser=
  und  Straßenbau-Büreau  enrweder  unmittelbar,
  oder  auf  die  abgeforderten  Gutachten

69

der  Baudirektoren  dazu  als  tauglich  erkannt
worden  ist;  und  soll  deßwegen  kein  Werkund
  Wegmeister  ein  solches  Subsekt  annehmen,
  wenn  es  nicht  auf  Anordnung  jencs
geheimen  Bürcau  von  dem  ihm  vorgesetzten
Bauinspektor  den  schriftlichen  Auftrag  erhält.

Durch  diese  Einrichtung  wird  eine  dem
Dienste  wohlthärige  Aemulation  unter  den
Werk=  und  Wegmeistern  entstehen,  weil  diesenigen,
  denen  die  Anlernung  künftiger  Werkund
  Wegmeister  anvertramt  wird,  eine  vorzügliche
  Auszeichnung  genießen,  und  daneben
ihre  Einnahmen  vermehrt  sehen.  Auch  wird
dieselbe  die  Aussicht  selbst,  ohne  Ausgaben
für  den  Staat  zu  verursachen,  vervielfältigen.
Endlich  muß  sie  die  bewährtgefundenen  praktischen
  Maximen  in  kurzer  Zeit  überall  in  Anwendung
  bringen,  und  auf  diese  Weise  eine
Einheit  für  das  Wasser=  Brücken,  und  Strassenbauwesen
  bewirken.

§.  Endlich  besehlen  Wir,  daß  die
Straßenbau-Ingenieure,  die  Bauausseher,
Werk=  und  Wegmeister  in  allen  Provinzen
vom  15.  März  an  nur  von  dem  geheimen
Central.Wasser=  und  Straßenbau-Büreau  mit
Anstellungsdekreten  versehen  werden  sollen,
und  hat  das  General-Landes-Kommissariat,
als  Etats  Kuratel,  bloß  die  Gehaltsanweisung
  zu  erlassen.

Die  Stempel:  und  Siegelgelder  sind  den
Angestellten  abzuziehen,  und  soll  dem  benm
geheimen  Büreau  angestellten  Kanzleybothen
ein  Gulden  für  jedes  Dekret  zufließen.

In  Hinsticht  der  Pensionirung  und  Entlassung
  hat  es  lein  Verbleiben  nach  ben  be-
        <pb n="72" />
        70

reics  von  Uns  in  den  Dienstes=  Instruktionen  (Die  abelitichn  und  statistischen  Jeitschriften  bevorgeschriebenen

  Anordnungen.

Wir  haben  übrigens  dem  technischen  geheimen
  Central:Wasser-und  Straßenbau-Büreau
  den  Befehl  allergnädigst  ertheilt,  auf  die
Befolgung  dieser  Verordnung  mit  aller
Strenge  zu  wachen.

Von  dem  Uns  bekannten  rühmlichen
Diensteiser  des  General=  Landes-Kommissartats
  versehen  Wir  Uns  aber,  daß  es  überhaupt
  auf  den  Vollzug  dieser  Unserer  in  Hinsicht
  des  Wasser-Brücken  und  Straßenbaues
  nach  einem  festen  Systeme  erlassenen
MNormale  mit  der  im  Dienste  nöthigen  Strenge
  und  Genauigkeir,  ohne  deren  Anwendung
keine  Geschäfte  gedeihen  können,  wachen,
und  diese  Abtheilung  der  Finanzwirthschaft
mit  derjenigen  Aufmerksamkeit  behandeln
werde,  welche  sie  wegen  ihres  großen  Einflußes
  auf  das  allgemeine  Wohl  verdient.

Von  den  Wasser=  und  Straßenbaubeamten
  erwarten  Wir  eine  pünktliche  Befolgung
  dieser  Anordnung  dieser  sehr  deutlich
und  bestimmt  abgefaßten  Dienstes-Instruktionen.
  Wenn  sse  diesen  fortdauernd  entsprechen,
  so  werden  sie  die  Achtung  des  Publikums
  genießen,  Unsere  Gnade  und  Zufriedenheit
  sich  erwerben,  und  des  Zutrauens
ihres  Chefs,  Unsers  geheimen  Rathes  von
Wiebeking,  würdig  seyn.

München,  den  11.  Febr.  1806.
Max  Joseph.  1
.  Frhr.  v.  Montgelas.
Auf  konigl.  allerhochsien  Befehl.
von  Tribolet.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfürst.

Da  Wir  aus  neuerlichen  Erfahrungen
die  mißfällige  Ueberzeugung  geschöpft  haben,
daß  Unsere  im  Jahre  1790  gegebene,  und
im  XI.I.  Stücke  des  Münchner  Intelligenzblattes
  Srite  665  enthaltene  Verordnung
über  die  in  Unserem  Staate  erscheinenden  polirischen
  Zeitschriften  nicht  allgemein  beobachtet
  werde,  so  erneueren  Wir  dieselbe  andurch,
  und  befehlen  demnach:

1.  Daß  in  Zukunft  nicht  nur  keine
politische  Zeitung,  sondern  überhaupt  keine
periodische  Schrift  polttischen  oder  staristischen
Inhaltes  in  Unserem  Reiche  mehr  herausgegeben
  werden  solle,  ohne  daß  vorher  durch
die  betreffende  Polizeybehörde  der  Plan  derselben
  Unserem  geheimen  Ministerial:  Departement
  der  auswärtigen  Verhältnisse  vorgelegt,
  und  durch  letzteres  Unsere  Genehmtgung
  dazu  erholet  und  ertheilet  worden  seyn
wird.

2.  Daß  jedes  Blatt  oder  Heft  solcher
Schriften  vor  der  Publikation  der  in  jener
Verordnung  vorgeschriebenen  Zensur  unterworfen
  werden  solle,  welche  für  die  in  Unserer
  Haupt=  und  Residenzstadr  zu  verlegenden
  Zeirschriften  der  bemerkten  Gattung  dem
geheimen  Ministerial:  Departemenr  der  auswärtigen
  Verhältnisse,  —  für  die  in  den
Provinzen  erscheinenden  aber  den  Provinzia
        <pb n="73" />
        Chefs  oder  den  von  diesen  dazu  subdelegirten
Individuen  zusiehet.

Sämmelich  Unsere  Unterthanen  werden
sich  nach  dieser  Vorschrift  gehorsamst  achten,
die  General-Kommissäre  der  verschiedenen
Provinzen  aber  dieselbe  pflichtmäßig  zu
handhaben,  und  über  deren  pünktliche  Vollziehung
  zu  wachen  wissen.  München  den
17.  Februar  1806.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Moncgelas.
Auf  konigl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

Provinzial-Verordnung.

 

Für  Ober=  und  Niederbaiern.
Auftrag

an
sämmtliche  Magistrate  der  Städte  und
Märkte  in  Baiern.

(Die  von  den  Kirchen  und  Stiftungen  der
Städte  und  Märkte  im  Jahre  180  eingezogenen
  Baarschaften  betreffend.)

Gemäáß  eines  allerhöchsten  Reseripts
vom  al.  Jänuer  heurigen  Jahrs  haben  Se.
königl.  Majestér  sich  allergnddigst  entschlossen,
die  von  den  Kirchen  und  Stifrungen  der  Städte
und  Märkte  in  Baiern  im  Jahre  1  82#  eingezogenen.
  Baarschaften  statt  der  bey  deren  Einhebung
  versprochenen  Ueberlassung  eines  von
allerhöchst  Dero  Regierungsvorfahrern  hinterlassenen
  laudschaftlichen  Kapitals,  deren  Zerschlagung
  viel  zu  vielen  Beschwerlichkenen
unterworsen  gewesen  wäre,  durch  Eintheie

77.

lung  von  Parcial-Obligationen  an  das

Schuldenabledigungswerk  auf  die  Jahrgänge

von  1818  bio  1838  einschließlich  zahlbar,  mit
Daraufbezahlung  in  baarem  Gelde,  an  der
Hauptsache  und  Zinsen  abführen,  und  die
hierüber  entworfene  Berechnung  bereits  dieß
seitiger  Stelle  miteheilen  zu  lassen.

Im  Verfolge  dessen  sollen  die  Magistrate
  der  Städte  und  Märkte  gegen  Einsendung
  der  in  Händen  habenden  Hauptkasse-Quittungen
  und  Bescheinung  der  vom  Tage
der  Erlage  bis  zum  zo.  September  1805
nach  4  pr.  Cio  treffenden  Zinsen  sowohl  die
nach  der  Berechnung  bestimmten  Partial-Obligationen,
  als  auch  die  über  letztere  noch
berechneten  baaren  Geldbetráge  in  Empfang
nehmen.

Da  übrigens  die  Partial-Obligationen
und  baaren  Geldbeträge  nur  auf  die  von  jeder
  Stadt  oder  Markt  bezogene  ganze
Baarschaft  gerichtet  sind,  die  bey  einer  Stadt
oder  Markte  erhobenen  Gelder  aber  nicht  von
Einer  Kirche  oder  Einer  Seiftung  allein,  sondern
  von  zwey,  drey  oder  noch  mehrern  derselben
  herrühren,  und  doch  die  Ordnung  erheischet,
  daß  das  Vermögen  einer  jeden  Kirche
  oder  Stiftung  abgesondert  behandelt  werde,
  so  wird  mit  der  Einsendung  der  Hauptkasse-Quittungen
  zugleich  eine  genaue  Anzeige
  gewärtiget,  was  für  Kirchen  und
was  für  Stiftungen,  und  mit  welccher

  Summe  eine  jede  derselben  an  der

Hauptsumme  der  Obligation  Antheil  nehmen,
welches  sodann  in  dem  Endossement  der  Centralkasse
  deurlich  und  bestimmt  geschrieben,
        <pb n="74" />
        7

und  in  dis  Bücker  des  Schuldenabledigungswerks
  eingerragen  werden  muß.

An  sämmtliche  Magistrate  der  Seätte
und  Märkte  in  Baiern  wird  daher  der  allergnädigste
  Auftrag  ertheilt,  zur  Beschleunigung
  dieses  Geschäftes  ihre  Hauptkasse-Quittungen
  von  der  im  Jahre  19go##  eingesendelen
  Baarschaft  der  Kirchen  und  Sriftungen
sammr  den  Bescheinungen  der  nach  dem  in  der
ausgestellten  Hauptkasse-Quierung  enthaltenen
  Empfangtag  bis  zum  30.  September
1g#os  verfallenen  Zinsen,  und  sammt  der  zum
Cudossement  nothwendigen  und  oben  auseinandergesetzten
  Erläuterung  der  theilnehmenden
Sriftungen  bey  der  königl.  Central-Staats=Kasse
  ohne  allen  Verzug  zu  präsentiren  und
den  Saldo  in  den  bestimmten  Partial:  Oblir
gationen  und  baaren  Geldbeträgen  in  Empfang
  zu  nehmen.

München,  den  3.  Februar  1806.

Königliche  Landes-Direktion.
Reichsfrepherr  von  Weichs,  Präsident.
Haider.

 

Todes-Anzeige.

Am  73.  Hornung  laufenden  Jahres  starb
in  München  der  königliche  Justizminister
Friedrich  Freyherr  von  Herrling.

Der  Verstorbene  war  zu  Heidelberg  rya7
gebohren;  ward  lFS##  zum  kurpfälzischen  Hofgerichtsrath
  zu  Mannheim  ernannt;  —  1255
als  Landschreiber  nach  Simmern,  —  1761  als
Regierungsrath  nach  Mannheim  versetzt  —

17y:  jum  wirklichen  geheimen  Nath,  und
zum  geheimen  Reserendir;  —  1778  aber
zum  wirklichen  geheimen  Staatsrath  befördert;
  —  1790  von  Sr.  kurfürstlichen  Durchlaucht
  zu  Pfalzbaiern,  Karl  Theoder,  höchstseligen
  Andenkens  als  Reichsvikarius  in  den
Reichsfceyherrnstand  erhoben;  —  und  als
zweyter  Wahlbethschafter  nach  Frankfurt
abgeordnet.  Im  nämlichen  Jahre  1790
ward  er  als  kurpfalzbaierischer  geheimer
Staats=  und  Konferenzminister,  und  geheimer
  Kanzler  nach  München  berufen;  —
17090  endlich  von  Sr.  königl.  Masestät  von
Baiern  als  geheimer  Staats=  und  Konferenzminister
  bestätigt,  und  zum  dirigirenden
Minister  des  Jastiz=  und  Polizey-Departements
  ernannt.

Strenge  Redlichkeit,  reiner  Diensteifer
und  treuc  Anhänglichkeit  an  Souverain  und
Vaterland  waren  die  Grundzüge  seines  Charakters,
  und  bilden  das  schönste  Denkmal  des
Verklärten.

 

Bekanntmachung.

Den  keniglichen  Ingenieurs=  Geograeohen
  Alois  von  Coulon,  Deiser,  Peßbl  und  von
Rikauer,  dann  dem  Aktuar  der  Polizeyn-Direktion
  zu  München  von  Rikauer,  ist  durch  ein
allerhöchsies  Reseript  vom  31.  Jänner  laufenden
  Jahres  die  Uniserme,  und  die  Auezeichnungen
  der  Landesdirekrtions=  Sekretärs,  —
dem  bey  der  Hos-Jagd-Intendanz  angestellten
Oekonemie-Rath  vron  Wenger  aber  die  Unisorme
  und  die  Auszeichnungen  der  Ferst=  Inspektoren
  gnadigst  bewiliiget  worden.
        <pb n="75" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

X.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  5.  Maͤrz  1806.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnung.

 

(Die  Standes-Erhbhungen  betreffend).

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzrfalzgraf,

*e  Erzrruchseß,  und  Kurfürst.

D.  alle  Standes-Erhöhungs-Gesuche
der  Untethanen  Unsertr  Entschädigungs-Lande,
  nachdem  sie  don  den  betreffenden
Stellen  insiruirt  und  gewürdiget  worden,
Uns  durch  Unser  geheimes  Ministerial:  Departement
  der  außwärtigen  Verhältnisse  zur
Entscheidung  vorgelegt,  und  die  geeigneten
Aussertigungen  durch,  dasselbe  besorgt  werden,
  so  haben  Wir  Uno,  zur  Bezielung
der  gehörigen.  Einfermigkeit  und  zur  Erhaltung
  einer  genauein  Uebersicht,  bewogen  gefunden,
  dem  gedachten  Departement,  als
dem  diplomatischen,  in  dessen  Wirkungskreis
  die  Behandlung  dieses  Geschäftszweiges
  cigentlich  gehbrt,  alle  Standes-Erhéhunz
  slachen  Unserer  sämmtlichen
Staaten  zu  ubertragen;  wernach  Unsere
Landesdirekliohen  und  Unrerthanen  ssich  in

ihren  Berichten  und  Gesuchen  schuldigst  zu
achten  haben.  4
München  den  ar.  Februar  1806.
Max  Joseph.  «
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

Provinzial-Verordnungen.
Für  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Herstellung  der  Landstraßen  betreffend).

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzrfalzgraf,
Erzetuchseß,  und  Kurfürst.

Da  das  Kitegeführwesen  ·  die«vc«.rzüglichsten
  Straßen  Unsers  Herzogthums  Baiern
zerstoͤrt  hat;  die  zum  Bruͤcken-  und  Srrassenbau
  eingeführten  Auflagen  so  unbedeukend

  sind,  daß  sie  kaum  zur  Hälfte  der  gewähnlichen

  Unterhaltung  dieser  Anlagen  hinreichen;
  die  Wiederhersiellung  diefer  Strassen
  eine  für  das  Aerarium  Unerträgliche
        <pb n="76" />
        —  74

Last  seyn  wuͤrde;  kein  Land  in  Europa  so
wenig  zum  Straßen=  und  Brückenbau  beyträgt,
  als  dieses,  indem  die  bieherige  Anlage
  auf  das  Zugvieh  nicht  einmal  ein
Sechstel  oder  ein  Achtel  dessen  ausmacht,
was  das  Wegegeld  in  andern  Staaten  für
ein  Stüuck  Zugrieh  beträgt,  wenn  der  Eigenthümer
  damit  eine  Strecke  Weges  von
§0  Meilen  zurücklegt;  auch  in  allen  Ländern,
welche  die  Wohlthat  genießen,  Kunst=  oder
Hochstraßen  zu  haben,  Jedermann  ein  Wegegeld
  bezahlt,  aber  in  diesem  Herzogthume
reist,  ohne  daß  ihm  solches  abgefordert  wird,
so  lange  er  nicht  dessen  Gränze  betritt;  die
Straßen  in  Baiern  eine  Länge  von  nahe  au
§soo  Siunden  ausmachen,  daher  große  Ausgaben
  verursachen;  und  endlich  die  vielen
Flüsse  und  Abzugsgräben  sozo  Brücken
und  Durchlässe  nothwendig  machten,  woruntker
  138  Hauptbrücken  von  200  bis  1000
Schuh  lang,  von  denen  viele  während  des
Krieges  ganz;  oder  zum  Theil  abgebrannt,
oder  abgeworfen  sind;  so  sehen  Wir  Uns
in  die  Nothwendigkeit  gesetzt,  eine  allgemeju#e,
  den  Grundsätzen  der  Billigkeit:
  entsprechende
Konkurrenz  zur  Bevfuhr  des
Srtaßenbau=  Materials,  und  zur
Aucsehebung  der  Gräben,  nach  dem
KHoffuße  anzuordnen,  und  sehen  dieselbe
  folgendermassen  fest:
*  1.

Ven  einem  ganzen  Hof,  er  mag  Bespavnung
  hahen  oder  nichr,  soll,  wenn  #er
bis  auf  eine  Stunde  von  dersenigen  Seraße,

NRatural--worauf

  dessen  Besier  das  Materlale  anzufahren
  angewiesen  ist,  entfernt  liegr,  in  der
Regel,  wenn  damit  ausgelangt  werden  kann,
sechs  und  dreyßig  Haufen  Material  zu  13
Kubik-Schuh  baierisch  angefahren  werden.
Da  der  Kies  nach  den  Seiten  abrollt,  so
muß  jeder  Haufen  an  der  Grundfläche  7
Schuh  lang,  3  Schuh  breit  seyn,  und  2
Schuh  zur  Höhe  haben.

Jeder  Hof,  der  bis  auf  :  Stunden
von  der  Straße  entfernt  liegt,  soll  ag  Ma
terialhaufen  anfahren.

Solcher  Hof,  welcher  von  der  ihm  zugetheilten
  Straße  bis  3  Stunden  entfernt
ist,  soll  30  Material:  Haufen  auf  die  Stratze
bringen.

Der  bis  auf  4  Stunden  von  der  ihm
zugerheilten  Straße  liegende  Hef  soll  12
Materialhausen  auf  die  Straße  ferdern.

Und  endlich  der  bis  auf  §s  Stunden  von

der  Straße  liegende  Hof  hat  §  Material=Haufen
  anfahren  zu  lassen.

In  sofern  aber  das  Material,  welches
die  Straßen  gebrauchen,  um  wieder  hergestellt
  zu  werden,  nicht  verringert  werden
darf,  ohne  daß  selbst  mit  dieser  Konkurrenz
die  Absscht  exreicht  werden  könnke,  und  die
Data,  welche  einer  gleichsörtmmigen  Austheilung
  zum  Grunde  liegen,  fehlen:  so  muß
die  erste  Austheilung  der  Material:  Haufen
von  der  Spezial-Kommisston,  welche  Wir
unten  näher  bestimmem,  #mmacht  werden.
Diese  autorisiren  Wir  daher,  wenn  es  der
Bedarf  nothwendig  lachr,  die  Anzahl  von
        <pb n="77" />
        Materiak=  Haufen  auf  jeden  Hof,  nach  allen
Entfernungen,  zu  vermehren,  jedoch  nur
dergestalt,  daß  der  Hof  in  der  ersien  Klasse,
höchstens  40,  in  der  zweynten  za,  in  der
dritten  aJ,  in  der  vierten  12,  und  in  der
fünften  Klasse  0  Marerial-Haufen  fahren  soll.

.  2.

Nach  diesem  Verhältnisse  sollen  die
halben,  viertel,  achrel,  sechszehntel,  und
zwey  und  dreyßigstel  Höfe  die  Naturaf=  Konkurrenz
  zu  den  Straßen  leisten.  Damit  dieselbe
  aber  auf  die  bestmöglichste  Weise  auogetheilt
  werden  möge,  so  sollen  die  Landrichter
bis  zum  15.  März  an  die  Spezial:  Straßenbau=
  Konkurrenz-Kommission  in  München
ein  Verzeichniß  einsenden,  worin  folgende
Rubriken  vorkommen.

a.  Namen  des  Landgerichtes.  b.  Benennung
  der  Straßen.  c.  Namen  der  Gemeinde.
  d.  Mittlere  Entfernung  der  Gemeinde
  von  der  nächsten  Straße.  e.  Anzahl
  der  Hôfe  auf  ganze  reduzirt.  —

Diese.  Kemmission  übersendet  sofort  jedem
  Landgerichte  ein  Verzeichniß  des  Bedürfuisses
  an  Materiale  für  sede
Stunde  Straße,  oder  die  Anzahl  der  auf
seder  Straße,  und  auf  seder  Stunde  anzusahrenden
  Haufen,  und  bezeichnet  die  Wegemeister,
  welche  den  Distrikten  vorstehen.

Die  Straßenbau=  Beamten  sollen  daher
  ordentliche.  Matertal-Register  führen,
und  die  achtel  Spunden.-Pflöcke,  welche  dieses
  Geschäft,  sehr  gerleichtern  werden,  setzen
lassen,  wo  sie  noch  nicht  stehen.  "6

75

S.  3.

Die  Material  Gruben:  und  Steinbrüche
  werden  von  den  Wegemeistern,  bey
welchen  sich  die  Obmänner  zu  melden  haben,
sobald  die  Obmannschaft  Willens  ist  zu  fahren,
  angewiesen.

Die  Konkurrirenden  mögen  übrigens  das
Materiale,  welches  aus  Bruchsteinen,  gurem
Ziegelschutt,  oder  Kies  bestehet,  mit  Wägen
oder  Schubkarren,  je  nach  der  Entfernung
der  Kiesgruben  und  Steinbruche  von  der
Straße,  anfahren,  oder  für  Geld  anfahren
lassen,  dieß  ist  für  die  Straßenbau=  Beamten
  gleichgültig.  Nur  muß  wegen  der  Aufsicht
  und  der  Ordnung  unter  deu  Fuhrleuten
und  bey  den  Kiesgruben  die  Einrichtung
getroffen  werden,  daß  eine  ganze  Obmannschaft
  oder  mehrere  Obmannschaften  zusammen
  fahren,  und  muß  die  in  dieser  Hinsicht
zu  machende  nähere  Besiimmung  den  Straßenbau-Beamten
  überlassen  werden.

.  7.

Wiewohl  die  Aushebung  der  Straßen=Gräben
  den  Konkurrirenden  zur  kast  fällt,
so  ist  die  zweckmäßpige  Behandlung  derselben
mittelst  der  Konkurrenz  in  natura  unansführbar


2)  weil  die  Aussicht  zu  große  Kosten
verursachen  wuͤrde,  und

b)  die  auf  diese  Weise  nachläßig  gemachten
  Gräáben  den  Abzug  des  Wassers
nicht  befördern,  sondern  in  kurzer  Zeit  wieder
  zusammenfallen  würden.
        <pb n="78" />
        Es  ist  demnach  die  Konkurrenz-Pflichtigkeit
  in  der  Materialbeyfuhr  bereits  in  Ansab
  gebracht  worden.  Die  Grabenauehebungen
  werden  aber  dagegen  auf  Aerarialkosten
  gemach.

5.

Da,  wo  die  Straßen  sich  in  einem  grundlosen

  Zustande  befinden,  soll  auf  den  Antrag
des  Straßen-Baudirektors  von  Ellerodorfer,
oder  auch  auf  den  des  beym  geheimen  Cenrral:
  Wasser=  und  Seraßeuban-Bureau  angestellten
  Oberingenleur  von  Pigenot  die  Natural:
  Konkurrenz  vom  1.  April  au  sofort
von  der  Kommission  anbefohlen,  und  von  den
Landgerichten  ausgeführt  werden.  Um  dieselbe
  aber,  so  viel  es  nur  immer  mit  den
Maximen  des  Straßenbaues  vereinbarlich  ist,
auf  eine  längere  Zeit  auszudehnen,  so  befehlen
  Wir,  daß  bis  zum  ersten  August  zwey.
Drittel,  und  das  übrige  Drittel,  bis  zum
ersten  Oktober  geleistet  werde.
.  6.

Inso  ferne  den  Landgerichts-Beamten
und  Gerichtsbothen  aus  der  Ausführung  dieser
  Anordnung  viele  Arbeiten,  Reisen  und
Auslagen  entstehen,  so  wollen  Wir  denuselben,
  statt  allen  Tag=  und  Gefährt-Gelderu
für  jeden  Material-Haufen,  welcher  von  den
im  Landgerichte  Konkurrirenden  relpect,  bis
zum  ersten  August  und  ersten  Obtober  angekahren
  wird,  1  Kreuzer  als  Gratiffkation  bewilligen.
  Davon  follen  die  Gerichtsdiener
die  Hälfte  bezichen.

Die  NRentämter  sollen  dieselbe  aber  nicht
eher  bezahlen,  bis  die  Bescheinigung  über

76  —

die  Anfuhr  des  Materials  von  der  Straßenbau-Juspektion
  erfolgt,  und  die  Quantitaͤt
bis  zu  diesen  Terminen  angefahren  ist.  Im
entgegengesetzten  Falle  wird  jene  Gratifikation
gar  nicht  ausbezahlt,  und  zu  Zwangsmit—
teln  geschritten.  Die  Landgerichte  werden
sich  aber  hoffentlich  hiebey  nichts  zu  Schulden
  kommen  lassen,  sondern  sich  thaͤtig  beweisen.

S.  7.

Diejenige  Konkurrirenden,  welche
schlechtes  Materiale,  das  mit  Erde  oder  Thon
stark  vermischt  ist,  auf  die  Straße  bringen,
sollen  es  wieder  davon  schaffen,  und  an  dessen
  Stelle  anderes  liefern,  wofür  die  Baubeamten
  und  Landgerichte  zu  stehen  haben.
Es  sollen  jene  fogleich  die  Kiesgruben  und
Steinbrüche  eröffnen,  und  für  die  Reinigung
des  Kieses  mutelst  Wurfgitter  sorgen;  welchen
  Baubeamten  die  Konkurrirenden  pünktliche
  Folge  zu  leisten  haben,  wenn  die  Landgerichte
  nicht  sofort  die  nöthigen  Erekutionsmittel
  gebrauchen  sollen,  wozu  sie  angewiesen
  werden.  Bey  denen  die  gewöhnlichen
Zwangemittel  nicht  feuchten,  soll  die  Kom-“
mission,  welche  in  dem  neunten  Paragraph
angeordnet  wird,  militärische  Zwangemittel
anwenden.  Jedoch  hoffen  Wir,  daß  die
Billigkeit  dieser  Konkurrenz  von  allen  anerkannt
  werde,  folglich  kein  Vernünftiger
  sich  die  Exekutionsmittel  zuziehen  wird.

G.n  8.

Da  waͤhrend  dieser  allgemeinen  Natural-Konkurrenz
  auch  die  Straßen  in  den
Dörfern  hergestellt  werden  müssen,  so  au-
        <pb n="79" />
        77

torisiren  Wir  die  Kommission,  so  wie  die
Landgerichte  und  Straßenbau-Inspektionen,
die  von  Uns  unterm  16.  August  v.  J.  erlaß
sene  Straßenbau-Polizey-Verordnung  bie
zum  1.  September  in  Vollzug  zu  setzen,  und
soll  jeder  dagegen  Handelnde  von  den  dandgerichten,
  oder  der  gedachten  Kommission,
mit  Exekution  belegt  werden:  denn  es  bleibt
die  Wiederherstellung  der  Straßen  unrhunlich,
  selbst  mit  der  größten  Anstrengung  des
Landes  und  des  Aerariums,  wenn  jene  Straßenbau-Polizey
  nicht  in  Ausübung  kömme.

⅛.  .

Die  Spezial:  Straßenbau-Konkurrenz=Kommission,
  von  welcher  sich  2  Mitglieder
stets  in  München  befinden  müssen,  welche
sich  ihres  Siegels  bedient,  hat  die  etwa  vorfallenden
  Ausgaben  für  Reisen  u.  d.  gl.  zu
berechnen.  Sie  soll  aus  den  Landesdirektionsräthen
  Wolf  und  von  Schwaiger,  dem
Straßenbau-Direktor  von  Ellersdorfer,
und  aus  dem  beym  geheimen  Central:Wasser=
  und  Straßenbau-Bureau  angestellten
Oberingenieur  von  Pigenot  bestehen.  Die
zwey  erstern  haben  alle  Gegenstände  zu  bearbeiten
  und  zu  entscheiden,  die  in  das  Delitikum
  einschlagen,  und  die  Streitigkeiten  der
Konkurrirenden;  —  die  zwey  letztern,  solche,
welche  das  Straßen=  und  Brückenbau-Fach
betreffen.

Der  erstere  Landes-Direktionsrath  soll
insbesondere  diejenigen  Gegenstände  bey  der
Kommissson  bearbeiten,  welche  die  sämmtlichen
  Straßen  jenseits  des  Isarflusses,  und

der  zwente,  welche  die  Straßen  dießseits  angehen.
  T

Diese  Kommission  erlaͤßt  die  Verfügungen
  an  die  Landgerichte  und  Rentaͤmter,  theilt
die  Konkurrenz  nach  Straßenstunden,  Material-Hausen
  und  Landgerichten  aus,  und
trift  die  Anstalten  dergestalt,  daß  die  Beyfuhr
  mit  dem  1.  April  ihren  Anfang  nehmen
kann.  Sie  wird  befugt,  da,  wo  es  noͤthig
ist,  die  militaͤrische  Huͤlfe  zu  requiriren.  Ihre
Berichte  erstartet  sie  an  das  geheime  Finanz-Ministerium,
  worunter  sie  steht.

Sie  hat  das  Detail  des  Beyfuhr=  Geschäftes
  dergestalt  einzurichten,  daß  eine,
pünktliche  Konrrolle  statt  finde,  gutes  Materiale
  auf  die  Straßen  gebracht,  und  die
Beyfuhr  bis  zum  1.  Oktober  beendet  werde.
Für  die  nachtheiligen  Folgen,  welche  aus
einer  von  ihr  geduldeten  zweckwidrigen  Verfahrungsart
  entstehen,  wird  dieselbe  verantwortlich
  gemacht.

K.  Lo.

Das  Präsidium  der  Landes-Direktion
hat  diese  Kommissoon  sogleich  in  Thärigkeit
zu  seten,  welche  sich  sofort  konstiruirt,  und
binnen  74  Tagen  die  nöthigen  Verfügungen
und  Einleitungen  an  die  Landgerichte  erlassenhaben
  muß.  Derselben  ist  ein  Kanzellist  beyzugeben,
  und  sogleich  ein  Bureau-Lokal  im
Angusiüinerstocke  anzuweisen,  wozu  Wir  das
von  der  Stadtbau-Kommissson  innehabende
bestimmen,  welcher  Bau-Kommission  in  dem
jetzigen  Polizey-Gebäude  im  zu#n  Stock  ein
        <pb n="80" />
        Lokal  einzuraͤumen  ist.  Muͤnchen  am  19.

Febr.  1806.
Max  Josepb.
Freyherr  ron  Montgelas.

Auf  koniglichen  allerhchsten  Befehl.
von  Geiger.

 

Auftrag
an  simmtliche  Rentämter  in  Baiern.

(Die  Perzeptionskösten  des  grundherrlichen  Anlehens
  bey  den  Rentämtern  betreffend).

Nachfolgende  allerhöchste  Entschließung,
die  Perzeptionskösten  des  grundherrlichen
Anlehens,  betrefsend,  wird  hierdurch  öfsentlich
  bekannt  gemacht,  und  sämmrliche
Rentämter  in  Baiern  zur  genauesten  Befolgung
  derselben  angewiesen.  München  den
1.  Febrüar  1806.

Königlicheo  General  '  Laudes-Kommissariat.

Reichefreyherr  von  Weichs.

von  Schmbger.

Machdem  die  Rentbeamten  in  Baiern
einen  Theil  des  Landanlehens  der  Grundherren
  einzuheben,  und  zur  Landschaftskasse
einzusenden  haben,  diese  Gelder  aber  in  ge—-nau
  kontrollirtem  Maaße  jederzeit  an  Unsere
Staatstisposttienskasse  ehne  allen  Abzug  auf
der.  Stelle  hinübergegeben  werden  müssen,
so  hat  die  von  einigen  NRentbeamen  unter:
nommene  Inbehaltung  des  Be  soldungs-  Per—
zentes  und  der  Bothenlehner  bey  der  Einsendung
  dieser  Gelder  nicht  st  statt,  sondern

78  —

dieselbe  haben  die  ersagten  Perzente  und  allenfallsige
  Bothenlehner  nach  gänzlicher  Endigung
  der  Perzeptien  in  eine  Desination
zu  bringen,  dem  kenigl.  Genergl  Landes-Kommissariat
  zur  Justisikation  und  Genehmigung
  verzulegen,  und  sodamn  in  der  königl.
Rentenrechnung  in  Ausgabe  zu  stellen.
Welches  den  simmtlichen  Rentimtern  in
Baiern  zu  erffnen  ist.  München  den  2#.
Jaͤnner  1806.
Auf  Sr.  loͤnigl.  Majeat  besondern
allerhoͤchsten  Befehl.
Frhr.  von  Montgelas.

von  Melzl.

 

Auftrag.

(Den  Prebburger  Friedensschlußt  betressend?).

Den  simmtlichen  Landgerichten  in  Oberund
  Niederbaiern  wird  als  Jolue  des  offiziell
bekannt  gemachten  Preßburger  Friedens  der
Befehl  ertheilt,  benehmlich  mit  den  Rent-Amtern
  ihrer  Landgerichts-Bezirke  und  derselben
  Inkorperations:  Orten  sene  Rechte,
Bestungen  und  Ansprüche  pflichtmaͤßig  aufzusuchen,
  und  in  eine  Anzeige  zu  bringen,
die  auf  eines  jeden  Landgerichts-  Bezirk
zug  haben,  und  worauf  nach  dem  XV.
tikel  gemeldten  Friedens  die  gatnenr  -
Monarchte  mit  Einschluß-  des  dermaligen
Herzogthums  Salzburg  und  Varchtelrer  aden
Verzicht  geleister  hat.  Eben-  so#  sind  auch
jene  Rechte,  Bettuigent  und  Anspruͤcht  in
Anzeige  zu  bringen,  worauf-  deni  naͤmlichen
Artikel  gemäß  die  batcrische  M  onarchie  zu
Gunsten  der  ersternKt  sich  verzichtet  hat.
        <pb n="81" />
        Die  von  der  landgerichtlichen  Inklavirung
  eximirten  Herrschaftsgerichte  und  Hauptstädte
  werden  demungeachtet  für  diesen  Fall
angewiesen,  um  den  Zweck  des  ganzen  Geschäftes
  zu  vereinfachen,  ihre  Anzeigen  über
vorbemeldte  Akeiv=  und  PassivVerzichts-Objekre
  den  geeigneten  Landgerichten  zu  übermachen,
  welche  letztere  anbey  die  Weisung
erhalten,  solche  General:  Konspekte  ihrer
Bezirke  nicht  nur  allein  bis  Ende  April
laufenden  Jahres  bey  Vermeidung  eigener
Bothen  anher  einzusenden,  sondern  von  nun
an  auch  nach  diesem  Friedensartikel  in  vorkommenden
  Fällen  sich  zu  achten.

künchen  den  ar.  Februar  1806.

Königliches  General-andes-Kommissariat.

Reichsfrepyherr  von  Weichs.

von  Schmöger.

 

 

Aufru  f.

(Die  österreichischen  Lehengüter  in  Vaiern  betref.)
Alle  diejenigen,  welche  in  Baiern  Nitter:

  ober.  Beutellehen  besitzen,  rücksichtlich
welcher  sie  his.  zur  Zeit  des  jüngsten  Preßburger
  Friensne  Vasalleu  von  der  österreichischen
  Monarchie,  Salzburg  und  Berchtoldsgaden
  gewesen,  und  worüber  nun  nach  dem
XV.  Artikel  des  gemeldten  Friedens  die
Dominia  directa.  auf  das  Königreich  Baiern
übergegangen  sind,  werden  Kraft  dieß  aufgerufen,
  solche  ihre  Lehenbesibe  an  ganzen
Corporibus,  einzelnen  Realitäten,  Kapitalien,
  Rechten  und  Gerechtigkeiten  unter

79  —

Anlage  der  juͤngsten  Lehenbriefe  und  Tarzettel
  binnen  Jahr  und  Tag  zum  neuen
Hauptfall  um  so  gewisser  bey  der  unrerzeichneten
  Stelle  einstweil  blos  zu  murhen,  als
widrigenfalls  nach  Ausfluß  dieses  geseblichen
  Muthungs-Termins  ohne  weiters  mit
der  Kaduzität  vorgeschritten  werden  würde.
Sämmtlich  königliche  Land=  und  ständische
  Herrschafts-Gerichte,  dann  Hofmarksund
  Sitz-Inhaber,  städe=  und  märktische
Magistrate  haben  dieses  den  Unterthanen  zu.
publiziren,  und  das  Publikandum  an  den
gewöhnlichen  Orten  affigiren  zu  lassen.
München  den  31.  Februar  13806.

Königliche  Landesditektion.
Reichsfreyherr  von  Weichs,  Präsident.
von  Schmöger.

 

 

Bekanntmachungen.
(Die  erledigten  Land-Physikatke  betressend).

Da  in  Gemäßheit  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  28.  Oktober  1803  die  Landge—
richts-Aerzte,  nach  dem  Maaß  ihrer  Kenntniße
  und  Verdienste,  von  Zeit  zu  Zeit  in
die  bessern  und  erträglichern  Plätze  ein;  und
nachrücken  sollen;  so  wird  denselben  hlemit
zu  ihrem  Behufe  bekannt  gemacht,  daß  die
Landgerichts-Phystkate  Passau,  Landshu
und  Fischbach  erlediget  snd.  München  dem
2  I.  Februar  1806.

Königliche  Landesdirektion.
Reichöfreyherr  von  Weichs.
Raßbofer.
        <pb n="82" />
        (Das  Berhälmiß  des  franzbsischen  Maaßes  und
Gewichts  gegen  das  baierische  betreffend).
Da  die  Kenntniß  des  Verhälenisses  des
balerischen  Gewichts  und  Maaßes  segen
das  französische  dermal  im  Handel  und  Wandel
  von  ungemeiner  Wichtigkeit  ist,  und  oft
unwillkührlich  durch  derselben  Nichtwissen
die  miteinander  handelnden  Theile  entweder
verkürzt  oder  übervortheilt  werden  konnen:
so  hat  der  hiesige  franzôsische  Plah-Kommandant
  und  Kriegs-Kommissär  Crouzet
  den  königl.  baierischen  Landeodirektionsrath
  Joseph  Baader,  und  den  königlichbaierischen
  Ingenieur  und  Martscheider
Neumann  eingeladen,  die  Reduktion  des
balerischen  Maaßes  und  Gewichts  gemeinschaftlich
  mit  ihm  vorjunehmen,  und  eine
vollständige  Berechnung  hierüber  herzustellen.
  Das  Resultat  der  von  diesen  sachverständigen
  Männern  hierüber  angestellten  Berechnung
  und  Untersuchung  wird  hiemit  zu
Folge  eimes  allerhöchsten  Besehls  vom  20.
Dezember  rgs  in  nachstehender  Tabelle  zur
allgemeinen  Wissenschaft  bekannt  gemacht.
München  den  30.  Jänner  1806.
Königliches  General-Landes-"
  Kommissariar.
Reichsfrepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

Verhältniß
des  baierischen  Maaßes  und  Gewichtes  gegen
das  französische  Maaß  und  Gewicht.
Das  Münchner  Pfund  ist  gleich  361  Grames
  #/  franz.  Gewichts.

80  —

Der  Münchner  Zenmer  =  56  Kilogrammes
#n8  fcanz.  Gewichts.

Die  Münchner  Maaß  —  1  Litre  oder  neun
inten  r6s  franz.  Maaßes.

Der  Eimer  Branntewein  zu  60  Maaß  =  63
Pinten  14%  franz.  Maaßes.

Der  Eimer  Bier  zu  64  Maaß  =  67  Dinten
1½0  franz.  Maaßes.

Das  gewöhnliche  Münchner  Schäfl  =  à2232
Litres  *#8  oder  17  Boisseau  1##8  franz.
Maaßes.

Das  Schäfl  Haber  zu  ?  Metzen  =  260
Litres  135  oder  20  Bolsseau  r#  franz.
Maaßes.

Die  Klaster  Holz  =  3  Steres  oder  Kubik,
metres  1½/9  franz.  Maaßes.

Anmerkung.

1.  Rechnet  man  das  Pfund  zu  einem  halben
Kilogramme,  und  den  Jentner  zu  s0  Kilogram-=men,
  und  vergleicht  Pfund  mit  Pfund  und  Jentner
  mit  Jentner,  so  ergiebt  sich,  daß  das  baierssche
  Pfund  ungefähr  um  a  Unzen,  und  der  baierische
  Zentner  um  ½28  Pfund  schwerer  ist,  als  der
franzdsische.  Sonach  hält  das  baierische  Pfund
umgefäbr  18  Unzen,  und  der  baierische  Zeu#ner
1123  Pfund.

2.  Man  hat  in  dem  obenstehenden  Kalkul  alle
Bruchzisser  weggelassen,  welche  unter  das  Hundertste
  verkleinern.

 

Beförderung.

Seine  königliche  Masestät  haben  durch  eine
allerhöchste  Entschließung  vom  7.  Hornung
laufenden  Jahres  die  erledigte  Pfarrey  Stellwang
  dem  Pfarrer  Joseph  Ager  von  Afsecking
  allergnddigst  verliehen.
        <pb n="83" />
        Koͤnighich-Baierisches

Regierungs

latt.

 

XI.  Stuck.

/

München,  Mittwoch  den  12.  waͤrʒ  47

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

(Die  Wanderschaft  der  Ham#werksgesellen  betr.)
Wir  Maximilitan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rmischen  Reichs  Erzrfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

D.i  die  Verordnungen,  welche  das  Wandern
  der  Handwerkogesellen  vorschreiben,  den
ansänglichen  Zweck  nicht  mehr  erfüllen,  und
der  baierische  Staat  genug  Ausdehnung  hat,
um  das  Wandern  in  das  Ausland  entbehrlich
zu  machen,  so  wollen  Wir  die  bisher  hierüber
  bestandenen  Verordnungen  dahin  mildern,
  daß  das  Wandern  zwar  keinem  Handwerksgesellen
  verboten,  aber  künftig  auch  als
kein  nothwendiges  Bedingniß  zur  9  Reister--schaft
  angesehen  werden  soll,  wenn  der  angehende
  Meister  ich  nür  übrigens  durch  seine,
Arbeiten  und  durch  die  Zeugnisse  der  Meister
bey  welchen  er  gearlritet  hat,  wegen  hinlänglich
  erwerbenen  Handwerkekenmnissen,  gehörig
  ausweisen  kaan.

Ruͤcksichilich  der.  Reisepässe  der  wandernden
  Handwerksheselen  bleibt  es  uͤbrigens  bey
Unsern  Enischliebung  V  vemB  7.,May  und
4.  Juny  1804  (haic  isches  Regierungsblatt.

 

1804  Seite  517  und  635)  nach  welchen  sich
alle  Obrigkeiten  sorchin  genau  zu  halten  has
ben.  München  den  J.  März  7866.  ä
Max  Josepb.  J
Frhr.  v.  Monegelas.
Auf  koͤnigl.  allerhoͤchsten  Befehl,
von  Jla  d

1
.

Provinzial-Verordnung.

(Die  Nechnungsform  über  das  Pupillen-Vermèhen
  in  der  kniglich=  baierischen  Previnz  Schwaben
  berreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Mazcttit

von  Vatern.

Die  verschiedeyartigen,  einem  ordentlichen:
Rechnungawesen  widersprechenden,  und  die
Uebersicht  und  genaue  Prüfung  erschwerenden,
in  der  königlich=  baierischen  Provinz  Schwaben
  bisher  üblichen  Rechnungsformen  über
das  Pupillen-Vermögen  erforderten  zur  Sicherung
  dieses  Vermögens,  und  zur  Herstellung
  nöthiger  Ordnung  und  Einförmigkeit
cin  allgemeines  Fermular  zu  entwerfen,  ch#
welchem  künftighin  die  Waisen:  und  Vermundschafts-Rechnungen
  -  ger
stellt  werden  massen.  n„
        <pb n="84" />
        —  82

Sämmtliche  Stadt-Land=  und  Patrimonial-Gerichte
  der  Drovinz  Schwaben  erhalten
  hiemit  die  Weisung,  sich  bey  Stellung
befragter  Rechnungen  nach  auliegendem  Formular
  zu  benehmen,  und  den  nädhern  Bestimmungen
  der  angefügten  General=  und  Spel#ial-Instruktionen
  genau  nachzukommen.

Ulm,  den  34.  Jänner  1806.

Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Levden.
Dobler,  Sekretir.

 

General-Instruktion
für
die  Waisen=  oder  Pupillen-Rechnungs-Stellen
  in  Schwaben.

K.  1.

Die  Waisen  oder  Pupillen-Rechnungen
  sind  bisher  in  verschiedenen,  und  zum
Theile  ganz  unbrauchbaren  Formen  eingekommen.


Zur  Herstellung  einer  gänzlichen  Gleickförmigkeit
  und  Konkurrenz  mit  der  übrigen
für  die  königlich  zbaierische  Provinz  Schwaben
  eingeführten  Rechnungsform  sollen  aber
auch  die  Waisen=  oder  Pupillen-Rechnungen
eine  ganz  gleiche  Einrichtung  haben,  folglich
alle  dieselben  Hauptrubriken  und  Ordnung
enthalten,  des  Endes  also  jede  Pupillen-Jechnungsseele
  in  diesem  Rechnungswesen
anpassendes  Schema  und  Spezial=  Justruktion
  hierüber  erhält.

S.  2.

Saͤmmitliche  Pupillen-und  Vormundschafts-Rechnungen,
  welche  bis  zum  1.  Oktober
  1806  nicht  schon  gestellt,  und  zur  Ju-EEIIIIIIII
  der
jetzt  vorgeschriebenen  Form  in  duplo  verfaßt,
und  wie  es  in  Zukunft  allemal  zu  beobachten
  ist,  das  Duplikat  hievon  allererst  zum
königlichen  Stempelamte,  damit  dieses  dem
ersten  Bogen  jeder  Pupillen-Rechnung  den
Gradations:  Stempel  und  den  der  Bogenjahl
  aufdrücke,  eingesendet  werden,  welches
sodann  diese  Rechnungen  der  Rechnungsstelle
  zu  dem  Ende  wieder-  remittirt,  damit
sie  solche  ordentlich  binden  lassen,  und  hienach
  zum  königl.  Rechnungs=  Justifkations=Büreau
  Nro.  2einschicken  könne.

K.  3.

Die  Belege  sind  jeder  Rechnung  am
Ende  beyzubinden.  Weil  aber  die  Original-Belege
  an  die  Rechnungestelle  nach  der  Revision
  wieder  zurückgehen,  so  wird  den  übrigen
  Verifikaten  nur  die  Abschrift  des  Originals
  beygebunden.  Auch  muß  die  geringste
Beylage  das-  Format  eines  halben  Bogens
haben.

K.  4.

Eine  Rechnung  über  das  Vermäögen
mehrerer  Geschwister  wird  nicht  angenommen,
sondern  so  wie  fürjeden  Pupillen  das  väterliche
oder  mütterliche  Vermögen  schon  bey  der
Erbsvertrheilung  besonders  und  spezisisch  ausgezeigt
  werden  muß,  so  muß  auch,  so  bald
        <pb n="85" />
        dieses  Vermögen  ganz  oder  auch  nur  zum
Theile  zu  rentiren  anfängt,  für  jeden  eine
eigene  Rechnung  auf  und  fortgeführt

werden.
S.  5.

Da  die  Waisen-Rechnungen  nur  alle
zwey  Jahre,  folglich  vom  1.  Oktober  #80#
bis  letzten  September  1807  und  so  fort  erst
wieder  gestellt  werden  dürfen,  so  wird  der
Fall  öfters  eintreten,  daß  die  erste  Rechnung
eines  Pupillen,  wenn  diese  auf  den  zweyjährigen
  Rechnungs-Termin  beschränkt  werden
wollte,  außer  der  allgemeinen  Rechnungs-Periode
  fällt,  und  daß  die  Gerichte  solchergestalten
  alle  Jahre  einige  Waisen-Rechnungen
zu  stellen  hänen.  Dleses  zu  hindern,  und  den
einmal  eingeführten  Rechnungs-erioden  ihren
Lauf  zu  sichern,  muß  über  jenes  Pupillar=Vermögen,
  welches  auch  nur  ein  Vierteljahr
vor  dem  Ende  der  laufenden  Rechnungs-Periode
  zu  rentiren  angefangen  hat,  schon
die  erste  Rechnung  gestellt  und  eingereihet
werden.

g.  6.

Damie  man  aber  wisse,  welcher  Pupillen
  Vermäögen  von  Zeit  zu  Zeit  sich  zur  Rechnung
  eignet,  muß  ein  DPupillen-Vormerkungsbuch
  bis  letzten  September  180#5  hergestellt
  seyn,  und  forthin  unterhalten  werden,
  in  welches  das  einem  vater=  oder  mutterlosen
  Waisen  angefallene  Vermögen  sogleich
  nach  der  Kinds  =  oder  Erbe=  Abtheilung
  eingetragen,  und  welches  allemal  mit
den  Rechnungen  eingesendet  werden  muß.

K.  7.

So  wie  die  Vormünder  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  besorgen,  und  zu  Anfertigung
  der  Rechnung  in  einem  von  ihnen  zu
führenden  Manuale  dem  königl.  Land=  oder
Stadtgerichte  alle  zwey  Jahre  vorzulegen  haben,
  und  hiefür,  so  wie  für  das  ganze  Pupillar-Vermögen
  überhaupts  verantwortlich
sind,  so  haben  die  Land=  und  Stadtgerichte
das  Vormerkungöbuch  und  das  Formelle
der  Rechnung  zu  besorgen,  und  sind  fur  die
pünktliche  Einlage  zur  Zustiskation  verantwortlich.


§.  8g.

In  Hinsicht  der  sich  ergebenden  kleinern
Geldreste,  deren  verzinsliche  Anlegung  nicht
thunlich  ist,  haben  sich  sämmrliche  Waisen-Administrationen
  nach  Inhalt  der  General=Verordnung
  vom  r.  März  19g04  des  schwäbischen
  Provinzial  Regierungsblattes  Nro.  XI.
Seite  186  und  181,  &amp;amp;.  2,  Nro.  2.  und  §
zu  benehmen,  wozu  auch  die  städtischen  Waisen-Administrationen
  hiemit  ausdrücklich  angewiesen
  werden.

§S.  9.

Hat  ein  noch  unter  Vormundschaft  stehender
  Pupill  seine  Volljährigkeit  erreicht,
und  wird  er  von  Seite  seiner  Obrigkeit  zur
Selbstrerwaltung  seines  Vermegens  für  fihig
  erklärt;  so  ist  die  Vermundschafts-Auslieferungs-Rechnung
  mit  Ende  der  zur  solchen
  Zeit  laufenden  Rechnungs-Periode  zu
stellen,  und  demselben  die  Selbstverwaltung
seines  Vermögeno  zu  überlassen.
        <pb n="86" />
        die  koͤniglich-baierischen  Land-Spezial



84

Instruktion

fuͤr

über  die  Pupillen  =  oder  Vormumschafts-Rechnungen.

 

Einnahmen.,

und  Stadtgerichte  der-Provinz  Schwaben,

 

Rechnungs-Rubriken.


Erklrungen
der
Rechnungs-Rubriken.

Vorschriften  4.  „Erläuterungen

die  Fchnolführenden
Land=  und  Stadtgerichte.

Beplagen.

 

I.  Abschnitt.

Aus  Aktiv-Kapitalien
  und  Aktiv-Resten.


I.  Titel.

Vermdgeuseintrag.

II.  Titel.
An  Aussiänden.

 

 

 

Das  neue  Vormundschafts-Rechnungs-Schema
  ist  in
der  Art  einer  ersten  Vormundschafts-Rechnung
  dargestellt,
und  behält  alse  in  dieser  Eigenschaft
  den  neben  bemerkten
  Titel.

In  den  Folge-Rechnungen
  hingegen  ist  sich  des  weiters
  vorgemerkten  Titels  an
Baarschaft  letzter  Rechnung
zu  bedienen.

Die  nach  der  letzten  Rechnung

  verbliebenen  Ausstände

eignen  sich  hieher.

 

Da  dermalen  noch  keine  Vormundschafts
  -Vormerkungsbücher
hergerichtet  sind,  so  haben  diejenlgen
  Aemter,  welche  für  den  Jahrgang
  1805  bie  Waisenrechnungen
noch  ulcht  hergestellt  haben,  folglich
  nach  dem  neuen  Schema  stellen
  müssen,  bey  vorkommenden  ersten
  Vormundschafts-Rechnungen
den  Vermbgens-Eintrag  mit  der
Abschrift  des  Uebergabs-Vertrags,
oder  Theilungsbriefes  zu  belegen.

Wie  ein  Vormundcschafts-Vor-Z

merkungsbuch,  auf  welches  sich  sodann
  für  die  Zukunft  nur  mit  Aller
girung  des  Folii  zu  beziehen  ist,  beschaffen
  seyn  müsse,  zeigt  die  Beylage
  unter  Nro.  1.

Wenn  ältere  Ausstände  vorhanden
  sind,  so  müssen  selbe  in  eine
verlässige  Spezifikation  gebracht,
und  hierin  zu  finden  seyn,  was  an
diesen  Ausständen  eingegangen  ist,
und  was  noch  haftet.  Zugleich  erwartet
  man,  da  diese  Rechnungen
für  Pupillen  nur  alle  zwey  Jahre

Neo.  I.
        <pb n="87" />
        85

 

 

 

Einnahmen.
Rechnungs-  Erklaͤrungen  Vorschriften  *  Erlaͤuterungen
Rubriken  ver  die  rechnungsführenden  Beylagen.
'  RechnungesRubkikemLanv·uqukavtgekichte.
gestellt  werden  duͤrfen,  daß  die  sich
ergebenden  unvermeidlichen  Ausstaͤnde
  thaͤtigst  beygetrieben  werden.
  Eben  so  versieht  man  sich  zu
den  Aemtern,  daß  selbe  die  Ausstände
  sorgsamst  zu  vermeiden  suchen.
III.  Titel.
Von  Kapltalien.
a.  An  Jinsen,  «  »'  »
b.  an  rückbezahlten  Ueber  diese  beyden  Titel  liegt
Kapitalien.  eine  besondere  Berechnung  unter
Nro.  2  an.
IV.  Titel.  Nro.  L.

Von  Fristenzahlungen.

V.  Titel.
Aus  der  Revision.

II.  Abschnitt.
Aus  liegenden.  Gütern
  und  Mobiliar-Vermogen.


I.  Tirel.

In  eigener  Regie.

 

Wenn  sich  durch  die  von
der  Rechnungs-Justifikation
geprüfte  Rechnung  Ersatzposten
  ergeben,  eignen  sich  solche
  hieher.

Da  sich  der  Fall  ergeben
kann,  daß  für  Puplllen  ein
Gut  verwaltet  werden  muß,
so  elgnet  sich  der  reine  Ertrag
  desselben  in  diese  Rubrik.


 

Die  Ersätze  müssen  in  einer  gleichen
  Reihe  von  He#n  in  dem  Schematismus
  aufgeführt  werden,  wie  die
angeführten  Beyspiele  es  bewähren,
und  in  der  Rubrik  auf  Belege  ist
sodann  das  Bedenkens,  Protokoll
mit  Datum  und  Jahrzahl  zu  allegiren.


Bey  solchen  Fällen  haben  dann
die  Vormünder  über  alle  Oekono-=mie-Einnahmen
  und  Ausgaben  besondere
  Rechnung  zu  führen,  und
solche  pro  verisicatione  hierorts
anzulegen.

Imgleichen  ist  auch  das  Inventarium
  vorzulegen.  Und  da  bey
        <pb n="88" />
        86
Einna

hmen.

 

Rechnungs-Rubriken.


Erläuterungen
der

Rechnungs-Rubriken.

Vorschristen  u.  Erluterungen
für
die  rechnungsführenden
Land=  und  Stadtgerichte.

Beylagen.

 

II.  Titel.
Durch  Verpachtung

III.  Titel.
VBVon  verkauften
Nealitaͤten.

III.  Abschnitt.

nem  Vermoͤgen.

I.  Titel.
Von  Erbschaften.

"

 

Aus  neu  angefalle

 

Die  durch  Verpachtung  der
Häuser,  Güder  2c.  erzielten
jährlichen  Pacht  -Schillinge
kommen  hier  in  Vortrag.

Alle  Verkäufe  von  liegenden
  Gürern  und  Mobllien
sind  hieher  bestimmt.

Hieher  kommen  alle  Erbschaften
  an  Geld.  Triktt  aber
der  Fall  ein,  daß  ein  Pupill
Mobilien  oder  liegende  Güter.
erbr,  und  solche  selbst  benüutzt,
so  werden  die  Erbtheile  hier
bloß  bemerkt;  werden  selbe
aber  sogleich  versilbert,  so“
komme  der  Erlbs  hier  in  Empfang.



 

aͤhnlichen  Fällen  ohnebin,  besenders
  wenn  die  Pupillen  so  minderjährig
  sind,  daß  selbe  das  Gut
wohl  nicht  sebald  selbst  anereten,
die  Genehmigung  zur  Verwaltung
oder  Verpachtung  nachgesucht  werden

  muß,  so  ist  auch  diese  vorzulegen.


Die  Belege  hierzu  sind  die  vidimirten
  Pachtbriefs=  Abschriften.

Bey  Verkäufen  von  Mobiliar-Vermdgen
  dient  ein  genaues  Verzeichnitz
  als  Beleg.  Bey  Grundsilcken,
  Häusern  2c.  oder  dem  Verkauf
  des  Gesammt  Vermögensé  die
Kaufkriefa-Abschriften,  und  die
hierlber  erfolgte  Ratifikation.

Das  Beleg  hiezu  ist  eine  Abschrift
  des  Erbvertheilungs-Briefs.
In  so  ferne  aber  die  Erbsantheile
in  Mobilien  oder  liegenden  Gütern
bestehen,  welche  zum  Besten  des
Pupillen  verkauft  worden  sind,  so
muß  bey  Mobilien  eine  speziffzirte
Auszeige,  und  bev  Grunsstücken
der  abschriftliche  Kaufekontrakt  neben

  der  Erbverkheilungsbriefs=  Ab-1



schrift  angelegt  werden.
        <pb n="89" />
        87

Einnahmen.

 

 

 

 

*-’  Erklärung  Vorschriften  u.  Erlsuterungen
Rechnungs-  95  für  «  Beylagen.
Rubrikrn.  die  rechnungsführenden  agen.
Rechnungs-Rubriken.  Land=  und  Stadtgerichte.
II.  Titel.

Von  Schankungen.

III.  Titel.
Von  eignen  Ersparnissen.



IV.  Tieel.
Von  aufgeborgtem

Gelde.

 

Wird  vorstehende  Erklärung
  hlerher  wiederholt.

Hinterlegt  eln  Pupill  erspartes
  Vermögen,  so  ist  es
in  diese  Rubrik  aufzunehmen.

Diese  Rubrik  kann  nur  in
Fällen  Statt  finden,  wenn
es  um  die  Verbesserung  eines
eigenthümlichen  Hauses  oder
Gutes  zu  thun  ist,  außer
dessen  aber  nicht.

Das  Beleg  ist  die  Abschrift  des
Donatlonsbriefs,  oder  wenn  kein
Schankungsbrief  hierüber  vorhanden
  ist,  eln  Zeugniß  von  dem  Amte,

woher  dle  Schankung  eingeliefert

worden.

Jum  Belege  dienen  die  Einlags-Scheine
  der  Pupillen.  -

Dle  Belege  hierzu  find  die  Schuldbriefs-Abschriften.
        <pb n="90" />
        Ausg

88.

 

Rechnungs-Rubriken.


 

Erklaͤrung
der
Rechnungs-Rubriken.

 

Vorschriften  u.  Erläurerungen
für
die  rechnungsführenden
Land-  und  Stadtgerlchte.

 

I.  Abschnitt.
Auf  Amts=  und

Rechnungskosten.

J.  Titel.

Für  Stellung  dieser

Rechnung.

II.  Titel.
Für  Stempel-Gebühr.



III.  Titel.
Fuͤr  einen  Auszug

aus  dem  Protololle.


IV.  Titel.

fuͤr  ihre  Bemuͤ-hung.


 

II.  Abschnitt.
Auf  den  Pupillen.
J.  Titel.
Für  dessen  Verpflegung.



 

Den  Vormündern

 

Was  nach  der  provisorischen
  Tarordnung  vom  17.
Dezember  1804  zur  Gebuͤhr
aufgerechnet  werden  darf,  ist
dieser  Rubrik  einzuverleiben.

Wenn  Ertrakte,  Abschriften,
  oder  andere  amtliche  Ausfertigungen
  für  Pupillen  geschehen,
  baben  selbe  in  diesem
  Titel  ihre  Bestimmung.

Was  den  Vormündern  für
Bemühung,  Versäumniß,
Göänge  #c.  billig  aufgerechnet
werden  kann,  kommt  hieher
zu  verausgaben.

Diese  Rubrik  erklärt  sich
von  selbsten,  jedoch  soll  hierinfalls
  kein  Mißbrauch  eintreten,
  daß  Pupillen,  welche

 

 

ihren  Nahrungszweig  selbst

Zum  Beleg  dlent  eine  amtliche
Quittung.

Hat  die  nämliche  Beschafsenheit.

Vach  hierzu  werden  amtliche  Qult--umgen
  erfordert,  nur  versteht  es
sich  von  selbsten,  daß  hierzu  kein
Siegelpapier  gebraucht  werden  darf.

Die  Bestimmung  solcher  Gebühren
  ist  dem  selbstigen  Ermessen  der
Aemter  anheim  gesiellt,  und  man
erwartet  daher,  daß  selbe  hlerinfalls
sorgsamst  zu  Werke  gehen,  und  den
Vormündern  nur  dann  Gebühren
aufrechnen,  wenn  sie  solche  auf  Zuredestellen
  fordern.  Die  Quiktung
des  Vormünders  ist  das  Beleg.

Die  Belege  sind  die  Quittungen
von  demjenigen,  der  die  Verpflegung
  auf  sich  hat.
        <pb n="91" />
        89

Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

1

"

Rechnungs-=Rubriken.


Erklärung
der

Rechnungs-Rubriken.

 

Vorschriften  u.  Erläuterungen

ür
die  rechnungeführenden
Land=  und  Stadrgerichte.

Beylagen.

 

II.  Titel.
Für  Kleidungsstücke

III.  Titel.
Auf  Erlernung  eie
ner  Profession  2c.

 

IV.  Titel.
Auf  Krankheits=  u.

Kurkdsien.

III.  Abschmitt.
Auf  liegende  Güter.
I.  Titel.
Auf  Giundzinse.
II.  Turel.

Für  Stenern.

III.  Titel.
Jur  Vrand=  Asseuranz.



IV.  Titel.
Für  Stadt=  und
Kommun  Anlagen.]

V.itel.

 

 

 

Auf  Baulcchkeiten.]

suchen  können,  aus  bloßer
Bequemlichkeit  von  ihrem
Vermdgen  zehren.

Hat  obige  Beschaffenheir,
nur  wird  den  Aemtern  und
Vormündern  empfohlen,  den
Pupillen  diesSfalls  keinen  unnöthigen
  Aufwand  zu  gestatten.


Hieher  sind  alle  Kosten  geeignet,
  welche  sich  auf  den
Unterrichr,  die  Lehre  2c.  eines
Pupillen  ergeben.

 

 

Die  Conti  der  Kanflente,  Krimer
  und  Handwerker  sind  die  Belege,
  welche  in  eine  Spezifikation
zu  bringen  sind,  und  diese  ist  sodann
  von  dem  Pupillen,  wo  nicht
durch  eigenhändige  Unterschrift,
wenigst  durch  Handzeichen,  und
die  Unterschrift  eines  Beystandes
über  den  richtigen  Empfang  zu  bestärtigen.


Die  Qulttungen  der  Lehrer,  Professionisten,
  Künstler  2c.  sind  die
Belege.

Die  auf  nebenstehenden  Titel  sich
ergebenden  Unkdsten  sim  in  eine  pesifikation
  zu  bringen,  mit  den  hierüber
  sich  ergebenden  Contis  zu  belegen,
  und  bilden  aiso  die  hieher
geeignete  Beylage.  "“

Die  nebenstehenden  Rechnungs-Rubriken
  lassen  sich  nur  in  dem
Falle  anwenden,  weun  nach  der
in  der  Einnahme  II.  Abschnitte,  r.
Titels  gegebenen  Vorschrift  eine
eigene  Oekonomie-Rechnung  nich!
geführt  wird,  sondern  das  ganze
liegende  Vermigen  verpachter,  und
der  Pupill  nach  dem  Pachtbriefe
verbunden  ist,  die  Abgaben  zelbst
        <pb n="92" />
        90

Ausgaben.

 

 

 

 

Rechnungs=Rubriken.


Erklärung
der

Rechnungs-Rubriken.

Vorschriften  u.  Erldurerungen
für

die  rechnungsfährenden.
Land=  und  Stadtgerichte.

Beylagen.

 

IV.  Abschnitt.
Auf  Passtva.
I.  Titel.
Rechnungs  =  Gutstand
  der  Vormünder.


II.  Titel.

Gutstände  nach  der
Reoisson,

III.  Titel.

Passio=  Kapitalszinse.



 

Da  sich  der  Fall  ergeben
kann,  daß  sich  für  die  Vormünder
  ein  Gutstand  ergiebt,
so  hat  selber  hier  seine  Bestimmung.


Durch  die  Justiffkation  der
Rechnung  können  sich  hie
und  da  Uebersehen  im  Kalkul
  der  Rechnung  selbst,  oder
der  Scheine  zeigen,  wodurch
an  die  verkürzten  Theile
  Nachzählungen  geschehen
müssen,  und  diese  kommen  alsdann
  hler  in  Ausgabe.

 

zu  bestreiten,  und  die  Baulichkeiten
selbst  zu  uncerhalten.

Denn,  wenn  eine  eigene  Oekenomie-Rechnung
  geführt  wird,  so
muͤssen  zu  Erzielung  des  reinen
Guts=  Ertrages  ohnehin  auch  diese
Ausgaben  alldort  vorkommen.

Das  Beleg  ist  eine  Quittung,
dann  ist  die  Allegation  der  vorgegehenden
  Rechnung,  wo  sich  dieser
Gutstand  für  ihn  entziffert  hat,
nicht  zu  übersehen.

Ihr  Vortrag  geschieht  hier,  wie
jener  bey  den  Ersähe#u  l.  Abschnitts
  S.  Tirels  in  Einnahm,  und
die  Quittungen  hierüber  dienen  als
Belege,

In  so  ferne  das  Passiv.  Kapital
nur  in  einer  einzigen  Post  bestehr,
ist  bloß  die  in  der  Einnahme  III.  Abschnitts
  4.  Titels  bemerkte  Schuldbriefs-Abschrift
  zu  allegiren,  und
die  Quiktung  über  den  bezahleen
zins  vorzulegen,  und  gebdrig  zu
adnumeriren;  sobald  es  aber  mebrere
  Kapttalien  sind,  muß  auf  die
nämliche  Art,  wie  ben  den  Akriv=Kapmalien
  eine  fdrmliche  Be-
        <pb n="93" />
        91

Ausgaben.

 

Rechnungs-Rubriken.


Erklaͤtrung
der
Rechnungs-Rubriken.

Vorschriften  u.  Erláuterungen
für

die  rechnunge  fährenden
Land=  und  Stadtgerichte.

Beylagen.

 

 

IV.  Titel.
Rückbezahlte  Passiv-Kapitalien.


V.  Tieel.
Auf  Nachlässe.

VI.  Titel.
Auf  Verlust.

 

Nachlässe  koönnen  nur  mit
höchster  Begnehmigung  passiren.


Diese  Rubrik  kann  nur
dann  statt  finden,  wenn  dargethan
  ist,  daß  der  Verlust
nicht  durch  Sorglosigkeit  der
Vormünder  sich  ergeben  hat.
In  welchem  Falle  die  Vormünder
  um  so  mehr  verantwortlich
  bleiben,  indem  es
deren  Pflicht  ist,  bey  Auslehnung
  der  Kapltalien,  auf
die  so  gleiche  Versicherung,
dann  Ubrige  Umstände  der
Schuldner  Rücksicht  zu  neh.
men.

 

rechnung  hergestellt,  und  mit  Zns-Quittungen
  belegt  werden.

Das  Kapital  wird  entweder  zum
Theile,  oder  ganz  abgeldsr,  im
ersten  Falle  genugt  eine  Quietung
als  Beleg,  im  zwenten  aber  die
kassirte  und  abquittirte  Obligation.

Die  Aemter  haben  daher  die
Nachlässe  ordenrlich  durch  eine  mit
Nachlat-Scheinen,  und  der  Ratifikarion
  belegte  Speziffkaton  auszuweisen,
  und  diese  Spezifikation
wird  sodann  in  derjenigen  Rechnung
eines  Pupillen  angelegt,  wo  sich
der  erste  Nachlaß  ergiebk,  und  wenn
in  den  darauf  folgenden  Rechnungen
  noch  einige  Nachlässe  vorkommen,
  wird  sich  bloß  hierauf  bezogen.


Eben  so  liegt  es  auch  in  der
Pflicht  der  Land=  und  Skadtgerschte,
  auf  die  gure  Verwaltung  des
Pupillen-Vermögens  wachsames
Auge  zu  haben,  und  in  Errichtung
der  Schuldobligatlonen  sich  keines
Saumsales  schuldig  zu  machen,  so
wie  auch  vor  derer  Errichtung  die
Vermdgens=  und  hduslichen  Umstände
  der  Schuldner  jedesmal  genau
  zu  beruͤcksichtigen.  Die  Belege
bey  dieser  Rubrik  sind  die  Auszuͤge
aus  dem  Ganturtel.
        <pb n="94" />
        Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungs—  Erklaͤrungen  Vorschriften  ½.  Eläuterungen
Rubriken.  der  die  rechnungsfuͤhrenden  Beylagen.
-  RcchllllngstNubrtkcmLand-nndStadtge«kichte.
V.  Abschnitt.
Auf  neuerlich  angelegtes
  Hauptgut.
J.  Titel.
Verzinslich.  Bey  Auslehnung  der  Kapitalien
ist  jenes  genau  zu  beobachten,  was
wegen  Verlustgefahr  F.  IV.  im  5.
II.  Titel.  Titel  in  Erwähnung  gekemmen.
Unverzinslich.  Wenn  bey  Uebergaben,  Die  Uebergabs=  Verfrags=  eder
Verträgen,  oder  Erdeverthei  Erbschafts-Protekolleé-Abschrift  ist,
lungen  unverzincliche  Gelder  bie  ein  Vormerkungsbuch  hergefür
  Pupillen  ausgemacht  wer-  stellt  sepn  wird,  das  Beleg.  Da
den  können,  kommen  solckhe,  ber  in  seolchen  Fällen  derley  Abunter
  dieser  Rubrik  in  Vor=  schriften  schen  in  der  Einnahme  vertrag.
  gelegt  werden  müssen,  so  darf  sich
dleßorts  bloß  mit  der  Allegation
III.  Titel.  hierauf  bezogen  werden.
In  Fristen.  Hat  vorstehende  Beschaf-  Und  so  auch  hier.
fenbeit.

 

Erklärungen  und  Erläuterungen  über  eine  Endes=  oder  Auslicferungs-Vormundschafts-Rechnung.

Im  Eingange  bey  der  Endes-Vormundschafto-Rochnung  ist  sich  folgender  Aufschrift
zu  bedienen,  z.  B.  «
lV.1mdnglc-Ichlcl,:ke
Vormundschafts-Rechnung
uͤber
2c.  2#c.
Und  ganz  am  Ende  nach  der  Vermdgens-Auzszeiq  ist  sich  folgenden  Schluesses  zu  bedienen:
4  Nuchdem  dieser  Pupill  seine  Velljährigkeit  erreicht  hat,  und  durch  die  Oligleit  zu  des-4
  sen  eigener  Vermegen-Verwaltung  ale  fähig  befruden  werten;  so  bat  man  ihm  untenn
N.  gemäst  anliegender  Onikung  sein  ganzes  Vermigen  auegeantwortet,  und  die  Vermünder
ihrer  Pllichten  entlassen;  oder  da  gegenmwärtiger  Pupill  sich  noch  anliegender  Zeugniß-Abschrift
  nach  Rieden  Königl.  Landgerichte  N.  verbeirathrt  hat,  isi  ihm  2c.  2#c.
Une  in  em  Vormundschafte-Vormerkungsbuch  ist  sedann  auch  unter  Allegirung  der
Cndes-Vormunsschafts-Rechuung  der  Austrilt  zu  bemerben.
(GOie  Beylagen  folgen?).
        <pb n="95" />
        Beyhlagel.

 

Bormundschafts-Vormerkungs-Buch
des
königlichen  Land=  oder  Stadtgerichts  N.

 

Vorschriften  über  das  Vormerkungs-Buch.

Das  Vormerkungs-Buch  ist  alphabetisch  und  halbbrüchig  herzustellen,  und  damit  solches  auf
mehrere  Jahre  brauchbar  wird,  ist  der  geeignete  Bedacht  zu  nehmen,  damit  bey  jedem  Buchstaben
hinlänglicher  Raum  offen  stehe,  dann  muß  jeder  Pupill  mit  seinem  Erbsantbeil  sonderbar  aufgeführt
werden,  wozu  wenigstens  besonders  bey  Pupillen,  wo  ihr  Vermdgen  von  Bedeutung  ist,  zwey  bis
drevy  Seiten  erfordert  werden.

Ber  jedem  Kindesvertrag,  Gutsübergab,  oder  Erbsvergleich  ist  sogleich  in  vorgedachtes  Vormerkungs-Buch,
  nebst  dem  Tanf=  und  Zunamen,  die  Herkunft  und  das  bestimmte  Alter  des  Pupillen
einzutragen,  was  demselben  an  baarem  Gelde,  Nachfristen,  Grundstücken  und  Mobilien  ausgemacht,
zu  was  Zeit,  und  zu  wessen  Handen  abgeführt,  wann  und  wo  auf  Zinse  gelegt  wordeu  sey;  serners,
  wann  sich  die  Vormundschafté-Rechnungen  jedesmal  verfallen.

Damlt  aber  die  Land=  und  Sradtgerichte  sich  näher  ersehen  lbanen=  wie  der  Ertrag  in  dieses
Vormerkungs-Buch  geschehen  muß,  folgen  einige  Beyspiele.

 

 

4

A.

Die  Vormünder  sind:  Adam  Jehann,  den  3.  September  1g03.  10
Johann  Müller  Schullehrer,  und  Niche  Jahre  alt,  Färbers-Sohn  von  Bergen.
Bauer,  bepde  von  Bergen.
Die  erste  Vormundschafts-Rechnung  rana  Diesem  sind  gemäß  Vertrags-Brief  vom  74.
sich  mit  Ende  Septembers  18085.  August  1803.  auf  Absterben  seines  Vaters
f  Michael  Adam  zum  vaͤterlichen  Erbsantheil
300  fl.,  dann  zu  Erlernung  einer  Profession
50  fl.  folgend  ausgemacht  worde::.
A  ad  Nr.  XI.
        <pb n="96" />
        Diese  150  fl.  hat  Joh.  Lampert,  Bauer  zu  15o0  fl.  hat  die  Mutter,  Maria  Adam,  am  Tage

Bergen,  vi  Obligation.  ddto.  15.  Septemb.  1803.  des  Vertrages  den  15.  August  1803.  sogleich
nach  §  p.  C.  verzinslich  übernommen.  baar  zu  Vormundschafts  Handen  erlege.
Auch  diese  roo  fl.  hat  Michael  Lang,  Bauer  voo  fl.  hat  selbe  in  Zeit  eines  Viertel-Jahrs  auch
zu  Bergen  vi  Obligation.  vom  a.  Jänner  1804.  baar  zu  erlegen,  und  50  fl.  gehen  in  ro  fl.
nach  §  p.  C.  verzinslich  auf  sich  geladen.  jährlichen  Fristen  auf  Michaeli  1806.  erstesmal

  anfangend  ein.

Die  so  fl.  zu  Erlernung  einer  Profession  dürfen
  demselben  erst  dann  bezahlt  werden,  weun
er  solche  antritt.

Vermögens-Zuvachs.
Nebenslehende  aoo  fl.  sind  dem  David  Strauß,  Den  r3.  April  rgos-  hat  diefer  Pupill  durch  das
Wirth  zu  Bergen,  den  1.  Man  1804-  vi  Obligat.  Absterben  des  Mathias  Adam  Färbers  zu
à  5p.  C.  verzinslich  Uberlassen  worden.  Grünbaindl,  seines  verlebten  Vaters  Bruder,

laut  dem  der  Vormundschafts-Rechnung  de
anno  rgos  anliegenden  Erbs-Vertheilungs-=Brief
  Extrakts  baar  ererbt  200  fl.  —  kr.

B.

Vormuͤnder  N.  N.  Albrecht  Joseph,  den  4.  August  1804.  6  Jahre
alt,  Bauern-Sohn  von  Doͤrnbach.  Laut  Vertrago-Brief
  vom  16.  April  1804.  sind  ihm

.  ,  auf  Absterben  seines  Vaters,  Joh.  Albrecht.

Die  erste  Vormundschafts-  Rechnung  verfallt  ganzen  Bauern  von  Doͤrnbach  folgende  Erbssich

  Anno  1805.  theile  ausgezeigt  worden.

An  Geld  Zooo  fl.,  welche  bis  zu  Erreichung  des
–  Fröten  Jahrec  unverzinolich  auf  dem  Gut  liegen
  bleiben,  dagegen  er  aber  bis  dahin  auch
unentgeltlich  auf  dem  Gute  zu  verpflegen,

und  zu  unterhalten  ist.

Auf  dem  Falle,  daß  der  Sohn  eine  Profession,
oder  Kunst  erlernen  wollte,  wären  ihm  hierzu
100  fl.,  jedoch  erst  dann  baar  zu  behändigen,
wenn  er  in  die  Lehre  tritt.
        <pb n="97" />
        Vormuͤnder  N.  N.

Die  erste  VormundSschafts-Rechnung  verfällt
sich  den  letzten  September  1807.

Den.  obern  Stock  dieses  Pfriendhauses  hat  zu
Michael#  1803  Georg  Prenzing  Schneider  vor  38  fljährlichen
  Hauszins  bezogen.

Alletser  Anton,  den  12.  Okltober  tßos.
16  Jahre  alr,  Wirthssohn  von  Holzheim.

Diesem  sind  laut  Erbvertheilungs=  Brief  dcdto.  .

August  1gos.  folgende  Erbschaften  zu  Theil
worden.

60o  fl.  an  Geld,  welche  sein  Gutsbesstzender
Bruder,  Konrad  Allerser,  in  JZeit  4  Jahren  baar
heraus  zu  bezahlen,  oder  nach  J  pP.  C.  zu
verzinsen  hat.

Das  von  seinen  abgelebten  Eltern  ingehabte  Pfrleukhaus,
  welches  nach  dem  Inventario  dcto  N.
auf  400  fl.  geschätzt  ist,  und  wovon  dermal
der  untere  Stock  von  Georg  Seitz,  Kramer  zu
Holzheim,  gegen  jährlichen  auf  den  r.  September
  sich  verfallenden  3#  fl.  Hauszins  bewohnt
  wird.

Ingleichen  den  daber  sich  befinlichen  1:  Tagwerk
großen  Wurz=  und  Grasgarten,  welcher  nach
obgedachten  Inventario  auf  Zoo  fl.  eingeschätet
  ist,  und  ebenfalls  von  vorstehendem  Seit
gegen  40  fl.  Pachtzins  genossen  wird.

Und  endlich  an  Mobilien  vi  lnventarü  die  Hilfte,
welche  auf  zoo  fl.  taxiret  find.
        <pb n="98" />
        Beny-Berechnung
  der  Kapitalsen  und  Zinsen  zur  Gottfried

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitalien
"  Versicherung.  voriger  ire  äbrli-Kapital-Schuldner.-
  Rechn  un  5  ceu  —“*0
.  betrag.
verzing:  unver-Tas.
  Monat  Jabr.  is.  zinslich.  zulen.
–  fl.  Hkr.1  fl.  fkr.1  fl.  kkr.]bl.LLff.kr  bl.
U  m.  —
Gottlieb  Wagner,  des  Pupillen  Bruder  30.  Aug.993IH5
Doniel  Krebser,  Bäcker  x.  Okt.  1803)  5  ro  —
David  Danzer,  Gaͤrtner  30.  Junv  17971  25  5
Soͤflingen.
Anton  Waker,  Weber  1.  July  1798  1515  5253
Pfuhl.

Kaspar  Fischer,  Schihmacher  —.  Sept.  1ges  —  □S
6  l  .!ll
  Summa  -  -  -  1  rs-  „:„

*%  10  1

7  ·

alleden  L

l

 

Knigliches  Stadtgerich'

Verfaßt  den  #c.
        <pb n="99" />
        lage  II.

Wagnerischen  Pupillen-Rechnung  pro  1804  und  1805.

97

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.  Attuar.

 

Neuerzins-
  1  Ausstände  zatten  lich  an-½m“
  Einnahme  zahltesgelegte
Zinszeit.  pro  Anmerkungen.
aͤltere  pro  itali
04  et  5.  46  eer  .  Kapitalien.
fl.  HPr.  lbl.  Ifl.  Fkr.HI.  I  fl.  r.  1I.  1  fl.  tr.  fl.  Kr
Vev  der  Stames-Veränderung,  oder

—  g—————Ho  -  2cjaͤhrigem  Alter  des  Purillen  sind  auch
die  150  fl.  zu  erlegen,  oder  mit  4.  p.  C.
zu  verzinsen,  die  Frist  pro  1805.  ist
mit  ro  fl.  bezahlt.

—  EEEEEEIIEEEE  Blieben  die  7  fl.  10  kr.  wegen  Verlust
  seines  Melk-Wiches  in  Rest.

—  34——%0%  Diese  und  nachstehende  roo  fl.  hat
der  Pupill  laut  Vormerkungsbuchs
Seite  ror  am  1.  September  180.  ererbt,
  wofür  ihn  auch  die  Interessen
anfangen.

—  1  15  —  —  —  EEELIEEIEE  Sind  am  1.  Jun.  1805.  aus  der
Wakerschen  Konkursmasse  eingegangen,
das  Zins-Ratum  aber  in  Verlust  gefallen.


—  EEEEEIIEEIIE  *75  Die  Hbligation  hiezu  liege  urbst  den

„  «  übrigenbcvmStadtgeiichtinVerwahr.

I  32to-———f7

—  ruͤckbezablt  0—
berzinsliches  Kapital  zur  nächsten  Rechnung
  45—
Johann  Schwab  Vorn  under
Gotefried  Baper  -  nunder.
Ulm.  N.  Stadrrichter.
        <pb n="100" />
        98

*  dar.  cun:  1  Y  m  u  a  r  Bogeniablĩremtei.
  Sumoe#-.


 

—  der
Vormundschaft  sc·=  Rechnungen.

L
Vormundschafts-Rechnung

über

das  vater;  und  maütterliche  Vermögen  des  von  Friedrich  R.,  Bicker  in  Ulm,  und
dessen  Ehegattinn  N.,  nachgelassenen  Sohnes  N.,  den  30.  Aug.  1805.  17  Jahre  alt.
Abgelegt
durch  dessen  Vormuͤnder  N.  N.,  Weißbaͤcker,  und  N.  N.,  Mebger  daselbst.
Vom  1.  Oktober.  1804.  bis  zo.  September  isog.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Wirklicher  Gegen  die  vorige  #  «
gis-«  Betrag  der  Einnahme.  Rechnung  v.  N.  .Aus-  Belege.
IEinnahmen.  «  »
a  Ei  Partial.  Tetall]  Mehr.  Minder.  stände.  sls  ·-«"«.;
  »  ..--.,—.  ——  S
q  fl.  I..  I  .  .  Ir.  hi·  lñ.  erb  Isä.  Slels
J.  Aus  I
sAktiv-Kapimlicn
und  I
Aktiv-Ncstcn.
««B"km·ocn-T--Ein-.
  nag  Abschrift
NB3.  Iu  c  eter  tine)–—  5rde———  .  des  4
.  .  Volge-Nechna  Theilungs
15r  An  Baarschaft  letz-  vretokou
bterer  Rechnung
"„  ¶  Von  Auesiände—————  ——  —–
"  3  Von  Kapitalien
144.  an  Zinsen  3110|SAZ  1  1
H(bb.  an  rückbezahl-  Besondere
1  ten  Kapitalien  #oo  —32|—  720—/Lerech
4  Von  Frisienzahlun=  nung.
#uüen  1O  —  —  —  —  —  —
5  „Aus  der  Nevisien
T  .  ——————  A
66##8.  –BDZ
Su#rma  I.  Abschn.—  –14%  –
«  FTIFE  5  I
        <pb n="101" />
        Einnahmen.  —
z5  Wirklicher  Gegen  die  vorige
Betrag  der  Einnahme.Rechnung  v.  N.  .  us-  Belege.
2  Einnahmen.  Partial.  Total.  Mehr.#  nder.  stände.  I—  -
—  I  —  Z  #  nT
**  K.  IFr.  ñ.  Itr.  shi.  sn.  str.  shi.  fi.  str.  i.]  si.  ir  bi.  Es
Aus
II  liegenden  Gürern
und
Mobiliarvermogen.
Inven=1|
  Aus  eigener  Regi..——————  tarium.
2.  Durch  Pachtungen  ·
a.  aus  dem  obern
Stocke  des  Hauses]  60  —  —  —  —  —
b.  aus  dem  untern]  go  —  —
c.  aus  dem  Garten  20  —  —  ——  noacht-160
  —  Kontrakt#,#
3  Von  verkauften  Vezzeich-Realitäten.
  —  %
.  1!
"  5
Summa  II.  Absch.—  -li78  —  M  "b
.  »  ,
.  HÖ  #  I
"  1
r  "1
52*  O
        <pb n="102" />
        —  —

—  —

—  100  —
Einnahmen.
u#·“-—“““""“
2  Wirklicher  Gegen  die  vorige
—  Betragder  Einnahme.  Rechnung  v.  N.  N.  S.us=  Belege.
Einnahmen.  Lgeänd  .—.
5½  Partial.  Total.]  Mehr.  Minder..  staͤnde.  z
S  5  .  —  —  *m  "5“  (E
*  fi.  fkr.l.  1fl.  str.  shl.  Iñ.  Itr.  shi.  lfi.  tr.  shi.  si.  kr.  shl.  #ch
1  Aus  11  «
neuangefallenen
Vermögen.  "  -„
Erb-  "
«  schafts-1Von
  Erbschaften  —  200  —  —  —  Prote-  2*1
kollsauszug.

Von  Schamungen  ———  2  —  —
v.  —
!  Einlags=3
  Von  eigenen  Er-  scheln  von
sparnissen  ——1B-D  G—sdem  PRu
pillen.
aVon  aufgeborgken  r
Get#ern.  ———□  —  —  7—
—  —  —  —
Summalll.  Abschn.  —  -218  2  —  —
i
;
1  1
E
        <pb n="103" />
        101  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen.
—  —  ...  I  —  —  —
2  l  «  »  Wiederhohlung  Gegen  die  vorige  *
—27  E  Rekapitulation  der  Rubrizirung.  Rechnung  v.  N.  N.  Ans-SES—
  der  «-««
ä-:  -  itel.  Ibschnitt.)  Mehr.Minder.  #%
25  m  Einnahmen  ——.  Mind  stände-EIE
  !·—.—.—l——————/“idu———
1nAus  Aktiv-Kapitalien  und
Aktiv-Resten.
1|  Baarschaften  letzter  Rechnung  sochac
2  Auestineeel———
3|  Kapital  und  Zunse.  132|
*  Fristenzahlunggen%
Aus  der  Revison  6183%N
31I1.1„  liegenden  Gütern  und
Mobiliar-Vermodgen.
!  Aus  eigener  Regieeg  .
2  Durch  Pachtunggen  0
3|  Von  verkauften  Realitäteen9—|7999—  —  222
3im  Aus  neuangefallenem
Vermbögen.
1  Von  Erbschaften  .0
2  Schankungngegn
3  eigener  Ersparni  .  18.——
4  aGaunfgeborgten  Geldern  )  —
SEumma  Summarum  —210430  5#rdoc  –—
1
1  1
1
1
"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

U  nd  X-  Xl.
        <pb n="104" />
        Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25#  Wirkliter  .Gegen  die  vortge
8  Betrag  der  Ausgaben.echnung  v.  N.  J1.  Belege.
Aus  .  —
—  gaben  Partiall]  Total.  Mehr.  Minder..  7  97  E
––□ë[  —  —  T  W2
—  fl.  fkr.Jl.  #  l.  HEr.  ih.  “fl.  Er.  “DI.  Il.  (kr.  [hl.!  GleG
D  1.
I.  Auf  Amts=  und  1
Rechnungs-Kosten.
rI#  Stellung  dieser  Rech-  %
nung  ab  410  fl.  10  kr.  .
reinen  Ertrag——2d  Eine  EE
2  S  api  133  amtliche  J
Für  Stempelpapier  15  aummum.,
3/Sür  einen  Auszug  aus
dem  Theilungs-Protokolelel
  %  —  EE
A4Den  Vormuͤndern  fuͤr  ihre

 

 

Bemühungee  —

 

—...——  —  —  Quittung  —  —
0

 

 

NE.  Dlesen  mag  an  jedem
Orte  die  Odbrigkeit  zugebeu
  lassen,  was  sse  nach
Perhältniß  der  Bemühun-Sarn,
  daun  der  Vormün
der  zu  mache)  habenden
Peisen,  in  Gegenhalte
des  vormondschaftlichen
ceringern  oder  größern
Vermögens,  für  billig  er-#rbtet.
  *  oö- 



 

Summa  I.  Abschnitts——%  —
        <pb n="105" />
        Ausgaben.

 

—

Rubrl-Abschn


Titel.

 

 

 

 

 

 

–—

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  :—I—-I
Z  Wirklicher  Gegen  die  vorig  4
Betrag  der  Ausgaben.Rechnung  v.  N.  S  Belege.
u  ben.  «  E  #
Ausga  Partialll  Total.]  Mehr.  Minder.  *5#  "nsBt
EE
fl.  WrIbK.T  K.  Wfr-Tbt.l.  kr.hr.J.r.  bl.  5
Auf  den  Pupillen.
:  Die
Cür  dessen  Perpflegung  1424  —  spezifizirte
  Quittungen.

2jFuͤr  Kleidungsstuͤcke  .  —  —  —4136  —  —  Como.
.
Auf  Erlernung  einer  Professson,
  Kunst  oder  son-  ·
stigenllntekricht..—--—21—-—  -—  nun-Un-"-
  gen.
CincSpe-*
  Krankhette  =  und  zifikation
urr  R.H—TF  mi:  Quittungen.

Summa  II.  Abschnrs—35  —  –
s
l  if

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="106" />
        Aus

104

gaben.

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27  S  Wirklicher  Gegen  die  letztere!)
8E  pFlsx  Betrag  der  Ausgaben.Rechnung  v.  N.  Belege.
s  Auegaben.  «  +1AX
S  n  gaben.  J  Partial.]  Loral  Mehr.  Minder.  S.  -
*  *  fl.  kr.)  h.]/fl.  VEr.  IOt.]  fl.  H#r.  Jt.Ifl.  kr.  hl.  %5

*-  .  Auf
lüiegende  Güter.
S#  1
1|  Für  Grundziuse  %  —**mz  Quittunm½-7U
  gen
I
Fuͤr  Stenern  ..  .  .  ..  98%  *el
5
8%  Brand:  Aslckuran—————
4  Jur  Stadt=  und  Komwun-Aulagen.
  —  40  —
5  Auf  Banlichkeiren  ½%  Kau-*ê*
  Conti.
Summa  III.  Ab#bni#ts  —  128/20  1——  —
1
1
7
1-  i
Eil-!
        <pb n="107" />
        105

Ausgaben.

 

 

 

 

 

z5  SWeirkller  .Gegen  die  voriges
—#  -  «.,BemgbetUuögaben.R-chuungv.N.-N.E.
-,·-—Ausgab.en».»-.«  --  I
IF  Partial.  Total.  Mehr.  Minder.  8
Släil  K-IMNKTKNTTINKTe-K  E  ..
*
IV.  Passtoa.

1Rechnungs=  Gutstand  der  s

Vormünder  —
—
2|Gutstäande  nach  der  Re- 



 

3

uunvision


1

"
·4
i*

Passio-Kapitals-Jinfe

4ättbezahlte  derley  Kapitalien


Nachlaͤsse  .
B  à)
Versnst

r  1

r-"

*
1
"1
2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Surma  IV.  Abschnitts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obligation  und  Quittung,  in  so  ferne

tion6-Ur- 



es  aber  mehrere  Posten  sind,  eine

*

Berechnung,  wie  Jiffer  2.

 

aus  dem
Klafslifikatel.



 

 

   
 

„Ertrakt
        <pb n="108" />
        —  —  —

I  Wirklicher  Gegen  die  letztere!
18  Vetrag  der  Ausgaben.Kechnung  v.  N.  d.]  Bele  ge
—MAnsgaben.  —
#  9ßei  Partial.  Total.]Mehr.  Mider.  2  et
ES  «  .—..---—»—·-·  JE-«E:;H
  st.:kk.n,1.lst.jkk.xht..si.Iek.1hc.!si.-kkk.syc.«—p-  www
«  v.  Auf
neuerlich  angelegtes
  Haupt-Gut.
Obliga-Terzinelich
  ——F  1  —  tione-Abschrift.

2|Unverzinstich  —
«  .  Tbeilungé=


I  stika  I
3Jttstistcn,  ..,-——-«30———.—  -
i
i  l
:1&amp;amp;  «  «
3  Summa  V.  Abschnittt.  —  :
I  i

—  100

Ausgabemn.
        <pb n="109" />
        107

Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v

*- 



 

 

 

 

 

 

2  S  "--·-  Wiederhohlung  Gegen  die  letztere
5  Rekapitulation  der  Rubrizirung.  [Rechnung  v.  N.  N
der  ·
G  u  d.-;  ·  ’  .-  ..  ·  .
#|  Aus  ga  ben.  1  Litel.  Abschnitt.  Mehr  Minder
G  WWWVWIEI  TI2&amp;amp;N“,  N,  33Ö8Ö83
Auf  Amts=  und  Rechnuugs-  ,
5  I.  Kosten.  ·
Ikükctcllungdieses-Rechnung.:7205——  ———————
I-  Stempelgebühr  .......  —-;———————-———
3einen  Auszug  aus  dem  Theilungs-Protofoll.
  6S——-–
4|en  Vormündern  für  ihte  Bemnhungag
  ..——919  1JN
6  HI.  Auf  deu  Pupillen.
1|Für  dessen  Verpflegung  L1—————
Kleidungsstückke  430—  —  —
3Elrlernung  einer  Profession  1.  2„—  ———
4.Krankheits=  und  Kur-Kisten  53—1353—————!
7  hu  Auf  liegende  Güter.  1
1|X  r  Grundzinse  ———
a)Steuen  130  —  1841241
ZZur  Brand-Assekuranz  ——  212  –  —
4  Stadr=  dder  ãoninint  iniagen  1-Sl
  Auf  Baulichkeitn  28  20  4-481
8  V  Auf  Passiva.
#Nechnungsgutstand  der  Vormünde'+——  —□-–q
Gurstände  der  Revision  ——
31  Passio-Kapiralszinse  1——  —  ——  l
«4Rückhc,ahktedetlcnKaptnltcc.4I———————k-——
ssNåchnsse.-«t..  ......  .--—  —————  —
5Verlust  35—
Auf  neuerlich  angelegtes
Hguptgut.  ·  »  -
—;-Veksttjslt·h..575—————-I————«—--1
«  eunvekzznslccix4...........  150·———--—;-.»——----3,
  In  Frissen  50  WSS□E
·,  ;-bSurhma
  totalis  "  ·  *„½„  2  —  1024  53  11—  —
·  :,s  «  s«  l
i
        <pb n="110" />
        —  108  —

Abschluß.

 

Rechnungs-Abschluß.

 

 

 

fl.  kr.hl
Die  Einnahme  beträgt  Seite  4.  104430
Die  Ausgabe  betraͤgt  Seite  10.  .  1024  531  1

 

Bestand  =

Berichtigung  des  Bestandes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Ausstände  betragen  .  .  7110.—
Die  Vormünder  haben  baar  in  Händen  .  .  121261  7
Summa,  wie  oben  19  "  kn
Ganzes  Vermögen.

Verzinslich  liegen  aus  .  .  .  a75l  -  -

Umverzinslich  .  .  150

In  Fristen  40
Das  Hans  ist  eingeschaͤtzet  für  .  .  1200  -
Der  Garten  zu  .  zoc–—1

Die  Mobiliarschaft  beträge  nach  #  besen,  was  Seite  2.  vermög  Verzelchniß
verkanft,  und  dem  Pupillen  zum  selbstigen  Gebrauch  Überlassen  wurde.  1898—

Die  Ausstände  .  .  .  710—
Baarschaft  .  .  .  122617

4.  l
Summa  a72  zo  7

Unterschrift  der  Vormuͤnder.
Koͤnigliches  Stadt  -  und  Landger  icht.
Unterschrift  des  Stadt-  und  Laudrichters.
        <pb n="111" />
        Königlich

——x.ii*...-.N-Baierisches



18686b

&amp;amp;  #El  l.

 

XNII.  Stück.

Muünchen,  Mittwoch  den  ro.  März  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Anwendung  der  oberpfzizischen.  Tarordnung
auf  die  chemalige  Herrschaft  Sulzbürg  betr.)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfurst.

Wir  genehmigen  das  Gutachten  Unserer
  Landesdireltion  der  obern  Pfalz  vom
160.  Dezember  abhin,  daß  zur  Erzweckung
eines  mehr  gleichheitlichen  Sysiems  die  oberpfälzische
  Tarordnung,  welche  bereits  vorigen
  Jahrs  im  Landgerichte  Sulzbach  eingeführt
  worden  ist,  auch  in  der  ehemaligen

Herrschaft  Sulzbürg  eingeführt  werde.
München  am  7.  Jänner  1806.
Man  Joseph.
Freyherr  L.  Montgelas.
Auf  konigl.  allerhochsten  Befebt.
von  Tribolet.

 

(Das  Rc#ierungöblatt  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  roͤmischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfuͤrst.

Wir  haben  durch  Unsere  General-Verordnung
  vom  1.  Jänner  laufenden  Jahres  deut-—

  —

lich  bestimmt,  daß  saͤmmtliche  Pfarrer  ohne
Unterschied  der  Konfession  das  Regierungs-=blatt
  aus  den  Mitteln  des  Kirchen-Vermegens
  erhalten,  und  unter  ihren  Pfarr=  Atten
  pflichtmäßig  bewahren  sollen.

Zur  Erläuterung  aller  desfalls  entstandeneu
  Zweifel  und  Mißverständnisse  finden  Wir
Unsd  bewogen,  die  befragte  Verordnung  hiemit
  zu  erneuern,  und  zu  besiätigen.

Unsere  General-Landes=  Kommissariare
haben  die  Rentämter  und  andere  Administratoren
  der  Kirchen-Mittel  und  Stiftungen
  zur  Vollziehung  Unserer  allerhochsten
Verordnung  ernsilich  anzuweisen.

Munchen  den  28.  Hornung  1806.
Manx  Joseph.
Freyherr  von  Montgelac.
Auf  konigl.  allerhchsten  Befehl.
von  Flad.= 



(Das  bffentliche  Kircheugebeth  fut  die  lonigliche

Familic  betreffend).  s-  .
Wir  Mayimilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rmischen  Reichs  Erzpfaligraf,
Erztruchses.,  und  Kurfürst.
Da  es  Pflicht  chrisilicher  Unterthanen  ist,
ihre  Gesinnungen  und  Wunsche  für  das  Wohl
        <pb n="112" />
        —  110  —

ihres  Landesherrn  durch  öffentliche  und  religiöse
  Handlungen  zu  beweisen,  so  verordnen
Wir  hiemir,  daß  in  allen  katholischen  Hfarrkirchen
  Unserer  sämmelichen  Erbstaaten  bey
dem  feyerlichen  Gorttevdienste  das  Kirchengebeth:
  Salvum  fac  Regem  nostrum  Mlasi.
milianum  losephum  Kc.  künftig  entrichtet,
  und  dem  gewöhnlichen  allgemeinen  Gebethe
  nach  der  Pfarr-Dredigr  an  Sonntagen
und  gebothenen  Feyertagen  ein  besonderes
Gebeth  für  Uns  und  Unsere  königliche  Familie
  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular
beygefügt  werden  soll.
München  den  à7.  Hornung  r806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

 

Probinzial-Verordnungen.

(Die  Behandlung  der  Bentellehen  in  der  königl.
Provinz  Schwaben  betressend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

In  einer  Verordnung  vom  28.  Nov.  1804
ist  den  sämmtlichen  Rentämtern  der  Provinz
Schwaben,  in  deren  Distrikten  gemeine  oder  sogenannte
  Beutellehen  sich  befinden,  über  die
Verwaltung  dieser  Lehen  geeignete  Instruktion
  ertheilt  worden.

Da  diese  Verordnung,  und  die  darin
enthaltenen  Vorschriften  bisher  theils  nicht
genau  befolgt,  theils  nicht  ganz  richtig  angewendet
  worden  sind,  so  findet  die  unterfertigte

königliche  Landeostelle  ssch  veranlaßt,  den  königlichen

  Rentämrern  nicht  nur  die  genaue

Befolgung  jener  Verordnung  aufs  neue  gemessenst

  anzubefehlen,  sondern  auch  über

das  F  ormelle  der  Behandlung  solcher  Beutellehen
  bey  Verduderungsfällen  eine  nähere
bestimmte  Vorschrift  zu  ertheilen.

I.  Jede  Veränderung,  welche  sich  mit  einem
gemeinen  Bauern=  oder  Beutellehen,  dasselbe
  mag  in  einem  Gute,  oder  nur  in  einzelnen
  Grundstücken  bestehen,  ereignet,
muß  bey  dem  Rentamte,  in  dessen  Bezirke
  das  Lehen  gelegen  ist,  vorgemerke
werden,  und  wenn  diejenigen,  welchen
solches  zu  thun  obliegr,  inner  Jahr  und
Tag,  (worunter  präzise  ein  Jahr  und  ein
Tag  zu  verstehen)  von  dieser  Veränderung
die  Anzeige  beym  Rentamte  zu  machen  unterlassen,
  so  hat  dieses  nach  Ablauf  des
obigen  Termins  Bericht  hievon,  nebst  Bemerkung
  des  von  dem  in  Frage  stehenden
Lehen  schuldigen  Landemiums  an  die  unterfertigte
  königliche  Landesstelle  zu  erstatten,
damit  die  Säumigen  deshalb  zur  Scrafe
gezogen  werden  können.

II.  Wenn  durch  Absterben  eines  Lehenträgers
  eine  Lehensveränderung  sich  ereignet,
  oder  wenn  beutellehenbare  Güter  entweder
  allein  oder  in  der  Gesammtheit  mit
andern  allodialen  Grundstücken  durch  Erbsolge
  oder  Uebergabe  an  Familienglieder
des  lehten  Vasallen,  oder  auch  durch  Kauf
und  Tausch  an  andere  Besitzer  übergehen,
und  von  denen,  welchen  folches  obliege,
binnen  der  oben  bestimmten  Frist  von
        <pb n="113" />
        Jahr  und  Tag  um  Ertheilung  des  lehenherrlichen
  Konsenses,  respektive  zur
Wiederbelehnung,  Uebergabe  und  Verdußerung
  bey  dem  treffenden  Rentamte  nachgesucht
  wird,  so  muß  das  Konsensgesuch,
wenn  dasselbe  nur  einzelne  lehenbare
Grundstücke  von  geringem  Werthe  berrift,
bey  Amte  zu  Protokoll  genommen,  wenn
es  aber  um  beträchtlichere  Lehengürer  sich
handelt,  um  den  lehenherrlichen  Konsens
von  den  Partheypen  schriftlich  nachgesucht
werden,  und  diesem  Gesuche  sind  die  Uebergabs-Heyraths-Kauf=
  und  Tauschverträge,
  in  welchen  über  dergleichen  Lehengüter
etwas  verfügt  wird,  in  duplo  beyzulegen.
III.  Den  lehenherrlichen  Konsens  zu  solchen  Lehens-Veräußerungen
  kann  nur  die  unterfertigte
  königliche  Landesstelle,  als  Provinzial=Lehenhof,
  ertheilen,  und  das  treffende  Rentamt
  hat  daher  separirt  über  jeden  einzelnen
Veränderungsfall  umständlichen  Bericht
anher  zu  erstatten,  mit  welchem  die  Duplikate
  des  ersterwähnten  Amts-Protokolls,
oder  des  von  der  Parthey  übergebenen
Konsensgesuches  mit  seinen  Beylagen  einzusenden,
  und  worin  die,  die  Ertheilung
des  lehenherrlichen  Konsenses  motivirenden
Gründe  pflichtmäßig  anzugeben  sind.  Auch
ist  in  diesem  Berichte  der  Kaufpreis  des
behengutes  sowohl,  als  der  Schätungswerth
  desselben  zu  bemerken,  weil  dieser
von  jenem  z.  B.  bey  Freundschafts-Käusen,
  oder  wenn  vom  Verkufer  ein  Leibgeding
  auf  dem  Gure  sich  ausbedungen
wird,  öfters  sehr  verschieden  zu  seyn  pflegt,

serner  die  Zeit  der  vorhergegangenen  jüngsen
  Belehnung  unter  Beziehung  auf  den
jüngsten  Lehenbrief,  wenn  einer  ertheilt
worden  ist  rc.

IV.  Wird  der  lehenherrliche  Konsens  von

der  königlichen  Landes-Direktion  ertheilt,
se  ergeht  hierüber  ein  Ratisikations-Reseript,
  welches  das  Rentamt  den  Partheyen
  bekannt  zu  machen,  die  hierin  vorgemerkten
  Taren  und  Siegelgelder  aber  von
dem  Verkäufer  (wenn  im  Kontrakte  nicht
etwas  anderes  auodrücklich  bedungen  worden)
  zu  erheben,  und  an  das  königliche
Expeditionsamt  anher  zu  entrichten  hat.

Dieses  Ratifikations=  Reseript  vertrite
nun  zugleich  die  Stelle  eines  förmlichen
Konsens-Briefes,  und  dieser  darf  daher
von  dem  Rentamte  nicht  erst  noch  besonders
  ausgefertigt  werden.

V.  Dem  Rentamte  liegt  jetzt  ob,  mit  Hinweisung

  auf  die  in  der  Sache  verhandelten
  Akten,  Berichte  und  Reseripte  über
den  in  Frage  stehenden  Lehen-Veränderungsfall
  das  eigentliche  Lehen,
oder  Belehnungs-Protokoll  nach
der,  unter  Ziffer  I.  hier  angebogenen  ungeführen
  Vorschrife,  abzufassen,  den  neuen  Vasallen,
  wenn  vorher  die  herkömmlichen  Laudemien
  und  Lehentaxen  entrichtet  sind,  zu  belehnen,
  und  vorschrifemäßig  zu  verpflichten.

In  dieses  Lehenprotokoll  sind  die  einzelnen
  Lehen-Veränderungsfälle  nach  der
Zeitfolge  einzutragen,  damit  selbiges  nach
Ablauf  einer  gewissen  Zeit  gebunden  werden
  könne.
        <pb n="114" />
        —  112

VI.  Von  diesem  Lehenprotokoll  ist  nach  Ablaufieines
  jeden  Quartals  des  Etats-Jahres
  datz  Original  sowohl,  als  eine  ganz
richtige  Abschrift  an  die  unterfertigte  königliche
  Landesstelle  einzusenden,  mit  den
nach  dem  gedruckten  Formular  einfach  gefertigten
  Lehenbriesen  über  die  einzelnen
Lehenfälle,  welche  sich  im  Laufe  des  Quartals
  zugetragen  haben,  ingleichen  mit  einer
  in  duplo  zu  fertigenden  Siegelgelds-Spezifikation,
  in  welcher  die  nach  dem
Gradations-Stempel  von  jenen  zu  erhebenden
  Siegelgelder  verzeichnet  sind.  Für
den  Lehenbrief  muß  da,  wo  nicht  ohnehin
  schon  eine  Taxe  pro  expedirione  litterarum
  enerichtet  wird,  1  fl.  15  kr.  bezahlt,
  und  in  der  Rentamts-Rechnung
vereinnahmt  werden.

VII.  Hat  die  Rechnungs-Justifkation,
welcher  die  erstgedachten  Lehens-Protokolle
um  Erinnerung  mitgerheilt  worden,  rücksichtlich
  der  Beschreibung  des  lehenbaren
Objekte  sowohl,  als  der  im  Protokoll  vorgemerkten
  Laubemien  und  Lehentaren  rc.  2c.
nichts  zu  erinnern  gefunden,  so  werden
die  Lehenbriese  gehörig  unterschrieben  und
gesiegelt,  die  in  duplo  eingesendete  Siegelgeld
  =  Spezifkacion  aber  einfach  und
bescheint  dem  Rentamt  zurückgesendet,  die
Abschrift  des  behen-Protokolls  aber  bey
den  Lehenhofs-Akten  zurückbehalten,  und
nur  das  Original  remittirt,  wo  sodann
dem  Rentamte  nichts  weiter  obliege,  als
die  Lehenbriese  den  treffenden  Partheyen
zu  Handen  zu  stellen.

Man  erwartet  von  sämmtlichen  königl.
Rentämtern  in  Schwaben,  daß  die  vorstehenden
  Bestimmungen  bey  Behandlung  der
Beutellehen  aufs  genaueste  beobachtet,  die
Lehen-Drotokolle  künftig  sogleich  nach  Ablauf
  eines  jeden  Quartals  anher  eingesendet,
—  oder  im  Fall  keine  Lehens-Veränderungen
  sich  ereignet  haben  sollten,  eine  Fehlanzeige
  erstatter,  im  übrigen  aber  der  Instruktion
  für  die  Rentämter  vom  à8.  November
1804,  soweit  solche  durch  gegenwärtige  Vorschriften
  nicht  abgeändert  worden,  genau
nachgelebet  werde.  Ulm  den  4.  März  r806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Leiden.
Stich.

 

Formular  eines  Belehnungs-Protokoll.

 

In  Gegenwart  des  königl.  Rentbeamten  N.,
dann
des  Rentam's-Oberschreibers  N.
Actum  zu  N.  den  —
Nachdem  auf  Absterben  des  N.  als  gewesenen
  Lehenerdgers  über  (Beschreibung  des
Lehens  und  des  Vasallen)  der  Fall  der  Wiederbelehnung
  eingetreten,  und  der  in  Vorschlag
  gebrachte  neue  Lehenträger  N.  auf  den
von  Rentamtswegen  unterm  ..  an  die  königliche
  Landes-Direktion  in  Schwaben
erstatteten  unterthänigsten  Bericht  per  Rescriptum
  ddro..  Zncdigst  genehmiger
worden  ist,  oder:
Nachdem  N.  N.  sein  bisher  besessenes
Beutellehen  (ist  nach  seiner  Lage  und  An-
        <pb n="115" />
        stößern,  Anschlagswerth  rc.  genau  zu  beschreiben)
  laut  errichteten  Kaufkontraktetz
ddro....  an  den  N.  N.  für  die  Summe  von

fl.  —  käuflich  überlassen,  und  unterm
höchste  lehenherrliche  Einwilligung  zu  dieser
Verdupßerung  schriftlich  (oder:  ad  Protocollum)
  nachgesucht  hat,  diese  Einwilligung
auch  auf  den  vom  königlichen  Rentamte  unterm..
  an  die  königliche  Landes-Direktion
in  Schwaben  erstatteten  unterthánigsten  Bericht
  per  Rescriptum  ddio  ..  Inddigst  ertheilt
  worden  ist;

(und  so  weiters  mutatis  murandis
nach  Beschaffenheit  der  Veränderungsfälle)
so  hat  man  auf  heute  den  neuen  Lehenträger
  (den  neuen  Vasallen)  vor  Ame  vorrufen
  lassen,  und  denselben,  nachdem  das  herkommliche
  Laudemium  mit  fl.  —  Schreibgeld,
  Protokollgeld  rc.  1c.  mit  .r.  —  von
ihm  vorher  baar  entrichtet  worden,  auf  folgende
  Weise  verpflichtei:

„Ihr  sollet  angeloben  an  Eidesstatt
dem  Allrdurchlauchtigsten  und  Großmächtigsten
  König  und  Herrn,  Herrn  Maximilian
Joseph,  König  von  Baiern,  des  heil.  röm.
Reichs  Erzofalzgrafen,  Erztruchsessen  und
Kurfürsten  rc.  r2c.  als  euerm  allergnédigsten
Lehenherrn  treu  und  gewartig  zu  seyn,  Aller,
höchsidero  Nutzen  zu  befördern,  Schaden  zu
warnen  und  zu  wenden,  gesagtes  Lehen  allezeit
  wesentlich  und  bäulich  zu  erhalten,  davon
  ohne  Vorwissen  und  Bewilligung  der
keniglichen  Landes-Direktion  nichts  zu  verkümmern,
  zu  verändern,  zu  verkaufen,  zu
vertauschen,  zu  verschaffen,  zu  übergeben,

113

zu  verpfaͤnden,  zu  beschweren,  oder  andere
solches  beschweren  zu  lassen,  noch  weniger
aber  das  Lehen  zu  vertheilen,  wo  Ihr  irgend
verschwiegene  Lehen  wüßtet,  oder  in  Erfahrung
  bringet,  selbe  sogleich  zu  offenbaren,
auch  sonst  alles  das  zu  thun  und  zu  leisten,
was  ihrem  Lehenherrn  getreue  Lehenleute  zu
thun  schuldig  und  verbunden  sind,  auch  billig
  thun  sollen,  bey  unfehlbarem  Verlust  und
Verwirkung  des  Lehens,  so  oft  ein  oder  anderes
  auf  euch  kundbar  gemacht,  oder  ihr
dessen  schuldig  befunden  würder.“
Alles  getreulich,  ohne  Gefährde.

Dieser  Lehenpflicht  hat  der  obgedachte
Vasall  —  N.  N.  aufs  genaueste  nachzukommen
  vermög  geleisteten  Handgelübds  an  Eidesstatt
  feyerlich  versprochen  und  zugesichert,
und  zu  mehrerer  Bekräftigung  sich  hier  eigenhändig
  unterzeichnet.

(Namens=  Unterschrift  des  Vasallen  oder
Lehenträgers).

Hierauf  hat  man  von  Rentamtswegen
den  Lehenbrief  in  der  gnädigst  vorgeschriebenen
  Form  entworfen,  und  zur  gewöhnlichen
Fertigung  und  Siegelung  der  königlichen
Landes-Direktion  unterthänigst  vorgelegt.

Actum  quo  supre.

 

Auftrag
an  sämmtliche  Forstämter  in  Ober=  und
Niederbaiern.

 

(Die  Forstbediensteten  betreffend.)
Da  Se.  königl.  Majestät  von  Baiern
unterm  §.  dieses  allergnäbigst  verordnet  ha-
        <pb n="116" />
        —  114

ben,  daß  jene  Forstbediente,  welche  bey  dem
koͤniglichen  Jaͤgerkorps  enrollirt,  und  dem
Forstdienste  wieder  nothwendig  geworden  sind,
nach  Maaßgabe  der  Umstaͤnde  entlassen  werden
koͤnnten;  so  haben  die  koͤniglichen  Forstaͤmter
in  Baiern  in  Zeit  acht  Tagen  ein  Verzeichniß
  jener  Forstbedienten,  welche  sich  in  dieser
  Kategorie  befinden,  anher  einzusenden,
damit  das  weitere  zu  ihrer  Entlassung  Erferderliche
  veranlaßt  werden  kann.
München  den  7.  März  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs,  Präsident.

Vischer  Sekretr.

Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
Staats=  und  Konferenzminister,  Johann
Theodor  Topor,  Grafen  von  Morawitzky,
  zum  dirigirenden  Minister  des  geheimen
  Justiz=  und  Polizey-Departements
gnädigst  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Eneschließung
vom  20.  Hornung  laufenden  Jahres  haben
Se.  königl.  Majestär  den  Freyherrn,  Nepomuk
  von  Tautphäus,  zum  ersten  Kreisund
  Konvents-Direktorial-Gesandten  bey

der  fränkischen  Kreis-Versammlung  zu  Nürnberg

  gnddigst  befördert.

Durch  eine  allergnddigste  Verfügung
vom  0.  Hornung  laufenden  Jahrs,  wurde
der  bisherige  Landgerichts-Physikus  zu  Fischbach,
  Dr.  Ignatz  Niederhuber,  auf

das  Landgerichts-Physikat  zu  Eggenfelden
versetzt.

Vermög  einer  allerhöchsten  Entschlies
sung  vom  7.  Hornung  l.  J.  haben  Se.  koͤ-nigl.
  Mas.  die  Hfarrey  Affecking  dem  Kaplan
  Ignaz  Angermüller  in  Mämming,
  die  Pfarrey  Pöcking  dem  ehemaligen
Konventnalen  zum  heil.  Berg,  Rikolaus
Mündel,  —  die  Pfarrey  Peterskbirchen
dem  bisherigen  Pfarrer  zu  Feldmoching  Johann
  Peter  Paul  Rauschmayr,
—  dem  bisherigen  Provisor  Anton  Steber
  die  erledigte  Pfarrey  zu  Walpertskirchen,
—  dem  Beneftzziaten  zu  Dorsen,  Joseph
Trunkenholz,  aber  die  erledigte  Pfarrey
zu  Hirschenhausen,  allergnddigst  verliehen.


 

Bekanntmachung.

Freywillige  Kriegsbeyträge.

Von  einem  Ungenannten  ##5o  fl.  —
Die  Löhnung  für  einen  Vaterlandsvertheidiger
  pr.  6  fl.  12  kr.  für  das  Monat  Dezember
  von  einem  ungenannten  Landgerichts-Aktuar.
  —  Won  einem  unbekannten  Oberschreiber
  33z  fl.  —  Von  dem  Bepmautner
von  Gundlingstein  zu  Neuburg  am  IJnn  öU  fl.
—  Von  dem  Rentbeamten  zu  Pfaffenberg
Titl.  Scheuerl  150  fl.  —  Von  dem  DPfleger
  Georg  Rabl  zu  Brennberg  7.  fl.  1a  kr.  —
Von  einem  Ungenannten  für  die  österreichischen
  Gefangene  1  fl.  —  Ferners:  für  die
Baiern  im  Spitale  l1o  fl.  —  Für  Reparatur
  der  Gewehre  für  die  Geburgsschützen
        <pb n="117" />
        von  Titl.  Grafen  von  Lodron,  Administrations-
  Praͤsidenten  3  Napoleonsd'or  27  fl.
zo  kr.  —  Zum  Ankauf  eines  benöthigten
besseren  Heues  vom  Landesdirekrions-Rath
Frhrn.  v.  Drechsel  aoo#  fl.  —  Durch  das  Landgericht
  Abensberg  407  fl.  —  Durch  das  Landgeriche
  Mircerfels  ein  ferner  eingegangener
Beytrag  pr.  16  fl.  —  Durch  das  Landgericht
  Regen  37  fl.  3z  kr.  —  Durch  das
Landgericht  Straubing  1327  fl.  33  kr.  —
Vom  Magistrat  Deggendorf  zwen  Kistchen
mit  Leinfasern,  und  ein  Säckchen  Bandagen.
—  Von  dem  Landrichter  Wittmann  in  Ingolstadt
  3  fl.  —  Durch  das  Landgericht  Schönberg
  à17  Ellen  Leinwand.  —  Durch  das
Bräuamt  St.  Nikola  ?7  fl.  45  kr.  —  Von
Christian  August  Reichsgraf  von  und  zu
Königsfeld  auf  Eglofsheim  ro  fl.  48  kr.  —
Durch  das  Landgericht  Friedberg  §#4  fl.
so  kr.  1  pf.  Durch  das  Verwaltungsame
Koôfering  709  fl.  16  kr.  —  Von  dem  Pfarrer
  Johann  Georg  Vischhöfer  zu  Odlzhausen
  14  fl.  —  Von  einem  ungenannten  Oberschreiber
  a#l  fl.  36  kr.  —  Von  dem  Karmeliten-Kloster
  zu  Urfahrn  a#  fl.  15  kr.  —
Durch  das  Landgericht  Pfaffenberg  in  Kirchberg
  388  fl.  36  kr.  3pf.  —  Von  dem  Pfarrer
  in  Leibelfing  Wolfgang  Schmid  140  fl.
—  Von  dem  Verwaltungsame  Ratzenhofen
107  fl.  45  kr.  —  Durch  das  Landgericht
Wolfratshausen  18)  fl.  45  kr.  3pf.  —  Vom
Beymautner  Riekl  zu  Anger  nächst  Passau
7  fl.  13  kr.  —  Durch  das  Damenstifes  gefreyte
  Herrschafte  Gericht  Osterhofen  324  fl.
25  kr.  2  pf.  —  Durch  den  provisorischen  Forsttarator

  Waldherr  so  fl.  —  Vom  Pfaxrer  von
Voit  zu  Ortmering  so  fl.  —  Von  dem  vormaligen
  Hofkamer=  Sekretär  Pracher  10  fl.
1a  kr.  —  Durch  das  Verwaltungsamt  Pettmös
  fl.  24  kr.  —  Durch  das  Landgericht
Pfarrkirchen  1333  fl.  13  kr.  2  pf.  —  Von
dem  Pfarrer  zu  Ebenhausen  Felir  Christian
Kraus  6  Banknoten  in  Betrag  pr.  u  fl.
unter  der  Devise:  „Geringe  Pflaster  auf  baiesche
  Wunden.“  —  Vom  Landgerichts-Aktuar
  Humel  in  Dachau  11  fl.  —  Vom  Hofmarks-Inhaber
  von  Aiterbach  Johann  Nepomuk
  Edlen  von  Rauscher  für  das  Monat
Dezember  4  fl.  —  Von  dem  Kooperator  in
Gangkofen  Joseph  Schwaiger,  und  der  Filial-Gemeinde
  Dürrenaich  36  fl.  —  Durch
das  Landgericht  Landau  21  fl.  18  kr.  —  Von
dem  Rentbeamten  Schwarzer  in  Kellheim
44  fl.  —  Vom  Landrichter  zu  Cham  Mar  v.
Ockel  roo  fl.  —  Durch  das  Landgericht  Pfarrkirchen,
  ein  weiterer  Beytrag  von  13  fl.  54kr.
—  Durch  das  Rentamt  Deggendorf  rayfl.
1s  kr.  —  Durch  das  reichsgräflich  von
Seinsheimische  Herrschafts  -Gericht  Sinching
  252  fl.  22  kr.,  dann  eine  Landschafts-Obligation
  pr.  14  fl.  33  kr.  2  pf.  —  Durch
das  Rentamt  Hengersberg  16  fl.,  weiters
durch  das  Rentamt  Hengersberg  302  fl.  45  kr.
—  Durch  den  Förster  und  Oberséger  Moosmüller
  zu  Riß  a  Louisd'or.  —  Durch  das
Landgericht  Schwaben  688  fl.  35  kr.  2  pf.
Durch  das  Landgericht  Wolfratshausen  44  fl.
22  kr.  —  Von  den  Einwohnern  der  Sctadt
Grafenau  eine  Sammlung  von  Charpien
nebst  zwey  Stückchen  Leinwand.  —  Durch  das
        <pb n="118" />
        —  1½4  —

Renutamt  Aichach  vom  dortigen  Bauerntanz-Bierbräduer,
  Matth.  Mayr,  für  die  Löhnung
zweyer  Feldjäger  pro  December  1gos  und
Jänner  1806  baar  84  fl.  —  Durch  das
Landgericht  Stadtamhof  1805  fl.  13  kr.  nebst
Charpien.  —  Von  einer  ungenannten  Familie
  ein  Pack  Charpien  und  abgetragene
Leinwand.  —  Vom  Rentbeamten  Steyerer
in  Pfarrkirchen  so  fl.  —  Vom  Rentbeamten
Fürst  in  Pfatter  /4  fl.  —  Durch  das  Landgericht
  Schrobenhausen  à34  fl.  41  kr.,  dann
ein  Päckchen  gezupfte  Charpien.  —  Von
dem  Rentbeamten  Ekert  in  Deggendorf  52  fl.
Durch  das  Landgericht  Landau  weiters  22  fl.
18  kr.,  nebst  ein  Pack  Leinwand.  —  Von
den  Schulkindern  des  Dorfes  Mintraching
einen  Sack  Charpien.  —  Von  dem  Profest
sor  der  hohen  Schule,  und  Stadtpfarrer  bey
St.  Jodok  in  Landshur,  Ant.  Winter,  100  fl.
—  Für  die  durchziehenden  gefangenen  und  verwundeten
  Russen  loo  fl.  —  Zur  dortigen
deutschen  Schul=  und  Volks-Bibliothek
2r200  fl.  —  Zur  Kleidung  der  armen  Schulkinder
  und  3s  fl.  als  Sold  für  drey  Monarte
  wegen  den  zu  Pferde  unterhaltenden  Jager,
  nachdem  Titl.  Winter  solchen  mit  Pferd,
Uniform  2c.  versehen,  dann  die  patentmäßigen
  75  fl.  ausbezahlt  hatte.  —  Durch  das
Landgericht  Abensberg  76  fl.  6  kr.  —  Durch
das  Landgericht  Regen  40  fl.  Jo  kr.  —  Durch
das  Landgericht  Pfarrkirchen  ein  Kistchen  und
Pack  Charpien.  —  Durch  das  Landgericht
Wolfratshausen  ein  Pack  Leinwand  und
Charpien.  —  Von  dem  Rentbeamten  von
Hirschberg  in  Landau  130  fl.  —  Von  einem
Bürger  aus  R.,  der  seiner  ssterreichischen

Geburt  wegen  von  seinen  Miebücgern  nicht
wohl  gelitten  ist,  44  Stück  kaiserl.  Siebener
  mit  der  Devise:

Den  dchten  Baier  kennt  man  am  Geschwätze  nicht,
Von  jeher  ist  es  nur  die  That,die  für  ihn  spricht.
Drum  seht  mich  immer  nicht  für  einen  Baier  an,
So  spricht  die  That  doch  für  den  biedern  deutschen

Mann.
München,  den  r4.  März  1806.
Königliches  General-Landes=Kommissariat.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

Bekanntmachungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
geheimen  Rath  und  Vizepräsidenten  der  Landesdirektion
  zu  München,  Georg  Anton
Grafen  von  Hegnenberg,  genannt  Duxr,
auf  sein  wiederholtes  Ansuchen  seiner  bisherigen
  Dienstfunkrionen,  jedoch  mit  Beybehaltung
  seines  Ranges,  Titels  und  aller
Funktionszeichen,  allergnädigst  entlassen.

Das  Schulrektorat  zu  Ludwigestadt,
Amts  Lauenstein,  ist  durch  den  Tod  des  bisherigen
  Rektors  erlediget  worden;  welches
zur  Eröffnung  der  Konkurrenz  der  Kandidaten
  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.

Durch  den  Tod  des  Schullehrers  zu
Gochsheim  ist  die  Schulstelle  daselbst  erlediget.
  Die  Schuldienst=  Kandidaten,  die
sich  um  gedachte  Stelle  bewerben  wollen,
haben  sich  bey  der  königlichen  Landesdirektion
zu  Bamberg,  als  protestantischen  Konsistorium,
  anzumelden.
        <pb n="119" />
        Königlich=Baierisches



Regierungsblat  t.

 

XIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  z36.  März.  1806.

 

 

Verordnungen.

 

A.  Für  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Bepyziehung  eines  Aktnars  oder  zweyer
Gerichte-Beysitzer  bey  richterlichen  Verhandlungen
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Ungeachtet  im  Cod.  jud.  cap.  2.,  S.  3.
und  4.  unbedingt  verordnet  ist,  daß  bey  Ausübung
  was  immer  für  eines  richterlichen  Aktes
  neben  dem  Richter  auch  ein  Aktuar,  oder
bey  dem  Mangel  dieses  letzteren  zwey  Gerichtsbeysitzer
  zugegen  seyn  müssen,  so  hat
man  doch  schon  öfter  bemerkt,  daß  mehrere
Hofmarksbeamten  gegen  die  erwähnten  Gesetze
  ganz  allein  ohne  Beyziehung  eines  Aktuars,
  oder  eines  für  den  gegebenen  besonderen
  Fall  verpflichteten  Schreibers,  oder  zweyer
Gerichts-Beysitzer  verschiedene  gerichrliche
Handlungen  vornehmen.

Man  will  daher  sämmtliche  Hofmarksgerichte
  zur  genauen  Befolgung  der  oben
bemerkten  Gesetzesstellen  hiemit  angewiesen
haben.  München  den  a0.  März  1806.

Königliche  Landesdirekrtien.

Freyherr  von  Weichs.
Eisenrieth.

Auftrag

an  sämmtliche  königliche  Rentämter.
(Die  Wegemacher  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Es  ist  der  Mißbrauch  eingeschlichen,
daß  die  Wegemacher  für  dasjenige,  was  ihnen
  für  Schuhe  und  Kamaschen  jährlich,
nämlich  6  fl.,  bewilliget  ist,  beziehen.

Da  aber  hiedurch  die  Absicht,  denselben
  nur  zu  Ende  eines  jeden  Jahrs  dieses
Geld  bezahlen  zu  lassen,  um  sie  eines  Theils
beym  Fleiße  zu  erhalten,  und  andern  Theils
ihnen  auf  ein  Mahl  eine  Beyhülfe  zu  geben,
verfehlt  wird;  so  erhalten  alle  königliche
Rentämter  die  Weisung,  diese  6  fl.  den  Wegemachern
  nur  am  Ende  eines  jeden  Ecatjahres
gegen  Schein  zu  bezahlen.

München,  den  7.  Jauner  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

Berichtigung.
Da  bey  der  in  dem  VI.  Stücke  des  Regierungsblattes
  befindlichen  Ausschreibung
        <pb n="120" />
        —  118  —

uͤber  die  Jurisdiktion  in  Merkantilsachen  erlassenen
  Verordnung  vom  19.  November  vorigen
  Jahrs  die  Abweichung  aus  Verstoß  eingeschlichen
  ist,  daß  darin  anstatt  der  Worte:
wechselfähigen  Kontrahenten,  die  Worte
wechselseitigen  Kontrahenten  geseßt  worden
  sind;  als  wird  dieses  hiedurch  berichtiget.
München  den  19.  März  1806.
Königliche  bandes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Auftrag.
(Die  Einsendung  der  Kriminal-Tabellen  betr.)

Im  Namen  ESr.  Ksniglichen  Majestät
von  Baiern.

Sämmtliche  Malestz-Behörden  in  Ober-Baiern
  werden  hiemit  ermahnt,  beym
Schlusse  dieses  ersten  Quartals  (wie  künftighin
  auch  bey  jedem  Quartale  zu  beobachten
ist)  die  allergnddigst  angeordneten  Kriminal-Tabellen
  um  so  rlchtiger  einzusenden,  als
alle  diejenigen  Gerichte,  welche  diesen  Auftrag
  bis  zum  §.  April  nicht  befolgt  haben
werden,  hiezu  nach  dem  neuerdings  anher
erfolgten  königlich  allerhöchsten  Befehle  mit
eigenen,  auf  ihre  Kosten  abzuordnenden
Bothen  ohne  Nachsicht  angehalten  werden
müßten.

München,  den  a1.  März  1806.
Königliches  Hofgericht.
Graf  von  Taufkirch.
Lueger.

B.  Für  die  Provinz  Neuburg.
(Die  gerichtlichen  Taren  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Seine  königliche  Majestät  sind  mißfälligst
  überzeugt  worden,  daß  unter  dem
Vorwande  der  gedruckt  vorliegenden,  in  vielen
  Fallen  mangelhaft  seyn  sollenden  pfalzneuburgischen
  Taxordnung  bey  mehreren  Aemtern
  höhere  Taxen  eingeführt,  und  nun  gar
zur  Observanz  bey  denselben  erhoben  werden
wollen.

Allerhöchstdieselbe  haben  daher  unterm
à8.  Hornung  laufenden  Jahrs  allergnädigst
zu  verordnen  geruhet,  daß  diese  unbefugten
Observanzen  nicht  ferner  gestattet,  sondern
auf  der  Sitelle  abgestellt,  und  allen  Beamten,
  Ständen  und  Magistraten  neuerdings
eingeschärft  werden  soll,  daß  sie  sich  an  die
neuburgische  Tarordnung  genau  zu  halten,
und  bey  Fällen,  die  allenfalls  in  derselben
nicht  enehalten,  oder  nicht  vollständig  aufgeklärt
  wären,  die  baierische  Tarordnung  in
Subsidium  anzuwenden  hätten,  die  Renitenten
  aber  mit  einer  angemessenen  Serafe
belegt  werden  sollen.

Sämmtlichen  Aemtern,  Sctänden  und
Magistraten  in  der  königlichen  Prorinz  Neuburg
  wird  daher  diese  allerhöchste  Anordnung
zur  schuldgehorsamsten  Beobachtung  mit  dem
Anhange  bekahnt  gemacht,  daß  diesenigen,
welche  dieses  allergnädigste  landesherrliche
Gesetz  zu  übertreten  sich  erlauben  sollten,  mit
der  schärfsten  Serafe  belegt,  und  zum  Er-
        <pb n="121" />
        satze  angehalten  werden  wuͤrden.  Neuburg
den  7.  März  1806.
Königliches  Hofgericht.
Graf  von  Leinin  gen.
von  Tein.

C.  Für  die  Provinz  Schwaben.
Auffoderung
an  jene  vorher  österreichische  Vasallen,  deren
behengüter  in  der  kôniglichen  Provinz
Schwaben  liegen.
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Durch  den  XV.  Artikel  des  Friedensschlusses
  von  Preßburg  haben  Se.  kaiserliche
  Majestäc  von  Oesterreich  auf  alle  Rechte
der  Oberlehenherrlichkeit  Verzicht  geleister,
welche  Allerhöchstdieselben  über  Sctaaten,
Domainen  und  Territorten  in  den  baierischschwäbischen
  und  fränkischen  Kreisen  vorher
zukamen.

Da  Se.  Majestat  der  König  die  vorher
von  Oesterreich  ausgeübte  Oberlehenherrlichkeit
  über  die  inner  den  gegenwärtigen  Gränjen
  Höchstihrer  Provinz  Schwaben  liegende
  Rittergüter,  den  Bestimmungen  des  genannten
  Friedensschlusses  gemäß,  ausjzuüben
berechtiget  sind,  so  werden  alle  Vasallen,
deren  Lehengürer  vor  dem  Friedeneschlusse
von  Preßburg  von  Oesterreich  abhiengen,
und  inner  den  Gränzen  der  königlichen  Provinz
  Schwaben  liegen,  aufgefoderr,  waͤhrend
  zwey  Monaten  ihre  Lehen,  mit  Bemerkung
  des  österreichischen  Lehenhofes,  dem
sie  bisher  untergeben  waren,  der  königlichen
Landesdirektion  iw  Ulm  als  oberstem  Lehenhofe

119

der  Provinz  Schwaben  anzuzeigen,  und  sie
während  eines  Jahres  zu  muthen.  Speziell
haben  die  Besiter  adelicher  Güter,  welche
vor  den  neuesten  Veränderungen  im  reichsritterschaftlichen
  Verbande  stunden,  dieser
Auffoderung  in  den  bestimmten  Terminen,
unter  Anlage  der  jüngsten  Lehenbriefe  und
Tarzettel,  Genüge  zu  leisten.

Die  Nichterfüllung  der  ausgesprochenen
Aufträge  würde  ohne  Nachsicht  die  durch  die
Gesetze  für  Felonie  bestimmte  Strafe  nach
sich  ziehen.  Ulm  den  18.  März  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Leyden.
Stich.

Bekanutmachung.

Die  Pfarrey  zu  Muggendorf  ist  am  27.
Februar  durch  den  Tod  des  bisherigen  Pfarrers
  Rößler  erledigt  worden.  Die  Kompetenten
  zu  dieser  Stelle  haben  sich  bey  der
königlichen  Landes=  Direktion  als  protestantischem
  Konsistorium  zu  Bamberg  zu  melden.

 

Beförderungen.

Vermög  allerhöchsten  Reseripts  vom  26.
Februar  dieses  Jahrs  haben  Seine  königliche
Masestät  die  erledigte  protestantische  Pfarrey
Langenau  dem  Pfarrer  David  Lohrmann
zü  Behringen,  die  dadurch  erledigte  Pfarrey
Behringen  dem  Pfarrer  Anton  Bauer
zu  Mähringen,  und  die  hiedurch  in  Erledigung
gekommene  Pfarrey  Mähringen  dem  bisherigen
  Pfarrvikar  Christ.  Ludwig  Schöllkopf
  in  Ulm  zu  verleihen  allergnädigst  geruher.
        <pb n="122" />
        120

Tabellari

sche

Uebersicht
aller  in  den  königlich  =  baierischen  oberen  Ländern  im  Jahre  #go5-Studierenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darumer  befan-  und  Abgangen  auf  Zu  verschiedenen  Ent-  3
Vom  den  sich  lebten  Idie  Universitaͤt  Staͤnden.  llassen  2
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November  1864  —  —  —  z  ½*5
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Amberg.  761  2  15  %  NS.SÖDHsHDen  *  Theolegie-Etubie
  rende,  und
2  1I  |  &amp;amp;##s  Mittelschüler,
—  «  obneQuwacissIuI
Summe  .  *n  1033  3Z11  ½4  §/S  ben  Nealschulen"
8  l  ll  l  uͤbernommen.
Muͤnchen.  504  v641  14  /33JSDHA  Lee  Der  angegedenen
  =  Summe
Amberg.  2014  LSÖO  281-  2  %%%  Her  Meirlentte
1431.  Un  r  *
—  „  nl-  alshüler  als  Schl-Dassau.
  105%65  261126  431  151  441  8  2  3  IEEEIE  is  KhprW:  nmer-—
  ·  .  —  csI-Gontaatal
—  Straubing.  166  334%%  1|—TIO  —*-i  in  Auschlag
'  «  gebracht  worden.
—  %Landchut.  10%%  036K  1139
Neuhurg=  833  5%  „%  au.—55%
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5  Summe.  114311  97)  398  7  %  305  OME  IS  5½  5%0
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Totalsummbtzöstot  Zool859l3m  Ast-l  42031292204482511692742,1139z
I  1
        <pb n="123" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  2.  April  1806.

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Das  Herzogthum  Berg  betr.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erz'#euligraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Beetennen  und  urkunden:  In  Folge  einer
  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
der  Franzosen  und  Könige  von  Italien,  und
Uns  geschlossenen  Uebereinkunft  geht  das
von  Uns  und  Unserm  Haufe  besessene  Herzogthum
  Berg  an  Seine  kaiserliche  und  königliche
  Majestät  von  Frankreich  über.  Wir
eröffnen  dieses  Unsern  bisherigen  getreuen
Landständen,  Unterherren,  dehenleuten,  Dienern,
  Mediatkorporationen  und  sämmtlichen
Unterthanen  des  erwähnten  Herzogthumes,
und  indem  Wir  sie  der  gegen  Uns  und  Unser

  königliches  Haus  aufgehabten  Unterherrndienst=

  und  Unterthanen-Pflichten  förmlich
und  feyerlich  entbinden,  auch  sie  damit  unbedingt
  an  die  Bestimmungen  Seiner  kaiserlichen
  und  königlichen  Majestät  verweisen,
machen  Wir  es  Uns  zur  besondern  Pfliche,
Unsere  Regierungshandlungen  in  dem  gedachten
  Herzogthume  mit  dankbarer  Anerkennung

  der  Uns  und  Unserm  Hause  darin
von  den  gesammten  Unterthanen  so  vielsam
gegebenen  Beweise  ihrer  unverrückten-  Treue
und  Anhänglichkeit,  und  ihres  willfährigen
Gehorsame  zu  beschließen,  und  sie  zu  versichern,
  daß  Wir  ihnen  mit  Huld  und  Gnade
in  anderen  Wegen  jederzeit  bengethan  kleiben
  werden.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Ressdenzstadt
  München  den  15.  März  1806.
Im  ersten  Jahre  Unsers  Reiches.

Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kdnigl.  allerhöchsien  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Wirkungskreis  der  obersien  Justizstellen

betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  durch  Unsere  höchste  Entschliessung
  vom  13.  August  vorigen  Jahrs  wegen
Erweiterung  des  Wirkungekreises  der  obersten
  Justizstelle  in  Schwaben  verordnet,  daß
vom  l.  Oktober  18o  anfangend,  sich  Un-
        <pb n="124" />
        sere  oberste  Justizstelle  in  Ballken  aller  Einwirkung
  auf  die  Rechtshaͤndel  der  Provinz
Neuburg  gaͤnzlich  enthalten  solle.

Da  sich  aber  noch  einige  Faͤlle  ereignen
koͤnnen,  wo  die  Partheyen  uͤber  die  von  der
hiesigen  obersten  Justizstelle  erlassenen  Erkenninisse
  Leuterations  =  Gesuche  anzubringen
  haben,  so  ist  Unser  Wille,  daß  diese
Leucerations-Gesüche  bey  lettgenannter  Stelle
angebracht,  und  von  solcher  darüber  die
Entscheidung  gefällt  werden  solle.

Diese  Verordnung  haben  Wir  befohlen,
durch  das  allgemeine  Regierungeblatt  bekannt
machen  zu  lassen.

München  den  àz.  März  7806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdnigl.  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Anwendung  der  Kultur-Vekordnungen  in

Schwaben  betrefend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzefalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Auf  die  geziemende  Anfrage  Unseres
Generalkommissariats  in  Schwaben  verordnen
Wir  hiemit,  daß  jene  Kultur-Verordnungen,
  welche  bisher  in  Unserer  schwäbischen
Provinz  geltend  gemacht  wurden,  von  nun
an  auch  in  denjenigen  Besitzungen  eingeführt
werden  sollen,  welche  Wir  durch  den  Preß-122



—i

burger  Frieden  in  Schwaben  neu  erworber
haben.
München  den  a7.  März  r806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgrlas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befeh
von  Flad.

 

 

Probinzial-Verordnungen.

 

A.  Für  Ober=  und  Niederbaiern.
(Das  dffentliche  Gebeth  für  den  König  betr.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

dehrere  karholische  Pfarrer  und  Dechanten
  in  Baiern  haben  den  Zweifel  geäus
sert,  ob  in  der  Charwoche  die  öffentlichen
Gebeche  für  den  König  ebenfalls  nach  der
allerhchsten  Vorschrift  vom  z7.  Hornung
laufenden  Jahres  verrichtet  werden  sollen.

Zur  Erlduterung  dieser  Zweifel,  und
zur  Beförderung  einer  allgemeinen  Gleichförmigkeit
  wird  hiemit  verordnet:

1.  Daß  in  den  am  Charfreytage  gewöhnlichen
  Kirchengebethen  die  Worte:  Oremus
  et  pro  christianissimo  Rege  nostre
Maximiliano  Josepho,  ur  Deus  etc.  erc.
beygefügt  werden  sollen.

2.  In  der  seltenden  Kollekte  ist  die  Benennung
  des  rémischen  Reiches  auf  folgende
Art  abzudndern:  Respice  benignus  ad
Regnum  Bavarise,  ut  erc.  erc.

3.  Am  Charsamstage  werden  in  dem
severlichen  Kirchengesange:  Exultet  etc.  die
        <pb n="125" />
        Gebethe  für  uUn  Känig  auf  so'gende  Art
Kusgedrücke  :  KRespice  etiam  ad  devotissihum
  Regem  nostrum  Alaximilianum  Joephum
  etc.  ete.
4.  Das  Andenken  des  Kaiserthums  und
es  roͤmischen  Reichs  hingegen  soll  an  beyden
Tagen  unterlassen  werden.
Muͤnchen  den  20.  Maͤrz  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Welche.
Mayr.

 

Die  Einsendung  genauer  Vekzeichnisse  über  die
in  den  Amts-Rcgistraturen  vorhandenen  geomebrischen
  Plane  und  Karten  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Batern.

Die  simmtlichen  königlichen  Landgerichte,
NRent:  Forst=  und  übrige  Acmter  in  Baiern
sind  bereits  zu  Folge  allerhöchster  Berf##
gung  unrerm  30.  Dezember  vorigen  Jahres
(Regierungsblatt  Nro.  s2.  Seite  12566.)
angewiesen  worden,  von  den  in  ihren  Amts-=Registraturen
  liegenden  geometrischen  Planen
und  Karten  genaue  Verzeichnisse  mit  Beysehunz
  der  Namen  der  Geometers,  der  Jahrjahl,
  dann  der  Größe  des  Planes  an  die
königlich  baierische  geheime  Cemeral:  Plan=Kamer
  in  München  einzusenden.

Da  noch  ein  großer  Theil  obiger  Aemter
diesen  allerhöchsten  Auftrag  zu  befolgen
außer  Acht  gelassen  hat,  so  werden  dieselbe
mittelst  dieß  wiederholt  aufs  nachdrücklichste
erinnert,  diese  Verzeichnisse  in  vier  Wochen

123

um  so  gewisser  an  die  Direktion  der  kénigli—
chen  Plan-Kamer  einzusenden,  als  im  entgegengesehten
  Falle  die  säumigen  Aemter  namentlich
  in  dem  Regierungsblatte  angezeige.
werden  müßten.  München  den  24.  März  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.

von  Schmöger.

 

(Die  Privat-Erzlehungs=  Institute  betressend.!)

Da  es  dem  Staate  nicht  gleichgültig  seyn
kann,  von  welchen  Lehrern  in  Privat-Erziehungs
  =  und  Lehranstalten  Unterricht  ertheilet
  wird,  und  welche  Grundsätze  den  Zéglingen
  daselbst  beygebracht  werden,  so  müssen
  künftighin  alle  solche  Institute  der  öffentlichen
  Aufsicht  und  Leitung  ohne  Ausnahme
unterliegen.  Die  Unternehmer  derselben  laben
  sich  daher  den  Anordnungen  und  Verfügungen
  dos  einschlägigen  königlichen  Oberschulkommissariates
  in  Hinsicht  auf  Lehrart,
und  Leitung  der  Zäöglinge  gehorsam  zu  fügen,
  und  weder  einen  Elementar:  nech  Neligions-Lehrer
  im  Institute  anzustellen,  bevor
  derselbe  vom  Oberschul-Kommissariare
geprüft,  und  durch  ein  schrifiliches  Zeugniß
als  sähig  und  annehmbar  erklärt  worden  ist.
Auch  werden  alle  Privat-Elementarlehrer
und  Hausinstruktoren  überhaupt  neuerdings
auf  die  allerhöchsien  Verordnungen  ron  1771
und  170#  ernstgemessenst  hingewicsen,  und
ihnen  der  schärsste  Auftrag  ertheilet,  keine
häusliche  Lehrerstele,  oder  sogenann:e  Haus-
        <pb n="126" />
        instruktion  zu  uͤbernehmen,  ohne  mit  einem
vom  Oberschul-Kommissariate  ausgefertigren
  Fähigkeitszeugnisse  versehen  zu  seyn.  Einer

  nicht  minder  schweren  Ahndung  unterlie

gen  sie,  wenn  sie  ohne  vorher  erhaltene  besondere
  Erlaubniß  solchen  Kindern  rivat=Unterricht
  ertheilen,  welche  vermög  allerhochsten
  Verordnungen  zum  Besuche  der  öffentlichen
  Elementarschulen  geeignet  und  verbunden
  wären,  dieselben  aber  doch  nicht  besuchen.
  München  den  27.  März  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weiche.
Zaupser.

 

(Die  Organisation  der  Bürger-Boehdrden  zu

Passan  becreffend.)

Vermäg  allerhöchster  Entschließung  vom
(au.  Hornung  laufenden  Jahres  soll  die  Stade
Passau

1.  die  nämliche  Einrichtung  wie  die
Hauptstädte  Baierns  erhalten.

a.  Die  Bestimmungen,  welche  die  Einrichtung
  von  Ingolstadt  ausgesprochen,  bleiben
  die  Norm,  so  sferne  nicht  nachfolgende
Punkte  eine  Ausnahme  machen.

3J.  Der  Magistrat  theilet  sich  in  zwey
Gescháftszweige:  das  Regierungs-Büreau
besorget  alles,  was  auf  das  Steuer=  und
Kamerwesen  Bezug  hat;  demselben  sind  alle
Personen,  die  bey  der  Niederlage,  Waage,
oder  dem  Umgelde  nothwendig  seyn  sollen,  mit
Perzeption  und  Verrechnung  angewiesen.
Auch  hat  dieses  Büreau  die  vom  Magistrate
abhängenden  Polizey,  Anstalten,  das  Scadt-124



pflaster,  die  Wasserleitung  rt.  unter  Aufsicht
der  Polizey-Kommission  zu  besorgen.

Das  Büreau  der  Stiftungen  beschäftiger
sich  mir  der  Verwaltung  des  Bürger:  Spitales,
  des  Bruderhauses,  des  heil.  Geist-Spitales
  (so  lange  darüber  keine  andere
Verfügung  geschieht)  des  Waisenhauses  und
der  Stipendien.

4.  Die  dermalige  Administration  des
Salzhandels  wird  gänzlich  aufgelöset,  und
dem  Magistrate  in  der  Art  übertragen,  daß
künftig  keine  besondere  Salzhandlungs-Verwaltung
  mehr  existirer,  sondern  die  darauf
Bezug  habenden  Gegenstände  werden  durch
das  erste  Büreau  respizirt,  und  wie  die  übrigen
  Verwaltungs-Gegenstände  im  Magistrate
  referirt.

5.  Weil  aber  bisher  der  Salzhandel  einen
  Theil  der  bürgerlichen  Stadt-Kamer-Auslagen
  durch  dle  Bentrdge  an  die  Magistrats-Glieder,
  so  wie  an  jene  der  Gemeinde
  mit  bestritten  har,  so  soll  jährlich  aus
der  Salzkasse  eine  gewisse  Summe  nach  Verhálmiß
  des  Einkommens  an  die  Stadrkamer,
  welche  die  Besoldungen  mit  Einziehung
  aller  Taren  und  Sporteln  zu  beftreiten
har,  zur  Erleichterung  ihrer  Auslagen.  hinüber
  bezahler  werden.

6.  Dagegen  hören  von  nun  an  alle  zweyund
  vierfachen  Dividenden  für  die  Magistrats=
  und  Gemeinde-Glieder,  Stadediener,
oder  für  diejenigen  auf,  welche  an  der  Besorgung
  der  Geschäfte  unmittelbaren  Theil
nehmen.  Der  Magistrat  hat  sch  die  durchgehends
  gleiche  Vertheilung  der  Ausbeute
        <pb n="127" />
        unter  die  Bürger  zur  vorzüglichen  Pflicht
zu  machen.

7.  Die  königliche  Landes-Direkrion  und
der  Stadt-Kommissär  haben  niemals  zu  gestatten,
  daß  solche  Auslagen,  welche  die
Bürgerschaft  nach  ungleichem  Verhälmisse
zu  tragen  hat,  aus  der  Salzkasse  genommen
werden,  wodurch  dem  ärmeren  Bürger  mehr
zugemuthet  würde,  als  er  nach  dem  Konkurrenz-Fuße
  zu  leisten  hat.

8.  Das  Personal  des  Magistrats  ist  in
der  Anzahl  und  seinem  Gehalte  dem  von
Ingolstadt  gleich.

#.  Der  bürgerliche  Ausschuß,  welcher
in  die  Stelle  der  bisherigen  Gemeinde  tritt,
soll  auf  die  Art  formirt  werden,  wie  bey
Ingolstadt  bestimmt  worden,  und  die  nämlichen
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  erhalten.

ro.  Das  Stadegericht  zu  Passau  vereiniget
  in  sich  alle  Gerichtsbarkeit  über  Bürger
und  ihre  Kinder  in  Schulden-Erbschafts-Kauf=
  und  Tauschsachen,  welche  bisher  bey
dem  Magistrate  verwaltet  wurde;  serner
übet  dasselbe  auf  Versuch  und  Wiederruf
  aus  besonderer  landesfürstlichen  Gnade
alle  übrige  niedere  Gerichesbarkeit  über  Bürger
  und  Bürgerskinder  aus,  welche  bey
dem  bisherigen  nun  ausgelösten  fürstlichen
Sctadtgerichte  und  den  Gedingegerichten  ausgeuͤbet
  wurbe.

11.  Mit  dem  Landgerichte  von  Passau
werden  vereiniget:

a.  das  ganze  Bann--  und  Kriminal-Gericht.
b.  Die  uͤbrige  Jurisdiktion  des  Stadtgerichtes
  und  der  Gedingsgerichte  uͤber  die

125

Fremden,  Dienstbothen,  Handwerksgesellen
und  über  die  Bürgerskinder,  sobald  sie  das.
väterliche  Haus  verlassen,  und  in  Dienktoehältnisse
  treten.

1z.  Der  Magistrat  hat  durch  Pine  Mitglieder
  bey  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  des  Stadtgerichtes  nicht  zu  konkurriren.

13.  Die  Stellen  besonderer  Stadt-Prokuratoren
  sollen  bey  ihrem  Abgange  nicht  wieder
  besetzet  werden;  die  Regierung  wird  sorgen,
daß  es  an  Rechtsanwälden  in  Passau  nicht
gebreche.

14.  Das  Stadegericht  steht  mit  dem
Magistrate  in  ganz  gleichem  Verhälenisse,
und  soll  auch  auf  dem  Rathhause,  wenn  es
meöglich  ist,  seinen  Sitz  nehmen.

15.  Der  Bürgermeister,  der  literate  und
baukundige  Magistratsrath,  der  Stadtrichter,
  das  ganze  Kanzley=  und  Dienstpersonal
bey  dem  Magistrate  und  Sctadtgerichte,  die
Rechtsanwälde,  sind  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechtes
  nicht  verbunden,  und  sollen  von
der  Ausbeute  des  Salzhandels  niemal  einen
den  Bürgern  zugehörenden  Antheil  nehmen.

16.  Die  Brieferrichtung,  das  Vormundschaftswesen,
  das  Hypoehekwesen,  das  Depositenwesen,
  gehören  zum  Sradegerichtre,  und
sollen  nicht  in  den  Geschäftskreis  des  Magistrates
  gezogen  werden.

17.  Die  Benennung  des  Magistras2cs,
des  Stadtrichters,  und  der  Aktuaren  stehet
der  Landesherrschafe  zu.  Darnber  soll  in
vorkommenden  Erledigungs  fällen  und  bey  der
alle  drey  Jahre  eintretenden  Erneuerung  der
Hälste  das  Gurachten  des  königlichen  Kom-
        <pb n="128" />
        missaͤrs  erholt,  und  zut  allerhoͤchsten  Entschließung
  unterlegt  werden.  Die  dermal
austretenden  Magistratsglieder  behalteu  ihren
Charakter  lebenslaͤnglich  bey.

18.  Die  übrige  Dienerschaft  bey  dem
Magistrate  wird  von  diesem  allein  aufgenommen,
  und  bey  dem  Stadtgerichte  hat  der
Stadtrichter  seinen  Vorschlag  dem  Magistrate
  zur  Genehmigung  mitzutheilen;  bey
verschiedenen  Meinungen  ist  an  die  vorgesetzte
Landesstelle  zu  berichten.

10.  Die  Polizeystelle  in  Passan,  mit  welcher
  alle  bisher  noch  allenfalls  bey  dem  Srtadtzerichte
  besorgte  Polizey-Gegenstände  zu  verbinden
  snd,  soll  von  dem  königlichen  Kommissär
  ausschließlich  geführet  werden.  Derselbe
  ist  aber  angewiesen,  in  Gegenständen,
welche  die  Bürgerschaft  im  Allgemeinen  betressen,
  sich  mit  dem  Magisttate  zu  benehmen,
insonderheit  aber  daruͤber  zu  wachen,  daß  die
in  der  Anwalds-Instruktion  enthaltene  Vorschrist,
  wornach  die  bürgerlichen  Gewerbe
n  emals  zu  einem  teellen  Vermoͤgen  gerechnet
werden  sollen,  und  den  darüber  erlassenen
allerhöchsten  Verordnungen  aufrecht  erhalten,
  und  durch  keine  Gegenhandlung,  deten
  Kraft  und  Wirkung  für  allzeit  annullirt
wird,  verletzt  werden.

120.  Nach  dieser  getroffenen  Einrichtung
foll  der  Maglstrat  alle  emzelnen  Verwaltungszweige
  in  Reviston  nehmen,  und  bey  einem
jeden  auf  das  möglichste  Ersparniß  der  Gebäude,
  des  Personales,  und  auf  Firirung
der  Gehalte,  strengen  Bedacht  nehmen.

126

21.  Er  soll  sich  bestreben,  alle  uͤberflͤßigen
und  entbehrlichen  Gebäude  zu  verdußern,  keis
ne  entbehrlichen  Dienstwohnungen  zu  bewil
ligen,  sondern  vielmehr  die  schon  bewilligter
gegen  den  fassionirten  Betrag  wiederum  zu
rückzulösen,  übrigens  aber  bey  allen  freyen
Wohnungen  das  Holz  und  Licht  gegen  billige
  Entschádigung  abzustellen.

22.  Zur  festen  und  wesentlichen  Grundlage
  seiner  kuͤnftigen  Administration  soll  der
Magistrat  einen  richtigen  Erat  über  den  Vermögens--
  und  Schuldenstand  herstellen,  zur
successiven  Tilgung  die  nöthigen  Mittel  anweisen,
  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
jaährlich  seinen  Etat  entwersen,  jede  unentbehrliche
  Ausgabe  mit  der  erforderlichen
Summe  dotiren,  sofort  die  Einnahmen  und
Ausgaben  entweder  durch  Beschränkung  dieser,
  oder  durch  Erhöhung  jener  in  das  nothwendige
  Gleichgewicht  wiederum  setzen.

23.  Im  zweynten  Theile  seiner  Mmministration
  ist  dem  Magistrate  zur  Pflicht  gemacht,
  sich  die  Verbesserung  der  milden  Stistungen
  sorgfältig  angelegen  seyn  zu  lassen,
die  Stiftungen  des  Spitales,  Bruderhauses
  und  heil.  Geist=  Sritales  nach  ihren
Fleichartigen  Bestimmungen  zu  Erspaxrung
der  Reparations=  und  Administrations-Kosten
  zu  verbinden,  —  die  Bräuanstal  durch
zweckmäßige  Verpachtung  aus  der  unmittelbaren
  Verwaltung  zu  setzen,  die  Kinder  im

Waisenhause  zur  Erziehung  auf  das  Land

zu  geben,  und  die  Polizey=  Kommiission  in
der  Begründung  und  Verbesserung  des
Armeninstiruts  auf  alle  Art  zu  untersintzen.
        <pb n="129" />
        Dieses  wird  hiemit  zur  Wissenschaft  und
Nachachtung  bekannt  gemacht.
München  den  ag.  März  1806.
Königliche  Kandes-Direktion.
FKreypherr  von  Weiche.
Fr.  von  Imhof.

B.  Für  die  Provinz  Schwoben.
(Die  Handwerks-Strafen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Batern.

Willkührliche  Ueberschreirungen  und  schädlicher
  Mißbrauch  der  einigen  Handwerks-Jungen
  vermög  ihrer  Arcikel  zugestandenen
und  von  ihnen  ausgeübten  Zunft=  Gerichesbarkeit,
  welche  eigentlich  nur  die  Aufrechthaltung
  reiner  Zunftgesetze  und  einer  richtig
bestimmten  Zunftordnung  bezwecken,  hiemit
auch  nur  im  engsten  Verstande  ein  Strafrecht
  in  wahren  Handwerks-Vergehen,  keineswegs
  aber  in  Polizey=  oder  Kriminal-Verbrechen
  einrdumen  sollten,  machen  es
nothwendig,  rücksichtlich  dieser  Handwerks-Strafen,
  in  so  ferne  sich  selbe  auf  die  zur
Zeit  noch  bestehenden  Artikel  der  einzelnen
Handwerks-Zünfte  begründen,  einstweilen
folgende  Beschränkungen  zu  verfügen:

a.  Soll  in  Zukunft  keine  Art  Handwerks"
  Serafe  ohne  Vorwissen  und  Begnehmigung
  der  Orts-Polizey=  Behörde  vorgenommen
  werden.

b.  Kann  selbe  nur  in  einer  Geldstrafe
Vvon  höchstens  zwey  Reichsthaler  bestehen.

c.  Es  werden  hlemit  sene  Strasen,  welche
  den  Meistern  oder  Gesellen  auf  einige  Zeit

127

das  Arbeiten  verbiethen,  den  Handwerkszuͤnften
  von  nun  an  durchaus  verbothen.  Endlich

d.  Sind  derley  Strafgelder,  nicht  zu  einem
  Schmause,  oder  zu  einer  Gabe  an  die
Handwerks-Vorsteher  2c.,  sondern  mit  Vorwissen
  der  Orts-Polizey-Behörde  zu  wohlthätigen
  Zwecken  für  Reisende,  oder  im
Orte  befindliche  dürftige  Handwerks-Genossen
  zu  verwenden,  die  Hälfte  dieser  Strafgelder
  aber  jedesmal  dem  Lokal-Armenfonde
zu  übergeben.  «

Sämmtlicheköniglich-baievischeSkadt-UndLand-Polich)-Behdtdenwerdenhiemie

angewiesen,  diese  provisorischen  Verfügungen
allen  Handwerks-Vorstehern  ihres  Bezirkes
zur  schuldigsten  Nachachtung  bekannt  zu  machen,
  selbst  aber  für  die  Ausführung  und
Befolgung  dieses  Auftrages  mit  Krenger
Aufinerksamkeit  zu  forgen.

Ulm  den  14.  März  1806.
Köntgliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Leiden.

von  Breuning.

C.  Für  das  Fürstenthum  Bamberg.
(Das  Verboth  der  Ausfuhr  des  Nutzbaum  Holzes
  nach  dem  Auolande  betresfend.)
Im  Namen  Er.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Um  an  einem  der  wichtigsten  Materiaen
  für  die  Gewehrfabriken  im  Innlande  keinen
  Mangel  zu  leiden,  wird  nach  einem  allerhöchsten
  Reseripte  Seiner  könizlichen  Majestät
  die  Ausfuhr  des  nußbaumenen  Holzes
in  der  Art  beschränkt,  daß  vor  der  Hand
        <pb n="130" />
        ohne  spezielle  bey  der  allerhoͤchsten  Stelle  selbst
nachzusuchende  Pässe  keinem  Nußbaumholze
überhaupt;  nußbaumenen  Schäften  aber  auf
keinem  Falle  der  Ausgang  i##s  Ausland  gestattet
  seyn  soll.

Dieser  allergnddigste  Befehl  wird  hiemit
  unter  der  allerstrengsten  Verantwortlichkeit
  den  sämmrlichen,  sowohl  unmitcelbaren
als  mittelbaren  königlichen  Aemtern  und  Behörden
  zur  Nachachtung  und  öffentlichen
Verkündigung  in  ihren  Distrikten  bekanne
gemacht.  Bamberg  den  18.  März  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Sartorius.

 

An  die  königlichen  Pfarrämter  der  Provinzialstadt
  Bamberg.
(Die  Aufsicht  auf  ihre  Pfarr:  Schulen  betr.)

Im  Namen  Sr.  königlichen  Majestät
von  Baiern.

Es  ist  der  königlichen  Landesdirektion,
als  obersten  Schulbehbrde,  nicht  nur  eine
besondere  Angelegenheit,  durch  die  Leitung

des  Schulwesens  dem  Staate  verständige
und  rechtschaffene  Bürger  zu  erziehen,  und
dazu  die  religisse  Bildung  vorzugsweise  anzuwenden,
  sondern  es  ist  auch  ihr  ernstlicher
Wille,  daß  auch  der  Unterricht  der  posstiven
Religion  einer  jeden  bey  uns  bestehenden  Konsession
  zweckmäßig  besorgt  werde.  Um  nun
darüber  vollkommen  gesichert  zu  seyn,  wurde
auf  den  Vertrag  des  Ober-Schul-Kommissärs
  beschlossen,  wie  folge:

128

1.  Jeder  Pfarrer  ist  in  obenbenannter
Hinsicht  unmittelbarer  Aufseher  der  in  seinem
Pfarr-Spiele  sich  beßndlichen  Schulen.

a.  Er  hat  daher  diese  Sch  ulen  selbst,
und  durch  seine  Subalternen  von  Zeit  zu  Zeit
zu  besuchen,  um  sich  zu  überzeugen,  ob  der
benannte  Unterricht  zweckmäßig  vor  sich  gehe.

3.  Er  hat  in  jedem  Falle  einer  Beschwerde
sich  an  die  nächste  Schulinspektions  =  Behörde
zu  wenden,  die  den  allerhoöchsten  Absichten
gemäß  die  gegründet  gefundenen  Beschwerden
  zu  beseitigen  nicht  ermangeln  wird.

4.  Sollte  er  aber  von  dieser  Schulinfpektion
  keine  befriedigende  Abhülfe  erhalten,
so  hat  er  sich  sogleich  an  die  oberste  Schulbehoͤrde
  zu  wenden.

5.  Es  ist  unbenommen  (ja  man  erwartet
es  vielmehr  von  seinem  patriotischen  Eifer)
auch  uͤber  den  Fortgang  des  Schulwesens
überhaupt  in  seinem  Pfarr-Spiele  seine  Beobachtungen
  und  Bemerkungen  zu  machen,
und  der  Schulleitungs-Behörde  mitzutheilen.

6.  In  Betreff  des  erwähnten  Hauptgegenstandes
  aber  wird  jeder  Pfarrer  im  Falle
einer  Klage  verantwortlich  gemacht.  Bamberg
  den  20.  März  1806.

Königliche  audes-Direktion.

Ireyherr  von  Stengel.

Weyermann.
—

 

Bekanutmachung.

Dem  Tristamts-Verwalter  Faber,
und  dem  Triftamts-Kontrolleur  Beruff
wurde  durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom
11I.  Hornung  lausenden  Jahres  die  Uniform
eines  Oberförsters  allergnddigst  bewilliget.
        <pb n="131" />
        Koͤniglich

.  Baierisches

Regierungsblat  t.

 

XV.  Stück.

München,  Mittwoch  den  9.  April.

1806.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnung.
(Die  Verfaftung  der  kleineren  Mu:  Wiiralstädte
und  Mrärkte  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Justiz--  Po—-lizey=
  und  Kameralverwaltung  Unserer  kleineren
  Munizipalstädte  und  Märkte  in  Baiern,
der  oberen  Pfalz,  Neuburg,  Schwaben  und
Franken  auf  eine  gleichfbrmigere  Weise  festzusetzen.


In  dieser  Absicht  tragen  Wir  Unsern
Landesdirektionen  zu  München,  Amberg,
Neuburg,  Ulm  und  Bamberg  hiemit  auf,
die  nachfolgenden  Bestimmungen  nach  ihrem
  nähern“  Inhalte  und  in  dem  bestimmten
zeitraume  gehorig  in  Vollzug  zu  setzen.

München,  den  20.  März  1806.
Mar  Josepxh.
Freyherr.  ron,  Montgelas.  „

Tuf  kduigl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

Bestimmungen
zur
Einrichtung  der  Jußtiz=  Pelizeyn=  und  Kameral-Verwaltung
  in  den  kleineren  Munizivalstädten
  und  Mirkien.

 

1.  Verwaleung  der  Justis.

1.  In  allen  Munizipalstädten  und
Märkten  soll  die  Gerichtsbarkeit,  welche  ihnen
  durch  rivilegien  übertragen  ist,  durch
rechtskundige,  geprüfte  und  besoldete  Richter
  verwaltet  werden.

a.  Die  Besoldungen  der  Stade  und

Larktrichter  darf  nicht  weniger  als  60  fl.
nebst  sreyer  Wohnung  und  Beholzung  betragen.
  Die  Pensionen  für  Wittwen  und
Kinder  richten  sich  nach  dem  Regulativ  der.
Staatepensionen.

3.  Wo  diese  Bestellung  des  Gerichts
unterlassen  wird,  oder  die  Gemeinden  die
Kosten  zu  bestreiten  niche  im  Seande  sind,
soll  die  Gerichtsbarkeit,  unbeschadet  der  Orts
Privilegien.,  durch  das  Landgericht  verwaltet
werden,  wosür  dässelbe  aus  der  Gemeindekasse
  von  jeder  der  bürgerlichen  Jurisdtktion
untergebenen  Familie  eben  das  zu  beziehen
har,  was  als  Zulage  nach  uder  Zahlde#
landgerichtlichen  Familien  bestumne  ist.
        <pb n="132" />
        4.  In  jedem  Falle  sollen  alle  Gerichtssporteln,
  Taxen  und  Emolumente  den  Stadtund
  Marktkamern,  welche  die  Kosten  des
Gerichts  zu  bestreiten  haben,  verrechnet
werden.

§s.  Die  Wahl  und  der  Vorschlag  des
Richters  kömmt  dem  Magistrate  mit  Vernehmung
  des  bürgerlichen  Ausschusses  zu,
das  Landgericht  hat  den  Vorschlag  mit  seinem
  Gurachten  zu  begleiten.  Die  Genehmigung
  hänge  von  der  vorgesetzten  Landes
stelle  ab.

6.  Die  dermal  bestehenden  Stadt-  und
Markrschreiber,  welche  in  Gerichts-Gescháften
schon  geübt  sind,  und  sich  zur  Verwaltung
der  Rechtspflege  qualifiziren,  sollen  ohne  fernere
  Prüfung  in  die  Stellen  der  Richter,
welche  mit  den  Magistrats-Vorsta#nden  gleichen
  Rang  haben,  eintreten,  und  dassenige
lebenslänglich  behalten,  was  sie  bisher  mehr
als  den  obenbestimmten,  oder  allenfalls  noch
höher  zu  regulirenden  Gehalt  bezogen  haben.

7.  Alle  Dienstadjunktionen,  Anheyra-=thungen
  und  Resignationen  zu  Gunsten  anderer
  sind  verboten,  und  wenn  ein  Stade=  oder
Markerichter  vermög  einer  früheren  Dieposteion
  Absente  oder  Cessionsgelder  zu  entrichten
  hátee,  wodurch  der  obige  Gehaltsertrag
geschmalert  würde,  so  ist  der  Ueberschuß  auf
die  Gemeindekassen  zu  übernehmen.

8.  Die  Brileferrichtungen,  das  Hypothekrn=
  Depositen:  und  Vormundschaftswesen
  sind  Theile  der  Rechtspflege;  die  bey
dem  Gerichte  anfallenden'  Depositen  sollen
aber  unter  doppelter  Sperre  aufbewahrer,

130

und  dabey  immer  die  nöthige  Kontrolle  beobachtet
  werden.

9.  An  den  Orten  der  Landgerichte,  wo
sich  schon  Anwälde  befinden,  sollen  die  besondern
  Stadt=  oder  Marktprokuratoren  nach
ihrem  Abgange  nicht  wieder  erseht  werden.

II.  Verwaltung  der  Polizev.

to.  Die  Leitung  und  Verwaltung  der

Polizey  steht  in  allen  Munizipalstädten  und
Märkten  eines  Landgerichts  dem  Landgerichte
selbst  zu.  .
11.  An  dem  Orte,  wo  das  Landgericht
seinen  Sitz  har,  soll  der  Bürgermeister  oder
ein  anderer  Deputirter  des  Magistrats  bey
Ausübung  der  Polizey  konkurriren.

12.  Wenn  sich  aber  das  Landgericht
an  einem  andern  Orle  befindet,  so  soll  der
Bürgermeister,  oder  der  Deputirte  des  Magistrates
  die  Polizey  in  täglich  vorkommenden
oder  eilenden  Fällen  selbst  besorgen,  jedoch
sollen  sse  darin  dem  Landgerichte  immer  untergeordnet
  bleiben,  und  Fälle  von  mehrerer
Erheblichkeit  jedes  Mahl  demselben  zur  Verfügung
  anzeigen.

III.  Verwaltung  der  Gemeinde=  und

Stiftungêgüter.

13.  Zur  Besorgung  der  Gemeinde-Angelegenheiten,
  Verwaltung  der  Gemeindeund
  Seistungsgüter,  und  zur  Besorgung  der
Polizeyanstalten,  welche  auf  den  öffentlichen
Einkünften  ruhen,  soll  in  jeder  Stadt  oder
Markte  noch  ferner  eine  Auswahl  unter  dem
Namen  des  Magistrats  bestehen.

14.  In  den  Städten  und  Märkten,  deren
  Bevoͤlkerung  uͤber  1500  Seelen  beträgt,
        <pb n="133" />
        —  1331

besteht  der  Magistrat  aus  Einem  Buͤrgermeister
  und  sechs  Magistratsräthen;  in  den  minder
  bevölkerten  Orten  aus  Einem  Bürgermeister
  und  vier  Räthen.

138.  Der  Bürgermeister  bleibt  beständig,
  wenn  nicht  die  vorgesetzte  Polizey=  oder
Regierungsstelle  aus  bewegenden  Urfachen
eine  neue  Wahl  anordnet;  die  übrigen  Magistratsglieder
  sollen  aber  alle  drey  Jahre  zur
Hälfte  neu  gewählt,  und  die  Austretung  der
ersten  Hälfte  durchs  Loos  bestimmt  werden.

16.  Bey  dem  Magistrate  sollen  die  Geschäfte
  nicht  durch  besondere  Aemter  und  Verwaltungen,
  sondern  durch  gemeinsame  Berathung
  geführt  werden.

In  den  Städten  und  Maͤrkten  unter  1500
Seelen  gebührt  dem  Bürgermeister,  für  eine
jährliche  Entschädigung  von  loc  bis  200  fl.,
der  Vortrag  und  die  unmittelbare  Aufsicht
auf  alle  Geschäftszweige,  insonderheit  über
die  landesfürstlichen  Gefälle,  über  die  Verwaltung
  der  Gemeindegüter,  über  die  Erhaltung
  der  Gebäude  und  Polizeyanstalten,  über
die  Verwaltung  der  Kirchen  und  Stistungen
nebst  der  Konkurrenz  zur  Polizey.

17.  In  den  Städten  und  Märkten  über
1500  Seelen  können  diese  Geschäfte  unter
dem  Bürgermeister  und  den  zwey  ersten  Mazistratsräthen
  so  abgetheilt  werden,  daß  jener
  alle  ösfentlichen  Einnahmem  und  Ausgaben,
  Ein  Magistratsrath  die  Kirchen  und
Stiftungen  zu  respiziren,  der  Andere  aber
die  Theilnahme  an  der  angubenden  Polizey
  zu  besorgen  hat.  Diesen  beyden  Magistrats-Rärhen
  soll  sodann  die  Hälfte  von

der  oben  bestimmten  Entschädigung  gegeben
werden.

18.  Die  übrigen  Magistrateglieder,
welchs  nach  der  Städre=  und  Märkte-Instruktion
  von  1748  zu  den  besondern  Geschäftszweigen
  adjungirt  werden  sollen,  haben  ihre
Dienste  unentgeldlich  zu  leisten.

19.  Jeder  Landrichter  ist  beständiger
königlicher  Kommissär  bey  allen  in  seinem  Gerichtsbezirke
  gelegenen  Magistraten;  seine  Befugnisse
  richten  sich  nach  der  Instrukrion  der
königlichen  Kommissäre  in  den  Hauptstédten.

a20.  Wenn  der  Magistrat  an  einem  andern
  Orce  als  an  dem  Sitze  des  bandgerichts
sich  befindet,  so  soll  der  Magistrat  seine
Verhandlungen  zwar  ohne  den  Kommissär
pflegen,  aber  die  Protokolle  und  Ausfertigungen
  sind  dem  Landgerichte  zur  Genehmigung
  und  Unterschrift,  welche  aber  nie  verhögert,
  und  in  dringenden  Fällen  nachgeholt
werden  soll,  zu  übersenden.

21.  Die  Rechnungen  über  die  Stadtkamergefälle
  und  Ausgaben,  und  über  die  milden
  Stiftungen  sind  nach  vorheriger  Einsicht
  und  allenfallsiger  Erinnerung  des  Landgerichtes
  an  die  Landesdirektion,  die  Rechnungen
  über  die  Kirchen  und  geistlichen  Stiftungen
  auf  eben  diese  Weise  an  den  geistlichen
  Kirchen-Administrations-Rath  einzusenden.


23.  Die  NRatifikation  der  vorgesetzten
Landeodirektion  ist  erforderlich:

a.  Zu  allen  Wahlen  der  Magistratsglieder
und  des  Ausschusses.
b.  Zu  den  Bürgeraufnahmen.
        <pb n="134" />
        —  132  s

Zur  Verleihung  neuer  Gewerbe.
.  Zur  Aufnahnie  von  Kapitalien.
Zu  Ankaͤufen  und  Veraͤußerungen.
Zu  neuen  Gemeindeanlagen.  «
Zu  vorzunehmenden  Gebaͤuden.
.Zu  andern  betraͤchtlichen  und  ungewöhnlichen
  Ausgaben.
i.  Zn  den  Laudemial-Verhandlungen.
k.  Zu  den  Rechtsstreiten  der  Gemeinden.
à23.  Die  Gemeinde  wählt  viricim  endlich
den  Magistrat,  und  daneben  noch  einen  bürgerlichen
  Ausschuß,  welcher  aus  eben  so  viel
Gliedern,  als  Magistrarsräthe  sind,  besteht,
und  so  wie  dieselben  alle  3  Jahre  zur  Hälfte
erneuert  werden.
aé4.  Bey  dieser  Wahl,  welche  jederzeit
unter  Leitung  und  dem  Versiße  des  Landgerichts
  vorzunehmen  ist,  soll  ein  jeder  Bürger,
  er  möge  ein  reelles  oder  personelles  Gewerbe
  besitzen,  aktive  oder  passive  Stimmen
haben,  auch  die  schon  bestehenden  Magistratsräthe
  und  Ausschüsser  sollen  beständig
  iwählbar  bleiben.  Doch  sind  zu  Magistrats-Gliedern
  nur  solche  zu  wählen,
welche  fleißig,  geschickt  nicht  überschuldet
sind,  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  Unterricht
  erhalten  haben,  und  wegen  ihres
treibenden  Gewerbes  nicht  selbst  der  beständigen
  Polizey-Nachsicht  unterworfen  sind.
25.  Der  bürgerliche  Ausschuß  hat  folgende
  niemals  weiter  auszudehnende  Rechte:
Er  hat  im  Namen  der  Gemeinde  jährlich  von
den  Rechnungen,  welche  ihm  vor  ihrer  Einsendung
  8  Tage  lang  vorgelegt  werden  sollen,
Einsicht  zu  nehmen,  und  feine  Bedenken  zu

o#  „  9  ##

—

erinnern.  Er  istbey  Ausmittelung  eines  sich
bezeigenden  Defzirs  der  Kasse,  bey  Hersteltung
  eines  ordenrlichen  Schuldenrilgungsplanes,
  bey  Kapitalaufnahmen,  Ankäufen,  Veräußerungen,
  Gemeinde-Anlagen,  Repartitions-Veränderungen,
  bey  kostspieligen  Anstalten
  und  Gebäuden,  und  bey  dem  Vorschlage
des  Stadtrichters  zu  Berathschlagungen  beyzuziehen,
  oder  zu  vernehmen.  Derselbe  darf
sich  aber  niemal  selbst,  sondern  nur  auf  Berufung
  des  Magistrats  versammeln.  "#

26.  Zu  Führung  der  Rechnungen,  Manualen
  und  Procokolle  und  auch  zum  Dienste
des  Stadtgerichts  soll  ein  Stade=  oder  Markeschreiber
  mit  einem  Gehalte  von  wenigstens
dco  fl.  angenommen  werden;  der  Magistrat
hat  ihn  vorzuschlagen,  und  das  vandgericht
den  Vorschlag  mit  gutachtlichem  Berichte  zur
Landesdirektion  zu  begleiten.

27.  Jeder  Magistrat  bedarf  eines  von
ihm  zu  benennenden  Amtsbothens,  welcher
auch  zugleich  die  Dienste  des  Rathdieners
und  die  Aufträge  des  Gerichts  und  der  Polizeystelle
  zu  besorgen  hat,  und  wenigstens
200  fl.  nebst  Wohnung  beziehen  soll.

28.  Bey  allen  Staͤdten  und  Maͤrkten
soll  entweder  nach  einem  allgemeinen  Grundsatze
  oder  nach  befondern  Sachverhaͤltnissen
bestimmt  und  regulirt  werden,  was  die  Kirchen
  und  Sriftungen  an  die  Gemeindekassen
zur  Sustenration  des  Magistrats  und  der
Verwaltung  beyzutragen  haben.

20.  Alle  besondere  Stadt=  und  Marktzimmermeister,
  Maurkrmeister  u.  dgl.  Dören
auf,  und  diese  besondern  Gehalte  für  solche
        <pb n="135" />
        Gewerbsleute  sollen  erlöschen;  der  Magistrar
hat  dagegen  die  vorkommenden  Arbeiten  den
vorhandenen  Gewerbsleuten  abwechslungsweise
  zu  übertragen,  und  den  Lohn  für  die
Arbeit  zu  verrechnen.

30.  Ueberhaupr  sollen  die  Stadt=  und
Marktrichter,  die  Magistrate  und  Marktschreiber
  an  die  genaue  Befolgung  der  Stadtund
  Marktinstruktion  vom  1.  Jänner  1748,
so  weit  dieselbe  noch  keine  Abänderung  erhalten
  hat,  angewiesen  werden.

Zur  Ausführung  dirser  Bestimmungen
wird  ein  Zeitraum  von  3  Monaten  festgesetzt,
innerhalb  welchem  die  Rathswahlberichte,
Vorschläge  und  Fassivnen  eingezogen,  und  die
erforderlichen  Verfügungen  erlassen  werden
sollen.  Nach  Verfluß  dieses  Zeitraumes  hat
die  Landesdirektion  ihren  Bericht  über  den
Vollzug  an  Seine  köntgliche  Masjestät  zu
erstatten.

 

Uebersicht
über
die  Geschäfte  der  Justizstellen  in  Ober  und
Niederbalern  vom  Jahre  1805.

I.  Oberste  Justizstelle  zu  München.
Im  Jahre  1803  fiud  außer  den  Appellationsgesuchen
  heschiosene  Akten  eingelaufen:

  .  .  .  .  281
Erledigt  wurden:
a.  Von  diesen  Akten  134
b.  Von  den  seit  dem  Anfange  der
Regierung  bie  1g  eingelaufe-  290

nen  Akten  .  138
c.  Von  dem  fruͤhern  Rückstande  18

133  —

Ruͤckstaͤndig  blieben:
a.  Von  den  im  Jahre  18o  eingelaufenen
  Akten  .  .  .  147
b.  Von  den  selt  dem  Anfange  der
Regierung  bis  1805  ingtlaufenen

Akten  .  214  1507
c.  Von  dem  schon  früher  erwachsenen
  Rückstande  grdßtentheils
nicht  mehr  betriebener  Akten  1146
An  die  oberste  Justizstelle  in  Ulm  wurden
  uͤbergeben:
vou  Lit.  a.  .  .  .  15
von  Lit.  b.  1#  33

von  Lit.  c.  .  .  .  37

 

WVerbleibt  also  noch  Ruͤckstand  im  Ganzen  1424

 

II.  Hofgerichte  zu  München  und
Straubing.

a.  Civil=  Justiz.

 

      

 

 

bst
G  e  sch  aͤ  fit  e.  enice  -
in?.
Entscheidungen  geschlossener
Alten  .  «503455

Vorbescheide  uͤber  2  74  35
Vergleiche  .  ·73  16

 

 

Kurrentien  —m—.—
Fommissens-Verhndlungen  .867  419
Berichte  118  122
Rückstand  Anerlebigter  i  «

sener  Alten.  .  .  .  84  92
        <pb n="136" />
        Uebersicht  der  fruͤhern  Erkenntnisse  des  hie  v

sigen  Hofgerichts  in  Vergleichung  mit  den  an  Verbrechen.  z
dasselbe  erfolgten  Revisions=  Erkenntnissen.  7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SEorgericht  Revissons-Erkenntnisse.

9  22  Daron  be#“
22  0
S  3  Lcteantnife
435  ½  •73..PPpP
GEN3
1799  337  608%%%%  24
1900  K’réSC  Bnn  3
1801]  352  6860  22  26  13  61  10  42
180307|/  9077/37/2I|  5%  o
1903830  8357½%  10
18905  4808802  68  13%#%0O

b.  Kriminal-Justiz.

Uebersicht  über  die  im  Jahre  1g#s  prozess

sirten  und  abgeurtheilten  Uebelthäter.

 

134  —

 

Transport.  —t

Mehrmalige  Leichtfertigelt3
Blutschande  4  .  .  16—  6
Konkublnat  .  3
Ebebruch  .  .  .  1111  21  13
Verwundung  .  4|]  55
Schwere  Injurlen  4
Gefährliche  Bedrohungen
Gotteslästerungen4

 

Diebstahl  "  "  "  227/103  30
Plehentwendung  .  .211536
Wilddiebekev.—...37744
NanbnndStkaßenkaab.  .181o-8
Brandstiftung  231  3
Verfälschung  N33
Betrügere  .  .  .156Y

 

 

 

 

 

 

 

 

erbrechen.  *½  ½é
Oeffentliche  Gewalt.  %
Gefängniß:  Erbrechung  53
Urphedbrechung  .  .  .  167
Todschlag  144
Raubmord  .  ..  131  —3
Meuchelmord  ..  .1-2
Kinder-mord.  .  213
Abtreibung  der  Leibesfrucht  %3
Leimliche  Niederkunftp=  .  145
Kinderaussetzung  .  1116  7
MNothzucht  .  .  .121  4  6
Latus  ½  66

 

 

Herumvaglren  .  .  a4sh  531  101
Wissenschaft,  Theilnahme.  Unterschleifgebung

  .  .  4%
Verdachtz.é  156

 

 

 

 

Summa  .  .  1572  4471010
Unter  den  Schuldigbe-  384  314  698
fundenen  waren  Auslände  6  117

Jahl  der  Unschuldigbefundenen4  72

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung.

Seine  königliche  Majestär  haben  vermög
eines  allerhöchst  eigenhändig  unterzeichneren,
und  unmittelbar  an  den  Landeedirektions-Rarh,
  Maschinen-Kommissär  und  Mitglied
des  geheimen  Central  =  Büreau  im  Berg-
        <pb n="137" />
        und  Hütknwesen,  Joseph  Baader,  erlassenen
  allerhöchsten  Reseripts  vom  15.  März
demselben  Ihre  ganze  Zufriedenheit  mit  der
von  ihm  unternommenen  und  vollendeten  Ausführung
  des  großen  Wassersprunges  in  dem
königlichen  Lustgarten  zu  Rymphenburg  (dessen
  vollkommenes  Gelingen  nach  Ihrer  Majestét
  höchst  eigener  Ueberzeugung  selbst  die
anfängliche  Zusicherung  der  Wirkung  sowohl
von  technischer  als  ökonomischer  Seiee  weit
hinter  sich  gelassen  hat)  in  den  gnadigsten
Anedrücken  zu  bezeigen,  und  demselben,
nebst  der  hiefür  gebührenden  öffentlichen  Ehrenmeldung
  dieses  seines  neuen  Verdienstes
in  dem  allgemeinen  Regierungsblatte,  eine
Gratifikation  von  roo  Karolins  aus  der
Central-Staats-Kasse  allergnddigst  zu  bewilligen
  geruhet.

Beförderungen.

Vermäg  einer  allerhöchsten  Eneschließung.
wurde  der  königliche  Hofkommissär  in  Tyrol
Karl  Graf  von  Arco  zum  wirklichen  geheimen
  Rath,  —  der  bisherige  Accessist
bizenziat  Simon  Gerngroß  zum  wirklichen
  Hofgerichts-Rath  zu  München,  —
der  bioherige  Registrator  Göttlinger  zum
wirklichen  Sekretär  der  königlichen  Landesdirekrion
  zu  Neuburg  allergnädigst  befördert.

Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
20.  März  laufenden  Jahres  haben  Seine
königliche  Majestät  den  Vorst-Inspektor  des.
feänkischen  Fürstenthumes  Würzburg  Karl
Freyherrn  von  Zyllenhard  zum  Chef  des
Keheimen  Central-Büreau  in  Forst=  und
Jagdsachen  bey  dem  königlichen  geheimen

135

Mintsterial-Finanz-Departement,  mit  Belbehaltung
  seiner  bisherigen  Besoldung,  und
des  bisher  geführten  Titels  eines  Land-Ober-Jägermeisters,
  allergnäddigst  ernannt.
Seine  königliche  Majestät  haben  durch
eine  allerhöchste  Entschließung  vom  23.  Jänner
  laufenden  Jahres  die  erledigte  Pfarrey
Otzing  dem  Kanonikus  des  aufgelbsten  Kollegiat:
  Stiftes  zu  Wiesensteig,  und  bisherigen
  Stadtpfarr=  Prediger  zu  Straubing
Kajetan  Buffler,  —  das  Benefizium  zu
Innhausen  dem  Kooperator  Michael
Schreiber  von  Toierkirchen  verliehen.

Provinzial-Verordnung.

(Den  heurigen  Sommer-Bilersatz  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Nachdem  in  Gemäßheit  königlichen  allerhöchsten
  Reseripts  vom  à34.  Mäcz  dieses
Jahrs  die  Müaß  gutes  und  Pfenning  vergeltliches
  Bier,  nämlich  das  Sommer=  oder
Märzenbier  ausschlüßig  des  an  verschiedenen
Orten  bestehend  besondern  Stadt=  oder  Bierpsennings
  vom  Ganter  aus,  und  zwar  in
denjenigen  Gegenden  des  Oberlandes,  in  welchen
  bisher  der  höhere  Biersatz  statt  gefunden
  hat,  auf  sechs  Kreuzer,  und  für  die
übrigen  Gegenden  Baierns  auf  fünf  Kreuzer
drey  Pfenninge  gesetzt  worden,  und  jedem
Bräuer  unverwehrt  bleibt,  das  Bier  auch
wohlfeiler  verleit  zu  geben;  so  wird  solches
hiemit  Jedermann  zur  gehorsamsten  Nachachtung
  kund  gemacht,  die  sämmelichen  Polnzey-=Obrigkeiten
  aber  angewiesen,  für  dessen  richtige
  und  genaue  Befolgung  zu  wachen,  und
        <pb n="138" />
        die  Kontravenienten  zur  empfindlichen  Strafe
zu  ziehen.  Uebrigens  wissen  die  saͤmmtlichen
  Staͤdte  und  Maͤrkte  in  Verfolg  der  unterm
  19.  Jaͤnner  1801  erlassenen,  und  in
dem  IV.  Stuͤcke  des  Regierungs-  und  Intelligenzblattes
  enthaltenen  Verordnungen  die
betreffende  Taxgebuͤhr  in  Zeit  von  acht  Tagen
  bey  Vermeidung  eines  hierum  abgehenden
eigenen  Bothens  zum  dießortigen  Expeditionsanmite
  unfehlbar  einzuschicken.  München  den
28.  Maͤrz  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Weichs.

 

Rainprechter.
Bekanntmachung.
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Seine  königliche  Majestät  haben  unterm
1.  Oktober  vorigen  Jahrs  das  muthvolle  und
patriotische  Unternehmen  des  Weginfpekters
Ott  vernommen,  wodurch  es  demselben  mit
Beyhilfe  einiger  Einwohner  von  Nosenheim
gelungen  ist,  sich  eines  österreichischen  Artillerie:
  Trains  zu  bemächtigen.

Zur  verdiemten  Belohnung  für  diesen  ausgezeichneten
  Beweis  entschlossener  Anhänglichkeit
  an  die  Sache  des  Vaterlandes  wurde
bewilliget,  daß  dem  Anführer  Ott  eine  goldene,
  und  einem  jeden  seiner  Mitgehilfen
eine  silberne  Medaille,  und  zwar  bey  einer
schicklichen  öffentlichen  Feyerlichkeit,  unter
Bezeugung  der  allerhöchsten  Zufriedenheit,
ertheilt  werden  solle.

Die  Gehilfen  des  Ott  heißen:  Johann
Driendl,  Brückmeister  Mühlauer,

130  —
Wegemacher  Peter  Klos,  FJimimermann
Georg  Schmied,  Vitus  Tiefett
thaler,  der  Beurlaubte  des  königlichen
Actillerie-Regiments  Georg  Anstedt,
und  Knoll  von  Wierx.

Doe  aber  erwähnter  Brückmeister  Mühkauer,
  als  am  ay.  Oktober  v.  J.  der  Major
Sarny  den  Auftrag  erhalten  hatte,  die
Rosenheimer  Brücke  zu  decken,  und  auf  dem
dießseitigen  User  alle  Fahrzeuge  mangelten,
Entschloßenheit  genug  besaß,  ungeachtet  des
auf  ihn  gerichteten  feindlichen  Feuers,  in
einem  Nachen  überzuschiffen,  und  dem  Oberlieurenant
  Grafenstein  nebst  einigen  Schützen
an  das  jenseitige  Ufer  überzusetzen,  sohin
durch  das  muthvolle  Benehmen  dieses  braven
Mannes  zur  geschwinderen  Bezweckung  des
Inn-Ueberganges  an  jenem  Punkte  wesentlich
  beygerragen  worden;  so  wollen  Seine
königliche  Majestät,  daß  demselben  für  dieses
muthvolle  Benehmen  die  besondere  allerhöchste
  Zufriedenheit  zu  erkennen  gegeben  werde.

Dem  königlich=  baierischen  bandgerichte
Fischbach  wird  daher  das  allergnädigste
Kommissorium  hiemit  ertheilt,  den  obenerwähnten
  braven  Vaterlands:  Vertheidigern
unter  einer  ausgezeichneten  Feyerlichkeit  die
beykommenden  Medaillen  im  Namen  Seiner
königlichen  Majelkät  zuzustellen,  und  wie  geschehen,
  anher  anzuzeigen.  München  den  2.
April  1806.

Königliches  General  'dandes-Kommissariat.


Freyherr  von  Weichs.
von  Schmbger.
        <pb n="139" />
        Königlich-Baierisches

Re  gierungsblat  t.

 

XVI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  16.  April  1806.

 

Ver  zre  ich  niß
der  Vorlesungen  an  der  kbniglichen  Ludwlg-Marlmilians
  =  Universität  zu  Landshut  für  das
Sommersemester  im  Jahre  1806.

 

Die  Vorlesungen  an  der  königlichen  Unlversitat  beginnen
  den  13.  April.

Klasse  der  allgemeinen  Wissenschaften.

 

A.  Sektion  der  rein  philosophischen
  Wissenschaften.
1.  Logik  und  Metaphysck.

P#  e  Thanner,  nach  Kallisens
kurzem  Abrisse  der  Logik  und  Metaphysik,
täglich  von  8—  0  Uhr.

2.  Praktische  Philosophle.

Professor  Reiner,  nach  Karl  budwig
Pörschke,  täglich  von  11  —  12  Uhr.

3.  Pragmatlsche  Anthropologie.

Prof.  Thanner,  nach  Kants  Lehrbuche,
  Dienstag,  Donnerstag,  und  Sonnabend
  von  11  —  12  Uhr.

#41.  Pädagogik  und  Didaktik.

DProf.  Sailer,  nach  Niemeyr,  mit
steter  Hinsicht  auf  die  Bedürfnisse  und  Gährungen
  des  Zeitalters,  dreymal  in  der  Woche
  von  ?  —  8  Uhr.

B.  Sektion  der  mathematischen  und
phosikalischen  Wissenschaften.
1.  Gromettie  und  Trigonometrie.

Professor  Magold,  nach  eigenem  Lehrbuche,

  täglich  von  a  —  4  Uhr.

2.  Angewandte  Mathematik.

Hrof.  Magold,  nach  Kästners  Anfangsgründen

  täglich  von  11  —  1a  Uhr.
3.  Experimentalphysik.

Prof.  Knogler,  nach  eigenem  Plane.
Mondtag,  Mittw.  und  Freytag  v.  4—  5  Uhr.

*)  Der  von  Sr.  K.  M.  an  die  hiesige  Universitaär

als  Professor  der  Phosik  und  Mathematik  dernfene
  Prof.  Stabl  wird  seine  Vorlesungen  bey
seiner  Ankunft  anzeigen.

4.  Meteorologie.

Prof.  Knogler,  nach  eigenem  Lehrbuche,
Mondtag,  Mittw.  und  Freytag  v.  9—  10  Uhr.
5.  Astronomische  Wissenschaften.

Prof.  Knogler,  nach  G.  G.  Schmidts
Handbuche  der  Naturlehre,  Dienstag,  Donnerstag,
  und  Sonnabend  von  0  —  10  Uhr.

6.  Theoretische  und  Experimental-Chemie.

Dr.  Fuchs,  setzt  die  im  vorigen  Semester
  angefangene  Vorlesungen  über  Chemie
mit  besonderer  Rücksicht  auf  Technologie  nach
Fourcroys  chemischen  Tabellen  viermal
in  der  Woche  von  11  —  1  Uhr  fort.

7.  Orpktognosie.

Dr.  Fuchs,  nach  Werners  Mineralsystem

  viermal  in  der  Woche.
83.  Botanik.

DHrof.  Schrank,  nach  eigenem  Grundrisse,
  und  nach  Linne's  Systema  vegetabilium
  Ed.  XV.,  täglich  von  §  —  6  Uhr.

9.  Zoologie.

Prof.  Tiedemann,  nach  eigenen  Heften,
  fünfmal  in  der  Woche  von  11  —  13  Uhr.
        <pb n="140" />
        10.  Anatomie  der  Saͤugethiere,  Vbgel,  Amphibien
  und  Fische.
Prof.  Tiedemann,  nach  eigenen  Heften,
viermal  wöchentlich  ven  §  —  6  Uhr.
11.  Phypfsikalische  Geographie.
Dr.  Fuchs,  nach  Heften,  zweymal  in
der  Woche.

C.  Sektion  der  historischen
Wissenschaften.
I.  Univerfalgeschichte.

Prof.  Breyer,  #n#ägt  die  zwente  Halste
der  Univerfalgeschichte  in  Verbindung  mit
der  Geschichte  der  europdischen  Staaten  nach
eigenem  Lehrbuche  täglich  von  5  —  6  Uhr  vor.

2.  Geschichte  der  europdischen  Staaten.

Pref.  Milbiller,  nach  Spitelers
Entwurse,  24glich  von  11  —  12  Uhr.

Z.  Neueste  europäische  Staatengeschichre  und  Politik.

Prof.  Reiner,  Dienstag,  Donnerstag
und  Sonnabend  von  §  —  6  Uhr.
Geschichre  von  Baiern,  und  allen  dazu  gehbrigen

  Laͤndern.

Prof.  v.  Hellersberg,  nach  Weste
  nrieder,  Feßmair,  and  eigenen  Heften
  täglich  von  §  —  6  Uhr.

5.  Statistik  der  europdischen  Staaten.

DHrof.  Milbiller,  nach  Meußels
Lehrbuche,  täglich  von  3  —  4  Uhr.

r.  Butte,  trägt  im  ersten  Quart.  #
Theorie  der  Statistik  nach  Schlszers
  Einleitung,  b.  den  jebigen  Thatbestand
  der  europdischen  Staatskräfte
  nach  eigner  noch  ungedruckter  Tabelle
  tädglich  von  8  —  9  Uhr  vor.

6.  Allgemeine  Geschichte  der  Litteratur  der  drey
letzten  Jahrhunderke.

Prof.  Reiner,  nach  Bredows  Tabellen,
  Mondtag,  Mitewoch  und  Freytag  von
*  —  6  Uhr.

*)  Der  in  allerhöchsten  Aufträgen  abwesende  Prof.
und  Prälat  Hupsauer  wird  seine  Vorlesungen
  bev  seiner  Juräckkunft  angeigen.

138

—

7.  Geschichte  der  philesophischen  Systeme.
Drof.  Thanner,  nach  Sochers

Grundrisse,  Mondtag,  Mittwoch  und  Freytag

  von  11  —  1  Uhr.

8.  Geschichte  der  Philosophie  des  Orients,  der
Griechen  und  Rdmer  des  Mirelalters  und
der  neuern  Zeit.

Prof.  Ast.  táglich  von  4  —  6  Uhr.
#.Litteraturgeschichte  der  Rdmer.
Prof.  Ast.  von  2  —  3  Uhr.

10.  Pragmatische  Litteraͤrgeschichte  der  Medizin.
Drof.  v.  Leveling,  nach  Mezger,

mit  Benübung  und  Hinweisung  auf  die

Universitäts=  und  eigene  Bibliothek,  täglich

von  10  —  11  Uhr.
D.  Sektion  der  schsnen  Künste  und
Wissenschaften.

1.  Theorie  der  bildenden  Künste.

Prof.  Klotz,  nach  den  besten  Autoren,
Winkelmann,  Lessing,  Göthe,  Fiorillo
  2c.

2.  Neueste  Geschichte  der  bildenden  Künste.
Prof.  Klotz,  nach  denselben  Quellen.

Als  Hilfsmittel  benützt  er  den  Antikensaal,
und  die  zahlreiche,  und  gehaltvolle  Kupferstichsammlung
  des  Instituts  der  bildenden
Künste  bey  der  königlichen  Universttät.

3.  Ueber  Poesie  und  Tonkunst.

Prof.  Dietl,  nach  Hesten,  einige  Tage
in  der  Woche  von  lio  —  11  Uhr.

4.  Archäologie  der  Griechen  und  Romer.

Prof.  Drerel,  zweymal  die  Woche  in
noch  zu  bestimmenden  Stunden.

*.  Klassische  Phllologie.

#.  Phi'ologische  und  philosophische  Erklärungen
der  Bücher  des  Plato  über  den  Staat.
Prof.  Ast,  nach  seiner  Ausgabe,  täglich

  von  11  —  12  Uhr.

b.  Ueber  Theokrits  Idvllen,  und  Horazens
Satvpren  und  Briefe.

Prof.  Drexel,  abwechselnd,  täglich
von  4  —  Uhr.
        <pb n="141" />
        c.  Ueber  die  klassische  Litteratur  der  Deutschen,
vorzüglich  über  deutsche  Dichter  mit  Uebungen
  im  Deklamiren.

Hrof.  Dietl,  von  16  —  11  Uhr  abwechselnd
  mit  folgender  Vorlesung.

d.  Ueber  Ossian,  und  Schakspeare.

Prof.  Dietl,  in  denselben  Stunden.

Klasse  der  besondern  Wissenschaften.

E.  Sektion  zur  Bildung  des  religiösen

  Volkslehrers.

1.  Philosophische  und  historische  Darstellung  der
gesammten  Religionslehre  des  Christenthums,
nach  ihrer  praktischen  Seite,  (Moral).

Professor  Sailer,  nach  seinen  Ideen  in
den  Erinnerungen  an  junge  Prediger,  Mondtag,
  Dienstag  und  Mittwoch  v.  10  —  11  Uhr.

„  a.  Religionskollegien,  oder  Apologie  der  Religion,

und  insbesondere  der  christlichen  Religion.

Prof.  Sailer,  nach  seinen  Grundlehren
  in  der  Religion,  dreymal  in  der  Woche
von  —  8  Uhr.

Z.  Historische  Darstellung  der  gesammten  chriftlichen

  Religionslehre
setzt  Prof.  Zimmer,  täglich  von  9  —
10,  und  von  a  —  3  Uhr  fort.
4.  Patrologie.
Prof.  Winter,  nach  eigenen  Heften,
Freytag  und  Sonnabend  von  8  —  9P  Uhr.
5.  Katechetik.
Prof.  Winter,  nach  eigenem  Grundrisse,

Mittwoch  und  Donnerstag  von  8—  9  Uhr.
6.  Eregese  a.  der  Briefe  vom  Paulus.
Prof.  Mall,  Mondtag,  Dienstag  und

Mittwoch  von  11—  13,  und  Mondtag  und

Dienstag  von  3  —  4  uͤhr.

b.  Exegese  des  Evangeliums  vom  Markus.
Dr.  Azenberger,  Dienstag,  Donnerstag
  und  Freytag  von  3  —  4  Uhr.
7.  a.  Allgemeine  Einleitung  in  die  Bibel.
Dr.  *  enberger,  Mondiag  „Mitwooch
und  Sonnabend  von  3  —  4  U

 

130  —

b.  Biblische  Hermeneutik.

Prof.  Mall,  nach  eigenem  Plane,
Donnerstag,  Freytag  und  Sonnabend  von
11  —  12  Uhr.

8.  Hebrische  Sprachlehre.

Prof.  Mall,  setzt  dieselbe  Mittwoch,
Donnerstag,  Freytag  und  Sonnabend  von
3  —4  uw  fort.

L.  Die  übrigen  orientalischen  Dialekte

erklärt  Prof.  Mall  nach  Vater,  in
noch  zu  bestimmenden  Tagen  und  Stunden.

10.  Pastorallehre.

Prof.  Sailer,  nach  seinen  Pastoralvorlesungen,
  Donnerstag,  Freytag  und  Sonnabend
  von  10  —  I1  Uhr.
1r.  Uebungen  in  Predigtentwürfen,  und  im  Predigthalten



leitet  Professor  Sailer.
1z.  Ein  Conservatorium  über  Gegenstände  der

Moral  und  Pastoral
hält  Prof.  Sailer  wöchentlich  zweymal.
13.  Baierische  Kirchengeschichte.

Drof.  Winter,  nach  eigenem  Plane,
Mittwoch  und  Donnerstag  von  8  —K9  Uhr.

F.  Sektion  der  Rechtskunde.

1.  Deutsche  Rechtzgeschichte.

Professor  Krüll,  nach  eigenem  Plane,
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

»)  Der  von  Er.  K.  M.  für  die  Rechtsgeschlchte,  das
gemeine  Civilrecht,  und  Eucpelonäádie  angestellte
Justizrath  und  prof.  Huseland  wird
die  Anzeige  seiner  Porlesungen  für  dieses  Semester
  bev  seiner  Ankunft  nachtragen.

2.  Pandekten

wird  PDrokanzler  Gönner  nach  Thibaut,
  in  den  täglichen  Vorlesungen  von  7—
9  Uhr  endigen.

3.  Deutsches  Privatrecht.

Prof.  Krüll,  nachigenem  Lehrbuche,
täglich  von  11  —  12  Uhr.

4.  Gemeines  und  baierisches  Wechselrecht.

Drof.  von  Moshamm,  nach  seinem
behrbuche,  täglich  von  3  —  4  Uhr.
        <pb n="142" />
        5.  Deutsches  Staatsrecht.
Prokanzler  Gönner,  nach  seinem  Lehrbuche,
  viermal  die  Woche  von  11  —  12  Uhr.
6.  3.  Gemeines,  b.  deutsches,  c.  baierisches
Kirchenrecht.

Prof.  Michl,  nach  seinem  gedruckten
Lehrplane,  täglich  von  4—  5  Uhr.

7.  Deutsches  und  baierisches  Lehenrecht.

Prof.  Krüll,  nach  seinem  Lehrbuche,
täglich  von  2  —  3  Uhr.  ·

8.  Baierisches  Kriminalrecht.

Prof.  v.  Hellersberg  nach  dem  Coder
  criminalis  und  besondern  Verordnungen,
  Mondtag,  Mittwoch  und  Freytag  von
8  9  Uhr.

O.  Jurlstische  Praxis.

Prokanzler  Gönner,  nach  seinem
neuumgearbeiteten  Lehrbuche,  Mittwoch  und
Sonnabend  von  11  —  12  Uhr.

10.  Geist  der  baierischen  Landes=  und  Polizepordnungen
  von  den  Jahren  #516,  respect.  1520,

1553  und  1616  als  ein  Fragment  zur  Geschichte
der  baierischen  Gesetzgebung.

Prof.  v.  Hellersberg,  über  die  genannten
  Gesetzbücher,  Dienstag,  Donnerstag
und  Sonnabend  von  8  —  9  Uhr.

G.  Sektion  der  staatswirthschaftlichen
  Kenntnisse.

1.  Staaswirthschaft  und  Finanzwissenschaft.

Drof.  v.  Motzhamm,  nach  eigenem  pla,
ne  täglich  von  r1o  —  11  Uhr.

Prof.  Frohn,  nach  Jakobs  Grundsätzen
der  Nationalökonomie,  Finanz  nach  eigenem
Plane  täglich  von  16  —  I1  Uhr.

Dr.  Burte,  nach  Jakob  von  §  —  6  Uhr.

2.  Politische  Rechenkunst.  —

Prof.  Frohn,  nach  eigenem  Grundrisse
täglich  von  4  —  *  Uhr.

3.  Landwirthschaft.

Prof.  Holzinger,  nach  Boeckmann
tdglich  von  0  —  10  Uhr.

*)  Der  von  Seiner  königl.  Majestät  für  die  Lehrgegenstände

  der  Landwirthschaft,  Berg:;  und  Forst-140



wissenschaft,  so  wie  zur  Aussicht  über  den  ökono-=mischen
  Garten  gerufene  Prosessor  Medikus
wird  die  Anzeige  seiner  Vorlesungen  bey  seiner
Ankunft  dahier  nachtragen.

4.  Obstbaumzucht.  ⅜.

Prof.  Holzinger,  nach  eigenen  Hesten
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

5.  Forstwissenschaft.

DProf.  Schrank,  nach  Walther,  täglich
  von  11  —  13  Uhr.

6.  Bürgerliche  Baukunst.

Prof.  Holzin  ger,  nach  Succow,
táglich  von  a  —  3  Uhr.

7.  Baierische  Joll=  und  Mautordnung.

Prof.  v.  Hellersberg,  nach  dem  Tert
und  den  besondern  Verordnungen.

H.  Sektion  der  Heilk  unde.
Fr.  Physiologie  des  Menschen

setzt  Prof.  Walther  nach  Heften  täglich
von  4  —  §  Uhr  forr.

2.  a.  Physielogische  Anthropologie.

Prof.  v.  Leveling,  für  die  Litteraten
aus  allen  Ständen,  Mondtag,  Dienstag  und
Mittwoch  von  7  —  3  Uhr.

b.  Somatologische  Anthropologie.

Prof.  Schmidtmüller  viermal  in  der
Woche  von  7  —  8  Uhr.  -

3.  Knochen=  und  Bänderlehre.

Prof.  Tiedemann,  in  noch  zu  bestimmenden
  Tagen  und  Stunden.

4.  Spezielle  Pathologie  und  Therapie  der  sprhilitischen
  Krankheiten.

Prof.  Schmidtmüller,  nach  Mezger,
  viermal  in  der  Woche  in  noch  zu  bestimwenden
  Stunden.

5.  Spezielle  Therapie

setzt  Prof.  Röschlaub  nach  eigenem  entworfenen
  Lehrbuche  fort,  und  hält  täglich
medizinisch-klinische  Schule  von
7  —  9  Uhr.

setzt  Prof.  Walther,  nach  Joh.  Det.

Frank's  Epitome  de  curandishominum
        <pb n="143" />
        morbis,  und  nach  Heften,  taͤglich  von  11  —

12  Uhr  fort.

6.  Chirurgie.  Operations=  und  Bandagenlehremit  besonderer
  Berücksichtigung  der  Augenoperationen.

Prof.  Walther,  täglich  von  3  —  3  Uhr.

7.  Medizinisch-chtrurgische  Klinik

wird  vom  Prof.  Walther  noch  besonders
  angezeigt  werden.

8.  Theoretische  und  praktische  Geburtshilfe.

Prof.  Schmidimüller,  nach  Froriep,
  täglich  von  8—9  Uhr.

-.  Hebärztliche  Klinik.

Drof.  Schmidtmüller,  im  Entbindungemstitute

  von  2  —  3  Uhr.
10.  Arznepmittellehre.

Prof.  Bertele,  nach  eigenem  Handbuche,
  raglich  von  r1  —  12  Uhr.

1rI.  Rezeptirkunst.

Prof.  Bertele,  nach  Heften,  Dienstag
und  Donnerstag  von  4  —  F  Uhr.

13.  Torikologie.

Prof.  Bertele,  nach  Jos.  Frank,
Mondtag,  Mittw.  und  Freytag  v.  4—  /  Uhr.
13.  Thierarzueypkunde.

Hrof.  v.  Leveling,  ließt  nach  Wollstein
  über  die  unter  den  Hausthieren  gewöhnlich
  vorkommenden  Seuchen,  und  die  ärztlichen
  und  polizeylichen  Mittel,  dieser  Landplage
zu  steuern,  dreymal  in  der  Woche  v.  7  —  8  Uhr.

Auch  diejenigen  Studierenden,  welche  Unterricht
in  den  neuern  Sprachen  im  Französischen,  Englischen
und  Italienischen,  im  Zeichnen  und  Schreiben,  im
Reiten,  Tanzen  und  Fechten  wünschen,  finden  hiezu
die  geschicktesten  Lehrer.“

Die  Titl.  Hrn.  Professoren  Saller  und  Krüll,
haben  dem  höchsten  Auftrage  gemäß  das  Geschäft
übernommen,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Studierenden  (gegen  ein  Honorar  von  dreo  Prozent
für  ihre  untergeordneten  Führer  der  Geschäáste)  auf
Verlangen  der  Aeltern  und  Kuratoren  zu  befsorgen.

Kost=  und  Miethe-Bestellungen  werden  der  Universitätspedell
  Hr.  Luß,  und  der  Substitut  und  akademische
  Hausmeister  Hr.  Heilmaier,  besorgen.

 

141

Provinzial-Verordnung.
(Die  Herstellung  der  Straßen  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  königlichen  Majestät
von  Baiern.

Nachdem  in  der  Provinz  Neuburg  die
Unterhaltung  der  Straßen  durch  jährliche
Natural-Konkurrenz  der  Unterthanen,  nicht
aber  durch  eine  jährliche  Geldabgabe,  wie
in  den  übrigen  königlichen  Provinzen,  beforge
wird,  so  kann  auch  hier  die  unter  dem  19.
Hornung.  im  X.  Stück  drs  königlich  baierischen
  Regierungsblattes  erlassene  allerhöchste
Verordnung,  über  die  Herstellung  der  Landstraßen,
  nur  bey  jenen  Straßenbezirken  in
volle  Wirkung  gebracht  werden,  welche  den
Vortheil  der  Natural-Konkurrenz  nicht  wirklich
  besitzen,  für  die  übrigen  öffentlichen
Straßen  aber,  wo  diese  Statt  hat,  soll  die
Ueberführung  des  erforderlichen  Materialvorrathes
  nach  der,  auf  die  Bedürfniß  für  die
Straßentheile  gegründeten  Angabe  der  Strassenbau-Beamten,
  von  den  treffenden  Gemeinden
  geschehen,  und  die  königlichen  Landrichterämter
  dießseitiger  Provinz  werden  in
diesem  Betracht  bloß  dahin  angewiesen,  den
sämmtlich  scharwerkspflichtigen  Gemeinden
und  deren  Obmännern  den  geschärften  Auftrag
zu  machen,  nach  der  Anweisung  der  Strassenbau=
  Beamten  (wo  solches  nicht  bereits
geschehen)  längstens  bis  Ende  May  sämmtliche
  Straßen  nicht  nur  mit  der  zu  bestimmenden
  Quantitdt  des  Materials,  sondern
auch  in  der  Art  zu  überführen,  wie  der  bedv
solcher  Ueberführung  immer  anwesende  königliche
  Wegemeister  und  Wegemacher,  nach
        <pb n="144" />
        den  oͤrtlichen  Verhaͤltnissen,  naͤher  bestimmen
wird.

Die  Obmänner  jeder  Gemeinde  werden
für  die  genaue  Erfüllung  der  zu  leistenden
Straßen:  Scharwerk  auf  den  treffenden  Gemeindecheilen
  persönlich  verantwortlich  gemachr,
  und  die  königliche  Landrichrerämter
haben  die  Gemeinden  hiezu  auf  die  NRequi-Krion
  der  Straßenbau-Beamren  nicht  nur
gehbrig  verschaffen  zu  lassen,  sondern  letztere
auch  durch  die  nachdrucksamsten  und  schleuwigsten
  erekuriven  Zwangsmitrel  bey  jeder  sich
von  selben  ergebenden  Klage  zu  unterstützen.

Da  aber  von  der  königlichen  Provinzial"
Snaßen:  und  Wasserbau-Direktion  mehrmalen
  die  Beschwerden  geführt  werden,  daß
die  in  dem  LVIII.  und  LIXI.  Stück  der
meuburgischen  Provinzial-Regierungsblätter
vorigen  Jahrs  öffentlich  bekannt  gemachte
höchste  Straßenpolizey-Verordnung,  nicht  nur
von  keinem  Individuum  befolgt,  sondern  auch
selbe  nicht  durch  die  erforderlichen  Zwangsmittel
  von  den  königlichen  Landrichterämtern
hierzu  angehalten  werden,  so  werden  hiemit
neuerdings  sämmtliche  Gemeinden  auf  die
genaueste  Befolgung  dieser  erlassenen  hoͤchsten
Verordnung,  nach  allen  ihren  Theilen,  hin—
gewiesen,  und  die  königlichen  Landgerichte
beauftraget,  bey  schwerer  Verantwortung
ohne  Verzug  alle  ämtliche  Zwangemittel  in
Anwendung  zu  bringen,  welche  bey  entstehenden
  Beschwerden  der  Straßenbau-Beamten
zur  Erfullung  mehrgedachter  Verordnung  ersorderlich
  seyn  werden.

Damit  sich  aber  kein  Individuum  der
Gemeinde  semals  über  Unwissenheit  der

142

erlassenen  Straßenpolizey=  Gesetze  mit  Grund
beschweren  kann,  so  erhalten  sämmtliche
Pfarrer  dießseitiger  Provinz  hiemit  den  ernstlichen
  Auftrag,  injedem  Monate  einmal  mehrbesagte
  höchste  Straßen-Polizey-Verordnung
S#ffentlich  von  der  Kanzel  abzulesen.

Besonders  aber  findet  man  nach  dem
Antrage  der  königlichen  Provinzial-Straßenund
  Wasserbau-Direktion  für  nöthig,  noch
eigens  zu  verordnen,  daß:

1.  die  Herstellung  der  Straßenpflaster
durch  die  Städte  und  Märkte  nach  der  im
XXXI.  Scück  des  neuburgischen  Provinzial,
Regierungsblattes  erlassenen  Verordnung
vom  3.  August,  und  der  weiters  höchsten
Berordnung  vom  16.  desselben  Monats
unnachsichtlich  in  Erfüllung  gebrachr,  und
ohne  Verzug  bereito  hieran  der  Anfang  gemacht
  werde.

a.  Da  aber  die  Herstellung  eines  guten
Straßenzustandes  vorzuglich  in  den  Dôrfern
von  größter  Nothwendigkeit  ist,  indem  chier
die  meisten  Mißbräuche  und  Straßen-Polizen=
  Gebrechen  obwalten,  so  set  man  hiemit
  fest,  daß  bis  zu  Ende  des  Monats  May
nicht  nur  alle  jene  Ortschaften,  wodurch  die
össentlichen  Straßen  führen,  von  Koth  geräume,
  und  hinreichend  mit  gutem  Baumaterial
  überführt  werden;  außer  dessen  hat
jede  Gemeinde,  so  weit  ihr  Dorf  gehr,  auch
die  Straßen-Seiten:  Graben  auf  s§  Schuh
Weite,  und  verhältnißmäßiger  Tiefe  neu  auszuheben,
  und  bey  jeder  Haus=  Einfahrt,  zu
Erhaltung  des  guten  Straßenzustandes  in
dem  Deorfe,  die  unentbehrlichen  Ueberfahrtsbruckeln
  über  solche  Straßen-Gräben  her-
        <pb n="145" />
        zustellen,  und  letztere,  so  wie  erstere  fuͤr  die
Folge  jederzeit  in  gutem  Stande  zu  erhalten,
dann  besonders  vor  der  Beschaͤdigung  des
Viehes  zu  bewahren.

3.  In  gleichem  Termine  sind  bey  jedem
auf  die  öffentliche  Straße  führenden  Vizinalwege,
  von  jenen  Gemeinden,  die  selben  benützen,
  einige  Ueberfahrts-Brückel  über  den
Seraßen=  Graben  zu  errichten;  so  wie  überhauprs
  Niemanden  gestattet  seyn  soll,  von
der  Straße,  ohne  ein  dergleichen  Ueberbrückel,
  eine  Abfahrt  zu  Benützung  eines
Grundstückes,  oder  zu  sonst  was  immer  für
einem  Gebrauche  zu  machen;  wer  sich  demungeachter
  hierauf  sollte  beereten  lassen,  soll
bey  dem  nächsten  königlichen  Amte  angezeigt,
und  allda  um  3  Reichsthaler  gestraft  werden,
  wovon  ein  Drittheil  dem  Angeber  zukommen,
  die  andern  zwey  Drittheile  aber
dem  höchsten  Aerario  verrechnet  werden  sollen.

Wenrn  in  dieser  Zeit  sowohl  die  Seitengräben
  in  den  Dörfern,  als  die  Ueberfahrten
  nicht  werden  hergestellt  seyn,  so  haben
es  sich  die  Berheiligten  selbst  zuzuschreiben,
wenn  solches  auf  ihre  Kosten  vorgenommen
wird,  da  die  Straßenbau-Beamten  andurch
hiezu  förmlich  autorisirt  werden,  und  die
königlichen  Landrichrerämter  die  sich  hierauf
ergebenden  Kösten  ohne  Verzug  beyzutreiben,
die  königlichen  Rentämter  aber  sie  inzwischen
vorzustrecken  haben.

4.  Ingleichen  sollen  bis  zu  Ende  May
keine  Dunghaufen  mehr  auf,  noch  an  der
Straße  geduldet  werden,  und  selbe  müssen
wenigstens  3  Schuh  über  den  Seitengraben
stehen.

143

5.  Obgleich  die  mehrerwähnee  Srras
sen-Polizey-Verordnung  in  den  III.  9.
festsetzt,  daß  nicht  näher  als  auf  3  Schuh
an  die  jenseitigen  Straßengräben  gepflügt  werden
  darf,  so  ist  solches  nach  Anzeige  der
Bau-Direktion  doch  nicht  befolgt  worden,
und  wird  also  dieses  gleichfalls  mit  dem  Anhange
  erinnerr,  daß  nicht  nur  für  die  Folge
gegen  eine  zu  entrichtende  Strafe  von  1  Reichs'
thaler,  nicht  näher  als  3  Schuh  an  den
Straßengraben  darf  gepflügt  werden,  sondern
auch  idie  Bifange  nicht  in  ihrer  Länge  bis
dahin  laufen  dürfen,  sondern  auf  r8  Schuh
Entfernung  hievon  sogenannte  Abwanden,
oder  an  der  Länge  der  Straße  fortlaufende
Seitenbisange  müssen  gepflüge  werden,  da
die  Erfahrung  lehrt,  daß  durch  das  nahe
Ackern  der  in  der  Länge  laufenden  Bifange,
von  der  Anspann  jederzeit  die  Seitengräben
ganz  abgetreten,  und  verdorben  werden.
Jeder  hieraus  entstehende  Schaden  ist  von
dem  Veranlasser  wieder  auf  eigene  Kösten
nebst  obiger  Strafe  herzustellen.

5.  Die  Erfüllung  des  V.  Artikels  der
Polizey-Vererdnung,  in  Betreff  der  an
den  Straßen  sich  findenden  Zäune,  ist  in
PFleichem  Termine  unter  ebenmäßiger  Bedrohung
  der  Hinwegräumung  auf  eigene  Kösten
in  Vollzug  zu  bringen,  welches  man  noch
dahin  ausdehnt,  daß  für  die  Folge  auf  keinem
  Grundstücke,  so  an  die  Straße  stöße,
von  welcher  Gattung  es  immer  seyn  mag,
ein  Zaun,  Hecken  oder  Gemcduer=  Einfassung
  soll  geduldet  werden,  wenn  solche  Grundstücke
  nicht  besonders  das  Gartenrecht  besitzen.
        <pb n="146" />
        7.  Oa  vereits  an  mehrern  Orten  der  öfsentlichen
  Straßen  Béume  gepflanzt  worden,
und  solche  erste  Pflanzung  zu  Erleichterung
der  Unterthanen,  und  Aufmunterung  und
Befarderung  der  Sache  selbst  aus,  Aerarialkösten
  ist  bestritten  worden;  derer  Erhaltung
und  Nachpflanzung  aber  für  die  Folge  nicht
mehr  auf  solche  Art  statt  haben  kann,  so
wird  verordner,  daß  jene  Gemeinden,  so  die
Unterhaltung  und  Ueberführung  gewisser
Straßen-Distrikte  zu  besorgen  haben,  auch
die  Erhaltung  und  Nachpflanzung  der  auf
selben  sich  findenden  Baume  übernehmen  müssen,
  worauf  sowohl  die  königlichen  Strassenbau-Beamten,
  als  auch  die  königlichen
Landgerichte  nachdrucksamst  zu  achten  haben,
da  die  Erfahrung  leider  gezeigt  hat,  daß  von
den  nahe  gelegenen  Grundbesitzern  aus  falscher
  Ansicht  der  Dinge  die  meisten  Frevel
in  den  bestehenden  Baum-Alleen  sind  verübe
worden.

Zugleich  wird  aber  festgesetzt,  daß,  wer
eines  Baumfrevels  schuldig  befunden  wird,
außer  einer,  diesem  boshaften  Begehen  angemessenen
  Leibesstrafe  und  Ersetzung  des
verübten  Schadens,  auch  noch  mit  einer
Geldstrase  von  10  Reichsthalern  belegt  werden
  soll,  wovon  die  Hälfte  dem  Angeber,
das  übrige  aber  zu  Erweiterung  dieser  Baum-Allee
  verwendet  werden  soll.

In  allen  übrigen  Punkten  werden  die
königlichen  Straßenbau=  Beamten,  Landrichter=
  Stadt  und  Dolizey-Aemter  unter  persönlicher
  Verantwortung  auf  die  geaueste  Erfüllung,
  sowohl  der  öfters  angeführten
Straßen=  Polizey=  Verordnung,  als  auch

144

auf  die  bereits  früher  erlassene  höchste  Weie
sung  vom  16.  August  vorigen  Jahres,  die
Verbesserung  der  öffentlichen  Straßen  betreffend,
  hingewiesen.

Da  die  vollkommene  Wiederherstellung
der  öffentlichen  Straßen  einen  so  großen  und
unberechenbaren  Einfluß  auf  die  Beförderung
des  allgemeinen  Wohlstandes  und  des  Reichthums
  des  Landes  dußert,  auch  überdieß  noch
für  jeden  einzelnen  in  Hinsicht  des  Nutzens
sowohl,  als  der  Bequemlichkeit,  so  bedeutenden
  Vortheil  darbiethet,  so  zweiselt  man
gar  nicht,  daß  nicht  jeder  unaufgefordert  alles
  beytragen  werde,  in  dem  geringen  Antheil
seiner  zu  leistenden  Arbeiten,  den  allgemeinen
Nutzen  zu  befördern,  da  man  außer  dessen
in  die  unangenehme  Nothwendigkeit  versetzt
würde,  nicht  nur  gegen  die  säumigen  Individuen,
  sondern  vorzüglich  auch  gegen  die
säumigen  Aemter  die  unnachsichrlichste  Strenge
  zu  beobachten,  die  sich  ferner  hierin  unthätig
  und  zu  nachsichtsvoll  beweisen  würden.

Neuburg  den  31.  März  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Graf  von  Tassis.

Graf  von  Reifach.
Gdrilinger.

.
—

Beförderung.

Seine  königliche  Majestät  haben  den
ehemaligen  Theatiner  und  Prediger  in  der
St.  Peters-Pfarrkirche  zu  München  Joseph
  Fröhlich  zum  Stadtpfarrprediger
zu  Straubing  allergnädigst  ernannt.
        <pb n="147" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XVII.  Stuͤck.

Muͤnchen,  Mittwoch  den  23.  April  1306.

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

(Die  Kirchenpolizey  in  den  neuen  Landestheilen
betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepbp,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzvfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.
Unsere  Gesinnung  ist,  daß  die  in  Unserer
schwaͤbischen  Provinz  eingefuͤhrten  Verordnungen
  uͤber  Gegenstaͤnde  des  geistlichen
Staatsrechts  und  der  Kirchenpolizey  auch  in
den  neu  erworbenen  Theilen  der  Provinz

geltend  gemacht  werden  sollen.
Muͤnchen  den  14.  April  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  englischen  Garten  zu  München  betreffend.
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfuͤrst.

Auf  den  Bericht  Unserer  königlichen
Hofgarten=  Intendanz  vom  17.  May  vorigen

Jahrs,  wodurch  Uns  die  Zweck:  und  Geschmacklosigkeit#
  der  bisher  im  englischen  Garun
  bestandenen  Warnungstafeln  angezeige
wird,  —  ertheilen  Wir  nunmehr  dem  Entwurfe
  einer  an  die  Stelle  derselben  zu  setzenden
  Verordnung,  in  Erwägung,  daß  sie  für
die  von  Uns  geschenkte  allgemeine  Freyheit
dieses  Gartengenusses  keinen  Eintrag,  und
gegen  jede  Frechheit  eines  entweihenden  Mißbrauches
  den  direktiven  und  exekutiven  Einhalt
  enthält,  hiedurch  und  dergestalt  Unfre
Genehmigung,  daß  diese  Verordnung  an  den
Haupt-Aus=  und  Eingängen  des  befragten
Gartens  in  gedruckten  Exemplarien  zur  öfsentlichen
  Wissenschaft  und  Befolgung  auf
eine  passende  Weise  aufgestellt,  unter  die
Wächter  zum  erforderlichen  Gebrauche  bey
der  Vollziehung  ausgetheilt,  und  endlich  sowohl
  durch  Unser  allgemeines  Regierungoblatt
  verkündet,  als  durch  Unsere  Lokal-:-Pelizey-Direktion
  in  allen  Uebertretungsfällen
strenge  gehandhabet  werden  soll.
München  den  712.  April  1806.
Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kbnigl.  allerhchsten  Befehl.
von  Geiger.
        <pb n="148" />
        —  130

Im  Namen  Seiner  Mazjestät.

Wenn  in  einem  Staate  Denkmäler  der
Kunst  für  öffentliche  Belehrung  und  dem
freyen  Genusse  hingegeben  sind;  —  wenn
der  Stifter  ermunrert  werden  soll,  ähnliche
wohlthátige  Anstalten  mit  neuen  Werken
des  Geschmacks  und  Kunstfleißes  zu  bereichern;
  so  muß  Er  sich  wenigstens  mit  dem
Vertrauen  heruhigen  können,  daß  sie  keinem
Zerstbrungsgeiste  ausgesetzt  sind,  sondern
mit  dankbarer  Achtung  geschätzt,  geschone
und  bewundert  werden.

Der  englische  Garten  bey  München  ges
hört  zu  jenen  öffentlichen  und  gemeinnützigen
Anstalten  der  Art,  er  ist  dem  Besuche  aller
Menschen,  die  sich  im  Schooße  der  Natur
erfreuen  und  erquicken  wollen,  gewidmet,
und  Seine  Masjestit  sind  auch  keineswegs
gemeynt,  diesen  so  edeln  Genuß  auf  irgend
eine  Art  zu  beschränken,  aber  auch  eben  so
sest  entschlossen,  den  sich  zeigenden  Spuren
von  ZJerstörung  ernstliche  Grenzen  zu  sehen,
und  haben  daher  diese  Verordnung  zu  Jedermanns
  Wissenschaft,  Warnung  und  Nachachrung
  allerhnädigst  erlassen.

1.  Der  englische  Garten  bietet  breite  Wege
zum  Reiten  und  Fahren,  und  schmale  zum
Gehen,  in  Menge  dar,  ihr  verschiedener
  Gebrauch  darf  aber  nicht  verwechselt,
  und  auf  den  Fußwegen  weder  gefahren
  noch  geritten  werden.  Man  darf
sich  auch

2.  aus  diesen  Wegen  nicht  entfernen,  um
etwa  in  die  Gebüsche  einzudringen,  wo

G#
"

*

5.

keine  Gänge  hinführen,  und  da  neue
Fußrfdde  bilden,  die  den  Pflanzungen
so  dußerst  nachtheilig  sind,  weil  sie  ihre
Verbindungen  unterbrechen,  und  sie  verunstalten
  und  zerstören  helfen.

Da  dieser  Garten  und  seine  Gänge
nur  zum  Spazierenfahren,  Reiten  und
Gehen  bestimme  sind,  und  letztere  immer
  in  gutem  Stande  und  rein  erhaleen
werden  sollen,  so  dürfen  auch  künftighin
  weder  geladene,  noch  leere  Last=  oder
gemeine  Fuhrwägen,  Schubkarren  u.
d.  gl.,  sondern  nur  Chaisen  diese  befahren,
  und  zwar  um  so  weniger,  da
für  erstere  eine  eigene  Fahrstraße  längst
dem  Schönfeld  schon  längst  bestehr,  und
kürzlich  eine  neue  durch  den  Triftkanal
und  längst  den  dußern  Grenzen  dieses
Gartens  zur  Bogenhauser  Brücke  und
noch  weiter  hinab,  und  bey  Hesselohe
vorbey  nach  Schwabingen  hingeleitet,
und  zu  diesem  Gebrauche  angelegt  worden
  ist.

Das  Spazierenreiten  der  Pferde  durch
Stallknechte,  und  wenn  diese  noch  mehrere
  Handpferde  mit  sich  führen,  ist  der
Gefahr  wegen  verbothen;  auch  darf

kein  Bieh  mehr  durch  diesen  Garten
getrieben  werden,  weil  auch  dafür  die  unter
  S.  3.  erwähnten  eigenen  Fahrstraßen
zu  gebrauchen  sind,  und  diese  Gewohnheit
  in  einem  königlichen  Garten  dußerst
unschicklich  ist.

6.  Zu  keiner  Jahrszeit  ist  es  erlanbe,

auf  den  Wiesen  weder  zu  fahren  noch  zu
        <pb n="149" />
        reiten,  auch  dürfen  keine  Fußpfade
außer  den  schon  bestehenden,  über  dortige
  Wiesen  und  Rasenplätze,  oder  neben
den  Kieswegen  gebildet  werden,  weil

diese  Schaden  bringen  und  haßlich  aussehen.



7.  Auf  den  Brücken  darf  nur  im  Schritte
gesahren  und  geritten  werden.

#8.  Das  Beschädigen  der  Bäume,  das
Abschneiden  oder  Brechen  der  Aeste,  der
Blumen  und  Früchte  aller  Art,  das
Weiden=  Geiselstöcke=  Reife:  Binsen-Rohrabschneiden,
  das  Hopfenpflücken
und  dürres  Holz  in  den  Gebüschen  sammeln,
  das  Laubrechen,  so  wie

9.  das  Vogelnesterausheben,  das  Jagen
  und  Durchtragen  der  Schießgewehre,
  mit  frey  laufenden  großen  Jagdund
  Fanghunden,  das  Fischen  und  Durchtragen
  der  Fischgeräthschaften,  das
Feueranzünden,  eben  so

10.  das  Verderben  und  PVerunreinen
der  Gebäude,  der  Denkmäler  und  Einfassungen,
  das  Nameneinschreiben  oder
Einschneiden  der  Béume  wird  schärfstens
  bestraft.

11.  Kinder  unter  12  Jahren,  wenn  sie
ohne  Gesellschaft  von  erwachsenen  Personen
  allein  umherirren,  werden  ihrer
eigenen  Erhaltung  wegen  nach  Hause
gewiesen.  .

12.  Die  in  dem  englischen  Garten  angestellten
  Waͤchter  sind  mit  der  thaͤtigsten
Aufmerksamkeit  auf  die  Erfuͤllung  vorstehender
  Gebothe  beauftraget  und  zugleich

  ermaͤchtiget,  die  dagegen  handeluden
  Frevler  ohne  Nachsicht  anzuhalten,
  und  zur  geeigneten  Strafe  an  die
Polizeybehoͤrden  zu  uͤberliefern.
München  den  17.  März  1806.
Königliche  Hofgarten-Intendanz-Sckell.


 

Provinzial-Verordnungen.

(Den  Wlehhandel  im  Fürstenthume  Bamberg  betr.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Der  Viehhandel  gegen  das  Fürstenthum
Bayreuth  wird  von  nun  an  in  der  Art  wieder
  freygegeben,  daß  den  dießseitigen  Unterthanen
  nicht  verwehrt  seyn  soll,  Vieh  an
bayreuthische  Unterthanen  in  den  Ställen

zu  verkaufen.

Jedoch  haben  sämmtliche  Polizey=  und
die  Zollamts-Behbrden  auf  den  Austritts-S.ationen
  genauest  darauf  zu  wachen,  daß
kein  Vieh  zur  Zeit  noch  vom  Inlande  auf
ausländische  Märkte  getrieben,  so  wie  auch
das  schon  unterm  4.  May  1804  an  sämmtliche
  Zoll-  und  Aufschlags-Einnehmer  erlassene
  Generale,  die  Anfschlags=  Erhebung
von  brandenburgischen  Unterthanen  betrefsend,
  genauest  beobachtet  werde.

Sämmtliche  Beamten  sind  angewiesen,
für  die  Bekanntmachung  vorstehenden  Ediktzu
  sorgen.  Bamberg  den  ra.  April  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
*  Frledmann.
        <pb n="150" />
        (Die  Landsteuern  in  Ober-  und  Niederbaiern  betr.)
Im  Namen  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt
von  Baiern.

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  auf  Willigung
  allerhoͤchstihrer  gemeinen  Landschaft  in
Batern  vermoͤg  eines  allerhoͤchsten  Rescripts
vom  13.  April  1806  allergnaͤdigst  verorduet,
daß  eine  Antizipations-Landsteuer  ausgeschrieben,
  und  auf  das  Ziel  Geergi  erholt
werden  soll;  wonach  unter  heutigem  sämmtliche
  Renrämter  und  gefreyte  Herrschaftsgerichte
  zur  schnellen  und  genauen  Einbrin-Jung
  derselben  angewiesen  worden  sind.

München  den  14.  April  1806.
Königliches  General=  Landes=  Kommissariat

als  Provinzial-Etats-Kuratel.
Frhr.  von  Weichs.  Neumayr.
von  Schmbger.
(Die  Gerichtsbarkeit  über  geistliche  Personen  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  königlichen  Majestät
von  Baiern.

(Durch  die  allerhöchste  General-Werord"
#aungen  vom  13.  November  1803,  vom
7.  May,  und  r3.  May  19804  haben  Seine
königlich#  Masestat  allergnädigst  bestimmr,

daß  die  bürgerlichen  Personal"  Klagsachen
aller  geistlichen  Personen,  ohne  Unterschied,
bey  den  königlichen  Hofgerichten  ummittelbse
in  erster  Instanz  vehandelt  und  entschieden
werden  sollen.

Da  nun  verschiedene  geistliche  Behörden
noch  inmer  forkfahren,  richterliche  Verfügun- 



148  —

gen  in  bürgerlichen  Personal-Klagsachen  der
Geistlichen  zu  erlassen,  sich  die  Entscheidungz
derselben  zuzueignen,  und  den  königlichen
Umerrthanen  zwecklose  Kosten  zu  veranlafsfen,  so“
siehr  die  unterzeichnere  köntlgliche  Kandes-Direktion
  sich  verpflichter,  die  allergnädigsten
Bererdnungen  im  Bertreffe  des  geistlichen  Gerichtsstandes
  in  Erinnerung  zu  bringen.
Zugleich  erhalten  auch  die  sämmrlichen
kandgerichte  und  Behörden  hiemit  die  wiederholte
  Weisung,  den  ungeeigneten  Erkenntnissen

  und  Urtheilssprüchen  der  geiftlichen

Scellen  die  Erekution  pflichmäßig  zu  verweigern,
  und  jeden  solchen  Fall  der  unterzeichneten
  Landesstelle  ungesämmt  anzuzeigen.
Mühnchen  den  22.  Aprik  1806.
Königliche  Landes-Direkrion.
Frevherr  von  Weichs.
von  Imhof.

 

(Den  weißen  Biersatz  betreffend.)

Im  Namen  Er.  Königlichen  Majestit
don  Baiern.

Der  allerhöchsten  Eneschließung  gemäß
vom  l5s.  dieses  Monats  wird  der  Satz  des
weißen  Bieres  bey  dem  hiesigen  weißen  Bruhause
  bis  heurigen  Michaelis  für  ein  ganzes
Faß  vom  Ganter  aus  auf  à1  fl.  30  kr.,  und
fuͤt  das  Halbfaß  auf  ko  fl.  a5  er.  hiemit
bestimmt.

Zugleich  wird  abte  auch  gegen  Zessrung
allet  uͤbrigen  Foderungen,  als  Faßgroschen,
Sptundgeld  und  Schreibkreuzer  #c.)  bis  auf
weltet  Vetordnung  eidlaubt,  die  kleinern
        <pb n="151" />
        Geschirre,  naͤmlich  die  sogenannten  Achtel,  um
12  kr.  theurer  als  nach  obigem  Sabe,  träfe
sohin  zu  5  fl.  34  kr.  2  Pf.,  dann  dab  Spitzfaͤßchen
  um  18  kr.  hoͤhet,  sohin  zu  a  fl.  59  kt.
1  Pf.  vom  Ganter  aus  abgeben  zu  dürfen.

Alle  übrigen  weißen  Bräuhéuser  haben
nach  dem  inmmer  um  ##  fl.  minder  bestandenen
Satze  vom  Ganter  aus  das  ganze  Faß  um
a20  fl.  30  kr.  zu  verwerthen.

Muͤnchen  den  20.  Jaͤnner  1806.
Königliche  Bräuwesens-Administration.

von  Gumppenberg.

 

Auftrag
an
alle  koͤnigliche  Forstinspektionen  in  Baiern.
(Die  Auslichtung  der  Gehölze  neben  den  Straßen
betrefsend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Alle  königliche  Forstinspektionen  in  Bater#n
werden  auf  die  bestehende  allerhöchste  Verordnung
  neuerdings  angewiesen,  nach  welcher
  alle  Gehölze  neben  den  Straßen  auf
13  Schritte  links  und  rechts  von  der  dußern
Linie  der  Seitcengräben  un;  auegelschte##  werden
  müssen.

München  den  4.  April  r8906.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Ereyhert  von  Weichs.

wo#n  Schmoze?".

149

Auftraz
an
die  koͤniglichen  Landgerichte  und  Rentaͤmter
in
Ober-  und  Niederbaiern.
(Die  Mayr'sche  Generalien  =  Sammlung  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majeste#
von  Bauiern.

Bereies  im  V.  Seücke  des  königlich-baierischen
  Regierungsblattes  vom  Jahre  #g0#
Seite  179,  so  wie  in  dem  XXXLXIII.  Seücke
Seite  rog#r  ist  sämmtlichen  königlichen  Landgerichten
  und  Rentämtern  in  Baiern  aufgetragen
  worden,  zu  Ergänzung  der  in  den
Amts-Registraturen  bereits  vorhandenen
Sammlungen  baierischer"  Gesetzbücher  den
öin  Band  der  dltern  Sekretär  Mayrischen
Generalien=  Sammlung,  dann  die  erst  unlängst
  aus  der  Presse  gekommenen  zwey  Bände
  der  neuesten  Verordnungen  unter  der
gegenwärtigen  allerhöchsten  Regierung  be#
dießseitiger  Registratur  gegen  Schein  zu
erheben,

Da  dieses  aber  von  mehreren  Aemtern  seitdem
  nicht  befolgt  worden,  sd  werden  diee
felben  hierauf  wiedecholerr  ernstlich  anger
wiesen.

Muͤnchen  den  13.  Aptil  1806.

Koͤnigliches  General-Landed

Kommissartat.

Entoheit  von  Weichs.
von  Schmdger.
        <pb n="152" />
        Auftrag
an
sämmtliche  Land=  und  Herrschaftsgerichte,
dann  Stadt  =  und  Markts-Magistrate
in  Baiern.

(Die  von  weltlichen  Stiftungen  waͤhrend  dem  letzten
  Kriege  geleistete  Requisitlons=  Lieferung

und  Konkurrenz  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Da  Seine  königliche  Majestät  von  Batern
gemäß  der  unterm  1.  dieses  Monats  anher
erlassenen  allerhöchsten  Entschließung  in  genaue
  Kenntniß  gesetzt  seyn  wollen,  was  bisher
  von  den  weltlichen  milden  Seiftungen
in  Ober=  und  Niederbaiern  während  letztgeendetem
  Kriege  zur  Befriedigung  der  Requisitionen
  und  anderer  Kriegskosten  beygetragen,
  und  geleistet  worden  seyn;  als  erhalten
  sämmtliche  Land=  und  Herrschaftsgerichte,
dann  Stadt  und  Marktsmagistrate  hiemit
  den  Befehl,  in  Zeit  längstens  von  achrt
Tagen  bey  Vermeldung  der  Erekution  zuverldssige
  Anzeigen  über  diese  getragene  Kriegslasten,
  sowohl  in  Geld  als  Naturalien,  anher
  einzusenden,  und  wenn  an  einigen  Orten
keine  derley  Steiftungen  vorhanden,  oder  keine
  Kriegslasten  von  ihnen  getragen  worden
sind,  solches  mittelst  Fehlanzeigen  während

dem  nämlichen  Zeitraume  anher  anzuzeigen.

München  den  16.  April  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.

Haider.

150

Auftrag.
(Die  Verfassung  der  kleinern  Munizipal-Städte
und  Mädkte  betrefsend.)

Im  Namen  Sr.  Königkichen  Majestät
von  Batern.

Die  Magistrate  der  kleinern  Munizipal=Städte
  und  Märkte  werden  sich  jener  königlichen
  allerhöchsten  Verordnung  erinnern,
welche  in  dem  königlich=  baierischen  Regierungsblatte
  XV.  Stücke  vom  9.  April  dieses
  Jahrs,  betreffend  die  Verfassung  der  kleinern
  Munizipal-Städte  und  Märkte,  erschienen
  ist.

Dieselbe  erhalten  daher  den  Befehl,
in  Zeit  von  vier  Wochen  längstens  ihre  hierüber
  erforderliche  Erkldrungen  und  die  allenfalls
  sich  deshalb  ergeben  mögende  Zweifel
und  Anstände  punctatim  an  die  ihnen  vorgesetzten
  königlichen  Landgerichte  mittels  Bericht
einzuschicken,  welch  letztere  hingegen  solche
längstens  hinnach  binnen  14  Tagen  mit  ihrem
  umständigen  Berichte  anher  zu  befördern
haben.

München  den  g.  April  1800.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.

Rainprechter.

 

Aufruf.
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestaͤt
von  Baiern.
Man  hat  die  offizielle  Anzeige  erhalren,
daß  mehrere  Juden,  Mäkler  und  Negotianten
  in  den  königlichen  Staaten  ssterreichische
        <pb n="153" />
        Banknoten  weit  unter  dem  gewoͤhnlichen
Kurse  verkaufen,  und  dafuͤr  das  baare  Geld
der  koͤniglichen  Unterthanen  an  sich  zu  bringen
  suchen.

Es  ist  allgemein  bekannt,  daß  die  Bankszettel
  in  großer  Menge  nachgemacht  worden
sind,  und  nach  dem  Werthe  zu  urtheilen,
um  welche  jene  Bankozettel  verkauft  werden,
laͤßt  sich  nichts  anders  vermuthen,  als  daß  es
falsche  Papiere  sind,  womit  man  die  königlichen
  Unterthanen,  welche  sie  von  den  ächten
nicht  genau  genug  zu  unterscheiden  wissen,  zu
hintergehen,  und  in  Schaden  zu  seßen  sucht.

Sämmrt(liche  Unterthanen  werden  demnach
in  Kenneniß  dieses  Unfugs  gesetzt,  damit  sie
sich  hüten,  ihr  baarrs  gutes  Geld  gegen  eine
  Waare  hinzugeben,  deren  Unwerth  sich
schon  dadurch  hinlänglich  offenbaret,  daß  sie
unter  dem  Kurse,  den  sie  in  Oesterreich  hat,  ausgeborhen
  wird.  München  den  10.  April  1806.

Königliches  General-Landes-Kommtssariat.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

Bekanntmachungen.
Den  Oberfdrster  zu  Reichenhall,  Andreas  Stärzer
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baern.

Da  S.r.  königlichen  Majestät  angezeigt,
und  mit  den  Zeugnissen  der  Militär-Kommandanten
  belegt  worden,  wie  sehr  der  koͤ-mnglich
  baierische  Oberförster  zu  Reichenhall
Andreas  Stürzer  bey  den  Angriffen

auf  die  Pässe  bey  Loser  den  1.  November
vorigen  Jahres,  wo  derselbe  eine  Abtheilung
von  Gebürgsschützen  kommandirte,  sich  ausgezeichnet
  habe;  als  haben  Allerhöchstdieselbe
den  erwähnten  Stürzer  durch  ein  allergnädigstes
  Rescript  vom  17.  März  die  goldene
  Verdienst-Medaille  zur  Belohnung  und
Aufmunterung  ertheilt,  und  wird  daher  dem
Landgerichte  Reichenhall  das  Kommissorium
gegeben,  dem  Oberförster  Andreas  Stürzer
  die  hier  beykommende  Medaille  bey  einer
  schicklichen  feyerlichen  Gelegenheit  im
Namen  Sr.  königlichen  Majestät  mit  Versicherung
  der  allerhöchsten  Zufriedenheit  zu
übergeben,  dann  wie  geschehen,  anher  anzuzeigen.

München  den  r0.  April  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissar
  iat.

Frepherr  von  Weichs.

von  Schmbger.

 

(Den  Brandschadens=  Ersatz  für  das  Jahr  1805
betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Nach  Inhalt  der  nächstfolgenden  von
der  königlich  baierischen  Landes-Direktion
gnädigst  rarifizirten  Brandschadens=  Ersat-Konkurrenz-Tabelle
  trifft  für  das  Jahr  1805
auf  das  Hundert  Gulden  91  Kreuzer,  welches
  den  königlich  baierischen  Landgerichten
und  andern  geeigneten  Behörden  zum  Be-
        <pb n="154" />
        hufe  des  zu  beschleunigenden  Kenkurrenz-Beytriebs
  hiemit  vorläufig  eröffnet  wird.
München  den  zo.  März  1806.
Königliche  Brandassekurattons-Kommission.

Knebl,  Kommislcr.

 

(Die  Besaldungs-Scheine  betresfoand.)

Im  Namen  Sr.  Königkichen  Majestät
von  Baiern.

Seiine  königliche  Majestät  haben  durch
ein  allerhöchstes  Reseript  vom  4  dieses  Monats
  die  unterm  18.  Jänner  1790  wegen  dem
Handel  mit  den  Besoldungs-Scheinen  erlassene
  höchste  Verordnung,  in  der  Generalien=Sammlung
  Vus  Bands,  Nro.  40.  pag.  600
durchgehends  erneuert,  und  den  königlichen
Kassen  anbefohlen,  keine  verhandelte  oder
zedirte  Besaldunge  =  Scheine  mehr  vorzumerken.


Es  wird  daher  dieses  zu  Jedermanns
Warnung  und  Nachachtung  hiemit  bekanne
gemacht.  München  den  8.  April  1  806.

Königliches  Hofgericht.
Graf  von  Taufkirch.
Straucher.

 

Bekanntmachung.

Durch  das  Ableben  des  Pfarrers  Jo-.

hann  Heumann,  ist  die  Pfarrey  Hohenmirschberg
  in  dem  Fürstenthume  Bamberg
  erledigt  worden.

152  —
Beförderungen.

Seine  königliche  Majestakt  haben  den  bisherigen
  Rechnungs-Kommissär  zu  München
Thomas  Scnollureuter,  zum  wirklichen
  Kirchen=  Administrations-NRarhe  daselbst;
  —  den  Schulinspektor  Jeseph
Eberl,  zum  Unterschulkommissär  in  Oberbajern;
  —  den  ehemaligen  Klosterrichter  zu
Seeligenporten  Ferdinand  von  Kirchbauer,
  zum  Rentbeamten  in  Nabburg;  —
den  Kriegsökonomieraths  -Rechnungskommissfär
  der  zweyten  Klasse,  Gradinger,  zum
Rechnungskommissär  der  ersten  Klasse;  —
den  Rechnungs-Offizianten  Zimmermann
aber  zum  Rechnungskommissär  der  zweyteu
Klasse,  —  und  den  Quartiermeister  Böchle,
des  königlichen  12n  leichten  Infanterie-Bataillons
  von  Metzen,  zum  Rechnungs-Offie
ztanten;  —  den  ehemaligen  Gerichtsbeam-,
ten  in  der  Au  nächst  München  Franz
Kaver  Schrödl,  zum  Brandafekuranz--Kommissär
  zu  München;  —  den  Forst-Eleven
  Emil  v.  Herder,  zum  Forsttarakor
der  Previnz  Schwaben;  —  den  ehemaligen
zweybrückischen  Oberjäger  Joseph  Schüs
gens,  zum  Oberförster  in  Ottobeuren:;  —
und  den  bisherigen  Stadtarze  zu  Landshur,
Doktor  Geiger,  zum  Landgerichtsarzte
daselbst,  allergnädigst  zu  ernennen  geruher.

 

Todes-Anzeice.

Am  3.  April  laufenden  Jahres  starb  zu
Passau  der  königliche  Medizinalrath  Aloys.
Hagemaier,  als  ein  Or##er  seiner  Dienstpflicht
  und  seines  Berufes.
        <pb n="155" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

xVIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  30.  April  1806.

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

(Dle  Bittschriften  uͤber  Schulgegenstaͤnde  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern,
des  heil.  roͤmischen  Reichs  Erzpfalzgraf.
Erjtruchseß,  und  Kurfürst.

Wie  haben  in  Unserer  wegen  Leitung  des
Schulwesens  erlassenen  Verordnung  vom
2.  September  des  vorigen  Jahres  (Seite
996  im  XL.  Stücke  des  Regierungsblattes)
besohlen,  daß  alle  Berichte  über  Schulsa:
chen  in  den  alten  Provinzen  an  Unser  geheimes
  geistliches  Ministerial  Deparrement  und
in  den  neueren  an  jenes  der  auswärtigen
Verhälnisse  gerichtet  werden  sollen.

Nun  verstehe  sich  zwar  das  Nämliche  auch
von  allen  Bittschristen  und  Vorstellungen  in
Schulsachen,  die  an  Uns  Selbst  zu  übersenden
  für  nothwendig  befunden  werden.  Da
aber  doch  sehr  viele  an  das  geheime  Schulund
  Studien-Büreau  einlaufen,  so  werden
Wir  von  nun  an  bey  demselben  kein  dergleichen
  Produkt  mehr  annehmen,  und  jedes
nubeantwortet  lassen,  welches  nicht  an  das
geeignete  von  Unsern  oben  genannten  zwey
Ministerlal:Departements  eingesendet  worden
  ist.

 

 

Unser  gegenwaͤrtige  Befehl  soll  durch
das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht  werden.
  Muͤnchen  den  19.  April  1806.

Max  Josepb.
Graf  von  Moraowitzky.
Auf  konigl.  allerhdchsten  Befehl.
Nemmer.

 

(Die  Gerichtsbarkeit  des  Wechselgerlchtes  zu  München
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfürst.

Durch  die  am  19.  November  verigen
Jahres  erlassene  höchste  Verordnung  ist  die
Kompetenz  des  hiesigen  Wechselgerichtes,
und  desselben  Ausdehnung  auf  die  obere
Ofalz,  und  das  Herzogthum  Neuburg  weder
ausdrücklich,  noch  stillschweigend  beschränkt
worden,  und  jenes  hat  daher  seine  Gerichtsbarkeit
  in  dieser  Ausdehnung  fortlusetzen.
  München  den  18.  April  1806.

Mar  Joseph.
Graf  von  Morawicbky.
Auf  kbnigl.  allerhdchsten  Vefedl.
von  Rauffer.
        <pb n="156" />
        —

Auftrasg.
(Die  Lehenvasallen  in  dem  ehemaligen  Fuͤrstenthume
  Freysingen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt
von  Baiern.

Saͤmmtliche  koͤnigliche  Rentaͤmter,  in  deren
Bezirken  ehemals  Hochstift  freysingische,  itze
königlich=  baterische  Beurellehen-Vasallen
sich  befinden,  erhalten  den  Auferag,  den
Hauptfall  des  lete  verstorbenen  Fürstbischofes
  Joseph  Konrad,  nach  den  ihnen
schon  im  vorigen  Jahre  mitgetheilten  Instrukrions-Normen,
  pflichtmäßig  zu  verhandein;
  die  NRitterlehen  -Vasallen  aber  zur
Berichtigung  solchen  Hauptfalles  an  nachgesetzte
  oberste  Lehens-Behöcde  anzuweisen.

München  den  22.  April  1806.

Königliche  kandes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
von  Imhof.

 

Auftrag
an  sämmoeliche  königliche  Aemter.
(Die  Unterschrift  derselben  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Man  hat  eine  Zeit  her  bemerke,  daß  sich
mehrere  königlich  baierische  Aemter  in  ihren
Berichten  des  Ausdruckrs:  die  unterzeichnete
  Stelle  zu  bedienen  pflegen.

Da  es  aber  nut  den  Landes-Kollegien  zukenunt,
  sich  eine  Stelle  zu  beuennen,  so
wird  auf  Sr.  königlichen  Majestät  allerhöchsen
  Befehl  vom  13.  dieses  verordnet,  diese
kUr  ein  untergeordnetes  Amt  unschickliche

154

x—

Benennung  künfeig  wegzulassen.  München
den  2s.  April  1806.

Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
von  Scmtger.

 

Auftra  s
an

die  saͤmmtlichen,  dem  General--Konsistorium

von  Bamberg  untergeordneten  protestantischen
  Pfarraͤmter.

(Dle  Erlaubnitz  zu  predigen  für  die  von  der
Akademie  zurücklehrenden  Kandidaten  des
Tredigeramts  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestͤt

von  Baiern,

Da  die  hie  und  da  wieder  mehr  einreißende
  Gewohnheit,  von  der  Akademie  zurückkehrende
  Kandidaten,  ehe  ste  von  dem
Konsistorium  geprüft  und  zum  Predigen
gehörig  autorisirt  sind.,  öffentliche  Predigten
  in  den  Kirchen  versehen  zu  lassen,  nicht
selten  Störungen  des  Gottesdienstes  zur
Folge  hat.,  auch  überhaupt  der  Predigtstuhl
ein  zu  heiliger  Ort  ist,  um  jedem  ohne  Unterschied
  den  Zutritt  zu  demselben  zu  gestatten:
  so  ergeht  hierdurch  an  sämmeliche,
der  königlichen  Landes  Direktion  zu  Bamberg
  als  protestantischem  Konssistorium,  untergeordnete
  Pfarrämter  die  Weisung,  in  Zukunft
  keinen  Kandidaten  mehr  in  ihren  Kirchen
  öffentlich  predigen  zu  lassen,  der  nicht
von  einem  inländischen  oder  ausländischen
Konsistorium  die  Erlaubniß  zum  Predigen
        <pb n="157" />
        —

förmlich  erlangt  hat,  und  sich  barüber  ausweisen
  kann.  Bamberg  den  76.  April  1906.
Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Weyermann.

Bekanntmachung.
(Die  Lehenvasallen  des  aufgeldsten  Klosters  Priel
betreffend.!)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.

Da  der  Abt  des  vorgesetzten  Klosters
Priel  den  14.  dieses  verstorben,  und  dadurch
der  Hauprtfall  bey  sämmtlichen  Vasallen  dieses
  ehemaligen  Klosters  eingetreten  ist,  so
wird  solches  allen  königlichen  Rentämtern,
in  deren  Distrikten  derley  Klostervasallen  entlegen
  sind,  mit  dem  Auftrage  bekannt  gemacht,
  den  Hauptfall  ihnen  förmlich  auszuschreiben,
  und  dann  auch  binnen  Jahr  und  Tag
nach  den  bestehenden  Instruktions-Normen
zu  berichtigen.  München  den  3.  April  1806.

Königliche  kandes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
von  Imhof.

Beförderungen.

Den  6.  April  laufenden  Jahres  wurden
zu  Rittern  des  königlichen  Ritterordens  vom
heiligen  Hubert  allergnddigst  ernannt:

!.  Johann  Theodor,  Reichsgraf
Topor  Morawitky,  königlicher  Staatsund
  Konferenz=  Minister.

2.  Mar  Emanuel,  Reichsfreyherr
von  Rechberg  und  Rothenlöwen,
königlicher  Oberstkämerer.

3.  Ludwig  Joseph,  Reichsfreyherr
von  Gohren,  königl.  Oberst=  Hofmnarschall.

155

4.  Karl  Ludwig,  Reichsfreyherr  von

Keßling,  königlicher  Oberst-Stallmeister.

§.  Kasimir,  Freyherr  von  Herding,
königlicher  General-Lieurenant  und  Oberst-Hofmeister
  Ihrer  Majestät  der  Koniginn.

6.  Maximilian,  Reichsgraf  von
Thurn  und  Tassis,  königlicher  General=Landeskommissär,
  und  Präsident  der  Landes-Direktion
  zu  Neuburg.

7.  Friedrich,  Reichsgraf  von  Thür--heim,
  königlicher  General  Landeskemmissär
in  Franken,  und  Präsident  der  Landes-:
Direktion  zu  Bamberg.

8.  Alois  Franz  Kaver,  Reichsfreyherr
  von  Rechberg  und  Rothenlöwen,
königlicher  brollm  hngner  Gesandter  ber
der  Reichsversammlung  zu  Regensburg.

 

Am  nämlichen  Tage  haben  den  königlichen
Kamerschlüssel  erhalten:

1.  Emanuel,  Graf  pvon  Seibolcstorf,
  königlich  baierischer  Gesandtschafts-Kavalier
  am  königlich  =  würtembergischen
Hofe.

dà.  Franz  Ludwig,  Freyherr  von
kochner,  zu  Hütüenbac

3.  Peter  Karl,  Freyherr  Speth,
von  Tapfheim.

4.  Joseph,  Fseyherr  von  Peckenjell,
  auf  Ober=  und  Unterdorfbach.

5.  Joseph,  Freyherr  von  Pfetten,
auf  Ober=  und  Niederarnbach.

66.  Ferdinand  Anton,  Freyherr  von
Andrian-Werburg,  königlicher  Hofgerichtsrach
  zu  Amberg.

7.  Joseph,  Freyherr  von  Leoprechting,
  königlicher  Hofgerichtsrath  zu  Reuburg.
  «

z.KarlFekdinand,Freyhekrvon
Closen-Haidenburg.

9.  Franz  Taver,
Gugler,  auf  Zeilhofen.

Freyherr  von
        <pb n="158" />
        10.  Leopold,  Freyherr  von  St.  Marie
  Eglise,  koͤniglicher  Hofgerichtsrath
zu  Neuburg.

11.  Christian,  Freyherr  von  St.
Marie  Eglise,  königlicher  Hofgerichtsrath
  zu  Straubing.

12.  Leopold  Ernest,  Graf  von
Taufkirchen  zu  Imb,  koͤniglich-baierischer
  Major  à  la  Snite.

13.  Anton,  Graf  von  Barbier-Schroffenberg,
  Major  des  königlichen
A#  Linien=  Infanterie-Regiments.

Durch  eine  allerhöchste  Eneschließung  vom
31.  März  laufenden  Jahres  haben  Seine
Masjestät  den  vormaligen  Landes-Direktionsrath
  Christoph,  Freyherrn  von  Aretin,
als  königlichen  Oberhofbibliothekar  mit  dem
Karakter  und  dem  statusmäßigen  Gehalte
eines  Direktors  zu  bestätigen  geruher.

Als  Unterbibliothekäre  wurden  allergnddigst
  ernannt:

Der  bisherige  Unterbibliethekar  Ignaz
Hardt,  und  der  Buchhändler  Joseph
Scherer.  6

Als  Kustoden:  Johann  Baptist
Bernhart,  —  Dhminikus  Nachtmann,
  —  Ignatz  Schmidt,  und  Martin
  Schrettinger.

Als  Unter-Kustos:  Der  ehemalige
fürstlich-  „  hohengallern  hechingische  Legationsrath
  Gustav  Rain.

Als  Sekretär:
Als  Skriptoren:  Peter  Schrankello,
  und  Bernhard  Joseph  Docen.

 

Der  bisherige  Kustos  von  Hellersberg,
  wurde  in  Rücksicht  seines  hohen  Alters
  und  seiner  zur  allerhöchsten  Zufriedenheit

156

Mathias  Bernhart.

geleisteten  Dienste  mit  Beybehaltung  seines
Gehaltes  in  die  Quieszeng  versetzt.

Seine  königliche  Majestär  haben  allergnädigst
  geruher,  die  durch  die  Beförderung
des  bisherigen  Oberförsters  Martin,  zu
Mindelheim  zum  Forst-Inspektor  in  Franken,
  erledigte  Oberförsterstelle  dem  ehemaligen
  Leibsager  Weimar,  zu  verleihen.

 

PMarrev-Verleihungen.

Seine  königliche  Majestdt  haben  die
farrey  Kirchberg  bey  Braunau  dem  Pfarrer
  von  Zalling  Johann  Baptist  Langenmaier;
  —  die  Pfarrey  Oberroth  dem
Kooperator  und  Oekonom  in  Oberdorfen  Sebasti
  an  Peter  Pflügler;  —  die  Pfarrey
  Rappoltskirchen  dem  Kooperator  von
Schwindkirchen,  Magnus  Steigenberger;
  —  die  Pfarrey  Reichling  dem  Kooperator
  von  Leichtenberg  Johann  Michael
  Schieckl;  —  die  Pfarrey  Mißbrunn
  dem  Stadtkooperator  und  Lehrer  der
gymnastischen  Schulen  in  Sulzbach  Johann
Baptist  Kästner;  —  die  Pfarrey  Neunkirchen
  bey  Weiden  dem  Pfarrer  von  Parkstein
  Michgel  Schüller;  —  die  Pfarrey
  Parkstein  dem  Kooperator  von  Neunkirchen
  Michael  Weiß;  —  die  Stadtpfarrey
  zu  Gundelsingen  dem  Pfarrer  von
Oberhausen  Marquard  Pichler;
die  Pfarrey  Oberhausen  dem  Pfarrer
zu  Rohrbach  Vincent  Sailer;
die  Pfarrey  Heldmannsberg  und  Fürnrieth
  dem  Kooperator  zu  Weiden  Joseph
Schmid;  —  die  Pfarrey  Trostberg  dem
Pfarr-Vikar  Lorenz  Zoglauer  daselbst;
—  die  Pfarrey  Feldmoching  aber  dem  Keoperator
  zu  Donaustauf  Wolfgang  Leyerer,
  aller  nädigst  verllehen.
        <pb n="159" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XIu.  Stück.  München,  Mittwoch  den  7.  May  1806.

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

(Den  Adel=  und  Freyherrstand  der  Familie  von
Gugel  auf  Brand  und  Diepoltsdorf  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,

des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Nachdem  Uns  die  gesammte  von  Gugel

auf  Brand  und  Diepoltsdorf  allerunterthaͤ-nigst

  zu  vernehmen  gegeben,  wie  ihre  Vordltern

  nicht  nur  allein  bereits  im  Jahre  1843

mit  dem  Reichsadel  gewürdiger,  sondern  der

itzt  lebenden  obgenannten  von  Gugel  Urgroßvater
  Johann  Christoph,  vom

Kaiser  Joseph  l.  mit  beschehener  Wappenerhöhung

  auch  in  den  Reichsfreyherrnstand

  erhoben  worden  seyen,  ob  ihnen  gleich
seithero  das  Original=  Diplom  durch  Brand
zu  Verlust  gegangen  wäre:  Uns  sofort,  daß

Wir  sie  in  Unseren  gesammten  königlichen

Erblanden  in  letzterer  Eigenschaft  anerkennen

und  behandeln  zu  lassen,  allergnddigst  geruhen

  möchten,  wie  oben  stehet,  gebethen  haben;
  so  haben  Wir  ihnen  in  Erwägung,  daß
alle  in  Sachen  vorwaltende  Umstände  für  das

Daseyn  des  bemerkten  Freyherrn=  Diploms

sprechen,  dieselbe  von  Gugel  auch  schon

seit  dieser  Zeit  in  den  königlich  preußischen
Staaten,  auch  in  Unseren  vormaligen  Kurlanden
  in  Baiern  je:  und  allezelt  als  Freyherren
  anerkannt  worden  seyen,  und  sich  im
rechtlichen  Besitze  dieser  Srandes  Eigenschaft
  befinden,  die  Uns  vorgetragene  Birte
allergnadigst  gewähret:  wollen  und  befehlen
  sofort,  daß  die  von  den  drey  Gebrüdern
Georg  Christoph,  Franz  Ferdinand
  und  Christoph  Albrecht  von
Gugel,  dermalen  vorhandene  und  künftig
eheliche  Deszendenz  männlich  und  weiblichen
Geschlechtes,  auch  noch  ferners  als  Freyherren
  und  Freyinnen  anerkannt,  in  Unseren
gesammten  königlichen  Erblanden  hiefür  geachter,
  und  behandelt  werden  sollen.
München  den  36.  April  1g06.
Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhdchsten  Befehlvon
  Flad.

Probinzial-Verordnungen.

(Das  Werterlduten  bekreffend.)
Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestät
von  Baiern.
Es  gereicht  einem  Zeitalter,  welches  sich
durch  gründlichere  Kenntnisse  von  der  Narur,
        <pb n="160" />
        und  ihren  Wirkungen  auszeichnet,  zur
Schande,  wenn  sich  offenbar  zwecklose,  und
selbst  schädliche  Gebräuche  erhalten,  welche
auf  älteren  irrigen  Vorstellungen  von  jenen
Wirkungen,  oder  auf  damaliger  gänzlicher
Unwissenheit  in  Ansehung  derselben  beruhen.

Längst  schon  war  man  durch  häufig  erfahrene
  Unglücksfälle,  und  durch  die  Beyspiele
  solcher  Regierungen,  welche  die  Lehren
der  Erfahrung,  und  die  wissenschaftlichen  Ansichten
  von  Naturgegenständen  zum  Grunde

ihrer  dahin  einschlagenden  Verordnungen  zunehmen
  pflegren,  gewöhnt,  das  Glockenlduten

  bey  Gewittern  zu  den  verrufensten
sener  Gebräuche  zu  zählen.

So  wenig  nun  der  erwähnte  Gebrauch
irgend  einen  vernünftigen  Zweck  wirklich  zur
Absiche  har,  so  unsicher  es  ist,  ob  ein  solcher
dabey  möglich  sey,  und  so  sehr  es  sich  sters
bewährt  har,  daß  die  meisten  vom  Blitze  erschlagenen
  Personen  auf  Kirchthürmen,  oder
in  deren  Rähe  getroffen  wurden;  so  streitet
alles  Werterläuten  gegen  die  Gefühle,  und
Begriffe  einer  wahren  Gottesverehrung  und
Frömmigkeit  eben  so  sehr,  als  gegen  die  Erfahrung,
  und  die  Wissenschaft.

Bey  jenen  großen  Naturerscheinungen
kann  eine  wahrhaft  religise  Sinnesart  nur
auf  stille  Anbethung  des  höchsten  Urhebers  der
Natur  führen,  dessen  Macht  und  Liebe  sich
nie  furchtbarer,  und  segensvoller  zugleich  dem
Menschen  offenbaren.

Aus  diesen  Gründen  ist  das  Glockenläuten
  bey  Gewittern  in  den  sämmtlichen  Erbstaaten
  Seiner  Königlichen  Majestät  schon
längst  durch  wiederholte  allerhöchste  Verord-158



nungen  vom  r.  August  r783.  —  vom  0H.
und  33.  Julius,  dann  23.  Oktober  17894.  —
vom  8.  April  1791.  —  4.  May  1792.  —
à8  May  1800.  —  und  17.  Julius  1804
verbothen.  —

Allein  noch  immer  werden  diese  gemeinnübigen
  Verfügungen  nicht  pflichtmäßig  beobachtet.
  —  Unter  dem  Vorwande  eines
Zeichens  zum  Gebethe,  welches  in  den  allerhöchsten
  Verordnungen  —  jedoch  nur  unter
  bestimmen  Beschränkungen  —  gestattet
wurde,  erhält  sich  der  vernunstwidrige  Gesbrauch
  des  Wetterläutens,  zum  offenbaren,
Nachtheile  des  Staates  und  der  Unterthanen,
  in  seinem  alten  Ansehen.  —  Im  verflossenen
  Jahre  wurden  daher  in  Oberbaiern
an  verschiedenen  Orten  achtzehn  Personen,
waͤhrend  des  Glockenlaͤutens,  in  den  Kirchthuͤrmen
  vom  Blitze  erschlagen.  —

Da  nun  die  Regierung  diesen  Starrsinn
nicht  gleichguͤltig  gestatten  kann;  da  das
bisher  geduldete  Zeichen  zum  Gebethe  offenbar
  zur  Nahrung  des  Vorurtheiles  mißbraucht
  wird;  da  das  Gewitter  selbst  die
mächtigste  Auffoderung  zur  Anbethung,  zur

Ehrfurcht,  und  zu  dankbaren  Empfindungen

  gegen  das  höchste  Wesen  ist,  so  siehe
die  königliche  Landes-Direktion  sich  verpflichtet,
  die  allerhöchsten  General-Verordnungen
  hiemit  ausdrücklich  zu  erneuern  und  zu
erldutern.  —  Es  soll  daher:

1.  das  Glockenlduten  bey  Gewittern  an  beis
nem  Orte,  ohne  Ausnahme,  mehr  statt  haben.

3.  Die  sogenannten  Zeichen  zum  Gebethe
  sollen  unter  diesem  Verbothe  ausdrücklich
  begriffen  seyn.  —
        <pb n="161" />
        3.  Die  Ortspfarrer  und  Volkslehrer
werden  hiemit  aufgefodert,  ihre  Pfarrkinder
  und  Gemeinden  uͤber  die  desfalls  noch
bestehende  Vorurtheile  durch  Aufstellung
richtiger  Begriffe,  und  Anführung  der  Unglückofälle,
  welche  dadurch  entstanden  siud,
zu  belehren.  —

4.  In  Räcksicht  der  Läutgarben  hat  es
bey  den  bisherigen  Landes-Verordnungen
sein  Bewenden.  —

§s.  Wenn  man  sich  an  einem  Orte  dem
Verbothe  des  Werterldutens  wiedersetzen  sollte,
  so  werden  Vermäögliche,  als  Stoͤrer  der
öffentlichen  Ruhe,  mit  20  Reichsthalern  ad
fundum  pauperum,  und  bey  wiederholtem
  Frevel  um  das  Doppelte  gestraft;  —  Unvermögliche
  aber  mit  einer  angemessenen  körperlichen
  Strafe  belegt.  —

6.  Die  Poltzey-Behörden  und  Obrigkeiten
  verfallen  im  Konnivirungsfalle  in  die
nämliche  Geldstrase.  —

7.  Sämmrliche  Landgerichte  und  Obrigkeiten
  haben  sich  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung
  zu  achten.  München  den  aa.  April  1g06.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weschs.
Zaupser.

 

(Die  Einverleibung  des  kbniglich  =  baierischen  Fürstenthumes
  Passan  in  den  Kommerzial-Zollund
  Mautverband  von  Baiern  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  königlichen  Majestät

von  Baiern.
Nach  der  allerhöchsten  Anbefehlung  Seitner
  Königlichen  Majestät  von  Baiern  de

159

dato  3.  bieses  soll  das  königlich  baierische
gesammte  Fürstenthum  Passau  in  den  Kommerzial
  Zoll=  und  Mautverband  von  Baiern
ohne  weiters  ausgenommen  werden.  Da  nun
die  zur  Vollführung  dieses  Geschäfts  berufene
  königliche  Spezialkommission  in  Zoll=  und
Mautgegenständen  in  den  hiewegen  voraus
nöthigen  Verfügungen  bereits  so  weit  voran
gekommen  ist,  daß  die  Eingangs  angeführte
königliche  allerhöchste  Anordnung  bis  den  r.
künftigen  Monats  May  in  Vollzug  kemmen
kann;  als  wird  hiefür  eben  dieser  1.  May
festgesetzt,  von  welchem  Tage  an  demnach
die  sämmtlichen  Bewohner  der  Stadr,  der
Inn  und  Ilzstadt,  so  wie  die  des  gesammten
  Fürstenthums  Passau  mit  den  bereits  im
Mautverbande  sich  befindenden  Provinzen
Baierns,  Neuburg,  der  obern  Pfalz  und
Sulzbach  in  frepen  Verkehr  kommen,  und  also

1.  bey  ihrem  Handel  und  Wandel  nach

oder  aus  den  obenbenannten  dießseitigen  Provinzen

  (in  so  lange  die  Gränzmaut-kinie
hiebey  nicht  überschritten  werden  wird)  weder
  an  Zoll=  und  Maut=  noch  Weggelds-Gebühren
  das  mindeste  zu  entrichten  haben.
Um  diese  freye  Lage  vollkommen  zu  sichern,  ist

a.bereits  verfügt  worden,  daß  mit  dem
1.  May  die  auf  der  Rebenseite  beygedruckten,
bisher  im  Fürstenthume  Passau  bestandenen
Maut-Hber=  und  Filialämter,  so  wie  die
diefsen  nachgeseßte  gegen  die  passauischen  Laude
  bestandenen  Beymautämter  und  Stationen
  niedergelegt,  und  von  selben  alle  Mantseichen
  abgenommen  und  enrfernet  werden.
Entgegen  müssen  sortan
        <pb n="162" />
        3.  die  hienach  benannten  Mautpostirungen
  an  der  unmittelbaren  Graͤnze  gegen  Boͤhmen
  und  Oesterreich  bestehen,  und  bey  diesen
die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  neuen  Zollund
  Mautordnung  vom  7.  Dezember  1804
nebst  den  derselben  beygefuͤgten  Tariffen  in
Anwendung  gebracht  werden,  als:  bey  dem
Beymautanite  Obernzell  und  Freyung,  bey
den  Stationen  Finsterau,  Klein-Philipsreut,
Bischofsreut,  Klafter-Straße,  Braitenberg,
  Kohlstadt,  Wegscheid,  Kappl  und
Gottersdorf.

4.  Saͤmmtliche  Unterthanen  bdes  Fuͤrstenthunis
  Passau,  so  wie  uͤberhaupts  alle  innund
  auslaͤndische  Zoll-  und  Mautpflichtige
werden  hiemit  insbesondere  erinnert,  daß  selbe
sich  nicht  unterfangen  sollen,  mit  zoll=  und
mautbaren  Gegenstaͤnden  die  Landesgraͤnzen
auf  anderen  als  solchen  Wegen  zu  uͤberschreiten,
  woselbst  eine  der  oben  benannten  Stationen
  angerichtet  ist,  und  woselbst  sie  sonach  ihre
zoll-  und  mautbaren  Gegenstaͤnde  der  Behandlung
  zu  unterziehen,  und  die  abwerfenden
Zoll=  und  Mautbetráge  zu  entrichten  haben.

§.  In  dem  Fürstenthume  Dassau  sollen
vom  1.  May  an  durchgehends  keine  Sperrverordnungen
  bestehen,  die  nicht  auch  in  den  besagt
  baierischen  Provinzen  angewendet  werden.

Zur  Zeit  besteht  nar  jene  auf  Getreid  und
Feldfrüchre,  als  Gerste,  Haber,  Korn  oder
Noggen,  Weitzen  oder  Kern,  Feßen,  Linsen,
Brein,  Erdäpfel  und  Grundbirne,  Brod  (in
Quantitäten  von  #bis  5  fl.,  und  Fleisch  durchgehends
  ausgenommen)  dann  Grummet,  Heu
und  Stroh.

100

Dieser  Bestimmung  gemäß  können  also  fortan
  die  im  Fürstenthume  Passau  bisher  unter
Sperre  gesetzt  gewesenen  übrigen  Artikel  ohne
Ausnahme,  jedoch  gegen  Entrichtung  der  gesetzten
  Essito-  Zoll=  und  Mautgebühren,  in
das  Ausland  gebracht  werden.

Die  bisher  üblich  gewesene  Ertheilung  der
Gerichts=  Artestaten  und  Certifikaten  cessirt
von  selbst.

6.  Angehend  die  Transito-  Gebähren,
welche  bisher  im  Fürstenthume  Passau  eingesodert
  worden  sind,  sollen  diese  auch  forran  noch
nach  der  passauischen  Tariff  erholer  werden.

7.  Auch  der  in  dem  pafssauischen  Vectigal
  de  dato  36.  April  1781  wegen  doppelter
  Maut-Einfoderung  von  Johannis  auf
Michaelis  enthaltene  Dunkt  muß  vor  der
Hand,  und  bis  auf  weiters  noch  in  Anwendung
  gebracht,  doch  die  den  passauer  Bürgern
zugestandene  Befreyung  auch  auf  die  im
Markte  Obernzell  ansähigen  Bürger  ausgedehnet
  werden.

Auch  verstehr  sich  die  Abfoderung  der  doppelten
  Mant  nur  für  transieirende  Gegenstände.
  —  Die  zum  Consumo,  oder  als  Essico
vorkommenden  Güter  und  Waaren  entrichten
durchgehends  den  Zoll=  und  Mautbetrag  nach
der  neuen  Zoll=  und  Mautordnung,  und  diesen
  nur  einfach.

8.  Jene  Güter  und  Waaren,  welche  für
die  in  der  Stade  Passau,  und  dem  Markte
Obernzell  oder  Hafnerzell  etablirten  Handelsleute
  über  die  verschiedenen  königlich-  baierischen
  Landesgränzen  einkommen,  sollen  von
den  an  selben  stehenden  sämmtlichen  Oberund
  Untermaut-Postirungen  auch  durchge-
        <pb n="163" />
        hends  nicht  anders  als  pr.  Transito,  wie
bisher,  behandelt,  aber  jederzeit  denn  Mautamte
  Passau,  oder  dem  Mautamte  Obernzell
zugewiesen  werden,  woselbst  der  Consumo-Zoll
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  sogleich
  erholet  werden  wird.

Auch  die  passauischen  Transito  ·  Mautgebuͤhren
  koͤnnen  nur  von  den  in  dem  Fuͤrstenthume
  Passau  bestehenden  folgenden  Aemtern
erholt  werden:  Maukamt  Passau,  Obernzell,
Beyamt  Freyung,  Station  Klein=  Philipsreut,
  Wegscheid  und  Braitenberg.

q.  Die  sämmtlichen  an  dem  Inn,  der
Donau,  der  Isar  und  dem  Lech  etablirt  königl.
baierischen  Maut:  und  Hallmier  werden  hiemit
  angewiesen,  allen  und  jeden  auf  diesen
Flüssen  strömenden  Schiff:  und  Floßleutensbey
ihrem  Erscheinen  jederzeit  zu  bedeuten,  daß
sie  sich  bey  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strasen
  nicht  unterstehen  sollen,  weder  das  Mautamt
  Hassau,  noch  das  Mautamt  Obernzell
zu  umgehen,  sondern  es  ist  ihnen  der  geschlrfteste
  Auftrag  zu  machen,  an  einem  jeden  dieser
  Orte  zuzulénden,  und  sich  bey  den  daselbst
befindlichen  Mautämteern  zu  melden.

Um  nun  vorstehende  Verordnung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen,  soll  gegenwärtige
  Bekanntmachung  an  allen  öffentlichen
Plaͤtzen  im  Fuͤrstenthume  Passau  verrufen  werden,
  und  drey  Menate  hindurch  an  solchen
affigirt  bleiben.  Muͤnchen  den  27.  April  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.



Freyherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

161

In  Bezug  auf  den  zweyten  Punkt  vorstehender
  Bekanntmachung  sind  also  vom  iten
May  angefangen  alle  nachfolgende  Maut-Postirungen
  aufgehoben,  als:

Im  Fürstenthume  Passau.
Alhüren,  Ammerreit,  Angel,  Berlesreit,  Eidenberg,
  Fuͤrholz,  Fuͤrsteneck,  Grainet,  Griesbach,
  Hauzenberg,  Haiblmuͤhl,  Hutthurn,  Hutting,
  Jandelsbrun,  Kaltenegg,  Leoprechting

Leopoldsreit,  Mesnersschlag,  Mdelberg,  Ohbruck,

  Reumundsreut,  Rehrnbach,  Saldenau,

Salzweg,  Schbnau,  Vendlesberg,  Walokirchen,

Wildenranna,  und  Wolfstein  bey  Frevung.

Auf  baierischer  Seite.

Anger,  ODiessenstein,  Fischhaus,  Grafenau,
Haselbach,  Ilz  am  Pollwerk,  Ilz  am  Grubweg,
St.  Nikola,  Ortthor,  Passau  am  Inn,  Schdnanger,
  Schrottenbaumühl,  und  Sieglberg.

 

 

 

Auftrag
an  sämmtliche  königlich=  baierische  Rentämter.

(Die  Rechnungsformen  über  die  klbsterlichen  Gotteshäuser,
  Kapellen  und  Bruderschaften  beir.)

Im  Namen  Sr.  Königlichen  Majestat
von  Baiern.

Zu  Erzweckung  der  Gleichförmigkeit  be
Sctellung  der  Ertrakte  über  die  Baarschaften
  von  den  inkamerirten  klösterlichen  Gotteshusern,
  Kapellen  und  Bruderschaften,
wird  nachstehendes  Formular  als  Muster
vorgeschrieben,  nach  welchem  also  sämmtliche
Nentämter  diese  Extrakte,  vom  Monat  Ma#
anfangend,  zu  verfassen  und  einzusenden
wissen  werden.  München  den  ag.  April  1306.
Königliches  GeneralLandes-Kommissariar

als  Prooinzial  EStats-Kuratel.

Frepherr  von  Welchs.  Neumapr.

von  Schmdger.
        <pb n="164" />
        For-Einnahmen

  A  u  8

vom  1.  März  bis  —  und  «  vom  1.  März  —  bis  und
mit  Ende  März  In  Monat  April  mit  Ende  Maͤrz

wirkliche  Aushilfe  wirkliche  Bushilfe  wirkliche  Auehilfe
Gefälle.  Summa.  Gefälle.  Summa.  Summz.
Kirchen.  Kirchen.  Kirchen.

Gotteshäuser

   

l.
        <pb n="165" />
        muloar.

 

 

 

 

 

 

g  a  ben  Aus  zeigung.
Ratiffzirte
.  l  Neue
Im  Monat  April  asa  Res  Iebitage  Gemt  ine  aber  noch  *  en
Ende  April  Gemeine  her  berichtete
Summa.  swen  Baufaͤlle.

-.  -  Summarum
wirkliche  Aushilfe  1806.  Kapitalien.  Baarschaft  Baufälle
beistungen.  von  andern  Summa.

Kirchen.

 

 

 

kr.  pf.Hfl.  Hr.  pff.)  fl.  str  spf.  fi.  str.  spf.  si.  tr.  spf.s  fi.  Ir.  si.  tr.  Ifi.  str·  pff.]  fl.  Ner.  pf.  ]fl.  Tr  spf.  ]fl.  kr.  spf
        <pb n="166" />
        —

Bekanntmachungen.

(Die  Vorlesungen  an  der  kbuiglichen  Ludwig-Maximilians-Universität
  zu  Landshut  für
das  gegenwärtige  Sommersemester  1906  betreffend.)


Durch  die  allerhöchsten  Eneschließungen
vom  77.  und  18.  dieses  haben  Seine  Majestär
  allergnädigst  verordnet:  doß  der  öffentliche
  Vortrag  über  die  Pandekten  für  den  bereits
  eingetretenen  Kures  dem  dafür  vozirten
Professor  Hufeland,  überlassen  werden
solle;  —  der  Prokanzler  Ganner  aber,  statt
der  angezeigten  fortgesetzten  Pandekten-Vorlesungen,
  die  Theorie  des  Prozesses,  und  statt
der  Vorlesungen  über  das  deutsche  Staatsrecht,
  eine  raisonnirte  historische  Enrwicklung
der  Staatsveraänderungen  im  deutschen  Reiche
  vortragen  werde;  —  daß  ferner  der
Professor  Röschlaub,  künfiig  über  allgemeine
  und  spezielle  Therapie,  und  medizinische
  Hospitalklinik;  —  der  Professor  Walther,
  Chirurgie,  chirurgische  Hospitalklinik
lesen,  und  einen  Kurs  der  ambulirenden,
medizinisch-chirurgischen  Klinik  mit  diesen
Vorlesungen  verbinden,  und  die  ihm  verhin
obertragenen  Fächer  gleichfalls  beybehalten;
dann  der  Professor  Schmidtmüller,  neben
  den  ihm  übertragenen  Vorlesungen  über
Geburtshilse  und  Staatsarzneykunde,  sofort
neben  dem  praktischen  Unterrichte  über  Geburtshilfe,
  auch  noch  Anleitung  zur  ausübenden
  Staatsarzneykunde  ertheilen  solle.  —
Der  Prefessor  Medikus  liest  über  die
Landwirthschaft  nach  eigenem  Plane  mit
Zuziehung  des  Böckmannischen  Lehrbuches.
Späterhin  wird  derselbe  in  einigen  Wochen-164

  —

stunden  die  forstökonomischen  Kenntnisse  der
Holzarten,  als  Vorbereitung  zu  seinen  Wintervorlesungen
  über  Forstwissenschaft  nach  dem
Iien  Theile  seines  Handbuches,  Tübingen
18802,  vortragen.  —  Professor  Stahl,

a.  Experimentalphysik  nach  Maiers  Anfangssründen

  der  Narurlehre;  b.  Arithmetik,
mit  Inbegriff  der  Buchstabenrechnung  nach
seinem  Lehrbuche.

Der  als  außerordentlicher  Hrofessor  des
peinlichen  Rechts  angestellte  Christian
Jekob  Bargp,  wird  seine  Vorlesungen
bey  seiner  Ankunft  anzeigen.  Landshut  den
26.  April  1806.

Koͤniglich-akademischer  Senat.

Bertele.  d.  3.  Rektor.
J.  Lichtenstern,  Sekr.

 

Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Geerg
Schum,  ist  die  Pfarrey  Windheim  in  dem
Fürstenthume  Bamberg  erlediget  worden.

 

—...

Der  Tod  des  Schullehrers  zu  Hausen  im
Rothenburgischen,  wird  hierdurch  zur  Eröffnung
  der  Konkurrenz  der  Schuldienst-Kandidaten,
  die  sich  bey  dem  protestanti-“
schen  Oberschul=  Kommissariate  zu  Bamberg
zu  melden  haben,  öffentlich  bekannt  gemacht.

 

Beförderung.

Seine  Majestát  haben  Sich  vermöge  ausgefertigten
  allerhöchsten  Reseripts  vom  77.
April  laufenden  Jahres  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  dem  Bernhard  Freyherrn
von  Godin,  den  Raths-Akzeß  bey  der
königlichen  Landes:  Direltion  zu  Amberg,
nach  den  Bestimmungen  der  allerhöchsten
Normal-Verordnung  zu  ertheilen.
        <pb n="167" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungssblatt.

 

XX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  r4.  May  13806.

 

 

Auftrag
an  sämmtliche  königliche  Landgerichte  in  Oberund
  Niederbaiern.
(Die  Einsendung  der  Ausweisung  über  den  Geschäftsgang
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Ueber  den  Geschäáftsgang,  während  der  ersten
  Hälste  des  laufenden  Rechnungs-Jahres,
  haben  sich  zur  bestimmten  Zeit  nur  die
Landgerichte  Kandau,  Wolfratshausen  und
Schrobenhausen  ausgewiesen.  —  Die  übrigen
  werden  also  ermahnt,  nicht  lange  mit
Einsendung  dieser  Ausweisung  zurückzubleiben.

München  den  3.  May  13806.
Königliches  General=  Landes-Kommissariat.


Freyherr  von  Weichs.
voen  Schmöger.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Anstellung  der  Stadtgerichts-Aerzte  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  von  Baiern
haben  in  Betreff  der  Stadtphysikate  durch

anher  erfolgte  allerhöchste  Eneschließung  vom
24.  dieses  folgende  allgemeine  Bestimmungen
festgesetzt,  als:

I.  In  allen  Städten,  wo  sich  besondere
Polizeydirektionen  befinden,  soll  auch  ein  besonderer
  Stadtphysikus  bestehen,  welcher  in
der  Person  des  Landgerichts-Arztes  nicht
vereiniget  seyn  darf.  ·

2.  Die  Geschaͤfte  eines  Stadtphysikers  bestehen
  a.  in  Besorgung  der  öffentlichen  Anstalten,
  welche  einer  ärztlichen  Hilfe  bedürfen;
b.  in  unentgeldlicher  Hilse  armer  kranker
Personen;  c.  in  unentgeldlicher  Dienstleistung
  in  allen  sowohl  bey  der  Polizen
als  bey  den  Stadtgerichten  vorkommenden
Fallen.

3.  Die  Instruktion  der  Kandgerichts-Aerzte
ist  übrigens  auch  auf  die  Stadtphyfiker  anwendbar,
  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  sie
die  §.  1  und  a  angeordneten  Berichte  an  die
königlichen  Polizey-Kommissionen  zu  erstathten
  haben.

4.  Jeder  Sctadtphysikus,  welcher  in  der
Folge  angenommen  werden  soll,  muß  die
ndmliche  Qualisikation  besitzen,  wie  sie  von
den  Landgerichts  =  Aerzten  erfordert  wird.
Die  Benennung  selbst  geschieht  durch  den
        <pb n="168" />
        Vorschlag  des  Magistrats  und  durch  die  Bestätigung
  der  vorgesetzten  Landesstelle.

§.  Die  Besoldung  der  Stadtgerichts-Phyosiker
  besteht  aus  dreyhundert  Gulden,  naͤmlich
  aus  demjenigen,  was  sie  von  den  Stiftungen
  als  Bestallung  zu  beziehen  haben,
und,  dem  Ueberreste,  welcher  ihnen  aus  der
Stadrkamer  darauf  bezahlt  wird.
Naturalien  sollen  zu  Geld  angeschlagen,
im  Gelde  vergütet,  und  in  obige  zoo  fl.  eingerechner
  werden.

Die  Konzedirung  besonderer  Hduser  und
Wohnungen  darf  nach  den  allgemeinen,  den
Magistraten  bereits  gegebenen  Weisungen,
nicht  gestattet  werden.

6.  Wenn  ein  Stadtphysiker  dermal  schon
mehr  beziehen  sollte,  als  auf  diese  Weise  regulirt
  ist,  so  verbleibt  er  in  dem  Bezuge.

München  den  30.  April  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Haider.

—  ——  —

Die  ertedigee  Mrnersstelle  hey  dem  Stastgerichte
zu  Passau  berreffend.

Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.

Nachdem  die  Stelle  des  Akeuars  bey
dem  Stadtgerichte  zu  Paßau  zu  besetzen  ist,
so  wird  dieh  zu  dem  Ende  hiemit  bekannt
gemacht,  daß  sene,  welche  solche  zu  erhalten
wünschen,  sich  unter  Anlegung  der  über
ihre  Prüfung  erhaltenen  Zeugnisse  mit  einer
au  die  königliche  Landes-Direktion  gerichte-166



ten  Vorstellung  bey  der  Stadt-Kommission
zu  Paßau  innerhalb  4  Wochen  zu  melden
haben.

Muͤnchen  am  7.  May  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.

Haider.

 

(Die  Landeskultur  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

In  Rücksicht  der  von  der  Dorfsgemeinde
Ismaning,  königlichen  Landgeriches  München,
in  ihrem  zur  allerhöchsten  Stelle  übergebenen
  Anlangen  ausgedrückten  Ueberzeugung
von  den  in  den  baierischen  Kulturs-Verord"
nungen  für  die  Beförderung  des  landwirthschaftlichen
  Wohlstandes  enthaltenen,  eben
so  ernstlichen  als  wohlehátigen  Absichten,
und  des  aus  dieser  Ueberzeugung  hervorgegangenen
  einhelligen  Beschlußes,  mit  der  Einleitung
  der  Stallfütterung  und  mit  einer
vollkommenen  Aufhebung  der  Brache  vorzuschreiten,
  in  welches  letzten  Beziehung  bereits
  eine  Hälste  des  Brachfeldes  dem  Viehtriebe
  schon  gesperret,  uud  dem  Pfluge  zum
Behnuse  der  Fukterkräuter  geschenker  worden
ist,  haben  Seine  königliche  Majestät  mittelst
  allergnädigsten  Rescripts  vom  20.  April
anzubefehlen  geruhet:  daß  dieser  neue  Kulturs-Vorschritt
  durch  das  allgemeine  Regieruugsblattzur
  öffentlichen,  theils  belohnenden,
  theils  ausmunternden  Kenntniß  gebrache
werde.  Indem  untexzeichnete  Sielle  diesen
allerhöchsten  Auftrag  befolge,  zeigt  selbe  zu-
        <pb n="169" />
        gleich  an,  daß  der  Baͤck  zu  Ismaning  als
Gemeinde--Obmann  sich  fuͤr  die  praktische  Erfüllung
  der  königlichen  Regierungs-Verordnung
  besonders  verdient  gemacht,  und  dadurch
  einen  Beweis  seiner  Anhöänglichkeit
an  das  Vaterland,  und  seines  Gehorsams
  gegen  landesfürsiliche  Verordnungen
gegeben  habe.  Werden  die  getreuen  Unterthanen
  jeden  Standes  diesem  ruhmvollen
Beyspiele  des  gedachten  Gemeinde-Obmanns
mit  baterischem  Biedersinne  nachfolgen,  so
werden  die  Wunden  bald  geheilet  seyn,  die
auch  selbst  von  einem  glücklichen  Kriege  unzertrennlich
  sind.

München  den  30.  April  1906.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Frevherr  von  Weichs.
von  Schmoͤger.

 

(Die  Prüfung  der  Kandidaten  der  Feldmeßkunst
in  Schwaben  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Bey  dem  Prüfungs=  Konkurse  in  der
Feldmeßkunst  vom  27.  August  vorigen  Jahrs
haben  nachsolgende  Kompetenten  hinreichende
  Fähigkeiten  bewiesen,  in  die  I#  Klasse
der  approbirten  Feldmesser  ausgenommen  zu
werden,  als:

Johann  Georg  Zobel,  von  Thannheim
  aus  Tyrol.  —  Norbert  Braun,

167

von  Dietenheim.  —  Jakob  Hölzleu,
von  Markt-Biberbach.  —  Zachariac
Sautter,  von  Nattenhausen.  —  Auton
Mathias  Fricker,  von  Wangen.  —  Joseph
  Dicknether,  von  Dillingen.  —
Karl  Bachmeyer,  von  Augsburg.  —
Johann  Michael  Stocker,  von  Ried
bey  Jertingen,  und  Mathias  Geiger,
vom  Illeraichheim.

Es  wird  ihnen  daher  hiemit  erlaubr,  sich
in  der  königlichen  Provinz  Schwaben  aller
gerichtlichen  Vermessungen  zu  unterziehen,
welche  in  der  Bekannemachung  vom  a7.  August
  rgo4  (XXXVI.  S.ück  des  Regierungsblattes
  von  Schwaben)  den  Geometern
I##Klasse  bewilliget  wurden.

Ulm  den  77.  April  1806.
Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Leiden.
Höfl.

 

(Den  Brandassekuranz-Konspekt  von  1905.  betr.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Zufolge  allergnäbigster  Landes-Direktions=Entschließung
  vom  à1.  April  dieses  Jahrs
wird  dem  Publikum  in  Gemäßheit  der  Generalverordnung
  ddro.  17.  September  1799
die  beyliegend  justißzirte  und  arxprobirte  Tabelle
  über  den  toralen  Assekuranz  -Bestand
für  das  Jahr  #rSos  vorgelegt,  welcher  zugleich,
  so  wie  es  vorige  Jahre  geschehen,
die  Rechnung  für  das  Jahr  1804  nebst  der
        <pb n="170" />
        Geldanweisung  beygesetzt  ist.  München  den
7.  May  13806.
Königliche  Brandassekuranz=Kommission.

Knebl,  Kommissär.

 

Auftrag
an
sämmtliche  Landgerichte  und  Polizeybehörden.

(Beschreibung  des  Paul  Raith  betreffend.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Paul  Naith  ein  Bauer  von  Burtenbach,
  welcher  wegen  Verbreitung  falscher
Kronenthaler  ben  dem  Pflegamte  Wald  inhaftirt
  war,  und  dessen  Personal-Beschreibung
  unten  beygefügt  ist,  wuste  am  12.  April
dieses  Jahres  gewaltsamer  Weise  aus  seinem
Gesängnisse  zu  entweichen.

Da  an  dessen  Wiedereinbringung  sehr  viel
gelegen  ist,  so  werden  alle  Civil-Militärund
  Polizeybehörden  ersuchr,  respektive  denselben
  der  Auftrag  ertheilt,  diesen  Paul
Raith  im  Betretungsfalle  arretiren,  und
wohl  verwahrt  an  die  königlich  baierische
Kriminal:  *Kommission  in  Dinkelscherben  gegen
  Erstattung  der  Kösten  überliefern  zu
lassen.  Memmingen  den  2g.  April  1806.
Königlich-baierisches  Hofgericht

in  Schwaben.

Baron  von  Griessenbeck,  Präsident.

Höfler.
Personal-Beschreibung.

Paul  Raith,  Bauer  in  Burtenbach,

welcher  sich  anfänglich  als  Friedrich  Mack

104

von  Gumetingen  im  Würtembergischen  ausgab,
  mißt  etwa  s  Schuh,  8  bis  9  Zoll,  ist
etwas  hager,  jedoch  starker  Statur,  38  bis
40  Jahre  alt,  länglichten  brünnetten  Gesichts,
  hat  braune  kleine  Augen,  schwarze
kurzgeschnittene  Haare  und  Barc,  gute
weise  Zähne  und  eine  länglicht  zugespitzte
Nase.

Bey  seiner  Entweichung  trug  er  einen
schwarzen  barcheten  etwas  abgenützten  Rock
mit  weißflanellenem  Unterfutter,  ein  schwarzseidenes
  Halstuch,  ein  abgetragenes  beibel
mit  einer  Reihe  weißmetallener  ovalen  Kuspfe
  besetzt;  darunter  einen  Hosenträger  von
grün  Kameelhaar,  kurze  ziemlich  abgetragene
  schwarzlederne  Beinkleider  mit  weisen
Schnallen,  hohe  ziemlich  gute  Stiefel
stark  mit  Rägeln  beschlagen,  darunter  schwarze
  alte  Strümpfe;  er  hatte  einen  schwarzen
Hut  nach  Art  der  hierländischen  Bauern  aufgeschlagen,
  und  hierunter  eine  einfache  weißbanmwollene
  Schlafhaube;  auch  trug  er
grauwollene  Fingerhandschuhe  mit  dicker
grüner  Welle  eingefaßt.  Seine  Mundart
ist  gemischt,  hierländisch  und  würtembergisch.

 

Beförderungen.  -
Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  unterm
22.  April  1806  den  bisherigen  Landgerichts-Aktuar
  zu  Moosburg,  Licentiat  Augustin
Wurzer  und  den  bisherigen  Amitsschreiber
zu  Zaitzkofen  Johann  Jakob  Wolf,  zu
Rechnungskommissaͤrs  bey  dem  koͤniglichen
Kirchen-Administrations-Rarh  allergnädigst

ernannt.  ·"
        <pb n="171" />
        General

des  Brand-  Assekuranz=  Bestandes  der  Königlich
für's  sechsie  Assek

  
     
   
 
   

     

 

VBVor  b

  

  

        

 

 

 

 

 

 

 
  
      
   
     
         
    
        

 

 

     

 

 

 

Vermdg  der  tabellarischen  Uebersicht  vom  Jahre  1804  wurde  von  der  Brandversi  cherungs-  Gesel  schaft  zu  Vergͤtuns  der  Brandschaden

à  74  kr.  von  Hundert  Gulden  erhoben
Aus  der  Kasse  wurde  hierauf  ersetzt  der  Rest  vom  Jahre  1903  pr.  cs  fl.  205  kr.,  dann  mußten  vermdg  gnaͤdigst  koͤnigl.  Landes-Direktions

  =  Anbefehlung  vom  9.  Äugust  1804  wieder  vereinnahmt  2  §o  fl.  —  kr.  thur  zusammen  .  .  1045  293
Summe  des  totalen  Concurrenz-Betrags  pro  1804  .  .  .  .  .  .  90973  53
Beweis  der  abgelegt-und  von  der  Kdnigl.  Landes-Direkrion  von  Baiern  vi  Resolut.  d.  d.  3.  Naͤrʒ  1806  ratifizirten  Rechnung  betrugen  simmliche

  Ausgaben  an  Schadens-Ersatz  83484  fl.  184  kr.,  und  auf  die  Regie  sind  erlaufen  2357  fl.  291  kr.  macht  zusammen  95835  48
Verblieben  zum  Kasse--Bestand  pro  1805  «  .  .  .  .  .  .  .  5137  17!

 

B  a  i  e  r  n.

        
   

   
     

       

        
   

  
   
   
   
  

   
     
     

     
   

   
  
   
 
 

Landgerichte,  Se  —  Landgerichte,  Einge-  Brand-  Landgerichte,
und  wenn.  schaden.  nnd  schaͤtzter  schaden.  und  "nt4

Werth.
gefreyte  Orte.  gefreyte  Orte.  gefreyte  Orte.  —

Seite  II.

  

Seite  I.

and  sch  a#

,  Gericht

       

,  Gerlcht

 

Abensberg,  Gericht
Unterempfenbach.
v732
Sebastian  Ettinger
Ulr.  Weingärener

  

*.

    
 

   

   
  
 
      
     
  

Golling  ...
,Gctccht  ·.....  „Gericht

Markt.

   
   

 

Wurm.

,  Gericht

     

 
 
  
 

,  Gericht
Stabt.

    

Greimt

,  Gericht

      
 

  
  
 

Stockl  Larganger

       

Loren;

   

 

Koch
Hubeer

    

    
     
   
 
   
     
   

 

Gericht  Gericht

Hobmahr

Gericht
Asam

   

„Gericht

  
    
       
 
 
  
 
 
 
       
 
  
  
 
       

  

  
 
  
 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amberg,  Gericht.  Kemnath,  Gericht.  Georg  Hirn.  383  n  Sebastian  Kuott  ..
»Mit-Ovari-  »,«»  Lochan.  Hoerd  oier00C|warkstein=  Gericht
*  —  Vitus  Ssetsbor-  20——Seimon  Müler.  2%  HHHlem.  Laßt.  20  partliein  Narkk
corg  Danhanser  icht.  Andra  Filer  10  ——  -orent  hmi
AEE—  wWLrtuerceris  kntr//
Joh.  Errelt  .  Leonbard  Großhaufer.  00  W  «  230  ——kp»»»»»«k
Eva  Rascherin  225-Pyorbaum.  Andrä  Porn#o  cuuiul.  Kirchen,  A
ie  Georg  Windwarth  i  in.  135H—Anron  Sintr  10%  A#e  iern  r1o  Snadttammer=3
  Jobann  Pfa  ASumiische  Nellkeen  150–  Neunburg  "„  Gericht.  Joh.  Wilbelm  0N0%K  Sreinmehn
-  Johann  Dozler  .  nnd  Do-,  AndkäSekois4oo-'«i  ld,  Gericht.
Georg  K  Schulhaus  190□S  Heinrich  Sir00—  Werterfe
—  «  loo-—  Matt  Wstmzbosek.soo——-"""UJ  Hofam  Regen,  Hofm.
Sita  n  E—  Tit.  Rfrhr.  von  Eckart
Georg  sser  4000
“  Wilbelm  Hien.  .  300  —
—  —  llsers  Sei0|  Scite  Vl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
 

  
  
   
   
  

   

Fischbach

 

Burglengenfeld,

 
  
 
  
     
    

Andrä  Oberndorser  Gericht.

Georg  Grabinger
Michae!  Braun
Joseph  Retzer

 

      
  
  

Müller.

 
 
   

 

Georg  Nietel
Varthol.  %

  
  
  

Georg  Paulus  .

Peter  Gruber.  Gillardle

euburg.

     
   
  

    
       
 

  

Seite  V.  Eeite  VI.

 

Seite  IV.

Königlich-  Bajerische  Brand-Af

F.  v.  P.  Knebl,

        
 

 
 

Seite  I.  Seite  II.  Geite  III.
        <pb n="172" />
        Conspett

Baierisch  Oberpfaͤlzisch  ·  und  Neuburgischen  Lande,

uranz-Jahr  1805.

ri  ch  te.

Verfaßt  den  26.  Maͤrz  1806.

 

Im  Jahre  1gos  betrugen  die  Brandschäden  .Z  4  4%  .
Ueber  Abzug  des  Kasse=  Bestandes  vom  Jahre  1804  (als  Erge  -  .  .  .  «
7  gänzung  des  Vergutungs-Vetrags)  zu  *1P  *
Treffen  noch  zum  Ersatz  «  »  gütungs-VBetrags  )  3
Da  nun  das  gesamme  Assekuranz=  Kapital  v.  J.  1805  in  ro406  .  .
.  ei  «  «  49675flsbestehek,svIvükdecönachgestattet-Berechnungattszundekk
Stegs-»Ist  krvszsähgexfssr  wsäcål  dass-Läg  ksvtlgelsjruckzkdeLpugg  hier  nicht  statt  finden  kann,  und  zur  Bestreitung  der  gewöhnlichen  Regie--·
  »  .  lanJ  t  des  i  ini  "
sowekdcno;kr.aufo.s,mndertGulden  genommäm  Vonach  sch  nrhsandee  1Uebenstu  “  einigen  Tausend  Gulden  ndchis  ist

Hievon  abgezogen  obige  von  der  Societaͤt  zu  ersetzende

Ergiebt  sich  nun  zur  Mehrung  den  wirkli
4  kommen  ch  Concutrenz  -Betrag

 

 

 

 

als  Kassebestand  pro  1806  (  wovon  aber  noch  die  Regie-Kösten

3  Tabe  l  I  e.
Oberpfa  lz.  Ne  ub  ur  g.

4##  Vrand-  Landgerichte,  Einge  Brand-  Landgerichte,  Einge,w  Brand=-—
  schadcn.z9  und  schäzter  schaden.  und  c  schadden.
erth.

Werth.  Werth.

fl.

gefreyte  Orte.  gefreyte  Orte.  ĩ

..  ..  Oberpfalz.

Summe  fuͤr  Pfalzneuburg
&amp;amp;Balern

Haupt-Summe
Im

Ergab  sich  also
im  IJ.  1808  eine

Der  Vorschußfond  s  fuͤr  Baiern  und  die  Oberpfalz  in  72258  fl.  1134  kr.
bestund  pro  1805  t  für  Pfalzneuburg  4.  3000%  —  „

In  allem  also  in  .  .10«2258fl.usf4kk.

satz

Buchner

Kaspar  ·  .  '
4““  Siehmapr
am  Hof,  Ger.
Lenthner
Aurer

öngeising.  Vauer

Zelller

Minslager
7

Bauer.  #

Veruer  .
Psaller  Oberhorner.

eite

Machias  Gebbard
Nwolph  Pantelier
Georg  Eschinger  Sch.  Fleischmann
Andrä  Geig  .  Michael  Obermayhr
Anton  Scnz  Dit.  Pf.  Kirflsperger

Die  Marktsgemeinde

Georg  Grueber  Josepb  Reithmayer
G.  Schortenna#e  Ernest  Wagner

Franz  roritz  Z  Z
Michael  Weigl
Frlberich  Lorig
Kirce

Eimon  Häring  Adam  Geibert

Selten=  Uebertrag.

 

Vened.  ,  Gericht.  ennoe  ———
Johann  Mayr  Mathias  Heumader
Joha

Sich.  Leuthner

Seire  VII.  Seite  VIII.  Seite  IX.

sekuranz-Kommission  München.

ommissariu.
7———s--   



Jôsh  Alops  Kerschner,
        <pb n="173" />
        Anweisiung

B  n.

Trift  noch  zu

noch  Concurrirende
bezahlen.

bezahlen.
ahlen  Theile.

noch  Concurrirende
bezahlen.  Theile.

Concurrirende
Dheile.

Noch  Vide  ·

Landau  .  .  Eeite  J.

Landsberg
Schongan

Landêshut,  Stadt  Schrobenhausen.

Schwaben

Mitterfels

am  Hof
Starnberg
Mühldorf
Straubing,  Stadt
München,  Landgr.
Toltz

Münuchen,  Stadt

Trosberg
München

Landgr.

Passan,  Stadt

Seite  II.

n  n  e
an
simmtliche  Obrigkeiten  und  Käönigliche  Rent=  respect.  Kirchen-In

  Folge  allergnädigster  Landes=  Direktlons  =  Anbefehlung  vom  r.  April  8°8  haben  erstere  gleich  nach  geschehener  Hinausbezahlung  der  den  Damniftkaten  zugewiesenen
nach  Empfang  der  an  sie  zurückzuersetzen  kommenden  Vorschußposten  die  Quittungen  —  nicht  theilweise,  wie  die  Zahlungen  angewiesenermassen  an  sie  eingehen  —
Zelt  die  allenfaͤlligen  Restanten  dießorts  anzuzeigen,  damit  man  die  saͤumigen  Theile  durch  geeignete  Zwangsmittel  zur  Zahlung  anhalten  koͤnne  —  welches
nachlaͤßigen.

—
“———  —.

Komm.  bedeutet:  Kommission.  i.  B.  heißt:  in  Baiern.

Geb.  bedeutet:  Gebühr.  "  i.  d.  o.  P.  —  in  der  obern  Pfalz.

Ger.  und  Ldghrt.  heißt:  Gericht,  Landgericht.  C.  St.  K.  —  Central  Staats=  Kose
N.  Rentamt.

 

Königlich-Baierische  Brand-Asse

F.  v.  P.  Knebl,  Co
        <pb n="174" />
        s-Tabelle.

   
  
 
    
   

   

Oberpofa  l  z.

Remunerations?=



Pfalzueuburg.

  
    
 
  

   
 
  
  

    
 
    
     

 
 
 
 
  

  
    
 

Trift  noch  zu
bezahlen.

Concurrirende

Theile.

noch
bezahlen.

  
       
 

   
    
    
 

Concurrirende
Theile.

  

An  An

  
 
  

 
 
 

Summa

  

von  Baiern

  

Uebertrag

v.  d.  Oberpf.

  
 

Haupt-Summe

Remun.  Gebühr

   
    
 
 

Concurr.  Betrag

  
 
 
 
 
 

 
  

Brandschäden

 
 
 

Surplls

Rechnungs-Rest  v.  J.  1804.

  
 

Kasse--Bestand  pro  1806.

  
    
  
  

rung

Administrations  =  Aemter  in  Baiern  und  der  Oberpfalz

Emrschädigungs-Quoten  die  Vertheilungs-Protokolle,  von  denenselben,  und  den  Prokuratoren  unterschrießener,  einzubefördern  —  letztere  ab
ondern  über  den  ganzen  Verrag,  nach  Verlauf  von  8  Wochen  à  Dato  braesent,  dieses  General-Conspects  anher  einzusenden  —  und  nach  Verfluß  di
ieser

uch  die  kdniglichen  Rentämter  zu  befahren  haben,  wenn  sie  innerhalb  obigen  Zeitraums  die  Einsendung  der  Quirtungen,  oder  die  Restanten  =  A
-  -Anzeige  ver-   


 
 
 

Pr.  Hptk.  heißt:  Provlneial-Hauptkase.
H.  K.  Zhl.  —  Hofkriegszahlamt.

an  Neub.  *“  *  Landschaft-Neuburgische  Vorschuß=  Kasee.

ob.  pf.  Br.  Sch.  Vorsch=  N.  —  oberpfälzische  Brandschadens-  Vorschußkasse  Amberg.

  
  
     
  

——

curanz-Kommission  München.

mmissar  i  us.
Ioseph  2
lovs  Ker
alich  Baleri  schner
Königlich=  Balerischer  NRechnungs-Kommissär,  und  Brandassek.  Mechnangsfährer.  "
        <pb n="175" />
        —  169  —

—  Uebersicht
über
den  Erfolg  und  die  Verbreitung  der  Kuhpocken  -Impfung  in  Baiern.

 

 

nn—  .B:
Landgerichte  Zahl  Namen
und  zeitran  der  derjenigen,  welche  sich  mit  der  Vaccination  bem.
  geimpften  schäftiget,  und  um  ihre  Verbreitung  verdient  ge-Otte.
  Subielte.  macht  haben.
Abensberg  ..  1804  6  Chirurg  Bock  zu  Neustadt.
Aibling  .  .  1804  32  Prediger  Heiser  zu  Teutenhausen.

Ebirurg  Ansinger  zu  Helfendorf.
Aichach  s  4  4  "  -—-  ·
Burghausen  1804  71  Chirurgen  Maͤrmer  und  Geiger  #u  an,
Cham.  7  1804  452  Physikus  Schaderer  zu  Cham.

Dachau  ..  *  963  Phoffkus  Schäfenacker  zu  Dachau.
-  Chlrurg  Graͤtz  zu  Bruck.
Chirurg  Freudensprung  zu  München.
.  .  Corepetitor  Dey  zu  Muͤnchen.
Deggendorf  .  13804  46  Pysikus  Girlinger  zu  Deggendorf.
*  rzDstkus  koley  zu  Eggenfelden.
Priester  Hollweg  zu  Dietfurth.
Parrer  Reindl  zu  Dierfurth.
Kooperator  Schweigert  zu  Ganghofen.
Chlrurg  Gitlinger  zu  Gern.
Q  Chirurg  Kdnigsbauer  zu  Eggenfelden.
Erdig  1804  261  Impfarzt  Giel  zu  Muͤnchen.
Chirurg  Steeger  zu  Tegerubach.
Chirurg  Osterrieder.
Fischbach.  13804  178  Chirurgen  Kranz  und  Randl.
Frevfiig38085339  Phpsikus  Pizner  zu  Frepsing.
Friedberg  ½5)  885  Landrichter  Duval.
Physikus  Husterer.
Chirurgen  Steiner,  Kumpfer,  Peterle,  Hakl
zu  Peindlkirchen.
Scheurer  Schullehrer  zu  Dafing.

Eggenfelden
        <pb n="176" />
        Landgerichte  Jah  M-Wa  men
und  Zeitraum.  an  derienigen,  welche  sich  mir  der  Vaccination  beschaf.
Seimpften  eiget,  und  um  ihre  Perbreitu  t
Orte.  Subjekse.  zaaur  ng  verdlent  gemach

 

 

Karl  Sel  zu  Eggenburg.
,.  ·  Rener  zu  Pfaffenhofen.
Griesbach  1803  300  Physikus  Kalkgruber  zu  Griesbach.

1802  Landrichter  Wittmann
Ingolstadt  "
Ingolsta  ½)  155.  Physikus  Schoning,  uaol
.  Polizeykommissär  Gruber,  zu  Ingo  stadt.

Physikus  Schreiner,

Chirurgen  Vock,  Bachmaier,  Albrecht.
Schulinspektor  Marksteiner  zu  Mailing.
Pfarrer  Kestler  zu  Unserm  Herrn.
Provisor  Kapeller  zu  Feldkirchen.

Julbach  «  1803  119  Physikus  Ploderl.

Chirurg  Nußer.

Physikus  Bachmayer.

FImpfarzt  Giel  zu  München.

Kbtzting  s  -  o  o«s  21  ·  o  o

Landau  .  .1.  .  .  .  .

Landsberg  11802  463  Pfarrer  Geiger  zu  Entraching.

1903.  Chirurgen  Relber,  Molitor,  Sator,  Kobers.

1804  Johann  Schneider  zu  Greifenberg.

Joseph  Hoͤfelmayer.

..  .  .·ZuLandöhutsolltedekgkdßteTheilgeimpfetseyn.

—

Kellheim  .  1804  455

Stadt  Landshut
Gericht  Landshut  .  .  .  .  .  .  .  .
Mitterfels  .  .  ..  .  .  .  «
MoosbukgL  .»1802  294  Physikus  Maurer.

1804  Kamerer  Maier  in  Au.

l

Chirurg  Wildbader  zu  Flizing.

0  1  .

Mühldorf  .18o01  467  Phyfikus  Weisbrod.
bis  ·  Professor  Winter.
1804

«  Chirurgen:  Seidlbeck,  Weidinger,  Steeger,  Bacher,

  Prigl,  Reichensteter,  Weinberger,  Seitz.

Koadjutoren:  Kurzmüller  zu  Rattenkichen,  und
Wimer  zu  Taufkirchen.

Impfarzt  Giel.
        <pb n="177" />
        Landgerichte  1

und

Or  t  e.

Zeitraum.

Zahl
der
geimpften

 

 

Subjiekte.

171  —

Na  me  n
derjenigen,  welche  sich  mit  der  Vaccination  beschäftiget,
  und  um  ihre  Verbreitung  verdient  gemacht

haben.

 

Landgericht  München

Stadt  München

Passau
Pfassenberg
Pfaffenhofen
Parrkicchen
Regen
Rhaln
Schdnberg

Reichenhall

Rledenburg

2

1804

1802
1803

bis

180#r.
1804

lors

380

338

406

 

 

 

Chirurg  Wecker  zu  Altmannstein.

Chirurg  Gerbl  zu  Haidhausen.

Physikus  Sieber.

Pfarrer  Rauschmayer.

Chik#urg  Landvater  zu  Planeck.

Pfarrerszu  Bogenhausen.

Geheimer  Rath  von  Besnard.

Leibchlrurg  Plonquer.

Medizlnalräthe:  Oeggl,  Hagemaler,  MuP#inan.

Chirurgen:  Stückel,  Schweighart.

Geheimer  Rath  von  Besnard  und  Keibchirurg
Nlonquer.

Medizinalräthe:  Haberl  der  dlrere  und  jüngere,
Graf,  Hagemaier,  Oeggl,  Orf.  Schuhbauer,
  Will,  Harz  und  Mußinan.

Stadtphysiker:  Kanzler,  Sieber,  Mauser.

Impfarzt  Giel.  #

Doktoren:  Koch,  Saal,  Sar,  Seitz,  Sieber,
Tein,  Weigl,  Wilhelm,  Dev.

Chirurgen:  Huzler,  Müller,  Albrecht,  Gesserelli,
Vando#e,  Eckart,  Freudensprung.  Heidemann,
Koch,  Martin,  Sieber,  Stück,  Schweighart,
  Waltermaier.

Physikus  Rainer,  Chirurg  Girlinger.

6  "  "  "  "  "

Pfarrvikar  Finsterwalder.
Chirurg  Gebhardt  zu  München.
Schulinspektor  Trauner.
Landrichter  Poͤlzl.

Pfarrer  Freyherr  von  Lerchenfeld.

Priester  Tremel.
        <pb n="178" />
        Landgerichte  Zabl  Nam  en
und  zeltraum.  der  derjenigen,  welche  sich  mit  der  Paccination  beschäf-(seimpften
  tiget,  und  um  ihre  Verbreitung  verdient  gemacht
Orte.  Subiekte.  haben.
Schongaun  1801  319  Moser,  Arzt  zu  Muͤnchen.
Physikus  Muͤller  zu  Schongau.
.  1803  94  Chirurg  Schabenberger.
1803  172  Physikus  Schlager.
1803  24  Phrsikus  Dumhof.
1804  Chlrurg  Heß.

!
«  7803335  Chirurg  Petz.
1804  23  Chirurg  Finkenzeller  zu  Schneidsee.
1804  122  Physikus  Maver  zu  Bibutg.
Kooperator  Schweiger  zu  Ganghofen.

!  Vichtach  n5  ·
Trostberg  .
Vilsbiburg

-

Vilshofen  p  1802  220  Chirurg  Luber.
1802  288  Physikus  Mayer  zu  Haag.
Wasserburg  .  11804  Chlrurg  Weinberger  zu  Meermosen.

Impfarzt  Giel.
Schullehrer  Jaud  zu  Schwindkirchen.
Weilheim  .9190#  660  Phyfikus  Dosch.
Chirurgen:  Sporer,  Döschler,  Hollensteiner.
Parroikar  Mauser  zu  Weichs.

 

 

Pfarrer  Haltenberger.
Werdenfels  18R03  18  Chirurg  Sacher  zu  Partenkirchen.
Landrichter  Baierhamer.
Wolfratshausen  "  1803  490  Impfarzt  Giel.  h
1804  Chirurgen:  Stangel,  Hollensteiner,  Wappensperger,

  Aicher,  Benefiziat  Bauer  zu  Harmating.
Pfarrer  Frohwiser  zu  Scheftlarn.

 

 

 

 

Bemerkungen.

Die  Summen  aller  nach  dlesen  Anzeigen  geimpften  Subielte  betraͤgt  15673.  —  Zu  beynahe
  allen  diesen  Impfungen  wurde  der  Impfsteff  von  dem  besonders  ernannten  Impfarzte  Dr.
Giel  zu  München  erhalten,  welcher  auch  außerdem  noch  verschiedene  Sendungen  in  die  Provinzen
  nach  Schwaben  und  der  obern  Pfalz  gemacht  hat.  «  «

Wenn  alle  Landgerichte  und  Gerichtsaͤrzte  die  Anzeigen  uͤber  die  Vaccination  ordentlich  eingesendet
  haben  wuͤrden,  wuͤrde  sich  das  Resultat  noch  um  mehrere  Tausende  der  geimpften  Personen
  hoͤher  belaufen.

Alle  diese  Einimpfungen  geschahen  mit  dem  besten  Erfolge,  und  in  den  Anzeigen  sind  nur
10  Personen  bemerkt,  bep  welchen  die  Vacclnatlon  ohne  Erfolg  geblieben  ist.

 

I.
Seine  Kbugliche  Majestät  haben  durch  die  Einimpfung  zweyer  Prinzessinnen  selbst  das
ausgezeichnetste  Beyspiel  gegeben.  «
        <pb n="179" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  blat  t.

 

XXI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  al.  May  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  Appellatlonen  aus  dem  Fürstenthume  Eichstaädt
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erziruchseß,  und  Kurfürst.

Nachdem  Wir  Uns  über  die  Berichte  Unseres
  General-Landes:  Kommissariats  in  Neuburg
  vom  25.  März  und  Unserer  obersten
Justizstelle  in  Schwaben  vom  10.  April,  in
Betreff  der  Appellationen  aus  dem  Fürstenthume
  Eichstädt,  den  erfoderlichen  Vortrag
haben  erstatten  lassen,  und  bereits  unterm
31.  März  anbefohlen  worden,  daß  die  Revissonssuchungen
  von  dem  dermal  in  Eichstddt
  bestehenden  Hofgerichte  an  Unsere  oberste
  Justigstelle  in  Schwaben  gehen  sollen,  so
verordnen  Wir  weiters  über  diesen  Gegenstand
  folgendes:

1.  Wi  belassen  es  im  Fürstenthume  Eichstädt
  bis  zur  erfolgenden  allgemeinen  Civilgesetzgebung,
  oder  bis  zur  besonderen  Einführung
  des  baierischen  bürgerlichen  Gesetzbuches,
  noch  ferner  bey  den  bisher  dort  üblichen
  gemeinen  Rechten,  oder  allenfalls  vor-——““““““

  —

 

handenen  besonderen  Drovinzial:  Gesehzen,
Statuten  und  rechtsgültigen  Gewohnheiten.
Was  hingegen

à.  das  gerichtliche  Verfahren  in  Civilsachen
  betrifft,  so  soll  vom  1.  August  dieses.
Jahres  anfangend,  die  baierische  Gerichtsordnung
  als  Richtschnur  des  Verfahrens,
sowohl  bey  dem  Hofgerichte,  als  den  Untergerichten
  gelten,  ohne  Unterschied,  ob  die
letzteren  unmittelbare  landesherrliche  oder
Patrimonialgerichte  seyen.

3.  Insbesondere  wollen  Wir  auch  die
dem  baierischen  Judizial-Koder  angehängte
Konkursordnung  nicht  nur  als  gerichtliche
Verfahrungs-Norme  in  Konkurssachen,  sondern
  auch  als  bürgerliches  Gesetz  rücksschtlich
  der  Klassisikation  der  Gläubiger  in  der
Gant  nach  den  in  Unserer  Eneschließung  vom
19.  März  1804.  (schwäbisches  Regierungsblatt
  1804.  XV.  Sctück,  Seite  243  —  à15)
enthaltenen  Bestimmungen  vom  #r.  August
anfangend  gehalten  und  befolget  wissen.
Nur  s#nd  diejenigen  Vorschriften  als  unverbindlich
  anzusehen,  welche  mehr  aus  einem
unwesentlichen  veralteten  Lokalgebrauche,  als
aus  dem  Gesehe  fließen.  3.  B.  der  Spanschnite,
  die  Verrichtungen  des  Ganrknechts  rc.
        <pb n="180" />
        —  174  —

4.  Inmittelst  und  bis  zum  1.  August
des  gegenwaͤrtigen  Jahres  sind  die  bisher
in  dem  Fuͤrstenthume  Eichstaͤdt  vorgeschriebenen
  und  in  rechtlicher  Uebung  gewesenen
Prozeßformen  in  allen  Instanzen  ferner  zu  beobachten.
  Insbesondere  ist  es  bis  zu  diesem
Termine

a.  mit  Einlegung  und  Einführung  der
Appellationen;

b.  mit  der  bisher  festgesetzten  Appellations
  Summe;

c.  mit  der  Nichtigkeitsklage,  der  Bitte
um  Einsetzung  in  den  vorigen  Stand,  auch
der  Beschwerde  über  verweigerte  oder  verzé-Jerte
  Rechtspflege  ganz  nach  den  bisherigen
Vorschriften  zu  halten,  nur  daß  anstatt
der  obersten  Justizstelle  in  Salzburg  dafür
Unsere  oberste  Justizstelle  in  Schwaben  eintritt.


d.  Diesem  zufolge  sind  auch  alle  Aprellationen,
  welche  von  einem  untergerichtlichen
  Urtheile  an  das  Hosgericht,  oder  von
einem  hofgerichtlichen  Spruche  an  Unsere
eberste  Justizstelle  noch  vor  dem  #.  August
dieses  Jahres  vorschriftmäßig  eingelegt  werden,
  noch  nach  der  alten  Prozeßform  bis
zur  endlichen  Entscheidung  zu  behandeln,
und  eben  diese  Verfahrungsart  ist  auch  bey
den  schon  früher  an  die  ehemalige  kurfürstliche
  oberste  Justizstelle  in  Salzburg  gebrachten
  Appellationssachen  zu  beobachten.

Nach  dieser  Unserer  Verordnung,  welche
durch  das  allgemeine  Regierungsblatt  bekannt
  zu  machen  ist,  haben  sich  die  Behörden

  durchgehends  zu  achten.  München
den  9.  May  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Monegelas.
Auf  kbnigl.  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Grichtsstand  der  Mautbediensteten  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Der  Gerichtsstand  des  Maut-Personals
wird  auf  folgende  Weise  bestimmt:

1.  Die  Mautner,  Hallverwalter,  Gegenschreiber
  und  Beymautner  haben  den  Gerichtsstand
  bey  den  Hofgerichten.  —  Als
siegelmäßig  sollen  nur  die  Mautner  und
Hallverwalter  geachtet  werden.

2.  Die  Mautschreiber,  Scationisten,
Maurdiener,  Brückenzollner,  Brückenwächter
  u.  d.  gl.  stehen  unter  der  Jurisdiktion
der  Landgerichte,  und  in  München  unter  der
Jurisdiktion  des  Hofoberrichteramts,  außer
ein  solches  Individuum  würde  aus  einem
andern  privilegirten  Titel  einen  höhern  Gerichtsstand
  genießen.

3.  In  Amtssachen  stehen  alle  Mauebedienstete
  unter  ihren  Vorständen,  und  diese
unter  der  administrativen  Sitelle.

4.  Ueber  die  in  den  Mauthäusern  vorfallenden
  und  von  Amtsgeschäften  herrührenden
  Händel  mie  Kommerzianten  u.  d.  gl.  gebuhrt
  den  Mautnern,  Hallverwaltern  und
        <pb n="181" />
        —  175

Beymanmern  die  Jurisdiktion  und  Verhandlung.
  München  den  14.  May  1806.
Mar  Joseph.
Graf  von  Morawitzky.

Auf  kbnigl.  allerhochsten  Befehk.
von  Kobell.

 

 

 

Verordnung.

 

(Die  Sponsalien  betreffend.)
Im  Namen  SEr.  Majestät  des  Königs.

Die  nachtheiligen  Folgen,  welche  aus  heimlichen
  und  unüberlegten  Eheversprechungen
für  das  häusliche  Glück  der  Verlobten,  die
Zufriedenheit  der  Eltern  und  den  Wohlstand
vieler  Familien  fließen,  haben  Seine  kurfürstliche
  Durchlaucht  Max  Joseph  III.
höchstseligen  Andenkens  schon  im  Jahre  1769
a.  Julius  bewogen,  die  rechtsgültige  Verbindlichkeit
  derselben  durch  eine  besondere
Landesverordnung  aufzuheben,  und  alle
Winkelversprechen  ohne  Ausnahme  als  ungültig
  zu  erklären.

Zußleich  ward  ausdrücklich  verordner,  daß
die  über  den  Sponsalien,  Vertrag  entstehenden
  Klagen  und  Rechtsstreitigkeiteg  bey  den
weltlichen  Gerichtsstellen  verhandelt  und  entschieden;:
  —  der  Rekurs  an  die  geistlichen
Gerichtshöfe  der  Ordinariate  und  Konsistorien
  aber  nicht  gestattet  werden  soll.

Seine  königliche  Majestät  haben  diese  eben
so  wohlthärige  als  zweckmäáßige  Verordnung
nicht  nur  unterm  ra.  März  1go#  allergnddigst
  erneuert  und  bestärtiget,  sondern  auch
auf  Ihreneuerworbene  Provinzen  ausgedehmt.

Da  indessen  die  heimlichen  Verlobungen
  bald  durch  die  schiefe  und  ungeeignete
Anwendung  des  sogenannten  Provisional-Mandats
  vom  s.  März  und  as.  April  7779,
bald  unter  dem  Einflusse  verschiedener  inkompetenter
  Behörden  noch  immer  Schutz
finden;  so  werden  die  allerhöchsten  Bestim
mungen  hiermit  zur  allgemeinen  Wissenschafr,
Nachachtung  und  Warnung  wiederholt  bekannt
  gemacht.

Seine  königliche  Majestät  verordnen
nämlich:

1.  daß  bey  allen  künftigen  Eheversprechungen
  zwischen  stegelmäßigen  und  anderen
Personen  ein  Unterschied  gemacht  werde.  —.
Jene  Unterthanen,  welche  nicht  siegelmäßig
sind,  sollen  sich

a.  anders  nicht,  als  gerichrlich,  und
zwar  vor  der  ordentlichen  weltlichen.
Obrigkeit,  worunter  entweder  beyde,  oder
wenigstens  einer  von  beyden  Theilen  sein
Forum  ordinarium  oder  prvilegiatum
har,  verloben;  worüber  sodann  ein  förmliches
  Protokoll  errichtet,  und  jedem  Theile.
ein  gerichtlich  gesertigter  Auszug  gegen  die
normalmäßige  Taxgebühr  ertheilt  werden  soll.

3.  Siegelmáäßige  Personen  mögen  sich
zwar  außergerichtlich,  jedoch  nur  schriftlich
und  sowohl  unter  eigener,  als  zweyer  Zeugen“
Unterschrift  und  Ferrigung  zur  Ehe  versprechen.


4.  Nebst  diesen  gesehmäßigen  Formalie#=ten
  wird  bey  jungen  oder  unverforgten  Leuten,
  welche  sich  entweder  noch  bey  ihren  El-
        <pb n="182" />
        tern  befinden,  oder  unter  der  Vormundschaft
stehen,  auch  die  Eiuwilligung  der  Eltern  und
Vormuͤnder  erfodert.

5.  Alle  jene  Sponfalia  clandeltina  oder
Winkelversprechungen,  welchen  es  an  obigen
Eigenschaften  mangelt,  werden  daher  hiemit
nicht  nur  für  unzuláßig  und  sträflich,  sondern
  auch  für  null,  nichtig  und  kraftlos
erklaͤrt,  sämmtliche  Gerichtsbehörden  aber
angewiesen,  weder  auf  die  Vollziehung  derselben,
  noch  auf  eine  Indemnisation  oder
Sattsfaktionsleistung  deßfallos  zu  erkennen,
oder  zu  sprechen.

6.  Da  die  Sponsalien  mit  den  eigentlichen
  Verrichtungen  des  geistlichen  Hirtenamts
in  keiner  Verbindung  stehen,  sondern  als  eine
bloß  welrliche  Handlung  und  als  ein  bürgerlicher
  Vertrag  anzusehen  sind,  so  verordnen
Seine  königliche  Majestär,  daß  die  darüber
entstehenden  Klagen  und  Rechtsstreitigkeiten
nirgends  als  bey  den  weltlichen  Gerichtsbehörden
  und  Dikasterien,  wie  jede  andere  Justizsache,
  von  den  Klägern  angebracht,  verhandelt
  und  entschieden  werden  sollen;  —
mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß  die  gerichtliche
  Verhandlung  summarissime  vorgenommen,
  die  Appellation  aber  nicht  binnen
  den  gewöhnlichen  60,  sondern  zur  Beschleunigung
  dieser  keine  Verzögerung  erlaubenden
  Rechtssachen  längstens  binnen  Jo  Tagen
  sub  poena  desertionis  ergriffen  und
eingeleitet  werden  soll.

7.  Hingegen  findet  der  Rekurs  an  die
geistlichen  Gerichtshöfe  der  bischöflichen  Ordinariate
  und  Konsistorien  auf  keine  Art  statt.

176

3.  Zur  Entfernung  aller  Mißverstaͤndnisse
  und  Irrungen  wird  endlich  das  angeführte
  Provistonal-Mandat  vom  s.  März
und  as.  April  1770  hiemit  ausdrücklich  aufgehoben.


Sämmtliche  Behörden  und  Unterthanen
haben  sich  nach  dieser  allerhöchsten  Verordnung
  gehorsamst  zu  achten.  München  den
a.  May  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
von  Inhof.

Auftrag
an  die  königlichen  Rentämter  in  Ober=  und
Niederbaiern.

(Die  Ugnterstützung  der  überflüssigen  und  zur
zzeeckmäßigen  Verwaltung  des  Straßenbaues
untauglichen  Uebersteher  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs

wird  die  allergnädigste  Eneschließung  der
allerhöchsten  Stelle  vom  a9.  Afril  dieses
Jahres,  in  Betreff  der  Unterstützung  der  überflüssigen
  und  zur  zweckmäßigen  Verwaltung
des  Straßenbaues  untauglichen  Uebersteher,
zur  Kenntniß  und  Nachachtung  der  Behörden
  hierdurch  bekannt  gemacht,  und  zugleich
den  königlichen  Rentämtern  in  Ober=  und
Niederbaiern  eröffnet,  daß  die  königliche  Provinzial:
  Hauptkasse  zu  München  dießfalls  die
nöthige  Weisung  erhalten  habe.

München  den  9.  May  1806.
Königliches  General-Landes=Kommissariat.


Frepherr  von  Welchs.
.  von  Schmbger.
        <pb n="183" />
        Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern,
des  heil.  roͤmischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfuͤrst.

Wiewohl  die  Straßenuͤbersteher  auf  eine
Pension  nicht  Anspruch  machen  koͤnnen,  so
wollen  Wir  doch  nach  dem  von  dem  General-Landes-Kommissariate
  zu  Muͤnchen  uͤber
die  Unterstuͤtzung  der  uͤberfluͤßigen  und  zum
Dienste  untauglichen  Uebersteher  unterm  10.
Februar  erstatteten  Berichte  die  am  30.  Sept.
von  demselben  und  dem  Chef  des  technischen
geheimen  Central-Wasser-  und  Straßenbau-Buͤreau
  vorgeschlagene  Stuffenfolge  von
3  bis  10  fl.  monatlich  als  einen  Beytrag
zu  ihrem  Unterhalte,  bis  sie  ein  anderes  Fortkommen
  haben,  bewilligen.  Es  muͤssen  jedoch
nach  dem  3.  C.  jenes  Vorschlages  die  Brauchbarsten
  zu  Weg=  und  Brückengelderheber  angestellt
  werden,  worüber  von  6zu  6  Monaten
an  das  geheime  Ministerial"  Finanz-Departement
  die  Anzeige  zu  erstatten,  und  die  nöthige
  Verfügung  zu  treffen  ist.  Diejenigen
aber,  welche  von  ihrem  Vermögen  leben  können,
  oder  ein  Handwerk  treiben,  erhalten
nach  jenem  Antrage  keine  Unterstützung.  Auch
mässen  die  Scheine,  welche  die  Rentämter
von  dem  Uebersteher  erhalten,  von  denjenigen

  Straßenbau-Inspektionen  unterschrieben

seyn,  in  deren  Inspektion  die  Uebersteher
ehemals  ihre  Funktion  verrichtet  haben.

Diese  Unsee  Willensmeinung  ist  im  Regierungsblatte

  fördersamst  bekannt  zu  machen,
  Damit  die  allerhöchste  Stelle  nicht  mit

177  =

unnöthigen  Bittschriften  behelliget
München  den  ag.  April  1806.
Marx  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Geiger.

werde.

Bekanntmachung.

Unter  den  für  den  Kirchenbau  zu  Unterrodach
mit  Genehmigung  der  königlichen  Landesdirektion
  als  protestantischen  Konsistoriums  in
Franken  in  den  Kirchen  gesammelten  Beyträgen
verdienen  vorzüglich  die  der  Stadt  Schweinfurt
  mit  200  fl.  und  der  Pfarrey  Seybelsdorf
  mic  70  fl.,  wie  auch  jene,  welche  von
den  damals  noch  nicht  zum  dießseitigen  Kirchenverband
  gehbrigen  Gemeinden  Weissenbronn
  mit  6s  fl.  und  Küps  mit  55  fl.  unausgefodert
  eingesendet  wurden,  eine  rühmliche
  Erwähnung.  6

Bamberg  den  go.  April  1806.
Königliche  Landes-Direk'ion.
Frepherr  von  Stengel.
Wevermann.

 

Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  dem  #1,
zentiaten  Joseph  Bohonoweki,  dem
Lizentiaten  Joseph  Wiesend,  und  dem
Doktor  der  Rechte  Friedrich  Michael
Ebenbeck  in  Erwägung,  daf  dieselbe  alle
Bedingungen  für  den  Eintrite  in  den  königlichen
  Seaatsdienst  erfüllt  haben,  den  Rathsakzeß
  bey  der  königlichen  Landesdirektion  zu
München  allergnädigst  zu  ertheilen  geruhet.
        <pb n="184" />
        178  —

Summarische  Tabelle
uͤber  die  in  den  Spitaͤlern  und  Pfruͤndhaͤusern  ic.  in  und  um  die  koͤnigliche  Haupt-  und  Residenzstadt  Muͤnchen
  im  Jahre  1805  aufgenommenen,  gesund  entlassenen,  in  ein  anderes  Spital  abgegebenen,  verstorbenen,
und  fuͤr  gegenwaͤrtiges  Jahr  noch  vorhandenen  Personen.

Vom  Jm  Jahre  Summa  m  Jahre  1805  Mir
Jahre  szos  —.—.  —Hem  Schusse
S  1  8  0  wurden  Idas  Jahr  wurden  wurden  ind
6  S  p  it  a  ler  vrblicden  saufgenome  gesund  “  si  Summa.  Jahres  1805

 

 

men.  1805.  entlassen.  abdẽthebin.  gestorben.  noch  vorhanden.

 

 

Im  kdniglichen  Haupt=  „Müu

Lazaret.  39  1351  1390  J  1163  —  58  1221  169
Im  kdͤniglichen  St.  Josepͤ-  und  1

Herzog-Spltale  157  16  173  5  —  12  17  156
Im  kbnigl.  Frrenhause  zu  Giesing  35  19  54  10  —  5  15  39
Im  Spitale  zum  heil.  Max  bey

den  barmherzigen  Brüdern  63  999  833  —  103  936  63
Im  Spitale  der  Frauen  Elisabethinerinnen

  ...  35  369  404  320  —  r*  379
Im  Stadt-  Krankenhause  auf  dem  -

Anger  rr3  134  116  —  8  124
Im  Stadt-  ¶Bruderhause  %  dem

Kreuce  13  71  84  54  —  15  69  15
Im  buͤrgerl.  Lazareth  am  Casteig  33  d9  132  81
Im  bürg.  Lazareth  zu  Schwading  33  10  43  2
Im  Pfründner=  Spitale  zum  heil.  «

Geist  .  244  9  253  —  —  25  25  228
Im  Tollhause  zm  heil.  Geist  .  54
Im  Armen-Instituts-Versor=  -

gungshause  am  Gasteige  .  98  9  107  2  —  i

25

1
——
O
"  8
———
—  —

#

55  —  —  —  —  56

 

Summa  —l———  #2586  3  321  2910  919
        <pb n="185" />
        Summarische  Tabelle
die  in  den  königlichen  und  staͤdtischen  Waisenhaͤusern  vom  Jahre  1804  verbliebenen,  im  Jahre  1805
verpstegren,  abgegebenen,  verstorbenen,  und  für  das  Jahr  1806  verbliebenen  Kinder.

über

 

Vom  Im  Jahre  Im  Jahre  IBos
Jahre  1805  —PVerbleibea
Waisenhäuser.  1  80  4  wurden  slnd  in  die

ür  das  Jahr
"  Lehre  !  sind  f
verblieben  -  Sumwesetn  hestorben.  Summa  1806.

 

m  königlichen  Militär-Waisenhause
kdniglichen  Waisenhause  in  der  Au  .  53.
koniglichen  Hofwaisenhause  38

é  bürgerlichen  Stadt-Waisenhause  50

„  städtischen  Kinderhause  vor  dem  Sendlinger
  Thorr  106  98  204  11  87  98  106

—  —  —
Summa

123  142  7  8  134

56  14  14  42
3  38
6

42  4
6  49

55

2121
Dao  r  u½
*

 

 

 

 

 

 

370  129  499  41  89  130  369
In  der  staͤdtischen  Gebaͤhr-  Anstalt  vor  dem  Sendlinger-Thore
Verblieben)Wurden  Verbleiben
vom  Jahre  im  Jahre  1  Im  Jahre  1805  for
1804  1805  Starben  das  Jahr
an  ausgenomm  Summa  wurden  nach  der
chwangern  men.  entbundenolndung.  1806

11  *  142  129  —  ½%  13

 

 

     

Summa

 

 

 

 

 

 

Kinder  wurden  daselbst  gebohren:
–

Lebendig  gebohren  Todgebohren

ts-Nach
  der  Geburt  starben  im  Hause  16.

—
        <pb n="186" />
        180

General-Anzeige
der  in  den  sämmtlichen  Pfarreyen  der  königlichen  Haupt=  und  Reßtdenzstadt  München  in  dem  Jahre  1805
Gebohrnen,  Getrauten  und  Verstorbenen.

 

·

Im  Jahre  180s  starben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Getrauet  wurden  215  Paare.

Im  Jahre  1805  wurden  gebohren:e  —  —  D
Maͤnnlichen  Geschlechts.  Weiblichen  Geschlechts.

:„  ·  .  2
Eheliche  Kinder.  Unehliche  Kinder.,  SENSEETE/ZSESEE2NN
———  —  —  —  72  3EE  =  21212152152152153  —  3-—m
manntichen  s  weiblicheu  maännlichen]  weiblichen  *  5  2&amp;amp;  v  #  28  3  m  5½  rl  5%½  93
Geschieches.  Geschleches.]  Geschiechrs.  Geschlechts.  S  r  zZgEEZEZI  Slzlellzz.

EEEKEE|E  GE  eeo#e  .
2  —  —  „  Pk  *s1  *
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Summa  997  Summa  539  .  *
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—.—  —  .  7  #  .
a  3  en  2

General-Summa  1536.  m  2
S.  ·  **
3  4

"“  5

2  *

3  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48034ISS66  43½  3714338  68  73  2%  v  5

Eumma  der  männlichen  o5o.  Summa  der  weiblichen  890.

–

 

 

 

 

 

 

General=  Summa  1940.
        <pb n="187" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblat  t.

 

XXII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  28.  May  1806.

 

 

Bekanntmachungen.

(Die  Erhebung  der  Brüder  Hilz  in  den  Adelstand
  betreffend.  )

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rôömischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.
Wir  haben  Uns.  allergnaͤdigst  bewogen  gefunden,
  die  Glasfabrikanten  Felix,  und  Nikolaus
  Hilz,  nebst  ihren  ehelichen  Deszendenten,
  männlichen  und  weiblichen  Geschlechtes,
nach  den  Uns  als  des  heiligen  rômischen  Reiches
  Erzpfalzgrafen  zukommenden  Befugnif
sen,  in  des  heiligen  römischen  Reiches,  auch,
vermög  der  Uns  zustehenden  Souveränität,
in  Unserer  königlichen  Erblande  Adel=  und
Ritterstand  mie  dem  Prädikate  von  Hilz  zu
erheben,  welches  Unserer  Landesdirektion  zu
Mönchen  mit  dem  Anhange  zur  Wissenschaft
unverhalten  bleibt,  daß,  auf  Verlangen  der
Impetranten,  die  gewöhnliche  Ausschreibung

ergehen  könne.
München  den  12.  Jaͤnner  1806.
Mar  Joseph.
Graf  von  Morawißky.
Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Rauffer.

(Das  kdbnigliche  Kadeten-Korps  zu  Murchen
betreffend.)

Seine  Majestät  der  König  sind  des  allergnädigsten
  Willens,  bis  nächsten  Herbst  dreysig
  Jünglinge  in  das  Kadeten-Korps  aufzunehmen.
  -

Die  Eigenschaften,  welche  zut  Ansuchung
der  Aufnahme  erforderlich  sind,  erlaͤutern
sowohl  das  Muͤnchner  Regierungsblatt,
XXXIV.  Stuͤck  des  Jahres  1805,  als  auch
die  in  den  Buchhandlungen  zu  Muͤnchen,
Landshut,  Straubing,  Amberg,  Bamberg,
Anspach,  Ulm,  Augsburg  und  Inspruck  zu
findende  gedruckte  Auszüge  des  Lehrkurses;
auch  schreibt  selbes  die  Belege  vor,  welche
den  Bittschriften  beyzulegen  kommen.

Seine  Majestät  sehen  den  lezten  Termin
zur  Einsendung  der  dießfallsigen  Biteschriften
  auf  den  15.  August  lausenden  Jahres;
später  eingesendete  oder  mic  den  gehörigen
Belegen  nicht  versehene,  werden  als  nicht
eingelaufen  angesehen,  weil  diese  Ankündigung
  so  lange  vorausgehet,  der  Auszug
des  Lehrkurses  vollständig  und  genau  jedem
die  vorgeschriebenen  Erfordernisse  bekannt
macht;  daher  darf  auch  jeder  Vater,  der  zu
spdt  komme,  es  nur  seiner  eigenen  Saumse-
        <pb n="188" />
        ligkeit  zuschreiben,  wenn  seines  Sohnes
Anstellung  vereitelt  wird.

Bey  dieser  Aufnahme  wollen  Seine  Majestot
  der  König  ein  Jahr  dergestalt  dispensiren,
  daß  ein  eilfähriger  Knabe  die  Kenntnisse
  eines  zehnjährigen,  ein  zwölfjähriger
  die  eines  eilfsdhrigen  haben  duͤrfe,
u.  s.  w.

Weil  zu  dem  zweckmaͤßlgen  Unterrichte
nothwendig  ist,  daß  vor  allem  zugleich  der
Lehrkurs  angefangen  werde;  so  kann  kuͤnftighin
  nicht  mehr,  wie  bey  der  letzten  Aufnahme,
  geduldet  werden,  daß  die  Eltern  nach
Willkähr  ihre  Söhne  abschicken,  sondern
ste  müssen  bestimmt  zu  der  Zeit  eintreffen,
welche  ihnen  von  Seite  des  Kadeten-Korps=Kommando
  notifzzirt  wird.

Mehrere  Tage  Verspätung  schließt  um
so  billtger  von  der  Aufnahme  aus,  als  zuverlähig
  Eltern,  die  hierin  saumselig  sind,
vermuthlich  es  auch  in  der  Erziehung  ihrer
Kinder  seyn  werden.

Keine  Kleidung  bedürfen  sie  nicht,  und
die  erforderliche  Wäsche  können  sie  nachsenden;
  es  kann  daher  keine  Ausrede  statt  finden.
  München  den  17.  May  1306.

Königliches  Kadeten  Korps=Kommando.


Werneck.  G.  M.

 

(Die  Bepvträge  für  die  verwundeten  Soldaten  betreffend.)


Die  Stadt  und  das  Landgericht  Kemnath

in  der  oberen  Pfalz  haben  bey  Gelegenheit

ver  Königsfener  eine  wohlthätige  Sammlung

182

zum  Besten  der  verwundeten  Krieger  veranstaltet,
  deren  Ertrag  sich  auf  eine  Summe
von  419  fl.  22  kr.  berechnet.

Eben  so  wurden  von  dem  Landgerichte
Neunburg  vor  dem  Walde,  und  von
dem  Forstbezirke  Stein  patriotische  Beytraͤge
  mit  964  fl.  22  kr.,  und  von  dem  Grafen
  Hollnstein,  Hofmarks-Inhaber  von
Thannstein  eine  Summe  von  s5  fl.  zur  Unterstützung
  verwundeter  Vaterlandsvertheidiger
  eingesendet.

Auf  allerhöchsten  königkichen  Befehl  werden
  diese  patriotische  Handlungen  und  die
Namen  jener  Menschenfreunde  zur  verdienten
  Auszeichnung,  und  zur  Erweckung  eines
  edlen  Wetteifers  unter  ihren  übrigen
Mitbürgern  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Verzeichniß  der  Beyträge
von  der  Stadt  und  dem  Landgerichte
  Kemnath.

Aigner,  Bürgermeister  und  Apotheker  zu
Kemnath,  ##fl.  —  Alefberg,  Arbeiter  an  der
Fabrile  zu  Fortschau,  1  fl.  —  Apel,  der
Philosophie  Doktor  zu  Neustadt  am  Kelm,
1fl.  —  Baumann,  Verwalter  zu  Guttenthau,
1  fl.  ar  kr.  —  Beer,  Gerichtsdiener  zu  Kem-#Kath,
  #1  fl.  go  kr.  —  Bayerl,  Elise  von
Berndorf,  fl.  —  Bayerl,  Ferdinand  zu
Berndorf,  #fl.  —  Bayerl,  Marrin,  königl.
Förster  zu  Babilon,  1  fl.  —  Böhm,  Markischreiber
  zu  Waldeck  am  Hoͤrilz,  1fl.  12  kr.
—  Brand,  ein  Priester  (andern  Namens),
1  fl.  —  Burkhartsreuth,  Obmannschaft,  fl.
§:  kr.  —  Cammerloher,  von,  königl.  Rent-
        <pb n="189" />
        beamter  zu  Kemnath,  Landsaß  auf  Ober=  und
Unterschönreuth  durch  eine  Schuldenabledigungs=
  Obkigation  ad  so  fl.  mit  rückständigen
Zinsen,  58  fl.  30  kr.  1  dl.  —  Cleramboult,
von,  königl.  Hofkaplan,  Oberschulinspektor,
und  Sradtpfarrer  zu  Kemnath,  17  fl.  —  und
nebenbey  noch  den  Werth  eines  Pferds,  das
die  Oesterreicher  bey  ihrem  Durchzuge  den
19ten  Nov.  1805  requirirten,  und  das  vermuthlich
  durch  Konkurrenz  zu  verguͤten  kommen
  wird,  worüber  aber  noch  die  allerhöchste
Verfügung  zu  veranlassen  kömmt.  —  Den
Urhebern  des  heutigen  Tages,  s  fl.  o  kr.—
Du  Bellie,  Supernumerär  zu  Kemnath,
2  fl.  24  kr.  —  Duschl,  königl.  Rath  zu  Kemnath,
  3  fl.  —  Emerling,  pensionirter  Religios
zu  Kemnath,  fl.  —  Flembach,  Friderich,  von,
zu  Kemnath,  #  fl.  13  kr.  —  Flembach,  Joseph,
  von,  daselbst,:  fl.  45  kr.  —  Frank,
von,  auf  Troschlhammer,  Landsaß,  fl.  #  kr.
Fraunholz,  Muͤller,  zu  Eisersdorf,  1fl.  —
Fritz,  königl.  Faktor  zu  Fortschau,  30  fl.  —
Gangwolf,  königl.  Prokurator  zu  Kemnath,
nfl.  a1  kr.  —  Glück  auf,  1#  fl.  —  Greding,
Med.  Dr.,  königl.  Landgerichts-Arzt  zu  Kemnath,
  fl.  a54  kr.  —  Gruber,  Stadt-Kooperator
  zu  Kemnath,  fl.  45  kr.  —  Guttenberger-Amtsviertl,
  20  fl.  3a  kr.  —
Hafner,  Kooperator  zu  Kastl,  7  fl.  —  Haidenaber-Amtsviertl,
  14  fl.  31  kr.  —  Heldman,
  von,  Landsaß  auf  Pechhof  und  Diebsfurt,
  2  fl.  45  kr.  —  Heser,  Pfarrer  zu  Ebnath,
  a  fl.  42  kr.  —  Hirschberg,  Bernhard,
Reichsgraf  von,  auf  Ebnath,  Schwarzenreuth,
  und  Niglasreuth,  fl.  45  kr.  —  Hirsch-183



berg,  Franz,  Reichsgraf  von,  auf  Ebnath,
Schwarzenreuch,  und  Pruck,  s  fl.  go  kr.  —
Hopfner,  Expositus  zu  Kirchenpinngarten,
fl.  24kr.  —  Hörl,  Obmann  zu  Kullmain,
56  kr.  —  Das  Immenreuther-Amteviertl,
7  fl.  a6  kr.  —  Kugler,  Demeiselle  zu  Kemnarh,
  zo  kr.  —  Ein  kleiner  Theil  der  Bürgerschaft
  zu  Kemnath,  18  fl.  25  kr.  —  Die
Einwohner  von  Kirchenlaibach,  3  fl.  4  kr.
—  Der  Patroullenstationist  zu  Kirchenlaibach,
1  fl.  a  4kr.  —  Die  Schulkinder  von  Kirchenlaibach,
  1  fl.  1a  kr.  —  Die  Gemeinde  zu
Kotlitz,  1fl.  54  kr.  —  Künsberg,  Reichst
freyherr  von,  auf  Guttenthau,  Selbitz,  und
Kollitz,  Geheimerrath,  8  fl.  ökr.  —  Lang,
Landgerichts-Offiziant  zu  Kemnath,  #  fl.  30  kr
—  Linnenfels,  Reichsfreyherr  von,  auf  Kohlbühl
  2c.,  a  fl.  42  kr.  —  Linnenfels,  Reichs,
frepherr  von,  auf  Wolframshof,  1  fl.  —
Lohwasser,  königl.  Förster  zu  Tressau,  1  fl.  —.
Mareck,  königl.  Amtsschreiber  am  Berggerichte
  zu  Fichtelberg,  3  fl.  —  Murr,  Pfarrer
zu  Waldeck,  4  fl.  48  kr.  —  Münchemgier,
von,  Landsaß  auf  Lammershof,  #  fl.  a  kr.  —
Die  Gemeinde  zu  Naritz,  1  fl.  —  Neiswirth,
Kooperator  zu  Mockersdorf,  4  fl.  48  kr.  —
Prechtl,  von  Ahornberg,  1  fl.  —  Dreche#l,
Johann  von  Kullmain,  fl.  45  kr.  —  Ein
Beytrag  ohne  Veranlassung,  von  Dressath,
4  fl.  16  kr.  —  Publikanus,  am  Landgerichte
Kemnath,  1  fl.  30  kr.  —  Pirner,  Buchbinder
  zu  Kemnath,  1  fl.  —  Renichs,  am  Lanbgerichte
  Kemnath,  1  fl.  go  kr.  —  Roödig,
Priester  zu  Kemnath,  2  fl.  —  Rethl,  Landsaß
  auf  Witzlasreuth,  fl.  —  Nöeler,  Han-
        <pb n="190" />
        delsmann  zu  Kemnath,  auch  Landsaß,  1  fl.
21  kr.  —  Rues,  Pfarrer  zu  Fichtelberg,  2  fl.
45  kr.  —  Ruppert,  koͤnigl.  Umgeldsgegenschreiber,
  und  Landgerichts-Prokurator  zu
Kemnath,  12  kr.  —  Sartor,  Apothekenprovisor
  zu  Kemnath,  48  kr.  —  Sattler,  von,
Landsaß  auf  Döllnitz,  ##  fl.  31  kr.  —  Sie
sind  alle  unsere  Brüder,  3  fl.  —  Schenkl,
Wolfgang,  in  Kullmain,  Jokr.  —  Schreiner,
der  Theologie  Dr.,  und  Pfarrer  zu  Mockersdorf,
  11  fl.  —  Schüller,  Mühleninhaber,
und  Buͤrgerfoͤrster  zu  Ahornberg,  1  fl.  12  kr.
Die  Gemeinde  von  Selbitz,  1  fl.  6  kr.  —
Die  Gemeinde  von  Speichersdorf,  fl.  a2#  kr.
—  Statt  Rauch  in  den  Wind,  #22  fl.  —
Serickner,  Bürgermeister  zu  Kemnath.,  1  fl.
Thoma,  von,  Landsassenssohn  von  Trefessen,
1  fl.  —  Tritschler,  Kooperator  zu  Kullmain,
.a  fl.  4  kr.  —  Das  Amtsviertl  in  dem  Unteramr,
  9  fl.  18.  —  Vogt,  Pfarrer  zu  Kullmain,
  38  fl.  15  kr.  —  Vogt,  Schullehrer
daselbst,  1  fl.  —  Die  Gemeinde  von  Warmensteinach,
  4  fl.  18  kr.  —  Werner,  von,
Pfarrer  zu  Kastl.  lo  fl.  —  Wels,  Stadtschreiber,
  und  b.  R.  L.  zu  Kemnath,  fl.  34  kr.
Wey,  Landgerichts-Draktikant,  und  b.  R.  K.
zu  Kemnath,  #  fl.  zo  kr.  —  Wey,  Marianne,
dermalen  in  Kemnath,  1  fl.  21  kr.  —  Wilhelm,
  koͤnigl.  Forstamtsadministrator  zu  Kullmain,
  s  fl.  57  kr.  —  Wiesend,  Med.  Dr.
zu  Kullmain,  1fl.  —  Wittmann,  Pfarrer
zu  Pressath,  5  fl.  zo  kr.  —  Wolf,  königl.
Mauthstationist  zu  Kirchenlaibach,  3  fl.  45kr.
—  Meerle,  d.  R.  K.  von  Helfenberg,  1fl.
45  kr.  —  Zederer,  Pfarrer  zu  Kirchenlaibach,

134

s  fl.  gokr.  —  Herzog,  Landsaß  auf  NariWz

und  Zeullenreuth,  herzoglich=  Sachsen-Koburg.

  Landkamerrath,  fl.  34  kr.  —  Das

Amtsviertl  Zienst,  10  fl.  6  kr.

Von  dem  Landgerichte  Neunburg
vor  dem  Wald.

Der  kön.  Landrichter  v.  Wieland,  2a  fl.  —
Der  königl.  Landgerichts-Akrnar  Senestrey,
1I  fl.  —  Der  königl.  Landgerichts-Physikus
Doktor  Link,  to  fl.  48  kr.  —  Der  Landgerichts:
  Oberschreiber  Münzer,  s  fl.  a4  kr.  —
Der  Landgerichts-Mitterschreiber  Scheithacker,
  2  fl.  24  kr.  —  Der  Landgerichts-Dritterschreiber
  Wagner,  2  fl.  24  kr.  —  Der
königl.  Landgerichts-Prokurator  Gruber,  fl.
45  kr.  —  Der  königl.  Landgerichts-Prokurator
  Hausner,  2  fl.  45  kr.  —  Der  hiesige
Avpotheker,  Anton  OÖstermaier,  8  fl.  6  kr.  —
Der  Landgerichts-Chyrurg,  Georg  Dütsch,
1  fl.  12  kr.  —  Der  Amtsboth,  Bernhard
Großer,  ##  fl.  12  kr.  —  Der  Landgerichtsdiener,
  Andreas  Seibert,  3  fl.  —  Der  kön.
Rentbeamte  Bayer,  15  fl.  —  Der  königl.
Umgeldogegenschreiber  Wagner,  fl.  12  kr.
—  Der  Rentamts-Oberschreiber  Katzhuber,
3  fl.  —  Der  Rentamts  =  Mitterschreiber
Giehrl,  fl.  24  kr.  —  Der  königl.  Forstmeister
  zu  Tarsöldern,  Schmid,  ro  fl.  48  kr.
—  Dessen  Forstjung,  Johann  Forster,
1  fl.  —  Der  königliche  Berg=  und  Hüctenamts-Verweser
  von  Bodenwöhr,  Dindl,
11  fl.  —  Der  königliche  Beymautner,  zu
Schönsee,  Fink,  3  fl.  —  Der  königliche
Beymautner  zu  Treflstein,  Dopp,  fl.  48  kr.
—  Der  königl.  Förster  zu  Schwarzhofen,
        <pb n="191" />
        —  185

Klement  Mehrer,  4  fl.  —  Der  koͤnigl.  Foͤrster

  von  Vordernlangau  zu  Plechhammer,

Kaspar  Guͤnthner,  2  fl.  24  kr.  —  Der  koͤn.

Förster  zu  Penting,  Friedrich  Devigneault,

2  fl.  24  kr.

Von  Seite  der  Inkorporations—
Ortschaften.

Der  Hofmarks-Inhaber  zu  Tiefenbach,
Friederich  Freyherr  von  Reisach,  Senior,
à  fl.  —  Dessen  Amtreschreiber  Keil,  fl.
43  kr.  —  Von  den  gesammten  Hofmarks=Unterthanen,
  16  fl.  go  kr.  —  Der  Hof--marks
  =  Inhaber  zu  Fuchsberg  und  Teunz,
Stanislaus  Graf  von  Taufkirchen,  55  fl.
Und  besonders  wegen  der  Hofmark  Treflstein,
à#z  fl.  —  Der  Hofiarks-Verwalter  zu
Fuchsberg,  Bauer,  §  fl.  zo  kr.  —  Die
Hofmarks-Unterthanen  zu  Treflstein,  7  fl.
20  kr.  —  Der  Hofmarks-Inhaber  von  Dieterskirchen,
  Reichsfeeyherr  Anton  Horneck
von  Hornberg,  44  ffl.  —  Der  Hofmarksjger,
  Baptist  Hartwig,  1fl.  12  kr.  —  Der  Gerichtsdiener,
  Ignaz  Greßmann,  #  fl.  36  kr.  —
Der  Musikant  Karl  Schindler,  12  kr.
—  Seämmtliche  Unterthanen  der  Hofinark
Dieterskirchen,  7  fl.  47  kr.  —  Der  Hofmarks
  =  Inhaber  zu  Niedermurach,  Karl
Freyherr  von  und  zu  Murach,  11  fl.  —
Die  verwitewete  Freyfrau  Maria  Franziska
von  Murach  rc.  s  fl.  a4  kr.  —  Der  Hofmarks-Verwalter
  zu  Niedermurach,  Wolfgang
  Münzer,  #  fl.  42  kr.  —  Der  Hofmarks=
  Inhaber  zu  Hillstätt,  Freyherr  von
Schrenk,  königlicher  Landrichter  zu  Wetterfeld,
  11  fl.  —  Die  Hofmarks-Unterthanen

daselbst,  3  fl.  r  kr.  —  Der  Hofmarks-Inhaber
  zu  Katz=  und  Pettendorf,  Reichssceyherr
  von  Ote,  13  fl.  —  Die  Hofmarks-Unterthanen,
  relp.  Häusler  zu  Katdorf,
2  fl.  26  kr.  —  Der  Hofmarks-Inhaber  zu
Zangenstein,  Freyherr  von  Sauer,  11  fl.  —
Die  Hofmarks-Unterthanen  daselbst,  5  fl.
36  kr.  —  Der  Hofmarks-  Inhaber  zu  Schwarzeneck,
  Wenzeslaus  Schedl  von  Greifenstein,

  22  fl.  —  Die  Hofmarks-Unterthanen

  daselbst,  2  fl.  16kr.  —  Der  Hofmarks-Inhaber
  zu  Pullenrieth  und  Plechhammer,
  von  Schmauß,  22  fl.  —  Die
Unterthanen  von  Pullenrieth,  2#  fl.  36  kr.  —
Der  Hofmarks  -Inhaber  zu  Perlzhofen,
von  Gradl,  11  fl.  —  Der  dortige  Schloß-=kaplan,
  Rogenhofer,  z  fl.  24  kr.  —
Der  Hofmarks-Inhaber  zu  Gutenfürst,
v.  Sonnenburg,  1  Lonisd'or  mit  fl.  —
Von  den  Hofmarks=  Unterthauen  allda,  ##  fl.
35  kr.  —  Der  Landsasserey-Inhaber  von
Eiglsperg,  von  Geyer,  welcher  schon  vorher
  zur  Pfarrey  Oberviechtach  ein  Stuͤckl  Leinwand
  zu  Charpien  und  Bandaschen  für  die
verwundeten  Vaterlands  =  Vertheidiger  abgeliefert
  hat,  übergab  auch  noch  an  Geld,
5s  fl.  a4  kr.  —  Der  Landsasserey-Inhaber,
Gillizer  von  Thann,  §  fl.  —  Die  Unterthanen
  daselbst,  6  fl.  —  Der  Hofmarks=Verwalter
  von  Winklarn,  Frauen,  und  Reichenstein,
  Gareis,  ra  fl.  —  Der  Hofmarks
  =  Verwalter  zu  Thanstein,  Johann
Evangelist  Du-Belier,  7  fl.  13  kr.  —
Die  Hofmarks-Uncerthanen  von  Thanstein,
16  fl.  18  kr.  —  Die  Hofmarks=  Untertha-
        <pb n="192" />
        nen  zu  Schoͤnau,  §  fl.  46  kr.  —  Die  Hof.
marks=  Unterthanen,  relpect.  Hausler  von
Windmais,  1  fl.

Von  Seite  der  Pfarreyen.

Der  Rural-Kämerer  zu  Oberviechtach,
Joseph  Härdtl,  neben  einer  schon  eingeschickten
  Kiste  mit  1170  Bandaschen,  Copey
  2c.  10  fl.  48  kr.  —  Der  Cooperator,
Meh  zu  Oberviechtach,  fl.  42  kr.  —
Der  Supernumerar,  Alt,  daselbst,  #fl.
24  kr.  —  Der  Stadtpfarrer  zu  Neunburg,
Michael  Lederer,  13  fl.  —  Die  2  Stadtkapläne,
  Retzer,  und  Brunner,  3  fl.  —
Der  hiesige  Benefziat,  Hell,  s  fl.  —
Der  Scpadtpfarrer  zu  Schönsee,  Maier,
4  fl.  48  kr.  —  Der  resignirte  Pfarrer  von
Seebarn,  Hopfner,  jeht  in  Schönnsee,
2  fl.  —  Der  Stadtkaplan,  Michael  Krauß,
4  fl.  —  Der  Supernumerar,  Johann
Baprist  Hilten,  3  fl.  —  Der  Benefziat  zu
Sctadlern,  Hutschenreiter,  2  fl.  45  kr.
—  Der  Pfarrer  zu  Winklarn,  von  Wisinger,
  s  fl.  24  kr.  —  Dessen  Kaplan,  #  fl.
go  kr.  —  Der  Pfarrer  zu  Tiefenbach,  Joh.
Cvang.  Schießl,  s  fl.  24  kr.  —  Dessen
Kaplan,  1  fl.  12  kr.  —  Der  Pfarrer  zu
Dieterskirchen,  Wild,  4  fl.  —  Der  Pfarrer
  zu  Reunkirchen,  Balbini  Kneidl,  3  fl.
—  Der  dortige  Kaplan,  2  fl.  —  Der
Pfarrer  zu  Kemnath,  Job,  11  fl.  —  Der
dortige  Kaplan,  Hiltl,  z  fl.  4:  kr.  —
Der  Pfarrer  zu  Thannstein,  Georg  Alt,
1  fl.  —  Der  DPfarrer  zu  Seebarn,  Bulling,
  2  fl.  45  kr.  —  Dessen  Kaplan,
36  kr.  —  Der  Pfarrer  zu  Peneing,  Wink-186



ler,  do  fl.  48  kr.  —  Dessen  Kaplan,
Spyroth,  1  fl.  12  kr.  —  Der  Pfarrer  zu
Neuenschwand,  Lindner,  2  fl.  45  kr.  —
Der  Pfarrer  zu.  Unterauerbach,  Prechtl,
2  fl.  24  kr.  —  Der  Pfarrer  zu  DPulleurietch,
  Eder,  1  fl.  —  Der  Dfarrer  zu  Niedermurach,
  Einweg,  als  verunglückter  Abbrändler,
  2  fl.  42  kr.  —  Der  Supernus
merar,  Joachim  Kell  zu  Niedermurach,
1  fl.  —  Der  Pfarrer  von  Teunz,  Gartner,
2  fl.  42  kr.  —  Dessen  Kaplan,  1  fl.  —
Der  Pfarrer  zu  Schwarzhofen,  Meller,
4  fl.  —  Dessen  Kaplan,  Weinberger,  4  fl.
10  kr.  —  Der  gewesene  Konventual  und  Sekretär
  im  Kloster  Waldsassen,  Ulrich  Heiß,
5  fl.  a4  kr.  —  Der  königliche  Bergkaplan
zu  Bodenwähr,  Joseph  Arbeither,  2  fl.
45  kr.

Von  Seite  der  inkorporiten  Städte
und  Märkte.  «

Der  Magistrat  und  Buͤrgerschaft  der  abgebrannten
  Stadt  Neunburg  am  Wald,  40  fl.
42  kr.  —  Der  Stademagistrat  der  Bürgerschaft
  von  Schönsee,  21  fl.  —  Der  dortige
Stadtschreiber  Licentiat  Hopfner,  3  fl.
—  Der  abgebrannte  Markt  Oberviechtach,
23  fl.  —  Der  Markt  Schwarzhofen,  12  fl.
40  kr.  —  Der  Markt  Neunkirchen  Balbini,
7  fl.  3o  kr.  —  Von  dem  dortigen  königli-“
chen  Umgelder  und  Marktschreiber  Kasetan
Nißl,  1  fl.  12  kr.  —  Von  dem  koöniglichen
Yosthalter  Wolfgang  Kemnitzer,  1  fl.  13kr
—  Von  den  unmittelbar  landgerichtlichneuburgischen
  Unterthauen  haben  die  Viertelmeister
  beyzcbracht  1709  fl.  ?  kr.
        <pb n="193" />
        Von  dem  Forstbezirke  Stein.
Joseph  Zoͤlch,  Foͤrster,  6  fl.  24  kr.  —
Anna  Leisinn,  Dienstmagd,  6  kr.  —  Wolf
Michael  Weiß,  Dienstknecht,  13  kr.  —  Johann
  Ziegler,  Müllermeister,  4  kr.  —  Johann
  Nißler,  ganzer  Höfer,  2  4kr.  —  Michael
Beiml,  halb  Höfler,  6  kr.  —  Johann  Fröhlich,
  halb  Höfler,  24  kr.  —  Anton  Ulrich,
ganzer  Höfer,  2  kr.  —  Anton  Gemeiner,  detto
24  kr.  —  Anton  Ringholz,  Schullehrer,
2I  kr.  —  Anton  König,  halb  Höfler,  1a  kr.  —
Johann  Paul  Platzer,  Hire,  6  ke.
Pillmesreith  an  der  Sraße.

Michael  Preyfinger,  ganzer  Höfer,  Ia  kr.  —
Johann  Michael  Höfler,  derto  1a  kr.  —
Wolfgang  Krauß,  detto  1a  kr.  —  Johann
Fränzels  Wirtwe,  detto  1a  kr.  —  Johann
Fröhlich  ,  detto  ra  kr.  —  Joseph  Höfler,
detto  1a  kr.  —  Joseph  Preysinger,  detto  ##  kr.
Johann  Georg  Frank,  halb  Höfler,  12  kr.
Joseph  Sartl,  halb  Höfler,  12  kr.

Igle  sreith.

Joseph  Bauer,  Junior  „15  kr.  —  Wolf
Anton  Weiß,  halb  Höfler,  15  kr.  —  Andreas
Bäuml,  ganz  Höfler,  15  kr.  —  Johann
Fenzl,  halb  Höfler,  15  kr.  —  Joseph  Gleißner,
  ganz  Höfler,  15  kr.  —  Joseph  Nisens
Erben  detto  15  kr.  —  Joseph  Bauer,  Senior,
  detto  1a  kr.  —  Georg  Riß,  halb  Höfler,
  #  kr.

Hochenthann.

Benedike  Söhr,  ganzer  Höôfler,  6  kr.—
Joseph  Preysinger,  detto  13  kr.  —  Franz
Gleißners  Wittwe,  detto  15  kr.  —  Joseph
Frank,  Hofsbeständner,  4  kr.  —  Georg
Adam  Sartl,  detto  1a  kr.  —  Adam  Michgel

187

Frank,  detto  189  kr.  —  Johann  Georg
Schuller,  detto  1a  kr.  —  Desselben  Dienstknecht,
  3  kr.  —  Item  Dienstmagd  3  kr.  —
Sartls,  Dienstknecht,  3  kr.  —  Item  Dienstmagd
  3  kr.  —  Johann  Adam  Wireh,  Dienstknecht,
  3  kr.  —  Georg  Kreuzer,  detto  3kr.  —
Anna  Maria  Gleißnerin,  Steinhauerstochter,
  12  kr.  —  Nikolaus  Zölch,  Austraͤgler,
  6  kr.  —  Kaveri  Säêöhr,  halb  Höfler,
12  kr.  —  Georg  Michael  Regner,  Schullehrer,
  12  kr.  —  Andreas  Beer,  Austraͤgler,
  9  kr.  —  Joseph  Bogner,  ganzer  Hoͤfler,
  12  kr.  —  Andreas  Säöhrs,  Diensiknecht,
6  kr.  —  Georg  Frank,  Dienstknecht,  3z  kr.  —
Johannes  Mark  Mühlermeister,  9  kr.  —
Paul  Berr,  halb  Höfler,  13  kr.  —  Dessen
Dienstknecht,  6  kr.
Hanne  sreith.

Nikolaus  Schmidkonz,  ganzer  Höfler,
1à  kr.  —  Kaspar  Berr,  detto  12  kr.  —
Christoph  Schuller,  detto  12  kr.  —  Joseph
Berr,  detto  12  kr.  —  Johann's  Mark,
detto  12  kr.  —  Johannes  Bauer,  detto  12  kr.
—  Joseph  Ulrich,  Zimmergesell,  3  kr.  —
Georg  Adam  Ram,  Hirt,  3  kr.

Oed  Schönlind.

Die  ganze  Gemeinde  giebt,  welche  in  sechs

Achtel  Höfen  besteht,  2  kr.
Schwarzen  bochd.

Johann  Schwägerl,  ganzer  Höfler  6  kr.  —
Georg  Michael  Richtmann,  detto  6  kr.  —
Peter  Fröhlich,  Pächter  eines  Hofes,  3  kr.  —
Dessen  Dienstknecht,  :  kr.  —  Wolf  Gleißner,
  ganzer  Höfler,  8  kr.  —  Joseph  Finzs,
detto  9  kr.  —  Johann  Georg  Fischers  Witewe,
  detto  8kr.  —  Georg  Adam  Mayrl,  detto
        <pb n="194" />
        30  kr.  —  Margaretha  Ullerichin,  Herbergerin,
6  kr.  —  Elisabetha  Ullerichin,  Dienstmagd,
6  kr.  —  Anna  Maylerin,  Dienstmaͤgdl,  1kr.  —
Johannes  Zahnt,  Dienstknecht,  3  kr.  —
Anton  Hoͤcht,  Dienstknecht,  3  kr.  —
Aegidi  Pruner,  ganzer  Hoͤfler,  6  kt.  —  Mathias
  Krägl,  detto  6  kr.  —  Johannes  Gmeiner,
  detto  6  kr.  —  Item  dessen  Dienstknecht,
4  kr.  —  Georg  Adam  Schwägerl,  halb
Höfler,  6  kr.  —  Johann  Fidler,  ganz  Höfler,
  6  kr.  —  IJikem  dessen  Dienstknecht  und
Magd,  4  kr.  —  Michael  Háring,  Mayerhofs
  Oekonom,  6  kr.  —  Joseph  Bogner,
ganz  Höfler,  3  kr.  —  Dessen  Dienstknecht,
2  kr.  —  Anton  Gleißner,  Mühlermeister,
12  kr.  —  Michael  Neubauer,  Hirr,  3  kr.
—  Uebrigens  wird  noch  beygetragen  von  Aus-#Käglern
  und  Herbergern,  7  kr.
Dirntonreith.

Andreas  Ziegler,  halb  Höfler,  15  kr.  —
Joseph  Frank,  halb  Höfler,  13  kr.  —  Jor
hannes  Konz,  halb  Höfler,  1a  kr.  —  Johannes
  Schuller,  detto  9  kr.  —  Joseph  Nißlers
  Wittwe,  detto  9  kr.  —  Anton  Wolfrum,
  halb  Höfler,  9  kr.  —  Johann  Michael
Schmid,  ganzer  Hofsbesitzer,  I5  kr.  —  deonhard
  Bauer,  halb  Höfler,  kr.  —  Johann
Michael  Höôchr,  Austrägler,  6  kre.  —  Johaunes
  Neubauer,  Schäfer,  4kr.

Liebenstein.

Johann  Wigand  Härtl,  Schwaiginhaber,
2  fl.  42  kr.  —  Lorenz  Gleißner,  Mühlermeister,
  34  kr.  —  Johann  Georg  Zölch,  ganz
Höfler,  18kr.  —  Georg  Adam  Beimls  Wittwe,
  detto  1§8  kr.  —  Andreas  Kußer,  detto
SOkr.  —  Johann  Georg  Gmeiner,  achtel  Höf-188



ler,  3kr.  —  Bartholomé  Schädl,  halb  Häsler,
  3  kr.  —  Johannes  Zölch,  halb  Höfler,
8  kr.  —  Georg  Adam  Beiml,  halb  Höfler,
#kr.  —  Felir  Zölch,  detto  4  kr.  —  Johann
Wurth,  Schmied,  detto  12  kr.

Erke  sreith.

Johann  Michael  Weiß,  ganzer  Hofsbesiber,
  36  kr.  —  Andreas  König,  derto  36  kr.
—  Lorenz  Sigeritz,  detto  36  kr.  —  Joseph
Bäuml,  detto  36  kr.

 

Verordnung.

(Die  Verehelichung  der  mit  dem  Meisterrechte  versehenen
  Professsonisten  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Da  nicht  selten  der  Fall  eintritt,  daß  die
als  Meister  erklärten  Professionisten  ihr  Ger
werb  nicht  wirklich  ausüben,  und  bey  diesen
der  Grund  zur  Exemtion  von  der  Militär-Pflichtigkeit
  nach  dem  Sinne  des  Kantons-Reglement
  §.  7.  aufhörer;  so  werden  sämmtliche
  königliche  Land=  und  Patrimonial-Gerichte
  aungewiesen,  nicht  nur  bey  der  Konseription
  hierauf  die  pflichtmäßige  Rücksccht
zu  nehmen,  sondern  auch  einem  Meister  die
Ehelichungs-Erlaubniß  nicht  eher  zu  ertheilen,
  bis  dieser  über  die  wirkliche  Ausübung
seiner  erimirten  Gewerbsart  ssch  gehörig  ausgewiesen
  hat,  deßhalb  besonderer  Bericht  an
die  königliche  Landesdirekrion  erstattet,  und
hierauf  die  geeignete  Eneschließung  erfolget
ist.  Bamberg  den  s.  May  7806.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Stengel.
Sartorine.
        <pb n="195" />
        Königlich-Baterisches

Regierung  8blatt

 

XXI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  4.  Junius  1806.
—  —  —  —R  —  —  —

Patent.
(Die  Besitzuahme  der  Markgrafschafr  Ansbach  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

ntbieten  allen  und  jeden,  die  dieses  lesen
oder  lesen  hören,  Unsere  Gnade  und  Unsern
Gruß,  und  fügen  denselben  zu  wissen:

Da  durch  eine  zwischen  Seiner  franzssisch-kaiserlichen
  Majestät  und  Uns  geschlossene
  Uebereinkunft  es  dahin  gediehen  ist,  daß
die  Markgrafschaft  Ansbach,  so  wie  solche
bisher  von  Seiner  königlichen  Majestät  von
Preußen  besessen  worden  ist,  an  Unser  königliches
  Haus  überwiesen  werden,  und  demselben
  auf  ewige  Zeiten  angehören  und  verbleiben
  soll:  so  haben  Wir  in  Gemäßheit  dieser
Uebereinkunft  beschlossen,  nunmehr  von  genannter
  Markgrafschaft,  allen  ihren  Orten,
Zugehbrungen  und  Zuständigkeiten  Besitz  nehmen
  zu  lassen,  und  die  Regierung  darin  anzutreten.
  Wir  thun  dieses  Kraft  des  gegenwärtigen
  Patents,  und  verlangen  daher  von  der
Geistlichkeit,  der  Ritterschaft,  den  Lehnleuten,
  Einsassen,  Civil  und  Militärbedienten,

Magistraten  der  Städte  und  sämmelichen  Unterthanen,
  Einwohnern,  wessen  Standes  oder
Würde  sie  seyn  mögen,  so  znädig  als  ernsilich,
  daß  sie  sich  Unserer  Regierung  unterwerfen,
  und  Uns  von  nun  an  als  ihren  rechtmäßigen
  König  und  Landesfürsten  ansehen
und  erkennen,  auch  Uns  vollkommen  gehorsam,
  und  alle  Unterthänigkeit  und  Treue  erweisen,
  und  demnachst,  sobald  Wir  es  erfordern
  werden,  die  gewöhnliche  Erbhuldigung
leisten.  Wir  ertheilen  ihnen  dagegen  die  Versicherung,
  daß  Wir  ihnen  mit  königlicher
Huld  und  Gnade  und  landesväterlichem  Wohlwollen
  jederzeit  zugethan  seyn,  und  ihrer  Wohlfahrt
  und  Glückseligkeit  Unsere  ganze  landesväterliche
  Vorsorge  unermüdet  widmen  werden.

Wir  haben  die  oberste  Leiung  der  Besißnahme
  obengedachter  Markgrafschaft  und  der
öffentlichen  Staatsverwaltung  derselben  Unserm
  Kämerer,  wirklichen  geheimen  Rath,
Generalkommissär  in  Franken,  Präsidenten
der  Landesdirektion  zu  Bamberg,  und  des
St.  Hubertensordens  Ritter,  Karl  Friedrich
Grafen  von  Thürheim,  als  Unserm  Hofkommissär
  übertragen,  und  erwarten  von  sämmtlichen
  Unterthanen,  daß  sie  allen  von  demselben
  in  Unserm  Namen  zu  treffenden  Anordnungen
  und  Einrichtungen  Folge  leisten  wer-
        <pb n="196" />
        —  190

den.  Wir  setzen  dabey  fest,  daß  vor  der  Hand
simmrliche  dort  angestellte  Beamte  die  ihnen
zukommenden  Amtsverrichtungen  ordnungsmäßig,
  nach  dem  bisherigen  Geschäftsgange,
dergestalt  einstweilen  fortsetzen,  daß  sie  Unserer
  Gnade  und  Unsers  ferneren  Vertrauens
würdig  bleiben.

Zu  Urkunde  dessen  haben  Wir  gegenwärtiges
  Patent  allerhöchsteigenhändig  vollzogen,
und  mic  Unserm  königlichen  Insiegel  bestärken
lassen.  So  geschehen  und  gegeben  in  Unserer
Residenzstadt  München  den  30.  May  1806.

(L.  S.)  Mar  Joseph.

Frepherr  von  Montgelas.

Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

 

Verordnung.

 

(Die  Herstellung  der  Straßen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs
macht  man  den  königlich  baierischen  Landgerichten
  bekannt,  daß,  weil  die  größtentheils
durch  das  Kriegsfuhrwesen  beynahe  in  einen
grundlosen  Zustand  gekommene  Landstraßen
nach  der  Generalverordnung  vom  19.  Hornung
  abhin  durch  Konkurrenzfuhren  der  Unterthanen
  wieder  hergestellet  werden  müssen,
durch  nachgefolgt  allerhöchste  Verordnungen
vom  3.  April,  dann  13.  und  14.  May  jüngsthin
  bestimmt  worden  sey,  daß,  weil  die
Pferdebesitzer  der  Stade'  München  gleichen
Autheil  an  den  Kriegslasten  ohne  Unter--schied
  zu  nehmen  haben,  und  die  Aufführung
  der  Kieshäufen  mit  der  Kriegeslast  in

Verbindung  kommt,  die  hiesige  Pferdebesitzer,
  weil  selbe  nicht  nach  einem  Hoffuß  ant
gelegt  werden  können,  für  jedes  Pferd  mit
zehen  aufzuführenden  Kieshäufen  beleget
werden  sollen.  In  welcher  Gemäßheit  auch
sämmtliche  Pferdebesitzer  der  Städte  und
Märkte,  dann  gefreyte  und  andere  Privatpersonen
  ohne  Ausnahme  nach  dem  Bedürfniß
  in  Verhältniß  mit  den  übrigen  Konkurrenzfuhren
  der  Unterthanen  mit  einer  angemessenen
  Zahl  von  aufzuführenden  Kieshäufen
ebenfalls  belegt  werden  sollen;  wornach  sich  also
sämmtliche  Landgerichte  in  Baiern  zu  achten
haben.  München  den  r.  Brachmonats  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Auftrag
an

sämmtliche  Ritcterlehen  =  Vasallen  in  Oberund

  Niederbaiern.

(Die  Belehnungen  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Man  har  hierorts  seit  der  in  dem
XXXXIV.  Sztücke  der  Regierungsbläeter
vorgeschriebenen  General-Verordnung  vom
18.  Oktober  18203,  wodurch  der  hiesige  oberste
  Lehenhof  nebst  allen  in  Baiern  bestandenen
  Lehenprobstämtern  aufgehoben,  und
die  Behandlung  dor  Lehensachen  der  nachgesetzten
  Landesstelle  übertragen  worden  ist,
bey  der  für  die  Belehnungen  der  Rirterlehen
konstituirten  staatsrechtlichen  Deputation  die
        <pb n="197" />
        Bemerkung  gemacht,  daß  die  Ritterlehenvasallen,
  so  wie  ihre  Anwaͤlde  bey  den  Belehnungen,
die  nach  obbemeldter  Verordnung  mit  den
herkommlichen  Feyerlichkeiten  geschehen  sollen,
in  sehr  unanstaͤndiger  Hauskleidung  erscheinen.

Dieser  gegen  die  schuldigste  Ehrfurcht  fuͤr
den  allerhoͤchsten  Lehenherrn  und  gegen  die
dem  koͤniglichen  Kollegio  gebuͤhrende  Achtung
anstossende  Unfug  kann  nicht  ferner  geduldet
werden.

Den  sämmtlichen  hieher  geeigneren  Ritterlehenvasallen
  wird  daher  nach  dem  Herkommen
  der  obersten  Lehen:  Kurie  in  Baiern
eröffnet,  daß  keiner  derselben  fürohin  ohne
seyerliche  Kleidung  und  Degen  zur  Belehnung
eingelassen  werden  wird.  Auch  will  man  zugleich
die  willkührlichen  Abordnungen  der  Anwälde
lum  Belehnungsakte,  als  der  Lehenpflicht  des
Vasallen  entgegenstrebend,  abgesteller  haben,
und  dagegen  die  herkommliche  Schuldigkeir
erneuern,  daß  jeder  Vasall  selbst  versönlich
das  Lehen  empfangen  und  den  Eid  der  Treue
ablegen  solle.  Nur  die  gesetzlichen  Entschuldigungsfälle
  machen  hiebey  eine  Ausnahme,
die  jedoch  der  nachgesetzten  Stelle  allerunter-#hänigst
  vorzulegen  sind,  welche  alsdann  nach
Befund  den  vorgeschlagenen  Anwald  zum  Belehensakte
  zuzulassen  erkennen  wird,  der  dann
auch  auf  vorbemeldte  Art  mit  schuldigstem
Anstande  und  mit  hinreichender  Vollmacht
versehen  in  Pleno  der  ersten  Depuration  zu
erscheinen  hat.  München  den  23.  May  1806.

Königliche  Landes=  Direktion.

Frepyherr  von  Weichs.
von  Packenreith.

191

Auftrag
an
sammtliche  Mautaͤmter.
(Die  Designationen  der  Consumo-Guͤter  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Die  Vorlage  der  Designationen  bey  der
Consume-Maut-Behandlung  ist  zur  Sicherheit
  der  Kommerzianten  und  Kontrollirung
des  Manuals  ein  so  wesentliches  Erforderniß,
  daß  hievon  Niemand  freygesprochen
werden  kann.

Da  sich  indessen  bey  Privat-Personen,
welche  Consumo-Güter  mit  sich  in  das  Land
hereinbringen,  oder  solche  unter  ihrer  Addresse
  empfangen,  einige  Anstände  ergeben
haben;  so  wird  in  Rücksiche  derselben  hiemit
erklärt,  daß,  wenn  ein  Privaimann,  welcher
kein  Gewerb  weibt,  und  weder  Handelsmang,
Fabrikant,  noch  Both,  oder  Fuhrmann  ist,
bey  einem  Mautamte  mit  einem  ihm  selbst  eigenthümlich
  angehörigen  Consumo-Gut  erscheint,
  derselbe  die  erforderliche  Designation.
zu  seinem  [Consumo-Gut  allda  selbst  verfassen,
  wie  auch  eine  fehlerhaft  verfaßte  vorschriftsmäßig
  ersetzen  dürfe.

Würde  aber  der  Privatmann  bey  Importation
  des  ihm  eigenthümlich  angehörigen
Consumo-Guts  an  der  Landesgränze  nicht
selbst  zugegen  seyn,  sondern  das  Gut  unter
seiner  Addresse  in  sein  Wohnort  gesendes
werden,  so  kann  derselbe,  wenn  er  in  einem
Orte  wohnt,  wo  ein  Mautamr  oder  eine  Hallverwaltung
  sich  befinder,  den  Abgang  der  De,
signation  dadurch  ersetzen,  daß  er  sie  selbst
verfasser,  und  zum  Amte  überreich.
        <pb n="198" />
        Saͤmmtliche  Mautaͤmter  und  Beystationen,
dann  Hallverwaltungen  werden  hiemit  angewiesen,
  bey,  von  Privat-Personen  selbst  importirten,
  oder  an  sie  selbst  addressirten,  ihnen  eigenthümlich
  angehörigen  Consumo-Gütern  sich
hienach  zu  achten,  in  Rücksicht  der  wahren
Kommerzianten  aber  als  der  Gewerbtreibenden,
  der  Handelsleute  und  Fabrikanten,  der
Bothen  und  anderer  Vekturanten,  nach  der
bestehenden  Verordunng  zu  verfahren.

München  den  23.  May  13806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frevherr  von  Welchs.
von  Mayr.

Bekanntmachungen.
(Das  Triftamts-Personal  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Bereits  durch  ein  allerhöchstes  Reseripe
vom  28.  September  18#4.  und  nunmehr
durch  ein  weiteres  vom  r0.  April  gegenwärtigen
  Jahres  sind  beyde  Beamten  des  hiesigen
  Triftamces,  namentlich  der  Triftamtsverwalter
  Faber,  und  der  Triftamts-Kontrolleur
  Berüff,  sowohl  in  den  ständigen
Geholten,  als  in  allen  übrigen  Amtsgeschäften
  unter  Festsehung  gegenseitiger  Haftung,
  gleichgestellt  worden.
Es  wird  daher  solches  zu  Jedermanns
Wissenschaft  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.
  München  den  10.  May  1806.

Königliches  General-Landes-Kommsissariat.



Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

192

(Die  Kultur  zu  Jsmaning  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Nachträglich  zu  der  unrerm  30.  April  heurigen
  Jahres  wegen  der  Kultursache  der
Dorfsgemeinde  Ismankng  erlassenen  Bekanncmachung,
  wird  hiemit  bemerkt,  daß  der  hierin
  erwähnte,  zur  praktischen  Erfüllung  der
königlichen  Regierungs-Verodnungen  sich  be:
sonders  verdientgemachte  Bück  zu  Ismaning,
Franz  Nömmer,  heiße.
München  den  23.  May  1806.
Koͤnigliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  den  Dektor
  der  Arzneykunde,  Gerhardinger,  zuu
Stadtarzte  zu  Passau;  —  den  bisherigen
Aktuar  Freyherrn  von  Lemps,  zum  Sekretär
  des  königlichen  Oberst=  Ceremonienmeisterstabes;
  —  den  ehemaligen  Polizen=  Offizianten
  von  Rickauer,  zum  Aktuar  der
Polizey-Direktion  zu  München  allergndigst
ernannt.

 

 

Bekanntmachung.

Die  von  Aufseesische  Patronats-:  Pfarrey
zu  Unteraufsees  in  dem  bambergischen
Landgerichte  Ebermannstadr,  ist  durch  die
Beförderung  des  bisherigen  Pfarrers  Sommer
  daselbst  nach  Seibelsdorf,  erlediget
worden.
        <pb n="199" />
        193

Verzeichniß
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monat  July  rg#s  meineidig  entwichenen,
  und  in  bisten  abgeführten  königlich  baierischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regimenter  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
und  der  der
BVotaillons.  Deserteurs..  NRdurts—  Gericht.  Aeltern.
tes  leichtes  Jufanterie-Tamb.  Jos.  Altenbeck.  BZweyling.  esgenfelden.  Soldat.
Bataillon  Metzen.
Korp.  Andr  Förg.  Muͤnchen.  kr.  Hauptbuchl.
Ztes  detto  Preysing.  Rath.
Gem.  Kaspar  Hofbauer.  Pfarrkirchen.  Schloffer.
ates  detto  Stengel.  *  Joseyh  Strobel.  Obhlstadr.  (Weilheim.  Schuhmacher.
*  Michael  Jaurx.  Vilêbiburg.  Krämersleute.
rLtes  Linien-Infanterie=  1.  *  Josepb  Ludwig.  Heissen.  Echongau.  Tagwerker.
Leibregiment.  .Johann  Mayr.  Aulzhausen.  Friedberg.Bauer.
:  Mathias  Arnold.  Hohenried.  Dachau.  detto.
»  ·  :  Michael  Seninger.  Niderham.  [Passau.  Taglöhner.
ates  Linien-Infanterie=  :  Andreas  Buchner.  [Steigkofen.  Deggendorf.  Him.
Regimem.  *  Joseph  Seninger.  [Kodingmeige.  Deggendorf.  Taglbhner.
6„  Johann  Mellinger.  Kellheim.  detto.
.  rne  :  Dadvid  Kaltenhauser.  Knodorf.  Ingolstadt.  detw.
suen  Preulen  4  Korp.  Joseph  Mühlbauer.  Waldhaus.  Regen.  Zimmermann.
0Gem.  Themas  WintersbergerAu.  Munchen.Maurer.
6  Johann  Reiner.  Adlmanstein.]  Stadtamhof.  Innwohner.
·  -Franz  Beißl.  Altdorf.  Landshut.  Viertels  Hofbesitzer.
étes  Limen-Infanterie-  :  Hubert  Göße.  Türkheim.  Keichsherrsch.  Baader.
Regiment  Herzog  Jeha  Hopper.  Degernbach.]Pfarrkirchen.  Toglöhner.
Wilbelm.  *  Georg  Blass.  Drepfaltig=  Landau.  detto.
6  keitsberg.
*  Bartholomä  Steldle.Hallspach.  Schrobenhausen.
  Oirt.
Ttes  Infanterie-Regi-)  Gefrevter  Math.  Hausmayer  Thann.  Kellheim.  Taglbbner.
ment.  :  Baltasar  Leithner.  Baumgarten.  Miesbach.  Hirt.
Korp.  Ferd.  v.  Habenschaden.  Muͤnchen.  Geh.  Referendair.
-Michael  Bauser.  Mitterstetten.  Rhain.  Hirt.
tes  Chevaux-  legers-XGem.  Joseph  Mayerhbfer.  Tbalersdorf.  Kdtting.  Schreiner.
Regimem.  Georg  bepdel.  irschberg.  Pfaffenberg.  Müller.
#tes  Dragoner-Regiment.  Joahann  Buchberger.  Au.  München.  Zimmerleute.
Minuci.  Franz  Strobel.  Isen.  Erding.

 

 

 

Taglbhner.
        <pb n="200" />
        —  194  —
Verzeichniß

der  von  nachgenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  July  1905  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  oberpfälzischen  Landeskinder.

 

 

 

Regiment"  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
burts-Bataillon.
  Deserteurs.  Gebor  Gericht.,  Aeltern.

 

 

Ates  Lin.  Infant.  Regim.Gem.  Georg  Schmaus.  Gibacht.  Wetterfeld.  Taglohner.

 

 

 

 

·  :  Martin  Klein.  Kollberg.  Sulzbach.  Taglohner.
Stes  betto  Vredsins  :  Maurus  Bauer.  Waldsassen.  Jaͤger.
öStes  det  Herzog  Wil-[Korp.  Michael  Neid.  Neuburg.  worn  Wald.  Hnehlich  erzeugt.
belm.
Gem.  Georg  Herbst.  Kbnigstein.  Sulzbach.  Zimmermann.
Tamb.  Georg  Arzr.  [Bernhof.  SEschenbach.  Taglbhner.
Gem.  Johann  Mayer.  BBichlberg.  Sulzbach.  Herto.
ries  Lin.  Inf.  Regiment  Korp.  Anton  Dettenhofer.  Furth.  Cham.  [Waaren  Beschauecr.
Tamb.  Georg  Loos.  Bichlberg.  Sulzbach.  Oirt.
Gem.  Georg  Ruff.  Burggrub.  Parkstein.  Zummermann.
:  Georg  Trdsch.  Wildenreurh.  Parkstein.  Schuhmacher.
aotes  Letto  Vsenburg.  Johann  Stark.  Schbnkirch.  Slo  Tagldhner.

:  Michael  Eichhorn.  Warsteinach.  Stadtkemnat.!  Drathzieher.
Christoph  Gradl.  Borxdorf.  Waldsassen.  Bauer.
:  Thomas  Forster.  Haß###grün.  Parkstein.  Taglöhner.
-Geeorg  Schmidt.  Schmidgarté.  Treßwig.  Krämer.
Tamb.  Michael  Fülrst.  Thonhausen.  Tirschenreuth!  Jäger.

Gem.  Vinzent  Hoffellner.  Keßlohe.  Bleistein.  Bauer.
Andreas  Pleyer.  Neumarkt.  Wagner.
:  Michael  Kraus.  Bau.  Nadburg.  „Dirr.

Irotes  betto  Junker.

 

 

ates  Drag.  Regiment
Tarle.
1

Artillerle  Regiment.  Kan.  .  Klasse  Mich.  Scharner  kengenfeld.  Pfassenhofen  Hirt.
        <pb n="201" />
        195

Verzeichniß
der  von  nachstehenden  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Julh  1805  meineidig  entwichenen,
  und  in  Listen  abgeschriebenen  schwaͤbischen  Landeskinder.

 

 

 

 

7—,“’%
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  des  der
Bataillon.]  Deserteuts.  —  Aeltern.
tes  leichtes  Inf.-Bat.]Tamb.  Alois  Baumiller.  6  Kaufbeurn.  Kteinweber.
Diet  furth.  Gem.  Thomas  Altwecker.  halhofen.  Kaufbeurn.  sunehlich  erzeugt.
"  *  Franz  Anton  Müller.Großeitingen  Schwabm.  Bauer.
tes  detto  Stengel  -  *  Mayrhofer.]  Weringen.  Schwabm.  1räu.
*  Sebast.  Hintermayr.  Ddpshofen.  Zusmarss  HBeoysitzer.
hausen.
:  Martin  Ecker.  Holzheim.  Dillingen.  Sbldner.
*Mathias  Langhans.  Rid.  Zusmars-  detto.
6Stes  dto.  Weinbach.  hausen.
-Georg  Muͤller.  Sortheim.  [Wertingen.  Taglbhner.
„  Joseph  Schiller.  „Hengerbach.  Wertingen.  Taglohner.
Georg  Hetzler.  Ulm.  Taglohner.
Georg  Bayer.  Ulm.  Taglbhner.
/Wendelin  Gete.  Morgerts=  Zusmanns=  JZimmerleute.
hausen.  hausen.
:Amon  Mayer.  Bedernau.  Mindlheim.  JSoͤldner.
-Baptist  Kiechle.  Guterstall.  Groͤnebach.  sdetto.
*  Michl  Strobl.  Laugenau.  Elchingen.  Herto.
ztes  #inlen-Inf.  Reg.]  Michl  Karg.  Borstetten.  Zusmanns=  Schneider.
Herzog  Karl.  hausen.
6  *  Chbristian  Guggemos.  [Fredenberg.  Fuͤßen.  Sbloner.
:  Georg  Mayper.  Ueberbach.  Grünebach.  Hdetto.
:  Bapiist  Schratt.  Oberstdorf.  Sorthosen.  Bauer.
-Blasius  Schuster.  Saltersteig.  Weindibeim.  Soͤldner.
tes  Linien=  Inf.  Reg.  Tamb.  Jakob  Wagner.  Donauwmdrth.  Soldar.
ates  Chevauxk  -legersGem.  Jos.  Müller.  Winkels.  Grünenbach.Taglöhner.
Regiment.  FKaver  Speigl.  RPfaufluß.  „Ottobenern.Spängler.
zunnne  renen  Kan.  Zte  Kl.  Jos.  Hekterich.]Westerheim.  Wiesensteig.  Weber.
        <pb n="202" />
        196
Verzei

chniß

der  von  nachbenannten  Regimentern  im  Monate  Julh  1805  meineidig  entwichenen,  und
in  Listen  abgefuͤhrten  koͤniglich-neuburgischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
Geburts-Bataillon.
  Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Aeltern.
4Ates  Ln.  Inf.  Reglment.  Gemeiner,  Georg  Aucton.  Buchdorf.  Kaisersheim.  Maurer.
Korporal,  Anton  Bayer.  Hausen.  sHoͤchstaͤdt.  MWirth.

.  Gem.  Peter  Eckert.  Stetten.  Burglengenf.  Tagloͤhner.

tes  Lin.  Inf.  Regiment  :Matthias  Dier.  Neuburg.  Taglohner.

:Johann  Rumel.  [Paltersdorf.  [Neuburg.  Taglbhner.

 

 

 

 

Verzei

ch  niß

der  von  nachbenannten  Regimentern  im  Monate  July  1g0§  meineidig  entwichenen,  und
in  Listen  abgeführten  königlich  bambergischen  Landeskinder.

 

12tes  zut
Regim.  Löwenstein.

pteß  detto  rsarn

1

stes  Chev.  leg.  Regl  ment
Bubenhofsen.

 

Johann  Pfriem.
Georg  Bartelmann.

Gem.

 

Eechtafelfeldrg

Gemünden.  Ebern.

 

 

1

Franz  Kundelsheimer.  Bamberg.

:  Georg  Schreyer.  Mistelfeld.

Georg  Lind.  Lahm.

Johann  Ries.  Freudeneck.

:  Simon  Reif.  Wetelsdorf.

Johann  Ament.  Bamberg.
l

 

   
 
   

Die  einschlaͤgigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benannten
  entwichenen  koͤniglich-baierischen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als
ihres  Vermögens  nach  den  bestehenden  allerhöchsten  Landesgesetzen  zu  verfahren.

München,  den  rien  Juny  1806.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Krauß,  Oirekter.

Strobl,  Sekretär.
        <pb n="203" />
        Koͤniglich-Baierisches

RegierungSsblatt.

 

XXIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  11.  Junius  r806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Justallationen  der  oberpfälzischen  Landsaßen
betreffend).

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Di  haben  aus  dem  Berichte  Unserer  bandeodirektion
  der  oberen  Pfalz  vom  33.  May
laufenden  Jahres,  und  aus  den  Archivsakten
  ersehen,  daß  das  alte  Herkommen,  vermäöge
  dessen  bey  Verdnderungen  im  Besitze
der  Landsaßen-Güter  die  neuen  Besitzer  nach

erhaltener  landesherrlicher  Ratisikation  der

Landsaßen=  Freyheit  und  abgelegter  Landsassenpflicht
  von  einer  eigenen  landesherrlichen
Kommission  feyerlich  installire  werden  mußten,
  durch  eine  unter  voriger  Regierung  unterm
  17.  September  1783.  ohne  hinreichenden
  Grund  erlassene  Verordnung  in  so  ferne
  abgeschaft  worden  sey,  daß  hiedurch  bestimmt
  wurde:  „die  neuen  Landsaßen  sollen
„mit  den  unnoͤthigen  Installationen  und  da-„von

  abhangenden  Kommissions-Deputaten

„nicht  mehr  beschwert,  und  dergleichen  nur
„höchstens  bey  Unsern  Lehengütern  (wenn
„es  zum  Besten  derselben  gereichet)  vorge-„
  nommen  werden.  “

Da  Wir  nun  Unsere  hiedurch  vernachläßigte
  Gerechrsame  nach  der  alten  Landesverfassung
  wiederum  herzustellen  gemeynt  sind;
so  wollen  Wir  das  unterm  17.  September
1783.  erlassene  Verboth  der  Immissionen  auf
die  Landsaßengüter  wiederum  aufheben,  und
die  vorhin  bestandene  Observanz  bestätigen.

Wir  tragen  Unserer  Landes-Direktion  in
der  obern  Pfalz  daher  auf,  bey  jeder  Ver-Anderung
  im  Besitze  der  Landsaßengüter,
die  neuen  Besiter,  nachdem  sie  die  landesherrliche
  Ratifikation  der  Landsaßen-Freyheit  erhalten,
  und  die  Landsaßenpflicht  abgelege
haben,  durch  eine  eigene  Immissions=  Kommission
  nach  dem  alten  Herkommen  seyerlich
installiren  zu  lassen.

Damit  aber  diese  Geltendmachung  Unserer
landesherrlichen  Gerechtsame  nicht  auf  der
andern  Seite  zu  einer  drückenden  Last  Unserer
lieben  und  getreuen  Landsaßen  werde,  so  har
Unsere  Landes-Direktion  jedesmal  auf  die
moͤglichste  Beschránkung  der  Kosten  pflichtmäßigen
  Bedacht  zu  nehmen.

Muͤnchen  den  6.  Junius  1806.

Marx  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
EEILEEEIEIIIX
von  Flad.
        <pb n="204" />
        (Die  Kupfermünzen  in  Tyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Die  bisher  in  Tyrol  kursirenden  Münzsorten
  haben  auf  den  Handelsverkehr  des
Einwohners  mit  dem  Auslande,  in  welchem
nur  gute  Münzsorten  im  Umlaufe  sind,  eine
sehr  nachtheilige  Rückwirkung  gedußert,  so,
daß  er  nach  dem  Nominalwerthe  seiner  dermaligen
  Münze  die  Bedürfnisse  von  dem
Auslande  nur  mit  einem  sehr  beträchtlichem
Verluste  ankaufen;  die  eigenen  Produkte  aber
für  einen  geringern  Werth  absetzen  konnte.

Es  ist  Unsere  Pflicht  als  Regent  diesem
Uebel  zu  steuern,  und  durch  Einführung
guter  Münzsorten  die  Produktion  und  den
Handelsverkehr  des  Landes  wieder  auf  jenen
Flor  zu  erheben,  welcher  nach  der  natürlichen
  Beschaffenheit  des  Landes,  und  dem
Fleiße  der  Unterthanen  erwartet  werden  darf,
sobald  das  vorzüglichste  Hinderniß,  daß  demselben
  gegenwärtig  die  schlechten  Müngsorten
im  Wege  lagen,  gehoben  seyn  wird.

Wir  haben  zwar,  um  die  nöthigen  Maaßregeln
  einzuleiten,  und  hierbey  den  auch  nur

scheinbaren  Schaden  des  Privatmannes  weniger

  empfindlich  zu  machen,  bereits  einige
Anstalten  getroffen;  allein,  ehe  noch  die  Verfügung
  wegen  der  Münzsorten  im  Allgemeinen
  ergehen  konnte,  ist  ein  Eräugniß  eingetreten,
  welches  Uns  auf  der  Stelle  zu  einer
provisorischen  Maaßregel  nöthigt.  Das  neuer-19

  —

lichst  in  dem  Königreiche  Italien  bekannt  gemachte,
  und  selbst  mit  Serafgesetzen  verbundene
  Verboth  der  unter  voriger  tprolischen
Landesregierung  geschlagenen  Kupfermünze
würde  alle  die  in  sehr  beträchtlichen  Massen
nach  Icalien  ausgewanderte  Kupfermünze  auf
einmal  nach  Tyrol  wieder  zurückdrängen,  und
dadurch  das  Land  mit  einer  Münzsorte  überschwemmen,
  die  bekanntlich  sehr  weit  unter
ihrem  Nominal-Werthe  im  Gehalte  stehe.

Unsere  Unterbehörden  haben  zwar  auf  der
Scelle  ein  Einfuhrs-Verboth  dieser  Münze
verfügt;  allein  es  ist  zu  bekannt,  daß  die
Absicht  eines  solchen  Verbothes  nur  bey  gros
sen  Transporten,  welche  die  Landstraßen  passiren,
  erreichet  wird;  daß  aber  über  die  Gebirge
  und  auf  den  Schleichwegen  beynahe
eben  soviel  eingebracht  werden  könne,  und
daß  eben  deßwegen  viele  tausend  Familien
der  Gefahr  ausgesetzt  werden,  bey  der  seiner
Zeit  unvermeidlichen  Reduktion  dieser  Münzsorten
  sehr  beträchtlich  an  ihrem  Privatvermögen
  zu  verlieren.

Um  diesem,  mit  der  Zeit  immer  sich  vergrößernden
  Schaden  vorzubeugen,  bleibe  Uns
kein  anderes  Mittel  übrig,  als  die  Kupfermünze
  auf  der  Stelle  auf  ihren  innerlichen
Werth,  jedoch  mit  Rücksicht  auf  den  einzurechnenden
  Schlagsatz,  zu  reduziren.

Wir  verordnen  daher,  daß  von  dem  Augenblicke
  der  Publikation  dieses  Mandats  anfangend
  der  Kupfersechser  nur  mehr  für  2  Kr.,
der  Kupfergroschen  für  r  und  :  Kr.,  der
Kupferkreuzer  noch  fernerhin  für  1  Kr.;  der
Soldo  aber  für  1  Kr.  eingenommen  und  aus-
        <pb n="205" />
        gegeben  werden  soll.  Gegeben  in  Unserer
königlichen  Residenzstadt  München  den  20.
May  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehk.
v.  Tridolet.

 

(Die  Verelnigung  der  vorarlbergisch  en  Herrschaften
  mit  der  schwäbischen  Provinz  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,

des  heil.  römischen  Reichs  Ergpfalzgraf,

Erziruchseß,  und  Kurfürst.
Wie  sind  aus  mehreren  Gründen  bewogen
worden,  die  durch  den  preßburger  Frieden
Uns  zugewiesenen  vorarlbergischen  Herrschaften
  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung,  dieselbe
  betreffen  Justiz=  politische  =  oder  Kameral-Gegenstände,
  mit  Unserer  schwäbischen
Provinz  zu  vereinigen,  und  von  Tyrol,  wie
unter  der  kaiserlich  österreichischen  Regierung
  auch  schon  mehrmal  geschehen  war,  zu
trennen.

Hierauf  haben  Wir  Unserm  einschlägigen
Hofkommissär  aufgegeben,  genannte  Herrschaften
  in  ihren  Justiz=  Angelegenheiten
vom  Anfange  des  Monats  Juny  an  Unser
Hofgericht  und  Unsere  oberste  Justigstelle  in
Schwaben  als  die  geeignete  Tribunale  zu  weisen,
  und  die  dazu  gehörigen  Akten,  welche  bis
dahin  nicht  erlediget  werden  können,  in  dem
Stande,  in  welchem  sie  sich  alsdann  befinden,
dahin  abzuliefern,  welche  Behörden  sonach  das
weitere  Rechtliche  nach  Unsern  Verordnungen

199

zu  verfügen  haben.  München  den  36.  April
1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kdnigl.  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

 

 

Verordnung
an  sämmtliche  königliche  Land-Stadt:  und
Patrimonial:  Gerichte  der  königlich  baierischen
  Provinz  in  Schwaben.

(Die  Aerarial-Ausstände  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  bepyden  letzten,  schnell  aufeinander  gesolgten
  Kriege  hatten  unter  andern  auch  die
Folge,  daß  viele  königlich  baierische  Unter-#thanen
  mit  beträchtlichen  Steuer=  und  Ka'
meral-Rückständen  zu  den  königlichen  Rentämr
tern  haften  blieben,  durch  welche  die  Staats-=kassen
  einen,  im  Verhältniß  der  fortlaufenden
  Bedürfniße,  sehr  empfindlichen  Abgang
erleiden.

Nicht  immer  werden  dergleichen  Ausstände
von  den  betreffenden  Amtsbehörden  mit  der
erforderlichen  Energie  beygetrieben,  und  noch
öftters  geschieht  es,  daß  die  Restanten  selbst
den  thä##tigsten  Nachforschungen  der  Beamten
auf  verschiedenen  Wegen  auszuweichen  wissen;
so  daß  Ausstände  auf  Ausstände  anwachsen,
bie  sich  endlich  dieselben  so  verjähren,  oder  zu
solchen  Summen  steigen,  daß  sich  die  Schuldner
  wegen  Zahlungs-Unfähigkeit  eines  mehr
        <pb n="206" />
        —  200

oder  minder  betraͤchtlichen  Nachlasses  versichert
  halten  koͤnnen.

Dieses  Anwachsen  und  die  Uneinbringlichkeit
  der  Ausstände  wird  aber  noch  insbesondere
dadurch  beförderr,  daß  sehr  häussg  Güterverkäufe,
  Güter,  Uebergaben,  Güter-WVerschenkungen,
  Vertauschungen  oder  Bererbungen,
überhaupt  Güter-Veräußerungen  und  Besit-Veränderungen
  geschehen,  ohne  daß  der  vorige
  oder  neue  Besitzer  im  Moment  einer  solchen
  Veränderung  die  Aerarial  =  Steuerund
  Kameral-Reste  berichtigt:  wodurch  denn
der  erstere  in  der  Regel  ganz  außer  Stand  gesetzt
  wird,  seine  aus  dem  vorigen  Güter-Genuße
  herrührenden  Aerarial-Ausstände  abzuführen,
  letzterer  aber  sich  gewöhnlich  damit
entschuldigt,  daß  er  von  dergleichen  Resten
seines  Vorfahren  bey  der  Guts-Uebernahme
nicht  in  Kenntniß  gesetzt  worden  seye,  oder
wenigstens  dergleichen  von  seinem  Vorfahren
ihm  überlastete  Schuldigkeiten  nicht  zu  erschwingen
  vermöge.

Da  nun  aber  durch  die  häufigen  Ausstände
und  ihnen  fokgende  Nachlässe  die  Ordnung  des
Sctaatshaushaltens  zum  allgemeinen  Nachtheil
  unterbrochen  wird,  und  die  Staatsreve;
nüen  sehr  geschmälert  werden,  anderer  Seits
hingegen  jeder  solcher  Steuer  oder  Kameral=Restant
  seine  Schuldigkeit  wenigstens  dann
noch  am  leichtesten  und  sichersten  berichtigen
könnte,  wenn  er  eben  durch  eine  thellweise
oder  völlige  Güter-Verdußerung  einen  Kaufschilling
  oder  eine  andere  Einnahme  zu  empfangen
  hat;  so  wird  hlemit  allergnädigst  verordnet

  und  festgesetzt,  daß  ron  nun  an  kein
Güter-Verkauf,  Vertausch,  Uebergabe,  Verschenkung
  oder  Vererbung  gerichtlich  protokollirt,
  und  das  Gut  einem  neuen  Besiter
überschrieben  werden  darf,  wenn  sich  nicht
zuvor  sowohl  der  übernehmende  als  der  abtretende
  Besitzer  des  in  Frage  stehenden  Guts
durch  ein  von  dem  betreffenden  königlichen
Rentamte  unentgeldlich  ausgestelltes  Attestat
legirimiren  können,  daß  sie  bereits  alle  und
jede  ihre  Aerarial=  Ausstände  vollständig  abgeführt
  haben,  und  mit  keinen  dergleichen
Ausständen  haftend  seyen.

Dem  allerhöchsten  Aerario  ist  es  übrigens
  gleichgültig,  ob  der  Guts-Vercuberer
oder  der  Guts=  Uebernehmer  dergleichen  Ausstände
  abführe,  und  können  dieselben  im  letzten
  Falle  allerdings  vom  Kauf  oder  Uebernahms-Schillinge
  vorausbezahlt,  und  an  letzterm
  abgezogen  werden.

Die  sämmtlich=  königlichen  Land:  Stadtund
  Patrimonial  Gerichte  in  der  königlichbaierischen
  Provinz  Schwaben  werden  für  die
genaueste  Beobachrung  dieser  allerhöchsten
Verordnung  verantwortlich  gemacht,  und
wird  ihnen  hiemit  aufgegeben,  dieselbe  sofort
zu  allgemeiner  Wissenschaft  und  Nachachtung
ihrer  Amts  =  Untergebenen  bekannt  zu
machen.

Ulm  den  3r.  May  1806.

Königliche

Freyherr  von  keiden.
Vogl.

Landes-Direktion.
        <pb n="207" />
        —

Verordnung

an  sämmtliche  Kirchen=  und  milden  Stiftungs-Administratoren

  in  dem  Fürstenthume

  Bamberg.

(Die  Verwendung  des  Selftungsfonds  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.

Aus  den  bisher  eingeschickten  monatlichen
  Journal-Erxtrakten  hat  die  königliche
bandesdirektion  mißfälligst  entmehmen  müssen,
daß  verschiedene  Administraroren  der  Kirchen
und  milden  Stiftungen  in  Fällen,  wo  die
Einnahmen  von  einer  der  ihnen  anvertrauten
Setifeungen  zur  Bestreitung  der  vorgekommenen
  Ausgabe  für  selbe  nicht  zu  erklecken
schienen,  Fur  Deckung  dieser,  entweder  Aushilse
  und  Worschüsse  aus  anderen  Sciftun-Zen
  allein  nach  ihrem  Gutdünken  geleistet,
oder  gar  den  Fond  der  Seiftung  durch  willkürliche
  Verwendung  eines  Theils  ihres  Kapitalstockes
  hiezu  angegriffen  haben.

Wenn  nun  durch  dergleichen  eigenmächttges
  Verfahren  theils  Unordnung  in  den  Rechnungen
  und  Kassen  verursacht,  theils  selbst
der  norhwendigen  Erhaltung  und  Aufnahme
der  Seiftungen  zum  offenbaren  Schaden,
dann  Nachtheile  gehandelt  wird;  als  werden
sämmrliche  Administratoren  der  Kirchen  und
milden  Stistungen  im  dießseitigen  Fürstenthume
  hiedurch  verwarnet,  ohne  vorgängigen
unterthänigsten  Anzeigsbericht  und  erhaltene
ausdrückliche  höchste  Erlaubniß  hiezu  der-Fleichen
  unbefugte  Aushilse  oder  Angreifung
des  Stiftungsfondes  um  so  weniger  sich  künftig
  mehr  zu  erlauben,  als  soust  nebst  angemessener
  Ahndung  dem  Rechnungsleister  noch

201

der  baare  Betrag  hievon  geradehin  zu  Rezesse
  geschrieben  werden  soll.
Bamberg  den  10.  May  1806.
Königliche  Landes-  Direktion.
Frepherr  von  Stengel.
Malzer.

Auftrag
an
saͤmmtliche  Landgerichte  in  Ober-  und  Nieder-Balern.


(Die  Einsendung  der  Gewerbs-Kataster  beir.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Sämmtlich  königliche  Landgerichte  und  andere
  Behörden  haben  die  ausständige  Gewerbs-Kataster
  um  so  gewisser  binnen  14
Tage  à  dato  der  Einrückung  in  das  Regierungsblatt
  einzusenden,  als  nach  fruchtlos
verstrichenem  Termine  eigene  Erxekutionsbethen
  auf  Kösten  der  säumigen  Beamten  hierum
  abgeordnet  werden  würden.

München  den  6.  Junius  180.
Königliche  kandes-Direktion.
Frepherr  von  Weschs.

Rainprechten

Bekanntmachungen.
(Einige  Personal,  Peränderungen  bev  den  königlichen
  Kollegien  zu  Bamberg  betreffend.)
Seine  königliche  Majestät  haben  vermög
allerhöchsten  Rescripts  vom  a3.  May  kau'
senden  Jahres  anzuordnen  geruhet,  daß
I.  die  bisher  bey  der  obersten  Justigstelle
in  Franken  angestellt  gewesenen  Räthe  Lurz,
        <pb n="208" />
        Kammerzell,  Schmidt,  sen.,  Vornberger,
  und  Schmidt,  Jun.  in  kurwürzburgische
  Dienste  überwiesen,  —  dann

II.  die  Stellen  dieser  ausgetretenen  Individuen,
  durch  die  bamberger  Landesdirektions
  Räthe  Stapf,  Molitor,  Zöpfel,
Geyer,  und  den  gewesenen  Polizeydirektor
Hornthal,  ersetzt;  —  ferner

III.  ber  bisherige  Direktor  bey  der  lten
Deputation  der  bambergischen  Landesdirektion,
  Srteinlein,  so  wie  die  Räthe
Päls,  Spieler,  und  Stöckleinn,  in
Quieszenz  gesetzt;  sofort

IV.  der  geheime  Rath  und  Direktor
Bayard,  bey  derselben  Deputation  als
Direktor,  —  der  vormals  würzburgische
Landesdirektions-Rath  Stupp,  so  wie  der
vormals  würzburgische  Archivar  Stumpf,
dann  der  bisherige  Stadtkommissär  Holler
zu  Schweinfurc,  als  Landesdirektions-Räthe
zu  Bamberg;  —  endlich

V.  als  Stadtkommissär  in  Schweinfurt
der  seitherige  provisorische  Administrator  Dr.
Luzenberger,  angestellt  werden  sollen.

Diese  allerhöchsten  Entschließungen  werden
hiedurch  zu  Jedermanns  Wissenschaft  öffentlich
bekannt  gemacht.

Ansbach  den  29.  May  1806.
Königliches  General=  kandes-Kommissariat
  in  Franken.
Graf  von  Thürheim.

Stürmer.

202  —

Bekanntmachung.

Der  evangelische  Schuldienst  zu  Lonnerstade
  in  dem  bambergischen  Landrichteramte
Höchstadt  ist  am  ra.  May  durch  den  Tod
des  bisherigen  Schullehrers  erlediget  worden.

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
20.  April  laufenden  Jahres  haben  Seine  Majestät
  den  quieszirenden  geheimen  Kriegeregstrator
  Lotter,  zum  wirklichen  geheimen  Registrator
  bey  dem  königlichen  Ministerial-Finanz-Departement
  an  die  Stelle  des  verstorbenen
  königlichen  Raths  und  geheimen  Registrators
  Bram,  allergnaädigst  befördert.

Der  geheime  Ober-Rechnungskommissär
Wenger,  welcher  gleich  in  den  ersten  Monaten
  der  Errichtung  des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Büreau
  von  einer  Krankheit  befallen
  worden  ist,  wodurch  bisher  seine  Abwesenheit
  erfolgen  mußte,  wurde  mit  dem
1.  April  laufenden  Jahres  als  dem  Eintritte
des  II.  Semesters,  des  II.  Finanz-Jahres
1803  in  die  Ruhe  versetzt.

Die  dadurch  erledigte  Stelle  eines  geheimen
Ober-Rechnungskommissärs  ward  dem,  bereits

am  1.  September  1gos  in  die  Funktion  dieser

  Stelle  eingewiesenen  geheimen  Rechnungskommissär
  Mair,  und  die  durch  diese  Vorrückung
  eröffnete  Stelle  eines  geheimen  Rechnungskommissärs
  für  die  Hrovinz  Baiern  dem
baierischen  Previnzial-Rechnungskommissär
von  Appell,  verliehen.
        <pb n="209" />
        203

Die  Stelle  eines  dritten  geheimen  Tabellisten
  in  dem  geheimen  Zentral-Rechnungs-Bürcau
  wurde  dem  geheimen  Kanzellisten
Mailer:;  und  die  dadurch  eröffnete  Stelle
eines  geheimen  Kanzellisten,  dem  biseherigen
Diurnisten  des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Bürecau
  Eckard,  verliehen.

Der  Offzziant  Holz  bey  der  Zentral-Scaats:
  Kasse,  welchem  die  Funktion  eines
Kasse-Kanzellisten  bisher  anvertraut  war,
tritt  mit  dem  r.  Oktober  1805  als  Kasse-Kanzellist
  in  die  Aktivikät;  —  die  dadurch
eröffnete  Stelle  eines  Offzianten  bey  der
Zentral:  Staats-Kasse  hingegen  wurde  dem
bisherigen  Offizianten  bey  der  baierischen  Provinzial-Hauptkasse
  Aloyes  Dilger,  allercgnddigst
  verliehen.

Seine  königliche  Majestät  haben  den  Domkapitularen
  zu  Eichstädt  Grafen  von  Stahremberg,
  zum  Oberschul:Kommissär  des
Fürstenthums  Eichstädt;  —  den  ehemaligen
Hofgerichts-Rarh  Klüg,  zum  Landrichter
zu  Eichstädt;  —  den  Doktor  der  Arzneykunde
  Nikolaus  Nißler,  zum  bandgerichts-Physikus
  daselbst  ernannt.

Vermög  einer  allerhöchsten  Entschließung
vom  13.  May  laufenden  Jahres  haben  Seine
Masestät  die  erledigte  Pfarrey  zu  Neuöttingen
  dem  ehemaligen  Chorherrn  des  aufgelösten
  Klosters  Beyerberg,  Korbinian  Schaderer;
  —  die  Pfarrey  Tölz  dem  vormaligen
  Kapitularen  des  Kollegiatstifts  zu
St.  Wolfgang,  Lizenriar  Franz  Xaver
Seidl,  —  die  Pfarrey  zu  Perkam  im  bandgerichte

  Straubiug  dem  bisherigen  Benefziaten

  zu  Mötzing,  Aloys  Kistler;  —

die  Pfarrey  zu  Dörndorf  im  eichstädtischen
Landgerichte  Kipfenberg  dem  bisherigen  Kaplan
  von  Kipfenberg,  Joseph  Zeller,
allergnädigst  zu  verleihen  geruhet.

Nachricht.
(Die  königliche  Veterinär=  Schule  zu  München
berreffend.)

Nachdem  alljährlich  durch  einen  öffentlichen
  Konkurs  sechs  gut  konduisirte,  des  besens
  und  Schreibens  kundige,  sohin  des
thierärztlichen  Unterrichts  fähige,  inländische
Schmiedsöhne  der  ármeren  Klasse,  welche
das  achtzehnte  Jahr  ihres  Alters  erreichet
und  das  dreyßigste  nicht  überschritten  haben,
als  Veterinär-Zöglinge  in  die  hiesige  Thierarzney-Schule
  unentgeltlich  auf=  und  angenommen
  werden  dürfen,  so  wird  hiermit
der  dießjährige  Konkurs  auf  den  30.  Junius
  Morgens  8  Uhr  in  obbesagtem  Institute
  mit  dem  Bemerken  ausgeschrieben,  daß
ohne  alle  Rücksicht  nur  die  fähigsten  sechs
Subjekte  die  allergnddigste  Aufnahms-Ratisikation
  hoffen  können.  Alle  Landgerichte
der  königlich=  baierischen  Provinzen,  denen
es  daran  gelegen  ist,  ihre  Gerichtsbezirke  sobald
  möglich  mit  brauchbaren  Kurschmieden
besetzt  zu  sehen,  werden  daher  geziemend  ersucht,
  solche  Auswahl  zu  treffen,  daß  bloß
hosfnungsvolle  Subjekte  bey  dem  Konkurse
erscheinen.  München  den  zo.  May  1306.

Königliche  Veterindr-Schule.

Anton  Will.
        <pb n="210" />
        Anzeige

des  auf  dem  am  4.  May  1806  abgehaltenen  sogenannten  Maymarkte  zu  Deggendorf  verkauften
  Mastviehes.

Verfaßt  am  5.  May  1806.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommen  also  2  Stuͤcke  8
2  Geschätz  zu  stehen  3
Vom  2  3.
8
zugetriebenen  Mastvieh  um.  an  im  Gewlt  J
ad  2  im  an
86  Stuͤck  2  —  Gelde.  #  8
*  Fleisch  ER  Flelsch  Hunfn  *
1  St.  fl.  Jkr.  ICents  tt.  Cenuts  tt.  Ifl.  kr.  E.  tt.  IE.  tt.
An  die  Metzger  von  Muͤnchen  22  13400  —  384  —  920  zoo  Ser  %  1  r.—  r  12
2  Regensburg  63HDp#40  3  1½
:Mosburg4  300—  T—|  13%SI  ;  —
n  verschledene  bielbuen  32  3620  —  117  30117  —  22615  ½#|  161
Summa  1  74  bass  —  2771  30  36  I  40  a5353  1  7/64  1  II  2  r-Anzeige

des  auf  dem  am  24.  May  1806  zu  Regen  gehaltenen  Markte  verkauften  Viehes.
3  Haben  gewogen  Ko#mmen  also  2  Stäücke  zu  stehen.
—
.  I  ,  Z
iVomzugetrtebenengMachen  an  im  Gewicht  d.
—  ·  S□
Mastviehe.  Selte  "„  *
2  e  ..  .
»s-  Gelde.  l  litt
2  Fleisch  —9  N3auisch  unsch  2
-:  auf  2
Er.  fl.  1Cemt.]  Pf.  1Cent.]  Pf.  1  fl.]  kr.  [Cent]Pf.]  Cent.]  Pf.  1—
«  l  l  l
ssskück  525777  181  20  29  14  2221118  6  bon  126  *à
D  1  .  6
        <pb n="211" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXV.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  18.  Junius  1806.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnung.

(Die  Erhoͤhung  der  Posttaxe  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

ach  dem  Antrage  der  General-Direktion
Unserer  Posten  in  Regensburg  wollen  Wir
auf  die  hierüber  erhaltenen  Berichte  Unserer
Landesstellen,  in  Erwägung  der  gegenwärtig
hohen  Fourage=  Preise,  die  Posttax=  Erhshung
  noch  bis  zu  Ende  Septembers  gegenwärtigen
  Jahres  verlängern,  sohin  bewilligen,
  daß  von  einer  einfachen  Station  für
ein  Pferd  ##  fl.  zo  kr.  erhoben  werde.

Auch  ist  dem  hiesigen  Post-Stallmeister
nach  den  früheren  Vorgängen  zu  gestatten,
daß  derselbe  bis  zu  dem  oben  bemerkten
Zeitpunkte  1  fl.  45  kr.  für  das  Pferd  von
einer  einfachen  Sration  erhebe.

Hiernach  ist  die  erforderliche  Bekanntmachung
  alsobald  zu  verfügen.

München  den  a.  Junius  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Monegelas.
Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

Auftrag
an  sämmtliche  Land=  und  Herrschaftsgerichte,
dann  Stadt=  und  Markts-Magistrate
in  Baiern.
(Die  von  weltlichen  milden  Stiftungen  waͤhrend
des  letzten  Krieges  geleisteten  Requisitions-Lieferungen
  und  Konkurrenzen  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Schon  den  16.  April  dieses  Jahres  (NRegierungsblatt
  Stück  Nro.  XVII.)  ergieng
an  sämmtliche  Land=  und  Herrschaftsgerichte,
dann  Stade=  und  Markes-Magistrate  in
Baiern  der  Auftrag,  gerichtlich  anzuzeigen,
was  bisher  von  den  weltlich=  milden  Stiftungen
  in  Ober=  und  Niederbaiern  während
letztgeendetem  Kriege  zu  Befriedigung  der
Requisitionen  und  anderer  Kriegskosten  sowohl
  in  Geld  als  Naturalien  beygetragen
und  geleistet  worden  ist,  und  ungeachtet  dieser
  Auftrag  längstens  in  Zeit  acht  Tagen  bey
Vermeidung  der  Erekurion  hätte  erfüllet  werden
  sollen;

Dessen  ungeachter  ist  doch  beynahe  der
zrößte  Theil  der  Landgerichte,  Herrschaftsgerichte,
  dann  Stad"=  und  Markis.  Magistrate
  mit  Einsendung  der  abgeforderten
Anzeigen  im  Rückstande.
        <pb n="212" />
        Es  werden  daher  die  noch  ruͤckstaͤndigen  Ortschaften
  mittelst  dieß  zum  letzten  Male  beauftraget,
  längstens  binnen  14  Tagen  à  dato
dieses  Auftrages  ihre  deßfallsige  Anzeige  anher
  zu  befördern,  als  außer  dessen  und  nach
fruchtlosem  Verlauf  dieses  Termins  der  angedrohte
  Exekutions-Both  ganz  sicher  abgeordnet
  werden  wuͤrde.  Muͤnchen  den  13.  Jun.  1806

Königliche  bandes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Rainprechter.

Provinzial-Verordnungen.

(Die  verbothenen  Käáufe  der  Naturalien  von
fremden  Militäkr-Personen  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Um  den  großen  Nachtheilen  nach  Kräften
vorzubeugen,  welche  aus  dem  Verkaufe  der
für  die  einquartierten  Truppen  aus  den  Magazinen
  gefaßt  werdenden,  oder  von  den
Gemeinden  abgegebenen  Naturalien  für  die
Unterthanen  entstehen,  sind  zwar  solche  Käuse
  während  den  vorübergegangenen  Kriegszeiten
  mehrmals  strenge  verbothen,  und  ist
dieses  Verboth  in  allen  königlichen  Provinzen
  im  vorigen  Spätjahre  durch  die  Provinzial
  -Regierungsblatter  wiederholt  ausgeschrieben,
  auch  für  die  Provinz  Bamberg  in
den  mit  Truppen  belegten  Distrikten  durch
die  Untermarsch=  Kommissariate,  gemäß  der
ihnen  ertheilten  Instruktion,  bekannt  gemacht
  worden.

Demungeachtet  sind  neuerlichst  wieder  solche
  Frevel  entdecket  worden,  wodurch  sich
unterzeichnete  Stelle  genöthigt  steht,  hiemit

206  —

nochmal  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und
Warnung  bekannt  zu  machen,  daß  alle  und
jede  Art  von  Käufen  dergleichen  von  den
Unterthanen  mit  der  lehten  Anstrengung  geliefert
  werdenden  Naturalien  bey  Vermeidung
  der  Kousiskation  des  erkauften  Gutes
und  einer  besonderen  Serafe  von  so  bis  100
Reichsehalern  verbothen  seyn,  und  daß  auch
diejenigen,  welche  zu  solchen  verbochenen
Käufen  Beyhilfe  leisten,  und  besonders  sich
zur  Hinwegführung  solcher  von  den  Soldaten
  oder  bey  den  Magazinen  selbst  erkaußten
Fourage  gebrauchen  lassen,  auf  gleiche  Art
und  mit  Verlust  der  Wägen  und  Anspanu
bestraft  werden  sollen.

Alle  Ortsobrigkeiten,  und  insbesondere  jdie
Polizey-Behörden  haben  diese  Verordnong
auf  das  strengste  zu  handhaben,  und  in  vorkommenden
  Fällen  den  Vollzug  jedesmal  der
unterzeichneten  Stelle  berichtlich  anzuzeigen.
Bamberg  den  4.  Junius  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat,

als  Kriegs=  Separat.
Frepherr  von  Stengel.
Goßinger.

 

(Die  Gemeind-Schulden  in  der  Provinz  Schwaben
  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  ungeheuren  Bedürfnisse  für  den  Unterhalt
  der  baiserlich=  französischen  Truppen,
welche  nun  schon  seit  mehreren  Monaten  in
der  durch  den  gegenwärtigen  Krieg  so  sehr
erschöpften  Provinz  kantoniren,  können  schon
seit  längerer  Zeit  nicht  mehr  durch  die  Natural-Beyträge
  der  größtentheils  von  Vor-
        <pb n="213" />
        —  207

rath  entblößten  Unterthanen  herbey  geschaft,
sondern  müssen  schon  seit  geraumer  Zeit  von
den  meisten  Theilen  der  Provinz  durch  Lieseranten
  aufgebracht  werden.

Bey  diesen  traurigen  Verhältnissen  sieht
sich  das  unterfertigte  königliche  General-Kommissariat
  aufgefordert,  um  den  Unterthanen
  nicht  die  unentbehrlichen  Lebensbedürfnisse
  zu  entziehen,  den  Gemeinden,  welche
die  nöthigen  Naturalien  in  natura  zu  liesern
  nicht  vermögen,  zu  gestatten,  diese  Lieserungen
  durch  Akkorde  leisten  zu  lassen,  und
zu  deren  Beyhaltung  die  nöthigen  Mittel
durch  die  Aufnahme  von  Gemeindskapitalien
aufzusuchen.

So  wenig  als  man  den  Gemeinden  die
Aufnahme  von  Kapitalien  anders  als  im  dussersten
  Nothfalle  gestatten  kann,  so  will  man
denselben  jedoch  die  Aufnahme  der  unentbehrlichen
  Kapitalien  möglichst  erleichtern,  indem
man  den  Glubigern  durch  die  getroffene
Verfügung  die  größte  Sicherheit  gewährr.

In  dieser  Hinsicht  werden  hiemit  wegen
der  Aufnahme  der  GemeindsKriegsschulden
  folgende  Bestimmungen  erlassen:

1.  Die  Aufnahme  neuer  Gemeindskapitalien
  kann  nur  allein  mit  Bewilligung  der
königlichen  Landesdirekrion  statt  finden.  Jedes
  ohne  dieselbe  ausgenommene  Kapital  wird
nicht  als  gültig  anerkannt.

a.  Die  Aufnahme  der  Gemeindskapitalien
muß  von  der  Gemeinde  bey  dem  königlichen
andgerichte  gehörig  nachgesucht,  und  hieben
bewiesen  werden,  daß  sie  nicht  im  Stande
sey,  die  Lieferungen  mehr  in  naturs  zu  leisten.

Das  Landgericht  hat  nur  in  so  serne  hierauf
  anzutragen,  als  es  die  sonst  unmögliche
  Befriedigung  der  Lieferanten  in  Hinsicht
der  akkordirten  Lieferungen  erheischt.

3.  Behy  der  den  Kapitalisten  durch  die  gegenwärtige
  Verfügung  zugehenden  Sicherheir
kann  man  dem  Wuchergeiste  der  Geldmäkler
keinen  weitern  Spielraum  gestarten,  und  seht
daher  als  Maximum  der  Zinse  für  bie  neu  aufzuborgenden
  Gemeindskapitalien  s  p.  C.  fest.

Nur  bey  ganz  besondern  Verhältnissen,  die
jedoch  jedesmal  gehörig  zu  belegen  sind,  kann
der  Antrag  auf  §#1#p.  C.  gemacht  werden.

Uebrigens  wird"  p.  C.  Provision  dem
Glubiger  gestatter.

Man  erwartet  hingegen,  daß  wohlgesinnte
und  wohlhabende  Staatsbürger  ihren  im
Drange  sich  befindenden  Mirbürgern  bey  der
ihnen  hiemit  ertheilten  vollen  Sicherheit  gerne
aushelfsen,  und  Kapitalien  um  geringere
Zinse  darleihen  werden.

4.  Es  ist  daher  vor  allem  möglichst  zu  trachten,
  daß  die  nöthigen  Kapitalien  von  Mitgliedern
  der  Gemeinde  selbst  aufgeborgt  werden.

§s.  In  dem  Berichte  des  Landgerichts  ist
der  gegenwärtige  Bestand  der  schon  vor  dem
Kriege  vorhandenen  Gemeinds-Schulden  genau
  zu  bemerken,  und  sind  die  Interessen,  zu
welchen  sie  auliegen,  anzugeben.,

6.  Auch  ist,  um  das  Verhältniß  der  Schulden
  zu  dem  Vermäögen  der  Gemeinde  genau
bemessen  zu  können,  zu  bemerken,  wie  hoch
die  ganze  Gemeinde  im  Stenersatz  liege,  oder
wie  viel  sie  auf  eine  Anlage  Stenern  entrichte,
und  wie  viel  deren  gewöhnlich  erhoben  werden.
        <pb n="214" />
        —  208

7.  Es  ist  unumgänglich  nöthig,  vor  Allem
den  gehörigen  Bedacht  auf  die  Zinszahlung,
und  die  succefsive  Abtragung  des  Kapitals
zu  nehmen.

Zu  diesem  Ende  ist  in  dem  gutachtlichen
Berichte  des  Landgerichts  genau  auszumitteln,
auf  wie  viele  Jahresfristen  das  Kapital  ohne
Ueberbürdung  des  Unterthans  zurückbezahlt
werden  könnte.

Hiebey  ist  gleich  darauf  anzutragen,  daß,
wenn  das  Kapital  z.  B.  in  6  oder  8  Jahren
heimbezahlt  seyn  solle,  alle  Jahre  die  betreffende
  Frist  von  der  Gemeinde  erhoben,  und  dem
Landgerichte  ad  depositum  übergeben  werde.

Nach  Verlauf  der  bestimmten  Jahreszahl
,  muß  hingegen  die  ganze  Schuld  richtig  bezahlr,
und  der  Schuldbrief  eingelöst,  und  dem  Landgerichte
  übergeben  werden.

Bey  größern  Kapitalien,  wo  sich  eine  Fristenbezahlung
  gleich  bedingen  läAßt,  ist  es  vorzüglich
  wegen  der  Zinsen  besser,  wenn  die  Fristen
  jedes  Jahr  gleich  an  die  Gläubiger  abgetragen
  werden  können,  weswegen  hierauf  der
Leeignete  Bedacht  bey  Kentrahirung  der
Schulden  zu  nehmen  ist.

8.  Um  die  genaue  Entrichtung  der  Interessen,
  worauf  der  vorzügliche  Kredit  des
Schuldners  beruht,  zu  sichern,  werden  die
Gemeinden  hiemit  angewiesen,  alle  Jahre,
und  zwar  14  Tage  nach  Verfallzeit  der  Zinsen
  von  dem  Gläubiger  eine  Quittung  über
die  bezahlten  Inreressen  dem  Landgerichte,  respective
  Stadrkommissariate  zu  bringen.

Wenn  dieselbe  nicht  richtig  beygebracht
wird,  hat  das  Landgericht  nach  Verlauf  dieser

  14  Tage  ohne  weiters,  und  selbst  ohne
auf  das  Anrufen  des  Gläubigers  zu  warten,
sogleich  die  Erekution  gegen  die  säumige  Gemeinde
  zu  verhaͤngen,  ex  officio  die  verfallenen
  Zinsen  zu  erheben,  und  solche  dem
Gläubiger  gegen  Quittung  zu  übermachen.

9.  In  dem  Gutachten  des  Landgeriches,
oder  Stadtkommissariats  über  die  Bestimmung
der  Jahresfristen,  binnen  welchen  das  Kapital
  zu  tilgen  ist,  sind  über  die  Beschaffenheit
des  Bodens,  den  Wohlstand,  oder  die  Armuth
  der  Unterthanen,  die  sehr  hohen,  oder
geringern  grundherrlichen  Abgaben,  die  mehr,
oder  minder  drückenden  Steuern,  so  anders,  die
ndhern  Aufschlüße  mit  möglichster  Verlßigkelt
  auzugeben.

Die  königliche  Landesdirektion  wird  hierauf
  die  Fristen  auf  eine  Weise  reguliren,  daß
die  Schulden  nicht  perpetuirt,  und  dadurch
die  Unterthanen  nicht  durch  deren  sortwährende
  Bürde  von  jedem  erhöhren  Wohlstande  zurückgehalten
  werden.

Wenn  besondere  Umstände,  wie  zum

Beyspiel  ein  Mißwachs,  allgemeiner  Werrerschlag,

  so  anders,  die  die  Verlängerung  der
bestimmten  Fristen  erfordern,  und  es  in  einem
Jahre  ummöglich  machen,  die  bestimmte  Rate
zu  erheben,  so  ist  deshalb  die  besondere  Bewilligung
  der  königlichen  Landesdirektion  durch
einen  motivirten  Bericht  des  Landgerichts  zu
erholen.

lo.  Bey  der  Aufnahme  der  durch  die
Kriegslieferungen  herbeygeführten  Gemeindsschulden
  können  die  Zinsen  und  Fristen  dieser
Kapitalien  nicht  durchaus  nach  dem  gewöhn-
        <pb n="215" />
        lichen  Typus  der  Gemeindanlagen  erhoben
werden.

Bey  dem  dußerst  verschiedenen  Maasstabe
derselben,  der  sich  manchmal  nach  dem  Besite
  der  vormaligen  Gemeindsgründe,  manchmal
nach  dem  Viehstand  und  dergleichen  richtet,
IAßt  sich  nach  dem  gewöhnlichen  Maasstabe
der  Gemeindsaulagen  der  Antheil  der  Einzelnen
  an  den  eigentlichen  Kriegsschulden  niche
bemessen.

Es  hat  daher  hier  nur  jener  Maasstab  zu
gelten,  der  auch  bey  der  Natural-Lieferung
angenommen  war,  und  nach  welchem  zu  diesem
  hätte  beygetragen  werden  sollen.

Die  Zinsen  sowohl  wie  die  Kapitalsfeisten
  sind  daher  gleichfalls  nach  demselben,
nämlich  dem  Steuerfuße,  auf  eben  diese  Weise
und  mit  den  nämlichen  Modif#kationen  von
den  Gemeindsgliedern  zu  erheben,  nach  welchen
  sie  zu  Natural-Lieferunzen  beyzutragen
hatten.  »

Es  sind  daher  auch  die  Pfarrer,  welche
  in  Hinsicht  ihres  Widdums,  oder  ihrer
Zehenden  zu  Natural-  Lieferungen  verbunden
waren,  auch  hier  zu  den  geeigneten  Beytraͤ-gen
  anzuhalten.

Die  Einhebung  dieses  Beytrages  bleibt
den  Gemeindsvorstehern  eben  so  wie  jene  der
übrigen  Gemeindslasten  überlassen,  die  Landgerichte
  hingegen  werden  angewiesen,  gegen
die  Säumigen  ohne  weiters  die  Erxekution  zu
verhängen.

Wenn  über  die  Beytrags-Quote  eine
Differenz  entsteht,  so  ist  sie  ven  dem  Landgerichle
  zu  entscheiden,  wogegen  dem  Gravirten

209

die  Beschwerde  an  die  koͤnigliche  Landesdirektion

  offen  steht.

11.  Die  Schuldbriefe  der  Gemeindsschulden
  sind  bey  den  Landgerichten  nach  vorher
  erholter  diesseitiger  Ratifikation  zu  verfassen,
  und  in  denselben  die  Gemeindsgruͤnde,
so  ferne  solche  vorhanden  sind,  in  specie;
generaliter  aber  das  gesammte  liegende  Vermoͤgen
  der  Gemeindsglieder  zum  Unterpfande
zu  verschreiben.

12.  Die  Landgerichte  werden  hiemit  angewiesen,
  eigene  Kapitalbuͤcher  fuͤr  die  Gemeindsschulden
  einzufuͤhren,  wozu  ein  besonderes

  Formular  demnaͤchst  nachfolgen  wird.

Die  Landeskommissäre  haben  für  die  genaue
Führung  dieser  Kapitalbücher  zu  wachen.
13.  Ueber  die  Behandlung  des  Gemeinds=Schuldenwesens
  in  den  Gemeindsrechnungen
werden  gleichfalls  noch  besondere  formelle  Bestimmungen
  ergehen.  Ulm  den  14.  May  1806.
Königliches  General-Landes=Kommissariat.


Frepherr  von  Leiden.
v.  Sichler.

Bekanntmachung.
Allen  denjenigen  Schulkandidaten  und
Schullehrern,  welche  um  die  erledigten  Schuldienste
  im  Bambergischen,  katholischer  und

protestantischer  Konfession,  theils  schon  angesucht,

  theils  anzusuchen  vorhaben,  wird
hiemit  bekannt  gemacht,  daß  sie  sich  bey  der
auf  den  allten  Julius  und  folgende  Tage  zu
haltenden  Pruͤfung  im  fraͤnkischen  Schullehrer-Seminar
  zu  Bamberg  einzufinden  haben.
        <pb n="216" />
        210

Verzeichniß

der  von  nachgenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  August  rgos  meineidig

entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich  baierischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
Bataillon.Deserteurs.  Gchurte  Gericht.  Aeltern.
ates  Lin.-Inf.-Regim.]  Gem.  Philipp  Furtmaler.  Drachenfels.  Ingolstadt.  Taglbhner.
Kronprinz.  :  Kaspar  Trummet.  Obtrersdorf.  Landau.  detto.
4tes  Pin.=  Inf.=  Regim.]  Johamn  zellner.  Sattel.  Viechtach.  [Abdecker.
Stes  bette.  Anton  Liedl.  München.  Buchhaalter.
otes  detto.  *  Franz  Auer.  Prombach.  Pfarrkirchen.  Wireh.
Gefreypter  Seb.  Aufhauser.  Uttendorf.  mfaffenhofen.Baader.
vtetz  detto.  -Jaoh.  Nep.  Schuhmann  Abensberg.  Melber.
Gem.  Mathias  Hamberger.  Mitterham.  Aibling.  Bauer.
ites  leichtes  Inf.-  Ba-  -Georg  Maierhofer.  Feichtach.  Burghausen.  Taglbhner.
talllon  Metzen.  .  Mathias  Brunner.  „Thann.  Egge  nfelden.  detto.
-Michael  Fischer.  Rled.  detto.  detto.
ates  leichtes  Inf.-Ba  Setastian  Bachhuber.  Dietersderf.  Mosbach.  Häußler.
talllon  Preysing.  :  Dhilipp  Huber.  Erding.  erzeugt.
4tes  detio  Stengel.  :  Michael  Marchner.  Sü#ing4=  Landau.  Taglbhner.
fürst.
„  Anton  Kaltner.  Reichenhall.  Bierbraͤuer.
1tes  Dragoner=  Regt-  *  Georg  Berger.  Helmbach.  Relchenhall.  Bauer.
ment  Minucil.  *  Ulrich  Rumberger.  Dorfen.  Erding.  Schmied.
eteß  Chevanz  legersTaver  Atenkofer.  Ingolstadt.  Buchhaͤndler.
Regiment.
Kan.  Jakob  Graumüller.  Haarkirchen.  Grießbach.  Bräuer.
:Kaspar  Graf.  Kürstenfeld=  %  Taglbhuer.
bruck.
Anillerse-Regiment.  .  Johann  Lanzl.  Erding.  boderer.
:  Joseph  Merdauer.  [Sattelberg.  [Schroben=  Hasenbinder.
hausen.
        <pb n="217" />
        —

211

Verzeichniß
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  August  #r#os  meineldig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich  oberpfälzischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  des  M  der
.  Geburts-Bataillon.
  Deserteurs.  *  Gericht.  Aeltern.
ytes  Lin.=  Inf.-Regim.  Gem.  Ludwig  Mülller.  Neumarkt.  Regiments-Chirurg
=  Leonhard  Durmayr.  Theuern.  Amberg.  Bauer.
*  Joseph  Pfeiffer.  Lengenfeld.  Pfaffenhofen.Taglbhner.
rotes  detto  Junker.  *  Johann  Getz,  Jun.  bnath.  i  Kem-Hammerschmied.
n  -
Wolfgang  Jobst.  Oberndorf.  Werrerfeld.  Bauer.
*  Fohann  Vogl.  Freyhuͤls.  [Amberg.  Taglbhner.
Ztes  leichtes  Lin.  Inf.  Bat.!  -Johann  Schaller.  Kastel.  Mustkant.
-Stephan  Reiser.  Mantel.  Parkstein.  [Taglbhner.

 

#sates  Dragoner=  Regim.

 

 

der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  August  rgos  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich  schwäbischen  Landeskinder.

Verzeichniß

 

 

 

 

Stes  Lin.  Infant.  Regim.]Gem.  Franz  Hein.  #  unterrhin=  Obergänz=  Bauer.
*  gau.  burg.
*  Jakob  Dalliuger.  Kaufbeurn.  Hafsner.
:  Mathlas  Lehnhard.  Memmingen.  Muͤller.
ates  leichtes  Jnf.-Bat.|(z3  Konrad  Miler.  detto,  Pfarrer.  .
-Andkäsokschnek.  Oberdorf.  Feuersteinhaͤndler.
*  Joseph  Hörmüller.  Oberbeuern.  [Kaufbenern.  [Leinweber.
ates  Chevaux  -  legers  Joham  Mayr.  Neßelmang.  Füßen.  Metzger.
Regiment.  :  Feltr  Schwarz.  Burgberg.  Sonthofen.  Bauer.
Stes  leichtes  Infanterle-Franz  Schweizer.  Deggingen.  Wlesensteig.Hafner.
Bataillon.  *  Martin  Ecker.  Holzheim.  Dillingen.  Sbloner.
*  Mathias  Gebler.  Bernberg.  Füßen.  Sbloner.
ztes  Infanterle-Regl#  *  Benedikt  Ennstler.  Wangen.  SEchlosser.
ment.  1  *„  Naver  Unsinn.  Rohr.  ([Ursberg.  Bauer.
        <pb n="218" />
        Verzeichniß
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  August  rgos  meineidig
enkwichenen,  und  in  bisten  abgeführten  königlich  -pfalzneuburgischen  Landeskinder.

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand

oder  der  der
.  burts-Bataillon.
  Deserteurs.  Gchur  Gerich  Aeltern.

 

Stes  Linien-Inf.=  Reg.  Gem.  Michael  Harvolk.  Bettenried.  e  Taglbhner.
«  eld.

Kaspar  Baldanf.  Allersberg.  Hilpoltstein.  sHafner.

-Florian  Lindner.  Obernuͤdlinvtes

  detto.  .
gen.  Hbchstaͤdt.  Kraͤmer.

 

 

 

 

 

 

Verzeichniß
der  von  nachbenanncen  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  August  r8#s  meineidig
  entwichenen,  und  in  bisten  abgeführten  königlich  bambergischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  «  Gebmml  der
Bataillon.  Deserteurs..  2  Gericht.  Aeltern.
Gem.  Erhard  Schuhmann.  D  Hallstadr.  Metzger.
.  NJ
?*  n  u  -  Res.  -Conrad  Scharf.  Halbersdorf.Burg  Eberach,  Taglbhner.
"  :  Johann  uzenberger.  Bamberg.  Tuchmacher.
12tes  detto.  -  Johann  Berlemayr.  sSchluͤßelfeld.  Burg  Eberach  Amtediener.
stes  Chev.  Leg.  Regiment)  --  Johann  Nickl.  Drosendorf.  feufen.  Bauer.

 

Oie  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  Candesgesehen  zu  verfahren.

Muͤnchen,  den  1r.  Junius  1806.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Krauß,  Oirektor.
Schuh,  Sekretär.
        <pb n="219" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  8blatt.

 

XXVI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  as.  Junius  rg06.

 

Königliche  allerhschste  Verordnung.

 

(Das  Stempel-Wesen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfärst.

Auf  die  berichtliche  Auzeige  Unsers  General--Landes-Kommissariats
  von  Neuburg  als
dortiger  Provinzial-Etats-Kuratel  vom  15.
April  d.  J.  daß  mit  der  Sieglung  der  in  erwaͤhnter
  Provinz  eingefuͤhrt  werdenden  Karten
  und  Kalender  bey  den  baierischen  und
oberpfaͤlzischen  Siegelaͤmtern  nicht  nur  die
Gefaͤlle  der  Provinz  Pfalzneuburg  verkuͤrzet,
sondern  auch  zu  manchen  Unterschleifen  Gelegenheit
  gegeben  werde;  finden  Wir  Uns  bewogen,
  die  von  derselben  als  Provinzial=Maaßregel
  angeordnete  Nachsteglung  der  Karten
  und  Kalender  mit  dem  pfalzneuburgischen
Provinzstempel  zur  allgemeinen  Norm  dergestalt
  zu  erheben,  daß  künftig  zwar  den  Kartenmalern
  und  Fabrikanten,  so  wie  den  Buchdruckern
  und  Buchbindern,  des  freyern  Kommerzes
  wegen  frey  gestellet  bleibt,  ihre  Karten
und  Kalender  bey  dem  Siegelamte  ihrer  Provinz
  stempeln  zu  lassen;  wenn  aber  diese
Karten  und  Kalender  aus  einer  Unsrer  Provinzen

  in  die  andere  zum  Debit  versendet  werden,
  so  sind  sie  überdieß  noch  mit  dem
Stempel  derjenigen  Provinz  zu  versehen,  in
welche  der  Absatz  geschieht,  und  wo  sie  zum
Gebrauche  bleiben.

Da  diese  zweyte  Stemplung  unentgeldlich,
und  ohne  die  mindeste  weitere  Nachbezahlung
vorgenommen  wird;  so  unterliegt  die  Unterlassung
  derselben,  nebst  der  Konftskation  des
nicht  nachgestempelten  Objekte,  der  Hüälfte  jener
  Pôön,  welche  auf  ungestempelte  Karten
und  Kalender  selbst  gelege  ist.

Denjenigen  Siegelämtern,  welche  die  erste
Stemplung  vornehmen,  ist  zugleich  eine  fleissige
  Stemplung  um  so  mehr  einzuschärfen  „
als  nur  die  Deutlichkeit  des  Abdruckes  bey
der  ersten  Stemplung  Unsre  andre  Siegel-Gmter
  zur  unentgeldlichen  Beydruckung  des
Provinzstempels  authorisire.

Karten  und  Kalender  können  auch  ungestempelt
  von  einer  Unseer  Provinzen  in  die
andere  versendet  werden;  es  verstehr  sich  aber
von  selbst,  daß  sie  alsdann  in  derjenigen
Provinz,  wo  sse  debitirt  werden,  mit  dem
vorgeschriebenen  Stempel  gegen  die  in  Unsrer
  Verordnung  vom  r.  März  v.  J.  festgesehtzte
  Stempeltare  versehen  werden  müssen.

Was  den  bemeldten  Widerspruch  zwischen
        <pb n="220" />
        —  :4  —

Unsrer  allerhöchsten  Entschließung  vom  r8ten
Jänner  l.  J.  über  die  Stemplung  der  Inventarien
  und  Interims  Vormundschafts-Rechnungen,
  und  einer  von  Unfrer  Landesdirektion
in  Schwaben  unterm  24ten  eben  desselben
Monates  erlassenen  General=  Instruktion  für
die  Waisen=  oder  Pupillen=  Rechnungestellen
in  Schwaben  betrift:  so  ist  derselbe  daraus
enrstanden,  daß  letztere  von  gedachter  Landesdirektion
  früher  erlassen  worden,  als  jene
Unsere  allerhöchste  Entschließung  zu  ihrer
Kenntniß  gelangte.

Uebrigens  haben  Wir  Unserm  General-Landes-Kommissariate
  von  Baiern  ausgetragen,
  von  obengedachter  unterm  rien  März
v.  J.  emanirten  Stempelverordnung  mit  Beysügung
  der  bisher  darüber  erschienenen  Leuterationen
  eine  für  sämmtliche  Provinzen  hinreichende
  Anzahl  Erxemplarien  abdrucken  zu
lassen,  und  Unsern  übrigen  Provinzial-Etats-Kuratelen
  die  nöthigen  Exemplarien  davon
jur  geeigneten  Vertheilung  zuzusenden.

Die  weiter  vorgeschlagenen  Maaßregeln
zur  Handhabung  der  Stemplungsnorm  gehören
  in  den  Wirkungskreis  einer  jeden  Provinzial-Etats-Kuratel,
  welche  mit  Sorgfalt  alles
wahrzunehmen  hat,  was  ihr  zur  Deckung  der
Sctaatsbedürfniße  durch  Regulative  vorgezeichnet
  ist.  Hierunter  gehört  auch  die  Beyziehung
  der  Scheine  über  Wittwengehälter
und  Unterstühungobeyträge  aus  landschaftlichen
  Gefillen  zur  Stempelpflichtigkeit.

München,  den  aoten  Juny  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Moncgelas.
Auf  kdnigl.  allerhdchsten  Befehl.
v.  Geiger.

Verordnung.

(Den  Tarbezug  von  Interims=  Waisen-Rechnungen
  betreffend).

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Durch  einen  von  dem  königlichen  Landgerichte
  Füßen  kürzlich  einberichteten  Zweifel,
hinsschtlich  der  Tax-Berechnung  und  des
Tax-Bezugs  von  Interims-Waisenrechnungen,
  finder  sich  die  unterfertigte  königliche
Landesdirektion  veranlaßt,  die  über  diese
Tar:  Berechnung  in  der  neuesten  Auflage
der  provisorischen  Stempel=  und  Taxordnung
vom  Jahr  1806.  enthaltenen  Bestimmungen
noch  näher  dahin  zu  erldutern:  daß  die  vom  Gulden
  jährlicher  Einkünfte  eines  Waisen,  nach
G.  88.  der  provisorischen  Tarordnung,  zu  bes
ziehenden  4  Kreuzer,  nur  allein  von  den  zu
verrechnenden  wirklichen  jährlichen  Renten
des  Waisen,  nicht  aber  auch  von  dem  in
Einnahme  zu  stellenden  Vermögens-Zuwahs,
dergleichen  sich  zum  Beyspiel  durch  Ersparniß
  oder  durch  Erbschaft  oder  durch  Schenkung
  u.  s.  w.  ergeben  kann,  und  auch  nicht
von  der  in  Rechnung  zu  stellenden  Baarschaft
oder  dem  Uebertrag  des  baaren  Aktiv=  Restes
ans  der  vorjährigen  Rechnung,  berechnet
werden  dürfen;  indem  es  eine  auffallende
Beeinträchtigung  des  Waisenvermögens  wäre,
  wenn  auch  die  in  Einnahme  zu  stellenden
neuen  Erbschafts-Anfalle,  Schenkungen,  Ersparniß
  vorsähriger  Aktiv:  Reste  oder  Ausstände,
  wovon  theils  bey  dem  Anfall  die
Inventurs-Theilungs=  und  Protokolls=  Taren
erhoben,  oder  die  Waisen-Rechnungs-Taxen
schon  im  vorhergehenden  Jahre  berechnet
        <pb n="221" />
        wurden,  oder  dem  Waisen  uͤberhaupt  noch
keine  Renten  zugeflossen  sind,  dennoch  der
vorgeschriebenen  Waisen--Rechnungs-Taxe
unterworfen  werden  wollten.  Es  sind  daher
ausschließlich  nur  die  wirklichen  jaͤhrlichen
Renten  des  Waisen,  welche  in  der  Rechnung
  in  Einnahme  kommen,  wie  z.  B.  die
Kapitalzinse,  die  Ertraͤgnisse  aus  liegenden
Gruͤnden,  welche  theils  durch  Administration,
  theils  durch  Verpachtungen  eingehen
  koͤnnen  u.  s.  a.,  der  Tax-Berechnung
zu  unterwerfen;  dagegen  gaͤnzlich  davon  auszunehmen
  alle  Einnahms-Posten,  welche  sich
nicht  als  solche  Renten  darstellen,  wie  z.  B.
folgende  in  dem  Rechnungs-Formular  Stücke
XI.  des  dießjährigen  Regierungsblattes  aufgeführte
  Einnahmeposten:  1.  an  Baarschaft
letzter  Rechnung;  2.  an  Ausständen;  3.  an
rückbezahlten  Kapitalien;  4.  an  Fristenzahlungen;
  §.  aus  neuangefallenem  Vermögen:
a.  von  Erbschaften;  b.  von  Schenkungen;
c.  von  eigenen  Ersparnissen;  d.  von  aufgeborgten
  Geldern,  welche  sämmrlich  ohnehin
nicht  die  wahre  Einnahme  der  betreffenden
Jahres-Rechnung  begründen,  sondern  zum
Theil  den  Zuwachs  des  Rechnungsstockes  ausmachen,
  wovon  die  Einnahme  erst  in  künftigen
  Jahren  fällig  wird.

Hingegen  soll  aber  auch  die  vorgeschriebene
Tare  von  der  Brutto:  Einnahme  des  Waisen,
  und  nicht  blos  von  dem  nach  Abzug  der
Ausgabe  verbleibenden  reinen  Ueberschuße  berechnet
  und  bezogen  werden;  so  daß  auch  z.  B.
die  in  Einnahme  und  wieder  in  Ausgab  vorkommenden
  ausständigen  Kapitals=  Zinse  und
andere  ausständige  Gesälle  und  Renten  der

213

Tarberechnung  unterworfen  werden  uüssen,
weil  eben  diese  Ausstände  dagegen  in  der
solgenden  Rechnung,  wenn  sie  als  wirklich
eingegangen  in  Einnahme  gestellt  sind,  von
der  Tarberechnung  ausgenommen  bleiben.

Nach  dieser  nachtradglichen  Erléuterungs-Verordnung
  haben  sich  sämmtliche  königliche
Land-Stadt=  und  Datrimonialgerichte  genauest
und  bey  eigener  Haftung  zu  achten,  wobey
zugleich  noch  bemerkt  wird,  daß  sowohl  von
der  königlich  baierischen  Stempel=  als  auch
provisorischen  Tarordnung  in  dem  laufenden
Jahre  1806.  eine  neue  Auflage  veranstalte
und  in  selbige  die  frühern  Nachtrags-Verordnungen
  und  Erluterungen  eingeschalter
worden  seyen;  welche  daher  von  den  sämmtlich=
  berreffenden  königlichen  Amtsbehörden
bey  dem  kbniglichen  Landesdirektions-Erpe:
ditions-Amt  abzulangen,  und  in  den  ihren
Bestimmungen  unterliegenden  Fällen  zur
Richtschnur  zu  nehmen  ist.  Ulm  den  6.
Junius  1806.

Königliche  kandes-Direktion.

Frepherr  von  Leiden.
Vogl.

 

Auftrag
an
saͤmmtliche  Landgerichte,  Rentaͤmter  und  Behörden
  in  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Posten  betreffend).
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Den  sämmtlich=  königlichen  Landgerichten,
Rentämtern  und  Polizey-Kommissarien  wird
der  Auftrag  ertheilet,  binnen  14  Tagen  un-
        <pb n="222" />
        —

fehlbar  das  Verzeichniß  der  Kosten  anher
einzusenden,  die  durch  die  Veränderung  der
Postwappen  und  Doströcke  ꝛc.,  und  was
hierauf  Bezug  hat,  verursacht  worden  sind,
um  die  Rückerstattung  gehörig  sogleich  zu
bewirken.  München  den  13.  Junius  1806.
Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
von  Packenrelth.

 

Auftrag

an
sämmtliche  Rentämter  und  gefreyte  Herrschafts
  -Gerichte  in  Ober=  und  Niederbaiern.

(Die  zweyte  Landsteuer  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  auf  Willigung
  allerhöchst  Ihrer  gemeinen  Landschaft
in  Baiern  vermög  eines  allerhöchsten  Reseripts
  vom  zo.  May  19306.  allergnädigst
verordnet,  daß  eine  zweyte  Landsteuer  ausgeschrieben,
  und  auf  das  Ziel  Trinitatis  erhohlet
  werden  soll;  wonach  sämmtliche  Rentämter
  und  gefreyte  Herrschafts-Gerichte  zur
schnellen  und  genauen  Einbringung  derselben
hiemic  angewiesen  werden.  München  den
17.  Juny  1806.
Königliches  General-Landeskommissariat,
  als  Provinzial—
Etats-Kuratel.

Neumayer.
von  Schmdger.

Freyherr  von  Weichs.

216

Bekanntmachung.

(Die  erledigte  Predigerstelle  in  der  Pfarrkirche  zu
St.  Peter  in  München  betreffend).

Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
6.  Junius  laufenden  Jahres  haben  Seine
königliche  Majestät  das  erledigte  Benefizium
zum  heiligen  Sigmund,  welches  im  Jahre
1776  von  Ramersdorf  nach  München  versetzt
  wurde,  zum  Prediger-Benefizium  in
der  Pfarrkirche  zu  St.  Peter  daselbst  allergnädigst
  bestimme,  und  einen  allgemeinen
Konkurs  zur  Besetzung  der  erledigten  Predigerstelle
  in  der  gedachten  Pfarrkirche  anzuordnen
  geruhet.

Zu  Folge  dieser  allerhöchsten  Entschließung
wird  daher  der  Konkurs  auf  den  zo.  Julius.
laufenden  Jahres  eröffnet  werden.

Der  Konkurs  stehet  allen  landeseingebohrnen
  Driestern  offen,  welche  ihre  akademische
Studien  gesetzmäßig  vollendet,  auch  sich
wenigstens  zwey  Jahre  lang  der  praktischen
Seelsorge  und  dem  kirchlichen  behramte  gewidmet
  haben,  ohne  Unterschied,  ob  sie
Religiosen  oder  Weltpriester  sind.

Jene  Kandidaten,  welche  die  nöthigen  Eigenschaften
  zu  der  erledigten  Dredigerstelle
zu  besitzen  glauben,  haben  sich  daher  acht
Tage  vor  dem  Konkurse  bey  der  untezeichneten
  Landesstelle  schriftlich  zu  melden,  an
dem  vorletzten  Tage  vor  der  Prüfung  aber
persönlich  zu  erscheinen,  und  sich  durch  die
vorzulegenden  Zeugnisse  über  ihre  Studien,
Fähigkeiten  und  Sitten  gehörig  auszuweisen.
München  den  12.  Junius  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weschs.
Maper.
        <pb n="223" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXVII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  a.  Julius  1306.

 

 

PLACETUMN  REGITUNM
in  favorem  Tbheodori  Antonii  Baronis  de  Flachslanden,
  ut  Commendam  de  Amberg  in  statu  etiam
conjugali,  quoad  vixerit,  retinere  possit.
Nos  MAXIMILIANUS  JOSEPHUS
Dei  Gratia  Rex  Bavariae,  S.  R.  Imperii
Archipalatinus,  Archidapifer  et  Elector  etc.

Norum  testatumque  fieri  volumus  tenore
  praesentium:  Quum  dilectus  er  fidelis
  Nobis  Tbeodorus  Antonius  Haro
de  Flacbslanden,  Miles  nondum  professus
  et  Commendeatarius  hospitalis  sancti
Joannis  Hierosolymitani,  Nos  supplüciter
adierit,  et  Bullam  summi  bontificis  dis.
pensatoriam  Romse  sub  annulo  Piscatoris
  die  prima  Aprilis  hujus  anni  derm;,
obedientissime  exhibuerir,  vi  cujus  ipsis
eoquod  regularem  professionem  nondum
  emiserit,  ob  rationabiles  causas  ad
Vota  saccularia  transire  conceditur:  hind
Nos  humillimis  precibus  morti,  ex  plenitudine
  potestatis  et  ex  speciali  gratig  Placetum
  Regium  Nostrum  pronuncientes
impertimur  er  indulgemus,  ur  praefatus
Theodorus  Antonius  de  HVlacbslanden
praeceptoriam  sive  Commendam  de  Amberg
  dictam  et  in  regno  Nostro,  in  Prioratu
  scilicct  Bavariac  sitam,  in  conjugali
etiam  statu;,  duoad  vixerit,  retinerc,  er
omnes  singulosqdue  ejusckem  kructus,
reditus  et  proventus  ad  conjugil  suble-Vemen

  exigere  atque  percipere  possit  er
Valcat:  ipsis  tamen  Commendae  bonis  in
statu  libero  semperque  omni  meliori
conditione  conservandis,  et  supportandis
  insuper  oncribus,  quase  in  eadem
Commenda  quomodoliber  supportanda
et  Praestanda  existere  dignoscuntur.

In  cujus  gratise  specialis  er  dispensationis
  singularis  testimonium,  fidem,  roburdue
  hesce  Patentes  manu  Nostra  sub.
scriptas,  Sigillo  Regio  muniri  jussimus.
Dabantur  Monachü  in  palatio  Nostro  die
13.  mensis  Lunii  anno  Domini  willesimo
  octingentesimo  selto,  Regaique
Nostri  primo.

MANIMILIANUS  JOSEPHU

Baro  de  MONTGELAS.
Ad  Mandatum  S.  Regiae
Majestatis  proprium.

de  Flad.
Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.
(Die  Praͤsentation  der  Stipendiaten  in  das  georgianische
  Seminar  zu  Landshut  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  sind  durch  die  Direktion  Unsers  georgianischen
  Seminars  zu  Landshur  in  Kennt-
        <pb n="224" />
        niß  gesetzt  worden,  daß  von  den  Patronen
verschiedener  dahin  gewidmeter  Stiftungen
mehrmal  Stipendiaten  dahin  praͤsentirt  werden,
  welche  entweder  wegen  Mangel  der  erforderlichen
  Vorbereitungs  =  Studien  noch
nicht  dahin  geeignet  sind,  oder  solche,  die
wegen  ihren  Fähigkeiten  und  Sitten  wichtigen
Ausstellungen  unterliegen,  sohin  nicht  angenommen
  werden  können.

In  Erwägung  nun,  daß  alle  Siifter  solcher
  Stipendien,  Fähigkeir  zum  Studieren,

besonders  aber  die  erforderliche  Vorbereitung

zu  den  theologischen  Studien  und  reine  Sitten
  als  Hauprbedingungen  der  Aufnahme  festsetzen,
  —  in  Erwägung,  datz  Wir  selbst  die
Erträgnisse  aller  Stellen  des  georgianischen
Seminars  erhöhet,  und  den  Werth  der  meisten
  dieser  Stiftungen  verdoppelt  haben;  —
in  Erwägung  endlich,  daß  Wir  gegen  die
ursprüngliche  Absicht  der  Stifter  durch  unvorbereitete
  oder  unwürdige  den  verdienten
und  hoffnungsvollen  Kandidaten  des  geistlichen
  Standes  die  ihnen  zugedachte  Unterstützung
  nicht  vorenthalten  lassen  können;  verordnen
  Wir  allergnädigst:

1.  Daß  alle  Inländer,  welche  durch  Prcsentation
  auf  ein  georgianisches  Stipendium
in  dieses  Seminar  aufgenommen  werden  wollen,
  wenn  sie  sich  auf  der  Universität  Landshut
  befinden,  sich  bey  dem  Konkurse  prüfen
zu  lassen  haben,  welcher  daselbst  in  der  letten
Weche  des  Julius,  oder  in  der  ersten  Woche
des  Augustmonats  für  die  Kandidaten  des
Georgianums  gehalten  wird;  befinden  sie
sich  aber  auf  den  Loccen  zu  Amberg,  Mün-218

  —

chen,  und  Passau,  so  haben  sie  sich  zu  gehöriger
Zeit  ben  dem  Rektorate  zu  melden,  damit  sie
in  die  Klassisikations-Tabellen  eingetragen
werden  können,  welche  über  die  georgianischen
  Kandidaten  jährlich  verfaßt  werden,
und  durch  die  betreffende  Landes  direktion  bis
10.  August  zu  Unserem  geistlichen  geheimen
Ministerial  -Departement  eingesender  seyn
müssen.

2.  In  den  Konkurs=  Tabellen  der  Universitäat
  sowohl,  als  in  jenen  der  Lyecken  ist  es
besonders  zu  bemerken,  wenn  Kandidaten  vermög
  einer  Präsentation  sich  zur  Aufnahme
melden.

3.  Solche  Präsentirte  müssen  überhaupt
wenigstens  einen  mittleren  Fortgang,  Fleiß
und  gute  Sitten  beweisen,  auch  übrigens
nach  den  georgianischen  Statuten  und  den
akademischen  Gesehen  zur  Aufnahme  geeignet
seyn,  wenn  sie  nicht  zurückgewiesen  werden
wollen.

4.  Auf  jene  Stipendien,  für  die  zur  Zeit
der  allgemeinen  Vertheilung  (welche  auf  den
„20.  August  festgesetze  ist)  kein  taugliches  oder
gar  kein  Subjekt  präsentirt  worden  wäre,
werden  Wir  für  Ein  Jahr  aus  den  vorhandenen
  Bewerbern  ein  solches  selbst  auswählen,
jedoch  wollen  Wir  gestatten,  daß  der  Patron
in  dem  folgenden  Jahre  sein  Reche,  der  Sriftung
  gemäß,  ausübe.

s.  Damit  die  Patronen  zu  gehöriger  Zeit
präsentiren  mögen,  soll  die  Direktion  sie  von
den  in  Erledigung  bommenden  Stipendien
jährlich  bis  zum  r.  Julius  in  Kenntniß  setzen.

Nach  dieser  Verordnung  wissen  sich  sohin
        <pb n="225" />
        alle  betheiligte,  vorzüglich  aber  jene  Patronen
  genau  zu  achten,  welche  inlándische  Kandidaten
  in  das  Georgianum  zu  präsentiren  haben.
  München  den  20.  Junius  1806.
Max  Joseph.
Graf  von  Morawitzky.

Auf  kbnigl.  allerhbchsten  Befehl.
Nemmer.

 

(Die  Verichte  über  den  Unterricht  in  den  kdniglicben
  Mittelschulen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchses,  und  Kurfürst.

Um  Uns  zu  überzeugen,  wie  der  Unterriche
an  Unsern  Mittelschulen  ertheilt,  wie  weit
die  Lehrgegenstände  in  jeder  Klasse  geführt

219

werden  u.  s.  w.;  sollen  Uns  die  Uebersichts-Tabellen
  nach  beyliegendem  Formular  alle  halbe
Jahre  eingesendet  werden.  Daher  ist  den
Rektoraten  ein  Formular  mitzutheilen,  und
denselben  aufzutragen,  daß  sie  die  allgemeine
Uebersicht  aus  den  besondern  Schematen  der
Professoren  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular
  verfassen,  die  Professoren  und  Rektoren
ihre  besondere  Wünsche  und  Vorschläge  in
abgesonderten  Berichten  eröffnen,  und  diese
mit  der  Tabelle  an  die  betreffende  Landesdirektion
  einschicken  sollen,  wo  Wir  sodann  die
Einsendung  an  Uns  mit  einem  umständlichen
Bericht  über  das  Ganze  erwarten.  München
  den  13.  Junius  1806.
Max  Joseph.
Graf  von  Morawitzky.
Uuf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
Nemmer.

Lektions-Tabelle
des  ersten  )  Triennalkurses  der  königlich  baierischen  Mittelschulen  zu  N.  für  das  Winter-(Sommer)
  Semester  des  Schuljahres  rgo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7“  Skizze  -  Bemerkungen
m  des  behandelten  Lehrstoffes  Vorlese=  (Wochentlice  Namen  der  Professoren
-  *.  7  nebst  Umsang  und  Gränzen  und  Lehrstunden-  der  über  die
*  desselben  in  jedem  HülfsbücherZahl.  Professoren.  von  lbnen  beobachtet
S  2#  Semester.  bLehrmethode.
S
.
Il.
.
S..
1I.
Ech  III.
So
„EI  I.  *)  Ieder  der  drey  Trien-EH
  nalkurse  fordert  eine  ei-.
  muratis  mutandis
ul.leç30#  ganz  ähnliche  Ta-M
  belle.
        <pb n="226" />
        —  220

(Die  Herstellung  der  Straßen  betreffend.)
Die  von  Seiner  königlichen  Majestät  unterm
  13.  May  des  laufenden  Jahres,  wegen
der  Herstellung  der  Straßen,  und  besonders
wegen  der  Konkurrenz  der  zu  München  befendlichen
  Pferdebesitzer  erlassenen  allerhöchsten
Verfügungen  werden  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  und  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
  München  den  aa.  Junius  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
-  von  Schmbger.

Wir  Maxrximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Das  General-Landes-Kommissariat  erhält
  hiedurch  den  Auftrag,  die  in  den  Anlagen
  bezeichneten  Bitesteller  bescheiden  zu  lassen,
daß  ihren  Gesuchen  nicht  willfahrt  werden
könne,  weil  (außer  dem  in  der  gedruckten
Auoschreibung  vom  7.  des  vorigen  Monats
bereits  angeführten  Hauptgrunde)

a)  dieselbe  die  öffentlichen  Straßen  benüten,
ohne  daß  sie  im  Innern  des  Landes  ein  Weggeld
  bezahlen;

b)  wenn  auch  einige  daron  die  Mänat-Anlage
  mit  24  kr.  erlegen,  diese  in  keinem  Verhältniße
  mit  der  Abnützung  der  Straßen  stehetz

P)  bey  der  für  die  Städte  unterm  3.  des
vorigen  Monats  angeordneten  Konkurrenz
zur  Beyfuhr  des  Straßen  Materials  der  billige
  Grundsaß  angenommen  ist,  daß  diejenigen,
  welche  die  Straßen  benützen,  auch  zu  ihrer
  Unterhaltung  hinreichend  beytragen  müssen;

d)  weil  die  Seaatskasse  diejenigen  Ausgaben,
  welche  die  Straßen  und  Brücken  bedärfen,
  nicht  bestreiten  kann;  da  der  Fuhrund
  Arbeitslohn  seit  dem  Jahre  1765,  als
die  Mänat  -Anlage  mit  24  kr.  festgesetzt
wurde,  um  das  Dreyfache  gestiegen  sind;

e)  der  Landmann  weit  mehr  Vorspann  ges
leistet  hat,  als  die  Pferdbesitzer  in  München;
folglich  schon  die  Billigkeit  dafür  spricht,  daß
auch  die  letztere  zur  Herstellung  der  Straßen
durch  unentgeldliche  Beyfuhr  des  Materials
beytragen;

f)  schen  in  den  ehemaligen  Zeiten  Jedermann
  zu  dergleichen  Arbeiten  beygezogen  worden
  ist;  und  endlich

g)  weil  die  Staatskasse  noch  unterm  r.
Jänner  des  laufenden  Jahres  6oeco  fl.  bezahlt
  hat,  um  diejenigen  Reitpferde,  welche
von  der  österreichischen  Armee  in  München
requirirt  worden  sind,  zu  stellen.

Wir  hätten  daher  von  Unsern  getreuen
Bürgern  und  Einwohnern  der  Stadt  München,
  statt  der  beykommenden  Biteschriften,
vielmehr  die  größte  Bereitwilligkeit  zu  der  sehr
unbedeutenden  Beyfuhr  von  10  Kieshaufen
auf  sedes  Pferd  erwartet.

Das  General-Landeskommissariat  hat  daher
die  Verfügung  zu  treffen,  damit  die  Vorspanns=Kommission
  die  zweckdienlichen  Mirtel  zur
Beyfuhr  des  Straßenbau-Materials  vor  der
Heuärndte  auf  Verlangen  der  Spezial-Stra-Henbau-Konkurrenz-Kommission
  in  Ausführung
  bringe.  München  den  13.  May  2g06.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Montgelas.

Auf  knigl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Geiger.
        <pb n="227" />
        Auftrag
an
sämmtlich  =  königliche  Landgerichte,  Herrschafts=
  und  Hofmarksgerichte,  Stadr=  und
Markes-Magistrate  in  Baiern,  der  Ober-DPfalz
  und  Neuburg.

(Die  Handlungs-Firmen  der  Krämer  betreffend).
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Den  17.  Junius  1803  ist  saͤmmtlich  koͤniglichen
  Landgerichten,  Herrschafts-und  Hofmarksgerichten,
  dann  Städt=  und  Markis-Magistraten
  durch  das  Regierungsblatt  aufgetragen
  worden,  alle  Krämer  ihres  Bezirks
vorzurufen,  und  sie  anzuweisen,  ihre  Handlungsfirmen
  (das  heißt,  die  Namen  ihrer
Handlung)  eigenhändig  in  das  Protokoll  mit
der  Bemerkung  einzuschreiben,  ob  die  Handlung
  allein,  oder  in  Gesellschaft  geführt  werde,
  dann  wem  in  ihrer  Abwesenheit  die  Firma
Per  Drocura  übertragen  ist,  welche  Protokolle
  dann  in  Zeit  4  Wochen  zum  hiesig=  k5-niglichen
  Wechselgericht  häuen  eingesendet
werden  sollen.

Da  dieser  Auftrag  bisher  nicht  befolge
worden  ist,  so  wird  derselbe  in  Folge  allerhöchsten
  Rescripts  vom  34.  May  dieß  Jahrs
mit  dem  Anhange  erneuert,  daß,  wenn  in
Zeit  fünf  Wochen,  von  heute  an  gerechnet,
sämmtlich  baierische,  oberpfälzische  und  neuburgische
  Unrerbehörden  mit  den  nach  der  Verordnung
  vom  17.  Junius  103#  verfaßten
Protokollen  oder  Fehlanzeigen  bey  hiesigem
königlichen  Wechselgerichte  nicht  einkommen
werden,  auf  Kosten  der  säumigen  Landgerichte

ohne  weiters  eigene  Bothen  ausgeschicke  werden
  sollen.  München  den  9.  Junius  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
von  Mapyr.

Auftrag
Lan  alle  königliche  Landgerichte  in  Baiern.
(Die  Straßenbau-Polizey  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs
werden  alle  Landgerichte  in  Baiern  neuerdings
  auf  die  genaueste  Beobachtung  und
Vollziehung  der  Straßenbau-Polizey  Verordnung
  vom  16.  August  des  vorigen  Jahres
allergnädigst  angewiesen,  und  ihnen  hiemit
aufgetragen,  mit  mehr  Thärigkeit  hierüber
zu  wachen,  als  bisher  geschehen  ist.

Man  erwartet  mit  aller  Zuversiche,  daß
die  königlichen  Landgerichte  dieser  allerhöchsten
  Verordnung  um  so  mehr  schuldigstes  Genügen
  leisten  werden,  als  man  im  enegegengesetten
  Falle  gegen  diesenigen,  die  sich  hierin
  einer  Zögerung  schuldig  machen,  mit  allem
Ernste  vorzuschreiten  bemüßiget  wäre.  München
  den  r8.  Junius  1806.

Königliches  General-Landes-Kommtssariat.


Freyherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

 

Auftrag
an  sämmtliche  Magistrate  der  Städte  und
Markte  in  Oberbaiern.
(Das  Anmelden  der  Bothen  bey  dem  Hosgerichts-Erpedirions-Amte
  zu  München  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Zum  bessern  Behuse  der  Justiz-Beförde-
        <pb n="228" />
        "——

rung,  Beschleunigung  der  Lieferungen  entschiedener
  oder  sonst  expedirter  Sachen,  Ersparung
eigener  Borhenabordnungen  und  der  dadurch
folgbar  nothwendigen  Vergrößerung  der  Aerarial-Ausgaben
  in  Malefizsachen,  ist  bereits  im
vorigen  Jahre  (Regierungsblatt  XXIV.  Stück
S.  s79)  allen  Stadt  =  und  Marktsbothen
des  münchnerischen  Hofgerichts-Distrikts  anbesohlen
  worden,  sich  bey  jemaliger  ihrer
Eintreffung  allhier  bey  dem  königlichen  Hofgerichts=
  Expedirionsamte  zu  melden,  um  die
allenfalls  vorhandenen  Expeditionen  nicht  ohne
  manchmalig  ihrem  selbstigen  Vortheil  abzunehmen.


Verschiedene  aus  diesen  Bothen,  benanntlich
  die  Marktsbothen  von  Dachau,  Schwaben
  und  Trostberg,  vorzüglich  aber  der  Stadtboth
  von  Weilheim,  welcher  sich  jedesmal  mit
einem  Vorweise  einsindet,  und  zum  Beweise
  seiner  erfüllten  Schuldigkeit  jederzeit  um
dessen  Unterschreibung  bittet,  haben  diesen
Auftrag  sehr  lobenswürdig  befolge;  alle
übrige  hingegen  sich  oder  gar  nicht,  oder
dußerst  selten  gemeldet,  und  dadurch  die  dießortigen
  Bemühungen  für  prompte  Justizpflege
  ahndungswürdig  hintersteller.

Um  nun  der  Willkühr  solch  fahrläßiger
Bothen  Schranken  zu  sehen,  und  sie  in  die
ihnen  einmal  aufgegebene  Obliegenheit  einzulenken,
  so  werden  sämmtliche  Stadt=  und
Markts-Obrigkeiten  hiemit  beauftraget,  jedem
  anher  kommenden  Stadt=  und  Markisbothen
  jederzeit  einen  Vorweis  über  die  zu
machen  habende  Anfrage  bey  dießortigem  Expeditionsamte
  mitzugeben,  um  solchen  zum

222

Beweise  der  geschehen  Meldung  von  besagtem
hiezu  befehligten  Expeditionsamte  unterschriebener
  zuruͤckzubringen.

Man  versieht  sich  nun  um  so  mehr  der
schuldigsten  Folge,  als  nicht  nur  allein  die
fahrläßigen  Obrigkeiten  hiewegen  mit  gehsriger
  Ahndung  angesehen,  sondern  auch  die
der  Anfrage  halber  sich  zu  legitimiren  nicht
vermögenden  Bothen  zur  geeigneten  Strafe
gezogen  werden  würden.  München  den  77.
Junius  1806.

Königliches  Hofgericht.
Graf  von  Taufkirch.
von  Kern.

——

Warnung.

(Die  Form  der  Klagschriften  und  Vorstellungen
bey  dem  kbniglichen  Hofgerichte  Neuburg  betreffend.)


Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  unterzeichnete  Stelle  hat  mehrmalen
beebachtet,  daß  bey  den  dießorts  eingereichten
Lxhibiris  zum  Nachtheil  des  allerhöchsten  Aerarii
  der  Gebrauch  des  neuburgischen  Stempels,
  so  wie  auch  die  Unterzeichnung  des  Advokatens
  oder  Mandatarü  ad  insinuandum
unterlassen  wurde.

Man  findet  sich  daher  bemüßiget,  die  neuerliche
  unterm  11.  Maͤrz  180  erlassene  allerhoͤchste
  Siegelordnung  wiederholt  mit  dem
Anhange  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß  im
kuͤnftigen  Unterlassungsfalle  des  vorgeschriebenen,
  normalmaͤßigen,  neuburgischen  Stempels
  die  unnachsichtliche  Strafe  zu  1  Reichsthaler
  vom  Bogen  jedesmal  eintreten;  bey
        <pb n="229" />
        unterlassener  Unterzeichnung  eines  hiesigen
PHofgerichts-Advokatens  oder  Mandatarü  ad
insinuandum  aber  solches  Erhibitum  lediglich
  ad  acta  ohne  Ertheilung  einer  Enrschliessung
  genommen  werden  solle.  Uebrigens  will
man  die  ebenfalls  schon  vorher  ergangene  Verordnung,
  alle  Schrifeen  in  duplo  hierorts
einzureichen,  und  normalordnungsmaßig  zu
rubriziren,  mit  dem  Beyfügen  andurch  wiederholen,
  daß  ansonst  eine  solche  einfach  überreichte
  Schrift  ohne  Erfolg  einer  Resolution
liegen  bleiben  würde.

Dieses  wird  daher  Jedermann  hierdurch  öffentlich
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Neuburg  den  106.  Junius  1806.

Königliches  Hofgericht.
Graf  von  keiningen.
Seelus.
——  sei“"
Bekanntmachungen.

(Den  Prüfungs-Konkurs  in  der  kdniglichen  Provinz
  Schwaben  für  die  Rechté  =  und  Kameral-Kandidaten
  betreffend.)  »

Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Es  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,
daß  fuͤr  diejenigen  Kandidaten,  welche  nach
vorschriftmaͤßig  vollendeten  Studien  zu  einer
Anstellung  in  dem  Justiz-Polizey=  oder  Kameral-Fache
  sich  vereigenschaften  wollen,  der
29.  des  nächstkommenden  Monats  Julius  zu
dem  Prüfungs-Konkurse  festgesetzt  sey.

Es  haben  daher  jene  Kandidaten  um  die
Zulassung  zum  Konkurse  bey  der  unterfertigten
  Landesstelle  sich  einige  Zeic  vorher  schriftlich
  zu  melden,  den  Tag  vor  der  Prüfung
aber  persönlich  zu  erscheinen,  und  durch  Vor- 



223

legung  ihrer  akademischen  Zeugnisse  sich  uͤber
ihre  Studien  gehoͤrig  auszuweisen.  Ulm  den
16.  Junius  1806.
Koͤnigliche  Landes-Direktlon.
Frepherr  von  Leiden.
v.  Breuning.
(Den  Oberfbrster  Joseph  Dillis  zu  Ruhpolding
berreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Mit  besonderem  Wohlgefallen  sind  Seine
königliche  Majestär  in  Kenneniß  geseht  worden,
  daß  der  Oberförster  zu  Ruhpolding,  Joseph
  Dillis,  in  dem  letzten  Feldzuge  sich  so
thátig  in  Vertheidigung  der  Sache  des  Vaterlandes
  ausgezeichnet,  und  zur  Unterstützung
der  Fortschritte  der  königlich=  baierischen  Armee
  sowohl,  als  zur  Schonung  der  Unterthanen
  gegen  feindliche  Plünderungen  nützlich
  mitgewirket  habe.

Seine  königliche  Majestät  haben  daher
durch  ein  allerhöchstes  Rescript  vom  6.  dieses
demselben  als  Belohnung  für  sein  muthvolles
Benehmen  die  goldene  Verdienst=  Medaille
bewilliger,  welch  letztere  daher  dem  Forst-Inspektor
  von  Winter  als  Chef  der  Gebirgsschüten
  dritter  Abtheilung  mir  dem  allergnädigsten
  Auftrage  zugeschlossen  wird,  solche  dem
Joseph  Dillis  auf  eine  feyerliche  Art  zuzustellen,
  und  zugleich  die  allerhöchste  besondere
Zufriedenheit  zu  eröffnen.

Wie  dieses  geschehen,  ist  sodann  berichtlich
anzuzeigen.  München  den  ro#.  Junius  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Welchs.
von  Schmbger.
        <pb n="230" />
        Den  Mademiter  Anton  Rdckl  zu  Landshut  betreffend.)


Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Durch  die  vorgetragenen  Umstände,  wie  sehr
sich  der  Gerichtsdienerssohn  von  Geisenhausen
  und  dermaliger  Akademiker  in  Landshut,
Anton  Rökl,  in  den  zwey  letzten  Kriegsepochen
  durch  seinen  unverdrossenen  Eifer  und  uneigennübiges
  Ausharren,  besonders  durch  die
Kenntniß  der  französsschen  Sprache  um  die
königlich  baierischen  Unterthanen  in  der  Gegend
  von  Geisenhausen  verdient  gemacht  habe,
  sind  Seine  königliche  Majestät  bewogen
worden,  demselben  durch  ein  allerhöchstes
Reseript  vom  6.  Junius  zur  angetragenen  Auszeichnung
  die  ülberne  Verdienst:  Medaille,
und  zugleich  zu  Erleichterung  seiner  Umstände
eine  Gratisikation  von  einhundert  Gulden  aus
der  Distriktskasse  zu  bewilligen.

Die  königlich  baierische  Distrikte  Kommilsion
  zu  Landshut  erhält  daher  die  silberne  Medaille
  in  der  Anlage  mit  dem  allergnädigsten
Austrage,  dem  Röll  solche  auf  behörige  Art,
so  wie  die  loo  fl.  Gratifikation  gegen  Schein
nzustellen,  und  demselben  zugleich  zu  eröffnen,
daß  diese  seine  Verwendung  für  die  königlichbaierischen
  Unterthanen  Seiner  königlichen

Majestät  zum  besondern  Wohlgefallen  gereiche;

  und  wie  geschehen  anhero  anzuzeigen.
München  den  19.  Junius  1306.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Freyherr  von  Weichs.
don  Schmöger.

224

(Den  Salzbothen  Georg  Ammann  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Auf  die  geschehene  Anzeige  der  thätigen
Mitwirkung  des  Salzbothens,  Georg  Ammann,
  zur  Eroberung  eines  Artillerie  Trains
im  letzten  Kriege,  haben  Se.  königliche  Majestät
  durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom  15.
dieses  demselben  die  silberne  Verdienst-Medaille
  bewilliget.

Diese  Medaille  erhält  daher  die  königlichbaierische
  Distrikts-Kommission  zu  Aibling
mit  dem  allergnädigsten  Auftrage,  solche  dem
Georg  Ammann  unter  Bezengung  des  allerhöchsten
  Wohlgefallens  über  seine  erprobte  Anhänglichkeit
  zuzustellen,  und  wie  geschehen  anhero
  anzuzeigen.  München  den  19.  Junius
1806.

Königliches  General:  bandes=Kommissartat.


Freyherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Beförderungen.

Seine  Majestät  haben  den  ehemaligen
S.tadtpfleger  und  Landvogt  zu  Augsburg,
Paulus  von  Stetten,  zum  königlichen
geheimen  Rarh  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
22.  Junius  laufenden  Jahres  ward  der  ehemalige
  Komitial:  Gesandte  der  Reichsstadt
Augsburg,  Heinrich  von  Schellhagas,
zum  wirklichen  Rath  bey  der  königlichen  obersten
  Instizstelle  in  Schwaben  befärdert.
        <pb n="231" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  sblatt.

 

XXVIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  g.  Julius  rg06.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.
(Die  Straßenbau-Konkurrenz  in  Ober=  und  Miederbajern
  betveffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.
Da  die  anhaltende  trockene  Witterung  es
zulaͤßt,  daß  die  gaͤnzliche  Ausbesserung  der
Straßen  bis  kuͤnftigen  Herbst  und  Fruͤhliug
verschoben  werden  kann;  so  gereicht  es  Uns
zum  besondern  Vergnügen  folgendes  verordnen

  zu  können:

I.  Von  der  unterm  19.  Februar  dieses  Jahretz
  festgesetzten  Natural:  Konkurrenz  sollen
bis  zum  15.  September  nur  zwey  Drittheile,
und  bis  zum  1.  März  künftigen  Jahres  das
letzte  Drittel  geleistet  werden.

2.  Für  die  mit  der  Konkurrenz  verknüpften
Arbeiten,  welche  für  die  Landgerichtsbeamten
entstehen,  bewilligen  Wir  für  jeden  Hausen
guten  Materials  statt  :  Kreuzer,  einen  Kreuzer.
  Die  betreffende  Summe  für  jedes  Landgericht
  ist  jedoch  nicht  eher  auszuzahlen,  bis
die  vollständige  Anfuhr  des  guten  Materials
von  den  Straßenbau=  Inspektionen  den  Land=Ferichten
  bescheiniget  seyn  wird.

Das  General-andeskommissariat  hat  diesem
  gemäß  aufs  schleunigste  die  nöthigen
Ausschreibungen  zu  verfügen.  München  den
19.  Junius  1806.

Max  Josepfb.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Geiger.

 

(Die  Strassenbau-Polizey  in  Tyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josephd,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Die  gute  und  sorgfältige  Unterhaltung  der
öffentlichen  Straßen  ist  ein  Gegenstand,  welcher
  auf  die  Beförderung  aller  Zweige  des
Kommerzes  sowohl,  als  auf  den  National-=Wohlstand
  einen  zu  bedeutenden  Einfluß  harc,
als  daß  seine  Wichtigkeit  verkannt  werden
könnte.  —  Wir  haben  daher  diesem  Gegenstande
  für  Tyrol,  welches  ohne  gure  und
bequeme  Straßen  nie  zu  einem  hohen  Wohlstande
  gelangen  kann,  den  Wir  doch  für  dieses
  Land  auf  alle  erdenkliche  Weise  herbeyzuführen
  Willens  sind,  Unsere  besondere  Aufmerksamkeit
  gewidmet,  und  bereits  mehrere
        <pb n="232" />
        —  226

Verfuͤgungen  getroffen,  von  welchen  sich  die
Verbesserung  der  oͤffentlichen  Straßen  und
Bruͤcken  mit  Sicherheit  erwarten  laͤßt.  —
Eben  so  nothwendig  ist  es  aber,  daß  die
Staͤdte,  Maͤrkte  und  Ortschaften,  welche  die
Obliegenheit  haben,  das  Orts-Pflaster,  oder
die  durchziehenden  Chausseen  entweder  ganz
zu  erhalten,  oder  zu  deren  Unterhaltung  beyzutragen,
  die  genaue  Erfüllung  dieser  Obliegenheit
  sich  angelegen  seyn  lassen,  damit  nicht
durch  Verwahrlosung  solcher  einzelnen,  einen
beträchtlichen  Theil  der  Chausseen  ausmachenden
  Straßenstrecken  Unfer  Endzweck  der  Stras-Pßenverbesserung
  zum  Nachtheile  des  Gemeinwohls
  vereitelt  werde.

Nicht  minder  nothwendig  ist  es,  den  Mißbräuchen
  zu  steuern,  wodurch  die  mit  ihren
Grundstücken  an  die  Straßen  angränzenden
Privaten  nicht  selten  denselben  beträchrliche
Schäden  zufügen.  —  Wir  haben  Uns  daher
  bewogen  gefunden,  mit  Rücksscht  auf  die
bereits  bestehenden  General-Mandate  der  vorigen
  Regierung  so  wie  auf  die  Erforderniß  der
Sache  selbst  folgendes  zu  verordnen:

1.  In  allen  Städten,  Märkten  und  Ortschaften,
  auf  welchen  die  Verbindlichkeit
der  Unterhaltung  des  Orts-Pflasters  oder  der
durchziehenden  Chaussee  ruht,  soll  bis  zum  r.
Dezember  dieses  Jahres  das  Pflaster  oder  der
Bruchstein-Kiesweg  dauerhaft  ausgebessert,
und  sodann  für  die  Zukunft  stets  in  gutem
Zustande  unterhalten  werden.  —  Die  Sorassenbau-Beamten
  haben  hiebey  mit  ihrem  Rathe
  an  die  Hand  zu  gehen,  damit  die  Herstellung

  nicht  allein  dauerhaft,  sondern  auch  mit
der  erforderlichen  Bequemlichkeit  für  das
Zugvieh  und  Fuhrwerk  geschehe.

a.  In  denjenigen  Ortschaften,  worin  die
durchziehende  Straße  zur  Passage  der  Fuhrwerke
  auf  öffentliche  Kosten  mit  Kies  oder
Bruchstein  unterhalten  werden  muß,  wird
die  Gubernial-Verordnung  vom  15.  Julius
18023,  nach  welcher  der  mittlere  Theil  des
Fahrbettes  (das  ist  hier  derjenige  Theil  der
Straße,  den  ein  Wagen  vorzüglich  benutzt)
nur  auf  eine  Breite  von  8  Schuh  aus  dem
Wege-Baufonde  unterhalten  werden  muß,  erneuert.
  In  so  sern  aber  die  vollkommene  Anlage
  des  Fahrbettes  keine  Dauer  verspricht,
wenn  nicht  zugleich  der  übrige  Theil  der
Straße  und  die  längs  den  Häusern  laufenden
  Trottoirs  in  gutem  Stande  gesetzt  und
unterhalten  werden,  so  ist  es  norhwendig,
daß  die  Seädee  und  Ortschaften  solche  herstellen.
  Sobald  daher  die  Straßenbau-Beamten
das  Fahrbett  auszubessern  für  nothwendig
finden,  soll  die  Ortsobrigkeit  sogleich  die
Ausbesserung  des  übrigen  Theiles  der  Straße
und  des  Trottoirs  unter  Aufsicht  und  nach
Anleitung  der  Straßenbau-Beamten  bewerkstelligen
  lassen.  —  Sollte  aber  ein  Vorstand
sich  so  weit  vergessen,  baß  er  keinen  Sinn
für  Reinlichkeit  und  Bequemlichkeit  hä#tte,
folglich  es  in  der  Ausführung  der  an  ihm
von  den  Straßenbau-Beamten  angesonnenen
  Ausbesserung  der  Ortsstraße  ermangeln
läßt,  so  besehlen  Wir,  daß  die  Arbeiten  auf
dessen  Kosten  gemachr,  von  dem  Straßenbau-Fonde
  vorgeschossen,  und  mit  den  nöthigen
        <pb n="233" />
        —

Zwangsmitteln  von  den  Kreisämtern  und  Landgerichten
  wieder  eingebracht  werden  sollen.

3.  Der  ganz  polizeywidrige,  und  Bernach--läßigung
  nicht  bloß  der  Reinlichkeit,  sondern
auch  der  eigenen  landwirthschaftlichen  Vortheile
  verrathende  Gebrauch,  den  Dung  an
und  auf  die  Hauptstraßen  zu  werfen,  und
die  Mistjauche  selbst  auf  die  Straßen  ablaufen
  zu  lassen,  soll  in  Zukunft  abgeschafft  und
die  Einwohner  zu  einer  zweckmäßigen  Einrichtung
  hierin  angehalten  werden.

4.  Die  Straßen  außer  den  Ortschaften  sind
von  den  Angränzenden  über  die  gesetzmäßige
Breite  in  Tyrol,  welche  mittelst  einer  am  14.
Julius  1764  erlassenen  K.  K.  Hofverordnung
zu  2a  Torolerschuhen,  oder  24  Schuh  9  Zoll
11  Linien  baierisch,  ohne  die  beyden  Seitengräben
  zu  rechnen,  festgesetzt  ist,  nicht  zu
schmälern;  auch  wird  den  Angränzenden  untersagt,
  ihre  Felder  ndher  als  in  einem  Abstande
  von  drey  Schuhen  an  den  Straßengräben
  zu  pflügen.  Wo  aber  die  Natur  des
Lokals  diese  Breite  nicht  gestattet,  sollen  dazu
  16  Schuh,  das  sind  18  Schuh  6  Linien
baierisch  als  die  geringste  Breite  genommen
werden.  Die  Straßenbau-Beamten  sollen
daher  trachten,  die  schmdlern  Straßen  zu  dieser
  letztern,  wo  möglich,  selbst  beym  schwierigen
  Lokal  zu  erweitern.  Noch  weniger
dürfen  die  Straßen-Angränzer  die  Straßengräben
  zupflügen,  oder  zu  Abfahrten  gebrauchen,
  sondern  zu  letzteren  müssen  sie  Brücken
anlegen,  und  unterhalren,  damit  der  Abfluß
des  Wassers  in  den  Chausseegraben  nicht  gehemmt
  werde.

227

5.  Ueberhaupt  ist  das  Eigenthum  der  oͤffentlichen
  Straßen  und  Bruͤcken  mit  eben
derselben,  und  selbst  mit  groͤßerer  Achtung,
wie  jedes  andere  zu  behandeln,  weil  dessen
Verletzung  zum  allgemeinen  Nachtheile  gereicht,
  und  alle  Staatsbeamten  sind  verpflichtet,
  sich  desselben  mit  Nachdruck  und  ohne
Privat-Rücksichren  anzunehmen,  und  dasselbe
zu  vertreten,  wenn  sie  ihre  Pflichten  gegen
den  Staat  nicht  verletzen  wollen.  Unsere
Willensmeinung  ist  es  gleichwohl  nicht,  daß
alle  alten  Straßen,  wenn  sie  eine  größere
Breite  als  die  oben  festgesetzte  haben,  auf
diese  beschränke  werden  sollen;  es  ist  nur  darauf
  zu  sehen,  daß  die  schmälern  Straßen
durch  die  Angränzenden  nicht  noch  mehr  geschmälert,
  sondern  vielmehr  nach  und  nach
durch  Aufrdumung  der  Gräben  und  Abnahme
  des  Bankers  und  andere  Arbeiten  breiter
gemacht  werden.

6.  Oester  sind  bey  Anlegung  der  Straßen
von  dem  Staate  größere  Grundstücke  gekauft
worden,  als  es  die  Straße  selbst  erforderte,
und  wo  die  Grundeigenthümer  das  Straßeneigenthum
  geschont  haben,  liegt  alsdann  längs
den  Straßengráben  eine  Strecke  Erdreich  von
sechs  und  mehreren  Schuhen  ungebaut;  diese
Schonung  ist  aber  nicht  allgemein  beobachtet
worden,  sondern  mehrere  angränzende  Grundeigenthümer
  haben  sich  angemaßt,  dergleichen
  Strecken  Erdreichs  zu  ihren  Aeckern
und  Wiesen  zu  ziehen;  wo  dieses  der  Fall  ist,
müssen  dieselben  in  ihre  Gränzen  zurückgewiesen
  werden.  —  Aus  den  Akten,  welche  bey
Anlegung  der  Straßen  verhandelt  worden
        <pb n="234" />
        –  228  .—

sind,  wird  sich  ergeben,  wie  groß  die  Grundstücke
  waren,  die  aus  dem  Straßenbaufonde
zur  Anlegung  der  Straße  gekauft  wurden;
sind  solche  Nachrichten  nicht  vorhanden,  und
die  Erhaltung  der  Straßen  erfordert  gleichwohl,
  daß  von  dem  anliegenden  Grundstücke
eines  Privaten  zur  Erweiterung  der  Gräben
oder  zu  sonstigem  Straßenbehufe  etwas  genommen
  werde,  so  sollen  die  Straßenbau-Ingenieurs
  (oder  auch  auf  Verlangen  der
Privaten)  andere  Ingenieurs  dasselbe  aufnehmen.
  —  Der  berechnete  Inhalt  der  abzutretenden
  Serecke  wird  alsdann  mit  den  Lagerbüchern
  verglichen  und  untersucht,  ob  nicht
etwa  die  Straße  ehemals  an  dem  betreffenden
Orte  breiter  gewesen  sey;  —  die  Entscheidung
darüber  gehört  für  das  Landgericht,  und  das
Kreisamr,  welche  pflichtmäßig  darauf  zu  sehen
haben,  daß  das  Eigenthum  des  Privaten
eben  so  wenig  als  das  der  öffentlichen  Anlagen
  gefährdet  werde.  —  Es  müssen  daher
alle  auf  die  Straßen  gesetzte  Bäume  auch
vom  Straßenbaufonde  benutzt  werden;  —
finder  von  Seiten  des  Staates  auf  ein  solches
  zur  Straßen-Erweiterung  nothwendiges
Grundstück  kein  Rechtsanspruch  statt;  so  ist
dasselbe  nach  einer  gerichtlichen  billigen  Schätung
  seines  Werthes  zu  bezahlen.

7.  In  Hinsicht  der  Straßenerweiterung
und  der  deswegen  an  die  Privaten  für  Abtretung
  der  dazu  erforderlichen  Grundstücke
zu  leistenden  Entschädigung  muß  auch  der
Grundsatz  nicht  aus  den  Augen  gelassen  werden,
  daß,  so  lange  eine  Straße  nicht  wenigstens
  so  breit  ist,  daß  sich  zwey  Wägen  darauf

  ausweichen  können,  in  der  Regel  gar
keine  Entschädigung  Platz  greisen  kann;  denn
jede  Straße  muß  diese  Breite  bey  ihrer  Ans
lage  gehabt  haben,  wenn  anderst  das  Lokal
nicht  natürliche  Hindernisse,  als  Felsen  und
dergleichen  hatte.  —  Der  Staat  ist  daher
berechtigt,  die  Privaten  anzuhalten,  bis  zur
gesetzlichen  und  zum  Fuhrwesen  nothwendigen
Breite  von  den  öffentlichen  Straßen  mir  ihren
  Zaéunen,  Mauern,  Aeckern  und  Wiesen
zu  weichen;  denn  es  bann  selbst  die  Verjährung
  bey  diesem  das  Gemeinwohl  betreffenden
Gegenstande  gegen  die  Forderungen  des  öffentlichen
  Bedürfnisses  nicht  schützen,  da  sich  voraussetzen
  läßt,  daß  sich  die  vorhergehende
Besitznehmung  nicht  auf  einen  rechtmäßigen
Titel  gründet.

8.  Diejenigen  Zäune  und  Mauern,  welche
auf  den  Bankets  oder  dem  Fahrwege,  das  ist,
auf  die  Straße  selbst  oder  dem  Eigenthume
des  Straßenbaufondes  errichtet  sind,  oder
außer  dem  Alignement  des  nächsten  Gebäudes
  in  die  Straße  hineinstehen,  müssen  fortgenommen
  werden,  damit  die  Wege  austrocknen,
  und  niche  für  das  Fuhrwesen  verenge
bleiben.

O0.  Auch  die  Zäune,  welche  näher  als  drey
Schuhe  an  den  Gräben  stehen,  müssen  zurückgeseht
  werden,  welches  sich  jedoch  nur
von  den  auf  sreyem  Felde  angebrachten  Zaunen
  versteht,  damit  die  Straße  austrocknen
kann.  —  Ueberhaupt  sind  die  Zaune  da,  wo
die  Straßengräben  laufen,  unnöthig,  und
in  Tyrol  wird  sie  jeder  gute  Oekonom  und
kluge  Ackersmann  des  hohen  Holzrreises  we-
        <pb n="235" />
        gen  abschaffen,  und  besehlen  Wir  hiemit,  daß
die  Kreisaͤmter  auf  die  Verminderung  der  vielen
  unnützen  kostbaren  Bohlen=  Zäune
tu  wirken,  und  statt  ihrer  die  wohlfeilen
Stangen-Záune  mehr  in  Gebrauch  zu
bringen  suchen,  welche  auch  längs  den  Strassen
  den  Luftzug  eher  als  jene  zulassen.  —  In
allen  Fällen  sind  an  den  Straßen  nur  niedrige
Zäune  zu  gestatten,  weil  der  Schnee  sich  zwischen
  hohe  Zäune  zu  lagern,  und  die  Passage
zu  hemmen  pflegt.
lo.  Auf  die  Straßen  und  Gedäben  soll  weder
  Bauschutt,  noch  Unrath  aus  den  Häusern
  oder  Erde  geworfen,  und  in  denjenigen
Fadllen,  wo  Brenn=  und  Bauholz  und  andere
  Materialien  nicht  wohl  anders  als  in  der
Nähe  der  Straße  auf  eine  kurze  Zeit  untergebracht
  werden  können,  weder  die  Passage,
noch  der  Abstuß  des  Wassers  dadurch  gesperrt
werden.
III.  Diejenigen  Mühlbesitzer  und  Grundeigenthümer,

  deren  Mühl=  und  Bewässe--rungsgräben

  längs  den  Straßen  liegen,  haben
  die  Ufer  derselben  zu  unterhalten,  und
dürfen  sie  durch  neue  Anlagen  nicht  über  die
Oberstäche  der  Straßen,  nicht  über  die  Stras.
sen  hineintreiben,  noch  viel  weniger  aber  das
Wasser  auf  die  Straßen  leiten,  welches  letztere
  hiemit  berhaupt  verbothen  wird.

12.  Die  seit  kurzer  Zeit  auf  jeder  Seunde
des  Weges  gesetzten  Markpfähle  oder  Steine,
wodurch  die  Straßen  in  Achtelstunden  eingetheilt
  worden,  um  den  Straßenbau  mit  zweckmäßiger
  Ordnung  und  Oekonomie  zu  führen,
dürsen  weder  beschädiget,  noch  ausgerissen

werden.  —  Wer  diese  Verordnung  übertritt,
ist  mit  einer  Strase  von  to  fl.  zu  belegen,
wovon  der  Angeber  die  Hälfte  erhälr,  und
die  andere  Hälfte  für  den  Seraßenbaufond,
der  die  Kosten  der  abermaligen  Messung  und
Setzung  der  Pfähle  oder  Steine  zu  tragen
hat,  verrechnet  wird.  —  Kann  der  Uebertretter
  die  Geldstrafe  nicht  bezahlen,  so  muß
er  ihren  Ersatz  durch  Straßenarbeit  abverdienen.


13.  Wenn  die  Straßengräben  geräume,
oder  die  Straßen  selbst  vom  Schlamme  gereiniget
  werden,  so  sollen  die  Grundeigenthümer
  die  Befugniß  haben,  die  ausgehobene
Erde  auf  ihre  Grundstücke  zu  führen,  ohne
hiefür  das  mindeste  an  die  Wegemeister  und
Wegemacher  zu  entrichten.  —  Ist  diese  ausgehobene
  Erde  den  an  den  Seraßen  liegenden
Grundstücken  nicht  nachtheilig,  so  soll  dieselbe
  zur  Zeit,  wenn  sie  unbesaamt  sind,  auf
diese,  und  nicht  auf  die  Straße  geworfon  werden,
  um  die  unnöthige  Abfuhr  zu  ersparen.
Die  Grundeigenthümer  müssen  die  Erde  sodann
  (wie  es  gute  Landwirthe  ihrer  frucht
baren  Eigeuschaft  wegen  ohnehin  thun  werden)
  auf  ihre  Aecker  verbreiten;  dürfen  aber
keineswegs  damit  eine  Erhöhung  auf  dem
Straßen-Rande  oder  an  den  Gräben  machen,
  wie  bisher  so  häufig  in  der  Absscht,  die
Zäune  zu  ersparen,  geschehen  ist.  —  Dergleichen
  Erderhèhungen,  welche  Hohlwege,
nasse  Straßen,  und  zur  Winterszeit  Schneewehen
  erzeugen,  von  welchen  der  Regen  oder
das  Thauwetter  vieles  in  die  Seraßengradben
schwemme,  sollen  bis  zum  r.  Dezember  dieses.
        <pb n="236" />
        Jahres  uͤberall  von  den  Privataͤckern  an  den
Straßen  durch  die  Eigenthuͤmer,  und  von
den  Gemeindgruͤnden  durch  die  Gemeinden
fortgeschafft  seyn.

14.  Damit  die  Straßenbau-Beamten  gegen
  allenfallsige  Beleidigungen  der  Reisenden,
Fuhrleute,  und  sonstigen  die  Straße  benutenden
  Individuen  in  ihrer  Pflichtausübung
gehörig  geschützt  werden,  so  haben  die  Ortsvorstände
  auf  Anzeige  jener  Beamten  die
Personen,  welche  dergleichen  Beleidigungen
verüben,  wenn  sie  nicht  bekannt  sind,  oder
keine  Bürgschaft  leisten  können,  zu  verhaften,
  und  an  das  nächste  Landgericht  zu  liesern,
  von  welchem  sie  zu  einer  angemessenen
Strafe  sogleich  zu  ziehen  sind.  —  Dagegen
ist  auch  das  Straßenbau-Personale  angewiesen,
  nicht  durch  rohes  und  unbescheidenes  Benehmen,
  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise
den  die  Straße  benutzenden  Individnen  Anlaß
  zu  einer  gegründeten  Beschwerde  zu  geben,
  sondern  ihnen  vielmehr  bey  allen  Vorsällen
  mit  Rath  an  die  Hand  zu  gehen.

14.  Um  Uns  des  pünktlichen  Vollzuges
dieser  in  allen  Orten  anzuschlagenden  und  von
den  Kanzeln  abzulesenden  Verordnung  zu  versichern,
  machen  Wir  besonders  das  Gubernium,
  die  Kreisämter,  die  Straßenbau-Direktion,
  die  Straßenbau-Inspektionen,  bandgerichte
  und  Magistraten,  denen  die  speziellere
  Aufsicht  über  ihre  Ausführung  obliege,
desfalls  verantwortlich.  —  Die  Straßenbau-Beamten
  haben  vorzüglich  die  vorgefundenen
Mängel  der  Straßenbau-Polizey  zu  erheben,
und  sich  wegen  ihrer  Wegräumung  mit  den

230  —

Kreisämtern,  Landgerichten  und  Magistraten
zu  benehmen.  Machen  die  letzeren  binnen
einem  Monate  keine  Anstalt  zur  Abänderung,
und  geben  davon  den  Straßenbau-Beamten
bis  dahin  nicht  die  nöthigen  Notifikationen,
so  haben  es  diese  im  vorgeschriebenen  Geschäftsgange
  dem  Hofkommissariate,  oder  der
Baudirektion  anzuzeigen.  —  Ersteres  wird
hiemit  ermächtiger,  alsdann  diejenigen  wirksamen
  Vorkehrungen  (allenfalls  durch  verordnete
  Selbstausführung  der  unterlassenen
Arbeiten  auf  Kosten  der  Schuldtragenden)
zuergteifen,  welche  am  meisten  geeignet  sind,
dem  Gesetze  Vollzug  zu  verschaffen.
Uebrigens  haben  das  Hofkommissariar,  die
Kreisämter,  Landgerichte  und  Magistrate
nicht  erst  die  Anzeige  der  Straßenbau-Beamten
  über  die  abzustellenden  Straßenbau-Polizeysebrechen
  abzuwarten,  sondern  Wir
erwarten,  daß  sie  von  ihrer  eige###en  Pflicht
ausgefordert,  hierauf  von  selbst  ihre  Aufmerksamkeit
  richten,  und  zu  den  in  so  vielen
Hinsichten  wichtigen  Verbesserungen  des  Zustandes

  der  öôffentlichen  Straßen  auf  das  thätigste

  mitwirken  werden.  —  Auch  gewärtigen
  Wir  mit  dem  Ende  dieses  Jahree  pflichtmäßigen
  Bericht  von  Unserem  Hofkommissariate,
  ob  die  Städte,  Märkte  und  andere
Ortschaften,  welche  die  Obliegenheit  haben,
das  Orts-Pflaster  und  die  durchziehenden
Straßen  zu  unterhalten,  der  im  1.  F.  dieser
Verordnung  gegebenen  Vorschrift  binnen  der
festgesetzten  Zeitfrist  nachgekommen  sind.  —
Zugleich  tragen  Wir  aber  Unserem  Hofkommissariate
  auf,  für  die  genaueste  und  durch-
        <pb n="237" />
        gaͤngige  Befolgung  dieser  Verordnung  in  allen
  ihren  Theilen  mit  dem  von  ihm  bisher
rühmlich  bewiesenen  Diensteifer  mit  dem  ns-#thigen
  Nachdrucke,  ohne  welchen  die  öffentlichen
  Geschäfte  niemals  gedeihen,  zu  wachen.
München  den  25.  Junius  1806.
Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Gelger.

Bekanntmachungen.

(Die  zur  Vollziehung  des  mit  Seiner  kbniglichen
Majestät  von  Würtemberg  abgeschlossenen
Gränz=  und  Purifikations-Vertrags  angeordnete
  kdniglich  -baierische  Kommlssion  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Masestät  haben  in  Folgeeines

  wegen  des  zwischen  Höchstdenselben  und
Seiner  königlichen  Majestär  von  Würtemberg
abgeschlossenen  Gränz=  und  Durifkations-Vergleiches
  am  3.  Junius  laufenden  Jahres
  errichteten  Staatsvertrages  zu  Vollziehungs-Kommissarien
  den  Direktor  der  staarsrechtlichen
  Deputation  der  königlichen  Landes-Direktion
  in  Schwaben  Max  Freyherrn
  von  Lerchenfeld;  den  königlichen
vandesDirektions-Rath  daselbst,  Ludwig
Albrecht  von  Senter,  und  für  die
Direktion  der  technischen  Arbeiten  bey  der
Gränzberichrigung  den  königlichen  Artillerie-Major
  von  Colonge,  ernannt.

Die  Verhältnisse  dieser  allergnädigst  angeordneten
  königlichen  Kommission  sind  auf
folgende  Weise  sestgesetzt:

231

1.  Berichtet  dieselbe  unmittelbar  an  das
koͤnigliche  geheime  Ministerial-De  partement
der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  unter  dem
Namen:  zur  Vollziehung  des  koͤ-niglich-baierisch-würtembergischen

Gränz=  und  Purifikations  Vertrages
  angeordnete  Kommissien,
und  erhält  sohin  unmittelbare  Verhaltungsbefehle.


2.  Kommunizirt  in  Gegenständen  ihres
Auftrages  mit  den  einschlägigen  General=Kommissariaten
  und  Landes-Direktionen;

3.  ertheilt  Befehle  an  die  einschlágigen
Aemter  und  sonstige  Unterbehörden.

Sämmrtliche  königliche  Behörden  der  Pro--vinz
  in  Schwaben  werden  hievon  mit  dem
Auftrage  in  Keuntniß  gesetzt,  den  Kommissionsweisungen
  der  königlichen  Vollziehungs=Kommission
  jederzeit  unverzüglich  Folge  zu
leisten.  Ulm  den  37.  Junius  1806.  «

KöniglichesGeneral-Landes-Kommissariat

  in  Schwaben.
Freyherr  von  Leiden.
Stich.

(Das  Land-Physikat  zu  Rosenheim  und  zu  Tolz
betreffend.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.
Durch  allerhöchste  Entschliessung  vom  10.
dieß  Monats  haben  Seine  königliche  Masestät
  geruhet,  den  bisherigen  Landgerichts-Arzt
  zu  Tölz,  Doktor  Kriechbammer,  auf
das  Phyfikat  nach  Rosenheim,  Landgerichts
Aibling,  zu  versehzen.
Da  nun  hiedurch  das  Physikat  zu  Tölz  erlediger
  ist,  so  haben  sich  die  qualifizirten  Aspi-
        <pb n="238" />
        ranten  zu  dieser  Stelle  laͤngst  innerhalb  vier
Wochen  dießorts  mittels  Vorstellung  zu  melden,
  und  ihre  Diplomen  und  medizinische
Attestate  im  Original  beyzulegen.  München
  den  18.  Junius  #  6.
Königliche  kandes-Direktion.
Zreyherr  von  Weichs.
Haider.

 

(Den  königlichen  Landrichter  zu  Moosburg,  Frevberun
  von  Seraing,  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  königliche  Majestät  in
Kenntniß  gesetzt  wurden,  daß  sich  der  von
dem  Magistrate  in  Moosburg  angerühmte
dortige  Landrichter,  Freyh.  von  Seraing
durch  seine  Geschäftsgewandtheit  und  angemessenes
  Benehmen  mit  fremden  Truppen  im
letzten  Kriege  besonders  ausgezeichnet,  und
der  Stadt  und  dem  Landgerichte  dadurch  sehr
wesentliche  Dienste  geleistet  habe:  so  haben
Seine  königliche  Majestat  durch  ein  allerhöchstes
  Reseripe  vom  ag.  May  anbefohlen:  dem
Freyh.  von  Seraing  hiemit  die  besondere
allergnddigste  Zufriedenheie  zu  erösfnen.  München

  den  10.  Junius  1806.

Königliches  General'  Landes-Kommissariat.

FKrepherr  von  Weichs.

von  Schmöger.

 

(Den  Revierfbdeiter,  Anton  Wiegam,  zu  Reichenhafl
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Mit  besonderem  Wohlgefallen  haben  Seine
  königliche  Majestät  aus  dießseitigem  Berichte
  rom  aJ.  April  das  mutholle  Betragen

23.  —

des  Revierförsters  Anton  Wiegand  don
Reichenhall  in  dem  letzten  Feldzuge  vernommen,
  und  daher  durch  ein  allerhöchstes  Reseript
  vom  4.  May  heurigen  Jahres  bewilliget,
  daß  demselben  die  silberne  Verdienst-Medaille
  ertheilt  werden  solle.

Diese  Verdienst·  Medaille  wird  daher  dem
königlichen  Landgerichte  Reichenhall  mit  dem
allergnddigsten  Austrage  zugeschlossen,  solche
dem  Wiegand  bey  einer  seyerlichen  Gelegenheit
  im  Namen  Seiner  königlichen  Majestär
  zuzustellen,  und  wie  geschehen,  anher
anzuzeigen.  München  den  18.  Junius  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Irepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

Bekanntmachung.

Durch  eine  allerhöchste  Ensschließung  vom
31.  May  laufenden  Jahres  haben  Seine  königliche
  Majestät  geruhet,  dem  regierenden
Herrn  Fürsten  von  Löwenstein-Wertheim
  state  des  aufgelösten  1a.  Linien  Infanterie-Regiments
  das  7.  Linien  Infanterie=Regiment
  zu  verleihen.

Das  aus  dem  Reste  der  Offziere,  Unteroffiziere
  und  Gemeinen  des  aufgelösten  12.  kinien=
  Infanterie:  Regiments  (ausschließlich
jener,  welche  zur  Abgabe  an  Kur:  Würzburg
sich  eignen)  gebildet  werdende  neue  14.  Linien=
  Infanterie:  Regiment  erhält  die  nämltche
  Uniform,  wie  das  13.  Linien-Infanterie-Regimenr,
  nämlich  blau  mit  schwarzen  Klappen
  und  Aufschlägen,  und  nur  statt  weissen,
gelbe  Knöpfe.  Beyde  Regimenter  aber  erhalten
  rorhe  Krägen.  —  Zur  Garnison  des
14.  Einten-Infanterie-Regiments  ist  vorläusig
  Ingolstadt  bestimme  worden.
        <pb n="239" />
        Königlich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXIX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  16.  Julius  rg0.

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Das  General-Kommissariat  in  Tyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseh,  und  Kurfürst.

Wir  haben  Uns  allergnaͤdigst  entschlossen,
das  bisherige  Hof-Kommissariat  in  Tyrol
vor  der  Hand  als  ein  Generalkommissariar,
und  als  eine  damit  verbundene  Etats-Kuratel
  zu  konstituiren,  wie  solche  in  Unseren  andern
  Provinzen  bestehen,  und  deren  Form,
Verbindlichkeiten  und  Befugniße  in  Unserer
Verordnung  vom  15.  Oktober  1804  bestinimt,
und  durch  bas  Regierungsblatt  bekannt  gemacht
worden  sind.  München  den  36.  Junius  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Tribolet.

 

(Die  Aufldsung  des  Hofgerichts  zu  Eichstädt  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Unsere  Absicht  ist,  das  durch  den  Preßburger

  Friedensschluß  Uns  zugefallene  Fürstenthum
  Eichstädt  in  allen  Regierungs=  und
Verwaltunggzweigen  nach  und  nach  mit  Unseren
  älteren  Staaten  zu  vereinigen.

Gleichwie  Wir  bereits  durch  Unsere  Entschließung
  vom  8.  May  die  Berufungen
in  höchster  Instanz  aus  diesem  Fürstenthume
an  Unsere  oberste  Justizstelle  in  Schwaben
gewiesen  haben,  so  wollen  Wir  nunmehr  auch
das  Hofgericht  in  Eichstädt  mit  jenem  in
Neuburg  vereiniget  wissen.

Zu  diesem  Ende  finden  Wir  Uns  zu  folgenden
  Entschließungen  bewogen:

1.  vom  1.  August  dieses  Jahres  anfangend
ist  das  Hosgericht  in  Eichstädt  als  aufgelöset
anzusehen,  und  von  diesem  Tage  an  sind  alle
bisher  von  demselben  behandelten  Geschäfte
Unserem  Hofgerichte  in  Reuburg  übergeben.
Jedoch  behalten  Wir  Uns  rücksichtlich  einiger
Landes=  Distrikte  die  nähere  Purifkation
zwischen  Unsern  Provinzen  von  Baiern,  der
obern  Pfalz  und  Neuburg  bevor.

2.  Benehmlich  mit  Unserm  Hofgerichts-Dräsidium
  hat  Unser  General-Landeskommissariat
  Sorge  zu  tragen,  daß  durch  diese
Verfügung  der  Gang  der  Rechtepflege  nicht
unterbrochen,  sondern  bis  zur  Auflösung  des
Hosgerichts  in  Eichstädt  dortselbst  gehörig
        <pb n="240" />
        —  234  —

fortgesetzt,  und  vom  1.  August  an,  von  welchem
  Zeitpunkte  angefangen,  ohnehin  die
baierische  Gerichtsordnung  auch  ruͤcksichtlich
des  Fuͤrstenthums  Eichstaͤdt  in  Uebung  koͤmmt,
in  Neuburg  alsbald  ordentlich  fortgefahren
werde.

3.  Da  Unser  Hofgericht  in  Neuburg  wegen
des  erweiterten  Wirkungskreises  einer  angemessenen
  Vermehrung  des  Personals  bedarf,
so  wollen  Wir  dasselbe  mit  folgenden  Gliedern
  vermehren:

a.  den  Hofgerichts-Rath  Ulrich,

b.  den  Hofgerichts-Rath  Stabdelmaier,
  und

c.  den  Hofgerichts  -Rath  Glony  in
Eichstädt  ernennen  Wir  zu  wirklichen  Rd
then  bey  dem  Hosgerichte  in  Neuburg.

Vom  r.  August  an  erlöschen  ihre  bisherigen
Gehälter,  und  sie  treten  in  die  statusmäßige
Besoldung  Unserer  Hofgerichtsräthe  ein.

d.  Der  bisherige  Hofgerichts-Registrator
Friß  in  Eichstäde  ist  einstweil  mit  Beybehaltung
  seines  Gehalts  zur  Aushilfe  bey  dem
Sekretariat  in  Neuburg  zu  verwenden.

e.  Die  bisherigen  Kanzellisten  in  Eichstädt
  Schärel,

k.  Haindl,  und

g.  Jaur,  werden  in  gleicher  Eigenschaft
zur  Hosgerichts-Kangley  versetzt,  und  beziehen
  vom  r.  August  an  gegen  Erlöschung  ihrer
  bisherigen  Besoldungen  den  statusmäßigen
  Kanzellisten:  Gehalt.

4.  Was  die  übrigen  Glieder  des  Hofgerichts
  in  Eichstädt  betrifft,  so  wollen  Wir:

g.  den  Direktor  und  geheimen  Rath  Eder

mit  seinem  dermaligen  Gehalte  und  Bezügen
einstweil  in  den  Ruhestand  versetzen,  bis  Wir
Gelegenheit  finden,  diesen  Uns  vorzüglich  angerühmten
  Staatediener  auf  eine  geeignete
Weise  wiederum  in  den  wirklichen  Staatsdienst
  einzurcihen;

b.  dem  Hofgerichts-Rath  Kiener  aber
den  bisherigen  Gehalt  als  Pension  belassen.

c.  Der  Hosgerichts-Rarh  YDberle  wird
nach  seiner  früheren  Anstellung  mit  Beybehaltung
  seines  dermaligen  Gehalts  dem  Konsistorium
  zurückgegeben.

d.  Den  Hofgerichts-Rath  Klüg  haben
Wir  bereits  zum  Landrichter  in  Eichstäde  ernannt.


e.  Der  Kanzellist  und  Kanzleydiener  Sutor
  wird  mit  Belassung  seines  dermaligen
Gehalts  in  Pension  versetzt.

§.  Von  den  gegenwärtig  in  Eichstädt  vorhandenen
  fünf  Advokaten  sind  zwey,  welche
Uns  näher  vorzuschlagen  sind,  als  Hosgerichts-Advokaten
  nach  Neuburg  zu  versetzen.
München  den  zo.  Junius  1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kbnigl.  allerhbcbsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Prüfungen  der  Alpiranten  zum  kdnigllchen
Staatêdienste  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchse#,  und  Kurfürst.

Wir  haben  bey  verschiedenen  Gelegenheiten
  bemerkt,  daß  die  Prüfungen,  welche  Wir
        <pb n="241" />
        als  eine  wesentliche  Bedingung  zum  Eintritt
in  den  Staatsdienst  vorzuͤglich  bey  Unseren
administrativen  Landesstellen  angeordnet  haben,
  nicht  auf  jene  Art  eingeleitet  werden,
welche  dem  vorgesetzten  Zwecke  zu  entsprechen
im  Stande  wre.

Wir  finden  Uns  daher  veranlaßt,  Unsere
dießfalls  erlassene  General  -Verordnungen
hiemit  ausdrücklich  zu  erneuern,  und  bestimmen
  ferner:

1.  Daß  die  Prüfungen  der  Kandidaten
nicht  von  den  General-Landeskommissariaten,
sondern  von  den  einschldgigen  Landesdirektionen
  vorgenommen,  und  zwar  ohne  Ausnahme
  die  Vorträge  hierüber  bey  der  ersten
Deputation  erstattet  werden.

a.  Das  Präsidium  ernennt  für  jeden  einzelnen
  Fall  zwey  Räthe  (wovon  einer  aus  der
staatsrechtlichen  Deputation  zu  wählen  ist)
als  Referenten,  welche  die  Fragen  entwerfen,
und  der  genannten  Depuration  zur  Einsicht
und  Begnehmigung  vorläufig  vorlegen  sollen.

3.  Die  Censur  ist  durch  die  beyden  Referenten
  in  der  Deputation  gehörig  vorzutragen,
  über  die  Fähigkeit  des  Kandidaten
rathsordnungsmäßig  abzustimmen,  und  Uns
sodann  durch  einen  motivirten  Kollegial-Bericht
  gehorsamst  einzusenden.

4.  Bey  der  für  die  Aspiranten  zum  Raths-Akzeß
  vorgeschriebenen  zwenten  Prüfung  ist
vorzüglich  auf  praktische  Fragen  und  Ausarbeitungen
  die  gehörige  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  Die  Prüfungen  der  Amts-Akruarien
sollen  ebenfalls  künftig  in  der  staatsrechtlichen
Deputation  unter  Zuziehung  des  Direktors

der  Polizey=  Deputation  vorgetragen  und  erlediget
  werden.

6.  Dehnet  sich  die  Prüfung  über  technische
Gegenstände  aus;  so  sind  zwey  Räthe  aus
den  betreffenden  Sektionen  beyzuziehen,  welche
  sodann  ihre  Censur  im  erforderlichen  Falle
schriftlich  und  besonders  beyfügen  sollen.

7.  Es  ist  zu  sorgen,  daß  die  Prüfungen
nicht  zu  lange  gedehnt,  sondern  in  wenigen
Tagen  vollendet  werden.

8.  Die  Censur  und  Einsendung  der  Berichte
  ist  jedesmal  möglichst  zu  beschleunigen,
wofür  Wir  die  Präsidenten  und  Direktoren
besonders  verantwortlich  machen.

Wir  erwarten  von  Unseren  Landesstellen,
daß  sie  diese  Verfügungen  genau  vollziehen,
und  Uns  bey  allenfallsigen  Erledigungen  niemal
  ein  Individuum  in  Vorschlag  öbringen
werden,  dessen  Kenntnisse  und  Fahigkeiten
nicht  auf  die  vorgeschriebene  Art  geprüft  und
bewährt  sind.  München  den  28.  Junius
1806.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kdnigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Kurs  der  Wiener  Bank-Noten  in  Tyrol
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erziruchseß  und  Kurfürst.

Die  Nothwendigkeir,  das  bisher  kurstrende
  Papiergeld  aus  dem  Lande  zu  schaffen,
        <pb n="242" />
        —  236

und  nur  baares  Geld  in  Umlauf  zu  bringen,
ist  allgemein  anerkannt.

Weil  aber  bey  dem  großen  Vorrathe  der
Bankozettel  dieses  nicht  auf  der  Stelle  moͤglich
  ist,  so  beschließen  Wir,  wie  folgt:

1.  Die  Bankozettel  sollen  und  muͤs—-sen
  zwar  noch  einige  Zeit  lang  in  den
oͤffentlichen  Kassen,  im  Handel  und  Wandel,
und  in  allen  Zahlungen,  jedoch  nicht  anders,
als  um  zwey  Prozente  unter  dem  Augsburger
  Wechselkurse  angenommen  werden.

Der  Augsburger  Wechselkurs  wird
demnach  wöchentlich  berechnet,  öffentlich  bekannt
  gemacht,  und  der  Werth  des  Bankozettel:
  Guldens  nach  der  obigen  Bestimmung
wöchenctlich  festgesetzt  werden.

23.  Wenn  die  bey  Schuldzahlungen  jeder
Arc,  wegen  dem,  nun  auf  den  Kommerzial-Wereh
  reduzirten  Nominal-Werth  der  Bankozettel,
  erferderlichen  größeren  Summen
derselben,  unvorgesehene  Verlegenheiten  veranlassen
  sollten;  so  haben  Unsere  Justizstellen,
soferne  sie  sich  eines  hinreichenden  Vermögensstandes
  von  Seite  des  Schuldners,  und  daß
keine  Zahlflüchtigkeit  unterliege,  überzeugt
haben,  auf  Imploriren  ein  nach  Umständen
bemessenes  Moratorium  zu  ertheilen.  Gegeben
  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt
München  den  236.  Junius  1806.

Mar  Josepb.
Freyherr  von  Montgelac.

Auf  konigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Geiger.

—

(Die  Regulirung  des  Weg=  und  Brückengeldes
in  Tyrol  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfaltzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

In  Erwägung:

a)  daß  der  Wohlstand  des  Landes  Tyrol
von  guten  und  bequemen  Straßen  und  Brücken
  abhänge:

b))  daß  dieselben  zum  Theil  in  Verfall  gerathen
  sind,  mithin  bedeutende  Summen  erfordern,
  um  sie  wieder  herzustellen;

P)  der  Straßenbaufond  vor  der  Besitßnahme
  des  Landes  mit  ungeheuren  Schulden  an
rivaten  belastet  war,  die  wieder  abgetragen,
und  wovon  die  Interessen  pünktlich  bezahlt
werden  müssen;

d)  daß  das  bisherige  Einkommen  selbst
nicht  hinreicht,  die  Straßen  im  mittelmäßigen
  Zustande  zu  erhalten;  und

JP)  daß  das  jetzige  Weggeld  für  den  Handel
und  den  innern  Verkehr  drückend  ist:

1.  weil  es  nicht  nach  billigen  Grundsätzen
erhoben  wird,  indem  vom  leichten  Fuhrwerke
mehr  als  vom  schweren;  von  dem  Klauenvieh
eben  so  viel  als  von  Pferden;  und  an  vielen
Stationen  von  einer  Meile  eben  so  viel  als
von  2,  3,  bis  37  Meilen  bezahlt  wird;  und

2.  indem  die  Einkünfte  zu  den  Ausgaben
nicht  hinreichen,  also  der  Frachtlohn  der
schlechten  Straßen  wegen  sehr  vertheuert  wird.
In  Erwägung,  daß  von  den  vorzüglichsten
Brücken  des  Landes,  welche  der  Straßenbau
unterhält,  gar  kein  Brückenseld  genommen
        <pb n="243" />
        wurde;  und  endlich  in  den  an  Unsere  Monarchie
  gränzenden  Ländern  das  Weg=  und
Brückengeld  nicht  nur  dem  des  auliegenden
Tarifs  gleich  kömmt,  sondern  es  noch  übersteigt,
  so  beschliessen  Wir  folgendes:

I.  Alles  Einkommen  an  Weg=  und  Brückengeld
  soll  blos  zur  Anlegung,  Verbesserung,
  Beschützung  und  Verschönerung  der
Straßen  und  Brücken,  so  wie  zur  vollkom--menen
  Wiederherstellung  und  Unterhaltung
derselben,  und  endlich  zur  Bezahlung  der
Interessen  für  zu  liquidirende  Schulden,
welche  unter  der  vorigen  Regierung  auf  den
Straßenbau-Fond  an  Privaten  gemacht  worden
  sind,  und  die  nicht  eher  als  liquid  erkannt
  werden  sollen,  bis  Unser  General-Landeskommissariat
  darüber  die  nöthigen  Untersuchungen
  angestellt  hat,  verwendet  werden.
Bis  dahin  wird  also  auch  einem  jeden  Kassebeamten
  und  den  Weggeldeinnehmern  untersagt,
  die  Interessen  solcher  Foderungen,  welche
spätesten  bis  zum  1.  September  dieses  Jahres
  liquidirt  seyn  sollen,  auszubezahlen,  dagegen
  aber  nach  der  vom  General-Landeskommissariat
  zu  erlassenden  Anweisung  bey  eigener
  Verantwortung  dieselben  richtig  zu  erlegen.


II.  In  so  ferne  die  Straßen  von  dem  schweren
  Fuhrwerke  mehr  als  von  dem  leichten  verdorben
  werden,  soll,  wenn  an  einem  Fuhrwerke
  4  Pferde,  Maulchiere  und  Zugochsen,
oder  6  Kühe  angespannt  sind,  4  Kreuzer  per
Stück  und  Meile,  für  das  fünfte  Pferd  aber
5s  kr.,  für  das  sechste  Pferd  6  kr.  u.  s.  w.

ein  Kreuzer  mehr  bezahlt  werden.  —  Dagegen
  ist  für  ein  Pferd,  einen  Zugochsen,
eine  Kuh,  ein  Maulthier  oder  für  einen
Esel,  wenn  drey  Stück  an  einem  Wagen  gespannt
  sind,  per  Stück  und  Meile  nur  3  kr.
zu  bezahlen.  —  Für  ein  an  einem  leeren
Fuhrwerke,  an  Zieh=  oder  Grattenkarren  gespanntes
  Stück  Zugvieh  aller  Arr,  oder  für
ein  Saum;  und  Reitpferd,  Esel  und  Maulthier,
  oder  auch  für  Vorspannspferde,  wenn
sie  auch  nicht  die  Wegmautstationen  paßiren,
indem  die  Fuhrleute  zum  Nachrheil  des  Wegbau-Fondes
  solche  gewöhnlich  vor  der  Station
  heimlicherweise  abspannen,  soll  die  Hälfte
desjenigen  bezahlt  werden,  was  für  das  an
schweren  Fuhrwerken  gespannte  Zugvieh  erlegt
  wird.  —  Hiernach  ist  ein  eigener  Tarif
von  Uns  genehmiget  worden,  welcher  auch
das  Brückengeld,  so  wie  das  Weggeld  für  jedes
  Srück  Treibvieh  enthält.

III.  In  so  ferne  die  Straßen  von  den  Fuhrwerken
  mit  breitfelgigten  Rädern  bey  weitem
nicht  so  abgenutzt  werden,  als  von  denen,
deren  Räder  die  gewöhnlichen  schmalen  Felgen
  haben,  und  auf  chaussirten  Straßen  die
erstern  folglich  in  Tyrol  anwendbar  sind;  so
soll  von  jedem  Fuhrwerke,  dessen  Räder  6
Pariser  Zoll  breite  Felgen  hat,  ein  Viertheil;
von  solchem,  dessen  Räder  0  Zoll  breite  Felgen
  hat,  die  Hälfte  weniger  an  Weggeld,
als  in  dem  Tarif  festgesetze  ist,  bezahlt  werden.

IV.  Die  in  Tyrol  wegen  Anlegung  neuer
Straßen  bestehenden  Weggelder,  so  wie  die
Abgabe  wegen  der  Ueberschwere  oder  Ueberladung
  der  Fuhrwerke  in  Clausen  auf  der
        <pb n="244" />
        —  238

Straße  zwischen  Insbruck  und  Bozen  haben
auch  ferner  zu  bestehen.

V.  Befreyt  von  dem  Weggelde  sind  nur:

1.  Die  Fuhren  des  Feld-und  Weinbaues,
so  wie  die  Holz=  und  Mühlfuhren,  und  das
von  und  nach  den  Viehweiden  getriebene
Vieh,  wenn  nämlich  alles  dieses  einen  Wegschranken
  paßirt,  welcher  in  der  Gemarkung
des  Orts,  wohin  diese  Fuhren  und  das  Vieh
ehörr,  liegt.  —  Wird  aber  der  zweyte  oder
nächste  Wegschranken  betreten,  so  muß,  wie
billig,  das  Weggeld  entrichtet  werden.

2.  Die  königlich-baierischen  geheimen  Räthe,
  welche  in  königlichen  Verrichtungen  Tyrol
  bereisen;  so  wie  die  in  Amtsverrichtungen
reisenden  Wasser=  und  Straßenbaubeamten.

3.  Die  reitende  Ordindre-Posten  und
ECstaffeten.

4.  Die  Offiziere  aller  Grade,  jedoch  nur,
wenn  sie  wirklich  kommandirt  sind;  —  sobald
  sie  aber  in  ihren  eigenen  Geschäften  oder
in  Familienangelegenheiten  reisen,  müssen  sie
wie  jeder  andere  das  Weg=  und  Brückengeld
nach  dem  vorgeschriebenen  Tarif  bezahlen,
welches  auch,  wie  sich  dietz  ohnehin  verstehr,
bey  Offizieren  fremder  Mächte  der  Fall  ist.  —
Und  endlich

K.  ist  befrepet  das  wirkliche  königlich  baierische
  Militärfuhrwesen,  wenn  es  aus  Mißbrauch
  kein  Privatgut  geladen  hat,  so  wie
auch  die  Militär-Vorspann,  und  zwar  unter
Kleicher  Bedingung.  Bey  der  lehtern  muß
sedech  die  Original-Marschroute  bey  jeder
Weg=  und  Brückengeld-Station  vorgezeigt
werden.  —  Nachträgliche  Befreyungen  behalten

  Wir  Uns  bevor,  und  können  nur  auf
Unsere  Entschließung  geschehen.

VI.  Derjenige,  welcher  schuldig  ist  das
Weg=  und  Brückengeld  zu  bezahlen,  und
dennoch,  auf  welche  Art  es  auch  seyn  möge,
solches  von  sich  abgewendet,  und  nicht  bezahlt
  hat,  soll  für  jeden  Kreuzer  des  Wegund
  Brückengeldes,  welches  er  zu  erlegen
gehabt  häátte,  einen  Gulden  als  Strafe
bezahlen.  Davon  soll  die  Armenkasse  des
Orts  oder  Gerichts,  worin  die  umfahrne
Weggeld=  Station  liegt,  und  worüber  die
Lokal-Polizeybehörde  disponiren,  und  alljährlich
  ein  Verzeichniß  an  die  Landesstelle  einschicken
  soll,  ein  Drittel  beziehen;  das  zweynte
Drirtel  soll  eben  diese  Kokal-Polizeybehörde
genießen,  und  dagegen  gehalten  seyn,  den
Weg=  oder  Brückengeldeinnehmern  gerechte
und  schnelle  Asfistenz  zu  leisten,  so  wie  von
dem  Vorfalle  ein  kurzes  Protokoll  abzuhalten.
Das  letzte  Drittel  soll  der  Weg=  oder  Brückengeld-Erheber
  beziehen,  und  dagegen  an
die  Straßenbau-Direktion  jährlich  ein  Verzeichniß
  der  eingekommenen  Strafen  einsenden.

VII.  Der  Weg=  und  Brückengeld=  Ein,
nehmer  soll  einem  jeden  die  öffentliche  Stras
sen  und  Brücken  Benutzenden  mit  Bescheidenheit
  begegnen,  und  ihn  auf  dessen  Verlangen
  mit  dieser  Verordnung,  so  wie  mit
dem  Geld-Tarife,  welches  beydes  bey  jeder
Einnehmercy  angeschlagen  seyn  muß,  bekannt
machen;  auch  Niemanden  vor  den  Schranken,
  welcher  so  lange  zugezogen  seyn  soll,
bis  das  Weg=  und  Brückengeld  abgenommen
ist,  aufhalten,  sondern  sowohl  bey  Tag  als
        <pb n="245" />
        Nacht  und  zu  jeder  Zeit  sogleich  die  Wegund
  Bruͤckengeldzettel  aus  seiner  Wohnung
auf  die  Straße  bringen,  und  dem  Bezahler
einhaͤndigen;  diejenigen  aber  von  der  vorhergehenden
  Station  ihm  abnehmen,  sammeln,
und  an  die  Baubirektion  vierteljaͤhrig  mit
den  Rechnungen  einsenden;  es  muß  daher
ein  jeder  das  Weg-  und  Bruͤckengeld  Bezahlende
  diese  Zettel,  auf  denen  die  Abgabe
selbst  gebruckt  ist,  und  welche  baar  im  24
Guldenfuß  erlegt  werden  muß,  wohl  aufbewahren,
  um  sie  an  der  naͤchsten  Station  abzugeben;
  denn  im  Falle  er  dieselben  nicht  aufbewahrt
  haͤtte,  muͤßte  er  die  im  H.  6.  festgesetzte
  Strafe  unweigerlich  erlegen,  weil  diese
Zettel  den  einzig  guͤltigen  Beweis  der  richtigen
  Zahlung  abgeben.

VIII.  Diejenigen  Reisenden,  welche  die
Straßen  und  Bruͤcken  muthwilliger  Weise
beschaͤdigen,  sollen  nicht  nur  den  Schaden  ersetzen,
  sondern  auch  von  der  naͤchstgelegenen
Obrigkeit  gestraft  werden,  und  diejenigen
Fuhrleute,  welche  die  Raͤder  der  Fuhrwerke
beym  Abfahren  von  den  Bergstraßen  sperren,
ohne  einen  Radschuh  anzulegen,  oder  die  sogenannten
  Karrenzieher,  welche  den  hoͤlzernen
Aufhalter  ihres  Karrens,  ohne  darunter
einen  Radschuh  zu  legen,  schleifen  lassen,
als  wodurch  die  Straßen  verdorben  werden,
sollen  3  fl.  Strafe  bezahlen.  —  Von  dieser
sollen  zwey  Drirttheile  dem  Angeber,  und
ein  Drittheil  dem  Armensond  oder  der  Armenkasse
  des  Orts  oder  des  Landgerichto  zufallen;
  —  an  solchen  Bergstraßen,  worauf
die  Räder  der  Fuhrwerke  gesperrct  werden

239

müssen,  soll  die  Straßenbau-Direktion  einfache
  Warnungstafeln  aufstellen  lassen.

IX.  Diesenigen  Reisenden,  welche  den
Straßen=  und  Brückenbau=  Beamten  und  Arbeitern,
  so  wie  den  Weg=  und  Brückengeld-Einnehmernihit
  Ungebühr  begegnen,  oder  dieselben
  in  ihren  Verrichtungen  stören,  sollen  nach
der  erfolgten  Anzeige  dessen  von  der  nächstgelegenen
  Obrigkeit  angehalcen,  und  nach  der
Strenge  der  Gesetze  bestraft  werden.  —  Dagegen
  sind  aber  jene  Beamten,  Arbeiter  und
Gelderheber  verpflichtet,  jeden  Reisenden  bey
vorkommenden  Fällen  auf  eine  menschenfreundliche
  Art  zu  unterstützen,  und  soll  keiner,
  wie  sonst  öster  geschehen  ist,  den  Wegmeistern
  und  Wegmachern,  welche  sich  bey
hefrigen  Regengüssen  oder  Anschwellungen
der  Bäche,  oder  Abstürzung  von  Steingeröllen
  auf  den  Straßen  einzufinden  haben,
um  zum  Fortkommen  der  Fuhrwerke  Hand
anzulegen,  etwas  bezahlen.  Sollten  diese
beym  Setraßenbau  angestellten  Personen  sich
aber  unterfangen,  den  Reisenden  einiges
Trinkgeld  abzufodern,  denselben  die  nöthige
Hülfe  zu  versagen,  oder  wohl  gar  ungebührlich
  zu  begegnen,  so  sollen  sie  nach  der  davon
  gemachten  Anzeige  und  dem  Befunde
aufs  strengste  bestraft  werden.  —  Diesem  gemäß
  soll  die  Baudirektion  dieselben  mit  diesen
zwey  letzteren  Paragraphen  bekannt  machen.

X.  Endlich  wollen  Wir,  daß  diese  auf
dem  der  Sache  angemessenen  Grundsatze,
nach  welchem  derjenige,  welcher  eine  öffentliche
  Anstale  mehr  als  ein  anderer  abnutze,
auch  zu  ihrer  Unterhaltung  einen  größern
        <pb n="246" />
        Beytrag  leisten  muß,  beruhende  Verordnung,
nach  welcher  der  Zentner  Waare  durch  ganz
Tyrol  von  einer  Graͤnze  des  Landes  bis  zur
andern  nicht  über  11  kr.  Weggeldes  beträgt
mit  dem  1.  August  dieses  Jahres  in  Ausführung
  kommen,  und  in  allen  Pünkten  beobachtet
  werden  soll.  München  den  28.  Junius
  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Monctgelas.
Auf  konigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Geiger.

 

Den  Salzhandel  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Zu  Folge  einer  allerhöchsten  Entschließung
vom  23.  dieses  soll  es  für  die  Zukunft  sämmtlich
  königlichen  Unterthanen  freystehen,  ihren
Salzbedarf  entweder  bey  der  Saline  zu  Reichenhall
  und  Traunstein,  oder  auch  bey  der
Saline  zu  Hall  in  Tyrol  anzukaufen;  dagegen
  auf  die  bestehenden  Einfuhr-Verbothe
von  sedem  andern  auswärtigen  Salze  auch
noch  ferners  strenge  gehalten  werden  soll,
wozu  vorzüglich  die  Mautämter  und  Zellstationen
  nachdrücklich  angewiesen  worden
sind.  Selbst  dasjenige  Salz,  welches  von
auswärtigen  Unterthanen  um  etwas  wohlseilere
  Preise  erkauft  worden  seyn  sollte,  darf
über  die  Gränze  nach  den  baierischen  Landen
bey  Strase  und  Konfiskation  nicht  mehr  zurückgebracht
  werden.
Die  Salzhpreise  sind  vom  r.  Julius  an
bey  der  Saline  zu  Reichenhall,  und  bey  der
Saline  zu  Hall  ganz  gleich  regulirt,  und  zu

240

3fl.  45  kr.  Reichswaͤhrung  fuͤr  den  Zentner,
inclusive  des  Landkollektes  und  der  Aust
schläge,  festgesetzt.

Bey  den  sogenannten  Verschleißämtern
sind  die  Salzpreise  mit  Zugrundlegung  des
bey  der  Saline  bestehenden  Hreises  zu  3  fl.
45  kr.  pr.  Zentner,  und  mit  Dajuschlagung
der  Verpackungs=  und  Transportkösten  an
einem  jeden  Orte  regulirt.

Die  Regie  oder  Lekalkösten  der  Speditionsaämter
  werden  dem  Käufer  nicht  eingerechnet,
  und  fallen  also  blos  der  Aerarialkasse
zur  Last;  welches  hiemit  zu  Jedermanns
Wissenschaft  öffentlich  bekanm  gemacht  wird.
München  den  30.  Junius  1806.
Königliches  General-Landeskommissariat,

  als  Provinzial=Etats-Kuratel.



Frepherr  von  Weichs.  Neumaler.

von  Schmöger.

(Die  provisorische  Organisation  der  Stadt  Augsburg
  betreffend.)

Im  Namen  Gr.  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  aus  dem
Allerhöchstdenselben  unterthänigst  vorgelegten
Bericht  über  die  bisherige  Verfassung  der
mediatisirten  Stadt  Augsburg  und  der  einzelnen
  städtischen  Ober=  und  Unterbehörden,
nachdem  Sie  Sich  umständlichen  Vortrag
darüber  haben  erstatten  lassen,  die  Ueberzeugung
  erhalten,  daß  das  gemeine  Beste
der  Stadt,  worauf  Ihr  vorzügliches  Augengenmerk
  gerichtet  ist,  nicht  verstatte,  die  Administration
  des  städtischen  Wesens  auf  dem
        <pb n="247" />
        —  441

bisherigen  Fuße  zu  belassen,  bis  alle  zur  definitiven
  Organisation  nothwendige,  längere
Zeit  erfordernde  Vorkenntnisse  gesammelt  seyn
werden.

Allerhöchstdieselben  haben  daher  für  angemessen
  erachtet,  vorerst  eine  provisorische  Organisation
  des  augsburgischen  Stadtwesens
in  der  Art  festzusetzen,  daß  die  größten  Anomalien
  gleich  dermal  hiedurch  gehoben,  und
der  Uebergang  von  der  bisherigen  Verfaßung
zum  künftigen  definitiven  Zustand  dadurch
erleichtert  werde,  und  zur  nächsten  Vorbereitung
  dienen  könne.

In  dieser  Absicht  haben  Seine  Masestät
ein  provisorisches  Stadt=  und  Wechselgericht,
und  eine  provisorische  Polizeydirektion  anzuordnen,
  und  mit  Vorsetzung  eines  Stadtkommissärs
  den  Stade-Magistrat  nach  gänzlicher
  Ausscheidung  der  Justiz=  und  Polizeypflege
  unter  den  nöthigsten  in  den  ertheilten
Instruktionen  ausführlich  festgesetzten  Modifkationen
  provisorisch  fortbestehen  zu  lassen,  sosort
  nachstehendes  Personal  provisorisch  hiezu
mit  dem  Beysatze  zu  benennen  allergnädigst
geruhr,  daß  aus  diesen  provisorischen  Anstellungen
  keine  Ansprüche  zur  künftigen  definitiven
Aemterverleihung  hergeleitet  werden  können.

Provisorisches  Stadtgericht.
Stadtrichter:
Der  bisherige  Bürgermeister  Michael  Fier.

Stadtgerichtsräthe:
Der  bisherige  Oberpfleger  Philipp  Albrecht
  von  Hößlin.
Der  bieherige  Bürgermeister  Joseph  von
Huber.

Der  bisherige  Rathskonsulent  Friedrich
Wilhelm  Notberg.

Der  bisherige  Rathskonsulent  Johann
Konrad  Schmid.

Der  ehemalige  Rathskonsulent  Melchior
Hoscher.

Der  bisherige  Rathskonsulent  DHaul  Degmaier.


Der  bisherige  Rathskonsulent  Joseph
von  Frohn.

Der  bisherige  Stadtgerichts:  Referendär  Johann
  Christian  Biermann.

Der  bisherige  Stadtgerichts-Referendär
Franz  Anton  Kastner.

Der  bioherige  Referendär  im  Handwerksgerichte
  Kaver  Schmid.

Stadtgerichts-Aktuarien:

Der  bisherige  Stadt-Sekretär  David  von
Stetten.

Der  bi,öherige  Stadt=  Sekretär  Ignatz
von  Precht.

Der  bisherige  Stadtgerichts-Aktuar  Joseph
  von  Langenmantel.

Der  bisherige  Handwerksgerichts-Aktuar  Joseph
  Math.  Walter.

Der  bisherige  Reichsstadt-BVogtamts-Schreiber
  Adam  Lipp.

Der  bisherige  Archivs-Registrator  Alois
von  Rehling.

Stadtgerichts-Copisten:

Der  bisherige  Adjunkt  im  Stadtarchiv  Johann
  Gottfried  von  Wassermann.

Derbisherige  Einlässer  Jos.  Stengelmaier.

Der  bisherige  Stadtgerichts-Substitut
Thadäus  Lindemann.
        <pb n="248" />
        Stadtgerichts-Rathdiener:
Der  bisherige  Seubenheizer  Gotthelf
Seidel.
Provisorische  Polizeydirektion.

Polizey-Direktor:!

Der  königliche  Landkommissarius  zu  Mindelheim

  Ferdinand  Freyh.  von  Andrian.
Polizey-Kommissär:

Der  bisherige  Senaror  Anton  von  Chrismar.



Pollzey-Aktuarien:

Der  bisherige  Handwerksgerichts-Reserendär

Michael  Herbst.

Der  bieherige  Stadtgerichts-Assessor  Ferdinand
  von  Precht.

Der  bieherige  Stadtgerichts-Assessor  Philipp
  Johann  von  Nauner.

Dem  provisorischen  Polizeydirektor  ist  im
Einvernehmen  der  königlichen  Organisations=Kommission
  überlassen,  die  Kanzellisten  und
das  nieoere  Personal  aus  den  befoldeten  städtischen
  Dienern  auszuwählen.

Movdisorischer  Stadtmagistrat.
Stadtkommissär:

Der  bisherige  Geheime  Franz  Xaver

Freyherr  von  Pflummern.
Bürgermeister:

Die  bisherigen  Senatoren  Albrecht  von
Stetten,  und  Johann  Baptist  von
Carl.

Magistrats-Räthe:

Die  bisherigen  Senatoren  Alois  von
Precht,  Max.  Christoph  von  Scheidlin,
Ferdinand  ven  Seida,  Philipp  Christopb
  von  Stetten,  Johann  Bapeist

242

von  Langenmantel,  Johann  Thomas
von  Stetten,  Philip?  Christorph  von
Rad,  Joseph  Anton  Vincenz  von
Carl,  Sebastian  Balthasar  Am
dreas  von  Hößlin,  Franz  Anton  von
Rehm,  Franz  Eugen  von  Seida,  Walfried
  Daniel  Christian  von  Trölesch,
Joh.  Thomas  Anton  von  Tröltsch,
Wolfgang  Ignatz  von  Langenmantel,
  Christoph  Sigmund  von  Paris,
Joh.  Ulrich  von  Ritter,  Georg  Jos.
von  Hefner,  Friedrich  Weiler,  Jos.
Kaver  Klauber,  Franz  Gegenreiner,
  Joseph  Rauch,  Johann  Balthasar
  Schmid.

Das  Kanzley-Personal  wird  provisorisch
nach  dem  Kommissions-Gutachten  genehmige.

Bis  zur  endlichen  Organisation  des  Verwaltungs-Rathes
  haben  dermal  noch  uncer
der  Leitung  des  Staditmagistrats  folgende
Aemter  zu  bestehen:  das  Einnehmeramt,
oder  die  Stadtkämmerey,  —  das  Steuerame,
  —  das  Umgeldamt,  —  das  Proviantamt
  mit  Ausnahme  der  gegenwärtig  der
Polizeydirektion  zuständigen  Amtezweige,  —
die  katholischen  und  evangelischen  Oberschulherren,
  bis  hierüber  besondere  Verfügung
  erfolgt.  —  Die  Verwaltung  der  einzelnen
  milden  Stistungen,  —  die  Deputation
  über  das  Kollegium  zu  St.  Salvator,
  —  die  Deputation  über  das  Kollegium
  zu  St.  Anna,  —  ÜNber  die  Stadtbibliothetk,
  —  zum  Forstamt,  —  das  Hallamt,
  —  das  Pfand=  und  Leihhaus,  unter
der  Mitaufsicht  der  Polizeydirektion,  —  das
Fleischumgeldamt  —  die  Deputation  zum
        <pb n="249" />
        —  243  —

Steueramt,  —  das  Getreidaufschlagamt,  —
das  Unschlittamt.

Die  im  Bauwesen  bisher  bestandenen  Aemter
  werden  in  dem  provisorischen  Baudirekor
  Balthafar  von  Hößlin,  vereinigt,
  und  die  Inspektion  über  die  Magazine
dem  bisherigen  Stadtgerichts-Assessor  von
Stetten  noch  ferners  überlassen.

Aus  dieser  provisorischen  Organisation  geht
die  Auflösung  folgender  Aemter  und  Deputationen
  hervor:  der  Oberpfleger  der  drey
Hauptstiftungen;  —  des  Stadepflegeramts;
—  des  geheimen  Raths;  —  des  bieherigen
Stadtgerichts;  —  des  Bürgermeisteramts;
—  des  vorigen  Bauames;  —  des  Zeugamts;
  —  des  Oberpflegamts;  —  des  Reichsstadt-
  Vogtamts;  —  des  Kunstgewerbs=  und
Handwerksgerichts;  —  der  Deputation  in
Reichs=  und  Kreissachen;  —  zum  Münzwesen;
  —  zum  Landquartieramt;  —  der
Bücher-Censur;  —  des  Taxiramts;  —
des  Hochzeitamts;  —  des  Zucht=  und  Seraf=Amtes;
  —  des  Weberhauses;  —  der  Deputation
  über  die  Eich";  —  des  geschwornen
Amtes;  —  der  Deputation  über  die  Schauspieler;
  —  zur  Sanus#t;  —  des  Stadt-Sekretariats,
  und  des  Konsulenten-Kollegiums.

Dem  hier  nicht  genannten  Dienstpersonale,
welchem  die  allerhöchste  Zufriedenheit  ihrer
geleisteten  gemeinnützigen  Dienste  wegen  nicht
besonders  bezeigt  worden  ist,  und  welches
bis  zu  einer  künftigen  Anstellung  außer  Dienstes-Aktivitaät
  trite,  wird  hierdurch  das  Wohlgefallen
  über  die  bisherige  Amtsverwaltung
zu  erkennen  gegeben,  und  demselben  gleichwie
dem  provisorischen  angestellten  Personal  erdffnet,

  daß  ihre  Gehälter  vorschrifesmäßig  liquidirt
  und  zum  Fortbezug  angewiesen  werden.
Das  königliche  General-Landeskommissariat
  vertraut  mit  voller  Zuversicht  zu  dem
gesammten  Personal,  daß  es  sich  durch  eisrige
  und  treue  Pflichts  =  Erfüllung  der  allerhöchsten
  Gnade  und  Vertrauens  würdig  zeigen
  werde.  Ulm  den  a8.  Junius  1806.
Königliches  General-andeckom--missariat
  in  Schwaben.

veyherr  von  Leiden.
s  Stich.

Oberpfaͤlzische  Pfandhaus  *Ordnung.

Im  Namen  SEr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  Majestaät  der  König  von
Baiern  den  von  der  unterzeichneten  Landesdirektion
  berichtlich  vorgelegten  Entwurf  über
die  Errichtung  eines  Pfand=  und  Leihhauses
in  der  königlichen  Hauptstadt  Amberg  zur
Beseitigung  wucherlicher  Kontrakte  und  Zinsen,
  und  zur  Aushilfe  der  dürftigen  Volksklasse
  zu  genehmigen  geruhten,  so  wird  die
allergnddigst  bestärtigte  Pfandhaus=  Ordnung
hiemit  zu  Jedermanns  Wissenschaft  öffentlich
bekannt  gemacht.

1.  Wird  der  Plah  auf  dem  Rathhause  zu
diesem  Unternehmen  allerdings  angemessen  gesunden,
  und  also  hiezu  wirklich  bestimmt.

2.  Der  Scadtmagistrat  ist  Unternehmer
dieser  Anstalt,  und  die  Stadtkamer  hastet

für  den  Fond  unter  Verpfändung  sämmtlicher

  Stadtgüter,  welche  durch  Beobachtung
folgender  Fen.  gar  keiner  Gefahr,  und  zwar
um  so  weniger  ausgesetzt  werden,  als  die
hiezu  aufgestellten  Verwalter  in  Hinsicht  ih-
        <pb n="250" />
        rer  deßfalsigen  Verwaltung  demselben  eine
annehmliche  Kaution  zu  leisten  haben.

3.  Die  noͤthigen  Geldmittel  zu  diesem
Pfandhause  sind  vorzuͤglich  aus  den  vorraͤthigen
  gemeinen  Stadteinkuͤnften,  sodann  auch
aus  den  piis  Corporibus  und  andern  gerichtlich
  hinterlegten  Geldern  mit  der  Partheyen
  Bewilligung,  und  ferners  von  den
Minderjährigen  mit  Einwilligung  der  Vormünder,
  in  sofern  letztere  Gelder  nicht  um
höhere  pr.  Cent.  sicher  ausgelehnt  werden  können,
  oder  in  der  Ermanglung  auch  von  Privaten
  gegen  4  pr.  Cent.  herzunehmen.

4.  Für  den  Gulden  wird  wochentlich
1  Heller  ohne  Unterschied  gegeben,  worunter
die  Verwaltungskösten  und  die  Schät=  und
Einschreibgebühren  schon  enthalten  sind,  folglich
  diese  nicht  mehr  extra  bezahlt  werden
dürfen,  wobey  sich  jedoch  verstehet,  daß,
wenn  das  Pfand  unter  dem  paktirten  Monate
  ausgelöst  werden  will,  der  Pfandgeber
  für  das  ganze  Monat  die  treffende  Interessen
  dem  Versahzamte  nebst  dem  Kapital  zu
ersetzen  hat;  um  aber  über  die  Zeit  solcher
Pfanddarleihen  die  nähern  Bestimmungen  zu
geben,  so  wird  verordnet,  daß  nicht  unter
einem  Monar,  und  nicht  über  ein  Jahr
geliehen  werden  darf,  und  bey  der  paktirten
Jahrsfrist  zu  Ende  derselben  das  Kapital  nebst
Interessen  bezahlt  werden  muß,  außer  der
Pfandgeber  würde  in  Hinsicht  des  ersteren
mit  dem  Versatzamte  einen  neuen  Kontrakt
machen,  in  welchem  Falle  jedoch  allezeit  die
stipulirten  Zinsen  vollständig  bezahlt  werden
müssen,  widrigenfalls  ein  neuer  Pfandvertrag
vorwärts  nicht  statt  hat.

244

5.  Der  Pfandverleiher  hat  das  überbrachte
  Pfand  ordentlich  schätzen  und  einschreiben
zu  lassen,  sonach  in  das  zu  haltende  Amtsbuch
  mit  dem  geschätzten  Werthe  der  darauf
gelehnten  Summe,  wie  auch  mit  dem  Namen
  der  mit  dem  Pfande  in  das  Pfandhaus
kommenden  Person  alles  Fleißes  einzutragen,

5kund  endlich  derselben  einen  eigens  numerirten
  Versatzzettel  zu  seiner  Sicherheit  zu  behändigen.


6.  Keiner,  der  da  Geld  auf  Pfand  enelehnen
  will,  ist  verbunden,  seinen  Namen
anzugeben,  sondern  dem  Pfandgeber  freygestelle,
  durch  selbst  beliebig  vertraute  Personen
  seinen  Versatz  zu  Amt  zu  schicken.

Hiebey  ist  jedoch  soviel  möglich  von  Seite
des  Versaßamtes  zu  beobachten,  daß  keinen
Kindern,  Unmündigen,  oder  sonst  öffentlich
besonders  verdächtigen  Menschen  ohne  eine
angemessene  Vorsicht  Geld  hingeliehen  werde;
  übrigens  ist  nach  den  C.  4.  und  11.  der
baierischen  Leihhaus-Ordnung  zu  verfahren.

7.  Damit  die  ärmere  Volkeklasse  in  dieser
Anstalt  eine  angemessene  Aushilfe  finden  moge,
  so  können  auch  unter  2  fl.  a4  kr.  Darleihen
  geschehen,  und  auf  die  möglichst  mindere
  Zahl  ausgedehnt  werden.

Indeß  kann  dem  Institute  anfänglich  nicht
zugemuthet  werden,  über  acc  fl.  herzuleihen,
in  soferne  der  Fond  nicht  beträchtlichere  Vorschüsse
  gleich  gestatten  sollte.

8.  Auf  liegende  Gürer,  Wechselbriefe,
Schuldverschreibungen,  ferners  auf  Sachen,
welche  allzuviel  Raum  fodern,  oder  auch
mehr  Neigungs=  als  wahren  innerlichen
Werth  haben,  als  z.  B.  von  ersterer  Art:
        <pb n="251" />
        große  Schränke  und  dergleichen  Holzwerke,
  Wein,  Branntewein  2c.  Von  letzterer
  Art:  Gemählde,  Portraiten,  Bücher,
  und  dergleichen,  soll  Niemanden  einiger
  Vorschuß  geschehen.  Auf  alle  übrige
fahrende  Habe  und  Waaren  aber,  als  nämlich:
  Edelgesteine,  Perlen,  Gold,  Silber,
Kupfer,  Messing,  Zinn,  Bley,  Sammer,
Seide,  leinene  und  wollene  Waaren,  Kleider,
  Bettungen,  insonderheit  auch  auf  die
bey  den  Kassen  vorgemerkten  monatlichen  Besoldungsscheine,
  sollen  :  Schätzungswerth,
oder  bey  Sachen,  die  in  ihrem  Werthe  bald
steigen,  bald  fallen,  oder  sich  weniger  konserviren
  lassen,  nur  der  halbe  Schätzungswerth
gelehnt  werden.

Bey  den  Besoldungsscheinen  ist  zu  bemerken,
  daß,  wenn  selbe  verpfändet  werden,  bey
den  Verwaltungskassen  nachzusehen  ist,  ob
nicht  schon  vorgehende  Anweisungen  vorhanden
  sind,  und  wenn  dieses  nicht  ist,  soll  der
Kasseverwaltung  von  der  Verpfändung  Nachricht
  gegeben  werden.

0.  Auf  rauhe  Futter,  Pelz=  und  Kirschners-Waaren,
  so  andere  einer  geschwindern
Verderbung  unterworfene  Sachen  soll  wegen
ihrer  allzugefährlichen  und  mühsamen  Erhaltung
  höchstens  nur  a  Monate  lang  Geld  geliehen
  werden,  und  solche  Waaren  sind  gleich  nach
Abschluß  eines  Viertel  Jahres  zu  versteigern.

10.  Fuͤr  die  Schätzung  haftet  der  Schätmann,
  und  zwar  dahin,  daß,  wenn  gegen
Vermuthen  das  geschätzte  Pfand  mit  der  Zeit
beym  Verkaufe  um  den  ästimirten  Preis  nicht
angebracht  werden  könnte,  der  Schäteer  solchen
  Abgang  entweder  zu  ersetzen,  oder  das

245

Pfand  selbst  hiefür  zu  übernehmen  habe:
hiebey  kömmt  anzumerken,  daß  den  Pfand
haus-Verordneten  freystehe,  bey  Sachen,
deren  Werrh  ohnehin  genugsam  bekannt  ist,
die  Schätzung  jedoch  auf  ihr  Risike
zu  unterlassen.

II.  Die  Versteigerungs=  Act  der,  zur  stipulirten
  Zeic,  nicht  ausgelssten  Pfänder  ist
nach  Inhalt  des  7.  C.  der  baierischen  Leihhaus-Ordnung
  vorzunehmen.  Der  sich  aus
dem  Erlöse  des  Pfandes  ergebende  Ueberschuß
über  das  schuldige  Pfand-Kapital  und  dessen
verfallene  Zinsen  soll  dem  Pfandeigenchümer
über  Abzug  der  Auktions-Gebühren  in  soferne
ausgehändiget  werden,  als  er  sich  binnen  zwey
Jahren  deßfalls  melden  wird,  indem  nach
Verlauf  dieses  Termins  der  Uebererlös  dem
Pfandhause  verfallen  ist,  und  der  Pfandgeber
hierauf  keinen  Anspruch  mehr  zu  machen  hat.

12.  Versteht  sich  von  selbst,  daß,  wenn
beym  Versatzamte  ein  Brand  eintritt,  der  die
Pfänder  verunglückt,  oder  ein  gewaltsamer
Einbruch,  wodurch  selbe  gegen  die  gehörige
Vorsicht  entwendet  worden,  geschehen,  das
Pfandhaus  nur  so  weit  hafte,  als  die  Laudesgesehe
  nach  dem  Grade  der  hieran  tragenden
  Schuld  jeden  Pfandinhaber  zum  Ersatze
verbindlich  erklären.

3.  Um  das  Versatzaamt  gegen  Eigenthums-Vindikationen
  in  Hinsicht  der  gestohlenen  und
versehzten  Sachen  zu  sichern,  wird  öffentlich
bekannt  gemacht,  daß,  wenn  der  Eigenthümer,
  oder  Bestohlene  sich  gegen  die  Erlegung
des  hierauf  allenfalls  gelehnt  werdeuden  Geldes
  sichern  will,  derselbe  sogleich  und  also
noch  vor  deren  Verpfändung  dem  Pfand-
        <pb n="252" />
        hause  von  dem  beschehenen  Diebstahl  umstaͤndliche
  und  schriftliche  Nachricht  durch  einen  Zettel,
  fuͤr  dessen  Aufzeichnung  12  kr.  zu  bezahlen
  sind,  mit  genauer  Beschreibung  der
entwendeten  Sachen  ertheilen  solle,  damit
nichts  hierauf  geliehen,  sondern  vielmehr  der
verdaͤchtige  Ueberbringer  dem  Gerichte  zur
Untersuchung  uͤberliefert  werden  könne,  auf
welchem  Falle  also  das  Pfand  dem  Eigenthümer
  unentgeldlich  ausgefolgt  werden  muß.
Wenn  dagegen  aber  diese  Anzeige  und  Beschreibung
  vor  solcher  Versetzung  nicht  geschieht,
  oder  welches  zu  einer  weitern  Bedine
gung  hier  ausdrücklich  beygefügt  wird,  die
gestohlene  Sache  in  eine  andere  Form  und
Gestalt  gebracht  worden,  wornach  sie  also
nach  der  gegebenen  Beschreibung  nicht  wohl
zu  erkennen  gewesen,  mithin  hierauf  vom
Pfandhause  wirklich  ein  Vorschuß  geschehen
ist,  soll  zwar  das  Pfand  dem  Eigenthümer
nach  seinem  gehdrig  bewiesenen  Eigenthums-Rechte,
  und  wider  alle  Ansprüche  geleisteren
hinlänglichen  Versicherung,  jedoch  nicht  anders,
  als  gegen  Bezahlung  dessen,  was  hierauf
  geliehen  worden,  und  gegen  Entrichtung
der  Zinsen  zurückgegeben  werden.

14.  Gehr  ein  Versatzzettel  zu  Verlust,
oder  würde  er  entwendet,  so  ist  dieser  Fall
bey  erster  Vormerkung  sogleich  dem  Versatzamte
  mit  seinem  eigenthümlichen  Numero  anzuzeigen,
  damit  derselbe  im  Falle  seiner  Produktion
  sogleich  abgenommen,  und  der  Eigenthümer
  seines  Pfandes  versichert  werden
könnz.  Würde  dieses  der  Pfandgeber  zu  thun
unterlassen,  ein  Dritter  auf  die  ertradirte
Amtszettel  das  Pfand  erhalten,  so  haftet  das

246

—

Versatzame  nicht  mehr,  und  der  deßfalls  Rachläßige
  hat  sich  die  Schuld  selbst  zu  geben,
wenn  er  seines  Pfandes  dadurch  verlustig  geworden.


1KXX0  Der  Pfandgeber  kann  bey  der  nunmehrigen
  Einrichrung  des  Versatzamtes  seine
in  andern  Orten  versetzten  Pfänder  durch  gedachtes
  Amr,  welches  auf  Anmelden  die
Veranstaltung  hiezu  zu  treffen  hat,  übernehmen
  lassen,  wenn  anders  selbe  den  zureichenden
  und  das  Amt  versichernden  Werth  haben;
und  eben  so  kann  auch  der  Privat=  Pfandverleiher
  nach  vorldufiger,  dem  Versatzgeber
zu  machenden  Auslösungs-Denunziation,  und
von  diesem  nicht  geschehener  Auslösung  das
Pfand  an  das  Versatzamt  übergeben,  mit
welchem  senach  nach  Inhalt  gegenwärtiger
Leihhaus--Ordnung  ganz  zu  verfahren  ist.

16.  Bey  Versteigerung  der  Pfänder  wird
bewilliget,  daß  das  Amt  auch  von  Jemanden
zur  Lizitation  mitübergebene,  unversetzte  eigenthümliche
  Sachen,  nämlich  jene  Artikel,  die
zum  Pfandhause  nicht  gehbrig  sind,  jedoch
nur  dann  mit  versteigern  dürfe,  wenn  nicht
Ahnliche  Waaren  schon  in  dem  Pfandhause
sich  befinden,  welchen  bey  den  folgenden  bizitationen
  durch  geringeren  Erlös  ein  Nachtheil
  zugehen  dürfte.

Auf  jedem  Falle  aber  dürfen  selbe  nicht
früher  angefeilt  werden,  als  bis  die  zu  versteigernden
  Pfänder  gänzlich  veräußert  sind.
Uebrigens  sollen  für  ein  auf  solche  Weise  verkauftes
  Gut  ab  jeden  Gulden  3  kr.  von  dem
Eigenthümer  entrichtet  werden.

17.  Das  Pfandhaus  soll  für  das  Leihgeschäft
  anfänglich  dreymal  die  Woche  hin-
        <pb n="253" />
        durch,  naͤmlich  Dienstag,  Donnerstag  und
Samstag  geoͤffnet  seyn,  wovon  einer  auch  zur
Auslösung  der  Pfaͤnder  zu  bestimmen  ist.
Die  Abgeordneten  sind  an  solchen  Tagen
verbunden,  fruͤh  von  10  —  12,  und  Nachmittags
  von  a  —  4  Uhr  zu  Beobachtung  der
vorkommenden  Geschäfte  in  dem  dazu  bestimmten
  Amtezimmer  unfehlbar  zu  erscheinen.
18.  Bey  sich  hierüber  ergebenden  Sereltigkeiten
  sind  die  Regeln  des  Gerichtsstandes,
wie  bey  andern  éhnlichen  Verwaltungen  zu
beobachten;  ist  hienach  der  Magistrat  die  erste
Instanz,  so  gebührt  dem  oberpfälzischen  Hofserichte
  in  via  sppellationis  zu  erkennen.
19.  Bey  Konkursen  ist  zu  Folge  eines
über  die  gegenwärtige  oberpfälzische  Pfandhaus=
  Ordnung  unterm  9.  September  r80#
erfolgten  besondern  allerhöchsten  Reseripes

von  den  Justiz=  Behörden  nach  der  münchner

  Pfandhaus-Ordnung  Art.  17.  zu  verfahren,
  und  dadurch  dem  Pfandhause  eben  so
volle  Gewähr  gegeben,  als  der  Verpfänder
durch  die  generaliter  verhypothezirte  Stadtkamer:
  Güter,  und  die  Stadtkamerey  selbst
wieder  durch  die  Kautionen  des  Hauptverwaltungs
  Personals  seine  zureichende  Sicherheit
  erhält.

20.  Das  Leih  und  Pfandhaus  wird  am
.  J.-kius  laufenden  Jahres  eröffnet  werden.
Amberg  den  36.  Junius  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Graf  von  Kreith,  Präsident.
von  Schleis.

———.—
an  sämmeliche  Advokaten,  Prokuratoren  und
Notarien  der  Provinz  Neuburg.
(Die  Form  der  Bitsschrifteu  betreffend)
Im  Namen  Sr.  Masestit  des  Königs.
Im  Laufe  der  Geschäfte  überzeugte  man

247

sich  schon  mehrmal,  daß  in  Nachlaß,  Güterzerwümmerungs,
  s.  a.  Gesuchen,  Vorstellungen
  eingereicht  werden,  worin  weder  das
Landgericht,  noch  das  Rentamt  namentlich
angeführt  ist.

Da  in  solchen  Fällen  die  Eneschließungen
an  ein  ungeeignetes  Amt  gefaßt  werden  kännen,
  welches  vorzüglich  bey  Rentämtern,
wo  die  Dorfschaften  vermischt  sind,  leicht
möglich  wird,  überhaupt  aber  in  den  Registraturen
  dadurch  nur  Unordnungen  sich  einstellen,
  so  wird  sämmtlich  königlichen  Advokaten,
  Prokuratoren  und  Notarien  der  ernstliche
  Auftrag  gemacht,  bey  derley  Gesuchen,
sowohl  das  Landrichreramt,  als  auch  das
Rentamt,  wohin  der  Supplikant  gehörer,
nebst  dem  Wohnorte  deutlich  jederzeit  beyzusetzen;
  auf  den  Unterlaß  hingegen  wird  eine
Strafe  von  drey  Reichsthalern  gesetzt,  die
der  Schriftensteller  ohne  Nachsiche  bezahlen
muß.  Neuburg  den  16.  Junius  1806.
Königliches  General’#b#ndes-Kommissariat,

  als  Provinzial=Etats-Kuratel.

Graf  von  Tassis.  Graf  von  Reisach.
Götrtlinger.

Beförderungen.

Seine  Majestät  haben  den  bieherigen
degarions=  Sekretär  von  Mieg,  und  den
begations=  Sekretär  von  Wid  der,  zu  wirkslichen
  königlichen  Gubernial-Räthen  in  Jusbruck
  befördert.

Durch  eine  allerhöchste  Entschlleßung  vom
16.  Junius  laufenden  Jahres  wurde  eine
Provinzlal  Hauptkasse  in  Torol  nach  pem
Sostem  der  übrigen  königlichen  Provinzen
organisirt.  Als  Drovinzial=  Haupt  Kassier
        <pb n="254" />
        wurde  daher  der  bisherige  Provinzial-Haupt-Kassier
  in  Schwaben  Kart,  —  als  Koneroleur
  der  ehemalige  Kontroleur  zu  Würzburg
  Franz  von  Stengel,  —  als  Zahlmeister
  der  bisherige  Kassier  zu  Insbruck
von  Gugler,  allergnädigst  ernannt.
Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
26.  Junius  wird  der  ehemalige  Provinzial=Hauptkassier
  zu  Würzburg'  Bachmann,
als  Provinzial=  Haupt-Kassier  in  Schwaben
nach  Ulm,  —  der  bisherige  Rechnungskom-=missär
  zu  Bamberg  Michael  Meß,  als
Ober-Rechnungskommissär  in  Tyrol  nach  Insbruck,
  —  der  ehemalige  Landesdirektions-Sekretär
  zu  Würzburg  Helfrich,  in  gleicher  Eigenschaft
  nach  Bamberg,  —  der  bisherige  Landesdirektionssekretr
  zu.  Bamberg  Tauffenbach,
  als  Sekretär  bey  der  Etatskuratel  nach
Insbruck,  —  die  bisherigen  Rechnungs-Kommissäre
  zu  Bamberg  Schulz,  und  Bonn,
in  gleicher  Eigenschaft  nach  Insbruck  versetzt.
Da  durch  die  Beförderung  des  Landesdirektions
  =  Sekretdrs  zu  Ulm  Würth,  zum
Stadtkommissär  in  Wangen,  und  durch  den
Tod  des  Sekrerärs  Dobler,  daselbst  zweyn
statusmäßige  Stellen  erlediget  worden  find,
so  haben  Seine  Majestät  den  bisherigen
  Archivs  Gehülfen  Joseph  Sceich,
und  den  Registrator  Kaver  Wagner,
zu  wirklichen  Sekretärs,  —  den  bisherigen
Repartitor  Hyacinth.  Binder,  zum  Registrator,
  —  den  Kanzellisten  Echtler,  zum
Repartitor,  —  und  den  Diurnisten  Franz

Kaver  Pfister,  jum  Kanzellisten  der  königlichen
  Landesdirektion  in  Schwaben  allergnädigst

  ernannt.

248

Seine  Majestaͤt  haben  den  Rentamtsoberschreiber
  zu  Aichach  Jakob  Frank,  vermoͤg
  eines  allerhoͤchsten  Rescripts  vom  8.
May  laufenden  Jahres,  zum  Sekretär  und
Rechnungskommissär  bey  der  Kirchendeputgtion
  zu  Amberg  zu  befördern  geruht.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
21.  May  laufenden  Jahres  ist  der  bisherige
Sudfaktor  Ignaz  Prandl,  in  die  erledigte
Salinen=  Kassiers-Scelle  zu  Traunstein  vorgerückt;
  —  hingegen  der  bisherige  Salinen-Gehülf
  Ignatz  Richtmann  zu  Reichenhall
  als  Sudfaktor  nach  Traunstein  versetze,
—  der  gewesene  Oberschreiber  beym  Rentamte
Reichenhall  Joseph  Pauer  aber  als  Salinen=
  Gehülf  daselbst  ongestellt  worden.

Am  zo.  May  laufenden  Jahres  ist  der
eichstädtische  Hofgerichts=  Advokat  Franz
Kaver  Lang,  als  Notar  in  der  Provinz
Neuburg  durch  das  königliche  Hofgericht  daselbst
  gehörig  verpflichtet  worden.

Seine  Majestät  haben  die  Pfarrey
Kreuzholzhausen  dem  ehemaligen  Prefefse
for  und  Katecheten  zu  Passau,  Philipp
Stephan;  —  und  die  Pfarrey  Oberglaim
dem  Benefizlaten  der  vereinigten  St.  Rochusund
  Blatterhaus-Beneßzien  zu  Landshut
Bernhard  Bernlochner,  allergnädigst
verliehen.

 

Bekanntmachung.

Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Seidel,
ist  die  zum  protestantischen  Konsistorium  in
Bamberg  gehörige  Pfarrey  Streitberg
erlediget  worden.
        <pb n="255" />
        Koͤniglich-—

Baierisches

Regitrungsblatt.

 

XXX.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  23.  Julius  1806.

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Deklaration.

(Die  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse  der  graͤflichfuggerischen
  Besitzungen  in  Schwaben  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,

des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

achdem  sämmtliche  Mitglieder  der  reichsgräflich:
  fuggerischen  Familie  in  einer  unterm
16.  April  bey  Uns  eingereichten  Vorstellung
die  dringende  Bitte  an  Uns  gestellt,  —  bey
den  gegenwärtig  eingetretenen  politischen  Verdnderungen,
  zur  Beseitigung  aller  künftigen
Kollisionen,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse
ihrer  in  Schwaben  liegenden  Besibungen
nach  den  mancherley  Beziehungen,  in  welchen
  dieselbe  zu  Unseren  Staaten  sich  befinden,
  näher  zu  bestimmen,  und  dieselbe
zu  dem  Ende  mehrere  Anträge  in  a7  Artikeln
  an  Uns  gebracht  haben,  werüber
ren  Unserem  Staats-Ministerio  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  ausführlicher  Vortrag
  an  Uns  erstattet  worden;  so  haben
Wir,  nach  den  aus  mehreren  Titeln  Uns  zustehenden
  gerechten  Ansprüchen,  und  zugleich
mit  derjenigen  königlichen  Gnade,  mit  welcher
  Wir  der  reichsgräflich=  fuggerischen  Fa- 



—..

milie  gewogen  sind,  gegenwärtige  Erklärung
auf  ihre  Anträge  zur  Bestimmung  der  künftigen
  staatsrechtlichen  Verhälcnisse  ihrer  in
Unseren  schwäbischen  Kanden  gelegenen  Besitzungen
  ertheilet,  und  Wir  wollen,  daß  diese
Erkldrung  künftig  als  Gesetz  beobachtet  werde.

1.  Die  Reichsgrafen  Fugger  unterwersen
  ihre  sämmtliche  unmittelbare  reichsständische
  und  ritterschaftliche  Herrschaften  und
sonstige  Besitzungen  in  Schwaben  Unserer  königlichen
  Souverainität  unter  nach  folgenden
  näheren  Modifbationen.

2.  Ihr  bisheriges  reichs=  und  kreisständiges
  Stimmerecht  bleibt  ihnen  vorbehalten,
und  unterliest  nur  jenen  Veränderungen,
die  allenfalls  nach  einer  neuen  Ordnung  der
Dinge  im  süblichen  Deurschlande  eingeführt
werden  können.

Auf  jeden  Fall  wird  ihnen  der  persönliche
Charakter,  Reichsstand  und  Reichsgraf,  so
wie  die  herkömmliche  Courtoisie  ferner  belassen,
  und  Unsere  Landesstellen  werden  hierauf
angewiesen  werden.  ·

Wir  uͤbernehmen  die  Verbindlichkeit,  die
Reichs-  und  Kreispflichten  fuͤr  die  Grafen
Fugger  cum  onere  zu  vertreten.

3.  Die  in  Hinsicht  ihres  reichs=  und
kreisständigen  Srimmerechts  etwa  einmeten-
        <pb n="256" />
        den  Veraͤnderungen  sollen  keine  Beziehung  haben
  auf  die  durch  gegenwärtige  Erklärung
festgesekren  inneren  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  hrer  Besihungen,  welche  unter  jeder  Verauderung
  des  deutschen  Staats-Körpers  unverändert,
  und  für  jeden  Unserer  Nachfolger
in  der  Regierung  des  Landes  verbindlich  bleiben
  sollen.

4.  Die  oberste  allgemeine  Landesgesetzgebung,
  als  eines  der  vorzüglichsten  Rechte  der
Souverainität,  ersireckt  sich  über  alle  in  der
Provin;  Schwaben  gelegene  gräflich=  fuggerischen
  Gebiethe;  die  Lokalgesetgebung,  oder
das  Recht,  Lokal:  Statuten,  Reglements  und
Verfügungen  zu  erlassen,  die  mit  Unseren
allgemeinen  Landesgesehen  nicht  im  Widerspruche
  stehen,  wird  jedoch  den  Grafen  Fugger
  ferner  belassen,  und  Unsere  Justizstellen
werden  hierauf  angewiesen  werden.

Die  bestehenden  Statuten  und  Ortsgewohnheiten
  werden  daher,  in  so  weit  sie  Unseren
  allgemeinen  Landesgeseßen  nicht  entgegen
  sind,  von  Uns  hiemit  bestättigt;  die  denselben
  entgegen  sind,  sollen  seiner  Zeit  revidirt,
  und  abgeändert  werden.

§.  In  Personal=  und  Real-Klagen  gegen
die  regierenden  Mitglieder  der  gräflich-fuggerischen
  Familie  wird  das  hausverfassungsmäßige
  Austrägalgericht  als  erste  Instanz  bestättiger,
  demselben  auch  die  Verlassenschafts-Verhandlungen
  der  regierenden  Familien-Glieder,
  wie  bisher,  überlassen.

In  zweyter  und  letter  Instanz  wird  an  Unsere
  oberste  Justizstelle  in  Schwaben  appellirt.

Die  übrigen  nicht  regierenden  Mitglieder

250

der  gräflich=  fuggerischen  Familie  haben  ein
privilegirtes  Forum  bey  den  einschlägigen
Hosgerichten  in  erster,  und  bey  dem  einschlägigen
  obersten  Justiz=  Tribunale  in  zweyter
Instanz.

6.  Ihre  Beamten  genießen  das  nämliche
privilegirte  Forum;  die  Verlassenschafts-Verhandlungen
  derselben  werden  zwar  dem
Dienstherrn  überlassen,  der  einen  andern  Beamten
  hiezu  kommittiren  wird;  in  ssch  ergebenden
  Rechtsstreitigkeiten  bleibt  aber  Unser
Hosgericht  die  kompetente  Gerichtsbehörde.

7.  Ihre  Gerichte  sind  in  allen  Justigsachen
ohne  Ausnahme  Unserem  einschldgigen  Hofgerichte
  unmittelbar  untergeben:  alle  Berusungen,
  alle  Klagen  über  verzögerte  oder  verweigerte
  Justiz  mussen  einzig  hier  angebracht
werden.

8.  Sämmtliche  gräflich=  suggerische  Gerichte
  mussen  nach  den  von  Uns  eingeführten
Prozeß"  Ordnungen  und  Gesetzen  in  Justizsachen
  verfahren,  auch  steht  Uns  die  Oberaufsicht
  über  das  Justizwesen  in  den  fuggerischen
  Herrschaften  zu.

0.  Wir  werden  die  Einrichtung  des  Hypotheken=
  und  Deposstenwesens  in  den  gräflich
  fuggerischen  Gerichten  durch  eine  Kommission
  prüfen  lassen;  nach  deren  Genehmigung
  verbleiben  dieselbe  jedoch  unter  der  bisherigen
  Administration  und  Nevision.

Die  Herrschaften  und  Gerichte  sind  aber
verantwortlich  für  die  Sicherheit  des  Waisen--und
  Deposten-Vermögens.

to.  Die  Grasen  Fugger  behalten  die
sreye  Ernennung  der  Beamten  jeder  Klasse;
        <pb n="257" />
        –—  381

die  Justiz=  und  Polizey-Aemter  müssen  aber
mit  Subiekten  besetzt  werden,  welche  von
Unseren  Landesstellen  geprüst,  und  als  zu
Scaatediensten  fähig  beurkundet  worden  sind,
sie  mögen  In=  oder  Ausländer  seyn,  und
ihre  Seudien  auf  einer  in=  oder  ausländischen
  Universität  absolvirt  haben.  Sie  leisten
  den  Diensteseid  bey  Unserer  Provinzial=Landesstelle;
  —  die  dermal  angestellten  Staatsdiener
  werden  nach  abgelegtem  Subjektionsund
  Dienstes-Eide  bestättiget.

II.  Wegen  ihrer  künftigen  Entlassung
werden  die  Grafen  Fugger  Unsere  Gesetze
beobachten.

123.  In  peinlichen  Fällen,  wenn  solche  je
gegen  ein  regierendes  Mitglied  der  gräflichsuggerischen
  Familie  sich  ergeben  sollten,  geschieht
  e  speciali  Commissione  regia  die
Untersuchung  unter  dem  Beysitze  des  Senior
und  Subscnior  der  Familie,  oder  eines  von
denselben  delegirten  Kommissärs  von  dem  Directorio
  Unseres  einschlägigen  Hosgerichts,
und  die  Aburtheilung  vom  bleno  des  Hof-=gerichts
  vorbehaltlich  Unserer  Bestärtigung:
die  Publikation  des  Urtheils  geschiehr  dann  wieder
  vom  Directorio  des  Hofgerichts  in  Beyseyn
  obiger  Scnioren  oder  ihrer  Delegirten.

13.  Nichtregierende  Mitglieder  der  gräflich-fuggerischen
  Familie  und  die  gräflichsuggerischen
  Beamten  sind  in  peinlichen  Fällen
  für  sich,  ihre  Familie  und  Dienerschaft
dem  einschlägigen  Hofgerichte  untergeben.

1!4.  Wo  die  Grafen  Fugger  geschlossenne
  Disirikte  mit  Gerichtsbarkeit  besitzen,  da
wird  ihren  Beamten  auch  die  Kriminal:  Gerichtsbarkeit,

  wie  Unseren  Landgerichten,  zur
Ausübung  überlassen;  sie  haben  die  aus
Strafen  oder  sonst  sich  ergebenden  Gefille  zu
beziehen,  dagegen  aber  auch  die  daher  entstehenden
  Kosten  zu  tragen.

15.  In  vermischten  Orten  wird  den  gräf--lich=
  fuggerischen  Beamten  die  Kriminal-Gerichtsbarkeit
  nur  dann  auch  über  Unsere  Unterthanen
  comissorio  modo  überlassen,  wenn
die  Mehrzahl  ber  Unterthanen  eines  Ortes  gräflich=
  fuggerisch  sind;  wo  die  Anzahl  der  Unterthanen
  gleich  ist,  har  Unser  Landgericht  die  Kriminal=
  Gerichtsbarkeit  über  das  ganze  Ort
auszuüben.

Bey  solchen  vermischten  Orten  und  Gebiethen
  wird  die  Feldslur  =  Markung  jeden
Orts  als  Kriminal-Jurisdiktions-Gränze  angenommen,
  und  die  Kriminal=  Gerichtsbarkeit
  demjenigen  Gerichte  übertragen,  welches
dieselbe  nach  obiger  Bestimmung  in  dem  Orts-Etter
  auszuüben  hat.

16.  Das  peinliche  Verfahren  ist  nach  der
Vorschrift  Unserer  Landesgesetze  einzurichten.

17.  Unsere  oberste  Polizey:  Gewalt  erstreckr
  sich  über  alle  fuggerischen  Gebiethe;
die  Lokal-Polizey  wird  jedoch  den  Grafen
Fugger  und  ihren  Gerichten  in  dem  Maaße
überlassen,  daß  sie  bey  Ausübung  derselben
sich  genau  an  Unsere  Gesetze  und  Verordnungen
  halten  müssen;  weßhalb  die  für  ihre
Gebiethe  allenfalls  zu  erlassenden  Lokal-Polizey-Statuten
  nie  Unseren  allgemeinen  Dolizey-Anstalten
  und  Geseßen  entgegenstehen
dürfen.

Es  wird  daher  den  Grasen  Fugger
        <pb n="258" />
        A.  die  Annahme  ihrer  Unterthanen  jeder
Konfession,  folglich  auch  der  Juden,  jedoch
nach  den  bestehenden,  und  künftig  noch  von
Uns  zu  erlassenden  Gesetzen,  freygelassen.

B.  Den  gräflich  =  suggerischen  Familie-Mitgliedern
  bleibt  frey,  sich  in  oder  außer
Unseren  Staaten  aufzuhalten,  wenn  sie  in
keinem  Dienstverhältnisse  sich  befinden;  wenn
se  aber  in  fremde  Dienste  treten  wollen,  so
sind  sie  schuldig,  es  Uns  anzuzeigen,  wo  ihnen
  der  freye  Eintritt  in  solche  Dienste  ohne
besondere  Gründe  nicht  erschwert  werden
wird:  sollte  jedoch  der  Eintritt  in  fremde
Dienste  aus  Gründen  versagt  werden,  so
werden  Wir  diesem  Familien-Gliede  in  Unseren
  Diensten  die  nämlichen  Vortheile  einrdumen,
  die  ihm  auswärts  angebothen  worden
  sind.

C.  Die  Auswanderungen  der  Unterthanen
in  fremde  Staaten  unterliegen  Unseren  Gesetzen.

Das  Rechr,  ihren  Unterthanen  Heiraths-Lizenzen
  und  Wanderschafts-Pässe  zu  ertheilen,
  wird  den  Grafen  Fugger  ohne  Anfrage
  bey  Unserer  Landesstelle  überlassen;  jedoch
  werden  sich  dieselbe  hiebey  in  Hinsicht
der  Vermögens-Umstände  der  Heirathenden
nach  Unseren  Gesetzen  benehmen.

Die  bey  Auswanderungen  und  Ueberzügen
hergebrachten  Abzugs=  und  Manumissions-Gebühren
  verbleiben  ferner  den  Grafen  Fugger.

D.  In  Ansehung  der  Schulen  werden  Unsere
  Verordnungen  eingeführt,  und  Unseren
Oberschul-Kommissariaten  steht  die  Visittation
  und  obere  Leitung  derselben,  doch  ohne
Kösten  der  Gemeinden  und  Unterthanen,  zu.

252

E.  Die  Sicherheits-Polizey,  in  soferne
sie  sich  auf  allgemeine  Anstalten  bezieht,  wird
von  Unseren  oberen  Behörden  angeordnet,
und  von  den  suggerischen  Beamten  in  Vollziehung
  gebracht;  diese  stehen  in  Ansehung
aller  Polizey-Verfügungen  nur  unter  der
obern  Landes-Behörde,  und  nicht  unter
den  Landgerichten.

In  vermischten  Orten  und  Gebiethen  wird
sich  in  Hinsicht  der  Polizev  nach  denjenigen
Normen  benommen,  welche  oben  V.  15.  über
Kriminal=  Gerichtsbarkeit  festgesetzt  worden
sind.

F.  Dorfsgemeinde-Polizey,  Handwerksund
  Handels-Polizey  wird  zwar  von  den
Herrschafts-Beamten  ausgeübt,  aber  nach
Unseren  Gesetzen  und  unter  Lettung  Unserer
oberen  Landesbehörden.

G.  Die  Oberaussicht  über  Heerstraßen  und
Flüsse  gehört  einzig  zum  Wirkungskreise  Unserer
  eigens  dazu  aufgestellten  Straßen=  und
Wasserbau-Beamten,  welche  jedoch  auf  Berücksichtigung
  der  ein  oder  andern  Orts  über
Straßen  =  und  Wasserbau-Leitungen  bestehenden
  Verträge  werden  angewiesen  werden.

Auch  werden  den  Herrschaften,  welche  Vizinalwege
  im  chausseemäáßigen  Stande  herstellen,
  die  Anlegung  verhaltnißmäßiger  Weggelder
  nach  vorläufiger  Rücksprache  mit  Unserer
  Landesstelle  bewilliget  werden.

Die  Polizeyaufsicht  hingegen  über  Brücken
und  Wege,  welche  von  einem  Orte  zum  andern
  führen,  gebührt  der  Lokal-Polizeybehörde
  unter  obiger  Leitung.

H.  Unsere  Forst=  und  Jagd-Ordnungen
        <pb n="259" />
        werden  sowohl  fuͤr  die  herrschaftlichen  Foͤrste
und  Jagden,  als  Gemeinde-Wälder  beobachtet;
  dafür  sind  die  fuggerischen  Beamten  der
einschlägigen  Behörde  verantwortlich,  und
den  Visirationen  der  Forstinspektionen  unterworfen;
  jedoch  haben  sie  nur  Befehle  von
der  obern  Polizey=  Behörde  anzunehmen,  und
an  diese  darüber  zu  berichten.

Die  Forstgerichtsbarkeit  wird  den  fuggerischen
  Beamten  in  ihren  Bezirken  überlassen.

I.  In  Ansehung  aller  Gegenstände,  welche
  auf  die  Gesundheirs-Polizey  Bezug  haben,
  sind  die  sfuggerischen  Herrschaften  an  die
Landes-Verordnungen  gebunden,  und  der
obern  Polizeybehörde  untergeordnet.

K.  Da  der  Eintritt  zur  allgemeinen  Feuer-Assekuranzanstalt
  freywillig  ist;  so  kann  die
in  den  fuggerischen  Herrschaften  eingeführte
besondere  Feuer-Assekuranz-Sorietät  so  lange
  fortbestehen,  bis  dieselbe  die  Vorecheile
ihrer  Vereinigung  mit  der  allgemeinen  einsehen,
  und  selbst  beschließen  wird.

L.  In  Ansehung  aller  andern  Zweige  der
Polizey  sind  die  suggerischen  Beamten  an  Unsere
  allgemeine  Landes-Polizey-Verordnungen
  gebunden,  und  der  Aufsiche  der  oberen
  Landes-Polizeybehörde  untergeben.

18.  Die  Grafen  Fugger  behalten  die
freye  Ausübung  ihrer  Datronatorechte,  jedoch
dürfen  sie  nur  solche  Subjekte  ernennen,  die
bey  der  einschldgigen  höchsten  Landesstelle  gepruft,
  und  als  zur  Seelsorge  fähig  beurkundet
  worden  siud;  sie  mögen  übrigens  im  Juoder
  Auslande  gebohren,  und  ihre  Studien

253

auf  einer  in-  eder  auslaͤndischen  Universitaͤt
absolvirt  haben.

19.  Die  Pfarreyen  katholischer  oder  evangelischer
  Religion  stehen  zu  Unserer  obern
Staatsgewalt  in  eben  denselben  Verhaͤltnissen,
  wie  Unsere  unmittelbare  Pfarreyen;
sind  daher  allen  aus  der  Staatskirchengewalt
fließenden  Verordnungen  in  Ansehung  der
Kirchenpolizey  unterworfen.

20.  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  über
die  in  den  gräflich=  suggerischen  Gebiethen  angestellte
  Geistlichkeit  werden  die  gräflichen  Gerichte
  Unseren  Landgerichten  gleichgestellt.

21.  Die  Konsistorial-Gerichtsbarkeit  über
evangelische  Unterthanen  wird  bey  Unserem
Hofgerichte  ausgeübt;  für  andere  nicht  gerichtliche
  Fälle  ist  das  in  der  Provinz  angeordnete
protestantische  Konsistorium  die  Behörde,  an
welche  sich  die  Pfarrer  und  Beamten  zu  wenden
  haben.

22.  Neben  dem  Kirchengebethe  für  Uns
wird  dasselbe  auch  für  die  Herrschaft  entrichtet;
  eben  so  verhält  es  sich  mit  dem  Trauergeläute.


23.  Die  Verwaltung  des  Kirchen,  Schulund
  milden  Stistungs-Vermögens  stehr  unter
  unmittelbarer  Aufsicht  der  herrschaftlichen
  Beamten  unter  Leitung  der  obersten  Administrativ=
  Behörde;  die  Rechnungen  bleiben
  unter  der  bisherigen  Revision,  und  die
oberste  Administrativ:  Behörde  wird  nur  da,
wo  sie  es  aus  Veranlassung  einer  Beschwerde
  nöthig  findet,  durch  Kommissarien  Untersuchung
  darüber  vornehmen  lassen.

Die  mit  der  fuggerischen  Hausverfassung
        <pb n="260" />
        in  Verbindung  stehenden  Familien-Stiftungen
bleiben  serner  unter  der  ausschließlichen  Administration
  des  fuggerischen  Familien-Seniorats,
  und  Unsere  Administrativ:  Behörden
  werden  sich  hierin,  als  in  ein  Familien-Eigenthum,
  nicht  einmischen.

24.  Geistliche  Güter  und  milde  Stiftungen
  sollen,  wie  bisher,  von  allen  gewöhnlichen
Abgaben  frey  erhalten  werden.

25.  Die  fuggerischen  Gebiethe,  bey  welchen
  bisher  keine  Konseription  eingeführt  war,
stellen  zu  dem  nächstgelegenen  Regimente  nach
dem  Maaßstabe  der  Population,  welche  Unserer
  obersten  administrativen  Landesstelle  beurkundet
  vorgelegt  werden  muß,  in  Friedenszeiten
  von  dreyßig  dienstpflichtigen  Familien
Einen  Mann,  Rekruten,  welche  sie  ohne
Einmischung  Unserer  Civil  oder  Militär=Behörden
  nach  ihren  eigenen  Anordnungen
ausheben,  und  die  Ausgehobenen  zur  Untersuchung
  ihrer  Tüchtigkeit  einliefern;  die
Untüchtigbefundenen  müssen  durch  Tauglichere
  ersetzt  werden.  So  oft  ein  Mann  durch
Tod  oder  Desertion  in  Abgang  kömmt,  wird
derselbe  von  dem  betreffenden  Amte  ersetzt.
Sie  genießen  übrigens  die  nämlichen  Vortheile
  der  Kapitulation  und  Entlassung,  die
Unseren  Unterthanen  bewilliget  sind.

Das  Regiment,  welches  die  aus  den  fuggerischen
  Herrschaften  zu  stellende  junge  Mannschaft
  erhält,  giebt  auch  an  dieselben  die  nöthige
  Mannschaft  zur  Handhabung  der  Polizey
  ab,  und  es  treten  zwischen  einer  solchen
Trurpe  und  ihren  Kommandanten  und  den

254

suggerischen  Beamten  die  nämlichen  Verhälcnisse
  ein,  wie  zwischen  Unseren  Landgerichten.

In  Kriegszeiten  stellen  die  gräflich=  fuggerischen
  Gebierhe  verhältnißmäßig  um  so  viel
mehrere  Rekruten,  als  in  Unseren  übrigen
Erbstaaten  mehr  ausgehoben  werden.  Die
Aushebungsart  bleiht  aber  die  nämliche,  wie
zu  Fiedenszeiten.

26.  Nur  solche  militärische  Quartiere  Unserer
  Truppen  finden  in  den  gräflich-fuggerischen
  Gebiethen  statt,  die  von  Unserem
General-Landeskommissariate  dahin  angewiesen
  werden.

Kein  von  einem  bloßen  bandgerichte  dahin
repartirtes  Quartier,  wenn  der  Landrichter
nicht  aus  Auftrage  der  höchsten  bandesbehörde
  handelt,  darf  angenommen  werden.  Eitne
  gleiche  Beschaffenheit  hat  es  mit  Kriegs-Requisitionen.


27.  Das  Salpetergraben  wird  den  fuggerischen
  Herrschaften  überlassen,  jedoch  sind
sie  gehalten,  den  gegrabenen  Salpeter  an
Unsere  einschlägige  Militär-Behörde  zu  verkaufen.
  #

ag.  Die  dienstunfähigen  Soldaten  und
Offiziere  sollen  aus  der  Steuerkasse  penssonirt
werden,  wenn  sie  bisher  daraus  bezahlt  worden
  sind;  —  denjenigen  Konringenes=  Soldaten,
  welche  sich  mit  Bewilligung  ihres
Werbstandes  verheirarhet  und  ansäßig  gemacht
  haben,  wird  ihr  Abschied  ertheilt,  und
ihnen  die  Hälfte  ihrer  bisher  genossenen
Gagen  lebenslänglich  als  Pension  aus  der
Stenerkasse  bewilliget.
        <pb n="261" />
        29.  Das  Steuerwesen  wird  an  Uns  abgetreten:
  dagegen  uͤbernehmen  Wir

a.  die  auf  ber  gemeinsamen  fuggerischen
Steuerkasse  haftenden,  den  graͤflich-fuggerischen
  Aemtern,  nach  Verhaͤltniß  ihres  Matrikular-Anschlags,
  betreffenden  Schulden.

b.  Wir  reguliren  die  von  den  steuerbaren
Gürern  nach  dem  Bedürfnisse  der  Verzinsung
  der  Schulden,  und  derselben  successiven
Depurirung,  so  wie  zu  Bestreitung  der  allge"
melnen  Staatslast  in  einem  gleichen  Verhältniße
  mit  Unseren  Unterthanen  alljährlich  betreffenden
  Summen.  «

c.  Die  herrschaftlichen  Beamten  erheben
diese  Summen  nach  dem  biseherigen,  oder
jenem  Maaßstabe,  welcher  in  der  Folge  bey
einer  vorzunehmenden  Steuer-Revision  uͤber
das  ganze  Land  festgesetzt  werden  wird,  und
liefern  dieselbe  nach  Abzuge  des  ihnen  gleich
den  Rentämtern  gebührenden  Bruto  in  Unsere
  Provinzial-Kasse  ein.

d.  Die  auf  den  Privat  Steuerkassen  der
einzelnen  Aemter  haftenden  Schulden  verbleiben
  den  Gemeinden,  und  sind  die  gräflichsuggerischen
  Beamten  verantwortlich,  daß
durch  alljährlich  zu  erhebende  Ertra-Steuern
neben  den  Zinsen  auch  der  fünf  und  zwanzigste
  Theil  am  Kapital  abbezahlt  werde.

e.  Der  bisherige  gemeinschaftliche  Steuer-Einnehmer
  erhält  lebenslänglich  als  Pension,
was  er  bisher,  verhälmißmäßig  des  gräflichen
Matrikuls,  als  Gehalt  in  dieser  Eigenschaft
aus  der  Sceuerkasse  bezogen  hat.

30.  Die  Leitung  und  Aufsicht  über  das

255

Zoll=  und  Mautwesen  kömmt  einzig  Unseren
einschldgigen  Behörden  zu.  ,

31.  Unsere  Stempeltaxe  findet  in  den  graͤflich=
  fuggerischen  Gebiethen  nur  in  Appellations-Prozessen
  und  in  Eingaben  an  Unsere
Landesstellen  statt;  in  den  übrigen  Verhandlungen
  bey  ihren  Gerichten  können  die  fuggerischen
  Herrschaften  ihren  bisherigen  Stempel
beybehalten,  oder  einführen,  wo  er  noch
nicht  eingeführt  ist.

32.  Die  Einkünfte  der  Herrschafften  bleiben
  denselben  ohne  Schmälerung,  auch  der
Genuß  aller  nutzbaren  Regalien,  in  deren
Besitze  sie  sich  befinden,  jedoch  unter  der  bisher
  bestimmten  Unterordnung  unter  Unsere
Staatsgewalt.  Auch  sind  sie  nach  ihrem.
bisherigen  Besitzstande  von  allen  Abgaben
befreyet.

33.  Sie  genießen  die  Zollbefreyung

a.  von  allen  beurkundeten  selbstigen  Er--leugnissen
  ihrer  Güter,  die  nicht  zum  Handel
ausgeführt  werden.  Was  jedoch  innerhalb.
ihrer  Herrschaft  verkauft  wird,  wenn  in  der
Folge  allda  eine  Zollstätte  angelegt  werden
sollte,  genießen  sie  die  Zollfreyheit,  wie  bisher.

b.  Von  allen  zu  ihrem  eigenen  Hausbedürfnisse
  erforderlichen  Konsumtibilien,  und
zwar  sowohl,  wenn  sie  auf  ihren  Herrschaften,
  als  in  einer  Unserer  Städte  in  Schwaben
  leben;  jedoch  werden  sie  den  Verfügungen
  gemäß  sich  benehmen,  welche  zu  Verhütung
  der  Unterschleife  getroffen  werden.

34.  Die  Lehen,  welche  die  fuggerische
Familie  besitzt,  werden  näher  recherchirt  werden,
  und  nach  ihrer  Beschaffenheit  wird  we-
        <pb n="262" />
        L

gen  der  verlangten  Allodifikation  derselben
Unsere  bestimmte  Aeusserung  erfolgen.

35.  Wir  werden  die  Privilegien  und  Familien:
  Rezesse,  durch  welche  die  fuggerische
Hausverfassung  bestimmt  wird,  bestättigen,
sobald  diese  Uns  zur  Einsscht  werden  vorgelegt,
worden  seyn,  und  nichts  darin  enthalten  ist,
welches  gegenwärtiger  Erkldrung  entgegen  ist.

36.  Wir  genehmigen,  daß  die  Mitglieder
der  fuggerischen  Familie,  die  nicht  in  Unseren
Diensten  sich  befinden,  ihre  Familien-Uniform
serner  beybehalten,  auch  ihre  Diener  die  beny
ihnen  eingeführte  Uniform  tragen;  doch  werden
  sie  dabey  das  baierische  Nationalzeichen,
die  baierische  Kokarde,  auf  ihren  Hüten  tragen,
  und  bey  sich  einführen.

Auch  werden  ihre  Aemter  künftig  den  Titel
führen:  Königlich-baierisch  reichsgräflich=
  fuggerisches  Oberamt  oder
Pflegamt  N.

37.  Dem  Grafen  Fugger  zu  Kirchberg
und  Weißenhorn  werden  die  nämlichen  Personalvorzüge
  gewährt,  welche  den  übrigen
Mitgliedern  der  reichsgräflich=  fuggerischen
Familie  in  den  vorstehenden  G.  2.  5.  12.  17.  B.
à2  und  36  bewilliget  worden  sind.  Rücksichtlich
  seiner  besitenden  Herrschaften  Kirchberg
und  Weißenhorn  wird  derselbe  in  dem  Besitze
jener  Rechte  und  Vorzüge  belassen  werden,
worin  gedachte  seine  Herrschaften  als  landsässig
  zuvor  unter  der  österreichischen  Regierung
stunden;  es  werden  daher  seine  Beamtungen
keinem  Unserer  Landgerichte  zugetheilt,  sondern
  wie  ehevor  unmittelbar  Unseren  Landesstellen
  untergeordnet,  auch  ihnen  die  Tirulatur

  gleich  den  übrigen  reichsgräflich=  fuggerischen
  Aemtern  ertheilet  werden.

38.  Sollten  andern  Ständen,  die  in  der
nämlichen  Kathegorie,  wie  sie,  sich  befinden,
in  der  Folge  größere  Vortheile  zugestanden
werden;  so  wird  ihnen  eine  gleiche,  verhältnißmäßige
  Theilnahme  an  denselben  zugesichert.

39.  Austauschungen  und  Puriftkkationen,
die  zum  Zwecke  haben,  in  Jurisdiktions-Patronats-Jagd-Gerechtsamen
  und  Kameral-Revenüen
  mit  Unseren  Besihungen  vermischte
Gebiete  der  Grafen  Fugger  in  Schwaben
in  der  Nähe  ihrer  Wohnsitze,  so  weit  es  in
duali  er  quanto  geschehen  kann,  in  ein  geschlossenes
  Ganze  zu  bringen,  werden  von  Uns
bewilliger,  und  das  General-Landeskommissariat
  in  Schwaben  angewiesen  werden,  über
die  dießfalls  einzureichenden  Vorschläge  sorgleich
  die  nöcthigen  Untersuchungen  vorzunehmen,
  und  Uns  zur  Prüfung  vorzulegen.

40.  Die  über  die  burgauischen  Verhältniße
  bisher  bestandenen  sogenannten  Interims-Mittel,
  so  wie  alle  sonstige  Privilegien,  Freyheiten
  und  Verträge,  auf  welche  die  Grafen
von  Fugger  wegen  ihrer  Unserer  Souverinität
  nunmehr  unterworfenen  Herrschaften  sich
beziehen  könnten,  haben,  in  so  weit  sie  der
gegenwärtigen  Deklaration  zuwider  find,  keine
Galeigkeit,  und  die  staarsrechtlichen  Verhältniße
  dieser  Besitzungen  müssen  künftig  einzig
nach  den  Bestimmungen  und  dem  Sinne  dieser
  Deklaration  beustheilet  werden.

Uebrigens  soll  vorstehende  Deklaration  für
Uns,  Unsere  Erben  und  Nachfolger  als  ein
für  immer  geltendes  pragmatisches  Staatege-
        <pb n="263" />
        setz  angesehen,  und  Unsere  saͤmmtliche  Landesstellen
  solien  angewiesen  werden,  hierauf
fest  und  unverbruͤchlich  zu  halten.

Zu  Urkunde  alles  dessen  haben  Wir  die  gegenwaͤrtige
  Deklaration  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen,
  und  Unser  koͤnigliches  Siegel  beyfuͤ-gen
  lassen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt
  Muͤnchen  den  7.  Junius  1806.

Max  Joseph.  (L.  S.)

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

Wir  Endesunterzeichnete  Senioren  und
übrige  regierende  Mitglieder  der  reichsgräflich=
  fuggerischen  Familie  in  Schwaben  urkunden
  anmit:  —

Nachdem  Seine  königliche  Majestät  von
Baiern,  auf  unsere  unterm  16.  April  heurigen
  Jahres  allerunterthänigst  eingereichte
Vorschläge,  über  die  Bedingungen,  unter
welchen  wir  uns  aus  allertiefester  Devotion
gegen  Seine  königliche  Majestät  von  Baiern
bewogen  gefunden  haben,  unsere  sämmtliche
reichsständische,  ritterschaftliche,  und  übrige
Gesitzungen  in  Schwaben  der  Souverainitt
Seiner  königlichen  Majestät  zu  unterwerfen,
nach  hierüber  mit  der  höchsten  Ministerialstelle
  gepflogenen  Unterhandlungen  obige  allerhöchste
  Deklaration  als  ein  für  Allerhöchstdieselbe,
  Ihre  Erben  und  Nachfolger  in
der  Regierung  des  Landes,  verbindliches
pragmatisches  Gesetz  zu  erlassen,  allergnddigst
  geruhten;  «

257

Als  nehmen  wir  diese  allerhoͤchste  Deklaration
  mit  allerunterthaͤnigstem  Danke  an,
und  verbinden  uns  fuͤr  unsere  Erben  und
Nachkommen,  alles  getreu  und  unverbrüchlich
  zu  halten,  und  zu  erfüllen,  was  uns
in  deren  Gemäßheit  zu  halten  und  zu  erfüllen
  obliegt.

Dessen  zur  Bekräftigung  haben  wir  gegenwärtige
  Revers-Urkunde  eigenhändig  unterschrieben
  und  besiegelt.  Augeburg  den  10.
Junius  1806.

(L  S.)  Joseph  Graf  Fugger  von
Glött  Senior,  für  sich  und
tutorio  nomine  für  den  Grasen
Friedrich  von  Kirchberg.

(I.  S.)  Joseph  Hugo  Fugger,
Graf  von  Kirchheim  Sabsenior,
  antonianischer  Linie.

(L.  S.)  Maria  Jos.  Graf  Fugger
von  Dietenheim.

(L.  S.)  Karl  Anton  Fugger  Graf
von  Nordendorf.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

Die  Aufhebung  des  mit  Kurbaden  bestandenen
Milirärkartels  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfürst.

Nachdem  Wir  Uns  bewogen  gefunden  haben,
  das  mit  Kurbaden  bestandene  Militärkartel
  wiederum  aufzuheben,  so  haben  sich
sämmtliche  Behörden  hienach  in  vorkommen"
        <pb n="264" />
        438

den  Fällen  zu  achten.
Julius  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

München  den  ro.

(Die  Vercinigung  der  Landesdirektionen  zu  Eichstädt
  und  Neuburg  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseh,  und  Kurfürst.

In  Folge  Unseres  Beschlusses,  das  Fürstenthum
  Eichstädr  mit  der  Provinz  Neuburg
allméhlig  zu  vereinigen,  verordnen  Wir,
daß  bie  Landesdirektion  in  Eichstädt  bis  Ende
  dieses  Monats  aufgelöset,  und  vom  r.
August  anfangend  mit  jener  in  Neuburg  verbunden
  werden  solle.  München  den  12.
Julius  130.

Max  Josepp.

Freyherr  von  Montgelas.
Uuf  kdnigl.  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Das  Auswandern  und  Uebertreten  in  fremde
Kriegsdienste  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfürst.

Es  ist  Unser  Wille,  daß  die  in  Unseren
Alteren  Staaten  bestehenden  Verordnungen,
wegen  des  verbothenen  Auswanderns  und

Uebertretens  in  fremde  Kriegsdienste,  auch
in  Unseren  neuerworbenen  Landestheilen  und
Provinzen  durchgehends  und  nach  allen  Bestimmungen
  in  genauen  Vollzug  kommen.

Sämmtliche  Behörden  haben  sich  daher
hiernach  schuldigst  zu  achten.  München  den
12.  Julius  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  königl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

(Den  Verkauf  des  Fleisches  an  Freptagen  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  genehmigen  die  Verfügung  Unserer
Landesdirektion  zu  München,  wegen  Feilhaltung
  des  Fleisches  an  allen  Tagen  der  Woche,
mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  gebothenen
Feyertage,  und  wollen  zugleich  die  unrerm
8.  Februar  1796  ergangene  Verotdnung,
wodurch  das  Fleischessen  und  die  Bewirthung
mit  Fleischspeisen  an  Fasttagen  unter  Bedrohung
  von  Geld=  und  anderen  Polizey-=strafen
  verbothen  worden  ist,  bey  nunmehr
veränderten  Populations  =  und  andern  Verhältnissen
  außer  Wirkung  setzen.  Mönchen
  den  rr.  Julius  1806.

Max  Josepb.

Graf  von  Morawitzky.
Auf  kduigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Rauffer.
        <pb n="265" />
        (Die  Oratifikationen  der  Staatsdiener  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  zwar  in  der  Verordnung  über
die  Verhältnisse  Unserer  Staatsdiener  vom  1.
Jänner  rgos  Uns  vorbehalten,  außerordentliche
  Dienste  und  Opfer  eines  aktiven  Staatsdieners
  für  den  Staat  mit  außerordentlichen
Gratifikationen  zu  belohnen;  allein  es  schleicht
sich  der  Misbrauch  ein,  daß  sehr  häufig
Gratifikations  -Gesuche,  auch  außer  dem
bestimmten  Falle  außerordentlicher  dem  Staate
geleisteter  Dienste  und  Opfer,  an  Uns  gelangen,
  und  zu  erkennen  geben,  wie  wenig
von  vielen  Unserer  Staatsdiener  auf  die
zahlreichen  übrigen  Staatsbedürfniße  und  auf
die  seit  Unserm  Regierungs=  Antritte  wiederholt
  gegebenen  Beweise  Unserer  Sorgfalt,
die  Besoldungen  mit  den  gestiegenen  Preisen
der  Lebenomittel  in  ein  angemessenes  Verhältniß
  zu  seben,  Rücksicht  genommen  wird.

Wir  finden  Uns  hiedurch  in  die  Nothwendigkeit
  geseht,  ausdrücklich  zu  erkláren,  daß
Wir  künftig  in  keinem  Falle  irgend  eine  Gratifikation
  verleihen  werden,  als  wenn  von
dem  Scaatsdiener,  der  sie  nachsucht,

1.  neben  den  ihm  obliegenden  Dienstes-Funktionen
  besondere  damit  in  keiner  Verbindung
  stehende  Dienste  geleistet;

2.  von  ihm  durch  Anstrengung  und  Talene
in  seinen  Dienstesfunktionen  Unsern  Staatskassen
  besondere  ausgezeichnete  Vortheile  verschafft,
  oder  Unsern  Staaten  vorzüglich  zur

259

Ehre  und  zum  Nutzen  gereichende  Resultate
errungen;  oder  aber

3.  außer  den  gewöhnlichen  Dienstpflichten
liegende  besondere  Aufopferungen  dem  Dien-'ste
  des  Staa#ts  von  ihm  gebracht  worden  sind.

In  allen  Fällen,  bey  welchen  sich  die  Gratifikations=
  Gesuche  auf  jene  Motive  nicht
ausdrücklich  stützen,  und  von  dem  pflichemäßigen
  Zeugniße  der  kompetenten  Behörden  niche
begleitet  sind,  werden  Wir  dieselben  für  das
erstemal  ohne  alle  Beantwortung  jzu  den  Akten
  registriren  lassen,  und  bey  ihrer  wiederholten
  Einreichung  dem  Bitesteller  jedesmal
unnachsichtlich  mit  einer  dem  Betrage  des
Gratifkkations-Gesuches  angemessenen  Geldstrafe
  belegen.

Diese  Verordnung  ist  zur  allgemeinen
Nachachtung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

München  den  z3.  April  1906.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl.
von  Tribolet.

 

 

Movbinzial-Verordnungen.

(Den  Preis  des  Ochsenfleisches  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  man  den  Sah  des  besten  Ochsenfleisches
  auf  16  kr.  das  Pfund  für  die  Stabt
Munchen  bis  auf  weitere  Bestimmung  unterm
heutigen  festgesetzt  har,  so  wird  dieß  mit  dem
Auftrage  allen  Behörden  hiemit  bekannt  gemacht,
  die  Fleischsätze  in  den  ihnen  anvertrauten
  Orten,  den  bestehenden  Regeln  gemäß,
nach  der  jeden  Orr  trefsenden  Abstuffung  zu
        <pb n="266" />
        bestimmen,  und  bekannt  zu  machen,  wo  nicht
durch  Lokal--Verhaͤltnisse  ein  weit  geringerer
Satz  als  der  sich  nach  dem  Regulativ  in  Gegenhalt
  mit  dem  Muͤncher  Satze  herauswirft,
schon  bestehet;  bey  dem  es  alsdann  sein  Verbleiben
  hat.

Man  versieht  sich  von  saͤmmtlichen  Behoͤrden,
  daß  sie  auf  der  Beobachtung  des
treffenden  Salzes  mit  aller  Strenge  halten
werden.  Muͤnchen  den  9.  Julius  1806.

Koͤnigliche  Landes-Direktion.

Freyherr  ·  von  Weichs.
Haiber.

 

(Die  Bauholz-Berechtigungen  in  Schwaben  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Vielfältige  Erfahrungen  haben  bewiesen,
daß  bey  den  Bauholzabgaben  aus  den  Kameral-Waldungen
  an  hiezu  berechtigte  Unterthanen
  nicht  mit  der  Ordnung  und  Gleichförmigkeit
  verfahren  werde,  welche  dieser  Gegenstand
  erfodert.  Man  hat  sich  daher  bewogen
  gefunden,  nachfolgende  Vorschriften
in  dieser  Hinsicht  zur  allgemeinen  Nachachtung
  zu  ertheilen:

1.  Ein  jeder  zur  unentgeldlichen  Bauholz=Abgabe
  berechtigte  Unterthan  hat  bey  dem
Eintritt  eines  Baufalls  denselben  frühzeitig
seinem  vorgesetzten  Rentamte  anzuzeigen.  Da
indessen  unter  der  vormaligen  Verfassung  in
mehreren  Bestandtheilen  der  königlichen  Provinz
  in  Schwaben  den  Unterthanen  öfeers  die
Bauholz-Bedürfniße  aus  Privat-Rücksichten
  theils  unentgeldlich,  theils  auch  gegen  geringe
  Preise  aus  den  herrschaftlichen  Waldun-260



gen  bewilliget  wurden,  ohne  daß  die  Empfänger
  hiezu  berechtiget  gewesen  wären,  und
diese  foregeseltzte  willkührliche  Abgabe  dem
höchsien  Aerario  zum  Prdjudiz  gereichen  könn-=te;
  so  sind  die  Rentämtet  verbunden,  bey  jeder,
  von  einem  Unterthan  in  der  Absicht  eines
  unentgeldlichen  Bauholzbezuges  gemach--ten
  Anzeige  eines  Baufalls,  dessen  Ansprüche
hiezu  einer  nähern  Untersuchung  zu  unterwersen,
  wobey  nicht  die  örtliche  Observanz,  sondern
  blos  rechtliche  Titel  zur  Richtschnur  dienen
  müssen.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  das
rechtliche  Gutachten  des  Landgerichts  darüber
zu  erholen,  und  der  Fall  zur  Entscheidung
dahier  vorzulegen.

a.  Nach  bewährter  Berechtigung  hat  das
Rentamt  sogleich  einen  fähigen,  verpflichteten
  Werkmeister  abzuordnen,  um  den  Baufall
  zu  untersuchen,  und  die  Ueberschläge  über
das  benöthigte  Bauholz  herzustellen,  in  welchen
  die  Bestimmung  der  Stämme  ausgezeigt,
ihre  Länge  und  mittlere  Durchmesser  angegeben,
  und  bey  neu  aufzuführenden  Gebäuden
  auch  die  Grundriße  beygelegt  seyn  müssen.

3.  Diese  Ueberschlüge  und  Grundriße  übersendet
  das  Rentamt  der  einschlägigen  königlichen
  Bauinspektion,  welche  sie  bey  größern
und  nicht  sehr  dringenden  Baulichkeiten  bis
zur  nächsten  Inspektionsreise  zur  Untersuchung
an  Ort  und  Stelle  vorbehält.  Bey  minder
wichrigen  und  dringenden  Baufällen  aber,
nach  gepflogener  strenger  Prüfung,  mit  den
allenfalls  nörhigen  Bemerkungen  und  Moderation
  des  zu  groß  angesetzten  Bauholzbedürfnißes
  dem  Rentamte  zurückstellen  wird.
        <pb n="267" />
        4.  Nachdem  diese  Erfoderniße  gehoͤrig  erfüllt
  sind,  sendet  das  Rentamt  die  von  der
Bauinspektion  gebilligren  oder  moderirten
Ueberschläge  doppelt  zur  unterzeichneten  Landesstelle
  zur  Genehmigung  und  Anweisung
an  das  einschlägige  Forstamt  ein,  wobey  jedoch,
  dringende  Fälle  ausgenommen,  auf  die
Zeit  der  Holzfällung  Rücksiche  zu  nehmen  ist.

§5.  Wenn  mehrere  auf  bestimmte  Kameralwaldungen
  haftende  Berechtigungen  die  Besorgniß
  einer  Ueberhauung  derselben  oder  einer
  Erschöpfung  des  vorhandenen  Bauholzes,
zum  Nachtheil  der  in  Zukunft  noch  daraus
zu  bestreitenden  Berechtigungsabgaben,  erregen,
  so  ist  das  Forstpersonale  verbunden,
frühzeitig  die  Anzeige  davon  zu  machen,  damit
  der  Waldbestand  näher  untersucht,  und
erfoderlichen  Falls  die  Bedürfniße  der  Berechtigten
  bis  zum  erfolgten  Nachwuchs  nach
einem  angemessenen  Verhältniße  moderirt  werden
  können.

6.  Nach  vollendetem  Baue  haben  sich  die  Berechtigten
  über  die  vollständige  und  mir  der  angegebenen
  Bestimmung  übereinstimmende  Verwendung
  des  empfangenen  Bauholzes  auezuweisen,

  und  die  Rentämter  sich  dessen  zu  versichern.
  Ulm  den  37.  Junius  1806.
Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Leiden.
Hofl.

Auftrag.

(Die  Erfoderniße  bey  Lehensmuthungen  betreff.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Ungeachtet  in  vorgängigen  Kundmachungen
  des  oberpfälzischen  Lehenhofes  den  unter-261



gebenen  Vasallen  die  Erfoderniße,  welche  bey
Lehenmuthungen  zu  beobachten  sind,  öfters
vorgeschrieben  worden,  so  hat  doch  die  königlich-baierische
  Landesdirektion  der  obern  Ofalz,
die  vielfältige  Bemerkung  machen  müssen,
daß  die  Murhungen  ohne  alle  Belege  vorkommen,
  und  daher  zur  Weitldufigkeit  der  dehengeschäfte
  die  Veranlassung  geben.  Es  wird
daher  allen  denjenigen,  welchen  eine  Lehenmuthung
  obliegt,  hierdurch  aufgetragen,  daß  sie
bey  dem  allerunterthdnigsten  Gesuche  sogleich

1.  den  letzten  Leheubrief  nebst  der  Tare
quittung;

a.  bey  eintretenden  Nebenfällen  die  Urkunden
  über  das  Ableben  des  abgegangenen
Vasallen,  so  wie  über  die  gesetzmäßige  kehenfolge
  des  Muthenden;

3.  eine  vollständige  Beschreibung  des  Lehengutes
  mit  allen  Zugehörungen  nebst  der
Faßion  des  jährlichen  Ertrages;  endlich

4.  bey  minderjährigen  Vasallen,  an  deren
Stelle  die  Vormünder  das  dehen  rekognotziren,
  das  Dokument  der  Vormundschaftsbestdttigung
  beyzufügen  haben,  wogegen  die
unförmlichen  Muthungen  auf  Kosten  des  Imploranten
  werden  zurückgewiesen  werden.

Amberg  den  4.  Julius  1806.

Königliche  kandes-Direktion.

Graf  von  Kreith.
Bosner.

Bekanntmachung.  «
(Den  Präfungs-Konkurs  der  Aspiranten  zum  kbniglichen
  Staatsdienste  zu  München  betreff.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Vermög  höchsten  Organisations-Reseripts
        <pb n="268" />
        —  262

vom  15.  August  1803.  JKF.  8.  Nro.  2.  ist  verordnet
  worden,  daß  sämmtliche  zu  Lawbeamten
  und  Abtuarsstellen,  überhaupt  aber
zu  böniglichen  Staatsdiensten  zu  kommen
trachtende  Subjekte,  wenn  selbe  zuförderst
auf  einer  inländischen  Universitckt  ihre  Studien
  absolvirt,  ihre  Diplome  oder  vollständige
  Absolutorien  und  eben  so  auch  die  Zeugniße
  der  genommenen  gerichtlichen,  wenigst
einjährigen  Praxis  gehbrig  beygebrachr,  sohin
  die  verordnungsmäßige  Stufenpraris  zurückgelegt
  haben,  in  einem  öfse  stlichen,  bekannt
  gemacht  werdenden  jährlichen  Generalkonkurs
  durch  ein  abzulegendes  Kumulativ-Examen
  ihre  Fähigkeiten  und  Würdigung
zu  Staatsdiensten  an  Handen  geben  sollen.

Zu  diesem  Ende  und  in  Folge  allerhöchster
  Verordnung  wird  für  heuriges  Jahr
der  Examinations-Konkurs  auf  den  12.  des
Monats  August  anberaumt,  welches  hiemit
allen  denjenigen,  die  sich  an  den  benannten
Tagen,  mit  obgemeldten  Erfodernißen  versehen,
  der  Pruͤfung  zu  unterwerfen  gedenken,
  mit  dem  Auftrage  eroͤffnet  wird,  daß
sie  sich  dießorts  zeitlich  melden,  und  sodann
zur  gewoͤhnlichen  Rathszeit  bis  9  Uhr  in
der  Fruͤhe  zum  Examen  stellen  sollen.  Muͤnchen
  den  11.  Julius  1806.

Koͤnigliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Den  Anfang  eines  neuen  Lehrkurses  der  Hebammen-Kunst
  zu  Ulm  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Es  wird  bekannt  gemacht,  daß  auf  den

1.  September  zu  Ulm  ein  neuer  Lehrkurs
der  Hebammen-Kunst  beginne.

Die  Landgerichte,  Oberämter,  Aemter  und
Patrimonial-Gerichte,  in  deren  Bezirken
die  Aufstellung  neuer,  ordentlich  unterrichteter
  Hebammen  erfoderlich  ist,  erhalten  dem
zu  Folge  den  Auftrag,  von  den  betreffenden
Gemeinden  unverzüglich  die  Wahl  vornehmen
  zu  lassen,  und  das  Verzeichniß  der  zu
Hebammen  gewählten  Individuen,  samme  der
Angabe  ihres  Alters  und  ihrer  Eigenschaften,
  längstens  bis  den  14.  August  an  die  unterzeichnete
  Landesstelle  einzusenden.

Die  zu  Hebammen  zu  erwählenden
Weibspersonen  sollen  unbescholtenen  Rufes
und  guter  Gemüthsart  seyn,  eine  gute  Fat
sungs=  und  Beurtheilungskraft  haben,  des
Lesens  uud  Schreibens  kundig  seyn,  gelenke
Hände  haben,  und  nicht  viel  über  zo  Jahre
alt  seyn;  sie  können  verheirathet  oder  ledig
seyn.

Der  Phyfikus  hat  jede  zur  Hebamme  gewählte
  Weibsperson  zu  prüfen,  und  ein
Zeugniß  auszustellen,  ob  sie  die  gefoderten
Eigenschaften  besitze,  oder  nicht?  Diese
Zeugnisse  haben  die  Behörden  ihren  Berichten
  beyzulegen.

Man  erwartek,  daß  die  Beamten  diesem
Gegenstande,  der  für  das  öffentliche  und
Familien-Wohl  von  Gußerster  Wichtigkeit
ist,  die  nörhige  Aufnerksamkeit  widmen  werden,
  und  erinnert  sie  im  voraus,  daß  man
eine  Fahrläßigkeit  oder  Saumseligkeit,  deren
sie  sich  hieben  schuldig  machen,  nicht  unge-
        <pb n="269" />
        —  263  —

ahndet  lassen  werde.
1806.
Königliche  #andes-Direktion
in  Schwaben.

Frepherr  von  Leiden.
von  Breunling.

Ulm  den  7.  Julius

 

(Die  Beyträge  zur  Brandassekuranz  zu  München
betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  schon  unterm  30.  März  dieses
Jahres  zum  Behuf  des  zu  beschleunigenden
Konkurrenz-Beytriebs  der  Quotus  zu  9  kr.
vom  Hundert  Gulden  durch  Effentlichen  Druck
(Regierungsblart  XVII.  Seück)  bekannt  gemacht
  wurde,  und  vom  Tage  der  Bekanntmachung
  an,  der  gewöhnliche  8  wochige  Einbringungs-Termin
  zu  laufen  anfieng,  weil
der  General-Konspekt  des  Brandassekuranz=Bestandes
  für  das  Jahr  1os  den  sämmoelich
einschlägigen  Behörden  erst  etwas  später  mit
den  Regierungsblättern  zugesendet  werden
konnte,  so  hätte  man  zwar  mit  voller  Zuversicht
  erwarten  sollen,  daß  inzwischen  sämmtliche
  königlich  baierische,  oberpfälzische  und
neuburgische  Landgerichte  sowehl,  als  auch
die  übrigen  zur  Rezeptur  der  Konkurrenz-Beträge
  angewiesene  befreyte  Orte,  die  ktreffenden
Beyträge  werden  erholet,  und  nach  Ausweis
der  Anweisungs-Tabelle  berelts  die  dießfallsige
  bestimmte  Berichtigung  gepflogen  haben.

Dieß  wurde  aber  bis  jebzt  nur  von  wenigen
königlich-baierischen  Landgerichten  bewirket,
und  damit  also  die  königliche  Brandassekuranz-Kommission
  in  der  RechnungsAblage
nicht  gehindert,  uno  zugleich  in  Stand  geseht

  werde,  den  im  Laufe  des  gegenwärtigen
Jahres  durch  Brand  verunglückten  Assekuranz-Mitgliedern
  mittels  der  wieder  erganzten
  Vorschuß-Fonds.  Gelder  die  nöthige  Unterstützung
  gewähren  zu  können,  so  erheischt
es  der  Zweck  und  die  Solidität  des  Instituts,
und  macht  es  zur  dringenden  Nothwendigkeir,
die  sämmrtlich  vorangezeigten  königlichen  Landgerichte
  und  übrige  zur  Rezeptur  der  Brandkonkurrenzbeträge
  angewiesene  gefreyte  Orte
hiedurch  nachdrucksamst  aufzufodern,  daß  sie
nunmehr  ohne  mindesten  Zeitverlust  die  betrefsenden
  Beyträge  erholen,  und  nach  Ausweis
der  Anweisungstabelle  die  weitere  vollständige
Berichtigung  eben  so  ungesäumt  bewirken,
sofort  nicht  nur  über  die  richtig  geschehene
Hinausbezahlung  der  jeden  Orts  angewiesenen
  Brandschadens-Vergutungen,  die  Vertheilungs=
  respektive  Empfangs-Protokolle
bis  zum  16.  August  laufenden  Jahres  anher
einsenden,  sondern  auch  die  betreffenden  Rentaͤmter
  durch  Rückzahlung  der  angewiesenen
Summen  in  den  Stand  setzen  sollen,  daß  sie
ebenfalls  mit  obigem  Tage  ihre  Quittungen
über  den  Rückempfang  der  vorgeschossenen
Fondebapitalien  anher  befördern  können:  im
widrigen  Falle  wird  gleich  nach  Abfluß  dieses
  Termins  ohne  mindeste  Rücksichtsnehmung
  auf  irgend  eine  Entschuldigung  an  die
sich  hierinfalls  säumig  bezeigende  Behörde
ein  bis  zur  vollständigen  Berichtigung  wartender
  Erekurionsboth  abgcordner  werden.
München  den  11.  Julius  1806.
Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weiche.
Halder.
        <pb n="270" />
        Warnung
gegen  Quacksalber  und  Betrüger.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Ksnigs.

Schon  vor  geraumer  Zeit  wurde  dem

Fallmeister  Johann  Hofmann  zu  Kronach,

  welcher  aus  gewinnsüchtigen  Absichten
sogenannte  Wuthjertel,  und  eine  Gat#ung
Tropfen  gegen  den  Ausbruch  der  Wuth  von
tollen  Hundsbissen  austheilte,  das  Verboth
eingeschärft,  diese  abergläubischen  Mireel
nicht  mehr  abzugeben.

Da  aber  bey  Gelegenheir  des  Todfalles

des  von  der  Wuth  ergrifsenen  Peter  Weisert
  zu  Reukenroth,  Eandgerichts  Teuschnitz,

  neuerdings  zur  Anzeige  gekommen,

daß  dieser  Hofmann  wiederholt  durch  sein
Eheweib  solche  Zertelchen  verkauft  habe,
auch  seine  vorhin  gebrauchten  abergldubischen
  Mittel  noch  immer  als  untrüglich  und
wohlbewährt  vertheidige,  und  dadurch  den
Verdacht  einer  fortwährenden  Austheilung
derselben  bestärke;  so  wurde  demselben
nebst  einer  angemessenen  körperlichen  Züchtizung
  die  Warnung  gegeben,  daß  er  in
sernerem  Wiederholungsfalle  dAhnlicher  Pfuschereyen
  der  Kriminalbehönde  zur  Untersuchung
  und  Bestrafung  übergeben  werden
würde.

Dieses  wird  hiemit  öffenlich  bekann  gemacht,
  um  Jedermann  vor  dem  Betruge
diesec  Quacksalbers  zu  warnen,  und  zu  verhüren,
  daß  nicht  Leichtgléubige  durch  seine
Vorspieglungen  irre  geführt,  und  die  ärgtliche

Hilfe  in  ähnlichen  Fällen  verabscumt  werde.
Bamberg  den  27.  Junius  1806.
Königliche  Kandes-Direktion.
Frepherr  von  Stengel.

Frledmanu.

 

Befärderungen.

Am  16.  Junius  laufenden  Jahres  haben
Seine  Majestär  den  Grafen,  Franz  Paul
von  Preysing  in  Moosburg,  und  den
Freyherrn  Theodor  von  Flachslanden,
mit  dem  köntglichen  Kamerschlüssel  begnadiget.

Nachdem  der  bisherige  Access  st  zu  München
  Robert  Beng  alle  Bedingungen  zum
Eintritt  in  den  königlichen  Staatsdienst  nach
Vorschrift  der  allerhöchsten  Normal-WVerordnungen
  erfüllt  har,  so  haben  Seine  Majestat
  demselben  unterm  q.  Julins  laufenden
Jahres  den  Rathsacceß  bey  der  siaatsrechtlichen
  Depuration  der  königlichen  Landesdirektion
  zu  Ulm  in  Schwaben  zu  bewilligen
geruht.

Seine  Masestät  haben  die  obere  Stadtpfarrey
  zu  Ingolstadt  dem  geistlichen  Rath,
und  Professor  der  mathematisch-physikalischen
Sektion  zu  Landshur  Gabriel  Knu  ogler,
—  die  Pfarrcy  Cdelshausen  dem  ehemaligen
Konventualen  des  Klosters  Weltenburg  Jakob
  Anselm.  Herzinger,  —  die  Pfar—
rey  Iffeldorff  dem  Kuratpriester  zu  Schöf
sau  Jakob  Sepp,  —  die  erledigte  Pfarrey
  Ober=  und  Unter-Schönbach  aber  dem
bisherigen  Kaplan  zu  Tandern,  Franz  &amp;amp;a
ver  Pichler,  allergnädig  verliehen.
        <pb n="271" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXXI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  z30.  Julius  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Erwelterung  des  Wirkungekreises  der  obersten
  Justizstelle  in  Franken  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erziruchseß,  und  Kurfürst.

In  Gemaͤßheit  der  ruͤcksichtlich  der  Justiz-Verwaltung
  in  Unserem  Reiche  gefaßten  Beschlüsse,
  und  unter  Vorbehalt  der  hierüber
noch  weiter  erfolgenden  Entschließung  haben
Wir  Uns  bewogen  gefunden,  Unserer  obersten
  Justizstelle  in  Franken,  nach  geschehener
  Trennung  des  Fürstenthums  Würzburg,
  einen  angemessenen  erweiterten  Wirkungskreis
  anzuweisen.

1.  Dieselbe  wird  daher  als  dritte  und
letzte  Instanz  für  Unser  Fürstenthum
Ansbach  erkláret,  worüber  Unsere  besondere
  Entschließung  erfolgr.

a.  Zugleich  wollen  Wir  derselben  Unser
oberpfálzisches  Hofgericht  in  Amberg
  dergestalt  unterordnen,  wie  solches
bisher  unter  Unserer  obersten  Justizstelle  in

Künchen  stand,  welche  Wir  hiedurch  in  den
Stand  setzen  wollen,  nach  dieser  Erleichre- 



rung  die  erfoderliche  Beschleunigung  der
Rechespflege  herzustellen.

3.  In  Folge  dessen  setzen  Wir  den  Zeitpunkt,
  wo  die  oberste  Justizstelle  in  Franken
auf  das  Herzogthum  der  oberen  Pfalz  in  bürgerlichen
  Rechtssachen  zu  wirken  aufängt,
auf  den  ersten  Oktober  dieses  Jahres  fest.
Von  diesem  Zeitpunkte  an  hat  sich  Unsere
oberste  Justizstelle  in  München  aller  Einwirkung
  auf  die  Nechtshándel  der  oberpfälzischen
  Provinz  gänzlich  zu  enthalten,  und
sämmtliche  dortselbst  anliegende  Akten,  welche
  diese  Provinz  betreffen,  an  die  oberste
Justigstelle  in  Franken  auszuhäándigen,  ohne
Unterschied,  ob  bereics  die  Appellations-Drozesse
  erkannt,  und  Vor=  oder  Nebenbescheide
erlassen  worden  seyen,  oder  nicht.

4.  In  denjenigen  Fällen  jedoch,wo  die  Partheyen,
  über  die  von  der  hiesigen  obersten  Justistelle
  erlassenen  Erkänntnisse,  Leuterations=Gesuche
  anzubringen  haben,  sollen  diese  noch
bey  letztgenannter  Stelle  eingereicht,  und
von  dieser  hierüber  die  Entscheidung  gefällt
werden.

s.  Wegen  angemessener  Vermehrung  des
ersonals  der  obersten  Justizstelle  in  Franken,
welche  ihre  gegenwärtige  Benennung,  so  wie
        <pb n="272" />
        den  Sitz  des  Gerichtshofes  in  Bamberg  vorerst
  beybehält,  ergehet  Unsere  besondere  Entschließung.


Von  gegenwärtigen  Bestimmungen  haben
Wir  nicht  nur  die  betreffenden  oberen  Administrativ=
  Behörden  und  Gerichtshöfe  in
Kenntniß  gesetzt,  sondern  dieselben  auch  durch
das  allgemeine  Regierungsblatt  bekannt  zu
machen,  angeordnet,  und  Wir  versehen  Uns
durchgehends  des  genauen  Vollzuges.  München
  den  1§.  Julius  1806.

Mar  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  ldniglichen  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Instangen  der  bürgerlichen  Rechtshändel  im
Fürstenthume  Ansbach  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  Uns  entschlossen,  Unserer  obersten
  Justizstelle  in  Franken  die  bürgerlichen
Rechtshändel  Unseres  Fürstenthums  Ansbach
in  dritter  und  lehrer  Instanz  anzuvertrauen.

1.  Diesemnach  erklären  Wir  Unsere  obersie
  Justizstelle  in  Bamberg  zur  obersten  Justizstelle
  für  das  Fürstenthum  Ansbach  unter  Vorbehalt
  der  in  der  Justizverwaltung  im  Allgemeinen
  zu  treffenden  weiteren  Bestimmungen.

à2.  Bis  dahin  wollen  Wir  den  aus  der
preußischen  Gerichtsordnung  fließenden  dreysachen
  Instanzenzug  im  Fürstenthume  Ansbach
  belassen.

266

3.  Bey  den  nicht  eximirten  Partheyen
bilden  daher  die  Untergerichte  die  erste,  die
Regierung  in  Ansbach  als  Hofgericht  die
zweyte,  die  oberste  Justizstelle  in  Bamberg
die  dritte  und  letzte  Instanz.

4.  Für  die  eximirten  Partheyen,  welche
sogleich  in  erster  Instanz  bey  der  Regierung
das  Recht  nehmen,  wollen  Wir  zur  zweyten
und  Mittel-Instanz  einstweil  das  Hosgericht
in  Bamberg  aufstellen.  In  dritter  Instanz
geher  die  Berufung  an  die  oberste  Justizstelle.

s.  Wegen  angemessener  Vermehrung  dieser
  beyden  Gerichtshöfe  ergehet  besondere  Entschließung.


6.  Die  preußische  Gerichtsordnung  soll
bis  auf  weiters  im  Furstenthume  Ansbach
noch  fortbestehen,  und  die  oberste  Justizstelle,
wie  das  Hofgericht  in  Bamberg,  haben  dieselbe
  in  den  ansbachischen  Rechtshändeln  zur
Richtschnur  ihres  Verfahrens  zu  nehmen.

7.  Da  alle  Einwirkung  fremder  Gerichtshöfe
  mit  Unserer  Civil=  Besitzuahme  erloschen,
  und  der  Instanzenzug  nunmehr  fettgesetzt
  ist;  so  haben  Unsere  genannten  beyden
Tribunäle  alsogleich  in  ihre  Wirksamkeit  einzutreten.
  ·

Gegenwaͤrtige  Verordnung,  welche  Wir
durch  das  Regierungsblatt  allgemein  bekannt
zu  machen  angeordnet  haben,  ist  durchgehends
in  genauen  Vollzug  zu  setzen.  München  den
15.  Julius  1806.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  knlgl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.
        <pb n="273" />
        —  267  —

(Die  oberste  Justizstelle  fuͤr  Tyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Damit  für  Unsere  gefürstete  Grafschaft
Tyrol,  dann  die  Fürstenthümer  Trient  und
Briren  die  letzte  Instanz  nach  rechtlicher  Ordnung
  hergestellet  werde,  haben  Wir  Uns  entschlossen,
  unter  Vorbehalt  der  rücksichrlich  der
Justizverwaltung  in  Unserem  Reiche  überhaupt
  noch  zu  erlassenden  weiteren  Verfügung,
für  dermal  diese  Provinz  Unserer  obersten  Justizstelle
  in  Schwaben  zu  untergeben.

1.  Wir  erklären  daher  Unsere  oberste  Justizstelle

  in  Ulm  zur  höchsten  Instanz  in  bürgerlichen
  und  peinlichen  Rechtshändeln  der
Fürstenthümer  Tyrol,  Trient  und  Brixen  nach
den  nämlichen  Verhältnissen,  in  welchen  für
dieselben  unter  voriger  Regierung  die  oberste
Justigstelle  in  Wien  bestand.
2.  Bis  auf  weiters  sollen  die  bisherigen
Gerichtsordnungen  und  Statuten  noch  fortbestehen,
  und  Unserer  obersten  Justizstelle
zur  Richtschnur  ihres  Verfahrens  dienen.

3.  Wegen  angemessener  Vermehrung  dieses
  Tribunals  ergehen  Unsere  besondere  Ent-"
  schließungen.

4.  Die  oberste  Justizstelle  in  Ulm,  welche
  für  dermal  ihre  Benennung  und  Gerichtssitz
  beybehält,  tritt  alsbald  in  den  auf  obige
Art  erweiterten  Wirkungekreis  ein.

Dhiiese  Verordnung,  welche  Wir  durch  das
Regierungsblatt  allgemein  bekannt  machen

lassen,  ist  durchgehends  in  schuldigsten  Voellzug
  zu  setzen.  München  den  15.  Julius
1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  in  der  oberen
Pfalz  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rämischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  ,  und  Kurfürst.

Wir  haben  zu  Unserem  Mißfallen  bemerke,
daß  sich  verschiedene  Gutsbesitzer  in  der  oberen
falz  auf  die  eine  oder  andere  Weise  eine  unbefugte
  Gerichtsbarkeit  anzumassen,  und  sodann
  unter  dem  Titel  des  Besißbstandes  den
Schutz  der  Gerichtshöfe  zu  erhalten  suchen.

Da  nun  vermöge  der  Landesverfassung  die
Patrimonial-Gerichtsbarkeit  in  der  oberen
Pfalz  kein  Real-,  sondern  ein  bloßes  Personal:
  Recht  ist,  und  der  Besißz  derselben
nicht  anders  als  durch  landesherrliche  Immis
sion  erworben  werden  kann;  so  stehet  Uns
von  Landesherrschaftswegen  ungezweifelt  die
Befugniß  zu,  den  bloß  angemaßten  Besiter
ipso  facto  des  Besitzes  zu  entseten.

Ein  solcher  angemaßter  Besitzer,  da  er
ohne  landesherrliche  Immission  keinen  rechtlichen
  Besitz  erwerben  konnte,  hat  daher  eben
so  wenig  ein  Recht,  sich  über  Besitzesstörung
        <pb n="274" />
        zu  beschweren,  als  wenig  ihm  hierwegen  ein
gerichtlicher  Schutz  gewaͤhrt  werden  kann.

Durch  diese  Verfuͤgung  wird  Niemanden
an  seinen  wohlerworbenen  Rechten  etwas  benommen,
  weil  derjenige,  welcher  durch  eine
landesherrliche  Immission  landesverfassungsmäßig
  seinen  Besitz  erworben  har,  und  dier
ses  gerichtlich  bescheiniget,  sodann  aller  Vortheile
  theilhaftig  ist,  welche  die  Gesetze  dem
rechtmäßigen  Besitzer  einrdumen,  und  auf
den  gerichtlichen  Schutz  gegründeten  Anspruch
machen  kann.  «

Damit  daher  allen  Anmassungen  gegen  Unsere
  landesherrliche  Gerechtsame  in  Gerichtsbarkeits=
  und  Landsassiats-Verhdältnissen  mit
wirksamen  Nachdrucke  begegnet  werde,  ermächtigen
  Wir  Unsere  Landesdirektion,  dergleichen
  Usurpatoren,  welchen  kein  rechtlicher
Besitzstand  zur  Seite  stehet,  ohne  weiters
aus  dem  angemaßten  Besitze  zu  setzen.

Wir  erwarten  nicht,  daß  sich  gegen  solche
Bewahrung  Unserer  landesherrlichen  Gerechtsame
  irgend  ein  Gutsbesitzer  eine  Anwendung
von  Drivatgewalt  erlauben  werde,  indem
Wir  außerdem  dieselbe  nicht  nur  mit  stärkerer
öffentlicher  Gewalt  zu  entfernen,  sondern
auch  eine  solche  gewaltthätige  Widersetzlichkrit
  eines  Unterthans  nach  den  peinlichen  Gesehen
  bestrafen  lassen  würden.

Unser  Hofgericht  in  Amberg  wird  zugleich
angewiesen,  nach  gegenwärtiger  Verordnung,
welche  Wir  durch  das  Regierungsblatt  ofsentlich
  bekannt  machen  lassen,  sich  seiner

r

Seits  schuldigst  zu  achten.  München  den
18.  Julius  1806.  «-Max
  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Luf  kbnigl  allerhochsten  Befehl.
«  von  Flad.

 

(Den  Straßenbau  in  der  obern  fal  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Die  Zeitumstände,  welche  die  größte  Ersparniß
  bey  den  Aerarial-Ausgaben  nothwendig
  machen;  der  Nutzen,  den  gute  und
bequeme  Straßen  jedem  Lande  zuwenden;
der  Umstand,  daß  der  letzte  Krieg  die  dießjährigen
  Einnahmen  des  Weg,  und  Brückengeldes
  sehr  verringerte,  und  die  Straßen
selbst  rerdorben  hat,  daß  in  der  Oberpfalz
Jedermann  die  Chausseen,  deren  Länge  153
Stunden  ausmacht,  ohne  ein  Weggeld  zu
bezahlen,  befährt,  so  lange  nicht  die  Gränzen
  betreten  werden;  die  Weggeldabgabe  auf
das  Stück  Zugvieh  nur  so  wenig  beträge,
daß  man  dafür  in  benachbarten  Ländern  sechs
Meilen  Chausseen  benutzen  darf;  und  endlich,
daß  die  gesammten  Weg=  und  Brückengelder,
so  wie  die  Abgabe  auf  das  Zugvieh  nicht
viel  über  zwen  Fünftheile  dessen  ausmacht,
was  die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Strassen
  und  Brücken  erfodert:  so  sehen  Wir
Uns  in  die  Nothwendigkeit  gesetzt,  für  die
Oberpfalz  eine  allgemeine,  den  Grundsätzen
        <pb n="275" />
        der  Billigkeit  entsprechende  einjaͤhrige  Ma-—
tural-Konkurrenz  zur  Bceyfuhr  des  Straß
senbau-Materials  und  zur  Auchebung  der
Gräben,  solgendermaßen  zu  bestimmen.

I.  Da  die  Straßen  in  der  Oberpfalz  nicht
in  dem  Maaße,  wie  die  in  Baiern,  verdorben
  sind;  so  soll  auch  nur  die  Hälfte
konkurrirt  werden,  nämlich  von  einem  ganzen
  Hofe,  er  mag  Bespannung  haben  ober
nicht,  wenn  er  bis  auf  eine  Stunde  von
derjenigen  Straße,  worauf  dessen  Besiter
das  Material  anzufahren  angewiesen  ist,  entfernt
  liegt,  in  der  Regel,  wenn  damit  ausgelangt
  werden  kann,  achtzehen  Haufen  Material
  zu  18  Kubik-Schuh,  baierisch.  Da
der  Kies  nach  den  Seiten  abrollt,  so  muß
seder  Hausen  an  der  Grundfläche  7  Schuh
lang,  3  Schuh  breit  seyn,  und  #  Schuh  zur
Höhe  haben.

Jeder  Heof,  der  bis  auf  zwen  Stunden
von  der  Straße  entfernet  liegt,  soll  r4  Materialhaufen
  anfahren.

Stolcher  Hof,  welcher  von  der  ihm  zugetheilten
  Straße  bis  drey  Stunden  entfernet
ist,  soll  10  Materialhaufen  auf  die  Straße
bringen.

Der  bis  auf  vier  Stunden  von  der  ihm
zugetheilten  Straße  liegende  Hof  soll  6  Materialhaufen
  auf  die  Straße  ferdern.

Und  endlich  der  bis  auf  fünf  Stunden  von
der  Straße  liegende  Hef  hat  „  1  Materialhausen
  anfahren  zu  lassen.

In  soferne  aber  das  Material,  welches
die  Straßen  gebrauchen,  um  wieder  hergestellt
  zu  werden,  nicht  verringert  werden  darf,

260

ohne  daß  selbst  mit  dieser  Konkurrenz  die
Absicht  rrreicht  werden  könnte,  und  die  Data,
welche  einer  gleichfrmigen  Austheilung  zum
Grunde  liegen  sollten,  sehlen:  so  muß  die
erste  Austheilung  der  Materialhaufen  von
der  Spezial=  Straßenbau-Konkurrenz-Kommission,
  welche  der  General-Landeskommissär
zu  ernennen  har,  die  unter  ihm  steht,  und
das  Detail  des  Beyfuhrgeschäftes  dergestalt
einrichten  soll,  daß  dabey  eine  pünktliche
Kontrolle  statt  sinde,  gutes  Material  auf
die  Straßen  gebracht,  und  die  Konkurrenz
bis  zum  1.  März  künftigen  Jahres  beendiget
  werde,  gemacht  werden.  Diese  autoristren
  Wir  daher,  wenn  es  der  Bedarf  nothwendig
  macht,  die  Anzahl  von  Materialhausen
  auf  jeden  Hof,  nach  allen  Entfernungen,
  zu  vermehren,  jedoch  nur  dergestale,
daß  der  Hof  in  der  ersten  Klasse  höchstens  20,
in  der  zweyten  16,  in  der  dritten  13,  in
der  vierten  6,  und  in  der  fünften  Klasse  4
Materialhaufen  fahren  soll.

2.  Nach  diesem  Verhälenisse  sollen  die  halben,
  viertel,  achtel,  sechszehntel  und  zwey
und  dreyßigstel  Höse  die  Natural:  Konkurrenz
  zu  den  Straßen  leisten.  Damit  dieselbe
aber  auf  die  bestmöglichste  Weise  ausgetheile
werden  möge,  so  sollen  die  Landrichter  bis
zum  us.  August  an  die  Spezial=  Straßenbau-Konkurren:-Kommission
  in  Amberg  ein
Verzeichniß  einsenden,  worin  folgende  Rubriken
  vorkommen:

a.  Namen  des  Landgerichts.

b.  Benennung  der  Straßen.

c.  Namen  der  Gemeinde.
        <pb n="276" />
        d.  Mittlere  Entfernung  der  Gemeinde  von
der  naͤchsten  Straße.

e.  Anzahl  der  Hoͤfe  auf  Ganze  reduzirt.

Diese  Kommission  uͤbersendet  sofort  jedem
Landgerichte  ein  Verzeichniß  des  von  den
Straßenbau-Beamten  auszumittelnden  Beduͤrfnisses
  an  Material  fuͤr  jede  Stunde
Straße,  oder  die  Anzahl  der  auf  jeder
Straße,  und  auf  jeder  Stunde  anzufahrenden
  Haͤufen,  und  bezeichnet  die  Wegmeister,
welche  den  Distrikten  vorstehen.

Die  Straßenbau-Beamten  sollen  daher
ordentliche  Material-Register  führen,  und
die  Achtel-Stundenpflöcke,  welche  dieses
Geschäft  sehr  erleichtern  werden,  setzen  lassen,
  wo  sie  noch  nicht  stehen.

3.  Die  Materialgruben  und  Steinbrüche
werden  von  den  Wegmeistern,  bey  welchen
sich  die  Obmänner  zu  melden  haben,  sobald
die  Obmannschaft  Willens  ist,  zu  fahren,
angewiesen.  Die  Konkurrirenden  mögen  übrigens
  das  Material,  welches  aus  Bruchsteinen,
  gutem  Ziegelschutte  oder  Kies  bestehet,
mit  Wägen  oder  Schubkarren,  je  nach  der
Entfernung  der  Kiesgruben  und  Steinbrüche
von  der  Straße,  anfahren,  oder  für  Geld
anfahren  lassen,  dieses  ist  für  die  Strassenbau-Beamten
  gleichgültig.  Nur  muß
wegen  der  Aufsicht  und  der  Ordnung  unter
den  Fuhrleuten  und  bey  den  Kiesgruben  die
Einrichtung  getroffen  werden,  daß  eine  ganze
Obmannschaft  oder  mehrere  Obmannschaften
zusammen  fahren,  und  muß  die  in  dieser  Hinsicht
  zu  machende  nähere  Bestimmung  den
Straßenbau-Beamten  überlassen  werden.

270

4.  Wiewohl  die  Aushebung  der  Straßengraͤben
  den  Konkurritenden  zur  Last  faͤllt,  so
ist  die  zweckmaͤßige  Behandlung  derselben
mirtels  der  Konkurrenz  in  Natura  unausführbar:


a.  weil  die  Aufsicht  zu  große  Kosten  verursachen
  würde,  und

b.  die  auf  diese  Weise  nachläßig  gemachten
  Gräben  den  Abzug  des  Wassers  nicht  befoͤrdern,
  sondern  in  kurzer  Zeit  wieder  zusammen
  fallen  würden.

Es  ist  demnach  die  Konkurrenz-flichtigkeit
  in  der  Material:  Beyfuhr  bereits  in  Anschlag
  gebracht  worden.  Die  Grabenaushebung
  wird  aber  dagegen  auf  Aerarialkosten
  gemacht.

§.  Die  in  den  Hauptstädten  wohnenden
Pferdebesitzer,  welche  nicht  nach  dem  Hoffuße
  konkurriren  können,  sellen  gleichwie
in  Baiern  ohne  Unterschied  und  Ansehen  der
Person  für  jedes  Pferd  fünf  Materialhau-=sen
  zur  Unterstützung  des  Landmannes,  und
da  sie  die  Straßen  abnutzen,  fahren.

6.  Von  dieser  Straßenbau-Konkurrenz
soll  bis  zum  r.  Oktober  dieses  Jahres  die
Hälfte,  und  bis  zum  r.  März  künftigen
Jahres  die  zweyte  Hälfte  angefahren  werden,

7.  In  soferne  den  Landgerichtsbeamten
und  Gerichtsbothen  aus  der  Ausführung  dieser
  Anordnung  viele  Arbeiten,  Reisen  und
Auslagen  entstehen,  so  wollen  Wir  den  Landgerichtsbeamten
  statt  aller  Tag=  und  Gefährtgelder,
  für  jeden  Materialhaufen,  welcher
von  den  im  Landgerichte  Konkurrirenden  bis
jum  1.  Oktober  dieses  Jahres,  und  1.  März
        <pb n="277" />
        kuͤnftigen  Jahres  angefahren  wird,  Einen
Kreuzer,  und  den  Gerichtsdienern  einen
halben  Kreuzer  als  Gratifkation  bewilligen.
Die  Rentämter  sollen  diese  Gratifikation  aber
nicht  eher  bezahlen,  bis  die  Bescheinigung
über  die  richrige  Anfuhr  des  Materials  von
den  Straßenbau-Inspektionen  erfolgt,  und
die  Quantität  bis  zu  diesen  Terminen  angefahren
  ist.  Im  entgegengesetzten  Falle  wird
zur  Gratifikation  gar  nichts  ausbezahlt,  und
zu  Zwangsmitteln  geschritten.  Die  Landgerichte
  werden  sich  aber  hoffentlich  hiebey  nichts
zu  Schulden  kommen  lassen,  sondern  *
thaͤtig  beweisen.

8.  Diejenigen  Konkurrirenden,  welche
schlechtes  Material,
stark  vermischt  ist,  auf  die  Straßen  bringen,
sollen  es  wieder  davon  schaffen,  und  an  dessen
Stelle  anderes  liefern,  wofuͤr  die  Beamten
und  Landgerichte  zu  stehen  haben.  Es  sollen
jene  sogleich  die  Kiesgrubeu  und  Steinbruͤche
eroͤffnen,  und  fuͤr  die  Reinigung  des  Kieses
mittels  Wurfgitter  sorgen;  welchen  Baubeamten
  die  Konkurrirenden  puͤnktliche  Folge
zu  leisten  haben,  wenn  die  Landgerichte  nicht
sofort  die  noͤthigen  Exekutionsmittel  gebrauchen
  sollen,  wozu  sie  angewiesen  werden.
Bey  denen  die  gewöhnlichen  Zwangemittel
nicht  fruchten,  soll  die  Kommission  militärische
  Zwangemittel  anwenden.  Jedoch  hofsen
  Wir,  daß  die  Billigkeit  dieser  Konkurrenz
  von  allen  anerkannt  werde,  folglich  kein
Vernünftiger  sich  die  Exekutionsmittel  zuziehen
  wird.

r.  Da  während  dieser  allgemeinen  Natudas

  mit  Erde  oder  Thon

271  —

ral=  Konkurrenz  auch  die  Straßen  in  den
Därfern  hergestellt  werden  müssen;  so  autorisiren
  Wir  die  Kommission,  so  wie  die  Landgerichte
  und  Straßenbau-Inspektionen,  die
von  Uns  unterm  16.  August  vorigen  Jahres
erlassene  Straßenbau-Polizey-Verordnung
bis  zum  r.  November  dieses  Jahres  späte:
stens  in  Vollzug  zu  seben,  und  soll  jeder  dagegen
  Handelnde  von  den  Landgerichten  oder
der  gedachten  Kommission  mit  Exekurion  belegt
  werden;  denn  es  bleibt  die  Wiederherstellung
  der  Straßen  unthunlich,  selbst  mit
der  größten  Anstrengung  des  Landes  und
des  Aerariums,  wenn  jene  Straßenbau-Polizey
  nicht  in  Ausübung  kömme.  München
den  21.  Junius  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdnigl.  allerhdchsten  Befehk.
von  Geiger.

 

(Die  Konkurrenz  zum  Straßenbau  in  Baiern  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseb,  und  Kurfürst.

Wir  haben  Uns  über  den  Bericht  Unsereo
General-Landes-Kommissariats  von  Baiern
vom  1.  dieses  Monats,  worin  dasselbe  die
von  dem  hiesigen  gefreyten  Stande  verweis
gerte  Unterzeichnung  des  Patents  über  die
Beyführung  des  Kieses  für  die  Hochstraßenangezeigt,
  umständlichen  Vortrag  machen
lassen,  und  verordnen  hiemit,  daß,  nach
        <pb n="278" />
        dem  der  dermalige  schlechte  Zustand  der  Strafsen,
  vorzüglich  als  eine  Folge  des  Krieges,
zu  betrachten  ist,  und  die  Konkurrengpflichtigkeit
  des  gefreyten  Standes  zu  ihrer  Herstellung
  aus  diesem  Grunde  auf  der  Landesverfassung
  selbst  beruhet,  Wir  hierin
durchaus  keine  Ausnahme  gestatten  können,
sondern  vielmehr  die  Individuen  gedachten
Standes,  welche  zu  Unserm  allerhöchsten
Mißfallen  bey  ihrer  Weigerung  verharren
würden,  zur  Beyführung  des  ihnen  anrepartirten
  Kiesquantums  exekurivisch  angehalten
  wissen  wollen.

Unser  General-Landes-Kommissariat  hat
demnach  auf  Kosten  der  sich  noch  ferner
Weigernden  das  sie  treffende  Quantum  Kies
gegen  Bezahlung  durch  andere  Fuhren  auf
die  angewiesenen  Straßendistrikte  führen,
und  den  Betrag  bey  denjenigen  Individuen,
die  Staatsbezüge  haben,  ohne  weiters  an
diesen  Staatsbezügen  abziehen,  —  bey  denjenigen
  also,  welche  keine  solche  Bezüge  haben,
  senen  Betrag  aus  ihrem  Vermögen  durch
exekutive  Mittel  erhohlen  zu  lassen.

Auch  hat  Unser  General-Landeskommissariat
  die  über  das  Patent  von  einigen  Unterzeichneten
  gemachten  unschicklichen  Anmerkungen,
  auf  das  nachdrücklichste,  zu  ruͤgen;
besonders  gegen  diejenigen,  welche  im  Dienste
des  Staates  stehen,  und  zu  denen  Wir  Uns
also  versehen  haͤtten,  daß  sie  ihren  besondern
Pflichten  gemaͤß,  mit  ihrem  Beyspiele,  in
Befolgung  Unserer  Verordnungen  vorangegangen
  wären,  um  hiedurch  andere  hiezu  desto
  bereitwilliger  zu  machen.  Die  mit  eben-272



erwaͤhntem  Berichte  eingesendeten  Akten  empfaͤngt
  zugleich  Unser  General:  Landeskommissariat
  zurück.  München  den  4.  Julius
1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Geiger.

 

Bekanntmachungen.

 

(Dle  protestantische  Pfarrep  zu  München  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Auf  die  wiederholten  Vorstellungen  der  in
hiesiger  Stadt  und  Gegend  wohnenden  protestanrischen
  Unterrhanen  finden  Seine  Majestdt
  sich  allergnädigst  bewogen,  denselben
durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom  s.
Julius  laufenden  Jahres  die  Bildung  einer
eigenen  Pfarrgemeinde  zu  bewilligen.

Da  nun  zu  Folge  dieser  allergnddigsten
Verfügung  der  protestanischen  Pfarrgemeinde
  zu  München  nicht  nur  die  freye  und  öfsentliche
  Religionsübung  nach  ihrem  Rirus,
sondern  auch  die  sämmtlichen  Parochialrechte
  zugesichert  sind,  so  wird  die  königliche
allerhöchste  Entschließung  den  sämmtlichen
Behörden  hiemit  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht.  München  den  17.
Julius  1306.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Zaupser.
        <pb n="279" />
        —  223

(Die  Priüfung  der  Schul-Kandidaten  zu  Neuburg

  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.

Sämmitlichen  Schulkandidaten,  die  sich  um
einen  Schuldienst  in  der  Stadt  Näördlingen
schon  gemeldet  haben,  oder  noch  anzusuchen
gedenken,  wird  hiemit  erêffner,  daß  sie  sich
bey  der  auf  den  17.  August  und  folgende
Tage  zu  haltenden  Prüfung  bey  dem  königlichen
  Oberschul  =  und  Studien-Kommissariar
dahier  zu  stellen,  und  sich  durch  beglaubte
Zeugnisse  über  ihre  Fähigkeiten,  Talente,
Kenntnisse,  und  Sitten  gehbrig  auszuweisen
haben.  Neuburg  den  15.  Julius  1#0.

Königliche  Landesdirektion.

Graf  von  Tassis.
Kettner.

 

(Berträge  zur  Unterstützung  der  verwundeten  Kricger
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Köniqs.

Zum  Besten  unserer  im  letzten  Feldzuge
verwundeten  Vaterlands  =  Vertheidiger,  einschlüßlich
  der  patriotischen  Gaben  für  Wittwen
  und  Waisen,  deren  Gatten  und  Varer
den  Tod  für  das  Baterland  starben,  sind  bisher
  an  freywilligen  Beyträgen  in  allem  eingegangen:
  5724  fl.  9  kr.  6  hl.

Diese  Haupt--Summe  wurde  den  ver—
schiedenen  schriftlichen  Bestimmungen  der  Geber
  gemäß  repartirt,  und  aus  der  darüber
verfaßten  Haupttabelle  die  Resultate  erhoben,
daß

a.  einem  jeden  im  letzten  Kriege  verwundeten
  Unteroffzier  und  Gemeinen  ohne  Unterschicd:
  24  fl.  g  kr.  —  hl.

b.  Einem  jeden  Verwundeken  des  ersten
Linien=  Infanrerie  Leib=  und  zweyten  Linien-Infanterie=
  Regiments  (Kronprinz)  aber
15  fl.  §s  kr.  —  hl.

c.  Einem  jeden  an  der  Gränze  von  Tirol
Verwundeten:  #4ffl.  17  kr.  —  hl.

d.  Einem  jeden  Verwundeten  und  niche
wieder  vollkommen  Genesenen:  14  fl.  44  kr.

e.  Einer  jeden  durch  den  Tod  ihres  Mannes
  im  Felde  zur  Wittwe  gewordenen  14|fl.  zkr.
als  gebührende  Antheile  zufallen.

Nach  diesen  fünf  Eineheilungen  ist  für  die
Wittwen  und  für  die  bey  den  Regimencern
und  Bataillons  wirklich  vorhandenen  verwundet
  gewesenen  Unteroffiziers  und  Gemeinc  eine
Summevon  3252fl.  52  kr.  hl.  zu  baarer  Auszahlung
  angewiesen  worden;  und  die  übrigen
auf  die  von  den  Regimentern  und  Bataillons
angezeigte  Kopfzahl  der  noch  in  auswärtigen
Feldspitälernebefindlichen,  und  in  Kriegsgefangenschaft
  gerathenen,  oder  sonst  vermißten
Verwundeten  ebenfalls  nach  obigens  Klassen
gleichheirlich  repartirten  3.371  fl.  15  kr.  öhl.
bleiben  bey  der  Militatr=  Hauptkasse  in  München
  noch  so  lange  in  Deposito,  bis  bey  der
Jurückkunft  dieser  Mannschast  die  Auszahlung
  realistrt,  oder  bey  den  legalen  Bewei-#en
  ihres  Todes,  oder  ihrer  meineidigen  Ausbleibung,
  oder  ihrer  dermal  zum  Theil  blos
wahrscheinlichen  Nichtverwundung  der  deuselben
  anrepartirte  Antheil  auf  alle  übrige  Verwundete
  gleichheitlich  als  Nachtrag  ausgetheilt
  werden  kann.

Aledann  werden  auch  die  kürzlich  erst  eingekommenen,
  unter  obiger  Repartition  noch
        <pb n="280" />
        nicht  enthaltenen  go  fl.  51  kr.  vertheilt,  und
oͤffentlich  ausgewiesen  werden.  Indem  man
es  sich  zu  einem  angenehmen  Geschaͤfte  machte,
auf  diese  Art  den  edlen  menschenfreundlichen
Absichten  aller  patriotischen  Geber  zu  entsprechen,
  wiederholt  man  fuͤr  die  den  tapferen
K.iegern  und  deren  Wittwen  daraus  zugeflossenen
  und  noch  zufließenden  Wohlthaten
den  herzlichsten  Dank,  und  stellet  einem  jeden
—  dem  es  belieben  möchte  —  frey,  die  spezifizirte
  Auszahlungs=  Repartition  bey  der
Kriegs-Haupebuchhalterey  näher  einzusehen.
München  den  257.  Junius  1806.
Königliches  General-Kriegs-9
  Kommissariat.
.Kraus,  Generalkriegskommissaͤr.
Strobel.

 

(Den  Pfleger  Roßner  zu  Wildenwarth  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Der  Pfleger  des  gefreyten  Herrschaftsgerichts
  Wildenwarth,  Franz  Kaver  Roß--ner,
  sendete  mit  der  Aerarial-Gefälls-Rechnung
  des  Etat-Jahres  1804  ein  gänzlich  neubearbeitetes
  Vormerkungsbuch  ein,  welches
sich  in  Rücksicht  seiner  topographischen  Notizen
  nebst  einigen  statistischen  Bemerkungen,
dann  allen  zur  Anfertigung  dessen,  gemäß  der
General-Instruktion,  umständlich  erfüllten
Bedingungen  besonders  auszeichnet,  und  den
hiebey  angewendeten  größten  Fleiß,  eine
Fründliche  Sach=  und  Lokal-Kenntmiß  des
Rechnungsstellers  verräth.

Indem  sich  also  nachftehende  königliche
Stelle  es  zum  größten  Vergungen  macht,  erwähntem

  Pleger  hiemit  öffentliches  Lob  zu
sagen,  ädußert  selbe  zugleich  den  sehnlichsten
Wunsch,  daß  auch  andere  königliche  Rent-Gmter
  und  die  übrigen  Seände  diesem  rühmlichen
  Beyspiele  nachahmen,  und  sohin  durch
genaue  Erfüllung  der  allerhöchsten  landesherrlichen
  Verordnungen  in  Rücksicht  der
Herstellung  derley  General=  Rechnungs-Belege
  gleichfalls  die  dieß  seitige  Zufriedenheit  zu
erwerben  sich  bestreben  möchten.  München
den  4.  Julius  1806.

Königliches  General=  Landeskom-=missariat,
  als  Provinzial-=Etats-Kuratel.


Frepherr  von  Welchs.  Neumaper.
von  Schmoger.

 

Mrvinzial-Verordnungen.

(Die  Form  der  gerichtlichen  Klageschrifren,  und
Vorstellungen  im  Herzogthume  Neuburg  betreffend.)


Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Aufeine  von  der  königlich  -baierischen  obersten
  Justizstelle  in  Schwaben  anher  erledigte
allerhöchste  Entschliezung  vom  Zten  dieß  Menats
  wird  hiemit  unter  Bezug  auf  die  bereies
am  16ten  Junius  abhin  erlassene,  und  durch
das  ayte  Stück  des  königlich  baierischen  Regierungs-Blatts
  bekannt  gemachte  Weisung
serners  verordnet,  daß
1.  künftig  auf  alle,  und  jede  von  Privatpartheyen,
  oder  auch  öffentlichen  Behörden
bey  Gericht  einzulangenden  Schriften,  Schreiben,
  Berichten,  und  Befehlen,  jedesmal  das
Praesentatum,  welcher  Mangel  bisher,  be-
        <pb n="281" />
        sonders  in  landgerichtischen  Akten,  wahrgenommen
  wurde,  gesebt;  —  nicht  minder

a.  alle  Amtsberichte  in  Partheysachen,
inobesonders  die  Appellations-Berichte,  da
durch  das  allerhöchste  Re  cript  vom  4ten  November
  vorigen  Jahres  befohlen  wurde,  daß
die  unterm  1.  März  rg0#  erlassene  Stempelordnung
  auch  auf  diesseitiges  Herzogthum,
und  dessen.  Zugehörden  anzuwenden  sey,  jedesmal
  auf  3  Kreuzer  Stempelbogen  geschrieben;
  —  auch

3.  alle  an  die  königlich;  baierische  oberste
Justizstelle  in  Schwaben  einkommende  Appellations=
  Libelle,  Restitutions-Gesuche,  und
andere  Schriften,  dann  derselben  Beylagen
in  duplo  bey  sonst  unausbleiblicher  Strafe
übergeben,  und  von  den  Advokaten,  und  Prokuratoren
  die  Duplikate  mit  den  Originalien
vor  der  Eingabe  sorgfältig  verglichen,  und
darauf  gesehen  werden  solle,  daß  sie  niche  nur
orthographisch  richtig,  sondern  auch  von  leserlicher
  guter  Hand,  und  rein  geschrieben
sepnen,  weil  das  Gegentheil  der  dem  Richteramte
  gebührenden  Chrerbietung  zuwider  läuft.

4.  Sollen  alle  Berichte,  und  Schriften,
welche  an  die  gedachte  königliche  oberste  Justizstelle
  gesendet  werden,  mit  der  durch  dae  allerhoͤchste
  Rescript  vom  1.  November  1801  be—
sohlenen  Aufschrift:

An  Seine  königliche  Majestät  von
Baiern.
Ulm.

Und  zur  Seite  linls
Zur  köôniglichen  obersten  Jnstizstelle

versehen  seyn.

275

—

Welches  daher  zur  Jedermanns  Wissenschaft,
  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
gemacht  wird.  Neuburg  den  7.  Julius  1806.

Königliches  Hofgericht.

Graf  von  Leiningen.
"  Marr.

 

(Die  noͤthige  Vorsicht  gegen  Feuersgefahr  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Man  hat  sich  überzeugt,  daß  mehrere
Feuersbrünste,  wie  unter  andern  die  in  Salmdorf,
  Landgerichts  München,  durch  die  Nachläßigkeit
  der  Eltern  veranlaßt  werden,  die
sich  vom  Hause  begeben,  ohne  die  zurückgelassenen
  Kinder  der  Aufsicht  eines  Nachbars
zu  übergeben.

Sämmtliche  Obrigkeiten  erhalten  demnach
den  Auftrag,  dieses  unvorsichtige  Benehmen
ihren  Untergebenen  nachdrucksamst  zu  untersggen,
  und  die  Obleute  zur  Aufsicht  anzuweisen,
  damit  nicht  ferners  beyde  Eltern  sich
von  einem  Haufe  entfernen,  ohne  die  Kinder
einem  Nachbar  zur  Aufsicht  zu  übergeben;
und  wenn  es  dennoch  unterblicben  sey,  sogleich
  einen  hiezu  zu  bestellen,  und  die  Fehlendbefundenen
  zur  geeigneten  Ahndung  bey
ihrer  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen.  München
  den  11.  Julius  1806.

Königliche  Landes=  Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
Rainprechter,

 

(Die  Einsegnung  der  Ehen  bektresfend.)
Im  Namen  Sr.  Majestit  des  Könzs.
In  den  älteren  Landesgesehen  ist  ausdrucklich
  verardnet,  daß
        <pb n="282" />
        a.  keine  Ehe  ohne  Bewilligung  der  welt,
lichen  Obrigkeit  eingesegnet,  und

b.  die  Kepulationen  überhauft  nicht  anders,
  als  von  dem  ordentlichen  Pfarrer,  oder
von  einem  Geistlichen,  der  hiezu  eine  besondere
  Erlaubniß  von  dem  ordentlichen  Pfarrer
erhalten  hat,  mit  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten,  und  Denunziationen
  vorgenommen  werden  sollen.

Da  hingegen  einige  Pfarrer  und  Seelsorger
  sich  noch  immer  pflichtwidrig  erlauben,
Personen  zu  trauen,  welche  sich  auf  keine
Arc  über  die  ihnen  von  der  rechtmäßigen  Obrigkeit
  ertheilte  Erlaubniß  ausweisen  können,
so  steht  man  sich  veranlaßt,  die  landesherrlichen
  Verordnungen  hiemir  zu  wiederholen.

Den  Geistlichen  aller  Konfessionen  wird
daher  ernstlich  verbothen:

1.  Keine  Personen,  sowohl  vom  Militärals
  vom  Civilstande  zu  traunen,  welche  sich
nicht  mit  einem  legalen  Erlaubnißscheine  ihrer
  ordentlichen  Obrigkeit  rechtfertigen  können.

2.  Ist  es  schen  nach  weltlichen  und  geistlichen
  Gesehßen  jedem  Pfarrer,  Seelsorger,  oder
Priester  verbothen,  einen  Unterthan  aus  einer
sremden  Pfarrey  ohne  besondere  Bewilligung
zu  trauen;  so  erstreckt  sich  dieses  Verboth
noch  um  so  mehr  auf  die  Trauung  der  Vaganten.


3.  Jene  Pfarrer  und  Benefiziaten,  welche
gegen  dieses  Verboth  handeln,  werden  von
ihren  Pfsründen  ohne  Nachsicht  entseßt;
unpräbendirte  Geistliche  aber  nach  Umständen
  bestraft.  Zugleich  wird  denselben  die  Alimentation
  der  ohne  Erlaubniß  der  weltlichen

Obrigkeit  kopulirten  Unterthanen,  nach  Vor-“
schrift  der  Kandeegesetze,  zugewiesen  werden.

4.  Jene  Unterthanen  hingegen,  welche  sich
außer  Landes  begeben,  und  daselbst  ohne  Konsens
  der  landesherrlichen  Behörden  kopulir#t
werden,  oder  die  priesterliche  Einsegnung  erschleichen,
  sind  ohne  Ruͤcksicht  als  Vaganten
zu  behandeln,  und  an  den  Ort  zuruͤckzuweisen,
  wo  sie  kopulirt  worden  sind.  Muͤnchen
den  21.  Julius  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Qeichs.
Zaupsfer.

 

(Das  Biersieden  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Masjestät  des  Königs.

Auf  gemachte  Vorstellung,  daß  wegen  der
großen  Anzahl  fremder  Truppen,  welche  in
Baiern  kantoniren,  und  wegen  der  hierdurch
haupesächlichen,  im  Unterlande  veranlaßten
früheren  Konsumtion  des  Biervorrathes,  das
frühere  Einsteden  gestattet  werden  sollte,  haben
Seine  königl.  Majestät  durch  ein  allerhöchstes
Rescript  vom  16.  dieses  zu  verordnen  geruhet,
daß  un  Betracht  der  vorgestellten  Umstände,
wodurch  außerordentliche  Maaßregeln  nothwendig
  werden,  im  gegenwärtigen  Jahre,
eher  als  dem  senst  gewehnlichen  Ziele  einge
sotten  werde.

In  Gefolge  dessen  wird  daher  solches  zu
Jedermanns  Wissenschaft  bekannt  gemachr,
den  sämmtlich  königlich  baierischen  Landgerichten
  aber  der  allergnddigste  Austrag  ertheilt,
  zu  wachen,  daß  diesenigen,  welche
von  der  Erlaubniß  des  frühern  Bierssedeno
        <pb n="283" />
        —  2

Gebrauch  mechen,  ulche  nur  allein  den  Aufsch
  lagsämtern  angezelgt  werden,  sondern  auch
jene  den  Tar  bey  den  einschlägigen  Landgerichten
  oder  Magistraten  richtig  erlegen,  welcher
  sodann  zum  dießseitigen  Expeditionsamte
einzusenden  kömmt.

Ee  verstehr  sich  von  selbst,  daß  diese  Verwilligung
  sich  nur  für  das  heurige  Jahr  erstrecke.
  München  den  28.  Julius  1806.

Königliches  General=  Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Welchs.
vou  Schmöger.

 

 

Auftra  g#
an  alle  königliche  Landgerichte,  dann  Seadtund
  Marktsmagistrate  in  Ober=  und
Niederbaiern.
(Dlie  Bekanntmachung  der  Straßenbau-Polizey“
betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs
wird  die  allergnädigste  Entschließung  der  allerhöchsten
  Stelle  vom  30.  Brachmonate  dieses
  Jahres,  die  Bekanntmachung  der  Strassenbau-Polizey
  betreffend,  allen  königlichen
Landgerichten,  dann  den  Stadt=  und  Markts-Nagistraten
  in  Baiern  mit  dem  Austraze
  eröffüet,  daß  die  darin  abgefoderten
Berichte  in  den  festgesehten  Terminen  zuverlaͤhig
  allergehersamst  hieher  erstattet  werden.
München  den  11.  Julius  1806.
Koönigliches  General=  andes,
Kommissariac,  als  Provin
zial-Etats-Kuratel.
Freyherr  von  Weichs.  Neumayer.
von  Schmöger.

77

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß  und  Kurfürst.

Mehrere  Vorfälle  bey  Ausführung  der
von  Uns  unterm  16.  Augusts  vorigen  Jahres
erlassenen  Straßenbau-Polizey-Verordnung
haben  den  Beweis  gegeben,  daß  diese  Versügung
  der  größten  Anzahl  der  an  den
Straßen  gränzenden  Grundeigenthümer  nicht
bekanut  sey.  Ihr  habt  demnach  diese  Verordnung,
  welche  nochmals  beygelegt  wird,
ron  den  Kanzeln  rerkündigen  zu  lassen,  und
wie  geschehen,  bis  zum  r.  Augusts  zu  berichten.
  Sollten  die  darin  vorgeschriebenen  Maaßregeln
  noch  nicht  in  Ausführung  gebracht
senn;  so  befehlen  Wir  alles  Ernstes,  daß
dieselben  spätestens  bis  zum  r.  Oktober  in
Vollzug  gesetzt  werden,  wornach  die  Straßenbau-Direktion,
  die  Landgerichte,  und  Magistrate
  mit  allem  Nachdrucke  anzuweisen  sind.

Da  auch  die  gute  Unterhaltung  des  Pflasters
  in  solchen  Ortschaften  unterlassen  ist,
welche  die  Obliegenheit  haben,  die  durchziehende
  Chaussee  zu  unterhalten,  wogegen  sle
einen  Pflasterzoll  beziehen;  so  habt  ihr  den
bereite  deswegen  am  10.  Augusts  vorigen  Jahres
  erlassenen  Auftrag  nunmehr  bis  zum  r.
August  dieses  Jahres  zu  vollziehen,  und  bis
dahm  den  Bericht  zu  erstatten,  welcher  nach
jener  Verordnung  bereits  am  Ende  des  vorigen
Jahres  hätte  erstattet  werden  sollen.  München
  den  a9.  Junius  1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kbnigl.  allerhechsten  Befehl.
von  Gelger.
        <pb n="284" />
        Auftrag

an  sämmtliche  königliche  Stadtgerichte,  Landrichterdmier
  und  Patrimonial-Gerichte  in

der  Provinz  Schwaben.

(Die  Stempel-und  Gerichtstaren  von  Gutslbergabsbriefen,
  respective  Kinds-Käufen  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Mehrere  Anfragen  von  den  aͤußern  Aemtern

  und  eine  neuerliche  Anzeige  von  dem  königlichen
  Provinzial-Stempelame  dahier,  wegen
  der  Berechnung  der  Stempel=  und  Gerichtstaren
  von  Gutsübergabsbriefen  respective
Kiudskaufs-Protokollen  veranulassen  die  unterfertigte
  Stelle,  zur  Erläuterung  der  dieofallsigen
  Bestimmungen  in  der  königlich  baierischen
  StempelIOrdnung  und  in  der  proviserischen
  Tarordnung  Nachstehendes  nachträglich
zur  allgemeinen  Nachachtung  festzusetzen.

a.  Bey  allen  Von  einer  Gerichesbehörde  zu
Pretokoll  zu  nehmenden  Verkäusen  und  Guts-Uebergaben,
  sie  geschehen  von  dem  Besiher  eines
  Guts  an  fremde,  oder  an  seine  eigene  Kinder,
  sollen  sowohl  die  Drotokoll-Gebühr,  als
auch  die  Srempeltaren  nach  den  quantitatliven
Bestimmungen  der  Tar=  und  Stempel-Ordnung
  von  der  vollen  Kaufs=  oder  Uebergabs-Summe,
  welche  stipulirt  ist,  erhoben  und  berechnet
  werden.

b.  Da  aber  das  Kaufs,  Pretium  nicht
immer  blos  in  einer  Geldsumme  besteht,  sondern
  auch  nebst  dieser  von  dem  Käufer  andere
Natural  Leistungen,  wiezum  Beyspiel,  Leibgedinge
  und  so  auders  gereicht  werden  können;
so  ergiebt  sich  hieraus,  daß  in  einem  solchen

278

Falle  auch  diese  Naturalleistungen  oder  Aus-Fedinge
  zu  Geld  angeschlagen,  und  mit  ihrem
Auschlags-Werthe  dem  Ubrigen  Kauf  oder
Uebernahmspreise  beygerechnet  werden  müßen,
ehe  die  Tar=  und  Stemgelgebühr  berechnet
wird.

.  In  denjenigen  Fällen  nun,  wo  eine  Ratural-Reichniß
  nur  auf  kurze  Zeit  dauerr,
oder  gar  soglrich  nach  erfolgtem  Kaufe  ein  für
allemal  erlegt  werden  muß,  darf  ein  solches
Objekt  auch  nur  mit  seinem  einfachen  Werthe
dem  stipulirten  Kaufschilluinge  in  Geld  beygesetzt
  werden;  wenn  aber

d.  die  Na#uralreichniß  oder  der  zu  überlassende
  Naturalgenuß  über  drey  Jahre  oder
auf  Lebenszeit  stipulirt  ist,  so  muß  ein  solcher
Ausgeding  zum  Behuf  der  Protokoll=  und
Stempeltar-Berechnung  mit  seinem  dreyfachen
  Werthe  dem  bedungenen  baaren  Gelde
beygerechnet  werden.

e.  Die  Werthbestimmung  solcher  Ausvoder
Leibgedinge  geschieht  nach  einem  Anschiage  von
unpartheyischen,  sachkundigen  Schähleuten.

Man  versieht  sich  zu  den  sinmelichen  königlichen
  Gerichtsbehèrden,  daß  sie  von  nun
an  bieser  Verordnung  genau  nachkommen
und  Tar=  und  Scempelgebühren  mit  pflichtmäßiger
  Aufmerksamkeit  berechnen,  und  einziehen
  werden.  Ulm  den  11.  Julius  1800.

Königliche  Landes  Direktion
in  Schwaben.

Frepherr  von  Leiden.
Hofl.
        <pb n="285" />
        Bekanntmachung.

Seine  Majestaͤt  haben  nur  durch  die  wiederholten,
  und  dringenden  Vorstellungen  des
Hofgerichts-Prästdenten  zu  Bamberg  Fer—
dinand  Freyherrn  von  Lamezan  bewogen
werden  können,  seinem  Dienst=  Entlassungs-Gesuche
  zu  willfahren.  —  In  Rücksicht  seiner
  dem  königlichem  Hause  seit  44  Jahren
mit  besonderer  Anhänglichkeir,  rastloser  Thitigkeit,
  und  strenger  Redlichkeit  geleisteren
Dienste,  und  zum  Beweise  der  allerhöchsten
Zufriedenheit  wollen  Seine  Majestät:  daß

I.  der  in  dem  a  #ten  Arrikel  der  Dienstes-Pragmatik
  enthaltene  Vorbehalt,  nach  welchem
  das  in  Gemäßheit  des  17#2#en  Artikels,
unter  dem  Absaßze  B,  bey  dem  Uebertritte  aus
dem  Funktions  in  den  Ruhestand  sonst  einzuziehende
  Dienstes  *  und  folglich  das  Gesammegehalt
  als  ein  ösentliches  Ehrenleichen
  des  Verdienstes  belassen  werden
können,  in  dem  gegenwärtigen  Falle  seine  erste
Anwendung  erhalte.

2.  Zugleich  bewilligen  Seine  Majestät  dem
Freyherrn  von  Lamezan  die  nachgesuchte
Erlaubniß,  den  bestimmten  Gehalt  nach  seinen
  Wünschen  im  Auslande  ohne  Abzug  zu
genießen.

3.  Auch  soll  demselben  die  Stelle  eines  Vizekanzlers
  des  königlichen  Hubertusordens  mit
den  damit  verbundenen  Emeolumenten  verbleiben.


4.  Endlich  wird  demselben  die  ohnehin
weder  von  Aktivitckt,  noch  von  Lokalität  abhaͤngige
  Pension  aus  der  Allodialkasse  ferner
ungeschmälert  belassen.

Beförderungen.

Seine  Majestät  haben  den  ehemaligen  Prcsidenten
  des  Landes=  Direktoriums  zu  Eichstädr,
  Freyherrn  von  Ow,  zum  Präsidenten
des  königlichen  Hofgerichts  zu  Bamberg  alkergnädigst
  ernannt.

Bey  dem  keöniglichen  geheimen  Ceneral
Wasser=  und  Seraßenbau-Bureau  wurden
angestelle:

I.  Als  Baudirektor,  der  in  Düsseldorf
gestandene  Baumeister  Huschberger.

.  Als  Ingenieur,  der  bey  der  Innsbrucker-Baudirektien
  angesiellt  gewesene  Zeichner
Barragg.

In  Tyrol  sind  solgende  Beamte  bey  dem
Wasser-Brücken-Straßen=  und  Civil:  Bau
angestellt  worden:

Zum  Wasser=  und  Straßenbau-Direktor,
der  bisherige  Direktor  der  königlichen  Landesdirektion
  zu  Amberg,  und  Wasser=  und  Strassenbau-Direktor
  der  obern  Pfalz  Johann
Georg  Frevherr  von  Aretin  mit  Beybehaltung
  seines  Kellegial=  Ranges.  —  Zum
Strassenbau-Inspektor  der  Bau-Inspektion
Inncvruck,  der  ehemalige  erste  Direktions-Adjunkt
  Zoller;  welchem  zugleich  die  Funktionen
  eines  Bau-Direktions-Ingenieurs
übertragen  sind.  —  Zum  Wasser=  und  Strassenbau=
  Inspektor  der  Trientinischen  Ban-Inspektion,
  der  vorige  Bezirks-Ingenieur
Ducati.  —  Zum  Straßenbau-Inspektor
der  Brunecker-Juspektion,  der  ehemalige  Bezirks-Ingenieur
  Besser.  —  Zum  Strassenbau-Inspektor
  der  Boßner  Bau-Inspektion,
  ver  vormalige  Bezirksingenicur  Duilc.
        <pb n="286" />
        —  280  —

—  Zum  Straßenbau-Inspektor  der  Wörgler
Bau-Inspektion,  der  bisherige  Bezirks-Ingenicur
  Steinacher.  —  Zum  Straßenbau-Inspektor
  der  Imsterbau-Inspekticn,  der  vorherige
  Bezirks-Ingenieur  Hirn.  —  Zum
Rechnungskommissär  bey  der  Bau-Direktion,
der  ehemalige  Rechnungseffizier  Neumül-=ler.
  —  Zum  JInspektions  =  Ingenieur  der
Innsbrucker  Bau-Inspektion,  der  Baudirekrions
  =  Praktikaunr  Alois  Barraga.  —.
JZum  Bau-Direktions-Zeichner,  der  ehemalige
Zeichner  Müller.

Beym  Civil=  Bauwesen  sind  angestellt:

Als  Civil:  Bau-Direktor,  der  ehemalige
Bamdirektor  Barraga.  —  Als  Bandirektions-Ingenieur,
  der  vorige  zweyte  Baudirektions-Adjunkt
  Volderauer.  —  Als
Baudirektions-eichner,  der  vorherige  Zeichner
Leyß.  —  Als  Ctvil-Bauy=  Ingenieur  iln
Pusterthaler  Kreise,  der  ehemallge  Vandirektions-Adjunkt
  Pernwerth.  —  Als  Flußund
  Civilbau-Ingenieur  zu  Schwat,  der  vorige
  Bezirko=  Ingenteur  Esterle.

In  Schwaben  wurde  neu  angestellt:

Als  Straßenbau-Inspektor  zu  Feldkirchen,
der  vormalige  Bezirks-Ingenieur  Gazda.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
O.  Julius  lausenden  Jahres  ist  dem  Lizemtiaten
  Wilhelm  von  Packenreith  der  Ac-Wceß
  bey  der  königlichen  Landesdirektion  zu
München;  —  dem  bisherigen  Acceßisten,
Augustin  Freyhrn.  von  Imhof  aber  der
Rathos=  Acceß  bey  der  staatsrechtlichen  Deputation
  daselbst  allergnädigst  bewilliget  worden.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  bom
18.  Junius  laufenden  Jahres  haben  Seine
Masestät  das  erledigte  Diakonat  bey  der  protestantischen
  Pfarrey  St.  Ulrich  zu  Angsburg
dem  vierten  und  jüngsien  Diakenus  bey  den
Baarfüßern  Johannes  Degmaier,  —
das  dadurch  ledig  gewordene  Diakonat  bey
den  Baarfüßern  dem  bisherigen  Adjunkt
Essajas  Friderich  Ammerbacher,—
und  die  durch  diese  Beferderung  erledigte
Adjunktenstelle  dem  bisherigen  Karccheten
der  Zucht=  und  Arbeitehaus-Kapelle  Immanuel
  Löffler,  allergnädigst  zu  verleihen
  geruht.

Vermöge  allerhöchsten  Reseripts  vom  ra.
Julius  lausenden  Jahres  wird  dem  ehemaligen
  Landschreiber  Schmidt  die  Erlaubniß
gewährt,  als  Hosgerichts-Advokat  in  Bamberg
  zu  praktiziren.

Durch  die  Organisation  der  Postanstalten
in  Baiern  wurde  das  bisherige  Oberpostamt
zu  Ulm  aufgehoben.  —  Seine  königliche
Majesiät  finden  sich  jedoch  bewogen,  dem
Hofrath  ven  Pidoll  auf  Quintenbach  seinen
  ehemaligen  Rang  und  Karakter  als  Ober-Pestmeister
  daselbst  und  die  damit  verbundenen
  Prärogativen  allergnädigst  zu  belassen.

Zufolge  einer  königlichen  allerhöchsten  Entschließung
  vom  a4.  May  laufenden  Jahres
haben  Seine  Majesicht  dem  königlichen  Ober=Dostamts-Ossizier
  zu  Botzen,  Jakob  von
Marchetti,  die  nachgesuchte  Erlaubniß,
den  päbstlichen  Orden  des  goldenen  Sporns
zu  tragen,  allergnädigst  bewilliget.
        <pb n="287" />
        Koͤniglich-—

Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXXII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  6.  August  1806.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

 

(Das  Pfandrecht  der  Minderjährigen  auf  das
Vermdgen  ihrer  Vormünder  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,

des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erziruchseß,  und  Kurfürst.

Oie  in  den  neuerworbenen,  vormals  kaiser:
lich=  österreichischen  Besthungen  bie  jeßzt  noch
geltende,  unterm  1#.  May  1781.  promulgirte
österreichische  allgemeine  Konkurs-Ordnung
setzet  in  dem  19.  S.,  mit  Umgehung  des  stillschweigenden
  Pfandschaftsrechtes  der  Minderjährigen
  auf  das  Vermögen  ihrer  Vormünder,
  die  Dupillen  mit  einem  eigentlich  blos
persönlichen  Vorgangs-Rechte  in  die  dritte
Klasse.

Durch  mehrere  nachgefolgte  kaiserlich=  kö,
nigliche  Hofdekrete  ist  zwar  erklärt  worden,
daß  durch  diese  Verordnung  die  stillschweizenden
  Pfandrechte,  soweit  sie  in  den  Landes-Gesetzen
  sonst  gegründet  sind,  nicht
aufgehoben  seyen.

Dasich  aber  verschiedene  Anstände  hierüber
ergeben  haben,  so  haben  Wir  Uns  auf  den

—————

hierüber  erstatteten  Vortrag  bewogen  gefunden,
  folgendes  zu  beschließen:

1.  In  allen  Unseren  Besthungen,  in  welchen
  dermal  die  österreichischen  Gesetze  noch
in  Uebung  sind,  soll  nicht  nur  für  das  Vergangene
  in  den  vorkommenden  Fällen  es  nach
obigen,  den  Pupillen  günstigen  Hofdekretserklärungen
  bey  dem  stillschweigenden  Pfandschafts=
  und  hieraus  fließenden  Vorzugsrechte
der  Minderjährigen  belassen,  sondern  für  die
Zukunft,

2.  um  allen  Zweisel  zu  heben,  und  das
Pupillenvermögen  mehr  zu  sichern,  der  angeführte
  19.  F.  der  österreichischen  allgemeinen
Konkursordnung,  soweit  er  die  Dupillen  betrifft,
  als  gänzlich  aufgehoben  angesehen,
und

3.  den  Pupillen  in  Konkursfällen  alle
diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  gestattet,  und
gerichtlich  zuerkannt  werden,  welche  sie  in  jedem
  Orte  vor  der  im  Jahre  1781.  promul-Firten
  allgemeinen  Konkursordnung  gehabt
haben;  überhaupt  ist  Unser  Wille,  daß

4.  mit  der  Einführung  der  baierischen
Gerichtsordnung  in  den  ehemaligen  österreichischen
  Territorien  auch  die  derselben  anhängende
  Konkursordnung  als  einzige  Richs-
        <pb n="288" />
        schnur  des  Verfahrens  und  der  Entscheidungen
  in  Gantsachen  festgesetzt,  und  mit  diesem
Zeitpunkte  die  österreichische  Konkursordnung
gänzlich  aufgehoben  werden  solle.  Was  jedoch


5.  die  bereits  nach  derselben  Vorschrift
eingeleiteten  und  ausgeschriebenen  Konkurs-=prozesse
  betrifft,  so  sind  solche  nach  jener
Konkursordnung  noch  bis  zu  ihrer  gänzlichen
  Beendigung  zu  führen  und  zuenescheiden.

Gegenwärtige  Verordnung  wird  zur  allgemeinen
  Nachachtung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  gemacht.  München  den  22.
Julius  1806.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Moncgelasz.
Auf  konigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Stempelpflichtigkeit  der  Kirchen  und  milden
Stifcungen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzopfalzgraf,
Erztruchsetz,  und  Kurfürst.

Durch  den  Anfrags-Bericht  Unsers  Hofgerichtes
  in  Straubing,  die  Stempelpflichrigkeit
  der  Kirchen  bey  den  Justizbehörden  betrefsend,
  sinden  Wir  Uns  bewogen,  zu  verordnen,
  daß,  da  durch  das  neue  Stempel-Regulativ
  vom  1.  März  vorigen  Jahres  die
Kirchen  und  milden  Stiftungen,  in  soferne
sie  nicht  zum  Armen-Rechte  gelassen  werden,
von  der  Stempelpflichtigkeit  nicht  ausgenommen
  sind,  bie  Kirchen,  wenn  sie  als  Par-282



theven  vor  den  Gerichtsbehörden  erscheinen,
allerdings  der  normalmäßigen  Stempelschuldigkeit
  unterworfen  bleiben.  «
Wornach  Unsere  Justizbehörden  und  Stellen
  in  vorkommenden  Faͤllen  sich  zu  achten
haben.  München  den  25.  Julius  1806.
Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdnigl.  allerbdchsten  Befehl.
von  Geiger.

 

(Die  Insertions-Gebühren  für  die  Einberufung
der  abwesenden  Militärpflichtigen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erziruchseß  und  Kurfürst.

Wir  beschließen  auf  die  an  Uns  gestellte
Anfrage,  welcher  Kasse  die  Insertionsgebühren
  wegen  Einberufung  der  abwesenden
Militärpflichtigen  zu  tragen  obliege,  hiemit,
daß  diese  Ausgaben  von  der  Militärkasse,
welcher  auch  die  eintretenden  Konfiskations=Gelder
  verrechnet  werden,  zu  tragen  sind;  aus
welchem  Grunde  die  berührte  Gebühren  bey
Unserer  Provinzial  Staatskasse  nur  vorschußweise
  verausgaber,  sodann  aber,  der  Rückvergütungs
  wegen,  zur  Kriegokasse  hinübergerechnet
  werden  sollen.  München  den  25.  Julins
  1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Monegelas.
Auf  knigl.  allerhöchsten  Befebl.
von  Geiger.
        <pb n="289" />
        (Die  Rechte  des  Milirär-Fiskus  auf  das  Vermbgen
  der  puncto  furti  et  desecrtionis  prozesfirren
  Verbrecher  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  Uns  über  das  inzidente  Interesse
  des  Militär-Fiskus  der  puncto  furti
et  desertionis  prozessirten  Verbrecher  umständlichen
  Vortrag  erstatten  lassen,  und
eröffnen  hierauf  Unserem  General=  Auditoriate
  zur  Nachachtung  in  vorkommenden
Faͤllen:

1.  Nach  der  natuͤrlichen  Billigkeit  sowohl,
als  nach  rechtlicher  Ansicht,  besonders  der
Geseßstelle  Cod.  Jud.  Cap.  30.  J.  8.  Nro.
7.  unterliegt  es  keinem  Zwelfel,  daß  Unser
Militär-Fiskus,  wenn  bey  puncio  kur#ti
prozessirten  Soldaten  das  punctum  desertionis
  miteinschlägt,  mit  der  Vermäögens-Einziehung
  so  lange  nachstehen  müsse,  bis
der  Damnifkat  den  Ersaß  seines  wirklich  erlittenen,
  und  ihm  richterlich  zuerkannten
Schadens  aus  dem  Vermögen  des  Damnifikanten
  erhalten  hat,  wenn  anders  der  Ersatz
  in  anderen  Wegen  nicht  mehr  geschehen
kann.  Wenn  hingegen

a.  Uhser  Militär,  Fiskus  nicht  blos  titalo
  lucrativo,  nicht  blos  wegen  der  Strafe
oder  Konsiskation,  sondern  aus  einem  anderen,
  ebenfalls  onerosen  Anspruch  etwas  zu
sodern  har,  wie  dieses  bey  vertragenen  Monturs=
  und  Armaturs:  Seücken  eines  solchen
meineidigen  Ausreißers  der  Fall  ist,  so  tritt

283

bey  solchen  Anfoderungen  der  gesebliche  fiskalische
  Vorzug  mit  seinen  rechtlichen  Wirkungen
  von  selbst  ein.  Wenn  sich  ferner

3.  aus  den  Untersuchungs-Verhandlungen
  über  einen  solchen  Verbrecher,  der  wegen
  Diebstahles  und  wiederholter  Desertion
prozessirt  wird,  ergiebt,  daß  der  Verbrecher
ein  schon  wirklich  angefallenes  Vermägen
hat,  und  daß  dieses  Vermögen,  wegen  schon
vorhergegangener  Desertion,  verwirkt,  und
dem  Militär-Fiskus  anheimgefallen,  obgleich
noch  nicht  eingesendet  war,  so  hat  auf  solches
  ebenfalls  kein  Auspruch,  minder  ein
Vorzug  der  nachherigen  Damniftkaten  mehr
statt;  indem  ein  solches  Vermögen  nicht  mehr
ad  patrimonium  des  Damnißkanten  zu  rechnen,
  sondern  als  schon  ekx  causa  praecedenti
  Unserm  Militär-Fiskus  angehörig  zu
betrachten  ist,  dessen  hierauf  erlangtes  Recht
durch  keinen  nachherigen  Vorgang  mehr  alterirt
  werden  kann.  —  Endlich  hat  Unser  General-Auditoriat
  bey  einer  Konkurrenz  solcher
  Verbrechen  die  Untersuchungs-Akten  jedesmal,
  und  damit  die  peinliche  Rechtspflege
nicht  darunter  leide,  sogleich  brevi  manu
Unserem  Kriegs-Oekonomie-Rath  anre  sententiam
  mitzutheilen,  damit  der  Militär=Fiskus
  sein  Interesse  bey  Zeiten  wahren,  undjura
  sua  intacta  erhalten  könne.  München
den  25.  Julius  1800.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgela  s.

Auf  koniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Geiger.
        <pb n="290" />
        —  284  —

(Die  Uniforme  der  Mitglieder  des  kbuiglichen
Guberniums  zu  Insbruck  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Um  Unsere  erste  administrative  Landesstelle
in  Tyrol  denen  der  übrigen  Provinzen  mehr
zu  assimiliren,  verordnen  Wir,  daß  die  Mitglieder
  Unseres  Guberniums  in  Insbruck  die
nämliche  Uniforme  und  stussenweise  Auszeichnungen
  tragen  sollen,  wie  für  Unsere  Landesdirektionen
  in  den  anderen  Landen  vorgeschrieben
  ist.  München  den  as.  Julius  1806.

Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kduiglichen  allerhochstten  Befehl.
von  Flad.

 

CDas  Tragen  auswärtiger  Cioil=  Uniformen  und
Dekorationen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erztruchseß,  und  Kurfürst.

Auf  die  erhaltene  Anzeige,  daß  mehrere
Unserer  eingesessenen  Unterthanen,  und  selbst
solche,  welche  in  Unserem  Staatedienste  stehen,
  fremdherrische  Civil-Uniformen  und
sonstige  Dekorationen  tragen,  haben  Wir  bereits
  unterm  20.  Julius  1803.  verordner,
daß,  da  Niemand  eine  solche  Auszeichnung
sich  eigenmächtig  beylegen  dürfe,  ohne  Unsere

besondere  Erlaubniß  hiezu  nachgesucht,  und
erhalten  zu  haben,  das  Tragen  dergleichen
fremdherrischer  Civil  Uniformen  und  Dekorationen
  Unseren  sämmtlichen  Unterthanen,
ohne  Unterschied,  verbothen  seyn  solle.

Diese  Verordnung  finden  Wir  Uns  bewogen,
  nicht  nur  zu  ermenern,  sondern  auf  die
seitdem  erhaltenen  neuen  Erwerbungen  ausdrücklich
  auszudehnen,  und  Wir  erwarten
daher  allenthalben  genauen  Vollzug.  München
  den  25.  Julius  1806.

Marx  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  koͤnigl.  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Uniforme  fuͤr  die  koͤniglichen  Landstaͤnde  in
Tyrol  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfaligraf,
Erztruchseß,  und  Kurfuͤrst.

Wir  finden  es  den  gegenwaͤrtigen  Verhaͤltnissen
  angemessen,  die  bisherige  tyrolische
  Landschafts-Uniforme  abzuschaffen,  und
dagegen  Unseren  adelichen  Landsassen  in  Tyrol
  die  Tragung  der  nämlichen  Uniforme  zu
bewilligen,  und  vorzuschreiben,  wie  solche  für
Unsere  baierische  adeliche  Landsassen  verordnet
  ist.

Es  ist  daher  diese  baierische  landständische
Uniforme  in  allen  Stücken  genan  zum  Maaßstabe
  zu  nehmen;  die  Knöpfe  sind  jedoch  mit
einem  Schwert  und  Scepter  tragenden  gekrön-
        <pb n="291" />
        —  285

ten  Loͤwen  zu  bezeichnen.  Muͤnchen  den  25.
Julius  1806.
Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehestreitigkeiten
der  Protestanten,  und  die  Konsistorial-Angelegenheiten
  derselben  in  Baiern  und  Neuburg
betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majesikt  haben  durch
eine  allerhöchste  Entschließung  vom  8.  Julius
laufenden  Jahres  nachfolgende  Instrukrion
über  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehestreitigkeiten
  der  Protestanten,  und  über  die  Konsistorial-Angelegenheiten
  derselben  in  Baiern
und  NMeuburg  allergnädigst  ertheilet:

I.  Alle  protestantische  Ehestreitigkeiten  gehören
  in  der  Regel  vor  das  Hofgericht,  unter
  welchem  der  Ehemann  angesessen  ist.

a.  Ist  dieses  nicht  zugleich  der  ordentliche
Richter  des  Ehemannes,  so  muß  der  klagende
  Theil  bey  dem  ersteren  seine  Vorstellung
  übergeben,  und  darin  die  Gründe  seines
  Scheidungsgesuches  ausführen.

3.  Findet  sie  dieser  Richter  offenbar  unerheblich,
  so  muß  er  den  Kläger  zur  friedlichen
  Fortsetzung  der  Ehe  ernstlich  ermahnen.

4.  Bestehet  aber  der  klagende  Theil  auf
seinem  Vorsatze,  so  muß  der  Richter  mit
Beyziehung  des  ordentlichen,  oder  eines  anderen
  Predigers  seiner  Konfession,  auch,  nach
Befinden,  der  nächsten  Verwandten,  vorzüglich

  der  Eltern,  die  Aussöhnung  unter  den
Ehelcuten  versuchen,  und  aus  allen  Krästen
sich  bemühen,  das  gute  Vernehmen  wieder
herzustellen.

§.  Den  Aussöhnungs=  Versuch  kann  der
Richter  dem  Prediger  aufänglich  auch  allein
überlassen,  wenn  er  sich  besseren  Erfolg  hievon
  versprechen  zu  bönnen  glaubt.

6.  Die  persönliche  Erscheinung  der  Partheyen
  bey  dem  Aussöhnungs-Versuche  ist
schlechterdings  nöthig.  Sie  können  dazu  durch
die  in  ähnlichen  Fällen  gesetzlichen  Zwangsmittel
  angehalten  werden.

7.  Sollte  die  Beyziehung  eines  Predigers
in  einem  Falle  durch  Umstände  verhindert
werden,  so  darf  der  Aussöhnungs-Versuch
von  dem  ordentlichen  Richter  doch  nicht  unterlassen
  werden.

8.  Nur  wenn  es  unmöglich  wäre,  beyde
Theile  persönlich  zusammen  zu  bringen,  füälle
der  Versuch  der  Güte  weg.

9.  Bey  diesem  gütlichen  Verfahren  muß
der  Richter  zugleich  den  wahren  Grund  der
entstandenen  Mißhelligkeit  zu  erforschen,  und
diese  durch  zweckmäßige  Vorstellungen  und
Ermahnungen,  allenfalls  auch  durch  Anwendung
  des  obrigkeitlichen  Amtes  aus  dem
Wege  zu  räumen  suchen.

10.  Ist  der  Aussöhnungs-Versuch  ohne
Erfolg  geblieben,  so  sendet  der  ordentliche
Richter  die  Klage  mit  den  Akten  des  gütlie
chen  Verfahrens  dem  betreffenden  Hosgerichte
  ein.

1.  Zugleich  hat  ersterer  nach  Umständen
Bedacht  zu  nehmen,  daß  es  den  Kindern
        <pb n="292" />
        an  der  Erziehung  und  dem  nörhigen  Unterhalre
  nicht  gebreche;  sofort  nach  den  Gesetzen
hinlänglich  dafür  zu  forgen.

1a.  Das  Hosgericht  hat  sodann,  wenn
ein  Untergericht  das  gütliche  Verfahren  leitete,
  vor  allem  zu  untersuchen,  ob  dabey  zur
Erhaltung  der  Ehe  nichts  vernachlässiget
wurde,  und  nach  Ermessen  die  Mängel  erseben
  zu  lassen.

13.  Ist  aber  das  gütliche  Verfahren  erschöpft,
  so  har  das  Hofgericht  mit  der  Instrukrion
  der  Klage  nach  den  Grundsähen  des
protestantischen  Konststorial=  und  Ehegerichts=
  Prozesses  so  lange  zu  verfahren,  bis
die  Akten  zu  einem  Zwischenbescheide  von  unwiederbringlichem
  Präjudize,  oder  zur  Haupt-Entscheidung
  reif  sind.

14.  In  diesem  Falle  sind  sämmtliche  Akten
  dem  Hofgerichte  zu  Memmingen  zur
Fassung  des  rechtlichen  Erkenntnisses  zuzucchicken.


15.  Das  Hosgericht  zu  Memmingen
hat  dergleichen  Ehestreitigkeiten  förderlich
vorzunehmen,  und  sodann  sämmtliche  Akten
mit  dem  Vortrage  und  dem  Bescheide  an  das
instruirende  Hosgericht  zurückzusenden.

16.  Diefes  letztere  Hosgericht  hat  sodann
in  seinem  Namen  den  Bescheid  auf  gewöhnliche
  Art  zu  eröffnen,  und  zum  Vollzuge  zu
bringen,  oder  nach  Umständen  auf  dieselbe
Art  mir  der  Instruktion  weiter  zu  verfahren.

17.  Ist  das  Hosgericht,  unter  welchem
der  Chemann  angefessen  ist,  zugleich  dessen
ordentlicher  Richter,  so  hat  es  bey  einer  dahin
  gebrachten  Ehescheidungsklage  vor  allem

280

einen  Kommissär  zum  Versuche  der  Güte
zu  ernennen,  und  dazu  ein  solches  Subjeke,
wo  mäöglich,  protestantischer  Religion  in
oder  außer  dem  Kollegium  zu  wählen,  von
welchem  sich  ein  guter  Erfolg  am  wahrscheinlichsten
  hoffen  läßt.

18.  Dieser  Kommissär  hat  bey  dem  Aussöhnungs-Versuche
  die  Vorschriften  d.  3—90
zu  beobachten,  und,  wo  er  gerichtlichen
Zwanges  bedarf,  hat  ihn  das  Hosgericht  zu
unterstützen.

10.  Ist  das  gürliche  Verfahren  des  Kommissärs
  ohne  Erfolg  geblieben,  so  hat  dann
das  Hofgericht,  wie  .  13.  bereits  verordner
  ist,  die  rechtliche  Verhandlung  weiter
sortzusetzen.

20.  Das  Hosgericht  hat  übrigens  den  Versuch
  der  Güte,  sowohl  vor  der  Aktenversendung
  zum  Hauptbescheide,  als  vor  dessen  Eröffnung
  zu  wiederholen,  wenn  nicht  schon
vorlufig  Gewißheit  vorhanden  ist,  daß  eine
Aussöhnung  unmöglich  sey.

al.  Ueber  die  bürgerliche!  Wirkungen,
die  aus  Ehescheidungs"  Prozessen  hervorgehen,
  erkennet  das  Hofgericht  des  Ehemannes
ohne  Aktenversendung,  und  mit  Vorbehalt
des  Rekurses  an  die  oberste  Justizstelle  dahier.

22.  In  Konsisstorial-Sachen  der  protestamischen
  Unterthanen  haben  sich  diese  zuerst
  an  ihren  Pfarrer,  und  dieser,  als  berichtgebende
  Stelle,  an  das  protestantische
Konsistorium  in  Schwaben  zu  wenden,  welches
  aus  besonderem  allerhöchsten  Auftrage
derley  Gegenstände  zu  entscheiden,  der  einschlägigen
  Landesdirektion  aber  diese  Ensschei-
        <pb n="293" />
        —  287

dungen  zur  Publikation  in  ihrem  Namen  und
zur  Vollziehung  zuzusenden  hat.
Sämmtlichen  Behörden,  Landgerichten
und  übrigen  Gerichtsstellen,  Dfarrern,  Predigern
  und  Unterthanen  werden  daher  diese
königliche  allerhöchste  Verfügungen  zur  Wissenschaft
  und  Nachachtung  hiemit  bekannt
gemacht.  München  den  32.  Julius  1856.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
von  Packenreith.

 

Probinzial-Verordnung.

 

(Die  Backbfen  der  Landleute  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  Backöfen,  welche  die  Landleute  innerhalb
  ihren  Häusern  haben,  sind  nicht
weniger  feuergefährlich,  als  die  längst  aus
den  Dörfern  verwiesenen  Flachs=  und  Haufdörren,
  weil  die  Bauart  der  Häuser  der
Landleute  gewöhnlich  für  sich  der  Feuersgefahr
  sehr  auogesetzt  sind,  und  die  Landleute,
  welche  das  Backen  nur  als  eine  Nebenarbeit
  behandeln,  jene  Achtsamkeit  nichr  darauf
  verwenden,  oder  verwenden  können,
welche  die  Bäcker  dabey  beobachten.

Dieses  bewährte  mehrjährige  Erfahrung,
und  unter  den  Brandscháden,  welche  die
Assekuranz  jährlich  vergüret,  sind  immer  welche,
  die  durch  die  Bauart  der  Backöfen,  oder
durch  die  Unachtsamkeit  der  Landleute  beym
Backen  auskonnnen.

Diesem  für  die  Zukunft  zu  begegnen,  wird
hiemit  befohlen:

1.  Daß  jede  Behörde  die  in  ihrem  Bezirke
befindlichen  Privat-Backöfen  durch  Werkverständige
  sogleich  soll  untersuchen,  und  die'
feuergefährlich  angelegten  auf  der  Stelle  einschlagen
  lassen.

2.  Die  nicht  feuergefährlichen  Backéfen;
welche  sich  innerhalb  einem  Hause,  oder  zunächst
  demselben  befinden,  sind  innerhalb  6
Wochen  durch  die  Eigenehümer  abzubrechen,
und  in  behöriger  Entfernung  zu  setzen.

3.  Denjenigen,  welche  ihre  Backöfen  nicht
wenigst  in  einer  Enefernung  von  4%  bis  so
Schuhen  von  ihren  oder  der  Nachbarn  Gebäuden
  anlegen  können,  ist  nicht  ferner  gestatcet,
  Drivat-Backöfen  zu  haben,  sondern  s#
müssen  sich  mit  ihren  Nachbarn  verstehen,  oder
einen  Kommun  Backofen  unter  ssch  anlegen.

Die  Vollziehung  dieser  Verordnung  ist
durch  die  Landgerichte  innerhalb  3  Monaten
anzuzeigen,  nachdem  sie  zuvor  die  Anzeigen
der  Inkorporations-Orte  eingezogen  haben.
Die  Herrschaftsgerichte  erstatten  ihre  Berichte
  unmirtelbar  aunher.  München  den  14.
Julius  1806.

Königliche  dandes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
von  Heinleth.

Auftrag
an  saͤmmtliche  Rentaͤmter  der  Provinz  Baiern.
(Die  Vermehrung  des  Alimentations-Beytrages
der  in  den  Zentral-Kldstern  lebenden  Bettelmönche
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Mafestät  des  Königs.
Durch  eine  allerhöchste  Enrschließung  vom
        <pb n="294" />
        12.  dieses  Monats  haben  Seine  koͤnigliche
Majestaͤt  zu  verordnen  geruhet,  daß  der  bisherige
  Alimentations-Beytrag  der  Bettelmoͤnche
  in  den  Zentral-Klöstern  von  ras  fl.
für  die  Zukunft  auf  #50  fl.  pr.  Kopf  erhöhet
  werden  soll.

Die  königlich  baierischen  Rentämter  erhalten
  daher  den  allergnädigsten  Auftrag,
diese  Komperenz=  Erhöhung  vom  1.  August
dieses  Jahres  anfangend  eintreten  zu  lassen.
München  den  ao.  Julius  1806.
Königlich-baierisches  General-Landeskommissariac,

  als  Provinzial=

  Etats-Kuratel.

Frepherr  von  Weichs.  Neumayer.

von  Schmdger.

 

Bekanntmachung.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
al.  März  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majestat  die  Funktionen  eines  Kanzley-Direktors
  bey  der  königlichen  Landesdirektion
zu  München  dem  geheimen  Rath  und  Direktor,
  Freyherrn  von  Mastiaux,  übertragen.

 

Beförderungen.

Seine  Masestät  haben  durch  eine  allerhöchste
  Entschließung  vom  aa.  Julius  lausenden
  Jahres  den  vormaligen  schwöbischösterreichischen
  Regierungs=  und  Appellations-Rath,
  dann  Fiskal,  von  Hinsberg,
und  den  ebenfalls  ehemaligen  schwäbisch=  sterreichischen
  Regierungs'  Kamer=  und  Appel-288



lations-Rarh,  Joh.  Repomuk  Raiser
zu  obersten  Justiz  Räthen  in  Ulm  mit  dem
statusmäßigen  Gehalte  allergnädigst  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
à3.  Julius  laufenden  Jahres  wurde  der  bisherige
  eichstädtische  geheime  und  Landeodirektions=
  Rath,  dann  vormalige  Kreisgesandte
in  Nürnberg,  Gabriel  Danner,  als  Landesdirekrions-Rarh
  nach  Neuburg  versetze,
und  demselben,  nebst  dem  nunmehrigen  statusmäßigen
  Gehalte,  sein  vormaliger  allenfallsiger
  Mehrbezug  als  Pension  allergndigst
belassen.

Vermög  allerhöchster  Eneschließung  vom
21.  Junius  laufenden  Jahres  wurde  der
bisher  bey  dem  geheimen  Zentral:=  Wasserund
  Straßenbau-Büreau  gestandene  Oberwasserbau-Inspektor,
  Gries,  zum  Wasiserbau=
  Direktor  in  der  Provinz  Schwaben,
und  der  bey  obigem  Büreau  angestellt  gewesene
  Ober-Ingenieur,  Schlumberger,
zum  Direktor  des  Seraßenbauwesens  in  derselben
  Provinz  allergnädigst  ernannt.

Seine  Majestät  haben  die  Pfarrey  Rieding

  dem  Oberschulen-Inspekter,  Joseph
Bruninger,  allergnädigst  verliehen.

 

Berichtigung.

In  dem  dießfährigen  Regierungsblatte,
Stück  XXX.,  Seite  263.,  Zeile  40  und  sa  ist
statt  des  Wortes  anher,  zu  setzen:  an  die
Brandassekurauz-Kommission  in
München.
        <pb n="295" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  13.  August  1806.

 

—

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnung.

(Den  Austausch  der  Gerichtsbarkeit  bey  Guͤter-Arrondirungen
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  rômischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erziruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  verordnen  hiemit  nach  dem  Antrage
Unserer  Landesdirektion  in  Baiern,  daß,  zur
Begünstigung  der  Güter-Arrondirungen  bey
dem  Vertausche  gleich  großer  landgerichtischer
und  hofinärktischer  Gründe,  auch  die  Gerichtebarkeit
  mit  ausgetauscht  werden  könne.  Jedoch

  ist  hiebey  auf  den  seinerzeitigen  Jurisdiktions

  Heimfall  Rücksicht  zu  nehmen,
wenn  ein  mit  dem  Landgerichte  ausgetauschtes
  Grundstück  zu  einem  solchen  Bauerngute
gehörte,  worauf  die  hofmärkrische  Gerichtsbarkeit
  nicht  reel,  sondern  nur  in  Kraft  einer
  personellen  Edelmanns-Freyheit  ausgeübt
  wurde.  München  den  zo.  Julius  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhochsten  Befehl.

von  Flad.

Auftrag

an  die  königlich  baierischen  Landgerichte  und

andere  Behörden.

(Die  Einsendung  der  ausstindigen  begitim#t'onen
über  hinauSbezahlte  Verpflegsgelder  für  die
kaiserlich=  königlich  =  dsterreichischen  Kriegogefangene
  betrefsend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Alle  königliche  Landgerichte  und  andere

Behörden,  welche,  zu  Folge  allergnädigster

Anweisungen,  im  Betreff  der  Verpflegung

der  aus  der  französischen  Kriegsgefangenschaft

zurückgekehrten  österreichischen  Truppen,  von
der  königlichen  Provinzial=  Hauprkasse  in

Baiern  Gelder  empfangen,  und  sich  über

die  richtige  Hinauobezahlung  derfelben  noch

nicht  behörig  legitimirt  haben,  werden  hiemit
  nochmal  ermahner,  ihre  Ausweisungen
nach  Vorschrift  gnädigster  Verordnung  vom

12.  August  170.  um  so  sicherer  in  Zeir  1.

Tagen  anher  einzusenden,  als  nach  dem  Verflusse

  dieses  Termins  die  Säumigen  nahmhaft

gemache,  und  zur  Verantwortung  gezogen  werden

  würden.  München  den  zo.  Julius  18306.

Königliches  General=  Landes-Kommissariat.

Freyherr  von  Weichs.
von  Schmöger.
        <pb n="296" />
        Provinzial-Verordnungen.

(Die  Ausfertigung  der  Reise-Pässe  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  man  in  Erfahrung  gebracht  hat,
daß  adeliche  Insassen  der  Provinz  Bamberg,
und  derselben  Patrimonial=  Gerichte  sich  beygehen
  lassen,  Pässe  unter  eigener  Fertigung
zu  ertheilen,  und  auf  diese  Art  die  Auswanderungen
  der  Landesunterthanen  begünstigen;
solches  aber  der  unterm  14.  Oktober  1805.
wegen  Ertheilung  der  Paͤsse  ergangenen  landesherrlichen
  Verordnung  geradehin  entgegen
ist,  so  werden  hiemit,  mit  Bezug  auf  diese
Verordnung,  alle  adeliche  Insassen  und  derselben
  Gerichte  gewarnet,  den  bisher  straͤflich
veruͤbten  Unfug  um  so  gewisser  zu  unterlassen,
als  im  Betretungsfalle  ohne  weiters  fiskalische
  Prozeduren  eintreten  werden.  Bamberg
den  23.  Julius  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

Bekanntmachungen.

(Das  von  dem  vandrichter  Zotimann  zu  Julbach
verkheilhaft  angewandte  Gu#erzertrümmerungs=Sostem
  betreffend.)

Im  Namen  Er.  Masestat  des  Königs.
Durch  den  allerunterthänigsten  Bericht

vom  1.  dieses  ist  man  in  Kenntniß  geseßt

worden,  wie  zweckmäßig  das  königliche  Landgericht
  Julbach  die  schwere  Aufsgabe  gelbset
hat,  bey  dem  Tode  des  Johann  Baum-290



gartner  und  seines  Eheweibes  mit  Hinterlassung
  von  10  unmuͤndigen  Kindern  das  auf
der  Gant  gestandene  Gut,  Hoͤtzlhof  genannt,
durch  eine  geschickte  Zertrümmerung  nicht  nur
für  die  Gläubiger,  sondern  auch  für  die  Kinder
  so  zu  reiten,  daß  zwen  Kinder  darauf
versorgt  werden,  und  selbst  den  übrigen  acht
Kindern  eine  günstige  Aussicht  zu  ihrem
Fortkommen  gesschert  ist.

Es  wird  daher  diese  Gutszertrümmerung
und  Behandlung  mit  den  Gläubigern  im
ganzen  Umfange  allergnädigst  begnehmige,
und  zwar  auch,  daß  die  Gebdude  auf  vorgeschlagene
  Art  zu  zwey  Viertelhöfen  für  die
zwey  ältern  Söhne  abgesondert,  und  auch
die  Gründe  hiernach  auf  vorgeschriebene  Weise,
  und  nach  der  bereits  geschehenen  Umlage
aller  Abgaben  auf  gleichen  Flächenraum,  zugetheilt
  werden.

Dem  Landrichter  Zottmann,  der  sich
überhaupts  in  Gegenständen  der  Kultur  und
Staatswirthschaft  schon  öfter  auszeichnete,
wird  hierüber  die  allerhöchsie  Zufriedenheit
zu  erkennen  gegeben,  und  all  dieß  in  dem
Regierungsblatte  deswegen  bekanne  gemacht,
damit  das  so  wohlthätige  Güterzertrümmerungssystem
  immer  mehr  verbreitet,  die  Gebundenheit
  der  Güter  von  selbst  nach  und
nach  ganz  aufgelöset,  und  der  veredelten  höhern
  Landwirthschaft  auf  allen  Seiten  Eingang
  verschafft  werde.  München  den  19.
Julius  1806.

Königliche  andes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.
        <pb n="297" />
        (Den  Pruͤfungs  -Konkurs  der  Aspiranten  zum  koͤ-niglichen
  Staatsdiensie  zu  Neuburg  beir.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Koͤnigs.

Die  vorliegenden  allerhöchsten  Verordnungen
  machen  die  Prüfungen  bey  dem  Eintritte
in  den  Staatsdienst,  vorzüglich  bey  den  administcativen
  Landesstellen,  zur  wesentlichen
Bedingung.  Man  hat  daher  zur  Vornehmung
  derselben  in  jedem  Jahre  die  ersten  drey
Tage  des  Monats  May  und  Septembers  bestimmt,
  und  solches  hiemit  bekannt  zu  machen
  für  nothwendig  erachtet,  damit  die
Kandidaten,  mit  den  erfoderlichen  Zeugnissen
über  ihre  Studien  und  Amtspraris  versehen,
sich  melden  können.  Neuburg  den  30.  Julius
  1806.

Königliche  Landesdirektion.

Graf  von  Tassis.
von  Walk.

 

(Den  Doktor  Müller  zu  Donaunwrth  betr.)

Seine  MajestCt  haben  die  Allerhöchstderselben
  angezeigten  Verdienste,  welche  der  Doktor
  Müller  zu  Donauwörth  durch  seine
sowohl  den  diesseitigen,  als  auch  den  kaiserlich=
  französischen  Kranken  und  Verwundeten
mit  rastloser  Verwendung  nüßlich  geleistete
Dienste  sich  erwarb,  vermäög  allerhöchster
Entschließung  vom  24.  Julius  laufenden
Jahres  mit  der  goldenen  Verdienstmedaille
allergnädigst  belohnet,  und  dem  königlichen
General-Laudeskommissariate  zu  Neuburg
den  Auftrag  ertheilet,  diese  Medaille  dem
Doktor  Müller  auf  eine  feyerliche  Art,
und  mit  Bezeigung  des  allerhöchsten  Wohlgefallens
  zuzustellen.

291

Dem  koͤniglichen  geheimen  Rath  und  herloglich
  baierischen  Großpriorats-Güter-Administrator,
  von  Schneid,  ist  vermög  aller
höchster  Entschließung  vom  13.  Julius  laufenden
  Jahres  allergnädigst  bewilliget,  die
Unisorme  und  Distinktiven  eines  königlichen
Landesdirektions-Rathes  zu  tragen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
a1.  Julius  laufenden  Jahres  wurde  das,
statt  des  in  Augsburg  bisher  bestandenen
Sanitäts  Kollegiums,  dortselbst  angeordnete
Stadtphystkat  dem  bisherigen  dortigen  Stadtphysikus,
  Doktor  Kraus,  allergnädigst  verlieheu.


Vermäg  allerhöchster  Entschließung  vom
22.  Julius  laufenden  Jahres  wurde  der
königliche  Landrichter,  dizentiat  Oeggl,  zu
München  in  derselben  Eigenschaft  nach  Miesbach,
  und  der  dortige  Landrichter,  Steierer,
als  solcher  nach  München  versetzt.

Die  bisherigen  Landesdirektorial=  Hofgerichts=
  und  Konsistorial-Advokaten,  Joseph
  Nar,  und  Mathias  Geistinger
  zu  Eichstädt  wurden  vermäg  allerhöchster
  Entschließung  vom  236.  Julius  laufenden
  Jahres  als  Hofgerichts-Advokaten  nach
Neuburg  allergnädigst  verseßt.

 

Befäörderungen.

Seine  Majestät  haben  durch  eine  allerhöchste
  Enrschließung  vom  19.  Jänner  1#s#  den
königlichen  Rechnungs-Kommissär,  Joseph
Menzinger,  zum  geheimen  Central-Rechnungs-
  Kommissär  allergnädigst  ernanne.
        <pb n="298" />
        Vermoͤg  allerhoͤchster  Entschließung  vom
21.  Julius  laufenden  Jahres  wurden  bey
dem  koͤniglichen  geheimen  Central--Straßenund
  Wasserbau-Büreau  angestelle:

1.  Als  Bau-Direktor,  der  ehemalige  erste
Ober-Ingenieur  bey  diesem  Büreau,  Joseph
  von  Pigenot.

2.  Als  Ober-Ingenieur,  der  bieherige
Flußbau-Inspektor  zu  Rosenheim,  Nepomuk
  Ott.

Durch  dieselbe  allerhöchste  Entschließung
wurden  bey  dem  Wasser=  und  Straßenbaue
allergnädigst  befördert

in  der  Provinz  Baiern,  zu  Wasser=  und
Straßenbau-Inspektoren:

1.  der  Flußbau-Inspektor  zu  Simbach,
Sebastian  von  Pigenot.

a.  Der  Flußbau-Inspektor  an  der  Isar,
Bachmaier,  und  kômme  nach  Ingolstadt.

3.  Der  Inspektions-Ingenieur  zu  Amberg,
  Joseph  Hebenstreir,  welcher
nach  Rosenheim  verseßzt  ist.

Der  Inspektions-Ingenieur  zu  Straubing,

292

Ludwig  von  Pigenot,  wurde  zum  Strafsenbau-Direktions-Ingenieur
  in  Muͤnchen,
und  der  Wegbereuter,  Simbeck,  zum
Chaussee--Inspektor  der  muͤnchner  Chaussee-Inspektion
  allergnädigst  ernannt.

In  der  Provinz  Bamberg  erhielt  das  Wasser=
  und  Straßenbau-Direktorium  der  Wass
ser=  und  Straßenbau-Inspektor  zu  Mühldorf,
  Michael  Riedl,  und  in  der  obern
Pfalz  wurden  angestellt:

1.  als  Wasser=  und  Straßenbau=  Direktor,
  der  vormalige  Wasser=  und  Straßenbau-Inspektor
  zu  Amberg,  Freyherr  von  Gravenreuth,
  und

2.  als  Wasser=  und  Straßenbau-Inspektor
der  Inspekrion  Amberg,  der  Straßenbaudirek-=tions-Ingenieur
  zu  München,  Grandauer.

Dem  bigeherigen  Landgerichts-Aktuar  in
Abensberg,  Lizentiat  Kellerer,  wurde  vermiög
  allerhöchster  Enrschließung  vom  24.  Julius
  laufenden  Jahres  die  bey  dem  Slradtgerichte
  zu  München  erledigte  Rathsstelle  allergnädigst
  angewiesen.

 

5
Anzeige  des  auf  dem  am  a9.  Junius  1806  zu  Thann  gehaltenen  Deter=  und  Paul-Markte
  verkauften  Viehes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Haben  gewogen  Koamen  also  #  Stiücke  zu  stehen  3

Vom  zugetriebenen  ʒ  Machen  an  im  Gewichte  .—
i  im  an

Mastviehe  2  Gd  z
%  #de.  leisch  Unschlitt

ad  -  Fleisch  rn  ———  1.

-7  auf

Et.]  .  #n.]  Pf.  1et  f.  fl.  I  kr.  Leurpf.  [Cent.]  Pf.  [I—

 

82  Stuͤck

 

#  9348  bnne  5%b  „t  —  I  7I30I  1  16

1
        <pb n="299" />
        Königlich=Baierisches



Regierung  blat  t.

 

XXNIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  August  r806.

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Das  Verbrechen  des  Wilddiebstahles  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  Wir  zu  allerhöchstem  Mißfallen  ersehen
  müssen,  daß  seit  einiger  Zeit  das  Verbrechen
  des  Wilddiebstahles  sehr  überhandgenommen,
  dabey  die  lange  Erfahrung  sattsam
  bewiesen  hat,  wie  sehr  dieses  Verbrechen,
indem  es  den  Landmann  dem  Ackerbaue,  den
Bürger  seinem  Gewerbe  entziehr,  und  durch
Gewöhnung  an  Liederlichkeit,  Müßiggang
und  Herumschweifen  zum  Diebs=  und  Räuberleben
  gleichsam  erzieht,  überhaupt  aber  als
Reiz,  Mirtel,  und  Veranlassung  zu  vielen  andern
  Missethaten  der  allgemeinen  Ordnung,
und  rechtlichen  Sicherheit  im  Staate  höchstgefährlich
  sen:  so  ertheilen  Wir  allen  Gerichts=
  und  Polizey-Obrigkeiten,  wie  auch
den  Befehlshabern  der  Kordonemannschaften
die  gemessensten  Besehle,  um  durch  strenge
Wachsamkeit,  besonders  durch  unvermuthetes,
  häufiges  Streifen  und  durch  ausgestellte
Piquete  in,  und  bey  den  Jagd-Nevieren,
sowohl  dem  Verbrechen  vorzubeugen,  als  die

wirklichen  Uebertreter  zu  entdecken.  Zugleich
haben  Wir  bey  der  Mangelhaftigkeit,  Unbestimmtheit,
  und  dem  ungleichen  Verhältnisse
der  bestehenden  Gesetze  wider  den  Wilddiebstahl
  Uns  bewogen  gefunden,  die  Strafgesetze
  wider  gedachres  Verbrechen  einer  genauen
Durchsicht  zu  unterwerfen,  und  durch  zweckmäßig
  bestimmte,  den  Graden  des  Verbreschens
  angemessene  Strafen  eine  gerechte  Strenge
  gegen  solche  Uebelthäter  ausüben  zu  lassen.
Indem  es  aber  zugleich  Unsere  landesväter:
liche  Absicht  ist,  die  Rechte  der  Grundeigenthümer,
  und  der  Kultur  des  Bodens  gegen
das  überhandnehmende  und  schädliche  Wild
kräftigst  in  Unseren  Schutz  zu  nehmen,  und
manche  noch  aus  älteren  Gesetzen  herrührende,
  höchstnachtheilige  und  ungerechte  Begünstigungen
  der  Wildbahnen  gegen  das  nützlichere
  Eigenthum  des  Landmannes  gänzlich
aufzuheben,  dadurch  also  dem  Wilddiebstahle
  selbst  jeden  Vorwand  zur  Entschuldigung
zu  benehmen;  so  dürfen  Wir  in  Zukunft  von
Unseren  getreuen  Unterthanen  um  so  mehr  jene
Anerkennung  und  Achtung  fremder  Rechte  erwarten,
  welche  durch  den  guten  Willen  allein,
auch  ohne  die  Drohung  strafender  Gesetze,
rechtswidrige  Handlungen  verhindert.  Wir  verordnen
  und  gebiethen  demnach  allergnddigst:
        <pb n="300" />
        A.  Von  den  Rechten  der  Grundbesitzer
gegen  Jagdberechtigte.
Ersatz  des  Wildschadens.

9.  1.  Die  Eigenthuͤmer  liegender  Gruͤnde
  sollen  sich  in  Zukunft,  ruͤcksichtlich  des
denselben  durch  das  Wilb  zugefügten  Schadens,
  derselben  Rechte  zu  erfreuen  haben,
welche  wegen  anderer  Arten  von  Beschädigungen
  fremden  Eigenthums  in  den  Geseßen
gegründet  sind.  Es  soll  daher  demjenigen,
an  dessen  Aeckern,  Feldern  oder  Gärten  das
Wild  Schaden  angerichtet  hat,  der  gestiftete
Schaden  von  dem  Eigenthümer  der  Jagd  unweigerlich
  ersetzt  werden,  ohne  Unterschied,  ob
das  Schadenthier  aus  königlichen  Fersten,
oder  aus  den  Bezirken  anderer  Jagdbesitzer
übergegangen,  und  ohne  daß  der  Jagdberechtigte
  sich  auf  eine  Verbindlichkeit  des  beschddigten
  Unterthans,  sein  Grundstäück  auf  eigene
  Kosten  zu  umzdunen,  dasselbe  zu  bewachen,
  oder  das  Wild  auf  unschädliche  Are
davon  zu  verscheuchen,  berufen  dürste.  Dabey
  sollen  die  Verhandlungen  über  die  Besichtigung,
  Schätzung  und  den  Ersatz  der
Wiloschäden  nicht  im  ordentlichen  Prozesse
vor  den  Justizstellen,  sondern,  wie  in  Kultursachen
  und  anderen  Polizeyfällen,  vor  den
polizeylichen  Behörden  summarissime  geführt,
  und  abgethan  werden.

B.  Pflichten  der  Unterthanen  gegen  die

Jagdberechtigten,  und  Strafen  der

Uebertretung  derselben.
I.  Von  der  Zueignung  des  Wildes  auf
eigenen  Grunden.
.  Ohne  Schießgewehr.

6.  :.  Dagegen  soll  auch  jeder  die  Rechte

der  Jagdbesiher  in  treuem  Gehorsame  gegen

294

die  Gesetze  auerkennen,  und  achten.  Wer
in  seinen  eigenen  umzäunten  Grundstücken,
oder  in  seinen  unumzäunten  beslellten,  oder
bewachsenen  Aeckern,  oder  andern  Fruch#feldern
  das  eingedrungene  oder  übergelaufene
Wild  einfänge,  oder  ohne  Gebrauch  eines
Schießgewehres  tödter,  der  ist  schuldig,  das
eingefangene  oder  getödtete  Stück  Wild  dem
zunachst  liegenden  Jagdherrn  einguliefern,  und
im  Unterlassungsfalle  den  Werth  des  sich  rechtswidrig
  zugeeigneten  Stückes  unnachsichtlich  zu
ersetzen.
2.  Mittelst  Schießgewehrs.

6.  3.  Wer  auf  seinen  eigenen  Aeckern,  Feldern
  oder  Gärten  durch  Schießgewehr  ein
zur  Jagdbarkeit  gehörendes  Wild  erlegt,  der
soll  nicht  nur  des  Gewehrs  verlustiger,  sondern
  auch  zum  Ersabe  des  doppelten
Werthee  der  erlegten  Stücke  verpflichtet
seyn;  im  ersten  Wiederholungsfalle  aber  zu
einer  Gefängnißstrafe  jedoch  nicht  über
einem  Monat,  und  im  zweyten  Wiederholungsfalle
  zu  verdoppelter  Strafe  verurtheilet
  werden.

II.  Von  der  Zueignung  des  Jagdwildes
auf  fremden  Gründen  und  in  fremden
Jagdbezirken,  oder  von  dem  eigentlichen
  Verbrechen  des  Wilddiebstahles.

6.  4.  Wer  auf  fremden  Grundstücken,
oder  in  fremden  Jagdbezirken  ein  zur  Jagdgerechtigkeit
  gehörendes  Wild  ohne  Einwilligung
  des  Eigenthümers  oder  Jagdberechtigten
  tödtet,  oder  sonst  sich  zueigner,  der  soll
nicht  nur  allen  Schaden  ersetzen,  sondern  auch
gemäß  den  nachfolgenden  Gesehen  bestraft
        <pb n="301" />
        werden,  wobey  es  keinen  Unterschied  macht,
ob  das  Verbrechen  in  Unseren  königlichen
Jagdrevieren,  oder  in  den  Bezirken  anderer
Jagdbesitzer  begangen  worden.
1.  Gemeiner  Wilddiebstahl,  das  ist,  ohne
Schießgewehr.

K.  §s.  Wer  durch  Netze,  Schlingen,  Fallen,
  Gruben,  durch  Hetzen  mit  Hunden,  durch
Legen  von  Selbstgeschoß  und  auf  andere  aͤhnliche
  Art,  jedoch  ohne  unmittelbaren  per—
soͤnlichen  Gebrauch  von  Schießgewehren,
Wild  gefangen  oder  getoͤdtet  hat,  soll  mit
ein-  bis  dreymonatlicher  Gefaͤngniß,
und  wenn  solche  Handlung  in  umfangenen
Foͤrsten,  Parks  oder  Thiergaͤrten  vorgefallen,
mit  gleicher  Strafe,  auf  drey  bis  sechs
Monate  belegt  werden.

2.  Vom  gefaͤhrlichen  oder  mittelst  Schießgewehren
  begangenen  Wilddiebstahle.
a.  Bloße  Betretung  mit  Jagdgewehre.

g.  6.  Wird  jemand,  der  eine  Jagdrevier
mit  Flinten,  Buͤchsen  oder  andern  Schießgewehren
  seines  Berufs  oder  Rechts  halber  zu
durchgehen  nicht  bemaͤchtiget  ist,  in,  oder  bey
einer  Jagdreviere  mit  einem  solchen  Gewehre
und  aufgeschraubten  Schloße  betreten,  so  soll
er,  obgleich  nicht  erweislich,  daß  er  geschofsen,
  nebst  dem  Verluste  des  Gewehres,  dreybis
  sechmonarliche  Gefängnißstrafe;
wenn  er  mit  solchem  Gewehre  in  eingefriedigten
  Wäldern,  Parks,  oder  Thiergärten  betreten
  worden,  gleiche  Strafe  von  sechs  bis
zu  neun  Monaten  leiden.  Wird  er  nach
erlittener  Strase  von  neuem  betreten,  so  soll
er  wie  ein  überwiesener  Wildschütze  nach  der

295

LEEIeI…  IIIT
werden.
b.  Wirklich  vollbrachter,  gefaͤhrlicher  Wilddiebstahl.
§.  7.  Derjenige,  welcher  erweislich  mie
einem  Jagdgewehre  Wild  angeschossen,  oder
erlegt  hat,  er  habe  das  Thier  in  seinen  Nuben
  verwendet  oder  nicht,  soll,  wenn  er  diese
That  zum  erstenmal  begangen,  auch  keine  der
nachher  (§.  11.  und  folgende)  angegebenen
beschwerenden  Umstände  damit  zusammentrefsen,
  zu  einbis  zweyjähriger  Zuchthausstrase
  verurtheilt,  und  diese  Strafe  bis
zu  drey  Jahren  verlängert  werden,  wenn
das  Verbrechen  in  eingefriedigten  Waldungen,
  Parks  oder  Thiersärten  begangen  worden
  ist.
Milderungsgründe  in  den  vorhin  bestimmten  Fällen.
5.  8.  Wenn  ein  Jagdbesitzer  in  der  Revier
eines  andern  sich  eine  der  vorbenannten  Handlungen
  (P.  s.  6.  7.)  zu  Schulden  kommen
läßt;  serner,  wenn  der  Uebertreter  eine  angesessene
  oder  im  Staatsdienste  angestellte
Person  ist,  von  welcher  zugleich  nach  ihrem
bisher  geführten  guren  und  ordenrlichen  Lebenswandel
  nicht  zu  vermuthen,  daß  sie  aus
Liederlichkeit,  Hang  zur  Traͤgheit,  oder  Eigennut
  eine  solche  Handlung  begangen;  dann
soll  dieselbe,  wenn  sie  deßhalb  noch  nicht  abgestraft,
  auch  die  Handlung  außer  einem
Parke  begangen  worden,  in  dem  §.  5.  bemerkten
  Falle,  nebst  dem  Ersatze,  eine  Geldstrase
  von  lo  bis  30  Gulden;  im  Falle  des
8.  6.  eine  Geldstrafe  von  go  bis  o  Gulden;
und  unter  der  F.7.  bestimmten  Voraussetung
eine  Geldstrase  von  so  bis  100  Gulden  be-
        <pb n="302" />
        zahlen;  im  Wiederholungsfalle  aber  kommen
die  in  den  G.  5.  6.  7.  bestimmten  Strafen
gegen  sie  zur  Anwendung.

§.  o.  Wenn  eine  der  vorerwaͤhnten  Personen
  G.  8.  eine  der  in  den  SS.  s.  bis  7.  erwähnten
  Handlungen  in  einem  Parke  verübt  hat,
sollen  die  in  den  6.  5.  bis  7.  wider  das
Wildverbrechen  außer  einem  Parke  bestimmten
  Strafen,  mit  Rücksicht  auf  §.  I3.,  zur  Anwendung
  gebracht,  jedoch  niemals  Zuchthaus,
sondern  nur  bürgerlicher  Arrest  angewendet
werden.

§.  10.  Ist  in  dem  G.  8.  bestimmten  Falle
der  Uebertreter  die  verwirkte  Gelbstrafe  zu
entrichten  nicht  im  Stande,  so  soll  diese  in
eine  Gesängnißstrafe  verwandelt,  und  je
zehn  Gulden  einem  achttäágigen  Arreste  gleich
geachtet  werden.

3.  Vom  gefährlichen  Wilddiebstahle  mit  beschwerenden

  Umständen.

6.  11.  In  drey  bis  fünfjährige
Juchthausstrafe  sollen  verurtheilt  werden  diejenige,
  welche

1.  durch  Färben  des  Gesichts,  falsche
Bärte,  Masken  und  andere  dergleichen  Vermummungen
  sich  zu  enrstellen  gesucht,  und
auf  Anrufen  der  Jäger,  Jagd=  und  Forstbeamten
  und  anderer  wider  Wilddiebe  ausgeschickter
  Personen  sich  nicht  zu  erkennen  gegeben
  haben,  sie  mögen  erwas  geschossen  haben,
oder  nicht.

a.  Verrufene  Wilddiebe,  welche,  wiewohl
wegen  Wilddieberey  noch  nicht  abgestraft,
das  Verbrechen  so  oft  wiederholt  haben,  daß
sie  als  solche,  die  das  Wildschießen  wie  ein

296  —

gewöhnliches  Gescháfe  oder  Gewerbe  treiben,
berrachtet  werden  können.

3.  Diejenigen,  die  sich  zur  Verübung  des
Wildschießens,  jedoch  nur  für  den  einen  und
andern  bestimmten  Fall  miteinander  verbunden
  haben,  auch  diesem  gemäß  in  Vereinigung
  auf  die  Jagd  ausgegangen  sind.

Fortsetzung.

6  r.  Dagegen  soll  fünf=  bis  siebenjährige
  Zuchthausstrafe  angewendet  werden:

I.  Wenn  die  im  voranstehenden  Gesetze
S.  1.  angeführte  beschwerende  Umstände  entweder
  insgesammt,  oder  wenigstens  zwey  derselben
  bey  einem  Verbrecher  zusammentressen.

2.  Wenn  das  mit  einem  oder  dem  andern
der  §.  1I.  bemerkten  beschwerenden  Umstände
verbundene  Wildschießen  in  einem  eingehegten
Walde,  Dark  oder  Thiergarten  vorgefallen.

3.  Wenn  sich  zwey  oder  mehrere  Wildschützen
  auf  immer,  oder  für  unbestimmte
Fälle  zur  gemeinschaftlichen  Verübung  des
Wilddiebstahls  in  eine  Bande  vereiniget,  und
sich  diesem  gemäß  wenigstens  schon  einmal  gemeinschaftlich
  zur  Jagd  in  eine  Jagdrevier  begeben
  haben.

Milderungsgrund  für  sämmtliche  in  den  &amp;amp;.  S.6.  7.
9.  11.  12.  bestimmte  Faͤlle.

.  13.  Wenn  der  von  Jägern  oder  andern
wider  Wilddiebe  ausgeschickten  Personen  ertappte
  Uebertreter  sich  entweder  sogleich  ergiebt,
  oder  doch  auf  Anrufen  von  der  Flucht
abläßt,  und  sich  gutwillig  stellt,  dann  sollen
ihm  die  O.  s.  6.  7.  9.  I1.  12.  angedrohten
Strafen  gemildert  werden,  und  zwar  nach
folgendem  Verhältniße:
        <pb n="303" />
        1.  im  Falle  des  G.  12.  auf  vier  bis  drey
Jahre;  2.  im  Falle  des  S.  11.  auf  zweyoder
ein  Jahr;  3.  im  Falle  des  G.  7.  auf  ein
Jahr,  wenn  das  Verbrechen  in  einem  Parke
geschehen,  und  auf  neun  bis  sechs  Monate,
wenn  es  außer  demselben  vorgefallen;  4.  im
Falle  des  G.  6.  und  zwar  bey  Betretung  in
einem  Parke  auf  vier  bis  drey  Monate;
beny  Betretung  im  offenen  Jagdbezirke  auf
zwey  oder  einen  Monat;  endlich  s.  in  dem
C.  5.  erwähnten  Falle,  wenn  die  Uebertre:
tung  in  einem  Parke  vorgefallen,  auf  zwey
oder  einen  Monat;  hingegen  wenn  sie  außer
einem  Parke  geschehen,  auf  vierzehn  oder
acht  Tage.

4.  Von  gewaltsamen  Wildschützen.
a.  Erster  Fall.

§.  4.  Ist  ein  Wildschütze,  wenn  er  von
Jägern,  Förstern,  Ueberreutern,  streifenden
Kordonsoldaten  berreten,  oder  angerufen
worden,  denselben  auf  Leib  und  Leben  bedrohlich
  gewesen;  hat  er  auf  dieselbe  mit  dem  Gewehr
  angeschlagen,  oder  gar  nach  ihnen  geschossen,
  ohne  sie  jedoch  zu  verwunden,  so
soll  er  zwölfe  bis  sechszehnjadhriges
Zuchthaus  verwirkt  haben.

b.  Zweyter  Fall.

C.  u§.  Sollte  ein  Wildschütze  eine  der  vorgenannten
  Personen  an  ihrem  Körper  chätlich
und  gefährlich  mißhandeln,  oder  mit  tödlichem
  Gewehre  verwunden,  ohne  daß  jedoch
Täödtung  erfolge,  dann  soll  er  auf  sechszehn
bis  zwanzig  Jahre  zum  Zuchthause  verurtheilt
  werden.

297  —

5.  Von  moͤrderischen  Wildschuͤtzen.

9.  16.  Ist  die  von  dem  Wilderer  beschädigte
  Person  an  den  erlittenen  Miehandlungen,
  oder  empfangenen  Wunden  gestorben,
dann  hat  der  Thäter  das  Leben  verwirkt,  und
soll  mit  dem  Schwerde  hingerichtet  werden.

6.  Von  der  Wiederholung  u.  f.  a.

#.  17.  Was  die  nach  vorgängiger  Bestrafung
  geschehene  Wiederholung  des  Verbrechens
  anbetrift,  ist  in  den  Fällen,  wobey
nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  die  Strafe  des
Wiederholungsfalles  ausdrücklich  bestimme
hat,  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  über
die  reiterirten  Diebstähle  zu  verfahren.

III.  Von  Belohnung  des  Angebers.

6.  #.Wer  einen  Wilddieb  der  Obrigkeit
anzeigt,  und  seine  Anzeige  durch  wahre  Verdachtsgründe
  oder  andere  Beweise  hinreichend
unterstüzt,  soll  eine  Belohnung  von  hundert
Gulden  erhalten,  und  diese  Ausgabe  aus
dem  Vermögen  des  verurtheilten  Verbrechers,
wenn  dieses  sie  zu  tragen  im  Stande  ist,  erholt,
  außer  dem  aber  aus  der  Staatskasse
bezahlt  werden.

IV.  Vom  Beweise.

§6.  10.  Was  den  Beweis  dieses  Verbrechens
  anbetrift,  so  bleibe  es  zwar  im  Allgemeinen
  bey  dem,  was  von  dem  Beweise  der  Verbrechen,
  und  der  Person  des  Verbrechers  in
den  bestehenden  Kriminalgesehen  überhaupt
verordnet  ist;  doch  soll,  ausgenommen  in
den  G.  14.  15.  und  16.  veimmten  Fällen,  die
eidliche  Zeugen:  Aussage  des  Jägers  oder
Forstbeamten  für  sich  allein  hinreichen,  um
auf  die  in  den  Gesetzen  bestimmten  Serafen  zu
        <pb n="304" />
        —.

erkennen.  Nur  wird  dazu  wesentlich  erfodert:
  1)  daß  der  Jäger  oder  Forstbeamte
nicht  nur  überhaupt  alle  Eigenschaften  eines
exzeptionsfreyen  Zeugens  an  sich  habe,  sondern
  auch  insbesondere  nach  fleißig  eingeholten
  Erfahrungen  kein  Verdacht  der  Feindschaft
  oder  irgend  eines  Interesse  bey  der
Aussage  in  ihm  entdeckt  werden  könne;  2)
daß  die  Aussage  desfelben  erschöpfend,  mit
sich  selbst  übereinstimmend,  und  noch  durch
besonders  erwiesene  Indizien  wahrscheinlich:
auch  3)  der  Angeschuldigte  nach  eingeholten
Erfahrungen  eine  Person  sey,  zu  der  man
sich  einer  solchen  That  wohl  versehen  kann.

V.  Vom  Verfahren  gegen  Wilddiebe
nach  uberstandener  Strafe.

6.  20.  Nach  überstandener  Strafe  sollen
1.  die  Ausländer  über  die  Gränze  gebracht,
ihrer  behörigen  Obrigkeit  ausgeliesert,  und
dabeyn  für  den  Fall  des  Wiederbetretens  im
Lande  mit  Wiederholung  der  ausgestandenen
Serafe  bedroht  werden.  In  Fällen  fernerer
Wiederbetretung  ist  diese  Strafzeit  jedesmal
zn  verdoppeln.  a.  Inländer  sollen,  nach  Befinden
  der  Umstände,  nach  überstandener
Strafe  auf  unbestimmte  Zeit  unter  besondere
Aussicht  der  Polizey  und  ihres  nächsten  Ortsvorstandes
  gestellt  seynn.  Doch  behalten  Wir
Uns  über  das  lettere  auf  vorgängigen  Bericht
  der  gehörigen  Justizstelle,  und  Einsendung
der  Akten  die  alleinige  Entscheidung  bevor.

Allgemeine  Bestärigung  nicht  widerrufener,

früherer  Gesetze.

K.  21.  Alle  frühere  Verordnungen  in
Ansehung  des  Wilddiebstahles,  und  der  dar-298

  —

auf  sich  beziehenden  Vergehen,  soferne  dieselbe
  nicht  durch  voranstehende  Gesetze  abgedndert
  oder  aufgehoben  sind,  besonders  das:
jenige,  was  im  Kriminal-Koder,  Theil  I.
Kap.  10.  J.  13.  14.  17.  gegen  diejenigen,
welche  von  bekannten  Wildschützen,  oder
von  verdächtigen  Leuten  das  Wild  heimlich
kaufen,  denselben  Unterschleif  geben,  u.  s.  a.;
ingleichen  in  Unserer  Generalverordnung  vom
13.  März  1700,  vornehmlich  in  Räcksicht
des  Plänkelns  und  Schießens  der  Bauersund
  anderer  gemeiner  Leute,  verordnet  ist,
wird  hiemit  auf  das  ernstlichste  von  neuem
wiederholt,  und  allen  Richtern  und  Obrigkeiten
  zur  strengsten  Befolgung,  unter  schwerer
  Verantwortung,  eingeschärft.

C.  PMlichten  der  Forstbedlenten  und  Jäger
  bey  Betretung  eines  Wilddiebes.

6.  23.  Damit  auch  Unsere  Forst=  und
Jagdbediente  und  andere  dergleichen  Personen
  wissen  mögen,  wie  sie  sich  gegen  die  in
der  Wildbahn  betroffene  Uebertreter  zu  benehmen
  haben,  um  einestheils  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  derselben  zu  färdern,
  anderntheils  gefährliche,  und  nicht  zu
duldende  Exzesse  zu  vermeiden,  so  wird  ihnen
  hiemit  folgendes  vorgeschrieben.

Allgemeine  Vorschrift.

6.  23.  Zuvörderst  sollen  dieselbe,  wenn
dieses  möglich  ist,  mit  Hilfe  eines  oder  mehrerer
  ihrer  Kameraden,  Mitbedienten  oder
Uncergebenen,  oder  anderer  dazu  berufenen
Unterthanen,  sich  dem  Uebertreter  nähern,
um  denselben  zu  erkennen,  einen  vollständie
gen  Beweis  gegen  ihn  zu  erhalten,  und  in
überlegener  Angahl  seiner  Meister  zu  werden.
        <pb n="305" />
        —  299  —

1.  Wenn  der  betretene  Wilddieb  die  Flucht  nicht  ergreift,
  und  sich  nicht  widersetzt.

9.  24.  Wenn  sich  die  Forst-  und  Jagdbediente
  u.  s.  a.  dem  Uebertreter  genähert
haben,  und  dieser  ihnen  nicht  etwa  mit  Anlegung
  des  Gewehres  bedrohlich  ist,  sollen
sie  ihm  durch  Zurufen,  oder  Anreden  bescheiden
  erklären,  daß  er  das  Gewehr  abgeben,
und  ihnen  zum  nächsten  Gerichte  folgen  solle.
Wäre  nun  derselbe  r.  ein  wohlbekannter,
mit  Gütern  angesessener,  oder  im  öffentlichen
Dienste  angestellter  Mann,  so  soll  er,  wenn
er  das  Abgeben  des  Gewehrs,  oder  das  Mitgehen
  verweigert,  dazu,  wider  seinen  Willen,
mit  Gewalt  nicht  genöthiger  werden.  Doch
soll  der  Jäger,  u.  s.  a.,  wenn  er  nicht  schon,
bey  der  Betretung  desselben,  Zeugen  bey  sich
hatte,  denselben  begleiten,  oder  Leute  herbeyrufen,
  um,  wo  möglich,  noch  eine  oder
die  andere  Person  als  Zeugen  ansprechen  zu
können.  Auch  soll  derselbe  den  Vorfall  sogleich
  bey  der  Behörde  anzeigen.  Ist  aber
2.  der  Betretene  ein  Unbekannter,  ein  Fremder,
  ein  Vagabund,  ein  vermummter  oder  verrusener
  Wilddieb,  so  ist  es  erlaube,  sich  im
Weigerungsfalle  seines  Gewehres  und  seiner
Person  mit  Gewalt  zu  bemächtigen,  und  denselben
  wider  Willen  fortzuführen.  Doch  wird
es,  außer  im  Falle  der  Nothwehre  J.  26,
nicht  gestattet,  denselben  zu  cödten.

2.  Wenn  derselbe  die  Flucht  ergreift.

#.  5.  Begiebt  sich  der  Uebertreter  auf
Annäherung  von  Forst=  und  Jagdbedienten
u.  dgl.  auf  die  Flucht,  so  sollen  die  Nacheilenden
  ihm  zurufen,  sich  zu  stellen,  um

nicht  durch  Flucht  oder  Verstecken  seine  Strafe
zu  vermehren.  Stellt  er  sich  hierauf,  und
giebt  er  sich  zu  erkennen,  so  soll  man  sich,
wie  im  vorhergehenden  §.  4.  mit  Unterschied
der  Fälle  bestimme  ist,  gegen  ihn  benehmen.
Beharrt  er  in  der  Flucht,  so  sollen  diejenige,
die  ihn  betreten  haben,  gleichfalls  mit  dem
Nachsetzen  so  lange  fortfahren,  als  noch  einige
Hofnung  übrig  ist,  denselben  entweder  zu  erkennen,
  oder  in  die  Gewalt  zu  bekommen.
Sie  sollen  daher  insbesondere  bemüher  seyn,
an  Leute  zu  kommen,  welche  ihnen  durch  Erkennung
  des  Wilddiebes,  durch  Sperrung
des  Weges,  welchen  er  nimmt,  oder  durch
Aussuchung  desselben  an  den  Orten,  wo  er
sich  versteckt  hat,  oder  durch  Ueberwältigung
desselben  Hilfe  leisten  können.  Wird  man  nun
seiner  habhaft,  so  soll  er  ohne  weiters  mitzugehen
  angehalten,  oder  mit  Gewalt  dazu  gezwungen
  werden.

3.  Wenn  derselbe  sich  zur  Wehre  setzt.

§.  36.  Wenn  der  Wilddieb  demjenigen,
welcher  ihn  betreten,  auf  Leib  und  Leben  bedrohlich
  ist;  wenn  er  mit  dem  Gewehre  nach
demselben  zielt;  wenn  er  bey,  oder  nach  der
Gefangennehmung  mit  lebensgefährlichen
Wasffen  sich  vertheidiger,  um  sich  der  Gefangennehmung
  zu  entwehren;  auch  keine  andere
Mittel,  diese  Gewalt  und  Flucht  zu  verhindern,
  anwendbar  sind,  dann  ist  der  so  Bedrohte
  unsträflich,  wenn  er  zu  Rertung  eigenen
  Leibes  und  Lebens  den  Drohenden  tödtet.
Auch  wird  hiemit  die  Verordnung  des  Kriminal:
  Koder  Thl.  1.  Kap.  r#.  S.  11.  ausdrücklich,
  jedoch  mit  dem  doppelten  Anhange,
        <pb n="306" />
        300

bestätiget,  1)  daß  nur  nach  gehoͤriger  Untersuchung
  des  Falles  und  aller  Umstände  desselben
  der  Jäger,  oder  andere  Ferstbeamte  zu
dem  daselbst  erwähnten  Eide  zugelassen  werde;
auch  2)  sene  Untersuchung  nicht  von  dem  Gerichte
  deojenigen  dandsassen,  dessen  Bediensteter
  einen  solchen  Todtschlag  aus  angeblicher
Norhwehre  verübt  hat,  sondern  von  dem
Landgerichte,  in  dessen  Bezirke  die  Hofmark,
oder  Herrschaft  gelegen,  gepflogen  werden

solle.
Publikarion  dieses  Gesetzes.

#.  37.  Es  soll  voranstehende  Verordnung
nicht  nur  durch  das  Regierungsblatt  bekannt
gemacht,  sondern  auch  von  Unsern  Landrichtern,
  so  wie  von  den  Beamten  der  Herrschaftsgerichte
  und  Hofmärke  den  versammelten
  Vorgesehzten,  und  resp.  Obmännern
der  ihrer  Jurisdiktion  untergebenen  Ortschaften
  vorgelesen  werden.  Auch  sollen  die  Jagdbesitzer
  ihre  Förster,  Jäger,  und  andere  dergleichen
  Bedienstete  besonders  mit  dem  Inhalte
der  96.  22.  bis  26.  bekannt  machen,  und  denselben
  die  Befolgung  dieser  Instruktion  einschärfen.
  München  den  0.  August  1806.

Max  Joseph.

Graf  von  Morawictlki.
Auf  kdnigl.  allerhdchsten  Befehl.
v.  Rauffer.

(Das  Märzen=  Bier  betreffend.)
Wir  Maximiltan  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  sind  durch  einen  umständlichen  Vortrag
  Unsers  geheimen  Finanz-Departements

 

 

in  Kenntniß  gesetzt  worden,  daß  die  unterm
30.  September  1790.  bey  Gelegenheit  des
aufgehobenen  Bierzwanges  beschlossene  Aufhebung
  der  Märzenbierschenk-Verloosung,
außerdem,  daß  Unserm  Bräu-Aerarium  ein
sehr  großer  Nachtheil  zugegangen  ist,  den
erwarteten  Erfolg  nicht  gehabt,  sondern  vielmehr
  das  an  sich  gute  Sommerbier  bey  dem
bleinweisen  Verschleiße,  und  bey  der  deßwegen
  nothwendigen  beständigen  Oeffnung  der
Keller,  wobey  immer  die  Wärme  eintritt,
am  Ende  schlecht  und  sauer  werden  muß;
und  daß  daher  sehr  viele  Bräuer  in  den
Städten  und  Märkten  weniger  einsieden,
und  sonst  an  ihrem  Wohlstande  betráchtlich
abnehmen.  Ferner  ist  Uns  angezeigt  worden,
daß  die  den  Bräuern  später  ertheilte  Erlaubniß,
  an  die  Wirthe,  und  sonst  das  Bier  soweit
  als  sie  wollen,  unter  dem  Satze  verkausen
  zu  dürfen,  die  nachtheiligsten  Folgen  hervorgebracht;
  indem  die  meisten  Bräuer  den
Wirthen  die  Maaß  Bier  um  einen  Kreuzer,
und  öfter  noch  wohlfeiler  unter  dem  Saße,
nebst  Tröbern,  und  andern  Artikeln  verkauf-=ten,
  und  verkaufen  mußten,  um  die  Wirthe
zu  erhalten;  wobey  die  Wirthe  nach  Zulassung
  der  Lokalität  das  Bier  einige  Pfenninge
  über  dem  Saße  ausschenken,  so,  daß  die
Bräner  nothwendig  schlechteres  Bier  bräuen
mußten,  und  der  cigentliche  Fabrikant,  welcher
  an  Gebäuden  und  Material-Vorräthen
ein  großes  Kapital  vorzuschießen,  ein  zahlreiches
  Personal  zu  unterhalten,  und  bey  seinem
  Produkte  viel  zu  riskiren  hat,  sehr  we-
        <pb n="307" />
        nig  Gewinn  erhielt;  waͤhrend  der  Wirth  einen
  viel  größeren  Vortheil  jog.

Im  Betrachte  dieser  erfahrungsmaͤßigen
Umstaͤnde  finden  Wir  Uns  daher  allergnaͤdigst
bewogen,  für  die  Zukunft  die  Sommerbierschenks-Verloosung
  in  densenigen  Orten,  in
welchen  sie  vorhin  herkommlich  war,  ohne
weiters  wieder  eintreten  zu  lassen.  Auch  wollen
  Wir  die  den  Bräuern  ertheilte  Erlaubniß,
  das  Bier  an  die  Wirthe  willkührlich
unter  dem  Sate  abzugeben,  hiemit  aufgehoben,
  und  alle  die  dießfalls  vorhin  bestandenen
  Verordnungen  erneuert,  und  die  sämmtlichen
  Polizey  Obrigkeiten  hierauf  nachdrücklichst
  angewiesen  haben.  München  den  3.
August  1806.

Max  Josepb.
Freyherr  von  Monegelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Geiger.

 

(Die  Rechtsstreite  über  Staatsabgaben  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  können  nicht  gestarten,  daß  Gegenstände,
  wo  es  sich  um  eine  Austheilung,

Mehr=  oder  Minderung,  oder  Perdquation

von  Staatsabgaben  handelt,  wohin  das  Umgeld
  vom  Getränke  allerdings  zu  rechnen  ist,
wur  rechtlichen  Verhandlang  vor  die  Gerichtshöfe
  gezogen  werden.

301

Unsere  administrative  Landesstellen  sind
vielmehr  allein  die  Behoͤrden,  in  deren  Wirkungskreis
  sich  diese  Gegenstände  eignen,
und  sie  sind  berechtiget  und  verbunden,  alle
staatsschädliche  Eremtionen  aufzuheben.

Nur  dann  kann  einer  rechtlichen  Erörterung
  vor  den  Gerichtshöfen  Platz  gegeben
werden,  wenn  eine  solche  Exemtion  auf  eine
oneröse  Art,  und  rechemäßig  von  dem  regierenden
  Landesfürsten  selbst  erworben  worden
  ist,  und  nach  erfolgter  Aufhebung  der
Befreyung  hiefür  eine  Enrschädigung  in  Anspruch
  genommen  wird.

Diese  Grundsätze  wollen  Wir  als  gesetzliche
  Nerm  geltend  gemacht  wissen.  München
  den  13.  August  1806.

Max  Josepp.
Freyherr  von  Moncgelas.

Auf  kbnigl.  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

Provinzial-Verordnung.

(Dlie  Kandidaten  in  das  Schullehrer-Jostltut  be-#weffend.)


Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Da  die  Kunst,  auf  der  Orgel  zu  Fpielen,
fast  einem  jeden  Landschullehrer  wenigstens  in
einem  erträglichen  Grade  eigen  seyn  muß;
da  ferners  die  Zeit  des  Aufenthalts  der  Kandidaten
  im  Schullehrer-Instimte,  vorzüglich
in  Rücksicht  auf  den  Mangel  an  Vorberei=
        <pb n="308" />
        —

tung  und  Vorkenntnissen,  mit  welchen  sie
ins  Seminar  einzutreten  pflegen,  nicht  hinreichen
  kann,  sie,  nebst  den  übrigen  unentbehrlichen
  Kenntnissen,  auch  in  der  Musik,
wenn  sie  sich  noch  gar  keine  Anfangsgründe
davon  eigen  gemacht  haben,  gründiich  zu  unterrichten;
  so  wird  hiemit  allergnédigst  verordnet,
  daß  sich  jeder,  der  in  das  Schullehrer=
  Institut  zu  München  aufgenommen  zu
werden  wünschet,  sene  Anfangsgründe  im
Orgelspielev  schon  vor  seiner  Aufnahme  eigen
gemacht  haben  mässe.  Nur  außerordentlich
sähige  Kandidaten,  und  solche,  welche  die
philosophischen  Kurse,  oder  wemgstens  die
Gynmastal-Klassen  mit  Jutem  Erfolge  zurückgelegt
  haben,  dürfen  hierin  allenfalls
eine  Ausnahme  hoffen.  München  den  4.
August  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Weschs.

Zaupser.

Weisung
der  königlich-baierischen  obersten  Justizstelle
in  Schwaben.
(Die  Nachläßigkeit  der  Advokaten  und  Prokurakoren
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Die  unterzeichnete  königliche  oberste  Justiz--stelle
  hat  seir  mehrerer  Zeit  mit  größtem  Mißfallen
  wahrnehmen  mussen,  daß  bey  verschiedenen
  zu  ihrer  oberstrichterlichen  Entscheidung
gelangten  Appellations-Drozessen  nicht  nur

zon

Präclustv:  Termine,  sondern  auch  Appellations-Fatalien
  durch  Nachläßigkeit  der  Advokaten
  und  Prokuratoren  versäumt,  und  dadurch
  die  Partheyen  an  der  Befugniß,  ihr
Recht  in  dem  gesetzlichen  Wege  weiters  zu
verfolgen,  verkürzet  worden  sind.

Da  nun  durch  dergleichen  Handlungen
die  Pflichten  eines  Advokaten,  zu  dessen  Besorgung
  eine  Parthey  ihre  Rechtssache  vertrauensvoll
  übergiebt,  gewissenlos  verletzet,
und  die  Partheyen  ohne  alles  ihr  Verschulden
  auf  das  empfindlichste  beschädiget  werden;
  so  wird  zu  möglichster  Verhütung  solcher
  durch  pflichtwidrige  Sorglosigkeit  der
Advokaren  und  Prokuratoren  den  Partheyen
zugehenden  Beschädigungen  hiemit,  in  Gemähheit
  schon  bestehender  Gesetze,  allergnddigst
  verordnet:  daß  von  nun  an  in  allen
Fällen,  wo  ein  Präclusiv-Termin,  oder  gar
ein  Appellations=  Fatale  versäumt  seyn,  und
nicht  sogleich  die  Schuldlosigkeit  des  die
Schrift  unterzeichnenden  Advokaten  oder  Prokurators
  an  dieser  Versäumniß  aus  dem  Exhibiro,
  oder  dessen  Beylagen  selbst  sich  darstellen
  wird,  die  Präsumtion  wider  den  Advokaten
  oder  Prokurator  eintreten,  und  derselbe
  nicht  nur  jedesmal  seines  dießfallsigen
Deservits  verlustigt  erklärt,  in  alle  bey  dieser
  Gelegenheit  erlaufene  Kösten  verurtheilt,
und  nach  Befund  seiner  hieben  unterlaufenen
  mehreren  oder  minderen  Verschuldung
noch  besonders  bestraft,  sondern  auch  seiner
Parthey,  wegen  des  aus  der  Versäumniß  ihr
entstehenden  Schadens,  ihren  Regreß  wider
        <pb n="309" />
        303
ihn  rechtsbehörig  zu  suchen,  vorbehalten  werden
  solle.  Ulm  den  6.  März  1806.
Köuigliche  oberste  Justizstelle
in  Schwaben.
von  Werner,  Direktor.
Maper.

Auftrag

an  die  koͤniglich-baierischen  Mautaͤmter.

(Die  Mautbehandlung  des  Tabakmehls,  der  Karotten
  oder  Spindeln  2c.  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  königlich  allerhöchster  Entschließung
vom  8.  Julius  dieses  Jahres  soll  die  Konsumo:

  Maut  vom  Tabakmehle  und  von  Karotten
  oder  Spindeln  nach  der  höchsten  Belegung
mit  3  fl.,  dagegen  aber  von  wirklichen  und
gewöhnlichen  verpakten  Tabaksblättern  nur
mit  20  kr.  vom  Sporco  Centner  erhoben  werden.
  Diese  allerhöchste  Anordnung  wird
simmtlichen  königlichen  Mautämtern  mit  dem
Auftrage  bekannt  gemachrt,  sich  bey  vorkommenden
  Fällen  in  Behandlung  genau  darnach
  zu  achten.  München  den  18.  Julius  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
Renner.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Konkurs-Prüfung  zur  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar  in  Oillingen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Es  wird  für  die  in  das  Priester:  Seminar
in  Dillingen  aufzunehmenden  Alumnen  auch

heuer,  wie  im  vorigen  Jahre,  eine  Konkurs-Prüfung
  gehalten.

Dieselbe  ist  für  das  künftige  Schul-Jahr
auf  den  4.  des  Monats  Septembers  festgesetzt,
  und  wird  zu  Dillingen  unter  dem  Vorsite
  eines  königlichen  und  eines  bischöflichen
Kommissärs  vorgenommen  werden.

Die  Kandidaten  haben  sich  hiebey  durch
beglaubte  Zeugnisse  über  ihre  Fähigkeiren,
Kenninisse  und  Sitten  gehörig  auszuweisen,
und  zugleich  darzulegen,  daß  sie  das  erste
Jahr  des  theologischen  Lehrkurses  berkits  vollendet
  haben.

Sämmtlichen  in  die  augsburger  Diöceß
gehèrigen  Individuen  steht  der  Zutrikt  zu
diesem  Konkurse  ossen.  Aus  der  Reihe  der
Kompetenten  wird  die  für  das  künftige  Jahr
nöthige  Anzahl  der  Alumnen  nach  dem  Grade
der  bey  dem  Konkurse  bewiesenen  Fähigkeitein
ausgewählt.  Denselben  sind  sodann  zu  dem
Aufenthalte  im  Priester=  Seminar  zwey  Jahre
  festgesetzt,  um  sowohl  ihre  theologischen
Studien  zu  vollenden,  als  sich  zu  prakrischen
Pastoralübungen  unter  zweckmäßiger  Leitung
zu  bilden.

Sämmtliche  Kompetenten  haben  sich  daher
  den  3.  nächsten  Monats  Septembers  in
Dillingen  einzufinden,  und  daselbst  bey  dem
Regens  des  Driester=  Seminars  zu  melden.
Ulm  den  1.  August  1806.

Königliche  Landes  Direktion
in  Schwaben.

Freyherr  von  Leiden.

von  Hohenrieder.
        <pb n="310" />
        (Die  Stipendien  an  den  kbniglich=  baierischen
Mutelschulen  betreffend.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.
Vermög  allerhöchster  Entschließung  vom
38.  Junius  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majestät  allergnädigst  zu  verordnen  geruhet,
daß,  vom  nächsten  Schuljahre  angefangen,
kein  Stipendium  für  Mirelschulen,  wenn
es  nicht  von  der  Verleihung  eines  Privat-Yatrons
  abhängt,  außer  den  Seudenten-Seminarien
  genessen  werden  soll;  welches
hiemit  zu  Jedermanns  Wissenschaft  öffentlich
kund  gemacht  wird.
München  den  7.  August  1806.
Königliche  kandes-Direktion.

Frepherr  von  Weiche.
von  Mayper.

 

 

(Den  Mautstationlsten,  Peter  Scheibenpflug,  zu
Baierisch=  Zell  betreffend.)

Seine  Majestät  haben  das  muthvolle  Benehmen,
  womit  der  Mautstationist  zu  Baierisch-Zell,
  Peter  Scheibenpflug,  in
dem  jüngsten  Feldzuge  das  königliche  Militär
  unterstützt,  und  demselben  nützliche  Dienste
  geleistet  har,  vermög  allerhöchster  Entschließung
  vom  10.  August  laufenden  Jahres,
  mit  der  silbernen  Verdienstmedaille  allergnddigst
  belohner,  und  dem  General-Landes-Kommissariate
  zu  München  aufgetragen,
diese  Medaille  dem  Peter  Scheibenpflug
auf  eine  seyerliche  Art,  und  mit  Bezeugung

304

des  besonderen  allerhöchsten  Wohlgefallens
zuzustellen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
II.  August  laufenden  Jahres  wurde  das
durch  den  Tod  des  Priesiers,  Joseph  Nikolaus
  Arnoldi,  erledigte  Frühmesse-Benesizium
  zu  Apfeltrach,  Landgerichts  Mindelheim,
  dem  resignirten  Pfarrer  von  Angelberg,
Joseph  Hörterich,  allergnädigst  verliehen.


 

Seine  Majesiät  haben  die  Pfarrey
Wenigmünchen  dem  Driester,  Marcellan
Mayer,  allergnädigst  verliehen.

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Emschließung  vom
1.  August  laufenden  Jahres  wurden  1.  der
bioherige  Vorstand  des  Vogteyamtes  in  Feldkirch,
  von  Staiger,  —  2,.  der  vormalige
Oberamts-Rath  und  Landrichter  in  Günzburg,
  von  Kolb,  und  —  3J.  der  dortige
Oberamtsrath  und  Landschreiber,  Koller,
zu  Hosgerichts=  Räthen  in  Memmingen;  —
vermög  weiterer  allerhöchster  Enrschließung
vom  13.  August  der  ehemalige  Steuer-Kassier,
  Hofrath  Haas,  zum  Stadrrichter  in
Dillingen,  —  und  der  schon  :  Jahre  mit
Auszeichnung  dienende  Hosgerichtsrath  zu
Amberg,  Philipp  von  Kloßmann,  am
14.  August  laufenden  Jahres  zum  obersten
Justizrathe  n  Bamberg  mit  dem  statusmäßigen
  Gehalte  allergnädigst  ernannt.
        <pb n="311" />
        Koͤniglich-Baierisches

Negierungsblat  t.

 

XXXV.  Stück.  München,  Mittwoch  den

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Form  der  Justizpslege  in  den  neu  erworbenen

Landestheilen  der  Provinz  Schwaben  betreff.)
Wir  Maximiltan  Joseyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Dat,  so  viel  möglich,  eine  Gleichförmigkeit
  der  Justizpflege  in  den  neu  erworbenen
Theilen  Unserer  schwäbischen  Provinz  hergestellt
  werde,  haben  Wir  Uns  auf  den  hierüber
  umständig  erstatteten  Vortrag  enrschlose
sen,  nachsolgende  Bestimmungen  als  bindende
Normen  sämmtlichen  Gerichtsbehörden  in  Unserer
  Drovinz  Schwaben  vorzuschreiben:

r.  Die  baierische  Gerichtsordnung  (Codex
judiciarius  bavaricus)  soll,  vom  1.  Oktober
1806  an,  in  allen  neuerworbenen,  zur  schwäbischen
  Provinz  gehörigen  Besibungen  als
Gesetz  gelten.

Diese  Verfügung  ist  auch  auf  die  Konkurs-Ordnung
  nach  den  Bestimmungen  der  für
Unsere  Provinz  Schwaben  bestehenden  Verordnung
  vom  19.  März  1804  (Schwöbisches
Regierungsblatt  v.  J.  1804.  Nro.  15.)  auszudehnen.


2.  Bis  zu  diesem  besiimmten  Zeitpunkte  behalten
  die  bisherigen  Gerichtsordnungen  ihre
Zültige  Krafr.

27.  Äuagust  1806.

3.  Doch  sollen  in  keinem  Falle  mehr,  als
drey  Instanzen  statt  haben.

Diesem  Grundsate  gemäß  ennen  das
Oberamt  zu  Göünzburg,  so  wie  die  Magistrate
zu  Augsburg  und  Lindau,  künftig  keine  Berufungen
  mehr  annehmen,  sondern  von  allen
Gerichten  erster  Instanz  „auch  von  den  Wechsel;
  und  protestantischen  Ehegerichten  wird  an
Unser  Hosgericht  in  Memmingen  axpellirt.

In  Fällen,  wo  das  Oberamt  zu  Günzburg,
oder  die  Magistrate  zu  Augsburg  und  Lindau
als  zweyte  Instanz  entschieden  haben,  hat
Unsere  oberste  Justiz=  Stelle  in  Ulm  als  dritte
und  letzte  Instanz  zu  urtheilen.

4.  In  jenen  Theilen  Unserer  neu  erworbenen
  Besitzungen,  welche  vor  dem  oben  bestimmten
  Termine  Unsern  áltern  Landgerichten
durch  Organisation  einverleibt  werden,  oder
vor  jenem  Termine  durch  ihre  Organisation
eigene  Landgerichte  erhalten,  haben  die  neu
organistrten  Landgerichte  von  dem  Tage  ihrer
Organisation  an  nach  den  Besiimmungen  des
Cod.  jud.  bav.  zu  verfahren.

F.  Die  vor  der  Einführung  dieses  Gesetzet
anhängigen  Prczesse  sind  auch  nach  dem  bestimmten
  Termine  gemäß  der  vorigen  Gerichtoordnung
  zu  behandeln.
        <pb n="312" />
        6.  Wuͤrde  in  diesen  Prozessen  erst  nach
Einfuͤhrung  des  Cod.  jud.  bav.  appellirt,  so
sind  bey  der  Appellation  die  Bestimmungen
dieses  letzten  Gesetzes  zu  beobachten;  waͤre
die  Appellation  schon  interponirt,  oder  die
Interposition  noch  nicht  geschehen,  wenn  der
Cod.  jud.  bav.  in  Wirksamkeit  tritt,  so  ist
blos  darauf  zu  sehen,  daß  dem  Appellanten
vom  Tage  der  Interposition,  oder  der  gefällten
  Sentenz  bis  zur  Ueberreichung  des  Appellations=
  Libelles  60,  oder  30  Tage  bewilliget
werden.  Im  übrigen  ist  hier  ebenfalls  den
Bestimmungen  der  neuen  Gerichtsordnung
gemäß  zu  verfahren.

7.  Prozesse,  welche  bey  dem  ehemaligen
kaiserlich  österreichischen  Appellationsgerichte
in  Schwaben  als  Landrecht  anhängig  waren,
werden,  wenn  die  diesseitige  Gerichtsbarkeit
begründet  ist,  Unserem  Hofgerichte  in  Memmingen
  übergeben.

Unter  dieser  Bedingung  dehne  sich  der
Wirkungskreis  Unsers  Hofgerichts  auf  alle
Prozesse  aus,  welche  bey  dem  ehemaligen
österreichischen  Appellationsgericht  in  Schwaben
  anhängig  sind;  selbst  wenn  dieses  Gesricht
  als  Landrecht  in  erster  Instanz  urtheilte.

8.  Prozesse  aus  den  Theilen  der  Provinz,
welche  bey  der  obersten  Justizstelle  in  Wien
anhängig  sind,  gehären  zur  obersten  Justizstelle
  in  Ulm,  und  werden  dahin  abgerufen.

#.  Diese  Bestimmung  dehne  sich  auch  auf
Prozesse  aus,  welche  aus  den  erwähnten  Besitzungen
  bey  den  höchsten  Reichsgerichten  anhängig
  waren.

10.  In  bürgerlichen  Rechtssachen  besteht

306

kuͤnftig  in  den  neuern  Theilen  der  Provinz,
wie  in  den  alten,  folgende  Instanzen-Ordnung:

a.  In  erster  Instanz  urtheilt  uͤber  nichtprivilegirte
  Personen  und  Sachen  ihres  Bezirkes
  die  unmittelbare  erste  Justizbehörde,  welche
entweder  Stadt-Wechsel-Land=  oder  Patrimonialgericht
  rc.  ist.

b.  Ueber  privilegirte  Personen,  deren  Eigenschaft
  als  solche  von  Zeit  der  Einführung
des  Cod.  jud.  bav.  nach  den  in  diesem,  und
einigen  neueren  Geseben  über  Siegelmäßigkeit
  ausgedrückten  Grundsätzen  zu  beurtheilen
  ist,  ubt  Unser  Hosgericht  zu  Memmingen
in  erster  Instanz  die  Civil-Gerichtsbarkeit  aus.

c.  Von  allen  Untergerichten  wird  an  Unser
Hofgericht,  und  von  diesem,  sowohl  wenn  es
in  erster,  als  wenn  es  in  zweyter  Instanz  urtheilt,

  an  Unsere  oberste  Justigstelle  in  Ulm

appellirt.

11.  Kulturs=  und  Handwerksstreitigkeiten
entscheidet  in  zweynter  Instanz  Unsere  Landes-Direktion.


Ueber  die  Gegenstände,  worüber  diese  Stelle
  noch  insbesondere  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben
  hat,  ist  die  Kollegial=  Instruktion  derselben
  im  schwäbischen  Regierungsblatte  vom
Jahre  1803.  zur  Richeschnur  zu  nehmen.

12.  Die  peinliche  Gerichtsbarkeit  wird  in
den  neuen  Theilen  der  Provinz  nach  den
Formen  verwaltet,  welche  in  den  älteren
bisher  beobachtet  wurden.

13.  Die  kaiserlich,  österreichische  peinliche
Geriches-Ordnung  soll  in  den  Landestheilen,
  worin  sie  bisher  angewendet  wurde,
in  Ansehung  ihrer  Bestimmungen  über  Pro-
        <pb n="313" />
        zeß-Recht,  bis  eine  weitere  Verordnung  erfolgt,
  beobachtet  werden.

14.  Ausgezeichnete  Polizey  =  Vergehen,
worüber  das  österreichische  Gesetzbuch  spricht,
gehören  zum  Wirkungskreise  der  Justigstellen,
wenn  sie  nach  gemeinem  Rechte  peinliche  Verbrechen
  sind.

15.  Siegelmäßige  unterliegen  in  peinlichen
Fällen  in  erster  Instanz  Unserm  Hofgerichte.

16.  Rücksichtlich  der  Einsendung  der  peinlichen
  Urtheile,  und  der  Anordnung  der  Instanzen
  bleibt  es  in  diesen  Provinz-Theilen,
wo  bisher  die  österreichischen  Gesetze  gegolten
  haben,  bis  auf  weiters  bey  den  Bestimmungen
  des  österrichischen  Gesebuches.

17.  Das  gemeine  Recht,  die  österreichischen
  Gesetze,  die  Statuten  und  Partikular=Gesetze,
  welche  in  der  Provinz  sowohl  in
peinlichen,  als  Civil:  Sachen  bisher  bestanden,
  behalten  provisorisch-gesetzliche  Kraft,  in
so  ferne  denselben  nicht  durch  die  gegenwärtige
oder  andere  Verordnungen  derogirt  wird.

18.  Die  österreichischen  Gesetze  haben  in
der  Grasschaft  Rothenfels,  worin  sie  erst
seit  kurzer  Zeit  eingeführt  waren,  und  beynahe
  gar  nicht  beobachtet  wurden,  keine
Wirksamkeit.

Diese  Bestimmungen,  nach  welchen  sich
Jedermann  zu  achten  weiß,  haben  Wir  durch
das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machen  verordnet.
  München  den  14.  August  1806.

Mar  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  konigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

(Die  Unterschrifren  der  Berichte  und  Vorstellungen
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  bemerkt,  daß  häufig  in  den
Berichten  der  Unterbehörden,  und  in  den
Vorstellungen  der  Partheyen  bey  den  Unterschriften
  nicht  jene  Ausdrücke  gebraucht  werden,
  welche  der  Würde  der  Uns  repräsentirenden
  Kollegien,  und  der  schuldigen  Unterordnung
  angemessen  sind.

Damit  nun  hierin  die  gehörige  Form  beobachtet,
  und  die  Gleichheit  beybehalten  werde,
  wollen  Wir  alle  Behörden  auf  die  Verordnungen
  vom  r.  November  1801.  (Regierungs=
  und  Intelligenz-Blatt  vom  Jahre
1801.  48  Stuͤck,  Seite  751  —  756.)  und
vom  1.  Jaͤnner  1806.  (Regierungsblatt  vom
Jahre  1806.  —  1.  Stuͤck.  Seite  7.  8.)  hiemit
  neuerdings  anweisen.

Diesemnach  ist  die  vorgeschriebene  Submis
sions=  Formel:

Allerunterthänigst-tren:  ge#n#

horsamst
in  den  Unterschriften  bey  den  Berichten  der
Unterbehörden,  und  in  den  Vorstellungen
der  Partheyen  an  die  Uns  repräsentirenden
höhern  Landes-Kollegien  allenthalben  zu  ges
brauchen.  München  am  20.  August  1806.

Max  Josepyh.
Freyherr  von  Moncgelas.

Auf  kdnigl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.
        <pb n="314" />
        Bekanuntmachungen.

 

(Die  Bürger  Taver  Bäck  und  Karl  Fleischmann
  in  Amberg  betreffend.)

Seine  Majestät  haben  die  besonderen  Verdienste,

  welche  sich  die  Bürger  Kaver  Bück,
Kartenfabrikant,  und  Karl  Fleischmann
in  Amberg,  während  des  jüngsten  Krieges
erwarben,  vermög  allerhöchster  En#schließung
vom  23.  Jauner  laufenden  Jahres  mit  der
Joldenen  Medaille  allergnädigst  belohner,  und
dem  königlichen  Generallandes-Kommissariate
zu  Amberg  aufsgetragen,  diese  Medaillen  den
genannten  Bürgern  durch  den  Polizey-Kommissär
  mit  öffentlicher  Pezeugung  dee  allerhöchsten
  Wohlgefallens  zuzustellen.

 

(Den  Administrator  Frepherrn  von  Gumppenberg
  betreffend.)

Vermög  allerhöchster  Entschließung  vom
àS.  April  laufenden  Jahres  isi  dem  königlichbaierischen
  Administrator  des  Bräuwesens,
Frepherrn  von.  Gumppenberg,  in  Aubetracht,
  daß  das  Bräuwesen  ein  von  den  Landes=
  Stellen  nicht  abhängiges,  unmittelbares
  Büreau  bildet,  der  Rang  und  die  Unisorme
  eines  Direktors  der  Landes-Direktion
bewilliget  worden.

 

(Den  Landgerichts-Physikus  Heiß  zu  Tolz
betressend.)

Seine  Majestät  haben  die  erbetrhene  Versehung
  des  Landgerichts-Physikus,  Heiß

30o3  —

zu  Schwaben,  auf  das  Physikat  zu  Tölz,
vermög  allerhöchster  Entschließung  vom  5.
August  laufenden  Jahres  allergnddigst  genehmiget.


 

Beförderungen.

Seine  Majestät  haben  am  15.  Julius  lausenden
  Jahres  den  Freyherrn,  Friderich
Hornek  von  Weinheim,  mit  dem  königlichen
  Kamerschlüssel  begnadiget.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
30.  Junius  laufenden  Jahres  wurden  der
vormalige  königliche  Oberrechnungs-Kommissär
  zu  Neuburg,  Joseph  Janich,  zum
Renebeamten  in  Eichstädt;  —  und  vermög
weiterer  allerhöchster  Entschließung  vom  19.
August  die  bisherigen  Fiskalamts-Adjunkten
in  Insbruck,  Doktor  Josexh  von  Hörmann,
  und  Doktor  Franz  Unterrichter,
  zu  obersten  Justiz-Räthen  in  Ulm  allergnddigst
  ernannt;  —  dann  am  nämlichen
10.  August  das  durch  den  Tod  des  Dostmeisters
  Emerich  erledigte  Postamt  in  Memmingen
  dem  bey  dem  ehemaligen  Oberpostamte
  in  Ulm  angestellt  gewesenen  Rath  und
Oberpostamts:Offizianten,  August  Tauber,
  übertragen.

 

Seine  Majestät  haben  die  Pfarrey  Garching,
  Landgerichts  München,  dem  dortigen
Provisor,  Rupert  Anton  Weber,  allergnädigst
  verliehen.
        <pb n="315" />
        —  309  —
Verzeichniß

der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  September  1805  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  kö5niglich-bambergischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
·  b  -  .
Bataillon.  Deserteurs.  Geburts  Gericht.  Aeltern.

 

Regiment.  Gefr.  Davld  Mayr.

rztes  lls  Johann  Wolf.
Gem.  Georg  Krauß.

 

 

Ztes  Chevaur:  begers-Regiment.

  :  Adam  Girtner.

Andreas  Meirner.
Johann  Walz.
Kaspar  Schramm.
Johann  Kuchlein.
Johann  Baler.
Konrad  Wald.
Michael  Hofmann.
Nikolaus  Greskapf.
Andreas  Häfner.
Andreas  Amann.

detto.
ichtenfels.
detto.

gtes  Infanterle--Regiment
  Dsenburg.

 

 

—.—“———.  —

 

Andreas  Eubert.
Franz  Weirner.
Johann  Boͤhm.
Georg  Bauer.

Lorenz  Duͤnkler.
Georg  Gullich.
Adam  Erhard.

s———————.—.——————.————.——..——

Pankraz  Gößlein.
Andreas  Gropp.

—ont

Georg  Würstlein.
Karl  Mug.

#  i½

Wolfgang  Gehringer.

Johann  Neubauer.

Martin  Besenecker.

detto.
Scheßlitz.
Gleißdorf.
Hollfeld.
Weischenfeld.
        <pb n="316" />
        Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts=  der
Bataillon.]  Deserteurs.  Ort.  —ie
Gem.  Friderich  Fischer.  „Hochstädt.  Lichtenfels.  Bauer.
Johann  Saum.  Beugendorf.  Gallstadt.  detto.
Georg  Schäffler.  Gehesmühl.  Ebern.  Paplermacher.
4M.  Andreas  Kumann.  Bamberg.  Wagner.
:Andreas  Mlller.  Schmirldorf.Scheßlitz.  Tagldhner
Nikolaus  Fleischmann.  Ertarkzeull.  Bang.-  Bülttnersleute.
:  Adam  Grbberer.  Gisiling.  Teuschnitz.  [Bauer.
:Jaohann  Schmelser.  „Traindorf.  Et  wann-  detto.
adt.
-  Burghard  Neubauer.  sReckendorf.  Ebern.  detto.
-  Johann  Keudmann.  Teplitz.  Weischenfeld.  detto.
:Johann  Merr.  Treillersdorf  Bamberg.  Taglbhner.
:  Martin  Schauffel.  Prechting.,  [Lichtenfels.  „Hirt.
"  *  Nikolaus  Makorn.  Lichtenfels.  Hutmacher.
gtes  Infamkerie-Regi-  :  Balthafar  Demer.  Bamberg.  Fischer.
ment  Dsenburg.  :  Johann  Mayr.  Reitzendorf.  [Weischenfeld.  Taglöhner.
:Johann  Hagn.  Schnaidt.  [Vorcheim.  Schneider.
:  Georg  Brunais.  Bamberg.  Girtner.
-Ê  Georg  Ernst.  Stetten.  Banz.  Taglbhner.
*  Sebastian  Klee.  Hbfen.  Gleusdorf.  Bauer.
Johann  Dirtners.  Rothensand.  Bamberg.  Oirt.
Konrad  Hanwerber.  Rugendorf.  Kronach.  Jäger.
Michael  Genßlein.  Oberhaid.  Hallstadt.  Bicker.
Georg  Gebhard.  (Schürkendorf  Scheßlitz.  Schuster.
Georg  Eisentraut.  derto.  Manrer.
Kaspar  Tainschaller.  Bamberg.  Mesiner.
Georg  Prdller.  Trügendorf.  Bamberg.  [Baner.
Andreas  Fischer.  [Kaltenbrun.  Gleusdorf.  dette.

 

Wenzerlaus  Wieß.  Breitenbrun.  Ebermaüstadtldetto.
Phlliop  Scheinfelder.  Weichendorf.  Hallstadt  Schusier.

 

 

 

 

uunuunuu  tn  oanuoeenee  bo

 

Nikolaus  Wels.  WMammeck.  [Weißmayn.  Gerichtsdiener
Franz  Lippert.  Staffelstein.  Lichtenfels.  Bauer.
Heinrich  Krappmann.  Stullang.  detto.  Taglohner.
Johann  Fischer.  [Antenhausen.  Ebern.  Bauer.
        <pb n="317" />
        311

 

l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment.  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  eburts-  der
Bataillon.Deserteurc.  Gemts  E  Aeltern.
Gem.  Jakob  Seelmann.  Prechting.  (Lichtenfels.  Bauer
=  Johann  Wolfarth.  Tolsbach.  Weischenfeld.-detto.
Michael  Lebenfelder.  Jeul.  Banz.  Gaͤrtner.
-2Georg  Mayver.  Reitzendorf.  sWeischenfeld.  sEchuster.
Georg  Jung.  Zapfenried.  Hallstadt.  Bauer.
:  Konrad  Deutscher.  Schdnéreith.  Banz.  detto.
*  Udam  Morko.  Dietersdorf.  Ebern.  Taglbhner.
Audreas  Misch.  Merkendorf.  [Gleusdorf.Zimmermann.
*  Pankraz  JZieglhdfer.  detto.  Weber.
„  Johann  Link.  detto.  Bauer.
:  Johann  Schäffler.  Tonhatz.  [Bamberg.  Hetto.
:  Burghard  Schwandners  Schwainbachsdett  Tagldbhner.
*  Geog  Schwarzmann.Ellersdorf.  derto.  Gemeindiener,
Johann  Christl.  Schnaidt.  Vorchheim.  Wagner.
*  Georg  Mutschmann.  Nißen.  Weißmayn.  Bauer.
„  ’.Q  -  Johann  Hutzler.  Etzdorf.  Pottenstein.  Tagldhner.
wunnrt  *  Michael  Pulz.  Scherwütz.  Banz.  Korbmacher.
:  Geeorg  Wagner.  Preßig.  Bamberg.  Taglbhner.
*:  Simon  Kinsing.  Birubanm.  sdetto.  Bauer.
:  Mathias  Blumenrbther  Fridrichsdorfsdctto.  Müller.
Geerg  MWölfl.  Bmlach.  Pottenstei  Hirt.
:  Mathias  Groh.  Ebing.  Gleusdorf.  Weber.
:DOtto  Barnickel.  [Sedamsdorf.  Weißmayn.  Bauer.
*  Anton  Weichlein.  Sand.  Banz.  Schiffer.
:Konrad  Schatz.  [Kohlstein.  Hotteustein.  Bauer.
Josevh  Bell.  Spertelldorf.  Hallstadt.  Taglbhner.
:  Franz  bitzenberger.  Schettendorf.  Scheßlitz.  werstorben.
:  Andreas  Greppner.  [Weallenfells.  Stadrsteinach  Bauer.
:Johann  Barth.  Brockendorf.  Gleusdorf.  Taglbhner.
:  Wolfgang  Köhr.  eitzendorf.  Weischenfels.Schmied.
Georg  Graß.  Triebenreirh.  Stadrstelnach  Bauer.
:Martin  Gillich.  Rettern.  Vorchheim.  Hetto.
:Sebastian  Deckelmann.,  Nordhalten.  Teuschnitz.  d.tto.
:  Paul  Geger.  Sand.  Banz.  dctto.
        <pb n="318" />
        312

 

 

 

 

Namen
der

Deserteurs.

Regiment.
oder
Bataillon.

Wo  zu  Hause.  Stand

Geburts=  .  der
Or.  Gericht.Aeltern.

 

·  Gem.  Georg  Wehfritz.
otes  Infanterie-Regi-  Johann  Ddrfler.
ment  Psenburg.  Andreas  Stehr.

K  öpu##

Georg  Bautter.

Christoph  Wunder.
Georg  Jahnleider.
Konrad  Herrmann.
Rikolaus  Strohhecker.
Thomas  Rech.
Johann  Motschledler.

Ates  Chevaur-Legers=Regiment.


e  eK  ½

Bonifazius  Geßlein.
Johann  Burkard.

riu

 

Verzei

Hetzloͤdorf.
Haßlstaudt.
Burzberg.

  

Lichtenfels.  Zimmermann.

 

Sebastian  Muckelbauer  Bummach.

der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  September  rgos  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich-pfalzneuburgischen  Landeskinder.

   

hull.

 

ch  ni  ß

 

ates  Inf-Neg.Kronprinz  Gem.  Johann  Frank.
Ttes  detto.  :Anton  Vogl.
Artillerie-Regiment.  Bombardeur  Paul  Geiger.
ötes  Inf.-Bak.  Weinbach.Gem.  Joseph  Heuchl.

 

 

Mähren.  Monheim.  Hafner.
Huͤting.  Neuburg.  sWMuͤller.
Wemding.  Neuburg  Hausmeister.
Konstein.  Graisbach.  Hirt.

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermäögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  Landesgesehen  zu  verfahren.

München,  den  8.  August  1806.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.
Krauß,  Direktor.

Schuh,  Sekretär.
        <pb n="319" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  Ssblactt.

 

XXXVI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  3.  September  1806.

u—“

–.

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  Erbs-Einsetzung  der  armen  Seele  betreff.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

IJ  Erwägung  der  ungleichen  Auslegungen,
  welche  jenen  letztwilligen  Verordnungen
gegeben  wurden,  worin  der  Erblasser  seine
arme  Seele  als  Erben  einsehte,  und  in  Erwigung
  Unserer  über  fromme  Vermcchtnisse
erlassenen  neuen  Verordnungen,  haben  Wir
auf  rinen  Bericht  Unserer  Landesdirektion  von
Baiern  bereits  unterm  7.  Julius  verordnet,
daß,  wenn  dergleichen  Disposstionen,  worin
die  arme  Seele  des  Erblassers  als  Universal-Erbe
  ernannt  werde,  ferner  vorkommen  sollen,
  auf  dem  Abzuge  des  vierten  Theiles
für  den  Armenfond,  und  des  vierten  Theiles
für  den  Schulfond  bestanden;  übrigens  aber
die  Erbschaft  der  Pfarrkirche,  wo  der  Erblasser
  seinen  Wohnort  hatte,  überlassen  werden
  soll.

Hiernach  ist  sich  also  in  Unseren  Provinzen
von  Baiern,  der  obern  Pfalz  und  Neuburg

in  vorkommenden  Fällen  zu  achten.
chen  den  18.  August  1806.
Max  Joseyph.
Graf  von  Morawicßtki.

Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

(Das  kandes=  Direktlons-Personal  von  Eichstädt
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  beschlossen  haben,  daß  die
bisherige  Landes:  Direktion  in  Eichstädt
mit  dem  1.  Oktober  laufenden  Jahres  erlsschen,
  und  mit  Unserer  Landes-Direktion
in  Neuburg  vereiniget  werden  soll,  so  faßten
  Wir  zugleich,  rücksichtlich  des  Personals
der  Landes-Direktion  in  Eichstädt,  solgende
  Eneschließungen:  «

1.  Den  Praͤsidenten,  Freyherrn  von  Ow,
haben  Wir  bereits  zum  Praͤsidenten  Unseres
Hofgerichtes  in  Bamberg  ernaunt,  und  demselben,
  nebst  dem  nunmehrigen  statusmaͤßigen
  Gehalte,  seinen  vorigen  Mehrbezug  als
Pension  belassen,  welche  die  neuburgische
Provinzial-Hauptkasse  auszuzahlen  hat.
        <pb n="320" />
        —  314

2.  Den  geheimen  Rath  Steidel  ernennen
  Wir,  mit  Belassung  seines  dermaligen
Gehaltes,  zum  Landesdirektions-Rathe  in
Neuburg.  Jedoch  genehmigen  Wir,  daß
derselbe  noch  einstweil  in  Eichstaͤdt  zur  Besorgung
  der  ihm  dort  zu  übertragenden  kommissarischen
  Geschäfte  belassen  werde.

3.  Den  geheimen  Rath  Danner  haben
Wir  bereits  als  Rath  zur  Landes-Direktion
in  Neuburg  versetzt.

4.  Den  geheimen  Rath  Barth  ernennen
  Wir,  mit  Belassung  seines  bisherigen
Gehaltes,  ebenfalls  zum  Landesdirektions-Rathe
  in  Neuburg.

5.  Räücksichtlich  des  geheimen  Rathes
Haltmayer  behalten  Wir  Uns  vor,  denselben
  auf  eine  angemessene  Art  weiter  zu
verwenden.  Inzwischen  kann  derselbe,  mit
Belassung  seines  bisherigen  Gehaltes,  zur
Besorgung  des  Kirchen-Rechnungswesens  in
Eichstädt  gebraucht  werden.

.  Rücksichtlich  des  geheimen  Rarhes,  Freyherrn
  von  Hettersdorf,  sind  Wir  geneigt,
denselben  zur  Besorgung  der  Stadt-Dolizey
in  Sichstädt  zu  verwenden,  wann  Uns  der
Plan  über  die  Organisation  der  dortigen  städlischen
  Behörden  vorgelegt  wird.

7.  Den  Landesdirektions-Rath  Sausenhover
  wollen  Wir,  mit  Belassung  seines
  bisherigen  Gehaltes,  in  den  Ruhestand
versetzen.

8.  Den  ###ndesdirektions-Rath,  Freyherrn
von  Eyh,  ernennen  Wir  mit  dem  etatsmäßigen
  Gehalte  zum  Landesdirektions,  Rathe  in
Neuburg.

9.  Der  Landes-Direktorlal-Referent
Barth  ist  als  Accessist  zur  Kandesdirektion
in  Neuburg  zu  versetzen.

10.  Wegen  des  Landesdirektions=  Sekrekärs
  Gerstner  behalten  Wic  Uns  die  weitere
  Entschließung  vor.  Inzwischen  hat  derselbe
  seinen  bisherigen  Gehalt  fort  zu  beziehen.

11I.  Den  Landesdirektions-Registcator,
Rath  Kelz,  wollen  Wir,  mie  Belassung
seines  bisherigen  Gehaltes,  in  den  Ruhe--stand
  versetzen.

12.  Der  Registrator  und  Erpeditor  Hell
ist,  mit  Belassung  seines  bisherigen  Gehaltes,
  einstweil  als  Quieszent  in  Eichstäde  zu
belassen;  jedoch  auf  desselben  angemessene
Verwendung  der  Bedacht  zu  nehmen.

13.  Den  gewesenen  Ministerial  Kanzelliteeen,
  Kajetan  Herrnbeck,  ernennen  Wir
Jum  statusmäßigen  Kanzellisten  bey  der  Landesdirektion
  in  Neuburg.  Die  übrigen  Kauzellisten


14.  Vitus  Gaier,

15.  Johann  Baptist  Herrubeck.,

16.  Willibald  Dittlmaier,  und

17.  Domintkus  Gerner,  wollen  Wir
einstweil,  mit  Belassung  ihres  bisherigen  Gehaltes,
  in  den  Ruhestand  versetzen.  Jedoch
sind  die  Tauglichen  hievon  in  der  Landesdirektions-Kanzley
  in  Neuburg  zur  Aushülfe
zu  verwenden.

18.  Der  Kanzley-Diener  Richter  ist,
mit  Belassung  seines  bisherigen  Gehaltes,
einstweil  zu  quiesziren,  bie  sich  eine  schickliche
Gelegenheit  zu  seiner  Anstellung  ergiebt.
        <pb n="321" />
        —  313  —

19:  Wegen  des  Hofkamerraths  und  Rechnungs-Kommissärs
  Brunner  sehen  Wir
einem  näheren  Antrage  Unseres  General-Laudes-Kommissariats
  in  Reuburg  entgegen.

ac.  Den  Revisor  Abertshauser  Senior,
  und

21.  den  Revisor  Klüg  wollen  Wir,  mir

Belassung  ihres  bisherigen-Gehaltes,  in  die
Quieszenz  versetzen.

aa.  Der  Revisor  Dietl  ist,  mit  Belassung
  seines  bisherigen  Gehaltes,  einstweil

zur  Aushülfe  bey  dem  Rechnungs-Kommis

sariate  in  Neuburg  zu  gebrauchen,  bie  über
dessen  Einreihung  in  den  wirklichen  Staatsdienst
  entschieden  werden  kann.

#3.  Auf  die  bisher  noch  unbesoldete  Adjunkten,
  Schwerla,  und

24.  Abertshauser,  Junior,  ist  .bey

schicklicher  Gelegenheit  der  geeignete  Bedacht
zu  nehmen.

25.  Der  bisherige  Hofzahlamts-  Kassier
Brems  ist,  mit  Belassung  seines  bisherigen
  Gehaltes,  als  wirklicher  Rechnungs-Kommissär
  in  Neuburg  anzustellen,  —  und

26.  der  Kasse-Kontrolleur  Ruff  einstweil
  mit  Belassung  seines  bisherigen  Gehaltes,
  zur  Revision  der  eichstaͤdtischen  Kirchen-Rechnungen
  zu  verwenden.

Nach  diesen  Bestimmungen  hat  Unser  General=
  Landes,  Kommissariat  in  Neuburg  das
Geeignete  zu  verfügen;  indem  Wir  die  bestimmte
  Herstellung  des  Personal-Etate  für
die  Provinz  Neuburg  Uns  bis  zur  definitiven

  Regulirung  ihrer  Gränzen,  vorbehalten.
München  den  zz.  August  1806.
Max  Josepb.
Freyherr  von  Montgelas.
Aüuf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

—..  .

Provinzial  Verordnungen.

(Die  Jehend-Streitigkelten  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  Uns  über  den  Beriche  Unsers
Guberniums  in  Irsbruck  vom  6.  laufenden
Monats,  und  aus  den  vorgelegten  Akten  über
die  Zehend=  Streitigkeiten  der  Stons=  und
Sulzberger  Gemeinde  im  Welsch-Tyrole
gegen  Unsere  dorrigen  tehenvasallen  umständigen
  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf
nachstehende  Entschließungen  gefaße:

1.  Jedem  Zehendholden,  welcher  von  seinem
  Zehendherrn  mit  unbilligen  Foderungen
beschwert  zu  seyn  glaubt,  bleibt  freygestellr,
vor  der  beireffenden  Gerichtostelle  sein  Recht
zu  verfolgen.

2.  Sind  die  Zehendherren,  ruͤcksichtlich  dieser
  Zehenden,  Unsere  Lehensvasallen,  so  ist
die  Klage  bey  dem  Landrechte  in  Insbruck
gegen  Unser  Fiskalamt  anzubringen.

3.  Gemeinden,  als  solche,  koͤnnen  nicht
gegen  die  Zehendherren  klagbar  auftreten,
wenn  sie  nicht  zehendbare  Guͤter  in  der  Gemeinheit
  bestten.
        <pb n="322" />
        4.  Die  Bestimmung  des  Zehend-Quantums
  nach  der  Verschiedenheit  der  zehendbaren
  Gründe,  so  wie  ,

5.  die  Ueberlassung  des  noͤthigen  Zehend-Quantums
  jur  Sustentation  der  Seelsorger
sind  Gegenstaͤnde,  welche  nicht  von  dem  Richter,
  sondern  von  der  Gesetzgebung  ihre  Erledigung
  erhalten  müssen.  Bie  hierin  eine
neue  Verordnung  erfolgt,  hat  es  bey  den
bestehenden  Gesetzen  sein  Verbleiben.

6.  Es  ist  in  der  Billigkeit  gegründer,  und
Unseren  bey  mehreren  Gelegenheiten  erklärten
Gesinnungen  vollkommen  angemessen,  daß
bey  einem  Verkaufe  oder  einer  Verpachtung
von  Zehenden  die  Zehendholden  den  Vorzug
haben  sollen.  Diesemnach  verordnen  Wir,

7.  daß  jeder  Zehendherr,  welcher  seinen
Zehend  nicht  selbst  beziehen,  sondern  entweder
  verkaufen  oder  verpachten  will,  solchen
vor  Allem  dem  Zehendholden  selbst,  oder  der
betreffeuden  Gemeinde,  von  welcher  er  zu  bejiehen
  ist,  zum  Kaufe  oder  zum  Pachte  anzubiethen
  schuldig  seyn  soll.

8.  Wenn  hierüber  ein  gütliches  Einverständniß
  nicht  zu  Stande  kömmt,  so  ist  der
Verkauf  oder  die  Verpachtung  des  Zehends
durch  öffentliche  Versteigerung  vorzunehmen,
wobey  die  Zehendholden  und  Gemeinden  mitlizitiren
  können.

.  Nach  geendigter  Versteigerung  kömmt
jedoch  den  Zehendholden  und  Gemeinden  kein
Einstandsrecht  mehr  zu.

Nach  diesen  Bestimmungen,  welche  für
andere  gleiche  Fälle  als  gesehliche  Norm  zu
gelten  haben,  wird  Unser  Gubernium  das

316

Geelgnete  zu  verfügen  wissen;  und  hienach
hat  die  Ernennung  einer  eigenen  Kommission
zur  Untersuchung  dieser  Zehend-Differenzen,
als  überflüssig,  nicht  statt.  München  den
23.  August  1806.
Marx  Josepb.
Freyherr  von  Moncgelas.
#uf  königl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Fled.

 

(Das  Beziehen  der  Jahrmärkte  betressend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Zur  Erledigung  mehrerer  Anfrags-Berichte
  und  Beschwerden,  welche  sich  wegen  Beziehung
  der  öffenrlichen  Märkte  ergeben  haben,
  werden  zur  künftigen  genaueren  Darobhaltung
  die  dießfalls  bestehenden  Verordnungen
  hiemit  wiederholt  bekannt  gemachr.

Die  in  der  Provinz  Baiern  wohnende  berechtigte,
  mit  einem  offenen  Laden  in  ihrem
Wohnhause  versehene  Krämer,  berechtigte
Professionisten  und  Fabrikanten  brauchen  zur
Beziehung  der  öffentlichen  Waaren-Märkte
(worunter  aber  die  Wochen-Märkte  und
Kirchweihfeste  nicht  verstanden  sind)  keinen
Handlungs-Vorweis,  sondern  nur  ein  Attestat
  ihrer  Obrigkeir,  worin  ihnen  obige  Eigenschaft
  bezeugt  wird.

Die  in  Baiern  wohnende  Land=  oder  sogenannte
  Patent=  Krämer,  welche  in  ihrem
Wohnorte  keinen  offenen  Laden  halten,  noch
minder  etwas  verkaufen  dürfen,  müssen  zur
Beziehung  der  Märkte  mit  einem  von  der
unterzeichneten  Stelle  gefertigten  Handels-Vorweise
  versehen  seyn.  —  Alle  übrige  At-
        <pb n="323" />
        testate  sind  unguͤltig,  und  kann  ihnen  hierauf
  kein  Handel  gestattet  werden.

Hausiren  ist  inn=  und  außer  der  Marktzeit
verbothen,  und  wird  im  ersten  Falle  mit  achttägigem
  Arreste  auf  Kosten  des  Hansirers;
im  zweyten  Falle  mit  Konfiskation  der  Waaren
  bestraft.

Jene  wenige  Inlánder,  welchen  wegen  der
Eigenschaft  ihres  Gewerbes  das  Hauffren
bewilliget  worden  ist,  sind  mit  eigenen  geschriebenen,
  von  der  unterzeichneten  Stelle
gefertigten  Vorweisen  versehen,  und  sind
dießfalls  keine  andere,  von  wem  immer  ausgestellte
  Vorweise  zu  respektiren.

Fragner  und  Huckler,  so  wie  die  sogenannten
  Selbst-Erzeuger  sind  von  Beziehung  der
Märkte  ausgeschlossen.  —  Erstere  sind  angewiesen,
  ihre  Artikel  in  ihren  Läden  zu  verwerthen;
  letztere  müssen  ihre  selbst  gestrickte
Strümpfe,  Böänder,  u.  s.  w.  in  ihrem  Wohnhause
  verkaufen.

Auf  gleiche  Art  sind  jene,  welche  Waaren
in  Kommission  haben,  und  keine  berechtigte
Handelslente  sind,  von  Beziehung  der  Märkte
ausgeschlossen.

Die  außer  der  Provinz  Baiern  wohnende
berechtigte  Handelsleute  und  Professionisten,
dann  Fabrikanten  müssen,  wenn  sle  die  öffentlichen
  Märkte  in  der  Provinz  Baiern  beziehen
  wollen,  mit  einem  Haudels-Datente
versehen  seyn.  —  Jedoch  können  die  acht
großen  Jahrmärkte  zu  München,  Landshut,
  Ingolstadt,  Straubing,  Gern,
Passau,  Alt=  und  Neuörting  von  den

317  —

außer  Baiern  wohnenden  Handesleuten,  Prefessionisten
  und  Fabrikanten  auch  ohne  Patent
  befogen  werden.

Haustren  inn  oder  außer  der  Marktzeit
bey  gefreyren  oder  ungefreyten  Häusern  ist
keinem  Ausländer,  bey  Vermeidung  obener"
wähnter  Strafen,  erlaubt.

Der  öffentliche  Markt  fängt  für  die  Ber
wohner  des  Ortes,  und  die  denselben  besuchende
  Aus:  oder  Jnländer  in  ebenderselben
Stunde  an,  und  endiger  sich  für  alle  zur
nämlichen  Zeit.

Würden  auf  öffentlichen  Märkten  oder  im
Hausiren  sogenannte  baterische  Land-Krmer,
  oder  außer  der  Provinz  Batern  wohnende
  Handelsleute  und  Professionisten  betreten
  werden,  welche  mit  einem  von  der
unterzeichneten  Stelle  ausgefertigten  Patente
oder  Vorweise  nicht  versehen  sind,  sondern
nur  Attestate  der  Unterbehörden  vorzuzeigen
haben,  so  ist  ihnen  hierauf  so  wenig,  als
auf  einen  Reise:  Paß  ein  Handel  zu  gestatten,
  und  es  sind  dergleichen  Attestate  abzunehmen,
  und  anher  zu  senden;  indem  die  Unterbehörden
  blos  ermächriget  find,  nur  allein
den  mit  einem  offenen  Laden  versehenen,  wirklich
  berechtigten  Krämern  und  berechtigten
Professionisten,  welche  in  der  Provinz  Baiern
wohnen,  Autestate  zur  Beziehung  der  öfsentlichen
  Märkte  auszustellen.

Alle  Gesuche  um  Patent-Ertheilung,  so
wie  alle  diesseits  erstateete  Berichte  müssen
auf  Stempel  Papier  einkommen,  und  zu
den  Attestaten  der  geseczmáßige  15  Kreuzer-
        <pb n="324" />
        318

Stempelkogen  gebraucht  werden.  München
den  18.  August  1806.
Königliche  Landes-Direltiom.
Freyherr  von  Weichs.
von  Schwaiger.

Auftrag  ç
an  sämmtliche  Rentämter  und  gefreyte  Ferrschaftegerichte
  in  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  dritte  und  vierte  Laudsteuer  betreffend.).
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  auf  Willigung
  Alerhöchstihrer  gemeinen  Landschaft  in
Baieru  vermäg  eines  allerhöchsten  Reserip#s
vom  16.  Augusi  1806.  allergne  digst  verordnet,
  daß  eine  dritte  und  vierte  gemeine  Landsteuer
  ausgeschrieben,  und  auf  das  Ziel  Bartholomdi
  die  dritte,  und  auf  das  Ziel  Simon
und  Judd  die  vierte  erholet  werden  solle;
wonach  saͤmmtliche  Rentaͤmter  und  gefreyte
Herrschaftsgerichte  zur  schnellen  und  genauen
Cinbringung  derselben  hiemit  angewiesen  werden.
  Munchen  den  à34.  August  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat,
  als  Provinzial=Etats-Kuratel.

Freyherr  von  Weichs.  Neumayer.
von  Schmdger.

 

Auftrag
an  die  sämmtlichen  Parimonial-Gerichte  im
Fürsienthume  Bamberg.
(Die  Anzeige  der  Todessälle  der  Mediat-Pfarrer,
  oder  Schullehrer  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestat  des  Königs.
Sämmtliche  in  dem  Fürstenthume  Bamberg
  gelegene  Patrimenial:  Gerichte  werden

hiedurch  angewiesen,  bey  erfolgendem  Todesfalle
  eines  Mediar-Pfarrers  oder  Schullehrers
  in  ihrem  Bezirke  die  ameliche  Anzeige
unverzüglich  an  die  königliche  Landesdirektion
  einzusenden.  Bamberg  den  18.  Au--gust
  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frevherr  von  Stengel.
Sartorius.

 

 

 

Bekanntmachung.

(Den  Buchhändlers-Sohn  Anton  Attenkefer
  in  Ingolstade  betreffend.)

Seine  Majesiät  haben  die  patriotische
Bereitwilligkeit,  mit  welcher  der  Buchh  ändlers
  Sohn,  Anton  Attenkofer  von
Ingolstadt,  während  des  jüngsten  Feldzuges
die  ihm  zum  Dienste  der  königlichen  Armee
ertheilten  Austräge  übernahm  und  ansführte,
ohne  eine  Belohnung  deohalb  angenommen
zu  haben,  vermög  allerhöchster  Enrschiießung
vom  à#.  laufenden  Monats  nunmehr  mit
der  silbernen  Verdienst=  Medaille  allergnddigst
  bekohnet,  und  dem  General-Landes=Kommissariate
  in  München  aufgetragen,  dem
Anton  Attenkofer  diese  Medaille  auf
eine  feyerliche  Art,  und  mit  Bezeugung  der
allerhöchsten  Zusriedenheit  einzuhändigen.

 

Beförderung.

Seine  Majestät  haben  die  Stadtpfarrey
Moosburg  dem  gewesenen  Benediktiner  zu
Andechs,  Edmund  Hochholzer,  alleruädigst
  verliehen.
        <pb n="325" />
        319

Verzeichniß
der  von  nachgenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  September  180s  meineldig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  k  Sn.iglich-balerischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

##tes  Chebaur-Legers-Regim.
  Kronprinx-*

  Jos.  Bachmayer.
*  Philipp  Weinbdck.

*  Georg  Göbler.

 

 

 

Artillerie-Regimenk.

 

 

blotes  Infanterie-Regim.

 

otes  Infanterse=  Regim.

Kanon.  Joh.  Hartmann.
Florian  Fischer.
Franz  Miller.
Joseph  Rbhrmooser.
Michael  Panitz.
Emanuel
Martin  Fuchs.
Joseph  Lemhauser.
Ferdinand
Thomas  Wimmer.
Gem.  Andress  Schippel.

"  "  9  9  ?#

   
 

*  Geoilmerdinger.

Mürnchen.

   
 
  
 
 
 
 
 
 
  

      
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  

#  Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
,  Geburts-  .
Ba  taillon.Deserteurs.rericht.Aeltern.
ates  Lin=  Inf.-Regim.em.  Georg  Simmer.  München.  Bauer.
Kronprinz.  Joh.  Nep.  Bürkl.  Müchen.  Krämer.
Michael  Krenjer.
Georg  Stettner.
Stes  dbette.  Gefr.  Lorenz
Gem.  Michael  Jasler.
"  Michael  Kbller.
ötes  dette.  *  Dhilipp  Bauer.
#tes  detto.  *  Johann  Kufer.
Balehafar  Huber.
stes  bette.  *  Jakob  Kagerer.
Johann  Hölzl.
1%  leichtes  Infanterle-  Hblz  D
Vatalllon  Stengel.)  p  Johann  Kefler.  eggendorf.
J  Rekrut  Lorenz  Biermayer.
        <pb n="326" />
        —  320  —

Verzelchnis  .
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  in  Monate  September  1805  meineidig
„entwichenen,  und  in  kisten  abgefuͤhrten  koͤniglichsoberpfäͤlzischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiwent  *":  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  des  der
».  -  —  Geburts-Bataillon.
  sDeserteurs.  Ort.  bene  Aeltern.
Stes  Linien=  Infanterle-Gem.  Wolfgang  Süß.  Kornstorf.  Reuburg  vor|Taglbhner.
Regimem  Prepsing.  dem  Wald.
„*  Konrad  Habermann.  Ebach.  Schnautach.  Bauersleute.
.DPeter  Wintersteiner.  Scheckenhof.  Stadt  Kem=  Schäfer.
#  r  Regim.  st  nath.
«  -Jothpk-kkek.NeuhdusbeyescheudschTagtdhmk
·  Falkenstein.
Zes  Chevaux-eger-Reg.)-Michael  Reichert.  Wolfsrieth.  Neumarkt.  Baner.
Ates  Infanderte  -Regim,  Michael  Gretmann.  Asang.  Werterfeld.  Taglbhner.
#tes  Chevanr-tegers-Reg.  Korp.  Anton  Sailler.  Hostein.  Pfleger.
Jotes=  Inf.=  Reginent.  Gem.  Mathias  Fischer.  Mißbrunn.  Tretzwig.aurer.
Artillerie-Regiment.  Kanon.  Peter  Zinterer.  Geißthal.  Murach.  Tagwerker.
6%  Chevaup###gers-Reg.]  Gem.  Joham  Bäumler.S#s.  Amberg.  Zim̃  ermannswittwe

Die  einschlaͤgigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benannven
  entwichmen  Landeskinder  in  Hinstcht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  Landesgesetzen  zu  verfahren.

München,  den  8.  August  1806.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Krauß,  Direkror.

Schuch,  Sekretär.
        <pb n="327" />
        Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXXVII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  10.  September  1806.

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

(Die  Verpfändung  der  gemeinen  Erblehen  und
Erbzinsgi#lter  im  Fürstenthum  Ansbach  betreff.)

Wir  Marimilian  Joseyh,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Aus  dem  Berichte  Unserer  Kriegs=  und
Domainen-Kamer  in  Ansbach,  und  aus  den
demselben  beygelegten  Akten,  im  Betreff  der
Bestimmungen  des  preußisch  ansbachischen
Hypotheken=  Rechtes,  rücksichtlich  der  Verschuldung
  und  Verhypothezirung  der  sogenannten
  gemeinen  Erblehen  und  Erbzinsgüter,
  haben  Wir  ersehen,  daß  sich  schon  bald
nach  der  Einführung  des  allgemeinen  preußischen
  Landrechtes  und  der  Hypotheken=  Ordnung
  im  Fürstenthume  Ansbach  die  Frage
ergeben  habe:  ob,  und  wie  ferne  die  dlteren
  Rechtsverhälenisse  bey  Kontrahirung  der
Schulden  auf  die  sogenannten  gemeinen  Erblehen,
  oder  Erbzinsgüter,  welche  vorhin  im
Fürstenthume  Ausbach  statt  fanden,  mit  den
neu  eingeführten  Hypotheken-Rechten  vereinbarlich
  seyen,  und  zum  Vortheile  der  Erbzinsherren

  sowohl,  als  der  Gläubiger  vereinbaret

  werden  könnten.
Nachdem  Wir  Uns  nun  über  die  bey  dieser

  Gelegenheit  eingeholten  Gutachten  der  Behörden
  umständigen  Vortrag  haben  erstatten
lassen,  finden  Wir  Uns  bewogen,  folgende
Entschließung  hierauf  zu  fassen:

1I.  Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  soll
die  Belassung  der  Erbzinsgürer  mic  Schulden
allgemein  auf  zwey  Drittheile  des  Werthes
  der  Güter  beschränker  werden.

a.  Bis  auf  diese  Summe  sind  alsfo  die
Justizämter  und  andere  Gerichte  der  Provinz
  befugt,  Schuld-Obligationen  zu  bestättigen,
  und  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen.
  3

3.  Wenn  jedoch  die  Erbzinsgüter  über
zwey  Drittheile  ihres  aus  dem  Hypothekenbuche
  konstituirenden  Werthes  noch  weiter  verpfändet
  werden  wollen,  so  erklären  Wir  für
solchen  Fall  die  Beybringung  besonderer  Konsense
  der  Erbzinsherren  für  nothwendig.

Diese  Bestimmungen,  welche  Wir  durch
das  Regierungsblatt  bekonnt  machen  lassen,
sind  als  gesetzliche  Norm  zu  beobachten.
Muͤnchen  den  29.  August  1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdnigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.
        <pb n="328" />
        —  322

(Die  Aemter-Eintheilung  im  Fuͤrstenthume  Eichsiüdt
  betreffend.)  «
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  den  Bericht  und  Antrag  Unsers  Ge
neral-Landes-Kommissariats  in  Reuburg,  wegen

  der  Aemter-Eintheilung  in  Unserem  Fürstenthume

  Eichstädt,  haben  Wir  nunmehr  beschlossen,
  dieses  Fürstenthum  vor  der  Hand
provisorisch  in  vier  Landgerichte  und  Rent-#mter,
  und  zwar  nachfolgendermassen  einzutheilen:


1.  In  das  Landgericht  und  Rentamt  Eichstädt.
  Diese  bestehen  künftig:

a.  Aus  dem  ganzen  ehemaligen  Amte  des
andvogtey:  Rechtes  an  der  Altmühle,  mit
Ausschlusse  der  Ortschaften  Penseld,  Hof-=sterten
  und  Pfalspaint,  werlche  dem
Landgerichte  und  Rentamte  Kipfenberg
zugetheilt  werden  sollen.

b.  Am  linken  User  der  Altmühle  aus  den
Ortschaften:  Obereichstädt,  Rebdorf,
Maridstein,  dem  Harthofe,  Preit,
Ober=  und  Niederwimpasing,  dem
Zieglhofe,  Buchenhill,  Inching
mit  der  Brunn'  und  Ullmoosmühle,
und  Landershofen.

c.  Aus  dem  ganzen  ehemaligen  Kastenamte
Nasseufels.

d.  Aus  dem  ganzen  Amte  Wellheim,
dann

c.  aus  den  dem  Landgerichte  und  Rentamte
Reitenbuch  anfangs  von  Unserm  General,
  Landes-Kommissariate  in  Neuburg  zugedachten

  Kastendmtern  Dollnstein  und
Mörsheim,

f.  mit  den  ehemals  vizedomamtlichen  Ortschaften:
  PDollufeld,  Wörmersdorf,
Workneszell  und  Fallach;  endlich

g.  aus  den  landvogteylichen  Dörfern:
Seibersholz  und  Weikersdorf,  so,
daß  eine  Linie,  welche  von  Hirnstetten  her,
zwischen  Wochenzell  und  Gözlhard,
dann  zwischen  dem  heiligen  Kreuze  und
Seibersholz  in  den  reitenbacher
Wald  hinausläuft,  die  Gränze  zwischen
dem  Landgerichte  Eichstädt  und  dem  nachfolgenden
  Landgerichte  Reitenbuch  bilder;
woben  Wir  zugleich  festsetzen,  daß  die  neuprojektirte
  Dorfs-Anlage  im  reitenbucher
Forste,  wenn  sie  zu  Stande  kömmt,  in  das
Landgericht  und  Rentamt  Eichstädt  fallen
solle.

a.  In  das  Landgericht  und  Rentamt  Reitenbuch,
  welche  folgende  Gebierhe  und
Ortschaften  zu  umfassen  haben:

a.  Das  ehemalige  Vogreyamt  Reitenbuch:


b.  das  ehemalige  Vizedomamt,  mit
Ausnahme  desjenigen,  was  hievon  bereits
dem  Landgerichte  und  Rentamte  Eichstädt
zugetheilt  wurde;

c.  das  domkapitlische  Richteramt
und  die  Richteramt  gendingischen  Orkschaften:
  Kraftsbuch,  Linden,  und
Günzenhausen;  ferner  das  landvogteyliche
  Dorf  Erkertshofen.

3.  In  das  Landgericht  und  Rentamt  Ki-
        <pb n="329" />
        pfenberg,  welche  aus  folgenden  Parzellen
konstituirt  werden  sollen:

a.  Aus  dem  ehemaligen  Kastenamte  Kipfenberg:
  .

b.  aus  den  landvogteylichen  Ortschaften:
Penfeld,  Hofstetten,  und  Pfalspaint;


c.  aus  dem  Markte  Kin  ding  und  dem
ganzen  Berge  rechts  an  der  Altmühle,  mit
alleiniger  Ausnahme  der  Orte:  Amtmannsdorf,
  Naglthal  und  Krögling,  des
Landrichteramts  Beilngries;

d.  aus  dem  Dorfe  Haimbach,  des-Amtes
  Gending,  und  endlich

e.  aus  den  kapitlischen  und  klösterlichen
Ortschaften;  Walding,  Rieshofen,
Isenbronn,  Rappersgzell,  Schafhausen,
  Erlingshofen  und  Einewang.


4.  Aus  dem  Landgerichte  und  Rentamte
Beilngries.  Diese  begreifen  nachstehende
  Aemter  und  Ortschaften  in  sich:

a.  Das  Kastenamt  Obermessing;

b.  das  Kastenamt  Ittenhofen;

c.  das  Probstamt  Berching;

d.  das  Richteramt  Töging:

e.  das  Richteramt  Gending,  mit  Ausnahme
  von  Haimbach,  Linden,  Kraftsbuch
  und  Günzenhofen,  und

k.  das  ehemalige  Kastenamt  Beilngries,
mit  Ausnahme  von  Kinding  und  des
Daulushoferberges,  wie  er  dem  Landgerichte
  Kipfenberg  beygegeben  wurde.

5.  Zum  bandrichter  in  Eichst  ddt  haben
Wir  bereits  den  ehemaligen  dortigen  Hofge-323



richtsrath  Kluͤg,  ernannt;  —  als  Aktuar,
wollen  Wir  provisorisch  den  bisherigen  Landgerichts-Aktuar,
  Ignatz  Baumeister,
belassen;  und  als  Gerichtsdiener  bestärtigen
Wir  den  von  Unserem  General-Landes-Kommissariate
  in  Neuburg  vorgeschlagenen
bisherigen  Gerichtsdiener,  Kkaver  Hausmann.


Die  Rentbeamten-Stelle  in  Eichstädt
haben  Wir  bereits  bem  Oberrechnungs-Kome
missär  in  Neuburg,  Joseph  Janich,  verliehen;
  —  als  Rentamtsbothen  wollen  Wir
provisorisch  den  bisherigen  Kastenmesser,  Anton
  Knöbinger,  anstellen.

So  wie  Wir  den  Vorschlag  Unsers  ebengenaunten
  General-Kandes-Kommissariats
genehmigen,  daß  die  Landgerichte  Kipfenberg
  und  Beilngries,  und  zwar  das  erstere
  mit  dem  bisherigen  Landrichter,  Lorenz
Schneider,  und  das  letztere  mit  dem  Landrichter
  Franz  Hell,  dermal  nur  provisorisch
  besetzt  werden;  so  wollen  Wir  auch  dem
bisherigen  Sekretär  Gerstner  die  Landrichters
  =  Stelle  in  Reitenbuch  nur  provisorisch
  übertragen.

Zu  Landgerichts-Aktuaren  ernennen  Wir,
ebenfalls  provisorisch,  für  das  Landgericht
Reitenbuch  den  bisherigen  Aktuar  Laurer;
  —  für  das  Landgericht  Kipfenberg
den  bisherigen  Aktuar  Joseph  Pettmes
ser,  und  für  das  Landgericht  Beilngries
den  bisherigen  Aktuar  Joseph  Klüg.

Die  Gerichrsdieners-Stelle  in  Reitenbuch
  soll  ebenfalls  provisorisch  dem  bisherigen
  Gerichtsdiener  Kaver  Hiltl,  übertra-
        <pb n="330" />
        gen  werden;  —  jedoch  bestaͤttigen  Wir  nach
dem  Gutachten  Unseres  General-Landes-Kommissariats
  in  NReuburg  für  das  Landgericht
Kipfenberg  den  dortigen  Gerichtediener,
Raimund  Hiltl,  und  für  das  Landgericht
  Beilngriee  den  Gerichtsdiener,  Kaver
  Bauernfeind.  «

Zum  Rentbeamten  in  Kipfenberg  ernennen
  Wir  zwar  den  von  Unserem  ebengenannten
  General:  Landes=  Kommissariate  begutachteren
  bisherigen  Rentbeamten  von  Gending,
  Peter  Walter,  —  und  zum  Rent—-beamten
  in  Beilngries  den  bisherigen
dortigen  Rentbeamten  Grillk  definitiv;  —
das  nur  provisorisch  verbleibende  Rentamt
Reitenbuch  wollen  Wir  aber  durch  den
ehemals  domkapitlischen  Richter  und  Rentbeamten
  Loe  auch  nur  provisorisch  in  der  Art
besetzen,  wie  Wir  es  bey  den  funktionirenden
Landrichtern  Schneider,  Hell  und  Gerstner
  bestimmt  haben.

Als  Rentamtsbothen  in  Kipfenberg  bestärtigen
  Wir  den  Thadäus  Hermannsdorf;
  —  in  Beilngries  den  Rentamtsbothen
  Joseph  Walthierer,  —  und
in  Reitenbuch  können  dem  domkapitlischen
Gerichtsdiener,  Kaver  Maier,  die  Verrichtungen
  desselben  übertragen  werden.

6.  Rücksichtlich  der  Amtssitze  und  Wohnungen
  finden  Wir  die  bey  den  Landgerichten
und  Rentämtern  Eichstädt,  Kipfen  erg
und  Beilngries  Uns  vorgelegten  Anträge
dem  aufgestellten  Prinzip  angemessen,  und
ertheilen  ihnen  daher  Unsere  Genehmigung.

Der  die  Landrichters=  Stelle  in  Reiten-324



buch  provisorisch  versehende  Sekretär  Gerstner
  ist  zur  Beziehung  der  dortigen  Amtswohnung
  ohne  weiters  anzuweisen;  dagegen  kann
der  als  Rencbeamte  provisorisch-funktionirende
  Loe  einstweil  in  Eichstädt  belassen
werden;  da  Wir  nicht  gedenken,  einen  Bau
oder  eine  Erweiterung  für  die  ohnehin  nur
provisorisch  bestehenden  Aemter  in  Reitenbuch
vornehmen  zu  lassen.

7.  Das  bereits  mit  einem  Justiz=  und
Rentbeamten  versehene,  von  Eichstädt  und
Neuburg  ganz  umschlossene  anspachische  Amt
Stauff  und  Geyern  wollen  Wir  vor  der
Hand  als  ein  eigenes  Amt  bestehen  lassen;
dasselbe  soll  aber  in  allen  Justiz=  Polizeyund
  Administrations.  Gegenständen,  vom
1.  Oktober  laufenden  Jahres  anfangend,  dem
Hofgerichte,  der  Landes:  Direktion  und  dem
General:-Landes-Kommissariat  in  Reuburg
untergeordnet  seon.

Wir  geben  anbey  wiederholt  Unsere  Absscht
zu  erkennen,  daß  dieses  Amt,  sobald  sich  solches
  ohne  Störung  der  Verwaltung  bewirken
  läßt,  mit  dem  Amte  Reitenbuch  vereiniget
  werden  solle.

Wegen  der  Verqußerung  der  hiedurch  eutbehrlich
  werdenden  Gebaude,  wegen  der  Pensionirung
  des  sowohl  provisorisch-funktionirenden,
  als  durch  diese  Organisation  außer
Funktion  tretenden  Personals;  und  endlich
wegen  der  Organisation  des  Stadtgerichtes,
des  Verwaltungsrathes  und  der  Polizey-=Direktion
  in  Eichstädt  erwarten  Wit  weitere
  abgesonderte  Berichte  Unseres  General=Landes-Kommissariats
  in  Reuburg.
        <pb n="331" />
        Nach  diesen  Unseren  Bestimmungen  ist  nun
ungesäumt  das  Weitere  dergestalt  zu  verfügen,
  daß  bis  1.  Oktober  laufenden  Jahres
diese  Organisarion  vollender,  und  die  Beamten
  in  ihren  Wirkungskreis  eingewiesen  sepn
sollen.  München  den  27.  August  1806.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  koͤnigl.  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Aufnahme  der  Kandidaten  in  das  georglanische
  Seminarium  zu  Landehut  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  die  Gutachten  Unserer  Landes-Direktionen
  in  Baiern  und  der  obern  Pfalz,  dann
Unsers  akademischen  Senats  zu  Landshut  und
der  Direktion  des  georgianischen  Seminare
daselbst,  haben  Wir  folgenden  39  Kandidaten
  die  Aufnahme  allergnddigst  bewilligec.
Von  den  bey  der  Universität  zu
Landshutrgeprüften  Kandidaten:  dem  Theologen
  des  zweyten  Kurses,  Georg  Weinzierl,
  den  Theologen  des  ersten  Kurses,
Franz  Well,  Johann  Peintner,
Johann  Rappel,  Joseph  Sarreiter,
  Anton  Strohhofer,  Jakob  Ni—
dereder;  den  Kandidaten  der  Dhilosophie,
Martincheufelder  und  Klement  Musinan.

Von  jenen  des  Münchner  yzdums:
den  Theologen  des  zweyten  Kurses,  Joseph
Weber,  Thomas  Schiekl,  Joseph

325

Esterl,  Michael  Schneeberger,  Michael
  Riklas,  Augustin  Häringer,
Joseph  Roith;  den  Theologen  des  ersten
Kurses  Norbert  Panradl,  Joseph
Widtmann;  den  Kandidaten  der  Dhilosophie,
  Johann  Feichtmaier  und
Michael  Redlinger.

Vom  Amberger  Lyzäum:  den  zweysahrigen
  Theologen,  Michael  inthard,
Anton  Strohmaix,  Wolfgang  Wening,
  Johann  Baptist  Käás,  Simon
  Zeilner,  Xaver  Siegl,  Johann
  Baptist  Pleistein,  Zachäus
Baier,  Johann  Baptist  Rikauer,
Martin  Maier,  Anton  Seibold,
Wolfgang  Dosler,  als  ganz  freyen
Alumnen;  dem  Joseph  Sölch,  Mathias
  Schwaiger,  Johann  Baptist
Schaler,  Martin  Zimmerer,  Joseph
Seiz,  Franz  Schieder,  als  halbfreyen
Alumnen,  dann  dem  erstjährigen  Theologen,
Thomas  Graf.

Uebrigens  haben  die  Kandidaten  der
Philosophie  in  Landshut  Alois  Staudenraus,
  Dionys  Fink  und  Matthias
  Zirngibl,  dann  Johann  Baptist
  Maier  aus  dem  Passauer  Lyzäum  gleichfalls
  noch  die  Aufnahme  zu  erwarten,  und
sich  deswegen  an  die  Direktion  des  georgianischen
  Seminars  selbst  zu  wenden.

Sämmrliche  Kandidaten  müssen  bey  ihrem
Eintritee  sich  über  die  bereits  erlangten,  mindern
  Weihen  gehörig  legitimiren,  und  bis
zum  8.  November  spétestens,  bey  Strafe  der
Aufnahme  verlustig  erklärt  zu  werden,  im
        <pb n="332" />
        Seminar  eintreffen.  Muͤnchen  den  22.  August
  1806.
Max  Joseph.
Graf  von  Morawitzkli.

Auf  kbnigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Nemer.

Auftrag
3  an
saͤmmtliche  koͤnigliche  Maut=  und  Hallämter.
(Die  Belegung  der  Porzelan-Erde,  dann  des
Garns  und  der  Gespinste  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Königs.

Vermög  königlichen  allerhöchsten  Reseripts
vom  22.  dieses  wurde  die  Essito-Gebühr  für
außer  Land  verführende  Passauer  Porzelan=Erde,
  so  wie  für  jede  andere  gemeine  Erdart,
  und  auch  der  sogenannten  gestampften
Obernzeller  Eisen-Tacher  mir  20  kr.,  für  den
ungestampften  Eisen-Tacher  aber,  oder  der
sogenannten  Schmelztiegel  =  Erde  mit  3  fl.
vom  Sporco-Centner  allergnädigst  festgesetzt,
ferner  follen  nach  dem  nämlichen  allerhöchsten
Reseript  die  leinen  Garne  und  Gespinste  ebensalls
  mit  3  fl.  bey  der  Ausfuhr  belegt  werden;
  wornach  sich  also  die  königlichen  Mautund
  Hallämter  in  vorkommenden  Fällen  mit
der  Manipulation  genau  zu  verhalten  haben.
München  den  a9.  August  1806.

Königliches  General-Laudes=Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.

von  Schmöger.

330  —

Probinzial  =  Verordnung.

 

(Die  Religlons  und  Klrchenangelegenheiten  in
Schwaben  betr.)

Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.

Vermög  eines  von  Seiner  königlichen
Majestaät  unterm  a#.  Julius  lausenden  Jahres
  ergangenen  allergnädigsten  Rescripts  sollen
  die  in  Reltgions  =  und  Kirchenangelegenheiten
  erlassenen  Verordnungen,  welche
bisher  in  den  alten  baierischen  Staaten
eingeführt  waren,  auch  in  den  durch  den
Preßburger  Frieden  erworbenen  neuen  Landen
und  Gebierhen  zur  Ausübung  gebracht  werden,
  wann  nicht  schon  durch  bestehende  Verordnungen
  ein  Mehrerrs  zu  Gunsten  der  landesfürstlichen
  Macht  in  einem  oder  dem  andern
  Dunkte  eingeführt  worden  wäre,  woben
es  sodann  sein  Bewenden  hätte.

Es  wird  also  gegenwärtig  allerhöchste  Verordnung
  den  einschlägigen  Behörden,  zur
Wissenschaft  und  Nachachtung  hiemit  bekanne
gemachr.  Ulm  den  23.  August  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Leiden.
Wankmiller.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Termins-Verlängerung  zur  Wiederausführung
  der  als  Cousumo  eingebrachten  Guͤter
und  Waaren  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  sich  vermeäg
  allerhöchsten  Reseripts  vom  22.  dieses
        <pb n="333" />
        327

allergnaͤdigst  bewogen  gefunden,  die  bisher
zur  Wiederausbringung  bestimmte  Zeitfrist
der  als  Consumo  verzollten  Guͤter  und  Waaren,
  fuͤr  welche  eine  Maut--Ruͤckverguͤtung
angesprochen  werden  will,  dahin  auszudehnen,
  daß  statt  der  vorher  zur  Verführung
festgesetzten  4  Wochen  und  4  Monate,  nunmehr,
  jedoch  unter  den  schon  bestehenden  Bedingungen,
  6  Wochen  und  6  Monate  bis
zur  weiteren  Bestimmung  allergnädigst  state
finden.  Indem  man  diese  allerhöchste  Verordnung
  allgemein  bekannt  macht,  wird  zur
gleich  sämmtlichen  Maut  =  und  Hallämtern
der  Auftrag  ertheilt,  sich  in  der  Behandlung
gehörig  darnach  zu  achten.  München  den
29.  August  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

(Den  Prüfungs-Konkurs  der  Asplranten  zum
königlichen  Staatsdienste  zu  Bamberg  betr.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.
Den  bestehenden  allerhöchsten  Verordnungen
  gemäß  wird  der  Eraminations-Konkurs
für  die  Aspiranten  zum  königlichen  Staatsdienste
  im  heurigen  Jahre  auf  den  4.  November
  anberaumt,  welches  hiemit  denjenigen
  Kandidaten,  welche  ihre  Studien  auf
einer  inländischen  Universität  abseolvirt  haben,
und  ihre  Diplome  oder  vollständige  Absolutorien,
  dann  die  Zeugnisse  der  genommenen,
wenigst  einjährigen,  gerichtlichen  Prarls  gehörig

  beybringen  können,  und  sich  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  zu  unterwerfen  gedenken,
  mit  dem  Auhange  eröffnet  wird,
daß  sie  sich  dießorts  zeitlich  melden,  und  sodann
  am  genannten  Tage  bis  Uhr  Vormittags
  zum  Examen  stellen  sollen.  Bamberg
  den  25.  August  1806.
Koͤnigliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Stengel.
Sartorins.

 

(Die  erledigte  Pfarrstelle  zu  Grönenbach  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Zu  der  erledigten  Pfarrstelle  an  der  reformirten
  Gemeinde  zu  Grönenbach  können  sich
Kandidaten  reformirter  Konfession,  die  diese
Seelle  anzunehmen  gesonnen  sind,  bey  der
königlichen  Landes-Direktion  in  Schwaben
als  protestantischem  Konsistorium  melden.
Ulm  den  à8.  August  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Leiden.
Wankmiller.

 

(Den  kbniglichen  Landesdlrektionsrath  Joachin
von  Paur  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Da  der  königliche  Landes-Direktionsrath
Joachim  von  Paur  im  May  laufenden
Jahres  sein  fünfzigstes  Dienstjahr  zurücklegte,
so  ertheilten  Seine  Majestät  am  a4.  Julius
gegenwärtigen  Jahres  dem  General=  Landes-
        <pb n="334" />
        Kommissariate  in  München  den  Auftrag,

diesem  durch  Rechtschaffenheit  eben  so  sehr,
als  durch  ununterbrochenen  Diensteifer  ausgezeichneten
  Staatsdiener  in  einer  Plenar-Versammlung
  der  königlichen  Landes=  Direknion
  die  besondere  allerhöchste  Zufriedenheit
mit  seiner  Dienstesleistung  zu  eröffnen;  demselben
  zugleich  eine  goldene  Medaille  von
dreysig  Dukaten  im  Werthe,  als  ein  Zeichen
des  königlichen  allergnädigsten  Wohlgefallens,
  zu  behändigen,  und  diese  besondere
Auszeichnung  durch  das  Regierungeblatt  bekannt
  zu  machen.  München  am  aa.  August
180.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Freyherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

(Den  Bürger  =  Adjutamen  Knisel  in  bandshut
betreffend.)

Seine  Majestät  haben  die  ausgezeichnete
Verdienste,  welche  sich  der  Bürger-Adjutant
Knisel  in  Landshur  während  des  letzten  und
verletzten  Krieges,  um  die  Stadt  Landshut,
und  um  die  dortige  Bürgerschaft  erwarb,  vermiög
  allerhöchster  Entschließung  vom  27.  Angust
  laufenden  Jahres,  mit  der  goldenen  Verdienst-Medaille
  allergnddigst  belohnet,  und
dem  königlichen  General-Landes-Kommissariate
  in  München  aufgetragen,  dem  Adjutanten
  Knisel  diese  Medaille  auf  eine  feyerliche
Arc,  und  mit  Bezeugung  des  besonderen  allerhöchsten
  Wohlgefallens  über  sein  von  reiner
  Liebe  für  Fürst,  Vaterland,  und  Mitbürger
  geleiteteg  Benehmen  zuzustellen.

323  —

Beförderungen.

Uncerm  30.  Julius  laufenden  Jahres  haben
  Seine  Majestat  den  Chevelier  de  Deckere
  zum  königlichen  Kämerer  allergnädigst
ernannt.

Vermäg  allerhöchster  Enrschließung  vom
12.  August  gegenwärtigen  Jahres  wurde  der
königliche  oberste  Justizrath  zu  Ulm,  Johann
  NRepomuk  Raiser,  als  Rath  zur
staarsrechtlichen  Deputation  der  dortigen  Landes=
  Direktion  versetzt;  —  der  vormalige
schwäbisch  österreichische  Regierungs  =  und
Appellationsrath  Gulat  zum  Narhe  der
staatswirthschaftlichen  Deputation  der  Landee-Direktion
  in  Ulm,  —  der  Regierungs-Registrator
  Joseph  Segin  zum  Registrator
bey  der  eben  genannten  Landes-Direktion;  —
der  vormalige  schwäbisch  österreichische  Regierungs
  und  Appellationsrath  Johann
Christoph  Gramm  zum  obersten  Justizrathe
  in  Ulm;  —  der  Appellationsgeriches-Sekretär
  Joseph  Haitinger  zum  Sekretr
bey  der  königlichen  obersten  Justizstelle  in  Um
allergnädigst  ernannt.  —

Die  durch  den  Tod  des  Freyherrn  von
Ceschi  erledigte  Stelle  eines  Kreishauptmannes
  in  Schwaz  wurde  vermäg  allerhöchster
  Entschließung  vom  6.  August  laufenden
Jahres,  dem  ehemaligen  kaiserlich=  österreichischen
  Gubernial:  Rath,  Grasen  von  Nyß,
allergnädigst  verliehen,  —  und  vermög  weiterer
  allerhöchster  Entschließung  vom  a7.  August
  dem  bisherigen  Gubernial-Konzipisten
in  Insbruck,  Karl  Grafen  von  Wolkenstein,
  der  Raths=  Accze  bey  dem  königlichen
  Gubernium  in  Insbruck  bewilligt.
        <pb n="335" />
        1

—  —

329

Berzeichniß
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  September  r30#  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich-schwäbischen  Landeskinder.

 

 

 

 

Regiment.  Namen  Wo  zu  Hause  Stand
oder  der  Geburts-  «  der
Bataillon.Deserteur  s.#Gericht.  Aeltern.
/  Gem.  Xaver  Mair.  Haßen.  Kempten.  B
Ulrich  Gaugenrieder.  Arheim.  Gdggingen.  Weireh.
:  Leonhard  Gaugenrieder.  detto.  detto.
Nikolaus  Herrmann.  Wertingen.  Scharfichter.
Anton  Muller.  Mindlzell.  Ursberg.  Bräner.
:Ambrofius  Baldauf.  Blinsbach.  Wertingen.  Bauer.
:Thomas  Gaßner.  Bonnsterten.  Zusmars--=  Oirt.
hausen.
:Anton  danb.  Madzis.  Türkheim.  Bauer.
:  Kaver  Welshofer.  Jusmarêhaufsen.  Müller.
#  RKaspar  Fehner.  Grdnnenbach.  Bauer.
*  Johann  Böbhner.  Demlach.  [Wettenhausen  detto.
*  Jakob  Brand.  Weiler.  detto.  Weber.
*  Johann  Georg  Kurz.  Stadt.  Leurkircb.  Unebelich.
Michael  Reichert.  Wallenhanf.  Roggenburg.,  Sbldner.
cCLorenz  Welshofer.  Zuemarehausen.  Muͤller.
-  Balthasar  Benzenhard.  Steinheim.  Sbflingen.  Edldner.
ztes  Liuien=  Infankerie-Ignatz  Sailler.  Reatshofen.  Wertingen.  Bauer.
Regiment  Herzog  *:  Georg  Schalter.  Englshof.  erto.  detto.
g  5%9.FJohann  Beutner.  Noͤrdlingen.  Weber.
Karl.  hristian  Haͤusele.  Ramingen.  Elchingen.  Bauer.
:  Mathias  Jäger.  Gennach.  Zuemars=  Detto.
»  hausen.
:  Franz  Stärkle.  Gebelbache=  detto.  detto.
renk.
Franz  Gerthofer.  Nangehas-  Ursberg.  Baader.
-  ach.
*  Sebastian  Hofmann.  Bairsried.  sdetto.  Bauer.
-Joseph  Goßner.  Waltenweiler  Wertenhaus.Weber.
*„  Joseph  Mapx.  Burgratz.  Kempten.  Bauer.
-Martin  Jaͤkle.  Heretsried,  Holzen.  detto.
Kloster.
-Kaspar  Linder.  Worishofen.  Kaufbeuern.  Schuster.
Joseph  Anwander.  Pfasfenhauf.  Mindlheim.  Sceinmetz.
:  Ser.  Henle.  Rattenhausf.  Roggenburg.Bauer.
*  Friederich  Stogmann.  Margerrs=  Jusemars=  dberto.
hausen.  hausen.
*  Matthias  Geh.  detto.  Zimmerleute.
s  Mattbias  Dietrich.  Kemnath.  [(Wettenhauf.  Laglbhner.
*  Joseph  Zeller.  Salgen.  Mindelheim.Weber.
        <pb n="336" />
        2

 

—

 

Regiment.
oder

Bataillon.

Namen
der
Deserteurs.

 

Wo  zu  Hause.

Geburts-Ort.

  Gericht.

Stand
der

Aeltern.

 

#6

 

Ztes  Linien-Infanterie-Regiment
  Herzog
Karl.

 

Gem.  Klemens  Paul.
Joseph  Riedmayr.
Joseph  Leicktle.
Johann  Mair.
Johann  Stengelmayr.
Leonhard  Rorter.
Erasmus  Rieden.

unsnusP

Matthias  Bayr.
Matthias  Grissinger.
Johann  Steib.
Andreas  Popp.
Simon  Kempter.
Joseph  Schindele.
Georg  Westner.
Amon  Rupprecht.

„  VLeo

ueoem  #

Benedikt  Noͤth.
Georg  Mayr.
Balthasar  Huber.
Matthias  Linder.
Joseph  Eisenlaur.
Rochus  Seidl.
Thomas  Bucher.

u  uefs  9#

Georg  Ampberger.
Joseph  Kreitler.
Magnus  Filzer.
Michael  Horn.
Joseph  Bertele.
Anton  Blanz.

Kan  nn

u  vt  „

Aloys  Schllichtinger.
Joseph  Herrmann.
Thomas  Locher.
Isidor  Jäger.

Joseph  Bufler.
Anton  Schorrer.

n#  s

*d

Matthias  Widemann.
Sigmund  Holzmann.

u  S

r.i“

 

Johann  Seitz.

Gemrach.

Joh.  Michael  Schorrer.
Edenhgusen.

   
   

Zuemarshausen.


Uröberg.
detto.

 

detto.

münchen.

 
  
     

Bauer.
detto.
detto.
Taglbhner.
Bäck.

Bauer.

Taglbhner.

detto.
detto.
detto.
detto.
Baucr.
detto.
Taglbhner.
Bauer.

Weber.
Taglöhner.
detto.
Bauer.
Taglbhuer.
detto.
Vauer.

Tagloͤhner.
Weber.
Schuster.
Soldner.
Bauer.

Tagldbhner.

Bauer.
Taglböhner.
detto.
Bauer.

Taglbhner.
detto.

Bauer.
Schmied.
Baucr.

 

Weber.
        <pb n="337" />
        331

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand  —
oder  der  Geburts-  -  der
Bataillon.  Deserteurs.  o.  Gericht.  Aeltern.
Gem.  Johann  Springer.  [Langenehrin-Schwab=  DLTaglohner.
gen.  münchen.
*  Michael  Treu.  Schdneberg  [Wertenhauf.Bauer.
:  Georg  Ritter.  detto.  detto.  Tagloͤhner.
:Faver  Kohler.  Rimhausen.  Mindlheim.  Bauer.
Jakob  Stoher.  Frickenhaus.  Ottobeurn.  sdetto.
tes  Linien=  InfanterieJoseph  Heinrsch.  Münster.  Donauwdreh  Schuster.
Karl.  Jeseph  Schielle.  Hammerstet=  Wertenhaus.  etto.
»  ten.
*  Gallus  Schäffel.  Langenehrin=  Schwab-  Bauer.
gen.  münchen.
Martin  Schrenk.  Türkheim.  detto.
*  Wendelin  Nägele.  Irsingen.  [Türkheim.  Sdldner.
:  Sebastian  Bischof.  Denklingen.  Buchloo.  Taglbhner.
*  Johann  Voglr.  faffenhaufs.  Mindlheim.  Bauer.
*  WMendelin  Brannecker.  Engetried.  [Kaufbeurn.  demo.
n  Augustin  Geffner.  Hehenreichen,  Wertingen.Weber.
*  Kajetan  Martin.  Linden.  Buchloe.  Taglbhner.
-  Aloys  Ruß.  Ehrenstein.  Sdflingen.  Hirt.
-Benunedikt  Ohneberg.  ESchilhoͤrn.  sSroͤnnebach.  Bauer.
*  Naßo  Srehle.  Baisweil.  Kaufbeurn.  detto.
*  Ignatz  binder.  Mindlzell.  Uröberg.  HSdetro.
Franz  Aufmuth.  Baisweil.  Kaufbeurn.  Taglbhner.
*  Elias  Schober.  Bobingen.  Bäc
*  Johann  Eberhard.  bonsen.  (Alpeck.  Schreiner
Leonhard  Rieger.  Geielingen.  Bäcker.
-FXaver  Sinig.  Scherzheim.  Dillingen.  Vaner.
-Ultich  Spengler.  Schoͤneberg  Zusmars-  sdetto.
hausen.
-Georg  Weber.  Schoͤfstoß.  sdetto.  detto.
-Georg  Schwarz.  Wöringen.  Ottobeurn.  ekto.
*  Georg  Rentle.  Umterrorh.  Illerdiessen.  Taglbhner.
:Anton  Mayr.  Heckerlings.  Kempten.  Bauer.
2:  e  Chevaur-  Legers-  =  Anton  Kugle.  Brunnen.  Grbnnebach.  Hetto.
Regiment  Kbnig.  :  Ignatz  Bonneberg.  Tugau.  detto.  deito.
:  Joseoh  Albreche.  Landholz.  detto.  Taglbhner.
:  Maurus  Kugle.  Bräulings.  Herto.  Bauer.
*  Johaun  velle.  Ueberkingen.  [Geißlingen.Manrer.
:  Christeph  Nusser.  Ulm.  Bäcker.
Adam  Frhhner.  Sdflingen.  Weber.
:  Joseph  Wurninger.  Woͤrtlstetten  Wertingen.  Daglbbner.
Leonhard  Eckert.  Ulm.  Amtediencr.
:  Sebastlan  Gemünder.  Ulm.  MWeber.
:  Michael  Zeller.  Krogy.  [Kempten.  Bauer.
        <pb n="338" />
        —.  332  —
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  F  der
Geburts-Bataillon.]
  Deserteurs.  Ort.  cbhch,  Aeltern.
Gem.  Martin  Defsner.  Wbringen.
:  Justin  Dorn.  Kolben.
:Johann  Schwarzenbach,  Ersingen.
:Joseph  Helmschrott.  llemar.
ates  Chevaur-Legers=  :„  Jakob  Grünwald.  Riedbeim.
-  -StephanSei».  Ehrenstein.
Regiment  Kodnis.  -Jobann  *½'  Hellengerst.
*  Leonhard  Brestele.  Kaisersmds.  Mindlheim.
:*  Alovys  Hildenbrand.  Westendorf.  [Wertingen.
Faver  Muller.  Schdflingen.
*  Jakob  Herrmann;  Bopfingen.
*  Georg  Besteler.  Goldbach.  Weitenhaus.
*Joseph  Klein.  Baiershofen.  Mertingen.
:Joseph  Maurus.  Kreutzthall.  (Kempten.
:Jakob  Danner,  Sbfliugen.
:  Leonhard  Hang.  Dbpfhefen.

ÖStes-leichtes  Iufanterie=Bataillon
  Weinbach.


 

 

 

—.
——...

UMnmd

rern  ue  "  r  u  ubnnt  a  s  ns

Anton  Rier.  HKeuzenberg.
Martin  Tinder.  .
Marzellin  Mayr.  Woriehofen

Michael  Engelhardt.
Christoph  Hagemayr.
Marimtlian  Aberle.

Oberdorf.
Reutt.
Gernspach.

      
  
   
  
 

hausen.

Maurer.

  

  

 

 

 

 

Jakob  Obwald.  Dornstadt.  Taalbhner.
Jeh.  Baprist  Baader.  [Ingsterten.

Joseph  Sprengler.  Hardtberg.  detto.
Baptist  Hildebraud.  Hirschbach.  detto.
Martthias  Kdnigsberger  Furbach.  detto.
Matthiac  Vetter.  Langenaun.  Weber.
Jeseph  Christ.  Eppieburg.  Taglbhner.
Joseph  Seitz.  Blienspach.  Bauer.
Aloys  Sayler.  Eberspach.  detto.
Albert  Grau.  Goldbach.  Holzwarter.
Egidius  Berger.  Amberg.  Sdldner.
Johann  Fischer.  Türkheim.  Taglbhner.
Johann  Georg  Doll.  detto  Leinweber.
Johann  Holzheu.  Frankenried.  [Buchloe.  Sdldner.
Konrad  Fahrenschon.  Pfaffenhauf.  Mindlbeim.  Bräuer.
Gceorg  Wöhrle.  Eck.  Oklobeurn.  Jimmerlente.
Dominikus  Gropper.Gunz.  detto.  Bauer.
Stephan  Epp.  Hawangen.  detto.  Baͤcker.
Aloys  Deisenhofer.  Hertlingen.  Wertingen.  Bauer.

Nikol.  Schweinberger.  jWidergeltingen.



 

 

(ürkbeim.  Eilener.
        <pb n="339" />
        333  —

 

Regiment.
oder

Bataillon.

Namen
der

Deserteurs.

 

 

—  —  —  ——
Wo  zu  Hause.  Stand
Geburts-  der

 

 

6tes  leichtes  Infanterle-Bataillon

  Wein-Sach.



 

 

 

 

Gem.  Matthias

——.l—.—————.—————  ÊÊ  Ê⏑

eeabse  rl/doeeosn  m—  u  b  u  #

Balthafar  Mayr.

Ruppert  Gropper.

Joseph  Riederer.
Joh.  Georg  Dauner.
Mattbias  Marschle.
Christoph  Märschle.
Albert  ziegler.
Joseph  Zimmermann.
Matthäus  Ebner.
Andreas  Kndpfle.
Erhard  Sondbeimer.
Jakob  Forster.
Matrthias  Diermayr.
Isidor  Hirle.  ·

·Antonmeof.

Hugo  Steegmann.

Georg  Hintermayr.
Kajetan  Albrecht.
Aloys  Zeller.

Georg  Ilg.
Blasius  Fischer.
Franz  Dasenberger.
Andreas  Dirr.
Joseph  Mayrshofer.

Joseph  Kohn.
Melchior  Stdckle.
Andreas  Schuster.
Sebastian  Kayser.
Joseph  Krauß.
Joseph  Sitter.
Anton  Würsstle.
Tbomas  Klein.
Joewar
gnatz
Marrdias
Michael
Anton
Anton

Johann  Lederle.
Georg  Barth.
Jakob  Schuster.

   

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
 
 
 
 
 
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

heim.

Ulm.
(Wertingen.
        <pb n="340" />
        —  334  —
—  —  —
Regiment.  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts=  der
Bataillon.]Oeserteurs.  Or.Gericht.  Aeltern.
Gem.  Thomas  Geeck.  Reisingen.  Dilingen.  Bauer.
-Anton  Lachenmayr.  Dilling  Leinweber.
*:  Salek  Polack.  Wittisllngen.  Hlgen.  Holzwarter.
:  Michael  Dirr.  rilingen.  ertto.,  Sbldner.
*  Joham  Schmitzer.  ltheim.  detto.  Schöfereleute.
-  Fohann  Marz.  Weisingen.  Idetto.  glbhner
Michael  Scheerer.  Zusmarshausen.  2
*  Matthlas  Jakob.  Klosterbeurn.]llerdiessen.Weber.
*  Anton  Rau.  Wallenhauf.  Roggenburg.Sbldner.
:  Miihael  Fogesser.  detto.  detto.  detto.
*  Jehann  Schneider.  Burlafingen.Sbflingen.  Hdetto.
*  Michael  Wepmaypr.  Diedorf.  Zusmarsh.  detto.
Anton  Rehle.  Haumstetten.  Gbggingen.  Maurer.
*  Matthias  Sauli.  Heretsried.  *t.  Holzen]Sdloner.
:  Joseph  Holzinger.  Wettenhausen.  Schneider,
:FNaver  Schwarz.  illenbach.  Wereingen.  Weber.
*  Bernhard  Strehle.  sttiolingen.  Dillingen.  Hafner.
-Aleys  Wunsch.  Frisingen.  detto.  Taglbhner.
*  Georg  Jäckle.  Schdneberg.  Mindlheim.  Bauer.
-  Unich  Furchtner.  Heretsried.  Klost.  Holzen  Sdldner.
:  Andreas  Hitzler.  Wittislingen.  Dillingen.  Taglöhner.
#  „  Melchior  Widemann.  Widexgelting.  en  Baader.
Stes  leichtes  Infanterie-Korp.  Johann  Kastl.  Ulnn  Maurer.
Batalllon  Weir.)  Gefr.  Bartholomä  Küärner.  Taglbhner.
b  BMionier  Martin  Erlinger.  Bronnen.  waues.  Sbldner.
ach.  Gem.  Gotthard  Vogl.  Geißlingen.  Chlrurg.
:Michael  Scheible.  Anstetten.  Werstasteig.  Bauer.
:  Dhilipp  Sinßer.  Kangenbs=  Ursberg.  Weber.
a  ·
Naver  Arzt  Bettlishausen  Fllerdiessen.  Bauer.
:Michaal  Vauzeimer.  Welßingen.  Elchingen.  Taglbhner.
:Anton  Reutner.  Unterthurh.  Wertingen.  Sdloner.
:  Melchior  Fletzner.  Kleinbenrn.  Wertenhauf.Schäffler.
Joseph  Mayper.  Schbneberg.  detto.  eber.
:Joseph  Hämmerle.  Wektenhausen.  Holkbauer.
=  Matthias  Steigleder.  Zusmarshausen.  Fisch
„  Andreas  Kaim.  Heisesheim.  [Oonaumbrth  Co#
*  Johann  Scheibler.  Holzhausen.  Apeck.  eber.
„  Donatius  Theußler.  [Tomertingen.  Elchingen.  Sdlker.
-Georg  Mack.  Eetzingen.  Idetto.
-  Jehchn  Schwozer.  Deggingen.  Wiesenstelg.  Kerbmacher.
:  Repomuck  Krauß.  iburg.  Zusmarsh.  Muller.
-  Joseph  Herz.  Sontheim.  Ottobeurn.  Bauer.
„.Joseph  Maug.  Dietratsrlied.  detto.  Maurer.
::  Peter  Schwhhhardt.  Southeim.  Ketto.  Sdldner.
:  Georg  Hrmann.  Dreigheim.  [Klost.  Holzen  [Schuster.
        <pb n="341" />
        .  —  ·

 

 

Regiment
oder

Bataillon.

Namen
der

Deserteurs.

Wo  zu  Hause.

 

 

Geburts-Ort.

  Gericht.

 

 

Stand
der
Aelt  ern.

 

6t  es  leichtes  Infanterie-Bataillon
  Weinbach.


 

Artillerie:  Regiment.

ates  leichtes  Infanterie-Bataillon
  Di  etfurth


Gem.  Joseph  Aierle.

Joseph  Witzig.
Thomas  Jäckle.
Alops  Schnell.
Aloys  Müller.
Stephan
Johann

nonier  Anton
Michael
Narzis
Georg  Gockeler.
Michael  Ehret.
Johann  Ehrer.

——-———

Joseph  Stoß.
Joseph  Helderle.
Joseph  Settele.
Baptist  Schall.

Johann  Gehrer.

u  ean  s  sana  s  eolO0Oe

*  Johann  Huber.

Gem.  Leopold  Kichele.
-  Anton  Riedele.

Paul  Schduherr.
Joseph  Heberle.

Philipp  Stredl.
Benedikt  Mayr.
Michael  Walk.
Georg  Eberle.

u  s  vraass  vosns

K

 

 

Franz  Anton
Joseph  Anton
Aloys  Klätz.
Michael  Jäger.
A#on  Heintzler.

 

 

 

 

asetumn  ½

ver  Geyer.

Anton  Riedmapr.

Johann  Schnitzer.

ionier  Emanuel  Nagl.

Benedikt  Michler.
Anton  Hämmerle.

Andreas  Ferihalter.

Michael  Hartmann.
Franz  Joserxh  Maper.

Matthlas  Wirtmann.

Dillingen.
Diliiggen.

Wertingen.
        <pb n="342" />
        336

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Staud
oder  des  Geburts-  der
Bataillon.  Deserteurs.  Ort.ericht.  Aeltern.
-Konrad  Steinhauser.  JUnteregg.  [Grdunenbach  Bauer.
-Joseph  Schmalz.  Dorns.  demp  detto.
-  Joseph  Anton  Mayr.  Kreyvoglers.  Groͤnnenbach  sdetto.
Johann  Wegmann.  Buchenberg.  Kempten.  Obsthändler.
NKaspar  Herburger.  Ettlies.  derto.  Bauer.
Joseph  Wiedemann.  Bobing.  [Schwabm.  Herto.
:  Georg  Mayr.  eemmingen.  detto.
:  Franz  Joseph  Dreher.  rrsee.  [Kaufbeurn.  #etto.
:  Audreas  Kbgler.  Pforzen.  detto.  Metzger.
-Justin  Mayr.  Ermengerst.  Kempten.  Bauer.
Peter  Epp.  Kreyptags.  Obergünzb.  Zimmermann.
*  Johann  Willer.  Umerwang.  Kempten.  Bauer.
:Anton  Eisenschmitt.  [Lauterach.  Erdunenbach!gld#er.
=  Andreas  Mbriel.  Engelhofen.  [Mindlbeim.  Sdloner,
Georg  Goßner.  NAlrenhausen.  Ottobeurn.  Bauer.
ates  leichtes  Infanterie.  Anton  Forschner.  Jaunen.  Oberdorf.  Metzger.
Bataillon  Die  t-  Ilprian  Leibrecht.  Stiftstadt.  Kempten.  Sdloner.
*  Georg  Stoll.  Wollmuths.  ldetto.  Bauer.
furth.  :  Paukratz  Heypland.  Biedingen.  Oberdorf.  Taglbhner.
-Benediki  Straͤhle.  Eteinach.  Fuͤßen.  detto.
-Joseph  Schellhorn.  Eschers.  Oberguͤnzb.  Bauer.
-  Georg  Hbfler.  Hopfen.  Füßen.  Weber.
:  Georg  Kdchler.  ied.  Grönnenbach/Maurer.
:Dominikus  Perschig.  Hausen.  Mindlheim.  Bauer.
*:Georg  Kdller.  Lutzenhausen.  detto.  Taglbhner.
Mvhilipp  Schuster.  Englhofen.  etto.  dert#o.
*:Johann  Sprenger.  Ebertshofen.  Oberdorf.  Sbloner.
Joseph  Steindle.  [Aichholz.  Grdnnenbach  Bauer.
#=  Taver  Schwägerle.  Kaunberg.  Kempten.  loerto.
:Jeoseph  Weilath.  Okotleben.  Ravensburg.  [Taglehner.
:  Martin  Göbele.  emmingen.  derto.
Auton  Lauverer.  Ellech.  [Somhofen.  Maurer.
Benedikt  Heibele.  Ramlsberg.Obergünzb.  Zimmerleute.
*:  Michael  Traut.  Schlingen.  Kaufbeurn.  detto.  «
sGeokgKayser.  WochenwangsRavcnsbukHBauer-.

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermäögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  Landesgesetzen  zu  verfahren.  München,  den  8.  August  1806.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Krauß,  Direktor.
Schuch,  Sekretär.
        <pb n="343" />
        Koͤniglich-Baterisches

Resjierung  ssbla  tt.

 

XXXVIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  r5.  September  1806.

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

 

(Die  Uniforme  der  Hofstäbe  betreffend.!)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  haben  Uns  auf  die  Bitte  der  Chefs
Unserer  füuf  Hofstäbe  bewogen  gefunden,  die
ihnen  unterm  §.  August  vorigen  Jahres  ber
willigte  Hof-Uniforme  nach  dem  Uns  gemachten
  Verschlage  abzudndern.

Wir  erwarten  von  den  Chefs  der  genannten
  Hofstäbe,  daß  sie  nach  Unserer  erklärten
Absicht  auf  die  Befolgung  dieser  vorgezeichneten
  Uniforme  strenge  halten,  und  jede  Ueberschreitung
  in  ihre  Gränze  zurückweisen  werden.
München  den  zo.  August  1806.

Mar  Josepb.

Freyherr  von  Moncgelacs.
Auf  kbnigl.  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.
Vorschrift  zur  Abänderung  der  Uniforme
für  die  königlichen  Hofstäbe.

Galla’Kleidung.
Die  Farben  des  Nockes  bleiben-  nach  der
vorigen  Bestimmung  scharlachroth  mit  dunkelkornblausammtenen

  Kragen  und  Aufschlgen,
  und  zwar  für  die  erste  Klasse  (Sctaats-Chefs)
  mit  der  Stickerey  Nro.  1.  versehen.  —
Für  diese  erste  Klasse  bleibt  der  Hur  mit  weiss
ser  Feder.  Für  die  zwente  Klasse  (wirklicher
geheimer  Räthe  und  Kamerherren)  und  zweyte
Hof-Chargen  nach  der  Zeichnung  Nro.  2.
gestickt,  —  und  für  die  dritte  Klasse  (Kamerherren)
  nach  Nro.  3.  gestickt.  Die  Knöpfe
für  alle  drey  Klassen  nach  der  Zeichnung
Nro.  1##.

Kleine  Uniforme.

Für  die  erste  Klasse  ein  dunkelblautuche
nes  Kleid  mit  einem  rothtuchenen  Kragen;
dieser  nach  Zeichnung  Ziffer  1.  und  alle  übrigen
  Theile  des  Rockes  nach  dem  Dessin
Ziffer  4.  mit  Gold  gestickt;  die  Knspfe  von
Metall,  mie  dem  verzogenen  königlichen  Namens-Chiffre
  und  der  Königs-Krone,

Campagne=  Frak.

Der  Rock  von  dunkelblauem  Tuche,  mit
rothluchenem  Kragen,  dieser  mit  Gold  gesticke
nach  dem  der  Klasse  zukommenden  Dessin,
metallene  Knöpfe,  wie  oben.

Die  Zeichnungen  sind  dev  dem  königlichen  Oberst=Hofmeister-Staabe
  binterlegt.
        <pb n="344" />
        Probinzial-Verordnung.
(Die  Ueberschriften  der  an  die  Landgerichts-Aerzte
zu  erlassenden  ämtlichen  Schreiben  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Mehrere  königliche  Landgerichts-Aerzte  der
Provinz  haben  der  unterzeichneten  Stelle  angezeigt,
  daß  von  ihnen  für  ämtliche  Schreiben,

  welche  an  ihre  Persou  addressirt  waren,

für  Post-Porto  Bezahlung  gefodert  worden
  sey.

Damit  nun  ähnliche  Foderungen  künftig
vermieden  werden.,  so  ertheilt  die  unterzeichnete
  Scelle  den  verschiedenen  Behörden  der
Provinz  den  Auftrag,  die  an  die  königlichen
Landgerichts-Aerzte  zu  erlassenden  ämtlichen
Schreiben  rc.  nicht  an  ihre  Person,  sondern
an  das  Amr,  z.  B.  an  das  königliche  Landphysikat
  in  Türkheim  2c.  zu  addressiren.  Ulm
den  az.  August  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Leiden.
von  Hohenrieder.

 

 

Auftrag
an  sämmeliche  Herrschafts  =  und  Hofnarksgerichte
  in  Ober=  und  Riderbaiern.
(Das  Kaminkehren  betreffend.)
Im  Namen  SEr.  Majestat  des  Königs.
Nachdem  Seine  königliche  Majestdt  in  Gemäßheit
  allerhöchsten  Reseripts  vom  #1.  dieses
  Monats  unlieb  zu  vernehmen  gehabt  haben,
daß  Herrschafts=  und  Hofmarksgerichte  sich
weigern,  die  landgerichtische  Kaminkehrer  des
Bezirkes  in  ihre  Dörfer  einzulassen,  Aller-338



höchstdieselben  aber  dieses  nachzusehen  nicht
gedenken,  indem  sich  die  Herrschafts=  und
Hofmarksgerichte  einer  angemessenen  Eintheilung
  der  Kaminkehrer-Bezirke  nicht  entziehen
  können,  und  dieser  von  Oberpolizeywegen
  getrossenen  Verfügung  unterwerfen
müssen,  auch  mit  Zwangemitteln  dazu  angehalten
  werden  können;  als  will  man  sämmtliche
  Herrschafts=  und  Hofmarksgerichte  von
diesem  bestimmten  allerhöchsten  Entschlusse
Seiner  königlichen  Majestät  zu  Handhabung
der  mittelst  der  Distrikts-Eintheilung  für  die
Kaminkehrer  in  jedem  Landgerichte  getroffenen
Poltzey-Verfügung  zu  dem  Ende  in  Kenntniß
setzen,  damir  sie  sich  hiernach  zu  achten,  und
vor  den  unangenehmen  Folgen  selbst  zu  häten
  wissen,  die  mit  den  bey  fernerer  Weigerung
  unnachsichtlich  eintretenden  Zwangemitteln
  verbunden  sind;  sämmtliche  Landgerichte
aber  angewiesen  haben,  genau  darauf  zu  ser
hen,  daß  den  Kaminkehrern  durch  die  Herrschafts
  =  und  Hofmarksgerichte  keine  Hindernisse
  in  den  Weg  gelegt  werden,  und  wenn  nach
vorgängiger  Erinnerung  fernere  Beschwerden
einlaufen,  die  Anzeige  anher  zu  machen.  Dargegen

  haben  aber  auch  die  Landgerichte  jede

über  die  Kaminkehrer  wegen  unterlassenen
oder  nachläßigen  Kehren  einlaufende  Klage,
die  jeder  Unterthan,  der  hiezu  Ursache  har,
anbringen  soll,  ohne  Verzug  zu  erheben,  und
nach  Befund  ohne  Nachsicht  nachdrucksamst
zu  bestrafen.  München  den  à7.  August  1806.

Königliche  Landes-Direktton.

Frepherr  von  Weichs.
von  Heinleth.
        <pb n="345" />
        Auftrag
an  alle  königliche  Rentämter  in  Ober=  und

Nieder  =  Baiern.
(Die  Pensions=  Scheine  der  entlassenen  Strassen=Uebersteher

  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs
wird  die  allergnädigste  Eneschließung  der  allerhöchsten
  Stelle  vom  10.  April  dieses  Jahres,
  wegen  Kontrasignation  der  Pensions-Scheine
  der  enrlassenen  Straßen  Uebersteher
durch  die  treffenden  Straßenbau-Inspektionen,
dahin  erklärt,  daß  die  königlich  baierische
Provinzial-Hauptkasse  allhier  hinlänglich  gedeckt
  sey,  wenn  am  Ende  eines  jeden  Etats-Jahres
  diejenigen,  die  eine  Pension  bezlehen,
  förmliche  Lebens  =  Certifikate  von  den
Orts-Obrigkeiten,  wo  sie  sich  aufhalten,  den
königlichen  Rentämtern  geben,  die  von  selben
an  die  königlich  baierische  Provinzial  Hauptkasse
  einzusenden  sind,  wo  dann  die  Kontrasignation
  der  Pensions-Scheine  durch  die
Straßenbau-Inspektionen  aufhören  kann.
München  den  (3.  September  1806.
Känigliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

Auftrag
an  sämmtliche  Polizey  -Unterbehörden  des
Fürstenthums  Bamberg.
(Den  Quacksalber  Tobias  Pfeifer  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Der  aus  dem  baireurischen  Orte  Breitenloh
  gebürtige  längst  berüchtigte  Quacksalber,
  Tobias  Pfeifer,  welcher  schon  früherhin
  von  Seite  der  königlich-preußischen
Behörden  wegen  seiner  Pfuschereyen  zu

339

Strafe  gezogen  worden  war,  machte  unlängst
auch  einen  Bersuch,  sein  Unwesen  in  der  Previnz
  Bamberg  fortzusetzen,  pachtete  zu  dessen
ungestörtern  Betriebe  unter  der  Hand  eine
Schenke  in  dem  diesseitigen  Gränzorte  Wonsgehaig,
  wurde  aber  auf  hievon  dem  königlichen
Landgerichte  Hollfeld  zugekommene  Nachricht.
von  diesem  alsbald  verhaftet,  und  nach  vorgängiger
  Bestrafung  mittelst  des  Schubs
über  die  Gränze  verwiesen,  jedoch  unterwegs
von  einem  diesseitigen  Patrimontal-Gerichte,
welchem  derselbe  zur  weitern  Transportirung
zugeschoben  worden  war,  wieder  losgelassen.
Man  sieht  ssch  hiedurch  veranlaßt,  sämmtliche
  mirtel  =  und  unmittelbare  Polizey,  Unterbehörden
  der  Provinz  Bamberg  auf  diesen
gefährlichen  Menschen  aufmerksum  zu  machen,
und  dieselben  anzuweisen,  ihn  im  Wiederbetretungs-Falle
  nicht  nur  ohne  weiters  anzuhalten,
  und  über  die  Gränze  zu  schaffen,
sondern  auch  bey  neuerlichen  polizeywidrigen
Handlungen  nachdrücklich  zu  bestrafen,  und
geeigneten  Falls  darüber  auher  Anzeige  zu
erstatten.  Bamberg  am  1.  Septemb.  1806.
Königliche  dandes-Direktion.

Frepherr  von  Stengel.
Sarto  rius.

Weisung
an  die  sämmtlichen  Land-Aemcer  im  Fürstenthume
  Bamberg.
(Das  unbefugte  Ausstellen  von  Reise=  Pässen  durch
unmittelbare  und  Patrimonial-Behbrden  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Man  hat  neuerdings  die  unangenehme
Ueberzeugung  geschöpfe,  wie  wenig  sich  die
Patrimonial:  Gerichte  der  adelichen  Insassen
        <pb n="346" />
        angelegen  seyn  lassen,  die  bestehenden  Verordnungen
  in  Ansehung  der  Ertheilung  der  Reise-Paͤsse
  zu  beobachten;  —  daß  dieselbe  vielmehr
  noch  immer  fortfahren,  Paͤsse  unter
eigner  Fertigung  auszustellen,  und  sogar  an
Vaganten  aus  der  Fremde,  welche  weder  irgend
  eine  Ansaͤßigkeit  nachweisen,  und  noch
weit  weniger  die  erfoderlichen  Zeugnisse  der
Ortsobrigkeit  ihrer  Heimath  vorlegen  koͤnnen,
—  auf  bloßes  Vorzeigen  auswäctiger  Reise-Dässe,
  die  wegen  des  Verflusses  ihrer  Gültigkeit
  zum  weiteren  Fortkommen  nicht  mehr
dienen  dürfen,  neue  Pässe  zu  ertheilen,  um
ihre  Wanderungen  in  den  königlichen  Landen
fortsezen  zu  können.

Eben  so  wurde  bisher  auf  Seite  der  Patrimonial-Gerichte
  die  Erfüllung  derjenigen
Verbindlichkeiten  vermiße,  welche  denselben
als  Orts-Polizey=  Behörden,  in  Ansehung
der  pflichtmäßigen  Aufsicht  auf  die  im  Lande
umherziehende  Personen,  und  einer  genauen
Prüfung  der  von  diesen  vorgezeigten  Pisse
obliegen;  da  sie  nur  zu  häufig  solche  Personen
  durchziehen  lassen,  die  als  bloße  Vagabunden
  aufzuheben,  und  in  ihre  Heimath,
oder  über  die  Gränze  zu  verschieben  wären;
und  selbst  die  Reise-Pässe  derselben  ohne
Bedenken  visiren.

Hiedurch  wird  dem  Streunergesindel  das
Umherstreichen  im  Lande  erleichtert,  und  der
Zweck  der  allgemeinen  Verfügungen  gegen
dasselbe  vereitelt.

Bey  einer,  vor  wenigen  Tagen  in  den
Land  2erichten  Bamberg  und  Scheßlißzvorgenommenen
  Streife,  jzeigte  sich,  daß  die  mei-340

  —

sten  Pässe  der  aufgehobenen  Streuner  von
Paurimonial-Gerichten  visirt  waren.  Es
scheint,  daß  diese  Landstreicher  die  unmittelbaren
  königlichen  Polizey-Behörden  vermeiden,
und  sich  vielmehe  an  jene  wenden,  um  leichter
  fortzukommen.

Um  nun  diesem  Unfuge  zu  begegnen,  erhalten
  die  sämmelichen  Landes-Kommissariate
der  Provinz  Bamberg  den  Befehl,  an  alle
Landgerich'e  ihres  Distriktes  sogleich  den
Auffrag  ergehen  zu  lassen,  daß  sse  die  Patrimonial=
  Gerichte  ihres  Bezirkes,  unter  abschriftlicher
  Mittheilung  gegenwärtigen  Dekrete,
  alles  Ernstes  an  die  Befolgung  der
dießfalls  bestehenden  Polizen-Verordnungen,
und  insbesondere,  hinsichtlich  der  Reise:  Pässe,
an  jene  vom  14.  Oktober  1gos,  dann  wiederholt
  vom  a3.  Julius  laufenden  Jahres  hinzuweisen
  haben.

Die  Landgerichte  haben  über  die  Beobachtung
  derselben  zu  wachen,  und  im  Falle,
wider  alles  Erwarten,  ein  ähnlicher  Reise-Daß
  von  einem  Patrimonial=  Gerichte  vorkommen
  sollte,  unfer  Einsendung  desselben,
sogleich  Anzeige  hierüber  anher  zu  erstatten,
um  die  Kontravenienten  zur  geeigneten  Ahndung
  zu  ziehen.

Ueber  die  gehörig  geschehene  Eröffnung
vorliegender  Weisung  hat  sedes  Landgeriche
die  Empfangsscheine  der  Patrimonial-Gerichte
  zu  sammeln,  und  anher  vorzulegen.
Bamberg  den  32.  August  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Friedmann.
        <pb n="347" />
        —  341

Bekanntmachung.

In  Rücksicht  der  besonderen  Verdienste,
welche  sich  der  molicinae  er  chirurgise
Doctor  Schwarz  durch  die  unermüdete
und  uneigennützige  Behandlung  der  kranken
Soldaten  während  des  lehten  Feldzuges  erworben
  hat,  finden  Seine  Majestät  sich  bewogen,
  demselben  zur  Belohnung  die  goldene
Verdienst-Medaille  zu  bewilligen.  Zugleich
hat  das  königliche  General-Landes-Kommissariat
  zu  Neuburg  unterm  7.  September
laufenden  Jahres  den  Auftrag  erhalten,  dem
Dektor  Schwarz  diese  Medaille  bey  einer
severlichen  Gelegenheir  zu  behändigen,  und
das  allerhöchste  Wohlgefallen  zu  eröffnen.

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
5.  September  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majestät  den  Freyherrn  von  Luxburg  in
Rücksicht  seiner  Féhigkeiten,  und  des  bisher
bezeigten  Diensteifers  zum  Legations=  Sekretär
  bey  der  königlichen  Gesandschaft  in  der
Schweiz  zu  beferdern  geruht.

Bey  dem  königlichen  Hofgerichte  in  Memmingen
  wurden  dermög  allerhöchster  Entschließung
  vom  30.  August  laufenden  Jahres
  angestellt  als  Räthe:

1.  Der  bisherige  Accessist,  Wolfgang
von  Spitel,

.  der  bisherige  Accesfist,  Georg  Hirtmair,


.  der  vormalige  Kriminal-Kommissär  zu
Buchloe,  Klemens  von  Ehinger,  und

4  der  Auditor  des  königlichen  Infantcric-Leibregiments,
  Karl  von  Paur.

Als  Sekretäre,  deren  Zahl  etatsmäst
sig  auf  vier  festgesetzt  ist,  wurden  nebst  den
bereits  bestehenden  Sekretären  von  Höfler
und  Miller,  noch  weiter  allergnädigst  ernannt:
  der  quieszirende  Oberlankes=  Regierungs
  =  Sekretär,  Joachim  Faber,  und
der  bisher  bey  der  königlichen  Landes-Direktion
  in  München  in  Sekretärs-Geschäften
aushelfende  Diurnist,  Ludwig  Zaupser.

Als  Registrator  wurde  der  bisherige
Hosgerichts  =  Kanzellist  in  Memmingen  —
Christian  August  Bramm  beferdert  —
und,  bey  der  nunmehr  etatsmässig  auf  acht
bestimmten  Zahle  der  Kanzellisten,  wurden  die
gegenwärtig  noch  unbesetzten  fünf  Kanzellisten-Stellen
  folgenden  Individuen  verliehen:


I.  dem  zweibrückischen  Kanzley-Accessisten,
August  Colson,  gegen  Einziehung  seiner
bisherigen  Pensien;

.  dem  ehemaligen  schwäbisch  österreichischen
  Regierungs-Konzipisten,  Karl  Hass
ner,  welchem  sein  Mehrbezug  als  Pensison
belassen  wird;

3.  dem  Regierungs-Konzipisten,  Joseph
Wilhelm,  gegen  Einzlehung  seines  bisherigen
  Gehaltes;

4.  dem  bisherigen  Diurnisten  bey  der  Landesdirektion
  zu  Ulm,  Joseph  Drisel,  und

5.  dembisherigen  Diurnisten  bey  der  Landes-Direktion
  zu  München  Ludwig  Kumpf.

Zum  dußeren  Fiskal  bey  dem  königlichen
  Hofgerichte  zu  Memmingen  wurde  ver-
        <pb n="348" />
        moͤg  allerhoͤchster  Entschließung  vom  12.  August
  laufenden  Jahres  der  bisherige  Fiskal-Abjunkt,
  Thadaͤus  von  Schach,  allergnaͤdigst
  befoͤrdert.

Durch  eine  allergnaͤdigste  Verfuͤgung  vom
7.  Julius  laufenden  Jahres  wnrde  der  Lizentiat
  Bernhard  Grosch  zum  Aktuar  bey
dem  Landgerichte  Julbach,  —  der  Lizentiat,
Johann  Paul  Hämerl  zum  Aktuar  bey
dem  Landgerichte  Fischbach,  der  Lizentiar,
Joseph  Zottmann  zum  Aktuar  bey  dem
Landgerichte  Abensberg  ernanne;  —  der  bisherige
  Landgerichts-Aktuar  zu  Burghausen  von
Wisinger  aber  in  gleicher  Eigenschaft  nach
Moosburg,  —  und  der  Landgerichte-Aktuar
zu  Julbach  Karl  nach  Burghausen  versetzt.

Seine  Majestät  haben  die  erledigte  Pfarrey

Dietmansried  bandgerichts  Grönenbach  dem

bisherigen  Pfarrer  zu  Martinszell,  Ernest
Grasen  von  Königsegg,  —  die  Pfarrey
Martinszell  Landgerichts  Kempten  dem  bisherigen
  Pfarrer  zu  Obergünzburg,  Anton
Becherer,  —  die  Pfarrey  Obergünzburg
dem  bisherigen  Pfarrer  zu  Tafertshofen,
Mathias  Haaf,  —  die  Pfarrey  Tafertshofen
  Landgerichts  Roggenburg  dem  bisherigen
  Pfarrer  zu  Rieden,  Kaver  Angerer,
—  die  Pfarrey  Sonthofen  dem  bisherigen
Professor  an  dem  königlichen  Lyceum  zu  Dillingen,
  Priester  Astner,  —  die  Dfarrey
Hopferbach  Landgerichts  Obergünzburg  dem
ehemaligen  Subprior  des  aufgelbsten  Benediktiner
  Klosters  Ottobeuern,  Nikolaus
Wacker,  —  die  Pfarrey  Bibrachzelt  Landgerichts
  Roggenburg  dem  Kaplan,  Wende-342

  —

lin  Prestle,  —  die  Pfarrey  Schlingen
Landgerichts  Kaufbeuern  dem  bisherigen  Pfarrer
  zu  Lachen,  Schort  —  die  Pfarrey  Lachen
Landgerichts  Grönenbach  dem  Kaplan,  Thomas
  Mayr  zu  Arnbach,  —  die  Pfarrey
Rematsried  Landgerichts  Oberndorf  dem  Kaplan,
  Michael  Ried  zu  Oberdorf,  —
die  Pfarrey  Eutenhausen  Landgerichts  Mindelheim
  dem  bisherigen  Pfarrer  zu  Krumbach,
Mietinger,  —  die  Pfarrey  Krumbach
Landgerichts  Ursberg  dem  bisherigen  Pfarrer
zu  Nattenhausen,  Andreas  Siller,  —
die  Pfarrey  Nattenhausen  Landgerichts  Roggenburg
  dem  Priester,  Clemens  Bauheoser,
  —  die  DPfarrey  Enstgaden  Landgerichts
  Pfasfenhofen  dem  Kooperator,  Matthäus
  Räß  zu  Pferring,  —  die  Dfarreny
Erenhausen  Landgerichts  Wasserburg  dem
bisherigen  Pfarrer  zu  Grosgundertshausen,
Johann  Georg  Nemmer,  —  die
Pfarrey  Perchting  Landgerichts  Starnberg
dem  ehemaligen  Konventualen  des  Benediktiner:
  Klosters  Andechs,  Maurus  Schefmann,
  —  die  Pfarrey  Grosgundertshausen
  Landgerichts  Moosburg  dem  Kooperator,
Franz  Joseph  Hamberger,  zu  Wasserburg,
  —  die  Pfarrey  Maisach  Landgerichts
  Dachau  dem  Kooperator  Paul  Loder
  zu  Einspach,  und  die  durch  die  Resignation
  des  Priesters,  Johann  Michael
Mayer,  erledigte  Pfarrey  Inningen  Landgeriches
  Göggingen  dem  ehemaligen  Konventualen
  des  aufgelösten  Benedikdiener-Klosters
  zu  Se.  Ulrich  und  Afra  in  Augsburg,
Konrad  Rucker,  allergnädigst  verliehen.
        <pb n="349" />
        die  Schutzblattern-Impfung  in  der  koͤniglichen  Provinz  Neuburg

—  343  —
Haupt—  Konspekt

üÜber

während  des  Jahrs  1805.

 

Landgerichte.

Namen

tiget,  und  um  ihre  Berbreitung  verdient
gemacht  haben.

derjenigen,  welche  sich  mit  der  Vaccination  beschaͤfigeimpften


 

 

Zahl

der

Subiekte.

Sunme.

 

Neuburg  .

Hochstäaddt

Rbrdlingen

Monheim

Heman  .

 

Parsberg

Der  könlgl.  Hof=  und  Medizinalrakh,  Dr.  Moöllenthiel
Die  beyden  Kapläne  zu  St.  Peter  dahier,  Leonhard  Riegg
und  Georg  Schmutterer  .  ..  .  «

Der  v.  G.  Arzt,  Dr.  Brey  6  "  "  i  ·
-Chirurg  Seewald  alldla  .

 

-  -  Joseph  Grdbl  in  Tapfheim
:  :  Gueoorg  Ring  in  Gundlfingen
2  2  Joseph  Burckard  allda  .  «
isDonnmkNettmayckin  Obennedlsugen  .
·  -  Burger  in  Deisenheim  .  .
-:  :  Martin  Maringer  in  Luzingen  „

Der  kinigl.  Med.  Rath  und  L.  G.  Arzt,  Dr.  Dattel
*  Stadtphysikus,  Dr.  Güettler  .  .
Chirurg,  J.  F.  Diehn  .

Der  lönigl.  Med.  Rath  und  L.  G.  A.  Dr.  Herr

Chirurg,  Joseph  Hudler,  in  Keißheim  .
-  Ignaz  Schelrhorn  in  Monheim
"  Benedikt  Angermayer  in  Donauwbth.
-  Nikolaus  Müller  allda  .  .

l  r□—  r

 

 

T

Der  L.  G.  Arzt,  Dr.  F.  A.  Hofmann  .  .

2  Hofrath,  Dr.  Herrich,  auf  Anordnen  und  Hosten
des  Reichsfreyhrn.  v.  Diettmar  .

-Der  Chirurg,  Felix  Meyrhoffer,  in  Herrurleth  .

Der  8.  G.  Arzt,  Dr.  Diebell
=  Benefiziat,  Joh.  Evang.  Lohrer,  in  Wilnhofen.  .

Latus

108

 

25
15

15
18
15

II

 

 

 

143

 

 

 

 

 

113

x67

69

338
        <pb n="350" />
        Na  men  Zahl
·  derjenigen,  welche  sich  mit  der  Vaccination  beschaͤf-  der  (Summe
Landgerichte.  tiget,  und  um  ihre  Verbreitung  verdient  Hgeimpfren
gemacht  haben.  Subiekte.
"1  Transport  855
Der  Med.  Practicus,  Dr.  Schmiv.  .  8
Hilpoltstein  -Chirurg,  J.  B.  Schmit..  .  ..  35
-  -  J.  Bise,  in  Allersberg  20
Der  Chirurg,  J.  B.  Deisinger,  allda  .  39
Burglengenfeld  --Georg  DHirelng,  in  Krn  18
„:  :  Georg  Jany,  In  Leonberg  .  18  75
In  allen  wurden  vaccinirt  .  ..  1002

 

 

Die  Anzahl  aller  seit  dem  Jahre  1802  bis  Ende  rgos  durch  die  Vaccine  gegen  die  Kinderblattern-
  Seuche  vollkommen  gesicherten  Individuen  in  der  kdniglichen  Provinz  Neuburg  beläuft  sich
nunmehr  auf  4624.

Folgende  Geistliche  vermehren  die  Zahl  der  in  den  vorigen  Jahrgaͤngen  wegen  ihres  edlen  Bemuͤ-hens
  um  die  Verbreitung  der  Schutzblattern-Impfung  schon  ruͤbmlichst  gedachten  Menschenfreunde,
und  haben  sich  nicht  weniger  der  dffentlichen  Belohnung  wohl  verdieut  gemacht,  namemlich:

Der  Pfarrer  Buͤrzele  in  Moͤrschlingen,
-  ambott  in  Gansheim,
-  —  Lungzer  in  Altesheim.
NReuburg,  den  15.  Juliub  1806.  «
Königliche  Landes-Direktion  der  Provinz  Neuburg.

Graf  d.  Reisach,  Pize-Präsident.
«  Kettner.

Anzeige  des  auf  dem  am  ro.  August  rg#.  abgehaltenen  sogenannten  Lorenzi-Markte
zu  Straubing  verkauften  Mastviehes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  Haben  gewogen  Kommen  also  2  Stücke  zu  stehen  S

5  2,

Vom  zugetriebenen  Machen  im  Gewichte  2.
i  an  im  an  *

Mastviehe  Eep

*  "  Gelde.  leisch  Unfchtitt  sO

ad  5  Fleisch  Uuschlitt  —  .

"  auf

ESt.]  fl.  Cent.]  Pf.  lCent.]  Pf.]  fl.]  kr.  1Cent]  Pf.  lCent.]  Pf.  1—
erle
        <pb n="351" />
        Königlich-Baierisches

Negierungsblatt.

 

XXXIXK.  Stück.  München,  Mittwoch  den  34.  September  1806.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  zum  Nachtheile  der  dienenden  Soldaten  geschehenden
  Guts-Uebergaben  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Unhter  Unsern  Truppen  befinden  sich  viele
Landkapitulanten,  deren  Diensizeit  zwar  gegenwärtig
  verflossen  ist,  die  aber  ohne  grossen
  Nachtheil  des  Dienstes  nicht  auf  einmal
entlassen  werden  können,  sondern  deren  Entlassung
  nur  nach  und  nach,  und  so  wie  der
allmählige  Ersatz  geschiehe,  Statt  finden
kann.

Diese  noch  einige  Zeit  norhwendige  Beybehaltung
  der  ausgedienten  Soldaten  soll  aber
denselben  auf  keine  Art  in  ihren  ubrigen  Verhältmissen
  nachtheilig  werden,  und  Wir  wollen
  die  im  Dienste  des  Vaterlandes  stehenden
Landkapitulanten  gegen  alle  aus  der  verlängerten
  Dienstzeit  entspringen  könnende  Nachtheile
  standhaft  und  wirksam  geschützt  wissen.

Wir  verordnen  daher,  daß  von  den  Landund
  Patrimonial-Gerichten  rücksichtlich  der

Gutsübergaben  an  andere  zum  Nachtheis#  der
zwar  ausgedienten,  aber  noch  im  Kriegsdienste
  zurückbehaltenen  Mannschaft,  durchaus

  keine  Verfügungen  getrofsen,  vielmehr
für  sie  und  ihr  Bestes  auf  alle  Weise  jede
nur  mögliche  Vorsorge  pflichtmäßig  angewendet
  werden  solle.

Von  sämmtlichen  Grundherren  erwarten
Wir,  daß  sie  zur  Erreichung  Unserer  hiemit
bestimmrt  erklärten  Gesinnungen  gehörig  mitwirken
  werden,  und  Wir  erklären  zugleich,
daß  alle  dergleichen  zum  Nachtheile  der  dienenden
  Mannschaft  geschehenen  Vorschricte
als  unstatthaft  und  nichtig  angesehen  werden
sollen.

Diese  Verordnung  haben  Wir  beschlossen
  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  machen
  zu  lassen.  München  den  ro.  Sept18.  06

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kduigl.  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  gemeinen  Mannlehen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Das  baierische  Lehenrecht  bestimmt  (Cod.
civ.  bav.  b.  IV.  Cap.  18.  S.  4.  N.  1.
und  2.)  daß  alle  hierlaͤndische  Lehen,  wie  sie
immer  Namen  haben,  entweder  zu  der  Klasse
        <pb n="352" />
        der  Ritter  und  Adelichen:  oder  der  Beutelund
  gemeinen  Lehen  gerechnet  werden  sollen.

Ferner  verordnet  dasselbe  (loco  cit.  N.  3
und  &amp;amp;.  16.  N.9.)  daß  die  wahre  Eigenschaft
zuförderst  aus  dem  Lehenbriefe,  oder  wo  dieeer
  keine  genügliche  Auskunft  giebt,  aus  den
Wirkungen  und  audern  Umständen  ermessen
werden  solle.

Da  Wir  die  Oberherrlichkeie  über  verschiedene
  Lehen  besiten,  welche  weder  ganz  nach
den  gesetzlichen  Eigenschaften  der  Ritterlehen,
noch  nach  denen  der  Beutellehen  zu  behandeln
sind,  worunter  vorzüglich  die  in  der  obern
Pfalz  gelegenen,  ehemals  bambergischen,
sulzbürgischen  und  seligenportenschen  gemeinen
  Mannlehen  gerechnet  werden
müssen;  so  haben  Wir  wahrgenommen,  daß
über  deren  wahre  Leheneigenschaft  in  Bezug
auf  obige  Gesetzstellen  sich  Zweifel  und  Anstände
  ergeben  haben.

Wir  wollen  daher  Unsere  Gerichts=  und
und  Administrativ-Stellen  auf  die  weitere
Verordnung  des  beaierischen  Lehenrechtes
(Cod.  civ.  bav.  P.  IV.  Cap.  13.  .  Göa.)  anweisen,
  vermög  welcher  die  wohlhergebrachten
besondern  Gebraduche  Unserer  Lehenhöfe  im
Allgemeinen  aufrecht  erhalten  werden.

In  Gemäßheit  dessen  verordnen  Wir  daher,
  daß  der  Lehenbrief  bey  vorfallenden  Lehenirrungen
  zwar  den  vorzüglichen  Ausschlag
gebe,  daß  jedoch  der  zweifelhafte  Verstand
desselben  bey  den  Uns  mit  der  Oberlehenherrlichkeit
  zustehenden  Lehen  allererst  nach  dem
besonderen  Lehenherkommen  auczulegen  sey.
Auch  soll  durch  die  gesetzliche  Eintheilung

346

der  Lehen  in  Ritter-  und  Beutellehen  den
besonderen  Observanzen  Unserer  Lehenhoͤfe
nichts  derogirt  werden.

Zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
  lassen  Wir  diese  Verordnung  durch  das
Reglerungsblatt  bekannt  machen.

München  den  12.  September  1806.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl.
«  von  Biarowski.
(Das  Verbrechen  des  Wilddiebstahls  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  Uns  durch  den  gutachtlichen
Antrag  Unsers  Hofgerichts  in  Memmingen
vom  à9.  August  bewogen  gefunden,  die
unterm  9.  August  (Regierungsblatt  1806,
34.  Stück,  Seite  203  —  300)  für  Unsere
  baierischen,  oberpfälzischen  und  neuburgischen
  Lande  erlassene  Verordnung,  in
Betreff  des  Verbrechens  des  Wilddiebstahles,
auch  auf  Unsere  schwäbische  Drovinz  auszudehnen,
  und  dieselbe  mit  Aufhebung  aller
dort  hierüber  bestandenen  einzelnen  Gesetze
und  Jagdordnungen  als  geltend  vorzuschreiben.
So  wie  Wir  solches  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  machen  lassen,  so  wird
sich  Unser  Hosgericht  in  Memmingen  in  vorkommenden
  Fällen  hiernach  zu  achten  wissen.
München  den  r3.  September  1806.
Maxrx  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  leniglichen  allerhochsten  Befehl.
ven  Biarowöki.
        <pb n="353" />
        Bekanntmachung.

Die  zum  protestantischen  Konsistorium  in
Bamberg  gehoͤrige  Patronats-Pfarrey  des
Freyherrn  von  Truchseß,  Oberlaurin--gen,
  ist  durch  den  Tod  des  Pfarrers  Stepf
erledigt  worden.

 

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
8.  September  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majestät  dem  bisherigen  Accessisten,  Ignaz
von  Teng,  den  Raths-Acceß  bey  der  königlichen
  Landes-Direktion  zu  Ulm,  —  dem

347

Stadt-Sekretaͤr  zu  Bregenz  Doktor  Johann

  Baptist  Grüßer  aber  den  Acceß

bey  dem  königlichen  Hofgerichte  zu  Memmin-=gen
  allergnädigst  bewilliget.

Seine  Majestät  haben  die  erledigte  Pfarrey
  Petershausen,  Landgerichts  Dachau,  dem
bisherigen  Pfarrer  zu  Eglsing,  Alois  Friesenegger,
  —  das  Pfarr-Vikariat  Se.
Wolfgang  und  Weng,  Landgerichts  Griesbach,
  dem  Provisor  Joseph  Lind  daselbst,
—  das  erledigte  Benefzium  zu  Apfeltrach
Landgerichts  Mindelheim  aber  dem  Driester
Joseph  Hörterich  allergnédigst  zu  verleihen
  geruhet.

 

 

Verzeichniß
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Oktober  rg0s  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich-pfalzneuburgischen  Landeskinder.

 

 

 

 

1.  Bataillon  Metzen.
Z.  Batail.  Preyfing.
Artillerle=  Regiment.

Fohann  Marx.

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  des  G  der
.  eburts-Bataillon.
  Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Aeltern.
Gem.  Michael  Mayr.  Sohlenhofen  Monheim.  Steinhauer.
:Anton  Raba.  Riedensheim  Neuburg.  Soldner.
:  Sebastian  Gebhard.  Ruit.  Burglengen-Detto.
7.  Linien-Infanterle=  feld.
Regiment.  Joseph  Stephan.  Allersberg.  Hilpoltstein.Drathzieher.
:  Johann  Schuirer.  Adleberg.  Burglengen-si
eld.
-  Georg  Reibeck.  Hinterberg.  derto.  Halbbauer.
:  Michael  Krammel.  Simberg.  Hetto.  Bauer.

Kanonie  Georg  Flemmer.

 

 

 

 

 

Kukemnühl.  Hilpoltstein.  Schneider.
Batzhausen.  porsberg.  detto.
        <pb n="354" />
        —  348  —

Verzeichniß
der  von  nachbenaunten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Oktober  os  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich-schwäbischen  Landeskinder.

 

Regiment
oder

Namen

Wo  zu  Hause.
der  Geburts=Stand



der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

burg.

Bataillon.  Deserteur.  Gericht.  Aeltern.
s  Gem.  Anton  Gump.  Dillingen.  Muͤller.
:  Magnus  Strobl.  Oberdorf.  Banuer.
:  Math.  Freudling.  Ottobeurn.  Metzger.
-Joseph  Emptle.  Mindlheim.  Zimmermann.
Teobias  Auchter.  Noͤrdlingen.  Weber.
„  Anton  Freisiuger.  Ottobeurn.Soldner.
Bartholomäus  Behler.  Obergünz=  [Bauer.
burg.
Jeseph  Hauff.  Dillingen.  etto.
.  Johann  Storr.  Wertingen.  detto.
:Johann  Diebolt.  Kaufbeurn.  Sdloner.
*  Joachim  Arnold.  detto.  Bauer.
a#es  Linien-Infantere--,Jaohann  Krammer.  Mindlheim.  detto.
Regiment  Herzog  Johann  Trinkwald.  [(Kempten.  derto.
Karl.  *  Bened.  Schwaiger.  Füßen.  detto.
-Engelbert  Blum.  detto.  Tagloͤhner.
:Faver  Mangolt.  Oberdorf.  Bauer.
:Konrad  Waldvogel.  Füßen.  detto.
:Thomas  Biemel.  Mindlheim.  Hetto.
:  Michael  Bronner.  detto.  detto.
:Taver  Schellhorn.  detto.  detto.
Joseph  Gebler.  detto.  detto.
*  Florian  Schuster.  detto.  Edldner.
*  Naver  Mair.  [Kaufbeurn.  Bauer.
NKaspar  Eberhard.  .  Ottobeurn.  detto.
heim.
:  Georg  Scadtmiller.  [Kempten.  Hetto.
:  Benedikt  Waibl.  Obergünz=  sdetto.
        <pb n="355" />
        —  349  —
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  .  der
Bataillon.  DeserteursOr...Gericht.  Aeltern.
Gem.  Mathins  Mair.  Günter.  Fuͤßen.  Bauer.
:Joseph  Eldenrieder.  Schomberg.  Zusmarsh.  detto.
:Faver  Sommer.  Ebenberg.  Kempten.  Hdetto.
.  Joseph  Maierhofer.Wöbhringen.Schwab-=  1Mrng
muürnchen.
„  Mathias  Sirt.  Jeiserekosen.  Türkheim.  Weber.
:  Anton  Helenschrott.  Dinklscher=  Zusmars=  Bauer.
en.  hausen.
„  Georg  Mauck.  Schwabbruk]  Füßen.  Schreiner.
„:  Mat##its  Nett.  Rumeröried.  Kaufbeurn.  Bauer.
*  Franz  Maierhofer.  Hanstetten.  Gdagingen.  detto.
„:  Anten  Angstwurm.  Katers-  Kaufbeurn.  Sldner.
schwang.
*  Michael  Hemmerle.  Romlsried.  Wettenhaus.]Bauer.
„  Johann  Edlmann.  Untertürk.  Wertingen.Sbloner.
Ztes  Anlen-Infante-  bein-  »
rie-Regiment  Her-  .  Ulrich  Lebe.  Stockheim.  Mindlheim.  vetto.
zog  Karl.  *  Raver  Amann.  Meisenzoll.  [Illerdiessen.  Bauer.
*.  Thomas  Unsold.  Urébergs.  Alpeck.  ESdloner.
*  Joseph  Mair.  Ramingen.  Elchingen.  sdetto.
:  Ingnaz  Kugler.  Westendorf.  Wertingen.  Taglbhner.
:Jaoseph  Zeller.  Wiesensteig.  Schuster.
„:  Philipp  Egner.  Altmünster.  Jusmars=  (Maurer.
hausen.
Sebastian  Günter.  Jusmarehausen.  Mahler.
„  Georg  Braundark.  Rangenau.  Elchingen.  Weber.
Andreas  Bairle.  Kemnat.  [Wertenhaus.  detto.
„  Anton  Rauch.  Kazenbruch.  Mindlheim.  sMuͤller.
-  Leonhart  Martin.  Stetten.  Oberdorf.  Ebldner.
Joseph  Gndzinger.  PfaffenhofenWertingen.  [Bauer.
Georg  Martin.  Herbschdorf.  Kempten.  detto.
Cctristian  Frev.  Harenbach.  Ravenspurg.  dekto.
-  Pius  Gschwender.  Riedsent.  Dillingen.  ESloner.
DMichel  Rauch.  Mittlberg.  *  Baue.
        <pb n="356" />
        —  350  —
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
Bataitlon.  Deserteurs.  MNBaum—  Gericht.  Aeltern.
Gem.  Ignaz  Kuͤmerle.  Wertach.  ESonthofen.  auer
*  Johann  Baserer.  Mitter=  detto.  Metzger.
schwarzeberg)
Iagncz  Natterer.  Helisried.  Grönebach.  Bauer.
:  Andreas  Spiegl.  Hayen.  detto.  Taglbhner.
*:  Johann  Mutzldorf.  Von  derWei=  Obergunz=  Bauer.
ten.  burg.
*  Friederich  Arnold.  Nbrdlingen.  Wirth.
:  Martin  Steigmiller.  Reimersteten  Alpeck.  Taglöhner.
:Johann  Dammer.  Nerenstetten  (derto.  Weber.
:  Jakob  Honold.  Langenau.  Elchingen.  Hetto.
*  :Lorenz  Helmschrod.  Marzlstetten  Wertingen.  Bauer.
Stes  inien-  Infante=  .  Leonhard  Hartmann.  Anhausen.  Zusmarsh.  Soloter.
rie-  Regiment  Her-  e-Thomas  Berger.  Grosfamhaus  Wettenhaus.Weber.
zog  Karl.  :  Anton  Stosser.  Goldbach.  #detto.  Baver.
-Adam  Plun.  Kineberg.  Füßen.  detto.
-Ehristian  Etrobl.  Neustadt.  Alpeck.  Taglbhner.
Johann  Rott.  Heissen.  Obergünzb.  Baner.
=  Konrad  Brucker.  Gingen.  Geißlingen.  Taglbhner.
:  Nikolaus  Kreißl.  Rdttenberg.  Oberdorf.  Sbl,dner.
:  Anton  Essentheurer.  Honsolgen.  Buchlohe.  Schneider.
:JNaver  Waker.  Westendorf.  Wertingen.  Scharfrichter.
Simon  Welß.  Altdorf.  Oberdorf.  Bauer.
Konrad  Reinftle.  Kreuzegg.  Fuͤßen.  Schuster.
:  Sebastian  Reiner.  Elterbach.  Wertingen.Metzger.
:Anton  Sirch.  Breikenbruß.  Mindlheim.  Sbldner.
Joseph  Horber.  Bedernau.  detto.  Weber.
ates  Chevaur-Legers-  Gem.  Joseph  Krbner.  Alrersbach.  Zusmarsh.  Tagldbhner.
Regiment  Kdalg.  Adam  Rittlmann.  Sdflingen.  Bauer.
-ESimpert  Kirchdorfer.  sHaunstetten.  Goͤggingen.  Soldateusohn.
Artillerie-Regiment.  Kanon.  Kajetan  Weiß.  ut  Inkerß  Bauer.
.  Gcm.Fuhrkncd)tva.91bele.WinngLisllsklhdeckt-«
Hchlelchtes  Anten  Speindle.  Gundremin=  betto.  detto.
Bataillon  Wein-  gen.
bach.  Lenhard  Dischinger.  detto.  detto.  detto.
        <pb n="357" />
        —  351  —
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  eburts-  .  der
Bataillon.  Deserteurs.  Ghurt  Gericht.  Aeltern.
Gem.  Juhrk.  Joseph  Langmair  Gundremings  Dlllingen.  Bauer.
=  Anton  Kraus.  Aislmgen.  Dillingen.  Hetto.
=  Andreas  Deller.  Hausen.  Wertingen.  etto.
:MUdam  Saule.  Eppisburg.  Dillingen.  Bauer.
=  Sebastian  Vogg.  Kemnat.  Wettenhaus.  Weber.
*  Joh.  Peter  Kollmann.  Kaufbeurn.  Bräuer.
„  Johann  Georg  kauner.]  Wittislingen  Dillingen.  [Taglbhner.
:  Georg  Veh.  Aislingen.  Herto.  detto.
Joseph  Häußler.  Westendorf.  Wertingen.  detto.
=  Georg  Bach.  Fischach.  Jusmarsh.  „Sdldner.
:  Johann  Welz.  Wittislingen  Dillingen.  etto.
-Anton  Haas.  Wertingen.  DonauwbrthsBauer.
Joseph  Krazmayr.  Donanwrth.  Soldat.
:  Michael  Schmid.  detto.  Taglbhner.
Gem.  Ignaz  Gradl.  Kaufbeurn.  Schneider.
bees  leichtes  Infanterle,Joseph  Jäkle.  Stofenried.[Roggenburg]  Weber.
Bataillon  Wein,  Anton  Einsiedl.  Wollishauf.  Zusmarsh.  Bauer.
bach.  Konrad  Dir.  Riedheim.  Elchingen.  Schmied.
Mar  Stckle.  Lonsen.  Alpeck.  Bauer.
:Math.  Schweingrasser.  Uneissen-  Reggenburg  Hirt.
ach.
-Leonhart  Schwarz.  ünertescben  detto.  Bauer.
ach.
Joseph  Bronner.  Aielingen.  Dillingen.  Fiegler.
Jaoseph  Däfler.  Teubach.  Wercenhaus.Wirth.
--  Joseph  Deigentesch.  JKemnat.  detto.  Amtsknecht.
-Georg  Hofbauer.  Muͤnster.  DonauwdrthlWagner.
:  Michael  Müller.  Wertingen.  detto.  derto.
Joseph  Bentlrock.  Wertingen.  Schnelder.
-Leconhard  Mair.  Margertée=  Zusmarsh.  Sdloner.
hausen.
:  Melchior  Rugler.  Reitenbuch.  dekto.  Bauer.
:Johaun  Bommair.  Fischach.  detto.  Schmied.
Josepb  Berger.  Neumuͤnster  ldetto.  Pagloͤhner.
        <pb n="358" />
        Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
o'der  "“  der  der
«  Geburts-  .
Bataillon.  Deserteurs.  Ont.Gericht.,  Aeltern.
Gem.  Anton  Herle.  Osiendorf.  Wertingen.  Taglöhner.
-  Georg  Lohr.  Kreut.  Jucmaréh.  ette.
„:  Anten  Siegek.  Aidlingen.  Dilliugen.  sEchneider.
:  Johann  Pfadler.  Lauben.  Orttbeurn.  Sdloner.
Elias  Dasenbacher.  Steinheim.  Idetto.  Taglöhner.
#:  Eramus  Höfler.  Eberschwang  Füßen.  Baner.
Ignaz  Martin.  Umerrieh.  Oberguͤnzb.  sEoͤldner.
Martin  Kufsiler.  Oellingen.  Elchingen.  Weber.
::  Marthäus  Muller.  Kemnat.  Wettenhaus.  detto.
l“  Georg  Sauer.  Wittiélingen  Oillingen.Skldner.
ates  leichtes  Aufanterie  *  Michael  Blochinger.  PHeeder.  Zuemaröh.  (detto.
Bataillon  Wein-  :NMichael  Schuster.  Thürheim.  Wertingen.  dekto.
bach.  *  Simbert  Kratzer.  Achêöheim.Gdggiugen.  Waanecr.
Joseph  Erlke.  Edenburg  Idetto.  Soldner.
:  Michael  Albrecht.  Neunsterten.  [Alpeck.  Weber.
:  Stephan  eichtle.  Schleglberg.  Ottobeurn.  Bauer.
=  Georg  Dürr.  Unteregg.  Roggenbuch.  ldetto.
Faper  Harrle.  Holzheim.  Dillingen.  Schreiner.
e  Ulrich  Haas.  Adlsried.  Zusmarsh.  Edoͤldner.
=  Michael  Käßmair.  Thurheim.  Wertingen.  detto.
:Anton  Schattner.  Agawang.  Zusmareh.  [Taglbhner.
Franz  Witz.  Breitenbron.  Mindelheim.  Sbldner.
Sebastian  Hufß.  Nçerkhausen.  Türkheim.  Hetto.
:Augustin  Pfinder.  Hohnsolgen.  Buchlohe.  Baner.
:Alots  Wagner.  Monburg.  Zusmareh.  Taalbhner.
:Albert  Dellmann.  Fischach.  derto.  Schuster.
:  Martin  Laderer.  Weinberg.  Dillingen.  Bauer.
:  Moritz  Schrempf.  Zusamzell.  Wertingen.  Schreiner.
*  Thaddus  Wanner.  Haunstetten.  Gbgaingen.  Bauer.
:Johann  Weber,  Hildefingen.  Türkheim.  Soloner.
:Magnus  Rager.  Umermeiling.  Ritterschäftl.  ##ne##
Aloiö  Wiedemann.  Affaltern.  Göggingen.  Sdloner.
Joseph  Bockler.  gg.  Ottebeurn.  Bauer.
:Augustin  Schmidt.  Maustett.  Kaufbeurn.  Sdl#er.
ates  Bataillon  Dle#  :Anton  Mang.  Eaq  -  Ottobeurn.  Bauer.
furtt  Christan  Schmalz.  Wetzle.  detto.
h.  -Joseph  Prestl.  b  Kn,  detto.
:Anton  Prestl.  Lochhaus.  detto.

 

 

Die  einschlaͤgigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benann—
ten  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermogens  nach
den  bestehenden  allerhoͤchsten  Landesgeselzen  zu  verfahren.  Muͤnchen,  den  16.  August  1806.

Koͤniglicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Krauß,  Direktor.
Schuch,  Sekretaͤr.
        <pb n="359" />
        Königlich

Baierisches

Regierung  8sblatt.

 

XXXN.  Stück.  München,  Mittwoch  den  r.  Oktober  rg06.

#——

—

Paten  t.
(Die  Besihznahme  der  neuen  Landestheile  des  Kbnigreichs
  Baiern  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

D.  vermög  des  Arrikels  XVII.  des  rheinischen
  Bundsvertrages  Unserm  Königreiche
mit  Eigenthume  und  Souveränetät  die  bisherige
  Reichsstadt  Nürnberg  und  ihr  Gebieth,
  nebst  den  Deutschordens-Commenden
Rohr  und  Waldstetten  zugetheilt,  auch
demselben  in  Gemäsheit  des  Artikels  XXIV.
des  nämlichen  Traktats,  mehrere  Fürstenthümer,
  Graf=  und  Herrschaften  und  Gebiethe
mit  veller  Souveränetät  einverleibt  und  garantirt
  worden;  als,  das  Fürstenthum
Schwarzenberg,  die  Grasschaft  Kastell,
  die  Herrschaften  Speckfeld  und
Wiesentheid,  das  Fürstenthum  Hohenlohe,
  so  weit  dasselbe  in  der  Markgrafschaft
Ansbach  und  in  dem  Gebiethe  von  Rothenburg
  inklavirt  ist,  namentlich  die  Oberämter
Schillingsfürst  und  Kirchberg,  die
Grasschaft  Sternstein,  die  Fürstenthümer
Oettingen,  die  Besitzungen  des  Fürsten
Thurn  und  Taxis,  welche  an  der  Nordseite

  des  Herzogehums  Neuburg  gelegen  sind,
die  Grafschaft  Edelstetten,  die  Besitzungen
  des  Fürsten  und  der  Grafen  von  Fugger,
  das  Burggraviat  von  Winterrieden,
  endlich  die  Herrschaften  Buxheim
und  Thannhausen  und  der  ganze  Umfang
der  von  Memmingen  nach  Lindau  ziehenden
  großen  Landstraße;  und  diese  genannten
  sämmtlichen  Besitzungen  mit  den  oben
ausgedrückten  Rechten  durch  den  Bevollmächtigten
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Frankreich
  und  Königs  von  Jealien  in  einem  besonderen
  Akte  an  Uns  überwiesen  worden  sind;
so  haben  Wir  in  Gemächeit  des  erwähnten
Vertrages  und  dieser  hiernach  geschehenen  Ueberweisung
  beschlossen,  den  Besitz  gedachter
Lande,  Herrschaften  und  Gebiethe  nach  herkömmlichen
  Formen  ergreisen  zu  lassen,  und
Unsere  königliche  Regierung  über  dieselbe  hiermit
  wirklich  anzutreten.

Wir  thun  dieses  Kraft  des  gegenwärtigen
Patents,  und  verlangen  ven  deren  Besitzern,
ihrem  bisherigen  Milit4,  geistlichen  und
weltlichen  Behörden,  so  wie  von  Unsern
übrigen  neuen  Unterthanen,  daß  sie  Uns  als.
ihren  König  und  Souverän  erkennen,  sich
hiernach  durchaus  benehmen,  alles  verhin-
        <pb n="360" />
        —  354  —

dern,  und  selbst  vermeiden,  was  Unserm  allerhoͤchsten
  Interesse  ngchtheilig  seyn  kann,
uͤberhaupt  Unsern.  gegenwaͤrtigen  und  kuͤnftigen
  Verfuͤgungen  jederjeit  schuldigen  Gehorsam
  leisten  werden.

Dagegen  erthellen  Wir  allen  genannten
Fürsten,  Grafen,  Herren,  und  Unsern  saͤmmtlichen
  neuen  Unterthanen  Unsere  königliche
Versicherung,  daß  Wir  bey  allen  Unsern  künftigen
  Anordnungen  auf  ihre  Uns  vorzutragenden
  Wünschr  allezeit  gerechte  und  gnädige
Räücksicht  nehmen,  und  Unsere  erste  und  angenehmste
  Regierungssorge  dahin  gerichtet
seyn  werde,  ihren  Wohlstand  eben  so,  wie
in  Unsern  ältern  Landen,  zum  höchstmöglichen
  Grade  zu  befördern.

Zu  Urkunde  dessen  haben  Wir  gegenwärtiges
  Patent  Allerhöchst-eigenhändig  vollzogen,
  und  mit  Unserm  königlichen  Insiegel
bestärken  lassen.  So  geschehen  und  gegeben
in  Unserer  Haupt  =  und  Restdenzstade  München
  am  3.  September  im  Jahre  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelacs.
Auf  königl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

Die  Strafen  gegen  die  austretenden  Militärpflichtigen
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
In  dem  unterm  7.  Jaͤnner  1805  bekannt
gemachten  Militaͤr-Kantons-  Reglement

(Muͤnchner  Regierungsblatt  1805,  VII.
Stuͤck,  Seite  245  —  276)  wird  H.  34  festgesetzt,
  „daß  denjenigen,  welche  um  der  Rekrutirung
  sich  zu  entziehen,  auf  mehrere  Monate,
  ohne  eine  erhebliche  Ursache  anzugebens,
sich  entfernen,  außer  Landes  gehen,  oder  im
Lande  sich  verbergen,  ihr  in  Unseten  Landen
besitzendes  Vermögen  angehalten,  und  im
Falle  sie  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach'ihrer
Vorladung  sich  nicht  wieder  einfinden,  wie  im
Falle  der  Desertion  eines  Soldaten,  dasselbe
zur  Militärkasse  eingesender  werden  solle.
Ferner  wird  durch  den  G.  36  verordner,
„daß  wenn  Ausgetretene  binnen  der  festgesetten
  Frist  nach  ihrer  Enteweichung  freywillig
zurückkehren,  sie  zwar  mit  Konfiskation  ihres
  Vermögens  verschont  werden,  aber  so
viele  Zeit,  als  sie  sich  dem  Dienste  entzogen
haben,  lánger  zu  dienen  verhunden  seyn  sollen,
und  die  Dienstzeit  darnach  zu  bestimmen  sey.
Hüätten  sie  inzwischen  durch  einen  andern  ersetzt
  werden  müssen,  so  sollen  sie  bey  dem  e#r
sten  Aushebungsfalle  in  das  sie  treffende  Regiment
  oder  Bataillon  inzwischen  eingereihet
werden.“  *
Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  diese
Strafverfügungen  nichte  hinreichen,  um  das
Austreten  der  Milicärpflichrigen  zu  verhindern,
  und  Wir  wahrnehmen  müssen,  daß
dergleichen  Fälle  von  temporellen  Entweichungen
  und  nachherigem  Wiedererscheinen  der
Militärpflichtigen  sich  zu  häufig  ergeben,  wodurch
  nicht  nur  den  übrigen  dienstpflichtigen
Unterthanen  wegen  Stellung  der  Ersatzmannschaft,
  sondern  auch  dem  Dienste  selbst  Nach-
        <pb n="361" />
        theil  zugeht,  so  haben  Wir  Uns  hiedurch  bewogen
  gefunden,  jene  Strafe  gegen  solche
muthwillige  Austreter  zu  schaͤrfen.

Wir  verordnen  also,  daß,  statt  daß  der-Kleichen
  Flüchtlinge  nach  dem  36.  J.  erst  bey
einem  folgenden  Aushebungsfalle,  ohne  zu  loosen,
  einzureihen  wären,  dieselben  sogleich
nach  ihrer  Habhaftwerdung  gestellt  werden
sollen.

Diesemnach  sollen  alle  jene  Dienstpflichrige,
  die  sich,  um  der  Rekrutenziehung  zu
entgehen,  nicht  gehoͤrig  stellen,  im  Lande  verbergen,
  oder  wie  immer  auf  einige  Zeit  ohne
legale  Erlaubniß  entfernen,  ohne  weiters,
es  mag  sie  das  Loos  getroffen  haben  oder
nicht,  so  wie  sie  wieder  zum  Vorscheine  kommen,
  oder  sonst  ausfindig  gemacht  werden,
auf  der  Stelle  von  der  Ortsobrigkeit  ihres
Aufenthaltes  habhaft  gemacht,  und  nicht  nur
gleich  an  das  Regiment  oder  Bataillon  des
einschlaͤgigen  Kantons  zum  Dienste  abgegeben,
sondern  auch  verpflichtet  werden,  um  so  viele
Zeit,  als  sie  entfernet  waren,  und  welche  vom
Tage  des  anberaumten  Ziehungstermins  bis
zu  jenem  ihrer  wirklichen  Habhaftmachung
festzusetzen  ist,  länger  als  die  bestimmte  Kapitulationszeit
  zu  dienen.

Räcksichelich  der  Konfiskation  des  Vermögens
  verbleibt  es  bey  den  im  Kantons-Reglement
  §.  34  und  30  getroffenen  Bestimmungen.


Gegen  diejenigen,  welche  solchen  auskretenden
  Dienstpflichtigen  wissentlich  Vorschub
oder  Aufenthalt  im  Lande  geben,  ist  nach

355  —

dem  C.  37  mit  unnachsichtlicher  Strenge  zu
verfahren.

Gegenwaͤrtige,  Verordnung  lassen  Wir
nicht  nur  durch  das  Regierungsblatt  allgemein
bekannt  machen,  sondern  sie  ist  auch  bey  jeder
  Gemeinde  besonders  zu  publiziren.

Wir  machen  es  anbey  allen  Land-  und
Patrimonial--Gerichten,  Magistraten  und
Ortsobrigkeiten  unter  eigener  Verantwortlichkeit
  zur  Pflicht,  daß  sie  diese  Verordnung  in
genauen  Vollzug  bringen,  der  angezeigten
Ungebuͤhr  kraͤftigst  begegnen,  besonders  waͤhrend
  der  Ziehung  der  Landkapitulanten  auf
jeden  fremden  Aufenthalt  mit  aller  Thaͤtigkeit
wachsam  seyn,  und  so  wie  sich  bey  diesem
Aufenthalte  ein  Verdacht,  der  Rekruten-Aushebung
  sich  entzogen  zu  haben,  bewaͤhrt,  den
Austretenden  sogleich  verhaften  lassen,  und
das  Geeignete  hiernach  verfuͤgen  sollen.

Muͤnchen  den  16.  September  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelac.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Biaroweki.

 

(Die  Gesuche  um  Befreyung  und  Entlassung  von
der  Militär  -Mlichtigkelt  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  durch  die  vielen  bey  Uns  überreichten
  Bittschriften  die  Ueberzeugung  geschöpft,
  daß  ungeachtet  der  durch  das  Kantons-Reglement
  deutlich  und  bestimmt  vorgeschriebenen
  Ordnung,  nach  welcher  die
        <pb n="362" />
        —  356  —

Beschwerden  uͤber  die  ungeeignet  statt  gehabten
  Klassiskationen  der  Dienstpflichtigen
angebracht,  oder  die  Entlassungs-Gesuche
einbefördert  werden  sollen,  dieser  vorgezeichnete
  Weg  häufig  umgangen,  und  Wir  mit
unmittelbaren  oft  auf  gar  keine,  oft  auf  nur
unvollkommene  Belege  gegründeten  Entlassungs-Gesuchen
  belästiget  werden.

Um  diese  ordnungswidrige  Behelligungen
zu  beseitigen,  und  Unsere  Unterthanen,  welche
  dadurch  nur  in  unnöthige  Kösten  versetzt
werden,  vor  Schaden  zu  warnen,  haben
Wir  Uns  bewogen  gefunden,  folgende  Bestimnungen
  Unserm  Kantons  -Reglement
nachzutragen.

1.  Alle  auf  Ansässigmachung  oder  wirkliche
  Unenrbehrlichkeit  gegründete  Abschieds-Gesuche
  der  schon  eingereihren  Soldaten  sind
nach  §.  10.  Zisser  4.  des  Kantons-Reglements
  nebst  den  darin  vorgeschriebenen  obrigkeitlichen
  Zeugnissen  bey  dem  einschlägigen
Regiment  oder  Baraillon,  worunter  der  den
Abschied  suchende  Soldat  stehr,  einzureihen.
Wenn  diese  Zeugmsse  nach  der  Vorschrift
nicht  vollständig  beygebracht  sind,  wird  nach
dem  eben  erwähnten  §.  und  Ziffer  auf  das
Gesuch  durchaus  keine  Rücksicht  genonunen
werden.

2.  Glauben  die  den  Abschied  nachsuchende
Aeltern,  Vormünder  oder  Verwandte,  so
wie  die  Landgerichte  selbst,  wenn  alles  Ersoderliche
  beygebracht  ist,  sich  nach  eintretenden
Fällen  über  das  Regiment  oder  Bataillon
mit  Grunde  beschweren  zu  bönnen,  so  sollen

solche  Beschwerden  bey  dem  General-Kommando,
  worunter  das  Regiment  oder  Bataillon
  steht,  angebracht  werden,  welches  dann
das  Weitere  nach  Pflichten  versügen,  und
die  untergeordneten  Behörden  geeignet  anweisen
  wird.

3.  Danach  den  Vorschriften  des  Kantons=Reglements
  die  Militär-Kommandanten  sich
weder  mit  Auszeichnung  noch  Aushebung  der
Dienstpflichtigen  zu  Landkapitulanten  im  Mindesten
  zu  befassen  haben,  so  werden  alle  jene
Klagen,  welche  über  ungeeignete  Ziehung
und  nicht  genug  genommene  Rüucksicht  von
den  Aeltern,  Bormündern  oder  Verwandten,
oder  von  den  Landkapitulanten  selbst  angebracht
  werden,  von  den  Milicär-Behörden
ohne  weiters  ab=  und  an  die  einschlägigen
Civil-Behörden  gewiesen  werden.

4.  In  den  G.  7.  und  18.  wurde  den  Obrigkeiten
  zur  besondern  Pflicht  gemacht,  auf
die  Unentbehrlichkeit  der  jungen  Mannschaft
strenge  Rücksicht  zu  nehmen,  auch  werden
sie  im  C.  30.  auf  jede  Willkühr  und  ungleiche
  Behandlung  aufmerksam  gemacht.  Sollten
  aber  demungeachtet  über  die  Klassifikation,
über  ungeeignete  Ziehung,  und  nicht  genommene
  vorschriftsmäßige  Rücksicht  mit  Grunde
Beschwerden  geführt  werden  können,  so
müssen  solche  durchaus  auf  dem  Wege  an-Jebracht
  werden,  welcher  &amp;amp;.  10.  deutlich
vorgeschrieben  ist.  Die  einschlägige  Landes-Direbtion
  hat  sodann  mit  strenger  Hinsicht
auf  die  Vorschriften  des  Kantons-Reglements
  das  Weitere  zu  verfügen,  und  wenn
die  Beschwerde  wirklich  gegründet  ist,  Uns
        <pb n="363" />
        wegen  Enrlassung  des  auf  diese  Art  gezogenen
  Mannes  Berichr  zu  erstatten.

§.  Alle  mit  Umgehung  dieser  vorgeschriebenen
  Ordnung  bey  Uns  unmittelbar  zu  stellende
  Gesuche  sind  daher  ernsilich  und  mit  dem
Anhange  verbothen,  daß  auf  dieselbe  durchaus
  keine  Rücksicht  genommen,  und  darauf
gar  keine  Eneschließung  ertheilt  werden  solle.

6.  Den  Land-,  Hofmarks  Gerichten  und
Magistraten  wird  eben  so  strengsteno  verborhen,
einzelne  Zeugnisse  auszustelten,  sondern  sie
haben  vielmehr,  wenn  alle  jene  Erfodernisse
vorhanden  sind,  die  der  C.  lo.  bey  Bestimmung
  der  nothwendigen  Beabschiedung  festsetzt,
  alles  nach  dieser  Bestimmung  Beyubringende
  vollständig  zu  erschöpfen,  und
Lach  dem  Zisser  4.  dieses  C.  zu  verfahren.

7.  Alle  jene,  welche,  wie  es  sich  sehr  vielkältig
  ergeben  har,  sogar  den  gemeinen  Soldaten
  zur  Umgehung  ihrer  Diensibehörden
und  zu  Unserer  unmittelbaren  Behelligung  gegen
  die  vorgeschriebene  Ordnung  Bittschriften
  verfertigen,  haben  nicht  nur  diese  dafür
erhaltene  Tare  zurück  zu  bezahlen,  sondern
über  dieß  eine  strenge  Ahndung  zu  erwarten.

3.  Schließlich  machen  Wir  Unsern  baudes=
  Direktionen  noch  zur  besondern  Pflicht,
gehörige  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Entlassungs=
  und  Befrepungs-Gesuche,  oder  vielmehr
  die  etwa  über  die  Klassiskationen  mit
Grund  entstehenden  Beschwerden,  der  festgesepxten
  Ordnung  nach,  auf  dem  im  Kantons-Reglement
  vorgeschriebenen  Wege  einbefsdert,
  und  hierauf  mit  Spenge  gehalten
werde,  so  wie  Wir  Unsere  sämmtliche  Militär=Behörden
  ebenfalls  hienach  angewiesen  haben.

357

Diese  Verordnung,  welche  Wir  durch  das
Regierungsblart  zu  Jedermanne  Wissenschaft
bekanut  zu  machen  befohlen  haben,  i#t  gehörig
  zu  publiziren,  und  über  deren  Vollzug
strenge  zu  wachen.  München  den  18.  September
  1806.

Mar  Joseph.  ·

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  koͤnigl.  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Biarowöky.

 

 

Provinzial  =  Verordnung.

(Die  Brandassekuranz  betressend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Man  findet  aus  vielfältigen  Veranlassungen
  nothwendig,  die  Vorschriften  in  Rückerinnerung
  zu  bringen,  welche  die  General=Verordnung
  und  nachfolgende  Weisungen
über  den  Beytritt  zur  Brandassekuranz,  und
Einsendung  des  Katasters  zur  Kommission
enthalten.  Diesemnach  werden  sämmrliche
Unterthanen,  welche  an  der  baierischen
Brandassekuranz  in  München  Theil  nehmen
können,  erinnert,  daß  der  Beytritt  nur  bis
Ende  November  seden  Jahres  als  geltend
für  das  darauf  folgende  Assekuranz-Jahr  bey
der  unmittelbaren  Behörde  kann  erklärt  werden,
  jede  spätere  Erklärung  nicht  mehr  wirksam
  ist,  und  von  keiner  Behörde  darf  angenommen
  werden.

Sämmtliche  Behörden,  welche  sich  auch
hiernach  zu  achten  wissen,  haben  die  Kataster
  nach  den  von  der  Kommission  schon  sa
vielfäling  erhaltenen  Anweisungen  ordentlich
        <pb n="364" />
        herzustellen,  und  die  Beamten  selbst  sich  diesem
  Geschaͤfte  zu  unterziehen,  das  von  zu
großer  Bedeutung  ist,  als  daß  es  dem
Schreiberpersonal  uͤberlassen,  und  durch  fluͤchtige
  Rachsicht  des  Beamten  geführt  werden
könne.  Die  Beamten  der  Inkorporations=Orte
  insbesondere  haben  ihre  Zugangs-Kataster
  oder  Fehlanzeigen  an  ihre  Landgerichte
bis  zum  15.  Dezember  jeden  Jahres  in  duploeinzusenden,
  und  die  Landgerichte  haben  solche
  mit  dem  unmittelbar  gerichtischen  Kataster
und  dem  General-Konspekte  bis  Ende  Dezember
  jeden  Jahres  zur  Kommission  einzubefördern.


Damit  sie  aber  auch  diesem  nachkommen,
und  die  Kataster  der  Inkorporations  Orte
vorher,  wie  ihnen  durch  die  General-Verordnung
  aufgetragen  ist,  durchgehen,  sund
das  Mangelhafte  können  ersetzen  lassen,  so
sind  sie  auch  befugt,  den  zur  gesetzten  Zeit
nicht  eingelaufenen,  durch  auf  Kösten  der
säumigen  Inkorporations-Behäörden  abzuordnende
  Bothen  abhelfen  zu  lassen,  wie  auch
die  Kommission  gegen  die  sädumigen  Land=  und
Herrschaftsgerichte  und  unmittelbaren  Städte
ohne  Nachsicht  Bothen  auf  deren  Kösten  abordnen
  muß,  wenn  die  von  ihnen  an  sle  einzusendenden
  Kataster  nicht  mit  Ende  Dezember
jeden  Jahres  einlaufen,  indem  auch  gegen
sie  die  geeigneten  Zwangomittel  eintreten,  wenn
sie  die  ihr  anberaumten  Fristen  nicht  beobachtet.
  München  den  15.  September  1806.

Königliche  Vandes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Haider.

Auftrag
an  sämmtliche  Civilbehörden  in  Ober=  und
Niederbaiern.

(Die  Beyträge  zur  Militär-Wietwenkasse  für  die
Befrepung  von  der  Militärptlichtigkeit  betr.)

Bereits  unterm  11.  Juny  1804  hat  man
bekanut  gemacht,  daß  bey  jeder  Befreyung
von  der  Militärpflichtigkeit  eine  besondere
Erhebung  von  fl.  als  Beytrag  für  den  Milirär-Wittwenfond
  bewilliger  sey.

Allein  zu  Folge  der  Anzeige  des  königlichbaierischen
  Kriegs-Oekonomierathes  fließen
diese  Beyträge  theils  nicht  allenthalben  in  der
O#dnung,  theils  gar  nicht  ein.

Sämmtlich  einschlägige  Behörden  werden
  daher  wiederholt  zur  Genügung  dieser
allerhöchsten  Vorschrift  nachdrücklichst  angewiesen,
  sohin  beauftrager,  nicht  nur  die  ausständigen
  Anzeigen  und  Beyträge  zu  berichtigen,
  sondern  auch  künftig  die  Einsendungen
von  Quartal  zu  Quartal,  und  zwar  mit  namentlichen
  Anzeigen  der  Entlassenen,  oder
soferne  keine  solche  Entlassungen  sich  anbegeben
  haben,  mittelst  Fehlanzeigen  zu  kontinuiren.


Uebrigens  wird  noch  bemerkt,  daß  sich
diese  Beytragsgebühr  auf  alle  und  jede  Fälle,
wenn  ein  Kantonefflichtiger  wegen  Ansässigmachung
  oder  Auswanderung  (wenn  zu  keßterem
  aus  besondern  Gründen  die  Erlaubniß
erfolgt)  oder  aus  was  immer  für  einer  Ursache,
  die  zum  Linien  =  oder  Feldökonomiedienst
  orwiesene  Unbrauchbarkeit  ausgenom-
        <pb n="365" />
        men,  entlassen  wird,  erstreckt.
den  12.  September  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

—i——N——“““""’’eI

München

 

Bekanntmachungen.

(Den  bürgerlichen  Fischer  und  Jäger  Stephan

Hafner  zu  Reichenhall  betreffend.)

Seine  Majestät  sind  in  Kenntniß  gesetzt
worden,  daß  sich  der  bürgerliche  Fischer  und
Jäger,  Stephan  Hafner,  während  des
jungsten  Krieges  für  die  Vorschritte  der  käniglichen
  Armee  in  Tyrol  und  im  Salzburgischen
  nützlich  verwendet,  und  dadurch  um
das  Vaterland  verdient  gemache  habe.

Vermög  allerhöchster  Eneschließung  vom
11.  laufenden  Monaks  wurde  daher  dem
Stephan  Hafner  die  fllberne  Vervienstmedaille
  allergnddigst  bewilliget,  und  dem
königlichen  General=  Sandes=  Kommissariate
zu  München  aufgerragen,  diese  Medaille  dem
Stephan  Hafner  auf  eine  feierliche  Art
und  mit  Bezeugung  des  allergnädigsten  Wohlgefallens
  zustellen  zu  lassen.

 

(Den  Kaufmanus-Sohn  Mar  Lorenz  zu
Ingolstadt  betreffend.)

In  Rücksicht  der  besonderen  Verdienste,
welche  sich  der  Kaufmanns-Sohn  zu  Ingolstadt,
  Max  Lorenz,  während  des  letzten
Krieges  erworben  hat,  geruhten  Seine  Majestär
  demselben  die  silberne  Verdienst-Me-359



daille  allergnddigst  zu  verleihen,  und  durch
das  königliche  General-Landes-Kommissariat
  zu  München  unter  Bezeugung  der  allerhöchsten
  Zufeiedenheit  zustellen  zu  lassen.

 

 

Beförderungen.

Seine  Masestät  haben  den  Sekreikr  und
Archivs-Registrator  der  königlichen  Landes-Dtrektion
  zu  München,  Georg  Karl
Manyr,  und  dessen  eheliche  Deszendenten
in  den  Adelstand  erhoben,  und  demselben
in  Rücksicht  seiner  wieljährigen,  treuen  und
ausgezeichneten  Dienste  die  Bezahlung  der
Taren  allergnädigst  erlassen.

An  die  Sielle  des  verstorbenen  Hofgerichts-Rarhs
  von  Gouvier  haben  Seine  Majestädt
  unterm  rr.  August  laufenden  Jahres
den  bioherigen  Accessisten  Lizentiat  Hörl,
zum  wirklichen  Hofgerichts-Rath  zu  München
  befördert.

Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
30.  August  laufenden  Jahres  geruhten  Seine
  Majestät  den  Handelsmann  Angelo
Sabbadini  zum  Aseessor  des  königlichen
Wechsel-Gerichts  zu  München  allergnädigst
zu  ernennen.

Vermög  allerhöchster  Entschließung  vom
17.  September  laufenden  Jahres  wurde  der
bisherige  Landes-Direktions-Erpeditor  zu
Ulm,  Joseph  Schwarz,  zum  Renutbeamten
  zu  Memmingen,  —  der  biherige
Sekretdr  Reindl,  zum  Expeditor  der  königlichen
  Landes  =  Direktion  zu  Ulm,  —  der
ehemalige  Kontrolleur  Deisler  aber  zum
        <pb n="366" />
        Sekretaͤr  der  koͤniglichen  Landes-Direktion  amhof  dem  Doktor  Mahl  —  das  Landgedaselbst
  ernannt.  riches-Physikat  zu  Schwaben  dem  Doktor

Das  erledigte  Landgerichts-Physikat  zu  Furtner  —  und  das  Landgerichts-Physikat
Passau  wurde  durch  ein  allergnddigstes  Re=  zu  Simbach  dem  Doktor  Hauner  übertragen.
seript  vom  9.  September  laufenden  Jahres  Seine  Mazjestät  haben  die  Pfarrey  Egldem
  Doktor  Dumhof  —  das  Landgerichts=  fiung,  bandgerichts  Weilheim,  dem  bisherigen
Physikat  zu  Neusteing  dem  Doktor  Horn=  Pfarrer  zu  Wildsteig,  Kajetan  Bartl.,
stein  —  das  kandgerichte  Physikar  zu  Stadt=  allergnäddigst  zu  verleihen  geruhr.

Verzeichniß
der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Oktober  rgos  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich-oberpfälzischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburto=  Gericht  der
Batailslon.  Deserteurs.  Ort.  Aeltern.
äNBtes  Infanterie-Reg.  [Gem.  Michael  Bernecker.  [Leuchtenderg  Treßwig.  (Taglbhner.
:  Heimich  Gdtz.  Großalifal-Hollustein.  detto.
7tes  detto.  terbach.
-  Georg  Picklmann.  Allmos.  Eschenbach.  Meber.
ates  detto.  □.Mar.  Pappenheimer.  Stamsried.Wetterfeld.  Inwohner.
*  Sebastian  Hirmer.  Wirnetehof.  [Cbam.  Bauer.
ztes  Infant.-Reg.  „  Joh.  Schmide,  Senior.  Ukerdorf.  Neuburg  vorDHirt.
dem  Wald.
4.  Inf.-Bat.  Stengel.  #  Georg  Beruhen  t  Awe.  Taglöhner.
..  anonier  Jakob  Lindner.  Eslarn.  reswitz.  detto.
Artillerie-  Regiment.  -  Georg  Siegert.  Windpoißing  Nabburg.  detto.
Gem.  Georg  Bscherer.  Randleried,  Kemath.  Bauer.
:  Andreas  Juͤttner.  Großalbesh.  Sulzbach.  Taglbhner.
:  Georg  Mayr.  Freursch.  Bleystein.  Spiegelschleifer.
::Adam  Michl.  Haag.  Eschenbach.  Hirt.
lotes  Infamerie-Re-  :  Andreas  Karl.  Eslarn.  Treßwitz.  Kaglbhner.
gintent  Junker.  *  Johann  Federbauer.  Fuchsstein.  Amberg.  detto.
-SCLeonard  Rott.  Winklarn.  Neubura  vor  detto.
dem  Wald.
*  Michael  Fraundorser.  Kübig.  [Kemnath.  ldetto.

 

Die  einschlägigen  Ortsobrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehenden  Tabellen  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsien  Landeegesetzen  zu  verfahren.  München  den  16.  August  1806.

Königlicher  Kriegs  -Oekonomie-RNRath.

Krauh,  Direktor.
Schich,  Sekretr.
        <pb n="367" />
        Koͤniglich-—

Baierisches

Regitrungsblatt.

 

XXXXI.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  8.  Oftober  1806.

 

Adelsbrief
der  Gebrider  von  Schaden.

 

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

E-  hat  Uns  der  fuͤrstlich  Hohenlohe  /  Schillingsfuͤrst-
  und  Oettingen-Wallersteinische  geheime
  Rath  Joseph  von  Schaden  für
sich  und  Namens  seines  Bruders  Christian
von  Schaden  allerunterthänigst  gebethen,
laß,  nachdem  ihr  Stammvater  Michael
von  Schaden  bereits  vom  Kaiser  Ferdi-Vand
  1II.  minelst  eines  Uns  in  Original  vorselegten
  Diploms  ddo.  Preßburg  den  à2.
May  16409.  mit  dem  rémisch  deutschen
Reichs  auch  österreichisch=  erbländischen  Adel
gewürdiget  worden  wäre,  auch  Wir  deuselben
  für  Unsere  dermalige  königliche  Erblande
  diese  Prärogative  allergnädigst  bestärtigen
  und  erneuern  möchten.  Gleichwie  Wir
nun  dieser  Bitte  huldvollest  zu  deferiren  kein
Bedenken  gefunden  haben,  so  wollen  Wir,
und  befehlen  demnach  hierdurch,  daß  genannte
  beyde  Gebrüder  von  Schaden  und
deren  eheliche  Leibeserben  in  obiger  adelichen
  Eigenschaft  in  Unsern  sämmtlichen  k6
niglichen  Erblanden  anerkannt,  und  ihnen

 

 

alle  hieraus  abfließende  Vorrechte  zugestanden
werden  sollen.  München  den  31.  August
1806.
Max  Joseph.
Freypherr  von  Montgelas.
Auf  kdnigl.  allerhdchsien  Befehl.
von  Flad.

 

Verordnungen.

 

(Die  kbniglichen  Lustgärten  zu  Nymphenburg  betressend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Do  die  königlichen  Grten  zu  Nomxhenburg
  dem  freden  Besuche  aller  Menschen  ofsen
  stehen,  und  dieses  wohlrhätige  allerhöchste
  Gewähren  nur  durch  Achtung  und  Schonung
  dieser  Gárten  mit  ihren  Bauten,
Wasserwerken  und  übrigen  Gegenständen  der
Kunst  erkennt,  und  dankbar  gelohnt  werden
  kann,  so  haben  Seine  königliche  Majestät
  vermög  allerhöchsten  Reseripts  vom  13.
dieses  allergnädigst  zu  befehlen  geruher,  daß
für  jene  Menschen-Klasse,  welche  es  wagen
könnte,  diesem  der  Erholung  und  dem  Genuße
  der  Natur  geweihten  Orte  zu  schaden,
nachfolgende  Gebothe  zur  Wissenschaft  und
        <pb n="368" />
        —  362

Befolgung  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden
  sollen.

1.  Die  Zugaͤnge  in  diese  Gaͤrten  bestehen
zur  rechten  und  linken  Seite  des  koͤniglichen
Schlosses,  und  bleiben  von  Ostern  bis  zum
Aller  Heiligen-Tage  10  Uhr,  und  von  Aller
  Heiligen  bis  Ostern  6  Uhr  des  Abends  für
Jedermann  offen,  nach  dieser  Zeit  aber  werden
  sie  geschlossen.

a.  Bitktschriften  oder  sonst  schriftliche  Aufsätze
  an  Seine  königliche  Majestät  sollen
künftighin  in  den  Vorzimmern  des  Schlosses
  zu  Nymphenburg  oder  in  der  Residenz
zu  München,  und  nicht  mehr  auf  öffentlilichen
  Spaziergängen  der  königlichen  Gärten
überreicht  werden.  Da  nun  diese  Gärten

3.  vorzüglich  dem  Spazierengehen  gewidmet
  sind,  so  wird  das  Fahren  mit  Chaisen,
und  Reiten  ohne  vorherige  allerhöchste  Erlaubniß
  nicht  geduldet;  aus  diesem  Grunde

4.  dürfen  sie  auch  nicht  als  Durchgänge,
weder  von  den  Bewohnern  in  Nymphenburg,
noch  von  jenen  der  angränzenden  Ortschaften,
  um  etwa  den  Weg  zu  verkürzen,  benüht
  werden,  auch  darf  man  nicht  mit  gemeinen
  Fuhrwägen,  Schubkarren  und  dergleichen
  durchfahren,  noch  Lasten  durchtragen,
  weil  zu  dlesem  Zwecke  die  außen  gelegenen
  Fahrstraßen  dienen,  und  dazu  gebraucht
werden  sollen.

s.  Niemand  kann  ohne  allerhöchste  Erlaubniß
  zu  irgend  einer  Gartenthüre,  es  sey
zu  den  Lust=  oder  Küchengärten  einen  Schlüssel
  besitzen;  diejenigen  also,  welche  sich  ohne
diese  allerhöchste  Gewährung  eines  solchen

Schlüssels  bedienen,  werden  sich  im  Berretungsfalle
  der  verdienten  Serafe  aussetzen;
auch  ist  es  bey  nämlicher  Strafe  einem  jeden
Schlosser  untersagt,  dergleichen  Schlüssel  zu
fertigen,  wenn  nicht  von  der  Garten-Intendanz
  die  schriftliche  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.  Niemand  darf

6.  bey  den  Staketten  oder  Gitterthoren,
oder  Mauern  der  Lust=  und  Küchengärten
übersteigen.

7.  Die  Menge  Wege,  welche  sich  den
Spazierengehenden  in  diesen  Grten  darbiethen,
  machen  es  unnöthig,  und  stráflich,
wenn  man  in  die  Gebüsche  eindringe,  und
da  neue  Fußpfade  bildet,  welche  der  Schönheit
  der  Natur  eben  so,  wie  ihren  Pflanzungen
  nachtheilig  sind,  weil  sie  jene  dstherische
Verbindungen  trennen,  und  zu  mancherley
Unfugen,  vorzüglich  aber  zum  Verunreinen
schädliche  und  häßliche  Oeffuungen  entstehen
machen;  auch  ist  es  "

8.  zu  keiner  Jahrszeit  erlaubt,  auf  den
Rasen-Plätzen  zu  gehen,  noch  auch  da  Fußpfade
  zu  öffuen.

Diese  Erscheinurgen  sind  Mißstände,  und
bringen  Schaden.

.  Das  Beschädigen  der  Bäume,  das
Abschneiden  oder  Brechen  der  Aeste,  der
Blumen  und  Früchten  aller  Art,  eben  so  das
Holzsällen  oder  Stümmeln  der  Bäume,  das
Einsammeln  des  dürren  Holzes,  das  Laubrechen
  oder  Grasmähen,  so  wie  das  Entwenden
  der  Garten=  Erzeugnisse,  als  der
Bäume,  Gesträuche  und  Pflanzen,  der  Küchengewächse
  und  Früchte,  des  Brenn=  und
        <pb n="369" />
        Werkholzes,  und  aller  uͤbrigen  Baumaterialien,
  wie  sie  auch  immer  Namen  haben  koͤnnen,
  wird  ohne  Nachsicht  bestraft  werden.

Es  ist  auch  dießfalls  den  Militaͤr:  Patrouillen
  und  saͤmmtlichen  Schildwachen  vorzuͤglich
  und  schaͤrfestens  anbefohlen  worden,  keine
  Arbeiter,  wo  sie  auch  hingehoͤren  moͤgen,
noch  Fremde  mit  dergleichen  Gegenstaͤnden
belastet,  passiren  zu  lassen,  sondern  diese  sogleich
  anzuhalten,  und  der  Polizey  zu  uͤberliefern,
  es  sey  dann,  daß  ihnen  solche  zu
entbehrende  Reste  von  ihren  Vorgesetzten  verreicht
  worden  waͤren,  und  daß  sie  die  Erlaubniß,
  diese  mitnehmen  zu  duͤrfen,  schriftlich
vorzeigen  koͤnnten.  Eben  so  straffaͤllig  ist

10.  das  Ausheben  der  Vogelnester,  das
Fangen  der  Voͤgel,  das  Jagen  und  Mitfuͤhren
  großer  Jagd-  und  Fanghunde,  das  Fischen,
  und  das  bey  Tage  den  Anstand  beleidigende
  oͤffentliche  Baden  in  den  freyen
Kanaͤlen  und  Seen,  nicht  minder  das  Verderben
  und  Berunreinen  der  Gebaͤude,  der
Statuen,  Urnen,  Denkmaͤler,  Maschinen,
Wasserwerke  und  Einfassungen,  auch  das
Nameneinschreiben  oder  Einschneiden  in  Baͤume,
  und  das  Tabakrauchen  in  der  Gegend
des  Schlosses  und  der  übrigen  Lustgebäude,
u.  s.  w.

Zur  Erfuͤllung  vorstehender  Gebothe  sind
die  in  gedachten  königlichen  Gärten  angeordneten
  Militär  -Patronillen  und  Schildwachen
angewiesen,  daß  sie  alle  dagegen  handelnden
Frevler  ohne  Rücksicht  der  Person  anhalten,
und  zur  geeigneten  Strafe  an  die  Polizey-363



Behoͤrden  uͤberliefern  sollen.  Muͤnchen  den
18.  September  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

(Das  Namensfest  Seiner  Majestät  des  Kdnigs
betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Am  12.  Oktober  als  am  Namensfeste
Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  wird  ein  allgemeines
  Dankfest  gefeyert.  ·

Es  soll  daher  an  diesein  Tage  in  allen  katholischen
  Pfarrkirchen  ein  Hochamt  und
Te  Deum,  in  den  protestantischen  aber  eine
dieser  Nationalfeyerlichkeit  angemessene  Predigt
  gehalten  werden.  München  den  a.  Oktober
  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
Mayr.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  gefürstete  Grafschaft  Sternstein  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Dadie  gefürstere  Grasschafe  Sternstein,
welche  durch  den  XXIV.  Arrikel  des  rheinischen
  Konföderations-Traktats  der  königlichbaierischen
  Suveränert  untergeordnet  worden
  ist,  am  18.  September  dieses  Jahrs  im
Namen  Seiner  königlichen  Majestät  von  der
        <pb n="370" />
        unterfertigten  Stelle  wirklich  in  den  Besiß
genommen  wurde,  und  nach  dem  XXVII.
Artikel  des  erwähnten  Traktats  bey  seder
Veräuherung  eines  Domanialgutes,  oder  der
den  unterworsenen  Fürsten  und  Grafen  belassenen
  Rechte  an  einen  sremden  Souverän,
dem  Fürsten,  unter  dessen  Souveränetat  sie
sich  befinden,  jederzeit  ein  Vorkaufs-Recht
zugestanden  ist,  so  ist  vermög  eines  allerhöchsten
  Anftrages  zu  Sicherstellung  dieses
Rechtes  den  sämmrlich  königlichen  Aemtern
der  obern  Pfalz  die  Protokollirung  von  dergleichen
  furstlich-lobkewitzischen  Veräuperungen
  sternsteinscher  Domanialgüter,  und  Rechte
ohne  allerhöchste  königliche  Bestätigung  unter
  ihrer  Veramwortlichkeit  untersag",  und
solche  Veräußerungen  werden  hierdurch  öffentlich
  als  nichrig  erklärt.

Es  hat  sich  daher  Jedermann  darnach  zu
achten.  Amberg  den  10.  September  13906.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Graf  von  Kreith.
Hiltl.

 

(Die  Einführung  eines  alliährlichen  Konkurses  für
diejenigen  Aerzte,  welche  zu  Land  =  oder
Stadtgerichts-Physikaten  adsp  riren,  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  geruhten  mittelst
  allergnddigsten  Rescripts  vom  13.  dieses

Monats  zu  genehmigen,  daß  nach  der  bisherigen

  Verfahrungsart  keinem  Arzte  im  Lande

die  frepe  Ausübung  gestattet  werde,  welcher
nicht  seine  Borbereitungs=  Studien  nachgewiesen,
  den  dreyjährigen  abademischen  Kurs

364  —

auf  der  inländischen  Universität  vollendet,  den
abademischen  Grad  erlangt,  und  nach  dem
bienmo  practico  seine  theoretische  und  praktische
  Prüfung  bestanden  hat.  Es  wird  ferner
  bey  unterzeichneter  Landes-Stelle  alle
Jahre  ein  Konkurs  für  diesenigen  Aerzte  eröffnet
  werden,  welche  bey  vorkommenden  Erledigungen
  als  Land#-z  oder  Stadegerichtsärzte
angestellt  zu  werden  verlangen;  zu  diesem
Konkurse  wird  Niemand  zugelassen,
  welcher  nicht  alle  vorstehende
  Erfodernisse  eines  praktischen
Arztes  erfüllet  hat.  Wie  nun  nach
vollendeter  Prüfung  jedesmal  das  Resultat,
  welches  sodann  bey  Verleihung  der
Physikate  zum  Regulativ  dienen  soll,  —  der
königlich=  allerhöchsten  Stelle  berichlich  vorgelegt
  wird,  so  haben  Seine  königliche
Masestät  auch  allergnädigst  befohlen,  daß
von  diesen  Bestimmungen  ohne  Allerhöchst-Ihrer
  ausdrücklichen  Bewilligung,  welche
Allerhöchstdieselben  ohne  gemeinnutzige  und
überwiegende  Gründe  zu  ertheilen  nicht  geneigt
  sind,  nicht  abgewichen  werden  solle.

Zufolge  dessen  wird  der  erste  jährliche  Konkurs
  am  Mondtag  den  20.  künftigen  Weinmonats
  statt  haben,  wobey  sich  alle  schon
approbirten  praktischen  Aerzte,  welche  Landoder
  Scadtgerichts-Phystkace  nachsuchen,
der  weitern  Prüfung  zu  unterziehen  haben.
Dieß  wird  demnach  öffenrlich  bekannt  gemacht,
Munchen  den  10.  September  1806.

Königliche  andes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
von  Heinleth.
        <pb n="371" />
        (Die  Ausschreibung  des  Pruͤfungskonkurses  fuͤr  die
Rechtl#=  und  Kameral-Kandidaten  betr.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Denjenigen  Rechts  =  und  Kameral-Kandidaten,
  welche  nach  vorschrifts  mäßig  vollende,
ten  akademischen  Studien  zu  einer  Anstellung
im  Justiz=  oder  Kameralfache  sich  vereigenschaften
  wollen,  wird  hiedurch  bekannt  gemacht,
  daß  der  l.  des  nächstkommenden
Monats  Oktobers  zu  dem  Herbst=  Prüfungs=Konkurse
  festgesetzt  sen.  «  ««"

Es  haben  sich  daher  jene  Kandidaten  einige
Zeit  vorher  bey  der  unterfertigten  Landesstelle
um  die  Zulassung  zur  Prüfung  schriftlich  zu
melden,  und  den  Tag  vor  der  Prüfung  persönlich
  zu  erscheinen,  um  durch  die  vorzulegenden
  akademischen  Zeugnisse  sich  über  ihre
Studien  gehörig  ausweisen  zu  können.

Ulm  den  19.  September  1806.

Königliche  Handes-Direktion.

Freyherr  von  Leiden.
von  Breuning.

 

Au  ftrag
an  alle  königliche  Rentämter  in  Ober=  und
Riederbaiern.
(Die  Bezahlung  der  Wasser=  und  Straßenbau-Ausgaben
  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs
werden  alle  Rentämter  in  Baiern  beauftrager,
die  Zahlungen  sämmtlicher  Gehalte  und  der
sortlaufenden  Arbeiten  bey  dem  Wasser=  und

Straßenbaue  nach  dem  letzten  September  des
gegenwärtigen  Rechnungs  Jahres  unverweigert
  auf  Abschlag  des  künftigen  Wasser=  und
Straßenbau-Etats  für  rg#“  zu  leisten,  damit
  keine  Stockung  dieser  wichtigen  Arbeiten
  zum  Nachtheile  des  allerhöchsten  Aerariums
  entstehe.  München  den  18.  September
  1806.
Königliches  General-Kandes-Kommissariat.

Frepherr  von  Wesché.
von  Schmöger.

 

Auftrag
an

die  betreffenden  Aemter  und  Partheyen.
(Die  Einsendung  der  ruͤckstaͤndigen  Siegelstrafen

betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Mehrere  Aemter  und  Partheyen  haben  die
wegen  unterlassenem  Gebrauche  des  normamäßigen
  Stempelpapiers  nach  der  Stempele
ordnung  vom  1.  März  1g  .  ver  fallenen  Geldstrafen,
  ungeachtet  der  an  sie  erlassenen  Befehle,
  noch  nicht  eingesendet.

Allen  diesen  wird  daher  der  ernstliche  Auftrag
  gemachr,  diese  Geldstrafen  längstens  innerhalb
  4  Wochen,  von  heute  an  gerechner,
um  so  gewisser  zum  hiesigen  Provinzial=  Siegelamte
  zu  berichtigen,  als  man  außerdessen
nach  fruchtlosem  Verlause  des  Termins  eigene
Exekutions-Bothen  auf  Kosten  der  Saumigen
  abordnen,  auch  inzwischen  auf  die
ungestempelten  Exhibita  keine  Resolutionen
        <pb n="372" />
        erlassen  wird.  München  den  as.  September  dieses  Generals  einzuberichten.  München  den

 

 

1806.  10.  September  1806.
Königliches  General-bandes-Kom-  Königliches  Hofgericht.
missartat,  als  Provinzial=  Graf  von  Taufkirch.
Etats-Kuratel.  Hunold.
dteyherr  von  Weichs.  ismti-  Befördetungen.
=  Seine  Majestät  haben  den  Expositus  zu
Auftrag  Zenting,  Anton  Kurz,  auf  die  erledigte
an  sämmrliche  kand=  und  Kriminal-Gerichte  Pfarrey  Thormannspang,  Landgerichts  Vilsin
  Ober-Baiern.  hofen,  allergnädigst  befördert.
(Das  kbnigliche  Hofgericht  München  betr.)  Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  von

Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.  a4.  September  laufenden  Jahres  haben  Sei-Da
  es  dem  königlichen  Hofgerichte  München  ne  Majestät  dem  bisherigen  Hfarr,  Provizu
  wissen  nothwendig  ist,  wann  das  neueste  al=  sor  zu  Miesbach,  Johann  Baptist
lergnddigste  Generale  in  Kriminalsachen  vom  Kloo,  welcher  sich  unter  den  geprüften  Kon-7.
  Julius  heurigen  Jahrs  bey  jedem  Kand-  und  kurrenten  als  der  Erste  ausgezeichnet  har,
Kriminalgerichte  eingerroffen,  so  haben  sämmt=  die  Drediger-Stelle  in  der  Pfarrkirche  zu
lich  dieselbe  bey  Gelegenheit  der  ohnedem  St.  Peter  in  München,  und  das  damir  veibeym
  Schlusse  dieses  Qartals  einzusendenden  bundene  Benefizium  zum  heiligen  Sigmund
Kriminal=  Tabelle  den  diem  preesentationis  zu  verleihen  geruht.

 

Anzeige  des  auf  dem  am  31.  August  1806.  zu  Thann  abgehaltenen  Bartholomä-Markte
  verkauften  Mastviehes.

—

 

 

 

 

 

l  Haben  gewogen  Kommen  also  2  Stuͤcke  zu  stehen  S
Vom  zugetriebenenche  im  Gewichte  2.
m  „  an  im  #an
Mastviehe  2  Gele  2
2  8  ·  «
Gelde.  lei  Unschlitt
ad  5  Fleisch  Unschlitt  E  luns
J  auf  2

 

s-  ESt.]  fl.  Cent]Pf.  [Cent!  Pf.]  f.  kr.  Cent.]  Pf.  [Cent.)  Pf.  1—
86  Etuͤck  sao  9632  E

 

 

 

–  —  1
ffes-
        <pb n="373" />
        Verzeichniß

der  von  nachgenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Oktober  1805  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgefuͤhrten  koͤniglich-baierischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
Bataillon.]Deserteurée.  Gchurn  Gericht.Aeltern.
Ftes  Inf.-Regiment.  em.  Johann  Furtmayr.  Akosen.  Abensberg.  Schleifer.
Ites  Linien-Infan-  EII  Brauenberg.  Fischbach.  Bauersleute
terie-Regiment.  1  :  Michael  Gebhard.  Feldheim.  Rhein.  detto.
*  Matthias  Walch.  Egeroderf.  Moosburg.Skldner.
ates  betto.  „  Joseph  Schweiger.  Altstadt.  Straubing.  Maurer.
*  Sebastian  Stettner.  Hasdhaufen.  München.Tagwerker.
»NPeter  Eckl.  Artbach.  Viechtach.  Idetto.
8Franz  Helgl.  -  Vlechtach.  Haͤusler.
-  Joseph  Wastl.  azelsried.  sdetto.  detto.
es  detts.  Ceorg  Ochsenbauer.  sHaßlbach.  detto.  Tagldhner.
-Gecorg  Guͤtl.  Haybach.  Mitterfels.  Idetto.
*  Joseph  Siezberger.  Stadl.  Regen.  Inwohner.
:  GEimon  Herrndobler.  [Untereklthan  Vilshofen.  dette.
Tambour  Joseph  Riegler.  Unterschnei:  Straubing.  Bauersknecht.
ding.
gtes  detto.  Steckenjung  Johann  Lang.  ESendling.  sMuͤnchen.  sUnehelich.
Gefreyter  Alois  Mittermayr.  Ingolstadt.  Taglbhuer-Gem.
  Auton  Weitner.  Rennensperg  Mcosburg.  derto.
r.  Chev.-Legers-Reg.  Johann  Praßler.  Reichertho=  faffenhofen,Hirt.
fen.
-Joseph  Braut.  Hausheim.  Hfaffenhofenldetto.
-  Johann  Baumgratz.  Lechhausen.  Friedberg.  Maurer.
-Fr.  Bauner.  Rellbach.  Pfassenhofen  Bauer.
ates  leichtes  Jufan-  Baptist  Probst.  Kaindlsried.  Aichach.  pdetto.
terie-  Bataillon  2Fr.  Lindermavr.  Aindling.  Aichach.  Halbbauer.
Metzen.  -Anton  Schreiber.  EGachersdorf.  Trauustein.  detto.
-Georg  Meisinger.  Kleinrating.  (betto.  detto.
H  Johamn#  Biederödorfer.  Obing.  detto.
        <pb n="374" />
        —  368  —
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  der
Bataillon.Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Aeltern.
1.  Inf.-Bat.  Metzen.Gem.  Andreas  Windberger.Münchsdorf  farrkirchen]  Schuhmacher.
:  Georg  Braun.  Hochenfurth  Schongau.  Bauer.
1  :JFakob  Schmid.  ob  der  Au.  München.  Taglbhner.
4tes  leichtes  Infan-=  :  Balentin  Seidenschwarz)Hebberg.  Ingolstadt.  Bauer.
terie  =  Bataillon  :  Johann  Kiening.  Siegertsho=  Dachau.  Hirt.
Stengel.  fen.
*  Johann  Schardy.  Dießen.  bandsberg.  Flscher.
Kanonier  Valentin  Kranz.  Dorfen.  Wolfrats--HBauer.
hausen.
*  Georg  Forster.  Zwiesel.  Regen.  Echuhmacher.
*  Georg  Forster.  Kleinaichen.  Kdtzting.  Inmann.
Artillerie-  Regiment.  -Georg  Haas.  St.  Nikola.  Passau.  Schuhmacher.
*  Kaspar  Herle.  Passau.  Wirth.
*  Joseph  Satzinger.  detto.  detto.
Konrad  Schmid.  Schellenberg  Kotzting.  Bauer.
:  Martin  Reng.  Inzenhausen  Dachau.  Weber.
ates  Dragoner  =  Reg.  Gem.  Franz  Seidl.  Hochenwarth  Koͤtzting.  Wirth.
Ztes  Batail.  Preysing  ·  ¶  -  Anton  Schmid.  Hals.  Passau.  Schneider.
Alois  Kalgruber.  Hohenstadt.  Grießbach.Meßner.
rJoseph  Flachner.  Sendling.  München.  Taalbhner.
:  Georg  Stangel.  Neukirchen.  Eggenfelden.  Weber.
w7  w  :  Matth.  Jaunhuber.  (Winhdrring.  Burghausen.  Baurr.
Vins.  :  Matth.  Probstmair.  Reuth.  Fellbach.  detto.
*  Andreas  Steinbarrer.  Hals.  Passau.  detto.
Joseph  Obermülleerr.  Hermühl.  Regen.  Müller.
:  Johann  Stadler.  Schmidort.  Passau.  Bauer.

 

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehender  Tabelle  benann"
ten  entwichenen  #Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Verwögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  kandesgesehzen  zu  verfahren.  München,  den  16.  August  1306.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.
Krauß,  Duektor.
Schuch,  Sekretär.
        <pb n="375" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXXXII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  15.  Oktober  1806.

 

 

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Allgemeine  innere  Freyzügigkeit  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  Folge  der  bereits  bey  mehreren  Gelegenheiten
  erklaͤrten  Grundsaͤtze  wollen  Wir  die
zwischen  Unseren  älteren  Staaten  bereits  gesetlich
  bestehende  Freyzügigkeit  auch  auf  die
neu  erworbenen  Länder  und  Besihungen  ausdehnen,
  so  daß  Unsere  sämmtliche  Staaten
im  Inneren  unter  sich  gänglich  freyzügig  seyn
sollen.

Gegenwärtige  allgemeine  Verordnung  soll
durch  das  Regierungsblatt  bekanne  gemacht
werden.  München  den  ag.  September  1806.

Max  Josephp.

Freyherr  von  Monegelas.
Auf  kbnigl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  erhehte  Post-Tare  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  die  nämlichen  Ursachen,  vorzüglich  die
hohen  Fourage=  Preise,  welche  Uns  uneerm
2.  Junius  zur  Erhöhung  der  Dosttaxe  bis  Ende
  Septembers  bewogen  haben,  dermal  noch
fortbestehen,  so  wollen  Wir  diese  erhöhre  Post-“

kaxe  ferners,  und  zwar  auf  unbestimmte  Zeit
bewilligen,  und  sonach  den  sämmtlichen  Posthaltern
  in  Unseren  Staaten  die  Erlaubniß  ertheilen,
  von  einer  einfachen  Station  1  fl.  zo  kr.
pr.  Pferd  zu  erheben.

Eben  so  wollen  Wir  genehmigen,  daß  der
hiesige  Post-Stallmeister,  und  der  Postmeister
in  Augsburg  aus  Ruͤcksicht  der  besondern  Lokal:
  Verhälenisse  von  jeder  einfachen  Station
für  das  Pferd  ##  fl.  45  kr.  erholen  dürfen.

Sämmtliche  Behörden  werden  sich  nach
dieser  Verordnung,  die  Wir  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  machen  lassen,  zu  achten
  wissen.  München  den  30.  September  1806.

Max  Josepyh.

Freyherr  von  Monegelas.
Auf  kdnigl.  allerhchsten  Befehl.
von  Flad.

 

 

 

—

Provinzial-Verordnung.

(Erwelterung  der  Getreld-Märkte  im  Bamberglschen
  betreffend.!).

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Da  der  Irrwahn  zu  herrschen  scheine,  als
wire  durch  die  vor  einiger  Zeit  erfolgte  Aufhebung
  der  bestandenen  Getreid-Sperre  auch
die  frühere  unterm  4.  Junius  vorigen  Jahres
  wegen  Erweiterung  der  Getreid:  Märkte
im  Bambergischen  erlassene  Verordnung  eben-
        <pb n="376" />
        maͤßig  aufgehoben  worden,  so  sieht  man  sich
hierdurch  veranlaßt,  saͤmmtliche  Unterbehoͤrden
der  Provinz  Bamberg  wiederholt  auf  die  Beobachtung
  dieser  unabhaͤngig  von  den  Bestimmungen
  über  Getreid-Sperre  besiehenden
Anordnung  hiemit  gemessenst  anzuweisen.
Bamberg  den  17.  September  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
«  Frevherr  von  Stengel.
Weyermann.

Auftrag
an  sämmliche  königliche  Rentämter  in  Oberund
  Niederbaiern.
(Die  Staatzgefälle  betressend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Das  General-Landes-Kommissariat  hat
aus  den  eingesendeten  Monats  Extrakten  mißfälligst
  ersehen,  wie  wenig  sich  mehrere  königliche
  Rentbeamte  die  Beytreibung  der  ordentlichen
  Staatsgefälle  angelegen  seyn  lassen.
Eben  so  schläfrig  werden  die  verfallenen
Kausschillingsfristen,  und  die  bedungenermassen
gleich  zu  erlegenden  neuen  Kanfschillinge  erholt,
und  eingesendet.
Man  will  für  dermalen  noch  nicht  diejenige

Aemter  öfsentlich  benennen,  welche  sich  bisher

ausgezeichner  nachläßig  bewiesen  haben,  man
verhoft  vielmehr,  daß  sich  selbe,  so  wie  alle  übrige
  im  Umlaufe  dieses  Monats  vorzuglich
angelegen  seyn  lassen,  die  verfallenen  Staatsgelder
  zuverläßig,  und  in  der  Zukunft  in  dem
bestimmten  Zeitpunkte  einzubringen,  Kaufschillinge
  aber,  als  außerordentliche  Einnahmen,
welche  zur  Deckung  der  ordentlichen  Staatsbedürfnisse
  nicht  bestimmt  sind,  ohne  Abzug

370

an  die  königliche  Provinzial=  Hauptkasse  baar
einzusenden,  widrigenfalls  man  auf  Kästen
der  nachläßigen  Individuen  eine  Kommission
abordnen,  und  von  dieser  die  Beytreibung
dieser  Gelder  besorgen  lassen  würde.  München
  den  a.  Oktober  1806.

Königliches  General-Landes-Kome:
missariat,  als  Provinzial=Etars
  Kuratel.

Frepherr  von  Weichs.  Neumayer.

von  Schmbger.

 

 

Bekanntmachungen.

(Den  bürgerlichen  Gürtlermeister  Stadtlederer
zu  Aichach  berreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Dem  bürgerlichen  Gürtlermeister  Namens
Stadtlederer  in  Aichach  hat  man  wegen
seines  edlen  und  musterhaften  Benehmens
für  die  in  die  eigene  Verpflegung  übernommenen
  Hofwaisenkinder,  nebst  dem  besondern
höchsten  Wohlgefallen,  die  größere  Verdienst-Medaille
  durch  das  königliche  Rentamt  daselbst
  auf  eine  feyerliche  Art  zustellen  lassen.
München  den  10  September  1805.
Königliches  General=  Landes-Kommissariar.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

(Die  erledigte  Schloßprediger-Srelle  zu  Sirdsendorf
  betreffend.)

Durch  den  Tod  des  Wilhelm  Mayer  ist
die  freyherrlich  von  Schaumbergische  protestantische
  Schloßprediger=  Stelle  zu  Strösendor
  fim  bambergischen  Landgerichte  Weißmain
erledigt  worden.
        <pb n="377" />
        371
Verzei

chniß

der  von  nachbenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Oktober  1805  meineidlg
entwichenen,  und  in  Listen  abgefuͤhrten  koniglich-bambergischen  Landebkinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

otes  Linien=  Infanterie-Regiment

Msenburg.

 

 

 

Joseph  Hofknecht.
Georg  Krapp.
Paul  Hinklmann.
Martin  Hartig.
Nikolaus  Büttner.
Georg  Miller.
Peter  Kleinlein.

u  n  e

u

Nibolaus  Geringer.
Andreas  Haslmann.
Leonhard  Lieb.
Wolfgang  Miller.
Joseph  Behrschmied.
Georg  Büttner.
Michael  Thürauf.
Georg  Betz.
Nikolaus  Himmer.
Kaspar  Grubert.
Christoph  Komann.
Johann  Diepolt.
Elias  Amon.
Johann  Rattler.
Johann  Tadino.
Konrad  Miller.
Anton  Weberbals.
Friederich  Barnikel.

Srl  uasu  s  u  n  uun  me

MA  v#½##

S

Iuan

Johann  Bairwalz.
Friederich  Herliz.
Johann  Gerner.

#u  s½

Fakob  Stbhrlein.
Heinrich  Schuh.
Georg  Kolb.
„Georg  Brehm.
Georg  Helldorfer.

u  tunu  n  u  #

Sebastian  Merr.

 

#u

Georg  Grünner.

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  «  der
Baraitlon.  Deserteurs.]  Ou..erichtAeltern.
Gem.  Franz  Schrepfer.  Bamberg.

    
 

Weischenfeld.
Ebern.
Bamberg.

  
  

Weißmain.

     
     
       
 

 

   

detto.
detto.
bach.
(Krenach.
Pottenstein.
detto.
bach.
Bamberg.  detto.
detto.  Schifflente.
Taglöhner.
Bauer.
Taglöhnersleute.
*
detto.  detto.
        <pb n="378" />
        372

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——rrSss“s'
Regiment  Namen  Weo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  ·  der
Bataillon.  Deserteurs.  Ort.  erich-  Aeltern-Gem.
  Leonhard  Dbrfler.  Neisig.  [Vorchheim.  Bauer,
.  Johann  Seibert.  detto.  detto.
Friederich  Dreeler.  Obereinbach.  Vurgebrach.  betto.
*8  Georg  Baier.  Ampferbach.Burgebrach.  Taglbhner.
„Michael  Fuchs.  Seßlach.  Ebern.  Schmied.
-  Johann  errleben.  Triesendorf.  RNeukirchen.  Bauer.
*  Johann  Schwarz,  Rddles.  Neunkirchen.  Bauer.
Johann  Mdnz.  Bamberg.  Rothgärber=*:
  Johann  Braun.  Lichrenfels  Bauer.
Paul  Guinger.  Ebersfeld.  „Eichtenfel.  Weber.
„  Peter  Jeder.  Bauer.
Heinrich  Hofnann.  Vurkach.  —-*t“  detto.
*  Johann  Linzner.  Friesendorf.  [Gleuscorf.  Hderto.
:  Michael  Hofnannm.  Wernedorf.  Hetto.  Weber.
*  Peter  Damen.  Tübach.  Burgebrach.  Bauer.
:  Georg  Therschmied.  Burgebrach.  Taglbhner.
-Adam  Muͤller.  wPischepeen=  Verchhei.  Bauer.
*  Martin  Rheinhard.  dch  .  dette.  Bauer.
1  *  Friedrich  Dorberr.  Elsendorf.  Höchstadt.  Setto.
ates  kinien=  Infan-  -  Sen  Hres.  Rohnd  Gleuoorf.  derrort
à4%.  -  -l)iippkno.  ohndor  amberg.  aglbbner.
terie=  Regiment  *  Anodrcas  Wals.  Rbbersdorf.  (perto.  Bauer.
Penburg.  *  Johann  Fißmann.  Ehroberg.  [Stadtsteinach  berto.
*  Friedrich  Weth.  Bamberg.  Jimmermann,
*  Franz  Jillig.  detto.  Tagkbhner.
*  Friedrich  Küstler.  Wachenroth.  Hochstadt.  Wirtb.
„:  Mathias  Marhias.  Pfassendorf.Weißmain.  Taglbhner.
Friedrich  Noth.  Baunach.  [Glenedorf.  Bauer.
-  Bartholomäus  Wagner  /Hochstad#.  [Lichtenfels.  Wirth.
:Johann  Kaiser.  Wohynegehei.  Weischenfeld.  detto.
*  Johaun  Friedmann.  Reisa.  SBamberg.  Bauer.
„  Johann  Oh  Lichtenfels.  Mauersleute.
Johann  Danbref.  Niederau.  ddetto.  Taalbhner.
:  Heinrich  Meisier.  Utzing.  detto.  detto.
-  Corenz  Probst.  Reisig.  (berto.  Bauer.
:BPaul  Schund.  Gleucèdorf.  Muller.
:  Georg  Anneth.  Saigendorf.  Bamberg.  Bauersleute.
:Joseph  Diepolt.  Kemmern.  Hallstadt.  Bäcker,
=  Peter  Landgraf.  Ebing.  Gänodorf.  Bauer.
Jakob  Fuchs.  Neußig.  Burgebrach.  sderto.
Georg  Friedrich.  Weilbrunn.  Etermame  Taglbhner.
adt.
:  Heinrich  Lessel.  Reit.  Vorchbeim.  Bauer.
:NMartin  Fleischmann.  Mainrotb.  Weißmain.  Bauer.
Andrcab  Kalbskopf.  Stadtsteinach.  Schuster.
        <pb n="379" />
        —  373  —
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Ge-  der
Bataillon.  Deserteurs.  Gericht.  Aeltern.
—
Gem.  Johann  Hutscher.  Oberleiters=  Hallstadt.  Bauer.
bach.  s
-Johann  Seel.  Encheureuth.  Stadtsteinach]  Schuster.
*  Johann  Brliding.  Wollmuthell.  Ebermann=  Bauer.
stadt.
-ZJohann  Fuchs.  Weischenfeld.  Ammermamn,
„  Georg  Holzmamn.  Bechhefen.  sncht  .  Bauer.
Friedrich  Dechet.  HGaͤrtner.
*  Georg  Kraft.  errsmew  Eber.  Taglbhner.
:  Johann  Hofmann.  utenhaufen,  derto.  Bauer.
Georg  Leuk.  Bamberg.  Gaͤrtner.
*  Michael  Krmayx,.  Guͤsbach.  Hallstadt.  Chirurg.
Oswald  Braun.  Lichtenfels  Bauer.
*  Joseph  Probst.  Neisig.  detto.  Bauer.
„  Kaspar  Fischer.  Rectenreith.  Lichtenfels.  Taglbhner.
:  Johann  Schnapp.  Kaßbaurn.  sdetto.  detto.
*  Michael  Strommer.  Ponzenderf.  (Ebern.  Bauersleute.
*  Johann  Züberlein.  Vorchheim.  Schuster.
„  Andreas  Deuber.  Wunkendorf.  Weißmain.  Taglöhner.
*  Georg  Matschenbacher.  Frankenberg.  Weißmain.  Bauer.
«  :  Heinrich  Schnapp.  Burkheim.  Hekto.  Talsöner.
okes  Linken=  Infan-  „  Franz  Jambellv.  Pottenstein.  Bauer.
terie  Regiment  *  Johann  Rdlein.  Sapfendorf.  [Hallstadt.  [Fischer.
senb  *  Georg  Reinhard.  Obereldorf.  Etern.  Bauer.
Psenburg.  *  Johann  Lorber.  Oberkuͤß.  Lichtenfels.  detto.
Dhllipp  Och.  Neudorf.  Ebern.  detto.
:  Konrad  Janson.  Witzmannsb.detto.  Taglbhner
*  Georg  Kddell.  Heroltsberg.Weischenfeld.Schäfer
Georg  Schukmann.  Dieraiöfeld.  detto  aurer.
*  Johann  Rudref.  Naullendorf.  detto.  Tagldhner.
*  Jobann  Mchl.  [Neunkirchen.  Bamberg.  Wirth.
„  Johann  Kropfeld.  Dresendorf.  detto.  Bauer.
*  Johann  Betz.  SFrankenberg.  Weisjmain.  dette.
*Friedrich  Dengheilmaß.  Ipling.  MWeiftmain.  Metzger.
Johann  Günther.  Worfeberg.  Portenstein.  Scheerschleiser.
:  Georg  Schwarzmann.  etto.  Taglbhner.
:  Barthol.  Mehringer.  Brumbach.  Stadtsteinach  detto.
*  Georg  Lang.  Unterteubach.,  Pottenstein.  Bauer.
-  Bartholomaͤus  Selbert.  Schbubrunn.  Burgebrach.  Musikank.
:  Johann  Dorn.  Morschreuth.  (Tertenstein.  Bauer.
:  Gcorg  Dechant.  Weitmain.  Gaͤrtner.
:  Michnel  Wellein.  Elsendorf.  iIannen  Metzger.
Johann  Krampert.  Buttenhelm.  Vorchheim.  sdetto.
Miichael  Müller.  Stullendorf.  Hallstadt.  [Baucrsleute.
Georg  Theurling.  Neiensee.  sichtenfels.  [Taglbhner.
        <pb n="380" />
        374

*

 

 

Regiment

oder

(Namen
der

Bataillon.  Deserteurs.

 

 

 

 

 

otes  Linien=  Infankerie-Regiment

Osenburg.

(

 

ae  o  an  32  „"

u  a  S  #

u  nu

un  u  uun  au  u  nuaanmmn  amnm  auum

ua  buoan  u  eS  a

 

Gem.  Friedrich  Rother.

Simon  Wolfl.
Johann  Millich.
Friedrich  Och.

Martin  Rößlein.
Mathias  Lenk.
blipp  Schneider,

Johann  Schnapp.
Konrad  Knoll.

Johann  Hirsch.
Foseph  Schdnmninger.
Johann  Feullner.
Kaspar  Streir.
Johann  Arnold.

Adam  Rumer.

Fohann  Vogt.
Paul  Weiß.

Andreas  Roth.
Adam  Hirsch.
Heinrich  Blätz.
Johann  Schmuck.
Joachim  Kunzlmann.
Michael  Wißner.
Georg  Lieb.
Johann  Niegl.
Johann  Katser.
Johann  Willes.
Georg  Schuͤtz.
Johann  Baier.
Mathias  Baier.
Pankraz  Person.
Johaun  Vetz.
Johann  Schram.
Johann  Brehm.
Georg  Feulner.
Andreas  Seßlmann.
Heiurtch  Stader.
ottlieb  Karl.
Georg  Leicht.
Peter  Oppel.
Johann  Walder.
Johann  Gackl.,

Wo  zu  Hause.  Stand
Geburts-  der
Gericht.

Ort.  cht.  Aeltern.
¶Vohnssedei.  Weischenfeld.  Schmied.
Rohlitz.  detto.  Schaͤfer.
Trosendorf.  Gleusdorf.  22
Weilbranun.  Ebermann-  64  liue

adt.
FKaurnhofen=  [Vorchheim.  detto.
Wchtta  .  detto.

 

 

 

 

Willersdor.
[Umeerschleichach


Gaustadt.
Schwürglitz.
Schwürzlitz.
Krappenroth.
Hochstadt.
[Umerbrunn.

Gleu
Drosendorf.
Wohnzgehei.
Rohlitz.
Kampferbach!
Michelau

Kro
Elbersberg.

Bekenreuth.
Brumberg.

Bumtenheim.
Mcchelau.
Medensdorf.
Treppendorf.
Baad.

Michelau.

 

Weißma
Wildenbers.  n  Tsguer
ton
Ruͤgendorf.  FStennen  .
Buttlach.
Bam

rn
Pottenstein.
berg.
Bamberg.
Burgebrach.

Bamberg.
Elemann.

Hallstadt.
Lichtenfels.
Lichtenfels.
detto.

detto.
Gleusdor.

 

dekto.
detto.
detto.
Vanz.

 

nach.

[Pottenstein.

Sctadtsteinach.
detto.

detto.

detto.

to.

Bamberg.

Banz.

detto.

de

Meunkirchen.
Banz.

 

dorf.
[Weischenfeld.

Weischenfeld.

Buͤttner.

Deckernc
Schneider.
Taglbhner.
(Schneider.
JZimmermannsleuter
Bauer.

detto.
Taglöhnersleute.

Bauer.
Taglbhner.
Jimmermann.
Bauer.
Hirt.
Schneider.
Schuster.
Bauer.
detto.

detto.
Taglöhner.
Bauer.
Rorhgärber.
[Bauersmann.
detto.
Schneider.
Maurer.
Bauer.
Taglbhner.
Bauer.
Weber.
Banerslente.
Bauer.
Taglbhner.
[Korbmacher.
        <pb n="381" />
        375

 

 

 

 

Wo  zu  Hause.

 

 

 

 

 

 

 

 

Michael  Eisenhut.

     
   
    
  
   
 
  
      
    
    

 

 

Nagelschmied.

Regiment  Namen  Stand
oder  der  Geburts-=  -  der
Bataillon.  Deserteurs.  Gericht.  Aeltern.
Gem.  Sebastian  Roppelt.  Eleucdorf.  Bauer.
:  Michael  Dinkel.  Lichtenfels.  detto.
*  Johann  vunz.  Ebern.  Bauer.
2  Lukas  Woͤlker.  Hoͤchstadt.  Wirth.
:  Michael  Wagner.  Bauer.
Johann  Knaus.  detto.  detto.
:  Michael  Keiner.  detto.  detto.
:  Michael  Baierlein.  detto.  detto.
-Ê  Michael  Droth.  Lichtensels.  Taglbhner.
tendorf.
Nibolaus  Dei.  Glensdorf.  Bauer.
Eberhardt  Bank.  Ebern.  detto.
dorf.
-  Andreas  Prell.  Gleusdorf.  Hirt.
:  Pankraz  Hofknecht.  Weischenfeld.  Schneider.
:  Georg  Schroll.  detto.  KNorbgärber.
-Paul  Diller.  Tagloͤhner.
Jobhann  Georg  Bickl.  Bauer.
-  Johann  Georg  Bauer.
———.D  Paul  Muller.  detto.
otes  Linien-Infan-  :  Georg  Deurling.  derto.
terie-Regiment  :  Georg  Knaus.  detto.
Mmsenburg.  =  Leonhard  Liebert.  hetto.
-  Johann  Fischer.  Korbmacher.
:Johann  Reiseweber.  Bauer.
:Johann  Dorn.  detto.
-  Johann  Keller.  detto.
-Michael  Schrepfer.  Flotzer.
*  Paul  Weimann.  Gemeindiener.
Joh.  Georg  Bayerlein.  auer
:Andreas  Simon.  Schuster
:  Andreas  Schorn.  Muͤller
-Andreas  Eck.  Zimmermann.
:  Ignaz  Landgraf.  Taglbhner.
Jalkob  Nagengast.  Bauer.
Konrad  Jungling.  Wirth.
*  Christian  Großkopf.  Bauer.
:  Heinrich  Bairlipp.  Taglbhner.
:Johanu  Fick.  Bauer.
Jakob  Ebitsch.  Taalbhner.
*Koad  Klaus.  cker.
        <pb n="382" />
        376

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  der

Bataillon.Deserteurs.GerichtAeltern.

Gem.  Wolfgang  Fischer.  Bamberg.  Schuster.
-  T#ohn##  Michael  Zillig.  Sttolsdor  Phre  Hirt.
i  .  :  Udam  Dietz.  irkach.  eusdorf.  detto.

6  n  len  ·  Infan  :  Georg  Schram.  Gleusdorf.  Taglohner.
terie-Regiment  :  Johann  Meirner.  Wiesen.  [Banz.  Bauer.
Asenburg.  *  Michael  Voll.  detto.  detto.

:  Johann  Wich.  Ebersfeld.  [Hallstadt.  Schuster.
Johann  Seiler.  Umtervolstadt  Lichtenfels.  detto.
:Rikolaus  Schubert.  Wolfersgrün  Kronach.  Taglbhner.
rGeogHatzmann.  Wiereth.  [Bamberg.  Schneider.
*  Michael  Rebhan.  Wiesenging.  Ebern.  Bauer.
=  Johann  Haas.  Bittlach.  Hottenstein.  Bauer.
13tes  Linien-  Infan-  -Johann  r*d.  W  bberser  Weber.
ie=  Regiment.  :Johann  Löhstein.  indischlbren  Ebern.  Drechsler.
berie-Regimen  -Ê  Georg  Hartmann.  Weismuͤhlh.  sdetto.  Schneider.
:*  Johann  Hofmann.  Meinstein.  Hetto.  Bauer.
-  Friedrich  Daun.  Tessau.  Weißmain.  sdetto.
IE  Kriedrich  Gack.  Ebersdorf.  Weißmaim.  Taglöhner.
rates  detto  -  Michael  Dellermann.  Heichlheim.  Burgebrach.  Bauer.
·  »  -  Paul  Buͤttner.  Duͤttersdorf.  Ebern.  detto.
Artillerle-Regimenk.  Kanonier  Balthasar  Bauer.]Buckenhofen.[  Vorchheim,  detto.

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehender  Tabelle  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  Landesgesetzen  zu  verfahren.  München  den  16.  August  1806.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Nath.

 

 

 

 

 

 

 

Krauß,  Direktor.
Schuch,  Sekretär.
——
Anzeige  des  auf  dem  am  24.  August  1806.  in  Deggendorf  abgehaltenen  sogenann—
ten  Birnkirchweih-Markte  verkauften  Mastviehes.
z  Haben  gewogen  Kommin  also  2  Stuͤcke
Machen  zu  stehen  2
Vom  3  im  Gewichte
zugetriebenen  Mastrieh  im  an  im  Ven  2
ad  2  Gelde  —  —  Gelde.  Fleisch  lungelin  9
Fleisch  un  —  —  3
auf
St.  s.  Cent  Pf.  Cent]  Pf.]fl.  s  kr.  C.]  Pf.  C.]  P.)
22
124  Stuͤck.  E  11747  zoo  —  47  70  *n?n  38  7  35  90  is
        <pb n="383" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

XXXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mit  twoch  den  22.  Oktober  1806.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

(Den  Bier=  und  Brandwein-Aufschlag  in  Oberund
  Nieder-Baiern  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wier  können  die  in  der  Perzeption  der  Bierund
  Brandwein-Aufschläge  in  Baiern  liegenden,
  von  Jedermann  anerkannten  häuftgen
  Gebrechen,  nach  Unserer  aufhabenden  Regentenpflicht,
  nichr  ferner  bestehen  lassen.

Wir  haben  daher  nach  Vernehmung  und
mit  Beyrath  Unserer  lieben  und  getreuen  Landschaft
  in  Baiern  beschlossen,  nicht  nur  eine
zweckmäßigere  Erhebungsart  bey  diesem  Gesälle
  einzuführen,  sondern  auch  zugleich  bey
dieser  Gelegenheit,  damit  Einheit  und  Gleichförmigkeit
  ins  Ganze  gebracht  werde,  in  Beziehung
  der  Bier=  und  Brandwein-Aufschläge
  die  ältern  und  neuern  Landes-Inklaven,
  gegen  ein  aus  den  Aufschlagsgefällen
für  die  baierische  Provinzial:  Staats-Kasse
auf  immer  festgesetztes  Surrogat,  mit  dem
Ganzen  zu  vereinigen,  und  selbst  Unsere  eigenen
Bräuhäuser  dieser  Abgabe  zu  unterwerfen.

Wir  verordnen  demnach  allergnädigst,  wie
folgt:

".  I.  Das  bisherige  Reglement,  und  die
Art  der  Perzeption  der  bisher  angeovdneten
Bier  und  Brandwein-Aufschläge,  dann
des  einigen  Städten  und  Märkten  auf  eine
gewisse  Zeit  bewilligten  Bierpfennings,  soll
von  dem  dießjährigen  Michaeliztel  angefangen,
aufgehoben  seyn;  und  miehin  auch  die  bis
daher  bey  den  Bräuereyen  in  Städten  und
Märkten  für  die  Enerichtung  der  Aufschläge
bestandene  gegenseitige  Haftung  der  Brcuer
von  eben  dieser  Zeit  an  aufhören;  nur  in  Ansehung
  der  bisherigen  Ausstände  soll  diese  noch
ferner  bestehen.

V.  II.  Dagegen  sind  von  der  nämlichen  Zeit
an,  von  jedem  Schaäffel  eingesprengten
Malzes,  zwey  Gulden  zwey  und  vierzig  Kreuzer,
  oder  vom  Metzen  steben  und  zwanzig
Kreuzer  Aufschlag  zu  entrichten;  das  Malz
mag  in  Gerste,  Weizen  oder  Roggen  besteben,
  und  zu  Erzeugung  des  braunen  und  weissen
  Biers,  soder  des  Brandweins  bestimmt
seyn.

Zu  keiner  Zeit,  und  unter  keinem  Vorwande
  soll  daruͤber  eine  Komposition  mehr  statt
finden.

C.  III.  Diesem  Aufschlage  sollen  nicht  nur
im  alten  Komplexe  von  Baiern,  sondern  auch
in  den  nachbenannten  Graf=  und  Herrschaf-
        <pb n="384" />
        ten  Haag,  Hohenwaldeck,  Hohenschwangau
und  Hals,  so  wie  von  den  neu  erworbenen
Landestheilen,  namentlich  Freysing,  Werdenfels,
  Burgrhain,  Mähldorf,  Neuburg  am
Inn,  Orrenburg,  dann  Ale=  und  Neu-Fraunhofen,
  ohne  Unterschied,  unterworfen  seyn:

a.  Allle  Unsere  eigenen  königlichen  Bräuhäuser,
  lediglich  mit  Ausnahme  Unserer  braunen
  Hofbraduhduser  dahier,  und  zu  Schleisheim;


b.  die  Bräuhuser  des  Ritter=  und  Adelstandes;


c.  die  Bräuh4user  in  den  Städten  und
Märkten;

d.  die  Bräuhäduser  der  aufgelösten  oder
noch  bestehenden  Klöster;

e.  die  sogenannten  Landbräuhäuser,  und

t.  alle  Brandewein-Brennereyen,  welche
vermög  besonderer  Konzession  aus  irgend  einer
der  genannten  Malzarten  Brandwein  erzeugen.


Die  in  der  Grafschaft  Haag  eingeführte
Tranksteuer,  welche  diejenigen,  die  das  Bier
außer  der  Grasschaft  nehmen,  zu  bezahlen
hatten,  wird  dagegen  unter  diesen  Umständen
aufgehoben.

G.  IV.  Dieser  Aufschlag  ist  zu  entrichten
ohne  Unterschied,  ob  das  aus  dem  Malze  gesottene
  Bier,  und  der  daraus  erzeugte  Brandwein
  bloß  zum  häuslichen  Bedarf,  oder  zum
Verschleiße  bestimmt  sey.

S.  V.  Da  der  Aufschlag  von  dem  Brandweine,
  welcher  aus  dem  Biergeldger  erzeugt
wird,  schon  unter  jenem,  welcher  von  dem
zum  Biersteden  bestimmten  Malze  entrichtet

378

wird,  begriffen  ist;  so  haben  sich  in  Staͤdten
und  Maͤrkten,  in  welchen  neben  Unsern  und
den  buͤrgerlichen  Bierbraͤuern  berechtigte  Brandeweinbrenner
  bestehen,  diese  mit  jenen  des
Beytrags  halber  so  auszugleichen,  daß  beyde
Theile  hiebey  bestehen  können.

Bey  Unsern,  um  einen  vom  Eimer  festgesetzten
  Stiftbetrag,  verpachteten  weißen
und  braunen  Bräuhäusern  soll,  wenn  nicht
eine  ausdrückliche  Bewilligung  von  Uns  ersolge,
  kein  Korn  (Roggen)  gemalzt,  und
mithin  weder  eine  Polekte  ausgestellt,  noch
diese  Gerreidart  vom  Müller  angenommen
werden.

§S.  VI.  Nachdem  in  jenen  Städten  und
Märkten,  welchen  bisher  die  Einbringung  eines
  besondern  Bierpfennings  bewilligt  war,
dieser  Pfenning  vom  Publikum  ganz  und  ohne
Abbruch  des  Bierbräuers  entrichtet  wird,  so
haben  jene  Brauhäuser  in  den  Städten  und
Märkten,  welche  diesen  Stadtpfenning  bisher
  zu  entrichten  hatten,  den  ganzen  Ertrag
desselben,  sohin  vom  Schaffel  eingesprengten
Malzes  1  fl.  21  kr.  an  die  einschlägige  Stadtund
  Marktskamer  in  Zukunft  so  lange,  bis  der
Zweck  dieser  Bewilligung  wegfällt,  oder  von
Uns  etwas  anderes  hierüber  verfügt  wird,
zu  entrichten.  Jedoch  soll  ein  Theil  dieses
Ererages  zu  nothwendigen  oder  nüßlichen  Lokalzwecken
  nach  Unserer  jedesmaligen  Anordnung
  verwendet  werden.

G.  VII.  Dieser  neu  angeordnete  Aufschlag
soll  unter  der  Benennung  des  Bier;  und
Brandwein=  Aufschlages  bestehen.

K.  VIII.  Damit  dieser  Aufschlag  elchtig
        <pb n="385" />
        —  379  —

eingebracht  werde,  verordnen  Wir  hiemit  allergnaͤdigst:


1.  Daß  jeder,  der  des  Bierbraͤuens  oder
Brandweinbrennens  berechtiget  ist,  so  oft  er
viel  oder  wenig  Malz  in  die  Muͤhle  giebt,
von  dem  im  Orte  selbst,  oder  in  der  Naͤhe
angestellten  Unteraufschlaͤger  eine  gefertigte,
mit  dem  fortlaufenden  Numer  bezeichnete  Polette
  zu  nehmen  habe,  in  welcher  der  Name
des  Malzeigenthümers,  ber  Betrag  des  eingesprengten
  Malzes,  und  die  Mühle,  wohin
  solches  zum  Brechen  gebracht  wird,  ausgedrückt
  sind.

2.  Daß  diese  Polette  von  dem  Malzeigenthümer
  bey  Ueberbringung  des  zu  brechenden
Malzes  jedesmal  dem  Mäller  oder  Malzbrecher
  behändiget  werden  müsse.

3.  Daß  alle  dergleichen  Poletten  von  den
Müllern  oder  Malzbrechern  alle  vierzehn  Tage
den  Unteraufschl4gern,  von  denen  sie  ausgestellt
  sind,  unnachläßlich  zurückgegeben  werden
  sollen.

.  IX.  Aus  dem  nämlichen  Grunde  wird
weiter  vorgeschrieben:

1.  daß  jeder,  der  sich  mit  der  Bierbraduerey
oder  Brandweinbrennerey  abgiebt,  am  Ende
eines  jeden  Vierteljahres  dem  Unceraufschláger
seines  Orts  oder  Bezirkes  eine  Anzeige  zu
übergeben  habe,  in  welcher  enthalten  ist,  wie
viel,  und  in  welcher  Mühle  er  in  dem  verflossenen
  Vierteljahre  Malz  habe  brechen  lassen.

a.  Daß  diese  Anzeigen  da,  wo  die  Bräuerey
  oder  Brandweinbrennerey  nicht  durch  den
Eigenthümer  oder  Pichter  selbst,  sondern  durch
aufgesiellte  Beamte,  oder  Verwalter  und  gebrödete

  Diener  betrieben  wird,  von  dem  Beamten
  und  Bräumeister  oder  bestellten  Brandweiner;
  bey  denjenigen  Bräuereyen  und  Brandweinbrennereyen
  aber,  welche  von  den  Eigenthümern
  oder  Pächtern  selbst  geführe  werden,
nebst  diesen  auch  noch  von  einem  Briduz=  oder
Brandweinbrennerey  =  Gehilsen  mit  unterschrieben
  seyn  müssen.

Diese  bisherigen  und  folgenden  Anordnungen
  sollen  auch  bey  Unsern  eigenen,  auf  Selbst-Regie
  geführten  oder  verpachteten  weissen  und
braunen  Bräduhäusern  befolgt  werden;  jedoch
ist  der  Aufschlagsbetrag  nur  vorzumerken,  da:
mit  selber  beym  Schlusse  des  Bräujahres  von
dem  obgedachten  Surrogate  abgerechnet  werden
  kann.

Nur  Unsere  braunen  Hofbräuhäuser  dahier
und  zu  Schleißheim  haben  diesen  Aufschlag,
weil  sie  ferner  befreyet  bleiben,  nicht  vorzumerken;
  doch  soll  auch  bey  diesen,  damit  nicht
von  den  Untergeordneten  zum  Abtrage  des  Aufschlaggefälles,
  zu  Gunsten  anderer  Unterschleif
geschehe,  die  Poletten=  Kontrolle,  jedoch  ohne
Dazwischenkunft  eines  Aufschlagamtes,  beobachtet
  werden.

6.  X.  Damit  allen  möglichen  Gefährden
vorgebeugt  werde,  so  haben  Unsere  Landrichter
  sogleich  nach  Empfang  der  gegenwärtigen
Berordnung  alle  in  ihren  Landgerichten,  in
den  kleinen  Städten  und  Märkten,  und  in
den  ihren  Landgerichten  einverleibten  Herrschaften
  oder  Hofmarken  gelegenen  ordentlichen
Müller  sowohl,  als  auch  diesenigen  Personen,
  welche  in  den  bey  einigen  Bräuhäusern
vorhandenen  besonderen  Malzmuhlen  verschie-
        <pb n="386" />
        —  380  —

dener  Art  zum  Malzbrechen  angestellt  sind,
auf  einen  Tag  vorzufordern,  respekt.  sich  ordentlich
  verschaffen  zu  lassen,  dieselben  uͤber
ihre  durch  gegenwaͤrtige  Verordnung  ihnen
auferlegte  Pflichten  und  Obliegenheiten  durch
faßlichen  Vortrag  zu  unterrichten,  sie  daruͤber
ordentlich  in  die  eidliche  Pflicht  zu  nehmen,
und  ihnen  aufzutragen:

1.  Daß  sie  von  Niemand  ein  Malz  zum
Brechen  übernehmen  wollen,  wenn  ihnen  nicht
zugleich  die  von  dem  Unteraufschläger  auezustellenden
  Polecten  behändiget  werden;

2.  daß  sie  von  Niemand  mehr  Malz,  als
die  ihnen  zukommende  Polette  ausweiset,  übernehmen,
  und  deswegen  das  ihnen  zum  Brechen
  zukommende  eingesprengte  Malz  in
ordentlichen  abgeeichten  Mässereyen  ohne  Stoß
und  ungehdust  genaumessen,  und

3.  daß  sie  überhaupts  weder  unmittelbar,
noch  mittelbar  zu  irgend  einer  Gefährde  miewirken
  wollen.

6.  XlI.  Auf  gleiche  Weise  haben  die  Stadtgerichte
  der  Hauptstädte  München,  Landshur,
Straubing,  Ingolstadt  und  Burghausen  sogFleich
  nach  Hublikation  gegenwärtiger  Verordnung
  die  ihrer  Jurisdiktion  unterworfenen
Müller  und  Malzbrecher  vorzurufen.  und  zu
verpflichten.

I.  XII.  Diese  Handlung  soll  vonves  Landund
  Stadegerichten  jedesmal  erneuert  werden,
so  ost  mit  den  Mühl-Inhabern  und  Malz--brechern
  eine  Veränderung  vorgehr.  Deßwegen
  sollen  alle  jene  Bierbréuer  oder  Brandweinbrenner,
  welche  eigene  Malzmühlen  haben,
besonders  gehalten  sepn,  jede  Veränderung

mit  den  zum  Malhbrechen  bestellten  Arbeitern
dem  Land=  oder  Scadtgerichte  sogleich  anzuzeigen,
  und  den  neu  anstehenden  Malzbrecher
vor  ihnen  erscheinen  zu  machen;  im  widrigen
Falle  werden  sie  der  Unterschlagung  des  Aufschlages
  schuldig  angesehen  und  bestraft.

9.  XIII.  Weil  aber  bey  dergleichen  Partikular-Malzmühlen
  die  Unterschleise  am  leichtesten
  möglich  sind,  so  sollen  nicht  nur  die
bereits  vorhandenen,  bey  den  einschlägigen
Land=  und  Stadtgerichten  angezeigt,  und  daselbst
  in  einem  ordentlichen  Kataster  vorgemerkt
werden,  sondern  auch  von  nun  an  Niemanden
  erlaube  seyn,  ohne  Unser  Vorwissen  und
Bewilligung  solche  zu  bauen.

Auch  behalten  Wir  Uns  bevor,  über  den
Bestand  der  bereits  hier  und  dort  vorhandenen
  Mühlen  dieser  Art  nach  Polizey-Grundsätzen
  das  Zweckmäßige  zu  verfügen.

§.  XIV.  Wer  im  Mangel  einer  näheren
Mühle  sein  Malz  auf  einer  ausländischen  Mühle
  brechen  lassen  muß,  hat  solches  vorlaufig
bey  dem  einschlägigen  Aufschlagamte  anzuzeigen,
  und  bey  dem  treffenden  Mautamte  von
jedem  Schäffel  eingesprengten  Malzes  2  fl.
42  kr.  Aufschlag  zu  entrichten,  und  das  eingeführte
  Malz  in  den  zu  übergebenden  Quartals-Anzeigen
  mit  Anlegung  der  Maut-Poletten
  bestimm  anzugeben.  Die  Mautämter
selbst  aber  haben  diesen  Betrag  sogleich  an
das  Oberaufschlagamt  einzusenden.

Wer  aber  aus  obiger  Ursache  sein  Malz
in  einer  andern  Unserer  Provinzen,  welche  zu
den  oben  bestimmten  baierischen  Aufschlags=Distrikten
  nicht  namentlich  gezogen  sind,  unum-
        <pb n="387" />
        —  381  —

gänglich  brechen  lassen  muß,  hat  dieses  bey
seinem  Aufschlagsamte  vorlausig  anzuzeigen,
welches  sofort  die  Obrigkeit  zu  Verpflichtung
des  Müllers  für  die  richtige  Beobachtung  der
Vorschriften  zu  requiriren  hat.  Wobey  sich
von  selbst  versteht,  daß  der  Bräuberechtigte
2  fl.  4  kr.  von  jedem  Schaffel  Aufschlag  zu
entrichten,  und  alle  Obliegenheiten  genau  zu
erfüllen  hat.

6.  XV.  Die  Unteraufschläger  haben  in  eigenen
  Registern  oder  Manualien  die  zu  jedem
Bräuhause  oder  jeder  Brandweinbrennerey  abgegebenen,
  und  von  den  Müllern  oder  Malzbrechern
  zurückgekommenen  Polekten  in  besonderen
  Rubriken,  überall  mit  Beysetzung  des
Tages,  an  welchem  die  Poletten  ausgegeben
und  wieder  eingehändiget  werden,  mit  dem
Numer  der  Poletten  genau  einzutragen,  und  aus
diesen  Manualien  alle  Vierteljahre  zu  dem  ihnen
  vorgesehten  Oberaufschlagamte  Auszüge
einzusenden.

Letztere  haben  aus  den  Anzeigen  der  Unteraufschláger
  ihres  Bezirkes  doppelte  Hauptanzeigen
  zu  verfassen,  und  eine  davon  zur  Landschaft,
  die  andere  aber  zum  gemeinsamen  Schulden-Abledigungswerke
  einzusenden.

5.  XVI.  Wenn  die  Unteraufschláger  bemerken,
  daß  zwischen  den  ausgegebenen  und
zurückgestellten  Poletten  eine  Ungleichheit  eintrete,
  so  haben  sie  da,  wo  es  gebricht,  sogleich
dad  Geeignete  zu  erinnern;  und  im  Falle,  daß
der  säumige  oder  fehlende  Theil  auf  ihr  Ermahnen
  nicht  auf  der  Stelle  Genüge  thut,
solches  ohne  Verzug  nicht  nur  der  kompetenten
  Obrigkeit,  welche  ihnen  bey  Vermeidung

schwerer  Responsabilität  die  nöthige  Assistenz
zu  leisten  verpflichtet  ist,  anzuzeigen,  sondern
auch  dem  vorgesetzten  Oberaufschlagamte  einzuberichten.


.  XVII.  Die  Unceraufschläger  sind  ferner
angewiesen,  strenge  darüber  zu  wachen,  daß
nirgends  mehr  Malz,  als  die  von  ihnen  ausgestellte
  Polerte  angiebt,  oder  wohl  gar  Malj
ohne  Poletten  gebrochen  werde;  sie  sind  deßwegen
  befugt  und  beauftragt,  nicht  nur  in  allen
Mühlen,  wem  sie  gehören,  und  von  welcher
Art  sie  seyn  mögen,  sondern  auch  in  allen
Bräuhäusern  und  Brandweinbrennereyen,
wann,  und  so  oft  sie  wollen,  nachzusehen,  und
von  ihrem  Betriebe  sich  in  Kenntniß  zu  setzen.

KF.  XVIII.  Der  auf  diese  Art  angeordnete
Aufschlag  ist  folgender  Weise  zu  entrichten,
und  zwar  ist  bey  den  braunen  Bierbräuereyen
von  demjenigen  Malze,  welches  von  der  Sudzeit
  des  neuen  Winterbieres,  mithin  von  den
letzten  Tagen  des  Septembers  angefangen  bis
zum  letzten  Dezember  in  die  Mühle  kömmt,
die  Hälfte  des  treffenden  Aufschlages  mie  #  fl.
2I  kr.  per  Schäffel  eingesprengten  Malzes
zwischen  dem  1.  und  15.  Jänner,  und  die  andere
  Hälfte  zwischen  dem  1.  und  1§.  July  zu
bezahlen.

Von  demjenigen,  was  vom  1.  Jänner  bis
letzten  März  in  die  Mühle  kömmt,  ist  die  Hälfte
des  treffenden  Aufschlages  nämlich  ###fl.  a#  krR
per  Schäffel  zwischen  dem  r.  und  1§.  April,
und  die  andere  Hälfte  zwischen  dem  1.  und  15.
Oktober  zu  entrichten.

Von  demjenigen  aber,  was  vom  1.  April
angefangen,  im  Laufe  des  Monates  April,
        <pb n="388" />
        oder  auch  etwa  noch  im  Monate  May  auf  die
Mühle  kömmt,  ist  der  ganze  Betrag  mit  a  fl.
42  kr.  per  Schlüffel  zwischen  dem  1.  und  15.
July  mit  und  neben  der  in  dieses  Ziel  fallenden
  vorerwähnten  Hälste  des  Dezember=Quartals
  abzuführen.

Von  dem  zum  weissen  Weizen  und  Gersten-Bier
  bestimmten  Malze  ist  bey  diesen  Bräu--häusern
  der  ganze  treffende  Aufschlag  mit  afl.
42  kr.  per  Schäffel  jedesmal  in  den  Vierteljahrs-Zielen,
  in  welchen  das  Malz  in  die  Mühle
  kömmt,  zu  entrichten,  und  respekt.  vorzumerken.


Derselbe  Fall  ist  es  auch  in  Ansehung  der
Ziele  von  dem  zur  Brandweinbrennerey  bestimm#en
  Roggen-Malze.

Weil  übrigens  zur  Zeit,  da  diese  Verordnung
  in  Ausübung  gebracht  wird,  schon  viele
einen  Malz-Vorrath  besitzen,  und  neues  Bier
gebräut  haben,  so  ist  der  Betrag  des  gebrochenen
  Malz=  Vorrathes  vorläufig  eben  so  zu

belegen,  und  das  Bier  auf  das  verbrauchte.

Malz  zu  reduziren,  sofort  der  Betrag  hiernach
mit  dem  ersten  Bräuvierteljahre  zu  erheben,
und  mit  zu  verrechnen.

F.  XIX.  An  der  trefsenden  Aufschlags-Schuldigkeit
  kann  außer  der  oben  gestarteten
Zahlungs-Eintheilung  eines  Theiles  des  Aufschlages
  kein  Ausstand  gestatret  werden,  wenn
auch  der  Bierbräuer  oder  Brandweinbrenner
das  Malz,  welches  er  im  abgewichenen  Vierteljahre
  hat  brechen  lassen,  noch  nicht  verbraucht
  hat.

S.  XX.  Da  künftig  der  Aufschlag  vom
Malze  gereicht  wird,  so  kaun,  weil  das  Pub-382



likum  den  Aufschlag  bezahle,  unter  keinem
Vorwande  oder  Mottve  künftig  ein  Nachlaß
statt  haben.

Von  demsenigen  aber,  was  an  Malz  oder
Bier,  und  bey  den  Brandweinbrennereyen  an
Brandwein  durch  Brand,  oder  durch  ein  im
Sudwesen  oder  im  Keller  nicht  selbst  veranlaßtes
  Unglück  zu  Grunde  geher,  ist  der
Aufschlag  pro  rata  des  zu  Grund  gegangenen

  Quantums  nach  der  vorladufig  von  der

Schuldenabledigungs-Kommission  beyzubringenden
  Genehmigung  abzuschreiben.

Kein  anderer  Fall  ist  zu  Abschreibungegesuchen
  geeignet;  und  diese  Gesuche  müssen  allzeit
  mit  Zeugnissen  der  Ortsobrigkeit  belegt
werden.

.  XXI.  Wenn  aus  einem  oder  dem  andern
Vorwande  ein  Bierbrauer  oder  Brandweinbrenner
  die  treffende  Aufschlags-Schuldigkeit
  nicht  berichtigen  will,  so  hat  der  Unterausschläger
  solches  nicht  nur  unverzüglich  dem
Oberaufschlagamte  zu  berichten,  sondern  auch
dem  Restanten  bis  auf  erhaltene  höhere  Anweisung
  keine  Malzpolette  mehr  verabfolgen
zu  lassen.

.  XXII.  Da  die  Vorenthaltung  oder  Veruntreuung
  des  Aufschlages  nichts  geringeres
als  ein  Eingriff  in  die  öffentlichen  Gelder  ist,
so  werden  hiermit  gegen  diesenigen,  welche
sich  dieses  Vergehens  schuldig  machen,  folgende
  Strasen  verhänge:

6.  XXII.  A.  Diesenigen  Bräuhausinhaber
  oder  Brandweinbrenner,  welche  überwiesen
  werden,  daß  de

a.  auf  fremden  oder  eigenen  Malzmühlen
        <pb n="389" />
        ohne  Erholung  der  Polette  Malz  gebrochen;
oder

b.  mehr  Malz,  als  die  erholte  Polette  ausweiset,
  brechen  lassen;

c.  die  vorgehenden  Veraͤnderungen  mit
ihren  gebroͤdeten  Malzbrechern  nicht  zeitig  genug
  angezeigt;

d.  heimliche  Malzmuͤhlen  gehalten,  oder

e.  auslaͤndisches  Malz  eingeschwaͤrzt,  und

f.  in  Folge  dieser  Gefaͤhrden  falsche  Quartals=
  Anzeigen  übergeben  haben,  sollen  in  jedem
  diesem  Falle,  nebst  Ersatz  des  Aufschlag-Entganges,
  das  erste  Mal  mit  100  Reichsthalern,
  das  zweyte  Mal  mit  200  Rehlrn.  das
dritte  Mal  mit  zjoo  Rcthlrn.  nebst  öffentlicher
Bekanntmachung,  und  das  vierte  Mal  mit
Amovirung  ihrer  Person  von  der  Bräuerey
und  Brandweinbrennerey  dergestalt  bestraft
werden,  daß  sie  in  Zeit  von  6  Monaten  ihre
Bräduerey  oder  Brandweinbrennerey  jemand
andern  verkaufen;  oder  in  Fällen,  wenn  diese
aus  andern  Ursachen  unverußerlich  wären,
an  die  betreffenden  nächsten  Successoren  abtreten
  müssen.

Sind  es  bloße  Pächter,  welche  sich  dieser
Vergehen  schuldig  machen,  so  sollen  sie  ebenfalls
nebst  Ersatz  des  Aufschlags-Entganges,  das
erste  Mal  mit  too  Rthlrn.,  das  zweyte  Mal
mit  200  Rthlrn.  und  öffentlicher  Bekannemachung,
  und  das  dritte  Mal  mit  302  Rthlrn.,
dann  gänzlicher  Kasstrung  ihres  Pachtes  bestraft
  werden;  wobey  ste  überdieß  gehalten  seyn
sollen,  den  Eigenthümer  im  druten  Falle,
des  ihm  hierdurch  zugehenden  Schadens  halber,
  vollkommen  zu  eutschádigen.  Auch  folleu

383

sie  zu  einem  andern  Braͤuhauspachte  fuͤr  immer
  unfaͤhig  seyn.

.  XXIV.  B.  Diejenigen  Beamten  oder
Verwalter,  welche  neben  ihren  Dienstherrschaften
  wissentlich  falsche  Malz-Quartals-Anzeigen
  unterschreiben,  oder  wohl  gar  ohne
Wissen  und  Willen  ihrer  Herrschaften,  dic  im
vorigen  Paragraphen  sub  Lit.  a,  b,  c,  d  et  e.
bezeichneten  Gefaͤhrden  spielen,  sollen  nebst  Ersatz
  des  Aufschlag-Entganges  das  erste  Mal
mit  100  Rthlrn.,  das  zweyte  Mal  mit  200
Rthlrn.,  und  das  dritte  Mal  mit  300  Rthlrn.
nebst  Kassation  bestraft  werden.

Diejenigen  Braͤumeister,  und  Braͤu-  oder
Brandweinbrennerey-Gehilfen,  welche  sich
das  ndmliche  Vergehen  zu  Schulden  kommen
lassen,  sollen  das  erste  Mal  mit  rlo  Rehlrn.,
das  zweyte  Mal  mie  a0  Rhlrn.,  und  das
dritte  Mal  mit  o  Rehlrn.  nebst  Enefernung
von  dem  Bräuhause  oder  der  Brandweinbrennerey
  bestraft  werden.  Sie  sollen  auch  bey
keinem  andern  Bräuhause  oder  Brandweinbrennerey
  mehr  in  Dienst  oder  in  Arbeit  angestellt
  werden  können,  und  deßwegen  im  dritten
Falle  die  öffentliche  Bekanntmachung  geschehen.

S.  XXV.  C.  Dieberechtigten  Müller,  welche

a.  für  wem  immer  ohne  empfangene  Malwpolette
  Malz  zu  brechen  übernehmen,  und
abfolgen  lassen;  oder

b.  mehr  Malz  übernehmen,  brechen  und
abfolgen  lassen,  als  die  Polerte  anzeigt,  sollen
das  erste  Mal  mit  20  Rehlrn.,  das  zweyte
Mal  mit  40  Rthlrn.,  und  das  dritte  Mal  mit
60  Rehlrn.  nebst  Verlust  des  Rechtes,  Malzzu
brechen,  für  ihre  Person  bestraft  werden.
        <pb n="390" />
        Werden  diese  Vergehen  von  Malzbrechern
begangen,  welche  bey  eigenen  Malzmuͤhlen  der
Bierbraͤuer  oder  Brandweinbrenner  angestellt
sind,  oder  gebraucht  werden,  so  unterliegen  siefür
ihre  Dersonen  einer  Geldstrafe  von  10  Rthlrn.;
gegen  die  Eigenthümer  der  Malzmöhle  aber
soll  gleich  in  dem  ersten  Falle  mit  Abbrechung
der  eigenen  Malzmühle  verfahren  werden.

Im  Falle,  wo  eine  heimliche  Malzmühle,
von  was  immer  für  einer  Art,  entdeckt  wird,
wird  gegen  den  Eigenthümer  mit  Joo  Rehlrn.
Geldsirafe,  Abbrechung  der  Mühle,  und  öffentlicher
  Anzeige  seines  Namens  verfahren.

S.  XXVI.  D.  Diejenigen  Aufschlagsbeamten
  und  Aufschläger,  welche

a.  wissentlich  zur  Defraudation  des  Aufschlages
  auf  was  immer  für  eine  Weise  mitwirken,
  oder

b.  die  entdeckte  Gefährde  unangezeigt  lass
sen,  oder

c.  wohl  gar  die  eingebrachten  Ausschlagsgesälle
  unterschlagen  oder  veruntreuen,  sollen  ohne
weiters  kassir,  und  zu  allen  öffentlichen  Aemtern
  und  Geschäften  unfähig  erklärt  werden.

Diejenigen  Aufschlagsbeamten  hingegen,
welche  zwar  nicht  zu  Gefährden  mitwirken,
aber  doch  in  khrem  Amre  nachlässig  erscheinen,
und  deßwegen  die  vorgehenden  Betrügereyen
nicht  wahrnehmen,  sollen  nach  einmaliger  fruchtloser
  Ahndung  und  Warnung  amovirt  werden.

Außerdem  werden  die  Unteraufschläger  als
bloße  Kommissionárs  betrachtet,  und  können
daher  auch  ohne  Angabe  einer  Ursache  abge-Andert,
  entlassen,  und  die  Geschäáfte  einem
andern  übertragen  werden.

384

Unsere  Bräubeamcen  sollen,  wenn  sie  eine
oder  die  andere  im  H.  XXII.  bezeichneten  Geführden
  spielen,  derselben  in  dem  gegenwärtigen
  §.  XXIV.  festgesetzten  Strafe  unrerworsen
  seyn.

.  XXVII.  In  allen  Fällen,  wo  die  verhängten
  Geldstrasen  wegen  Armuth  von  den
strafbaren  Personen  nicht  erholt  werden  können,
  sind  sie  stuffenweise  bey  Siegelmäßigen
mit  3,  6  und  123  monatlicher  Gesängniß,  bey
Unssegelmäßigen  hingegen  mit  eben  so  langer
Zuchthausstrafe  zu  surrogiren.

ö.  XXVIII.  Damit  aber  die  verpönten  Gefährden
  desto  eher  enrdeckt  werden,  so  wird
hiemit  verordnet,  daß  jedem,  der  eine  solche
Gesährde  aufbringe,  und  anzeigt,  wenn  sich
die  Sache  verifizirt,  die  Hälfte  der  darauf  ges
sebten  Geldstrase  zufallen  solle;  die  andere
Hälfte  aber  soll  dem  geeigneten  Oberaufschlagamte
  zur  Verrechnung  zugestellt  werden.

6.  XXIX.  In  der  nämlichen  Absicht  wird
weiter  verordnet,  daß  der  Beamte  oder  Verwalter,
  welcher  die  von  seiner  Dienstherrschaft,
oder  ben  gebrödeten  Dienern  derselben,  auf
eine  oder  die  andere  Art  gespielten  Gefährden
angiebt,  wenn  sich  das  Vergehen  bestättiger,
von  derselben,  ohne  genugende  Pension,  so
lange  nicht  durch  Aufkündung  aus  dem  Dienste
  entlassen  werden  kann;  als  nicht  andere
Ursachen  eintreten,  welche  nach  Recht  und  Urtheil
  der  vorgesetzten  Justizstellen  zur  Dienstesentlassung
  qualifiziren.

Die  herrschaftlichen  Bräumeister  hingegen,
so  wie  die  gebräderen  Malzbrecher,  dann  Bräuund
  Brandweinbrennerey=  Gehilsen,  welche
        <pb n="391" />
        solche  gegruͤndete  Anzeigen  machen,  sollen  von
ihren  Herrschaften  wenigstens  innerhalb  eines
ganzen  Jahres  nicht  nahrungslos  gestellt  werden
  koͤnnen.

.  XXX.  Ueber  das  Forum,  und  das  Verfahren
  in  Aufschlags-Deseaudations=  Fällen
wird  verfügt:

a.  Die  Judikatur  steht  dem  Oberaufschlagamte,

  und  zwar  jedem  in  seinem  Bezirke  zu.

b.  Alle  Desraudationsfälle  sind  summarisch
zu  instruiren,  jedoch  nur  mit  genugsamer  Vernehmung
  des  Beklagten  zu  entscheiden.

c.  Von  den  in  der  gedachten  ersten  Instanz
  erfolgten  Entscheidungen  geht  die  Apellation,
  unter  einem  peremtorischen  und  priklusiven
  Termine  von  60  Tagen,  zur  angeordneten
  gemeinsamen  Schuldenabledigungs-Kommission.


+K.  XXXI.  Eben  so  stehet  das  Verfahren
gegen  die  in  Aufschlags-Ausständen  befangenen
  Dersonen  dem  treffenden  Oberaufschlagamte
zu,  jedoch  soll  in  diesen  Fällen  kein  Prozeß
gestatter,  sondern  nach  ertheiltem  Zahlungs-Termine
  von  höchstens  14  Tagen,  ohne  Zulassung
  einer  Appellarion,  mit  der  Erekution
gegen  den  Restanten  fürgeschritten  werden.

S.  XXXII.  Außer  den  wenigen  unvermeidlichen
  Beschränkungen,  welche  in  den  vorausgehenden
  Bestimmungen  enthalten  sind,  wird
die  innere  Einrichtung  der  Bräuhäuser,  die
Größe  der  Biersuden,  und  der  ganze  Betrieb
des  Biersudwesens  ganz  der  freyen  Anordnung,
Einsiche,  und  Konvenienz  der  Bierbräuer  überlassen;
  desto  mehr  versehen  Wir  Uns  aber  auch
zu  ihnen,  daß  sie  ein  gesundes,  ächres,  und

388  —

in  seiner  Güte  dem  jährlich  zu  bestimmenden
Biersaßze  entsprechendes  Bier  erzeugen,  und
an  das  Publikum  abgeben  werden.  Im  widrigen
  Falle  sind  die  Ortspolizey=  Behörden  angewiesen
  und  berechtiget,  gegen  diesenigen,
welche  schlechtes  und  ungesundes  Bier  verschleissen,
  die  in  den  älteren  Gesetzen  bestimmten
Maaßregeln  und  Strafen  eintreten  zu  lassen,
und  zu  vollziehen.

#.  XXXIII.  In  Ansehung  des  wieder  eingeführten
  sogenannten  Looses  sowohl,  als  im
Betreff  des  Preises,  um  welchen  das  Bier
von  den  Brhuern  an  die  Wirthe  abzugeben  ist,
bleibt  es  bey  der  jüngst  erlassenen  Verordnung
vom  3.  August  dieses  Jahres,  und  sind  dießfalls
  die  bestehenden  alteren  Verordnungen,
besonders  jene  vom  4.  May  1793,  genau  zu
beobachten.

S.  XXXIV.  Da  die  Bräzuer  für  die  Wirthe
gewöhnlich  eine  bestimmte  Quantität  einzusieden
  pflegen,  und  sich  also  auf  die  Bierabnahme
verlassen  müssen;  so  soll  ein  Wirth  unter  dem
Bräujahre  von  einem  Bräuhause  zum  andern
nicht  übergehen  dürfen:  es  wäre  dann,  daß  er
von  dem  Bräuer  ein  schlechtes  Bier  erhielt,  und
die  Polizen-Obrigkeit  hierüber  erkannt  hite.

.  XXXV.  Damit  serner  die  Bierbräuer
billigerweise  von  muthwilligen  Bierschulden
und  unverdienten  Schaden  sccher  gestellt  werden,
  wird  gesehlich  verordnet,  daß  alle  Bierschulden
  der  Wirthe,  vier  Wochen  nach  der
Anfoderung,  die  Vorzüge  der  Wechsel=  und
Merkantil:  Schulden  haben  sollen,  worauf
sämmtliche  landgerichtische,  stadrgerichtische,
und  hofmarkische  Jurisdiktions-Obrigkeiten,  der
        <pb n="392" />
        künftigen  Verhandlungs=  und  Nachachtungs
wegen,  hiemit  ausdrücklich  angewiesen  werden.

.  XXXVI.  Die  älteren  Verordnungen,  im
Betreff  des  ausländischen  Bieres,  werden  dahin
  modiffirt,  daß  keiner  Unsrer  Unterhanen  in
der  persönlichen  Freyheit  so  weit  beschränkt  seyn
solle,  daß  er  nicht  ausländische  Bierschenken  besuchen,
  oder  auslándisches  Bier  zu  seinem  täglichen
  Bedarf  in  Flaschen  und  Krügen  in  das
Land  bringen  dürfe;  daß  aber  derjenige,  welcher
von  dem  Auslande,  oder  von  einer  andern  Un-t
serer  Provinzen,  Bier  in  großen  oder  kleinen
Fässern  einführt,  von  jedem  Eimer  baierischer
Mässerey  37  kr.  Aufschlag  bezahlen  soll.

Die  Wirthe  selbst  haben  nur  inländisches
Bier  auezuschenken.

#.  XXXVII.  Endlich  sollen  alle  ältere
Aufschlags-Mandate  und  Polizeyverordnungen,
  welche  durch  gegenwärtige  Verordnung
nicht  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  direkte
oder  indirekte  aufgehoben,  abgeändere,  oder
modifizirt  worden  sind,  serner  volle  Krast  haben.

Diese  Unsere  allerhöchste  Verordnung,  welche
  Wir  allenthalben  genauest  beobachtet,  und
befolgt  wissen  wollen,  ist  demnach  durch  das
Regierungoblatt  sowehl,  als  auch  durch  Vertheilung
  der  besonders  abzudruckenden  nöthigen
  Anzahl  Eremplarien  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  schleunig  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Ge  eben  in  Unserer  Haupt  =  und  Restdenzstadt
  München  den  3#x.  September  1806.

Mar  Joseph.

Frepherr  ven  Montgelac.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Melzl,

386

(Den  Kirchweihschutz  im  Fürstemhume  Vamberg
betreffend.)
Wir  Maxrximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Als  ein  Ueberbleibsel  aus  dem  Mittelakter
hat  sich  in  mehreren  Gegenden  von  Franken
die  Gewohnheir  erhalten,  daß  am  ersten  Tage
der  Kirchweihen  unter  verschiedenen  Ceremonien
  der  Kirchweihschub,  und  das  Friedgeboth
öffentlich  ausgerufen  wird.

Da  die  milderen  Sitten  Unserer  Zeit  diese
Vorsicht  überflüßig  machen,  und  die  Unterbrechung
  der  öffentlichen  Ruhe  auch  bey  grässeren
  Volksversammlungen  durch  die  Maasregeln
  der  Pelizey  selbst  abgehalten  werden
kann,  auch  diese  Proklamationen  mehrmal
anstatt  die  Ruhe  zu  sichern,  Anlaß  zu  unangenehmen
  Auftritten  zwischen  den  Gerichtsobrigkeiten
  selbst  gegeben  haben;  so  haben  Wir
Uns  bewogen  gefunden,  wie  hiemit  geschiehr,
dieses  Ausrufen  des  Kirchweihschutzes  und
Friedgebothes  allgemein  abzustellen.

Indessen  wollen  Wir  hierdurch  dem  Volke
basjenige,  was  hiebey  zu  seiner  öffentlichen
Belustigung  dienk,  nicht  benehmen,  sondern
das  zugleich  übliche  sogenannte  Planaufführen,
  jedech  ohne  Theilnahme  von  Gerichtspersonen,
  als  feyerliche  Eröffnung  eines  Volkefestes
  ferner  fortbestehen  lassen.

tuͤnchen  ken  37.  September  1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.
        <pb n="393" />
        5

(Die  Verpflichtung  der  Postbeamten  betreff.)
Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Damit  die  in  der  organischen  Verordnung
über  die  Eiurichtung  des  Postwesens  in  Unseren
  Staaten  vom  14.  Februar  laufenden
Jahres  G.  10.  und  1a.  festgesetzte  Verpflichtung
  der  Postbeamten,  nach  einer  gleichförmigen
  und  den  gegenwärtigen  Verhälinissen  angemessenen
  Vorschrift,  allenthalben  vorgenommen
  werde;  wollen  Wir  hiemit  beyfolgende
Verpflichrungs-Formel  allgemein  eingeführr,
und  beobachtet  wissen,  wornach  sich  also  zu
achten  tst.  Mönchen  den  0.  Oktober  1806.

Max  Joseph.

Freyherr.  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhöcchsten  Befehl.
von  Flad.

Pflichts-Formel
„„  fuͤr
bie  koͤniglich-  baierischen  Postbeamten.

Ihr  sollet  schwoͤren  zu  Gott  einen  koͤrperlichen
  Eid,  und  geloben,  daß  ihr  dem  allerdurchlauchtigsten,
  großmächtigsten  König  und
Herru  Herrn  Maximilian  Jeseph,  Kénig
  von  Baiern,  als  eueren  rechtmäßigen  Landesherrn
  erkennen,  Allerhöchstdemselben  treu
und  gehorsam  seyn,  seinen  nachgesetten  Landesbehörden
  allenthalben  die  schuldige  Folge
leisten,  der  euch  als  —  —  ertheilten  Dienst-Instrukrion,
  dann  der  über  das  Postwesen  unterm
  14.  Februar  1806.  erfolgten  organischen
Verordnung,  und  allen  künftig  noch  erfolgenden
  Beschlüssen,  so  wie  den  Weisungen  des
euch  vorgesetzten  königlichen  Kommissärs  genau

37  —

nachleben,  und  rücksichelich  des  euch  übertragenen
  Amtes,  so  wie  in  Anderweg,  nichts,  wac
den  Allerhöchsten  Gerechtsamen  des  Souverai-=nes
  und  dem  Wohl  des  Staates  entgegen  seyn
könnte,  weder  selbst  unternehmen,  noch  durch
andere  zu  unternehmen  gestatten,  sondern  beydes
  auf  jede  Art  zu  befördern  trachten  werdet;
ohne  Vorbehalt  und  Gefährde.
Eides-Formel.

Was  mir  so  eben  vorgehalten  worden,  und
ich  wohl  verstanden  habe,  dem  schwöre  ich  getreulich
  nachzukoemmen,  so  wahr  mir  Got
helfe,  und  sein  heiliges  Evangelium.

(Die  Aufnahme  der  Eleven  in  das  kbnigliche  Kadeten-Korps
  zu  München  betressend.)

Seine  Majesiät  der  König  haben  mit  landesväterlicher
  Sorge  und  Großmuth  bey  Organisation
  des  Kaderen-Korps  zu  bestimmen
geruht,  daß  alle  in  dieses  Institut  ausgenommen
  werdende  Jünglinge  unentgeldliche  Erziehung
  und  Unterricht  erhalten,  und  jene,  so
nach  erreicht  =  14  jährigen  Alter  den  Militärstand
  wählen,  sich  einer  gewißen  Anstellung
zu  erfreuen  haben  sollen.

Allerhöchstdieselben  haben  ferner  zum  Wohl
jener  Staatsdiener  und  Unterthanen,  deren
geringe  Einkünfte  oder  starke  Familien  ihnen
nicht  erlanben,  den  mäßigen  Betrag  von  monatlichen
  17  fl.  für  Kost  und  Kleidung  zu
entrichten,  allergnädigst  zu  beschließen  geruhr,
roo  Jünglinge  auf  ärarische  Kosten  nähren
und  kleiden  zu  lassen.  Wenn  mun  in  diese
Zahl  Söhne  bemittelter  oder  mit  hinlänglichen
Besoldungen  versehener  Aeltern  aufgenommen
  werden,  so  ist  die  gewiße  Folge,  daß
        <pb n="394" />
        388

diese  wohlthärige  Unterstügung  Bedürftigern
entrissen  wird.

Um  daher  alle  sich  ergeben  könnende  Mißbräuche
  zu  entfernen,  haben  Seine  königliche
Masestäat  verordnet,  daß  jene  Aeltern,  welche
auf  diese  allerhöchste  Gunade  einen  Anspruch  zu
machen  sich  geeignet  fühlen,  uber  ihre  Vermögens=
  und  sonstigen  Umstände  die  Zeugniße
ihrer  respektiven  Obrigkeiten  beybringen,  und
ihren  Gesuchen  beylegen  sollen.

Diese  allerhöchste  Verordnung  wird  zufolge
eines  besonderen  allergnddigsten  Auftrages  hiemit
  zur  allgemeinen  Wissenschaft  und  Nachachtung
  öffentlich  bekannt  gemacht.  München
den  9.  Oktober  1806.

Hönigliches  Kadeten-Korps-Kommando.


Wernek,  General-Majer.
....□—...

Provinzial-Verordnung.

 

(Die  Schul,  Adstanten  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Da  in  vandschulen  nicht  selten  der  Fall
eintritt,  daß  des  Schulwesens  ganz  unkündige
  Menschen  von  den  Schullehrern  als  Adstanten
  angenommen,  und  mehr  zu  Provisur-Kngen
  und  zur  Verrichtung  körperlicher  Arbeiren,
  als  zur  Theilnahme  am  Unterrichte
gebraucht  werden,  dergleichen  unfdhige  Subjekte
  aber  nach  Verlaufe  einiger  Jahre,  dessen
ungeachtet,  Ansopruch  auf  wirkliche  Schuldienste
  machen,  und  östers  sogar  von  Lokal=Schulvorständen
  hiezu  empfohlen  werden;  s“

wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  künftighin
kein  Schulgehilfe,  wenn  er  auch  eines  Schullehrers
  Sohn  ist,  auf  einen  wirklichen  Schuldienst
  Anspruch  machen  dürfe,  wenn  er  niche
wenigstens  einen  Lehrkurs  im  Schullehrer-Seminar
  zurückgelegt  hat.  München  den  29.
September  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frevherr  von  Weichs.
Reger.
——#idii—s-Auftrag

an  sämmtliche  Administrations=  Behörden  der
Kirchen  und  milden  Seiftungen  der  königlichen
  Provinz  Schwaben.
C(Den  Getreid-Starus  und  Fruchtverkauf  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Um  von  Zeit  zu  Zeit  zu  zweckmäßigen  Verfügungen
  die  Uebersicht  zu  erlangen,  welcher
Früchten  -Vorrath  auf  den  Speichern  der
Kirchen,  Fabriken,  und  der  übrigen  milden
Stiftungen  vorliege,  haben  kuͤnftig,  mit  dem
Etats-Jahre  1805  anfangend,  die  saͤmmtlichen
  Verwaltungs-Brehoͤrden  jederzeit  bey
Einsendung  des  Monats=  respekk.  Quarealss
Extrakts  nebst  dem  Pekunial-Status  auch  eine
gesonderte  Tabelle  über  alle  Getreid-Sorren,
dann  Afterfeüchten,  und  Stroh  mit  Aufführung
der  Elnnahme,  Ausgabe,  und  des  Vorratho
nach  dem  angefügten  Formular  unterthänigst
einzuschicken.
Damit  sofort  das  Fruchtverkaufs=  Geschäft
bey  den  Klrchen  und  Stistungen  künftig  in  die
möglichst  reinen  und  vollkomnenen  Wege  ge-
        <pb n="395" />
        —  3980  —

leiter  werden  möge;  so  ist  in  Zukunfe,  nebst.

Beobachtung  der  in  den  Regierungsblärtern
im  übrigen  eristirenden  Verordnungen,

1.  dem  obgedachten  Gerreid-Status  zugleich
  am  Ende  der  mittlere  Schrannenpreic
aus  den  jeden  Monat  fürgewesenen  Schranneutagen
  beyzufügen.  ·

2.  In  einer  besondern  Kolonne  werden  auch
Anmerkungen,  besonders  in  Betreff  der  gnädigst=
  genehmigten  Fruchtrestanten,  auch  fernerer,
  auf  den  Verkauf  sich  beziehender  Umstände
  erwartet.  Ferners  und

3.  wird  sich  zu  den  sämmrlichen  Administrations-Behörden
  gnädigst  versehen,  daß  sie
bey  Eindienung  der  Gilt=  und  ZehendFrüchten
  auf  gute,  gereinigte,  schrannenmäßige  Getreider
  pflichtschuldige  Aussicht  tragen  werden.
Daher  soll

4.  insonderhelt  bey  den  Gülten  der  Grundsatz
  „daß  die  Früchten  nicht  anders,  als  sie  der
Gülrhold  baute,  angenommen  werden  solltren“
nicht  immer  als  richtig  angenommen,  sondern
vor  der  Hand  wohl  untersucht  werden,  ob
nicht  von  dem  Gültholden  dießfalls  Gefährde
getrieben  werden  wolle.  —  Ueberhaupt  ist
man  von  Seite  der  Oberadministration  der
Stiftungen  im  Grunde  berechtigt,  auf  jeden
Fall  reine,  schrannenmäßige  Frucht  zu  verlangen,
  oder  in  der  Art  einer  Ausnahme  auf
vorgängige  berichrliche  Anzeige  aus  auszuführenden
  erheblichen  Ursachen  eher  eine  Geld-Redimirung,
  als  die  bleferung  schlechter  Früchte
zu  bewilligen.

s*.  Alle  Quartale  ist  in  Ansehung  des  Frucheveckquses

  die  Aussicht  und  der  Kemmeczialzug

  bey  Einsendung  des  Natural-Staeus  berichtlich
  zu  bemerken:  nicht  minder

6.  das  Verhältniß  der  auf  dem  Kasten  eingeführten
  Mäßerey  in  der  Kolonne  der  Anmerkungen
  mit  der  mitzubemerbenden  Reduktion
  in  das  Münchner  Schaff  anzuzeigen.

7.  Gleichwie  es  eine  lngst  befohlene  Sache
  ist,  daß  ohne  spezielle  Anweisung  oder  vorläufig
  eingeholte  Ratifikation  kein  Frucht=  und
Strohverkauf  statt  haben  könne,  als  hat  sich
jede  Verwaltungs=  Behörde  hienach  unter  der
Verantwortlichkeit  genau  zu  halten,  sofort  in

Fällen,  wo  es  um  einen  in  starker  Quantität

abzuschließenden  Verkauf  zu  thun  ist,  mit  dem
darüberzu  erstattenden  Berichte  zugleich  die  Anzeige,
  wie  lange  der  Käufer  an  den  sub  rescrvatione
  ratificationis  geschlossenen  Verkaufs-Kontrakt
  gehalten  seyn  wolle,  sorgfältig
  mitzuberühren.  Uebrigens  und

8.  verstehr  sich  von  selbst,  daß  wegen  Aufbewahrung
  der  Früchten  jene  Vorsichtsmaaßregeln
  in  Absicht  auf  die  Reinlichkeit  der  Speicher,
  deren  Lüstung,  Getreidumschlagen  zu
rechter  Zeit  rc.  in  jenem  pflichtmäßigen  Grade
beobachret  werden  sollen,  welche  ein  wohlgeord'
neter  Fruchrkasten  in  allem  Betracht  erheischee.

Man  würde  in  wahrnehmenden  Fällen  der
Vernachläßigung  stäes  mit  dem  Schadens-Ersatze
  an  die  übertretende  Behörde  ssch  halten.
  Ulm  den  3.  Oktober  1805.

Königliche  Landes-Direkties

in  Schwaben.
Frepherr  von  Leiden.
Wankmilker.
        <pb n="396" />
        Getreid-Status  fuͤr  don  Monat  N..  i180

 

 

—  —

 

 

 

390

Kocken.  Ger  ste.
Einnahme.  Weizen.  Fesen.  Kern.

–—

 

r  Haber.  Erbsen.  Kinsen.  Wicken.
Wiuter:  Sower-  Gute  After—-2



*

MIE  MIVIE  MWidi'le  XI

 

M#I’MIBIE  NTIEINMIB

Anmerk.

.

 

 

l
Vom  Rezeß  des
vorigen  Monats
Gülten
Zehenden

L

Restanten

Selbstertrag
Insgemein.

U#

#

 

 

II

Summa

 

 

Ausgabe.
—

Auf  Verkauf  -  .  »
-"Besoldungen  s
u.  Kompetenzen  1
-  Nachlaß

:  Verborg
eInsgemein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S#mma.

Compensando  rem.
Vorrath
        <pb n="397" />
        Auftrag
an  saͤmmtli  He  koͤnigliche  Landgerichte  und
Untermarsch-Koinmissariate.

(Die  foͤrderliche  Einsendung  der  Quittungen  von
den  rückkehrenden  kbnigl.  kaiserl.  bsterreichischen
ranzionirten  Truppen  betreffend.)

Da  bereits  die  Transporte  der  aus  der  königlich-kaiserlich=
  französischen  Kriegsgefangenschaft
  zurückkehrenden  königlich  -kaiserlichösterreichischen
  Truppen  die  königlich-baierischen
  Landes-Gränzen  passirt  haben,  so  erhalten
  sämmoeliche  königlich  =  baierische  Landgerichte
  und  Untermarsch-Kommissariate  den
Austrag,  die  von  selben  über  geleistete  Verpflegung
  und  Vorspann  erhaltenen  Quiteungen
mittelst  Konsignationen  unverzüglich  anher  einzusenden.

  München  den  14.  Okkober  1806.
Köntgliches  General-Landes-Kommissariat.


Freyherr  von  Weichs.

Capeller.

 

Bekanntmachung.

Da  der  Landes-Direkrionsrath,  Joseph
Hazzi,  seine  Entlassung  aus  dem  königlichen
Staatsdienste  nachgesucht  hat,  um  als  Staatsrath
  in  die  Dienste  Seiner  kaiserlichen  Hoheit,
des  Herrn  Großherzogoe  von  Berg  und  Kleve,
zu  tretten,  so  haben  Seine  Majestae  demselben
  die  erbethene  Entlassung  in  Gnaden,  und
unter  Bezeugung  der  allerhöchsten  Zufriedenheit
  in  Rücksicht  des  von  ihm  für  das  Wohl
des  Vaterlandes  bewiesenen  Diensteifero  zu
bewilligen  geruht.

Befoͤrderungen.
Durch  eine  allerhoͤchste  Entschließung
vom  30.  September  laufenden  Jahres  haben

391  —

Seine  Majestat  dem  ehemaligen  eichstdbtischen
geheimen  Rath,  Freyherrn  von  Eyb,  den
Charakter  und  Titel  eines  königlichen  geheimen
Raths  allergnädigst  verliehen.

Seine  Majesiät  haben  sich  schon  aus  dem
bisherigen  Umfange  der  wichtigen  Geschäfte
einer  Provinzial=  Etars-Kuratel  zu  München
von  der  auch  für  die  angestrengteste  Thätigkeit
  unüberwindlichen  Unzulánglichkeit  eines
einzigen  Direktortal-Mitgliedes  überzeugt,
und  finden  sich  nunmehr  veranlaßt,  in  Erwägung
  der  mit  dem  neuesten  Zuwachse  an
Lander=  Parzellen  norhwendig  verbundenen
Vermehrung  der  Geschäfte,  und  in  Erwhung
  der  desfalls  von  dem  Direktor  der  staarswirthschaftlichen
  Deputation  zu  München,
Klemens  Neumayr,  gemachten  Vorstellungen
  durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom
14.  August  laufenden  Jahres  zu  bestimmen,
daß  die  Drovinzial-Erats-Kuratel  zu  München
  vorerst  mit  einem  provisorisch=  funktionirenden
  Direktorial-Mitgliede  vermehrt,  und
diese  provisorische  Funkeion  eines  Direktors
und  Mirkurators  bey  dem  königlichen  General=Landes=
  Kommissariate  zu  München  für  das
bevorstehende  Finanz-Jahr  180  dem  koͤniglichen
  Kämerer  und  Landes-Direktionsrath,
zu  Ulm,  Peter  Freyherrn  v.  Widnmann,
in  Rücksicht  der  ausgezeichneten  administrativen
  Kenntniße,  mit  welchen  derselbe  zur  allerhöchsten
  besondern  Zufriedenheir  den  bishe
rigen  Funktions-Foderungen  entsprechen  hat,
übertragen  seyn  soll.

Nach  dem  gegenwärtig  ausgedehnten  Wirkungskreise,
  welcher  der  königlichen  ebersten
Justigstelle  zu  Ulm  angewiesen  ist,  haben  Seine
        <pb n="398" />
        Majestaͤt  am  5.  Oktober  laufenden  Jahres
beschlossen,  den  Personalstand  derselben  nebst
dem  Praͤsidium  und  Direktor  auf  12  Raͤthe
zu  vermehren,  und  den  ehemals  schwaͤbischösterreichischen
  Ober-Appellations=  und  Regierungsrath,
  Kosubeky,  zum  wirklichen
obersten  Instizrath  zu  ernennen.

Am  nämlichen  Tage  haben  Seine  Majestat
den  ehemaligen  Rathskonsulenten,  und  provisorischen
  Stadtgerichts-Rath  zu  Augsburg,
Johann  Konrad  Schmid,  jzum  Hofgerichtsrath
  zu  Memmingen  befäördert.

Unterm  25.  September  laufenden  Jahres
ward  der  bisherige  Landrichter  zu  Neunkirchen,
Franz  Geiger,  zum  Landrichter  in  Vorchheim,
  —  der  bisherige  Landrichter  zu  Banz,
Benedikt  Geiger,  zum  Landrichter  in
Neunkirchen,  —  der  bisherige  Administrator
des  Landgerichts  Vorchheim,  und  ehemalige
Rechtslehrer  zu  Bamberg,  Martin  Aschenbrenner,
  zum  Landrichter  in  Banz  ernannt;
—  dem  Provinzial:  Rechnungs-Kommissär,
Veit,  aber  die  Stelle  eines  Revisors  bey

39

2

dem  koͤniglichen  Hofgerichte  zu  Bamberg  allergnaͤdigst
  uͤbertragen.

Vermoͤg  eines  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Rescripts
  vom  29.  September  laufenden  Jahres
wurden  die  bisherigen  Oberamts-Kanzellisten  zu

Günzburg,  Kolb  und  Widemann,  als  Kanzellisten

  zum  Hofgerichte  in  Memmingen  versetzt.

Seine  Masjestät  haben  den  Kriegs-Kommissär,
  Böhm,  bey  dem  General-Kommando
  der  a.  Divisson,  —  ben  Kriegs-Kommissär,
  Bögler,  bey  dem  General-Kommando
  der  I.  Division,  —  und  den  Superrevisor,
  Grünthaller,  bey  dem  General-Kriegs-Kommissariat
  zu  Ober-Kriegs-Kommissärs
mit  dem  Range  und  der  Uniforme  eines  Kriegsökonomie=
  Raths  zu  befördern  geruht.

Der  bisherige  Pfarrer  zu  Karolinenfeld,
Elias  Merkle,  ist  durch  eine  allerhöchste
Verfügung  zum  Pfarr-Adjunkten  und  Schullehrer
  zu  Leutkirch;  —  der  Pfarrvikar,  Johann
  David  Haug,  aus  Ulm  aber  zum
Pfarrer  zu  Karolinenfeld  allergnädigst  er:
nannt  worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——————-—
Azeige  des  auf  dem  am  1.  Sertember  1806.  abgehaltenen  Keserloher  Herbst-#
  Viehmarkte  verkauften  Mastviehes.
i  -.
—  Haben  gewogen  Kommen  also  2  Stuͤcke  zu  stehen  2  «
Bom  zugetriebenen  2  Machen  an  im  im  Gersiche  2  D
kastvithe  2  5  —–—4
z.  Gelde  l  Gelde  Flesch  Unschitt  O
ad  z  Fleisch  Unschlitt  E.
5
-  —  auf  1  n
St..SCemt.]  Pf.  [Cenr.]  Pf.]  fl.  )  kr.  LEenr)  Pf.  1Cent.]  Pf.  1
l
IRSUU  Ins  1112  42  2514  4•-m  2  4  2  0  62
        <pb n="399" />
        Koͤniglich-Baierisches

Negierungsblatt.

 

XXXXIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  Oktober  r806.

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  fremden  Deserteurs  betressend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  haben  wahrgenommen,  daß  der  Aufenthalt
  der  fremden  Deserteurs  in  Unsern

Staaten  bey  dem  beschäftigungslosen  Zustande,

  dem  sie  sich  ergeben,  häufige  Unerdnungen,
  und  selbst  das  Eigenthum  und  die  Sicherheit
  der  Staatsbuͤrger  gefaͤhrdende  Folgen
  nach  sich  ziehe.  Um  diesem  Uebel  zu  begegnen,
  haben  Wir  beschlossen,  in  Ansehung
derselben  nachstehende  allgemeine  Verordnung
zur  genauen  Nachachtung  ergehen  zu  lassen:

1.  Bey  der  Ankunft  rines  fremden  Deserteurs
  an  der  Gränze  Unserer  Staaten  wird
derselbe  vorerst  befragt:  ob  er  ein  Inländer
oder  Auslaͤnder  sey?

Ersteren  Falls  wird  er  sogleich  durch  die
Kordons-Mannschaft  wohl  verwahrt  an
das  zunächst  garnisonirende  Regiment  oder
Bateillon  abgeliefert,  welches  zu  untersuchen
hat,  ob  der  Deserteur  als  Inländer  zum
National-Dienste  verbunden,  oder  wenn  er
früher  hin  zugleich  ein  dießseitiger  Deserteur
war,  nach  ausgestandener  Strase  zur  Vollbringung

  der  festgesetzten  Dienstzeit  anzuhalten
  sey.  Eignet  er  sich  nach  gepflogener  Untersuchung
  nicht  zum  National-Dienste,  oder
kann  er  körperlicher  Gebrechen  wegen  nicht
mehr  bey  dem  Regimente  angenommen  werden,
  oder  kömmt  er  mit  Weib  und  Kindern,
die  ihn  zu  Unserm  Dienste  ungeeignet  machen,
  aus  dem  Auslande  zurück,  so  ist  er
dem  nächsten  Landgerichte  zu  übergeben,  das
ihn,  nach  Ermessen,  der  obigen  Umstände,  den
Vorschriften  des  Kordons=  Reglements  zu
Folge,  von  einer  Datronille  zur  andern  entweder
  an  seinen  Geburtsort,  oder  über  die
Gränze  an  den  Ort  seiner  Verehelichung  hinweisen
  läßt.

2.  Ist  der  ankommende  sremde  Deserteur
kein  Inländer,  jedech  vormals  in  Unserm
Dienste  gestanden,  und  daraus  meineidig  entwichen,
  so  wird,  wenn  die  Bedingnisse  seiner
  weitern  Dienstfähigkeiten  vorhanden  sind,
hierin  ganz  nach  den  Bestimmungen  verfahren,
  welche  Wir  rücksichtlich  des  Inländers
in  diesem  Falle  sestgesehzt  haben.

3.  Ist  aber  derselbe  weder  ein  Landeseingeberner,
  noch  dießseitiger  Deserteur,  so
wird  er  durch  die  Kordens-Patrouille  auf  die
angegebene  Art,  wenn  er  kein  Unterthan  des
Staates  ist,  dem  er  sich  entziehet,  auf  dem
        <pb n="400" />
        —  394  —

kuͤrzesten  Wege  nach  seinem  Vaterlande  hin,
sonsten  aber  uͤber  die  naͤchsten  Landesgraͤnzen,
nur  nicht  gegen  die  Gränze  jener  Macht,
welche  er  verließ,  gebracht.

4.  Sollten  indessen  unter  solchen  Deserteurs
  sich  einige  befinden,  die  freywillig  in
Unsere  Dienste  zu  treten  verlangen,  so  ist
ihnen,  im  Falle  ste  ohne  körperliche  Gebrechen,
  unverheyrathet,  und  Deutsche  sind,  der
Eintritt  bey  Unserer  Infanterie  zu  gestatten,
und  diejenigen,  die  dieses  Verlangen  äußeren,
  auch  die  erwähnten  Eigenschaften  dazu
zu  besihßen  scheinen,  sind  daher,  so  wie  sie
ankommen,  der  zunächst  gelegenen  Militär=Beherde
  zur  weitern  Verfügung  zu  übergeben.


§.  Geschähe  es  endlich,  daß,  dieser  getrofsenen
  Maaßregeln  ungeachter,  irgend  ein
fremder  Deserteur  in  Unserem  Königreiche
entdeckt  würde,  der  in  keiner  Kondition  oder
Wbbeit  stünde,  oder  sich  sonst  nicht  ehrlich
ernährte,  sö  ist  gegen  einen  solchen,  wenn
er  nicht  ano  den  bisherigen  Bestimmungen
auf  andere  Weist  unschädlich  gemacht  werden
  kann,  ohne  welters  in  dem  Ginne  Unserer
  Generalmandate  über  Vaganten  einzuschreiten.


6.  Obige  Bestimmungen  bezlehen  sich
sämmtlich  nur  auf  die  Deserreurs  von  jenen
Mächten,  mit  welchen  beine  Militairkartele
bestehen.  Wo  diese  vorhanden  sind,  müssen
sie  zur  durchgängigen  Vorschrift  des  Verfahrens
  genommen  werden.

Diese  Verordnung  haben  Wir  zu  Jedermanns
  Wissenschaft  und  Befolgung  durch

das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machen  befohlen.
  München  den  14.  Oktober  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

CDie  Benennung  einiger  Stratzen  und  Plätze  in

Augsburg  betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  willfahren  gerne  dem  mittelst  Berichts
Unseres  General  -Kommissariats  in  Schwaben
  unterm  6.  dieses  Monats  an  Uns  gebrachten
  Wunsche  Unserer  lieben  und  getreuen
  Bürgerschafe  in  Augsburg,  wegen  Ab-Anderung
  der  bisherigen  Benennungen  einiger
  Straßen  und  Plätze.  Diesemnach  sollen
in  Zukunft,  so  wie

1.  der  ehemalige  Weinmarkt  bereits
den  Namen  Maximilians-Straße  erhalten
  hat;

a.  die  von  der  Marimilians=  Straße  bis
zum  Domplatze  laufende  bisherige  Weißmahlergasse
  nach  dem  MNamen  Unserer  geliebtesten
  Gemahlinn,  die  Karolinen=Straße:


3.  die  bisherige  Kreuzer:  Straße  nach  dem
Namen  Unseres  geliebtesten  Kronprinzen,  die
Ludwigs-Straße;

4.  der  bisherige  Ulrichsplah  in  Zukunft
Maximilians=  Platz;

§.  der  bisherige  Domplaß,  Karolinen=Plasß,
  und
        <pb n="401" />
        —  395

6.  der  Platz  bey  dem  Perlachthurme,
Ludwigs-Platz,  genannt  werden.
Muͤnchen  den  15.  Oktober  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Flad.

der

 

Provinzial  Verordnung.

(Die  Feuersgefahr  in  den  Nagelschmieden  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Köniqgs.

Wiederholte  in  Nagelschmieden  ausgebrocheue
  Feuer  begründen  die  Besorgniß,  daß
der  größte  Theil  derselben  eine  feuergefährliche
  Anlage  haben  müße.

Sämmtliche  Behörden  erhalten  demnach
den  Auftrag,  die  Feuerbeschauer  darauf  ins
besondere  anzuweisen,  die  Anlagen  der  Nagelschmieden
  zu  umersuchen,  die  befundene
Feuergefährlichkeit  anzuzeigen,  auf  deren  Abwendung
  dann  nachdrucksamst  zu  bestehen  ist.
München  den  20.  September  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
von  Heinseth.

 

Auftrag
an  die  königlichen  Land-Herrschafts=  und
Hofmarksgerichte  und  Magistrate  der
Provinz  Baiern.
(Die  Handeks  Patenke  und  dffentlichen  Fahrmärkte
betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Köntgs.
Gemäß  eingekommenen  Beschwerden  handeln
  auf  ein  Handels  Patent,  oder  einen

Handelsvorweis  mehrere  Personen,  und  selbst
auf  dem  nämlichen  Markte,  sollen  Vater,
Mutter  und  Sohn  oft  an  drey  verschiedenen
Plätzen  feilhalten.  Einige  Krämer  behalten
immer  die  besten  Plätze,  und  errichten  zum
Abbruche  der  Uebrigen  ungewöhnlich  lange
Stände;  selbst  einigen  Krämern,  die  ssch  mit
gar  keinem  Patent,  oder  Vorweise  legitimiren
können,  soll  der  Handel  auf  öffentlichen  Märkten
  in  einigen  Orten  gestattet  werden.

Zur  Erledigung  dieser  Beschwerden  em-Pfangen
  sämmtliche  Unterbehörden  den  Auftrag,
  bey  Anfang  des  offentlichen  Marktes
die  Verfügung  zu  treffen,  daß  die  Ausländer
und  die  iuländischen  Landkrämer  angehalten
werden,  ihre  Parente  und  Handelsvorweise
vorzuzeigen;  —  wer  nun  mit  keinem  Patent
oder  Handelsvorweise  versehen  ist,  derfelbe
ist  sogleich  vom  Markte  zurückzuweisen.  Da
das  Patent  und  der  Vorweis  nur  für  die
Person  des  Inhabers  gelten,  so  darf  nur
ihm,  nicht  aber  andern,  zu  seiner  Familie
oder  Gesellschaft  gehörigen  Personen,  ein
Handel  auf  Märkten  gestattet  werden.

In  Rückscht  der  Plätze  und  Stände  ist
die  Anstalt  zu  treffen,  daß  keinem  vor  dem
andern  zuviel  eingeräumt,  und  die  entstehenden
  Irrungen  nach  Billigkeit  ausgeglichen

werden,  welche#  durch  Verloofung  der  Plätze

am  besten  brwirkt  werden  kann.  München

den  8.  Oltober  1806.

Kbnigliche  Landes-Direktien.

Freyherr  von  Weichs.
«  Niggl.
        <pb n="402" />
        Bekanutmachung.

 

(Die  Grundeigemthums-Ablèsungen  im  Rentamte
Schengau  betreffend.)

Nachstehendes  allerhöchstes  Reseript,  im  Betreffe
  der  Grundeigenthums-Ablösungen  im
Rentamte  Schongan,  wird  zur  allgemeinen
Aufmunterung  hiemit  öffentlich  bekannr  gemacht.
  ·  «

DicscoinscinkcArteinzigechspiclist
ein  sprechender  Beweis  dafuͤr,  was  ein  Beamter,
  welcher  den  Unterthanen  den  Sinn,
und  die  wohlthaͤtigen  Folgen  der  allerhoͤchsten
Verordnung  vom  27.  Juny  1803.  zu  erklaͤ-ren,
  und  mit  Eifer  fuͤt  ihr  Wohl  vorzutragen
  bemuͤht  ist,  zu  erzielen  vermag.

Würden  mehrere  Becnte  diesem  aufmunternden
  Beyspiele  des  königlichen  Rentbeamtens
  zu  Schongan,,  Lizentiat  Hopf,  nachfolgen,
  so  würden  bald  alle  ehemalige  Klostergrundholden
  die  für  die  Kultur  ihrer  Gründe
und  ihren  Wohlstand  dußerst  wohlthärigen
Folgen  des  rollkommenen  Grumeigenthums
genießen.  München  den  7.  Oktober  1806.
Königliches  General-Landeskommissariat,

  als  Provinzial=Etats-Kuratel.


Freyherr  v.  Weichs.  Neumaper.

ven  Schmöger.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  aus  euerm  Berichte  vom  20.  dieses
  Monats  mit  landesväterlichem  Wehlgefallen
  ersehen,  daß  sämmtliche  Grunduntertha-396



nen  der  aufgelösten  Klösier  Rottenbuch,  und
Steingaden  in  den  ehemaligen  Gerichtsbezirken
  dieser  Klöster,  mit  Ausnahme  einziger  6
Grundholden,  sich  auf  einmal  um  die  Ablöfung
  des  Grundeigenthums  gemeldet,  und
daß  diese  §93  Unterthanen,  welche  zusammen
  77  115  Höfe  besien,  eine  aunehmbare
Reluitionssumme  für  die  Ablösung  des  Grundeigenthums
  zu  erlegen  sich  erbothen  haben.
Wir  genehmigen  hiemit  diese  Kaufsanbethe
unter  den  von  den  Unterthanen  erberhenen  und

von  euch  begutachteten  Modifikationen,  daß

nämlich  die  Reluitionssimme  in  4  gleichen
Jahresfristen  entrichtet,  und  daß  hieran  die
bey  den  lehten  Gutoveränderungen  in  den
Jahren  180“  und  180#¼“  bezahlten  Landemien
abgezogen  werden  dürfen,  und  beauftragen
euch,  dem  Rentbeamten  zu  Schongau  Unser
allerhöchstes  Wohlgefallen  über  diese  Verhandlung
  zu  erkennen  zu  geben,  und  dieses
zugleich  im  Regierungsblatte,  zum  aufinunternden
  Beyspiele,  schleunig  öffentlich  bekannt
  zu  machen.  München,  am  go.  September
  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdnigl.  allerhochsten  Befehl.
G.  Geiger.

 

 

Beförderungen.
Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
13.Oktober  dieses  Jahres  haben  Seine  Majestät
denbisherigen  Landrichter  zu  Landau,  Florian
        <pb n="403" />
        von  Ruͤdt,  zum  wirklichen  Hofgerichtsrath
zu  Muͤnchen  allergnaͤdigst  befoͤrdert;  —  den
bisherigen  Hofgerichtstath,  Johann  Freyherrn

  v.  Pechmann  aber  auf  sein  wiedert
holtes  Ansuchen,  und  in  Rücksicht  der  besondern

  Verhältnisse  zum  Landrichter  zu  Landau
ernannt.

An  die  Stelle  des  in  den  Ruhestand  versetzten
  Landkommissärs,  Molicor,  zu  Lichtensels,
  ward  der  bisherige  Landrichter  zu
Burgebrach,  Moriß  Ferdinand  Schuster,
  zum  Landkommissär  des  Kronacher
Kreises;  —  der  bisherige  Landgerichtsaktuar

307  —

zu  Kempten,  Friederich  v.  Breuning
zum  Landrichter  zu  Günzburg;  —  der  izentiat
  Herold  von  Schweinfurt,  zum  Hosge
richts-Advokaten  zu  Bamberg  befäördert.

Am  15.  Oktober  dieses  Jahres  haben  Seine
Majestät  dem  Praktikanten,  Franz  von
Haasi,  den.  Acceß  bey  dem  königlichen  Hofgerichte
  zu  Memmingen  zu  bewilligen  geruhr.

Das  erledigte  Benefzium  zu  Freudenhain,
Landgerichts  Passau,  haben  Seine  Masestät
dem  Priester,  Jgnaz  Kriechbaum,  allergnädigst
  verliehen.

 

Verzeichniß
der  von  nachgenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  November  ros  meineidig
entwichenen,  und  in  disten  abgeführten  königlich-baierischen  Landeskinder.

 

 

 

 

 

 

 

1
Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  der
Bataillon.  Deserteurs.  Glhurts  Gericht.  Aeltern.
Depot  vom  r.  Infanterie=  Gem.  Johann  Grenauer.  Waidkirchen.  Wolfrats=  Lumpenhändler.
Regiment.  hausen.
Joseph  Kdnig.  Moosham.  Stadtamhof.Häusler.
ztec  Linien-Infanterlee  :  Lorenz  Pletz.  Dangstadl.  VBiechtach.  Juwohner.
Regiment.  *  Leonhard  Wolfsberger.Lohnhef.  Mltterfels.  Taglbhner.
Johann  Fersch.  Endau.  detto.  Inwohner.
Stes  detto  Depot.  *budwig  Eigenstorfer.  Schweibach.  Landehur.  Taglbhner.
Depot  vom  3.  Bataillon=  Auton  Schmied.  Hals.  Pasau  Schneider-Preising.
  Joseph  Karmann.  Ingolstadt.  aglöhner.
Stes  Infanterie-Reg.  Joseph  Enderes.  aufelsbug.  [Kellheim.  seetto.
Herzog  Wilhelm.  :  Bartholomäus  Seidl.  Stamkirchen.  Erding.  Brückenknechk.
rtes  Bataillon  Metze  n.  *  Simen  Bitterich.  Hegendorf.  Seefeld.  Taglbhner.
        <pb n="404" />
        4
r

398

 

 

1

 

 

 

E

Sttes  detto  Depot.

n  13tes  detto.
Alrtillerie-  Regiment.
7tes  Infanterie-Regim.

Gtes  Bat.  Weinbach.
Gtes  Infanterie-Regnu.
Depot  vom  7.  Inf.-Reg.

Ates  Cheo.-Legers-Reg.
otes  Infanterie-Re-  6
giment.

Stes  Chev.-Kegers-Reg.

 

 

Depot  Bubenhofen-210.

  Inf.-Regim.  Depot.
2tes  Dragoner-Regim.

 

Michael  Stangl.

L

Johann  Mordl.
Georg  Job.
Michael  Bleysteiner.

r

11

Georg  Rackel.
Michael  Voͤlkel.
Gem.  Joseph  Heuchl.

v

1.

Tambour  Wilh.  Rechtmiller.

Gem.  Georg  Spätt.

Gem.  Leonhard  Albert.
Michael  Ruf.
Joham  Hagen.
Pankraz  Graßer.

V#

U

#

Johann  Wolll.

*

Johann  Schwarzmann

 

 

chen.

 

 

 

Schdnau.  Neuburg  vor
dem  Wald.
Osla.  [Pfaffenhofen
Roding.  Wetterfeld.
Gerhards-  Sulzbach.
berg.
Lauterhofen.  Pfassenhofen
Mißbrunn.  Oreßwitz.
[Konstein.  (Graisbach.
Neuburg  an  der  Donau.
SchmidmühlsBurglengenfeld.

Burgebrach.
Pddeldorf.  Bamberg.
Hallendorf.  Hochstadt.
Happendorf.  Weischenfeld.
Reute.  Vorchheim.
Sachsendorf.  Pottenstein.

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  der
Bataillon.  Deserteurs.  Ort.  E  Aeltern.
4es  Bataill.  Stengel.  Gem.  Mathias  Rauchmapyr.  Schbnleiten.  UAichach.  Zimmermann.
-bLeonhard  Preundl.  Saillenbach.  Archach.  Taglohner.
Artillerie-Regiment.  -  Georg  Hoͤck.  Muͤuchen.  Schuhmacher.
-Ê  DJoseph  Huber.  Au.  Muͤnchen.  Taglbhner.
:Johann  Menbdcker.  Murnchen.  Bedienter.
rrrn)HPaul  Hapmerl.  Kollmuͤtz.  Kotzting.  Haͤusler.
2tes  Dragonet-  Regim.  -Anton  Polling.  Schwaben.  Kraͤmer.
burg.  Silberarbeiter.
Fäger:  .  Mar  Daumann.  Wasser
Jaͤger-Korps  -Joseph  Aigner.  Greising.  Pfaffenberg.  Echneider.
Joseph  Heydecker.  Moos.  Jullbach.  Bauer.
#  Depot  vom  4.  Inf.-Reg.H-Andreas  Näher.  Straubing.  Kammacher.
·  «  -JofephLechnek.  Grimm.  Deggendorf.  Bauer.
gtes  Jufanterie-Regim.  „  Paul  Ernst.  Hdllmanns=  Regen.  Weber.
ried.
ates  Infanterie-RegimGreorg  Spießl.  Wandersdorf  Waldmün=  SZimmermann.

Achtelsbauer.

Bauer.
Schreiner.
Hirt.

Maurer.
Bauer.

Hirt.
Taglbhner.
Dosenmacher.

Bauer.

 

Schneider.
Bauer.
detto.
detto.

 

peia
        <pb n="405" />
        399

4
—.

’

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  Geburts-  ·  der
Bataillon.  Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Aeltern.

Gem.  Adam  Baylein.  [Seußling.  [Bamberg.  [Taglbhner.
*  Balthasar  Zimmermaßt.  Burgebrach.  Bauer.
Johann  Betz.  Lahm.  [Kronach.  H9etto.
:Jakob  Leicht.  ESchweinbach,Hchstat.  Taglbhner.
:Adam  Foörth.  Neudorf.  Ebern,  Baner.
*  Stephan  Schaller.  Friesen.  [Kronach.  „Fldersleute.
*  JFehann  Geyer.  q  detto.  Weber.
„:  Georg  Sperber.  Banunach.  Gleusdorf.  Bauer.
*  Georg  Wolfarth.  Walspach.  Weischenfeld.detto.
Andreas  Orlauf.  junrben  Hallstadt.  Riccher.
orf.
:  Georg  Kaller.  Eschenbach.  Bamberg.  Bauer.
:Johann  Schlller.  Amnpferbach.  Burgebrach.  KDetto.
:Paul  Maußer.  Beßdorf.  Vorchheim.  Hetto.
:  Georg  Schuh.  Oberndorf.  Hallstade.  Hdetro.
.  :  Andreas  Schrifer.  Wallmuths=  Ebermann=  Ketto.

Ates  Chevaur-Legers-  thal.  adt.
Regiments-Depot  :  Georg  Brendel.  Türkelstein.  Pottehstein.  Hette.
Bubenhofen.  :  BValentin  Kuhmann.  Triesenroth.  Banz.  detto.

:  Heinrich  Schmitt.  Durbronn.  bemmann-  detto.
adt.

-Kaspar  Zlegmann.  Obergereuth.  Burgebrach.  Idetto.

Anton  Labner.  Beitbronn.  Ebermann:  Hdette.
stadt.

:Georg  Kbberlein.  Jentbechhof.  Hochstadt.  sdetto.

:  Johann  Gunzlmann.  Seußling.Bamberg.  Baner.

:  Georg  Schneider.  Viereth.  retto.  detto.

:  Michael  Wachter.  detto  betto.

:Joham  Baumann.  detto.  detto.

Christoph  Kohmann.  „Tresenroth.  Banz.  detto.

*  Johaun  Vondersahl.  Gremsdorf,  Hallstadd.  Mehgger.

:Johann  Finsel.  Dittersdorf.  (Ebern.  Bauer.

:Johann  Rdmer.  Seußling.  Bamberg.  spdetto.

-Johann  Georg  Amon.  Kauenhofen.  Vorchheim.  Metzger.
-Johann  Motschmann  sGartentroth.  Weißmain.  detto.
        <pb n="406" />
        400

 

 

 

 

 

Jäger-Korps.

:  Melchlor  Wassermann.
Gem.  Franz  Albrecht.

 

 

 

 

 

Steinheim.  Memmingen.  Strumpfweber.
Brichling.  DOttobeurn.  Zimmermann.

8
Regiment  Na'mmen  Wo  zu  Hause.  Stand
oder  der  eburts-  der
Bataillon.  Deserteurs.  Gehur  nch-  Aeltern.
Zr  Gem.  Johann  Gagek.  Neuensee.  HBanz.  detto.
*  Lorenz  Lurz.  Schneid.  [Vorchheim.  Bauer.
k7  eehenn  sn  6„  „  Johann  Labner.  Peitbronn.  Sermame  detto.
Bubenhofen.  Johann  Erhard.  Diettersdorf.)Ebern.  detto.
*:  Georg  Autsch.  Krombach.  detto.  dekto.
*  Johann  Wich.  Hbfles.  Kronach.  Floͤßer.
*  Klem.  Strobl.  Stadtbergen.Göggingen.  Echreider.
:  Anton  Schönherr.Iglingen.  Ncrdlingen.  Sdldner.
*  Joseph  Müller.  Langenbos-  Ursperg.  [Taglohner.
ach.
Karl  Heimstetter.  Ulm  Peissenmacher.
Dewot  vom  6.  leichtenChristoph  Englhard.  Ndrdlingen.  Schulmelster.
Infanterie  =  Batail-  *  David  Bobenhard.  Langenau.  Elchingen.  Weber.
lon  Weinbach.  :  Johann  Schmid.  Bleuspach.  Wertingen.  Schuster.
:  Martin  Bauer.  Lahr.  Sdflingen.  Sdldner.
*  Joseph  Merz.  Kumath.  Wetrenhause.Weber.
:  Leonhard  Krauß.  Rischgan.  Wertingen.  Taglbhner.
:Georg  Foag.  Aschbach.  Donauwbrth.Bauer.
"  ·  *  Andreas  Widmann.  Weiler.  Dillingen.  erto.
Batalllen  Wein-  Kaspar  Fels.  [Aislingen.  ddetto.  detto.
bach.  *  Joseph  Holzinger.  Wettenhausen.  Echneider.
Vtes  Infanterie-Reg.  Gefsrepter  Sebastian  Heck.  Donauwbrth.  Wirth.
(Kanonier  Anton  Baader.  detto.  Maurer.
Artillerie-Regiment.

 

 

 

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehender  Tabelle  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermoͤgens  nach

den  bestehenden  allerhoͤchsten  Landesgesetzen  zu  verfahren.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Krauß,

Direktor.

Muͤnchen  den  16.  August  1806.

Schuch,  Selkretaͤr.
        <pb n="407" />
        Koͤniglich-Baierisches

Negierungsblat  t.

 

XXXXV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  s.  November  1805.

—Rt--s-s

—

Koͤnigliche  allethoͤchste  Verordnung.

(Die  in  den  kdniglich-baierischen  Staaten  koursirenden
  fremden  geringhaltigen,  und  besonders
  die  auslaͤndischen  Scheidemuͤnzen  betr.)
Wir  Marximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Nachdem  Wir  mißfaͤlligst  bemerket  haben,
daß  in  Unsern  Staaren,  ungeachtet  der  wiederholten
  Verordnungen  und  Verbothe,  eine
sehr  große  Menge  fremder,  unkonventionsmäßiger
  und  geringhaltiger  Münzsorten,  vorzüglich
  aber  ausländischer  Scheidemünzen,  in
Umlaufe  sind;  so  haben  Wir  Uns  veranlaßt
gefunden,  der  schädlichen  Anhäufung  von
dergleichen  Münzsorten  durch  folgende  Verfügung
  vorzubengen:

1.  Sollen  alle  ausländische  6  Kreuzer-Stücke,
  ohne  Ausnahme,  einsweilen  auf
5S  kr.,  und  die  ausländischen  Groschen,  oder
3  Kreuzer-Stuͤcke  auf  2  kr.  à  dato  publicationis
  der  gegenwärtigen  Verfügung  herabgesebt
  seyn.

a.  Die  ausländischen  1  Kreuzer-Stücke
bleiben  bey  Konftskationsstrafe  gänzlich  verbothen,
  und  ist  keinen  andern,  als  den  mit
königlich  baierischem  Stempel  ausgeprägten,
der  Kurs  zu  gestatten.

 

 

3.  Bey  den  königlichen  Kassen  dürfen  die
herabgewürdigten  6  und  3  Kreuzer=  Stücke
gFar  nicht  angenommen  werden,  und  mit  dem
1I.  Obtober  künftigen  Jahres  sollen  dieselben
gänzlich  außer  Kurs  gesetzt  seyn.

4.  Die  al  marco  ausgemünzten  ausländischen
  18  und  17  Kreuzer-Srtücke  sollen  noch
bis  zum  1.  Oktober  künftigen  Jahres  zu  1gkr.
angenommen  werden.  Von  diesem  Zeitpunkte
au  bleiben  sie  aber  ebenfalls,  wie  die  6  und
3  Kreuzer-Stücke,  von  dem  Kurse  gänzlich
ausgeschlossen.

§.  Diese  Verfügung  soll  nicht  allein  durch
bas  Regierungsblatt  und  die  Intelligenzblätter
  bekannt  gemacht,  sondern,  um  allgemein
vertheilt  werden  zu  können,  noch  besonders
abgedruckt  werden.

6.  Endlich  werden  die  General-Landes-Kommissariate,
  und  vorzüglich  sämmtliche
Polizeny-Behärden  für  die  genaue  Befolgung
der  gegenwärtigen  Verfügung  verantwortlich
gemacht.  Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und
Residenzstadt  München  den  3  é.  Oktober  1906.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigl.  allerhoͤchsten  Befehl.
G.  Geiger.
        <pb n="408" />
        Verordnungen.

 

(Die  Patrozinien  und  Kirchweihfeste  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  Art,  wie  die  Patrozinien  und  Kirchweihfeste
  in  sämmtlichen  königlichen  Erbstaaten
  geseyert  werden  sollen,  ist  zwar  in  den
landesherrlichen  General:  Mandaten  so  deutlich
  und  bestimmt  vorgezeichnet,  daß  sich  weder
  der  Geist,  noch  die  Absicht  dieser  wohlthátigen
  Verfügungen  verkennen  läßt.

Dasich  indessen  mehrere  Beamten,  Pfarrer
  und  Gemeinden  verschiedene  Erlduterun=Zen
  willkührlich  erlauben,  welche  dem  Zwecke
und  dem  Buchstaben  der  landesherrlichen
Vorschriften  auf  keine  Art  angemessen  sind;
so  sieht  man  sich  veranlaßt,  hiemit  wiederholt
  zu  verordnen:

1.  Die  Patrozinien  sollen  künftig  nicht
anders,  als  nach  jenen  Vorschriften  gefeyert
werden,  welche  in  dem  Breve  des  Pabstes
Rlemene  XIV.  vom  16.  May  1772.  ausdrücklich
  bestimmt  sind.

2.  Das  Patrozinium  einer  jeden  Pfarrkirche
  wird  daher,  wie  bisher,  jedoch  nur
in  dem  Sprengel  des  Pfarrdistrikts  gefeyert.

3.  An  jenen  Orten,  wo  die  Pfarrkirche
mehrere  Patronen  hat,  wird  nach  der  klaren
Bestimmung  des  apostolischen  Stuhls  nur  der
Patronus  principalior  als  Tirularfest  geseyert.
  —  Die  Festtage  der  übrigen  Patro-=nen
  werden  auf  den  folgenden  Sonntag  verlege.


4.  Die  Festtage  der  sogenannten  Land  und
Bisthums-Datronen,  z.  B.  das  Fest  des  heil.

40;  —

Benno,  Korbintan,  Willibald,  Wolfgang,
Rupert,  Ulrich,  Afca  2c.  gehören  unter  die
abgewürdigten  Feyertage.  —  Die  an
diesen  Tagen  gewöhnlichen  Feyerlichkeiten  sind
daher  auf  den  folgenden  Sonntag  zu  verlegen.


s.  Eben  so  sollen  die  Patrozinien  der  Filialen
  und  Nebenkirchen,  wie  auch  die  Titularfeste
  der  Bruderschaften  künftig  ohne  Ausnahme
  nur  an  Sonntagen  statt  finden.

6.  Das  Kirchweihfest  soll  künftig  in  allen
Pfarrkirchen  am  nämlichen  Tage,  nämlich
am  dritten  Sonntage  im  Oktober,
gleichförmig  gefeyert  werden.

7.  Die  Kirchweihfeste  der  Filialen,  Nebenkirchen
  und  Kapellen  hingegen  werden  hiemit
  ohne  Ausnahme  aufgehoben,  und  verbothen.


8.  Jeder  Pfarrer,  welcher  diesen  landesherrlichen
  Verfügungen  zuwider,  an  den
oben  bemerkten  abgewürdigten  Festtagen  einen
  feyerlichen  Gottesdienst  halten,  oder  gestatten
  wird,  soll  unverzüglich  und  ohne  Nachsicht
  mit  einer  Strafe  von  30  Reichsthalern
belegt  werden.

9.  Alle  nach  dieser  allerhöchsten  Vorschrift
nicht  verfaßte  Kalender  sollen  konfiszirt,  —
die  Drucker,  Verleger  und  Verbreiter  derselben
  aber  nach  Inhalt  des  landeöherrlichen
General-Mandaks  vom  4.  Dezember  rgor.
bestraft  werden.

10.  Sämnnliche  Landgerichte  und  Poelizer=Behärden
  in  Ober=  und  Niederbaiern  erhalten
  hiemit  den  wiederholten  Auftrag,  diese
Verfügungen  genau  zu  vollziehen,  und  jede
        <pb n="409" />
        Verletzung  derselben  pflichtmaͤßig  anzuzeigen.
Muͤnchen  den  23.  Oktober  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Weichs.
«  Mair.

 

(Die  Einführung  eines  jährlichen  Konkurses  zu
Neuburg  für  diejenigen  Aerzte,  welche  zu
Land=  oder  Stadtgerichts  =  Physikaren  adspiren,
  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  haben  allergnädigst  zu  verordnen
  geruhet,  daß  keinem  Arzte  im  Lande
die  freye  Ausübung  gestattet  werde,  welcher
nicht  seine  Vorbereitungs-Studien  nachgewiesen,
  den  dreyjährigen  akademischen  Kurs
auf  der  inländischen  Universität  vollendet,
den  akademischen  Grad  erlangt,  und  nach
dem  Biennio  practico  seine  theoretische  und
praktische  Prüfung  bestanden  hat.  Zu  diesem
  Ende  wird  von  der  unterzeichneten  Stelle
alle  Jahre  ein  Konkurs  für  diejenigen  Aerzte,
welche  bey  vorkommenden  Erledigungen  als

Land=  oder  Stadtgerichts-Aerzte  angestellt

zu  werden  verlangen,  eröffnet  werden.  Zu

solchem  Konkurse  wird  aber  Niemand,  welcher
  nicht  alle  vorstehende  Erfodernisse  eines
praktischen  Arztes  erfüllet  hat,  zugelassen,
auch  in  keinem  Falle  von  diesen  Bestimmungen
  ohne  allerhöchst  ausdrückliche  Bewilligung,
  welche  Seine  Majestar  ohne  gemeinnübige
  und  überwiegende  Gründe  zu  ertheilen
  nicht  geneigt  sind,  nicht  abgewichen
werden.

In  Gefolge  dessen  wird  der  erste  jährliche

Konkurs  auf  Mittwoch  den  19.  künftigen  Monats

  Rovember  mit  der  Bemerkung  hiemit  bestinunt,
  daß  alle  schon  approbirte,  praktische
Aerzte,  welche  Land=  oder  Stadegerichts-Physikate
  nachsuchen,  sich  durch  legale  Zeugnisse
  über  ihre  Studien  und  Praxis  auszuweisen,
  sohin  an  dem  festgesetzten  Tage  der
Prüfung  selbst  sich  zu  unterziehen  haben.
Neuhurg  den  l.  Oktober  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Graf  von  Tassis.
Kettner.

 

(Die  Prüfung  der  Adsplranken  zum  Staatsdienste
im  Fürstenthume  Bamberg  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.
Unter  den  gegenwärtigen  dringenden  Umständen
  findet  man  sich  bewogen,  den  auf  den
4.  November  ausgeschriebenen  Termin  zur
Prüfung  der  Adspiranten  zum  Staatsdienste
auf  den  4.  Dezember  zu  verschieben,  welches
zur  nöthigen  Wissenschaft  andurch  bekannt
gemacht  wird.  Bamberg  den  24.  Oktober
1806.
Königliche  Vandes-Direktion.
Frepherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

 

Auftrag
an
sämmtliche  königlich  baierische  Mautämter.
(Die  Mautstrafen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Die  königlich  baierischen  Mautämter  empfangen
  hiemit  den  Auftrag,  jedem  Kommerzianten,
  welcher  mit  einer  Maurstrafe  be-
        <pb n="410" />
        legt  wird,  und  einen  Protokolls-Ertrakt  zur
Ergreifung  der  Appellation  verlangt,  gleich
bey  Ertheilung  des  Erxtrakts  45  kr.  a  pf.
für  die  Revisions=  Erkenntniß  als  Tare  im
Voraus  zu  berechnen,  ad  Deposicum  zu
nehmen,  bey  dem  innerhalb  des  Appellations=Termins
  nicht  ergriffenen  Rekurse  dem  Kommerzianten
  wieder  zurückzustellen,  hingegen
bey  erfolgter  Revisions  =  Erkenntniß  an  das
Expeditions-Amnt  der  königlichen  Landesdirektion
  zu  München  einzusenden;  —  übrigens
  bey  Abgebung  bes  Protokoll-Ertrakts
an  die  Parthey  allzeit  die  Entscheidungs-Gründe
  zugleich  beyzufügen.

Die  Haupt-Stationen  haben  hievon  die
Inkorporationen  sogleich  zu  verständigen.
München  den  18.  Oktober  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
von  Maper.

Auftrag
an  die  königlichen  Landgerichte  in  Ober:  und

Nieder-Baiern.
(Den  Bier=  und  Brandwein-Aufschlag  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Nachträglich  zu  der  im  XXXXIII.  Seück
des  heurigen  Regierungsblattes  enthaltenen
  allerhöchsten  Verordnung,  wegen  des
Bier=  und  Brandwein-Aufschlags  in  Oberund
  Niederbaiern,  wird  sämmtlichen  königlichen
  Landgerichten  hiemit  ferners  aufgetragen:



1.  Auf  Requisstion  der  Oberaufschlag-Gmter
  die  Verpflichtung  der  Unterausfschlag-Amter,
  welche  wegen  Enefernung  von  den

404

Oberaufschlagämtern  nicht  selbst  vorgenommen
  werden  können,  ungesäumt  vorzunehmen.


2.  Auf  Regquisition  der  Oberaufschlagémter
  sowohl,  als  der  Unteraufschläger  die
Müller  und  Malzbrecher  über  das  seit  Anfang
  des  heurigen  Biersud-Jahres  bis  zum
Anfang  der  Poletten=  Abgabe  von  ihnen  gebrochene
  Malz  eidlich  zu  vernehmen.

3.  Den  Oberaufschlagämtern,  so  wie  den
Unteraufschlägern  nöthigen  Falls  immer  die
ungesäumte  Unterstützung  zu  leisten.

4.  Den  Oberaufschlagämtern  die  Eristenz,
oder  allenfalls  die  künftige  Entstehung  der
Getreidbrandwein  =  Brennereyen  unverzüglich
  nahmhaft  zu  machen.  Endlich

5.  durch  die  gewöhnlichen  Bothen  die
benöthigten  Eremplarien  von  der  General=Verordnung
  ddo.  34.  September  r806,  deren
  Anzahl  in  dem  Rezepisse  zu  bemerken  ist,
bey  dem  königlichen  General=  Landes-Kommissariate
  zu  München  ablaugen  zu  lassen,
um  selbe  an  die  Inkorporations-Orte,  und
auf  sonst  gewöhnliche  Art  vertheilen  zu
können.  München  den  22.  Oktober  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Freyherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Auftrag.
an  sämmrliche  königliche  Landgerichte  in
Ober=  und  Niederbaiern.
(Den  inländischen  Hopfen-Preiß  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs
erhalten  jene  königliche  Landgerichte,  welche
        <pb n="411" />
        —
[

mit  Einsendung  der  inländischen  Hopfenpreiß=Anzeige
  noch  rückständig  sind,  den  Auftrag,
längstens  bis  den  17.  nächstkommenden  Monats
  Novembers  diese  Anzeigen  um  so  zuverläßiger
  anher  einzusenden,  als  außer  dessen
auf  Kösten  der  säumigen  Landgerichtsbeam--ten
  eigene  Bothen  hierum  abgeordnet  werden
würden.  "
Diesen  allergnaͤdigsten  Auftrag  haben
ebenfalls  die  koͤniglichen  Braͤuverwaltungen
in  genaue  Erfuͤllung  zu  bringen  Muͤnchen
den  22.  Okltober  1806.
Koͤnigliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

Auf.trag
an  sämmtliche  Landgerichte  in  Ober=  und
Niederbaiern.
(Den  Verkauf  des  Gifees  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Da  sich  durch  den  unberechtigten  Verkauf
der  Gifte  erst  neuerlich  drey  Todesfälle  ergeben
  haben,  folglich  die  allerhöchsten  hierüber
erlassenen  Verordnungen  den  Zweck  der  Sicherstellung
  des  Publikume  nicht  allgemein
erreicht  haben,  so  erhalten  hiemit  die  königlichen
  Landgerichte  den  Auftrag,  in  Zeit  von
4  Wochen  jene  Protokolle  anher  einzusenden,
welche  in  Gemäßheit  des  im  Jahre  1980z.
den  10.  Angust  (Regierungsblatt  Selte  609.
und  610.)  gemachten  Auftrags  abgehalten
worden  sind.  München  den  23.  Oktober  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weiche.
Raßhofer.

405

Bekanntmachung.

 

(Den  Priester  Anton  Breitenlechner  in
Tyro#  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  Wir  aus  den  Berichten  Unserer  Landesstellen
  zu  Innsbruck  den  mit  glücklichem
Erfolge  belohnten  Eiser  des  Priesters  Anton
Breitenlechner,  Koadjutors  zu  Reit  im
Unter-Innthale,  vernommen  haben,  mit  welchem
  derselbe  die  Schutzpockenimpfung  in
seiner  Gegend  verbreitete,  und  die  dagegen
herrschende  Vorurtheile  zu  entkräften  wußte,
so  hat  Unser  General-Landeskommissariat
zu  Innsbruck  demselben  nicht  nur  Unsere
besondere  Zufriedenheit  mit  seinem,  Unseren
landesväterlichen  Absichten  entgegen  kommenden
  Benehmen  zu  erkennen  zu  geben,  sondern
ihm  zugloich  zu  eröffnen,  daß  Wir  Unser
besonderetz  Wohlgefallen  darüber  durch  das
Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Kenntniß
bringen  lassen.  München  den  zs.  Oktober
1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  quieszirenden  Landrichter  zu  Hartensiein,
Joseph  Maria  Diez,  betrefsend.)
Seine  Majestät  haben  mit  allerhöchstem
Wohlgefallen  die  Beweise  des  patriotischen
Eisers  entnommen,  welche  der  quieszirende
Landrichter  zu  Hartenstein,  Joseph  Maria

  Diez,  im  letzten  Feldzuge  bey  verschie-
        <pb n="412" />
        denen  Vorfaͤllen  an  den  Tag  legte,  und  fanden
  Sich  daher  bewogen,  demselben  die  goldene
  Ehren-Medaille  allergnaͤdigst  zu  bewilligen.


 

(Den  Bürger-Hauptmann  Keller  zu  Neuburg

betreffend.)

Auf  die  wiederholten  Berichte,  welche
die  königliche  Landes=  Direktion  zu  Neuburg
wegen  der  besonderen  Verdienste  des  bürgerlichen
  Infanterie:  Haupemanns  Keller  in
dem  letzten  und  den  vorigen  Kriegen  erstattete,
  haben  Seine  Majestät  allergnédigst  beschlossen,
  demselben  die  silberne  Verdienst-Medaille
  zu  verleihen,  und  die  allerhöchste
Zufriedenheit  eröffnen  zu  lassen.

 

(Den  Ober-Rottmeister  und  Revierfbrster  Faver
  Baur  zu  Ellbach  betreffend.)

Vermäg  allerhöchster  Verfügung  vom  20.
Oktober  laufenden  Jahres  haben  Seine  Majestät
  dem  Ober-Rottmeister  und  Revierförster
  zu  Ellbach,  Kaver  Baur,  wegen
des  beherzten  und  tapfern  Benehmens,  welches
  derselbe  in  dem  vorigen  Kriege  bey  dem
Angriffe  auf  Urspring  mit  seiner  Notte  zur
Ehre  des  Vaterlandes  bewiesen  hat,  die  silberne
  Ehren-Medaille  zuerkannt,  und  zugleich
  seinen  braven  Gefährten  Anton
Krüger,  Stephan  Sollacher,  Joseph
  Sollacher,  Jakob  Tafeltshoser,
  Joseph  Haltmayr,  Joseph
Wernberger,  Martin  Wernberger,
Andreas  Kloo,  Georg  Schenkl,
Christoph  Schwaiger,  Georg  Gott-40%



fried,  Jakob  Zehnemair,  Paul
Bücher,  Florian  Riederer  und  Michael
  Lumberger,  die  besondere  allerhöchste
  Zufriedenheit  erdffnen  lassen.

 

(Den  Mautdiener  Christian  Bellerer  zu
Ingolstadt  betreffend.)

Das  kluge  und  muthige  Benehmen,  welches
  der  Maurdiener  Christian  Bellerer
  zu  Ingolstadt  bey  Gelegenheit  einer  von
dem  kaiserlich=  französischen  Reichemarschall
Bernadotte  ihm  übergebenen  wichtigen  Depesche,
  so  wie  bey  Sicherstellung  eines  nach
Würzburg  bestimmten  Kugel-Transports  im
vorigen  Kriege  bewies,  haben  Seine  Majestät
  mit  der  silbernen  Verdienstmedaille  zu
belohnen  beschlossen.

 

(Die  Schuljugend  zu  Rosenheim  betreffend.)

Da  sich  der  Keim  von  Vaterlandeliebe  und
Wohlthätigkeit  bey  der  Schuljugend  zu  Nosenheim
  so  schön  entwickelt,  so  sieht  man  sich
aufgesodert,  die  Vorstellung  des  dortigen
farrers  nebst  der  Beylage  hier  öffentlich  bekannt
  zu  machen.  München  den  30.  Oktober
  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissarigt.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.
Königlich  -baierisches  General-Landes-Kommtssariat!


Auch  Kinder  Hände  beschäftigen  die  tapfern,
  aber  blurenden  Krieger  für  Vaterland
  und  Bund!  —  Freylich  ist  ihr  Bemnhen
  noch  gering,  da  aber  selbes  durch  Königs-
        <pb n="413" />
        und  Vaterlandsliebe  geleitet  wird,  so  duͤrfte
auch  eine  kleine  Gabe  auf  einstweil  nicht
ganz  ohne  Verdienst  seyn,  bis  sie  ihre  kraͤftigern
  Arme  ihrem  Vaterlande  wiedmen  koͤnnen.

Mit  sehr  vieler  Freude  uͤbersende  ich  also
20  Pfund  Charpien,  die  sie  in  ihr  en  Erholungs-Stunden
  gefasert  haben,  und  eine
kleine  Geldbeylage  von  18  fl.  48  kr.,  welche
sie  von  ihren  Sparpfenningen  zum  Opfer
bringen.

Auf  Ersuchen  ist  auch  ein  Beytrag  von
11  fl.  vom  koͤniglich-baierischen  Oberfoͤrster
Hörmann  angelegt.

Empfehle  mich  zu  allerhöchsten  Gnaden.
Rosenheim  den  26.  Oktober  1806.

Des  königlich-baierischen  General-Landeco-Kommissariato


allerunterthänigster  gehorsamster
Rieder,
Pfarrer  und  Land-Dechant.

Für  die  verwundeten  aber  unbesiegten  baierischen
  Krieger,  die  Schuljugend  von
Rosenheim.

FKFaver  Heindl,  Ne-Anton  Raab,  Nebenbenlehrer
  an  der  Kna=  lehrer  an  der  Mädchenben-Schule.
  schule.

Sebastlian  Galgl,  Walburg  Scecher,

Michael  Hastsper=  Eva  und  Anna  Herrger,
  mann.

Georg  Saͤmer.  Anna  Zollner.

 

(Die  Pfarrey  Lohndorf  betrefsend.)
Durch  den  Todesfall  des  Pfarrers  Muͤller
  ist  die  Pfarrey  Lohndorf  im  Fuͤrstenthume
  Bamberg  erledigt  worden.

407

Beförderungen.

Seine  Mgjestät  haben  den  Direktor  der
königlichen  Landes-Direktion  zu  Ulm,  Mar
Freyherrn  von  Lerchenfeld,  zum  königlichen
  Kamerer  allergnädigst  ernannt.

Vermäög  einer  allerhöchsten  Eneschließung
vom  236.  Oktober  laufenden  Jahres  haben
Seine  Majestät  den  bisherigen  Hosgerichts-Rath
  zu  Neuburg,  Freyherrn  von  Sainte
Marie  Eglise,  zum  obersten  Justizrarh
zu  Ulm;  —  den  bieöherigen  Stadtgerichts-Direktor
  zu  Dünkelsbühl,  Freyherrn  von
Leonrod,  zum  obersten  Justizrath  zu  Bamberg;
  —  den  bisherigen  Assessor  und  Reserendär
  bey  dem  Stadtgerichte  in  Fürth,
Christian  Pelin,  zum  Hofgerichts-Rath
zu  Bamberg;  —  den  bisherigen  Adjunkten
des  Landgerichts  Sonnenburg,  Doktor  von
Kolb,  zum  ersten  Fiskalamts-Adjunkten
zu  Innsbruck;  —  den  bisherigen  Advokaten
  und  Professor  an  der  Universität  zu
Innsbruck,  Doktor  Rapp,  zum  zweyten
Fiskalamts-Adjunkten  daselbst  befördert.

Die  organische  General-Verordnung  über
das  Postwesen  in  den  königlichen  Staaten
vom  14.  Hornung  laufenden  Jahres  bestimmt
.  3.  und  4.  ausdrücklich,  daß  bey  einem
jeden  Ober-Postamte  ein  besonderer  Kommissär
  bestellt  werden  soll,  welchem  die  Aufsicht
  und  Mitwirkung  bey  der  Post-Administration
  unter  der  unmittelbaren  Leitung
des  königlichen  geheimen  Ministerial-Departements
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
übertragen  wird.  Unterm  29.  Oktober  ha-
        <pb n="414" />
        408

ben  daher  Seine  Majestaͤt  den  Landesdirektions-Rath,
  Karl  Freyherrn  von  Drechsel,
  zum  koͤniglichen  Kommissaͤr  bey  dem
Ober-Postamte  zu  München  allergnädigst  ernannt.


Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
14.  September  laufenden  Jahres  wurde  die
erledigte  protestantische  Pfarrey  Langenau  in
Schwaben  dem  Pfarrer  Fleischlen  zu

Merklingen,  —  die  Pfarrey  Merklingen  dem
bisherigen  Helfer,  Kröner,  zu  bangenau,
—  das  Helser-Amt  zu  Langenau  aber  dem
Pfarrvikar  Berblinger  verliehen.

Seine  Majestät  haben  die  Pfarrey  Ampfing,
  Kandgerichts  Mühldorf,  dem  Kooperator,
  Georg  Scharl,  von  Dilstling  allergnädigst
  zu  verleihen  geruht.

 

 

Anzeige  des  auf  dem  am  3.  September  1806.  zu  Regen  gehaltenen  Markte
verkauften  Viehes.

 

—

Kommen  also  #  Stücke

 

 

 

 

 

 

 

 

.
B  Haben  gewogen  *
Weachen  5%%  wore  zu  stehen  2
Vom  —  im  Gewichte  *
zugetriebenen  Mastoieh  im  an  im  2
ad  Gelde  —  Gelde.  Fleisch  unsclitt  9
5  Fleisch  kien  bzuf—
St.  fl.  #ePf.  Cenf.]  fl.  kr.  E.  Pf.  IC.  Pf.
146  Stück.  E  14394  —E  6  79  64  o-  4  E  1  ian  4

 

 

 

Anzeige  des  auf  dem  am  3.  September

Geburt-Markte  verkauften  Mastviehes.

1806.  zu  Straubing  gehaltenen  Marick- 



E#tfl.

Cent.]  Pf.  [Cent.]  Pf.]  fl.]  kr.  10  |  Pf.  [C.]  Pf.

 

27

 

45  Stück  8  702

——.  J

 

 

Anzeige  des  auf  dem  am  8.  Septem

 

Viehmarkte  verkauften  Mastviehes.

ber  1806.  zu  Mittenwald  gehaltenen

 

St.]  fl.

o8  Etuck.  14

 

Cent.  Pf.  Cent.  Pf.  1  fl.  1  kr.  C.  Pf.  IC.  Pf.

1337  s5o  %  2  EIIIE  J  L
        <pb n="415" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblat  t.

 

XXXNVI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  12.  November  1806.

 

 

Verzeichniß
der  Vorlesungen  an  der  königlich  -baierischen
Universität  zu  Landshut,  für  das  Winter-Semester
  1806  —  1807.

Die  Vorlesungen  werden  am  3.  November  ihren  Anfang
  nehmen.

 

Allgemeine  Klasse.

I.  Sektion  der  eigentlich  philosophischen
  Wissenschaften.

x.  Allgemeine  Methodologie  als  Einleitung  zum
akademischen  Studium.
Ptofessor  Thanner,  von  11  —  12  Uhr,

woͤchentlich  dreymal,  nach  Schellings
Vorlesungen  uͤber  die  Methode  des  akademischen
  Studiums,  kritisch  benuͤht.
2.  Logit.
Professor  Thanner,  von  8  —  9  Uhr
taͤglich,  nach  eigenem  Lehrbuche.
3.  Psychologische  Anthropologie.
Prefessor  Thanner,  von  11  —  12  Uhr,
wöchentlich  dreymal,  nach  Kants  pragmatischer
  Anthropologie.

4.  Staatswissenschaft,  in  allen  ihren  Theilen,  und
im  Zusammenhange.

Professor  Reiner,  täglich  in  2  Stunden
von  4  —  6  Uhr,  einstweilen  nach  Wagners
  Grundriß  der  Staatswissenschaft  und
Politik.

5.  Vollsiändige  Exziehungslehre.

Professor  Sailer,  dreymal  wöchentlich,
nach  seiner  Pädagogik.

II.  Sektion  der  mathemaeischen
und  physikalischen  Wissenschaften.


1.  Theoretische  und  Experimental-Phyftk.

Professor  Stahl,  von  10  —  11  Uhr
täglich,  nach  Mayere  Anfangsgründen  der
Naturlehre.

2.  Optit.

Professor  Stahl,  woͤchentlich  in  2  noch
zu  bestimmenden  Stunden.

3.  Allgemeine  und  besondere  Chemie.

Prosessor  Fuchs,  von  11  —  12  Uhr
täglich,  nach  Fourcroy's  Tabellen.

4.  Physikalische  Geographie  mit  Meteorologie.

Professor  Stahl,  von  3—  4  Uhr,  wöchentlich
  vierm#l,  nach  Mayers  Lehrbuche
        <pb n="416" />
        uͤber  die  physische  Astronomie,  Theorie  der

Erde,  und  Meteorologie.

5.  Ueber  Methodologie  und  Litteraͤrgeschichte  der
Naturgeschichte.

Direktor  Schrank,  von  4—  s*  Uhr
täglich.  Die  erste  nach  seiner  Anleitung  die
Naturgeschichte  zu  studieren,  und  der  Abs
handlung  in  dem  dritten  Bande  seiner  Fauna.
—  Die  zweyte  nach  den  Hilfsmitteln  seiner
eigenen  und  der  Universitäts-Bibliothek.

6.  Arithmetik  und  Algebra.

Professor  Magold,  von  3  —  4  Uhr
täglich,  nach  eigenem  Lehrbuche.

7.  Hdhere  Mathematik.

Professor  Magold,  von  8  —  9  Uhr

taͤglich,  nach  eigenem  Lehrbuche.

III.  Sektion  der  historischen  Wissenschaften.


1.  Historische  Hllfswissenschaften.
Drofessor  von  Hellersberg,  von  2  —3
Uhr.  Dienstag  und  Donnerstag  nach  Feßmair.


2.  Universalgeschichte  von  den  fruͤhesten  Zeiten  an
bis  476  n.  Chr.
Professor  Breyer,  von  5  —  6  Uhr
taͤglich.
Z.  Allgemeine  Geschichte  der  Menschheit,  besonders
von  ihrer  politischen  Seite  betrachtet.
Professor  Reiner,  nach  Bredow's
Tabellen;  täglich  von  11  —  12  Uhr.
4.  Europcische  Staatengeschichte.
Professor  Milbiller,  nach  Spittlers
  Entwurf.

Alo

5.  Geschichte  des  gegenwärtigen  Zeitalters.
Professor  Breyer,  von  6  —  7  Uhr

Abends,  dreymal  wöchentlich.

6.  Geschichte  der  Teutschen  mit  Hinweisung  auf
die  Quellen  und  auf  kritische  Ben##ung  derselben.


Professor  Milbiller,  von  4  —  Uhr
täglich  nach  seinem  eigenen  Grundriß.
7.  Spezialgeschichte  der  baierilchen  Landschaft.
Professor  von  Hellersberg,  nach  eigenen
  Heften,  privatissime.

IV.  Sektion  der  philologischen
Wissenschaften  und  der  schö
nen  Künste.
1x.  Eneyclopädie  der  philologischen  Wissenschaften.

Professor  Ast,  nach  seinem  Grundriß  der
Philologie.
a.  Aesthetilk.
Professor  Dietl,  von  10  —  11  Uhr  täglich,
  nach  eigenen  Hesten.
3.  Ueber  Architektur=  Figuren=  und  Landschafts-Jeichnungen.

Professor  Kloß.
4Ueber  die  vorzüglichsten  Stellen  aus  Fenophons
  Kpropädie.
Professor  Drerel,  von  4  —s  Uhr  täglich,
  abwechselnd  mit  dem  Tacitus.
5.  Ueber  Tacitus  erste  3  Bücher  der  Annalen.
Professor  Drerel,  von  4  —  Uhr  abwechselnd
  mir  Kenophon.
6.  Ueber  Schakespear.
Orofessar  Dietl,  in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden.
        <pb n="417" />
        Klasse  der  besondern  Wissenschaften.

 

I.  Sektion  der  für  die  Bildung
des  religiösen  Volkslehrers  erfoderlichen
  Wissenschaften.

1.  Encyclopädie  und  Methodologie  der  theologischen
  Wissenschaften.

Professor  Zimmer.

a.  Hebrische  Sprache.

Professor  Mall,  von  3  —  4  Uhr  täglich,
  nach  eigener  Sprachlehre.
3.  Einleitung  in  das  alte  und  neue  Testament.

Professor  Mall,  von  11  —  123  Uhr,
dreymal  die  Woche,  nach  eigenem  Dlane.

4.  Eregese  über  das  Evangelium  von  Lukas.

Dr.  Azenberger,  von  2  —  3  Uhr
täglich.

5.  Allgemeine  Kirchengeschichte.

Professor  Michl,  nach  eigenem  Lehrbuche.

6.  Geschichtliche  Darstellung  der  gesammten  Rellgionslehre
  des  Christenthums.

Professor  Zimmer,  von  9  —  10,  und
von  à  —  3  Uhr  täglich,  nach  eigenem  Lehrbuche.


7.  Allgemeine  Sivtenlehre.

Professor  Sailer,  von  16  —  II1  Uhr
täglich,  nach  seiner  gedruckten  Idee  der  christlichen
  Moral.

8.  Angewandte  Moral.

Professor  Winrer,  Freytag  und  Sonnabend,

  nach  Schenkl.
#.  Katechettk.

Professor  Winter,  Mondtag  und  Dienstag

  nach  eigenen  Heften.

411

10.  Pastoraltheologie.

Professor  Fingerlos,  von  9  —  10  Uhr,
dreymal  woͤchentlich,  nach  eigenem  Lehrbuche.

Professor  Sailer,  von  to  —  11  Uhr
taͤglich,  nach  der  zweyten  Anflage  seiner
Vorlesungen  uͤber  Pastoraltheologie.

II.  Sektion  der  Rechtswissenschaften.



1.  Eueyclopädie  und  Methodologie  der  Rechtswissenschaften.



Professor  Krüll,  in  den-ersten  6  Wochen,
nach  eigenem  Plane.

2.  Methodologie  des  Rechtsstudiums.

Professor  Hufeland,  täglich  3  Stunden,
  die  Woche  vor  dem  beginnenden  Semester,
  nach  seinem  Abrisse  der  Wissenschaftskunde
  und  Methodologie  der  Rechtswissenschaft.


3.  Instltutionen  des  gesammten  pofiriven  Rechts,
oder  Encyclopädie  der  in  Teutschland  geltenden
  Rechte.

Professor  Hufeland,  von  9  —  10  Uhr
täglich,  nach  der  zweyten  Auflage  seines
Leitfadens  hierüber.

4.  Geschichte  des  rdmischen  Rechts.

Professor  Hufeland,  von  196  —  11  Uhr
téglich,  nach  seinem  Lehrbuche.

5.  Enropäisches  Völkerrecht.

Prokanzler  Gönner,  von  4  —  F  Uhr,
abwechselnd  mit  den  Staatsverhältnissen  des
rheinischen  Bundes,  nach  v.  Martens.

Professor  von  Moshamm,  von  2—  3
Uhr  täglich,  nach  v.  Martens.

*  )  Für  dielenigen,  welche  die  diplomatische  Laufbahn

  antreten  wollen,  wlrd  derselbe  theorektische
        <pb n="418" />
        und  praktische  Vorlesungen  über  das  Gesandtschafterecht,
  und  die  Staatspraris  nach  eigenem
Handbuche  privatissime  halten.
6.  Gemeines  und  baierisches  peinliches  Recht,
sammt  dem  peinlichen  Prozesse.
Hofrath  Krüll,  nach  Feuerbach's

Lehrbuch  des  peinlichen  Rechts,  und  Cod.

crim.  bavar.  in  noch  zu  bestimmenden

Stunden.  %

7.  Baierisches  Staatsrecht.
Professor  von  Hellersberg,  vong  —9
und  von  11  —  12  Uhr,  nach  eigenen  Grundlinien.


8.  Baierisches  buͤrgerliches  Landrecht,  in  Verbindung
  des  fränkischen  Provinzialrechts.

Professor  Krüll,  von  11  —  12,  und
von  2  —  3  Uhr  täglich,  nach  den  Gesetzbüchern,
  und  nach  dem  eigenen  hierüber
verfaßten  Lehrbuche.

-.  Theorie  des  gemeinen  bürgerlichen  Prozesses
mit  steter  Rücksicht  auf  die  baierische,  preussische
  und  bsterreichische  Gerichtsordnung.

Prokanzler  Gönner,  von  11  —  12  Uhr
taglich.

10.,t  Unterrlcht  zur  Abfassung  rechtlicher  Urtheile.

Professor  Krüll,  von  4  —  Uhe,
Freytag  und  Sonnabend.

III.  Sektion  der  staatswirthschaftlichen
  oder  Kameral-Wissenschaften
  in  weitester  Bedeutung.


F.  Enepclopädische  Uebersicht  und  Methodolegie
des  Studiums,  der  gesammten  Staatswissenschaften.


Dr.  Butte,  wöchentlich  zweymal.

412

2.  Stantswirthschaft  und  Finanzwissenschaft.

Professor  Frohn,  von  3  —  4  Uhr  taͤglich,
  nach  Jakob  und  eigenen  Heften.

3.  Staatswirthschaft.

Professor  Hufeland,  von  3  —  4  Uhr
täglich.

Dr.  Butte,  nach  Jakob,  täglich  von
5  —  6  Uhr.

4.  Kameralpraris.

Professor  Frohn,  zweymal  wöchentlich,
Nach  Akten.

5.  Polizeywissenschaft.

Professor  Frohn,  von  10  —  11  Uhr  taͤglich,
  nach  Bensen.

Dr.  Butte,  von  3  —  4  Uhr.  Ein
eigener  Leitfaden  wird  in  kurzen  Paragraphen
Bogenweise  ausgegeben.

6.  Polltische  Rechenkunst,  und  Kameralrechnungs-Wissenschaft.


Professor  von  Moshamm,  in  noch  zu
bestimmenden  Stunden.

7.  Handlungswissenschaft.

Professor  Holzinger,  von  z  —  3  Uhr

täglich.
8.  Bergbaukunde.

Professor  Medicus,  dreymal  die  Woche,
nach  eigener  Anleitung.

.  Landwirthschaft.

Drofessor  Medicus,  von  3  —  4  Uhr
täglich,  nach  seinem  bald  erscheinemden  Lehrbuche.


10.  Forstwissenschaft.

Professor  Medicus,  von  1  —  12  Uhr

táglich,  nach  seinem  Forsthandbuche.
        <pb n="419" />
        —  413

IV.  Sektion  der  Heilkunde.
1.  Encyclopaͤdie  und  Methodologie  des  medizinischen
  Studiums.

Professor  v.  Leveling,  viermal  die  Woche,
  nach  Conradis  Grundriß  ꝛc.  1806.
a.  Anatomie  des  menschlichen  Kdrpers  im  ganzen

Umfange.

Professor  Tiedemann,

Stunden.

wöchentlich  8

3.  Allgemeine  Physioloqie,  oder  Philosophie  der
organischen  Nakur.
Professor  Walther,  von  8  —o0  Uhr,
wöchenrlich  dreymal,  nach  Heften.
4.  Hygiene.
Professor  Bertele,  von  I1  —  13  Uhr
täglich,  nach  eigenem  Lehrbuche.
5.  Einleitung  in  die  gesammte  theoretische  Medizin,
Professor  Röschlaub.
6.  Allgemeine  Parbelogie.
Professor  v.  Leveling,  nach  Gaubil
institutioncs  pathologicac.
7.  Spezielle  Pathologie  und  Therapie.
a.  Den  medizintschen  Theil.
Professor  Walther,  täglich  in  noch  zu
bestimmenden  Stunden,  nach  Van-Hovens
  Lehrbuche.
b.  Den  chirurgischen  Theil.
Professor  Walther,  fünfmal  die  Woche,
von  11—  12  Uhr,  nach  Tittmanus  System
  der  Wundarzneykunde.
8.  Allgemeine  Hellkunde.
Professor  Röschlaub,  nach  eigenem
Lehrbuche.

9.  Besondere  Heilkunde.
Professor  Röschlaub,  nach
Lehrbuche.

eigenem

r0.  Arzneymittellehre.

Prosessor  Bertele,  nach  eigenem  Handbuche.


11.  Theorie  der  aͤrztlichen  Praxls.

Professor  Roͤschlaub.

12.  Medizinische  Klinik  haͤlt

Professor  Roͤschlaub.

13.  Chirurgische  Klinik  haͤlt

Professor  Walther.

14.  Klinik  im  Augenkranken-Institute.

Professor  Walther.

15.  Die  hebärztliche  Klinik  im  Entbindungs=  Institute
  mu  Vorlesungen  üUber  die  den  Schwangern,
  Wochnerinnen  uud  Neugebohrnen  eigenthümlichen
  Krankheiten  hält

Professor  Schmidtmüller,
bis  11  Uhr  täglich.

16.  Staatsarzneykunde  mit  Anwendung  der  biefür
  in  den  kduiglich-baierischen  Staaten  vorhandenen
  Verordnungen,  und  Gesetze.

Professor  v.  Leveling,  dreymal  die  Woche,
  nach  Plenks  behrbuche.

77.  Medizinische  Polizen,  und  gerichtliche  Arzneykunde.



Professor  Schmidtmüller,  woöchentlich
  :  Stunden,  nach  seinem  Handbuche  der
Sctaatsarzneykunde.

18.  Praktische  Einleitung  in  die  Phyfikatogeschaͤfte,

mit  Ansarbeitung.

Professor  Schmidtmüller,  wochentlich
  :  Stunden.

von  10
        <pb n="420" />
        Auch  diejenlgen  Studlerenden,  welche  Unterricht  in
den  neuern  Sprachen,  im  Französischen,  Englischen
und  Itallenischen,  lm  Zeicknen  und  Schreiben,  im
Reiten,  Tanzen  und  Fechten  wünschen,  finden  hirzu
die  geschicktesten  Lehrer.

Die  Titl.  Hen.  Hrn.  Prosessoren  Seller  und
Krüll  haben,  dem  höchsten  Austrage  gemäß,  das
Geschäft  übernommen,  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Studierenden  (gegen  ein  Honorar  von  drev  Prolent
  für  ihre  untergeordneten  Führer  der  Geschifte)
auf  Verlangen  der  Aeltern,  und  Kurateren  zu  besorgen.


Kost=  und  Miethe-Bestellungen  werden  der  Universitäts=

  Pedell  Hr.  Lug,  und  der  Substitut  Hr.
Heilmaier  beforgen.

 

Verordnungen.

 

(Die  Handels-Vorwels-Gesuche  der  Landkrämer
betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Vermög  allerhöchsten  königlichen  Reseripes
  vom  as.  Oktober  laufenden  Jahres
darf  in  Zukunft  Niemand  ein  Handelsvorweis
zur  Beziehung  der  öffentlichen  Märkte  ertheilt
  werden,  außer  er  kann  ein  auf  seine
Petfon  lautendes,  vormaliges  Oberlandes-Regierungs-
  Patent,  oder  einen  von  unterzeichneter
  Stelle  bewirkten,  gedruckten  Handels-Vorweis
  hierorts  vorlegen.

Es  wird  daher  allen  denjenigen,  welche
Handelsvorweise  nachsuchen,  vorläufig  eröffnet,
  daß  auf  alle  Gesuche,  welche  mit
obigen.  Oeiginalien  nicht  belegt  sind,  keine
Rücksicht  genommen,  und  hierauf  zur  Er-(parung
  der  Zeit  und  Kosten,  gar  keine  Re-44



solution  erlassen  werden  wird.  München,
den  31.  Oktober  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Weichs.  «
Niggl.

 

(Die  Sicherung  der  Gebaͤude  gegen  Feuersgefahr

betreffend.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  es  sich  gelegenheitlich  eines  im
Laufe  dieses  Jahres  im  Landgerichte  Miesbach
ausgebrochenen  Boandes  entdeckte,  daß  es  in
der  Gebirgsgegend  gewöhnlich  sey,  hölzerne
Riegel  in  die  Kamine  einzumauern;  so  will
man  sämmtliche  Landgerichte,  und  vorzüglich
jene  am  Gebirge,  angewiesen  haben,  den  in
ihrem  Bezirke  ansässigen  Maurermeistern  unter
  wiederhokter  Hinweisung  auf  die  Feuer-Ordnung,
  schärfest  zu  untersagen,  hölzerne
NRiegel  in  die  Kamine  einzumauern,  und  sie
zugleich  anweisen:  anzuzeigen,  wo  Kamine
mit  eingemauerten  Riegeln  sind,  damit  sie,
wo  es  unbeschadet  des  Gebäudes  geschehen
kann,  abgeändert  werden.  München,  den
31.  Okltober  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Welchs.
Haider.

 

(Den  Durhzug  fremder  Truppen  im  Fürstenthume
  Bamderg  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Noch  immer  kommen  Fehlanzeigen  über

Durchzüge  scemder  Rekruten-Transporte
        <pb n="421" />
        —  4½5

hierorts  ein,  welche  bey  der  in  der  deutschen
Staats  verfassung  eingetretenen  Veraͤnderung,
und  der  Bildung  der  rheinischen  Konföderation
  ohnehin  niche  mehr  Statt  haben  werden.

Diese  vormals  anbefohlenen  Monatsberichte
  haben  in  Zukunft  zu  unterbleiben;  dagegen
  wird  den  Untermarsch-Konmissariaten
aufgegeben,  von  jedem  Durchzuge  solcher
Truppen,  die  nicht  zu  den  kaiserlich-französischen,
  oder  der  Verbündeten  Armeen  gehéren,
  sie  mögen  bewaffnet  seyn,  oder  nicht,
schleunige  Anzeige  zu  erstatten,  und  denselben
so  lange  standhaft  zu  verwehren,  als  der  etwa
angewendeten  Gewalt  widerstanden  werden
kann.  Bamberg,  den  7.  Oktober  1806.

Königliche  vandes-Direktion.
Frepherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

Bekanntmachungen.

 

(Den  Präfungs-Konkurs  ders  Adspiranten  zum
kbniglichen  Staatsdienste  in  der  obern  Pfalz
betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Indem  die  königlich  baierische  Landes-Direktion
  der  obern  Pfalz,  in  Gemäßheit  allerhöchsten

  Organisations  =  Rescripts  vom  18.

August  180  3.  und  der  nachgefolgten  allerhöchsten

  Vereordnungen  für  die  zu  Landbeamten:

  und  Aktuars-Stellen,  dann  überhaupts
zu  königlichen  Staatsdiensten  adspirirenden
oberpfälzischen  Subsekte,  welche  ihre  Seudien
  auf  einer  inländischen  Universität  vollendet,

  und  ihre  Diplome,  oder  vollständige
Absolucorien,  dann  die  Zeugnisse  der  wenigst
durch  ein  volles  Jahr  gepflogenen  gerichtlichen
  Praris  beybringen  können,  das  mittelst
General-Konkurses  alljährlich  vorzunehmende
Kumulativ=  Erxamen  auf  Donnerstag  den  18.
folgenden  Monats  Dezember  vor  sich  gehen
zu  lassen,  beschlossen;  als  wird  solches  allen
denjenigen,  welche  sich  dieser  Prüfung  zu
unterwerfen  gedenken,  zu  dem  Ende,  und
mit  dem  Auffrage  andurch  kund  gerhan,
daß  sie  sich  am  obenbestimmten  Tage  frühe
Morgens  0  Uhr  bey  der  königlichen  Landes-=Direktions-Kanzley
  melden,  wenigst  8  Tage
vor  der  Hand  aber  ihre  Universität#=  so  andere
  Zeugnisse  in  Urschrift  einsenden  sollen.
Amberg,  den  22.  Oktober  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Graf  von  Kreith.
Welß.

 

(Die  Schullehrer-Stelle  zu  Sennfeld  betr.)

Da  durch  die  Versebng  des  Schullehrers
  Lud  wignach  Gochsheim  die  Schullehrers=
  Stelle  zu  Sennfelb  bey  Schweinfurt
in  Erledigung  gekommen  ist,  und  zur  Praͤ-sentation
  zweyer  Kandidaten  zur  Wiederbesetzung
  derselben  der  Wahltermin  auf  Mondcag
  den  34.  November  dieses  Jahres  festgesetzt
  wurde,  so  werden  alle  jene,  welche  dier
se  Stelle  zu  erhalten  wünschen,  und  entweder
  für  amtsfähig  erkannte  Schulkandidaten,
  oder  bereits  im  Inlande  angestellre
Schullehrer  sind,  aufgesedert,  sich  am  be-
        <pb n="422" />
        meldten  Tage  fruͤhe  9  Uhr  zu  Sennfeld  einzufinden.
  Schweinfurt  den  29.  Oktober  1806.
Königliche  Administration.
von  Lutzenberger.

 

Beförderungen.
Seine  Majestät  haben  den  Grafen
Adolph  von  Sayn-Wittgenstein,  und

416

den  Freyherrn  Karl  Friedrich  von  Racknitsz,
  mit  dem  königlichen  Kamerschlüssel  begnadiget.


Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
a3.  Oktober  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majesiät  die  erledigte  Pfarrey  Weichs  an
der  Glon,  Landgerichts  Dachau,  dem  bisherigen
  Pfarrer  zu  Ellbach,  Anton  Lechner,
  allergndigst  zu  verleihen  geruht.

Anzeige  des  auf  dem  am  21.  September  1806.  zu  Partenkirchen  gehaltenen
Viehmarkte  verkauften  Mastviehes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Haben  gewogen  Kommen  also  3  Stücke  zu  stehen  3.

—  —  18
Vom  zugetriebenen  3  Machen  an  in  im  ws  "7“  .
Mastviehe  5  ane  n  r75

*  lde.  lei  litt

aa  —  Oelde.  sgiesch  uUnschien

auf  r-St.]

  .  ennt.  Pf.  1Cent.]  P.  i  fl.  J  kr.  ICr.[  pf.  1  Cir.]  pf.  1  —

I

150  Stück.  |  3687  E  50  1270  a216  53  8  14  —  74  s

 

 

 

 

Anzeige  des  auf  dem  am  a9.  September  rzob  zu  Regen  gehaltenen  Markte  verkauften
  Biehes.

 

St.]  fl.

Cent.]  Pf.

[Cent.]  Pf.  1  fl.]  kr.  [Ctr.]  Pf.]  C.  Pf..

 

126  Stuͤck.

#  8976  330  r0  s0  16  i05

 

2331  7  RW  1  ##  34

 

Anzeige  des  auf  dem  am  5.  Oktober  1806  abgehaltenen  sogenannten  Dionisi-Markte
zu  Hengersberg,  des  koͤniglichen  Landgerichts  Deggendorf,  verkauften
Mastviehes.

 

Et.]  fl.

1Cent.]  Pf.  [Cent.)  Pf.]  fl.]  kr.  1  Ctr.  Pf.]  Etr.  M.

 

 

130  Stück.

Ls8NlO
        <pb n="423" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierunsgsblatt.

 

XXXXVII.  Stück.  Müuünchen,  Mittwoch  den  ro.  November  1806.

 

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

(Die  Kriegssteuer  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  bey  dem  Anfange  Unserer  Regierung

  Unsere  Kriegsmacht  auf  einen  Fuß.

gestellt,  welcher  Unsern  damaligen  Staaten
nicht  angemessen  war,  sondern  es  erst  im
vierten  Jahre  durch  den  Reichs-Deputations-Rezeß
  wurde.

Aber  auch  die  im  Reichs-Depnutations-Rezesse
  Uns  zu  Theil  gewordenen  Indemnitäts-Lande
  waren  mit  so  vielen  alten  Schulden,
  und  mit  so  vielen  Pensionslasten  behaftet,
  daß  der  schwere  Unterhalt  Unserer
Kriegsmacht  noch  erst  um  sehr  Weniges  erleichtert
  wurde,  während  dem  die  politischen
Verhälmmisse  auch  noch  eine  Vermehrung  derselben
  erheischt  haben.

Dech  haben  Wir  in  diesem  ganzen  Zeitraume
  Unsere  Unterthanen  von  neuen  schweren
Auflagen  in  einer  Art  verschont,  welche  Jedermann,
  der  sie  mit  andern  Staaten  vergleicht,
  auf  das  dankbarste  erkennr.

Wir  waren  zwar  diese  Schonung  Unserer
Jetreuen  Nation  schuldig,  da  sie  doch  noch

so  viele  Drangsalen  des  zweymal  in  die  Mitte
Unseres  Reiches  gezogenen  Kriegsschauplatzes
ausharren  mußte,  und  mir  einer  Uns  ewig
unvergeßlichen  Standhaftigkeit  ausgeharret
hat;  Wir  hätten  aber  diese  Schonung  un-Mmöglich
  eintreten  lassen  können,  wenn  Wir
nicht  mehrere,  in  Selbstregie  gestandene
Staatsgäter,  wiewohl  immer  mit  strenger
Rücksicht  auf  die  Erschaffung  einer  neuen
ewig  bleibenden  Staatsrente,  verkauft,  und
noch  nebenher  den  größten  Theil  Unserer
Akeiv=  Staatskapitalten  aufgeopfere  hätten.

Der  Preßburger  Friede  hat  die  Standhaftigkeit
  Unserer  Nation  und  die  Aufopferungen
  Unseres  Staatsschatzes  mit  einem  glücklichen
  Erfolge  gekrènt.  —  Allein,  nachdem
der  für  die  Staatskassen  so  dußerst  drückende
Kriegszustand  auch  nach  dem  Preßburger  Frieden
  in  täglich  vermehrtem  Maaße  noch  ganze
8  Monate  lang  fortdauerte,  und  nachdem
Unsere  ganze  Armee,  ohne  irgend  einen  Mangel
  an  Mobilitäkh,  vor  §  Wochen  wieder  neuerdings
  augenblicklich  in  das  Feld  zog,  reichen
  jetzt  die  bisher  schon  achtjährigen  An
strengungen  Unseres  Staatsschabes  nicht
mehr  hin,  um  in  der  jebigen,  Unserer  und
Unserer  Nation  würdigen  und  ehrenvollen
        <pb n="424" />
        Lage  ohne  eine  außerordentliche  und  schnelle
Unterstuͤtzung  auszuharren.

Nach  reifer  Erwägung  verschiedener  Uns
hierüber  gemachten  Vorschläge  haben  Wir
allergnädigst  beschlossen,  wie  folge:

1.  Es  soll  in  Unserm  ganzen  Reiche
überall  und  allgemein  gleichheitlich,
  ohne  irgend  eine  Ausnahme
oder  Befreyung  eines  Standes,  oder
einer  Person,  eine  extraordindre  Kriegsauflage
  erhoben  werden.

2.  Sie  soll  die  Eigenschaft  einer  direkten
  Auflage  auf  alles  Grundvermögen
  haben.

3.  Ihr  Maaßstab  soll  ein  Viertel  Prozent
  von  allem  Grundvermögen,  das  heißt:
Fünfzehn  Kreuzer  von  jedem  Hundert
  Gulden  des  Vermögenswerthes
  seyn.  ·

4.  Ueber  die  Art  der  Erhebung  werden
Wir  fuͤr  jede  einzelne  Provinz,  einzelne  Instruktionen
  erlassen.

5.  Diese  Kriegsauflage  ist  alsobald  nach
der  Kundmachung  der  Provinzial-Instruktionen
  in  Vollzug  zu  setzen,  und  die  Fassionen
  und  Geldbeyträge  sind  auf  der  Stelle
beyzubringen.

6.  Die  Rezepturen  haben  in  der  sechsten
Woche  nach  Kundmachung  der  Provinzial-Instruktionen,
  die  bis  dahin  eingeflossenen
Gelder  gegen  den  instruktionsmäßigen  Ansatz
zu  kontrolliren,  und  die  Sumigen  anzumahnen.
  Wer  nach  Verfluß  der  achten
Woche  noch  säumig  befunden  wird,  gegen
denselben  ist  ohne  weiteres  mit  der  Erekution
zu  verfahren.

48  —

7.  Jedes  General-Landeskommissariat  hat
den  Ertrag  dieser  Kriegsauflage,  so  wie  derselbe
  nach  und  nach  zur  Provinzlal-Haupt-Kasse
  einläuft,  allzeit  ungesäume  und  ohne
alle  Vermischung  mit  der  ordindren  Zentral-Kasse-Dotation
  an  Unsere  Zentral-Scaats=Kasse
  baar  einzusenden,  und  am  Ende  die
Uebersicht  des  ganzen  Ertrages  durch  alle  individuelle
  Rubriken  Unserem  Finanz-Ministerio
  vorzulegen.

Gegeben  in  Unserer  königlichen  Hauptund
  Residenz:=  Stadt  München  den  7.  November
  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
G.  Geiger.

 

Prvinzial-Verordnungen.

 

(Die  Beforderung  der  Kuhpockenimpfung  in  der
Provinz  Bamberg  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  unzähligen  Erfahrungen,  welche  in
dem  Laufe  mehrerer  Jahre  so  allgemein  die
Schutzpocken  als  das  untrüglichste  Mittel
darstellten,  die  Menschen  vor  den  gefährlichen
  Wirkungen  eines  der  verheerendsten  Uebel
zu  bewahren,  haben  dennoch  nicht  vermochr,
dieser  wohlthätigen,  und  von  der  väterlichen
Sorgfalt  des  Regenten  längst  begünstigeen
Erfindung  den  ausgebreiteten  Eingang  zu
verschaffen,  welchen  sic  verdient,  und  man
hat  zur  Beseitigung  der  bioher  der  schnelleren
  Verbreitung  der  Vaceination  entgegen-
        <pb n="425" />
        —  410

stehenden  Hindernisse  folgendes  zu  verordnen
sich  bewogen  gefunden:

1.  In  der  Provinzial=  Hauptstadt  Bamberg
  soll  eine  Haupt=  oder  Zentral-Impf-Anstalt
  unter  der  unmittelbaren  Leitung  der  dortigen
  Medizinal-Sektion  bestehen.

a.  Auf  dem  platten  Lande  ist  das  Impfgeschäft
  den  Landgerichts-Aerzten  anvertraur,
jedoch  ist  auch  den  Wundärzten  erlaubt,  sich
diesem  Geschäfte  zu  unterziehen,  wenn  sie
zuvor  bey  dem  Physikus  des  Bezirkes  sich
ausgewiesen  haben  werden,  daß  sie  hievon
die  erfoderliche  Kenntniß  besitzen.

3.  Die  Zentral-Impfanstalt  soll  jederzeit
  mit  einem  hinreichenden  Verrathe  des
bestbeschaffenen  Kuhpocken=  Stoffs  versehen
seyn,  um  damit  die  besondere  Impfanstalten
  versorgen  zu  können.

4.  Die  Distrikts-Aerzte  der  Provinzial=Hauptstadt
  sind  gehalten,  durch  die  Distrikts-Chirurgen
  den  Impfstoff,  für  dessen  Aechtheit
  sie  verantwortlich  sind,  in  die  Zentral-Impfanstalt,
  zu  deren  Sitz  das  allgemeine
Krankenhaus  dahier  bestimmt  ist,  in  der
verlangten  Menge  einzusammeln,  und  abzugeben.


§.  Jeder  sich  mit  der  Vaccination  beschäftigende
  praktische  Arzt  kann  sich  nach  Verhältniß
  seines  Wohnores  mit  einer  Hauptoder
  Filial-Impfanstalt  in  Verbindung  sebhen,
um  daher  den  nôöthigen  Impfstoff  zu  entnehmen.


6.  Nach  jeder  Impfung  soll  der  Impfarzt
den  Tag  der  Impfung,  Namen,  Alter  und
Gesundheits-Beschaffenheit  des  Impflings,

von  wem  der  Impfstoff  entnommen,  (mit
allenfallsiger  Angabe  deos  Gesundheirtsumstandes
  dieses  ihm  bekannten  Individuums)
den  Fortgang  und  Verlauf  der  Peckenerscheinungen
  in  tabellarischer  Ordnung  aufzeichnen.
  Vierteljährig  werden  diese  Tabellen
  von  dem  Distrikts-Phystkus  bey  der
Stadtpolizey-Direktion,  und  von  dem  Land“
gerichts-Arzte,  welcher  die  Tabellen  der
Wundärzte  seines  Bezirkes  in  die  Seinige

aufnimmt,  so  wie  anderer  ausübender  Aerzte

  in  duplo  bey  dem  Landgerichte  übergeben,
  worauf  benannte  Unterbehörden  die  Duplikate
  alsbald  mit  einem  Begleitungsberichte
  zur  Medizinal  =  Sektion  der  königlichen
Landesdirektion  einsenden.

7.  Wenn  die  Impfung  bey  einem  Impflinge
  fehlschlägt,  soll  sie  nach  drey  Mona--ten,
  oder  einem  halben  Jahre  wieder  vorgenommen,
  und  dabey  mehrere  Impfmethoden
versucht,  und  wenn  die  Impfung  abermals
nicht  hafter,  dieses  in  obigen  Tabellen  unter
  der  Rubrik  der  Unempfänglichkeit  bemerkt
  werden.

8.  Geistliche  und  Schullehrer  werden  aufgefodert,
  bey  jeder  Gelegenheit  durch  geeignete
  Darstellungen  und  Ermahnungen  das  Ihrige
  zur  Verbreitung  dieses  nützlichen  Institute
  pflichtschuldigst  benzutragen;  insbesondere
sollen  die  Lehrer  in  Stadt;  und  Landschulen
hierüber  die  passenden  Vorträge  mit  dem  Unterrichte
  der  Ingend  verbinden,  wozu  thnen  die
Jennerschen  Tabellen  als  Leitfaden  anempfohlen
  werden.  Uebrigens  erwartet  man,  daß
        <pb n="426" />
        —  420

vernuͤnftige  Aeltern  nicht  unterlassen  werden,
ihre  Kinder  vor  der  Aufnahme  in  die  Schulen
  durch  die  Vaccination  vor  der  Gefahr
der  Ansteckung  an  natuͤrlichen  Pocken  zu
sichern,  und  es  wird  den  Schullehrern  zur
vorzuͤglichen  Pflicht  gemacht,  sie  noͤthigen
Falls  hieran  zu  erinnern.  Gleichfalls  sollen
die  bey  ihrer  Austellung  und  Verpflichtung
hiezu  anzuhaltenden  Hebammen  den  Aeltern
jedes  Neugebohrnen  die  Nothwendigkeit  der
Impfung  ans  Herz  legen,  und  von  der  Geburt
  dem  Impfarzte  des  Distrikts  die  Anzeige
  machen.

.  Auch  ohne  besondere  Auffoderung
glaubt  man  bey  den  die  Impfung  verrichtenden
  Individuen  zu  der  Erwartung  berechtige
zu  seyn,  daß  sie  an  Unbemittelten  die  Impfung
  unentgeltlich  verrichten  werden.  Auf
den  entgegengesetzten  Fall  ist  den  Polizeybehörden
  aufgegeben,  diesenigen  der  höheren
Landes-Stelle  zur  Anzeige  zu  bringen,
welche  sich  nicht  scheueten,  dieser  Pflicht  sich
entziehen  zu  wollen.

tlo.  Bey  dem  Erscheinen  der  natürlichen
Pockenkrankheit  in  einem  Distrikte  soll  der
Arzt  des  Bezirkes  sogleich  eine  schriftliche
Anzeige  mit  einer  Tabelle,  worin  Name,
Stand  der  Aeltern,  Haupterscheinungen  der
Krankheit  bemerkt  sind,  dann  eine  gleiche
Anzeige  bey  dem  Wiederverschwinden  der
Krankheit  mit  Angabe  der  daran  Gestorbenen
zur  unterfertigten  Stelle  einsenden.

11.  Der  Physikus  des  Bezirkes  hat  im
Einverständnisse  mit  der  einschlägigen  Polijeybehörde
  unverzüglich  die  erfoderlichen  Anordnungen

  zu  treffen,  um  diejenigen  Wohnungen,
  in  welchen  sich  die  narürliche  Pockenkrankheie
  zeigt,  nach  Gehalt  der  Sache  einige
  Zeit  lang  unter  strengerer  Polizey=  Aufsicht
  zu  erhalten.

12.  Der  Distrikt  der  Stade,  so  wie  des
Landes,  der  zuerst  beweisen  kann,  daß  innerhalb
  seines  Bezirkes,  außer  den  Neugebohr-=nen,
  kein  der  Pockenkrankheit  mehr  faͤhiges
Individuum  vorhanden  sey,  soll  deshalb  öffentlich
  genannt,  und  demselben  das  gebührende
  Lob  ertheilt  werden.

Gegenwärtige  Verordnung  soll  allen  Gemeinden
  der  Provinz  Bamberg  publizirt  werden.
  Bamberg  den  31.  Oktober  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frevherr  von  Stengel.
Frledmann.

 

(Die  Behdlzung  der  Elementarschulen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Der  bestehenden  allgemeinen  Verordnung
gemäß  muß  jede  Gemeinde  für  die  Beheölzung
  ihrer  Schule  sorgen.  Damit  nun  für
den  nächsten  und  alle  folgende  Winter  die
deßfalls  häufig  eingetretenen  Differenzien  in
Bezug  der  Schulen-Beheizung  gänzlich  aufhören,
  haben  die  Landgerichte  die  stäts  beyzubehaltende
  Einrichtung  zu  treffen,  daß  jede
Gemeinde  ihre  Schule  nach  einem  befriedigenden
  Ueberschlage  mit  dem  gehörigen  Winterholze
  versehe.  Bamberg  den  29.  Oktober
  1806.
Königliche  Lbandes-Direktion.
Frepherr  von  Stengel.
Friedmwmanu.
        <pb n="427" />
        Auftrag
an

die  nachstehende  koͤnigliche  Landgerichte.

(Die  Organisation  der  Magistrate  in  den  Munizipalstaͤdten
  betreffend.)

Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  die  Akten  über  die  Organisation
der  Magistrate  der  nachbenannten  Orte  Langquait,
  Vilsbiburg,  Eggenfelden,  Frontenhausen,
  Geisenhausen,  Geiselhöring,  Pfafsenberg,
  Pfeffenhausen,  Reisbach,  Rottenburg,
  Hals  und  Windorf  in  dem  gesetzten
Zeitraume  nicht  eingelaufen  sind,  so  erhalten
sämmtliche  einschlägige  Landgerichte  die  Weisung,
  bemerkte  ausständige  Organisations-Berichte
  und  Akten  bis  zum  g.  des  nächsten
Monats  Dezember  so  gewisser  einzusenden,
als  jenen,  deren  Berichte  und  Akten  bis  dahin

  nicht  eingelaufen  sind,  ohne  weitere  Mahnung

  Erekutions-Bothen  werden  geschicke
werden.  München  den  7.  November  1806.
Königliche  dandes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Haider.

Bekanntmachung.

 

(Die  Chausseen  im  Bambergischen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  die  Chausseen  um  Bambergischen  noch
im  vorigen  Herbste  sich  in  dem  schlechtesten
Zustande  befanden,  solche  aber  nach  dem  Vortrage
  des  Chefs  Unsers  technischen  geheimen

421

Zentral-Wasser  und  Straßenban-Buͤreau

vor  dem  Anfange  des  Krieges  größtentheils:

in  dem  allerbesten  Zustande  hergestellt  waren,
  so  bezeugen  Wir  dem  General-Landes-Kommissariate
  für  den  Eifer,  womit  es  das
Seraßenbauwesen  betrieben  hat,  so  wie  dem
dortigen  Straßenbau-Inspektor  Deufeld
Unsere  vorzügliche  Zufriedenheit,  —  und
sind  im  Voraus  überzeugt,  daß  dasselbe
diese  wichtige  Abtheilung  der  Staats-Oekonomie
  stäts  mir  gleicher  Aufmerksamkeit  be
handeln  werde.  München  den  7.  November
  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl.
G.  Geiger.

 

(Dle  Scellung  der  Pferde  zum  Militä-Fuhrwesen
  in  Schwaben  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Es  ist  Uns  die  Anzeige  gemacht  worden,
daß  die  aus  der  Provinz  Schwaben  zum
Militr-Fuhrwesen  gestellten  #2g  angeschirrte
  Zugpferde,  und  6s  montirte  Knechte  inner
dem  vorgeschriebenen  Zeitraum  richtig  eingetrossen,
  und  sowohl  Leute  als  Pferde  und
Geschire  in  einem  Zustande  seyen,  wodurch
  den  ertheilten  Vorschristen  auf  das
Vollkommenste  entsprochen  wurde.
Wir  bezeugen  Unserm  General-Landeskommissariate
  daher  nicht  nur  Unsere  Zufriedenheit
  mit  der  eben  so  schnellen  als  puͤnktli-
        <pb n="428" />
        chen  Vollziehung  Unserer  dießfallsigen  Anordnungen,
  sondern  geben  demselben  zugleich
  auf,  den  Städten  und  Mirkten  der
ihm  auvertrauten  Provinz  für  den  bey  dieser
Gelegenheit  neuerdings  bestätigten  patriotischen
  Eiser  und  Anhänglichkeit  Unser  besonders
  Wohlgefallen  zu  erkennen  zu  geben.

Auch  haben  Wir  verordnet,  dieß  Zeugniß
Unserer  vorzüglichen  Zufriedenheit  durch  das
Regierungsblatt  zur  öffentllchen  Kenntniß  zu
bringen.  München  den  10.  November  2806.

Max  Josepb.

Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Das  Landanlehen  in  Ober-und  Miederbaiern
berreffend.)

In  Berichtigung  des  unter  die  königlichbaierischen
  Städte  und  Märkte  anrepartirten
#Landanlehens  haben  sich  an  patriotischem  Eiser
  nachfolgende  Städte  und  Märkte  vorzüglich
  ausgezeichnet:

Residenz-Stadt  München,  Haupt-Stadt
Seraubing,  Ingolstadt,  Erding,  Schongau,
  Weilheim,  Wemding,  Aindling,  Altenmünster,
  Dachau,  Dorfen,  Gräßfing,
Holzkirchen,  Hohenwart,  Rosenheim,  Schwaben,
  Wolfratshausen,  Wollnzach,  Kösching,
Gamersheim,  Pföring,  Vohburg,  Abensberg,
  Neustadt#,  Dietfurt,  Eichendorf,
Gangkofen,  Griesbach,  Köstlarn,  Massing,
NRottenburg,  Simbach,  Triftern,  Wurmannsquik,
  Riedenburg,  Rohr,  Thann,

422

Abbach,  Langquaid,  Deggendorf,  Furth,
Stadtamhof,  Schoͤnberg.  Muͤnchen  den
11.  November  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbtger.

 

(Die  Professoren  Paulus  und  Martini  an
der  kdniglichen  Universitckht  zu  Altdorf  betr.)
Auf  allerhöchsten  Befehl  Seiner  königlichen
  Majestät  wird  hiemit  bekannt  gemache,
daß  die  vormals  würzburgischen  Professoren
Paulus  und  Martini  provisorisch  bey
der  Universitär  Altdorf  wieder  angestellt  worden
  sind,  um  in  Vereintgung  mit  den  allda
schon  bestehenden  Lehrern  der  augsburgischen
Konfession  das  theologische  Studium  in  dem
bevorstehenden  Winter=  Semester  fortzusezen,
bis  die  Zeitumstände  erlauben,  eine  vollständigere
  Lehranstalt  an  einem  andern  schicklichen
  Orte  zu  organisiren.  Ansbach  den  7.
November  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Graf  von  Thürheim.
Stürmer.

Nekrolog.

Am  H.  November  laufenden  Jahres  starb
der  königliche  Kämerer,  wirkliche  geheime
Rath,  und  Prisident  des  königlichen  Hofgerichts
  zu  München,  dann  des  Johanniter
Ritterordens  Großkreuz,  und  Kommenthur
zu  Sulzbäach,  Guide  Aloysius  Graf
von  Taufkirch.  Er  war  gebohren  1700,  am
        <pb n="429" />
        6.  Jaͤnner,  ward  1781  zum  kurfuͤrstlichen
Hofrath  zu  Muͤnchen,  und  bald  nachher  zum
Ritter  des  Johannitter-Ordens  ernannt.  Im
Jahre  1783  reiste  er  nach  Maltha,  wo  er
von  1786  bis  170a  die  Würde  eines.  Lieutenant-ilier
  bekleidete,  und  als  Bally
mit  dem  Großkreuze  beehrt,  1702  in  sein
Vaterland  zurückkehrte.  Im  Jahre  1793
ward  er  zum  wirklichen  geheimen  Rath  und
Vize-Präsidenten,  1700  aber  zum  Prsidenten
  der  oberpfälzischen  Regierung  zu  Amberg
befördert;  am  a.  August  desselben  Jahres
endlich  nach  München  als  Práäsident  des  königlichen
  Hofgerichts  versetzt.

Das  Vaterland  verliert  durch  seinen  Tod
einen  geprüften  Staatsdiener,  einen  treuen
Freund  der  Wahrheir,  einen  thátigen  Beförderer
  der  Gerechtigkeit,  einen  geübten  Geschäftsmann,
  einen  unermüdeten  Menschenfreund.
  —  Die  dankbaren  Thränen  vieler
Dürftigen  und  Unglücklichen,  welche  er  durch

stille  Wohlthaten  unterstützte,  begleiteten  ihn

zum  Grabe,  und  segnen  sein  Andenken.
—

Befoͤrderungen.

Seine  Majestät  haben  unterm  7.  November
laufenden  Jahres  allergnädigst  beschlossen:
das  in  der  Person  des  Grafen  von  Thürheim
bestehende  General:  Kommissariat  in  Franken
zugleich  für  Ansbach  als  Erats:=  Kuratel
nach  jener  Form,  Verbindlichkeit,  und  Befugniß,
  welche  die  dieß  fallsige  Institurion
vom  15.  Oktober  1804.  bestimmt,  zu  konstituiren,
  und  dabey  die  Direktorialsielle  eines

423

Etats-Mitkurators  dem  bisherigen  Kamerdirektor,
  Johann  Georg  Kraker;  jene
des  politischen  Geschäfts-Theiles  aber  dem
bisherigen  Kriegs=  und  Domainen-Rath,
Karl  Heinrich  Lang,  zu  verleihen;
auch  zugleich  die  Previnzial  =  Hauptkasse
gleichförmig  mit  den  andern  Provinzen  zu
organisiren,  und  das  Rechnungs-Kommissariat
  im  allen  Theilen  auf  die  neue  Rechnungs-Verfassung
  anzuweisen.

Am  nämlichen  Tage  haben  Seine  Majestät
den  bisherigen  Oberlieutenant  des  königlichen
1.  Infanterie-Leibregiments,  Lippe,  zum
Supernumerär-Offizial  bey  dem  königlichen
Ober-Postamte  zu  München  ernannr.

Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
2.  November  laufenden  Jahres  wurde  der
bisherige  Landbaumeister  in  Unter-Baiern,
Frepyherr  von  Hohenhausen,  zum  Land-Bau-Inspektor
  des  Fürstenthums  Bamberg,
—  der  bey  der  Hofbau-Intendanz  zu  München
  gestandene  Bauzeichner  Schauß  aber
zum  Land-Baumeister  des  Unterlandes  Baiern
allergnädigst  befordert.

Vermög  allergnäádigster  Entschließung.
vom  aa.  Oktober  laufenden  Jahres  ist  der,
Bau-Inspektions-Ingenieur,  Aloys  von
Fuchs,  als  Ingenieur  zur  Inspektion  Nabburg,
  der  bioherige  Ingenieur  zu  Nabburg,
Schuster,  als  Bau-Direktions-Ingenieur
nach  Amberg,  —  der  bisherige  Bau-Direktions=
  Ingenieur  zu  Amberg  Alerander
Kraft  aber  als  Ingenieur  zum  technischen
geheimen  Zentral:  Wasser=  und  Straßenbau-Bürcau
  in  München  rersetzt  worden.
        <pb n="430" />
        Verzeichn  iß
der  von  nachgenannten  Regimentern  und  Bataillons  im  Monate  Dezember  80#  meineidig
entwichenen,  und  in  Listen  abgeführten  königlich-baierischen  Landeskinder.

Wo  zu  Hause.  Stand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regiment  Namen
voder  .deer  Geburts-  .  der  «
Bataillon.Deserteurs.Okt.GmchksAeltern.
.4«kj»j·»,J-nf«m»je,Gem-WolfgansMievannek.AmHofbeyMittekselz.Halbbaqer.
Regiment.  Konzell
-  Korp.  Franz  July.  Landöhnt.  Stadtgerichtsdiener
4.  Jaf.-Regim.-Dep.  Gem.  Franz  Binder.  Hüttenhaus.  (Abensberg.  Bauer.
leichtes  Inf.  Batall.Jakob  Westermayy.Gäutering.  [Seefeld.  Fuhrknecht.
Artillerie-  Regiment.  Kan.  Franz  Varon  Lafabrique  Landau.  Mautner.
Jaͤger-Korps.  Gem.  Georg  Seiß.  Osterhofen.  Vilshofen.  Huͤter.
13.  Infanterie-Regim.  Joseph  Gragl.  Schwarzen=  Tirschenreith.]Taglbhner.
bach.
z.  Dragoner  -Regim.  Korp.  Joseph  Gruber,  Neuburg  vor  dem  Wald.  Leinwandhändlersleute.

C.  leichtes  Inf.-Batail.  Gem.  Thomas  Hertensteiner)  Mddishofen.  Zusmars=  Schster.
Depot  vom  a.  Chev.=  Hhausen.
Legers-Regiment.  *  Heinrich  Keck.  Ulm.  Unehelich.
Artillerie-Regiment.  :  Joseph  Roth.  Wolberts=  Ravensburg.Bauer.
schwend.
.  Infanterie-Regim.
*  dn  nburg.  gi  :Johann  Brehm.  Huppendorf.]Weischenfeld.Bauer.
Depot  vom  9.  Infan-  »
vrrle-Negl  men.  Franz  Ottlein.  Burglesen.  Hochstadt.  Schmied.
4.  Chev.-Legers-Reg.  :  Johann  Nicgl.  Drosendorf.  Weischenfeld.  Schneider.
Bubenhofen.  n  Johann  Drummer.  Hetzles.  Neunkirchen.  [Bauer.
Depot  vom  4.  Cher.  Leg.  :  Georg  Hüppner.  Tiefenroth.  Banz.  Bauer.
Reg.  Bubenhof.  *  Mathias  Scherr.  Ochsenschenkl'Hallstadt.  Bauer.
2.  Artillerie-Regim.  :  Peter  Maar.  Oberreinbach  !  Burgebrach.  Bauer.

 

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  haben  also  gegen  die  in  vorstehender  Tabelle  benannten
  entwichenen  Landeskinder  in  Hinsicht  ihrer  Person  sowohl,  als  ihres  Vermögens  nach
den  bestehenden  allerhöchsten  Landesgesetzen  zu  verfahren.  München  den  31.  Oktober  1806.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Nath.
In  Abwesenheit  des  Direktors.  Ustrich.
Schuch,  Sekretär.
        <pb n="431" />
        Koͤniglich-—

Baierisches

Regierung  sblatt.

 

XXXNVIIl.  Stück.  München,  Mittwoch  den  236.  November  1806.

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  Ministerial-Organisation  betreffend.)

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  auf  Vorstellung
  Allerhoͤchst-Ihres  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  wegen  Zunahme
  der  Geschäfte,  die  bisherige  Einrichtung,
  nach  welcher  die  oberste  Leitung  der
gesammten  Staatsverwaltung  in  den  neuerworbenen
  Provinzen  gedachtem  Ministerium
übertragen  war,  durch  ein  allerhöchstes  Reseript
  vom  39.  Oktober  dieses  Jahres  abgeaAndert,
  und  folgende  Eintheilung  der  Ministerialgeschäfte
  getroffen.

1.  Das  königliche  geheime  Ministerium
wird  in  vier  Departements  abgetheilt,  nämlich:


a.  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

b.  des  Innern,

.  der  Finanzen,  —  und

d.  der  Justiz.

à.  Dieser  Abtheilung  gemäß  erstreckt  sich
der  einem  jeden  Departement  zugewiesene
Geschäftskreis  auf  die  königlichen  gesammten
Provinzen;  und  keine  derselben  steht  ausschließlich
  unter  der  Leirung  eines  besondern
Departements.

 

3.  Das  Departement  der  answärtigen  Angelegenheiten
  besorgt  alle  Gegenstände  des
äußern  und  innern  Staatsrechtes,  wie  sie
demselben  durch  die  Ministerial:  Organisation
  vom  36.  May  280.,  (sieh  Regierungsund
  Intelligenzblatt  gedachten  Jahrgangs
Seite  §3  bis  56)  zugetheilt  worden  sind;
und  behält  dabey  über  das  Postwesen,  so
wie  über  das  Haus=  und  Staats-Archiv
die  besondere  Aufsicht.  Auch  hat  dasselbe
den  Vortrag  über  die  Ertheilung  der  auf
den  Civilstand  Bezug  habenden  Rechte  und
Privilegien,  als  Indigenat,  venia  getatis,
Privilegium  der  Siegelmäßigkeit,  Adelsverleihung
  u.  s.  w.

4.  Das  Ministerium  des  Innern  erhält:

a.  den  Vortrag  über  die  geistlichen  Verhaͤltnisse,
  benehmlich  mit  dem  auswaͤrtigen
Departeinent'  Vlun  sie  mit  auswäriigen  Verhärmmisseii
  ir  Weziehung  stehen;

b.  de  Handhabung  der  Rechte  des  Regenten
  über  die  in  den  königlichen  Staaten
bestehenden  Kirchen,  und  religiösen  Gemeinden;


c.  die  Oberaufsicht  über  alle  milde  Stiftungen
  und  Stipendien;

d.  die  allgemeine  Aussicht  über  Gegen-
        <pb n="432" />
        —  426

staͤnde  der  Geisteskultur  und  sittlichen  Bildung,
  als  National-Erziehung,  Schulwer
sen,  Kollegien,  Universitaͤten,  Akademien,
oͤffentliche  Bibliotheken,  oder  sonstige  Anstalten
  zur  Befoͤrderung  der  Künste  und  Wissenschaften;


e.  die  Oberaufsicht  über  den  Buchhandel,
  und  die  Entwerfung  der  darauf  Bezug
habenden  Verordnungen;

f.  die  Leitung  der  Verwendung  des  zu
den  Schulen  angewiesenen  Fonds;

g.  die  Oberaussicht  und  Leitung  über  die
gesammte  Staats=  und  Landes-Polizey,  über
Agrikuleur,  Fabriken  und  Manufakturen,
überhaupt  über  Industrie  und  Gewerbe,  insoferne
  nicht  besondere  Rechte  dabey  betheiliget
  sind,  in  welchem  Falle  ein  gemeinschaftliches
  Benehmen  mit  dem  Justiz-Departement
  eintritt,  und  diesem  der  Hauptvortrag
  überlassen  wird;

h.  die  Oberaufsicht  und  Leicung  über  den
Wasser-Straßen  =  und  Brückenbau;  die
Festsehung  des  Etats  der  darauf  zu  verwendenden
  Ausgaben  geschieht  im  gemeinschaftlichen
  Benehmen  mirt  dem  Finanz-Ministerinmm,
  welches  die  Gelder  anzuweisen,  und
über  das  darin  einschlägige  Rechnungswesen
die  Oberaufsicht  zu  führen  hat;

i.  die  Oberaufsicht  über  alle  Anstalten,
welche  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe
und  guten  Ordnung  im  Innern  zum  Zwecke
haben;  insbesondere  über  alle  Armen-Kranken=
  und  Verpflegungs-Anstalten.

k.  Den  Vorschlag  der  in  dieser  Absicht
zu  errichtenden  Etablissements,  oder  der  Verbesserung

  der  schon  bestehenden,  jedoch  benehmlich
  mit  dem  Finanz-Ministerium,  so
oft  neue  Ausgaben  aus  den  Staatskassen
dadurch  veranlaßt  werden;

1.  die  Oberaufsicht  über  das  gesammte
Medizinalwesen;

m.  die  Oberaufsicht  über  die  Administration
  der  Staädte,  Märkte  und  Gemeinden.

s§.  Die  Ministerial-Departements  der  Finanzen
  und  Justiz  behalten  zur  obersten  Aufsiche
  und  Leitung  die  ihnen  in  obenerwähnter
Ministerial  -Organisation  von  1801  zugetheilten
  Gegenstaͤnde;  (sieh  Regierungsund
  Intelligenzblatt  gedachten  Jahrgangs
Seite  355  —  358),  jedoch  mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  in  den  vorhergehenden  Paragraphen
  3.  und  4.  davon  ausgeschieden  sind.

6.  Saͤnimtliche  General-Kommissariate
und  Landes-Direktionen  stehen  zwar  uͤberhaupt,
  nach  der  Verschiedenhelt  der  Gegenstaͤnde,
  welche  sie  behandeln,  unter  der  Leitung
  der  vier  Ministerial  -Departements;
was  aber  das  Raths=  und  Kanzelley-Personal
  derselben,  so  wie  die  auf  ihre  innere
Kollegialverfassung  Bezug  habenden  Gegenstände
  betrifft,  so  bleiben  diese  der  speziellen
Aussicht  und  Leitung  des  jedesmaligen  dltesten
  Staats=  und  Konferenz-Ministers  untergeben,
  dem  auch  in  dieser  Eigenschaft  die
obersie  Leitung  über  die  Landes-Archive  zusteht.


7.  Das  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  ist  dem  geheimen
  Staats=  und  Konferenz-Minister,  Freyherrn
  von  Moncgelag,  belassen  worden,
        <pb n="433" />
        welcher  zugleich  das  Ministerium  des
Innern  übernimmt.

Das  Ministerium  der  Finanzen
haben  Seine  königliche  Majestät  Allerhöchst-Ihrem
  General:  Kommissär  im  Herzegthume
Berg,  Freyherrn  von  Hompesch,  mit  dem
Titel  und  Range  eines  geheimen  Staatsund
  Konferenz-Ministers  übertragen.

Das  Justiz-Ministerium  in  unbeschränkter
  Ausdehnung  auf  die  gesammten
königlichen  Staaten  hat  der  geheime  Staatsund
  Konferenz=  Minister,  Graf  von  Morawitzky,
  erhalten.

8.  Seine  königliche  Majestät  haben  zugsleich
  verordner,  daß  alle  wichtigen  inneren
Staatsangelegenheiten  jedesmal  in  einer  Zentralversammlung
  der  Ministerien,  die  mit
Zuziehung  eines  oder  zwey  geheimer  Referendäre
  jedes  Ministerial-Departements  den
Staats-Rarh  bilder,  vorgenommen  werden
sollen,  und  sowohl  die  Gegenstände,  die  zur
Berarhung  in  den  Staatsrath  gehören,  als
die  Art  und  Weise,  wie  sie  darin  zu  behandeln
  sind,  bestimme.

Obige  neue  Ministerial-Organisation  nimmt
mit  dem  21.  November  laufenden  Jahres
ihren  Anfang.

 

(Die  Stipendien=  Verlelhung  für  gegenwärtiges
Studienjahr  1905  betreffend.)
Wir  Marximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Mit  Rücksicht  auf  die  von  Unsern  Landes-Direktionen
  in  Baiern,  der  obern  Pfalz  und

427

Neuburg,  dann  von  Unserm  akademischen  Senat
  zu  Landehut  erstatteten  Berichte  haben  Wir
für  das  gegenwärtige  Studienjahr  1807  folgenden,
  mit  den  erfoderlichen  Eigenschaften
versehenen  Kandidaten  die  auf  der  hohen
Schule  in  Landshut  zu  vertheilenden  akademischen
  Stipendien  allergnädigst  verliehen.
Für  das  juridische  Fach.

Den  Kandidaten  Kaspar  Dunkes,
Marcin  Bruckmair,  Franz  Müller,
Joseph  Appel,  Johann  Nepomuk
Peckert,  Jakob  Schmirt,  Alois  und
Ferdinand  Baron  von  Oefele  (zwey
Ursula  Mairische  Familien=  Stipendien)  Johann
  Baptist  Liebl,  Johann  Nepomuk
  Obermair,  Anselm  Pauer,
Martin  Kurz,  Georg  Geiger,  Johann
  Repomuk  Pichelmair,  Heinrich
  Holz,  Zacharias  Würdinger,
Joseph  Pleistein,  Michael  Maier,
Alois  Köninger.

Für  das  medizinische  Fach.

Anton  Eckl,  Georg  Wänninger,
Joseph  Hafner,  Georg  Steglehner.

Für  das  Kameralfach.

Max  Feeg.  «

FürdiePhilocogie.

Georg  Grabinger.

Fuͤr  die  Philosophie.

Max  Gaßner,  Max  Hochholzer,
Isidor  Althamer  und  Martin  Deutinger.


Wir  machen  allen  ebengenannten  Individuen
  den  Auftrage  sich  nunmehr  ungesäumt
        <pb n="434" />
        zu  dem  akademischen  Stipendien-Ephorat
auf  die  hohe  Schule  nach  Landshut  zu  begeben,
  und  sich  dort  durch  unermüdete  Ausbildung
  und  tadellosen  Lebenswandel  Unserer
ihnen  oben  bewilligten  Gnade  eines  Stipendiums
  stärs  würdig  zu  betragen.  München
den  15.  November  1806.
Max  Joseph.
Graf  von  Morawitzky.
Auf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl.
RNemmer.

 

(Die  Malzmessung  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Es  ist  zwar  in  der,  wegen  der  künftigen
Perzeption  der  Bier=  und  Brandwein-Aufschlagsgefälle,
  unterm  a4.  September  dieses
Jahres  erlassenen  Verordnung  §.  10.  Nro.  2.
bestimmt  worden,  daß  die  Müller  von  Niemand
  mehr  Malz,  als  die  ihnen  zukommende
  Polette  ausweiser,  übernehmen,  und
deßwegen  das  ihnen  zum  Brechen  zukommende
  eingesprengte  Malz  in  ordentlichen
abgeeichten  Messereyen  ohne  Stoß  und  ungeháuft
  messen  solleu.

Da  Uns  aber  vorgestellt  worden  ist,  daß
sich,  ohne  Nebenabsicht  oder  Schuld  des
Bräuers,  bey  der  wirklichen  Abmessung  des
Malzes  in  der  Mühle,  sfast  immer  eine  mehr,
oder  wenig  bedeutende  Differenz  im  Malzbetrage
  in  Gegenhalt  der  Polette  ergeben
werde,  und  folglich  der  Ueberschuß  zurückgenommen,
  oder  der  Abgang  erseßt  werden
müßte,  welch  beydes  mit  Schwierigkeiten  verbunden
  wäre,  so  erklären  Wir  diese  Stelle

428  —

Unserer  Verordnung  allergnaͤdigst  dahin,  daß
zwar  die  Muͤller  das  ihnen  zugefuͤhrte  Malz,
wenn  es  auch  etwas  mehr,  oder  weniger
ausmacht,  als  die  Polette  enthaͤlt,  zum
Brechen  annehmen,  und  wirklich  brechen
dürfen,  jedoch  den  ssch  bey  der  Messung  bezeigten
  Ueberschuß  oder  Abgang  sogleich  auf
der  Malzpolekte  anmerken  sollen.
Gegenwärtige  Erlduterung  ist  also  zu
Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung
schleunigst  ôffentlich  bekannt  zu  machen.
München  den  14.  November  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Melzl.

 

Provinzial-Verordnung

für  Ober=  und  Niederbaiern.

(Die  allgemeine  Kriegssteuer  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Wajestät  des  Königs.

In  Beziehung  auf  die  allerhöchste,  dem
XXXXVII.  Stücke  des  Regierungsblattes
bereits  einverleibte  General-Verordnung
vom  7.  des  laufenden  Monats  und  Jahrs,  die
Encrichtung  einer  allgemeinen  Kriegsauflage
betreffend,  wird  hier  nachfolgende,  über  das
Derail  der  Emrichrung  und  Behandlung
erfolgte  Provinzial-Instruktion  zur  allgemeinen
  Wissenschaft  und  Nachachtung  hiemit
kund  gemachr,  und  zugleich  bemerkt,  daß  alle
von  den  Aemtern,  oder  privilegirten  Privaten
deßfalls  einzusendende  Berichte,  und  Gelder
  zwar  an  das  königlich-baierische
General=  Landes  =  Kommässariat,
oder  die  Provinzial-Hauptkasse  überschrie-
        <pb n="435" />
        —  429
ben  werden,  zugleich  aber  auch  die  Aufschrift:
  die  allgemeine  Kriegs-Auf—
lage  betreffend,  fuͤhren  muͤssen,  damit
diese  Gelder  mit  andern  Gefaͤllen  um  so  weniger
  vermischt,  und  uͤberhaupt  die  auf  diesen
  Gegenstand  sich  beziehenden  Geschaͤfte  um
so  sicherer  ausgeschieden  und  betrieben  werden
  koͤnnen.  Muͤnchen  den  15.  Navember
1806.

Koͤnigliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Weichs.
von  Schmeger.

 

Instruktion
zur
Erhebung  der  Kriegsauflage  in  der  Provinz
Ober=  und  Miederbaiern.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ueber  die  Art  der  Erhebung  der  angeordneten
  allgemeinen  Kriegsauflage  erlassen  Wir
für  die  Provinz  Baiern  nach  gepflogenem
Benehmen  mit  den  Verordneten  Unserer  lieben
  und  getreuen  Landschaft,  wie  folgt:

1.  Für  Altbaiern  bestimmen  Wir  hiemit
bey  dem  Bauernstande  eine  ganze  Landsteuer,
als  die,  das  ½  Prozent  vom  Grundvermögen
des  Bauernstandes  approximirende  Kriegsauflage.


Diese  Landstener,  als  Kriegsauflage,  soll
bey  den  landgerichtischen  Unterthanen  von
Unseren  Rentämtern,  und  bey  den  hofmarkischen
  Uncerthanen  von  den  Hofmarksgerichten
erhoben,  und  hiernach  sollen  die  landgerichtischen

  Bercäge  unmittelbar,  die  hofmarkischen
Betráge  aber  mittelbar  durch  die  Rentämer
an  Unsere  Provinzial"  Hauprkasse  eingesandt
werden.

Bey  Unserm  General-Landeskommissariate
wird  ein  eigenes  Rechnungs-Comité,  mit
Zuziehung  eines  Individuums  von  der  landschaftlichen
  Rechnungs=  Revision  niedergesetzt,
  um  die  einlaufenden  Geldbeträge  mit
den  landschaftlichen  Steuer=  Registern  zu
vergleichen,  und  also  die  Richtigkeit  der  Beträge
  zu  kontrolliren.

a.  Für  den  ehemaligen  Distrike  der  Grafschaft
  Haag,  und  für  die  Parzellen  der  Herrschaft
  Jsmaning  besteht  diese  Kriegsauflage
nach  dem  approximativen  Anschlage  in  dem
Drittheile  eines  dortigen  Steuersimplums.

3.  Für  die  Herrschaften  Hohenwaldeck,
Hohenschwangau,  Werdenfels,  Burgrain,
und  Ortenburg  in  einer  halben  Landsteuer.

4.  Für  die  Herrschaften  Alt=  und  Neufraunhofen
  in  einer  ganzen  Landsteuer.

5§5.  Wegen  Passau  hat  Unser  General-Landeskommissariat
  die  nähern  Bestimmungen
in  der  Art  zu  veranlassen,  daß  Prozent
vom  Werrthe  des  Realvermögens  herauofalle.

6.  Der  in  Alrbaiern,  oder  auch  in  den
obengenannten  neuern  Parzellen  mit  Rirtergütern
  begürerte  in:  oder  ausländische  Adel,
auch  in=  oder  ausländische  geistliche  Stand
fassionirt  den  Werth  seiner  Rittergüter  mit
allen  Pertinenzien  und  einschichtigen  Unterthanen,
  Stisten,  Gilten,  Laudemien,  Zehenten,
  Hofbau,  Schäfereyen,  Bräduhaus,
Waldungen,  Fischereyen,  Jagd,  Schar-
        <pb n="436" />
        werk,  Jurisdiktionen  rc.  auf  adeliches  oder
priesterliches  Trauen  und  Glauben.

Bey  dieser  Werthsbestimmung  soll,  wenn
das  Ritrtergut  nicht  so  eben  seit  Kurzem  gekauft
  oder  verkauft  worden  ist,  mithin,  wenn
der  Werch  nicht  schon  aus  einem  neuen  Kaufbriefe
  konstatirt,  der  einem  jeden  Eigenthümer
  selbst  bekannte  Ertragsgulden  zu  35  im
Kapital  angeschlagen  werden.

Ein  Abzug  der  auf  dem  Gute  liegenden
Schulden  hat,  wie  bey  jeder  andern  direkten
Auflage  auf  Güter,  nicht  statt.

Damit  aber  hierin  Ordnung  und  Uebersicht
  erhalten  werde,  so  hat  jeder  in=  oder
ausländische,  geistliche  oder  weltliche  Ritter-Jutsbesitzer
  nicht  nur  allein  jedes  einzelne
Rittergut  (soferne  nicht  mehrere,  nächstaneinander
  stoßende  Rittergüter  schon  seit  längerer
  Zeit  konsolidirt  sind,  und  von  einer
einzigen  Verwaltung  unter  einer  einzigen
Rechnung  administrirt  werden)  besonders  zu
benennen,  sondern  auch  für  jedes  einzelne
bandgerichr,  worin  eines  oder  mehrere  seiner
Rirtergücer  entlegen  sind,  ein  besonderes  Fassionstabell,
  obenan  mit.  Benennung  des  einschldgigen
  Landgerichts,  zu  übergeben.

Diese  nach  Landgerichte  abgetheilte,  und
die  Benennung  sammt  dem  Werthsanschlage
des  oder  der,  in  demselben  Landgerichte  entlegenen
  Nittergürer  enthaltenden  Fassionen
werden  von  jedem  Besiter  derselben  Güter,
unter  eigener  Hand-Unterschrift,  und  adelichem
  oder  priesterlichem  Würde-Inssegel
Unserm  General-Landeskommissär  gegen  Relepisse
  eingereicht,  und  der  Geldbetrag  der

430

Kriegsauflage  nach  1  Prozent  des  Werthes
wird  unmittelbar  an  die  Provinzial-Hauptkasse
  gegen  Quittung  enrrichtec.

Das  oben  erwähnte  Rechnungs-Comieé
hat  im  Gegenhalte  mit  den  Rittersteuerrechnungen
  dafür  zu  sorgen,  daß  von  allen,  in
der  Rittersteuer  liegenden  Gütern,  die  Fassionen
  richtig  einlaufen.

7.  Diesenigen  in:  oder  ausländischen,  adelichen

  oder  nichtadelichen,  geistlichen  oder
weltlichen  Grund=  oder  Zehentherren,  deren
Güter  zwar  in  keiner  Rlttersteuer,  aber  auch
nicht  in  der  gemeinen  Landsteuer,  sondern  ku
der  Herrengiltsteuer  liegen,  fassieniren  sich,
wenn  sie  sonst  vom  Adel  oder  geistlichen  Standes,
  oder  wenigstens  siegelmäßig  sind,  ganz
auf  die  nämliche  Art,  wie  die  Besitzer  der  Nittergüter.
  Sie  übergeben  aber  ihre  Fassionen
nicht  unmittelbar  an  Unsern  General-Landes-Kommissär,
  sondern  an  jenes  Rentamte,
worin  ihre  Besitzungen  entlegen  sind.  Sie
bezahlen  auch  ihre  Kriegsauflage  mit  :  Prozent
  vom  fassionirten  Werthe  nicht  unmittelbar
  an  die  Provinzial-Hauptkasse,  sondern
an  das  einschlägige  Rentamt.
Bey  denjenigen  in  der  Herrengiltsteuer
liegenden  Grund,=  oder  Zehentherren,  welche
nicht  siegelmäßig  sind,  verfaßt  das  einschlägige
  Rencamt  die  Fassion  mittelsi  legaler  Auszüge
  aus  den  Briefsprotokollen,  oder  aus
den  ihnen  vorzulegenden  jüngsten  Kaufbriefen,
oder  in  Abgang  dieser  beyden  Hilfemittel,
mittelst  legaler  Schätzung.  Diese  Kaufbriefsauszüge
  oder  Schätzungs=  Prokokolle  müssen
dem  vom  Rentamte  verfaßten  Fassionsbogen
in  legaler  Form  beygelegt  werden.
        <pb n="437" />
        Das  erwaͤhnte  Rechnungs-Vomité
muß  dafuͤr  sorgen,  daß  von  allen  der  Herrengiltsteuer
  unterworfenen  Gutsbesitzern  diese
Fassionen  richtig  einlaufen,  und  wenn  sich
durch  die  Vergleichung  mit  der  am  Anfange
des  heurigen  Jahres  von  allen  Grundherren
praͤstirten  Anlage  bezeigte,  daß  einige  solche
Grundherren  (die  in  der  Dezimation  liegende
Geistlichkeit  ausgenommen)  bisher  noch  keine
Herrengiltsteuer  entrichteten;  hat  dieses  Rechnungs-Comité
  ungesäumt  Anzeige  hievon
zur  Landschaft  zu  machen,  damit  die  Belegung
  der  Herrengiltsteuer  eintrette.

8.  Jene  in,  oder  ausländische  Geistlichkeit,
Körperschaften,  Kirchen  und  Stiftungen,
welche  der  Staatsauflage,  so  man  insgemein
Dezimation  nennt,  unterworfen  sind,  haben
nach  dem  approximativen  Anschlage  des  Prozentes
  zu  dem  Werthe  ihres  Vermögens,  Fünf
Achttheile  des  Katastral-Betrages  der  Dezimation,
  das  heißt:  von  jedem  Dezimations.
  Gulden  Sieben  und  Dreyßig  Kreuzer,
zwey  Pfenninge  an  das  einschlägige  Rentamt
  zu  bezahlen.

Wenn  aber  dergleichen  in=  oder  ausländische
  geistliche  Individnuen,  Kerperschaften,
Kirchen  oder  Siiftungen  auch  überdieß  solche
  Güter  besitzen,  welche  in  einer  besondern
NRittersteuer,  oder  in  einer  besondern  Herrengiltsteuer
  liegen;  so  haben  sie  den  Werth
dieser  lehztern  Gürer  auf  die  nämliche  Art,
wie  oben  im  6.  und  7.  &amp;amp;.  angeordnet  ist,  zu
fassioniren,  und  :  Prozene  von  dem  fassionirten
  Werthe  derselben  Güter  abgesondert,
und  neben  der  ##  Dezimation  an  jene  Rentt-431



aͤmter,  worin  diese  Guͤter  entlegen  sind,  zu
bezahlen.

9.  Alle  Besilzer  der  verkauften  Staatsrealitaͤten,
  es  sehen  Haupt-Pfleggruͤnde,  Klostergruͤnde,
  Braͤuhaͤuser,  Meyereyen,  Aecker,
Wiesen,  Weiher,  Fischwasser,  Kloster-  oder
andere  Staatswaldungen,  Kloster-  oder
andere  Staatsgebaͤude  auf  dem  Lande,  oder
in  Staͤdten  und  Maͤrkten,  haben,  wenn  dergleichen
  Realitaͤten  noch  nicht  in  der  gemeinen
Landsteuer  liegen,  von  dem  beym  ersten  Verkaufe
  bedungenen  ganzen  Kaufschillinge  ebenfalls
  1  Prozent,  das  ist:  15  Kreuzer  vom
Hundert  Gulden  des  ursprünglichen  Kaufschillings
  an  das  einschlägige  Remame  zu
bezahlen.

to.  Wegen  der  großen  Ungleichheit,  welche
bisher  in  der  Repartition  der  Stadt=  und
Marktsteuern  liegt,  ist  es  Unsere  Absiche,
und  hiemie  Unser  bestimmter  Befehl,  daß
alle  Realitten  in  den  Städten  und  Märkten,
  sie  mögen  den  Bürgern  oder  andern  Einwohnern
  zugehören,  auf  die  nämliche  Art
im  Derail  geschäßt  und  katastrirt  werden
sollen,  wie  es  nunmehr  in  Unserer  königlichen
Haupt=  und  Residenzstadt  München  bereits
geschehen  ist.

Unser  General=  Landeskommissariat  hat
hierüber  alsogleich  die  Instruktionen  auszufertigen,
  und  über  den  uneinstelligen  Vollzug
  zu  wachen.  "

Weil  aber  selbst  bey  dem  sorgfältigsten
Betriebe  solch  ein  umfassendes  Geschäft  erst
in  ein  Paar  Jahren  zur  Vollständigkeit  gelangen
  kann:  so  soll  für  die  gegenwirtige
        <pb n="438" />
        Kriegsauflage  in  allen  Staͤdten  und  Maͤrkten
  Eine  und  eine  halbe  Stadt=  oder  Marktsteuer
  erhoben  werden.

Es  soll  aber  hiebey  keine,  etwa  im  Ordinario
  sonst  übliche  Personalbefreyung  statt
haben;  und  es  darf  auch  nicht  das  sonst  im
Ordinario  übliche  Stadt=  oder  Marktsteuer=Aversum,
  sondern  es  muß  der  ganze  wirkliche
Katastral-Ertrag  dieser  12  Stadt=  und  Marktsteuern
  an  die  einschlägigen  Rentämter  eingeliefert
  werden.  .  "

Das  Rechnungs-Comité  hat  aus  allen
Stadt=  und  Markiskamer:  Rechnungen  den
bisherigen  reinen  Ertrag  einer  jeden  Stadtund
  Markisteuer  auszuziehen,  und  hiernach
die  obigen  Erlagen  zu  kontrolliren.  München
  am  7.  November  180.

Mar  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
G.  Geiger.

 

Auftrag
an
sämmtliche  königliche  Rentamter  in  Baiern.
(Die  Erhebung  des  geistlichen  Staats-Beptrages
(Dezimation)  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Da  der  geistliche  Staats-Beytrag  (Dezimation),
  welchen  die  sämmtliche  Geistliche,
Kirchen,  und  milde  Stiftungen  2c.  von  ihren
Besttzungen,  und  fruchtbringenden  Rechten
zur  Bestreitung  der  unentbehrlichen  Staatsbedürfnisse
  nach  ihrer  Verbindlichkeit  jährlich
  zu  entrichten  haben,  im  gegenwärtigen
Monate  verfällt,  so  werden  die  sämmrlich-432



königlichen  Rentämter  in  Baiern  hiemie  angewiesen,
  die  Reichnisse  ungesäumt  auf  die
niämliche  Weise,  wie  es  in  den  letzt  vorhergehenden
  Jahren  geschehen  ist,  und  mit  Vorbehalt
  der  einstigen  Revision  und  rechtlichen
Ausgleichung  nach  dem  bisherigen  Regulative
  in  ihren  Rentbezirken  von  den  erwähnten
  Kontribnenten  ohne  Unterschied,  ob  sie  im
In=  oder  Auslande  existiren,  gehörig  zu  erbeben,
  und  unmittelbar  zur  königlichen  Provinzial-Hauprkasse
  hieher  ohne  Abgang  einzusenden.
  München  den  10.  November  1806.
Königliches  General-Land  eskom-=missariat,
  als  Provinzial-Etats-Kuratel.

Frhr.  von  Weichs.  Frhr.  von  Widnmann.
von  Schmbger.

 

 

Bekanntmachung.

 

(Die  Scheldemünzen  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Da  mehrere  Anfragen  geschehen,  welche
Scheide-Münzen  zu  Folge  der  allerhöchsten
Verordnung  vom  ag.  Oktober  (XXXXV.
Sctück  des  Negierungsblattes)  als  ausländisch
  zu  betrachten  #ind;  so  wird  erklärt,
daß  nur  diejenigen  Münzen  als  inländisch
erkannt  werden,  welche  mit  dem  keniglichbaierischen
  Stempel  ausgeprägt
  sind.  München  den  16.  November
  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Freyherr  von  Welchs.
von  Schmbger.
        <pb n="439" />
        <pb n="440" />
        Aus  wei  s
über  den  Flächeninhalt,  die  Eigenschaft  der  Orte,  und  die  Population  des  königlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,  Flächen-Inha«  Eigenschaft  des  Orts.
Sitz
des  Land-oder  Stadtgerichts.  Zugetheilte  Bezkrke.  Quadrat
"  Drlar-Lokal--Städte.  Markt=  Dörfer.Einöden.
Meilen.  Klaster.  Schuhe#  reyen.  Kapla-  flecken.  «
Namen  des  Gerichts.  j  Namen  des  Orts.  nehen
Stadtgericht  Bregenz.  Bregenz.  Stadt  Bregenz.  —  6588051  —  1  —  1  —  —  —
Summa  per  se
.  «  Alberschwende.  —  38720.  233  1  —  —  –  8  20
Landgericht  Bregenz.  Bregenz.  bestieden.  #  5  50%%  *5  —  1  —  E  —
—  Gofteg  33  —  —5  19  41
7  ulzberg.  1  2,769108  22  2  1  —  1  2  659
S  4  .  '  ——?  ————-:-dumma
  3  St1o8  13  2  —  1  56  70
"  Altenburg.  6,755995  «  —  —  13  10
—  „755995  29  1  "  13
2  Landgericht  Weyler.  Weyler.  Gruͤnenbach.  17.770453  18  5  1  —  —  27  51
—  bohenegg.  1  ,204371  2  —  —  35
Kellhöf.  —  |9  24  2  —  —  1  4  77
5  Simmerberg.  *003  18  6  3  —  1  40  316
*  Summa  5  1,119750  3  16  4  —  4  119  454
c*  Inner-  Bregenzer-Wald.  Slobb  11  3  —  —  151  280
Landgr.  Juner-Bregenzere  Behau.  Lingenau.  1%8877  2  1  —  1  48  —
ald.  Mittelberg.  1  401773  24  3  1  —  2  —
Summa  8  10  80030,  10  16  5  —  1  223  280
Dornbirn.  1  8,053208  18  1  3  —  1  26  5
Landgericht  Dornbirn.  Dornbirn.  St.  Jeh.  Höchst,  u.  Fussach  —670120  30  3  1  ——  4  —
Hohenems.  —  114,241005  —  2  —  —  1  6  5
Lustenau.  —  4,9392c0  —  1  —  —  —  7  —
Summa  3,231363  12  4  —  2  43  10
Rankweil  und  Sulz.  3168,0547261  30  16  2  —  2  46  64
Landgericht  Felbkirch.  Feldkirch.  Veuburg.  E  3%%  —  1  —  —  —  3  –4
Ingberg.  14,  83404  25  3  —  —  —  5  20
—  —  —  —
l
Summa  4.10,  2831101  19  20  2  —  2  54  84
Sonnenberg.  812,007988  10  2  —  —  22  106
8ogericht  Sonnenberg.  Ruzidersoder  pludenz.llumenegg  u.  St.  Geroldl  *  :#½  n  :U  10  —
6·  Shannberg.  1  7,128578  19  4  2  —  —  6  21
m
z  Summa  14  ———  24  6  —  —  40  127
Landgericht  Montafon.  Schruns.  Montafon.  9  113,251367  21  8  —  1  110  924
E
v  Summa  per  se
S  Stadtgericht  Feldkirch.  Feldkirch.  GFeldkirch.  —  75000  —  1  4  1  1  —  2
l
Summa  per  se
Stadtgericht  Pludenz.  Pludent.  pludeni  «  -—7,105800  —  1  —  1  —  —  —
Summa  per  1e
m  Total  Summa  49  7,1036691  19  107  332  I  SI«  551  2678
        <pb n="441" />
        baierischen  Landes  Vorarlberg.

 

Population.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maͤnnliches  Geschlecht
WVeibliches)s  TotalelFamilien=Häuser.#ô
  von  17  Pieran  versvon  J#  und  Ge  n  h5o,l  ’D
t.  .  .
bisIYbis4ohcirathcr.mehr  SUMMMch  cchSumanahl
Jahren.  Jahren.  Jahren.
—  l
354  295  342  277  308  94510o06  1951  307
253  242  208  47  219  669  699  1368  258
808  975  694  414  680  2358  W  5019  845
724  795  642  zol  480  1917  2005  3922  748
697  640  655  247  415  1706  1817  3523  719
2482  2652  2195  1009  1803  0650  7182  13832  2570
zo-  217  320  103  263  800  807  332
472  585  #  660  188  577]  183218301  3688  660.
407  339  389  122  332  1060  1119  2179  40i
288  277  294  198  24  775  877  1652  330
832  828  815  267  652  2295  2402  4697  909
2301  2246  2478  788  2038  6752  7223  l  13975  2668
2089  1727  1758  457  1311  4796  4937  9733  1869
433  225  215  bi  525  965  1041  2000  518
302  179  238  77  6ob6  668  1274  284
282  2131  2211  595  2025  6367  6646  13013  2571
1044  0  959  370  625  2554  2576  5130  1042
455  4½  30  127  258  1042  1053  2095  439
488  ba8  585  226  363  1596  1534  3130  485
415  419  378  145  229  1026  980  2006  425
2362  2457  2286  808  1475  6218  6148  D  123601  2301
2132  2037  1033  780  1521  5493  5535  11028  2453
111  84  89  43  54  227  229  456  114
290  291  376  143  229  896  977  1873  447
2533  2412  2400  975  1804  0016  6741  13357  3014
1143  1036  1057  359  9703063  3115  6178  1427
677  634  —  485  1687  1852  3339  706
148  146  87  48  99  332  320  652  142
180  120  113  57  92  330  365  695  193
2143  1936  1830  715  1646  5412  5652  11064  2528
5%  #  s
234  168  180  75  159  5075271034  268
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277  254  251  89  208  713  773  1486  336
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1740015747  15459  5785  5½5½5  .  44110  46119  902209  18735
        <pb n="442" />
        Koͤniglich-Baierisches

Negierungsblat  t.

 

XXXNNIX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  3.  Dezember  1306.

 

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

 

(Die  Organisation  von  Vorarlberg  betreffend.)
Wir  Maximilan  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  Une  über  die.  Verhältnisse  Unserer
  vorarlbergischen  Herrschaften  umständlichen
  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf
solgende  Bestimmungen  zu  treffen,  für  gut
befunden:

1I.  Der  bisher  unter  dem  Namen  der  vorarlbergischen
  Herrschaften  begriffene  Landes-Bezirk

  bleibt  Unserer  Provinz  Schwaben  zugetheilt,
  bis  Wir  im  Allgemeinen  wegen  Eintheilung
  der  Bezirke  Unseres  Reiches  eine  andere
  Verfügung  treffen.

a.  Die  in  diesem  Landestheile  gelegenen
bisher  fremdartig  behandelten  Inklaven  werden
  mit  demselben  vereiniget,  und  sind  in
der  allgemeinen  Aemter:  Organisation  mit
begriffen.

3.  Diesemnach  werden  folgende  Gebieths-Theile
  vollkommen  einverleibt:

2.  die  Herrschaft  Blumenegg,

b.  die  Probstey  St.  Gerold,

.  die  ricterschaftlichen  Besitzungen  Schinau
  und  Waltrams,  welche  in  der  Eigenschaft

  von  Patrimonial:  Gerichten  der  Landeshoheit
  unterworsfen  werden,

d.  die  Herrschaft  Ettenhofen,  und

e.  der  sogenannte  Reichshof,  Lusten  au.

4.  Die  fürstlich  =  Lichrensteinische  Herrschafe
Vadnz  ist  als  souverdnes  Gebierh  außer
Verbindung  mit  der  gegenwärtigen  Organisation.


§.  Die  bisher  in  Vorarlberg  bestandenen
Ober=  und  Unter-Aemter  werden,  dks  mir
dem  in  Unseren  übrigen  Staaten  eingeführten
Verwaltungs=  Systeme  unvereinbarlich,  gaͤnzlich
  aufgelöset,  um  einer  assimilirten  Einrichtung
  Platz  zu  geben.

6.  Dem  zu  Folge  zessiren  in  Zukunft  folgende
  Aemter  und  Rezepturen:

a.  das  vorarlbergische  Kreis=  und  Ober-Amt
  Bregenz,

b.  das  Obervogtey-Amt  zu  Feldkirch,

c.  das  Ober-Amt  der  Herrschaft  Hohenegg,


d.  das  Obervogtey-Amt  der  Herrschaften
Blumenegg,  und  Se.  Gerold,

e.  das  Administrations-Amt  zu  Hohenems,


k.  das  Oberamt  des  Seiftes  Mehrerau,

g.  die  Administration  des  Priorats  St.
Johann,  und  die  Amts-Ammanschaften
        <pb n="443" />
        der  St.  Gallischen  und  Stift-Churischen
  Besitzungen,  und  die  Rezeptur  zu
Bendern,

h.  das  ehemalige  kaiserliche  seeye  Landgericht
  in  Mysinen.

7.  Den  aus  den  neuen  Verhältnissen  hervorgehenden
  Modifikationen  werden  unterworfen:


a.  das  Obervogtey--Amt  des  Freyherrn
von  Sternbach  zu  Pludenz,

b.  das  gräflich  Harrachische  Obervogtey:
  Amt  zu  Hohenems,

c.  sämmtliche  Landammanschaften
und  Dorfgerichte,  deren  Wirkungskreis,
bey  Uebertragung  der  hohen  und  niederen  Gerichtsbarkeit
  und  Polizey=  Gewalt  an  die
Landgerichte,  auf  die  ökonomische  Verhältnisse
  ihres  Bezirkes,  und  der  landständischen
Repräsentation  zurückzuführen  ist.

83.  Die  Verwaltung  des  ganzen  Bezirkes
wird,  nach  dem  Vorgange  in  Unseren  übrigen
  Staaten,  abgesonderten  Justiz=  und  Kameral=
  Aemtern  übertragen.

·.  Hiezu  bestimmen  Wir,  nach  den  Uns
vergelegten  statistischen  Notizen,  sieben  Landgerichte,
  zwey  Stadtgerichte  und  zwey  Rentdmter.


to.  Die  sieben  Landgerichte  sollen  seyn:
Weyler,  Bregenz,  Inner-Bregenzer-Wald,
  Dornbirn,  Feldkirch,
Sonnenberg  und  Montafon.

1I.  Die  zwey  Stadtgerichte  werden  angeordnet
  in  Bregenz  und  Feldkirch.

Ià.  Die  zwen  Rentamto-Bezirke  sind:
Bregenz  und  Feldkirch,  welche  jedoch

44  —

alle  ihre  Gefäll-Register  und  Rechnungen  nach
den  sieben  Landgerichten  separirt  halten  sollen.

13.  Das  Landgericht  Weyler  enehält
die  vormals  allguische  Gerichte:  Altenburg,
  Grünenbach  mie  Schinau,
die  Herrschaft  Hohenegg  mit  Waltrams,
  Kellhöf,  und  Simmerberg.

14.  Zum  Sitze  des  Landgerichtes  bestimmen
  Wir  den  Marktflecken  Weyler.  Da
aber  in  demselben  kein  Aerarial-Gebäude
vorhanden  ist,  so  ist  es  Uns  genehm,  daß
die  betheiligten  Gemeinden,  nach  ihrem  Anerbiethen,
  eine  angemessene  Amtswohnung  ankaufen;
  wogegen  Wir  die  Herstellung  eines
Gefängnißortes  auf  Unsere  Kosten  übernehmen,
  wozu  der  Erlös  aus  dem  auf  geeignetem
Wege  zu  verkaufenden  Amtshause  zu  Weitenau
  zu  verwenden  ist.

15.  Das  Landgericht  Bregenz  besteht
aus  den  vormaligen  Gerichten,  Alberschwende,
  Hofrieden,  Hofsteig  und
Sulzberg.

160.  Der  Siß  des  Landgerichts  ist  in  der
Stadt  Bregenz,  indem  Wir  erwarten,
daß  der  Magistrat  daselbst  die  nöthigen  Amts-Gebäude
  auszeigen  werde.  Sollte  dieß  mit
Ansiänden  verbunden  seyn,  so  ist  der  Siß
des  Landgerichts,  und  des  Rentamts  in  das
zunächst  gelegene  Stift  Mehrerau  zu  verseßen.
  Der  Thurm  der  Alestadt  Bregenz
ist  zum  Gefängniße  zu  verwenden.

17.  Das  Landgericht  Inner-Bregenzer=Wald
  enthält  folgende  Bestandtheile:  den
Inner-Bregenzer-Wald,  das  Gericht
Lingenau,  das  Gericht  Mirtelberg.
        <pb n="444" />
        18.  Zum  Sitze  des  Landgerichts  bestimmen
  Wir  den  Ort  Betzau,  wo  sich  bereits
ein  taugliches  Amts-Gebäude  besindet.  Jedoch
  haben  die  hinterbetzeckischen  Gemeinden
auf  ihre  Kosten  die  erfoderlichen  Gefängnisse
in  Bebau  herzustellen.

10.  Da  das  zu  diesem  Landgerichts-Bezirke
  gehörige,  und  einem  andern  Landgerichte
  dermal  nicht  wohl  zuzutheilende  isolirte
  Gericht  Mittelberg  manchmal,  besonders
  in  den  Wintermonaten,  auf  längere
Zeit  durch  die  Unzugänglichkeit  der  Wege
von  dem  Landgerichtssie  ganz  getrennt  ist;
so  genehmigen  Wir,  daß  für  jenen  Zeitraum,
wo  durch  Schnee  und  Witterung  die  Kommunikation
  mit  Betzau  abgeschnitten  ist,
dem  in  Mittelberg  dermal  bestehenden,  von
der  Gemeinde  besoldeten  Gerichtsschreiber  die
urwerschieblichen  Landgeriches=  Geschäfte,  mit
Vorbehalt  der  definitiven  Entscheidung  und
Bestätigung  des  Landrichters,  welche  nach
wiederhergestellter  Kommunikation  sogleich  zu
erholen  ist,  zur  provisorischen  Verhandlung
übertragen  werden.

a20.  Das  Landgericht  Dornbirn  ist  zusammengesetzt
  aus  dem  Gerichte  Dornbirn,
dem  Gerichte  Höchst  und  Fussach,  Hohenems,
  und  dem  Reichshofe  Lustenau.

21.  Der  Sitz  des  Landgerichts  ist  in
Dornbirn,  wo  bereits  ein  taugliches  Amtshaus
  vorhanden  ist;  und  die  nöthigen  Gefängnisse,
  wenn  sie  nicht  schon  bestehen,  hergestellt
  werden  sollen.

23.  Das  Landgericht  Feldkirch  hat  folgende
  Bestandtheile:  das  Gericht  Rank-435



–

weil  und  Sulz,  das  Gericht  Neuburg,
und  das  Gericht  Jagdberg.

23.  Der  Sitz  des  Landgerichts  ist  in  der
Scadt  Feldkirch,  wo  die  angemessenen
Amtswohnungen  und  Gefängnisse  unter  den
drarialischen  Gebäuden  auszuwählen  sind.

a#4.  Das  Landgericht  Sonnenberg  besteht
  aus  nachfolgenden  Gerichten:  Sonnenberg,
  Damils,  Thannberg,  dann
der  Herrschast  Blumenegg,  und  St.  Gerold.


25.  Für  den  Sißb  des  Landgerichts  wird
der  Ort  Nuziders  bestimmt,  bis  die  Verhältnisse
  die  angemessene  Verlegung  nach
Pludenz  réhhlich  machen.  Die  bereits  in
Nuzidere  bestehende  Amtswohnung  ist  jedoch
  zum  Gebrauche  des  Landgerichts  zu
überlassen;  so  wie  die  Gemeinden  nach  ihrem
Anbiethen  die  noch  abgängigen  Gebäude  herzustellen
  haben.

26.  Da  die  Berggerichte  Damils  und
Thannberg  manchmal,  besonders  im  Winter,
  längere  Zeit  gar  keine  Kommunikation
mit  dem  Gerichtssitze  haben,  so  gestatten
Wir,  daß  für  diese  Zeit  die  bereits  dort  bestehenden
  brauchbaren  Gerichtsschreiber  in
dringenden  Fällen  die  Kontrakte  und  Verlassenschafts-Inventarien,
  auch  Pfändungsund
  Einschátzungs-Verhandlungen  aufnehmen
  können;  jedoch  mit  der  Verbindlichkeir,
dieselbe,  sobald  die  Kommunikation  mit  dem
Landgerichte  Sonnenberg  wieder  offen  ist,
zur  Revision  und  definitiven  Berichtigung
dahin  einzusenden.  Die  von  diesen  Gerichtsschreibern
  interimistisch  aufgenommene  Ver-
        <pb n="445" />
        trags-Notirungen  und  Aufzeichnnugen  duͤrfen
  auch  niemal  das  Mutter-Protokoll  bilden;
  sondern  mussen  erst  in  das  Brief#-Protoboll
  des  Landgerichtes  eingetrazen,  und  or#n
diesem  die  Vertrags-Urkunden  aus  demselben
  für  die  Theile  ausgezogen  werden.  Diese
Verfügung  gilt  auch  für  den  Gerichteschreiber
  in  Mittelberg  (.  19.)

à7.  Das  Landgericht  Montafon  enthält
  die  bisherige  Landammanschaft  Montafon.


28.  Der  Siß  des  Landgerichtes  ist  in  dem
Orte  Schruns,  wo  die  Landammanschaft,
nach  ihrem  Anerbiethen,  die  erfoderlichen
Amtsgebäude  anfhre  Kosten  herzustellen  hat.

29.  Das  Stadtgericht  Bregenz,  welches
  jedoch  seinen  Wirkungskreis  nicht  weiter,
  als  auf  die  Gemarkung  der  Stadt  erstrecket,
  erhält  einen  eigenen  Stadtrichter,
welchem  Wir  zugleich  die  Funk:ionen  eines
Stadt=  und  Polizey  -Kommissärs  übertragen
wollen.

Jo.  Auf  gleiche  Art  wird  für  die  Stadt-Markung
  von  Feldkirch  ein  Scadtgericht
aufgestellt,  und  demselben  ein  eigener  Stadtrichter
  vorgeseht,  welchem  Wir  zugleich  die
Stellen  eims  Stadt=  und  Polizey=  Kommissärs
  anvertrauen.

31.  Wegen  des  Stadtgerichtes  in  Pludenz
  behalten  Wir  Uns,  nach  näher  hergestellten
  Verhältnissen  der  Baron-Sternbachischen
  Rechte  und  Drivilegien,  das  Weitere
bevor.

32.  Das  Rentamt  in  Bregenz  erstrecker
seinen  Wirkungskreis  auf  die  Landgerichts-430

  —

Bezirke  von  Weyler,  Bregenz,  Inner-Bregenzer-Wald,
  und  Dornbirn,
  dann  das  Stad:gericht  Bregenz.

33.  Das  Rentamt  in  Feldkirch  breitet
sich  aus  über  die  Landgerichte  Feldkirch,
Sounenberg  und  Montason,  dann
die  Stadegerichte  Feldkirch,  und  Pludenz.


34.  Ueber  diesen  ganzen  Landesthell,  welcher
  nunmehr  in  sieben  Landgerichte,  —  zwey,
respekrive  drey  Stadtgerichte,  —  und  zwey
Rentämter  eingetheilt  ist,  wollen  Wir,  um
das  nöthige  Mittelorgan  zwischen  der  Landesstelle,
  und  den  unteren  Aemtern  herzustellen,
  ein  eigenes  Kreisamt  anordnen,
welches  seinen  Sitz  in  Bregenz  hat,  und
aus  einem  Kreis-Kommissär,  und  Freisamts-Aktnar
  bestehen  soll.

35.  Bies  hierüber  eine  allgemeine  nähere
Instruktion  erfolgt,  ist  dem  Kreicsamte  insbesondere
  die  Einweisung  der  neuen  Aemter:  —
die  Zurechtweisung  und  beständige  Aufsicht
über  die  Beamte  zur  richtigen  Befolgung  der
allerhöchsten  Verordnungen;  —  die  Oberaufsicht
  über  die  Wirkungen  der  Gesetze;  —  die
Besorgung  der  Militär-Konscription;  —  die
höhere  Polizeyn,  und  die  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  im  Allgemeinen  zu  übertragen.


36.  Jedes  Landgericht  besteht  aus  einem
#Landrichter,  einem  Aktuar,  nebst  dem  nöthigen
  Schreiber,  Personal,  einem  Landgerichts-Arzte,
  und  einem  Landgeriches  =  Diener.

37.  Wegen  der  Organisation  der  Stadtgerichte,
  rücksichtlich  des  Personals,  be-
        <pb n="446" />
        —  437  —

halten  Wir  Uns  die  weitere  Bestimmung  vor,
und  wollen  dermal  nur  festsetzen,  daß  den
Stadtrichtern  und  Stadt-Kommissären  ein
Stadtgerichts-Aktuar,  und  ein  Polizey=Kommissions
  =  Aktuar  beygegeben  werden
sollen.

38.  Jedem  Rentamte  wird,  außer  dem
nöthigen  Schreiber-Personal,  ein  Rentamts-Bothe
  beygegeben.  ·

30.  Wegen  den  Besoldungen  des  Kreisamtes
  sind  die  allgemeinen  Bestimmungen
zu  erwarten.

40.  Die  Besoldungen  bey  den  Landgerichten
  werden  folgendermassen  bestimmt:

a.  Ein  Landrichter  erháält  firen  Gehalt
loco  fl.,  und  als  Zulage  16  Kreuzer  von
jeder  Familie  seines  Landgerichtes.  Für  Haltung
  eines  Reitpferdes  124  fl.;  für  die  Behölzung
  per  aversum  ##15  fl.,  dann  ein
Driteheil  der  ersten  beyden  Besoldungs-Rubriken
  für  das  Schreiber-Personal.

b.  Der  Aktuar  erhält  das  Drittheil  der
beyden  ersten  Gehalts-Rubriken  des  Landrichters.


c.  Ein  Landgerichts"  Arzt  erhale,  nebst
der  Belassung  der  bisherigen  Emolumente,
welche  jedoch  einer  förmlichen  Revision  zu
unterwersen  sind,  eine  jährliche  Besoldung
von  400  fl.

d.  Ein  Gerichts-Diener  erhält  zum  firen
Gehalte  zoo  fl;  für  die  Haltung  eines
Reitpferdes  und  die  Kleidung  130  fl.;  für
den  Unterhalt  eines  jeden  Knechtes  ##so  fl.,
und  für  die  Kleidung  der  Knechte  40  fl.

A1.  Wae  die  Besoldungen  bey  den  Stadtgerichten

  betriffe,  folgt  späterhin  bey  den
Personal-Bestimmungen.

42.  Ein  Rentbeamter  erhäle  zum
firen  Gehalte  1200  fl.;  ein  Prozent  vom
Bruto-Ertrage;  ein  Driteheil  dieser  beyden
Rubriken  für  das  Schreiber-Personal,  dann
für  Holz  ein  Aversum  von  11°  fl.

Da  es  übrigens,  bey  der  großen  Ausdehnung
  der  Rentamts-Bezirke,  einigen  Unterthanen
  zu  beschwerlich  wäre,  einen  so  entfernten
  Ort  für  die  Einhebung  der  Gefälle
bestimmt  zu  sehen,  so  wollen  Wir  zur  Erleichterung
  derselben  verordnen,  daß  der  Rentbeamrte
  von  Bregenz  jene  Gefälle  des  Landgerichtes
  Inner-Bregenzer-Wald,  deren  Einnahme
  auf  gewisse  Tage  firirt  werden  kann,
in  dem  Orte  Beßau,  —  und  der  Rentbeamte
von  Feldkirch  jene  Gefälle  des  Landgerichtes
  Montafon,  welche  auf  gleiche  Art  bestimmt
  werden  können,  in  dem  Orte  Schruns
einnehmen  soll.

Anstatt  der  Diäten  wollen  Wir  denselben
hiefür,  so  lange  diese  entfernte  Einhebung
dauert,  für  Haltung  eines  Reitpferdes  jährlich
  124  fl.  bewilligen.

Ein  Rentamts=  Bothe  erhäle  zur  jährlichen
Besoldung  200  fl.,  und  zur  Kleidung  à8  fl.

43.  Zum  Kreiskommissär  über  die
sieben  Landgerichte,  Weyler,  Bregenz,  Inner=Bregenzer-Wald,
  Dornbirn,  Felbbirch,  Sonnenberg
  und  Montafon,  ernennen  Wir  den
bisherigen  Kreishauptmann  und  Landvoge,
Franz  von  Vintler,  mit  dem  Titel,
Range  und  Uniform  eines  Landesdirektions-=Rathes,
  wobey  derselbe  zugleich  ständischer
        <pb n="447" />
        Praͤses  bleibt,  und  seine  bisherige  Gehaltsbezuͤge
  behaͤlt.

Zum  Kreisamts-Aktuar  ernennen
Wir  den  bisherigen  provisorischen  Oberamts-Protokollisten
  zu  Bregenz,  vormals  Baron
Sternbachischen  Obervogt  zu  Pludenz,  Johann
  Peter  Vögel,  mit  einstweiliger
Belassung  seiner  bisherigen  Taggebühren  von
fl.  —  Nach  den  von  demselben  angerühmten
  vorzüglichen  Eigenschaften  behalten  Wir

Uns  dessen  weitere  angemessene  Anstellung

bey  schicklicher  Gelegenheit  bevor.

44.  Zum  Landrichter  zu  Weyler  ernennen
  Wir  den  bieherigen  Oberbeamten  und
Renmmeister  in  Hohenegg,  Joseph  Gebhard
  Beer.

Wegen  der  Stelle  des  Landgerichts-Aktuars
  wird  Unsere  weitere  Entschließung
nächstens  folgen.

Zum  Landgeriches-Arz:te  ernennen
Wir  den  bereits  zu  Weyler  wohnenden  Dekkr
  Madlener.

Die  Landgerichs,  Dienersstelle  ist  dem  bisherigen
  Gerichtsdiener,  Johann  Georg
Imler,  zu  übertragen.

45.  Zum  dandrichter  in  Bregenz  ernennen
  Wir  den  dortigen  provisorischen  Oberamtsrath,
  Johann  Repomuk  Motz.

Als  Landgerichts-Aktuar  ist  dermal
  der  provisorische  Amts-Sekrerär,  Gebhard
  Aberer,  zu  verwenden.  Demselben
ist  jedoch  eben  so,  wie  andern  ehemaligen
wirklichen  Staatsdienern,  welche  dermal  als
Aktuare  gebraucht  werden,  die  Fortdauer
ihrer  Eristenz,  als  wirklichen  Staatsdienern

438  —

mit  den  aus  der  Dienstpragmatik  für  sie,  ihre
Witewen  und  Kinder  hervorgeheuden  Wirkungen
  zu  versichern.

Die  Stelle  eines  Landgerichts-Arztes
  übertragen  Wir  dem  bisherigen  Kreisarzte,
  Rosenstiel  in  Bregenz,  dem  Wir
neben  seiner  Besoldung  auch  das  bisher  von
dem  Stifte  Mehrerau  genossene  Salarium
dergestalt  belassen  wollen,  daß  er  auch  in  kreisärztlichen
  Geschäften  sich  von  dem  Kreiskommissär
  gebrauchen  lassen  foll.

Als  Landgerichtsdiener  ist  der  bisherige
  Kanzleydiener  bey  dem  Kreis=  und
Oberamte  zu  Bregenz,  Jakob  Walser,
zu  verwenden.

46.  Zum  Landrichter  des  Inner-Bre-Fenzer-Waldes
  ernennen  Wir  den  bisherigen
  provisorischen  Administrator  von  Hohenems,
  Johann  Georg  Bernuter.

Ueber  die  Besetzung  der  Landgerichts-Aktuars-Stelle
  wird  Unsere  Entschliess
sung  nachfolgen.

Als  Landgerichts-Arzt  soll  der  bereits
  in  Schwarzenberg  angestellte  Doktor,
Winkler,  verwendet  werden.

Als  Landgerichtsdiener  ist  der  bisherige
  Gerichts=  und  Landammansdiener  zu
Betzau,  Meßler,  aufzustellen.

47.  Zum  Landrichter  in  Dornbirn  erneunen
  Wir  den  bisherigen  Syndikus  der
untern  Landschaft  und  der  Stadt  Bregenz,
von  Ganal.

Als  Landgeriches-Aktuar  ist  der
provisorische  Kreisamts-Protokollist,  Joseph
  Ignaz  Matre,  zu  gebrauchen.
        <pb n="448" />
        Zum  Landgerichts-Arzte  ernennen
Wir  den  bisher  in  Hohe#rems  angestellten
Doktor  Holstein.

Die  Gerichtsdieners-Stelle  hat
der  bisherige  Gerichtsdiener,  Vogel  zu
Hohenems,  provisorisch  zu  versehen.

48.  Zum  Landrichter  in  Feldkirch  ernennen
  Wir  den  bidöherigen  Landschreiber  von
Rankweil,  Christoph  von  Gugger,
se  wie  zum  Landgerichts-Aktuar  den
Kreisamts  =  Praktikanten,  und  vormaligen
Obervogt  in  Großkößz,  von  Funkner.

Als  Landgerichs  =  Arz#t  wird  der
Stadtrath,  Dektor  Gries,  zu  Feldkirch
angestellt.

Als  Gerichtsdiener  ist  der  bisherige
Gerichtsdiener  und  Waibel  zu  Rankweil,
Erne,  zu  verwenden.

40.  Zum  Landrichter  des  Gerichtes  Sonnenberg
  ernennen  Wir  den  bisherigen  Landschreiber,
  von  Buun  zu  Nuziders.

Wegen  der  Besebung  der  Landgerichts-Aktuars-Stelle
  folgt  Unsere
Eneschließung  nach.

Die  Stelle  eines  Landgerichts-Arztes
  wollen  Wir  dem  Doktor  Ganal  zu
Pludenz  übertragen.

Als  Gerichtsdiener  ist  ein  bereits
besoldetes,  taugliches  Subjekt  anzustellen.

§ô.Zum  Landrichter  des  Gerichtes  Montason
  ernennen  Wir  den  vormaligen  Landschreiber
  des  Inner-Bregenzer=  Waldes,
Maximilian  von  Gugger.

Die  Landgerichts-Aktuarsstelle
werden  Wir  nachstens  besetzen.

430  —

Zum  Landgerichts-Arzte  wollen
Wir  den  bisher  in  Sattins  wohnhaften  Doktor
  Bertsch  ernennen.

Als  Gerichtsdiener  wird  der  bisherige
  Kerkermeister  in  Bregenz,  Wilhelm
Schmidet,  angestellt.

51.  Zum  Stadtrichter  und  Stadtund
  Polizeykommissär  in  Bregenz
ernennen  Wir  den  bisherigen  Landschreiber  des
Inner-Bregenzer-Waldes,  Moßbrugger.

Die  Besoldung  dieses  Beamten  wird  auf
jahrliche  rac  fl.  dergestalt  festgesetzt,  daß  hievon
  600  fl.  aus  der  Staatskasse,  und  boo  fl.
von  dem  städtischen  Aerar  gegeben  werden.

Die  Stade  hat  zugleich  für  eine  angemessene
  Amtswohnung  zu  sorgen;  wogegen
Wir  die  Behölzung  mit  jährlichen  18  Klaftern
  auf  drarialische  Kosten  übernehmen.“

Als  Aktuar  des  Stadtgerichts  ist  der
Kanzellist  und  städtische  Quartiermeister
Schneider,  der  von  der  Stadt  besoldet
wird,  anzustellen.

Ueber  die  Ernennung  deg  Polizey-Aktuars,
  welcher,  wie  die  Polizeydiener,  seine
  Besoldung  ebenfalls  aus  dem  städtischen
Aerar  erhält,  wird  Unsere  Entschließung
nachfolgen.

s2.  Zum  Stadtrichter  und  Stadtund

  Polizeykommissär  in  Feldkirch

ernennen  Wir  den  bisherigen  Renimmeister
bey  dem  Obervogtamte  in  Feldkirch,  Aloys
Eberlin,  dessen  Besoldung  auf  1200  fl.
fesigesetzt  wird,  wovon  die  eine  Hälfte  das
Staats=  Aerar,  und  die  andere  Hälfte  die
städtische  Kasse  zu  tragen  hat.  —  Die  Stadt
        <pb n="449" />
        wird  fuͤr  eine  angemessene  Amtswohnung
sorgen.  —  Die  Behoͤlzung  mit  18  Klaftern
uͤbernehmen  Wir  auf  aͤrarialische  Kosten.

Die  Stellen  des  Stadtgerichts-  und
Polizey-Aktuars  werden  Wir  nächstens
besetzen.

53.  Die  Administration  in  Pludenz  hat
einstweilen  fortzubestehen,  bis,  nach  den  mit
dem  Baron  von  Sternbach  berichtigten  Verhälenissen,
  eine  def#nitive  Organisation  eintreten
  kann.

s4.  Das  Rentamt  in  Bregenz  hat
der  bisher  als  Kommissär  gebrauchte  Oberamtsrath
  Höcht  noch  ferner  provisorisch  zu
versehen,  bis  dasselbe  ebenfalls  definitiv  organisirt
  wird.

Als  Rentamtsbothe  ist  der  bisherige
Oberamtsbothe,  Joh.  Adam,  anzustellen.

55.  Zum  Rentbeamten  in  Feldkirch
  ernennen  Wir  den  bisherigen  Obervogt
  von  Blumenegg,  Fr.  Anton  Fritscher,
  —  und  zum  Rentamtsbothen  den
bisherigen  Kanzleydiener,  Joseph  Zipper.

56.  Ueber  das  noch  übrige,  bisher  in
Vorarlberg  angestellte  Personal  wollen  Wir
folgende  Bestimmungen  treffen:

a.  Der  erste  Oberamtsrath  in  Bregenz,
Ludwig  Isfordink  wird,  mit  Beybehaltung
  seines  Ranges  und  vollen  Gehaltes,
dergestalt  in  den  Ruhestand  versetzt,  daß  er
die  rückständigen  Arbeiten  bey  dem  Oberamte
noch  erledigen,  und  dann  auf  die  Anweisung
des  Kreiskommissärs  sich  zu  denjenigen  Geschäften
  gebrauchen  lassen  soll,  welche  ihm
besonders  anvertrauet  werden.

40

b.  Dem  provisorischen  Landschreiber  zu
Feldkirch,  Georg  Feuerstein,  wollen
Wir  mit  einem  Quieszenten  =  Gehalte  von
900  fl.  den  Acceß  bey  Unserm  Hosgerichte  zu
Memmingen  bewilligen,  bis  sich  für  denselben
  eine  schickliche  Gelegenheit  zur  definitiven
  Anstellung  in  Tyrol  oder  in  Schwaben
ergeben  wird.

c.  Der  bisherige  Rentamts-Köntrolleur
und  Registrator,  Karl  Fidel  Flatz,  ist,
bis  zur  neuen  Maut-Einrichtung,  auf  das
eröffnere  Oberzollamt  Feldkirch  zu  versetzn.

d.  Bies  auf  diesen  Zeitpunkt  bleibt  auch
das  sämmtliche  Zoll=  und  Weggelds-Personal
  in  seinem  dermaligen  Stande.

e.  Der  Oberamtmann  des  Stistes  Mehrerau,
  Franz  Anton  Einser,  ist,  nach
vorschriftmäßiger  Revision  seiner  Dienstesfassion,
  bis  auf  weiters  zu  quiesziren;  so  wie

f.  der  vorige  Administrator  Bergmann
zu  Razins,  der  einen  Quieszenten  =  Gehalt
von  4oc  fl.  zu  beziehen  hat,  bis  er  in  eine
angemessene  Stelle  einrücken  kann.

g.  Wegen  der  successiven  Einreihung  der
einstweilen  zu  quieszirenden  Oberamts-Kanzellisten
  haben  Wir  Unserm  General-Landes-Kommissariat
  zu  Ulm  eine  angemessene  Weisung
  ertheilt.

h.  Der  bisherige  Oberamtmann  des  Domkapitels
  zu  Chur,  Adrian  von  Häusler
isi  mit  einer  Pension  von  soo  fl.  in  die  Ruhe
zu  seßen.

i.  Dem  St.  Gallischen  Amtmann,  Joseph
  Anton  Meißburger,  wird  ein
        <pb n="450" />
        441.

Quieszenten  Gehalt  von  ace  fl.  bis  zu  seiner
  ferneren  Anstellung  bewilliget.

#7.  In  Rücksicht  der  Gerichtsprokuratoren
  behalten  Wir  Uns  Unsere  gllerböchste
  Enrschließung  noch  bevor.

58.  Die  durch  gegenw#rtige  allerhöchste

Enrschließung  ernannten  Landrichter,  Stadtkommissäre,
  und  Rembeamte  haben  unter
sich  durchaus  gleichen  Rang.  —  Ueber  die
Uniform,  welche  bey  den  Landrichtern,  und
den  Stadtkommissären  völlig  gleichförmig
iKt,  erfolgt  eine  weitere  Bestimmung.

50.  Ueber  die  Anwendung  der  für  die  kleidere
  Munizipalstädte  im  Allgemeinen  ertheilten
  Organisations-Vorschriften  auf  die  Städte
Bregenz  und  Feldkirch;  dann  über  die  Wahlart
  der  Land=  und  Gerichts-Ammänner,  behalren
  Wir  Uns  die  Entschließung  beror.
Indessen  sollen  die  neuen  Wahlen  einstweilen

  suspendirt  bleiben.

60.  Endlich  verordnen  Wir  hiemit,  daß
die  neue  Einrichtung  in  allen  ihren  Zweigen
den  1.  Jänner  1807.  vollständig  in  Aus,
übung  gebracht  werden  soll.

Muͤnchen  den  16.  November  1806.
Max  Joseph.
Freyher  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Einführung  der  baierischen  Diensies=  und
Pensions-Pragmatik  in  Tpyrol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Nachdem  die  vormaligen  sstekreichischen

Pensione-Direktiven  von  Unsern  Normen  seh#

abweichen,  hingegen  aber  auch  die  nach  und
nach  eintretenden  Organistrungen  der  Aemter
und  Besoldungen  ven  dem  ehemals  österreichte
schen  Fuße  sehr  verschieden  sind,  und  die  erster#.
zu  diesen  letztern  gar  nicht  mehr  passen,  feerklären
  Wir  hiemit,  und  es  ist  dem  ganzen
Dienstpersonal  bekanmt  zu  machen,  wie  folgt:

Nicht  nur  allein  die  aus  andern  Provinzen
nach  Tyrol  versetzten,  sondern  alle  diejenis,
gen  schon  ehemaligen  Staatsdiener,  welche
Wir  bey  den  bereits  angesangenen  Organisas
tionen  definitiv  neu  nominiren,  sollen  von,
bem  bisher  üblich  gewesenen  Arrha-Abzug,
an  den  etatsmäßigen  Besoldungen  befrepet,
seyn.  Sie  sollen  an  allen  Rechten  und  Ansprüchen
  Theil  nehmen,  welche  Wir  in  der
Dienst=  und  Pensions-Pragmatik  vom  1.
Jänner  180  den  Staatsdienern  Unserer  dltern
  Provinzen  eingeräumet  haben,  und  sie
sollen  sowohl  für  ihre  Person,  als  für  ihre
Gattinnen  und  Kinder  ganz  nach  der  erwähnten
  Dienst=  und  Densions=  Pragmatik  behandelt
  werden.

Hingegen  diejenigen  schon  ehemals  torolischen
  Staatsdiener,  welche  Wir  entweder  in
die  Ruhe  versehen,  oder  nur  provisorisch  auf
ihren  Plähen  belassen,  sollen  sowohl  für  ihre
Person,  als  ihre  Gattinnen  und  Kinder  nach
den  ehemaligen  österreichischen  Pensions-Direktiven
  behandelt  werden.  München  den  21.
November  1806.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerh#chsten  Befehl.
G.  Geiger.
        <pb n="451" />
        (Den  Abzug  der  quartae  Scholarum  bey  den  frommen
  Stiftungen  der  Juden  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  allergnädigst  beschlossen,  daß
in  Zukunfe  bey  blos  lukrativen  frommen
Stifrungen  der  Juden,  da  sie  auch  an  den
bestehenden  Schulanstalten  nach  der  höchsten

Entschließung  vom  18.  Juny  1804  (Negiekungsblart

  von  diesem  Jahre  Seite  710  u.  f.)
Antheil  nehmen  dürfen,  der  Abzug  der  quartae
  Scholarum,  ben  vorhandenen  Verordnungen
  gemäß,  eintreten;  die  quarta  paupetum
  hingegen  ihnen  so  lange  nachgesehen
werden  soll,  als  sie  ihre  Armen  selbst  ver-Ppflegen.
  München  den  15.  Rovember  1806.
Max  Joseph.
Graf  von  Morawitzky.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
ven  Krempelhuber.

 

 

Privilegium
für  ·
die  baierische  National-Zeitung  des  Pro-"
  #essors  Albert  Klebe.

Wir  Marimiltan  Joseph,
von  Gortes  Gnaden  König  von  Baiern.
Urkunden  und  fügen  andurch  zu  wissen:

Nachdem  Uns  der  Professor  Albert
Klebe  zur  Herausgabe  einer  Tageoschrift,
unter  dem  Titel:  Baierische  National=Zeitung,

  um  Verleihung  eines  Druckund

  Verlag-rivilegiums  allerunterthnigst
sebethen  hat,  und  Wir  Uns  bewogen  gefunden,
  seiner  Bitte  zu  willfahren,  so  ertheilen

  Wir  ihm  hiewit  allergnddigst  die
Freyheit,  vom  1.  Jänner  180)7  angefangen,
die  erwähnte  Baierische  National=Zeitung
  nach  dem  Uns  vorgelegten  und
genehmigten  Plane,  und  bis  Wir  es  anders
zu  verordnen  für  gut  finden  werden,  allein,
ohne  fremden  Eingriff,  in  offenen  Drucke  legen,
  feilhaben,  versenden,  und  verkaufen  zu
dürfen.

Dem  gemäß  gebiethen  Wir  sämmtlichen
Unterthanen  Unserer  königlichen  Staaten,
namentlich  allen  und  jeden  darin  angesesset
nen  Buchdruckern  und  Buchhändlern,  sich
bey  Vermeidung  Unserer  allerhöchsten  Ungnade
  und  Verwirkung  einer  Strase  von
Hundert  Dukaten,  wovon  jedesmal  die
eine  Hälste  dem  Jeitungs-Verleger,  die  au
dere  aber  Unserer  Staats  Kasse  zufallen
soll,  so  lange  dieses  Prirvilegium  besteher,

wider  Wissen  und  Wollen  deo  Privilegirten
auf  keinerley  Weise,  und  unter  keinerley

Form,  weder  mirtel=  noch  unmittelbar  eie
nes  Nachdruckes  oder  Debits  der  ermeldeten
  Tagesschrift  anzumassen;  wenebst  Wie
zugleich  den  Professor  und  Herausgeber  Albert
  Klebe  ermächtigen,  zur  selbst  eigenen
  Sicherung  des  ihm  verliehenen  Rechtes,
bey  verspürtem  Frevel  mir  Hilfe  Unserer  Obrigkeiten
  gegen  die  Kontrarenienten  einzuschreiten,
  die  unbefuge  gemachte  eder  beygeschafte
  Auflage  wegzunehmen,  und  nach  seinem
  Gutgedünken  damit  zu  schalten.

Jedoch  soll  derselbe  bey  unmit:elbarem
Verlust  des  Privilegiums  schuldig  und  gehalten
  seyn,  die  für  öffentliche  Blätter  dieser
  Art  angeordnete  Zensur  Unseres  gehei-
        <pb n="452" />
        44

zmen  Ministeridl:  Departements  in  auswärtigen
  Angelegenheiten  unter  keinem  Vorwande
zu  umgehen,  und  an  dieses  Ministerium  von
sedem  Blatte,  wie  es  erscheint,  achtzehn  Exemplarien
  zur  weitern  Disposition  abzugeben.
Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  diesen  Brief

allerhöchsteigenhändig  unterzeichnet,  mit  Unserm
  aufgedruckten  königlichen  Sekret-Insiegel
  befestiget,  und  zur  allgemeinen  Kenntniß
  und  Darnachachtung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen,  befohlen.

Gecgeben  in  Unserer  Haupt=  und  Restdenz=Stadt
  München  den  sechszehnten  Tag  des
Monats  November  im  Eintausend  achthundert
  und  sechsten  Jahre,  Unseres  Reiches  im
ersten.

Max  Joseph.
Frepherr  von  Monegelas.

Auf  kniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

Auftrag.

.  an

saͤmmtliche  Polizeybehoͤrden  in  Ober  /  und

Niederbaiern.
(Die  Kalender  betreffend.)
Sämmrliche  Polizeybehörden  haben  in

Zeit  von  acht  Tagen  anzuzeigen,  welche  inländische
  Kalender  in  den  anvertrauten  Bezirken
  verlegt  werden,  wer  der  Herausgeber
und  Verleger  des  Kalenders  sey.

Ob  diese  mit  einem  Privilegium  oder  Konzession
  versehen  sind.

Von  den  Drivilegien  oder  Konzessionen  sind

vidimirte  Abschriften  beyzulesen.
den  20.  November  1306.

Königliches  General-Kandes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weschs.

von  Schmöger.

Mücchen

Bekanntmachungen.
—  ÒÁ  —
(Die  Prüfung  der  Adspiranren  zu  dem  Land-Ph#-sikaten
  in  der  obern  Pfalz  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Zu  Folge  eines  allerhöchslen  Reseripts  vom
30.  September  1806  soll  sowohl  für  die  zu
Landbeamten,  als  Aktuars=  Stellen,  als
auch  für  die  zu  den  Stellen  der  Landgerichts-Aerzten
  adspirirenden  oberpälzischen  Subjekte,
welche  ihre  Studien  nach  den  voransgegangenen
  Vorschriften  vollendet,  und  auch  den
Praxis  genommen  haben,  zur  Prüfung  derselben
  noch  im  heurigen  Jahre  ein  Konkurs
ausgeschrieben  werden.

Die  königliche  Landes-Direktion  der  obern
Pfalz  bestimme  also  zur  Konkurs-Prüfung
medizinischer  Kandidaten  für  oberpfälzische
Landgerichts-Phrstkate  den  20.  Dezember,
und  macht  es  allen  jenen,  welche  sich  einer
medizinischen  Prüfung  unterwersen  wollen,
hiemit  kund,  damit  selbe  an  erwähntem  Tage
Morgens  0  Uhr  bey  der  Landes-Direktions-Kanzelley
  sich  melden,  mit  der  Voraus;
sehung,  daß  jene  Subjekten  über  die  Vollendung
  ihrer  medizinischen  Kurse,  und  ihres
geendigten  Praxis  ehevor  ihre  Zeugnisse  an-
        <pb n="453" />
        –  44

her  einsenden.
dember  r806.
Königliche  Landes-Direktion.
Graf  von  Kreith.  ,„
von  Schleis.
(Den  konglichen  Landrichter  Reingruber  za
Pfaffenhofen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  hoben  mit  besonderm  Wohlgefallen
die  unermüdete  Thätigkeir  erfahren,  womit
Unser  Landrichter  Reingruber  zu  Pfafs
senhofen  in  den  jüngsten  Kriegszeiten  sich  um
die  gesammte  Einwohnerschaft  seines  Gerichtosprengels
  verdient  machte.  Sein  kluges
mund  würdiges  Benehmen,  wodurch  er  bey
jeder  Gelegenheit  die  Drangsalen  des  Krieges
  zu  mildern,  und  abzulehnen  beeifert  war,
hat  Unsern  Wünschen  vollkommen  entsprochen,
  und  Wir  wollen  daher,  daß  demselben
nicht  nur  Unsere  allerhöchste  Zufriedenheit  beleugt
  werde,  sondern  Wir  haben  auch  befohlen,
  den  vorzuglichen  Diensteifer  dieses  Beamten
  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen.  Müccchen
den  1a3.  November  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Monegelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

Amberg  den  12.  Novem- 



 

(Den  kandgerich:-Aktuar  Maier  zu  Frcysingen
betreffend.)  «
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  mit  Wohlgesallen  das  paniotische

  Bestreben  vernommen,  womit  der  Landgerichts=
  Aktuar  Maier  zu  Freysingen  in

dem  letzten  Kriege  zu  den  glücklichen  Operationen

  Unserer  Truppen  in  der  Gegend
jener  Stadt  beyzutragen  beeisert  war.  Zum
Beweise  Unserer  besondern  Zufriedenheit  haben
  Wir  daher  demselben  die  filberne  Verdienst=
  Medallle  allergnädigst  zu  ertheilen
beschlossen.  München  den  r#ä#.  Novemb.  1806.
Marx  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auk  kniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Chirurgen  Schabenberger  zu  Cbersberg
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Die  gute  und  fleißige  Behandlung,  womit
  sich  der  Chirurg  Schabenberger
zu  Ebersberg  während  deo  letzten  Feldzuges
um  die  Wiederherstellung  der  verwundeten
Krieger  verdient  machte,  haben  Wir  mit  der
silbernen  Verdienst-Medaille,  mic  Bezeugung
Unserer  besondern  Zufriedenheic,  zu  belohnen
  beschlossen.  München  den  15.  November
  1806.
NMax  Joseph.
Frepherr  von  Montgelac.
Auf  löniglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Waurschreiber  Anton  Langmantel  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Den  vorzug#ichen  Muth,  und  die  ausge-
        <pb n="454" />
        —  445  —

zeichnete  Vaterlandsliebe,  welche  der  Maut-Diurnist
  Anton  Langmantel,  im  letzten
Feldzuge  bey  dem  Ueberfalle  der  Feinde  in  der
Gegend  von  Kusstein  bewies,  haben  Wie
mit  der  goldenen  Verdienst-Medaille  zu  belohnen
  beschlossen.  München  den  19.  November
  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelatz.
Auf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Den  Maurbemten  Bierdimpfel  zu  Reitwinkel
  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  genehmigen  den  gurachtlichen  Antrag
Unseres  Geueral=  Landes  -Kemmissaria's  zu
München,  in  Betreff  der  Verdieuste,  welche
sich  der  gegenwärtige  Mautbeamte  Bierdimpfel
  zu  Reiewinkel  durch  seine  besonbero
  kluge  und  beherzte  Mitwirkung  zu  den
Unternehmungen  der  vaterländischen  Gebirgs-Schützen
  in  dem  vorigen  Kriege  erwarb,
und  bewilligen  demselben  hiermit  zur  öffentlichen
  Auozeichnung  seines  Wehlrerhaltens
die  silberne  Verdienst-Medaille.  München
den  r0.  November  1806.
Max  Josepb.  «
Frei-herrvonMontgelas.
AufköniglichenallerhbchstenBcfchi.
von  Flad.

 

(Die  Kriegs  -Benträge  der  Bürger  und  Umerthanen
  im  kbniglichen  Laudgerichte  Aichach  berr.)
Die  Bürger  und  Unterthanen  des  königlich
  baierischen  Landgerichts  Aichach  überschickren

  für  die  Feld  Spitäler  in  der  Provinz
  Bamberg  458  Hemden,  006  Leihtücher
und  so  Pfund  Charpien,  und  verdienen  daher
  einer  ehrenvollen  Erwähnung,  welche
auch  die  königlichen  Beamten  dieses  Landgerichts
  ruhmlich  auszeichnet.  München  den
4.  November  1806.
Königliches  General-Landes=Kommissariar.

Frepherr  von  Weiches.
von  Schmöger.

 

(Den  Landgericht-Arzt  Dekter  Eiseureich  zu
Biehtach  betreffend.)

Indem  man  dem  keniglich  baierischen  LCand=Ferichrs-Arzte,
  Dektor  Eisenreich  zu  Biehtach,
  für  seinen  bezeigten  menschenfreundlichen
patrictischen  Diensteiser  die  allergn#edigste  Zufriedenheit
  bezengt,  eröffnet  man  demselben
zugleich,  daß  die  unterm  9.  dieses  Monats
anher  übersendeten  chirurgischen  Binden
dem  königlich  zbaierischen  General-Landes-Kemmissariate
  in  Bamberg  durch  den  dahin
von  hier  fahrenden  Wirzburger  Borhen  heute
übermachet  werden  sepen,  um  selbe  für  die
dortigen  Milirdr-Spitäler  zu  verwenden.
Müunchen  den  1#3.  November  1806.

Königliches  General-Landes

Kommtssariar.

Frepherr  von  Weiche.
Kapeller.

(Die  Pfürrey  zu  Ebenried  detrefsend.)

Die  protestantische  Pfarrey  zu  Ebenricd,
in  dem  Landgerichte  Eilpelestein,  isi  durch  die
Beferderung  des  bisherigen  Pfarrers,  Ferdinand
  Friederich  Plank,  erlediget
worden.
        <pb n="455" />
        Beförderungen.
Seine  Majestät  haben  den  königlichen  Kämerer,
  General-Major,  und  General-Quartiermeister
  bey  dem  ehemaligen  fránkischen  Kreise,
Wilhelm  Karl  Joseph  Frhrn.  v.  Eckart,
zum  wirklichen  geheimen  Rath  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
17.  November  laufenden  Jahres  wurde  der
bisherige  oberste  Justiz-Rarh  zu  München,
Johann  Repomuk  von  Effner,  zum
geheimen  Referendar  des  königlichen  Ministerial"
  Justiz-Departemems  allergnädigst
besörderr.

Am  nämlichen  Tage  haben  Seine  Masjestät
  den  bisherigen  Landrichter  zu  Miesbach,
Johann  Nepomuk  Oeggl,  jum  wirklichen
  Hosgerichts=  Ratch  zu  München  befördert;
  —  die  erledigte  Stelle  eines  Landrichters
  zu  Miesbach  aber  dem  bisherigen
Hosgerichts"  Rach,  Mar  Grasen  von
Preosing,  in  Räcksicht  der  besondern  Verhältnisse
  übertragen.

Vermäg  allerhöchster  Eneschließung  vom
3T.  Oktober  und  14.  November  laufenden
Jahres  wurde  der  bisherige  Ober-Rechnungs
  Kommissär,  Pappenberger,  zum
Rentbeamten  zu  Schrobenhausen;  —  der
ehemals  österreichische  Pfleger  des  Burgauischen
  Pflegamts  Röffingen,  Schill,  zum
bandrichter  zu  Füßen;  —  der  bisherige  Ober-Amtmann,
  von  Seyfried,  zum  bandrichter
  zu  Immenstadt;  —  der  bioeherige  landständische
  Buchhalter  in  Vorarlberg,  Leopold
  von  Gugger,  zum  Reutbeamten
zu  Immenstadt;  —  der  bisherige  Ober-Vogt
zu  Langenarchen,  Gramm,  jum  Landrichter

46  —

zu  Tettnang;  —  der  provisorische  Rentmeister
zu  Tertnang,  Schneider,  zum  Rentbeamten
  daselbst;  —  der  bisherige  Oberamterath
zu  Immenstad#,  Enzenberger,  zum  Landrichter,
  Stadt-Kommissär  und  Polizey=Kommissär
  zu  Lindau,  allergnddigst  ernannt;
—  der  bisherige  Landrichter,  Weber,  zu
Füßen  aber  nach  den  Bestimmungen  der
Dienst-Pragmatik  in  den  Ruhestand  verseht.

Unterm  15.  November  laufenden  Jahres
haben  Seine  Masestät  die  erledigte  Sielle
eines  Stadtrichters  zu  Memmingen  dem  bisherigen
  Stadtgerichts-Rarh,  Eitel  Eberhard
  von  Wachter,  übertragen,  —  und
den  Rechts-Kandidaten,  Anton  Hainzelmair,
  zum  Ldandgerichts=  Aktuar  zu
Schwabmünchen  befärdert.

Durch  eine  allergnädigste  Eneschließung
vom  18.  November  laufenden  Jahres  wurde
dem  Lizentiar,  Tuirinus  Schieder,  der,
Acceß  bey  dem  königlichen  Hosgerichte  zu
Memmingen  bewilliget.

Nachdem  der  bisherige  Sekretär  der  königlichen
  obersten  Justiz=  Stelle  zu  München,
Johann  Georg  Frankl,  auf  sein  wiederholtes
  Ansuchen,  und  in  Rücksicht  seiner
geschwächten  Gesundheits-Umstände  in  die
Quieszenz  versetzt  worden  ist,  so  haben  Seit
ne  Maiestät  unterm  §s.  November  laufenden
Jahres  beschlossen,  daß  der  Sekretär  Repomuk
  Frankk  in  die  erste  Sekretär-Stelle
vorrücken,  die  zweyte  Sekretär:  Stelle  aber
dem  bisherigen  Sekretär  des  königlichen  Hofgerichts
  zu  München,  Aloysius  Ellerstorfer,
  verliehen  werden  soll.

Seine  Majesta#  haben  die  erledigte  Pfarrey
        <pb n="456" />
        Forstinning,  Landgerichts  Schwaben,  dem
bicherigen  Pfarrer  von  Schmaßhausen,  Johaun
  Repomuck  Fischer,  —  die  Pfarfceey
  Schmatzhausen,  Landgerichts  Pfaffenberg,
dem  bisherigen  Pfarrer  von  Stallwang,  Joseph
  Ager,  —  die  Pfarrey  Stallwang,
Landgerichts  Mitterfels,  dem  Kooperator  zu
Längdorf,  Franz  Joseph  Hofmann,
—  die  Pfarrey  Pirnbach,Landgerichts  Pfarrkirchen,
  dem  bisherigen  Pfarrer  zu  Ergolding,
  Simon  Mangelberger,  —  die
Pfarrey  Zalllng  „  Landgerichts  Aichach,  dem
bisherigen  Schul-Jnspektor,  und  Benesiziaten
  zu  Wetlbach,  Franz  Kaver  Plotz,
—  die  Pfarrey  Benedibtbeuern,  Landgerichts
Weilheim,  dem  bisherigen  Pfarrer  zu  Steppach,
  Simpert  Ingerl,  —  die  Pfarren
Steppach  bey  Augsburg  dem  ehemaligen
Konvemualen  des  aufgelösten  Klosters  Beyharding,
  Peter  Pelath,  allergnädigst
zu  verleihen  geruht.

An  der  kéniglichen  Universität  zu  Landshut
  wurden  allergnädigst  bestätiget:  zum
Rektor  Magnifikus  der  königliche  Hofrath
und  Professor  der  Rechte,  Krüll,  —  zu
wechselnden  Senats-Mitgliedern:  der  königliche
  Rath  und  Professor  Bertele,  der
königliche  geistliche  Rath  und  Professor
Hupfanuer,  der  königliche  Rath  und  Professor
  Medikus,  der  königliche  geistliche
Rath  und  Professor  Thanner.  —  Direkkoren
  für  das  akademische  Jahr  180  sind
folgende:  bey  der  speziellen  Klasse
in  der  theologischen  Sektion,  der  königliche
geistliche  Rath  und  Professor  Winter,  —
in  der  Sektion  der  Rechtskunde,  der  könig-447



liche  Hofrath  und  Professor  von  Mos—
hamm,  —  in  der  Sektion  der  staatswirthschaftlichen
  Wissenschaften,  der  koͤnigliche  geistliche
  Rath  und  Professor  Schrank,  —  in
der  Sektion  der  Heilkunde,  der  koͤnigliche
Medizinal:  Rath  und  Professor  Walther.
—  Bey  der  allgemeinen  Klasse  in
der  ersten  Sekrion,  der  königliche  geistliche
Nath  und  Professor  Reiner,  —  in  der
zweyten,  der  königliche  Rath  und  Professor
Stahl,  —  in  der  drirten,  der  königliche  geistliche
  Rath  und  Drofessor  Milbiller,  —
in  der  vierten,  der  königliche  Rath  und  Prosessor
  Ast.

Auf  den  Bericht  deo  königlichen  General=Landes=
  Kommissariats  in  Tyrol  über  die
Registraturen  und  Kanzleyen  der  königlichen
Landesstellen  zu  Innsbruck,  erfolgte  am  13.
und  14.  November  dieses  Jahres  die  allergnädigste
  Eneschliehung:  daß  die  Kanzley
des  General  =  Landes-Kommissariats  aus
einem  Sekretär,  und  Registrator,  dann
aus  einem  Tabellisten  mit  einem  Gehalte
von  Ooo  fl.;  zwey  Kanzellisten  mit  soo  fl.
und  zwey  Kanzellisten  mit  Ago  fl.  Gehalt:
endlich  drey  Diurnisten  mit  einem  Taggelde
von  45  kr.  bestehen  soll.  —  Zum  Tabellisten
wurde  der  bisherige  Schreibmeister,  Dorn,
von  Bamberg,  —  als  Kanzellisten  erster  Klasse,
Johann  Seingl,  und  Anton  Frans
Ringler;  als  Kanzellisten  zwenter  Klasse
Joseph  Planer,  und  Johann  Freymüller,
  ernannt.  —  Die  Kanzley  des  ksniglichen
  Guberniums  wurde  besezt  mit  einem
Repartitor  zu  600  fl.  Gehalr,  vier  Kanzellisten
  mit  sco  fl.,  und  vier  Kanzellisten  mir
        <pb n="457" />
        450  fl.  Gehalt,  vier  Diurnisten  mit  einom
Taggelde  von  45  kr.  —  Zum  Repartitor
wurde  der  bisherige  Expeditionsamts-Adjunkt
Wolf;  zu  Kanzellisten  erster  Klasse  Franz
Scholl,  Johann  Nepomuk  Lorit,
Sebastian  Gamser,  und  Ignaz
Waldner;  zu  Kanzellisten  zweyter  Klasse
Johann  Ditterle,  Kaver  Hasch,
Karl  Schenach,  und  Johann  Felderer
  bestimmt.  —  Die  Kanzley  des  Landrechts
  erhält  einen  Repartitor  mit  500  fl.,
zwey  Kanzellisten  mit  4#  fl.,  und  zwey  Kanzellisten
  mit  40  fl.  jährlicher  Besoldung,
dann  zwey  Diurnisten  mit  einem  Taggelde
von  Zo  kr.  —  Zum  Repartitor  wurde  der
bisherige  Kanzellist,  Promberger,  —  zu
Kanzellisten  der  ersten  Klasse  Hhilipp  von
Partl,  und  Karl  Steiner;  zu  Kanzellisten
  zweyter  Klasse  N.  Holzheimer  und
Aloys  Georg  Duchmeyerbefördert.  —
Die  Kanzley  des  Fiskalamtes  besteht  aus
einem  Kanzellisten  mit  4##  fl.  Gehalk,  und
einem  Diurnisten  mit  einem  Taggelde  von
30  kr.;  —  die  Stelle  eines  Fiekalamts=Kanzellisten
  wurde  dem  bisherigen  Registranten,
  Appeller,  übertragen.  —  Die  Aufnahme
  sämmtlicher  Diurnisten  bleibt  der  Disposition
  des  königlichen  Generalr  Landeskommissariats
  lediglich  überlassen.

Das  General-Landes-Kommissariat,  das
Gubernium,  und  das  Landrecht  sollen  in  Zukunft
  abgesonderte  Registraturen  führen.  —
Für  die  Registratur  des  General-Landes=Kommissariaks
  wurde  ein  Registrator  mit
boo  fl.,  und  ein  Einlaufs-Protokollist  ebenfalls
  mit  boo  fl.  Gehalt  bestimmt.  —  Als

448

Registrator  bestaͤtigen  Selne  Mujestaͤt  den
vormals  passauischen  Quieszenten,  Johann
Harslem.  —  Zum  Einlaufs-Protokollisten
  wurde  der  ehemalige  Hof-Kommissariats
  Aktuar,  Peß,  ernannt.

Die  Registratur  des  Guberniums  besteher
künftig  aus  einem  Archivs,  Registrator  mit
god  fl.,  —  einem  Einlaufs-Protokollisten  mit
600  fl.,  —  zwey  Registratoren  mit  600  fl.,  —
und  drey  Registratoren  mit  450  fl.  jaͤhrlicher
Besoldung,  dann  drey  Assistenten  mit  einem
Taggelde  von  45  kr.  —  Der  bisherige  Ar—-chivs-Registrator,
  Primisser  sowohl,  als
der  bioherige  Einlaufs-Proiclellist,  ron
Rüdl,  wurden  in  dieser  Eigeuschaft  allergnädigst
  bestätiget.  —  Zu  Reurstoren  erster
  Klasse  wurden  die  Negistranten  Andre
  und  Kupferer,  —  zu  Regisiratoren
  zweyter  Klasse  die  Registranten  Pini,
Waldbek,  und  von  Aschaner,  befordert.
  «

Die  Registratur  des  Landrechtes  erhaͤlt
einen  Einlaufs-Protokollisten  mit  soo  fl.  —
einen  Registrator  mit  60#  fl.  ,  —  einen
Registrator  mit  400  fl.,  und  einen  Assistenten
  mit  zoo  fl.  Jahrgehalt.  —  Zum
Einlaufs  =  Protokollisten  wurde  der  Regis
strant,  Stenzel,  —  zum  Registrator  erster
Klasse  der  Archivs  -Adjunkr,  Posch,  —
zum  Registrator  zwenter  Klasse  der  Regißratur-Gehülf,
  Friesenbühler,  ernannt.  —
Als  Assistent  soll  der  Kanzley-Diener  und
Registrant,  Schön,  verwendet  werden.  —
Die  Registranten  Schreibern,  Jolch'-ner,
  und  von  Pachmann,  werden  A#
ters  halber  in  die  Quieszenz  versetzt.
        <pb n="458" />
        Königlich-Baierisches

Regierung  zblat  t.

 

L.  Stück.

Königliche  allerhöchste  Verordnung.

(Die  Organisation  der  Landgerichte  und  Rentämter
  in  Tprol  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Deie-  die  innere  Landes-Verwaltung  in
Toyrol  dem  in  Unseren  dlieren  Erb-Staaten
mit  gutem  Erfolge  eingeführten  Systeme  allmählig
  angenähert  werde,  haben  Wir  mie
Zugrundelegung  der  Normal-Verordnung
vom  à34.  März  180a  die  Aufstellung  eigener
bandgerichte  und  Rentämter  in  dieser  Provinz
  beschlossen.

Nachdem  Wir  Uns  über  die  deshalb  gemachten
  Vorschläge  umständlichen  Vortrag
haben  ablegen  lassen,  sinden  Wir  zum  Besten
Unserer  getreuen  Unterthanen,  und  zur  Erhaltung
  einer  spstematischen  Ordnung  für  gut,
folgende  Bestimmungen  zu  treffen:

1.  Die  Provinz  Tyrol  wird  dermal,  und
bis  durch  Einlösung  der  Pfandschaften,  oder
andere  Vorkehrungen  eine  Vermehrung  der
Aemter  nothwendig  wird,  eingetheilt  in  vier
und  zwanzig  Landgerichte,  und  zwey  und
zwanzig  Rentämter.

2.  Der  Wirkungskreis  der  Landgerichte  ist
in  der  organischen  Verordnung  vom  a4.  Marz

München,  Mittwoch  den  ro.  Dezember  1806.

 

 

1802  im  Allgemeinen  bezeichnet,  so  wie  die
Ausscheidung  der  Geschäáfte  zwischen  den
Landgerichten  und  Rentämtern  darin  ihre  Bestimmung
  finder.

3.  Das  Verhältniß  der  Landgerichie  zu
den  in  Tyrol  bestehenden,  und  noch  ferner
beyzubehaltenden  Kreisämiern  wird  bey  der
den  letzteren  demnächst  im  Allgemeinen  zu  ertheilenden
  Instrukrion  néher  bestimmt  werden.

4.  Inzwischen  lwollen  Wir  vorläufig  Folgendes
  festseten:

a.  Unsere  Landrichter  sind,  rücksichtlich  der
ihrem  Bezirke  einverleibten  Patrimonial:  Gerichte,
  die  Substitute  des  vorgesehten  Kreisamtes,
  dessen  Befugnisse  sie  hierinfalls  auszuüben
  haben.

b.  Unsere  Verordnungen  und  Befehle  werden
  von  der  Landesstelle  unmittelbar  an  die
Landgerichte,  und  von  diesen  an  die  Patrimonial:
  Gerichte  ausgeschrieben,  welche  an
die  ersteren  Berichte  zu  erstatten,  und  von
Landgerichtswegen  Weisungen  zu  empfangen
  haben.

c.  Die  Kreismter  erhalten  zugleich  von
den  an  die  Landgerichte  ergehenden  Auoschreibungen
  Nachricht,  um  darüber  zu  wachen.
daß  Unsere  Verordnungen  allenthalben  in
richtigen  und  schleunigen  Vollzug  kommen.
        <pb n="459" />
        —  450

d.  Die  Kreisaͤmter  haben  fuͤr  die  hoͤhere
Polizey  in  ihren  Bezirken  zu  sorgen;  vorzüglich
  ist  ihnen  die  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  und  Sicherheit  anvertraut.

e.  An  sie  geht  in  Polizey:  Sachen  der  Rekurs
  von  den  Land=  und  Patrimonial-Gerichien,
  und  dann  erst  an  die  Landesstelle.

t.  Die  Kreisämeer  besorgen  das  Marschund
  Verpflegungswesen,  und  überhaupt  die
in  Militchv  Gegenstände  einschlagenden  Geschäfte.


§.  Die  Landgerichte  vereinigen  alle  jene
Gerichtsbarkeit  in  sich,  welche  bisher  von  den
landesherrlichen  Urbars  Schub-Hof=  und
Landgerichten  nach  verschiedenen  gegenseitigen
  Beschraänkungen  ausgeübt  wurden.

6.  Die  Landgerichte  haben  auch  die  peinliche
Gerichtsbarkeit  dergestalt  auszuüben,  daß  da,
wo  das  Gericht  nach  den  bestehenden  Gesetzen
mit  dem  hinlänglichen  Personale  nicht  besetzt
werden  kann,  die  instruirten  Akten  mit  dem
Spruche  der  ersten  Instanz,  und  einer  sogleich
  ex  oll#cio  beygefügten  Appellation  an
das  Appellations-Kollegium  eingesendet  werden
  sollen.

7.  Auf  gleiche  Art  haben  die  Patrimonial=Gerichte,
  welche  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt
  sind,  ihre  Akten  mit  dem  Urtheile,  und
beygefügter  Appellation  an  das  Appellations=Kollegium
  einzusenden,  und  hiefür  eine  angemessen
  zu  bestimmende  Taxe  zu  entrichten.

8.  Das  Kriminal-Gericht  in  Sonnenburg,
  in  soweit  es  seine  Wirkung  auf  andere
Bezirke  ausdehnt,  hört  nach  den  neuen  Verhälrnissen
  auf.

—

9.  Unsere  Landgerichte  haben  zu  sorgen,
daß  die  mit  der  peinlichen  Gerichtsbarkeit  begabten
  Patrimonial-Gerichte  hierinfalls  den
gesetzlichen  Vorschriften  durchgehends  Folge
leisten,  und  in  allen  Fällen,  wo  sie  sich  säumig
  zeigen  würden,  wenn  die  erste  Auffoderung

  zur  Erfüllung  ihrer  Pflicht  ohne  Erfolg

bleibt,  alsbald  ohne  weitere  Anfrage,  und
auf  Kosten  der  säumigen  Behörde  die  nöthige
  Verfügung  selbst  zu  treffen.

10.  Ueberhaupt  werden  Wir  über  die  Verhälmisse
  der  in  den  Händen  mehrerer  Stände
befindlichen  peinlichen  Gerichtsbarkeit  die  weie
teren  rechtlichen  Bestimmungen  besonders  erlassen.


I1I.  Der  Wirkungskreis  der  Rentämter  ist
zwar  ebenfalls  in  der  Eingangs  angeführten
Normal-Verordnung  näher  bezeichnet;  indessen
  findet  dermal  noch  eine  Abweichung  hievon
  darin  statt,  daß  bis  auf  weiters  die  Verrechnung
  der  Mautgefälle  den  Rentbeamten
überlassen  bleibt.

1I2.  Wegen  Aufhebung  des  landschaftlichen
  Umgeld-Pachces  ist  bereits  Unserem  General-Landeskommissariate
  zu  Innsbruck  eine
angemessene  Entschließung  zugegangen,  und
wegen  der  Steuer  -Erhebung  werden  Wir
seiner  Zeit  das  Weitere  verfügen.  Die  Landschaft
  ist  daher  vorläufig  anzuweisen,  keine
neue  Steuer-Beamten  mehr  anzustellen,  sondern
  nur  bey  erledigten  Stellen  passende  Provisional-Verfügungen
  zu  treffen.

13.  Ueber  die  Personal-Besetzung  der
Landgerichte  und  Rentämter  erfolgt  Unsere
besondere  Entschließung.
        <pb n="460" />
        –  43

14.  Für  einen  Landrichter  wird  die  fixre
Besoldung  auf  12o0  fl.  bestimmt.  Zu  dem
Unterhalte  zweyer  Dienst-Pferde  bewilligen
Wir  demselben  eine  Aversional:  Summe  von
jährlichen  zoc  fl.,  so  wie  für  die  Behölzung
1  fl.,  wovon  jedoch  auch  der  Landgerichts-Aktnar
  zu  behölzen  ist.  Anstatt  der  in  Baiern
von  jeder  Familie  bewilligten  ao  kr.,  wollen
Wir  den  Landrichtern  von  allen  verrechnenden
Sporteln  ein  Sechstheil  als  Zulage  überlass
sen.  Diese  Zulage  sowohl,  als  das  Haberund
  Holz-Aversum  sind  bloß  mit  der  Funktion
  verbunden,  und  zessiren  mit  derselben.

15.  Damit  in  den  Taxen  kein  Uebermaaß
geschehe,  ist  die  Beobachtung  der  Tarordnungen
  genau  vorzuschreiben;  da,  wo  noch
keine  bestehen,  neue,  oder  wenigst  die  des
nächstgelegenen  Distrikts  provisorisch  einzuführen,
  und  den  Kreisämtern  besondere  Wachsamkeit
  über  alle  Tar=  und  Sportel=  Exzesse
anzuempfehlen.

16.  Der  Gehalt  eines  Landgerichts-Aktuars
  wird  auf  soo  fl.  gesetzt,  ohne  jedoch
einen  Nebenbezug  zu  genießen,  die  frepe  Wohnung
  ausgenommen,  oder  wo  diese  einem
von  dem  Landgerichtssitze  entfernten  Aktuar
nicht  eingerdumt  werden  kann,  eines  Hauszinses
  von  25  fl.

17.  Ein  Rentbeamter,  welcher,  aueschluͤßlich
  der  Mautgefaͤlle,  nicht  die  Summe  von
20000  fl.  verrechnet,  erhaͤlt  900  fl.;  die
uͤbrigen  aber  1200  fl.  fixe  Besoldung.

18.  Den  ersteren,  wenn  sie  zugleich  Haupt-Mautner
  sind,  kann,  in  Hinsicht  des  Maucdienstes,

  nie  mehr  zugelegt  werden,  als  ihnen
  an  12c0#  fl.  mangelt.

to.  Den  letzteren  gebühre  eine  besondere
Besoldung,  rücksichtlich  des  zugleich  zu  besorgenden
  Maut-Dienstes,  nicht;  sondern
diese  ist  in  der  Regel  in  die  beziehenden
1209  fl.  einzurechnen.  Nur  bey  sehr  beträchtlichen
  Mautamtern  werden  Wir  Ausnahmsweise
  eine  Zulage  bewilligen.

ao.  Das  Prozent  von  den  Bruto-Einnahmen
  der  Mautgefälle  wird  den  Rentbeamten
  nur  in  soferne  gestatter,  als  sie  solche
Gesälle  unmittelbar  erheben.

al.  Rücksichtlich  der  Prozente  von  den  übrigen
  Gefällen,  und  der  Besoldung  der  Schreiber
  bleibt  es  bey  der  Normal-Verordnung.

àa.  Die  Rentbeamten  haben  Amts-Kautionen
  in  baarem  Gelde  zu  erlegen,  und  zwar
dergestalt,  daß  der  dreyßigste  Theil  der  Bruto-Einnahme
  zum  Kautions-Kapitale  zu  bestimmen
  ist.  Nur  in  außerordentlichen  Fällen,
  wenn  ein  übrigens  ausgezeichnetes  Subjekt
  durchaus  keine  baare  Geld-Kaution  aufzubringen
  vermöchte,  behalten  Wir  Uns  auf
vorläufige  Berichts-Erstattung  bevor,  Ansnahmsweise
  sideijussorische  Kautionen  anzunehmen.


a3.  Nach  diesen  vorgängigen  allgemeinen
Bestimmungen  werden  für  dermal  in  Tyrol
folgende  vier  und  zwanzig  Landgerichte,  und
zwey  und  zwanzig  Rentämter  aufgestelle.

aà4.  I.  Das  Kandgericht  Innsbruck
wird  aus  den  landeêöherrlichen  Gerichten
Sonnenburg,  Ambras,  Stubay,
und  Arams  zusammengesetzt.
        <pb n="461" />
        Als  Inkorporationen  enthält  dasselbe
das  Stadtgericht  Innsbruck,  Markegericht
Matray,  das  Klostergericht  Wilten,  und
das  fürstlich=  Auersbergische  Gericht  Steinach.


Der  Flächen-Inhale  ist  à#######  Quadrat-Meilen,
  und  die  Bevölkerung  35540  Seelen,
  wovon  170|1  unter  unmittelbar  -landgerichtischer,
  und  18534  unter  der  Gerichtsbarkeit
  der  Inkorporationen  stehen.

Das  Thal  Stubay  wird  durch  einen  zweyten
  exponirten  Aktuar  des  Landgerichts  unter
jenen  Modifkationen  versehen,  welche  unren
(§.  48.)  wegen  der  erponirten  Akruare
überhaupt  folgen  werden.

Wegen  des  hiezu  zu  verwendenden  Richters
  am  Schönberge  wird  das  Nähere,  in  der
über  die  Personal:  Benennungen  zu  erlassenden
  besondern  Entschließung,  bestimme.

Zur  Amtswohnung  des  Landgerichts  in
Innobruck  ist  das  vormalige  Regierungsgebaude
  zu  verwenden,  in  welchem  sich  dermal
die  Landgerichts-Kanzleyen,  und  die  Wohnung
  des  Gerichtsschreibers,  und  der  Domänen=
  Administration  befinden.

an.  II.  Dac  Landgericht  Schwat  enthält
  das  landesfürstliche  Gericht  Freundsberg
  und  Schwasß,  und  als  Inkorporationen
  das  freyherrliche  von  Lochauische  Patrimonialgericht
  Rettenberg,  das  Stadtgericht
  Hall,  und  das  Baron  Sternbachische
  Gericht  Thaur.

Der  Flächen-Inhalt  dieses  Landgerichts
ist  10  #  Quadrat-Meilen,  und  die  Bevölkerung
  à2041  Seelen,  wovon  9240  un-452

  —

mittelbar  landgerichtisch,  und  12792  pattimonialgerichtisch
  sind.

Zur  Amtswohnung  bestimmen  Wir  das
Landgerichtshaus  in  Schwatz.

26.  III.  Das  Landgericht  Rattenberg
  bestehet  aus  dem  landesfuͤrstlichen  Gerichte
  Rattenberg,  dem  Graf-  Tannenbergischen
  Gerichte  Rottenburg,  und
Burgsrieden  Tratberg,  der  Graf=  Lodronschen
  Hofmark  Stum,  und  den  Hofmärken
  Münster  und  Maten.

Der  Flächen-Inhalt  begreist  16  r#8  Quadrat-Meilen,
  und  die  Bevölkerung  10045
Seelen,  wovon  12000  unter  unmittelbar=
  landgerichtischer,  und  7945  unter  patrimonial
  gerichtlicher  Jurisdiktion  stehen.

Der  Sit  des  Landgerichtes  ist  Rattenberg,
wo  das  Urbars-Gebaude  zur  Amtswohnung
gebraucht  werden  solle.

27.  IV.  Das  Landgericht  Kufstein
enthält  das  landesherrliche  Stadt=  und  Landgericht
  Kufstein,  die  ehemals  Kloster-Rottische
  Hosmark  Pillersee,  das  fürst-Lambergische
  Gericht  Kitzbühel,  und  die  von
Klotzische  Hofmärke  Thierberg  und  Mariastein.


Auf  einem  Flächen-Inhalte  von  r9  15
Quadrat-Mellen  befinden  sich  28207  Seelen,
wovon  15235  unmittelbar  unter  landgerichtlicher,
  und  13042  unter  Patcimonial-Gerichtsbarkeit
  sich  befinden.

Der  Amtssitz  ist  in  Kufstein,  wo  das  von
dem  Landrichter  dermal  bewohnte,  dem  Gerichte
  angehèrige  Gebäude  gegen  billige  De-
        <pb n="462" />
        dingungen  einzuloͤsen,  und  zur  Amtswohnung
zu  verwenden  ist.

Zu  Gerichtsfrohnfesten  sind  die  in  Kufstein,
und  in  den  vorhergehenden  3  Gerichtssigen
vorhandenen  Gefängnißorte  zu  gebrauchen.

28.  V.  Das  Landgericht  Fürstenburg
  wird  zusammengesetzt  aus  dem  landesherrlichen
  Gerichte  Naudersberg,  mie
Ausschluß  der  Gemeinden  Ischgl  und  Gallthür,
  welche  jedoch  mit  einstweiliger  Beybehaltung
  ihres  dermaligen  Gemeinds=  und
Steuer=  Verbands  dem  nachfolgenden  Land--gerichte
  Landeck  zugetheilt  werden,  dann  aus
dem  Graf=  von  Trappischen  Pfandgerichte
Glurns  und  Matsch,  dem  Gerichte  Marieuberg,
  Schlanders  und  Montani.

Der  Flächen  -Inhalt  dieses  Landgerichtes
ist  24  Quadrat-Mcilen,  und  der  Bevölkerungsstand

  a2600  Seelen,  von  denen

47256  unter  unmittelbarer  Gerichtsbarkeit  des
Landgerichts,  und  17904  unter  Patrimonial-Gerichten
  stehen.

Der  Amtssitz  ist  in  Fürstenburg,  wo  das
geräumige  Schloß  zu  Amtswohnungen  zu
verwenden,  und  die  nöthige  Frohnfeste  herzustellen
  ist.

Bis  solches  geschieht,  behält  einstweil  der
Landrichter  seinen  Amtssitz  in  Nauders.

ao9.  VI.  Das  Landgericht  Landeck
erhält,  außer  den  von  Raudersberg  getreunten
  Gemeinden  Ischgl  und  Gallthür,  das
landesherrliche  Gericht  Pfunds,  dann  die
Donastial-Gerichte  Landeck,  Laudeck,
und  Jnst.

4533  —

Da  das  Gericht  Landeck  den  Gerichts-Unterthanen
  dermal  noch  verpfändet  ist,  und  ein
seweiliger  Richter  ohnehin  von  dem  Landesfürsten
  ernannt  wird;  so  ist  zwar  den  Gemeinden,
  bis  zur  Auflösung  der  Pfandschafe,
der  Fortbezug  der  Sporteln  und  Urbarsgefälle
zu  gestatten;  jedoch  der  Richter  als  Unser
ummitelbarer  Beamter  anzusehen,  und  ihm,
nebst  der  Aufsicht  über  die  eingezirkten  Patrimonialgerichte,
  auch  die  Gerichtsbarkeit
über  die  Unterthanen  von  Pfunds,  Ischgl,
und  Gallehür  zu  übertragen.

Nach  Pfunde  ist  jedoch  auf  Kosten  der  die
Pfandschaft  genießenden  Gemeinden  von  Landeck
  ein  zweyter  Landgerichts-Aktuar  zu  exponiren.


Der  Flächen-Inhalt  des  ganzen  Landgeriches
  begreift  30  1#/#  Quadratmeilen,  und
die  Volkszahl  3a201  Seelen,  wovon  sich
3216  unmittelbar  unter  dem  Landgerichte,
und  28985  unter  Patrimonialgerichten  befinden.


Der  Amtssitz  ist  in  Landeck,  und  das  dortige
  Schloß  ist  zur  Amtswohnung  gehörig
einzurichten.

30o.  VII.  Das  Landgeriche  Telfs
besteht  aus  dem  Graf=  von  Fiegerischen  Gerichte
  Hörtenberg,  der  Graf=  Wolkensteinischen
  Herrschaft  Petersberg,  dem  Stamser
  Klostergerichte  Stams,  und  enthält  auf
einem  Flächen-Inhalte  von  àz  1#8  Quadratmeilen,
  eine  Bevölkerung  von  24752  Seelen.

Da  Wir  gesinnte  sind,  die  verpfändeten
Gerichte  einzulssen,  so  werden  Wir  dem  Ge-
        <pb n="463" />
        —

neral-kandes-Kommissariate  zu  Innsbruck

desfalls  eine  besondere  Instruktion  ertheilen.

Indessen  gedenken  Wir  die  Organisation
dieses  Landgerichts  nicht  bis  dahin  zu  verschieben,
  sondern  dasselbe  alsobald  zu  besetzen;
wonach  dem  Landrichter,  bis  zur  Untergebung
unmirtelbarer  Gerichts-Unterthanen,  vorzüglich
  die  Geschäfte  eines  Kreisamts-Substituten
  zu  besorgen  übrig  bleiben.

Der  Amtesitz  ist  nach  Telfs  zu  verlegen.

31.  VIII.  Das  Landgericht  Reutti
begreist  in  sich  das  landesfürstliche  Gericht
Vils,  dann  das  den  Geriches-Uncerthanen
verpfändete  Landgericht  Ehrenberg  und
Aschau.

Wir  werden  bedacht  seyn,  diese  Pfandschaft
baldmöglichsi  einzulösen.  Da  indeß  der  Landrichter
  von  Ehrenberg  ohnehin  von  Uns  ernannt
  wird;  so  ist  er  den  übrigen  Landrichtern
  gleich  zu  stellen,  und  ihm  die  Gerichtsbarkeit
  über  Vils  zugleich  mit  zu  übertragen.

Den  Gerichtsgemeinden  sind  lediglich,  neben
den  verpfändeten  Urbarsgefällen,  die  Sportelgesälle
  vom  Landrichter  zuzurechnen,  und
dieselbe  außer  weitern  Verband  mit  dem  letz
teren  zu  seßzen.

So  lange  die  Pfandschaft  bestehr,  darf  bey
der  Besoldung  des  Landrichters,  und  seines.
Personals  nur  dasfjenige  darauf  bezahlt  werden,
  was  nach  Abzug  dessen,  was  die  Gemeinden
  bisher  hiezu  beytragen  mußten,  an  der  reglementsmäßigen
  Summe  abgehe,  ohne  daß  hinsichtlich
  des  Sportel-Ertrags,  so  lange  solchen
  die  Gemeinden  beziehen,  eine  Zurechnung
  statt  findet.

454

Wegen  der  in  diesem  Bezirke  haͤufigeren
Kriminalfaͤlle,  und  anderer  Geschaͤfte  ist  es
Uns  genehm,  daß  dermal,  neben  dem  bisher
  von  der  Gemeinde  untethaltenen  Personal,
  und  dem  für  das  Kriminale  von  Uns
zu  besoldenden  Aktuar,  noch  ein  weiterer  Aktuar
  in  Vils  aufgestellt  werde,  wozu  der
dortige  Richter  zu  verwenden  ist.

Das  Landgericht  hat  übrigens  einen  Flächenraum
  von  18  r###n  Quadratmeilen,  mit
einer  Bevölkerung  von  10345  Seelen,  wovon
  sich  dermal  704  unmittelbar  unter  landgerichtischer
  Jurtsdiktion,  und  15551  mittelbar
  darunter  befinden.

Die  Amtswohnungen  sind  in  Reutti  bereits
  vorhanden.

33.  IX.  Das  Landgericht  Briren
enthält  die  landesherrlichen  Gerichte  Thumberg,
  Salern,  Lisen,  Alweis,  Unter
  vintl,  Pfeffersberg,  nebst  dem
Hof=  und  Stadtgerichte  Brixen,  dann  die
Baron-Sternbachische  Herrschaft  Sterzing,
die  Burgfriedens  =  Gerichte  Sprachenstein
  und  Reifenstein,  das  Klostergericht
  Neustift,  und  das  Graf-Wolkensteinische
  Gericht  und  Burgsrieden  Rodenegg,
und  Mühlbacher  Klausen.

Der  Flächen-Inhalt  ist  1  138  Quadratmeilen,
  und  der  Bevölkerungsstand  27724
Seelen,  von  denen  9843  unmittelbar  unter
dem  Landgerichte,  und  17881  unter  Parrimonialgerichten
  stehen.

Der  bandgerichtesit  ist  in  Briren,  wo  die
alte  Burg  zur  Amtswohnung  zu  benützen  ist.
        <pb n="464" />
        *l*l

33.  X.  Das  Landgericht  Bruneg-Fen
  bestehr

a.  aus  dem  landesfürstlichen  Gerichte  Antholz,
  Stadt=  und  Oberamtogerichte  Bruneggen,
  Gerichte  Thurn,  Buchenstein
und  Innichen,  dann

b.  den  inkorporirten  Gerichten  von  Sonnen
  burg  und  Enneberg,  die  dem  Sonnenburger:
  Stiste;  Schenegg,  das  dem
Grasen  Leopold  von  Kinigl;  Michaelsberg
  und  Welsberg,  die  dem  Grafen
Kasoar  von  Kinigl;  Taufers,  das  dem
Grafen  von  Feraris;  Uttenheim,  das  dem
Grafen  von  Troyer;  Altraßen,  das  dem
Grafen  von  Welsberg;  und  Ampezzo,  das
den  Gemeinden  angehoͤrt.

Da  dieß  Gericht  Ampezzo,  so  wie  das
Gericht  Buchenstein,  im  Winter  oft  mehrere
  Monate  außer  Kommunikation  mit  Bruneggen
  gesetzt  ist;  so  wollen  Wir  in  Buchenste
  in  einen  zwenten  Landgerichts-Aktuar  aufstellen;
  in  Ampezzo  aber  den  von  der  Gemeinde
  befoldeten  Richter  belassen.

Uebrigens  ist  Unsere  Gesinnung,  das  dem
Stifce  von  Sonnenburg  dermal  gehörige  Gericht
  Sonnenburg  und  Enneberg  zum  Landgerichte
  einzuziehen,  weßwegen  Wir  hierüber  mit
Rücksicht  auf  die  bisherigen  Jurisdiktionsgefälle
  und  Lasten  die  nöthigen  Verfügungen
seiner  Zeit  treffen  werden.

Das  Landgericht  Bruneggen  hat  einen
Flächenraum  von  41  Quadratmeilen,  und
eine  Bevöôlkerung  von  42775  Seelen,  von
denen  dermal  8351  unmittelbar  unter  land-455



gerichtlicher  Jurisdiktion,  und  34424  unter
den  inkorporirten  Gerichten  sich  befinden.

Das  bisherige  Stadtgerichts-Gebäude  in
Bruneggen  ist  zur  Amtswohnung  zu  verwenden,
  und  die  Gefängnisse  sind  im  dortigen
Schloße  herzustellen.

31.  XI.  Das  Landgericht  Lienz  begreift
  in  sich  das  landesfürstliche  Gericht
Amraß,  und  das  dem  Haller-Damenstifte
gehörige  Gericht  Heinfels,  #ienz,  Lienzer
  Klausen,  Kals,  Viergen  und
Tefereggen.

Da  Wir  gesinnt  sind,  die  dem  Haller-Damenstiste
  gehörige  Gerichtsbarkeit  einzuziehen,
  und  dieses  große  Landgericht  dann  in
zwey  Gerichtsbezirke  abzutheilen;  so  werden
Wir  hierüber  in  Bälde  die  weiteren  angemessenen
  Verfügungen  treffen.

Nach  dermaliger  Zutheilung  hat  das  Landgericht
  einen  Flächenraum  von  3a  Quadratmeilen,
  und  einen  Bepslkerungsstand  von
à5722  Seelen,  wovon  2601  unmittelbar  zur
landgerichtlichen,  und  2zo##  zur  Patrimonial:
  Gerichtsbarkeit  gehören.

Der  Sitz  des  Landgerichts  ist  in  Lienz,
wo  eine  Amtswohnung  und  eine  Frohnfeste
bereits  vorhanden  sind.

36.  XlI.  Das  Landgericht  Botzen
begreist  dermal  folgende  ständische  Gerichtebarkeiten
  in  sich:

Das  der  Stadt  Boßen  Pfandweise  ver:
liehene  Stadtgericht  alldort,  und  das  ihr  zu
Lehen  überlassene  Gericht  Kanneid;  das
von  Menzische  Gericht  Siegmundskron
und  Wangen;  das  gräflich-Wolkensteini-
        <pb n="465" />
        sche  Gericht  Jenessien,  Molten;  das
Graf=  von  Sarentheinische  Gericht  Sarenthein;
  die  dem  Grafen  von  Zenobio  gehörigen
  Gerichte  Neumarkt,  Salurn,
Tramin,  Kurtatsch;  das  von  Sternbachische
  Gericht  Deutschofen;  das  Graf
von  Giovanellische  Gericht  Kaltern,  Leisern
  und  Leimburg;  das  von  Fuchsische
Gericht  Hoheneppan;z  das  von  Brandeisische
  Gericht  Tissens;  das  von  Khunensche
  Gericht  Altenburg;  das  von  Tannenbergische
  Gericht  Neuhaue,  und  das
dem  deutschen  Orden  verpfändete  Gericht
Stein  am  Ritten.

Dieses  Landgericht  faßt  daher  in  einem
Flächenraume  von  zl  ###8  Quadratmeilen
eine  Anzahl  von  43784  Seelen.

Zur  Wohnung  für  das  Landgericht  ist  das
Kreisamtsgebäude  in  Boßen  zu  verwenden,
wenn  darin  für  beyde  Aemter  Raum  vorhanden
  ist.

36.  XIII.  Das  Landgericht  Klausen
  ist  aus  folgenden  Gerichten  zusammengesetzt:


Aus  den  landesfuͤrstlichen  Gerichten  Faß
sa,  Klausen,  Cardell,  Verdings,
Latfons,  Velthurns,  Thiers  und
Kollmann;  dem  Lehengerichte  Völs  und
Schenkenberg;  den  gräflich-Wolkensteinischen
  Gerichten  Villanders,  Wolkenstein,
  Trostburg,  Gufidaun,  Hauenstein
  und  Salek,  und  dem  von  Bachischen
  Gerichte  Kastelruth.

Es  begreift  im  Flächen-Inhalte  16  r##.
Quadratmeilen,  mit  einer  Bevölkerung  von

46

22578  Seelen,  unter  welchen  6733  unmittelbar
  unter  dem  Landgerichte,  und  158485
unter  Patrimonialgerichten  stehen.

Der  Sitz  des  Landgerichts  ist  Klausen,
wo  die  Amtswohnung  bereits  vorhanden  ist.

37.  XIV.  Das  Landgericht  Meran
besteht  aus  dem  bisherigen  Landgerichte  Meran;
  dann  dem  Graf=  Spaurischen  Gerichte
Burgstall;  Graf=  von  Bettonischen  Gerichte
  Schöna;  dem  den  Gerichts  Infassen
verpfändeten  Gerichte  Dasseyer;  dem  von
Trappischen  Gerichte  Ulten;  dem  Graf  von
Brandeisischen  Gerichte  Niederlana,
Forst  und  Stein  unter  Löwenberg,  dann
den  Graf  von  Hendlischen  Gerichten  Kastelbel
  und  Allerengelberg.

Der  Flächenraum  begreist  à7  F##nßn  Quadratmeilen,
  und  der  Bevölkerungsstand
32318  Seelen,  wovon  11577  unter  landgerichtlicher,
  und  aoy&amp;amp;d1  unter  ständischer  Gerichtsbarkeit
  stehen.

Als  Landgerichtswohnung  ist  das  dermalige
  Gerichtshaus  in  Meran  zu  verwenden.

38.  XV.  Wegen  des  Landgerichts
Trient,  und  den  besondern  Verhälenissen
der  dortigen  inneren,  und  außeren  Prätur,
dann  über  die  weitere  Gerichts-Eintheilung
in  diesem  Bezirke,  welcher  auf  einem  Flächenraume
  vono  Quadratmeilen  eine  Volkszahl
  von  38433  Seelen  in  sich  faße,  behalten
Wir  Uns  Unsere  Entschließung  noch  bevor.

30.  XVI.  Das  Landgeriche  Mezzolombardo
  besteht  aus  den  landesherrlichen
Gerichten  Mezzolombardo,  und  einem
Theil  des  Nonsberges;  dann  den  inkor-
        <pb n="466" />
        porirten  Gerichten  Cronmetz,  Spor,
Flavons,  Belfort,  Fai  und  Zambana,
  Königsberg  und  Grumeis;  dann
den  Graf-Thunischen  Ortschaften.

Der  Fläáchen-Inhalt  beträgt  ro  Quadrat-Meilen
  mit  einer  Bevölkerung  von  17516
Seelen,  wovon  §8564  unter  landgerichtlicher
unmittelbarer,  und  rios2  unter  Patrimonialgerichtsbarkeit
  sich  befinden.

Zur  Amtswohnung,  so  wie  für  eine  Frohnseste
  in  Mezzolombardo  ist  das  dortige
  Franziskaner-Klosler  zu  verwenden,  bis
zu  deren  Versetzung  aber  für  eine  angemessene
Miethwohnung  Sorge  zu  tragen.

40.  XVII.  Zu  dem  Landgerichte
Cles  gehört  der  größere  Theil  des  RNonsberges,
  und  das  Patrimonialgericht  Castelsondo.


Dasselbe  enthält  auf  einem  Flächen-Raume
  von  0  7#5  Quadrat=  Meilen  eine  Bevölkerung
  von  1771,,  Seelen,  von  welchen  14334
unmitrelbar  der  landgerichtlichen,  und  3405
der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  untergeben
sind.

Das  Gemeinde=  Haus  in  Cles  ist  zur
Amtswohnung  und  für  die  Gefängnisse  zu
verwenden.

41.  XVIII.  Das  Landgericht  Malé
wird  durch  die  landesherrlichen  Nonsbergischen
  Gemeinden  Livo  und  Sulzberg,
dann  dem  Graf-Thunischen  Patrimonialgerichte
  Rabbi  gebildet.

Auf  einem  Flächen-Inhalte  von  1a  Quadrat-Meilen
  faßt  es  eine  Bevölkerung  von
1144“  Seelen,  wovon  9872  unmittelbar

457

landgerichtischer,  und  1873  ständischer  Gerichtsbarkeit
  untergeben  sind.

Eine  Amtswohnung  in  Malc  ist  einstweil
  zu  miethen,  bis  ein  angemessenes  Gebaude
  angekauft,  oder  erbauet  wird,  wozu
die  Gemeinde  beytragen  zu  wollen,  sich  bereits
  vorläufig  geäußert  hat.

4.  XIX.  Das  Landgericht  Pergine
  besteht  aus  dem  landesfürstlichen  Gerichte
  Pergine,  und  dem  einbezirkten  Graf-Trappischen
  Gerichte  Caldonazzo.

Das  dort  bestehende  Berggericht  ist  auf  die
Dioziplinar=  und  technische  Gegenstände,
dann  auf  die  Bergstreitigkeiten  unter  den
Mitgewerken,  in  soferne  deren  vorhanden
sind,  zu  beschränken,  und  die  Gerichtsbarkeit
  über  die  Bergleute  selbst  dem  Landgerichte
zu  Übertragen.

Dieses  Landgericht  hat  auf  §  1  Quadrat-Meilen
  eine  Bevölkerung  von  13731  Seelen,
  von  welchen  841a  unmittelbar  unter  dem
Landgerichte,  und  4310  unter  ständischer  Gerichtsbarkeit
  stehen.

Die  dort  befindliche  Aerarial-Wohnung
des  Bergrichters  ist  dem  Landrichter  einzuräumen,
  und  die  Frohnfeste  in  das  Schloß
zu  verlegen.

43.  XX.  Das  Landgericht  Levico
begreift  in  sich  das  landesfürstliche  Gericht
Levico,  dann  das  Graf-Giovanellische  Gericht
  Telvano  und  Castellalto;  und  das
Graf-Wolkensieinische  Gericht  Jvano  und
Teßino.

Auf  einem  Flächen  Raume  von  12  1#5
Quadrat-Mellen  enthält  das  Landgericht  Le-
        <pb n="467" />
        —  a4s8

vice  19942  Seelen,  und  unter  diesen  à357
unter  unmirtelbar  landgerichtlicher,  und  19595
unter  Patrimonial-Juriêèdiktion.

Die  dermalige  Amtswohnung,  in  welcher
sich  auch  die  Gefängnisse  befinden,  ist  einstweil
  beyzubehalten.

44.  XXI.  Das  Landgericht  Cavalese
begreist,  neben  den  Gerichten  Fiemme
(Fleims)  und  Castello,  noch  das  Patrimonial,
  Gericht  Drimiero.

Der  Flächen=  Inhalt  begreift  14  1  Quas
drat-Meilen,  mit  einer  Bevölkerung  von
18988  Seelen,  worunter  1118t  laudgerichtliche,
  und  7807  staͤndische  Gerichts--Unterthanen
  sich  befinden.

Der  Amtssitz  ist  in  Cavalese,  und  das
bortige  Aerarial:  Gebäude  zur  Landgerichtswohnung
  zu  gebrauchen.

45.  XXII.  Das  Landgeriche  Reveredo
  enthält  die  unmittelbar  landesfürstlichen
  Gerichte  Folgarla  und  Castel-Corno;
  das  Graf,  Traxrpische  Gericht  Pesens;
das  dem  Baron  Cresceri  gehörige  Schloß
Pietra;  das  der  Stad"  Roveredo  zugehörige
  Stadtgericht,  nebst  der  Prätur;  das
von  Fedrigazzische  Gericht  Nomiz;  das  Graf-Lodronische
  Gericht  Castellano  und  Castelnovo;
  das  Graf=  Castelbarcoische  Gericht
  Gresto,  und  die  demselben  zu  Lehen
verliehenen  vier  Vikariate,  Brentonico,
Mori,  Ala  und  Avio.

Dieses  Landgericht  hat  einen  Umfang  von

1%  Quadrat-Meilen,  und  eine  Volksmenge
  von  43731  Seelen,  unter  denen  sich
394  unmittelbar  unter  dem  Landgerichte,

und  30776  unter  Patrimonlal-Grrichtsbarkeit
  befinden.

Wegen  dieser  großen  Volkszahl,  und  der
Lage  an  der  Gränze  sind  dem  Landrichter
zwey  Abtuare  beyzugeben.

Zur  Amtswohnung  ist  das  gegenwärtig
leer  stehende  Salestaner-Kloster  zu  verwenden,
  bis  zu  dessen  Herstellung  aber  eine  pass
sende  Wohnung  zu  miethen,  und  in  Ermanglung
  einer  eigenen  Frohnfeste  die  Kerker  des
Prätoramts  zu  gebrauchen.

46.  XXIII.  Das  Land  gericht  Riva
enthält  die  landesfürstlichen  Gerichte  Tenno,
Val  di  dedro,  Stenico,  und  die  Prätur
  Riva;  dann  die  zur  Grasschaft  Arco
gehörigen  Gerichte  Penede,  Arco  und
Drena.

Der  Flächenraum  begreife  8  185  Quadrat-Meilen
  mit  einer  Volksmenge  von  23178  Seelen,
  von  welchen  16109  unmittelbar  der  landgerichtischen,
  und  6079  der  ständischen  Gerichtsbarkeit
  untergeben  sind.

Der  Amtssitz  ist  in  Riva,  wo  die  nöthigen
  Gebäude  bercits  vorhanden  sind.  Ein
zweyter  Aktuar  des  Landgerichts  ist  nach
Stenico  zu  exponiren.

47.  XXIV.  Das  Landgericht  Tione
endlich  begreist  die  Judicarien  mit  Ausnahme
des  Gerichtes  Stenico  in  sich,  mit  den  Gerichten
  Tioue  und  Storo,  dann  der  Grafschaft
  Lodron.

In  einem  Arcal-Umfange  von  15  75.
Quadratmeilen  enthält  dieses  Landgericht  eine
Bevölkerung  von  18537  Seelen,  und  unter
        <pb n="468" />
        7  459

diesen  16504  unter  landgerichtlicher,  und
1943  unter  Datrimonial=  Gerichtsbarkeit.

Nach  Storo  ist  ein  zweyter  Landgerichts-Aktuar
  zu  exponiren.

Der  Amtssitz  ist  übrigens  in  Tione,  wo
für  das  Landgericht  einstweil  eine  Miethwohnung
  zu  wählen  ist.  Die  Gefangene  müssen
einstweil,  wie  bisher,  in  Stenico  untergebracht
  werden.

48.  Rücksichtlich  der  zweyten  Landgerichts-Aktuare,
  welche  Wir  Ausnahmsweise  oben
(.  24.  29.  31.  33.  45.  46.  und  47.)  bey
verschiedenen  Landgerichten  zu  bestellen  für  gur
gesunden  haben,  wollen  Wir  die  nähere  Bestimmung
  treffen,  daß  diesen  exponirten  Aktuarien,
  welche  keineswegs  als  eigentliche
Nichter  zu  betrachten  sind,  ausser  den  in
Norhsällen  im  Ramen  des  Landgerichts  schleunig
  zu  treffenden  Verfügungen  nichts  zustehe,
als  die  Instruirung  der  Prozesse,  die  Vernehmung
  der  Gezeugen,  die  Augenscheine,  Visa
reperta;  und  die  Aufnahms-Protokolle  der
Kontrakte.

Den  Landrichrern  bleibt  die  Entscheidung
der  Prozesse,  und  die  Sanktionirung  der  Kontrakte
  vorbehalten.

Selbst  bey  gesperrter  Kommunikation  steht
also  den  exponirten  Landgerichts-Aktnarien
keine  Entscheidung,  als  in  jenen  Nothfällen
zu,  welche  auf  der  Stelle  einer  dezisiven  Maaßregel
  bedürfen,  deren  Sanktionirung  aber
von  dem  Landgerichte,  so  wie  die  Wege  offen
sind,  alsobald  erholt  werden  muß.

40.  Die  oben  näher  bestimmten  à4  Landgerichte
  werden  in  folgende.  Kreisémter  eingetheilet:


a.  Das  Kreisamt  Unterinnthal  in
Schwatz  entbält  die  Landgerichte  Innsbruck,
  Schwatz,  Rattenberg,  Kufstein.


b.  Das  Kreisamt  Oberinnthal  in
Imst  umfaßt  die  Landgerichte  Fürstenburg,
  bandeck,  Reutti,  Telfs.

c.  Das  Kreisamt  Dusterthal  in  Bruneggen
  enthält  die  Landgerichte  Brixen,
Bruneggen,  Lienz.

d.  Das  Kreisamt  Bohen  die  Landgerichte
  Boßen,  Meran  und  Klausen,

e.  Das  Kreisamt  Trient  die  Landgerichte
Trient,  Mezzolombardo,  Cles,  Mal#,
  Pergine,  Levico  und  Cavalese.

f.  Das  Kreisamt  Roveredo  endlich  enthält
  die  Landgerichte  Roveredo,  Riva
und  Tione.

Die  nähere  Bestimmung  behalten  Wir
Uns  jedoch,  bey  allgemeiner  Anordnung  der
Kreisämter,  noch  bevor.

so.  Die  oben  bestimmten  2z  Rentämter
in  der  Provinz  Tyrol  werden  an  folgenden
Orten,  und  in  dem  beygefügten  Umfange  angeordnet:


51.  I.  Das  Rentamt  Innsbruck
beschränkt  sich  ganz  auf  die  Gränzen  des
Landgerichts  gleichen  Ramens,  in  welchem
folgende  untergeordnete  Kameral-Aemter  bestehen:


a.  Die  Zoll-Aemter  Innsbruck,  Se.
Jodok  und  Lueg.

b  Die  Weggeld-Aemter  Innsbruck,
Patsch,  Unterschönberg  und  Lueg.

Die  Rentamtswohnung  ist  in  dem  nämli-
        <pb n="469" />
        chen  Gebäude  mit  dem  Landgerichte  anzubringen.


52.  II.  Das  Rentamt  Schwatz  hat
gleichen  Umfang  mit  dem  Landgerichte  Schwaß,
und  unter  sich  ein  Zollamt  in  Hall,  dann
die  Weggeld-Aemter  zu  Mühlen,  Hall,
St.  Leonhard  und  Schwaß.

Wir  wollen  das  Rentamt  mit  dem  Hauptmautamte
  in  Hall  vereinigen,  und  daher  den
Sitz  desselben  nach  Hall  verlegen,  wo  eine
angemessene  Aerarial-Wohnung  auozuwählen
  ist.

53.  III.  Das  Rentamt  Rattenberg
hat  gleichen  Gebiets=  Umfang  mit  dem  Landgerichte
  daselbst.

Die  untergeordneten  Zollämter  sind  Achen,
Paßachen,  Aderns  und  Stum.  Die
Weggeld=  Aemter  Straß,  Nattenberg
und  Kündl.

Der  Rentamtssitz  ist  zu  Rattenberg  im
bandgerichtsgebäude.

s4.  IV.  Das  Rentamt  Kufstein
mit  den  ndmlichen  Gränzen,  wie  das  Landgericht,
  hat  folgende  Aemter  unter  sich:

Die  Zollämter  Kufstein,  Hörhag,
Windhausen,  Zollhaus,  Wildbichel,
  Streichen,  Schmidberg,  Kaltenbach,
  Strub,  Hochsilzen,  Jochberg,
  Klausenbach  und  Itters.

Die  Weggeld  Aemter  Kufstein,  Jollhaus,
  Wildbichel,  Grattenbruck,
Itters,  Going,  Erpfendorf  und
Strub.

Zu  Unterbringung  des  Rentamtes  ist  das
Zollhaus  zu  Kufstein  zu  verwenden.

460

55.  V.  Das  Rentamt  Fuͤrstenburg
hat  gleichen  Areal-Umfang  mit  dem  Landgerichte
  dieses  Namens.

Dessen  untergeordnete  Aemter  sind  die  Zolldmier
  zu  Taufers,  Martinsbruck,
Spiß,  und  die  Weggeld-Aemter  zu  Nauders,
  [Fürstenburg,  Münster  und
Trasp.

Die  Rentamtswohnnng  ist  im  Schlosse  zu
Fuͤrstenburg  herzustellen.

§6.  VI.  Das  Rentamt  Landeck  mit
eben  derselben  Gränze,  wie  das  Landgericht,
hat  unter  sich:

Das  Zollame  zu  Arlberg,  und  die
Weggeld-Aemter  zu  Pfunds,  Laudeck,
Brücken,  Arlberg,  Imst  und  Nassareuth.


In  Landeck  oder  in  Ried  ist  für  das
Rentamt  einstweil  eine  schickliche  Miethwohnung
  auszuwählen.

§y.  VII.  Das  Rentamt  Telfs  beschränkt
  sich  ebenfalls  auf  den  Umfang  des
Landgerichtes,  mit  den  Zollämtern  Scharnitz
  und  Leutasch,  und  den  Weggeld-Aemtern
  Zirl,  Scharnitz,  Telfs  und  Silz-Der

  Amtssitzist  in  Telfs.

58.  VIII.  Das  Rentamt  Reutti,
welches  gleiche  Gränzen  mit  dem  Landygerichte
hat,  zählt  folgende  Unterämter:

Die  Zollämter  Reutti,  Ehrwald,
Roßschläg,  Pinswang,  Kniepaß,
Vilsrein  und  Steg;  dann  die  Weggelddmier
  Haiterwang,  Roßschläg,  Pinswang,
  Vils,  Nesselwengle  und
Vilsrein.
        <pb n="470" />
        —  a461

Das  Hauptmantamt  in  Reutti  wird  mit
dem  Rentamte  vereinigt,  und  das  vorhandene
Amtsgebäude  hiczu  verwendet.

59.  IX.  Das  Rentamt  Briren  begreist
  in  dem  Bezirke  des  Landgerichtes  gleichen
  Namens  die  Zollimter  Mauls,  Vill,
Lurr,  Brixen  und  Mühlbacher-Klause;

dann  die  an  eben  diesen  Orten,  mit  Ausnahme

von  Lurx  bbestehenden  Weggeldstationen.

Die  Rentantswohnung  ist  in  der  alten
Vurg  in  Verbindung  mit  dem  Kapitelhause
herzustellen.

60.  X.  Das  Rentamt  Bruneggen
mit  demselben  Umfange,  wie  das  Landgerichr,
hat  unter  sich:  die  Zollämter  Corfare,
Bruneggen,  Ahrn,  Ampezzo,  und
Innichen;  die  Weggeldstationen  Bruneggen,
  Wielenbach,  Welsberg  und
Innichen;  dann  die  Urbarien  von  Bruneggen,
  Thurn,  Buchenstein,  und  Innichen.


Der  Siß  des  Rentamtes  ist  in  Unserem
Schlosse  in  Bruneggen.

61.  XI.  Das  Rentamte  Lienz  hat
gleiche  Gränzen  mit  dem  Landgerichte,  und
folgende  untergeordnete  Aemter:

Die  Zollämrer  Kreuzberg,  Tilliach,
Hocheben,  Mienz,  Kappaun,  Isselsberg,
  St.  Johann,  und  St.  Jakob;
die  Weggeldämter  Panzendorf,  Lienzer-Klausen,
  Mittewald,  Kappaun  und
Isselsberg,  dann  die  Urbarien  von  Amras,
  Virgen  und  Lienz.

Die  Rentamtswohnung  ist  in  das  Schloß

Lieburg  zu  verlegen,  wenn  der  bisherige
Militärgebrauch  zeßirt.

62.  XII.  Das  Rentamt  Boßen,  welches
  mit  dem  nachfolgenden  den  Gebiets-Umfang
  des  Landgerichtes  ausmacht,  wird  mie
dem  Hauptmant-Amte  in  Botzen  vereinige,
und  har  unter  sich  die  Zollstationen  Welschofen,
  und  Gamppen,  dann  die  Weggeldstationen
  am  Steeg,  an  der  Talfer,  am
Eisenstange,  und  am  Eysach.

Die  Rentamtswohnung  ist  im  Mautamtsgebaude.


63.  XIII.  Das  Rentamt  Tramin  im
Landgerichte  Boßen  hat  unter  sich:

Die  Zollstationen  Brandzoll  und
Mäutl,  und

die  Weggeldstationen  Brandzoll  und
Neumarkr.

Zur  Amtswohnung  ist  das  Urbar-Amthaus
  in  Tramin  zu  verwenden.

64.  XIV.  Das  Rentamt  Klausen
hat  mit  dem  Landgerichte  dieses  Namens  gleiche
  Gebiets-Gränzen.

Unter  demselben  stehen  die  Zollstationen
Klausen,  Kollmann,  Plan  und  Kampidell;
  dann  die  Weggeldstationen  Klausen,
  und  Kollmann.

Wenn  kein  schickliches  Aerarial-Gebäude
sonst  vorhanden  ist,  so  ist  das  Rentamt  nach
Kollmann,  als  der  beträchtlichsten  Zollstation,
  zu  verlegen.

65.  XV.  Das  Rentamt  Meran  in
eben  demselben  Umfange,  wie  das  Landgericht
  Meran,  hat  folgende  Aemter  unter  sich:
die  Zollstationen  Daßeper,  Thöll,  und
        <pb n="471" />
        Laas,  dann  die  Weggeldstationen  Meran,
Thoͤll,  Latsch  und  Laas.

Die  Wohnuns  des  Rentamtes  ist  im  Kelleramts-Gebaͤude
  in  Meran.

66.  XVI.  Dem  Rentamte  Trient,
welches  seinen  Wirkungskreis  uͤber  die  Stadt,
dann  die  innere  und  äußere  Prätur  ausbreitet,
  sind  folgende  Aemter  untergeben:

Die  Zollstationen  Hauptzoll  Trient,  zu
St.  Martino,  Romagnano,  Matarello,
  Cavedine,  Calavino,  Padrig-=none,
  Vezzano,  St.  Massenza,  Matarello
  di  Sopra,  Vigolo  vattaro,
und  Civezzano;  dann  die  Weggeldstationen
  Trient,  Civezzano,  Pini  und  Fornas
  St.  Lazzaro.

Der  Sißtz  des  Rentamtes  ist  im  Schlosse
zu  Trient.

67.  XVII.  Das  Rentam't  Meczzolombardo,
  hat  gleiche  Gránzen  mit  dem
Landgerichte.

Darin  befinden  sich  die  Zollämter  zu  Lavis,
Rocchetta,  Grann  und  Cembrio;  dann
das  Wegamt  zu  Lavis.

Der  Siß  des  Rentamtec  ist  in  Lavis,  wo
es  mit  dem  Hauptzollamte  verciniget  wird.

68.  XVIII.  Das  Rentamt  Cles  dehnt
seinen  Wirkungskreis  auf  die  beyden  Landgerichte
  Cles  und  Malé  aus.

Untergeordnet  sind  die  Zollämter  Vermiglio,
  Timar  und  Fucine.

Eine  angemessene  Amtswohnung  ist  in
Cles  zu  miethen.

60.  XIX.  Das  Rentamt  Levico  oder
HBorgo  begreift  die  beyden  Landgerichts-Bezirke
  von  Levico  und  Pergine  in  sich.

46

Die  Jolläm#er  Levico,  Tezze,  Borgo,
Tessino,  Grigno  und  Pergine;  dann
die  Weggeldstationen  Grigno,  Levico
und  Pergine  stehen  unter  demselben.

Der  Amtésitz  ist  in  Borgo  zu  nehmen,
und  dazu  ein  taugliches  Gebqude  zu  miethen.

70.  XKXK.  Das  Rentamt  Cavalese
beschränkt  sich  auf  die  Landgerichts-Gränze,
mit  den  Zollstationen  St.  Lugano,  Möna,
Paneveggio,  Predazzo,  Cavalese,
Primiero,  Canale,  und  Bastiag.

Die  Nentamtswohnung  in  Cavalese  ist

in  der  Wohnung  des  Landrichters  anzubringen.

71.  XXI.  Das  Rentamt  Roveredo
hat  ebenfalls  gleiche  Gränze  mit  dem  Landgerichte,
  und  nebst  dem  Hauptzollamte  in  Roveredo
  mit  dem  Gilialamte  Sacco,  noch  die
Zollstationen  Balarsa  Camposilvana,
Terragnolo,  Folgaria,  Laverane,
Pianetti,  Avio,  Borgetto,  Vo,
Valfredda  und  Val  de  Nanchi;  dann
die  Weggeldstationen  Roveredo,  Pietra
und  Marco.

Der  Sißz  des  Rentamtes  ist  in  Roveredo,
  wo  eine  schickliche  Miethwohnung  zu
wählen  ist,  wenn  das  Jollgebäude  nicht  hinlänglichen
  Raum  haben  sollte.

72.  XXII.  Das  Rentamt  Riva  hat
die  Gefälle  von  den  beyden  Landgerichten
Riva  und  Tione  zu  verrechnen.  .

Unter  depselben  stehen  die  Zollämter  von
Torbole,  Riva,  Ponale,  Daone,
Storo  und  Pur,  dann  die  Weggeldstetien
  von  Nago.  «

Jur  Rentameswohnung  ist  das  Zollhaus
in  Riva  ju  gebrauchen.
        <pb n="472" />
        Statistische  Uebersicht

der  koͤniglichen  Landgerichte  und  Rentaͤmter  in  Tyrol.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgerichtet.  Bevbölkerung.  Rentämter.
—  I  "T,«·-.—ks—"  —
Kreisamt.  22  F  2L2  *
Namen.  Amtssitz.  —  S  *“  2  2  —  Namen.  Amtssitz.  2
-  E  DI  —  —841  2
Innsbruck  Innsbruck  2  70  %Jnnsbruck  Innsbruck  „
Unter-Innthal  Schwaz  Schwaz  rso#240%  Schwaz  Hall  *rzu
  Schwaz  Rattenberg  Nartenberg  16  oon70Nattenberg  Rattenberg  100
Kufstein  Kufstein  10  15225  13042  282671  Kusstein  Kufstein  10
"  Fürstenburg  Fürstenburg  24/Fürstenburg  Fürstenburg  21
Ober-Innthal  Landeck  Landeck  3032163Landeck  Ried  .  30
zu  Imst  Telfs  --  Telfs  -  2354%Telfs  „  Telfs  --  23
Reuti::eurei8s8  794  1555/1034  Neutti  Neutt3
Pusterthal  BrirenBrirensOos43Briren  riier  *-ziu
  Beuneggen  Bruneggen  Brunegger2835322Bruneggenruneggen  41%
Lienz  Lienzz3—26½33%2KLen;  Lienz  E  32—
Bobehen,oßzen9082//30708B7%Boen  "D  Botzen
Botzen  Klausen  Klausen  106  60733Tramin  „  Tramin  Ü  %
Meran:Meeransit  „ZA38|Klausen  Klausen5
Trient:  Trient  —  qos:  Mran  Meran  -  27  5
Mezzolombardo  Mezzolombardeo—4%r  ;  Trient  9  S
Cles  Cles:  ul—-  Mezzolombardeßbavis=  10  —
Trient.  Malé  --  -Malé«-121  60872  15730  114451  Cles  --  Cles  ;  21  ur
PerginesHergine  5SS%Borgo  Borgo  18
Levico  -  Levico  —  113%%%Cavalese  HCavalese  =  14  E
LCavalesee,EavaleseezORoveredon-:  Noveredo  -  5
Roveredonoveredo  No%045%30N0776%3  NivRivc  "
Roveredo  1  Riva  Nio  —————.
4  Dione5  0  1650%3  „
Suamma4332s%%3  Summa  6
«  l
        <pb n="473" />
        73.  Unser  General-Landeokommissariat  zu
Innsbruck  erhält  hiemit  den  Auftrag,  die
Ausführung  dieser  organischen  Bestimmungen
  möglichst  zu  beschleunigen.  München
den  à1.  November  1806.

Mar  Josepb.

Frcyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerbdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

 

Provinzial-Verordnungen.

CDas  Anbringen  der  Gesuche  um  Entlassung  von
der  Kantons-Pllich:igkeit  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
In  dem  Augenblicke,  wo  das  nur  durch
unruhige  Zeitlufte  ausgeseht  gebliebene
dießjäbrige  Enrollemert  zu  Jolge  ergangener
  allerhöchsten  Weisungen  möglichst  beschleuniget
  werden  soll,  wird  die  unterfertigte
  Landesstelle  von  Seite  solcher  militaͤrpflichilgen
  Individuen,  die  bereito  durch  das
Loos  getroffen  worden,  mit  einer  Menge
Entlassungs-Gesuche  behellige,  die  um  so  beschwerender
  erscheinen,  als  bey  dem  ohne  Aufenthalt
  fortzusettenden  Geschäste  der  Kantons-Kommission
  die  Supplibanten  meistens  schon
wirklich  eingestellt  worden,  ehe  ihre  Vorstellungen
  gehdrig  gewürdigt  zu  werden  vermögen,
  und  dann,  wo  dieselben  begründet
sind,  dem  böniglichen  Dienste  durch  Nachbringung
  der  Ersat-Mannschaft  unzuläßiger
  Aufenthalt,  und  den  Betheiligten  selbst
Kosten  verursacht  werden,  die  sie  sich  und
ihren  Familien  hätten  ersparen  können.
Um  diesem  Uebelstande  zu  begegnen,  wera63



—

den  hiedurch  sämmtliche  Kantonspflichtige,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  böniglichen
  Reglements  die  Befrepung  von  dem
Konscriptions-Verbande  ansprechen  zu  können
  vermeynen,  hierdurch  ermahnet,  ihre
desfallsigen  Gesuche  bey  den  treffenden  Landgerichten
  und  Kreis-Kommissariaten  bey
Zeiten  vorschristsmäßig  und  dergestalt  instruiren
  zu  lassen,  dass  darüber  höhern  Orts
vor  der  jährlich  im  Monate  Dezember  Statt
findenden  Kantons-Revision  definmive  entschieden
  werden  könne,  indem  sonst  auf  diejenigen,
  welche  solches  unterlassen,  und
durch  das  Loos  zur  Einstellung  getrossen

worden,  späterhin  die  Rücksichten  nicht  vollig

mehr  angewendet  werden  lönnen,  die  das

Gesetßz  hierunter  Statt  finden  läßt.  Bamberg

  den  21.  November  1826.
Koͤnigliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Wepvermann.

 

(Die  Deserteurs  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Es  ist  durch  mehrere  That-Umstäánde
außer  Zweifel  geseht,  daß  eingestellt  gewe-=sene
  Kantonisten,  die  sich  durch  Desertion
dem  königlichen  Kriegediensle  entzogen  haben,
  in  ihren  Geburteorten  oder  den  benachbarten
  vormal  ritterschaftlichen  Distrikten
  Aufnahme  sinden,  und  daselbst  den  von
ihnen  gewählten  Beschäftigungen  ungestört
nachgehen.
Da  derselben  Verheimlichung  an  sich  schon
schwer  verpönt  ist,  und  den  übrigen  militärpflichtigen
  Individuen,  die  dadurch  früher
        <pb n="474" />
        als  die  Reihe  sie  treffen  sollte,  zum  wirklichen
Dienste  nachruͤcken  muͤssen,  zum  aͤussersten
Drucke  gereicht;  so  sieht  sich  unterfertigte
Landes-Stelle  nach  Pflichten  aufgefordert,
hierunter  ernstgemessene  Vorkehrung  zu  treffen.
Dem  zu  Folge  beschließt  fie:

1.  Alle  Land=  und  Patrimonial=  Gerichte
haben  alsogleich  eine  strenge  Untersuchung
der  in  ihren  Amtobezirken  vorfindlichen
dienstoflichtigen  Mannschaft  anzustellen,  solche
  mit  ihren  Musterrollen  zu  kontrolliren,
und  diesenigen  Individnen,  auf  welche  der
Verdacht  des  Austritts  fällt,  und  die  sich
über  ihre  Freylassung  oder  Verabschiedung
nicht  rechesbeständig  auszuwelsen  vermögen,
bey  perfönlicher  Veranewortlichkeit  alsbald
arretiren,  und  an  die  hiesige  Kommandantschaft
  zur  weitern  Verfügung  abliefern  zu
lassen.

a.  Jede  Gemeinde,  die  sich  hiebey  eine
Verheimlichung  zu  Schulden  kommen  läßt,
soll  mit  Erlegung  der  Militärpflichtigkeits-Redimirungs-Summe
  von  185  fl.  von  jedem
Manne,  und  derselben  exekutivischer  Beytreibung,
  unnachsichtlich  bestraft  werden;
und  ist

z.  über  die  Befolgung  und  das  Resultat
dieser  auch  von  den  Kanzeln  zu  verkündenden
  Verfügung  von  den  treffenden  Behörden
binnen  vier  Wochen  a  dato,  so  unblieb  denselben
  die  unfehlbare  Absendung  eigener
Wartbothen  seyn  mag,  Anzeige  zu  erstatten.

Bamberg  den  24.  November  1006.

Kenigliche  bandes-Direktion.

Freyherr  von  Stengel.
Friedmann.

464

Bekanntmachung.

Freywillige  Kriegsbeytraͤge  sind  eingesendet
  worden:  von  dem  ehemaligen  Pfarrvikar
  zu  Oberwingling,  Landgerichts  Mitterfeld,
  Joseph  MariaMayr,  11  fl;  —
von  dem  Pfarrer  zu  Wengenbach,  Landgerichts
  Stadtamhof  Joseph  Ignaz  Wirner,
  vermög  einer  von  ihm  in  seinem  Pfarrsprengel
  veranstalteten  Sammlung,  33  fl.
a8  kr.;  —  von  dem  Freyherrn  von  Hasienbrädl
  zu  Au  und  March,  11  fl.;  —
von  dem  dortigen  Verwalter  Pertenhammer,
  4  fl.;  —  von  der  Schloßdienerschafe
daselbst  3  fl.  19  kr.!  —  von  einigen  Unterthanen
  der  Hofmärkte  Au  und  March,  3  fl.
45  kr.;  —  von  einer  ungenannten  Person
6  fl.  6ö  kr.;  —  von  dem  Landgerichte  Traunstein
  1o#4  Pfund  Charpten  und  §  Binden;  —
dann  von  dem  Herrschaftsgerichte  Ebersberg!
  Zentner  Charpien,  177:  Ellen  Bandagen,
  zu  s  bis  10  Ellen,  dann  37  Srücke
Kompressen.  München  den  27.  Nov.  1ob.
Königliches  General-Landes=  Kommissariat.



Freiherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Beförderungen.

Seine  Majestät  haben  den  Land-Jägermeister
  Karl,  Freyherrn  von  Zyllenhardr,
zum  wirklichen  geheimen  Rath  allergnädigst
ernannt.

Am  17.  November  laufenden  Jahrs  wurde
  der  bisherige  geheime  Kanzellist  und  Sekretär
  Heter  Leers  zum  wirklichen  Registrator
  des  königlichen  geheimen  Ministerial=Justiz-Departements
  befördert.
        <pb n="475" />
        Koͤniglich--Baierisches

Negierungsblatt.

 

LI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  17.  Dezember  1806.

 

Verordnungen.

 

(Die  Hofpfarrey  zu  St.  Lorenz  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Duoch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
30.  November  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majestät  verordnet,  daß  die  Hofpfarrey  von
S..  Lorenz  in  München,  welche  bisher  eine
bloße  Personal=  Pfarrey  war,  und  keinen
bestimmten  Sprengel  hartte,  künftig  aufhsren;
  —  die  zu  derselben  eingepfarrten  Personen
  aber  ohne  Ausnahme  jenen  Pfarreyen  zus
gewiesen  werden  sollen,  in  deren  Bezirke  sie
wohnen.

Diese  allerhöchste  Verfügung  wird  hiemit
sämmtlichen  Behörden  zur  Wissenschaft  und
Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

München  den  4.  Dezember  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weischs.
Reger.

 

(Die  Verleihung  der  Pfründen  und  Beneftzien  in
Ober=  und  Niederbaiern  betreffend.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.
Es  ist  die  ausdrückliche  Willensmeynung
Seiner  Majestét,  daß  alle  Pfründen,  Pfarreyen

  und  Benefizien,  welche  zum  königlichen
  Patronatrechte  gehören,  nicht  anders,
als  nach  einer  strengen  Prüfung,  und  zwar
den  würdigsten  und  brauchbarsten  Subjekten
verliehen  werden  sollen.

Um  nun  die  Fähigkeiten,  Kenntnisse,  Sitten
  und  Verdienste  eines  jeden  Kompetenten
gesetzmäßig  würdigen  zu  können,  wird,  nach
Vorschrift  der  Landesverordnungen,  am  14.
Jänner  des  künftigen  Jahres  r##5-  ein  allgemeiner
  Konkurs  für  Ober-  und  Miederbaiern
zu  München  unter  folgenden  Bedingungen
eröffnet  werden:

1.  Zu  diesem  Konkurse  wird  Niemand  zugelassen,
  als

a.  gebohrne  Landes-Kinder  und  Unterthanen,
  welche

b.  ihre  Seudien  auf  inldndischen  Gymnasien,
  ##yzéen  oder  Universitäten,  den  Landesgesetzen
  gemäß,  vollendet;  —  und

c.  sich  uͤber  ihre  Sitten  und  Verdienste
durch  glaubwürdige  Zeugnisse

er.  ihres  Bischofes,

.  des  Landgerichtes,  in  dessen  Bezirke  sie
sich  der  Seelsorge  widmeten,  —  oder

y.  der  betreffenden  Provinzial:  Landesdirektion
  hinlduglich  gerechtfertiget  haben.

2.  Niemand  kann  auf  die  Vortheile  des
        <pb n="476" />
        —  466

Konkurses  Anspruch  machen,  der  nicht  zehen
Jahre  lang  die  Seelsorge  ausgeuͤbt  hat.

3.  Da  die  Pensionen  und  Tischtitel  kein
geeigneter  Maasstab  zur  Beurtheilung  des
Verdienstes  sind,  so  steht  der  Konkurs  allen
Weltpriestern  und  Religiosen,  ohne  Unterschied,
  offen.

4.  Der  Konkurs  wird  genau  nach  jenen
Vorschriften  geordnet  werden,  welche  in  den
von  Wilhelm  V.,  Max  Joseph  III.,
und  Karl  Theodor  hhbchstseligen  Andenkens
  erlassenen  Landesverordnungen,  und  in
den  Satzungen  des  Kirchenraths  von  Trient
deutlich  vorgezeichnet  sind.

§.  Jeder  Kompetent  hat  seine  Zeugnisse  acht
Tage  vor  der  Eröffnung  des  Konkurses  zur
böoniglichen  Landes-Direktion  gehorsamst  einzusenden,
  und  an  dem  bestimmten  Tage  persönlich
  zu  erscheinen.

6.  Kein  Driester  kann  auf  eine  zum  königlichen
  Datronat-Rechte  gehörige  Pfründe,
oder  Pfarrey  befördert  werden,  welcher  sich
nicht  den  vorgeschriebenen  Prüfungen  unterworfen,
  und  bey  dem  Konkurse  ein  öffentliches
  Zeugniß  seiner  Fähigkeit  erworben  hat.
#F.  Wirkliche  Pfarrer  hingegen,  welche
durch  die  wirkliche  Investitur  und  Installation
auf  eine  gesehmäßige  Art  schon  als  fähig  anerkannt
  sind,  können  ohne  weitere  Prüfung
auf  eine  andere  Pfarrey  oder  Pfründe  versetzt,
  und  befördert  werden.

8.  Die  nämliche  Ausnahme  ist  auf  jene
Priester  anwendbar,  welche  zehen  Jahre
läng  ein  öffentliches  Amt  im  Staate,  oder

eine  Prosfessors-Stelle  bekleidet  haben.  München
  am  r.  Dezember  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
Maier.

 

Auftrag
an
saͤmmtliche  koͤnigliche  Magistrate  in  Baiern.
(Die  fuͤr  1806  noch  ausstehende  Rathswahl-Taxen
  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Von  den  sämmtlichen  Magistraten  der
Städte  und  Märkte,  welche  für  das  heurige
Jahr  1g  die  gewöhnlichen  Rathswahl-Ta-Fen
  von  den  anher  wirklich  bestandenen  Ma-Fistratogliedern
  noch  nicht  eingesendet  haben,
sind  selbe  längstens  in  8  Tagen  ohne  weiters
  zu  erwartende  Ratifikations-Befehle  zum
hiesigen  Erpeditions-Amt  gegen  Schein  zu
übermachen.  München  den  §s.  Dezember
1806.

Kéönigliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Oaider.

 

Bekanntmachungen.

(Die  Schulen  im  Fürstenthume  Bamberg  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestat  des  Königs.
Die  von  mehreren  Gemeinden  ungeachtet
des  getragenen  schweren  Druckes  der  Kriegslasten
  für  die  Emporbringung  ihres  Schulwesens
  bewiesene  thätige  Theilnahme  wird
        <pb n="477" />
        —  457  —

zur  Bezeugung  des  gerechten  Wohlgefallens
hiemit  öffenrlich  bekannt  gemacht.  Bamberg
den  à24.  November  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

Die  Organisation  der  vormaligen  Stifts=  und
Kloster-Pfarrepen  im  Bisthume  Passau  betreffend.)


Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Da  die  in  Baiern  gelegenen  Stifte  und
Klöster  die  Verbindlichkeit  hatten,  in  vielen,
  theils  in  ihrem  Bezirke  befindlichen,
theils  auch  in  auswärtigen  Ortschaften  die
pfarrlichen  Verrichtungen  zu  besorgen,  #0
machte  die  Auflösung  jener  Stifte  und  Kléster
  eine  zweckmäßige  Organisation,  und  eine
sörmliche  Dotation  dieser  Pfarreyen  nothwendig.


Seine  königliche  Majestär  haben  daher  mit
Einvernehmen  des  bischöflichen  Ordinariates
in  Passau  über  die  in  dem  dortigen  Ordinariats=
  Sprengel  gelegenen  Stifts-  und  Klosterpfarreyen
  die  allerhöchste  Bestimmung  getroffen,
  und  die  Dotarion  dieser  Pfarreycn
auf  Allerhöchstdero  Aerarium  auf  die  Weise
übernommen,  daß  den  Pfarrern  ihre  Kompetenz
  bey  den  betreffenden  Renrämtern  angewiesen,
  und  hiebey  jedesmal  auf  den  Unterhalt
  der  nöthigen  Hilfspriester  Rücksicht  genommen
  worden  ist.

Zu  diesen  neu  organisirten  vormaligen  Klesterpfarrcyen
  wurden  durch  ein  allerhöchstes

Rescript  vom  2.  Jänner  1806  folgende  Pfarrer
  allergnädigst  bestätiger.

1.  Die  Pfarrey  Schwarzach,  im
Landgerichte  Deggendorf  gelegen,  bisher  von
dem  Kloster  Niederaltaich  versehen,  wurde  dem
gewesenen  Konventualen  dieses  Klosters,  Bonifaz
  Stegmiller,  verliehen.

)  Die  Pfarrey  Auerbach,  zu  dem
Landgerichte  Deggendorf  gehörig,  und  vorhin
  dem  Kloster  Niederaltaich  einverleibt,  dem
vormaligen  Konventualen  von  Niederaltaich,
Augustin  Oswald.

3.  Die  Pfarrey  Lalling,  im  Landgerichte
  Deggendorf,  bisher  von  dem  Kloster
Niederaltaich  versehen,  dem  bisherigen  Konventualen
  dieses  Klosters,  Exuperius
Däutl.

4.  Die  Pfarrey  Niederaltaich,  zu
dem  kandgerichte  Deggendorf  gehörig,  und
vorhin  dem  Kloster  Niederaltaich  einverleibt,
dem  gewesenen  Konventualen  dieses  Klosters,
Martin  Feichtmaier.

§s.  Die  Pfarrey  Neuhofen,  im  Landgerichte
  Eggenfelden,  bisher  von  dem  Kloster
Aldersbach  versehen,  dem  vorttaligen  Konventualen
  von  Aldersbach,  Jalsb  Frey.
6.  Die  Pfarrey  Schönau,  zu  bem
Landgericht  Eggenfelden  gehörig,  und  vorhin
  dem  Kloster  Aldersbach  einverleibt,  dem
gewesenen  Konventualen  von  Aspach,  Beneditn
  Weiat

.  Die  Pfarrey  Aspach,  im  Land-—s
  Griesbach  gelegen,  und  von  dem
Kloster  Aspach  versehen,  dem  vormaligen
        <pb n="478" />
        Konventualen  dieses  Klosters,  Bonifaz
Trenner.

8.  Die  Pfarrey  Köstlarn,  zu  dem
bandgerichte  Griesbach  gehörig,  und  vorhin
dem  Kloster  Aldersbach  einverleibt,  dem  ges
wesenen  Konventualen  von  Aldersbach,  Sit
mon  Valer  Pölzl.

0.  Die  Pfarrey  Pocking  am  Inn,
im  Landgerichte  Griesbach  gelegen,  und  vorhin
  von  dem  Kloster  St.  Nikola  versehen,
dem  vormaligen  Konventnalen  von  Srt.  Ni—
kola,  Franz  Seraph  Schäéb.

10.  Die  Pfarrey  Harrkirchen,  zu
dem  Landgerichte  Griesbach  gehörig,  und  vorhin
  dem  Kloster  St.  Nikola  elnverleibt,  dem
gewesenen  Konventualen  von  St.  Nikola,
Gaudenz  Neumair.

11.  Die  Pfarrey  Mittich  am  Inn,
im  Landgerichte  Griesbach  gelegen,  und  vorhin
  von  dem  Kloster  St.  Nikola  versehen,
dem  ehemaligen  Konventnalen  zu  Varnbach,
Severin  Albrechtoberger.

12.  Die  Pfarrey  Varnbach,  im  Landgerichte
  Griesbach  gelegen,  und  vorhin  dem
Kloster  Varnbach  einverleibe,  dem  gewesenen
Konventnalen  dieses  Klosters,  Sebastian
Aumaier.

13.  Die  Pfarrey  Sulzbach,  zu  dem
Landgerichte  Griesbach  gehb#ig,  und  vorhin
durch  das  Kloster  Varnbach  versehen,  dem
vormaligen  Konventualen  von  St.  Salvater,
Sebastian  Simmerh.

11.  Die  Pfarrey  Ruhestorf,  im  bandgerichte

  Griesbach  gelegen,  und  vorhin  dem
Kloster  Varnbach  einverleibt,  dem  gewesenen
  Kenventualen  von  Varnbach,  Franz
Jauni.

15.  Die  Pfarrey  Höchenstatt,  zu  dem
Landgerichte  Griesbach  gehörig,  und  vorhin
von  dem  Kloster  Fürstenzell  versehen,  dem
vormaligen  Konventualen  von  Fürstenzell,
Melchiot  Binder.

16.  Die  Pfarrey  Fürstenzell,  im
Landgerichte  Geiesbach  gelegen,  und  vorhin
dem  Klesier  Fürstenzell  einverleibt,  dem  gewesenen
  Konventualen  dieses  Klosters,  Theobald
  Hofanzell.

17.  Die  Pfarrey  Uttlau,  zum  Landgerichte
  Griesbach  gehörig,  und  vorhin  von
dem  Klosier  St.  Salvator  versehen,  dem
vormaligen  Konventualen  von  St.  Saloator,
Norbert  Bachmann.

18.  Dle  Pfarrey  Haarbach,  im  Landgerichte
  Griesbach  gelegen,  und  vorhin  von
der  dem  Kloster  St.  Salvator  einverleibt  gewesenen
  Pfarrey  Urttlau  e##currendo  versehen,
  dem  gewesenen  Kenventualen  von  St.
Salvator,  Johann  Repomuk  Schneid.

10.  Die  Pfarrey  Ehring,  zum  Landgerichte
  Juibach  gehörig,  und  verhin  dem
Kloster  Aspach  einverleibt,  dem  vormaligen
Konventualten  von  Aspach,  Beda  Pruggmoser.


30.  Die  Pfarrey  Münchham,  ima-=gerichte
  Julbach  gelegen,  und  vorhin  von  dem
Kloster  Aspach  versehen,  dem  gewesenen  Konventualen
  von  Aspach,  Mariau  Abele.
        <pb n="479" />
        21.  Die  Pfarrey  Haunersdorf,  zu
dem  Landgerichte  Landau  gehoͤrig,  und  vor—
hin  dem  Kloster  Fürstenzell  einverleibt,  dem
vormaligen  Konvencualen  von  Flrstenzell,
Marlan  Plöß.

22.  Die  Pfarrrey  Neukirchen  am
Inn,  im  Landgerichte  Passau  gelegen,  und
vorhin  zum  Kloster  Varnbach  gehörig,  dem
vormaligen  Konventualen  von  St.  Salvator
Maximilian  Gessenaner.

25.  Dle  Pfarrey  Regen,  in  das  dortige
  Landgericht  gehörig,  und  vorhin  von  dem
Kloster  Niederaltaich  versehen,  dem  gewesenen
Konventualen  von  Nlederaltaich,  Michael
Schmid.

21.  Die  Pfarrey  Langdorf,  in  dem
kandgerichte  Regen  gelegen,  und  vorhin  der
von  dem  Kloster  Nied  ich  versehenen  Pfarrey
  Regen  einverleibt,  dem  vormaligen  Konventualen

  von  Niederaltaich,  Gotthard
Weber.

25.  Die  Pfarrey  Kirchdors,  zu  dem
Landgerichte  Regen  gehörig,  und  vorhin  von
dem  Kloster  Niederaltaich  versehen,  dem  gewesenen
  Konventualen  von  Mallersderf,  L#c
hard  Schluderer.

25.  Die  Pfarrey  Ninchna,  in  dem
Landgerichte  Regen  gelegen,  und  vorhin  dem
Klester  Niederaltalch  einverleibt,  dem  vormaligen
  Konventualen  von  Niederaltaich,  Beda
Dengler.

27.  Die  Pfarrey  Frauenau,  zu  dem
Landgerichte  Regen  gehörlg,  und  vorhin  von
dem  Kloster  Nlederaltaich  versehen,  dem  ge- 



wesenen  Konventualen  von  Miederaltaich,
Theobald  Wiest.

28.  Die  Pfarrey  Grafenau,  in  dem
Landgerichte  Schönberg  gelegen,  und  vorhin
dem  Kloster  Niederaltaich  einverleibt,  dem
vormaligen  Konventualen  von  Niederaltaich,
Florian  Scharrer.

20.  Die  Pfarrey  St.  Oswald,  zum
Landgerichte  Schönberg  gehörig,  und  vorhin
von  dem  Kloster  Niederaltaich  versehen,  dem
gewesenen  Konventualen  von  Niederaltaich,
Benedikt  Lechner.

50.  Die  Stadtpfarrey  Vilshofen,
in  dem  Landgerichte  gleichen  Ramens  gelegen,
und  vorhin  dem  dortigen  Kollegiatstifte  ein:
verleibt,  dem  Schul-  Juspektor,  Anton
Karlstäd  ter.

31.  Die  Pfarrey  Aldersbach,  zu
dem  Landgerichte  Vilshofen  gehörig,  und  vorhin
  von  dem  dortigen  Kloster  versehen,  den
vormaligen  Konventualen  von  Aldersbach,
Karl  Klaß.

32.  Die  Pfarrey'Heitelsbach,  in  dem
Eandgerichte  Vilshofen  gelegen,  und  vorhin
dem  Kloster  Fürstenzell  einverleibt,  dem  gewesenen
  Konventualen  von  Fürstenzell,  Ste:
phan  Rau.

53.  Die  Pfarrey  Aidenbach,  zu  dem
Landgerichte  Vilshofen  gehörig,  und  vorhin
von  dem  Klester  St.  Nikolg  versehen,  dem
vormaligen  Konvenrnalen  von  St.  Nikola,
Floridus  Hittinger.

534.  Die  Pfarrey  Martinstödt"
ling,  in  dem  Landgerichte  Wilshofen  gelegen,
  und  vorhin  dem  Kloster  Aldersbach  ein-
        <pb n="480" />
        —  470  —

verleibt,  dem  gewesenen  Konventualen  von
Aldersbach,  Eugen  Baumann.  München
  den  1.  Dezember  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
von  Mayr.

Beförderungen.

Seine  Majestét  haben  den  Freyherrn,  Ludwig
  Adam  von  Loe  zu  Wissen,  Nitter
des  Johanniter-Ordens,  und  Kommenthur
zu  Klein=  Ertlingen  zum  königlichen  Kämerer
allergnddigst  ernanne.

Am  25.  November  laufenden  Jahres
wurde  der  bisherige  Salinen-Administrator
Wagner  zum  Direktor  des  Oberberg-Amts
Schwatz  befordert.

Nachdem  Seine  königliche  Majestät  die
Eintheilung  der  Provinz  Tyrol  in  dandgevnichte
  beschlossen,  und  darüber  die  organischen
Bestimmungen  erlassen  haben,  so  wurden  am
1.  November  laufenden  Jahres  folgende
Landrichter  und  Aktuare  allergnädigst  ernannt:


1.  Für  das  Landgericht  Innsbruck  als
Candrichter,  der  bisherige  Landrichter  zu  Sonnenburg,
  Johann  de  Lama;  —  als  Aktuar,
  der  Rechts-Kandidat  Karl  von  Egloff;
  —  als  exponirter  Aktuar  zu  Schönberg,
  der  bisherige  Hofrichter  zu  Schönberg,
Joseph  von  Stolz.

a.  Zum  Landrichter  in  Schwaß  beför-=dern
  Seine  Majestät  den  Raths-Accessisten
der  königlichen  Landes-Direktion  zu  München,

  Lizentiat  Joseph  Bohonowsky;
—  als  Aktuar  den  bisherigen  Richter  in  Amras,
  Aloys  Hahn.

3.  Zum  Landrichter  in  Rattenberg,  den
bisherigen  Landgerichts  -Aktuar  zu  Schwaben,
  Aloys  Freyherrn  von  Donnersberg;
  —  als  Aktuar  den  bieherigen  Landrechts-Auskultanten
  zu  Innsbruck,  Anreiter.


4.  Zum  Landrichter  in  Kufstein,  den
NRaths=  Accessisten  der  königlichen  Landes-Direktion
  zu  München,  bizentiat  Joseph
Wiesend;  —  als  Aktuar,  den  bisherigen
Kreis-Kanzellisten  in  Imst,  Anton  von
Sanmern.

§s.  Zum  Landrichter  zu  Fürstenburg,
den  bioherigen  Kreis-Sekretär  in  Schwaß,

Johann  Peter  Peratoner;  —  als

Aktuar,  den  Rechtskandidaten  von  Innsbruck
Joseph  von  Karl.

6.  Zum  Landrichter  zu  Landeck,  den  bisherigen
  dortigen  Pfleger  von  Stöckl,  —
als  Aktuar,  den  Rechtskandidaten  von  Junsbruck,
  Joseph  von  Traubenberg;  —
und  zum  erponirten  Aktuar  in  Pfunde,
Landgerichts  Landeck,  den  Rechts=  Kandidaten
  Anton  Putz  in  Latsch,  Richter  zu

Montani.

7.  Zum  Landrichter  zu  Telfs  den  bisbisherigen
  Landrichter  in  Rattenberg,  Sebastian
  Hecher.

8.  Zum  Landrichter  zu  Reutci,  den  bisherigen
  Landrichter  zu  Ehrenberg,  Aloys
von  Froschauer;  —  als  Aktnar,  den  bisherigen
  Akruar  der  Distrikts-Kommission  in
        <pb n="481" />
        Straubing,  Maximilian  Ott;  —  und
zum  erponirten  Aktnar  in  Vils,  bandgerichts
  Reutti,  den  bisherigen  Pfleger  zu
Vils,  Joseph  Maria  Zeisenhof.

T.  Zum  Landrichter  zu  Brixen,  den  bisherigen
  Landrichter  in  Kusstein,  Georg
Kolb;  —  als  Abtuar,  den  Rechts-Kandidaten
  in  Innsbruck,  Johann  Ofner.

lo.  Zum  bandrichter  zu  Bruneggen,  den
bisherigen  Haller-Damenstists-Beamten  in
Heimfels,  Johann  Neuner;  —  als  Aktuar,
  den  Marktsrichter  in  Makrei,  Johann
Gstierner;  —  und  zum  erponirten  Aktuar
in  Buchenustein,  Landgerichts  Bruneggen,
provisorisch  den  dermaligen  Richter  in  Buchenstein,
  Johann  Piristi.

11.  Zum  Landrichter  zu  Lienz,  den  bisherigen
  Landgerichts-Akruar  in  Passau,  Lizentiat
  Braam;  —  als  Aktuar,  den  Rechts-Kandidaten
  Kaspar  von  Ottenthal  von
Kufstein.

12.  Zum  Landrichter  in  Boßen,  den  bisherigen
  Stade=  und  Landrichter  in  Brixen  Andreas
  von  Hellriegel;  —  als  Aktuar,
den  Rechts-Kandidaten,  Kandidus  von
Süammern  von  Reutti.

13.  Zum  Landrichter  in  Klausen,  den
bisherigen  Stadt=  und  Landrichter  zu  Klausen,
  Anton  von  Klebelsberg;  —  als
Aktuar,  den  Rechts  =  Kandidaten  Anton
Purrscher.

14.  Zum  Landricheer  zu  Meran,  den  dortigen
  Stadt  =  und  Landrichter  Joseph
Wieser;  —  als  Aktnar,  den  Rechts-Kandidaten
  von  Imst,  Anton  Aichholzer.

2-15.

  Zum  Landrichter  iu  Welschmetz,
(Mezzolombardo)  den  bisherigen  Richter
  daselbst,  Johann  de  Vigilli;  —
als  Aktuar,  den  Rechts-Kandidaten,  V  inzenz
  von  Tschiederer,  von  Botzen.

16.  Zum  Landrichter  zu  Cles,  den  dortigen
  provisorischen  Richter,  Anton  de  Angeli;
  —  als  Abtuar,  den  Rechts=  Kandidaten
  zu  Meran,  Aloys  von  Burger.

17.  Zum  Landrichter  zu  Malé,  den  bisherigen
  Advokaten  Doktor  de  Tevini;
—  als  Abruar,  den  Rechts-Kandidaten  in

Kiederdorf,  Johann  von  Steinhardt.

18.  Zum  Laudrichter  zu  Pergine,  den
bisherigen  Bergrichter  daselbst,  Johann
Paul  von  Hyppoliti;  —  als  Aktnar,
den  Rechtskandidaren  in  Pergine,  Andreas
Penoretti.

10.  Zum  Landrichter  in  Levico,  den  bisherigen
  dortigen  provisorischen  Richter,  Peter
  Zangbellini;  —  als  Aktunuar,  den
bisherigen  Richter  zu  Tierse,  Johann
Bouthillier.

20.  Zum  Landrichter  zu  Cavalese,  den
bisherigen  Richter  daselbst.,  Joseph  Tarresanelli;
  —  als  Aktuar,  den  Rechts,
Kandidaten,  Joseph  von  Vintler,  von
Innsbruck.

2  1.  Zum  Landrichter  zu  Roveredo,  den
bicherigen  Advekaten,  Doktor  Aloys
Marcabrimi;  —  als  ersten  Akluar  daselbst,
  den  Rechts-Hraktikanten  von  Brandzoll
bey  Botzen,  Edmund  von  Haffner:
—  und  als  zwepten  Aktuar  zu  Roveredo,
        <pb n="482" />
        den  Rechts  Kandidaten  daselbst,  Joseph
Maria  von  Lutterotti.

(aa.  Zum  Landrichter  zu  Riva,  den  bisherigen
  Kommissär  zu  Arco  de  Schlucca
aus  Zembra;  —  als  Aktnar  den  Rechts-Kandidaten
  in  Innsbruck,  Joseph  Bennoni;
  —  und  zum  erponirten  Aktuar,  in
Stenico,  Landgerichts  Riva,  den  bisherigen
  Richter  in  Stenico,  Andre  Corradi.

3.  Zum  Landrichter  zu  Tione,  den  bisherigen
  Civil-Richter  daselbst,  Anton  von
Steffanini;  —  als  Aktuar,  den  bisherigen
Richter  zu  Folgaria,  Johann  Giannini;
  —  und  zum  exponirten  Aktuar  in  Storo,
  Landgerichts  Tione,  den  Rechts-Kandidaten,
  Joseph  Anton  Oesterle.

24.  Ueber  die  Ernennung  des  Landrichters
und  Aktuars  für  das  Landgericht  Trient,
so  wie  des  Landgerichts-Aktuars  zu  Telfs,
folgt  die  allerhöchste  Enrschließung  nach.

Der  bisherige  Landgerichts-Physkus  zu
Fischbach,  Dr.  Attenberger,  ward  gemäß
  einer  allerhöchsten  Eneschließung  vom
29.  November  laufenden  Jahres  auf  das  erledigte
  Landgerichts-Physikat  zu  Tolz  verselzt.


Vermäg  eines  allerhöchsten  Reseripts  vom
26.  Junins  dieses  Jahres  sind  die  ehemaligen
Regierungs=  Advokaren  zu  Eichstädt,  Mathias
  Geistinger,  und  Joseph  Nar
in  der  nämlichen  Eigenschaft  zum  königlichen
Hofgerichte  zu  Neuburg  versetzt  worden.

472

Seine  Majestaͤt  haben  die  etledigte  Pfarrey
  Ellbach,  Landgerichts  Miesbach,  dem
bisherigen  Pfarrer  zu  Hohenzell,  Jakob
Joseph  Urban;  —  die  Pfarrey  Hohenzell,
  Landgerichts.  Aichach,  dem  Kooperakor
Johann  Gresser  von  Neukirchen,  —
die  Pfarrey  Niedernhausen,  Landgerichte  Landau
  dem  Sctadt-Krankenhaus:  Beneßiziaten
zu  Passau,  Franz  Joseph  Erber,  —
die  Pfarrey  Wolfersdorf,  Landgerichte  Moosburg,
  dem  Benefiziaten  zu  Rosenheim,  Johann
  NRepomuk  Egger,  —  das  erles
digte  Benefizium  zum  heiligen  Erasmus  im
Markte  Riedenburg  aber  dem  Erpositus
Georg  Hilol  daselbst,  allergnädigst  zu
verleihen  geruht.

Durch  eine  allerhöchste  Verfügung  vom
17.  November  laufenden  Jahres  wurde  der
königliche  geheime  Referendar  Felix,  Freyherr
  von  Löwenthal,  wegen  seines  hohen
Alters,  und  seiner  geschwächten  Krafte  in  die
Quieszenz  gesetzt.

Unterm  a.  November  haben  Seine  Majestät
  dem  bisherigen  Gubernial-Rath  und
Kreishauptmann  zu  Bruneggen,  Anton  von
Roschmann,  dem  Sohne  desselben  Anton
  Leopold  von  Roschmann,  Kreisamts-Praktikanten
  zu  Bruneggen,  und  den
Rait=  Rath  zu  Innebruck,  Joseph  de  la
Pair,  welche  in  kaiserlich  öslerreichische
Dienste  übertreten,  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  dem  königlichen  Staatedienste  aller-Kuädigst
  bewilliget.
        <pb n="483" />
        Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

LII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  24.  Dezember  1806.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verorduungen.

(Die  Prozesse  bey  den  vormaligen  Reichsgerichten
berreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  haben  Uns  bewogen  gefunden,  zu  beschließen,
  daß  die  Partheyen,  welche  ihre
bey  den  vormaligen  Reichsgerichten  anhängig
gewesenen  noch  unentschiedenen,  und  nur  zu
Unseren  Justiz-Stellen  geeigneten  Prozesse
fortzusetzen  gedenken,  angewiesen  seyen,  um
die  Auslieferung  der  dießfallsigen  Akten  zu
Unsern  Justiz-Scellen  bey  den  zu  Wien  und
respektive  zu  Wetzlar  noch  bestehenden  Kanzleyen
  sich  zu  melden,  zugleich  auch  ihren
Entschluß,  den  Prozeß  fortzusetzen,  bey  Unsern
  desfalls  kompetenten  Justig=  Srellen  in
dem  Verlaufe  eines  Jahres  vom  Tage  dieser
Bekanntmachung,  unter  dem  Prájudiz,  anzuzeigen,
  daß  die  Partheyen,  welche  solche
Anzeigen  unterlassen,  als  stillschweigend  auf
die  Forrsehzung  der  nicht  also  angezeigten  Prolesse
  verzichtend  geachtet  werden  sollen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenz-Stadt
  München  am  neunten  November

  im  Ein  Tausend  Achthundert  und  sechsten
  Jahre.
Max  Joseph.
Graf  von  Morawitzky.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Rauffer.

 

Den  Wieharznev-  Handel  der  Fabrikanten  im
Zillerthale  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Die  Mißbruche,  welche  durch  den  Vieharzuchen-Handel
  der  Fabrikanten  im  Zillerthale
  getrieben  werden,  und  überhaupt  die
Grundsätze  der  medizinischen  Polizen  lassen
nicht  zu,  die  Befugnisse  desselben  zu  erweitern,
  sondern  sie  erfodern  vielmehr,  daß
dieser  Handel  auch  in  Tyrol  immer  mehr  beschraͤnket,
  und  das  Herumziehen  der  Haͤndler
endlich  gaͤnzlich  aufgehoben  und  verbothen
werde.

1.  Es  soll  daher  dieser  Hausir-Handel,
so  wie  uͤberhaupt  jeder  Handel  dieser  Art
nicht  nur  in  Baiern,  sondern  auch  in  Schwaben,
  Franken,  der  obern  Pfalz  und  Neuburg
  verbothen  bleiben,  und  auch  den  Arz-
        <pb n="484" />
        —

neyhändlern,  welche  blos  transitiren  wollen,
der  Eintritt  in  das  Land  nirgend  gestattet
werden.

2.  Der  Vieharzneyen-Handel  der  Zillerthaler
  soll  daher  blos  auf  Tyrol,  wie  bisher,
eingeschränkt  bleiben,  und  känftig  nur  unter
  folgenden  Vorsichten  gestattet  werden.

3.  Die  Patente  hiezu  sollen  nicht  mehr
von  dem  Kreisamte,  sondern  von  dem  Gubernium
  ausgestelltt,  und  jährlich  erneuert
werden.

4.  Solche  Patente  können  nur  den  in
Tprol  oder  der  vermischten  Jurisdiktion  des
Zillerthales  ansäßigen  Fabrikanten,  und  zwar
nur  solchen,  welche  sie  bisher  schon  gehabt
haben,  ertheilt  werden.

§.  Ueber  diese  Patente  ist  eine  Matrikl

herzustellen,  und  das  Verzeichniß  derer,  welche
  auf  solche  Art  patentisirt  werden,  ist  zur
allerhöchsten  Stelle  einzusenden.

6.  Wenn  der  Besiter,  auf  dessen  Ramen
das  Patent  lautet,  stirbt,  oder  selbst  auf  diesen
  Handel  verzichter,  so  erlöscht  das  Patent,
und  dasselbe  soll  weder  auf  den  überlebenden
Gatten  ernenert,  noch  vererbet,  noch  auf  Jemand
  andern  transferiret  werden.

7.  Durch  das  Patent  erhält  der  Fabrikant
  die  Bewilligung,  den  Handel  entweder
selbst,  oder  durch  einen  Sohn,  oder  gebrödeten
Diener,  wofür  er  Bürgschaft  leisiet,  und
dessen  Namen  durch  das  Kreisamt  auf  der
Rückseite  des  Patents  bemerkt  wird,  zu  treiben;
  niemals  darf  aber  das  Patent  an  Jemand
  andern  zum  Gebrauch  überlassen  werden.

8.  Den  salzburgischen  Unterthaunen  im  Zillerthale
  ist  weder  eine  Bewilligung  zu  einem

474  —

solchen  Handel  zu  ertheilen,  noch  auch  der

Durchgang  mit  Arzney-Waaren  zu  gestatten.

T.  Denjenigen  Fabrikanten,  welche  keine
Patente  erhalten,  oder  sie  in  der  Folge  vertlieren,
  bleibt  unbenommen,  die  Oele  und
Geister,  welche  sie  verfertigen,  an  ordentliche
  Material-Handlungen  und  Apotheken  zu
versenden.  München  den  13.  Dezember  1306.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

—  —

Privilegium
für
den  Korrespondenten  von  und  für
Deutschland  zu  Nürnberg.

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Urkunden  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  dem  fürstlich-Hohenlohe=Waldenburgischen
  geheimen  Rathe  und  vormaligen
  Kreisgesandten  von  Schaden  unterm
  30.  Julius  1804.  in  Unserer  damaligen
Eigenschaft  eines  kreisausschreibenden  Fuͤrsten
des  fraͤnkischen  Kreises,  in  Kraft  eines  Privilegiums,
  die  Konzession  ertheilet  haben,  ein
politisch:  literärisches  Blatt  unter  der  Aufschrift:
  Der  fränkische  Kreis-Korrespondent
  von  und  für  Deurschland
zu  Nürnberg,  unter  Unserem  Schubze  herauszugeben,
  und  derselbe  nach  nunmehr  aufgelöster
  Kreisverfassung  die  Bitte  an  Uns
gebracht  hat,  jenes  Privilegium  zur  Heraus-
        <pb n="485" />
        gabe  des  obenbemerkten  Blattes,  jedoch  mit
Weglassung  des  auf  die  veränderten  politischen
Verhältnisse  nicht  mehr  passenden  Prädikates,
  —  Kreis-Korrespondent,  —  zu
erneuern,  auch  Wir  Uns  bewogen  gefunden
haben,  seiner  Bitte  zu  willfahren,  so  bestättigen
  Wir  hiedurch  demselben  die  bereits  verliehene
  Freyheit,

den  Korrespondenten  von  und  für

Deutschland

nach  dem  bey  der  Entstehung  bieses  Blattes
Uns  vorgelegten  Plane,  bis  Wir  es  anders
ic  verordnen  für  gut  finden  werden,  in  offeuem
  Druck  legen,  seil  haben,  versenden
und  verkaufen  zu  dürfen.

In  Gemähheit  dieser  Konzession  gebiethen
Wir  lsämmtlichen  Unterthanen,  Unseres  Königreichs,
  namentlich  allen  und  jeden  darin
angesessenen  Buchdruckern  und  Buchhändlern,
bey  Vermeidung  Unserer  allerhöchsten  Ungnade
und  Verwirkung  einer  Strafe  von  hundert
Dukaten,  wovon  jedesmal  die  eine  Hälfte
dem  Zeicungs-Verleger,  die  andere  aber  Unseren
  Staatskassen  zufallen  solle,  so  lange
dieses  Privilegium  bestehet,  auf  keinerley
Weise  und  unter  keinerley  Form,  weder  mittel=
  noch  unmittelbar  eines  Nachdruckes  oder
Debits  erwähnter  Zeitung  sich  anzumassen.
Dagegen  ist  der  Herausgeber  dieses  Blactes
bey  unmittelbar  nachfolgendem  Verluste  dieses
  Privilegiums  schuldig,  die  für  öffentliche
Blätter  dieser  Art  angeordnete  Zenfur,  welche
  außer  Unserer  Residenz=  Stadt  dem  ein
schlägigen  General-Kommissariate  oder  demjenigen,
  welcher  von  demselben  substituiret  wird,

475

übertragen  ist,  unter  keinem  Vorwandte  zu
umgehen,  und  an  diesen  von  jedem  Blatte,  wie
es  erscheinet  ein,  und  an  Unser  geheimes
Ministerial-Departement  der  auswärtigen
Angelegenheiten  sechs  Exemplare  abzugeben.
Gegenwärtige  Urkunde  haben  Wir  allerhöchsteigenhändig
  unterzeichnet,  mit  Unserem
königlichen  Sekret-Insiegel  bedrucken  lassen,
und  zur  allgemeinen  Wissenschaft  durch  das
Regierungsblatt  bekannr  zu  machen  befohlen.
Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenz-Scadt

  München  den  r4.  Dezember  1306.

Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.

Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.

von  Flad.

Instruktion

zur
Erhebung  der  Kriegs=  Auflage  in  der
obern  Pfsalz.
Wir  Maximiian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Ueber  die  Art  der  Erhebung  der  angeordneten
  Kriegsauflage  erlassen  Wir  für  die
Provinz  der  obern  Pfalz  folgende  Instruktion:


1.  Für  die  eigentliche  Oberpfalz  sammt
der  Landgrafschaft  Leuchtenberg  bestimmen
  Wir  hiemit  bey  dem  Bauernstande  eine
ganze  Landsteuer,  als  die  das  :  Prozent
  vom  Grund-Vermögen  approxinrirende
Kriegsauflage.

a.  Für  die  Distrikte  Sulzbach,  Floh,
Parkstein  und  Vohenstraus  eine  halbe
Land-Steuer.
        <pb n="486" />
        3.  Für  den  Distrikt  von  Pleystein  zwey
Driteheile  einer  Landsteuer.

4.  Für  Sulzbürg  und  Pirbaum  ein
Drittheil  einer  Landsteuer.

§.  Für  Breiteneck  ein  Zehenttheil  einer
bandsteuer,  oder  sechs  Kreuzer  vom  dermaligen
  Steuergulden.

6.  Für  die  Grafschaft  Cham  eine  ganze
Landsteuer.  «

7.FürdieGkafschaftSternsteinhat
Unser  General-Landes-  Kommissariat  die  naͤ-hern
  Bestimmungen  in  der  Art  zu  veranlassen,
  daß  7  Prozent  vom  liegenden  Vermgen
  herausfalle.

8.  Der  in  der  obern  Pfalz,  oder  in  den
oben  genannten  Parzellen  mit  Ritter  =  oder
bandsassen:=  Gütern  begüterte  in=  oder  ausländische
  Adel,  oder  auch  geistliche  Stand,
fassionirt  den  Werth  seiner  Ritter=  oder  Landsassengüter
  mit  allen  Pertinenzien  und  einschichtigen
  Unterthanen,  Seiften,  Gilten,
Laudemien,  Zehenten,  Hofbau,  Schäfereyen,
Bräuhaus,  Waldungen,  Fischereyen,  Jagd,
Scharwerk,  Jurisdiktion  2c.  auf  adeliches
oder  priesterliches  Trauen  und  Glauben.

Bey  dieser  Werthsbestimmung  soll,  wenn
das  Ritter;  oder  Landsassengut  nicht  so  eben
erst  seit  Kurzem  gekauft  oder  verkauft  worden
ist;  mithin,  wenn  der  Werth  nicht  schon  aus
einem  neuen  Kaufskontrakte  konstatirt,  der
einem  jeden  Eigenthümer  selbst  bekannte  Ertragsgulden
  zu  35  im  Kapital  angeschlagen
werden.  Ein  Abzug  der  auf  dem  Gute  liegenden
  Schulden  hat,  wie  bey  jeder  andern
direkten  Auflage  auf  Güter,  nicht  Statt.

Damit  aber  hierin  Ordnung  und  Uebersicht

476

erhalten  werde,  hat  jeder  in-  oder  auslaͤndische
  Ritter=  oder  bandsassen  =  Gutsbesitzer
nicht  nur  allein  jedes  einzelne  Ritter=  oder

Landsassengut  (so  ferne  mehrere  dergleichen

nächst  aneinander  stoßende  Güter  nicht  schon
seit  längerer  Zeit  konsolidirt  find,  und  von
einer  einzigen  Verwaltung,  unter  einer  einzigen
  Rechnung,  administrirt  werden)  besonders
  zu  benennen,  sondern  auch  für  jedes  einzelne
  Landgericht,  worin  eines  oder  mehrere
seiner  Güter  entlegen  sind,  eine  besondere
Fassionstabelle,  oben  an  mit  Benennung  des
einschlägigen  Landgerichts  zu  übergeben.

Diese  nach  Landgerichten  abgetheilee,  und
die  Benennung  sammt  dem  Wertheanschlage
des  oder  der  in  demselben  Landgerichte  entlegenen
  Ritter=  oder  Landsassengüter  enthaltenden
  Fassionen  werden  von  jedem  in=  oder  ausländischen
  Besihzer  derselben  Güter  unter  eis
gener  Handunterschrift  und  adelichen  oder  pries
sterlicher  Würde  Insiegel  Unserm  General-Landes-Kommissär
  gegen  Rezepisse  eingereicht,
und  der  Geldbetrag  nach  1  Prozent  des  fass
sionirten  Werthes  wird  unmittelbar  an  die
Provinzial-Haupckasse  gegen  Quittung  entrichtet.


.  Diejenigen  In-  oder  Ausländer,  adeliche
  oder  nicht  adeliche,  geistliche  oder  weltliche
  Personen  oder  Körperschaften,  welche
keine  eigentlichen  Ricter=  oder  Vandsassengüter,
  sondern  nur  einzelne  Grundbarkeiten,
Stisten,  Gilten,  Zehenten  u.  dgl.  besien,
aber  hievon  unter  irgend  einem  Titel  weder
in  der  gemeinen  Landsteuer,  noch  in  der  Dezimation
  liegen,  fassioniren  diese  Besitzungen,
wenn  sie  sonst  von  Adel,  oder  geistlichen  Stan-
        <pb n="487" />
        —  47  —

des,  oder  wenigstens  siegelmaͤßig  sind,  ganz
auf  die  naͤmliche  Art,  wie  die  Besitzer  der
Ritter-  und  Landsassenguͤter.

Sie  uͤbergeben  aber  ihre  Fassionen  nicht  unmittelbar
  an  Unsern  General-Landes-Kommissär,
  sondern  an  jenes  Rentamt,  worin
ihre  Besihungen  gelegen  sind.  Sie  bezahlen
auch  ihre  Kriegsauflage  mit  !  Prozent  vom  fassionirten
  Werthe  nicht  unmittelbar  an  die  Provinzial:
  Hauptkasse,  sondern  an  dae  einschlgige
  Rentame.

Bey  denjenigen  solchen  einfachen  Grundoder
  Zehentherren  aber,  welche  niche  siegelmäßig
  sind,  und  doch  mit  diesen  Besitzungen
nicht  in  der  gemeinen  Landsteuer  liegen,  verfaßt
  das  einschlägige  Rentamt  die  Fassion  mittelst
  legaler  Auszüge  aus  den  Briefsprotokollen,
  oder  aus  den  ihnen  vorzulegenden  jüngsten
  Kaufbriefen,  oder  in  Abgang  dieser  beyden
  Hilfsmitteln,  mittelst  legaler  Schätzung.
Diese  Kaufbriefs-Auszüge  oder  Schätungs-Protokolle
  müssen  dem  vom  Rentamte  verfaßten
  Fassionsbogen  in  legaler  Form  beygelegt
  werden.

10.  Jene  in:  oder  ausländische  Geistlichkeit,
  Körperschaften,  Kirchen  und  Stiftungen,
  welche  der  Staatsauflage,  so  man  insgemein
  Dezimation  nenm,  unterworfen  sind,
haben  nach  dem  approximativen  Anschlage  des
1  Prozent  zu  dem  Werthe  ihrer  Güter  Fünfachttheile
  des  Katastral-Betrages  der  Dezimation,
  das  heiße,  von  jedem  Dezimations-Gulden
  sieben  und  dreyßig  Kreuzer,  2  Pfenninge
an  das  einschlägige  Rentamt  zu  bezahlen.

Wenn  aber  dergleichen  in=  oder  ausländische
  geistliche  Individuen,  Körperschaften,

Kirchen  oder  Stiftungen  auch  über  dieß  solche
Ritter=  oder  Landsassengüter  besäßen,  wegen
welchen  sie  in  einer  besondern  Rittersteuer  lägen,
  so  haben  sse  den  Werth  dieser  letztern
Güter  auf  die  nämliche  Art,  wie  oben  im
8.  .  angeordnet  ist,  zu  fassiontren,  und  7#
Prozent  von  dem  fassionirten  Werthe  derselben
  Güter  abgesondert,  und  neben  der  3  Dezimation
  zu  bezahlen.

1  T.  Alle  Besitzer  der  verkauften  Staats-Realitäten,
  es  seyen  Hauptpfleggründe,  Klostergürer,
  Meyereyen,  Aecker,  Wiesen,  Weiher,
  Kloster=  oder  andere  Staats-Waldungen,
  Kloster=  oder  andere  Staatsgebäude,
auf  dem  Lande,  oder  in  Städten  und  Märkten,
so  serne  sie  niche  schon  in  der  gemeinen  Landstener
  liegen,  und  also  nicht  schon  in  die  Kategorie
  der  ersten  sechs  Paragraphe  fallen,
haben  von  dem  beym  ersten  Verkaufe  bedungenen
  ganzen  Kaufschillinge  ebenfalls  ein  2
Prozent,  das  ist  #§  Kreuzer  vom  Hundert  des
ursprünglichen  Kaufschillings  an  das  einschlágige
  Rentamt  zu  bezahlen.

12.  Wegen  der  großen  Ungleichheit,  welche
  bisher  in  der  Repartition  der  Stadt=  und
Markisteuern  liegt,  ist  Unsre  Absiche,  und
hiemit  Unser  bestimmter  Befehl,  daß  alle  Realitäten
  in  den  Städten  und  Märkten,  sie  mögen
  den  Bürgern  oder  andern  Einwohnern
zugehören,  auf  die  nämliche  Art  im  Detail
geschätzt  und  katastrirt  werden  sollen,  wie  es
nunmehr  in  Unsrer  kniglichen  Haupt=  und
Residenz-Stadt  München  bereits  geschehen  ist.

Unser  General-Landes-Kommissariat  hat
hierüber,  nach  einem  von  dem  baierischen  General-Landes:
  Kommissariat  ihm  mitzuthei-
        <pb n="488" />
        lenden  Formular,  alsogleich  die  Instruktion
auszufertigen,  und  uͤber  den  uneinstelligen
Vollzug  zu  wachen.

Weil  aber  selbst  bey  dem  sorgfaͤltigsten  Betriebe
  solch  ein  umfassendes  Geschaͤft  erst  in  ein
Paar  Jahren  zur  Vollstaͤndigkeit  gelangen
kann;  so  soll  für  die  gegenwärtige  Kriegs-Auflage
  in  allen  Städten  und  Märkten  eine  und
eine  halbe  Stadt=  oder  Markis-Steuer  erhoben
  werden.

Es  soll  aber  hiebey  keine,  etwa  im  Ordinario
  sonst  übliche  Hersonal-Besreyung  Statt
haben,  und  es  darf  auch  kein  Aversum,  sondern
  es  muß  der  reine  Katastral-Ertrag  an  die
einschlägigen  Rentämter  eingeliefert  werden.

13.  Unser  General-Landes-Kommissariat
wird  ein  eigenes  Rechnungs-Comité  niedersetzen,
  um  für  den  Einlauf  aller  Fassionen,
und  für  die  Kontrolle  der  Erlage  gegen  die
Set#euer=  Register  und  Fassionen  zu  sorgen.
München  den  7.  November  1806.

Max  Josepbp.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl.
G.  Geiger.

Probinzial  Verordnungen.

(Die  Kriegs-Auflage  in  Ober=  und  Niederbalern
betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Mehrere  wegen  der  allgemeinen  Kriegs-Auflage
  eingelaufene  Anfragen  veranlassen  die
unterzeichnete  Stelle,  folgende,  durch  aller#
hoͤchste  Rescripte  vom  9.  und  12.  laufenden
Monats  festgesetzte  Normen,  als  Erlducecung

478

der  Instruktion  vom  7.  vorigen  Monats,  zur
allgemeinen  Befolgung  oͤffentlich  bekannt  zu
machen.

1.  Die  in  einzelnen  Faͤllen  bestehenden  Freyjahre
  und  Nachlaͤsse  koͤnnen  auf  die  ohnehin
  nicht  betraͤchtliche  Kriegs-Auflage,  nicht
ausgedehnet  werden.

2.  Wenn  schon  einige  geistliche  Gemeinden,
oder  Personen  sonst  von  der  ordinären  Dezimation
  befreyet  seyn  sollten,  so  haben  sie
doch  die  gegenwärtige  allgemeine  Kriegs-Auflage
  mit  3  Prozent  des  Katastral:  Betrages
zu  entrichten.

3.  Die  Verwalter  der  Edelmanns=  Freyheit-faͤhigen
  Stände  müssen  die  Steuer-Beträge
  von  den  einschichtigen  Unterthanen  nicht
dorthin,  wo  das  Hauptgut  liegt;  sondern
an  jene  verschiedene  Rentämter  einsenden,  in
deren  Bezirke  die  einschichtigen  Unterthanen
runa  sind.

Die  königlichen  Rentbeamten  haben  von
*  Brutto-Ertrage  der  Kriego-Auflage
Ein  Prozenr,  wie  von  den  übrigen  Gefällen
zu  beziehen,  dagegen  aber

5.  bey  den  etwa  vorkommenden  Schäátuungs=Fällen
  kein  Deputat  anzurechnen;  sondern  es
ist  nur  das  gewöhnliche  Deputat  der  Schätzbeute
  auf  das  Aerarium  zu  übernehmen.

Uebrigens  werden  nicht  nur  alle  Rittergüter:Besitzer,
  dann  Grund=  und  Zehendherren,
  welche  nach  der  Instrubtion  vom  7.
vorigen  Monats  puncto  6.  und  7.  Fassionen
ihrer  Renten  einzureichen  verpflichtet  sind,  ermahner,
  die  Eingabe  dieser  Fassionen  zü  beschleunigen,
  sondern  auch  dieselben  vorschriftsmäßig
  für  die  Renten  innerhalb  einem  jeden
        <pb n="489" />
        Rentamts=  Bezirke  abgesondert  einzureichen,
  widrigen  Falls  sie  zur  Umarbeitung  remittirt
  werden  müßten.  Die  königlichen
Rentbeamten  werden  wiederholt  zur  thätigen
Betreibung  dieses  Geschäftes  angewiesen,  und
dieienigen,  welche  die  durch  Besehl  vom  15.
vorigen  Monats  binnen  14  Tagen  einzusenden
anbefohlenen  vier  Anzeigen  bisher  noch  nicht
eingeschickt  haben,  gewarnet,  biesem  Auftrage
  unfehlbar  bis  zum  34.  laufenden  Monats
  nachzukommen,  widrigen  Falls  sogleich
eigene  Bothen  auf  derselben  Kosten  abgeschickt
werden  würden.  München  den  14.  Dezember
  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Freyherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

(Den  Winter=  Biersatz  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Da  die  Maaß  gutes,  im  Geschmacke  und
Krästen  Pfenningvergeltliches  Bier,  nämlich
  das  Winter-Bier,  ausschlüßig  des  an
verschiedenen  Orten  bestehenden  Sctadtpfennings,
  sowohl  in  Ober=  als  Unterlandsbaiern
  vom  Ganter  aus  auf  vier  Kreuzer
gesebt  worden  ist,  so  wird  solches  hiemir  Jedermann
  zur  gehersamsten  Nachachtung  kund
gemacht,  die  sännntlichen  Polizey-Obrigkeiten
aber  angewiesen,  für  dessen  richtige  und  genaue
  Vefolgung  zu  wachen,  und  die  Kontragrententen
  zur  gesehmäßigen  Strase  zu
jzichen.  Muünchen  den  lo.  Dezember  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Weschs.
Rainprechter.

479  «

(Dievondeagistkatcninber-uudNiederbaiern
  einzusendenden  Anzeigen  uͤber  ihre  Rechtsstreitigkeiten
  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Zur  genauen  Uebersicht  des  Zustandes  der

Stadt=  und  Markts-Kamern,  wie  auch  der

weltlichen  milden  Seiftungen  ist  erfoderlich

stäts  davon  in  Kenntniß  zu  seyn,  welche  Aktiv:
  und  Passiv:  Rechtsstreite  sie  haben.

Es  sind  demnach  mit  jeder  Jahres  Rechnung
  Verzeichnisse  darüber  einzusenden:

a.  welche  Aktiv=  und  Passiv  Rechtsstreite
die  Verwaltungen  zu  führen  haben,

b.  seit  wann,  und  bey  welchem  Gerichte
sie  anhängig  sind;  und

c.  worauf  sie  beruhen.  Diese  Beczeichnisse
  müssen  mit  der  Rechnung  für  das  lausende
  Jahr  1806  zum  erstenmal  eingesendet

werden.  Muͤnchen  den  5.  Dezember  1806.
Koͤnigliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
Haider.

 

 

Auftrag.
an  sämmtliche  königliche  Landgerichte,  Ma-Fistrate,
  Herrschafts=  und  Hofmarksgerichte
  in  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Krämergerechtigkeit  des  Franz  Maier  zu-Alten-Eglofeheim

  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Graf  von  Königsfeld  zu  Alten-Eglossheim
  hat  sich  gegen  die  bestimmtesten  königlichen
  Verordnungen  und  erlassenen  Resolntionen
  erlaubt,  die  angebliche  Krämergerechtigkeit
  zu  Alten=  Eglofsheim  dem  Franz
Maier  auf  Erbrecht  zu  verkaufen.  Es  wird
daher  den  königlichen  Landgerichten,  Herr-
        <pb n="490" />
        schafes=  und  Hofmarksgerichten,  wie  auch
sämmtlichen  Stadt=  und  Markts-Magistraten
  nach  Inhalt  des  allerhöchsten  königlichen
Reseripts  vom  27.  Junius  dieses  Jahres
hiemit  aufgetragen,  dem  Franz  Maier
von  Alten=  Eglossheim  auf  öffentlichen  Märkten
  keine  mindeste  Handelschaft  zu  gestatten,
und  ihn  sogleich  zurückzuweisen.  München
den  1.  Dezember  1806.
Königliche  andes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
Ueberreiter.

Verordnung.

 

(Das  Regierungsblatt  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Durch  eine  allerhöchste  Eneschließung  vom
9.  Dezember  laufenden  Jahres  haben  Seine
Majestät  allergnädigst  geruht,  die  Verordnung
  zu  erneuern,  daß  vom  1.  Jänner  1807
anfangend  das  Regierungsblatt  von  den  Pfarrern
  nicht  auf  eigene  Kosten  gehalten,  sondern
  aus  den  Kirchen-Mitteln  bezahlt;  von

480

den  Hfarrern  aber  bey  Strafe  des  Ersatzes
sorgfältigst  aufbewahret  werden  soll.

Diese  allergnädigste  Verfügung  wird  hiemit
  sämmtlichen  Behörden  zur  Wissenschaft
und  Nachachtung  dekannt  gemacht.  München
  den  13.  Dezember  1806.

Königliche  Landes-Direktien.

Frepherr  von  Weicheé.
von  Packenreith.

Bekanntmachung.

(Den  Gerlchtsdiener  Röckl  in  Reichenhall  betr.)

Seine  Majestät  der  König  haben  dem  Gerichtsdiener
  Aloys  Röckl  in  Reichenhall,
welcher  in  dem  letzten  Feldzuge  durch  sein
kluges  und  entschlossenes  Benehmen  seine  bedrängten
  Mitbürger  von  einem  bedeutenden
Schaden  gerettet  hat,  zur  verdienten  Auszeichnung
  die  silberne  Ehren-Medaille  allergnddigst
  verliehen.  München  den  1r.  Dezember
  1806.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Freyherr  von  Weichs.
Kramell.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzeige  des  auf  dem  am  as3.  November  1806.  zu  Garmisch  gehaltenen  Viehmarkie
  verkauften  Mastviehes.

3  Haben  gewogen  Kommen  also  2  Stücke  zu  stehen

2

Vom  zugetriebenen.  Machen  im  Gewichte  .

3  an  im

Mastviehe  3  9  an
2  elde  .

ad  Fleisch  un  Gelde.  Kleisch  unschlitt  9

*  auf  .

len!]  fl.  ICent.  Pf.  (Cent.]  Pf.]  .  kr.  [Ctr.f.  Grrld  —

Stück.  1  e  —  —  —  —  4

4  Str  ie  :  6%  42  :  .  15.—
        <pb n="491" />
        Auszetge
uͤber  dle  bey  hienach  benannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  kdniglich-  baierischen  Staaten  bestandenen
Getreid-Schrannen.
Werfaßt  den  gten  November  18606.

amen  Weizen.  Gersten.

der  -  Veru.
  .  kanf.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenken  ganzen  Verkaufs  aller  Getreldsorten  beitägt
à16400  fl.  30  kr.
        <pb n="492" />
        VBerfaßt  den  r5zten  Nosember  18086.

Weizen.  Korn.  Gerste.

 

Dle  Gelsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Perkaufs  aller  Getreidforten  beträgt
241926  fl.  11  k#r
        <pb n="493" />
        Berfaßt  den  22sten  November  1866.
6.  2  *
180  Nmen  Weizen  Korn
der  1

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  VPerkaufs  aller  Grtreldsorten  detraͤgt
249922  fl.  7  kr.
        <pb n="494" />
        Verfaßt  den  29sten  Nodembet  1806.

Weizen.  Korn.  Gerste.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  betraͤgt
248352  fl.  29  kr.
        <pb n="495" />
        Koͤniglich-  Baierisches

Negierungsblatt

 

TII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  31.  Dezember  r306.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Kriminal  =  Tabellen  betreffend.).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Da  Wireine  große  Verschiedenheit  zwischen
Unseren  Provinzen  rücksichtlich  der  Einrichtung
  der  Kriminal-Tabellen  und  deren  Einsendung
  an  Unsere  allerhöchste  Stelle  wahrgenommen
  haben,  Unsere  Absicht  aber  dahin
gerichtet  ist,  durch  allmählige  Aufhebung
dieser  und  ähnlicher  Ungleichheiten,  die  Justtz
  =  Verwaltung,  und  deren  Verhälenisse
auf  allgemeine  Einheit  zurückzuführen,  verordnen
  Wir  hiemit  allergnädigst:

6.  1.  Alle  Land=  Stadt=  und  Herrschafts-Gerichte,

  und  andere  inquirirende  Unterbehörden

  sämmtlicher  Provinzen  Unseres  Königreichs
  sollen  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr
genaue  tabellarische  Verzeichnisse  über  alle
bey  ihnen  anhängige,  oder  im  nachstverwichenen
  Quartale  beendigte  Kriminal-Untersuchungen
  an  die  ihnen  zunächst  vorgesetzten
Justiz-Kollegien,  —  in  Ansbach  an  Unsere
dortige  Regierung,  —  in  Tyrol  nach  den  schon
bestehenden  Bestimmungen  an  das  Obergericht
  in  Innsbruck,  —  und  in  den  übrigen  Pro-—:



vinzen  an  das  einschlägige  Hofgericht  einsenden.


§.  3.  Diese  Quartals,Tabellen  sollen  in
den  nächsten  drep  Tagen  nach  Verlauf  des
Vierteljahrs  an  das  einschlägige  Jusliz  Kollegium
  abgesendet  werden.  Sänmige  Unter"
behörden  sind  ohne  weiters  auf  ihre  eigene
Kösten  durch  Absendung  besonderer  Bothen
zur  Ablieferung  ihrer  isten  anzuhalten,  und
sollen  über  dieß,  wenn  sie  sich  wiederholt  solcher
  Versäumnisse  schuldig  machen,  mit  einer
Geldstrase  von  20  bis  sc  fl.  für  den  Armenfond
  belegt,  auch  Unserer  allerhöchsten  Stelle
angezeigt  werden.

.  3.  Diesenigen  Beamten,  bey  welchen
sich  keine  Untersuchung  ergeben  hat,  sind
gleichwohl  schuldig,  innerhalb  der  C.  1.  und  3.
bestimmten  Frist  hievon  ihrer  Oberbehörde  berichtliche
  Aczeige  zu  thun.

.  4.  Die  im  9.  1.  benannten  Justiz=Kollegien
  sollen  aus  sämmtlichen  Quartal-Tabellen
  ihrer  untergeordneten  Behörden  von
Vierteljahr  zu  Vierteljahr  eine  GeneralTabelle
  verfertigen,  welche  an  Unser  Ministerial
  =  Justiz  Departement  einzufenden  ist,
wogegen  die  bisher  bey  den  fränkischen  und
schwäbischen  Hofgerichten  übliche  monatliche
Einsendung,  so  wie  die  blos  halbjährige  Ein-
        <pb n="496" />
        sendung  von  Seiten  der  ansbacher  Regierung
  für  die  Zukunft  aufhört.

S.  S.  Die  Einsendung  vorgedachter  General=
  Tabelle  soll  jedesmal  innerhalb  des
ersten  Monaks  im  nächstfolgenden  Quartale,
und  zwar  abgesondert  von  den  Gescháfts-Tabellen
  des  Kollegiums  mittelst  eigenen  Remißberiches
  geschehen.

.  6  Das  Obergericht  in  Innsbruck,  welches

  bioher  unmittelbar  an  die  allerhöchste
Stelle  keine  Kriminal-Tabellen  einschickte,
ist  unter  den  voranstehenden  Verordnungen
(K.  4.  5.)  mirbegriffen.  Dabey  bleibt  indessen
  die  Bestimmung  der  österreichischen
Kriminal=  Prozeß  =  Ordnung  9.  555.  uͤber  die
Einsendung  einer  jährlichen  Kriminal  Haupt-Tabelle
  an  die  oberste  Justtz=  Stelle  fernerbin
  bestehen.  Eben  dieses  gilt  auch  von  dem
Wosgerichte  in  Memmingen  rücksichtlich  dersunigen
  sehwäbischen  Landestheile,  in  welchen
dermalen  noch  das  ssterreichische  Recht  güllig
  ist.
K.  7.  Damit  gleichfalls  in  der  innern
ECinrichtung  dieser  Tabellen  vollkommene
Gleichförmigkeit  hergestellt  werde,  befehlen
Wir:

1.  Alle  in  der  Tabelle  verzeichneten  Personen
  sollen  mie  einer  fortlaufenden  Numer
  bejeichnet  seyn,  unt  Hinweisung
auf  die  Ziffer  der  nächst  vorhergehenden
Quartals-Tabelle,  uUntet  welchre  dieselbe
  Person  vorkomme  Scdann  kommen
  in  folgender  Ordnung:

:  der  Name  der  ingquirirenden
Behörden  in  alphabetischer  Ordnung;

3.  die  genaue  Bezeichnung  des  Angeschuldigten,
  wohin  gehört  VBor=  und
Zunamen,  nebst  dem  etwaigen  Spißnamen,
  ingleichen  Stand,  Gewerb
  und  Wohnort,  und  wenn
der  Angeschuldigte  ein  Vagabund  ist,
welches  alsdann  aucedrücklich  mitzubemerken,
  der  Ort  der  Herkunft:;

4.  Benennung  des  angeschuldigten
  Verbrechens;

s.  der  Anfang  des  Drozesses,
nach  Jahr,  Monat  und  Tag,  welche  zu
bestimmen  sind,  nach  dem  Datum  der
dem  Gericht  uber  das  Verbrechen  zuges
kommenen  ersten  Anzeige,  worauf  als
tundamentum  inquisitionis  die  Untersuchung
  eröffnet  wurde;

6.  ob  und  wann  der  Angeschuldigte
verhaftet  worden;

7*.  Tage  des  Verhörs  des  Angeschuldigten,
  welche  nicht  bloß
im  Allgemeinen  ausgezählt,  sendern
nach  dem  Datum  gerau  und  voständig
  verzeichnet  werden  muͤssen;,

8.  Lage  des  Prozessco,  ob  dieser
noch  uncutschieden,  lind  worauf  er  beruhet:


9.  Zeit  der  Akcen=  Einsendung
zur  Verbescheidung:

r10.  wann  und  wie  der  Prozeß  entschiede
  u  worden,  wobey  der  Inhale
des  Urtheils  jedesmal  puͤnktlich  anzugeben
  ist!
        <pb n="497" />
        11.  wann  die  Definitiv'-Sentenz

publizirt,  und

12.  wann  diese  exequirt  worden  ist.

Zu  mehrerer  Deutlichkeit  haben  Wir  beyliegendes
  Formular  entwerfen  lassen,  welches
künftig  im  Allgemeinen  zum  Grunde  zu  legen
  ist.

§.  8.  Am  Ende  deo  Jahres  soll  von  jedem
  einsendenden  Obergerichte  mit  der  Tabelle
des  lehten  Quartals  ein  umständlicher  Bericht
  über  die  Resultate,  welche  sich  aus  der
Kriminal,  Justiz-Verwaltung  des  ganzen
verflossenen  Jahres  ergeben  haben,  an  Unser
Justiz-Ministerium  eingesendet  werden.  Dieser
  Jahrsbericht  soll  enthalten

1.  das  genaue  und  vollständige  Verzeichniß

  aller  Gattungen  von  Verbrechen,

welche  im  Laufse  des  Jahres  in  Untersuchung

  gekommen,  oder  abgeurtheile

worden  sind,  und  ist  bey  einem  jeden

Verbrechen  besonders  anzuzeigen:

a.  die  Zahl  der  desselben  angeschuldigten

Personen  überhaupe,

b.  wie  viel  davon  verurtheile,

c.  losgesprochen,

d.  von  der  Instang  abselvirt,  oder

e.  noch  nicht  abgeurtheilt  worden  find.
2.  Soll  berichtet  werden,  welche  Verbrechen

  im  Verhältniß  gegen  das  vorige

Jahr  zu=  oder  abgenommen  haben,  —

welches  die  wahrscheinliche  Ursache  davon

  sey,  —  und  durch  welche  Verfügungen

  dem  Ueberhandnehmen  solcher  Verbrechen

  entgegengewirkt  werden  könne.

3.  Sollen  die  Beamten,  welche  durch  Geschicklichkeit
  und  Thätigkeit  in  Kriminal-Sachen
  sich  vorzüglich  vortheilhaft  ausgezeichnet
  haben,  wie  auch  im  Gegentheile
  die  besonders  unfleißigen,  nachlässigen
  oder  ungeschickten  Inquirenten  angezeigt
  werden.  Endlich  sollen

4.  die  Mängel  der  Justiz-Verfaßung,  —
der  Prozeß=  Ordnung,  —  oder  der  Strafgeseb
  gebung  selbst,  welche  sich  in  der
Anwendung  bewiesen  haben,  unverholen
angezeigt,  und  zu  deren  Abdilfe  die
geeigneten  Vorschläge  gethan  werden.

§.  .  Das  Obergericht  in  Innsbruck,  so
wie  auch  das  Hofgericht  in  Memmingen  rücksichtlich
  dersenigen  im  untergeordneten  Landestheile,
  welche  nach  dem  österreichischen
Kriminal-NRechte  beurtheilt  werden,  hat  den
in  6.  g.  bestimmten  Jahresberiche  mit  der
jährlichen  Kriminal:  Haupt-Tabelle  an  die
oberste  Justiz=  Stelle  in  Ulm  einzusenden,
die  sodann  diese  Tabelle  nebst  Bericht  längstens
  im  Februar  an  Unser  Justiz-Departement
  einzubefördern  hat.

6.  lo.  Die  Gültigkeit  der  voranstehenden
Verordnung  nimm  ihren  Anfang  mit  dem
ersten  Jänner  des  nächstkünftizen  Jahres.
München  den  13.  Dezember  1806.

Max  Joseph.

Graf  von  Morawitzko.
Auf  kdniglichen  allerbchsten  Besenl.

von  Rauffer.
        <pb n="498" />
        484

For

 

 

 

 

 

 

Numer  Vor-  und  Zuname,  Anfaush  Vecrh
Inguiriren-.S-cand,  Gewerbe  Angeschul-  der  erhaftung,
#r  3  3  .
32  9  des  und  digtes  nauisit  ob,  und  waun?

’r  Wohnort  Inquisitton
U  Gericht.  des  Verbrechei  s
——
Angeschuldigten.  kr%%  nn  m  28  Jahr
*  1
1  6.  Krlminal-Joseph  Steiner  vulgos  Wegen  13.  Dez.  18o6  27.  Dez.  1806
ã  ommissari-j  Blaser,  Schnallen-]  Diebstahl.
at  Buchloe.  ]  macher,  Vagabund,
gebohten  in  Bogenhofen.

2  8.  Dasselbe.Franz  Brenner,  MauWegen—  8.  Fan.  1807
rergesell  aus  Aner-/  Raub.
bach.
3.  —  Dinlkel.  Toblas  Boͤhm,  Metz-  Wegen  Be-  8.  Jan.  1807  Istuscht  verhaftet.
scherben.  ger  aus  Sulzbach.-4MVoriges.
  Johann  Mayer,  Bräu-[Wegen  Ver--#.  Febr.  —  7a.  Febr.  1807
kuecht  aus  Otto-blbreitung  fal;  wurde  aber  proc.
baiern.  scher  Münz-  stita  cautione  wiesorren.
  der  entlassen  den  1.
6  a.  c.
        <pb n="499" />
        mular.

 

 

2
Tage  Wann  dieul  Wann  und  wie  Zeit
er  Proze
des  Obd  Pr  noch  ben  zur  Ver-  der  der  Zeit
Verhörs  unentschteden,  bescheldung  Prozes  Publikation]  der
des  5%  bt?  eingesendet  schied  den?  der  Erekution
Anae  ten.  worauf  er  beru  !wordeu?  entschleden  worden?
Angeschuldigten  Sentenz.
Oen  a8.  Dez.  1806.  —  —  ddo.  r.  eisDen  16.  März  a.c.)  Deu  24.  J  Den  25.
Den  1.  3.  und  4.  praes.  8.zu  elnjährigem  März  a.  c.  ine  zucr
Februar  1807.  März  a.  2  ver-  geführt.
urtheilt.
Den  6.  Jan.  1  207.  Beruht  noch  auf  ein-  –  —  —  —
zuholenden  Erfahrungen.

Den  12.  16.  undBeruht  noch  auf  demddo.  35.  ei  —  —  —
24.  Januar.  mittelst  Decr.  ddo.  praes.  28.
10  Febr.  a.  c  an-Jan.  1807
befohlenen  Ersebungen.

Konntewegen  Krank  Auf  Vernehmung  des  —  —  —  —
heit  des  Inauis=  Inguisiten.
ten  kein  Konstikut
vorgenomen  werden.
        <pb n="500" />
        (Die  Einfuͤhrung  der  baierischen  Gerichts-Oronung
  in  den  neucn  Provinz-Theilem  betreffend.)
Wir  Maximmilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  verordnet,  daß  vom  Anfangedes

  lausenden  Etats-Jahres  an,  die  in  Unseren
  älteren  Staaten  bestehende  Gerichts-Ordnung
  auch  in  den  durch  den  Preßburger  Frieden
  neuerworbenen  Landestheilen  der  Provinz
Schwaben  als  gesetliche  Norm  beobachtet
werden  solle.

Do  seither  durch  die  rheinische  Bundes-Akte
  und  in  Folge  derselben  durch  den  mit
der  Krone  Würremberg  geschlossenen  Vertrag
noch  verschiedene  ehemalig:  reichsständische
Gebiethe  und  ritterschaftliche  Besihungen  Unserer
  Souversnität  unterworfen  worden,
so  wollen  Wir,  daß  auch  in  allen  dicsen
neuen  Gebieths-Theilen  Unserer  Provinz
Schwaben  die  baierische  Gerichts-Ordnung.
alo  allgemein  geltend  eingeführt)  und  zwar
vom  1.  Jänner  1807  an,  in  volle  Wirkung
gesetzt  werden  solle.

Diese  Vererdnung  haben  Wir  durch  das
Regierungsblatt  bekannt  machen  zu  lassen  beschlossen,
  damit  ste  allenthalben  schuldigst  beobachtet
  werde.  Munchen  den  15.  Dezember
  1806.=Max

  Joseph.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  mefehl.
von  Flad.

486

Auftrag
an
die  königlichen  Kand=  und  Herrschaftsgerichte
in  Baiern.
(Die  Verrichtungen  der  Land-Physiker  und  Chirurgen
  bey  Kriminalfällen  berresfend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  man  hierorts  wiederholt  ersehen
hat,  daß  einerseits  die  sich  hin  und  wieder
ergebenden  Vergiftungen  und  andere  polizeyliche
  oder  kriminalische  Unglückofälle  oft  nur
dadurch  tödtlich  werden,  weil  die  nöthige
Hilfe  zu  spät  gesucht  wird,  anderseits  die
tödtlich  gewordenen  derley  Fälle  der  Unterjuchung
  wegen  den  sogenannten  noch  tolerirten
einfachen  Baadern  zum  Nachtheil  der  Sache
übertragen  werden,  so  ergeht  hiemit  an  alle
königliche  Land=  und  Herrschaftögerichte  in
Baiern  der  Auftrag::

1.  Den  Obmannschaften  nachdrücklich,  und
unter  derselben  Verantwortlichkeit  aufzutragen,
  die  obenberührten  Fälle  nicht  nur  auf
der  Stelle  an  die  geeigneten  richterlichen  Behörden,
  sondern  auch  an  den  nächstgelegenen
Landgerichts-Physikus  zu  berichten,  und

2.  zu  allen  sich  ergebenden  derley  Inspektionen
  und  Obduktionen  statt  der  hiezu  und
tanglichen  Land=  oder  einfachen  Baader  die
hierorts  approbirten  Wundärzte,  vorzüglich
im  Falle  des  Mangels  aber  die  hierorte  ebenfalls
  approbirten  chyrurgißchen  Baader  beyzuzieben.
  München  den  4.  Dezember  1806.

Königliche  Landes-Direkrion.

Freyherr  von  Weichs.
Raßhofer.
        <pb n="501" />
        487

 

verkauten  Mastviehes.

Anzeige  des  auf  dem  am  16.  November  1gob  zu  Thann  gehaltenen  Markte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Haben  gewogen  komien  also  2  Stuͤcke  zu  stehen  ·  2

3  achen  im  Gewichte  Z.

Vom  zugetriebenen  #  Mah  an
-  2  *  im  an  2
Mastviehe.  3.  Gelde  —

r  —  Gelde  leisch  Unschlit!

7  Zleisch  Unschlitt  —.

"  auf  5

St.  fl.  k.  etf.  Cent]f.  fl.  C.  [Pf.  1C.  |D  ..1—

à4  Srick.  43  —  us  45  123  s  é5  56  1  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzeige  des  auf  dem  am  22.  November  1866  zu  Regen  gehaltenen  Marktie
verkauften  Mastviehes.

 

St.  fl.  ent]  Pf.  [Cent)  Pf.  fl.

kr.  1  C.  ]/  Ppf.

—.

C.  1Pf.1—

 

192  Stück.  1666%%%  S

 

 

 

 

 

57  102

 

50  756

 

 

 

 

 

 

—5%
7

 

Bekanntmachung.

 

(Den  Diensteifer  einiger  Land=  Beamten  betr.)
Wir  Marximilian  Joseph  „
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  ertheilem  Unserem  General-Landest
Kommussariate  zu  München  hiemit  den  Auftrag,
  Unseren  ehemaligen  Stadt:  und  Poli-“
zey-Kommissär  in  Ingelstadt,  Lizentiat  Gruber,
  dermal  in  Landehu#,  —  Unserem  Landrichter
  in  Ingolstadt,  Eizentiat  Wittmann,
—  Unserem  kandrichter  in  Relhetm,  bizentiar

von  Welz,  —  und  Unserem  Landrichter  in
Abensberg,  Lizentiat  Aschen  brenner,  wes
gen  der  während  der  Anwesenheie  fremdes
Truppen  mit  ausgezeichnetem  Erfer,  klagem
Benehmen,  und  nützlicher  Verwendung  geführten
  Krlegsgescháfte  Unsere  besondere  allerhöchste
  Zufriedenheit  zu  bezeugen.  München
  den  15.  Dezember  1806.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl.

von  Flad.
        <pb n="502" />
        (Den  pensionirten  Hofkriegs-Rath  von  Heerdan,
  und  den  Aktuar  von  Peter  betr.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Aus  dem  Berichte  Unseres  General-Landes:
  Kommissariats  zu  München  vom  F.  Dejember
  laufenden  Jahres  haben  Wir  mit
Vergnügen  die  ausgezeichnete  uneigennuͤtzige
und  nüßliche  Dienstleistung  erfahren,  mit
welcher  Unser  penstonirter  Hofkriegs  =  Rath,
von  Heerdan,  unentgeldlich  die  Unter-Marsch-Kommissariats-Geschäfte
  in  Geisenseld,
  —  und  der  vandgerichts-Aktuar  Marian
  von  Peter  die  Marschgeschäfte  in
Vohburg  besorget  haben.

Wir  ertheilen  Unserem  General-Landes-Kommissariate
  zu  München  hiemit  den  Auftrag,
  sowohl  dem  Hofkriegs-Rarh  von  Heerdan,
  als  dem  Aktuar  von  Peter  Unsere

488

besondere  allerhöchste  Zufriedenheie  zu  bejeugen.
  Mühachen  den  15.  Dezember  1806.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Oie  Verleihung  der  Pfründen  und  Benefzien  betr.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wegen  unvermutheter  Hindernisse  wird
der  auf  den  14.  Jaͤnner  1807.  bestimmte
Prüfungs-Konkurs  für  sämmtliche  Pfarr'
Kandidaten  in  Ober=  und  Niederbaiern  einfst
weilen  verschoben.

Der  hiezu  neu  angesetzte  Tag,  und  die
weitere  Bestimmungen  werden  nächstens  bekannt
  gemacht  werden.  ünchen  den  24.
Dezember  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weiché.
Maier.
        <pb n="503" />
        Auszeige
auber  die  bep  hleuach  benannten  Städten  und  Maͤrkten  in  den  koͤniglichen  Staaten  bestandenen
Getreid-Schrannen.
Verfaßt  den  ruten  Jänner  1806.

1  g6.  Weizen.  Korn.  Gersten.

Namen

der  .
Ver-  Per-Städte

  u.  kauf  kanf.

..  222

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Werkaufs  aller  Setreidsorten  betraͤgt
2937  43  fl.  8  tr.
        <pb n="504" />
        Verfaßt  den  18ten  Jänner  1806.

Namen  Weizen.  Korn.  Gerste.
der

u.  Maͤrkte.

2

,  nn  1

H

 

41

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträge
à#g9  S7  fl.  4  kr.
        <pb n="505" />
        Verfas#t  den'  2  Ftem  Iduner’##8606.

Weizen.  Korn.  Gerste.

 

Dle  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreldsorten  betraͤgt
274029  fl.  a7  ir.
        <pb n="506" />
        Verfaßt  den  1ten  Febrnar  1806.

Welzen.  Korn.  Gerste.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträge
226361  fl.  aum  ktr.
        <pb n="507" />
        Auszeige
uͤber  dle  bey  hlenach  benannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  Toniglichen  Staaten  bestandenen
Getreid-Schrannen.

Verfaßt  den  8ten  Hornung  1806.
Weizen.  Korn.  Gersten.

Ver-  PVerkauf.
  kanf.

—
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—
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—

 

57  13•4  1s  731

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestebenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreldsorten  beträgt
201900  fl.  15  kr.
        <pb n="508" />
        Verfaßt  den  15ten  Febrnaärt  1806.

Weizen.  Korn.  Gerste.

—&amp;amp;N&amp;amp;XI1M111

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkanfs  aller  Getreidsorten  beträgt
237335  fl.  37  kr.
        <pb n="509" />
        BVerfaßt  den  zasten  Februar  1866.

1806.  Nanen  Weizen.  Korn.  Gerste.

.  der
·#  u.

 

21  oi

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorken  beträgt
ST  fl.  u10  kr
        <pb n="510" />
        Perfaßt  den  1sten  Maͤrz  1806.

Weizen.  Korn.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  heirägt
243174  fl.  43  kr
        <pb n="511" />
        Auszeige
Uber  dle  bep  hleuach  benannten  Städten  und  Märkten  in  den  könlglichen  Staaten  bestandenen
Getreld-Schrannen.  «  ··
Verfaßt  den  5ten  April  1806.

Weizen.  Korn.  Gersten.  Haber.

Ver-  Verlauf.
  kauf.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  betraͤgt
"  233107  fl.  56  kr.
        <pb n="512" />
        Berfaßt  den  12ten  April  1806.

Welzen.  Korn.  Gerste.

 

Die  Geldfemme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträgt
250307  fl.  38  kr.
        <pb n="513" />
        Verfaßt  den  roten  April  18066.
Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

—
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—
–
—
—  —

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  destehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Ggtreidsorten  beträgt
274031  sl.  19  kr.  «
        <pb n="514" />
        uͤber  alle  bey  nachstehenden  Koͤniglich  balerischen

Tabellarische
Ortschaften  in  die  Schran

 

Schtannen  1806.

Ver

 

Schrannen  /  Ortschafien.

Monat.

 

Malter.
Schaͤfl.
Mitttle.
Mezen.

Schaf.

 

"
—!

Kern.

Im  mittlein

K—

 

Augsburg.

Iäöner.

 

Füssen.

 

Kaufbeurn.

 

Kempten,  Stift.

 

Kempten,  Stadt.

 

Krumbach.

 

 

Landsberg.

ELEIIEIIIIIIIIIIIIIIIE

1111

 

 

 

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1111

ililta

1111
        <pb n="515" />
        Uebersicht

ne  gebrachte,  und  nach  dem  Mittelpreise  verkaufte  Getreidsorten;  als:
kauf.

Roggen.  Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Wilkken.

Schrannenpreise.  Fm  mittlern  Schrannenpreise.

*
—
—
I
-

»H-
        <pb n="516" />
        Schrannen  1806.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schrannen=  Oreschasten.  EH  —  —

·"  «  Monat.  33  —  ·
H—..  Im  mittlern
9  3  S—s(*„
U#
*  Jäner.  4.  ZJ
—  1..—

Laningen.  —  18.—1—  –%%
—  25.—  1  ——–  20  -  1
—  7½2-J  248—
—  14.  1  —HUUU  —
[Memmingen.  —  23.  M  21248  35  E
—  4.  1  11  22  20.1

—  II.  —  1—  —.  10  r-Mindelheim.
  —  18.—1.A.  19—
—  25.  —  1—  1I1—  —  —  10—.—
—  9.  —  —
Ottobeurn.  —  165——  k  3
—  2
7  —  30.  —  ½  %½0|1
ulm  —  IIDCDGIDICCCÆA
«  —  ·———I—-«—2"54-–
  25———  244—
«  *  58——  :—  3115—
Weisseuhorn.  —  :5  —3  53  —
—  3.  13
—  .  –  1  —..—  2152  4
        <pb n="517" />
        kauf.

 

%en.  1  Gerste.
—..
Schrannenpreis.

 

KTTe-Erbsen.

  J  Linsen.  Wikken.

 

 

mi.

Malter.
Schaf.
Plertle.

Mittle.
MezeR3

mittlern  Schrannenpreise.

 

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2##  37—
2  30  —  2
2½zz—
2301—  2
2lis  6  2

 

 

 

 

21  -—14
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kr.  Ihl.
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——-IUUU



Obdntbå

 

 

 

 

 

 

 

 

Ldlll

 

 

 

 

 

ab.u.wsn.m,
——-—-—T--—0-
  ---:·T-:I

--·.-.  fig-1241—

—  1.24—
—  14—.
        <pb n="518" />
        Anzeige
über  die  in  der  königlichen  baierischen  Previnz  Neuburg  bestandenen  Getreid:  Schrannen,  für  das  Monat  Februar.

r  o  6..  Weizen=  Verkauf  Kern-Verkauf.  Verkanf  Haber-Verkauf.
Namen

der

Städte  u.  Märkte.  Mittel-


  Mit-  Mittel-
  tel-  tel-Schaffel



20o  TK  COTTOCO

4(D5

 

 

 

NB.  Lauingen  findet  sich  in  den  baserischen  Schrannen  Tabellen.
        <pb n="519" />
        —  —  —  —  —Au  83  182e  —
aͤber  le  b  turbh  benaunten.  Städtey  und;  Maͤrkten  in  den  —  en  bestandenen
n  Gertreld=  Schrannen.

–—

1  —  Verfatztt  den  #2#  stem  Ari#l-  1806.

 

Weizen)  ·  Gersten.

Verkauf.


 

331.  24-7

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden-  ganzen  Verkaufs  aller  Ciensihsenen  beträgt
254327  fl.  37  kr.
        <pb n="520" />
        Verfadt  den  zten  May  1806.

 

Namen  Weizen.  Korn.

der
Ztaͤdte  u.

51  12

O##  Be  des  nath  dirser  Tabelle  destrhenden  ganzen  Werkaufs  allet  Oerrelldfor#  b
ai8716  fK.  1  k#
        <pb n="521" />
        Verfaßt  den  10ten  May  18086.

Weizen.  Kern.  PHader.

—
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—
—
—
—
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—
—
—
—
—
—
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—
—
—
—
—

 

Die  Geldsumme  det  nach  dleser  Tabelle  destehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Gerreldserten  betraͤgt
270534  sl.  Zlt.
        <pb n="522" />
        Tabellarische
über  alle  bey  nachstehenden  königlich  baierischen  Ortschaften  in  die  Schran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schrannen  1806.  Ver

Weizen.  Kern.

Schrannen,  Ortschaften.  —Wss.  II

Monat.  Im  mittlern
%S..
fl.  [Er.  (hl.II  fl.  kr.  lhl,
Februar.  7.]—1—-T3„
—  141  287—53|s37y
Augsburg.  —  21.  -11  27—
—  28.—I1  281  7—31—
—  1————N8—
—  8.  1—  ———
Füssen.  —  15.  1  255—
—  22.—  1  —  ——  2  51—
—  6.  —11  —  —  ——1221  12
—  13.  /-  1  12  22  2
Kaufbeurn.  —  AEEEEEIIEEEBIEE
—  27.—1  —HNOOH□
–  5.  1  —  —  —  25  —  —
—  12.1  —  ——1  2180251  -  3
Kempten,  Stift.  —  19..!1—————
—  206.  1  22430
—  5.  1  —22  24  30
—  12.  1—  –  —  —  25——
Kempten,  Stadt.  —  19.  —A
—  26.  11.——  —  ——.  —  25  —
—  x.  1I  2  21251
—  8.  1  —  I
Krumbach.  —  1511———  ———%%
*  —  221——  —  ——1½
—  r1.  —.OO  12
—  9891——1|1|%
Landsberg.  —  15.—½  —22  26  io
—  2a3.——  11—  —20262
        <pb n="523" />
        Uebersicht
ne  gebrachte,  und  nach  dem  Mittelpreise  verkaufte  Getreidsorten;  als:

kauf.

Roggen.  Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Wilkken.

Schrannenpreise.  Im  mittlern  Schrannenpreise.
        <pb n="524" />
        Schrannen  806.  Ver
Schrannen  /  Ortschaften.  —  .  .  Welzen.  Ne-Su
  —  ——
onat.  2213  S
Monat  a  9  *  Im  mittlern
.  ser.  Ibi  II  l.  str.  hi.
Februar.  IEIEHEENEHENEN„ESL
Lauingen.  —  "8.  :—-—E
5.  1  l—u———  —
—  aa.—  —1  3  —  –)
.—  4.  1  —  —.  2
Memmingen.  —  17.  1—  „2–
"  —  2.——
—  25  ———29%  —
—  I.—  –  18.—
Mindelheim.  —  5  :  —
–  aa-  1  2  —-—|15
—  10|15—
—  6.14  1—
—  3
Dttobeur#.  —  3.  +  *%
—  r.  1—  –  —  15—
d..*
—  1.—1  —
—  —  —  —  —  —  5452·Z
ulm.  SH"EEE
—  1  –  2—
—ITI  21421
—  5.  —  1—  –  –  3
Weissenhorn.  —  16.  2  11  —  *  5—
——  26.  1  —  ——  —  3  –
.  -  .  -3’---l

s
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        <pb n="525" />
        kauf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roggen.  Gerste.  Haber.  .T  Erbsen.  .T  Linsen.  Wilken.
.—Elss
Schrannenpreis.  HEEBEEHEE  Im  mittlern  Schrannenpreise.
—-6190|S
IIfl.  VFr.  IO.  II  f.  kr.  bl  ·  .  fl.krhlfl.kk.hl.fl.kk.hl.fl.ks.hl.
—20-·-14-—  t—-—  9——  —-19
  15/  -  1—  %  2
2  |833  —  olBo  —
d2l—  —1%%%  1  –  19—.  —————
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171  -  1  416  —  1I—–O„
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16/15  13130  II.—  %Sh  ————
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        <pb n="526" />
        vnp#  n  icp.

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  1200

 

Inv#12(5  ·  nol  jag

layt  avuoꝛs  svq  anj  ·  uauuvap-  qaai  uauaquvilaꝗ  sananoꝛꝭ  kungoach  u######g  usPbmet  na  m  a#o  Pon

————
        <pb n="527" />
        Auszeige
über  dle  bep  hlenach  benannten  Städten  und  Märkten  in  den  kbniglichen  Staaten  beftandenen
Getreid-Schrannen.

Verfaßt  des  17ten  May  1806.
Welzen.  Korn.  Gersten.

der
Ver-  Ver-Städte

  u.  kauf.  kauf.

cqacundert)t
udsoll

—.

 

Die  Gelesumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Perkaufs  aller  Getreldsorte#n  bendg
225491  fl.  29  kr.
        <pb n="528" />
        Verfaßt  den  esten  May  1806.

Welzen.  Korn.  Gerste.

1

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Gewmeldsorten  beträgt
041  fl.  809  kr
        <pb n="529" />
        Verfaßt  den  zusten  May  1806.

Weizen.  Korn.

 

13.%

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträgt
a#105#é  fl.  ar  kr.
        <pb n="530" />
        Tabellarische
üÜber  alle  bey  nachstehenden  königlich  baierischen  Ortschaften  in  die  Schran

Ver

Weizen.  Kern.

Schrannen  Oreschaften.

Im  mittlern

23
24
Augsburg.  *

F5üssen.

Kaufbeurn.

Kempten,  Sitlft.

Kempten,  Stadt.

Krumbach.

kandsberg.
        <pb n="531" />
        Uebersicht
ne  gebrachte,  und  nach  dem  Mittelpreise  verkaufte  Getreidsorten;  als:

kauf.

Roggen,Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Wikken.

Schrannenpreise.  Im  mittlern  Schrannenpreise.
        <pb n="532" />
        Schrannen  1806.  Ver

·  Welzen.  Kern.
Schrannen  Ortschaften.  ul  Welzen.  tern  ·
onat.  55.  Im  mittlern
.  S  —....—..
—  fi.  Itr.  Ihl.s  fl.  Itr.  Ihl.
Maͤrz.  1.  /-  1  —  21  1

—1  ————.———u—

Lauingen.  —  15.+  124241
—  22.  /  -  r  21
29.  -1  12114  22——
—  4.  11—.—  —330
—  11.11—  —  —
Memmingen.  —  189—  —  —
.  —  —  232140  —

—  I.  —  II–  –—–  10  30
—  8.———1Z30T
Mindelheim.  —  15.  I-I  I4  20  -
–  Jadsl–—  TI––J-  20  15—
—  3o0..—  —  ——
—  6.  1—  —  —  23  —

—  13z.  250
Ottobenen.  —  aohh!  —  133
—  27.  1—  —  —  231——
—  1.—.—  —  1—  2  54  —
—  8———1
Ulm.  —  15.—+|
—  23.———  258—
—  20.□
—  5.  —33
—  12  1—  –  3  7  –
Weissenhorvn.  —  20  —  11-  3
–  26.  11—  –i  —  3—–——
        <pb n="533" />
        kauf.

 

Rosgen.  Gerste.

 

 

 

IIt.

Erbsen.  ]  Linsen.  T  Wikken.

 

 

 

 

.  .  SII
Schrannenpreis.  53EE  Im  mittlern  Schrannenpreise.
——IISHSSO

kr.  1DII.I/  fl.  Mk.  19  fl.  Nr.  “  .  ]I  fl.  L(kr.  IP.  B  fl.  kr.  IH  fl.  Itr.Ihl.
arl—%  11—  10  —  —  —  —1  —1–
21  -  1630  1  —Io  —
20—  —65  2151  B30–  —  —  –
2o  -  151  -  1——————————
20  —%%TLNNC  ———-191541615
  ———1—-58——-———————
20——1645——  1—13—28  ———-———-2o——16«52
  1—13—1730————--t9ts—16—-———————1-l———————-

  645-  ———--t715—14————1——"-,—-
  715————-—-—.-!7-—1415—'·
  1————730————-———-  —
7  28.+———  2  121
17130  -  1445  -272128  9—————
r10  4  –1856|  J  ———
13  ida————————————————.—————..-20
  ——  1615—  —  58  —  —  —  –i
10  ISITAA.SÖOAN  —
2so  —  158----SNO  —xO
„#1GENOOBbOOIN.H
ABEIIEIEEIEIEEEIIIIIIIVIEEE  —  126
a#n%-HSé.NE
1#E-.E„  r*:44  +  —  arl  113|
„930  a  LN  ——  —  —  .
233J736J–-.N  —  —1.  —
24%  2  12  —□1.  130—  —LLE’.D
2#  30  —  27l  4A.—.  121415  |  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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136519Lu#n
        <pb n="535" />
        Auszeige
dber  ————————  ÔÊν
Gerreid-Schrannen.
Derfaßt  den  7ten  Juny  1806.

Welzen.  Korn.  Gersten.

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—

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Setreidforten  betrͤat
203891  sl.  358  kr.
        <pb n="536" />
        Berfaßt  den  14ten  Juny  1806.

Welzen.  Korn.  Gerste.

 

1

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorteu  beträgt
210895  fl.  34  kr.
        <pb n="537" />
        Verfaßt  den  alsten  Juny  18306.

Weizen.  Korn.

–—..
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29279T  1453  17

Die  Geldsumme  des  uach  diesoc  Tabelle  vestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  betraͤgt
186011  fl.  39  kr
        <pb n="538" />
        a2q
9081

uꝛ  u  v

nog16  u#

Schafsel

Malter

Mnmie

 

12010

 

Inn10#  „  1949dä#

 

Na  2030

avu#  wuoich  soq  „0|  usuud  n  scuvdt  kanqne#t  tusaeuch  urgpung  usp#mog  2u  #

7912  kun
        <pb n="539" />
        Auszeige
uͤber  die  bep  hlenach  denannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  koͤniglichen  Staaten  bestandenen
Eetreid  Schraunen.

Verfaßt  den  2gten  Juny  1806.

Weizen.  Korn.  Gersten.

Verkanf.


 

1097

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  besiehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidforten  bettägt
164428  fl.  7  kr.
        <pb n="540" />
        Verfaßt  den  zten  July  1806.

Weizen.  Korn.  Gerste.

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Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträgt
177530  fl.  28  kr.  ·
        <pb n="541" />
        Berfaßt  den  raden  July.  1906.

Welzen.  Korn.  Gerste.

L  1  It  IIIIIIIIIIrIcIiIiIiI  ]i·IIHIIt  sIII

 

    

mus-  5174  2110  1280  130||1

Dle  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  destebenden  ganten  Verkaufs  aller  Getreidsorten  *
-  "  ·506853fl43kc.
        <pb n="542" />
        uͤber  alle  beh  nachsiehenden  koͤniglich  baierischen

Tabellarische
Ortschaften  in  die  Schran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Scrannen  1806.  Ver
—  ——

Weiten.  Kern.

Schrannen  Octschaften.  „  s  Wen.  esn.

Monat.  7  Im  untlern

*  65  IERE  —  —  ——  —

fl.  Ikr.  Ihl.l  fl.  Ifr.  Ihi.

April.  4.  /  1  25  2  a5755

—  Ile.INDA„BSSTLAAEO

Augsburg.  —  EIEEEEEIEIBEIEE—

—  2  —  1–1  28.51—  23141—

—  5.—————33I:

Füssen.  —  1————B--ê15—

—  19.  —  1  —  3  121  —

—  26.1——  —38383—

–  .—  —  —  —  1—1—  23  30—

Kaufbeurn.  —  103S3ISO–

–  r1'7.1  —  23  —  —

–  2..—  11—————  2——

—  a.11——N3%%

,  —  AN

Kempten,  Stift.  —  16.  1———  —  —  —  —  26  –

2|1—-3oI—5



–  2——————%G2S8–  )

2.  1  21  —181  26  —

Kempten,  Stadt.  —  16.]  22526  —

—  23.—-13–.êT

—  3a2.  1  —1  —  1  25330—

*i  J1——————33s

–  12.  1—  ——.–  —  2  2—

Krumbach.  »  —  ry1———  -  *5

#  –  26010—-—

  5*—II—N%  30

Landsberg.  —  15½ê

10.——NNSO

—  2sc—SO
        <pb n="543" />
        Auszeige
über  dle  bey  bleusch  benannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  kbnigllchen  Staaten  bestandenen
Getreid-  Schrannen.

Berfaßt  den  7ten  Juny  1806.

Weizen.  Korn.  Gersten.

VBerkanf.


 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidforten  berriar
203891  fl.  88  kr.
        <pb n="544" />
        Schranuen  1806.  ",

Ver

 

Schrannen,Ortschaften.

 

 

 

Weizen.  4  Kern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat.  6  5  ;  In  mirtlern
-  st.Ikk.Iht.lsi.lkk..-ht.
April.  5.  —  I  —  —  —  —1  —  221  —  1  —
—  12—TI  12121  221  -1
Lauingen.  —  10  aHZ
—  1a60.  —  1-„
—  r4—□  412
—  —  1I  —  ———  ——  24.——
Memmingen.  —  15.  20  251  -  -
—  22.  —  833|830|
.  2011—  O2.
–  ——190  —
Mindelheim.  —  2„□  2%
—  10.——  1—  2001
26.——1I——O
“  .  —  3.  1I———  —  —  I  —  25  C
Ottobeurn.  —  10o01.———  *-—
  17.  1  —  25130  —
–  24.1  22025  42
—  5G2  —
Ulm.  —  13.———  1I—  T  4—
r  —  10.————□-12248
—  26.  ——4  2481  —
—  a——NZ3(  S
Weissenhorn.  —  ———1□  àh3—
—  16.——„3S3
—  23———1—  —EE—
—  30.—–—  —  3|15  —

"
        <pb n="545" />
        Verfaßt  den  21st  en  Juny  1306.

Weizen.  Korn.

 

—  17

Die  Geldsumme  des  nach  -  Tabelle  destehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  betraͤgt
186011  sl.  39  kr.
        <pb n="546" />
        EEEEXEI

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Schaffel

Malter

Schaffel
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Invjaogꝭ  ·  notjag

InoII1  12900

  

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ü#u#  zwuols  soq  „0|  usunv  opn3  uau-ꝛeuviaq  kanqn#e##n  kuzasich  nac#h##n

610ku#
        <pb n="547" />
        ·  Auszeige
über  die  hep  hienuch  #enannten  Städten  und  Märkten  in  den  koniglichen  Staaten  bestandenen
Eetreid=  Schraunen.

Verfaßt  den  agten  Inny  1806é6.

Weigzen.  Korn.  Cersten.

Werkanf.


2  2  22

 

1697

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidforten  betraͤgt
164428  fl.  7  kr.
        <pb n="548" />
        Verfaßt  den  sten  July  1806.

Weizen.  Korn.  Gerste.

—
—
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—
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—
—
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—

 

Die  Geldsumme  des  uach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträge
177530  fl.  is  r
        <pb n="549" />
        Berfaßt  den  raden  July.  1806.

Weizen.  Korn.

 

’mma  21101

2  Oeldsamme  des  nach  dleset  Tabelle  bestebenden  gangen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beirdat
90953  fl.  4  kr.
        <pb n="550" />
        über  alle  bey  nachstehenden  königlich  baierischen

Tabellarische
Ortschaften  in  die  Schran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schrannen  1806.  Ver

—  #  —
Weizen.  Kern.

Schrannen-  Ortschaften.  –  r——i

Monat.  5  Im  murtlern

S  *  &amp;amp;oorbbsee.  .——

«-  st.lkk.ll)l.fl.lkk.  Ibl.

Aprll.  4.—I1IODnntiLH  55—

—  il—  2851  25.  61—

Augsburg.  —  it.  -  2855  -  24451  -

·  —  r  1—1—C

—  5——EN33C.

Füssen.  —  12.  ———85|

–—  19.  —  1  ——  —  3  12  —

—  26.  ——88—

—  a.—A

Kaufbeurn.  —  ro.  JT-EZSHBOOH

—  t7.  2  1  21  231  1

—  2"#NS-’

—  a]I———½%%%

ç  —  —%GOH

Kempten,  Stift.  —  16.  M  261  1

—  231——————66

z3o..h□EHS

—  2.1  ——ZSO-’.□7ö

—  2.  22  26641

Kempten,  Stadt.  —  16.  12  224  263

—  237—é

—  30.  1  -12—  ——1  25  30  —

–  51Sisz□—

—  12.  11  —  —  —  1—1—  23521—

Krumbach.  –  1911□———533·

—  26,  C—B

5J––110..ZB

Landsberg.  —  a.çLNBOH

10  ——I  27  50  —

–  4
        <pb n="551" />
        Uebersicht
ne  gebrachte,  und  nach  dem  Mittelpreise  verkaufte  Getreidsorten;  als:

 

kauf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roggen.  Gerste.  ·  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Wikken.
Schrannenpreise.  E  Im  mittlern  Schraunenpreise.
SEECCC
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        Sqrannen  1806.

 

Schrannen-  Ortschasten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ulm.  —  123———  11I—  —
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        kauf.  —  "»·"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roagen.  Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  s  Wilken.
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Schrannenprels.  SE  Im  mittlern  Schrannenprelse.
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        Mastviehpreise

2)  in  der  koͤniglich  baierischen  Hauptstadt  Ingolstadt,  vom  2.  May  b's  12.  Junius  1306.
J  3  Wurden  geschäte  Kommen  also  Scke
an  zu  stehen  2
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Vom  zugetriebenen  um  im  Gewich
Mastvieh.  3  „  indtel  an  z
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b)  auf  dem  am  16.  Junius  1806  zu  Au  gehaltenen  Markte.

24  11  ros  —  36  75  4  30  ns85  9uenr  55

 

c)  auf  dem  am  24.  Junius  1806.  zu  Regen  gehaltenen  Markte.

36  24  1642  231  30  Bhiirh  11364312

 

 

 

 

 

 

 

 

#  —  97  35

 

 

 

 

4)  auf  dem  am  20.  Junius  1806.  zu  Straubing  abgehaltenen  Peter=  und  Paul=  Hauptmarkte.

aIINNNEL.

 

16  21229

 

 

 

 

 

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        <pb n="555" />
        Auszeige
uͤber  die  bey  hlenach  benannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  kdulglichen  balerischen  Staaten  bestandenen
Setreid-  Schrannen.

Verfaßt  den  roten  July  1806.

Weizen.  Korn.  Gersten.

Ver-  Verlauf.
  kauf.

 

Die  Gelosumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Vekkaufs  aller  Getreldsorten  betraͤgt
175689  fl.  S  kr.
        <pb n="556" />
        Berfaßt  den  26ten  July  I806.

Weizen.  Kom.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabell,  bestebenren  ganzen  Verkaufs  allen  Gemetdsorten  betraͤgt
173771  fl.  85  kr.
        <pb n="557" />
        VDerfaßt  den  aten  August  1806.

Weizen.  Korn.

 

Die  Geldlumme  des  nach  dieser  Tabelle  destehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträgzt,
145406  fl.  x  kr.
        <pb n="558" />
        Tabellarische
über  alle  bey  nachstehenden  königlich  baicrischen  Ortschaften  in  die  Schran

Ver

Weizen.
Schrannen,  Oreschaften.  3  Kern
Im  mittlern

Augsburg.
Füssen.
Kaufbeurn.

Kempten,  Stlft.

Kempten,  Stadt.

Krumbach.

kandsbers.
        <pb n="559" />
        Uebersicht
ne  gebrachte,  und  nach  dem  Mittelpreise  verkaufte  Getreidsorten;  als:

kauf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roggen.  Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Witken.
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Schrannenprelse.  ESE  Im  mittlern  Schrannenpreise.
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        Schrannen-  Ortschaften.

Schrannen  806.

Ver

 

 

 

 

Weizen.  ]  Kern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ottebeurn.  —  10  —  a3—
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—  20.  1.—  —  –  2.1——
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Ulm.  —  17.——  –  as
—  21.—-  —  —  2  32—
—  31.9–  —  —  25
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Weissenhorn.  —  zu.  ––—  1  :
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Roggen.  Gerste.  Haber.  Erbsen.  binsen.  DI.  Wikken.
Schrannenpreis.  —HEBEEREEIE  Im  mittlern  Schrannenpreise.

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        Auszeige
aber  dle  btb  hlenach-  benansten  Städten  und  Märkten  in  den  —  balerischen  Staaten  bestandenen
Getreid-  Schrannen.

Verfaßt  den  gten  August  1866.

Welzen.  Korn.  Gersten.

Ver-  Verlauf.
  kauf.

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tebelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Setreldforten  betraͤgt
130815  fl.  14  kr.
        <pb n="564" />
        Verfaßt  den  18ten  August  1806.

Welzen.  Kora.

 

Die.  Gelsume,  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Geweldsastem  berä
129306  fl.  50  kr.
        <pb n="565" />
        Berfaßt  den  23ten  August  1806.
WDeigen.  Koen.  Gerste.

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Ole  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aler  Getreidsorten  beträgt
132104%  fl.  83  kr.
        <pb n="566" />
        Tabellarische
über  alle  bey  nachstehenden  königlich  balerlschen  Ortschaften  in  die  Schran

 

Schrannen  1906.

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Weizen.  Kern.
Schrannen  Ortschaften.  Slz  p!s—m
Monat.  5  Im  mittleen
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fl.  UEr.  I  fl.  Fr.  Uhl.

Junpy.  6.  -  2  25  341  23  49

—  139—I——J

Augsburg.  —  ao.—  221342
—  27.  /-  1-—24241  71  218

—  7————————3

—  14.————3’.

Fuͤssen.  —  —Jy—
—  28.——OO

—  —..—————.———.—.————..———

—  1z3———.—:3„.□

Kaufbeurn.  —  10—  1———„  zo
—  26.  1  24  21  1

—  4H

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Kempten,  Stlft.  —  18.  1  2  25  30
—  25.1  —  22  24151

—  4Z—!

—  11.4  ——124261.2

Kempten,  Stabt.  —  18.——————
–  25.  %

—  7————BOD

—  1444  22  22521  —

Krumbach.  —  #.
—  288-NL

—  7.——  11—I  261  —
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Ltandsbers.  —  21.  -1  241  ":334  —
—  28.  TJ33  50
        <pb n="567" />
        Uebersicht
ne  gebrachte,  und  nach  dem  Mittelprelse  verkaufte  Getreldsorten;  als:

kauf.
NKoggen.Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Wikken.

Schrannenpreise.  Im  mittlern  Schrannenprelse.

14
12
12
11
        <pb n="568" />
        Schtannen  Ortschaften.

Schrannen  1806.

 

Ver

 

 

Weizen.  Kern.  "

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Moncat.  r  5  r  7  2  In  mittlern

SgS#lsl..—

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Laulngen.  —  :2911IM

–  3.  12211  14

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Memmingen.  —  17.  1  —  –  23  1  –

.—  —1L.  ——  20—

Mindelheim.  —  EE□Ex□CEH
—  al——I1—18

—  atg..——SS

6.  1  —  24  15—

Ottobeurn.  —  12.  1  —  —  251  1

—  19.  1  -88  —  23132

ab.  —  22130

7.——□  3l

Ulm.  —  14.  7  1  —  —1  2147

–  21.——IZO

—  28.  —  —  1—  —.  2  s0.

.  u  IHH—  —.—  —  153—

Weissenhorn.  —  AGE□„JN%

—  18|ILSST
        <pb n="569" />
        kauf.

 

Reggen.  Gerste.

Schrannenpreis.

 

 

Malter.
Schaf.

 

 

Schä.

Mittle.

 

Mezen.

Wiertle.

Haber.  .T  —  .  S  —

 

Im  mittlern  Schrannenpreise.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KNI.  IKr.  [  .l.  .  Itr.  sbi.  fl.  Ier.,  (Si.  I  K.  Ter.  IG.KK.  TEIHN.NLff.  Ler.  Ibl.
116  13———1—–O  12130  —  —  —  —  —  —1—

16  1—————%SG  «  -·---"---—
ts-—1lZO--I  -.-11----.--—.---.

ts-—U—--1—  12—-  «  ——-1740—:6

  --1—12p———-—--17

  15  11  —  11161  —  ——  ——.—-  —  —1  —
10—40LTÖ–  ———
153.30  —|  4  —  —  1—I  —  -

1615—-3,O  ——!  ——-845——————-  —
161  —  13115  —  1  8860  —————  —
1415—  13,0  —  11.—  3——  11  711  —
131301  —  1I  33o  8|15  —  ———  ——  —  —
of  HEEIEE
20——T  1  1%5—T
EEEE———EEEEIEEILRUEIE—  —  —  —
1713201.  15  -  111  rao—  —  ——-28...
  151...—-..-..-  I  52  24o-——  14o—
28—Is4-  -----1  52A-  24d  ——-  l40—
2141—  1550  ———  –1  6—  240  —–—  140
1151  EEIIIEEEEEEEIIIEEIIIIEL  —HINHO—
2336(0  „"36—
2374  m—  -  1z3o————
303%%%--T3  GCGAD  —  —  —2
714  2——  —  .  —1.NLLLL  —  ——

L
        <pb n="570" />
        Jumu#  ##  200P1

Schaffel

Malter

Schaffel

Malter

Schaffel

Malter

Schaffel

Malter

Schaffel

Malter

Ino#18  „  u

—  —

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Invjaiꝛq;  ualagh
"  veunvap##:  almns  Du#u#squnlg  Uanqnl#  tuzaoack  uscjmsa#og  uspubme;  324  us  20  25190

##sam  2hno  v  #0#

#
—
"
i-5
        <pb n="571" />
        Auszeige
uͤber  die  bey  hlenach  benannten  Staͤbten  und  Märkten  in  den  kduiglich  =  baierlschen  Staaten  bestandenen
Getreld-Schrannen.

Verfaßt  den  Zoten  August  1806.

Welzen.  Korn.  Gersten.

Ver-  Verlauf.
  lauf.

 

1431

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  bettägt
177321  sl.  57  kr.
        <pb n="572" />
        Verfaßt  den  6ten  September  1806.

Welzen.  Korn.  Gerste.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  destehenden  ganzen  Verlaufs  aller  Getraldserten  betraͤut
201357  .  S#  k.
        <pb n="573" />
        Verfaßt  den  13ten  September  1808.

Welzen.  Korn.  Gerste.  Haber.

 

Die  Gelfumme  des  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Perkaufs  aler  Ertvelefersen  betrdst
·  is:1960st.6«lt.
        <pb n="574" />
        Tabellarische
uͤber  alle  bey  nachstehenden  koͤniglich-balerischen  Ortschaften  in  die  Schranne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schrannen  1806.  Ver
Weizen.  Kern.
Schrannen,  Ortschaften.  i  ienn  !ssi’ruei
Menat.  Im  mittlern
#HH1...——
fl.  Itr.  Ihl.l  fl.  Nr  ll.
July.  4—|I  1  22  0
—  11.  I-  25  18  2212
Augsburg.  —  18.  -  2  25a48  -  a25-—
  25.—1STE  331
—  5.  —  1u  —1  ——  21421
—  12.  1  ——21401
Füsses.  —  10.+—EH
—  26.  1.  –1—  280—
—  3.-  12  220  1
–  10—–
Kaufbeurn.  —  17.—0
—  r————————————————
—  za11—3CL□□Z
—  —  9.  *——  —.  23
Kempten,  Stlft,  —  16.□
—  aa.————.  ——23
–  —————————.—————
—  2.  I  —  —  —  —  —  ——1  24  21
—  I1G3
Kempten,  Stadt.  —  1#-  1————33
–  353E)
—  5—  —  ——21N□)J
—  1z311—————4840|
Krumbach.  —  10910—  —  –
—  26  1  10
—  5.  —  1—–—  —.  23——
—  13.——  1|1A.%Z□-%
Landsberg.  —  10—EL  —21222151-«
  —  *5%
        <pb n="575" />
        Uebersicht
gebrachte,  und  nach  dem  Mittelprelse  verkaufte  Getreidsorten;  als:

kauf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roggen.  Gerste.  %  J.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  Wikken.
Schrannenpreise.  —  3  5  z  Im  mittlern  Schrannenpreise.
————
IIK.  lbr.  1D.  I  fl.  er.  Ihl.  fl.  Ikr.  IDI-  I  fl.  HEr.  IO.  fl.  Pr.  III  ff.  Ir.  Ibl.
16/4o%.——  12  18  LTNA
171612—HoSS.„  —  —  —
15320  —1S3  —  —  11191  ——1  —  —
1348|  —1%  —I11|8  ———  —212
l
215-—145-———·—-1  —118—--—————-——---I
212—  14o—  —  ——1—  «  1115—  23204%—  —
———  .  —  ½„  15-LJZ
3——  1181  ——————IA  1—  21301  ——21
16  3–  ———nn.pt.-.  —
144  13zZo—1|—  —  —  5N  —  —  1
14—  13  1—  914101.——!  MA  ——1
——————————.—.—————J————N———22  —  —
315|3  1W□SSH
16  zo—--’-’
15———15————-—11–  114  2124  12
EEIII  —  —  1  1|1—  —1211  —11
19—  ——  1I  ——1  1llo  ———  —1—1  ——
13%  —  —L  112  —212  —  ——
1545—6  ———□-ZH-’-.
17—1—  15—  ———„-(  110—  —.
0  80SLL  1  —  1I—  1I|10-E
ich9  -—  15½  —  1–  1  —  —2120  22  1
10—  LNLÖO[  —  —.—
1413o  —  13¼Uê  —11909089N5|éTSô
1z3o33o0  —  1  ——  S––ô
101501—  SBTDD  —  —  81%5——
r13  30—  11597—DD—S
17——SAAB.DH  —  —
161——  a——————————————————
151——  13—LIE  ———-———  »  —
MNNNNNENN
        <pb n="576" />
        Schrannen  1806.

Ver

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Welzen.  Kern.
Schrannen=  Ortschaften.  HH  —
Monat  Im  wittlern
"  *  (9%%  5  —  —  —  —
fl.  UPr.  b  fl.  Nr  hl.
July  SJ.1AAH  O
—  130
—  19./  -  1  ——  —21210181  1
Lauingen.  —  20.—1——
—  1.1—————%
—  B.  11—  ——  23——
Memmingen.  —  15351————————
—  22.  1————  —%%
—  2o0–—  —  %%
—  g.  —  1  25730
Mindelheim.  T  HEEEEEIEEILLIE—E
—  19  2  1—  ——1—  17—.—
—  2.„
—  A1  a.—
Ottobeurn.  —  10  11□——  a4(·(
—  17——  ——  182
—  214.11—  —  ——%%
–  31.□J  12212
—  1—  ——  04¼
Ulm.  —  5—  1———  2452
—  10——I-□
—  "236——I1
—  –—  —  1  1—  —.  ——  ——.
Weissenher.  —  B¾  1:□  :  —
—  16.  133SLF
—  23.  -  2121534
—  zo——.)  156
        <pb n="577" />
        kauf.

 

22  ]  Gerste.

Schranuenpreis.

kr.  bl.

AKNINN.

 

 

Malter.

 

Schaf.

Schäft.

Mittle.

Mezen.

Viertle.

–—  ....
—

Im  mittlern  Schranuenpreise.

Hader.  Erbsen.  ]  Linsen.  s  Wilken.

TIit  asn  snsis  asesge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15  ———————
14  --10  1——
1330  10  1
1al—  1A  —
11160.+1|  —
14——  31%
13——21—-–-’.–
13——I  #:.–  —  —21
13130  -12140  12
1230—  III143  –—
1230)  1130  -  248
11153.——  1H.A
1%H
15  —  —s|HH
14.  z—%  —
13—14—.-13za5——–—–-.

13—  13|5—
154¼  248  -  2
144—ê  1
1451—  118
130H6  —
1#34  —1
15334  3————1
15]H¼5  —
15|
15  145——

 

—  —  —  —  —

———  —

—  ———

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18.55

1111

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lllls
        <pb n="578" />
        Auszeige  -
aber  dle  ben  blenach  benannten  Staͤdbten  und  Maͤrkten  in  den  koniglich-  balerlschen  Staaten  bestandench
Getreid  =  Schrannen.

Terfaßt  den  zosten  September  1860é6.

Weizen.  Korn.  Gerste.

          

3594  .-Dieseldbumnedesnachdiesen-TabellebestehendenqanzeaVerkauföallerGetkeädsorteabeträgt


zonzofLZokn

2903
        <pb n="579" />
        Auszeige
Uober  die  bep  hlenach  benannten  Städten  und  Mirkten  in  den  koniglich  -öbalerischen  Staaten  bestandenen
"  Getreid  :  Schrannen.

Verfaßt  den  a7  sten  September  1806.  v

Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

 

3730

Die  Geldlumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  EEIIIIIII
à21:63  fl.  37  kr
        <pb n="580" />
        Berfaßt  den  áten  Okteber  1806.

1806.  Namen  Weizen.  Korn.  Gerste.

deru.
  Märkte

 

Dle  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  destehenden  ganzen  Berkaufs  aller  Getreldsorteu  beträgt
249928  fl.  43  ir.
        <pb n="581" />
        Verfafßt  den  11ten  Oltober  1806.

Welzen.  Kotrs.  Gerste.

Murnan

Neumarkt

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträgt
294727  fl.  18  kr.
        <pb n="582" />
        -*

n  2  u  v  W

ruep  d  i12

Schaffel
1111  1111  11111  Malter

Inol18#  u

1111  1111  11111  Schaffel
1111  1111  11111  Malter

Invijarg;  ·  natjag  #

Schaffel

*  2

1111  Malter

 

2—
2ê“  *

1111  1111  11111  Malter

—  —  —
—  m  —

Schaffel

 

 

Malter

Inv=  19170  .

 

»Unbnx,  ivuors;  svq  anj  uzuuvi  alns  u#usudg  bangnzt  kulaozch  u#chg  usbsugz  290  U  uas  3900.
2612u  ·
        <pb n="583" />
        Auszeige
uͤber  die  bey  hlenach  benannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  koͤniglich-  balerlschen  Staaten  bestandenen
Getreid-Schrannen.

Verfaßt  den  rgten  Oktober  1806.

Weizen.  Korn.  Gersten.

Ber-  Verkauf.
  kauf.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  beträgt
n537  fl.  33  kr.
        <pb n="584" />
        VBerfaßt  den  a5ten  Oltober  1806.

Weizen.  Korn.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  destehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreldsorten  belrägt
77338  fl.  13  kr.
        <pb n="585" />
        Verfas#t  den  Z#ten  Oktober  1966.
Weizen.  Korn.  Gerste.

 

IS  o,]

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  deträgt
"  245775  fl.  40  kr.
        <pb n="586" />
        «  Anzeige
über  die  in  der  eoniglichen  baletischen  Provinz  Neuburg  bestandenen  Getreid-  Schramnen,  fuͤr  das  Monat  September.

 

Kern-  Verkauf.  Weizen  -  Verkauf.  Gersten-Namen


der
Etaͤdte  u.  Maͤrlte.  Mittel-




Mit-Mit-






  *
8.  6
O  O

176
105
216
159
        <pb n="587" />
        Auszeige
über  die  dey  hienach  benannten  Staͤdten  und  Maͤrkten  in  den  koͤniglich-  balerischen  Staaten  bestandenen
Getreid-  Schrannen.

Verfaßt  den  6ten  Dezember  1806.

Weizen.  Korn.

Verkauf.


 

DdDie  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  beftebenden  garzen  Verkaufs  aller  Setreidsorten  betraͤgt
196698  fl.  4  kr.
        <pb n="588" />
        Verfaßt  den  13ten  Dezember  1806.

Weizen.  Korn.  Gersie.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorteu  barägt
196930  fl.  48  kr
        <pb n="589" />
        Verfaßt  den  20sten  Dezember  1806.

Welzen.  Korn.  Gerste.  Haber.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreldsorten  detraͤgt
233515  fl.  18  kr.
        <pb n="590" />
        Verfaßt  den  axsten  De#mber  18094.
Welzen.  Korn.  Gerste.

—
—
—
—
—
—
—
—
—
–
—
—
—
—
—
—
—
——
—
—
—
—
–.
—
–
—
—
—
——
—
—
—
—  O

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufs  aller  Getreidsorten  betraͤgt
171081  fl.  55  kr.
        <pb n="591" />
        Register
des  koͤniglich-  baierischen  Regierungsblatts  vom  Jahre  1806.

 

Namenregister.

bele,  Marlan,  gewesener  Konvenkual  von
Aspach,  erhält  die  Pfarrep  Münchham.  S.  46
Aberer,  Gebhatd,  vormals  provlsorischer  Amts--Sekretär,
  wird  zum  Landgerichts-Aktuar  zu
Bregenz  ernannt.  438.
Abertshauser,  Senior,  bisher  Reolsor  in
Eichstädt,  wird  in  die  Quseszenz  versetzt.

15.

A  3  5  f„Jollamt  unter  dem  Rentamte  Rattenberg.
  460.  ,

Adam,  Johann,  bisheriger  Oberamts-Botb,
wird  als  Rentamts--Both  von  Bregenz  angestellt.
  440.

Aderns,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Rattenberg.
  460.

Ager,  Joseph,  ehemaliger  Pfarrer  von  Affeking,
  erhält  die  erledigte  Pfarrey  Stellwang.
80.  —  und  in  der  Folge  die  Pfarrey  Schmatzhausen.
  447.
brn,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Bruneagen.
  461.

Aichbolzer,  Rechtskandidat,  wird  zum  Landgerichrs-Akruar
  von  Meran  befbrdert.  471.

Ala,  Wikariar,  sieh  Prentonico.

Alberschwende,  vormaliges  Gericht;  sieh
Bregenz,  Landgericht.

Albrechtsberger,  Severin,  blaher  Konventual
  zu  Varnbach,  erhält  die  Pfarrey  Mittich
  am  Inn.  458.

Allerengelberg,  Graf=  von  Heudlisches  Gericht,
  wiro  dem  Landgerichte  Meran  zugetheilt

56.

A  ’  von  Khunensches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Bobßen  einverleibt.  456.
Altenburg,  vormals  allgäutsches  Gericht;

sieb  Wenler  Landgericht.

Alrrassen,  Gericht  des  Grafen  von  Welsberg.
  wird  dem  Landgerichte  #runeggen  einverleibt.
  435.

Alweis,  landesberrliches  Gerich#,  wird  dem
Landgerichte  Briren  zugetheilt.  451.

Ambras,  landeeêherrliches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Innebruck  untergeordnet.  457.

Amman,  Georg.  Salzboth,  erhält  die  silberne
Verdienst-Medaille.  221.

Ammerbacher,  Essajae,  bisheriger  Adjunkt,

erhält  das  erledigte  Dlakonat  bep  den  Baarfüßern
  in  Augsburg.  a80.

Ampezzo,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Bruneggen.
  461.

Ampezzo,  den  Gemeinden  angehbriges  Gericht,
  wird  dem  Landgerichte  Bruneggen  einverlelbt.
  455.

Amraß,  landesfliestliches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Lienz  unrergeordnet.  455.

Amraß,  Ucdarie,  unter  dem  Rentamte  Lienz.
461.

Andre,  bisheriger  Registrant,  wird  als  Reglstrator
  des  koniglichen  Guberniums  zu  Innsbeuck
  angestellt.  448.

v.  Andrian  =  Werburg,  Ferdinand  Anron,
Frevherr,  Hofgerichtsrath  zu  Amberg,  wird
zum  königlichen  Kämerer  ernannt.  155.

v.  Andrian,  Ferdinand,  Frepherr,  vormals
koniglicher  Landkommissär  zu  Mindelhelm,  wird
sum  kdniglich=  provisorlschen  Polizen=  Direktor
n  Augsburg  ernannt.  242.

de  Angeli,  Anton,  bisher  provisorischer  Richter
  zu  Cles,  wird  zum  Landrichter  allda  ernannt.
  471.

Angerer,  Xaver,  bisher  Pfarrer  zu  Rieden,
erbalt  die  Pfarrey  Tafertöhofen.  343.

Angermüller,  Ignatz,  biebher  Kaplan  in
Mämming,  erhält  die  Pfarrey  Affeking.  114.

Anreiter,  biöher  Landrechts  =  Auskultanr  in
Innsbruck,  wird  zum  Landgerichts=  Aktuar
von  Rartenberg  ernannr.  472.

Ansbach,  Marggrafschaft,  wird  zu  Fols
ge  Besitzergreifungs=  Parents  dem  Kdnntgreiche
  Baiern  als  konstitutiver  Landestheil  einverleibt.
  189.

Man  sehe  auch  265,  266.  321.  423.  Kr.

Anstadt,  Georg,  Beurkaubter  des  königllchen
  Artillerie-Reaiments,  erhält  die  silberne
Verdienst=  Medaille.  236

Antvolz,  landesfü  stli  bes  Gerlch#,  wird  dem
Landgerichte  Bruneggen  einverleibr.  444.

v.  Appell,  bieher  Pro  #Inzial-Rechnungskommissär
  bep  der  komglichen  Landesdirektion  zu
München,  wird  zum  geheimen  Rechnungs-Kommissär
  des  Central-Büreau  fuͤr  die  Provinz
  Baiern  befoͤrderi,  S.  202.
        <pb n="592" />
        Appcller  —  Augsburg.

Appeller,  bieheriger  Registrant,  wird  zum
Kanzellisten  des  Fiskalamts  in  Innsdruck  defbrdert.
  448.

v  Arco,  Karl,  Graf,  bisher  VUlzepräsident  des
obersten  Justiz=  Tribunals  in  München,  wird
zum  Hofkommissär  für  die  Civil-Besttzergreifung
  und  Administratlon  der  Fürstenchumer
Briren  und  Trient,  —  der  gefürstereu  Graf-Tpro!,

  —  und  der  Vorarlbergischen
Herrschaften  ernannt.  32.
WW  zum  kbniglichen  geheimen  Rath  befdrert.
  135.

Arco,  Eericht,  zur  Grafschaft  dieses  Namens
gebbrig,  wird  dem  Landgerichte  Riva  inkorporirt.

  458.

v.  Aretin,  Chrisioph,  Freyherr,  vormaliger
Landesdlrektlons  =  Rath,  wled  als  königlicher
DOberhofbidltorhekär  mit  dem  Karakter  und  Gehalte
  eines  Direktors  bestängt.  156.

v.  Arrtin,  Georg,  Freyherr,  bisheriger  Divekror
  der  kbulglichen  Landesdirektion  in  Amberg,
  und  Wassere  und  Straßenbau-Dlrektor
in  der  obern  Pfalz,  —  wird  zum  Straßen=  und
Wassrrbun-Direkror  in  Tyrol  ernannt.  -79.

#  1f  en,  Herrfchaft;  siehe  Tetnaug.

Arlberg,  Joll=  und  Weggeld-Amt  unter  dem
EEXIIII…tItItItIIt

Man  sehe  nuch  Worarlberg.

v.  Aschauer,  bleheriger  Registraut,  wird  zum
Registraror  drö  koasglichen  Guberniums  zu
Innsbrack  ernannt.  448.

Aschenbrenner,  Martin,  bisher  Rechtsleher
  zu  Bamberg,  wird  zum  Lanrrichter  in
Banz  ernannt.  S.  302.  «

Aschenbrenner,  Aizentiat,  Landrichter  in
Abensberg,  erhätt  wegen  nützlich  geführter
Kriegsgesthäfte  du  Zeugniß  des  alleryochsten
Wohlgefultens.  487.  «

Ast.  koniglicher  Rach  und  Professor,  wird  an
der  hohen  Schule  zu  Landshut  für  das  Jahr
####oh  als  Oirektor  bey  der  allgemeinen  Klasse
in  der  vierten  Sekrion  bestärigt.

Astner,  vormals  Professor  an  dem  kdniglichen
cäum  zu  Dillingen,  erhält  die  Pfarrep
Sonthofen.  342.  ·

Arke-MusenDoktor-Juw-Warst-nehm-Physikus
  zu  Fischbach,  wird  auf  das  Landgerichts:
  Phonbat  zu  Tdlz  versetzt.  472.

Artenkofer,  Anton,  Buchhändlers  Sohn  in
Ingolstadt,  erhält  die  silberne  Verdlenst-Medaille.
  318.

Augöburg,  bisberige  Reichsstadt  sammt  Gebieth,
  wird  zu  Folge  des  PreHhburger  Frledens
als  konstitmiver  Landeskheil  dem  Kduigreiche

Aumaier  —  Barth.

Balern  einver  leibt  57.  —  Abänderung  der  Benenmung

  einige  Straßen  und  Plätze  in  derselben.

  394.  395.

Man  sehe  auch  235,  236.  240  —  243.  305.
Aumater,  Sebasttan,  ehehin  Konventual  zu

Barnhach,  erhälr  dle  Pfarrey  dieses  Namens.

48.

Avio,  Jollstation  nuter  dem  Remamte  Noveredo.

  46.

Avio,  Bikariat;  sieh  Prentonico.

Arams,  landeoeherrliches  Gericht,  wled  dem
Landgerichte  Innsbruck  lnkorporirt.  451.

B  aader,  Joseph.,  königlicher  Landesdirekrionsrath

  und  Maschinen  Kommnssär,  erhälc
  wegen  vollendeter  Ausführung  des  gros-=sen
  Wassersprunges  zu  Nymphenburg  eine  Gratisikation
  134,  138.

Bachmaier  bisher  Flußbau-Inspektor  an
der  Isar,  wird  zum  Wasser-  und  Strahendau=Inspektor
  zu  Ingollladr  ernannt.  30.

Bachmann,  ehemals  Provingial-Hauptkassier
  zu  Würzburg,  wird  ale  solcher  nach  Ulm
versetzt.  248.

Bachmaun,  Nodnberr,  bisher  Konventual  von
St.  Salvacor,  erhält  dle  Pfarrey  Uttlau.  468.

Bachme  per,  Karl,  wird  als  approbirter  Feldmesser
  in  Schwaden  aufgenommen.  167.

Bäck,  Taver.,  Bürger  in  Amberg,  erhälr  die
goldene  Werdienst  =  Medail3

Baden,  Kurfürstenthum;  sieh  unter  der  Rubrik
Militär  den  Avbsatz:  Militäkkartel.

Baiern  (bisher  Churpfalzbaiern)  Neue  Landesverfahung
  und  Erhebung  desselben  zu  einem

Kduigreiche.  Sieh  Baiern  im  Sachregister.

Bamberg,  Fürstenthum.  48.  a27,  128.  154.
188.  201.  206.  a65,  26.  2p0.  3½,8.  339,  340.
3600.  396.  418  —  470.  463.  460  40

v.  Barbier-Schroffenberg,  Anton,  Graf,
Major  des  kduigl.  Aten  Linlen=  Jufank#erie:  Regiments,
  wird  zum  kbniglichen  Kämerer  befoͤrdert.
  156.

Barraga,  ebemaliger  Bau=  Direktor,  wird
als  Civil-Ban-Direkror  in  Tyrol  angestellr.
280.

Barraga,  Aloys,  bither  Baudirektions-Praktikant,
  wird  zum  Inspektions-  Ingenieur  der
Innobrucker  Banu.  Inspektion  ernannt.  ag##

Barraga,  ebemals  Zeichner  bey  der  Innsbrus
cker-Bau-Direktlon,  wird  ale  Ingenieur  bev
dem  königlichen  geheimen  Central=  Straßenund
  Wasserbau-Büreau  annestellt.  270.

Barth,  geheimer  Rath  in  Eichstudr,  wird  zum
Landeodirektionorath  in  Neuburg  ernannt.  314.
        <pb n="593" />
        Barth  —  Baierg.

art.h,  bisher  Laudesdirektorlal=  Referent  in

v  Eichstädr,  wird  s  Acceßist  zur  Landesdkrektion
in  Neuburg  versetzt.  314.  ,  »

B  E  l,  Kcran,  72  Pfarrer  zu  Wlldsteig,
erhäle  die  Pfarrev  Eglfing=  360.

Bastia,  Jollstation  umter  bem  Rentamte  Cabalese.
  46z.

Bauer,  Aaton,  bisher  Pfarrer  la  Mbringen.
erhält  die  erledigte  prorestantische  Pfarren  Behringen
  170.

Bauer,  Taver,  Ober-Rottmeister  und  Revlerförster

  zu  Ellbach,  erhält  die  silherue  Verdlenst-Medaille,

  und  dessen  Konsorten  öffentlis
ches  kLob.  406.

Bauernfeind,  Taver,  bestäulgter  Gerichtsdlener
  des  Landgerichts  Beilngries.  324.

Bauhofer,  Klemens,  Prlesten,  erhält  die  Pfarrey
  Nattenhausen.  342.

Baumann,  Eugen,  bisher  Konventual  von
St.  Nitkola,  erhaͤlt  dle  Pfarrey  Martinstoͤdtling.
  469,  470.

Hrrusnter,  Iqnatz,  bisher  bnbgerschk#=Aktuar
  in  Eichstädt,  wird  als  solcher  bey  der
neuen  Aemter=  Organiffrung  belassen.  333.

HBayard,  kbniglicher  geheimer  Rath  und  Direktor,
  wird  als  solcher  bev  der  ersten  Deputatlon
der  bambergischen  Landesdirektlon  ernannt.
202.

Becherer,  Anton,  bisher  Pfarrer  zu  Oberguͤnzburg,
  erhaͤlt  die  erledigte  Pfarrey  Martinszell.
  342.  «

Bekk,Joscvh.bisherigetObetbeasutetund
Rentmeister  in  Hohenegg,  wird  zum  Landrichter
  zu  Weyler  ernannt.  438.

Beilugties,  Landgericht  und  Rentamt  des
Firstenihums  Eichstädt,  aus  welchen  Parzellen
  dasselbe  konstiruirt  worden  ist.  327.  #

Belfort,  Landgericht,  wird  dem  Landgerichte
Mezzolombarro  Inkorporirt.  456,  487.

Bellerer,  Christian,  Mautdiener  zu  Ingol-(sadt,

  erhält  die  silberne  Verdienst-Medaille.

o6.
*e  Die  Rezeptur  allda  zessirt.  433,  434.
Bennoni,  Joseph,  Rechtskandidat,  wird  zum
Landgerichts-Aktuar  von  Riva  befordert.  472.
Benz,  Robert,  bisher  Acceßist  zu  München,
erhält  den  Raths,:  Acceß  bepy  der  staatsrechrlichen
  Deputation  der  kniglichen  Landedirektion
  zu  Ulm.  a64.
Berbliuger,  Pfarroikar,  erhält  das  Helseramt
  zu  Langenau.  1939.
Berg,  Herzonthum  bicberiger  Landestbell  von
Bajern,  wird  an  den  Kaiser  der  Franzosen  und
Konig  von  talien  abgctreten.  11.

Bergmam  —  Bähm-Bergmann,

  vorlger  Adnrimsstrorer  zu  Nazl#s
wird  bis  auf  weiters  in  die  Quleszenz  gesetzt.

440.  .-Bernhart,

  Johann  Baptig,  wird  zum  kialglichen
  Hofbibliotheks-Kustos  ernannt.  756.

Bernhart,  Mathias,  wird  als  Selretaͤr  bey
der  kbniglichen  Hofbibllothel  angestelt.  156.

Bernlochner,  Bernhard,  bisher  Benefiziat
zu  Landshur,  erhält  dle  Pfarren  Oberglaim.
248·

Bernuter,  Johann  Georg,  bisher  provisorischer
  strator  von  henems,  wird
zum  Landrichter  des  Inner  -  Bregeuzer-  Waldes
  ernannt.  438.

Bertele,  kbniglicher  Rath  und  Professor,  wird
als  wechfelndes  Senats-Mitglied  an  der  könig
lichen  Universität  zu  Landshut  er#annt#.  477.

Bertsch,  Doktor  in  Satcins,  wird  zur  Landgerlchrs-Arze
  von  Momafon  erwannk.  430.

Besser,  ebemaliger  Bezirk6s=  Ingenieur,  wird
um  Straßenbau-Inspektor  der  Bru#egger-Inspektion

  in  Tprel  ernanmt.  279-Betzau,

  Sitz  des  neuen  Landyeriches  Inwer=Bregenzer=
  Wakd.  435.  «

Bieller,  Anton,  bisher  Wegmelster  zu  Neumarkt,
  wird  als  Straßen=  und  Bräckenbau=Ingenieur
  daselbst  angestellt.  48.

Bierdimpfel,  Mautbeamter  zu  Neirwinkel,
erhält  die  silberne  Verdieust  -Medaille.  445.

Biermann,  Joh.  Christion,  bisher  Stadtgerichts-Referendär
  in  Augsburg,  wird  zum  gä45
niglich=  prorisorischen  Stadtgerichesrath  allda
ernannt.  347.

Binder,  Horacinth,  bleher  Repartitor,  wird
zum  Registrator  bey  der  Landesdwektion  in
Ulm  beforderr.  248.

Binder,  Melchior,  vormaliger  Konventual  zu
Mirstengel  erhaͤlt  die  Pfarrey  Hoͤcheustatt.
468.

Bischof,  bisher  Forstmelster  von  Stadksteinach,
wird  als  Oberförster  in  dem  Färskeuthume
Bamberg  zu  Eltmann  angestellt.  64.

Blumenegg,  Herrschaft,  wird  alé  Geblethstheil
  den  vorarlbergischen  Horrschaften  einverlelbt.
  433.  ·

—  wird  dem  Landgerichte  Sonnenberg  als  Sebiethsthell
  zugetheilt  435.

Bochle,  ebemals  Ouartiermeister,  wird  als
Rechnungs-Offizlant  bep  dem  Kriegs-Okonomierath
  angestellt.  152.

Boͤhm,  bisher  Kriegekemnissr,  wird  zum
Oberkriegskommissir  dey  dem  General-Kommando

  der  aten  Division  befdrdert.  39.

*i#
        <pb n="594" />
        Bohonowky  —  Breitenlechner.

Bohonowsky,  Joseph,  Lizentiat,  erhaͤlt  den
Raths-Acceß  bey  der  kdniglichen  Landesdirektion
  zu  München.  777.

—  wird  zum  Landrichter  iu  Schwatz  befbrdert.

47e.
Bonn,  bisher  Rechnungskommissär  zu  Bamberg,
wird  als  solcher  nach  Innsbruck  versetzk.  248.
Borgetto,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
Roveredo.  462.

Borgo,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Leolco.

4  r

Borgo,  Sitz  des  Rentamts  Levico.  462.

Bouthilller,  Johann,  blsher  Richter  zu  Tierse,
  wird  zum  Landgerichts-Aktuar  in  Levico
ernannt.  471.

Botzen,  organisirtes  Landgericht  mit  Zugehdrungen.
  455.

—  Stadtgericht.  455,  456.

—  Rentamt.  467.

—  Kreisamt,  enthält  die  Landgerichte  Botzen,
Meran  und  Klausen.  450.

—  Hauptmantamt,  wird  mit  dem  Rentamte
Botzen  vereinigt.  461.

Braam,  Lizentliar,  bisher  Landgerichts-Aktuar
in  Passau,  wird  zum  Landrichter  zu  Lienz  befoͤrdert.
  471.

Brandzoll,  Joll=  und  Weggeldstatlon  unter
dem  Renkamte  Tramin.  461.

Bramm,  August,  bisher  Hofgerlchts  =  Kanzellit
  in  Memmingen,  wird  als  Registrator
daselbst  angestellr.  Zar.

Braun,  Norbert,  wird  als  approblrter  Feld--messer
  in  Schwaben  aufgenommen.  107.

Bregenz,  organtsirtes  Landgericht  in  Vorarlberg,
  wird  aus  den  vormaligen  Gerichten
Alberschwende,  Hofrieden,  Hofsteig,
  und  Sulzberg  konstituirk.  434.

Bregenz,  organisirtes  Rentamt  erstrecket  sich
auf  dle  Landgerichtsbezirke  von  Weyler,
Bregenz,  Juner-Bregenzer-Wald,
Dornbirn,  und  das  Stadtgericht
Bregenz.  436.

Bregengz,  Kreigamt  des  organisirten  voralbergullchen

  Landestheils.  Dessen  einstweiliger  Wirkungekreis.
  136.

Bregenz,  Stadt,  Sitz  des  neuerrichteten
Stadt=  und  Landgerichts,  431;  Rentamts  410;
und  Kreikamtes.  436.

Bregenz,  ehemaliges  veraxlbergisches  Kreisund
  Oberamt  zessirk.  433.

Bregenzer-Wald;  sieh  Inner-Bregenzer=Wald.


Breitenlechner,  Anton,  Priester  in  Tyrol,
wird  wegen  Verbreituug  der  Schutzpocken-Im-Brems

  —  Biixheim.

pfung  des  allerhochsten  Wohlgefallens  gewuͤrdiget.
  405.

Brems,  bisher  Hofzahlamts-Kassier  in  Eichstädt,
  wird  als  wirklicher  Rechnungskommissär
in  Neuburg  angestellt.  318.

v.  Breuning,  Friederich,  blsher  Landgerichts-Aktuar
  zu  Kempten,  wird  zum  Landrichter  zu
Günzburg  ernannt.  397.

Brlren,  Fürstenthum,  wird  gemäß  des  Preßburger
  Friedens  als  konstituirender  Landes-=theil
  dem  Kduigreiche  Baiern  einverleibt.  54.

Man  sehe  auch  207.

Briren,  organisirtes  Landgericht  mit  übrigen
Gebiethstheilen.  454.

—  Rentamt.  461.

—  Hof-  und  Stadtgericht  allda.  454.

Man  sehe  auch  Pusterthal  in  Bruneggen,
Kreisamt.  -

Brixen,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Brixen.
  461.

Brücken,  Weggeld-Amt  unter  dem  Landgerichte
  Landeck.  4060.

Bruneggen,  organisfrtes  Landgericht  mit  übr#-gen
  Gebiethstheilen.  455.

—  Stadt=  und  Oberamtsgericht  a.  a.  O.

—  Rentamt.  467.

Man  sehe  auch  Pusterthal  in  Bruneggen,
Kreisamt.

Bruneggen,  Joll=  und  Weggeld-Amt  unter
dem  Rentamte  Bruneggen.  461.

Bruninger,  Joseph,  Oberschulen-Inspektor,
erhält  die  Pfarrey  Rleding.  358.

Buchenstein,  Gerichr,  wird  dem  Landgerichte
  Bruneggen  einverleibt.  458.

Bucheusteln,  Weggeldamt  und  Urbarie  unter
dem  Rentamte  Bruneggen.  361.

Buffler,  Kajelan,  Kanenikus  und  bisherlger
Stadtpfarr-Prediger  zu  Straubing,  erhält  die
Pfarrey  Otzing.  135.

Burgau,  bieher  dflerreichische  Marggrafschafe,
wird  als  konstituirender  LandeeEtheil  mit  Zugeherungen
  dem  Renigreiche  Baiern  einverleibr.

53.
Man  sehe  auch  385.

v.  Burger,  Alops,  echtekandidat,  wird  zum
Landgerichtt=  Aktuar  ven  Eles  befdrdert.  4r

Burgsioall,  Graf=  den  Spaurtisches  Gericht,
wird  dem  Landger'schte  Meran  untergeordner.

v.  Bunn,  bisberlger  Landschreiber  zu  Nuzider#
wird  zum  Landrichter  des  Gerichts  Sonnenberg
  ernannr.  430.

Burheim,  Herrschaft,  wlrd  dem  Kdusgrelche
Baiern  einverleibt.  353.
        <pb n="595" />
        Calavino  —  v.  Closen.

C  Lavitno,  Jollstatlon  unter  dem  Rentamte

Trienr.  462.

Caldonazzo,  Graf-Trappisches  Gerlchr,  wird
dem  Landgerichte  Pergine  untergeordnet.  457.

Camposilvana,  Jollstatlon  unter  dem  Rentamte
  Roveredo.  402.

Canale,  Johlstarion  unter  dem  Rentamte  Cavalese.
  462.

Cardell,  Gerlcht,  wird  dem  Landgerichte  Klausen
  einverleibt.  456.

v.  Carl,  Anton  Binzenz,  bisher  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  regigch=  provisorischen
Magistratsrath  allda  ernannt.  343.

v.  Carl,  Johann  Baptist,  bisher  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  königlich=  provisorischen
Bürgermeister  allda  ernannt.  24.  "

Castelbel,  sieh  Kastlelbel.

Castel-Corno,  landesfürsiliches  Gericht,  wi#d
dem  Landgerichte  Roveredo  elnverleibt.  458.
Castellalto,  Graf=  Giovanellisches  Gerlcht;

sieh  Telvano.

Castellano,  und  Castelnovo,  Graf-Lodronisches
  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Roveredo
  einverleibr.  458.

Castelfondo,  Patrimonlalgerscht,  wird  dem
Landgerichte  Eles  einverleibf.  457.

Castello,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Cavalese
  zugerheilt.  458.

Castelruth;  steh  Kastelruth.

Cavalese,  organisirtes  Landgericht  mit  Gebleksgränzen.
  458.

—  Renramt.  462.

Man  sehe  auch  Trient,  Kreisamt.

Cavalese,  Jollstation  unter  dem  Rentamte  Cavalese.
  463.

Cavedine,  Jollslation  unter  dem  Rentamte
Trient.  402.

v.  Chrismar,  Anten,  bisher  Senator  in
Augoburg,  wird  zum  Kommissär  bey  der  koniglich-provisorischeu
  Pollzeydirekrien  in  Augsburg
  ernannt.  a42.

Churische  Stiftsbesitzungen  in  Verarlberg.
  Die  Amtsammanschaften  derselden
zessiren.  433,  434.

Cloezzano,  Joll=  und  Weggeldstatlon  unter
dem  Rentamte  Trient.  463.  ç

Cles,  organisirtes  Landgericht  mit  übrigen  Bestandtheilen.

  457.

—  Rentamr.  462.

Man  sehe  auch  Trient,  Kreisamt.

v.  Elosen-Haidenburg,  Karl  Ferdinand,
Frevherr,  wird  zum  kdniglichen  Kämerer  ernannt.
  155.

v.  Colonge  —  Diez.

v.  Colonge,  kbulglicher  Artillerie  =  Major
wird  für  die  Direktion  der  technischen  Arbeiten
  zu  der  Grängberichtigung  in  Schwaben
deputirt.  -37.

Colson,  August,  bisher  zwenbrücklscher  Kanzlep=
  Acceßist,  wird  als  Hofgerichts=  Kanzellist
  in  Memmingen  angestellt.  34  r

Corfare,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Bruneggen.
  461.

Corradl,  Andreas,  bisher  Richter  in  Stenlsco.
wird  zum  exponirten  Landgerichts-Aktnar  von
Riva  zu  Stenico  angestellt.  #72.

Cronmetz,  Geriche,  wird  dem  Landgerichte
Mezzolombardo  zugetheilt.  456,  457.

anner,  Gabriel,  bisher  eichstädtischer  geheimer
  und  Landeeèdirektionèrath,  dann
Kreisgesandter  in  Nürnderg,  wird  als  Landesdirekrionsrath
  nach  Reuburg  versegt.  289.  314.

Däntl,  Eruperlus,  bieher  Konventnal  des  Klosters
  Niederaltaich,  erhält  die  Pfarrey  Lalling.

407.
Daone,  Tolamt  unter  dem  Rentamte  Riva.
46#.

Degmaler,  Johannes,  vierter  und  jüngster
Diakonus  bey  den  Barfüssern,  erhält  das  erledigre
  Diakonat  bey  der  protestantischen  Pfarrey
  St.  Ulrich  in  Augeburg.  280.

Degmaier,  Paul,  bisher  Rathskensulent  in
Augsburg,  wird  zum  königlich-provisorischen
Stadtgerichterath  allda  ernannt.  241.

Delsler,  bieher  Kontrolleur,  wird  zum  Laudesdirektions=
  Sekretär  zu  Ulm  befdrdert.  350,
360.

Deufeld,  Strafenbau=  Inspektor  in  der  Provinz
  Bamberg,  erbale  wegen  bezeigten  Geschäftseisers
  dffentliche  Belobung.  421.

Dengler,  Beda,  vormaliger  Konventual  von
Niederaltalch,  erhält  die  Pfarrey  Rinchna.  460.

Deutschofen,  von  Sternbachisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Boßzen  untergeordner.
455.  456.

Dicknetber,  Josepb,  wird  als  approbirter
Felemesser  in  Schwaben  aufgenommen.  163.
Dietl,  bieher  Reviser  bey  der  Landesdirektieon
in  Cichstädt,  wird  zur  Aukhilfe  bey  dem  Rechnungs=
  Kommissariat  nach  Neuburg  versetzk.

315.

Diez.  Joseph  Marla,  guieszirender  Landrichter
  zu  Hartenstein,  erhält  die  goldene  Ehren-Medaille.
  4os,  406.
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        Dilger  —  Eberl.

Dilger,  Aloys,  bisher  Offiziaut  bey  der  Provinzial-Hauptkasse,
  wird  als  solcher  bey  der
Central-Kasse  angestellt.  203.

Dillis,  Joseph,  Oberforster  zu  Ruhpolding,
erhaͤlt  die  goldene  Verdienst-Medaille.  223.
Dltlmaler,  Wilibald,  bisher  Landeadirektions=
  Kanzellist  in  Elichstädt,  wird  in  die  Ruhe

  versetzt.  314.

Docen,  Bernhard,  wlrd  als  Skriptor  bey  der
königlichen  Hofbibliothek  angestellt.  136.

v.  Donnersberg,  Alops,  Frepherr,  bieher
Landgerich:s  -Aktuar  zu  Schwaben,  wlrd  zum
Landrichter  in  Rattenberg  ernannt.  470.

Dorn,  bisheriger  Schreibmeister  zu  Bamberg,
wird  zum  Tabellisten  bep  dem  Geueral=  Laudes
  =  Kommisstriat  in  Tprol  ernannt.  447.

Dornbirn,  organisiptes  Landgericht  in  Vorarlberg,
  wird  ans  den  Gerichten  Dornbirn,
Höchst,  Fussach,  Hohenems,  und  dem
Reichshofe  Lustenau  als  Bestandtheilen  zusammengesetzt.
  435.

Dornbirn,  Sitcz  des  Landgerichts  dlieses  Namens.
  435.

v.  Drechsel,  Karl,  Frepherr,  königlicher  Landesdirekrionsrath,
  wird  zum  kdoiglichen  Kemmissär
  bep  dem  Oberpostamte  zu  München  ernannt.
  408.

Drena,  zur  Grafschaft  Arco  gehoͤriges  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Riva  eiuverleibt.  458.

Driendl,  Johann,  erhält  die  silberne  Verdienst:
  Medaille.  136.

Drifel,  Joseph,  bisher  Diurnist  bey  der  Landeödirektion
  zu  Ulm,  wird  als  Hosgerichrs-Kanzellist
  in  Memmingen  angestellt.  341.

Ducati,  voriger  Bezirks-Ingenicur,  wird  zum
Wasser=  und  Straßenbau=  Inspektor  der  Trientinischen
  Bauinspektion  ernannt.  270.

Duchmeper,  Alops  Georg,  wird  als  Kanzellist
  des  königlichen  Landrechts  in  Innshruck
angestellr.  448.

Duile,  vormaliger  Bezirks-Ingenienr,  wird  zum
Straßenboninspektor  der  Botzuer  Baninspektien
in  Torol  ernannt.  270.

Dumhbof.  Doktor,  erhält  das  Landphyfikat  zu
Passan.  362.

Ditsch,  bisber  Forstmeister  von  Frensdorf,
wird  als  Oberförster  in  dem  Fürstenthume  Bamberg
  zu  Waischenfeld  angestellr.  64.

benbeck,  Friederich,  Daktor  der  Rechte,
erhült  den  Ratbs=  Accesf  bey  der  koniglitben
Landesd'rektien  zu  Munchen.  177.
Ebderl,  Feseph,  Schulinspekrer,  wird  zum  Unterschulkommissär
  in  Oberbaiern  ernannt.  232.

Eberlin  —  Eiseareich.

Eberlin.  Moys,  blsher  Rentmeister  bey  dem
Oberoogteyamte  in  Feldkirch,  wird  zum  T
richter,  daun  Stadt=  und  Peltzen-Kommissür
in  Feldkirch  ernannt.  430.

Echtler,  bisher  Kangettfie  wird  zum  Repartltor
  der  Landesdirelnen  in  Ulm  befbrderk.  248.

v.  Eckart,  Mllhelm  Karl  Joseph,Frevherr,
kniglicher  Kämerer,  General-Major  und  General=
  Quartsermeister  dep  dem  ehemaligen
fränklschen  Kreise,  wird  zum  wirklichen  geheimen
  Rath  ernannt.  446.

Ecka  Dzd,  bisher  Diurnist,  wird  zum  geheimen
Kanzellisten  des  Zentral=  Rechnungs-Büreau
ernannt.  zog.

Eder,  bleher  Hofserschts,  Direktor  und  geheimer
  Rath  in  Sichstädt,  wird  unker  Bezeugung
allrhdchster  Jufriedenheit  bis  zur  weitern  geeigneten
  Anstellung  in  den  Ruhestand  versetzt.  234.

Eolsterten,  Grafschaft,  wird  mit  Eigenthum
und  Souverz#tät  dem  Kdnigreiche  Balern  einverleibt.
  353.

v.  Effner,  Johann  Nepomuck,  blher  oberster
Justizrath  zu  München,  wird  zum  geheimen
Refereudar  des  kniglichen  Ministerlal-Justig=Departements
  ernannt.  446.

Egger,  Johann  Nepomuck,  bisher  Benefizlat
zu  Rosenheim,  erh#lt  die  Pfarrey  Wolfersdorf.
  472.

Eggerr,  Johann,  blsher  Kooperator  zu  Groshartpenning,
  erhält  die  erledigte  Pfarrey  zu
Nandlstadt.  16.

v.  Egloff,  Karl,  Rechtskandldat  wird  zum  Mtuar
  des  Landgerichts  Innsbruck  befbrdert.  470.

v.  Ehinger,  Klemens,  vormaliger  Kriminal-Kommissär
  zu  Buchloe,  wird  zum  kduigl.  Hofgerichtéörath
  in  Memmingen  ernannt.  341.

Ehrenberg,  verpfändetes  Landgericht,  wi#d
dem  Landgerichte  Keuttl  einverleibt.  464.

Ehrwald,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Reutti.

  460.

Eichstädt,  Fürstenthum,  wlrd  als  konstitufrender
  Landestheil  dem  Kdnigreiche  Balern  einverleibt.
  53.

Man  sehe  auch  173,  174.  233,  234.  258.
313  —  315.  322  —  325.

Eichstädt,  Landgericht  und  Renramt.
Bestandtheile  desselben.  322.

Man  sehe  auch  Hefgericht  Eichstädt.

Einser,  Fronz  Anton,  bisher  Oberamtmann
des  Stiftes  Mehrerau,  wird  einsweil  in  den
Ruhestand  versetzt.  440,

Eisenreich,  Doktor,  Landgerichtsarzt  zu  Viech-=tach,
  erhält  dle  Bezeugung  allerhochster  Jufeledenheit
  wegen  patrlotischen  Dieusteifers.  445.
        <pb n="597" />
        Eisenstang  —  Fekdkirch.

Eisenstang,  Weggeldstation  unter  dem  Rentamte
  Botzen.  461.

Ellersdorfer,  Strassenbau=  Dlrekror,  wlrd
zum  Mitglied  der  Spezlal=  Serassenbaukonkurrenz=
  Kommlssion  in  Müuchen  ervanut.  77.

Ellersdorfer,  Aloys,  disber  Sekretä#r  des  #
niglichen  Hofgerichts  zu  Müachen,  erhält  die

wepte  Sekretärsstelle  dey  dem  obersten  Jun
  *  Tribunal  daselbst.  446.

Endres,  bisber  würzburgischer  Forstverwalter,
wird  als  Revierfdister  zu  Zrensdorf  lm  Fürstenthume
  Bamberg  angestellt.  64=Enueberg,

  Gerichr,  sieh  Sonnenburg.  -

Enzenberger,  bisher  Oberamtsrath  zu  Immenstadt,
  wird  zum  Landrichter,  auch  Stadtund
  Polizeykommissaͤr  zu  Lindau  exuaunt.

Erber,  Franz  Joseph,  bisher  Stadekrankenhaus=Benesizlat
  zu  Passau,  erh#lt  die  Pfarrep  Niedernhausen.
  472.

Erne,  bisher  Gerichtsdlener  und  Walbel  zu
Rankweil,  wlrd  als  Gerichtsdiener  von  Feldkirch
  verwender.  430.

Erpfendorf,  Weggeldamt  unter  dem  Rentamte
  Kufsteln.  460.

Esterie,  voriger  Bezieks-Ingenteur,  wird  als
Fluß=  und  Clvilbau=  Ingenieur  zu  Schwatz  angestellt.
  280.  ·

v.Eyb,eryhekk,e'qemalsgelchstövtischtkgeheimer
  Rath.  erhält  den  Karakter  und  Titel  els
nes  koͤniglichen  geheilmen  Rathes.  391.

v.  Eyb,  Krchberb.  bisher  Landesdsrektionsrath
in  Eichstädt,  wird  als  solcher  nach  Neuburg
versetzt.  314.  -

Eos-ch,WeggclvstmonunterdemRenmnte
Botzen,  461.

Zaber,  Joachim,  quieszirender  Oberlandes-Regierungs-
  Sekretaͤr,  wird  zum  Hofgerichts-Sekretär
  in  Memmiugen  ernannt.  341.
Fal  und  Zambana,  Gerichte,  werden  dem
Landgerichte  Mezzolomdardo  untergeordnet.

457.

Fa  6  ,  landesfürstliches  Gericht,  wird  dem  Landgerichte
  Klausen  zugerheilt.  456.  -

Feichtmaier,  Martin,  vormaliger  Konventnal
  des  Klosters  Niederaltaich,  erhält  die
Pfarcey  dieses  Namens.  407.

Felderer,  Johann,  wird  als  Kanzellist  des
kdniglichen  Guberniums  zu  Innsbruck  angestellt.
  448.

Keldkirch,  erganisirtes  Landgericht  in  Verarlberg,
  wird  aus  den  Gerichten  Rankweil,
Sulz,  Neuburg  und  Jagdberg  ale  Bestandtheilen
  zusammengesetzt.  435.

Feldeirch  —  Frankl.

Feiklich,  orgauisirtes  Rentamt,  begreift  die
Landgerichte  Feldkirch,  Sonnendberg,
Montafon,  und  die  Stadtgerichte
Felykirch  und  Pludenz  in  sich.  436.

Feldkirch,  Stadt,  erhaͤlt  ein  eigenes  Stadtgericht.
  436.

—  Sitz  des  organisirten  Stadtgerichts,  Landgerichts,
  und  Rentamts.  435,  436.

Feldkirch,  bisheriges  Obervogievpamt,  zessirt.

433  ·

Feuerbach,  biesher  Hofrath  und  Prefessor  zu
Landshur,  wird  zum  ausserordentlichen  gehelmen
  Referendar  dev  dem  gebeimen  Miuisterial-Justiz=
  und  Polizeydepartement  ernannt.  8.

Feuersteln,  Georg,  provisorischer  Lanoschreibec#zu
  Feldkirch,  erhält  den  Acceß  ben  dem
koniglicheu  Hofgerichre  zu  Memmingen.  440.

Fiemme,  Gerichr,  wird  dem  Laudgerichte  Cavalese
  inkorporirt.  438.

Fischer,  Johann  Nepemuck,  bisber  Pfarrer
von  Schmatzhausen,  erhält  die  Pfarrey  Forstluning.
  446,  447.

Fischer,  Michael,  bisber  Bürgermeister  in

Augsburg,  wird  zum  koniglich=  proolsorischen

Husute,  darin  ernannat.  241.  ·

i

FlachölaudemThcvdokAstvmWelch--:ko-1dm-Kommasd.esk,ethältdaskucemm


regium  zur  Verehelichung.  217.

—  wird  mitt  dem  kdulglichen  Kamerschlässel  beguabiget.
  264.

Flavons,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte
Mezzolombardo  inkorporirt.  457.

Flatz,  Karl  Fidel,  disher  Reukamts-Kontrolleur
  uud  Registrator,  wird  auf  das  Oberzollamt
  Feldkirch  versetzt.  440.  ·

Fleims,  Gericht,  *q½  Fiemme.

Fleischlen,  bisher  Pfarrer  zu  Merklingen,  erhälr
  die  protestanrische  Pfarrey  Langenau  in
Schwaben.  408.  —

steifchmaim,qul,erhältdiegoldeaeBeks
dienstsMcdsiäe.-zos.

Folgarta,  landesfürstliches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Roveredo  zugethellt  458.

Folgaria,  Jollstation  unter  dem  Reutamte
Roveredo.  462.

Forist,  Geriche  sieh  Niederlana.

Frank,  Jakob,  disher  Renramtsoberschreiber
zu  Aichach,  wird  zum  Sekrerär  und  Rechnungskommissär
  bev  der  Kicchendeputation  in
Amderg  befdrdert.  248.  .

Fkankl,JobasniGcokg,bisherigeesekketäk
der  obersten  Justizũelle  zu  Muͤnchen,  wird  auf

«  Evåedckthvålcs  Ansuchen  in  den  Ruhestand  geetzt.
  446.

6"r
        <pb n="598" />
        Frankl  —  v.  Funkner.

Frankl,  Nepomuck,  Sekretär,  rückt  in  dle  erste
  Sekrerrastelle  bep  dem  obersten  Iustizeribunal
  zu  München.  446.

v.  Fraunbderg,  Frevherr,  Präsident  der  obersten
  Justizstelle  in  Schwaben,  wird  zum  kdniglichen
  Hofkommissär  für  die  Civ·l=  Besitzerreifung

  von  dem  Salzburgischen  Antheike  des
K#rstenlums  Passau  ernannt.  48.

FKreundsberg,  landesfürstliches  Gericht,  Bestandrheil
  des  Landgerichts  Schwatz.  452.

Frev,  Jakob,  vormaliger  Konventual  von  Aldersbach,
  erhalt  die  Pfarrey  Neuhofen.  407.

Freysing,  Fürstenthum.  154.

Frepymüller,  Johann,  wird  als  Kanzellist
zweyker  Klasse  bey  dem  General-Landeskommissarlat
  in  Tyrol  angestellt.  447.

Fricker,  Anton,  wird  als  approbirter  Feldmesser
  in  Schwaben  aufgenommen.  167.

Eriesenbühler,  bisberiger  Reglstratur-Gebülf,
  wird  zum  Registraror  des  kdniglichen
Landrechts  in  Tyrol  ernannr.  448.

Frlesenegger,  Alops,  bisheriger  Pfarrer  zu
Egqliing,  erhält  die  Pfarrey  Petershausen.  347.

Zriischer,  Fr.  Auton,  bisheriger  Obervogt  von
Blumenegg,  wird  zum  Rentbeamten  in  Feldkirch
  ernannt.  440.  —

5  tan  bisber  Hofgerlchts  -Registrakor  in  Eichstdde,
  wird  zur  Aushülfe  dem  Sekretariat  in
Neuburg  einstwell  zugegeben.  234.

Frodblich,  Joseph,  ehemaliger  Theariner  und
Prediger  in  der  St.  Peters-  Pfurrkirche  zu
Muͤnchen,  wird  zum  Stadtpfarre-  Prediger  zu
Straubing  ernannt.  144.

v.  Frohn,  Joseph,  bieher  Rathekonsulent  in

Augeb  ·  ira,  wird  zum  koͤniglich-  provisorischen

Stadtgerichtsrath  allda  ernannk.  241.

v.  Froschauer,  Alops,  biaher  Landrichter  zu

Ehrenberg,  wird  als  solcher  zu  Reutti  angestellt.

  470.

v.  Fuchs,  Alovs,  bisbersger  Baulnspektions-Ingenieur,
  wird  zur  Juspektion  Nabburg  versetzt.
  423.

Fucine,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Cles.  462.

v.  Fugger,  Reichsgrafen,  naͤmljch  Joseph  Graf

Fugger  von  Glidtt;  Joseph  Hugo  Fuager,
GBraf  von  Kirchheim;  Maria  Foseph,  Grif
Fuager  von  Dietenheim;  und  Karl  Anton  Fuger,

  Graf  voun  Nordendorf,  unterzeichnen  eine
KUrkunde,  und  erkennen  die  Souverinität
  Seiner  koniglichen  Majestär  Uber  alle  Fugger
  schen  Besitzungen  in  Schwaben  an.  257.
Man  sehe  auch  v.  Fuggerisch-fuͤ  stlicheund
  araͤfliche  Besitzungen  im  Sachregister.
v.  Zunkner,  bioheriger  Kreisamto-Praktikant,

 

Färstenburg  —  Gerner

und  Obervogt  in  Großkbtz,  wird  zum  Landgerichts-Aktnuar
  von  Veldkirch  ernannt.  43c#.
Fürstenburg,  organssirtes  Landgericht  sammt
Inkorporirungen.  453.  —
—  Rentamt  und  Weggeldamt.  460.
Man  sehe  auch  Oberinnthal,  Krelsamt.
Furtner,  Doktor,  erhält  das  Landgerlches-Phosikat
  zu  Schwaben.  360.
Fussach,  Gerichte,  sieh  Dornbirn,  Landgerlcht.

aler,  Vi#tus,  Landesdirekesons  -Kanzellist
in  Eichstaͤdt,  wird  in  die  Rube  versetzt.  314.

Galltbür,  Gemelnde;  sieh  Ischgl.

Gambs,  disher  Forstam's-Werwalter  zu  Vorchheim,
  wird  als  Oberfdrster  zu  Nordhalben  angestellt.
  64.

Gamppen,  Jollstarlon  unter  dem  Rentamte
Bohen.  4or.

Gamser,  Sebastlan,  wird  als  Kanzellist  des
kbniglichen  Gubermums  zu  Innsbruck  angestellt.

448.

v.  Ganal,  bisher  Syndlkus  der  untern  Landschaft
  und  der  Stadt  Bregenz,  wird  zum  Landrichter
  in  Dornbirn  ernannk.  438.  .

GenehdoktokznPlttdenz,ekhöltdiestelle
elIIeöLacsdgetlchts-AkzteszuSonnetsbecg.439.

Gast,FkanzChkistoph,wikdalstrstkakatotia.
dem  Fürstentbume  Bamberg  angestellr.  64

Gazda,  vormaliger  Bezirks-Ingenieur,  wird
als  Straßenbau-Juspektor  In  Schwaben  angestellt.
  280.

Gegenreiner,  Franz  Xaver,  bisher  Senator
in  Augaburg,  wird  zum  koniglid  provisorischen
Magistrare  =  Rath  allda  ernannk.  242.

Geiaer,  Benedikr,  bi#cher  Vandrichrer  zu  Banz,
wird  zum  Landrichter  in  Neunkirchen  ernannt.

302.

Gelger,  Franz,  bieberscger  Landrichter  zu  Neunkirchen,
  wird  zum  Landrichter  in  Vorchdelm  ernannt.
  302.

Geiger,  Doktor,  bisher  Sradrarzt  zu  Landsbut,
  wird  zum  Landgerichrsarzte  daselbst  befoͤrdert.
  152.

Geiger,  Mathias,  wird  als  approbirter  Feldmesser
  in  Schwaben  aufgenomm  en.  167.

Geistinger,  bieber  Advokat  zu  Eichstädr,  wird
ale  Hofgerichis-Advekat  nach  Neuburg  versetzt.
  291.

Gerhardinger,  Doktor,  wird  zum  Stadtarzte
  zu  Passau  befrrdert  192.

Gerner,  Dominikus  bieher  Landetdirektlons-Kauzellist
  in  Eichstaͤdt,  wird  in  die  Quieszenz
versezt.  314.
        <pb n="599" />
        Gerngroß  —  Gresser.

Geisgroß,  Simon,  bisher  Accehist  wird  zum

Hofgerichtsrath  zu  München  ernannt.  735.

Gerstner,  bisber  Sekretär,  erhält  provisorisch
die  Landrichtere  stelle  In  Reitenbuch.  3233.

Gessenauer,  Marimit
von  St.  Salvator,  erhält  die  Pfarrey  Neukirchen.

  460.  "-Geyer,

  bleher  Landesdirektions:  Rath  zu  Bamberg,
  wird  zum  könialichen  Rath  bey  der  obersten
  Justigstelle  in  Franken  ernannt  202.

Giannini,  Johann,  disber  Richter  zu  Folgaria,
  wird  zum  Landgerichtsernannt.
  472.

Glony,  bisher  Hofgerichtsrath  in  Eichstäde,
wird  in  dieser  Eigenschaft  in  Neuburg  angestellt.
  234.

Glurne  und  Marsch,  Graf=  von  Trappische
Pfandgerichte,  werden  dem  Landgerichte  Fürstendurg
  untergeben.  453.

v.  Godin,  Bernhard,  Freyherr  erhaͤlt  den
Raths-  Acceß  bey  der  koͤniglichen  Landes-Direktion
  zu  Amberg.  164.

v.  Gohr,  Ludwig  Joseph,  Frevherr,  koͤniglicher
Oberst=  Hofmarschall,  wird  zum  Rirter  deo  hell.
Huberti-Ordens  ernannk.  155.

Going,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Kufstein.  460.  .

Goͤttlinger,  bisher  Registrator,  wird  zum  Sekretär
  der  kdulglichen  Landesdirektion  zu  Neuburg
  ernannt.  135.

Gradinger,  wi
nungs-Kommissär  der  ersten  Klasse  ernanot.
152.

Gramm,  CEbristoph,  bieher  schwäbisch  bsterreichischer
  Regierungs-Rath,  wird  zum  Rath
der  obersten  Justigstelle  in  Ulm  ernannt.  328.

Gramm,  bisber  Obervogt  zu  Langenarchen,  wird

zum  Landrichter  zu  Tettnang  ernannt.  446.

Grann  und  Cembrio,  Jollamt  unter  dem  Rentamite

  Meszolombardo.  462.

Grandauer,  disher  Straßenbau=  Direktions=Jugenieur
  zu  Munchen,  wird  als  Wasser=  und
Straßenbau-Inspektor  zu  Ambeig  angestellt.
292.

Grattenbruck,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rent-Amte
  Kufstein.  400.

v.  Gravenreuty,
sendan-  Fuspektor  zu  Amberg,  wird  als  Wass
ser:  und  Straßenbau-Direktor  in  der  obern
PPialz  angestellt.  203.

Gresser,  Johann,  Kooperator  zu  Neukirchen,
erhält  die  Pfarten  Hohenzell.  472.

an,  bisher  Konventual

Aktuar  zu  Tione

wird  zum  Kriegsdkonomie  Rechbieher

  Wasser  =  und  Strase

Gresto  —  v.  Gugler.

Greste,  Graf-Castelbarcolsches  Gericht,  wird

dem  Landgerichte  Roveredo  zugerbellt.  438.

Gries,  bisher  Oberwasserbau-Inspektor  bepy
dem  gehelmen  Cemral-Wasser=  und  Straßenbau=
  Büreau,  wird  zum  Wasserbau=  Direktor
in  Schwaben  ernannt.  a98.

Grles,  Doktor,  Stadtrath  zu  Feldkirch,  wird
zum  Lanogerichtsarzt  von  Feldkirch  ernannr.
439.

Grigno,  Jollamt  und  Weggeldstation  unter  dem

##

Wrlee  bLeosco.  462.

rill,  wird  zum  Rentbeamten  in  Bei

befinttio  ernannt.  324.  lngtles

Grosch,  Bernhard,  Lizentlat,  wird  zum  Aktuar
  bey  dem  Landgerichte  Julbach  ernannr.
342.

Gruber,  ehemaliger  Stadt=  und  Polizey-Kom
missär  zu  Innolstadt  „,  dermal  zu  Landshut,  m
hält  wegen  erspriehlich  geführter  Kriegsgeschäfte
  das  Zeugniß  des  allerhdchsten  Wohlgefallens.

497.

*  m  Fv*)  Herich  „  sieh  Kdulgsberg.
rünenbach,  blsherig  allgäulsches  Geriche;

sieh  Wepler  Landgerlcht.  zulsches  Gericht

Grünthaller,  bisber  Superrevlsor,  wird  al
Oberkrie  s-Kommissaͤr  bey  dem  Gemeialeaem#60
Kommissariate  mit  dem  Range  und  der  Umform
  eines  Kriegs-Oekonomieraths  ernannt.
302.

Grüßer,  Joh.  Baptist  ,bisber  Stadt-Sekretär
  zu  Bregenz,  rrhält  den  Acceß  bey  dem  kd#
niglichen  Hofgerichte  zu  Memmingen.  377.

Gstirner,  Johann,  bisher  Marktsrichter  in
Makrei,  wird  zum  Landgerichrs-Aktuar  von

Bruneggen  ernannt.  477.  -  -.

Gufidaun,  gräflich  -Wolkenstelnisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Klausen  einverleibt.

v.  Gugel,  Gebrüder,  auf  Brand  und  Diepoltsdorf,
  werden  sammt  ihrer  Deszendenz  in  den
Adel=  und  Freyherrustand  erhoben.  157.

v.  Gugger,  Cvhistoph,  bieher  Landschreiber  von
Rankweil,  wird  zum  Landrichter  zu  Feldkirch
ernannt.  430.  «

v.  Gugger,  Marlmilian,  vormaliger  Landschreiber
  des  Inner-Bregenzer-Waldes,  wird  zum
Landrichter  des  Gerichtes  Momafon  ernannt.
439.

v.  Gugger,  Leopold,  bisher  landständischer  Buchhalter
  in  Verarlberg,  wird  zum  Rentbeamten
zu  Immensiadt  ernaynt.  446.

v.  Gugler  auf  Zeilhofen,  Franz  Xaver,
        <pb n="600" />
        v.  Gugler  —  Hall.

Fghen,  wird  zum  kdniglichen  Kaͤmerer  berdert.

  155.

v.  Gugler,  bisher  Kassler  zu  Innsbruck,  wird
als  Zahlmeister  bey  der  kduniglichen  Provinztal-Hauptkasse
  in  Tyrol  angestellt.  à348.

Gulat,  vormalig  etwibisoo  -  däuchsn
Regierungsrath,  wird  zum  Landesdirelklonsrath
  in  Ulm  befbrdert.  338.  ·

v.  Gumppenberg,  Feeyherr,  Bräuwesens=Administrator,
  erhält  die  Rangs=  und  Uniforms
  =  Bewilligung  elnes  Direktors  der  kdniglichen
  Landesdirektlon.  30

Güthe,  Daold,  bliher  Lehrer  der  kdniglichen
Forstschule,  wird  zum  Oberfbrster  zu  Schweinfurt
  ernannt.  2:

Günzburg,  Oberamt.  Zos.

aaf.DMathlas,  bisher  Pfarrer  zu  Tafertshofen,
  erhält  die  erledigte  Pfarrep  Obergunzburg.

  342.
Haag,  vormalig  pfalzbalerischer  F#rster,  wird
sals  Reolerfdrster  zu  Memmelsdorf  im  Fürstenthume
  Bamberg  angestellt.  64.

Haas,  Hofrath  und  ehemaliger  Steuerkassier,  wird
zum  Stadtrichter  in  Dillingen  ernannt.  304.
r.  Haasi,  Franz,  Prakelkanr,  erhält  den  Acceß
  bey  dem  königlichen  Hofgerichte  zu  Memmingen.

  307.

d.  Heffner,  Edmund,  Rechts-Praktikant,
wird  zum  ersten  Aktuar  des  Landgerichts  Roveredo
  ernannt.  477.

Hafner,  Stephan,  bürgerllcher  Fischer  zu  Relchenhall,
  erhält  die  silberne  Perdienst=  Medallle.

  369.

Hage  FWar  er,  Alops,  kbniglicher  Medizinalrath:
  Tedesanzeige  desselben.  152.

Hahn,  Alops,  bisher  Richter  in  Amras,  wird
zum  Landgerichts-Aktuar  in  Schwatz  ernannt.

70.
Hätrr#i  bisher  Hofgerichts  =  Kanzellist  in  Eichstädt,

  wlrd  als  solcher  nach  Neuburg  versetzt.

.  234.

Hain  naie,  Anton,  Rechts  -  Kandldat,
wird  zum  Landgerichts  =  Aktuar  zu  Schwabmünchen
  ernannt.  446.

Halterwang,  Weggeldamt  unter  dem  Rentamte
  Reutti.  460

Haitinger,  Joseph,  bisher  Appellations-Gerichts
  Sekretär=  wird  zum  Sekretir  bey  der
koniglichen  obersten  Justigstelle  in  Ulm  ernannt.

3228.

Hall,.  Saliue  in  Tyrol.  240.
all,  Stadtgericht,  wird  dem  organisirten
Landgerichte  Schwatz  einverlelbt.  452.

Hall  —  Hecher?

Hall,  Hauptmantamt,  wird  mit  dem  Rentam?r
te  Schwatz  vereiniger.  460.
Hall,  Joll=  und  Weggeldamt  unter  dem  Rentamte
  Schwatz.  460.
Hall,  Zradt,  Sis  des  Rentamtes  Schwat.
4

a.  a.  O.
Haltmaver,  gebelmer  Nath  in  Eichstädr,
wl#d  einstwetl  mit  Besorgung  des  Kirchen-Rechnungswesens
  allda  beauftragt.  374.
Hambterger,  Franz  Joseph,  Kceoperator,  erclet
  die  Pfarrey  Grosgundertshausen.  342.
Hämerl,  Johann  Paul,  Lizentlat,  wird  zum
Aktuar  des  Landgeriches  Fischbach  ernannt.

342.
Hardt,  Ignatz,  wird  zum  koniglichen  Hof-Unterblbliothekar
  ennan  =  136.  glichen  Hof
v.  Harrachisch=  gräfliches  Obervog-=tev=
  Amt  zu  Hohenems,  wilrd  den  aus
den  neuen  Orgsnisetions,  Perhälrnissen  der
vorarlbergischen  Herrschaften  hervorgehenden

odifikatonen  unterworfen  434.

Harsêlem,  Johann  „  vormals  passausscher
Quteszent,  wird  als  Registrator  des  königlichen
General=  Landes-Kommissarlats  in  Innebruck
bestätlgt.  448.  -  ’

Hasch,  Xaver,  wird  als  Kanzellist  des  koͤniglichen
  Guberniums  zu  Innsbruck  angestellt.  445.

Hassner,  Karl,  bieher  öfterreichischer  Regisrungs-Konzipist,
  wird  als  Hofgerichts-Kanzellist
  in  Memmingen  angestellr.  341e  ,

HauenstenhgräfllchsWolkenstkinischesCiklcht,wlkddemLondgeclchkeslauseneinver-

  456.

Haug,  Jobann  David,  blsher  Pfarrvikar  in
Ulm,  wird  zum  Pfarrer  zu  Karolinenfeld  ernannt.
  302.

Hauner,  Doktor,  erhält  das  Landgerschts-Phyfikat
  zu  Simbach.  360.

r.  Hiusler,  Adrian,  bisber  Lbersmemann  des
Domkapitels  zu  Chur,  wird  in  den  Ruhestand
gesetzt.  440.

Hausemann,  TKaver,  bestätigter  Gerichtsdlener
des  kdulglichen  Landgerichts  Eichstädr.  333.
Hazzt,  Joseph  ,  bisher  bandesdirekriongrab  in
Mürnchen,  erhält  die  nachgesuchte  Enrlassung
aus  dem  kbdniglichen  Staarsdicuste,  um  als
Staaterath  in  die  Dienste  des  Herrn  Gresherzogs
  von  Berg  und  Kleve  zu  treten.  Zo#

Hebenstreic,  rr  ,  bieher  Inspektians-Ingenieur
  zu  Amberg,  wird  als  seolcher  #
Rosenheim  barsegt.  292.  loich  ach

Hecher,  Sebastian,  bieher  Landrichter  in  Mattenberg,
  wird  als  solcher  zu  Telfs  ernanne,
470
        <pb n="601" />
        v.  Heerdan  —  Herrnbeck.

v.  Heerdan,  könlglicher  pensionirter  Hofkriegsrath,
  erhält  wegen  gleistnen  Unter:  Marsch--onissfaliare
  VGest  fte  dffentliche  Belobung.

v.  efner,  Georg  Joseph,  bisher  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  kduiglich=  provlforlschen
Magistraks-Rath  allda  ernannt.  242.

v.  Hegneuberg,  Georg  Anton,  genannt  Dur,
Graf,  gehelmer  Rard  und  Blzepräsiden  der
Landesdirektion  zu  München,  wird  auf  wlederholtes
  Ansuchen,  jedoch  mit  Beybehaltuus  selnetz
  Ranges,  Titels  und  aller  Funktionszelcheu,
  selner  bisherlgen  Dienstesfunktionen  entlassen.
  116.  ·

Heinfels,  dem  Haller  Damenstifte  gehdriges
Geticht,  wird  dem  Landgerichte  Lienz  zugegeben
  435.

beiß,  bisher  Landgerschts-Physikus  zu  Schwaben,
  wird  auf  das  Physikat  zu  Toölz  versetzt.  Zog.

Helferich,  ehemaliger  Landesdlrektlons-Sekretr
  zu  Wiüzburg,  wird  als  solcher  nach
Bamberg  versetzt.  248.

bell,  Registrator  und  Landesdirektions-Erpeditor
  in  Eichstädt,  wird  elnstweil  in  den
Ruhestand  versetzt.  314.

bell,  Franz,  provisorlscher  Landrichter  in  Beilngries.
  323.

I.  Hellersberg,  bleher  Kustos  bevy  der  kniglichen
  Hofbibliothek,  wird  in  die  Ruhe  versetzt
  156.

v  Hellriegel,  Andreas,  bieher  Stadt=  und
Landrichter  zu  Briren,  wird  zum  Landrichter
in  Boten  ernannt.  47r.

Hrbst.,  Michael,  bieher  Handwerksgerichts-Referendar
  in  Augöburg,  wird  zum  koniglich  preaisorischen
  Polizen:  Aktuar  allda  ernannt.  242.

v.  Herder,  Emll,  Forst-Eleve,  wird  zum
sorstrarator  in  Schwaben  ernannt.  152.

v.  verding,  Kasimir,  Freyherr,  königllcher
teneral-Lieutenant  und  Obersthofmeister  Ihte
  Majestaͤt  der  Kdniginn,  wird  zum  Rirter
des  beiligen  Huberti  -Ordens  ernannt.  155.
enld,  izentiat  zu  Schweinfurt,  wird  zum

Ladgerichts=  Advokaten  zu  Bamberg  besbrdei.
  397.

Hermannsdorf,  Thaddäus,  bestärigter  Rentamtborb
  in  Kipfenberg  324.

Herrbeck,  Johann  Vaptist,  bisher  Landesdirebons-Kanzellist
  in  Eichstädr,  wird  In  die
Ruh  versetzt.  314.
errweck,  Kaieran,  bisher  Ministerlal-Kanzellisten
  Eichstidt,  wird  zum  statusmäßigen
Kanzeisten  bey  der  Landeödirektion  in  Neuburg
  mannt.  314.=v

  Hertling  —  Hohenegg.

v.  Hertling,  Friedrich,  Freyherr,  koͤniglicher
geheimer  Justizminister,  dessen  Todes-Anzelge.
  7a

k.  7z.

Herzinger,  Jakob:  Anselm,  ehemallger  Konventual

  des  Klosters  Weltenburg,  erhält  die
Parrep  Edelshausen.  264.

Hilvl,  Georg,  Erpositus,  erhält  das  erledi
te  Benefizlum  zum  hl.  Erasmus  im  Markte
Meedeb.  42.

Hiltl,  Ralmund,  Gerichtsdlener  des  Landgerichts
  Kipfenberg.  324.

Slltl.  Kaver,  provisorisch=  ernannter  Gerlchtsdiener
  in  Reitenbuch.  323.

v.  Hilz,  Fellr  und  Risftl33,  Gebrüder,  Glasfabrikanten,
  werden  sammt  Deszendenz  in  den
Adel=  und  Ritterstand  erhoben.  18r.

v.  Hinsberg,  vormalig  schwäbisch,  bsterrrel#-chischer
  Reglerungs  =  und  Appellatlonsrath,
wird  zum  Rath  bepy  der  obersten  Justizstelle
in  Ulm  einannt.  288.

Hirn,  vorherlger  Bezirks  =  Ingenkeur,  wird
zum  Straßenbau-Juspektor  der  Imster=  Bau-Inspektion
  ernannr.  age.

Hirtmaler,  Georg,  bisber  Accehist,  wird  zum
Hofgerichtsrath  in  Memmingen  befdrdert.  341.

Hittinger,  Floridus,  vormals  Konventnal
von  St.  Nilkola,  erhält  die  Pfarrey  Aidenbach.

  469.
Hochfilzen,  Zollamt  unter  dem  Rentamte
Kufstein.  460.

Hochholzer,  Edmund,  gewesener  Benediktiner
zu  Andechs,  erhält  die  Stadtpfarrey  zu  Moosburg.
  31g.

Höcht,  Oberamtsrath,  erhält  die  provisorische

Verwalrung  des  Rentamts  in  Bregenz.  440.

Höchst,  Gerichr;  sieh  Oorubirn,  Landgerichr.

Hofanzell,  Theobald,  gewesener  Konventual
zu  Fürstenzell,  erhält  die  Pfarrey  dieses  Namens.
  46.

v.  Höfler,  bestärlgter  Sekretär  des  Hosgerichts
  in  Memmingen.  331.

Hofmann,  Franz  Joseph,  bisheer  Kooperator
zu  Längdorf,  erhält  die  Pfarrey  Stallwang.

47.
Hofmann,  Johann,  Fallmeister  zu  Kronach,
W  wegen  Qvacksalberey  und  Betrug  bestraft.

364.
Hofrieden,  vormaliges  Landgericht;  sieh  Bregenz
  Landgericht.
Hofsteig,  vormaliges  Gericht;  sieh  Bregenz
Landgericht.
Hohenegg,  Herrschaft.  Das  Oberamt  darselben
  zessirt.  439.
Man  sehe  auch  Weyler,  Landgericht.

·rr  2
        <pb n="602" />
        Hohenems  —  Hoͤrtenberg.

Hohenems,  Grafschaft,  wird  als  konstitulrender
  Landestheil  dem  Koͤnigreiche  Baiern
elnverleibt.  54.

Hohenems,  Herrschaft.  Das  bisherige  Administrations

  =  Amt  allda  zessirt.  433.

Man  sehe  auch  Dornbirn,  Landgerlcht.

Hobeneppan,  von  Fuchsisches  Gericht,  wird

dem  Landgerichte  Botzen  inkorporirt.  456.

v.  Hohenhausen,  Freyherr,  disher  Landbaumeister

  in  Unter-Baiern,  wird  zum  Landbau-Inspektor
  des  Fürstenthums  Bamberg  befbrdert.

  423.

Hohenlohe,  Fuͤrstenthnm,  wird  ruͤcksichtlich
einiger  Theile  mit  Eigenthum  und  Souveraͤnitaͤt
  dem  Koͤnigreiche  Baiern  einverleibt.  353.

Holler,  bisher  Stadtkommissaͤr  zu  Schweinfurt,
  wird  zum  Landesdirektionsrath  zu  Bamberg

  befdrdert.  202.

Holstein,  bisher  Doktor  in  Hohenems,  wird
zum  Landgerichts=  Arzt  von  Dornbirn  ernannt

439.
Holz,  blsher  Offizlant  bey  der  Central-Staats-=Kasse,
  wird  zum  Kasse-Kanzellisten  ernannt

203.

Holzheimer,  wird  als  Kanzellist  des  kdnigllchen
  Landrechts  in  Innsbruck  augestellt.  448.

Hoͤlzlen,  Jakob,  wird  als  approbirter  Feldmesser
  aufgenommen.  167.

v.  Hompesch,  Freyherr,  bisher  General-Kommissaͤr
  im  Herzogthnme  Berg,  erhaͤlt  zu  Folge
  der  neuen  Ministerial-Organisation  das
Ministerium  der  Finanzen  mit  dem  Titel  und

Range  elnes  geheimen  Staars=  und  Kenferenz-Ministers.
  427.

Hovf,  Lizentiat,  koulglicher  Rentbeamter  zu
Schongau.  Belobung  desselben.  306.
örl,  Lizentiat,  bioher  Acceßist,  wird  zum
Hofgerichtsrath  zu  Muünchen  befoͤrdert.  359.

v.  Hoͤrmann,  Joseph,  Doktor,  bisher  Fis--kalamts-Adjunkt
  in  Innsbruck,  wird  zum
Rarh  der  obersten  Justizstelle  in  Ulm  befbrdert.
  308.

Horneck  von  Weinheim  Friederich,  Freyherr,
wird  mit  dem  königlichen  Kamerschlässel  begnadiger.

  Zog.  „  ·

Hornsteln,  Doktor,  erhilt  das  Landgerichts-Physikat
  zu  Neudtting.  360.

Hornthal,  gewesener  Polizeydirektor  zu  Bamberg,
  wird  zum  kdniglichen  Rath  dey  der
obersten  Justigstelle  in  Franken  ernannt.  20a.

Hdrtenberg,  Graf=  von  Fiegerisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Telfs  zugetheilt.  453.

Hörterich  —  Jnist.

Hdrterlch,  Joseph,  refignirter  Pfarrer  von
Angelberg,  erhält  das  erledigte  Frühmesse-Benefizlum
  zu  Apfeltrach.  30..

Hoscher,  Melchior,  ehemaliger  Rathskonfulent
  in  Augsburg,  wird  zum  kdniglich-provisorischen
  Stadtgerichtsrath  allda  ernanne.

241.

v.  Hoͤßlin,  Philipp  Albrecht,  bisher  Oberpfleger

  in  Augsburg,  wird  zum  kdniglich-provisorischen
  Stadtgerichtsrath  allda  ernannt.

241.

v.  Hößlin,  Sebastlan,  blsher  Senator  lu
Augeoburg,  wird  zum  königlich-provisorischen
Magistrarsrath  ernannt.  342.

v.  Huber,  Joseph,  bieher  Bürgermeister  in

Augsburg,  wird  zom  königlich  =  provisorischen
Stadrgerichtsrath  allda  ernannt.  a41.

Hudpauer,  Tbeophilus,  ehemaliger  Povinzial
  des  Augustiner-Odens,  erhält  die
Pfarrey  Lochhausen.  32.

Hupfauer,  kduiglich  =  geistlicher  Rath  und
Professor,  wird  als  wechselndes  Senats-Mitglied
  an  der  kdniglichen  Universirät  zu  Landshut
  bestänrigt.  447.

Huschberger,  bisher  Baumeister  in  Dusseldorf,
  wird  zum  Baudirektor  bey  dem  komglichen
  geheimen  Central-Wasser=  und  Strassenbau-Büreau
  ernannt.  270.

v.  Hyppoliti,  Johann  Paul,  bleher  Bergrichter
  zu  Pergine,  wird  zum  Landrichter  allde
befordert.  471.

HJagdberg,  Gericht,  sieh  Feldkirch  Landgricht


JInnich,  Joseph,  bieher  Oberrechnungs-Ko#
missär  zu  Neuburg,  wird  zum  NRentbeamten!?
Eichstaͤdt  eruannt.  308.

Fanni,  Franz,  vorhin  Konventual  von  Varbach,

  erhält  die  Pfarreny  Ruhestorf.  468

Fout,  bisher  Hofgerichts  -Kanzellist  in  Ehstädt,
  wird  als  solcher  nach  Neuburg  verset-234.
  -

Ienessien,gräflich-WolkensteinischetsGekbt,
wird  dem  Landgerichte  Botzen  inkorporirt.  456

v.  Imhof,  Augustin,  erhält  den  Raths  Acceß
  bep  der  staaterechtlichen  Deputatio  der
Landesdirekrion  in  München.  280.  ·

Jmler,Jol)annGec!-1-Getichtsokenekdöoks
ganisirten  Landgerichte  Weyler.  438.

Imst,  Dpnastial-Gericht,  wird  dem  ##dgerichte
  Landeck  unteragcordnet.  453.  «

Jurist,Weggelv-AmtunkekdemReutauekam
deck.  460.
        <pb n="603" />
        Ingerl  —  Karl.

Ingerl,  Simpert,  bisher  Pfarrer  zu  Steppach,
erhält  die  Pfarrey  Benediktbeuern.  447
Funer-Bregenzer-Wald,  nen  orgamisirtes
Landgericht  in  Vorarlberg,  wird  aus  den  Gerichten
  Lingenau  und  Mirtelberg  konstituirt.

2  4.

Iuchen,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte
Bruneggen  zugetheilt.  455.

Innichen,  Joll=  und  Weggeld-Amt  unter  dem

Rentamte  Bruneggen.  4601.  -

Innsbruck,  organisietes  Landgericht  sammt  Bestandtheilen.
  431

—  Renramt  mit  Iuklaven.  430,  460.

Maun  sehe  auch  Unterinnthal,  Kreisamt.

Innsbruck,  Stadtgericht,  wird  dem  Landgerichte
  dleses  Namens  vereinigt.  452.

Innsbruck,  Obergericht.  491,  482,  433.

Innsbruck,  Joll=  und  Weggeldamt  unter  dem
Rentamte  Innsbruck.  430.

Innthal;  sieh  Ober=  und  Unter-Junthal.

Jochberg,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Kufstein.
  400.

Ischgl  und  Gallthür,  Gemeinden,  werden
dem  Landgerichte  Landeck  einverletbt.  483.
Is  fordink,  Ludwig,  erster  Oberamts-Rath  in
Bregenz,  wird  in  den  Ruhestaud  versezt.  440.

Ismaning,  Dorfsgemeinde.  166.
Isselsberg,  Joll=  und  Weggelv-Amt  unter
dem  Rentamte  Lienz.  467.
Itters,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Kufstein.
60

460.

Jvano  und  Tessino,  Graf-Wolkensteinisches
Gericht,  wird  dem  Laudgerichte  Levico  inkorporirt.
  457.

Ki#l##  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Lienz

inkorporirt.  455.

Kaltenbach,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
Kufstein.  460.

Kaltern,  Gras=  von  Giovanellisches  Gerlche,
wird  dem  Landgerichte  Botzen  zugegeben.  456.

Kampidell,  Jollstation  unter  dem  Rentamte

Klausen.  461.

Kanneid,  der  Stadt  Botzen  zu  Leben  überlassenes
  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen  einverleidt.
  435.  "  -

Kappaun,  Zoll-  und  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Lienz.  461.

v.  Karl,  Joseph,  Rechtskandidat,  wird  zum
Landgerichte-Aktuar  von  Fürstenburg  befdrdert.
470.

Karl,  bisher  Landgerichts-Akrnar  zu  Julbach,
wird  ais  solcher  nach  Burghausen  versetzt.  343.

Karlstädter  —  Klaß.

Karlstädter,  Anton,  vormaliger  Schul-Inspektor,

  erhält  die  Stadtpfarre  Vilsbofen.  460.
Karr,  bleber  kdniglicher  Provinzlal-Haupkkassier
  in  Schwaben,  wird  als  solcher  zur  kdniglichen
  Provinzial-Hauprkasse  in  Tprol  versetzt.

½  248.

Kast  ell,  Grafschaft,  wird  mit  Eigenthum  und
Souveraͤnitaͤt  dem  Koͤnigreiche  Baiern  einverleibt.
  353.

Kastelbel,  Graf=  von  Hendlisches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Meran  einverleibr.  456.

Kastelruth,  von  Bachisches  Geriche,  wird  dem
Landgerichte  Klausen  einverleibt.  456.

Kastner,  Franz  Ancon,  bisher  Stadtgerlches-Referendär
  in  Augsburg,  wird  zum  koniglichprovisorischen
  Stadtgerichtsrath  allda  ernannt.
241.

K##ner,  Johann  Baptist,  bleher  Stadtkooperator
  in  Sulzbach,  erhält  die  Pfarrey  Mißbrunn.

  156.  .

Keller,bürgerlicherZustande-Hauptmann
zu  Neuburg,  erhaͤlt  die  silberne  Verdienst-Medaille.
  406.

Kellerer,  Alzentiat,  bisher  Landgerichts-Aktuar
  in  Abensberg,  erhält  die  ben  dem  Stadtgerichte
  zu  München  erledigte  Rathsstelle.  20z.

Kellhdf,  sieh  Wepler  Landgerichr.

Kelz,  Rath,  und  bisher  Landesdirektions-Registrator
  in  Eichstäde,  wird  in  den  Ruhestand

versetzt.  314.  "

v.Keßling,Km-thtdwig,Frevbekk,kduigsticht-Oberst-Stallmetstek,wikdzumRittek


deshi.Hubecci-Ordenöeknannk155.

Kettner,  bisher  Oberforster  von  Banz,  wird  in
dieser  Eigenschaft  nach  Bamberg  versetzt.  64.

Kiener,  bisher  Hofaerichtsrath  in  Eichstädt,
wird  in  den  Ruhestand  versetzt.  234.

Kistler,  Alops,  bieher  Benefizlat  zu  Mötzing,
erhält  dle  Pfarrey  Perkam  im  Landgerichte
Straubing.  203

Kitzbüchel,  fürstlich  =  Lambergisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Kufstein  inkorporirt.

452.

Kipfenberg,  Landgericht  und  Rentamt  des
Fürnenthums  Eichstädt,  welche  Gebiethe  und
Onischaften  dasselde  umfaßt.  32a,  323.

Kirchberg,  Hohenlohisches  Oberamt;  sieh

#  Schillingsfürst.

v.  Kirchbauer,  Ferdinand,  ehemals  Klosterochter
  zu  Seligenporten,  wird  als  NRentbeamter
  in  Nabbung  angestellt,  132.

Klaß,  Karl,  vormals  Konventnal  von  Aldersbach,

  erhält  die  Pfarrey  gleichen  Namene.
469.
        <pb n="604" />
        Klauber  —  Kollmann.

Klauber,  Joseph  Xaver,  bisher  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  kbniglich-provisorischen
Magistrats=  Ratb  allda  ernannt.  2423.

Klausen,  organisirtes  Landgericht  mit  Arrondlrungen.
  456.

—  Rentamt.  461.

Man  sehe  auch  Botzen  Kreisamt.

Klausen,  Joll-  und  Weggeldstation  unter  dem
Rentamte  Klaufen.  461.

Klausenbach,  Jollamt  unter  dem  Rentamhte
  Kufstein.  460.

Klebe,  Albert,  Poofessor,  erhält  ein  Druckund
  Verlags-Privileglum  für  die  baierische
National=  JZeitung.  442,  433.

v.  Klebelberg,  Anton,  bisher  Stadt=  und
Landrichter  zu  Klausen,  wird  zum  Landrichter
allda  ernannt.  47r.

Kloo,  Johann  Baptist,  bleher  Pfarr-Provisor
  zu  Mlesbach,  erhält  die  Predigerstelle
in  der  Parrkirche  zu  Sr.  Perer  in  München,
und  das  Benefizium  zum  hl.  Sigmund.  366.

Kloo,  Perer,  Wegmacher,  erhält  die  filberne
Verdienst=  Medaille.  136.

v.  Kloßmann,  Phililpp,  Hofgerichtsrath  in
Amberg,  wird  zum  Rath  dey  der  obersten
kdniglichen  Justigstelle  in  Bamberg  ernannt.

304.

Kläg,  Joseph,  provisorisch  ernannter  Aktuar
des  Kandgerichts  Beilugries.  323.

Klug,  ebemals  Hotgerichtsrath,  wird  zum  Landrichter
  zu  Eichstäct  befbrdert.  323.

Kuievaß  Zellamt  unter  dem  Rentamte  Reutti.

  400.

Knisel,  Bürger-Adiutant  in  Landshut  erhält
die  goldene  Verdienst-Medaille.  3a89

Knogler,  Gabriel,  geistlicher  Rarh  und  Professor
  zu  Landehur,  erhält  die  obere  Stadtpfartey
  zu  Ingolstadt.  26)k.

Kudginger,  Anton,  provisorischer  Rentamtsbeth
  in  Gich  KlSr.  33.

v.  Kolb,  Doktor,  bieher  Adjuukt  des  Landgerichts
  Sonnenburg,  wird  zum  ersten  Fis--klamms-Adjunkten
  zu  Innebruck  ernaunt.
27.

v.  Kolb,  vormaliger  Oberamts-Rath  und  Land-Schreiber
  in  Günzbura,  wird  zum  königlichen
Hofgerichtsrath  i  Memmingen  ernannf.  3c4.

Kold,  Georqg,  bieher  Landrichter  in  Kufstein,
wird  zum  Laudlichter  zu  Briren  ernannr.  477.

Koller,  bisher  Oberamtsrath  und  Landschreiber
  in  Günzburg,  wird  zum  könialichen  Hofgerichtsralh
  in  Memmingen  befdriert.  35.

Kollmann,  landesfürstliches  Gericht,  wird
dem  Langgerlchte  Klausen  einverleibt.  456.

Kollmann  —  Küps.

Kollmann,  Joll=  und  Weggeldstatlon  unter
dem  Rentamte  Klausen.  461.

Köulgsberg  und  Grumels,  Gerichte,  wers
den  dem  Landgerichte  Mezzolombardo  untergeordnet.
  457.

v.  Kbnigsegg,  Ernest,  Graf,  blsher  Pfarrer
zu  Martinszell,  erhält  dle  Pfarrey  Dietmannsried.
  342.

Ktase  :  Rothenfels,  Grafschaft,
wird  als  konstituirender  Landestheil  dem  Kinigreiche
  Baiern  einverleibt.  54.

v.  ln  igsfeld,  Graf.  Ertheilte  Krämergerechtigkeit
  von  demselben.  470,  480.

Kosubsky,  ehemals  schwäbisch  -bsterrelchischer
Ober-Appellationsrath,  wird  zum  obersten
Justizrath  in  Ulm  ernannt.  302.

Kraft,  bisheriger  Bau-Direktions-Ingenieur
zu  Amberg,  wird  als  Ingenleur  zum  technischen
  gehrimen  Central-Wasser“  und  Straßenbau-Büreau
  versetzt.  423.

Kraker,  Johann  Georg,  bieheriger  Kamer-Direktor
  in  Ansbach,  erhält  die  Direkrorialstelle
  eines  Etars-Mitkurators  bey  der  allda
ctablirten  Etats-Kuratel.  423.

Kraus,  Doktor,  erhält  das  Stadtphyfikat  zu
Augsburg.  291.

Kreutzberg,  Zollamt  unter  dem  Rentamte
Lienz.  461.

Kriechbaum,  Ignatz,  erhält  das  Benefizlum
zu  Freudenhain,  307.

Krböner,  bioheriger  Helfer  zu  Langenau,  erhält
  die  protestantische  Pfarrey  zu  Merklingen.

  408.

Kräll,  könlglicher  Hofrath  und  Professor  der
Rechte  an  der  kdulglichen  Unlversirär  zu  Landshur,
  wird  als  Rektor  Magnifikus  bestärtigt.

447.

Kufsteln,  orgaulsirtes  Landgericht  sammt  Inklavirungen.
  452.

—  Renramt.  460.

Man  sehe  auch  Unter-Innthal,  Kreisamt.

Kufstein,  Joll=  und  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Kufstein.  460.

Kumpf,  Ludwig,  bieher  Dlurnist  bev  der  Landesdirektion
  zu  München,  wird  als  Kanzellist
des  konigl.  Hofgerichts  zu  Memmingen  anestellt.

  1.

Kündl,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Rattenberg  400.

Kupferer,  bisberiger  Registrant,  wird  als
Reaistetor  des  koniglichen  Guberniums  zu
Innébruck  angestellt.  448.

Küps,  Gemeinde.  177.
        <pb n="605" />
        Kurtatsch  —  Laurer.

Kurtatsch,  dem  Grafen  von  Jenobio  gehbel-9%
  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen
nkorporirt.  456.

Kurz,  Anton,  bisher  Exrpositus  zu  Zenting,
erhaͤlt  die  Pfarrey  Thurmannspang.  366.

aas,  Joll=  und  Weggeldstation  unter  dem
Rentamte  Merau.  4601,  462.

de  Lama,  Johann,  bisher  Lanorichter  zu  Sennenburg,
  wird  zum  Landrichter  von  Jnnsbruck
ernannt.  470.

v.  Lamezan,  Ferdinand,  Frepherr,  Präfident
des  Hofgerichts  zu  Bamberg,  erhäle  die  nachgesuchte
  Dienstes  =  Enrlassung,  und  wegen  44
Hhriger  creugeleisteter  Dleuste  die  Bezeugung
allerhörhster  Jufriedenheit.  270.

#andeck,  organisirtes  Landgericht  sammt  Inklaven.
  453.

—  Nentamt.  460.

Man  sehe  auch  Oberinnthal,  Kreisamt.

#Landeck,  Opnastial-Gericht,  wird  dem  Landgerichte
  dleses  Namens  zugetheilt.  453.

Landshut;  sieh  Georgianisches  Seminar,  und
Unlversitct.

Lang,  Franz  Taver,  elchstädtischer  Hofgerlches-Advekat,
  wird  als  Rorar  in  der  Provinz  Neuburg
  verpflichtet.  248.

Lang,  Karl  Heinrich,  ehemallger  Krlegs=  und
Domainenrath  in  Ansbach,  erhält  bey  der
neu  errichteten  Etatskuratel  in  diesem  Für#-stenthume
  dle  Direktorsstelle  des  politischen  Geschaͤftstheiles.
  423.

haugenmaler,  Johann  Baptist,  bleher  Pfarrer
  von  Jalling,  erhält  die  Pfarrey  Klechberg.

156.

La  ren  mantel,  Auton,  Mautschreiber,  erbät
  dle  goldene  Verdienst=  Medaille.  444,  444.

.  kangenmantel,  Jehann  Bupiist,  und  ##gelfgang
  Ignatz,  bisher  Senakoren  in  Augsburg,
werden  zu  königlich-provisorischen  Magistratsrätben
  allda  ernannt.  242.

v.  LTangenmantel.  Joseph,  bisher  Stsdtge-=richts=
  Akruar  in  Augsdurg,  wird  als  solcher
bey  dem  kbniglich=  provlsorischen  Seadtgericht
allda  aufgestellt.  241.

Latfons,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte
Klausen  lukorporirt.  455.

Latsch,  Wegzeldamt  unter  dem  Rentamte  Merra.
  461,  462.

Laudeck,  Donadiialgericht,  wird  dem  Landgerichte
  Landeck  einverleibt.  453.

Laurer,  ptovisorisch  ernaunter  Aktuar,  des
Landgerichts  Reitte  abuch.  323.

Laverane  —  kienz.

kaverane,  Zollstation  unter  dem  Rentamte
Roveredo.  462.

Lavis,  Zoll-  und  Weggeldamt  unter  dem  Rentamte
  Mezzelombardo.  462.

Lechuer,  Antkon,  bisher  Pfarrer  zu  Ellbach,  er#-hälc
  die  Pfarrey  Weichs.  416.

Lechner,  Benebdikt,  bisher  Konventual  von
Niederaltaich,  erhaͤlt  die  Pfarrey  St.  Oswald.
4

Leers,  Peter,  bisheriger  gehelmer  Kanzellist,
wird  zum  Reglsiraror  bey  dem  kbniglichen  gebeimen
  Justig=  Departement  befbrdert.  464.

Leimburg,  gräflich=  von  Giovanellisches  Gericht,
  wird  dem  Landgerichte  Votzen  einverleibt.
  456.

belsern,  gräflich=  von  Giovanellisches  Gersche,
2v  n  dem  Landgerichte  Bogten  inkorporirt.

456.

#.  kemps,  Frevherr,  blsher  Aktnar,  wird  zum
Sekretär  des  kbniglichen  Oberst-Ceremonienmeisterstabes
  ernannr.  192.  «

v.  Leon  rod,  Freyherr,  bisher  Stadtgerschts-Direkror
  zu  Dünkelsbühl,  wird  zum  obersten
Jufilzrath  zu  Bamberg  befbrdert.  407.

v.  Leoprechting,  Joseph,  Freyherr,  koͤniglicher
  Hofgerichtsrath  zu  Neuburg,  wird  zum  köuiglichen
  Kämerer  befordert.  135.  ,

d.  Lerchenfeld,  Mar,  Freyherr,  Direktor  ben
der  kdniglichen  Kandesdirektion  zu  Ulm,  wird
zum  kbniglichen  Kämerer  ernannt.  407.  —
und  zum  Vollzlehungs-Kommißscr  des  zwischen
  Seiner  königlichen  Majestät  von  Balern
  und  Seiner  königlichen  Majestät  von  Würtemberg
  abgeschlossenen  Gränz=  und  Puriftkatiens,
  Vergleichs  deputirt.  231.

Denu  Aal  ch,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Telfs.

.

Levico,  organistrtes  Landgerlcht  mie  Bestandtbeilen.
  457.

—  Rentamt.  462.

Man  sebe  auch  Trlent,  Kreisamt.

Leosco,  Jollamt  und  Weggeldstation  unter  dem
Rentamte  Levico.  46.

Leverer,  Welfzang,  biaher  Kooperarer  zu  Donaustauf,
  erhalt  die  Pfarrey  Feldmoching  156.

Len,  vorheriger  Zeichner,  wird  als  Civilan=Direktions
  zeichner  in  Tyrol  angestellt.  280.

s  ur9,  Schloß,  Sitz  des  Rentamtes  Lieng.

461.
Llenz,  organlsirtes  Landgericht  mit  inklavirten
Gebietbsrbeilen.  455.
—  Renramt.  401.
Man  sehe  auch  Pusterthal  in  Bruneggen,
Kreisamt.
        <pb n="606" />
        Lienz  —  Lotter.

LSienz,  Zoll-  und  Weggeldamt,  und  Urbarle  unter
  dem  Rentamte  Lienz.  467.
Lienzer-Klausen,  Gericht,  wird  dem  bandgerichte
  Lienz  einverleibt.  455.  #
kind,  Joseph,  bisher  Provisor,  erhält  das
Pfarr-Blkariat  St.  Wolfgang  und  Weng.  347.
#indau,  Stadr,  nebst  Gebieeh,  wird  dem  Kbnigreiche
  Balern  einverleibt.  s4.

bindemann,  Thaddäus,  bisher  Srabgerschee-Substitut
  in  Augsburg,  wird  zum  kdniglichproolsorischeu
  Stadrgerichts=  Kopisten  allda  ernannt.
  241.

Lingenau,  Gericht,  sieh  Inner=  Bregenzer=Wald,
  Landgericht.

#ipp,  Adam,  bieber  Reichéstadt  =  Vogtamts-Schreiber
  in  Augsburg,  wird
provisorischen  Stadtgerlchts-Aktnar  ernannt.
241.

eie,  vorhin  Oberlsentenanf  des  kdniglichen
ersten  Infanterie  =  Leibregiments,  wird  zum
Supernumcrär-Ossizial  dey  dem  kbdniglichen
Oberpostamte  zu  München  ernannt.  423.

besen,  landesherrliches  Gericht,  wird  dem  bandgerlchte
  Briren  untergeordnet.  454.

#Livo  und  Sulzberg,  Nonêbergische  Gemeinden,
  werden  dem  Landgerichte  Malsé  einverleibt.
  457.

v.  bochns.  zu  Hüttenbach,  Franz  Ludwig,
Freyherr,  wird  zum  kbniglichen  Kämerer  ernannt.
  155.

Loder,  Paul,  Kooperator,  erhält  dle  Pfarrey
Maisach.  342.  »

Lobi-on-Grafschaft-wtkddkmLanvgekichte
Tione  einverleibt.  458.

Loe,  ebemals  Demkapitlischer  Rüchter,  wird  zum
provisorischen  Rentbeamten  von  Reitenbuch
ernannt.  324.

v.  Loe  zu  Wissen,  budwig  Adam,  Frebberr,
Ruter  des  Jehanniter-Ordens,  und  Kommenthur
  zu  Klein=  Ertlingen,  wird  zum  kdniglichen
  Kämerer  ernannk.  470.

Loffler,  Immanuel,  bisber  Katecher,  erhält
die  Adiunktenstelle  bepy  den  Baarfüßern  in
Augedurg.  28.  .

Lo#rmann,  David,  bleber  Parrer  zu  Behringen,
  erbält  die  erledigte  prorestantische  Pfarrey
  Langenau.  110.

Lorenz,  Mar,  Kaufmannssohn  zu  Ingolstadt,
erhalt  die  silberne  Verdienst-Medaille.  350.
Loritz,  Jehann  Nepemuck,  wird  zum  Kanzel-=listen

  des  kdniglichen  Guberniums  zu.  Innsberuck

  befdrdert.  448.

Lotter,  bibet  auieszfrender  gehelmer  Krlegregistrator,
  wird  zum  wirklichen  geheimen  Regi-*



um  kdniglichv.

  Löwenstein  —  Mangelberger.

strator  bey  dem  königlichen  Minssterlal=  Flnanz=Departement
  ernannt.  202.  «
v.waenstein-Wektheim,transcribe-Fürsterhältstatkdesaufgeldetknmtemdas7tekds

tägliche  Linien-Jnfannkie-Ne»qisnenk.ass.
v.Lwenthal,Felix,ervhm,kdniglichek
geheinier  Referendaͤr,  wird  wegen  hohen  Alters
  in  den  Rubestand  gejetzt.  472.

Lueg,  Jelle  und  Wegaeldamt  unter  dem  Reuf
amte  Innsbruck,  450.

urr,  Jollamt  unter  dem  Rentamt  Briren.  36r.

Lurz,  bieher  Rath  bep  der  obersten  Justigstelle
in  Franken,  wird  in  kurwürzburgische  Dieuste
überwiesen.  201,  202.

Lustenau,  sogenannter  Reichshof,  wird  den
vorarlbergischen  Herrschafren  als  Gebiethetheil
einverlelbt.  433.

Man  sehe  auch  Dorubirn,  Lanrgerichr.

v.  Luterott,  Joseph  Maria,  Rechtekandidar,
wird  zum  zweyten  Landgerichts-Akruar  in  Roveredo
  befbrdert.  471,  472.

v.  Lurburg,  Frepherr,  wird  zum  Legations-Sekretär
  den  der  kniglichen  Gesandeschaft  in  der
Schweiz  befdrdert.  34

Luzenberger,  bieher  provisorischer  Admini-„

  straror,  wird  als  Seadtkommissär  zu  Schweinfurt
  angestellt.  203.

M  1%%  %  Doktor,  wird  zum  Landgerichte-Arzt

  zu  Wenler  einannt.  438.

Mahl,  Doktor,  erbält  das  Landgerichts-Physikat
  zu  Stadtamhof.  360.

Maler,  Aktuar  des  kandgerichts  Freysingen,
erhält  die  silberne  Verdlenst-  Medaille.  444.

Maier,  Franz,  Krämer  zu  Alten-GEalofebelm
wird  in  Ansübung  der  von  dem  Graf  Könige
feld  widerrechtlich  verliebenen  Krämergerechtigkeit
  beschränkr.  *r*  580.  ·-Maier,

  Xaver,  bestaͤtigter  Gerichtsdiener  in
Reitenbuch.  324.

Mailler,  gebeimer  Kanzellist,  wird  zum  drltten
  Tabellisten  des  Central-Rechnungs-Bür
reau  ernannk.  203.

Mair,  biéher  gebeimer  Rechnungekommissär  dey
dem  Central-Rechnungs=  Büreau,  wird  zum
Ober-Rechnungekommissär  bep  demselben  befoͤrdert.
  202.

Malé,  orgaulsirtes  Landgericht  mit  Arrondirung.
  457.

Man  sebe  auch  Cles,  Rentamt,  —  un
Trieur,  Kreisamt.  -
Mangelberger,  Simon,  biahersaer  Pfarrer
zu  Ergolding,  erhält  die  Ffarrey  Pundach.

47.
        <pb n="607" />
        Marcabrimi  —  Medikus.

v.  Marcabrimi,  Mloys,  Doktor,  bieher  Advokar,
  wird  zum  Landrichter  von  Roveredo  ernaunt.
  471.

v.  Marchetti,  Jalkob,  kdͤniglicher  Oberpostamts--Offizier
  zu  Botzen,  erhaͤlt  die  Erlaubniß,
  den  paͤpstlichen  Orden  des  goldenen
Sporns  zu  tragen.  280.

Marco,  Weggeld-Station  unter  dem  Rentamte
  Roveredo.  462.

Mariastein,  von  Klotzische  Hofmark,  wird
dem  Landgerichte  Kufstein  einverleibt.  452.
Marienberg.  Gericht,  wird  dem  Landgerich;

te  Fürstenburg  zugerheilt.  453.

Martin,  Franz,  biöher  Oberfdrster  zu  Mindelheim,
  wird  zum  zweyken  Forstinspektor  in
der  Proolnz  Franken  ernannt.  24.

Martini,  vormals  würzburgischer  Professor  des
theoiogischen  Studiums,  wird  provisorisch  bey
der  Unloersirät  Aledorf  in  dieser  Eigenschaft
angestellt.  422.

Martinsebruck,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
  Fürsienburg.  462.

v.  Mastiaur,  Freyherr,  kbniglicher  gebeimer
Rath  und  Direktor,  Übernimmt  die  Funktionen
eines  Kanzlen-Direktors  bey  der  konglichen
Landesdireltion  zu  Muͤnchen.  288.

Matarello,  und  di  Soptra,  zZollstatlonen
unter  dem  Rentamte  Trient.  462.

Matray,  Marktgericht,  wird  dem  Landgerichte
  Junsbruck  einverleibt.  352.

Matsch,  Pfandgericht;  sieh  Glurus.

Matt,  Joseph  Iguatz,  provisorischer  Kreisamts
  =  Protokollist,  wird  als  Landgerlchts-Aktnar
  in  Dornbirn  aufgestellt.  438.

Mauls,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Briren.  46

M  utl,  Jollstation  unter  dem  Rentamte  Tramin
  461.

Marximilian  Joseph  IV.,  Churfürst  von
Batern,  wird  als  Kdulg  von  Baiern
ausgerufen.  3.  17.

Mapyer,  Marcellan,  Priester,  erhält  die  Pfarrey
  Wenigmuͤnchen.  304.

Mapr,  Georg  Karl,  Sekretär  und  Archivs-Registraror
  der  kdnigl.  Landeedlrektion  zu  Munchen,
  wird  sammr  ebelicher  Deszendenz  in  den
Adelstand  erhoben.  350.

Mapr,  Thomas,  bieher  Kaplan  zu  Arnbach,
erhaͤlt  die  Pfarrey  Lachen.  342.

Matzen,  Hofmark,  wird  dem  Landgerichte  Rattenberg
  inkorporirt.  452.

Medikus,  koͤniglicher  Rath  und  Ptyrofessor,
wird  als  wechselndes  Senats-Mitglied  an
der  kbniglichen  Unlversftät  zu  Landohut  bestätigt.
  7.

Mehrerau  —  Möhhl.

Mehrerau,  Stist.  Das  Oberamt  desselben

zessirt.  433.

eemmingen  und  Lindau,  eespektioe

Umfang  der  dahin  ziehenden  großen  Landstraße,

  wird  mit  Eigenthum  und  Souveränitat

  dem  Kdnigreiche  Baiern  einverleibt  353.
Man  sehe  auch  Hofgericht  königliches  in

Memmingen.

Menzinger,  Jolseph,  Rechnungs  =  Kommissaͤr,
  wird  zum  geheimen  Central=  Rechnungs-Kommissaͤr
  ernannt.  291.

Meran,  organisirtes  Landgericht  mit  Gebieths-Umfange.
  456.

—  Reutamt.  46r,  462.

Man  sehe  auch  Botzen,  Kreisamt.

Merkle,  Elias,  ehemals  Pfarrer  zu  Karellnenfeld,
  wird  zum  Pfarr-Adjunkt  und  Sa  ullehrer
  zu  Leurkirch  ernannt.  302.

Mezzolomhbardo,  organisirres  Landgericht
mit  Gebieths-Gränzen.  456,  457.

—  Reuamk.  462.  «

ManseheauchTrienk,Krciöa-m.

Metz,  Michael,  vorhin  Rechnungskommissaͤr
zu  Bamberg,  wird  als  Oberrechnunge-Kommissär
  nach  Innsdruck  versetzt.  248.

Megtzler,  bisher  Gerichrsdiener  zu  Behzau,
wird  als  Gerichtsdlener  des  Landgerichts,  Inner-Bregenzer-Waldes
  angestellt.  438.

Michaelsberg  und  Welsberg,  Gericht  des
Grafen  Kaspar  von  Kinigl,  wird  dem  Landgerichte
  Bruneggen  einverleibt.  455.

v.  Mleg,  vormals  Legations  Sekrerdr,  wird
zum  kdniglichen  Gubernial-Rath  in  Innsbruck
  befördert.  47.

Mietinger,  bisher  Pfarrer  zu  Krumbach,  erhält
  die  Pfarreny  Eutenhausen.  342.

Milblller,  königlich  -geistlicher  Ratb  und
Professor,  wird  an  der  hohen  Schule  zu  Landshur
  für  das  Jabr  1809  als  Direktor  bey  der
allgemeinen  Klasse  in  der  dritten  Sektion  destätigt.
  447.  .

Miller,  bestaͤtigter  Sekretaͤr  des  Hofgerichts
in  Memmiugen.  341.

Mintner,  Änton',  bisher  Kooperator,  erhaͤlt
die  Pfarrey  Langen-Geißling.  32.

Mirtelberg,  Gericht.  438.

Man  sehe  auch  Inner-Bregenzer-Wald,
Landgericht.

Mittewald,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Lienz.  461.

Möbl,  ehedessen  pfalz=  zweybrück'scher  Hofjäger,
  wird  als  Revierfdrster  zu  Burgebrach
im  Fürstenthume  Bamberg  angestellt.  04.

#
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        Molitor  —  Muͤller

Molitor,  vormals  Landkommissaͤr  zu  Lichtenfels,
  wird  in  dle  Ruhe  versetzt.  307.

Molicor,  bisher  Landesdirektlonsrarh  zu  Bamberg,
  wird  zum  koniglichen  Rarh  bey  der  obersten
  Justigstelle  in  Framen  ernannt.  202.

Molcen,  Gerichr,  wird  dem  Landgerichte  Bo-Ben
  inkorporirt.  455,  456.

Mdua,  Jollstation  unter  dem  Remamte  Cavalese.
  462.  «

Montafon,okganisiktesLandgekichtinVokarlberg,
  enthält  die  bieherige  Landammanschaft
Montafon.  436.

Montaui,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte
Fürstenburg  zugetheilt.  453.

v.  Moutgelas,  Srepherr,  geheimer  Staatsund
  Konferenz-Minister,  übernimmt  gemäß
der  neuen  Ministerial  =  Organisation,  nebst
dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  das  Ministerlum  des  Inneru.  426,

427.
v.  Morawitzky,  Johann  Theodor,  Graf,  koniglicher
  Staato=  und  Konferenz-Minister,
wird  zum  Rirter  des  königlichen  Ruterordens
vom  hl.  Hubert  ernannt.  155.  «
—ethälkdleMinister-Scellcbeydemgehetmea
Justiz-undPolizey-Deparkeincntn4.—uud
gemäßderneuenMinlsterial-Organisationdas
Justiz-MinisteriuminunbeschkänlkekAuss
dehnunganfdiegesammteakdniglichenPkovinzen.
  427.
Mori,  Vikariat;  sieh  Prentonico.
Moßbrugger,  bisheriger  Landschreiber  des
Inner-Bregenzer-Waldes,  wird  zum  Stadtrichrer,
  Stadt  und  Polizeykommissär  in  Bregenz
  ernannt.  430.  -  »
v.Moshamsn,kdnlglichekHofcathscnkaoe
fessoi«,wirdfükdasakademischeJaln-Igok;-an
  der  hohen  Schule  zu  Landshnt,  als  Direktor
  bey  der  spezlellen  Klasse  in  der  Sektion
  der  Rechtskunde  ernannt.  447.
Motz,  Johann,  Nepomuck,  bisber  provisorischer
  Oberamts-Rarh  in  Bregenz,  wird  zum
Landrichter  alldort  ernannt.  438.
Mühlauer,  Brückmeister,  erhält  die  silberne
Verdienst-Medaille.  136.
Mühlbacher-Klausen;  sieh  Rodenegg.
Muhlbacher  =  Klausen,  Jollamt  unter  dem
Rentamte  Briren.  460,  461.
Mühlen,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Schwatz.  460.
Müller,  Doktor  zu  Donanworth,  erhält  die
goldene  Verdienst  -Medaille.  agr
Müller,  ehemaliger  Zeichner,  wird  als  Bau-DOrektions=
  Zeichner  in  Tyrol  angestellt.  280.

München  —  Neustift.

München,  Stadt.  Sieh  englischer  Garten  zu
München;  —  Lustgarten  zu  Nymphenburg;  —
Gevdohrne,  Getraute  und  Verstorbene;  —  protestantische
  Pfarreyz;  —  Straßenban-Konkurrenz;
  —  Waisenhäuser,  und  die  Rubrik:
Spltäler.

Mündel,  Nilolaus,  vormaliger  Konventual
zum  hl.  Berg,  erhält  die  Pfarrey  Pocking.

114.

Münster,  Hofmark,  wird  dem  Landgerichte
Rattenberg  elnverleibt.  452.

Münster,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamhte
  Fürstenburg.  460.

Nhann  Deminlkus,  wird  als  koͤnig-(slcher

  Hofbibliothek=  Kustos  angestellt.  156.

Nar,  Joseph,  bisher  Advokat  zu  Eichstädt,
wird  als  Hofgerichts-Advokat  nach  Neuburg
versetzt.  291.

Nassareuth,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Candeck.  460.

Nauders,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Füestenburg.  460.

Naudersberg  landesherrliches  Gerscht,  wird
dem  Landgerlchte  Fürstenburg  zugerheilt.  453.

Nemmer,  Johann,  Georg,  bisher  Pfarrer
zu  Grosgundertshausen,  erhält  die  Pfarrey
Erenhausen,  342.

Neselwengle,  Weggeld  =  Amt  unter  dem
Rentamte  Reutti.  460.

Neuburg,  Herzogthum,  kbnigliche  Proolnz.

1#  141  —  144.  153.  213.  223.  227.

247.  248.  258.  274.  275.  285  —  287.  313.

353.
AReuburg,  im  Vorarlbergischen,  Geriche;  sieh

Feldkirch  Landgerichr.
Neuhaus,  von  Tannenbergisches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Botzen  zugekheilt.  455,  456.
Neumair,  Gamenz,  verbin  Konventual  von
St.  Nlkola,  erhält  die  Pfarrey  Hartkirchen.

468.

Neumarkt,  dem  Grafen  von  ZJenobio  zugehbeiges
  Gericht,  wird  dem  Lanrgerichte  Boten
  einverleibt.  456.

Neumarkt,  Weggeldstation  unter  dem  Rentamte

  Tramin.  401.

Neumüller,  ehyemaliger  Rechnungkoffizler,
wird  zum  Rechnungs-:  Kommissr  bep  der  Bau-Direktion
  im  Tyroi  angestellt.  280.

Neuner,  Johann,  bieher  Haller  Damenstifts-Beamter
  zu  Heimfels;  wird  zum  Landrichter
  von  Bruneggen  b  fordert  471.

Neustift,  Klostergerscht,  wird  dem  Landgerichte

  Briren  untergeben.  454.=
        <pb n="609" />
        Niederlana  Forst  und  Stein  —  Ott.

Niederlana,  Forst,  und  Steln,  Grafvon
  Brandeifische  Gerichte,  werden  dem  Landgerichte
  Meran  inkorporirt.  456.

Niederhuber,  Janatz,  bisher  Landgerichts-Physikus
  zu  Fischbach,  wird  auf  das  Landgerichts=
  Physükat  zu  Eggeufelden  versetzt.  114.

Nißler,  Nikolaus,  Dokror,  wird  zum  Landgerichts-Phosikus
  zu  Eichstädt  ernannt.  23.

Noml,  von  Fedrigazzisches  Gericht,  wird  dem
Kandgerichte  Roveredo  inkorporirt.  458.

Nommer,  Franz,  Bäck  zu  Jemaning,  wird
wegen  Kulturs  =  Verdiensten  belobr.  102.

Nonsberg.  Ein  Theil  desselben  wird  dem
#Kandgerichte  Mezzolombardo  456;  und  der
zrdßere  Theil  dem  Landgerichte  Eles  zugegeen.

  .
VIII-Asche  auch  Malé,  Landgericht,  und
Jehemstreitigkeiten  im  Sachregister.
Nürnberg,  bisherige  Reichsstadt  sammt  Gebieth,
  wird  mit  Eigenthum  und  Souverdmaät
dem  Kdnigreiche  Baiern  einverleibr.  353.
Nuzlders,  einsiweiliger  Sitz  des  Landgerichts
Sennenberg.  435.
Nymphenburg,  sieh  Lustgärten,  königliche.
v.  Noß,  Graf.  ehemalig  kaiserlich  -bsterreichlscher
Gubernial-Rath,  erhält  die  erledigte  Kreishauprmanns=
  Stelle  in  Schwaz.  328.

ber-Innthal  in  Imst,  Kreicamt,  umfaßt
  die  Landgerichte  Fürstenburg,  Landeck,
Reuttl,  und  Telfs.  450.  ·

Obere  Pfalz,  Herzogthum.  Sieh  Pfalz.

Oeggl,  Johann  Nepomuck,  dunc  Landrichter
  zu  München,  wird  in  derselben  Eigenschaft
  nach  Miesbach  versetzt  291;  —  wird
zum  wirklichen  Hofgerichtsrath  zu  München
befdrdert.-446.

Oesterle,  Joseph  Anton,  Rechtskandidat,  wird
zum  exponirten  Aktuar  in  Storo,  Landgerichts
  Tione,  befdrderr.  473.

HOettingen,  Fürstenrhümer,  werden  mit  Eigenthum
  und  Sonveränitakh  dem  Kdulgreiche  Baier#n
einverleibt.  353.  ,

Ofner,  Johann,  Rechtskandidat,  wird  zum
Landgerichts-Aktnar  von  Briren  ernannt.  471.

Oswald,  Augustin,  vormallger  Konventnal
des  Klosters  Niederaltatch,  erhält  die  Pfarrey
  Auerbach.  467.

Ott,  Nepomnck,  Weg  und  Flußbau-Inspektor  zu
Rosenheim,  erhält  wegen  patriotischer  Auszeichnung
  wöhrend  des  KPrieges  die  goldene  Verdienst:
  Medaille.  236.

—  wird  als  Ober-Ingenieur  bey  dem  gehelmen

Ot  —  Patsch.

Central:  Straßen=  und  Wasserbau-Büreat.
angestellt.  0.

Ott,Marximilian,  blsher  Aktuar  der  Distrikts=Kommission
  in  Straubing,  wird  zum  Aktuar
des  Landgerichts  Reurel  befbrdert.  470,  473.

v.  Ottenthal  Kaspar,  Rechtskandidar,  wird
zum  Landgerichts-Aktuar  von  Lienz  befördert.

1471.

v.  Ow,  Freyherr,  ehemaliger  Präsident  des
Landesdirektoriums  zu  Eichstdt,  wird  zum
Präsidenten  des  kdniglichen  Hosgerichts  zu
Bamberg  ernannt.  379.

v.  achmann,  Registrant  bey  dem  koͤniglichen
  Landrechte  in  Innsbruck,  wird  in
den  Ruhestand  gesetzt.  448.

v.  Packenreith,  Wilhelm,  Lizentiat,  erhaͤlt  den

Acceß  bey  der  koͤniglichen  Landesdirektion  zu
Muͤnchen.  280.

Padrignone,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
  Trient.  462.

de  la  Pair,  Joseph,  blsher  Ralt  -Rath  zu
Innsbruck,  erhält  die  nachgesuchte  Bewllllzung
  v0  In  kalserlich  dsterreichische  Dleuste
übertreten  zu  können.  472.

Paneveggso,  Jollstarion  unter  dem  Rentamte
Cavalese  462.

Panzendorf,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Lienz.  361.

Pappenberger,  bisheriger  Oberrechnungs=Kommissär,
  wird  zum  Rentbeamten  in  Schrobenhausen
  befbrdert.  436.

v.  Paris,  Christoph,  Sigmund,  biêher  Senator
  in  Augsburg,  wird  zum  kbulglich-provlsorischen
  Magistrats-Rath  allda  ernonnt  242.

v.  Partl,  Philipp,  wird  als  Kanzellist  des
kdnig  ichen  Landrechts  in  Iunsbruck  angestellt.

8

448.

Paßachen,  Zollamt  unter  dem  Rentamte
Rattenberg.  460.

Passan,  Fnn  m.  Derjenige  Thell
des  Gebiethes  von  Passau,  welcher  Sr.  kdniglkchen
  Hoheit,  dem  Kurfürsten  von  Salzburg
gehdrte,  wird  als  konstiruirender  Landestheil
dem  Königreiche  Baiern  einverleibt.  53.

Man  sehe  auch  Magistrat  und  Stadtgericht

organisirtes  In  Passau;  wie  auch  Maut=  und
Kommerzial-Verband.

Passever,  Gericht,  wird  dem  kandgerlchte
Meran  inkorporirt.  456.

Passever,  JZollstation  unter  dem  Renkamte
Meran.  461.

Patsch,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Innsbruck.  459.

*½½m  2
        <pb n="610" />
        Pauer  —  Pttz.

Pauer,  Joseph,  bisher  Oberschreiber  beym  Rentamte
  Reichenhall,  wird  als  Salinengehülf  daselbst
  angestellt.  248.

Paulns,  vormals  wuürzburgischer  Professor  der
Tbeologte,  wird  ben  der  Unlversitckt  Alrdorf
als  solcher  provisorisch  angestellt.  4a3.

v.  Paur,  Joachim,  koniglicher  Landesdirektionsrath
  in  München,  erhält  wegen  zurückgelegten
fünf#igsten  Dienstesjahres  und  besonderer  Auszelchnung
  während  dleser  Jeir,  bffentliches  allerhöchstes
  Lod,  und  die  goldene  Medaille  von
30  Dukaten.  3a7,  3a8.  ·

v.  Paur,  Karl,  4  Auditor  des  konigllchen
Infanterle-Leibregiments,  wird  zum  Hofgerichtsrath
  in  Memmingen  befbrdert.  34r  e

v.  Pechmann,  Johann,  Frepherr,  ehemaliger
Hofgerichtsrath,  wird  auf  wiederholres  Ansuchen
  zum  Laudrichter  zu  Landau  ernannt.

97.

v.  Bngell,  Joseph,  Freyherr,  wird  zum

koͤniglichen  Kaͤmerer  ernannt.  155.

Pelath,  Peter,  ehemaliger  Konventual  des
aufgeldsten  Klosters  Bepharding,  erhält  die
Pfarrepy  Steppach.  447.

Penede,  Graf=  Arcoisches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Riva  inkorporlrt.  458.

Penorerti,  Andreas,  Rechrskandidat,  wird
zum  Landgerichts-Aktuar  zu  Vergine  befdrdert.
  471.

Peratoner,  Johann  Peter,  vormals  Kreis-=Sekrerär
  in  Schwatz,  wird  zum  Landrichter
zu  Fürstenburg  ernannt.  470.

Pergine,  organisirtes  kandgericht  mit  Umgebung.
  457.

Man  sehe  auch  Levico,  Rentamt,  und
Trient,  Kreisamt.

Pergine,  Jollamt  und  Weggeld-Station  unter
  dem  Rentamte  Levico.  46.

Pernwerth,  ehemaliger  Baudirektions  =  Adjunkt,
  wird  als  Civll-Bau=  Ingenieur  im
Pusterthaler-Kreise  angestellt.  ag#

Pesens,  Graf-Trappisches  Gericht,  wird
dem  Laudgerichte  Roverede  zugetheilr.  458.

v.  Peter,  Marian,  Laudgerichts  -Aktnar,  erhält
  wegen  geleisteter  Marschgeschäfte  in  Vohburg

  dffentliches  Lob.  488.

Petersberg,  Graf=  Wolkensteinische  Herrschaft,
  wird  dem  Landgerichte  Telfs  zugerheilt.
453.

Pettmesser,  provisorisch  ernannter  Aktuar  des
LandgerichtS  Kipfenberg.  333.

Ppez,t#  vormaliger  Hofkommissoriats=  Aktuar
in  Innsbruck,  wird  zum  Einlaufs-Protokolfalz

  —  Dillersee.

listen  des  königlichen  General-Landes-Kommissariars
  allda  ernannt.  448.

Pfalz,  obere,  Heizogthum.  80.  153.  182  —
188.  197.  243  —  247.  261.  265.  257  —

271;  475  —  4.  ,  ,  ,

Pfeffersberg,  landesherrliches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Briren  zugetheilt.  454.

Pfeifer,  Toblas,  Qnacksalber,  wird  wegen
begangenen  derley  Pfuscherepen  in  Bamberg
zu  Verhaftung  den  Polizeybehbrden  bekannt
gemacht.  330.

v.  Pfetten,  Joseph,  Freyherr,  wird  zum  königlichen
  Kämerer  ernannt.  155.  «-Pflüglek,Sebastla-I,bishctKoopekatokku


Oberdorfen,  erhält  die  Pfarrey  Oberroth.  136.

v.  Pflümmern,  Franz  Kaver,  bieheriger  Geheimer
  in  Augsburg,  wird  zum  kdniglich  provisorischen
  Sradrkommissär  allde  ernannk.  242.

Pfunds,  landesherrliches  Gericht,  wird  dem
Landgerlchte  Landeck  einverlelbt  453.

Pfunds,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Landeck.  460.

Pianetri,  Jollstation  nuter  dem  Rentamte
Roveredo.  462.

Pichler,  Wranz,  Kaver,  bisher  Kaplan  zu
Tandern,  erhält  die  Pfarrey  Ober=  und  Unter-Schbnbach.
  264.

Pichler,  Marquard,  vorhin  Pfarrer  von  Oberhausen,
  erhalt  die  Sradtpfarrey  zu  Gundelfingen.
  756.

v.  Pidoll,  auf  Quintenbach,  Hofrath,  bebált
  bey  Aufh-bung  des  Oberpostamts  zu
Ulm  den  Rang  und  Karakter  als  Oberpestmelster.
  280.

Vletrta,  Schloß  des  Baron  Cre#sceri,  wird  dem

Landgerichte  Roveredo  einverleibr.  158.
Pletra,  Weggeld=  Statlon  unter  dem  Rentnamte
  Roveredo.  462.

v.  Pigenot,  Joseph,  ehedessen  erster  Hber-Ingenieur
  bey  dem  kbniglichen  geheimen  Central-Straßen=
  und  Wasserban,  Büreau,  wird
als  Bau:  Oirektor  bey  erwähutem  Büreau  angestellt.
  292.

v.  Pigenot,  kudwig,  Inspektions-Ingenieur
zu  Straubing,  wird  zum  Stratßenbau-Direktiens
  -Ingenjeur  zu  München  ernannt.  202.

f.  Pigenot,  Sebastian,  bisher  Flußtau=  Inespektor
  zu  Eimbach,  wird  als  Straßen=  und
Wasserbau=  Inspektor  in  der  Provinz  Baiern
augestellt.  S  292.

pillersee,  ebemals  Kloster-Rottische  Hofmark,
wird  dem  Lanogerichte  Kufstein  einverleibt.
452  ·
        <pb n="611" />
        Pini  —  v.  Preysing.

Pini,  bleheriger  Registrant,  wird  als  Reglstrator
  des  kdniglichen  Guberniums  zu  Innsbruck
  angestellt  448.

Pini,  Weggeldstation  unter  dem  Rentamte
Trient.  462.

Pinswang,  Joll=  und  Weggeldamt  unter  dem
Rentamte  Reutti.  460.

Piristl,  Johann,  vormals  Rehter  In  Buchenstein,
  wird  provisorisch  zum  erponirten  Landerichts-Akruar
  von  Bruneggen,  in  Buchen--Ken
  ernannt.  477.

Pitterle,  Johann,  wird  als  Kanzellist  des
kbniglichen  Gubernlums  zu  Innobruck  angestellt.
  448.

Plon-  Zollstatlon  unter  dem  Rentamte  Klausen.

1

461.

Planer,  Joseph,  wird  als  Kanzellist  bey  dem
General-Kommissarlat  in  Tyrol  angestellt  477.

Aldtz,  Franz  Kaver,  bisheriger  Schul-Inspektor
  und  Benefiziat  zu  Weilbach,  erhält
die  Pfarrey  Jalllug.  447.

oldtz,  Marian,  vormaliger  Konventual  von

Lunzel  erhält  die  Pfarren  Haunersdorf.  460.

Poölzl,  Simon  Valer,  bisher  Konventual  von
Aldersbach,  erhält  die  Pfarren  Kdstlarn.  468.

Pluderrz.  Provisorische  Beydehaltung  der  Administration
  alld#a.  440.

Pludenz.  Stadtgegericht.  436.

Ponale,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Rioa.

462.

Posch,  bisheriger  Archios-Adjunkt,  wird  zum
Registraror  des  kduiglichen  Landrechts  in  Innsbruck
  ernannt  448.

Praudel,  Ignatz,  bisher  Sudfaktor,  erhält  die
erledigte  Salinen-Kassiers  =  Stelle  zu  Reichenhall.
  248.

v.  Precht,  Aloys,  bisher  Senator  in  Augsburg,
  wird  zum  kbniglich=  provisorischen  Magistrats
  -Rath  allda  ernannt.  243.

v.  Precht,  Ferdinand,  seirher  Stadtgerlchts-Assessor
  in  Augsburg,  wird  zum  kdniglich=  provisorischen
  Polizen=  Aktuar  allda  ernannt.  a4r.

v.  Precht,  Ignatz,  vormals  Stadt-Sekretär  in
Augsburg,  wird  zum  kbniglich  -provisorischen
Stadtgerichts.  Aktnar  allda  ernaunt.  241.

Predazzo,  Zollstation  unter  dem  Rentamte
Cavalese.  462.

Prentonico,  Moril.  Ala,  und  Avio,
dem  Graf  Castelbarco  zum  Lehen  verliehene  Vikariate,
  werden  dem  kandgerichte  Roveredo  einverleibt.
  158.

Prestle;  Wendelin,  erhlt  die  Pfarrey  Blbrachzell.

  32.
v.  Preysing,  Max,  Graf,  bitheriger  Hofv.

  Preising  —  Rankweil.

gerichtsrath  zu  Muͤnchen,  erhaͤlt  die  erledigte
Landrichters-Stelle  zu  Miesbach.  446.

v.  Mlevsleß  im  Moos,  Franz  Paul,  Graf,
erhaͤlt  den  koͤniglichen  Kamerschluͤssel.  264.

Priel,  aufgelbstes  Kloster.  155.

Primiero,  Patrimonialgerscht,  wird  dem
Landgerichte  Cavalese  zugetheilt  458.

Primsero,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
Cavalese.  462.

Prlmisser,  bisheriger  Archlos-Registrator  des
kdniglichen  Guberniums  zu  Innsbruck,  wird
als  solcher  bestängr.  448.

Promberger,  bisheriger  Kanzellist,  wird  zum
Repartitor  bey  der  Kanzlep  des  kniglichen
#Landrechts  in  Innsbruck  befbrdert.  448.

Pruggmoser!  Beda,  vormals  Konventual
von  Aspach,  erhält  die  Pfarrey  Ebring  468.

Püls,  kdniglicher  Landesdirektionsrath  in  Bamberg,
  wird  in  die  Quleszenz  gesetzt.  20a.

Pur,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Riva  462.

Purtscher,  Anton,  Recheskandldat,  wird  zum
bandgerichts-  Aktnar  in  Klausen  ernannt.  477.

Pusterthal  in  Bruneggen,  Kreisamrt,
enthält  die  Landgerichte  Briren,  Bruneggen
und  Lienz.  459.

Putz,  Anton,  Rechtskandidar,  wird  zum  erponirten
  Landgerichts  =  Aktuar  von  Landeck
in  Pfunds  ernannt.  470.

R-  graͤflich-  Thunisches  Patrimonlalgericht,

  wird  dem  Landgerichte  Mals  inkorporirt.
  457.

v.  Racknitz,  Karl  Friederlch,  Frepherr,  wird  mit
dem  königlichen  Kamerschlüssel  begnadiger.  416.

v.  Rad,  Philipp,  Christoph,  bisher  Senator
in  Augsburg,  wird  zum  königlich  =  prooisorischen
  Magistrats-Rath  allda  ernannt.  342.

Ruin,  Gustav,  wird  als  Unter-Kustos  bey
der  kdniglichen  Hofbibliothek  angestellt.  156.

Kiiser,  Job.  Nepomuck,  vormalig  schwöbischösterreichischer
  Regierungs,  Kamer=  und  Appellationsrath,
  wird  zum  obersten  Justizrath
in  Ulm  befordert  238;  —  und  in  der  Folge
als  Rath  zur  kbniglichen  Landesdirektlon  daselbst
  verlezr.  Zag.
aith,  Paul,  Bauer  in  Burtenbach,  wled
wegen  g’waltsamer  Entwelchung  aus  dem  Gefänguisse
  beschrieden.  163.

Rinkweil,  Gericht;  sieh  Feldkirch  Landgericht.


Ripp,  Dektor,  bisher  Advokat  und  Professor
an  der  Universität  zu  Innsbruck,  wird  zum
zweyten  Siskalamts-Adjunkren  daselbsi  ernannt
407.
        <pb n="612" />
        Raͤß  —  Reiner.

Raß,  Matthaͤus,  Kooperator,  erhaͤlt  die  Pfarrey
  Ernstgaden.  342.

Rattenberg,  organisirtes  Landgericht  sammt
Zutheilungen.  452.

—  organisirtes  Rentamt.  460.

Man  sehe  auch  Unterinnthal,  Krelsamk.

Rattenberg,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Raftenberg.  460.

Rattinger,  bileher  Forstmeister  von  Burgebrach
  wird  als  Oberfdrster  in  dem  Fürsteuthume
  Bamberg  zu  Stadtsteinach  angestellr.
64.

Rau,  Stephan,  vorhin  Konventual  von  Fuͤrstenzell,
  erhaͤlt  die  Pfarrey  Peitelsbach  169.

Rauch,  Joseph,  bisher  Senator  in  Augsburg,
wird  zum  koͤniglich-provisorischen  Magistrats-Rath
  allda  ernannt.  242.

v.  Rauner,  bieher  Stadtgerichts  -Assessor  in
Augsburg,  wird  zum  koͤniglich-  provisorischen
Polizen-Aktuar  allda  ernannt.  242.

Rauschmayr,  Peter  Paul,  bisher  Pfarrer
zu  Feldmoching,  erhaͤlt  die  Pfarrey  Peterskirchen.
  114.

v.  Rechberg  und  Rothenlöwen,  Moys,
Freyherr,  kdniglicher  Gesandter  dey  der  Reichsversammlung
  zu  Regensburg,  wird  zum  Rikter
des  hl.  Huberti  Ordens  ernannt.  155.

v.  Rechberg  und  Rotheulbwen,  Mar
Emannel,  Freyherr,  kbniglicher  Oberstkämmerer,
  wird  zum  Rirter  des  hl.  Huberti-Ordens
  ernannr.  155.

v.  Rehling,  Alops,  bisher  Archivs-Reglstrater
  in  Augsburg,  wird  zum  königlich  proolserischen
  Stadtgerichts  -Aktuar  allda  ernannt.

241.

v.  Krm  Franz  Anton,  bisher  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  königlich=  provisorischen
Magistrars  =  Rath  allda  ernannr.  a42.

Reichhard,  vormalig  pfalz  =  zweybrückischer
Oberforster,  wird  als  solcher  zu  Jentbechhofen
  in  dem  Fürstenthume  Bamberg  angestellr.
64.

Reifenstein,  Burgfriedens-Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Brixen  untergeordnet.  454.

Reindl,  bisher  Sekretär,  wird  zum  Erxpeditor
  der  königlichen  Landesdirektion  zu  Ulm  befördert.
  35

Reindl,  bisher  Hofgerichtsrath,  wird  zum
Rath  ben  dem  obersten  Justiz-Tribunal  zu
Müuchen  ernannt.  16.

Reiner,  kbniglicher  geistlicher  Rath  und  Professor,
  wird  an  der  hohen  Schule  zu  Landshut
  auf  das  Jahr  1909  als  Direktor  bey  der

9.

Reingruber  —  Roͤckl.

allaemeinen  Klasse  in  der  ersten  Sektlon  ernannt.
  447.

Reingruber,  Landrichter  zu  Pfaffenhofen,
erhält  wegen  vorzüglichen  Dienstelfers  in  den
jüngsten  Kriegszeiren  die  Bezeugung  der  allerhbchsten
  Zufriedenheit.  44.

Reittenbuch,  Landgericht  und  Rentamt  des
Fürstenthume  Eichstädt;  aus  welchen  Gebiethstheilen
  und  Ortschaften  dasselbe  besteht.  3aa#K

Rertenberg,  freyherrlich=  von  kochauisches
Patrimonialgericht,  wird  dem  Landgerlschte
Schwatz  elnverlelbt.  4353.

Reuttl,  organisirtes  Landgerscht  mit  Gebiethstheilen.
  154.

—  Rentamt.  460,  46r.

Man  sehe  auch  Oberinnthal,  Krelsamt.
Reutti,  Hauptmauamt  und  Jollamr,  werden
mit  dem  Rentamte  Reuktt  verelnigr.  460.
Richter,  bisher  Landesdirektiens  =  Kanzlev-Diener
  in  Eichstädr,  wird  einstweil  in  die

Quleszenz  gesetzt.  314.

Richtwann,  Ignatz,  bleher  Sallnen=  Gebülf
  zu  Reichenhall,  wird  als  Sudfaktor  nach
Traunstein  versetzt.  3#18.

v.  Rickauer,  ehemaliger  Poligen  -Offizlank.
wird  zum  Aktuar  der  Polizepdlrektion  zu  München
  ernannt  1903;  erháit  die  Bewilligung  die
Uniforme  und  Anszeichnung  eines  Landesdirektions-Sekretärs
  zu  tragen.  72.

Ried,  Michael,  Kaplan,  erhält  dle  Pfarren
Rematsried.  342.

Riedl,  Michael,  bisher  Straßen=  und  Wasserbau=
  Inspektor  zu  Mühldorf,  erhält  das  Wasser=
  und  Straßenbau-Direktorium  zu  Bamberg
  292.

Ringler,  Anton  Franz,  wird  als  Kanzellist
erster  Klasse  bep  dem  General=  Landes:  Kommissariate
  in  Typrol  angesiellt.  447.

v.  Rlseter,  Johann  Ulrich,  biecher  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  kiniglich  =  provisorischen
Magistratsrath  allda  ernannt.  22.

Riva,  organisirtes  Landgericht  mit  Gebieths-Gränzen.
  458.

—  Prätur.  a.  a.  O.

—  Rentamt.  462.

Man  sehe  auch  Roveredo,  Krelsamt.

Rloa,  JZollamt  unter  dem  Renramte  Riva.

c2.
Rochert,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Mezzolombardo.
  462.

Röckl,  Anton,  Mademiker  zu  Landshut,  erbält
  die  silberne  Verdienst-Medaille.  224.
Rdockl,  Aloys,  Gerichtediener  in  Reichenhall,  erhält

  die  silberne  Ehrenmedaille.  480.
        <pb n="613" />
        Rodenegg  —  v.  Ruͤdt.

Redenegg  und  Mühlbacher  =  Klausen,
Graf-Wolkensteinisches  Gericht  und  Burgfrieden,
  wlrd  dem  Landgerichte  Briren  zugetheilt
  454.

Rohr  und  Waldstetten,  bisher  Denutschordens-Commenden,
  werden  dem  Kenigreiche
Baiern  einverleibt.  353.

Komagnano,  Jollstarion  unter  dem  Rentamte
  Trient.  462.

v.  Roschmann,  Anton,  bisher  Gubernial=Rath
  und  Kreishauptmann  zu  Bruneggen,
erbhält  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem
kdniglichen  Staatsdienste.  #2.

v.  Roschmann,  Anton  Leopold,  vormals
Kreisamts-Praktik#unt  in  Bruneggen,  erhält
die  nämliche  Bewilligung.  472.

Rosenstiel,  bisher  Kreisarzt  in  Bregenz,  wird
zum  Landgerichts-Arzt  allda  ernannt.  438.

Rosenheim,  Markr,  sieh  Schulingend.

Roßner,  Pfleger  zu  Wildenwart,  wird  wegen
  eines  gänzlich  umgearbeiteten  zweckmäbigen
  Vormerkungsbuches  mit  dfsentlichem  Lobe
  beehrt.  ar##.

Roßschläg,  Joll=  und  Weggeld-Amt  unter
dem  Rentamte  Reutti.  460

Rotberg.  Wilhelm,  bieher  Rathskonsulent
in  Augeburg,  wird  zum  kbniglich  =  provlsorischen
  Stadtgerichtsrath  allda  ernannt.  241.

Rothenfels,  Grafschaft;  sieh  Kdnigsegg-Rothenfels.


Rottenbuch,  Gemeinde.  Zoé.

Rotten  burg,  gräflich  -Tanneubergisches  Gericht,
  wird  dem  Landgerichte  Rattenberg  untergeordnet.
  452.

Roveredo,  organisirtes  Landgerlcht  mit  zugehörigen
  Gebiethstbeilen.  458.

—  Stadtgericht,  nebst  Prätur.  a.  a.  O.

—  Rentamt.  462.

—  Kreisamt  wlrd  aus  den  Landgerichten  Roveredo,
  Riva  und  Tione  konstirnirt.  450.
—  Hauptzellamt  und  Lollstarion,  wird  sammt
dem  Filialamte  Sacco  mit  dem  Rentamte

Roveredo  vereinigt.  46a

Rucker,  Konrad,  erhält  die  resignirte  Parrey
  Inningen.  342.

v.  Rüdl,  bisheriger  Einlaufs-Protokollist  ben
dem  kdniglichen  Gubernium  in  Innsbruck,  wird
als  solcher  bestärigt.  438.

v.  Rüdt.  Flo  lan,  bieher  Landrichter  zu  Schongan,
  wir?  zum  wirkuchen  Tofgerichrsrach  zu
München  befordert.  305,  307.

Ruff  —  Schaderrr.

Ruff,  blaäher  Kasse-Kontrolleur  in  Elchstädt,
wird  mir  der  Revision  der  Klechenrechnungen
allda  beauftragr.  315.

Sz“bodin  Angelo,  Handelsmann,  wird

zum  Assessor  des  königlichen  Wechselgerichts
zu  München  ernannt.  350.

Sailer,  Vinzent,  bisher  Pfarrer  zu  Rohrbach,
erhält  die  Pfarrep  Oberhausen.  156.
Salek,  gräflich=  Wolkensteinisches  Gericht,  wird

dem  Landgerichte  Klausen  zugerbeilt.  456.

Salern,  landesberrliches  Gericht,  wird  dem
#Landgerichte  Briren  einverleibt.  464.

Salurn,  dem  Grafen  von  Zenobio  gehdriges
Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen  zugerheilt.
  456.

v.  Sammern,  Ancon,  bisher  Kreiskanzellist  in
Imst,  wird  zum  Aktuar  des  Landgerichts  Kufstein
  befdrdert.  470.

v.  Sammern,  Kandidus,  Rechtekandidat,  wird
zum  Landgerichts-Aktuar  von  Botzen  befbrdert.
  471.

Sarenthein,  gräflich=  von  Sarentbeinisches
Geticht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen  inkorporirt.
  456.

Sausenbover,  bisher  Landes-Direktionsrath)
in  Eichstädt,  wird  in  den  Ruhestand  versetze.

314.

Sautter,  Zacharias,  wird  als  approbirter

Feldmesser  in  Schwaben  aufgenommen.  167.

v.  Sayn-Wittgenstein,  Adolpb,  Graf,  wird
mit  dem  kdniglichen  Kamerschlüssel  begnadiget.
  416.

Schabenberger,  Chirurg  zu  Ebersberg,  erhäle
  die  silberne  Verdienst  =  Medaille.  444.
Schach,  Thadäus,  bisher  Fiekal-Adjunkr,
wird  zum  dußeren  Fiskal  bey  dem  koniglichen
Hofgerichte  zu  Memmingen  befbrden.  342.

.  Schaden,  Joseph,  fürstlich  =  Hobenlehe-Schillinge
  fürst-  und  Oettingen  =  Wallerstein--scher
  gebeimer  Rath,  wird  sammt  seinem
Bruder  Cbristian  von  Schaden,  und
deren  ehelichen  Leibeserben  in  den  köntglichen

erbländis  ben  Adelstand  erhoben.  361.
.Schaden,  fürstlich=  Hohenlohe  =  Waldenburgischer
  geheimer  Rath  ,  und  vormaliger
Kreisgesandter  zu  Nüruberg,  erhält  das  königliche
  Privilegium,  ein  politisch=  literärisches
Blatt  unter  dem  Titel:  Korrespondenz
von  und  für  Deurschland:  drucken  und
verlegen  zu  dürfen  477.  478
Schaderer,  Korbinian,  ebemals  Cherberr  zu
Veverberg,  erhält  die  Pfarrey  Neuenokking.
203.

m

□.
        <pb n="614" />
        Scharl  —.  Schinau.

Scharl,  Georg,  bisber  Kooperator.  zu  „Pilstüng,

  erhlt  die  Pfarrey  mpfing  aed.“

Scharustz,  Jell-  and  Weggeld:=  #nk.,  unte
dem  Renramte  Telfs.  1006.+.

Scharrer,  Florian,  vermaiz  Kohtzentußl  von

Niederaltasch,  erbant  die  Pfarren  Grafenau)  400.

Schärrl,  bieher  Kanz#uist  in  Echstädt,  wird
uls  solrher  sän  Hossrichtekanzlen.  in  Neuburg
versetzt.  3z317a

Sch  e  36-  b  ginen  Wanschner  dev  der  Hofbau
  Intendanz  zu  München,  w  zum  Landdaumesster
  des  Unteilands  Baiern  befdrdert.  123.

Schätz,  Franz  Seraph,  gewesener  Konventual
fron  St.  Nikola,  erhälf,  die  Pfarrey  Pocking
am  Inn  168.  2  *

Schefmann,  Mauru#,  ehemaliger  Benediktiner
  de  Klossers  Andechs,  erhält  die  Pfarrey

derchting.  342.

ut  e  u6  ,  Peter,  Mantstationkst.  zu
Baierisch=  zell,  wird  mit  der  silbernen  Verdienst=
  Medaille  belebnt,  3e3#.

v.  Scheidlin,  Mar  Christepxh,  bisber  Senaltor
  in  Augaburg,  wird  zum  köntalich  provisorischen
  Maaistraté=  Rath  ernannt.  212.

v.  Schellbaas,  Heinrich,  ebemallger  Kemis
tial-Gesanter  der  Reichsstadt  Augedurg,
wird  zum  wirklicben  Rath  bev  der  obersten
Justizüüelle  in  Schwaben  beferdert.  234.

Schenach,  RKarl,  wird  ale  Kanzellist  res  kdniglichen
  Guberniums  zu  Innebruck  angestellt.

———  Gericht  des  Grafen  beepeld  von
Kinigl,  wird  dem  Landgerichte  Bruneggen  inporirt.
  455.
Se  er,  Lehengericht;  sieh  Vols.
Scherer,  Joseph,  Buchhändler,  wird  als  koͤ-nialicher
  Unterbibliethekär  angestellt.  156.
Schieckl,  Jehann  Michael,  bieder  Keeperator
von  Leichtenberg,  erhält  die  Pfarrey  Reichling.
  156..
eun  Quirinus,  Lizentiat,  erbaͤlt  den  Acceß
  bey  de  königlichen  Hofgerichte  zu  Mem-?l
  tuingen.  116.
ssbr-  österreichischer  Pfleger  des  Burgaanischen
  laawro  Röfftngen,  wird  zum  Landrichtei###t
  Füsen  ernannt.  446.  «
Stkiflfxiägstkü  ksisjjuxfdskirchbcrHOber-«·ämkkkskk«si1·Ii-Fk0ftcsitmö
  Hobenlohe,  werden
kwit  Eigentbum  und  Seureränftät  dem  Konigteiche
  Baiern  einverleitzt.  383.  .  4
Schinau  und  Waltrams,  bieber  ritterschaftrlicke
  Befunden,  werden  ber.  Organisirung
der  vorallbergischen  Herrschaften  ale  Patrimemaalgerichté
  der  baierischen  Landeoheheit  unter-Schlanders

  —  Schneider.
„worfen  433:1.—  werden  dem  Landgerichte
Weyler,  zugetheilt,.  4455.
Schland'et#,  Gerich#,  wird  dem  Laudgcrichte
Jürstenburg.  jnkerporirt.  1533.  „
ede  Schlucca,  bieher  Kommisstr  zu  Arro,  wird
zülm  Landrichter  zu  Riva  befordert.  470.
Schludgrer  wonhard.,  gewesener  Konventugl
#  ven  Nallezeber.  erhält  die  Pfarrey  Kirchyorf.
450

Schlumberger,  bieber  Oberingenleur,  wird
zum  Dilektor,  bes  Straßenbauwesens  in  der
Provinz  Schwaben  ##nannt.  adz8.  ,
Schtiiieh,»»13ieora;Zimmermann,echålt.dic

silberneVet-dimsts»,9)kedaille«.136.

Schmid,  JIgnatz,  könglicher  Hofbibliothekse
Kustes.  156.

Schmid,  Johann  Balthasar,  bieber  Senator

in  Augeburg,  wird  zum  königlich;  proviforischen
  Magtstrats-Rath  allda  ernannr.  242.

Schmid,  Jobann  Konrad,  bisheriger  Mthefensutent
  zu  Angsburg,  wird  zum  previsorischen
Stadtgerichts-Rath  daselbst  ernanmt.  277.  —
wird  zum  Hofgerichterath  zu  Memmingen  befordert.
  302.

Schmid,  Joseph,  bieher  Kooperator  zu  Welden,
  erhälr  die  Pfarrey  Heldmanneberg  und
Fürnrieth.  156.

Schmid,  Michael,  gewesener  Konventnal  von
Niederaltaich,  erhält  die  Pfarrep  Reqen  460.

Schmid,  Senior  ei  suntor,  bieber  Räthe  bey
der  obersten  Justigstelle  in  Franken,  werden
in  kurwürzburgische  Dienste  überwiesen.  292.

Schmid,  Aaver,  bieher  Referendär  im  Handwerkegerichre
  in  Augeburg,  wird  zum  koniglich-provisorischen
  Stadtgerichterath  allda  ernanut
  241.

Schmidberg,  Jellamt  unter  dem  Rentamte
Kufstein.  460.

Schmidrt,  ehemaliger  Laurschreiber,  erlält  die
Erlaubniß,  als  Hofgerichts-  Advokat  in  Bamberg
  zu  praktiziren.  280.

Schnridt,  Wilhelm,  bisheriger  Kerkermeister

in  Bregenz,  wird  als  Gerichtediener  von

Monkafon  angestellt  430.

Schneid,  köônigl.  gebeimer  Rath,  und  herzogl

  baier  Giropriorats-=  CGuter-  Adminiftrater,

  erhält  die  Bewillinung,  die  Unisorm  und

Distinktiven  eines  königlichen  kandesdirektions=Ratl

  zu  kragen.  201.

Schneid,  Johann  Nepomuck,  bisber  Konventual
  von  St.  Salvator,  erhält  die  Pfarrey
aarbach.  46.

Schneider,  Lorenz,  previsorischer  Landrichter
in  Kipfenberg.  323.

Ö
        <pb n="615" />
        Schneider  —  Schuster.

Schneider,  Kanzellist,  und  staͤdtischer  Quartiermester,
  wird  als  Aktuar  des  Stadtgerichts
in  Bregekz  angestellr.  430.

Schneider,  biber  provisorischer  Nentmeister
zu  Tettnang,  wird  zum  Rentbeamten  daselbst

.  ernannt.  446.

Scholl,  Franz,  wird  zum  Kanzellisten  des  kdniglichen
  Guberniums  zu  Innebruck  befdiderk.

“*
S  42  likopf,  Chrlstlan,  Ludwig,  bisher  Parr-  vk

vikar  in  Ulm,  erhält  die  erledigte  protestantische
  Pfarrey  Mähringen.  170.

Schbn,  Kanzlevdlener  und  Registrant,  wird  als
Aßistent  bep  der  Registratur  des  königlichen
Landrechts  in  Innsbruck  ernannt.  448.

Schdna,  Graf=  von  Bettonisches  Geriche,
wird  dam  Landgerichte  Meran  einverleibt.  456.

Schotr,  bisber  Pfarrer  zu  Lachen,  erhält  die
erledigte  Pfarrey  Schlingen.  342.

Schrank,  kbniglich  =  geistlicher  Rath  und  Professor
  in  Landehur,  wird  für  das  akademische
Jahr  109  als  Direktor  dey  der  speziellen
Klasse  in  der  Sektion  der  staatswirthschaftlichen
  Wissenschaften  ernannt.  447.

Schrankello,  Peter,  Skriptor  bep  der  kda#lglichen
  Hofbibliorhek.  156.

Schreiber,  Michael,  Kooperator  zu  Thierkirchen,
  erhält  das  Benefizium  zu  Junhausen  135.

Schreibern,  Registram  ley  dem  Landrechte
in  Innsbruck,  wird  in  die  Quieszenz  gesetzt.

B.

ec#re#inger,  Martin,  Kustos  dep  der  kdniglichen
  Hofbibliothek.  156.

Schrbol,  Franz  Kaver,  bisber  Gerichtsbeamter
  in  der  Au,  wird  zum  Brand=  Assekuranz=Kemmissäkk
  zu  München  ernannt.  152.

Schrunc,  Sitz  bes  Landgerichts  Mentafon.  436.

Schügens,  Joseph,  ebemals  zweybrückischer
Oberjäger,  wird  zum  Oberfdrster  in  Ottobenern
  ernannt.  152.

Schuͤller,  Michael,  bisher  Pfarrer  von  Parksiein,
  erhaͤlt  die  Pfarrey  Neunkirchen  bey
Weiden.  155.  .-Schulz,

  bieher  Rechnungskommissär  zu  Bamberg,
  wird  als  solcher  nach  Innsbruck  versetzt.
  248.

Schuster,  vormale  Forstmeister  in  Lichtenfels,
wird  als  Oberferster  allda  angestellr.  64.

Schuster,  Franz,  biéher  Forstpraktlkant  und
Geometer,  wird  als  Revierfdrster  zu  Tertau
iim  Fürstenrbume  Bamberg  angestellt.  64.

Schuster,  bieheriger  Ingenieur  zu  Nabburg,
wird  als  Bau-Direktions=  Ingenieur  nach
Amberg  versetzt.  433.

Schuster  —  v.  Seralng.

Schuster,  Moriz  Ferdinand,  bisher  kandrichter
  zu  Burgebrach,  wird  zum  Landkommissär
des  kronacher  Kreises  ernannr.  307.

Schwaben,  kbnigliche  Prorinz  S.  81—  2;
110  =  113;  1ilo;  zrar,  122;  127;  145;
173,  174;  190,  200;  206  —  200;  274,
2153  240  —  243;  249  -  257;  260,  261;
278;  281,  282;  302,  303;  305  —  307;
326;  346;  388  —  390;  4ar,  422;  433  ·

v.  Schwalger,  Landesdirektionsrath,  wird
zum  Mitglied  der  Spezial-Straßenbau-  Konkurrenz-Kommission
  in  München  ernannt.  77.

Schwarz,  Doktor  in  Neuburg,  erhält  die
goldene  Verdienst=  Medaille  341.

Schwarz,  Joseph,  dieher  Landeödirektions-Erpeditor
  zu  Ulm,  wird  zum  Rentbeamten
zu  Memmingen  befördert.  359.

Schwarzburg,  Sondershausen,  Fürstenthum;
  sieh  Freyzügigkeit.

Schwarzenberg  Fürstenrhum,  wlrd  mit  Elgenthum
  und  Souverainitaͤt  dem  Koͤnigreiche  Baiern
einverleibt.  353.

Schwatz,  sieh  Kteishauptmanns-Stelle.

Schwag,  organisirtes  Landgericht  sammt  Bestandtheilen.
  452.

—  organlsirres  Renkamt.  460.

Man  sehe  auch  Unterinnrhal,  Krelsamt.

Schwatz,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Schwatg.  460.

Schweinfurre,  Stadt.  177.

Schwibacher,  Joseph,  bisher  Kooperator
zu  Jolling,  erhält  das  Benesizium  in  Ismanning.
  16.

Segin,  Joseph,  bisher  Reglerungs-Reglstrator,
  wird  zum  Registraror  der  Landesdirektien
  in  Ulm  ernannt.  328.

v.  Seiboltstorf,  Emannel,  Graf,  wlrd
zum  kdniglichen  Kämerer  ernannt.  155.

v.  Seida,  Franz  Eugen,  bisber  Senator  in
Augeburg,  wird  zum  kdniglich-provisorischen

NMagistrats  -Rath  ernannt.  272.

v.  Seida,  Ferdinand,  bisher  Senator  in  Angsburg,
  wird  zum  königlich=  previsorischen  Magistrats-Rarh
  allda  ernannr.  242.

Seidel,  Gorthelf,  bisher  Seubenheitzer,  wird
bey  dem  königlichen-provisorlschen  Stadtges
richte  in  Augsburg  als  Rathdiener,  angestellr.  24#.

Seidl,  Franz  Taver,  vormals  Kapitular  des
Kollegiatstifes  zu  Sr.  Wolfgang,  erhält  die
Pfarrep  Tolz.  203.

Sepp,  Jakob,  bisber  Kuratprlester  zu  Schbffau,
  erhält  die  Pfarrey  Iffeldorf.  264.

v.  Selae  Freyherr,  Landrichter  zu  Moosbunk.
  erhält  wegen  ausgezeichneten  Beneh-*
        <pb n="616" />
        v.  Seuter.  —  St.  Gerold.

mens  mit  den  fremden  Truppen  im  letzten  Kriege
  dͤffeutliches  Lob.  232.

v.  Seuter,  endwig,  kdniglicher  Landesdlrektlonsrath
  in  Schwahen,  wird  zum  Vollziehungs=Kommtssär
  des  mit  Seiner  königlichen  Majestät
  von  Würtemberg  abgeschlossenen  Gränzund
  Purifikations  Vertrags  abgcordnet.  231.

Sepdelsdorf,  Pfarrev.  177.

v.  Seyfried,  bisheriger  Oberamtmann,  wird
zum  Landrichter  zu  Immenstadt  ernannt.  445.

Sleamundokron  und  Wangen,  von  Menzisches

  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Boten
  inkorporirt  435.

Siller,  Andreas,  bisher  Pfarrer  zu  Nattenhausen,
  erhält  die  Pfarrey  Krumbach.  342.

SEllz,,  Weggeld-Amrt  unter  dem  Rentamte

Telfs.  4606.

Sitmbeck,  bisher  Wegberenter,  wird  zum
Chaussee.  Inspekter  der  münchner  Chaussce-Inspektion
  ernannt.  20z.

GSimmerberg;  sleh  Wenler,  Landgericht.

SZimmeth,  Sebastian,  vorhin  Konventnal  von
St.  Salvator,  erb#ält  die  Pfarrey  Sulzbach.

Sonnenberg,  organisirtes  Landgericht  in  Vorarlberg,
  wird  aus  den  Gerichten  Sonnenberg,
  Daomils,  Thannberg,  dann  der
Herrschaft,  Blumenegg,  und  St.  Gerold
konstiruirt.  435.

Sonnenburg  und  Enneberg,  Seift-Sonnenburgische

  Gerichte,  werden  dem  Landgerichte
  Bruneggen  Inkorporirt.  458.

Sonnenburg,  landesherrliches  Gerscht,  wird
dem  Landgerichte  Innsbruck  zugetheilt  45r

Speckfeld,  Herrschaft,  wird  dem  Kdulgrelche
  Baiern  elnverleibt.  353.

Speth  von  Tapfbeim,  Peter  Karl,  Frevherr,
  wird  zum  kduigl.  Kämerer  ernannt.

«  1  *

Griaen,  königlicher  Landesdirektionsrath  zu
Bamberg,  wled  in  die  Quieszenz  gesetzt.  202.

Spiß,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Fürstenburg.
  460.

Spitel.  Wolfgang,  bisher  Accessist,  wird  zum
Hosgerichtsrath  in  Memmingen  ernannt.  Z#r-Spor,

  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Mezzolombardo
  zugegeben.  487,  457.  »

Sprachenstein,  Burgfriedens=  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Briren  untergeerdnek.  451.

St.  Gallische  Besihungen  in  Vorarlberg.
  Die  Amts-Ammanschaften  derselben
essiren.  „434.

ro  “  —X  „wird  als  Geblethstheil
den  vorarlberglschen]  Herrschaften  einverleldr433;

Se.  Jakob  —  Stapf.

und  dem  Landgerichte  Sonnenberg  zugetheikt
435.  Das  Obercogteyamt  derselben  zessirt.

433.

St.  Jakob,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
Lienz.  461.  "

St.  Jodok,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
Innsbruck  450.

St.  Johann,  Prlorat.  Die  blsherige  Administration
  deöselben  zessirt.  433,

St.  Johann,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
Lienz.  407.

St.  Lazzaro,  Weggeld,  Station  unter  dem
Rentamte  Trient.  462.  "

Str.  Leouhard,  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Schwatz  460.

St.  Lorenz;  steh  Hofpfarrey.

Srt.  ugauo,  Jollstarion  unter  dem  Rentamte
Cavalese.  462.

v.  St.  Marle  Eglise,  Christian,  Freyherr,
Hofgerichtsrath  zu  Stranbing,  wird  zum  koniglichen
  Kämerer  ernannt.  156.

v.  St.  Marie  Eglise.  Leopold,  Freherr,
Hofgerichtsrath  zu  Neuburg,  wird  zum  kdniglichen
  Kämerer  ernanne.  156;  wird  zum
obersten  Justtzrath  zu  Ulm  befördert.  4o7.

St.  Martino,  Jollstatien  unter  dem  Rentamte
  Trient.  4523  «

4.

St.  Massenza,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
  Trienr.  462.

Stadelmaier,  bisber  Hofgerichtsrath  in  Eichga:
  wird  als  solcher  in  Neuburg  ernann#:
234.

Stadtlederer,  bürgerlicher  Gürtlermeister
in  Aichach,  erhälr  wegen  seines  Benehmens
tgegen  die  in  die  Pflege  übernommenen  Hofwatsenkinder
  die  größere  Verdienst=  Medaille.
370.

Stahl,  kdniglicher  Nath  und  Professor,  wird
an  der  hohen  Schule  zu  Landehur  für  das
Jahr  1803  als  Direktor  bey  der  allgemeinen
Klasse  in  der  zweycen  Sektion  ernannt.  #r.

v.  Stahremberg,  Graf,  Domkapitular  zu
Eichstaͤdht,  wird  zum  Oberschullenmissaͤr  des
Fuͤrstenthums  Eichstaͤdt  ernannt.  203.

v.  Stalger,  bisher  Vorstand  des  Vegtevamts
in  Feldkirch,  wird  zum  Hofgerichtsrath  in
Memmingen  ernannt.  Z0.

Stams,  Klostergericht,  wird  dem  Landgerichte
Trlfs  inkorporirt.  453.

Stapf,  vorhin  Landesdirektlonsrath  zu  Bamberg,
  wird  zum  kdniglichen  Rath  bey  der
obersten  Justizstelle  in  Franken  ernannt.  20.
        <pb n="617" />
        Steber  —  Stephan.

Steber,  Antan,  bisher  Provisor,  erhält  dle
Pfarrey  Walpertskirchen.  14.  **
Steeg,  Weggelostation  unter  dem  Rentante
:  D#  4  1.  „:„:  ¼11.  —„  !
e  Anton,  bieher  Cioll-Richter
zu.  Tione,  wird  Um  Landscchter  daselbst  bsfördert.
  472.  ...,-.
Steg,ZulquunterdemNoytamtethitti.46c-.
Stegmiller,  Bonifaz.=  eivesener  Konventual
des  Kottero  Nlederaltaich,  erhält  die  Pfar##
Schwaxzach.  407.  ,-Steivtlf
  gehännx  Rath  in  Eichstaͤdt,  wird
zum  Landeeobdirektonerath  in  Neuburg  ernannt.

314.  «  k--).-Sise
  Nrer,  koniglicher  Landrichter  zu  Wiesbach,
wird  ale  solcher  nach  München  versetzt.  291.
Stetgenberger,  Magnus,  bisber,Kopperator
von  Schwindkirchen,  erhält  die  Pfarrey  Rappoltelirchen.

  156.  »  "

Stein  am  Ritten,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte
  Botzen  elnverleibr.  455,  456.

Stein  unter  Ldwenberg,  Gericht;  sieh
MNiederlang.

Steinacher,  bieher  Bezirks-Ingenlseur,  wird
zum  Straßenban-Inspektor  der  Worgler  Bau-Inspektion
  befördert.  280.  «

Steinberg,  fuͤrstlich-Auersbergisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Innsbrnck  einverleibt.
451,  452  ·  ..»

Steiner,  Karl,  wird  als  Kanzellist  des  königlichen
  Landrechts  in  Innsbruck  angestellt.
418.

Stelnaaden,  Gemeinde.  306.

v.  Steinhardt,  Johann,  Rechtskandidar,
wird  zum  Laudgerichts-Alrtnar  von  Malé  ernannt.
  471.  6

Steinlein,  bieher  Direktor  bev  der  ersten

DOepukation  der  bambergischen  Landeedirektion,
wird  in  Qnies  zenz  geleßzt.  2c2.  4%

v.  Stengel,  Franz,  ehemaliger  Kontrolleur  zu
Würzburg,  wird  als  solcher  zur  komigl.  Provinzial=
  Hauptkasse  in  Tyrol  versetzt.  247.

Stengelmaier,  Joseph,  biêher  Einlässer,
wird  zum  koniglich:  provisorischen  Stadtgerichts-Kopisten
  in  Augsburg  ernaunt.  271.

Stenico  lan'es  fürstliches  Gerlcht,  wird  dem
Landgerichte  Rioa  untergeordnek,  1459.

Stenzel,  bieheriger  Registrant,  wird  zum
Einlaufs-Protoko  listen  des  königlichen  Land-Dsichts
  in  Torel  ernaunt.  448.

Stephan,  Phillpp,  ehemallger  Profeiser  und
Kré-bet  zu  Passan,  erhälr  die  Pfarrep  Kreuzbolzhausen.
  248.

Stern  —  Strub.

Stern,  bisher  Regierungs-  Ucceßist,  wird  zum
Hofgerichtsrath  in  Straubing  ernanut.  16.
v.  Sternbachisches,  freyherrliches  Obervogteyamt
  zu  Pludenz,  wird  den  aus  den  neuen
Organlsations  =  Verhältnissen  der  vorarlberalschen
  Herrschaften  hervorgehenden  Modlfika

#ionen  unrerworfen.  434.

Sternsteln,  Grafschaft,  wlrd  mie  Eigenthum
und  Souveränität  dem  Konigreiche  Baiern
einverleibr.  383.  Man  sehe  auch  Sternstelnische
  Güter  im  Soachenreglster.

Sterzing,  Varon-Sternbachssche  Herrschaft,
wird  dem  Vandgerlchte  Briren  inkorporirt.  454.

P.  Sterten,  Albrecht,  bisher  Senator  in  Angsburg,

  wird  zum  könlglich-provisorischen  Bürgermeisier

  allda  ernannt.  242.

.  Stetten,  Dapid,  blsher  Stadt-Sekretär

in  Augeburg,  wird  zum  kdniglich-provisorlschen

  Stadtgerichts  =  Aktuar-  allda  ernannt.

241.  "

.  Stetten,  Paulus  ehemallger  Stadtpfleger

und  Landvogt  zu  Augsburg,  wird  zum  kbniglich

  =  geheimen  Rath  ernannt.  224.

Stetten,  Phlllpp  Ctristoph,  bieher  Senator

  in  Augsburg,  wird  zum  königlich-provisorischen

  Maglstrats-Rath  ernannt.  242.

v.  Stetten,  Johann  Thomas,  bisher  Senator
  in  Augsburg,  wird  zum  kdniglich=  provlserischen
  Magistrars-Rath  allda  ernannt.  8.2.

Stich,  dirher  Archios-Gehülf,  wird  zum  Laudeödirekrions-Sekretär
  in  Ulm  befrdert.  2718.

Stingl,  Johann,  wird  als  Kanzellist  erster
Klasse  bep  dem  koniglichen  General-Landes=Kommissariate
  in  Tyrol  angeslellt.  417.

Stocker,  Johann  Michael,  wird  als  apprebirter
  Feldmesser  aufgenommen.  107.

v.  Stöckl,  bisher  Pfleger  zu  Landeck,  wird
zum  Landrichter  allda  ernannt.  70.

Sktöcklein,  königlicher  Landesdirektionsrath  zu
Bamberg,  wird  in  die  Qnieszenz  gesetzt.  29.

Stollureuter,  Thomas,  bieher  Rechnungs-Kommissär
  zu  München,  wird  zum  wirklichen
Kirchenadministrarlons-Rary  befordert.  152.

v.  Stolz,  Joseph,  bieber  Hofrichter  zu  Schdnberg,
  wird  zum  erponirten  Landgerichts-Aktnar
  daselbst  ernannt.  40.  "

Stoko,Gekicht,n-ikdketIILandgeklchteTlone
einverleibt.  458  „

Straß,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Rarreuberg  400

Streichen,  Jollamt  unter
Kufsteln  460.

Stub,  Jell=  und  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Kusstein.  460.

NV?  2

r

*

dem  Rentam  te
        <pb n="618" />
        Stubay  —  Tauffkircheu.

„Stubap,  landesberrliches  Gericht,  wird  dem
Laudgerichte  Innsbruck  zugetheilt.  45r

Stubay,  Thal,  wird  durch  einen  zweyten  erponi#ten
  Aktuar  des  Landgerichts  Innsbruck
versehen.  452.
tum,  gräflich  -Lodronsche  Hofmark,  wird
dem  Landgerichte  Rattenberg  inkorporirt.  452.

Stum,  gellamt  nuter  dem  Rentamte  Nattenberg.
  460.

Stumpf,  vormals  würhburgischer  Archivar,
wird  zum  Landesdirekriousrath  in  Bamberg
ernanut.  202.

Stupp,  vormals  würzburglscher  Landesdlrektionsrath,
  wird  als  solcher  zu  Bamberg  angestellt.
  202.

Stürzer,  Andreas,  Oberfdrster  zu  Reichenball,
  erhält  die  goldene  Perdienst  -Medallle.

151.

Sulz,  Gericht,  sieh  Feldkirch,  Landgericht.

Sulzberg,  Nonsbergische  Gemelnde;  sieh  Lirl.

Sulzberg,  vormaliges  Gericht;  sieh  Bregenz
Landgericht.

Sutor,  bisher  Kanzellist  in  Eichstädt,  wird  in
Pension  gesetzt.  234.

C'  u#  Weggeldstation  unter  dem  Rentamte

  Botzen.  461.

Tarresanellt,  Joseph,  bisher  Richter  zu
Cavalese,  wird  zum  Landrichter  daselosi  ernannt.
  471.

p.  Tassio,  Graf,  Präsident  und  Generalkommissär
  im  Herzogthume  Neuburg,  wird  zum
kbulglichen  Hofkommissär  für  die  Civil-Belitzergreifung
  und  Administration  des  Fürstenthums
  Eichstädr,  49.  —  und  zum  Ritter  des
bl.  Huberri  Ordens  ernannt.  155.

Tauber,  August,  vormals  Rarh  und  Ober-Postamts-Offiziant
  in  Ulm,  erhälr  das  erledigte
  Postamt  in  Memmingen.  309.

Taufers,  Gericht  des  Grafen  von  Feraris,
wird  dem  Landgerichte  Bruneggen  inkorporirs.

45.

Taufers,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Fürstenburg.
  460.

Tauffenbach,  bieher  Landesdirektions  =  Sekretär
  in  Bamberg,  wird  als  Sekretär  bev
der  Etats=  Kuratel  nach  Innsbruck  versetzt  248.

v.  Taufklrch,  Guido  Aloys,  kdniglicher  Kimerer,
  geheimer  Rarh  und  Präsident  des  kdniglichen
  Hofgerichts  zu  München.  Todesanzeige
  desselben.  4az,  423.

v.  Taufkirchen  zm  Imb,  Leopold,  Ernekk,
Graf,  kbniglicher  Major  à  la  suite  wird  zum
kdurglichen  Kämerer  ernannt.  156.

Refereggen  —  o.  Thurheim.

Tekereggen,  Gericht,  wird  dem  Landzerlchhte
  Lienz  zugetheilt.  475.
Telfs,  orgauistries  Landgericht  mit  übrigen  Ges

blethötheilen.  453,  454.
—  Rentamk.  462.
Man  sehe  auch  Oberinnthal  Kreisamt.
Telvano  und  Castellalto,  Graf-Glovanellisches
  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Leolco
Iinkorporirt.  157.

v.  Teng,  Ignag,  erhält  den  Raths=  Acceß
bey  der  kdnigl.  Landesdirekelon  in  Ulm.  377.
Tenno,  landeöfürstliches  Gerlcht,  wird  dem

Landgerichte  Riva  inkorporirr.  458.
Terragnolo,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
  Noveredo.  462.
Tessino,  gräflich  =  Wolkensteinisches  Geriche;
siey  Ivano.  «
Tefösinso,  Zollanit  unter  dem  Rentamte  Levico.
2.

Tetnang  und  Argen,  Hertrschaften,  werden
als  konstitulrender  Landestheil  dem  Koͤnigreiche
Baiern  ein#verleibt.  54.

de  Tevini,  Doktor,  bisher  Advokaf,  wird
zum  Landrichter  von  Malc  ernannt.  471.

Tezze,  Jollam'  unter  dem  Rentamte  Levlco.

4632.

Thanner,  königlich  =  geistlicher  Rath  und  Prosessor,
  wird  als  wechselndes  Senata-Mitglied
  an  der  hohen  Schule  zu  Landshut  bestätigt.
  447.

Thannbausen,  Hertschaft,  wird  dem  Königreiche
  Baiern  einverleibt.  353.

Thaur,  Baron  Sternbachlsches  Geriche,  wird
dem  Landgerlchte  Schwat  einverleibt.  452.
Thlerberg,  von  Klotztsche  Hofmark,  wird  dem

Landgerichte  Kufstein  einverleibt.  ###-#

Thlers,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Klausen
  zugetheilt.  456.

Thöll,  Zell=  und  Weggeldstatlon  unter  dem
Rentamte  Meran.  401,  462.

Tbumberg,  landesfürstliches  Gericht,  Gebliethetheil
  des  Landgerichts  Briren.  454.

v.  Thunisch  =  gräfliche  Ortschaften,
werden  dem  Landgerichte  Mezsolombardo  inkorporirt.
  457.

v.  Thürbeim,  Karl  Friedrich,  Graf,  kbniglicher
  General=  Landeskommissär  in  Franken,
und  Präsident  der  Landeödirekton  zu  Bamberg,
  wird  zum  Ritter  des  hl.  Huberti  Or:
dens  158;  —  und  zum  Hefkommissär  in  der
neuerworbenen  Marggrasswaft#Ansbach  ernanut
  120;  —  Ubernimmt  die  oberste  Leitung
der  Stats=  Kuratel  in  Ansbach.  423.
        <pb n="619" />
        Thurn  —  v.  Troͤltsch.

Thurn,  Gericht,  wird  bent  Landgerichte  Brur
neggen  zugetheilt.  453

Thurn,  Weggeldan##  nntet  ve  Nesteme
Bruneggen  46r

d.  Thurn  und  Taris,  Fürft;  ethene,  *n
und  dessen  männliche  5  endenz  die  Wuͤrde
eines  koulglich  =  balerischen  E  bland  Postmetsters
  als  ein  Tyronleden.  5é

Thurn  und  Taris,  Fürstenthum,  in  so  ferne
es  an  der  Notdseite  des  Herzogthums  Neuburg
  gelegen  ist,  wird  dem  Komgreiche  Baiern
als  konstirmioer  Lamdesthell  zugecheilt.  353.

Tiefenthaler,  Mrus,  erhält  die  silberne
Vecdlenst--  Medaille.  136.

Tilliach,  Zollamt  unter  dem  Rent#amte  Lienz.
4.

Timar,  Zollamt  des  Rentamts  Cles.  462.

Tione,  organisirtes  Landgericht.  458.

Mun  sehe  auch  Riva,  Rentamt,  und  Roveredo,
  Kreisamrt.

Tissens,  von  Brandeisisches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Boten  inkorportrt.  456.
Torbole,  Jollumt  umer  dem  Rentamte  Riva.

  462.

v.  Toͤrriug-Seefeld,  Klemens,  Graf,
geheimer  Rath  und  Hosmusik-Intendant,  wird
zum  Oberst-  Ceremonienmeister  ernaunt.  40.

Tramin,  organisirtes  Reutamt  im  Landgerichte
  Botzen  451.

Tramin,  dem  Grafen  ven  Zenobio  gehöriges
Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen  inkorporirt.
  456.

Trasp,  Weggeld-Amt  unker  dem  Rentamte
Fürstenburg.  460.

.  Tranbenberg,  Joseph,Rechtskandldat,
wird  zum  Landgerichts=  Aktugr  #n  Landeck
befördert.  4v#

Tratzberg,  Burgfrieden,  wird  dem  Landgerichte
  Rartenberg  untergeo#rdnek.  452.

Trient,  Fürstenkhum,  wird  als  konstitutloer
honbestben  dem  Kdnigreiche  Baieln  elnverleibr.


M27  sebe  auch  267.

Trient,  orgam  #ürtes  Landgericht.  456.

—  organisirtes  Rentamt.  452.

Trient,  Kreisamr,  enthäált  die  Laudgerlchte
Trient,  Mezzolombardo,  Cles,  Malé,  Pergine,
  Levico  und  Cavalese.  450.

Trient,  Hauptzoll  und  erostatlon  unter
dem  Rentamte  Trient.  462.

.  Troöltsch,  Johann  Thomas,  blieher  Senator
  in  Augsburg,  wird  zum  kniglich=  provisorlschen
  Magistratsrath  allda  erngunt.  243.

v.  Troͤltsch  —  Belit.

v.  Tröltsch,  Walfried,  bisher  Senator  in
Augödurg,  wird  zum  kouniglich=  provtsorischen
Magtstrats--Kath  allda  ernannk.  242.

Trostbarg  gtäflich=  Wolkensteinisches  Ges
richt,  wird  dem  Landgerichte  Klausen  einver«
leibr.  456  4

Trünkenho:  „  Joseph,  blaher  Benefiziat  zu
Dorffeu,  erhaͤlt  dit  Pfarrey  Hirschhausen.  114.

v.  Tschiederer,  Vinzenz,  Rechtokandidat,
wird  zum  Landgerichts  Akenar  von  Mezzolombardo
  befordert.  477.

Tyro],  „Grafschaft,  wird  als  konstitulrender
Landestheil  dem  Abdnigreiche  „Baiern  einverleibt,
  53,  54.

„Man  sehe  auch  198,  199.  225  —  230.  231.
235  -  242.  267.  284,  285.  315,  316.  441.
449  —  463.  470  —  72.

Ul#s-  Stadt.  Sieh  Hebammen,  Kunst,  und
Justizn#elle  oberste  in  Schwaben.

Ulrich,  bieber  Hofgerichtsrath  in  Elchstädt
wird  als  solcher  in  Neuburg  ernannt.  2371.
Ulten,  von  Trappisches  Gericht,  wird  dem

Landgerichte  Meran  zugerheilt.  456.
Unter-  Innrhal  Iin  Schwatz=  Kreisamt,
euthält  die  Landgerichte  Innsbruck,  Schwatz,
Rartenberg,  und  Kufsteil.  450.
Unterrichter,  Franz,  Doktor,  wird  zum
Rath  bey  der  obersten  Justizstelle  in  Ulm  bes
fordert.  35#.

Un(erschduberg,  Weggeld=  Amt  unter  dem

Rentamte  Innsbruck.  459.
Unteroiutl,  Gericht,  wird  dem  Laudgerichte
Brixen  einverleibt.  454.
Urban,  Jakob  Joseph,  bisher  Pfarrer  in  Hobenzell,
  erhält  die  Pfarrey  Ellbach.  472.
Utteuheim,  Gericht  des  Grasen  von  Trover,
wird  dem  Landgerichte  Bruneggen  einverleibt.
455.
r*  ,  fürstlich  „Lichtenstelnische  Herrschaf

Balkon,  M#nn  wird  mit  dem  Rentamte
  Roveredo  vereinigt.  462.
Val  di  Ledro,  landeeherrliches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Riva  untergeordnet.  358.
Val  de  Ranchi,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
  Roveredo.  4663z.

Valfredda,  Jollstarion  unter  dem  Rentam,
te  Roveredo.  162.

Veit,  Provinzlal=  Rechnungs=  Kommissär,  erhält
  die  Stelle  eines  Reotsors  bey  dem  koniguchen
  Hofgerichte  in  Bamberg.  302.
        <pb n="620" />
        Verdings  —  Böls.

Perdlugs,  Gericht,  wird  dem  Landgerschte
Klausen  einoerleibt.  456.

Vermiollo,  Jollamt
Cles.  462.

Wczzano,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
Trient.  462.  «

Viergen,  Gericht,  wird  dem  Landgerlchte  Lienz
  inkorportrt.  455.

Viergen,  Urbarte  unter  dem  Rentamte  Lienz.

61.

vde  Biglum,  Johann,  diöher  Richter  zu  Mezzolombardo,
  wird  zum  Landrichter  allda  befoͤrdert.
  471.

Vigolo  vattaro,  Zollstation  unter  dem
Rentamte  Trient.  462.

Vill,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Brixen.
6

1.

V  lan  ders,  gräflich-Wolkensteinisches  Gericht,
  wird  dem  randgerichte  Klausen  untergeordnet.
  456.

Plls,  landesfürstliches  Gericht,  Theil  des  Landgerichts
  Reutti.  454.

Pils,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Reutti.  460.

Wilsrein,  Joll--  und  Weggeldamt  unter  dem
Rentamte  Reutti.  460.

v.  Vinrler,  Franz,  biseheriger  Krelshauptmann
  und  Landvogt  im  Vorarlbergischen,  wird
zum  Kreiekommissär  über  die  sieben  allda  errichteten
  Landgerichte  mit  dem  Titl,  Range
und  Uniform  eines  Landesdirektionsraths  ernannt.
  437.

v.  Vintler,  Joseph,  Rechtskandidat,  wird
zum  Landgerichts-  Aktuar  zu  Cavalese  befdrunter

  dem  Rentamte

dert.  471.

Vo,  JZJollstation  unter  dem  Rentamte  Roveredo.
  462.

Vogel,  biöherlger  Gerichtsdlener  in  Hohenembs,
erhält  provisorisch  die  Gerichtdieners,  Stelle
zu  Dornbirn.  430.

Vdgel,  Johann  Peter,  vermals  Baron-Sternbachischer
  Obervogt  zu  Pludenz,  und  biohe-Dig-
  provisorischer  Oberamts  Protokollist  zu
Bregenz,  wird  zum  Kreisamts=  Aktuar  im
Vorarlbergischen  ernannt.  438.

Vögler,  bieher  Kriegekommessär,  wird  zum
Oberkriegs  Kommissär  bey  dem  General-Kommando
  der  usten  Division  ernannt.  302.

Volderauer,  vormaliger  zweyter  Bandirektions.
  Adjünkt,  wird  als  Bau-Oirektions-Ingenieur
  in  Tyrol  angestellt.  280.

Vols  und  Schenkenberg,  Lehengerichte,  werden
  dem  Landgerichte  Klausen  einverleibt.
40

Vorarlberg#sche  Herrschaften  —  Waltrams.

Vorarlbergische,  Herrschaftenmmie  Inklaverungen,
  werden  als  konstlrurlver  Landesthel
dem  Kdnigreiche  Balern  einverlelbr.  54.

—  Wereinigung  derselben  mit  der  kbniglichen
Provinz  Schwaben  100,  433.

—  Organisirung  und  Glelchstellung  derselben
mit  der  Staatsverfassung  in  den  übrigen  kdniglichen
  Landen.  433  —  41#  «

VoknbetgeybisherRothbeyderobekstenJys
stizstelle  in  Franken,  wird  in  kurwürzburgische
Dienste  Überwiesen.  20z.

v.  Wacheer.  Eitel  Eberhard,  bisher  Stadtgerichts-Rath,
  wird  zum  Stadtrichter
zu  Memmingen  ernannt.  446.

Wacker,  Nikolaus,  ehemaliger  Subprior  zu
Ottobeurn,  erhält  die  Pfarrey  Hopferbach.
342.  ·

Wagner,yokmaldSaliam-Administtatok,
wird  zum  Direktor  des  Oberbergamtes  Schwatz
befordert.  470.

Wagensonner,  Michael,  bisher  Pfarrpro-Bvisor
  zu  Anzing,  erhält  die  Pfarrey  Worth.

32.

Waldbeck,  bieher  Reglstrant,  wird  zum  Registrator
  des  königlichen  Guberniums  zu  Innsdruck
  angesiellt.  418.

Waloner,  Ignatz,  wird  als  Kanzellist  des
könlglichen  Guberniums  zu  Innebruck  angestellt.
  418.

Waldstetten,  Deutschordens  Commende;
sieh  Rohr.  «

Walser,Jakob,blödekigerKanzleydienetbey
demKreis-undObe-amtezuBccgcksz,witd
zum  Landgerichtsdiener  allda  aufgesiellt.  438.

Walrer,  Joseph  Matrh.,  bieher  Handwerksgerichts-Aktuar,
  wird  zum  königlich  provisorischen
  Stadtgerichts=  Aktuar  in  Augsburg
ernannt.  adr.  «

Walter,  Peter,  biöher  Rentbeamter  von  Gending,
  wird  zum  Rentbeamten  in  Kipfenberg
ernanm.  324.

Walter,  Peter,  wird  zum  Renutbeamten  in
Kipfenberg  definitiv  ernannk.  321.

Walthyer,  königlicher  Medizinal-Rath  und
Professor,  wird  bep  der  speziellen  Klasse  in
der  Sektion  der  Heilbunde  an  der  hohen  Schus
le  zu  Landshu  für  das  Jahr  1805  als  Direklor
  bestärigt.  447.

Walthierer,  Joseph,  bestktigter  Rentamtsboty
  in  Beilugries.  324.

Waltramo,  ritterschaftliche  Besitzung  in  Schwaben;
  sich  Schingu.
        <pb n="621" />
        Schneider  —  Schuster.

Schneider,  Kanzellist,  und  staͤdtischer  Quartierme'ster,
  wird  als  Aktuar  des  Stadtgerichts
in  Bregehz  angestellt.  430.

Schneider,  biöher  prooisorischer  Rentmeister
zu  Tettnang,  wird  zum  Rentbeannen  daselbst

.  ernannt.  446

Scholl,  KSranz,  wird  zum  Kanzellisten  des  kdniglichen

  Guberniums  zu  Innebruck  befdidert.

448.  ·
Schollkopf,  Christsan,  Ludwig,  bisher  Pfarrvikar

  in  Ulm,  erhaͤlt  die  etledigte  protestantische
  Pfarrey  Mähringen.  170.

Schdn,  Kanzlevdlener  und  Registrant,  wird  als
Aßlstent  bey  der  Registrarur  des  königlichen
Landrechts  in  Innsbruck  ernannt.  448.

Schdna,  Graf=  von  Bettonisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Meran  elnverleibr.  456.

Schot,  bisber  Pfarrer  zu  Lachen,  erhält  die
erledigte  Pfarrey  Schlingen.  342.

Schrank,  königlich  -geistlicher  Rath  und  Professor
  in  Landehut,  wird  für  das  akademische
Jahr  1805  als  Direkter  dbey  der  Hpeziellen
Klasse  in  der  Sektion  der  staatswirthschaftlichen
  Wissenschaften  ernannt.  447.

Schrankello,  Peter,  Skriptor  depy  der  kblglichen
  Hofbibliothek.  156.

Schreiber,  Michael,  Kooperator  zu  Thierkirchen,
  erhält  das  Beneßfzium  zu  Iunhausen  737.

Schretbern,  Registrant  ley  dem  Landrechte
in  Innsbruck,  wird  in  die  Quieszenz  gesetzt.

448.

Schrettinger,  Martin,  Kustos  dep  der  kdulglichen
  Hofbibliothek.  156.
chrddl,  Franz  Taver,  bisber  Gerschtebeamter
  in  der  An,  wird  zum  Brand=  Assekuranz=Kemmissär
  zu  München  ernannt.  152.

Schruns,  Sitz  des  Landgerichts  Montafen.  436.

Schügens,  Joseph,  ebemals  zweybrückischer
Hberjäger,  wird  zum  Oberfdrster  in  Ottoben-=ern
  ernannt.  132.

Schüller,  Michael,  bieher  Pfarrer  von  Parkstein,
  erhät  die  Pfarrey  Neunkirchen  bey
Weiden.  155.  .

Schulz,  bieher  Rechnungskommissär  zu  Bamberg,
  wird  als  solcher  nach  Innsbruck  versetzt.
  248.

Schuster,  vormals  Forstmeister  in  Lichteufels,
wird  als  Oberferster  allda  angestellr.  64.

Schuster,  Franz,  bieher  Forstpraktikant  und
Geometer,  wird  als  Revierfdrster  zu  Tettau
im  Fürstenrbume  Bamberg  angestellt.  64.

Schuster,  bieheriger  Ingenicur  zu  Nabburg,
wird  als  Bau-Direktions=  Ingenieur  nach
Amberg  versegt.  433.

Schuster  —  v.  Seralng.

Schuster,  Morlz  Ferdinand,  bisber  Landrichter
  zu  Burgebrach,  wird  zum  Landkommissär
des  kronacher  Kreises  ernannr.  307.

Schwaben,  kbnigliche  Provinz  S.  81—  2;
110  =  113;  119;  127,  122;  127;  745;
1F733,  174;  190,  200;  206  —  200;  214,
2155  240  —  2433  240  —  257;  260,  261;
273;  281,  282;  302,  303;  Zos  —  3777!
326;  346;  388  —  390;  421,  422;  433  ·

v.  Schwalger,  Landesdirektionsrath,  wird
zum  Mitglied  der  Spezial-Straßenbau-Konkurrenz-Kommission
  in  München  ernannt.  77.

Schwarz,  Dofktor  in  Neuburg,  erhält  die
goldene  Verdienst-Medaille  341.

Schwarz,  Joseph,  bisher  Landesdirektions=Erpeditor
  zu  Ulm,  wird  zum  Rentbeamten
zu  Memmingen  befördert.  359.  "

Schwarzburg,  Sondershausen,  Fuͤrstenthum;
  sieh  Freyzuͤgigkeit.

Schwarzenberg  Fuͤrstenthum,  wird  mit  Elgenthum
  und  Souverainitaͤt  dem  Koͤnigreiche  Baiern
einverleibt.  353.

Schwatz,  sieh  Kteishauptmanns-Stelle.

Schwag,  organisirtes  Landgericht  sammt  Bestandtheilen.
  452.

—  organisirtes  Rentamt.  460.

Man  sehe  auch  Unterinnrhal,  Kreisamt.

Schwapy,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
  Schwatz.  460.

Schwein  furt,  Stadr.  177.

Schwibacher,  Joseph,  bisher  Kooperakor
zu  Jolling,  erhält  das  Benesizium  in  Ismanning.
  16.

Segin,  Joseph,  blaher  Regierungs=  Reglstrator,
  wird  zum  Reglistrator  der  Landesdirektien
  in  Ulm  ernannr.  328.

v.  Seiboltstorf,  Emannel,  Graf,  wlrd
zum  kdniglichen  Kämerer  ernannt.  158.

v.  Seida,  Franz  Eugen,  biober  Senator  in
Augsburg,  wird  zum  kdniglich-provisorischen

Magistrats  =  Rath  ernannk.  242.

v.  Seida,  Ferdinand,  bisher  Senator  in  Augsburg,
  wird  zum  kdniglich-previsorischen  Magistrats
  =  Rarh  allda  ernannr.  242.

Seidel,  Gorthelf,  bieher  Stubenheitzer,  wird
bey  dem  königlichen,  provisorischen  Stadeges
richte  in  Augsburg  als  Rathdiener  angestellt.24#

Seidl,  Franz  Xaver,  vormals  Kapitular  des
Kollegiarstifes  zu  St.  Wolfgang,  erhälrt  die
Pfarren  Tolz.  203.

Sepp,  Jakob,  bisher  Kuratpriester  zu  Schoffau,
  erhälr  die  Pfarrey  Iffeldorf.  264.

v.  Spataß:  Freypherr,  Landrichter  zu  Moos-#barg,

  erhält  wegen  ausgezeichneten  Beneh-1
        <pb n="622" />
        mens  mit  den  fremden  Truppen  im  letzten  Kriege
  dffeutliches  Lob.  232.

v.  Seuter,  Ludwig,  kdniglicher  Landesdlrektionsrath
  in  Schwaben,  wird  zum  Vollziehungs=Kommtssär
  des  mit  Seiner  königlicheu  Majestät
  von  Würtemberg  abgeschlossenen  Gränzund
  Purifikartions  Vertrags  abgeordnet.  237.

Sepdelsvorf,  Pfarrev.  177.

v.  Seyfried,  bisheriger  Oberamtmann,  wird
zum  Landrichter  zu  Immenstadt  ernannt.  445.

Slamundskron  und  Wangen,  von  Men-Alches

  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen
  inkorporirt  455.

Siller,  Andreas,  bisher  Pfarrer  zu  Nattenhausen,
  erhaͤlt  die  Pfarrey  Krumbach.  342.
Silz,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte

Telfs.  460.

Simbeck,  bleher  Wegberenter,  wird  zum
Chaussee.  Inspekter  der  münchner  Chaussce=Inspekeson
  ernannt.  203.

GEimmerberg;  fieh  Wepler  Landgericht.

Slmmeth,  Sebastian,  vorhin  Kouveutnal  von
St.  Salvator,  erb#ält  die  Pfarrey  Sulzbach.

468.

Sonnenberg,  organisirtes  Landgericht  in  Vorarlberg,
  wird  aus  den  Gerichten  Sonnenberg,
  Damils,  Thannberg,  damnn  der
Herrschaft,  Blumenegg,  und  St.  Gerold
konstiruirt.  435.

Sonnenburg  und  Enneberg,  Stift-Sonneuburgische

  Gerichte,  werden  dem  Landgerichte
  Bruneggen  inkorportirt.  455.

Sonnenburg,  landesherrliches  Gerscht,  wird
dem  Landgerichte  Innsbruck  zugerheilt  45r

Speckfeld,  Herrschaft,  wird  dem  Kduigreiche
  Baiern  einverleibt.  353.

Speth  von  Tapfbeim,  Peter  Karl,  Frevherr,
  wird  zum  kdulgl.  Kämerer  ernannt.

1  ·

Spiaen,  königlicher  Landesdirektionsratb  zu
Bamberg,  wlrd  in  die  Quieszen)  gesetzt.  202z.

Spisß,  Jollame  unter  dem  Rentamte  Fürstenburg.
  460.

Spitel.  Wolfgang,  bisher  Accesist,  wird  zum
Hosgerichtsrath  in  Memmingen  ernannt.  3371-#

Spor,  Gerlcht,  wirod  dem  Landgerichte  Mezzolombardo
  zugegeben.  4535,  457;  ·

Sprachenstein,  Burgfriedens=  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Briren  unkergeerdnek.  454.

St.  Gallische  Besihungen  in  Vorarlberg.
  Die  Amts-Ammanyschaffen  derselben
essiren.  434—
r  o  663  ib  %  ,  wird  als  Gebietbstheil
den  vorarlberglschen]  Herrschaften  einverleibt  33;

St.  Jakob  —  Stapf.

und  dem  Landgerichte  Sonnenberg  zugetheilt
435.  Das  Oberrogteyamt  derselben  zefsirt.

433.
St.  Jakob,  Jollamt  unter  dem  Reutamte
Lienz.  467.  .-  «
St.  Jodek,  Jollamt  unter  dem  Rentamts,
Innsbruck  450.
t.  Johann,  Prlorat.  Die  blsherige  Adnministratson
  deoselben  zessirt.  433,  .

St.  Johann,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
Lienz.  401.

St.  Lazzaro,  Weggeld,  Station  unter  dem
Rentamte  Trient.  462.  *

St##.  Leonhard,  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Schwatz  460.

St.  Lorenz;  fleh  Hofpfarrey.

Sr.  Lugano,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
Cavalese.  462.

v.  St.  Marie  Eglise,  Christian,  Frepherr=Hofgerichtsrath
  zu  Stranbing,  wird  zum  kbniglichen
  Kämerer  ernannt.  156.

v.  St.  Marie  Eglise,  Leopold,  Frepherr,
Hofgerichtsrath  zu  Neuburg,  wird  zum  ktdniglichen
  Kämerer  ernannt.  156;  wird  zum
obersten  Justtzrath  zu  Ulm  befördert.  407.

St.  Martlno,  Jollstatien  unter  dem  Reutamte
  Trienr.  462.  "

St.  Massenza,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
  Trient.  462.

Stadelmaier,  bisher  Hosgerichtsrath  in  Eich-Lin:
  wird  als  solcher  in  Neuburg  ernanut:
234.

Stadtlederer,  bürgerlicher  Gürklermeister
in  Aichach,  erhälr  wegen  seines  Benehmens
gegen  die  in  die  Pflege  übernommenen  Hofwalsenkinder
  die  größere  Verdienst=  Medaille.
370.

Stahl,  kbniglicher  Rath  und  Professor,  wird
an  der  hohen  Schule  zu  Landehut  für  das
Jahr  1805  als  Direktor  bev  der  allgemeinen
Klasse  in  der  zweyten  Sektion  ernannt.  4#r.

v.  Stahremberg,  Graf,  Domkoapitular  zu
Eichstädr,  wlrd  zum  Oberschulkemmissär  des
Fürstenthums  Eichstaͤdt  ernannt.  203.

v.  Stolger,  bisher  Vorstand  des  Vegtevamts
in  Feldkirch,  wird  zum  Hofgerichtsrath  in
Memmingen  ernaunf.  304.

Stams,  Klostergericht,  wird  dem  Landgerichte
Telfs  inkorporirt.  453.

Stapf,  vorhin  Landesdirektlonsrath  zu  Bamberg,
  wird  zum  kbniglichen  Rath  bev  der
obeisten  Justizstelle  in  Franken  ernannt.  30.
        <pb n="623" />
        Steber  —  Stephan.

Steber,  Anton,  bisher  Provisor,  erhaͤlt  die
Pfarrey  Walpertslicchen.  114.
Steeg,  Weggeldstation  unter  dem  Rentamte
Bo  n.  1.  :8  *-m  „  *  1
e  ,  Anton,  bieher  Cioll-Richter
zu  Tiene,  wird  zm  Landucchter  daselbst  befürdert.

  472.  .
Steg,  Zollquit  unter  dem  RentamteReutti.  460.
Stegmiller,  Bonifaz.=  gewesener  Konvenkual

des  Klosters  Niederaltaich,  erhält  die  Pfariey

Schwarzach.  467.
e  gehchmen  Rath  in  Eichstädt,  wird

zum  Landredirekt##onerath  in  Neuburg  ernannt.

14.

.  ferer,  konlglicher  Landrichter  zu  Miesbach,
wird  als  solcher  nach  Munchen  versetzt.  291.

Stetgenderger,  Magnus,  bisber-Koperator
von  Schwinoekurchen,  erhält  die  Pfarrey  Rappoltelirchen
  156.

Stein  am  Ritten,  Gerlcht,  wird  dem  Landgerichte
  Botzen  einrerleibt.  455,  456.

Stein  unter  Ldwenberg,  Gerucht;  sieh
Niederlang.

Steinacher,  bisher  Bezirks-Ingenieur,  wird
zum  Strasenban-JInspektor  der  Worgler  Bau-Inspektion
  befördert.  280.

Steinberg,  fürstlich-Aneröbergisches  Gericht,
wird  dem  Landgerichte  Innöbiuck  einverleibt.
451,  132.  ·  «  ».·

Steiner,  Karl,  wird  als  Kanzellist  des  konialichen
  Landrechts  in  Innebruck  angestellt.
418.

Steingaden,  Gemeinde.  306.

v.  Steinhardt,  Johann,  Rechtskandidar,
w'#d  zum  Landgerichts-Aktuar  von  Malk  ernannt.
  471.  «

Steinlein,  bieher  Direktor  bev  der  ersien
Deputation  der  bambergischen  Landesdirektion,
wird  in  Quieszenz  gesetzt.  202.

v.  Stengel,  Franz,  ehemaliger  Kontrolleur  zu
Wuͤrzburg,  wird  als  solcher  zur  kemgl.  Provinzial-Haupikasse
  in  Tyrol  veiselzt.  242.

Stengelmaier,  Joseph,  bicher  Einlässer,
wird  zum  konialich  prormortschen  Stadtgerichts-Kopfsien
  in  Augsburg  ernannr.  211.

Stenico  lan'en  fürsiliches  Gerlchr,  wird  dem
Landgerichte  Rioa  untergeerdnet.  458.

Stenzel,  bisheriger  Regiftrant,  wird  zum
Einlaufs-Protokolisten  des  koͤuiglichen  Landrichts
  in  Tyrel  ernannt  4.3.

Stephan,  billpp  ehemallger  Profeisor  und
Kit-het  zu  Passan,  erhält  die  Pfarrey  Kreuzbolzhausen.
  348.

Stern—  Strub.

Stern,  bisher  Regierungs-Acceßist,  wird  zum
Hesfgerichtsrath  in  Straubing  ernannt.  16.
v.  Sternbachisches,  freyherrliches  Obervogtepamt
  zu  Pludenz,  wird  den  aus  den  neuen
Organlsations-Verhälmissen  der  vorarlbergischen
  Herrschaften  hervorgehenden  Modifika--„teionen

  unterwerfeu.  434.

Sternsteln,  Grafschaft,  wird  mie  Eigenthum
und  Souveränität  dem  Kdnigreiche  Baiern
einverleibt.  383.  Man  sehe  auch  Scernstelnische
  Güter  um  Sachenregister.

Sterzing,  Baron=  kernbachische  Herrschafe,
wird  dem  Landgerichte  Briren  inkorporirt.  454.

P.  Stetten,  Albrechr,  bisher  Senator  in  Augsburg,
  wird  zum  könlglich=  provisortschen  Bürgermeisier
  allda  ernannt.  242.

v.  Stetten,  David,  bleher  Stadt-Sekretär
in  Augztburg,  wird  zum  kduiglich=  prootforlschen
  Stadtgerichts  =  Aktuar#  allda  ernannt.

241.

v.  Stetten,  Paulus  ehemallger  Stadtpfleger
und  Landvogt  zu  Augsburg,  wird  zum  kdusglich
  =  geheimen  Rath  ernannt.  221.

v.  Stetten,  Dhilipp  Christoph,  bieher  Senater
  in  Augsdurg,  wird  zum  königlich=  proölsorischen
  Magtstrats-Nach  ernannt.  242.

v.  Sterten,  Johann  Thomas,  bieher  Senator
  in  Augeburg,  wird  zum  königlich=  proolserischen
  Wagistrats-Rarh  allda  ernannt.  37.

Stich,  dieher  Archivs-Gehülf,  wlrd  zum  Laudeodirektiens
  =  Eekretär  in  Ulm  befdrdert.  318.

Stingl,  Johann,  wird  alo  Kanzellist  erster
Klasse  bey  dem  konigllichen  General-Landes=Kommissartate
  in  Tyrol  angestellt.  477.

Stocker,  Johann  Michael,  wird  als  apprebirter
  Felomesser  aufgenommen.  107v.

v.  Slöckl,  bieher  Plleger  zu  Landeck,  wierd
zum  Landrichter  allda  ernannt.  70.

Stocklein,  koniglicher  Landcsdirektionsrath  zu
Bamberg,  wird  in  die  Quieszenz  geseßt.  293.

Stoll  ureuter,  Thomas,  bisher  Rechnungs-Kommissär
  zu  München,  wird  zum  wirklichen
Kirchenadmimstrations-Rath  beferdert.  15-:.

v.  Stolz,  Joseph,  bieber  Hofrichter  zu  Schulerg,
  wird  zum  erpenuten  Landgerichts-Aktuar
  daselbst  ernannt.  JJo.  "

Storo,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Tiont
einverleibt.  458  «-Straß,

  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Rattenberg  400

Streichen,  JZollamrt  unter
Kufslein  J60.

Strub,  Zell=  und  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Kusstein.  460.

—

dem  Rentam  te
        <pb n="624" />
        Stubay  —  Taufkiechen.

Stubap,  landesberrliches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Innsbruck  zugetheilt.  45r

Stubay,  Thal,  wird  durch  einen  zweyten  erponltten

  Aktuar  des  Landgerichts  Innsbruck
versehen.  453.

Stum,  gräflich  =  Lodronsche  Hofmark,  wird
dem  Landgerichte  Rattenberg  inkorporirt.  482.

Stum,  Jollamt  nuter  dem  Rentamte  Natten--berg.
  460.  "

Stumpf,  vormals  wurzburgischer  Archivar,
wird  zum  Landesdirekrionsrath  in  Bamberg
ernanut.  202.

Stupp,  vormals  würgburglscher  Landesdlrekbionsrath,
  wird  als  solcher  zu  Bamberg  angestellt.
  202.

Stuͤr  zer,  Andreas,  Oberfoͤrster  zu  Reichenball,
  erhaͤlt  die  goldene  Verdienst-Medaille.

151.

Sulz,  Gericht,  sieh  Feldkirch,  Landgerlcht.

Sulzberg,  Nonsbergische  Gemeinde;  sieh  Liri.

Sulzberg,  vormaliges  Gericht;  sieh  Bregenz
Landgericht

Sutor,  bisher  Kanzellist  in  Eichstädr,  wird  in

Pension  gesetzt.  234.

#  er,  Weggeldstatlon  unter  dem  Rentamete

  Botzen.  46r.

Tarresanellt,  Joseph,  bisher  Richter  zu
Cavalese,  wird  zum  Landrichter  daseldst  ernannt.
  471.  .

p;Tassio,Gkaf,Pt-äsidmtundGeaekalkoms
missaͤr  im  Herzogthume  Neuburg,  wird  zum
kbulglichen  Hofkommissär  für  die  Civil-Besitzergreifung
  und  Administration  des  Fürstenthums
  Elchsiddt,  48.  —  und  zum  Ritter  des
hl.  Huberti  Ordens  ernannt.  155.

Tauber,  August,  vormals  Rath  und  Ober-Postamts-Offiziant
  in  Ulm,  erhält  das  erledigte
  Postamt  in  Memmingen.  30.

Taufers,  Gericht  des  Grafen  von  Feraris,
wird  dem  kandgerichte  Bruneggen  inkorporirt.

455.

Taufers,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Fürstenburg.
  460.

Tauffenbach,  blsher  Landesdirektions  =  Sekretär
  in  Bamberg,  wird  als  Sekretär  bev
der  Etats-Kuratel  nach  Innsbruck  versetzt  248.

v.  Taufklrch,  Guido  Alops,  kdniglicher  Kämerer,
  geheimer  Rath  und  Präsident  des  k5
mniglichen  Hofgerichts  zu  München.  Todesanzeige
  desselben.  4#2,  43.

v.  Taufkirchen  zm  Imb,  Leopold,  Ernest,
Graf,  kniglicher  Major  à  la  luite  wird  zum
kduiglichen  Kämerer  ernannt.  156.

Refereggen  —  o.  Thürheim.

Teifsereggen,  Gericht,  wird  dem  Landzerlch
te  Lienz  zugetheilt.  475.
Telfs,  orgauisirtes  Landgeriche  mit  übrigen  Ges

blethstheilen.  453,  454.
—  Rentamk.  462.
Man  sehe  auch  Oberinnthal  Kreisamt.
Telvano  und  Castellalto,  Graf-Gliovanellisches
  Gerlcht,  wird  dem  Landgerichte  Leolco
inkorporirt.  457.
v.  Teng,  Ignat,  erhält  den  Raths-Acceß
bey  der  kduigl.  Landeedirektion  in  Ulm.  347.
Tenno,  landeöfürstliches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Riva  inkorporirt.  458.

Terragnolo,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
  Roveredo.  462.

Tessino,  gräflich  =  Wolkensteinisches  Geriche;
sieh  Ivano.  .«

Tessino,  Jollamt  unter  dem  Rentamte  Leolco.

462.

Tetnang  und  Argen,  Herrschaften,  werden
als  konstitulrender  Landestheil  dem  Kbalgreiche
Baiern  elnverleibt.  51.

de  Teotni,  ODoktor,  bisher  Advokat,  wird
zum  Landrichter  von  Malé  ernannt.  471.

Tezze,  JZollamt  unter  dem  Rentamte  Levlco.

462.

Thaumner,  königlich  -gelstlicher  Rath  und  Prosessor,
  wird  als  wechseludes  Senars-Wiltglied
  an  der  hohen  Schule  zu  Landshut  bestärigt.
  447.

Thannbausen,  Herrschaft,  wird  dem  Koͤnigreiche
  Baiern  einverleibt.  333.

Thaur,  Baron  Sternbachlsches  Gerlcht,  wird
dem  Landgerichte  Schwatz  einverleidt.  453.
Thlerberg,  von  Klotzische  Hofmark,  wird  dem

Landgerichte  Kufstein  einverleibt.  252.

Thlers,  Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Klausen
  zugetheilt.  456.

Thöll,  Joll=  und  Weggeldstatlon  unter  dem
Rentamte  Mecran.  461,  462.

Tbumberg,  landesfürstliches  Gericht,  Gebletbe#theil
  des  Landgerichts  Briren.  454.

v.  Thunisch  =  gräfliche  Ortschaften,
werden  dem  Landgerichte  Mezzolombardo  inkorporirt.
  457.

v.  Thürbelm,  Karl  Friedrich,  Graf,  kniglicher
  General  =  Landeskommissär  in  Franken,
und  Präsident  der  Landesdirekrton  zu  Bamberg,
  wird  zum  Ritter  des  bl.  Huberti  Ore
dens  135;  —  und  zum  Hofkommissär  in  der
neuerworbenen  Marggrafschaft  Ansbach  ernaunt
  199;  —  Übernimmt  die  oberste  Leltung
drr  Etats=  Kuratel  in  Ansbach.  43.
        <pb n="625" />
        Thurn  —  v.  Troͤltsch.

Thurn,  Gerlcht,  wird  dem  Lanrgerichte  Bruneggen
  zugetheilt.  453

Thurn,  Weggeldamft  untet  dem:  Re##mte
Bruneggen  461.

v.  Thurn  luns  Taxis,  Fürsft:  ethan  ur  sich
und  dessen  mämnliche  5  endenzt  die  Würde
eines  königlich  =  baiertschen  Erdiand“  7  Postmeisters
  als  ein  Tyhronlehen.  65.“

Thurn  und  Taris,  Fürstenthum,  in  so  ferne
es  an  der  Nordseice  des  Herzogehums  Neuburg
  gelegen  ist,  wird  dem  Komgreiche  Baiern
als  konfiicartver  La#####lzugetheilt.  353.

Tiefenthaler,  BMitus,  erhält  die  silberne
Verdtenst=  Medailie.  136.

Tilliach,  Zollamt  unter  dem  Rentamte  Lienz.
-

Timar,  Zollamt  des  Rentamts  Cles.  462.

Tione,  organisirtes  Landgericht.  458

Man  sehe  auch  Riva,  Rentamt,  und  Roveredo,
  Kreisamt.

Tissens,  von  Brandeisisches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Botzen  inkorportrt.  456.
Torbole,  Jollamt  uner  dem  Nentamte  Riva.

  462

v.  Tdrring  =  Seefeld,  Klemens,  Graf,
geheimer  Rath  und  Hosmusik-Inteneant,  wird
zum  Oberst:  Ceremonienmeister  ernannt.  40.

Tramin,  organisirtes  Rentamt  im  Landgerichre
  Boßzen  40.1.

Tramin,  dem  Grafen  von  Zenobio  gehöriges
Gericht,  wird  dem  Landgerichte  Botzen  inkorporirt.
  456.

Trasp,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Fürstenburg.  460.

d.  Tranbenberg,  Joseph,  Rechrskandidat,
wird  zum  Lanogerichts-Aktuar  in  Landeck
befordert.  470.

Trasberg,  Burgfrieden,  wird  dem  Landgerichte
  Rattenberg  untergeordnet.  452.

Trient,  Fürstenehum,  wird  als  tonstiturlver
bandesben  dem  Adnigreiche  Baieln  einverleibt.


Mas“  sehe  auch  267.

Trient,  organtinttes  Landgtricht.  456.

—  organisirtes  Reutamt.  402.

Trient,  Kreisamt,  enthält  die  Laudgerichte
Trient,  Mezzolombardo,  Cles,  Malé,  Pergine,
  *——*  und  Cavalese.  450.

Trient,  Hauptzell  und  Weggelostation  unter
dem  Renkamte  Trient.  162.

v.  Troͤltsch,  Johann  Thomas,  bisher  Senator
  in  Augsburg,  wird  zum  keoniglich  prooisorischen
  Magistrat#rath  allda  ernaunt.  232.

v.  Trölesch  —  Beit.

Troöltsch,  Walfried,  bisher  Senator  in
asn  ns  wird  zum  koniglich:  prootsorischen
Maglitrats-=  Rarh  allda  ernannk.  242.
Trostburg,  gräflich=  Wolkensteinisches  Gericht,
  r  dem  Landgerichte,  Klausen  einvera
leibt.  456.

Trunken  beiz=  Joseph,  bisher  Beneßizlat  zu
Dorssen,  erhülr  die  Pfarrey  Hirschhausen.  114.

v.  Tschlederer,  Vinzenz,  Rechiskandidat,
wird  zum  Landgerichts  Aktnar  von  Mezzolombardo
  befordert.  471.

Tyral,  Grafschaft,  wird  als  Vonstitasrende
Landestheil  dem  bnigreiche  -Baieru  einverleibt.
  53,  54.

Man  sehe  auch  198,  199.  225  —  230.  231.
mi  24.  26x.  28  -  315,  316.  441.
4%  —  463.  470  —  172.

Uls#  Stadt.  Sieh  Hebammen,  Kunst,  und

Justizstelle  oberste  in  Schwaben.

Ulri',  bieber  Hofgerichtsrath  in  Elchstädt,
wird  als  solcher  iu  Neuburg  ernannt.  231.
Ulten,  von  Trappisches  Gericht,  wird  dem

Landgerichte  Meran  zugethetlrt.  456.

Unter  Innthal  in  Schwatz,  Kreisamt,
enthält  die  Landgerichte  Innsbruck,  Schwat,
Rattenberg,  und  Kufstein.  40.

Unterrichter,  Franz,  Doktor,  wird  zum
Rath  bey  der  obersten  Justizstelle  in  Ulm  bes
fördert.  358.

Untcerschduberg,  Weggeld-Amt  unter  dem
Rentamte  Innsbruck.  459.

Unteroimtl,  Onche  wird  dem  Landgerichte
Briren  einverleibt.  454.

Urbanu,  Jakob  Joseph  bisher  Pfarrer  in  Hobenzell,
  erhält  die  Pfarrey  Ellbach.  472.

Uttenheim,  Gericht  des  Grafen  von  Trover,
wird  dem  Landgerichte  Bruneggen  einverleibt.
455.

r*rsr*),.  ,  fürstlich  Lichtenstelnische
schaft.  4.

Barlrse-  ,  Zollstakion  wird  mit  dem  Nentam.
te  Roveredo  vereinige.  462.

Pal  di  Ledro,  landeeherrliches  Gericht,  wird
dem  Landgerichte  Riva  untergeordnet.  358.
VBal  de  Ranchi,  Jollstation  unter  dem  Rentamte

  Roveredo.  462.

Valfredda,  Jollstarion  unter  dem  Rentam,
te  Noveredo.  1602.

Veitt,  Provinzlal,  Rechnungs-  Kommissär,  erhält
  die  Stelle  eines  Reoitsors  bep  dem  k#-niglichen
  Hofgerichte  in  Bamderg.  302.

Herr-
        <pb n="626" />
        Verdings  —  BVoͤls.

VPerdlugs,  Gericht,  wird  dem  Landgerlichte
Klausen  einverleibt.  456.

Vermiallo,  Jollamt
Eles.  462.

Wezzano,  Jollstation  unter  dem  Rentamte
Trient.  462.  ·

Piergen,  Gericht,  wird  dem  Laudgerichte  Lienz
  inkorportrt.  455.

Viergen,  Urbarle  unter  dem  Rentamte  Lienz.

61.

deBigitti  „Johann,  bisher  Richter  zu  Mezzolombardo,
  wird  zum  Landrichter  allda  befdrdert.
  .

Wigolo  vattaro,  Jollstation  unter  dem
Rentamte  Trient.  46.

Vill,  Jollamt  unter  dem  Reutamte  Briren.
6

1.

V  landers,  gräflich=  Wolkenstelnisches  Gericht,
  wird  dem  Landgerichte  Klausen  untergeordnet.
  456.

Pils,  landesfürstliches  Gericht,  Theil  des  Landgerichts
  Reutti.  454.

Pils,  Weggeld-Amt  unter  dem  Rentamte
Reutti.  460.

WVilsrein,  JZoll=  und  Weggeldamt  unter  dem
Rentamte  Reutti.  460.

v.  Vintler,  Franz,  blsherlger  Krelshauptmann
  und  Landvogt  im  Vorarlbergischen,  wird
zum  Kreieékommissär  über  die  sieben  allda  errichteten
  Laudgerichte  mit  dem  Titl,  Range
und  Uniform  eines  Landesdirektionsraths  ernannt.
  437.

v.  Vintler,  Joseph,  Rechtskaudidat,  wird
zum  Lamgerichts-  Aktuar  zu  Cavalese  befdrunter

  dem  Rentamte

dert.  471.

Vo,  Zzustatlon  unter  dem  Rentamte  Roveredo.

  462.

Vogel,  biöherlger  Gerichtsdlener  in  Hohenembs,
erhälr  provisorisch  die  Gerichtdieners,  Stelle
zu  Dornbirn.  430.

Vögel,  Johann  Peter,  vermals  Baron-Sternbachischer
  Obervogt  zu  Pludenz,  und  bioherig
  ·  provisorischer  Oberamts  ·  Protokollist  zu
Bregenz,  wird  zum  Kreisamts=  Aktnar  im
Vorarlbergischen  ernannt.  438.

Vögler,  bieher  Kriegekommessr,  wlird  zum
Oberkriegs  .  Kommissär  bey  dem  General-Kommando
  der  usten  Division  ernannt.  302.

Volderauer,  vormaliger  zwenter  Baudirektions=
  Adjünkt,  wird  als  Bau-ODirektions-Ingenieur
  in  Torol  angestellt.  290.

Vols  und  Schenkenberg,=  Lehengerichte,  werden
  dem  Landgerichte  Klausen  einverleibt.
405.

Vorarlbergssche  Herrschaften  —  Waltrams.

Vorarlbergische,  Herrschaftenmit  Inklavlrungen,
  werden  als  konstlruriver  Landestheil
dem  Kdnigreiche  Basern  einverleibr.  54.

—  Vereinigung  derselben  mit  der  kduiglichen
Provinz  Schwaben  100,  433.

—  Organisirung  und  Gleschstellung  derselben
mit  der  Staatsverfassung  in  den  übrigen  kdulglichen
  Landen.  433  —  44.  «

PoknbekgehbisherRatybeyderoberstengi
sttzsttlltulFranken-wikviutnkwükzbukglsche
Dienste  uͤberwiesen.  202.

v.  Wern  Eitel  Eberhatd,  blsher  Stadtgerichts-Rath,
  wird  zum  Stadtrichter

zu  Memmingen  ernannt.  446.
Wacker,  Nikolaus,  ehemaliger  Subprior  zu
Ottobeurn,  erhält  die  Pfarrey  Hopferbach.

342.

Wagner,  vormals  Salinen  =  Administratorwird
  zum  Direktor  des  Oberbergamtes  Schwatz
befrdert.  470.

Wagensonner,  Michael,  bisher  Pfarrprovisor
  zu  Anzing,  erhält  die  Pfarrey  Wdrth.

32.

Waldbeck,  bieher  Registrant,  wird  zum  Regiltrator
  des  königlichen  Guberniums  zu  Innsdruck
  augesiellt.  448.

Waloner,  Ignatz,  wird  als  Kanzellist  des
koniglichen  Guberniums  zu  Innobruck  angestellt.
  448.

Waldsietten  ,  Deutschordens  Commende;
siehy  Rohr.

Walser,  Jakob,  bisheriger  Kanzlepdiener  ben
dem  Krels=  und  Oberamte  zu  Bregenz,  wird
zum  Landgerichtsdiener  allda  aufgesiellt.  438.

Walter,  Joseph  Math.,  bieher  Handwerksgerichts-Aktuar,
  wird  zum  koniglich  provisorischen
  Stadtgerichts-Aktuar  in  Augsburg
ernannt.  a4—.

Walter,  Peter,  biöher  Rentbeamter  von  Gending,
  wird  zum  Rentbeamten  in  Kipfenberg
ernanm.  324.

Walter,  Peter,  wird  zum  Rentbeamten  in
Kipfenberg  desinitiv  ernannt.  324.

Walther,  königlicher  Medizinal-Rath  und
Professor,  wird  bev  der  (peziellen  Klasse  in
der  Sektion  der  Heilbunde  an  der  hohen  Schule
  zu  Landshur  für  das  Jahr  1805  als  Direktor
  bestärigt.  447.

Walthlerer,  Joseph,  besicktigter  Rentamtsboty
  in  Beilugties.  324.

Waltrams,  fitterschaftliche  Besitzung  in  Schwaben;
  sieh  Schinau.
        <pb n="627" />
        Wangen  —  v.  Widnmann.

Wangen,  Gerlchr;  sieh  Sicmaatoe

v.  Wassermann,  Johaun  Gottftied,  blsher
Adjunkt  bey  dem  Stadtarchiv  in  Angsburg,
wird  zum  königlichprovisorischen  Stadigerichts=
  Kopisten  allda  ernanut.  241.

Weber,  Gotthard,  vormals  Konventual  von
Niederaltaich,  erhält  die  Pfarrey  Langdorf.

69.

W.  er,  Rupert  Anton,  blsher  Provisor,  erhäl
  die  Pfarrey  Garching.  Z08.

Weber,  bicheriger  Landrichter  zu  Füßen,  wird
in  den  Nuhestand  versetzt.  446.

W.igl,  Benedikt,  ehemaliger  Konventual  des
Klosters  Aspach,  erhält  die  Pfarrep  Schdnau
47.

Weiler,  Friedrich,  blöher  Senator  in  Augsburg,
  wird  zum  kniglich  =  provisorischen  Magistrats-Rath
  allda  ernannt.  342.

Weimar,  kniglicher  Leibiäzer,  erhält  die  erledigte
  Oberforsterstelle  zu  Mindelheim.  rs6.

Weiss,  Michael,  bieber  Kooperaror  von  Neunkirchen,
  erhält  die  Pfarreny  Parkstein.  r36.

Weissenbronn,  Gemeinde.  777.

Welsberg,  Gerichr;  sieh  Michaelsberg.

Welschofen,  Jellstatton  unter  dem  Rentamte
  Botzen.  a461.

v.  Welz,  Lizentiat,  königlicher  Landrichter  in
Kelheim,  erbält  wegen  ersprießlich=  gefübrter
Kriegsgeschäfte  das  Zeugniß  des  allerhöchsten
Wohlgefallens.  4#7.

Wenger,  Oberrechnungs-  Kommissär  bey  dem
gebeimen  Central:  Rechnungs=  Büreau,  wird
in  die  Quieszenz  gesetzt.  252.

Weyler,  orgauifirtes  Landgericht  in  der  Herrschaft
  Vorarlderg,  wird  aus  den  vormals  allgäulschen
  Gerichten:  Altenburg.  Grineubach
  mit  Schinau,  —  den  Herrschaften
  Hobeneg,  mir  Waltrams,  Kellhöf.
  und  Simmerberg  konstitulrt.  437.

Wevler,  Sihz  des  neuen  Landgerichtes.  434.

Wetzlar,  vormaliges  Reichsgericht.  43.

v.  Wioder,  Legations-Sekretr,  wird  zum
königlichen  Gubernial-Rarh  in  Innsbruck  befdrdert.
  247.

Widemann,  bisher  Oberamts.  Kanzellist  zu
Günzburg,  wird  als  Kanzellist  zum  Hofgericht
  in  Memmingen  versetzk.  302.

v.  Widnmann,  Peter,  Freuderr,  knlalicher
Kämerer  und  Landesdirekrionsrath  zu  Ulm,
erhält  die  prooisorische  Junktion  eines  Direk.
tors  und  Mitkuratorrs  der  Erats-Kurarel
dev  dem  königlichen  Geueral  =  Landes  =  Kommissarlate
  zu  München.  a9r.e

Wiegand  —  Wolkenskeill.

Wlegand,  Anton,  Revierforster  zu  Reichenhall,
  erhält  die  silberne  Verdienst  =  Medaile.

  232.

Wien,  oberste  Fustizstelle.  306,  473.

Wiesend,  Joseph,  bizentlat,  erhält  den  Raths-Acceß
  bey  der  kbniglichen  Landesdlrektlon  zu
München  177;  —  wird  zum  Lauorichter  in
Kufsteln  ernannt.  47o.  «

Wiesentheld,  Herrschaft,  wird  dem  Kbnigreiche
  Balern  einverlelbr.  353.

Wieser,  Joseph,  bleber  Stadt=  und  Landrichter
  zu  Meran,  wlrd  zum  Landrichter  allda
ernannt.  471.

Wiest,  Theobald,  bisher  Konventual  von  Nlederaltaich,
  erhält  dle  Pfarrey  Frauenau.  460.

Wildbichel,  Joll-  und  Weggeld:  Amt  unter
dem  Rentamte  Kufstein.  460.

Wilhelm,  Joseph,  bieher  dsterreichischer  Regierungs-Konzipist,
  wird  ols  Hofgerichtrs-Kanzellist
  in  Memmingen  angestellr.  Z#r.e

Windhausen,  Jollamt  unter  dem  Rentamte
Kufstein.  460.

Winkler,  Doktor  in  Schwarzenberg,  wird
zum  Landgeriches  =  Arzt  des  Juner-Bregenzer-Waldes
  ernamt.  438.

Winter,  kdniglich=  geistlicher  Rath  und  Professor,
  wird  für  das  akademische  Jahr  r90#  an
der  hohen  Schule  zu  Lendehut  als  Direktor
bev  der  speziellen  Klasse  in  der  theologischen
Sektion  ernannt.  4717.

Winterrieden,  Burggravlat,  wird  als  konstituriver
  Landestheil  dem  Kdnigreiche  Baiern
einverlelbt.  353.

v.  Wisinger,  bisher  Landgerichts  =  Akruar  in
Burghausen,  wird  in  gleicher  Eigenschaft  nach
Moosburg  versetzr.  342.  .

Wittmann,  Lizentiar,  kbniglicher  Landrichter
in  Ingolstadr,  erhält  wegen  ersprießlich  gefübrter
  Kriegsgeschäfte  das  Zeugniß  allerhöchster
Zufriedenhecit.  487.

Wolf,  Landesdirektionsrath,  wird  zum  Mitglied
  der  Spezial-Straßendaun-Konkurrenz=Kemmission

  in  München  ernannt.  —.

Wolf,  bieberiger  Erpeditionékamts-Mdjunke,
wird  zum  Repartitor  des  königlichen  Guberniums
  zu  Innesbruck  befbrderk.  448.

Wolf.  Joha#n  Jakob,  bisher  Auttsschreiber  zu
Jaitzkofen,  wird  als  Rechnungskommissär  hey
dem  königlichen  Kirchen-Administrarlonsrath,
angestellr.  168.

Wolkeustein,  graͤfliches  Gericht,  wird  dem
Landgerichte  Klausen  einverleibt.  456.
        <pb n="628" />
        Wuͤrth  —  Zimmermann.

Mürth,  blsher  Landesdirektlons--Sekretaͤr  zu
Ulm,  wird  zum  Sradrkommissär  in  Wangen
befbrdert.  248.

Purzer,  Augustin,  bleher  Landgerlchts  -A#-tuar
  zu  Moosburg,  wird  als  Rechnungs-=Kommissär
  bey  dem  kbniglichen  Klichen=  Administratlonsrarh
  angestell#  168.

berle,  bleher  Hofgerichtsrath  In  Eichstädt,
wird  dem  Konsistorium  vach  selner  früheren
Anstellung  zurickgegeben.  234.

Yelin,  Christian,  bisher  Assessor  und  Referendär
  bey  dem  Scadtgerichte  in  Fürth,  wird
zum  obersten  Justlzrath  zu  Bamberg  beförde.k.

  407.

auambano,  Gericht;  sieh  Fat.

Zangbellint!,  Peter,  bieher  proolsorischer
Richter  in  Leoico,  wird  zum  Landrichter  allda
  befdrdert.  471.  ,

unpfek,kud1vig,bisherLassdes-Dicektions-Dlurnist
  in  München,  wird  zum  Sekretär  des
königlichen  Hofgerichts  in  Memmingen  ernannt.
  341.  .

Zeisenhof,  Joseph  Maria,  bisher  Pfleger
zu  Mls,  wird  zum  exponirten  Landgerichts-Aktuar
  in  Vils  Landgerichts  Reuttl  ernannt.  471.

Zeller,  Joseph,  bisher  Kaplan  zu  Kipfenberg,
  erhälr  die  Pfarrey  Dörndorf  in  Eich-Käbt.
  203

Zillerthal  in  Torol.  473.

Zimmermann,  bieher  Rechnungs=  Offizlant,
wird  zum  Rechnungs=  Kommissär  zweyter
Klasse  ben  dem  königlichen  Kriegsbkonomle=Rath
  ernannt.  152.

Zipper  —  v.  Zpllenhard,

3SI#pper,  Joseph,  bisberlger  Kanzlepdlener,  wird
lals  Renramtsboth  in  Feldkirch  angestellt.  440.
Zirl,  Weggeldamt  unter  dem  Renkamte  Telfs.

400.

Zobel,  Johann  Georg.,  wird  als  approbirter
Feldmesser  in  Schwaben  aufgenommen.  107.
Zoglaner,  orenz,  bisher  Pfarr-MWikar,  erhält

  die  Pfarren  Troslberg.  156.

Jolchner,  Registramt  bey  dem  königlichen  Landrecht
  zu  Innobruck,  wird  in  den  Ruhestand
gesetzt.  448.  ·

Zoller,  ehemaliger  erster  Direktions-Adjunkt,
wird  zum  Straßenbau  -Inspekter  der  Baus
Inspektlen  Innebruck  ernannt  279.

Jollvaus,  Joll=  und  Weggeld-Amt  unter
dem  Rentamte  Kufstein.  460.

Zbpfel,  bieher  Forstmeister  von  Waischenfeld,
wird  als  Oberförster  in  dem  Fürstenthume
Bamberg  zu  Teuschnitz  angestellr.  64.

ZIdpfel,  bieher  Landesdirektionsrath  zu  Bamberg,
  wird  zum  königlichen  Rath  bey  der
obersten  Inslizstelle  in  Franken  ernannt.  20a.

Zottmann,  Landrichter  zu  Julbach,  wird  ween

  vortheilhafter  Amwendung  des  Guter-Verträmmerungo
  *  Spstems  mit  öfsentlichem
Lobe  beehrt.  290.

Zottmann,  Feseph,  Lizentiat,  wird  zum  Aktnar

  des  Landgerichto  Abenoberg  ernannt.

342.

v.  Zyllenbard,  Frepherr,  bisher  Forfslinspektor
  des  Fürstenrhums  Wurzburg,  wird  zum
Ebef  des  gebeimen  Central-Büreau  in  Forstund
  Jagdsachen  bey  dem  königlich  -geheimen
Ministerial  =  Tnaz=  Departement  1386;  —
und  zum  wirklichen  geheimen  Rarh  ernannt.
40.

Sachregister.

A-#  Sleh  Staatedienste  kbnigliche.

Adelstands  =  Verleihungen.  187,  181,
350,  361.  Man  sehe  auch  Standes-Erhöhungen.


Advokaten  und  Prokuratoren.  Strafe
gegen  dleselben  wegen  Nachläßigkelt  in  Vertretung
  der  Klienten  vor  den  Gerichtsbehdr.
den,  Versäumniß  der  Präclusiv-Termine,
und  Appellatlons=  Faralien.  302,  303.

Man  sehe  auch  Anwälde.

Aemter,  könsgliche.  Verboth  unschicklicher  Unterschriften.
  154.

Aerarlal-Aucstände  in  Schwaben.  Ver:=ordnung
  an  sämmlllche  kbnigliche  Land  Stadtund
  Patrimonialgerichte  der  Provrinz  Schwas
ben,  auf  was  Art  dieselben  zu  M  uderung
erwähnter  Auestände  bey  Guterveränderungen
  zu  verfahren  haben.  1

Aerzte.  Sieh  Land=  und  Stadtgerichts-Aerzte,
  —  wle  auch  Stadtphyflker.
        <pb n="629" />
        Agrikultur  —  Appellations-Norme.

Agrikultur.  Oberaufsicht  und  Leitung  hier-.ober.
  425,  426.

Alumnen.  Sieb  georglanisches  Seminar.
Akademlen,  allgemeine  Aufsicht  hietüber.  4%%

426.
Akademiker,  mit  Stipendlen  begnadigte.
Sieh  Unlversitaͤt.

3  uare.  Eieh  Landgerichts-Aktuare.

ktugrs  =  Beyzlehung.  Wiederholte  Verordnung

  wegen  Boyzlehung  eines  Aktnars,
oder  bey  dem  Mangel  dieses  letztern,  zweyer

Gerichtebeysitzer  zu  richterlichen  Handlungen,

besonders  bey  Hofmarksgerichten.  117.

Anwiälde.  Verordnung  wegen  der  Sidesleistung
  derselben  in  die  Seele  ihres  Prinzlpalen.

Sieh  Gerichts  =  Koder,  balerischer.

—  wegen  der  bey  Belehnungen  zu  beobachtenden
  Formalitäten.

Sieh  Belehnungs=  Akt,  —  Bittschrlften
  in  Nachlaß-Sachen.

Appellationen  und  gerichtliches  Verahren
  in  dem  Fürstentchume  Eichaͤdt.
  Die  Revisionssuchungen  von  dem  in

Elchstädt  bestehenden  Hofgerichte  werden  an
die  oberste  Justizstelle  in  Schwaben  gewiesen.
  Bis  zur  allgemeinen  Ciollgesetzgebung
bleibt  „es  noch  ferner  bey  den  bisher  alldort
üblichen  gemeinen  Civil-Rechten,  Statuten
und  Gewohnbeiten;  —  bey  dem  gerichtichen
Verfahren  in  Cloil-Sachen  wird  der  balerische
  Gerichtskoder  und  die  demselben  angehängte
  Konkursordnung  als  Norme  eingeführr.
773  774.

Appellationen  aus  der  Grasschaft  Tyrol,
wie  auch  den  Färstenthmern  Trien  und
Briren.  Sieh  Justizstelle  oberste  in  Schwaen.



Appellationegang  in  Prozessen  bey  dem
Oberamte  zu  Günzburg,  —  den  Magistraten
  zu  Augsburg  und  Lindan,  —  dem  bisher
  kaiserlich-  dsterreichischen  Appellationsgerichte
  in  Schwaben,  —  der  obersten  Justizstelle
  zu  Wien,  —  und  den  vormaligen  hochsten
  Reichsgerichten.

Sieh  Justizpflege  in  Schwaben,  —  und  Prozesse
  bey  den  Reichsgerichten.

Appellationszug  von  dem  Hofgerichte  zu
Amberg,  und  dem  Fürstenthume  Ansbach.

Sieh  Justizstelle,  oberste  in  Franken.

Appellations-Norme  in  Ehestreitigkeiten
der  Protestanten  in  Baiern  und  Neuburg.
Sieh  Ptotestanten.

1

Appellations-Tare  —  Banknoten.

Appellatlons  =  Tare,  von  den  Mautämtern
  einzuhelschende,  vor  der  Revisions=  Erkenntnit.
  Sieh  unter  Manewesen.

Archiv,  kbnigliches.  Steh  Haus=  und  Staate-Urchiv.


Armen-Anstalten.  Oberaufsicht  hlerüber.
425,  426.

Arme  Seele.  Slieh  Erbseinsetzung  derselben.

Arzneven-Handel,  verbothener.  Sieh
Vieh-Arzney=  Handel,  —  und  Quacksalber.

Aufschläger  und  Unter-Aufschläger
in  Baiern.  PVorschriften  für  dieselben  zur
Verfahrung  bev  Einbeischung  des  Bier=  und
Brandwein-Aufschlags.  381.  ——  Verhängung
der  Strafen  für  dieselbe  bey  ungeeinnenm
Verfahren  in  Behandlung  des  Aufschlages.

384.

Auestände.  Sieh  Aerarsal  =  Ausslände.

Anowandern  und  Ueberrretken  kdniglicher
  Unterthauen  in  fremde  Krlegsdienste.
  Das  diehfalls  bestehende  Perboth
wird  ernenert,  und  auf  sämmtliche  Provin-=zen
  ausgedehnt.  258.

Anuswärtige  BVerbälenisse.  Sieh  Ministerial-Departement
  und  Ministerlal-  Organisatlon.

aader  einfache  (Landbaader.)  Ausschlat

derselben  bev  Juspekrionen  kriminalischer  Unglücksfälle
  und  Vergistungen.  Sieh  kriminalis
sche  Unglücksfalle.

Backdfen  der  Landleute.  Verordnung  wegen
  zweckmäßiger  Bauar##  und  Besichtigung
derselben  zur  Entfernung  der  Feuerkgefahr.  28—.

Batern  (Kurpfalzbatern)  wird  zur  ursprünglichen
  Würde  eines  Kdnigrelchs  erhoben.  3.  53.

Genealogie  des  kbduiglichen  Hauses  ven
Balern.  17.,  18.

Konstituirende  kandes-Theile  des  Könlgreichs
Baiern;  a)  gemäß  des  Preßburger  Frledens.
53,  54,  57;  —  b)  durch  Austausch  an
Frankrelch.  us0,  loo;  —  C)  durch  Ueberelnkunft
  mit  den  Grafen  Fugger  210;  —  d)  zu
Felge  des  rheinischen  Bundsvertrags.  353,

354.

Einfährnng  der  National  =  Kokardé
alo  eines  allgemeinen  Keunzeichens  aller  lalerischen
  Landeokinder.  23.

Baierischer  Gerichts  =  Koder.  Sleh  Gerichto-
  Koper.
Baierlsche  National  Jeitun
Klebe  Professor.  7  -  s  Sieh
Banknoten  k.  k.  dsterrelchische.  Warnung
an  die  königuchen  Untertbanen,  dieselhe  gegen
  baates  Geld  einzutauschen.  150,  151.
%
        <pb n="630" />
        Bauholz-Abgaben  —  Bier  u.  Brandw.  .

Perordnung,  durch  welche  der  Nominalwerth
dieser  Banknoten  auf  den  Kommerzialwerth  reduzirt
  wird,  und  dieselbe  in  Jahlungen  nicht

anuders  als  um  zwey  Prezente  unter  dem

.  Augsburger  Wechselkurs  angenommen  werden
sollen.  235,  à36.

Bauholz  =  Abgaben,  die,  in  Schwas
ben,  aus  den  Kameral-Waldungen  an  die
hiezu  berechtigten  Unterthanen,  werden  zur
Handhabung  der  Ordnung  und  Gleichfdrmigkeit
  besonderen  Vorschriften  unterworfen.  260,
261.

Belehnungs  =  Akt  bey  Ritterlehen.
Vorschrift,  nach  welcher  sich  die  Rirterlehen-Vasallen,
  oder  derselben  Anwälde  hiebey  zu
fuͤgen  haben.  190,  191.

Benefizlen  =  Verlelhung.  Sieh  Pfarreyen,
  und  geistliche  Pfünden.

Berlcht-Form.  Insiruktion  für  sämmtlich=
  königliche  admiuistrative  Landesstellen  und
Juftizkollegien  rc.  in  Hinsicht  der  Berichte  wegen
  der  angenommenen  Königswürde.  7,  3.

Berichte  und  Birtschriften  über  Schulgegenstände;
  Form  derselben.  Sieh  unter
Schulen.

Wlederholte  Vorschrift  zu  der  in  Berichten
  und  Vorstellungen  an  die  kbulglichen
  höhern  kandeskolleglen  von  den
Unterbehdrden  und  Partheyen  zu  beobachtenden
  Submisstons=  Formel.  307.

Besolduugs=  Scheine,  verhandelte
oder  zedirte  sollen  bey  den  kdniglichen  Kassen
  nicht  mehr  vorgemerkt  werden.  152.

Bettelmbdche.  Erhdhung  des  Alimentatlons-=Beytrages
  für  dieselben  in  den  Zentralklostern.
287,  288.

Beutel  =  Lehen.  Ueber  das  Formelle  der
Behandlung  derselben  ben  Verlderungsfällen
  wird  den  kdniglichen  Rentämtern  und
andern  betreffenden  Rechnungsbehdrden  in
der  Proolnz  Schwaben  eine  nähere  Vorschrift
  ertheilt.  116%  —  112.  —  Formular  el-—

  nes  Belehnungs-Protokolls.  112,  113.7

Bi  bliotbeten.  eheentlsche.  Allgemeine  Auficht
  hlerüber.  425,  426.

“—s  und  Brandwein-Aufschlag  In
Ober=  und  Nieder-Baiern.  Konigliche
  allerhöchste  Verordnung,  gemäß  welcker
eine  zweckmäßigere  Erhebungsart  ben  diesen
Gefällen  in  den  ältern  und  neuen  kandes-Inklaven
  der  Provinz  Balern  eingeführt  wird.

377.  —386.
à)  Neue  Aufschlags-Quote  vom  Malz.  J77.

Bier,  Verloosung  —  Bittschriften.

b)  Bezirk,  auf  welchen  sich  diese  Verordnung
  ausdehnk.  377,  378.

4)  Einbringungsart  des  eiulgen  Städten
und  Märkten  bewilligten  Bierpfennings.

378.

d)  Vorschriften  für  die  des  Blerbräuens
und  Brandwelnbrennens-Berechtigte  wegen
  richtiger  Einbringung  dieses  Aufschlages.
  378,  370.

e)  Vorbeugung  gegen  die  hieben  von  Mullern,
  Malzmillern  und  andern  unterlaufenden
  Gefährden.  370.

Vorschriften,  wenn  das  Malz  auf  ausländische
  Mühlen  gebracht,  oder  in  andern
  Provinzen  gebrochen  werden  muß.

380.

6)  Verfahrungs  =  Norme  für  die  Unteraufschläger
  bey  Einbringung  dieses  Aufschlages.
  381.

5b)  Art  der  Entrichtung  desselben,
Nachlaß=  Bestimmungen.  38r.  392.

i)  Strafe,  welcher  die  Bräuhausbesttzer,
Brandwelubrenner,  Bräumeister,  Brängehilfen,
  Beamte,  Malzmiller,  Aufschläger
  und  Unteraufschläger  wegen  Vorenthaltung
  oder  Veruntreuung  des  Aufschlags
unterworfen  werden.  383  —  385.

x)  Gerichtliches  Verfahren  und  Gerichtsstand
  In  Aufschlags  -Defraudationsfällen
385.

Nachtrag  zu  der  wegen  des  Bier=  und
Brandweln  =  Aufschlages  ergangenen  allerbdchsten
  Berordnung,  in  Bezug  auf  das  Verfahren
  der  Landrichter  hlerbep.  404.

Fernerer  Nachtrag  zu  derselben,  rücksichtlich
der  Malzmessung.  428.

Bier-Verloosung.  Sieh  Mäezenbier.

Bierwirthe.  Beschränkung  derselben  in  der
willlkührlichen  Bierabnahme  von  Bräuern  unter
  dem  Bränujahre.  385.  —  Die  Bierschulden
  dieser  Wirthe  werden  den  Wechsel,  und  Merkantil
  -Schulden  gleichgestellt.  85.

.  Bittschriften-Form  in  Nachlaß—-  s.  a.
Sachen.  Auftrag  an  saͤmmtliche  Ädvokaten,
  Prokuratoren,  und  Notarien  der  Provinz
  Neuburg  wegen  der  hiebey  zu  beobachtenden
  Aufschrift.  247.

Bittschriften  um  Befrevung  und  Entlassung
  von  der  Militr-Pflichtigkeic;  sietz  unter
  Militär.

Bierschriften.  Sleh  Handelsvorwels-Gesuche
  der  Landkrämer,  —  Kadeten.

und
        <pb n="631" />
        Blattern-Impfung  —  Deserteurs.

Blattern  =  Impfung.  Stieh  Schutzpock


en.

Bothen,  stadtische  und  maärktische.
Wiederholter  Auftrag  an  dieselbe,  sich  bey  dem
toͤniglichen  Hofgerichts-Expeditlonsamte  zu
Muͤnchen  wegen  allenfalls  vorhandenen  Expeditionen
  zu  melden,  wle  auch  an  sämmtliche
  Sradt=  und  Marktsobrigkeiten  denselben
jederzeirt  einen  Vorweis  deswegen  mitzugeben.
  221,  222.

Brand-Assekuranz.  Wiederholte  Erinnerung
  an  die  Vorschriften,  welche  dle  General-Verordnung
  und  mehrere  Weisungen

Über  den  Bepytritt  zur  Brand-Assekuranz  und
üUber  die  Einsendung  des  Katasters  zur  Kommission
  enthalten.  357,  358.  4

Brand-Assekuranz-Konspekt  für  das
Fahr  1605,  sammt  Rechnung  und  Geldanuweisungs-Tabelle.
  (Bevlage.)

Brandschadens  -Ersatz=  Konkurrenz
fuͤr  das  Jahr  1804.  151.

Brandwein-Aufschlag.  Sieh  Bier-Aufchlag.


s.  und  Brandweinbrenner.  Vorschriften
  für  dieselben  bey  Abgabe  des  Malzes
in  die  Mühlen  zum  Brechen.  370.  Strafen,
welchen  dieselbe  bey  Vorenthaltung  oder  Verumrenung
  des  Aufschlages  unterworfen  sind.

383,  383  ·
BräuhånsetlnBacekmWasfåksine
dem  neuen  Bler-  und  Brandwein-Aufschlage
  unterworfen  werden.  378,  379.
Bruͤckengeld  in  Tyrol.  Sieh  Weggeld  unter
  der  Rubrik:  Straßen=  und  Wasserbau.

Buchhandel.  Oberaufsicht  über  denselben.
425,  426.
ensur  =  Vorschrife.  Sieh  Zeltschriften.


Ceremonien  =  Melster  (Oberst)  Jo.
Charwoche,  dffentliches  Geberh.  Sieh  Konig,
  und  koͤnigliche  Familie.
Civilstand.  Ertheilung  der  Rechte  und  Privilegien
  in  Bezug  auf  denselben.  425.
Consumo-Giter-Designationen;  —
Consumo-Gütrer  =  Wiederausbringung.
  Sieh  unter  Mautwesen.

E  eserteurs  fremde,„  m  Lande  betroffene.
  Verordnung,  In  welcher  den  geeigneten

  kdniglichen  Civil=  und  Militärbehd'den

die  Porschriften  erdffnet  werden,  nach  welchen
  sie  rücksichtlich  der  Ankunft  und  des
Aufenthalts  der  fremden  Deserteurs  in  den

Deserteurs  inlaͤndische  ꝛe  —  Ehe-Einsegnung.

könlglichen  Staaten  zu  verfahren  haben,  und
zwar:  a)  Wenn  der  fremde  Deserteur  ein
Inländer  ist.  30z.  b)  Wenn  derselbe  kein  In--länder,
  jedoch  vormals  in  kbniglichen  Diensten
  gestanden  ist.  F.  2.  393.  c)  Wenn  er
weder  ein  Landes-Eingebohner,  noch  diesseitiger
  Deserkeur  ist.  S.  3.  303,  304.  d)  Verfahrungs-Norme,
  wenn  fremde  Deserteurs
frepwillig  in  kdnigliche  Dienste  rreten  wollen.
S.  4.  304  e)  In  welchem  Falle  fie  als  Vaganten
  zu  behandeln  sind.  a.  a.  O.  S..

Deserteurs,„,  inländische  ,  verheim-Iichte
  in  rikterschaftlichen  Distrikten  im  Bambergischen.
  Verordnung  zur  Vorbeugung  gegen
  dlese  Verheimlichungen  und  Strafe  gegen
die  Uebertreter  dieses  Verbothes.  463,  464.

S  *  Tabellen.  Sieh  unter  Mikär.



Desertion  mit  Dlebstahl  bev  Milltär-Verbrechern.
  Sleh  Militä#-Flskkus
  unrer  Militär.

Dezimation.  Sieh  geistlicher  Staatsbeptrag.

Dlenstes=  und  Pensions-Pragmati!t
für  die  Staatsdiener  der  ältern
Provinzen,  vom  r.  Jänner  rgos.  Verordnung
  wegen  Einführung  derselben  in  Tyrol.
441.

Direktoren  bey  den  Kollegien,  Reiselizenzen
  derselben.  Sieh  Staatsdiener.
orfs  =  Führer;  Dorfs  =  Obmannschaften.
  Sieh  kriminalische  Unglücksfäcle.

be  =  Elnsegnung.  In  Beziehung  auf

dle  dlreren  Landesgesetze,  daß  nämlich  keine
Ebe  ohne  Bewilligung  der  welrlichen  Obrigkeit
  eingesegner,  und  die  Kopulationen  nur  von
dem  ordenrlichen  Pfarrer,  oder  elnem  Geistlichen,
  der  von  diesem  Pfarrer  die  Erlaubniß  hiezu
  erhalten,  mit  Beobachtung  der  vorgeschrieber
nen  Foͤrmlichkeiten  und  Denunziationen  geschehen
sollen,  wird  den  Geistlichen  aller  Konfessionen
verbothen:  2)  Nlemand  ohne  legalen  Erlaubnißschein
  der  weltlichen  Obrigkeit  zu  trauen.
S.  1.  270.  b)  Keinen  Unterthan  aus  einer
fremden  Pfarrey,  und  keine  Vaganren  zu  kopuliren.
  S#  a.  a.  u.  O.  C)  Oie  dagegen  haudelnden
  Pfarrer  und  Benefiziaten  sellen  mit
Enetsetzung  von  ihren  Pfründen,  Ueberbürdung
  der  Alimenration,  und  unpräbendirte  Geistliche
  nach  Umständen  bestraft  werden.  K.  3.
d)  Unterthanen,  die  aufser  Landes  ohne  landesherrliche
  Bewilligung  sich  haben  trauen  las.
sen,  oder  die  priesterliche  Einsegnung  erschlis

N##  2
        <pb n="632" />
        Ehestreitigkeiten  ie.  —  Expeditions-Amt.  rt.

chen  haben,  sollen  als  Vaganten  behandelt
werden  4.  276.
Ehestreitigkeiten  der  Protestanten“
Sieh  Protestanten  in  Baiern  und  Neuburg-Eheverlobungen.
  Verordnung  in  wle  ferne
dieselben  gültig  und  erlaubt  siud,  nebst  Bestimmung,
  welche  zweckmäßige  Formaliecten
  siegelmäßige  und  vunsegelmshige-  imglei#-en
  junge  beute,  welche  sich  noch  bey  #h'
ren  Aelteru  befinden,  oder  unker  Vormund“
schaft  stehen,  zu  beobachten  haben;  —  Hinweisung
  der  Sponsalien-Klagen  an  die  welrlichen
  Gerichtsbehdrden;  —  und  Aufhebang  des
unterm  §.  März  und  8.  April  1770  ergangenen
  sogenannten  Provisional  -Mandats.

175  —  176.
eidsern  der  Anwälde.  Sieh  Gerichrs-Koder.


Etdliche  Pflicht,  in  welche  die  Malzmiller
zu  nehmen  sfind.  380.

Eidliche  Pflicht  der  Postbeamter,
Sieh  Postbeamte.  6
Elementarlehrer,  könlaliche.  Iustruktion

  für  dieselbe.  Sieh  unter  Schuken.

Elementarschulen,  kbnigliche.  Lehrplan
f#  dieselben  in  Städten  sowohl,  als  auf  dem
Lande.  Sieh  unter  Schulen.

Elementarschulen  in  Bamberg.  Behdlzung
  derselben.  Sieh  unter  Schulwesen.

Englischer  Garten  Iin  Müuchen.  Verordn#ug
  wegen  H  andhabung  der  Ordnung  und
Verhuͤtung  der  Frevel  in  demselben.  145
bls  147.  Man  sehe  auch  Lustgärten,  königliche
zu  Nymphenburg.

Erblaud-Postmeister.  65.

Erblehen,  gemeine;  und  Erbzlusgl-=ter
  im  Fürstenthume  Anebach.  Gesetzliche
  Normen,  in  wie  weit  dieselbe  verschuldet
  und  verpfändeb  werden  können.  Zax.

Erbselnsetz  ung.  der  armen  Seele.  Verordnung
  wegen  Ver  tbeilung  einer  solchen  Verlassenschaft
  an  die  Pfarrkirche,  wo  der  Erblasser
  selnen  Wohnort  hatte,  mir  Abzug  des
für  den  Armen=  und  Schulfond  bestimmten

vrvierten  Theiles.  313.

Erziehungs=  Privat  =  Institute.  Sieh
unter  Schulwesen.

Etats=  Kuratel,  dle,  für  das  Fürstenthum
Ansbach,  wird  mlit  dem  General-Landes-Kommissariat
  in  Franken  verbunden.  433.

Erhibita,  sieh  Klagschriften.

Erpeditions  =  Amt  des  dnde  /he

Hofgerichts  in  München.  ieh  Bothen.


*  Fromme

Fabriken  .  —  v.  Fuggerisch  grafliche  2c.

Labriken  und  Manufakturen.  Dberaufsicht
  und  Leltung  hierüber.  435,  436.
Feldmesser,  approbirte  in  der  Provinz  Schwaben.

  167.

Feuersgefahr,  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  dieselbe.
  Steh  Backdfen  auf  dem  Lande,  —
hölzerne  Riegel  in  Kaminen,  —  Kinder  alleln
im  Hause  zurückgelassene,  —  und  Nagelschmieden.


Finanz-Ministerlum,  geheimes,  neu  konstitnirtes.
  Sleh  Ministerial-Organisation.

öeten  (Miluir)  dessen  Rechte.  Sieh  unter

  Milirch.

Fleischverkauf  an  Frevtagen.  Aufhe-=bung
  der  dießfalls  unterm  gten  Februar  1796.
ergangenen  Verordnung  und  des  darin  enthaltenen
  Verborbes.  273.

Forstdedienstete  und  Jäger.  Pflichten
derselben  bey  Betretung  der  Wilddiebe.  Sieh
Wilddiebstahl.

Friedens  =  Trak  #at.  Sieh  Preßburger  Friedens=
  Traktat.

Freyzigigkelt,  allgemeine  wechselseitige  zwischen
  den  bbniglich  -baierischen  alten  und
neuen  Provinzen,  und  den  Besitzungen
des  Fürsten  von  Schwarzenburg=  Sonderehauhausen.
  5,  6.

Die  in  den  ltern  kbniglichen  Staaten  bestehende
  innere  allgemelne  Freyzügigkeir  wird
auch  auf  die  sämmrlich  neu  erworbenen
  übrigen  känder  und  Besitzungen  ausgedehnt.
  360.

Stiftungen  der  Juden.  Stieh

Quarta  Scholurum.

Fromme  Vermächtnisse.  Sleh  Erbseinsetzung
  der  armen  Seele.

v.  Fuggerisch-fürstliche  Besitzungen
und  Herrschaftew  in  Schwaben  werden  gemäß
  der  rbeinischen  Bundetakte  der  Souverainitaͤt
  Semer  koniglichen  Massestche  von
Baiern  unterworfen.  383.

1  t#Fuggerisch  =  gräfliche  Besis  ungen
in  Schwaben.  Kinigliche  allerdchste  Deklaration

  und  pragmatische  Sraatsverordnung,
worin  die  staatsrechtlichen  Verbältnisse=  und
Modiflkatlonen  auseinander  gesetzt  werden,
unter  weschen  die  Reichsgrafen  von  Fugger
  ihre  sämmrliche  unmittelbare  reichändische
  und  ritterschaftliche  Herrschafren  und
sonstige  Besitzungen  in  Schwaden  der  Souveralnität
  Seiner  kdniglichen  Moiestär  von
Baiern  unterworfen  haben  249.  257.

Revers=  Urkunde,  vermdg  welcher  erwähnte
Grafen  die  kbnigliche  Souveränität  über  ihre
        <pb n="633" />
        Garn  und  Gespinnst  —  General-anbes  2c.

sämmeliche  Besitzungen  in  Schwaben  anerkennen.
  257.  ·

Garn  und  Gespinnst.  Sieh  unter  Mautwesen.



Gärten,  königliche  zu  Romphenburg.
Sleh  kustgärten  königliche,  und  englischer  Garten
  zu  München.

Gebodrue,  Getraute  und  Verstorbene
in  sämmrlichen  Pfarreven  zu  Munchen.
  i.  J.  1Los.  General  Anzelge  hlerüber.  180.

Gebeth,  (  Kirchengebeth  )  öffentliches.
Sieh  Kbnig  und  konigliche  Famtlie.

Geheime  Minister,  kbnigliche.  426,  47.

Geheime  Räthe,  neuernannte.  135.  221.
361.  446.  464.

Geheime  Referendäre.  8.  446.

Geistliche  Verhältnisse,  die  bisher  dem
geheimen  geistlichen  Ministenal  =  Depuement
Ingetheilren,  werden  an  das  Ministerul-Departement
  des  Innern  gewiesen.  425.

Geistlicher  Staats  -Beyktag.  Auftrag
an  die  kdniglichen  Rentämter  in  Bal##u  wegen
  Erhebung  deoselben.  432.

Geistlibe#e  Staaterecht.  Sleh  Kirchen-Polizen
  in  Schwaben.

Geistlicher  Personen  Gerichtsstand  in
bürgerlichen  Personalklagen  dey  den  koniglichen
  Hofgerichten.  142.

Getüliche  Pfründen,  auf  was  Art  selbe
veriiehen  werden  sollen.  Sieb  Pfarrepen.
Gemeinden,  Gemeinde-Obmannschaften.
  Steh  kriminalische  Unglücksfälle  und
Perglitungen,  —  Regierungsblatt,  —  und  Behölzung
  der  Schulen  durch  die  Gemeinden,

unrer  Schulwesen.

Gemeinde  =  Schulden  in  der  Provinz
Schwaben.  Bestimmungen,  nach  welchen
dieselben  künftig  kontrahirt,  wie  sie  in  der
Folge  getilgt,  und  welche  Sicherbeit  den  Gläubigern
  bey  dem  Vorschuße  der  Tilgungs=  Kavitalien
  gegeben  werden.  206  —  299.

Gemeindgründe  =  Vertheilung.  Sieh
unter  Städte  und  Mirkre.

Genealogie.  Sieh  Baiern,  königliches  Hans

General=  Laudes  =  Kommtssariar  in
Schwaben.  Zeugniß  allerhdchst  =  landesherrlicher
  Jufriedenbeit  am  dasselbe  wegen
schneller  und  pünkrlicher  Vollziehung  der  rücksichtllch
  der  Stellung  der  Pferde  zum  Militär-Fuhrwesen
  demselben  ertheilten  Vorschrift.
4-L  432.

General  =  Landes  =  Kommsssariat  in
Franken.  Oesffentliche  allerhöchste  Belobung

General-Kommissariat  —  Gerichtstandes  2c.

desselben  wegen  zweckmäßiger  Herstellung  der
Chausseen  im  Fürstenthume  Bamberg.  421

Konstituirung  desselben  für  Ansbach  als
Erat--Kuratel  zufolge  der  am  15ten  Oktober
  1804  dießfalls  erlassenen  allerhoͤchsten  Berordnung.
  423.

General=  HKommissarlat  in  Tprol.  Sieh
Hofkommissariat.

Georgianisches  Seminar  in  Lands-=hut.
  Verordnung  und  Normen,  nach  welchen
  sich  die  in  dasselbe  präsenrirten  Stipendlaten
  und  die  Patronen  derselven  zu  fügen
haben.  218,  219.

Bekannemachung  der  in  dasselbe  im  Jahre
186  ausgenommenen  Alumnen.  325,  326.
Gerichtêbdersitzer,  Beyziehung  derselben.

Sieh  Aktuar.

Gerichts-Koder,  balerischer.  Verordnung
wegen  Abänderung  der  Erelle  des  Kapitels  13
§.  1.  —  in  Bekreffe  der  Eidesleistung  der  Anwälde
  in  die  Seele  ihrer.  Prinzipalen.  33.  —  wegen
  Einfübrung  dieser  Gerichts-Ordnung  in
der  Prormz  Schwaben;  sieh  Justizpflege
  im  Schwaben;  —  und  im  Fürstentbume
Eichstädt.  Sieh  Appellationen  in  Eichstädr.

Fernere  Verordnung,  daß  auch  in  den  durch
die  rheinische  Bundes=  Akre,  und  in  der  Folge
  derselden  durch  den  mit  der  Krone  Würtemberg
  geschlossenen  Vertrag  erworbenen  ehemals
  reichsstaͤndischen  und  ritterschaftlichen
Gebiethen  in  der  Provinz  Schwaben  die  balerische
  Gerichrsordnung  als  gesetzliche  Norme
allgemein  geltend  eingeführt  werde.  486.

Gerichrliches  Verfahren  in  Aufschlags-Defraudations-Gefüllen
  und  Ausständen.  32K.e

Gerichritches  Perfahren  in  Ehefteeitigkeiten
  der  Protestanteu.  Sieh  Protestanten.

Gerichts  =  Instanzen  bev  dürgerllchen
  Rechtshändeln  im  Fürsienthume
  Ansbach.  Nühere  Bestimmung  derselben
mit  einstweiliger  Beybehaltung  der  preussischen
Gerichtsordnung.  266,  267.

Gerichts=  Instanzen-Ordnung  in  bürerlichen
  Rechtssachen  in  den  gesammten  Theien
  der  kdniglichen  Provinz  Schwaben.

306,  307.

Gerichrsbarkeits=  Austauschung  bey
landgerlchtischen  und  hofmärkischen  Guter=Arrondirungen,
  in  wie  ferne  dleselbe  gestattet
  ist.  389.

Gerichtsbarkeits-Einziehung.  Sieh  Patrimonial-Gerichrsbarkeit
  in  der  obern  Pfalz.

Gerichtsstandes  Bestimmung.  Sieh  Appellationen,
  —  Cheverlobnisse,  —  geistiiche
        <pb n="634" />
        Gerichtliche  Taren  —  Güter-Zertrüm.  2c.

Personen  —  Justiz  Pflege  in  Schwaben.  —
Justizstellen,  kbnigliche,  —  Maurbedienste,
unter  Mautwesen,  —  Vosibedienstete  unter
der  Rubrik:  Postanstalten,  —  Porotestanten
in  Baiern  und  Neuburg,  respektive  Ehestreitigkeiten
  derselben.  "

Gerichtliche  Taren.  Sieh  Taren.

Getreid-Märkte  im  Fürstenthume
Bamberg.  Wiebderholte  Anweisung  auf  die
des  falls  ergangene  Verordnung  wegen  Erweiterung
  derselben.  360,  370.

Getreid=  Stakus  und  Fruchtverkauf
von  den  Administrationsbehbrden  der  Kirchen  und
milden  Stiftungen  in  der  Provinz  Schwaben.
  Bestimmungen  und  Formulars-Vorschrift
wegen  künftig  gleichfbrmiger  Behandlung  und
Verrechnung  desselben.  388,  300.

Gewichts=  und  Maaß-Verhältniß,  des
fränzbsischen  zu  dem  balerischen.  90.

Gewitter.  Sieh  Wetterläuten.

Gift  =  Verkauf.  WVerordnung  zur  Beschränkung
  desselben.  405.

Man  sehe  auch  kriminalische  Unglücksfälle
auf  dem  Lande  und  Vergiftungen.

Glocken  =  Lduten  dey  Gewittern.  Sleh
Werterläuten.

Gratiflkationen  der  Staatsdlener.
Verordunng,  vermdg  welcher  die  Gesuche  derselben
  nur  auf  einige  bestimmte  Fälle  beschränkt.
werden.  250.

Grundvermögen.  Sieh  Hrlegssteuer.

Grundeigenthums-Abldsung.  Das
hierinfalls  von  dem  Rentbeamten  und  verschiedenen
  Gemeinden  im  Rentamte  Schongau
gegebene  lobenswürdige  Beyspiel,  wird  zur
Pablizitär  gebracht,  und  zur  Nachahmung
angerühmt.  396.  ,

Gubekniamköniglicheö,zttJnIIöbt-uck.
Siehllnifottns-Vokfchcift.

GntsocmändeknngemwaöbiebeyzuMim
demngkünftigkkclekakial-Auöståndeoondetr
Brhbtpcnzubeobachcmilh
Auöstånvr.

Gutoübekgabü-Bkl-efe.SiehSkempelund
  Gerichtstaren  in  Schwaben.

Guts  =  Uebergaben,  an  die  üÜber  die  ges
wdbnliche  Zeit  dienenden  Landkapitulanten  geelgnete.
  Sieh  unter  Militär.

Güter  =  Arrondirung.  Begünstigung  derselben.
  Sieh  Gerichte  barkeits  =  Ausztausch.
Güter  =  Zertrümmerungs  =  System.

Anfmunterung  zu  derselben.  290.

Sieh  Aerarial=[



Handels-Patente  —  Hofffarrey

andels-Patente.  Sieh  Jahrmärkte,  —
und  Blieharzneyhandel  der  Jillerthaler.

Handels=  Schuldsachen.  Stieh  Wechselgericht.
  .

Hakidels-Votweiö-Gesucheversendkrömer.Vetokdmmgwegenetfodeklicher

Belegung  derselben  mit  den  auf  die  Person
lautenden  vormaligen  Ober-  Landesregierungsoder
  dermaliger  Landes-Direktions=  Patenten.
  414.

Handwerks=  Strafen.  Beschränkung  und.
nähere  Bestimmungen  derselben  in  der  Provinz
  Schwaben.  127.

Handwerksbursche.  Sieh  Wanderschaft.

Haus=  und  Staats-Archiv,  kbnlge
liches.  Auflsicht  hierüber  425.

Häute  rohe.  Impost  auf  die  Ausfuhr  derselben
in  der  Provinz  Bamberg.  Sieh  unter  Mantwesen.

Hebammen  Kunst.  Aufang  eines  neuen.
Lehrkurses  für  dieselbe  zu  Ulm,  nebst  Bestimmung
  der  Elgenschaften,  welche  von  den  zu
Hebammen  gewählten  Individuen  erfodert

werden.  263,  263.
Herrschafts  =  Gerichte.  Sleh  Hofmark=Sleh
  geistlicher

und  Patrimonialgerichte.

Hofgerichte,  kdnlgliche.

Personen  Gerichtsstand,  —  Kriminal-Tabellen.

Hofgerlchte  königliche  zu  Munchen
hur,  Straubing.  Sieh  Jastnstellen  „  kdnigiche.


Hofgericht,  kbnigllches,  in  Memmingen.
  Appellation  an  dasselbe.  Sieh  Justizpflege
  in  Schwaben,  —  Protestanten  in  Balern
und  Neuburg.

Personalbefdrderung  bey  demselben.  347,  342.

Hofgericht  zu  Eichstädt.  Aufldsung  und-Verelulgung
  desselben  mit  dem  Hofgerichte
zu  Neuburg.  233.

Hofgerichrsräthe,  ernannte.  16.  135.  341.  350.

30.  307.  430.  «  »
Hofkosnmissäke,königliche,Indenn-nett
Landestheilen.  32.  48.  189.
Hofkommissfariat,  das  bisherige,  koͤnigliche
in  Tyrol,  wird  als  ein  General=  Landeskommissariat,
  und  als  eine  damit  verbundene
  Etats-Kuratel  konstituirr.  333.
Hofmarksgerichte.  Sieh  Aktuar  und  Gerichtebeysitzer,
  deren  Beyziehung  bey  rlchterlichen
  Verhandlungen.  —  Laudgerichts  =  Kaminkehrer,
  —  Patrimonialgerichte.
Hofpfarrev  zu  St.  Lorenz.  Elnziehung.
derselben,  und  Verthellung  der  dahin  eingepfarrten
  Persenen  an  die  Pfarreyen  ihres
Wohnorts.  463.
        <pb n="635" />
        Hofstaͤbe  —  Justizpflege  rc.

Hofst  aͤbe.  Sieh  Uniformen  veraͤnderte.

Holzabgaben  in  Schwaben  aus  den  Kameralwaldungen.
  Sieh  Bauholz.

Hblzerne  Riegel  in  Kaminen.  Derbefonders
  in  einigen  Geblrgsgegenden  von  Obere
balern  herrschende  Mißbrauch,  dieselbe  in  Kamine
  einzumauern,  wird  den  Maurermeistern
untersagt,  und  zur  Herausnahme  der  bereits
eingemauerten  den  kdniglichen  Landgerichten
gemessener  Auftrag  gegeben.  414.

Hubert!  Ordens  =  Ritter,  kbdnizliche,  nen
ernannte.  155.

agdberechtigte.  Sieh  Wilddiebstahl.
Jahrmärkte  =  Beziehung  in  Vaiern.
Die  desfalls  bisher  ergangenen  Verordnungen
werden  erldurert,  und  in  ihrem  ganzen  Umfange
  wiederholt  bekannt  gemacht.  316—318.
Der  Mißbrauch  der  nur  für  eine  Person
ertheilten  Handelspatente  von  nu#hreren,  und
die  Junelgnung  der  besten  Plätze  und  Stände
guf  den  Märkten,  wird  durch  gemessene  Vorkehrungen
  abgeschaft.  305.
Man  sehe  auch  Handelsvorwels-Gesuche.
Indigenats  =  Ertheilung.  4325.
Innere  Angelegenheiten.  Sieh  Ministerial

  =  Organisation.
Sieh  Reisepässe-Erthel-Insassen,

  adeliche.
lung,  und  Landsassen.

Insertionsgebühren  wegen  Einberufung
  der  abwesenden  Militärpflicheigen.  Sieh
unter  Militär.

Installation,  wieder  elngeführte.  Sieh  Landsassen,
  oberpfälzische.

Instanzen  =  Ordnung.  Sieh  Gerichts-Iuanzen.



Insiruktoren  (Haus-Instruktoren))  Erfordernisse
  bey  Anstellung  derselben.  123,  121.
Inrelligenzblätter,  provinzlelle.  Sieh

Regierungsblatr.

Journale.  Sieh  zeitschriften.

Inden.  Sleh  Cuarta  Scholarom.

Jurisdiktion.  Sieh  Gerichtsbarkeit.

Justlz-Ministerlum.  Sieh  Minlsterlal-Organisation.


Justizyflegeiln  den  neuerworbenenkdnigllchen
  Landesthellen  der  Provinz
Schwaben.  Form,  nach  welcher  dleselbe
von  den  sämmtlichen  Gerichtsbebdrden  darin
künfrig  verwaltet  werden  soll.  zos  —  307.

a)  Allgemeine  Einführung  der  baierlschen
  Gerichtsordnung  (Cod.  jud.  bar.)

„Jaustizräthe  —  Justigstelle,  die  oberste,  r.

in  dieser  Probinz,  und  Anwendung  derselben  in
den  berests  anhängigen  Prozessen.  zos,  306.
b)Neuer  Appellationszug  von  dem  Oberamte
  zu  Günzburg,  —  den  Magistraten
zu  Augsburg  und  kindau.  —  dem  bisher
  kais.  österr.  Ap'pellatlonsgerichte
  in  Schwaben,  —  der  obersten  Instlzstelle
  zu  Wien,  —  und  in  den  bey  den
bochsten  Relchsgerichten  anhängigen  Prozefsen
  an  das  Hofgericht  zu  Memmingen,
  und  an  die  oberste  Iustizstelle
in  Ulm.  Jos,  306.  c)  Bestimmung  der
Instanzen  =  Ordnung  in  bürgerlichen
Rechtssachen.  Jo.  d)  Verwaltung  der  peinlichen
  Gerlchtsbarkeit  nach  der  kasserl.  dsterr.
Gerichtsordnung.  306,  307.  e)  Proviforische
Beybehaltung  des  gemeinen  Rechts,  der  österr.
Gesetze,  der  Staturen  2c.  307.

Justi  zrárhe,  oberste,  ernannte.  16.  202.
224.  304.  308.  328.  392.

Justizstellen,  könlgliche,  in  Ober=  und
Niederbalern.  Uebersicht  über  die  Geschaͤfte
  derselben  vom  Jahre  1805,  und  zwar
a)  der  obersten  Justigstelle  in  Muͤnchen.  133.
b)  der  Hofgerichte  zu  München  und  Straubina.
  133,  134.

Bestimmung  des  Wirkungskreises  der  obersten
Instizstellen  in  Balern  und  Schwaben
rucksichtlich  der  Rechrahändel  in  der  Provinz
Neuburg.  121,  122.

Justizstelle,  die  oberste  in  Schwaben,
und  das  Hofgericht  allda  werden  als  die  geelgneten
  Tribunale  für  die  Jusiiz-Angelegenheiten
  in  den  vorarlbergischen  Herrschaften
aufgestellt.  100.

Die  Revisienasuchungen  von  dem  In  Fürstenthume
  Eichstädt  bestehenden  kduiglichen
Hofgerichte  werden  au  das  oberste  Justiz=  Tribunal
  in  Schwaben  gewiesen.  173,  173.

Justizstelle,  dle  oberste,  für  Tyrol,
und  die  Fürsienthümer  Trient  und  Briren,
wird  der  obersten  Justizstelle  in  Schwaben
untergeben,  und  diese  als  hochste  Instanz
in  bürgerlichen  und  peinlichen  Rechtshändeln
für  erwähnte  Landectheile  nach  den  nämlichen
  Verdälenissen,  in  welchen  für  sie  nurer
voriger  Regierung  die  oberste  Justizstelle  in
Wien  bestand,  ausfgestellt.  29—.

Justizsielle,  die  oberüe,  in  Franken,
erhält  nach  geschehener  Trennung  den  Fürstenthums
  Würzburg  durch  Unterordnung  der
Rechtshändel  des  Fürstentbums  Ansbach  in
letzter  Instanz,  und  des  oberpfälzischen  Hof-
        <pb n="636" />
        Kadeten-  Korps  —  Kassen  koͤnigliche.

gerichts  in  Amberg,  wle  solches  bisber  und
ter  der  obersten  Justizstelle  in  München  stand,
eluen  erweiterten  Wirkungskrels.  a365  —  2367,

Man  sehe  auch  über  die  Rubrik  oberste  Instizstellen
  die  Absätze:  Prozesse  bey  den  ehemaligen
  hochsten  Reichsgerichten,  —  und  Kriminal
  =  Tabellen.

adeten  =  Korps  in  München,  kbulgliches.
  Vorschrift  zur  Beybringung  geeigueter
  Zeugnisse  über  Vermögen  und  sonftige
  Umstände  für  Aeltern,  welche  die  un-s
entgeldliche  Aufnahme  ihrer  Kinder  in  dasselbe
  nachsuchen.  387,  389.
Kalender.  Verfaßung  derselben  rücksichriich
der  Patrozinien=  und  Kirchweihfeste.  402,

403.

Kalender=  und  Karten  =  Nachstemplung
  in  sädmmtlich-königlichen  Provinzen
  Die  von  der  Provinz  Neuburg  als
Provinzial  =  Maaßregel  angeordnete  Nachsieglung
  der  Karten  und  Kalender  mit  dem  pfalzneuburgischen
  Provinzial=  Stempel  wird  zur
allgemeinen  WVorschrift  dergestalt  erboben,  daß
zwar  den  Kartenmalern  und  Fabrlkanten,  so
wie  den  Buchdruckern  und  Buchbindern  freygestellt
  bleibt,  ihre  Karr#en  und  Kalender  bev
dem  Siegelamte  ihrer  Provinz  stempeln  zu
lassen;  wenn  aber  dieselbe  aus  einer  Provinz
in  die  andere  zum  Verkauf  versendet  werden,
so  sind  sie  noch,  jedoch  unentgeldlich,  mir  dem
Stempel  derjenigen  Prorinz  zu  versehen,  in
welche  der  Absatz  geschiebt.  213,  274.

Kämerer,  kbnigliche,  ernannte.  155.  308.

407.  416.
Kam  nkehrer.  Sieh  Landgerichts  Kaminkehrer.
  —
Kaminr.SiehbblqekneRiegelinKakus-ten-Kandidaten.
  Sieh  protestantische  Predigeramts---Kandidaten.

Kantons-Reglement.  Verordnungen  in
Bezug  und  zu  Erlaͤnternng  detselben.

Sleh  unter  Milirärwesen  die  Absätze:  Entlassuncsgesuche
  ven  der  Milfrärpflichriakeit;  —
nähere  Besiimmung  und  Schärfung  der  Strafen
  gegen  austretende  Milirärpflichtige:;  —
Professionisten  mit  dem  Meilsterrechte  versehene,
  unverehelichte;  —  und  Anbringen  der
Gesuche  um  Entlassung  von  der  Kankons-=pflichtigkeir,
  besonders  iu  Bezug  anf  die  Provinz
  Bamberg.

Kassen,  königliche.  Sleh  Besoldungsscheine
verhandelte,  —  Insertionsgebühren  für  die
Elnberufung  abwesender  Militärpfichtigen  un-Käufe

  der  Nakuralien  c.  —  Klagschriftente.
ter  Militär,  —  wie  auch  Militär=  Wietder

  Naturallen  von  fremden
Militärpersonen  in  dem  Fürstenthume
Bamberg.  Verboth  derselben  306.

Kinder  allein  lim  Hause  zurückgelassene.
  Zur  udthigen  Vorsicht  gegen  4
efabr  erhalten  die  Obrigkeiten  den  Aufirig,
hren  Untergebenen  die  Enrtfernung  benvder
Aelrern  vom  Hause  und  alleinige  Zuba#uafsennn
der  Kinder  zu  unfersagen.  375.

Kndorufe.  Sieh  Stempel  Taxen  in  Schwaen.



Kirchenangelegenbeilten.  Sieh  Relilgionsangelegenheiten
  in  Schwaben.

Kirchengebetb,  dflentliches,  und  in  der
Cbarwoche.  Sieh  Kdmg  und  kbnigliche  Familie.


Kirchen,  und  religidse  Gemeinden.
Handhabung  der  koniglichen  Rechte  hierüber.

425.

Kirchen=  und  geistliche  wie  auch  weltliche
  milde  Stiftungen.  Provinzial=Verordnung
  für  Ober=  und  Niederbatern  dle
von  den  Klrchen  und  Stiftungen  der  Städte
und  Märkte  im  Jahre  1803  eingezogenen  Baarschaften
  und  die  Rückbezahlung  derselben  betreffend.
  JI,  72.

—  Verordnung  an  sämmtliche  Kirchene  und
milden  Stiftungs-Administratoren  im  Fürstentbume
  Bamberg  wegen  zu  beobachtenden
Vorschriffen  bey  Verwendung  und  Verrechnung
des  Stiftungsfondes.  201.4

—  Stempelpflichtigkeit  der  Klrchen  und  milden
Stiftungen,  wenn  sie  als  Partheven  vor  den
Gerichtsbehdrden  erschelnen,  in  so  ferne  sie
nicht  zum  Armenrechte  zugelassen  werden.  a82.

Kirchen,  Kapellen  und  Bruderschaften.
  Stleh  Klosier  inkamerirte.

Kirchenp  olizen  und  geistliches  Staatsrecht
  in  den  neuerworbenen  Theilen  der  Provinz
  Schwaben.  145.

Kirchwelyhfeste.  Verordnung,  an  welchen  Tagen
  sie  gefevert  werden  sollen.  Sleh  Patrozinsen.

Kirchweibschutz  und  Friedgeboth  im
Kürstenthume  Bamberg.  Das  Auerufen  desselben
  wird  abgestellt.  316.

Mansebe  auch  über  milde  Stiftungen  die
Rubriken:  Gerreid=  Status  und  Fruchtverkauf
in  Schwaben;  —  Ouarts  Scholarum  bey  frommen
  Vermächtnissen  der  Juden,  —  Seiftungen.

Klagschriften  und  Vorstellungen  bey
dem  Hofgerichte  zu  Neuburg.  Warnung
  wegen  der  hiebep  zu  beobachtenden  Stem-
        <pb n="637" />
        Rloͤster,  inkamerirte  —  Kriegsbeytraͤge  it.

lung,  Unterzeichnung  eines  hofgerichtischen
Aobooiatene  oder  Mandatars  ad  insinaandumn,
und  der  Duplikats  Aulegung.  222,  2234.

Kloster,  inkamerirte.  Rechnungs-  Formular
  für  die  kdnialich  baienschen  Renrämter
  bey  Stellung  der  Ertrate  Üüber  die  Baarschaften
  ven  den  inkamerirten  kloslerlichen
Gotteshänsern,  Kapellen  und  Bruderschaften.
**  3

Koder,  baierischer.  Sieh  Gerichts-Koder,  —
Appellationen  aus  dem  Fürstenthume  Eichstärt,
  —  und  JIustizvflege  in  Schwaben.

Kollegien,  königliche.  Oberaafsicht  hierüber
425,  426.

Kolleglen,  konialsche,  und  andere  Behörden.

  Sieh  Berichte  Form.
Kotorde,  baierische.  Sieh  Staatsdiener,  —
Postbeamten.

Kdusg,  und  kdniallche  Familie.  Anordunna

  des  dffeurlichen  Kirchengeberhes  für  Allerhdchst
  dieselben  in  sämmriich  kdniglichen  Erbstaaten.
  102,  1  10.
Verordnang  wegen  des  bffentlicben  Gebethes
  für  den  Kdmg  in  der  Charwoche.  123.

23.
NRen  sehe  auch  unter  Rubrik:  Balern.
Konkurs  =  Ordnung  „  dlderreichische.
Aufhebung  des  9ten  K.  derselben.  Slieh
Miunderiährige.

Konsistorium,  protestantisches  in
Schwaben  Sieh  Protestanten  in  Baiern

und  Neuburg.

Kopulationen  Sieb  Ehe-Einseanung.

Krämer  auf  dem  Lande.  Steh  Handelsvorwels
  =  Gesuche.

Krämer-Gerechtigkelt,  besckränkte,  von
dem  Grasen  von  Königaseld  zu  Alten=  Eglofsheim
  erliehene.  470,  40.

Kranken-  und  Verpflegungs=  Anstal-#ten.
  Oberaufsicht  brerlber.  425,  426.

Krankenhäuser  in  München.  Sleh  Spltäler.
  6

Kreisamt,  des  oraanisirten  vorarlhergischen
Landestheils.  Provisorischer  Wirkungs  desselben.
  436.

Kreisämter,  organisirte,  in  Tyrel  450.  —
Wirkungekre  #  derselben.  410,  150.

Kreichauptmannsstelle  in  Schwatz.
328.

Krlegsbentrége,  frerwililige,  zur  unterstützung
  vaterlanduscher  Krieger  von  verschie-Kriegssteuer,

  allgemeine  —  Kuhpocken.

denen  Indlolduen,  Aemtern  und  Gemelnden
dargebrachte.  114.  —  110.  183  —  188.  406,
407.  445.  464.

Bekanntmachung,  auf  welche  Art  diese  Beyträas
  für  die  verwundeten  varerländlschen  Krleger
  von  dem  köriglichen  General  firiegskommissoriar
  unter  dieselben  verthellt  worden  sind.
273,  274.

Kriegs-Steuer,  allaemeine.  Verordnung
  rück#icht'ich  der  Erhebung  dieser  Auflage
  in  sLämmtlich  köuiglichen  Landen  mit  einem
Plerrel  des  Prozentes  von  dem  Grundvermdgen.
  4:7.  4  V.

Instrukrion  zur  Erbehung  dleser  Auflage  in
der  Provinz  Ober=  und  Niederbaiern,  428  —

32.

Nachtrags-Normen  und  Erlaͤuternng  einiger
  Stellen  in  ernaunter  Instruktion.  478,
479-Fernere

  Instruktion  zur  Einbringung  dieser
  Auflage  in  der  oberen  Pfalz.  475  a478.

Kriminal-Tabellen.  Wegen  Ve  fassung
tabellarischer  Verzeichnisse  von  allen  Land
Stadr-HDeerrschaftegerichten,  und  andern  ins
guirtrenken  Unterbebrden  in  sämmtlich  kbniglichen
  Provinzen  über  alle  sowohl  anhängige,
als  im  vorherarbenden  Quartale  beendigte
Kriminal-Untersuchungen,  —  deren  Einbeferderung
  zu  den  geeianeten  königlichen  Justigstellen
  innerhaldb  des  bestimmten  Termins  —  Verfassung
  einer  General-  Tabelle  hieruͤber  von  den
Just  zkollegien,  —  wie  auch  wegen  des  Inhales
dreser  Tabellen  (#a  werden  die  allerhöchsten  Bes
stimmungen  erbfner.  481  —  483.

Formular  zu  gleichförmigen  Verfassung  dieser
  Kriminal-Tabellen.  484,  485.

Kriml  nalische  und  andere  vollzepllche
  Unalücksfälle  und  Vergiftungen
  auf  dem  vande.  Ju  Verbür#ung  der
von  den  einfachen  kandbadern  in  solchen  Fdll#
zum  Nachtheile  der  Sache  vorzunehmenden  Untersuchungen
  wird  verordnet:  daß  die  Obmannschoften
  derlen  Fälle  unter  derselben  Verank--wortlichkeit
  auf  der  Stelle  an  die  geeign#e#ten  richterlichen
  Rebdrden,  und  auch  on  den  nächstgelegenen
  Landgerichts-Phypsikue  berichten  und  zu
den  hieben  sich  ergebenden  Inspektionen  statt  der
hiezu  untaualichen  einfachen  Bader  nur  approbirte
  Wunrärzte  oder  ben  den  Landea#direktionen
  approbirte  chiturgische  Bader  nehmen
sollen.  486.

Huhvocken.  Sleh  Schutzpocken.
#S#sni“s
        <pb n="638" />
        Kultursvererdn.  —  kandgerichts-  Kaminkehr.

Kultursverordnungen.  Anwendung  derselben
  in  den  neuerworbenen  königlichen  Besitzungen
  in  Schwaben.  133.

Kupfermünzen  in  Typrel  bisher  kursirende.
  Werordnung,  gemäß  welcher  dieselbe
  auf  ihren  inuerlichen  Werth  reduzirt  werden.
  108,  100.  Man  sehe  auch  Bankuoten  k.k.

dsterreichische.

andaulehens  =  Gelder  der  Grundherren.
  Auftrag  an  die  Rentämter  wegen
bisher  unternommenen  Inbehaltung  des  Besoldungs-Prozentes
  und  der  Bothenldhuungen
bey  Einsendung  bieser  Gelder.  78.

KLand-Bader,  einfache.  Sieh  keiminallsche
Unglücksfälle.

Landesdirektionen.  Obere  Leltung  der
Geschäfte  von  denselben,  und  Unterordnung
des  dazu  gehörigen  Raths  =  und  Kanzley-Persos
nals  unter  die  Ministerlal-Departements  426.

Man  sehe  auch  Pfarreyen  und  geistlicher
Pründen-Verleihung,  —  Postanstalten,  eigentlich
  Entscheidung  der  von  Postbedlensteten
begangenen  Dienstesgebrechen  höherer  Art  —
Protestanten  in  Baiern  und  Neuburg  In  Ehe-Sereitigkeiren,
  —  Staatsabgaben,  respektive
Fechtestreire  hlerüber,  —  Staatsdienste,  nämlich
  Prüfung  zu  denselben.

Landesdirektion  in  Eschstädt,  die  bisherige,
  wird  aufgeloßt,  und  mit  jener  in
Neuburg  vereiniget.  288.  .

Laicoesditekcionskthe,’ekuanute.201.
202.  264.  328.  341.

Landestheile,  neuerworbene  des  Kmiigreichs
Baiern.  Sieh  Baiern.  »
—LandgeklchteundRentämtekkdnlgs
liche,okganisikte;n)imFütsteukhume
Eichstaͤdt.  322  —  325.  b)  in  den  vorarlbergischen
  Herrschaften.  434  —  438.  c)  in  der

Grasschaft  Tyrol.  440  —  463.  .

Landgekichtö-Akncare.Prüfunng
selben.  Sieh  Staatsdienste.

Landgerichts  =  Aer  zte.  Post-Porto-Befrepung
  und  Aufschrift  der  ämtlichen  Schrelben
  an  dieselben  338.

Land-  und  Sradrgerichrs  Aerzte.
Einführung  eines  jährlichen  Prüfungs=  Konkurses
  für  die  Kompetenten  solcher  Stellen,
und  Vorschrift  der  biczu  erfoderlichen  wesentlichen
  Bedingungen.  364.

Man  sebe  auch  Stadt-Phystker.  s

Landgerichts  =  Kaminkehrer.  Auftrag
au  sämmtliche  Herrschafts=  und  Hofmarksgerichte
  in  Ober=  und  Niederbalern,  sich  der

Landkapitulanten.  —  Lustgärten  könlgliche  c.
Distrikts  -Eintheilung  hlerinfalls  zu  unterwerfen.

  338.  »

Landkapitulanten.  Sieh  Guts-  Uebergab
  nuter  Milirär.

Landsassen,  oberpfälzische.  Verord--nung
  wegen  lünftiger  Installation  derselben,
und  Aufhebung  des  unterm  17ten  September
17833  erlassenen  Verboths  der  Immissionen  auf
dle  Landsaßengllter.  107.  ·

UndstäaderaigltcheJuTyroLSieb
Schwaben  und  Uniformsvorschrift.

Lehenwesen.  Vorschrift  zur  gleichfbemlgen
Behandlung  der  Beutel-Lehen  In  der  Provinz
Schwaben.  Sieh  Beutel-Lehen.

Lehenmuthungen.  Erfordernisse  ,  welche
bey  dem  Gesuche  der  Lehenmuthungen  den
Muthenden  bev  dem  oberpfälzischen  b#-shenhofe
  zu  beobachten  vorgeschrieben  werden.
  261.  ·

Man-sehequchBeleh-nungss-Aktbey
Ritterlehen.

Verordnung  wegen  Behandlung  der  vorzuͤglich
  in  der  obern  Pfalz  gelegenen  ehemals  bame
bergischen,  sulzbürgischen  und  seligenportenschen
  gemeinen  Mannlehen  nach  dem
kbalerlschen  Landrechte,  und  dem  besondern
Leheuherkommen.  345,  336.

KLehendasallen,  blsberitg  „dsterreschssche
  in  Baiern.  Aufruf  an  dieselbe  zur
Anzeige  und  Muthung  ihrer  vorher  dsterreichischen
  Lehenbesitzungen,  bev  der  königlichen
Landesdirekelon  in  Mänchen.  70.

Derley  Aufruf  an  diese  bisher  dsterreichische
Lehenvasallen  in  Schwaben.  119.

Lehenvasallen  im  Fürstenthume  Frevsing.
  Auftrag  an  dieselben  zu  Berichtigung
des  Hauptfalles  wegen  des  letzeverstorbenen
Fürstbischofs.,  154.  r#

KLehenvasallen  des  aufgeldöten  Kleosters
  Priel.  Aehulicher  Auftrag  an  dieselben.
  155.

Lehrer,  Hauslehrer,  Lehr-Iustikus
te  (Prlvar)  Sleh  unter  Schulwesen.

Lehrplan  für  die  Elemenrarschulen.
Sieh  unter  Schulen.

Lektions  =  Karalog.  Sleh  Unirerfitär.

Lohe=  und  Baumrinden  =  Auefuhr  aus
Bamberg.  Sleh  unter  Mantwesen.

kustgärten,  kdnigliche,  zu  Nomphenburg.
  Geklothe,  welche  zu  Handbabung  der
Ordnung  und  Verbltung  der  Frevel  in  denselben
  aufgestellt  werden.  361  —  363.

Man  sehe  auch  englischer  Garten  zu  München.
  .  «
        <pb n="639" />
        Maaß-Verhäliuiß  —  Mautwesen.

aaß  =  Verhältniß,  baierisches  und
franzdsisches.  Steh  Gewichte  Verhaͤltni.
Magistrar  und  Stadtgericht  l#  Augsburg.
  Prooisorische  Orgamntung  der  bisyerigen
  Verfassung  dieser  miediatasirten.  konigli
chen  Stadt  durch  Aufstellung  eines  propisorlschen
  Stadt=  und  Wechselgericht#  einer  prodisorischen
  Polszendirekton  und-  eines,  provisorischen
  Stadt=  Magistrats.  240.  —  28.
Magistrat  zu  Augsburguod.  Lindan,
Appellationen  an  dieselben.  zos.  »
Magistrats=  und  Stadrgerichts=  Organisirung
  zu  Passau.  124  —  137.
Malz,  eingesprengtes.  Aufschlags  =  QZuote,
  neue,  von  jedem  Sch#fel  deeselden.  378,

N#nhlen  ausländische,  wohin  das
Malz  zum  Brechen  geführt  w#rd.  380,  387v.
Malzmühlen,  an  Patikulare  gehorige.  380.
Malzmäüller,  Malzbrecher,  (Muͤller)

Pflichten  derselben  rücksichtlich  des  neuen.
Malz=  Aufschlages.  370,  380.
Strafen,  welche  dieselbe  bey  gespielten  Gefiührden
  im  Malzbrechen  unterworfen  werden.
382  —  884.  «»·
Mannlehen  gemeine,  vorzuͤglich  die  in  der
obern  Pfalz  gelegenen  ehemals  bambergischen,
  sulzburgischen  und  seligenportenschen;
  Behandlung  derselben.  Sieh  Lehen.

Märkrte,  dffentliche  in  Baiern.  Sieh,
Jabrmärkte:  Beziehung.
Märkte,  sämmtliche  königliche.  Neue-Justin=

  Polizey=  und  Kameral-Verfassung  in
denselben.  Sieh  unter  Städte.

Märzenbier  =  Schenk  .  Verloosung.
Aufbebung  des  hierinfalls  eingeführten  Verborhes
  für  die  Bräuer  in  Ober=  und  Niederbaiern.
  Zoo,  30  1.  385.

Mautwesen.  Veroerdnung  wegen  des  erhöbten
  Impostes  auf  die  Auefuhr  von  rohen
Häuren,  Schmalz,  Lederlohe  und  Loyerinden
aus  der  Provinz;  Bamberg.  .

Verboth  der  Auefuhr  des  Nußbaumholzes  aus
dem  Fürstenchmme  Bamberg.  1.7.  1#8.

Das  königlich  =  baierische  Fürsienthum
Passau  wird  in  den  Kommerzial  =  Jollund
  Mautverbaud  von  Baiern  ausgenommen,
  und  die  dies  falsigen  Verhättnisse  darüber
  bekannt  gemacht.  150  —  16#.  «-Bestimmung

  des  Gerichtstandes  saͤmmtlicher
  Mautbediensteten  1-1,  175.

Auftrag  an  sämmtliche  Mantämter  in  Hinsicht
  der  Defignatlonen  Über  Tonsumo=Güter:
  die  von  Privatpersonen  in  das  Land

Mautwesen  —  Militärwesen.

gebracht,  oder  unter  deren  Adresse  empfangen
  werden.  101,  409ö3
Mantbehandlung  des'  DVoackmehls,  der
Karotten  oder  Spindeln.  3ogz  ·
TecmtmöviklöagkrungisllrsLLIIkdekmtsfühkunq
dek,-al5t«-Cottsumo-eingevrachms··sthtekTand
sWsnkeuu-Ndj,.z2m.-BestimmungderEssiko-Gebühks«si««dle-pas-

  Porzellan-Erde,  jede  andere  gemeins=
  Erdart!,  den  oberzeller  Eoysen.-Tacher
  und  die  Leimen=  Garus  und  Gespinnste.
  326.  «  '
.»Vetvtonnng-.kücksichillchsduvöndtnMaukömketnbeyPecfügungsolanMamstkafeuud

Ema-fangde-sppellaslonfükdietNevisionks-«
Erkenntniß  in  voraus  einzuheischenden  Taree.
403%  460%  «"
Meedöleiml  -Wesen.  Oberaufficht  hieruͤber.
426.

Meisterschaft.  Sieh  Wanderschaft  der  Handwerksbursche.
  «
Meiste-spei-Professloul«sten,unverelyklcchteminswfefcknestevoudekMs-

  sind.«Siehunkcs-Mi.s
nar.
Milde  Stiftungen.
und  Stiftungen.
Milltärwesen.
232.
Das  mir  Kurbaden  bestandene  Milirär=Kartel
  wird  aufgebeben.  257,  258.
Desertions  =  Tabellen  oder  Verxzeich:
nisse  der  von  den  koniglichen  verschiedenen  Regimentern
  enrichenen,  und  in  Listen  abgeführ
ten  Landeekinder,  und  zwar
WVom  Julius  1805.  103  —  196.
Vom  August.  —  210  —  212.
Vom  September.  —  300  =  312.
320.  320  —  336.
Vom  Dktober.  —  347  —  352.  300.  367,
36  .  371  —  376.
Vom  November  —  307  —  Lo.
Wom  ODezember.  —  421
Man  sehe  auch  Oeserteurs  fremde,
und  Deserteurs  Inländische  verheimlichte.

Erdrterung  der  Frage,  welcher  Kesse  die  Insertions=
  Gebüuhren  für  die  Einbern-=fung
  der  abwesendeu  Militärpflicktigen
  zu  tragen  obliege.  282.
Die  zum  Nack'tbeile  der  über  die  gebdrige
Dienstzeit  dienenden  Soldaten  (Landlkapuu-*2


Sieh  unter  Kirchen,
Regiments=  Veränderung.

319,

##n
        <pb n="640" />
        Militär  —  Minderfchrige.

lanten)  geschehenden  Guts-Uebergaben
werden  verbothen.  345.

Hinwellung  auf  die  im  Kantons  =  Reglement
  feltgesetzte  Ordnung,  respektlve  Nachtrag
  zu  Veinkeibchgee  nach  welchem  die  Entlassungs=
  und  Befrevungs  =  Gesuche
  von  der  Militär=  pllc#igkeit
oder  vielmehr  die  üUber  die  Klassifskkationen  der
Dienstpftichtigen  entstehenden  Beschwerden  zur
allerhochsten  Stelle  einbefdrdert  werden  dürfen.
  334  —  36.

Nihere  Erdrrerung  des  S.  7.  in  dem  Kantons
  =  Reglemene,  in  wie  ferne  bey  den
mit  dem  Meisterrechte  versehenen  unverehelichten
  Professionisten  der  Grund  zur
Eremtion  von  der  Milnärpflichtiakeit  obwalte,
  und  ihnen  die  Erlaubniß  zur  Verehelichung
gegeben  werden  koͤnne.  188.

Naͤhere  Bestimmung  und  Schaͤrfung  der
Strafen  gegen  austretende  Milltärpflichtige
  besonders  in  Bezug  auf  den
§#.  34  und  36  des  Kantons  =  Reglements.
  354.  3583.

Das  Anbringen  der  Entlassungsgesuche
von  der  Kantonspflichtigkeit,  besonders
in  der  Provinz  Bamberg,  in  Hinsicht  der  gebdrigen
  Zeit  der  Eungabe,  und  der  geeigneten
Behdrden,  an  welche  dleselbe  gerichtet  werden
sollen,  —  wird  näher  erläurert.  103.

Perordnung,  in  welcher  dle  Rechte  des  Militür-Fiskucs
  näber  bestlmmr  und  auskeinander
  gesetzt  werden,  die  derselbe  auf  das  Vermdgen
  der  puncto  furti  et  desertionis  prozessirten
  Berbrecher  hat,  besonders  wenn  der
Damnifikat  das  Vorzugsrecht  auf  die  Einziehung
  dieses  Vermogens  zu  seinen  Gunsten  in
Anwendung  zugleich  bringen  will.  283.

Auftrag  an  saämmtliche  Civilbebdeden  wegen
künftiger  Benehmung  in  E'nsendung  der  Bertrige
  zur  Militär-Witwen-Kasse  für
die  Befreyung  von  der  Militärpflichtigkeit.
358.  359.

Man  sehe  auch  über  die  Rubrik  Militär:
Auswandern  und  Uebertreten  in  fremde  Kriegsdienste.
  —  Kadeten-Korps,  —  Kriegabenträge.

Minder  jährige.
das  Vermdgen  ihrer  Vormünder,  und  Aufbebung
  des  10  S.  der  dsterreichischen  allgemeinen
Konkursordnung  in  den  kdniglichen  nenen  Besigungen
  von  Schwaben,  in  so  weit  er  die
Pupillen  betrift.  2891,  282.

Man  sehe  auch  Pupillen,  —  und  Waisenrechnungen.


Pfandrecht  derselben  auf

Ministerial  Organisation—  Rußbaumholz#c.

Ministerlal-Organlsatlon  Abämderung
und  neue  Eintheilung  der  Ministertalgeschäfte
zufolge  allerhochsten  Rescripts  von  20ten  Oktober
  I.  J.  425  —  427.

Inhalt  a)  Abtheilung  des  könlglichen  gehelmen
  Mintsteriumö  in  ier  Departements.  125.
b)  Auedehnung  des  elnem  jeden  Departement
zugewiesenen  Geschiiftskreises  auf  die  komglichen
gesammten  Provinzen  1  5.  c)  Geschäftgegeustände
  des  Oepartements  der  auswärten

  Angelegenhemen.  J35.  d)  Geschäftsreis
  des  Mimsteriums  des  Innern.  425,
420.  e)  Wukungekreis  des  Mimsteriums  der
Finanzen  und  der  Justiz.  426.  1)  Er-=nenung
  respektive  Eintheilung  der  geheimen
Minister  zu  den  verschledenen  Departements
426,  427.

Ministerial=  Departement,  auswre
tiges,  geheimes.  Sieh  Birtschriften,  un?
ter  Schulwesen,  —  Postanstalren,  organisirte
in  Baiern,  —  Reglerungeblatt,  —  Standese
erhdhungen,  und  Zeitschriften,  politische  und

starestische.
Mühlen,  und  Müller.  Sleh  Malzmühlen,

Munizipalstädre,  säwmrlich  =  könlgliche.

  Einführung  einer  andern  und  gleiche
formigen  Justiz-Polizen=  und  Kameralvers
waltung  in  denselben.  Sieh  Städte
Münzsorten,  fremde,  unkonventionc
mäßige,  geringhalrige,  besonders
ausländische  Scheidemünze  n.  Verordnung,
  wodurch  der  schädlichen  Anhäufung
dergleichen  Münzlorten  ourch  Bestimmung  ihe
res  eigentlichen  Werthes  und  zum  Theil  ihre
gänzliche  Abwürdigung  vorgebengt  wird.  40L.
Erläuterung  obig  r  Verodnung.  432.
Manu  sehe  auch  Kupfermünzen  in  Tyrol,  und
Banknoten.

achlaß  an  dem  Bler=  und  Brandweln-Aufschlage.
  Aufberung  desselben  382.
Nagelschmieden.  Verordnung  zur  Beseltigung
  der  Feuerögefahr  bev  denselben.  395.
Narional-Erzlehung.  Oberaufsicht  hierüber.
  425.
National=  Kokarde.  Sleh  Baiern,  und
die  Rubrik  Staatsdlener,  —  Postanstalten.

  ·
National-ZeitsngbaietlscheSteh
leb

Klebe.

Nliofrallen  *  Kauf,  verbothener,  von  Mllitärpersonen.
  Sieh  Käufe.  ç
Nubßbaumholz-Ausfuhr  aus  der  Provinz

Bamberg.  Sieh  unter  Mautwesen.
        <pb n="641" />
        Obmannschaften  —  Pfarreyen  u.  Benefizien.

O'  mannschaften.  Sieh  keiminalische  Unglücksfälle



Oroens=  Ritter.  Sieh  Hubertus-Orden.

Orgelspielen.  Erfoderliche  Kenutnisse  darin;
sieh  unter  Schulwesen.

atrimonlal  =  Gerichte.  Sieh  Herrschafts
  und  Hofmarksgerichte,  —  Rersepässe
  Ertheilung.

Patrimonialgeeichesbarkeit  der  Gutsbesitzer
  in  der  oberen  Pfalz.  Verordnung,
  gemätz  wicher  die  unrechtmäßigen  Besiger
  dieser  Gerichtsbarkeit  in  ihre  Schranke#
  gewiesen,  und  die  koniglichen  Landesoirektionen
  bezuftragt  werden,  dieselbe  ohne
w'iters  aus  dem  angemaßten  Besitze  zu  entsetzen.
  267,  268.

Parrozinien  und  Kirchwelhfeste  in
Ober=  und  Niederbalern.  Vorschrife
der  Art,  wie  dieselbe  küufeig  gesevert  werden
  sollen  40  —  403.

Peinliche  Fustizpflege.  Sieh  Kriminal-=Tabellen,
  —  und  kriminalische  Unglückfälle
auf  dem  Lande.

Ppfandhaus  =  Ordnung,  oberpfälzische.
  243  —  277.

Pfandrecht,  stillschwelgendes  der  Pupillen
  auf  das  Vermogen  der  Vormänder.
Sieb  Minderjährige.  4

Pferdekrankbeit  in  Balern.  Belehrung
des  Pudlikums  über  dle  waähre  Beschaffenheit
einer  Gartung  derselben  nebst  thierärztlichen
Heilmitteln.  45,  46.
farrer  und  Benefiziaten.  Sieh  Eheeinsegunnug,
  —  Regierungsblatt,  —  Aufsicht
über  Schmen,  unter  Schulwesen,  —
Schutzpocken  =  JInpfung  in  der  Prooinz  Bamberg,
  —  Todesfille  der  M'dlatpfarrer.

Pfarrey  in  München.  Sieh  Hofpfarrey  zu
St.  Lorenz,  aufgehobene,  —  und  protestauntische
  Pfurrey  zu  München.

Pfarreven,  Pfründen,  und  Beneflzien,
gelstliche,  zum  königlichen  Patronatreche
in  Ober=  und  Kiederbaiern  gehbrige,  sollen
nur  nach  einer  strengen  Prüfung  bey  der
kbniglichen  Lanoesbirektlon  an  die  wür-=digsten
  Subjekte  verrheilet  werden,  woben  die
Konku  -B  dingungen,  und  dle  von  den  Kandidateu
  erforderten  Eigens  haften  zugleich  oor#
geschrieben  sind.  465,  460.

Pfarreven  und  Benefizien=  Verlelhungen.
  16.  32.  80.  114.  119.  135.  152.
156.  32z.  349.  264.  a80.  318.  34z.  300.
392.  4%.  416.  467  —  471.

Pelizeybehörden  —  Preßburg.  Fried.  Trakt.
Polizeybehdrden.  Sieh  Zeltschriften,  politische.


Polizev  (Staats-  und  Landes)  Oberaufucht
  und  Leitung  derselben.  4aS,  426.

Porzellan  =  Erde,  passauische.  Sieh
unter  Mautwesen.

Postanstalten,  die  bleherlgen,  in  Balern,
  werden  organisirt,  und  erhalten  eine
neue  Emrichtung.  65.—  67.  .

Gemäßdecselbeuwikdwhen-Fürstenva
Thurn  uud  Taxis  fuͤr  sich  und  dessen  maͤnnliche
  Deszendenz  die  Wuͤrde  eines  koͤniglichen
Erbland  =  Postmelsters  als  Thronlehen  verliehen.
  §.  1.  b))  Bestimmung  der  Landesgränzen,
  auf  welche  sich  diese  Vesthnung  erstrecke.
S.  z.#)  Die  Regle  des  Postwesens  wird  zugleich
  der  Aufsicht  und  Mitwirkung  besonderer
  königlicher  Kommissäre  übergeben,
  die  bey  jedem  Oberpostamte  angestelle
werden  sollen,  und  dem  geheimen  Minisilerial=Departemenk
  der  auswärigen  Angelegenhelten
  untergeordnet  werden.  §.  3,  4.  d)  Neue
Einrichtung  der  Oberpostämrer.  F.  4.  e)  Be,
stimmungen  wegen  künftiger  Verleihung  der
Postbedienstungen.  S.  6  —  .  f)  Bestimmung
des  Gerichtsstandes  für  die  oberen  und  niedern
  Postoffiyfanten  in  Civil=  und  Kriminalfällen
  bey  den  kbniglichen  ordentlichen  Gerichtestellen.
  §  r10,  11.  I4.  6)  Norme,  in  wie  ferne
Dienstesgebrechen  von  dem  Erbland=  Postmeister
  untersucht  und  bestraft  werden  können,
  und  die  Appellation  hlevon  an  die  kbniglichen
  Landesdtrektionen  eintrete.  S.  12.  13.
h)  Vorschriften  zur  Eutscheid  a  der  Beschwerden,
  welche  Reisende  gegen  Po)kknechte.  Posthalter
  2c.  haben  kdnnen.  S.  15.  1)  Unisormirung
  der  Post-Iudlolouen,  —  und  Einführung
  der  baterischen  Narionalkokarde  bey
denselben  S.  16,  17.  ·

Postbeamte  koͤnigliche.  Vorschrift  elner
gleichfoͤrmigen  Eidesformel  bey  Verpflichtung
derselben.  387.)

Post-=  Porto-Befrepung.  Sleh  Landgerichts
  Arzte.  "

Nosttare  =  Erhdbung.  aos  36é6)0.

Pragmatische  Staats  =  und  Landes-Gesetze.
  Sieh  v.  Fuggerisch  gräfliche  Besitzungen
  in  Schwaben,  —  Preßburger  Friedens
  =  Traktat,  —  Dienstes  und  Pensions=Pragmatik
  vom  r.  Jänner  rg06  angewemde-=te
  in  Beziehung  auf  die  kbaiglichen  Staatediener
  in  Tyrol.

Preßturger  Friedens  -Traktat  zwischen
  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  der
        <pb n="642" />
        Hrivatkehrer  —  Proteskant.  Predigtamts  2c#

Franzosen  und  Kdnig  von  Italien,
und  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von
Oesterreich.  Unter  zeichnet  zu  Preßburg
  den  26ten  Oezember  1803.  Bekanntmachung
  dieses  Traktats  nach  dem  ganzen
Inhalte,  und  Verordnung,  dag  in  Bezug  auf
die  Staateverfassung  von.  Baleru  derselbe,  vorzuglich
  die  Arrikel  7,  9,  13  14  und  15  als
ein  pragmaticchee  G  ese  angesehen  werden
  sollen.  40  —  56;.57  —.070.
Auftrag-  an  sämmrliche  Landgerichte  und
Rentämter  zur  Verfassang  eineb  General-Konsdekts
  Über  jene  Bechte7  Beültzungen  und
*  Ansprüche,  die  auf  den  Bezirk  eines  jeden
Landgerichts  Bezug  haben,  und  worauf  nach
dem  XV.  Artlkel  dieses  Friedens  die  dsterreichische
  Monarchie  Verzicht  geleistet  hat  48

7  n  sehe  auch  Lehenvasallen,  bisherigösterreichische
  in  Baiern.
BVrivarlehrer.  Sieh  unter  Schulwesen.
Privilegien,  (Druck=  und  Verlags)  k##:
nigliche.  Sieh  Klebe  und  von  Schaden.
Privilegirte  Personen.  Sieh  Siegelm#-ßige.



Professionisten  mit  dem  Meisterrechte
  versehene,  in  wie  ferne  bey  denselben  des
Grund  zur  Eremption  von  der  Militärpflichtigkeit
  nach  dem  §.  7.  des  Kautons-Reglements
  obwaltet,  und  ihnen  die  Erlanbniß
zur  Verehelichungen  gegeben  werden  kdnne.

188.

Protestauten  in  Balern  und  Neuburg.
Instruktion  über  das  gerichtliche  Verfahren
in  Ebe#streitigkeiten  und  Keusistorial
  =  Angelegenbeiten  derselben,  und
zwar  ine  besendere  ruͤcksichtlich  der  Bestimmung
  des  Gerichtstandes  und  des  gerichrlichen
  Verfahrenb  bep  den  Unterbehdrden,  und
den  einschlägigen  keniglichen  Jusinsiellen,  besonderé
  des  Hofgerichtc  zu  Memmingen,  —
der  geeigneten  Landebdtrektionen,  und  des
protestantischen  Konsisloriums  in  Schwaben.

285  —  28.

Protestantische  Pfarreyin  München.
Bekanntmachung  der  allerhochsten  Enurschlichung,
  gemäß  welcher  den  in  der  Stade  und
Grgend  von  München  wohnenden  proteliantischen
  Unterthanen  die  Bildung  einer  eignen
Pfarrgemeinde  bewilliget  wird  272.

Protestantische  Predigtamts=  Kandidaten,
  in  wie  ferne  denselben  die  Erlauhniß
  z1  predigen  von  den  Pfarrämtern
gegeben  werden  konne.  15.3,  155.

Provinzen  königl.  —  Pupillen-Vermögenz.

Provlinzen,  kbnigliche,  neuerworbene.
  ODie  biêherige  Einrichtung,  nach  welcher
  die  oberste  beitung  der  gesammten  Staatsverwaltung
  in  erwähnten  Provinzen  dem  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
üÜbertragen  war,  wird  abgecndert,  und  bey
der  neuen  Abrbeilung  des.  Ministeriums  in
vier  Departements  der  einem  jeden  Depaxtement
  zugewiesene  Geschäftekreis  auf  die  koniglichen
  gesammten  Provinzen  dergestalt  ausgedehnt,
  dah  keine  derselben  ausschließlich  un#
ter  der  Leitung  eines  Departement  steht.  428
Man  sehe  anch  die  Absätze:  Auswandern
und  Uebertreten  in  fremde  Kriegedienste,  —
Baiern,  —  Freyzugigkeit  allgemeine,  —  Ka-s
lender=  und  Karten=  Nachstemplung.  -
P;  okdxn  ztal-Chefs.  Sieh  Zeitschriften  poitische.

Ptovinzial-Landbdesdlrektionen.  Sich
Landeedirektionen.  9r
Provinzial=  Verordnungen  in  Bezug
auf  die  verschiedenen  kdniglichen  Provinzeh,
insbesonders  ergangene.  *

*)  Eind  unter  den  eignen  Inhalts-Rubriken  angebrt.


Provisionial-Mandat,  das  unter  dem  K
März  und  2sten  April  1770  wegen  den
Eheversprechungen  ergangene,  wird
aufgehoben.  176.

2

:  Prozefse  bey  den  vormallgen  hoͤchsten

Reichsgerichten  zu  Wien  und  Wetzlar
  anhängig  gewesene,  und  noch  unentschiedene
  koniglich  -baierischer  Unterthanen.
  Verordnung,  gemäß  welcher  erwähnte
Partheyen,  welche  diese  ihre  Prozesse  fortzusetzen
  gedenken,  angewiesen  werden,  um  die
Anelieferung  der  dießfailsigen  Akten  sich  ben
den  zu  Wien  und  zu  Wetzlar  noch  bestehenden
  Kanzlepen  zu  melden,  zugleich  aber  auch
ihren  Entschluß,  den  Prozeß  fortzusetzen,  den
den  kompetenten  koniglichen  Justigstellen,  in
dem  Termine  eines  Jahrs  und  unter  dem
Präjuriz  einer  stillschweigenden  Verzick  ung
auf  die  Fertsetzung  ihrer  Rechtsstreite,  anzus
zeigen  473.

Pinfungen  der  Aspiranten  zu  königlichen
  Staatsdiensten.  Sieh  Staatsk  ienste.
Prüfung  der  Pfarrev=  Kandidaten.
Sieh  Pfarrepen  und  Pfründen.  E
Prüfung  der  Uer  ste.  Sieh  Stadipbystker.
Pupiklen  =  Vermdgen  in  Schwaben,

Formnlars=  Vorsch  rift  über  die  in  der  1
niglich=  baierischen  Piovinz  Schwaben  zu  s#el#-lenden
  Waisen=  und  Vormundschafzst

..  »z.

«
        <pb n="643" />
        Gyatta  Scholaukum  —  Reisende,

Kechnungen,  und  zwar  #)  General=  Instruktion
  für  die  Waisen=  oder  Pupillen-Rechnungsstellen
  in  Schwaben.  81  —  83.  b)  Spezial:
  Instruktion  für  die  kdniglichen  Landund
  Stadtzerichte  der  Provinz  Schwaben
ober  die  erwähnten  Rechnungen.  84  —  22.
Man  sehe  auch  über  die  Rubrik  Puplllen:
Eheverlobnisse,  —  Minderjährige,  —  und
Waisen-Rechnungen.  «

usknscholatambeyInst-aktuefrommen
  Stiftungen  der  Inden.
Verordnung  wegen  des  künftigen  Abzuges
derselben  nach  den  vorhandenen  Verordnungen

  zum  Besten  der  koniglichen  Schulen  mir,

dem  Beyfügen,  daß  den  Juden  die  quarta
pauperum  so  lange  nachgesehen  werden  soll,
als  sie  ihre  Armen  selbst  verpflegen.  442.

AQuacksalberey.  WVerboth  derselben.  266.
339.  471,  472.  .

R.  His  sireita.  Sich  Jusiippflege.
NRKechtsstreitlgkeiten  über  Staatsabgaben.

  Sleh  Staatsabgaben.
Sieh  Ze-Rechtsstreite

  uͤber  Zehenten.
dlefiseitiger  Unterthanen  an

hentstreltigkeiten.
Rechtsstreite

kalferlichen  höchsten  Reschsger
h  Prozesse.

den  vormaiig
richten.  Sle
Regierungsblatt  köniaglich  „  baierisches.
  Verordnung  über  die  Aufbebung  und
Vereinigung  der  bisherigen  Prooinzsal-Regirungsblätter
  in  ein  Einziges;  —  dessen
Unterstellung  unter  die  unmitrelbare  Aufsicht
des  gebeimen  Ministerial-Departements  der
auswilrtigen  Verbälrnisse;  übtr  die  Verbindung
  der  Pfarrer  und  Gemeinden  zu  dessen
Unschaffung;  und  die  Verbülenisse  der  uͤbrlgen
  dffenrlichen  Blicter,  wie  auch  der  Movinzial
  Intelligenzblärrer  zu  demselben.  4,  3:
Wiederholte  Vesordnung,  das  sämmiliuche
Pfarrer  obne  Unrerschsed  der  Konfessio
  n  dasselbe  aus  den  Mitreln  des  Kirchenvermögens
  erhatten,  und  unter  ihren  Pfarr-Akten
  bewahren  sollen.  100  480.
Reichsgerichte,  höchste,  zu  Wien  und
zu  Wetzlar  Sieh  Justizpflege  in  Schwaben,
  —  und  die  Rubrik:  Prozesse.
Reiselizenzen  für  die  Kollegial-Dlrektoren.
  Sieh  Staatsdiener.
Reisende.  Entscheidung  der  Beschwerden  derselben
  gegen  Dosthalter  und  Pesiknechte,  welcher
  Behbrde  sie  zugerheilt  wird.  61.

Schulden.

Reise-Pässe  —  Schulwesen.

RKeise=  Pässe  auszufertigen  wird  den  adelslichen
  Insassen  und  derselben  Patrimontalgerichten
  in  der  Provinz  Bemberg  verbothen.

290.  339,  340.
Religlons=  und  Kirchenangelegenhel,
ten  in  Schwaben.  Verordnung  und  Norme,
nach  welcher  dieselbe  in  den  durch  den  Preßburger
  Frieden  erworbenen  neuen  Landen  und
und  Gebiethen  in  Schwaben  zur  Ausübung
gebracht  werden  sollen.  336.
Rentämter,  organisitete.  SiIeh  Landge=Alricbe
  #  h
hter  e  erhandlungen.  Si
Aktuars  =  Beyziehung.  8  Sieb
Ritterlehen.  Sieh  Belehnungs-Alt.

alzhandel.  Süämmtlich-kdniglichen  Unterthanen
  wird  freygestell#,  ihren  Salzbedarf
  entweder  bey  der  Saline  zu  Reichenhall,
Traunstein,  oder  zu  Hall  in  Torol  anzukaufen;
daßs  Verboth  der  Einfuhr  von  fremden  Salze
  wird  wiederholt,  und  der  Salzprels  dep

obigen  Salinen  gleschgestellt.  240.

Scheldemünzen,  fremde.  Sleh  Münzsorten.


Schreilben  ämeliche.

erzte.  4

Schriften  Form.  Sieh  Berichte,  Birtschriften,
  —  Klagschriften.

Schmalz-Ausfuhr  aus  Bamberg.  Sieh
unter  Mantwesen.

Sieh  Aerarial=  Ausstände  in
Schwaben,  —  Gemeinde  Schulden.  —  H#
dels  =  Schulden.  —  Bie  wirthe.

Schulwesen.  Lehrplan  für  die  königlichen
Elementarschulen  in  Städten  sowehl  als  auf
dem  Lande,  #  —  75.

Justruktion  für  die  Elementarlehrer  in  diesen
  Schulen.  16.  19  —  24.  25  —  37.  33  —
40.  41.

Tabellarische  Uebersicht  aller  in  den  loͤniglichbaierischen
  oberen  Landern  im  Jahre  1805
Studicrenden.  120.

Die  Unternehmer  der  Privat:  Erziehung
  und  Lebrinsiktute  werden  wlederholt
  an  die  kdnigliche  Oberschul-Kommissariate
  angewiesen,  und  beauftragr,  keine  andece,
  alo  nur  vgn  erwähnter  Behee  geprüfte
  Privatléehrer  dabey  zu  gebreuchen.
123.—  124.

Die  Aussicht  der  Pfarrer  über  die  in  ilren
  Pfarr-Spielen  befindlichen  Schulen

Sieh  Landgeriches-
        <pb n="644" />
        Schulwesen  —  Schutzpocken-  Impfung  it.

des  Fürstenthums  Bamberg  wlrd  näher  bes
stimmt.  128

Wiederbolste  Vevrordnung  wegen  geeigneter
Elnreichung  der  Bittschrifren  und  Berichte
  über  Schulgegenstände  an  das
gebeime  auen  ärtige,  oder  geistliche  Mininerial
  =  Departement  133.

Verordnung  wegen  Verfassung  und  Einsensendung
  der  Uebersichte  tabellen  üder
den  Unterricht  in  den  köntalichen  Mirtkelschulen
  netst  Formular-Worschrift.  à20.

WVerordnung,  daß  jerer  Kandidar  in  das
Schullehrer=  Institut  sich  die  Anfangsgründe
im  Orgelspielen  schon  vor  seiner  Aufnahme
  eigen  gemacht  haben  solle  Zor,  302.

Kein  Stipendlum  für  Mittelschulen,
wenn  es  nicht  von  der  Verleihung  eines  Privatpatrons
  abhängr,  darf  künftig  ausser  den

Simmenten-Seminarien  genossen  werden.

*17  ·

5  Wrordnuna  ,daß  zu  Erlangung  eines  Schulrleustes
  unumoänglich  erferdert  werde,  daß
die  adiplrirenden  Schulgebilfen  weninstrus
  einen  Lebrkure  im  Schullehrer  Se
minar  zurückgelegt  haben.  388.

Rühmliche  Auezelchnung  der  Schuljugend
zu  Resenbeim  wegen  sreywilliger  Kriegsbey
träge.  406,  407.

Auftrag  an  die  Lamgerichte  des  Kürstenthume
  Bamberg.  wegen  Behölzung  der
Elementarschulen  duch  dle  Gemeinden.
  420.

Mehreren  Gemeinden  dieses  Fürstentbums
wird  für  die  bewiesene  thärige  Thellnabme  zu
Empo'  bringuna  ihres  Schulwesens  dae  öffentlicke.
  MBMohlge  fallen  bezeugt.  4065,  467.

Die  allgemeine  Aufsicht  Uber  das  Schulwesen,
  unrt  die  Leitung  der  Verwendung
des  zu  den  Schulen  angewlesenen  Fondes
  wird  dem  Ministerlum  des  Innern  über-Über#tragen.
  425,  456.

Man  sebe  auch  über  Schulen  den  Absatz:
Univreiftit,  —  Ouarts  Scholarum  bey  frommen
  Stiftungen  der  Juden,  —  und  Sltipendlaten.
  -

Schutzpocken  -Impfung  in  Baiern.
Uebersccht  uüber  den  Erfolg  und  die  Verbreitung
  derselben  in  Maiern  in  den  Jahren  180r
bis  1go#,  nebst  Benennung  der  hierinfalls
verdienten  Individucn.  160  —  7172.

Schutzpocken-Impfung  in  der  Provifnz

Bomberg.  WVererdnung  zur  Befdrderung
derselben  nebst  Vorsch#iften  für  die  Distrikts=Aerzte
  der  Provinzial  =  Hauptstadt,  —  für

Seminariten  —  Seäbte  und  Märkre.

dle  Landgerichts  -Aerzte,  —  Chlrurgen,  Pfarrre
  und  Schullehrer.  Arg  —  420.

Seminarien.  Sleh  georgianisches  Seminar,
und  unter  der  Rubeik  Schulen:  Orgelsptelen,
Schulledrerbedsenstungen,  —  und  S##endien
für  Mertelschulen.

Slegelmäßigkeit.  PVerleibung  der  Priollegien
  in.  Bezug  derselben.  475.

Siegelmäßtge  und  erimirte  Persenen.
  1:5.  266  306,  307.

Spiräler  und  Ppfründbäuserin  und  um
München.  Summatische  Tabelle  über  die
in  denselben  im  Jabre  1905  aufgenommenen,
gesund  entlihlenen,  verstorbenen,  une  für  das
Jahr  1866  noch  vorhandenen  Personen.  178.

Sponsalien  Sieh  Eheverlebungen.

Staatsabgaben.  Die  Recht##  streite  hierüber
  werden  an  die  administratlven  Landesstellen
  verwiesen  gor.

Staatoditener.  Ernenerung  der  landesberrlicben
  Verfügungen  wegen  den  Reiselizenzen
derselben,  und  interpretativer  Ansdehnung  des
C.  a.  auf  die  Kolleglal=  Direktoren.  0,  7.

Alle  Staatsdiener  sollen  künftig  mit  ibren
Uniformen  eine  blaue  und  weiße  Kolarde

auf  dem  Huce  fragen,  und  alle  Übrige  königlich
  =  baierische  Unterthauen  hiezu  gleichfalle  die
Erlaubniß  haben.  28.

Man  sehe  auch  die  Rubrik  Gratißkationen.

Staatediener  in  Tyrol.  Sieh  Dienstes-Pragmatik.


Staatsdienste,  könlaliche.  Norme  und
fernere  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Prüfungen
  der  Asplranten  in  deuselben,
wle  auch  der  Landgerichte=  Aktuare
bey  den  einschlägigen  Landesdirekrionen.  234,
235.

Städte-  und  Märkte.  Ministerielle  Oberaufsicht
  uͤber  die  Admimistration  sämmtlicher
Staͤdte,  Maͤrkte  und  Gemeinden.  426.

Verordnung  gemäß  welcher  die  Waldungen
  und  dden  Gründe  der-Städte  und
Müärkre  unter  gewissen  Modifkationen  an
die  Gemeindeglieder  vertheilr  werden  kdunen.
43.

Allgemelne  Bestimmungen  zur  Einrichtung
der  Justiz  -Polizey=  und  Kameral-Verwaltung
  in  den  kleinern  Munizipalstsdten
  und  Märkten  sämmtlich-königlicher  PovInzen
  129  —  133.

Oesfentliche  Belobung  verschledener  Stdte
und  Märkte  in  der  Provinz  Beiern  wegen
fdrderlicher  Entrichtung  des  denselben  anrepar-4
        <pb n="645" />
        Stadtgerichte  —  Stipendiaten.
tirten  Landanlehens.  422.  Man  sehe  auch
Bothen.

Stadtgerichte,  kbnlgliche  organissrte,  in
Augsburg  und  Passau.  Sieh  Magtstrat.

Stadtgerichte  organisirte,  in  Vorarlberg.
434.  436.

Stadtphoslker.  Perordnung  wegen  Anstellung
  derselben  neben  den  vdandgerichteärzten
in  allen  Städten,  wo  sich  besondere  Polizen-=Direktionen
  befinden,  —  über  ihren  Geschäftskreis
  —  ihre  Befähigung  —  und  Besoldung.
165,  166.

Standes-Erhbhungen,  die.  in  den  sämmtlich
  koöniglichen  Staaten  werden  dem  geheimen
  Ministerlal  =  Departement  der  auswärtigen
  Verhältnisse  Üübertragen.  73.

Statistische  Schriften.  Sieh  zZeitschrifken.

Stempel  =  und  Gerichestaxen  von

Gutsübergabs-Briefen,  eigentllch
Kindskäufen  in  Schwaben.  Nachträgliche
  Erlduterung  der  Normen,  nach  welchen
die  Berechnung  dieser  Taren  in  Bezug  auf  die
kdniglich-balerische  Stempelordnung  in  der
Provinz  Schwaben  gemacht  werden  soll.  278.
Stempel  =  Ordnung.  Nachtrag  zu  derselben.
  Sieh  Kalender  und  Karten.  —  Waisen
  =  Rechnungen.
Stempelpflichtigkeidt  der  Klrchen  und  milden
  Stiftungen.  Sieh  Klirchen.
Sternsteinisch-gräfliche  Domanial=Gürer
  und  Rechte.  Auftrag  an  die  Renramter
  in  der  obern  Pfalz  rücksichtlich  des  Verfahrens
  bey  sich  ergebender  Verdußerung  dieser
  Güter.  363,  364.
Steuer  =  Ausschreibungen  für  die  Provlnz
  Ober:  und  Riederbaiern.  148.  316.  318.
Steuer,  allgemeine.  Sieh  Krlegssteuer.
Steuerschulden.  Vorbeugung  gegen  den
künftigen  Anwachs  derselben.  Stieh  Aerarial=Ausstände.

1  Stiftungen  milde  und  Stipendien.
Oberaufsicht  über  dieselben.  425.
Man  sehe  auch  unrer  der  Rubrik  Klrchen.
Stipendlien  für  Mittelschulen.  Sleh  unter
Schulen.  .
Stivendiaten.  Présentations  Bedingnisse
für  dieselben.  Sieh  georgianisches  Seminar.

Stipendiaten  —  Straßen=  und  Wasserbau.  rc.

Stlpendsaten  mit  akademischen  Sclpendlen
auf  der  hohen  Schule  zu  Landshut  für  das
Stmienjahr  18096  und  1903  begnadigte.  8.
427,  428.  ·

Straßen=  und  Wasserbauwesen.  Verordnung
  rücksichtlich  der  bey  dem  Wasser=  und
Straßenbaue  vorgeschriebenen  Werkzeuge,  —
der  Strafen  und  Belohnungen  für  die  dabeo
angestellten  Individuen  —  und  der  von  den
Aspiranten  lolcher  Stellen  erforderlichen  praktischen
  Kenntusse  bey  ihrer  Anstellung  s.  a.
67  —  70.

Provinzial  Verordnung  für  Ober=  und  Niederbaiern,
  die  Herstellung  der  Landstraßen  durch
Konkurrenz  nach  dem  Hoffuße,  und  die
Anordnung  einer  Spezial-Strastenbankonkurrenz
  =  Kommissson  in  München  betressend.
72  —  78.

Perordnung  wegen  Herstellung  der  Straßen
durch  Konkurrenzfuhren  von  sämmtlichen
  Pferdebesitzern  in  der  Stadt
München,  und  Ausdehnung  dieser  Verordnung
  auf  die  Übrigen  Städte  und  Märkte  in
Balern.  100.  "“

Weitere  Verordnung  in  Hinsicht  der  Konkurrenzfuhren
  von  den  Pferdebesitzern  in  München
  22o.

Wiederholte  Verordnung  auf  die  Porstellun--gen
  einiger  Individuen  des  gefrepten  Standes
  zu  München,  sich  der  Konkurrenzpflickt
zur  Herstellung  der  Straßen  ohne  Weigerung
sogleich  zu  fügen.  a371,  272.

Verordnung  wegen  Herstellung  der  Straßen
  durch  Konkurrenz,  und  Haudhabung  der
Straßen  =  Polizeyordnung  in  der  Provinz
Neuburg.  141  —  144.

Auftrag  an  dle  kdniglichen  Forst-Juspeltionen
  wegen  Auslichtung  der  Gehdlze
neben  den  Straßen.  149.

Verordnung  in  Hinsicht  der  Straßenbau=Ratumralkonkurrenz
  in  Ober=  und  Nlederba  ern,
und  des  den  Landgerichtsbeamten  bewilligten
1  kr.  für  den  Haufen-Anfuhr  guten  Materials.
  235.  4

Wiederholte  Verordnung  zur  Einschärfung
und  Beobachtung  der  Straßeubau=  Po-Ilizev.
  a21.  277.

Vorschriften  nach  welchen  die  Straßenbau-Polizey

  in  der  Grafschaft  Ty
F
        <pb n="646" />
        Straßenbau  —  Uniforms-Vorschrift.

rol  gehandhabt  und  in  Anwendung  geb  racht

werden  soll.  aas  —  230.

Verordnung  zur  Erzweckung  elner  allgemelnen
  einjährigen  Natural  -Konkurrenz
zur  Beyfuhr  des  Straßenbau-Materials  und
Aushebung  der  Gräben  in  der  obern  Pfalz.
268  —  271.

Auftrag  an  die  kdniglichen  Rentämter  in
Balern  wegen  der  Pensions=  Scheine  der  entlassenen
  Straßenübersteher.  330,  340.

Die  Oberaufsicht  und  Leitung  über  das
Wasser=  Straßen  und  Brückenbauwesen
  wird  bev  der  neuen  Ministerial  -Eintheilung
  dem  Ministerium  des  Innern  im

emelnschaftlichen  Benehmen  mit  dem  Flnanzinisterlum

  Übertragen.  436.

T  abackmehl.  Behandlung  desselben  bey
Mautämtern.  Sleh  unter  der  Rubrick  Mautwesen.


Taxen,  gerichtliche  in  der  Provlnz
Neuburg.  Bey  Entwerfung  derselben  sollen
  sich  dle  Behdrden  an  die  neuburgische  —
und  bev  Fällen,  die  allenfalls  in  derselben
alcht  enthalten,  oder  nicht  vollständig  aufgetlaͤrt
  sind;  an  die  balerische  Taxordnuug  halten.
  118,  119.  «

Tarordnung,  oberpfälzische.  Anwenda
  derselben  auf  die  ehemallge  Herrschaft
Sulzbürg.  109.

Tarbszug.  Steh  Walsen-Rechnungen.

Titulaturs  =  Vorschrift.  Sieh  Berichte-Form.


Todes=  Anzeigen.  72.  1752.  4232,  423.

Todesfälle  der  Medlat  =  Pfarrer  und
Schullehrer  im  Bambergsschen.  Auftrag
  an  die  Patrimonialgerichte  in  Bamberg
zur  firderlichen  Anzeige  derselben.  378.

U.  n  en,  auswärtige  und  Dekorationen.
  Auodehnung  des  hierinfalls  bestebenden
  Berbothes  auf  dle  neuen  koniglichen
Landes  =  Erwerbungen.  284.

Unkiforms=  Vorschrift  für  die  Mieglleder
  des  konlglichen  Guberniums  zu  Innsbruck.
  284.

Uniforms=  Vorschrift  für  dle  koniglichen
Landstaͤnde  in  Tyrol.  284,  285.

Uniform,  veraͤnderte  —  Waisen-  Rechnungen.

Uniform,  veränderte  der  konsglichen  Hofstäbe.
  337.

Untversitä  königliche  in  kandshut.
Verzeichniß  der  für  das  Jahr  180é4  bdle  1805
allda  Seudirenden.  42.

Verzeichutz  der  Vorlesungen  an  derselben
für  das  Sommersemester  im  Jahre  1806.
137  —  tZAr.

Nachterag  zu  der  Bekanntmachung  über  dle
Porlesungen  an  derselben  für  das  Sommersemester
  106.  164.

Verzelchulß  der  Vorlesungen  an  derselben
für  das  Wintersemester  1893.,  400  —  414.

Man  sehe  auch  unter  den  Adsätzen:  georglauisches
  Seminar,  —  Schulwesen.

Unlversitäten,  konigliche.  Allgemeine
Aufsicht  über  dieselbe  gemäß  der  neuen  Mie
nisterlal-Abtheilung.  425,  46.

Unterschriften,  verbothene.
ter.

Sieh  Aem-Vo

  ½  #tatis.  Ertheilung  derselben.  425.
Verbrecher,  milttärische  puné#ko  furti  et
delertionis  prozessirte.  Sieh  unter  Milicär.
Verpfcndu  ag.ö  Sieh  Erblehen,  gemelne,
und  Erbzinsgilter  im  Fürstenthume  Aasbach.
Pleh-Arzneyen  =  Handel  der  Fabrikanten
  im  Jillerthale.  Verordnung,
gemäs  welcher,  nebst  dem  wiederholten  Verothe
  dieses  Handels  in  sämmtelich  kbniglichen,
Provinzen,  derselbe  einsweil  oberwähnten  Fabtikanten
  nur  unter  gewissen  Beschränkungen
und  Vorsichten  gestattet  wird,  und  die  Patente
  hiezu  von  den  geeigneten  Behdrden  ausgefertiget
  werden  sollen.  473,  474.
Vormünder.  Steh  Eheverlobungen,  —  Pupillarvermdgen
  in  der  Provinz  Schwaben.

W.en  königliche  und  städtische
  in  und  um  München.  Summa-=rische
  Tabelle  über  die  in  denselben  im  Jahre
1805  verpflegten,  abgegebenen,  verstorbenen,
und  für  das  Jahr  1800  verbliebenen  Kinder.
779.

Walsen  =  Rechnungen.  Die  über  die  Tarberechnung
  von  Jarerims=  Watsen-Rechnungen
  in  der  neuesten  Auflage  der  Provssorischen
Stempel=  und  Tarordnung  für  die  Provinz
        <pb n="647" />
        Waisen-Vermögen  —  Wilddiebstahl

Schwaben  enthaltenen  Bestlmmungen  werden
naͤher  erlaͤutert.  214,  215.

Waisen  =  Vermdgen.  Sleh  Puplllen.

Waldungen  und  dde  Gründe.  Gemeinde-Verthellung
  bey  denselben.  Sieh  unter  Städte
  und  Märkte.

Wanderschaft  der  Handwerksbursche.
Die  hierüber  bestehenden  Verordnungen  werden
dahln  gemilder#,  daß  das  Wandern  zwar  kelnem
  Handwerksgesellen  verbethen,  aber  künftig
  auch  als  keln  norhwendiges  zur  Melsterschaft
  angesehen  werden  soll.  82.

Wechsel-und  Merkant'ilgericht,  konigliches
  zu  München.  ie  demselben  zustehende
  Gerlchesbarkeit  wird  zuglelch  auf  die
obere  Pfalz  und  das  Herzogthum  Neuburg
ausgedehnr.  153.

—  Nähere  Bestimmung  und  Ausdehnung  dessen
  Kompetenz  über  alle  Merkantllschulden
zwischen  wirklichen  Handelelenten  2c.  und  jenen
Schuldsachen,  woben  die  Kontrahenten  sich
obiges  Gericht  ausdrücklich  bedungen  haben.
43.

Berichilgung  eines  io  dleser  Verordnung
elngeschlichenen  Verstoßes.  117,  17.8.

Wechsel  =  Kurs,  Augsburger.  236.

Wechsel  =  Schulden.  Sleh  Blerwlrthe.

Werterläuten.  Allgemeines  Verboth  desselben,
  und  Bestimmung  der  Strafe  gegen  die
Uebertreter  dieser  Verordnung.  157  —  159.

Wiener  =  Banknoten  in  Torol.  Steh
Bankoten.

Wilddiebstahl.  Die  wider  dleses  Verbrechen
bestehenden  Gesetze  werden  einer  genauen  Durchsicht
  unterworfen,  und  in  einer  Generalverordnung
  aufgestellt.  aoz  —  300.

Juhalt.  A.  Von  den  Rechten  der  Grundbesitzer
  gegen  Jagdberechtigte.  394.

Wundärzte,  approbirte  —  Zeugnisse.

B.  Pflichten  der  Unterthanen  gegen  Jagdberechtigte,
  und  Strafen  bey  Uebertretung  derselben.
  294.

I.  Von  der  Zuelgnung  des  Wildes  auf
elgenen  Gründen  ohne  und  mittelst  Schleßgewehr.
  a.  a.  O.

II.  Vou  der  Zuelgnung  des  Jagdwildes
auf  fremden  Gründen,  und  in  fremden  Jagdbezirken,
  oder  von  dem  eigenklichen  Verbrechen
  des  Wllddiebstahles.  294  —  207.

III.  Von  Belohnung  des  Angebers.  297.

IV.  Vom  Beweise  a.  a.  O.

V.  Vom  Verfahren  gegen  Wilddiebe  nach
überstandener  Strafe.  2908.

C.  Pflichten  der  Forstbedlenten  und  Jdger
bey  Berretung  eines  Wilddiebes.  208  —  300

Witwen  =  Kasse.  Sleh  unter  Militär.

Wundärzte,  approbirte.  Sieh  kriminali-8
  Ungluͤcksfaͤlle  und  Vergiftungen  auf  dem
ande.

ehend  =  Streite  in  Tyrol.  Gesetzliche
  Norme  zur  Entscheidung  derselben  bey
den  Nons=  uud  Gulzberger  Gemeinden  und
in  allen  ähulichen  Fällen.  31#5,  316.  ·
Zeitschriftes,polttifchcundstatsstis
che.  Verordnung,  daß  vor  der  Herausgabe
der  Plan  derselben  dem  gehelmen  Ministerial-Departemem
  der  auswärtigen  Angelegenheiheen
  durch  die  betreffende  Pollzen  vorgelegl,  und
dle  Genehmigung  hiezu  erholt  werde;  für
dle  in  den  Provinzen  erscheinenden  derley  Bläcter
  wird  den  Provinzial  Chefs  die  Censur
übertragen.  70,  71.

Die  Oberaufsicht  hlerüber  geht  gemäß  neuer
Ministerlal  -Organisatton  an  das  geheime
Ministertal  -Departement  des  Innern  über.
425,  426.

Zeugnisse.  Sieh  Kadeten-Korps  in  Muͤnchen.

Zeugnisse  bey  Privatlehrern.  123,  124.

—

—s3
        <pb n="648" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
