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        <title>Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809.</title>
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            <idno>rbl_baiern_1809</idno>
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        Königlich-Baierisches

Regierungsblakt.

 

 

MDCCCLN.

 

–—  –

*r½  1
M  111.  J  Unnexn

 

München.
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        <pb n="3" />
        5  Koͤniglich-Baierisches  6

Regierungshblatt.

 

I.  Stück.  München,  Mittwoch  den  4.  Jaͤnner  1809.

 

 

—  ——
Allgemeine  Verordnungen.  ö.)  Anebach.
7.)  Ulm.
(Die  Organisation  der  ädtischen  Pelizes-Behir-  3.)  Innsbruck.
den  betreffend.)  9.)  Trient.

Wir  Maxrimilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wil.  haben  zu  näherer  Vollzlehung  Unfers
Sdikes  über  das  Gemeinde-Wesen,  und  in  Bezug
  auf  die  Instrukrion  der  Polizei-Direkrionen,
  beide  vom  24.  September  l.  J.,  folgende
organische  Bestimmungen  festzusezen  beschlos
sen:

1.)  Die  28  Staͤdte  des  Königreiches,  welche
  eigene  Polizei-Behoͤrden  erhalten,  werden
in  folgende  Abtheilungen  eingereiht.

I.  Klasse.
Der  Stadte  von  mehr  als  20,000
·  Einwohnern.

1.)  Muͤnchen.
2.)  Augsburg.
3.)  Nürnberg.
II.  Klasse.
Der  Städte  von  mehr  als  10,000
Einwohnern.

 

4.)  Bamberg.
5.)  Fürh.

III.  Klasse.
Der  Stäbte  von  weniger  als  10,000
Einwohnern.

1te  Abtheilung.

10.)  Passau.
11.)  Landeohur.
12.)  Bozen.
13.)  Noveredo.
ate  Abtheilung.
14.)  Schweinfurt.
15.)  Schwabach.
16.)  Dinkelsbähl.
17.)  Notenburg.
18.)  Amberg.
10.)  Eichstdde.
20.)  Ingolstade.
al.)  Reuburg.
223.)  Närdlingen.
23.)  Memmingen.
24.)  Kempten.
#5.)  Eindau.
26.)  Straubing.
27.)  Burghausen.
28.)  Brixen.
        <pb n="4" />
        7
a.)  Die  Stade  München  erhält  einen  Posizei-Direktor

  mit  Zooo  fl.  Besoldung,  §  DolizeiKommissaire,

  wovon  der  älteste  rs  fl.,

die  zwei  folgenden  1200  fl.,  und  die  zwei  leztern

  jeder  looo  fl.  Besoldung  bekommen;  11
Offizianten  mit  so#  fl.,  3  Rottmeister  mit
430  fl.,  4  Korporäle  mit  330  fl.,  73  Polizei-Diener
  mit  270  fl.  mit  Einschluß  der  Montur,
  für  welche  auf  den  Mann  go  fl.  bestimme
werden.

Für  die  Stadt  Augsburg  bleibe  der  Etat
vom  20.  Dezember  1806,  (Regierungsblatt
1807,  Seite  61.)

Für  die  Stadt  Rürnberg  wird  bestimme:
ein  Polizei-Direktor  mit  2000  fl.,  ein  Polizei-Kommissär
  mit  looo  fl.,  3  Aktuare,  wovon
  einer  mit  800  fl.,  und  zwei  jeder  mit
boo  fl.,  6  Offizianten,  wovon  3  mit  soo  fl.,
und  3  mit  Jco  fl.,  4  Rottmeister  mit  zoo  fl.,
und  so  Polizei-Diener  mit  270  fl.  mit  Einschluß
  des  Montur-Geldes.

3.)  Jede  Stadt  der  zweiten  Klasse  bekommt
einen  Polizei-Kommissär  mit  1000#  fl.,  =  Aktuare
  jeder  mit  boo  fl.,  4  Offzianten  mit
365  fl.,  einen  Rottmeister  mit  380  fl.,  8  Polizei-Diener
  mit  270  fl.

Die  Scädte  der  ersten  Abtheilung  der  Zten
Klasse  bekommen  einen  Poelizei-Kommissär  mit
1400  fl.,  einen  Aktnar  mit  boo  fl.,  3  Offizianten
  mit  365  fl.,  1  Rottmeister  mit  380  fl.,
6  Polizei-Diener  mit  270  fl.

Die  Seädte  der  zweiten  Abtheilung  derselben
  Klasse  bekommen  einen  Polizei-Kommissär,
  einen  Aktuar,  3  Offizianten,  und  4  Po-8



lizei=  Diener,  deren  Besoldungen  denen  der
ersten  Abtheilung  gleich  sind.

4.  Die  Polizei-Direktoren  und  Kommissäre,
  und  die  Aktuare  werden  auf  den  Vorschlag
  der  General-Kreis-  tissariate  durch
Unser  Ministerium  des  Innern  ernannt,  die
Offzianten  auf  den  Vorschlag  der  Polizei-Behörden
  durch  die  General-Kreie,  Kommissariate,
  welche  jedoch  die  gemachte  Ernennung
an  das  gedachte  Ministerium  binnen  4  Sennden
  einzuberichten  haben.  Die  Polizei-Wache
wird  mit  Genehmigung  der  General-Kreis-Kommissariate
  von  den  Polizei-Direktionen
aufgenommen  und  entlassen.

§.)  Die  3  Polizei-Direktoren  haben  den
Rang  der  Kreis-Räthe,  die  Polizei-Kommit
säre  den  der  Landrichter.

b.)  Sämtliche  dieser  Bestimmungen  treten
mit  dem  1.  März  1820  in  Wirkung,  und  von
diesem  Tage  hören  die  Verrichtungen  der  Polizei-Behörden,
  in  den  hier  nicht  genannten
Seckdten  auf,  und  gehen  an  die  Landgerichte
über.

München  den  234.  Dezember  180#.

Mar  Joseph.
Freihert  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
F.  Kebell.
(Das  mehreren  Pfarrern  zustehende  Patroltats-Recht
  auf  einfache  Beneßizien  betreffend.)
Wir  Maximilsan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  wir  in  mehreren  Fällen  bemerkt  haben,

daß  Pfarrer,  welchen  das  Patronats-Recht
        <pb n="5" />
        9

auf  einfache  Benefizien  zustehet,  dasselbe  ohne
Ruͤcksicht  auf  die  Verordnung  uͤber  die  Emeriten
  =  Anstalt  (Regierungsblatt  vom  Jahre
1307,  St.  XXXXV.,  Seite  1615)  ausüben,
so  verordnen  Wir,  (zur  Entfernung.  aller  weiteren
  Anstaͤnde)  daß  jene  einfache  Benefizien,
auf  welche  Pfarrer  zu  praͤsentiren  haben,  nur
an  emeritirte  Geistliche  nach  den  Bestimmungen
  obiger  Verordnung,  besonders  C.  1.  und
17.  verliehen  werden  sollen,  wonach  sichssmtliche
  Pfarrer  zu  achten  wissen  werden.

München  den  17.  Dezember  #gos8.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhochsten  Berehl
der  Gencral-Sekretär
F.  Kobell.
(Das  Einhängen  des  Narschuhes  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  den  Beriche  Unserer  General-Direktion
  des  Wasser=  Brücken=  und  Strassenbaues
vom  14.  d.  M.,  worin  Uns  die  Nothwendigkeit
  vorgestellt  wird,  der  häufigen  Unterlassung
des  Nadschuh-Einhängens  in  den  erfoderlichen
Fällen,  und  den  vorsäzlichen  oder  aus  Fahrlässigkeir
  verursachten  Beschádbigungen  der
Strassengräben  durch  angemessene  Strafen
Einhalt  zu  thun,  verordnen  Wir,  daß  fuͤr  jeden
Unterlassungs=  oder  Beschädigungs-Fall  dieser
Act  eine  Strafe  von  sechs  Gulben  bezahlt  werden
  soll,  von  welcher  dem  Angeber  oder  dem
Wegmacher  jedesmal  die  Hälfte  als  Antheil

 

10

zufällt.  —  In  jeder  Inspektion  ist  auf  den
Scraftafeln  diese  allgemeine  zesezliche  VBestimmung
  zu  bemerken.
Muͤnchen  den  26.  Deember  1808.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General·  Sekretaͤt
F.  Kobell.

 

(Die  Uniforme  des  Personals  der  kbniglichen

Stadtgerichte  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  gegenwáreig  bei  der  neuen
Gerichts-Verfassung  den  Stadtgerichten  einen
erweiterten  Wirkungskreis  angewiesen  haben,
wollen  Wir  die  für  dieselben  unterm  0.
Februar  1807  (Regierungsblatt  1807,  XV.
Stück,  Seite  555  —  3557.)  bestimmte  UniformeJin
  näherer  Uebereinstimmung  mit  den  Uniformen
  der  höheren  Gerichtshöfe  auf  nachfolgende
  Weise  modiffziren:

1)  Die  Direktoren  der  Stadtgerichte
  erster  Klasse  in  München,  Augsburg
  und  Nürnberg  tragen,  als

Gala-Uniforme  ein  Kleid  von  dunkelblauem
  Tuche,  nach  dem  Schnitte  eines  Staats-Kleides,
  mit  dem  Unterfurter  von  gleicher  Farbe,
  dann  stehenden  Kragen  und  Aermel-Aufschlägen
  von  schwarzem  Samme.

Kragen,  Aufschläge  und  Taschenklappen
sind  nach  dem  bieherigen  Seickerel:  Muster
(Ziser  1.  der  Beilage  zum.  XV.  Stücke  des
Regierungsblatts  von  1807.)  in  einer  Breite
        <pb n="6" />
        11

von  1  Zoll  3  Linien  in  mattem  Golde  gestickt.


Das  Kleid  ist  mit  einer  Reihe  gelbmetallener,
  mit  dem  gekrönren  Läwen  bezeichneter
Knöpfe  versehen,  deren  auch  drei  an  jeder
Tasche  sind.

Die  Weste  und  Beinkleider  #nd  von  weissem
  Tuche  mit  gleichen  Kuspfen.  Das  goldene
  Degengehänge  mit  Bouillons  trägt  Unsern
  Namenozug  in  Silber  und  blauer  Seide
gestickt.

Der  Hut  hat  eine  goldene  Schlinge  und
goldene  Ouasten  mit  Bouillons,  dann  die
Kokarde  nach  der  Vorschrift.

Der  Frack  von  dunkelblauem  Tuche  mit
sleichem  Unterfurter  und  Aermel-Aufschlägen.
Der  kiegende  Kragen  von  schwarzem  Sammt
hat  die  nämliche  Srickerei  wie  die  Gala-Unisorme.
  Die  Knöpfe  bleiben  ebenfalls  dieselben.
  Die  Unterkleider  nach  Willkühr.

a)  Die  Stadtrichter  der  zweiten
Klasse  tragen  eben  dieselbe  Unisorme
und  Frack,  wie  die  vorige  Klasse,  jedoch
ohne  Stickerei  auf  den  Taschenklappen  der

Gala-Uniforme.

3)  Die  S.adericheer  der  dritten
Klasse  wagen  gleiche  Uniferme  wie  die  der
zweiren,  jedoch  mic  dem  Unterschiede,  daß  die
Sickerri  auf  Kragen  und  Aermel-Aufschlägen
in  der  unter  dem  0.  Februar  180).  vorgeschriebenen
  Breite  von  #  Zoll  1  binie  angewender
wird.

4)  Die  Assessoren  der  Sradtgerichre
Aaler  3  Klassen  tragen  gleiche  Unisorme  und

 

72

Frack  wie  die  vorigen,  sic  unterscheiden  sich
jedech  von  denselben  darin,  daß  sie  die  Stickerei
  auf  Kragen  und  Aufschlägen  nach  der  vorhin
  für  die  Sradtgeriches-Räthe  vorgeschriebenen
  Breite  von  0  Linien  tragen,  und  daß  die
Degengehänge  und  Hmquasten  ohne  Bouillons
  sind.

§)  Die  Protokollisten,  Erpebitoren
  und  Registratoren  tragen  zur  Uniforme
  ein  Kleid  von  dunkelblauem  Tuche
mit  gleichem  Unterfutter,  dann  Kragen  und
Aufschlägen  von  schwarzem  Samme,  welche
mit  einer  einfachen  in  mattem  Golde  gestickten,
  4  Linien  breiten  Lifiere  eingefaßt  sind.

Die  Knspfe  und  Unterkleider  wie  bei  den
übrigen  Klassen.

Das  Degengehänge  von  gelber  Seide,  an
den  Quasten  mit  Goldfäden  eingemischt,  und
mit  Unserem  Ramenszuge  versehen,  eben  so
die  Hut-Kordons.

6)  Die  Schreiber  unterscheiden  sich  von  der
vorigen  Klasse  dadurch,  daß  der  Kragen  anstatt
  der  Suckerei  mi#  einer  4  Linien  breiten
einfachen  goldenen  Galone  eingefaßt  ist,  die
Aufschláge  aber  ohne  Einfassung  sind.  Auch
trägt  diese  Klasse  kein  eingemischtes  Gold  an
den  gelbseidenen  Degengehängen  und  Hutquasten.


7)  Die  Praktikanten  und  Diurnisten
  rtragen  keine  Uniforme.

Die  Vorstände  der  Stadegerichte  haben  darüber
  zu  wachen,  daß  diese  Uniforms-Bestimmungen
  allenthalben  genau  befolgt  werden,  und
sich  kein  Individuum  erlaube,  eigenmächtige
        <pb n="7" />
        13  —  14

Abändemugen  vorzunehmen,  oder  den  vorges
zeichneten  Grad  auf  irgend  eine  Art  zu  überschreiten.

München  den  23.  Dezenber  1808.
Maxr  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kmigkichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekrek###
Baumiller.

Thaten,  das  Selbstbewußtseyn,  durch  obrigkeitlichen
  Beifall  und  selerliche  Belobungen  noch
in  etwas  erchöht  werden  kann,  hiemit  dem
Waterlande  öffentlich  bekanm  gemacht  wird.
Straubing  den  20.  Dezember  1808.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Regen-Kreises.
Freiherr  von  Fraunderg.
von  Faber.

 

Bekanntmachungen.

(Den  Pfarrer  zu  Hofendorf,  Peter  Wandl,
und  den  Gesellpriester  Anton  Niedermoler
  daselbst  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestätdes  Königs.

Der  würdige  Pfarrer  zu  Hofendor  .  Eizentiat
  Peter  Wandl,  Oberinspektor  über  mehrere
  Schulen,  bm  königkichen  Landgerichte  Pfaffenberg,
  hat  nicht  allrin  die  braden  2  Dorfgemeinden
  in  eben  genannten  Hofendorfs,  und
der  dazu  gehörigen  Filial  Oberrohning,
um  die  gute  Sache  dadurch  nicht  verhaßt  zu
machen,  zu  freiwilliger  Beihülfe  zur  zweckmässigen
  Erbauung  von  2  neuen  Schul-Zimmern
  hinlänglich  bewogen,  sondern  hiezu
such  sübst  bei  seinen  wiewohl  sehr  mittelmissigen
  Pfarr-Errrägnissen  4440  fl.  aus  eigenen
Vermögen  hergegeben.
gemeinnäzlichen  Zwecke  auch  noch  der  selöst
unvermögliche  Gesellpriester,  #er  um  das  öf
fentliche  Unterrichts-  und  Erziehungs-Wesen
rühmlich  verdiente  Schulfreund,  Anton  Niedermoser
  36  fl.  beigerragen,  welches,  wenn
je  der  reine  bessere  Lohn  für  vollbrachte  gute

Ferner  hat  zu  diesem

 

(Die  Erledigang  des  im  Landgerichte  Treswitz
  gelegenen  Benefiziums  zu  Mosbach  betreffend
  )

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Durch  den  am  12.  d.  M.  erfolgten  Tod
des  Priesters  Stanislaus  Grafenstein  wurde
  das  im  Landgerichte  Treswih  gelegene  Beneßzium
  zu  Movbach  erlediget.  Der  zeitliche
Beneftziat  hat  die  Obliegenheit,  nebst  den
wöchentlichen  zwei  Stift-Messen  alle  Sonnund
  Feiertage  die  Früh-Messe  zu  lesen,  und
hiebei  über  das  Evangelium  des  Tages  eine
kurze  Rede  zu  halten.  Die  Einkünfte  dieses
Benefiziums  bestehen  in  einem  Natural-:  Gee
treid-Zehend,  aus  Michaelis-Zius-Geldern,
aus  den  Stiftgeldern  für  die  verpachteten
Gründe,  und  belaufen  sich  im  Durchschnitte
auf  boo  fl.

Amwberg  den  19.  Dezember  1808.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
  des  Nab-Kreises.
Sigmund  Graf  von  Kreith.

von  Schleis.
        <pb n="8" />
        15

(Die  Erledigung  der  pfarrei  Altenbalndt,  Landgerichts
  Dillingen,  im  Oderdonau  Kreise,  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  den  am  r5.  d.  M.  erfolgten  Tod  des
Pfarrers  Johann  Martin  Schiess  in  die
Pfarrei  zu  Altenbaindt,  im  bandgerichts
Distrikte  Dillinzen,  in  Ecledigung  gekommen.
Diese  Pfar  reihar  204  Serlen  Bevölterung;
6  Widdum  und  Zehend,  ist  ohne  Filial,  und  hat
keinen  Kaplan  nöthig.
Ulm  den  :3.  Dezember  180g.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Oberdonau-=  Kreifes.

Frelherr  von  Gravenrenth.
Wagner.

 

(Die  Erledigung  der  Stadtpfarrei  zu  Dillingen,
  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Eo  ist  bereito  seit  dem  vorigen  Jahre  die

Sctadtpfarrei  in  Dillingen  erledigt.  Dieselbe
  hat  eine  Bevölkerung  von  2760  Seclen,
ist  mit  einem  Widdum  und  einem  beträchtlichen

  Zehend  versehen,  und  hat  neben  dem
Pfarrer  noch  einen  Kaplan  noͤthig.

Ulm  den  23.  Dezember  1808.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Oberdonau=  Kreifes.
Freiherr  von  Gravenreuth.

Wagner.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Enneberg,  Landgerichts

  Brunegg,  im  Eisack-Kreise,  betreffend)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Da  durch  den  Tod  des  Pfarrers  Trebo
die  Pfarrei  Enneberg,  Landgerichts  Brunegg,
  bei  welcher  zwei  Hilfspriester  sind,  erle—
diget  wurde,  so  wird  dieses  zur  allgemeinen

 

16

Kompetenz  der  dazu  gesezmaͤssig  geeigneten  Priester
  bekannt  gemacht.

Brixen  den  20.  Dezember  1808.
Koͤnigliches  General-Kommissa—
riat  des  Eisack-Kreises.
Freiherr  von  Aretin.

Asmus.

 

T  Erledigung  der  Pfarrei  Nuziderö,  im
Landgerichte  Sonnenderg,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Maiestat  des  Königs.
Die  Pfarrei  Nuziders,  im  Landgerichte
Sonnenberg,  ist  durch  den  Tod  des  Pfarrers
Mähr  schon  im  Jahre  1806.  erlediget  worden,
welches  mit  dem  Beisaze  bekannt  gemacht  wird,
daß  sie  mit  einem  Widdum  und  mit  Zehenden
verbunden  sey.

Kempten  den  25.  Dezember  1308.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Iller-Kreises.
von  Merz.

1

Hessner.

 

(Unterstüzungs-Beiträge  fär  die  durch  Bergfälle
verunglückten  Gemeinden  in  der  ehemaligen
Provinz  Tirel  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  Unterstüzungs-Beiträgen  für  die  durch

Bergsälle  im  vorigen  Jahre  verunglückten  diest

seitigen  Gemeinden  wurden  durch  das  königliche

  General;  Kemmissariat  des  Isar-Kreises
von  dem  königlichen  Landgerichte  München

103  fl.  46  kr.  anher  gesendet.

Innsbruck  den  21.  Dezeniber  1808.

Königliches  General  =  Kommissariat

  des  Inn-Kreises.

Max  Graf  zu  Lodron.
v.  Egloff.
        <pb n="9" />
        Armee-Befehl.
—
München  den  18.  Dezember  1808.

F.  1.  Der  Unterlieutenant  des  2.  Linien-Infanrerie:-Regiments
  Kronprinz,  Friederich
von  Geuder,  ist  den  #8.  November  in  München
  gestorben.

C.  .  Die  nachgesüchte  Entlassung  aus  diesseitigen
  Kriegsdiensten  erhalten:  die  beiden
Unterlieutenants  des  1.  Dragoner-Regiments,
Albert  Baron  Magerl,  —  und  Anton
Schwarz,  —  dann  der  Uncerlientenant  des
4.  leichten  Infanterie=  Bataillons  Wreden,
Ernst  Frciherr  ven  Seckendorf.

Ersterm  wird  der  Karakter  eines  Oberlieutenants
  verliehen,  und  ihm,  so  wie  dem  Lieutenam
  Schwarz,  erlaubt,  die  Uniforme  der
quittirten  Offstere  zu  tragen.

F.  3.  Der  Unterlieutenant  des  1.  Einien=Infanterie-Leib=
  Regiments,  Ludwig  Graf
Boischot-Erps,  wird  zum  6.  Linien-Infanterie-Regimente
  Herzog  Wilhelm,  —  und
der  Unterlieutenant  des  6.  Linien-Infanterie-Negiments,
  Friederich  Winter,  zum  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regimente
  versezt.

G.  4.  Der  bisherige  Adjutant  deo  General=Majors
  und  Brigadiers  von  Vincenti,  Ober--lieutenane
  Zitzmann  des  g.  Linien-Junfanterie:
  Regimenes  Bsenburg,  rückt  bei  diesem
Regimente  wieder  ein;  dagegen  ist  der  Oberlicurenant
  des  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regiments,
  Joseph  Graf  Deym,  zum  Adjutanten
  des  General-Majors  von  Bincentii  ernanne.


18

G.  S.  Der  Feldwebel  des  1.  Linien-Infan-=terie-Leib=
  Regiments,  Joseph  Jobs,  wird
zum  Unterlicutenant  im  3.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Bernklau  befördert.

H.  ö.  Im  Fuhrwesens-Bataillon  rückt  der
Unterlieutenant  Klement  von  Reichel  zum
Oberlieutenant  vor.

§.  J.  Vinzenz  Paur  wird  als  Supernumerär-Quartiermeister
  angestellt,  und  hat  bis
zur  wirklichen  Einreihung  bei  der  Kriegs-Haupt-Buchhalterei
  zu  arbeiten.

V.  8.  Die  in  dem  Regierungsblatte  vom  J.
1808,  St.  30.  und  42,  —  dann  in  den  Armec-Befehlen
  No.  18.  und  21.  im  Laufe  d.  J.  ausgeschriebenen
  Verordnungen  uͤber  die  Einquartierung
  und  Verpflegung  der  diesseitigen  Truppen
  im  Inlande  und  zur  Friedenszeit,  so  wie
uͤber  die  Verguͤtung  der  abgegebenen  Fourage
und  Vorspann,  finden  von  nun  an  auch  in  dem.
Inn-  Eisack-  und  Etsch-Kreise  —  jedoch  unter
nachfolgenden  Modifikationen  —  ihre  Anwendung:


Schon  seit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres
hörte  die  tarmsssige  Verpflegung  der  Offzziere,
und  die  Abgabe  von  Fleisch,  Reis  oder  Gerste
an  die  Soldaten,  in  diesen  Kreisen  ganz  auf;
doch  wurde  in  besonderer  Hinsicht  auf  die  in
diesem  Theile  des  Reiches  herrschende  Theuerung
  der  unentbehrlichsten  Lebensmirtel,  der
Wohnungs-Micthen  und  des  Brennholzes,
den  daselbst  stationirten  Offizieren  und  Soldaten
  eine  provisorische  Zulage  an  Geld  als
Surrogat  verreicht.

2
        <pb n="10" />
        19

Das  Maß  dieser  Zulage  wird  nun  vom
1.  Jänner  1o0  definitiv  auf  folgende  Weise
festgesezt:

Für  einen  Obersten,  Oberst-dieutenant  und
Major  auf  menatliche  vier  und  zwanzig
Gulden  im  Jun=  und  Eisack-—  aufsechs
und  dreissig  Gulden  im  Etsch-Kreise;
für  einen  Hauptmann,  Stabs-Kapitän,  Oberund
  Unterlientenant,  so  wie  die  dahin  sich
eignenden  Stabs-Individuen  auf  monatliche
zwölf  Gulden  im  Inn=  und  Eisack-—
auf  achtzehen  Gulden  im  Eesch-Kreise;
—  für  die  Soldaten,  vom  1.  Unter-Offizier
abwärts,  auf  tägliche  drei  Krenzer  im
Inn,  und  Eisack  —  auf  vier  Kreuzer
im  Etsch-Kreise.

In  jenen  Fällen,  in  welchen  nach  der  Bestimmung
  der  Verpflegungs-Rerme  den  in  den
übrigen  Kreisen  marschirenden  und  kantonnirenden
  Ofüzieren  eine  Viertels-Gage-Zulage
gebührr,  wird  selbe  auch  den  im  Inn-Eisackund
  Etsch-Kreise  marschirenden  und  kantonnirenden,
  ausser  jener  menatlichen  Zulage,  jedoch
  nur  in  dom  in  jener  Verordnung  festgesezten
  Maße,  passirt.

Im  Falle  die  Soldaten  nach  G.  s.  der  Einquarrierungs=
  und  Verpflegs-Rorme  ven  ihren
OQuartiers-Trägern  die  Kest  ohne  Trunk  empfangen,
  behalten  selbe  von  der  ihnen  bestimmhcen
  täglichen  Zulage  im  Inn=  und  Eisack-Kreise
einen  —  im  Ersch-Kreise  zwei  Kreuzer:—
wenn  die  Soldaten  aber  nach  F.  6.  von  ihren
Quartiers-Trägern  ausser  der  Hausmanns=Kost
  auch  eine  halbe  Maß  Bier  erhalten,

 

20

wird  im  Inn:  und  Eisack-Kreise  keine  Zulage,
  im  Ersch-Kreise  aber  nur  ein  Kreuzer
Passirt,  wobei  zugleich  bemerkt  wird,  daß  in
jenen  Distrikten,  wo  Wein  das  gewöhnliche
Getränk  ist,  starr  einer  halben  Maß  Bier,
eine  Viertel-Maß  Wein  gereicht  werden  muß.

Diese  Verpflegungs-Weise  wird  in  Zukunft
ohne  weitere  Anfrage  für  alle  Truppen  von  jenem
  Tage  an  eintreten,  als  selbe  aus  anderen
Kreisen  die  Grenze  des  Inn-Eisack;  und
Ersch-Kreises  überschreiten.

I.  o.  Der  4.  F.  des  im  Armee=  Befehle
vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ausgeschriebenen
Einquartierungs=  und  Verpflegs-Reglements
wird  dahin  erlautert,  daß  der  Quartier-Gelds-Fortgenuß
  der  aus  einer  Garnison  abmarschirten
  Offziere  nur  auf  jene  normalmässig  Verheurathete
  in  Anwendung  komme,  welche  ihre
Familien  iu  der  Garnison  wirklich  zurücklassen,
nicht  aber  auf  jene,  deren  Familien  sich  entweder
  nie  in  der  Carnison  befanden,  oder
welche  sich  zur  Zeit  des  Ausmarsches  anderswo
aufhalten,  und  weder  Quartiere  noch  häugli,
che  Einrichtungen  in  der  Garnison  beibehalten
und  zurück  gelassen  haben.

Aus  besonderen  Näcksichten  wird  aber  der
Quartier-Gelds-Fortgenuß  auf  jene  aus  einer
Garnison  ausmarschirte  Offiziere  ausgedehnt,
welche  Wittwer  sind,  und  für  ihre  Kinder  in
der  Garnison  eine  eigene  Haushaltung  fortbestehen
  lassen;  —  jedoch  ist  ein  solcher  Wittwer,
  welcher  seine  Kinder  nicht  bei  sich  erziebet,
  einem  Wietwer  ohne  Kinder  oder  einem
        <pb n="11" />
        21

Oedigen  gleich  zu  halcen,  und  hat  derfelbe  keinen
  Ausoruch  auf  des  Quartier-Geld.

§.  ro.  Um  dem  militärischen  Verdienste
keinen  Verzug  und  keinen  Vortheil  zu  entziehen,
  welcher  dasselbe  durch  besendere  Auszeichnungen
  und  bleibende  Merkmale  der  ksniglichen
  Gnade  belohnt,  werden  künftig  jene
Unterofsiziere  und  Soldaten,  welche  seit  dem
Anfange  des  Feldzuges  1os  durch  tapfere
Thaten  goldene  oder  silbecne  Ehrenzeichen  sich
erworben  haben,  die  mit  selben  verbundene
Zulage  im  Verhältnisse  des  Grades,  in  welchem
  sie  diese  Auszeichnung  erhielten,  lebenslänglich
  auch  dann  fortbeziehen,  wenn  sie  zu
Offizieren  befördert  worden  sind.

An  dieser  Wohlthat  sollen  auch  diejenigen,
welche  seit  senem  Zeitpunkte  Ehrenzeichen  erhalten
  haben  und  bereits  zur  Offtziers-Charge
vorgerückt  sind,  Theil  nehmen,  indem  diese
zene  Zulage  von  dem  Tage,  als  selbe  wegen
ihrer  Beförderung  einbehalten  worden  ist,
nachträglich  empfangen.

Der  Bezug  dieser  Zulage  hörte  aber  in  dem
Falle  ganz  auf,  wenn  solche  Ofsiziere  durch
neue  Beweise  ihrer  Tapferkeit  und  Klugheit,
nach  Anleitung  der  bestehenden  Statuten  zur
Aufnahme  in  den  Mar-Joseph-Orden  sich
würdig  gemacht  haben,  und  zwar  erst  von  der
Zeit  an,  als  selbe  in  die  bestimmte  Ordens-Pension
  eimücken,  —  danu,  wenn  ein  mit
dem  Ehrenzeichen  belohnter  Offzzier  freiwillig
aus  dem  königlichen  Militäkr=  Verbande  tritt,
oder  denselben  wegen  eines  Vergehens  durch
einen  Kriegs-Spruch  zu  verlassen  gezwungen

 

22
—  —

ist,  in  welch  lez#erem  Falle  auch  nach  den  Statuten
  das  Ehrenzeichen  abgenommen  und  vernichtet
  werden  muß.

Max  Joseph.

von  Triva.
Armee-Befebl.

Munchen  den  an.  Dezember  180g.

C.  1.  Der  General-Masor  und  Oberst-Kommandant
  des  Garnisons-Regiments,  Christoph
Freiherr  von  Lilgenau,  ist  mir  der  Normalpension
  in  die  Ruhe  verseze.

I.  2.  Der  Oberst-Lieutenant  des  2.  Dragoner-Regiments
  Taris,  Johann  Nepomuk

Magg,  wird  zum  Obersten  der  Infanterie

befördert  und  zum  Kommandanten  von  Rethenberg
  ernannt.

C.  3.  Bei  der  Kavallerie  avanciren  zu  Obersten:
  der  Oberst-Lieutenant  des  1.  Cheraurlegers-Regiments
  Kronprinz,  Ludwig  Baren
Bourscheidt,  im  2.  Dragener  Regimente
Taris,  —  und  der  Oberst-Licutenant  des  2.
Chevaurlegers-Regimento  Känig,  Geor  August
  Floret,  in  diesem  Regimente.

.  4.  Zu  Oberst-Lieurenants  rücken  vor:
der  Masor  des  2.  Chevaurlegers-Regiments
König,  Anton  Baron  Rechberg,  im  General=
  Stabe;  —  der  Major  des  1.  Chevaurlegers-Regiments
  Kronprinz,  Karl  Christoph
Gustav  Friederich  Graf  Sayn-Wittgenstein,
  im  nämlichen  Regimente;  —  der  Major
  des  2.  Dragoner-Regiments  Taris,  Johann
  Nepomuk  Janson  von  der  Stockh,

2  r
        <pb n="12" />
        23  —  24

in  diesem  Regimente,  —  und  der  Major  des
1.  Dragoner-Regiments,  Mar  Graf  Seys
sel  d'Aix  im  a.  Chevaurlegers-Regimente
König.

I.  §.  Zu  Majors  werden  befördert:  der
Rittmeister  des  4.  Chevaurlegers-Regiments
Bubenhofen,  Mar  Heinrich  von  Kracht,
im  1.  Chevaurlegers-Regimente  Kronprinz;  —
der  Ritemeister  des  a.  Dragoner-Regiments
Taris,  Joseph  Niedermayer,  in  diesem
Regimente;  —  der  Rittmeister  im  General-Stabe,
  Christian  Freiherr  von  Zweybrucken,
  im  Genecral-Stabe;  —  und  der  Rittmeister
  des  1.  Dragoner-Regiments,  Friederich
  Chrisian  Graf  Erbach-Erbach,  im
nämlichen  Regimente.

V.  60.  Im  1.  Dragoner-Regimente  avancirt

der  Oberlientenant  August  Graf  Lerchenseld,
  zum  Rittmeister;  —  der  Unterlieutenant
  Joserh  Baron  Prielmayer  zum  Oberlieutenant,
  —  und  der  Wachtmeister  Johann
Waptist  Luckner  zum  Junker.

G.  7.  Die  beiden  Unterlientenants  des  2.
Dragoner-Regiments  Taris,  Nikolaus  Ahles,
  —  und  DPeter  Thysen,  werden  zu
Oberlientenants  beferdert  und  zum  Fuhrwesens-Bataillon
  versezt.

S.  8.  Im  2.  Dragoner-Regimente  Taris
ist  de:  Oberlieurenant  Philipp  Voll  zum
Rit#meister,  —  der  Unterlieutenant  Kajetan
Scharl  zum  Oberlieutenant,  —  und  der
Junker  des  1.  Dragoner-Regiments,  Repomuk
  Baron  Boyneburg  zum  Unterlieutenant
  befördert.

S.  o.  Im  2.  Chevaurlegers-Regimente
König  avaneirt  der  Oberlieutenant  Karl  Friederich
  Fuchs  zum  Nittmeister.

§.  10.  Im  4.  Chevaurlegers-Regimente
Bubenhofen  rücke  der  Oberlieutenant  Franz
Rünagel  zum  Rirtmeister,  —  und  der  Unterlieutenant
  Joseph  van  der  Mark  zum  Oberlieutenant
  vor.  «

Z.11.Derllntcrlieutenantdest.Chevaurlegers-Regiments
  Kronprinz,  Johann
von  Papa  wird  zum  s§.  Linien-Infanterie-Regimente
  Preysing,  —  dagegen  der  Unterlieutenant
  des  5.  Linien-Infanceric-Regiments
Preysing,  Baptist  von  Heeg,  zum  1.  Chevaurlegers-Regimente
  Kronprinz  versezt.

G.  12.  Der  Edelknabe,  Philipp  Karl  Freiherr
  von  Burgan,  erhäle  eine  Unterlieutenauts-Stelle
  im  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regimente.


I.  3.  Der  Rittmeister  à  la  suire  der  Armee,
  Franz  Karl  Graf  Zedtwiß,  ist  aus
diesseitigem  Militär-Verbande  entlassen.

F.  14.  Der  Supernumeraͤr-Auditor,  Karl
Christmann  wird  zum  wirklichen  Auditor
ernannt,  und  bis  auf  weiters  dem  4.  leichten
Infanterie-Bataillon  Wreden  zugetheilt.

S.  15.  Der  pensionirte  Unterlieutenanr  von
Komaromiist  ams.  Dezember  l.  J.  in  Tettnang
  gestorben.

Max  Joseph.
v.  Triva.
        <pb n="13" />
        25  —  26

Befoͤrderungen.

 

Durch  eine  allerhoͤchste  Entschliessung  vom
20.  Dezember  1808.  wurde  der  vormalige  Landrichter
  zu  Schnaittach,  Lizentiat  Schmalhofer,
  zum  Landrichter  in  Rattenberg;  —
und  der  Pfleger  der  vormaligen  Groß=  Priorat=
  Kommende  Ebersberg,  Karl  Theodor
Beck,  zum  Landrichrer  in  Werdenfels;  —

vom  19.  desselben  Monats  und  Jahres  der
rermalige  provisorische  Administrator  der
Wohlthátigkeits-Sciftungen  zu  Boßen,  Johann
  Peratoner,  zum  ersten  Aktuar  des
Landgerichts  m  Innsbruck:  —

vom  21.  desselben  Monaes  und  Jahres  der
bisherige  Landgerichts:  Oberschreiber  in  Nenburg,
  Christoph  Holland,  zum  Landgerichts-Akruar
  in  Clausen;  —  und

vom  3.  November  1808.  der  Kanzellist  des
koͤniglichen  Hofgerichts  zu  Muͤnchen,  Bernardin
  Sellis,  zum  Sekretär  und  geheimen
Kanzellisten  des  Ministerial-Justiz:  Departements
  allergnädigst  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
30.  No#mmber  1  gos.  wurden  nachstehende  protestamcische
  Pfarreien  allergnädigst  verliehen:

Impegniz-Kreise:  die  Pfarrei  Schönberg,
  dem  bioherigen  Pfarrer  zu  Altenthann,
Christian  Konrad  Nopitsch,  —  die  Pfarrei
Altenthann,  dem  Vikar  zu  Rasch,  Mathäus
Funk,  —  die  Pfarrei  Rasch,  dem  Pfarrer  zu
Eischbach,  Christian  Got#fried  August  Eisen;



im  Rezat-Kreise:  die  Pfarrei  Neusth,  in
der  Rothenburgischen  Inspektion,  dem  Stade-Vikar
  zu  Rethenburg,  David  Ludwig  Riwius,

  —  die  Pfarrei  Wachstein,  dem  Vikar

Friederich  Julius  Christian  Zimmerinann,
—  die  Rektorats=  und  Spitals-Predigerstelle
zu  Gunzenhausen  und  die  Pfarre  zu  Unterwurmbach,
  dem  Vikar  Konrad  Christoph
Gustav  Lindner,  —  die  Pfarrei  Reinsbronn,
  dem  Vibar  Joachim  Ernst  Pöschel.—
die  Pfarrei  Rothenburg,  dem  bisherigen  Pfarrer
  zu  Ippesheim,  Friederich  Johann  Albrecht
Muk,  —  die  Pfarrei  Buch  am  Walde  und
Frometsfelden,  dem  Rektor  und  Hospital-Prediger
  zu  Gunzenhaufen,  Georg  Mathäus
Bauer,  —  die  Pfarrei  Binzwang  und  Stettberg,
  im  Dekanate  Leutershausen,  dem  bisherigen
  Kaplane  und  Rektor  zu  Windsbach,
Heinrich  Christoph  Supf;  —

und  die  dadurch  erledigte  Rektorats=  und
Kaplanei=  Stelle  zu  Windsbach  dem  Pfarrer
zu  Dürrenmungenau,  Wilhelm  Heinrich
Wolfrum.  ç

Ferner  wurde  durch  eine  allerhöchste  Entschliessung
  vom  15.  Dezember  1808.  die  durch
Resignation  des  Pfarrers  Silvian  von  Kroͤnner
  erledigte  Pfarrei  zu  Inchenhofen,  im  Isar-Kreise,
  dem  Exreligiosen  des  ehemaligen  Klosters
  Weihenstephan  und  bisherigen  Kooperator
  zu  Garching,  Benedikt  Käserer,  allergnädigst
  verliehen.

Vermäg  allerhöchster  Eneschliessung  vom
30.  November  1808.  wurde  die  Pfarrei  Sachsen,
  im  Rezat-Kreise,  dem  bisherigen  Pfarrer
        <pb n="14" />
        27

zu  Buch  am  Wald,  Friederich  Wilhelm  Laubinger;
  —

vom  13.  Dezember  desselben  Jahres  die
farrei  Oberreitenau,  Landgerichts  Lindau,
dem  Pfarrer  Simon  zu  Haslach,  und  die
dadurch  erledigte  Pfarrei  Haslach,  Landgerichts
  Tettnang,  dem  bisherigen  Pfarrer  zu
Hergensweiler,  Karl  Amon  Mayer;  —

vom  21.  desselben  Monats  und  Jahres  die
farrei  Langensteinach,  im  Rezat-Kreise,  dem
bisherigen  Pfarrer  zu  Hirschlach  und  Kaplane
zu  Merkendorf,  Christian  Heinrich  Wilhelm
Heß,  —  und

die  Pfarrei  Heimbach,  Landgerichts  Kipfenberg,
  im  Altmühl-Kreise,  dem  bieherigen
Pfarrer  zu  Meilnhofen,  Rupert  Waller,
allergnédigst  verliehen.

28
Vermög  allerhöchster  Eneschliessung  vom

24.  Dezember  1808.  wurden  im  Cesch-Krein#
folgende  Pfarreien  und  Kuraticen  verliehen:

Die  Pfarrei  Riva,  Landgerichts  Riva,  dem
bisherigen  Pfarrer  zu  Lomaso,  Philipp  von
Visintainer;  —

die  Pfarrei  Denno,  Landgerichts  Cles,  dem
bisherigen  Pfarrer  in  Sporr  maggiore,  Julius
  Scari;  —

die  Pfarrei  Pilcante,  Landgerichts  Rovcredo,
  dem  Priester  Augustin  Zuech;  —
ferner

die  Kuratie  Lasino,  Landgerichts  Vezzano,
dem  Vikar  Stephano  Pratti;  —  und  endlich

die  Curatie  Villazzano,  Laudgerichts  Civezzano,
  dem  Priester  Wilhelm  Borsella.

 

Anzeige
des  verkauften  Mastviehes  auf  dem  am  r1.  dieses  Monats  und  Jahres  zu
Deggendorf  abgehaltenen  Nikolai-Markte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lom  Fur  Machen  Haben  gewogen  —.—  zu  strhen  1
zugetriebenen  ¶  den  ver/  im  an  im  ———2  bene
Mastoiehe  kauft.  Gelde.  sFiensch  sun  Gelde  1  —  etücte.
"  6  Stück,  s.  t.  ———  n  sl.  i.  ui  w  5r  w
140  Stücke.  or  1  8894  3:27—51  ———  13  409
        <pb n="15" />
        30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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bfes  1  ..iMer  HIEIEEIIEIEIEEIIIIELEIE  —
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ernnbll  IEIEIIEEIEIIIIEIIIIII  EEEIILIIE  «  «
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Jff  .  .  1  «  Sm.  -  z»  F  F  —  —
E  ML  ¾li  2  8  —  22  .  2  2  —  2  –böSoe
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Verfaßt  den  26.  Dezember  1808.
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S
E

Reichenhall

2

 

me
Die  Geld-Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Gerreid-Sorten
beträge  r53.  134  fl.  51  kr.
        <pb n="17" />
        33  Koͤniglich-Baierisches

34.

Regicrungsblatt.

 

II.  Stück.  München,  Samstag  den  7.  Jaͤnner  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Brief=  Porto-Freiheit  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  Wir  Uns  entschlossen  haben,  die  Regie
  sännlicher  Pesten  in  Unsern  Staaten  zu
übernehmen,  und  diese  zentralisirte  Staats-Aunstalt

  nach  gleichen  Grundsäzen  zu  verwalten,

  so  können  diesenigen  Bestimmungen,
wilche  Wir  über  die  Brief=  Porto-Freiheit
unterm  r2.  Dezember  1806  und  31.  Dezember
  1807  ertheilt  haben,  bei  den  verändert
eingetretenen  Post-Verhälenissen  nicht  mehr
bestehen.

Wir  sinden  Uns  bewogen,  obige  Normarioe
  andurch  auf  uheben,  und  deshalb  zu  verourdnen,
  wie  folgt:

Won  der  Entrichtung  des  Brief-Porto  sind,
ausser  Uns  und  den  sämtlichen  Gliedern  Unsers
  königlichen  Hauses,  folgende  Personen,
und  auf  nachstehende  Art  befteit,  und  zwar
unbeschraͤukt:

1)  Unsere  wirklichen  geheimen  Staats-  und
Konferenz  Minister,  und  Unser  Minister-Staats--Sekretaͤr
  im  Kriegswesen.

Diese  Beief-Porto-Freiheit  ist  dergestalt
uneingescheänkt,  daß  nicht  allein  alle  aus  dem

 

Umfange  Unsers  Reiches  an  dieselben  einlangenden
  Briefe  ohne  Erhebung  eines  Portos  angenommen
  werden  können,  und  an  dieselben
abgegeben  werden  sollen,  sondern,  daß  auch  jene
Schreiben,  welche  sie  an  nicht  befreite  Personen
  in  dem  Umfange  Unsers  Reiches  absenden,
  von  densslben  durch  eigenhändige  Aufzeichnung
  des  Franco,  oder  den  von  ihnen  zu
diesem  Ende  gebrauchten  Stempel  frei  gemacht
werden  können;

2)  keinem  Unserer  übrigen  Staats-Diener,
als  solchem.,  kommt  künftig  weder  eine  unbeschränkte,
  noch  eine  beschränkee  Brief-Porto“
Freiheit  für  seine  Peivat=  Korrespondenz  zu;

3)  Wir  wollen  jedoch  allen  jenen  Unsern
Staals-Dienern  und  den  übrigen  Indiotduen,
  welche  die  Brief-Porto-Freiheit  vor
dem  1.  Okt.  I.  J.,  in  Gemäßheit  ihrer  vorigen
Anstellung,  oder  Unserer  ausdrücklichen  Bewilligung,
  genossen  haben,  eine  beschränkte
Brief=  Porto-Freiheit  noch  ferner  aus  ké8
niglicher  Gnade  gestatten.

In  Gemüßheit  dessen  sollen  alle  aus  dein.
Umfange  Unsers  Reiches,  oder  aus  fremdem
Staaten  ohne  Porto-Auslagen  arn  solche  einkungende
  Briese  denselben  ohne  Erhebuns
eines  Post-  Porto  abgegeben  werden.
        <pb n="18" />
        35

Briefe,  welche  von  denselben  nach  dem
Umfange  Unsers  Reiches  abgeschickt  werden,
oder  solche,  welche  sie  in  das  Ausland  versenden,
  und  fuͤr  welche  nach  Maßgabe  des
Post-Tarifs  Unserm  koͤniglichen  Post-Aerar
das  Porto  bis  auf  die  Greuze  bezahlt  werden
müßte,  sollen  in  soweit  unfrankirt  und  ohne
Bezahlung  angenommen  werden.

Die  Individuen,  welchen  Wie  diese  Brleß
Porto-Freiheit  gestatrten,  sind  aber  in  keinem
Falle  berechtiget,  die  von  ihnen  aufgegeben
werdenden  Briese,  sie  mögen  an  welch  immer
eine  Person  gestellt  seyn,  anders,  als  gegen
Bezahlung  des  carifindssigen  Porto  zu  frankiren;


4)  die  Brief-Porto-Freiheic,  sowohl  die
beschränkte,  als  die  unbeschränkte,  kommt
künftig  nur  der  Person  des  Beffeiten;  aber
nicht  mehr  dessen  Familte  oder  Haus,  und
anderer  Dienerschaft  zu;

5)  bieselbe  befreit  niche  von  der  Bezahlung
der  an  scemde  Posten  zu  erstattenden,  oder  zu
bezahlenden  Auslagen,  als  welche  Wir  betreffenden
  Falls  für  Unsere  eigene  Driva#
Korrespondenz  an  Unser  Post-Aerar  enrricht
ten  lassen  werden;

6)  die  General:Direktiom  Unserer  Posten
ist  beauftragt,  unverweilt  eine  genaue  Namensliste
  aller  jener  Staats  Diener  und
anderer  Individuen  aufjanehmen,  welchen
nach  Inhalt  des  z.  O.  dieser  Verordnung,  die
beschränkte  Brief  Perto-Freiheit  zukommt.
Diese  kiste  ist  Unserm  königlichen  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  zur  Reot-36



sion  und  Genehmigung  vorzulegen.  Die  General-DDirektion
  Unjerer  Posten  wird  darüber
wachen,  daß  in  der  Folge  keinem  anderen  In:
dioduum,  als  jenen,  welche  hiezu  namentlich
berecheigt  sind,  die  Brief:  Porto,  Freihei#
gestattet  werde;

7)  von  der  Entrichtung  des  Unserm  königli,
chen  „Host-Aerar  zukommenden  Porto  auf
der  Briefpost  sind  frei:  alle  in  Staatsdienstes-Angelegenheiten
  von  sämtlichen  Unsern  königlichen
  Stellen,  Civil=  und  Militär-Behörden
  und  übrigen  Amts-Verwaltungen,  unter
dem  gewöhnlichen  Amts  oder  Kanzlel:  Siegel
  ausgefertigten  Schreiben,  Befehle  und  Erpeditionen;
  so  wie  auch  die  von  den  untergeordneten
  Beamten.  der  Civil  und  Militär-Behörden
  unter  sich  gepflogen  werdende  Amts=Korrespondenz,
  und  an  die  Aemter,  oder  an
die  ihnen  vorgesezten  Stellen  erstamet  werdende
Berichte.  Eben  so  ist  von  der  Entrichtung  des
Unserm  königlichen  Post-Aerar  zustehenden
Portos  befreit:  Unsere  General-LKotto-Administration
  in  allen  zu  deren  Verwaltungszweig
gehörigen  Dienstes  =  Schreiben,  so  wie  die
Dienstes  Schreiben  und  Listensendungen  der
Lorto-Collekteure  an  die  General-Lotto-Administration.
  Wir  nehmen  jedoch  die  Korrespondenz
  der  Lotto-Collekteure  unter  sich  hievon
  aus,  als  welche  in  allen  Fallen  der  En#-richtung
  des  Post-Horto  unterliegt.

Alle  in  Unsern  allerhöchsten  Dienstesangelegenheiten
  abgesendet  werdenden  Briese  und  Pakecer
  sollen  mit  den  sie  als  solche  ausdrücklich
bemerkenden  Buchstaben  k.  D.  S.  (königliche
        <pb n="19" />
        37

Dienstes/  Sache)  bezeichnet  werden.  Alle  Aufgaben,
  welche  diese  Bezeichnung  nicht  haben,
werden  als  Partei-Sachen  angesehen,  und
unterliegen  unnachlaͤßlich  der  Bezahlung  des
Post-Porte;

8)  damit  aber  das  Unserm  eniglichen
Post-Aerar  zustehende  Porco  in  Privat'  und
Parthei-Sachen  wirklich  erhoben  werde,  so#
befehlen  Wir  andurch  allen  Unsern  königlichen
Srellen,  Civil:  und  Militär-Behörden  und
Erxpeditions-Aemtern  bet  den  an  die  Privaten
in  derselben  Angelegenheiten  abgehenden
Schreiben  die  Bezeichnung  als  konigliche
Dienstes-Sache  sorgfädltigst  zu  unterlassen.

In  dem  Falle,  daß  dergleichen  blosse  Partei=
  Sachen  an  die  Privaten  nicht  unmittelbar
  ge###ellt  find,  sondern  von  einer  Unserer
königlichen  Stellen  oder  Behörden  an  die  andern
  lausen,  oder  durch  solche  an  die  Partei
gestellr  werden,  muß  das  Brief-Porko  gleichfalls
  erhoben,  und  zwar  bei  Berichten  und
Aufgaben  an  die  höheren  Behärden  sogleich
bei  der  Aufgabe,  bei  Resolutionen  und  Verfüzungen
  aber,  die  von  den  höheren  Behörden
#an  die  Unterbehörden  abgehen,  bei  der  Abgabe
  bezahlt  werden.

Demit  aber  den  Parteien  bei  der  Aufrechnung
  des  Post-Porto  keine  Unbilligkeit  zusehe,
  so  verbieren  Wir  den  Expeditions-Aemtern
  andurch  strengstens,  königliche  Dienstes-Sachen
  berreffende  Fertigungen,  oder  die  an
verschiedene  Parreien  gehörigen,  denselben
miuelbar  zugesendet  werdenden  Erlasse  2c.  in  einem
  und  dem  nämlichen  Couvert  zu  verpacken

und  zu  versendenz
3  ri“

 

38

9)  die  Korrespondenz  der  Administrationsund
  Justiz=  Kanzleien  der  mediatisirten  Herren
in  Seaacs,Dienstes=  Angelegenheicen  ist  in
Folge  Unserer  Verordnung  vom  a1.  November
  1807,  und  eben  so  die  Korrespondenz
der  übrigen  Parrimonial:  Gerichte  nur  in  sosern
  portofrei,  als  solche  mit  Unseren  königlichen
  Stellen  und  Behörden  gepflogen  wird;

lo)  die  an  seemde  Posten  zu  erstattenden.
Auslagen  sind  an  Unser  königliches  Post-Aerar
  auch  für  jene  Korresrondenz  zu  errrichten,
  welche  in  Sraatsdienstes-Angelegenheiten
gepflogen  wird;

1I)  Wir  wollen  übrigens  strengstens  darauf
  gehalten  wissen,  daß  Unsere  Post-Portofreien
  Stellen,  Civil=  und  Militkr-Behörden,
und  alle  jene,  welchen  Wir  eine  persönliche
Dost:  Porto-Freiheic  aus  königlicher  Gnade
zukommen  lassen,  dieselbe  im  geringsten
nicht  mißbrauchen,  keine  Briefe  nicht  befreiter
  Personen  annehmen,  oder  den  ihrigen  beis
schliessen,  und  unter  ihrer  Addresse  oder  durch
Mißbrauchung  der  Bezeichnung  als  königliche
Dienstes·  Sache  ab  und  einlaufen  lassen.

Wir  bestimmen  für  den  ersten  Uebertretungs,
Fall  die  Strase  von  fünfzig  Gulden,  für  den
wweiten  Fall  loo  fl.  und  überdies  den  Werlust
der  Brief-Porto-Freiheit,  wenn  die  Uebertretung
  durch  eine  Brief:  Post=  Powofreie
Person  begangen  worden  wäre.

Wenn  unsere  Ober:  oder  Post-A#emter  einen
  gegründeten  Verdacht,  wegen  Mißbrauches
  der  Porto-Freiheit,  auf  Jemand  zu

fassen  veranlaßt  sind,  so  sfind  dieselben  be-
        <pb n="20" />
        39

rechtigt  zu  fodern,  daß,  nach  vorgaͤngigem  Benehmen
  mit  dem  betreffenden  Departements-,
Kollegial-  oder  Kanzlei-Vorstande,  derlei  Pakete
  oder  Briefe  durch  ein  eigenes,  von  denselben
  hiezu  beauftragtes  Individuum  auf  dem
Ober-Postamte  in  Gegenwart  des  Post-Beamten
  eröffner  werden.

Untergeordnete  Post-Verwaltungen  und
Post=  Erreditienen  haben  in  den  Fällen  eines
Verdachtes  die  Anzeige  an  ihr  vorgeseztes
Ober-Postame  zu  erstatten,  welches  sofort  die
weltere  Einleitung  zu  treffen  hat.

Nach  dieser  Unserer  allerhöchsten  Verord--nung,
  welche  Wir  durch  das  Regierungsblatt
zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen  lassen,  hat
sich  Jedermann,  vom  1.  Jänner  künfeigen  Jahres
  angefangen,  schuldigst  zu  achten.

München  den  10.  Dezember  1808.

Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl

der  General-Sekretär
Baumuller,

 

(Den  Gerichtsstand  der  Posibeamten  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  das  organische  Edikt  vom  24.  Juli
I.  J.,  I.  10.,  über  die  Gerichts-Verfassung,
wird  alles  dasjenige,  was  in  Hinsicht  auf  den
privllegirten  Gerichtsstand  der  Postbeamten  in
den  Verordnungen  vom  14.  Februar  1806,
.  r.  und  11.  (Regierungsblatt  1806,  Seite
55—607.)  und  noch  näher  in  der  Verordnung

 

40

vom  29.  Jaͤnner  1807  (Regierungsblatt  1807,
Seite  264  —  266.)  bestiunnt  worden  ist,  aufgehoben.


Da  nun  mit  dem  1.  Jaͤnner  1809  die  Kompetenz
  der  Untergerichte  sich  auf  die  in  ihrem
Bezirke  angebrachte  und  nicht  durch  besondere
Verfügung  erlmirte  Real-  und  Versonal-Klagen,
  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  bisher  bestandenen
  persoͤnlichen  Privilegien  und  Exemitionen
  erstrecklt;  so  werden  hienach  ebenfalls
Unsere  sämtlichen  Postbeamten  (mit  Aufhebung
  der  angeführten  Verordnungen)  dahin
angewiesen.

In  Absicht  auf  die  Kompetenz  der  Judikatur
in  Dienstes=  Unrersuchungen  der  Postbeamten
haben  Wir  bereirs  in  dem  organischen  Edikte,
die  Anordnung  der  Post  Sektion  berreffend,
C.  o.  bestimmt  entschieden.

Gegenwärtige  Verordnung  wollen  Wir  durch
das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Nachachtung
  bekannt  machen  lassen.

München  den  19.  Dezember  1808.

Max  Josepbp.

Freiherr  von  Mentgelas.
Auf  kbniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
Baumiller.

 

Die  Erhebung  der  Tar=  und  Sportel-Gebühren
durch  die  Postämter  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  zwar  durch  Unsere  Verordnung
vom  24.  Okrober  v.  Jahres  (Negierungsblat#t
XUVII.  Scück)  verfügt,  daß,  um  die  Erhe-
        <pb n="21" />
        41
bung  der  Tax-  und  Sportel-Gebuͤhren  zu  erleichtern,
  dieselbe  von  den  Postaͤmtern  und

Host=  Expedirionen  Unseren  königlichen  Stellen
und  Behörden  ausgelöst  und  vorgeschossen,

und  von  den  Parteien  sam  dem  Brief  Por#to#

umd  einer  mässigen  Besorgungs-Geböhr  wier
der  erhoben  werden  sollen.

Da  aber  diese  Erhebungs-Art  die  Posi-Manipulation
  vervielfaͤltigt,  das  Post  Rechnungswesen
  in  vielen  Beziehungen  und  zugleich
den  Abschluß  der  Amts=  Rechnungen,  wegen
der  Geschäfts:  Unkunde  der  kleineren  Post-Expeditionen,
  sehr  nachtheilig  stört,  endlich
mehrere  Unserer  ostkassen  nicht  im  Stande
sind,  die  häufigen  deuselben  von  Unseren  k55
uniglichen  Stellen  und  Behörden,  zur  Bezah,
lung  der  Tar,  und  Syontel-Gebühren,  präsentirt
  werdenden  Expeditloncn  auszulssen;  auch
der  Fall  sich  häusig  ergiebt,  daß  die  Erhebung
und  Erstartung  derselben  an  Unser  Pest-Aerar,
ohne  Beiwirkung  der  exekutiven  Gewalt,  nicht
erwirkt  werden  kann,  so  sinden  Wir  Uns  bewogen,
  Unsere  über  diesen  Gegenstand  angeführte
  Verordnung  vom  24.  Oktober  v.  J.
dahin  zu  beschränken,  daß  die  Tax=  und
Sontel:  Gebühren  fortan  von  Unseren  kömslichen
  Hostämtern  und  Dost-Expedinonen
nicht  mehr  ausgelöst  werden,  sondern  die  Beinmebung
  derselben  Unseren  königlichen  Stellen
und  Behörden,  wie  ehemale  überlassen  werden
solle.  Waren  aber  derlei  Tax=  und  Sportel-Gebühren
  im  Auslende  zu  erheben,  so  soll
verselben  Betrag  noch  serner  durch  Unsere  Postämter
  und  Expeditionen  Unseren  königlichen
Seellen  und  Behörden  vorgeschossen  werden.

42

Er  sünd  sedoch  in  solchen  Fällen  derlei  Expeditionen

  nur  durch  die  sahrende  Post  zu  versenden.

Rach  dieser  Unserer  Verordnung,  welche

Wir  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen

  Kenntuiß  wollen  bringen  lassen,  hat

sich  Jedermann,  vom  I.  Jänner  1809  angefangen,

  schuldigst  zu  achten.
München  den  26.  Dezember  1808.
Max  Josepb.

Frriherr  von  Montgelas.

Auf  kbaiglichen  allerhochsten  Befehl

der  General-Sekretä#

Baumiller.

 

(Das  Postwagens=  Porto  fuͤr  die  mit  Quittungen
beschwerten  Briese  und  Pakete  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Do  sich  über  die  Erhebung  des  Postwagens-Dorto
  der  mit  Quittungen  beschwerten  Briese

und  Pakete,  auf  deren  Addresse  die  Aufgeber

öfters  die  Summe,  auf  welche  sich  solche  belaufen,
  vorzumerken  pflegen,  mehrere  Austände
dadurch  ergeben  haben,  daß  Unsere  königlichen
ositämter  und  Expeditionen  die  bemeldte  Vormerkung

  der  Summe,  als  eine  Werrhs  Deklaranon

  betrachtet,  und  dadurch  die  Veranlassung
genommen  haben,  in  Gemäßheit  des  rten  Os
Unserer,  unterm  14.  Juni  l.  J.  über  die  Postwagen-Tarif

  erlassenen  allerhöchsten  Verordnung,

  die  volle  Tare  nach  der  angegebenen
Summe  zu  erheben,  so  wollen  Wir,  um  diese

Austände  zu  heben,  und  damit  desfalls  alle

Belästigung  der  Ausgeber  oder  der  Empfänger
vermieden  werde,  andurch  verfügen,  daß  die
        <pb n="22" />
        43

Vormerkung  der  Summe,  auf  welche  sich  die
in  einem  Briefe  oder  Pakete  befindlichen  Quittungen
  belaufen,  keineswegs  als  eine  Werths-Deklaration
  derselben  angesehen,  somit  solche
mit  dem  Ausdrucke  „Quitcung“  bezeichnete
Beiefe  und  YPakete  nur  nach  dem  Gewichr
derselben  tarxirt  werden  sollen,  wogegen  aber,
im  Falle  des  Verlustes,  Unser  königliches  Post-Aerar
  nur  jene  Entscháoigung  leisten  wird,
welche  in  dem  vorgemerkten  13ten  H.  für  die
in  Verlust  gegangenen  Akten,  Rechnungen,
und  solche  Papiere,  von  welchen  die  Ausgeber
keinen  bestimmten  Werth  ansegeben  haben,
festgesezr  worden  ist-Unneer

  diesen  Bestimmungen  können  Brtefe
und  Pakete,  mit  Quittungen  beschwert,  auch
mit  der  reitenden  Post  unter  postämrlicher  Rekommendation
  versendet  werden.

Wir  haben  diese  Unsere  Verordnung  durch
das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  und  Rachachmug  bekannt  machen  lassen.

Muͤnchen  den  26.  Dezember  1808.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  büniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
Baumiller.

(Die  Ansprüche  protestamtischer  Predigamts-Kandidaten
  an  auswärtigen  Vikariaten  und  Pfarresen,
  auf  Zurückberufung  zu  geistlichen
Stellen  im  Waterlande  betreffend.)  «
WirMartmlsansosepb,

von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Wir  haben  in  Betreff  der  Ansprüche  von
solchen  protestantischen  Predigamts  Kandi- 



4“

daren,  welche  im  Auslande  Vikariare  oder
Pfarreien  beklelden,  und  auf  geistliche  Amtsstellen
  Unsers  Reiches  zurückberufen  zu  werden
wunschen,  in  Erwägung  der  besonderen  Verhälmisse,
  unter  welchen  dieselben  ehemals  ihr
Umerkommen  im  Auslande  zu  suchen  veranlaßt
  worden  sind,  beschlossen  wie  folgt:

1)  Jnländischen  Kandidaten,  welche  unter
der  vorigen  Verfassung  ihres  Vaterlandes  im
auswärtigen  Gebiete  als  Vikarlen  oder  Pfarrer
  angestellt  worden  sind,  bewilligen  Wir  die
sreie  Konkurrenz  bei  der  Eröfnung  geistlicher
Amtestellen  in  Unserem  Reiche.

)  Sie  müssen  aber  bei  der  Bewerbung

um  solche  Pfarrämter  nachweisen,  daß  ihnen
bei  der  auswärtigen  Anstellung  von  den  ihnen

  vorgesezten  inländischen  Konfistorien  die
Erlaubniß  zur  Annahme  fremdherrischer
Dienste.,  und  die  ausdrückliche  Versicherung

einer  künftigen  Zurückberufung  in  ihr  Vaterland

  ertheilt  worden  sey.

3)  Auch  sind  sie  verpflichtet,  von  ihren
bisherigen  vorgesezten  Behörden  Zeugnisse  für
ihre  Geschicklichkein,  treue  Amrsführung,  und
ihr  sittliches  Wohlverhalten  beizubringen.

4)  Sie  müussen  sich  wie  alle  innländischen
Kandidaten,  vor  ihrer  wieklichen  Anstellung
im  geistlichen  Amte  auf  eine  Pfarrei  Unsers

NReiches  der  Prüfung  pro  Ministerio  vor

Unserm  General-Konststorium  zu  München
unterwerfen,  und  konnen  nachher  nur  auf
solche  Serellen  beförderr  zu  werden  erwarten,
welche  ihrer  Qualifikation  und  Expektanszeit
angemessen  sind.  «
        <pb n="23" />
        45

5)  Jeder  innlaͤndische  Kandidat  oder  Vikar,
welcher  von  jezt  an  noch  ftemdherrische  Dienste
anzunehmen  wuͤnschet,  muß  vor  deren  Annahme
  Unsere  besondere  Bewilligung  durch
Unser  geheimes  Ministerium  des  Innern  nachsuchen,
  und  hat  daher  allen  Foderungen,
welche  die  Geseze  Unseres  Reiches  über  Auswanderung
  Unserer  Unterthanen,  und  die
besonderen  Verordnungen  über  die  Vorbereitung
  der  Kandidaten  zum  Dienste  des  Vaterlandes
  vorschreiben,  völliges  Genüge  zu  leisten.

Diese  Verfügung  soll  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  gemacht  werden.

Müöänchen  den  a7.  Dezember  1g0#8.

Mar  Josepß.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhöchsien  Befehl

der  Gencral=  Sekretär
F.  Kobell.

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Eneschliessung  vom
13.  Dezember  l.  J.  wurde  der  Landgerichts-Aktuar
  zu  Traunstein,  Michael  Hutter,  als
Post-Justitiar  in  Augsburg,  —  der  Landgerichts-Akmar
  zu  Sulibach,  Joserh  Bäumler,
  als  Post-Justitiar  in  München,  —
der  Landgerichts-Aktuar  zu  Ingolstadt,  Joseph
Kamel,  als  Post-Justitiar  in  Nürnberg,  —
und  der  Landgeriches:  Aktuar  zu  Parsberg,
Adam  Himmelswunder,  als  Pest-Ju- 



46

stitiar  in  Innsbruck  allergnaͤdigst  angestellt;

und  dieselben,  ruͤcksichtlich  der  Uniforme  und
ihrer  Dienstes-Verhaͤltnisse  zu  den  Ober-Postmeistern
  in  administrativen  Gegenstaͤnden,
den  Administratoren  der  fahrenden  Post  gleich
gestellt;  —  und

vom  227.  desselben  Monats  der  bisherige
Post  Praktikant  Andreas  Schmettan  proviserisch
  als  ater  Postwagens-Erpeditor  in
München  ernannt.

Ducch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
23.  Juli  l.  J.  wurde  dem  Franz  Ernst  Hein:
rich  Karl  Freiherrn  ron  Bibra  zu  Adelsdorf
die  Gioßfährigkeit  allergnädigst  ertheilr.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung
vom  7.  Oktober  l.  J.  der  Schuldenrilgungs-Kassier
  im  Main  Kreise,  Johann  Theodor
Buchhorn,  zum  Rentbeamten  in  Nürnberg,
  —  der  bisherige  erste  Hallamts-Kontrolleur
  in  Innebruck,  Freiherr  von  Andribkn,
zum  Obermaurbeamten  in  Hall  beförderr;  —
und  bei  dem  Hallamte  in  Innsbruck  in
die  erste  Kontrolleur-Stelle  der  zweite  Kontrolleur
  Wenzeslaus  Scherel,  und  in  die  zweite
Kentrolleur-Stelle  der  Hallamts:  Praktikane
und  Oberlieutenam  Freiherr  von  Laßberg
vorgerückt;  —

serner  vom  0.  Dezember  l.  J.  bei  dem  königlichen
  General=  Kreis:  Kommissariate  zu
Straubing  der  quieszirende  Maut  Offiziam
Johann  Michael  Auracher  als  zweiter  Bote
allergnädigst  angestellt.
        <pb n="24" />
        478

Armee-  ZBefebl-München

  den  zosten  Dezember  1808.

.  1.  Der  ehemals  in  fraͤnkischen  Kreis-Diensten

  gestandene,  nunmehr  in  diesseitige
Pension  uͤbernommene  General-Major,  Freiherr
  von  Eckart,  erhält  den  Karakter  eines
General-Lieurenants,  mit  der  Erlaubniß,  die
Uniforme  à3  la  Suite  der  Armee  zu  tragen.
5.  a.  Die  beiden  Auditors:  Friederich  Sepx,
des  1.  Chevaurlegers=  Negimenes  Kronprinz,
und  Joseph  Stoiber,  des  kIl.  Linien-Infanterie-Regiments
  Kinkel,  sind  der  Kriegsdienste
  entlassen,  indem  Ersterer  als  Stadtgerichts-Assessor
  zu  München,  und  Lezeerer  als
Scadtgerichts-Assessor  zu  Bozen  angestell  ist.

G.  3.  Der  Unterlieutenant  im  4.  Chevauxtegers=
  Regimente  Bubenhofen,  Karl  von
Schönberg,  erhälrt  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  diesseitigen  Kriegediensten.

G.  4  Im  4.  Linien=  Infanterie=  Regimente
rücks,  der  Junker  Franz  van  der  Mark  zum
Ubterliente  nant,  und  der  Korporal  Friederich

 

48
K.  .  Zu  Junkern  werden  befördert:  im

à.  Linien=  Infanterie=  Regimente  Kronprinz

der  Korporal  Alois  Baron  Franken,  —

im  a.  leichten  Infanterie-Bataillon  Diefurt

der  Korporal  Wolfgang  Sanson,  —  und
im  1,  Chevaurlegers=  Regimente  Kronprinz
der  Wachemeister  Johann  Baron  Speidl.
§.  6.  Der  Gefreite  des  3.  leichten  Infanterie-
  Bataillons  Bernklau,  Seraphin  Weilmayer,
  von  Berg,  Kandgerichts  Erding,
gebürtig,  erhäle  wegen  der  am  23.  Degember
1806  im  Sturme  auf  ein  Vorwerk  der  Festung

Beeßlau  bezeigren  Tapferkeit  das  goldene  Ehrenzeichen.



.  7.  Die  Entlassungs-Urkunden  der  aus
diesseitigen  Kriegsdiensten  tretenden  Offzziere
werden  nicht  mehr,  wie  biöher,  unterzeichner,
sondern  denselben  wird  zur  Bekräftigung  lediglich

  das  grössere  geheime  Kriegs-Ministerial=Insiegel

  beigedruckt  werden.
Mar  Jo  se  pb,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

E  cmeil  zum  Junker7  vor.  von  Trios.
«  Anzeige

des  am  17.  Dezember  1808  auf  dem  Markte  zu  Regen  verkauften  Mastviehes.
*  Haben  gewogen  Kommen  also  =  Stücke  zu  stehen
Machen  —
Vom  imn  Gewichte  O
ie  :  2  im  «  S
zugetriebenen  Mast  2  4#3½—  im  an
Viche.  Gelde  leis  chlitt
*dç  35  Ilesch  Unschlut  Gelde  Sleisch  EE
1  «  auf  *

5  fl  n  con  „  %rbdb-n  1  E  Cent.  *  vt
283  Stuͤcke  s#  ½  494  6  J  8  991  1  s  sos

l
        <pb n="25" />
        49  Koͤniglich-Baierisches  50

Regierungsblatt.

 

Ul.  Stück.  München,  Mittwoch  den  11.  Jaͤnner  1809.

 

Königliche  Erklärung
des
Edikts  über  den  Adel  im  Königreiche  Baiern.

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  verschiedene  Uns  zur  Keuntniß  gebrachte
  Mißdentungen  des  fünfren  Kapitels
  imersten  Titel  des  Edikts,  den  Adel
in  Unserm  Kömigreiche  betreffend,  finden  Wir
Uns  bewogen,  folgende  Erklärungen  und  ndbere
  Bestimmungen  hiemit  eintreten  zu  lassen.

Zu  C.  15.  Lit.  a.  bätte  es  sich  zwar  von
selbst  schon  verfkanden,  daß  nicht  jeder  Unserer
  Beamten,  oder  Diener  geeignet,  oder  berechiige
  sey,  die  Abschriften  der  Adels-Diplomen,
  oder  anderer  auf  die  Adels-Titel  Bezug
habenden  Urkunden  zu  beglaubigen.

Um  nun  mehrere  hiebei  Uns  bekannt  ges
machte  Mißbruche  sowohl  für  jeze,  als  für
die  Zukunft  zu  heben,  erklären  Wir  somit,
daß  neben  Unserm  Reichsberolden-Amte  nur
solgende  Körperschaften,  oder  einzelne  Personen
  die  obengedachte  Urkunden  beglaubigen
zu  können  berechrigt  sepen,  nämlich:

v1.)  Unsere  General-Kreis-Kommissäre.

2.)  Unsere  obern  Justiz-Tribunale  unker
der  Fertigung  ihrer  Prässdenten,  oder  Direktoren.


3.)  Unsere  Archivaren,  und  Generak-Sekretäre
  der  Ministerial-Departements.

4.)  Die  Vorstände  Unserer  Stadt=  und
handgerichte.

ö.)  Die  die  Stelle  der  Archivare  vertrekenden
  Sekretäre  der  inländischen  Ritterorden
  nach  vorläufiger  Anzeige  bei  den  einschlägigen
  Ordens-Kanzlern.

6.)  Die  immatrikulirten,  und  von  Uns
bestätigten  öffentlichen  Notarien.

Bei  Laie.  b.  eben  dieses  9.  ist  zur  aufgegebenen
  Anzeige  der  Familien-Wappen  die
Einsendung  eines  blossen  gewöhnlich  sehr  unkenntlichen

  Abdruckes  des  Siegels  nicht  bins

reichend;  sondern  den  beglaubten  Diploms-Abschriften
  sind  jedesmal  mit  Farben  gemalte
oder  wenigst  heraldisch  gezeichnete  Wappen
beizulegen.

Bei  Lit.  c.  ist  ferner  die  Angabe  der  Familien=
  Glieder  und  das  Alter  derselben  von
dem  produzirenden  Haupte  der  Familie  (dasselbe
  mit  eingeschlossen)  mit  pfarrlichen  aus
den  Taufregistern  genommenen  Ertrakten  zu
belegen,  wobei  über  dieses  die  Acchtheit  der

4
        <pb n="26" />
        pfarrlichen  Unterschrift  und  Fertigung  oder
von  dem  einschlaͤgigen  Ordinariate,  oder  von
der  weltlichen  Gerichts-Stelle,  unter  welcher
der  Pfarrer  stehrt,  legalissrt  werden  muß.

Auch  ist  der  Anzeige  des  Wobhnorts  der

Familie,  oder  ihrer  verschiedenen  Glieder  der
Kreis  und  das  landgericht  Unsers  Ksönigreichs,
  worin  diese  Wohnorte  gelegen  sind,
unter  Vermeidung  der  sonstigen  Nichtannabme
  der  Einlangen,  beizufügen.
Da  biernaͤchst  in  Hinsicht  auf  den  17.  O.
des  naͤmlichen  zten  Kapitels  zur  Bevollständigung,
  und  legalen  Fortsezung  der  Adelsmatrikel
  auch  alle  Veränderungen,  die  sich
fernerbin  in  dem  Zustande  einer  Familie  ergeben
  werden,  in  derselben  vorgemerkt  werden
  müssen;  so  erklären  und  verordnen  Wir,
daß  auch  von  nun  an,  und  in  Zukunft  jeder
Zuwachs  und  Abgang  der  adelichen  Familien=Glieder
  durch  legalisirte  Tanf=  und  Todten-Scheine,
  so  wie  dur  ch  Auszuͤge  aus  den  Trauunge--Büchern
  auf  die  nämliche  Ark,  wie  es
bei  der  dermaligen  Produktion  der  Taufscheine
  geschieh#,  angeirigt  werden  solle.

Wo  sich  eine  Fan#lie  in  mehrere  Zwiige
geben  desselben  abelichen  Grades
tbeilet,  hat  für  jezt  diese  Obliegenheit  der
Cbef  der  Familie  (wofür  hiedurch  von  Uns,
doch  nur  binsichtlich  dieses  Vorkommnisses,
der  Aelteste,  oder  wenn  dieser  Alters-Schwäche
  halber  diesem  Geschäfte  sich  nicht  unterzieben
  könnte,  der  nüchst  Aelteste  des  Geschlechts
  bestiumt  und  erklärt  wird)  zu  übernehmen,
  und  das  gemeinschaftliche  Diplom
in  beglaubrer  Abschrift  wit  den  nöthigen  Belegen

  für  sämeliche  Familien=  Glieder.  einzusenden.


Wenn  aber  das  Geschlecht  sich  in  mehrere
Zweige  verschiedenen  Ranges  und  Standes
  tbeilt,  so,  daß  der  Eine  ein  fürstliches
—  der  Andere  ein  gräfliches,  oder  der  Eine
ein  gräfliches,  und  der  Andere  ein  freiberrliches
  Diplom  rc.  besizt,  so  bat  bei  jedem
Zweige  der  Cbef,  oder  wie  vorstehr,  der
alteste  desselben  die  Adels-Titel  dieses  Zweiges
und  die  legalisirte  Anzeige  der  dazu  gehörigen
Familien-Glieder  sonderheitlich  einzureichen.

Damit  nun  die  Produktion  der  Adels-Titel
von  den  Chess  ganzer  Familien  sonderheitlicher
  Zweige,  oder  auch  nach  Umständen  von
den  einzelnen  Impetranten  nach  gegenwärtiger
  Unserer  erneuerten  Worschrift  desto  pünktlicher
  vollzogen,  auch  von  denjenigen,  welche
bisber  ihre  Auflage  nur  erst  auf  eine  man-Felhaf#te
  Art  erfüllt  haben,  der  Abgang  desto
gewisser  nachgetragen  werde,  wollen  Wir  den
roduktions-Termin  bis  auf  den  lezten  Junius
  dee  künftigen  Jahres  ½o0  mit  dem  Beisaze
  biedurch  verlängern,  daß  der  oder  diejenigen,
  welche  in  dieser  Zeit  diesen  Unsern
königlichen  Verordnungen  die  gebübrende
Folge  nicht  geleister,  und  ibre  Adels-Titel  in
geböriger  Weise  nicht  produzirt,  oder  nachgewiesen
  haben  würden,  in  die  AdelsMatrikel
  nicht  mehr  eingetragen,  sobin  in  Unserm
  Königreiche  bei  allen  öffentlichen  Verbandlungen
  weiters  nicht  mehr  für  adelich
anerkannt  werden  sollen.

Da  sich  endlich  mehrmal  gezeigt  hat,  daß
auch  die  Vorschriften  des  15.  F.  im  dritten
        <pb n="27" />
        53

Titel  Unsers  organischen  Edikts,  die  Anordnung
  der  Reichsheroldenamts-Sektion  bri
Unserm  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten
  betreffend,  bei  mehrern  um  die
Immatrikulation  der  Udels-Tirel  übergebenen
Gesuchen  ihren  Formen  nach,  (da  sie  nämlich
  unmittelbar  an  Unsere  allerhöchste  Person
  zu  richten  sind)  keineswegs  gebörig  beobachtet
  worden,  wohl  auch  selbst  bei  derlei
Vorstellungen  oder  gar  keines,  oder  doch
nicht  das  nach  der  bestebenden  Verorduung
vom  13.  Mai  1½gos,  zumal  nach  G.  VII.
Klasse  4.  c.  normalmässige  Stempelpapier
gebraucht  worden  sey,  so  wird  der  ##e  C.
des  oben  gedachten  organischen  Edikrs  nicht
nur  allein  wiederholt,  sondern  es  ist  auch
für  derlei  bis  jezt  mangelbaft  eingereichte
Vorsiellungen  bes  Erlegung  der  Immatrikulations=
  Taren  der  abgäugige  oder  mangelbafte
  Stempel  in  der  zweifachen  Gebüpr,
bei  ähnlichen  Unterlassungen  für  die  Zukunfe
aber  die  dießfalls  gesezliche  Pön  unnachlássig
zu  erbolen.
München  den  s#.  Deember=  1808.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.

Allgimeine  Verordnungen.

(Das  verändere  Inskanzen-  Vrrbeltniß,  in  Kriminalsachen
  betreffenn.).
Wir  Maximil'an  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Durch  Unser  organisches  Edikt  vom  23.
Julius  l.  J.  die  Gerichtsverfassung  betrefklend,
  baben  Wir  in  Kriminalsachen  Unsere

 

54

Aopellations=  Gerichte  allgemein  als  erste  erkennende
  Instanz,  und  Unser  Ober-Appellations=
  Gericht  in  München  als  zweite  nnd
lezte  Justanz  angeordnet.

In  Gemähheit  bessen  verordnen  Wir,
wie  folgt:

1.)  In  densenigen  Gebiets=  Theilen  Unsers
Reiches,  wo  bieber  eine  dreifache  Jostanzen=Ordnung
  in  Kriminalsachen  bestanden  Har,
namentlich  in  der  ehemaligen  Provinz  Tirol,
in  dem  Vorarlbergischen  und  in  einzelnen
Distrikten  der  ebemaligen  Provinz  Schwaben,
  steht  den  inquirirenden  Unterbebörden
künftig  kein  Recht  des  Erkenntnisses  zu;:  alle
bis  zum  Urtheil  ausschliessend  instruirten
Untersuchungs-Akten  sind  von  ihnen  zum  einschldgigen
  Appellations-Gerichte  als  erster
Instanz  zum  Erkenntnisse  einzusenden.

2.)  Was  Unser  Appellations-Gericht  in
Ansbach  betrift,  so  sind  die  Akten  in  allen
denjenigen  Fällen,  wo  bisher  ein  Rekurs  an
den  Kriminal=  Senat  in  zweiter  Instanz  statt
gefunden  bat,  an  Unser  Ober-Appellations=Gericht
  einzusendew.  .

Die  Einfendung  der  Urtheile  zur  Bestctigung
  durch  das  Ministerial-Departement
der  Justiz,  so  wie  dieselbe  in  der  Kriminal
  Ordnung  Titel  IV.  Abschnitt  II.  verordnet
  ist,  wird  biemic,  ausser  in  dem  Falle,
wenn  das  Erkenntniß  einen  öffenrlichen  Beamten
  betriffr,  für  die  Zukunft  anfgehoben.

München  den  Zo.  Dezember  180#.

Max  Jofeph.
Graf  Moraowitzky.
Aus  kdutglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekreiär
Nemmer.
        <pb n="28" />
        55

(Die  Rechtsmittel  in  Krhninal  Sachen  betteffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  die  Anordnung  einer  zweiten  Instanz
in  Kriminal-Sachen  bei  Unserm  Appellations
  Gerichte  gesezlichen  Bestimmungen  über
die  Rechtsmittel  gegen  Kriminal-Erkenntnisse,
  sowohl  für  diejenigen  Gebietstheile  Unsers
  Reiches,  wo  bisher  keine  devalutiven
Rechtsmittel  gestattet  waren,  als  auch  für
diesenigen  norhwendig  geworden  sind,  we
durch  Veränderung  der  dreifachen  Instanzen=Ordnung
  in  eine  zweifache,  die  bieber  darüber
  besiandenen  Geseze  ihre  Anwendbarkeit
größtentheils  verloren  haben;  so  finden  Wir
Uns  bewogen,  bis  zur  Herstellung  einer  allgemeinen
  vollständigen  Gesezgebung  über  den
Kriminal-Prozeß  folgendes  provisorisch  zu
verordnen.  6
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
F.  1.  Die  devolutiven  und  suspensiven
Rechtsmittel  gegen  ein  Straferkenutniß  sind
von  doppelter  Art:
Das  Rechtsmittel  der  Revision,
und  das  Rechtsmittel  der  Mppellation.
Jene  erfodert  die  Einwendung  des  Rechtsmittels
  von  Seite  der  Angeschuldigten  nicht;
sondern  die  verhandelten  Akren  werden  samt
dem  Urtbeilsspruche  durch  das  in  erster  Instanz
  erkennende  Appellations  =  Gericht  von
Amtswegen  eingesendet,  selbst  wenn  der  Angeschuldigte
  ausdrücklich  und  freiwillig  auf
die  zweite  Instanz  Verzicht  leisten  sollte.

56

Die  Appellation  hingegen  findet  nur  statt
auf  Verlangen  des  Verurtheilten,  und  nachdem
  dieselbe  in  gesezlich  bestimmter  Zeit  einsewendet
  worden  ist.

§.  2  Jedem  von  Unseren  Gerichtshöfen  in
Serafsachen  gesprochenen  Erkennrnisse  sollen
die  Enescheidungs-Gründe  beigefüge  werden.

Diese  sollen  nicht  in  das  Urtbeil  selbst  eingeflochten,
  sondern  abgesondert  dargestelle
seyn.

Sie  sollen  in  bündiger  Vollsiändigkeie  die
Geschichte  des  der  Beurtheilung  vorliegenden
Falles,  und  ausserdem  alle  die  Entscheidung
bestimmenden  sormellen  und  materiellen  Gründe
  genau  entwickeln.

II.  Wann  die  Revision  oder  Appellation
  statt  sindet.

&amp;amp;  3.  Die  Revision  finder  nue  in  folgenden
  Fällen  statt:

1)  wenn  die  erste  Instanz  auf  Todesstrafe
  oder

2)  auf  zwanzigjäbrigen  Werlustder
Freiheit  oder  darüber  erkannt  hat;

3)  wenn  der  Angeschuldigte  ohne  Bekenntniß
  und  ohne  vollkommenen  nicht  künstlichen
Beweis  auf  das  blosse  Zusammentreffen  der
Umstände  (aus  Indizien)  zu  einer  mehr
als  sechs  monatlichen  Freiheits-Strafe
verurtheilt  worden  ist.

I.  4  In  andern,  als  den  im  vorbergehendem
  G.  angegebenen  Fällen  kommt  nur  die
Appellation  in  Anwendung.

G.  .  Doch  ist  auch  die  Appellation  in  folgenden
  Fällen  nicht  zulsßig:

1)  Wenn  auf  bloßen  Verweis,  oder
        <pb n="29" />
        57

)  auf  eine  Vermoͤgens-Strafe,  welche
die  in  Zivil-Sachen  bestimmte  Appellations-Summe
  nicht  übersteigr,  oder

3)  gegen  einen  Ausländer  auf  die  landes-Verweisung
  erkannt  worden  ist,

X  6.  Wenn  aber  in  den  Fällen  des  vorbergebenden
  Gs  der  Angeschuldigte  oder  Verurtheilte
  sich  gegen  das  ihm  bekannt  gemacht
te  Erkenntniß  auf  neue  Umstaͤnde  oder  erhebliche
  Beweismittel  beruft,  welche  bisher  in
den  Akten  nicht  vorgekommen  sind,  so  ist  er
damit  zu  hoͤren,  und  sodann  nach  gemachten
Er  sezungen  von  derselben  Instanz  von  neuem
zu  erkennen.

r.  Von  der  Appellation  insbesondere.

1.  Von  Einwendung  derselben.

C.  7.  Bei  Bekanntmachung  eines  Urtheils,
  wogegen  Appellation  zulaͤßig  ist,  soll
der  Verurtheilte  von  dem  Richter  befragt  werden:

ob  er  bei  dem  Urtheile  sich  beruhigen,  oder
sich  dagegen  des  ihm  von  dem  Geseze  verstatteten
  Rechtsmittels  der  Berufung  an  das
Oberappellations-Gericht  bedienen  wolle?

Diese  dem  Verurtheilten  vorgelegte  Frage,
und  dessen  darauf  abgegebene  Antwort  ist  in
dem  Drotokolle  über  die  Bekantmachung  des
Erkennenisses  getcreu  und  umständlich  zu  bemerken.


G.  8.  Erklaͤrt  der  Berurtheilte  in  dem
Verkündigungs-Termine,  daß  er  sich  des  ihm
verstatteten  Rechtsmittels  bedienen  wolle,  so“
ist  sogleich  von  dem  Richter  dasjenige  zu  beobachten,
  was  in  den  ##  12.—  18,  über  die
Aue  führung  der  Appellation  vererdnet  ist.

 

58

C.  o.  Wenn  aber  der  Verurtheilte  in  dem
Berkündigungs-Termine  eine  Bedenkzeit  verlange,
  oder  dem  Rechtsmittel  entsagt,  so  ist
ibm  eine  Frist  von  vier  Tagen  zur  weiteren
Erkl4rung  und  zur  allenfallsigen  Ausfährung
der  Appellation  zu  gestatten.

6.  ro.  Wenn  der  Verurtheilte  in  dem  auf
den  fünften  Tag  nach  der  Urtheils-Verkündigung
  anberaumten  Gerichts-Termine  dem
Rechtemiktel  entsagt,  oder,  falls  er  in  Freibeit

  seyn  sollte,  weder  in  Person,  noch  durch

elnen  Bevollmächtigten  erscheint,  auch  keine  der
im  6.  11  benannten  Personen  für  ihn  auftritt,
  so  ist  mit  der  Vollstreckung  des  Urtheils
obne  weiters  zu  verfahren;  ausgenommen:
)  Wenn  der  Angeschuldigte,  oder  eine  der
im  11  C.  benannten  Personen  auf  der  Stelle
darzuebun  im  Stande  wäre,  daß  durch  unvermeidliche
  unverschuldete  Umstände  es  unmoͤglich
  geworden  sey,  dem  richterlichen  Befehle
  zu  Zenügen,  oder

2)  wenn  dem  Gerichte  solche  erhebliche  neue
Tbatumstände  oder  Beweismittel  vorgelegt
werden,  welche  den  Grund  des  erlassenen  Erkennenisses
  ganz  verändern.

G  #1.  Vor  Ablaufe  der  O.  9  und  ro  bestimmten
  Frist  darf  die  Appellation  eingewendet
  werden,  nicht  bloß  von  dem  Verurtheilten
  selbst,  sondern  auch

1)  von  dessen  Vormunde;

2)  von  dessen  Ebegatten;

3)  von  dessen  Verwandten  in  auf  und  absteigender
  tinie;

4)  von  dessen  Bruder  oder  Schwester.
        <pb n="30" />
        59

Nach  abgelaufener  Frist  hat  die  Einwendung
  der  Appellation  von  Seite  der  zulezt
genannten  Personen  nicht  statt,  ausser  in
den  G.  10  Ausnahmsweise  bestimmten  Fällen,
und  wenn  die  Vollziehung  der  Strafe  noch
nicht  ihren  Anfang  genommen  hat.

a.  Von  der  Auesführung  der
Appellation.

§.  2.  Wenn  der  Verurtbeilte  das  Rechtsmittel
  ergriffen  hat,  so  ist  derselbe  von  dem
Richter  zu  befragen:

1)  Ober  neue  Thatsachen  oder  Beweismite
tel  zu  seinem  Vortbeile  nambaft  machen  könne?

2)  ob  er  von  aller  Strafbarkeit  frei  zu
sevn  bebaupte,  oder  ob  er  nur  auf  Milderung
  der  Strafe  den  Antrag  machen  wolle  2
und  aus  welchen  Gründen?

Wenn  der  Gefangene  aufbloße  Miklderung
der  Strafe  seinen  Antrag  richtek,  und  aufeine
  Strafe  an  der  Freiheit  erkanm  worden  ist,
so  ist  er  weiter  zu  befragen:

3)  ob  er  mit  Vorbehalt  seines  Rechts  auf
die  Entscheidung  zweiter  Instanz  einsweilen
seine  Strase  antreten,  oder  in  seinen  gegenwärtigen
  Zustande  das  zweite  Erkenntniß
abwarten  wolle?

.  #  3.  Erklär#  sich  der  Verureheilte  auf
die  ihm  vorgekegte  dritte  Frage  zur  Anrretung
der  Strafe  bereit,  so  bat  dieses  die  Folge,
daß  er  sogleich  in  den  Strafort  verschaft,  die
Serafzeit  aber,  es  werde  das  erste  Urtheil
in  zweiter  Instanz  bestäriger,  oder  gemilderr,
von  dem  Tage  der  Verkündigung  des  erstenurtbeils
  angerechnet  wird.

Verweigert  aber  der  Appellant  die  einsweilige
  Amtretung  der  Strafe,  und  wird  das  erste

 

60

Erkenntniß  von  zweiter  Instanz  bestatiget,  so  ist
die  Strafzeit  erst  vom  Tage  der  Verkündigung
des  zweiten  Erkenntnißes  anzurechnen.

Eine  mit  der  Freibeitsstrafe  verbundene
körperliche  Züchrigung  bleibt  sters  bis  aufer:
folgtes  zweites  Erkenntniß  ausgesezt.

§.  14.  Bei  Vorlegung  der  G.  u  bemerkten
  dritten  Frage  soll  der  Richter  dem  Verurtbeilten
  die  Folgen  seiner  Wahl  deutlich  erklären,
  und  daß  dieses  gescheben,  wie  auch
alles  übrige,  was  in  diesem  Termine  von
Amtswegen  geschiebt,  oder  von  dem  Appellanten
  erklärt  wird,  treu  und  vollständig  zum
Protokell  verzeichnen  lassen.

O.  15.  Beruft  sich  der  Appellant  auf  neue,
bisber  in  den  Akten  nicht  vorgekommene
Umstände  oder  Beweismirtel,  so  bat  der  Inquirent
  Alles,  was  zur  Ausmittlung  und  Herstellang
  derselben  dient,  unverzüglich  zu  den
Akten  zu  bringen.

Ganz  unerhebliche  Ersezungen  ist  zwar
der  Inquirent  zu  verwerfen  befugt;  doch
soll  genau  zum  Protokoll  verzeichnet  werden,
nicht  nur  auf  welche  Ersezungen  sich  der  Appellant
  berufen  hat,  sondern  auch  aus  welchen
  Gründen  dieselben  als  unerbeblich  verworfen
  worden  sind.

S.  16.  Erbieter  sich  der  Appellane  zur  schriftlichen
  Ausführung  seiner  Gründe  wider  das
beschwerende  Erkenmniß,  so  ist  ihm  daju  eine
  böchstens  achttägige  Frist  zu  gestatten.

In  denjenigen  Gebiets-Theilen  Unseres
Reiches,  wo  besondere  Vertbeidiger  vor  oder
zugleich  nach  erstem  Erkenntunsse  dem  Delinquenten
  gestattet  sind,  sollen  diese  auch  fernerbin
  gemäß  der  desbalb  vorhandenen  Ver-
        <pb n="31" />
        61

ordnungen  zugelassen  werden.  Doch  sind
Unsere  Richter  verpflichtet,  mit  aller  Strenge
  darauf  zu  halten,  daß  nicht  durch  Saumseligkeit
  oder  Chikane  der  Defensoren  die  Beendigung
  des  Drozesses  zwecklos  verzögert
werde.

IV.  Von  Inrotulation  und  Einsendung

der  Akten.

K  17.  Nach  Berichtigung  alles  dessen,
was  zur  Ausführung  der  Appellation  gehört,
sollen  sämtliche  Akten  von  der  inguirirenden
Bebörde  inrotulirt,  und  unverzüglich  an
das  betreffende  Appellations-Gericht,  von
biesem  aber  schleunigst  an  das  Ober=  Appellations=
  Gericht  einbefördert  werden.

Sowohl  im  Falle  der  Revision,  als  Appellation
  sind  von  den  Appellations-Gerichten
nicht  nur  die  Unrersuchungs-Akten,  sondern
auch  die  Appellarions-Gerichts=  Akten,  mit
der  Re=  und  Correlation  zum  Ober-Uppellations-Gerichte
  einzusenden.

V.  Von  dem  Erkenntnisse  zweiter  Instanz,
  und  den  Befugnissen  des  Ober-Appellations-Gerichts.


9.  #us.  Das  Ober=  Appellations-Gericht
bhac  nicht  die  Mache,  das  Urtbeil  erster  Instanz
  zu  verschdrfen,  sondern  nur  entweder
zu  bestätigen,  oder  zum  Vortheile  des  Untersuchten
  abzuändern.

Dasselbe  hat  die  Macht,  bei  vorhandenen
Nichtigkeiten  das  ganze  erste  Verfahren  oder
einjelne  Gerichtshandlungen,  worauf  in  erster
  Instanz  nicht  gesprochen  worden,  zu  kasstren,
  oder  sonstige  Fehler  des  Verfahrens
#an  den  ihm  untergebenen  Behörden  zurügen.

 

62

Deegleichen  ist  dasselbe  bemächtigee,  bei
entdeckten  Lücken  in  der  Untersuchung,  welche
  auf  die  Entscheidung  zum  Vortbeile  des
Inquissten  Einfluß  baben  können,  die  erfoderlichen
  Ersezungen  anzubefehlen.

F.  10.  Wird  das  erste  Verfabren  kasstre,
so  muß  die  Untersuchung  oder  der  als  nichtig
erklärte  Theil  derselben  von  neuem  gefübre,
und  ein  neues  Erkenneniß  in  erster  Instanz
gefällc  werden.

Dabei  stebt  es  in  der  Macht  des  Ober-Appellations-Gerichts,
  sowohl  die  Ingquisttion
einer  andern  inquirirenden  Behörde  zu  übertragen,
  als  auch  ein  anderes  Appellations-Gericht
  zum  Srruche  erster  Instanz  zu  benennen.

#.  20.  Gegen  das  bestätigende  oder  abändernde
  Erkenntuiß  der  zweiten  Instanz  stebt
kein  weiteres  suspenstives  Rechtsmittel  offen.

I.  21.  Die  von  dem  Ober-Appellations=Gerichte
  bestätigten  Todesurtheile  sollen  der
allerhöchsten  Stelle,  wie  bisher,  zur  Bestätigung
  eingesendet  werden.

S.  :2.  Desgleichen  hat  es  bei  denjenigen
Gesezen,  welche  wegen  der  etwa  vorgängig
zu  verfügenden  Dezradation  oder  sonstiger
Regierungs-Maßregeln  bei  gewissen  Klassen
von  Perseonen  die  Anzeige  erkannter  Straf-Urtheile
  an  die  allerböchste  Stelle  vor  der
Vollstreckung  verordnen,  sein  Bewenden.

München  den  31.  Dezember  1808.

Maxr  Joseph,

Graf  Morawitzky.
Auf  kbniglichen  allerhichsten  Befell
der  General-Sekretär
Neumer.
        <pb n="32" />
        63  *  64
Anzeige
uüber  die  Getreidschrannen  im  Koͤnigreiche  Baiern.

Verfaßt  den  2.  Jaͤnner  1800.

1808.  Weizen.  Korn.  Gersten.ober.

Namen
der  Mit-Z
  und  Maͤrkte

1½/

Reichenhal

—  ·
—
—
—
—
—
—
—

 

umme  ...
Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getre:d-  Sorten
betraͤgt  151,063  fl.  16  kr.
        <pb n="33" />
        65

Königlich=66



Baierisches

Negierungsblat  t.

 

IV.  Stück.  München,  Samstag  den  24.  Jänner  1809.

 

Organische  Verordnung

 

(Das  Bauwesen  der  Stiftungen  und  Kommunltäern
  betreffend)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

W.  haben,  in  Folge  der  während  dem  rien
Erats-Jahre  Unserer  General=  Admimstration
des  Seiftungs=  und  Kommunal:=  Vermögens
geschöpften  Kognition  über  den  Umfang,  die
Wichtigkeit  und  Erigenz  eines  der  ersten  Regie-Zweige,
  namlich  des  gesamten  Bauwesens  der
Stiftungen  und  Kemmunitäten,  beschlossen,
diesen  wesentlichen  Verwaltungs=  Theil  gleichfalls
  einer  zentralistrten  Behandlung  zu  unter:
geben,  und  zu  diesem  Ende  bei  der  Ministerial-Stktion
  der  genannten  General-Administration,
nebendem  für  den  materiellen  Geschaͤftskreis  bestehenden
  Rech  issariate,  ein  die  sem
technischen  Geschaͤstotreise  eigens  gewidmetes
Bau-Kommissariat  zu  bilden,  wie  folgt:
I.  Tirel.
Formation.

Art.  1.  Das  Bau-Kommissariat  der
Sektion,  besteht  unrer  dem  Vorstande  derselben,

)  im  Innern  aus  einem  Ober-Bau-Kommissér;



b)  im  Aeussern,  und  zwar  in  einem
jeden  Kreise,  aus  einem  Kreis-Bau-Inspektor,
  welcher  seinen  Siz  in  der
Hauptstadt  des  Kreises  nimmt.

Art.  a.  Dem  Ober-Bau=  Kommissär  werden
als  ständige  Arbeitsgehilfen  ein  Bau·  Geometer
  und  ein  Bauzeichner  beigegeben.

Art.  3.  Weder  bei  dem  Ober-Bau-Kommissär,
  noch  bei  den  Kreis.=  Bau=  Inspektionen
werden  ständige  Baumeister,  Mauerer  und  Zimmermeister
  angestellt,  sondern  es  hat  in  jedem
einzelnen  Baufalle  die  freie  Wahl  der  fähigsten
und  redlichsten  Meister  Plaz.

Art.  4.  Das  Bau-Kommissariat  des  Innern
ist,  in  den  Personen  des  Ober,  Bau-  Kommis
särs  und  der  Kreis:  Bau-Inspektoren,  von
den  in  gleicher  Kategorie  stehenden  Individuen
des  and,  Bauwesens  der  Finanzen  getrennt.

II.  Titel.
Geschäftskreis.
Arc.  s.  Das  Bau-Kommissariar  des  Innern
umfaßt:

a)  alle  Gebude  der  Seiftungen  des  Kuleus,
der  Schulen  und  der  Wohthaͤtigkeit,  und
zwar  mit  Einschlusse  der  Gebaͤude  der  unter
der  Patrimonial-Administrarion  stehenden
  Stiftungen;

5
        <pb n="34" />
        67

b)  alle  Kommunal-Bauten  der  Gemeinden.

Art.  6.  Zu  den  Kommunal=  Bauten  der
Gemeinden  gehoͤren:

a)  ihre  sogenannten  Bauten  zu  Land;

b)  das  Pflaster:

)  die  Strassen  aufeinen  festgesezten  Distrikt;

d)  die  Brunnen-Leitungen;

e)  die  Kandle  und  diesenigen  User-Gebäude
an  Flüssen,  welche  quf  die  Aus=  und  Einmündung
  der  Kanadle,  oder  auf  die  Anländung
  der  Flösse  und  Schiffe  einen
unmittelbaren  Bezug  haben.

Art.  7.  Die  Wasser=  Bauten,  welche  auf  die
Aus-=  und  Einmündung  der  Kandle,  und  auf
die  Anländung  der  Schiffe  und  Flösse  keinen
unmittelbaren  Einfluß  haben,  die  Brücken-Bauten
  an  den  Flüssen  und  die  Strassen-Bauten
  ausser  der  schon  festgesezten,  oder  noch
zu  bestimmenden  Grenzlinie  bleiben  der  General-Direktion
  des  Serassen=  und  Wasser-Bauwesens
  und  den  ihr  untergeordneten  Inspektionen
  übertragen.

Art.  8.  Die  Kreis-Bau=  Inspektionen  sind
im  Allgemeinen  verbunden:

1)  eine  vollständige  Beschreibung  und  Schczung
  aller  Steistungs=  und  Kommunal=Gebäude
  zu  erheben  und  zu  erhalten,  bei
eintretenden  Veränderungen  zu  erganzen,
ein  Duplikat  dieser  Beschreibung  dem  geheimen
  Ministerium  des  Innern  vorzulegen,
  und  die  Veränderungen  in  Quar,
tals-Berichten  anzuzeigen;

a)  am  Einrritte  eines  jeden  Etats-Jahres  eine
Inspektions-Reise  durch  den  ganzen  Kreis

—  —

68

vorzunehmen,  und  alle  Stiftungs-  und
Kommunal-Gebäude  zu  besichtigen;
am  Schlusse  eines  jeden  Kalender-Jahres
den  Etat  über  die  am  Eintritte  des  nächsten
  Frühjahres  vorzunehmenden  Bauten
zu  schliessen,  und  mit  Planen  und  Ueberschlägen
  zu  belegen:
für  die  rechtzeitige  Zufuhr  des  Materials,
für  die  der  Bestimmung  der  Bauten  entsprechende
  Güte  desselben,  und  für  den
hiemit  vereinbarlichen  möglich  geringsten
Ankaufspreis  zu  wachen;
unter  den  Werksleuten  selbst  eine  vorsichtige
  Auswahl  derjenigen  Indieir#nen  zu
treffen,  von  deren  Qualiftkation  sch  die
zweckmässigste  Führung  der  Bauten  und
der  größten  Sparsamkeit  erwarten  läße;
keine  Ueberschreitung  der  einmal  sanktionirten
  Etats  zu  gestatten,  für  die  genaue
und  nüzliche  Verwendung  der  etatsmaͤssu
gen  Summen  und  des  Materials  zu  sorgen,
  und  überhaupt  jeder  übertragenen
technischen  Ausführung  den  Karakter  der
Zweckmässigkeit  und  Vollendung  zu  geben.
Art.  9.  Fuͤr  den  Entwurf  der  jährlichen
Bau-Etats  werden  folgende  regulative  Normen
  gegeben:

1)  die  Reparationen  der  Bauten  und  die
Neubauten  werden  in  zwei  abgesoͤnderten
Etats  aufgefuͤhrt;

2)  ein  jeder  dieser  Etats  stellt  in  seinen  Kolumnen
  dar:

a)  den  Administrations-Distrikt  und  die
Station,  oder  den  Kom̃unal-  Distrikt;
b)  die  Stif#ung  oder  die  Kommunität;

□
—

—

4

5

6

#
        <pb n="35" />
        3

4

4

6)

c)  die  Benennung  des  auszubessernden
oder  neu  aufzufuͤhrenden  Gebaͤudes;
d)  das  Postulat  der  Exigenz  fuͤr  die  Reparation
  oder  die  Reubauten,  theils
nach  den  anzulegenden  detaillirten  Voranschlaͤgen
  der  Werkmeister,  theils
nach  dem  Gutachten  der  Kreis"  Bau-Inspektion;

e)  die  Regulirung  des  Erigenz=  Etats
durch  den  Ober=  Bau-Kommissär;
hdie  allerhöchste  Sanktion;
für  die  Pflaster-,  Brunnen-,  Kanal=  und
Wasser-Bauten  einer  Kommunitt  werden
  eben  so  viele  abgesönderte  Erats  ge:
stelle,  als  es  Bau-Objekte  gibt;
Nachträge  zu  dem  geschlossenen  und  sanktionirten
  Bau:  Etar  werden  nur  in  jenen
Fällen  gestartet,  wenn  nicht  vorauszusehende
  Ereignisse,  als:  Beschädigungen
durch  Sturmwind,  Schneedruck,  Ueberschwemmung
  und  Brand,  im  aufe  und
vor  dem  Einrritte  eines  neuen  Erats-Jahres
  eine  unvermeidliche  Reparation.
oder  Neubauten  erfodern;  ·
die  Erweiterungen  der  Gebaͤude  durch
einen  Zu=  oder  Anbau  und  die  Aufführung
  ganz  neuer  Gebäude  können  zwar
im  Laufe  eines  Etats=  Jahres  in  Antrag
gestelle,  die  Kosten  aber  müssen  in  den

Etat  desjenigen  Jahres,  oder  derjenigen

Jahre  aufgenommen  werden,  worin  die
neue  Baute  entweder  zu  ganz,  oder  nach
Eintheilungen  realisirt  werden  soll;

nach  dem  Erfolge  der  Sankrionirung  der
Bau-Etats  sind  alle  neuen  Bauten  für

——

70

dasselbe  Etats:  Jahr,  worauf  der  sanktionirte
  Etat  gestellt  und  geschlossen  ist,
durchaus  unzuldssig.

Arr.  10.  Dem  Ober-Bau=  Kommiss  liegt
im  Allgemeinen  ob:

a)  die  Prüfung  aller  von  den  Kreis=  Bau--Inspekrionen
  eingesendet  werdenden  Bau-Etats;


b)  die  Entwerfung  und  Ausführung  der  Bau-Plane
  des  ersten  Ranges;

P)  die  Revision  der  ausgeführten  Bauten  des
zweiten  Ranges;

d)  die  Sammlung  aller  Plane  und  Zeichnungen
  von  den  bestehenden  Süftungsund
  Kommunal-Gebauden;

e)  die  General-Redaktion  der  Gesamt=  Er##
genz  der  jährlichen  Bau=  Erats.

III.  Titel.
Geschäftsgang.

Art.  1I.  Die  Kreis-Bau=  Inspekeionen
stehen  in  Bezlehung  auf  die  königlichen  Stiftungs-Gebäude
  unmittelbar  unter  dem  Ministerium
  des  Innern;  in  Beziehung  auf  die
Kommunal=  und  Patrimonial:  St#ftungs-Gebäude
  unmittelbar  unter  den  General:  Kreis-Kommissariaten.


Art.  12.  Die  königlichen  Seistungs-Administrationen,
  die  Patrimonial-S###stungs-Administrationen,
  und  die  Kommunal-Administrationen
  erstatten  im  Bauwesen  keine  Berichte
  an  die  ihnen  vorgesezten  Stellen,  sondern
sie  kommuniziren  in  diesen  Gegenständen  unmittelbar
  mit  den  Kreis-Bau-Inspektionen;
nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Bau-'  Inspektionen
  ihre  Pflichten  nicht  erfuͤllen,  oder  wenn

5
        <pb n="36" />
        71

gegen  die  Vornahme  eines  von  der  Inspektion
in  Antrag  gestellten  Baues  gegruͤndete  Einreden
  obwalten,  sind  die  Stiftungs-  und  Kommunal--Administrationen
  ermaͤchtiget,  abgesoͤnderte
  und  motivitte  Berichte  an  die  ihnen  vorgesezten
  Stellen  einzureichen.

Art.  13.  Die  Krels-Bau  Inspektionen
lassen  bei  ihrer  zum  Behufe  der  Etats=  Anfertigung
  angeerdneten  Inspekrions-Reise  die
Woranschläge  der  Baukosten  durch  die  Werksleute
  an  Ort  und  Stelle  verfassen;  sie  prüfen
diese  im  Gegenhalte  der  vorliegenden  und  eingesehenen
  Baulichkeicen,  und  nehmen  die  Rektifizirung
  derselben  vor.

Art.  14.  Die  Bau-Etats  der  unter  königlicher
  Administrarion  stehenden  Seiftungen
müssen  von  den  Bau,  Inspektionen  bis  zum
Schlusse  des  ersten  Quarrals  eines  Etats-Jahres,
  und  die  Bau-Etate  der  Patrimonial-Stiftungen
  und  Kommunitaͤten  muͤssen  durch
die  Patrimonial-  und  Kommunal-Kuratelen
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Jaͤnner  eines
Etats-Jahres  bei  dem  Ministerium  des  Innern
  eingereicht  seyn.

Art.  15.  Die  eingereichten  Bau-Etats
werden  durch  den  Ober-Bau:t  Kommissär  bei
der  Ministerial=  Sektien  für  die  General:Administration
  des  Ststungs'  und  Kommunal=Vermögens
  geprüft,  und  sodann  durch  den
Vorstand  derselben  dem  Ministerium  des  Innern
  vorgelegt,  welches  über  die  geprüften  und
rektiftzirten  Bau-Etate  die  allerhöchste  Sanktion
  veranlasset  und  ertheilt.

Art.  16.  Alle  Bau-Etats  müssen  dreifach
cingereicht  werden,  wovon  im  Sanktions  Falle

.———

72

ein  Eremplar  in  der  Registratur  der  Sektion
reponirt,  ein  Exemplar  an  die  berichtenden
Stellen  zur  Erekution  zurückgeschlossen,  und
ein  Eremplar  den  Stistungs-und  Kommunal
Administrationen,  zur  Leistung  der  etatsmässt
gen  Zahlungen,  mitgetheilt  wird.

Art.  17.  Die  Seiftungs=  und  Kommunal=Administrationen
  bezahlen  hierauf  die  Taglöhne
  ganz,  die  übrigen  Foderungen  der  Werksleute
  werden  vorerst  nur  zu  drei  Viertheilen
befriediget;  das  lezte  Viertheil  bliibt  bis  zur
Ankunft  der  Bau=  Inspektion  suspendirt.  Diese
nimmt  gelegenheitlich  ihrer  In  pektions-Reise
zugleich  die  Lokal-Rewvisson  der  im  verflosser
nen  Etats:  Jahre  geleisteten  Bauten  vor,  vergleicht
  dagegen  die  von  den  Werksleuten  übergebenen
  Kosten-WVerzeichnisse,  und  spricht  durch
ihre  Kontrasignation  diejenige  Summe  aus,
welche  an  dem  lezten  Viertheile  noch  bezahle
werden  darf.

Art.  1#8.  Die  Verrechnung  der  Gesam
Ausgaben  auf  die  Bau:=  Etats  macht  einen
Bestandtheil  der  Administrations-Rechnungen
aus,  und  fällt  also  in  die  Revision  der  einschlägigen
  Rechnungs-Kommissariate.  «

Akt.19.DemBau-Kommissariatesteht
nach  diesem  Geschaͤftsgange  keine  eigene  Ausfertigung
  zu,  sondern  es  bestehen  in  diesem
Geschaͤftstheile,  wie  in  allen  uͤbrigen  der  General:
  Aoministrarion,  nur  entweder  königliche
Dekrete  oder  Ministerial:  Restkripte,  oder,  in
densenigen  Fällen,  welche  sich  nach  den  bestehenden
  allgemeinen  organischen  Verordnungen
dazu  eignen,  Sektions-Beschlüsse.
        <pb n="37" />
        73

IV.  Titel.
Gehalt,  Rang  und  Uniforme.

Art.  20.  Der  Gehalt  des  Ober-Bau-Kommissärs
  besteht  in  2000  Gulden,  woron
1000  Gulden  als  Standes=  und  400  Gulden
als  Dienst.  =  Gehale  erklärt  werden.

Derselbe  wird  im  Range  und  der  Uniforme
den  mit  dem  Range  eines  wirklichen  Zentral-Naths
  bekleideten  Ober-Rechnungs-Kommissären
  gleichgestellt.

Art.  z1.  Der  Gehalt  des  dem  Ober-Bau=Kommissär
  beigegebenen  Geometers  bestehr  in
800  Gulden;  jener  des  Bauzeichners  in  oo
Gulden.  Sie  sind  im  Range  und  in  der  Uniforme
  den  Tabellisten  der  Ministerial:  Seknon
gleichgestellt.

Att.  22.  Der  Gehalt  eines  Kreis-Bau-Inspektors
  bestehr  in  1000  Gulden,  wovon
8f0%  Gulden  als  Standes=  und  200  Gulden
als  Funktions=  Gehalt  erklärt  werden.  Der
Funkrions  Gehalt  schließt  alle  Auslagen  auf
Zeichner  und  Kopisten  ein,  welche  auf  Kosten
der  Stiftungen  und  Kommuntichten  nicht  aufgenommen,

  sondern  im  Falle  des  Bedarfes
von  dem  Bau=  Inspektor  bezahlt  werden
müssen.

Die  Bau,  Inspektoren  werden  im  Nange
und  in  der  Umforme  den  königlichen  Seiftungs-Administratoren
  gleichgesezt.

Art.  23.  Die  Taggebühren  des  Ober-Bau-Kommissärs
  werden  in  dem  Falle,  daß
derselbe  aus  wichtigen  Anlässen  zu  Geschäfts-Reisen
  verwendet  werden  muß,  auf  7  Gulden
gesezt,  neben  welchen  ihm  auch  die  Post,  Gefährt.
  Gelder  vergütet  werden.

74

Die  Taggebühren  des  Bau  Geomrters
und  des  Bauzeichners  bestehen  in  3  Gulden.

Die  Taggebühren  eines  Bau=  In  pektors
bestehen  in  4  Gulden,  neben  den  G.  fährt
Geldern.

Art.  24.  Die  Gehalte  des  Ober-Bau-Kommissärs,
  des  Geometers  und  Bauzeichners
  werden  ganz  auf  die  Zentral-Seiftungs=Kasse
  gelegt.

Der  Standes-G.halt  eines  Bau-Jnspektors
  zu  800  Gulden  wird  gleichfalls  auf  die
Zentral:  Seiftungs,  Kasse  angewiesen,  und  bei
derjenigen  Stiftungs  Administration  des  Kultus,
  welche  sich  im  Size  der  Bau,  Inspektion
befinder,  in  monatlichen  Raten  auf  Rechnung
der  Zentral:  Sufrungs-Kasse  bezahlt.

Der  Funktions=  Gehalt  eines  Bau-Inspektors
  zu  aoo  Gulden  wird  auf  das  Parimonial
  Seiftungs=  und  auf  das  Kommunal=Vermögen
  gelege,  und  aus  der  Konkurrenz--Kasse
  der  Patrimonial-  und  Kommunal=  Kuratel
  eines  jeden  Kreises  bestritten.

Die  Taggebühren  des  Ober-Bau:  Kommissärs
  werden  ganz  aus  der  Zentral-Stit
tungs  Kasse  bezahle.

Die  Taggebühren  der  Bau:  Inspektoren
werden,  nach  vorgelegtem  Verzeichnisse  des
Gesamt-Kosten-Betrages  der  jährlichen  Inspektions-Reise
  auf  das  Stiffungs=  und  Kommunal-Vermögen,
  verhältnißmssig  repartirt.

München  den  26.  Dezember  1808.

Mar  Josepb.

Freiherr  von  Monegelas.
Auf  könlglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekret###
F.  Kobell.
        <pb n="38" />
        75
Allgemeine  Verordnung.

 

(Den  Fleisch-Aufschlag  betreffend)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Die  grosse  und  auffallende  Ungleichheic,
welche  bei  dem  Fleisch  Aufschlage  oder  den
Surrogaten  desselben,  sowohl  in  Ansehung  des
Betrages  und  der  Normen,  als  auch  in  der
Perzeptions-Art,  in  den  verschiedenen  ehemaligen
  Previnzen,  und  selbst  wieder  in  mancher
einzelnen  Provinz  des  Königreiches  bisher  bestanden
  hat,  hat  Uns  zu  der  Entschliessung
bewogen,  dieser  Abgabe  eine  bessere  Einrichtung
  und  Gleichfärmigkeit  zu  geben;  und  da
Wir  zugleich  schon  bei  mehreren  Gelegenheiten
die  Verlegenheit  der  Städte  und  Märkte  in
Deckung  ihrer  Lokal=  Bedürfuisse  wahrgenommen
  haben;  so  haben  Wir  beschlossen,
einen  Theil  dieses  Gefälles  den  Stadt=  und
Markts-Gemeinden  zur  Bestreitung  derselben,
und  zur  verhältnißmässigen  Unterstäzung  zuzuwenden.


Wir  verordnen  demnach  allergnädigst,  wie
folgt:

1)  Alle  bisherigen,  unter  dem  Ramen  vo#n
Fleisch-Aufschlag,  eder  als  Surrogate  desselben,
  in  den  verschiedenen  ehemaligen  Provinzen
Unsers  Königreiches  bestandenen  Abgaben  hören
vom  lezten  Jänner  des  kommenden  Kalender=Jahres
  gänzlich  auf,  und  ist  bis  dahin  nur
der  Betrag  nach  den  bisherigen  einzelnen
Normen  zu  erheben,  und  von  den  bestandenen

76

Komposstionen,  oder  von  den  auf  den  Fleisch-Aufschlag
  Bezug  habenden  Surrogat-Abgaben
  das  Ratum  per  ein  Drittel  des  Jahres
für  das  verflossene  zu  den  treffenden  Oberaufschlags-Aemtern
  zu  verrechnen.

2)  Soll  der  Fleisch-Aufschlag  künftig  nur
von  den  Städten,  Märkten  oder  Flecken,  und
zwar  bei  den  Hauptstädeen,  oder  Städten  der
ersten  Klasse,  mit  Einschlusse  derjenigen  nächsten
Umgebungen,  welche  mit  denselben  einen  kundbaren
  Fleisch-Verkehr  haben,  erhoben  werden;
das  eigenrliche  platte  Land  aber  soll  von  obigem
Zeitpunkte  an,  ohne  Rücksicht,  ob  ein  Fleisch-Aufschlag
  bisher  bestanden  hat,  oder  nichrt,
von  dieser  Abgabe  gänzlich  befreiet  seyn.

3)  In  den  Städten  und  Märkten  oder
Flecken  soll,  von  obigem  Termine  an,  in  allen
Kreisen  des  Reiches  der  Fleisch-Aufschlag,
ohne  Unterschied,  ob  derslbe  bisher  grösser
oder  geringer  war,  lediglich  nach  der  für  die
ehemalige  Provinz  Baiern,  vermög  Mandats
vom  26.  August  r70  vorgeschriebenen,  in  der
Generalien:  Sammlung  vom  Jahre  1771  enthaltenen
  Norm  erhoben  werden,  nämlich:

von  einem  Ochsen  .  .  .  1  fl.  40  kr.
von  einem  sungen  Rinde  40
von  einem  Stier  oder  einer  Kuhe  45
von  einem  Kale  -10
von  einem  Schafe,  einer  Ziege

oder  einem  Bokee  6

von  einem  gemästeten  Schweine=  30
von  einem  gemeinen  Schweine  10
von  einem  sogenannten  jungen

Frischlinge,  welcher  nicht  über

25  Pfund  wiegt  22  52

V  rl
        <pb n="39" />
        77  «

und  auch  selbst  von  dieser  Norm  sollen  die
Laͤmmlein  und  Kizlein  ausgeschlossen,  und  von
diesen  in  Zukunft  kein  Aufschlag  mehr  zu  ent
richten  seyn.

4)  Alle  Kompositionen  und  Aversen  sollen
gänzlich  aufhören,  und  zu  keiner  Zeit  und  unter
keinem  Vorwande  mehr  statt  finden;  eben  so
zessiren  alle  Eremptionen  von  was  immer  für
einer  Art,  und  selbst  die  Kasernen:  Mezger
sollen,  wie  schon  vorhin  verordnet  war,  den
rreffenden  Aufschlag  von  dem  geschlachteten
Biehe  entrichten.

Nur  wied  dieser  von  demjenigen  Fleische,
welches  die  gemeine  Mannschaft  in  der  Kaserne
verzehrt,  abgerechnet,  und  dadurch  vergütet;
auch  sollen  durchaus  keine  Nachlässe  statt
haben.

5)  Dieser  Fleisch:  Aufschlag  soll,  wie  schon
bisher  geschehen  ist,  mit  obigem  Betrage  in
den  Fleisch-Saz  selbst  eingerechnet  werden.

6)  Den  Städten  und  Märkten  oder  Flecken
Unsers  Königreiches  bewilligen  Wir  die  Hälfte
von  dem  über  Abzug  der  Prozente  und  Regie-Kosten
  verdleibenden  Ertrage  zur  Bestreitung
der  Gokal-Bedürfnisse  sowohl,  als  zur  Abnagung
  der  Schulden;  der  treffende  Betrag
ist  von  dem  Unter:  Aufschläger,  mit  dem
Schlusse  eines  jeden  Monats,  an  die  administrative
  Stelle  der  Stadt  oder  des  Marktes
gegen  Quittung  hinüber  zu  geben,  und  diese
Quirtung  sogleich  an  das  Ober-Aufschlags=Amt
  einzusenden.

73

7)  Ueber  die  Art  der  Perzeption  des  Fleisch-Aufschlages
  wird  Folgendes  verordnet:

In  Städten,  Märkten  oder  Flecken,  in
welchen  ordentliche,  der  Polizei-Aufsicht  unterworfene
  Schlachthäuser  vorhanden  sind,
soll  alles  Vieh,  welches  in  denselben  von
berechrigten  Mezgern  geschlachtet  wird,  sowohl
  von  den  verpflichteten  Bankknechten,
als  den  von  der  Polizei  hiezu  bestellten  Aufsehern
  genau  aufgezeichnet,  und  am  Ende
jeder  Woche  von  beiden  dem  Unter-Aufschläger
  das  Verzeichniß  zugestellt  werden,
welcher  die  Anzahl  der  Stücke,  dann  die
Namen  der  Mezger  nach  dem  ihm  vorgezeichneten
  Formulars  in  sein  Manual  eine
zutragen,  und  zugleich  von  den  Aufschlagspflichtigen
  den  betreffenden  Aufschlag  ebenfalls
  wochentlich  zu  erholen  hat.  Sollten
Private  oder  Auswärtige  in  den  nämlichen
Schlachthäusern  einiges  Vieh  schlachten,  so
sind  diese  zwar  auch  in  ein  besonderes  Verzeichniß
  von  den  Bankknechten  und  dem
Polizei-Aufseher  zu  bringen;  allein  der  Aufschlag
  ist  hievon  noch  vor  dem  Schlachten
des  Viehes  an  den  Bankknecht  zu  entrichten,
welcher  ihn  dem  Unter-Aufschläger  einzuliefern
  hat;

an  Orten,  in  welchen  noch  zur  Zeit  keine
dergleichen  Schlachthäuser  vorhanden  sind,
so  wie  auch  von  allem  jenem  Viehe,  welches
ausser  den  bestehenden  Schlachthäáusern  zu
schlachten  erlaubt  ist,  es  mag  dieses  von
Mezgern,  Bräuern,  Wirthen,  Köchen  oder
        <pb n="40" />
        79

Privaten  geschehen,  darf  die  Schlachtung
nur  nach  einer  ehevor  von  dem  Unter-Aufschlger
  erholten  Pollete  vor  sich  gehen,  und
jeder  ist  gehalten,  eine  solche  Pollete,  worauf
  der  Tag,  die  Zahl  und  Gattung  des
Biehes,  dann  der  Empfänger  vorgemerkt
ist,  bei  dem  Unter=  Aufschläger  abzulangen,
und  hiebei  zugleich  den  betreffenden  Aufschlag
  an  den  Umer=  Aufschläger  zu  entrichten;


diese  Polleten  sollen  täglich  von  den
eigens  hiezu  Bestellten  der  Polizei  eingesammelr,
  und  von  denselben  nachgesehen  werden,
  ob  nicht  mehr,  als  die  hierin  angemerkte
  Zahl  und  Stücke  geschlachtet  werden;
zu  welchem  Ende  die  Unter-Aufschläger
diesen  Polizei  -Bestellten  die  Anzeige  der
ausgesertigten  Polleren  mitzutheilen  haben;

übrigens  steht  es  der  Polizei  Behörde
zu,  von  Zeit  zu  Zeit  unvermuthete  Visitarionen
  zu  verfügen  und  alle  Unterschleife  sovicl
  möglich  zu  entdecken  und  zu  beseitigen;
welches  nämliche  auch  vorzüglich  den  Unter-Ausschlgern
  zur  Pflicht  gemachr,  und  deshalb
  überlassen  wird,  nach  den  verschiedenen
Lokal  Verhälenissen  alle  ihnen  zu  Gebote
stehenden  Mirtel  und  Wege  zur  nöthigen
Komtrolle  bet  den  Thoren,  in  den  öffentlichen
  Waagen  rc.  anzuwenden;

die  Unker  Aufschläger  sollen  in  der  Regel
die  nämlichen  seyn,  welchen  das  Geschäft
des  Malz-Aufschlags  übertragen  ist,  wie
selches  ohnehin  schon  verordnet  ist;  doch

 

80

koͤnnen  in  den  groͤsseren  Staͤdten,  in  welchen
bereits  eigene  Unter-Aufschlaͤger  fuͤr  den
Fleisch-Aufschlag  bestellt  sind,  solche  noch
ferner  beibehalten  werden;

diese  Gefaͤlle  sind,  nach  Abzug  des  den
Staͤdten  nnd  Maͤrkten  bewilligten  Antheiles,
von  den  Unter-Aufschlaͤgern  monatlich  samt
den  Manualien  und  Belegen  zu  den  bettreffenden
  Ober-Aufschlags-Aeuitern  einzusenden;
  und  damit  auch  die  administrativen
Stellen  der  Staͤdte  und  Maͤrkte  von  dem
Ertrage  genaue  Kenntniß  erhalten,  und
noͤthigenfalls  thaͤtig  mitwirken  koͤnnen,  so  ist
nicht  nur  denselben  die  Einsicht  der  Manualien
  zu  jeder  Zeit  zu  gestarten,  sondern  es
hat  auch  ein  Individuum  aus  denselben,
nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Monats,
das  Manual  des  Unter-Aufschlägers  mit
zu  unterzeichnen.

8)  Die  Ober-Aufschlags-Aemter  haben
die  bei  dem  Malz-Aufschlage  bewilligten  Prozente
  auch  bei  diesem  Aufschlage,  und  zwar
vom  ganzen  Ertrage  zu  beziehen,  und  den  Unter-Aufschlägern,
  so  wie  auch  allenfalle  den
Polizet  =  Aufsehern  werden  nach  Umständen
ebenfalls  angemessene  Prozente  als  Belohnung
bewilliger  werden.

0)  Die  in  den  alteren  Verordnungen  bestimmten
  Defraudations=  Strafen  werden  hiemit
  aufgehoben,  und  dagegen  folgende  fest,
geseze:

Die  Aufschlagspflicktigen,  welche  ein

Stuͤck  Vieh  heimlich  schlachten,  und  hied####
        <pb n="41" />
        31

die  Aufschlags-Gebühr  entziehen,  bezahlen
zur  Serafe  in  dem  ersten  Betrerungsfalle
den  zehenfachen  Aufschlag,  in  dem  zweiten
Falle  den  zwanzigfachen  Aufschlag,  und  in
dem  dricten  und  den  nachfolgenden  Fällen
allezeit  den  ganzen  Werth  des  geschlachteten
Stuͤck  Viehes;

die  Unter-Aufschlaͤger,  welche  durch
Nachlaͤssigkeit  Unterschleife  veranlassen  oder
gestatten,  werden  das  erstemal  gewarnt,
und  mit  Verweis  bestrast,  und  zum  Ersaze
des  Emganges  angehalten,  das  zweitemal
aber,  nebst  Ersaz,  ohne  weiters  entlassen;

diejenigen  Unter-Aufschläger  aber,  welche
einen  Theil  dieses  Gefälles  unterschlagen,
haben  nicht  nur  den  zwanzigfachen  Aufschlag
  als  Serafe  zu  bezahlen,  sondern
werden  nebstbei,  nach  Maß  der  Umstände,
mie  Hängerem  oder  kürzerem  Zivil:  Arreste
bestraft.

10)  In  Ansehung  der  Judikatur  und  der
Arpellation  soll  es  durchanus  wie  bei  dem
Malz-Aufschlags-Gefälle  gehalten  werden;
doch  wollen  Wir  gestatten,  daß  in  den  erstern
Fällen,  in  welchen  es  vielleicht  nur  auf  geringfügige
  Strasen  ankommt,  und  die  Einberufung
  der  Betheiligten  bei  einer  weiteren
Entfernung  von  dem  Amtssize  denselben  ungleich
  grsssere  Kosten,  als  selbst  der  Seraf-Betrag
  ist,  verursachen  würde,  die  Ober-Aufschlags-Aemter
  befugt  seyen,  die  einschlä-82



gigen  Stadt-  und  Landgerichte  wegen  Vernehmung
  der  Betheiligten  zu  requiriren,  und
von  denselben  bloß  diese  Verantworrungs=Protokolle,
  nebst  den  noch  allenfalls  nöthigen
Behelfen,  zur  Indikatur  iu  erholen.

11)  An  die  Stelle  der  in  dem  oben  angeführten
  Mandate  vom  36.  August  2760  an-Heordneten
  Untersuchungs-Kommissionen  kreten
nunmehr  die  in  Aufschlags  Sachen  überhaupt
ernannten  Inspektoren,  welche  bei  Gelegenheir
ihrer  Visitations=  Reisen  auch  über  diesen
Gegenstand  zu  wachen,  und  desfalls  abgesonderte
  Diarien  zu  fuͤhren  haben.

Diese  Unsere  allerhoͤchste  Verordnung,
welche  Wir  in  allen  Theilen  Unsers  Reiches
Henauest  beobachtet  und  befolgt  wissen  wollen,
ist  demnach  durch  das  Regierungsblatt  sowohl,
als  auch  durch  Vertheilung  der  besonders  abzudruckenden
  Eremplarien,  zu  Jedermanns
Wissenschaft  öffentlich  bekanne  zu  machen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenjz-Seadt
  München  den  31.  Dezember  1808.

Mar  Joseph.
Freihere  von  Hompesch.
Aaf  kbniglichen  allerbchsten  Befehl

der  General-Sekrerir
G.  Geiger.
        <pb n="42" />
        83

84

Fleisch-Aufdes
  Unteraufschlägers  N.  N.  zu  N.  N.

 

 

.

 

Namen.

Ochsen

zu!#fl.  40  kr.  oder  Kühe

Stiere

zu  43  kr.

 

St.

Aufschlag  S  t.  Aufschlag

 

 

——  —  —  —

l
Monat;  Numer
der
und
Tag.  Pollete.Dant.
.  Anzeigen
1
—  —  —  ——
Febr
I.  1  —
eodem  2  —
2.  —  1et2

 

 

Johann  Kirchberger,  Lammwirth,
Michael  Bauer,  buͤrgerlicher  Koch,

Inm  Schlachthause  wurde  die  verflossene  Woche
geschlachtet  von  Karl  Mayer,  buͤrgerlichen
Mezger,  ..  .......

PaulusKoch,decco-.

Lorenz  Vogel,  detto

 

 

 

 

—  —
10  —  ——  —
5  —  —  —  —4
        <pb n="43" />
        85

schlag  s-  Manugl
für  das  N.  Monat  vom  Jahre  18g6.

56

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

 

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Junge  Rinder/  Kaͤlber  Schafe  Mastemeine
2  40  kr.  4  10  kr.  Geiss,  Kir-  Schweine  Schweine  Frischliuge  Oesantà
  Zo  kr.  à  10  kr.  «  Geld-Sit.
  Aufschlag  Se.  Aufschlas  St.  Aufschlag  St.  Ausschlag  St.  Aufschlag  St.  Aufschlag  Betrag.
f.  Ttr.  —  —  «  -siH-k.«I-k"k·.
if  Hi  s
s;  s  #
—  —  —  —
1  2  *  ;  —  —  —  —  s3o.  —+—4  —  130
—  –  1
——  —  —  —  —  11—  30,  2  —  2.  11—  3  1%
3  1  1
1  .
|□é+x+tIUAR&amp;amp;2  #  E  .
.NiiNpi.i.i..*.J*
—  2—72  2212  27
—  —  —  121  21  —  31  —  18  —  —  —  —  —  —  ——  —  2  18
        <pb n="44" />
        97  88
Formular.
Nro.  1.  Fleisch-Pollete
für  Johann  Kirchberger,  Lammwirth  in  München,
gültig  auf
Stücke.  Viehgattungen  und  hievon  bestimmter  Fleisch-Ausschlag.  eld
1
.  akk.
—  Ochsen  à  1  fl.  40  kr.  —  —
–—  Stiere  oder  Kühe  à  48  kr.  –  —
1.  Junges  NRind  à  40  kr.  4%
2  Kaͤlber  a  10  kr.  —  20
—  Schaf,  Bock  oder  Geisse  à  0  kr.  —-—Mast-
  Schweine  a  30  kr.  —
—  Gemeine  Schweine  à  10  kr.  —  30
—I  risolmge  à  s  kr.  —-summa
  130
Muͤnchen  den  1.  Februar  1809.  N.  N.
Unteraufschläger.

 

Bekanntmachungen.

 

(Den  privilegirten  Gerichtöstand  der  Präsidenten
  des  Ober-Appellations  =  Gerichts  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  Unsere
  Verordnung  vom  14.  Dezember  v.  J.,
den  privilegirten  Gerichtsstand  betreffend,
auch  auf  jeden  Dräsidenten  Unsers  Ober-Appellations
  =  Gerichts  dahier  auszudehnen,
sofort  denselben  gedachten  Vorzug  auf  eben
die  Art  zuzugestehen,  wie  Wir  solchen  den  in

obiger  Verordnung  genannten  Indioiduen
verliehen  haben.

Welches  Wir  hiemit  zur  Wissenschaft  Unserer
  sämtlichen  Justtz-Stellen,  und  allen
dabei  Betheiligten  durch  das  Regierungsblatr
bekannt  machen  lassen.

München  den  7.  Jänner  1809.
Max  Josepb.
Graf  Morawitky.

Auf  könlglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.
        <pb n="45" />
        89

(Die  Pensions-Anstalt  fuͤr  die  Hinterlassenen  der
Advokaten  des  Koͤnigreiches  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Nachdem  durch  einen  Bericht  vom  16.  Dejember
  1808,  welchen  der  Praͤsident  Graf  von
Reigers  berg,  als  Chef  der  Pensions-Anstalt
  fuͤr  die  Hinterlassenen  der  Advokaten  des
Koͤnigreiches,  uͤber  den  Fortgang  dieser  Zentral-Anstalt
  erstattet  hat,  zur  allerhoͤchsten  Kognition
  gebracht  worden  ist,  daß  der  Praͤsident
des  Appellarions-Gerichts  im  Nab-Kreise,
Freiherr  von  Egckher,  durch  sein  zweckmäs
siges  Benehmen,  durch  eine  vor  den  bestimmten
  Termin  bewirkte  Einsendung  des  ihm  zur
Sammilung  einschlägigen  Beitrages,  und
überhaupr  durch  die  lebbafteste  Mitwirkung
sich  vor  Anderen  um  das  Beste  der  befragten
Anstalr  verdtent  gemacht  habe;  so  wird  dieses,
cheils  zur  öffentlichen  Anerkennung,  theils  in
der  Zuversicht,  daß  sämtliche  übrige  Appellations.
  Gerichts-Präsidenten  und  Advobkaten
des  Konsgreiches  sich  zu  einer  gleichen  Thaͤtigkeie
  und  Befolgung  aufgefodert  sehen  werden,
  durch  das  allgemeine  Regierungsblatt
zur  öffentlichen  Kennmiß  gebracht.

München  den  2.  Jänner  1809.
Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister

der  General-Sekreiche
Z.  Kobell.

90

(Die  Anstellung  zweier  Advokaten  bei  dem  Stadtgerichte
  zu  Burghausen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestär  haben  in  einem
allerhschsten  Reskripte  vom  28.  Dezember  v.
J.  zu  erklären  geruht,  daß  bei  den  ersten
Instanz-Gerichten  überhaupt,  da  ihnen  durch
die  neue  Gerichtsverfassung  ein  grösserer  Umfang
  ihrer  Kompetenz  zugegangen  ist,  keine
neue  Prokuratoren  mehr,  sondern  Advokaten
angestelle,  und  hiezu  nur  solche  Subjekte  gewählt
  werden  sollen,  welche  sich  über  die  zu
diesem  Berufe  erfoderlichen  Eigenschaften  ausweisen
  können.

Da  nun  die  Anstellung  zweier  Advokaten
vorzüglich  bei  dem  Stadt-Gerichte  zu  Burghausen
  norhwendig  ist,  so  werden  hiemit  diejenigen,
  welche  sich  über  die  erfoderlichen  Eigenschaften
  ausweisen  können,  und  als  Advokaten
  bel  obigem  Stadt-Gerichte  angestellt  zu
werden  wünschen,  in  der  Art  aufgerufen,  daß
sene,  welche  bereits  verordnungsmssig  ger
prüft  sind,  sich  hierüber  vor  dem  unten  bestimmten
  Tage  gehörig  legitimiren,  die  übrigen
  aber  bet  der  auf  den  23.  Jänner  l.  J.  angesezten
  Prüsung  zu  erscheinen;  vorläufig  aber
sich  über  die  vorgeschriebenen  Erfodernisse
durch  die  Original:  Zeugnisse  auszuweisen  haben.
  München  den  4.  Jänner  1309.
Königliches  Appellations-Gericht

des  Isar=  und  Salzach-Kreises.

Freiherr  von  Leiden.
Straucher.
        <pb n="46" />
        91
(Die  Aufhebung  der  in  der  ehemaligen  Provinz
Oberpfalz  bisher  üblich  gewesenen  Bastardfälle
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  von  Unserer  Finanz-Direktion
des  Nab-Kreises,  wegen  der  in  der  vormaligen
  Provinz  Oberpfalz  von  ausserehelichen
Schwängerungen  bisher  üblich  gewesenen  Bastardfälle,
  unterm  16.  des  vorigen  Monats
erstatteten  Bericht  beschliessen  Wir,  wie  folgt:

Da  in  Unserm  über  die  Patrimonial=Gerichtsbarkeit
  erlassenen  Edikte,  &amp;amp;.  20.  bestimme
  enthalten  ist,  daß  wegen  ausserehelichen
  Schwingerungen  künftig  weder  von
einem  Patrimonial-Gerichte,  noch  von  einem
königkichen  Gerichte  irgend  eine  Strafe  in
Geld,  oder  an  der  Ehre,  oder  auf  eine  andere
  Weise  erkannt  und  in  Vollzug  gebracht
werden  darf,  so  sind  die  bisher  üblichen
Bastardfälle  für  die  Zukunft  nicht  mehr  zu
erheben.

Diesenigen  Bastardfälle,  welche  aus  voriger
  Zeit  bei  der  Kreiskasse  noch  auf  Zins
liegen,  sind  bis  zu  ihrer  Heimfälligkeit  oder
statthabenden  Zurückzahlung  ferner  normalmässig
  zu  verinteressiren,  und  so  auch  die
Bastard-Kapitalien  selbst,  wenn  sie  nach
Verlauf  der  bisher  gesezlichen  Zeit,  oder  bei
eintretender  Ehelichung  beider  Aeltern  des  noch
lebenden  Bastardes,  umer  den  erfoderlichen
Requisitren,  allmählig  reklamirt  werden,  zurückzuzahlen.


Hieuach  hat  Unsere  Finanz=  Direktion  des

Rab.RKreises,  sämtliche  königliche  Landgerichte

92

und  Rentaͤmter,  auch  Patrimonial-  Gerichte
gehoͤrig  anzuweifen.
Muͤnchen  den  2.  Dezember  1808.
Marx  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  alle  hochsten  Befehl
der  General--Sekretaͤr
G.  Geiger.
Vorstehende  allerhoͤchste  Verordnung  wird
zu  Jedermanns  Kenntniß  gebracht,  und  die
sämrlichen  königlichen  Landgerichte,  Rentäaͤmter
  und  Patrimonialgerichte  im  Nab-Kreise
sowohl,  als  auch  jene,  welche  ehehin  zu
der  Provinz  Oberpfalz  gehört  haben,  und
nun  zu  anderen  Kreisen  getheilt  worden  sind,
werden  hienach  angewiesen.
Amberg  den  19.  Dezember  1808.
Königliche  Finanz-Direktion
des  Nab-Kreises.
Diener,  Direktor.
Forster.

 

(Die  Erledigung  der  Erposftur  zu  Forchach,
Landgerichtés  Reucti,  betreffend.)

Im  Namer  Seiner  Majestär  des  Königs.

Durch  den  Tod  des  Driesters  Joseph.
Putsch  ist  die  Erxposteur  zu  Forchach,
welche  königlichen  Datronats  und  mit  einem
Einkommen  von  ohngefähr  357  fl.  verbanden
ist,  erlediget  worden.

Die  Kompetenten  in  diese  Pfründe  haben
sich  binnen  der  gesezmässigen  Zeit  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  zu  melden.

Innsbruck  den  zo.  Dezember  280g.
Königliches  General-Kommissariat
des  Inn-Kreises.

Max  Graf  zu  Lodron.
Strobl.
        <pb n="47" />
        93

(Die  Erledigung  des  Kaplanel-Benefiziums  zu
Hall,  Landgerichts  Schwaz,  und  des  Frühmeß-Benefiziums
  zu  Laatsch,  Landgerichts
Fürstenburg,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Das  Lokal  Kaplanet-Benefizium  zu  Hall
und  das  Frühmeß,  Benefizium  zu  Laatsch
find  erlediget.  Die  Anwerber  haben  sich  mir
den  geeigneten  Qualifikations=  Beweisen  an
die  unterzeichnete  Stelle  unverzüglich  zu  wenden.

  Innsbruck  den  5.  Jänner  1809.

Königliches  General-Kommissariat

des  Inn-Kreises.

Mar  Graf  zu  Lodron.
von  Egloff.

(Die  Erledigung  der  protestamischen  Pfarrei
Neen  stetten,  Landgerichts  Alpeck,  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  am  20.  Oktober  1g#  erfolgten
Tod  des  Pfarrers  Marx  Philipp  Schemer
ist  die  prorestantische  Pfarrei  Neenstecten,
im  Landgerichte  Alpeck,  in  Erledigung  gekommen.
  Diese  Pfarrei  hat  im  Umkreise  zwei
Stunden,  eine  Bevölkerung  von  3a8  Seelen,
und  ist  ohne  Filiale.

Die  Einkünfte  bestehen  in  einer  Kompetenz
an  Geld  und  Früchten,  am  Widdum-Gur,
an  Kleinzehend  und  an  Stollgebühren.

Ulm  den  7.  Jaͤnner  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat

des  Oberdonau-Kreises.

Freiherr  von  Gravenreuth.
Wagner.

 

94

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Wisau,  Landgerichts
  Waldsassen,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Köuigs.

Die  Pfarrei  Wisau,  im  Landgerichte
Waldsassen,  ist  durch  den  am  z.  des  vorigen
Monats  erfolgten  Tod  des  Wolfgang  Schön
erledigt.  Bei  dieser  Pfarrei,  die  100#  Seelen
zahle,  ist  ein  Gehilfspriester  angestellt,  auch
ist  noch  der  resignirte  Pfarrer  vorhanden,  der
von  seinem  Nachfolger,  nebst  der  freien  Kost,
Beholzung,  und  Wohnung  im  Pfarrhause,
wochentlich  #  fl.  zo  kr.  absent  bezieht.  Die
Einkünfte  der  Pfarrei  bestehen  in  Widdums=Gründen
  und  Zehenden,  und  können  ohne
den  Scollgebühren  auf  1200  im  Durchschnitte
angeschlagen  werden.

Amberg  den  3.  Jaͤnner  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Nab-Kreises

Sigmund  Graf  von  Kreith.
von  Schleis

 

(Das  Bürger-Militär  der  Stadt  Ellingen
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Aus  den  diensttauglichen  Bürgern  der  Stadt
Ellin  ge  n  wurde  eine  Füstlier=  Kompagnie
zu  loo  Köpfen  formirt,  wobei  folgende  Ober-Offiziere
  angestelle  sind:
Haupemann:  Mathlas  Seit;
Oberlieutenant:  Karl  Weickard;
Anton  Rottinger;

Untierlieutenants:  Mathias  Laber.
        <pb n="48" />
        95
Chirurg:  Andreas  Duͤrschel.
Eichstaͤbt  den  23.  Dezember  1808.

Königliches  General:  Kommisseriat
  des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
v.  Heckel.

 

(Das  Bürger-Militähr  der  Stadt  Schwandorf,
Landgerichts  Burglengenfeld,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.
Das  Bürger=  Militär  der  im  Regen  Kreise,
Landgerichts  Burglengenfeld,  gelegenen  Sradt
Schwandorf  besteht  aus  zwei  Füsilier=Kompagnien,
  bei  welchen  folgende  Ober-Offiziere
  angestellt  sind:
Ferdinand  Wagner;
Michael  Gillizer.
Adam  Höflinger;
Johann  Arbeiter.
Loren;  Ziegler;
Andreas  Griner.
Zeugwart:  Christoph  Peßerl.
Chirurg:  Ignaz  Schindler.
Straubing  den  3r.  Dezember  180g.

Ksnigliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.

Hauptleute:

Oberlieutenants:

Unterlieutenants:

Freiherr  von  Fraunberg.
v.  Faber.

Beförderungen.

 

Durch  eine  allerhöchste  Eneschliessung  vom
13.  August  1gos  wurde  dem  vormaligen  Ver- 



96
waltungs-Rathe  zu  Augsburg  Philipp  von
Stetten,  der  Karakter  eines  königlichen

Truchseß,  mir  den  damit  verbundenen  Artrie
buren,  verliehen;  —

vom  15.  November  desselben  Jahres  der
funktionirende  Tabellist  Paul  Gesele  als
erster  Kanzellist,  —  der  vormalige  Landes-Direktions-Kanzellist
  Franz  Kaver  Karpf  als
zweiter,  —  der  bisherige  Rechnungs-Atzessist
Jakob  Hochbrand  als  dritter,  —  und  der
bisherige  Aktuar  der  Landbau-Inspektion,
Heinrich  Dingler,  als  vierter  Kanzellist
bei  der  Finanz-Direktlon  des  Lech-Kreises  —

vom  10.  Dezember  desselben  Jahres  Freiherr
Sigmund  von  Rumling  zum  zweiten  Hof--musik-Intendanten;
  —  und  der  quieszirte
Lehenrichter  in  Böls,  Johann  Kannelli,
zum  exponirten  Aktuar  in  Enneberg,  des
Landgerichts  Brunegg,  ernannt;  —

vom  20.  desselben  Monats  und  Jahres  der
bisherige  geheime  Regtstratror  bei  dem  Ministerium
  des  Innern,  Friederich  Maier,  in
gleicher  Eigenschaft  zu  dem  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  versezt;  —  und,
statt  der  Wiederbesezung  ersterer  Seelle,
durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom  31.
desselben  Monats  und  Jahres  die  in  der  Registratur
  des  Ministeriums  des  Innern  ange-Ktellten
  Sektions  =  Registratoren:  Christian
August  Braam,  und  Alois  Obel,  zu  geheimen
  Registratur-Assistenten  dortselbst,  gegen
Zessirung  ihrer  bisherigen  Eigenschaft  als  Sektions=
  Registratoren  ernannt.
        <pb n="49" />
        92  Koͤniglich-Baierisches  o3

Re  gierung  sbla

tt.

 

V.  Stück.  München,  Mittwoch  den  18.  Jänner  1309.

Ainigliche  allerhöchste  Erklärung
öter  diekonstiturionellen“
  Geseis,  wodurch  Rechte
der  Privaten  aufgehoben  werden.

Wir  Maximilian  Joseyb,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  finden  uUne  bewogen,  zur  Einf-rnung.

Kaller  irrigen  Ansichrn,  biedurch  im  Allgemeinen

  geseglich  zu  erklären,  daß  bei  allen-Nechrem
  der  Privaten,  welche  in  Folge  der-Konfstirurion
  des  Reiches  „„und  der:  damit

verbundenen  Edikte,  ohne  ausdrückliche  Festsezung

  eines  Ersaz=  Anspruches,  aufgehoben

worden  find,  die  Foderung  einer  Enrschädigung
  weder,  vom.  Staate,  noch  von  n  anderen
Intertssenten  siatt  habe.

München  den  6.  Jänner  est
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befthl

der  General“.  Sekrerä#r
Basmüller.

—

Aufträge.
An  sämtliche  lebenmänner  des  Königreiches.
(Die-  Aufstellung  von  Anwälten  oder  Agenten
zur  Insinuation  der  lehenherrlichen  Beschlüsse
betreffend.)

Ministerium  der  aus  wärtigen
.  Angelegenheiten

AusBefeblSunerMaiestgtdestning

Dem  koͤniglichen  Obersten  Lebenhofe  ist  der
Aufenthalt  der  Vasallen  selten  mit  Zuverlaͤssigkeit
  hekannt;  daher  es  oͤfters  schwet  ist,
die  lebenberrlichen  Beschluͤsse  ihnen  zu  insinuiren
  und  eine  Bescheinigung  über  diese
Insinnationen  zu  den  Akten  zu  erhalten.
Im  dem  Edikte  über  bie  tehenverfassung,  §.
68,  ist  zwar  verordnet,  daß  die  Vasallen  bei
Muthung  einen  Anwakt  zur  Instnuation  da-Pler
  aufstellen  sollen,  dem  ungeachter  snd  bisber
  schon  Müthungen  eingekommen,  wobei
dieser  Verordnung  nicht  Folge  geleiftet  war.
Da  dem  Obersten  tehenhofe  auch  ausser  den
Muehungs=  Fällen  darau  liegt,  der  Insinugtionen
  seiner'  Beschlüsse  gewiß  zu  seyn;  #
ergeht  Hiemit  an  sämtliche  Vasallen,  welche
ausser  biesiger  Hauptstadt  ihr  gewöbnliches
7
        <pb n="50" />
        00

Demizil  haben,  die  Aussoderung,  binnen  3
Monaten  einen  Anwalt  oder  Agenten  zur
Instnuation  dahier  aufzustellen,  wenn  sie  nicht
gewärtigen  wollen,  daß  nach  fruchtlosem  Verlaufe
  dieses  vom  heurigen  Tage  an  laufen,
den  Termins  ein  Anwalt  ex  oflicio  aufgestellt,
  und  was  diesem  in  lbrem  Namen  instnuirt
  wird,  ihnen  selbst  für  insinuirt  gehalten
  werde.
München  den  s.  Jänner  18090.
Freiberr  von  Mantgelas.
Durch  den  Milnlster
der  General-Sekretä#r
Baumüller.

 

An  die  vormaligen  Reichs-und  anderen  fremdberrlichen
  Vasallen.

(Die  Muthung  ihrer  Lehen  betreffend.)
inisterium  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Au"s  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Ungeachtet  die  von  den  königlichen  Provinzial=
  lehenhöfen  zur  Muthung  der  vormaligen
  Reichs=  und  fremdberrlichen  teben  ausgeschriebenen
  Termine  längst  verflossen  sind,
so  zeigt  sich  doch,  daß  mehrere  Besizer  die
Mutbung  dieser  tehen  unterlassen  baben.
Es  werden  daher  alle  Besizer  solcher  teben,
  Private,  Kommunitäten  und  milde
Stiftungen,  oder  wer  sie  immer  seyn  msgen,
  biemit  zum  leztenmale  aufgefodert,  binnen
  drei  Monaten,  vom  Tage  dieser  Vorladung
  angerechnet,  diese  tehen  um  so  gewisser
jumuthen,  als  soust  die  Muthung  als  dolo

.

100

malo  unterlassen  angeseben,  und  hienach  das
weitere  vorgekehrt  werden  solle.
Muͤnchen  den  5.  Jaͤnner  1809.
Freiberr  von  Montgelas.
Durch  den  Minicker
der  General-Sekretär
Baumüller.

 

Bekanntmachungen.

 

(Den-  Geschäftsgang  des  allgemeinen  Steuer-Provisoriums
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Unm  die  Weitläußgkeiten  und  Zögerungen
zu  beseitigen,  welche  der  bisherige  Geschäftsgang
  des  allgemeinen  Steuer-Provisoriums
mit  sich  führte,  verordnen  Wir,  wie  folgt:

)  Das  allgemeine  Steuer  Provisorium
wird  in  seiner  Geschäfes"  Behandlung  bei
der  Steuer=  und  Domänen:  Sektion  des
gebeimen  Finanz-Ministeriums  denjenigen
Gegenständen,  wobei  gedachte  Sektion  nach
dem  organischen  Edikte  vom  25.  August  vorigen
  Jahres  als  Mittelstelle  erscheint,  nämlich:
  dem  Aufschlags-Siegel  und  tandbau-Wesen
  asfimilirt;  jedoch  mit  dem  Unterschiede,
  daß  das  Provisorium  bloß  ein  vorübergebender
  Geschäftszweig  der  besagten  Sektion
bleibe;  und  nach  seiner  definiciven  Einfübrung
  wieder  unter  diejenigen  Gegenstände
fällt,  bei  welchen  sie  nur  in  se  serne  mitwirkt,
als  sie  ihr  von  Unserm  geheimen  Finanz-Ministerium
  zur  Bearbeitung  besonders  zugestellt
werden.
        <pb n="51" />
        101

2)  Dem  zu  Folge  baben  sämeliche  Unter-Bebörden
  und  Partbeien  alle  das  allganeine
  Steuer-Drovisorium  betreffeuden  Berichte
und  Vor##llungen  auf  gleiche  Weise,  wie  es
in  dem  oben  angeführten  organischen  Edikte,
binsichtlich  des  Aufschlags-kandbau=  und  Siegelwesens,
  bestimmt  ist,  unmitalt#r  an  die
genannte  Steuer  und  Domänen=  Sektion
zu  richten,  welche  hierauf,  in  se  ferne  die
Gegenstände  durch  die  festgesezten  Normen
schon  bestimmt,  und  leztere  bloß  in  spezielle
Anwendung  zu  bringen  stad,  ohne  weiters  dieselben
  zu  bescheiden  und  zu  erledigen  hat.
In  solchen  Fällen  aber,  wo  jene  Normen
zur  Entscheidung  nicht  zureichen,  oder  noch
einigen  Zweisel  über  ihre  Anwendung  zurücklassen,
  Hbat  die  Steuer=  und  Deomcnen-Sektion
  ihren  Bericht  darüber  an  Unser
  geheimes  Finanz-Ministerium  zu  erstat'
ken,  von  welchem  alsdann  das  Weitere  verfüge
  werden  wird.

3)  Aus  dem  Vorhergehenden  ergibt  sich
von  selbst,  daß  sich  obige  Bestimmungen
bloß  auf  die  WVorarbeiten  des  allgemelnen
Stener-Provisoriums  bezleben;  die  definittve
  Festsezung  desselben  für  jeden  Kreis  bleibe,
nach  dem  hierüber  von  Unserm  geheimen  Finanz-Ministerium
  zu  erstattenden  ausführlichen
  Vertrage,  Unferer  allirhöechsten  Ensschliessung
  vorbehalten.

München  den  0.  Jaͤnner  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Hompesch.
Auf  kontelichen  alechichten  Befehl

Gener-Sekreth
G.  Geiger.

102

(Die  Anweifungsart  der  Penfion  im  Falle  der
Wohnsizes-Veränderung  eines  Pensionisten
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.

Da  die  pensionirten  Individuen  der  saͤkularisrten
  Seiftter  und  Klöster,  wie  auch  andere
  Densionisten,  vielmal  ihre  Wohnstze  än
dern,  und  hienach  ihre  Pensionen  bei  anderen
Rentämtern,  als  bei  welchen  sie  solche  bisher
bezogen  hatten,  zu  beziehen  wünschen;  bingegen
  diese  Abänderung  der  Anweisung  jezt
bei  der  Eintheilung  des  Reiches  in  mehrere
Kreise,  auf  dem  Wege  der  Suppliken  vielen
Schreibereien  und  Verzögerungen  unterworsen
  werden  müßte,  so  geben  Wir  zur  schnelleren
  Befriedigung  der  betheiligten  Individuen,
  zugleich  aber  auch  zur  nothwendigen
Sicherstellung  der  Kassen  die  nachfolgenden
Vorschriften:

1)  Jedes  pensionirte  Individuum,  sobald
es  seinen  Wohnstz  in  einem  anderen  Kreise
nehmen  will,  darf  sich  nur  bes  dem  Rentamtr,
bei  welchemes  bisher  seine  Pensien  bezogen  hor,
melden,  mie  der  schriftlichen  Erklárung,  daß
es  nun  zum  leztenmale  seine  Penfion  bei  diesem
  Rentamte  erhebe,  künftig  aber  solche
bei  dem  Rentamte  R.  R.  zu  erheben  wünsche.

2)  Vondem  Momente  dieser  Erkldrung  ansangend
  darf  dasselbe  Rentamt  an  dieser  Pension
  künftig  nichte  mehr  bezahlen,  muß  aber
die  schriftliche  Erklärung  des  Individuums
auf  der  Stelle  an  die  einschlägige  Kreis-Kasse
eiusenden,  mir  einer  deutlichen  Beschreibung
des  Standes  dieses  Individuums,  mit  einer

7“
        <pb n="52" />
        103

genauen  Anzeige  des  Pensions-Betrages,  und
mit  dem  ausdruͤcklichen  Beisaze,  für  welchen
  Monat  dasselbe  diese  Pension  zum  leztenmale
  bezahlt  babe.

3)  Die  Kreis=  Kasse  notirt  sich  diesen
Abgang  in  ihrer  tiste  der  acceptablen  Scheine,
und  schickt  die  Erkldrung  des  Individuums,
samt  dem  Schreiben  des  Rentamtes,  eben  so
unverzüglich  an  die  Zentral-Staats=  Kasse
ein.

4)  Die  Zentral=  Staats-Kasse  notirt  in
ihren  Haupt-Buche  diese  Aenderung,  und
übersendet  die  erhaltene  Erklärung  und  Rentamts-Schreiben
  an  diesenige  Kreis-Kasse,
zu  welcher  jenes  Rentamt  N.  N.  gebört,  bei
welchem  das  Individuum  künstig  seine  Pension
  zu  beziehen  wünsche.

5)  Diese  leztere  Kreis-Kasse  notire  sich
diesen  Zugang  in  ibrer  tiste  der  arceptablen
Scheine,  und  weiset  das  neue  Rentamt  an,
die  Pension  von  dem  Monate  anfangend  fort
zu  bezahlen,  wo  das  andere  Rentamt  dieselben
  zu  bezahlen  aufgehört  Hat.

Haa  ein  Individuum  seine  Penston  bei  keinem

  Remamte,  sondern  unmittelbar  bei  einer
Kreis=  Kasse  bezogen,  so  geschiebt  die  Umschreibung
  desto  einfacher  bloß  mittelst  Korre-(rondenz
  der  Kreis=  Kasse,  welche  zuvor  bezahlt
hat,  mit  der  Zentral-Staars=  Kasse,  welche
bienach  jene  Kreis-Kasse,  welche  künftig  bezablen
  solle,  anweiset.

Wenn  aber  ein  Individuumniche  aus  dem
bisher  bewohnten  Kreise  zieht,  sondern  seinen
  Wohnstz  nur  in  ein  anderes  Rentamt
desselben  Kreises  verlegen  will,  so  bedarf  es

104.

keiner  Korrespondenz  mir  der  Zentral-Staats=Kasse,
  sondern  es  sind  von  den  obigen  Vorschriften
  nur  die  OG.  #  und  zu  beebachten:
bingegen  anstatt  der  Vorschrift  des  3  Ss  übersendet
  die  Kreis-Kasse  die  erbaltenen  Papiere
demjenigen  Rentamte  ihres  Kreises,  bei  welchem
  das  Individuum  seine  Pensson  künftig
zu  beziehen  wünscht,  damit#  sie  dort  von  jenem
Monate  anfangend  fortgesezt  werde,  wo  das
erstere  Rentamt  dieselbe  zu  bezahlen  aufgeboͤrt
  hat.

Wir  lassen  diese  Vorschrift  durch  das  allgemeine
  Regierungsblatt  bekanne  machen.

München  den  10.  Jänner  1809.

Max  Joseph,
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Gelger.

 

Die  Abtheilung  der  Landgerichte  Höchstädt
und  Dillingen  in  drei  Landgerichte:  zu
Höchstädr,  Dillingen  und  Lauingen,
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Durch  die  zu  grosse  Ausdehnung  und  unterbrochene
  tage  des  kandgerichts  Höchstdde,

im  Ober-Donau-Kreise  haben  Wir  Uns  bewogen

  gefunden,  diesem  und  dem  tandgerich

te  Dillingen  eine  andere  Eintheilung  zu
geben,  und  solche  in  3  tandgerichte  außzulösen,
  welche  ihre  Size  in  Höchstäde,

Dillingen  und  tauingen  haben  sollen.

Diesem  nach  soll
        <pb n="53" />
        105  100

G.  1.  das  tandgericht  Höchstäbe  Reislingen  3064  Seelen

aus  folgenden  Orten  bestehen:  Frislingen  .  375  —
Stadt  Hoͤchstaͤdt  mit  .  2230  Seelen.  Notzheim  ..  .  5063  —
Amerdingen,  mit  Sternba  ch  Weißingen..  2335  —

Eppisberg  36:  —
Riedsend  4  rn  .  "  6  4060  –

und  Seelbronn..  S80o00
Tapfbeim  934

Grembeim  445  Altenbrid  364  —
Schwemmingen  und  Hämld  551  Ellerbacch.  ..  205  —
Blindheim  593080  Feltenbach  33  —
Sondernbeim  .  .  .  1347  Hennhofen  ..  .  .  .  172  —
Berghausen  ....  58  Bajekthofm..-..276—
Weilbelm  .....  14  Aislingen  ..  .  .,  3B39  —
Wolbergstetten  .  112  Rechberg  448  —
Uncerberglaucheim  .2241  —  —

Oberberglauchim  444
Schwenebach  ..  .  247
Oberlinzheim  ...  204
Unterlinzbeim  330
tuzinggen  8373
Ober=  und  Unterfinningen  706
Mörschlinzgen  1904
Deisenbosen  ...  .  3310
Steinheim  ...  620
Kickliugen,  mit  Unteraschwaig  331

auf  3  □U  Meilen.
Lz.  Dastandgericht  tauingen  enthält
die  Stadt  tauingen,  mit  .  2390  Seelen

*  „  Gundelsingen  1930  —
Frauenriedsbausen  95  —
Veitriedshausen  .  104  —
Hausen  .  .  261  —
Haunsheim.  .  ..  576
Bächingen,  an  der  Brenz;,  485  —
—  Ooerbuchinen-  44  —

dasselbe  enehält  daber  auf  Ziertben  .  401  —

3  Quadtatmeilen  .  .  1co45  Seelen.  Ballhausen  und  Altenburg  .  458  —

IIIIIDII  Moͤnchstetten,  mit  den  Freibergenthaͤlt

  folgende  Orte:  schen  Hintersassen  zu  Gloͤttweidie
  Stadt  Dillingen,  mit  .  3118Seelen.  ler  und  Heudorf,  ..  321  —
Schrinzheim  ..  ..  246  —  Rieder  45  —
NAlehe  400  —  Dattenbausen..  385  —
Schirbringen  9p0  —  Zöschinegen  56:z  —
Witcislinge  .  913  —  Staussen  34  —
Medingen,  mie  Serrtenhef.  420  —  tandbausen  216  —
Bergheim.  437  —  Burgbhaal  326  —

1111111111111111111
        <pb n="54" />
        18

Bachbagl  22

..  .  424  —
Unterböchinen  436  —
Obermödlingen  41  —
Untermödlinggen  244  —
Peterswörre  355  —
Echenbrerea  21  —
Faimingen  150  —
Gundremingen  505  —

12530  Seelen
auf  3  □  Meilen.

.  4.  Was  die  lokalitäten  für  die  genannten
  tandgerichts-Size  betrift,  so  verbleiben
in  Höchstädt,  und  in  Dillingen  die  bisber
biefür  angeordneten  Gebaude;  in  tauingen
soll  kas  Rathbaus,  welches  bisber  zugleich
  zur  Wohnung  des  Stadrkommissärs
und  Polizel=  Direktors  gedient  batte,  dem
andgerichte  eingerdumt  werden.

H.  §.  In  Höchsiädt  und  Dillingen  sind  die
landgerichtlichen  Gefängnisse  bereits  vorhanden:
  in  kauingen  sind  die  bieberigen  städtischen
Gefängnisse  biezu  zu  verwenden.

S.  6.  Nach  den  bereits  bekanne  gemachten
organischen  Edikten  zes##ren  in  den  benannten
  drei  Städten  die  Polizei  Direktoren
und  Stadt-Kommissére,  und  ihre  Verrichtungen
  werden  den  tandgerichten  übertragen.

G.  7.  Jedes  der  genannten  drei  tandgerichte
  erhalt,  neben  dem  tandrichter,  zwei
Beisizer,  ohne  Beigebung  eines  weiteren
Aktuars.

§.  8.  Wegen  der  Personal-Ernennunhen
  wird  weitere  allerhöchste  Entschliessung
erfolgen;  eben  so  werden  Wir

"  163.

I.  o.  wegen  der  Rentames-Emobeilung
Unsere  fernere  Weisung  ertheilen.
Mäünchen  den  1#r.  Jänner  1809.
Max  Josepb.

Freiherr  von  Montgelus.

Auf  königlichen  allerbdchsten  Befehl

der  Generol.  Sekretir

F.  Kobelt.

 

Die  Abtheilung  de  Landgrrichts  Kufsiein
in  zwei  Landgerichte:  zu  Kufstetn  und
Kizbühel,  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Rachdem  das  bereits  vorhin  aus  10#  □

Meilen  und23,  157  Seelen  bestandene  tandgericht

  Kufstein  durch  die  Zutheilung  des

bisher  mit  dem  tandgerichte  Rosenbeim

vereinigten,  und  in  2  □  Meilen,  dann  17588

Seelen  bestehenden  Amtes  Auerburg  auf

214  Meilen  und  30,025  Seelen  angewache

sen  ist,  so  wollen  Wir,  zum  Besten  Unserer

dortigen  Unterthanen  und  zur  Befoͤrderung
der  Gerichts:  und  Polizei-Pflege,  jenen  Bezirk
  in  zweit  Landgerichte  eintheilen,  von  welchen
  das  eine  in  Kufstein,  das  andere  in

Kizbuͤbhel,  seinen  Siz  erhaͤlt.

I.  das  tandgericht  Kussteinbegreift  in  sich
a)  das  vormalige  Amt  Auerburg,

b)  das  ebemalige  Stadt  und  tandgericht
Kufstein,  wie  solches  unter  der  vorizen
  Regierung  bestand,

p)  die  Hofmärke  Thierburg  und  Mariastein.
  Dasselbe  enthält  auf  10  □
Meilen  14,710  Seelen.

II.  Das  tandgericht  Kizbühel  besteht  aus
        <pb n="55" />
        109

a)  dem  Lebengerichte  Kizbübel,  ung

b)  der  vormaligen  Hofmark  Pillersee.

Dasselbe  enthlt  auf  114  □  Meilen,

eine  Bevölkerung  von  15,306  Seelen.

III.  Der  Geenzzug  zwischen  beiden  tandgerichten

  von  Norden  gegen  Süden  gebet
daber  in  nachfolgender  Richtung:

Von  der  Karlsspize,  b.i  Damgarten,  an
der  Grenze  des  tandgerichts  Traunstein,
uͤber  die  rothe  Wand,  zwischen  Walchsee
und  Hausberg  durch,  dieses  östlich,  jenes
  westlich  lassend;  über  den  Ebersberg,
Kielsteiuberg,  Feldberg,  Stripsenkopf,,
  indem  Thale  zwischen  dem  Weitthor
  und  Streiffopf,  an  dem  Kas
[erberge  binab;  zwischen  Elmau  und
und  Gaigen  über  die  Strasse,  dann  über
den  Koglberg,  auf  den  Schatestein,
an  die  Grenze  des  Salzburgischen  Gebiers.
IV.  Das  Renramt  in  Kufstein  behaͤlt  seinen

  Wirkungs-Kreis  über  beide  tandgerichts-Bezirke.


V.  Jedem  Landzerichee  werden  zwei  Beisizer

#gegeben.  »

VI.  Die  tandgerichts-Wohnung  und  Gefä###Iniss
  in  Kufstein  bleiben  wie  bisher.
VII.  In  Kizbühel  ist  zur  tandgerichts-Wohnung

  das  von  der  Bürgerschaft  uneutgeldlich

  angebotene  Amts-Gebäude  zu

verwenden.  Wegen  Ueberlassung  der  Fronseste
  ist  mit  dem  Lehengerichts-  Inhaber,

II

da  die  Kriminal-Gerichtsbarkeit  desselbeu
obnebin  zessirt,  die  geeignete  Einleitung.
zu  treffen.

VIII.  Wegen  Ernennung  des  gesamten  Amts-Personals
  wird  weitere  allerhöchste  Eneschliessung
  erfolgen.

München  den  11.  Jnner  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Erhéhung  der  Station  von  Schwandorf
über  Burglengenfeld  nach  Venholx
ven  14  auf  r#  Post  berreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  die  beiden  Posthalter  zu  Schwandorf
  und  Bonholz  verbunden  sind,  sämtliche
  Reisende  und  Keuriers  über  Burglengenfeld
  zu  fübren,  so  finden  Wir  Uns
bewegen,  die  Post-Station  von  Schwandorf

  nach  Bonbolz  und  zurück  ven  11

auf  171  Post  zu  erhöhen.

Unsere-General:  Post-Direktion  bat  bienach

das  Geeignete  zu  verfügen.

Märchen  den  36.  Dezember  1808.
Max  Joseyhp.
Freiherr  vou  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
Baumüller.

 

schrisasn.  Im  III.  Stücce  besbiechihrien  Bckben  lese  man  (Selte  55.  Nelle  s.  von  oben:
Da  Da  die  Anordung  rc.  —

durch  die  Anordnung  —  stant:

Ebendasclbst  Zelle  6  und  7  von

oben:  Ober-  Apyellat  lonsgerichte  —  siatt:  E  ic.  —  SEtendaseldt  Zeile  7  von  buern:

sesetlicke  Bestimmungen  —  sttt:  gesezlichen  Bestimmungen  c.  —

Edendaselbst  Zeile  10  von  oben:

bvolutiben  —  fatt;  bepalulinen  c.  —  Seite  41  1  Helle  3  von  unten  ichtig  geprochen  —  statt:

sicht  gesprochen  2c.
        <pb n="56" />
        141

 

312
Anze  i  ge
über  die  Getteidschraunen  im  Künigreiche  Baiern.
Verfaßt  den  9.  Jaͤnner  1809.

 

1808.  Nam  Weizen:  Korn.  GerstenHaober.

ber

 

1r  ummie

Ole  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Ferleuges  aller  Getreid=  Serten
betrigt  150.419  fl.  4  kr.
        <pb n="57" />
        113

Koͤniglich-Baierisches

114

Regierunssblatt.

 

VI.  Stück.  München,  Sanmstag  den  21.  Jaͤnner  1809.

 

Organische  Geseze.
(Die  Aufhebung  der  Edelmanns-Freiheit  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
ton  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Jn  Erwaͤgung  der  Konstitution  Unsers
Reiches,  Titel  J.  I.  2,  wo  verordnet  ist:

„das  ganze  Koͤnigreich  soll  nach  gleichen
„Gesezen  gerichtet,  nach  gleichen  Grundsä-„zen
  verwaltet  werden,  und  C.  .,  wonach

„der  Adel  seine  Titel  und  sämtliche
„Jursherrliche  Rechte  behdlt;“
und  in  der  Absicht,  alle  persönlichen  Vorzüge,
welche  dem  Sinne  dieser  Bestimmungen  zuwider
  sind,  zu  enefernen,  beschliessen  Wir,
wie  folgt:

1)  Die  sogenannte  Edelmanns-Freiheic,
welche  jwar  den  Beßz  eines  Grundeigenthums
  voraussezt,  an  sich  aber  ein  bloß  persönliches
  Privilegium  ist,  soll  weder  in  Zukunfe,
  Unsern  Hausgesezen  zuwider,  von
neuem  verliehen,  noch  von  denjenigen,  welchen
  sie  durch  ältere,  oder  neuere  Konzessionen
  zugestanden  ist,  ferner  ausgenbe  werden,
  und  Wir  erklären  sie  hiemit  als  gänzlich
  ausgehoben.  Demnach  soll

(a)  die  zu  Folge  der  Edelmannsfreiheir
auf  den  sogenannten  einschichtigen  Gütern
ausgenbte  Gerichtsbarkeir,  und  auf  denselben

3)  die  Gerichtsscharwerk  von  nun  an
nicht  ferner  statt  finden;  auch  fülle

4)  die  Befugniß  zur  Ausübung  des  kleinen
  Weidwerkes,  oder  niederen  Jagdrechtes  hinweg,
  welches  den  Edelmannsfreiheitsfähigen
für  ihre  eigene  Person  mie  gewissen  Beschränkungen
  zugestanden  war;

5)  eben  so  erlischt  der  Manns-Vortheil,
vermäg  dessen  der  älteste  Mannserbe  einen
gewissen  Antheil  des  freien  älterlichen  Vermögens,
  nach  Familien-Verträgen  oder  richterlichen
  Bestimmungen,  zum  Voraus  fodern
kann;  und

6)  der  Verzicht  der  adelichen  Töchter  auf
die  väterliche,  mütterliche  und  brüderliche
Erbschaft,  zu  Gunsten  der  männlichen  Erben.

Endlich

7)  erklaͤren  Wir  das  privilegirte  Einstands
  =  Recht  des  Adels  auf  landsässigen
Gütern  hiemit  gleichfalls  für  aufgehoben.

Die  Bestimmungen  über  die  Folge  der
Aushebung  der  Verzicht  adelicher  Töchter  sind

8
        <pb n="58" />
        115

dem  Geseze  uͤber  die  Fideikomisse  und  der

Konstitution  des  Adels  vorbehalten.
Muͤnchen  den  20.  April  1808.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzkv.  Frhr.  v.  Hompesch.

 

(Die  Aufhebung  der  Siegelmässigkelt  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

In  Erwägung  des  lI.  Titels  2.  G.  der
Konstitution  Unsers  Reiches,  worin  festgesezt
  ist:

„das  ganze  Königreich  wird  nach  glei-„chen
  Gesezen  gerichtet  2c.“
und  in  der  Absiche,  alle  Hindernisse  zu  entsernen,
  welche  der  Einführung  gedachter  Konstiturion
  entgegen  stehen  könnten,  haben  Wir
beschlossen:

das  Drivilegium  der  Siegelmässigkeit
(welches  mehrere  Begünstigungen  in  gerichrlichen
  und  aussergerichtlichen  Handlungen,
und  andere  persönliche  Vorrechte  begreift)
es  möge  Jemanden  mit  oder  ohne  Adelerecht
zustehen,  gaͤnzlich  aufzuheben.

Demnach  erklaͤren  Wir  hiemit  folgende
besondere  Rechte  als  erloschen:

1)  Das  Necht,  schriftlichen  Handlungen,
durch  die  Fertigung  von  zwei  Siegelmässigen,
  oder  eines  Siegelmässigen  und  zwei
Zeugen  die  Kraft  einer  öffentlichen  Urkunde
zu  geben;

2)  Handlungen,  wozu  bei  unssegelmäss
sigen  Personen  die  obrigkeitliche  Protokollirung
  und  Verbriefung  nöthig  ist,  z.  B.

116

Ehevertraͤge,  Vollmachten,  Vergleiche,
selbst  und  mit  gleicher  Kraft  zu  fertigen;

3)  insbesondere  Hypothekbriefe  auf  solche
Art  auszustellen;

4)  den  Vermögens:  und  Schuldenstand
auf  Treue  und  Glauben  vor  Gericht  anzugeben;


5)  die  Errichtung  und  Fertigung  der  aus
den  Grund  und  Lehens-Vertegen  hervorgehenden
  Urkunden  bei  Grund,  oder  Lehenherren,
  welche  mit  der  Gerichtebarkeit  nicht
versehen  sind;

5)  die  Certioration  der  Frauen,  welche
sich  für  ihre  Ehemäuner  buürgschaftsweise,
oder  als  Selbstzahler  verschreiben,  durch  einen
  Anweiser  und  ohne  Mitwirkung  der  Obrigkeit;


7)  das  Recht,  durch  unbetheiligte  Blutsverwandte
  des  Verstorbenen  bei  Verlassenschaften
  die  Besieglung,  Beschreibung  und
die  gänzliche  Verhaudlung  vornehmen  zu
lassen;

8)  das  Vorrecht  eines  siegelmässigen  Testaments-Exekutors,
  das  Inventar  selbst  zu
errichten;

0)  die  den  nächsten  Verwandten  eines
verstorbenen  Siegelmässigen  zugestandene  Freiheit,
  aus  ihrer  Mitte  Vormünder  zu  wählen;

10)  das  Befugniß  siegelmässier  Vormünder,
  der  Obrigkeit  die  Vormundschafts-Pflicht
  schriftlich  zu  überreichen;

11)  das  Recht  deo  stegelmässigen  Vaters,
den  Kindern  das  Muttergut  in  Gegenwart
der  Verwandten  auszuzeizen;  und
        <pb n="59" />
        117.

15)  dasselbe  bis  zu  seinem  Tode  zu  ger
niessen;

13)  das  Reche  eines  befreiten  Gerichts-Standes;


14)  in  bürgerlichen  Rechtshändeln  unbeschwornes
  und  bloß  schriftliches  Zeugniß
zu  leisten;

15)  der  Unterschied  in  der  Vertretung  vor
Gerichr,  und  in  Ueberreichung  der  Vorstellungen
  zu  Unsern  Jusliz  und  Verwaltungs=Stellen,
  welcher  zwischen  Siegel  und  Unsiegelmässigen
  bisher  statt  gefunden  hat;  und

10)  die  ausgezeichnete  Form  der  Auefer--tigungen
  an  Siegelmissige;

17)  das  Befugniß,  bei  Vergantungen
die  Bestimmung  einer  Kompetenz  zu  fodern;

19)  die  Begbnstigung,  daß  Siegelmäss
sige  obne  Unsern  besonderen  Befehl  nicht  zu
Verhaft  gezogen  werden  koͤnnen;  endlich

70)  die  ihnen  bei  dem  Kriminal=  Verfahren
  zugestandene  mildere  Behandlung:

20)  eben  so  erklären  Wir  alle  übrigen,
aus  der  nämlichen  Qnelle  entstandenen,  oder
diesen  ähnliche  persenliche  Vorrechte,  welche
in  den  verschiedenen  Theilen  Unsers  Reiches
noch  bestehen  könnten,  und  die  hier  etwa
nichr  besomers  angeführt  sind,  als  gleichfalls
aufgehoben.

Die  neuen  Bestimmungen  über  die  Förmlichkeiren
  der  aussergerichtlichen  Geschäfte  und
über  den  Gerichtsstand  bleiben  dem  bürgerlichey
  Gesezbuche  und  der  Gerichts-Ordnung
Unsers  Reiches  vorbehalten.

Das  gegenwértige  organische  Gesez  trin
mit  diesen  beiden  Gesezbüchern  in  Wirkung

 

118

und  erstreckt  sich  auf  vorhergehende  Fälle
nicht.  -
Muͤnchen  den  20.  April  1808.
Mar  Joseph.
Frhr.  v.  Montselas.  Gr.  Morawizko.  Frhr.  v.  Hompesch.

 

Allgemeine  WVerordnung.

(Die  Judikatur  der  Aufschlags  -Defraudationen
in  zweiter  Instanz  betressend.)
Wir  Naximilian  Joseph,
von  Gottes'  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die,  wegen  der  Judikatur  der  Aufschlags-Defraudationen
  in  zweiter  Instanz,
geschehenen  Anfragen  verordnen  Wir  hiedurch
erldurerungsweise  folgendes:

1H

Die  Judikatur  in  Aufschlags=  und  Siegel-Defrandationen
  zweiter  Instanz  gehört
nach  dem  organischen  Edikte  über  die  Finanzdirektionen,
  S.  10.  Lit.  e.,  benselben  unbeschränkt,
  und  dieselben  haben  nur  in  jenen  Fällen
  ihre  Bescheids:  Entwürse  mit  den  Akten
zur  allerhöchsten  Bestatigung  einzusenden,
wenn,  nach  den  bestehenden  Verordnungen,
hiebei  auch  Konfiskationen  eintreten,  worauf
dann  die  Stelle  des  Edikes  über  die  Steuerund
  Domänen=  Sektion,  Tit.  II.  G.  S.  Lic.
n.,  allein  Bezug  hat.

II.

Das  fatale  appellationis  von  der  ersten
zur  zweiten  Instanz,  und  im  Rekurse  von
der  leztern  an  Unsern  geheimen  Rath  ist  in
den  beiden  genannten  Edikten  deutlich  und
bestimmt  ausgedrückt,  wobei  es  auch,  ohne

8  #
        <pb n="60" />
        119

Ruͤcksichtnahme  auf  den  in  der  aͤlteren  Auf—-schlags
  --  Verordnung  hieruͤber  enthalteuen
Punkt,  sein  Verbleiben  hat.  Doch  ist  diese
neue  Einschraͤnkung  der  Fatalien  erst  bei  jeain
  Urcheilsprüchen  in  Anwendung  zu  bringen,
  welche  erst  nach  dem  1.  Oktober  v.  J.,
als  dem  Anfange  der  neuen  Konstitution,  von
der  ersten  Instanz  erlassen  worden  sind.
Waonach  sich  nun  allgemein  zu  achten  ist.
München  den  ro.  Jänner  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.

Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

Auftrag
an  die  Polizei=  Behörden  des  Main-Kreises.

(Die  Einsendung  der  Brandassekuranz-Kataster
  für  das  Jahr  1800  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Obgleich  sänitlichen  Polizei-Behörden  des
Main-Kreises  obliege,  alljährlich  noch  vor
Ablauf  des  Dezember=  Monats,  oder  wenigstens
  in  den  ersten  Tagen  des  darauf  eintretenden
  neuen  Jahres  die  Brandassekuranz-Kataster
  einzusenden;  so  ist  doch  zur  Zeit  nur
von  wenigen  dieser  Behörden  die  erwähnte
Dienstespflicht  erfüllt  worden.

Diesen  säumigen  Behärden  geschieht  nun
die  ernstliche  Erinnerung,  ihre  Brandassekuranz-Kataster
  für  das  gegenwärtige  Jahr  r809
um  so  gewisser  binnen  acht  Tagen  anher  ein-120



zusenden,  als  nach  feuchtlosem  Verlaufe  dieser
  Frist  eigene  Wartboten  zur  Abholung  dieser
  Kataster  auf  Kosten  der  Saumseligen  ohne
  Aufschub  werden  abgeordnet  werden.
Bamberg  den  ro.  Jänner  1309.
Königliches  General-Kommissariat
des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  dem  Priester  N.  N.  bewilligte  temporäre
Auswanderung  ad  curam  catre  patriam
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Vorstellung  des  Priesters  R.
N.  vom  24.  vorigen  Monats,  und  dessen
  Anfrage:  ob  ihm  die  Zeit  des  Aufenthales
  in  cura  extra  patriam  dereinst
Pro  concursu  nicht  erwa  zum  Nachlheile  gereichen
  würde  ?  "

beschliessen  Wir,  in  Erwägung,  daß
Priester  N.  N.  die  Auswanderung  nur
aus  Mangel  einer  Gelegenheit  zur  Anstellung
  im  Inlande  und  auf  unbestimmte  Zeit
nachgesucht  hat,  —  und  in  Erwägung  Unserer
  Entschliessung  vom  13.  August  vorigen
Jahres:

1.  Dem  Driester  N.  N.  foll  erlaubt
seyn,  die  im  Auslande  der  Seelsorge  gewidmeten
  Jahre  mit  in  die  Normalzahl  der  den
Pfarrkonkurs--Kandidaten  vorgeschriebenen
        <pb n="61" />
        121

Seelsorge:  Jahre  einrechnen  zu  bärfen,  soserne
  er  hierüber  entsprechende  Zeugnisse  der
ausländischen  Ordinariate,  unter  welchen  er
die  Seelsorge  ausben  wird,  in  legaler  FormM
beibringt,

a.  nach  seiner  Rückkehr  in  Unsere  Staaten
  wenigstens  ein  Jahr  noch  die  Seelforge
im  Vaterlande  ausübt,  und

3.  hierüber,  so  wie  im  Allgemeinen,  das
zur  Zulassung  bei  dem  Konkurse  erfoderliche
Jeugniß  seines  inländischen  Diszesan-Bischofs
vorlegen  wird;

4.  diese  Bewilligung  soll  nur  so  lange
von  Kraft#seyn,  als  im  Inlande,  besonders
  in  der  Dibzes  Regensburg,  kein  Mangel
an  Seelsorgern  entsteht,  und  so  lange  der
riester  R.  N.  zu  einer  Anstellung  in  seinem
Vaterlande  niche  einberufen  wird;

F.  zu  diesem  Ende  soll  er  in  dem  Rezensburger-Diözesan-Status,
  mit  Anführung
der  landesherrlichen  und  Ordinariars  -Bewilligung,
  als  auf  unbestimmte  Zeit  ausgewandert
  vorgetragen  werden;

b.  diese  Vorschristen  sollen  in  vorkommenden
  ihnlichen  Fällen  zur  Richrschnur  dienen.


München  den  9.  Jänner  1800.
Max  Joseyh.
Freiherr  von  Moncgelas.

Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr

F.  Kobell,

 

124

(Die  Bestellung  der  Mandatarlen  ad  insinuasadum
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Theils  die  Beförderung  des  Geschäfesganges,
  theils  die  Ordnung,  welche  in  Berrechnung
  der  anfälligen  Targelder  beobachtet  werden
  muß,  machen  es  zur  unnachsichtlichen
Nothwendigkelt,  daß  in  allen  Einlangen,
Vorstellungen  und  Berichten,  welche  bei  unterfertigter
  Stelle  übergeben  werden  und  einkommen,
  und  nicht  enrschieden  als  landesherrliche
  Dienstesangelegenheiten  zu  betrachten
sind,  Anwälte  ad  insinnandum  und  zur
Ablösung  der  Entschliessungen  bestellt,  und
in  der  ersten  Eingabe  benannt  werden.

Es  wird  daher  diese  schon  ehehin  bestandene
  Verordnung  hiemit  erneuert,  und  die  Bedrohung
  angefügt,  daß  jene  Eingaben,  in  welchen
  obige  Bestellung  und  Ernennung  niche
enthalten  ist,  lediglich  in  der  Registratur  werden
  hinterlegt  und  ohne  Eneschliessung  belassen
  werden.

Straubing  den  9.  Jänner  1309.
Königliches  General  =  Kommisse-“
riat  des  Regen:  Kreises.
Freiherr  von  Fraunberg.

Graf  Armansperg.

 

(Die  Bestellung  der  Insinuations=  Mandatarien
Lon  den  abwesenden  Partheien  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Ungeachtet  der  bestehenden  Verordnungen
  unterlassen  voch  die  abwesenden  Par-
        <pb n="62" />
        123

theien,  bei  dem  königlichen  General-Kommissariate
  des  Isar-Kreises  Mandatarien  zu  bestellen,
  welchen  die  Beschlüsse  zugestellt,  und
von  denselben  die  verordnungsmässige  Tare
entrichtet  werden  könnte.

Da  man  nun  diese  Ausserachtlassung  um
so  weniger  gedulden  kann,  als  dadurch  die
Rechnungen  der  expedirenden  Stelle  nicht  in
Ordnung  zu  halten  sind,  so  erwartet  man
um  so  sicherer,  daß  die  Anwälte  bei  jeder
Eingabe  bemerkt,  aber  auch  mit  dem  noth"
wendigen  Gelde,  um  die  Taxen  zu  berichtigen,
  versehen  werden;  als  man  widrigenfalls
die  Nichtanmerkung  eines  solchen  Mandatars
  verordnungsmässig  bestrafen,  die  Ausrede
  des  bezeichneten  Mandatars,  zur  Bezahlung
  des  betreffenden  Betrages  nicht  ermächtiget
  zu  seyn,  nicht  annehmen,  sondern  sich
unmittelbar  an  die  Person  dieses  Mandatars
halten  wird.

München  den  10.  Jänner  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

von  Heinleth.

 

("Die  Anstellung  eines  Bauinspektors  für  das
Bauwesen  der  Stifrungen  und  Gemeinden  im
Isar-Kreise  bekreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  der  allerhöchsten  organischen  Verordnung
  vom  36.  Dezember  vorigen  Jahres,
das  Bauwesen  der  Stiftungen  und  Kommunitä#ten

  betreffend,  (Negierungsblatt  des  lausenden

  Jahres)  IV.  Sctück  wird  in  dem

 

124

Isar-Kreise,  so  wie  in  jedem  der  übrigen,  für
das  erwähnte  Bauwesen  ein  Kreis-Bauinspektor
  angestellt,  welcher  seinen  Si  in
München,  als  der  Hauprstadt  des  genannten
Isar-Kreises,  nimmt,  und  über  dessen  Verrichrungen,
  Gehalt  und  übrige  Dienstesverhälmisse
  das  Nähere  im  jener  königlichen
organischen  Verordnung  enthalten  ist.

Diejenigen,  welche  sich  nun  um  die
Stelle  des  Bauinspektors  für  den  besagten
Isar  =  Kreis  bewerben  wollen,  haben  ihre
Gesuche  deshalb  bei  dem  unterzeichneten  General:
  Kreis-Kommissariate  ohne  Verzug
einzureichen,  und  hiebei  ihre  technischen
Kenntnisse,  vorzüglich  in  dem  Landbauwesen,
  nachzuweisen.  Besondere  Rücksiche
wird  auf  diejenigen  Individuen  genommen,
  welche  zugleich  Kenmnisse  in  dem  Brunnen
  =  und  Wasserbauwesen  besizen,  oder
bereies  bei  der  königlichen  General  -Direktion
  des  Strassen=  und  Wasserbaues  angestellt,
  und  nach  individuellen  Verhältnissen
zur  Mitübernahme  einer  solchen  Kreis-Bauinspektion
  geeignet  find.

München  den  rs.  Jänner  1809.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

Miller.

 

(Die  Erlerigung  der  Pfarrei  Rettenberg
vor  der  Burg,  im  Landgerichte  Sonthofen,
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  Versezung  des  bisherigen  Pfarrers
  ist  am  2.  November  vorigen  Jahres
        <pb n="63" />
        125

die  Pfarrei  Rettenberg  vor  der  Burg  erlediget
  worden.  Sie  ist  mit  einem  Widdum=Jute
  und  mit  Zehenten  verbunden,  hat  eine
Fillal,  und  eine  Schule  im  Hfarrorte,  und
amfaßt  440  Seelen.

Dieß  wird  hiedurch  zur  Kenntniß  dorjenigen
  gebracht,  die  sich  befaͤhiget  finden,  um
dieselbe  sich  zu  bewerben.

Kempten  den  4.  Jaͤnner  1809.
Königliches  General=  Kommissariar
  des  Iller  Kreises.
von  Merz.

Wilhelm.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Hergensweiler,
im  Landgerichte  Lindau,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  Versezung  ist  die  mit  Zehenten
und  Widdum-Genüssen  verbundene  Pfarrei
Hergensweiler,  im  Landgerichte  Lindau,
erlediget  worden.  Welches  zur  Kenntniß
der  Bewerber  um  dieselbe  hiedurch  allgemein
bekannt#  gemacht  wird.
Kempten  den  4.  Jänner  1809.
Könisliches  General  =  Kommissariat
  des  IllerTKreises.

von  Merz.
Wilhelm.

 

(Beirräge  für  die  verwundeten  baierischen  Krieger
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  patriotischen  Beiträgen  zum  Besten
rerwundeter  baierischer  Krieger  sind  ferner
eingegangen:

120

Von  der  Stabe  Landsberg  20  fl.  43  kr.,  und
von  der  Gemeiude  Errershausen  9  fl.  8  ke.
München  den  4.  Jänner  1300.
Königlicher  Kriegs
Nath
Kraus.
v.  Stedingk.

Oekonomie- 



(Beitraͤge  fuͤr  die  durch  Bergfaͤlle  verungluͤckten
Gemeinden  in  der  ehemaligen  Provinz  Tirol
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestac  des  Königs.

Durch  das  königliche  General:  Kommisssariat
  des  Oberdonau  -Kreises  sind  für  die  durch

Bergfälle  verunglückten  Gemeinden  an  Unterstüzungs-Beiträgen



von  dem  Landgerichte  Elchingen

  5  fl.  —  kr.
von  dem  Landgerichte  Illertießen

  94  —  114  —
von  dem  Landgerichte  Geißlingen

  154  —  34  —

zusammen  ..  .  2233  fl.  451  kr.
eingesendet  worden.

Innsbruck  den  10.  Jaͤnner  1809.
Königliches  General  =  Kommissarlat
  des  Innkre  ises.

Marx  Graf  zu  Lodren.
von  Egloff.

 

(Das  dem  Grafen  Kasimir  Schenk  von  Kastell-Waal
  verliehene  Privilegium  lori  betreffend.
Den  Grafen  Kasimir  Schenk  von  Kastell-Waal
  wurde  durch  eine  allerhöchste  Entschlies-
        <pb n="64" />
        127

sung  vom  12.  laufenden  Monats  das  erbetene
  Privilegium  fori  fuͤr  seine  Person,
unter  der  Voraussezung  bewilliget,  daß  er
binnen  6  Monaten  sich  uͤber  die  Gruͤndung
eines  Majorats  legitimire.

 

Armee-Befehl.

Muͤnchen  den  10.  Jaͤnner  1809.

G.  1.  Der  General--Lieutenant  und  Inhaber
  des  Artillerie-Regiments,  dann  Vorstand
der  Zeughaus-Haupt-Direktion  und  Nitter
des  Milu#r-Mar=  Joseph=  Ordens,  Jakob
von  Manson,  ist  am  §.  Jänner  l.  J.  in
München  gestorben.

G.  2.  Der  Obrist-Lieutenant  des  Artille=Regiments,
  Benignus  Chevalier  de  Colonge,
  —  der  Oberst-Lieutenant  im  General-Stabe,
  Ednard  Anron  Janson  von  der
Stockh,  —  und  die  beiden  wirklichen  Kriege-Räthe
  Ludwig  Langlois,  —  und  Jakob
Ludwig  von  Harold  sind  zu  geheimen  Referendären
  bei  dem  Ministerium  des  Kriegs-Wesens
  ernannt.

Erstere  zwei  bleiben  zugleich  in  ihrer  bisherigen
  militdrischen  Laufbahn.

.  3.  Der  Stabs-Auditror  Peter  Maubach
  ist  zum  General-Sekretär  bei  dem  geheimen
  Ministerium  des  Kriegs-Wesens  befèrdert.


.  u.  Der  Kapitän  im  2.  Linien-Infanterie:
  Regimente  Kronprinz,  Johann  Wilhelm
Kray,  ist  provisorisch  zum  Postmeister  in
bindau  ernanne,  sohin  der  Kriegsdienste  entlassen.


#.  S.  Im  2.  Linien-Infanterie-Regimente
  Kronprinz  avanciren  der  Oberlieutenant
Joseph  Ziegler  zum  Kapitän,  —  und  die
beiden  Unterlieutenants  Andreas  Erbelding
  und  Christian  Weber  zu  Oberlieutenants.


 

128

.  6.  Ernst  Graf  Fugger  von  Gloͤtt
erhaͤlt  eine  Unterlieutenants-Stelle  im  2.  Chevaur-Legers--Regimente
  Koͤnig.

Marx  Joseph.

von  Triva.

Befoͤrderungen.

Durch  eine  allerhoͤchste  Entschiessung  vom
30.  Dezember  1808.  wurde  dem  General“  Lieutenant
  Christin  Frciherrn  von  Zweibrücken
  der  Karakter  eines  wirklichen  königlichen
geheimen  Raths  in  der  Art  allergnddigst  verliehen,
  daß  derselbe  mit  den  für  die  Milithr=Gegenstände
  ernannten  wirklichen  geheimen
Räthen  gleichen  Nang  haben,  und  mit  diesen
in  vorkommenden  Fällen  nach  dem  Dienstesalter
  sich  reihen  solle.
Durrch  eine  allerhöchste  Eneschliessung  vom
23.  Dezember  1808  ward  der  quieszirte  Aufschlags-Kontrolleur
  Klinger,  von  Kronach,
statt  des  auf  sein  Ansuchen  wieder  in  den
Pensionsstand  versezten  Andreas  Weiß,
zum  Ausschlagamts-Komtrolleur  in  Rürnberg;

vom  Zo.  desselben  Menats  und  Jahres  der
Archios  =  Abzessist  zu  Innsbruck,  Joseph
Rögqgl,  zum  zweiten  Kreis  Registrator;

vom  10.  desselben  Monats  und  Jahres  der
bioherige  Kanzellist  der  Ministerial=  Steuerund
  Domänen-Sektion,  N.  Moser,  zum
Sekretär  und  geheimen  Kanzellisten  des  ksniglichen
  Finanz-Ministeriums,  dann  der
bisherige  Diurnist  Joseph  Rossi  zum  supernumerr
  geheimen  Kanzellusten  bei  erwähntem
Ministerium  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
21.  Dezember  1308  wurde  dem  Magister
Johann  Michael  Felbinger,  statt  des,
wegen  seines  Alters  und  abnehmender  Kräfte,
emeritirten  Pfarrers  Johann  Christoph
Feuerlein,  die  Pfarrei  zu  St.  Gotthard,
iin  Markte  Thalmdssingen  im  Altmühl-Kreise,
allergnädigst  verliehen.
        <pb n="65" />
        129

Ksniglich  =  Bailerissches

130

Regie  rungshblat  t.

 

VII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  2s.  Janner  #r09.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Das  Benehmen  der  General-Kreis=  Kommissariate
  mit  den  bischdflichen  Behbrden  in  Fällen
  allgemeiner  Anordnungen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Zor  Vermeidung  aller  Kollisionen,  welche
sich  bei  dem  Benehmen  Unserer  General-Kreis-Kommissariate
  mit  den  bischöflichen  Behörden
  in  Fällen  ergeben  könnten,  wo  es  auf
allgeme#ne  Bestimmungen,  oder  auf  Anordnungen
  ankomme,  die  mehrere  Kreise  zugleich
betreffen,  haben  Wir  beschlossen,  wie  folge:

1)  In  allen  Fällen,  wo  allgemeine  Be-(mmungen
  erfedert  werden,  oder  wo  es  auf
Anerdnungen  ankömmt,  die  mehrere  Kreise
zugleick  betreffen,  soll  die  nöthige  instruktive
Korrespondenz  bloß  durch  jenes  Unserer  General-Kreis-Kommissariate
  geführt  werden,
inner  dessen  Grenzen  das  betheiligte  Ordinariat
  seinen  Siz  bat;

2)  dieses  General-Kreis-Kommissariat  hat,
wenn  es  die  Veranlassung  entweder  selbst
sinder,  oder  durch  das  Ordinariat  erhär,
die  Erinnerungen  der  übrigen  General-Kreis=-Kommissartate,
  in  welche  sich  diesesbe  Diszese

erstrecket,  zu  gesinnen  und  mie  dessen  Gutackten
  an  Uns  einzubefördern;

3)  Unsere  bierauf  erfelgende  Entschliessungen
  werden  durch  das  instruirende  General=Kreis-Kommissariat
  an  das  betressende  Ordinariat
  zurück  besördert;

4)  wird  eine  solche  allgemeine  Bestimmung
oder  Anordnung  durch  eines  Unserer  Gene"
ral=  Kreis-Kommissariate  gefoderf,  in  dessen
Bezirk  das  einschlägige  Ordinariat  seinen
Siz  niche  bat,  so  bat  es  sich  gleichfalls  an
das  unter  Nr.  1.  bezeichnete  zur  Einleitung
der  Korrespondenz  mit  dem  Ordinariate  zu
wenden;

5)  die  Korrespondenz  mit  dem  bischöflichen
Ordinariate  Konstanz  soll  durch  das  General=Kreis-Kommissariat
  in  Kempten  und  mit  dem
Ordinariate  stegensburgdurchUnser  General-Kreis-Kommissartat
  in  Straubing  nach
obigen  Bestimmungen  geführt  werden.

München  den  14.  Jänner  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General--Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="66" />
        131

(Den  Tagegebühren-Bezug  der  Oberfbrster  betreffend.)



Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  ertheilen  der  General-Forst-Administration
  auf  die  berichrliche  Anfrage  vom  20.
v.  M.:  wie  es  mit  dem  Tagsgebühren-Bezuge
der  Oberförster  gehalten  werden  selle,  nach
dem  Uns  bierüber  erstatteten  Vortrage  folgende
  Entschliessungen:

I.  Wird  der  allgemeine  Grundsaz  bestaͤ-tiget,
  daß  den  Oberfoͤrstern  bei  ihren  dienstinstruktionsmässig
  obliegenden  Verrichtungen
innerhalb  den  Grenzen  ibres  Forstamtes  keine
Diäten  gebübren.  Eben  so  wenig  können  die
Oberförster  bei  den  Grenzberichtigungen  und
Verpachtungen  der  Jagdbezirke  auf  einen  Taggebühren-Bezug
  Anspruch  machen,  da  die
Ober  fdrster  den  Pekunial=  Antheil  aus  dem
Ertrage  der  Jagden  zu  bezieben  Haben,  wogegen
  sie  Walle  auf  die  Jagdbarkeiten  ihres
Bezirkes  sich  beziebende  Geschäfte  als  eine
gewöhnliche  Dienstesobliegenheit,  ohne  besondere
  Diäten-Aufrechnung  verseben  müssen,
welcher  Fall  ebenfalls  bei  den  Rentämtern
eintritt.

II.  In  gleicher  Anwendung  des  allgemeinen
  Grundsazes  baben  die  Oberförster  alle
auf  die  Purifikation  der  Staatswaldungen
von  den  darauf  baftenden  Gerechtigkeiten
Bezug  habenden  tokal-Besichtigungen  und
Einweisungen  der  Entschädigungs-Theile
ohne  Diäten-Aufrechnung  vorzunebmen.

—.

132

1

III.  Gleiche  unentgeldliche  Dienstes-Verrichtung

  findet  auch  bei  den  Grenzberichtigungen

  der  Staatswaldungen  statt.  Wenn
aber  bei  diesen  Grenzberichtigungen  und  den
Wald-Purifikations  -Verhandlungen  kumulative
  Kommissionen  der  Oberfoͤrster  mit
den  einschlagenden  Landgerichten  angeordnet
werden,  sollen  den  Landrichtern  die  herkömmlichen
  Tagsgebühren  von  fünf  Gulden
passirt  werden.

IV.  Was  aber  die  Waldverkäufe  betrifft,
so  wollen  Wir,  in  Erwaͤgung,  daß  bei  der
Einscházung  der  biezu  bestimmten  Waldtbeile,
  bei  der  Verkaufs-Verhandlung  selbst,
so  wie  endlich  bei  der  Extradition  der  Waldungen
  an  die  Käufer  kostspielige  Reisen
der  Forstbeamten  erfodert  werden,  und  mit

diesen  Waldverkäufen  eine  Verminderung  des

jäbrlichen  Forstertrages  verbunden  ist,  sowohs

den  Renebeamten,  als  den  Oberförstern  für

dieses  Geschäft  die  berkömmlichen  Diäten,  und
zwar  lezteren  mit  täglich  fünf  Gulden  allerdings
  verwilligen;  wonach  die  königliche  General-Forst-Administration
  die  nöthigen  Verfügungen
  zu  erlassen  hat.

München  den  s.  Jänner  1809.

Marx  Joseph.

Freiherr  von  Hompesch.

Auf  koniglichen  allerhdchsten  Besehl
der  General=  Sekrtär
G.  Geiger.
        <pb n="67" />
        133
Bekanntmachungen.

 

(Die  Beschraͤnkung  der  Guͤltigkeit  der  vor  dem
Pfarrer  und  zwei  Zeugen  errichteten  Testamente
  auf  dem  Bezirke  des  ehemaligen  Fürstenthums
  Bamberg  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  einen  Bericht  Unsers  General-Kommissariats

  des  Main  Kreises,  in  Betreff  der

Gültigkeit  der  vor  dem  Pfarrer  undzwei  Zeugen
errichteten  Testamente,  baben  Wir,  nach  Vernehmungunserereinschlägigen

  Ministerien,  und.

in  Erwägung,  daß  dieses  Gewohnheits-Recht
des  ebemaligen  Fürstenthums  Bamberg,
als  eine  zivilrechtliche  Anomalie,  nicht  weiter
  zu  verbreiten  sey,  und  indem  solches  vom
den  Bamberger  Dißzesan-Rechten  ganz  unabbängig

  ist,  beschlossen,  daß  dieses  Recht  der-Guͤltigkeit

  solcher  Testamente  in  jenen  Theilen
  Unserer  Lande,  welche  aus  der  vormaligen
Wuͤrzburger--Dioͤzes  in  die  Bamberger--D
  ioͤzes  uͤbergegangen  siud,  nicht  statt
fme,,  sondern  darin  für  die  Testaments-Errichtung
  die  bisberigen  land=  und  Statutar-NRechte#bis
  zur  neuen  allgemeinen  Gesezgebung
fernerbin  deobachter  werden  sollen.

Indem  Wir  dieses  durch  das  Regierungsblatt
  bekanne  machen  lassen,  wird  jeder  dabei
  Betheiligte  sich  danach  zu  achten  wissen.

München  den  19.  Jänner  r800.

Max  Joseph-Graf
  Morawitzky.
Auf  königlichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekretär-Nemmmer.


 

134

(Die  von  des  Kalsers  von  Oesterreich  Majestc
.  ausgesezten  Preisfragen  „über  die  für
indische  Arzneimittel  aufzufindenden
  europfischen  Surrogate“
betreffend.)
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Au=  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  Erwägung,  daß  bei  den  von  des  Kaisers
  von  Oesterreich  Majestat  ausgesezten  Preisfragen
  „über  die  für  indische  Arzneimittel
  aufzufindenden  europischen
  Surrogate“  alle  européischen
Scaaten  interessirt  sind,  und  dieser  Gegenstand
  die  Aufmerksamkeit  der  Gelehrten  aller
  tänder  verdient,  befeblen  Seine  königliche
  Majestdet,  daß  das  Uusschreiben.
dieser  Preisfragen  von  Seite  der  kaiserlichköniglich-österreichischen
  vereinigten  Hofkanzlei,
  vom  12.  Dezember  18o8,  seinem  ganzen
  Inhalte  nach  in  dem  Regierungeblatte
bekannt  gemacht  werde,  damit  zur  Erreichung
  der  biebet  zum  Grunde  liegenden  woblchärigen
  Absichr  auch  von  den  Sachverständigen
  im  Königreiche  mitgewirkt  werde.
München  den  16.  Jänner  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General  Sekretär
Baumüller.

Da  die  dermaligen  Verhältnisse  des
Seehandels  und  der  Schiffahrt  die  Folge
nach  sich  ziehen,  daß  einige  indische  Arzneien,
  welche  schon  gegenwärtig  in  hohem

9  n
        <pb n="68" />
        135

Preise  stehen,  bei  einer  längeren  Dauer  dier
ser  Verbälenisse  gar  nicht  mehr  zu  haben
seon  dürsten  ,  so  haben  Seine  keaiserlichköniglich
  Oesterreichische  Majestät  zu  befeblen
  geruht,  zur  Abhilse  des  Bedürfnisses
die  Einleitung  zu  treffen,  daß  da,  wo  das
Inland  zureichende  Surrogate  für  die  fremden
  Arzneien  darbietet,  diese  ausfindig  gemacht
  und  zur  Kenntniß  der  Aerzte  gebrache
  werden.

Um  diese  für  die  Menschbeie  so  wohlthitige
  Absicht  desto  s&amp;amp;  neller  und  sicherer  zu
erreichen,  haben  Seine  Majestärc  auch  die
Ausschreibung  der  nachstehenden  Preisfragen
bewilliget.

Die  Modalitäten  und  Bedingungen  für
diejenigen,  welche  sich  der  Beantwortung
dieser  Preisfragen  unterziehen,  besteben  in
folgenden:

1)  Können  die  Ausarbeitungen  in  deutscher,
  lateinischer,  italienischer,  oder  franhössscher
  Sprache  abgefaßt  seyn;

2)  haben  die  Preiswerber  ihren  Namen
und  jenen  ihres  Aufenthalts  in  einem  versiegelten
  Zettel  der  Ausarbeitung  beizulegen,  und
beide  mit  einer  Devise  zu  bezeichnen,  wo
sodann  denjenigen,  deren  Schrife  den  Preis
nicht  erhält,  dieselbe  sowohl,  als  der  uneröffnete
  Zettel  auf  Begehren  zurückgegeben,
widrigenfalls  aber  der  leztere  vertilgt  werden
  wird.

3)  Die  Zeiefrist,  binnen  welchee  die
Preiswerber  ihre  Arbeiten  einzusenden  baben,
  ist  auf  ein  Jahr,  nämlich  bis  lezten
Desember  1800  festgeseze.

——

136

4)  die  Preisschriften  sind  an  das  Direktorat
  der  medizinifchen  Fakultaͤt  zu
Wien,

5)  postfrei  einzusenden;

6)  zur  Beurtheilung  der  Preiswüedigkeit
  der  eingesendeten  Schriftren  wird,  unter
der  unmittelbaren  Aufsiche  die  ser  Hefkanzlei
eine  eigene,  aus  vorzüglichen,  theils  in
öfsentlichen  Staatsdiensten  befindlichen,
tbeils  der  Patentpraxis  sich,  widmenden  Aerzten
  zusammengesezte  Kommission  ernannt
werden,  deren  Mitglieder  sich  durch  Revers
aller  Theilnehmungen  an  der  Preiswerbung
zu  begeben  baben;  .

7)  da  es  biebei  auf  eine  wiederholte
praktische  Bestärigung  der  angegebenen
Heilkräfte  der  vorgeschlagenen  Surrogate
ankömmt,  so  bat  man  die  Zeitfrist,  nach
welcher  über  den  Wertb  der  Ausarbeitung
entschieden  werden  soll,  auf  ein  weiteres
Jabr  bis  Ende  1810,  festgesezt.

8)  Der  Preis,  welcher  von  der  erwähnten,
  eigens  niedergesezten  Kommission  durch
die  Mebrbeit  der  Stimmen  zuerkannt  wird,
besteht  für  jede  der  fünf  Fragen  in  soo
Stöck  Dukaten  in  Golde.

I.  Preisfrage.

Was  gibt  es  im  Inlande  (vlelleicht  im
ganzen  europdischen  Kontinent)  für  Körper
in  den  verschiedenen  Naturreichen  Causser
senen,  die  im  dermaligen  Wiener:  Dispensatorium
  enthalten  sind,  und  in  dem  vorigen
  enthalren  waren,)  welche  sich  durch
sonderbar  hervorstehende,  vielleicht  speciftsche,
  oder  in  gewissen  Kraneheits-Füäen
        <pb n="69" />
        137

vorzuͤglich  anemyfehlbare  Heilkraͤfte  auszeichnen
  ?  —  Durch  welche  Thatsachen  und
Erfabrungen  sind  diese  Heilkraͤfte  bestaͤtigt?  —
Welche  dieser  in  ihren  Heilkraͤften  gepruͤften
  inlaͤndischen  Mittel  sind  die  verlaͤssigsten
Surrogate  einzelner  wirksamer  indischer
Heilkoͤrper  ?
II.  Preisfrage.

Da  so  viele  inlaͤndische  Pflanzen  kampferbältig
  sind,  welche  wäre  die  Methode,  dieses
Prinzip  auf  die  unkostspieligste  Art  aus  denselben
  zu  erbalten?  —  welcher  anderer  Naturkörper,
  oder  welches  Präparat  und  Zusammensezung
  (Naphten  und  ktberische  Oele
abgerechnet)  wäre  das  beste  inländische  Surrogat
  des  Kampfers,  in  Anbetrache  aller
seiner  Heilkräfte?

III.  Preisfrage.

Welcher  einzelne  Heilkörper  (den  Arsenik
abgerechnet)  ist  das  verlässigste  inländische
oder  europäische  Surrogat  der  peruviani-Ichen
  Fieberrinde,  in  Hinsicht  ihrer  speciftschen
  Heilkräfte  welche  Zusammensezung
von  mehreren  Heilkörpern  könnte  etwa  die
ndmlichen  Kräfte  leisten?

IV.  Preisfrage.

Welche  unter  den  inländischen  Pflanzen
kann  mie  ihren  Kräften  die  Sennesblätter
ersezen?  —  welcher  inländischer  Heilkörper
(ausser  der  Cratiola)  ersezt  am  füglichsten
die  alapa  7—  Was  gibt  es  auf  dem  festen
lande  Europens  für  ein  sccheres  Surrogat
der  Ipekakuanha,  Mineral:  Körper  ungerechnet?


138

V.  Preisfrage.

Wie  läßt  sich  das  Opium  im  Inlande
mit  Vortheil  und  aus  der  nämlichen  Pflanze
etwa  erzeugen,  als  es  im  Orient  erzeugt
wird?  —  Tus  welchen  anderen  Pflanzeugattungen
  läßt  sich  ein  dem  Opium  vollkontmen
  cnaloges  Heilmittel  Hervorbringen?

 

(Die  Bestellung  eines  Mandatars  ad  iafinuzndum
  und  zur  Entrichtung  der  Erpedirions-Gebühren
  berreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  unterm  24.  Oktober  1807  erlassene

allerhöchste  Verordnung,  wegen  Erbebung

der  Expeditions-Gebübren  durch  die  Post-##mter,

  nunmehr  unterm  26.  Dezember  1808

beschränkt  worden  ist;  so  bat  für  die  Zukunfe

  jede  Partbei,  welche  nicht  selbst  bier
wohnt,  und  zwar  nach  1#4  Tagen  von  Kundmachung
  dieser  Verfügung  angerechnet,  bei
ibrer  Eingabe  zum  königlichen  Oberappella:
tions-Gerichte  zugleich  einen  Anwalt  nicht
nur  ack  inlinnandum,  sondern  anch  zur  Ent,
richtung  der  Expeditions  :  Gebübren,  bei

6  Reichsthalern  Strafe,  bierorts  zu  bestellen,

und  denselben  allezeit  am  Ende  der  Schrift

anzuzeigen.

Diese  Verfügung  verbindet  jedoch  für  dermal
  nur  jene  Bestandebeile  des  Königreichs,
wo  die  baierische  Gerichtsordnung  beobachtet

wird.  München  den  16.  Jänner  1309.

(Oberappellations  Gericht  des

Königreiches  Baiern.
¶Graf  von  la  Rosce.  Graf  Relgersderg.
Frankl,  Sekretir.
        <pb n="70" />
        139

(Den  Gerichtsstand  in  Ehestreiten  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Auf  einen  von  dem  vormaligen  Landrechte
zu  Innsbruck  an  Seine  koͤnigliche  Majestaͤt
erstatteten  allerunterthaͤnigsten  Bericht,  den
Gerichtsstand  in  Ehestreiten  betreffend,
haben  Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  durch  ein
allerböchstes  Reskript  vom  4.  d.  M.  zu  beschliessen
  und  zu  verordnen  geruht,  daß  die
Untersuchung  und  Entscheidung  über  Ehe:
streitigkeiten,  die  vorher  bei  den  Landrechten
statt  sanden,  künftig  durch  die  königlichen
Appellations  =  Gerichte  zu  Innsbruck  und
Trient  gescheben  solle.

Welches  biemit  zur  nöthigen  Kenntniß  der-Partheien
  sawohl,  als  ihrer  Sachwalter  gebracht
  wird.

Innsbruck  den  0.  Jänner  1309.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Inn=  und  Eisack-Kreises.
Alois  Graf  von  Särenthein.

Franzing- 



CDie  Jutheilung  des  Ortes  Dänenbach  zu  dem
Landgerichte  Dinkelsbühl  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  an  Uns  erstatteten  Antrag  beschliessen
  Wir,  daß  der  bisber  mit  dem  tandgerichte
Feuchtwang  vereinigte  Ore  Dänenbachmie
10  Feuerstellen,  wegen  der  vermischten  tage
seiner  Flur  mit  der  Flur  des  Dorfes  Schopfloch,
  dem  tandgerichte  Dinkelsbühl  zugetheilt

140

werden  soll.  München  den  16.  Jänner
1809.  «-Max
  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
(Die  Erledigung  der  Pfarrei  St.  Pauls,  im
Landgerichte  Botzen,  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  Gemäßbeit  der  böchsten  Verordnung
vom  12.  November  108  wird  biemit  bekannt
  gemacht,  daß  die  Pfarrei  St.  Paule,
im  Landgerichte  Bohen,  am  4.  d.  M.  durch
den  Tod  des  dortigen  Pfarrers,  Dekan
und  Probstes,  Anton  von  Störzinger,  erlediget
  worden  ist.

Briren  den  ro.  Jauner  18090.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Eisack-Kreises.
Freiherr  von  Aretin.

Aecmus.

 

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Steinwiesen,  im-Landgerichte
  Forchheim,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  Beförderung  des  Pfarrers  Georg
  Heber  auf  die  Pfarrei  Kirchehrenbach,
  im  tandgerichte  Forchbeim,  ist
die  Pfarrei  Steinwiesen,  tandgeriches
Kronach,  erledigt  worden.
Bamberg  den  12.  Jänner  18090.
Königliches  General-Kommisseriat
  des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.
        <pb n="71" />
        142

141

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        143  1  «  144

Anzeige
r#e„  4½  Getseld:  Gchannen  im  Köntgreiche  Saers
.  Verfaßr  den  16.  nner  1800.

Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

 

#  3  Noamen

ber  Mit-  Verkauf


l

Uelchkadas...

Die  Wses  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Geir  eidsotten  betrigt
1859,007  fl.  37  kr.
        <pb n="73" />
        145

Koͤniglich-Baierisches

146

Regierungsblat  t.

 

VIII.  Stück.  München,  Sanmstag  den  28.  Jänner  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Verbindlichkeit  der  bei  der  jüngsten  Organisation
  nicht  wieder  angestellten  Staatsdiener
zur  Einlieferung  der  Geseze  =  Sammlungen
betreffensd.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baltern.

Wir  haben  bereits  durch  die  unterm  20.
Okrober  vorigen  Jahres  erlassene  Verordnung,
im  LXIII.  Stücke  des  Regierungsblattes,  allen
senen  Staatsdienern,  welche  bei  der  neuesten
Organisation  ohne  Anstellung  geblieben  sind,
den  Auftrag  ertheilt,  die  ihnen  zum  Gebrauche
  mitgetheilten  Generalien  =  Sammlungen,
  worunter  sich  die  Regierungsblätter  von
selost  verstehen,  in  Zeit  4  Wochen  an  die
Redakuon  des  Regierungsblattes  einzusenden.
  —  Do  indessen  dieser  Aufirag  noch
nichr  allgemein  in  Erfüllung  gebracht  worden
ist,  so  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  densel:-ben
  nichr  nur  zu  wiederholen,  sondern  verordnen
  zugleich,  wie  folgt:
1.

Zur  Ablieferung  der  Generalien=  Sammlungen
  und  Regierungsbläner  von  den  ausser
Aktivitckt  gebliebenen  Staatsdienern  wird  hiemit
  ein  Termin  von  14  Tagen  festgeseze,  nach

bessen  fruchtlosem  Ablause  die  bestimmte  Strafe
ohne  weiters  einzutreten  hat.
II.

Die  in  der  ehemaligen  Provinz  Baiern
befindlichen  Staatsdiener  haben  bie  zur  Ablieferung
  geeignete  Gesezsammlungen  nach  der
frühern  Verordnung  an  die  Redaktion  des
allgemeinen  Regierungsblattes,  die  in  den  übrigen
  Theilen  des  Reichs  aber  an  das  nächstgelegene
  General-Kreis-Kommissariat  oder
die  Finanzdirektion  einzusenden.

III.

Die  Redaktion  des  Regierungsblatees,
die  General-Kreis-Kommissariate  und  Finanz-Direktionen
  werden  hiedurch  beauftrage,
die  besagten  Gesezbücher  sammeln,  und  in
ein  Verzeichniß  bringen  zu  lassen,  welches
Uns  sodann  vorzulegen,  und  zugleich  bestimmt
  anzuzeigen  ist,  welche  Sammlungen
den  benannten  Stellen  selbst  nothwendig,
und  welche  noch  zur  anderweitigen  Vertheilung
  übrig  bleiben.

IV.

In  Beziehung  auf  das  Bedürfniß  des
Regierungsblattes  vom  laufenden  Jahre  werden
  Unsere  sämmtliche  Stellen  und  Aemter
ermächuiget,  solches  von  der  Redaktion  abzuverlangen,

  und  die  Pränumerationsgebühr
10
        <pb n="74" />
        147

unter  den  Regieansgaben  in  Anrechnung  zu
bringen.  —  Wir  sezen  jedoch  im  Allgemeinen
  fest,  daß  nur  für  die  Kreis-Kommissäre,
Präsidenten  und  Räthe  eigene  Exemplare,
für  die  untergeordneten  Behörden  aber,  nämlich
  für  die  Kanzlei,  die  Registratur,  das
Rechuungs-Kommissariac,  die  Kreiskassen,
die  Siegelämter  und  Bau-Inspektionen  blos
gemeinschaftliche  Eremplare  angeschafft  und
verrechnet  werden  dürfen.
München  den  20.  Jänner  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

(Das  Cessiren  der  Benennung  „Herrschaftsgericht“
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseoh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  vernommen,  daß  einige  der
vormaligen  Herrschaftsgerichte  in  der  bisherigen
  Provinz  Baiern,  der  veränderten
Staatsverfassung  ungeachtet,  fortfahren,
sich  in  dieser  Eigenschaft  zu  geriren,  und  die
bisherige  Erxemtion  von  Unseren  Landgerichten
  in  Anspruch  zu  hHehmen.  Da  mit  dem
Eintritte  der  Konstiturion  Unsers  Reiches,
vorzüglich  aber  mit  der  seit  dem  1.  Jänner
d.  J.  geltend  gewordenen  Gerichtsverfassung
die  bisherigen  Herrschaftsgerichte  den  Hofmarksgerichten
  dort,  wo  Wir  in  einem  besonderen
  Falle  keine  Ausnahme  zu  gestatten

148

fuͤr  gut  finden,  voͤllig  gleich  gestellt  worden

sind,  und  unter  der  allgemeinen  Benennung

der  Patrimonialgerichte  als  Inkerporationen

der  Landgerichte  in  Betrachtung  kommen,

folglich  keine  Eremtion  derselben  weiter

Statt  hat,  so  werden  Unsere  General-Kemmissäre

  und  deren  untergeordnete  Behörden
hienach  zu  verfahren  wissen.

Muͤnchen  den  21.  Jaͤnner  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas,
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  =  Sekretär
Baumiller.

 

(Die  Abschaffungs=  und  Sicherheits-Patrouillen
  in  den  Städten  und  Märkten,  wo  keine
knigliche  Garnison  besteht,  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Um  auch  in  jenen  Städren,  Märkten
und  Flecken  Unsers  Königreiches,  worin  keine

Garnison  liegt,  und  keine  Kommandantschaft,

  wohl  aber  ein  Bürger-Militär  besteht,

  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  mir
militärischem  Anstande  zu  erhalten,  und  besonders
  dem  vielen,  und  bis  in  die  späte

Nacht  andauernden  Zechen  in  Schenken  und

Wirthshäusern,  wodurch  der  Menschen  Gesundheit

  zerstöret,  Balgereien  und  Geräufe

veranlaßt,  und  selbst  die  ökonomischen  Umstände
  der  Hausväter  zum  Nachtheile  ihrer

Familien  verschlimmert  werden,  zu  steuern,

verordnen  und  befehlen  Wir  hiemit,  wie  folgt:
        <pb n="75" />
        149
G.  1.

Abends  um  ro  Uhr  sollen  die  Leute,  ohne
Uncerschied  der  Sommer  oder  Wintermonate,
  aus  den  Schenken  und  Wirthshäusern
durch  Bürger-Militähr-Parrouillen,  deren
jede  wenigst  drei  Mann  stark  seyn  muß,  geschaft,
  und  nach  Hause  zur  Ruhe  verwiesen
werden.

.  2.

Solche  Patronillen  hat  an  jedem  Orte
Unser  Dolizeikommissär,  oder  in  dessen  Ermangelung
  Unser  Landrichter,  in  Folge  der
bereits  unterm  16.  Julius  vorigen  Jahres
gegebenen  Verordnung,  anzuordnen;  der  kommandirende
  Offzier  des  Bürger-Militärs
aber  nach  der  Kommandirliste  hiezu  die
Mannschaft  zu  beordern,  und  zu  diesem
Dienste  jene  Bürgersoldaten  zu  verwenden,
welche  ohnedieß  das  Feuerpiquet  an  diesem
Tage  zu  versehen  haben.

.  3.

Diesen  Patrenillen  ist  besonders  einzu-[ärsen:
  den  un  Wirthshause,  oder  in
der  Schenke  sich  verweilenden  Gästen  mit
aller  Art  und  Höflichkeit  zu  begegnen,  und
die  Zeic  zum  nach  Hause  gehen  kund  zu  ma--chen;
  dabei  aber  sich  nicht  zu  erlauben,  selbst
zu  jzechen,  oder  einen  Trunk,  und  noch  weviger
  Geschenke  anzunehmen.

Der  sich  dagegen  verfehlt,  ist  am  nächsten
  Senn  oder  Feiertage  mit  24stündigem
Arreste,  der  nach  Unsständen  auch  mit  geringer
  Nahrung  bei  Wasser  und  Brod  verschärsei
  werden  kann,  vorschriftmässiig  zu  büssen.

150

9.  4.

Die  erste  Patrouille  geht  eine  halbe
Stunde  früher,  als  die  Polizei  die  Wirthshäuser
  und  Schenken  unbesucht  haben  will.

.  8.

Wenn  die  Stunde  Abends  10  Uhr
schlägt,  wird  eine  Viertelstunde  darnach
die  zweite  Patrouille  gemacht.  Jene,  welche.
hier  noch  fortzechen,  der  Mamschaff  aber
als  ansässige  Leute  in  der  Stadt  oder  im
Markte  bekannt  sind,  werden  von  ihr  lediglich
  aufgeschrieben,  und  die  Namen  derselben
dem  die  Inspektion  habenden  Oberofsiziere
übergeben;  der  dann  die  Meldung  hievon.
Unserm  Polizeikommissär  oder  Landrichter
macht,  damit  solche  Pelizeifrevter  zur  gebührenden
  Strafe  gezogen  werden.

6.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Reisenden,
  besonders,  wenn  dieselben  erst  spat  angekommen
  sind,  nicht  dürfen  fortgeschafe
werden;  jedoch  hat  sich  die  Patrouille-Mannschaft
  vom  Wirthe  einen  von  ihm  unterschriebenen
  Zettel  unfehlbar  geben  zu  lassen,  worin
  die  Namen  aller  bei  ihm  übernachtenden,
oder  über  Mittag  gewesenen  Fremden  ausgezeichnet
  sind,  nebst  Bemerkung  ihres  Wohnortes,
  dann  Landes  oder  Kreises,  worin  derselbe
  liegt,  —  ihres  aufhabenden  Karakters,  —
woher  sie  kommen  „—  woehin  sie  reisen,  —  und
der  Dauer  ihres  Aufenthaltes  u.  s.  w.

Auch  diese  Anzeigen  der  Wirthe  har
der  Gefreite,  welcher  die  Patrouille  auführt,
dem  die  Inspektion  habenden  bürgerlichen  Oberoffizier
  zu  behändigen,  die  derselbe  ebenfalls

10“
        <pb n="76" />
        151

dem  Polizeikommissaͤr  oder  Landrichter  verschlossen
  zuzustellen  hat.
G.  7.

Sollte  in  einem  Wirthshause  ein  heftiger
  Streit,  oder  gar  ein  Geraͤufe  entstehen,
so  hat  die  Patrouille  Ruhe  herzustellen,  und
im  erfoderlichen  Falle  Verstaͤrkung  an  sich
zu  ziehen.

Die  Anfaͤnger  des  Geraͤufes  sind,  wenn
dieselben  Buͤrger,  oder  sonst  Leute  von  Distinktion
  sind,  ohneweiters  in  buͤrgerlichen  Arrest
zu  bringen;  Handwerkspursche,  Tagloͤhner,
  und  dergleichen  vom  niedern  Stande
aber  sind  der  Kordonsmannschaft,  wenn  eine
  Station  dortselbst  seyn  sollte,  zur  Verwahrung
  zu  übergeben.  Die  übrigen  Theilnehm#er
  an  dem  Geräufe  aber,  wenn  sie
ansässig  und  sonst  bekannt  sind,  hat  die
Patrouille  aufzuschreiben.  Auf  der  Stelle
ist  aber  von  solch  einem  Vorfalle  dem  Polizeikommissär
  oder  Landrichter  die  Meldung
zu  machen,  damit  von  demselben  noch  zeitig
das  Erfoderliche  verfügt  werden  könne.

C.  8.

Wenn  Unser  Polizeikommissär  oder  Landrichter
  eine  Freinacht  oder  Nachtmusik  Jemand
  gestattet,  so  muß  er  dieses  dem  kommandirenden
  Offziere  des  Bürgermilitärs
vernachrichten,  damit  er  hievon  die  Patrouille-Mannschaft
  in  Kenntuß  seze,  und  dießfalls
jeder  Unordnung  vorgebeugt  werde.  Es  ist
daher,  besonders  nach  der  Polizei-Stunde
(Abends  lo  Uhr)  weder  in  den  Husern,
noch  auf  der  Strasse  ein  Lärm  mehr  zu  gestatten,
  und  wenn  ohne  obige  Bewilligung

152

auf  der  Strasse  eine  Nachtmusik  sollte  gehalten

  werden,  so  sind  die  Musikanten  von

der  Buͤrger-Militaͤr-Patrouille  zu  arretiren.
G.  D.

In  jenen  Städten,  Märkten  und  Flecken,
  welche  eine  nächtliche  Beleuchtung
haben,  sollen  die  Lichter  in  den  Laternen
auf  den  Strassen  wenigst  so  lange  fortbrennen,
  bis  eine  halbe  Stunde  nach  ro  Uhr
vorüber  ist.  Nachhin  mussen  aber  sene  Menschen,
  welche  auf  der  Strasse  wandeln,  mit
einer  Leuchte  selbst  versehen  seyn.  Von  dieser
  Stunde  an  hat  die  Kordonsmannschafe
ihre  nächtliche  Patrouillen  im  Orte  zu  bezinneu
  und  fortzusezen.

.  1.

Wenn  die  Bürger-Militär  =  Datronille
während  ihres  Abschaffens  in  den  Wirthshäusern
  bemerket,  daß  Jemand  auf  offener
Strasse,  oder  in  einem  Hofe,  Scheune,
Stallung  oder  Hause  mit  einem  brennenden
Spanne,  oder  mit  anderen  feuergefährlichen
Materien  herumgehe,  so  hat  sie  einen  solchen
Menschen  auf  der  Stelle  zu  arretiren,  oder,
wenn  sie  dieses  nicht  vermag,  das  Haus  zu
bemerken,  worin  dieser  Unfug  getrieben
wurde,  wonach  dieselbe  die  gebührende  Meldung
  auf  obige  Art  zu  machen  hat.

.  11..

Auf  alle  Fremde  und  gänzlich  unbekannhte
  Personen  ist  ein  besonders  wachsames  Auge
zu  halten,  und  im  Falle  ein,  oder  der  andere
bedenblich  scheint,  oder  wegen  eines  verübten
Verbrechens  von  ihm  gar  ein  Steckbrief  und
eine  Deseription,  die  auf  seine  Person  passet,
        <pb n="77" />
        153

schon  vorhanden  waͤre,  so  ist  sich  seiner  Person
einsweil  zu  versichern,  sohin  aber  sogleich
die  gehörige  Meldung  auf  vorgeschriebene
Art  ebenfalls  zu  machen.

CG.  12.

In  Orten,  wo  weder  ein  Polzzeikommissär,
  noch  ein  Landrichter  wohnt,  hat  vorläusig
  der  kommandirende  Offizier  Unsers
Bürgermilitärs  das  Geeignete  zu  verfügen,
dann  aber  ungesäumn  die  erfoderliche  Meldung
dem  Lokal-Polizei  =  Vorsteher  zu  machen,
damit  noch  zeitig  genug  in  Sachen  von  Rechts
oder  Polizei  wegen  das  Nöthige  besorgt  und
befohlen  werden  kann.  ·

Unsere  General  =  Kreis  -Kommissariate
sind  mit  Wollziehung  dieses  Unsers  allergnddigsten
  Befehls  hiemit  beauftraget,  und
sse  haben  zu  sorgen,  daß  derselbe  überall
genau  befolgt  werde.

München  den  21.  Jaͤnner  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

 

Auftrag
an  die  Patrimonial-Stiftungs-Administrationen
  des  Isar-Kreises.

(Die  Einsendung  der  St#ftungs  =  Rechnungen
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  mehrere  Pateimonial  =  Stiftungs-Adminstrarionen

  den  zur  Einsendung  der

154

Siiftungs-Rechnungen  von  1806  und  1807
unterm  31.  Oktober  1808  ertheilten  Termin
(Regierungsblatt  v.  J.  1808.  Stuͤck  LXVI.
Seite  2643  —  2644)  fruchtlos  voruͤbergehen
  liessen,  so  wird  denselben  hiedurch  eroͤfnet,
  daß,  wenn  sie  nicht  binnen  14  Tagen  die
schuldige  Folge  leisten,  die  angedrohte  Exekution
  sicher  eintreten  werde.

Muͤnchen  den  21.  Jaͤnner  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar=  Kreises,  als  Patrimonial=

  Stiftungs=  Kuratel.
Freiherr  von  Weichs.
Miller.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Organisation  des  Postamtes  in  Ansbach
betreffend.)
Wir  Mapximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.
In  Unserer  allerhöchsten  Verordnung  vom
21.  Juni  v.  J.  liessen  Wir  die  Organtsation
Unsers  Postamtes  in  Ansbach  noch  ausgesezt,
  bis  Wir  näheren  Bericht  hierüber  von
dem  Oberpostamte  in  Nürnberg  erhalten  haben
würden.
Wir  beschliessen  nunmehr,  nach  einem  Uns
umständlich  erstatteten  Vortrage,  wie  folgt:
1)  Das  Postamtspersonal  zu  Ansbach
soll  aus  einem  Postmeister,  zwei  Offizialen
und  einem  Briesträger,  der  zugleich  den  Dienst
des  Postwagenspackers  versieht,  bestehen;
2)  alle  Emolumente,  bis  auf  die  Neusahrs,
  oder  Fachgelder,  welche  unter  das  Post-
        <pb n="78" />
        155

personal  gleich  zu  vertheilen  find,  sollen  eingezogen
  werden;

3)  wird  der  bisherige  Postmeister  Daniel
  Hassold  als  solcher  bestaͤtiget,  und  ihm
der  bestimmte  Gehalt  von  1400  fl.  uud  10oft.
Hauszins  jaͤhrlich  bewilliget;  wogegen  aber
das  Postbuͤreau  in  seinem  Hause  zu  verbleiben
  hat.

Da  Wir  den  Poststall  in  Ansbach  von
dem  Diensie  des  Postmeisters  nicht  wollen
treunen  lassen,  so  ist  der  Postmeister  Haß
sold  verbunden,  den  Poststall  fortzuführen.

4)  Als  erster  Offizial  wird  Christoph
Wilhelm  Brandl  und.

als  zweiter  Offizial  der  bisher  dorrige-Postskribent
  Deininger,  jeder  mit  dem  jährlichen
  firen  Gehalte  von  boo  fl.,  angestellt.

5)  Als  Briefträger  wird  Johann  Michael
  Mehring  bestätiget,  und  ihm  aus
der  königlichen  Postkasse  jährlich  24  fl.,  und
30  fl.  Liorsegeld  verabreicht;  ausserdem  derselbe
  noch  den  in  Ausbach  herkömmlichen
Briefbestellungs"  Kreuzer,  so  wie  den  Groschen
  für  Austragung  der  Postwagensstücke,
beziehr.

6)  Für  Amtserfodernisse  werden  dem  Post
meister  Hassold  roo  fl.  jährliches  Aversum
bezahlt,  wofür  er,  ausgenommen  Druckereien
  und  die  für  den  Dienst  nöthigen  Briefpost:
  Felleisen,  alles  übrige  bestreiten  muß.

156

Die  General:  Postdirektion  hat  hienach
an  das  Oberpostamt  in  Nürnberg  das  Geeignete
  zu  erlassen.

München  den  r0.  Jänner  1800.

Marx  Joseph-Freihere
  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhöchsien  Befehder
  General-Sekretär.

Baumuller.

 

(Die  Auflösung  des  Landgerichts  Trient  und,
dessen  Vereinigung  mit  dem  Stadtgerichte  dortselbst
  berreffend.)

Wir  Maximitian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern-Nachdem

  Wir  in  Trient  ein  eigenes  Stadtgericht
  errichtet  haben,  und  die  Ortschaften,
welche  vormals  die  sogenannte  innere  Präturbildeten,
  ohnehin  in  mehrfachem  Zusammenhange
  mit  der  städtischen  Gemeinde  siehen:
so  haben  Wir  folgende  Beschlüsse  gefaßt:

1)  Das  bisherige  Landgericht  Trient  solk
aufgelöst  und  mit  dem  Stadtgerichte  dergestalt
  vereiniget  seyn,  daß  lezteres  seinen  Wirkungskreis
  über  den  ganzen  bisherigen  Umfang
  des  Stadt=  und  Landgerichts,  mit  22
□  Meilen  und  18353  Seelen,  erstrecken
solle;

2)  das  Polizei-Kommmssariat  in  Trient
hat  die  nämlichen  Grenzen  seines  Gebiets,
wie  das  Stadtgericht;

3)  mit  dem  ersten  März  dieses  Jahres
sollen  diese  Verfügungen  in  Erfüllung  gesezt
  werden;
        <pb n="79" />
        157

4)  über  die  Wiederanstellung  und  weitere
  Verwendung  des  bisherigen  Landgerichts-Personals
  in  Trient  wird  weitere
Entschliessung  erfolgen.

Muͤnchen  den  22.  Jaͤnner  1809.

Mar  Joseoyh.

Freiherr  ven  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsien  Befehl
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

(Die  Aufnahme  der  Chirurgen  und  chirurgischen
Candidaten  in  die  Schulen  für  Landärzte  betreffend.)


Ministerium  des  Innern.

 

 

Auf  Befehl  Seiner  Mafestät  des  Königs

wird  die  Fortsezung  derjenigen  Individuen,
welschen  Seine  königliche  Majestät  die  Aufnahme
  in  die  Schulen  für  Landärzte  allergnddigst
  gewähre  haben,  hiemit  bekannt  gemacht:

)  Zu  anderthalbjährigem  Lehrkurse

  sind  angewiesen,
1.  Ohne  Stipendinm:

1)  Karl  Siller,  Wundarzt  von  bandsbeeg,
Landgerschts  Landsberg,  im  Cech-Kreise,

2)  Kaver  Menzinger,  Wundarzt  zu  München,
  im  Isar-Kreise,

3)  Joseph  Gleichauf,  Wundarzt  zu  Neuöteingen,
  Landgerichts  Burghausen,  im
Salzach-Kreise,

4)  Theodor  Steeger,  Wundarzt  zu  Wasentegernbach,
  Landgerichts  Erding,  im
Isar-Kreise,

138

5)  Keopolb  Nusser,  Wundarzt  zu  Simbach,
  Landgerichts  Simbach,  im  Sal“
zach-Kreise,

6)  Jeseph  Kobres,  Wundarzezu  Landsberg,
Landgerichts  Landsberg,  im  Lech-Kreise,

7)  Mar  Maier,  Wundarzt  zu  Nohr,
Landgerichts  Abensberg,  im  Regen-Kreise,

3)  Johann  Reichenstetter,  Wundarzt
von  Neumarke,  Landgerichts  Mähldorf,
im  Salzach  Kreise,

o)  Kajetan  Martin,  Wundarzt  zu  München,

  im  Isar-Kreise,

10)  Karl  Erhard  Sacher,  Wundarzt  zu
Aubing,  Landgerichts  München,  im  Isar-Kreise,


11)  Ignaz  Wieland,chirurgischer  Bader  zu
Dittling,  Landgerichts  Passau,  im  Unterdonau
  -Kreise,

12)  Johann  Jobst,  Wundarzt  zu  Mainburg,

  Landgerichts  Abensberg,  im  RegenKreise,


13)  Franz  Joseph  Gahbler,  Wundarzt  zu
Bohen,  im  Eisack-Kreise,

14)  Michael  Götz,  Wundarze  zu  Pfatter,
Landgerichts  Stadtamho#,  im  Regen-Kreise,

15)  Mathias  Ppeß,  Wundarzt  zu  Kölz,

Landgerichts  Tölz,  im  Isar-Kreise,
10)  Franz  Paul  Zeitler,  Wundarzt  zu
Tölz,  Landgerichts  Tölz,  im  Isar-Kreise,
17)  Joseph  Ottmayr,  Wundarze  zu
Thann,  Landgerichts  Eggenfelden,  im
Salzach-Kreise,
18)  Ignaz  Einsele,  Wundarze  zu  Weghaus,
Landgerichts  Weilheim,  im  Isar  Kreise,
        <pb n="80" />
        159

19)  Mathias  Pleyer,  Wundarzt  zu  Regenstauf,
  Landgerichts  Burglengenfeld,
im  Regen-Kreise,  ·

20)  Fidel  Geebel,  Wundarzt  zu  Heidhausen,
Landgerichts  München,  im  Isar-Kreise,

21)  Joseph  Maier,  chirurg.  Candidat  von
Sontheim,  Landgerichts  Ottobeuern,  im
Lech-Kreise,

a2.  Mit  Stipendium:

1)  Kaver  Diener,  Wundarzt  zu  Gars,
bandgerichts  Mühldorf,  im  Salzach  -Kreise,

2)  Andreas  Scherer,  Wundarzt  zu  Fürth,
Landgerichts  Landshur,  im  Isar-Kreise,

3)  Joseph  Schneid,  Wundarze  zu  Reuöttingen,
  Landgerichts  Burghausen,  im
Salzach-Kreise,  «

4)  Mathias  Pfaffenberger,  chirurg.
Candidat  von  Altenmarkt,  Landgerichts
Troßberg,  im  Salzach-Kreise,

5)  Wolfgang  Eberl,  Wundarzt  zu  Arnschwang,


6)  Benedikt  Stangel,  Wundarzt  zu  Holzkirchen,
  Landgerichts  Miesbach.

b)  Zu  zweijährigem  Lehrkurse  werden
  angewiesen,
1.  Ohne  Stipendium:

1)  Johann  Repomuck  Streitberger,
Wundarzt  zu  Kellheim,

2)  Christ.  Auerbacher,  Wundarzt  zu
Biberach  bandgerichts  Waldmünchen,
im  Nab-Kreise,

3)  Anton  Österrieder,  Wundarzt  zu
Dorfen,  Landgerichts  Erding,  im  Isar-Kreise,


100

4)  Moriz  Brummer,  Wundarzt  zu
Schongau,  Landgerichts  Schongan,  im
Iller-Kreise;  muß  das  fehlende  Approbations-Attestat
  beibringen,

5)  Franz  Fernbacher,  chirurg.  Candidat
von  der  An,  Landgerichts  München,  im
Isar:  Kreise,

6)  Johann  Repomuck  Jaekle,  chirurg.
Candidat  aus  dem  Landgerichte  Elchingen,
im  Oberdonau-Kreise,

7)  Joseph  Kaiser,  chirurg.  Candidat  von
Eggerzell,  Landgerichts  Mitcersels,  im
Regen-Kreise,

3)  Leonhard  Luz,  chirurg.  Candidat  von
Beßenhausen.,  Landgerichts  Landsbergim
  Lech-Kreise,

0)  Georg  Deranco,  chirurg.  Candidat

von  Lauterhofen,  Landgerichts  Pfaffenhosen,
  im  Nab-Kreise,

10)  Andreas  Schweiger,  chirurg.  Candidat

  von  Oberschneidbach,  Landgerichts
Aichach,  im  Lech  Kreise,

2.  Mit  Stipendium:

1)  Martin  Neumayr,  chirurg.  Candidat
von  Zaißkofen,  im  Regen-Kreise,

2)  Alois  Scheik,  chirurg.  Candidat  von
Dietfurt,  Landgerichts  Riedenburg,  im
Allmühl-Kreise,

3)  Joseph  Steiner,  chirurg.  Candidat
von  Friedberg,  Landgerichts  Friedberg,
im  Lech-Kreise.

4)  Andreas  Furtmayer,  chirurg.  Candidat
  von  Pfaffenhofen,  Landgerichts  Pfafsenhofen,
  im  Isar-Kreise,
        <pb n="81" />
        161

5)  Joserh  Wolfgang,  chirurg.  Candibat
von  Orossen-Koͤllnbach,  Landgerichts  Landau,
  im  Unterdonau  Kreise,

6)  Johann  Laber,  chirurg.  Candidat  von
Reukirchen  vor  dem  Wald,  Landgerichts
Passau,  im  Unterdonau  Kreise,

7)  Samuel  Mozilewsky,  chirurg.  Candidat
  von  Feuchtwangen,  im  Rezat-Kreise.

1)  Sebasttan  Baumäller,  chirurg.  Candidat
  von  Moching,  Landgeriches  Dachau,
im  IsarKreise,

z)  Zu  dreijährigem  Studium  fsind
angewiesen:
1.  Ohne  Stipendium:

1)  Joseph  Merkel,  chirurg.  Bader  zu
Wallershausen,  Landgerichts  Landsberg,
im  LechKreise,

2)  Nikolaus  Molitor,  chirurg.  Bader
zu  Schwifting,  Landgerichts  Landsberg,
im  Lech  Kreise,

3)  Georg  Balthafar  Schweiher,chirurg.
Candidat  aus  Mettingen;  muß  jedoch  die
Zeugnisse  über  seine  angeblich  in  Landshur
  gemachten  zweisährigen  Studien  noch
beibringen;

4)  Konrad  Knöpfle,  chirurg.  Candidat
aus  Uctzmemmingen,

§))  Joseph  Pepr,  chirurg.  Candidae  von
Wörnizstein,  Landgerichts  Donauwörth,
im  Altmühl  Kreise,

5)  Karl  Häberlein,  chirurg.  Candidat
von  Pappenheim,  im  Altmühl-Kreise,
7)  Johann  Matháäus  Georg  Wagner,

chirurg.  Candidat  von  Wiesensteig,

—  —

162

2.  Mit  Stipendium;

1)  Joseph  Holz,  chirurg.  Candidat  von
Muͤnchen,  Landgerichts  Muͤnchen,  im
Isar-Kreise,

2)  Michael  Geist,  chirurg.  Candidat  von
München,  im  Isar  Kreise,  ·

Z)FranzZöthchikutg.EandidatvonMüHchen,
  Landgerichts  München,  im  Isar-Kreise,

4)  Andreas  Unterberger,  chirurg.  Cagdidat
  von  Mittelsterren,  Landgerichts
Dachau,  im  Isar-Kreise,

5)  Anton  Heinrich,  chirurg.  Candidat  von
Kellheim,  Landgerichts  Kellheim,  im  Regen-Kreise,


6)  Joseph  Echceer,  chirurg.  Candidat  vom
Rieden,  Landgerichts  Friedberg,  im  Lech-Kreise,


7)  Ignaz  Müller,  chtrurg.  Candidat  von
Krumbach,  Landgerichts  Ursberg,  im
Lech-Kreise,

8)  Karl  Franzisei,  chirurg.  Candidat
von  Winzer,  Landgerichts  Vilshoten,
im  Unterdonau  Kreise,

o)  Johann  Georg  Gropp,chirurg.  Candidat
  von  Groskussendorf,  Landgerichts
Günzburg,  im  OberdonauKreise,

10)  Johann  Schneider,  chirurg.  Candidat
  von  Haslangkreut,  Landgerichts  Aichach,
  im  Lech  Kreise,

11)  Michael  Reindl,  chirurg.  Candidat
von  Aigen,  Landgerichts  Griesbach,  im
Unterdonau-Kreise,  «

12)«MaximilianMerk,chirukg.  Candidat
von  Pfaffenhofen,  Landgerichts  Friedbetg,
im  Lech-Kreise,

11
        <pb n="82" />
        163

13)  Sebastian  Schreiner,  chirurg.  Candidat
  von  Landau,  Landgeriches  Landau,
im  Unterdonau-Kreise,

14)  Johann  Sereidl,  chirurg.  Candidat
von  Schrobenhausen,  Landgerichts  Schrebenhaufsen,
  im  Lech-Kreise,

15)  Mathias  Mayer,  von  Knitling,  Landgerichts
  Kipfenberg,  im  Altmühl-Kreise,

10)  Joseph  Pausch,  chirurg.  Candidat

von  Pfreimd,  Landgerichts  Rabburg,  im
Nab-Kreise,

17)  Kaspar  Pitzer,  chirurg.  Candidat  von
Hechenmoos,  Landgerichts  Nosenheim,
im  Salzach  Kreise,

18)  Johann  Georg  Zimmer,  chirurg.
Candidat  von  Groskuchen,  kandgeriches
Höchstädt,  im  Oberdonau-Kreise;  muß  jedoch
  die  Zeugnisse  über  seine  angeblich  in
kandshut  gemachten  Studien  noch  beibringen:


10)  Joseph  Schober,  chirurg.  Candidar
von  Adldorf,  Landgerichts  Landau,  im
Unterdonau  -Kreise,

20)  Bernhatd  Gebele,  chirurg.  Candidat
von  Erkeim,  Landgerichte-  Ortobaiern,  im
Lech-Kreise,

a1)  Joseph  Koch,  chirurg.  Candidat  von
Starnberg,  Landgeriches  Starnberg,  im
Isar-Kreise,

22)  Bernhard  Kienhöfer,  chirurg.  Candidat
  von  Donzdorf,  Landgerichts  Geißlingen,
  im  Oberdonau-Kreise,

23)  Michael  Kienhöfer,  chirurg.  Candidat
von  Donzdorf,  Landgerichts  Geißlingen,
im  Oberdonau=  Kreise,

——  —

164

24)  Anton  Steidle,  chirurg.  Candidat
von  Eichstaͤdt,  Landgerichts  Eichstaͤdt,
im  Altmühl-Kreise,  .

In  Hinsicht  aller  chirurgischen  Candibaten
  und  solcher  Wundaͤrzte,  die  zu  einem
mehr,  als  anderthalbjaͤhrigen  Studium  angewiesen
  worden,  ist  zu  bemerken:

daß  sie  sich  saͤmmtlich  vor  ihrer  definitiven
  Aufnahme  noch  einem  Eramen  über  ihre
dermalige  Kenntnisse  unterwerfen  müssen.

d)  Folgende  Individuen  haben  sich  mie  der
unzulässigen  Bitte  an  Seine  Königliche  Majestät
  gewendet,  ohne  die  vorschristmässigen  Studien
  gemacht  zu  haben,  als  Landärzte  angestellt
  zu  werden.  Indem  diesen  nun  die
Nichtgewährung  ihrer  Bitte  kund  gethan
wird,  wird  das  Verbot,  Seiner  Majestät
  mit  ähnlichen  verordnungswidrigen  Gesuchen
  zu  behelligen,  für  alle  Wundärzte  erneuert:


1)  Michael  Schaduz,  Wundarzt  zu

Schmidmühl,  Landgerichts  Burglengenseld,
  im  Regen-Kreise,

2)  Joseph  Georg  Rampf,  Wundarzt  zur
Kizbühel,  Landgerichts  Kufstein,  im  Inn-Krrise,


3)  Johann  Mathias  Rauber,  Wundarze
zu  Mittenwald,  Landsgerichts  Werdensels,
  im  Isar-Kreise,

4)  Emanuel  Steinbach,  Wundarzt  zu
Waldehann,  im  Rezat-Kreise,

5)  Seel,  Wundarze  zu  Kreilsheim,  Lande
gerichts  Kreilsheim,  im  Rezat  Kreise,
6)  Horlacher,  Wundarzt  zu  Feuchtwang,

Eandgerichts  Feuchtwang,  im  NRezat-Kreise,
        <pb n="83" />
        165

7)  Ferdinand  Speißer,  Wundarzt  zu
Landeck,  Landgerichts  Landeck,  im  Inn-Kreise,


8)  Franz  Taindl,  chirurg.  Candidat
von  Oetz,  Landgerichts  Telfs,  im  Inn-Kreise,


)  Anton  Randle,  Wundarze  zu  Partenkirch,
  Landgerichts  Werdenfels  im  Isar-Kreise,


210)  Christian  Hummel,  chirurg.  Candidat
  von  Bües.

1I)  Anton  Straubinger,  zu  Schwah,
Landgerichts  Schwatz,  im  InnKreise,

12)  Georg  Karoser,  cchirurgischer  Bader
zu  Kircham,  Landgerichts  Griesbach,
im  Unterdonau-Kreise.

München  den  1b.  Jänner  1809.

Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sekxetär

F.  Kobell.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Thannhausen,
Landgerichts  Neumarkt,  im  Alemühl-Kreise,
betresfend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

De  die  erledigte  Pfarrei  Deining,  Landgerichts
  Neumarkt,  dem  bisherigen  Pfarrer
  Johann  Bap#st  Sammüller  zu  Thannhausen,
  des  nämlichen  Landgeriches,  allergnädigst
  verliehen,  und  dadarch  die  erwähnte
Hfarrei  Thannhausen  erlediget  worden;  sowird
  solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,
und  diesenigen,  wolche  hierum  zu  competiren
untschlossen  sind,  werden  aufgesoderte,  ihre  Vor- 



166

stellungen  bei  unterzeichneter  Stelle  binnen  drei
Wochen  mit  den  erfoderlichen  Zeugnissen  zu
uͤbergeben.

Eichstaͤdt  den  13.  Jaͤnner  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.

von  Heckel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Laaberweinting,
  Landgerichts  Pfaffenberg,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestát  des  Königs.
Die  Pfarrei  Laaberweinting,  Landgeriches
  Hfaffenberg,  ist  durch  die  Beförderung
des  dortigen  Pfarrers  erlediger.  Die  Seelenjzahl
  beluft  sich  auf###  Köpfe;  die  Einkünfte
fließen  aus  einem  Widdume,  grossen  und  kleinen
  Zehend,  und  den  Stollgebühren,  welche
jährlich  gegen  1990  fl.  betragen.  Die  Deeimation
  und  übrigen  Abgaben  bestehen  in  81  fl.
42  kr.  Ferner  haftet  auf  dieser  Pfarrei  noch
ein  Bauschillings-Kapital  zu  obs  fl.  23  kr.
Die  Priesterschaft  besteht  aus  dem  Pfarrer

und  einem  Supernumerär-reiester.

Straubing  den  16ten  Jänner  1809.

Königliches  General-Kommissariat

des  Regen-Kreises.

Freiherr  von  Fraunberg.

Graf  Armansperg.

Beförderungen.

 

Seine  königliche  Majestä  haben  solgende
  Pfarreien  allergnddigst  zu  verleihen
geruht:
        <pb n="84" />
        167

im  Dezember  1808.

am  28.  die  durch  den  Tod  des  Pfarrers
  Welsch  erledigte  Pfarrei  Kirchehrenbach,
  im  Pegniz-Kreise,  dem  bisheri-Jen
  Pfarrer  zu  Steinwiesen,  Georg  Heber;

am  30.  die  Pfarreien  Tettnang  und
Neukirch,  im  Iller-Kreise,  erstere  dem
Pfarrer  in  Krumbach,  Alois  Schmid,  —
leztere  dem  Benefiziaten  in  Ravensburg,
N.  Erb;

am  31.  die  Pfarrei  Stein,  Landgerichts
  Immenstadt,  dem  Pfarrer  zu  Mitelberg,
  N.  Geiß;  —  die  Pfarrei  Pruck,
Landgerichts  Schwaben,  dem  Pfarrer  zu
Oberhummel,  Anton  Wilibald;  —  die
Pfarrei  Biberbach,  im  Nab-Kreise,  dem
Er-Kapuziner  und  Kommendisten  in  Niedenburg,
  N.  Göschl;

im  Jänner  laufenden  Jahres;

am  3.  die  Pfarrei  Deining,  kandge- 



168
richts  Neumarkt,  dem  Pfarrer  in  Thanuhausen,
  Johann  Baptist  Sammüller;

am  ro.  die  Pfarrei  Reichertshausen,
  Landgerichts  Moosburg,  dem  Schul-Inspektor
  und  Chorvikar  zu  Altötting,  Joseph
  Rammersberger;  —  die  Pfarrei
Götting,  Landgerichts  Miesbach,  dem
Pfarrer  zu  Rappolskirchen,  Magnus  Steigenberger;
  —  die  Pfarrei  Rappolets-=(kirchen

  dem  Kooperator  zu  Reisach,  Alois

Grundner;  —  die  Pfarrei  Willishausen,
  im  Lech-Kreise,  dem  Priester  Philipp  Jakob
  Wagner;  —  die  von  dem  Pfarrer  N.
Funk  resignirte  Pfarrei  Grossenried,
Landgerichts  Herrieden,  dem  Hriester  Roman
Blankenhorn;  —  und  die  Peivac-Patronats
  Pfarreien  Ingenhausen  und  Alsmoos,
  Landgerichts  Aichach,  dem  von  dem
Freiherrn  von  Maper  hierauf  präsentirten
und  allergnddigst  bestättigten  Priester  R.
Schlicker.

 

Anzeige
des  verkauften  Mastviehes  auf  dem  am  r6.  Jänner  100  zu  Hengersberg  gehaltenen
Neujahrs-Marke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NMochen  Haben  gewogen  2  Stücke  kosten  und  wiegen  *

Vom  —  5

im  an  im  an  2
zugetriebenen  Mastviehe  1  E
Gele  -  Gelde.  Fleisch  j  Unschlit

—  Eleisch  Tausschli  —  ———  S

*  auf  *  r

—.———  ——2——
212  Stuͤcke.  v381  |  5550  66  55  224  1331  8  zo  1—  179
        <pb n="85" />
        Beilage
zu  dem  VIII.  Stücke  des  Regierungsblattes  von  r809,.

Verzeichniß
der  vom  14.  inien-Infancerie-Regimente  im  Jahre  1307  meineidig  entwichenen  und  in
den  tisten  abgeführten  baierischen  Unterthanssöhne.

—-——.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

Namen  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat
der  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.

Gem.  Kaspar  Propft.  Dérflein.  Ansbach.  Daglöhner.  Illnner.
—  Joseph  Eberle.  Oberbissingen.  —  —  Müller.  —
—  (orenz  Gutienberzer.  Heuchling.  Herspruck.  Taalkhner.  —
—  Michael  Hefele.  Lippach.  Baldern.  Soͤldner.  —
—  Anton  Schmidt.  Baldern.  —  —  —
—  Jaoseph  Frank.  Berg.  Valdern.  Zimmermann.  —I
—  Jobunn  kiesch.  Baldern.  Söldner.  —
—  Joleph  Mayer  Burgberg.  Neresheim.  Schnewer.  —
—  Joseph  Schwank  bippach.  Baldern.  Söldner.  —
—  SESeorg  Baumgärtner.  Burgberg.  Neresheim.  Mübhlknecht.  —
—  Bernhard  Weitzmann.  Flohberg.  —  —  Kößler.  —
—  Leonhard  Foͤrster.  Dietenheim.  Wassertruͤdingen.  Tagloͤhner.  —
—  Johann  Mayer.  Diementstein.  Bissingen.  Schreiner.  —
—  Kaspar  Rsch.  Sonderau.  Ansbach.  Bauer.  —
—  Mariin  bink.  Heperodorf.  ichtenau.  Hirt.  —
—  Lorenz  Lechner.  Diementstein.  Bissingen.  Pfeiffenmacher.  —
—  Johann  Heinzel.  —  —  —  —  Hirt.  —
—  Andtaͤ  Boͤhm.  Schafhausen.  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Peter  Seitz.  Erchenbach.  Herspruck.  Bauer.  —
—  Miichgel  Stahl.  Flohberg.  Neresheim.  Freimann.  —
—  Alois  Geiger.  Zebingen.  Baldern.  Zimmermann.  —
—  Johann  kug.  Forstweiler.  —  —  Weber.  —
—  Martin  Heuberger.  Kessingen.  Neresheim.  Mauerer.  –
—  Fran:  Brenner.  Magingen.  —  —1  Mustkank.  –
—  Georg  Bauer.  Ansbach.  Mauerer.  —
—  Michael  Staͤher.  Heßlabrunn.  Ansbach.  Bauer.  —.
—  Michael  Christ.  Ehingen.  Wassertrüdingen.  Taglöhner.  —
—  MAcichael  Rupprecht.  Fischbach.  Oberfericden.  Bauer.  —
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        Wo  zu  Hause?

Namen  zu  Hause  Stand  Monat
der  der  Ael  der

Deserteurs.  Ort.  Gericht.  er  Aeltern.  Desertion

l

Gem.  Christian  Pfanz.  Rothendorf.  Krailsheim.  Bauer.  Jänner
—  Michael  Fischer.  Eme'toheim.  Gunzenhausen.  Taglöhner.  —
.—  Michael  Kretschmaper.  Veitsschwind.  Kratlsheim.  Bauer.  —
—  Michael  Geiselbrecht.  Obernzenn.  Ansbach.  Taglohner.  —
—  Georg  Brenner.  Onolzheim.  Krallsheim.  Weber.  —
—  Adam  Hebringer.  Ansbach.  Steinhauer.  —
—  Doomas  Schorr.  Hegle.  Ansbach.  irk.  —
—  Meichaecl  Nor.  Nenzenheim.  Uffenheim.  Weber.  —
—  Jakob  Haag.  ailsheim.  Faͤrber.  —
—  Adam  Holztnecht.  Feuchtwang.  Mauerer.  —
—  Lutwig  Hezner.  Stein.  Schwabach.  Taylhner.  —
—  Miichael  Bukel.  Ohrenbau.  Krailoheim.  Zirmmermann.  —
—  Friederich  Schauer.  Haag.  Windsbach.  Bauer  —
—  Richgel  Koch.  Dornhausen.  Gunzenhausen.  Hirt.  —

—  Andra  Hefelein.  Stein.  Schwabach.  Tagloͤhner  Februar.
—  Joseph  Fink.  Greiferöberg.  Gunzenhausen.  irt.  .—
—  Joseph  Munz.  Geißlingen.  Wallerstein.  Bauer.  —
—  Andr  Beperle.  Stadelhof.  Harburg.  —  —
—  Scorg  Mayer.  Möänho-D#ggin  —  —  Müller.  —

gen.

—  Kiaspar  Geiß.  —  —  —  —  —
—  Konrad  Maul.  Stübach.  Herspruck.  —
—  Joserh  Abele.  Kerkingen.  Balbern.  —
—  Johann  Wild.  Altensitrenbach.  Herfpruck.  —
—  Simou  Freitag.  Kemeten.  nsbach.  —
—  Michac!  Kreurtein.  Merkendorf.  —  —  Weber.  —
—  Joseph  Rupreche.  Heilsbach.  —  —  Bauer.  —.
—  Mauthias  Wagner.  ssenbach.  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Michael  Eberlein.  Beitzwang.  —  —  eber.  —
—  Joseph  kuff.  Vurgobrach.  —  —  Mauerer.  —1
—  Konrad  Wellhofer.  Lauf.  Gaͤrtner.  —
—  Cgoristoph  Dorner.  Kurzenaltheim.]  Wassertrüdingen.  Bauer.  —
—  Mechael  Lotter.  Trendel.  —  —  Weber.  —
—  Joseph  Kolb.  Spielberg.  —  —  Mauerer.  —
—  Joseph  Kamm.  Onolzheim.  —  —  Bauer.  —
—  Georg  Kichner.  Spielberg.  —  —  3  Zimmermann.  —
—  Maehias  Preg.  kustnau.  Krailshelm.  Bauer.  —
—  Heinrich  Stephan.  Rhem.  —  —  Saktler.  —
—  Juateb  Ott.  Reichenbach.  Schwabach.  Daglöhner.  —
—  Andr  Küller.  Standendorf.  —  —  Hurt.  —
—  Alois,  Stickel.  Wildburgstetten.  Krailsheim.  Müller.  —
—  Andrd  Grieb.  Bachhofen.  —  —  Musikank.  —
—  Gedorg  Albrecht.  Mauren.  Harburg.  Schneider.  —
—  Michael  Hamel.  Hoppingen.  —  —  Mauerer.  —
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        1  *

 

 

N  —F  enn  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat

er  er
«  der  Aeltern.
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertion.
l

Gem.  Michael  Tammeper.  .  Ansbach.  Siebmacher.  Februar.
Jakob  Müller  Obrenbau.  Ansbach.  Fluhrer.  —
—  Anton  Chrift.  Stegbruck.  Herrieden.  Ssloner.  —
—  Georg  Hahn.  Gunzendorf.  Kolenberg.  Bauer.  —
—  Johann  Hofmann.  rauf.  Nürnberg.  Brandweinbreßier  —
—.  Johann  Baumann.  Neuhof.  Zimmermann.  —
—  Christoph  Wüst.  Trendel.  Heidenheim.  Wagner.  —
—  Kaspar  Weber.  Polsingen.  —  —  Brandweinbresier  —
—  Georg  Mehrlein.  Beroltheim.  —  —  Fluhrer.  —
—  Bernhard  Kraͤmer.  Bullenheim.  Uffenheim.  Schullehrer.  —
—  Anteon  Krafe.  Ellingen.  Gunzenhaufen.  Frachtmesser.  —
—  Andrc  Abel.  Rosmersdorf.  Wassertrüdingen.]Hirt.  —
—  Leonhard  Haager.  Neichenbach.  Schwabach.  Taglhner.  —
—  Michael  Wild.  Wolfertsbronn.Krailsheim.  Bauer.  —
—  Paul  Schmidt.  Deggingen.  Wassertruͤtingen.  —  —  —
—  Andraͤ  Wissinger.  Winterhalten.  Kraͤilsheim.  —  —  —
—  Hieronimus  Freiner.  Reichendach.  Schwabach.  —  —  —
—  Geeorg  Haberkorn.  ns  bach.  Soldat.  —
—  Leonhard  Tambauer.  Müncherlbach.  Schwabach.  Schneider.  —
—  Georg  Eschenbacher.  Imeldorf.  Ansbach.  auer.  –
—  Joseph  Wolf.  Virkhausen.  Wallerstein.  Weber.  März
—  Gr.corg  Häßler.  Utzmening.  —  —  Mauerer.  —
—  Georg  Mühllciter.  lerheim.  Weber.  —
—  Georg  Jakob.  Fessenheim.  Allerheim.  Kaufmann.  —
—  Albrecht  Bauer.  Molsberg.  Reicheneck.  auer.  —
—  Konrad  Volkerk.  Gersberg.  Engelthal.  Taglshner.  —
—  —  Weid  inger.  Wagingen.  Harburg.  Soͤldner.  —
—  Karl  Uebler.  Uhlfalder.  Herspruck.  Weber.  –
—  Kourad  Weber.  Henfenfeld.  Engelthal.  Schneider.  —
—  #eb  Bauer.  Undelshofen.  —  —  auer.  —
—  Georg  Kümmerer.  Amlishagen.  Krailsheim.  Mezger.  —
—  Miichael  Gerlinger.  Schönbrunn.  —  —  irt.  —
—  Georg  Krausser.  Pilheim.  Altdorf.  Bauer.  —
—  Michael  Holzinger.  Neustaͤdt.  Krailsheim.  Weber.  —
—  Georg  Scharer.  Kirchhttenbach.  Herspruck.  Taglohner.  —
—  Paul  ESberhard.  Henfenfeld.  Engelthal.  zauer.  —
—  Michael  Hoͤrner.  Buchenweiler.  Krailsheim.  Weber.  —
—  Konrad  Schuhmann.  Mayersberg.  Schwabach.  Bauer.  —
—  Martin  Welle.  Oberrisfing.  auchheim.  —  —  —
—  Wartin  Lutter.  Schilling  r  Baͤck.  —
—  Adam  Helmreich.  Merkendorf.  I  Anobach  Weber.  —
—  Mathias  Schimtleim.  Hirk.  —
—  Georg  Amon.  Vach.  irenihnnbo.  Mezger.  —
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        Namen  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat
der  der  Aeltern  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertion.
Gem.  Johann  Seibere.  Mgeldvorf.  Schwayach.  Tagléhner.  März.
—  Geors  Diflip.  Gernbronn.  Krallsheim.  –  —  —
—  Johann,.  Schweihzer.  Vach.  Schwabach.  Kraͤmer.  —
—  Geerg  Grxieß.  Gundelsheim.  Gunzenhausen.  Taglöhner.  —
—  Nichael  Spalter.  Freudenbach.  uffenheim.  Schreiner.  —
—  Andrea  Schuͤttel.  2  ns  Pbah.  Soldat.  —
—  Michael  Drfner.  Wehing.  Dettingen.  Weber.  —
—  Johann  Pflüger.  Unterwistling.  [  Wallerstein.  Taglöhner.  —
—  Friedrich  Rolch.  Fürth.  Mauerer.  —
—  Nichael  Graf.  Roth  am  See.  Krailsheim.  Bauer.  —
—  Georg  Willmöhr.  Gunzenhausen.  Hundelsmann.  —
Tamb.  Christian  Doͤrflein.  Ansbach.  Justizbote.  —
Pfeif.  Johaun  Hilmayer.  Markt  Offingen.  Soldac.  —
Gefr.  Mathias  Eger.  Großensorghelm.  Harburg.  —  —  —
[Pion.  Adam  Eichmller.  kuntershaufen.  Ansbach.  Jimmermann.  —
Gem.  Michael  Haudum.  Aurach.  —  —  Schuster.  —
Johann  Beuerlein.  Ohrenbau.  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Anton  Borschlein.  Rheinfels.  Gunzenhausen.  Bauer.  —
—  Hteronimus  Trekner.  Mögeldorf.  Schwabach.  Schneider.  —
—  Vndraͤ  Wißinger.  Gerolfingen.  Wassertrüdingen.  Bauer.  —
—  Gecorg  Breuer.  Arsheim.  Schneider.  —
—  Sehastian  Ziegler.  Obernbreit.  Steinsehrnheim.  cker.  —
—  Valenein  Hofer.  Michelfeld.  Uffenheim.  Bauer.  —
—  Deominik  Renk.  Sachselbach.  —  —  Hirk.  —
—  Davibd  Wendel.  Markt  Steft.  —  —  Haͤcker.  —
—  Anron  Maader.  Vrunst.  —  —  Bauer.  —.
—  Fricderich  Ziegler.  —  —  —  —  Schneider.  —
—  Kaspar  Hell.  Jagstheim.  Krailsheim.  auer.  —
—  Jakob  Wink.  Ipfheim.  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Peter  Stied.  Pfahlenheim.  Uffenheim.  Schaͤffer.  —
—  Adam  Prunster.  Speckheim.  Ansbach.  Bauer.  —
—  Georg  Haag.  Gerabronn.  Krailshelm.  Bader.  —
—  geomhrd  Albreche.  Neustäddten.  Anobach.  Bäcker.  —
—  Jakob  Schmide.  Ansbach.  Soldar.  —1
—  Stephan  Schmidt.  Sechselbach.  Uhffenheim.  Weber.  —
—  Johann  Bosch.  Frickingen.  Natzenstein.  —  —  —
—  Leonhard  Werner.  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Johann  Strauß.  Bollstadt.  Harburs.  Binder.  —
—  Georg  Funk.  Sorchheim.  Tagloͤhner.  —
Gefr.  Chr#en  Weißkopf.  Wuͤstendorf.  Ansbach.  Mauerecr.  —
Gem.  Heinrich  Hofmann.  Fürth.  Schwabach.  —  —  —
—  Mathias  Cngelhard.  Dustersdorf.  —  —  Hirk.  —
—  Adam  Propst.  Unterschwatningen  Wassertrüdingen.  Taglühner.  —-—
  Andraͤ  Kamm.  Einnêdsheim.  Gunzenhausen.  —  —

11
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        Wo  zu  Hause?
N  8  m  eenn  zu  Haus  Stand  Me
er
Deserteure.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.

Gem.  *  Reichert.  Tronetsheim.  Gunzenhausen.  Zimmermann.  März.
—  Michael  Huber.  Kauendorf.  Taglöhner.  —.
Geoorg  Adtch.  gul  ——  —  —  —
—  Michael  Bauer.  Burleswagen.  —  —  —  —  —
—  Leonhard  Stephan.  Gruͤndelhacd.  —  —  —  —  —
—  Lkazarus  Baumgaͤrtner.  Wolfskreuth.  Rothenburg.  —  —  —
—  Kasimir  Schmidt.  Waltershofen.  Uffenheim.  —  —  —
—  Paul  Leberhammer  Weinersheim.  Gunzenhausen.  Schuster.  —
—  Joseph  Schlatterer.  Ansbach.  —  —
—  Mohilipp  Müller.  Ta  elchner.  —
—  Leonhard  Benkhard.  Steinbüchl.  Echwabach.  —
—  Kaspar  Lohbauer.  Katzwang.  Beuer  —
—  Stephan  unpeersborfer.  Abeberg.  Gunzenhaufen.  —
—  Michael  Koͤhler.  Weßneth.  Krailsheim.  Müller.  —
—  Georg  Jo  Schmalwiesen  Gunzenhausen.  —
—  Friederich  Keßler.  Schwabach.  Weber.  —
—  Joseph  Neufischer.  Frickingen.  Wallerstein.  Soͤldner.  —
—  Sebastian  Bauer.  Geißerlt.  Bischingen.  Tagloͤhner.  —
—  Anten  Kähnlein.  Jagenhausen.  Wallerstein.  Soͤldner.  —
—  Mathias  Perk.  DOderringen.  Bischingen.  —
—  Chriftian  Einfalt.  Hindenheim.  Wager  rübingen.  Schusr.  —
Georg  Steinert.  Stilnau.  ischingen.  Söldner.  —
Gefr.  Markin  Bernhard.  Herbertshofen.  Schwabach.  Bauer.  —
Pion.  Michael  Schmolzer-  Schopfloch.  Krailsheim.  Strumpfweber.  —
Gem.  Friederich  Mohr.  Moretneustetten.  Ansbach.  Mauerer.  —
Friederich  Ebert.  Gunzenhausen.  Schreiner.  —

—  Anton  Stubeneich.  Bühenbach.  Schwabach.  Bauer.  —
—  Johann  kutz.  D  gersheim.  Wassertrübingen.  Dachdecker.  —
—  Michael  Frank  Benozheim.  Weber.  —
—  Johann  Amerödörfer.  Brietham.  Schwebac.  Bäcker.  –
—  trudwig  Bültner.  Ceimburg.  Bauer.  —
—  Döhomas  Burckel.  Fäustlingen.  Krailsheim.  Wagner.  —
—  Michael  Kraus.  Eberroth.  —  Bauer.  —
—  WMichael  Koch.  Dekingen.  Haitenheim.  Hire.  —
—  Alois  Bößner.  Eschenbach.  Ansbach.  Buͤtner.  —
—  Leonhard  Enzer.  Bruckberg.  Bauer.  —
—  Leonhard  kbutz.  Auernheim.  asf  erteudingen.  Tagloͤhner.  —
—  Maritin  Stark.  Wettelsheim.  Bauer.  —
—  Georg  Wenmg.  Aloenberg.  Kat  olcb.  irg.  —  —  —
—  Anron  Pörzel.  Schwabach.  Schneider.  —
—  Gotefricd  KHerf.  Spalt.  Gunzenhausen.  Musikant.  —
—  Georg  ontad.  Gnodstadt.  Unenheim.  Schusier.  –
—  Martin  Hrmann.  —  —  —  —  Tagloͤhner.  —
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        Namen  Wo  zu  Hause?  Monat
Stand
der  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertien.

Gem.  Friedrich  Stadmüller.  Kappel.  Krailsheim.  Schullehrer.  März.
—  keonhard  Ueberhauer.  Zehnderf.  —  —  Bauer.  —
—  Mathias  Horner.  Gehrenburg.  —  —  —  —  —
—  Andraͤ  Lehr.  Seidenzell.  —  —  —  —  —
—  Georg  Gruͤnsteidt.  Fetzlau.  Ansbach.  Hirt.  —
—  Michel  Mack.  Kadolzhofen.  —  —  Bauer.  —
—  Johann  Klinger.  Denenlohe.  Erlang.  —  —  —
—  Leonhard  Kcoͤhoͤfer-  Untermainbach.  Schwabach.  irt.  —
—  Mathias  Goͤtz.  Mayers  heim.  Oettingen.  dauerer.  —
—  Johann  Boͤck.  Blumenrieder.  Retbenburg.  Bauer.  —
—  Georg  Binfel.  Auernheim.  Wasserkrüdingen.  —  —  —
—  Miichel  Weigzinger.  Neufang.  Gunzenhausen.  —  —  —
—  Melchier  Jaumann.  Hausen.  Wallerstein.  —  —  –
—  Andreag  rekermeyer.  Birkhausen.  —  —  Taglshner.  —
—  Andreas  Geiger.  Kirchheim.  —  —  Schloer.  —1
—  Stephan  Kellermanm.  Trießdorf.  Anebach.  Tag/#ner.  —
—  Hierou.  Mittermeyer.  Fureh.  Schwabach.  Knopfmacher.  —
—  Georg  Biedermann.  Günzburg.  —  —  Bauer.  —
—  Leonhard  Mägelein.  Feuchtwang.  Krailsheim.  Mauerer.  —
—  Mathias  Lindorfer.  Oberdaltersbach.  —  —  Taglöhner.  —
—  Ronrad  Geider.  Flachelanden.  Ansbach.  —  —  —
—  Johann  Buͤhler.  Weidenbach.  —  —  Weber.  —
—  Alois  Ertel.  Gressenried.  —  —  Bauer.  —
—  Adam  Birngruben.  Steindach.  Gunzenhausen.  Taglöbner.  —
Simon  Lohbauer.  Unterramersborf.  —  —  —  —  —
—  Andraͤ  Stehr.  Katzenstein.  Ansbach.  Bauer.  —
—  Johann  Schoͤller.  Unterbissengen.  Krailsheim.  Mauerer.  —
—  Kaspar  Müller.  —  —  —  —  Hirt.  —
—  Friedrich  Stegner.  Obermergen.  Haarburg.  Mezger.  —
—  Adam  Held.  Gräfenbuch.  Ansbach.  Schneider.  –
—  Andreas  Winkler.  Schmalech.  —  —  Bauer.  —
—  Mathias  Auerochs.  Kloster  Haslach.  —  —  Mauerer.  —
—  Chrifttan  Kiftler.  Wassertrüdingen.  Zeugmacher.  —
—  Jakob  Böck.  Groß-  Serchheim.]  Haarburg.  Bauer  —
—  Kaspar  Brünsiner.  Miteleschenbach.  Ansbach.  —  —  —
—  Leonhard  Schamann.  Gagsstadt.  Kirchberg.  Birstenbinder.  —
—  Heinrich  Hanzelmann.  —  —  —  —  eber.  —
—  Georg  Drießlein.  Weissenburg.  Gunzenhausen.  Tagloͤhner.  —
—  Wichel  Weitz.  Lindelburg.  Schwabach.  Bauer.  —
—  Johann  Ehrenschwender-  Birkach.  Wassernüdingen.  —  —  —
—  Johann  Haager.  Lunterhausen.  Ansbach.  Tagloͤhner.  —
—  Ceonhard  Noch.  Utzwirgen.  Octungen.  Schdfer.  —
—  Christoph  Schambach.  Schambach.  Gunzenhausen.  Daglöhner.  —
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        N  men  Wo  zu  Hause?7  Stand  Monat
er  ·  der
·  der  erun.
Deserteuré.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern  Desertion.

Gem.  Johann  Faaß.  Kirchheim.  Wallerstein.  Mauerer.  März.
—  Georg  Gü#ner.  Windsbach.  Ansbach.  Schmidt.  —.
—  Georg  Herb.  Gsttingen.  Bisching.  Sp#ldner.  —
—  Joseph  Hacksbecher.  Freckingen.  Katenstein.  Schuster.  —
—  Adam  Kronauer.  Pfofeld  Gunzenhausen.  Taglöhner.  —
—  Rikolaus  Vogel.  Unterferieden.  Schwabach.  Schuster.  —
—  Georg  Bauer.  Ernhofen.  —  —  Bauer.  —
—  Sebastian  Barlenstein.  Winkelsbach.  Anöbach.  Schmitt.  —
—  Johann  Graber.  Matzenbach.  Gunzenhausen.  Handelsmann.  —
—  Konrad  Sefert.  Ansbach.  Stallmeister.  —
—  Leonhard  Bellert  Schwabach.  Taglohner.  —
—  Andraͤ  Buͤchler.  Auerbach.  Baader.  —
—  Michael  Scheuerlein.  Spalt.  Bauer.  —
—  Georg  bämmermann.  Schwabach.  Schneider.  April.
—  Joseph  Mayer.  Keresheim.  —  —
—  WMicheal  Naaser.  Blobach.  Krailsheim.  Bauer.  —
—  Georg  Wacker.  Hörenbach.  Reicheneck.  Taglöhner.  —
—  Geoorg  Schnert.  Koͤnißbach.  —  —  Baller.  —
—  Johann  Doͤcsch.  Schrotzdorf.  Engelthal.  Mezger.  —
—  Leonhard  Pootengeyer.  Ossenhausen.  —  —  Bauer.
—  Peter  Ludwig.  Hartenberg.  —  —  Taglöhner.
—  Jakob  Koölbel.  Ältfeld.  Reicheneck.  Bauer.
—  Peonbard  Reif.  Lirizhofen.  —  —  —  —  —
Johann  Vogel.  Alrfeld.  —  —  —  —  —
—  lilrich  Nüreder.  Rasch.  Altdorf.  —  —  —
—  Abttbrecht  Hetligenlohn.  auf.  Hauskneche.  —
—  Georg  Kaiser.  Waitzenfeld.  Neicheneck.  Hirt.  —
—  Georg  Mederer.  Altdorf.  Tagloͤhner.  —
—  Jaohanu  Haaß.  Glaröberg.  Schwabach.  Bauer.  —
—  Geong  Müschler.  Roͤckingen.  Wassertruͤdingen.  Hirt  —
—  Georg  Müller.  Schwalbach.  Uffenheim.  —  —  —
—  (oeonhard  Eichner.  Wisset.  Krailsheim.  Bauer.  —
—  Adam  Dumhard.  Unterferieden.  Schwabach.  Weber.  —
—  Johann  Reif.  Steinhard.  Oetungen.  Bauer.  —
—  Lorenz  May.  Bechhofer.  Nratlohelm.  Tagléhner.  —
—  Christoph  Berger.  Onolzbach.  —  —  Wirth.  —
—  Leonhard  Gerbing.  Breitenau.  —  —  Schreiner.  —
—  —  Bachmeyer.  Reicheneck.  Närnberg.  Mäöhlknechk.  —
—  Georg  Winter.  Uffenheim.  Taglöhner.
—  Johann  Stengl.  Nürnberg.  —  —  —
—  Sebastian  Winkler.  —  —  —  —  —
—  Georg  Baumann.  Krailsheim.  Weber.  —
—  Leonhard  Fischer.  Närnberg.  Bauer.  —
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        N  zn  en  Wo  zu  Hause?  Stand  Wonat

er  »  er

Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aelrern.  Desertion.
Gem.  Georg  Mederer.  Al#dorf.  Vuͤrnberg.  Tagléhner.  April
—  Johann  Eisen.  Gailrheim.  Wassertrüdingen.  W.  ber  —
—  Johann  Rudel.  Wassertrüem  gen.  Salosser.  —
—  Leonhard  Lang.  Kemathen.  —  L#ldner.  —
—  Georg  Mayer.  Alrenthann.  Swebach.  Dauer.  —
—  Georg  Silberhorn.  Unterserricden.  —  —  —  —
—  Peter  Pfann.  Fach·  —  —  Teglähner.  —
—  Johann  Köhler.  —  —  cdneidber.  —
—  Thomas  Seigt.  ugmonnstarf  —  —  auer.  —
—  Johann  Nuprecht.  NRas  —  –  —1  —
—  Konrad  Pragel.  Josche.  Mürnberz.  Taglähner.  —
—  Matbias  Ore.  Treif.  Bauer.  —
—  Ftiedrich  Hauf.  G.  rabronn.  Frailsheim.  —  —
Eem.  Andrä  Missinger.  Winterhalten.  Krailsheim.  Bauer.  —
Gefr.  Konrad  Herbft.  Volkesgau.  Schwadach.  Schuster.  —
Gem.  Michael  Mayer.  Adelhofen.  Uffenheim.  Bauer.  —
—  Michael  Liudelberger.  Hoͤfen.  Gun#nhausen.  —  —  —
—  Franz  Jung.  Schillingsfürft.  Mauerer.  —
—  Peter  Schmidt.  *  Kühndorf.  Ansbach.  Bauer.  —
Emanuel  Kreiselmayr.  Veitsschwind.  Krailsheim.  —  —  —
—  Georg  Feller.  Bollfiadt.  Wallerstein.  Tagloͤhner.  —
—  Seorg  Walther.  Gimmersfeld.  Vothenburg.  Lauer.  —
—  Zacharias  Schmibc.  Bissingen.  Haarburg.  Schdfer.  —
—  Georg  Schräppel.  Aufhausen.  Hochhaus.  Sldner.  —
—  Geerg  Wiederholt.  Hechlingen.  W.  ssertrüdingen.]  Mauerer.  —
—  Maruin  Fichtner.  Fried.  Gemuͤnd.  Roth.  Nagelschmidt.  —
—  Greorg  Schall.  Schillingsfürsk.  Baumeister.  —
—  Bolthasar  Gi#lccher.  Behofen.  Fenchtwang.  Vergamentirer.  —
—  Konrad  Renner.  Volfingen.  Haidenheim̃.  Waauer.  —
—  Georg  Stangerer.  —  —  —  Taglähner.  —
—  Simen  Worlf.  Behofen.  Feucktwang.  d.nster.  —
—  Joham  Mller.  Zirudorf.  Schwabach.  Handelsmann.  Mai.
—  Mcchael  Boͤck.  Grand.  Gunzenhausen.  Tagleter.  —
—  Georg  Niedermann.  Zirndorf.  Schwabach.  Sckneider.  —
—  Friedrich  Tückel.  Klein  Abenberg.  Gunzenhausen.  Mußkanc.  —
—  Anton  Hannöder.  Bellenfeid.  Wassertrüdingen.  Weber.  —
—  Michoel  Burner.  Kersbuch.  Ansbach.  Bauer.  —
—  Georg  Hirsch.  Vullenheim.  Ufpenheim.  Musikant.  —
—  Leonhard  Hirsch.  Streworf.  Gunzenhausen.  Dauer.  —
—  Alots  Ziegler  Hausen.  Oettingen.  Mauerer.  —
—  Heinrich  Kerner.  Grefreuth.  Schwabach.  Taglühner.  —
—  Lorenz  Deher.  Leichendorf.  Schwabach.  auer.  —
Gefr.  Wolsgane  Brunner.  Ansbach.  Wagner.  —
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        2

 

 

 

 

Namen  Wo  zu  Hause?  Monat
der  Stand  der
Deser  teurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  ODesertion.
Gem.  Georg  Frster.  Ferrieden.  Anöbach.  Taglöhner.  Mal.
—  Christian  Nosenschhn.  Weslingen.  Oettingen.  Pfarrer.  —
—  Georg  Erhard.  Ansbach.  Soldat.  —
—  Kaspar  Steinmüller.  Baldern.  Taglhner.  —
—  Geerg  Frisch.  Schakhausen.  Haarburg.  Zimmermann.  —
—  Michacl  Fupperk.  Langenzen.  Schwabach.  Tagloͤhner.  —
—  Leonhard  Weitz.  Veitsbronn.  —  —  Bauer.  —
—  Johann  Weber.  Aufhausen.  Baldern.  Baader.  —
—  Jakod  Pfeiffer.  Marktsteft.  Ussenheim.  oͤcker.  —
—  Jakob  Schmide.  Steinbach.  Krailsheim.  Taglöhner.  —
—  Gecorg  Grieß.  Dettenheim.  Wassertruͤdingen.  —  —  —
—  Jakob  Albrechr.  loheim.  —  —  —
—  Kaspar  Fischer.  Baldern.  Ansbach  —  —  —
—  Samuel  Dehner.  Geßlau.  —  —  Hirk.  —
—  Michael  Ostertag.  Treucheliugen.  Haidenheim.  Bäcker.  —
—  Alban  Funk.  Ansbach.  Soldat.  —
—  Reinhard  Gutmann.  Roth.  Ziegler.  —
—  Kaspar  Holder.  Wallersteln.  Soldak.  —
—  Georg  Straßner.  Schwabach.  Taglöhner.  —
—  Weoilfgang  RNoͤtter.  Ansbach  Schneider.  —
—  Georg  Hackel.  25½%  Breiten.!  Gunzenhausen.  Bauer.  —
ohn.  ,
—  Seorg  Mayer.  Kemißbach.  Nuͤrnberg.  Wirth.  —
—  SEtephan  Frank.  Rasch.  —  —  Bräuer.  —
—  Mathias  Beiler.  Oberbach.  Ansbach.  Tagloͤhner.  —
—  Miichael  Raschbacher.  Streitdorf.  Gunzenhausen.  —  —  —
—  Konrad  Haider.  Alchbach.  Abenberg.  Bauer.  —
—  Gottfrich  Frey.  Oberspeltag.  Krailshcim.  Schuster.  Junt.
—  Henrich  Mayer.  Hechlingen.  Wassertrüdingen.]  Bauer.  —
—  Konrad  Noth.  Ergersheim.  Uffeuheim.  Tagloͤhner.  —
—  Jaseph  Krugler.  Spielberg.  Wassertrüdingen.  —  —  —
—.  Simon  Fuchs.  Weissenburg.  —  —  —
—  Michagel  Hanewald.  Aha.  Gunzenhausen.  mmermann.  —
—  Michael  Mederer.  Unterferrieden.  Schwabach.  auer.  Juli.
—  Joseph  Grob.  Bissingen.  Wallerstein.  Taglöhner.  —
—  L  Fischer.  Bolzingen.  Massertrüdingen  —  —  —
—  Andrch  Düring.  Schillingosürfk.  —  —  —
—  Friedrich  Lacher.  Ansbach.  Mezger.  —
—  ohann  Huber.  Roth  am  See.  —  Krailsheim.  Bauer.  —
—  Kaspar  Kiefer.  Sufersheim.  Ulffenhcim.  Muͤller.  —
—  Taver  Schwautz.  Bissipgen.  Mauerer.  —
—  Pe:cr  Berg.  Kaiserslautern.  Krailsheim.  Soldat.  —
—  Ernest  Boym.  Neudenfels.  —  —  Schleifer.  —
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        me  Wo  zu  Hause?  s
Rad-c  n  1  se  Stand  Mobat
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D  eserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.
GSem.  Paul  Meminger.  Krailsheim.  Hirt.  Juli.
Heors  shurfeber.  —  —  Seler-—
  org  Himmelseher.  —  —  immermann.  August.
—  Audreas  NRühl.  Schwarzenbergisch  Bauer.  gust
—  Kaspar  Glanz.  Wallerstein.  Schuhmacher.  —
.—  Jeseph  Eckerd.  Schwabach.  oͤrster.  —
—  Melchior  Sder.  Detungen.  Taglöhner.  —
—  Michael  Fricdelmeyer.  Wallerstein.  —  —  —
—  Johann  B  Dettingen.  —  —  —
Damb.  Friedrich  Eihinne.,  Gunzenhausen.  Soldat.  —
Gem.  Johann  Frant  Kastell.  Tagloͤhner.  —
—  Michadeb  Schwaab.  Katzwang.  Schwabach.  —  —  —
—  Mathtlas  Hetlinger.  Hechlingen.  Wassertridingen.  Bauer.  —
—  Lelseh  Hugler.  .  Kahlenbof.  Baldern.  —  —  –
—  Karl  Ebner.  Unterschweinin=  Massertrüdingen.  —  —  —
gen.
—  Uitrich  Eberlein.  Haag.  Schwabach.  Taglähner.  —
—  Abraham  Hilzert.  Reitenfelden.  Gunzenhausen.  Sa5  —
—  Friedrich  Albrechr.  Stein.  Sckwabach.  Imenermann.  —
—  Tudwig  Schmidt.  Unter-Biberk.  Ansbach.  Bäcker.  —
—  Heinrich  Schlicker.  Trauchtlingen.  Wassertrüdingen.  Glaser.  —
—  Johann  Niedermann.  lich.  Anobach.  Bauer.  —
—  Raspar  Etehl.  Lipach.  Baldern.  Wuͤhlarzt.  —
Jeseph  Mayper.  Burgberg.  Nerebeim.  Schneider.  —
Sant:  Prakt.  Gottlieb  Spitt-  Ursbeim.  Wassertrüdingen.  Chirurg.  —
Gew.  'i  Grau.  Deufstetten.  Dinkelsbühl.  Amtödiener.  September.
—  Heinrich  Huser.  uckstadt.  Rothenburg.  Taglohner.  —1
—  Bernhard  Vraun.  erblingen.  Oettingen.  Schlfer.  —
—  Michael  Pfeiffer.  Unterinnbach.  Schwarzenberg.  Weber.  —
EIIO  Huͤttenheim.  —  —  Bauer.  —
—  Bhilipp  Glaß.  Marktscheinfeld.  —  —  Schneider.  —
—  Xeaspar  Buͤhler.  Nordhausen.  Oettingen.  Weber.  —
—  Joseph  Pschorer.  Diementstein.  Bissingen.  Soldar.  —
—  Johann  Horner.  Amerndork.  Schwabach.  DTaglöhner.  —
—  Miichael  Kugler.  Wgenhausen.  Wiallerstein.  unbewußt.  Oltober.
—  Georg  Hossmann  ·  Derwang.  Rothenburg.  Tagloͤhner.  November.
—  Georg  Gehring  Winmten.  Moͤnchsroth.  Bauer.  —
—  Jakob  Fuchs.  Gostenhof.  Schwabach.  unbewuße.  Dezember.
—  Eler-  Siotl.  ganrberg.  Rrrebin  —  —
—  org  Haͤuser.  Fuckstadt.  othenburg.  Tagloͤhner.  September.
—  Johann  Kühnle##.  Schwabach.  —  —  unbewußt.  Dhebe
—  Johann  Schmi#t.  Bamberg.  —  —  —  —  —
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        2  *

 

7
Ramen  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat
der  O  Geri  der  Aeltern.  der
Deserteurs  rt.  Gericht.  Desertion.
Vom  iten  Dragoner=  Regimente.
Gem.  Wolfg.  Wißboͤck.  Neubeuern.  Rosenbeim.  Unbewußr.  März.
—  Joseph  Dobler.  Wetzstein.  Eichstaͤdt.  —  —  April.
—  So  Eder.  Marschall.  Valley.  —  —  Junv.
—  Joserh  Gidtt#l.  Weeg.  Vilshofen.  —  —  —  —
—  Sebastian  Schlotter.  Hohenstadt.  Grseßbach.  —  —  —  —
—  Johann  Trairinger.  Wenzenbach.  Stadtambeoö#.  —  —  —  —
—  Ludwig  Wessenschneid.  Massenhausen.  Freysing.  —  —  —  —
—  Franz  Laßl.  ehe.  Muͤnchen.  —  —  July.
—  Joseph  Riebhamer.  Unterberg.  Reumarkt.  —  —  —  —.
orp.  Xaver  Haaß.  Straubing.  —  —  August.
—  Balthasaͤr  Wisbdck.  Muͤnchen.  —  —  —  —
em.  Paul  Durv.  —  —  —  —  —  —
—  Franz  ießl.  Abbach.  Kellheim.  —  —  —  —
—  Jakob  Hoibl.  Grucking.  Erding.  —  —  —  —
—  Joseph  Buchberger.  Frauenberg.  —  —  —  —  —  —
—  Mikolaus  Kranz.  Wipenhausen.  Frevsing.  –  —  September
—  Georg  Achleitner.  Reid.  Hohenaschau.  —  —  —  —
—  Martin  Reißmilller.  Kling.  Aichach.  —  —  November.
Vom  2ten  Dragoner-Regimente.

Gem.  Franz  Niederbruckner.  Deggendorf.  Unbewußt.  Februar.
—  Miichael  Schmaderer.  Egelsricht.  Neuburgv.  Wald  —  März.
—  Joseph  Schloderer.  Steinach.  Kemnath.  —  —  April.
—  Ancon  von  Fiegler.  Lozzenried.  Regen.  —  —  Juli.
erp  Johann  Gegenfer#ner.  Detting.  Deggendorf.  —  —  —
Gem.  Kaspar  Weißmann.  Reißing.  Straubing.  —  —  August.
—  Joseph  Kerscher.  Schneiting.  1  —  —  —  —  —
—  Jaoseph  Amon  reßwiz.  —  —  —
—  Johann  Greß.  Trebsau.  Treßwiz.  Tagloͤhner.  —
chmid.  Joseph  Schlosser.  Freudenberg.  Amberg.  Unbewußt.  September.
em.  Ulrich  Birner  Hirschau.  —  —  —  —
—  Michael  Reitter.  Nürnderg.  Goldschmid.  Oktober.

Vom  iten  Chevaurlegers  -Regimente.
em.  Mathias  Schachtner.  Mühlhausen.  ,  Abensberg.  Unbewußt.  Jaͤnner.

—  Jobham  Kometer.  Briren.  Taglbhner.  Febrnar.
—  Joseph  Eisenmann.  reising.  Undewußt.  Mai.
—  Auton  Denubdck.  Reicheréberg.  Landau.  —  —  —I
—  Jeseph  Zebhacker.  Grueb.  Kizting.  —  —  .  Juli.
—  Frauz  Forster.  Englmannöberg.  Landau.  —  —  —
—  Eeorg  Frohnbdck.  Oberhecking.  —  —  Schuster.  —
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        Namen  Wo  zu  Hause?  .  Monat
.-  .  Stand
der  *  »  d  der

Deserteurs.  Ort.  Gericht.  *e  Desertion.
Gem  Joseph  Lipol.  Buͤhmeureith.  Passau.  Bauer.  Oktober.

—  Sedastian  Huber.  Bellheim.  Dachau.  Undewußt.  —

—  Georg  Oetz.  Deggendorf.  —  —  —

—  Martin  Tanzer.  Gatta.  Passau.  Bauer.  —

—.  Joseph  Huber.  Walksing.  Vilshofen.  Mauerer.  —

Vom  a#ten  Chevaurlegers  =  Regimence.

Gem.  *;-  Hoheneck.  uͤssen.  Mauerer.  ebrnar.
—  Faver  Britsch.  Habbeim.  Elchingen.  Bauer.

Korp.  Franz  Fischer.  Aschau.  Reuthe.  Feldwebel.

Gem,.  Johann  Scadler.  Schwatz.  Undewußc.  Marz.
—  Johann  Häckelmüller.  Grämendach.  Zierelster=  *
—  VBlasius  Brunner.  Tulfs.  1  Somnenberg.  Soldat.

—  Joseph  Laucdthaller.  Liebenthann.  Guͤnzburg.  Unbewußt.  Mai.
Korp.  Mathlas  Schwäzmann.  Bopfiugen.  Bräuer.  Juni.
Schmid.  NKaver  Jaher.  Polling.  Weilheim.  Schaͤfer.  —
.  Kaspar  Endres.  Weiller.  Dillingen.  Weber.  —

—  Johanmn  Lecherer.  Reinbartsried.  Obergünzburge  Soldner.  Jull.
—  Georg  Vollmann.  Straßberg.  Schwabmünchen.  Schleifer.  —
Joseph  Koch.  Kreuzanger.  —  —  Wannenmacher.  —

—  Joseph  Blum.  Hochst.  Dornbirn.  Bauer.  Auguct.

—  Remigins  Schafhütrel.  Tiefenbach.  Imenstadt.  Taglöhner.  September.

—  Joseph  Grad.  Stauffen.  Bauer.  Oktober.

—  Leepold  Haudel.  Eburg.  Kaufleure.  —

—  Jalob  Kobach.  Agstaͤdteu.  Il#im  rhausen.  Undewuße.  November.

—  Joseph  Küchle.  begau.  Grbnnenbach.  —  —  —

—  Franz  Lorenz.  Ried.  Weiller.  —  —  —1

—  Franz  Hagen.  Bauckenrenth.  Bregenz.  —  —  —

—  Thomas  Entz.  Ulm.  Weber.  Dezember.

—  Joseph  Fuchsberger.  Sonthofen.  Ledig.  —

 

Vom  Sten  Chevauxlegers  =  Regimente.

 

.  Johann  Bruͤderle.
Joseph  Hart.

Johann  Habenschatter.
Leonhard  Kenlechner.
Michael  Bick.
Wilhelm  Berstel.
Joseph  Locher.

1111113

 

Patrimonialgericht

 

Blankenburg.  8  Pehen-Ohrenban.
  Eichstdd
glengenfeld.
Elchenzelt.  Krailsheim.
Hawangen.  Ottobeueru.

Aug
Edisweiller.

oͤbnrg.
Stadtwangen.

 

Solt  ner.
Beamter.
Sattler.
Schneider.
Bauer.

Februar.
Juni.
Juli.
April.
Juli.

—
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        Namen  Wo  zu  Hause?
der  Stand  N
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desereion.
Vom  éten  Chevauxlegers  =  Regimente.
Gem  Ichann  Schbuderger.  Oberzune.  Ansbach.  Bauer.  Jänner.
—  korenz  Baperlein.  Lämerstadt.  Hschstädt.  —  —  —
—  Nilkolaus  Herr.  Weissenbrunn.  Kronach.  —  —  —
—  Johann  Knenlein.  Hellezheim.  gessbein.  Bäcker.  Maͤrz.
—  Foeonhard  Schmide.  urghaßlach  Musikant.  —
—  korenz  Mohr.  2  all  srzhoßlac.  Bauer.  —
—  Geerg  Bechmann.  dorf.  —  —  —
—  Georg  Dauer.  —7  ein.  —  —
—  Gecorg  Nießlein.  Schiendorf.  Scheßliz.  Handelsmann.  —
—  Zudolph  Grdlling.  .  Oh  Weißgaͤrber.  —
—  Christoph  Schneider.  enstein.  Taglbhner.  April.
—  Hieronimus  Elmecker.  MNerdheim.  „Scehaus.  —  —  —
—  Philipp  Schmitt.  en.  Bauer.  —
—  Nikolaus  Schmitt.  Burghaßlach--  Hirt.  —
—  Leonhard  Kaltenboͤck.  Markt  Tascheckt  —  Bauer.  —
—  Georg  Berwind.  Abswind.  Rudenhausen.  Häcker.  —
—  Herrg  Rauschner.  Bugiz.  Banz.  Bauer.  —
—  Anudréä  Engelhord.  Peesteck.  Stadtsteinach.  Taglbhner.  Mal.
—  Adam  Weber.  Dornheim.  Scheinfeld.  Bauer.  —
—  Tobias  Kaltenboͤck.  Markt  Taschendorf.  Steinbach.  Wagner.  —
—  Johann  Schoͤnweiß.  Zuͤrn  Kadolzburg.  Mauerer.  Jull
—  Josepfy  Steckinger.  Geiglwind.  Bauer.  —
—  Johann  Kühnlein.  ordhalben.  Jüger.  —
—  Wilhehn  Delér.  Zürndorf.  Kadolzburg.  ##chhipdler.  —
—  Kenrad  Horger.  amberg.  Hausmeister.  Ausust.
—  Johann  Lieb.  Pferdsfeld.  Lichtenfels.  Vauer.  —-—JobannWels
  Steinwiesen.  Kronach.  Floͤsser.  —
—  Fliederich  Lämlein.  Heiligenstadt.  Ebermannstadt.]  Mauerer.  —
—  HNenrad  Rupert.  Ecklosstein.  Neukirchen  a.  Brand  Schuster.  Seprember.
Tromp.  Georg  Schneider.  Radelhof.  Scheßliz.  Bauer.  Oktober
Gem  Bernhard  Strauß  Leiterhausen.  —  —  Bedienter.  —  .
—  Kaspar  Krug.  Madenhausen.  Schweinfintb.  Taglehner.  —
—  Friederich  Hepp.  Weißendronn#  RKudenhausen.  Bauer.  —  —  11
—  JSobann  Banerlein.  Bamber  Buͤrger.  Nevember.
—  Jaoseph  Schebler.  Urspiing.  #e#rirner.  Bauer.  Dezember
Pom  Artillerie  -Regimente.
anonier-  Korp.  Lorenz  Biadl.  Regenstauf.  Srtslengevfeld.  Buͤrger.  I  März.

.  Joseph  Holzmayer.  2  Unbennußt.  —
—  Josepb  Hesch.  o  Häueler.  April.
—  Marhias  Hartmam.  .  st  Tagloͤhner.  —
—  Michael  Schrott.  Vohdurg.  nzelhede.  —  —  —

 

 

—.—

————  —
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        Wo  u  Hause?
Namen  Haust  —  Stand  Monat
der  der  Aeltern  der
Deserreuré.  On.  Gericht.  Desertion.
Eer-  PFelursch  Erbbner.  Ansbach.  Büttner.  April.
Christoph  Oswalo.  Schwabach.  Bardbierer.  —
—  #  ustin  Schwarz.  Bamberg.  Friseur.  —
—  Walentin  Hartl.  Harmeding.  WMolfrathehaufen.  Unbdewußt.  Mal.
—  Shenre  Rasch.  Altmanstein.  Riedeuburg.  Häusler.  —
—  Ankon  Sandbügler.  Freising.  chneider.  —
—  Johann  Eiba.  Shril  en.  Buͤrger.  —
—  Anton  Miesch.  Innsbruck.  Unbewußt.  —
Joseph  Daller.  Oberaudorf.  Rosenheilm.  —  —  Inni.
—  Alois  Schellerer.  Salern.  Burglengenfeld.Bräuer.  —
J—  Philipp  Haberkorn.  Feuerbach.  Kastell.  Taglöhner.  —
—  Mhllepp  Leipert.  —  —  —  —  Dmmermaan.  —
—  Peter  Herzog.  Schnodsenbach.  Schelnfeld.  uͤller.  —
61—  Andräá  Klein.  Remlingen.  Bauer.  —
—  Baptist  Limer.  Kabalis.  Fleumes.  —  —  —
—  Alois  Raßhofer.  Schmidhammer.]  Valley.  Häuéler.  Juli.
—  Alois  Hochholzer.  orf.  Bruckmeister.  —
—  Paul  Hoiß.  Hollenbach.  Eichach.  Taglöhner.  —
—  Georg  Zmimelseher.  Hasselhof.  Krailshetm.  Ammeermann.  –
l—  Georg  Ument.  Baunach.  Gleusdorf.  auer.  —
—  Michael  Kern.  Attachiug.  Freising.  Tagloͤhner.  August.
—  Anton  Kapfer.  engau.  Söldner.  —
—  Michael  Sedlmayer.  Attaching.  Hal.  –  —  —1
—  Jakob  Hüäuser.  Mendorf.  Riedenburg.  Weber.  —
—  Joseph  Pachhuber.  erbung.  Häusler.  —
—  Joseph  Sallbbck.  Nassenfels.  Sichuter.  Jäger.  —
—  Joseph  Gruͤnauer.  Walthurn.  Trehwi  Taglbhner.  —
—  Johann  Pretzl.  Oberviechtach.  Nabune.  Wald.]  Weber.  —
—  Johaun  Welsß.  Rehberg.  Treßwiz.  Bauer.  —  .
—  Jakob  Hdhl.  Jagstheim.  Krailsheim.  Weber.  September.
—  Johann  Trautner.  iesi  ered  Ebermannstadt.  Baner.  —
—  Miichael  Schuh.  ürth.  Schuster.  —
—  Joseph  Wiener.  Dorffen.  Erdips.  Taglehner.  Oktober.
rofosrnjung.  Joseph  Blaß.  -  —  —  —
m.  Joseph  Fuchs.  Bay.  abn  nerfeld.  Unbewußt.  —
—  Palentin  MayershoferRiedlingen.  Wertingen.  Bauer.  November.
—  Johann  Georg  Schmitt.  eistein.  Zimmermannu.  Dezember.
—  E  Richter.  Obereisenheim.  Rudenhausen.  Haͤcker.  —
Vom  Jaäger  -Corps.
orp.  Adam  Kobel.  Passan.  Undewußt.  1  Januar.
efr.  Blastus  Gugenberger.  Manern.  Erding.  ——  —
em.  Thomas  Thaller.  Ullersbach.  Vilshofen.  —  —  —
—  Jakob  Schillinger.  Straubing.  —  —
fr.  Johann  Neff.  Landshut.  —  —  *
em.  Alois  Jintel.  Mürchen.  —  —  März.
        <pb n="99" />
        Namen  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat.
der  der  Aeltern  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertion.
Gem.  Karl  Bucher.  Frankenhausen.  1  Vilsbiburg.  unbewußt.  Maͤrz
—  Tayer  Kaller.  Luͤnchen.  —  —
—  Alois  Reisinger.  Siegenburg.  Abensberg.  —  —  —
—  Johann  Schamburger.  —  —  —  —  —  —
—  Georg  Wittmann.  Dachau.  —  —  —
—  Sebastlan  KNieber.  Freysing  —  —  —
—  Ferdinand  Mudelhard.  Neustadt.  Abensberg  –  —  —
—  Ignaz  Ortum.  ndshut.  —  —  —
—  Joseoh  Oßwald.  eunsiinteh  Aichach.  —  —  —
—  Johann  Reiter.  ünchen  —  —  —
—  Sebald  Kobold.  Aichach.  —  —  —
—  Joseph  Neuhofer.  Landshut.  —  —  —
—  Anton  Neuhofer.  —  —  —  —
—  Lorenz  Neuhofer.  —  —  —  —
—  Lorenz  Sach.  Haidhausen.  Muünchen.  —  —  —
—  Franz  Paul  Groß.  Vilshofen.  —  —  —
—  Mathias  Ehrmayer.  Aibling.  Rosenheim.  Mezger.  April
—  Kaspar  Bauer.  Mitterteich.  Tirschenreuth.  unbewußt.  —
Gefr.  Georg  Baumgaͤrtner.  Muͤnchen.  —  —
Ger.  Joseph  Karl.  —  —  —  —
—  Gallus  Kollin.  Siegenburg.  Abensberg.  —  —  —
—  Joseph  Roselmayer.  rding.  —  —  —
—  Leonhard  Glaßl.  Deining.  Wolfrathshausen.  —  —  —
—  Joseph  Bauer.  ellheim.  —  —  —
—  Miichael  Wührl.  Altmannstein.  Niedenburg.  —  —  —
—  Michael  Atelinger.  Diekfurtb.  —  —  —
—  Joseph  Ambos.  Grafing.  Schwaben.  —  —  —
—  Joseph  Moser.  Riedenburg.  —  —  —
—  Mathias  Buchner.  Arndorf.  Eagenfelden.  —  —  —
—  Joseph  Müllr.  u.  München.  —  —  —
—  FKaspar  Gaigl.  ünchen.  —  —  —
—  Feonhard  Gaigl.  —  —  —
—  Franz  Reidax.  Hemau.  Neub.  a.  d.  Donau.  —  —  —
—  Joseph  —  euburg.  —  —  —
—  Joseph  Soͤrgt.  Unterhausen.  em  —  —  —  —  —
Korp.  Valenein  Rothmund.  «  pten.  —  —  —
Gem.  Johann  Maͤrsch.  Soͤflingen.  ew  Ulm.  —  —  —
—  Michael  Mittel.  Donauwoͤth.  —  —  —
—  Taver  Schneck.  Deggendorf.  —  —  May.
—  Wolfgang  Angermeyer.  Kloster  Methen.  1  —  —
—  Kaver  Wagner.  Au.  Meesburg.  —  —  —-—Nepv.ukH-tschvogkl.
  Münch  chen.  —  —  —
—  Georg  Mayer.  Au.  —  —  —  —
—  Georg  Schleichheiiner.  Ahla.  Dachau.  —  —
—  Georg  Danhauser.  Neumarkt  —  —  —
        <pb n="100" />
        Namen  Wo  zu  Hause?  Monat
der  Stand  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.

Gem.  Mathias  Schmibt.  Freysing.  unbewußt.  Mai.
—  Peter  Baumann.  Neuburg  an  der  Donau.  —  —  —
Hautb.  Friedrich  Wilbelm.  München.  —  runi.
CGem.  Georg  Niederbrucker.  Deggendorf.  —  —
—  —  Renshofer.  Toͤlz.  —  5
—  Joseph  Weigenthaller.  Landau.  —  Jult.
—  Joseph  Fawann.  Grießbach.  —  —  —

—  Thomas  Hobmayer.  Freysing.  —  —
—  Franz  Grafer.  Allershausen.  Freyfing.  —  —  August.
Hautb.  Jakob  Reitmayer.  Nandlstadt.  Moosburg.  —  —  September.

Ü  Fuhr  wesen.
Gem.  Johann  Wegele.  Neustade.  Abensberg.  unbewußr.  Jänner.
—  Cohristoph  Schmuck.  Neuburg  vorm  Wald.  —  —  —
—  Micharl  Droitl.  Pleystein.  —  —  —
—  Andraͤ  Ascherl.  Neuburg  vorm  Wald.  —  —  Februar.
—  Joseph  Kenkhard.  Meilling.  Ingolstadk.  —  —  Äpril.
—  Joseph  Gleißner.  Tirschenreuth.  —  —
—  Georg  Haaß.  Schermannskreit.]  Aichach.  —  Mai.
—  Johann  Morasch.  Aibling.  Rosenheim.  Schnetder.  Juni.
—.  Adam  Gruber.  Friedensried.  Wetterfeld.  unbewußt.  —.
—  Miichael  Fuchs.  Neubau.  —  —  —  —  —
—  Georg  Dintesberger.  Steinharing.  Burghausen.  —  —  Juli.
Tromp.  Joseph  Schuͤner.  Großberg.  Kellheim.  Handelsmann.  August.
Kelbdorf.  Wetterfeld.  unbewußt.  D  #ember.

Gem.  Michael  Kelner.

 

 

 

 

 

Anumerkung.  Der  im  Regierungsblatte  v.  J.

 

1808.  Stuͤck  XVI.  Seite  787  als  Deserteur

  vorkommenbe  Joseph  Hofboͤck  von  Mergershausen,  Landgerichts  Hiltpoltstein,
  wurde  aus  Verstoß  aus  solcher  ausgeschrieben,  und  ist  niche  desertirt.

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  baben  gegen  die  in  vorstehendem  Verzeichnisse
benannten  Entwichenen,  sowohl  ruͤcksi  chelich  ihrer  Herson,  als  ibres  Vermegens,
nach  den  bestehenden  Verordnungen  iu  verfahren.

München  den  3.  November  1808.
Königlicher,  Krlegs-Oekonoemie-Na#b##

Krauß.

von  Steding.
        <pb n="101" />
        169

Koͤniglich-Baierisches

170

Regierungsblatt.

 

IX.  Stück.  Muͤnchen,  Sanmstag  den  4.  Febtuar  1809.

Allgemeine  Verordnungen.

(Den  Dienst  des  Polizei-Kordons  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  in  verschiedenen  Bezirken  Unsers  Königreiches
  bestehenden  Polizei-Kordon,  der
im  Grunde,  nach  den  in  den  Regierungs-Bläuern
  bekannt  gemachten  Tabellen,  bisher
von  gutem  Erfolge  für  die  innere  Sicherheit
gewesen,  wollen  Wir,  bis  zu  Unserer  weiteren
allerhöchsten  Entschliessung  in  seiner  dermalicen
  Verfassung  noch  fort  erhalten  wissen;
indessen  aber  denselben  unter  sich  nicht  nur
in  nähere  und  in  das  Ganze  eingreifende
Berührung  bringen,  sondern  auch,  wegen
Haheit  des  Dienstes  und  der  Ordnung,  unter
Unsue  spezielle  Leirung  nehmen,  und  dieselbe
Unserm  Ministerinm  des  Innern  hiemit  allergnddigst
  übertragen.

Diesem  ausgesorochenen  Grundsaze  zu
Folge  verordnen  und  befehlen  Wir  daher,
wie  folgt:

.  1.

Die  Landgerichte  haben  uͤber  Ordnung
und  Dienst  des  in  ihrem  Bejirke  sich  befindenden
  Polizel  =  Kordons  unmittelbar  zu  wachen,
  und  über  denselben  zu  gebieten.

Sie  haben  sich  daher  von  den  Rottmeistern
  über  alle  Vorfälle  und  Ereignisse  schrifer
lichen  Rapport  geben  zu  lassen;  besonders
aber  haben  sie  zu  sorgen,  daß  das  Mandat
vom  26.  Mat  r80  (Regierungsblatt  Stück
XV.  Seite  735  —  740)  genau  und  überall
in  Vollzug  geseze  werde.

.  2.

Die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Kordonisten
  bleibt  ihnen,  wie  bisher,  uͤberlassen.
Wir  vertrauen  aber  in  Unsere  Landrichter,
daß  sie  gute  und  rechtliche  Maͤnner  zum
Kordons-Dienste  annehmen,  und  daher  die
untauglichen  und  inkorrigiblen  aus  demselben
verbannen  werden.

.  3.

Da  ohne  Disciplin  keine  Ordnung  bestehen
  -unn,  so  belassen  Wir  Unsern  Landrichtern
  auch  das  Bestrafungs-Recht  der  nachlässigen
  und  sich  verfehlenden  Kordonisten.
Als  Snrafen  bestimmen  Wir:  Verweise,
engen  Arrest,  Verschärfung  desselben  bei
Wasser  und  Brod,  mit  Krumnmsschliessen  bis

auf  das  dritte  oder  erste  Glied,  Enrlassung.

*-**k
Im  Dienste  selbst  haben  sich  Unsere
bandrichter  nach  der  Kordons=  Jnstruktion
vom  21.  Dezember  1823  genau  zu  achten,
12
        <pb n="102" />
        171

auch  die  sonstigen  dießfalls  erlassenen  Vererdnnngen,
  besonders  aber  jene  vom  11.
November  1805.  und  1.  Maͤrz  1808.  (Regierungsblatt
  dieser  Jahre  Stuͤck  XLVI.  Seite
1740,  dann  Stück  XII.,  Seiteb  20)  zu  befolgen.

5.  5.  1

Die  mittelbare,  höchstndhere  Oberaufsicht
  und  Leitung  des  Kordons  übertragen-Wir
  Unseren  General-Kreis-Kommissariaten;
  daher  die  in  derselben  Kreise  liegenden
Landgerichte  in  Kordonsgeschäften,  so  anderen
hierauf  Bezug  habenden  Gegenständen  an
dieselbe  zu  berichten,  und  weitere  Verhalts-=Besfehle
  zu  erwarten  haben.

*“

De  königliche  Landrichter  hat  alle  Monate
einen  Rapport  an  das  ihm  vorgesezte  General-Kreis=
  Kommissariat  abzugeben,  und
hierin,  alles  zu  melden,  was  auf  den  Kordons-Dienst,
  dann  auf  dessen  Verbesserung
oder  Verschlechterung  Bezug  hat.  Eben
so,  wenn  er  einen  Kordonisten  bestrafen
ließ,  dieses  hierin  anzuf#hren,  und  sowohl
die  Art  der  Strafe,  als  die  Ursache  der
Bestrafung  beizusezen.

6.  7.

Ist  das  Vergehen  des  Kordonisten  im
Dienste  von  Belang,  so  sind  auch  die  Untersuchungs-Akten
  dem  betreffenden  General=Kreis-Kommissariate
  vorzulegen,  das  dann
über  die  Bestrafung  selbst  zu  erkennen  hat.

6.  8.
Ließ  sich  endlich  ein  Kordonist  sogar  ein
Verbrechen  zu  Schulden  kommen,  das  einer
  peinlichen  Untersuchung  bedarf,  so  ist

17:

er  derselben  zwar  ohne  weiters  zu  unterwersen;
  allein  auf  der  Stelle  muß  auch
hievon  die  Anzeige  dem  vorgesezten  General=Kreis
  -Kommissariate  geschchen.  Ist  das
rechtliche  Erkenntniß  über  den  Kordonisten
erfolgt,  so  ist  dem  General-Kreis  Kommissariate
  hievon  eine  Abschrife  mitzurheilen,

S.  9.

Diesem  Monat-Rapporte  hat  Unser  kand-=richter
  noch  beizufügen,  alle  merkwürdige
Vorfälle  und  Ereignisse,  die  sich  bei  seinem
unterhabenden  Kordon  anbegeben;  auch  hat
er  sich  über  die  anbefohlene  Visttation  der
Kordons-Sctationen,  und  über  die  dort  entdeckten
  und  abgestellten  Gebrechen  gehdrig  zu
dussern.

6.  1#0

Wenn  Unsere  General-Kreis-Kommissaͤre
  die  in  ihrer  Justruktion  bestimmten  Visitations-Reisen
  (Regierungsblatt  v.  J.  1808,
Stuͤck  XXXIX.  Seite  1668)  vornehmen,  so
wird  ihr  Diensteifer  ohnehin  auch  die  Nachsicht
bei  den  Kordons-Stationen  umfassen.

iee

Mit  jedem  Monate  ist  von  jedem  Landgerichte

  ein  gehèrig  belegtes  summarisches

Verzeichniß  der  vom  Kordon  aufgehobenen,

und  theils  über  die  Landes-Grenze,  theils
in  ihre  Heimath,  und  theils  auch  an  die
einschlägigen  Gerichte  und  Aemter  gelieferten
  Individuen  dem  ihm  vorgesezten  General-Kreis:
  Kommissariate  vorzulegen,  das
hieraus,  nach  der  bereits  in  den  Regierungs-Blättern
  bekannt  gemachten  Norm,  eine  Haupt-
        <pb n="103" />
        173

Tabelle  verfertiget,  und  an  Uns  laͤngstens  in  der
Haͤlfte  des  naͤchsten  Monats  einsendet.

Wir  werden  hieraus  eine  General=  Uebersichts-Tabelle
  verfertigen,  und  dieselbe  mit
jedem  Monate  in  Unserm  Regierungsblatte
bekannt  machen  lassen.

.  12.

Unsere  Landrichter  haben  mie  Schlusse
eines  jeden  Vierteljahres  den  ihnen  vorgesezten
  General-Kreis-Kommissariaten,  nach
anliegender  Form,  eine  detaillirte  Tabelle
lhrer  unterhabenden  Kordons=  Mannschaft
vorzulegen,  und  bei  der  Konduite  auch  die
Sngasen,  nebst  derselben  Veranlassung,  zu  bemerken;
  auch  beizufügen:  ob  der  Mann  im
Dienste  erackt,  aufmerksam,  geschickt,  ausrichtsam,
  oder  nachlässig,  in  seinem  Betragen
  unordentlich,  nich  verständig  u.  dgl.  sey.

*ee

Auch  von  diesem  effektiven  Standausweise
der  Kordonêmannschaft  ist  eine  Haupt-Tabelle
zu  verfassen,  und  Uns  gehorsamst  von  jenen  General-Kreis-Koinmissariaten,
  welche  in  ihreu

  Bezirken  einen  Kordon  haben,  vorzulegen.
.  14.

Da  Pir  einen  solchen  effektiven  Standausweis
  von  jenem  Kordon,  der  in  der  ehemaligen
  Provinz  Baiern  bestand,  schon  erhalten
  haben,  denselben  aber  von  jenem
Kordon  noch  vermissen,  der  in  den  Provinzen
  Franken  und  Oberpfal;z  errichtet
wurde;  so  erwarten  Wir  von  den  betreffenden
General-Kreis-Kommissariaten  die  alsbaldige
Einsendung  dieser  effektiven  Standausweis-Tabellen,
  um  hieraus  die  Stationen,  dann

174

Stärke  und  Besezung  des  Kordons  ersehen
zu  können.
.  15.

Mit  dem  Schlusse  eines  jeden  Vierthahres
  hat  endlich  auch  jedes  General-Kreis-Kommissariat
  Uns  anzuzeigen:  wie  der  Kordon
  seiner  Schuldigkeit  nachkomme,  ob  der
Dienst  genau  gemacht  werde,  ob  die  Kordonisten
  Wohlthat  dem  Unterthane  sind,  oder
nicht  vielmehr  durch  Ercessen  demselben  zur
Last  werden,  welche  Gebrechen  hier  und  da
Statt  hatten,  oder  noch  haben,  ob  und  wie

denselben  gesteuert  worden,  oder  auf  welche  Art

denselben  durch  eine  allgemeine  Verfügung

abzuhelsen  wäre.
6  .  16.

Wegen  der  Kordons-Kosten-Konkurrenz
  und  derselben  Verrechnung  bleibt  es
endlich,  so  weit  es  die  ehemalige  Provinz
Baiern  betrift,  vor  der  Hand  bei  Unserer
unterm  11.  Dezember  v.  J.  einsweil  erlassenen
Verfuͤgung.

Von  dem  ersten  Oktober  anfangend  hat
aber  jedes  General=  Kreis:  Kommissariar  in
seinem  Bezirke  die  Kordons-Rechnungen
abhören  und  justifiziren  zu  lassen,  und  dieselben
sodann  an  Unser  Ministerium  des  Innern
zur  Superrevision  einzuschicken.

Unser  General=  Kreis-Kommissariat  hat
für  den  Vollzug  dieses  Unsers  allerhöchsten
Befehls  zu  wachen  und  sich  hienach  zu  achten.

München  den  31.  Jänner  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Moncgelas.
Auf  koniglichen  allrbbchssen  Befehl

der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="104" />
        Essektiver
der  aufgestellten  Polizei

Standausweis
Cordons=Mannschaft

  in  Baiern.

 

 

 

 

 

 

 

4  1  1  TZ
i  Des  angestellten  In  wel-  wWann  SOb  er
Benennung  A  Z2
"  IZJJndioiduumé.  scher  Eie"=  und  wie  schen,  E
—  ——  —  —  genschaf#  l  Ezumslunsann—
E  der  *  I  !  »I:  »  beim  Po-  dene=  und  wo  7,  „Vemerkung.
*“  r--  l  m  55  Vor-und  —  tlizei-Kor-  2  dienste  ehevor
kande  Sta-  Zunamen  den  an-  Ngelem-  gedient
gerichte.  tienen.  S  E  gestellt.  "  men.  hat.  .

 

 

 

L

(Den  Malzaufschlag  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  zwar  in  der  im  Malzaufschlagswesen
  unterm  30.  Dezember  1807  erlassenen
  Verordnung  für  die  Fälle,  wenn
der  Müller  das  in  bvie  Mühle  gebrachte
Malz  nicht  selbst  mißt,  oder  solches  eher
mißt,  als  es  zum  Brechen  vollkommen  bereitet
  ist,  bestimmte  Strafen  angeordnet;  da
aber  vorgestellt  worden  ist,  daß  die  Müller

öfter,  wegen  ihrer  ökonomischen  Verrichtungen,

  vom  Hause  abwesend  seyn  müssen,  se
wollen  Wir  gedachte  Verordnung  dahin  abgeändert
  haben,  daß

3.  dem  Müller  in  diesem  Betrachte  erlaubt
  seyn  soll,  auch  einen  vertrauten  Kneche
verpflichten  zu  lassen,  welcher  in  seiner  Abwesenheit
  die  Abmessung  besorgt;  sollte  aber
diese  nicht  von  dem  Müller  selbst,  oder  seinem
  verpflichteten  Knechte  geschehen,  so  soll
für  diesen  Fall  eine  Strase  von  10  Thlrn.
eintreten,  und  diese  nach  der  ersten  Korrektion
im  ferneren  Betretungsfalle  verdoppelt  werden;

b.  soll,  wenn  das  Malz  schnell  nach
dem  Einsprengen,  und  ohne  daß  solches  we- 



—
#  .  n

nigstens  zwei  Stunden  lang  abgestanden  ist
gemessen  wird,  von  jedem  Schäffel  der  Auf
schlagsbetrag  eines  Mezens  zu  37  :  kru.  alt
Ersaz  erlegt  werden.  ,

Diese  Unsere  allerhöchste  Verordnung  is
genauest  zu  beobachten,  und  deßhalb  durck
das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Kennt
niß  zu  bringen.

München  den  27.  Jänner  1309.

Marx  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befeh
der  General-Sekret#
G.  Geiger.

 

Auftrag
an  die  Landgerichte  des  königlichen  Appella
tionsgerichtes  für  den  Regen=  und
Unterdonau-Kreie.
(Den  Jahresbericht  für  rog.  über  den  Zustand
der  Kriminal-Gefängnisse  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Känigs.
Nachdem  die  königliche  allerhöchste  Entschliessung
  vom  20.  Juli  1805  bestimme,
daß  mit  Ende  jeden  Jahres  von  sämtlichen
        <pb n="105" />
        177  —

Gerichten  Anzeigs-Berichte  uͤber  den  Zustand
der  Kriminal:  Gefängnisse  anher  eingesendet
werden  sollen;  solches  aber  bei  dem  Schlusse
des  leztverslossenen  Jahres  meistentheils  unbefolgt
  blieb:  so  werden  hiemit  sämtliche  rückständige
  königliche  Landgerichte  des  diesseitigen
  kbniglichen  Appellationsgerichts-Beztrkes
angemahneg,  der  obigen  allerhöchsten  Entschliessung
  gemäß  ihre  Anzeigs-Berichte  unverweilt
  anher  einzubefördern.

Straubing  den  23.  Jänner  1809.
Königliches  Appellatione-Gericht
für  den  Regen=  und  Unterdonau:
  Kreis.

Freiherr  von  Reichlin.
Sighart.

Bekanntmachungen.

 

(DDie  Anstellung  eines  Bau--Inspectors  für  das
Bauwesen  der  Stifrungen  und  Gemeinden
im  Altmühl-Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nach  allerhöchster  organischer  Verordnung

vom  236.  Dezember  vorigen  Jahrs,  das

Bauwesen  der  Stiftungen  und  Kommunirr#en

  berreffend,  (im  IV.  Srücke  des  heurihen

  Regierungs-Blattes)  wird,  so  wie  in
jedem  der  ubrigen,  auch  in  dem  Altmühl-=Kreise

  für  erwähntes  Bauwesen  ein  Kreis"

Bau-Inspektor  aufgestellr,  welcher  seinen  Siz

in  Eichstädt,  als  der  Haupestadt  des  genannten

  Kreises  nimmt,  und  über  dessen  Verrichungen,

  Gehalt  und  übrige  Dienstes-Verhälmisse
  das  Rähere  in  der  Eingangs  erwähnin
  allerhöchsten  Verordnung  enthalten  ist.

178

Da  nun  der  zur  berichtlichen  Borschlagung

eines  zu  diesem  Posten  tauglichen  Subjekts

anberaumte  Termin  sehr  beschraͤnkt  ist,

so  werden  diejenigen,  welche  sich  um  die

Stelle  des  Bau-Inspektors  für  den  Altmühl-Kreis

  bewerben  wollen,  hiemit  aufgefodert,
ohne  Verzug  ihre  dießfallsigen  Gesuche  bei

dem  unterzeichneten  General-Kreis-Kommissariate
  einzureichen,  und  hiebei  ihre  technischen

Keuntnisse,  vorzüglich  im  Landbauwesen,  nachzuweisen.

  Auf  jene  Individuen,  welche  zu-Fleich

  Kennenisse  in  dem  Brunnen=  und

Wasserbauwesen  besizen,  oder  bereits  bei  der

königlichen  General-Direktion  des  Serassenund
  Wasserbaues  angestellt,  und  nach  individuellen
  Verhältnissen  zur  Mitübernahme

einer  solchen  Kreis-Bau-Inspektion  geeignet
sind,  wird  besondere  Rücksicht  genommen

werden.

Eichstädt  den  23.  Jänner  1809.
Königliches  General=  Kommissa--riat
  des  Altmühl  =  Kreises,  als

Patrimonial-Stiftungs=  und

Kommunal-Kuratel.
Graf  von  Tassis.
Barth.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarreien  Lomaso,  Landgerichts
  Stenice,  und  Spor  Maggiore,
Landgerichts  Mezzolombardo,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Beförderung  des  bisherigen  Pfarrers
  von  Lomaso,  DPhilipp  von  Visintainer,
  zur  Pfarrei  Riva,  und  des  bieherigen
  Pfarrers  von  Spor  Maggiore,
        <pb n="106" />
        179

OHriester  Julius  Seari,  zur  Pfarrei  Deno,
  ist  die  Pfarrei  Lomaso,  Landgerichts
Stenico,  wie  auch  jene  von  Spor
Maggiore  im  Landgerichte  Mezzolombardo,
  erledigt  geworden.

Alle  diejenigen,  die  zu  den  gedachten  Pfarrs=Hffünden
  adspiriren,  und  hiezu  qualifizire  zu
sepn  glauben,  werden  hiemit  aufgefodert,
binnen  14  Tagen  ihre  belegten  Gesuche  bei
der  unterzeichneten  Stelle  einzureichen.

Trieu  den  12.  Jänner  1300.
Königliches  General=  Kommissariat

  des  Eitsch-Kreises.

Johann  Graf  von  Welsberg.
Duocati.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Brancafora,
Landgerichts  Pergine,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Es  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  am
ac.  d.  M.,  die  Pfarrei  Brancafora,
Landgerichts  Pergine,  durch  den  Todfall
des  Pfarrers  Pecer  Adami  erledigt  wurde.
Die  Adsoicanten  zu  dieser  Pfründe  werden
  daher  aufgefoderr,  sich  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  binnen  14  Tagen  mit  Vorlezung
  der  vorschriftmässigen  Belege  zu
melden.
Trient  den  22.  Jänner  1800.

Königliches  General=  Kommissariat
  des  Etsch-Kreises.
Johann  Graf  von  Welsberg.

Ducati.

 

180

Cie  Erledigung  der  Kuratie  Cis,  Landgerichts
  Malc,  und  der  Pfarrei  Meano,
Landgerichts  Trient,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  Kuratie  von  Cis,  Landgerichts

Mal  ,  durch  die  Resignation  des  bisherigen
  Seelsorgers,  und  die  Pfarrei  Meano,
Landgerichts  Trient,  durch  Absterben  des
Pfarrers  Michael  Georg  Sardagna  in
Erledigung  gekommen,  so  wird  dieß  gehêrig
und  mit  der  Erinnerung  bekannt  gemacht,  daß
die  Adspiranten  zu  diesen  Seelsorgspfründen
ihre  Gesuche  binnen  14  Tagen  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  einreichen  und  ihre  Wahlfähigkeit
  ausweisen  sollen.

Trient  den  33.  Jänner  1809.
Königliches  General  =  Kommissariat
  des  Etsch-Kreises.
Johann  Graf  von  Welsberg.

DOncati.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Redemonte,
Landgerichts  Pergine,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.
Am  2o.  laufenden  Monates  starb  der
Priester  Pecer  Adami,  Pfarrer  und  Dechant
zu  Redemonte,  Landgerichts  Pergine.
Alle  diesenigen,  welche  um  die  Verleihung
der  dadurch  erledigten  Pfarrei  einzukommen
gedenken,  werden  hiemit  aufgefodert,  ihre
belegten  Gesuche  binnen  r4  Tagen  bei  der
umterzelchneten  Stelle  einzureichen,  und  ihre
gesetzmäßige  Qualifikarion  auszuweisen.
Trient  den  24.  Jänner  1309.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Etsch-Kreises.
Johann  Graf  von  Welsberg.
ucati.
        <pb n="107" />
        181

(Die  Erlepigung  verschledener  Pfründen  im
Lech-Kreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Moajestäe  des  Könligs.
Nachdem  am  22.  Dezember  1gog.  der
Dfarrer  zu  JZaisertshofen  „Joseph
Gast;  —  am  6.  Jänner  l.  J.  der  Pfarrer
  zu  Purk,  Franz  Kaver  Aumüller;
—  am  15.  desselben  Monats  der  Pfarrer
zu  Gerolcbach,  Martin  Nißl;  —  ferner
  am  31.  Dezember  1808.  der  Fruͤhmesser
zu  Jengen,  Johann  Georg  Pfeifer

gesterben,  und  endlich  der  ehemalige  Benesinat

  zu  Margertshausen,  Martin
Münch  in  der  Mitte  des  jüngst  vergangenen
  Jahres  auf  die  Pfarrei  Seyfrieds-=berg
  befördert  worden  ist,  so  nitt  hiedurch
  die  Erledigung  folgender  Pfarreien
und  Benefizien  ein;  nämlich:

1.)  der  Pfarrei  Zaisertshofen,  mie
Kol  Seelen  und  ohne  Filial,  in  dem  Landgerichte
  Türkheim,  der  Augsburger-Diöjes
  und  dem  Dekanate  Wald  gelegen;

2.)  der  Pfarrei  Purk,  zu  welcher  die
Rial  Langwid  gehbrt,  und  welche  eine

Berölkerung  von  ##15  Seelen  hat,  im  Landgerichte
  Landsberg,  Freisinger=  Diözes  und
Pandkapteel  Mammendorf;

3.)  Der  Pfarrei  Gerolsbach,  mit
drei  Filialen,  40  Einödhöfen  und  800  Seelen,
  im  Landgerichte  Schrobenhausen,  Freifinger-Diszes
  und  Wahldekanat  Sittenbach;

4.)  des  Frühmeß-Benefziums  in  Jengen,
  mit  welchem  die  Seelsorge  verbunden
ist,  in  dem  Landgerichte  Buchloe,  der  Augeburger=
  Diözes  und  dem  Dekanate  Kaufbeuern
  gelegen;

 

182

5.)  des  Kurat-Benefiziums  zu  Mar  gert  shausen,
  einem  in  das  Landgericht  Goͤggingen
  und  in  die  Pfarrei  Doͤppshofen  ge
hoͤrigen  Dorfe  von  293  Seelen.

Augsburg  den  25.  Jaͤnner  1809.
Königliches  General-Kommisseriat
  des  Lech-Kreises.

Graf  on  Reisach.
Lafabrique.

 

Armee-Befehl.

München  den  28.  Jäuner  1800.

C.  1.  Der  Unterlleurenant  des  Sten  Linien-Infanterie-Regiments
  Preysing,  Johann  von
Papa,  erhälc  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  diesseitigen  Kriegsdiensten,  mit  der  Erlaubniß,
  die  Uniforme  der  quirrirten  Offiziere
  nach  seinem  bisherigen  Grade  zu  tragen.


*  2.  Der  Korporal  des  ##en  Linten=  Insanterie-Resiments,
  Petrer  Spengel,  wird
zum  Junker  im  nämlichen  Regimente,  —
und  Mar  Freiherr  von  Waidmannsdorf
  zum  Junker  im  öten  Linien-Infanterie:
  Regimente  Herzog  Wilhelm  ernanne.

G.  3.  Der  Stabs-Audiror  Adrian  Jeseph
  Kelling  ist  zum  Kriegs-Oekonomie-Nache
  befördert.

.  4.  Der  Auditor  des  rien  Linien-Infanterie-Leib-Regiments,
  Kaver  Mühlbauer,
  —  und  der  Auditor  des  Artillerie=Regiments,
  Marimilian  von  Stubenrauch,
  werden  zu  Stabs-Auditoren  befördert,
  und  Ersterer  dem  General-Kom-
        <pb n="108" />
        183

mando  in  Nuͤrnberg,  Lezterer  dem  General-Kommando
  in  Augsburg  zugetheilt.

Der  Auditor  des  zten  Linien-Infanterie-Regiments
  Preysing,  Adolph  von
Hagens,  wird  zum  tien  Chevaurlegers-Regimente
  Kronprinz  versezt.

Der  Audikor  des  sten  leichten  Infanrerie=
  Bataillons  Buttler,  Klemens  Rappolt,
  rückt  zum  Artillerie-Regimente,  —
der  Auditor  des  öten  leichten  Infanterie-Baraillons
  Taris,  Franz  Joseph  von  Oswald,
  zum  sten  Linien-Infanterie-Regimente
  Preysing,  —  der  Auditor  des  Zten
leichten  Infanterie:  Bataillons  Bernclau,
Alois  Leeb,  zum  tten  Linien=  InfanteriebLeib-Regimente,
  —  und  der  Auditor  des
1ten  leichten  Infanterie=  Bataillons  Habermann,
  August  Mühlbauer,  zum  urten
Linien-Infanterie-Regimente  Kinkel  vor.

KE.  4.  Dee  Direktorial-Kanzellist  Joseph
  Wilhelm  wird  zum  Sekretär  bei
dem  Kriegs-Oekonomie-Rathe,  —  der  Regimems-Quartiermeister
  des  13ten  Linien-Infanterie-Regiments,
  Georg  Edelmann,  —
der  pensionirte  Oberlieutenant  Heinrich
Butz,  —  dann  die  beiden  Rechnungs-Of
fizianten  Ignaz  Schrott,  —  und  Joseph
Foresti  zu  Rechnungs-Kommissärcn  bel  der
Kriegs-Haupt-Buchhalterei,  —  der  bisherige
  ate  Superrevisor  bei  der  Kriegs-Haupe=Buchhalterei,
  Sebasiian  Benz,  zum  Krieas-Kommissax
  bei  der  Zeughaus-Haupt  Direktion,
  —  der  Kommissär  des  Armec-Montur-Depots,
  Christoph  Strobel,  zum
wirklichen  Kriege-Kommissär  bei  diesem  Ar-—



184

mee-Haupt-Depot,  —  dann  die  bisherigen
Rechnungs-Kommissaͤre  in  der  Kriegs-Haupt-Buchhalterei,
  Philipp  Gradinger,  —
Zacharias  Amann,  Anton  Schweigert,
  —  und  Wolfgang  Zimmermann,
zu  Kriegs-Kommissären  der  Armee  beförderk.
G.  ö.  Der  entlassene  Unterlieutenant,  Nepomuk
  Poschinger  erhält  die  Erlaubniß,
die  Uniforme  der  quittirten  Offiziere  nach  seinem
  bisherigen  Grade  zu  tragen.
§.  6.  Der  Adjutant  Seiner  Majestaͤt
des  Königs  von  Neapel,  Heinrich  Philipp
von  Segur,  ist  zum  Ritter  des  Militr-Max:
  Joseph-Ordens  ernannt.
Max  Joseph.  .
von  Triva.
Besorderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung
vom  20.  Dezember  1808.  wurden,  in  Folge
  der  organischen  Verordnung  über  das
Bauwesen  der  Stistungen  und  Kommunitäten,
  vom  nämlichen  Tage,  bei  der  Ministerial-Scistungs=

  und  Kommunal-Sektion

allergnddigst  angestellt:  als  Oberbau-Kommissär
  der  bisherige  Magistrats-Rath  dor
Restdenzstadt  Muünchen,  Nikolaus  von
Schedl,  mit  der  Modifkation,  daß  demselben
  zugleich  die  Inspektion  über  die  Stiftungs=
  und  Kommunalgebaude  und  über  die
Feuer-Löschrequissten  dieser  Stadt  belassen
ist;  —  als  Bangeometer:  der  bisher  im
Stiftungsdienste  verwendete  Geometer  Leovold
  Bruckner;  —  und  als  Bamzeichner:
der  biöherige  Bauzeichner  Joseph  Unger.
        <pb n="109" />
        185

Königlich=  Baterisches

180

Regierungsblat  t.

X.  Stück.  München,  Mittwoch  den  8.  Februar  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Prüfung  der  protestautischen  Pfarramta-Kandidaten

  und  deren  Befdrderung  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baiern.

Wir  haben  bereits  in  Unserm  organischen

Eocikte  über  die  Anordnung  einer  Sektion  in

Kirchen-Sachen  bei  Unserm  geheimen  Ministerium

  des  Innern,  vom  8.  September  1808,

die  baldige  Bearbeitung  einer  allgemeinen  Verordnung

  uͤber  die  theologischen  Pruͤfungen  der
n  A

Pfarr.  !*——  s  Unserm

protel  schen  Ofar
General-Konfistorium  zur  Pflicht  gemacht,  und
genehmigen  nun,  auf  den  Vortrag  desfelben,
vachfolgende  Instruktion  als  allgemeine  Vorschn#st
  für  diese  Prüsungen.

Es  sell  daher  dieselbe  im  Regierungsblarte
eingerückt;  auch  jeder  protestantische  Studirende,
  der  ssch  den  theologischen  Wissenschaften
widmet,  gleich  beim  Anfange  seiner  Universitäts
  =  S##udien  darauf,  als  auf  die  Norm,
wonach  er  sich  bei  seiner  Vorbereitung  zum
geistlichen  Amte  zu  richten  hat,  hingewiesen
werden;  und  endlich  sollen  auch  sewohl  die  mit
der  Prüfüng  beauftragten  Eraminatoren,  als
die  Behörden,  welchen  die  Präsentation  und
gutachtliche  Berichts-Erstattung  bei  Besezung

protestantischer  Pfarreien  zustehr,  sich  genaudanach
  achten.
München  den  4.  Februar  1809.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befebl

der  General.  Sekrerär
Kobell.

Instruktion

über
die  Prüfung  der  protestantischen  Pfarramts-Kandidaten
  und  deren  Beförderung.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

I.  Da  es  vor  der  Verleihung  geistlicher
Amtsstellen  von  der  grösten  Wichrigkeit  ist,
daß  der  Staat  die  gegründete  Ueberzeugung
von  der  erfoderlichen  Tauglichkeit  der  anzustellenden
  Religionslehrer,  und  von  ihrem
gewissenhaften  Eifer,  durch  Lehre  und  Wandel
  Gutes  zu  stisten,  erhalte;  so  ist  eine
sorgfilrige  Prüfung,  sowohl  der  Fähigkeiten
und  Kenntnisse,  als  der  Lehrgeschicklichkeir
und  Aufführung,  aller  derer  vorzunehmen,
welche  sich  diesem  Amte  bestimmt  haben.

II.  Diese  Prüfung  ist  eine  doppelte.
Die  erste  oder  Aufnahms-Prüfung
soll  sogleich  nach  geendigten  akademischen
Seudien,  und  vor  ertheilter  Erlaubniß,  zu
predigen  und  geistliche  Amtshandlungen  im

13
        <pb n="110" />
        187

Namen  Anderer  verrichten  zu  duͤrfen,  vorausgehen,
  und  uͤberhaupt  die  Tauglichkeit  zu
diesen  Geschaͤften  erforschen.  Die  zweite
oder  Anstellungs-Pruͤfung  soll  vor  der
wirklichen  Anstellung  im  Pfarramte  Statt  finden,
  und  über  die  Würdigkeic  zur  Bekleidung
  einer  geistlichen  Amtsstelle  entscheiden.
III.  Beide  Prüfungen  sollen  theils  in
der  Untersuchung  der  vorzulegenden  Zeugnisse
des  Eraminanden  über  seine  vorschriftmässige
Bildung  zum  Lehramte,  und  über  sein  moralisches
  Verhalten,  theils  in  schriftlicher
und  mündlicher  Erforschung  seiner  Fähigkeiten,
  Kenntnisse  und  Geschicklichkeit  bestehen.
IV.  Nach  dem  Erfolge  dieser  Prüfungen
soll  über  die  Qualisikation  des  Kandidaten
entschieden,  und  ihm  seine  Befähigungs-Note,
  im  Verhältnisse  zu  anderen  gleichzeitigen
Kandidaten,  oder  zu  den  übrigen  Kompetenten
um  eine  erledigte  Pfarrstelle,  zugetheilt  werden.
V.  Nach  der  Beschaffenheit  dieser  Befihigungs-Note
  soll  alsdann  sowohl  die  frühere
  und  bessere  Anstellung,  als  die  künftige
weitere  Beförderung,  nicht  blos  auf  immediate
  Pfarrstellen,  sondern  auch  auf  Patro-=nats-Pfarreien
  sich  richten.
Zweiter  Abschnitt.
Erste  oder  Aufnahms-Prufung  vor
der  Aufnahme  unter  die  Zahl  der
Marramts-Kandidaten.

(Examen  pro  licen’ia  concionandi  ct  Sacrz  2dministrandi
  vicario  nominc.)

Errichtung  einer  Prüfungs-Kommission.


a)  Die  erste  Prüfung  der  protestantischen

183

theologischen  Seudirenden,  welche  sich  dem
christlichen  Lehramte  gewidmet  haben,  soll  in
der  Naͤhe  der  Universitaͤt,  worauf  dieselbe
ihre  theologischen  Studien  zu  vollenden  haben,
  Statt  finden.

h)  Es  wird  zu  dieser  Absicht  eine  eigene
Prüfungs-Kommission  in  Nürnbe  rg  errichtet,
  welche  unmittelbar  unter  der  Aufsicht  des
General-Konsistoriums  steht,  und  deren  ordentliche
  und  ausserordentliche  Mitglieder  besonders
  dazu  ernannt  werden  sollen.

Das  General-Kreis-Kommissariat  har
dieser  Prüfungs-Kommisston  einen  Kreis
rath  beizuordnen,  dann  einen  Sekretär,  eis
nen  Kanzlisten,  und  einen  Boten,  zu  den
nöthigen  Geschäften  der  Aufsicht  bei  der
schriftlichen,  und  der  Protokoll  Führung  bei
der  mündlichen  Prüfung,  so  wie  zur  Besorhung
  der  Expedirionen,  zu  überlassen;  auch
das  bensthigte  Schreibmaterial  in  Rechnung
zu  bringen,  und  das  erfoderliche  Lokal,  welches
  in  einem  Zimmer  zur  mündlichen  und
schriftlichen  Prüsung,  und  einem  Wartzimmer
  bestehen  sell,  anzuweisen.

d)  Die  Erpeditionen  der  Prüfungs-Kom:
mission  werden  von  sännlichen  Mitgliedern
derselben,  von  welchen  der  erste  ordenrliche
Kommittirte  die  Geschäfte  des  Vorstandes
besorgt,  umerzeichnet,  vom  Sekretär  kontrasignire,
  und  mit  einem  eigenen  Siegel,  welches
  das  königliche  Wappen  mit  der  Unschrift:
  „königliche  Kommission  zur
#theologischen  Prüfung=  enthäle,  besiegelt.
        <pb n="111" />
        189

C.  U.

Bestimmung  des  Termins  der

Aufnahms-Prüfung.

In  den  nächsten  vierzehn  Tagen  nach  dem
Schlusse  jedes  akademischen  Halbjahres  wird
ven  der  Prüfungs-Kommisston  ein  Termin
zur  Aufnahms-Prüfung  angeseze,  und  wenigstens
  sechs  Wochen  vorher  öffentlich  bekannt
  gemacht,  in  welchem  ssch  alle  diejenigen
  zur  Prüfung  einfinden  müssen,  welche
in  dem  abgewichenen  Halbjahre  ihr  theologisches
  Universttäts-Studium  vorschriftmässig
vollendet  haben.  Sollten  sich  mehr  als  sechs
Studirende  in  einem  solchen  Termine  meldem,
so  ist  acht  Tage  nach  dem  angesezten  Termine
eine  Prüfung  der  übrigen  Angemeldeten  vorzunchmen.


G.  III.

Anmeldung  zur  Prüfung,  und  beijubringende
  Zeugnisse.

a)  Jeder  die  Akademie  verlassende  studrrende
  Theolog  ist  verpflichtet,  vier
Wechen  vor  dem  Schlusse  des  Halbjahres
ssch  schriftlich  bei  der  Prüfungs-Kommission
zu  Nürnberg  um  Aufnahme  zur  nchsten  bevorstehenden
  Prüfung  anzumelden,  und  um
Mittheilung  des  Tertes  zu  der  auszuarbeitenden
  Probe:  Predige,  und  nähere  Anweisung
wegen  des  Tages,  an  welchem  er  sich  zur
Prüfung  zu  stellen  hat,  zu  bitten.

bI)  Dieser  Anmeldung  hatseder  Studirenbe
  sogleich  die  erfoderlichen  Zeugnisse  beizulegen,
  nämlichr
1.  Das  erhaltene  Schulzeugniß  der  Reise

jur  Universicät  .

2.  oerschlossene  Zeugnisse  von  jedem  Pro-190



fessor,  bei  welchem  er  Vorlesungen  gehoͤrt

hat,  worin  nicht  blos  der  Fleiß  im  Besuch

  der  Vorlesumgen,  sondern  auch  die

Ausbildung  für  ein  moralisches  und  wohlauständiges

  Betragen,  bezeugt  werden  soll;
3.  ein  Zeugniß  des  gkademischen  Senats

und  Gerichtes  über  die  Legalicär  seiner

Aufführung  auf  der  Univerfftche.

)  Eben  dieser  Anmeldung  har  jeder
Studirende  eine  genaue  Beantwortung  der
am  Ende  dieser  Instruktion,  in  dem  Schema
A.  beigelegten  Fragen,  in  Form  eines  selbst
entworfenen  kurzen  Lebenslaufes,  beizufügen:

c)  Kein  studirender  Theelog  darf  ehne
  besondere,  nur  ans  wichtigen  Gründen
von  dem  General-Konstistorium  zu  ertheilende
  Diepensation  spater,  als  im  ersten  Monate
nach  geendigten  Universitaͤts-  Studien,  sich
der  Aufnahms-Pruͤfung  unterwerfen.

e)  Um  daruͤber  die  noͤthige  Aufsicht  fuͤhren
zu  koͤnnen,  wird  die  protestantische  theologische
  Faknltaͤt  der  Universitaͤt  angewiesen,  am
Anfange  jedes  Halbjahres  ein  Verzeichniß
derjenigen  studirenden  inlaͤndischen  Theologen,
  welche  die  Universitaͤt  am  Schlusse  des
verigen  Halbjahres  verlassen  haben,  der
Prüfungs-Kommission  mitzutheilen,  welche
dasselbe  mit  dem  Berichte  über  die  vollzogene
Frühlings=  und  Herbstprüfung  der  aufßunehmenden
  Kandidaten  an  das  General  Konf#-storium
  einzuschicken  hat,  m  gegen  diejenigen,
  die  ohne  erhaltene  Diepensation  sich  der
Prüfung  entzogen  haben,  das  Erfoderliche
verfügen  zu  können.

4)  Trifft,  nach  Aussage  der  vorgelegten
Zeugnisse,  einen  zur  Prüfung  kommenden
13  "
        <pb n="112" />
        191

siudirenden  Theologen  der  Vorwurf  des
Lrichtsinns,  der  Vernachlaͤssigung  seiner  Stu—-dien
  und  Pflichten,  oder  der  Unsittlichkeit,
so  hat  die  Pruͤfungs-Kommission  sogleich  mit
dem  akademischen  Senate  naͤhere  Ruͤcksprache
daruͤber  zu  pflegen,  und  im  Falle,  daß  der
gemachte  Vorwurf  zum  oͤffentlichen  Anstoße
gereicht,  den  Studirenden  von  der  Pruͤfung
abzuweisen,  und  an  das  General-Consistorium
  besonderen  Bericht  daruͤber  zu  erstatten;
im  Falle  minderer  Vorwürfe  aber  dem  Sendirenden
  nicht  nur  bei  seinem  Erscheinen  zur
Aufnahms-Prüfung  eine  nachdrückliche  Ermahnung
  zur  Besserung  zu  ertheilen,  sondern
  daß  dieses  geschehen  sey,  auch  in  dem
Protokolle  der  Prüfung  ausdrücklich  zu  bemerken,
  damit  in  dem  Atteste  seiner  Aufnahme
  unter  die  Kandidaten  (wenn  er  derselben
  sonst  nicht  unwürdig  befunden  wird)  davon
  Notiz  gegeben,  und  dadurch  der  Dekan,
in  dessen  Diöcese  sich  ein  solcher  Kandidat
aufb#lt,  und  dem  er  sein  Aufnahmns  Attest
vorzuzeigen  hat,  aufmerksam  gemacht  werden
  kann,  ihn  in  Ansebung  seines  tebenswandels
  desio  sorgfältiger  zu  beobachten.  Auch
ist  ein  solcher  Kandidat  bei  seiner  künftigen
Anstellungs-Prüfung  verbunden,  seine  erfolgte
  Besserung  durch  Zeugnisse  der  Dekanen,
unter  deren  Aufsicht  er  gestanden  ist,  nachzuweisen

F.  IV.
Aufjugebende  praktische  Probe-Arbeiten
  für  die  Eraminanden.
a)  Jedem  sich  zur  Prüfung  anmeldenden
Studirenden  gibt  die  Prüfungs-Kommissson
sraͤtestens  4  Wochen  vor  dem  zur  Prüfung
anberaumten  Termine  einen  biblischen  Tert

192.

auf,  woruͤber  derselbe  eine  Predigt  auszuarbeiten,
  und  solche  mit  der  dabei  zum
Grunde  gelegten  Disposition,  acht  Tage  vor
dem  ihm  bestimmten  Tage  seiner  persoͤnlichen
Stellung  zur  Pruͤfung,  an  die  Kommission
einzuschicken  bat.

b)  Bei  der  Ausarbeitung  dieser  Predige
bat  sich  der  Studirende  genau  an  die  im  Terte
liegende  Materie  zu  halten,  und  die  Predige
so  populär  abzufassen,  wie  er  sie  vor  einer
gemischten  Gemeinde  zu  halten  gedächte.

c)  Diese  Predigt  wird  an  dem  von  der
Kommission  zu  bestimmenden  Tage  und  Orte
beim  öffentlichen  Sonntags=  oder  Wochen-Gottesdiensie
  vor  versammelter  Gemeinde,
und  im  Beiseyn  der  Prüfungs-Kommissson,
von  dem  Kandidaten  frei  aus  dem  Gedächtnisse
  abgelege.

)  Nach  Endigung  der  Predige  geben  die
Eraminatoren  dem  Kandidaten  sogleich  die
nötbigen  Erinnerungen  wegen  des  Memorirens,
  der  Deklamation,  des  dusseren  Aunstandes,
  und  der  Aktion.

es)Das  Koncept  der  Predigt  zirkulirt
sodann  innerhalb  der  lezten  acht  Tage  vor
der  mündlichen  Prüfung  bei  den  Mitgliedern
  der  Kommission,  welche  demselben  ihre
Zensur  über  Inhalt  und  Darstellung  schriftlich
  beilegen.

k)  An  demselben  Tage,  an  welchem  die
Probe=  Predigt  abgelegt  worden  ist,  oder  auch
an  dem  Tage  nachher,  bat  der  Kandidat  in  dem
Sizungs:  tokale  der  Kommisston,  und  im
Beiseyn  der  Mitglieder  derselben,  mit  einigen
  dazu  bestellten  Kindern  aus  einer  öffentlichen
  Schule  eine  kurze  Probe  im  Katecht-
        <pb n="113" />
        193

siren,  uͤber  eine  ihm  an  dem  Tage  zuvor  bekannt
zu  machende  Materie,  anzustellen.

#&amp;amp;#)  Nach  geendigter  Katechisation  wird
von  dem  Eraminakor,  welcher  bei  der  Pr#-sung

  das  Fach  der  Katechetik  zu  behandeln

bat,  dem  Kandidaten  bemerklich  gemacht,
was  an  seiner  Probe-Katechisation  Beifallsoder
  Tadelnswerthes  beobachtet  worden  ist.
S.  V.
Schriftliche  Prüfung.

a)  Die  Mitglieder  der  Prüfungs-Kommission
  vertheilen  unter  sich  die  verschiedenen
tbeor#etischen  und  praktischen  Gegenstände,
worüber  geprüft  werden  soll,  nach  gemeinschaftlicher
  Verabredung,  und  jeder  Eraminator
  gibt  aus  dem  ihm  zugetbeilten  Fache
die  schriftlich  zu  beantwortenden  Fragen  auf,
welche  den  Eraminirenden  in  den  nächsten
Tagen  vor  der  mündlichen  Prüfung,  nach
der  Meihe,  wie  er  sie  zu  beantworten  hat,
und  erst  unmittelbar  vor  der  Ausarbeitung
stiner  schriftlichen  Antworten,  mitgetheilt
werden  dürfen.

b)  Die  Abfassung  der  Ertemporal=  Aufscze
  zur  Beantwortung  dieser  Fragen  geschieht
im  Sizungs-Zimmer  der  Prufungs-Kom,
mission,  unter  Aufsicht  des  Sekretärs,  welcher
  zu  verbüten  hat,  daß  die  gleichzeitig  an
der  Beantwortung  dieser  Fragen  arbeitenden
Studirenden  sich  nicht  einander  einhelsen;  sondern
  jeder  blos  aus  eigenem  Nachvenken  seine
Aufsäze  verfertige.

c)Es  muß  dabei  der  Examinand  blos
seinen  eigenen  Kräften  überlassen  bleiben,
ohne  mit  anderen  Hilfsmineln,  als  dem
Grundterte  des  alten  und  neuen.  Tellaments,

——

1w4

und  einer  Bibel-Konkordanz,  versehen  zu
seyn.  Nur  wenn  er  aus  Aengstlichkeit  und
Mangel  an  Zutrauen  zu  seiner  Sprachkenntniß
  es  besonders  verlangt,  kann  ihm  auch  die
kirchliche  Bibel=  Uebersezung,  und  ein  lateinisches

  Wörterbuch  dabei  zu  gebrauchen,  ver-.

stattet  werden.

d.)  Eine  von  den  aufzugebenden  Fragen
sell  dogmatischen,  eine  andere  ethischen  Inbaltes
  seyn,  und  bei  deren  Bearbeitung  die
genaue  Bestimmung  der  Begriffe  und  Ausdrücke,
  die  Führung  der  Beweise  aus  der
Vernunft  und  Schrift,  die  Darstellung  der
tebre  nach  dem  kirchlichen  Systeme  und  ibre
praktische  Behandlung,  sorgfältig  berücksichtigt
  werden.

u#)  Zwei  andere  Fragen  sollen  exegetischen
Indaltes  seyn,  und  die  Erklärung  und  Anwendung
  einer  alttestamentlichen  und  einer
neutestamentlichen  Stelle  betteffen,  wozu
indessen  nie  eine  sehr  schwierige,  oder  eine
erst  durch  kritische  Untersuchungen  zu  berichtigende
  Stelle,  sondern  ein  kurzer  Abschnite
der  Bibel  zu  wählen  ist,  bei  dessen  Bearbeitung
  der  Kandidat  Gelegenbeit  hat,  theils
seine  Bekanntschaft  mit  dem  Sprachgebrauche
der  Bibel,  und  mit  den  Regeln  der  Schrifterklärung
  zu  zeigen,  tbeils  seine  Geschicklichkeit
  in  populärer  und  praktischer  Erlduterung
des  Zusammenhanges  und  Sirnnes  biblischer-Ausspeüche,
  und  in  Angabe  der  dogmatischen
und  moralischen  Wahrpeiten,  womit  dieser
Sinn  in  Beziehung  stebr,  an  den  Tag  zu  legen.

f  Zwei  weitere  Fragen  sollen  aus  der  Kirchen
  und  Dogmen-Geschichte,  besondus  des
Neformations-Zeitalters,  gewählt  werden,  und.
        <pb n="114" />
        195

so  beschaffen  seyn,  daß  sie  ohne  Hilfsmittel
beantwortet  werden  koͤnnen,  und  mehr  zur
richtigen  Beurtheilung  bistorischer  Angaben,
und  zur  pragmatischen  Darstellung  derselben,
als  zur  blossen  Wiederbolung  ins  Gedächeniß
gefaßter  Notizen  Anlaß  geben.

3)  Um  nicht  burch  zu  bestimmte  Fragen
das  Feld  der  Antwort  zu  sehr  zu  begrenzen,
kann  dem  Kandidaten  auch  blos  aufgegeben

werden,  über  einen  Gegenstand  aus  den  oben

erwähnten  Wissenschaften,  der  ihm  angedeutet
  wird,  aufzuzeichnen,  was  er  davon  weiß
oder  urtheilt,  woraus  sich  seine  Beurtheilungskraft,
  und  seine  Bekanntschaft  mit  ber
vorgelegten  Aufgabe,  besto  besser  abnehmen
laͤßt.

h)  Uebrigens  wird  es  dem  Eraminanden
frei  gelassen,  welche  von  den  aufgegebenen
Extemporal-Ausszen  er  in  lateinischer  oder
teutscher  Sprache  abfassen  will,  und  nur  verordnet,
  daß  wenigstens  die  Hálfte  derselben
lateinisch  bearbeitet  werden  soll.

i)  Die  fertigen  Aufsäze-der  Eraminanden
nimmt  der  Sekretäh,  nach  geschebener  Unterzeichnung
  des  Namens  ihres  Verfassers,
und  des  Tages  der  Abfassung,  in  Empfang,
und  läßt  se  sogleich  bei  den  Mirgliedern  der
Prüfungs-Kommission  in  Umlauf  kommen,
deren  jedes  alsdann  die  Beantwortungen  der
von  ihm  aufgegebenen  Fragen,  nach  dem  sie
non  allen  Miegliedern  durchgekesen  worden
nd,  zur  genauern  Zenfür  bei  sich  behält.

g.  VI.
Muͤndliche  Pruͤfung.

2)  Bei  der  Pruͤfung  wird  die  Zensut  der

lateinischen  Extemporal-Auffaͤze  in  lateini-—



190

scher  Sprache  vorgetragen,  um  dem  Kandidaten
  Gelegenheit  zu  geben,  seine  erlangte
Fertigkeit  im  tareinsprechen  zu  zeigen.  Die
PrüfungsGegenstände  selbst  aber  werden  in
teutscher  Sprache  behandelt.

b)  Die  Wahl  der  Materien  zur  mündlichen
  Unterhaltung  mit  dem  Examinanden
bleibe  jedem  Examinator  überlassen.  Jedoch
1.  soll  jederzeit  die  Predigt  und  ihre  Dispo#“
sition,  daun  die  schriftliche  Beantwortung
der  Fragen  zum  Grunde  gelegt  werden,
damit  sich  ergebe:  ob  der  Erxaminand  die
etwa  gemachten  Fehler  zu  verbessern,  die
gelassenen  tücken  auszufüllen,  die  unbestimmten
  Scze  zu  berichtigen  wisse,  und
den  Zusammenbang  der  abgehandelten
Wabrbeiten  mit  anderen  Hauptwahrheiten
kenne;
soll  ein  Abschnitt  aus  dem  neuen  Testamente
  in  der  Grundsprache  gelesen,  und
von  dem  Examinanden  nicht  blos  übersezt,
sondern  auch  erklärt  werden.  Webei  zugleich
  sich  Gelegenbeit  darbieten  wird,  zu
erforschen,  in  wiefern  derselbe  mit  den
sramatischen  und  hermeneutischen  Regeln
bekannt  sey.  Da  kritische  Untersuchungen
nicht  ohne  Hilfsmittel  angestellt  werden
können,  so  ist  der  Eraminand  damit  zu
verschonen;  es  müßte  denn  die  Rede  von
solchen  Stellen  seyn,  die  eine  allgemeine
Aufmerksamkeit  auf  sich  gezogen  haben.
Zeigt  der  Kandidat  auch  keine  Bekanntschaft
  mie  der  Kritik  derselben,  so  ist  er
wenigstens  auf  die  allgemeinen  kritischen
Grundsäze  zu  führen,  und  zu  befragen:
in  wieferne  er  mit  dem  Nuzen  der  Kritik,

-
        <pb n="115" />
        197

und  mit  den  wichtigsten  Regeln  und  Hilfsmicteln
  derselben  bekanne  sen;

3.  auf  eben  diese  Art  ist  rin  kurzer  Abschnitt
  aus  dem  alten  Testamente  zu  lesen.
Bei  dieser  Erklärung  der  biblischen  Stellen
  müssen  sogleich  die  daraus  herzuleitenden
  dogmatischen  und  moralischen  Wahrheiten
  näher  entwickelt,  und  darauf  gesehen
  werden;  ob  der  Eraminand  nicht  nur
deutliche  Begriffe  davon  habe,  sondern
auch  den  praktischen  Einfluß  dieser  Wahrheiten
  kenne;  weswegen  er  auch  vorzüglich
über  die  praktischen  Gegenstände  zu  befragen
  ist;  '

4.  aus  der  Kirchengeschichte  ist  vornehmlich
nach  den  wichtigsten  Begebenheiten,  d.  i.
nach  solchen  zu  fragen,  welche  einen  erheblichen
  Einfluß  auf  den  Lehrbegriff  und
auf  die  Verfassung  der  Kirche  gehabt  haben,
  oder  noch  haben.*  Hiebei  ist  hauptsächlich
  darauf  zu  sehen,  ob  der  Kandidat
mit  der  Enrstehung  des  protestamtischen
Lehrbegriffes,  und  mic  dem  Lehrsysteme  andern
  christlichen  Religionsparteien,  nach
dessen  Gründen  und  Gegengründen,  bekan#
  sey,  und  darüber  nachgedacht  habe;

5.  ous  dem  Gebiere  der  philosophischen
Wissenschaften  ist  besonders  zu  erforschen:
ob  der  Eraminand  mit  den  Hauptbegriffen
derselben  bekannt,  vorzüglich  aber:  wie  er
überhaupt  zum  philosophischen  Denken  und
Urrheilen  angeleitet  und  darin  geübt  sey;

b.  ist  zu  prüfen:  wie  weit  sich  der  Kandidat
  mie  den  Grundsazen  der  Didaktik
und  Pädagogik,  und  ihrer  Anwendung,
vertraut  gemacht  habe;

198

7.  aus  der  Homilerik  und  Katechetik  ist  wenigstens
  nach  der  Kenntniß  der  allgemeinen
Grundsäze  zu  fragen,  welche  der  Examinand
  während  seines  akademischen  Studiums
  sich  erworben,  und  nach  den  Vorübungen,
  welche  er  angestellt  hat;

der  der  Prüfungs-Kommission  beigeordnete
  Kreisrath  hat  zu  erforschen:  ob  der
Eraminand  wenigstens  so  viel  Kemmtniß
der  allgemeinsten  Rechtsverhälrnisse,  der
Landesgeseze,  des  Kirchenrechtes,  und  der
Kirchenverfassung  besize,  als  ihm  zur  Führung
  eines  Pfarr-Vikariats  nöthig  ist.

c)  Was  die  dussere  Form  der  Prüfung
betrifft,  so  haben  sich  die  Mitglieder  der
Prüfungs-Kommission  in  die  Prüfungs-Gegenstände
  so  zu  theilen,  daß  jeder  Eraminator
etliche  verwandte  Fächer  bei  der  Prüfung  so
weit  zu  behandeln  übernimmt,  als  es  nöthig
ist,  um  die  Talente  und  Kenntnisse  des  Eraminanden
  gründlich  zu  erforschen,  und  richtig
  zu  beurtheilen.  Auch  ist  bei  jedem  Fache
die  Kennmiß  der  Geschichte  und  Literatur  desselben
  nicht  ausser  Acht  zu  lassen.

Jeder  Eraminator  muß  deutlich,  bestimmt
und  zusammenhängend  fragen,  und  den  Eraminanden
  nicht  dadurch  muthlos  machen,
daß  er  von  ihm  fordert,  er  solle  gerade  das
antworten,  was  er  selbst  im  Sinne  hat,  oder
daß  er  unbestimmte  Antworten  gerade  zu  verwirft;
  sondern  er  muß  seine  Fragen  in  solchem
  Falle  genauer  bestimmen,  und  durch
neue  Fragen  den  Kandidaten  auf  das  mangelhafte
  seiner  Antworten  aufmerksam’mmachen.

Am  allerwenigsten  soll  der  Eraminator  sich
auf  lange  Selbstgespräche  einlassen,  oder  do;

“
        <pb n="116" />
        199

ciren  und  disputiren,  sondern  beständig  dem
Kandidaten  Gelegenheit  geben,  seine  Meimung
  zu  entwickeln,  zu  berichtigen  und  zu
beweisen.  Wenn  mehrere  Studirende  zugleich
geprüft  werden,  so  soll  jederzeit  die  Frage
nur  an  einen,  und  am  öftesten  an  den  gerichtet
  werden,  welcher  sich  als  den  schwächsten
  gezeigt  hat.  Bleibt  dieser  die  Antwort
schuldig,  so  wird  dieselbe  Frage  an  einen
Andern  gerichtet;  oder  kann  der  eine  seine
mangelhafte  Antwort  nicht  berichtigen,  so
ist  der  Versuch  zu  machen,  ob  ein  Anderer
entdecke,  worin  der  Fehler  liege,  und  ihn
verbessern  könne.  Fragen,  die  nur  dazu  dienen,
  den  Kandidaten  in  Verlegenheit  zu  sezen,
sollen  gar  nicht  geschehen,  und  am  wenigsten
sollen  verfängliche  Fragen  demjenigen  vorgelegt
  werden,  der  etwa  schon  betreten,  oder
an  und  für  sich  schüchtetn  ist.  Zum  Beschlusse
  der  Prüfung  haben  die  Eraminatoren
demjenigen,  der  sich  in  einem  oder  dem  anderen
  Stücke  unwissend  oder  schwach  gezeige
har,  zugleich  eine  Anweisung  zu  geben:  wie
er  das  versäumte  nachholen  könne,  welche
Bücher  er  vorzüglich  zu  studiren,  und  welche
Uebungen  er  zu  dieser  Absicht  anzustellen  habe.
S.  VII.

Abfassung  des  Urtheils  über  den
Eraminanden.

a)  Schon  während  der  Prüfung  selbst  har
jeder  Eraminator  die  vorgekommenen  Gegenstände
  und  den  Gang  der  Drüfung,  nebst
seinem  Urtheile  über  die  Befihigung  jedes
Studirenden  in  den  einzelnen  Drüfungsfächern,
  nach  seiner  individuellen  Ueberzeugung,

200

schriftlich  kurz  aufzuzeichnen,  um  daraus  in  der
Folge  nach  der  Stimmenmehrheit  das  allgemeine

  Urtheil  abfassen  zu  können.

b)  Wenn  die  Prüfung  geendige  ist,  und
die  Eraminirten  abgetreten  sind,  so  wird  über
die  Tüchtigkeit  derselben  deliberirt,  und  ein
Protokoll  ausgenommen,  worin  hauptsächlich
  Folgendes  genau  anzugeben  ist:

1.  Ob  der  Kandidat  in  seiner  Predig,  in
seinen  Extemporal-Aufsäzen,  und  in  den
mündlichen  Antworten  gezeigt  habe,  daß
er  sich  in  seiner  Muttersprache  grammatisch
  richtig,  deurlich,  und  rein  auzzudrücken
  wisse;  denn,  wem  es  darau  feblt,
der  wird  weder  selbst  richtig  denken,  noch
bei  Andern  deutliche  und  bestimmte  Verstellungen
  erregen  können;

2.  ob  er  der  lateinischen  Sprache  wenigstens
so  weit  mächtig  sey,  daß  er  darin  geschricbene
  Werke  zu  stiner  weiteren  Belehrung
mit  Leichtigkeit  benuzen  könne.  Ob  er  sich
selbst  schrifllich  und  mündlich  darin  auszudrücken
  im  Stande  sey,  und  wie  weit
seine  Fertigkeit  hiertn  gehe;

3.  ob  er  das  neue  Testament  aus  der  Grundsprache
  richtig  übersezen,  und  nach  den
bewährresten  hermeneutischen  Regeln  der
philologischen  und  historischen  Interpretation
  erklären  könne;  besonders  aber:  ob
er  mit  dem  Geiste  der  christlichen  Religions-Urkunden,
  mit  dem  Zwecke  und
Inhalte  des  Ganzen  und  einzelner  Bücher
bekannt,  auch  mit  den  dogmatischen,  moralischen
  und  aseetischen  Hauptstellen  derselben
  vertraut  sey;
        <pb n="117" />
        201

4.  ob  er  bie  hebraische  Sprache  wenigstens
so  weit  verstehe,  daß  er  mit  Anwendung
der  nöthigsten  Hilfsmittel  das  alte  Testament
  in  der  Grundsprache  lesen,  und  bei
der  Auslegung  des  neuen  Testaments  davon
  Gebrauch  machen  könne,  oder  ob
er  weiter  darin  gekommen  sey.  Ueberhaupt,
  ob  er  auch  die  Schriften  des  alten
Testamenes,  nach  ihrer  Veranlassung  und
ibrem  Inhalte,  richtig  gefaßt  babe,  und
sie  nach  ihrem  Geiste  und  Zwecke  wohl  zu
würdigen  und  #raktisch  anzuwenden  im
Stande  seyn;

§.  wieviel  umfassend,  gründlich  und  praktisch
  seine  Kenneniß  der  dogmatischen

Toheologie,  des  tehrbegriffes  der  christlichen
Haupepartheien  und  der  christlichen  Sittenlehre
  sey:

6.  wie  weit  er  in  dem  Studium  der  theologischen
  Hilfswissenschaften,  vorzüglich
der  Kirchengeschichte,  Reformations-Geschichte,
  und  Dogmen-Geschichre,  dann
in  den  Hauptfächern  der  Pbilosophie  gekommen
  sey;  ob  ihm  die  Regeln  der  Kritik
  und  Hermeneurik-,  das  zur  Erklärung
bomiletischer  und  katechetischer  Terte  Rätbige
  von  den  Kennenissen  der  biblischen
Geographie,  Chronologie,  Geschichte  und
Alterthümer,  so  wie  die  Einleitung  in
das  alte  und  neue  Testament,  und  die
tbeologische  titeratur  nicht  unbekannt  sey.
Was  er  in  der  Homiletik  und  Katechetik
geleistet,  und  mit  welchem  Erfolge  er
auch  auf  Didaktik  und  Pädagogik  seinen
Fleiß  verwendet;  dann  welche  Kenntnisse

 

202

der  allgemeinen  Rechtsverhälenisse,  der
tandesgeseze,  der  Kirchenverfassung,  des
Kirchenreches  und  der  Kirchenordnung  er
sich  erworben  habe;

7.  in  wieferne  er  bewiesen,  daß  er  über
das  Praktische  in  der  Religions=  Wissen
schaft  richtig  urtheile,  und  daß  ibm  überbaupt
  die  Reltgion  eine  ernste  Angelegenbeit
  sey;

83.  welche  Erinnerungen  ihm  über  die  noch

auszufüllenden  tücken  seiner  Kenntnisse
sepen  gegeben  worden.

.  Das  schriftliche  Urtbeil  der  einzel:
nen  Mitglieder  der  Prüfungs"  Kommission
über  die  Probe-Predigt,  über  die  Katechisation,
  und  über  die  Ertemporal-Aufsze  des
Studirenden,  nebst  den  während  der  Prüfung
selbst  von  den  Mitgliedern  aufgezeichneten
Bemerkungen  über  den  Gang  und  Erfolg
der  Prüfung  bei  jedem  einzelnen  Subjekte,
und  in  jedem  einzelnen  Prüfungéfache,  dienen
  zur  Grundlage  des  allgemeinen  Urtheils,
welches  die  Kemmission  nach  Mehrheit  der
Stimmen,  und  nach  Maßgabe  der  Rubriken,
  die  in  dem  Schema  B.  der  Beilage
dieser  Verordnung  enthalten  sind,  über  jeden
  Erxaminirten  besonders  abzufassen  har.
Daher  sollen  auch  diese  Spezial-Urtbeile  dem
Prüfungs-Prokokolle  beigelegt,  und  das  Protokoll
  selöst  von  sämtlichen  Eraminatoren
unterzeichnet  werden;  bei  auffallender  Verschiedenbeit
  des  Urtheils  aber  stebe  es
dem  dissentirenden  Eraminator  frei,  die
Gründe  seiner  Abweichung  von  der  Mehrbeit
  unter  seiner  Unterschrift  besonders  zum

14
        <pb n="118" />
        203

Protokolle  zu  geben.  Dieses  Protokoll  ist  sodann,
  nebst  seinen  Beilagen,  8  Tage  nach
vollendeter  Prüfung  an  das  General-Konsistorium
  einzuschicken,  welchem  die  Ausstellung
  des  Aufnahms,  Attestes  zusteht.

F.  VIII.

Ertheilung  der  Befähigungs-Note

  für  den  Examinirten,  und
des  Aufnahms-AUttestes.

Das  General-Konststorium  entscheider,
nach  Maßgabe  des  Prüfungs-Protokolls

und  seiner  Beilagen,  ob  ein  theologischer.

Studirender  abzuweisen,  oder  der  Aufnahme
unter  die  Kandidaten  würdig  sey,  und  fertigt
  für  denselben  das  AU:ttest  nach  folgenden
Grundsüzen  aus:

1.  Ein  Studirender,  der  sich  bei  der  Prüfung
  in  allen  in  O.  VI.  angeführten  Kenntnissen
  zur  billigen  Zufriedeuheit  der  Prüfungs-Kommission
  geschickt  bewiesen,  und
wegen  seines  tebenswandels  ein  rühmliches
Zeugniß  beigebracht  hat,  erhält  die  Erlaubniß
  zu  predigen  und  Pfarr-Vikariate  zu  verseben,
  und  in  dem  ihm  desbalb  zu  ertheilenden
  Atteste  wird  ausdrücklich  bemerke,  daß
er  bei  der  Prüfung  sehr  gut  sey  befunden
worden;

2.  bat  derselbe  diese  Zufriedenheit  der
Eramigatoren,  wenigstens  in  den  mei#ien
und  wichtigsten  der  im  O.  VI.  angegebenen

Prüfungsgegenstände,  sich  erworben,  so  wird

ihm  das  Prädikat  gut  im  Atteste  der  Aufnahme
  unter  die  Kamidaten  beigelegt;

204

3.  hat  uͤberdieß  ein  Studirender  unter  an
deren  ausgezeichneten  Kenntnissen  auch  eine
vorzügliche  Bekanntschaft  mit  der  heiligen
Schrift,  Fertigkeit  im  Schreiben  und  Sprechen

  der  lateinischen  Sprache,  Uebung,  sich

rein  und  gebildet  im  Teutschen  auszudrücken,
nebst  gutem  Anstande  und  angenehmen  dusserem
  Vortrage  auf  der  Kanzel  gezeigt;  so
wird  ihm  das  Attest  der  Aufnahme  unter
die  Kandidaten  mit  dem  Beisaze  ertheilt,
daß  er  vorzüglich  sey  befunden  worden;

4.  wenn  ein  Eraminand  nur  in  einigen
der  im  9.  VI.  angegebenen  Prüfungsgegenstände
  noch  etwas  zurück  wäre,  und  entweder
  mit  philologisch  bistorischer  Schrifterklärung
  weniger,  als  mit  der  povulären
und  praktischen,  vertraut,  oder  in  gelebrter
Dogmatik  und  wissenschaftlicher  Moral  weniger
  bewandert  wäre,  als  in  der  populären
und  praktischen  Religions=  und  Sittenlehre,
oder  in  den  Hilfswissenschaften  der  Pbilosophie,
  Pbilologie,  Geschichte  und  titeratur,
  oder  in  den  Diseiplinen  der  Homiletik,
Katechetik  und  Pädagogik,  zwar  mangelbafte,
  aber  doch  durch  eigenen  Fleiß  zu  ergänzende,
  Kenntnisse  bewiesen  bätte,  oder
nicht  frei  wäre  von  grammatischen  Feblern
im  schriftlicht  und  mündlichen  Gebrauche  der
teutschen  und  lateinischen  Sprache,  oder  rücksichtlich
  des  áusseren  Anstandes  und  Vortrages
im  Predigen  noch  mehrere  Zurechtweisungen
bedürfte;  so  erhält  er,  wenn  es  ihm  sonst
nicht  an  Anlage  und  an  guten  Zeugnissen
seines  Fleißes  und  Woblverbaltens  feblt,
zwar  die  Aufnahme  unter  die  Kandidaten:
        <pb n="119" />
        205

jedoch  wird  in  dem  Atteste  daruͤber  nicht  nur
bemerkt,  daß  er  nur  binlänglich  befähigt
se,  sondern  es  sind  auch  darin  ausdrücklich
diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  anzugeben,
  auf  deren  Erwerbung  er  noch  grösseren
  Fleiß  zu  wenden  hat;

5.  wenn  ein  Examinand  in  den  meisten,  oder

S

wgar  allen,  unter  Nro.  4.  bemerklich  gemachten
  Rubriken  noch  ertwas  zurück  ist,
so  wird  ihm  zwar  die  Aufnahme  unter  die
Kandidaten  nicht  verweigert,  im  Falle  es
ihm  nur  an  Fähigkeic,  sich  zu  bilden,  so

wie  an  Fleiß  und  Wohlverhalten  nicht

fehlr;  aber  er  erhäált  sie  nur  mit  der  im
Atteste  ausdrücklich  beizufügenden  Bemerkung,
  daß  er  nur  nothdürftig  befähiget
  erfunden  worden  sey,  und  ernstlich

ermahnrt  werde,  sich  eine  bessere  Qualifikarion

  zu  erwerben,  und  daß  er  eben  daher

nach  einem  oder  zwei  Jahren  sich  einer

neuen  Prüfung  zu  unterwerfen  habe,  um
die  Befolgung  dieser  Vorschrift,  und  die
gemachten  Fortschritte  in  Kenntnissen  und
Ferrigkeiten  zu  erweisen;

.  ist  ein  Eraminand  nicht  nur  in  allen  unter

  Nro.  d.  bemerkten  Kenntnissen  noch
sehr  weit  zurück,  sondern  auch  von  geringen
  Fähigkeiten;  ohne  sedoch  den  Vorwurf
  des  Unfleißes  und  der  Unstttlichkeit
verdient  zu  haben,  so  hae  ihn  die  Prüfungs=Kommission
  sogleich  anzuweisen,  daß  er
auf  die  Universitär  zurückkehre,  und  sich  die
mangelnden  Kenntnisse  und  Fertigkeiten

206

durch  angestrengten  Fleiß  noch  zu  erwerben
suche.  Eben  diese  Vorschrift  ertheilt  ihm
das  General-Konsistorium  in  dem  für  ihn
auszustellenden  Prufungs-Arteste,  worin  er
mit  dem  Prädikate  schwach  bezeichnet,
und  sogleich  bedeutet  wird,  sich  nach  einem
Jahre  einer  nochmaligen  Prüfung  vor  der
Eraminations-Kommission  zu  unterwerfen,
um  die  gemachten  Fortschritte  in  theoretischen
  und  praktischen  Kenntusssen  nachzuweisen,
  weil  er  ohne  wenigstens  das  Prädikat
  nothdürftig  erlangt  zu  haben,
nicht  in  die  Zahl  der  Pfarramts-Kandidaten
  ausgenommen  werden  könne;

7.  wenn  bei  einem  Studirenden  aus  seiner

schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  sich
ergibt,  daß  er  entschieden  unfähig,  unwissend
  und  unfleissig  sey,  auch  wenn  derselbe
  durch  auffallende  körperliche  Gebrechen,
  oder  durch  nicht  zu  hebende  organische
  Sprachfehler  zum  dusseren  Vortrage
untanglich  ist,  (worauf  jedoch  schon  die
Rektoren  der  Studien-Jnstitute  denselben
vor  Anfang  seiner  Universitäts-Studien
aufmerksam  zu  machen,  und  daß  dieses
geschehen  sey,  auch  in  dem  Abiturienten=Zeugnisse
  ausdrücklich  anzugeben  verpflichrer
sind)  so  ist  er  nicht  nur  als  untüchtig  zu
charakterisiren,  und  ihm  die  Erlaubniß
zum  Predigen  durchaus  zu  versagen,  sondern
  er  ist  auch  von  einer  künftigen  Austellung
  im  Psarramte  ganz  auszuschliessen,
und  zur  Ergreifung  irgend  eines  anderen
für  ihn  passenden  Berufes  anzuweisen.

v

14
        <pb n="120" />
        207

K.  Ix.

Wirkung  der  Atteste  fuͤr  die

Pfarramts-Kandidaten.

a)  Jeder  Kaudidat  muß  sich  mit  dem  vom
General-Konsistorium  erhaltenen  Aufnahms-Avrteste
  bei  dem  Distrikts-Dekan,  in  dessen
Diöces  er  wohne,  melden,  sich  demselben  so
viel,  als  möglich,  bekannt  zu  machen  suchen,
und  ihm  auch  die  etwaigen  Veränderungen
seines  Aufenthalt-Ortes  anzeigen.

b)  Aus  den  nach  vollendeter  Prüfung  von
der  Prüfungs-Kommisston  einzuschickenden
Protokollen  und  deren  Beilagen,  se  wie  aus
den  für  die  Kaudidaten  ausgefertigten  Artesten,
  wird  bei  dem  General-Konsistorium  ein
Perzeichuiß  abgefaßt  und  aufbewahrt,  worin
alle  geprüften  Kandidaten  nach  dem  Jahre
ihrer  Aufnahme,  und  nach  ihren  Befähigungs-Noten,
  ob  sie
1)  vorzüglich,

2)  sehr  gut,

3)  gut,

4)  hinlänglich,

5)  nothdürftig  befähiger  erfunden  worden
  sind,  eingetragen  werden.  Eben  (#0
wird  ein  Register  der  mit  der  Note

6)  schwach,  und

7)  untüchrig,  eneweder  auf  eine  Zeit  lang,
oder  auf  immer  zurückgewiesenen  Subjekte
abgefaßt.

Sellte  ein  Kandidat  in  der  Meinung
stehen,  daß  durch  die  ihm  zugetheilte  Befähigungs-Note
  ihm  nicht  völlige  Gerechtigkeit
  wiederfahren  sey,  so  steht  es  demselben
  frei,  sich  an  das  General:  Konsisto=208



rium  zu  wenden,  um  von  demselben  nochmal

  geprüft,  und  mit  einer  seiner  Qualifükation

  angemessenen  Note  in  die  Kandidaren-Liste
  eingetragen  zu  werden.  Doch
muß  ein  solcher  Rekurs  an  das  General-Konststorium

  spétestens  innerhalb  6  Wochen,

  von  der  ersten  Prüfung  an,  genommen

werden.

c)  Jedem  Kandidaten,  der  das  Accest
der  Aufnahme  mit  einer  der  obigen  s  ersten
Befähigungs-Noten  erhalten  hat,  darf  der
Dekan  des  Kreises,  worin  der  Kandidat  sich
aufhäálr,  mit  Zuziehung  dés  geistlichen  Ministeriums
  der  Stadt,  worin  das  Kreis-Dekanat
seinen  Siz  hat,  nach  vorher  eingeholter  Erlaubniß
  des  General-Konssstoriums,  die  Ordination,
  der  eingeführten  Kirchen-Ordnung  gemäáß,
  ertheilen,  sobald  der  Kandidat  nachgewiesen
  hat,  daß  ihm  ein  Vikariat  übertragen
worden  sey.  Hingegen  darf  kein  Kandidar,
dem  das  Aufnahms-Attest,  odec  eine  der  #
oben  genanmen  ersten  Befähigungs-Noten
fehlt,  zur  Ordination,  oder  zu  einem  Vikariate
  zugelassen,  noch  weniger  aber  zu  einer
Pfarestelle  präsentirt  werden.

4)  Kein  Pfarrer  im  Königreiche  Baiern
darf  einem  Kandidaten,  der  nicht  mit  einem
Aufnahms-Atteste  versehen  ist,  Predigten  oder
Pfarrgeschäfte  auferagen.  Ausländer,  wenn
sie  sich  gleich  für  ordiniete  Prediger  ausgeben,
soll  Riemand  eine  Gastpredigt  halten  lassen.

e)  Sendirende  auf  Universttäten  sollen
keinen  Versuch  im  Predigen  machen,  wenn
sie  nicht  ihre  zu  haltende  Predigt  vorher  dem
Distrikte-Dekan,  oder  einem  öffentlichen
        <pb n="121" />
        209

akademischen  Lehrer  der  Theologie  gezeigt,
und  dessen  schriftliche  Approbation  erhalteu
haben.  Sollte  ein  Studirender  sich  zu  häusig,
  oder  zu  schnell  hintereinander,  zum  Predigen
  melden,  so  hat  der  Distrikts-Dekan
ihm  solches  zu  widerrathen,  und  ihm  die
öftere  Approbation  zu  versagen.

Junge  beute,  die  noch  nicht  auf  der  Universitt
  studiren,  sollen  gar  nicht  predigen.

Dritter  Abschnitt.

Zweite,  oder  Anstellungs-Prüfung  vor
der  Präsentation  eines  Kandidaten
zum  Parramte.

(Examen  pro  ministerio.)

.  I.
Allgemeinheit  der  Prüfsung  pro
ministerio  vor  dem  General-Konsistorium.


a)  Wem  gleich  die  Ordination  den  Kandidaren,
  welche  in  der  Aufnahms-Prüfung
eine  der  §s  ersten  Befähigungs-No#en  erhalu#
  haben,  unmittelbar  nach  ihrer  Aufnahme
in  die  Zahl  der  Kandidaten,  ertheilt  werden
kunn;  so  sind  doch  alle  Kandidaten  vor  ihrer
Austellung  im  Pfarramte,  oder  auch  in  einer
solchen  Schulstelle,  mit  der  pfarramtliche
Geschäfte  verbunden  sind,  noch  einer  besonderen
  Prüfung  pPro  ministerio  unterworfen,
um  ihre  Würdigkeit  zur  Bekleidung  einer
geistlichen  Amtsstelle  eurscheidend  bewähren
zu  können.

b)  Diese  zweite,  oder  Anstellungs-Hrüfung
  aller  im  Königreiche  Baiern  an-J#stellenden
  protestantischen  Geistlichen  bleibt,

210

nach  dem  organischen  Edikte  über  die  Bildung
der  kirchlichen  Sektion  bei  dem  Ministerium
  des  Innern,  vom  8.  September  1808,
Abschnitt  6.  G.  F.,  ausschließlich  dem  General-Kousistorium
  vorbehalten,  als  der  Ber
hörde,  welcher  die  sowohl  aus  der  vereinigten
  Staats=  und  Kirchengewalt,  als  aus  der
Repräsentation  der  protestantischen  Gesamtgemeinde,
  herfliessenden  Geschäfte  übertragen
  sind,  von  welcher  die  gutachtlichen  Vorschläge
  zur  Besezung  der  Immediat-Pfarreien,
  und  die  Begutachtung  der  von  Patronen
  auf  Mediat-Pfarreien  präsentirten  Subjekte
  ausgehen,  welcher  ebendaher  eine  genaue
  Kenntniß  aller  zur  Beförderung  gelangeuden
  Individuen  unentbehrlich  ist.

)  Diese  Prüfungen  geschehen  in  dem  Ger
schäfts-Lokal  der  Kirchen-Sektion,  unter  der
Leitung  des  Vorstandes  derselben,  oder  des
dessen  Stelle  vertretenden  ersten  Oberkirchen-Rathes,
  und  mit  Zuziehung  des  Sekretärs,
Kanzellisten  und  Boten  dieser  Sektion,  der
ren  protestantische  Räthe  in  solchen  Fällen
als  permanente  Prüfungs-Kommissson  aufgestellt
  sind.  Die  Ausfertigungen  geschehen
durch  die  Kirchen-Sektion  in  der  Form,  welche
  durch  das  Organisations=  Edikt  vom  8.
September  1808.  bestinimt  ist.

G.  II.
Bestimmung  des  Termins  zu  den
Prüfungen  pro  minisrerio.

Das  General-Konsistorium  sezt  in  jedem
der  4  Monate:  Mai,  Juni,  Juli  und
August  einen  Termin  zur  Anstellungs-Prüfung
  fest,  und  macht  denselben  jederzeit  3
        <pb n="122" />
        211

Wochen  vorher  durch  das  Regierungeblatt
bekannt,  damit  sich  alle  jene  Kandidaten,
welche  nach  ihrer  Befähigungs-Note  und
Diensteszeit  sich  in  demselben  Jahre  zur  Anstellung
  im  Pfarramte  melden  zu  dürfen  glauben,
  oder  von  einem  Patron  auf  eine  Mediat-Pfarrei
  prásentirt  zu  werden  Hoffnung
haben,  in  einem  dieser  Termine  zur  Prüfung
Pro  ministerio  anmelden  können;  indem  künftig
  weder  zu  Immediar  noch  zu  Mediat-Pfarreien
  andere,  als  bereits  pro  ministerio  ges
prüfte  Individuen,  präsentirt  werden  sollen.
Beim  Mangel  sich  zu  dieser  Prüfung  freiwillig
  meldender  Kandidaten  hat  daher  das
General-Konsistorium  diejenigen,  welche  nach
ihrer  Befähigungs-Note  und  Diensteszeit  zunächst
  bei  Pfarr-Besezungs-Vorschlägen  berücksichtigt
  werden  sollen,  ausdrücklich  zur
Anstellungs-Prüfung  einzuberufen.  Patronen
aber,  denen  die  Präsentation  auf  Mediat-Pfarreien
  zustehe,  haben  die  von  ihnen  aus
der  Zahl  inländischer  Kandidaten  gewählten
Subsekte,  wenn  sie  noch  nicht  pro  ministerio
  geprüft  sind,  zeitig  genug  von  der  auf
sie  gefallenen  Wahl  zu  benachrichtigen,  damit
  sie  sich  noch  vor  der  Präsentation  der
Prüfung  pro  ministerio  unterwerfen,  und
das  Attest  ihrer  Würdigkeit  zur  Anstellung
im  Pfarramte  beibringen.
K.  III.

Vor  der  Anstellungs-Prüfung  einzuschickende
  Notizen  und  Zeugnisse.


Jeder  sich  zur  Anstellungs-Prüfung  meldende
  oder  dazu  berufene  Kandidat  hat

212

Wochen  vor  dem  Prüfungs-Termine  eine  kurze,
  in  Form  eines  Lebenslaufes  abgefaßte
Beantwortung  der  in  dem  beiliegenden  Schema
  A.  enthaltenen  Fragen  an  das  General-Konfistorium
  einzuschicken;  und  da  die  Zeugnisse
  über  sein  Verhalten  auf  der  Schule
und  Universität,  nebst  den  Protokollen  über
seine  Aufnahms=  Prüfung  und  dem  für  ihn
ausgeferrigten  Aufnahms  Atteste,  schon  bet
dem  General-Konststorium  vorliegen,  nur
noch  beglaubigte  Zeugnisse  über  sein  Verhalten
  in  der  Expektanz-Zeit  von  den  Rektoraten,
  unter  deren  Aufsiche  er  in  einer  öffentlichen
  Sendienschule  gestanden,  oder  von  den
Dekanen,  in  deren  Distrikt  er  als  Vikarius
sich  aufgehalten,  und  von  den  Familien,  in
welchen  er  etwa  als  Hauslehrer  angestellr
war,  seinem  Lebenslauf  beizulegen.

S.  IV.
Praktische  Aufgaben  bei  der  Anstellungs-Prüfung.


a)  Das  General-Konsistorium  gibt  jedem
zur  Prüfung  kommenden  Kandidaten,  spätestens
  4  Wochen  vor  dem  zur  Prufung  bestimmten
  Termine  einen  biblischen  Tert  auf,
worüber  derselbe  eine  Predigt  auszuarbeiten,
und  sie  mit  der  dabei  zum  Grunde  gelegten
Disposstion  8  Tage  vor  dem  Prüfungs-Termine
  einzuschicken  hat.

b)  Ueber  die  Abfassung,  Haltung  und
Zenfur  dieser  Probe-Predigt,  so  wie  über  die
Drobe  -Katechisation  und  deren  Zensür,  sind
die  nämlichen  Vorschriften  zu  befolgen,  welcheoben,
  im  zweiten  Abschnitte,  I.  IV.  in  Be-
        <pb n="123" />
        213

zug  auf  die  Aufnahms-Prüfung  verordnet
worden  sind.

G.  V.
Schriftliche  Prüfung.
Rücksichtlich  der  aufzugebenden  Fragen
aus  den  theologischen  Wissenschaften,  und  der
darüber  abzufassenden  Ertemporal:  Aufssze,
gelten  die  ndmlichen  Vorschriften,  die  oben
im  weiten  Abschnitte  S.  V.  aufgestellt  sind.

F.  VI.
Mündliche  Prüfung.

a)  Bei  dem  Anfange  der  mündlichen  Prüfung
  wird  die  Zenfur  der  Ertemporal-Aufschze
eben  so,  wie  oben  im  zweiten  Abschnitte  V.  VI.
a.  angegeben  ist,  behandelt;  auch  gelten  hier
die  nämlichen  Vorschriften  über  den  Gebrauch
der  lateinischen  und  teutschen  Sprache  bei  der
VPruͤfung.

h.  Die  Pruͤfungsgegenstaͤnde  und  Pruͤ-fungsmethode
  sind  zwar  im  Ganzen  bei  der
Anstellungs  Prüfung  die  nämlichen,  welche
oben  für  die  Aufnahms-Prüfung  vorgezeichnet
  sind;  doch  ist  dabei  vornemlich  darauf
zu  seben:

1.  Ob  der  Kandidat  dasjenige  nachgeholt  habe,
  was  ihm,  laut  des  erhaltenen  Attestes,
bei  der  Aufnahms-Prüfung  an  Kenntnissen
  und  Fertigkeiten  noch  gemangelt  bat?

2.  Ob  er  besonders  mit  dem  Inhalte  und
Geiste  der  biblischen  Schriften,  wie  mit
ibrer  Grundsprache,  und  mit  der  Kunst,
sie  vopulär  und  praktisch  zu  erklären,  vertraut
  sen  7

214

3.  Ob  er  eine  überzeugende  Einsicht  in  die
allgemeinen  Religionswahrbeiten  bestze,
und  dieselben  klar  mitzutbeilen  verstehe,
dann  auch,  ob  er  das  Wesentliche  der
kirchlichen  Unterscheidungslebren,  nach
Inbalt  der  sombolischen  Schriften,  und
nach  ihren  temporellen  oder  bleibenden
Gründen  und  Hauptbeziebungen,  anzugeben,
  und  mit  dem  tehr-Systeme  anderer
Konfessionen  zu  vergleichen  wisse,  oder
die  Momente  kenne,  wegen  welcher  die
verschiedenen  christlichen  Kirchen  auch  jeze
noch  in  ihrer  Differenz  bleiben  7

4.  Ob  er  die  meralischen  Religionswahrbeiten
  gründlich  und  deutlich  zu  entwickeln,
und  eindringend  darzustellen  verstehe?

§*.  In  welchem  Umfange  er  die  Hilfswissenschaften
  der  Poilologle,  Geschichte  und
Pbilosopbie  für  sich  selbst  weiter  studirt
babe?7

6.  Ob  er  das  Praktische  vom  Theoretischen
in  den  Wissenschaften  eines  Religionslehrers
  richtig  zu  unterscheiden,  und  beides
  zweckmässig  anzuwenden  geübe  sey?

7.  Ob  er  die  Grundsäze  und  Vorschriften
der  Homiletik,  Katecherik,  Liturgik  und
Pastoral,  dann  der  Didaktik  und  Pidahogik
  ausführlicher  kennen  gelernt,  und
in  ihrer  Befolgung  sich  mehrere  Fertigkeit
erworben  habe?

8.  Ob  er  die  Landesgeseze,  das  Kirchenrecht,
  die  Kirchenverfassung  und  Kirchenordnung
  der  protestantischen  Gesamt-Gemeinde
  im  Königreiche  Baiern,  so  weit,
        <pb n="124" />
        215

als  es  zur  Verwaltung  des  Pfarramtes
erfoderlich  ist,  sich  bekannt  gemacht  habe?

6.  In  wie  fern  man  uͤberhaupt  von  ihm  den
Grad  von  tebegeschicklichkeit  und  tehrweisheit,
  von  Religiosfet  und  Morali-Gtät
  zu  erwarten  berechtigt  sey,  der  dazu
erfoderlich  ist,  daß  er  als  Prediger,  titurg
  und  Seelsorger,  dann  als  Katecher
und  Schulaufseher,  sein  Amt  mit  Würde
und  Segen  führe?

c)  In  Ansebung  der  äusseren  Form  der
mündlichen  Prüfung,  und  der  Pflichten  der
Eraminatoren  werden  hier  eben  die  Vorschriften
  gegeben,  die  oben  im  zweiten  Abschnicte
  G.  VI.  c)  festgesezt  worden  sind.

G.  VI.

Abfassung  des  Urtheils  über  die
examinirten  Kandidaten.

a)  Während  der  Prüfüng  selbsft  bar  jederder
  Examinatoren  sein  individuelles  Urtheil
auf  eben  die  Weise,  wie  oben  im  zweiten
Abschnitte  G.  VII.  a)  verordnet  ist,  kurz  zu
bemerken,  und  diese  Notaten  nachber  als
Grundlage  des  abzufassenden  allgemeinen
Artheils  dem  Prüfungsprokokolle  beizulegem.

b)  Nach  geendigter  Prüfung  wird  von
den  Rärben  des  General-Konsistoriums  den:
senigen  Kandidaten,  die  sich  in  dem  einen
oder  anderen  Stücke  mangelbaft  bewiesen
baben,  besonders  bemerklich  gemacht:  welche
  tücken  sie  mit  doppeltem  Fleiße  auszusüllen,
  und  welche  Hilfsmittel  und  Uebungen
  sie  dabei  anzuwenden  haben.

)Wenn  bierauf  die  Kandidaten  abge- 



216

treten  sind,  so  wird  von  den  Examinatoren
uͤber  die  Tuͤchtigkeit  eines  jeden,  nach  den
Gesichtspunkten,  welche  theils  oben  im  zweiten
  Abschnitte  §.  VII.  b)  bestimmt,  theils  im
vorigen  VI.  H.  angewiesen  sind,  berathschlage,
  und  ein  Protokoll  uͤber  den  Erfolg
der  Pruͤfung  nach  Maßgabe  der  Rubriken
in  beiliegendem  Schema  C.  aufgenommen,
worin  besonders  auch  anzugeben  ist:

1.  ob  der  Kandidat  seit  der  vorigen  Prüsung
  in  Kenntuissen  und  Fertigkeiten
Fortschritte  gemacht  babe;

2.  ob  die  Eraminatoren  ihm  nach  seiner  ger

samten  Qualisikation,  d.  b.  rücksichrlich

seiner  Fäbigkeiten,  Kenntnisse,  Fertigkeiten
  und  sittlichen  Eigenschaften,  unt

Bezug  auf  die  im  folgenden  V.  anzugebenden

  näheren  Bestimmungen,  die  Noc

vorzüglich,  sehr  gur,  gut,  binlänglich,
  nothdürftig,  sch  wach
eder  unrüchtig  zu  erkermen.

Welche  Erinnerungen  wegen  seiner  weiter

  fortzusezenden  Bildung  sie  ihm  zu  ertbeilen

  für  nötbig  befunden  baben.

d)  Die  schriftlichen  Urtheile  der  Eramtnatoren
  über  die  Probe-Arbeiten  des  Kandidaten,
  und  ihre  während  der  Prüfung  aufgezeichneten
  Bemerkungen,  werden  so,  wie  oben
im  zweiten  Abschnitte  I.  VII.  c)  verordnet
  ist,  nun  nach  Mehrbeit  der  Stimmen
in  ein  allgemeines,  nach  dem  Schema  C.
artikulirtes  Urtbeil  zusammengefaßt,  und
dieses  von  sämmtlichen  Eraminatoren  unterzeichnet,
  wobei  es  im  Falle  bedeutender  Verschiedenheit
  der  Resultate  dem  abweichenden

*
        <pb n="125" />
        217

Examinator  frei  steht,  sein  indioidunelles
Uttheil  mit  dessen  Gruͤnden  besonders  zu
Protokoll  zu  geben,  um  dasselbe  bei  dem
nächstfolgenden  Reserate  über  die  Prüfung
im  General-Konsistoriom  nochmals  besonders
erldutern  zu  können.

G.  VIII.

Ertheilung  der  Befähigungs-Note
  für  die  zur  Anstellung  geprüften
  Kandidaten.

In  der  ndchsten  Sizung  des  General-Konsistoriums
  nach  gebaltener  Prüfung
wird  über  die  Tüchtigkeit  der  Eraminirten
zum  Pfarramte  Vortrag  erstattet,  und  nach
geschebener  Abstimmung  ein  Sektions-Beschluß
  gesaßt,  mit  welcher  Note  jeder  Eraminirte
  in  der  Kandidaten  tiste  zu  bezeichnen
  sey.  Beli  dieser  Entscheidung  sind  folgeude

  Grundsäze  zu  beobachten:

a)  Die  Note  vorzüglich  erbälr  ein
Kandidat,  wenn  er  nicht  nur  gute  Zeugnisse
wegen  seines  Fleisses  und  Wohblverhaltens
beigebracht,  und  bei  der  Probepredige  Kate-Disation
  und  Prüfung,  Wahrbeitssinn,  tehrweisheic,
  und  Religioßtat  an  den  Tag  gelege
  bar,  sondern  auch  in  allen  Kennenissen,
welche  von  ihm  gefordert  werden,  se  wie  in
den  zur  Führung  des  Pfarramtes  erfoderlichen
  Fähigkeiten  und  Fertigkeiten,  den
Beifall  der  Examinatoren  verdient  hat,  dazu
  gebört  also:

1.  daß  er  sich  im  Teutschen  richtig,  zusam
menhängend,  faßlich  und  wücdig  ausdruͤcken
  koͤnne;

218

2.  daß  er  die  lateinische  Sprache  richtig  und
rein  schreibe  und  spreche;

3.  daß  er  das  neue  Testament  aus  dem
Grundeerxte  ohne  Anstoß  uͤberseze,  und
erkldre,  auch  mit  dem  Inbalte  und  Geiste
  desselben,  besonders  mit  den  dogmatischen
  und  moralischen  Hauptstellen,  bekannt,
  und  zu  deren  populärer  und  praktischen
  Anwendung  geschickt  seyp;  "

4  daß  er  den  bebrischen  Tert  des  alten
Testaments  richtig  üäberseze  und  erkläre,
auch  mit  dem  Geiste  und  Zwecke  der  hebrdischen
  Religions:  Urkunden,  und  den
richtigen  Grundsäzen  ihres  Gebrauches  im
Cbristentbume  bekannt  sey.  Bei  diesen
eregetischen  Gegenständen  können  indessen
richtige  Auflösungen  besonderer  pbilologischer
  und  bermenentischer  Schwierigkeiten
  zwar  ein  Grund  des  tobes  für  einen
Kandidaten,  aber  die  mangelnde  Kenniniß
der  bisber  versuchten  tösungen  derselben
keine  Ursache  des  Tade#ls  seyn;

§.  daß  er  das  System  der  christlichen  Glaubens
  und  Sittenlehre  mir  gründlicher
Kenmtiß  gefaßt  babe;  die  dafür  zu  fübrenden
  Vernunft  und  Schrift:  Beweise
gebörig  entwickeln,  und  die  vornehmsten
Einwürfe  dagegen  beben  könne;  auch  mit
den  Bekenntniß"  Büchern  der  protestamtischen
  Kirche,  nach  ihrer  Entstehung,  ibrem
  Inhalte  und  Anseben,  und  mit  den
mit  anderen  christlichen  Reltgionsparteien
gefübrten  Sereitigkeiten  bekanne  sey;

6.  daß  er  die  Geschichte  der  christlichen
Kirche  und  ihrer  Hauptdogmen  keune,

15
        <pb n="126" />
        219

die  merkwürdigsten  Ereignisse,  und  die
Urfachen  und  Folgen  der  wichtigsten  Veranderungen
  in  ibrer  inneren  und  qusseren
Berfassung  anzugeben  wisse;  besonders
auch  die  Entstehung  und  Auebildung
des  protestantischen  tebrbegriffes,  und
die  Geschichte  der  vornehmsten  anderen
Religionsparteien  kenne:

7.  daß  er  Einsicht  in  die  philosopbischen
Wissenschaften  zeige,  und  überhaupt  in
pbilosophischer  Ansicht  und  Behandlung
wissenschaftlicher  Gegenstände  nicht  unersabren
  sey;

8.  daß  er  sich  mit  der  theologischen  titeratur,
auch  mit  der  neueren  und  neuesten  bekannt
  gemacht  habe,  und  die  Hilssmittel
  kenne,  deren  Gebrauch  zur.  ferneren
Erweiterung  seiner  Kenntniß  dient;

9.  daß  er  theoretische  und  praktische  Kenntniß
  der  Unterrichts;  und  Erziehungskunst,
nach  ihren  Hauptgrundszen  und  Methoden,
  sich  in  dem  Grade  erworben  habe,

als  sie  ihm  zur  Führung  der  Schulaussicht,

und  zur  praktischen  Theilnahme  am  Schulunterrichte
  nöthig  ist;

10.  daß  er  die  Regeln  der  Katechisirkunst
vollständig  kenne,  ausgebildete  Fertigkeit
im  Katechistren  beweise,  besonders  auch
die  Gabe  besize,  sowohl  die  gehkrige
Auswahl  dessen  zu  treffen,  was  für  den
Religions-Unterricht  der  Jugend  geböre,
als  auch  das  Nachdenken  derselben  zu  erwecken,
  ihr  sittliches  Gefühl  anzuregen,
and  ihren  Religienssinn  zu  beleben;

220

11.  daß  er  die  Vorschriften  der  Homiletik
und  titurgik  kenne,  und  in  seiner  Predigt
Bestimmtheit  und  logische  Ordnung  der

Begriffe,  Klarbeit  und  Faßlichkelt  des
Ausdruckes,  stäte  Rücksicht  auf  das  praktische
  Moment  der  vorgetragenen  Wahrbeiten,
  Würde  und  Wärme  in  ihrer
Darstellung,  an  den  Tag  lege;

12.  daß  auch  sein  Anstand  auf  der  Kanzel,
seine  Stimme,  Deklamation  und  Aktien
  ungezwungen  und  Beifallswertb,
und  sein  Vortrag  vernehmlich  genug  sey,
um  auch  in  einer  grösseren  Kirche  übere
all  verstanden  zu  werden;  biezu  gebört
auch,  daß  er  die  Predint  so  aut  memorirt
  habe,  um  sie  ohne  Beihuͤlfe  des  Coucepts
  zu  halten;  «

13.  daß  er  von  der  Pastoral-Wissenschaft,
den  tandesgesezen,  dem  Kirchenrechte,
und  der  Kirchenverfassung  und  Kirchenordnung
  der  protestantischen  Gesamtgemeinde,
  die  zur  Pfarramtsführung  erfoderlichen
  Keuntnisse  sich  erworben  babe.
..)  Die  Note  sehr  gut  erhält  ein  Kandidat,

  der  zwar  nicht  in  allen  oben  genannten

  Stücken,  aber  doch  in  den  meisten  und

wichtigsten  derselben,  besonders  in  No.  1,

2,  3,  5,  7,  9,  10,  IT7,  12,  13,  auf  den

Beifall  der  Examinatortn  gercchten  Anspruch

machen  kann,  in  den  übrigen  Stücken  nicht

ohne  Kenntniß  ist,  auch  gute  Anlagen  und
rraktische  Fertigkeiten  besizt,  dann  vortheilbasce
  Zeugnisse  seines  Fleisses  und  Wohlrerbaltens,
  und  ein  günstiges  Urtheil  über
seinen  Sinn  für  Wahrheit,  Tugend  und
        <pb n="127" />
        221

NReligion,  so  wie  über  seine  tehrweisbeit,  scch
erworben  hat.

D)  Wer  durch  Anlagen,  Fleiß  und  Wohlverhalten
  sich  empfieblt,  in  seinen  Kenmnissen
  seit  der  Aufnahms-Prüfung  gute  Forcschritte
  gemacht  hat,  auch  in  keiner  der  oben
bemerkten  Rubriken  ganz  unwissend  ist,  der
kann,  ob  gleich  seine  philologische  Kenntniß,
und  sein  tbeorctisches  und  bistorisches  Wissen
  noch  manche  tücken  zeigt,  doch  in  dem
Falle  die  Note  gut  erhalten,  wenn  seine
prakrischen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  nach
den  Nubriken  1,  3,  5,  0,  ro,  11,  12,  13,
die  völlige  Zufriedenheit  der  Examinatoren
ihm  zugezogen  baben.

1.  Die  Note  hinlänglich  ist  demjenigen
  zu  ertheilen,  der  zwar  in  keiner  der
ange  führten  13  Rubriken  die  véllige  Zufriedenbeir
  seiner  Examinatoren  verdient;  aber
dech  in  keiner  eigentlich  unwissend  ist,  und
besonders  die  Foderungen  unter  No.  3,
5,  10,  11,  12  hinlänglich  erfüllt,  um  die
Hof#aung  zu  geben,  daß  er  ein  Pfarramt
nich:  otue  Nuzen  werde  führen  können,  wenn
er  nur  sonst  auch  in  Rücksicht  seiner  Wohlverbaltens
  und  Bestrebens,  sich  weiter  zu  verrellkommnen,
  ein  günstiges  Urtbeil  verdient.

e.  Hätte  ein  Kandidat  in  seinem  Austande
und  seiner  Deklamation  auffallende  Febler,
so  müßte  er  darauf  gleich  nach  gehaltened
Hredigt  aufmerksam  gemacht,  und  ernstlich
kavor  gewarnt  werden.  Wiren  aber  diese
Fehler  ven  der  Art,  daß  Störung  der  Andacht
  einer  ganzen  Gemeinde  davon  zu  erwa##en
  ist,  wobin  auch  das  Ablesen  der

 

222

Predige,  und  allzu  bäusiges  Einsehen  in
das  Concepxt  gebört,  so  müßte  der  Kandidat
nicht  blos  darüber  zurecht  gewiesen,  sondern
auch  zur  nochmaligen  Ablegung  einer  Probe-Dredige
  aus  dem  Gedächtnisse  angehalten
werden;  damit  er  zeigen  könne,  er  sey  im
Stande,  die  ihm  deshalb  mitgetheilten  Belehrungen
  zu  benuzen,  tegte  er  diesen  Beweis
  ab,  so  würde  er,  wenn  er  gleich  sonst
eine  bessere  Nore  erbalten  haben  würde,
doch  nur  mit  der  Note  notbdürftig  zu
bezeichnen,  und  zwar  von  der  Anstellung
im  Pfarramte  nicht  auszuschliessen;  aber
ihm  doch  ernstlich  zu  bedeuren  seyn,  sich  diese
Febler  abzugewöhnen;  auch  müßte  dem  Dekan,
  in  dessen  Distrikte  er  angestellt  wird,
der  Auftrag  ertbeilt  werden,  ihn  in  dieser
Rücksicht  genau  zu  beobachten,  und  in  seinen
  Inspektions-Berichten  ausdrücklich  zu
bemerken,  ob  die  gegebene  Erinnerung  von
ihm  befelgt  worden  sey.

t)Wer  nur  geringe  Fähigkeiten  und
durchaus  mangelbhafte  Kennrnisse,  selbst  auch
in  Hen  unter  No.  1,  2,  1o0,  11,  12  gefoderten
  Fertigkeiten  noch  einen  sehr  geringen
Grad  von  Geschicklichkeit  bewiesen  hat;  aber
es  doch  an  Fleiß  und  Wohlverbalten  nicht
hat  ermangeln  lassen,  der  erhält  die  Note
schwach,  und  wird  alsdann  angewiesen,
daß  er  die  tücken  seiner  Kenntnisse  und  die
Schwäche  seiner  Fertigkeiten  noch  durch
anbaltenden  Fleiß  zu  verbessern  suche,  und
sich  aledann  nach  ein  m  Jahre  einer  neuen
Pruͤfung  unterwerfe,  weil  er  nicht  eber,
als  bis  er  sich  einer  besseren  Note  würdig

15“
        <pb n="128" />
        223

bewiesen  hat,  in  einem  Pfarramte  angestellr

werden  könne.  «
g)EntscheidenveGkünbe,einenKandidaten

  fuͤr  ganz  untuͤchtig  zu  einem  Pfarramte
  zu  erklaͤren,  sind  folgende:

1.  Wenn  er  durch  seine  Zeugnisse,  durch
seine  Aeusserungen  in  der  Pruͤfung,  und
durch  sein  Benehmen  bei  der  Katechisation
  und  Predigt  zeigt,  daß  er  uͤber  die
Wabrheiten  der  Religion  leichtsinnig
denkt,  und  fuͤr  Moralitaͤt  und  Religiositaͤt
  keine  Achtung  hat;

2.  wenn  er  sich  im  Teutschen  nicht  richtig,
bestimmt,  deutlich  und  zusammenhaͤngend
  sowohl  im  muͤndlichen,  als  schriftlichen
  Vortrage  ausdruͤcken  kann;

3.  wenn  er  so  wenig  Latein  versteht,  daß
er  nicht  einmal  ein  theologisches  Buch,
oder  einen  leichten  klassischen  Schriftsteller
  zu  Übersezen  im  Stande  ist;

4  wenn  er  mit  dem  Inhalte  und  Geiste
der  neutestamentlichen  Schristen  unbekaunt,
  und  in  ihrer  populéren  und  praktischen
  Behandlung  ganz  unwissend  eist;

§.  weun  es  ihm  auch  an  Kenntniß  der  Neligions=
  und  Sietenlehre  so  sehr  seblt,
daß  er  nicht  eiumal  die  Haurtwahrbeiten
derselben  deutlich  zu  entwickeln  und  gegen
Cinwürfe  zu  vertheidigen  vermag;

6.  wenn  er  in  der  Kirchen=  und  Dogmen-Geschichte,
  in  der  Resormations-Geschichte
und  Symbolik  ganz  unwissend  befunden
wird;

7.  wenn  er  aus  den  philosophischen  Wissenschaften
  nichtleinmal  so  viel  weiß,  als  zum

224

Verstehen  der  daraus  in  die  Theologie
aufgenommenen  Begriffe  und  Ausdrücke
notbwendig  ist;  «
s)wennekübekhauptinseinenProbe-Ak-'
beiten  und  Antworten,  so  wie  in  seiner

Predigt  und  Katechisation,  Mangel  an

Faͤhigkeit  zur  Beurtheilung  des  Praktischen

in  der  Religionslehre,  und  zur  Ausfuͤhrung

  der  praktischen  Geschäfte  des  geistlichen
  Amtes  bewiesen  hat;

9)  wenn  er  wegen  organischer  und  körperlicher
  Gebrechen,  oder  wegen  einer  ganz
unverständlichen  Stimme  und  Aussprache
befürchten  läßt,  daß  er  nie  im  Predigeammte
  werde  Nuzen  stiften  können.

Die  Mängel,  welche  unter  Nro.  #r,  2,  4.
5,  8,  9  augegeben  sind,  sind  jeder  an  sich
allein  schon  hinlänglich,  um  die  vellige  Ausschliessung
  eines  Kandidaten  vom  Pfarramte
zu  begründen;  die  unter  Nro.  3,  6  und  7
erwähnten  sind  wenigstens  vereinigt  binreichend,
  den  Kandidaten  für  untüchtig  zu
erklären.

Das,  nach  dem  Schlusse  der  Kirchen-Sektion,
  über  jeden  zur  Anstellung  geprüften
Kandidaten  gefällte  allgemeine  Urtheil,  und
die  ihm  zu  Theil  gewordene  Befibigungs=Note
  ist  demselben  in  einem  eigenen,  über
diese  Prüfung  auszustellenden  Arteste  bekannt
zu  machen.

Jeder  nach  der  Aufnahms  Peüfung  noch
nicht  ordinirte  Kandidat  ist  nun  auch,  wenn  er
zu  Folge  des  erhaltenen  Aktestes  eine  von  den
Noren:  vorzüglich,  sehr  gur,  gut,
binlänglich,  norbdürftig,  erlange,
        <pb n="129" />
        225

und  deshalb  zur  Anstellung  im  Pfarramte
Hoffuung  hat,  von  den  geistlichen  Mitgliedern
  des  General  Konsistoriums,  nach  Vorschrift
  der  Kirchenoednung,  zu  ordinirn.
Die  als  schwach  und  als  untüchtig  befundenen
  Kandidaten  aber  sind  von  der  Ordination
  auszuschliessen,  und  wenn  sie  dieselbe
  etwa  gleich  nach  ihrer  Aufnahms-Hrüfung,
  wegen  damaliger  besserer  Befähigung,
  schon  erbalten  hbaben  sollten,  dem
ungeachret  zur  Ergreifung  einer  anderen  #e#5-bensweise
  anzuhalten.  Jedoch  wird  es
solchen  Kandidaten  feeigestellt,  wenn  sie
glauben,  aus  Zufall  oder  Mangel  an  Fassung
bei  ihrer  Prüfung  ausser  Stand  grasse  zu
seon,  sich  eine  bessere  Note  zu  erwerben,  und
sich  zutrauen,  auch  jezt  noch  das  Verscäumte
  durch  angestrengeen  Fleiß  nachholen,  und
die  Fehler  verbessern  zu  können,  sich  freiwillig
  nach  zwei  Jahren  einer  nochmaligen
definitiven  Anstellungs  =  Prüfung  zu  unter"
wersen,  um  alsdann,  wenn  sie  dabei  sich
wenigstens  einer  der  fünf  ersten  Noren  würdig
  gemacht  baben,  zu  eknem  Pfarranite  praͤ-senrirt
  werden  zu  können.
-
Bestimmung  der  Taxen  für  die
Aufnahms-und  Anstellungs-Prüfung,
  dann  für  die  Ordination
der  Pfarramts-Kandidaten,  und
der  Zeitdauer  ihrer  Prüfung.
a.  Sowohl  die  Aufnahms  #als  nstellungs

Hrüfung  soll  obne  Entrichtung  von  Gebüt-  "

ren  an  die  Examinatoren  vorgenommen  werben.


 

—  226

b.  Nur  fuͤr  die  Ausstellung  des  den  Gepruͤften
  zu  ertheilenden  Attestes  ist  bei  jeder
un  beiden  Pruͤfungen

1  fl.  Zo  kr.  fuͤr  Ausfertigung  des  Attestes
und

30  kr.  fuͤr  den  dabei  anzuwendenden
Stempelbogen  zu  entrichten.

.  Die  Ordination  ist  jedem  Kandidaten
ganz  Kosten  frei  zu  ertheilen.

d.  Kein  Kandidat  soll  länger,  als  eine
Woche  am  Orte  der  Prüfung  aufgehalten
werden,  in  welcher  also  sowohl  seine  Probe=Predigr
  und  Katechisation,  als  seine  schrifeliche
  und  mündliche  Prüfung  vorzunehmen
ist.

 

Vierter  Abschnitt.
Beförderungs-Ordnung.

C.  I.
Klassifikation  fämtlicher  protestaneischer
  Pfarrstellen  nach  ihrem

reinen  Ertrage.

a)  Sämtliche  protestantische,  sowohl  Immediat-zals
  Mediat-Pfarreien  des  Königreiches
Baiern  sollen  nach  ihrem  reinen  Ertrage  in
fünf  Klassen  gebracht  werden,  wovon  die

I.  Klasse  die  Pfarreien  von  4o0—god  fl.

II.  —  solche  von  goo  —  100  fl.

IIII.  —  solche  von  1200  —  lo0  fl.

IV.  —  solche  von  1600  —  2000  fl.

V.  —  solche  von  mehr,  als  2000  fl.  Ers

trag  in  sich  begreiffen  wird.
b)  Siellen,  deren  Ertrag  die  Summe  von
400  fl.  nicht  erreicht,  sollen,  wenn  sie  könig-
        <pb n="130" />
        227

lichen  Patronats  sind,  bei  schicklicher  Gelegenheit
  entweder  mit  benachbarten  Pfarreien  als
Filialen  verbunden,  oder  durch  bessere  Dotation
  auf  einen  Ertrag  von  wenigstens  400  fl.  reinen
  Einkommens  gebracht  werden.

c)  Zur  Ausmittlung  des  reinen  Ertrages
der  Pfarreien  sollen  uͤberall  neue  obrigkeitlich
beglaubigte,  nach  gleichfoͤrmigen  Grundsaͤzen
und  b  stin  Du  chsch  itts  Summen  berechnete
  Fassionen  aufgenommen  werden.

d)  Die  darauf  sich  gruͤndende  Eintheilung
und  Uebersicht  saͤmtlicher  Klassen  der  protestantischen
  Pfarreien,  und  die  summarischen
Angaben  ihres  reinen  Ertrages  sollen  demnächst
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

G.  II.
Klassifikation  sämtlicher  Pfarramts-Kandidaten,
  nach  dem  Refultate
  sowohl  ihrer  Aufnahme-,  als

ihrer  Anstellungs-Prüfung.

Zur  Beurtheilung  der  im  Pfarramte  anzustellenden
  Subjekte  ist  das  General-Konfistorium
  beauftragt:

a))  über  alle  wirklich  zur  Aufnahme  gelangten
Kandidaten  gleich  nach  ihrer  ersten  Prüfung
  eine  jährlich  fortzzende  Klassiftkation
  abzufassen,  worin  dieselben
1)  nach  ihrem  Namen,

2)  Geburtsort,

3)  Lebensalter,

4)  Ort  und  Dauer  ihrer  Universitaͤts-Stu—-dien,


5)  erhaltener  Qualifikations-Rote,  und

6)  rorlsufiger  Bestimmung
eingezeichnet  werden.

—  —

228

b)  auf  der  daneben  stehenden  Seite  alsdaun,
  nach  vollendeter  zweiter  oder  Anstellungs-Prüfung,
  bei  jedem  Kandidaten  der
Reihe  nach  weiter  einzutragen,

7)  wo  derselbe  seine  Kandidaten-Jahre  zugebracht,


8)  wie  lange  er  als  Pfarr-Gehülfe,

0)  ob  und  wo  er  in  Schulstellen  oder  als
Jugend-Lehrer  Dienste  geleister,

10)  welche  Zeugnisse  er  dabei  über  seine  Fähigkeicen,
  Kenntnisse  und  Geschicklichkeir,
und

11)  über  sein  sittliches  Verhalten  erlange  habe,

12)  an  welchem  Tage  seine  Anstellungs-Prüsung
  vorgenommen,

13)  welche  Note  ihm  bei  dieser  zugetheilt
worden  sey.

„c)  In  einer  besomnderen  Tabelle  die  in  der
ersten  oder  zweiten  Prüfung  als  schwach
oder  als  untüchtig  abgewiesenen  Subjekte
nach  ähnlichen  Rubriken  zu  verzeichnen.

#  Diese  Verzeichnisse  sollen  in  der  Registratur
  des  Ministeriums  des  Innern  aufbewahrr,
zu  leichterer  Uebersicht  auch  mit  alphaberischem
Namens-Register  der  darin  enrhaltenen
Individuen  versehen,  und  vom  General-Konsistorium
  jedesmal  bei  den  Vorschlágen  zur
Anstellurg  von  Pfarramts-Kandidaten  genau
berücksichtiget  werden.

K.  III.
Klassifikation  sämrlicher  bereits
im  Amte  stehender  Geistlichen,  nach

der  über  sie  zu  führenden
Kontrolle.
a)  Weil  in  der  Folge  diejenigen  Geistlichen,
        <pb n="131" />
        229
welche  in  der  Anstellungs-Prüfung  den  aufgestellten
  Foderungen  Genüge  geleistet  haben,
in  der  Regel  keiner  weiteren  Prüfung  unterworfen
  seyn  sollen,  so  werden  dagegen  andere
##f  Gebote  stehende  Hilfsmietel  zur  Beurtheilung:
  ob  die  angestellten  Geistlichen  in  ihrem
Fleiße  nicht  nachlassen,  in  Keunenissen  fortschreicen,
  ihre  Fertigkeit  in  der  Amtsführung
erweitern,  und  durch  Amts-Treue  und  Aufführung
  ihrem  Stande  Ehre  machen,  desto
sorgfaͤltiger  benuzt  werden.

b)  Zu  dieser  Absicht  sollen  theils  eigene
Arbeiten  der  Geistlichen,  die  in  einzusendenden
  Jahres-Berichten,  in  Predigt-Entwuͤrfen
und  anderen  praktischen  Aufsäzen,  dann  in
Beanrwortung  von  Synodal-Fragen  bestehen,
theils  die  von  Kreis=  und  Distrikts-Dekanen
jährlich  einzuschickenden  Synodal=  und  Visttarkons-Berichte
  und  Könduite=  Listen  dem
über  jeden  Geistlichen  zu  fällenden  Urtheile
lur  Grundlage  dienen.

)  Nach  den  daraus  sich  ergebenden  Resultaten

  hat  das  General:  Konsistorium  ein

besonderes  Verzeichniß  über  alle  im  Amte  steheuden

  Pfarrer  zu  verfassen,  worin  dieselben,

ausser  der  Angabe  ihres  Lebens  und  Dienstes-Alters,



1)  nach  ihren  Fähigkeiten,

2)  nach  ihren  Kenmnnissen,

3)  nach  ihrer  Amtsführung,  sowohl  in  kirchlicher,
  als  in  staatsbürgerlicher  Rücksicht,

nach  ihrem  Lebenswandel,
#o  dargestellt  werden,  daß  daraus

5  eine  beizufügende  allgemeine  Qualisikations:
  Note  hervorgeht.

—  —  —

230

d)  Die  erste  Note,  oder  das  Ptaͤdikat
vorzuͤglich  erhaͤlt  derjenige,  welcher  unter
allen  vier  eben  genannten  Hauptrubriken  als
ausgezeichnet  erscheinet.  Die  zweite  Note,
oder  das  Praͤdikat  sehr  gut  erhaͤlt  der,  welcher
  unter  den  Rubriken  1.  3.  4.  gLut,  unter  der
Rubrike  2.  wenigstens  in  praktischen  Kenntnissen
  und  Ferrigkeiten  wohl  geübe  befunden  wird.
Die  dritte  Note,  oder  das  Prädikat  gut
erhalt  der,  welcher  unter  der  Rubrike  1.  und.
4  Lob  verdiente,  und  sich  unter  die  Rubrike
2.  3.  wenigstens  über  das  Mittelmässige  erhebt.
  Die  vierte  Note,  oder  das  Prädikat
  hinlänglich  erhält  der,  welcher  in
Rücksicht  auf  die  Rubriken  1.  3.  4.  nur  mittelmässig,
  unter  2  mangelhaft  sich  bewiesen  hat.
Die  fünfte  Rote,  oder  das  Prädikat  nothdürftig
  erhält  der,  welcher  unter  den  Rubriken
  1.  2.  3.  geringe  Qualisikation  bewährt,
aber  doch  unter  4  sich  tadellos  erhalten  hat.  Die
sechste  Note,  oder  das  Prädikat  schwach,
erhält  der,  welcher  nach  allen  vier  Hauptrubriken
  sich  sehr  gering  qualifizirt  gezeigt  hat.
Die  siebente  Note,  oder  das  Drädikat
untüchtig  erhält  der,  welcher  nach  der
Rubrik  2.  sich  unwissend,  und  nach  3.  4.
tadelnswürdig  dargestellt  hac.

.  IV.
Klassifikation  sämtlicher  Kompetenten
  bei  erledigten  Immediat

Pfarrstellen.  "
So  oft  eine  protestantische  Pfarret  königlichen
  Parronats  zu  vergeben  ist,  so  hat  das
General-Konsistorium,  wenn  die  Berichte  des
        <pb n="132" />
        231

General-Kommissariats  uͤber  die  Verhaͤltnisse
der  Stelle,  und  uͤber  die  Bewerber  um  dieselbe
  eingekommen  sind,  eine  kurze  Darstellung
  jener  Verhaͤltnisse,  und  eine  Charakteristik
  saͤmtlicher  Kompetenten  abzufassen,  und
die  leztern  nach  ihrem  Lebens-  und  Dienstes-Alter,
  nach  dem  Ertrage  ihrer  bisherigen
Amtsstelle,  und  nach  der  ihnen  zugetheilten
Qualifikations-Note  zu  bezeichnen;  aus  denselben
  jederzeit  den  Wuͤrdigsten  auszuwaͤhlen
und  in  Vorschlag  zu  bringen;  dem  motivirten
  Vorschlage  aber  auch  die  eben  erwähnte
übersichtliche  Darstellung  sämtkicher  Verhältnisse
  und  Kompetenten  beizufügen.

S.  V.
Erste  Ansteklung  der  Pfarramts-Kandidaten.
  "6

a)  Die  zur  Anstellung  im  Pfarramte  ge-Früften
  Kandidaten  können  nur  auf  Pfarreien
der  ersten  Klasse  Anspruch  machen.

b)  Auch  sollen  sie  nicht  früher,  als  nachdem
  sie  etliche  Jahre  in  einer  Schusstelle,  oder
in  einem  Vikariate  sich  zu  ihrem  Berufe  vorbereitet
  haben,  ihre  Anstellung  als  Pfarrer
erhalten.

c)  In  der  Regel  richter  sich  ihre  Anstellung
  nach  der  Ordnung,  wie  sie  unter  die
Kandidaten  aufgenommen,  und  bei  ihrer  Aufnahms-Prüfung
  unter  den  gleichzeitigen  Kandidaten
  geordnet  worden  sind,  so  daß  jeder  die
eben  erledigte,  nach  dieser  Ordnung  ihm  zugetheilre
  Seelle  der  krsten  Klasse  anzunehmen
verbunden  ist.

 

232

d)  Diejenigen  Kañdidaten  aber,  welche
etliche  Jahre  mit  guten  Zeugnissen  in  einer
Studien-Schule  Dienste  geleistet  haben,  ruͤ-cken
  dadurch  den  gleichzeitig  geprüften  Kandidaten
  vor,  vorausgesezt,  daß  sie  sowohl
in  der  Aufnahms-,  als  in  der  Anstellungs-Prüfung
  sich  eine  der  drei  ersten  Qualifikaeions-Neten
  erworben  haben.

e)  Auch  diejenigen  Vikarien,  welche  zwar
nicht  im  Schulamte  gedient,  aber  bei  ihrer
Aufnahms-Prüfung  sich  die  erste  Quglifikations-Note,
  oder  das  DPrüdikat
vorzüglich,  erworben  haben,  erhalten  dadurch
  Anspruch,  auf  die  bessere  unter  den
eben  erledigten  Stellen  der  ersten  Klasse  gesezt
  zu  werden,  wenn  sie  jener  erlangren  ersten
Note  sich  auch  bei  der  Anstellungs=  Prüfung
würdig  bewiesen  haben.

DWürden  zu  der  Zeit,  wenn  die  Beförderungs-Ordnumg
  an  die  unter  4  und  e  eben
bezeichneten  Kandidaten  trifft,  etwa  nur  geringe
  Stellen  der  ersten  Klasse  erledigt  seyn,
so  ist  es  solchen  Individuen  verstattet,  sich
dieselben  zu  verbitten,  und  mit  Vorbehalt
ihrer  Rangordnung  die  Ersffnung  von  besseren.
Stellen  der  ersteu  Klasse  abzuwartkh.

Kandidaten  hingegen,  welche  bet  ihrer
Aufnahms-Prüfung  nur  die  vierte  oder
sünfte  Note,  oder  die  Prädicate  hinlänglich
  und  nothdürftig  erlangt,  und
bei  ihrer  Anstellungs-Prüfung  ssch  darüber
nicht  erhoben  haben,  so  wie  diesenigen,  welche
  zwar  bei  der  Aufnahms  Prüfung  eine
der  drei  ersten  Noten  erlangt,  bei  der
        <pb n="133" />
        233

Anstellungs-Pruͤfung  aber  als  auf  eine  der
zwei  lezten  Noten  herabgesunken  sich
bewiesen  haͤtten,  müssen  den  Kandidaten  von
sleicher  Diensteszeit,  welche  mit  einer  der
drei  ersten  Noten  bezeichnet  sind,  nachstehen.


h)  Kandidaten,  welche  zu  dem  Lehramte
  an  einer  Studien-Anstalt  tüchtig
erfunden  werden,  und  dazu  übergehen,  bleiben
  mit  ihren  Coaetaneen  in  der  Befärderungs-Liste
  der  Pfarramts=  Kompetenten
stärs  in  gleicher  Reihe,  und  rücken,  sie  moͤ-zen
  früher  oder  später  das  Lehramt  wieder
verlassen,  jederzeit  in  die  Reihe  ihrer  Cogetaneen
  wieder  ein.

i)  Haben  unterdessen  solche  Lehrer  an  einer
Seudien-Anstalt  befriedigende  Dienste  geleister,
  und  darüber  von  der  königlichen  Ministerial-Section
  des  Unterrichts  und  der  Erziehung
  ein  günstiges  Zeugniß  erlangr,  so
sollen  sie  zu  ihrer  Belohnung  die  Auszeichwung
  erhalten,  daß  sie  auf  eine  der  einträgliheren
  Pfarrstellen  dersenigen  Klasse,  in  welche
  sie  den  Kandidaten-Jahren  nach  einrücken,
befördert  werden  sollen.  Auf  der  anderen  Seite
sollen  hingegen  diesenigen  Lehrer,  die  an  einer
  Seudien=  Schule  oder  Studien-Anstalt
durch  ihre  Dienstesleistung  nur  das  Prädikat
hinlänglich  oder  nothdürftig  verdient
hoben,  bei  der  Beförderung  auf  ein  Pfarramt
  nur  zu  einer  der  geringeren  Pfarreien
der  Klasse,  worauf  sie  ausserdem  Anspruch
haben,  befördert  werden.  Auch  wird  es  al
len  behrern  an  Studien=  Schulen  und  Stu-P#en
  Insticuten,  welche  in  der  Folge  jum

 

234

Pfarramte  überzugehen  wünschen,  ausdrücklich
  zur  Pflicht  gemache,  daß  sie  die  zum
Pfarramte  erfoderlichen  Geschicklichkeiten  und
Kenmiisse  erproben;  sich  daher  früher  oder
spaäter  der  Anstellungs-Prüfung  unterwerfen,
und  von  Zeit  zu  Zeit  durch  das  Districts-Decanat,
  mittelst  Beantwortung  der  Synodalfragen,
  und  Haltung  öffentlicher  Vorträge,

  Beweise  beibringen,  daß  sie  ihre  Beschäftigung

  mit  theelogischen  Wissenschaften,
und  ihre  Vorbereitung  zum  Dredigtamte
nicht  unterbrochen  haben.

k)  Professoren  auf  Universitäten  können
ohne  eine  besondere  Anstellungs-Prüfung  zu
Dfarrstellen  vorgeschlagen  werden,  wenn  sie
über  den  Befiz  der  dazu  erfoderlichen  Kenntnisse
  und  Geschicklichkeiten  befriedigende  Beweise
  beizubringen  im  Stande  sind.

1)  Da  öbrigens  alle  protestantischen  Kandidaten
  des  ganzen  Reiches,  nach  ihrer  Expectanzzeit
  und  Qualißcarion  in  ein  General-=Verzeichniß
  gebracht  werden,  so  verstehr  sich
von  selbst,  daß  keiner  auf  Stellen  in  dem
Kreise  seines  Aufenthaltes  einen  ndheren  Anspruch,
  als  die  Kandidaten  aus  anderen  Reichs-Kr-isen
  zu  machen  hat,  sondern  jeder  Kandidat
  bei  den  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Erledigungen  von  Pfarrstellen  der  ersten  Klasse
  freie  Konkurrenz  erhalt.

S.  VI.
Weitere  Beförderung  der  bereits
angestellten  Geistlichen  zu  Pfarreien
  einer  besseren  Klasse.

Jedem  im  Amte  slehenden  Geistlichen  ist
die  freie  Konkurrenz  bei  ßch  ereignenden  Pfarr-16
        <pb n="134" />
        235

Vacaturen  im  ganzen  Umfange  des  Koͤnigreiches

  Baiern  verstattet.  Um  jedoch  hierin

die  gerechte  Ruͤcksicht  auf  Amtsalter  und

Verdienst  eintreten  zu  lassen,  wird  daruͤber

Folgendes  verordnet:

a)  Unter  sechs  Jahren  nach  geschehener  Anstellung
  darf  sich  kein  Geistlicher  um  eine
Seelle  einer  hoͤheren  Klasse,  aber  wohl  um
eine  bessere  Stelle  derselben  Klasse,  in  welcher
  er  bereits  stehet,  bewerben;

)  kein  Geistlicher  soll  sich  bei  Befäörderungs-Gesuchen
  um  eine  andere  Stelle,
als  um  solche  der  nächsten  höheren  Klasse
bewerben,  indem  das  Ueberspringen  einer
ganzen  Klasse  von  Pfarrstellen  ausser  dem
Falle,  wenn  ein  Geistlicher  die  doppelte
Erpectanzzeit  auf  seiner  Sctelle  geblieben
ist,  nicht  gestattet  wird;

Obei  den  Bewerbungen  um  die  besseren
Stellen  der  ersten  Klasse  sollen  bereits  im
Amte  stehende  Geistliche  von  guter  Qualifccation
  jederzeit  den  noch  im  Vorbereitungsstande
  sich  befindenden  Kandidaten
vorgehen;

d)  bei  der  Beförderung  zu  Stellen  einer
höheren  Klasse  entscheidet  unter  den  Kompetenten
  nur  die  ihnen  zukommende  höhere
oder  geringere  Qualisications-Note.  Nur
bei  gleichen  Noten  gibt  das  höhere  Amts-Alter,
  und  Falls  auch  dieses  gleich  ist,  das
höhere  Lebens-Alter  den  Ausschlag;

he)  seder  um  Beförderung  zu  einer  besseren
Stelle  bietende  Geistliche  hat  entweder  bestimmt
  eine  von  den  eben  erledigten  Stellen,
  auf  welche  er  versezt  zu  werden  wün- 



236
schet,  und  worauf  er  nach  den  aufgestellten
  Normen  Anspruch  zu  machen  hat,  zu
nennen,  oder  wenigstens  mit  Angabe  der
Gruͤnde,  welche  sein  Gesuch  unterstuͤzen,
zu  erkldren,  deß  es  ihm  gleich  gelte,  in
welche  Stelle  von  besserem  Ertrage  er  versezt
  werde,  um  nicht  unnüze  Reclamationen
  gegen  bereits  beschlossene  Pfarr-Verleihungen
  zu  veranlassen;

f)  alle  Beförderungs-Gesuche  sind  an  die
General-Kommissariate  des  Kreises,  in
welchem  der  Kompetent  angestellt  ist,  zu
richten,  und  durch  diese  an  die  kirchliche
Section  des  geheimen  Ministeriums  des  Innern
  mit  Bericht  einzusenden;  auch  mie
den  Zeugnissen  des  Kreis-Decans  über
den  Kompetenten,  und  mit  anderen  erfoderlichen
  Bemerkungen  über  das  Verhdäleniß
  der  erledigten  Stelle,  und  über  die
Gesuche  der  Kompetenten  zu  begleiten.

F.  VII.

Nöthige  Ausnahmen  bei  Pfarrbesezungen
  durch  das  General-Konsistorium.


Ausnahmen  von  den  obigen  Pfarrbesezungs=
  Grundsäzen  finden  nur  Statt:

a)  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse
der  erledigten  Stellen,  wenn  diese  entweder
in  Städten,  oder  an  sehr  grossen  Kirchen,
oder  bei  sehr  ausgedehnten  und  mit  Filialen
  verbundenen  Gemeinden  sich  befinden,
  folglich  ein  Subsect  von  besonderen
Kenntnissen  und  Sitten,  von  mehr  Gesundheit
  und  Kraft,  oder  von  stärkerer
Brust  und  Stimme  erfodern:
        <pb n="135" />
        237

d)  in  Ruͤcksicht  solcher  Pfarrstellen,  womit
ein  Decanat,  oder  eine  Schul-Inspection,
oder  ein  Schullehrer  und  Schullehrerbildungs

  Geschäfte  verkumden  ist,  bei  welchem
  daher  auf  die  zu  diesen  Geschäften
erfoderlichen  besonderen  Eigenschaften  der
verzüglichste  Bedacht  genommen  werden
soll.

g.  VIII.
Unterstüzung  solcher  Geistlichen,
welche  Alters  oder  Körpersschwäche
wegen  nicht  mehr  zu  einer  sonst

verdienten  Beförderung  auf  eine
bessere  Stelle  geeignect  find.
aà)Hochbejahrte,  oder  durch  Krankheie
dienstesunfähige  Geistliche  haben  auf  Unter-Küzung
  Anspruch.

b)  Diese  kann  ihnen  eneweder  burch  Re-Knarion
  und  Pensionirung,  oder  durch  Gehales-Zulage
  zur  Haltung  eines  Pfarr-Vikars
  zu  Theil  werden.

0)  Resignationen,  welche  ihrer  Ratur  nach
fermillig  seyn  müssen,  können  nur  ganz  unbedingt
  geschehen,  und  dem  resignirenden
Perrer  kann  nur  aus  dem  Ertrage  der  von
ihm  bekleideren  Amtsstelle  eine  lebenslängliche
Pension  ertheilt  werden,  welche  in  der  Regel
den  dritten  Theil  des  reinen  Einkommens  der
tesignirten  Stelle  berragen  soll;  doch  mir  der
Beschränkung,  daß  der  übrig  bleibende  Ertrag
  für  den  Nachfolger  im  Anme  nie  unter
vierhundert  Gulden  herabfallen,  die  Pension
aber  nie  uͤber  fuͤnfhundert  Gulden  steigen

sol.  Die  Regulirung  der  Pension  geschieht

—.n.  —

238
von  dem  Ministerium  des  Innern  und  dessen
kirchlicher  Section,  unter  Vorbehalt  königlicher
  allerhöchster  Genehmigung.  Nach  dem
Tode  des  Resignirre  gehr  auch  dessen  Hension
  auf  die  Stelle,  welche  er  bekleider  harte,
  wieder  unverkürzt  über.

d)  Zulage  zur  Haltung  eines  Vicars  wird
nur  bei  Stellen  der  ersten  und  zweiten  Klasse
verwilligt,  und  findet  nur  bei  erwiesenem  Bedürfulsse,
  wegen  hohen  Alters  oder  dauernden
Krankheitszustandes  elnen  bleibenden  Gehilfen
anzunehmen,  start.  .

e)  Eine  solche  Zulage  soll  niemals  die
Summe  von  zweihundert  Gulden  uͤbersteigen,
und  ist  uͤberhaupt  nur  als  eine  Beihilfe  zu
den  durch  Haltung  eines  unentbehrlichen  Vi-Ers
  verursachten  Kosten  anzusehen.

t)  Es  soll  zur  Gewährung  dieser  Unterstüzung
  für  hilfsbedürftige  Geistliche  ein  eigener
  Fond  gebilder  und  lediglich  diesem
Zwecke  gewidmet  werden.

g)  Geistliche,  die  als  schwach  oder
untüchtig  sich  beweisen,  sollen  nicht  befördert
  oder  unterstüzt,  sondern  sobald  als
moͤglich  ist,  vom  Pfarramte  entfernt  werden.


.  N.
Grundséze  für  die  Besezung  der
Medtat-Pfarrstellen.

a)  Jeder  Patron  ist  gehalten,  ein  Subject
  aus  der  Zahl  der  inländischen,  bercirs
zur  Anstellung  geprüften  Kandidaten,  oder
einen  schon  im  Amtse  stehenden  inländischen
Geistlichen  zu  wählen.

106
        <pb n="136" />
        239

b)  Doch  sind  die  Patronats-Bestzer  bei
ihrer  Wahl  nicht  an  die  obigen  Vorschriften
über  die  Diensteszeit  der  anzustellenden  Subjecte
  gebunden.

)  Die  Präsentation  des  Gewählten  muß,
bei  Verlust  des  Präsentations-Rechte  für
den  vorliegenden  Fall,  jederzeit  spätestens
sechs  Monate  nach  erfolgter  Erledigung  einer
  Mediak-oder  Patronats-Pfarrstelle  geschehen.


d)  Nach  erfolgter  Genehmigung  der  Präsentation
  geschieht  die  Ausfertigung  der  Bestallung
  (oder  des  Posseßbefehls)  im  Namen

Seiner  königlichen  Masestär  durch  das  einschldgige
  General-Kreiskommissariat.

B  e  i

Fragen,  welche  bei  der  Citation  zur  Prüfung

  schriftlich  zu  beantworten  sind:

1.  Wie  der  Eraminand  heisse7

2.  Woher  derselbe  gebürtig  sey

3.  Wie  alt  er  sey7

4.  Wer  desselben  Aeltern  sepen;  ob  sie  noch
leben,  und  wo  fie  sich  aufhalten?

§.  Auf  welchen  Schulen  der  Eraminand
ehedem  Unterricht  erhalten,  und  bis  in
welche  Klasse  er  gekommen  sey?  "

6.  Auf  welcher  Universität  er  studirt;—  wie
lange;  —  was  für  Kollegien  er  gehört,  und
bei  wem?  ·

7.  Wo  und  wie  er  die  Zeit  nachher  verwendet?


 

A0

e)  Die  Installation  oder  Einsezung  des
Patronats  =  Pfarrers  wird  ebenfalls  in  königlichem
  Namen  durch  den  Districts-Decan
und  den  Pateimonial-Gerichts-Verwalte#
vollzogen.

k)  Den  Mediat=  und  Patronats-Pfarrern
ist  übrigens  freie  Konkurrenz  auch  bei  erledigten
  Immediat-Pfarrstellen  verstatter;  jedoch
  werden  sie  auf  solche  Stellen  nur  nach
den  oben  G.  V.  und  VI.  bestimmten  Grundsäzen
  der  Beförderungs-Ordnung  in  Vorschlag
  gebracht  werden.

München  den  23.  Jänner  1809.

I  a  gze  n.

A.
#.  Welche  Zeugnisse  er  über  das  Alles  aufweisen

  könne?  (diese  Zeugnisse  sind  in
Original  oder  in  beglaubter  Abschrift  beizulegen.)
  «

9.  Wo  er  zunaͤchst  sich  aufzuhalten  gedenke?

10.  Was  er  zur  Vorbereitung  auf  paͤdagogische
  und  didaktische  Geschaͤfte  bisher
gelernt  und  geuͤbt  habe?

11.  Ob  er  sich  dem  oͤffentlichen  Unterrichte
an  den  Studien-Schulen  und  Seudien-Instituten
  widmen  wolle  auf  welche  spezielle
  Wissenschaften  er  den  meisten  Fleiß
verwendet  habe7

12.  Ob  und  wo,  auch  für  wen  er  bisher.
gepredigt  habe  ?7
        <pb n="137" />
        241  242

B.

Schema  der  Rubriken  zur  Uebersicht  des  Urtheils  uͤbrr  den  Kandidaten  N.  N.
bei  der  ersten  oder  Aufnahms=  Prüfung.

—*.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  a)  in  grammatischer
Teutsche  ·  d)inösthctischeI-Rück-Sprachfertigkeit.
  scht.
2.  a)  im  schriftlichen
Lateinische  .  .
.  b  uͤudl  Aus-Sprachfertigkeit.
  ernde.  ichen
a)  grammatische  und
Belan  rschaft  eregetische
mir  dem  neuen  b)  prakrische  nach  Geist
Testamente.  und  Inhalk.
4.  a)  grammatische  und
Bekanntschaft  eregetische
mit  dem  alten  b)  praktische  nach  Geist
Testamente.  und  Juhalt.
a)  theoretische
Hern  neuiit

und  Kritik.

 

b)  r—nt  Kennt- 



schaftliche

 

 

 

 

 

 

6.
b)  systematisch  kirchliche
Dogmatik.
c)  populaͤre  und  praktische.

a)  pbilosophische  und
biblische  in  theore=7.
  tischer  Ansicht
Moraltheologie.  b)  populär  angewandte

 

als  Pflicht  und  Tu- 



.
1
7

gendlehre.
        <pb n="138" />
        a)  Geschichte  der  Doge
men.

b)  Geschichte  der  christlichen
  Parteien,  der
Kirchenverfassung  und
der  Kircherweformarion

,  Krrchengeschtchte

 

nisse  der  Haupttheile
der  philosophischen
Wissenschaften.

b)  Uebung  im  philosophischen
  Denken  und
Urtheilen.

phule  cbische

Kenntnisse.

a)  theoretische  Kennt- 



(b5  theoretische

 

b)  praktische  Kenntnisse.



imie  und
Didaktik.

 

a)  der  aͤlteren
11.

 

Buͤcherkenntniß.  E  b)  der  neueren  Litera- 



der  Homiletik  und  Kaa)

  Kenntniß  der  Regeln
techetik.

12.

 

Prebdiger-  b)  Abfassung  und  Vor-Wissenschaften.
  trag  der  Predigt.

 

c)  Anlage  und  Uebung
zum  Karcchiftren.

 

13.  ·
Keuntniß  der  Landes-Geseze,  Kirchen-Verfassung
  und  Kirchen-Ordnung.

 

14.
Erinnerungen,  welche  dem  Eraminanden
flrind  gegeben  worden.

 

a)  Faͤhigkeiten.

 

 

 

 

15.  b)  Kenntnisse.
Allgemeines  c)  Ferrgkeiten.
Urtheil.  (  d)  Sittliches  Perbalt

und  äussere  Ausbildung

 

 

10.
Gutachten  der  Prüfungs-Kommissson  über
das  ihm  zu  ertheilende  Prädikar.
        <pb n="139" />
        245  —  2  46
C.

Schema  der  Rubriken  zur  Uebersicht  des  Urtheils  über  den  Kandidaten  N.  N.  bei
der  Prüfung  desselben  pro  ministerio.

 

a)  in  grammatlscher

 

1.
Teutsche  Sprach-Fertigkeit

  b)  in  aͤsthetischer  Ruͤcksicht



 

1)  im  schriftlichen

2

 

Lateinische
Sprach-Fertigkeit.


b)  im  märndlichen  Ausdrucke.


 

 

 

mit  dem  neuen  b)  praktisch  nach  Gesst

 

 

Testamente.  and  Inhal.
n
4  a)  grammatisch  und
Belanntschaft  exegetisch.
mit  dem  alten

b)  praktisch  nach  Geist

Testamente.  und  Inhalt.

 

9  «  tik  a)  theoretische
ernreneuti

und
Kritik.

 

b)  praktische  Kenntnisse.


3.  a)  grammatisch  und
Bekanntschaft  exegetisch.
        <pb n="140" />
        247

248

 

6.
Dogmatik
und
Polemik.

)  allgemeine  wissenschafeliche
  Religionslehre.


 

5  kirchliches  Spstem
und  dessen  Pertheidigung.


 

„DC)  populäre  und  praktische
  Dogmatik.

 

7.
Ethit.

a)  Phllosophische  und
blblische  in  theoretischer
  Ansicht.

 

b)  populdr  angewandte
als  Pflicht  und  Tugendlehre.


 

8.
Kirchengefchichte
und
Symbolik.

a)  Geschichte  der  Kirchen-Parteien,
  Kirchen
  =  Verfassung
und  Reformation.

 

b)  Geschlchte  der  Dogmen.


c)  Geschichte  und

Werth  der  spmbolischen
  Schriften.

 

 

 

 

0
Pbilosopbie.

a)Theoretische  Kenneniß
  der  Hauptthelle
der  philosophischen
Wissenschaften.

 

 

b)  Uebung  im  phllosophischen
  Denken  und
Ucthellen.
        <pb n="141" />
        250

 

 

 

 

 

 

249  —“Ni  .

10.  —x

Didagogik  und  "u“  ptaktrische  Kennt-Didakiik.
  misse.
11.  a)  aͤltere.
Buͤcherkennt-  —  —  —

*  b)  neuere  Literatur.
Landesgesezen,  Kirchenrecht
  und  Kir-Ptediger-

  chenver  fassung.
Wissenschaften.

b))  Abfassung  und  Vortrag
  der  Predigt.

 

5)  Fertigkeit  im  Katechifiren.


 

13  a)  in  Keuntulssen.
Forrschrikte  seit

voriger  Prüfung.  5  b)  In  Fertigkeiten

)  Kenntnisse  aus  der
Homiletik,  Katechetik,
  Liturgik,  Pastoral-Theologie,
  den

 

 

14.  ·
Erinnerungen,  welche  dem  Examinauden
—  gegeben  wotden.

 

(  Faͤhigkeiten

 

 

 

 

 

15.
Allgemeines  XIL
Urtbetl  abet  dertieteten

dessen  4)  Verhalten.  "

 

Beschluß  des  General-Konßstoriunks  über
das  ihm  zukommende  Prädikac,
        <pb n="142" />
        251

Beförderungen.

 

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
20.  Dezember  1808  wurde  der  als  zweiter
Stadtgerichts-ssessor  nach  Memmingen  ber
stimmte  Heinrich  Ummerbacher  zum  ersten
ssessor  des  Stadrgerichts  in  Boßen,  —  und
der  bisberige  Sradegerichtsrath  zu  Memmingen,
  Georg  von  Schelborn,  zum  zweiten
  Sctadtgerichts  Assessor  daselbst  ernaunt;

vom  21.  Jänner  l.  J.  die  frei  gewordene
erste  Stadtgerichts=  Assessors-Stelle  zu  Ansbach
  dem  bisber  ersten  Stadrgeriches=  Assessor
in  Fürech,  Johann  Paul  Riedel,  —  sofort
diese  leztere  Stelle  dem  zweiten  Stadtgerichts-Assessor
  zu  Nürnberg,  Karl  Hobenstein;—
und  nach  Vorrückung  der  übrigen  Stadtgerichts=
  Assessoren  daselbst,  die  etatsmässige
zebnte  Assessors-Stelle  dem  bisher  ausser  dem
Erat  gestandenen  eilsten  Assessor  Georg  Karl
Forster  allergnädigst  verliehen;  —

vom  26.  Dezember  18308  der  Rechnungs-Kommissär
  bei  der  Finanz-Direktion  des
Ersch-Kreises,  leopold  Böhm,  zumpvierten
  Rechnungs-Kommissär  bei  der  Kommunal-:Kuratel
  des  Inn-Kreises,  statt  des  auf
sein  Ansuchen  von  der  Uebernahme  dieser
Stelle  entbobenen  ehemaligen  Kreis-Marsch-Rechnungs-Kommissärs
  in  Boten,  Johann
Falser;  —

Som  6.  Jinner  l.  J.  der  bisherige  Registratur:

  Gehilfe  der  General  Forst-Admini-—.--——



252

stration,  Franz  Paul  von  Hagn,  zum  zweiten
  Registrator  dieser  Stelle;  —

vom  0.  Jänner  l.  J.  der  provisorische  Rechnungs-Kommissär
  der  Ministerial-Stiftungs,
und  Kommunal-Sektion,  Andreas  Holllelder,
  zum  dritten  Rechnungs-Kommissar
der  Kommunal-Kuratel  des  Main-Kreises;—

vom  3o.  Dezember  1go8  der  Diurnist
Franz  Knilling  zum  sechsten  Kanzellisten
der  Ministerial-Steuer=  und  Domänen-Sektion;
  —  und  bei  der  königlichen  Finanz-Direktion
  des  Iller-Kreises  der  Pensionist  Alois
Erßard  zum  ersten,  —  der  vormalige  kandes-Direktions-Kanzellist
  Thads  Schöber
zum  zweiten,  —  und  der  Amteschreiber  in
Straubing,  Jobann  Evangelist  Schiesel,
zum  dritten  Kanzellisten  ernannt.

Durch  eine  allerhöchste  Enrschliessung  vom
14.  Juni  kdog  wurde  dem  Brief-Sammler
zu  Klausen,  Oberpostamts  Innsbruck,  Jakob
  Steiner,  zur  ferneren  Aufmunterung
seines  bisberigen  Diensteseifers,  nebst  allergnädigster
  Erböbung  seines  Gebaltes,  der
Titel  eines  königlichen  Post=  Expeditors  verlieben:
  —

vom  4.  Jänner  l.  J.  der  Hauptmann  des
zweiten  tinien-Infanterie-Regiments  Kronprinz,
  von  Kray,  provisorisch  zum  Postmeister
  in  tindau;  —  der  bisberige  Zollaufseber
  zu  tueg,  Andreas  Strobl,  zum  Postwagens-Kondukteur
  in  München;  —  und

vom  §.  Jänner  l.  J.  Kaver  Strebler
zum  Post=  Expeditor  in  Monnbeim  ernannt.
        <pb n="143" />
        a58

 

.  In
Anzeige

über  dlie  Getreidschrannen  im  Kenigrelze  Balern.

den  23.  Jaͤnner

 

1809.  Welzen.  Korn.Gersten.sber.

Ramen
der  An.

·  "  .

—
—
—
—
—
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—
—
—
—
—
—

—..

Die  Baldsamme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid  Sorten
betraͤgt  151,  236  fl.  53  kr.
        <pb n="144" />
        255  a56
Anzeige
über  die  Getreid=  Schranwen  im  Königreiche  Baieen.
Verfaßr  den  g#.  Tänner  1809.

1809.  Namen  Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

der  Ver-  Mltkauf


Reichenhall  ...

9
2

 

unmie

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bustehenen  gonzen  Verkaufes  aler  Gelreldsorten  betraͤgt
154.024  sl.
        <pb n="145" />
        257

Koͤniglich-Baierisches

258

Regierungsblatt.

 

XI.  Stück.  München,  Samstag  den  11.  Februar  1809.

 

Koͤnigliche  allerhöchste  Erklärung.

(Die  Aufsldsung  des  bisherigen  Lehen-Verbandes
  zwischen  den  der  königlichen  Souverainitär
  nurerworfenen  Fürsten,  Grafen  und  Herren
  und  ihren  Vasallen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

W..  haben  in  der  Konstitution  Unsers
Reiches  so,  wie  in  den  darauf  gefolgten  konstirunonellen
  Edikten  die  Rechte,  welche  den

Unserer  Souverainität  unterworfenen  Für--sten.

  Grafen  und  Herren  in  der  rheinischen
Bundes-Akte  vorbehalten  worden  sind,  auf
jede  mit  der  veränderten  Verfassung  nur  ir-###
  vereinbarliche  Weise,  denselben  zu  erhalten
  und  zu  bewahren  gesicht.  Deßwe-Len
  waren  Wir  auch  nicht  gemeint,  die  vor-Wols
  reichsständischen  behenherren  denjenigen
Privor=  und  Asterlehenherren,  von  denen  in
Unferem  Edikte  über  die  Lehens-Verhältnisse
  Tit.  I.  Kap.  3.  hinsichtlich  des  Erlsschens
  der  Privat=  und  Asfterlehen  die  Rede
ist,  gleichstelten  zu  wollen.  Da  indesseu
über  die  Anwendbarkeit  der  angezogenen  geselichen
  Bestimmungen  auf  die  vorhin  reichstündischen
  Lehenhoͤfe  Zweifel  entstanden,
und  die  Sache  Uns  zur  Erkldrung  und

Entscheidung  vorgetragen  worden  ist;  so  erklären
  und  entscheiden  Wir,  daß  das  Leheneverhältniß
  zwischen  den  Unserer  Souverainität
  unterworfenen  Fürsten,  Grafen  und
Herren  und  ihren  Vasallen,  welches  nach
dem  Geiste  jenes  Edikts  binnen  der  dort
festgesezten  Zeit  gleichfalls  zu  zessiren  hat,
auf  die  nmliche  Art,  wie  Tit.  1.  Kap.  2.  rücksichtlich
  Unser#er  Lehen  verordnet  ist,  welche
der  Allodifik  ation  oder  der  Umänderung  in
einen  besonderen  Grundvertrag  unterliegen,
aufgelöset  werden  soll.  6
Diese  Unsere  allerhöchste  Erklärupg  und
Entscheidung  wird  durch  das  Regierungsblate
zur  allzemeinen  Kenntniß  gebracht.
München  den  3.  Februar  1809ß.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

Allgemeine  Gerordnung.

(Die  Verzinfung  der  Aktiv-Kapitalien  der  Stiftungen
  und  Gemeinden  betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  finden  Uns  auf  den  von  Unferm
Ministeriuum  des  Innern  in  seiner  Eigenschaft
1
        <pb n="146" />
        259

als  oberste  Staats-Kuratel  des  Stiftungsund
  Kommunal-Vermäögens  gemachten  motivirten
  Antrag,  bewogen,  über  die  Verzinsung
  der  Actio-Kapitalien  der
Stiftungen  und  Gemeinden  sowohl
zur  Beförderung  des  Privat=  Wohlstandes,
als  zur  Herstellung  einer  administrativen
Gleichförmigkeit,  eine  allgemeine  Reglementar-Verordnung
  zu  geben,  wie
folgt:

A.

Für  die  Stiftungen.
1

Die  Activ-Kapitalien  der  Stiftungen,
welche  bei  den  Staats-Finanz-Kassen,
und  bei  den  Kommunal=  Kassen  adliegen,

  werden  nach  9  vom  Hundert  verzinset.


II.

Die  Stiftungen  des  Kultus,  der  Erziehung
  und  des  Unterrichtes,  und  der  Wohlthigkeit
  entrichten  die  Zinse  fuͤr  ihre  wechselseitigen
  Kapitals-Foderungen  unter  sich
gleichfalls  nach  4  vom  Hundert.

III.

Die  öffentlichen  Bank=  und  Leihe-Anstalten,

  und  die  Privaten  bezahlen
die  Zinsen  von  den  bei  ihnen  aufliegenden  Kapitalien
  der  Stistungen  nach  3  vom  Hundert.
  ,

Die  bei  Privaten  in  der  Stadt  Muͤnchen
  anliegenden  Ewiggeld-Kapitalien
der  Stiftungen  sind  hievon  nicht  ausgenonimen;
  dagegen  wird  die  Stener,  so  lange
diese  hievon  entrichter  werden  muß,  von
dem  Seifrungs-Vermögen  getragen.

—  ——  —

260

IV.

Es  bleibt  der  obersten  Stiftungs-Kuratel
  vorbehalten,  die  Kapitalien  der  Stiftungen,
  welche  erweislich  der  Candwirthschaft
  als  der  dem  Staate  wichtigsten  Theile
der  Produktion  gewidmet  werden,  in  einzelnen
  Fällen  auf  bestimmte  Jahre  nach  3,
und  nach  Verlauf  derselben  nach  4  vom
Hundert  zu  verleihen.

V.

Jenen  Gutsbesitzern,  welche  bereits  vor
dem  Etats-Jahre  rgos  aus  dem  Vermögen
der  Seiftungen  Activ-Kapitalien  unter  dem
regulativmässigen  Zinsefusse,  und  zwar  aus
besondern  Rücksichten  erlittener  Beschädigungen,
  durch  Brand,  Total-Schauer,
Viehefall,  Ueberschwemmungen,  oder  in
Rücksicht  der  bei  dem  Antritt  eines  verwahrlosten
  Guts  übernommenen  schweren  Bürden
auf  eine  bestimmte  Zeit  erhalten  haben,
werden  diese  Kapitalien  nach  dem  bei  der  ure
sprünglichen  Verleihung  regulirten  Zinsefusse
bis  zum  Ablaufe  des  festgesezten  Zeitpunktes
  belassen.

Ein  gleiches  tritt  für  die  an  Kolonisten
verliehenen  Kapitalien  ein,  deren  Verzinsung
ebenfalls  nach  der  ursprünglichen  Verleihungs-Urkunde
  behandelt,  und  nicht  Füher  auf  den
regulativmässigen  Fuß  gesezt  wird,  als  bis
der  zur  geringern  Verzinsung  gegebene  Termin
  verflossen  äst.

In  dem  Falle,  wenn  solchen  Gursbesizern
ein  Termin  für  diese  geringere  Verzinsung
nicht  gegeben  ist,  wird  dieser  gleichzeitig  auf
        <pb n="147" />
        261

den  Eintrict  der  definitiven  Grundsteuer
  festgeseze.
VI

Die  Begümstigung  einer  Kapitals-Ver-Unsung
  nach  4  vom  Hundert  kann  auch
in  einzelnen  Fällen  dem  Zwecke  neue  Bauten,
  welche  zu  einer  entschiedenen  Gemeinnäzigkeit,
  oder  Versch  önerung  gereichen,
  gewährt  werden.

VII.

Dieselbe  Begünstigung  der  Verzinfung
nach  4  vom  Hundert  geniessen  die  Kapitals-Fristen
  bei  Beräusserung  der
Stiftungs--Realitaͤten.

Der  für  die  Geldentrichtung  des  Korn-Grundzinses
  als  Minimum  augenommene
  Normalpvreis  hat  zur  Absicht,  von
dei  auf  dem  Grunde  liegend  verbleivenden
  Kapitale  eine  Verzinsung  nach
*  vom  Hundert  sicher  zu  stellen.

VIII.

Alle  vorstehenden  für  die  Kapitalien  der
Seistungen  unter  königlicher  Administration
gegebenen  Bestimmungen  treten  fuͤr  die  P  atrimonial--Stiftungs-Kapitalien

in  gleiche  Anwendung.

B.
Fuͤr  die  Gemeinden.
IX.

Die  Activ-Kapitalien  der  Gemeinden,
welche  bei  den  Finanz'  Staats-Kassen,
  bei  Stiftungen,  bei  Kommunal-Kassen,
  und  bei  Privaten  der  eigenen
  Gemeinde  anliegen,  werden  nach  4

vom  Hundert  verzinfet.
18.

–

202

X.

Die  öffentlichen  Bank=  und  keihe=Anstalten,
  und  die  Privaten,  welche
nicht  zu  jener  Gemeinde  gehören,  aus  deren
Vermäögen  das  Darleihen  gegeben  wird,  bezahlen
  die  Zinsen  von  den  aufgenommenen
Kommunal-Kapitalien  nach  5  vom  Hundert.


XI.

Die  der  Landwirthschaft  und  den
Neubauten  bei  den  Seistungs  Kapitalien
eingerdumten  Begünstigungen  des  Zinse-Fusses
  können  auch  bei  den  Kommunal-Kapitallien

  zugestanden  werden.

XII.

Die  bei  den  Verkaͤufen  der  Stiftungs-Realitaͤten
  angenommene  Verzinsung  der  Kapitals
  =  Fristen,  und  der  liegend  verbleibenden
  Kapirals  wird  bei  den  Verkaufern
der  Kommunal-Realitäten  gleiche:
foͤrmig  angewendet.

C.
Allgemeine  Bestimmungen.
xii.

Das  gegenwaͤrtige  Regulativ  des  Zinsen-Fusses
  tritt  in  der  Regel  allenthalben  mit  dem
Anfange  der  nächsten  Zinszeit  in
seine  Wirkung.

XIV.

Es  soll  eine  gleiche  Verfallzeit  al
ler  Kapitals  :  Ziuse  erwirkt,  und  dadurch
sowohl  die  Perzeption  als  die  Verrechnung
  erleichtert  werden.

In  Folge  dessen  sollen  alle  in  der  ersten
Hälste  des  gegenwärtigen  Eraks=  Jahrs
        <pb n="148" />
        203

1803  laufenden  Kapitals-Zinse  ratenmässig
bis  zum  1.  April  1809.  berechnet,  und  die

bis  dahin  treffenden  Raten  im  Laufe  des.

Monats  April  1809.  erhoben  werden.

Die  neue  Zinszeit  lauft  hiernach  vom
1.  April  1809.  bis  zum  1.  April  eines  jeden
  folgenden  Jahres  dergestalt,  daß  alle
Zinsen--Betraͤge  unter  50  fl.  am  1.  April
eines  jeden  Jahres  zu  ganz;  alle  Zinsen-Beträge
  aber,  welche  Jo  fl.  erreichen,
oder  übersteigen,  in  zwei  halbjährigen
  Hälften,  und  zwar  die  erste  am  1.  Oktober,
  und  die  zweite  am  1.  April  eines
jeden  Etats=  Jahres  zu  entrichten  sind.

Die  Zinsen  von  den  in  der  Zukunft
neuerlich  angelegt  werdenden  Kapitalien
werden  jedesmal  nach  den  nämlichen
Normen  berechnet  und  erhoben,  und  dadurch
  auf  die  allgemeine  Normal-Zinszeie
  zurückgebracht.

XV.

Von  der  in  dem  vorstehenden  Artikel
regulirten  Normal=  Zinczeit  sind  die  Zinsen
der  Kapitals-Fristen  ausgenommen,  welche
jedesmal  am  Tage  der  verfallenen  Kapitals-Frist
  zugleich  mit  der  schuldigen  Kapitals-Rate
  entrichtet  werden.

Gegenwärtiges  Zinsen-Regulativ  lassen
Wir  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen.

München  den  16.  Jänner  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Monegelas.

Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär

F.  Kobell.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Korrespondenz  der  Kreis-Behörden  mit  den
Beamten  der  zentralisirten  Stellen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.  ꝛtc.  c.

Damit  alle  Anstände  welche  sich  aus
einer  unrichtigen  Auslegung  Unserer  unterm
28.  Nov.  v.  J.  in  Betref  der  Korrespondenz
  der  Kreis-Behörden  mie  den  Beamten
der  zentralisirten  Stellen  erlassenen  Weisung
C.  3.  (Regierungsblatt  St.  ö9)  ergeben  haben,
künftighin  entfernt  werden;  verordnen  Wir,
daß  keine  richterliche,  administrative,  oder
militä#rische  Gewalc  unter  irgend  einem  Vorwande
  Abänderungen  in  dem  Geschäfte,  dem
Gange  und  der  Dienst-Organisation  der
Posten  vorschreiben,  noch  irgend  eine  auf
die  Verrichtung  des  Dienstes,  oder  den
Gang  des  Geschäfts  bezughabende  Weisung
erlassen  könne;  alle  Forderungen,  oder  Beschwerden
  in  Hinsicht  dieses  Dienstes  müssen
in  alleruncerthänigsten  Berichten  an  Uns
unmittelbar  gerichtet  werden.

Nach  dieser  Unserer  Entschliessung,  welche
  Wir  durch  das  allgemeine  Regierungsblatt
  bekannt  machen  lassen,  haben  sich
sämmrtliche  genannte  Autoritäten  gehörig  zu
achten.

München  am  31.  Jänner  rg09.

Mar  Joseoh.
Freihere  von  Montgelas,

Auf  königlichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumuller.
        <pb n="149" />
        20°5

(Die  FFentlichen  Unterrichts--Anstalten  im  Kinigreiche
  betreffend.)
Ministerium  des  Jnnern.

Nachdem  Seine  königliche  Majestét  nach
der  im  Jahre  1804  vorgenommenen  Organisation
  des  Schulen  =  und  Studienwesens  in
Allerhöchstdero  gesammten  Staaten  die  wohlthätige
  Verfügung  gercoffen  hatten,  den
Forrschrict  des  öffentlichen  Unterrichts  nach
den  vorgeschriebenen  Normen,  durch  die  besonders
  dazu  aufgestellten  Ober-Schul-Kommissariate
  aufs  genaueste  beobachten  zu  lassen,
  und  auch  den  Grund  der  darüber  seitdem
gesammelten  vielfältigen  Erfahrungen  nunmehr
  eine  nach  denselben  sorgfältig  bemessene
Einrichtung  sämtlicher  Lehranstalten  des  Königreichs
  zu  beschliessen,  und  durch  ein  im  Novewnber
  v.  J.  erlassenes  allgemeines  Normariv
  der  Einrichtung  der  öffentl!n
chen  Unrerrichts-Anstalten  in  dem
Königreiche  anzuordnen  geruht  haben;  so
Muöchig  erachtet  worden,  die  Hauptpunkte  dieser

  Garichtung  mit  Rückweisung  auf  die  erlannten
  Beduͤrfnisse,  denen  sie  abzuhelfen  bestimmt
  ist,  hiedurch  zur  Kenntniß  des  ganzen
Publikums  um  so  mehr  zu  bringen,  da  es  sich
jeigk,  vaß  die  den  getroffenen  Verfügungen  zu
Grunde  liegenden  Veranlassungen  und  Absichten
  nicht  überall  gleich  richtig  entstanden,  oder
gedeutet  worden.

A.

Die  hieher  gehörigen  Bestimmungen  des
algemeinen  Normativs  lassen  sich  auf
nachverzeichnete  Hauptpunkte  zurückführen:

266

1)  die  Bolksschulen  sind  von  den
Studienanstalten  ganz  zu  trennen,  und
hören  auf,  im  strengen  Sinne  des  Wortes
Elementarschulen  zu  seyn.

Ueber  die  weiter  zu  bestimmende  Einrichcung
  der  elgentlichen  Volksschulen  werden  die
nöthigen  Vorschriften  noch  besonders  folgen.

2)  In  den  Studienanstalten  selbst
werden  die  Studienschulen  von  den
Studieninstituten  durch  eine  schärfere
Abtheilung  abgesondert,  die  bisherigen  untern
  Classen  des  Gymnasiums
also,  als  zur  Vorschule  gehörig,  von  dem
Gymnasium  selbst  gerrennt,  und  der
Studienschule  angeschlossen,  dem  Gymnasium
  aber  vorzugsweise  die  höheren  Studien
  für  die  Zukunft  vorbehalten.

3)  Die  Studienschulen,  welche
dazu  bestimmt  sind,  für  eine  möglichst  gründliche
  Borbereitung  auf  die  höheren  Steudien
zu  sorgen,  theilen  sich  in  Primärschulen
und  Sekundärschulen.

4)  In  der  Primärschule  beginne
der  Unterricht  mit  dem  frühesten  Alter  der
Kinder,  sobald  nur  diese  die  erfoderlichen
Borkennenisse  sich  erworben  haben,  und  damit
  dem  maöglichst  frühesten  Besuche  der
Hrimärschule  um  so  weniger  Hindernisse  im
Wege  stehen,  werden  die  zum  Eintritt  in
dieselbe  erfoderlichen  Vorkenntnisse  auf  Fereigkeit
  im  technischen  Lesen  und  in  den  Anfangsübungen
  des  Schreibens  deutscher  Worter
  beschränkt.

§)  Nach  den  Foderungen,  welche  die
Hrimärschule  unerläßlich  zu  erfüllen  hat,
        <pb n="150" />
        207

muß  die  Unterrichts:  Zeit  in  derselben
  in  der  Regel  bis  zum  eilften  oder
zwölften  Lebensjahre  der  Lehrlinge  dauern,
je  nachdem  sie  Vorkenmnisse  mitbringen,
oder  schnellere  Fortschritte  machen.

6)  Die  Sekundärschule  kheilt  sich
in  zwei  verschiedene,  nebeneinander  parallel
laufende  Anstalten.  Die  eine,  das  Progoymnasium,
  nimmt  diejenigen  Schüler
auf,  die  zum  gelehrten  Studium  entschieden
bestimmt,  eines  auf  den  nahen  Uebergang
zu  den  höheren  Gymnasialstudien  ausschlies
send  berechneten  Unterrichts  bedürfen.  Die
andere,  die  Rcalschule,  ninnnt  diejenigen
  Schüler  auf,  die  zum  eigentlich  gelehrten
  Seudium  entweder  keine  Lust  oder  keine
Fähigkeit  haben,  gleichwohl  aber  eine  höhere
Bildung,  als  die  in  der  Volksschule  zu  bewirken,
  verlangen,  und  in  dieser  Absicht  entweder
  selbst  schen  die  Primrschule  mit  besucht,
  oder  in  der  Volkeschule  sich  zu
einem  besondern  Fort  zang  erhoben  haben.

7)  Rach  den  Federungen,  welche  die
Sekundärschule  in  ihren  beiden  Haup##
zweigen  zu  erfüllen  hat,  muß  die  Unterrichtszeit
  in  derselben  in  der  Regel
vom  eilften  oder  zwölften  bis  dreizehnten  oder
vierzehnten  Lebensjahre  der  Lehrlinge  dauern.

8)  Dergleichen  vollständige  Studienschulen
  (Primär=  und  Sekundärschule)
  können  auch,  abgesondert  von  den
Gymnassen,  in  allen  zahlreicheren  Städten,

in  denen  sich  das  Bedürfniß  und  die  erfoderlichen

  Lokalmittel  finden,  errichtet  werden,
um  für  die  Hauptangelegenheit  der  Aeltern,

268

die  nicht  an  elnem  Gymnassal-Orte  wohnen,
zu  sorgen,  daß  sie  ihre  Kinder  doch  nicht  in
dem  frühen  Alter,  in  dem  sie  der  dlterlichen
Pflege  und  Obhut  noch  am  wenigsten  entbehren
  können,  schon  von  sich  zu  entfernen
genöchiget  sind.

)  An  die  Studienschule  schließe
sich  ein  zweyfaches  Studieninstitut  an:
a)  das  Gymnasial  =  b)  das  Real-Institut.
  Eben  so  wie  das  Prozymnasium
  und  die  Realschule  bilden  auch  das
Gymnasium  und  das  Realinstitut  zwei  verschiedene,
  neben  einander  parallel  laufende
Anstalten.  Die  eine,  das  Qpymnasum,
richtet  ihren  Unterricht  ausschliessend  auf  das
Bedürfniß  derjenigen  Schüler,  die  dem  eigentlich
  gelehrten  und  spekulativen  Studium
der  idealen  Wissenschaften  bestimmt  sind,  und
dazu  vorzüglich  der  Vorbereitung  durch  das
höhere  Studium  der  Sprachen  bedürfen.
Die  andere,  das  Real-Institut,  sorgt
vorzugsweise  für  das  Bedürfniß  derjenigen
Schüler,  die  sich  mehr  dem  contemplativen
Studium  der  Naturwissenschaften  und  der
Kunst  widmen,  und  dazu  vorzüglich  der
Vorbereitung  durch  das  höhere  Seudium
der  sogenannten  Real-Keuntnisse  bedürfen.

lo)  Die  entgegengesezten  Zwecke  der  beiden
  Insticute  lassen  sich  schon  darum  nicht
wohl  in  Einer  Anstalt  vereinigen,  weil  jedes
sein  Hauptgewicht  auf  ein  Studium  legen
muß,  das  wechselseicig  den  Schülern  der
einen  Anstalt  nicht  in  gleichem  Grade  nothwendig
  ist,  als  denen  der  andern.  Ausserdem
  aber  sind  sie  auch  noch  dadurch  von
        <pb n="151" />
        269

einanber  geschieden,  daß  selbst  die  Lehrgegenstaͤnde,

  der  Geschichte  Mathematik  und
Philosophie,  die  beiden  Instituten  gemeinschaftlich
  find,  für  die  Schüler  des  einen  Instituts
einer  ganz  anderen  Behandlung  bedürfen,  als
für  die  des  andern,  um  dem  eigentlichen  Bildungszwecke
  beider  vollkommen  zu  entsprechen.

1I)  Die  Zahl  der  Realinstitute
ist  vorlaͤufig  auf  zwey  beschraͤnkt,  theils,

weil  dieser  Hauptzweig  des  wissenschaftlichen

Studiums  bis  jezt  unter  uns  noch  nicht  so
viele  Schuͤler  hat,  als  der  entgegengesezte,
theils,  weil  der  erste  Versuch  mit  uͤberlegter
Beschraͤnkung  angestellt  werden  mußte;  theils
weil  fuͤr  jetzt  ein  entschiedenes  Lokalbeduͤrfniß
einer  solchen  Anstalt  sich  nur  in  den  beiden
Staͤdten  Augsburg  und  Nuͤrnberg  fand,
welche  auch  beide  so  gelegen  sind,  daß  fuͤr  den
groͤßern  Theil  des  Koͤnigreichs  der  Besuch  eines

  solchen  Instituts  sehr  leicht  gemacht  ist.

12)  Beide  Institute  beduͤrfen  fuͤr  den
Umfang  ihrer  Lehr=  und  Uebungs-Gegenstinde,
  und  für  den  Grad  der  wissenschaftliche
  Bildung,  welche  sie  zu  leisten  haben,
ein  schon  reiferes  Alter  und  eine  Unterrichrszeits
  von  J  Jahren,  und  werden  also
in  der  Regel  die  bebensperiode  vom  dreizehnten
  oder  vierzehnten  bis  siebenzehnten  oder  achtschnren
  Lebensjahre  der  Schüler  umfassen.

13)  An  beide  Institute  schließt  sich  für
diejenigen  Schüler,  die  es  nicht  vorziehen
aus  denselben  unmittelbar  zu  andern  Berufs=Bestimmungen
  überzugehen,  sondern  sich
dem  Spezial-Studium  einer  Berufowissenschast
  widmen  wollen,  das  allgemeine

 

270

akademische  Studium,  entweder  auf
einem  Lyceum  oder  auf  der  Universität
  an.

14)  Die  Stuudienanstalten  haben  also
nach  den  hier  beschriebenen  verschiedenen  Ab-.
staffungen  folgende  Haupt,  Eintheilung:

-  I.

Primärschule
bis  zum  eisften  oder  zwölsten  Lebensjahre  der
Schüler,

II.  e.  «  II.  b.
Progymnasium  Realschule
vom  eiften  oder  zwoͤlften  bis  dreizehnten  oder

vierzehnten  Lebensjahre

HUI.  a.  III.  p.
Gymnasium  Realinstitut
vom  dreizehnten  oder  vierzehnten  bio  eebenzehnren

  oder  achtzehnten  Lebensjahre

IV.

a.  Leum  b.  Universitäc.
B.

In  Absicht  der  Mißrerständnisse  und
Mißdeutungen,  welche  bis  jeßt  gegen  das
allgemeine  Normativ  sich  haben  vernehmen
lassen,  folgen  hierunter  zugleich  die  nöthig
erachteren  Erbrterungen.

1)  Die  Trennung  der  Volksschulen
  von  den  Studienanstalten  war
für  beide  Hauptzweige  des  öffentlichen  Unterrichtes
  gleich  nothwendig.  Die  Volksschulen
  müssen  ihre  Lehrlinge  schon  darum,
weil  diese  eine  ungleich  kürzere  Zeit,  als  die
Studienschüler  den  öffentlichen  Unterricht  geniessen,
  nicht  blos  den  Lehrgegenständen,
sondern  auch  der  Lehrmethode  nach  ganz  an-
        <pb n="152" />
        271

ders  behandeln,  als  es  für  einen  Studienschüler
  erforderlich  und  gedeihlich  ist,  der
dem  Besuche  des  öffentlichen  Unterrichts  eine
weit  längere  Zeit  widmer,  und  schon  darrusm
  manches  später,  manches  feüher,  einiges
  schneller,  anderes  langsamer  zu  lernen
hat,  als  die  Lehrlinge  der  Volkeschulen.
Sollen  nun  gleichwohl  die  Volksschulen
zuglesch  zum  Elementarunterrichte  für
die  Studienschulen  dienen,  so  kann  dies
leztere  nicht  ohne  Nachtheil  für  den  eigenthümlichen
  Zweck  der  wichtigen  Bildungsanstalten
  für  das  Volk  geschehen.  Die
Studienschulen  dagegen,  welche  ihre
Schüler  in  den  Vorkenntnissen,  die  in  den
höheren  Unterrichtsanstalten  gesordert  werden,
zu  einem  hohen  Grade  von  Ferrigkeit  zu  führen
  haben,  können  schon  darum  nicht  einen
zweckmäßigen  Elementarunterricht  für  ihre
Schüler  von  den  Wolksschulen  err#arten,
weil  diese  nicht  nur  durch  ihre  meist  zu  grosse
Zahl  von  Lehrlingen  verhindert  sind,  für
jeden  einzelnen  so  viel  zu  leisten,  als  zur
Worbereitung  in  den  Saudienschulen  gefordert
  werden  muß,  sondern  sich  anch  auf  Un-##rrichtsgegenstände
  verbreiten  und  dabel  um
ihrer  eigentlichen  Schüler  willen  oft  sogar
lange  verweilen  müssen,  die  für  die  Vorbereirung
  der  Stiudienschüler  enebehrlich,  und
nicht  selten  sogar  nachtheilig  sind.  Die  unvermeidliche
  Folge  davon  ist,  daß  die  Studienschulen
  ihre  Lehrlinge  1)  sehr  unzieich,
unzulänglich  und  unzweckmißig  unterrichtet,
2)  meistens  viel  zu  spat  ans  dem  Elementarunterrichte
  erhalten,  und  um  die  Zeit,

—.——

272

die  schon  zu  Fortschritten  in  dem  Studienunterrichte
  angewender  werden  sollie,  erst  mit
den  Elementen  desselben  zubringen  müssen.

Nach  allerhöchstem  Ermessen  dieser  Rücksichten
  haben  Seine  königliche  Majestät  aus
weisester,  beide  Hauptzweige  des  öffentlichen
Unterrichtes  mit  gleicher  landesv#dterlicher
Fürsorge  umfassender,  wohlmeinender  Absicht
beschlossen,  den  VBolksschulen,  als  den
für  die  Volksbildung  so  wichtigen  Anstalten,
ihre  eigenthümliche  Bestimmung  ungestört
und  ungetheilt  zu  sichern,  und  sie  von  der
fremdartigen  Bestimmung  zum  Elementarunterrichte
  für  das  gelehrte  Studium  zu  befreien,
  dagegen  aber  den  Studieninstituten,
  als  den  für  die  ganze  Ramonalbildung
  wichtigsten  Anstalten,  ihr  eigemhümliches
  von  allen  fremdarrigen  Rücksichten  mäglichst
  freies  Fundament  zu  geben,  und  zu
dem  Ende  eigene  Studlenschulen  anzuordnen,
  deren  eigentlichste  Bestimmung
es  ist,  die  Schüler,  die  für  irgend  eine  Art
höherer  —  d.  i.  die  Leistung  der  Volkoschulen
  Übersteigender  —  Bildung  von  ihren  Aeltern
  bestinmt  werden,  möglichst  frühe,  sobald
  sie  nur  die  Hanpeschwicrigkeiten  des
technischen  Lesens  und  Schreibens  im  Teutschen
  überwunden  haben,  zu  ciner  ernsten,
auf  ihre  Bestimmung  sorgfältig  berechneten,
Behandlung  aufzunehmen,  und  sie  auf  dem,
nach  einer  lAngern  Unt#errichtezeit  überhaup#,
und  den  nothwendigen  Foderungen  der  Siudieninst#ture
  insbesondere,  mit  B  .dacht  bemessenen
  Wege  der  höheren  Biloung  entgegen
zu  fuͤhren.
        <pb n="153" />
        273

Daraus  ergeben  sich  noch  folgende  nähere
Bestimmungen:

)  Da  die  Anlagen  zur  höchsten  Bildung
an  keinen  Stand  der  Staatsbürger  gebunden
  sind,  so  können  die  Studienschulen
  auch  für  keinen  Stand  unzugänglich
  seyn.

b)  Da  aber  die  Studienschulen  auf  eine
längere  Dauer  des  Unterrichts  berechner,
und  eben  darum  für  einen  kürzeren  Schulbesuch
  unzweckmässig  sind,  so  können  in
dieselben  nur  solche  Schüler  aufgenommen
werden,  von  welchen  mit  Entschiedenheit
zu  erwarten  ist,  daß  sie  dem  Schulbesuche
eine  längere,  als  die  für  die  Volksschulen
vorgeschriebene  Zeit  widmen  werden.

ßc)  Dagegen  knnen  Schüler,  die  in  der
Volkeschule  sich  durch  Anlagen  und  Fleiß
auszeichnen,  und  eben  darum  ein  schnelleres
  Nachholen  der  Studien=  Elemente
hoffen  lassen,  noch  späterhin  in  die  Studienschule
  befördert  und  aufgenommen
werden.

à)  Ein  zweites  Hauptbedürfnß  har  sich
längst  in  Absicht  auf  den  zahlreichen  Stand
berjenigen  Staatsbürger  gezeigt,  die,  ohne
eine  eigentlich  gelehrte  oder  wissenschaftliche
Bildung  zu  bedürfen  oder  zu  verlangen,  doch
sowohl  für  ihren  Stand,  als  für  die  Kunst,
Hrofession,  oder  höhere  Gewerbsart,  der
eie  sich  widmen,  —  bei  der  in  allen  Zweigen
der  Kunst  und  des  Gewerbes  errungenen  Erweiterung
  und  Verfeinerung  von  Einsichten
und  Kunstvortheilen,  und  bei  der  in  allen
Ständen  gesteigerten  Foderung  von  Bil-19



274

dung  überhaupt,  —  eine  ausgebreitetere  Bekanntschaft
  mit  mannigfaltigen  Kennknissen,
eine  vielfältigere  Erweckung  und  Uebung
des  Geistes,  und  eine  grössere  Geübtheit  in
verschiedenen  Kunstfertigkeiten  nicht  enrbehren.
können.

Nachdem  die  Volksschulen,  ungeachter
auch  sie  gesteigerte  Foderungen  zu  erfüllen
haben,  jenem  Bedürfnisse  schon  seit  längerer
Zeit  nicht  mehr  Genüge  zu  leisten  vermochten,
  wurde  zwar  schon  vor  dem  in  der  Organisation
  der  Mittelschulen  Bedacht  darauf
genommen,  dem  erkannten  Mangel  dadurch
abzuhelfen,  daß  mit  den  Gymnasial-Studien
soviel  Uebung  in  Real-Kennenissen,  neueren
Sprachen  und  Kunstfertigkeiten  verbunden
wurde,  als  für  das  Bedürfniß  jener  grossen
Klasse  von  Staatsbürgern  nothwendig  schien.
Allein  die  Erfahrung  hat,  nach  dem  einstimmigen
  Ausspruche  der  einsichrovollsten  Beobachter,
  hinreichend  dargethan,  daß  die  versuchte
  Vereinigung  verschiedenartiger  Zwecke
von  der  einen  Seite  dem  eigenrlichen  Gymnastalstudium
  höchst  nachtheilig  werde,  und
von  der  anderen  Seite  doch  auch  für  das  andere
  Bildungs  =  Bedürfniß  nicht  genug  zu
leisten  vermöge.

Dieser  wohlbegründeren  Erfahrung  gemäß
  haben  Seine  königliche  Majestäc,  nach
den  darüber  vorgelegten  Erfahrungen,  genehmigt,
  von  den  Gymnasial-Studien  die
Ausdehnung  auf  höheren  Volksunterricht
  wieder  zu  trennen;  dagegen  aber  allergnddigst
  beschlossen,  zum  Besten  dieses
wichtigen  Zweiges  der  Nationalbildung,  über-
        <pb n="154" />
        275

all  in  Berbindung  mit  den  Studienschulen
  eigene  Realschulen  als  besondere
  Anstalten  einrichten  zu  lassen,  derer  eigentlichste
  Bestimmung  es  also  ist,  den
einer  Kunst  oder  höheren  Gewerbsart
  sich  widmenden  Bürgern  einen
ihrem  Berufs=  und  Bildungs-Bedürfnisse
angemessenen  Unterricht  zu  ertheilen.

Die  Vereinigung  der  Realschulen
mit  den  Studienschulen,  und  die  Stellung,
  welche  denselben  im  Verhältniß  zu
den  Primärschulen  gegeben  worden,
scheint  aber  über  deren  eigentliche  Bestimmung
Mißverständnisse  veranlaße  zu  haben,  welche
durch  eine  nähere  Erörterung  der  Beziehung,
in  der  die  Realschulen  zu  den  Primarschulen
stehen,  zu  heben  sind.

a)  Die  Realschule  sezt  die  Primärschule
nicht  nothwendig  voraus.  Dieß  ist  schon
dadurch  ausgesprochen,  daß  als  Bedingung
  der  Aufnahme  in  die  Realschule
nicht  die  Kenntnisse  der  Primärschule,  sondern
  die  Kenntnisse  der  Volksschule
gesodert,  und  der  unmittelbare  Uebergang
aus  der  Volkeschule  in  die  Realschule  gestattet
  worden,  so  daß  die  Realschule
zunächst  nur  als  gesteigerte  Volksschule
  erscheint.  —  Dem  ungeachter  ist  aus
mehr,  als  Einem  Grunde  wohl  zu  erwarten,
daß  die  Realschule  in  der  Regel  ihre  gründlicher
  vorbereiteten  Schüler  aus  der  Primärschule
  erhalten  werde,  obgleich  diese  leztere
keine  besondere  Rücksicht  auf  Realunterricht
nimmt,  sondern  ihren  Unterricht  vielmehr
nach  ihrer  Haupebestimmung  für  das  gelehrte
Studium  zu  richten  hat.

276

b)  Ausser  diesem  allgemeinen  Grunde,
welchem  zufolge  der  Primaͤrschule  die  Stellung
  als  Vorbereitungs=  Anstalt  auch  zugleich
  für  die  Realschule  gegeben  werden
mußte,  finden  sich  noch  mehrere  überwiegende
  Gründe  für  diese  Anordnung.

1)  Doe  die  Realschule,  in  ihrer  Eigenschaft
als  gesteigerte  Volksschule,  den  Unterricht  in
alten  Sprachen  nicht  aufnehmen  kann;  dieser
auch  für  Schüler,  die  nicht  dem  eigentlich  gelehrten
  Seudium  gewidmet  sind,  in  dem  Alter,
in  welchem  sie  gemeiniglich  in  die  Realschule
eintreten,  meistentheils  mehr  störend  als  forderlich
  ist;  auf  der  anderen  Seite  aber  nicht  nur
manche  Aeltern  aus  alter  Observanz  noch
immer  wünschen,  daß  ihre  Kinder  wenigstens
etwas  Latein  erlernen,  sondern  es  auch  in
der  That  für  manche  Zweige  des  Kunst=  und
Gewerbs-Berufes  immer  vorzüglich  wünschenowürdig
  bleiben  wird,  daß  die  dazu  sich  Bestimmenden
  mit  der  lateinischen  Sprache  nicht
ganz  unbekannt  senen:  so  ist  für  alle  Realschüler,
  welche  diese  Absicht  haben,  die  Primärschule
  zur  Vorbereitung  nicht  wohl  entbehrlich.

2)  Da  in  dem  Alter,  in  welchem
ein  Kind  zuerst  zur  Schule  Feschickt
wird,  über  seine  Tauglichkeit  zum  Studieren
bei  weitem  nicht  immer  mit  Zuverlässigkeit
entschieden  werden  kann;  die  Bestimmung
zum  Studieren  aber  nicht  nur  von  den  Aeltern,
  die  diesen  Plan  mit  ihren  Kindern  haben,
  meistens  so  frühe  schon  entschieden  wird,
sondern  in  der  That  auch,  wenn  der  zum
Studieren  erfoderliche  Stufengang  des  Unterrichtes
  gehörig  eingehalten  werden  soll,  so
frühe  schon  entschieden  werden  muß;  manche
        <pb n="155" />
        277

Schuͤler  also  zur  Primaͤrschule  kommen,  von
denen  sich  waͤheend  des  Primaͤrunterrichtes
selbst  erst  offenbart,  daß  sie  zu  dem  eigentlich
  gelehrten  Studium  entweder  keine  Neigung
  oder  kein  Geschick,  dabei  aber  doch
Anlagen  genug  haben,  um  sich  in  einer  anderen
  Berufsart  auszuzeichnen:  so  muß  an
die  Primärschule  sich  nicht  bloß  ein  Progymnasium,
  sondern  nothwendig  noch  eine
andere  Anstalt,  die  Realschule,  anschließen,
  die  solche  Primärschüler  (unter  denen
verzügliche  Köpfe  gar  wohl  seyn  können)
entweder  für  eine  Kunst  oder  höhere  Gewerbsart
  mit  den  nöthigen  Kenntnissen  ausrüstet,
  oder  als  Vorschule  für  höheres  Natur:
  und  Kunst=  S#iudium,  oder  auch  zu
Milirärschulen  zweckmässig  vorbereiter.

c)  Aus  diesem  Verhältnisse  der  Realschule
zu  der  Primärschule  erhellt  aber  auch  zugleich,
daß  es  für  einen  Primärschüler  nichr  nothwendig
  sey,  alle  Lehrkurse  der  Primürschule
z  durchlaufen;  daß  er  vielmehr,  wenn  sich
DNagel  an  Geschick  oder  Neigung  zum
Sxrrach=  und  gelehrten  Studium  früher  bei
ihm  errscheidet,  sofern  er  nur  dagegen  mehr
Geschick  für  Natur=  und  Kunst:  Studium
zeigt,  und  die  von  der  Realschule  als  Aufnahmsbedingung
  vorausgesezten  Kenntnisse
sich  erworben  hat,  auch  vor  Vollendung  des
ganzen  Primär-Kurses  in  die  Realschule
übertreten  kann.

d)  Eben  so  bilder  die  Realschule  auch
nicht  ein  durchaus  nothwendiges  Mittelglied
wischen  der  Primärschule  und  dem  Realinstitute;
  indem  es  gar  wohl  geschehen  kam,

10

278

daß  ein  Schuͤler  zwar  das  Studium  der
griechischen  Sprache,  welches  mit  dem  Eintritte
  in  das  Progymnasium  beginnt,
fuͤr  seinen  kuͤnftigen  Beruf  oder  auch  fuͤr
seine  Bildung  uͤberhaupt  zutraͤglich  oder  nothwendig
  haͤlt,  und  sich  zugleich  in  der  lateinischen
  Sprache  noch  weiter  vervollkommnen
will,  gleichwohl  aber  entweder  überhaupt
nicht  zum  akademischen,  oder  doch  nicht  zum
gelehrten  und  spekulativen  Studium  überzugehen
  Lust  hat;  und  folglich  zwar  das  Progymnasium
  besucht,  von  demselben  aus
aber  nicht  zum  Gymnasium,  sondern
zum  Realinstitute  übergeht.  Eben  so
kann  sich  auch  bei  einem  Schüler  erst  während
  des  Progymnasiums  der  Mangel  an
Geschick  oder  Neigung  zum  Sprach=  und
gelehrten  Studium  vollständig  entscheiden,
und  dagegen  Geschick  oder  Neigung  zum
Natur  =  und  Kunst-Studium  mehr  entwickeln;
  einem  solchen  kann  ebenfalls,  sofern
er  nur  bie  dazu  erfoderlichen  Vorkenntnisse
mitbringe,  verstattet  werden,  aus  dem  Progymnasium
  unmittelbar  in  das  Realinsti-(tut,

  mit  Uebergehung  der  Realschule,

einzutreten.

e)  Dagegen  könnte  ein  Uebergang  aus
der  Realschule  höchstens  in  das  Progymnasium,
  niemals  aber  in  das  Gymnasium
  gestattet  werden,  weil  der  ganze
Gymnasialunterricht  eine  in  der  Realschule
nicht  zu  erwerbende  Fertigkeit  in  den  alten
Sprachen  voraussezen  muß.  So  kann  auch

aus  der  Primärschule  kein  Schüler  in

das  PDrogymnasium  aufgenommen  wer-
        <pb n="156" />
        279

den,  der  nicht  die  als  Aufnahmsbedingung
gefoderte  Fertigkeit  in  der  lateinischen  Sprache
  bereits  erreicht  hat.  Auch  ist  in  dem
Progymnasium  durchaus  nicht  mehr  zu  ge—-statten,
  daß  ein  Schuͤler  sich  von  dem  Studium
  der  griechischen  Sprache  lossage;  wie
überall  in  jeder  Schule  es  unstatthaft  ist,
die  Schüler  Ausnahmen  von  den  vorgeschriebenen
  Lehrgegenständen  machen  zu  lassen.

)  Die  Realschule  ist  sonach  in  einer
zweifachen  Beziehung,  als  gesteigerte
Volksschule  und  als  Vorschule  zu
einem  höheren  Natur  =  und  Kunst-Studium,
  zu  betrachten,  erfodert  aber
keine  andere  noth  wendigen  Vorkenntnisse,
  als  die  in  einer  gut  eingerichteten
Volksschule,  (und  um  so  mehr  also  in  einer
Primerschule)  zu  erlangen  sind;  sezt  sonach
den  Lehrkursus  der  Primärschule  zwar  nicht
voraus,  hat  aber  gleichwohl  aus  den  Schülern
  der  Primérschule,  die  in  das  Progymnastum
  übergehen  entweder  nicht  können
oder  nicht  wollen,  vorzüglich  ihre  Schüler
zu  erwarten,  und  ist  deshalb  den  Studienschulen
  als  eine  eigene  Sekundär,
schule  mie  Grunde  eingereihet  worden,  um
ihre  eigentliche  Bestimmung  durch
ihre  Stellung  zu  bezeichnen.

3)  Eine  dritte  Hauptrücksicht  erfoderte
die  Anordnung  des  Studiums  der  alten
Sprachen.

Die  pädagogischen  Methodiker  waren  eine
  Zeit  lang  der  Meinung,  daß  es  eine  unnüze
  Quälerei  und  ein  baarer  Zeitoerlust  für
die  Kinder  sey,  sie  gleich  in  den  ersten  Schul-230



jahren  zur  Erlernung  alter  Sprachen  anzuhalten,
  indem  fi  darin  ennig.  Jahre  später
in  wenigen  Monaten  weiter  kämen,  als  zuvor#
in  ganzen  Jahren;  daß  dagegen  es  weit  mehe
Noth  thue,  die  Kinder  mit  sogenannten
Real-Kenu#nissen,  welche  durch  jenen  Sprachpedantismus
  gang  vernachlässiget  würden,  vorzugsweise
  zu  beschäftigen,  indem  diese  zur
Erweckung  des  Verstandes  weit  mehr  beitrügen,
  als  jenes  Sprachstudium.

Allein  die  Folgen  dieser  Neuerung  haben
  bald  genug  die  lange  alte  Erfahrung
hiulduglich  gerechtfertiget.  Man  hat  eingesehen,
  daß  das  späte  Beginnen  des  Studiums
der  alten  Sprachen  eine  wahre,  noch  dazu
oft  nuzlos  bleibende  Quaal  für  die  Schülec
wird;  daß  sie  den  Theil  des  Sprachstudiums,
der  nothwendig  auf  der  Gedächtnißkraft  ruhr,
meistens  sich  nie  mehr  ganz  anzueignen  vermögen,
  und  mit  der  vergeblichen  Anstrengung,
  sich  dessen  doch  noch  zu  bemeistern,
bis  in  spaäte  Jahre  hinein,  welche  die  Natur
zu  weit  wichtigeren  Beschäéftigungen  des  Geistes
  bestimmt  har,  auch  die  Zeit  verlieren,
welche  ste  für  ein  gründliches  Studium
der  Real=  Kenntnisse  gewonnen  haben

würden,  wenn  sie  früher  über  die  mechanischen

  Schwierigkeiten  des  Sprachstudiume
  hinweg  geführt  worden  wären.
Zum  wahren  Besten  selbst  des  Realstudiums
  also  muß  in  den  Studienschulen  die
pädagogische  Künstelei  aufgegeben,  und  dafür
  die  mehr  psychelogische  und  naturgemässe
Altere  Lehrordnung  wieder  aufgenommen  werden.
  Für  diejenigen  Schüler,  die  dem  ei-
        <pb n="157" />
        281

gentlich  gelehrten  Studium  bestimmt  sind,
ist  es  ohnehin  ganz  unldugbar  nothwendig.
uͤber  die  technischen  Hauptschwierigkeiten  des
Sprachstudiums,  so  fruͤh  nur  immer  moͤglich
ist,  hinweg  zu  kommen.  Selbst  aber  auch
für  diesenigen  Schüler,  bie  sich  nicht  dem
gelehrten  Studium,  sondern  irgend  einem
Kunst=  oder  Gewerbsfache  widmen,  für  ihren
künfrigen  Beruf  also  weniger  der  Kenntniß
  alter  Sprachen,  als  der  Realkenntnisse
  bedürfen;  für  ihre  Bildung
aber  doch  auch  wenigstens  die  lateinische
Sprache  erlernen  wollen,  ist  es  unstreitig
zurdglicher,  diesen  Versuch  gleich  im  frühen
Interrichte  zu  machen,  als  damit  die  lezten
Schuljahre,  die  allein  sich  zu  einem  gründlichen
  Studium  der  Realkennenisse  eignen,
größtentheils  zu  verlieren.

Auch  diese  Ansicht  zeigt,  wie  für  die
zahlreiche  lezeere  Klasse  die  Realschule
sich  durchaus  zweckmässig  an  die  Primärschule
  anschließe.

4)  Daß  die  Stufen  des  Studienunterrichtes
  in  dem  allgemeinen  Normativ  nach  dem  Lebensalter
  der  Schüler  bezeichnet,  und  in  den

Srudienschulen  zu  je  zwei  und  zwei  Jahren,
für  die  Srudieninstiture  aber  zu  vier  Jahren
bestimntr  worden,  beruhrt  auf  der  Beobachtung
des  Ganges,  den  die  naturgemässe  Entwicklung
  des  jugendlichen  Geistes  in  der  Regel
nimmt,  und  deutek  eben  darum  die  natürlichen
  Unterrichts-Perioden  an,  die  ein
Jüngling  zu  durchlaufen  hat,  dem  es  nicht
sow##hl  darum  zu  ###un  ist,  in  der  Oberklasse
des  Gymnasiums,  als  dem  Vorhofe  des  aka-7.——



—  282

demischen  Studiums,  um  so  eiliger,  (welches
  sicher  nicht  der  wahre  und  bleibende  Gewinn
  ist),  als  vielmehr  um  so  reifer  und
würdiger,  undeben  deshalb  mit  um  so  grösseren
  Hoffnungen  für  sich  selbst  und
das  Vaterland,  anzukommen.  "

Es  ist  aber  nicht  die  Meinung,  daß
ein  Schüler  in  jeder  Abtheilung  der  Primär=
  und  Secundär-Schule  zwei  Jahre
unerläßlich  hinbringen  müsse,  oder  wohl
gar,  daß  er  in  eine  Klasse  überhaupt  nicht
aufgenommen  werden  dürfe,  sobald  er  über
oder  unter  dem  zur  Bezeichnung  der  Klasse  im
Allgemeinen  angegebenen  Lebensalter  stehe.
Vielmehr  ist  für  alle  Abtheilungen  der  Studienschule
  die  Hauptbedingung  der  Auf—
nahme,  daß  der  Aufzunehmende  den  Grad
der  Kenntnisse  erlangt  habe,  welcher  nöthig
ist,  um  mit  den  übrigen  Schülern  der  Klasse
gleichen  Schritt  zu  halten,  und  den  gemeinschaftlichen
  Unterricht  durch  das  Bedürfniß
stäter  besonderer  Nachhilfe  nicht  zu  stören.

Eben  so  wenig  ist  die  Meinung,  daß  ein
Schüler  in  das  Real=  oder  Gymnasial-Institut
  unbedingt,  weder  vor  vollendetem  vierzehnten
  Lebensjahre  aufgenommen,  noch  vor
vollendetem  achtzehnten  Lebensjahre  aus  demselben
  zum  akademischen  Studium  entlassen
werden  dürfe.  Vielmehr  verstehe  sich  von  selbst,
daß  auch  bei  diesen  Studien=  Justituten  sowohl
  die  Aufnahme,  als  die  Entlassung
  sich  immer  vorzüglich  nach  der  er  forderlichen
  Reife  zu  richten  hat.  Inzwischen,
  da  die  Reife  zur  Universität  nach
den  Kenntnissen  allein  nicht  bemessen
        <pb n="158" />
        283

werden  kann,  und  in  ihrem  ganzen  Umfanhe
  vor  vollendetem  achtzehenten  Lebensjahre
nur  in  seltenen  Ausnahmen  eintritt,  so  sind
die  Gymnastal-Rektorate  angewiesen,  die
Entlassungsscheine  vom  Gymnasium  nur
mit  grosser  Behutsamkeit  zu  ertheilen.

5)  Die  Zahl  der  öffentlichen  Lehrsiun-=den
  ist  für  alle  Studien-Anstalten  des  Kénigreiches
  gleichgesezt;  für  diejenigen  also,
die  bis  jezt  weniger  Stunden  gegeben  hatten,
  erhöht  worden,  weil  1)  die  Erweiterung
  der  Kenntnisse  in  allen  Zweigen  der
Wissenschaft,  der  Kunst  und  des  Gewerbes
eine  grössere  Ausdehnung  des  Untierrichts
unvermeidlich  fodert,  2)  der  Ersaz  des  unvollzähligen
  öffenrlichen  Unterrichtes  durch
die  (auch  noch  in  anderer  Rücksicht  nachtheiligen)
  gewöhnlichen  Privat=  Justruktionen
  zu  ungleich  und  zu  unvollkommen  ist;
nur  von  den  vermöglicheren  Aeltern  bestritam
  werden  kann;  von  den  ärmeren  Schülern
  also  grossentheils  ganz  entbehrt  werden
muß;  und  bei  dem  Mangel  an  guten  Instruktoren
  dieser  Art  selbst  für  die  reicheren
Schüler  nur  zufällig  gewonnen  wird,  wenn
ihre  Aeltern  das  seltene  Glück  haben,  einen
vorzüglichen  Instruktor  zu  finden,  und  das
Geschick,  sich  ihn  zu  erhalten,  3)  es  für
den  öffentlichen  Unterricht  selbst  unumgänglich
  war,  einen  gleichförmigeren  Fortschritt
aller  Schüler  möglich  zu  machen,  4)  die
dagegen  erhobene  Besorgniß  zu  grosser  Anstrengung
  für  die  Schüler  aber  einestheils
durch  die  Betrachtung,  —  daß  Ein  Viertheil
  der  ganzen  Zeit,  das  für  die  öf- 



234

sentlichen  bgehrstunden  in  Anspruch  ges
nommen  wird,  noch  drei  Viertheile
der  Zeit  für  Essen,  Trinken,  Schlasen,
  Bewegung,  Spiel  und  Privatbeschäftigung
  übrig  lasse,  —  als  ungegründet
  in  sich  selbst  zerfällt,  anderntheils
durch  eine  vieljährige  Erfahrung  gut  eingerichterer
  Schulen  längst  hinreichend  widerlegt
  ist.
München  den  28.  Jänner  13090.

 

(Das  von  den  Behörden  zu  entrichtende  Postwagensporto
  für  offizielle  Aufgaben  betreffend.)


Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  ungeachtet  der  Verordnung  vom

18.  April  1808.  (Reggbl.  XXX.  Se.  S.

1411)  mehrere  Behörden  mit  Enrrichtung

des  Postwagensporto  um  Ausstande  blieben,

so  werden  sämtliche  königliche  Aemter  wiederholt

  auf  gedachte  Verordnung  angewiesen.



München  den  3.  Februar  rg09.
Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister

der  General  =  Sekretär

F.  Kobell.

(Den  Tirel  „Kbnigliche  Hoheit“  der  verwittweten

Frau  Herzogin  von  Zweibrücken  betreffend.)

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König
von  Sachsen  den  Titel  „Königliche  Hoheit“
        <pb n="159" />
        285

seinen  Herren  Brüdern  sowohl,  als  der  verwittweken

  Frau  Herzogin  von  Zweibrücken

beigelegt  haben,  so  wird  genannte  Frau

berzogin  Königliche  Hoheit  in  allen  Gelegenheiten

  diesen  Titel  führen,  und  derselbe

ihr  auch  in  den  an  sie  zu  richtenden  Erlassen

mit  allerhöchster  Genehmigung  gegeben  wergen.


München  am  a0.  Jänner  1809.
Freiherr  von  Moncgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
Baumuiller.

 

(Die  den  Eingaben  beizufügenden  Duplikate  betreffend.)


Säumrliche  Recht  suchende  Partheien  werden
  angewiesen,  künftig  von  allen  bei  dem
Ober-Aovellations-Gerichte  des  Königreiches
überreicht  werdenden  Schriften  und  ihren  Anlagen
  jederzeit  Duplikate,  bei  Strafe  eines
Thalers,  beizulegen.

Diese  zur  Beförderung  des  Geschäftsgan-Is
  dienende  Verfügung  wird  hiemit  zur  allgemeinen
  gleichmassigen  Beobachtung  öffentlich
durch  das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht.

München  den  6.  Februar  18090.

Das  Ober-Appellattons-Gericht
des  Königreiches  Baiern.
Graf  von  La  Roseée.  Graf  Reigersberg.
Frankl.

(Die  Bezeichnung  des  Wohnortes  und  Gerichts
der  Parteien  in  ihren  Schriften  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs
Wird  hiedurch  öffentlich  bekannt  gemacht,

daß  durch  eine  allerhöchste  Eneschliessung  vom

 

286

3.  I.  M.  der  allerunterthänigste  Antrag  des
unterfertigeen  Appellationsgerichtes  bestäriger
worden  ist,  nach  welchem  die  erhibirenden
Untergerichte,  Parteien,  oder  deren  Anwälte,  bei
jedesmaliger  Strafe  von  3  fl.  zur  Advokaten-Wittwen-Kasse,
  verpflichtet  sind,  bei  ihren  Berichten
  und  Vorstellungen  nicht  nur  die  Benennung
  ihrer  und  ihrer  Gegentheile  Wohnorte,
  nebst  dem  Gerichte,  wohin  sie  nach  threr
  Person,  oder  der  strittigen  Sache  halber
  gehören,  ausdrücklich  anzuführen,  sondern
  auch  die  Rubra  bestimmt  auszudrücken,
damie  sogleich  das  Hauptstreits-Objekt  und
die  einschlägigen  Borakten  ermessen  werden
mögen.

Wenach  sich  alle  Bericht=  und  Bittsteller
  genau  zu  achten  haben.

München  den  6.  Februar  1809.
Königliches  Appellations-Gericht

der  Isar=  und  Salzach-Kreise.

B.  von  Leyden.
Faber.

 

(Die  Erledigung  der  Parrei  Bürs,  Landgerichts
  Sonnenburg,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Die  Pfarrei  Bürs,  Landgerichts  Sonnenburg,
  ist  seit  1804.  erledigt,  welches
für  alle  Priester,  die  die  gesezmassigen  Eigenschaften
  besizen,  auf  Pfarrien  angestelle
zu  werden,  mit  dem  Beisaze  bekannt  gemacht
  wird,  daß  dieselbe  sa0  Seelen  enthalte,
  mit  einem  Kurat-Benefizium  im  Orte
Bürs  verbunden  sey,  und  ein  Theil  des
        <pb n="160" />
        287

pfaͤrrlichen  Unterhalts  ans  einem  Widdumgute
  gezogen  werde.

Kempten  den  30.  Jaͤnner  1809.  «
Köntgliches  General-Kommissariat
des  Iller-Kreises.
von  Merz.

Hossner.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Meilnhofen,

 

Landgerichts  Eichstädr,  im  Altmühl-Kreise  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Durch  die  Beförderung  des  Pfarrers  Ruppert
  Waller  auf  die  Pfarrei  Heimbach,
Landgerichts  Kipfenberg,  ist  die  Pfarrei
Meilnhofen,  Landgeriches  Eichstädt,  deren
Einkünfte  auf  406  fl.  36  kr.  und  die  Abgaben
auf  62  fl.  53  kr.  angenommen  werden  können,
erlediget  worden.

Dieses  wird  hiemit  zur  Kenntniß  derjenizen
  gebracht,  die  sich  um  die  gedachte  Pfarrei
bewerben  wollen.

Eichstädt  den  4.  Februar  1809.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Altmühl-Kreises.
Graf  von  Tassis.

von  Heckel.

 

(Den  Pfarrer  und  Schul-Inspekter  zu  Reith,
Landgerichts  Rattenberg,  *  Schoner,
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Die  Bemühungen  und  wichtigen  Aufeapferungen,
  welche  der  würdige  Pfarrer
und  Schul-Inspektor  Joseph  Schoner
zu  Reith,  Landgerichts  Rattenberg,  zum

Besten  seiner  Pfarrgemeinde  und  Pfarrschule

bisher  machte,  seine  eisrige  Verwendung,

 

288

um  der  Vaccination  Eingang  und  Vertrauen
in  seiner  Gegend  zu  verschaffen,  werden  hiemit
  dem  Vaterlande,  unter  Bezeugung  des
besonderen  Wohlgefallens,  nach  Verdienst
bekannt  gemacht.

Innsbruck  den  30.  Jaͤnner  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Inn-Kreises.

Max  Graf  zu  Lodron.
Steif.
(Beiträge  für  die  verwundcten  baierischen  Krieger
  betreffend.)

Ims  Namen  Seiner  Majestát  des  Königs.

An  patriotischen  Unterstüzungen  für  verwundete
  Krieger  sind  aus  dem  Landgerichte
Fürstenburg,  im  Inn-Kreise,  17  fl.
137  kr.  eingesendet  worden.

München  den  al.  Jänner  1809.
Königlicher  Kriegs  =  Oekonomie-Rath

Kraus.

 

 

Versch.
(Beiträge  für  die  durch  Bergfälle  im  Jahre
1907.  verunglückten  Gemeinden  in  der  vormaligen
  Provinz  Tirol  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
An  Unterstüzungsbeiträgen  für  die  durch
Bergsälle  verunglückten  Gemeinden  der  vormaligen
  Provinz  Tirol  sfind  durch  das
königliche  General-Kommissariat  der  Stadt
Buchhorn  10  fl.  12  kr.  eingesendet  worden.

Innsbruck  den  20.  Jänner  1809.

 

Königliches  General-Kemmissartat

des  Inn-Kreises.

Max  Graf  zu  Ledron.
Steiß.
        <pb n="161" />
        289

Koͤniglich-Baierisches

290

Regierungsblatt.

 

Xl.  Stück.  München,  Mittwoch  den  15.  Februar  23es.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Anlage,  Wiederberstellung  und  Unterhaltmug
  der  Chausseen  und  Bizinal-Wege  detreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

J.  Erwaͤgung,  daß  die  fuͤr  die  allgemeine
Wohlfahrt  des  Reiches  so  wesentliche  Erleichterung
  des  effenklichen  Verkebrs  vorzüglich
  von  guren  Chausseen  und  Brücken  abbänge;
  mebrere  neue  Bestandtbeile  Unsers
Reiches  aber  gurer  Chausseen  noch  gänzlich
entbehren,  und  daß  auch  in  mehreren  Ge-##den,
  wo  sie  zuvor  sich  im  guten  Zustande
besanden,  verschiedene  derselben  durch  das
Kriegs-Fuhrwesen  zu  Grunde  gerichtet  wurden,
  die  noch  nicht  völlig  bergestelle  snd;  —
ln  fernerer  Erwdgung,  daß  zwar  die
erhöhte  Auflage  auf  das  Zugvieh  die  Unkerhalrung
  des  Brücken:  und  Strassenbaues
in  soferne  deckt,  als  es  im  gewöhnlichen
Justande  erfoderlich  ist,  um  Unsern  Unterthanen
  im  Innern  des  Reiches  die  unentgeldliche
  Benüzung  der  Strassen  gestatten
Ju  können,  nicht  aber,  um  die  ausserordentlichen
  Auslagen  dieses  öffentlichen  Aufwandjweiges
  zu  bestreiten;

Haben  Wir,  zur  näheren  Bestimmung
Unserer  über  die  Strassenbau:  Konkurrenz
bisher  erlassenen  Verordnungen,  mittelst
einer  unterm  10.  Jänner  v.  M.  an  sämtliche
  Finanz  Direktionen  des  Königreiches
bereits  erlassenen  allerhöchsten  Entschliessung,
  bierüber  nachfolgende  bestimeere  Vorschriften
  zu  geben  für  nörhig  gefunden:

I.  Die  unentgeldliche  Natural-Konkuerenz
  bleibt  im  Allgemeinen  nach  Unseren
bierüber  erlassenen  Verordnungen  für  den
gewöhnlichen  Strassenbau  aufgehoben,  und
wird  nur  alsdann  geleister,

a)  wenn  völlig  neue  Chausseen  angelegt;

b)  wenn  einzelne  Chaussee-Bezirke,  zur  Vermeidung

  steiler  Abhänge,  oder  der  Wirkungen

  des  Hochgewässers,  gänzlich  abge-Andert

  und  neu  bergestellt  werden  müfsen;



c)  wenn  Chaussee-Dümme  bei  der  Unlage
neuer  Brücken  zur  Auffahrt  auf  dieselben
zu  erheben  sind;

d)  wenn  die  bereits  bestehenden  Chauffeen
durch  das  Kriegs=  Fuhrwesen  und  andere
  ausserordentliche  Ereignisse  dergestale
grundlos  geworden  sind,  daß  die  Räder
der  schweren  Fubrwerke  bei  anbaltendem
Regenwerter,  oder  bei  dem  Aufgange  des

30
        <pb n="162" />
        291

Frostes  durch  den  Chaussee:  Körper  der

Kiesstrassen  bis  auf  den  Erddamm,  oder

bei  den  Steinstrassen  bis  auf  den  Grundbau

  durchschneiden,  und  diese  Strassen
also,  um  sie  wieder  fahrbar  zu  machen,
gewissermassen  neu  hergestellt  werden  müssen;


e)  auch  bleibt  die  Natural:  Konkurrenz  für
die  Herstellung  und  Unterbaltung  der  Viezinal=
  Strassen  in  Ausübung,  so,  wie
sie  in  Unseren  älteren  Provinzen  des  Königreiches
  schon  längst  bestebe.

Ueber  die  teistung  der  unenegeldlichen
Natural  Konkurrenz,  welche  zur  Chausse#

Herstellung  bei  den  im  vorhergebenden  Actikel

  erwähnten  Fällen  noch  ferner  statt  zu

finden  hat,  bebalten  Wir  Uns  jedesmal

Unsere  besondere  Bestimmungen  vor,  und

werden  sowobl  den  Kreis,  als  die  Strasse,

wobei  sie  eintreten  soll,  immer  nameutlich
bezeichnen.

Obne  diese  vorléufige  Anordnung  muß  sie
schlechterdings  unterbleiben.

II.  Da  indessen  die  Erfahrung  bewiesen
bat,  daß  die  Beifubr  des  Materials  zum
Strassenbaue,  wenn  sie  von  der  blossen  Willkühr
  einzelner  Entrepreneurs  abhängt,  we-#dder
  zur  rechten  Zeit,  noch  in  einem  billigen
Prrise  geschiebt,  und  dadurch  die  Serassenbau
  =  Ausgaben  in  einem  so  bedeutendem
Grade  vermehrt  werden,  daß  eine  Erböbung
der  auf  das  Zugvieh,  als  Weggelds-Sur--rogat
  gelegten  Auflage,  davon  eine  unvermeidliche
  Folge  seyn  müßte,  so  finden  Wir
selbst  zur  Erleichterung  Unserer  Untertha-292



nen  zweckmässig,  das  Strassenbau-Material
  durch  Konkurrenz,  beiführen  zu  lassen;
verordnen  aber  zugleich,  daß  biefür  jedesmal

  nach  der  nachstehenden  Worschrift  die  verbälenißmássige

  Zahlung  den  Konkurrenten
geleistet  werde.  «

Ueberdies  soll,  damit  der  Konkurrent  nicht
willkuͤhrlich  und  zur  Unzeit  beschwert  werde,
  die  Beifuhr  des  Strassenbau=  Materials
  weder  in  der  Aerndte,  noch  zur  Saatzeit
  verlangt  werden  können,  und  das  Maximum
  derselben  für  jedes  Paar  Zugpferde
nur  drei  Tage  im  Jahre,  und  für  jedes  Paar
Zugochsen  nur  zwei  Tage  im  Jahre  betragen.


III.  Da  bei  dem  Strassenbaue  in  der
Näbe  Unserer  Residenz  München  ganz  besondere
  Verhlenisse  eintreten,  die  eine  völlig
  gleiche  Behandlung  desselben  mit  dem
übrigen  Strassenbaue  nicht  zulassen,  und
sich  überdies  zwölf  Chausseen  bei  München
vereinigen,  welche  sämtlich  mit  hinreichendem
  Material  versehen  werden  müssen;  so

bleiben  diese  Chausseen  bis  zur  ersten  Stunden:

  Säule  bei  gedachter  Unserer  Residenz=Stadt

  von  der  taxmässigen  Konkurrenz  ausgeschlossen,

  und  das  Material  dazu  wird  bis
zu  der  bemerkten  Entsernung  von  den  wenigst
Fodernden  gegen  Zahlung  beigefabren  werden.

IV.  Die  zur  guten  Unterhaltung  der
Chausseen  erfoderliche  Zabl  von  Material=Haufen

  wird  sedesmal  dem  General-Kommissär

  von  dem  Strassenbau=  Direktor  oder
Ober-Inspektor  des  Kreises,  dem  tandrichter
  aber  von  dem  Bau:=  Inspektor  angegeigt,
        <pb n="163" />
        293

and  demnächst  unter  die  Gemeinden  der  landzerichte
  dergestalt  vertheilt,  daß  die  eine  Hälfte
des  Materials  bis  zum  1.  April,  und  die  andere
  bis  zum  as.  Oktober  eines  jeden  Jabres
beigefahren  ist.

V.  Derjenige  tandrichter,  welcher  die
Beifubr  nicht  binnen  dieser  festgesezten  Zeitfunkte
  erfüllen  käßt,  bat  den  Mehrbetrag
zu  bezablen,  welcher  aus  der  alsdann  anzuordnenden,
  Beifuhr  des  Materials  durch  freiwillige
  Enrrepreneurs  entstehe#,  zu  welcher

die  Baubeamten  nach  Ablauf  des  bestimm-  .

ten  Zeitpunktes  hiemit  ein  suͤr  allemal  bemaͤch
  tiget  werden.

VI.  Da  die  festgesezte  Tare  so  bemessen
ist,  daß  ste  einen  ganzen  verháltnißmässigen
Perdienst  abwirft,  so.  stehet  es  jedem  Einzelnen,
  oder  jeder  Gemeinde  frei,  die  Fuhten
  start  anderer,  von  der  Strasse  weiter
enrlegenen  Individuen  oder  Gemeinden,  mit
welchen  ste  darüber  einig  geworden  sind,  zu
lesten.

VII.  Damit  diese  kaxmässige  Konkurrem

geberig  kontrollirt,  und  allem  Unterschleife
dobei  vergebeugt  werde,  so  bat  der  Ingenieur
  und  Wegmeister  dem  Bau--Juspeltor

und  Gerichts-  Diener  des  Landgerichtes  und

dem  tandrich  rer  ein  Verzeichuiß  derjenigen
Muerial:=  Haufen,  welche  jeder  Einzelne  gesabren
  hat,  zu  übergeben.  #
Das  Verzeichniß  des  Ingenieurs  oder
Wegmeisters  wird  von  dem  Bau=  Inspektor
kenmastgnirt,  bei  welcher  Kontrasignirung
euch  das  zahlende  Rentamt  angegeben  werden
  muß.  Das  Verzetichniß  des  Gerichts- 



6  gemaͤß  ist,

294

Dieners  wird  von  dem  Landrichter  kontrasignirt.


Saͤmtliche  Scheine  sammelt  der  Landrichter,
  bezieht  von  dem  Rentamte  die  Zahlunhen,
  Und  theilt  dieselben,  gegen  Quittung,  an
die  Gemeinden  aus.  «

VIII.  Die  Zahlung  der  taxmaͤssigen  Konkurrenz
  ist  von  den  Rentämtern  ohne  Aufschub
  zu  leisten,  und  die  tandrichter  baben
seden  Monar,  in  welchem  leztere  State  finder,
  die  Scheine  den  Rentämeeen  zu  uͤbergeben,
  und  das  Geld  dafür  zu  bezieben;
auch  können  einzelne  Konkurrenten,  gegen
ihren  beil  dem  Inspektor  und  dem  tandrichter
  erhobenen  und  gquittieten  Schein,  die
Zablung  selbst,  wenn  es  ihrer  Konvenienz
bei  den  Rentämtern  rpolen.
Wir  erwarten,  daß  jeder  Rentbeamte  diesen
  Konkurrenten  alle  unnüzen  Reisen  ersparen,
  und  sie  nach  Möglichkeit  jedesmal  zu
befriedigen  suchen  werde.

IX.  Dersenige  Ingenieur  ader  Wegmeister,
  welcher  mehr  Material=  Haufen,  als
angefabren  sind,  oder  zu  kleine,  oder  in
schsechtem  Matertal  bestebende  Haufen  als
normalmaͤssig  bescheint,  wird,  nach  vorberge
gangener  Untersuchung,  seines  Dienstes  entsezt,
  und  hat  auf  keine  weitere  Anstellung,  oder
auf  Penston  und  Alimentations-Beitrag  aus
den  Staats-Kassen  Anspruch  zu  machen.

N.  Der  tandrichrer  bar  für  seine  Bemühungen

  und  Aufsche,  statt  der  Reise-Kosten
  und  Diäten,  für  jeden  Haufen  zu  r8

Kubik=  Schube,  nach  vorläufiger  Revisson

!
20
        <pb n="164" />
        295

von  Seite  des  Strassenbau-Direktors  oder
Ober-Inspektors,  4  Kreuzer  und  der  Gerichts-Diener
  :  Kreuzer  aus  der  einschl#,
gigen  Rentames,  Kasse  zu  beziehen.

Unsere  General  =  Kommissariate  baben
sämtliche  Stadte  und  tandgerichte  ihres
Kreists  zur  genauen  Befolgung  obiger  Vorschriften
  und  Verfügungen  unverzöglich  anzuweisen,
  und  die  an  sie  hienach  geschebene
Ausschreibung  binnen  14  Tagen  berichtlich

 

2300

anzuzeigen.  Auch  erwarten  Wir  von  ihrem
Diensteseifer,  daß  sie  den  Strassen:  Wasserund
  Brücken.  Bau,  nach  seiner  Wichtigkeit
für  den  Staat,  möglichst  zu  unterstüzen  sich
angelegen  seyn  lassen  werden.
München  den  39.  Februar  18090.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhchsten  Befehl

der  General-Sekretär.
bell.

 

Allgemeines  Regulativ
des
Preises  für  die  Beifuhr  des  zur  Erbaltung  der  Strassen  erfoderlichen  Materials,  wo

dasselbe  für  Geld  angefahren  werden  muß)
und  Residenzstadt  München

mit  Ausnahme  der  Chausseen  um  die  Hauptbis
  zur  ersten  Stundensäule.

 

 

 

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

Die  Bruchsteinhaufen  sollen  6  Schuhe  lang,  2

Derienige  Ingenicur  oder  Wegmetstrr,  welcher  mehr

Für  den  Materialhaufen
Entfernung  à  19  Kubilfaß
vr-  Frar  lart  aaran
auf  sehr  auf  Nedren,
Materialgruben  bergigten)  wegen  in  der
Ehn  Nedenwegen.  Ebene.
Thaussee.  ——  —  ——
-psr  ——  5333
3  Stunde.  —  5  —  4Je
1  —  iei2!  8
—  J  22%  16
S#  8306  123
1  Stunde.  —  zol  —  32
i  e
|  W1
1  —  —  1  10  —  5
2  Stunden.  120  1
24  —  —  1  30  1  12
22  ——  1  40  120
23  —  1  50  1  3
3  Stunden.  2  1  zo
l

der  Materialhaufen  soll  18  Kubikschube  enthalten.
Bestebt  derselbe  aus  Kics,  so  sill  dessen  Laͤnge  7,
dessen  Breite  3,  und  dessen  Höhe  2  Schuhbe  betragen,
weil  der  Kies  nach  allen  vier  Seiten  herahrollt.

Schuhe  breik,  1#  Schuh  hoch  regelmaßig  aufgerichtet,
  und  das  Material  das  beste  seyn,  welches  die
von  den  Strassen  -Bau-Beamten  angewiesenen
Steinbrüche,  Materialaruben,  Flüsse  und  Bäche  lieferu.
  Schlechtes  Material  und  Haufen,  welche  nicht
die  nermalmässtge  Grösse  baben.  werden  nicht  bezahlr.

Materialbaufen,  als  angefahren  sind,  oder  zu  kleine,
  oder  in  schlechtem  Material  bestehende  Haufen
  als  normalmässig  bescheinigt,  wird,  nach  vorhergegangener
  Untersuchung,  seines  Diem'tes  ent.
sezt,  und  hat  auf  keine  weitere  Anstellung  oder
auf  Penston  und  Alimentations.  Beitrag  aus  der
Staatskasse  Anspruch  zu  machen.
        <pb n="165" />
        297

Bekanntmachungen.

 

(Den  Junkers-Rang  der  Chirurgen  des  Bürgermilicärs
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
bdon  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.
In  Erwägung,  daß  die  bürgerlichen  Chirurgen
  durch  die  genaue  Befolgung  der  in
der  Dienstes-Instruktion  vom  r4.  Februar
18°8  bestimmten  Obliegenheiten  wichtige

und  für  die  Armee  sowohl,  als  das  Bürgermilitir

  wohlthätig  wirkende  Pflichten  übernommen
  haben,  genehmigen  Wir  in  jener
besonderen  Rücksicht  allergnébigst,  daß  von
jenen  bürgerlichen  Chirurgen,  welche  wissenschastlich
  gebildet  fnd,  und  zu  Folge  der
in  der  Organisation  des  Bürgermilitärs  vorgeschriebenen
  Jahl  in  ihrer  Eigenschaft  nicht
angestelle  werden  könnten,  bei  jeder  Waffenganung,
  bei  den  Fuseliers  aber  bei  jebem
Bataillon  einer,  als  überzablige  Unterchiturgen
  mit  Junkers-Rang,  und  Port  d'epee,
dann  der  den  uͤbrigen  Chirurgen  vorgeschriebenen
  Uniforme,  mit  Hinweglassung  des  Boͤrtcheus
  auf  Kragen  und  Aufschlägen,  im  Bürgermilirdhr
  eingereiht  werden;  mit  der  Beschränkung
  jedoch,  daß  diese  Unsere  allerböchste
  Begünstigiung  sich  nicht  auf  einfache  Bader,
  und-jene,  welche  keine  wissenschaftliche
Bildung  erhalten  haben,  ausdebne.

Unsere  General-Kreis=  Kommissariate  haben
  von  dieser  Unfser  allergnddigsten  Werfügung
  ihr  unterhabendes  Buͤrgermilitaͤr  in

298

geeignete  Kennenig  zu  sezen,  und  bienach  das

«  Erfoderliche  zu  besorgen;  zugleich  aber  auch

darauf  zu  balten,  daß  diesen  bei  Unserm  Bürgermilteär

  mit  Junkers-Range  angestellten

Uncerchirurgen  keine  Patente,  sondern,  gleich

den  Junkern,  nur  Anstellungs  Ordren  aus"
gefertiget  werden.

München  den  8.  Februar  1809.

Max  Joseph.  ".

Freiherr  von  Manegelas.

Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl

der  General-  Selretaͤr

F.  Kobell.

 

(Das  Schuldenwesen  der  vormaligen  Reichsstadt
Dinkelsbüßhl  berresfend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestde  der  König  baben  über
die  liquide  Schuldenmasse  der  vormaligen
Reichsstadt  Dinkelsbühl,  welche  sich  auf
500  350  fl.  33  kr.  darstellt,  Folgendes  allergnaͤdigst
  zu  beschliessen  gerubt:

J.  Die  unter  jener  Schuldenmasse  begriffenen
  unverzinnslichen  Pfleg-  und  Stiftungs-Kapitalien
  mit  16,315  fl.  56  krn.  sodann
  die  seit  1740  bis  zum  lezten  September
186°7  mit  §57,  120  fl.  4%  krn.  rückständig  gebliebenen
  Zinsen  von  den  verziunslichen
Pfleg-  und  Stiftungs-Kapitalien  werden  fuͤr
jezt  ausser  Zablungs-Berücksichtigung  gelassen,
  indem  besagte  Pflegen  und  Seifungen,
ungeachtet  ihres  sich  über  eine  Million  Gul-
        <pb n="166" />
        299

den  erstreckenden  Vermoͤgens,  an  den  aͤusserst

  betraͤchtlichen  Kriegskosten  der  vormaligen
  Reichsstadt  Dinkelsbühl  von  den
Jabren  1790,  1796  und  1800,  wodurch  der
groͤßte  Theil  der  vorhandenen  Passiven  entstanden
  ist,  keinen  Beitrag  geleistet  baben,
zu  welchem  dieselben  nach  staatsrechtlichen
Grundsézen  verbunden  gewesen  wären.

II.  Was  die  übrigen  Bestandtheile  der  gedachten
  Schuldenmasse  zu  426,413  fl.  21  Fk
betrifft,  wobei  Privat-Dersonen  mit  einer
  Foderung  von  215,047  fl.  11  3  kr.  Ka-P#tal,
  und  45,635  fl.  31  kr.  Zinsen;  Pflegen
  und  Stiftungen  aber  mit  165,730
fl.  30  krun.  verzinslichen  Kapitalien  konkurriren,
  so  baben  Seine  königliche  Majestaͤt,
in  der  Voraussezung,  daß  alle  städtische  Forsten
  und  Jagden,  alle  gutsberrlichen  Revenüen,
  Realitäten  und  Rechte  der  Stadt
Dinkelsbühl  ausserhalb  desUmfanges  der
Stadtmarkung  zum  Staatsvermögen  beigelogen
  werden,  sich  bewogen  gefunden,  erähnte

  sämtliche  Passiven,  mit  Umgehung
aller  Ausscheidung  des  die  Stadt  Dinkelsbübl
  treffenden  Antbeils,  als  Staats.  Schulden
  zu  erklären,  und  dieselben  auf  den  Schulden-Etat
  des  Rezat  Kreises  zu  übernehmen.

III.  Zur  Abtragung  der  Passiven  an  Drivat
  Personen  wird  ein  Zeitraum  von  fünfzehn
Jahren  festgesezl,  und  zuerst  werden  die  rückständigen
  Zinsen,  sodann  die  Kapiralien  ab:
getragen.

IV.  Ueber  die  rückständigen  Zinsen  werden
unvecziusliche  Schuldscheine  unter  fortlau-300



senden  Numern  ausgestelle,  deren  Zablungs-Ordnung,
  so  wie  jene  der  gleichfalls  zu  numerirenden
  Obligationen,  durch  alljährliche
Verloosung  bestimmt  wird.

V.  Hiebei  sollen  die  zu  fünf  Prozent  stebenden
  Kapitalien  auf  eine  Verzinsung  zu
vier  Prozent  gesezt  werden.  Jedoch  wird  denjenigen
  Gläubigern,  welche  sich  diese  Zinsen=Minderung
  nicht  gefallen  lassen  wollen,  der
Fortbezug  ibrer  fünf  prozentigen  Zinsen  freigestellt.
  Nur  haben  sie  alsdann  die  Rückzablung
  ibhrer  Kapitalien  nicht  eher,  als  bis  nach
gänzlicher  Tilgung  der  vier  prozentigen  Kapitalien
  zu  erwarten.

VI.  Die  Jahlung  der  verzinslichen  Pflegund
  Stiftungs-Kapitalien  nimmt  erst  daun
ihren  Unfang,  wenn  die  Kapitalien  und  Zinsen-Rückstände
  der  Privaten  nach  dem  oben
festgesezten  Zeitraume  von  fünfzeben  Jabren
abgeführt  sind.

Stehen  Pfleg=  und  Stiftungs-Kapicalien
zu  fünf  Prozent,  so  werden  die  Zinsen  auf
vier  Prozent  berabgesezt.  Die  zu  drei  Prozent
stebenden  werden  auch  zu  vier  Prozent  verzinset;
  der  Kapital-Betrag  selbst  aber  wird
zugleich  auf  eine  solche  Summe  reduzirt,  daß
die  Zinsen  davon  zu  vier  Prozent  mit  den
Zinsen  zu  drei  Prozent  von  dem  bisberigen
Kapitals-Betrage  gleich  steben.

VII.  Als  Fond  zur  Tilgung  dieser  Schulden
  wird  der  Erlös  aus  dem  successiven  Verkaufe
  der  entbehrlichen  Forsten  und  Nealitaten
  der  Stade  Dinkelsbüßl  bestimmt.  Da
aber  dieser  Erlös  nicht  Hinreichr,  so  geneb-
        <pb n="167" />
        301

migen  Seine  koͤnigliche  Majestaͤt,  daß  zur

Deckung  des  an  dem  jährlich  abzutragenden
  Quantum  sich  ergebenden  Deßtzits  ein
Zuschuß  aus  den  Stasts-Kassen  geleistee  werden
  soll.

Aus  diesen  otganischen  Vestimmungen
werden  sämtliche  Gldubiger  der  vormaligen
  Reichsstadt  Dinkelsbühl  die  Ueberzeugung
  schöpfen,  daß  sie  durch  dieselben
bedeutende  Vorrhelle  gewinnen,  auf  die
sie  früher  nicht  rechnen  konnten;  —  daß  sie
nunmebr  sowohl  in  Ansehung  ihrer  Kacttahen,
  als  rücksichtlich  der  jährlichen  Zinsen
auf  eine  befriedigende  Weise  sicher  gestellt
sind,  und  daß  eben  deswegen  die  Reduktion
der  Zinsen  als  eine  nothwendige,  zu  ihrem

eigenen  Interesse  abzweckende  Maßregel  err

scheint.

Inzwischen  wird  es  nun  vor  Allem,  zur
Eutwerfung  eines  förmlichen  Schuldentilgungs-Plans,
  erfoderlich,  daß
))  die  rückständigen  Zinsen  bis  zum  lezten

September  1807  gebörig  liquidirt:

2)  uͤbet  den  Betrag  dieser  Zinsen  neue  Schuldscheine
  ausgestell:

3)  Uber  die  von  fünf  auf  vier  Prozent  reduzirten
  Kapitalien  gleichfalls  neue,  den
dlteren  beizufügende  Obligationen  angeferugt,
  und  endlichalle

  Schuld-Dokumente,  ohne  Unterschied,
numerirt  werden.

Sämtliche  Glädubiger  der  vormaligen
Reichsstadt  Dinkelsbühl  werden  daher
biemit  aufg#  sodert,  bianen  drei  Monaten

302

a)  ihre  Original-Obligationen  bei  der  unterzeichneten

  königlichen  Finanz-Direktion
einzureichen;

b)  eine  vollständige  Liquidation  ibrer  rückständigen
  Zinsen  bis  zum  lezten
September  180  vorzulegen,  und
sich

ßc)  zugleich  bestimme  zu  erklären:  ob  sie
sich  die  Zinsen  Minderung  gefallen  lassen,
und  an  den  Vortbellen  der  Verloosung  Antbeil
  nehmen  wolken,  oder  ob  sie  sich  gegen
den  Fortbezug  von  fünf  Prozent  dem  Nachtheile
  unterwerfen,  daß  die  Rückzahlung
ibrer  Kapitalien  nicht  eher,  als  bis  nach
gänzlicher  Tilgung  der  vier  prozentigen
erfolgt.

Da  die  unterzeichnete  königliche  Finanz-Direktion
  die  erste  Verloosfung  der  unverzinslichen
  Schuldscheine  über  rückständige
Zinsen  mit  dem  Schlusse  des  laufenden  Etats-Jabres
  180#  realisiren  zu  können  bofft;  so
versieht  sie  sich  auch  zu  den  betheiligten  Kres
ditoren,  daß  sie  die  norhwendigen  Vorbedingungen
  in  dem  gesezten  drei  mongtlichen
Termine  erledigen,  und  durch  ibre  eigene
Schuld  das  Geschaäft  nicht  verzögern  wecden.


Ansbach  den  25.  Jaͤnner  1309.
Königliche  Finanz-Direktion  des
Rezat:  Krelses.

Bever.
Hopp.
        <pb n="168" />
        303  304
Anzeige
über  die  Getreidschrannen  im  Königreiche  Baiern.
Verfaßt  den  6.  Februar  1800.

1809.

Weizen.  Korn.-Gersten.  Haber.

Namen

der  M  i.  Mitte
  telund

  Märkte

——  "

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreld=  Sorten
betrigt  127,434  fl.  4  k.
        <pb n="169" />
        Bekanntmachung.

—P——  —

Di-  unterzeichnete  eoͤnigliche  Redaktion  macht  hiemit  bekannt,  daß  bei  derselben  von
der  im  X.  Stuͤcke  des  diesjaͤhrigen  Regierungsblattes  enthaltenen  allerhoͤchsten  Instruktion
  über  die  Prüfung  und  Beförderung  der  protestantischen  Pfarramts-Kandidaten
  auch  besondere  Abdrücke  in  Quart  für  18  kr.  abgelangt  werden
können.

München  den  16.  Februar  1809.

Königliche  Redaktion  des  Regierungsblattes.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        305

Koͤniglich-Baierisches

306

 

Regierungsblatt.

XIII.  Stück.  München,  Samstag  den  18.  Februar  28090.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Entrichtung  der  Dezimation  im  Finanzjahre
  180n  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  haben  in  dem  fuͤr  die  ehemalige  Provinz
  Bai  ern  am  14.  Jaͤnner  1808  erlas—-senen
  und  im  Regierungsblatte  desselben  Jahres
  gedruckten  Steuermandat,  St.  VI,  die
Rustical=  und  Dominical-Steuer  von  den
Guͤtern  der  Geistlichkeit,  der  Kirchen  und
Stiftungen  mit  jenen  der  weltlichen  Besizer
vollkommen  gleichgestellt;  jedoch  dabei  im
11.  G.  verordnet,  daß  die  Decimation  von  jenen
  Renten  der  Geistlichkeit,  der  Kirchen  und
Stifstungen,  welche  nicht  in  die  Rusticalund
  Dominicalbesteuerung  fallen,  ausgeschieden
  und  bis  auf  weitere  Verordnung  ebenfalls
  noch  erhoben  werden  soll.

Diese  leztere  Erhebung  ist  noch  nicht  allgemein
  zum  Vollzuge  gebracht,  und  Wir  sehen
  Une  durch  die  vielen  Mißverständnisse  und
Anfragen,  welche  hierüber  entstanden  sind,
veranlaßt,  über  ben  Nachtrag  der  Decimationsabgabe
  für  das  verflossene  Etatsjahr
180,  und  über  ihre  Wiederholung  im  heurigen
  Erarsjahre  1  os,  in  welchem  die  vorjährige

  Besteuerung  ganz  beibehalten  worden
ist,  die  nachfolgenden  allgemeinen  Bestimmungen,
  und  zwar  nicht  bloß  für  die  ehemalige
  Provinz  Baiern,  sondern  für  alle
Parcellen  des  Reiches,  in  welchen  eine  Decimarion
  herkommlich  war;  jedoch  vor  der
Hand  nur  für  die  Geistlichkeit,  (indem
wegen  Decimation  der  Kirchen  und  Stiftungen
  nächstens  die  weitere  besondere  Vorschrift
erfolgen  wird,)  zu  ertheilen.

G.  1.

In  allen  Parcellen  Unsers  Reiches,  in
welchen  im  Etatsjahre  1303  von  der  Geistlichkeit
  die  Fassionen  über  ihre  Rusticul:  und
Dominicalrenten  abnefodert  worden  sind,  soll
von  diesen  Renten  die  provisorische  Steuer  zu
2#  p  Cent  vom  Kapitalwerthe,  nach  den
vorschriftmässig  berichtigten  Fassionen,  für  das
Etatsjahr  1805,  sofern  es  nicht  schon  geschehen
  ist,  ohne  alle  Ruͤcksicht,  oder  irgend  einen
  Unterschied  der  Religion,  einzeheischt,
und  so  auch  fuͤr  das  Etatsjahr  18085  wiederholt
  werden.

.  2.

In  jenen  Parcellen  Unsers  Reiches,  in
welchen  Wir  für  das  verflossene  Eratsjahr
1803  noch  keine  neue  Fassionen  der  Geistlichkeit
  abgesodert  haben,  soll  es  zwar  für

21
        <pb n="172" />
        307

das  Etatsjahr  180#x  noch  bei  den  ehemaligen,
  für  dasselbe  Jahr  bestimmten  Abgaben
der  Geistlichkeit  ohne  Aenderung  belassen  werden;
  jedoch  sollen

.  3.
aAnverzüglich  auch  von  diesen  die  Steuerfassionen
  nach  der  allgemeinen  Vorschrift  abgefodert
  werden,  damit  für  das  Etatsjahr  1303
die  allgemein  gleichheitliche,  momentan=  provisorische
  Besteuerung  der  Rustical  Zund  Dominicalrenten
  eingeführt,  und  zugleich  diese
Fassienen  dem  künftigen  Provisorium  orcinarium
  zum  Grunde  gelegt  werden  können.

.  4.

Nachdem  in  verschiedenen  Theilen  Unsers
Reiches  die  Geistlichkeit  ehemals  von  allen
  ihren,  wie  immer  Namen  habenden  Renten,
  mithin  nicht  allein  von  den  Rusticalund
  Dominicel-Renten,  sondern  auch  von
den  Fundations-Kapital-Zinsen,  Stollrechten,
Meßstipendien,  Opfern  und  übrigen  besonderen
  Einnahmen,  die  Decimation  zu  entrichten
  hacte;  so  bestimmen  Wir  hiemir,  daß  für
die  Etatsjahre  rgos  und  180#,  neben  der  Rustical=
  und  Dominicalsteuer,  nur  allein  noch
die  Decimation  von  den  eigentlichen  Fundations
  =  Kapirtalien  mit  dem  zehnten
Theile  des  Zim#senertrages  bestehen;  ausserdem
aber  die  Stollgebühren,  die  Meßstipendien,
die  Opfer  und  die  übrigen  Nebencmolumente,
so  wie  auch  die  Besoldungen  der  neu  organisirten
  Pfarreien  gänzlich  ftei  bleiben  sollen.

K.  5.

Jene  Geistlichen,  welche,  wegen  des  geringen

  Erträgnisses  ihrer  Pfrunden,  chemals

Jos

keine  Decimation  verreicht  haben,  sollen  auch
noch  fuͤr  die  Jahre  1803  und  1805  von  der
Deeimation  ihrer  Fundationo-Kapitalien  frei
bleiben.  Hingegen  von  der  Rustical=  und
Dominical-Steuer,  es  mögen  die  Renten
dieser  Art  von  welch  immer  einem  Betrage
seyn,  kann  keine  einzige  Ausnahme  Sctate
finden.
6.

Wenn  in-irgend  einem  Bezirke  von  der
Geistlichkeit  für  das  Jahr  180#3,  neben  dem
halben  Procente  von  dem  Rustical=  und  Dominicalsteuer-Kapital,
  auch  noch  eine  andere
ehemalige  Auflage  an  Decimation,  Vigesimation,
  Klerikalstener,  Widdumsteuer  u.  dgl.
eingebracht  worden  wäre;  so  ist  nur  dasjenige
  davon  einzubehalten,  was  nach  dem
G.  4.  zur  Decimation  der  Fundations-Kapitalien
  trifft;  das  übrige  hingegen  ist  wieder.
hinauszubezahlen,  oder  an  der  Schuldigkeie
auf  das  Etatsjahr  1o#  als  Abschlagszahlung
  anzurechnen.  Wie  dann  auch  schon
insbesondere  für  die  hemalige  Provinz  Baiern
durch  das  Steuermandat  vom  14.  Jänner
1808.  G.  10.  Lit.  3.  bestimmr  ist,  daß  ein
Viertheil  der  im  Dezember  1807  für  das
Kalenderjahr  1307  zu  entrichten  gewesenen
Deeimamation  an  der  Schuldigkeit  des  Etatjahres
  1  o#  abgezogen  werden  mußee.

Gegenwürtide  Unsere  allerhöchste  Verordnung
  erstreckt  sich,  soviel  den  4.  s.  und  ö.
C.  betrifft,  nur  auf  jene  Theile  Unsers  Reiches,
  in  welchen  ehemals  schon  eine  Decimation
  der  Geistlichkeit  bestanden  har;  die  ersten
  3  Paragraphen  aber  auf  alle  jene  Theile
        <pb n="173" />
        309

Unsers  Reiches,  in  welchen  die  Geistlichkeit
nicht  ohnehin  schon  nach  dem  gemeinen  Landsteuerfuße
  belegt  war,  sondern  das  momentane
  Steuer-Provisorium  angewendet  werden
mußte.

Von  den  Kiechen  und  Stiftungen  ist,  bis
Wir  wegen  der  Decimartion  derselben  das
Weitere  erlassen  werden,  einstweil  die  Rusticel-
  und  Domtnical-Steuer  sowohl  für
das  verslossene,  als  für  das  heurige  Eratsjahr
  unverzüglich  zu  erholen.

München  den  10.  Februar  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befebl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
(Die  Beitreibung  der  Jollpatentgelder  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gaden  König  von  Baiern.

Um  der  Anhäufung  von  Rückstinden
vorzubengen,  welche  durch  die  vorkommenden
  Reklamationen  der  Zollparenrspflichrigen
über  ihre  Klassisikation  entstel  en,  und  zum
Nachcheile  der  dring'ndsten  Staatsbeduͤrfmisse
  die  Staarskasse  an  dem  Bezuge  dieser
schon  längst  verfallenen  Gllder  hindern,  ertheilen
  Wir  allen  mir  der  Einkassicung  der
Zollpatent-Berräge  beauftragten  Behörden
die  Weisung,  ohne  die  geringste  Rücksicht
auf  Einwendungen  und  Beschwerden,  wie
ße  Namen  haben  mäêögen,  die  gesezlichen  Gebühren
  für  die  ausgefertigten  Zollpatente  innerhalb
  dem  vorgeschriebenen  Termine  zu  erhelen,
  und  nach  Ablauf  desselben  alle  Ausstaände
  ohne  weitere  Rückfrage  exekutiv  einzutreiben.

 

310

Die  Reklamationen  und  Beschwerden  sollen
  demnächst  besonders  untersucht,  und  wenn
sie  sich  gegründet  finden,  soll  das  zu  viel  Ber
zahlte  an  dem  zu  entrichtenden  nächsten  Zollpatent-Betrage
  in  Abzug  gebracht  werden.

Muͤnchen  den  10.  Februar  1809.

MNax  Joseph.
Freiherr  von  Hompecsch.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekret##r
G.  Geiger.

Bekanntmachungen.

(Die  Konkursprüfungen  zur  Besezung  der  Pfarreien
  und  geistlichen  Benesizien  betreffend.)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koönig  von  Baiern.

Auf  den  Bericht  Unsers  General-Kommissariais
  des  Isar-Kreises,  vom  28.  Dezember
  v.  J.,  den  Pfarr-Konkurs  für  1800
betreffend,  beschliessen  Wir,  wie  folgt:

Auf  die  Anfrage:  ob  sich  die  Konkurs=Kandidaten
  bei  jenem  General-Kreis-Kommussariate
  zur  Prüfung  zu  stellen  haben,  in
dessen  Bezirke  ihr  Geburts-Ort  „—  oder  beijenem,
  in  dessen  Bezirke  ihr  Aufenthalts=  Ort
und  ihre  Seelsorge=  Station  entlegen  ist?

Daß,  nach  der  Analogie  Unserer  Verordnung
  vom  12.  November  1808  (Negierungsblatt
  St.  LXVIII.  S.  2711)  8.
l,  die  Kaudidaten  des  bevorstehenden  Konkurses
  sich  bei  denjenigen  Konkurs-Stationen
zur  Prüfung  zu  stellen  haben,  welchen  die
Kreise  ihrer  Seelsorge  Orte  zugewiesen  sind,  und
daß  auf  den  Geburts-  Ort  weder  bei  der  Prüàl
  2
        <pb n="174" />
        311  i*7s“

fung,  noch  bei  der  Beförderung  besondere
Näücksicht  genommen  werden  soll.  So  z.  B.
haben  sich  die  Kandidaten  der  Seelsorge-Stellen
  des  Main-Pegniz=  und  Rezat-Kreises
  in  Bamberg,  —  jene  des  Altmühl=
  und  Ober-Douau-Kreises  in
Eichstädt,  —  die  des  Lech=  und  Iller-Kreises
  in  Augsburg,  —  des  Isarund
  Salzach-Kreises  in  München
prüfen  zu  lassen.  u.  s.  w.
II.

Auf  die  Anfrage:  welche  Prüfungs-Kommissarien,
  statt  der  Professoren  des  ausgehobenen
  Lyceums,  beigezogen  werden  sollen?

wird  die  Hieherberufung  der  vorhin  beigezogenen,
  nunmehr  in  Landshut  angestellten
Professoren,  gegen  Tagsgebühren  und  Vergütung
  der  Reise-Kosten,  —  zu  deren  Bezahlung
  die  Zentral  =  Stistungs-Kasse
angewiesen  worden  ist,  —  hiemit  verordnet.
  Wonach  das  Weitere  zu  verfügen  ist.

München  den  0.  Februar  1  08.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Bestellung  der  Mandatarien  ad  insinnanclum
  im  Altmühl-Kreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Um,  rücksichtlich  der  richtigen  Abléfung
der  an  diesseitiges  Expeditions-Amt  zu  entrichtenden
  Taren  und  Sporteln,  weil  solche,
gemäß  neuerlicher  allerhechster  Verordnung

312

nicht  mehr  auf  den  Postaͤmtern  Statt  findet,
die  hin  und  wieder  eingetretenen  Anstaͤnde  beseitigen;
  so  wie  uͤberhaupt  die  einkommenden
Gesuche  und  die  Beschluͤsse  hierauf  eben  so
geschwind  erledigen,  als  sicher  bestellen  zu  koͤnnen,
  wird,  in  Folge  der  hieruͤber  erfolgten
allerhoͤchsten  Weisung  vom  3o.  Jaͤnner
I.  J.,  Nachstehendes  statulre:
I.

Wer  immer  betl  hiesiger  Landesstelle  als
solcher,  oder  auch  in  der  Eigenschaft  der  Patrimonial:=
  Stiftungs=  und  Kommunal-Kuratel,
  Vorstellungen  oder  Gesuche  einzureichen,
und  entweder  stinen  Wohnstz  nicht  in  hiesiger
  Stadt  hat,  oder  kein  öffenrliches  Amt  im
Kreise  begleitet,  muß  am  Schlusse  der  Ein"
gabe,  neben  der  Unterschrift  ein  hier  wohnendes
  und  genüglich  bekanntes  Individuum
als  Mandatar  ad  insinnandum  benennen,  dem
sodann  die  Auofertigung,  gegen  Entrichtung
der  Taren  und  Sportelgebühren,  zugestellt
wird.

II.

Jene  Advokaten  oder  Prokuratoren,  welche
  hier  angestellt,  oder  wohnhaft  sind,
werden,  wenn  von  einem  besonderen  Mandatar
  zur  Insinuation  in  der  Schrift  nichts  erwähne
  wird,  dafür  angenommen,  und  sie
werden  eben  deswegen  zur  Ablösung  der
Taren,  ohne  Annahme  irgend  einer  Ausrede,
  angehalten  werden.

III.

Diejenigen  Advokaten  oder  Prokuratoren,
welche  ihren  Wohnfstz  nicht  in  der  Hauptstadt
des  Kreises  haben,  mössen  die  hier  zu  bestel-
        <pb n="175" />
        313-  —

lenden  Mandatarien  ad  insinuandum  in  ihren
  Schriften  ebenfalls  ausdrücklich  benennen.

In  jenen  Parteisachen,  die  bei  den
Uneergerichten  und  anderen  Polizeibehörden
instruirt  und  mit  Gutachten  hierorts  vorgelegt

  werden,  haben  diese  die  Eincreibung

und  Einsendung  dießortiger  Taxen  und  Sporteln
  ohne  weiters  zu  beforgen.
IV.

Jene  Eingaben,  worin  die  vorgeschriebene
  Benennung  der  befraglichen  Mandatarien
  unterlassen  wied,  bleiben  entweder  ohne
Erledigung,  oder  die  hierauf  geschöpften  Beschlüsse
  so  lange  unausgeferrige  liegen,  bis
ssch  ein  Mandatar  zur  Auclösung  meldet.
Parteien,  die  auswärts  wohnen,  jedoch
persönlich  sich  in  hiesiger  Stadt  einfinden,
und  aus  D#selunon  warten,  haben  dieses
und  zugleich  das  Haus,  woselbst  sie  sich  aufhalten,
  zu  bemerken,  damit  ihnen  die  Expedition
  durch  den  Kanzleiboten  zugeschickt  werden
  kann.

Eichstädt  den  4.  Februar  r800.
Königliches  General  =  Kommissarlat
  des  Altmühl-Kreises.
Graf  von  Tassis.

von  Heckel.

 

(Den  diesjährigen  Prüfungs-Konkurs  zur  Besezung
  der  Pfarreien  und  geistlichen  Benefizien
für  die  Priester  im  Unterdonau-,  Regenund
  Nab-Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Zufolge  allerhöchster  Verordnung  vom

12.  November  vorigen  Jahres  wird  hiedurch

bekanm  gemachr,  daß  der  Konkurs  zur  Be-#ung

  der  Pfarreien  und  geistlichen  Benefi- 



314

zien  fuͤr  die  konkursfaͤhigen  Priester  im  Unterdonau-,
  Regen-  und  Nab-Kreise
am  8.  Mai  laufenden  Jahres  bei  dem  koͤniglichen
  General-Kommissarkate  des  Unterdonau-Kreises
  eröffnet  werden  wird.

Die  Konkurrenten  haben  die  Bedingungen
  zu  erfüllen,  welche  die  Verordnungen,
besonders  jene  vom  §s.  und  30.  Dezember
1806  und  vom  12.  November  1808  vor—-schreiben.


Passau  den  9.  Februar  1809.
Königliches  General-Kommissariat

  des  Unterdonau  Kreises.

v.  Stichaner.
Stiwel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Berazhausen,
Landgerichts  Heman,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Pfarrei  Berazhausen,  Landgerichts
  Hemau,  ist  durch  den  Tod  des  dortigen
  Pfarrers  Jakob  Wenkmann  erledige.
Die  Bevölkerung  derselben  belauft  sich  auf
1900  Seelen;  die  pfarrlichen  Verrichtungen
machen  einen  Kooperator  nothwendig;  die
Einkünfte,  welche  in  einer  Kompetenz  an
Geld,  Holz  und  Getreid,  ferner  in  den
Stollgebühren  und  dem  Genusse  von  zwei
Tagwerk  Widdum-Wiesen  bestehen,  betragen
  jährlich  rgoo  fl.

Ausser  der  gewöhnlichen  Deeimationsund
  Widdum,=  Steuer  sind  keine  besonderen
Lasten  vorhanden.

Straubing  den  7.  Februar  1800.

Königliches  General=  Kommissariat
  des  Regen  =  Kreises.

Freiherr  von  Fraunberg.
-  v.  Faber.
        <pb n="176" />
        315
Armee-Befehl.

Muͤnchen  den  8.  Februar  1809.

C.  1.  Der  bei  dem  verstorbenen  General-Lieutenat
  von  Manson  als  Adjutant  gestandene
  Arrillerie-Oberlieurenat  Mey  hat
wieder  im  Artillerie-Regimente  einzurücken.

G.  2.  Der  Oborlieutenant  des  1.  inien-Infanterie-Leib-Regiments,
  Emanuel  Graf
Hörl,  ist  zur  Garnisons-Regimeuts:=  Stadon
  Rothenberg  versezt-G.

  3.  Im  r.  LinienT  Infanterie-Leib=Regimente
  avancirt  der  Unterlieutenant  Ludwig
  Baron  Berchem  zum  Oberlieutenant.  —
die  beiden  Junker  Franz  Schlelein
und  Karl  Adam  zu  Unterlieutenants,  —
und  die  Korporale  Thomas  von  Mendel
  und  Kaver  Weller  zu  Junkern.

G.  J.  Zu  Unterlieutenants  im  2.  Linien=Infanterie-Regimente
  Kronprinz  werden  ernannt:
  der  Junker  des  1.  Linien-InfanteriebSeib-Regiments,
  Joachim  Baron  Hirschberg,
  —  dann  die  Junker  des  2.  inien-Infanterie-Regiments
  Kronprinz,  Karl  Dumas,
  —  Herrmann  Kast.  —  und  Alois
Baron  Franken.

Zu  Junkern  im  nämlichen  Regimente
avanciren:  der  Korporal  des  1.  Linien-Insanterie=
  Leib:  Regiments,  Wolfgang  Ksnig,
  —  und  der  Korporal  des  2.  Einien-Insanterie
  Regiments  Krenprinz,  Karl  Wilhelm
  Baron  Welser.

G.  S.  Im  5§.  Linien-Infanterie:  Regimente
  Dreising  rückt  der  Korporal  Karl  Baron
  Horneck  jum  Unterlicutenant  vor.

316

F.  6.  Im  §.  leichten  Infanterie-Batalllon
  Buttler  wird  der  Junker  Gotthard
Schrott  zum  Unterlieutenant  befoͤrdert.

G.  7.  Der  Oberlieutenant  und  Adjurane
bei  dem  Kaderen-Korps,  Deter  Hüh,  avancirt
  zum  Kapitän.

.  8.  Der  Prinz  Karl  von  Hohenzollern-Hechingen
  ist  zum  Hauptmann,
  —  und  der  Graf  Albert  zu  Pappenheim
  zum  Rittmeister  à  la  suite  der
Armee  ernannr.

.  .  Der  Unterlieutenant  im  s  leichten
Infanterie-Bataillon  Buttler,  Karl  von
Vollkamer,  wird  zum  2.  Dragoner-Ragimente
  Taxis  versfezt.

G.  10.  Der  bei  der  Zeughaus-Hauptdirektion
  bisher  verwendete  vormalige  Artillerie-Reganents-Quartiermeister
  Bittrich  wird
mit  der  Normal-Pension  in  die  Ruhe,  —
und  dagegen  der  Regiments-Quarriermeister
Franz  Häring,  vom  3.  Linien-Infauterie-Rezimente
  Herzog  Karl,  als  Verwalter  und
Rechner  zur  Zeughans-Hauptdirekrion  verfezt.

Der  beim  7.  leichten  Infanterie-Bataillon
Gunter  angesteklte  Reimenrs-Quartiermeister
Balthafir  Ehrmaun  wird  zum  3.  Linien=Infanterie-Regimente
  Herzog  Karl  transferirt.

Zu  Regiments-Quartiermeisiern  rücken
vor:  der  bei  dem  6.  Linien-Infanterie-Regimente
  Herzog  Wilhelm  stehende  Bataillons=Quartiermeister
  Martin  Mager  im  nämlichen
  Regimenre,  —  und  der  Bataillons=Quartiermeister
  des  6.  leichten  Infanterie-Bataillons
  Taris,  Alois  Wagus,  im  13.
Linien-Infanterie-Regimente.
        <pb n="177" />
        317

Der  Fourier  des  8.  Linien-Infanterie-Regiments
  Herzog  Pius,  Joseph  Rappold,
  wird  zum  Bataillons-Quartiermeister
im  6.  leichten  Infanterie-Bataillon  Taris,  —
und  der  Fourier  des  9.  Linien-Infanterie-Regiments
  Dsenburg,  Christian  Schneider,
  zum  Bataillons-Quartiermeister  im  7.
leichten  Infanterie-Bataillon  Günter  befördert.

F.  11.  Der  Ober-Kriegskommissaire
Vögler  ist  am  29.  Jänner  l.  J.  in  München
  gestorben.

Max  Joseph.

·  2
von  Triva.

 

Besörderungen.

 

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
23.  Jänner  I.  J.  wurden  zu  der  in  Nürnberg
zur  ersten  oder  Aufnahms-Prüfung  der  protestan#ischen
  Pfarramts-Kandidaten  angeordneten
  Kommission  der  dorrige  Konsistorial=  und
Kreis-Schulrath  Heinrich  Eberhard  Gortlob
Daulus,  —  und  der  Antistes  und  Prediger
der  Kirche  zu  St.  Sebald  dortselbst,  Christoph
  Georg  Junge,  als  ausserordentliche
Glieder  ernannt,  —  und  denselben  der  Diakon
  zu  St.  Aegidien  in  Nürnberg,  N.  Seidel,
  als  ausserordentliches  provisorisches  Mitglied
  beigegeben.  ,

Durch  eine  allerhoͤchste  Entschliessung  vom
17.  Jänner  l.  J.  wurde  der  provisorische
Nentbeamte  zu  Aledorf,  Johann  Konrad
Flechsel.  in  dieser  Eigenschaft  definitiv  bestärget;
  —

vom  4.  Jänner  l.  J.  der  bisherige  Stener-43



Einnehmer  Johaun  Schleicher  zum  Rens
beamten  in  Augsburg  befördert;  —  und

vom  12.,  19.  und  20.  Jänner  l.  J.  folgende
  Individuen  als  Landgerichts-Aktuare
allergnädigst  angestelle:

a)zu  Landshur  der  Rechtspraktikam
Franz  Alois  Sedlmaier;

b)  zu  Sulgbach  der  Rechtspraktikam  Joseph
  Stier  —  zu  Traunstein  der  Rechtspraktikant
  Jakob  Rieder;  —  zu  Ingolstadt
N.  Freiherr  von  Hacke;  —  zu  Riedenburg
der  bisherige  Hofgerichts-Akzessist  zu  Reuburg,
  Franz  Kaver  von  Baumgartner;  —
zu  Parsberg  der  Rechtspraktikant  Michgel
Schmidt;  —

e)  zu  Hemau  der  Rechrspraktikant  Ernst
von  Westerfeld;  —  zu  Friedberg  der
Oberschreiber  des  Rentamtes  in  Kaufbeuern,
Max  Joseph  Hainzlmair;  —  zu  Landau
der  Rechetspraktikant  Emanuel  Nibler;  —
und  zu  Pfaffenberg  der  Rechtepraktikam
Franz  Kaver  Schäfler:  —

vom  4.  und  10.  Jäuner  l.  J.  dem  ehemaligen
  Domicellar  des  aufgelösten  Domstiftes  in
Bamberg,  Konstantin  Freih.  v.  Ritter,  der
Kanzlei-Akzeß  bei  dem  General-Kommissariate
des  Main-Kreises  verliehen,  —  und  der  Kanzlei-Abkzessist
  bei  dem  General-Kommissariate
des  Eisack-Kreises,  Doktor  Joseph  Zanotti,
in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  General-Kommissariate
  des  Eisch-Kreises  versezt;  —  und
vom  31.  Dezember  13o8  und  15.  Jänner
l.  J.  Wolsgang  Ihrl  und  Paul  Huber  als
Advokaten  bei  dem  königl.  Appellationsgerichte
  des  Isar-und  Salzach-Kreises  angestellt.
        <pb n="178" />
        ——  Ò  320

319

Summarisches  Verzelchniß  «
der  von  der  Kordons-Mannschaft  der  nachstehenden  Landgerichte  im  Main-Kreise  angehaltenen,  theils
über  die  Landesgrenze,  theils  in  ihre  Heimath,  theils  auch  an  die  einschlägigen  Gerichte  und
Aemter  gelieferten  Individuen  in  den  Monaten  October,  November  und  Dezember  190g.

Jahl.  Landgerichte.

Strassenräuber.
chwärzer.
Wildschuzen.
Bettelleute.
Summe

Diebe.
Holzfrevler.

Betrüger.
.
1

11||

II

.

rm'
—

“—
—
—
-
2
-
*

Total-Summe

 

Berichti  gun  gen.
Im  X.  Stücke  des  diesiährigen  Regierungsblattes  lese  man:
Seite  193.  Zeile  18.  v.  ov.  —  dem  Eraminanden  —  statt  —  den  Eraminirenden  —
Seite  a16.  Jeile  31.  —  zuerkennen  —  statt  —  zu  erkennen  —
ESeite  330.  Jeile  11.  v.  o.  —  unter  der  Rubrike  —  statt  —  unter  die  Rubrike  —
        <pb n="179" />
        321

Königlich=  Baierisches

322

Regierungsblaet  t.

 

XIV.  Stück.  München,-Mittwoch  den  22.  Februar  rso.

 

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Postporto-Freiheit  detreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

N%  den  Anträgen  Unsers  Justiz=  und
9.  2anz:  Ministeriums  beschliessen  Wir,  daß
olle  Briese  und  zur  Briefoost  geeigneten
PYakete,  welche  von.  unbefreiten  Personen
in  Parteisachen  an  Unsere  Stellen  und  Bebörden
  bei  den  Pestämtern  aufgegeben  werden,
  sogleich  bei  der  Aufgabe  frankirt  und
bezahlr  werden  müssen,  damit  das  königliche
Aerarfum  aller  Auslagen  enthoben  werde,
deren  Vergütung  oft  zweifelbaft  ist  und
Anständen  unterliegt.  Wir  wollen  bievon
allein  diesenigen  Unserer  Unterthanen  ausnehn'en,
  die  aus  den  Urmen-Kassen  Bezüge
baben,  und  sich  bierüber  durch  ämtliche
Zeugnisse  ausweisen  können.

Wir  lassen  diese  nähere  Bestimmung  der
im  dießjäbrigen  Regierungsblatte  St.  II.  erschienenen
  Verordnung  vom  19.  Dezember
verigen  Jahres  zur  allgemeinen  Wissenschaft
und  Nachachrung  biemir  bekannt  machen.

München  den  17.  Februar  1309.

Max  Joseph.

Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhechsten  Befebl
der  General-  Sekretaͤr
Baumuͤller.

Aufträge.
IAn  die  königlichen  tandgerichte  des
Regen:  Kreises.

(Die  Anzeigen  der  in  ihren  Bezirken  den  Städten
ten  und  Märkten  eingezogenen  Gerichtsbarkeit
betreffend.)  —

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  königliche  Appelations-Gericht  für

den  Regen=  und  Unterdonau-Kreis
siehe  sich  bemüssiget#,  weil  nur  einige  tandgerichte
  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
3.  Dezember  1os  nachgekommen  sünd,  den
sämelichen  übrigen  tandgerichten  des  diesseitigen
  Bezirks  aufzutragen,  anber  anzuzeigen,
wie  und  auf  welche  Ur  dieselben  die  Gerichtsbarkeit
  der  inibren  Bezirken  entlegenen  Städte
  und  Märkte  eingezogen  haben;  auch,
wie  es  bereits  von  einem  königlichen  tandgerichte
  gescheben  ist,  anzumerken:  welche  Versügungen
  besagte  königliche  tandgerichte  mit
den  übrigen  ständischen  Patrimonial-Gerichten
  getrossen  baben.

Steaubing  den  27.  Jänner  1309.
Könizgliches  Aopellations-Gericht
des  Regen=  und  Unterdonau-Kreises.


Reichlin.

Hübner.
22
        <pb n="180" />
        323

An  die  sämelichen  Pollzeibehörden  des
Main-Kreises.
(Die  Berichte  über  den  Justand  der  Backbfen

auf  dem  Lande  betreffend.)  4
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Ungeachtet  durch  die  von  der  vorma##gen  koͤ-niglichen
  tandes-Direktion  dahier,  rücksichtlich
  der  Backöfen  auf  dem  tande,  erlassene
Provinzial-Verordnung  vom  8.  Julius  vorigen
  Jahres  (Ragsblie.  St.  XXXV1II.
Seite  1633)  sämtlichen  Polizeibehörden  aufgegeben
  wurde,  über  die  Arc,  wie  die  aufgetragenen
  Anordnungen  vollführet  worden,
und  den  Erfolg  derselben  binnen  drei  Monaten
  zu  berichten;  so  haben  doch  bisher.  nur
wenige  Behörden  jene  Auflage  gebörig  befolgt.


Saͤmtliche  dergleichen  Behoͤrden,  welche
entweder  hierunter  noch  ganz  im  Saumsale
sich  befinden,  oder  wenigstens  bierin  kein
zureichendes  Genügen  geleistet  baben,  werden
  demnach  aufgefodert,  ihre  Dienstespflicht
binnen  acht  Tagen  bierinfalls  um  so  gewisser
  vollständig  zu  erfüllen,  als  nach  frucht,
losem  Fristverlaufe  eigene  Wartboten  auf  Kosten
  der  Säumigen  zur  Abholung  der  rückständigen
  Berichte  ohne  Aufschub  werden
abgesendet  werden.

Bamberg  den  7.  Februar  1800.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.

Friedmann.
An  die  Patrimonial:  Stistungs-Administrationen
  des  Nab-Kreises.
(Die  Einsendung  der  Stiftungs-Rechnungen  für
180x  berreffend.)
Im  Namen  Semer  Majestät  des  Königs.

Man  bar  zwar  die  sämtlichen  Patrimonial=

  Stiftungs-Administrationen  des  Mab- 



3274

Kreises  schon  einmal  aufgefodert,  ibre  bis
daber  nech  rücksiebenden  Stiftungs-Rechnungen
  einzusenden,  damit,  nach  dem  organischen
  Edikte  vom  1.  Oktober  1807.  G.  IX.
Lit.  b,  die  der  unterfertigten  Stelle  aufgetragene
  Kognition  der  Verwendung  der  aus
diessm  Vermögen  bervorgebenden  Rente  gewährt
  werden  kann.

Allein,  dieser  Auftrag  wurde  bis  daher
unbefolgt  gelassen;  und  man  ist  daher  bemüse
sigt,  sämtlichen  Patrimonial  Stiftungs-Administrationen
  den  wiederbolten  Auftrag  zu
machen,  die  rückstehenden  Rechnungen,  als:  die
Stück-Rechnung  v.  J.1  Zoyund  Jahres.  Rechnung
  von  1803,  in  Zeit  14  Tagen  um  so  gewisser
  anber  einzusenden,  als  nach  Verlauf
dleses  lezten  Termins  die  geeigneten  Zwungsmittel
  ohne  weiters  werden  vorgekehrt  werden.


Zugleich  werden  die  bemeldeten  Patrimonial=Stiftungs-Administrationen
  angewiesen,  die
Sctück-Rechnung  ganz  nach  der  dem  organischen
  Edikte  beigebundenen  Instruktion  vom
0.  November  1807  anzufertigen.

Amberg  den  14.  Februar  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Nac-Kreises,  als  Patrimonial-Stiftungs

  und  Kommunal-Kuratel.


Freiherr  von  Kreith.
Muffat.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Bestellurg  eines  Mandatars  ad  insinuandum
  und  zur  Entrichtung  der  Erxpeditions-Gebühren
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Baierische  Gerichtsordnung,  Cap.  s.

C.  8.  n.  83  er  0.,  trägt  den  vom  Orte

des  Gerichtes  wohnenden  Parteien  auf,

daß  sie,  unter  einer  Strafe  von  3  Tchsthlrn,
        <pb n="181" />
        325  —  —

einen  Anwalt  im  Orte  des  Gerichtes  bestellen
  sollen,  dem  die  Resolutionen  gegen  Ent—
richtung  der  Targesälle  insinuirt  werden  können.

  -

Wiederholte  Auffoderungen  daruͤber  erschieuen
  in  den  vorigen  Oberpfaͤlzischen  Wochenblaͤttern,
  ohne  daß  der  obigen  gesezlichen
Verordnung  die  schuldige  Folge  bisher  noch
geleistet  worden  waͤr.

Es  hat  daber  jede  Partei,  welche  bei
dem  biesigen  Appellations  =  Gerichte  eine
Rechtssache  anhängig  macht,  und  nicht
selbst  bier  wohnet,  für  die  Zukunfe  zur  Insinuation
  und  Ablösung  der  Resolutionen

um  seo  gewisser  einen  Anwalt  dahier  zu  bestellen,

  in  jedem  Exhibito  denselben  zu  benerken,

  und  mit  dem  nötbigen  Geldvori

  General-—

  ismtlichck  im  Jahre

326

schusse  zu  versehen,  als  ausser  dessen  fuͤr  jeden

  Unterlassungsfall  die  gesezmaͤssige  Strafe
von  der  Partei  erholt,  und  derselben  die
Resolutionen  auf  ibre  Kosten  durch  eigene
Boten  wuͤrden  zugeschickt  werden.
Den  Stadt-  und  tandgerichten  des  Nabund
  Pegniz-Kreises  bingegen  wird  bie-Durch
  aufgetragen,  bei  den  Publikationen  ihrer
  Entscheidungen  den  Parteien  von  dieser
Verordnung  Kenntniß  zu  geben,  und  folches
  in  dem  Hublikations-Protokolle  zu  bemerken.
  Amberg  den  6.  Februar  1809.
Königliches  Appellations-=  Gericht
  des  Pegniz=  und  Nal-Kiretses.

reiherr  von  ckher.
reb  r  Stoll.

Dabelle

1807  in  der  damaligen  Prob#inz  Oberpfalz  Gebornen,

Getrauten  und  Gestorbenen,  nebst  einer  statistucken  Ueberstcht  und
einem  Rückblickr  auf  das  Jahr  1806.

—-———

I.  Amberg  A.  Stadt.

Unehelich  geborne,  !.  Getraute,  6  Verstorbene,  Seelenzahl,

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,
winnl.  weibl.  schwere  lelchte  maͤnnl.  weitl.
89  10825  1172  11  10
HI  v“  —
197  21

 

·  -
.-..--k«-——-.-.—-«-—

 

 

Paare.  Am  innl  weill.  überhaupt.
37  Q  138  150  7c  80  inclusive
des  Militärs.

 

l
I

Mebr  gestorben,  als  geboren:  9u.  Die  jüngste  Braut  zäblte  167,  die  älteste  47,

der  jüngste  Bräutigam  772,  der  älteste  76  Jahre.  #
Nach  dem  Alter  sind  gestorben:  Von  der  Geburt  bis  Jahr  68.  Von1  bis  20
Jahre  72.  Von  10  bis  20  Jahre  17.  Von  20  bis  Zo  Jahre  14.  Von  go  bis  40
Jabre  18.  Von  do  bis  §so  Jahre  10.  Von  so  bis  bo  Jahre  18.  Von  0  bis  70
Jabre  22.  Von  70  bis  do  Jahre  a4.  Von  do  bis  go  Jabre  11.  Von  go  bis  00

te  .
Ich  Dsie  Kraut-bekundetVersiorbenenwaremUzehrung39,«Blattern53«-Branb2-,
Dissenkerie-,.Enkkrckftnngt7,Ftaisenzi,F-riesi3,-hapte(9ebnkk7,GetbsuchtzGek
schwim-,Hamntzündung.s,KksmpfungenshFlußt,tungtnbkand2,Lmyensuchttb,
Quagenentzåndung9«Magensiebec-,MuttenuMdezsNervensieberzzNervenschwächey
NestelfuchthSchlmzflußtc,-Schaklachsieber.3,  Steckkakaxr  24,  Steinschmerzen  1,
Wassersucht  20,  jahen  Todes  1,«  Wahnsinn  1,  unbekannte  Krönkpeit  1.

Zufaͤllige  Todfaͤlle:  ertrunken  1,  erstickt  1.

22*
        <pb n="182" />
        327  328

Amberg  B.  tandgericht.

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getrante,  Verstorbene,  ’  Seelenzahl,
männl.  weibl.  awer  leichte  maͤnnl.  weibl.  Paare.  männ.  weibl.  1  überhaupt.
3n8  3536  66ö6“  44  173  40  386  21799
—  1  —  ——
739  86  805

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehr  gestorben,  als  geboren  66.

Die  juͤngste  Braut  war  18,  die  aͤlteste  56,‘  der  juͤngste  Braͤutigam  17,  der  aͤltest
56  Jahre  alt.

Nach  dem  Alter  starben:  Von  der  Geburt  bis  1  Jabr  207.  Von  1  bis  10  Jah
re  237.  Von  10  bis  20  Jahre  46.  Von  20  bis  30  Jahre  29.  Von  go  bis  40  Jahr
27.  Von  40  bis  do  Jabre  44.  Von  so  bis  60  Jahre  s2.  Von  bo  bis  70  Jahr
68.  Von  70  bis  8o  Jahre  69.  Von  go  bis  co  Jahre  z3.  Von  go  bis  „2oo  Jahre

Die  Verstorbenen  raften  folgende  Krankbeiten  dahin:  Alter  2,  Auszehrung  71
Beinbruch  3,  Blutbrechen  1,  Brand  18,  Dissenterie  7,  Engbrüstigkeit  4,  Enrkräftung  5c
Epilepsie  1,  biziges  Fieber  34,  Frais  67,  Friefl  24,  jäher  Tod  11,  Geburts'  Nöthen  10
Geburts-Umstände  §,  Gicht  1,  Hals-Entzündung  4,  Herz-Wassersucht  1,  Husten  r,  K
tbar-Fieber  6,  Keuchbusten  ,  verschiedene  Kinder-Kransheiten  33,  Kolik  1,  Krämpfe:
teibs-Gebrechen  #,  teibschaden  r,  Lungen-Entzündung  s,  tungensucht  6,  Magenschwäche  r
Miserere  1,  Nerven-,  Faul:  und  Gallffeber  6,  Pocken  119,  Ruhr  12,  Scharlach  fieber  2c
Schleimschlag  3,  Schwäche  1,  Seitenstechen  2,  zurückgetretener  Fluß  4,  Sinnlosigkeit:
Wassersucht  45.  «

Zufällig-Todes-Arun:Todkgefunbent,todtgeboreu1,erstickkhszuthbe
ren  1,  vom  Baume  gefallen  1,  von  einem  Schweine  zerfressen  1,  am  Genusse  ungebackene
Brodes  2,  ertrunken  2,  durch  einen  Fall  vom  Wagen  r,  vom  Blize  getödtet  1.

Unerkannte  Krankheiten  6.

II.  tandgericht  Eschenbach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  U  Geburten,  Unechelich  geborne,  Getraute,  Verstorbene,  Seelenzahl,
madnul.weibl.  U  schwere  leicht6#dun.  8  weibl.  Vaare.  miunl.  welbl-  uͤberhaupt.
zoos  562  113  250262  15772
—  —  ——

—  —

58#.a  85  512
        <pb n="183" />
        329  Ó  330

Mehr  geboren,  als  gestorben:  70.

Bon  den  Getrauten  verheurathete  sich  die  jängste  Braue  in  einem  Alter  von  16,
bie  dleeste  in  einem  Alter  von  59,  der  alteste  Brdutigam  mit  so,  der  jüngste  mit  19  Jahren.

Dem  Alter  nach  giengen  mit  Tode  ab:  Ven  der  Geburt  bis  1  Jahr  100.  Von  bis  10
Jabre  rog.  Von  lo  bis  z0  Jahre  :7.  Von  20  bis  Zo  Jahre  10.  Von  o  bis  40
Jahre  a1.  Von  40  bis  50  Jahre  21.  Von  so  bis  60  Jahre  :8.  Von  bo  bis  70
Jahre  Jo.  Won  70  bis  do  Jahre  d0.  Von  go  bis  qgo  Jahre  21.  Von  go  bis  100
Jahre  6.

Folgende  Krankbeiten  hatten  die  beigesezte  Zahl  Verstorbener:  Abzebrung  44,  Aussaz
  3,  Blarrern  14,  Blutbrechen  3,  Brand  37,  Katbar  46,  Gedärm-Entzündung  2,
Gedärm-Frais  2,  Dissenterie  2,  Entkráftung  11,  Ecstickung  3,  Faulsieber  1,,  kaltes  Fieber
  2,  Fluß  2,  Frais  68,  Friefl  as,  Gallfieber  2,  Geburts-Folgen  10,  Geschwulst  5,
Geschwüre  2,  Gicht  1,  Halsentzündung  16,  Hámorrhoiden  1,  Hecktik  2,  Kolick  3,  Kreds  r,
lungen-Entzündung  6,  tungensucht  10,  Nervensieber  9,  Ruhr  8,  Scharlachsieber  31,
Schlagstuß  à,  Schwäche  32,  Schwindsuche  2,  Srecksluß  9,  tustseuche  3,  Verblutung  #
Wassersuche  22,  Windsucht  2.

Unerkannte  Kraukheiten  36.  —  Ungläücks-Fälle  13.

III.  tandgericht  Kamm.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Gedurten,  Unehelich  gedorne,  Getraute,  Verstordene,  Seelenzahl,
mdanl.  1  weibl.  1  —*’Pl  männl.  weidl  Vaate.  mänal.  welbl.  überhaupt.)
zn  35ä%  632  152  3o:  27  15847
—  «  —  —  —
712  84  581

Mehr  geboren,  als  gestorben:  131.

Die  jüngste  Braut  verebelichte  sich  mit  16,  die  aͤlteste  mit  56,  der  juͤngste  Braͤutigam
mit  17,  der  aͤlteste  mit  65  Jahren.

Nach  dem  Alter  starben:  Von  der  Geburt  bis  1  Jahr  150.  Von  1  bis  10  Jahre
bo.  Von  to  bis  20  Jahre  58.  1Von  22  bis  zo  Jahre  41.  Von  3o  bis  40  Jahre
55.  Von  40  bis  so  Jahre  5§.  Von  so  bis  60  Jahre  66.  Von  bo  bis  70  Jahre
51.  Von  v7o  bis  do  Jahre  25.  Von  go  bis  co  Jahre  8.  Vogn  go  bis  100  Jahre  11.

Folgende  Krankbeiten  kostete  der  beigesezten  Menschenzahl  das  teben:  Abzehrung  31,
Altersschwäche  30,  Brand  z5,  Entkräáftung  21,  Epilepsie  1,  Fraisen  154,  Kathar  34,
Halsenzzündung  §,  Sieckkathar  31,  Haenbeschwerden  1,  Wassersucht  28,  Geschwulst  3,
Nerveaffeber  7,  Schlagfluß  33,  Skorbuc  r,  Lungensucht  30,  Friesl  15,  Scharlachsteber  43,
        <pb n="184" />
        331  ——  33

Geburtsbeschwerden  17,  Drüsenverhärtung  r,  bizige  Krankbeiten  10,  Bräune  1,  te
Geburten  6,  leibschaden  1,  Seitenstechen  1,  Durchfall  4,  in  der  Geburt  1,  Kolik
hungenentzündung  15,  Windkelik  1,  Stein  7,  Blutsturz  1,  Verwundung  1.  Rubr

Zufällige  Todfällee  ertrunken  7,  tode  gefallen  1,  todr  gefunden  2,  ermorder
von  einem  Rade  erdrückt  1,  in  Summe  5F.

IV.  tandgericht  Kemnatb,  mit  Neustade  am  Kulm.

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getraute,  Verstorbene  -Seelenzahl
mannl.  weibl.  schwere  leidte  maͤnnl.  weibl.  Vaare.  mannl.  weibl.  überhaupt.
I  s
496  I  529158  867  60  sa  L  394  435  24978
—.1  6  1  ———  —
1025  151  829

 

 

 

 

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  196.

Die  juͤngste  Braut  war  17,  die  aͤlteste  65,  der  juͤngste  Braͤutigam  18,  der  alt
70  Jahre  alt.

Nach  dem  Alter  starben  unter  1  Jahr  253.  Von  1  bis  10  Jahre  176.  Von
bis  20  Jahre  42.  Von  20  bis  30  Jahre  36.  Von  go  bis  do  Jahre  37.  Von
bis  so  Jabre  33.  Von  so  bie  60  Jahre  48.  Von  60  bis  70  Jahre  78.  Von
bis  dso  Jabre  bb.  Won  go  bis  co  Jahre  27.  Ven  go  bis  100  Jahre  6.

Folgende  Krankbeiten  raften  beistebende  Menschenzahl  dahin:  Abzehrung  40,  Alter
Ausschlag  „Aposthem  1.  Abweichen  2,  Apoplerie  2,  Blattern  72,  Brand  16,  kalter  Bram
Brustenezündung  2,  Blutsturz  1,  Bruch  #r,  Brustkathar  7,  Blase  1.  Kolik  1,  Dar
brand  2,  Durchfall  1,  Dissenterie  4,  Entkráftung  44,  Erbrechen  6,  Epilepsie  r,  Engb
stigkeit  :,  Fieber  3,  biziges  Fieber  4,  Folgen  der  Geburt  0,  Fraisen  76,  Friesel  3o,  #.
gen  eines  beftigen  Schreckens  1,  Fluß  :,  Feblgeburt  1,  Geschwür  6,  Geschwulst
Gliedersucht  2,  Geburten  11,  Gedärmentzündung  4,  Gelbsucht  2,  Gallsteber  2,  Halse
zündung  11.  Husten  7,  Herzwassersucht  1,  Kathar  38.  Kindsnöthen  6,  Krebs  2,  Ki
vulsionen  8,  Kinderfrais  3,  tungenenezündung  r0,  tungersucht  r2,  tungenbrand  3,  Le
schaden  1.,  weibliche  Umstände  :,  Magenfeber  r.  Nervenfteber  6,  Ruhr  17,  Schlagstuß:
Slreckkatbar  20,  Schwäche  §§8,  Schwindsucht  4,  Steckhusten  9,  Scharlachfsieber  21,  Ste
fluß  3,  Todtgeborne  12,  Unkraut  12,  Unverdaulichkeit  1,  üble  Gebure  2,  ungeitige  Geburt
Verblutung  7,  Verkältung  1,  Verstopfung  r.  Wassersucht  64,  Würmer  1,  Windwass,
sucht  1,  Zabnen  2,  unbekannte  Krankheiten  7.

Zusállige  Tod  fälle:  Armuth  a,  erfroren  2,  Fall  z,  Mord  2,  Unglöcksfälle
nerschuͤttet  1.
        <pb n="185" />
        333  344
V  Lantgericht  Nabburg.
Geberne,]  Geburten  „  AUnehelich  geborne,  Getraute,  Verstorbene,  T  Seelengahl,
–  U
mänal.  weidl.  sowere  leichte  maͤnul.  weibl.  Paare.  41  männl.  weibl.  "  uͤberhaupt.
310  a273  63  520  EILIEI  16380
—  ——  ——  j  ——  —
583  ro  5oo

 

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  83.

Das  Alter  der  juͤngsten  Braut  erstreckte  sich  auf  20,  der  ältesten  auf  55  Jabre;
das  Alter  des  jüngsten  Bräntigams  auf  17,  des  kltesten  auf  75  Jabre.

Dem  Al:er  nach  starben  von  der  Geburt  bis  1  Jahr  165.  Von  bis  ro  Jahre  oo-Bon
  ro  bis  20  Jahre  28.  Von  2o  bis  zo  Jahre  12.  Von  go  bis  40  Jahre  13.
Bon  d0  bis  50  Jahre  -4.  Von  so  bis  60  Jahre  44.  Von  bo  bis  v0  Jahre  47.
Von  vo  bis  go  Jahre  §2.  Ven  Jdo  bis  go  Jahre  20.  Von  go  bis  roo  Jahre  10.

An  folgenden  Krankheiten  Karb  beigesezte  Menschenzahl:  an  Abzehrung  34,  Altersschwäche
  1,  Apostbem  3,  Ausschlagszurücktrerung  1.  Blattern  20,  Brand  13,  Brustverschleimung
  1,  Dissenterie  6,  Epilepsie  1.  Erbrechen  1,  Faulsteber  25,  Heckfteber  3,  Frais
70,  Friesel  27,  zu  frühe  Geburt  :,  Gedärmgicht  1,  Gelbsucht  „„,  Geschwulst  3,  Ger
stwür  4,  Gicht#,  Halsentzündung  11,  Herzwassersucht  4,  innerliche  Entzündung  1½,
Kathar  35,  Katharsieber  2,  Kindsnöthen  4,  Kolik  3,  teibschaden  3,  tungenentzündung
10,  lungensucht  18,  Maulsperr  1,  Mutterscais  1,  Scharlachsieber  21,  Schlagfluß  12,
Schleimschlag  8,  Schwäche  von  Geburt  ,  Schwäche  von  Natur  2,  Seitenstechen  ?,
Steckfluß  1,  Steckkathar  10,  Verstopfung  1.  Wassersucht  zo,  Windsucht  3.

Zufällige  Todesarten:  durch  einen  Fall  1,  todt  geboren  3,  todt  gefallen  3,
e#trunken  2,  erdrückt  von  einem  Wagen  1.

An  Folgen  eines  Falles  1  Unerkanme  Krankbeiten  a.

VI.  tandgeriche  Reumarkt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,Unehelich  geborne,  I  .Gmaute,Bekstorbene,  Seelenzahl,
niul.  weibl.  schwere  lelcte,männl.  weibl.  Paare.  manal.  weibl.  überhaupt.
3  er  82  724  205.  398  397  21934)
—  —  —  —  ——
824  81  795
*i)  Uater  dieser  Seelenzahl,  so  wie  in  den  übrigen  Rubriken,  ist  die  Judenschaft  von  Sulzbürg,

 

mit  185  Seelen,  eingeschlossen.
        <pb n="186" />
        Mehr  geboren,  als  gestorben  20.

Die  füngste  Braut  verehelichte  sich  mit  r7,  die  älteste  mit  58,  der  füngste  Bräu
gam  mit  18,  der  dlteste  mit  72  Jahren.

Nach  dem  Alter  starben  von  der  Gebure  bis  1  Jahr  324.  Von  ##  bis  ro  Jahre  12
Von  ro  bis  20  Jabre  à1.  Von  2o  bis  30  Jahre  :7.  Von  Zo  bis  do  Jabre  3
Von  40  bis  so  Jahre  30.  Von  50  bis  60  Jahre  30.  Von  o  bis  70  Jahre  6
Von  70  bis  do  Jahre  66.  Von  go  bis  qo  Jahre  23.  Von  go  bis  100  Jahre

Die  Krankheiten  der  Verstorbenen  waren  folgende  mit  beigesezter  Tortenzahl:  A
zebrung  85,  Alter  à7,  Beinfraß  1,  Blattern  1,  Brand  s7,  Entkräftung  24,  Entzü
dung  5,  Epilepsie  2,  Erbrechen  2,  Frais  183,  Friesel  12,  Geburtsschwäche  §,  Gelbsucht
Geschwür  6,  Geschwulst  z,  Halsentzündung  3,  Hämorrhoiden  2,  Kathar  83,  Krebs
Kindenöthen  ro,  Kolik  -,  Lungenentzündung  2,  tungensucht  56,  Masern  z,  Mehlhund
Mutterbrand  2,  Nervensteber  à1,  Obstruktionen  8,  Podagra  1,  Rbeomatism  1,  Rothlauf
Rubr  8,  Krampf  :,  Scharlachsieber  31,  Seitenstechen  1,  Schlag  10,  Schlagstuß:
todt  geboren  5,  unzeitige  Geburten  14,  Verhärtung  der  Magendrüse  1,  Wassersucht  4#
Windsuche  3,  zurückgetretene  Geburtereintgung  2,  unbekannte  Krankbeiten  5.

Zufällige  und  unnatürliche  Todfälle  s.

Pflegamt  Ho  Iinstein.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  unebelich  geborne,  1  Gerrame,  Verserbene  ,  Seelenzahl,
—  —  —
manal.  E  —  chwere  leichte  1  männl.  weitl.  U  ve  oinal  weibl.  Ü  Aerbaupt.
—  *r  24  —  W
—  —  —  —  —  —  —
99  6  87

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  12.

Die  jüngste  Braut  war  17,  die  älteste  38,  der  jüngste  Brdutigam  23,  der  aͤltt
40  Jahre  alt.

Dem  Alter  nach  starben  von  der  Geburt  bis  1  Jahr  30.  Von  1  bis  o  Jahre
Von  lo  bis  20  Jahre  3.  Von  20  bie  go  Jahre  4.  Von  g9o  bis  40  Jahre  1.  P
4%  bis  d0  Jahre  —  Ver  80°  bis  00  Jore  7.  Von  bo  bis  70  Jahre  8.  Von  o!l
go  Jahre  6.  Von  go  bis  go  Joahre  10.

Die  Krankheiten  der  Verlorbenen  waren:  Abzehrung  3,  Brand  8,  Enrkräftung  ###
Entzündung  1,  Cpilersie  ,  Frats  24,  Friciel  3,  Gelbsucht  :,  Veschwür  #,  Katbar  u
Keuchhusten  a,  Kindsnethen  1#,  teibschaden  1,  lungenent.  ndun  #,  tungensucht  7,  Rbe
matism  :,  Ruhr  1,  Scharlachsteber  10,  Schlas  1,  Schlayxguß  6,  Massersucht  s,  uul
annte  Kranteiten  2.
        <pb n="187" />
        VII.  Neunburg  am  Walde.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getraute,  Verstorbene,  /  Seelen  zahl,
’mi  weibl.  schwere  leichte  maͤnnl.  welbl.  Laare.  mdanl.  weibl.  #berhaupt.
57!1%%%  249  447  382  26037
1067  119  829

 

 

 

 

 

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  139.

Die  juͤngste  Braut  verehelichte  sich  mit  17,  die  aͤlteste  mit  60,  der  juͤngste  Braͤutigam
  mit  18,  der  aͤlteste  mit  69  Jahren.

Dem  Alter  nach  waren  der  Verstorbenen?  Von  der  Geburt  bis  1  Jahr  340.  Von
1  bis  16  Jahre  236.  Von  10  bis  20  Jahre  34.  Von  a20  bis  30  Jahre  21.  Von
zo  bis  40  Jahre  37.  Von  40  bis  50  Jahre  36.  Von  so  bis  bo  Jahre  67.  Von
bo  bis  70  Jahre  34.  Von  ko  bis  80  Jahre  35.  Von  go  bis  go  Jahre  29.  Von
ho  bis  100  Jahre  2.

Von  den  Krankheiten  kostete  Abzjehrung  58,  Brand  18,  Blattern  70,  Kathar  67,
Entkraͤftung  63,  Flecken  12,  Fieber  36,  Frais  145,  Lungensucht  27,  Kindsnoͤthen  6,
Schmaͤche  von  Geburt  42,  Wassersucht  85,  Faulfieber  5,  Husten  37,  Kolik  3,  Schlagfluß
  24  das  Leben.

An  zufälligen  Krankheiten  starbem  175,  todr  gefunden  r.  ertrunken  r1,  todt  gestuͤrzt  1
erschossen  1..

VIII.  Landgeriche  Parkstein.

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getraure,,erstorbene  Seelenzahl,
—  .1  weibl.  sanere  lelchte  mannl.  weibl.  Paare  mannl.  weibl.  uͤberhaupt.
rt  357  540  92  136  308  264  19124
688.  T  572

 

 

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  84.
Die  jüngste  Braut  zählte  15,  die  ältesle  64,  der  jüngste  Bräutigam  77,  der  dlteste
60  Jahre.
Dem  Alter  nach  sind  gestorben  Von  der  Gebure  bis  r#  Jahe  177.  Vonr  bis  10
Jahre  137..  Von  lo  bis  20  Jahre  21.  Von  20  bis  Zo  Jahre  13.  Von  go  bis  40
23
        <pb n="188" />
        339  —  —  349

Jahre  29.  Von  4o  bis  50  Jahre  28.  Ven  5o  bis  bo  Jahre  49.  Von  bo  bis
Jahre  54.  Von  7o  bis  80  Jahre  51.  Von  go  bis  qo  Jahre  16.  Von  go  bis  16
Jahre  1.

Die  Krankheiten  raften  folgende  Menschenzahl  dahin:  Abweichen  6,  Abzehrung  4
Alters-Schwaͤche  69,  Aposthem  1,  Ausschlag  4,  Brustwassersucht  2,  Beulen  am  Halse
Blattern  69,  Blutschlag  3,  Brustkathar  2,  Brustentzuͤndung  4,  Brustfieber  1,  Brust—
schwuͤr  1,  Brustwassersucht  1,  Epilepfie  2,  Kathar  3,  Gedaͤrmbrand  4,  Gedaͤrmfrais  3,  En
bruͤstigkeit  1,  Erbtechen  2,  Faulfieber  1,  Flecken  1,  Fieber  4,  Fluß  9,  Frais  43,  Frießl  12,  na
der  Geburt  aus  Schwaͤche  1,  Gelbsucht  1,  Geschwulst  15,  Gicht  4,  Halsgeschwuͤr  5,  Haͤmt
rhoidal-Umstaͤnde  1,  Herzbrand  1,  Herzwassersucht  2,  hitziges  Fieber  z,  Husten  7,  Kinde
krankheit  8,  Kindsnöthen  17,  Kolik  r,  Krebs  2,  Leberverhärtung  #r,  Leibschaden  3,  Lu
genentzündung  3,  Lungengeschwür  3,  Lungensucht  23,  Magenfleber  1„,  Nervenfteber  7,  R
vensluß  1,  offene  Füße  1,  Rheomatism  :,  Ruhr  8,  Scharlachfieber  1,  Schleichfieber
Schleimschlag  1,  Schwindsucht  10,  Seitenstechen  §,  Steckkathar  Zr,  Stecksluß  20,  to
geboren  15,  Verhärtung  im  Unterleibe  2,  Verstopfung  s,  unbekannte  Krankheiren  r4,  U
verdaulichkeit  „,  Unzeitige  Geburt  1,  Wassersucht  18,  Windsucht  4,  Zuckungen  1.

Zufällige  Todesfälle:  erfroren  r,  ertrunken  1,  verbrannt  mit  heisser  Suppe  #,
selbst  entleibt  1,  todt  gestürzt  1,  verbr  annt  r,  andere  Unglückefälle  2.

*  Unter  dleser  Anzahl,  so  wie  unter  der  Zahl  der  Gebornen,  Getrauten  und  Gestorbenen,  ist!

Judenschaft  Ln  Floß,  mit  à43  Seelen,  begriffen.

IX.  Landgericht  Pfaffenhofen.

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getraute,  Verstorbene,  Ü  Seelenzahl,
i  smäasi.aeibi.fchwekeleichtemännl.
  welbl.  Paare.  wanui  weidl  uͤberhaupt.
268  a17  43  233  214  13568
—;—  —  —  ——  —  —
#  .  51  87  447

 

 

 

Mehr  geboren  als  gestorben  38.

Die  juͤngste  Braut  hatte  das  Alter  von  17,  die  aͤlteste  von  65,  der  juͤngste  Braͤut
gam  von  19,  der  aͤlteste  von  84  Jahren  erreicht.

Dem  Alter  nach  verblichen:  Von  der  Geburt  bis  1  Jahr  175.  Von#  bis  1
Jahre  62.  Voen  lo  bis  20  Jahre  20.  Von  2o  bis  Zzo  Jahre  138.  Von  go  bis  4
Jahre  13.  Von  4o  bis  so  Jahre  17.  Von  so  bis  60  Jahre  10.  Von  bo  bis  7
        <pb n="189" />
        341  342

Jahre  §3.  Won  7o  bis  80  Jahre  43.  Von  go  bis  9o  Jahre  20.  Von  qo  bis  100
Jahre  2.  «

Die  Krankheiten  rasten  solgende  Menschenjahl  dahin:  Abzehrung  56,  Bauchfluß  2,
Beinfraß  „  Blattern  8,  Blutsturz  3,  Brand  o,  Enrkräftung  aus  Alter  40,  Erbrechen  r,
höziges  Fieber  2,  Flecken  2,  Frais  77,  Friesel  10,  Geburtsfolgen  y,  Gelbsucht  r,  Geschwür
  1,  Geschwulst  §5,  Gicht  2,  Halsentzündung  0,  Husten  12,  Kathar  0,  Kolik  3,
Krätze  r,  #eberverhärtung  1,  Lungensucht  18,  Magenkrampf,  Mutterfrais  1,  Scharlachsieber
  3o,  Schlagstuß  27,  Schluchzen  1,  Schwäche  nach  der  Geburt  20,  Seitenstechen  2,
todt  geboren  §,  unbekannte  Krankheiten  10,  unzeitige  Geburten  2,  Verschleimung  :,  Wassersucht
  20,  Wurmfraß  1,  Zahnen  1.

Ermorder  wurden  3.

 

X.  Landgericht  Schnatttach.

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getraute,  Perstorbene,  Seelenzahl,
7  weibl.  4  schwereleichteiminnl.  wekbl.  Laare.  mannl.  weibl.  überhaupt.
2/13  149  27  285  90  ½84664  8345
—„  —  —  ——
312  39  307

 

Es  sind  also  um  5  mehr  geboren  worden,  als  gestorben.

Die  juͤngste  Braut  war  18  Jahre,  die  aͤlteste  61,  der  juͤngste  Braͤutigam  19,  der
aͤlteste  62  Jahre  alt.

Dem  Alter  nach  sind  gestorben:  Von  der  Geburt  bis  1  Jahr  92.  Von  it  bis  10

Jahre  74.  Von  ko  bis  20  Jahre  15.  Von  20  bis  30  Jahre  7.  Von  3o  bis  40
Jahte  11.  Von  4o  bis  50  Jahre  13.  Von  zo  bis  60  Jahre  23.  Von  bo  bis  70
Jahre  22.  Von  7o  bis  80  Jahre  z1..  Von  8o  bis  9o  Jahre  9.

Folgende  Krankheiten  kosteten  beigesezter  Menschenzahl  das  Leben:  Abzehrung  31,  Altersschwiche
  14,  Blattern  25,  Brand  10,  Faulfieber  3,  Fluß  14,  Frais  18,  Friesel  8,
Gelbsucht  21,  Gliederkrankheit  6,  Hals-  und  Brustentzuͤndung  14,  Hirnbrand  1,  Husten  5,
Kather  zo,  Kindsnoͤthen  3,  Leibschaden  7,  Lungenkraukheiten  5,  Nervenfieber  4,  Ruhrer,
Schlagsuß  13,  Schwéche  von  Geburt  17,  Seeckfluß  44,  unbekannte  Krankheiten  10,  Wassersucht
  16.

23
        <pb n="190" />
        34  —  34

Judenschaft  des  Landgerichts  Schnaittach.

 

 

 

 

 

 

 

Geboren,  „  Geburten,  Unehelich  gekorne,,  Getraufte,,  Verstorbene,  Seelen  zahl,
maͤnnl.  welbl.  schwere  leichte  maͤnnl.  weibl.  Vaare.  maͤnul.  weibl.  #berdaupt.
10  10  —  20  —  —  —  9  6  732
—  —
20  15

 

 

 

 

 

 

Geboren  um  5  mihr,  als  gestorben.

Dem  Alter  nach  starben:  Von  1  bis  10  Jahre  5.  Von  r0  bis  20  Jahre  2
Von  g0  bis  40  Jahre  2.  Von  do  bis  so  Jahre  2.  Von  o  bis  70  Jahre  2
Von  v7o  bis  go  Jahre  2.

Die  Krankheiten  der  Verstorbenen  waren:  Abzehrung  mit  §,  hiziges  Fieber  mit  6
Frais  1,  Geschwulst  1,  Schlagftuß  2.

XI.  Landgericht  Sulzbach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geboren,  Geburten,  U  Unehelich  geberne,  Getraute,,  Verstorbene,  #  Seelenzahl,
.
mannl.  welbl.  awer  leichte  1  männl.  welbl.  Paare.  maͤnnl.  weibl.  uͤberhaupt.
188  a221  29  380  89  224  237  12767
460  l  45  461
1

Mehr  gestorben,  als  geboren:  sind  s#2.

Die  jüngste  Braut  zählte  17,  die  älteste  41,  der  jüngste  Bráurigam  r0,  der  Alte
76  Jahre.

In  Hinsicht  des  Alters  ereigneten  sich  folgende  Todfälle:  Von  der  Geburt  bis  1  Jal
L.Von  #bis  10  Jahre  128.  Von  ko  bis  20  Jahre  20.  Von  2o  bis  zo  Jahr
10.  Von  3o  bis  d%  Jahre  138.  Von  40  bis  so  Jahre  29.  Von  Ssc  bis  bo  Jahn
33.  Von  do  bis  Jo  Jahre  §3.  Von  7o  bis  Zo  Jahre  S1.  Von  So  bis  co  Jahi
Au.  Von  go  bis  100  Jahre  4.

Folgende  Krankheiren  tödteten  die  beigesezte  Menschenzahl:  Abzehrung  48,  Alter
schwäche  37,  allgemeine  Schwäche  7,  Lungenentzündung  6,  Lungensucht  7,  Magenentzür
dung  1,  Magenkrampf  2,  Brechen  1,  Blutsturz  1,  Halsentzündung  3,  Hirnentzundung!
Brustkathar  3,  Gedärmentzündung  3,  Wassersucht  11,  Sieck=  und  Schlagfuß  31,  Gell
        <pb n="191" />
        345  —O  346
sucht  ,  Blelchsucht  r,  Zahnffeber  3,  Wurmfieber  1,  Scharlachfeber  1,  Faul-  und  Neruenfeber
  7.  Brand  4,  beberbrand  1,  Kolik  4,  Kathar  18.,  Keichhusken  8,  Nuhr  96,
Friesel  44,  Blattern  10,  Frais  32,  Rhevmatism  1,  Strangurie  1,  Geschwulst  15,
schwere  Geburten  4.

Zufllige  Todrfälle:  ertrunken  4.

Judenschafe  in  Sutlzbach.

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  .  Unehelich  geborne,  Getraute,  Vrrstorbene,  Seelenzahl.
.
«  l
Iäasi.  weibl.  (aer  leickte  1  männl.  —  weibl.  Vaate.  maͤnnl.  I  weibl.  überhaurt.
4  8.  1  11  9  2  305
—.—
12  11

 

 

 

 

1  mehr  geboren,  als  gestorben.

Nach  dem  Alter  starben  von  der  Geburt  bis  1  Jahr  z.  Von##bis  ro  Jahr  4.  Von
10  bis  20  Jahre  1.  Von  Zo  bis  40  Jahre  1.  Von  4o  bis  so  Jahre  1.  Von  So  bis
60  Jahre  1.

Die  Krankheiten  der  Verstorbenen  waren  Auszehrung  1,  Lungensucht  1,  Steckkathar  2,
Bruftkrankheit  :„  Ruhr  4,  Leibschaden  r,  Wurmkrankheit  2.

XILandgericht  Tirschenreith.

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  Geborne,  Getraute-  Verstorbene,  Seelenzahl.
mannl.  weibl.  sschwere  leichte  mannl.  weiol.  v  arc.  "  männl  weibl.  I  überhaupt.
r  —  ——.  —  —  —  —  —
265  I  26493  436  67  113  „  219  3  13443
—  ——  "I
529  432
s  it

 

 

 

 

 

 

97  mehr  geboren,  als  gestorben.

Das  Alter  der  juͤngsten  Braut  belief  sich  auf  16,  der  aͤltesten  auf  58,  des  juͤngsten
Btaͤutigams  auf  18,  des  aͤltesten  auf  538  Jahre.

Dem  Alter  nach  verblichen  von  der  Geburt  bis  1  Jahr  145.  Von:  bis  ro  Jahre  76.
Ven  ro  bis  20  Jahre  13.  Von  20o  bis  zo  Jahre  13.  Von  go  bis  40  Jahre  17.
Von  c9  bis  5f°  Jahre  at.  Von  so  bis  60  Jahre  27.  Von  bo  bis  70  Jahre  57.
Von  vo  bis  80  Jahre  ##8.  Von  go  bis  co  Jahre  8.  Won  go  bisz  100  Jahre  1.
        <pb n="192" />
        347  —  348

Die  Verstorbenen  starben  an  folgenden  Krankheiten:  An  Abzehrung  0,  Alter  0,  Aposthen
4,  Asphemie  2,  Ausschlag  7,  Beinstuß  1,  Blattern  32,  Blutftuß  2,  Brustentzün
dung  2,  Brustgeschwüre  1,  Eurkräftung  §,  Entzündung  1,  Erbrechen  :,  Fieber  10,  Flek
ken  2,  Fluß  8,  Fraisen  à4,  Friesel  :r,  frühzeitige  Geburt  3,  Geburtsnöthen  2,  schwer
Geburt  17,  Gedärmbrand  3,  Geschwulst  8,  Halskrankheiten  1,  Hämorrhoiden  :„  Hirn
brand  1,  Husten,  Keich=  und  Sreckhusten.  22,  Hebtil  1,  Kathar  33,  Kolik  2,  Krebs1
Leberverhaͤrtung  1,  bungenentzündumg  §;  Lungensucht  r7,  Magenkrämpfe  :,  Magenverhär
rung  3,  Murterfrais:,  Rühr  7,  Schlag  12„  Schwäche  der  Geburt  10,  Seitenstechen
Seeckfluß  6,  Verschleimung  1,  Verstopfung  ,  unbekannte  Krankheiten-0,  venerische  Krank
heit  1,  Wassersucht  27,  Windsucht  4,  Würmer  2,  todt  geboren  8.

Zufällig  von  Bäumen  erschlagen  3,  ersäuft  1,  im  Walde  todt  gefunden  1.

XIII.  bandgericht  Treßwiß.

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  .  Unehelich  geborne,  Getraute,  :  Verstorbene,  "6  Stelenzabl.
männl.  welbl.  I  leichte  «  männl.  1  weibl.  L  Paare.  1  maͤnnl  x  wei  chi.  terhaun.
418  F  47  —  —  155  163  295  1  287  22073
—  —
I  I  .
835  582
il  il

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  243.

Die  juͤngste  Braut  war  17,  die  aͤlteste  56,  der  juͤngste  Bräutigam  18,  der  dlteste  6.
Jahre  alt.

Nach  dem  Alter  starben  von  der  Geburt  bis  1  Jahr  197.  Von  i  bis  10  Jahre  106
Vom  10  bis  20  Jahre  17.  Vom  20  bis  30  Jahre  18.  Vom  go  bis  40  Jahre  r0
Vom  40  bis  so  Jahre  28.  Vom  so  bis  60  Jahre  43ä.  Vom  bo  bis  70  Jahre  71
Vom  7o  bis  30  Jahre  50.  Vom  go  bis  co  Jahre  a1.  Von  gqo  bis  too  Jahre  2.

Die  Krankheiten,  durch  welche  die  Verstorbenen  ihr  Leben  einbüßten  waren  mie  beigesez
ter  Menschenzahl  folgende:

Abzehrung  38,  Aposthem  r,  Aussaß  3,  Blattern  44,  Brand  25,  Brustdefekt  5
Konstipazion  4,  Dissenrerie  1,  Entkräftung  44,  Entzündung  2,  Epilepsie  3,  Erbrechen  4
hiziges  Fieber  9,  Flecken  1,  Frais  94,  Friesel  20,  Geburtsschwäche  7,  Gedaͤrmentzuͤr
dung  3,  Gedärmkrankheir  4,  Gelbsucht  ,  Geschwüre  :,  Geschwulst  §,  Gliederreissen:
Halsentzündung  3,  Hirubrand  1,  Herzwassersucht  4,  Husten  0,  Kathar  3,  Kolik  4
Krebs  3,  Leberverhárctung  r,  beibschaden  3,  Lungenentzündung  4,  kungengeschwüre  :,  Lun
gensucht  34,  Magenkrampf  :.  Miserere  ,  Muteerbrand  r,  Rothlauf  r.  Scharlachsieber  6
        <pb n="193" />
        349  —  350
Schlag  30,  Schwindsucht  r,  Seltenstrchen  ,  Seeckkathar  24,  Wahnsinn  r.  Wassersucht
  36,  Windsuche  3)  unzeitige  und  schwere  Geburt  16,  unbekannte  Krankheiten  0.

l#  zufällige  Todesarten.  Ein  Knabe  verbrannte  sich  im  heissen  Wasser.  4  Kinder  erranken.
  Ein  Jüngling  wurde  von  einer  nachgefallenen  Sandgrube  erschlagen.  Ein  altes
Peib  ersror.  Eine  Person  erstickte.  Eine  erstürzte.  Eine  wurde  tödtlich  verwundet.

XIV.  Landgericht  Waldmünchen.

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,  Unehelich  geborne,  Getraute,  Verstorbene,  Seelenzahl.
mdunl.  weibl.schwere  —  maͤnnl.  weibl.  Vaare.  maͤnul.  I  welbl.  II  überhaupt.
T  —
23  245  24464  6z  *r  152  I  181  I  11296
a88  333  II

 

 

 

 

155  wurden  mehr  geboren,  als  verstotbin  sind.

Die  juͤngste  Braut  zaͤhlte  16,  die  aͤlteste  46,  der  juͤngste  Braͤutigam  17,  der  älteste
72  Jahre.

In  Ansch  des  Alters  ereigneten  sich  folgende  Todfälle:  Von  der  Geburt  bis  r  Jahr  116.
Ven  bis  10  Jahre  53.  Von  10  bis  20  Jahre  I1.  Von  2o  bis  30  Jahre  9.
Vom  zo  bis  40  Jahre  15.  Vom  40  bis  50  Jahre  21.  Vom  So  bis  60  Jahre  à4.
Vem  Co  bis  70  Jahre  38.  Vom  7o  bis  80  Jahre  34.  Vom  8  bis  qo  Jahre  12.

Folgende  Krankheiten  nahmen  beigesezte  Menschenzahl  dahin:  Altersschwäche  16,  Aussaz
  1,  Auszehrung  25,  Bandwurm  1,  Beinfraß,„,  Brand  10,  Erkältung  bei  der  Geburt
  ,,  Faulsieber  2,  bösartiges  Fieber  1,  kaltes  Fieber  2,  Frais  68,  Friesel  #r,  schwere
Geburt  8,  zu  frühe  Geburt  4,  Geschwulst  10,  Geschwüre  bösartige  2,  Halsgeschwüre  5,
Hirnentzündung  1,  Kathar  30,  Katharfieber  3,  Kopffieber  ,  Lungenentzündung  4,  Kungensucht
  15.  Magenentzündung  :,  Magenkrampf  :,  Nervenfieber  3,  Podagra  1,  Ruhr  z,
Seitenstechen  3,  Schlagstuß  15,  Starrkrampf  #r,  Scharlachfieber  2,  todt  geboren  1.  Wassersucht
  44.

Ungluͤcksfaͤlle  kosteten  7,  und  Meuchelmord  2  das  Leben.
        <pb n="194" />
        351  35:
XV.  Landgeriche  Wald  sassen.  #
«  Geborne,  ê  Geburten,  a  Unchelich  geborue,  Getraute,  Verslorbene.  Seelenzahl.
"  wannl.  weibl.  7uere  leichtemännl.  weibl.  vaare.  maual.  weikl.  #  überhaupt.
233  226  41  418  58  96  195  184  12331
—  —  —„  —  ll
459  379

 

 

 

 

 

 

Mehr  geboren,  als  gestorben  80.

Von  den  Getrauten  hatte  sich  die  juͤngste  Braut  mit  19,  die  aͤlteste  mit  32,  der  juͤr
ste  Bräutigam  mit  22,  der  dlreste  mit  63  Jahren  verehelicher.

Dem  Alter  nach  sind  gestorben  von  der  Geburr  bis  r  Jahr  ra7.  Von:  bis  #ro  Ja
562.  Von  20  bis  20  Jahre  0.  Von  22  bis  zo  Jahre  14.  Von  go0  bis  do  Jahre  #
Von  do  bis  so  Jahre  1„.  Von  So  bis  60  Jahre  za.Von  GSo  bis  70  #  48.  V.
7b  bis  80  Jahre  36.  Von  Zo  bis  9o  Jahre  13.

Die  Krankheiten  der  Verstorbenen  waren  am  Altersschwäche  zv.,  Auszehrung  26,  Au
faz  1,  Brand  20,  Brust=  und  Lungenentzündung  1„  Brustwassersn.  ht  7,  Entbindungefe
gen  4,  Entkräfimg  20,  Erbrechen  §,  Faulfieber  12,  Fleckfieber  12,  Frais  44,  Fries
fleber  4,  Frucht  unzeitige  §,  Fruchthälterentzündung  r,  Geburt  schwere  10,  Gedärmen
zündung  24,  Gehirnentzündung  à,  Gelbsucht  3,  Gicht  3,  Gliederkrankheit  1,  Katharfi
ber  20,  Keuchhusten  2,  Kolik  1,  Krebs=  und  andere  Geschwüre  4,  Leibschaden  4,  Lebe
entzündung  1,  Lungensucht  r3,  Miserere  1,  Rervensteber  5,  natürliche  Pocken  3,  Nuhr  11
Schlagsluß  r7,  Scecksluß  8,  Verhäártung  im  Unterleibe  6,  Wassersucht  22,  Windsucht  ##

Unbekannte  Krankheiten  8.,

Jufällige  Todesarten:  r  ertrank,  #  wurde  erschlagen

XVI.  Landgericht  Wetterfelb.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,Unehelich  geberne,  Getraute,,Verstordene,,!]  Seelengahl.
-  .  i  ·
*
maͤnnl.  welbl.  fônere  eiote  maͤnnl.  weibl.  Paare.  T  weidl.  überhaupt.
338  3„mäG  il6  „„  141320  314  14904
—  —  —...  —  —
6o78  I  89  634

 

 

 

Es  sind  also  um  44  mehr  geboren  worden,  als  gestorben.
        <pb n="195" />
        354

 

353

Von  den  Getrauten  hatte  die  juͤngste  Braut  das  17,  die  aͤlteste  das  63,  detr  juͤngste
Braͤutigam  das  18,  der  aͤlteste  das  66  Jahr  erreicht.

Dem  Alter  nach  verschieden  ven  der  Geburt  bis  1  Jahr  zrz.  Vonz  bis  10  Jahre
134.  Bon  20  bis  20  Jahr  30.  Von  20  bis  zo  Jahre  2z.  Von  go  bis  40  Jahre  27.
Von  do  bie  so  Jahre  2z.  Bon  so  bis  60  Jahre  46.  Von  60  bis  70  Jahre  s7.  Bon
v0  bis  80  Jahre  §/.  Von  go  bis  go  Jahre  16.  Von  co  bis  loo  Jahre  4.

Folgende  Krankheiten  kosteten  beigesezter  Menschenzahl  das  Leben:  Abzehrung  20.  Alrersschwäche
  12,  Angina  16,  Blattern  11,  Blutsturz  1,  Brand  10,  Dissenterie  6,  Entkrästung
  41,  Epilepste  3,  Flecken  3,  Frais  137,  Friesel  z,  Geburtsfolgen  ,  Gebure  unzeitige
  2,  Geschwulst  6,  hiziges  Fieber  0,  Kathar  120,  Kindesschwäche  20,  Krampf  6,
Krebs  :„  Lungensucht  41,  Nervenfieber  27,  Ruhr  4,  Scharlachsieber  14,  Schlag  22,
tode  geboren  6,  Verstopfung  1.  Wassersucht  30.  —  Unglückssälle  15.

Reustadt  an  der  Wald-Naab.

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Geburten,Unehellch  geborne,  Getraute,  1  Verstorbene,  “  Seelengahl.
mannl.  weibl.  cawere  lelchte  maͤnnl.  welbl.  V.  männl.  weill.  D  überhaupt.
37  34  2348  3  4  20  32  37  2128
—  –
71  7  6

 

 

 

Um  2  sind  mehr  geboren,  als  gestorben.

Von  den  Getrauten  war  die  jüngste  Braut  17,  die  dlteste  5z  Jahre  *  der  jüngste
Brämtigam  zählte  18,  der  älteste  s0  Jahre.

Dem  Alter  nach  sind  gesterben  von  der  Gebur:  bis  1  Jahr  18.  Von##  bis  10  Jahre
ro.  Bon  to  bis  230  Jahre  :.  Von  20  bis  zo  Jahre  3.  Von  3o  bis  40  Jahre  1.
Von  do  bis  so  Jahre  4.  Von  sc  bis  60  Jahre  4.  Von  bo  bis  70  Jahre  9.  Von  70
bis  o  Jahre  3.  Von  go  bis  qo  Jahre  2.

Die  Krankheiten  der  Versiorbenen  waren  Abzehrung  5,  Apoplerie  6,  Blartern  1
Brustenrzündung  1,  Dissenterie  r,  Enckrästung  §,  Faulfieber  3,  Frais  1,  Flecken  ,  Friesel
  §,  Geschwulst  r,  Konvulstonen  0,  Krebs  1,  Lungensucht  ,  Scharlachsieber  o,  Skorbut
  1,  Siteckkathar  5,  Unglücklicher  Fall  r,  unzeitige  Geburt  2,  Wassersucht  8.

 

24
        <pb n="196" />
        355

356

Tabellarische

der  in  der  vormaligen  Provinz  Oberpfalz  im  Jahre  1807  Gebornen,  Getrauten  und  Verder
  Bevölkerung,  im  Vergleie

 

 

 

 

 

 

 

andgerich  te.  Jahr  1  80  ?.
n  10  Geboren  junezüch  Ge-  Verstorbene,  Summe  4%%
amen  derselben.  —  —  —  Versto
RTD  veidlic.  „borne  traute,  miumnich  weiblich.  Gebornen,  benen.
1.  Amberg,  Stadt.  89  108  21  37  138  150  197  288
—  —  Landgericht...  388  351  853%  7390895
Landgericht  überhaupre.4774S9  107  2145736  930  1093
2.  Eschenbach.  2222  309  373  85  113  250  262  582  «  512
3.  Kamm.  .  377  355  84  158  0#2  270  772581
4.  Kemnatt.  400  151  184434435%
§.  Nabburg.  310  273  70  115  267  233  583  500
6.  Neumarkt.  4  ##  4%3  421  8;  205  398  33  83  7#%
(#x.  Hollnstein.  ...  57  42  24  51
7.  Reunburg.  ..  .  .  .  5711  496  110  249  447)  3382  1007  829
z.  Partstein  ..  331  357  92  136  3o8  264  88  572
0.  Hfaffenborfee.  z68  2i173  51  87  33  24  35  4½#½#
10.  Schnaitach.)  ...  173  159  39  30162  160  332  32
#.  Sulzbach.)  ..  .  192  22  84  9o0o  233  2309  422
12.  Tirschenreutb.  255  07  112  219  243  320  43
13.  Treßwißz,  mit  Pleistein.  418/C  295  287  83  582
14.  Waldmünchen432435  63  4%  4  333
15.  Waldsassen  233  226  58  01  195  184  45#  36
16.  Wetterfeld.  .2222  335  343  89  141  320  314  7  34
17.  Neustadt  an  der  Wald.  Naab.  37  34  720  32  37  7!  00
s405%  %Pss;
*)  Mit  der  Judenschaft.
**)  Mit  Einschluß  der  Judenschaft.
        <pb n="197" />
        357

Uebersicht

358

storbenen,  mit  der  Bemerkung  der  Seelenzahl  jedes  Landgerichts,  und  der  Zu-  oder  Abnahme
che  mit  dem  Jahte'  1806.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  Mehr  Minder
Jahbr  1306.  Seelenzahlen.
als
"  «  «Sunmn-Snmme
GÖWV  UnehlichGe-  Perstorbene,  der  derIm  Jahre  Im  Jahre  im  l
1  GeboVerstor=  abre.
Minallch.weibllch.  Geborne,  traute,  2  weiblich  nen,  benen,  1806.  1807  ·
102  90  23  45  128  100  192  228  7340  7080  —  260
339  350  44  334  310  680  %  —
—  —I
4¼¼  71  207  450  4126068186%%  —
293  251  92  75  309  302  544  611  15573  15772  199  —
#34%  %%  60
418  386  117  119  541  560  804  1101  22117  249782861  —
276  265  65  113  280  240  541  52010621016330  170  —
5o01  377  80  1411  475  394  878  3609  21870  21934  64  —
56  48  8  18  54  3o  104  s4¼  2936  58—
44%%  %%E%  964
391  333  9o0o  131  333  316  724  69421846  19121  —  2125
146  121  33  82  194  211  267  405  13798  13568  —  230
143  4  27  67  178  177  302  ½%½  317  —
211  172  109½%  3833  33313346  13072  —  1276
172  157  45  72  1581  197  336355  1062113443  2822  —
4149))  390  119  149  762  2244222073  —  369
22  216  56  74  %  334  11784  11296  —  488
243  225  47  64190  10631  4683  353  1.  915  12331  —  584
320  307  70  34%0%%  10%  %%  —  256
37  32  4  14  28  21  69  49  2120  2128  8  —
5082  47ch½%  %%  9588  280188  283773  1
*7)  Mit  Zuzählung  des  Amtes
Pleistein.

 

 

 

 

 

24“
        <pb n="198" />
        Krail
welche  der  groͤßten  Mensche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
““  *

Aemter.  4  *  "b  2  7  2  2

S  9  5

—  «-  E,s  *  3

55  4  68
Amberg,  Stadt  31  39  —  53  20  17  16  l
TIEekg,Landgerichk..67  71  65  45  50  20
Eschenbab.53  46  46  14  22  11  10  3
Karam  154  31  34  —  21  39  —
EIIII  79  49  45  72  %4  44  12  21
Nabburg  70  34  35  20  30  —  is  21
Neumarkt  138  s385  53  1  4%  24  56  81
Hollnstein,  Pfleg..  ..  l  24—«  3  2  —  5  öiIn  #r  —  515  5Z
Neunduig  145  58  67  70  8s  63  „7  —
Parksten  43  ——  %%½  1—  r!*½
Ssnboffon.———J6  ss
Schnaittacah)  10  36  I  zo2  1  6  —  ——

Sulzbahyg  ..  22  40  iis  11—  8  16

——rlme1N  333  5  177—
Treß  mit  Pleystedt44  38  37  a4  30  44  24  56

Waldmünchen  6(8  835  5  —  4  —  15  2

Waldsacken  44  2326  —  4  2„:  20  13—
Gerterfeld  ———o-5N  —..—  50  r165
eustad:  an  der  Naab.]  1  —  %  1  6  8  5  5

—  —

Summe  1314  732  597  15362  615  380  345  337
        <pb n="199" />
        Brand.

Frlesel.

Alters-Schwäche.

Schwäche.

Ruhr.

Faulfieber.

Steckkathar.

Steckfluß.

Hals-Entzündung.

Hiziges  Fieber.

Zufällige  Todes=Arten.


 

im  Jahre  1807  das  Leben  gekostet  baben.

heiten,

361

362
        <pb n="200" />
        363

 

364
Aus  dem  vorausgeschickten  tabellarischen  Ueberblicke  der  im  Jahre  1807

Gebornen,  Gerrauten  und  Verstorbenen,  der  beigesezten  Seelenzabl,  und  aller  Krankbeiten
  der  Verstorbenen,  und  zufälligen  Sterbfälle  gehr  also  hervor,

A.

B.

C

2

daß  in  der  damals  noch  unaufgeloͤßten  Provinz  der  Oberpfalz  in  Summe
geboren  wurden  10814  Menschen,  wovon  die  Mehrzahl  der  maͤnnlich  Gebornen  die
der  weiblich  Gebornen  um  176  uͤbertraf.

Unter  diesen  Gebornen  zählte  man  140#8  unehliche  Kinder;  es  war  also  ohngesähe
bas  ?7te  Kind  ein  uneheliches.
Getraut  wurden  2271  Paare.  Keine  Braut  war  jünger  als  15  Jahre,  wohl  aber
verheurathete  sich  eine  Wittwe  noch  mit  65  Jahren.
WVon  den  Brutigamen  verehelichte  sich  der  jungsie  mit  17,  und  der  älteste  noch
mit  76  Jabhren.
Gestorben  sind  90468  Menschen,  und  um  122  mehr  männlichen,  als  weiblichen  Geschlechts.

Es  wurden  aber  doch  um  346  mehr  geboren,  als  gestorben  sind.
Die  Krankbeiten,  welche  der  mehresten  Zahl  das  teben  kosteten  waren:  Fraisen  mit
1314.  Abzebrung  mit  732.  Wassersucht  mit  6t5.  Kathar  mit  s07.  Blattern
mit  562.  Entkrástung  mit  289.  tungenzucht  mit  345.  Scharlachfl#eber  mit  309.
Brand  mit  293.  Friesel  mit  284.  Altersschwäche  mit  282.  Ruhr  mit  ro7.
Schwäche  von  Geburt  an,  oder  durch  langwierige  Krankbeiten  und  ihre  Folgen  mit
191.  Faul=  und  Nervenfieber  mit  151.  Steckkathar  mit  147.  Stickfluß  mit  108.
Hals=  Entzündung  mit  rv2.  tungen=  Entzündung  mit  o  Todfällen.

.  Von  den  112  durch  Zufálle  zu  Grunde  gegengenen  Menschen  sind  #8  ertrunken,

3  erstickt,  4  todt  gefunden,  4  todt  geboren  worden,  1  starb  am  Genusse  von  Wutbbeeren,
  1  wurde  von  einem  Schweine  zerfressen,  2  starben  am  Genusse  eines  unausgebackenen
  Brodes,  11  felen  sich  zu  todt,  ###  tödtete  der  Bliz,  6  wurden  ermorder,
1  erdrückte  ein  Rad,  2  starben  aus  Armuth,  3  erfroren,  1  wurde  verschüttet,  #  starb
an  den  Folgen  eines  Falles,  1  wurde  von  einem  Wagen  erdrückt,  11  erschossen,  1
von  beisser  Suppe  verbrannt,  1  von  einem  Baume,  1  von  einer  Sandgrube  erschlagen,
  11  durch  einen  anderen  Zufall  erschlagen,  1  wurde  meuchelmörderischer  Weise,

getödtet,  und  die  übrigen  44  Menschen  verloren  durch  verschiedene  unbeslimmte  Unglücks=
  und  Zufüälle  ibr  teben.

F.  Die  ganze  Seelenzahl  beliek  sich  im  Jahre  1307  in  der  ganzen  Oberpfalz  auf  293773

Menschen,  nach  den  Pfarr-Sprengeln  gezählte.
        <pb n="201" />
        355

C.  Davon  zählen  die  Juden-Gemeinden
die  Gemeinden  der  evangelischen  Pfarreien  ......

und  die  katholischen  Pfarreien  .

—  —  —

366
.2  22222  1459  Seelen.
24302  —

2580912  —

 

Summe  283773  Seelen.

Im  Gegengehalte  des  Ueberblickes  von  dem  verfstossenen  Jahre  1806  sind  im  Jahte

  1807.

um  1023  Menschen  mehr  geboren  worden,

gestorben.

und  auch  um  120  Menschen  weniger

An  Blattern  starben  im  Jahre  1807  noch  50:  Kinder;  also  doch  um  311  Kinder
weniger,  als  im  Jahre  7  806.  Bald  und  schon  im  künftigen  Jahre  wird  die  Vaceination
allgemach  diese  Sterbfälle  so  sehr  vermindern,  daß  man  in  der  Folge  diese  Rubrik  in  dem
Sterb-Register  nicht  mehr  finden  soll  und  wird.

Der  unehlich  Gebornen  waren  im  Jahre  1807  um  2156  mehr,  als  im  Jabre

1806,  und

Getraut  wurden  um  514  Pagare  mehr,  als  im  vorgebenden  Jahre.
Unglücks=  und  Zufälle  kosteten  13  Menschen  mehr,  als  im  Jahre  1806  das  teben.
Die  Total:  Seelen-Zahl  vergrösserte  sich  gegen  jene  des  Jahres  1gob  um  3585

Menschen.

Beförderungen.

Seine  Majesiät  der  König  haben  am  74.
September  1gog  den  jubilirten  Rentbeamten
der  vormals  Tirolischen  Herrschafttienz,  Franz
Michael  Hibler  zu  tebmansport,  für  sich,
seine  eheliche  teibes-Erben  und  deren  Erbens-Erben
  beiderlei  Geschlechts,  mit  dem  Prddikate:
  „Edle  von  Hibler,  zu  tebmannsport“
in  den  Adelstand,  —  und  am  33.  desselben
Monats  und  Jabres  den  Großhändler  zu
tindau,  Johann  Jakob  Ruepprecht,  für
sich,  seine  ebeliche  teibes-Erben  und  deren
Erbens-Erben  beiderlei  Geschlechts,  mit  dem
Prädikate:  „Edle  und  Ritter  von  Ruepprecht“
  in  den  Adels=  und  Nitterstand
des  Reiches  zu  erbeben  geruht.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom

lo.  Jänner  l.  J.  wurde  der  prohisorische  Rechnungskommissär
  bei  der  königlichen  Finanz-Direktion
  des  Elsack:  Kreises,  Peter  von
Maurer  als  dritter  Rechnungskommissär
bei  dieser  Srelle  definitiv  angestellt;  —

vom  15.  Jänner  l.  J.  dem  Strafarbeits:
hauses-Verwalter  Troirsch  zu  Schwabach
  der  Rang  eines  königlichen  Finanz-Direktionskommissärs
  bewilliget;  —

vom  17.  Jnner  l.  J.  der  Praktikant  Konrad
  Schanzenbach  zum  dritten  Rechnungskommissär
  bei  der  königlichen  Finanz-Direktion
  des  Eisch=  Kreises;  —  und  der  Diurnist
  Alois  Gerstle,  statt  des  auf  seine
Bitte  wieder  quieszirten  Georg  Bruckmayr,
  zum  vierten  Finanz-Direktions=Kanzellisten
  in  Burghausen  ernannt.
        <pb n="202" />
        367  362

Anzeige
(  über  die  Getreid-Schrannen  im  Königreichs  Baiern.
Verfaßr  den  13.  Februar  1809.

Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

 

1822.  Namen

Mu-  Ver-  Mtt-—

  .

—

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreidsorten  betraͤgt
151,65x  fl.  42  kr,

1  1
        <pb n="203" />
        369

Koͤniglich-Baierisches

370

Regierungsblatt.

 

XV.  Stück.  München,  Sanmstag  den  25.  Februar  1309.

 

Allgemeine  Verordnung.

Die  Kompetenz  der  Untergerichte  der  mediatifirten
  Fürsten,  Grafen  und  Herren  in  peinlichen.
  Fällen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Basern.
Ur  verschledene  Folgerungem  abzuwendenwelche
  aus  Unserer  Deklaration  über  die
Verhältnisse  der  Unserer  Souverainität  untergebenen
  Fürsten,  Grafen  und  Herren,  und
aus  Unserm  Edikte  über  die  Gerichtsverfassung,
  G.  15.,  in  Betreff  der  Kompetenz
der  Untergerichte  derselben  in  peinfichen  Falleu,
  etwa  gemacht  werdem  könnten;  welche
eber  bei  der  neueren.  Gerichtsverfassung  ohne-Zweck
  und  ohne  Vorchell.  für  die  benannten-Mediarifirten
  die  Rechtspflege  aufhalten  würden-,
  fanden  Wir  Uns  bewogen,  nach  dem-Hurachten
  Unserer  einschlägigen  Ministerien,
zu  erklären::  «  .

IINachdembaaRechtvetBusch-übtng
veinlicher  Fälle  in  erster  Instanz  durch  Unser·

  Edikt.  uͤber  die:  Gerichtsverfassung,

15.  und  23.  G.,  ausschließlich,  Unsern  Ap-Pllationsgerichten
  beigelegt  ist,  so  kommt
den  Untergerichten  der  mediatisirten:  Fürsten,

25

Grafen  und  Herren,  welche  sich  in  dem  Besize
  der  peinlichen  Gerichtsbarkeit  befinden,
bloß  die  Untersuchung  peinlicher  Fälle  zu;

2)  diese  Kompetenz  der  Untersuchung
haben  diese  Untergerichte  als  erste  Instanzgerichte
  in  der  Voraussezung,  daß  sie  gemäß
  Unserm  Edikte  über  die  Gerichtsverfasssung,
  C.  8.,  besezt  sehen;

3)  biese  Untergerichte  werden  deßfälls,
mittelst  Ausnahme  vonider  Bestimmung  Unserer
  Deklaration  vom  10.  März  1807  Lit.
L.  Rro.  s.,  Unsern  Appellationsgerichten  unmittelbar
  untergeordnet,  und  dieselben  muͤfsen
  also  die  geschlossenen  Untersüchungs-Aékten
  unmittelbar  an  das  einschlägige  Appellationsgericht
  zur  Aburtheilung  einschicken.

Durch  die  Bekanntmachung  dieser  Err
klrung  in  dem  Negierungsblatte  weisen  Wir
sohin  alle  Unsere  unmittelbaren  und  miteelbaren
  Gerichte  zur  pünktlichen.  Beobachtung
derselben  an.

München  den  r38.  Februar  2809.

Max  Josepyh.
Graf  Morawitzky.=Auf

  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr

Nemmer.
        <pb n="204" />
        371

Aufträge
Au  die  sämtlichen  Polizei-Behörden  des
Königreiches.
(Das  Auspechen  und  Ausbrennen  der  Fässer
betreffend.)
Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Köyigs.

Das  Auspechen  und  Ausbrennen  der
Fässer  innerhalb  der  Städte  ist  eine  der  feuergefährlichsten
  Arbeiten,  welche  eine  gute  Polizei
  nicht  dulden  darf.  Alle  Holizei-Behörden
  erhalten  daher  den  Auftrag,  da,  wo
dieser  polizeiwidrige  Gebrauch  besteht,  denselben
  ohne  Verzug  abzustellen;  das  Auspechen
  und  Ausbrennen  der  Fässer  ausser  den
Umfang  der  Orte,  und  in  gehörige  Entfernung
  von  den  Husern  zu  verweisen;  und  diesenigen
  Individuen,  welche  diese  Arbeit  verrichten,
  zur  Auswahl  schicklicher,  von
Gebäuden  entfernten  Plazen,  mit  Genehmigung
  der  Polizei,  anzuhalten.

Die  General-Kreis-Kommissariate  haben
über  die  Vollziehung  dieser  Verordnung  zu
wachen.

München  den  15.  Februar  1809.

Freiherr  von  Montgelac.
Durch  den  Minister
der  General  =  Sekretär
⅞l  F.  Kobell.
An  sämtliche  Landgerichte  des  Lech=  und
Iller-Kreises.

(Die  Uebernahme  der  bei  den  Patrimonialgerichten
  anhängig  gewesenen  Prozesse,  sowohl  in  Civil-,
  als  Criminal-Gegenständen,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestäs  des  Königs.

Das  im  UVII.  Stäcke  des  vorjährigen
Regierungsblattes  enthaltene  organische  Edikt

 

372

uͤber  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  bestimmt
insbesondere  im  II.  Titel  G.  16.  den  Wirkungskreis
  der  Patrimonialgerichte.  Um
nun  zu  wissen:  ob  diese  ihre  Befugnisse  in
Ansehung  des  ihnen  vorgezeichneten  Wirkungekreises
  bisher  nicht  überschritten  haben,
und  um  zugleich  einem  derlei  Unfuge  für
die  Zukunft  zu  begegnen,  hat  die  unterfertigte
  Justizstelle  beschlossen,  den  sämrlichen
Landgerichten  der  ihr  untergeordueten  Lechund
  Iller=  Kreise  hiemit  allergnadigst
aufzutragen,  die  bei  den  Patrimonialgerichten
  anhängig  gewesenen  Prozesse,  sowohl  in
Civil=  als  Criminal-Gegenständen,  zu  übernehmen,
  und  darüber  innerhalb  einer  Frist
von  vierzehen  Tagen  berichtlich  sich  anher
auszuweisen.

Memmingen  den  8.  Februar  #2809.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Lech=  und  Iller-Kreises.


Freihere  ven  Griessenbeck.

Zaupyser.

Bekanntmachungen.
(Den  Brandschadens-Ersaz  im  Main-Kreise
für  das  Jahr  180g  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  dem  verwichenen  Jahre  1808  sfind
die  hieunten  verzeichneten  Brandschäden  entstanden,
  wofür  der  gleichfalls  hierin  berechnete
  Ersaz,  und  zwar  dergestalt  zu  lelsten  ist,
daß  jedes  Mitglied  der  Bambergischen  Brand-Versicherungs=
  Gesellschaft  einen  Beitrag
mit  vier  Kreuzernrheinisch  von  hundert
  Gulden  der  Einlage  zu  leisten  har.
        <pb n="205" />
        373

Indem  samtliche  koͤnigliche  unmittelbare
und  mittelbare,  wie  auch  auswaͤrtige  hiebei
betheiligte  Behoͤrden,  welche  in  dem  erwähnten
  Gesellschaftsverbande  stehen,  hievon  in
Kenntniß  gesezt  werden,  ergeht  zugleich  an
dieselben  hiemit  die  Auffoderung,  die  treffenden
  Beitragssummen  ehestens,  und  zwar
laͤngstens  binnen  vier  Wochen  an  die  Ren- 



374

dantur  der  genannten  Gesellschafts-Kasse,  bei

Vermeidung  unangenehmer  Zwangsvorkehrungen,
  einzusenden.

Bamberg  den  14.  Februar  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

General-Konspekt

des  Brandassekuranz-Bestandes  im  Main-Kreise  für  das  zwel  und  dreissigste
Assekuranz-Jahr  1808.

 

Vor'ber  i

chet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermög  der  tabellarischen  Uebersicht  vom  Jahre  1307  wurden  von  der  fl.  kr.

Brandversicherungs-Gesellschaft,  zur  Verhuͤtung  der  Brandschaͤden,

von  hundert  Gulden  der  Einlage  5  kr.  erhoben  .  .  8203
Aus  der  Kasse  wurde  hierauf  ersezt  der  Rest  vom  Jahre  1gob  zu  553  7
Summe  des  ganzen  Konkurrenz-Betrages  für  das  Jahr  1820785139
Die  Ausgaben  an  Brandschadens-Erfaz  beteugen  705F  fl.  25  kr.  und

die  Regie-Kosten  70  .  502  zusamen  7140
Verblieben  zum  Kasse-Bestande  für  das  Jahr  18038  .  .  .  1706
Im  Jahre  1808  betrugen  die  Brandschaͤden  6935  fl.  41  kr.  —

die  Regiekosten  .  .  79415  —

die  bew  lligte  Remuneratien  bei  einigen  Fällen  rob-  -zusamen  7120  56
Ueber  Abzug  des  Kasse-Bestandes  vom  Jahre  1807  zu.  .  17004%
Treffen  noch  zum  Ersaze  .  .  .  .  .  .  .  15414  31#
Da  nun  das  Assekuranz-Kapital  vom  Jahre  18o8  in  1,475,000  fl.  55  kr.  —

besteht,  so  hat  hievon  jedes  hundert  Gulden  der  Einlage  4  kr.

beizuschießen,  wonach  sich  eine  Summe  ergibt  zu.  7650  24
Hievon  abgezogen  obige  ven  der  Gesellschaft  zu  ersezende  .  8414  31
Ergibt  sich  nun  zur  Mehrung  gegen  den  wirklichen  Konkurrenz-Betrag

als  KasseBestand  für  1800  ....  2735  a#t

25  "
        <pb n="206" />
        375

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  376
*  *  Konkurrenz-Ge
  i  1%  eisezenoersnbfchobes  45  in  G  H  *  te  etee
gefreite  Orte.  +  Ir  gefreite  Orte.  —U
Adeledorf  «.  23185-——l.t1327s?  Kirschletten  *  38941—
Menschbueach  E  24501  —  —  1|388.  Kleinziegenfebhl.  1153o4—
Altemwelher  56000—  —  —  30  Kronach,  Landger.400  –
Aufses.  44040  —  —  –  ao'alKronach,  Stadt  235625  —
Bamberg,  Hauptstadt  3202072  —  932  —S  2334  422  Kuͤps.  .  32806  —
Bamberg,  Buͤrgerspital  3800%  ——[  2344  Küps  Senior  5387  30
Bamberg,  Landger.  1.  44344  #4  240  —  29  1½51  Lauenstein,  Landger.#
Bamberg,  Landger.  II.  3#6558  —  —  2311  182  Tichtenfels,  Landger.  J266390  —
Banz,  komger.  150821  —————  Lindenbereg4851  —
Buchau  24450  —m  3  163  Merzbach  20200  —
Burgebrach,  Landger.  —  53313—  106  2  Mitwitz  .1  36  —
Burggrub  .  .  762244  —  50  49  Neukirchen,  Landget.  305720  —
Battenheim  mie  Adlitz3eeVHMülbacch  —
Danndorf  83805  —  —  —  Niederlind.  .  issss  —
chermannsiodi  kand  s  343532  b2:  220  „  Ooberlangenstadt  2410%%
Cbrach,  Landger.  —  ½.  —.—————d
Eschenbach,  Landger.  71400%  —  476  Pottensteln,  Landger.0  —
Gleusdorf,  Landger  19597330  —  —  13%%  35  pretsfeld  10045  —1
Grasmannsdorf  057  30  —  5  58;  Redwitz  ·  11354,  30%
Guttenberg  «  640  :—:—  —4:  Rentweinsdorf  —
Hagenbach  .  —  30-#  —  —  23#3c  *'  Sachsendorf  —
Halsstadt,  kandger.  107760  3%  —  271  5523  1  Scheßlitz,  Landger.  s410639
Heselbach  .  25650—  —  *  Schmolz  —  26570  —
Höchstadt,  Landger.  146879  45  300  #  5#  Schnen  297  50  —
Hundshaupten  .  a#iro  ..  —  ½  #  Schweinfurt,  Landg.03  15
Kainach)g.  10#60  —  —  6  *5  Staatsgebände  418137  —
Seite  I.  61472½80  —  553  10%  2  Seire  1I.  2014412  #2.
        <pb n="207" />
        378
Tabelle.  4  –

*7.  cJ.J

U——  gefreite  Örte  J—  —
—  —  93  —.  Landger.  2  ".  213
—  7  Strrößendor  gzoo  —+H  —  29  552
EEIILIEIEBEI—
–4  —*  —  Teuschuitz,  Landger.  ——  (V  4183851  1252  31  27.  *3
—  alssa)hurn  ..  34000  —  —
–  ————

!*—„—.—————  A!2W.T  5525  I
128  51  Unterleinleiter  .  44%  —1—  5—  36
nafftsäVocchbeim,  Landgerr  0534  17938
—  ———..—————000—
—SSDWeihher  —..—  ½
dWeischenfeld,  Landrr.296  Hr(oojmmsn
—  —  203  16  Weismain,  Landger.  .  ..  1967821)  —253  20  131
—  #15  rs  Weissenbnnn  755002—  m—  s5su
—  –  12  344  Weissendorf.  .  .  .  40650—  —:  —  *:
—  +  Wieseutfels  30%995  5]H  zo
—|„:60Wiesenthn  ————.———.—

2020  7725  "  Wolkensten  88——  *  14
—  —  172  Zeil,  xandger.  .  .  .  .  »»4990  —  3455  —  140  50
—  7  —*  Koburg,  Posimeister  utz  1%½  ——  4  —
—  .38  1#1  I.3  30  a4661  283  1609  151
—  —  8  24  Seiten  !  II.  144n  ½5.  7  –  1012
46%  —  45  1.  lcÊ,  1%%
–—  17  r'i  Summe  77565  55  (05  51½760  •
—  12  —.  Im  Jahrs  1857  betrug  solches5  40  70  *½  553  3235
EEIIEMIEIIX  Merung  von.  522350  151  ——  —  —
2  Jahre  1898  ein  ——
1  —  1  Minderung  von  —  —  15251  341  :
        <pb n="208" />
        330

 

 

 

 

Brandschadens-Ersaz
Gerichte  Berbeilizte  Individuen.  4½  Gerichte
und  Ortschaften.  fl.  Itr  und  Ortschaften.
Bamberg,  Distr.  I.  Felir  Karl  Stenglein  .  250—  Hochstadt,  Landger.
Johann  Gunzelmann  40%—  Lappach
Linhard  Kreuzer  .  8—  Hochsiadt
Balrhafar  Gottschall.  .  251  Lichtenfels,  Landger.
Margareth  Schotr.  —  Spieeberg.
Johnnn  Bauer  .  2—-Pottcnstun  Landger.
Koönigl.  Militaͤr-  Lazareth  .  .  10—  Weidmannegeseeo
Joseph  Dennefeld  .  .  14  Scheßlitz,  Landger.
Joseph  Dennefeld,  Strassen=  -  und  128—
Wasser-Bau-  duspector  Grossenziegenfeld
Johann  Bauerschmidt  4—
Micheel  Kotzig  .  4—
Distr.  II.  Margareth  .infelder  26640
Anton  Scharbock  .  46%Teuschnitz,  Landger.
Leonhard  Oechant  3  Marienroth
Georg  Poreelt  125
Joham  Badum  0  Rothenkirchen.
(Wobeijedoch  der  Rickersaz  von  Weischenfeld,  Landger.
Georg  Porzelt  trenenden  Caus  Weischenfeld
Bamberg,  Landger.  I.  vorbehalten  wurde.)
Mistenderfr  Jehann  Georg  Sauer  108  3%
Kaltenegolofeld  Franz  Bauerschmitt  .  130—  Hochstall
Ebrach,  Landger.
Wusiviel  Adam  Firsching  41140
Seite  I.  1223142

 

 

 

 

 

 

(Die  Erledigung  der  Kaplanei  zu  Merkendorf
und  der  mit  derselben  verbundenen  Pfarrei
Hirschlach,  im  Landgerichte  Kloster  Heilsbronn,
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs

Durch  die  Beförderung  des  Kaplans
Hess  auf  die  Pfarrei  Langensteinach
ist  die  Kaplanei  zu  Merkendorf  und  die
mit  derselben  verbundene  Pfarrei  Hirschlach,
  im  Landgerichte  Kloster  Heilsbronn,
deren  Einkünfte  sich  auf  474  fl.  152  kr.
belaufen,  erledigt  worden.

Dieß  wird  für  diesenigen  bekannt  ges
macht,  welche  sich  um  diese  beiden  vereinigten
  Stellen  melden  wellen.

Ansbach  den  10.  Februar  1809.
Königliches  General-Kommissariat

des  Rezat-Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Donner.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Mals,  Landgerichts
  Fürstenburg,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Da  die  Pfarrei  Mals  und  die  Kuratie

Schlinig,  im  bandgerichte  Fürstenburg—
        <pb n="209" />
        381  —.  384
erhalten.
·  .  I-HetoeutstesudtviosemLGerichte
  Versenkt-Japaniscme
H«m«undOttschaften.  spsp
Weismain,  Landger.
Die  Veit  Raberischen  Kinder  rgo  30  Weismain  Michael  Pregler  .  75.—
Michael  Schumm.  g  Friedrich  Ulsch.  50—
Andreas  Diez  58½0
Peter  Pornschlegel  .  roo  —  Joham  Metzner  Zo–
"1  Frankenberg  Andreas  Krämer  400—
Johann  Hawwerger  Nh00|]  —Seil,  Landger.
(Mit  Vorbehalt  des  Rück-  Zeil  Georg  Wurzel00
ersazes.)  Die  Moserischen  Relicten  4%—
Adam  Ziegler  50—  Christoph  Hellers  Wittwe  3120
Fohann  Kellner  .  54—1  elil  .JFoseph  Mahr,  Müller..  Sogôé—
Georg  Kellner  .  50—  Martin  Wiesinger  1211  —
Johann  Eberlein  „3oc—
Johann  Lang.  4  1001  —
Johann  Knott  50—  III.  Sozlt0
Joseph  Kaiser  d#3
Seiten  II.  oogs
Michael  Neubauer  .  gol  —
Johann  Hauer  .  .  3|  20  I.  23|s42
Fohann  Sponsel  15—
Johann  Teufel  3o%
Georg  Brendel  .300
Seite  II.  ——N—  Summe  H939/41

das  Vicariat  Reith,  im  Landgerichte  Kufstein,
  und  die  Kuratie  Wildermiemingen,
  im  Landgerichte  Telfs,  schon  längere
Zeit  erlediget  sind,  so  wird,  in  Folge  aller:
höchsten  Auftrages  vom  4.  I.  M.,  eine  neue
Bekanntmachung  dieser  Erledigung  hiemit
verfügt,  und  die  Bewerber  zur  Anmeldung
  bei  unterzeichneter  Stelle,  unter  Beobachtung
  der  bestehenden  Verorbnungen,
aufgefodert.

Innsbruck  den  13.  Februar  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Inn-Kreises.

Maxr  Graf  zu  Lodron.

von  Egloff.

 

(Beiträge  für  die  verwundeten  baierischen  Krieger
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Der  königliche  Landrichter  von  Doß
zu  Pfarrkirchen  erließ  als  Civil-Kommissär
  des  #4en  Militcke-Kancons  am  20.  Dezember
  1907  einen  Aufruf  an  die  Bewohner
  dleses  Kantons:  ihre  aus  dem  Felde
rückkehrenden  tapferen  Söhne  auegezeichnee
zu  empfangen  und  zu  bewirthen;  und  unter
  diesen  die  verwundeten  Krieger  besonders
zu  unterstüzen.

Der  Erfolg  enesprach  ganz  den  Wünschen
jenes  edlen  Patrioten,  indem  folgende  be-
        <pb n="210" />
        a83

traͤchtliche  Geldbeitraͤge  zu  jenem  schoͤnen
Zwecke  eingesendet  wurden:
Vom  Stadt-Kommissariate
in  Passau  „  40o  fl.  —

Landgerichte  daselbst.  1356  fl.  —

I  „  Pfarrkirchen  624  fl.  37kr

*  „Doeggendorf  421  fl.  22  kr
-  Jullbach  3fl.  25ke.
-  Schönberg  13ofl.  10  kr.
::NRegen  "  330  fl.  Szäkr
-  *Wegscheid=  107  fl.  3kr--

  -Vilshofen--  332fl.  48  kr.

-  *  Wolfstein  =  270  fl.  —

:*„:  Griesbach  1206483  fl.  24kr.
7*  Herrschaftegerichte:

  Rannfels  15  fl.  —

-  Osterhofen  16zfl.  26kr.

-  WXEring-  46  fl.  23  kr.

 

im  Ganzen  also  eine

baare  Summe  von  4,/130  fl.  #  kr.  §  hl.,
nebst  32  Stäcken  Bandagen  und  212  Pfund
alter  Leinwand.

Da  nun  aber  die  aus  dem  4ten  Militärt
Kanton,  ausgehobenen.  Kapitulanten  bei  den
Regimentern,  wo  sie  eingereiht  waren,  in
den  verschiedenen  Garnisonen  schon  überall.
mit  patriotischer  Theilnahme  aufgenommen.
wurden,  und  die  Verwundeten  darunter  von.
den  aus  dem  ganzen  Königreiche  eingegansenen
  Unterstüzungs-Beirrägen  gleiche  Antheile
  erhielten,  so  sind  von  den.  Bewohnerm
des  4ten  Militär-Kantons  3  jener  Anfangs
  ihren  Söhnen  ausschließlich  zugedacht
gewesenen  Summe  der.  Haupt-Masse  zur-884



Unterstüzung  verwundeter  Krieger  zugewendet
  und  für  diesen  Zweck  bereits  mit  2,753  fl.
43  kr.  3  hl.  an  die  Militär-Haupt=  Kasse
zur  Vertheilung  eingesendet,  und  nur  das
andere  :  mit  1376  fl.  18  kr.  a  hl.  an  das
8te  Linien=  Infanterie-Regiment  (  Herzog
Pius)  abgeliefert  worden,  um  solches  an
sämtliche  aus  mehr  gedachtem  Kanton  gezogene,
  mit  dem  gemeldeten  Regimente,  dann
dem  rien  Chevaurlegers  und  Artillerie-Regimente
  und  dem  Fuhrwesens=  Bataillon  aus.
dem  Felde  rückgekehrte  tapfere  Vaterlands-=Söhne
  zu  vercheilen.
München  den  13.  Februar  1809.

Königlicher  Kriegs  =  Oekonomie=Rath

Kraus.

Wilhelm.

 

(Den  privilegirten  Gerichtsstand  des  wirklichen

  königlichen  geheimen  Raths  Joseph  August
Grafen  von  Törring-Guttenzell  betreffend.).


Seine  Masjestät  habem  dem  wrrklichen
geheimen  Rarhe  Joseph  August  Grasen  von
Törring-Guttenzell,  auf  dessen  eingereichte
  Vorstellung,  die  Forrdauer  des  privilegirten
  Gerichtsstandes  in  der  Voraussezung
unterm  heutigen  Tage  zu  bewilligen  geruhr,
daß  derselbe  mnerhalb  sechs  Monaten  sich
über  die  vollzogene  Gründung  eines  Majoratc
  ausweisen  werde..

München  den  15.  Februar  1809.,
        <pb n="211" />
        385

Koͤniglich-Baierisches

386

Regierungsblatt.

 

XV..  Stück.  München,  Mittwoch  den  1.  Maͤrz  1809.

Allgemeine  Verordsung.  s-(Dle

  allgemeineKonkukrenz  zu  den  Friegstasten  bektresffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ur  die  aus  den  Durchzügen  und  Kantonirungen
  fremder  Truppen  in  einzelnen  Kreisen
  und  Distrikten  des  Reiches  Unsern  Unterthanen
  zugebenden,  unvermeidlichen  lasten

weniger  drückend  zu  machen,  bietet  sich  in

einer  allgemeinen  und,  so  viel  möglich,
gleichbeirlichen  Vertheilung  derselben  das
zweckmässigste  Mittel  dar.

Wir  finden  Uns  daber  nach  Vernehmung
Unsers  geheimen  Raths,  bewogen,  eine  allgemeine
  Konkurrenz  zur  Ausgleichung  der

Kriegslasten  in  der  Art  anzuordnen,  daß

a)  in  jedem  Kreise  die,  einzelnen  Distrikten
oder  Gemeinden  desselben  durch  Einquartirungen,
  Kriegsfrohnen  oder  Natural=Hiieferungen
  zugefallenen  tasten  und  Beschädigungen
  quartalweise  auf  den  Umfang
des  ganzen  Kreises  repartirt,  und  durch
Geldbeiträge  peräquirt,
daun,

b)  nach  den  von  den  General-Kreis-Kommissariaten
  darüber  einzusendenden  Haupt-Konspekten

  die  Summe  aller  dieser  einzel:
nen  Kreiskonkurrenzen  alljährlich  auf  die
ganze  Ausdehnung  des  Königreiches  ausgeschlagen,
  und  nach  dem  Steuerfusse
gleichheitlich  vertheilt  werden  solle.

Die  Grundsäze,  nach  welchen  die  Vergütung
  der  verschiedenen  teistungen  zu  berechnen
  kommt,  so  wie  die  Vorschriften  für
das  hlebei  überall  gleichförmig  zu  beobachtende
  Verfabren,  sind  in  dem  anliegenden

Regulatiov  umständlich  enthalten.

Da  Wir  durch  gegenwärtige  Anordnung
das  Beste  des  Ganzen  bezwecken,  und  den
ungleichen,  oft  ganz  unverbältnißmässigen
Belästigungen  Unserer  Unterthanen,  so  viel
an  Uns  liect,  abhelsen  wollen,  se  versprechen
  Wir  Uns,  daß  nicht  nur  die  durch
ibre  topograpbische  tage  dem  Drucke  der
Kriegslasten  gewöhnlich  mehr  ausgesezten
Distrikte  diese  landesväterliche  Verfügung
mie  gebührendem  Danke  erkennen,  sondern
auch  die  Bewohner  der  davon  mehr  entfernten
  Gegenden  nach  dem  vorgeschriebenen  billigen
  Maßstabe  gerne  zu  einiger  Erleichterung
  ibrer  gedrängten  Mitbürger  und  zur
Erbaltung  des  National=  Wohlstandes  einen
verhältnißmössigen  Beitrag  leisten  werden.

26
        <pb n="212" />
        337
Unsere  samtlichen  General-Kreis-Kommissariate,
  so  wie  alle  und  jede  dabei  mehr

oder  minder  betheiligte  Unterbehèrden  baben

sich,  jede  in  ihrem  Wirkungekreise,  den
pünktlichen  und  sorgfälrigen  Vollzug  der  bier
ausgesprochenen  Verfügung  Pflichtmassig  angelegen
  seyn  zu  lassen.
München  den  23.  Februar  1809.
Marx  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
Baumuͤller.
Allgemeines  Regulativ  der  Konkurrenz
zu  den  Kriegslasten.

Die  durch  Konkurrenz  zu  vergütenden

Kriegslasten  sind:
A.  Einqguartierung,  mie  Natural-Verpslegung
  verbunden;
B.  Kriegsfrohnen,  und  zwar
1)  Spanndienste,
2.  Handfrobnen,
C.  Naturallieferungen.
I.  Titel.  #
Von  Einguartierungen.

S.  1.  Die  auf  einige  Zeit  an  einem  Orte
stationirten  scemden  Truppen  sollen  überall,
wo  es  immer  thunlich  ist,  in  Kasernen  oder  anderen
  zu  solchem  Behufe  tauglichen  Gebäuden
untergebracht  werden.

G.  2.  In  diesem  Falle  sind  zu  derselben
normalmässigen  Verpflegung  da,  wo  die  Raturalien
  nicht  mit  mehr  Vortheil  durch  Natural-Konkurrenz
  beigebracht  werden  können,  Akkorde

  mit  tieseranten,  im  Wege  öffentlicher

 

383

tizitation,  abzuschliessen,  wofür  die  Zahlung
meh  den  weiter  unren  ausgesprochenen  Peräugtions=
  Grundsäzen  zu  berichtigen  kommt.

I.  3.  Die  Verpflegung  der  bei  Privaten
einquarrierten  Offlziere  und.  Gemeinen  liegt
dem  Quartierträger  in  so  weit  ob,  als  die
Mannschaft  ihre  Nahrung  nicht  etwa  mitbringt,
  oder  aus  Magazinen  erhält.

§.  4.  Das  Maß  dieser  Verpflegung  wird
für  die  Unter=  Offzziere  und  Gemeinen  fols
gendermassen  regulirt:
Zum  Frühstücke:

Suppe  oder  1  Gläschen  Brandwein.
Zum  Mittags-Mayle:

Suppe,

ein  halbes  (baierisches)  Pfund  Fleisch,

eine  Portion  trockenen  oder  frischen  Zugemüses.



Zum  Abend-Essen:

Suppe  oder  Zugemüse.
Ueberdies  täglich  14  (baierisches)  Ofund
Brod,  und,  nach  Verschiedenheit  der  Bier
oder  Wein  erzeugenden  htänder,  eine  Maß
Bier,  oder  1  Maß  Wein  im  baierischen
Maße.
§.b  Die  schwere  Pferde-Rarien,
für  schwere  Kavallerie  und  Fuhrwesem  soll
da,  wo  durch  besondere  Reglements  nicht
ein  anderes  Verbältniß  festgesezt  wird,  aus
8  (baierischen)  Pfunden  Haber,
12  —  Heu,
3  —  Strob,
die  leichte  Ration,  fuͤr  Husaren,
Chasseuts,  Dragoner  2c.,  dann  für  Pferde
der  Offiziere  und  Berpflegungs.  Beamten,  aus
        <pb n="213" />
        389
6  (baierischen)  Pfund  Haber,

10  —  —  Heu,
3  —  —  Sitroh
besteben.  .

HAE-istPsiichtderiandgerichke,Mcbiat-UntergerichteundPolizei-.Konunissariake,

als  Untermarsch=  Konmissariate,  und  der
Stations,  Vorstände,  zu  sorgen,  daß  die
Quartierokter  sich  die  nöthigen  Bedürfnisse
zur  Verpflegung  der  bei  ibnen  wohnenden
Mannschaft  auf  eigene  Kosten  verschaffen
können.  Wo  es  auf  andere  Art  nicht  geschehen
  kann,  ist  dieses  durch  Lieferanten  zu  bewirken,
  bei  welchen  die  Hausvaͤter  die  Portionen
  zu  kontraktmässig  bestimmeen  Preisen
erbalten.

C.  7.  Unterläßt  ein  Quarrierträger,  die
vorgeschsiebenen  Verpflegungs  Urtikel  beizuschaffen,
  so  werden  solche  auf  dessen  Kosten
von  der  Stations-Bebörde  erkauft,  und
sein  Anspruch  auf  Enutschädigung  iß  erloschen.


6  3.  Wire  aber  ein  Hausvater  anerkanntermassen
  so  arm,  daß  er  sich  die  Verpflezungs-Bedücfnisse
  für  die  bei  ihm  wohnende
Mannschaft  weder  für  Geld,  noch  auf  Kredit
  verschaffen  könnte;  und  erlanben  eo  gleichwohl
  die  Umstände  nicht,  denselben  mit  Einauartierung
  gänzlich  zu  verichonen,  so  ist  aus
der  Stations-Kasse  (wovon  unten  G.  42.
das  weitere  verordnet  ist)  die  Zahlung  für
diesen  Quartiecträger  bei  jenen  Gewerbsleuten,
  von  welchen  er  die  erwähneen  Artikel
  berieben  muß,  ju  leiste  Solche  Zahlungen
  sind  dann  als  Vorschüsse  zu  betrach- 



399

ten,  welche  dem  Quartiervater  bei  der  Abrechnung
  abgezogen  werden.

O.  o.  Die  Vergütungsquete  für  jeden  einzelnen
  verpslegten  Mann,  so  wie  für  jedes
Pferd  kömmrt  nach  dem  Werrbe  der  die  Mundportion
  und  respektive  die  Pferds,  Rarion
ausmachenden  Hauptartikel,  nämlich  Fleisch,
Brod,  Wein  oder  Bier,  —  Haber,  Heu
und  Strob,  zu  berechnen.

I.  10.  Zu  diesem  Ende  baben  die  Unter:
marsch=  Kommissariate  am  Schlusse  jedes
Quartals  die  von  den  verschiedenen  Marsch-Stationen
  ihres  Bezirkes  monatlich  zu  erbolenden
  Kurrentpreise  der  erwähnten  Arrikel
  dem  einschlägigen  General-Kommissariate,
  mit  Bemerkung  der  sich  daraus  ergebenden
  Mittelpreise,  und  motivirten  Gutachten,
  wie  hoch  darnach  der  Vergütungspreis
  einer  Mundportion,  und  einer  Pferds-Ration
  angenommen  werden  dürfte,  berichtlich
  vorzulegen.

C.  11.  Aus  den  von  allen  Untermarsch=Kommissariaten
  des  Kreises  solchergestale
eingehenden  Mitrelpreis-Bestimmungen  regulirt
  sodann  das  königliche  General-Kommissariat
  für  das  verflossene  Quartal  den
Normalpreis,  wonach  in  dem  ganzen
Kreise  die  Mundportion,  und  zwar  mit
Wein  oder  mit  Bier,  —  und  die  schwetre,
  so  wie  die  leichte  Pferds-Ration  zu
vergütren  komme,  wenn  nicht  allzugrosse
Verlschledenbeit  der  Lokalpreise  in  einem  und
demselben  Kreise  einzelne  Ausnabmen  erfodert.


12  Zu  dem  füx  die  tägliche  Verpfle:

26“
        <pb n="214" />
        391

gung  eines  Mannes  festzusezenden  Verguͤ-tungs-Preise

  kommt  uͤbrigens  noch  fuͤr  Wohnung,
  Stroh,  Holz  und  Licht  zur  Winterszeit
  2  Kreuzer,  und  zur  Sommerszeit  1
Kreuzer  per  Kopf  zu  berechnen.

K.  13.  Füc  die  beherbergten  Pferde  wird
sedoch  dem  Quartierträger  kein  Stallgeld
vergütet,  weil  demselben  der  Dünger  verbleibt.

§.  14.  Zum  Behufe  der  Vergütung  in.
Geld  ist  ein  Feldmarschall  oder  kommandirender
  Ober,General  für  21;  —  ein  Divisions=General,
  oder  General  tieutenant  für  16;—
ein  Brigade"  General,  oder  General:  Major
  für  1o;  —  ein  Ober-KriegsKKommissä#,
  ein  kommandtrender  Adjutant,  und  ein
Oberst  süc  83;  —  ein  Stabs-Offzier,  —
ein  Kriegs-Kommissär,  —  ein  Feldarzt  oder
Cbirurg  erster  Klasse  für  6;  —  ein  Offizier
  vom  Hauptmanne  abwärts,  so  wie  jeder
Verpflegs=  oder  Sanitäts:  Beamte  von  geringerm
  Grade,  für  4;  —  ein  Sergeant-Major
  oder  Feldwebel  für  2  Mann  zu  rechnen.

II.  Titel.
Von  Kriegs-Frohnen.

1.  Kapltel.
WVon  Spanndiensten.

.  15.  Die  Verbindlichkeir  zur  Vorspannsteistung
  in  nalura  gegen  nachfolgende  Vergütung,
  ruhet  auf  dem  Besize  des  Zugviehes
  innerhalb  eines  nach  dem  Drange
des  Bedürfnisses  und  nach  tokalverhältnissen
  zu  bestimmenden  Umkreises  um  die
Hauptmarsch-Station.

§.  16.  Diese  Verbindlichkeit  komme  nach
einer  durch  die  Stations-Vorstände,  unter
der  Aufsicht  der  Untermarsch:  Kommissariate,
sestzusezenden,  auf  den  wirklichen  Zugviehstand
  in  den  dazu  berufenen  Orten  gegründe- 



—

392

ten  Roll-Ordnung  zu  erfüllen,  welche  von
einem  Orte,  wann  er  die  ihm  obliegende  Zabl
von  Vorspanns--Fuhren  geleistet  hat,  auf
den  zweiten,  und  so  auf  alle  andere  der  Reihe
nach  uͤbergeht,  bis  die  Rolle  am  ersten  Orte
wieder  von  neuem  anfänge.

S.  17.  Damit  aber  eine  Ortschafe  nicht
auf  einmal  von  allem  Zugviehe  entblöße  werde,
  so  soll  bei  der  Bestimmung:  wie  viel
Anspann  sie  zu  stellen  babe,  überall  nur  der
dritte  Theil  des  wirklich  vorhandenen  Zugviehes
  angeschlagen  werden,  wodurch  auch
vermieden  wird,  daß  vorübergebende  Abr
und  Zunahme  in  dem  Viehstande  eine  Stor!
ckung  in  der  Rolle  hervorbringe.  Dieser  Absaz
  zweier  Drittheile  des  Viebes  hat  jedoch
nur  für  die  Ortschaften  im  Ganzen,  nicht  für
den  einzelnen  Eigenehümer  zu  gelten.

.  18.  Die  Stations-Vorstände  haben  bei
Vertheilung  der  Spanndienste  nach  der  Rollordnung
  pflichtmässigen  Bedacht  dgrauf  zu
nehmen,  daß  für  etwa  vorkommende  Eilfubren
  und  unangekündigte  Transporte  in  dem
Hauptorte,  oder  dessen  nächster  Umgebung
immer  eine  Anzabl  Fubren  im  Reserve  bleiben.

S.  10.  Von  der  Natural-Vorspanneleisstung
  sind  die  zum  Postdienste  nöthigen
Pferde  der  Posthalter  ausgenommen.

§.  20.  Die  Vergütung  für  jedes  Vorspanns-Pferd
  wird  zu  1  fl.  auf  die  Marsch-Station
  gerechnet.

In  den  südlichen  Kreisen  des  Königreiches
soll  es  dießfalls  bei  den  Bestimmungen  des
Marsch-Konkurrenz-Nermals  für  Tirol  vom
17.  Dezember  1807.  .  35.  verbleiben.

G.  21.  Bei  der  auszumittelnden  Verguͤ-tung
  werden  zwei  Ochsen  für  1  Pferd,  und
in  jenen  Gegenden,  wo  man  Kühe  vorzuspane
nen  pflege,  vier  Kühe  für  1  Pferd  gerechnet-
        <pb n="215" />
        393

g.  22.  Fuͤr  einen  Wagen  kommen  durchaus
  30  Kreuzer,  und  fuͤr  jeden  mitgegebenen
Knecht  auch  20  Kreuzer  auf  die  Marsch-Station
  zu  verguͤten.  Auf  zwei  Pferde  wird
uͤberall  nur  ein  Knecht  angenommen.

6  23.  Der  Hin-  und  Ruͤckweg  vom
Wobnorte  zur  Station,  so  wie  die  Ruͤckkehr
von  dem  Orte,  wohin  die  Fuhr  geleistet
werden  mußte,  wird  nicht  mitvergütet.

C.  4.  Die  Knechte  und  Pferde  derjenigen
  entfernten  Ortschaften,  welche,  um  von
ibrer  Heimath  zur  Station  und  so  wieder
zurück  zu  kommen,  unterwegs  übernachten
müssen,  werden  unentgeltlich  einquartiert,
aber  nicht  verpflegt.

a.  Kapitel.
Von  Handfrohnen.

C.  2s.  Die  bei  Festungs,  oder  Schanz-Arbeiten
  u.  dgl.  nöthig  werdenden  Handfrohnen
  sind,  nach  dem  jedesmaligen  Bedürfnisse
  und  den  tokal-Verbälinissen,  auf
einen  grösseren  oder  geringeren  Umkreis  von
Gemeinden  zu  repartiren,  und  von  denselben
  nach  einer  Rollordnung,  wie  solche  oben
O.  160.  angeordnet  ist,  zu  leisten.

.  36.  Jedem  zur  Frohne  aufgebotenen
Unterehan  kommt  für  jeden  Tag,  den  er
tbeils  in  der  Urbeit  selbst,  tbeils  auf  dem
Wege  dahin  oder  davon  zubringt,  ein  Taglohn
  zu  vergüten,  welcher  überall  gleichformig
  auf  234  Kreuzer  festgesezt  wird.  -

Z.27.Diesetdhnungeusind,sovielesich
  immer  thun  laͤßt,  aus  der  Stations-Kasse,
  oder  durch  provisorische  Umlage,  auf
Ubrechnung  der  künftigen  Peräquation,  sogleich
  zu  bezablen.

+.  à8.  Eine  besondere  Art  solcher  Personal-Dienste
  sind  die  Botengänge,  die  tbeils  zur
Besorgung  der  Kriegs=  und  Marsch=  Ge-394



schaͤfte,  theils  zur  Fuͤhrung  kleinerer  Truppen-Abtheilungen
  nicht  selten  noͤthig  werden.

H.  29.  Zu  denselben  sind  in  der  Regel
taugliche  Insassen  zu  verwenden,  welche  zu
den  uͤbrigen  Lasten  nicht  in  natura  konkurriren.

I.  30.  Der  Botenlohn,  welcher  gleichfalls
  immer  ohne  Verzug  zu  bezahlen  ist,
wird  biedurch  allgemein  auf  16  Kreuzer  von
jeder  teutschen  Meile  festgesezt,  wobei  aber
der  Rückweg  nicht  mit  in  Anschlag  komme.
Botengänge  unter  einer  halben  Meile  eignen
sich  zu  keiner  Vergücung.

III.  Titel.
Von  Lieferungen.

S.  3#.  Die  Kriegs-tieferungen  sind,  nach
der  Narur  der  Objekre,  durch  Natural-Abgaben
  der  mie  den  zu  liefernden  Artikeln  versebenen
  Unterthanen  jedes  Standes  und  jeder
  Klasse  zu  realistren.  Nur  in  jenen  Fällen,

  wo  die  tieferung  durch  Natural:  Konkurrenz

  platterdings  nicht  aufzubringen  ist,
sollten  Akkorde  mit  tieferanten  auf  dem  Wege
  der  Versteigerung  getroffen  werden.  Von
den  Natural:  Fourage-Abgaben  sind  jedoch
die  königlichen  Posthalter,  rücksichtlich  der
für  ihre  Dienstes-Hferde  erfoderlichen  Vorrátbe„
  frei  zu  lassen.

F.  32.  Auf  dem  Wege  der  Natural-Konkurrenz
  sind  in  der  Regel  die  erfoderlichen
Getreide-Arten,  dann  Heu  und  Strob,  auch
Holz,  wo  es  die  tokalität  gestattet,  berbeizuschaffen,
  welche  zum  Gebrauche  der  zu
verpflegenden  Truppen  in  Magazinen  aufbewahrt
  werden.

&amp;amp;  33.  Die  Natural-lieferungen  kommen
jedem  Kontribuenten  nach  dem  wahren  Wertbe
  der  gelieferten  Objekte  zu  vergüten,  zu
welchem  Behufe  die  Mittelpreise  der  lezteren
        <pb n="216" />
        395

von  den  Uncermarsch=  Kommissariaten  quarbtakweise
  dem  General=  Kreis-Kommissariate
anzuzeigen,  und  daraus  von  diesem  die  Normalpreise
  zu  fixiren  sind.

.  34.  Für  das  in  dringenden  Faͤllen  von
königlichen  Unterthanen  in  natura  abzugebende
  Schlachtvieh  ist  der  Vergütungs-Preis
gleich  bei  der  Abgabe  nach  dem  angenblickkichen
  Kurrent-Preise  anzunehmen  und  in  die
Berechnung  zu  bringen.

§  35.  In  den  mit  tieferanten  abzuschlies
senden  Kontrakten,  welche  vorzüglich  bei
eintretender  Verproviantirung  von  Festungen
  nöthig  werden,  wird  ohnebin  jedesmal
der  Preis  jedes  tieferungs-Objektes  bestimmt;
nach  diesen  akkordirten  Preisen  kommt  dann
auch  die  zu  leistende  Bergürung  zu  berechnen.

IV.  Teitel.
Von  Peraquation  der  Kriegs-Lasten.

C.  36.  Die  Untermarsch:  Kommissariate
baben,  ausser  den  nach  bereits  beslebenden
Verschriften  monatlich  einzusendenden
Konspekten  über  die  in  ihrem  Bezirke  einäuartirre
  und  verpflegte  Mannschaft,  am
Ence  eines  jeden  Quartals  dem  einschlägigen
  köntglichen  General  Kommissariate  nach
obigen  Bestimmungen  dreierlei  Hauptübersichten
  der  in  jeder  Gemeinde  ihres  Bezirkes
  getragenen  Einquartierungen,  ge'
leisteten  Kriegs  frohnen  und  entrichteten
  tieserungen,  mit  den  dazu  gehörigen
Belegen,  vorzulegen.“

K.  37.  Inden  Tabellen  über  getragene  Einquartierung
  sind  besonders  die  Tage  der  Dauer
derselben,  respektive  die  Anzahl  der  zur  Verflegung
  abgegebenen  Mund-Portionen,  nach
der  G.  ##4.  angegebenen  Berechnungs-Ar#,
und  der  Pferds:  Rationen,  mit  Unterschei-396



dung  der  schweren  und  leichten,  gehoͤrig  zu
bemerken  und  zu  belegen.  Dabei  ist  noch
anzuzeigen:  ob  der  Mannschaft  Bier  oder
Wein  zum  Trunk  gereicht  worden  sey.

.  38.  Nach  den  in  Gemäßbeie  der  obigen
Verfügung,  S.  11,  ernirten  Normalpreisen,
(für  deren  Beisezung  in  den  einzusendenden
Konspekten  eine  Kolumne  offen  zu  belassen
ist,)  bestimmt  sodann  das  königliche  Genen
ral-Kreis=  Kommissariat  den  zu  vergütenden
wahren  Wertb  aller  in  jenen  drei  Rubriken.
verzeichneten  Kriegs-Pedstationen.  ·

Z.39.AusdenanfgleicheWeisevonallen
  Untermarsch-Kommissariaten  zusammen:
gebrachten  Einqvartierungs-,  Kriegsfrohnenund
  tieferungs-Tabellen,  und  der  von  dem
General-Kreis  K  isse  iate  bei  jeder  gleichfoͤrmig
  festgesezten  Taxation  ergibt  sich  die
Summe  der  in  dem  ganzen  Kreise  durch  Geld-Konkurrenz
  zu  peraͤquirenden  Kriegs-Lasten.

K.  40.  Nachdem  uͤber  die  wirkliche  Umlage
  dieser  Summe  von  dein  koͤniglichen  General:
  Kommissariate,  gemeinschaftlich  mit  der
Kreis-Finanz-Direktion  der  geeignete  Bericht
an  des  Königs  Majestät  erstattet  worden,  und
die  allerböchste  Genehmigung  erfolgt  ist,  so
baben  die  beiden  genannten  Stellen,  in  so  lange
die  durch  den  III.  Ticel,  G.  4.  der  Konstirution
  angeordnete  Kreis-Versammlung  und
Depucatton  noch  nicht  in  Wirksamkele  sind,
das  ganze  Konkurrenz-Quantum,  mit  Zuschlagung
  eines  Fünfttheiles  der  Summe,
auf  sämtliche  Steuerpflichtige  des  Kreises
nach  dem  Steuerfuße  zu  repartiren.

G.  4.  Bei  dieser  durch  die  königlichen
Rentämter,  benebmlich  mie  den  Untermarsch"
Kommissariaten,  vorzunehmenden  Reparticion
kommnt  jedem,  der  selbst  Narural-Einquartiee
rung  getragen,  Spann=  oder  Handdienste  ges
        <pb n="217" />
        397

leistet,  oder  Natural«  Lieferungen  gemacht
bat,  der  vorschristemassig  nachgewiesene  Betrag
  dieser  Drästationen  nach  den  festgesezten
  Normalpreisen  von  dem  ibn  treffenden
Konkurrenz-Quantum  abzurechnen,  oder  in
soferne  jener  Betrag  die  Repartitionsquote
übersteigt,  das  Surplus  desselben  in  Geld  zu
vergücen.

G.  42.  Die  (§.  4o.)  angeordnete  Zuschlagung
  eines  Fünfteheiles  der  ausgemirtelten
Konkurrenz=  Summe  ist  zur  Dotation  der
Stations-Kassen  bestimmt,  aus  welchen
(nach  F.  8.)  arme  Quartierväter  zu  unterstäzen,
  die  töhnungen  der  Boten  und  Fröhner
(nach  G.  27.  und  zo.)  zu  entrichten,  und
überhaupt  alle  unverschieblichen  Ausgaben  zu
bestreiten  kommen.

.  43.  Die  von  den  durchmarschirenden
oder  kantonirenden  fremden  Truppen  für  ihre
Verpflegung,  Vorspann  oder  sonstige  Bedürfnisse
  geleisteten  Zahlungen  sind,  wenn
nicht  von  dem  General:  Kreis-Kommissariate
  mit  dem  kommandirenden  Offtiere  eine
allgemeine  Abrechnung  geschieht,  von  den
Stations-Vorständen  und  respektive  den  Untermarsch-Kommissariaten
  zu  erbeben,  als
Verlaz"  Gelder  zu  bebandeln,  und  in  den
zu  dem  koͤniglich  issariate  einzusendenden
  Kenspekten  geboͤrig  vorzutragen.

G.  44.  Die  durch  solche  Zablungen  in  allen
  Stationen  des  Kreises  sich  bildende  Summe
  wird  sdann  von  dem  (nach  6.30.)  berechneten
  Betrage  der  zu  leistenden  Konkurrenz
in  Abrechnung  gebracht,  und  bloß  der  sich
hienach  noch  bezeigende  Rest  auf  die  Steuerpflichtigen
  des  Kreises  ausgeschlagen.

C.  45.  Auffer  der  Hier  angeordneten  Be-  "„
rechnung  und  Vergütung.  der  von  Quartal

zu  Quartal  in  jedem  eeinzelnen  Kreise  getra- 



398

genen  Kriegs-Lasten  soll  am  Schlusse  eines
jeden  Jahres  eine  allgemeine  Peraͤquation
aller,  im  taufe  desselben  Lin  dem  Umfange
des  ganzen  Königreiches  getragenen  und  provisorisch
  auf  die  betreffenden  Kreise  ausgeschlagenen
  tasten  der  bemerkten  Art  Statt
finden.

.  46  Die  Tocal-Summe  der  zu  diesem
Ende  auszuschreibenden  Geld-Konkurrenz  ergibt
  ssch  aus  den  in  den  einzelnen  Kreisen
während  der  verflossenen  vier  Quartale  zur
Umlage  gebrachten  Partial-Summen.  Dieselbe
  wird  nach  dem  Verhältnisse  des  Steuerfußes
  auf  alle  Kreise  gleichbeitlich  repartirt;
jedem  der  Betrag  seiner  selbst  getragenen
tast  an  der  treffenden  Quote  abgerechnet,  und
respektive  der  diese  Quote  übersteigende  Betrag
  von  den  übrigen  Kontcibuenten  vergütet.

§.  47.  Die  Erbebung  der  Konkurrenz-Beitráge
  von  den  Steuerpflichtigen  hat  auf
gleiche  Weise,  wie  der  übrigen  direkten  Abhaben
  durch  die  königlichen  Rent=  und  Steuer-Beamten
  zu  gescheben.

KE.  48.  Die  Hinausbezahlung  der  treffen-Ren
  Vergütungs-Quoten  an  die  Prägravirten
  geschieht  durch  die  Irations=  und  Gemeinde-Vorstände,
  unter  der  Aufsicht  der  Untermarsch-Kommissariare,
  welche  die  bereits
bei  anderer  Gelegenheit  vorgeschriebenen  tegicimations,
  Protokolle  und  übrigen  Belege
darüber  einzusammeln  und  an  das  General=Kreis
  Kommissariat  einzusenden  baben.  Dieses
  erstattet  umständlichen  Bericht  an  des
Königs  Majestät  über  die  Vollendung  des
Geschäftes  in  dem  ihm  anvertrauten  Bezirke.


München  den  33.  Februar  1800.
        <pb n="218" />
        399  400

Anzeige
über  die  Getreid-Schrannen  im  Königreiche  Baiern.
Perfaße  den  g2o.  Februar  1900.

Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

1  300.
9  NRamen

der  Verkauf


Reicheahal.

 

–  —

umme  ·
Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreidsorten  beträgt
120,923  fl.  10  kr.
        <pb n="219" />
        401

Koͤniglich-Baierisches

402

Nigie  rungöbleatt

 

XVII.  Stüc.  Muͤnchen-  Samstag  den  4.  Maͤrz  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Unterordnung  der  ehemaligen  Herrschaftsgerichte
  unter  die  kniglichen  Rentämter  bet
Entrichtung  der  dffentlichen  Abgaben  betreffend.)
  v13
Wir  Maximilian  Joseyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  unterm  21.  Jaͤnnerl.  J.  durch
die  im  Regierungsblatte  VIII.  Stuͤck,  Seite  147
gedtuckte  Verordnung  die  ehemalige  Benennung
Herrschaftsgerichte  und  ihre  ehemalige
Erkorporation  aus  den  Landgerichten  aufgeho"
ben  haben;  so  hat  bei  denjenisen  vormaligen
Herrschafrsgerichren,  welche  bisher  die  öffent“
lichen  Staats-Abyaben  nicht  an  Unsere  Rent
ämter,  sondern,  gleich  selbstständigen  Rentämtern,
  an  Unsere  ehemalige  Provinzial=  und
nunmehrige  Kreis  Kassen  eingesendet,  sofort
nur  mit  diesen  unmittelbar  abgerechnet  haben,
auch  diese  Exemtion  für  die  Zukunft  zu  zessiren,
und  sie  haben  die  Staats  Gefälle,  so  viel
deren  durch  dieselben  erhoben  werden,  gleich
den  anderen  Patrimonial:  Gerichten,  an  Unsere
  Rentämter,  in  deren  Distrikte  sie  enrlegen
sind,  zu  übermachen.  Weil  aber  das  heurige
Erats-Jahr  schen  so  weit  vorgerückt  ist,  daß
durch  die  augenblickliche  Ausführung  dieser
Verordnung  Stückrechnungen,  oder  we-27


nigstens  komplizirte  Gegenberechnungen  entstehen
  muͤßten,  so  hat  dieselbe  bei  jenen  ehemaligen
  Herrschaftsgerichten,  welche  seit  dem
Anfange  des  gegenwärtigen  Etats-Jahres
noch  als  eigene  Rentämter  behamelr  worden
sind,  erst  vom  1.  Oktober  des  heurigen  Kalender-Jahres
  anfangend  für  das  künftige
Etats-Jahr  in  Wirkung  zu  treten.
Muͤnchen  den  21.  Februar  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Luf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
G.  Geiger.

Auftrag
an  sämtliche  Landgerichte  des  Lechpund
Iller-Kreises.

(Die  Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit  der  aufgehobenen
  stiädtischen  Behbrden  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  der  neuen  Formation  der  Stadtgerichte
sind  in  den  dem  unterfertigten  Justiz-Tribunal
untergeordneten  Lech=  und  Iller-Kreisen
nur  allein  das  Stadtgericht  in  Augsburg,  in
Memmingen  und  in  Kempten,  namenrlich
aufgestellt,  und  alle  übrigen  nicht  also  neuhergestellten
  Stadtgerichte,  Stadt  =  und
Marktsschreibereien,  oder  sonstige  städtische
        <pb n="220" />
        403

Justiz-Behörden  mit  dem  Ende  des  vorigen
Jahres  gaͤnzlich  aufgeloͤset  worden.

Nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
3.  Dezember  1808,  die  Anordnung  der  neuen
Stadtgerichte  im  Königreiche  betreffend,
(IX.  Scück  des  vorjährigen  Regierungsblattes)
  ist  ihre  Gerichtebarkeit  an  die
bandgerichte,  in  derer  Bezirke  solche  Justiz=Behärden
  gelegen  sind,  übergegangen,  und
die  Landgerichte  sind  deshalb  beauftragt
woeden,  zu  diesem  Ende  die  bei  solchen
Stadtgerichten  befindlichen  Akten,  Depostt
ten  und  Effekcen  sich  ausliefern  zu  lassen;
und  wie  sle  eine  solche  Uebernahme  dieser  Gerichtsbarkeit
  vollzogen  haben,  dem  ihnen
vorgesezten  Apellations  =  Gerichte  berichtlich
anzuzeigen.

Da  nun  aber  diese  berichtlichen  Anzeigen
  bisher  nur  von  sehr  wenigen  königli-“
chen  Landgerichten  geschehen  sind,  so  finder
sich  das  königliche  Appellations=  Gericht  der
Lech=  und  Iller-Kreise  veranlaßt,  den
ihm  untergeordneten  betreffenden  saumseligen
Eandgerichten  allergnédigst  anzubesehlen,
vorerwähnte  berichtliche  Anzeigen,  unter
Anlage  der  betreffenden  Akten-Produkte,
um  so  gewisser  binnen  acht  Tagen  zu  erstarten,
  als  dieselben  nach  fruchtlosem  Verlaufe
dieser  Frist  ohne  weiters  mittelst  Erekutions-Boten
  werden  beigetrieben  werden.

Memmingen  den  8.  Februar  1309.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Lech=  und  Iller-Kreises.
Freihern  von  Griessenbek.

Zaupser.

n
——.

404
Bekanntmachungen.
—  —

—*  Konkurs  über  die  unter  dem  Namen  Crou#
bekaunte  Krankhest  betreffeüd.)
Ministerüum  des  Innern.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  Arrété  des  kaiserlich=  scanzöischen
Ministers  des  Innern,  vom  11.  v.  M.,  in
Berreff  der  unter  dem  Namen  Croup  be#
kann#ten  Krankheit,  wird  hiemit  in  ceutscher
und  französischer  Sprache  zur  öffentlichen
Kemmeniß  gebracht.
München  den  19.  Februar  1800.
Freiherr  ron  Montgelas.
durch  den  Mimister
der  General-Sekretaͤr
F.  Kobell.

Ministère  de  I’Intérieur.

Le  Ministre  de  P’Intérieur,  Comte
de  Empire,

vu  le  Programme  arrété  le  ar.  Juillet
1807  pour  le  concours  ouvert  par  Ordre
de  Sa  Mejesré  lEmpereur  ei  Roi,  sur  la
meladie  connue  sous  le  nom  de  Croup,

après  avoir  consulté  I’Ecole  de  Médecine
  de  Paris,  arréte:

Art.  1½%  Le  délai  fiyé  ulet  Janvier
1809  pour  le  concours  ouvert  sur  le
Croup  est  Proroge  jusqu’au  31.  Juiller  de
cette  année.

Art.  2.  Les  médecins  qdui  ont  deja
adressé  leurs  mémoires  au  Ministre  pourronc
  les  retirer  s'ils  le  jugent  dpropos
pour  les  retoucher.  II8  devront  sculemeat
  indiquer  l’epoquc  delenyoi  de  ces
        <pb n="221" />
        405

mémoires  et  la  devise  qu'ils  portent  en
tete  pour  marquæe  distinctive.
Paris  le  17.  Janvier  1809.
Signé  Cretet.

Ministerkum  des  Innern.

Der  Minister  des  Innern,  Reichsgraf,  beschließt,
  in  Gemaͤßheit  des  am  al.  Juli  1807
Pstgesezten  Programs,  für  den  auf  Befehl
Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  über
die  unter  dem  Namen  háutige  Bräune
(Croup)  bekannte  Krankheie  eröffneten  Konkurs,
  nach  vorhergegangener  Berathfragung
der  medizintschen  Schule  zu  Paris,  Fol-“
gendes:

Art.  r.  Der  für  den  Konkurs  über  die
häurige  Bräune  auf  den  1.  Jänner  1809
festgesezte  Termin  wird  bis  zum  31.  Juli  d.  J.
verschoben.

Act.  2.  Die  Aerzte,  welche  ihre  Abhandlungen
  brreits  dem  Minister  eingesendet
haben,  können  dieselben,  wenn  sie  wollen,
#nrücknehmen,  um  sse  noch  einmal  zu  durchsehen.
  In  diesem  Falle  brauchen  sie  bloß  die
Zeit  der  Einsendung  dieser  Abhandlungen,
und  die  auf  ihnen  als  Uneerscheidungssjeichen
befindliche  Devise  anzugeben.

Paris  dem  17.  Jänner  2800.

Cretet- 



(De  ##  den  Oestreichifchen  Konkarsen  gepruften
ehemallgen  Tirolischen  Pfarramts-Kandidaten
  betraffend.)

Wir  Maxpimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Damtt  den  bei  den  Oeftreichischen  Konkursen

  gepruͤsten  Kandidaten  von  1802  bis  1805
27  2

 

640

einschlüssigg,  welche  nach  Unsern  Weisüngen
  anstellungsfähig  siud,  eine  grössere
Begünstigung,  als  sie  umer  der  vorigen
Regterung  ansprechen  konnten,  zum  Nachtheile
  der  bei  den  von  Uns  angeordneten  Konkursen
  Geprüften,  nichr  widerfahre,  verordnen
  Wir:  daß  alle  diejenigen  Geistlichen,
welche  zwar  bei  einem  dieser  Oestreichischen
Konkurse  gepräft,  aber  von  serneren  Prür
fungen  niche  befreit  wurden,  wenn  sie  niche
indeß  elue  Anstellung  auf  eine  Konkurs=Pfründe
  erhalten  haben,  bei  dem  nächsten
Konkurse  zur  Prüfung  sich  stellen  sollen.
München  den  20.  Februar  1309.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  ldniglichen  allerbbchsten  B#ehI
der  General-  Se#k#
F.  Kobell.

 

(Die  Berichtinung  der  Grenze  zwischen  den  Landgerichren
  Dillingen  und  Lauingen  betreffend.).

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  die  Uns  mirtelst  Bericht  des  General:
  Kommissariats  des  Oberdonau=  Kreises,
  vom  10.  I.  M.,  wegen  des  bisherigen  Gemeinde-Verbandes
  und  der  Flurenmischung,  ges
machte  Vorstellung,  haben  Wir  Uns  bewegen
gesunden,  die  nachstehenden,  dem  Landgerichte

Lauingen  zugewiesenen  Orte,  näulich:

Mönstetten,  mit  den  Freibergischen  Hincersassen

  zu.  Glöerweiler  und  Heudorf
321  Seelen,

Rieder,  ½  1  ½  45  —
Grundremingen,  .  595  —
Jusammen:  907  Seelen,

dem  Landgerichte  Dillingen  zuzutheilen.
        <pb n="222" />
        407

Hiedurch  erhaͤlt  also  das  Landgericht  Dillingen,
  stact  0843  Seelen,  eine  Bevölkerung
  von  .  .  1(110804  Seelen,
und  das  Landgericht  Lauingen,  statt  12330,
nunmehr  .11578  Seelen.

München  den  al.  Februar  1309.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Bewilligung  eines  elgenen  Slegels  für  das
Bürger-Militär  der  Stadt  Neudtting
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.
Auf  den  von  Unserm  General:  Kommissariate
  des  Salzach-Kreises,  zum  Lobe  des

Bürger-Militärs  in  Neuêtting  gereichenden

  Bericht  vom  31.  Jänner  l.  J.  haben

Wir  beschlossen,  diesem  braven  Bürger-Mi-IUtä#r

  Unsere  allerhöchste  Zufriedenheit  für  das

vorzüglich  standhafte  und  gure  Benehmen,

welches  dasselbe  während  des  lezten  Krieges
bei  jeder  Gelegenheit  bewiesen  hat,  mitrelst

Ertheilung  eines  neuen  Bürger=  Militér=Siegels

  zu  bezeugen,  und  so  desselben  Muthe

und  treuer  Anhänglichkeit  an  Uns,  Unser

königliches  Haus  und  das  Vaterland  ein
dauerndes,  jedes  Individuum  dieses  Bürger-Militär

  ausgezeichnet  ehrendes  Denkmahl  zu
gründen.

Dieses  neue  Siegel,  welches  Wir  zur
Belohnung  seiner  bewiesenen  Bürgertugenden,
in  zuversichtlicher  Gewäártigung  ihrer  Fort-4



dauer,  Unserm  Bürgermilieär  zu  Neustting
hiemit  allergnädigst  ertheilen,  und  in  seinen
Geschäften  zu  führen  erlauben,  besteht  in
einen  mit  abwechselnd  theils  silbernen,  theils
lazurnen  Rauten  oder  Wccken  geschmöckten
Schilde,  in  dessen  Mitte  sich  die  königliche
Krone  vom  Golde  befindet.  Die  Umschrift
dieses  Siegels  ist  die  gewöhnliche:  Königlich=
  Baierisches  Bürger-Militáär
zu  Neuörting.

Sobald  dieses  Siegel  verfereigt  ist,  werden
Wir  dasselbe  durch  Unser  General-Kommissariat
  des  Salzach:  Kreises  diesem  Bürger-Militär
  zustellen  lassen;  es  ist  aber  jeze  schon
genanntes  Bürger-Milicér  von  dieser  Unserer
  Entschliessung  in  Kenntniß  zu  sezen,  und
daoselbe  Unserer  besonderen  allerhöchsten  Guade
zu  versichern,  welche  namentlich  auch  dem  Lieutenant
  Blachian  und  Feldwebel  Manz  beim
Böärger,  Mititär  zu  Reuötting,  unter  Bezeigung
  Unserer  allergnädigsten  Zufriedenheit,  zu
eröffnen  ist.

München  den  22.  Februar.  1809.

Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Eine  Schankung  eines  Ungenannten  in  das  St.
Joseph=  Spital  zu  München  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.
Auf  Befebl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König,  durch  die  General-Administration
  des  Stiftungs=  Vermsgens
  von  jener  Schankung  unterrichtet,  wel-
        <pb n="223" />
        409

che  ein  ungenannter  Wohlthaͤter  der  leidenden
Menschheit  unterm  26.  Jaͤnner  1809  durch
den  duͤrgerlichen  Magistrats-Rath  Streidl
der  Oekonomie-  Verwaltung  des  Joseph-Spitals
  in  Muͤnchen  uͤbersendet  hat,  und
welche  in  150  Stuͤck  Bettuͤchern,  150  Ueberzügen
  zu  Kissen  und  Polstern  und  so  Ueberzügen
  zu  Ober=  und  Unterberten  besteht,  haben
besfohlen:  daß  diese  menschenfreundliche  Handlung,
  welche  sich  selbst  das  stille  Bewustseyn
zu  ihrem  höchsten  Lohne  gesezt  hat,  als  ein
nachahmungswürdiges  Beispicl  eines  vertrauenvollen
  Sinnes  für  die  ihrer  Verbesserung
entgegen  schreirenden  Anstalten  der  Wohlthétigkeit,
  turch  das  allgemeine  Regierungsblatt
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  solle.
Muͤnchen  den  13.  Februar  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Den  Gerichtestand  in  Wucher-Sachen  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  durch  allerhöchste
  Eneschliessung  vom  s.  I.  M.,  da  die
Landrechte  zu  Insbruck  und  Trient,  bei  welchen
  in  der  ehemaligen  Provinz  Tirol  der
Gerichtsstand  in  Wucher-Sachen  war,
durch  die  neue  Gerichts"  Organisation  aufgeheben
  worden  sind,  für  diese  Gegenstände
einsweilen  in  dem  Ersch-Kreise  das  Stade-Gericht
  zu  Trient,  im  Eisack-Kreise  das
Stadtgericht  zu  Brixen,  und  im  Inn-Kreise

 

410
das  Stadtgericht  zu  Innskruck  als  kempctente
Stellen  in  obigen  Gegenstanden  besiimmt.

Dieses  wird  hiemit  zur  nuäthigen  Wigeenschaft
  bekannt  gewacht.

Innsbiuck  den  15.  Februar  18090.
Königliches  Axpellations=  Gericht
des  Inn  und  Eisack-Kreises.

Alois  Graf  von  Sarenthein.
Joseph  von  Kapeller

 

Den  diesjährigen  Prüfungs-Konkurs  für  die
Pfarramts  Kandidaten  des  Altmübl=  und
Oberdonau=  Kreises  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
12.  November  v.  J.(Regierungeblat  LXVIIs.
Stück)  ist  zu  den  Verrichtungen,  des  vermög
allerhöchster  Emschllessung  vom  3o.  Dezember
1306,  im  heurigen  Jahre  zu  haltenden  allgemeinen
  Konkurses  für  die  Kandidaten  zur  Besezung
  der  Pfarreien  das  unterzeichnete  General
  =  Kemmissariat  für  den  Altmühlund
  Oberdonau=  Kreis  bevollmächtiget.

In  dessen  Gemäßheit  wird  demnach  zur
Abhaltung  des  Konkurses  für  die  Kandidaten
des  Altmühl=  und  Oberdonau=  Kreises
der  vier  und  zwanzigste  des  nadchsikommenden
Monats  Mäi  hiemit  bestimmt,  mit  dem  Beisaze,
  daß  dieselben  vierzehn  Tage  vor  Eräf--nung
  des  Konkurses  ihre  Zeugnisse  über  die  gesezmässige
  Vollendung  ihrer  Studien  auf  inländischen
  Gimmassen,  Eizen  und  Universitäten,
dann  weitere,  und  zwar  verschlossene  Zeug-
        <pb n="224" />
        471

nisse  von  ihrem  Bischofe  über  ihre  Sitten  und
Verdienste.—  der  Landgerichte,  in  deren  Bezirke
tte  die  Seelsorge  zehn  Jahre  lang  ausgeübt
haben,  —  so  wie  auch  ihrer  Pfarrer,  an  das
unterzeichnete  General-Kreis=  Kommissariat
einsenden,  und  am  Tage  vor  dem  Konkurse  sich
persönlich  stellen  sollen.“

Uebrigens  wird  noch  bemerkr,  daß  die  Kam
didaten  des  bevorstehenden  Konkurses,  in  Folge
allerhöchster  Entschliessung  vom  9.  I.  M.,  sich
bei  denjenigen  Konkurs=  Stationen,  welchen
die  Kreife  ihrer  Seelsorge-Orte  zugewiesen
sind,  zur  Prüfung  zu  stellen,  und  somit  jene
der  Seelsorgestellen  des  Alemühl=  und  Oberdonau-Kreises
  dahier  sich  einzufinden  haben.

Eichstädt  den  77.  Februar  1809.
Königliches-=  General,  Kommissarlat

dee  Altmühl-  Kreises.
Graf  von  Tassis.
von  Heckek.

 

Den  diesjährigen  Präfungs=  Konkurs  für  die
Pfarramts-Kandir  aten  des  Jsar=  und  Salzach-Kreises
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Bezug  auf  dir,  wegen  der  Konkurs=Prüfung
  zur  Besezung  der  Pfarreien  und
geistlichen  Benefizien,  erlassene  allerhöchste
Entschliessung  vom  g.  I.  M.  (Regierungs=Blat
  XIII.  Stücke,  Seite  316)  wird
diese  Prüfung  am  15.  Mai  des  laufem
den  Jahres  bei  dem  koniglichen  Gemrak-Kommissariate
  des  Isar-Kreises  dahier  erêsfsnet
  werden.

Dieim  Isar-und  Salzach-Kreise  befindlichen
  konkursfdhigen  Priester  haben  daher

 

412
nach  vorläufiger  ganzer  Erfüllung  der  durch
die  allerhöchsten  Verordnungen  vom  s.  und
30.  Dezember  1806,  dann  123.  November  180
gesezten  Bedingungen,  an  dem  Tage  vor  Eröffnung
  der  Prüfung  zuverlässig  sich  persönlich
  bei  dem  unterzeichneten  General=  Kommissariate
  zu  stellen.

München  den  20.  Februar  1809.
Ksnigliches  General-Kommissartat
des  Isak:  Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrel  Haslach,  Lande
gerichts  Lindau,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Versezung  ist  die  Pfarrei  Haslach,
im  Landgerichte  Lindau,  erledigt  worden.

Sie  umfaßt  §ro  Seelen,  und  ist  mit  Zehnkten
  und  einem  bedeutenden  Widdumgute  ver
bunden.

Dieß  wird  hiedurch  für  alle  jene  Prlester,
welche  zu  Beförderungen  die  gesezlich  erfoderlichen
  Eigenschaften  besizen,  mit  dem  Beisaze
zur  öffentlichen  Kemmmi-  gebracht,  daß  sich
die  Bewerber  mit  ihren  durch  Originak,  Zeugnisse
  belegeen  Bittschristen  binnen  14  Dagen
bei  der  unterzeschneten  Stelle  zu  melden  haben.

Kempten  den  7.  Februar  2800.
Königliches  General-Kommissariar

des  Iller  Kreises.
von  Merz.
Hosfner.
        <pb n="225" />
        413

(Dle  Erledigung  der  Pfarrel  Mittelberg,  Landgerichts
  Innerbregenzerwald,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Durch  des  bisherigen  Pfarrers  Befoͤrderung
  ist  die  Pfarrei  Mittelberg,  im  Landgerichte

  Innerbregenzerwald,  erledige  worden.

Sie  enthält  434  Seelen,  und  hat  im  Winter
  einen  Umkreis  von  1  Stunden,  und  im
Sommer  von  14  Stunden.  Ee  befltndet  sich
hiebei  ein  Benefiziat  zu  Baad,  welcher  sür
die  nächste  Umgebung  im  Winter  die  vollkommene
  Seelsorge  ausübt;  —  und  ihre  Einkünfte
bestehen  theils  in  Zehnten,  theils  in  den  Ernagnissen
  eines  Widdum  Gücchens,  und  in
bestimmten  Geldgefällen,  zusammen  in  360  fl.

Dies  wird  hiedurch  für  alle  fähigen  Priester,
  die  auf  Pfarreien  Ansprüche  haben,  mit
dem  Beisaze  bekannt  gemacht,  daß  sie  binnen
14  Tagen  ihre  mit  Zeugnissen  versehenen  Bletschrifren
  bei  der  unrerfertigten  Stelle  einzureichen
  haben.  Kempten  den  ro.  Februar  1809.
Königliches·  General'  Kommissariar

des  IllerKreises.

von  Merz.
Wilhelm.

 

(Die  Erledlgung  der  Pfarreien  Rettenberg,
Buchboden  u.  m.  a.  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Im  Iller-Kreise  sind  folgende  Pfarreien

  theils  durch  Todfälle,  eheils  durch  Versezungen

  erledigt  worden,  als:

a)  die  Pfarrei  Rettenberg  vor  der  Burs,
im  Landgerichte  Sonthofen,  mit  390
Seelen.

Ihre  Einkünfte  bestehen  größtentheils
in  Zehnten  und  dem  Erteägnisse  eines

Widdumsgutes;

414

b)  die  Pfarrei  Buchboden,  Landgerichts
  Sonnenburg,  mit  118  Seelen.

Der  Pfarrer  zieht  seinen  Gehalt  von
Zehnten  und  einem  sehr  unbedeutenden
Widdumguͤtchen;

c)  die  Pfarrei  Sibratsgfaͤll,  Landgerichts
  Innerbregenzerwald,  mit  519
Seelen.

Ihre  Einkünfte  bestehen  in  Kapitals-Zinsen
  und  eintgen  Matmralien;

d)  die  Pfarrei  Leuterschach,  im  Landgerichte
  Oberdorf,  mit  5r§  Seelen.

Zehnten  uud  eigener  Feldbau  geben
dem  Pfarrer  seinen  Unterhale;

e)  die  Pfarrei  Niedersonthofen,  im
bandgerichte  Immenstadt,  mit  586  Seelen,
  welche  die  Einkünfte  von  Zehneen
empfänge;

H  die  Pfarrei  Krumbach,  im  Landgerichte
  Innerbregenzerwald,  mie  0z0
Seelen.

Ihre  Einkünfte  bestehen  in  Zehnten
und  den  Erträgnissen  eines  Widdumsgutes.
Dieß  wird  hiedurch  für  alle  diejenigen

Priester,  welche  die  gesezlichen  Eigenschaften
bestzen,  auf  Pfarreien  angestellt  zu  werden,
mit  dem  Aufrrage  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht,  daß  sie  binnen  14  Tagen  ihre  mit
den  nöchigen  Zeugnissen  und  Auswelsen  versehenen
  Birsschriften  bet  der  unterfertigten

Stelle  einzureichen  haben.

Kempten  den  ro.  Februar  1809.

Königliches  General-Kommissarlat

des  Iller-Kreises.

von  Merz.
Wilbeln.
        <pb n="226" />
        415

 

General-Conspekt

uͤber

416

die  im  Koͤnigreiche  Baiern  bestehenden  Bierbrauereien  und  uͤber  den  Betrag  des
in  denselben  in  dem  Etats-Jahre  180#  verbrauten  Malzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bierbrauereien.  .

x  ·  An  einge-  ·

Nach  der  braune  weisse  sprengtem  Von  dlesem  trifft  im
ebemaligen  an  Ehl  in  wel  in  well,  n  we  rmmir  Malz  Verbaͤltniß  der  Vowrondtaler,uesei.,„
  ammvrde  ge.  eten  .5
Eintheilung.  Ber  ar,  Beret,  rerk  lero  nereer,  brauet.

gebrauetebrau,  wird  wird.  wied.  ute
wird.  wird  "
Schiffel.  M  Mezen.
in  in
Balern  1163  5  „12%  SS6—Balern.  a1M.
Schwaben  566  2501  —  244  —  1060  123,  o40  4  Reuburg  218  —
Oberpfatz66%  13—884%2N|Bamberg  777.—
Neuburg  353—  33—  9811—  36  N3Oberpflalz  16  —
Ausbach  und  67558—  60  114:  30  917  112,451  31Schwaben  133  —
Nuͤrnberg  Ansbach  u.  Nuͤrn-Bamberg
  8360566  —  —  —  438855g  x1133M
Tirol.  —  46  11—  —  —  4  STirol  kommt  dießfalls
  in  keinen  Betracht.

Summe.57.Lr.3a7.7.  4  34.  4745.  839,  171.  4

 

 

 

 

Der  Abstand  der  Malzkonsumtion  zwischen  den  verschiedenen  Provinzen  besteht  eigentlich
  darin,  daß  in  einigen  staͤrkeres  Bier,  und  in  anderen  Bier  von  geringerem  Gehalte,
in  einigen  hauptsächlich  braunes,  und  in  anderen  meistentheils  weisses  Gersten-  und  Wei,
zen-Bier,  auch  in  einigen  mehr  Wein  und  Branntwein  und  destoweniger  braunes  Bier

getrunken  w

ird.
        <pb n="227" />
        17

Zusammentrag
aller  Durchschnitts-Ankaufs-Preise  der  im
Monat  November  1  808.  erkauft  wordenen
Masiochsen,  vach  den  von  sämrlichen  Landgerichten
  und  anderen  Behörden  im  Rezat
Kreise  an  das  königliche  General  Kommiß
sariat  desselben  eingeschickten  Verzeichnissen.

 

 

       
  
  
   
 
        

 

*s  I

Hat  alfo  im  Gewichtr,  und
koster  nach  dem

 

 

 

 

 

Ochs.  Schw.  Preise.
Gtuck.  1  Hfund  fl.]  kr
138  72—
120%  00
—  –
—  —  —
#*#60/  92%
1  *  851424
1|  40  0224
l“  165  0%%%
1  506  100|15
4  i  —  –1  —
13
a.  Landgericht.  1  Soc|  95—
b.  Polizei-Kommissa-  1
rictet  1/  %%  93s377
„Markt,  Land-  I
....  43382'30
·-  148896435
-  4819447
Ober-  I
amt.  512s110-;o

131  6018  1211146

 

 

 

 

 

schnitte  ungefaͤhr.  11462131  93  123012#
Dezember  1808.
.  Ansbach  Landgericht  1  s30/  T3%30
2.  Dinkelstäbl  1
a.  Landgerscht.  1½7é
b.  Verwaltungsrath  1%  1  S
3-  Feuchtwang  Landge-  -
kichc....  14368638
4.iGekabmm..  1365

 

7321
28

Summe

mithin  haͤlt
kostet  nach  dem

Jänner  1800.

 

 

J.  Ansbach.  Landogericht
2.  Dinkelebühl

a.  Landgericht

b.  Verwaltungérath
[#Suchtwanz,  kandsericht
  ..
Gerabron
Gunzenhausen  .
Ocstrsbconn  Kloster
Herrieden  .
K:aileheim  .  ..
Leuteröbausen
Nothenburg
à.  Landgcricht  .
b.  wolizei=  Kommissaß–s



2

1#
8.  .  —

oh
e

riat.  ..
.Eteft,  Mark,  raidgericht.
  .

12.  Uffenheim
13.Wassern#dingen
14.  Ech  Kingefürst=  Oberamt.


 

1

—

 

1

 

 

 

Eumme

 

 

 

 

mithin  hälcim  Giewichre,  und
kostet  nach  dem  Durchschnitts-Preise,
  beiläufig

 

 

—
azo  8½80
49:  98  x6
530  110151
447|  761|5
4530  8
*55%
430  grab
510  95  45
500  112130
zis  9448.
462  9330
545  154
wo-  9942
——.*.
r-tsese—t
1
43|5  96  1917

7
        <pb n="228" />
        VUe  berder
  im  Jahre  rgo#  im  Eisack-Kreise
|  Geborne  Gestorbene
Eheliche  (Uneheliche  Männlichen  Geschlechts
SNamen  Getrautel  EEEEEEEEIE
des  5  SDTeotal-  ToZEZ  HZ  EE
2  ·  Paarexkggskg  ZE333535«3ZZ;
EMSMW  EFZEFGSUMMI—»-gggggssgggg
S  8  -*  351555551515145  55
3  331332313331318
Geschlechts  Geschlechts  Jahren
1  Briren  152  30¾331/318H%%%
II  Bozen  3ozSSS  Zo  rS  SÖ’TIHlôI)  SOTE  7:  01  "  s1c—
III  Brunneck  224%I;IDUc%3S  O  6342
IV  HKlausen  118  310  o333  JM  C3TS  3B3U  ü  sB  —1  —
V.  Meran  10985433|  885|1466  401  925  r34  221  18  13  191  231  371  321  61  221  4
VI  Lienz  023  16%COE  4icsld  16  181  81  2
VII  Sillian  98occoog206%  424%  722100  4333%  1  %%iL  71  —
l
Summe  1178  S0ogöla5  1836%TiIST,ST3  2  ——  7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  diesen  starben  am  Schlagslusse  184.  Krebs  ro.

502.

glücksfällen  35.

 

 

 

 

 

 

 

Faulsteber  sa34.  Natürliche  Blacter

Ohne  ärztliche  Hilfe  323.  Ohne  Tause  28.  Todtgeborne  43.  Ermordete  2.

an  Ut

Auszehrung  1306.  Wassersucht  92.  Entkräftung  87.  Kathar  45.
        <pb n="229" />
        42  1  —  —  422

sich  t

Gebornen,  Getrauten  und  Gestorbenen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ge  storbene  Summe
weiblichen  Geschlechts  der
2
eimpeser  82  8  x  Total=  mehr  mehr
22  222222„2  22  Summe  Summeebornen.  Gesterbe-—
  &amp;amp;22  8818183  nen.
z  3  S  S.  S  S  S  S  S  S  S  *
I1MH
Jahren
725  143  aa  14  „SOO  1011  336  679  4r  —
48%Gl1a  1337  68  —
164  140  18  32  36  65  241  631  151  —  483  911  367  —
sNr16%  TS.  394  228  —
1  3%%%%%3  743  182  —
134  3  0  ÖO  P  14%  122  252  156  —
43  %  AS  32124  258  160  —
2313  687  600  116  146  154  175  249  226  22%  2  4574  1211  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An  Gallfieber  a4.  Lungensucht  20.  bösartigen  Geschwüren  rI.  Gicht  123.  schwerer  Geburt  13.
Blursturz  z.  Organischer  Verlezung  S.  Gedärmentzündung  ro.  Magenkrampf  4.  Ruhr  27.
Grimmen  3.  Die  übrigen  an  verschiedenen  anderen  Krankheiten.

-
        <pb n="230" />
        423
Beförderungen.

———.—

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
6.  Jänner  l.  J.  wurde  der  Sekretär  und  geheime
  Kanzellist  des  Ministeriums  der  Finanzjen,
  Nepomuk  von  Vollmar,  zum  dritten
Registrator  der  General-Forst-Administration.
ernanm;  —

vom  20.  Jänner  l.  J.  der  provisorische  Registratur-Gehilfe

  bei  der  Finanz-Direktion
des  Pegniz-Kreises,  Johann  Peter  Neuhof,
  in  dieser  Eigenschaft  definitiv  bestäliget:
  —

vom  30.  Jänner  l.  J.  der  provisorische
Stiftungs-Administrator  zu  Levico,  Kajetan
Graf  Manci,  in  gleicher  Eigenschaft  nach
Riva,  —  und  dagegen  der  provisorische
Stiftungs-Administrator  daselbst,  Joserh  Alpruni,
  in  gleicher  Eigenschaft  nach  bevico  versezt;
  —der  Sekrerär,  Erpeditor  und  Registrator
bei  der  Kommunal  Kuratel  des  Pegniz:  Kreises,
  Johann  Georg  Muiller,  definitiv  als
allgemeiner  Stiftungs-Administrator  in  Herrieden;
  —  und  der  bisherige  allgemeine-Stiftungs
  Administrator  daselbst,  Friderich
dudwig  Abel,  als  Sekrerär,  Expeditor  und
Registrator  bei  der  Kommunal=  Kuratel  des
Pegniz:  Kreises  angestellt;  —

vom  2.  Februar  l.  J.  der  königliche  beib-Apotheker
  von  Brentano  zum  Assessor  bei
dem  Medizinal=  Komite  in  München  ernanut;
  —

vom  7.  Februar  l.  J.  die  Diurnisten  des

Ministeriums  der  Justiz,  Welfgang  Kouba
und  Joseph  Eckart  zu  Sekretären  und  ge- 



424
heimen  Kanzellisten  dieses  Departemems  befördert;
  —  "

vom  13.  Februar  l.  J.  dem  provisorischen
Rechnungs-Kommissär  der  Ministertal=  Stiftungs=
  und  Kommunak=  Sektion,  Franz  Calderoni,
  die  Stelle  eines  Rechnungs=  Kommissärs
  zweiter  Klasse  bei  dieser  Sektion  verliehen;
  —

vom  20.  Februar  l.  J.  der  vormalige  Gubernialrath
  von  Martini  zum  Vorstande  der
zur  Ausscheidung  und  Ordnung  der  Archios-Akten
  in  Innsbruck  angeordneten  Kommisston
ernannt;  —

vom  21.  Februar  l.  J.  der  Kanzellist  der
Ministerial-Steuer=  und  Domänen  Sektion,
Joseph  Abel,  und  der  funktionirende  expedirende
  Sekretär  des  Kriegs=  Separats  in
Bamberg,  Karl  Grau,  zu  Sekretären  und.
geheimen  Kanzellisten  des  Ministeriums  des
Junern  befördert,  —  und  der  Kanzellist  bei
dem  königlichen  General=  Kommissartate  in
München,  Kaver  Franz,  aks  Kanzellist  der
Ministerial-Stistungs  und  Kommunal=  Seklion
  angestellr.

Seine  Majestäc  der  König  haben  am  15.
Rovember  1#os  den  bisherigen  Hofgerichts-Präsidenten
  zu  Bamberg,  Freiherrn  von  Ow,
in  Erwägung  seiner  seit  0  Jahren  dem  Staate
nüzlich  geleisteten  Dienste,  und  mit  Rücksicht
auf  die  von  ihm  vorgestellte  Abnahme  selner
Geisteskräfte,  als  bereits  dekretirten  Appellatlonsgerichts-Präsidenten
  zu  Bamberg,  auf
sein  Ansuchen,  mir  Belassung  seines  gamen
Gehaltes,  in  den  Ruhestand  zu  versezen,  und
thn,  zum  Beweise  der  besonderen  allerhöche
sten  Zufriedenheic,  zum  königlichen  geheimen.
Rathe  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="231" />
        425

Koͤniglich-Baierisches

426

Regierungsblatt.

 

XVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  8.  Maͤrz  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Vertretung  der  Stiftungen  bei  den  aͤusseren
  Gerichten  betrefsend.)
Wir  Marximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Wi  baben  in  Unserer  Verordnung  rom
b.  Dezember  r808.,  das  Stiftunge-Fiskalat
  betreffend,  S.  X.  (NRegierungsblate  v.  J.
1208,  Stuͤck  LXX.  Seite  2816)  bereits
gestartet,  daß  von  den  Kron=  und  Stiftungs-Fir

  kalen  in  minder  wichtigen  Fillendas

  bei  einem  Untergerichte  anbängige  Geschäft

  einem  Rechtsanwalte  im  Size  der

erk  nal.n  #

#  WTTr-⁊
  V

band  übertragen  werde.

Da  nicht  selten  gerichtliche  Hanklungen
vorkommen,  bei  denen  weder  das  Gesez,
noch  die  Nazur  der  Handlung  die  Intervention

  eines  färmlichen  Rechtsanwaltes
daß  zur

fodert:  so  wellen  Wir  ferner,
Vornahme  dergleichen  Handlungen,  so  weit
diesetben  vor  einem  außer  dem  Size

des  Fiskals  befindlichen  Gerichte  vorgeben,

so  wie  zur  Einreichung  ron  Schriften  und
UAnnahme  ren  Beschriden,  der  Stiftungs-Administrator,

  wenn  einer  im  Orte  des

Gerichkes  seinen  Siz  hat,  don  Unserm  Fiskale
  begewaltiget  werden  solle;  daher  Wir
dann  auch  zu  diesem  Ende,  als  Ausnahme
von  der  F.  VII.  der  angefübrten  Verord:
nung  ausgesprochenen  Regel,  gestatten,
daß  für  einen  solchen  Fall  die  Kronfiskale
  mit  den  Stiftungs-Administratoren
in  unmittelbare  Kommunikation  treten
können.
München  den  27.  Februar  18090.
Nax  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl!
der  General-  Sekretär
Baumiller.

 

Auftrag
an  sämtliche  Land:  und  Stadtgerichte,  dann
Munizipalz  und  Rural-Gemeinden  im
Altmübl  =  Kreife.

(Dle  Einsendung  der  Anzeigen  über  die  Tischtitel
  =  Verleihungen  betreffend.  ).

Jm  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.
In  der,  wegen  Tischtitel  =  Verleihungen

der  Munizipal=  und  Rural=  Gemeinden,

im  XVII.  Stücke  des  vorjährigen  Regierungsblattes,,

  Seite  830  —  847  enthaltenen

29
        <pb n="232" />
        127

allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  April  1808
wird  -G.  11.  statuirt,  daß  Seiner  königlichen
  Majestät  zu  der  für  die  Tischtitel-Verleihnugen
  festgeserten  Zeit,  nämlich  am  Anfange
  des  aten  Quartals  des  Etats=  Jahres,
das  Verzeichniß  der  schon  bestehenden,  und
der  neu  vorgeschlagenen  Kommunal-Titulanten
  mit  Gutachten,  samt  der  Anzeige
der  Zahl  der  Kommunal  =  Patronatrechte,
und  zwar  leztere  zu  dem  Ende,  damit  Seine

königliche  Majestät  bierüber  endlich  bestim

men  können,  vorgelegt  werden  sollen.
Sämtliche  Magistrate,  oder  Verwaltungsräthe,
  dann  Gemeinde=  Vorsteher  werden
demnach  angewiesen,  jene  Anzeigen  über
die  Zabl  der  Kommnnal-Patronatrechte,
dann  das  Verzeichniß  der  schon  bestebenden
Titulanten  sowobl,  als  der  etwa  dazu  in
Vorschlag  zu  bringenden  Subjekte,  und
zwar  ganz  nach  den  in  oben  erwähnter
allerhöchster  Verordnung  enthaltenen  Ver
schriften  schlennigst  anzufertigen;  sofort  diese
Anzeigen  und  Verzeichnisse,  oder,  bei  nicht
vorhandenen  Patronatrechten,  Feblanzeigen,
  binnen  acht  Tagen  an  die  ihnen  vorgesezten
  tand  oder  St..#dtgerichte  zu  überreichen,
  welche,  und  zwar  diese  so  wie  jene,  die
erwähnten  Belege  ebenfalls  innerbalb  acht
Tagen  bieher  einzusenden  haben.
Eichstädt  den  25.  Februar  1809.
Königliches  General'  Kommissariat
  des  Altmüöhl=  Kreises,  als  Patrimonial
  -,  Stiftungs=  und
Kommunal=  Kurgtel.

Graf  ron  Tassis.
Bart.

—

428

Bekanntmachungen.

-

 

(Die  Bestellung  eines  Mandatars  ad  insinuandum
  betrefend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Bezug  auf  die  unterm  0.  Februar
18297  von  dem  damal  bestandenen  königlichen
  Hosgerichte  dahier  erlassenen,  und
im  königlichen  Regierungsblatte  Xl.  Stück,
Seite  301  ausgeschriebenen  Weisungen,
die  Bestellung  eines  Mandatars
ad  insinuandum  in  loco  Judicii
betreffend,  wird  sämtlichen  Parteien,  welche
  bei  diesseitigem  Appellations=  Gerichtsbofe
  einen  Rechtsstreit  anhängig  haben,
oder  anhängig  machen  wollen,  aufgetragen,
sich  um  so  sicherer  darnach  zu  achten,  als  aufserdem
  die  bierin  festgesezten  Bestrafungen
ohne  weiters  wahr  gemacht  und  exekutiv  erbolt
  werden.

Straubing  den  16.  Februar  1809.
Königliches  Appellarionsgericht
für  den  Regen=  und  Unterdonau-Kreis.


Freiherr  von  Reichlin.
Sighart.

 

(Das  Erscheinen  der  Erreligiosen  im  Isar=  und
Salzach-Kreise  bei  dem  dlesjäbrigen  Prüfungs=Konkurse
  der  Pfarramts  =  Kandidaten  dieser
Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  königliche  Majestät,  gemäß
  allerböchster  Enrschliessung  vom  14:
des  laufenden  Monats,  allergnädigst  bewilli-
        <pb n="233" />
        429

get  baben,  daß  die  pensionirten  Exreligiosen
  bei  dem  nächsten  Pfarrkonkurse  auch
zugelassen  werden  können,  wenn  dieselben
nur  sechs  Jabre  in  der  Seelsorge  gestanden
  sind;  so  erwartet  man  um  so  mehr,  daß
dieselben  sich  bei  dem  auf  dem  15.  des  künftigen
  Monats  Mai  angeordneten  Konkurse,
mit  Beobachtung  der  biezu  vererdneten
übrigen  Bedingungen,  stellen  werden,  als
man  ausserdem  gegen  diejenigen,  welche  biebei
nicht  erscheinen,  und  sich  inzwischen  über
legale  Hindernisse  nicht  ausweisen  werden,
in  Gemäßbeit  der  Verordnung  vom  21.
März,  vorigen  Jahres  (Regierungsblate
v.  J.  1808,  Stück  XV.  Seite  748.)  unausbleiblich
  mit  der  Sperrung  oder  gänzlichen
  Einziehung  ihrer  Pension,  oder  nach
Umständen  strenger  verfahren  wird.

Die  königlichen  tandgerichte  des  Isarund
  Salzach-Kreises  werden  biemit  beauftrage,
  die  in  ihren  Bezirken  besindlichen
  Exreligiosen  bievon  in  Kenntniß  zu
sezen.

München  den  23.  Februar  71809.
Königliches  GeneralKommissa
riat  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter.

 

(Die  Gesuche  um  Befreiung  vom  Kriegedienste
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestit  des  Königs.
Obwohl  die  allerhöchsten  Verordnungen
ganz  deutlich  bestimmen,  unter  welchen  Ver-—

  —  —

430

baͤltnissen  ein  koͤniglicher  Unterthan  von  dem
Militärdienste  befreit  werden  kann;  und  nur
dadurch  die  Gerichtsstellen  in  den  Stand  gesezt
sind,  über  die  Gesuche  sogleich  zu  begutachten;
  so  unterlassen  doch  die  Bittefkeller,
ibre  Anlangen  bei  den  geeigneten  Behörden
zu  übergeben,  sondern  überreichen  dieselben,
mit  Umgehung  des  Gerichts,  bei  dem  königlichen
  General:  Kommissariate,  welches  ohne
Vernebmen  der  betreffenden  Gerichte  niche
entscheiden  kann.

Die  Erfahrung  bat  bewährt,  daß  diesen
ordnungswidrigen  Gescháftsgang  bloß  einige
  Anwälte  veranlassen,  um  von  den
Hilfesuchenden  oft  übergrosse  Taxen  zu  erbalteu-


  diesem  Unfuge  für  die  Zukunft  abzubelfen,
  wird  erklärc,  daß  auf  eine  nicht  durch
das  ordentliche  Gericht  vorgelegte,  mit  dem
Gurachten  begleitete  Bittschrift  nicht  nar
keine  Antwort  erfolgen,  sondern  überdieß
der  Anwalt  mit  3  Thalern,  zum  Armenfonde,
bestraft  werden  wird.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  Beschwerden
  gegen  das  Cerhandelnde  Gericht
nicht  in  die  eben  erwähnte  Klasse  der  Anlangen
  gehören;  —  und  es  wird  zugleich  bekannt
gemacht,  daß  man  ungegründete  Beschwerden
mit  6  Thalern  bestrasen  werde.

München  den  28.  Februar  1809.

Königliches  General-Kommissariat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

29
        <pb n="234" />
        4

43:

Die  Tusstellung  der  Lieferscheine  für  die  Eingaben
  der  Partesen  betreffend)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Obwohl  durch  allerhöchste  Verordnungen
  bestimmt  erklört  ist,  daß  tieferzektel,
welche  die  Eingabe  einer  Beschwerde  bezeugen,
  keinen  Instand  begründen;  so  werden
  dieselben  doch  vielfältig  für  jedes  Anlungen
  nachgesucht,  und  die  Erfahrung  hat
bewährt,  daß  dieses  bloß  aus  Gewinnsuche
  der  Advokaten  =  Schreiber  geschebe.
Man  bat  zwar  bei  unterzeichneter  Stelle
keinen  solchen  tieferschein  unterzeichnen  lassen;
  und  doch  wird  dafür  den  Parteien  Geld
abgefodert,  welche  also  gegen  diesen  Unfug
gewarnt  werden.

München  den  28.  Februar  1809.

Königliches  General-Kommissariat
  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

CDas  Erscheinen  der  Erreligiosen  im  Unter-Donau-,
  Regen  =  und  Nab=  Kreise  bei  dem
diesjährigen  Prüfungs-Konkurse  für  die  Pfarramts-Kandidaten
  dieser  Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Simtliche  Erreligiosen  des  Unter-Donau-,

Regen=  und  Nab-  Kreises  werden  hiemit  wiederbolt

  auf  die  allerhöchste  Verordnung  vom

aI.  März  1308,  (Regierungsblatt  St.  XV.

Seite  748  u.  740.),  wegen  richtiger  Erschei- 



432

nung  bei  der  naͤchsten  Konkurs=  Präfung,  mit
dem  Beisaze  angewiesen,  daß,  zu  Folge  einer
allerhoͤchsten  Entschliessung  vom  14.  Februar
(.J,  diese  Priesterklasse,  in  Erwägung  des  durch
Beferderung  der  bei  dem  lezten  Konkurse
bereits  geprüften  Erreligiosen  eingetretenen
Bedürfnisses,  bei  dem  nächsten  Konkurfse  mit
sechs  Seelsorge-Jahren  zugelassen  werden
könne.  «
Passau  den  24.  Februar  1309.

Königliches  General-Komissariat
des  Unter-Donau-Kreises.
v.  Stichauer.
Stiwel.

 

(Eine  Schankung  des  Pfarrers  Reinhold  zu
Lam  an  die  Schule  in  Somerau  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.

Der  edelmüthige  Schul=  und  Jugend=Freund,
  Stephan  Reinbold,  Pfarrer
und  Schul-Inspektor  zu  tam,  königlichen
tandgerichts  Kötzing,  bar  für  seine  ganze
noch  übrige  tebenszeit  von  den  ihm  gebührenden
  Pfarr=  Einkünften  jährlich  bo  fl.  zum
Unterhalte  des  Schul  lehrers  in  Somerau,
und  F  fl.  zur  Beischaffung  planmässiger  Lehr-Bücher
  für  arme  Schul=  Kinder  freiwillig
abgetreten.

Diese  in  jeder  Hinsicht  eben  so  schöne,

als  gemeinnüzige  Handlung  wird  biemie,
dem  Verdienste  gemäß,  öffentlich  bekannt
        <pb n="235" />
        433

gemacht.
180).
Koͤnigliches  General-Kommissa—
riat  des  Regen-Kreises.
Freiherr  von  Fraunberg.
Graf  Armansperg.

 

(Beiträge  aus  dem  Ober-Donau-Kreise  für  die
im  Jahre  1907  durch  Vergfälle  verunglückten
  Gemeinden  in  der  damaligen  Provinz
Tirok!  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestätdes  Königs.

Von  dem  königlichen  General:  Kommissariate
  des  Ober-Donau=  Kreises  sind  an  weiteren
  Beiträgen  für  die  durch  Bergfälle  verunglückten
  Gemeinden

1)  von  den  Pfarr-Gemeinden
des  königlichen  Landgerichts
Wertingen

a)  von  der  gräflich=  Fuggerischen
  Mediat-Herrschaft
Glöäbtt

3)  von  den  Pfarrern  des  Pasteimonial-Gerichts
  Balzbeim
  ""

loo  fl.  2z  kr.
60—  30  —

14—  ——
Zusammen  175  fl.  2  kr.
eingesendet  worden.  6
Innsbruck  den  25.  Februar  1800.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Inn  Kreisec.

Max  Graf  zu  Lodron.
v.  Egloff.

Straubing  den  23z.  Febrnae

434

(Berlchtigte  Romenklatur  der  Ortschaften  in
den  Landgerichten  Höchstädt,  Dillingen
und  Lauingen  (#zu  Seite  105  —  10.  im
V.  Stäcke  des  diesjährlgen  Regierungsblattes)

statt:  lese  man:
Amerdingen  ....  Aneertingen.
Seelbronn.  .  .  Seebronn.
Schwemmingen  und  Schwenningen  und
Hämlle  Hunda.
bei  Blindbeim  die  Seelenzabl
  586..  5st.
Sondernheim.  ..  Sonbderheim.
Unterberglaucheim  Unterglauheim.
Wolbergstetten  .  Woldpertstetten.
Oberberglaucheim  .  Ocberglauheim.
Oberlinzheim.  DOberliezheim.
Unterlinzheim  Unterliezheim.
Schrinzhein  Schrezbeim.
Schibringen  Schabringen.
Reislingen  .  .  Reistingen.
Feislingen  Fristingen.
Notzbeim  ...  Holhbeim.
Eppisberg..  EFspisburg.
Alcenbrind  Altenbaind.
Feltenbach  Fultenbach.
Baiershofen  .  Bayrsbofen.
Frauenriedshausen  Frauenriedhausen.
Veitriedshausen.  Veitsriedhausen.
Oberbuchingen  .  Odberbechingen.
Altenburg  41  J  r7  „"  Altenberg.
Bachhagl  Bachhagel.
Mönchstetten  .Mösnstetten.
Setaussen  EStaufen.
Unterböchingen  Unteerbechingen.
Obermödlingen.  .  Obermedlingen.
Untermödlingen..  Untermedlingen.
Peterswoͤrth.  Peterswert.
Faimingen  .  Feimingen.
Sundremingen  .  Gounderemingen.
        <pb n="236" />
        435

——  —  —

436
Anzeige

des  am  17.  Jaͤnner  1809  auf  dem  Markte  zu  Regen  verkauften  Mastviehes.

 

Vom  Wurzugetriebenen
  den  ver-Machen]

  Haben  gewogen  Kommen  also  Stücke  zu  stehen
im  an

ork

 

 

 

 

 

im  im  Gewichte  an

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  bene
Mastoiehe  ft.Gelde.Kleisch  Unschlitt  Gelde  ]  Fleisch  I  Unschlirt  Srücke.
.  auf
Stücke..  ste.  Zent.  w  Zent.  B  t.  tr.  Int.  t  ut.  w
gor  Stcke.  5  18208—  7135  2  9  —  1  o3  153

 

 

des  verkauften  Mastviehes  auf  dem  am  5.  Februar  1809  zu  Hengersberg
  abgehaltenen  Lichtmeß-Markte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vom  Wur-  Machen,Haben  gewogen,  Komen  also  2  Stuͤcke  zu  stehen
ugetrlebenen  den  ver/  im  an  im  im  Gewichte  an  uare
·  tk.Glde.  Getvectchckifm
Mastviebe  aufl  e  Fleisch  Unschlitt  Fleis—  uese  t  Stücke
a  ⁊*
Stücke.].  —2  Zent.  Ib  Zzent.  w  ffl.kr.  Zui  t  Zui  15
110  Stuͤcke.  47  4982  190  s-  30  ½%  ala8  1  zo  63

 

 

 

 

 

 

 

 

des  am  §.  Februar  1800  auf  dem  Markte  zu  Garmisch  verkauften  Mast-Viehes.


 

2

fl.  (kr.Sent.  #b  3r.  I15  |  fl.  kr.

60  Stücke.  2  95  J  6

 

 

 

 

 

 

 

3tr.  M  Ztr.  tb.
1T
        <pb n="237" />
        Anzeige  6
über  die  im  Altmuͤhl-Kreise  abgehaltenen  Getreid-Märkte  im  Monate  Jänner
1809.

 

 

Namen  Kern-Verkauf.  Weizen-Verkauf.  NRoggen-Verkauf.Gersten-Verkauf.  Dinkel  Verkauf.  Haber-Verkauf.

Mittel-Preis.


fl.  Itr.

 

Mittel=Preis.


der

Staͤdte.

Mittel-  —  Mittel-  7“
Preis.  —  Preis.
H.

Mittel  Mittel-#.

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437

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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438
        <pb n="238" />
        439  ÚÑ  440
Anzeige
Aber  die  GetreidSchrannen  im  Königreiche  Balern.
«  -Vetfaotdeu27.8ebmaktsop«

1809.  Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

 

Namen

ber  Ver-  Ver-  Mikauf


—

½½½/01//

Relchenhag

—.
—

–  I  t
oust.....  —

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  gangen  Verkaufes  aller  Gerreidsorten  deträgt
-  121,936.6Ik.  -
        <pb n="239" />
        441

Koͤniglich-Balerisches

  442

Regictrungsblatt.

 

XIX.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  8.  Maͤrz  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Ernennung  der  Landgerichts-  Assessoren  und
Akt  nare  fuͤr  das  gesamte  Kbuigreich  betreffend.)


Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

J.  Erwaͤgung,  daß  durch  die  in  Verfolg
der  Konstitution  eingetretene  Veraͤnderungen
in  der  vormaligen  Gerichrs-Verfassung  die
Behandlung  der  Justiz-Geschäfte  in  der  ersten
  Instanz  ein  ordentlich  beseztes  Gericht,
und  daher  eine  bedeutende  Vermehrung  des
bisher  bei  Unsern  Landgerichten  bestandenen
Amts=  Personals  erfodert;

haben  Wir  beschlossen,  bei  jedem  Unserer
dermal  bestehenden  kandgerichte  zwei  ständige
  Assessoren  zu  ernennen;

jenen  Landgericheen  aber,  deren  Seelenzahl
sich  auf  13900  and  darüber  erstrecke,

,  einen  Aktar  beizugeben,  welcher  zwar
alle  zum  Stagtedienste  erfederlichen  Qualifkationen
  nachgewlesen  haben  muß;  aber  in
seiner  Eigenschaft  als  Aktnar  auf  die  Rechte

und  Vortheile  eines  stabilen  Staatsdieners
noch  keinen  Anspruch  zu  machen  hat.

1)  Wir  haben  daher,  auf  den  Uns  von  Unsern
  beiden  Ministerten  des  Innern  und  der
Justix  erstatreten  gemeinschaftlichen  Vortrag
über  diesen  Gegenstand,  unter  dem  heutigen
ernannt  und  ernennen  hiemit

zu  ersten  und  zweiten  Landgerichts-Assessoren,
  dann  zu  Landgerichts=  Aktuaren  jene  Individuen,
  deren  Vor=  und  Zunamen  in  der
nachstehenden,  von  Uns  allerhöchst  eigenhändig
  unterzeichneten,  und  von  Unsern  beiden
  Ministern  des  Innern  und  der  Justiz  kontrasignirten
  officiellen  Designation,  nebst  Bemerkung
  der  Orte  ihrer  Anstellung,  enthalten

sind.

2)  Für  die  in  dem  Main-Kreise  liegem

den  Landgerichte.

Burg.  Ebrach,

Lauenstein,

Sulzheim,  ung

Zeil
haben  Wir  keine  Assessoren  zu  ernennen  für
gut  befunden,  indem  Wir  Uns,  rücksichtlich
der  Bezirks,  Eintheilungen  derselben,  dem-30
        <pb n="240" />
        443
naͤchst  weitere  Verfuͤgung  zu  treffen  vorbehalten.


3)  Wir  verordnen  demnach  hiemit,  und
bis  zu  Inkorporirung  derselben  an  andere
#andgerichte,  daß  die  Landrichter  derselben  in
den  Fällen,  wo  gemäß  dem  Edikte  über  die
Gerichts-Werfassung,  vom  24.  Julius  1808,
II.  Titel  G.  14,  die  Beiziehung  zweier  Gerichts:
  Mieglieder  zur  Erlassung  eines
Endurtheils  nothwendig  werden  sollte,
diese  von  dem  nächstgelegenen,  mit  zwei
Assessoren  versehenen  Land  oder  Stadt-Gerichte
  ald  hunc  Actum  requiriren  sollen.

4)  Unsere  General-Kreis-Kommissarlate
haben  ungesäumt  nach  Empfange  jenes  Stückes
  des  Regierungsblatts,  welches  die  gegenwärtige
  Nomination  enthalten  wird,
die  betreffenden  Individuen  in  den  kürzesten,
  jedoch  mit  Räcksicht  auf  die  Entfernung
  ihres  dermaligen  Wohnortes  von  jenem
ihrer  Anstellung  berechneten,  Terminen  zur
Antretung  der  Stelle,  wozu  sie  bestimmt  sind,
einzuberufen;  und  Wir  erwarten,  daß  die  ernannten
  Assessoren  und  Aktuare  diesen  Termin
  um  so  zuverlässiger  einhalten  werden,
als  diejenigen,  welche  ihn  ohne  augenblickliche
  strenge  Nachweisung  der  gültigen  Ursache
  ihres  Verzuges  verfliessen  lassen  sollten,
den  Verlust  der  ihnen  allergnddigst  zugedachten
  Anstellung  sich  selbst  zuzuschreiben  haben;
jene  Individuen  hingegen,  welche  sich  gegen
den  Ort  ihrer  Anstellung  Einreden  vorzubringen
  erlauben  sollten,  nicht  nur  ihrer  dermaligen
  Anstellung,  sondern  auch  alles  weiteren

—  —

44

Anspruches  auf  eine  solche  hiemit  verlustig
erklärt  werden.

5)  Jene  Individuen,  welche  durch  die  gegenwärtige
  Romination  reaktivirt  werden,
behalten  auf  den  Fall,  wo  ihr  bereits  regulirter
  Pensions=  oder  Quiescenz=  Gehale  sich
höher  belief,  als  derjenige,  welcher  mit  ihrer
dermaligen  Anstellung  verbunden  ist,  diesen
Mehrbezug  als  Entschädigungs-Zulage,  und
es  wird  ihnen  derselbe  bei  der  betreffenden  Finanz-Direktion
  angewiesen  werden.  Ucbrigens
  wird  über  den  Gehalt  der  Assessoren  und
Akcuare  Unsere  besondere  allerhöchste  Eutschliessung
  nachfolgen.

6)  Unsere  General=  Kreis-Kommissariate
haben  sich  die  Einberufung  der  angestellten
Individuen  sorgfältig  angelegen  seyn  zu  lassen,
und  Uns  sowohl  über  den  Vollzug  binnen
2  Monaten,  vom  Tage  der  bekannt  gewordenen
  Nomination  an  gerechnet,  allergehorsamsten
  Bericht  zu  erstatten,  als  auch  die
etwa  eintretenden  Fälle  des  Verzugs,  oder
der  Weigerung  einzelner  Individuen  ungesäumt
  Uns  zur  Kenntniß  zu  bringen.

München  den  4.  Mäcz  1809.
Max  Josepbp.
Freih,  von  Montgelas.  Graf  Morawitzky.

Auf  kbniglichen  allerhechsten  Befehl

der  General-Sekretaͤr
z.  Kobell.
        <pb n="241" />
        Ernennung

der

Issessoren  und  Aktuare  zu  den  sämtlichen  Landgerichten  im  Königreiche  Baiern.

 

I.  Main-Kre  is.
Landgericht  Bamberg  I.
#ter  Assessor:  Beill,  Johann  Kaspar,  dermal  schon
Akrnar  zu  Bamberg
Egner,  Joseph,  buehrt  Parrhmonlal=Gerichtshalter
  zu  Waldau.
Landgericht  Bamberg  II.
rter  Assessor:  Rothlauf,  Dhilipp,  bisheriger  Beamter
  zu  Burgellern,  und  pital-Verwalter
  zu  Scheßliz
Dittmaler,  Fraberct,  vioberlzer
Aktuar  in]  Bamberg  U
basgeriche  Banz.
uter  Affessor:  Reider,  *  von,  bisheriger  Aktuar

  dast
D  i#kerich,  Balthasfar,  Rechtsprak-—-



  „n

uZter  „

ennen  Burg  ebra  achz-
  asse  sor.

 

Hahn,  Nikolaus,  dermal  Altuar  in
Stadt  Steinach.
Landgericht  Ebermannstadt.
rter  Assessor:  Weniger,  Christoph,  dermal  Aktnar
  daselbst.
Heum  ann,  Anton,  denmal  Aktuar
zu  Suhheim.
Landgericht  Ebrach.

er  Assessor:  Gast,  Johamm  Adam,  dermal  Akkuar
zu  Burgebrach.
Bayer,  Faspar,  Rechtspraktikant.

bandgericht  Gleusdorf.
zur  Assessor:  Felsecker,  Martin,  bisher  Mtuar
daselbst.

ater  „  Gläzle,  Johonn,  dermal  Oberschrel-"
  ber  zu  Immenstadt..

inser  9

ater  „

2ter,

Landgericht  Hallstadt.
ter  Assessor:  Rechus.  Konrad,  bisher  Aktnar
daselbst.
Rüblein,  Tbomas,  von  Burgkundstadt,
  Rechtsprakrikam.
bandgericht  Höchstadt.
Iter  Assessor:  eer  JP  Foh.  Bapt.  Ludwig,  bisher
ktuar  daselbst.
Bausback,  Georg,  bisher  Aktuar
zu  Ebrach.
bLandgericht  Kronach.
1ter  Assessor:  Weil,  Heinr.,  bieher  Mktuar  daselbst.
ater  „  Lamprecht,  vormaliger  Naths-Konsulent
  zu  Kronach.
Landgericht  Lauenstein.
Iter  Assessor:
t

ater  *“

——- 



Kapp,  provisorischer  Atuar.

Landgericht  Lichtenfels.
rter  Assessor::
ater  „  Ferer,  Joerh,  dermal  Aktuar  in.
Lichtenfels.
bangericht  Scheßliß.
Iter  Assessor:  Melsn  ne  “  ,  Engelbert,  bisher  Mtuar

Roͤs  8  andr.  .,  von  Zuͤßen,  Rechts-W

Landgenche  einfurt.
rter  Assessor  :
ater  „  Kdrner,  Joseph,  Hofgerichts-Acce#fst
  in  Bamberg.
Landgericht  Stadtsteinach
uter  Assessor:  Scharl,  Michael,  vormaliger  Auditor
  beim  13.  Lin.  Inf.  Regimente.

Witmann,  Franz,  blsheriger  Hofgerichts-Accefsist.


2ter  «
Umarater

  „

ater  2

30*
        <pb n="242" />
        447
Landgericht  Sulzheim.
rter  h:
2ter  —-v
Attuar:  Weingärtner,  Chrlstoph,  von
Sulzbach,  Rechtspraktikant.
Landgericht  Teuschnit  (Nordha  lben).
nter  Assessor:  Wollenschläger,  Kaspar,  bisherlger
  Aktuar  daselbst.
Haubenstricker,  Georg  Philipp,
vorm.  Gerichrschrelber  in  Reicheneck.
Landgericht  Weischenfeld.
utter  Assessor:  Sensburg,  Karl,  dermaliger  Aktuar
  daselbst.
Puchta,  Christlan,  von  Reuhof,
Auskulrator  in  Ansbach.
#Landgericht  Weißmain.
iter  Assessor:  Kli  c  n  !  e  E.  Georg,  dermal  Aktuar
sel

**  Helmich,  Rechtspraktlater

  „

—

ater  „

Landgericht  Zeil.

 

v½%:  Assessor:

 

Mftuar!  Winkler,  Friederich,  Aktuar  das
selbst  provisorisch.
11.  Pegniz-Kre  186.

bandgericht  Vorcheim.
1ter  Assessor:  Wes  Ferdinand,  bisher  Akruar

ater  „  Forster,  Joh.  Georg,  von  Schwabach,

  Auskultator  zu  Ansbach.
Landgericht  Pottenstein.
rter  Assessor:  Hahn,  Joh.,  dermal  Aktuar  daselbst.
a#ter  „  Dunkes,  Kaspar,  von  Stauffenbuch,
  ##n  Altmühl-Kreise,  Rechtsprakcikant.

Landgericht  Hersbruck.
ater  Assessor:  Volkammer,  Joh.  Georg,  bisher
  Renkkammer=  und  Stadtgerichts-Assessor
  zu  Nürnberg.
Borst,  Johann,  dermal  Aktuar  zu
PHexöbruck.

ater  „

48

Landgericht  Nürnberg.
1ter  Assessor:  Cella,  Franz  Heinrich,  Auskultator
in  Anedach.
Goth,  Math.,  bisher  Aktuar  daselbst.

bandgericht  Schnairach.
I#ter  Assessor:  Troppmann,  August  Sigmund,
bisher  erster  Aktuar.  dasezbst.
Gdckel,  Jeh.  Frtedr.,  bisher  zweiter
  Aktnar  dortselbs.

kandgericht  Grdfenberg.

I##ter  Assessor:  Sensburg,  tan-  bisher  erster
Altuar  daselbst

kinding,  Joseph,  bisher  zweiter
Aktuar  daselbst.

Landgericht  Cadolzburg.
##ter  Assessor:  Spufn  *  Pilsach,  bisher  Aktuar
Schlegel,  Georg  Martin  ,  erster
Aktuar  bei  dem  vormallgen  Justiz--amte
  daselbst.
Landgericht  Schwabach.

rter  Assessor:  Leuthner,  Joh.  Chrlstoph  Samuel,
bisher  Landgerichts-Aktuar  daselbst
Ulm,  Johann,  Verweser  des  Amts
PHilpoltstein.
Landgericht  Altdorf.
xter  Assessor:  Kre  8  „Geors  Wilhelm,  Senator  in

erg.
La  n  g  e  n  ß,  Andr.  Georg  Wilhelm,
bisher  Aktuar  in  Altdorf.

III.  Nab-Krei  .
Landgericht  Amberg.
6%r  Assessor:  Eder  „Jos.,  bisher  Aktuar  daselbst.
„  Holzinger,  Stephan,  von  Leonberg,
  im  Regen-Kreise,  dieheriger
Rechrspraktikant.
Leist  ner,  Christ.  v.,  dermal  Stadtgerichts
  -  Protokollist  in  Amberg.
Loandgericht  Eschenbach.
Iter  Asessot:  n  Sa.  bisherlger  Aktnar

ater  „

ater  „

ater  „

ater  „

ater  „

—.

 

Aktuar:

Greger,  Jeh.  Baptist,  von  Waltershof,
  Rechtspraktikaut.

Aer  „
        <pb n="243" />
        49

Landgericht  Kemnath.
iter  Assessor:  Kleber,  Anton,  bisheriger  Aktuar
daselbst.

ater  „  Gerbl,  August  Seraph.
Mtuar:  Flechsel,  August  Christian  Karl,
Sekretür  bei  dem  vormaligen

Pflegamte  Gräfeuberg.

kandgericht  Nabburg.

1ter  Assessor:  Tbome=  Vernbard=  bisher  Mtnar
“  zu  Waldmünchen.

Galler,  Joseph,  bon  Aufhausen,
Landgerichts  Stadtamhof.
Kandgericht  Neunburg.
#ter  Asessor:  Senestrey,  Karl,  bisher  Mtuar
daselbst.

ater  „

ater  „  Girel-  Thadaͤus,  Rechtsprakeiant.


Altuar:  Klein,  Andreas,  von  Bamberg,
Rechtspraktikant.

Landgericht  Neustadt.
Iter  Assessor:  Gradl,  Michee  von,  blöher  Aktuar

dorrfelbst

ater  „  Koller,  Jalob  Franz,  von  Floß,
Rechtspraktikant.

Altuar:  Ertl,  Franz  Joseph,  von  Haunzenberg,

  Rechtspraktikant.

bandgericht  Pfaffenhofen.
iter  Assessor:  S  9  mid,  Joseph,  bisher  Landadvokat
  in  PBregenz.  .

Schiestl,  Alois,  von  Innsbruck,
Nechrapraktikank.

Landgericht  Sulzbach.

1ter  Assessor:  Carnelli,  Johann,  ehemals  Richter
  zu  Bdls,  im  Eisack-Kreise.

Stler,  Joseph,  Aktuar  daselbst.

Landgericht  Tirschenreuth.

#uer  Afsessor:  Dietl,  Michael,  bisher  Landgerichts-
  Altuar  daselbi.

Gietl,  Franz,  von  Neuburg.

ater,

t  „  „

#ater  „

—7

450

Landgericht  Treßwitz.
uter  Assessor:  Moser,  Franz  von  Paula,  blsher
Aktuar  zu  Nabburg.

Ster  Assessor::  von  Innsbruck,
Rechtspraktikant.

Mühlbauer,  Joh.,  von  Rettenbach,
  Rechtspraktikant.

bandgericht  Waldmünchen.

Mruar:

1tter  Assessor:  Hußl,  Kaspar,  von  Achenrain,
Rechtspraktikant.
ater  „  Gleitsmann,  Franz,  von  Ellin-=gen,

  im  Alemähl-Kreise,  Rechtspraktikant.


Landgericht  Waldsassen.
#ter  Assessor:  Bedall,  Heinrich,  dermal  AMtuar
daselbst.

Schmitt,  Jakob,  von  München,
Rechtspraktikant.

ater  „

 

IV.  Rezat  =  Kreis.
Landgericht  Marksteft.
Iter  Assessor:  5  nri  Friederich,  bisher  Aktuarelbs

Seiffert,  Albrecht,  ehemaliger

Verweser  der  zweiten  Beamten-Stelle
  zu  Marksteft.

Landgericht  Ussenheim.
LIter  Assessor:  Brars-  Peter,  dermal  Aktuar  das
b

e
Model,  Christoph  Ludwig,  blsher
Auskultator.

Landgericht  Rottenburg.
uter  Assessor:  bong:  “*-  bisher  rier  Actuar
bbst.

##ter  „

ater  „  Ge  90  t  e  k,FtledklchMrkbelm,bldher
aterAkknardoktselbst
Altuar:  Mühlbauer,  Franz,  von  Straubing,

  Rechtsprakutam.,

Landgericht  Gerhardsbronn.

iter  Assessor:  Nusch,  Daniel  Gottlieb,  bisher
Aktuar  dortselbst.

Fritscher,  Beatus,  von  Gammisch,

ater
Nechtsproleikank.
        <pb n="244" />
        451

Landgericht  Kreilsheim.

uter  Assefsor:  Hobbach,  Johann  Christoph,  Aktuar
  dortselb

Stuber,  Joserh,  von  München,
Rechtspraktikant.

Landgevricht  Dinkelsbühl.
I#ter  Assessor:  Rabe,  Friederich,  bieher  #ter  Mtnar
  dortselbst.
Mützel,  Karl  budwig,  ater  Aktuar
dortselbst.

ater  „

—.

Landgericht  Wassertrüdingen.
I#ter  Assessor:  Schmid,  Georg  oriererich,  bisher
Aktuar  dortselbst
Hassold.  Jobann“  Jakob,
Auskultator  zu  Aasbach.

afer  „

Eandgericht  Feuchtwang.

Iter  Assessor:  Schuberr,
Landgerichrs-Akrnuar  dortselbst.

ater  7"“
Aue  kultaror  zu  Anebach.

Landgericht  Gunzenhausen.
rter  Assessor:  Wunderer,  Johann  Christoph  Thomas,
  bieher  rier  Aktuar  dortselbst.
a#er  „  Grelner,  Wilhelm  Karl  Ludwig,
bisher  ater  Aktuar  dortselbst.

Landgeriche  Heilsbronn.

n#e#  Assessor:  Semler,  Johann  Christoph,  bisher
  Aktuar  dortselb

ter  „w  Heuber,  Friederich  Karl,  Auskultator
  zu  Ansbach.
»  Landgericht  Herrieden.
1ter  Assessor:  pf-  rdten  von  der,  Ludwig  Heln-,
  bisher  Mrnar  dorrselbst
a#ter  „  genblin,  Burckard  Friederich,  Auskultator

  zu  Anebach.

bandgericht  Leutershausen.

utec  Assessor:  Geret,  Johann  Ludwig,  bisher
i  Aktuar  dortselbst.  "
ater  „  Sillisch,  Geerg  Adam,  Referendäre

  zu  Anobach.

bisher.

Frlederich  Ferdinand,
Toussaink,  Friederich  Wilhelm,

452

bandgericht  Ansbach.
Iter  Assessor:  Rochholz,  8  Adam,  bisher
Akruar  dorrselbst.
Vetter,  Karl  Friederich,  Referendär
  zu  Ansbach.

#àker  „

 

V.  Altmühl  =  Kreis.
bandgericht  Beilngries.
L#ter  Assessor:  altg  n.  Joseph,  bisher  Altuar  dort-Bührlen,
  Ludwig,  von  Ulm,  dermal
Oberschreiber  beim  Oberaufschlag-Amte
  zu  Augeburg.
Landgericht  Donauwörth.

Iter  Assessor:  Schamet  Edmund  Freiherr  von,
bisher  Mruar  daselbst.

—  Burger,  Jobann,  von  Bamtberg,

ebemols  Aktuar  bei  dem  Landkommissariate
  zu  Bami  erg.

Landgericht  Ellingen,  resp.  Weissenburg.
Lter  Asessor:  Dônner,  Jakob,  bisher  Aktuar

ater  „

dortsel

ater  „  Böhm,  Johann  Kaspar,  von
Veitserlbach  im  Rezat-Kreise
Rechtrsprakrikant.

Landgericht  Eichstädt.

rter  Assessor:  Baumeister,  Ignaz,  bleher  Mtuar
  dortselbst.

Hartmann,  Jos.,  von  Schwarzhof,
  Rechtepraktikant.
Lamgericht  Heidenheim.
#ter  Assessor:  Engerer,  Karl,  bisher  Mktnar
dortselbst.
Baumgarten,  Millibald,  ehemalsger

  Hofsgerichts  =  (  resp.
rW“•  -)Acceffist  in  Eicha#ter

  „

2ter  „

Kandgericht  Hilpoltstein.
u#ter  Assessor:  Wernhard,  Nepomuk,  biaher  Atuar
  dorrselbst.
Späth,  Franz  Borgias,  von
Furt,  bei  Kamm,  Rechtoͤpraltikant.


2ter
        <pb n="245" />
        453

Landgericht  Ingolstadt.
Iter  Afsessor:  #  venb.  er,  Karl  Friederlch,  von
Anobach,  Auskultatur.

Haake,  Karl  Freiherr  von,  von
Neuburg  an  der  Donau,  bisöher
Aktuar  daselbst.

bandgericht  Kipfenberg.
ter  Assesfor:  Seesseer=  Joseph,  Altuar

Griesi,  Georg  Ant.,  von  Eßlarn,
Rechtsprakt  ikant.

Landgericht  Monheim.

ater  „

ter  7.

iter  Assessor:  Caron  Duval,  bisher  Aktuar
dortselbst.
#ter  „  Dletrich,  Joseph  von,  bisher

Landgerichts=Schwabmünchen.


Landgericht  Neuburg.

Iiter  Assessor:  Auer,  Ignaz  von,  bleher  Mtuar
dortselbst.  "

Dillmann,  Alois,  bisher  Stadtgerichts-Aktuar

  zu  Neuburg.

Landgericht  Neumarkt.

Iter  Afsesfo#r,  3  he  Ludwig  von,  bisher

ar  dortfelbst.

Prokurator  zu

—  esse  Elisäus,  von  Lindau,
Rechtsprakeikant.
Mtuar:  Klrch,  Elias,  von  Schweinfart,

Rechtspraktikant.
Landgericht  Pleinfeld.
Iker  Assessor:  Wettekind,  Karl,  bisher  Miuar
dortselbst.

Luterottl,  Franz  von,  aus  Salurn,
  im  Etsch-Kreise,  Rechtspraktikant.


Landgericht  Reitenbuch.
ater  Assessor:  Lauerer,  Franz,  bisher  Altuar
daselbst.
Boveri,  Theodor,  von  Zapfendorf,
  Rechtspraktikam.
kandgericht  Rain.

iter  Assessor:  Scheftelmaier,  M.  N.,  bisher
Aktu  #r  dortselbst.

Holzschuh,  Anton,  vormals  Land--Kommissariats-Aktuar
  in  Ulm.

eter  „

—

ater  „

 

454

bandgericht  Riedenburg.

I#ter  Assessor:  Baumgarten,  Naver  von,  bisde
  Hofgerlchts-  Accessist  in  Neubur


Schreibern,  Georg  von,  Schrelber
  beim  Landgerichte  Innsbruck.

bandgericht  Stauf.

#ter  Assessor:  Muͤller,  Karl  Friederich,  bisher
Aktuar  d  daselb

Schunell,  Joseph  von,  von  Junsbruck,
  Rechteprak##ukant.

ater  „

ater  „

 

VI.  Oberdonau-Kreis.
bLandgericht  Dillingen.
Iter  Assessor:  u#-  Max,  blsher  Mtuar

Haas,  N.  N.,  vorher  Stadtrichter
zu  Ganzo  urg.

Landgericht  Wertingen.

Lter  Assessor:  Kutler,  geseet  Joseph,  blsher

tuar  dase
Gimmi,  Gllbert,  von  Roggenburg,
Rechtspraktikant.

Landgericht  Burgau.

Lter  Assessor:  Samg!  sa.  Heimrich  Jak.,  quieszlrender
  Gerlchts=  Vogt  zu  Buttenwiesen.


par  Franz  von,  bisher  Aktuar
daselbst.

Landgericht  Elchingen.

I#ter  Assessor:  Glucs  Franz,  vormallger  Pfleger

Heilnen)tn  ingen.

rt-  Adalbert  Freiherr  von,

bisheriger  Aktuar  dorseldf:

Landgeriche  Roggenburg.
I#ter  Assessor:  Nenning  ,  Konrad,  guteszirter
Syndikus  zu  Weissenhorn.
Saplern,  Clemens,  Freiherr  von,
bisher  Mtnar  daselbst.
Landgericht  Söflingen.
Lter  Assessor:  Wi*3  Joh.,  biseher  Aktuar

H  r  le  „  Ferdinand,  Rechtspraktia#ter

  „

ater  „

ater  „

#ter  „

ater  „

2#ter  „
        <pb n="246" />
        455

Landgericht  Alpeck.
ater  Assessor:  Bas  ch,„Frlederlch  Ferd.,  quieszirter
ustiz-Amtmann  zu  Creilsheim.
Ger  D  Eö5§7t  Andreas,  blöher  Aktuar  daelbst.


ater  „

Landgericht  Nördlingen.

ie  Assessor:  Roser,  Fridolin  quieszirter  Ober=Pogt
  zu  St.  Mor#z  m  Augsburg.

ater  „  Pündter,  Alois,  bisher  Aktuar
dortselbst.  «
Aktuar:  Widmann,  Joh.  Wilbelm,  bisher

Aktuar  zu  Gunzenhausen.
Landgericht  Höchstädt.
Ater  Assessor:  Fol  Benedikt,  quieszirter  Ober=WVogt
  zu  Kriegsbaber.
Dillmann,  N.  N.,  bisher  Aktuar
daselbst.
Landgericht  Illerdiessen.
L#ter  Assessor:  en  neber  *  Karl,  bisher  Mtuar
l

A  br.  Wilt.  ,  bisher  Aktuar  daselbst.
andgericht  Günzburg.
1ter  Assessor:  Gebbard,  bisher  Aktuar  zu
Guͤnzb  urg.
Leixl,  Xaver,
Rechrsprankank.
Landgericht  Geislingen.
tier  Assessor:  Bob.,  Casimir,  bisher  Justiriar
der  Stadt  Ulmischen  Stiftungen
im  vormals  Buraanischen.
Mindler,  Joseph,  dermal  Aktuar
daselbst.

Landgericht  Lauingen.

ater  „

ater  „

satr  „  von  Illerdiessen,

„„

 

ter  Assessor:  Kimmerlin,  Au#.,  bisher  Praktikant
  bei  dem  Landgerichte  Illerdiessen.

a#ter  „  Vogelfanger,  Janaz,  von  Innsbruck,
  Rechtapraktrikant.
VII.  Lech-Kreis.

Landgericht  Schrobenhausen.
Iter  Assessor:  Auerbach,  Thadeus,  bisher  Aktuar
  daselbst

Wachtel,  Anton,  Oberschreiber.

—

aler  7

456

Landgericht  Schwabmuͤnchen.

Iter  Assessor:  Heinzelmaier,  Anton,  bisher
Altuar  daselbst.

Prasser,  Franz  Gerhard,  von

Regensburg,  „NRechtsprastlkam.
Landgericht  Buchloe.

rter  Assessor:  Reittenbauer,  Franz  Kaver,
bisher  Aktuar  daselbst.

Mazegger,  Joseph,  von  #chten-=berg,
  im  Innkreise,  dermal  Rentamts-Oderschreiher
  zu  Innsbruck.

Landgericht  Türkheim.
Iter  Assessor:  Gim  mi,  Joseph,  bisher  Aktnar
asel

2ter  Assessor:  rnsesbrn  Joseph  von  „,  von
Taufers,  im  Elsack-Kreise,  Oberschreiber
  bei  dem  dortigen  Herrschafts-Gerichte.


Landgericht  Aichach.
Iter  Assessor:  Wirtb,  Joseph,  bisher  Aktuar  da-—



#a##ter  „

Maier,  Sebastlkan,  von  Auenham
Landgerschts  Griesbach,  Rechtspraktikant.


bandgericht  Friedberg.
cter  Assessor:  Hesnzelmaser,  Mar  Jos.,  pro#-visorischer
  Aktuar  daselbst.
Krumm,  Joh.  Nep.  von  Aichach,
Lardgerschts  -  Praktlkant  daselbst.

Landgericht  Göggingen.
##ter  Assessor:  Schmidt,  Karl  Jol.,  biaher  Landgerichts-Akrnar
  in  Zusmarahansen.
Brukmaier,  Marquard,  Kommunal-Administrater
  zu  Vellburg.

Landgericht  Zusmarshausen.
Jter  Assessor:  Borler,  Lorenz,  bisher  Aktuar  in
Etggingen.
Pfeiffer.  Joh.  Nep.,  von  Kappek,
im  Inn-Kreise,  Rechtspraktlkant.


ater  „

ater  „

ater  „
        <pb n="247" />
        457

Landgericht  Ursberg.
iter  Assessor:  Bauer,  Josepb  von,  bisher  Aktuar
a
Bach,  h.  Baptist,  Patrimonialin
  Deubach.
Landgericht  Landsberg.
1ter  Assessor:  Grosch,  Bernhard,  bisher  Mtuar
daselbst.

ater  „

ater  „  Münsterer,  Jos.  von,  aus  Ottene.
burg,  Rechts-Prakrikant.
Aktuar:  Schlüsselmaier,  Anton,  von
Kamm,  Rechtspraktikant.

Landgeriche  Mindelheim.
1ter  Assesser:  Demharter,  Michael,  biöher  Mtnar
  daselbst.
ater  „  Kbhle,  Joseph,  dermal  Landgerichts-"
  Oberschreiber  zu  Göggingen.

Landgericht  Kaufbeuern.
ISter  Assessor:  Gdbek,  Ferdinam  (Feiber.  von,
bieher  Aktuar  daselbst.
Donsberger,  Karl,  Oberschreiber
zu  Höchstädr.

Landgericht  Ottobeuern.
Hter  Assessor:  Prenzinger,  Joseph,  von  Bbhmentirchen.

Daffenreiter,  Auditor  im  13ten
Linien-Infanterie-Regimente.

tr  „

z2ter  „

 

vii.  Regen-Krei's.
bandgericht  Abensberg.
Iter  Assessor:  3%  an—  Foseph,  bisher  Aktuar
e
Carl,  Joh.  Bapt.  von,  von  Augsburg,
  Rechtöpraktikant.  4
Landgericht  Burglengenfeld.

iter  Assessor:  Sigmund,  Joseph,  Rechts-Praktikant.



—

ater  „  Jück,  Michael,  von  Bamberg,
Rechts-  Praktikant.
Mtnar:  Brucker,  Veit  Anton,  bisher  Aktuar

  daselbst.

458
andgeriche  Kamm.
1ter  Assessor:  Saue.  "  „Joseph,  bleher  Aktuar  dae


ater  „  Dauer,  Franz,  bon  Wochenreth,

Rechts-Praktikant.

Landgericht  Hemau.

##ter  Ussessor:  Wester  feld,  Ernst  von,  von  Regensbturs:
  provisorischer  Aktuar
daselbst.

Rubenbauer,  Aagust  Bernharb,
von  Sulzbach,  Rechts-Praktikane

Landgericht  Kellheim.

Iter  Assesor:  Speckner,  Karl  Emanuel  von,
bisher  Akrnar  daselbst.

Greisl,  Pter,  von  Dorfen,  Rechts-Praktikane.


a#ter  „

ater  „

Landgericht  Koͤtzting.

#ter  Assessor:  Anzenberger,  vormals  Miuar  in
Burghausen.

—.  Joh.,  dermal  Oberschreiber
  zu  Alchach.
Mtuar:  Wolfring,  Georg  Ant.,  von  Volsbach,

  im  Main=  Kreise,  Rechts-Praktikant.


Eandgeriche  Mitterfels.

Ster  Aslesser;  Boschinger,  Franz,  bisher  Mtuar
dasflbst.

ater  „  LembgerT  Franz,  von  Lamen,
bandgerichts  Kotztiug,  Rechts-Praktikane.


Mrluar:  Anzengruber,  Jakob,  von  Eggenfelden,

  Rechrspraktikam.
Landgericht  Parsberg.

rt°r  Aslessor:  F  nanmeen,  Franz,#von  Kaltern-Eisack-Kreise,
  Rechtsprak-4

Lacher,  Mlois,
Rechtspraktikant.

ater  von  Passau,

5

31
        <pb n="248" />
        459

Landgericht  Pfaffenberg.

1ter  Assessor:  Schaͤfler,  Franz  Xav.,  von  Landshur,
  bisher  prov.  Aktnar  daselbst.

ater  „  Nieß,  Kaver,  Kommunal-Adminlstrator
  in  Eggenfelden.
Aktuar:  Lermer,  Jos.  Franz,  von  Buchhof

Laudgerichts  Stranbing,  Rechts-Prafickanr.


Landgericht  Stadtamhof.

Iter  Assessor:  Amann,  Franz,  von  Innsbruck,
Reches-Praktikant.

ater  „  JZJacherl.  Thomas,  von  Mammendorf.
  Rechis-Praktlkanr.
Mtuar:  Kitzing,  Jakob,  veon  Bamberg,

Rechts-Praktikan.

kandgericht  Straubing.
uter  Assessor:  Sicherer,  Joh.  Nep.  von,  bléher
Aktuar  daselbst.
Rumpler,  Andreas,  von  Nürnberg,
Rechts-Praktikant.

Landgericht  Viechrach.

uter  Assessor:  Ramsauer,  Sim.  Thad.,  bisher
Akruar  daselbst.

Peter,  Simphorian,  von  Bärnau,
im  Nab-Kreise,  dermal  Supernum.
  Auditor  bei  der  Kommandantschaft
  zu  München.

Landgericht  Werterfeld.
Iter  Assessor:  Grafenstein  ,  Ferdinand  von,
bieher  Aktuar  daselbst.
Reindl,  Andreas,  von  Ingolstadt,
Rechtspraktikant.

n

IX.  Unterdonau-Kreis.
Landgericht  Passau.
rter  Assessor:  Dollacker,  Leonhard,  bisher  rier
Aktnar  dortselbst.
Eberl,  Georg,  bisher  ater  Aktuar
dortselbst.
Landgericht  Wolfstein.
rter  Assessor:  Koller,  Felir,  bish.  Aktnar  daselbst.
aker  Assessor:  Schwindel,  Anton,  von  Seeligperten,
  im  Nabkreise,  Rechts-Fraktikant.


ater  „

ater  „

—.

#ter  „

460

Landgericht  Wegscheid.

mer  Assessor:  Schels,  Johann,  bisher  Altuar

daselbst.

ater  „  Stang,  Joseph,  von  Frrubofen,

Landgerichrs  Stadtamhof,  Rechtspraktikant.


Landgericht  Griesbach.

xter  Assessor:  Edlinger,  Joseph,  bisher  tter

Aktuar  dortselbst.

2ter  Assessor:  Pötz,  Engelbert,  bisher  ater  Aktuar
  dortselbst.

Lang,  Josepb,  von  Spalt,  im  Alemühl-Kreise,
  dermal  Schreiber  bei
nern  Stadt-Kommissarlare  zu  Eichdt.



Aktuar:

Landgericht  Landau.

rter  Assessor:  Nibler,  Emanuel,  bieher  probisorischer
  Akruar  dortselbst.

ater  „  Troper,  Joseph  von,  von  Tiers,

im  Eisack-Kreise,  Rechtspraktikant.

Akrusr:  Hanauer,  Eduard  Nikolans,
Rechtspraktikant.  «

Landgericht  Pfarrkirchen.
#iter  Assessor:  Wolf,  Johann  Michael,  dermal
Aktuar  in  Regen.
ater  Assessor:  Oberndorfer,  N.  N.,  gquleszirter
  Klosterrichter.
Maier,  Markus,  Rechtspraktikant
in  München.
Landgericht  Vilshofen.

##ter  Assessor:  Clarmann,  Johann  Nepomuk,
bieher  Akruar  daselbst.

Mtuar:

ater  „  Rudorfer,  Konrad,  von  München
Rechtspraktikam.
Mtuar:  Waizner,  Joseph,  von  Berchtolsgaden,

  Rechtspraktikant.
Landgericht  Regen.

i#ter  Assessor:  Haasi,  Alois  von,  dermal  Aktnar
zu  Pfarrkirchen.
Reutter,  Philipp,  von  Bamberg,
Rechtsprakukant.
Landgericht  Schönberg.

#ter  Assessor:  Hilger,  bisher  Aktuar  zu  Mähldor


Aichuer,  Joseph,  von  Gufidaun,
Rechtspraktikant.

ater  „

ater  „
        <pb n="249" />
        461

Kandgericht  Deggendorf.
#ter  Alsessor:  Wisnet,  Johann  Georg,  bisher
Akruar  dortselbst.
Gresbeck,,  Ernst,  ehedem  Stadtschretber
  in  Abensberg.
Blk,  Jeseph,  von  Ernfing,  Rechtprakelkant.


N  Jsar-Kreis.
Candgericht  Starnberg.

rter  Assessor:  Schlierf.  N.  N.,  dermal  Aktur
dortselbst.

Brunner,  Sebastlam,  von  Griesbach,
  Rechtspraktikant.

kandgericht  Wolfratshausen.
ater  Asessor:  Riedhofer,  (kicentiar,
ter  Aktnar  daselbst.
Schwalger,  Sebastian,  dermal
ater  Aktuar  daselbst.
kandgericht  Tölz.

ater  Assessor:  Plonquer,  Ludw'ig,  bisheriger
Aktuar  dortselbst.
Muhlbauer,  Martin,  von  Straubing.
  Rechtspraktikant.

Landgericht  Werdenfels.
ater  Assessor:  Capoll,  Johann  Christoph-,  bis-#ater

  2

Altuar:

#8ter  „

bisher

ater  7“

#ter  6%

her  Kriminalaktuar  zu  Dinkelscherben.

##t#r  „  Würth,  Joh.  Evpangelist,  von-Priakhofen

  -  im  Landgerichte  Mallersdorf,

  Necht#praktlkant.
kandgericht  Pfaffenhofen.

Iter  Assessor:  Hammerl,  N.  N.,  Licentiar,  dermal

  Akruar  daselbst.

ater  „  Ertl,  Johann  Georg,  von  Pfaffenberg,
  Rechrspraktikant.
Altuar:  Stadelmann,  Jeh.  August.,  von

Heidenheim,  bisher  Ausknltator

in  Ans  bach.
Landgericht  Moosburg.
ater  Assessor:  Wi  nger,  Joseph  von,  bisher
Iktuar  daselbst.
Hu  “  ger,  Ancon,  von  Kottmeislingen,
  Landgerichts  Kamm,  Rechtsprakukant.


—

462

Landgericht  Eandshuc.

ater  Asfessor:  Stnn  aier,  Alois,  Akruar  da-##ter

  „  Grebner,  Joh.,  von  Patsch;  nächst
Innsbruck,  Rechtspraktikant.

Aktuat:  Beck,  Laurenz,  vorher  Oberschreiber

  bei  dem  Landgerichre  Kipfenberg,

Landgericht  Erding.
J#ter  Assessor:  Desch,  Fav.,  bisher  1.  Aktuar  das
selbst.

2ter  „  Lechner,  Anton,  biöher  a.  Aktuar
daselbst.

Fischer,  Anton,  von  Kaisershelm,
derwal  Amtsschreiber  in  Moneun.


Landgericht  Freising.
Iter  Assessor:  Hochreiter,  GLeeanz  TFaver,  bisher
Aktuar  daselbst.

Kndpfle,  Frledersch  Mathlas,  von
Ichnünster,  Landgerichts  Pfassenhofen,
  Rechtspraktikant.

Candgericht  Dachaurter
  Asseffor:  Hum  mel,  N.  N.,  Lizentiat,  bisher
Aktuar  basel  bst.

Korster,  Thomas,  von  Neuburg  vor.
dem  Walde,  Rechtspraktikant.
Schmid,  Georg  Michnel,  von  Palling,
  Landgerichts  Neumarkr,  bisder
  Proolsorischer  Aktuar  in  Parserg.



Landgericht  München.

Ater  Assessor:  Wocbinger,  Jakob,  bisher  ###r##
Akruar  daselbst.

Aktuarr

#ter  „

2ter  2
Muuar.:

ater  „  Hds.  Bernard,  bisher  ater  Aktuar
daselbst.
Altnar;  Rechberg,  August,  Freiherr  von,

Rechtsprakrikant.
bLandgericht  Schwaben.
Iter  Assessor:  Lb  r*rmi*Q  Valentin,  bieher  Aktuar
Tribus,  Andreas,  von  Tisens,  im

Eisack  -Krelse,  Rechtspraktis
nt.

#ter  *

*
        <pb n="250" />
        463

Landgericht  Miesbach.
iter  Assessor:  Coulon,  Joseph  von,  bisher  Altuar
  daselbst.
Baier,  Xaver,  dermal  Prokurator
zu  Pfarrkirchen.
Landgericht  Weilheim.
ater  Assessor:  Beier  Sigmund,  dermal  Aktuar
·  dasel

ater  „

 

ater  „  Hößle,  Johann  Nepomuk,  von
Dillingen,  Landgerichts-Prokurator
  zu  Fägen.
Akruar:  Bisans,  Emerich,  von  Rottenkirchen,
  Rechtspraktikank.
XI.  Sal  zach-Kre  is.

Landgericht  Burghausen.
#ter  Assessor:  Schneld,  Karl  Jeleph,  bisber
"Q  Kriminal=  Kommissär  zu  Dinkelscherben.

Tschaun,  Jakob,  von  Feldkirch,
dermal  Rentamts-Schreiber  und
Repetitor  Juris  zu  Innsbruck.

a#ter  „

Altuar:
chen,  Rechtspraktikant.

Landgericht  Eggenfelden.

aiter  Asessor:  Ma  *7  Markus,  bisher  Aktuar
ater  „  Dormaier,  Joseph  von,  von
Neudtting,  Rechtspraktikant.
Aktuar:  Sllberbauer,  Marmilian  von,
bisher  Aktuar  zu  Kdzing.
Landgericht  Mühldorf.

ater  Assessor:  Schiehaendl,  Johann  Baptist,
bisher  ater  Aktuar  daselbst.

ater  „  Taufkirchen,  Karl  Graf  on,  den
Burghausen,  Rechtspraltikanr.

Aktuar.  Weib,  Jakob,  von  Kemnath',
Rechtspraktikant.

Landgericht  Reichenhall.
#ter  Assesser:  Müller,  Franz  Taver,  Rechtepraktikant
  zu  Illerdiessen.
Mehrer,  Sebastian,  von  Schwarzhofen,
  Rechtspraktikanr.

Ter

Mussinan,  Sebastian,  von  Müne

464

Landgericht  Rosenheim.
###ter  Assessor:  Jehlin,  Joseph,  dermal  Aktuar
dortselbst.

ater  „  Marberger,  Baltbasar,  von  Petersberg,
  im  Inn  =  Kreise,

"  Rechrspraktikant.
Akruar:  Frelschlag,  Johann  Nepomuk,

von  Passau,  Rechtspraktikant.
Landgericht  Simbach.

rter  Assessor:  Sepp,  Johanu  Nepomuk,  bisher
Aktuar  daselbst.

ater  „  Nagler,  Georg,  von  Tenesberg,

Rechtopraktlkant.
Landgericht  Traunstein.

rter  Assessor:  Putz,  Alois,  von  Latsch,  im  Inn-Kreise,
  Rechtspraktikant

ater  „  Rieder,  Jrob  provisorischer  Altuar
  dasel

Aktuar:  Nißl,  Mor,  von  Neustadt  an

der  Donau,  Rechtspraktikam.

Landgericht  Troßberg.

rter  Assessor:  Beutelhauser,  Johann  Baptist,
bisher  Aktuar  daselbst.

Geislinger,  Lorenz,  Rechtspraktikant
  in  Altenbuch.

Landgericht  Vilsbiburg.

ater  „

rter  Assesser:  Clar,  Jakeb,  biSher  Akruar
daselbst.

ater  „  Ott,  Mar  Freiherr  von,  bisher  Mtuar
  in  Reichenhall.

Aktuar:  Wagner,  Adam,  Lizentiat.

Landgericht  Wasserburg.
#ter  Assesser:  Regnet,  Michael,  bieher  Aktuar
daselbst

ater  „  Leilendecker,  Michael,  von  Prennberg,
  im  bandgerichte  Mirterfels,
Rechtsprakkikant.

Aktuar:  Gattinger  „  Dionvs,  von  Lauterbach,

  Rechtsprakt.  kant.
        <pb n="251" />
        465

XII.  Iller-Kreis.
Landgericht  Bre  genz
Ater  Assessor:  Aberer,  Gebhard,  quieszirter  Kreis-Aktuar
  in  Bregenz-Kazenmaier,
  Ferdinand,  Aktuar
zu  Rattenberg.
Landgericht  Dornbirn.
#ter  Afsessor:  Braun,  N.  N.,  bisher  zweiter
Aktuar  zu  Kempten.
Rhomberg,  Lorenzls,
scher  Sekretär  bei  der  ehehin  Vorarlbergischen
  Landschaft.
bandgericht  Feldkirch.
Himberger,  N.  N.  von,  quieszirten
  Oberamtsrath  zu  Termang.

—.

2ter  „/„

uter  Assessor:

ater  „  Funken,  Ferdinand  von,  bisher
Mruar  zu  Bregenz.
Landgericht  Füßen.
rter  Assessor:  Winterlch,  Marquard,  bieher
Aktuar  daselbst.
—  Blum,  Johann  Nepomuk,  biöher

Stadtrichter  daselbst.
Landgericht  Grönnenbach.

uter  Affessor:  Scheppich,  Joseph,  bisher  Mtuar
#im  Innerbregenzerwald.

2ter  „  Schmid,  N.  N,  bideher  Aktuar
·  dortselbst.
Landgericht  Immenstadt.
ater  Assessor:  Konnenberg,  Rupert,  bisher
Aktuar  dortselbst.
attr  „  Schlachter,  Johann,  vormals

Stadtgerichts-  Aktnar  zu  Ravenrburg.

Landgericht  Innerbregenzerwald.
cter  Assessor:  M  8  t,  gserb  ,  biöher  Aktuar  in

ornbirn
Albrecht,  N.  N,  bisher  Miuar

in  Anziders.
Landgericht  Kempten.

iter  Assesser:  Trölsch,  N.  N.  von,  bisherr
Aktuar  in  Feldkirchen.

2ter  „

ater  „  Ried  N.  N.,  bisher  ##er  Aktuar
dortselbst.
Wtuar;  Gugger,  Cdleöstin,  ehemaliger

Registrator  in,  Bregenz,  früher
St.  Gallischer  Justig-Beamter.

provisorikter

  ½

466

Landgericht  Leutkirch.

#ter  Assessor:  Gromaier,  Franz  Fidel,  gquieszrter
  ritterschaftlicher  Sekretär.

ater  „  Strehlin,  N  N.,  bieêher  provisorischer
  Aktuar  dortselbst.
Landgericht  Lindau.
Tter  Afssessor;  Welz,  Christoph  Heiurich,  vormaliger
  Stadtamman  w  Ravensburg.
ater  „  Werniz.  N  N.,  bleheriger  Stadt-Gerichts-Aktuar

  in  Kempten.

Landgericht  Montafon.
uter  Assessor:  Fernberg,  Wolfgang  „  von  Fürth,

bei  Nürnber
Längle,  Amton,  disher  Kriminal-Altuar

  zu  Felökicch.
Landgericht  Oberdorf.
uter  Assesser:  Ptp  Antou,  blsher  Richter  zu
Monkani.

Spengler,  N.  N.,  bioher  Akruardaselbst.
  ,-Landgericht
  Oberguͤnzburg.
Iter  Assessor;  Foe  Getthard,  bisher  Aktuar  in
tafon
Schiesser,  Johann  Nepomuk,  blsher
  Akruar  daselbst.
Landgericht  Ravensburg.
Ater  Assessor:  i#sn  Joseph,  bisher  Miuar

5%  12  ao,  Johann  Chbristoph,
von  Memmingen,  Rechtepraktikant.


Landgericht  Schongau.
„1#ter  Assessor:  Entres,  Alois,  apukestirter  Obervogt
  zu  Stauf
Karl,  ameen,  beer  Aktuar  daselbst.
Landgericht  Sonnenberg.
#ter  Assessor:  Platzer,  N.  N.,  biöher  Beamter
in  Pludenz.

Fritz,  Theodor,  vormals  Landschreiber
  in  Schrunz.

Landgericht  Sonthofen.

rter  Assesser:  Stoß,  Peter,  vormaliger  Obervogt
zu  Westingen

Gruber,  Joseph,  bisber  Aktuar
daselbst.

aàter  „

ater  „

ater  »

TRI»

Zick»

ater  „
        <pb n="252" />
        467
Landgericht  Tettnang.

uter  Assessor:  Hauber,  Joseph  Anton,  bisher
Aktuar  in  Lindau.
ater  „  Christlan,  Ignaz,  guieszirter

TLandammam  in  Tettnang.

Landgericht  Waugen.
ater  Assessor:  Lebetgern,  Franz  Anton,  quieszirter
  ritterschaftlicher  Constlent.
Bergmann,  Joachim,  quieszirter
Kreic-Amrs-Kanzellist  zu  Bregenz.

Landgericht  Weiler.
ater  Assessor:  Dialer,  Hilarlon,  vormaliger
Stadtrichter  zu  Pludenz.
Martinti,  Wllhelm,  bisher  Kriminal
  =  Mrnar  bei  dem  Landgerichte
  Bregenz.

a#ker  „

ater  „

 

XIII.  Inn-Kreis.

bandgericht  Innsbruck.
uer#  Affessor:  Peratoner,  Johann.,  1ter  Altuar
dortselbst.

ater  Assessor:  Anreiter,  Johann  von,  Aktuar
dortselbst.

Aktuar:  Lama,  Mathias  von,  bioher  Oberschreiber

  daselbst.

Landgericht  Schwaß.
Ater  Asfessor:  H  ia  Alols,  bisher  AMtuar  dortt
  .

aber  „  Strobl,  Ignaz  von,  vormaliger
Konzipist  bei  dem  kiniglichen
Gubernium  zu  Innsbruck.

Altuar:  Geislinger,  Johann,  von  Altenbuch,

  im  Landgerichte  Landau.

Landgericht  Rattenberg.

ater  Assessor:  Roßv,  Ferdinand,  bisber  exponlrter
  Aktuar  zu  Schduberg.

ater  „  Willam,  Kaspar,  von  Bregenz,
Rechtspraktikant.
Mtuar:  Koch,  Alois,  von  Michaels-Neukirchen,

  Rechtspraktikant.

468

Landgericht  Kufstein.
Lter  Aslessor:  Sammern,  Anton  von,  bisher
Abrnar  dortselbfi.

Eder,  Michael,  von  Tenesberg,
provtsorischer  Aktuar  daselbst.

Landgericht  Kizbüchl.
rter  Assessor:  Engelhard,  Franz  Jofeph,  von
Ndrilingen,  Rechtspraktikant.

Jan,  Paul,  von  Bärnau,  im  Naßb-Rreise,
  Rechtepraktikant.

Landgericht  Telfs.

Sanmern,  Kandidus  ven,  Aktuar
daselbst.

Burger,  Karl,  von  Karlsberg,
aus  dem  Jweibrückischen,  Rechrspraktikant


Hanptmann,  Axpollonius,
von  Pettenstein  im  Pegniz-  Kreise,
Rechtepraktikant.

ater  „

2—-kter

  Assessor:

ater  E

Aktuar:

Landgeriche  Reuti.

Ott,  Maxlmilkan,  bisher  Mrtuar
dortselbst.

Traubenberg,  Joseph  von,  bisher
  r##  Akruar  in  Landeck.

Landgericht  Landeck.

Tter  Assessor:  Palr,  Johann  von,  bisher  erpenirter
  Aktuar  zu  Pfunds.

ater  Assessor:

ater

ater  „  Hofmann,  Thomas  Augustin,
Rechtspraktikant  bel  dem  Landgerichte
  Kötzting.

Aktuar:  Metz,  Joseph,  von  Amberg,
Rechtspraktikanr.

#andgericht  Fürstenburg.
xter  Assessor:  Senn,  Franz  Joseph,  guleszirter
Richrer  zu  Pfunds.

[ater  -„  Hofmaier,  Jobann  Mathias,
von  Warching,  im  Landgerichte
Monnheim,  Rechtepraktikant.
Aktuar:

Karl,  Joseph  ven,  blöhe#  Mtuar
daselbst.
        <pb n="253" />
        469
XIV.  Eisack-Kreis.

Landgericht  Meran.

Iter  Assessor:  Hoͤrmann,  Anton  von,  bisheriger
Akruar  daselbst.

Reisch,  Sebastian,  von  Schwandorf.
  Rechtspraktikant.

Aschbolzer,  Anton,  vormals  Aktuar
  zu  Meran.

ater  %

Akruar:

Landgericht  Botzen.

#ter  Assessor:  Stautner,  Michael,  bisher  Atuar
  daselbst.
Maurer,  Johann  Martin,  von

ater  „
Sulzbürg,  im  Altmühl-Kreise,
Rechtsprakrikant.

Aktuar:  Lindl,  Peter,  von  Duttersdorf,

Landgerichts  Neuburg  vorm  Wald,
Oberschreiber  zu  Schongau.

Landgericht  Klausen.

rter  Afsessor:  Knittl,  Joseph,  von  Hochenwart,
vorhin  bandgerichts-  -Aktuar  zu
icha

ater  „  Helland,  Christoph,  von  Obermedlingen,
  provisorischer  Aktnar
zu  Klausen.

Aktuar:  izler,  Ancon,  von  Grondorf
Nechtopraktikant.

Landgericht  Briren.

ne#  Assessor:  Oefner,  Johaun,  bisheriger  Aktuar
  daselbst.

ater  „  Sträuble,  FKaver,  Patrimenial=Gerichrshalter
  zu  Waal.

Altuar:  Winkelhofen,  Jobann  Thomas
Freiherr  von,  von  Brixen,  Rechtspraktikant.


Landgericht  Brunegg.

#ter  Afsessor:  Reinhardt,  Johann  von,  bisheriger
  uier  Mruar  daselbst.

##ter  „  Pirlsti,  Johann,  bisheriger  ater
Aktuar  dalelbst,  erponirt  in  Buchenstein.


Atuar:  Rotbhamer,  Franz  Anton,  von

Mähring,  Rechtspraktikant.

470

Landgericht  Sillian.

L#ter  Assessor:  Schulern,  Joseph  von,  bisheriger
aker  Aktuar  zu  Lienz,  exponlrt  in
Virgen.

Kofler,  Joseph,  biseheriger  previsorischer

  Aktuar  in  Sillian.

Landgericht  Lienz.

Ottenthal,  Kasvar  von,  bisherlger
  Aktnar  daselbst.

atet  „

1#ter  Assessor:

 

ater  „  Cesch!  ,  Johann  ven,  blsheriger
Rlchter  in  Ampezzo.
XV.  Etsch-Kre  is.
Landgericht  Malé.
#ter  Assessor:  Bevilagua,  Paul,  bisheriger
Akruar  daselbst.
ater  Menghin,  Joseph  von,  Rechtspraktikant.



bandgericht  Vezzano.
L#ter  Assessor:  Menghin,  Michael  von,  bisherlger
  Aktuar  daselbst.
Ciola,  Anton,  Rechtspraktikant.
Landgericht  Civezzano.
Lter  Assessor:  Panizza,  Franz  von,  bishersger
Aktuar  daseldst.
Grandl,  Joseph  von,  Rechts-=praktikant.

Landgericht  Pergine.
rter  Assessor:  Pecoretti,  Andreas,  bisher  Altuar
  daselbst.
Haller,  Foseph.  Thomas,  Rechtspraktikant.

Landgericht  Stenico.
Iter  Assessor:  Corradi,  Andreas  von,  bisheri
se  At  selbst.  riger

tuar  dasel
Grandl,  Daniel  von,  Rechtspraktikant.



Landgericht  Tione.

Iter  Assessor:  Cagolini,  Karl,  bisheriger  Me
tuar  daselbst.
Zanngtti,  N.  N.,  Rechtsprakttam.


a##ker  „

ater  „

kter  „

ater  „

ater  „
        <pb n="254" />
        art

Ü

Landgericht  Condino.

#ter  A#ffessor:  an  7*5  bau°  bieheriger  Aktuar

G  ,  5  n  —  ni,  Johannu,  bisherigtr  2ter
Aktuar  afelbst,  exponirt  im  Lederthale.


Landgericht  Cles.

Ater  Assessor:  Burger,  Alois,  bisheriger  Mtuar

daselbst.

ater  „  Maffei,  Peter,  Rechtspraktikant.
Aktuar:  Temani,  Hannibal,  Recrzspraktt=E
  kant.
Landgericht  Mezzolombardo.

Iter  Assessor:  Tschiedrer,  Vincenz  von,  bisheriger
  Aktuar  daselbst.

—

—  Sartori,  Zacharias,  Rechtspraktikant.

Aktuar:  Puecher,  Georg,  Rechtspraktikant.

Landgericht  Cavalese.

uter  Assessor:  Oesterle,  Johann,  bisheriger  Aktuar
  daselbst.

ater  „  Savoy,  Kaspar,  bisberiger  erponirter
  Aktnar  zu  Faßa
Aktuar:  Bertolini,  Franz,  Rechtöpraktikaur.


Landgericht  Levico.
ater  Assessor:  Rosminl,  Peter,  Rechtspraktikant.
ater  „  Rigotti,  Karl.  Rechtspraktikant.
Aktuar:  Valentini,  Nikolaus,  Rechtspraktikant.

Landgericht  Roveredo.

uter  Aslessor:  Hafner,  Edmund  von,  bleher
##ter  Aktuar  daselbst.

ater  „  Luterotti,  Joseph  Maria  von,
bieher  ater  Aktuar  daselbst.
Aktuar:  Panzoldi,  Karl  von,  Rechtspraktikant.



Landgericht  Riva.

Alberti,  P  ter  Graf  von,  bisher
Aktuar  in  Trient.

Khnen,  Jakob  Graf  von,  bisher
Aktnar  in  Trient.
Mar  Joseph.

Freih.  von  Montgelas.  Graf  Morawitzky.

ater  Assessor:

2ter  „

 

Meran  „

1#

Verzeichniß
der,  vermög  königlicher  allerhöchster  Eneschliefsung
  vom  a.  März  1809,  neu  besezten
Landgerichts  =  Stellen.

Landgerichte  im  InnKrelse.
Innöbruck,  Karl  Theodor  Beck,  dermal  Landrichter
  zu  Werdenfels.

Anton  Gerbel,  dermal  Pleger
zu  Sinching.

Fürstenburg,  Jehann  eEnben  Bldst,  dermal
Landgerichts-Aktuar  zu  Ottobenern.
Georg  Baierlein,  dermal  Landgerichto-Aktuar
  zu  Stadtamhef.
Landgerichte  im  Iller:  Kreise.
Ravensburg,  Friederich  Weber,  dermal  Hofgerichts-Advokat
  zu  Bamberg.
Landgerichte  im  Eisch-Kreise.
Roveredo,  Joseph  Tossekti,  dermal  Landrichter
  zu  Eivezzano.

Kizbuchel,

Reuti,

Civczzano,  Joseph  von  Carpentari,  dermal
  Landrichter  zu  Trient.
Landgerichte  im  Nab-Kreise.
Sulzbach,  Jobann  Nepomuck  Freiherr  von

Schdnhub,  dermal  Landgerichts-Aktnar
  zu  Schduberg,  im  Unterdonau-Kreise.

Efassenhefen.  Texrenboch,  dermal  HofgechrS-Advokat
  zu  Bamberg.
Landgerichte  n  Obern  Donau-Kreise.
Lauingen,  Franz  Borgias  Ort,  dermal  Landrichter
  zu  Tolz,  im  Isar-Kreise.
Joseph  Rungger,  dermal  Landrichter
  zu  Förstenbmrg.

Landgerichte  im  Isar-Kreise.

Hochstädt,

Tilz,  Bernhard  Messner,  dermal  Land-·
  gekichts-Akmaranrrdrnfclc
Werdenfels,  Joseph  Carl,  dermal  Landgerichts=

  Aktuar  zu  Burghausen.
Landgericht  im  Eisack-Kreise.

August  von  Vincenti,  dermal
Landgerichto-Actnar  zu  Trecwiz.
        <pb n="255" />
        473

Königlich-Baierisches

474

Re  gierungsblat  t.

 

XX.  Stück.  München,  Samstag  den  1#.  März  1800.

Allgemeine  Werordnungen.
(Die  Einführung  eines  gleichen  Maß-Gewichtund
  Münz-Fußes  im  Königreiche  Baiern  betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  Verschiedenheit  der  Maße  und  Gewichte,
  die  Wir  in  allen  Theilen  Unsers  Königreiches
  wahrnehmen,  erschwert  nicht  allein
den  Verkehr  im  Inlande,  sondern  auch  das
Kommerz  in  das  Ausland;  und  Unsern  sämtlichen
  Unterthanen  ist  demnach  Einförmigkeit  in
Maßen  und  Gewichten  ein  grosses  Bedürfniß.

Um  diesem  Bedürfnisse  abzuhelfen,  und
durch  allgemeine  Gleichstelluns  der  Maße
und  Gewichte  die  Hindernisse  des  in=  und
ausländischen  Kommerzes,  die  aus  der  bisherigen
  Verschiedenheit  hervorgehen,  möglichst
  zu  heben,  soll  künftighin  im  Königreiche
  ein  gleichfrmiges  Maß  und  Gewicht
nach  folgender  Vorschrift  eingeführt  werden.
Wir  beschliessen  also,  wie  folgt:

1)  Für  das  Längenmaß  ist  der  altbaierische
  Fuß  die  Einheit.  Der  Fuß
ist  in  12  Zelle,  der  Zoll  in  12  binien  getheilt.
  Dieser  baterische  Fuß  ist  bei  +  13%
Reaumur  gleich  120,  136%  Pariser=  inien.

Die  Klafter  hält  5  Fuß.

Die  geometrische  Ruthe  hält  10  Fuß.

Die  baierische  Elle  hält  2  Fuß  und
10  !  Foll;  eine  solche  baierische  Elle  ist
gleich  300,  r#  Pariser=  Linien.

2)  Für  das  Flächenmaß  ist  der  Quadratfuß
  die  Einheic.

Ein  Quadratfuß  hält  144  Quadrat-Volle.



Eine  Quadratklafter  =  36  Quadratsuße.


Eine  Quadratruthe  =  100  Qua-=dratsuße.


Ein  Tagwerk,  ein  Morgen,  oder
ein  Juchert  hält  400  Quadratruthen,  oder
40%  coo  Quadratsuße.

3)  Für  die  Flüssigkeiten  ist  die
Maßkanne  die  Einheit.

Eine  Maßkanne  hle  43  baierische  Dezimal-Kubikzolle.


Ein  Eimer  hält  64  Maß,  oder  2  Kubikfuße
  und  752  Dezimal-Kubikgolle.

4)  Für  das  Getreidmaß  ist  der  alt
baierische  Mezen  die  Einheic.

Der  Mezen  hält  343  baierische  Maßkannen.


Der  Mezen  ist  abgetheilt:

in  1  Mezen,  in  Baiern  Viertel  genannt;
*  1  Mezen,  —  halbes  Viertel  —
32
        <pb n="256" />
        475

in  ½  Mezen,  in  Baiern  Maßl  genannt;
r#rf  Mezen,  —  halbes  Maßl
*  yz  Mezen,  —  Dereissiger
Das  sechs  Mezenmaß  heißt  in
Baiern  Schäffel,  und  hält  208  Maß,

oder  8  Kubikfuße  und  04  Dezimal=  Kubikzolle.



5)  Für  das  Gewicht  ist  das  bisher  übliche
  Münchner;  oder  baierische  Pfund
die  Einheit.

Ein  Pfund  hält  32  Loth.

Ein  solches  Pfund  kommt  560  grammes
  bes  französischen  Gewichtes  gleich.

Ein  Centner  hält  rloo  Pfund.

6)  Da  das  Medizinal-Gewicht
der  Stad:  Nürnberg  ohnehin  schon  in
den  meisten  Apotheken  Unsers  Königreiches
angenommen  ist,  so  wird  das  Nürnberger'
  Medizinal-Gewicht  als  das  allein
  geltende  in  allen  Apotheken  Unsers  Ksénigreiches
  hiemit  erklärt.

7)  Was  den  Müngfuß  betrift,  bleibt
es  bis  auf  weitere  Verordnung  bei  dem  der
maligen  allgemein  bekannten  Conventionsfuße.


8)  Vom  r.  Jänner  1810  an  sollen  in
Unserm  Königreiche  nur  obige  Maße  und
Gewichte  geltend,  —  alle  andere  aber  alsdann
  ein  für  allemal  abgewürdigt  seyn.

0)  Unsere  Rentämter  und  Finanz-Direktionen
  sind  angewiesen,  die  Uns  schuldigen
  Natural-Prästationen  der  Unterthanen
aber  schon  vom  1.  Oktober  l.  J.  an  nach
obigen  Maßen  und  Gewichten  sich  entrichten

476
zu  lassen,  und  nach  denselben  Uns  zu  verrechnen.


lo)  Damic  Niemand  mit  Unwissenheie
sich  entschuldigen  könne,  so  werden  Wir
nicht  allein  Unsere  sämtliche  General-Kreis-Komnnissariate,
  sondern  auch  Unsere  sämtliche
  Landgerichte,  Rentämter,  Städte  und
Mähckte  mit  Muttermaßen  und  Gewichten,
welche  nicht  zum  Gebrauche,  sendern  nur
zum  Abeichen  anderer  bestimmt  seyn  sollen,
und  die  unverzüglich  unter  der  Aufsicht  einer
  eigenen  Kommission  verfertiget  werden,
versehen  lassen.

1I1)  Weil  vom  1.  Obktober  l.  J.  an
nur  obige  Maße  und  Gewichte  Sctatt  haben,
und  diese  nicht  nur  im  Handel  und  Wandel,
  sondern  auch  bei  allen  auf  Maß  und
Gewicht  sich  beziehenden  Natural-Prstationen
  gebraucht  werden  sollen,  so  fodert  das
wechselseitige  Interesse,  daß  weder  der  gebende,
  noch  der  rezipirende  Theil  dadurch  gefährdet
  werde;  denn  bei  geänderten  Grundmaßen
  muß  doch  immer  die  Sache  selbst
unverändert  bleiben.  Deswegen  müssen  die
Lokalmaße  mit  den  Normalmaßen  auf  nachfolgende
  gleichförmige  Weise  verglichen  werden:

a)  Jedes  Landgericht  empfängt  von  Unserer
  Kommission,  der  Wir  die  Aufsichtüber
  die  Verfertigung  gleicher  Maße
und  Gewichte  bertragen  haben,  und
wozu  Wir  die  Individuen  Unserer  Münz-Kommission
  benennen,  genaue,  in
München  adjustirte  Maße  rc.  —  die
Getreidmaße  von  Holz,  mit  Eisen  beschlagen.
  «
        <pb n="257" />
        b)  Der  Landrichter  laͤßt,  mit  Zuzlehnng
des  Rentbeamtens  und  zweier  fähigen
bandwirthe,  die  selbst  Natural-rästationen
  zu  leisten  haben,  durch  einen
ge##bten  Kornmesser  von  allen  Getreid-=sorten,
  welche  eingedient  werden  müssen,
  mit  dum  zu  den  Natural-Getreiddiensten
  bisher  gebrauchten  und  üblichen
  Getrreidmaße,  mit  Beobachtung
der  gewöhnlichen  Messungemethode,  so
vieles  messen  und  auf  einen  Haufen  werfen,
  daß  es  beilaͤufig  50  neue,  oder
baierische  Mezen  betragen  moͤchte.

e)  Dasselbe  Getreid  wird  sogleich  mit
dem  neuen  Mezen  nachgemessen;  aber
weder  ein  Rieb,  noch  ein  Stoß  angebracht;
  auch  wird  der  Mezen,  ohne
auf  dem  Steg  oder  Rand  eitwas  stehen
zu  lassen,  ganz  eben  gestrichen;—
was  durch  den  Mezen  nicht  ausgemes
sen  werden  kann,  wird  durch  seine  Unterabtheilungen,
  die  nach  dem  Halbirungssosteme
  bis  auf  einen  halben  Dreissiger
  gehen,  nachgetragen.

6  Sowohl  das  erste  Resultat,  das  allezeit
aus  ganzen  Zahlen  bestehen  muß,  als
das  zweite  wird  im  Protokolle  vorgemerkt,,
  und  nach  wiederholten  Vergleichungen
  mit  jeder  anderen  Getreidsorte
vom  Landrichter,  dem  Rentbeamten  und
den  zwei  Landwirthen  unterschrieben,
und  durch  das  General:  Kreis-Kommissariat
  an  Unsere  hiezu  bestellte  Kommission
  nach  München  überschickt.

Die  auf  solche  Weise  von  allen  Re-478



zeptur-Aemtern  erhobenen  Datg  sezen

die  Kommisston  in  München  in  den

Stand,  die  auf  die  Gerreiddienste  sich

beziehenden  Resolvrirungstabellen  zu  versertigen.


f)  Zur  Resolvirung  der  flässigen  Maße
und  des  Gewichts  ist  erfoderlich,  daß
die  Lokal-Muttermaße,  d.  i.  die  Maßkanne,
  Gewichts-Einsäze  (nicht
Eimer  und  Centner),  mit  einem  Verzeichnisse
  und  der  Benennung  ihrer  Abtheilungen,
  so  wie  auch  das  Fußund
  Gerreidmaß  an  Unsere  Kommission
  nach  München  geschickt  werden,
um  dieselben  mit  obigen  Protokellen,
wiederholten  Versuchen,  und  auch  mit
den  Originalien  unmirtelbar  vergleichen,
und  die  Resolvirungen  daraus  ableiten  zu
können.

12)  Diese  sämtlichen  Resolvirungs-Tabellen
  werden  dann  zur  Sicherstellung  aller
Interessenten  durch  unser  Regierungsblatt
bekannt  gemacht  werden.

Unsere  General-Kreis-Kommissariate  und
Finanz-Direktionen  sowohl,  als  Unsere  sämtliche
  Landgerichte  und  Rentämter  haben  sich
hienach  gehorsamst  zu  achten,  und  sorgfältig
zu  wachen,  daß  diese  Unsere  Verordnung
pünktlich  vollzogen  werde.

München  den  28.  Februar  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.  Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
32*
        <pb n="258" />
        479

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  480
Re  duction
der  baierischen  Maße  und  Gewichte  in  die  neuen  Franzdsischen.
Baierische  Laͤngenmaße.  Französische  Benennung
Spstemati--leire  Decimeic  CemimetreBlillimetre
sche
populaͤre  ·-  palme  doigt  trait
1baier.  Fuß  zu  r#  Joll,  oder  zu  r44
Linien  =  129,  188  Pariser-Linien  =  —  2  9  x,  859
1baier.  Klafter  zu  6  Fuß  ..  —  1  7  5  1,155
1  geometrische  Ruthe  zu  10  Fuß  —  2  9  1  8.  592
baier.  Elle  zu  2  Fuß,  101  Joll  —  8  3  3,015

 

 

Baierische  Flaͤchenmaße.

Franzoͤsische  Benennung

 

Hm  H

1baier.  Quadratfuß  zu  144  Quadratzolle

Systematische

populaͤre

Are

berche  carré.

Cemiare

Hletre  carré.

 

*

Quadratklafter  zu  36  Quadratfuß
Quadratruthe  zu  roo  Quadratfauf
Tagwerk  zu  100  Quadratruthen
Tagwerk  zu  200  Quadratruthen
Tagwerk  oder  Morgen  zu  400  Quadrairuhen

rl

L

V

Baierische  flüssige  Maße.

 

–  o,  o8518
—  3,  0665
—  8,  5182

8  51,  8179
17  oz,  6359
34  ——

 

 

Franzöosische  Benennung.

 

 

 

 

 

 

Sostemansche  Decalure  Lure

pepuläre  Velte  binte

1  baier.  Maßkanne  zu  43  Deeimal-Kubikzol.  —  1,  o069
½  Eimer  zu  61  Maß  oder  zu  2,  752  Kubikfuß  6  8,  418
        <pb n="259" />
        481  a482

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Baierische  Getreid-Maße.  Franzoͤsische  Benennung
Sysiematische  LHecrolitre  Decalitre  Liire
populaͤre  setier  boisscau  pinte
x  baier.  Mezen  zu  343  baier.  Maßkannen  ..  ..  —  3  7,  0596
1  *  Mezen  o  "  "  i#  "  .  6  6  —  1  8,  5298
1  *  Mezen  "  "·"  "  "  **  2  ·  4  6%  d  –4  0,  2649
i-Mezen  —  —  4,  6324
rt  *  Mezen  EEEEIEIEIEIEIEIEIEIIIIE  —  —  2,  3162
1  2  Mezen  EEEEEIEIEEIEIEEIIIIE  —  —.  1,1581
6  Mezen-Magß,  in  Baiern  Schaͤffel  genannt  ..  2  2  2,  3576
Baierisches  Gewicht.  Franzoͤsische  Benennung
Systematische  Klyria]iloHlectoDeca-  Gramme  beci
Gramme  gramme  grainme  Zramme  grainme
populaͤre  —  Livre  once  gros  Denier  grain
1baier.  Pfund  zu  za  Leto  —  —  5  6  0  o,  o00
1  .  Centn.  zu  roo  Pfunden  ..  5  6  0  0  0  o,  000
        <pb n="260" />
        483

(Die  Steckbriefe  entflohener  Verbrecher  betreffend)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Die  zu  frühe  Aueschreibung  entflohener
Verbrecher  in  den  Zeitungen,  oder  anderen  öfsentlichen
  Blätcern  hat,  nebst  anderen  nachtheiligen
  Folgen,  auch  die,  daß  der  Verbrecher,  indem
  er  die  Beschreibung  seiner  Person  seldarin
  lesen  kann,  dadurch  gewarnt,  sich  der
Verfolgung  leichter  zu  entziehen  in  den  Stand
gesezt  wird.  «

Wir  verordnen  daher,  daß  solche  Fluͤchtlinge
  in  Zukunft  durch  eigene  gedruckte  Steckbriefe
  in  der  nachstehenden  Form  an  alle  Behörden
  ausgeschrieben  werden  sollen.  Zu  diesem
Ende  haben  sich  alle  Polizeibehörden  des  Ksnigreiches
  mit  einer  hinreichenden  Anzahl  solcher
  gedruckten  Formulare  zu  versehen;  —  sobald
  ein  Verbrecher  entflohen  ist,  sind  diese  Formulare
  mit  dem  Namen,  Signalement  2c.  des
Flüchtlings  sogleich  auszufüllen,  an  die  inländischen
  und  benachbarten  ausländischen  Behörden,
  wenigstens  in  einem  Umkreise  von  r
Meilen,  in  einer  so  hinreichenden  Anzahl  zu
versenden,  daß  jedes  Landgericht  eine  gewisse
Anzahl  an  die  Obmänner  und  Wirthe  seines
Bezirkeo  vertheilen  kann.  So  wie  eine  Pelizeibehörde
  von  einer  anderen  einen  solchen  Steckbrief
  erhält,  hat  sie  denselben  vor  Allem  den
Gerichtedienern  und  der  Polizeiwache  mitzutheilen,
  und  diese  über  die  Arretirung  des
Flüchtlings  zu  instruiren;  sodann  die  erhaltenen
  Exemplare  an  die  Obmänner  und  Wirthe
des  Deslriktes  zu  vertheilen,  und  auch  diesen

——

484

die  möglichste  Sorgfalt  zur  Habhafewerdung
des  Verbrechers  aufzutragen.

Sollte  auf  diese  Art  die  Ergreifung  desselben
  nicht  erzielt  werden,  so  kann  alsdann  zur
weiteren  Verbreitung  der  Nachricht,  jedoch  jedesmal
  erst  4  Wochen  nach  der  Flucht,  die  Bekanntmachuug
  durch  die  Zeitungen,  oder  andere
  öffentliche  Blätter  noch  nachgeholt  werden.

Alle  Gerichts=  und  Polizeistellen  haben
sich  hienach  zu  achten.

München  den  1.  Maͤrz  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
Steckbrief.

unterm  —  —

Der  von
entflohene  —
von  —  —  —
gemache,
Man  stellt  daher)  das  Ansuchen,  diesen  Menschen
  anzuhalten  und  zur  unterzeichneten  Behörde
  zu  überliefern.

Beschreibung.

Statur,
Gesicht,
Haare,
Nase,
Zähne,
Augen,
Alter.

—  haasich  verdächtig

—  —  —

Andere  Auffallenheiten
Seine  Kleidung  bei  der  Entweichung  war
        <pb n="261" />
        485

(Die  Bestellung  der  in  dem  Edikte  uͤber  den  Adel,
S.  71,  beschlossenen  Kommission  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baiern.

Wir  haben  in  dem  8.  Kapitel  Unsers  Edikts
über  den  Adel  verordnet,  daß  die  ehemaligen
  Fideikomisse  Unserer  adelichen  Familien
die  Eigenschaft  eines  Majorats  unter  den  von
Uns  vorgeschriebenen  Bedingungen  annehmen
können,  und  daß  zur  Berichtigung  der  Verhältnisse
  einer  jeden  Familie  eine  besondere
Kommission  von  Unus  ernanm  werden  wird.

Zu  diesem  Zwecke  wurde  nunmehr  von  Uns
diese  Kommission  aus  den  Mitgliedern  der
Sektion  ver  bürgerlichen  und  peinlichen  Gesezgebung
  bei  Unserm  geheimen  Rathe  ernannt,
und  derselben  aufgetragen,  die  Ansprüche  der
Töchter  und  der  Nachgebornen,  welche  sich
bei  der  Verwandlung  der  bisherigen  Fideikommisse
  in  Masorate  neuen  Styls  ergeben
kbunten,  zu  würdigen  und  gütlich  auszugleichen,
  oder,  wo  das  nicht  Statt  finden  sollte,
an  Unsern  geheimen  Rath  zu  bringen.

Wir  lassen  diese  Unsere  Verordnung  zur
allgemeinen  W  ssenschaft  durch  das  Regierungsblatt
  bekanm  machen.

München  den  6.  Maͤrz  1809.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzky.

Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär

Nemmer.

 

486

Aufträge.
Andie  sämtlichen  Rentämter  des  Kdnigreiches.
(Die  Verrechnungsart  der  Dezimations-Gefüälle
vom  Jahre  803#  betreffend.)
Wir  Maximllian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  finden  nothwendig,  zu  Unserer,  wegen
  Entrichtung  der  Dezimation  für  die  Jahre
1803  und  1808,  unterm  10.  Februar  l.  J.  erlassenen
  allgemeinen  Verordnung  folgende  Bestimmungen
  uͤber  die  Art  der  Verrechnung
nachzutragen:

1)  Da  die  Rentamtsrechnungen  für  das
Jahr  #go3  schon  alle  geschlossen  sind,  oder
wenigstens  geschlossen  seyn  sollten,  so  ist  in
jenen  Distrikten  Unsers  Reiches,  wo  eine
Dezimation  der  Geistlichkeit  ehemals  bestanden
  hat,  die  angeordnete  Nachholung  des  Dezimations=
  Betrages  von  den  Fundations-Kapitalien
  für  das  Ecaksjahr  1803  erst  in  den
Rechnungen  des  Etatsjahres  1803,  und  zwar
untker  der  Rubrike  der  Einnahmen  an
Ausständen,  in  Einnahme  zu  verrechnen.

2)  Wenn  aber  das  eine  oder  andere  Rentamt
  schon  einige  Gelder  in  Abi  77.69  an  dieser
Dezimation  empfangen,  und  in  die  Rechnung
des  Etatsjahres  180  gebracht  hätte,  so  hat
es  hiebei  sein  Bewenden,  und  es  kommen
nur  mehr  die  Reste  derselben  Schuldigkeit  in
der  Rechnung  des  Etatsjahres  1808  als  nachgetragene
  Ausstaͤnde  zu  vereinnahmen.

München  den  3.  Mäcz  18090.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompecch.
Auf  koniglichen  allerh'ichsten  Befehl
der  General-Sekretár
G.  Geiger.
        <pb n="262" />
        437

An  die  saͤmtlichen  Landgerichte  des  Koͤnigreiches.

(Die  Transportirung  der  Militaͤr-Konskribirten
betresfend.)
Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestát  des  Königs.

Die,  wegen  Transportirung  der  Militär:Konskribirten,
  bereits  schon  unterm  21.
April  1304  bekannt  gemachte  Verordnung
(Reggsbl.  Se.  XVIlII.  S.  438)  wird  hiemit
in  Erinnerung  gebracht  und  allgemein  verbindlich
  erklärt.

Die  königlichen  Landgerichte  haben  daher
in  Folge  dieser  allerhöchsten  Verordnung  die
Konfskribirten  nicht  mehr,  wie  bisher  geschehen,
  durch  die  Kordonsmannschaft,  welche
hiedurch  ihrer  eigentlichen  Bestimmung,  für
die  innere  Sicherheit  zu  wachen,  und  den
Transport  der  Vaganten  zu  beforgen,  entzogen
  wird,  transportiren  zu  lassen,  sondern
hiezu  die  Gerichtsdiener  zu  verwenden.

München  den  3.  März  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

Armee-Befehl.

Mäünchen  den  28.  Februar  1809.

G.  1.  Der  Major  des  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regiments,
  Max  Graf  Leiblfing,—
der  Major  des  2.  Chevaurlegers-Regiments
König,  Karl  Graf  Erbach,  —  damn  der  Unterlieutenant
  des  nämlichen  Regiments,  Alois
Fürst  Oettingen=  Spielberg,  erhalten
die  nachgesuchte  Emlassung,  und  zwar  der

 

488

Major  Graf  Erbach  mit  dem  Karakter  ei—
nes  Oberstlieutenants,  und  der  Unterlieutenaut
  Fürst  Oettingen-Spielberg  mit
jenem  eines  Rittmeisters.  Beiden  Lezteren  wird
erlaubt,  die  Uniforme  der  Fluͤgeladjutanten  der
Kavallerie  zu  tragen.

G.  2.  Der  Unterlieutenant  des  4.  Chevauxlegers-Regiments
  Bubenhofen,  Max
Baron  Schacky,  ist  als  Pest-Erpeditor,
mit  dem  Titel  und  Range  eines  Post-Verwalters,
  in  Altöttingen  angestelle.

§.  3.  Mit  der  Normal-Pensson  werden
in  die  Ruhe  versezt:  der  Major  des  1.  Dragoner-Regiments
  Kaspar  Heinrichen;  —
der  Hauptmann  des  2.  Linien-Infanterie-Regiments
  Kronprinz,  Goswin  de  I'Eau;  —
die  Hauptleute  des  4.  Linien-Infanterie-Negiments,
  Jacharias  und  Joseph  Baron
Voithenberg;  —  der  Oberlieutenant  des
nämlichen  Regiments  Kaspar  Hauck,  —
der  Kapitän  des  6.  Linien-Infanterie-Regiments
  Herzog  Wilhelm,  Georg  Straßburger;
  —  der  Hauptmann  des  3.  leichten
Infanterie=  Bataillons  Bernclau,  Ludwig
Bräuer,  —  und  der  Kapitän  des  4.  leichten
  Infanterie:  Bataillons  Wreden,  Nikolaus
  Hellersberg.

G.  4.  Der  Oberst  und  Kommandane  von
Nürnberg,  Friedrich  Baron  Weinbach
ist  am  12.  Februar  I.  J.  daselbst.  —  der  Hauptmann
  des  7.  leichten  Infanterie-Bataillons
Günter,  Karl  Joseph  Poyck,  am  I1I.  des
nämlichen  Monats  in  München,  —  und
der  pensionirte  Kapitän  Arnold  am  21.
desselben  Monats  in  Straubing  gestorben.

G.  §.  Der  Oberstlieurenant  des  7.  Li-
        <pb n="263" />
        489

nien-Infanterle-Regiments  köwensteinWerthheim,
  Kaver  Graf  Larosche,  wird  mit  dem

Karakter  eines  Obersten  zur  Leibgarde  der

Hartschiere  versezt.

G.  6.  Der  Major  des  6.  Linten  Infanterie-Regiments
  Herzog  Wilhelm,  Wilhelm
Rodt,  avancict  zum  Oberstlieutenant  im  7.
binien  =  Infanterie  Regimente  Löowenstein-Werthheim.


G.  7.  Zu  Majors  werden  befördert:  der
Hauptmann  des  1r.  Lmien-Infanterie:  Leib-Regiments,
  Johann  Repomuk  Baron  Cronegg,
  im  nämlichen  Regimente;  —  der
Hauptmann  des  2.  lkichten  Infanterie:  Bataillons
  Ditfurt,  Karl  von  Bach,  im  6.
Linien=  Infanterie  =  Regimente  Herzog  Wilhelm;
  —  der  Rittmeister  des  3.  Chevaurlegers-Regiments
  Leiningen,  Franz  Spegg,
im  2.  Chevaurlegers-Regimente  König;  —
und  der  Nirrmeister  des  2.  Dragoner-Regiments
  Taris,  Kaspar  Joseph  von  Weisse,
  im  ersten  Dragoner-Regimente.

§.  8.  Im  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regimente
  erhält  der  Kapitän  Joseph  Ludwig  von
Lüneschloß  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenane
  Wilhelm  von  Baligand  avaneirt
  zum  Kapitin;  —  der  Unterlieutenant
Sigmund  Baron  Gumppenberg  zum  Oberlieutenant;
  —  der  Korporal  des  7.  leichten
Infanterie-Bataillons  Günter,  Karl  Graf
Sizzo=  —  der  Korporal  des  1.  Linien=Infanterie-Lelb
  Regiments,  Sigmund  Köppel,
  —  und  der  Gemeine  des  7.  Linien=Infancerie-Regiments
  LöwensteinWerthheim,
Karl  Baron  Schenk,  zu  Unterlieurenants;

 

4%

—  dann  die  beiden  Korporale:  Franz  Reizer
  und  Max  von  Flembach  zu  Junkern.

C.  o.  Im  2.  Linien-Jufanterie-Regimente
  Kronprinz  erhäált  der  Kapicän  Kars
August  Kladt  eine  Kompagnie;  —  der
Oberlieutenant  Dominik  Leöschee  wird
zum  Kapitän;  —  der  Unterlieutenat  Auton
von  Heiligenstein  zum  Oberlieutenant,—
der  Ingenteur-Kondukteur  Ludwig  Pfrez-:
schner,  —  die  Junker  Wolfgang  König
  und  Karl  Wilhelm  Baron  Welser,
  —  der  Korperal  Karl  Rudolph  von
Goldstein  und  der  Gemeine  des  3.  Linien=
  Infanterie-Regiments  Herzog  Karl,
Karl  Friedrich  Frauk,  zu  Unterlieutenants;
—  dann  die  Korporale:  Leopold  Baron  Reichlin,
  vom  2.  Linien-Infanterie-Regimente
Kronprinz,  —  und  Philipp  von  Schönhammer,
  vom  1.  Linien-Infanterie  Leib-Re
gimente,  zu  Junkern  befördert.

G.  #0.  Im  3.  Einien=  Infanterie  Regimente
  Herzog  Karl  rückt  der  Oberlieutenant
Peter  Morlock  zum  Kapitän,  —  die  beiden
  Junker:  Georg  Endres  und  Karl
Wilhelmi,  —  dann  die  Korporale  Felir
Delonge  und  Karl  Waibel  zu  Unterlieutenants,
  —  und  die  Artillerie:=  Korporale
  Martin  Binder  und  Kaver  Stobl

zu  Junkern  vor.

I.  11.  Im  4.  Linien=  Infanterie-Regimente
  erhalten  die  Kapiräns:  Blasius  Ruff
und  Wolfgang  von  Heinrichen  eine
Kompagnie;  —  die  Oberlieutenants:  Karl
Veit  Fuchs  und  Friedrich  von  Mann
avanciren  zu  Kapitäns,  —  die  Unterlieure-33
        <pb n="264" />
        491  «

nants:  Heinrich  Lichtenberg  und  Peter-Moro

  zu  Oberlieutenants,  —  die  Junker:
  Karl  Graf  Lösch,  —  Friedrich
Schmeil,  —  Peter  Spengel  —  und
Thomas  von  Mendel  dieser  vom  1.  ki—-nien-Infanterie-Leib-Regimente),
  ferner  die
Korporale:  Mathias  von  Goldreiner
und  Alois  Baron  Asch  zu  Unterlieutenants,
—  dann  der  Korporal  Karl  von  Kaeser,
des  1.  Linien-Infanterte-Leib-Regimenes,  —

und  der  Gemeine  des  Areillerie-Regiments,“

Christian  Winneberger,  zu  Junkern.

G.  12.  Im  5§.  kEinien-InfanterieRegimente
  Preysing  werden  der  Junker  Theodor
Joseph  Michels,  und  der  Junker  des
1.  Linien-Infanterie-Leib-Regiments,  Xaver
Weller,  —  dann  der  Korporal  Gottfried
Baron  Pechmann  —  und  der  berittene
Jäger  Valentin  Rieger  zu  Unterlieutenants
befördert.

C.  13.  Im  6.  Linien-Infanterie-Regimente
  Herzog  Wilhelm  avancirt  der  Oberlieutenant
  Franz  Hohenberger  zum  Kapitän,
—  der  Unterlieutenant  Franz  von  Maillinger
  zum  Oberlieutenant,  —  die  Junker,
Baptist  von  Griesenbeck,  —  Johann
Neumayer,  —  Joseph  von  Scherer,  —
und  der  Korporal  des  7.  Linien  Infanterie-Regiments
  L5wenstein-Werthheim,  Johann
Dillmann,  zu  Unterlieutenants,  —  dann
der  Korperal  Albrecht  von  Derschau  zum
Junker.

C.  14.  Im  7.  Linien-Infanterie:  Regimente
  böwenstein-Werthheim  werden  der  Junker
  Johann  Friedrich  Zuinn,  —  die  Korpotale:
  Leopold  Senning  und  Jeseph

 

4

Mößel,  —  dann  der  Gemeine  Alols  Weinberger
  zu  Unterlieurenants  befördert.

.  15.  Im  8.  Linien-Infamerie-Reglmente
  Herzog  Pius  avancirt  der  Junker  Raimund
  Bauer,  —  dann  die  Korporale  des  9.
Einten-Infanrerik-Regiments  Msenburg,  Joseph
  Moll,  —  Daniel  Eder  —  und  Joseph
  Ackermann  zu  Unterlieutenants.

.  16.  Im  9.  Linien-Infanterie-Regimente
Psenburg  werden  die  Junker  Johann  Baptist
  und  Karl  Ernst  Baron  Münster,  —
dann  die  Korporale:  Elias  von  Reider
und  Andreas  Posch  zu  Unterlieutenants,  —
und  die  Korporale:  Joseph  Gumbmann
und  Karl  Poßart  zu  Junkern  befärdert.

C.  17.  Im  10.  Linien-Infanterie:Regimente
  Junker  rücken  die  Junker  Joseph
Baron  Hafenbradl  und  Stanislaus
Schedel  von  Greiffenstein,  —  dann
der  Sergeant  Stephan  Winkler  —  und
Korporal  Max  Joseph  Schlägel  zu  Unterlieutenants,
  —  und  der  Korporal  Wilhelm
von  Oelhafen,  so  wie  der  Gemeine  Ludwig

  von  Sundahl,  zu  Junkern  vor.

G.  13.  Im  13.  Einien-Infanterie-Rehimente
  avanctren  der  Junker  Ignaz  von
Muüßig,—  der  Sergeant'  Friedrich  Schmitt,
—  der  Korporal  Friedrich  von  Thonus,
—  und  der  Korporal  des  14.  Linien-Infanterie-Regiments,
  Doniel  Albrecht,  zu  Unterlieutenants.


Franz  Karl  Freiherr  von  Gobel  erhälr
  eine  Junkersstelle  in  diesem  Regimente.

G.  10.  Im  14.  Linien-Jnfenterie:-Re-Fimente
  werden  die  Junker:  August  Scheck,
Karl  Schnihlein  —  und  Friedrich  För:
        <pb n="265" />
        493

ster,  —  dann  der  Korperal  Wilhelm  Assimont
  zu  Unterlieutenants,  —  und  der  Korporal
  Wilheln  Weiß  zum  Junker  befoͤrdert.

C.  20.  Im  1.  leichten  Infanterte-Bataillon
  Habermann  avaneiren  als  Unterlieutenants:
  der  Sergeant  Valentin  Eckard—  und
der  Korporal  Theodor  Baron  Pechmann,
beide  vom  7.  leichten  Infanterie-Bataillon
Günter.

G.  21.  Im  2.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Ditfurt  rückt  der  Kapitän  und  Ges
neraladjutant,  Ferdinand  von  Vincenti,
jum  wirklichen  Hauprmann  vor;  —  der  Kapitän
  Franz  von  Zurnieden  erhaält  eine
Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant  Joseph
Veit  rückt  zum  Kapitän;  —  die  Unterlieutenants:
  Wendelin  Ortmayer  und
Max  von  Mark  reiter  zu  Oberlieutenants,
—  der  Junker  Wolfgang  Sanson,  —
der  Korporal  Wilhelm  Villefon  —  und
der  Gemeine  Karl  von  Landherr  zu  Unterlieutenants,
  —  dann  der  Gemeine  Karl
àValle  zum  Junker  vor.

I.  22.  Im  3.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Bernclau  erhält  der  Kapitän  Kasimir
Syberz  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant
  Hermann  Herter  wird  zum  Kapicän,
—  und  der  Unterlieutenant  Franz  Joseph
Boos  zum  Oberlieutenant  befördert.  —  Zu
Unrerlieutenants  in  diesem  Bataillon  avanceiren:
  der  Sergeant  Joseph  Besser,  vom  7.
leichten  Infanterie-Bataillon  Günter,  —  der
Korporal  Joseph  von  Meischner,  vom  2.
Linien-Infanterie-Regimente  Kronprinz,  —
und  der  Korporal  Johann  JZunglieb,  vom
7.  leichten  Infanterie-Bataillon  Günter.

 

494

G„23.  Im  4.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Wreden  wird  der  Oberlieutenant  Karl
Joseph  Poyck  zum  Kapitän,  —  der  Unterlieutenant
  Andreas  Lantes  zum  Oberlieutenane,
  —  der  Junker  Reinhard  Baron
Massenbach,  —  der  Feldwebel  Heinrich
Welk  —  und  der  Korporal  Joseph  Leiß
zu  Unterlieutenants,  —  dann  der  Korporal
Joseph  Baron  Künsberg  zum  Junker  befördert.


§.  34.  Im  §.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Buttler  avanciren  der  Feldwebel  Friedrich
  Achilles  —  und  der  Sergeant  Friet
drich  Fronmüller  zu  Unterlieutenants.

G.  25.  Im  6.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Taxis  werden  der  Feldwebel  Joseph
Rauner,  —  dann  der  Korporal  des  7.
leichten  Infancerie-Bataillons  Günter,  Jakob
  von  Hoffstetten,  zu  Unterlieutenante
befördert.  "

#.  26.  Im  7.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Günter  erhält  der  Kapitän  Ludwig  von
Neubronner  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant
  Adolph  von  Colson  avaneirt  zum
Kapitän,  —  der  Unterlieutenant  Johann
Christian  Garbald  zum  Oberlieutenant  —
und  der  Junker  Anton  Simon  zum  Unterlieutenant.


I.  27.  Im  #.  Dragoner-Regimente  rückt
der  Junker  Johann  Baptist  Luckner  zumn
Unterlieutenant  —  und  der  Gemeine  Angelini
  zum  Junker  vor.

28.  Im  2.  Dragoner-Regimente  Taris
  wird  der  Obrrlieutenant  Johann  Poland
zum  Rinmeister,—  die  Unterlieutenants:  Alois
Bossi,  —  Kaspar  Willinger  —  und
        <pb n="266" />
        495

Michael  Stock  zu  Oberlieutenants,  —  der
Junker  Franz  Moll,  dann  die  Korporale:
Karl  Brandmayer,  —  Joseph  Bertenhammer

  —  und  August  von  Brunnenmayer

  zu  Unterlieutenants,  —  und
der  Korporal  Max  Schön  zum  Junker  befördert.


G.  20.  Im  2.  Chevaurlegers-Regimente
König  avancirt  der  Junker  Karl  von  Heilbronner
  zum  Unterlieutenant.

Karl  Freiherr  von  Kleudgen  erhaüle
eine  Umterlieutenanksstele  in  diesem  Regimente.


6.  3o.  Im  3.  Chevaurlegers-Regimente
Leiningen  wird  der  Oberlieutenant  Heinrich
Ritter  zum  Nittmeister,  —  und  der  Unterlieutenant
  Johann  Baptist  Hagen  zum
Oberlieucenant  befördert.

F.  31.  Im  4.  Chevaurlegers-Regimente
Bubenhoven  werden  die  Junker:  Leo  Sebus
—  und  Franz  Schneiderbanger,  —  dann
der  beriteene  Jäger  Joseph  Mary  zu  Unterlientenants,
  —  und  der  Gemeine  Johann
Philipp  Füssel  zum  Junker  ernannt.

§.  32.  Im  Areillerie=  Regimente  erhalten
die  Kapitäns:  Franz  van  Douwe  —  und
Adam  Marabini  eine  Kompagnie.

G.  33.  Im  Ingenieur-Korps  rückt  der
Oberlieutenant  Peter  Becker  zum  Hauptmann
  vor.

G.  34.  Zu  Unterlieutenants  im  Fuhrwesens-Bataillon
  werden  befördert:  der  Wachtmeister
  Peter  Molzberger,  —  dann  die
Artillerie-Korporale:  Adam  Baron  Gumpenberg
  —  und  Benedikt  Bernreiter.

6.  35.  Dem  Oberstlieutenant  des  ehemaligen
  schwübischen  Kreis  -Kontingents,
Grasen  Fugger  von  Kirchheim,  wird
erlaubt,  die  Uniforme  à  la  zuite  der  Armee
  zu  tragen.

490

6.  36.  Der  Sekretär  und  Proviantverwalter
  in  München,  Alois  Westner,  ist
zum  Buchhalter  bei  der  Milicär-Haupt-Kasse,
—  der  Kontrolleur  des  Armee  Montur-Haupt-Depots,
  August  Schindler,  zum  Droviant=
  und  Fourage-Verwalter  in  München,
—  der  Proviant=  und  Kasern-Verwalter  zu
Ingolstade,  Stegherr,  zum  provisorischen
Administrator  des  Militär-Fohlenhofes  zu
Schwaigeanger,  —  und  der  Kommis  Weißmann
  zum  Proviant=  und  Kasern=  Verwalter
  in  Ingolstade  ernannt.

G.  37.  Der  Fourier  des  Artillerie-Regiments,
  Georg  Bauer,  wird  als  Supernumerär-Quartiermeister
  angestellt,  und
hat  bis  zur  wirklichen  Einreihung  bei  der
Kriegs-Haupt=  Buchhalterei  zu  arbeiten.

§.  38.  Schon  der  Armee  *  Befehl  vom
2.  Maͤrz  1803  enthaͤlt  die  ausdruͤckliche  Bestimmung,
  daß  die  Offiziere,  Unteroffiziere,
Trompeter  und  Soldaten  des  Artilleric=  und
Armee-Fuhrweseus  =  Bata#llons  allen  übrigen
  Offizieren,  so  wie  der  gesamten  Mannschaft
  der  Armee,  nach  ihren  verschiedenen
Graden,  ganz  gleich  gehalten  werden  sollen.

Da  nun,  nach  eingekemmenen  Anzeigen,
verschiedene  Stellen  dieser  Verordnung  nicht
selten  entgegenhandeln,  so  wird  dieselbe  mie
dem  Bemerken  wiederholt,  daß  die  Benennungen
  Fuhrknecht  oder  Stuckknecht
durchaus  zu  entfernen,  —  mit  der  Bezeichnung
  Fuhrwesens-Soldat  zu  ersezen,
und  die  entgegen  Handelnden  nachdrücklich
zu  beahnden  sind;  indem  der  Fuhrwesens-Seldat
  bie  nädmliche  Gefahr  mit  den  Soldabten
  der  verschiedenen  Waffen-Gattungen  theilt;
folglich  auch  auf  die  nämliche  Ehre  und  Auszeichnungen
  Anspruch  zu  machen  berechtiget  ist.

Max  Joseph.

von  Triva.
        <pb n="267" />
        Bekbanmutmachung.

—"—§.  —

Sin-  Majestät  der  König  haben  durch  eine  allerhöchste  Entsch#iessung  vom  3.  I.  M.
verordnet,  daß,  zur  Deckung  der  beträchtlichen  Auflage  =  Kosten,  für  das  Namen=  und
Sachen  =  Register  zu  dem  Regierungsblatte  vom  Jahre  1808  eine  besondere  Bezahlung
  mit  1  fl.  sowohl  von  den  königlichen  Seellen,  Aemtern  und  Pfarreien,  als  auch
von  den  Gemeinden  und  Privaten  erholt  werden  solle,  welcher  Betrag  in  Zeit  ron
4  Wochen  an  die  Redaktion  einzusenden  ist.  ·

AuchistdieunterfcktigteköniglicheRevakkionimStanbe-vomneuenbaiekb
schen  Civil  *  Gesezbuche  ein  zweites  Heft  auszugeben,  welches  vom  dritten  Buche
den  I.  und  II.  Titel  und  das  1.  2.  3.  und  4.  Kapitel  des  III.  Titels  enthaͤlt,  und  gegen
  fernere  Vorausbezahlung  von  1  fl.  abgegeben  wird.

Muͤnchen  den  8.  Maͤrz  1809.

Königliche  Redaktion  des  Regierungsblattes.
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        497

Reg

Koͤniglich-Baierisches

erungsblatt.

498

 

XXI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  15.  Maͤrz  1309.

Allgemeine  Verordnungen.
(Die  Gesuche  um  Entlassung  vom  Militär  detreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Goktes  Gnaden  König  von  Baiern.

B.D  der  gegenwärtig  eintretenden  Ergänzung
  der  Armee  wird  es  nothwendig,  die
Entlassungen  vom  Militärdienste  auf  jede
chunliche  Weise  zu  beschränken,  theils,  damit
nicht  zum  empfindlichern  Drucke  Unserer  Unterthanen
  eine  grössere,  als  die  dermal  ausgeschriebene
  Rekrutenzahl  ausgehoben  werden
dürfe,  theils,,  damit  niche  nach  vollendeter
Diensteszeir  der  jezt  zugehenden  Mannschoft.
dieselbe  Verlegenheit  eines  gleichzettigen,  zu
bedeutenden  Abganges  wiederkehre.

Wir  haben  Uns  daher,  zum  Besten  des
Landes  sowohl,  als  der  Armee,  bewogen
sefunden,  in  diesem  Dunkte  die  Bestimmungen
  des  der  Bearbeitung  murcrliegenden
neuen  Koufkriptions-Gesezes  zu  antijzipiren,
  und  Unsere  Militärbehörden  angewiesen,
künftig  keiner  Entlassung  eines  unausgedia#t
ten  Soldaten  mehr  Statt  zu  geben;  es  sen

deun  in  folgenden  legal  erwiesenen  Fällen:

nämlich

4)  wenn  beide  Aeltern  gestorben  sind,  und  der

in  Kriegsdiensten  stehende  Sohn  das  aelterliche

  Gut,  oder  Gewerbe  selbst  uͤbernimmt;

 

2)  wenn  der  Vater,  ober  die  verwirtwete
Murter  50  Jahre  alr,  und  dabei  so  gebrechlich
  sind,  daß  sie  dem  Gute  oder  Ger
werbe  nicht  mehr  vorstehen,  sich  nicht  mehr.
erndhren  können,  und  deßwegen  die  Uebergabe
  an  den  beim  Mititär  befindlichen
Sohn  nothwendig  wird;

3)  wenn  dle  einzige  Erbin  eines  zur  Ernährung
  einer  Familie  vollkommen  zureichenden
  Gutes  einen  eingereihten  Soldaten
  ehelichet.

Indem  Wir  diese  reglementarische  Verfüung
  durch  das  Regierungsblatte  bekannt  machen
  lassen,  ist  zugleich  Unsere  Intention,
daß  Unsere  General-Kreis  issariate  die
bei  ihnen  einkommenden  Entlassungs-Gesuche
ebenfalls  darnach  beurtheilen  und  bescheiden;
sôöhin  keiner  auf  andere  Gründe  gestüzten  solchen
Bite  einige  Folge  Feben;  auch  bei  der  eben.  jezt
vorzunehmenden  Rekruren-Auswahl  die  angebliche
  Unentbehrlichkeit  der  dem  Zuge  unterworfenen
  Jünglinge  nach  obigen  Momenten
ermässigen  sollen.  "

Mürchen  den  9.  Fe  bruar  1.09.

War  Joseph-Freiberr

  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekretär

,  Oaumüller.
34
        <pb n="270" />
        499
Die  Dispensation  von  dem  kirchlichen  Aufgebote
der  Protestamen  beiressend.)  «
Wir  Marimtlian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Komgvon  Baiern.
Durch  mehrere  Anfrazgen:  wie  es,  nach
der  Auflösung  der  rrotestantischen  Provinzial:
  Konsisterien,  mit  den  Dispensationen
der  Protestanten  von  vem  kirchlichen  Aufgebote
  zu  balten  sey7  —  finden  Wir  Uns  bewogen,
  bis  zum  Eintritte  der  nenen  bürgerlichen
  Gesejgebung  folgende  allgemeine
prorisorische  Verordnung  zu  erlassen:
1)  die  Dispensationen  von  der  dritten  und
lezten  Proklamation  sollen  bei  Unseren
General-Kreis-Kommissariaten  nachgesucht
  werden,  welche  dieselben  nicht  leicht
zu  verweigern,  und  gegen  eine  Tare  von
1  fl.  zo  kr.  zu  ertheilen  baben;
2)  von  der  ersten  und  zweiten  Preklamation
  dispensset  Unser  Ministerium  des
Innern;
den  und  gegen  eine  Tare  von  5.  fl.;

3)  die  gänzliche  Dispensation  ron  dem
kirchlichen  Aufgebote  soll  im  Allgemeinen

nicht  Statt  finden.  Jedoch  behalten  Wir

Uns  vor,  dieselbe  in  dringenden  Fällen
unnmittelbar  Selbst  zu  ertbeilen,  und  die
axe  dafür  nach  den  Verhältnissen  be

stimmen  zu  lassen;

4)  dagegen  sollen  die  Trauungen  auch  in
den  sozenannten  geschlessenen  oder  verbotenen
  Zeiten,  ohne  vorherige  Anfeage,
oder  Tax-Erlegung,  erlaubt  seyn,  vorausgesezt,
  daß  die  Hochzeiten  in  der  Siille
und  ohne  Tanz  bezangen  werden.

Uebrigens  perseben  Wir  Uns  zu  Unsern

jedoch  nur  bei  erbeblichen  Grün-500



Stadt-  und  Landgerichten,  daß  sie,  den  bestehenden
  Verorduungen  gemäß,  die  Heuraths-Bewilligungen
  für  ihre  Umergebenen
nicht  ehne  Notb  erschweren,  oder  verzögern
werden.

Wir  lassen  diese  Verordnung  durch  das
Regierungsblan  zur  allgemeinen  Kenntniß
bringen,  und  tragen  Unsern  General  Kreis=Kommissariaten
  auf,  über  derselben  genauer
Beobachtung  zu  halten.

München  den  27.  Februar  #g809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl

der  General-Sekretaͤr
F.  Kobell.

(Die  Quartier-Freiheit  der  Postaͤmter  vetreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Um  den  Postdienst  gegen  die  Gefahr  einer
misglichen  Störung  oder  Unterbrechung,  bei
eintretenden  Durchmärschen  Unserer  oder
fremder  Truppen,  sicher  zu  stellen,  verordnen
  Wir,  wie  folge:  ·

I.SämtlicheOber-Postämter,Post-imter,
  Post-Verwaltungen  und  Post=  Erpeditidnen,
  solche  mögen  in  öffentlichen,  oder  in
Privat-Gebäuden  ihren  Siz  haben,  sollen  von
Natural-Einquartierungen  befreit  bleiben;

II.  eben  so  sind  die  gesonderten  Stallunk
gen,  worin  sich  die  nötbigen  Dienstespferde
der  Posihalter  in  den  Städten  und  auf  dem
tande  besinden,  von  Aufnahme  der  Militär-Pferde
  loszuzäblen;

III.  alle  Unsere  Postbeamte,  welche  durch
gegenwärtige  Verfügung  von  einer  drückenden
  Natural-last  erimirt  werden,  haben  se-
        <pb n="271" />
        501

doch,  nach  Titel  II.  F.  40.  des  allgemeinen
  Kriegs-Kenkurrenz-Normals  vom  23.
rorigen  Monats  (Regierungsblutt  Stück
XVI.)  die  sie  treffenden  Geldbeiträge  zur
rartialen  sowobl,  als  zur  totalen  Kriegskosten-Peräquation
  zu  entrichten.

Diese  Verordnung  ist  zur  Nachachtung
aller  einschlägigen  Behörden  durch  dus  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen.

München  den  6.  März  1gc09.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelac.
Auf  königlichen  allerhschsten  Befebl
der  G

eneral-Scekretaͤr
Baumüller.

 

Bekanntmachungen.

(Die  Uniforme  der  Postverwalter  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  Wir  durch  Unsere  unterm  §.  April
vorigen  Jahres  gefaßte  Enrschliessung  die
Postmeister  mit  den  Inspektoren  der  fahrenden
  Post  in  die  zweite  Klasse  der  Postbeamten
  gestellt  Haben;  so  bewilligen  Wir,  daß
die  Post-Verwalter,  welche  in  die  dritte-Klasse
  gehören,  diesenige  Uniforme  tragen,
welche  Wir  in  der  Verordnung  vom  26.  Februar
  1807  (Regierungsblatt  Stuͤck  XVIII.)
fuͤr  die  Postmeister  bestimmt  haben.

Die  in  bemeldeter  Unserer  Verordnung  ertheilten
  Uniforms-Bestimmungen  sind  ge—-nau
  zu  beobachten,  und  Unser  General.  Postdirektor
  bat  besonders  zu  wachen,  daß  jedes
Individuum  sich  genau  nach  den  für  seine
Klasse  gegebenen  Vorschristen  achte,  und  kei-502



ne  eigenmächtige  Ab.inderungen  oder  Ueberschreirungen
  sich  erlaube.  6
München  den  6.  März  1309.

Mar  Joseph.  «
Freiberr  von  Montgelas.

Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl

der  General  Sekre  taͤr

Baumiller.

 

(Die  ausnahmsweise  Bewilligung  einer  Konkurspräfung
  zu  Amberg,  statt  zu  Passan,  für
die  Pfarrams-Kandidaten  im  Nab-Kreise
betreffeud.)  «

WtrMarimtlixansJofepb,
von  Gottes  Guaden  Koͤnig  von  Baiern.
Auf  die  Vorstellung  einiger  Geistlichen

im  Nab-Kreises  sind  Wik  aus  besenderen

Rückschten  bewogen  worden,  für  gegenwärtiges

  Jahr  eine  Konkurs-Prüfung  für  die

Kandidaten  des  Pfarramtes  aus  gedachtem

Kreise  in  Amberg  zu  bewilligen,  welche  nach

den  bestebenden  Vorschriften  gehalten,  und

das  Resultat  davon  Unserm  General-  Kreis-Kommissarkate

  in  Paffau  mitgerheilt;  sofort

von  diesem  mit  dem  Resultate  der  in  Passau.

zu  baltenden  Prüfung  verbunden,  und  in  den
nimlichen  Tabelsen  aufgestellt  werden  soll.

Wir  lassen  diese  Entschliessung  durch  das

Regierungsbtatt  zur  allgemeinen  Kenntniß

bringen.  «

Muͤnchen  den  4.  Maͤrz  1809.
Mar  Jeseph-Freiherr
  veon  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhöchsien  Befehk
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
34
        <pb n="272" />
        503  —
(Die  Ertheilung  der  Wander-Bilcher  au  Gesellen,
die  sich  schon  auf  der  Wanderschaft  befinden,
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  haben,  vermös
  allerhöchster  Entschliessung  vom  ro.  vorigen
  Monats,  auf  einen  von  unterzeichnete-Stelle
  unterm  32.  Dezember  vorigen  Jahres
res  erstatteten  allerunterthänigsten  Beriche,
in  Beziehung  auf  Ertheilung  der  Wander-Bücher
  an  Gesellen,  die  sich  schon  auf
der  Wanderschaft  besinden,  folgende  meitere
allerhöchste  Vorschriften  mit  dem  allergnddigsten
  Befehle,  sie  bekannt  zu  machen,  zu
ertbeilen  gerubt.

Das  Edikt  vom  16.  Maͤrz  1808,  wegen
der  Wander-Bücher  der  Handwerker,  ist  auf
diesenigen  Handwerks-Gesellen,  welche  sich
bereits  vor  Erlassung  desselben  auf  die  Wanderschaft
  begeben  haben,  gleich  falls  nach  seinem
  vollen  Inhalte  anzuwenden.  Es  sind
daher

1)  die  Aeltern  und  Vormuͤnder  dieser  Handwerks-Gesellen
  verbunden,  denselben  die  vorzeschriebenen
  Wander-Buͤcher  zuzusenden,
wenn  sie  deren  Aufenthaltsort  wissen;  und
die  auf  der  Wanderschaft  begriffenen  Individuen
  sind  verpflichtet,  solche  ordentlich  zu
fübren,  damit  sie  sich  seiner  Zeit  damit  legitimiren
  können.  Es  dürfen  jedoch

2)  Handwerksgesellen,  welche  die  ihnen
gesezlich  vergönnte  Wanderzeit  von  drei  Jahren
  bereits  im  Auslande  zurückgelegt  baben,
mit  Wander-Büchern  nicht  mehr  versehen
werden.  Sie  sind  vielmehr  schuldig,  bei
Vermeidung  der  in  den  Gesezen  bestimmten

504

Strafen,  sofort  in  ihr  Vaterland  zuruͤckzukehren.


3)  Diejenigen,  welche  nach  zurückgelegter
  vorschrifemässiger  Wanderzeit  noch  ferner
  im  Inlande  Gesellendienste  thun,  müssen,
  so  lange  sie  bei  Meistern  ausserhalb
des  Getichts=  und  Zunft-Bezirkes  ihrer  Heimath
  arbeiten,  das  vorgeschriebene  Wander-Buch
  gleichfalls  sorrführen,  und  dasselbe  bei
Gesuchen  zum  Meisterwerden  der  Zunft-Obrigkeit
  vorlegen.

Vorstebende  königliche  allerhöchste  Verfür
gung  wird  demnach  durch  das  Regierungsblatt
  zur  gehorsamsten  Nachachtung  biemit
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrachr.

Bamberg  den  27.  Februar  1309.
Königliches  General=  Kommissariat

  des  Main:  Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmanu.

 

(Die  Benennung  des  Wohnortes  und  Gerichts  der
Parteien  in  ihren  Gesuchen  und  Vorsiellune
gen  betressend.)  «

JmNamenSeinerMajcstätdesKöttigs.
Bereits  unterm  28.  Dezember  1803  wurde

  saͤmtliche;  Gerichtsbehorden,  Advokaten,

Prokuratoren  und  Parteien  zur  Pflicht  gemacht,

  kuͤnftig  in  ihren  Berichten,  Vorstellungen

  und  Einlangen  jedesmal  sowobl
den  Ort,  als  auch  besonders  den  Landgerichts-Bezirk,
  worin  dieselben  mit  ihrer  Gericheszuständigkeit
  sich  befinden,  ausdrücklich
und  um  so  unablässiger  anzuführen,  als
man  ausserdem  derlei  exhibita  unerledigt
liegen  lassen  würde.  Unter  Heichem  Nachtbeile
  ward  den  Parteien  #nd  Supplikan=
        <pb n="273" />
        505

ten  wiederholt  aufgetragen,  ihre  Anlangen,
Beschwerde-Schriften  u.  dgl.  von  rezipirten
Anwälten  mit  unterzeichnen  oder  kontrasigniren
  zu  lassen.  (Baierisches  Regierungsblatt
  vom  Jahr  1804.  Stuͤck  I.  Seite  32
und  Stück  V.  Seite  100.)

Da  die  unterzeichnete  Stelle  sich  beinabe
taglich  überzeuge,  daß  diese  Vorschriften  von
Advokaten  und  Parteien  ausser  Acht  gelassen
  werden,  so  will  man  dieselben  biemit
erneuert,  und  die  Interessenten,  bei  Vermeidung
  des  angefübrten  DPrjudizes,  zur  Nachachtung
  angewiesen  haben.

Bamberg  den  27.  Februar  13090.
Königliches  General?  Kommissariat

  des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Den  Altmüller  Peter  Brand  zu  Neunsietten,
im  Rczat-Kreise,  detressend.)
Ministerium  des  Innern.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  königliche  Majestät  aus
eirem  Berichte  des  General-Kommissariats
des  Rezat-Kreises,  vom  r4.  Februar  I.  J,  die
murhigen  Handlungen  entnommen  haben,
durch  welche  der  Altmüller  Perer  Brand
von  Neunsteiten,  welcher  sich  schon  im  Jahre
180#2  durch  Rettung  de  Juden  Simon  Mayer
aus  der  Wassergefahr  verdient  machte,  und
welcher  sich  immer  durch  seine  recheschaffene
vüensweise  besonders  auszeich  nete,  auch  neuerlich
  mit  Gefahr  seines  eigenen  Lebens,  in  der
Nacht  vom  à#4-  auf  den  25.  Jänner  I.  J  den
Wolfgang  Reiß,  Kuctscher  des  Färbere  Fürft
zu  Ansbach  aus  dem  Eisgange  der  Alimühle

 

506

rettete,  haben  Allerhoͤchsidieselben  dem  Peter
Brand  das  allergnaͤdigste  Wohlgefallen  zu
erkennen  geben  lassen,  und  zugleich  zu  befeblen
geruht,  daß  dieß  durch  das  Regierungsblatt
lur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.
München  den  1.  Mirz  1800.
Freiberr  von  Moncgelas.
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
ie  dieojährige  Prüfung  der  Pfarr-Kandidaten
des  Main-,  Pegniz=  und  Rezat-Krelses
  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  verordnungsmässige  Pfarc-Konkurs-Prufung
  für  den  Main-,  Pegniz:=  und
Rezat-Kreis  wird  mit  dem  künftigen
15.  Mai  dieses  Jahres  dahier  ihren  Anfang
nehmen.  Die  in  den  erwähnten  Kreisen  in
der  Seelsorge  stehenden  Pfarr-Kandidaten
baben  daher,  nach  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  Zo.  Dezember  ##806,  über  ihre
Qualifikation  mit  den  erfoderlichen  Attesten
sich  auszuweisen,  und  diese  14  Tage  vor
der  Prüfung  an  das  unterzeichnete  General-Rommissariat
  einzuliefern.

Da  Seine  königliche  Majestät  auch  den
Kloster-Geistlichen  allergnädigst  gestatter  baben,
  nach  bestandener  Prüfung  sich  um
Pfarrstellen  zu  melden;  so  verstebt  man  sich
besonders  zu  den  pensionirten  Geistlichen  der
vormaligen  Abteien,  daß  diejenigen,  welche
binlängliche  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu
Pfarrstellen  besizen,  sich  bei  dem  bevorstebenden
  Konkurse  einfinden;  jene  aber,  welt
chen  es  an  den  zur  Seelsorge  nöthigen  Eis
genschaften  noch  gebricht,  sich  wenigstens
        <pb n="274" />
        507

bis  zu  einer  nächsten  Prüfung  zur  pfarrlichen
  Seelsorge  befähigen  werden.
Bamberg  den  6.  März  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Ennichtung  der  proviferischen  Steuer  im
laufenden  Etats=  Jahre  180  betresfend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Da  von  jenen  Individnen,  welche  vermög
  des  Hauptsteuer-Mandates  vom  14.
Jänner  1808  im  verflossenen  Etato-Jahre
die  provisorische  Steuer  von  allen  ihren  steuerbaren
  Besizungen  insgesamt  zur  Steuer=Hiuptkasse
  der  ehemaligen  Prorinz  Baiern
eingesendet  baben,  diese  Steuer,  dem  allgemeinen
  Steuer-Mandate  vom  25.  November
  1o8  geinäß,  im  laufenden  Etats-Jahre
zu  den  festgesejten  Zielen  bei  den  betreffenden
  Rentämtern  zu  entrichten  ist;  so  wird
biemit,  zur  Vermeidung  unnstbiger  Anfragen
  oder  Gesuche,  allen  jenen,  welche  in
mebreren  Rentämtern  der  gedachten  ehemaligen
  Provinz  steuerbare  Objekte  besizen,  bekannt
  gemacht,  daß  von  hier  aus  noch  vor
dem  Ende  des  laufenden  Monats  die  einschlägigen
  Kreis,  Finanzdirektionen,  und
durch  diese  sodann  die  Remämcter  in  Kenntniß
  werden  gesezt  werden:  wieviel  jedes  der
bezeichneten  Individuen  zu  jedem  Rentamte
an  provisorischer  Steuer  zu  bezahlen  babe.

Zugleich  wird  angefügt,  daß  alle  Vor-Kellungen
  und  Berichte,  welche  die  Steuern
des  laufenden  Etats-Jahres  betreffen,  nicht

508

mebr  an  die  unterzeichnete  Kommission,  sondern
  an  die  einschlägigen  Kreis-Finanzdirektionen
  zu  richten  sind.

Muͤnchen  den  9.  Maͤrz  1809.
Königliche  Spezial-Kommission
des  momentanen  Steuer  Proviseriums

  der  ehbemaligen  Provinz
  Baiern.
Klemens  Neumaper.
Dorcsch.
(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Zepern,  kamgerichts
  Kronach,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Knigs.

Durch  die  Verleihung  des  Frühmesse-Benefiziums
  zu  Pottenstein  an  den  Pfarrer
Michael  Daum  ist  die  Pfarrei  Zeyern,
tandgerichts  Kronach,  erledigt  worden.

Bamberg  den  3.  März  1800.
Königliches  General-Kommissariat

  des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Erledigung  der  Kuratie  Jierl,  Landgerichts
  Telfs,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.

Durch  den  Tob  des  Driesters  Hiazint
Mezger  ist  die  Kuratle  Zierl,  im  Landgerichte
  Telfs,  erledigt.  Sie  ist  königlichen
  Patronats,  begreist  rou#  Seelen,  und
trägt  etwa  goo  fl.  Der  Hilfspriester  muß
vom  Kuraten  aus  den  Einkünften  der  Pfründe
  erhalten  werden.

Innsbruck  den  3.  März  18090.
Königliches  General-Kommissariat

  des  Inn-Kreises.

Max  Graf  zu  Lodron.
von  Egloff.
        <pb n="275" />
        509

(Den  privilegirten  Gerichtsstand  des  Grasen
Franz  Faver  von  Freyen  Seiboltsdorf
betreffend.)

Seine  Majestät  der  König  haben  dem

Grasen  Franz  Kaver  von  Freyen  Seiboltsdorf,

  in  der  Voraussezung,  daß

derselbe  binnen  sechs  Monaten,  nach  der

bestimmten  Zeitfrist,  ein  Majorat  herstellen
werde,  die  Forrdauer  des  privilegirten  Gerichtsstandes
  allergnddigst  zu  bewilligen  geruht.


München  den  8.  März  1809.

 

(Die  Bestimmung  der  Haupt=  und  Neben-  Stationen
  fuͤr  den  Weinaufschlag  im  Ei  sacs-  -Kreise
  betreffend.)

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom

3  Februar  laufenden  Jahres  haben  Seine  königliche

  Majestät  über  die  Drganisarlon  der

Weinaufschlags-  Stationen  im  Eisack-Kreise

  solgende  Bestimmüngen  getroffen  :

I1.  Als  Haupt=  Stationen  für  den  Wesmw
aufschlag  werdem  die  Orte  Klousen  und
Thbölll  bestimmmt,  und  also,  statt  Colls
mann,  Klausen  angenommen;  —  als  NReben=
  und  respektive  Wöhr-Stationen,  und
zur  Ablage  oder  Abstreifung  der.  Polleten
werden  die  Dosten  Milbacherklause,
Mauls,  tueg,  Passeyer  urd  laas
festzesezt  und,  wie  sie  bereits  provisorisch
besteben,  bestätiget.

II.  Das  Oberaufschlagamt  für  den  Eisack-Kreis
  soll  künftig  in  Klausen  beflteben,
  und  wird  dem  borcigen  NRentbeam=510



ten  Ferari  übertragen;  —  als  Kontrolleur
wird  der  sich  bereits  daselbst  besiudende  ebemalige
  Einlanger  zu  Rattenberg,  Jer
bann  Pertpaller,  angestellt.

 

Beförderungen.

Seine  Matjestät  der  König  haben  durch
eine  allerhöchste  Entschliessung  vom  28.  Fer
bruar  l.  J.  Karl  Freiherrn  von  Schaky,
  gewesenen  Akzessisten  bei  dem  ehemaligen
  Hosgerichte  zu  Straubing,  —  und  den
Rechtspraktikanten  Martin  von  Bruck:
maier  zu  etatsmässigen  Assessoren  bei  dem
Stadtgerichte  in  München  zu  ernennen  gerubr.


Ferner  wurben  am  nämlichen  Tage  bei
eben  dieser  Seelle  allergnddigst  angestelle:

als  Proeokollisten:  Mar  von  Schmadel,
bisber  Protokollist  bei  dem  Stadtgerichte  zu
Stcaubing;  —  Kajetan  Halder,  dermal
Aoppellarionsgerichts=  Kanzellist  dahier;  —
Josepb  Zeiler,  Schreiber  beim  Stadegerichn
  zu  Münchrn,  und  Mar  von  Habn,
gewesener  Agent  der  vormaligen  Reichsstade
Augsburg;  —

als  Expeditionsamts  Gehilfe  oder  Kone
trolleur:  Franz  Werner,  bisher  Appellationsgerichts-
  Kanzellist  dahier;  —

als  Registrator:  Franz  Anton  Kammerlobr,
  überzäbliger  Registrator  bei  eben  genannter
  Justizstelle;  —

als  Schreiber:  Karl  Reiß,  bieber
Stadtgeriches:  Schreiber  zu  tandshut;  —
Detee  Paul  Trappentrey;  und  Deter
        <pb n="276" />
        521

Liesinger,  Diurnisten  des  vormaligen
Hofgerichts  dahier,  —  Benno  Reicheneder,
  Erasmus  Huber,  und  Max  Riederauer,
  Diurnisten  des  hiesigen  Stadegerichts;
  Johann  von  Renst,  pensionirter
  Hofkammer:  Registrator  zu  Passau;:  —
Jobann  Nepomuk  lasser,  pensienirter
Kanzleischreiber  zu  Niederalteich;

als  Boten:  Joseph  Windsperger,
Stadtgerichts-Diener  dahier;  —  Friedrich
Wilde,  Sergeant  im  1.  tinien=  Infanterie=
  teibregimente,  und  Anton  Auer,
Trompeter  im  1.  Dragener-Regimente;  —

die  erledige  Protekolliflen:  Stelle  bei  dem
königlichen  Stadtgerichte  zu  Straubing  wurde
  dem  gewesenen  Niederalteichischen  Verwalter
  zu  Arnbruck,  N.  Schaaf,  —  und  die
bei  dem  königlichen  Stadtgerichte  zu  tandsbut
  erledigte  Schreibers=  Stelle  dem  ehmaligen
  Einlangs-Protokolllsten  in  Passau,
Franz  Kaver  Haske  allergnddigst  verliehen.

Uebrigens  rückten  bei  dem  köntglichen
Appellations-Gerichte  dahirr  in  die  etatsmässigen
  Kanzellisten-Stellen  die  bisher
überzähligen  Kanzellisten:  Jokob  Wanner,
Jobann  Remmer,  und  Felir  von  Derklum
  vor,

Seine  Masjestät  der  König  haben  folgende
  Pfarreien  und  Benefizien  allergnddigst
zu  verleihen  geruht::

im  Main-Kreise:

am4  Februar  l.  J.  das  Benefizium  zu  Pottenstein
  dem  Pfarrer  Daum  zu  Zeyern;  —

am  à7.  Februar  !  J.  die  Pfarrei  Stein-512



wiesen,  Landgerichts  Krenach,  dem  Peisster
  Antonin  Werner;  —
im  Pegniz-Kreise:
am  16.  Jänner  l.  J.  die  Pfarrei  Obermuͤhlbach
  und  Veitsbronn,  Landgerichts  Kadolzburg,
  dem  Kaplane  zu  Kirchssttenbach  und
Pfarrer  zu  Oberkrummbach,  tandgeriches
Herrsbruck,  Johann  teonhard  Neusinger;
  —
im  Nab--Kreise:
am  10.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Illschwang
  dem  Hriester  Edmund  Dorfner;
  —
am  2o.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Fuͤrnrieth
  dem  Stadtvikar  zu  Nürnberg,  Johann
Martin  1tobbauer;  —
am  §.  März  l.  J.  die  Pfarrei  Wisau
dem  Kooperator  zu  Waltersbof,  Maximilian
  Ott;  —
im  Rezat  Kreise:
am  20.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Auerbruch,
  im  Dekanate  teutershausen,  dem
farrer  zu  Echeromühlen,  tandgeriches  Pleinseld,
  Getefried  Ferdinand  Friedrich  Weogenseil;
  —  die  Pfarrei  Ohrenbach  dem
Pfarrer  zu  Beitwar,  Christoph  Gottfried
Rusch;  —  die  Pfarrei  Finsterlohr,  im  Debanate
  Rothenburg,  dem  Pfarrer  zu  Fürnrieth,
  im  Nab  -PKreise,  Georg  torenz
Panzer;  —  die  Pfarrei  Bettwar  dem
furer  zu  Spülbacd,  im  Dekanate  Rothenburg,
  Augustin  Ctristian  Seydenschwanz;
  —  die  Pfarrei  Spüleach,  dem
Vikar  zu  Sichershatusen,  Johann  teonbard
Beck;  die  Pfarrei  Altendrüdingen,  im
        <pb n="277" />
        513

Dekanate  Wassertrüdingen,  dem  Pfarrer
zu  Aufsees,  um  Main  Kreise,  Wilbelm
Friedrich  Christian  Höppl;  —  und  die
Dfarrei  Ulsenheim  und  Uttenhofen,  im  Dekanate
  Ussenbeim,  dem  Pfarrer  zu  Auerbruch,
  im  Dekanate  teurershausen,  Georg
Schenzer:;
n  Almätt,  Lrei  v
am  20.  Februar  I.  J.  die  Pfarrei  Eckersmütlen,
  tandgerichts  Pleinfeld,  dem  Pfarrvikar
zu  Gattenhofen,  Christoph  Daniel  Meez;  —
im  Oberdonau'  Kreise:
am  11.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Mabynger
  dem  datn  von  der  verwittweten  Frau
Fürstin  Wilbelmine  von  Oettingen-Wallerstein
  präsfentirten  Pfarrer  zu
Dorfmerkingen,  Josepxp  Eyberger:  —
and  die  Pfarrei  Dorfmerkingen  dem  dabin
von  der  eben  genannten  Frau  Fürstin  prsentirten
  Pferrer  zu  Diamantstein,  Ferdinand
  Auerhamer;  —
im  tech-Kreise:
em  ro.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Oberhausen
  dem  Pfarrer  Plöckl  zu  Rupperrszell;  —

——.

314

im  Regen-Kreise:
am  ro.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Walddem
  Hriester  Bernard  Sigert;  —  die
Pfarrei  Kirchenrohrbach  auf  Walderbach
dem  Erreligiosen  und  Kuratpriester  zu  Bodenwöhr,
  Mathias  Arbeiter  ;—
am  19.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Arrach
dem  Pfarrer  in  Steinbach,  Konrad  Rodker;
  —  die  Pfarrei  Steinbach  dem  Kooperator
  zu  Roding,  Josepfp  Angermül-=ler;
  —  und  die  Pfarrei  langenehrling
dem  Kooperator  Perkl  zu  Sinching;  —
am  20.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Geiselböring
  dem  dabin  prsentirten  Pfarrer
Mapyerbofer  zu  taberweineing;  —
im  Unterdonau=  Kreise:
am  27.  Februar  l.  J.  die  Pfarrei  Unkergriesbach,
  tandgerichts  Wegscheid,  dem
Pfarrer  zu  Thurnau,  Martin  Jäger;  —
im  Isar-Kreise:
em  4.  Februar  l.  J.  definitiv  die  Pfarrei
  Neukirchen,  tandgerichts  Aibling,  dem
bisber  provisorischen  Pfarrer  daselbst,  Gilbert
  Standinger.  —

 

Verzeichniß
der  in,  Monate  Jaͤnner  18309  in  der  koͤniglichen  Haupt-  und  Kesidenzstadt  Muͤnchen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebornen  „Getrauten  und  Gestorbenen.
Cbeliee.  uneheliche.  3
2  männl.  welbl.
S  ————  8  *  e“o#GSme.
Se  ers2  4schlechts.  schlechts.
Halechts  olecneh  G  elechts  solectt,  656S  (/  J  .
lszl47180s27124l51l131  4%  77  744

 

 

35
        <pb n="278" />
        515  546

Verzeichniß
der  zu  Muͤnchen  im  Jaͤnner  1809  Gestorbenen,  nach  dem  Alter,  Geschlechte  und
den  Krankheiten  eingetheilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  2313  63  2  8  8188
HEEIIIIIEIEIEE  :
5  st  **  222  5  2#
.  n2au  253  2342  —  9¼  S  -  G  —
Krankheiten.  *  *  5/227  7  5  25  82%E  S
2  -  s  E  —.  —
5
s-"  II  i  5
—.-  /u  nw.  n  w.  jw.·  bn  lolm  w  in  ½  m  w.  m.  w  m.  w  7“
Entzündung  1—  6n  --  ½1  ½—  –  .  —  23
Häurige  Bränne  —|  4  —  □———  –—  —%  1
—..—  —  —  1..  –  (
Hebe  *  U  4  —  □—  —  4  8
Keuchhusten  222—  ––  —  —  —2  1
Scharlachstiesel——  –  –  □——1
—  –  ——–
Nervensiebeer——  24  1–—  l  1  2
—  12  2  –  —  —  36  138#
Lungensucht  —  –  —|1  !——-x-m  –  —  3  8
Abzeh  ung  781  2–——  «  –  11#Q(1□—  —  5  1  r-!*'e  1—|33  r3.  23
Wassersucht  —  15  1——  9#%%  r
Verhärtung  0  ——  1—  —  —  -  5
«  JHITJÜ  1–——  i  1#
—...J—
Schwich-  J——————————323
Alteröschwäche,  %  A1  ,7  5  i  1½  .  5  5  —
Entkräftung  4+.  —  5  –—  –  1  »  2  6  14
Schlagsluf  —  1  –  1  —  1  W2  1½  ½  1  –+  7  5  12
Brand  .  ..  1  —  —  52  —  –01xU—  x-*  –  –2  1.3
Folgen  schwerer  1  1!  —pp...  —r
Verlezungen  1  –  SN
Schwäche  wegen  zu  TbTENii
früher  Geburt  v  1  E  +4  ——  1  56
1  1O  —  —  —  ——  —  1—  —
Nothgeraufte  Kin-  s  I  «  IH  z.
der.  1  1  4  +——  +  —  1  –
.  —.  «  ———»:—,—"———y—f—
..U"9rw«ß’«  –NZ  –
Summe  —-—.#“-.  4.  134—  4  "—  7  %  1  v  7
1  1  «  .—-————  «  —
TMIUMM11681-Is—l’1—l17519«5  118i117sl4i«144»144
        <pb n="279" />
        5t8

 

517

Verzeichniß

der  zu  Landshut  im  Jaͤnner  1809.  Gestorbenen,  nach  dem  Alter,  Geschlechte  und  den
Krankheiten  eingetheilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ruhr  ·  r  ·  *  —  —  —  ——  F  1  s1Nsen  1
Blasenstei  i01  989  +s  —
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Schwäche  1  H  –  —  1—
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Entkkatun.  "———«---,—-’—’-————  ---i-—-—.«  -——-—I  Ists-I  2
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Summen  5  3  —  +  "–[p:  1—  1%  Pn  1  21  28114
        <pb n="280" />
        519
A  n  zeige
äber  die  Seeldschraynen  im  Königreiche  Boiern.
·  Manvmamkzxw

they.  Weizen.  Korn.  Gersten.  Haoaber.

Ramen
der
7  und  Märkte

tel-Reicheahal.



 

u  m  Ê02  301

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Perkaufes  aller  Getreld=  Sorten
berrägt  146,797  fl.  58  kr.
        <pb n="281" />
        2  Koͤniglich-Baierisches  522

Regierungsblatt.

 

XXII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  18.  Maͤrz  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Den  Kurs  der  einheimischen  und  fremden  Scheidemünzen
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Wr.  haben  in  Erfahrung  gebracht,  daß
von  den  durch  Unsere  allerhöchste  Verordnung
vom  2:4.  April  1807  devaloirten  fremden
Scheidemünzen  noch  immer  eine  grosse  Anzahl
  im  Umlaufe,  und  unter  deuselben  einige
so  leicht  seyen,  daß  sie  den  ihnen  bestimmten
Werth  nicht  mehr  erreichen.

Wir  verordnen  demnach:

1)  nur  die  mit  dem  ehemaligen  kurfürstt
lich=  baierischen  und  jezigen  königlich-balerischen
  Wappen  geprägten
Scheidemünzen  zu  6,  3  und  1  Kreuzer
haben  gesezlichen  vollen  Kurs;  —  bis  Ende
  Septembers  l.  J.,  als  den  lezten  Termin,

  sind  alle  übrigen  und  fremden  Scheidemünzen,

  so  wie  die  X  VI.  und  XVII
Stücke  ausser  Umlauf  gesezt;

a)  bis  zu  diesem  Zeitwunkte  werden  die
sremden  6  Kreuzerstücke  nur  zu  s  Kreuzer

  bei  den  Scaatskassen  angenommen:
jedoch  mit  Ausnahme  der  Koburgerund
  Leininger  6  Kreuzerstücke,  für  die
Wir  einen  Werrh  von  4  Kreuzer  festsezen;


3)  den  sremden  3  Kreuzer=  und  1  Kreuzerstücken

  wollen  Wir  den  in  der  angezogenen
  allerhöchsten  Verordnung  devaloirten
Werch  zu  2  Kreuzer  und  zu  1  Kreuzer
bis  Ende  Septembers  l.  J.  noch  gestatten;

4)  die  so  sehr  ausgewogenen  XVr.  Stücke,

welchen  bisher  der  Kurs  zu  18  Kreuzer
bestimmt  war,  können  bis  Ende  Sepcembers
  l.  J.  nur  nach  dem  ihnen  aufgeprägten
  Werthe  zu  15  Kreuzer,  se  wie  die
mit  der  Zahl  XVII.  geprägten  Stücke  zu
17  Kreuzer  angenommen  werden;

5)  auch  in  allen  Zahlungen  unter  Privaten

ist  die  Annahme  oben  genannter  devalvirten
  Geldstücke  in  dem  herabgesezten  Kurse
bis  Ende  Septembers  l.  J.  noch  gestattet.
Nach  Ablaufdieses  Zeitpunktes  ist  kein  Privater
  mehr  verbunden,  —  indem  alsdann
der  gesezmässige  Kurs  derselben  ganz  aufhört,
  —  sie  bei  irgend  einer  Zahlung  weiter
  anzunehmen.

36
        <pb n="282" />
        523

Wir  ermaächeigen  bis  zum  lezten  September
  l.  J.  Unsere  verschiedenen  Staatskassen,
diese  Sorten  nach  dem  festgesezten  Werthe  anzunehmen,
  und  zur  Vermünzung  durch  Unsere
Zentral  Staats-Kasse  an  Unser  Haupt'?
Münzamt  einzusenden,  damit  den  Unterthanen
Gelegenheit  gegeben  werde,  sich  derselben  in
Ermangelung  anderer  Wege  zu  entledigen.

München  den  14.  März  1809.

Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Special:  Vollmachr.
Frelh.  v.  Montgelas.  Freih.  v.  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhcchsten  Befehl
der  General-Sekretär.
G.  Geiger.

 

(Die  Bezeichnung  des  Vor=  und  Junamens  der
Supplikanten  in  ihren  Anlangen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  bereits  unterm  #8.  Dezember
1806.  verordnet,  daß  alle  Behörden,  welche
zu  Besezungen  von  Aemtern  und  Stellen  gut-Achrliche
  Vorschläge  einzureichen  haben,  hiebei
jedesmal  die  deutliche  Bezeichnung  der
Tauf=  und  Familien  -Namen  genau
zu  beobachten  haben.

Ungeachtet  dessen  haben  Wir  bei  mehreren
Gelegenheiren,  und  besonders  bei  der  Menge
um  Anstellung  bei  der  Organisarion  Unserer
Justiz=  und  Polizei:  Behörden  eingereichter
Birrschriften  ersehen,  daß  sowohl  von  Seite
der  Supplikanten,  als  selbst  auch  einiger

 

524
Stellen  die  erwaͤhnte  Verordnung  keineswegs
befolgt  werde.

Wir  wiederholen  daher  gegenwaͤrtig  jene
Verordnung  ihrem  ganzen  Inhalte  nach,  mit
der  Erkl4rung,  daß,  so  wie  Wir  die  bei  Unsern
  Ministerial  Departements  einzureichenden,
mit  Unserer  Verordnung  vom  28.  Dezember
1  goö  im  Widerspruche  stehenden  Bittschriften
jedesmal  entweder  werden  zurückweisen  lassen,
oder  ihr  Gesuch  als  nicht  üäberreicht  betrachten
werden,  Wir  zugleich  Unsern  zur  Annahme
derlei  Supplikanten  geeigneten  Behörden  hiemit
  auftragen,  den  Supplikanten  ihre  Suppliken
  auf  ihre  eigene  Kosten  sogleich  zurückstellen
  zu  lassen.

München  den  8.  März  1809.

Aus  Seiner  Masestät  des  Königs
Special-Vollmacht.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
5.  Kobell.

 

(Den  Vollzug  der  Organisation  der  Polizei-Beherden
  im  AKbnigreiche  betressend.  )
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  finden  Uns  aus  mehrfiltigen  Veranlassungen
  bewogen,  den  in  Unserer  Verordnung
  vom  24.  Dezember  1808.  zum  vollständigen
  Vollzuge  der  Organisation  Unserer
städcischen  Polizei:  Behörden  festgesezten  Termin
  auf  den  16.  April  l.  J.  zu  prorogiren;
wonach  bis  dahin  die  dermal  bestehenden
        <pb n="283" />
        525

Polizei-Behoͤrden,  welche  durch  die  bevorstehende
  Organisation  aufgeloͤst  werden,  ihre
Geschaͤfte  fortzusezen  haben.

Die  betreffenden  General-Kreis-Kommissariate
  haben  demnach  das  Geeignete  zu  veranlassen.


München  den  10.  März  1809.

Aus  Seiner  Majestär  des  Königs
Special-WVollmacht.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbuiglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

Aufträgec.

An  sämeliche  Gerichts  Behörden  des  Inn
und  Eisack-Kreises.

 

(Dle  im  Falle  eines  Konkurses  anzuzelgenden  Kederungen,
  deren  Vertretung  dem  Kron-Fiskalamte
  obliegt,  betreffend  )

Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  umeren  Gerichts-Behörden  sind  schon

durch  mehrere  allerhöchste  Verordnungen  nachdrücklich

  angewiesen  worden,  dem  königlichen

Fiskalamte  die  heim  Ausbruche  von  Konkursen

  zu  dessen  Vertretung  geeigneren  Foderungen

  sogleich  und  zeitlich  anzuzeigen.  Dem
ungeachtet  geschiehe  es,  nach  einer  beschwerenden
  Anzeige  des  königlichen  General=Kemmissariats

  des  Inn  Kreises,  welches

aus  besonderem  allerhöchsten  Auftrage  die  Stiß

tungen,  so  lang  ihre  Organisation  nicht  vollendet
  ist,  zu  verweten  hat,  häufig,  daß  diese

 

526

vorgeschriebenen  Anzeigen  unterlassen  werden,
wodurch  verzoͤgernde  Restitutions-Prozesse  entstehen,
  welche  dem  Interesse  aller  Parteien
schaͤdlich  sind.

Saͤmtliche  Gerichts-Behoͤrden  des  Innund
  Eisack-Kreises  werden  daher  neuerdings
angewiesen,  bei  jedem  ausbrechenden  Konkurse

dem  königlichen  Fiskale  sogleich  von  den  dabei

  vorkommenden,  der  fiskalamtlichen  Vertretung
  zugewiesenen  Foderungen  um  so  gewisser
die  Anzeige  zu  machen,  als  sie  im  Unterlassungsfalle
  nicht  nur  zum  Ersaze  der  mit  einem  Resstitutions-Prozesse
  ergehenden  Kosten  und  anderer
  erweislicher  Schäden  angehalten,  sondern
auch  nach  Umständen  mit  angemessener  Strafe
belegt  werden  würden.
Innsbruck  den  7.  März  1809.

Königliches  Appellations.  Gericht
des  Inn-und  Eisack-Kreises.
Alois  Graf  von  Sárenthein.

von  Franzin.

 

An  sämtliche  Gerichts-Behörden  des  Innund
  Eisack,:  Kreises.

(Die  Anzelge  der  Todfälle  der  ans  dem  Stiftungsfonde
  pensienirten  oder  besoldeten  Individuen
  detreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Ueber  eine  von  der  königlichen  Sriftungs-Organisirungs-Kommission

  vorgebrachte  Beschwerde,

  dat  die  Geriches:  Behörden  von

den  Todsällen  der  aus  dem  Stiftungsfonde

besoldeten  oder  penssonirten  Individuen  die
36
        <pb n="284" />
        6527

berichtlichen  Anzeigen  nicht  schnell  und  zeitlich
genug  machen,  werden  hiemit  alle  Gerichte-Behärden
  des  Inn=  und  Eisack-Kreises  ernstlich,
  und  bei  Verantwortung  angewiesen,
von  jedem  in  ihrem  Gerichtsbezirke  vorfallenden
  Todfalle  einer  aus  dem  Stiftungsfonde
besoldeten  oder  pensionirten  Person
immer  sogleich  die  Anzeige  sowohl  an  das  eint
schldgige  königliche  General-Kreis=  Kommissariat,
  als  auch  an  die  königliche  Stiftungs-Organistrungs-Kommission
  zu  erstauen.

Innsbruck  den  7.  Maͤrz  1809.
Koͤnigliches  Appellations-Gericht

des  Inn=  und  Eisack-Kreises.

Alois  Graf  von  Särenthein.
von  Franzin.

 

Bekanntmachungen.

(Den  ersten  dlesjährigen  Termin  zur  Anstellunge=Prüfung
  protestantischer  Pfarramts  -Kandidaten
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zur  Anstellungs-Prüfung  protestantischer
farramts-Kandidaten  vor  dem  königlichen
General:  Konsistorium  zu  München  ist  der  erste
Termin  des  gegenwärtigen  Jahres  auf  die  Woche
  nach  Trinitatis,  vom  2g.  Mal  bis  3.  Juni
bestimme  worden.  Es  haben  sich  daher  alle
diejenigen  protestaneischen  Pfarrames-Kandi- 



528

daten,  welche  noch  nicht  zur  Anstellung  gepruͤft

  worden  sind,  nach  Inhalt  der  Pruͤfungs-Instrukrion,
  Abschnitr  III.  G.  2  und  3,  zu
dieser  Prüfung  zu  melden,  und  ihrer  Bittschrift
  zugleich  die  ebendaselbst  vorgeschriebenen
  Notizen  und  Zeugnisse  beizulegen.
Muͤnchen  den  27.  Februar  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-  Sekretaͤt
F.  Kobell.

 

(Die  Veränderung  des  Sizes  der  Landgerlchte
Pfaffenhofen  und  Treßwitz,  Nab:
Kreise,  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  finden  Uns  durch  einen  Bericht  Unsers
  General=  Kommissariats  des  Nabs  Kreises,
  vom  16.  Jänner  l.  J.,  veranlaßt,  zu  beschliessen,
  daß

1))  der  Siz  des  Landgerichts  von  Pfaffenhofen
  in  das  Johanniter-Ordens=  Gebäude
nach  Kastel,

2)  und  der  Lamdgeriches-Siz  von  Treßwitz
nach  Vohenstraus  verlegt  werden
solle.  6“

München  den  ro.  März  1809,.

Aus  Seiner  Masestät  des  Königs
Special-Vollmachtr.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="285" />
        529

¶  Die  Fortsezung  ber  Llquhation  der  von  den  eheb#
  Schwäblischen  Gebletscheilen  auf  den  kulglichen
  Spezial“  Schulden  *  Tilgungesond
übergegangenen  Staats  -Passiv-Kapitalien
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gemäß  einem  allerhöchsten  Reskripte  vom
31.  Jänner  l.  J.  soll  die  bereies  von  der

vorigen  königlichen  bandes-Direktion,  als  Provinzial=

  Schuldentilgungs-Kommission,  der
mun  aufgelösten  Provinz  Schwaben  angefaht

gene  Liquldacion  der  von  den  ehemals  Schwábischen

  Gebietstheilen  auf  den  königlichen
Spezial-Schulden-Tilgungsfond  übergegangenen
  Passio-Kaptualien  fortgesezt  und  beendiget
  werden.

Es  werden  daher  saͤmtliche  koͤnigliche  Staatsgläubiger
  und  Inhaber  von  noch  nicht  liqutdirren
  Obligationen  oder  Foderungen,  welche
auf  die  vorige  Provinz  Schwaben,  respektive
die  Gebietstheile  und  Besizungen  nachbenannter,
  ehemals  bestandener  Behörden  ausgestellt
und  radizirt  sind,  als:

(a)  des  säkularisirten  Hoch:  und  Domstifts
Augsburg,  der  fürstlichen  Abtei#
Kempten,  des  fürstlichen  Damenstifts
eindau;  «

b)  der  säkularisirten  Abteien:  Elchingen,
Irrsee,  Ottobeuern,  Noggenburg,
  Söflingen,  St.  Ulrich  zu
Augsburg,  Ursberg,  Wettenhausen;


E  p.

530

Dc)  der  aufgelösten  Mediatstister  und  Klsster:
  St.  Peter,  St.  Moriz,  St.
Stephan,  St.  Geretraud,  heil.
Kreuz,  St.  Georg,  St.  Katha-=eina,
  Maria=  Stern,  St.  Urfula,
  Dominikaner  und  Karmeliten,
  sämtlich  in  der  Seadt  Augsburg;
—  Kloster  Beuern,  Dominikanerund
  Franziskaner:  Nonnenkls-=ster
  in  Dillingen,  Priorat  St.  Johann
  in  Feldkirch,  Kloster  Fultenbach,
  Dominikaner-Kloster  in
Kirchheim,  Franziskaner-Nonnenkloster
  in  beurkirch,  Stist  Mehrerau,
  Kloster  Oberhospttal  in
Memmingen,  Franziskaner-Nonnenkloster
  in  Memmingen,  Augustiner-Mönchskloster
  daselbst,  Kloster
  Oberschönenfeld,  Karmeliter-Kloster
  in  Ravensburg,  Kloster
Wald,  bei  Ouobeuern,  Kloster  Wsrishofen,
  Wengen=  Kloster  in
Ulm;

d)  der  sämtlichen  in  den  sub  2  und  b  benannten
  Parzellen  bestandenen  Steuer
und  Kriegs-Kassen;

e)  der  Graf=  und  Herrschaften:  Illertissen,
  Mindelheim,  Nothensels,
  Türkheim  und  Wertingen;
schließlich

f)  der  Landschaften:  Kempten,  Mindelheim,
  Rothenfels,  Schwa“
bek,  Tettnang,  Vorarlberg  und
Wasserburg  —
        <pb n="286" />
        531

aufgesodert,  binnen  6  Monaten,  peremtorischen
  Termins,  von  dem  Tage  der  Kundma-=chung
  an  gerechnet,  ihre  Original-Schuldurkunden
  bei  der  dahier,  in  dem  königlichen  Finanz-Direktions
  =  Gebäude  etablirten,  und
in  der  Person  des  königlichen  Finanzraths
Sprengler  bestellten  Spezial-Passiv-Kapitalien
  =  Liquidations  =  Kommission  entweder
selbst,  oder  durch  gehörig  Bevollmächtigte
einzureichen;  hievon  zugleich  gerichrlich  beglaubigte
  Abschrifren  ad  Acra  zu  übergeben,
und  sollten  die  Schuldbriefe  nicht  mehr  in  erster
  Hand  seyn,  sich  über  deren  Erwerbstitel
Rechts  bestehend  auszuweisen.

Nach  Absluß  des  angezeigten  Termins  wird
keine  Foderung  mehr  zur  Liquidation  gelassen,
und  die  Säumigen  haben  sich  die  unbedingte
Zurückweisung  ihrer  Ausprüche  selbst  zuzurechnen


Was  übrigens  die  abhandgekommenen  und

nicht  leicht  mehr  preducibeln  Urkunden  und
Rechtsbehelfe  berrist,  so  ertheile  man  den  bizuidanten
  vorhinein  die  Weisung,  dieselben
bei  ihren  vorgesezten  Gerichtestellen  amortisiren
  zu  lassen,  und  Certifikate  hiefuͤr  beizubringen.


Augsburg  den  11.  Maͤrz  1809.
Königliche  Finanz  =  Direktion  des
Lech,  Kreises,  als  Spezial-Schuldentilgungs'Kommission

  des  Oberdonau-,

  Iller=  und  Lech-Kreises.

von  Seurter.
Ammerbacher.

 

532

(Den  diesjährigen  Prüfungs-Konkurs  für  die
Adspiranten  zu  Auditors-Stellen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da,  in  Gemähheit  eines  allerhöchsten  Reskriptes
  vom  11.  März  l.  J.,  drei,  auch  vier
Supernumerär:  Auditore  mit  dem  herr
kommlichen  Gehalte  angestellt,  und  zu  dem
Ende  ein  förmlicher  Prüfungs=  Konkurs  ausgeschrieben
  weiden  solle;  so  wird  solches  zur

allgemeinen  Wissenschaft  mit  dem  Anhange

hiemit  bekanm  ga#nacht,  daß  der  Prüfungstag
  auf  den  13.  künftigen  Monats  April  bestimmt
  sey,  wo  die  Aospiranten,  mit  den
nöthigen  Legitimirungs-Urkunden  versehen,
Morgens  um  0  Uhr  auf  dem  gewöhnlichen
General=  Auditoriats:  Kommissions"  Zimmer
sich  einfinden,  und  bei  den  angeordneten  Prüfunge-Kommissären

  gehörig  melden  können.

München  den  14.  Mäcz  r808.

Königliches  General-Auditeriat.
Graf  Morawigzko.

Narelß.

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Ensschliesung  vom
28.  November  #08  wurde  der  königliche
Kämerer  und  Major  der  Kavallerie,  Anton
Freiherr  von  Rechberg,  zum  Oberhofmeister
  Seiner  königlichen  Heheit  des  Prinzen

Harl  Theodor,  und  zugleich  zum  Oberstlieutenant

  der  Armee  ernanne;
        <pb n="287" />
        533

vom  r.  Jänner  und  r.  Februar  l.  J.  Friedrich
  Karl  Freiherr  ron  Eyb,  —  Emanuel
Freiherr  von  Perfahl,  —  Johann  Nepomuk

  Graf  Jonner  —  und  Sigismund  Freiherr

  von  Rothenhan  als  königliche  Kch

merer  ausgenommen;

vom  4.  März  l.  J.  der  Landrichter  zu
Höchstäde,  Franz  Kaver  Binner,  und  der
bandrichter  zu  Meran,  Johann  Joseph  Wieser,
  zu  Appellationsräthen  in  Memmingen;
—  der  Landrichter  zu  Reutri,  Alois  von
Froschauer,  zum  Appellationsrathe  in
Neuburg,  —  der  Landrichter  zu  Pfaffenhosen,
  im  Nab  Kreise,  Andreas  Joseph  Rer
ver,  zum  Appellationsrathe  in  Innebruck,  —
und  der  vormalige  Oberamtsrath  zu  Ellingen,
von  Stipplin,  zum  Appellationsrathe  in
Trient  befördert;  —

vom  Jo.  Dezember  1go8  für  das  bandbauwesen
  bei  der  Ministeral:  Steuer:  und  Domaͤnen-
  Sektion  der  bisherige  Rechnungskommissaͤr
  Anton  Neumayer  in  gleicher  Eigenschaft;
  —  Jakob  Nepomuk  Ott  und  Kaver
  Hohenrieder  als  Offizianten;  —
ferner  bei  der  Landbau-Inspektlon  des  Isar-Kreises
  der  bisherige  Oberlandbaumeister
Mathias  Rösler  als  Landbaumeister  für
die  Residenzstadt  München,  —  und  Karl
Bergmann  als  andbaumeister  für  die  ufseren
  Ortschaften  dieses  Kreises  angestellt;  —

vom  8.  Jänner  l.  J.  der  Registrator
der  Ministerial=  Post=  Sektton,  Kaspar
Angerer,  jum  zweiten  Registrator  des

 

534

auswaͤrtigen  Ministerial--Departements  befoͤrdert;

  —

vom  2.  Februar  I.  J.  der  Professer  und
Apotheker  zu  Bamberg,  N.  Rumpf,  zum
Assessor  der  Medizinal:  Komite  daselbst  ernannt;
  —

vom  12.  Februar  l.  J.  der  bisherige  vierte
Central:  Bibliothek-Diener,  N.  Gubath,
zum  dritten  Central  Bibliothek  Diener  vor
gerückt,  —  und  erstere  Stelle  dem  auf  solcher
bereits  funkrionirenden  Johann  Michael  Lingl
verliehen;  —

vom  17.  Februar  l.  J.  der  Registratur-Gehilfe
  bei  der  Finanz-Direkrion  des  Isar-Kreiz
ses,  Franz  Hofmann,  zum  Sekretär  und
geheimen  Kanzellisten  des  Ministerial-Finanz=Departements
  befördert;  —

vom  21.  Februar  I.  J.  die  Diurnisten  Friederich
  von  Winkler,  Anton  Beck,  Franz,
von  Metz  und  Anton  Schwinghamer
als  Kanzellisten  bei  der  Finanz-Direktion  des
Oberdonau-Kreises;  —  der  ehemalige  Demkapitular:
  Sekretär  Alois  von  Bartolini
als  Registraturgehilse  bei  der  Finanz-Direktion
  des  Etsch-Kreises;  —  und  der  ehema?
lige  Strassenaufseher  zu  Schwabach,  Erust
Maurity,  als  Landbaumeister  bei  der  Landbau
  Inspektion  des  Pegniz=  Kreises  angestellt;
  —

vom  22.  Februar  l.  J.  bei  dem  General-Kommissariate
  des  Main-Kreises  der  bisherige
  zweite  Sekretär,  Franz  von  Faber,
        <pb n="288" />
        535

zum  ersten  Sekretaͤr  vorgeruͤckt,  —  und  der
Akzessist  Georg  Resch  zum  zweiten  Sekretaͤr
ernannt;  —

vom  24.  Februar  I.  J.  Gerhard  Schelf
als  Sudfaktor  in  Reichenhall,  und

vom  26.  Februar  l.  J.  der  Areillerie=Oberlieutenant
  Menk  als  Scheider  bei  dem
Haupt,  Münzamte  zu  München  angestellt;  —
und

vom  3.  März  l.  J.  der  nach  Trient  versezte
  General-Kommissartats-Akzessist  Doktor
  Joseph  von  Zanottt,  auf  sein  Ansuchen,
in  gleicher  Eigenschaft  noch  serner  zu  Briren
belassen;  —

 

Seine  Majestär  der  König  haben  folgende
Pfarreien  und  Benefizien  allergnédtgst  verliehen:


Im  Oberdonau-Kreise:  am  7.  März
lI.  J.  die  Pfarrei  Oberbächingen  dem  Ertom

 

536

vencualen  von  Wettenhausen,  Hieronimus
Plötsch;  —.

im  Iller-Kreise:  am  4.  März  l.  J.
die  Pfarrei  Bludenz  dem  Benefiziaten  zu  Lech
am  Thannberge,  Christian  Huber;

im  Eisack-Kreise:  am  19.  Februar  1.
J.  die  Pfarrei  St.  Andr,  bei  Brixen,  dem
Kurawriester  zu  Reinswalden,  Johann  Georg
  Köck;

im  Eisch-Kreise:  am  25.  Februar  l.
J.  das  Rigotrische  Benefizium  dem  dahin
von  dem  Aeltesten  der  Familte  der  Grafen
von  Arco,  Franz  Leopold,  prdsentirten  Priester
  Paris  Anton  Rigotti,  Philippiner  und
Pfarr-Provisor  zu  Trient;  —  und

am  §.  März  l.  J.  die  Pfarrei  Volano
dem  Kurator  ai  Masi  di  Vigo,  Francesco
Dalmonego;  —  und  die  Kuratie  Co-=logna
  dem  Kuraten  in  Vartaro,  Joseph
Zamboni.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  Anzeige

des  am  18.  Februar  1809  auf  dem  Markte  zu  Regen  verkauften  Mastviehes.
¶  Haben  gewogen  Kommen  also  =  Scücke  zu  siehen
Vom  machen  —
ar  im  Gewichte  O
«  -"  im  1  S
zugetriebenen  Mast-  9  m  an  29
Viehe.  Gelde  lel  Unschlitt
FeschUnschut  Gelde.  Kiesch  ¶unsehin
«  auf  *

l  l
ad  en  fl.  r.  Cent.  ien  usnl  fl.  1  Cent.  i-  CEnt.  yf.
l

254  Stuͤcke  16%3  —  63268|3  ss  177  8  43J38
        <pb n="289" />
        537

Koͤniglich-Baierisches

538

Regierungsblatt.

 

XXIII.  Stück.  München,

Mittwoch  den  22.  März  1809.

 

Allgemelne  Verordnungen.
(Den  Gehalt  der  Landgerichts-Asfessoren  und
Aktuare  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  unterm  4.  l.  M.  die  Nomination
  der  saͤmtlichen  Landgerichts-Assessoren
und  Aktuare  durch  das  Regierungsblatt  haben
  bekannt  machen  lassen,  so  eröffnen  Wir  hiemit,
  nach  dem  im  Edikte  über  die  Gerichtsverfassung
  enthaltenen  Vorbehalte  der  Bestimmung
  ihres  Gehaltes,  Unsere  allerhöchste
Entschliessung,  daß  sie  Alle,  mithin  sowohl
die  bereits  bestandenen  Landgerichts=  Aktuare,
  als  die  nun  neu  zernannten  Landgerichts-Assessoren
  und  Landgerichts-Abtuare,
vom  1.  des  gegenwärtigen  Monats  März  ansangend,
  auf  einen  jährlichen  Gehalt  von
sechshundert  Gulden,  gegen  Einziehung  des
bisher  bezogenen  Drittheils  von  dem  Junknionsgehalte
  des  Landrichrers,  und  gegen  Einziehung
  der  übrigen  an  Quartiergeld  oder  sonst
bezogenen  Emolumente,  gesezt  werden  sollen.
München  den  14.  März  1800.

Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Special-Bollmacht.
Freiherr  von  Hompesch

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
«  der  General-Sekretaͤr
G.  Geiger.

 

(Die  baierischen  Kronenthaler  betreffend.)
Wir  Maximillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Die  auf  Unsern  Befehl  in  dem  Haupt-Münzamte
  ausgeprägten  baierischen  Kronenthaler,
  welche  auf  der  Hauptseite  Unser  Bildniß

  mit  lateinischer  Umschrift,  auf  der  Gegenseile

  aber  die  in  Unserm  Wappen  befindliche
Krone,  Scepter  und  Schwerk,  nebst  der  Umschrift:
  pro  deo  et  populo,  enthalten,  sind
in  allen  Unsern  Kassen  für  zwei  Gulden,
zwet  und  vierzig  Kreuzer  anzunehmen
  und  auszugeben.

München  den  17.  Mrz  1800.

Aus  Seiner  Majestät  des  Königs

Special-WVollmacht.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

Bekanntmachungen.
(Die  Eröffnung  der  Schulen  für  Landärzte  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestat  haben  beschlossen,
daß  die  Eröffnung  der  Schulen  für  Landärzte
bis  auf  weitere  Entschliessung  ausgesezt  bleiben
  soll.
Die  chirurgischen  Schulen  werden  indeß

37
        <pb n="290" />
        339

sen  bis  dahin,  unter  den  in  der  Verordnung
vom  20.  Junins  vorigen  Jahres,  die  Errichtung
  der  Schulen  für  Landärzte  betreffend,
bekannt  gemachten  Restriktlonen,  für  diesenigen
  Wundärzee,  die  vor  dem  1.  Jänner  1803
in  dieselben  aufgenommen  worden  sind,  fortbestehen;
  jede  neuere  Aufnahme  in  dieselben
aber  für  das  aufgenommene  Individuum
fruchtlos  bleiben.

Die  allerhöchste  Entscheidung  über  die
Sesuche  derjenigen  Wundärzte,  welche  in
die  Schule  für  Landärzte  ausfgenommen  zu
werden  wünschen,  und  bis  dahin  keine  allerhöchste

  Resolurion  erhalten  haben,  wird  bäldest

  durch  das  Regierungsblatt  bekanmt  ge
macht  werden.

München,  den  13.  Mirz  18090.
Freiherr  von  Montgelasz

Durch  den  Minister

der  General  =  Sekretär

F.  Kobell.

Aie  Impfärzte  in  den  vormaligen  Provinzen

des  Kdnigreiches  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  beschlese

sen,  daß  die  Geschäfte  aller  vormaligen  Provinzial-Impfärzte

  einstweilen  durch  den  Impfarzt

  Dr.  Giel  zu  München  versehen  werden

sollen;—  daher  sich  künftig  sämtliche  Impfürzte

des  ganzen  Königreiches,  wegen  Uebersendung

feischen  Impfsioffes,  an  denselben  zu  wenden

haben.
Münuchen  den  ro.  März  r8090.
Freiherr  von  Monrgelas.
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

 

 

540
(Die  Strafen  für  aufsereheliche  Schwängerungen

betressend.)
Im  Namen  Selner  Masestät  des  Königs.
Auf  einen  von  dem  königlichen  General=Kommissariate
  des  Nab-Kreises  erstatteten
Bericht,  die  ausserehelichen  Schwöängerungen
betreffend,  haben  Seine  königliche  M.fest
unterm  27.  vorlgen  Monats  allergnaͤdigst

beschlossen:
daß  der  Termin,  von  welchem  an  weder
  von  den  Patrimonial-,  noch  Landgerichten
  bei  ausserehelichen  Schwängerungen
  eine  Strafe  an  Geld,  an  der
Ehre,  oder  sonst  auf  andere  Weise  erkannt
  und  verhängt  werden  soll,  vom
1.  Oktober  vorigen  Jahrcs,  wo  das
Edikt  in  seine  Wirkung  eingetreten  ist,

zu  rechnen  sey.

Diese  allerhöchste  Entschliessung  wird  daher
sämtlichen  Land=  und  P.#trimonial:  Gerichten
des  Nab-Kreises  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht.

Amberg  den  8.  März  rgo9.
Königliches  General-Kommissas
riat  des  Nab-Kreises.

Sigmund  Graf  von  Kreith.
v.  Schlets.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Alrsterren,
Landgerichto  Sonthofen,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Anm  3.  dieses  Monats  ist  die  im  B.sthume
  Augsburg,  im  Wahl-Dekanate  Obersdorf
  und  im  königlichen  Landgerichts-Bezirke
Sonthofen  liegende  Pfarrei  Altsteren
durch  den  Tod  des  bisherigen  Pfarrers  Walter
  erledigt  worden.

Sie  enthält  687  Seelen,  eine  Schule
im  Orte,  4  Filialen  und  eine  Kapelle;  trägt
        <pb n="291" />
        541

jaͤhrlich  669  fl.,  und  bezleht  diese  Rente  von
einem  Widdumgute,  von  Zehnten  und  von
der  Stolle.

Die  auf  Pfarreien  befoͤrderungsfaͤhigen
Priester  werden  aufgefodert,  binnen  14  Tagen,
  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an,  ihre
Bittschriften  bei  der  unterfertigten  Stelle  zu
uͤbergeben.  «

Kempten  den  8.  Maͤrz  1809.
Königliches  General-Kommissariat

des  Iller-Kreises.
von  Merz.
Wilhelm.

 

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Mäder,  Landgerichts
  Feldkirch,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.
Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Mühlauer
ist  am  13.  September  v.  J.  die  Pfarrei  Meder,
  im  Kirchensprengel  von  Konstanz  und  im
bandgerichte  Feldkirch,  erledigt  worden.
Sie  enthält  302  Seelen,  und  trägt  33ofl.
Priester,  die  zur  Beförderung  auf  Pfarreien
  die  gesezlichen  Eigenschaften  besizen,  werden
  aufgefodert,  binnen  14  Tagen  sich  bei
der  unterzeichneten  Stelle  mit  ihren  Bittschriften
  zu  melden.

Kempten  den  9.  März  18090.
Königliches  General=  Kommisseriat
  des  Iller-Kreises.
von  Merz.

Wilhelm.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Insingen,  im
Landgerichte  Rottenburg,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  durch  den  Tod  des  Pfarrers  Bren-.—



542

ner  am  3.  Februar  l.  J.  erfolgte  Erledigung
der  Pfarrei  In  singen,  imLandgerichte  Rottenburg,
  deren  Ertrag  auf  loo?y  fl.  4  kr.
berechnet  ist,  wird  hiemit  bekannt  gemacht.
Ansbach  den  10.  März  1809.
Ksnigliches  General-Kommissariat
des  Rezat-Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.
Donner.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarreien  Markt  -  Graltz
und  Wadendorf  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  Beförderung  des  Pfarrers
Karl  Nitz  nach  Ebensfeld  ist  die  Pfarrei
Markt  —Grait,  bandgerichts  Banz,—  und
durch  den  Tod  des  Pfarrers  Johann  Semmelmann
  die  Pfarrei  Wadendorf,  im
bandgerichte  Scheslitz,  erledigt  worden.
Bamberg  den  12.  März  7809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Ernennung  einiger  Offiiere  bei  dem  Bürger-Militär
  zu  Traunstein  betreffend.)

Im  Namen  Selner  Mafjestät  des  Königs.
Vermög  allerhöchsten  königlichen  Reskriptes
  vom  13.  laufenden  Monats  und  Jahres
  wurde  bei  dem  Bürger-Militr  zu
Traunstein  der  bisherige  r.  Lieurenant
Johann  Jakob  Dirank,  Gebrechlichkeit
wegen  entlassen,  und  start  desselben  der  bisherige
  2.  Lieurenant  Christoph  Franz
37“
        <pb n="292" />
        543

als  rter,  und  Mathias  Zinnsmeister  als
ater  Lieutenant  allergnädigst  ernannc.
Burghausen  den  23.  Jänner  1309.
Königliches  General  =  Kommissariat
  des  Salzach  -Kreises.
Freiherr  von  Schleich.
Sartorius.

Aus  zug
aus  dem  Armee-Befehle
vom  14.  März  1800.

C.  1.  Der  Oberlientenant  des  r.  Linien=Infanterie-Leib-Regiments,
  Max  von  Salis-Soglio,
  —  der  Unterlieutenant  des  10.
Linien-Infanterie-Regiments  Junker,  Thaddäus
  Graf  Zedtwitz,  —  der  Unterlieutenant
  im  3.  Linien-Infanterie-Regimente  Herzog
  Karl,  Wilhelm  von  Langenmantel,
—  der  Bataillons-Chirurg  im  Artillerle-Re-Fimente,

  Joseph  Zoppi,  —  der  Kasernund
  Proviant=  Verwalter  in  Dillingen,  Lugenbiel,
  —  dann  der  Junker  des  13.
Linien-Infanterie-Regiments,  Anton  von
Pigage,  erhalten  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  diesseitigen  Kriegsdiensten.

Ferner  werden  entlassen:  der  Oberlieute“

nant  des  r1.  Linien-Infanterie:=  Regiments
Kinkel,  Joseph  Jordan,  —  der  Junker
des  2.  Linien-Infanterie-Regiments  Kronprinz,
Christian  Polly,  —  und  der  Junker  des  7.
Linien„  Infanterie-Regiments  Löwenstein=Werthheim,
  Kaver  von  Reichel.

§S.  :.  Der  Auditor  im  3.  Chevaurlegers-Regimente
  Leiningen,  Johann  Repomuk  von
Reisenegger,  ist  am  37.  v.  M.  zu  Ulm,
—  der  Supernumerär=  Auditor  Simphorian

 

544

von  Peter  am  18.  des  naͤmlichen  Monats
zu  Ingolstadt,  —  und  der  Bataillons-Chirurg
  im  3.  Linien-Infanterie-Regimente  Herzog
  Karl,  Christoph  Bandschab,  am  r#
gegenwärtigen  Monats  zu  Augsburg  gestorben.

C.  3.  Der  Nitemeister  des  2.  Dragoner-Regiments
  Tarxis,  Anton  Baron  Vieregg,  —
und  der  Oberlieutenant  des  Artillerie=  und  Armee-Fuhrwesens-Bataillons,
  Peter  Thysen,
werden  mit  der  Normal-Pension  in  die  Ruhe
versezt.  ·

Z.4.ZuMajorswerdenbcförbernder
Hauptmann  des  Artillerie:  Regimenes,  Karl
Tausch,  im  nämlichen  Regimente;  —  der
Hauptmann  des  z.  leichten  Infanterie-Bataillons
  Buttler,  Friedrich  Baron  Weinbach,
  im  3.  Linien-Infanterie-Regimente
Herzog  Karl;  —  der  Hauptmann  des  11.
Linien-Infanterie-Regiments,  Wilhelm  Graf
senburg,  im  1o.  Linien-Infanterie-Regimente
  Junker;  —  und  der  Hauptmann
im  Generalstabe,  Franz  Baron  Graven—-reuth,
  im  nämlichen  Korrs.

S.  §.  Im  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regimente
  rückt  der  Unterlieutenant  Klement
Graf  Trips  zum  Oberlieutenant  vor.

G.  6.  Im  ko.  Ainien=  Infanterie-Regimente
  Junker  erhält  Alerander  von  Könitz
eine  Unterlieutenants-Stelle.

G.  7.  Im  11.  Linien=  Infanterie-Regimente
  Kinkel  wird  der  Unterlicutenant  Joseph
  Gröbl  zum  Oberlientenant  beferdert.

§.  3.  Im  13.  Linien-Infankerie:  Regimente
  rückt  der  Gemeine  Johann  Zwengauer
  zum  Junker  vor.
        <pb n="293" />
        545

CS.  ö.  Im  14.  kinien-Infanterie=  Regimente
erhält  der  Kapitän  Karl  Baron  Seiffertitz
  eine  Kompagnie,  —  und  der  Oberlieutenant
  Michael  Reichmann  wird  zum
Kapitän  befördert.

.  10.  Im  §,.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Buttler  erhäált  der  Kapitähn  Ferdinand
Baron  Schellerer  eine  Kompagnie;  —
der  Oberlieutenant  Christoph  von  Kollefsel
  avancirt  zum  Kapitän,  —  und  der
Junker  Johann  Christian  Wilhelm  von
Schönfeld  zum  Unterlieutenant.

K.  11.  Der  Gemeine  des  3.  Chevauxlegers
  Regiments  Leiningen,  Gottfried  Forster,
  wird  zum  Junker  im  2.  Chevaurle:
gers-Regimente  König  befördert.

.  I2.  Im  2.  Dragoner-Regimente  Ta-Fis
  avancirt  der  Oberlieutenant  Joseph  Baron
  Rummel  zum  NRittmeister  —  und
der  Unterlieutenant  Mathias  Pollinger
zum  Oberlieutenant.

C.  13.  Vom  aufgelösten  Fußjdgerkorp#s
werden  die  Oberlieutenants  Georg  Rohr
und  Stephan  Rousseau  zum  Artillerieund
  Armee=  Fuhrwesens=  Bataillon,  —  die
Unterlieutenants  Kaspar  Hartl  und  Jakob
Baumann  zum  II.  Linien-Infanterie-Regimente
  Kinkel,  —  und  der  Unterlieutenant
Christoph  Daffenreiter  zur  Garnisons-=Regiments=
  Station  Oberhaus  versezt.

G.  4.  Der  Artillerie  Oberlieutenant  Ludwig
  Meys  ist  als  Scheider  bei  dem  Haupt-Münzamte
  in  München  angestellt,  sohin  der
Kriegsdienste  entlassen.

346

Im  Artlllerie:  Regimente  ruͤckt  der  Oberlieutenant
  Franz  Paul  Pamler  zum  Kapitän.
  der  Unterlientenant  Heinrich
Danner  zum  Oberlieutenant,  —  und  der
Junker  Jakob  Hommel  zum  Unterlieutenant
  vor.

G.  5.  Der  Auditor  des  6.  Einien-Infanterie
  Regiments  Herzog  Wilhelm,  Anton
von  Wiesinger,  wird  zum  3.  Chevaurlegers-Regimente
  beiningen  versezt;  —  und  der
Auditor  des  2.  leichten  Infanterie-Bataillons
Ditfurth,  Konrad  von  Sauer,  rückt  zum
b.  Linien-Infanterie-Regimente  Herzog  Wilhelm
  vor.

 

Beförderungen.

In  Folge  allerhöchster  Entschliessung  vom
3.  Aprils  19692  haben  Seine  Majestät  der
König  Allerhöchstihren  Rath  und  Landsassen
  zu  Holzhausen,  Philipp  Zwackh,  in
Erwägung  seiner  dem  Staate  über  50  Jahre
treu  und  ersprießlich  geleisteten  Dienste,  für
sich  und  seine  sämtlichen  ehelichen  Leibes-Erben
  und  deren  Erbens-Erben,  beiderlei
Geschlechts,  in  den  Adel=  und  Ritterstand,
mit  dem  Prädikate:  „Edle  und  Ritter
von  Zwackh  zu  Holzhausen“  zu  erheben,
  und  ihm  das  Adelsdiplom  ausfertigen
  zu  lassen  allergnädigst  geruht.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung
vom  13.  Februar  l.  J.  wurde  der  provisorische
  Postmeister  in  Passau,  Anton  Graf
        <pb n="294" />
        547

von  Taufkirchen,  zum  königlichen  Kämerer;
  —  und
vom  20  Febrnar  l.  J.  der  bisherige  Rentbeamte
  in  Nabburg,  von  Kirchbauer,
zum  Neutbeamten  in  Sulzbach  ernannr;  —
vom  7.  Jänner  l.  J.  dem  Post-Inspektions-Komis
  mum  Nürnberg,  Joseph
Vague,  statt  des,  wegen  zerrütterer  Gesundheit,
  einsweil  quieszirten  Postoffzials  zu
Bamberg,  N.  Horn,  dessen  Stelle  verliehen;
vom  6.  Februar  l.  J.  dem  Assessor  der
General:  Pest-Direktion,  Iznaz  Wolf,
einsweil  die  Geschäfte  der  Inspektion  der
sahrenden  Post  zu  Nürnberg  übertragen;  —

und  der  bisherige  Inspektor  dortselbst,  Veit-Engelhard,

  als  Assessor  bei  der  General=Post-Direktion
  angestellt;  —  dem  Assessor
in  dieser  Stelle  Karl  Schedl,  die  Inspektion
  der  fahrenden  Post  zu  München  übergeben,
  —  und  demselben  der  dritte  Post-Inspektions-Komis
  zu  Augsburg,  Mar
Heiserer,  in  gleicher  Eigenschaft  beigeordnet;


serner  der  bisherige  Protokollist  und  Re-Zistratur-Gehilse
  bei  der  General=  Post-Direktion,
  Georg  Amberg,  als  Post-Insp.lions=
  Komis  zu  Nürnberg  angestellt;
  —

be  der  Ministerial-Post=  Sektion:

durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
aà2.  Jämer  l.  J.  der  Kanzellist  Johann
Baptist  Franz  zum  provisorischen  Regisirator;
  —  und

vom  14.  Februar  l.  J.  der  Diurnist
Joseyh  Paumann  zum  provisotrischen  Ne- 



54

gistratur=  Gehilfen,  mit  Uebertragung  der
Protokolls-Führung,  ernanm;  —  dann  der
Kanzellist  der  Ministerial=  Stiftungs-Sektion,
  Franz  Kaver  Unterstein,  mit  Uebertragung
  der  Sekretariats-Aushilse,  in
gleicher  Eigenschaft  zur  Ministerial=  Post-Sektion
  versezt;  —

vom  §.  Februar  l.  J.  der  ehemalige
Post-Kondukteur  Johann  Pitschenauer
als  Post-Expeditor  zu  Lienz  angestellt;  —

vomm  17.  Febrnar  l.  J.  dem  am  6.
desselben  Monats  zum  Post-Erpeditor  in
Altöreing  ernannten  Mur  Freiherrn  von
Schacky  der  Titel  und  Rang  eines  Postverwalters
  bewilliget;  —

vem  31.  Jänner  l.  J.  der  Stabstromr
peter  im  1  Dragoner:  Regimenke,  Kassar
Stubenhofer,  zum  Aushilfs-Kondukteur
bei  der  fahrenden  Post  in  Augsburg;  —

vom  3.  März  l.  J.  der  bisherige  Akzessist
  und  Redaktcur  der  Oberpestamts-Zeitung
  in  Nürnberg,  Friedcrich  Scheurl,
zum  Oberpostamts-Ofizialen  dortselbst;  —

vom  10.  Februar  l.  J.  der  Mauerer=Palier
  von  Steinweg,  Erasmus  Hof-=stetter,
  zum  Landbaumeister  bei  der  Landbau-Jnspektion
  des  Unterdonau:  Kreises  ernannt;
  —  und

vom  x.  Jänner  l.  J.  der  in  der  Registratur
  des  vormaligen  Hofgerichts  zu
München  zur  Aushilse  gebrauchte  Dominikus
  Schall  als  Bote  bei  dem  statistischtopographischen
  Büreau  angestellt.
        <pb n="295" />
        549

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  haben,  bei  Gelegenheit
  der  Aufloͤsung  des  Hofoberrichter-Amts
  zu  Muͤnchen,  den  bisherigen  Hofoberrichter
  Benno  Ignaz  von  Hofstetten,
auf  sein  Ansuchen  und  mit  Ruͤcksicht  auf

530

am  1o.  Februar  l.  J.  dem  Renebeamten
zu  Sulzbach,  Franz  Gareis,  in  Ansehung
  seiner  dem  S:taate  durch  42  Jahre

mweu  geleistetren  Dienste,  die  nachgesuchte

Quieszenz  bewilliger.

seine  durch  mühevolle  Arbeiten  geschwäüchte
Gesundheic,  unter  Bezeigung  der  allerhöchsten.
  Zufriedenheit  mit  seinen  dem  Staate
seit  46%  Jahren  auf  verschiedenen  Stelen
nüglich  gekeisteren  Diensten,  mie  Belassung
des  ganzen  Gehales  in  den  Ruhestand  zu
versezen  geruhe;  —

desgleichen  am  27.  Jäuner  l.  J.  dem
kandrichrer  zu  Schnaitrach,  Freiherrn  von
Anethan;  —  und

#%  .
Durch  eine  allerhoͤchste  Entschliessung
vom  28.  Julius  rgos  wurde  dem  Franz
Schlegelmilch,  von  Zeil,  —  und
vom  18.  September  desselben  Jahres  dem
Lteurenant  im  7  kinien  Infanterie-Regimente,
  Ignaz  Freiherr  von  Hagke,  die
Volhchrigkeit  allergnädigst  ertheilt.

Berichtigungen.

 

Im  dießjährlgen  Regierungsblatte,  Stück  XIII.,  auf  Seite  Zrr.,  Zelle  rr.  12  und
13  v.  o.  nach  den  Worten:  „Auf  die  Frage:  welche  Prüfungs-Kommissarien,  statt  der  Professo-„ren
  des  aufgehobenen  —  lese  man:  „Ktheologischen  Studiums  an  dem  Lpceum  dahler,  beigezo-„gen
  werden  sollen'  sc.  —  und  auf  Seite  317,  Jeile  ro  und  1r  v.  u.  „als  ordentliche“  statt  „ausserordentliche““
  Glieder  2c.  —  ferner  im  XIX.  Stücke,  auf  Seite  451,  Zeile  4  v.  o.  ater  Assessor:

Joseph  von  Stuber,  statt  „Joseph  Stuber.“
.  ,  i

Schrannen-Anzeige,
der  Stade  Reuöteing  im  Salzach-Kreise,  vom  15ten  Maͤrz  1809.
Ist
fallen
um

Mit=  Min=  Ist  ge.
terer  dester  Kiegen
um

Ganze

Beigeführt.


Fruchrgattung.


Lezter
Rest.

ster
nenrest.  summe.

Schfl.  Schfl.  Echil.  ESchfl.

2  2  2  2  —

Schfl.

—  22  —
        <pb n="296" />
        ·

51  —  —  552

Anzeige
über  die  Getreidschrannen  im  Koͤnigraiche  Baiern.
Verfaßt  den  13.  Maͤrz  1809.

eizen.  oren.

 

—  —  Summe  2815—

 

191

Diji  –S  .  —
Die  Geld-Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreid-Sorten
beträgt  131500  fl.  38  kr.
        <pb n="297" />
        553  Königlich=  Baierisches  554

Negierungsblat  t.

XXV.  Stück.  Wönchen,  Samstag  den  zS.  März  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Erhebung  einer  aufserordemtlichen  Steuer  für
die  Bedärfnisse  der  kduiglichen  Armee  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseyh,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  der  Drang  der  Umstände  unausweichbch
  ausserordentliche  Hilfsquellen  erfodert,  sobefehlen
  Wir  hiemic,  wie  folgt:

1)  Unsere  Truppen  sind  in  ihren  verschiedenen

  Dislokationen,  welche  sie  ausser  ih:

ten  gewoͤhnlichen  Garnisons-Stationen
einnehmen,  durch  Natural-Konkurrenz,
und  zwar  nach  den  Bestimmungen  des
jüngst,  wegen  fremden  Truppen,  erlassenen.
Mandats  vom  34.  Februar  l.  J.  zu  verpflegen;


2)  es  ist  allenthalben  und  uͤberall  in  Unserm
Reiche  eine  allgemeine,  gleichheitliche  extraordinaͤre
  Steuer  zu  einem  Achtl-Prozent
  vom  Kapitalswerthe,  und  zwar  ganz
nach  jenem  Maße,  wie  solche  nach  dem
Mandate  vom  15.  September  v.  J.  erhoben
  worden  ist,  unverzüglich  zu  erheben;

3)  in  jenen  Kreisen,  in  welchen  Unsere

Truppen  dislocirt  sind,  ist  das  Guthaben
der  Konkurrenten  für  die  Narural-Verpflegung
  derselben  sogleich,  ohne  fernere
Repar  irion  in  dem  Kreise,  aus  dem  Ectrage
  dieser  Steuer  hinauszubezahlen;

4)  zu  diesem  Ende  erheben  die  Rentämter

die  gegenwärtige  Steuer,  und  senden  sie
an  die  einschlägige  Kreis,  Kasse  ein.  Das
einschlägige  General-Kommissariat  aber,
welches  nach  dem  Manddt  vom  24.  Februar
  l.  J.  die  Matural-Konkurrenz  anordnet
  und  beforgr,  sezt  die  Finanz-Direktion
  von  dem  Guthaben  der  Unterthanen
  für  die  Natural-Verpflegung  Unserer
Truppen  in  Keuntniß,  und  leztere  betorgt
gemeinschaftlich  mit  dem  General-Krets-Kommissariate
  die  Hinausvergütung  an
die  Konkurrenten  theils  mittelst  baarer  Bezahlung,
  theils  mittelst  Anweisung  an  die
Rentämter,  theils  mirtelst  Annahme  der
KonkurrenzScheine  stat  baar  Geld.  Jedoch
  geschieht  diese  Vergürung  bet  jeder
Kreiskasse  vor  der  Hand  nur  in  (o  weit,
als  der  Ertrag  dieser  ertraordinären  Stener

in  demselben  Kreise  hinreicht;

38
        <pb n="298" />
        555

5)  der  etwa  noch  uͤbrige  Rest  dieser  Steuer,
so  wie  der  Errrag  derselben  in  jenen  Kreisen,
  in  welchen  keine  Unserer  Truppen
oder  nur  wenige  ausser  ihren  gewöhnlichen
  Garnisons-Stactionen  dislocirt  sind,
ist  unverzüglich  zu  Unserer  Zentral-Staats=Kasse
  einzusenden,  um  das  Mehrbedürfniß
  in  jenen  Kreisen,  wo  sie  stehen,  und
die  übrigen  ertraordindren  Ausgaben  estrei#
ten  zu  können;

6)  die  Foderungen  für  die  einberufenen  Fuhrwesenspferde
  können  an  der  gegenwärrigen
Steuer  noch  nicht  abgezogen  werden,  sondern
  hierüber  wird  besondere  Resolunon
erfolgen;

7)  über  diese  Steuer  haben  die  Rentämtee
und  Kreis-Kassen  keine  eigene  Rechnung
zu  führen,  sondern  sie  erhält,  wie  jene,
welche  am  15.  September  v.  J.  ausgeschrieben
  worden  ist,  nur  ein  eigenes  Kapitel
  in  den  Rentamts-  und  Kreis=  Kasse:
  Rechnungen,  und  die  Quittungen  der
an  die  Konkurrenten  hinausbezahlten  Gelder
  werden  an  die  Zentral,  Staats  Kasse
statt  baar  Geld  eingeschickt,  und  von  dieser
  an  Unsere  Militär-Haupt-Kasse  stai
baar  Geld  hinübergegeben.

München  den  1.  März  1809.
Mar  Joseph.
Preih.  v.  Montgelas.  Freih.  v.  Hompesch.
Auf  keniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
G.  Geiger.

 

556

(Den  Bellzug  der  kusglichen  Deklarationen  vem
31.  Dezember  1goc  und  vom  10.  März
1807  gegen  diejenigen,  welche  sich  ausserhald
  den  Staaten  des  rheinischen  Bundes  aufhalten,
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  in  Unsern  Deklaratlonen  vom
31.  Dezember  18ob  und  vom  19.  März
1807  über  die  staatorechrlichen  Verhälmisse
der  Unserer  Souverdnität  unterworfenen  Fürsten,
  Grafen  und  ehemaligen  unmtteelbaren
adelichen  Gutsbesizer  die  freie  Wahl  ihres
Wohnsszes  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet,
  daß  sie:

1)  denselben  nach  der  Vorschrift  des  Ar#ikels
3I.  der  rheinischen  Bundesakte  in  einem
der  Staaten  der  Bundesgenossen,  oder
der  mit  dem  Bunde  Allitrten  nehmen;

2)  nach  6  Monaten,  adato  der  Publikarion
der  angeführten  Deklarationen,  ihren  Aufenthaltsort,
  welchen  sie  sich  gewähle  haben,
  Uns  anzeigen.

Nur  unter  der  nämlichen  Beschränkung  ist
denselben  der  Eintrin  in  fremde  Dienste  darin
bewilliget.

Da  mehrere  dieser  Mediarisirten  ungeachtet
  dieser  Verordnungen,  in  scemden,  mit  dem
rheinischen  Bunde  nicht  alliirren  Staaten  sich
aufhalten,  und  in  derselben  Dienste  sich  befinden,
  ohne  weder  in  dem  gesezlichen  Termine
ihren  Aufenthaltsort,  noch  ihre  Dienstesverhaͤltnisse
  Uns  angezeigt  zu  haben;  so  wird  densel-
        <pb n="299" />
        557

ben  hiedurch  aufgegeben,  uͤber  die  genaue
Erfuͤllung  der  obigen  Bedingungen  bei  Unsern
  General-Kreis"  Kommissartaten,  in  des
ren  Bezirken  ihre  Besizungen  gelegen  fund,
binnen  4  Wochen  sich  auszuweisen,  oder  zu
erwarten,  daß  diese  nach  Verfluß  dieses  Ter
mins  in  Beschlag  genommen  werden,

Die  einschlägigen  General=  Kreis  Kom'
missariate  werden  angewlesen,  diese  Verordnung
  zu  vollziehen,  und  Uns  darüber  seiner
Zeit  berichtliche  Anzeige  zu  machen.

München  den  17.  März  18090.

Max  Joseyh.
Freiherr  von  Moncegelas.
Auf  knglichen  allerhbchsten  Befehl

2—
Baumuiller.

 

(Die  Erhöhung  der  Trankgelder  für  die  Estaffetten-Ritte
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  Anberrache,  daß  der  den  Postillions  für
die  Estaffetren-Ritte  auf  elnem  grossen  Theile
Unserer  Poststationen  zugewiesene  Lohn  mit
dieser  Dienstesleistung  und  dem  nothwendigen
Kebensunterhalte  der  Postillions  in  keinem  bils
ligen  Verhältnisse  stehen,  haben  Wir  Uns  ene
schlossen,  die  sogenannten  Trankgelder  zu  erhör
hen,  und  solche  für  die  sämtlichen  Starionen,
Unsers  Reiches  von  nun  an  auf  acht  Kreuzer
für  die  Postmeile,  demnach  auf  sechszehn

 

55

Kreuzer  für  die  einfache  Poststazion,  und
so  nach  Verhálmiß  der  Postdistanz  zu  reguliren.


München  den  20.  Mäcz  1809.

Aus  Seiner  Majestät  des  Rönigs
Special!  Vollmacht.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befebl
der  General=  Sekrerär.
Baumüller.

 

Bekanntmachunge  n.

(Die  Unlforme  der  Aufschlags=  und  Landbau-Inspektoren
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  allergnädigst  beschlossen,  daß
1)  die  Aufschlags=  und  Landbau:  Inspektoren
  die  Unisorme  der  Kreis-Finanz-Räthe;
2)  die  Oberaufschlags  und  Siegelbeamten
  die  für  die  Rentbeamten  vorgeschriebene
Uniforme,  und
3)  die  Kontrolleurs  der  Oberaufschlagsund
  Siegelämter  dieselbe  Uniforme,  jedoch  nur
mit  der  halben  Breite  der  Stickerei,  tragen
sollen.
Wonach  sich  also  zu  achten  ist.
Muͤnchen  den  21.  Maͤrz  1809.
Aus  Seiner  Maiestäaͤt  des  Koͤnigs
Special-Vollmacht.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  kniglichen  allerhbchsten  Befebl.
der  General=  Sekretär
G.  Geiger.
nn
        <pb n="300" />
        559

(Den  Aufschlag  von  den  Schweinen  betreffend.)
Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da,  in  Beziehung  auf  die  in  Aufschlagsachen
  erlassene  allerhöchste  Verordnung,  vom
31.  Dezember  v.  J.,  von  mehreren  Stellen  die
Anfrage  geschehen  ist:  was  unter  einem  gemeinen,
  und  was  unter  einem  gemasteten
Schweine  zu  verstehen  sey  7  so  wird  hiemie
erldurerungsweise  verordnet,  daß  diejenigen
Schweine,  welche  über  35  Pfund  bie  75
Pfimd  wiegen,  als  gemeine  Schweine,  alle
übrigen  aber,  welche  mehr  wiegen,  als  Mastschweine
  anzusehen,  und  hienach  der  regulatirmdssige
  Aufschlag  zu  erheben  sey.
München  den  21.  März  1800.
Freiherr  von  Hompesch.
Durch  den  Mimnister
der  General-Sekretär.
G.  Gelger.

 

(Die  Uebertragung  der  Geschäfte  der  vormaligen
Provinzlal=  Impfärzte  an  den  Impfarzt  des
Isar-Kreises,  Dr.  Giel,  berreffend.)

Ministerium  des  Innern.

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  Seine  königliche  Majesickt  beschlossen
haben,  daß  die  Geschäste  der  vormaligen  Pro#-vinzial-Impfärzte
  einstweilen  allein  durch  den
Impfarzt  des  Isar-Kreises,  Dr.  Giel  zu
München,  versehen  werden  sollen,  so  hat  der- 



560

selbe  den  Auftrag  erhalten,  alle  Impfaͤrzte  des
Koͤnigreiches  auf  ihre  Anfoderung  jedesmal
auf  das  schleunigste  mit  frischem  Impfstoffe  zu
versehen,  und  sich  alles,  was  zur  gewissenhaften
  Besorgung  dieses  Geschaͤftes  gehoͤrt,  auf
das  puͤnktlichste  angelegen  seyn  zu  lassen.
Muͤnchen  den  20.  Maͤrz  1809.
Freiherr  von  Montgelas.

durch  den  Minister
der  General-Sekretär

F.  Kobell.

 

(Den  diesjährigen  Prüfungs-Konkurs  für  die
Pfarramts-Kandidaten  im  RNab-Kreise
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  durch  eine  allerhöchste  königliche  Entschliessung
  vom  4.  März  des  laufenden  Jahre,
(Regierungsblatt  Stück  XXI.  Seite  so#2)
für  dieses  Jahr  die  ausnahmweise  Bewilligung
einer  Konkurs-Prüfung  zu  Amberg,  stat#
zu  Passau,  für  die  Pfarramts-Kandtdaten  des
Nab:  Kreises  ertheilt  ist,  so  wird  hiedurch
bekannt  gemacht,  daß  dieser  dießortige  Konkurs
  für  die  konkursfählgen  riester  des  erwähnten
  Nab-Kreises  am  Montage  den  §.
Juni  bei  dem  unterfertigten  königlichen  General:
  Kommissarlate  wird  erböffnet  werden.
Die  Konkurrenten  werden  daher  angewiesen,
  denjenigen  Bedingungen  zu  genügen,
welche  durch  die  bestehenden  Verordnungen,
vorzüglich  durch  jene  vom  s.  und  30.  Dezem
        <pb n="301" />
        561

ber  1806.  und  vom  12.  November  1808  bejeichnet
  sind.
Amberg  den  21.  Maͤtz  1809.
Koͤnigliches  General:Kommissariat
des  Mab-Kreises.
Sigmund  Graf  von  Kreith.
von  Schleis.

 

(Die  Erledigung  der  Kuratie  ai  Masl  d#l  Vigo,
#andgerichts  Cles,  und  der  Kuratie  Vartaro,
  kandgerichts  Civezzano,  berreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  durch  die  Beförderung  des  Priesters

Francesco  Dalmonego  zur  Pfarrei  Volano

die  Kurarie  ai  Flasi  di  Vigo,  kandgerichts

Cles,  und  durch  die  Beförderung  des  Driesters

  Joseph  Zamboni  nach  Cologna  die  Kuratte

  Vatcaro,  Landgerichee  Civczzano,  erledget
  wurde,  so  werden  die  Adspirantcen  hiemit
  ausfgesodert,  sich  binnen  14  Tagen  bei  der
unterzeichneten  Stelle  zu  melden,  und  ihre

Qualisikarion  gehdrig  auszuweisen.

Trient  den  13.  März  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Etsch,  Kreises.

Graf  von  Welêberg.
Ducatt.

 

(Die  Erledigong  der  Pfarrei  Immenstadt,  im
Iller  Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Am  7.  März  l.  J.  ist  die  Pfarrei  Im- 



562

menstadt,  im  AIller-Kreise,  welche  1656
Seelen  zählt,  0  Fllialen  und  3  Schulen,  isamt
3  Kurat-Benestzien  hat,  und  theils  an
Jehnten  und  eigenen  Feldbau,  theils  an
festgesezter  Besoldung  und  Stollgebühren
608  fl.  4%  kr.  trägt,  durch  den  Tod  des
bisherigen  Pfarrers  Joseph  Seiz  erlediget
worden.

Dieß  wird  für  die  Bewerbungsfähigen
Priester  öffentlich  bekanne  gemacht,  damit  sie
sich  mir  ihren  Bittschriften  binnen  14  Tagen
bei  der  unterzeichneten  Stelle  hierum  anmelden
  können.

Kempten  den  18.  März  1800.
Königliches  General=  Kommissariat
des  IllerTKreifses.
von  Mery.

Wilhelmn.

 

(Die  Verlegung  des  Rentamts-Slzes  von  Telfs
nach  Stams  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestdt  haben  durch  eine

allerhöchste.  Entschliessung  vom  14.  I.  M.  die

Verlegung  des  Rentamrs=  Sizes  von  Telfs

nach  Stams  allergnädigst  zu  bewilligen  getuht.



Im  bruck  den  al.  Mäcz  1809.
Königliche  Finanz-Direktion  des
Inn-Kreises.

Joseph  Edler  von  Senger.
Ves.
        <pb n="302" />
        563

(Den  Unter-Chirurg  bel  dem  Buͤrger-  Militaͤr

zu  Landshut,  Joserh  Grablechnet,  betreffend.!)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Bei  dem  Bürger:  Militär  zu  Landshut
wurde  der  dürgerliche  Chirurg  Joseph  Grablechner
  als  überzdhliger  Umer-Chirurg  allergnaͤdigst
  ernannt.
Muͤnchen  den  7.  Maͤrz  1809.

Königliches  General-Kommissariat

des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Den  Unter-Chlrurg  bel  dem  Bürger-Mulitär
zu  Weilheim,  Jobann  Michael  Geiger,
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Beim  Bürger  Militär  zu  Weilheim  wurde
  der  bürgerliche  Chirurg  Johann  Michael

Geiger  als  überzéhliger  Unter-Chirurg  allergnddigst

  ernannt.

München  den  8.  März  1809.

Königliches  General-Kommissariat

«  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weschs.
Rainprechter.

 

(Ten  prlollegirten  Gerichtsstand  des  Freiherrn
Joseph  von  Karg,  auf  Trauenstz,  berrefsend.)
  „

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchstihrem
  Kämerer  Freiherrn  Joseph  von

Karg,  auf  Trausnitz  im  Thale,  den  privilegirren

  Gerichtsstand  in  der  Zuversicht  al-564


lergnddigst  bewilligee,  daß  derselbe  ein  Majorat
  binnen  6  Monaten,  nach  Ausstuß  desin
  dem  Edikte  über  den  Adel  hiezu  festgese)
ten  Zeitraums,  herstellen  werde.

München  den  20.  März  1800.

 

Armee-Befehl.

München  den  17.  März  1809.

S.  1.  Der  Oberst  Benedier  Freiherr  von
Hauer  wird  zum  Kommandanten  in  Nürnberg,
  —  und  der  Oberst  des  8.  Linien:  Ine
fanterie:  Regiments  Herzog  Pius,  Dhilipp
von  Wagner,  zum  Kommandanten  in
Bamberg  ernannt.  »

Z.2.DerObekstdestusiuiemJnfam
terie-Regiments  Kinkel,  Arnold  Freiherr  von
Molius,  wird  mit  der  Normalpension  in
die  Ruhe  verfeze.

I.  3.  Zu  Obersten  werden  befördert:  der
Oberstlirutenant  und  Kommandeur  des  3.
leichten  Insanterie:  Bataillons,  Karl  von
Ditfurt,  im  171.  Linten-Infanterie  Regts
mente  Kinkel,  —  und  der  Oberstlieutenant
des  4.  Linien-Infancerie-Regiments,  kudwig
  von  Aubert,  im  8.  kinien-Infanterie-Regimente
  Herzog  Pius.

4.  Der  Masor  des  8.  Linten-Infanterier
Regiments  Herzog  Pius,  Joseph  von  Stael,
rückt  zum  Oberstlieutenant  im  4.  Einien-Infanterie
  Regimente  vor.

O.  J.  Der  Oberstlicutenant  und  Kommandeur
  des  4.  leichten  Infanterie:  Bataillons,
Dominik  von  Wreden,  wird  zum  a,  leich,
        <pb n="303" />
        565

ten  Infanterier  Bataillon  versezt,  —  dagegen
  der  Major  des  5.  Linien--Infanterie-:  Regiments
  Preysing,  Sebastian  Baron  Donnessberg,
  zum  Kommandeur  des  4  leichten
Infanterie=  Bataillons  ernannt.

§.  6ö.  Zu  Masors  werden  befördert:  der
Haupmmann  des  13.  binien-Infanterie:  Regiments,
  Friedrich  von  Flad,  im  §.  Einien-Infanterie:
  Regimente  Preysing,  —  und  der
Hauptmann  des  3.  Linien"  Infanterie:  Regt
menes  Herzog  Karl,  Deter  Straßer,  im

#3.  Sinien  =  Infanterie  =  Regimente  Herzog

Pius.

C.  7.  Der  Hauptmann  des  6.  kinien-Infanterie-
  Regiments  Herzog  Wilhelm,  Karl
August  Baron  Stingelheim,  ist  am  11.
gegenwaͤrtigen  Monats  zu  Ingolstadt  gestorben.


§.  2.  Im  3.  Linien--Infanterie-  Regimente
  Hetzog  Karl  erhaͤlt  der  Kapitaͤn  Eginhard
  von  Treuberg  eine  Kompagnie,  —
und  der  Oberlieutenant  Karl  Kirchhoeffer
avancirt  zum  Kapitän.

G.  9.  Im  6.  Linien=  Infanterie=  Regimente
Herzog  Wilhelm  erhält  der  Kapirän  Dehaibe
  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant
Daul  Henkel  wird  zum  Kapitän,  —  und
der  Unterlieutenant  Karl  Bauer  zum  Oberlieutenant
  befördert.

ð.  10.  Im  13.  Linien-Infanterie-Regimente
  ruͤckt  der  Oberlieutenant  Peter  Joseph
von  Otten  zum  Kapttän,  —  und  der  Unterlieutenant
  dudwig  Friedrich  Geltner
zum  Oberlteutenant  vor.

 

566

G.  11.  Der  Rittmeister  Karl  Freiherr  von
Reibeld  wird  dem  2.  Chevaurlegers-Regimente
  König  als  überzählig  zugetheilt.

Im  nämlichen  Regimente  avancirt  der  Unterlieutenant
  Albrecht  von  Besserer,  zum
Oberlieutenant.  ·

H.12.Jm:.DkagonckiNegimenteTaxiswirdderUnterlieutenantFranzXavex

Baron  Magerl  zum  Oberliemenant,  mit
dem  Range  vor  dem  Oberlieutenant  Willinger,
  befördert.

I.  13.  Zu  Unterlieutenants  werden  befoͤrdert:


Der  Kondukteur  Georg  August  Abolph
Ludwig  von  Kern,  im  Ingenieur-Korps;  —
die  Junker  des  Artillerte-Regiments:  Valen--tin
  Schernagel,  —  Karl  Bruckner,  —
Georg  Och  —  und  Karl  Dilg,  im  nämli,
chen  Regimente;  —  die  Junker  des  3.  Linien-Infantere:
  Regimenes  Herzog  Karl:  Martin
Binder  —  und  Kaver  Strobl,  in  diesem
Regimente;  —  der  Fahnen-Kader  Wilhelm
Caries,  ebenfalls  im  3.  Linien-Infanteriet
Regimente  Herzog  Karl;  —  die  Kadeten:  Karl
Tausch,  im  6.  Ainten-Infanterte-Regimente
  Herzog  Wilhelm;  —  Friederich  Tucher,
im  1.  Linten=  Infanterie-belb#  Regimente;  —
Valentin  Dietrich,  im  6.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Taris;  —  Karl  Scháfer,
im  4  Linien:  Infanterie:  Regimente;  —  Bernhard
  Baumgratz,  im  3.  leichten  Infanterie:
  Bataillon  Bernclau;  —  Mar  Graf  Armannsberg,
  im  1.  binien=  Infanterie=  Leib-Regimente;
  —  Adam  von  Harold,  im  2.
Linien=  Infanterie  Regimente  Kronprinz;  —
        <pb n="304" />
        567

Max  von  Chlingensberg,  im  10.  Linien-Infanterie:
  Regimente  Junker;  —  Adalbert
  Liebeskind,  im  8.  binien-Infanterie-Regimente
  Herzog  Pius;  —  L#renz  Zuccalmaglio,
  im  2.  leichten  Infanterie:  Bataillon
  Wreden;  —  Joseph  Narciß,  im
4.  Linien-Infancerie-Regimente:  —  Friederich
  von-Schintling,  imö.  Einien=  Infanterie:
  Regimente  Herzog  Wilhelm;  —  Karl
Wilhelm  Burkard,  im  2.  Limen  Infanterie:
  Regimente  Kronprinz;  —  Theodor  Graf
Morawisky,  im  38.  Einien  Infanterie-Regimente
  Herzog  Pius;  —  Wilhelm  Baron
  Hornstein,  im  1.  Linien-InfanteriebLeib-Regimente;
  —  der  Eleve  Joseph  Pierling,
  im  8.  inien:  Infanterie-Regimente.
Herzog  Pius;  —  die  Kadeten:  Joseph  Baron
  Pellkoven,  im  13.  Linien-Infanterie-Regimente,
  —  und  Max  von  Sa  Rosee,
Un  11.  Linien.:  Infanterie  -Regimente  Kinkel;
  die  Kanonier  =  Korporale  Karl.

Löhr,  —  und  Theodor  Rabus,  im  Areil-.
lerie:  Regimente:  —  die  Kanonier-Koporale.

Karl.  Neuber,  im  4.  Einien?  Infanterie=Regimente;
  —  Joseph  Lirsch,  im  r.  Dragoner:-Regimente;

  —  August  Mayer,  im
§.  Linien:  Infanterie-Regimente  Preysing;  —.
Franz  Leger,  im  1.  leichten  Infanterie-Bataillon

  Habermann;  —  Ferdinand  Bred-=auer,
  im  3.  leichten  Infanterie-Bataillon.
Bernclau,  —  und  Nepomuk  Schwab,  im

§.  leichten  Infanterie-Bataillon  Burtler;  —.

dann  Joseph  Andreas  Baron  Gail,  im  1.
Linten:  Infanterie-#eib:  Regimente.

G.  14.  Zu  Junkern  rücken  vor:  die  Kanonier:
  Korporale,  Gotzlieb  Bauer,  —

 

563

Ignaz  Walch,  —  August  Beroille  —
und  Quirin  Beurdillon,  im  Arcillerie-Regimente;
  —  die  Kadeten  Karl  von  Bies
nenthal,  im  7.  Etnien=  Infanterie-Regimenre
  Löwenstein-Werthheim,  —  und  Christoph
  Reichel,  im  4.  Linien=  Infanterte-Regimente;
  —  die  Kanonier-Korporale,
Michael  Spengel,  —  und  Joseph  Elr
lersdorfer,  im  3.  binien  Infanterie:  Regimente
  Herzog  Karl,  Pecer  Baron  Mohr,
im  6.  Einien:  Infanterie=  Regimente  Herzog
Wilhelm;  —  Quirin  Bauernfeind,  im
7.  Linien  Infanrerie:  Regimente  Löwenstein-Werthheim,
  —  und  der  Eleve  Andreas
Schmitt,  im  §.  leichten  Infanrerie-Bataillon
  Buutler.
Max  Joseph.

von  Triva.

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
2#0.  März  l.  J.  wurde  bei  dem  Stadtgerichte
zu  Nürnberg  der  vormalige  Rentkamer=  Sekretär
  dortselbst,  Michael  Philipp  Zahn,
als  Protokollist,  —  der  ehemalige  Sportelund
  Deposital-Rendant  zu.  Fürth,  Gottlob
Wilhelm  Ehrenreich  Puchta,  als  Expeditor,
  —  und  der  gewesene  Remistrator  und
Ingrossator  zu  Kadolzburg,  Johann  Friederich
  Ferdinand  Liebich,  als  Schreiber  amgestellt;
  —  und.

vom  z1.  März  l.  J.  dem  Rechtspraktikane,
ten  Alois  Freiherrn  von  Oefele  der  Kanzlei-Akzeß
  bei  dem  General-Ko.umissaciate  des.
Unrerdonau  Kreises  bewilliget,
        <pb n="305" />
        569

Königlich-Baierisches

570

Regierungsblaeat  t.

 

XXV.  Stück.  München,

Samstag  den  r.  April  1809.

 

Organisches  Sdikt.

(Die  Bildung  der  Mittelstellen  für  die  protestantischen
  Kirchen  -Angelegenheiten  und  ihre
Verhältnisse  zu  dem  bei  dem  Ministerium  des
Innern  angeordneten  General-Konfistorium
betreffend.)

Wir  Maximilian  Jeseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  haben  durch  das  organische  Edikt  vom
g.  September  v.  J.  bei  Unserem  Ministerium
des  Innern  eine  eigene  Sektion  für  die  kirchlichen
  Gegenstände  angeordnet,  welcher  im
C.  6.  besselben,  in  Beziehung  auf  die  verr
einigte  Seaats=  und  Kirchen-Gewakt,  die  Besorgung
  sowohl  der  Kirchen-Polizei  über  die
in  Unserem  Reiche  bestehende  protestantische
Konfessionen,  als  aller  aus  dem  obersten
Episkopat  und  der  Leitung  ihrer  innern  Kirchen:Angelegenheiten
  hervorgehenden  Geschdfte
  aufgetragen  ist.

Damit  die  bei  den  vormaligen  Landes-Direktionen
  in  München,  Ulm,  Bamberg,
Amberg,  dann  bei  der  vormaligen  Kriegsund
  Domainenkamer  in  Ansbach  bestandenen
  und  mit  denselben  aufgelösten  protestantischen
  Konffstorien  durch  ein  andere  zu  dem  allsemeinen
  Verwaltungs-Plane  Unseres  König- 



reiches  passendes  Mittel-Organ  ersezet,  und
seine  Verhälenisse  ndher  bestimmt  werden,  unter
  welchen  dasselbe  in  seinen  verschiedenen
Beziehungen  zu  wirken  hat;  so  beschliessen
Wir,  nachdem  Wir  Unsern  geheimen  Nath
darüber  vernommen  haben,  und  verordnen,
wie  folgt:

K.  1.  *

Die  Kirchen  Staats-Polizei  gehöre  ohne
Uneerschied  der  Glaubens-Kenfessionen  zur
ordentlichen  Geschäfts=  Sphäre  der  General-Kreis-Kommissäre
  nach  dem  §.  33,  ihrer
Amto-Instruktion.

KS.  1.

Die  dahin  gehörigen  Gegenstände  werden,
in  Gemésheit  dieser  Instruktion,  von  einem
jeden  derselben  in  dem  Gebiete  seines  Kreises
wie  andere  Zweige  der  Polizei=  Gewalt  nach
Unserem  Edikte  und  übrigen  Verordnungen
über  Religions=  und  Kirchen  Verhältnisse
behandelt.

g.  UM.

In  Beziehung  auf  die  Uns  zustehende
Episkopats-Gewaltüber  die  in  Unserem  Reiche
bestehenden  protestantischen  Kirchen  konfkiruiren
  Wir  zugleich  Unsere  General-Kreis-Kommissariate,
  als  die  gesezlichen  Mittel:Organe

30
        <pb n="306" />
        571

des  bei  Unserein  Ministerium  des  Innern  aneordneten
  General-Konsistoriums.
S.  IV.

In  dieser  Eigenschaft  übertragen  Wir  denselben
  durch  diese  besondere  Vollmacht,  nach
dem  unten  näher  bestimmten  Verhältnisse  zu
dem  General-Konsistorium,  die  Besorgung
der  protestantischen  reinkirchlichen  Gegenstände.
  Sie  vertreten  hiernach  die  Stellen  der
General-Dekane  oder  Superintendenten.

S.  V.

Damit  aber  Unsere  protestautischen  Unterthauen
  Sicherheit  erhalten,  daß  ihre  kirchlichen
  Angelegenheiten  durch  Räthe  bearbeitet
werden,  welche  nicht  nur  zu  ihrer  Konfession
gehören,  sondern  welche  zugleich  die  nöthigen
  Keuntnisse  von  ihren  Religions"  Systemen
  und  ihren  kirchlichen  Verfassungen  besizen,
  so  sollen  densenigen  Kreis-Kommissären,
  welchen  Rechte  der  protestantischen  Kirchengewalt
  zur  Ausübung  aufgetragen  sind,
nach  dem  Umfange  der  ihnen  angewiesenen
Kirchen-Diözes  ein  oder  mehrere  Räthe  der
protestantischen  Konfession  beigegeben  werden,
welche  entweder  schon  bewährte  Beweise  ihrer
  theologischen  Kennenisse  gegeben  haben,
oder  von  Unserem  General-Konsistorium  darüber
  geprüft  worden  sind.  ·

8.v1.

Sie  fuͤhren  den  Titel:  „Kreis-Kir—
chen-Raͤthe,“  haben  mit  den  uͤbrigen
Kreis-Raͤthen  gleichen  Rang  und  tragen  die
naͤmliche  Uniform,  wo  sie  nicht  nach  einer
ihnen  allenfalls  aufgetragenen  geistlichen  Ver-—

  —  —

574

richtung,  in  priesterlicher  Kleidung  zu  erscheinen
  haben.
g.  VII.
Ihr  Gehalt  wird  auf  1600  fl.  festgesezt,
wenn  ein  oder  das  andere  Individuum  nicht
bereits  mehr  bezieht.

&amp;amp;  vum.

Woes  geschehen  kann,  soll  die  Stelle  des
Kreis-Kirchen-Rathes  mit  der  Stelle  des
protestantischen  Kreis-Schul-Rathes  vereiniget
  werden.

*

Diese  besondere  Amts-Vollmacht  in  Beziehung
  auf  protestanrische  Kirchengewale  ist
nur  denjenigen  Kreis-Kommissären  ertheilt,
in  deren  Bezirken  mehrere  protestantische  Dekanate
  sich  befinden;  diejenigen  Kreise,  welche
nur  einige  protestantische  Gemeinden  begreisen,
  die  allenfalls  nur  Ein  Dekanat  bilden,
werden  in  ihren  protestantischen  kirchlichen
Angelegenheiten  einem  der  obigen  nächstgelegenen
  Kreise  zugetheilt.

g.  X.

Hienach  werden  die  General-Kommissariate
  als  General  -Dekanate  in  folgenden
Kreisen  erklärt:

a)  im  Main=  Kreise,

b)  im  Pegniz-Kreise,

Wc)  im  Rezat  Kreise,

d)  im  Oberdonau-Kreise,

e.)  im  Lech-Kreise,  dann

wegen  besonderen  Rücksichten  im
Isar-Kreise.
        <pb n="307" />
        573

K.  Xl.

Die  protestantischen  Gemeinden  des  Nabund
  Alemühl-Kreises  werden  dem  Pegniz-Kreise,
  jene  des  Iller-Kreises,  dem  vech-Kreise,
  und  jene  des  Salzach=  Unterdonauund
  Regen-Kreises,  dem  Isar-Kreise  zugetheilt.
  «

S.  XI.

Der  Geschäfts-Kreis  der  genannten  General-Kommissariate
  als  Stellvertreter  der
protestantischen  General-Dekanate  erstrekt  sich
auf  alle  jene  Gegenstände,  welche  vorhin  der
Leitung  der  Provinzial-Konststorien  anvertraut
  waren,  in  so  ferne  diese  nicht  nach  der
Analogie  der  den  Workungskreis  der  General-Kreis-Kommissariate
  bestimmenden  Grundsäze,
  oder  nach  den  Vorschriften  des  organischen
  Ediktes  über  die  Bildung  der  Kirchen
  =  Sektion,  lereits  davon  ausgenommen
sind,  oder  in  der  nach  dem  angeführten  F.  6.
No.  g9.  bekannt  zu  machenden  Konsistorial=Ordnung
  noch  werden  ausgenommen  werden.

K.  Xul.

Unter  dieser  Beschränkung  gehören  zu  ihrem
  Gescháfts-Kreise
1)  die  Oberaufsicht
a)  auf  den  Religions-Unterricht  und  die
Bewachung  der  protestantischen  Glaubenslehre,

b)  auf  den  Religions-Kultus  und  die
vorgeschriebene  Liturgie,
Wac)  auf  die  Befolgung  der  kirchlichen  Berordnungen;


*—.  ——  —

2)  die  besondere  Aufsicht  auf  die  Distriktsoder
  Spezial:  Dekane  und  die  Mediat-Konsistorien;
  "

3)  die  Oberaufsicht  über  Pfarrer  und  Pfarramts-Kandidaten
  in  Rücksicht  auf  ihre
bLehrvort#ge,  ihre  Sittlichkeit  und  ihre
geistliche  Amtsführung  überhaupt,  über
welche  sie  alljährlich  die  regelmáßigen  Berichte
  der  Distrikts-Dekane  einzusammeln,
Kontrolle  zu  führen,  und  begutachtende
Berichte  zu  erstatten  haben;

4)  Vistationen  der  ihnen  untergeordneten  Dekanaten,
  Pfarreien  und  Vikariaten;  jedoch
  ist  hiezu  jedesmal  ein  Austrag  Unsers
  Ministeriums  des  Innern  nach  dem
Antrage  des  General-Konsistoriums,  oder
eine  auf  vorldusige  Anfrage  erfolgte  Genehmigung
  desselben  erfoderlich;

5)  Sammlung  und  begutachtende  Einsendung
der  von  den  Spezial  Dekanen  vorzulegenden
  Pfarr-Berichte;

6)  Vorschläge  zur  Verbesserung  des  religissen
  Zustandes  einzelner  oder  sämtlicher  Gemeinden
  des  Kreises  mit  besonderer  Rücksicht
  auf  Lokal-Verhältnisse;

7)  die  Untersuchung  und  Beilegung  der
Streitigkeiten  zwischen  Pfarrern  und  den
Dfarrgenossen  in  Gegenständen  der  Amisführung,
  der  Ausschliessung  von  dem  Gottesdienste,
  oder  von  den  Sakramenten,  oder,
wenn  keine  gütliche  Beilegung  statt  findet,
  gutachtliche  Berichts-Erstattung  an
Unsec  Ministerium  des  Innern:

39*

574
        <pb n="308" />
        575

8)  bei  Erledigung  eines  Pfarramtes  die  Einsendung
  des  Todtenberichts,  Anzeige  der
Verhaͤltnisse  der  erledigten  Stelle  und  der
Bewerber  um  dieselbe  in  Gemuaͤßheit  der
Instruktion  uͤber  die  Pruͤfung  der  protestantischen
  Pfarramts-Kandidaten  und  deren
  Beförderung  (Regierungsblatt  l.  J.
X.  Stück  Seite  1860);

0)  Vollziehung  der  von  dem  General-Konsistorinm
  durch  das  Ministerium  des  Innern
  ihnen  zugehenden  Aufträge  oder  Verordnungen,
  so  wie  die  Erstattung  der  abgefoderten
  Berichte;

10)  Dispensationen,  zu  deren  Ertheilung
sie  durch  die  künftige  Kirchenordnung  werden
  authorisirt  werden;

11)  Investituren  der  Spezial-Dekane,  und

12)  Ordination  der  Predigtamts-Kandidaten
nach  Vorschrift  der  oben  angeführten  In--struktion
  über  die  Prüfung  und  Beferderung
  der  protestantischen  Pfarramts-Kandidaten.


C.  XwV.

Die  General-Kommissariate  sind  in  ihrer
Eigenschaft  als  General=  Dekanate  aufsehende
  und  vollziehende  Organe  des  General-Konsistoriums,
  und  dadurch  sind  s#e
im  Allgemeinen  beauftragt,  alle  Gebrechen,
die  sie  in  der  Kirchen:  Verfassung  wahrnehmen,
  zur  Kenneniß  des  General-Konststoriums
bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  zu  bringen,
  die  Mittel,  wie  sie  auf  das  zweckmäss
sigste  geheben  werden  können,  verzuschlagen,
und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  bestehenden

576

Geseze  und  Ordnungen  in  Ansehen  erhalten,
und  die  Zuwiderhandelnden  gehörig  zurecht
gewiesen  werden.  "
C.  XV.
Ihre  unmittelbaren  Organe  sind
a)  die  Distrikts=  oder  Spezial-Dekane,
b)  die  Pfarrer.
.  XVI.
Jene  haben

1)  die  unmittelbare  Aufsicht  auf  Pfarrer  und
Vikarien,

2)  die  Visttation  der  Pfarren  in  ihren  Sprengeln,


3)  die  Anordnung  und  Direktion  der  nach
der  Kirchenordnung  start  habenden  Diszesan=
  Synoden,

4)  Einsammlung  und  Beurtheilung  der  Uebungsarbeiten
  der  Pfarrer  und  ihre  Einsendung
  an  das  General-Kreis-Kommissariat
  als  General-Dekanat,

5)  die  Anzeige  der  Todesfälle  der  ihrem  Dekanate
  untergebenen  Geistlichen  an  das  General-Kreis-Kommissartat,


6)  Anordnung  der  interimistischen  Verwaltung
  des  Pfarramtes  und  einer  regelmäs
sigen  Uebernahme  der  Pfarr-Registratur,

7)  Einführung  und  Investitur  der  Pfarrer,

8)  Entscheidung  minder  bedeutender  Streitigkeiren
  einzelner  Gemeinde-Glieder  wider
ihre  Pfarrer  oder  Vikarien  nach  Maßgabe
  der  Kirchenerdnung.

.  XVII.
Die  Pfarrer  haben  als  Organe  der  Kirchenaufsicht
        <pb n="309" />
        577

)  die  Lokal-Vollz  iehung  der  Kircheugeseze
  und  Verordnungen,

b)  die  Aufsiche  auf  die  Beobachtung  derselben,
  und  der  Kirchen-Dieziplin,  auf
Religions-Kuleus  und  Liturgie,

e)  die  Aufsicht  über  den  Religions-Unterricht
  der  Jugend,

4)  die  Korrektion  der  gegen  Kirche  oder
Religion  sich  vergehenden  und  religiöses
Aergerniß  gebenden  Gemeinde-Glieder
nach  Vorschrift  der  Kirchenordnung,

e)  in  schwereren  Fällen  die  Anzeige  an  das
Spezial-Dekanar,

die  Führung  der  Kirchenbücher,

8)  die  Verbindlichkeit  einer  alljährlichen
Berichts-Erstattung  über  alle  Zweige
ihrer  Amtsführung.

C.  XVI.

In  der  allgemeinen  Kirchenerdnung,  welche
  nach  dem  organischen  Edikt  über  die  Anerdnung
  einer  Sektien  der  kirchlichen  Gegenstände
  G.  6.  Nro.  7.  Uns  vorzulegen  ist,
wird  der  Geschftskreis  dieser  sämtlichen  Mittel
  Organe  seine  genauere  Bestimmung  erhalten.


G.  XIX.

Der  Geschäftsgang  der  General-Kommissariare
  ist  bei  allen  kirchlich=  staatsrechtlichund
  kirchlich-staatspolizeilichen  Gegenständen,
  wie  solche  in  dem  Edikte  über  die  dus
seren  Rechts-Verhälenisse  Unserer  Unterthanen
  in  Beh#e  hung  auf  Religion  und  Kirchen-Gesellschaft
  en  dargestellt  sind,  nach  C.  II
der  nämliche,  wie  derselbe  in  der  allgemeinen

578

Instruktion  vom  17
ben  ist.

.  Juli  1808  vorgeschrie-XX.



Da  bei  Geschifen  dieser  Kategorie  die
General-Kreis-Kommissariate  nicht  als  protestantische
  General-Dekanate,  sondern  lediglich
  alos  landesfürstliche  weltliche  Behörden
erscheinen  und  handeln,  so  verbleiben  in
Becgziehung  auf  diese  die  geographischen  Grenzen
  eines  jeden  C  I.Kreis-K  6
unverändert,  und  die  im  S.  XI.  ausgesprochene
  Zutheilung  der  protestantischen  Gemeinden
  einiger  Kreise  zu  andern  allda  bezeichneten
  hat  hiebei  nicht  statt.

G.  XI.

In  rein  kiechlichen  Gegenständen,  welche
  unter  der  protestantischen  Episcopats=Gewalt
  begriffen  sind,  nädmlich  die  protestantische
  Glaubenslehre  das  innere  Kirchen-Regiment,
  und  das  Wesentliche  der  protestantischen
  Liturgie  betreffen,  soll  der  General=Kommissär
  die  hierauf  sich  beziehende  geistliche
  Funktionen  und  den  Voretrag  allein  dem
protestantischen  Kreis-Kirchen-Rathe  überlassen,
  und  bloß  die  Expedition  der  ihm  vorgelegten
  Anträge  verfügen.  ·

chxIL

Faͤnde  er  dabei  einen  wichtigen,  auf  aͤussere
  Verhaͤltnisse  sich  beziehenden  Anstand,
so  kann  er  zwar  die  Erpedition  suspendiren,
es  liegt  ihm  aber  ob,  den  Vortrag  des
Kreis-Kirchen-Naths  mit  der  Ausfuͤhrung
seiner  Bedenken  binnen  acht  Tagen  an  Unser
Ministerium  des  Innern,  welches  das  Ge-
        <pb n="310" />
        579

neral-Konfsterium  darüber  vernehmen  wird,
zur  Fassung  einer  Entscheidung  einzusenden.

K.  XxXII.

Ueber  diese  Gegenstände  der  eigentlichen
protestanrischen  Kirchengewalt  soll  bei  den
General-Kommissariaten  ein  besonderes  ausführliches
  Protekoll  geführt  werden,  welches
mir  den  vierteljährigen  Geschäftstabellen  an
Unser  Ministerium  des  Innern  einzusenden
ist.  Dasselbe  muß  nebst  der  Unterschrift
des  General-Kommissärs  und  Sekretärs  allezeit
  auch  das  Nevidit  des  Kreis-Kirchen-Raths
  enthalten.  Genanntes  Minis'erium
wird  diesis  Protokoll  dem  General-Konsistorium
  zu  seiner  Einsicht  und  zu  allenfallsigen
Crinnerungen  muttheilen.

.  XNIV.

Bei  diesen  Gegenständen  darf  der  General-Kommissär
  keiner  andern  untergeordneten
Organe,  als  der  oben  HG.  XV.  genannten
sich  bedienen.

*

Alle  Eingaben  in  eigentlichen  Kirchensachen
von  Parteien,  Pfarrern,  Dekanen  kc.,  so  wie
auch  alle  Entschliessungen,  Verordnungen  2c.
müssen  an  das  einschlägige  GeneralKreis-Kommissariat
  gerichtet  werden.  Unrer  der
Benennung  des  Kreises  wird  der  Betreff
beigesezt:  „protestantische  Kirchensachen.“

G.  XXVI.

Alle  Ausfertigungen  geschehen  durch  das
General-Kreis-Kommessariat  in  der  allge- 



5  do

meinen  vorgeschriebenen  Form,  mit  dem  Beisaze:

als  protestantisches  General-Dekanat.

.  XXUn.

Wenn  in  Beziehung  auf  rein  kirchliche
Angelegenheiten  ein  Kreis  einem  andern,  ((.
CS.  Xl.)  zugezheilt  ist,  so  müssen,  wie  S.  XXV.
verordnet  ist,  alle  Eingaben,  Befehle  und
Entschliessungen  in  diesen  Sachen,  an  dasjenige
  Kreis-Kommissariat  gerichtet  werden,
welchem  das  General-Dekanat  über  die  protestantischen
  Gemeinden  des  zugecheilten  Kreises
  aufgetragen  ist,  auch  werden  durch  dieses
  auf  die  oben  bestimmte  Art  alle  Auefertigungen
  besorgt,  und  an  die  betreffende  untergcordnete
  kirchliche  Behörden  unmittelbar
gesender;  jedoch  soll  allezeit  das  zugetheilte
Gencral-Kommissariat  durch  eine  Abschrift
von  der  Ausfertigung  in  Kenntniß  geseze
werden.

KS.  Xxvin.

Der  Geschäftsgang  und  die  Verhälenisse
zwischen  den  Gencral-Kreis-Kommissariaten
als  prorestantischen  General-Dekanaten,  und
dem  bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  angeordneten
  General-Konsistorium  sind  theils
durch  die  allgemeine  Instruktion  für  die  General-Kreis-Kommissariate,
  theils  durch  das
organische  Edikt  über  die  Anordnung  der
Kirchen=  Sektion  bestimmt.  Hienach  müß
sen  ihre  Berichte  nach  der  allgemeinen  vorgeschriebenen
  Courtoisie  unmittelbar  an  Un-
        <pb n="311" />
        561

sere  allerhoͤchste  Person  gerichtet  werden,  unten
  mit  der  Ueberschrift:
„an  das  Ministerium  des  Innern.“
und  mit  dem  Beisaze:
„ur  Kirchen=  Sektion.“
S.  XXIX.

Oa  weder  der  protestantische  Kreis-Kirchen-Rath
  allein  da  General-Dekanat  vertritt,
  noch  die  protestantischen  Oberkirchen-Räthe
  für  sich  das  protestantische  General=Konsistorium
  bilden,  sondern  jenes  in  dem
General-Kommissariate,  so  wie  dieses  in  Unserem
  Ministerium  des  Innern  konstituirt  ist,
so  dürfen  Geschäfes-Korrespondenzen  zwischen
den  Kreis-Kirchen-Räthen  und  dem  protestancischen
  Theile  der  Kirchen-Sektion  nicht
statt  finden.

Unser  Minister  des  Innern  ist  beauftragt,
  dieses  Edikt  als  Anhang  zu  dem  Edikte
über  die  Kirchen-Sektion  vollziehen  zu  lassen.

München  den  r7.  März  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Monrgelas.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
«  derGeneral-Sekketäk
F.  Kobell.

Allgemeine  Verordnungen.
Den  zu  beschleunigenden  Dienstes-Antritt  der
unter  dem  4.  März  l.  J.  ernannten  Landgerichts=
  Assessoren  und  Aktuare  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.
Wir  haben  zwar  schon  in  Unserer  allgemeinen
  Verordnung  vom  4.  dieses  Monats
(die  Ernennung  der  Landgerichts-Assessoren

582

und  Akeuare  für  das  gesamte  Königreich  F.  6.)
Unseren  General-Kommissartaten  aufgetragen,
sich  die  Einberufung  der  angestellten  Individuen
  sorgfältig  angelegen  seyn  zu  lassen,  und
Une  über  den  Vollzug  binnen  zwei  Monaten
vom  Tage  der  bekanne  gewordenen  Nominabtion
  Bericht  zu  erstatten.

Nachdem  Uns  aber  seither  zu  vernehmen
gekommen  ist,  daß  diese  Einberufung  in  einigen
  Fällen  Schwierigkeiten  unterliege,  entweder
  durch  die  Unbekanntheit  des  Geburtsortes
  des  ernanneen  Individuums,  oder  wegen
  kurz  vor  der  Nomination  von  demselben
veränderten  Aufenehalesorte,  —  oder  aus
dem  Grunde,  daß  weder  der  Geburts=  oder
Aufenthaltsort  desselben  angegeben  werden
konnten,  und  die  von  einem  Kreise  gebürrige,
oder  sich  dort  aufhaltende  Candidaten,  die
befördert  wurden,  in  einem  andern  weit  entlegenem
  Kreise,  nicht  bekannt  sind,  —  finden  Wir
Uns,  zu  Beschleunigung  des  Dienstes-Antrittes
  von  Seiten  der  zu  Landgerichts-Assessoeren
  und  Aktuare  ernannten  Individuen,  bewogen,
  hiemit  folgendes  zu  verordnen:

Jeder  Laudgeriches-Assessor  oder  Aktuar,
welcher  am  Tage  der  in  dem  Kreise,  wo  er
sich  dermal  aufhält,  bekanne  gewordenen  gegenwärtigen
  Verordnung,  von  dem  General:
  Kreis-Kommissariate,  in  dessen  Bezirke
Wir  ihn  angestellt  haben,  noch  kein  Einberufungs-Schreiben
  erhalten  hat,  soll  schuldig
  seyn,  sich  bei  dem  betreffenden  General-Kreis-Kommissariate,
  unter  welches  der  Ort
seiner  neuen  Anstellung  gehört,  längstens  bis
        <pb n="312" />
        583

zum  15.  April  persoͤnlich  zu  stellen,  um  dort
verpflichtet  zu  werden  und  sodann  sich  an
den  Ort  seiner  Anstellung  zu  begeben.

II.

In  dem  Falle,  wo  er  an  dieser  persönlichen
  Stellung  binnen  dieser  Frist  aus  zulssigen
  und  erweißlichen  Gründen  gehindert
wäre,  hat  er  ungesäumt  diese  Umstände
schristlich  bei  dem  gedachten  General-Kreis-Kommissariate
  anzuzeigen,  welches  ihm  sodann
  nach  Befinden  der  Umstände  einen,  jedoch
  stets  beengten  Termin  zum  Antritte  seines
  Dienstes  anberaumen  wird.

1II.

Jene  Individnen,  welche  den  ihnen  durch
die  obige  Artikel  1  und  2,  auferlegten  Verbindlichkeiten
  inner  der  festgesezten  Frist  nachzukom--men
  versäumen  werden  —  haben  eben  jenen
Rechts-Nachtheil  zu  gewärtigen,  welcher  indem
C.  4.  Unserer  Verordnung  vom  4.  dieses  Monats,
  die  Ernennung  der  Landgerichts-Asses
soren  und  Aktuare  betreffend,  gegen  jene  Individuen
  ausgesprochen  ist,  die  den  ihnen  von
den  General-Kreis-Kommissariaten  in  den
Einberufungs=  Schreiben  anberaumten  Termin
  zur  Antretung  ihrer  Stelle  verfliessen
lassen  würden.

IV.

Um  übrigens  für  die  Zukunft  alle  Anstände
  dieser  Art  bei  Einberufungen  der  mit
einer  Anstellung  begnadeten  Individuen  so
viel  möglich  zu  vermeiden,  verordnen  Wir  hiemit
  nachträglich  zu  dem  unterm  8.  dieses
Monats  (Regierungsblatt  I.  J.  XXII.  Stück

 

s84

S.  523  und  524)  erlassenen  Auftrage,  wegen
der  Bezeichnung  des  Vor=  und  Zunamens
der  Supplikanten  in  ihren  Anlangen,  daß  dieselbe
  auch  jeder  Zeit  in  ihren  Gesuchen  nebst
dem  Taufnamen

6)  ihre  zur  Zeit  des  gestellten  Gesuches
aufhabende  Qualisication,

b)  den  Ort  ihres  Aufenthaltes,

Wc)  den  Kreis,  worin  der  Ort  gelegen  ist,
—  bestimmt  aufführen  sollen,  indem  ihnen
  in  Ermangelung  dieser,  oder  auch
nur  eines  dieser  Requisiten  ihrer  Suppliken,
  dieselbe  von  der  Behörde,  an
welche  sie  gestellt  wurden,  ohne  Ausnahm
  auf  ihre  eigenen  Kosten  zurückgeschickt
  werden  sollen.

München  den  20.  März  1800.
Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Spezial-Vollmachr.

Freih.  von  Montgelas.  Graf  Morawitzky.,
Auf  königlichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Obeisten,  Trompeter,  Tambonrs  und  Pfeisfer
  bei  dem  Bürger-Militär  betreffend.)
Wir  Maximillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.
Wenn  der  Regiments=  oder  Bataillons=Tambour,
  dann  die  Oboisten  und  übrige
Trompeter,  Tambours  und  Ofeiffer  beim
Bürger-Militär  zugleich  Bürger  sind,  oder
sonst  nach  Unsern  bereits  erlassenen  allerhöchsten
  Verordnungen  zum  Dienste  desselbeu
  pflichtig  sind,  so  haben  sie  in  dieser  Ei-
        <pb n="313" />
        585

genschaft  um  so  weniger  eine  Bezahlung  zu
fodern,  als  es  gleichviel  ist,  ob  sie  diesen
Dienst  unter  dem  Gewehre,  oder  bei  der
Musik  leisten,  ihnen  aber  noch  der  besondere
  Vortheil  vor  den  uͤbrigen  Buͤrger-Soldaten
  zugehet,  daß  sie  ihre  Montirung  mit
Zugehoͤr  unentgeldlich  erhalten.

Aber  eben  deswegen  befehlen  Wir  hiemit
  auch  ausdrücklich,  daß  die  Oboisten  des
Bürger-Militärs  alsdann,  ausser  ihrer  Musik
zu  keinem  Dienst  in  der  Linie  bei  selben  verwendet,
  oder,  wenn  das  Bürger-Militär  den
Garnisonsdienst  versieht,  auch  unter  dem  Gewehre
  zu  dienen  niche  angehalten  werden  sollen.

Besinden  sich  aber  unter  den  Obeisten
oder  Tambours  Leute,  welche  keine  Bürger
sind,  oder  keine  Pflicht  auf  sich  haben,  unter
  dem  Bürger-Militär  dienen  zu  müssen,  so
ist  es  billig,  daß  selbe  für  ihren  leistenden
Dienst  aus  der  BürgerFMilitär-Kasse,  wie
bisher,  gehörig  bezahlt  werden.

Hiernach  ist  sich  von  Jedermann  in  vorkommenden
  Fällen  schuldigst  zu  achten.

München  den  22.  März  1300.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelaê.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

 

Bekanntmachungen.

(Die  Vergütung  des  Transito-Postporto  zwischen
  den  kaiserlich  -Oesterreichischen  und  königlich
  =  Baierischen  Pesten  betresfend.)

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.

In  Gemöhßheit  eines  zwischen  den  kaiserlich
  -Oesterreichischen  und  königlich=  Baie- 



586

rischen  Posten  über  die  Vergütung  des  Transito
  :Postporto  abgeschlossenen  Vertrags,
haben  künftig

1)  alle  Briefe,  welche  aus  der  Levante  und
den  tuͤrkischen  europcischen  Provinzen
einlangen,

2)  jene  Briefe,  welche  aus  den  kaiserlich-Russischen
  und  königlich-Preußischen  Provinzen
  über  die  Oesterreichischen  Staaten
ankommen,  außer  dem  innern  königlich-Baierischen
  Porto,  das  an  die  kaiserlich-Oesterreichischen
  Posten  zu  vergütende
  Transito=  Postporto  zu  bezahlen,
  und  zwar  die  erstere  Gattung
mit  24  kr.  vom  einfachen,  36  kr.  vom
doppelten  und  #r#  Loth  schweren,  und  #  fl.
von  dem  Unzen  oder  2  Loth  schweren
Briese.  Die  zweite  hat  zu  entrichten
für  den  einfachen  Brief  10  kr.,  für
den  doppelten  und  1  Loth  schweren  24
kr.,  und  für  den  Unzen  oder  2  Loth
schweren  Brief  36  kr.

Welches  man  andurch  auf  allerhöchste  ksnigliche
  Weisung  zur  allgemeinen  Kenntniß
des  Publikums  bringe.

München  den  26.  März  1809.
Königliche  General-Post-Direktion.
Carl  Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrieder.

 

(Die  öffentlichen  Versteigerungen  an  Sonn=  und
Feiertagen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  über  die
öffentlichen  Verstezgerungen  an  Sonn=  und
40
        <pb n="314" />
        587

Feiertagen  folgendes  zu  verordnen  allerguädigst
  geruht:

„Wir  haben  vernommen,  daß  mehrere
„Aemter  die  Versteigerung  der  zu  kaufenden,
„oder  in  Pacht  zu  gebenden  Realitären  auf
„Sonn=  und  gebotene  Feiertage  verlegen,
„und  den  Strich  zur  Zeit  des  xfarrlichen
„Früh-Gottesdienstes  vornehmen  lassen.  Da
„dieses  Verfahren  unschicklich  ist  und  den

„pfarrlichen  Gottesdienst  stört,  so  befeblen
„Wie,  daß  nie  eine  öffentliche  Versteigerung
„an  Sonn=  und  gebotenen  Feiertagen  vor-„Fenommen
  werden  solle.“

Das  unterzeichnete  General-Kommissariat
macht  diese  allerhöchste  Verordnung  dem  erhaltenen
  Auftrage  gemäß  hiemit  öffentlich  bekannt,
  und  giebt  zugleich  sämtlichen  Polizeistellen
  des  Main-Kreises  auf,  über  derselben
  genaue  Beobachtung  zu  wachen.

Bamberg  den  20.  März  1809.
Königliches  General-Kommissariat

des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Steinhöring,
Landgerichts  Schwaben,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Den  18.  März  l.  J.  wurde  die  Pfarrei
Steinh  öring  im  Landgerichte  Schwaben,
Freisingischen  Sprengels,  Dekanats  Schwaben,
  durch  den  Tod  des  Pfarrers  erlediget.  Der
Pfarr-Bezirk  enthält  im  Umfange  77  Seunden
  34  Ortschaften  016  Seelen,  und  3  Filialen.
  Die  Hilfspriester  bestehen  in  einem  Ka-588



plane,  für  den  ein  eigenes  Kaplanhaus  vorhanden
  ist.  ·

Der  verstorbene  Pfarrer  hat  seines  sehr
hohen  Alters  wegen  einen  Provisor  gehalten.
  Der  Widdum  wird  als  ein  ganzer  Hof
angeschlagen.

München  den  22.  März  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

Armee-Befehl.
Mnchen  den  25.  März  1800.

G.  1.  Der  Oberlieutenant  im  14.  Linien=Infanterie-Regimente,
  Paul  Pöst,  ist  am
17.  gegenwärtigen  Monats  in  Ansbach  gestorben.


I.  2.  Der  Hauptmann  des  2.  Linien-Infanterie-Regiments
  Kronprinz,  Karl  August
Kladt,  wird  mit  der  Normal=  Pension  in
die  Ruhe  versezt.

C.  3.  Der  Haupxtmann  des  11.  Linien-In--fanterie-Regiments
  Kinkel,  Karl  von  Mann,
avancirt  zum  Major  im  6.  Linien-Infanterie=Regimente
  Herzog  Wilhelm.

.  4.  Im  2.  Linien-Infanterie  Regimente
Kronprinz  erhält  der  Kapitän  Christian  Graf
Preysing  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant
  Joseph  Baron  Fischheim  wird
zum  Kapitän,  —  und  der  Unterlieutenant
Joseph  Freiherr  von  Gumppenberg=Peverbach
  zum  Oberlieutenant  befördert.

H.  5.  Im  111.  Linien-Infanterie-Regimente
  Kinkel  erhált  der  Kapirän  Philipp  von
        <pb n="315" />
        589

Zoller  eine  Kompagnie,  —  und  der  Oberlieutenant
  Richard  Schäffer  avancirt  zum
Kapitän.

.  Im  74.  kinien-Infanterie-Regimente
  rückt  der  Unterlieurenant  Mar  Kraus
sum  Oberlieutenant  vor.

.  7.  Im  Artillerie  =  und  Fuhrwesens-Bataillon
  wird  der  Unterlieutenant  Ludwig
Dill  zum  Oberlieutenant,  —  und  der  Korporal
  Rudolph  Rechthaller  zum  Unterlieutenant
  befördert.

E.  8.  Der  Oberlieutenant  im  Artillerieund
  Armee  =  Fuhrwesens=  Bataillon,  Georg
Rohr,  wird  zum  11.  Linien-Infanterie-Regimente
  Kinkel  versezt.

5.  9.  Ludwig  von  Sommer  ethält  eine
Unterlieutenants-Stelle  im  2.  Dragoner-Regimente
  Taris.

I.  Lo.  Der  Artillerie-Korporal  Karl  Zear
wird  zum  Kondukteur  im  Ingenieur-Korps
befördert.

G.  u1.  Der  Kapitän  und  Plaz-Adjutant

dahier,  Johann  Repomuk  Wunschwiz,

rückt  zum  wirklichen  Hauptmann  vor.

KE.  r#2.  Der  im  Kadetenkorps  kommandiete
  Unterlieutenant  Sebastian  Bögler  wird
zum  Oberlieutenant  befördert.

.  13.  Der  Auditor  des  r3.  Linien=  Infanterie-Regiments,
  Franz  Kaver  Daffenreiter,
  ist  als  Assessor  bei  dem  Landgerichte
Ottobeuern  angestellt,  sohin  der  Militärdienste
  entlassen.

6.  14.  Der  Auditor  des  7.  leichten  Insanterie-Bataillons
  Günter,  Johann  von

Stolz,  rückt  zum  13.  Linien=  Infanterie-Regimente

  vor.

-

Von  den  proviforisch  angestellten  Supernumerär
  =  Auditoren  wird  Joseph  Sonneumayer
  beim  5.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Buttler,  —  Heinrich  Model  beim
1.  leichten  Infanterie-Bataillon  Habermann,
—  und  Georg  Roggenhofer  beim  6.
leichten  Infanterie:  Bataillon  Taxis  definitir
angestellt.

§.  15.  Der  chirurgische  Praktikane  vom
§.  Linien=  Infanterie:  Regimente  Preyüng,
Bartholomä  Fellner,  ist  zum  Bataicons=Chirurg
  im  Artillerie-Regimente,  —  und
der  chirurgische  Praktikant  des  s.  leichten
Infanterie:  Bataillons  Burtler,  Johann
Baptist  Kranzfelder,  zum  Bataillons=Chirurg
  im  3.  Linien-Infanterie-Regimente
Herzog  Karl  befärdert.

Max  Joseph.

von  Triva.

 

Befsörderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung
vom  12.  März  l.  J.  wurde  dem  Kommissär
des  Strafarbeitochauseo  zu  München,  Freiherrn
  von  Weveld,  der  Titel  und  Rang
eines  königlichen  Kreisrathes  ertheilt;  —

vom  21.  März  l.  J.  Anton  Stalemair
  als  zweiter  Lieutenant  bei  dem  Bürger-Militér
  zu  Weilheim,  —  und  Mathias
Schmauz  als  zweiter  Lieutenanc  bei  der
Bürger-Schuzen-Kompagnie  zu  Partenkirchen
  angestell:;  und

vom  10.  März  l.  M.  die  Pfarrei  Göttersdorf,
  im  Unterdonau-Kreise,  dem  Kooperator
  in  Deggendorf,  Georg  Fuchs,
verliehen,
        <pb n="316" />
        591  —  592

Anzeite
A#ber  die  Getreidschrannen  im  Königreiche  Baiern.
Verfaßt  den  20.  März  1809.  "

eizen.  Oorn.  ersten.

Namen
der
und

 

5  —  !

—  —  Summe  2

Die  Geld-Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreid-Sorten
beträgr  J30359  fl.  34  kr.
        <pb n="317" />
        593

Koͤniglich-Baierisches

594

Regierungsblatt.

 

XXVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  5.  April  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Deu  Verlust  der  Kanonikal=  Sustentation  oder
Kloster  =  Pension  der  in  den  Shestand  oder
zu  einer  anderen  Religions-Partei  übertretenden
  Glieder  der  sakularisirten  Dom-,  Mer
diat  =  Srifter  und  Kldster  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

U  allen  Mißverständnissen  vorzubeugen,
als  ob  die  den  ehemaligen  Mitgliedern  der
Dom  und  Mediatstister  in  Unserer  Verordnung
  vom  o.  Juni  1807.  (Regierungsblate
  desselben  Jahres  Stück  XKX  X)ertcheilte
Dispensation  von  dem  Subdiakenate,  gegen
Abzug  eines  Driteheiles  an  ihrer  Kapitular=Sustentation,
  sich  auch  auf  die  Fälle  ihres
Uebertrictes  in  den  Ebestand  oder  zu  einer
anderen  Religion  verstünde,  baben  Wir  für
notbwendig  gefunden,  die  bisher  schon  in
ähnlichen  einzelnen  Fallen  gegebenen  Erläuterungen
  und  Bestimmungen  in  ein  eigenes
Gesez  zu  fassen.

In  Erwägung  nun,  daß  die  Kanonikal-Sustentationen,
  so  wie  die  Kloster-Pensionen,

nur  eine  Folge  der  vorberigen  geistlichen
Verbälenisse  sind,  ohne  welch  leztere  die  ert
steren  nicht  Statt  gehabt  b#teen,  verordnen
Wir  aus  gesezgebender  oberster  Staatsgewalr,
  nach  geschehener  Vernehmung  Unsers
geheimen  Rathes,  wie  folgt:

Wenn  katbolische  Mieglieder  der  säkularisireen
  Dom=  und  Mediatstister,  und  der
aufgebobenen  Klöster,  männlichen  oder  weiblichen
  Geschlechts,  zu  einer  anderen  Reli--hion
  übergehen,  —  oder,  wenn  die  noch  in
keiner,  oder  nur  in  den  untern  Weihen  stebenden
  Mitglieder  der  Stifter,  so  wie  auch
die  vom  Gelübde  dispensirten  Kanonissinen,
Nonnen  und  taienbrüder,  aus  dem  ebelosen
  in  den  ehelichen  Stand  übertreten,  verlieren
  sie  durch  die  That  selbst  und  ohne
weiters  ihre  katholische  Kanonikal"  Sustentation
  oder  Kloster-Pension.

München  den  29.  März  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Aut  königlichen  allerhchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
G.  Geiger.
4
        <pb n="318" />
        Auftrag.

 

An  die  sämtlichen  Pfarrer  im  Main-Kreise.


(Die  jährliche  Einsendung  pfarrämtlicher  Verzeichnisse
  der  impffähigen  Indivfduen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

In  Gemäbbeit  einer  allerhoͤchsten  Entschliessung
  des  gebeimen  Ministeriums  des
Innern,  vom  3.  I.  M,  erhalten  alle  Pfarrer
im  Main--Kreise  den  Befehl,  am  75.
August  eines  jeden  Jahres  die  tisten  von  allen
densenigen  Individnen  ihres  Kirchsprengels,
welche  impffäbig  sind,  und  ausserdem  noch
besonders  aller  derjenigen,  welche  bis  zum
1.  Juli  des  darauf  folgenden  Jahres  impfpflichtig
  werden,  welche  sie,  der  allerböchsten
  Vorschrift  gemäß,  den  tandge'
richten  und  Pbysikern  zu  übergeben  haben,
unter  Vermeidung  einer  Geldstrase  von  30
bis  so  fl.  auch  an  das  biesige  General=Kreis=
  Kommissariar  einzusenden,  für  das
laufende  Impffahr  aber  ein  Gleiches  spätestens
  bis  zum  1.  April  zu  leisten.

Bamberg  den  36.  März  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Srengel.

Friedmann.

596

Bekanntmachungen.

 

(Die  Nichteinrechnung  des  Steuerbetrages  von
den  Staars-Domänen  in  das  Bruto-Procent
  der  Renrbeamten  betreffend.)

Ministerium  der  Finanzen.

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  die  Steuern  von  den  Staats-Domnen,
  der  allgemeinen  Verordnung  gemäß,
ebenfalls  entrichtet,  und  bei  der  Steuerrubrik
  in  Einnahme  gebrache,  und  dagegen
treffenden  Orts  in  Ausgabe  gesezt  werden
müssen,  so  wird  um  diesen  Beteag  die
Bruto-Einnahme  erböht,  und  folglich  würden
  die  Rentbeamten,  welche  ein  Procent
vom  Bruto-Ertrage  bezieben,  eine  Mehrung
  ohne  UArbeit  erhalten.

Da  aber  ein  Resultat,  welches  bloß  eine
Folge  der  Rechnungsstellung  ist,  keine  Remuneration
  begründen  kann,  so  ist  der
Steuerbetrag  von  den  Staats-Domanial=Renten
  bei  Berechnung  des  Bruro:  Prorents
  nicht  in  Anschlag  zu  bringen.

Wonach  sich  also  zu  achten,  und  gegenwaͤrtige
  Verordnung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen  ist.

München  den.  28.  Maͤrz  1809.

Freiherr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister  der
General-Sekretár.
G.  Geiger.
        <pb n="319" />
        597

(Die  Zulaftung  der  Errellgiosen  im  Altmühland
  Obervonau-Kreise  zu  dem  dießjährigen
  Prüfungs-Konkurse  der  Pfarramts-  Kandidaten
  dieser  Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zu  dem  auf  den  24.  Mai  l.  J.  angeordneten
  Pfarr-Konkurse  werden,  da  die  allerböchste
  Verordnung  vom  14.  vorigen  Menats
allgemein  ist,  auch  die  Erreligiosen  des  Altmühl:

  und  Ober-Donau=  Kreises  mit  sechs

598

Seelsorge-Jabren  zugekassen,  und  die  SeelsorgeJahre,
  welche  sie  im  Kloster  zugebrache,
  nach  vorschristmässiger  tegielmation,
als  geltend  anerkannt.  Welches  anmit  nachtradglich
  bekannt  gemacht  wird.
Eichstädt  den  28.  März  1800.
Königliches  General'  Kommisseriat
  des  Altmühl-Kreises.
Graf  von  Tassis.
v.  Heckel.

Ernennung
des
Personals  der  sämtlichen  Polizei:  Behörden  im  Königreiche.

 

Kreis  I.

Polizei  =  Kommissär.

Stadt  Bamberg.

Schauer,  Johann,  bisheriger  tandes-Direktiens-Rath  und
Polizei-Direktor  daselbst.

 

#ter  Polizei-Aftuar  ktuar  daselbgt.

Schierer,  Franz  torenz,  bisheriger  Polizei-Direktions-Ak- 



a#ter  Polizei-Aktuar.  daselost.

 

Nußbaumer,  Karl,

bisheriger  Polizei-Direktions-Aktuar

 

r#ter  Polizei-Offiziant.  Kasse  daselors.

Schreiber,  Heinrich,  bioberiger  Polizei

Offiziant  erster

 

ater  Polizei-Offiziant.

daselbst.
Zter  Polizei-Offiziant.

Holzmann,  Andreas,  bisher  Polizei-Ofaziant  2ter  Klasse

tewer,  Stephan,  bisber  Polizei-Offtjiant  2ter  Klasse  daselbst.

 

4er  Polizei-Offiztanr.  Zapf,  Georg,  bisber  Polizei-  Offiziant  daselbst.

 

—  —.——

 

 

 

 

Stadt  Schweinfurt.
Polizei=  Akeuar.  Heunisch,  Johann  Heinrich,  bieber  Holiei,  Aktuar  d  daselbst.
Polizei-Offjziant.  Kirch,  Georg  Christorb,  bisher  Polizei-Offiziant  daselbst.

 

Kreis  II.

 

Polizei-Direktor.

 

Stadt  N  uͤ  ruberg.

Wuem,  Ctriftian)  bisber  vr  rovis.  Polizei  Direktor!  daselörk.
1  Polizei-Kommissär.  1  Ropirsch,  Karl  Wilbelm,  bisher  Polizei-Sekretär  daseldst.

 

49
        <pb n="320" />
        Kreis  II.
—  —  mon
rter  Polizei-Aktuar.  Akenar
T##-  auter,
ecer,

0  Uher,

Offtziant

run  err,.

midt,

chenk,
bei  dem
arelieb,

agner,

Direktor

Stadt  Nürnberg.

-

von,

Stadt  Fuͤrth.

Polizei:Kommissaͤr.  Aber,
as,
er,
eilbeimer,
zu
upfer,
zu

Iter
2ker

Kleemann,  Konrad,
*  Kommisssion  zu

indler

ordeer,L

Polizei-Kommissär.

Ubert

ayr,

##ter  Polizei-Ofsriane.  Direktion

Stadt  Schwabach.
e  Richrer  und  Administrator  im

N.  -
des  Donaumooses.

bieher
von,

zu
des

 

VDolizi·  Ofirianeel  Bechmann,  Joyhann  Philipp,  bisheriger
zter  polijei:  Off  jiant.  gelösten  Katharina-Rloster-Amts  zu  Nürnberg.
        <pb n="321" />
        602

 

65

 

Kreis  III.  Stadt  Amberg.

Polizei?  KommissarRickauer,  Ignaz  von,  bisher  Polizei-Kommissär  in  München.
Polizei-Aktuar.  Planck,  N.  N.,  bisber  tandgerichts-Aktuar  zu  Pfaffenbofen,

im  Nab-Kreise.

riter  Polizei  Ofszian  Huber,  Mikolaus,  bisber  Polizei-Offiziant  daselbst.

ater  Polizei-OfftzianStadelmaier,  Kaver,  bisher  Polizei-Praktikant  zu  Neuburg

  an  der  Donau.

 

 

 

 

Kreis  IV.  Stadt  Ansbach.

Polizeis-  Kommissär.  tutzenberger,  Karl  v.,  bisber  provis.  Polizei-Direktor  daselbst.
iter  Poltzei-Aktuar.  Kützinger,  Heinrich,  provis.  Polizei-Inspektor  daselbst.
2ter  Polizei-  Aktuar.  Kammerer,  Ignaz,  quieszirter  Amts-Aktuar  zu  Ellingen.

lter  Polizei-Offzian  Bomhard,  Johann  Georg  Gottfried,  bisheriger  ater  Polizei
#  Akrnar  daselbst.
ater  Polizei-Offtzianr  Würth,  N.  N.,  bisber  Kreis=  Kopist  daselbst.

Zter  Polizei-Offziant  Schellbas,  Karl  Wilbelm,  bisber  rier  Polizei-Kopist  daselbst.
——#  Fischer,  Georg  Gottlieb,  bisberiger  Justiz-Amts-Kopist  zu
l  Gunzenhausen.

Stadt  Dinkelsbuͤhl.

 

 

 

 

 

 

 

olizei-Kommissärflaum,  N.  N.,  bisber  Referendär  zu  Ansbach.
Polizei-Aktuar.  Nützel,  N.  N.,  bisber  Kreis-Kalkulator  zu  Uffenheim.
olizei-Offiziant.  Raab,  Anton  Daniel,  bisber  Polizei-Kanzellist  zu  Ansbach.

Stadt  Rothenburg.

 

 

 

 

Polizei-Kommissaͤr.  Zehler,  Joh.  Friedrich,  bisher  provisorischer  Polizel-Kommissär
  daselbst.

 

 

 

 

 

Polizei-Aktuar.  Rehm,  Christoph  Wilbelm,  quieszirter  Polizei-Direktor  zu
Wassertrüdingen.
Polizei=  Offtziant.  Steinmes,  Gregor,  Polizei:  Offiziant  daselbst.
Kreis  V.  Stadt  Eichstädt.

 

Polizei-Kommissär.,]  Schneebe  rger,  R.  N.,  bisher  provisorischer  Polizei:  Kommissär
  daselbst.
        <pb n="322" />
        603

60%.

 

Poklizei-  Aktnar.

Kreis  V.  Stadt  Elchstädt.

Hildersberger,  R.R„ebemal.  Stistungs-Beamter  daselbst.

 

rier  Polizei  Offziant

ater  Polizei.  —

Polizei:  Kommissär.

Herrnböck,  vensionirter  Kanzellist  zu  Eichstädc.
Schüs",  Joseph  v.,  Diurnist  bei  dem  Polizei-Büreau  zu  Ansbach.
Stade'  Neuburg.

Reigersberg,  Freiberr  von,  bisber  Polizei-Direktor  daselost.

 

Polizei-Aktuar.

Wagner,  Franz  Borgias,  bisher  Polizei-Aktuar  daselbst.

 

 

 

 

 

olizei.Offtziant.  Streidl,  N.  N.,  bisber  Polizei.  Offtziane  daselbst.

·  Stadt  Ingolstadt.
Polizei-Kommissär.Röckl,  Josepb  Anton  von,  bieoher  Polizei-Direktor  daselbst.
Polizei-Aktuar.

 

Polizei:  Ofsiziant.

Gerstner,  Gottfried,  ehemals  Akzessist  bei  dem  Salzburgischen
  Hofgerichte  zu  Eichstädt.

 

Scheffer,  N.  N.  bisber  Polizei-Ofsiziant  daselbst.

Kreis  VI.  Stadt  Ulm.

Polizei-Kommisser.  Chrismar,  Anton  von,  bisber  Polizei-Direktor  daselbst.

#titer  Polizei-Aktuar.

Weng,  Ulrich  Georg,  bisber  Polizei-Aktuar  zu  Nördlingen.

 

ater  Polizei=  Aktuar.

Arledter,  Karl,  ehemaliger  Registraturgehilfe  bei  der  vormaligen
  tandes-Direkrion  daselbst.

 

ster  Polizei-Offziant
ater  Polizei-Offiziant

Herrmann,  Franz  Jakob,  bisber  Polizei-Offizianr  in  Ulm.

 

 

Zter  Polizei-Offiziant.

Schreiber,  N.  R.,  bisher  Polizei-Kanzellist  in  Nördlingen.
Gaßer,  Joseph,  provisorischer  Polizei-Offiziant  daselbst.

Ater  Polizei-  Offinant  Rupprecht,  Joseph  David,  bisber  Diurnist  bei  dem  Marsch-.



Kommissariate  daselbst.

Stadt  Nördlingen.

 

Polizei=  Kommissir.

Bäumen,  Karl  von,  bisber  ater  Sekretär  des  Genecral-Kreis=Kommissariats
  in  Ulm.

 

 

Polizei-Aktuar.

Bührlen,  Albrecht,  bisher  Polizei-Akeuar  in  Ulm.

 

 

Polizei-Offiziant.

Meslin,  Benedikt  von,  bisher  Diurnist  bei  der  Polizei-Di- 



rektion  in  Um.
        <pb n="323" />
        6%0  60%
Kreis  VII.  Stadt  Augsburg.

Polizei-Direktor.  Andrian,  Ferdinand  Freiberr  von,  bisber  Polizei-  Direkeor

daselbst.

Polizei:  Kommissär,Herbst,  Joh.  Michael,  bisher  Peluei-Kommissär  daselost.

#ter  Aktuar.  Preche,  Ferdinand  ven,  bisher  .  Pelizei-Aktuar  daselbst.

Zter  Aktuar.  Rauner,  Pbilipp  von,  bisber  Polizei-Aktnar  daselbst.

Ster  Aktuar.  Ebre,  tudwig  von,  vormals  Hauptmann  im  gien  Linien-In

fanterte-Regimente.

 

rter  Polizei-  Sfse#ion

Pbiliopi,  Franz,  bisber  Pelizei-Offtziant  #eer  Klasse.

 

2ter  Polizei=  -Offiziant
Zter  Polizei-Offziant

 

Nebinger,  Benjamin,  bisber  Polizei  Offiziant  ##ter  Klasse

Barmann,  Joseph,  bisher  Polizei-Ofsiziant  #ier  Klasse
daselbst.

 

er  Polizei-Offiziane

Koneber3,  Karl  von,  bisber  Polizei-Offiziant  ater  Klasse
daselbst.

 

Ster  Polizei-Offziant
öter  Polizei-Offizian

Unger,  Friederich,  bisber  Offiziant  ater  Klasse.
Bir,  Christoph  Friederich,  bisher  Polizei-Offiziant  2ter
Klasse.

 

 

 

 

 

 

Markt-Inspektor.  B  ***  Jakob  Ctristoph,  bisber  ater  Markt-Inspektor  da-Polizet-Chirurg.
  Ick  enn  Cbristoph,  dermal  Polizei-Chirurg  daselbst.
Stadt  Memmingen.
Polizei-Kommissr,  Dils,  Joseph,  quieszirter  Obervogt  zu  Reinlingen,  bei  Nörd-HPolizei-Aktuar.
  Kl  iehersch  ddl,  Anton,  bisber  Pontzei.  Sekretär  daselbst.

 

##ter  Polijei-Offiziant

ater  Polizei-Offziant

 

Deuerler,  Josepb,  bisher  Diurnist  bei  der  KRommunal=  Kuratel
  des  tech-Kreises.
Klöckner,  Karl,  vormals  Diurnist  bei  der  tandes-Direktion

 

 

 

in  Ulm.
Kreis  VIII.  Seadt  Straubing.
Polizei=  Kommissär.  Capeller,  Karl  Moriz,  bisber  Poltzei-  Rommissär  daselbst.
Polizei=  Aktuar.  Moret,  N.  N.  bisher  ausbelfender  Polizei:  Aktuar  daselbst.

ier  Polizei-Offtzian

 

Berger,  Johann  Paul,  bisber  Magistrats  Schreiber  daselbst.

 

 

ter  Poltzei-Offiziane)

Zerreiß,  Xaver,  bisher  Schreiber  daselbst.
        <pb n="324" />
        6%  bos

Kreis  IK.  Stade  Passau.

Lenz,  -Direktor
ner,
ajer,
er

der

enk,  ,
nistration  daselbst  dermal

Kreis  X.  Stadt  Muͤnchen.

 

-Direktor.  Stetten,  Markus  von,  Direktor

-  utzenberger,  von,  i

2ter

von,
-Sektion.
ubois,
Bureau  der
inkenzeller,
e  4  4
tieglitz,
eitmaier,
aslocher,
Reichel,
ayer,
eglen,  Bernhard,
e  entmaier,  Anton,
erger,
eger,
e  uf,
Bau-  ennegge,
        <pb n="325" />
        609  ——  610

 

Stadt  Landshut.

PolizeiKommissir.  Gruber,  Franz  Taver,  bieber  Polizeidirekror  daselbst.
Polizei-Aktugr.  Schleinkofer,  teonbard,  bisber  Poligzei=  Aktuar  daselbst.

 

 

 

 

rier  Polizei-Offiziant.  R  upprecht,  Nevomur,  Advokaten-Schreiber  in  München.

 

 

Ficker,  Taver,  bisher  Offiziant  bei  der  königlichen  Hoftheaijei

  Offi;i
2ter  Polizei  ian  ter  Intendan).

 

 

 

 

3ter  Polizei-Offizian)  Manz,  Josepp,  von  Dünkelsböbl- 



Kreis  XI.  Stade  Burghausen.

 

I  Süß,  Joseph  Pbilipp,  bisher  Sekretär  beim  General  Kom-Polizei=

  Kommisser.  missariate  des  tech-Kreises.

 

 

 

 

 

 

DPolizei-Aktuar.  Domaier,  Georg  Friedrich,  Spertel-Rendant  zu  Schwabach.
.«  .  Braun,  Franz,  vormal  Schreiber  bei  dem  Stadtgerichte  zu
Yolizet-Offiziant.  Burghausen.“
Kreis  Xll.  Stadt  Kempten.

 

Polizei-Kommissär.  |  Erb,  Benedikte,  bisber  Polizei-Kommissär  daselbst.  ·
Sailer,  Franz  Sales,  bieber  provisorischer  Polizei=  Aktuar

 

Polizel=  Aktuar.  baselbst
i  i  d  andgerichte
v1er  polizet  Offiiant  Shel;  buren.  dermal  Hberschreiber  bei  dem  tandgerich

 

 

 

 

..  Seekirch,  N.  N.,  vormals  Kanzellist  bei  dem  KreisKommis—-2ter
  Voliei  Dsuiant  sari  92  Beegenz-Stadt

  Lindau.

 

 

 

Polizei-Aktuar.  Kutter,  Jakob,  dermal  Stadrkassier  in  Ravensburg.
--  Ottlieb,N.N.vonbishekPolizei-RottmeistetinRak
Polizei-Ofsiziant.  veneburs.  «

 

Kreis  XIII.  Stadt  Innsbruck.

 

*  igär..Subert,  Josepb  von,  bisber  provtsorischer  Polizei-Kom-Polizei-Kommissaͤr
  Kmigr  daselöt.

iIer  Polizei-Aktuar!  RNix3i,  Johann,  bisber  Polizel-Offiziant  daseibst.
42
        <pb n="326" />
        611

 

ater  Polizei-Aktunr.

 

rter  Polizei-Offiziant

Kreis  XIII.  Stadt  Innsbruck.

Gehilfe  des  königlichen  tandgerichts  daselbst.

Kogler,  Franz  Ankon,  vormals  ils  Registratur-  und  Taxamts-- 



Juffi  inger,  Johann  Georg,  dermal  Oberschreiber  bei  dem

 

Stadtgerichte  zu  Innsbruck.

 

2ter  Polizei  Offiziant

Joas,  Leopold,  bisher  Offiziant  daselbst.

 

Zter  Polizei-Offizian

Kempter,
Gubernium  daselbst.

Kaspar,  vormals  Diurnist  bei  dem  königlichen]

 

 

Ater  Polizei-Offizian

Eisank,  Joseob  von,  vormal  Kreisames-Kanzellist  zu  Schwatz.

 

Polizei:  Kommissär.

Kreis  XIV,  Stade  Bripxen.

 

Wolkenstein,  Karl  Graf  von,  vormals  Akzessist  des  Guberniums
  in  Innsbruck.

 

 

 

Dolizei-Aktuar.

 

Rauch,  Auton,  vormals  Kreis-Offizier  zu  Brunegg.

 

 

iIter  Polizei-  —l

Kraof,  Franz,  vormals  Kanzellist  des  Kreisamtes  in  Bohen.

 

ter  Polizei-  Offiztaum]  Kaler,  Josepb  von,  dermal  Renramtsschreiber  zu  Brixen.

 

Stadt  Boten.

 

Polizei-K  ommissaͤr.

Donnersberg,  Alois  Freiberr  von,  bisher  Polizei-Kommissär
  dasekbst.

 

Polizei-Aktuar.

 

Battig,  Johann,  vormals  Kreis-Adjunkt,  nun  Schulkom
missär  zu  Brunegg.

 

 

 

rter  Polizei-Offiziant

Söll,  Johann  von,  vormals  Kreis-Kanzellist  in  Brunegg.

 

ater  Polizei-Offiziant

Waltber,  Jobaun  von,  vormals  verpslichreter  kandgerichts= 



Praktikant  zu  Brixen.

 

Zter  Polizei-Offiziane,

Frey,  Avelinus,  vormaliger  Rentamtsschreiber  in  Traunstein.

 

Kreis  XV.  Stadt  Trient.

 

Polizei-Kommissär.

iter  Polizei-  Aktuar.

Schreck,  Ambrostus  von,  bisher  Polizei-Kommissär  daselbst.
Baroni,  Alois,  dermal  Rentamts-Oberschreiber  zu  Riva.

 

 

 

 

ater  Polizei-Aktnar.

CEiurle#ion  Assistenr  der  dorrigen  Polizei-Kommission.


 

rter  Polizei-Offiziant

Resmini,  Franz  von,  dermal  tandgerichts:  Praktikant  zu
Noveredo.

 

2ter  Polizei-Offiziant

Cbiusol,  Joseph,  Polizei-Praktikam  zu  Trienr.
        <pb n="327" />
        613

Kreis  XV.  Stadt  Trient.
Zrer  Polizei-Offiziann  Weiß,  Josepb,  vormals  Praktikant  beim  Kreisamte  Roveredo.

614

 

Stadt  Ro

Aer  Polizei  Offizian  Benn,  Alois,  Rentamrsschreiber  zu  Trienr.

veredo.

 

Pelizei-Kommissär.  Manei,  Casetan,
strator.

Graf  von,  dermal  Stiftungs-Admini- 



Gubernium,  und

Polizei-Akeuar.  Alberti,  Anton  Graf  von,  vormals  Praktikant  bei  dem

bei  den  Kreisämtern  Schwatz  und  Roveredo.

 

Noveredo.

 

rter  Polizei-Offizian  Tranquillint,  Joh.  Bapeist,  Marsch-Kommissär  der  Stadt

 

ater  Polizei-Offizian  Untersteiner,  Joseph,  tandgerichtsschreiber  zu  Tione.

 

 

 

missär  zu  Trient.

Zter  Polizei:  Offiziant  Zollenstein,  Joseph,  dermal  Kommunal-Rechnungs-Kom

 

 

Armee  =  Befebl.

 

München  den  38.  März  1800.

K.  1.  Der  Oberst  und  Kommandant  zu
Vorchheim,  Franz  Baron  Hanner,  wird
mit  der  Normal-Dension  in  die  Ruhe  versezt,
und  diese  Kommandantschaft  einsweilen  dem
Obersten  und  Kommandanten  zu  Bamberg,
Philipp  von  Wagner  übertragen.

C.  2.  Der  Artillerie  Oberstlieutenant  German
  Tischleder  wird  zum  Obersten  und
Kommandanten  zu  Rosenberg  ernanne.

§.  3.  Der  Masor  Georg  Alexander  von
Schweinichen  wird  zum  Oberstlieutet
nant  befördert,  und  als  Plaz-Masor  in  Vorchbeim
  angestellt.

C.  4.  Zu  Plaz-Majors  werden  befordert:
  der  Hauptmann  des  10.  Linien-Infanterie:
  Regiments  Junker,  Christian  von
Sundahl,  zu  Rothenberg,  —  und  der
Hauptmann  des  9.  tinien-Infanterie"  Regiments
  Penburg,  Joseph  von  Pillemence,
zu  Bamberg.

.  S.  Im  Artillerie.  Regimente  wird  der
Oberstlieutenant  Franz  Alerander  Espiard
Baron  von  Colonge  zum  Obersten  befördert.


S.  6.  Im  9.  linien=  Infanterie:  Regi:
mente  Penburg  erhält  der  Kapitän  Gottfeied
  von  Heinrichen  eine  Kompagnie,  —
und  der  Oberlieutenant  Edmund  Hornung
avancirt  zum  Kapitän.

S.  7.  Im  10.  tinien-Infanterie"  Regimente
  Junker  erbäált  der  Kapitän  Joseph
von  Enhuber  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant
  Karl  Krámer  wird  zum  Kapitän,
  —  und  der  Unterlieutenant  teonbard
Baron  Hobenhausen  zum  Oberlieute:
nant  befördert.

G.  8.  Der  Junker  des  7.  leichten  Infanterie-Bataillons
  Günter,  Jakob  Regrioli,
erbält  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  den
Kriegsdiensten.

Max  Joseph.
v.  Triva,  G.  1.
        <pb n="328" />
        #  ——  Ü  ½%

Anzeig
aber  die  Getreid-Schrannen  8  Ke#greiche  Balern.
x  Derfaßt  den  27.  Maͤrʒ  1809.

1809.  Namen  Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

ber  Verkauf


Meichenhal  ...

17#
2
30

—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—.

 

Die  Geldsumme  det  nach  dieser  Tabelle  #e  ganzen  Verkaufes  aller  Gerreidsorten  deträgt
148,076  9
        <pb n="329" />
        617

Königlich-Baterisches

818

Regierungsblatt.

 

XXVII.  Stück.  München,

Samstag  den  s.  April  1809.

 

–

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Nomitnation  der  Pollzel-Direktoren,  Kommissäere,
  Mrnaren  und  Offizianten  für  das
gesamte  Kduigreich  derreffend.)

Wir  Maxtmilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

U  die,  sowohl  in  der  am  à34.  September
1808  erlassenen  Instruktion  der  Polizei-Direktionen
  in  den  Städcen,  als
in  Unserer  allgemeinen  Verordnung  vom  24.
Dezember  1  3o08:  über  die  Organisation
der  städtischen  Polizei=  Behörden
enthaltenen  Normen  in  Vollzug  zu  sezen,  haben
  Wir  beschlossen,  zur  Nomination  der  sämt'
lichen  Polizet:  Direktoren,  Kommissäre,  Akmare
  und  Offizlanten  zu  schreiten.

Wir  haben  daher  zu  diesen  Stellen  ernannt
  die  in  dem  XXVI.  Siucke  des  diesiährigen
  Regierungsblartes  bereirs  ausgeschriebeden
  Individuen.

Da  Wir  aber  bei  dieser  Ernennung
in  Betreff  der  Zahl  des  anzustellenden  Personals
  bei  einigen  Städten  von  den  in  der
oben  erwähnten  Ve-ordnung  vom  2  J.  Dezember
18  enthalrenen  Bestimmungen  Uns  aus  bewegenden
  Ursachen  abzugehen  veranlaßt  besunden

  haben,  wollen  Wir  diese  zwar  schon
aus  der  Designarion  ersichtliche  Abänderungen
  zu  Vermeidung  alles  Mißverstandes  und
zu  Vorbeugung  aller  Reklamationen,  welchen
Wir  nicht  Statt  zu  geben  gedenken,  auch  in
der  gegenwärtigen  Nominations-Urkunde,
nebst  den  von  Uns  beschlossenen  anderweirigen
Maßregeln,  in  folgenden  Arrikeln  bestimmt
ausdrücken.

I.  Die  Städte  Schweinfurt  und  Lindau
  erhalten  keinen  eigenen  Dolizei-Kommissär,
  sondern  die  in  diesen  Städcen  bestehenden
  Landrichter  haben,  nach  der  Analogie
Unserer  Verordnung  vom  24.  Dezember  1808
V.  o.  die  Funktionen  der  Polizei-Kommissäre
zu  versehen,  und  zur  Besorgung  der  Poltzei-Geschäfte
  den  für  diese  Städte  ernannten  Akmar
  und  Offizianten  zu  verwenden.

II.  Die  Seddte:

Schweinfurt,
Rothenburg,
Dinkelsbühl,
Nördlingen,
Ingolstadt,
Neuburg,
Burghausen  und
Kindau

erhalten  nur  Einen  Yolizei  Offiziamen.

43
        <pb n="330" />
        619

III.  Jenen  Polizei:  Kommissären  in  den
Stäádten,  wo  nach  der  Verordnung  vom  24.
Dezember  1808  keine  Polizei-Ditrektoren
mehr  angestellt  sind,  welche  aber  vor  der  gegenwärrigen
  Ernennung  schon  definitiv  als  Poltzei-Direktoren
  angestellt  waren,  wollen  Wir  zwar
gestatten,  für  ihre  Person  sortan  den  Titel  eines
  Polizel=  Direktors  zu  führen,  das  Ame
aber,  welchem  sie  vorstehen,  führt  den  Titel
eines  Polizei-Kommissariats,  und  es  ist  nur
dieser  bei  allen  amtlichen  Ausfertigungen  und
Uneerzeichnungen  zu  gebrauchen.

IV.  Jene  Polizei=  Direktoren,  Kommissäre
  und  Aktare,  deren  Stellen  durch  die
gegenwärtige  Organisation  aufgelöst,  und  die
bisher  auf  andere  Art  verwendet  wurden,  behalten
  ihren  dermaligen  Gehalt  als  Pension
und  Wir  behalten  Uns  vor,  dieselbe  bei  irgend
  einer  schicklichen  Gelegenheic  wieder  anzustellen.


V.  Unsere  sämtliche  General-Kreis-Kommissartate
  haben  dafür  zu  sorgen,  daß
die  hiemit  ernannten  Individuen  bis  zum  16.
April  l.  J.  an  dem  Orte  ihrer  Anstellung  eingetroffen
  seyen.

München  den  3.  April  1090.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhochsten.  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Begleitung  der  Post-Wägen  von  Kordonisien
  betreffend.)  .
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.
Damit  der  beabsichtete  Zweck,  den  Post- 



620

Waͤgen  zur  Nachtzeit  durch  die  Begleitung
von  Kordonisten  Sicherheit  zu  gewaͤhren,
desto  eher  erreicht  werde,  und  die  denselben
dafuͤr  ausgeworfenen  Gebuͤhren  gleichheitlich
verabreicht  werden  koͤnnen,  ist  zu  verfuͤgen,
daß  sich  die  Eskorte  der  Kordonisten  bei  der
Ankunft  der  Post-Waͤgen  auf  den  Post-Stationen
  unfehlbar  befinde,  und  dieselben,  sey
es  auch  in  ein  fremdes  Landgericht,  bis  auf
die  nächste  Post=  Station  begleite.
Unsere  General-Kreis-Kommissariate  sind
mic  Vollziehung  dieses  Befehls  beauftragt.
München  den  Zr.  März  1300.
Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Spezial-Vollmacht.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
F.  Kobell.

 

(Die  Belträge  der  Advokaten  zur  Zentral-Pensions-Anstalt
  für  ihre  Frauen  und  Kiuder  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  Uns,  in  Betreff  der  Beitráge
zur  Pensions-Anstalt  für  die  Frauen  und
Kinder  der  Advokaten,  bewogen  gefunden,  zu
verordnen,  wie  folzt:

1)  Sämtliche  Advokaten  Unsers  Königreiches
  sind  verpflichtet,  die  halbjährigen  Beiträge
  zur  Pensions:  Anstalt,  nach  Vorschrift
Unserer  Verordnung  vom  27.  Juni  v.  J.,
Art  9.,  am  ersten  April  und  ersten  Oktober
jedesmal  an  jenes  Stadt=  oder  Landgeriche
frei  einzusenden,  wo  der  den  Beitrag  Leistende
seinen  Wohnsiz  hat.
        <pb n="331" />
        021

2)  Unsere  Stadt-  und  Landgerichte  werden
  hiemit  angewiesen,  gegen  die  in  Befolzung
  dieser  Vorschrist  säumigen  Individuen
acht  Tage  nach  Aussluß  dieses  Termins  mit
Erekution  unfehlbar  zu  verfahren,  und  die
sämrlichen  Beiträge  aufs  längste  bis  1F.
April  und  r5.  Oktober  an  das  Erpedirionsamt
  des  einschlägigen  Appellations,  Gerichts
einzusenden.

3)  Unsere  Appellations=  Gerichte  haben
auf  die  Befolgung  dieser  Vorschrift  sowohl,
als  auf  jedesmalige  ungesäumte  Einsendung
dieser  Gelder  genauen  Bedacht  zu  nehmen.

München  den  4.  April  1309.

Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Special-Vollmachr.
Graf  Morawitzky.
Auf  kdniglichen  allerbbcbsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.
—  —

Auftrag.

 

 

An  sämtliche  Vasallen  des  ehemahligen  Tirolischen
  Provinzial  Lehenhefes.

(Dle  Ausweisung  des  Standes  der  von  ihnen  besessenen
  Lehen  betressend.)

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  Erwägung,  daß  bei  der  nach  dem  allerhöchsten
  Edikre  vom  7.  Juli  v.  J.  vorzunehmenden

  Umänderung  derjzenigen  Lehen,

 

622

welche  nach  den  Bestimmungen  des  erwaͤhnten
allerhoͤchsten  Edikts  kuͤnftig  ihre  Leheneigenschaft
  verlieren,  vor  Allem  der  Bestand  jedes
einzelnen  Lehenguts  ausgewiesen  und  hergestellt
  seyn  muß;  «

in  der  ferneren  Erwaͤgung,  daß  dieses
bisher  nur  bei  einem  geringen  Theil  der  zum
ehemals  Tirolischen  Provinzial  Cehenhof
rührenden  Lehen,  und  selbst  bei  diesen  durch
eine  Bereitung  geschehen  ist.  seit  welcher  ein
Zeitraum  von  beinahe  vierzig  Jahren  verlausen
  ist,  und  daß  der  Mangel  dieser  Bereltung
durch  die  mit  dem  Generale  vom  17.  November
  1804.  und  bei  der  lezten  allgemeinen  Lehen
berufung  vorgeschriebenen  Einsendung  der  Katastral
  =  Auszüge,  welche  nebstdem  nicht
durchaus  und  nicht  genau  genug  erfolgte  ,
nicht  ersezt  wird;

in  der  endlichen  Erwägung,  daß  die
Fortsezung  und  Ergänzung  der  im  Jahre
1763.  begonnenen  Lehenbereitung,  auf  die  damals
  beobachtete  Weise,  sehr  kostspielig  und
für  die  Vasallen  auch  in  anderen  Beziehungen
  ldstig  seyn  würde:  haben  Seine  königliche
Majestät  beschlossen,  von  den  Vasallen  des
ehemals  Tirolischen  Lehenhofes,  wie  es  bei
dem  ehemaligen  Altbaierischen  und  Fränkischen
Lehenhofe  früher  geschehen  ist.  Ausweise  über
den  Stand  der  von  ihnen  befessenen  Lehen  abzufodern,
  und  verordnen  zu  diesem  Ende,
wie  folgt;

1)  jeder  Besizer  eines  Lehens,  welches  nach
den  Bestimmungen  des  allerhöchsten  Edik#s
vom  7.  Juli  v.  J.  künfrig  seine  Leheneie
genshaft  verliert,  er  mag  dasselbe  sodann

4
        <pb n="332" />
        623
zu  allodifiziren  oder  in  bodenzinsiges  Eigenthum

  umzuaͤndern  gedenken,  ist  verbunden,

  uͤber  den  Bestand  des  Lehens  einen
  Ausweis  nach  den  unter  A.  und  B.
angehaͤngten  Formularien,  und  zwar,  wenn
er  mehrere  Lehen  besizt,  so  viele  Ausweise,
als  er  besondere  Lehenbriefe  hat,  mit  seiner
  Unterschrift  beglaubiget,  einzureichen;

2)  in  dem  Ausweise  sind  das  Lehen  und  die

einzelnen  Stücke  desselben,  wenn  es  aus
mehreren  bestehr,  in  der  zweiten  Rubrike
mit  den  Worten  und  in  der  Ordnung,
wie  dieselben  im  lezten  Lehenbriefe  einkommen,
  aufzuführen,  und  mit  durchlaufenden
  Numern  (in  der  ersten  Rubrike)  zu
bezeichnen.  Dieser  aus  dem  ehenbriefe
genommenen  Beschreibung  gegenüber
wird  in  der  sechsten  Rubrike  die  Beschreibung
  des  lehenbaren  Gutes,  oder  der  lehenbaren
  Gülte  mit  den  Worten  eingesezt,
wie  dieselbe  in  dem  Rustikal-Kakaster  oder
in  dem  Adelssummarium  einkommt:  aus
den  Fassionen  soll  der  Flächen-Inhale
C(in  der  siebenten  Rubrike)  genommen,
und  in  die  achte  und  neunte  Rubrike  die
depurirte  Summe  aus  dem  Rustikal-Kataster,
  oder  der  kapitalische  Anschlag  aus
dem  Adels  =  Summarium,  in  die  eilfte
und  zwölfte  aber  der  durch  gericheliche
Schäzung  erhobene  jezige  Werth  der  Lehenstücke
  eingesezt  werden;

3)  bei  lehenbaren  Grundgibigkeiten,  als:
Zehenten,  Grundzinsen  2c.  genügt  es  nicht,
den  Auszug  aus  dem  Adels=  Summarium

der  sechsten  Rubrike  einzuschalten,  sondern

 

624

es  muͤssen  auch  die  zins-  und  zehentpflichtigen
  Grundstuͤcke  mit  ihren  Besizern  uͤnd
katastralen  Numern,  wie  das  Formular
Lit  B.  zeigt,  aufgeführt  werden;

4)  wenn  der  lezte  Lehenbrief  unbestimmt,

zum  Beifpiel  auf  eine  Veste  samt  Zugehör
2c.  lautet,  so  müssen  nicht  nur  die  im  Kataster,
  oder  in  den  Fassionen  ausdrücklich
als  lehenbar  bemerkten  Gründe  und  Gerechtigkeiten,
  sondern  auch  jene,  welche
von  dem  Vasallen  zu  und  mie  dem  lehenbaren
  Gute  genossen  worden  sind,  auf
die  oben  vorgeschriebene  Art  dargestellt
werden;

5)  in  der  dreizehnten  Rubrike  har  der  Vasall

  die  seit  dem  lezten  Lehenbriefe  oder  seit
der  Steuerbereitung  etwa  in  dem  Lehen
vorgegangenen  Veränderungen  (mit  Bezug
  auf  die  darüber  vorhandenen  Urkunden)
  den  allenfallsigen  Abgang  der  Lehenstücke
  und  die  Art,  wie  er  denselben  zu
ersezen  bereit  sey,  die  Gründe  für  die
Identität  des  im  Lehenbriese  vorkommenden
  Gutes  mit  demjenigen,  welches  im
Ausweise  aus  dem  Steuer-Kataster  demselben
  gegenüber  aufgeführt  wird  (wenn
sich  diese  Identität  nicht  schon  gleich  aus
der  Gleichheit  oder  Aehnlichkeit  der  Benennungen
  und  Grenzen  darstellt)  und
dergleichen  zu  bemerken;

0)  es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  in

den  Rubriken  1—0  und  11.—  13  vorkommenden
  Daten  mit  Auszügen  aus  den
Rustikal-Steuer:Katastern,  Adels-Summarien,
  und  nöthigenfalls  Steuer=  Fassio-
        <pb n="333" />
        625

nen,  mit  Schaͤjungs-Protokollen  und  anderen

  Urkunden  in  legaler  Form  belegt  seyn

müssen.  Die  Buchstaben,  mit  welchen
diese  Beilagen  des  Ausweises  zu  bezeichnen
  sind,  werden  an  den  einschlägigen

Stellen,  der  dritten,  zehnten  und  allenfalls

  dreizehnten  Rubrike  eingesezt;

7)  die  Katastral:  Auszüge  müssen,  wenn
gleich  in  dem  Ausweise  bloß  die  Beschreibung
  des  Grundstückes  und  die  depurirte
Steuer:  Summe  aufgenommen  wird,
sämeliche  Rubriken  des  Nustikal-Katasters
  enthalten.  Die  Schäzungen
müssen  von  zwei  unparteischen,  beeideten
Schchmännern  gerichtlich  vorgenommen  6
und  dabei  das  Lehen  als  Allod,  mit  Berücksichtigung
  jedoch  der  aus  einem  anderen
Titel  darauf  haftenden  Beschwerden,  an?
geschlagen  worden  seyn;  es  können  dazu
auch  die  in  Folge  der  lezten  allgemeinen
kehenberufung  vorgenommenen  Schäzungen,
  so  ferne  dieselben  die  erfoderlichen  Eigenschaften
  beihaben,  benüzt,  und  daher
die  mit  den  Requisirionen  vorgelegten  Protokolle,
  so  wie  die  Katastral  und  Adels-Summars-Auszüge,
  von  den  Vasallen
rückerhoben  werden.;

#)  die  so  belegten  Ausweise  sind  bei  dem
Patrimonial-Gerichte,  oder  aber  (in  unmittelbaren
  Bezirken)  bei  dem  Landgerichte
  des  Ortes  einzureichen,  wo  das  lehenbare
  Grundstuͤck  liegt,  und  die  lehenbaren
  Guͤlten  ausgehen,  und  wenn  ein  Lehenbrief
  mehrere  in  verschtedenen  Gerichts-Bezirken
  liegende  Grundstücke,  oder  meh- 



626

rere  in  verschiedenen  Gerichts  Bezirken
ausgehende  Gülten  enthält,  bei  demjenigen
  Ortsgerichte,  in  dessen  Bezirke  das
Hauptgut,  oder  der  größte  Theil  der  lehenbaren
  Entien  sich  befinder;

9)  das  Gericht,  bei  welchem  der  Ausweis

eingestellt  worden  ist,  hat  vor  Allem  die
Pflicht,  denselben  genau  zu  durchgehen,
mit  den  Beilagen  zu  vergleichen,  und  soferne
  es  denselben  nicht  vorschriftmssig
verfaßt  oder  belegt  finden  sollte,  der  Partei
  zur  Verbesserung  zurück  zu  geben;  es
hat  sodann  auf  Ort  und  Stelle  den  Stand
der  lehenbaren  Gebéude  und  Grundstücke
zu  untersuchen,  über  die  von  dem  Vasallen
  bemerkten  Lehenabgänge  und  Veränderungen
  aus  den  Grichts-Protokollen,
oder  auf  andere  geelgnete  Weise  Erfahrungen
  einzuziehen,  diese,  so  wie  andere
allenfalls  in  Bezug  auf  das  Lehen  gemachte
  Bemerkungen,  umständlich  in  dem
Berichte  aufzuführen,  mit  welchem  der
Ausweis  (und  zwar  jeder  einzelne  Ausweis
  mit  einem  besonderen  Berichte)  von
den  Patrimonial-Gerichten  an  die  ihnen
vorgesezten  Landgerichte,  von  den  Landgerichten
  aber  unmittelbar  an  das  auswrtige
  Ministerium,  zur  Lehen=  und  Hoheits-Sekrion
  einbegleitet  wird;  die  von  den
Patrimonial-Gerichten  erstatteten  Berichte
haben  die  Landgerichte  eben  so  an  die  al
lerhöchste  Seelle  einzuschicken;

10)  in  dem  Falle,  wo  die  zum  nämlichen  Lehen

  gehörigen  Grundstücke  in  mehreren  Gerichts
  Bezirken  liegen,  oder  die  Gibig-
        <pb n="334" />
        627  628

keiten  in  mehreren  Gerichts-  Bezirken
ausgehen,  hat  das  Gericht,  bei  welchem
der  Ausweis  nach  der  H.  8.  vorgeschriebenen
  Bestimmung  eingestellt  worden  ist,
den  uͤbrigen  Gerichten,  in  deren  Bezirken
sich  ebenfalls  Lehenstuͤcke  befinden,  Auszuͤge
  aus  dem  Ausweise  mit  den  dazu  gehoͤrigen
  Beilagen  mitzutheilen.  Diese  haben,
  ruͤcksichtlich  der  in  ihren  Bezirken  befindlichen
  Lehenstücke,  die  O.  .  bestimmten
flichten  zu  erfüllen,  und  die  in  Folge
dessen  gemachten  Bemerkungen  dem  Gerichte,
  bei  dem  der  Ausweis  eingestelle
wurde,  mitzutheilen,  welche  dieselben  dann
in  dem  an  das  Ministerium  oder  an  das.
Landgericht  zu  erstattenden  Hauptberichte
zusammenfaßt:

11)  die  Vasallen  haben  ihre  Ausweise  längstens
  bis  Ende  August  dieses  Jahres  einzustellen,
  widrigenfalls  sie  gewärtigen  müs
sen,  daß  dieselben  auf  ihre  Kosten  hergestelle
  werden.  Die  eingestellten  Ausweise
haben  die  Gerichte,  welchen  sie  übergeben
werden,  längstens  binnen  einen  Monat,
von  dem  (auf  dem  Ausweise  zu  bemerken:
den)  Einstellungs  Tage,  einzubegleiten:

12)  mite  dem  Ausweise  können  die  beben-Besizer
  auch  in  einer  besonderen  Einlage
ihre  Aeußerung  übergeben,  ob  sie  das  #er
hen  nach  den  im  allerhöchsten  Edikre  vom
7.  Juli  v.  J.  J.  203.  und  204.  enthaltenen
  B  stimmungen  allodifiziren  wol  en.
Da  deese  Eignung  eine  gesezliche  Folge  der
im  erwähnten  Edikte  über  die  kunfugen

Lehenverhälmisse  ausgesprochenen  Rormen
ist,  so  bedürfen  sie  dazu  der  für  andere
Fälle  vorgeschriebenen  Einwillung  der  Lehenfolger
  nicht.  Indessen  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  die  Miteigenthums-Rechte,
  welche  etwa  den  Mitbelehnten
aus  der  Belehnung,  oder  aus  einem  anderen
  Titel  auf  das  Lehen  zustehen  mögen,
dadurch  nicht  aufgehoben  oder  geschmälert
werden:

13)  da  diese  Ausweise  zunächsk  das  Interesse

des  allerhöchsten  Lehenherrn  betreffen,  so
werden  alle  damit  in  Verbindung  stehende
Geschäfte  als  Amtssache  erklärt.  Es  sind
daher  die  Land  =  oder  Patrimonial:  Gerichte
  nicht  berechriget,  von  den  Parteien
für  die  allenfalls  norhwendigen  Kommissions-Reisen
  Dihten,  Zehrungs,  oder  Gefährte:
  Gelder  zu  sodern;  die  Ausweise,
die  darüber  erstatteten  Berichte  und  die
dießfallsigen  Erlasse  sind  von  der  Steempeltar=
  und  Postporto-Enriichtung  befreit;


14)  gegenwaͤrtige  allerhoͤchste  Entschliessung

soll  nicht  nur  durch  das  Regierungsblatt
bekannt  gemacht,  sondern  auch,  auf  die
in  dem  Inn-Eisack-  und  Etschkreise  hergebrachte
  Weife,  in  jedem  Gemeinde-  Orte
noch  besonders  verkündiget  werden.
München  den  20.  März  18090.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  Gencral-Sekretär
Baumüller.
        <pb n="335" />
        629

Formular  A.

Auswe

63°“

i
des  von  N.  N.  zu  Uttenheim,  im  Patrimonial-Gerichte  Uttenheim,  Landgerichts  Brunecken,  im  Eisack:  Kreise

besessenen  alttirolischen  rehens,  dao  Gut  unter  des  Tinkhausers  Haus  gelegen,  genaunt.

 

 

 

Stand  des  Lehens.

 

Werth  des  Lehens.

 

 

 

 

 

oßt  mit  dem  einen  Ort
au  des  Kößler  s  Acker.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  dem  Steuerkataster  und  Adels-Summarium.  ẽ
Numer  —  s  Vermoͤ
2  Nach  ———  "  SE  *2  E  g
—  2  22  —
dem  lezten  Lehenbriefe  z.!  L*  Beschreibuns  —  z5  gerichtlicher  Anmerkungen.
2  «  —TS  —  —
voms  li  .ons  der  5#  525  S  "
5.  Juli  17983.  22Spchäzung.
Stücke.  S
50  l  krikawa
—  ·  g  *
1  Ein  Gur,  so  die  DeAlzo  N.  N.  besizt  das  Gütl  bei  dem
muth  Schmidin  inge-  Annewandter  heißend,  mit  folhabt,
  zu  Urtenheim,  gender  Cin-und  Zugehörung,  als:
unter  des  Tinkhausero  A.  —  dle  Behausung  mit  2  Stuben,  1Ka-Haus
  gelegen.  mer,  1Kuͤche,  1Keller,  dem  Stadl,
Stallung  und  Futterhaus,  stoßt
1.  an  die  gemeine  Strasse,  2.  an
Kirchweg  ,  3.  an  sein  Inhabers
Gültl,  u.  4.  an  sein  Nachbars  Girt!#i
Z  "  B.]  —  Kdie  Wirthsgerechtigkeir  .  —80—
2EmGarten-an1ezt  D.—emGäctliamtdemdarinbesindberuͤhrte
  Behau—  lichen  Kraurgärtl,  stoßt  an  Schusung
  stoljend.  sters  Ollanger,  2.  an  Nachbars
Gärtl,  3.an  gemeinen  Weg,  und
4.  au  Tinkhausers  Garten,
*“  çn  von  mittelmäßiger  Gattung210  5—
3Mehr  zwei  Girten,  die  C.]ein  Gärtl  ober  dem  Haus,  stoßt
ihm  auch  zugehoren.  1.  an  das  Haus,  2.  an  Herrn  v.
Plankensteins  Gärtl,  3.  an  dessen
Behaufung,  und  4.  an  des  Nachbars
  Gärtl,  von  obiger  Gattung!J726  6
II.—  sein  Gärkl,  stoßt  r.  an  gemeinen  Weg,
2.  an  Nachbars  Gaͤrtl,  3.  mehr
an  gemeinen  Weg,  und  4.  an  Joseph
  Mayrs  Garten  und  Futter-#
  Stem  ein  Garten  daselb  haus,  von  guter  Gattung60  —
dein  Gerten  Fse  dr  G.—.  ein  Krantgärtt,  loßt  an  den  Weg,
unter  dem  Weg  4%  wieder  5  ren  Veg.  97=  “  13—
stoßt  mit  dem  anderen  "  36
Oct  an  den  Ollanger.  d
s  Item  ein  Pitzen  gelee  .  —  sei  itet  genannt  ad  5.  Bon  einer  wagen
  auf  dem  Krenz  bichl  zn  Srückl,  das  #  GBals  2.  bei  befindlichen  Hofstatt
samt  der  Hofstatt  dabel  Koͤllbrunn,  3.  und  4,  an  die  ist  dem  Unterzeichneten
dokant  #s  Gemein,  vonschlechter  Gartung  ärg28|□  nichts  bekannt.
nen,  und  an  eine  Waid,
6  #r  gemein  ist.  4  #  ad  6.  Die  Benennung
Tn  eine  halbe  An  b6  E.]  jein  Stück  Acker  das  Gebreitele  ge-  stimmt  zwar  nicht  mit
Gräbl  genanut  da  naunt,  sioße  1.  an  des  Gartners,  dem  Cehenbriefe  über-6
  gelegen  in  dem  Stuͤck,  2.  an  des  Mayrs  an  der  ein,  wohl  aber  die  Gren-Kbes.
  d  zwischen  zwei  Brücke,  3.  an  des  Kößlbau-  ze,  3.#so  wie  auch  der
2  9  „die  auch  dem  ers,  und  4.  an  Herrn  Baron  Acker  die  im  Lehenbriefe.
khauser  gehdren,  und  von  Sternbachschen  Stuck  160  15.—  beschriebene  Lage  hat.

 

 

 

Zusammen

19086  1  150361  B.

Uttenheim  den  20.  März  1809.

 

 

*

X.  N.  Vasall.
        <pb n="336" />
        31

ormular  B.

–□  632

Ausweis

von  N.  N.  zu  Weitenthal  Landgersches  Brixen,  im  Eisack-Kreise  besessenen  Brixnerschen  Lehens
Nro.  336,  bestehend  in  einem  Zehent  aus  dem  Hofe,  genannt  Mitterwad.

 

 

 

 

 

 

 

Stand  des  Lehens.  Werth  des  Lehens.
Nach  dem  Steuerkatasier  und  Adele-Summarim.
3Sbo
Nach  Numer  .#  Vermdg  5.  „
—  ..  nmerkungen.
dem  lezten  Lehenbriefe  s  2.14  Beschreibung  55tv  gFgerichtlicher  9
.  :D—-  H-·s«csvons.Ma-1793.Ts-sz
  der  3551225  453
*  Stäcke.  So#is  Schäzung.
—  S
S  *  #  —  ——  —
+  fl.  kr.]  neeilla  fl.  K
l  —
zwei  Staar  Roggen.]—  31  N.  N.  auf  Kögl  im  Weitenthal
zwei  Staar  Gerste,  ein  besizt  an  zehente:
halbes  Staar  Weizen,
und  ein  halbes  Staar  Roggen  :  Staar  .-  28  50
Bohnen  aus  dem  Hof  Gersten  2  Staar  *iis4
genannt  Mitterwald  Weizen  Stnar  .—  10  5
auf  Koͤgel  gelegen,  fuͤr  Boynen  1  Staar  —  10  5
a  s’
Zehent.  Zusammen  —.  6  —
C.  24  Dieser  Jehent  liegt  auf  dem  Hof
genannt  Mitterwalder  auf
Kogl  im  Weitenthal;  dazu  gehort:

,
A.  —  Eine  Feuerbehausung.  .  —15-—
3.  —  Eme  Furkerbehaufung  .  —12—
I(1.«—Em  Krautgarten  .  .  zo  6—
D.—  Odber  dem  Hause  ein  Acker  6882o
E.  Unter  dem  Hause  ein  Ackerl  4½%  (8  20
I.  DOabei  ein  Wiesele  von  .  Watzd-(;.—TJcnscithdcsGrabcnocinAckck.4190q4640

H.  4—  Dann  eine  Wiesmad,  haltet358  38  12
1I.—  Item  ein  Wiest,  das  Stollwiesl
genannt  .  .«.  .«50075—
K.  —  Ein  eingemanerter  Laich,  ge-|
  nannt  Naige  von  1  Morgen  1  20001  28  —
1.  —  Item  ein  Laich,  Stoll  genannt  s
·  ab  2  Morgen  .  .  .  roco  14—
NM.  —  Eine  Hausmuhl-Gerechtigfeit  —19·
N.  —  Ein  MWald  zwischen  den  Wiesen,
I  I  haltet  4  Morgen  .  .2000.2f:—
O.—sEinchr-1vscfcobcrdcmFeldc
von  26  Tagmad  .  .;13009182—
Zusammen.  s28786  v8507n
I,  ·
l  I  chtkenthnlden-o.M.u-31800.
I  "  I  N.  N.  Vasall.  I
        <pb n="337" />
        633
Bekanntmachungen.

(Die  Ruͤckbezahlung  der  Stipendien  der  nunmehr
  anzestellten  ehemaligen  Stipendiaten
an  der  Univerfität  zu  Landshut  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Sltinmtliche  königliche  Staatsdiener,  welche
die  regulirten  Nückerstattungs-Fristen  an  den
während  ihrer  akademischen  Sawien  auf  der
Universität  zu  Landshut  genossenen  Seipendien
noch  nicht  bezahlt  haben,  erhalten  hiedurch  den
Auftrag,  diese  Fristen  längstens  bis  zum  15.
April  l.  J.  an  die  königliche  Ephorats-Kasse  in
#bandshut  um  so  gewisser  einzusenden,  als
nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  der  schuldige
Betrag  sogleich  durch  Abiuug  an  dem  Gehalte
  der  bemeffenden  Individuen  erholt  werden
müßte.

Vorstehende  Bestimmung  soll  zur  Nachachtung
  für  alle  Berheiligten  durch  das  allgemeine
  Regierungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

München  den  27.  März  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minlster
der  Gencral-Sekretär-.
  Kobell.

 

(Die  bel  den  Forstrechts-Liquidationen  zu  beobachtende
  Verschledenhest  der  Grundgerechrigkeiren
  betreffend.)  «

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Man  hat  bemerkt,  daß  bei  den  Forstrechts-

  Liquidationen  die  in  der  Verordnung

vom  20.  Aprll  1  o##  (Regierungsblan  Stück

XVII,  Seite  418)  vorgeschriebene  Untersüchung

  der  Grundbarkeit  der  Eingeforsteten,

 

634

oder  der  Eigenschaft  der  Güter  mit  der  geeigneten
  Umsicht  bisher  nicht  vollzogen  wurde.

Das  Staatsärar  ist  benachtheiliget,  wenn
diese  Untersuchung  nicht  gründlich  geschieht
oder  gar  unterbleibt.

Die  Güter  in  Baiern  sind  bekanntlich  auf

a)  Erbrecht,

b)  Leibgeding  oder  Leibreche,

)  Neustift,  und

d0  Herrngunst  oder  veranleitete  Freistift
bisher  verliehen  worden.

Die  Wiekungen  dieser  verschiedenen  Gueserwerbungen
  sind  sich  nicht  gleich.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zwischen
dem  Grundherrn  und  dem  Grundhelden  weichen
  besonders  in  Beziehung  auf  die  Dauer
derselben  ab.  «

Das  Erbrecht  spricht  sich  als  fortdauernd
  von  selbst  aus,  insoferne  die  in  den  Gesezen
  bestimmten  Faͤlle  der  Kaducitaͤt  nicht  eintreten.


Das  Leibgeding  oder  Leibrecht  stirbt
dagegen  mit  dem  beibe  desjenigen  ab,  welchem
  dasselbe  verliehen  ist,  und  erstrecke  sich
also  nur  ad  vitam  accipientis;  —  die  Neustists-Gerechtigkeit
  wirkt  nicht  weiter,
als  so  lange  der  Concedent  lebt;  und

die  Herrngunst  oder  veranleitete
Freistift  endlich  kann  zu  allen  Jahren  zurückgenommen
  werden.

Bei  den  Forstpurifikationen  hat  daher  die
Grundbarkeit  oder  Eigenschaft  der  Güter  einen
  wesentlichen  Einfluß  in  die  Entscheidung:
ob  dem  Forstberechtigten  zur  Ablösung  seines
Forstrechtes  ein  Waldgrund  abgetceten  werden
darf  oder  nicht.  Als  künftige  Normalbestimmung
  wird  daher  festgesezt:

4
        <pb n="338" />
        635

J.  Bei  jenen  Guͤtern,  welche  auf  unbeschraͤnktes
  Erbrecht  verliehen  sind,  wird  den
Bestzern  für  die  Abtretung  des  dem  Erbrechtsgute
  anklebenden  Forstrechtes  eine  Entschadigung
  durch  Abtretung  eines  mit  dem  zeitherigen
  Holzgenusse  im  Verhältniß  stehenden
Waldgrundes  zu  Theil.

II.  Ganz  anders  ist  der  Fall  bei  den  Leibrechts-,
  Neustift?  und  Heringunst-Gütern.


Hier  würde  der  Staat  eine  Waldfläche
zur  Ablösung  eines  Holzrechtes  hingeben,  welches
  im  Falle  der  Gursapertur  ohne  Eneschädigungsleistung
  nicht  nur  eingezogen  werden
kann,  sondern  wobei  auch  noch  zu  befürchten
#K,  daß  der  momentane  Beslzer  den  ihm  zur
Entschádigung  zugetheilten  Waldgrund  gegen
alle  Nachhal#igkeit  bennzen,  und  im  Apertursfalle
  in  einem  gänzlich  devastirten  Zustande
  zurücklassen  würde.

Beti  diesen  Gütern  kann  und  darf  daher
keine  Holzrechtsablösung  durch  Grundeigenthum
  Plaz  greifen.

III.  Lediglich  die  rechtlich  nachgewiesenen
Naturalholzbezüge  sind  den  Gutsbeslzern  in
Fällen  unter  Ziffer  II.  bis  zur  Gursaperkur  zu
lassen,  und  zu  verabreichen;  mit  der  Aperrur
des  Gutes  aber  hören  solche  auf,  und  sind
einzuziehen.

Die  königlichen  Landgerichte,  Renc=  und
Forstämter  haben  daher  bei  den  künftigen  Forstrechts=
  Liquidationen  die  Grundbarkeic  der
Eingeforsteten  und  respective  die  Eigenschaft  ihrer
  Güter  besser,  wie  zeither  zu  berücksichrigen,
diese  immer  bestimmt  anzugeben,  gehörig
nachzuweisen,  und  obige  Grundscze  bei  ihren
Gtachten  über  Forstpurifikationen  sowohl,

 

136

als  bei  Gutsaperturen  in  Anwendung  ##
bringen.  München  den  a8.  März  1809.
Königliche  General-Forst-Administration.

Zollnhardt.
Vischer.

(Die  Verzinsung  der  im  Inn-,  Eisack=  und
Etsch-Krelse  auf  Gründen  haftenden
Stiftungs-Kapitalsen  und  die  Aufhebung  ihrer
  Unabldebarkeit  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  mehrere  Anfragen,  wegen  der  Ver-Unsungs-Kapicalien,

  welche  unter  der  Bedingung

  eines  niederen  Zinsfusses  als  unabtösliche

  Bürden  auf  Grundbesizungen  haften,

wurde  von  der  allerhöchsten  Stelle  unterm  10.

I.  M.  entschieden:

I.  Es  habe  bei  dem  Art.  III.  der  Verordnung
  vom  16.  Jänner  l.  J.,  wonach  alle
Drivaten,  ohne  Ausnahm,  die  bei  ihnen  anlie
genden  Stüftungs-Kapitalien  zu  s  vom  Hunderte
  zu  verzinsen  verbunden  sind,  zu  verbleiben,
  und  sey  nur  senen  Gutsbesizern,  welche
für  sich  eine  Bewilligungs,  oder  andere  Urkunde
  aufzuweisen  haben,  daß  ihnen  schon
vor  dem  Jahre  18##  aus  besonderen  Rücksschren
  die  schuldigen  Kapitalien  unter  dem  regulativmässigen
  Zinsfusse  auf  eine  bestimmte
Zeit  überlassen  worden,  gestartet,  diese  befraglichen
  Kapitalien  bis  nach  dem  Ausflusse
des  bestimmten  Zeitpunktes  nach  dem  minderen
Zinsfusse  zu  behalten.

II.  Dagegen  werde  allerdings  genehmigt,
daß,  da  die  in  der  vormaligen  Provinz  Tirol
bisher  bestandene  Unablßlichkeit  der  auf  verschiedenen
  Gründen  haftenden  Kapitalien  der
Kulur  ganz  entgegen,  und  dem  Werthe  der
        <pb n="339" />
        637

Guͤter  offenbar  schaͤdlich  ist,  alle  Schuldner
ihre  Grundstuͤcke  durch  Heimbezahlung  der
darauf  haftenden  Passiv-Kapitalten  von  solcher
  Bürde  befreien.,  sohin  die  bisher  für  unablöslich
  gehaktenen  Akeio-Stiftungs-Kapitalien
  zurückbezahlen  können.

Sämrliche  königliche  allgemeine  und  besondere
  Stiftungs-Administrationen  des  Inn-Eisack
  und  Ersch  -Kreises  werden  angewiesen,
sich  nach  dieser  allerhöchsten  Verordnung  zu
benehmen.

Innsbruck  den  ar.  März  1800.
Königliche  Stiftungs-Organisations
  Kommtssion.
non  Mies.

v.  Strobl.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Elpers#oth,  im
#Kandgerichre  Feuchtwang.,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  katholische  Pfarrei  Elpersroth,  im
Landgerichte  Feuchewang,  ist  durch  das  am
14.  Mäcz  l.  J.  erfolgte  Ableben  des  Pfarrers
Johann  Bap#st  Schmidt  erlediget  worden.
Sie  ist  koͤniglichen  Patronats  und  enthaͤlt
  ungefaͤhr  400  Seelen;  hat  in  einem  Umfange
  von  15  Stunde  mehrere  eingepfarrte
Ortschaften;  ihre  Emkünfte  bestehen  in  10fl.
firer  Geldeinnahme,  16  Seidlein  Kern,  32
Seidlein  Korn,  64  Seidlein  Hafer,  und  den
Revenüen  aus  den  zur  Pfarrei  gehörigen
Grundstücken,  und  berechnet  sich  der  ganze
Ertrag  ungefähr  auf  boo  fl.
Es  haben  sich  daher  alle  diejenigen,  welche
sich  um  diese  Pfarrei  bewerben  wollen,  gehe- 



k633

rig  zu  melden,  und  ihre  Qualifikatton  durcd
bie  vorgeschriebenen  Atteste  nachzuweisen.
Ansbach  den  a1.  März  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Rezat-Kreifes.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Donuner.

 

(Dle  Erledigung  der  Pfarrei  Burlafingen,
Landgeriches  Elchingen,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Pfarrei  Burlafingen,  in  dem  bandgerichte
  Elchingen,  Bisthume  Konstanz,  und
Dekanats  Erbach,  ist  durch  den  am  17.  I.  M.
erfolgten  Tod  des  dortigen  Pfarrers  Georg
Hamerle  erledigt.

Diese  Pfarrei  enthält  3352  Seelen,  ist  ohne
Filtalen,  und  hat  keinen  Kaplan  nöchig.  Die
Einkünfte  bestehen  an  Komperenz  in  411l.,
und  betragen  samt  dem  Zehent  521.  fl.

Ulm  den  22.  März  1809.

Königliches  General-Kommissartat
des  Ober-Donau-Kreises.
Freiberr  von  Gravenreuth.

Wagner.

(Düe  Erledlgung  der  Pfarrei  Frauenstetten,
im  Ober-Donau-Krelse,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  bereits  seit  vorigem  Jahre  die  Pfarrei
Frauenstetten,  im  Ober-Donau#  Kreise,
durch  den  Tod  des  Pfarrers  Ignaz  Sigmund
Keller  erledigt.  Diese  Pfarrei  befinder  sich
im  Kandgericht  Wertingen,  Bisthums  Augsburg,
  hat  eine  Bevölkerung  von  400  Seelen,
und  4  Filialen.  Die  Einkünfte  der  Pfarrei,
        <pb n="340" />
        639

bei  welchen  sich  kein  Widdumgut  befindet,  betragen
  547  Gulden.
Ulm  den  27.  Maͤrz  1809.

Königliches  General-Kommissariat
des  Ober-Donan-Kreises.
Freiherr  von  Gravenreuth.

Wagner.

 

(Die  Erledigung  des  Frühmesse-Benefiziums  zu
Lech  auf  Tamberg,  Landgerichts  Sonnenberg,
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Frühmesse  zu  Lech  auf  Tamberg,

Landgerichts  Sonnenberg,  ist  durch  die  Beförderung

  des  bisherigen  Benefiziaren  Huber

  erledigt  worden.

Ein  jeweiliger  Besizer  hat,  nebst  freier
Wohnung  und  Beholzung,  jährlich  225  Gulden
  reine  Einkünfte,  und  die  Verbindlichkeit
zur  Lesung  der  Siistungsmessen,  zur  Aushülfe
  in  der  Seelsorge  und  vorzüglich  zum  jugendlichen
  Schulunterrichte.

Kempten  den  #27.  März  1800.

Königliches  General'  Kommissariat

des  Iller:  Kreises.

von  Merz.
Wilhelm.

 

(Die  Verlegung  des  Rentamts-Stzes  von  Pfafsfenhofen
  nach  Kastl,  im  Nab,Kreise,
berreffend.)

Seine  Majestäe  der  Känig  haben  durch
eine  allerhöchste  Entschliessung  vom  a1.  März
l.  J.  beschlossen,  daß  der  Siz  des  Rentamts
zu  Pfaffenhefen  in  das  ehemalige  Johanniter-Ordens=
  Gebäude  nach  Kastl  transserirt
  werden  solle.

—.

640
Armee-Befehl.

Muͤnchen  den  1.  April  1809.

G.  1.  Dem  General-Major  Freiherrn  von
Ow  ist  das  General-Kommando  in  München,
—  und  dem  General=  Major  von  Krohne
jenes  in  Augsburg  provisorisch  übertragen.

I.  2.  Der  Oberst  und  Kommandamt  des
7.  Linien-Infanterie-Regiments  Löwenstein-Werchheim,
  Karl  Baron  Stengel,  wird
zum  General-Masor  und  Brigadier  befördert.

G.  3.  Der  Oberstlieutenant  und  Kommandeur
  des  6.  leichten  Infanterie=  Bataillons,
Friedrich  Graf  Thurn  und  Taxis,  avaneirt
  zum  Obersten  im  7.  Linien-Infanterie-Regimente
  Löwenstein-Werthheim.

§.  4.  Der  Masor  des  3.  Linien=  Infanterie-Regiments
  Herzog  Karl,  Joseph  von
Laroche,  wird  zum  Kommandeur  des  6.
leichten  Infanterie=  Bataillons  ernannt.

I.  S.  Der  Hauptmann  des  7.  inien=Infanterie:
  Regiments  Löwenstein-Werthheim,
  Hubert  von  Rogeville,  wird  zum
Major  im  3.  Linien-Infanrerie-Regimente
Herzog  Karl  befärdert.

C.  6.  Im  7.  Linien  -Infanterie-Regimente
  Löwenstein-Werthheim  erhält  der  Kapitän
  Peter  Jordis  eine  Kompagnie;  —
der  Oberlieutenant  Franz  Wagner  avancirt
zum  Kapitän,  —  und  der  Unterlieutenant
Joseph  Baron  Laßberg  zum  Oberlieurenanc.


I.  7.  Karl  Weinig  erhält  eine  Junkers
  Stelle  im  §s.  Linien=  Infanterie-Regimente
  Preysing.

Max  Joseph.

von  Triva.
        <pb n="341" />
        641

Koͤniglich-Baierisches

642

Regierungsblatt.

 

XXVIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  12.  April  1809.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Erklaͤrung.

 

(Die  Erb-Testaments  und  sonstige  Disposssirionsfähigkeit
  der  Kommandeurs,  Ritter  2c.
des  Maltheser-Ordens  teutschen  Großpriorats.
betreffend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  in  Unserm  über  die  Aufbebung
  des  Johanniter=  Ordens  Baierischer
Zunge  erlassenen  Edikte,  Artikel  XVI,  den.
sämtlichen  Genossen  des  aufgehobenen  Ocdens
  die  volle  Eigentbumsfähigkeit,  mithin.
auch  das  Recht,  zu  erben  und  an  Andere  zu
vererben,  nach  dem  Inhalte  Unserer  Verord--nung
  vom  17.  November  1803,  zugestanden.

Da  sch  inzwischen  Zweifel  erboben  baben:
  ob  die  Kommandeurs  vom  (teutschen
Großpriorate,  deren  Kommanderien  in
Unserm  Reiche  gelegen  und  vermög  anderer
  Titel  mit  Eigenthum  und  Souveraͤnitaͤt
  an  Uns  übergegangen  sind,  gleiches
  Recht  geniessen;  —  so  nehmen  Wir
bievon  die  Veranlassung,  zu  erklären,  daß
Wir  auch  diesen  Genossen  des  gedachten  Ordens
  in  eben  demselben  Maße  die  volle  Erb-——



umd  Etgenthumsfähigkeit,  mit  dem  damtt  verr
bundenen  Disposittonsrechte,  zugestehen.
Welches  zu  Jedermanns  Wissenschaft  bekannt
  gemacht  wird.
München  den  31.  März  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Monegelas.

Auf  kdniglichen  allerhochsien  Befehl
der  General=  Sekretär
Baumliller.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Bezüge  der  Pfarrer  im  EStsch-Kreise
von  aufgehobenen  Andachten  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Anfrage  Unsers  General:Kommissariats
  des  Ersch-Kreises:  ob  die  Pfarrer
in  einigen  Ortschaften  dieses  Kuises  den
von  dermal  aufgehobenen  Prozessionen,  Vespern
  und  anderen  derlei  Andachtsübungen
bezogenen  Genuß  auch  künftig  beziehen  sollen?
  —  beschliessen  Wir,  daß  diese  Bezüge
mur  bei  denjenigen  Seelsorgern,  die  durch  de-s
ren  Emgang  Mangel  an  der  Contrua  leiden

45
        <pb n="342" />
        643

wuͤrden,  fortbestehen  koͤnnen;  aber  auch  in

lezterem  Falle  nicht  mehr  unter  den  alten

Titeln,  sondern  unter  der  Rubrike  eines

Beitrages  zur  Ergänzung  der

Pfarr-Kompetenz  gereicht  werden
sollen.

München  den  14.  März  1309.
Aus  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  Spezlal-Vollmacht
Freiberr  von  Monegelas.
#uf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell,

 

 

(Die  ungeprüften  Supplikanten  um  Staatsdienste
berreffend.)

Miuisterium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  baben  nicht
nur  unter  der  Zahl  der  seit  mehreren  Monaten
  um  Anstellung  im  Justiz:  und  Polizeisache
  supplizirenden  Rechts-Kandidaten
einige  wahrgenommen,  welche  sich  der  vorgeschriebenen
  Konkursprüfung  bisber  nicht
unterworfen  haben,  sondern  es  konnte  Allerböchstdemselben
  eben  so  wenig  entgeben,  daß
selbst  unter  den  von  den  General-Kreis=Kommissariaten,
  zur  Besezung  der  durch
die  organischen  Edikte  errichteten  neuen  Stellen,
  vorgeschlagenen  Individuen  mehrere
Ungeprüfte  sich  befanden.

Nachdem  jedoch  die  allerböchste  Willensmeinung
  Seiner  königlichen  Majestät  dahin
gehet,  auf  dem  streugen  Vollzuge  der  gesez-644



lichen  Anordnungen  zu  bestehen,  wodurch
den  Aspiranten  zu  den  in  dem  Gebiete  der
beiden  erwaͤhnten  Faͤcher  gelegenen  Stellen
zur  Pflicht  gemacht  wird,  vorlaͤufig  bei  dem
allgemeinen  Konkurse  ihre  juridischen  und  administrativen
  Kennenisse  zu  bewäbren;  Falls
diese  nicht  schon  durch  eine  frühere  Anstellung
  im  allerböchsten  Dienste,  entweder  im
Justiz'  oder  im  Polizeifache,  schon  von  selbst
nachgewiesen  sind;  —  so  wollen  Seine  Majestät
  der  König  die  in  dem  nachfolgenden  Verzeichnisse
  enthaltenen,  dermal  noch  ganz  ungeprüften,
  oder  nur  von  Einer  Behörde  geprüften
Individuen  hiemit  angewiesen  haben,  die

rückständige  Prüfung  auf  die  gesezlich  angeordnete

  Weise  zu  bestehen,  wonach  erst  sie
einer  Wurdigung  zum  Staatsdienste  unterliegen
  können.

Zugleich  weisen  Seine  königliche  Majestdt
  Allerbechstibre  General-Kreis-Kommissariate
  dabin  an,  derlei  im  Konkurse  sowohl
  von  den  Administrativ-,  als  von  den
Justizbebörden  nicht  geprüfte  Kandidaten
in  ihre  Vorschläge  zu  tandgerichts  =  Assessors=
  und  Aktuars-,  oder  zu  Dolizel-Aktuars-Stellen
  künfrig  nicht  wieder  auszunehmen,
  sondern  rücksichtlich  derselben  sich  genau
nach  dem  Sinne  der  gegenwärtigen  Verordnung
  zu  benehmen.

München  den  3.  April  1809.

Freiberr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="343" />
        645

————

10

io
2

2
□

 

 

Bauer,  Anton.2

Bittelmaier,  Martin,

Knöttinger,  tudwigg

Nar,  Franz  Kaver  =
Peter,  Joseph  Ludwig  von
Reicharzer,  Fr.  Sales

Schmid,  Kaver  von
Pberle,  Josep

Gramer,  Jakob,  "
Maier,  Karl  Fried.  -
Helmschrodt,  Joh.  Bapt.,

Mielach,  Johann  Nepomuk

Rehble,  Richard
Süßmaier,  Ignaz#

Stoz,  Dominikus--  —-Kienh'fer,
  Fr.  Josepb,
Schoͤller,  Joseph,  -
Schmid,  Johann  Bapiist

Hämmerle,  Heinrich,
Strelle,  Joseph  von,
Maierbofen,  Kandidus  v.,
Vattiner,  Joseph,
Zanetti,  N.  N"  2„*

 

 

m  Altmühl=Kreise.



—–—

—

—

—

—

—

–

–—

—

—

—

—–—

im  Oder-Donau-Kreise.


—.

im  Lech-Kreise

im  Regen-Kr.
im  Unter-Deonau-Kreise.

im  Isar-Kr.
im  Iller-Kreise
im  Inn  Kreise.
im  Eisack-Kr.
im  Etsch-Kr.

 

 

 

–  646

Diurnist  des  General:  Kommissariats  zu
Eichstädr.

tandgerichts:  Oberschreiber  zu  Beilngries.

Rechtsbandidat.  «

Lsnvgerichts-PraktikantsuEichstädt.

Oberschreiber,  nicht  bewußt  wo.

tandgerichts-Oberschreiber  zu  Eichstädt.
Rechtskandidat.

tandgerichts-Praktikant  zu  Eichstädt.

tandgerichts-Oberschreiber  in  Zusmarsbausen.


tandgerichts-Hraktikant  zu  Sästingn.

Rentamts-Oberschreiber  zu  Buchloe.

Rentamts-Schreiber  zu  Augsburg.

tandgerichts-Prakt.  zu  Göggingen.

tandgerichts:  Praktikant  zu  Schwabmünchen.


Oberschreiber  zu  Kaufbeuern.

Patrimonial:  Beamter  zu  Degendorf.
von  Fürsteneck,  Rechtskandidac.

Rechnungs-Akzessist  in  der  Domänen=  Sektion.


von  Bregenz,  Rechtskandidat.

landgerichts-Praktikant  zu  Reutti.

Rechtskandidat.

Rentamts:  Schreiber  zu  Triene.

Rechtskandidat.

45
        <pb n="344" />
        647

(Den  Gebrauch  der  in  Steinbecks  Feuernoth=
  und  Hilfsbuche  beschriebenen
Loschbesen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.

Die  in  Steinbecks  Feuernothund
  Hilfsbuche  beschriebenen  böschbesen
wurden  in  dem  Dorfe  Ried,  Landgerichts
Wolfratbsbausen,  bereits  mit  dem  glücklichsten
  Erfolge  gebraucht.  Es  brach  im  benannten
  Dorfe  am  3.  Dez.  v.  J.  in  der  Nache
Feuer  aus,  und  bloß  durch  diese  töschbesen
wurden  die  östers  vom  Feuer  ergriffenen
anliegenden  Häuser  gerettet.

Indem  man  dieses  sehr  wohlfeile  tösch-Instrument,
  welches  sich  jedermann  selbst
verfertigen  kann,  zur  Nachahmung  empfeeblt,
findet  man  sich  zugleich  verbunden,  der  bei
dieser  Feuersbrunst  thá#igen  Theilnahme  des
Obmannes  zu  Dietramzzell,  Joseph  Flunger,
  rühmliche  Erwähnung  zu  machen.

München  den  20.  März  1800.
Königliches  General  Kommissariat

  des  Isar-Kreises.
Freilherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Den  der  Stadt  Landshut  bewilligten  monatlichen
  Viehmarkt  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  Masestät,  vermäög  allerböchster

  Entschliessung  vom  à2.  Februar  I.  J,

der  Stadt  Landshut  monatlich  einen  Viehmarkt

  zu  halten  allergnädigst  erlgubten,  und

648

unterzeichnete  Stelle,  nach  Vernehmung  der
Betbeiligten  und  der  geeigneten  Bebörden,
den  ersten  Mittwoch  jeden  Monats  dazu  bestimme
  hat;  so  wird  dieses  zu  sedermanns.
Wissenschaft  bekanne  gemacht.

München  den  29.  März  1809.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weiché.

Rainprechter.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Unrerrodach,
Lamgerichts  Krenach,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.
Durch  die  Versezung  des  bisberigen  Dekans
  und  Pfarrers  Sauer  nach  Augsburg,
  als  Professor  bei  dem  dortigen  Real-Instirute,
  ist  die  protestantische  Pfarrei  Unkerrodach,
  im  tandgerichte  Kronach,  deren
  Ertrag  an  firen  und  zufälligen  Einnabmen
  jäbrlich  beiléufig  450  fl.  ausmacht,
erlediget  worden.
Bamberg  den  34.  März  18090.

 

 

Königliches  General-Kommissariat

  des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Aunkirchen,
Landgerichts  Vilshofen,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestát  des  Königs.
Da  durch  den  Tod  des  Pfarrers  zu

Annkirchen,  tandgerichts  Vilehofen,  die
        <pb n="345" />
        649

dortige  Pfarrei  erlediget  worden  ist;  so
wird  solches  durch  das  Regierungsblatt  zur
allgemeinen  Wissenschaft  mit  dem  Auhange
bekaunt  gemacht,  daß  sich  alle  Bewerber
in  Zeit  14  Tagen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung
  an,  hierum  melden  sollen.

Passau  den  1.  April  1809.

Koͤnigliches  General-Kommissariat

  des  Unterdonau-Kreises.

von  Stichaner.
Stiwel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Windsbach,

Landgerichts  Heilsbronn,  betrefsend).

Im  Namen  Seiner  Majestärdes  Königs.

Durch  den  am  zS.  März  l.  J.  erfolgten
Tod  des  Staderfarrers  Vocke  ist  die  Sradtfarrei
  zu  Windsbach,  im  tandgerichte
  Heilsbronn,  deren  Einkünfte  auf
1076  fl.  82  kr.  berechnet  fsind,  erlediget
worden.

Die  sämrlichen  Kompetenten  haben  sich
daher  bei  der  unterfertigten  Stelle  gebührend
  zu  melden.

Ansbach  den  3.  April  1809.
Königliches  General-Kommissartat

  des  Rezat-Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Donner.

 

(Die  Erledigung  der  ersten  Diakonats-Stelle  zu
Feuchtwang,  Laudgerichts  gleichen  Namens,
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  am7.  Märzl.J.  erfolgten  Tod
des  Diakons  Füchtner  ist  die  erste  Dia-—



konats=  Stelle  zu  Feuchewang,  im  tandgerichte

  gleichen  Namens,  deren  Einkünfte
auf  783  fl.  12  kr.  berechnet  sind,  erlediger
worden.

Die  sämtlichen  Kompetenten  haben  sich
daber  bei  der  unterfertigten  Stelle  gebührend
  zu  melden.

Ansbach  den  3.  UApril  1309.
Königliches  General=  Kommisseriat
  des  Rezat-Kreisec.
Frciberr  von  Lerchenfeld.

"  Donner.

Beförderungen.

Durch  eine  allerbochste  Entschliessung  vom
28.  März  l.  J.  wurde  der  erste  Assessor  des
Sradtgerichts  zu  Beixen,  Alois  Attlmair,
  zum  Assessor  deo  Stadegerichets  zweiter
Klasse  in  Ulm  besördert;  —  andessen  erledigte
Stelle  der  bisherige  zweite  Stadtgerichts=Assessor
  zu  Briren,  Georg  von  Kammerlober,
  vorgerückt;  —  und  die  Seelle
dieses  lezteren  dem  ehemaligen  Hosgerichts-Akzessissen
  in  Memmingen,  Johann  Bapiist
Grüßer,  verliehen;  —.

vom  gZo.  Mäzz  l.  J.  bei  dem  Stattgerichte
  zu  Bamberg  der  quies,irte  tandes-Direktions
  ;  Sekreir  dortseibst,  Joseph
Weyermann,  zum  dritten,  —  der  bisberige
  fünfte  Assessor  dieser  Stelle,  Karl
Sigmund  Trier,  zum  vierten,  —  und
der  quieszirte  Stadtsindikus  in  Sulzbach,
Joseph  Gareis,  zum  fünften  Assessor  ernaunt;
  —
        <pb n="346" />
        051

vom  23.  Maͤrzel.  J.  als  Schreiber  angestellt:


bei  dem  Stadtgerichte  zu  Innsbruck:  der
vormalige  Kriminal:  Gerichts-Aktuar  dortseibst,
  Jobann  Kanneider,  —  der  Oberschreiber
  bei  ersterer  Stelle,  Georg  Ufinger,
  —  und  der  bitzerige  Schreiber  bei
eben  derselben,  Karl  Hallo;  —

bei  dem  Stadtgerichte  zu  Brixen:  der
vormalige  Hofgerichts=  Schreiber  dorrselbst,
Alois  von  Knilling,  —  und  der  gewesene
  Kreisamts=  Offizier  zu  Beßen,  Alois
teitbold;  —  als  Bote:  der  vorber  landschaftliche
  Kanzellist  Jobann  Wild:  —

bei  dem  Stadtgerichte  zu  Boßen  als  Protokollist:
  der  bisherige  Appellations-Gerichts-Kanzellist
  zu  Memmingen,  August  Colson;
  —  als  Schreiber:  der  vermalige
Stadtschreiber  zu  Bruneck,  Joseph  von
Troyer,  —  und  der  gewesene  Kreisamts-=Kanzellist
  zu  Botzen,  Franz  Krapf;  —

wvom  31.  März  l.  J.  der  Rechts  Praktikane
  Joseph  Metz  zum  Protokollisten
bei  dem  Stadtgerichte  in  Amberg,  —  und
der  bisberige  tandgerichts  Prokurater  zu
Ingolstade,  Johann  Kürchner,  zum  Advokaten
  in  Ingolstadt  ernannt;

vom  27.  März  l.  J.  die  von  den  Gemeinde-Wahlmännern
  der  Stadt  Boben
ordnungsmässig  gewählten  Munizipal-Dthe:
  Anton  von  Remich,  —  Karl  Hingerle,
  —  Anton  von  Hepperger  und
Dominikus  ron  Kager  allergnädigst  be-Kätiget;
  —  und  zum  Kommunal-Admini-652



strator  dieser  Stadt  der  als  vierter  Kommunal-Kuratel:Rechnungs-Kommissaͤr
  nach
Innsbruck  bestimmte  Doktor  N.  Falser
provisorisch  ernannt;  —

Ferner:  Joseph  Domaning  als  Post-Erpeditor
  in  Schönberg  angestellt;  —

vom  28.  März  l.  J.  Bartholomä  Ehinger
  als  zweiter  Packer  bei  dem  Ober-Postamte
  in  Augsburg;  und

vom  3.  April  l.  J.  der  Akzessist  des
Ober-Postamtes  in  Nürnberg,  Felir  Seidel,
  als  Offizial  bei  demselben;  —  der
vormals  Fürstlich  Passauische  tiquidator  Jobann
  Dietrich  als  nicht  statusmässiger
Offiziant  bei  dem  Polizei-Kommissariate  in
Passau,  —  und  der  bioberige  Justiz=  Amts-Kopist
  zu  teutcrshausen,  N.  Benz,  als
nicht  statusmässiger  Osfgiant  bei  dem  Polizei-Kommissariate
  in  Dinkelsbühl  angesiellt.


Seine  Majestät  der  König  haben  folgende
  Pfarreien  und  Benefizien  allergnsdigst
  zu  verleihen  geruht:

im  Pegniz-Kreise

am  à7  Märzl.  J.  die  Mittag  Predigers-Stelle
  in  der  Kicche  zum  beiligen  Krenze  in
Nürnberg  dem  dortigen  Predigkamts-Kandidaten
  Erust  August  Ackermann;

im  Rezat-Kreise

am  13.  März  l.  J.  die  Pfarrei  Obereisensbeim
  dem  dahin  von  dem  Grafen  zu
Castell  prsentirten  bisherigen  Hof  Kaplane
daselost  und  Hfarrer  in  Ziegenbach,  Jobann
  Friedrich  Schmidt;  —  und  die  Hof-
        <pb n="347" />
        653

Kaplans=  und  zweite  tehrstelle  in  dem  Erziehungs-Institute
  zu  Castell  dem  dabin  von
dem  oben  genannten  Grafen  praͤsentirten
Erailsheimischen  Patronats-Pfarrer  zu  Altenschoͤnbach,
  Ludwig  Theodor  Muͤller.
im  Altmühl-Kreise

am  20.  März  l.  J.  die  Pfarrei  Emskeim
dem  dahin  von  dem  Grafen  Pestaloza  zu
Tagmersheim  präsentirten  Kaplane  zu  Burgbeim,
  Franz  Kaver  von  Walk;  —

654

im  Regen-Kreise
am  27.  März  l.  J.  die  Pfarrei  taberweinting
  dem  bisberigen  Rektor  des  Gymnassums
  zu  München,  Ildephons  Holzwart;
  —
im  Eisack-Kreise
am  35.  März  l.  J.  die  Pfarrei  Enneberg
dem  Expositus  zu  St.  Vigil,  Johann
Baptist  Althon.  —

 

 

 

 

 

 

 

An  zei  ge
des  am  18.  März  1800  auf  dem  Markte  zu  Regen  verkauften  Mast,
Viebes.
Wur-s  Machen  s  Hoben  gewogen  sKermen  also  2  Slucke  zu  stehen
S  den  ver-  im  an  im  im  Ge-ichte  an  Abgetriezugetriebenen
  tauft.erde  Sleisch-nshhnelde  Flesch-lnchlir  Unn#  Ur  bene
:  9  4  t  ·  s  "I  L  1.
Masvviebesn  —.hi  eiusr
ad
Stücke.]fl.  lkr.  Zent.  sii  zm.  fl.  t.  3nts  16  Zun5
154  Stuͤcke.  110  14540—  503)  B5  6é“O  %  4440  1611155  44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  am  21.  Marz  1809  auf  dem  Markte  zu  Deggendorf  verkauften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mastviehes.
—  Wur-  Machen  Haben  gewogen  Komen  also  3  Stücke  zu  steben.
zugetriebenen  den  ver,  im  an  im  im  Gewichte  an  ##bgerrie=Maß##ehe,tauff.elbe.Jieisch
  (Unschitt  Getde  .Fessch  ¶  Unschliit  bene
au  —  ½¼Süce.
.  SkMsstkr.  Zenk.ltb  Zentijb  fl.  vr.  Zut  t  Zui
#eerü,ész□4  E  *½  sd6à41%
        <pb n="348" />
        655

 

Anzeige
üteer  die  Getreid=  Schrannen  im  Koͤnigreiche  Baiern.
Verfaßr  den  3.  April  1800.

18309.  Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

Namen

der  Verkauf


Relchendal.

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkauses  aller  Gerreidsorten  beträgt
118,  838  fl.  10  kr.
        <pb n="349" />
        657

Königlich-Baierisches

653

Regierungsblatt.

 

XXIX.  Stück.  München,

Allgemelne  Werordnung.

 

(Die  Errichtung  einer  National-Garde  betreffend.)

Wir  Maximilkan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Basern.

Nachdem  der  G  V.  des  sechsten  Titels  der
Konstitution  Unsers  Reiches,  neben  dem
schon  bestehenden  Bürger-Militär  der  Städte
und  Märkte,  zur  Erhaltung  der  Ruhe  in
Kriegszeiten,  die  Errichtung  einer  National-Garde
  vorbehalten  hakt;  so  finden
Wir  in  den  Verhältnissen  des  gegenwaͤrtigen
  Augenblickes,  wo  Unsere  ganze  aktive
Armee  auf  wenigen  Punkten  konzentrirt
stehet,  und  der  größte  Theil  des  platten
bandes  einer  gehörig  organisirten  Sicher"
heits-Anstalt  bedarf,  eine  dringende  Veranlassung,
  auch  diesen  Theil  der  bewaffneten
Macht  des  Königreiches  ohne  längeren  Verzug
  auf  eine  seiner  Bestimmung  angemessene
  Weise  zusammen  zu  sezen.

Wir  haben  daher  beschlossen  und  beschliessen,
  wie  folgt:

I.

Die  zu  errichtende  National"Garde  sell
aus  einer  in  der  Folge  noch  näher  festzu-Samstag

  den  i5.  April  1800.

sezenden  Anzahl  von  Bataillons  bestehen,
deren  für  jezt  sechs,  jedes  zu  vier  Kompagnien,
  gebildet  werden.  «

Il.

Diese  Bataillons  werden,  hinsichtlich
ihrer  Formation,  Bewaffnung,  Kleidung,
Loͤhnung  und  disziplinarischen  Haltung,  ganz
Unserm  uͤbrigen  Militaͤr  gleichgestellt,  dessen
dienstliche  Verrichtungen  sie  ebenfalls  in  ihrem
  ganzen  Umfange  zu  erfuͤllen  haben.

II.

Sie  werden,  gleich  der  aktiven  Armee,
durch  den  Weg  der  Konskriprion,  nach  dem
bestehenden  Kantons-Reglement  gebildet  und
ergänzt.  Die  nach  der  neuen  Konstitution
nicht  mehr  zulässigen  Exemrionen  aber  (wegen
  Geburt,  Religion,  Standes  rc.)
sollen  hiebei  durchaus  keine  Anwendung  mehr
finden,  sondern  seder,  welcher  das  achtzehnte
Jahr  seines  Alters  bereits  vollendet,  und
das  fünf  und  zwanzigste  nicht  überschritten  hat,
auch  die  erfoderlichen  körperlichen  Eigenschasten
  bestzt,  ist  zum  Eintritte  in  diese
Bataillons,  wenn  das  Loos  ihn  trifft,  verpflichtet.


IV.

Ausgenommen  von  dieser  allgemeinen  Verpflichtung
  bleiben  nur,  neben  den  verheu-46
        <pb n="350" />
        659

ratheken  und  ansässigen  Staatsbürgern  jedes
Standes,  alle  jene,  welche  in  wirklichen
Staatsdiensten  stehen,  so  wie  die,  nach
strenger  Prüfung,  als  unentbehrlich  erkannten
  einzigen  Söhne  oder  Gesellen,  worüber
Unsere  General-Kreis-Kommissariate,  und
die  von  denselben  bestellten  Ziehungs-Kommissarien,
  nach  billiger  Berücksichtigung  der
Verhältnisse  in  einzelnen  Fällen,  zu  erkennen
haben.
V.

Denjenigen  Dienstespflichtigen,  welche  dem
sie  treffenden  Loose,  wegen  besonderer  Gründe,
  nicht  in  eigener  Person  zu  folgen  vermögen,
  ist  gestattet,  sich  durch  Einstellung
eines  anderen  tauglichen  Individuums,  welches
  jedoch  nicht  unter  fünf  und  zwanzig  und
nicht  über  sechs  und  dreissig  Jahre  alt  seyn
darf,  von  dieser  Pflicht  frei  zu  machen.

Zu  dergleichen  Einstellungen  sind  vorzüglich,
  unter  der  eben  festgesezten  Beschränkung,
solche  Männer  geeignet,  welche  der  ihnen
persönlich  obliegenden  Pflicht  schon  genüge
haben,  und  nach  Ausdienung  ihrer  Kapitulationszeit
  von  Umserm  Militär  bereits  entlassen
  sind.

VI.

Die  Festsezung  der  von  dem  Einsteller
dem  Eingestellten  zu  bezahlenden  Summe
bleibt  ihrer  Privat=  Uebereinkunft  lediglich
überlassen.  Diese  Summe  ist  aber  während
der  Diensteszeit  des  Lezteren  amtlich  zu  deponlren,
  zu  seinem  Vortheile  verzinelich  anzulegen,
  und  erst  nach  seiner  Entlassung  ihm

—  —

660

selbst  zu  behaͤndigen.  Stirbt  der  Eingestellte
  vor  beendigter  Diensteszeit,  so  faͤllt  das
Einstands-Quantum  seinen  Erben  anheim.
Desertirt  derselbe  vor  dem  Ablaufe  des  zweiten
  Jahres  nach  seiner  Assentirung,  so  erhält
  der  Einsteller  das  deponirte  Einstandsgeld
  gegen  die  Verpflichtung  zurück,  die  noch
übrige  Diensteszeit  entweder  in  eigener  Person
zu  erfüllen,  oder  dafür  einen  anderen  Ersazmann
  zu  stellen.  Tritt  der  Desertionsfall
nach  dem  Verlaufe  der  zwei  ersten  Dienstesjahre
  des  Eingestellten  ein,  so  unterliegt  die
deponirte  Einstands=  Summe,  mit  der  in  dem
organischen  Edikte  uͤber  die  Konfiskationen,  vom
29.  August  v.  J.,  enthaltenen  Beschraͤnkung,
der  Einziehung  für  Unsern  Militaͤr-Fiskus.
VII.

Ausgediente  und  bereits  entlassene  Soldaten,
  welche  noch  nicht  über  36  Jahre  alt,
unverheurathet,  auch  übrigens  noch  dienstesfähig
  sind,  und  sich  zum  Eineritte  in  die
Reserve-Bataillons  freiwillig  melden,
sollen  vorzugsweise  alo  Unteroffiziere  dabei
angestellt  werden,  wenn  sie  die  dazu  erfoderlichen
  Eigenschaften  besizen.

VIII.

Diesenigen  unter  denselben,  welche  vor
ihrer  Entlassung  schon  als  Unteroffiziere  in
Unserer  Armee  gedient  haben,  treten  als
solche,  und  nach  Thunlichkeit  mit  Vorrückung
ihres  Grades,  selbst,  nach  Umstinden,  mit
Beförderung  zu  Offiziersstellen,  wieder  ein.

IX.
Alle  jene  gedienten  Leute,  welche  sich  bei
        <pb n="351" />
        661

diesen  Reserve-Bataillous  freiwillig  zur  Einreihung
  stellen,  und  bereits  waͤhrend  ihrer
ersten  Diensteszeit  mit  silbernen  oder  goldenen
Ehren-Medaillen  belohnt  worden  sind,  geniessen
  von  dem  Tage  ihres  neuen  Zuganges  an
wieder  die  damit  verbundene  Zulage  an  Geld,
wie  sie  solche  vor  ihrer  ersten  Entlassung
genossen  hatten.
X.

Unverehlichte  Försier  und  Jäger,  Söhne
Unserer  Civil=  und  Militär-Beamten,  überhaupt
  jene  der  angesehenern  Aeltern,  ohne
allen  Unterschied,  welche  eine  sorgfältigere
Erziehung  erhalten  haben,  und  sowohl  in
phystscher,  als  intellektueler  Hinsicht  die  zur
Bekleidung  einer  Offiziersstelle  nsthige  Qualifkation
  besizen,  woferne  sie  nicht  unter  10
und  nicht  über  36  Jahre  alt  sind,  haben
auf  solche  Stellen  in  den  zu  errichtenden  Reserve-Bataillons
  gegründete  Ansprüche.

XI.

Dergleichen  Individuen,  welche  diesem
ehrenvollen  Rufe  zu  folgen  gesonnen  sind,
haben  sich  bei  dem  General-Kommissariate
ihres  Kreises,  mir  Angabe  ihres  Alters,  ihrer
wissenschaftlichen  Kennenisse,  und  mit  Anlehung
  ärztlicher  Zeugnisse  über  ihre  Gesundheit,
schriftlich  zu  melden;  und  von  den  gedachten
Stellen  sind  diese  Gesuche,  mit  den  über  der
Aspiranten  bisherige  Aufführung  einzuholenden
  pflichemässigen  Attesten,  in  möglichst
kurzer  Frist,  mirtelst  Berichten  an  Unser  geheimes
  Ministerium  der  auswärtigen  Verhälmmisse
  einzubefördern.

 

662

XII.

Ueberhaupt  kann  jeder  wohlgebildete,  mie
Kenmtnissen  und  den  für  den  Militärstand.
nöthigen  Eigenschaften  ausgerüstere  junge
Mann  versichert  seyn,  daß  bei  Errichtung  dieser
  Reserve-Bataillons  auf  seine  Qualifikation
  alle  Rücksicht  genommen,  und  er  in  einem
  derselben  möglichst  angemessenen  Grade,
auch,  nach  Umständen,  sogleich  als  Offizier
werde  angestellt  werden.

XIII.

Um  endlich  den  freiwilligen  Zutritt  der
sich  zu  Offiziersstellen  eignenden  Individuen
noch  mehr  zu  begünstigen,  fügen  Wir  hier
die  feierliche  Zusage  bei,  daß  diejenigen  Offiziere
  der  Reserve=  Bataillons,  welche  sich
durch  pflichmmässigen  Diensteseifer  und  gute
Aufführung  auszeichnen  werden,  nach  Beendigung
  dieser  milit4rischen  Laufbahn,  bei
Verleihung  von  Cirilstellen,  wozu  sie  die  erfoderliche
  Qualisikation  nachweisen  können,
ganz  vorzüglich  berücksichtiget  werden;  solche
aber,  welche  nebst  jenen  Eigenschaften  auch
noch  besondere  militdrische  Talente  und  Kenntnisse
  an  den  Tag  legen,  und  dem  einmal
erwählten  Stande  auch  fernerhin  sich  widmen
wollen,  in  Unserer  aktiven  Armee  ihre  weltere
  verdiente  Beförderung  ohne  Anstand  finden
  sollen.

XIV.

Die  Diensteszeit  der  Mannschaft  dieser  Reserve=
  Bataillons  ist  zwar  unbestimmt,  und
sowohl  von  den  ihre  Errichtung  dermal  veranlassenden
  Umständen,  als  den  einst  erfol-4%
        <pb n="352" />
        663

genden  definitiven  Verfuͤgungen,  ruͤcksichtlich
der  National-Garde  uͤberhaupt,  abhaͤngig.
Indessen  ertheilen  Wir  hier  die  bestimmte
Versicherung,  daß  solche  die  neulich  festgesezte
  Kapitulationszeit  von  sechs  Jahren  in
keinem  Falle  uͤbersteigen  solle.

XV.

So  wie  Wir  uͤbrigens  diese  Reserve-Bataillons
  in  jeder  Beziehung  Unsern  anderen
  Regimentern  und  Bataillons  vollkommen
  gleich  geachtet  und  behandelt  wissen
wollen,  so  findet  auch  die  hinsichtlich  der
Entlassungen  unterm  0.  Februar  l.  J.  gegebene
  Vorschrift  (Reggsbl.  d.  J.  St.  XXI.)
auf  die  dabei  angestellte  Mannschaft  jeden
Grades  ihre  gleichheitliche  Anwendung.

XVI.

Die  dermal  zu  errichtenden  sechs  Reserve-Bataillons
  sind  unverzüglich  aus  der  durch
obige  Verfügungen  merklich  erweiterten  Anzahl
  der  militärpflichtigen  Jünglinge  in  der
Arc  zu  formiren,  daß  dazu  vorzugsweise  alle
jene,  die  wirklich  in  ihrem  neunzehnten  Lebensjahre
  stehen,  (d.  h.  die  im  Jahre  1790
geboren  sind)  verwendet,  und  nach  Erschspfung
  dieser  Klasse  zu  jener  der  zwanzigjährigen
  (der  im  Jahre  1780  Gebornen)  u.  s.  f.
immer  zur  nächstfolgenden  geschritten  werde,
bis  die  von  jedem  Kreise  auszuhebende  Köpfezahl
  erfüllt  ist.  Die  ausgewählte  Mannschaft
  ist  sodann  zur  Assentirung  an  die
bestimmten  Sammel=  und  Bildunge-Dlchze
abzusenden.

XVII.
Dain  der  jedem  Kreise  zugetheilten  Marm-664



schafts-Quote  die  erfoderlichen  Tambours
schon  miteingerechnet  sind,  so  kommen  für
diese  Bestimmung  in  jedem  Kreise  vier
junge  Pursche,  welche  nicht  unter  dem  fünfzehnten
  Jahre  ihres  Alters  stehen,  und  das
siebenzehnte  nicht  überschricten,  dann  die  zur
Erlernung  des  Trommelschlagens  nöthige
Gewandheit  haben,  auszuwählen,  welche
von  der  ganzen  Köpfezahl  abgehen.
XVIII.

Eben  so  vermindert  sich  in  jedem  Kreise
die  Anzahl  der  Auszuhebenden  in  demselben
Verhälenisse,  als  ausgediente  Soldaten  und
Andere,  welche  das  fünf  und  zwanzigste  Jahr
schon  überschritten  haben,  freiwillig  einstehen.
Ueber  den  Zugang  solcher  Freiwilligen  sind
von  Unsern  General-Kreis-Kommissariaten
eigene  Verzeichnisse  anzufertigen,  in  welchen
die  schon  gedienten  Leute,  ihrer  Beförderung
wegen,  nach  ihren  ehemaligen  Dienstesgraden
vorzutragen  kommen.

XIX.

Um  jedoch  den  Abgang  an  Gemeinen  und
Unteroffzieren  sofort  decken  zu  können,  welcher
  sich  durch  die  Ernennung  von  Pflichtigen
  und  Freiwilligen  zu  Offziersstellen  gleich
bei  der  ersten  Formation  dieser  Bataillons
ergeben  mag,  so  ist  in  jedem  Kreise  eine
verhältnißmassige  Anzahl  von  Reservisten  in
Bereitschast  zu  halten.

XX.

Unsere  General-Kreis-Kommissariate  haben
  sich  den  pünktlichen  und  schleunigen
Vollzug  der  gegenwärtigen  Anordnungenbestens
  angelegen  seyn  zu  lassen;  dabei  alle
        <pb n="353" />
        665
Unterschleife  und  Parteilichkeit  zu  verhüten
und  zu  beseitigen;  auch  pflichtmaͤssig  zu  wachen,
  damit  die  Landgerichte,  Polizei-Kommissariate
  und  uͤbrigen  zu  einer  thaͤtigen  Mitwirkung
  an  diesem  Geschaͤfte  berufenen  Behoͤrden
  sich  eben  so  eifrig  bestreben,  das  in
sie  gesezte  Vertrauen  zu  rechtfertigen,  und
zur  vollkommensten  Erreichung  des  hierunter
frlr  die  gemeine  Wohlfahrt  bezielten  Zweckes,
so  viel  an  ihnen  liegt,  treulich  und  redlich
beizutragen.

Ueber  den  Fortgang  und  die  gehörige
Beendigung  der  ganzen  Operation  sehen
Wir  den  Berichten  Unserer  General-Kreis-Kommissariate
  entgegen.

München  den  b.  April  1809.

Max  Joseoyh.

Frhr.  v.  Montgelas.  Frhr.  v.  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär

Baumiller.

 

Bekanntmachungen.

(Die  Suspension  der  in  den  organischen  Edikten
vorgeschriebenen  Termine  betreffend.)

Wir  Marimillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  die  gegenwärtig  eingetretenen  Verhaͤltnisse
  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  die  in
den,  in  Volge  der  Konstitution  des  Reichs,
erlassenen  organischen  Edikten  festgesezten
verschiedenen  Termine,  wegen  Arrondirung
der  Datrimonial-Gerichtsbarkeit,  Bildun.
der  Gemeinden,  Allodißizirung  der  Lehen,

 

666

u.  d.  gl.  auf  unbestimmte  Zeit  bis  auf  weiters
  für  suspendirt  zu  erklären.

Sämtliche  Behörden  haben  sich  hienach
  zu  achten,  und  den  gegenwärtigen  Besizstand
  einstweil  allenthalben  zu  belassen.

München  den  11.  April  1809.

Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Spezial  Vollmacht.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumüller.

—

(Die  Heurathsbewilligungen  fuͤr  dle  Landgerichts-Assessoren
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
„von  Gottes  Gnaden  König  von  Baliern.
Doa  die  bandgerichts-Assessoren  als  wirkliche
  Staarsdiener  zu  betrachten  sind,  so  verordnen
  Wir,  daß  sie  in  Rücksicht  der  Heurathsbewilligungen
  nach  den  Hauptbestimmungen
  Unserer  Verordnung  vom  16.  Dezember
  r  #b  behandelt  werden  sollen.  Jedoch
bleibe  die  Ertheilung  dieser  Bewilligungen,
nach  den  Bestimmungen  des  s.  O.  der  ebengedachten
  Verordnung  und  des  r.  C.  der
Verordnung  vom  2.  Jänner  1807,  den
General-Kommissariaten  überlassen.
München  den  F.  April  1309.
Aus  Seiner  Majestät  des  Königs
Spezial-Vollmachr.
Freih.  von  Montgelas.  Graf  Morawitzky.
Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="354" />
        667

(Den  Bezirk  des  Stadt-,  Landgerichts  und  Polizei-Kommissariats
  zu  Botzen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

In  Erwägung,  daß  die  Gemeinden
bdeifers,  Grieß  und  die  unter  dem  Namen
  der  zwölf  Mallgreien  begriffenen
Weiler,  welche  zusammen  mit  der  Stadt
Boßen  vormals  den  Bezirk  des  Stadtund
  Landgerichts  Boßen  und  Grieß  bildeten,
  mit  der  genannten  städrischen  Gemeinde
  in  mehrfachem  Zusammenhange  stehen,
beschliessen  Wir,  auf  die  Berichte  Unsers
General-Kommissariats  des  Eisack-Kreises
vom  7.  und  17.  März  l.  J.,  wie  folgt:

1)  Das,  in  Folge  des  organischen  Ediktes

vom  3.  Dezember  v.  J.,  zu  Botßen
errichtete  Stadtgericht  soll,  bis  Wir
allenfalls  bei  der  Revision  der  im  Eisack-Kreise
  bestehenden  Landgerichts-Eintheilung
  etwas  Anderes  zu  verordnen
für  gut  finden,  seinen  Wirkungskreis
über  den  Bezirk  des  vormaligen  Pfandgerichts
  Botzen,  nämlich:

die  Stadt  mit  7,600  Seelen.

Grieß  und  Dorf  mit  1,340

Leisers  und  Kollerumit  600

zusammen  9,  boo  Seelen,
auf  11  □  Meilen  erstrecken;

a)  das  Polizei-Kommtssariat  hat  die
nämlichen  Grenzen  wie  das  Stadtgericht;

3)  das  Landgericht  Boßen  behält  einstweil
  seinen  dermaligen  Siz,  und,  mie
Ausnahme  der  Gemeinden,  welche  nach

der  oben  gegebenen  Bestimmung  dem

 

668

Stadtgerichte  zugewiesen  werden,  seinen
dermaligen  Bezirk;

4)  bis,  nach  dem  Edikte  vom  28.  Julins
  v.  J.  (Reggsbl.  v.  J.  1808.  LXX  St.
S.  2739  —  27097)  die  Bildung  der
Gemeinden  vollzogen  seyn  wird,  aus
welchen  der  oben  ausgesprochene  Bezirk
  des  Stadtgerichtes  Botzen  bestehr,
sollen  dieselben  in  ihren  bisherigen  Kommunal-Verhältnissen
  verbleiben;

5)  mit  dem  1.  Mai  dieses  Jahres  sollen
diese  Verfügungen  in  Erfüllung  gebracht
  werden,  mit  deren  Vollziehung
Unsere  Minister  des  Innern  und  der
Justiz  beauftragt  sind.

München  den  8.  April  1809.
Max  Joseph.
Fretherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Den  Teimin  zur  Beiführung  des  Strassenbau-Materials

  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  Könmg  von  Baiern.

In  Unserer  allerhöchsten  Verordnung
vom  8.  Februar  l.  J.  ist  zwar  festgesezt,
daß  die  eine  Hälfte  der  jährlichen  tarmässigen
  Konkurrenz-Beifuhr  des  Strassenbau=Materials
  bis  zum  1.  April  eines  jeden
Jahres  geleistet  seyn  müsse.  Da  aber  die
gegenwärtigen  Umstände  die  Einhaltung  dieses
  Termins  unmöglich  gemacht  haben,  so
wird  derselbe  bis  1.  des  nächstlünfugen
Monats  Mai  verlängert.
        <pb n="355" />
        669

Unserer  General-Direktion  des  Wasser-Brücken=
  und  Strassenbaues  haben  Wir
daher  aufgerragen,  sämtliche  Bau-Inspektionen
  unverzüglich  hievon  in  Kenneniß  zu
sezen,  damit  sie  der  durch  obige  Verordnung,
auf  den  Fall  der  Nichteinhaltung  des  Termins,
  gegen  die  säumigen  Landrichter  festgesezten
  Maßregel  keine  Folge  geben.

München  den  0.  Adril  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

(Die  Kommunikation  zwischen  den  Distrikts=  und
den  Lokal-Schul-Inspektionen  betreffend.)
Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  die  von  dem  königlichen  General-Kommissariate

  des  Unterdonau  Kreises  unterm  20.

v.  M.  anher  gestellte  Anfrage:
„Auf  welchem  Wege  die  königlichen  Di-„strikts-Schul=
  Infpektoren  die  ihnen  von
„dem  General-Kreis-Kommissariate  er-„theilten
  allgemeinen  Befehle,  oder  ihre
„eigenen  Erlasse  den  ihnen  untergeordneten
  Lokal-Schul-Inspektionen  mittheilen;
„dagegen  von  diesen  die  Antworten  erhal-„ten,
  und  solche  oder  eigene  Berichte  an
„das  königliche  General:  Kreis-Kommiss
„sariat  einsenden  sollten;

werden  hiemit  folgende,  allgemein  zu  beobachtende

  Vorschriften  als  allerhöchste  Eutschliess

sung  ertheilt;

 

670

1)  Die  von  den  Dsstrikts-Schul-Juspektoren
  den  Lokal=  Schul-Inspekrionen  mitzutheilenden
  höheren  oder  allerhöchsten  Auftráge,
oder  eigenen  Erlasse  sind  den  lezteren  durch  die
Landgerichts-Boten,  bei  Gelegenheit  der  Versendung
  landgerichtlicher  Patente  2c.,  oder  in
dringenden  Fällen  auch  eigens  durch  dieselben
zustellen  zu  lassen;  wonach  sohin  die  königlichen
Kandgerichte,  und  von  diesen  die  Landgerichts-Boten
  anzuweisen  sind;

2)  die  Obmänner,  Dorfs=  und  Gemein-=deführer
  und  dergleichen  haben  an  den
Wohnorten  der  Distrikts=  Schul-JInspektoren
  dafür  zu  sorgen,  daß  die  von  diesen  an  das
königliche  General-Kreis-Kommissariat  einzusendenden
  Berichte  auf  die  nächste  Poststation,
und  die  Schreiben  derselben  an  die  königlichen
Landgerichte  richtig  an  diese  eingeliefert  werden;

3)  in  den  —  ohnehin  seltenen  —  Fallen,
wo  eine  schleunige  Antwort  von  den  Lokal-Schul-Inspektionen
  verlangt  wird,  und.
keine  andere  sichere  Gelegenheit  zu  beuizen
miöglich  ist,  können  den  Distrikts=  Inspektoren
  eigene  Boten  auf  Kosten  der  betreffenden
Gemeinde  zugesendet  werden;  in  allen  minder
  dringenden  Fällen  hat  aber  diese  Zusendung
  zwar  unverzögert,  jedoch  zur  Schonunzder
Gemeindekassen  nur  gelegenheitlich  zu  geschehen.

Diesen  allgemeinen  Anordnunzen  auf
obige  Aufrage  werden  auch  noch  folgende
Weisunzen  für  die  königlichen  Schul-Juspektoren
  beigefügt:

r)  Für  die  sichere  Verwahrung  und  Er
haltuns  der  vorhandenen,  undsich  ferner  sammelnden
  Schul-Inspektions-Akten  ist  sowohl
        <pb n="356" />
        671

jeder  Distrikes=  als  Lokal-Schul-Inspektor  persönlich
  verantwortlich  zu  machen.  Den  schicklichsten
  Aufbewahrungsplaz  werden  jene  Paviere
  in  dem,  beinahe  aller  Orten  vorfindigen
pfarrlichen  Registratur-Kasten  sinden.  Für
amtliche  Siegel  der  Distrikts-Schul-Inpektoren
  wird  von  hieraus  gesorgt  werden;
die  Lokal-Schul-Inspektoren  bedürfen
keines  eigenen,  als  solche,  da  das  pfarrliche
Siegel  auch  in  Schulgeschäften  ihr  Amts-Siegel
  ist;

b)  Pfarr-VWikare  und  Exposttur-Kapläne
  oder  Kooperatoren,  welche  in  einem
vom  Pfarrorte  entfernten  Dorfe,  wo  eine
Schule  ist,  wohnen,  haben  die  Lokal=  Schul-Inspektion
  zugleich  mit  dem  Gemeinde-Vorsteher,
  nach  G.  2.  der  Amts-Instruktion  für
die  Lokal-Schul-Inspektoren,  zu  beforgen,
und  die  dahin  einschlägigen  Geschäfte,  gleich
wirklichen  Pfarrern,  sich  pflichtmässig  angelegen
  seyn  zu  lassen.

Endlich  wird,  zur  Beförderung  des  hie
und  da  noch  sehr  vernachlässigten  Schulbesuches,
  hiemit  allgemein  verordnet,  daß
sämrliche  Distrikts=  und  Lokal-Schul-In-F#ektoren
  auf  die  den  Aeltern  schulpflichtiger
Kinder  vom  weltlichen  Gerichte  aufzutragende
Entrichtung  von  2  Kreuzern  Sctrafgeld  für
jede  ohne  rechtmässige  Ursache  versäumte
Schule  ernstlichst  zu  dringen  haben.

Diese  Strafgelder  gehören  jedem  Lokal-Schulsonde
  zur  Anschaffung  von  Schulund
  Dreise-Büchern  für  fleissige  arme  Kinder,
so  wie  zur  Bestreitung  des  Schulgeldes  für
diese.  Obige  Spafe  ist  rucksichtlich

...

672

jener  Kinder,  welche  mehrere  Wochen  und
Monate  sich  dem  Schulbesuche  entziehen,  dadurch
  zu  verschärfen,  daß  denselben  ihre
Entlassung  aus  der  Schule  verhältnißmäs
sig  um  so  später  zugestanden  wird.
München  den  7.  April  1309.
Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General  =  Sekretär

F.  Kobell.
(Die  Brüder  Striedinger  und  den  Mezger
Johann  Jakob  Frank  zu  Georgensgmünd,
  im  Altmühl-Kreise,  betreffend.)
Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  K  Snigs.

Seine  Majestaät  der  König  haben,  auf
den  Bericht  des  General-Kommissariats  des
Altmühl-Kreises,  vom  24.  vorigen  Monats,
demselben  unterm  heutigen  Datum  den  Auftrag
  ertheilt,  dem  Schulzen  Striedinger
in  Georgensgmünd,  dann  dessen  Bruder
  Thomas  Striedinger  und  dem  Mezgermeister
  Johann  Jakob  Frank  daselbst
Ihr  allergnddigstes  Wohlgefallen  über  die
edle  Anstrengung  zu  erkennen  zu  geben,  wodurch
  dieselben  mit  eigner  Gefahr  das  Leben
des  in  dem  ausgetretenen  und  mit  Treibeise
angefüllten  Rezatflusse  gefallenen  Schuzsudens
Isaak  Lazarus  gerettet  haben.

Welches  hiemit  allgemein  bekannt  gemacht
  wird.

München  den  s.  April  1809.

Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="357" />
        673

Koͤniglich-Baierisches

674

Regierungsblatt.

 

XXX.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  19.  April  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Gerichtsbarkelt  über  Militär,  Personen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  die  Abtrekung  der  durch  den  6.  Titel
K.  4.  der  Konstitution  den  Civilbehörden
nun  zukommenden  Gerichtsbarkeit  über  Militer„
  Personen,  und  die  Aushändigung
der  betrefsenden  Akten,  Depositen,  so  andern,
an  dieselben  bei  den  dermal  eingetretenen
Verhälenissen  in  ihrem  vollen  Umfange  und
mit  der  erfoderlichen  Ordnung  niche  gescheben
  kann;  so  finden  Wir  Uns  bewogen,
zu  verordnen,  daß  die  Militcke:  Gerichte
einsweilen  noch,  und  bis  zu  einer  von  Uns
erfolgenden  serneren  Anweisung  in  ihren
Jusliz-Verrichtungen  nach  den  vor  Unserm
  orgauischen  Edikte  über  die  Geriches-Verfassung
  bestandenen,  sich  auf  die  Instanzen
  der  Militär-Gerichte  beziehenden
Verordnungen  vorschreiten  sellen.

Unsere  Ciril:  und  Militär-Gerichts-Behörden
  haben  sich  hienach,  in  Hinsicht  auf

die  bereits  angefalkenen  und  noch  anfallenden
  Rechtssachen,  provisorisch  zu  achten.

München  den  15.  April  1  090.

Aus  Seiner  Majestär  des  Kdnigs  Special-Vollmacht
Graf  Morawitzky.

Auf  kduiglichen  allerhochsten  Befehl

der  General  =  Sekretär

Nemmer.

 

Auftrag.
An  die  Advokaten  im  Isar=  und  Salzach-Kreise.

(Die  Beisezung  des  Deservits  in  ihren  Schriften
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestt  des  Königs.
Süämtliche  Anwälte  werden  biemit  angewiesen,
  zu  Folge  der  Verordnung  vom  0.  Nov.
1705.  (Mayerische  Gen.  Saml.,  Band  §.
Seite  37.),  ibren  bei  Gericht  übergebenden
Exhibitis  den  Deservic  um  so  gewisser  beizusezen,
  als  in  Zukunft  für  jeden  Uncerlassungsfall
  die  vorgesezte  Strafe  eines  Thalers  nicht
nur  von  der  unterzeichneten  Stelle,  sondern  auch
von  den  derselben  untergebenen,  und  auf  die

4
        <pb n="358" />
        675

genaue  Erekurion  dieser  Ausschreibung  biemit
  erinnerten  Untergerichten  unnachsichtlich
zur  Advokaten:=  Witwen-Kasse  erbolt  werden
  wird.

München,  den  14.  April  1809.
Königliches  Appellationsgericht
der  Isar=  und  Salzach-Kreise.
Freiherr  von  Leyden.

von  Crismar.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Dotirung  der  Kreis-Massch-Konkurrenz-Kassen
  betreffend.)

Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestat  des  Königs.

Seine  königliche  Majestäe  haben,  in  Erwägung
  der  verschiedenen  dringenden  Geldbedürfnisse,
  deren  Bestreitung,  nach  dem  jüngst
ergangenen  Marsch-Konkurrenz-Regulative,
den  Kreisen  obliegt,  zur  Dottrung  der
Kreis-Konkurrenz-Kassen  vorläufig  die  Erbebung
  eines  ##  Prozents  alles  steuerbaren
Vermögens  allergnädigst  bewilligt,  und  bienach
  die  Finanz  ?  Direktionen  angewiesen.


Welches  biemit  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  und  Nachachtung  bekannt  gemacht
wird.

München  den  I7.  April  1800.

Freiherr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General-Srkret#
G.  Geiger.

—–—  —"

676

(Die  Gerichtobarkeit  uͤber  die  Juden  betreffei.)
Ministerium  der  Justiz.

Auf  Befehl  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben,  nach  dem
Gutachten  Allerboͤchstihrer  einschlaͤgigen  Ministerien,
  beschlossen,  daß,  so  lange  die  bisberige
  Verfassung  der  Juden  im  Königreiche,
in  Hinsicht  auf  ihren  bürgerlichen  und  Rer
ligions-Zustand,  noch  bestehen  wird,  auch  die
Gerichtsbarkeit  derselben  (mie  Ausnahme  von
dem  organischen  Edikte  über  die  Gerichts-Verfassung)

  so,  wie  dieselbe  in  den  verschiedenen

  Theilen  des  Königreiches,  nach  den  einzelnen,
  den  Juden  ertheilten  Concessionen  bisber
  bestanden  ist,  auch  fernerhin  provisorisch
belbehalten  werden  fsolle.

Dieser  allerhöchste  Beschluß  wird  sobin
zur  Beobachtung  bei  den  königlichen  Gerichtsstellen,
  und  zur  Witssenschaft  der  desfalls
Betbeiligten  biemit  bekannt  gemacht.

München  den  r3.  April  1309.

Graf  Morawitzky.,
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär.
Remmer.
(Die  Ausstände  an  den  nach  Fassionen  erhobenen
  Steuern  für  das  verflossene  Etats=  Jahr
180x  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Uungeachtet  das  Etats,  Jahr  1807  längst

verslossen  ist,  und  alle  Sreuer-Fassionen,
        <pb n="359" />
        677

welche  zu  Folge  des  Hauptsteuer:  Mandates
  vom  14.  Jänner  v.  J.  bieber  eingesendet
  werden  mußten,  berichtiget  und  genehmi"
get  sind;  so  haben  doch  mehrere  königliche  Aemter,
  Patrimonial=  Gerichte,  weltliche  und
geistliche  Gutsbesizer,  Grund-,  lehen  und
Zehentherren,  welche  solche  Fassionen  eingesendet
  baben,  bis  jeze  ihre  Steuer:  Schuldigkeit
  für  genanntes  Etats-Jahr  noch  nicht
ganz  berichtiget.

Es  kann  aber  keine  längere  Schonung
mehr  eintreten,  und  die  Betheiligten  müssen
  es  ihrer  eigenen  Schuld  zuschreiben,
wenn  alle  erwähnten  Steuer=  Ausstände,
obne  weitere  vorlusige  Ermahnung,  durch
Erekurions  Boten  zur  hiesigen  Steuer-Haupt=
  Kasse  beigetrleben  werden.

Diesenigen,  welchen  auf  ihre  eingesendeten
  Fasssonen  keine  Eneschliessung  ertbeilt
worden  ist,  bhaben  dieses  als  einen  Beweis
anzusehen,  daß  ihre  Fasskonen  ohne  Bedenken
  befunden  worden  sind;  und  sie  haben  daher
die  Stener  nach  ihrer  eigenen  Berechnung
zu  entrichten,  wie  dieses  schon  im  Befeßle
vom  77.  Sepeember  v.  J.  (Regierungsblate
S.  2215.)  enshalten  ist.

München  den  13.  April  1809.

Königliche  Special:  Kommission
des  momentauen  Steuer'  Pres
visoriume.

Klemen  Neumaier.

Dorsch.

678

(Die  Prüfung  der  Adsplranten  zu  vLandgerichts
  =  Stellen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  man  zur  Prüfung  derjenigen  Individuen,
  welche  bei  königlichen  tandgerichten
  als  Advokaten  angestellt  zu  werden
wünschen,  den  15.  Mai  laufenden  Jahtres
  festgesezt  bat,  so  wird  dieses  mit
dem  Anhange  bekannt  gemacht,  daß  die
dlesfallsigen  Adspiranten  sich  über  den  Bestz
des  akademischen  Grades  und  den  vorgeschriebenen
  gerichtlichen  Praxis  binlänglich
zu  legitimiren,  und  an  dem  oben  bestimm--ten
  Tage,  Vormittags  Uhr  sich  bei  unterzeichneter
  Stelle  zu  melden  haben.

München  den  12.  April  18090.

Königliches  Appellatlons-Geriche
der  Isar=  und  Salzach-Krelise.
Freiherr  von  Leypden.  24
Brukthaler.

 

(Die  Getreid-Schranne  im  Markte  Reutte,
im  Inn-Kreise,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestat  baben  durcheine.
allerböchste  Eneschliefsung  vom  r.  Fehruar#
laufenden  Jahres  dem  Markte  Neucte,  im
Inn-Kreise,  die  Errichtung  einer  Getreide
Schranne  allergnädigst  bewilliget.
Der  Wochentag  diesen  Getreid=  Schranne.
ist  für  immer  auf  den  Freitag  festgesezt,  undssie
47
        <pb n="360" />
        679
wird  am  ersten  Freitage  nach  Georgi,  unter
den  in  der  Schrannenordnung  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  eröffnet.

Innsbruck  den  g.  April  1809.

Königliches  General-Kommissariat
  des  Inn-Kreisee.
Mar  Graf  zu  Lodron.
von  Egloff.

 

(Einen  unterstüzungs  5  Beitrag  für  verwundete
Balerische  Krieger  betreffend.)  6

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Freiberr  von  Nopper  hat,  mittelst  einer

  cedirten  und  eingegangenen  Schuldfoderung,

  einen  mildthäátigen  Beitrag  mit

266  fl.  28  krn.  zur  Unterstüzung  verwundeter

  vaterländischer  Krieger  gemacht.
München  den  4.  April  18309.

Königlicher  Kriegs:  Oekonomie=Ratb.

Krausß.
Versch.
##  .  H#EN
(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Tettenwang,
Landgeriches  Riedenburg,  im  Altmühl-Kreise,
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Pfarrei  Tettenwang,  tandgetichts
  Riedenburg,  im  Wahl  Dekanate
föring  oder  Apertsbofen,  Landgerichts

680

Ingolstade,  ist  erledigt.  Sie  enehält  266
Seelen,  und  bedarf,  da  die  pfarrlichen  Verrichtungen
  über  den  Ort  Tettenwang

sich  nicht  erstrecken,  keines  Hilfspriesters.

Die  Einkünfee  dieser  Pfarrei,  aus  einem
Widdum-Gücchen,  aus  dem  Zehent,  Gilten,

und  Stollgebühren  fliessend,  betragen  950  fl.

Diejsenigen,  welche  sich  um  diese  Pfarrei
bewerben  wollen,  baben  ihre  mit  den  vorgeschriebenen
  Zeugnissen  versebenen  Biteschriften
  binnen  vierzehn  Tagen  zur  unterzeichneten

  Stelle  zu  übergeben.

Eichstaͤdt  den  1.  Aptil  1809.
Königliches  General?  Kommissariat
  des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
von  Heckel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Thurnau,  Landgerichts
  Passau,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Pfarrei  Thurnau,  tandgerichts

Passau,  ist  durch  die  Versezung  des  dortigen

Pfarrers  nach  Untergriesbach  erlediget,
Passau  den  7.  April  1809.

Königliches  General:=  Kommissariat
  des  Unter-Donau-Kreises.

v.  Stichaner.
Stiwel.
        <pb n="361" />
        681
Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
15.  März  l.  J.  wurden  befördert:  der
Rechtspraktikant  Kastulus  Seidl  zum
tandgerichts-Akruar  in  Rattenberg;  —  der
Rechtspraktikant  Franz  Faver  Wintrich
zum  zweiten  tandgerichts-Assessor  in  tien:  —

vom  22.  März  l.  J.  der  vormalige  Hofgerichts-Accessist
  in  Memmingen,  Ferdinand
von  Böck,  zum  ersten  Landgerichts  Assessor
in  Sulzbach;  —  der  Doktor  der  Rechte
Ferdinand  Anron  Krieger  zum  zweiten
tandgerichts-Assessor  in  Miesbach;  —  der
bisberige  zweite  tandgerichts  =  Aktuar  in
Botzen,  Doktor  N.  Staffler,  zum
zweiten  kundgerichts  =  Assessor  in  Viechtach:
  —  der  landgerichts  Oberschreiber  in
Höchstädt,  Pbilipp  Daniel  Widenmann,
zum  tandgerichts-Aktuar  in  Aichach;  —
bei  dem  tandgerichte  zu  Innsbruck  der  bisber
  zweite  Assessor  dortselbst,  Johann  von
Anreiter  zum  ersten,  und  Johann  Carmelli
  zum  zweiten  Assessor;  —
vom  25.  März  l.  J.  der  Konsulent  des
aufgebobenen  Klosters  Banz,  Franz  Valentin
  Fischer,  zum  zweiten  Assessor  des
tandgerichts  Ebrach;  —  der  Freiberrlich
von  Haakesche  Patrimonial  Gericheshalter
Andreas  Bacher  zum  zweiten  Assessor  des
tandgerichts  landau;  —  der  bisherige  Auditor
  im  8.  tinien-Infanterie-Regimente,
Josepb  Tünnermann,  zum  zweiten  tandgerichts
  Assessor  in  Silign;  —

682

vom  .  Arril  l.  J.  Ignaz  von  Reichert,
von  Amberg,  zum  tandgerichts-Aktuar  in
Schwabach;—  Friederich  Ferdinand  Busch,

.von  Kreilsheim,  an  die  Stelle  des  in  gleicher

  Eigenschaft  zu  dem  tandgerichte  Moosburg
  versezten  zweiten  tandgerichts  Assessors
zu  Kreilsheim,  Josepfb  von  Stuber:  —
bei  dem  tandgerichte  Alpeck  der  bisberige
zweite  tandgerichts-Assessor  dortselbst,  Andreas
  Grau,  zum  ersten,  —  und  der  tandgerichts-Aktuar
  zu  Tettnang,  Christoph
Schropp,  zum  zweiten  Assessor;  —  an
die  Stelle  des,  auf  sein  Ansuchen,  zum  zwei:
ten  tandgerichts-AMssessor  in  Ursberg  ernannten
  vormaligen  ersten  tandgeriches=  Assessors
in  Nördlingen,  Fridolin  Roser,  der  zweihte
  landgerichts-Assessor  in  Ursberg,  Johann
Baptist  Bach;  —  der  Graf  Albert  Alberti
  zum  exponirten  Aktuar  in  Stenico,
bandgerichts  Riva;  —

vom  8.  April  l.  J.  der  vormalige  Auskultator
  zu  Ansbach,  Wilhelm  Rose,  zum
tandgerichts-Aktuar  in  tandeck;  —

vom  4.  April  l.  J.  bei  dem  Einlösungsamte
  zu  Hall  der  bisberige  Münzmeister  N.
Jolliot  als  Etnulssungsbeamter,  —  und
der  bisberige  Wardein  N.  Stocker,  als
Kontrolleur  angestellt,  —  ferner  der  Revierförster
  zu  Fischbachau,  Jobenn  Reindl,  zum
Reierförster  in  Piesenhausen,  in  der  Forstinspektion

  Traunstein,  —  und  der  Geometer

Sebastian  Weidacher  zum  Retvierförster
  in  Fischbachau  ernannt.
        <pb n="362" />
        633  —  "0.

Ver

der  im  Jahre  1808  im  Unterdonau  -Kreise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geborne,  Ge—-Eheliche,
  Unebeliche  „3  männlichen.
Benennung  —m–—iesenmnmye

54212213818218

9  ..  —.  %  "
der  S  8  Eiil  65  —.—“  I
»  ZZJZZJ’«:HOZZ«3
2  B  O  m  —  :
andsertcbte
r-  —  1  =  1  n  IVF  ·
-  Geschlecht.escecht.  5  S  Jab-1
  Landgericht  Passan.  ..  .  .  .  320  341  661)  701  84  154  315  1571  81  55127  13
—  Pfarrkirchen9379  286
3  —  Schdonberg  ..  .  ..  138  125  263  a6  18  44h  3071  5i  45  31  41
4  —  Wolfstein  ..  .  .  .  0874  3ra4  50  “  —————  9117
5  —  WRegen.  ..  .  .  360|  14%%3  31  4
6  —  Vilshofen  ..  .  ..  320  349  660  891  83  172  bn  r6  1338  1  10  12
7  —  MWegscheiitds  500  7n  us  136  317  4  4
8  —  Griesbach.  300%  n  245  842  144  u  3  2s  13

T  .

92  —  Landau....·.482  9531  64  68  1085  *  a101  7  137

10  —  Deggendorf.  38336  r  vuU  94  92  P  ntuo  116  7  11]  159)  14

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        <pb n="363" />
        685

zeichniß

Gebornen,  Getrauten  und  Gestorbenen.

r-r*.

 

storbene.

 

 

 

 

 

Weiblichen  Geschlechts.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschlechts.  1
HSSSSESB  essesesesueesesssa  2
**bêD"Cßbbho
re.  5  Jahre.  5
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5  0iÜNSCSISLIG  35)  „  à„  654  1010  %  1  2107  223
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Wenn  nun  die  Zahl  der  Gebernen  vo
mit  jener  der  Gestordenen  nvv
zusamen  gehalten  wird,  so  zeigt  sich,  daß  in
diesem  Jahre  mehr  geboren  wurden  um.

 

 

7736

5503

1543
        <pb n="364" />
        687  688

Anzeige
über  die  Getreidschrannen  im  Ksnigreiche  Baiern.
Verfaßt  den  20.  April  19000.  .  ..-.-.,

skeikem  Korn.GerstenHaber.

  

    

Namen
ber  .
nudNöklfe

HEOLMLEMOAMMMMGEII

n  e..  .
Die  Geldsunnne  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Verkanfes  aller  Getreld  =  Sorten
betraͤgt  110,  802  fl.  35  kr.
        <pb n="365" />
        680

Königlich-Beaierisches

690

Regierungsblatt.

 

XXXI.  Stück.  München,  Samstag  den  29.  April  1809.

 

 

Königliche  allerhöchste  Erklärung.

(Den  gegenwärtigen  Krieg  mit  Oesterelch  betreffend)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Enebieten  Allen,  welche  dieses  lesen:  Unsern
  Gruß!

„Ode  Kriegserklärung,  ohne  vorhergegangene
  Rücksprache  wurden  Unsere  Staaten  am
O.  diesen  Monats  feindlich  überschritten;  Wir
sahen  Uns  gensthigt,  Unsere  Haupestadt  zu  verlassen,
  und  Oesterreichs  Truppen  besezten  sie.

Diese  Verlezung  des  Bölkerrechts  wird
sicher  der  verdienten  Strafe  nicht  entgehen,  und
die  Fürsten  des  rheinischen  Bundes,  durch  des
sen  erhabenen  Beschüzer  geschirmt,  werden.
ihre  Unabhängigkeic  aufrecht  erhalten,  und.
durch  Thaten  und  Siege  den  verführerischen.
Proklamationen  der  Feinde  antworten,  welche
nur  die  Rechte  der  Souveraine  angreifen,  und
einen  die  bürgerliche  Ordnung  untergrabenden.
Schwindelgeist  zu  verbreiten  suchen.

Bürger  und  Krieger  Baierns!  ihr  kennt.
Unsere  biebe  zu  euch,  ihr  wißt,  daß  euer  Glück
die  stete  Sorge  Unsers  Herzens  war;  ihr
wiße,  daß  seit  dem  Unsere  politische  Eristenz
befestigenden  Frieden  von  Preßburg  ihr  stets
Ursache  hattet,  euch  wegen  Unsern  neueren
Verhaͤltnissen  mit  den  Maͤchten  Europens
Glück  zu  wünschen.

Bürger  und  Krieger  Balerns!  Oesterreichwill,
  unter  dem  Vorwande,  euch  frei  zu  machen,
die  Unabhängigkeic  Unsers  Vaterlandes  zernichten,
  seine  Kräfte  zerstören,  seinen  Umfang
verringern.  Es  sucht  nichts  anderes,  als  seinen
gefährlichen  Einfluß  wieder  herzustellen,  und
jene  Willkühr  wieder  aufleben  zu  machen,  die
sich  der  Kaiser  von  Oesterreich,  unter  dem  an?
spruchlosen  Titel  eines  Oberhauptes  des  teutschen
Reiches,  von  jeher  zugeeignet  hatte.  Unsere
Krone  ist's,  welcher  man  den  Untergang  drohr,
der  Name  Baiern  ist's,  den  man  aus  der
Reihe  der  Mächte  zu  vertilgen  sucht.  Unter  eie
nem  geheuchelten  Eifer  für  euer  Wohl  will  man
euch  zu  Mirschuldigen  eines  ungerechten  Angrifses
  machen;  Unsere  Feinde  verbergen  ihre  Plane
nicht,  Baiern  ist  bestimme,  zerstückelt  zu  werden,
  und  aus  seinen  Trümern  sollen  Baronien,
abhängig  vom  Wiener-Kabinete,  hervorgehen.

Diese  ihre  thörigeen  und  ungerechren  Plane
sollen  vereitelt  werden;  dafür  bürgen  Uns  die
Treue  Unserer  Baiern,  die  Tapferkeit  Unserer
  Soldaten,  und  die  Grösse  und  Macht  Unsers
  erhabenen  Bundesgenossen.  In  diesem
grossen  Kampfe  wird  Recht  über  Unrecht  siegen;
Baterns  Eristenz  wird  endlich  eine  Festigkeit
##rhakten,  welche  es  vor  allen  künftigen  Angriffen
  seinss  ehrgeizigen  Rachbars  sicher  stelle

Ihr  werdet  durch  euere  Anstrengungen,  durch

euere  Theilnahme  zum  Gluͤcke  Unserer  Waffen,
48
        <pb n="366" />
        691

und  jenem  Unsers  grossen  Alliirten  mitwirken.
Bald  werden  wir  in  Unsere  Hauptstadt  zuruͤckkehren.
  Unsere  Feinde  werden  vor  dem  Beschüzer
  Unsers  Vaterlandes  fliehen;  das  Unheil
  des  Krieges,  weil  sie  ihn  doch  wollen,
wird,  wie  ihm  Jahre  1805,  auf  ihr  eigenes
Gebiet  gewälzt  werden,  und  es  werden  solche
Resuleate  hervorgehen,  daß  sie  nicht  mehr  die
NRuhe  des  Kontinents  zu  stören,  und  ihre
Nachbarn  zu  Opfern  der  Intriguen  ihres  Kabinets
  zu  machen  vermögen.  Dillingen  den
17.  April  1809.
Mar  Josepb.

Allgemetne  Verordnungen.

(Die  Frelzügigkeit  mit  Sachsen-Hildburghausen
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.
Nachrem  Wimu  Seiner  Durchlaucht  dem
Herrn  Herzoge  zu  Sachsen-Hildburghausen,
  zum  Besten  der  beiderseitigen  Unterthanen,
übereingekommen  sind,  zwischen  Unsern  und
den  Sachsen-Hildburghausenschen  Staaten
eine  allgemeine  Freizügigkeit  einzuführen;  so
werden  hiemit  sämtliche  Unsere  General-Kreis-Kommissariate
  und  Behörden  auf  nachfolgende
Bestimmungen  zur  Nachachtung  angewiesen:
1)  zwischen  sämtlichen  Unsern  und  den
Herzoglich  SachsenHildburghausenschen
Staten  soll  von  nun  an  aller  Vermögens-Abzug,
  unter  was  immer  für  einem  Namen
  von  Nachsteuer,  Abschoß,  oder  dergleichen
  derselbe  bisher  in  gegenseitigen
Kaufs=  Tausch=  Erbschafts-Schankungs-Auswanderungs:
  oder  anderen,  mit  einer
Vermögens  ,  Ausziehung  verbundenen

 

602

Fällen  mag  erhoben  worden  seyn.,,  gänzlich

aufhören;

2)  hiebei  soll  nicht  auf  die  Zeit  des  Vermsmögens-Anfalles,
  sondern  auf  den  Zeitpunzt
der  wirklichen  Exportation  gesehen  werden;

3)  in  dieser  Verordnung  sind  alle  Unsere
Unterthanen,  folglich  auch  die  Gutsbestzer,
  die  Städte  und  andere  Gemeinheiten,
  welche  die  Nachsteuer  sonst  zu  erheben
  berechtiget  seyn  mögen,  mitbegriffen;

4)  da  jedoch  die  Freizügigkeit,  ihrer  Na#ur
nnach,  einzig  auf  das  Vermögen,  nicht  auf
die  Personen  sich  bezieht;  so  bleiben,  dieser
  Uebereinkunft  unbeschadet,  diejsenigen
Geseze  in  ihrer  rechtlichen  Kraft  bestehen,
welche  Unsere  Unterthanen  bei  Srrafe  der
Vermögens:  Konfiskation  auffodern,  vor
der  Ansässigmachung  in  auswärtigen  Staaten
  Unsere  Auswanderungs=  Bewilltgung
nachzusuchen;

)  alse  Folge  dieses  Grundsazes  wird  festgeseze,
  daß  die  Erhebung  der  Militärpflicheigkeits-Redimirungs=
  Summe  in  Fällen,
  wo  einem  Individnum  die  Auswanderungs-Bewilligung
  ertheilt  wird,  welches
  seiner  Person  nach  der  Militärpflichutgkeit
  unterliegt,  und  die  Jahre  derselben
noch  nicht  zurückgelegt  hat,  der  Freizügigkeit
  ungeachtet  Statt  finde.

Diese  Freizügigkeits=  Uebereinkunft  lassen
Wir  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemelnen
  Kenntniß  bringen.

München  den  31.  März  1809.

Mar  Joseyh.
Freiherr  von  Montgelas.

Uuf  königlichen  allerhbchsten  Befegl
der  General-Sekreichr
Baumüller.
        <pb n="367" />
        693
Bekanntmachungen.

(Das  rühmliche  Betragen  der  Münchner  -Bürgerschaft
  bei  der  jüngst  geschehenen  feindlichen
Besiznahme  dieser  Stadt  betreffend.)

Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gestern  vor  acht  Tagen  nahm  ein  kaiserlich
  Oesterreichisches  Truppenkorps  von  dieser
Haupt:  und  Ressdenz-Stadt  feindlichen  Besiz,
  und  schien,  nach  den  von  ihm  vertheilten
Aufeufen,  gemachten  Foderungen  und  ergriffenen
  Maßregeln,  sich  lange  darin  behaupten
zu  wollen.  Allein,  den  sieggewohnten  Wassen
Napoleons,  des  hohen  Alliirten  unsers  Königs,
  und  des  mächtigen  Beschüzers  des  rheinischen
  Bundes;  so  wie  der  tapferen  Muwirkung
  unserer  Baiertschen  Krieger,  die  das  Beispiel
  des  Murhes  ihres  geltebten  Kronprinzen
noch  mehr  anfeuerte,  har  die  Seadt  ihre  so
schnell  erfolgte  Befreiung  von  einer  feindlichen
Besazung  zu  verdanken.

Das  Beragen  der  hiesigen  Bürgerschafe,
welche#  sich  bei  dieser  Gelegenheit  von  Neuem
in  einem  sehr  vortheilhaften  Lichte  zeigte,  verr
dient  den  Dank  und  die  höchste  Zufriedenheit
der  Regierung,  und  das  königliche  General  Kommissariat
  wird  beauftragt,  die  Anerkennung
dieses  Verdienstes,  nach  seinem  ganzen  Umsange,
  der  gesamten  Bürgerschaft  zu  bezeigen.

Mid  der  festen,  unerschürterlichen  Anhänglchkeir
  an  König  und  Vaterland,  wodurch
fie  sich  stets  auszeichnete,  und  welche  durch
entgegengesezte  Insinnationen  und  Trugschlüsse
  sich  keinen  Augenblick  irre  machen

Ußt,  verband  sie  einen  solchen  Geist  der
Oinnnung,  so  viel  Besonnenheit  und  eine  sol

 

694

che  Bereitwilligkeit  in  Leistung  alles  dessen,
was  die  Umstaͤnde  noͤthig  machten,  daß  selbst
der  Feind  dem  Eindrucke  der  Achtung,  den  sie
dadurch  fuͤr  sich  bewirkte,  sich  nicht  wird  entziehen
  koͤnnen.

Dem  königlichen  geheimen  Ministerium
der  Finanzen,  welchem  die  intermistische  Leitung
  der  inneren  Verwaltungs-Gegenstände
übertragen  ist,  gereicht  es  zur  angenehmen
Pflicht,  Seine  Majestac  den  König  durch  einen
  treuen  Bericht  in  Kennt#niß  dieses  rühmlichen
  Betragens  der  Münchner-Bürgerschaft
zu  sezen,  und  Allerhöchstdieselbe  werden  mit
Wohlgefallen  und  nicht  ohne  Rührung  vernehmen,
  daß  jeder  neue  Vorfall,  welcher  das
Band  der  Eiebe  und  Ergebenheit  Ihres  Volkes
  für  Sie  schwächen  soll,  nur  dazu  dient,
die  Festigkeit  dieses  Bandes  zu  vermehren.

Buch  den  Staatsdienern,  welche  durch
eifrige  Erfüllung  ihrer  Berufs  Pflichten  bei
dieser  Gelegenheit  sich  auszeichneten,  hat  das
königliche  General:  Kommissartat  die  allerhöchste
  Zufriedenheit  zu  bezeigen.

München  den  234.  April  1809.

Freiherr  von  Hompesch.
durch  den  Minister
der  General  Sekretcr
G#  Gelger.

 

(Die  Unterstüung  der  im  gegenwärtigen  Kriege
verunglückten  kbniglichen  Unterthanen  m
Sam=  und  Speise=  Getreide  betreffend.  )

Ministertum  der  Finanzen.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da,  nach  den  einkommenden  Anzeigen,

jene  Gegenden,  in  welchen  sich  jüngsthin  die
Armeen  konzemrirten,  und  wo  Schlachten
48
        <pb n="368" />
        095
vorgefallen  sind,  sich  in  dem  bedauernswürdigsten
  Zustande  befinden;  so  haben  Seine
Masjestät  der  König  beschlossen,  zu  ihrer  Unterstüzung
  jene  Mittel  eintreten  zu  lassen,  welche
  unter  den  dermaligen  Umständen,  und
bei  dem  allgemeinen  Kriegsdrange  nur  immer
anwendbar  sind;  und  da  vorzüglich  diesenigen
  Unterthanen,  welche  von  dem  erfoderlichen
  Sam-Getreide  zur  Anbauung  ihrer
Sommerfelder  entblößt  sind,  einer  schleunigen
  Hilfe  bedürfen,  so  werden  die  königlichen
Finanz-Direktionen  des  Isar-,  Regen-,
Altmühl-,  Salzach-,  Lech,  und  Oberdonau-Kreises
  ermcchtiget,  vorzüglich  allen,
  sich  in  diesem  Falle  befindenden  königlichen
  Grund,  Unterthanen,  so  wie  auch,  nach
Thunlichkeit,  anderen  Grundholden,  welche
von  ihren  Grundherrschaften  eine  Aushilfe
nicht  erhalten  können,  oder  welche  eigene,
oder  lehenbare,  oder  bodenzinsige  Güter  besnzen,
  das  nörthige  Sam-Getreid  entweder
in  Natur  abzugeben,  oder  das  zum  Ankaufe
erfoderliche  Geld,  unter  den  gewöhnlichen
Vorsichts-Maßregeln,  unweigerlich  vorzuschiessen.
  Auch  wird  bewilliget,  die  dürftigsten
  Unterthanen,  welche  sogar  ihres  Speisegetreides
  beraubt  sind,  hiemit  soviel  möglich
zu  unterstüzen.

Von  dieser  Entschliessung  werden  zugleich
die  General:  Kommissariate  obiger  Kreise  mit
dem  Auftrage  in  Kenntniß  gesezt,  die  Grundherren

  zu  gleicher  Unterstüzung  ihrer  Grund,

holden  aufzufordern.
München  den  27.  April  1809.
Freiherr  von  Hompesch.
Durch  den  Mlnister
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

696
(Die  Schuz-Pocken=  Impfung  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Doa  sich  Seine  königliche  Majestät  aus  der
Leichtigkeit,  womit  das  Schuzpocken:  Gesez
im  jüngst  verflossenen  Stats-Jahre  in  allen  Ge-Zenden
  und  unter  allen  Ständen  des  Koönigreiches
  zur  Ausführung  gebracht  ward,  überzeugt
  haben,  daß  statt  der  angeordneten  zwei
allgemelnen  jährlichen  öffentlichen  Impfungen
Eine  solche  hinreichend  sey,  so  haben  Allerhöchstdieselbe
  beschlossen,  daß  in  dem  laufenden
  Etats-Jahre  die  öffentliche  Herbst=  Impfung
  unterbleiben,  und  nur  die  öffentliche
allgemeine  Frühjahrs-Impfung,  welche  vor
dem  1.  Juli  beendiget  seyn  muß,  genau  nach
den  Bestimmungen  des  Schuzpocken-Gesezes,
  und  nach  den  an  die  respektiven  Generab
Kommissariate  insbesondere  erlassenen  Weisungen
  vorgenommen  und  vollzogen  werder  solle.

München  den  17.  April  1300.
Aus  Seiner  Majestät  des  Königs

Special=  Vollmacht.

Fretherr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär

F.  Kobell.

 

(Den  zweiten  diesjährigen  Termin  zur  Anstellungs=Prüfung
  protestantischer  Pfarramts-Kaudidaten
  betreffend.)

Ministerlum  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  zweite  diesjährige  Termin  zur  Anstellungs
  Präfung  protestantischer  Pfarram's=Kandidaten,
  vor  dem  königlichen  General-Kon-
        <pb n="369" />
        69#  «-sistorinmanüuchen,istaufueceztesWoche


desMonaksJuni-«vom25.Juaith
1.  Juli,  festgesezt  worden.

Es  haben  sich  daher  alle  diejenigen  protestantischen
  Pfarramts:  Kandidaten,  welche
noch  nicht  zur  Anstellung  geprüft  worden  sind,
und  im  vaufe  dieses  Jahres  ihre  Anstellung
erwarten  zu  dürfen  glauben,  nach  Innhalt
der  Prüfungs=  Instruktion,  Abschnitt  III.
C.  a.  und  3,  zu  dieser  Prüfung  zu  melden,
und  ihren  Bittschriften  sogleich  die  eben  daselbst
  vorgeschriebenen  Notizen  und  Zeugnisse
beizulegen.

München  den  ro.  April  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretä#r
F.  Kobell.

 

(Das  Transito-Postporto  für  die  über  das  Kdnigreich
  Italien  nach  Baiern  kommenden
Briefe  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da,  zu  Folge  einer  zwischen  der  königlich-Baierischen

  und  königlich  -Italienischen  General:

  Post:  Direktion  getroffenen  Uebereinkunft,

  den  königlich:  Italienischen  Posten  mie
dem  bereits  eingetretenen  Monate  April  das

Transito-Porto  für  die  über  das  Königreich

Italien  herkommenden,  demnach  aus  Florenz,

Livorno,  Rom,  Neapel  2c.  abgehenden  Briefe

bezahlt  werden  muß,  so  sind  die  diesseitigen  koͤ-niglichen

  Postämter  angewiesen,  den  Betrag
dieses  Trasito-Porto  von  den  Korresponden"
ten,  an  welche  derlei  Briefe  gestellt  sind,  mit

 

69#

12  Keenzern  vom  einfachen,  unter  #  othe  ster
heuden  Briefe,  und  für  jedes  weitere  2  Loth
mit  13  Kreuzern  mehr  als  Auslage  zu  erheben.

Welches  hiedurch  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  gebracht  wird.

Mänchen  den  16.  April  1809.
Koͤnigliche  General--Post-Direktion
Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrieder.

 

(Die  Besiznahme  einer  Verlassenschaft  vor  angelegter
  gerichtlicher  Obsignation  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  diesselrige  königliche  Behörde  mußte
schon  mehrmal  wahrnehmen,  daß  theils  ganze
Verlassenschaften,  theils  einzelne  Theile  derselben
  vor  angelegter  gerichcelicher  Obsignation
umer  verschiedenem  Vorwande  auf  die  Seite
geschaft,  und  hiedurch  die  richterliche  Einschreitung
  und  gesezliche  Behandlung  verettelt
wurde.  ·

Da  es  aber  in  jedem  Falle  gesezwidrig
und  verboten  ist,  eine  Erbschaft  auf  solche
Art,  ohne  Vorwissen  und  Bewilligung  des  ordentlichen
  Richters,  an  sich  zu  bringen,  so
werden  hiedurch  alle  der  diesseitigen  Gerichtsbarkeit
  untergebenen  Individuen  gewarnt,  sich
in  keinem  Falle  ein  solches  widerrechtliches
Verfahren,  unter  der  strengsten  Verantwortung
  und  bei  persoͤnlicher  Arreststrafe,  kuͤnftig
mehr  zu  erlauben.

München  den  14.  April  1809.
Koͤnigliches  Stadtgericht.
Seblmaier,  Dlrektor.

Flach.
        <pb n="370" />
        699

Ernennung  des  Personals  7“
der  sämtlichen  Berg,  und  Hütten  Aemter  im  Königreiche.

I.  Haupt-Bergdistrikt.
Main-,  Rejat-,  Pegniz-,  Altmuͤhl-,  Nab:,  Regen-,  und  Unterdonau:  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

Bisherige.

Stellev.  Namen  —s  Wohnort.
Ober-Berg-Kommillär.  F.aav.  Schäftlmaier.  Puspussstr  und  Berg-  München.
Inspekrions-Kommissär.  Franz  Fuchs.  Schichtmesster.  Bodenwohr.

Berg=  und  Hütten  Aemter.
Namen  Bisherige
Aemter.  Beamten-Stellen.  der  Beamen.  anel  ig.

 

Berg-Fakror.
Bergamt  Kronach.  5
Main:  Kreis.  Berg-Richter.

Berg-Fakkor.
Johann  Lambrecht.

 

Ignaz  Herzog.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berg-Richter.
Bergzehnder.  Joseph  Gengler.  Rentbeamerer.
egame  Amderg.  Ober-Berg-Faktor.  Georg  Stauber.  Verweser  in  Amberg.
Berg-  und  Huͤttenamt  Oberber  Verweser  in  Fichtelberg

g-Faktor.  Andreas  Dippel.  n)  ..
FUNchade  Ist-läg  Hütten-Abstem.Josephhdkivarter.  pwstpfklgxmkk  in
Eisenhuͤtten-Faktorle
Neuunterlind.  Hütten,  Assistent.  Franz  Bergmann.  Hünenzbgling.
Nab-Kreie,  !
Eisen-Faktorse
Walofassen.  Hütten,  Asfistent.  unbeseze.  —
Nab-Kreis.

Berg=  und  Hüttenamt  Ober-Berg-Faktor  #wld  durch  den  Inspektions-Kommissär  versehen.
Bodenwbhr.  rrter  Hürten-Faktor.  Ignaz  Waller.  Salter  zu  Obreichsiädt.
Nab-Kreis.  2ter  Hütten-Fakror.  ]  Johann  Fritz.  Faktor  zu  Forrschau.
Eisen-Faktorie  Perweser  in

Wepyerhammer.  Hütten=  Faktor.  Franz  Marck.  «-Nab-Kreis.
  Alchau.
Eifen-Faktorie  .  Adi«nkokn
Leyskggfäkefsr  f.  Hünen-Faktor.Otto  Schierl.  zmiasrator
*“  5  uund  "“*  LPuss  r  Ober-Berg-Faktor.  Franz  Hilber.  Verwes  zu  Weverhammer.
Almmühl-Kreis.  Kentrolleur.

Johann  Schmalzel.  Faktor  zu  Haenaker.
Eisen-Faktorie

Hagenacker  und  Altendor


 

·  Hütten-Faktor.  «  Georg  Schander.  Schrnenne  in
Altmuͤbl  Kreis.

Berg=  und  Hittenamt

Bodeumae.  Bergfaktor.

Regen-Kreis.  Huͤtten-  Assistent.

 

 

 

 

 

 

Andreas  Fuhrmann.
Georg  Huber.

 

Verweser  in  Redenyns
Berg=  und  Hutten-Eleo.
        <pb n="371" />
        701
II.  Haupt-Berg-Distrikt.
Isar  Salzach=  bech-Iller  =  und  Unterdonau=  Kreis.
Stelle  n.  Namen.  Bieberige  Wohnort.

Anstellung.

 

Ober--Berg-Kommissaͤr.
Juspektious-Kommissaͤt.

 

Frledrich  von  Lupin.
Unbesezt.

 

Bergkommissaͤr.
—

 

Memmidgen.

 

Berg:  und  Hütten-Aemter.

 

 

 

 

 

 

Namen  Blherige
Aemter.  Beamten-Stellen.  der  Beamten.  Anstellung.
Berg-und  Hüttenamt  Ober-Bergfaktor.  Bartholomeus  Stdlzl.  Gradirmeister
zu  Reichenhall.
Bergen.
Hürten-Aslistent.  Michael  Käflner.  Schichtmelster
Salzach-Kreis.  zu  Bergen.
Berg-Faktorie
Nauschenberg.  Bergfaktor.  Joseph  Lori.  Verweser  daselbst.
Salzach  Kreis.
Berg=  und  Hürtenamt  Provisorischer  Wolf  Provlsorischer  Sckicht-Sonthofen.
  Bergfaktor.  Wolfgang  Kraus.  melster  daselbst.

Iller=  Kreis.

 

 

 

Berg=  und  Hüttenamt  Berg=  und  Hülten-  Verweser
Bäumle.  Jaktor.  Mathias  Baumann.  in  Bäumle.
Iller-Kreis.
Hüttenamt  Ober-Berg  und  Ignaz  Plndl.  Verweser
Huͤtten-  Faltor.  iu  Bodenwoͤhr.
Schuͤttendobel.
Konttolleur.  Joseph  Schweinberger.  Schichtmeister
Iller-Kreis.  in  Bergen.
        <pb n="372" />
        703  704
III.  Haupt-Berg-Distrikt.
Inn  „  Eisack  und  SEtsch  =  Kreis.
Bisherige
Stellen.  Namen.  auantelt  ng.  Wohnort.
Ober-Berg=  Kommissär.  Michael  Wagner.  Oberbergamts.  Dlrektor  Schwaz.
zu  .
Lrer  Inspektlons-Kommiffär.  Anton  von  Jenner.  Oberhüren-Verwalter  Brirlegg.
zu  Brirlegg,  und  Oberbergamto
  As#o
IIter  "  -  2  -  Anton  Klingler.  Oberbergamts-Assessor  Stbrzing.
u  waz.
IIIlterz  „  Freiherr  von  Gumpen-  Oberbergemt3  fesi  Schwaz.
berg.  zu  Schwaz.  ·
Berg:  und  Hüctten-Aemter.
S  Namen  Bisherige
Aemter.  Beamten-Stellen.  der  Beamten.  annelln.
Bergamt  Oberberg-Faktor.  Alois  von  Erlach.  Inspektor  zu  Schwaz.
Schwaz.  1ter  Bergschreiber.  Joseph  Raber.  Schichtmeister.
ater  Bergschreiber.  Johann  Heinrlich.  Kanzellist  zu  Schwaz
Revierbeamte.
Einfahrer  im  Schwazerund
  Schwaderer-Eisenstein
  =  Revler  Mathlas  Danzel.  Bergmelster.
I#ter  Schichtmeister  am
Falkenstein  .JNJNohann  Brandel.  Schichtmeisster.
ater  Schichtmelster.  Johann  Preisler.  Obersteiger.
Schichemeister  am  Rinnenwechsel
  Fakob  Praxmarer.  Schlichtmeister.
Schichtmeister  am  Ko=  Alois  Vogl.  Schichtmeister.
gel  und  Thierberg.  ·
Faltorie  -  Amt  Ober  faltor  ..  .  Johann  Pfund.  Oberbergamts-Kasse-Schwaz.
  Kontrolleur.
4  1  KontrolleerNoseph  Hdgel.
Kanzleldiener  und  ehe-Materiallen-Schreiber
  Joseph  Gapp.  mallger  Bergschreiber

 

 

 

 

Kasse  =  Schreiber  zu
Schwaz.
        <pb n="373" />
        705  —-  706
Namen  Bisherige

ter.  Beamten-Stellen.

A  em  m  der  Beamten.  Anstellung.

Hücten-Amt  Oberhütren  =  Faktor  wird  von  dem  rien  Inspektions-Kommissär  versehen.

Brirleg.  Hü#ten=  Faktor  und  Franz  Erlacher.  Provisorischer  Kasster.

Kasslier
Kon#ollerrn..  Jaz  vo  Erlach.  Kontrolleur.

Hürtenmeister
Hauptprobirer

Seraphin  Mosaner.
Foseph  Lang.

Komtrelleur  in  Klausen.
Hauptprobirer  in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schwaz.
Gegenprobirer  .  Johann  Madespacher.  Gezenprebirer  in
Brrlegg.
Berg=  und  Hürtenamt  Oberfaktoo  .  —  Sebastian  Vorderegger  Provisorischer  Verweser.
Kitzbichel.  Kontrolleur  ..  .  Joseph  Pfandler.  Provis.  Schichtmeister.
Bergschreibbker  Geottlieb  Zbttel.  Bergschreiber.
rter  Einfahrer  .  Franz  Haller.  Oberhüttenmann.
ater  Einfahrer  .  .  Doseph  Steinberger.  Bergmeister.
Materiallen-Schreiber  Joseph  von  Schmuck.Prootsorlscher  Acceffist
in  Kastengstadt.
Hüttenamt  Hünenfaktor  Jgnaz  Stumm.  Verweser.
Köüössen.  Ufsistent  .  .  .  .  Jalob  Hafner.  Accessist  in  Illersee
Bergamt  Einfahrer.  .  .  .  Ibhann  Vogl.  Einfahrer  in  Schwaz.
Im  st.  Bergassistent  .  .  .  2Joseph  Prandl.  Materialien-Schreiber
bei  dem  Faktorieamte
Schwaz.
Huͤttenamt  Oberfaltor.  ..  .  Georg  Uttinger.  Verweser  in  Sonthofen.
Fen  bach.  Kontrolleerr  .  .  Nikolaus  Winkler.  Kalkulator  in  Schwaz.
l
Huͤttenamt  Huͤttenfaltor  .  .  .  Andreas  Kobold.  Kontrolleur  in  Schuͤt-Kastengstadt.
  tendobel.
Assistent  ..  .  .  Joseph  Graß.  Kontrolleur  in  Jenbach.
Berg  ·  und  Huttenamt  Oberfaltor  ..  .  Alois  Hafner.  Verweser.
Pillersee.  Kontrolleur  ..  .  Foseph  Krapp.  Provisorischer  Schicht- 



Huͤtteuassistent  ..

49

 

meister  in  Brirlegg.

Simon  Obertreler.  Actessist  in  Kiefer.
        <pb n="374" />
        707  708
Namen  Bieherige
ter.  ten-Stellen.  9
Aemter  Beamten  der  Beamten.  Anstellung
n  t  Oberhuͤttenfaktor  .  .  Sebastian  von  Schmuck.  Kontrolleur  in  Kleser.
*  ttenam  Koutrolleur  .  .  .  Nikolaus  Obereigner.  Kalkulator  in  Schwaz.
ef  er·  Huͤttenass  stent  .  Joseph  Madreiter.  Kanzellist  in  Schwaz.
Attenamt  Ober  faktor  ..  .Dohann  Veit  Sigmund  s  Verweser  in  Achenrain.
a  Huͤtten  1  Kontrolleen  .  Jobann  fund.  Hüttenschreiber  daselbst
chenrain.  Assistent  ..  .  .  Anton  Müllmann.  Accessist.
Holz--  und  Kohlenverwaltung/  Lendverwalter.  .  .  ranz  Paul  Gapp.  Lendverwalter.
Kramsach.  Affistent  .  .  .  .  dJohann  Ascher.  Gegenschreiber.
Kasten=  und  Lagerverwaltung]  Verwalter  Jaoseph  Steigenberger.]  Kontrolleur  in  Achenrain

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hall.  Astistet  Alois  Esterhammer.  Kontrolleur  in  Hall.
Bergamt  Bergfaktor  ..  Unbesezt,  und  werden  die  Versuchbaue  von  dem
Sterzing.  aten  Inspekrions-Kommisser  respicirt.
Kontrollerr  Joseph  Knapp.  Qutescirender  Zeugschafferamrs-Verwaller

von  Schwaz.
Huͤttenamt  Hüttenfaktooseph  Klingler.  Verweser  in  Lienz.
Lienz.  Kontrolleur.  Joseph  Graß.  Kontrolleur  daselbst.
Berg=  und  Hürtenamt  Ober-Faktor.  Joseph  Vogl.  Verweser  in  Klausen.
Hausen  Kontrolleur.  Johann  Nep.  Kornet.  prov.  Schichemeister
"  in  Bodenmai.
Huͤttenmeister.  Joseph  Pichlmair.  Oberprobirer  in  Brirleg
Emfabrer.  Joseph  Habtmann.  Bergmeister.
Materialienschreiber.  Joseph  Stätz.  Accessist  in  Kitzbichl.
Bergamt  ,  .  ,·  .  «
primoer.  Bergrichter.  Vinzenz  Skopoli.  Jugleich  Landrichter.
Bergbauverwaltung  zu  Kontvolleur.  Franz  von  Schalberg.  Schichemeister  in
Auronzo,  Auronzo.
lim  Venerianischen  Schichemeister.  Georg  Kebakc.  Schichtmeister  in

Auronzo.
        <pb n="375" />
        7%  710
Asrn  zeige
ber  die  Getreid,  Schrannen  im  Königreiche  Baiern#
Berfaßt  den  17.  April  1800.

n.  Korn.  Gersten.  aber.

Namen  «
Mut  Mit-  Mit-  Mitder
  tel-  tel-  tel-  telund
  Märkte  Preis,  Prelis

Murnaa
a.  d·  Don.

—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
–
—
——  Úe  e
—
—
—
—
—
—
—

 

umme  31

Die  Geld-Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreld-  Sorten
betrigt  8  arg  fl.  45  kr.
        <pb n="376" />
        712

 

711

Anzeige
über  die  Getreid'  Schrannen  im  Königreiche  Baiern.
Verfaßt  den  24.  April  1809.
1808.  eizen.  Korn.  aber.
Namen  M.  Miu  2
der  tel-  Ver=  bel-  --  Ver-telkauf.
  .  Preis

i

111#

1
—

20

Wasserburg
...  26«:1;"»1  U-«
umme.15531305;——z  -—  Zäzl

 

DieGelviSummedesuachdieses-»Idea-bestehendenPetlaufesallekGrind-Sekten
denögt46,465fl.8lr.  «
        <pb n="377" />
        Bekanntmachung.

 

B.  der  unterzeichneten  königlichen.  Redaktion  können  in  einem  gebundenen,  mit  besonderem
  Titelblatte  versehenen  Heste,  in  grossem  Quart-Formate,  illuminirte  Special=Karten
  der  sämtlichen  15  Kreise  des  Königreiches  Baiern,  nebst  der  General-Karte
dieser  Monarchie,  (leztere  in  Folio  und  am  Schluße  des  Heftes  beigebunden)  abgelangtwerden.


Diese  Special:  Karten  enthalten:

1.  die  Landgerichts=  Eintheilungen  eines  jeden  Kreises,

a.,  die  Bezeichnung  der  Amts-Size  der  königlichen  Landgerichte  und-  Remtämter,
3.  den  Eauf  der  Hauptstrassen  und  Vicinal-Wege,  —  dann:

4  der  Post-Routen,  nebst  Angabe  der  Post-Stationen.=Der

  Preis  des  bemerkten--Hestes  beträgt  4  fl.  a4  kr.,  nach  deren  baarer  Vorausbezahlung
  dasselbe  abgegeben  wird.,

München  den  à8.  April  1800.

Königliche  Redaktion  des  Regierungsblattes.
        <pb n="378" />
        <pb n="379" />
        713

Königlich=  Baierisches

714

Regierungsblatt.

 

XXNM,.Stück.  München,  Mittwoch  den  3.  Mai  2309.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Reise-Licenzen  für  die  könlsglichen  Landrichter,
  Landgerichts=  Assessoren  und  Aktuare  betreffend.)


Wir  Marimilian  Joseph,
don  Gottes  Guaden  König  von  Batiern.

Zur  Beseitigung  derjenigen  Anstaͤnde,  welche
  sich,  wegen  Ertheilung  der  Reise-ticenzem
für  das  Dienst-Hersonal  bei  den  tandgerichten,
  ergeben  haben,  wollen  Wir,  mit  Rücksiche
auf  die  demselben  obliegenden  Dienst  =  Ger
schäfte,  nachfolgende  Bestimmungen  rreffen:
)  die  tandrichter,  tandgerichts:  Assessorem
und  Aktuare,  welche  sich  auf  einige  Zeit
ron  der  angewiesenen  Ames=  Station  zu
entfernen  gedenken,  haben  sich  mit  ibren
Urlaubs-Gesuchen  jedesmal  an  die  vorgesezten
  General  Kreis-Kommissariate  zu
wenden
2)  wenn  die  Dauer  der  nachgesuchten  Ber
willigung  zu  einer  Reise  innerhalb  Unserer
  Staaten  sich  nicht  über  14  Tage  er:
streckr,  so  kann  dieselbe,  wenn  sonst  kein
Anstand  obwaltet,  von  den  General-Kreis-Kommissariaten

  ertheilt  und  ausgefertige,
zugleich  soll  aber  demjenigen  Appellarions=Gerichte,
  welchem  der  Bittesteller  als  Justiz=
  Beamter  untergeordnet  ist,  Nachriche
gegeben  werden;

3)  in  denjenigen  Fällen  aber,  wo  bie  Ubwesenheit
  vom  Amte  über  14  Tage  dauern
soll,  oder  wo  die  Reise  an  Unser  Hoflager,
  oder  in  das  Ausland  gerichtet  werden
will,  soll  zwar  die  Justruirung  der  Urlaubs-Gesuche
  ebenfalls  den  General-Kreis=Kommissariaten
  übertragen  bleiben;  diese
haben  aber,  bevor  sie  bierüber,  nach  den
Borschriften  vom  s.  März  1804,  an  Unser
  Ministerium  des  Innern  gutachtlichen
Bericht  erstatten,  mit  den  treffenden  Appellations-Gerichten
  in  näheres  Benehmen
zu  treten,  und  die  Neusserung  derselben  in
dem  Berichte  ausdrücklich  mie  zu  bemerken.
  «

Wir  werden  sodann  ben  berichtenden  General-Kreis:=
  Kommissartaten  Unsere  Entschliessung
  zur  Bescheidung  der  Bitrtesteller
sowohl,  als  zur  Benachrichtigung  der  betbeiligeen
  Appellations=  Gerichte  eröffnen
lassen.

40
        <pb n="380" />
        715

Diese  Unsere  Verordnung  soll  durch  das
Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Wissenschaft
und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

München  den  19.  April  1809.

Aus  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  Special=Vollmachr.

Frbr.  v.  Hompesch.  Graf  Morawitzky.

Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl

—

r

710

ten  zusammen  zu  stellen,  und  so  ein  Ganzes

daraus  zu  bilden  baben,  welches  Uns  zur

Einsiche  vorzulegen  ist.

München  den  13.  April  13809.
Aus  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  Special=Vollmacht.


Frbr.  v.  Hompesch.  Graf  Morawitzky.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl

 

 

 

der  General=  Sekretär  der  reneen  tir
F.  Kobell.  «  ’
(Die  Konkurs-Prüfungen  der  Rechts-Kandidaten  Bekanntmachun  gen.

betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepyph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  von  Unserm  General:  Kommissariate
  des  Eisack-Kreises  geschehene  Anfrage:
  wie  es  mit  den  Konkurs-Prüfungen
der  Rechte-Kandidaten  aus  diesem  Kreise  zu
balten  sey;  da  an  dem  Size  dieses  General:
  Kommissariars  kein  Appellations-Gericht
  sich  befindet?  —  befeblen  Wir,  für  alle
in  gleichem  Falle  sich  befindende  General-Kreis-Kommissariate,
  biemit  folgendes:

Die  Konkurs-Hrüfungen  der  Rechts-Kandidaten
  aus  diesen  Kreisen  baben  vorläufig
an  den  General:Kreis=  Kommssariaten,  wie
bisber,  sodann  an  den  einschlägigen  Appellations-Gerichten
  zu  gescheben;  worauf  lezhbere
  die  Resultate  der  gepflogenen  Prüfungen
den  General-Kreis-Kommissariaten  mitzutheilen,
  diese  Hingegen  die  beiderseitigen  Ansiche

 

(Das  Betragen  der  Bewohner  der  Stadt  München
  und  des  Isar-Kreises  während  der
jüngsten  feindlichen  Anwesenheit  der  Oesterreichischen
  Truppen  betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Der  feindliche  Ueberfall,  welchen  sich  der
Kaiser  von  Oesterreich,  ohne  alle  Veranlase
sung  von  Unserer  Seite,  und  ohne  vorherige
Kriegs-Erklárung,  gegen  Unsere  Staaten  erlaubte,
  nötbigte  Uns  vor  Kurzem,  Unsere
Haupt=  und  Residenzstade  zu  verlassen.  Aber
schon  bat  diesen  ungerechten  Ungriff  die  verdiente
  Folge  getroffen;  der  Feind,  hurch
Siege  gezwungen,  an  welchen  die  baierische
Tapferkeit,  von  dem  Genie  und  der  Kriegskunst
  Unsers  mächtigen  Bundeegenossen  geleitet,
  so  vielen  Antbeil  hatte,  ist  schon  in
voller  Flucht  begriffen,  und  bald  wird  das
        <pb n="381" />
        717

loos,  das  anderen  Staaten  von  ihm  bereitet
  war,  auf  seine  eigenen  zurück  fallen.

Mit  eben  so  vieler  Ungeduld,  als  Uns  die
biedern  und  ereuen  Bewohner  Unserer  Residengstadt
  zurück  erwarteten,  sind  Wir  wieder
  zu  ihnen  hieher  geeilt,  und  haben  aus
den  Uns  erstatteten  Berichten  mit  Wohlgefallen
  und  Rührung  die  vielfachen  Beweise
vernommen,  welche  sowohl  sie,  als  die  übrigen
  Bewohner  des  Isar-Kreises  Uns  von
ibrer  Anbänglichkeit  und  Treue  bei  dieser
Gelegenheic  von  Neuem  gegeben  haben.

Wenn  es  Uns  schmerzt,  daß  sich  in  einer
durch  feierliche  Friedensschlüsse  an  Uno  abetretenen
  Provinz  Verblendete  fanden,  die
sich  durch  ösfentlich  proklamirte  Grundsäze
des  völkerrechtswidrigsten  Aufruhrs  von
dem  Eide  der  Treue,  den  sie  Uns  geschworen
barten,  abwendig  machen  liessen;  so  gereiche
es  Uns  dagegen  zu  desto  grösserer  Befriedigung,
  daß  Unsere  übrigen  Unterthanen,  die
angewendeten  Verfübrungemittel  mit  Ver
achtung  von  sich  wersend,  bloß  in  ihrer  liebe
und  Ergebenheit  zu  Uns  dadurch  bestärkr
worden  sind.

Die  Sorge  für  Ihr  Wohl  war  von  jeber
Unser  angelegenstes  Bestreben;  für  ein  so
gutes  Volk  muß  viese  Sorge  mit  jeder
neuen  Begebenheit,  wodurch  sich  die  Festigkeie
  seiner  Treue  immer  nur  mehr  offenbaret,
  Unserem  Herzen  noch  cbeuerer  werden.

Wir  tragen  Unserm  General-Kommissariate
  des  Isar  Kreises  auf,  allen  Unsern  Un-71##



kerthanen  desselben  diese  Unsere  Gesinnungen
bekannt  zu  machen.
München  den  25.  April  1809.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

(Die  Erledigung  der=  Pfarreien  Lindenberg,
im  Landgerichte  Buchloe,  und  Ruppertszell,
  im  Landgerichte  Aichach,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Es  wird  hiemit  allgemein  bekannt  ges

macht,  daß

a)  die  Pfarrei  tindenberg,  im
handgerichte  Buchloe,  der  Diözes  Augsburg,
  und  dem  Dekanate  Kaufbeuern,  mir
einer  Bevölkerung  von  Zoo  Seelen,  durchdie
  erfolgte  Anstellung  des  bisberigen  Pfarrers
  Kaver  Jacherer  als  Frühmeßbenesiziaten
  in  Jengen,

b)  die  Pfarrri  Ruppereszell,  im
bandgerichte  und  Wahldekanate  Aichach,
Bistbams  Augsburg,  mie  einer  Seelenzahl
von  doo  Köpfen,  durch  die  Beförderung
des  bisherigen  Pfarrers  Josepp  Plöckl
auf  die  Pfarrei  Oberhausen,  tandgerichte.
Göggingen,  erledigt  worden  sind.

Die  Einkünfte  beider  Pfarreien  fließen
vornehmlich  aus  dem  Widdum,  dem  Zehent,
um  den  Stollgebühren.

Die  allenfallsigen  Bewerber  um  diese  erledigten
  Pfarrämter,  welche  ihre  Qualist-3o
        <pb n="382" />
        719

kation,  der  bestebenden  allerhöchsten  Verordnung
  gemáß,  nachzuweisen  vermsgen,
baben  sich  in  Zeit  von  3  Wochen  gehörig
zu  melden.

Augsburg  den  16.  April  1800.
Königliches  General-Kommisseriat
  des  tech-Kreises.

Graf  Reisach.
Stich.

 

Cie  Erledigung  der  Kuratkaplanei  zu  Großdorf,
  im  Iller-Kreise,  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Masestär  des  Königs.
Am  5.  I.  M.  ist  die  von  der  Pfarrei
Egg,  im  tandgerichte  Innerbregenzerwald,
abhängige,  und  mit  derselben  zur  seelsorglichen
  Aushilfe  perbundene  Kuratkaplanei
zu  Großdorf,  deren  Wirkungs-Kreis
sich,  nach  der  Stiftungs-Urkunde,  auf  07
Familien  ausdehnt,  und  mit  268  fl.  Einkünfte,
  nebst  freier  Wohnung  und  Bebolzung,
  ohne  Freimessen  verbunden  ist,  durch
Todfall  erlediget  worden,  welches  für  die
bewerbungsfähigen  Driester  biedurch  zur
allgemeinen  Keuntniß  gebracht  wird.
Kempten  den  18.  April  1808.
Königliches  General-Komwisseriat
  des  Iller-Kreises.

von  Mer.
Allwever.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Dornhausen,  im
Landgerichte  Gunzenhausen,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  am  14.  dieses  Monats  ersolgten
  Tod  des  Predekans  und  Pfarrers

 

720

Wiedmann  ist  die  Pfarrei  Dornhansen,
im  tandgerichte  Gunzenhausen,  deren  Einkünfte
  auf  1480  fl.  317  kr.  berechnet  sind,
erlediget  worden.  ·

Die  Kompetenten  baben  sich  daber  bei
der  unterzeichneten  Stelle  gebührend  zu
melden,

Ansbach  den  18.  April  1809.
Königliches  General-Kommisseriat
  des  Rezat-Kreises,  als  protestantisches

  General-Dekanat,

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Wallmüller.

 

(Die  Uniforme  der  Aufschlags=  und  Landbau-=Inspektoren,
  —  der  Oberaufschlags=  und
Siegel-Beamten  betressend.)

Seine  Majestät  der  König  Haben  durch
eine  allerhöchste  Entschliessung  vom  a1.  März
laufenden  Jahres

1)  den  Aufschlags=  und  tandbau-Inspektoren
  die  Unisorme  der  Kreis  Finanz-Rärbe;

2)  den  Oberaufschlags=  und  Siegel  Beamten
  die  für  die  Rentbeamten  vorgeschriebene
  Unisorme,  und  6

3)  den  Kontrolleurs  der  Oberaufschlagsund
  Siegel-Uemter  dieselbe  Unisorme;  sedoch
nur  mit  der  halben  Breite  der  Sliickerei,
allergnädigst  bewilliget.

(Den  Bürger  Joseph  Blum  zu  Dillingen  betreffend.)


Seine  Masjestät  der  König  haben,  auf
einen  Bericht  Allerhöchstibres  General-Kommissariats
  des  Ober-Donau-Kreises  vom
3.  März  l.  J.,  am  10.  April  allergnä=
        <pb n="383" />
        724

digst  beschlossen,  daß  die  zwei  silbernen
Verdienst-Medaillen,  welche  der  Bärger
Joseph  Blum  zu  Dillingen  sich  ebemals
im  kaiserlich  österreichischen  Militärdienste
erworben  hat,  gegen  die  baierische  goldene
Ebren:  Medaille  ausgewechselt,  und  dieselbe
  ihm  auf  eine  feierliche  Art,  mit  der
Eröffnung  übergeben  werden  solle,  daß  Seine
Majesickt  durch  dieses  Zeichen  Allerhöchstibrer
  Huld  eben  so  sehr  die  angerühmte
WBürgertreue,  als  die  in  anderen  Verhältnissen
  bethä#rigte  Tapserkeit  und  Entschlossenbeit
  des  Josepf  Blum  zu  ehren  und
zu  belohnen  gedenken.

(Die  Freiin  Franzikka  ven  Widnmann  zu
München  berresfend.)

Seine  Masjestät  der  König  baben  am  26.
März  l.  J.  die  durch  den  Tod  der  Freiin
von  Goͤbeck  erledigte  Damenstifts-Praͤ-bende
  der  Franziska  Freiin  von  Widnmann
  Tochter  des  verstorbeuen  königlichen
Direktors  der  vormaligen  tandesdirektion  in
München,  gleichen  Namens,  zu  verleihen
geruht.

 

(Die  Maria  Barbara  Spannmann  zu  Ne-#mthenburg,
  im  Rezat-Kreise,  betreffend.)

Durch  eine  alle  Höchste  Entschliessung  vom
27.  März  l.  J.  wurde  der  jüngsten  Tochter
der  schon  gestorbenen  köwenwirth  Spvannmannschen
  Ehelente  zu  Rothenburg,  Maria
Barbara  Spannmann,  die  Volljäbrig:
keit  allergnddigst  ertheilt.

I
4
2

Beförderungen.

—.  —

Durch  eine  allerhöchste  Enrschliessung  vom
20.  April  l.  J.  wurde  der  erste  Assessor  des
Stadtgerichts  ater  Klasse  zu  Fürth,  Karl
Hobenustein,  zum  ersten  Assessor  des  Stadtgerichts
  rier  Klasse  in  Nürnberg  befördert;  —
und  der  Referendär  an  der  vormaligen  Kriegsund
  Domänen-Kamer  in  Ansbach,  Julius
Friederich  Christian  Lampert,  als  Aktuar
bei  dem  tandgerichte  zu  Deggendorf;  —  dann

vom  13.  April  l.  J.  der  gewesene  Referendär
  bei  der  eben  genannten  Stelle,  tudwig
  Wieser,  als  erster  Assessor  bei  dem
bandgerichte  zu  Közting;  —  und

vom  15.  Aprill.  J.  Johann  Paul  Schlessing
  als  Aktuar  bei  dem  tandgerichte  zu
Feldkirch  allergnäͤdigst  angestellt;  —

vom  15.  Maͤrzel.  J.  der  zweite  Assessor
des  kandgerichts  Schweinfurt,  Joseph  Koͤrner,
  in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  tandgerichte
  Bamberg  l.,  —  und  der  zweite  Assess
sor  dieses  lezteren  tandgerichts,  Josepp  Egner,
  in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  tandgerichte
  in  Schweinfurt;  —  und

vom  22.  März  l.  J.  der  zweice  Assessor
des  landgerichts  zu  Stauf,  Josepp  von
Schnell,  in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem
btandgerichte  in  Buchloe,  —  und  der  zweite
Assessor  dieses  lezteren  kandgerichts,  Joseph
Mazegger,  in  gleicher  Eigenschaft  zu
dem  tandgerichte  in  Stauf  versezt.
        <pb n="384" />
        724

723

uͤber  die  im  Altmuͤhl-Kreise  abgehalteuen  Getreide--Maͤrkte  im  Monat  Februar

Anzeigec.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1809.

Namen  Kern-Verkauf.  Weizen-Verkauf.]  Korn-Verkauf.  Gersten-Verkauf.  Dinkel-Verkauf.  Haber-Verkauf.
der  Mitret.,  Mittel-  VMittel  Mitrii  Mirrelll  Mlttel-Städtee..5retc.
  porreisS“eeis.  vreis.Freis.  bfrbreis
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Neuburg.  11  H  %  ½  i0  co  —  P  37——  5—
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Ingolstadt.  11.SZBFSE  szoo-„
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Donanwörth.  1,h  ä  EEIEIIEEIEIEIIEIIIENIIEIIE  —1  ga
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1  15  30  !to  1|1—  3  !2  dao  .  ————442  5#20
15  15  22  80  11  45  —  —1——  231—  7  13  —  *30  5**5*—  5—
Neumarkt.  IEEEIEEEEIEEIIIEIEEIIEEE  51421  —  ——  —164—535
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7  1  2  EZ  „C—  N  35  —  5663Z  71—  17
„  „  276T  1115  0  646  *—Hä4—
Rain.  —.—.————  15  7—5—————  5—58
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„  „  25  —  —  —  7—  S#i#  2—  7  32  5  —  *35  ——  4—  98
Hlltpoltsteln.  7—  ——  3lloao  ——  %—  *44  27
„  15  11  —  —  ——  —  —  7—  7  5  —  —1  —  —  18  —  3  49  111—  1
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725

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        257  728
Anzeige
über  die  Gerreid=  Schrannen  im  Köntgreiche  Baiern.
Verfatze  den  1.  Mai  1800.  .

1809.  Mamen  Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

Nit-  Mit-  Ver-  Mitpreis.
  kauf

—.  21
mmie  21

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Gerreidsorten  beträgt
6K  511  fl.  30  kr.
        <pb n="387" />
        Zum  zasten  Stück  des  Regierungsblattes  v.  J.  1809.

Summarisches  Verzeichniß

über  dle  von  dem  im  Köntgreiche  Balern  aufgestellten  Polizei-Kordon  angehaltenen,  theils  in  ihre
Heimath,  theils  über  die  Landesgrenzen,  theils  auch  an  die  einschlägigen  Gerichte  und  Aemter
Jaͤnner  1809.

gelieferten  Individuen.  Im  Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deser  Vaga-  -
teurs.  an  bunten  *

2  -  15  5  1  r
KLKLandgerichte.  HEEBEIIIIEBHBIBEEIIIE  z
*  88  SSESsE|TE/NEEEES

diesssnssssssssisa

A.AEAEN  ——
EEEIILEIIEEIIEIIIIE
1.  Dachan  ·  "  ""  ——I——  4  1  ——  —  5  10
2.  Erdinnn  4—ITBLNT
3.  reifiinnnn444J„„
4a.  andehut4t4——————————4  3—  ——4133T9
5§5.  Rlesao————T7——1138111
54.  MoosbunSgs—————U——NNJ—599137
7  ·  “  #unchen  6599-#2
s..  V#fassenhosfsfe—+—UNU23SI19
rirr-  Scwahnn2——————2IZ—————14
10.  Sternderg  .  —  —————33  3S3—  ————O—  32
*·xt.  Kolzt  ————————  2——  ——  2  15  19
12.  Wellbe  n———————————4.————2„29  15
13.  M——————.——.—————————————-14.
  —n  .——————34141
15.  An  —  12  113231  4  —  —34—  371  21  1  211  559
16.  ———  ·  *7  ————————.  1  233—  1—  1  5
17.  Dinkelsdal–ll————95——1I1—41—  13
18.  Fbeuchtbunnsss.——  ————————————–
19.  Gerabr.————————N4—————
laaol  Eunzenhause—————32-(—  5
zu.  2  Helletron—  ———————3—N—––  8
22.  v  Herrieden  ··  "  *  —–)  —.  ———v—  ——  —  ————  —
—  Leutershause—————  1713  T
.  Recterplimdus  ————I3„3JNé
2#,  Rotrendreg  1—————1-RLHN3%
st.  S  S,#warzendeerr—————————--1T  16
27.  Steiir  —  —  111—  1  65—  8—  ————  1  17
28.  Uuffenbeim....  I  —  2  22—1531  5  —1212413
25.1  Wasserträdinenn———————————  1
30.  Wlesentheild  ·  "  ——  ———————————————————  —.
31.  Burghausen  222  —————  ——1  3J—  —  2  ++  2
3z.  Cggenfeldher.————————4220
33.  V  Müdldoctryrr.  ———SJSRB
3.  Neickeolll.  ———  ————  4—  —3—  0
35.  Rosenheim  —  222  —  —  2  11  —  21  —  —  13  —  —  —  —  2  3  23
zs.  Simbdab.  —1———  I—142241—  ———20o
37.  ##  Traunstein  —————  7—————  7
4n.  –  Trosbeterrgr  —1———oal  —  —  —%
3.5  Vilsbibuee—11———A.41115
0.  Wasserkurg.....  ——201E21084
1.  Deggenkoff.—  ——  —  713  S
4..  Grießda9————33331——J—  53
"-*  kanddadndn——„
43.  —
14.  .  2:LD  2152  841  9
158.—  Vfarrkirczbhenn—————L.———  2
16.  Regernr——————————1  5
7.  Sebnrtregegr————————  1
19.  Wegschedl  —————I  34383|18H1  259
#.#  2  Wolfllee————1  —  4  —  2—  1  1—  9
———1———————G———  ——1—
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        729

Koͤniglich-Baierisches

730

Regierungsblatt.

 

XXIIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  10.  Mai  18°9.

 

—

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  neuen  Verdienste  der  Baierischen  Armee
betreffend.)

Wir  Naximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Duich  die  ausgezeichnete  Tapferkeit,  mit
welcher  Unsere  braven  Truppen  nicht  aufhsren,
  die  Feinde  ihres  Varerlandes  zu  bekämpfen,
  haben  sich  dieselben  seit  dem  Ansange
  des  gegenwärtigen  Krieges  neuerdings
die  lautesten  Ausprüche  auf  die  National=Dankbarkeit
  erworben.

Wir  sprechen  den  allgemeinen  Willen
des  geretteten  Vaterlandes  aus,  wenn  Wir
bestimmen,  daß  von  allen  Seiten  dazu  mitgewirkt
  werden  soll,  damit  diesen  Ta--pferen,
  —  nicht  zur  Aufmunterung,  denn  dieser
  bedürfen  sie  nicht,  —  nicht  zur  Belohnung,
  denn  die  schönste  finden  sie  in  dem
reinen  Bewußtseyn  treu  erfüllter  Pflicht;  —
für  sich  selbst,  und  ihre  Angehö  rigen  eine  beruhigende
  Aussicht  für  die  Zukunft  eröffnet
werde.

Indem  Wir  Uns  vorbehaleen,  für  die
durch  ehrenvolle  Wunden  zu  ferneren  Kriegsdiensten
  untauglich  gewordenen  Vaterlands=Vertheidiger

  ein  der  Würde  des  Standes

und  der  Dankbarkeit  des  Baterlandes  entsprechendes

  Institut  zu  gründen,  wollen  Wir

für  dermal  folgende  Bestimmungen  treffen:
1

Der  dritte  Theil  aller  Damenstifts-Praͤ-benden
  des  Koͤnigreiches  soll  den  Toͤchtern  Unserer
  Offiziere  bestimmt  seyn.

II.

Es  soll  von  nun  an  keine  Praͤbende  an
Andere  verliehen  werden,  bis  diese  Zahl  erfuͤllt
  seyn  wird.

III.

Den  ersten  Anspruch  hierauf  haben  die
Toͤchter  der  vor  dem  Feinde  gebliebenen  Offiziere;
  diesen  folgen  die  Toͤchter  derjenigen,
welche  durch  ehrenvolle  Wunden,  oder  besondere
  Beweise  der  Tapferkeit  sich  ausgezeichnet
haben.

IV.

Damit  bei  der  Konkurrenz  von  mehreren
die  Wahl  auf  die  würdigsten  falle,  soll  der
Vorschlag  durch  Unser  Ministerium  des
Kriegswesens  an  Unser  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheicen,  und  von  diesem
an  Uns  gebracht  werden.

V.

Auf  diesenigen  Offiziere,  welchen  Wunden
und  durch  Fatiken  des  Krieges  geschwächte
51
        <pb n="390" />
        731

Gesimdheies=  Umstände  nicht  ferner  erlaußen,
in  den  Reihen  Unserer  Tapferen  zu  kämpfen,
soll  bei  Begutachtung  zu  allen  geeigneten
Civilstellen,  zu  welchen  sie  die  erfoderlichen
Eigenschaften  bestzen,  vor  allen  Anderen  Rücksicht
  genommen  werden.

VI.

Brave  ausgediente  Unter-Offlziere  und
Gemeine,  welche  durch  ihre  Vorgesezten  dazu
  besonders  empfohlen  sind,  sollen  bei  Besezung
  von  allen  geringeren  Stellen,  bei  den
Post-,  Maue-,  Salz-Aemtern,  bei  dem
Sorassenwesen,  Polizeistellen,  Kanzlei=  Botendiensten,
  u.  dgl.  mit  Ausschliessung  Anderer,
  welche  sich  diese  Verdienste  nicht  erworben
  haben,  in  Vorschlag  gebracht  werden.

Sämtlichen  Unseren  Behörden  wird  es
zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  zur  Vollziehung
  dieser  Bestimmungen,  welche  Wir  durch
das  Regierungsblatt  und  durch  den  Armee=
  Befehl  bekannt  machen  lassen,  ihrerseits
  auf  alle  Art  mitzuwirken.

Augsburg  den  6.  Mai  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kduiglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
Baumiller.

 

Die  Taren  für  das  Stiftungé=  und  Kemmunal-Vermogen
  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.
Die  durch  das  organische  Edikt  über  die
General-Administration  deo  Stiftungs=  und

 

732

Kommunal-Vermögens,  vom  r.  Oktoberr8#,
ausgesprochene  Separation  des  der  Staats-Administration
  untergestellten  Stiftungs=  und
Kommunal-Vermegens  theils  unter  sich,
theils  von  dem  allgemeinen  Finanz-Vermsgen,
  hatte  die  Purifikation  der  Verwaltungs-Kosten
  zur  unmirtelbaren  Folge.

Die  aus  der  Verwaltung  des  Stiftungsund
  Kommunal-Vermögens  hervorgehenden
Taren  bilden  einen  ergänzenden  Theil  der
zur  Bestreitung  der  Verwaltungs-Kosten
erfoderlichen  Mictel;  sie  sind  in  Gemäßheit
eines  Reskripts  vom  4.  Mai  1807  von  den
aus  der  Verwaltung  des  allgemeinen  Finanz-Vermäögens
  fliessenden  Taxen  ausgeschieden,
und,  vom  1.  Oktober  1807  angefangen,  dem
Stiftungs=  und  Kommunal=  Vermögen  zugewendet
  werden.

Es  haben  sich  jedoch  zwischen  den  für
die  Perzeption  der  dem  allgemeinen  Finanz-Vermögen
  zufliessenden  Taren,  und  zwischen
den  für  die  Perzeption  der  dem  Sitiftungsund
  Kommunal-Vermögen  einschlägigen  Taren
  bestehenden  Tarations-Aemtern  mehrere
Austände  ergeben;  und  Wir  beschließen  den
nach  zur  Beseitigung  dieser  Anstände  sowohl
über  den  Umfang  der  Tar-Derzeption  für
das  Seiftungs=  und  Kommunal-Vermögen,
als  über  den  Maßstab  ihrer  Erhebung,
dann  über  die  Kontrolle,  die  Vermehrung
und  Verwendung,  wie  folg:  7  «

l.

DiedemStiftungs-undKein-unnat-Vermoͤgen
  hiedurch  als  zustaͤndig  erklaͤrten
Taxen  theilen  sich:
        <pb n="391" />
        733  734
1)  in  eine  geheime  Raths-Tare,  und  e)  von  der  Bewilligung  eines  Darleihens
2)  in  eine  Erpedicions-Tare.  aus  dem  Seiftungs=  oder  aus  dem

A)  Die  geheime  Raths-Tare  wird  erhoben:  Kommunal-Vermäögen.

a)  von  einer  ursprünglichen  Gehalts=  Ver-  8)  Die  Erpeditions-Tare  wird  erhoben  von
leihung  und  von  einer  nachfolgenden  allen  administrativen  Ausfertigungen  in
Gehalts-Vermehrung  fuͤr  alle,  dem  Poartei-Sachen:

Stiftungs-  und  Kommunal--Vermoͤgen  2)  bei  der  Ministerial-Sektion  der  Genebei
  der  Ministerial  Sekrion  der  Gene-  ral-Administrarion  des  Stiftungs=  oder
ral-Administration  des  Seistungs=  und  Kommunal-Vermögens;  es  mag  diese

Kommunal-Vermögens,  bei  den  aͤusseren  Ausfertigung  durch  allerhöchste  Restrip-Kommunal-Kuratelen
  und  bei  den  Stif-  te,  oder  durch  Sektions  -  Beschluͤsse
tungs-  und  Kommunal-Administracionen  geschehen;

dienenden  Individuen,  sie  moͤgen  nach  ihrer
  Dienstes:  Eigenschaft  in  die  Kategorie
  der  Staatediener  gehören  oder  nicht;
b)  von  einer  ursprünglichen  Gehalts-Verleihung
  oder  nachfolgenden  Gehales=Vermehrung
  für  die  Schullehrer  auf
dem  Lande,  für  die  Lehrer  und  Profes-  .
soren  der  Primär-Schulen  der  Pro-  Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  angegoymnasien,
  der  Real-Schulen,  der  führte,  dem  Stifrungs=  und  dem  Kommu-Gomnasien,
  der  Real-Institure,  der  nal-Vermögen  verbleibende  geheime  Rathsdyzeen,
  von  den  rofessoren  der  Uni-  Taxe  wird  von  dem  expedirenden  Sekrerr
versträten,  und  von  den  Kreis-Schuk=  der  Ministerial-S#tungs=  und  Kommunal-Räthen;
  Sektion,  in  der  Eigenschaft  eines  für  den
e.)  von  der  Präsemation  auf  diejenigen  Dienst  des  Ministeriums  des  Innern  beste-Pfarreien,
  Benefizlen  und  übrigen  geist=  henden  Tararors,  nach  dem  folgenden,  mit
lichen  Pfründen,  worüber  die  Stiftun=  den  Normen  des  geheimen  Tarations-Amtes
gen  und  die  Kommunitäten  das  Patro-  übereinstimmenden  Regulative  erhoben:

b)  bei  den  dusseren  Patrimontal=  und  Kommunal,
  Kuratelen;

-c  bei  den  allgemeinen  und  besonderen  Stiftungs-Administrationen;
  und

4)  bei  den  Kommunal-Administrationen.

natsrecht  aucüben;  1)  von  einer  ursprünglichen  Gehalts-Verd)
  von  der  Verleihung  eines  Tischtitels,  leihung  und  von  einer  nachfolgenden
wenn  der  Titulant,  in  Hinsicht  der  Ali-  Gehalts-Vermehrung  zehen  pro  Cent;
mentation,  eventuell  auf  das  Seiftungs=  unter  den  der  geheimen  Rarhs-Tare  unoder
  auf  das  Kommunal-Vermögen  terworfenen  Gehalt  wird  derjenige  Hauptangewiesen
  wird;  bezug  gerechnet,  welcher  nach  der  Dien-51
        <pb n="392" />
        735

stes-Pragmatik  vom  1.  Jänner  1805
die  Grundlage  zur  Regulirung  eines
Quieszenz-Gehaltes,  einer  Penßon,  oder
einer  Alimentation  bildet;

a)  von  der  Prásentation  auf  eine  Pfarrei,

qaauf  ein  Benefizium  und  auf  eine  geistliche
  Pfründe  überhaupt,  wobei  den
Stiftungen  oder  den  Kommunitäten  das
Patronatsrecht  zusteht,  zehen  pro  Cent
des  wirklichen  Ertrages.  Dieser  Ertrag
muß  bei  denjenigen  Pfründen,  welche  mit
einem  Fundirungs-Vermögen  fermlich
dotirt  sind,  in  einem  künftig  einrretenden
Veränderungsfalle  von  dem  einschlägigen
Landgerichte  durch  eine  ordentliche,  nach
den  für  eine  gleichheitliche  Besteuerung
umerm  14.  Jénner  und  13.  Mai  1808
gegebenen  Vorschriften  aufgestellte  Fassion
  legal  nachgewiesen,  und  diese  Fassion
mit  dem  Anzeige:  Berichte  der  eingetretenen
  Personal-Veränderung  eingesendet
werden;  —  die  aus  dem  der  Besteuerung
unterliegenden  Vermögen  hervorgehende
Jahres-Rente  wird  der  geheimen  Raths-Taxe
  unterworfen;  —  bei  geistlichen  Pfründen,
  welche  kein  Fundirungs-Vermögen
besizen,  sondern  wobei  den  Geistlichen
ein  ständiger  Jahresgehalt  angewiesen
ist,  wird  die  geheime  Raths-Tarxe  von
diesem  Jahrsgehalte  genommen;

3)  von  der  Verleihung  eines  Tischtitels
zehen  Gulden,  wenn  der  Tirulant  zur
Zeit  der  Erlangung  des  Tischtitels  eurweder
  schon  ein  Vermögen  besizt,  oder  von

736

seinen  vermoͤglichen  Aeltern  ein  Vermoͤ-gen

  hoffen  kann;  —  fuͤnf  Gulden,  wenn

der  Titulant  kein  Vermoͤgen  besizt,  und
von  seinen  minder  vermoͤglichen  Aeltern
wenig  erwarten  kann.  Diejenigen  Titulanten,
  welche  erweislich  kein  Vermoͤgen
besizen,  und  von  ihren  unvermoͤglichen
oder  armen  Aeltern  kein  Vermoͤgen  zu
hoffen  haben,  sind  von  der  Entrichtung
der  geheimen  Raths-Taxe  befreit;

4)  von  einem  jeden  Hunderte  des  bewllligten

Darleihens  wird  ein  Gulden  erhoben.

III.

In  dem  Falle,  daß  ein  in  den  Stiftungsoder
  Kommunal-Dienst  übergehendes  Indi'
viduum  in  seiner  vorigen  Dienstes=  Eigenschaft
  bereits  eine  geheime  Raths-Tare  entrichtet
  hat,  wird  die  neuerliche  geheime
Naths-Tare  zu  10  pro  Cent  nur  von  demjenigen
  Theile  des  mit  der  neuen  Seelle  verbundenen
  Gehaltes  erhoben,  von  welchem
noch  keine  geheime  Raths-Taxe  bezahlt  worden
  ist;  wobei  jedoch  der  nach  dem  vorigen
höheren  Regulative  zu  25  und  20  pro  Cent
entrichtete  Betrag  bei  der  neuerlichen  Tare
zu  lo  pro  Cent  nicht  in  Abzug  gebracht
werden  kann.

Die  für  Gehälter  in  ausländischen  Diensten
  entrichtere  Taxe  wird  bei  dem  Uebergange
in  den  königlich-Baierischen  Staatsdienst  in
keine  Rücksicht  genommen,  sondern  die  geheime
  Raths-Tare  muß  nach  10  pro  Cent  von  dem
ganzen  durch  die  neue  Stelle  erworbenen  Gehalte
  bezahlt  werden.
        <pb n="393" />
        737

Bei  der  Versezung  eines  Geistlichen  von
einer  Pfründe  auf  eine  andere  wird  die  geheime
  Raths-Taxe  nur  von  dem  dadurch  erworbenen
  Mehrbetrage  der  Jahresrente  erhoben.

IV.

Die  Expeditions-Tare  wird  von  dem  erpedirenden
  Sekretär  der  Ministerial-Stifrungsund
  Kommunal=  Sektion,  von  den  Sekretären
  der  Kommunal=  und  Patrimonial-Kuratelen,
  und  von  den  Sustungs=  und  Kommunal-Administratoren
  erhoben.

Die  Expeditions-Tare  bei  der  Ministerial-Seifrungs
  und  Kommunal-Sektion,  und
bei  den  dusseren  Kuratelen  wied  theils  für
die  Genehmigung  der  zwischen  den  Stifrungsoder
  den  Kommunal=  Administratoren,  und
zwischen  den  Privaten  oder  Korporationen
eventuell  abgeschlossenen  Verträge,  theils
für  die  Ausfertigungen  auf  Instanz  der  Privaten
  und  Korporationen  geleistet,  und  daher
  in  zwei  Klassen  getheilt.

Für  die  Erhebung  der  Expebitions-Tare,  sowohl
  bei  der  Ministerial-Stiftungs=  und  Kommunal-Sektion,
  als  bei  den  dusseren  Kommunal=Kuratelen,
  wird  folgendes  Regulativ  gegeben.

Erste  Klasse.

Von  der  Genehmigung  der  Verträge.

 

1)  Bei  Veräusserungen  der  Stistungs=  und
KommunalRealitäten  von  sedem  Hunderte
des  Kaufschillings  dreissig  Kreuzer;

2)  bei  Verädusserungen  der  Naturalien"
Vorräthe  von  sedem  Hunderte  des  Kaufschillings
  fünfzehn  Kreuzer;:

3)  bei  Perpachtungen  der  Reglitäken  auf

733

ein  Jahr  von  jedem  Hunderte  des  Pachtschillings
  fünf  Kreuzer;

auf  drei  Jahre  von  jedem  Hunderte
fünfzehn  Kreuzer,

auf  mehrere  Jahre  von  jedem  Hunderte
  dreissig  Kreuzer,  und  zwar  im
lezten  Falle  ohne  Unterschied  der  Dauer
des  Pachtes;

4)  bei  Verpachtungen  von  Zehent-Früchten
  in  Maß  und  Gewicht  wird  die  allgemeine
  Verordnung  über  die  Einführung
  eines  gleichen  Maßes  und  Gewichts,
  vom  28.  Februar  l.  J.,  zum
Grunde  gelegzt,  und  von  einem  Eimer
Wein  zehn  Kreuzer,  von  dem  sechs
Mezenmaße  (Schäffel)  der  Feldfrucht
zwei  Kreuzer,  von  einem  Zentner
grüner  Frucht  ein  Kreuzer;

5)  bei  Verpachtungen  von  Zehenten  in
Geld  von  jedem  Hunderte  des  Pachrschile
lings  zwanzi  g  Kreuzer;

6)  bei  Grundgerechtigkeite  Verhandlungen
  von  jedem  Hunderte  des  Landemial-Betrages
  fünfzehn  Kreuzer;

7)  bei  Ablösungen  des  Obereigenthums  von
jedem  Hunderte  der  Ablösungssumme
dreissig  Krenzer  erhoben.

Zweite  Klasse.
Von  einer  Ausfertigung  auf  Instanz  einer
Partei.

 

)  Von  allen  Gegenständen,  welche  der
für  die  Genehmigung  der  Berträge  zwischen
  den  Steiftungs=  oder  Kommunal=Administrarionen
  und  zwischen  Privaten
        <pb n="394" />
        739

oder  Koͤrperschaften  zu  erhebenden,  und
unter  den  vorstehenden  Ziffern  1  bis  7
einschlüßig  bezeichneten  Erp#dittons-Tare
der  ersten  Klasse  nicht  unterliegen,  werden
  als  Erpeditions-Tare  der  zweiten  Klas
se  dreissig  Kreuzer,  und  zwar  von
einer  jeden  einzelnen  Ausfertigung;

b)  für  den  zweiten  und  einen  seden  folgenden
  Bogen  einer  Ausfertigung  und
für  einen  jeden  Bogen  der  Abschriften
der  Beilagen  werden  sechs  Kreuzer;

c)  fuͤr  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern,
  als  obersten  Stiftungs-Kuratel,
ausgehende  Licenz  zur  Verehelichung
werden,  neben  der  Erpeditions-Tare  von
dreissig  Kreuzern,  noch  fünf
Gulden;

d)  für  eine  von  dem  General-Kreis-Kommissariate,
  als  Kommunal-Kuratel,  ausgehende
  Licenz  zur  Verehelichung  werden,
neben  der  Expeditions-Taxe  von  dreis
sig  Kreuzern,  noch  zwei  Gulden
dreissig  Kreuzer;

e)  für  ein  Prüfungs-Zeugniß  werden,  neben
der  Expeditions-Tare  von  dreissig
Kreuzern,  noch  fünf  Gulden;

f)ü  für  eine  Reiselicenz  werden,  neben  der
Expeditions-Tare  von  dreissig  Kreuzern,
  noch  zwei  Gulden;

6)  und  für  die  Genehmigung  der  Verlassenschafis-Verhandlung
  eines  Geistlichen
  wird,  neben  der  Erpeditions-Tare
von  dreissig  Kreuzern,  noch  ein
Kreuzer  von  jedem  Gulden  des  nach

740

Abzug  der  Passiven  noch  bestehenden
reinen  Aktiv-Bermögens  erhoben.

Die  Erpeditions-Taxe  der  ersten  und  zweiten
  Klasse  wird  von  dem  Tarator  derjenigen
Stelle  eingehoben,  welcher  die  Ausfertigung
an  die  zur  Erekution  des  Beschlusses  bestellte
Behörde  oder  an  die  Partei,  nach  dem
Organismus  des  Dienstes,  zukommt,  folglich
durch  den  expedirenden  Sekretär  der  Ministerial:
  Stiftungs-Sekrion  in  Gegenständen
der  zentralisirten  Administration  des  Stistungs-Wermögens,
  und  durch  die  Sekretäre
der  dusseren  Kommunal-Kuratelen  in  Ges
genständen  der  Administration  des  Kommunal-Vermögens.


Die  Enrrichtung  der  geheimen  Raths-Tare
schließt  die  gleichzeitige  Entrichtung  der  Erpeditions-Taxe

  der  zweiten  Klasse  nicht  aus;

dagegen  ist  die  Erpeditions-Tare  der  zweiten
Klasse  in  der  Erpeditions-Tare  der  ersten  Klasse
schon  enthalten,  und  es  können  neben  dieser
Tare  nur  die  Gebühren  für  die  Abschriften
der  Beilagen  gesodert  werden.

Für  die  Zustellung  eines  Anstellungs-Dekrets
  muß  neben  der  geheimen  Raths=  und
der  Erpeditions-Taxe  noch  ein  Gulden  bezahlt,
  und  der  Siegelbetrag,  dann  die  Gebühr
  für  die  Inseration  in  das  allgemeine
Regierungsblatt  besonders  entrichtet  werden.

V.

In  Hinsiche  der  Taren,  welche  von  den
dusseren  Stiftungs=  und  von  den  Kommunal-Administrationen
  erhoben  werden,  behält
es  bei  den  einschlägigen  Besitmmungen  der
        <pb n="395" />
        741

allgemeinen  Taxordnung  vom  Jahre  1735
vorerst  sein  Verbleiben.
VI.

An  den  Taxen  finden  durchaus  keine  Nachlaͤsse
  statt,  und  es  wird  nur  gestattet,  die
geheime  Raths--Taxe  in  monatlichen  Fristen,
  welche  sich  aber  uͤber  das  laufende
Etatsjaht  nicht  erstrecken  koͤnnen,  durch  angemessene
  Gehaltsabzuͤge  zu  entrichten.

Eine  Taxbefreiung  kann  nur  bei  der  Expeditions-Taxe
  der  zweiten  Klasse,  und  bei  dieser
  nur  in  dem  Falle  eintreten,  wenn  die  Armuth
  des  tarpflichtigen  Individuume  durch
ein  Attest  der  einschlägigen  Polizeibehörde
nachgewiesen  werden  kann.

,  VII.

Zur  Kontrolle  der  eingehobenen  Taxen
muͤssen  dieselben  auf  den  Koncepten  vollstaͤndig
angesezt,  und  bei  der  Ministerial-Stiftungsund
  Kommunal-Sektion,  dann  bei  den  Kommunal-Kuratelen
  in  den  Gescháäfts-Protokollen
  summarisch,  jedoch  mit  Weglassung  des
Siegelberrages  und  der  Inserationsgebühr  für
die  Redaktion  des  Regierungsblattes,  bei  jeder
  tarablen  Ausfertigung  vorgemerkt  werden.

VIII.

Die  von  dem  expedirenden  Sekretaͤr  der
Ministerial-Stiftungs-Sektion,  und  von  den
Sekreiären  der  dusseren  Kommunal-Kuratelen
erhobenen  Taxen  werden  in  einer  besonderen
Rechnung,  unter  dem  Vortrage  des  tarablen
Gegenstandes,  des  taxpflichtigen  Individuums,
  und  des  Tar-Berages,  nach  einem
den  bezeichneten  Taratoren  durch  ihre  vorgesezte
Stellen  vorgeschriebenen  Formular  dargestellt.

 

74

Die  dusseren  Stiftungs=  und  Kommunal=Administratoren
  führen  über  bie  eingehenden
Taxen  ein  besonderes  Register  und  nehmen
den  summarischen  Berrag  in  die  Jahres-Rechnung
  auf.

IX.

Die  bei  der  Ministerial=  Stistungs=  und
Kommunal-Sektion  eingehenden  Taxen  werden
  der  Erxigenz  des  Dienstes  dieser  Sektion
gewidmet.  Die  Ueberschüsse  gehen  mit  Ende
eines  jeden  Monats  in  die  Central-Stiftungs
  Kasse,  und  es  muß  mitc  Anfang  einer
  jeden  Woche  der  Kasse=  Zustand  Unserm
Ministerium  angezeigt,  mit  Anfang  eines
jeden  Etats-Jahres  ein  förmlicher  Etat  über
die  Erigenz  des  Dienstes,  verglichen  mit
dem  Betrage  der  Taren  nach  dem  Ertrage
des  zu  Ende  gegangenen  Jahres,  vorgelegt
werden,  damit  dasselbe  in  einer  ununterbros
chenen  Kenntniß  der  vollständigen  Einnahme
und  Verwendung  bleibe.

Die  von  den  Gehältern  der  Lehrer  und
Professoren  bezahlte  geheime  Raths-Tare
wird  jedoch  besonders  ausgehoben  und  für
die  Erigenz  der  Schulen  verwendet.

Die  von  den  dusseren  Kommunal-Kuratelen
  erhobenen  Taren  gehen  in  die  zum  Behufe
  der  Erigenz  dieser  Kuratelen  bestehenden
  Konkurrenz-Kassen,  und  werden  der
Befeiedigung  der  Personal:  und  Real-Erigenz
  der  Kuratelen  gewidmet.

Die  Taren  bei  den  dusseren  Stiftungs-=und
  bei  den  Kommunal-Administrationen,
werden  als  eine  aus  dem  Stiftungs=  und
Kommunal-Vermögen  hervorgehende  Ren-
        <pb n="396" />
        743

te  behandelt  und  den  Beduͤrfnissen  der  Stiftungen
  und  Kommunitaͤten  zugewendet.
X.

Für  die  Perception  der  Taren,  welche
bei  der  Ministerial-Stiftungs=  und  Kommu--nal-Sekrion
  durch  die  taxpflichtigen  Individuen
  nicht  unmittelbar  bezahlt  worden,  sind
besondere  Taxzettel  auszustellen,  die  Taren
durch  die  Sekretäre  bei  den  Kommunal-Kuratelen,
  durch  die  Stistungs=  und  Kommunal-Administratoren
  zu  erholen,  und  inner
dem  kürzesten  Zeitraume  an  den  Tarator
der  bezeichneten  Ministerial:  Sektion  einzusenden.
  Die  bezahlte  Tare  muß  durch  denjenigen
  quirtiet  werden,  welchem  die  Verrechnung
  obliegt.

Die  Taratoren  beziehen  Ein  pro  Cent
von  dem  zur  wirklichen  Verrechnung  gebrachten
  Bruto:  Ertrage.

Die  Unterschlagung  einer  Taxe  und  die
Veruntreuung  der  eingehobenen  Taren  zieht
die  auf  Veruntreuung  der  Staats-Gefüälle  in
den  Gesezen  bestimunte  Strafe  nach  sich.

XII.

Die  gegenwärtige  Reglementar-Tax-Vererdnung
  tritt  mit  dem  1.  April  1800,  als
mit  dem  II  Semester  des  für  die  Administration
  des  Stiftungs=  und  Kommnnal=Vermögens
  laufenden  II.  Etats-Jahres,  in
Wirkung.

München  den  27.  Mäcz  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  konig!  ichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  =  Sekbretär
F.  Kobell.

744
Aufträge

Anr  die  allgemeinen  und  besonderen  Stif#ungs-Administrarionen
  im  Königreiche.

(Die  Unterstüzung  der  durch  den  gegenwärtigen
Krieg  beschädigten  Unterthanen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  ven  Bajern.

Die  Unterthanen  mehrerer  Kreise  sind
theils  durch  die  Bewegungen  und  Koncenmirungen
  der  Truppen,  theils  durch  die  Eröffnung
  des  Kriegs=  Schauplazes  inner  dem
Königreiche  Baiern  an  ihren  Natural-Vorräthen
  dergestalt  erschöpft,  daß  sich  einige
derselben  in  der  Gussersten  Verlegenheit  befinden
  werden,  das  zur  Speise  und  zur  Anbauung
  der  Felder  erfoderliche  Getreide  aufzusinden,
  oder  aus  eigenen  Mitteln  anzukaufen;
  und  obgleich  der  Kriegs-Schauplaz
den  feindlichen  Grenzen  bereicts  näher  ge:
rückt  wurde,  so  erfodert  doch  die  Verpfles
gung  der  nachfolgenden  Truppen,  und  der
zurückgehenden  Gefangenen  noch  eine  grosse
Anstrengung  der  Baierischen  Unterehanen.

Wir  sind  unablässig  darauf  bedacht,
die  Drangsalen  des  Krieges  durch  alle  zu
Geboth  stehenden  Mittel  zu  lindern,  und
beschliessen  daher,  wie  folgt:

Die  allgemeinen  und  besonderen  Stif
mugs-Administrationen  des  Königreiches
werden  ermächtiget,  die  Natural:  Getreid-Vorräthe
  der  Stistungen,  insoferne  sie  zur
eigenen  Verpflegung  der  in  den  Erziehungsoder
  Wohlthägkeits-Instituten  befindlichen
Individue#n  nicht  erfoderlich  sind,  an  die
        <pb n="397" />
        745

erschoͤpften  Unterthanen,  und  vorzuͤglich  an
die  Grundholden  der  Stiftungen  vorlehensweise
  und  unter  dem  Vorbehalte  des  Ruͤckersazes
  nach  der  heurigen  Erndte,  entweder
in  Natur,  oder  nach  dem  Normal=  Preise,
unverzüglich  abzugeben.

II.

Diejenigen  Stifrungs-Administratoren,
welche  bei  den  ihrer  Verwalcung  anvertrauten
  Stiftungen  keine  Natural-Gerreid-Vorraͤthe
  haben,  werden  authorisirt,  die  beschädigten
  Unrerthanen,  und  unter  diesen
vorzugsweise  die  Grundholden  der  Stiftungen
  durch  Geld-Vorschüsse  zu  so  und  100
Gulden,  unverzinslich  und  nur  unter  dem
Vorbehalte  der  Rückzahlung  in  dem  künftigen
  Etatsjahre,  zu  unterstäzen.

II.

Die  Grundholden  der  Siftungen,  welche
  durch  den  gegenwärtigen  Krieg  besonders
gelitten  haben,  sind  mit  der  Erlage  der  für  das
laufende  Etatsjahr  1808  allenfalls  noch
ausstehenden  Stiften  und  Gilten  bis  zum
Einrritte  des  Etatejahres  180  „8  zuverschonen.

IV.

Diejenigen  Stiftungen  welche  durch  den
Krieg  in  der  Art  be  schädigt  worden  sind,
daß  sie  selbst  einer  Unterstüzung  durch  Geld-Vorschüsse
  bedürfen,  sollen  in  dem  Falle,
wenn  ihnen  die  Vorschüsse  aus  den  Mineln
anderer  Sc#iftungen  derselben  Administrarion
nicht  geleistet  werden  können,  zu  dem  Ende
angezeigt  werden,  damit  von  Seite  der  ober-#sten
  Seiftungs-Kuratel  die  geeignere  Unter-52



746

stuͤzung  aus  anderen  Quellen  angewiesen  werden
  koͤnne.
V.

Die  allgemeinen  und  besonderen  Stiftungs-Administrationen
  haben  nach  Verlauf
eines  Monats  die  durch  den  Krieg  herbeigeführten
  Beschäádigungen  der  Stiftungen  selbst,
unter  der  Angabe  des  Betrages  im  Geld-Anschlage,
  und  diesenigen  Unterstüzungen
anzuzeigen,  welche  sse  den  beschdbigten  Un?
terthanen  durch  Natural;  oder  Geld-Vorschüsse
  geleistet  haben.

Augsburg  den  2.  Mai  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

An  die  Landgerichte  im  RezatKreise.
(Die  Ausfertigung  der  Kauf=  und  Tausch-Verträge
  über  Immobilien  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Wenn  gleich  die  vormalige  königliche
Kriegs=  und  Domainen-Kamer  die  bedeutenden
  Rückstände  der  Justiz-Aemter  in  Ansehung
  der  zu  verlautbarenden  und  auszufertigenden
  Kauf  und  Tausch-Verträge  über  Immobilien
  durch  die  abgekürzten  Formen  der
Hypotheken-Regulirungen  zu  mindern  hofte;
so  hat  doch  die  in  dieser  Hinsicht  erganzene
Verordnung  vom  13.  Mai  1807  (Reggebl.
St.  XXIII.  S.  qar.  ihren  Jweck  niche
erreicht.
Der  größte  Theil  jener  zwar  angemeldeten,
  aber  nicht  gerichtlich  legalistrten  Kon-
        <pb n="398" />
        747

trakte  wurde  von  den  Justiz-Aemtern  auf  die
neu  organisirten  Landgerichte  übergetragen,
und  diese  sind  bisher  noch  nicht  dazu  gekommen,
  sich  der  Bearbeicung  jener  Reste  zu
unterziehen,  und  das  hiebei  konkurrirende  polizeiliche
  und  finanzielle  Interesse  gehörig  zu
würdigen.

Inzwischen  kann  es  die  unterzeichnete
Stelle  mit  ihren  Pflichten  nicht  vereinbaren,
diesfalls  eine  längere  Nachsicht  eintreten  zu
lassen.

Sämeliche  Landgerichte  des  Rezat-Kreises
werden  daher,  im  Einverständnisse  mit  dem  k5
niglichen  General-Kreis-Kommissariate,  hiemit
  aufgefodert,  alle  bei  den  aufgelösten  Kamer-Aemtern
  und  jezigen  Rent-Aemtern  bereits
  zugeschriebenen  Kauf=  und  Tausch-Ertrakte
  über  liegende  Güter  unverzüglich  auf
den  Grund  des  Kamer=  oder  Rentametlichen
DHrotokolls  gerichtlich  zu  verlautbaren,  und
die  treffenden  Urkunden  für  die  Parteien  auszufertigen.


748

Damit  aber  die  königliche  Finanz-Direktion
  die  Ueberzeugung  erhalte,  daß  diese
Auffoderung  nicht,  gleich  den  vorhergehenden,
  ohne  Wirkung  bleibe;  so  werden  sämcliche
  Landgerichte  hiedurch  zugleich  angewier
sen,  monatlich  eine  tabellarische  Nachweisung
der  bearbeiteten  und  noch  rückständigen  Verträge
  über  Immobilien,  nach  dem  hier  beigesügeen
  Schema,  einzusenden.

Diese  Nachweisung  wird  für  den  Monat
Mai  zum  erstenmale  mit  dem  3.  Juni  l.  J.
gewärtiget,  und  muß  in  der  Folge  mit  dem
3.  eines  jeden  Monakts  unerinnert  einkommen,
widrigenfalls  das  säumige  Landgericht  die  Absendung
  eines  Expressen  auf  seine  Kosten  veranlaßt.


Ausbach  den  29.  April  1809.

Königliche  Finanz-Direktion  des
Rezat-Kreises.

Bever.
Schäffer.

Tabellarische  Nachweisung
der  bei  dem  königlichen  Landgerichte  N.  im  Monate  N.  gerichtlich  verlautbarten  und
ausgefertigten  Kauf=  und  Tausch-Verträge  über  Immobilien.

 

 

Bei  dem  königlichen  Landgerichte  N.
(Rentamt)  N.  angemeldeten  Kauf=  und  Tausch-Verträge  über  Immobilien  in
Hieran  wurden  im  Monate  N.

Im  Rückstande  sind  noch

...  Numern,

bestehen  die  durch  das  kbnigliche  Kameramt
.  Numern.

1.)  verlautbaret  ...  Numern.
Il.)  ausgefertigt  ...  Numern.

und  zwar:
        <pb n="399" />
        749  750
7
ad  I.)  an  gerichtlich  zu  verlautbarenden:
Namen  Tag  der  Ursache
Vertrags-  n  Aumel-  sach
Nrus  Objeki  der  dung  der  verzögerten  Bemerkungen.
–  ·  durch  das
Kontrahenten.  Ar#ans  Verlautbarung.
1.Ein  Wohnhaus,  Johann  Groß,m  20.  Diese  Verlautbarung  Es  steht  jezt  Terwelches
  ver-  Unterthan  vonJuni  #wurdeschon  von  dem  min  zur  Verlaut--kauft
  wurde.  Ornbau,  Ver-8  vorigen  Justizamte  barung  aufden  2.
käufer,  und  ale  Resi  überwiesen,  Juli  l.  J.
Chrifiph  Würf-  u.  derbieherige  Drang
lein,  ebenda-  anderer  wichtigerer
selbsi,  Käufer.  Geschäfte  des  Landgerichtes
  machte  die
Abhaltung  des  Termine
  unmbglich.
z  *  an  gerichtlich  auszufertigenden.
—  Na  mie  u  Tag  der  Ursache
Vertrags=  gericht-Nrus
  .  der  lichen  der  verzögerten  Bemerkungen.
Obiekt.  Verlaut=  -.
Kontrahenten.  barung.  Ausfertigung.

“*  Ein  Morgen  J  Joseph  und  Ge-am  21.  JDie  beiden  Vertrags-Veide  Kontrahenten
Acker,  welcher  ]  org  Schuler,  ISept.  J  Urkunden  sind  zwars  werden  die  treffen—
gegen  einen  an-  zu  Wittele-  1808.  erpedirt,  wurden  aber  den  Ercinplare  bis
dern  vertauscht  hofen.  bieher  nicht  mundirt.  zuim  zo.  k.  M.  bewurde.
  stimmt  ausgehändigt

  erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

An  sämtliche  Land=  und  Stadtgerichte  des
JIsar=  und  Salzach-Kreisee.
Die  Einsendung  der  noch  ausständigen  Serafgelder
  der  Advokaten  berreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  Instanz  der  Administration  der
königlichen  Central  =  Penstoons."  Anßale
für  die  Hinterlassenen  der  Advokaten  des
Königreiches  Balern  wird  an  sämtliche  dem
umterzeichneten  Appellationsgerichte  untergeerdnete
  Stadt=  und  Landgerichte  der  Auf- 



trag  ertheilt,  alle  seit  dem  #.  Oktöber  1808
bis  r.  Apeil  l.  J.  erwa  nölh  ausständigen
Strafgelder  der  ihren  Bezirken  untergeordneten
  Abvokaten  von  den  betreffenden  Ir
dividuen  binnen  3  Tagen  exekuriv  zu  en
holen,  und  folche  zum  diesseitigen  Depositiots."
  Amte  einzusenden;  wie  auch,
nach  der  Analogie  der,  wegen  Erhebung.
der  halbfährigen  Beiträge  zu  genammer
Pensions-Austalt,  am  4.  Apeil  l.  J.
(Reggebl.  Se.  XXVII.  S.  620)  erfolt  gten  *
—*„
        <pb n="400" />
        751

lerhöchsten  Verfügung,  gleichfalls  nach  Ablaufeines
  jeden  halben  Jahres  diese  Strafgelder
an  das  diesseitige  Expeditions-Amgt  zu  übermachen.


München  den  3.  Mai  1809.
Königliches  Appellations-Gericht
der  Isar=  und  Salzach-Kreise.
Freiherr  von  Leyden.

von  Chrismar.

Bekanntmachungen.
(Das  Bürger-Militär  der  Haupt=  und  Residenz-Stadt
  München  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baliern.

Unser  geheimer  Stgats=  und  Konferenz-Minister
  Freiherr  von  Hompesch  hat  Uns
das  gute  Benehmen,  die  treue  Anhänglichkeit

  an  Uns,  Unser  königliches  Haus  und

das  Vaterland,  den  ausharrenden  Muth  in
den  Tagen  der  Gefahr,  und  den  unverdrofsenen
  Diensteseifer  Unsers  Bürger-Militärs
zu  München  angerühmt.

Dadurch  hat  dieses  brave  Corps  Unserer
Erwartung  vollkommen  entsprochen,  und  es
wird  schon  in  dem  Bewustseyn  der  mit  Muth
und  Eifer  erfüllten  Pflicht  den  schönen  Lohn
seines  Betragens  finden.

Wie  fnden  Unsjedoch  bewogen,  demselben
durch  gegenwärtige  Erklärung  nicht  nur  Unsere
volle  Zufriedenheic  zu  erkennen  zu  geben,  sondern
wollen  ihm  auch  noch  ein  besonderes  Merkmal
derselben  dadurch  ertheilen,  daß  Wir  dem  Oberstlieutenant
  Alerander  von  Kleber  die  goldene,
und  dem  ersten  Major  Anton  Wallinger

 

752

die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  bewilligen,
  wodurch  Wir  dann  auch  zugleich  ihre
eigene  persönliche  Verdienste  zu  belohnen  gedenken.

Augsburg  den  6.  Mai  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumüller.

 

Den  ersten  und  zweiten  Termin  diedjähriger  Anstellungs-Prüfung
  protestantischer  Pfarramts-=Kandidaten
  betresfend.)

Ministerium  des  Innern.

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  allergnädigst
  genehmigt,  daß  der  eingetretenen  Zeitumstände
  wegen  die  auf  den  28.  Mai  l.  J.  anberaumte
  Anstellungs-Prüfung  der  protestantischen
  Pfarramts-Kandidaten  auf  den  25.
Junius  verschoben  und  demnach  der  bereits
angekündigte  zweite  Prüfungs-Termin  ebenfalls
  auf  den  23.  Julius  hinausgerückt  werde.
Diesenigen  Kandidaten,  welche  sich
zur  Prüfung  bereits  gemeldet  haben  oder
noch  melden  werden,  haben  sich  daher  hienach
zu  richten.
München  den  3.  Mai  1309.
Auf  Seiner  Majestät  des  Königs
Special-Befehl.
Freiherr  von  Hompesch.
Durch  den  Mlnister

der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="401" />
        753

(Den  diesjährigen  Prüfungs-Konkurs  der
Pfarramts-Kandidaten  im  Isar=  und  Salzach-Kreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.

Der  am  2o.  Februar  l.  J.  auf  den

15.  Mai  ausgeschriebene  Pfarr-Konkurs

kann  erst  am  15.  des  folgenden  Monats

Juni  statt  haben;  wonach  sich  also  die

Konkurenten  zu  achten  wissen.

München  den  4.  Mat  13809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
von  Heinleth.

 

(Die  Erhöhung  der  Post-Tare  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Erwägung  der  hohen  Fourage-Preise,
und  auf  die  von  den  Ober-Hostämeern  eingekommenen
  Berichte  ist  von  der  allerhöchsten
Seelle  beschlossen  worden,  daß  die  gegenwärtige
  Post-Tare  zu  #  fl.  15  kr.  für  Pferd
und  Station  auf  ##fl.  zo  kr.  erhöhet  werden
  solle.

Diese  mit  dem  #5.  des  laufenden  Monats
  anfangende  Erhöhung  wird  hiemit  oͤfsentlich
  bekannt  gemacht.

München  den  7.  Mai  1809.
Königliche  General-Post-Direktion.
Karl  Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrieder.

Armee-Befehle.
Augsburg  den  28.  April  1800.
Unter  der  Leitung  des  unüberwundenen
Helden,  des  Beschüzers  des  rheinischen
Bundes  hat  die  königliche  Armee  für  Bai- 



 

.——  =

754

erns  Existenz  einen  glorreichen  Kampf  bestanden.
  Der  Kaiser  von  Frankreich  und  Koͤ-nig
  von  Italien,  Napoleon,  ist  vollkommen
  zufrieden  mit  dem  Betragen  der  Baierischen
  Krieger.  Besiegt  durch  ihre  Tapferkeit,
  und  ihre  nicht  zu  ermuͤdenden  Anstrengungen
  fliehen  nun  Oesterreichs  Heere  uͤber
jene  Grenzen,  welche  sie  vor  wenigen  Tagen
feindlich  betraten.

Baierns  Annalen  werden  die  denkwuͤrdigen
  Tage  des  16.  19.  20.  21.  22.  und
24.  Aprils  l.  J.  und  mit  ihnen  den  Ruhm  der
vaterländischen  Waffen  verewigen.  Die
Schlachtfelder  von  Landshut,  Siegenburg,
  Abensberg,  Biburg,  Pfef
fenhausen,  Schierling,  Eggmühl
und  Neumarkt  werden  bleibende  Denkmäler
  der  Vaterlandsliebe  der  Armee,  und
ihres  ausdauernden  Eifers  für  die  Erhaltung
  der  Rechte  ihres  Königs  und  ihrer
Nation  seyn.

Folgende  Offiziere  ind  in  der  muthvollen
Vertheidigung  ihres  Vaterlandes  rühmlich
gefallen:

am  19.  April

der  Oberlieutenant  des  r4.  LinienInsanterie-Regiments
  und  Adjutant  des  General-Majors
  Grafen  von  Minucci,  Bernhard
  Klück;  —  der  Unterlieutenant  des
2.  Linien-Infanterie-Regiments  Kronprinz-Friedrich
  Freiherr  von  Podewils;

am  ar.  April

der  General-Masor  und  Brigadier,  dann
Offzzier  der  kaiserlich-französischen  Ehren-Legion,
  Friedrich  Freiherr  von  Zandt;  —
        <pb n="402" />
        755

der  Rittmeister  des  1.  Chevaurlegers-Regiments
  Kronprinz,  Karl  Boy;
am  22.  April
der  Major  Stephan  Plattner;  —
der  Oberlieutenant  Kaspar  Lurz;  —  der
Unterlientenant  Eberhard  Merx,  vom  4.
Chevaurlegers-Regimente  Bubenhoven;  —
der  Ritemeister  Joseph  Freiherr  von  Bug,
niete;  —  der  Unterlieutenam  Franz  Moll
vom  2.  Dragoner-Regimente  Taxis;  —  der
Uneerlieutenant  des  10.  Linien-Infanterie-Regiments
  Junker,  Karl  von  Sundahl;
am  24.  Avril
der  Oberlieutenant  des  2.  Chevauxlegers-Regiments
  Koͤnig,  Sigmund  Bieber.
Max  Joseph.

von  Triva,  Gen.  Lieut.

 

Augsburg  den  20.  April  1809.

F.  1.  Der  Kapirain  des  1.  Einien-Jufanterie=
  Leib=  Regiments,  Georg  Baron
Gumppenberg,  —  und  der  Unterlicutenant
desnämlichen  Regiments,  Johann  Pfretzschner,
  sind  am  8.  gegenwärtigen  Monats  in
München,  —  der  penstonicte  Kapitaen  Georg
von  Schreiber  am  y.  April  l.  J.  in  Amberg,
—  der  penssonirte  Lieutenant  Roger  Gencien
am  235.  Februar  I.  J.  in  Bamberg,  —  und
der  Bataillons-Chirurg  des  6.  Linien-Infanterie=
  Regiments  Herzog  Wilhelm,  Jakob  Eu-Ter,
  am  20.  Mätzl.  J.  in  Ingolstade  gestorben.

C.  2.  Der  Oberst  des  4.  Chevaurlegers-Regiments
  Bubenhoven,  Ferdinand  Baron
Muffel,  wird  provisorisch  zum  2.  Kommandanten
  in  Bamberg  ernannt.

O.  3.  Mit  der  Normal-Pensson  werden

—

755

in  die  Ruhe  versezt:  der  Haupemann  des  8.
Einion=  Infanterie-Regiments  Herzog  Pius,
Ignaz  Graf  Berchem,  —  der  Hauptmann
  des  s.  leichten  Infanterie-Batatllons
Buttler,  Andreas  Zimigger,  —  der  Oberlieutenant
  des  ndmlichen  Bataillons,  Friedrich
Christoph  Rech,  —  der  Oberlieutenant  des
1.  Chevaurlegers-Regiments  Kronprinz,  Nepomuck
  von  Seydenthal,  —  und  der
Umerlieutenant  des  nämlichen  Regimems,
Anton  Berganin.

.  4.  Der  Kapitän  des  0.  Linien-Insfanterie-Regiments
  Pe#enburg,  und  Adjutant
  des  General=  Majors  und  Brigadiers
von  Siebein,  Ludwig  Jolly,  erhält  die
nachgesuchte  Entlassung  aus  diesseitigen  Kriegodiensten.


G.  J.  Der  Kapitän  des  1.  leichten  Insauterie=
  Bataillons  Habermann,  Johann
Baron  Köck,  ist  zum  Adjutamen  des  General=
  Majors  und  Brigadiers  Stebein,  —
der  Oberlieutenant  des  6.  leichten  Infanterie-Bataillons
  La  Roche,  Johann  Pelz,  zum
Adjuranten  des  General-Majors  und  Brigadiers

  Grafen  Minucci,  —  und  der  Unterlieutenant

  des  7.  Linien  Infanterie-Re-=giments
  Löwenstein=  Werthheim,  Eugen  Baron
  Walbrun,  zum  Adjutanten  des  General:
  Masors  und  Brigadiers  Freiherrn  von

Stengel  ernannt.

G.  6.  Der  Oberst  des  r.  Dragoner-Regiments,
  Anton  Baron  Vieregg,  wird,
statn  des  gebliebenen  General-Majors  Freiherrn
  von  Zandt,  zum  General:  Major  und
Prigadier  befördert.
        <pb n="403" />
        757

C.  7.  Zu  Obersten  avanciren:  der  geheime
  Referendar,  Oberst-Lieutenaut  Benignus
Chevalier  de  Colonge,  im  Artillerie-Regimente,
  —  der  geheime  Referendar,  OberstbLieutenant
  Eduard  Anton  Janson  von  der
Stockh,  im  General=  Stabe,  —  der
Oberst-Lieurenant  des  1.  Dragoner-Regiments,
  Karl  Dietz,  im  4.  Chevaurlegers-Regimente
  Bubenhoven,  —  der  Oberstbieutenant
  Anton  Baron  Rechberg,  im  General=
  Stabe,  —  und  der  Oberst=  Lieutenant
des  1.  Chevaurlegers-Regiments  Kronprinz,
Karl  Christoph  Gustaph  Friedrich  Graf
Sayn-Wittgenstein,  im  1.  Dragoner=Regemente.
  ·-I·s.ZuOberst-LientenantsrückenVor


die  Majors:  Nepomuck  Harscher,  vom  3.
Chevauxlegers-Regimente  Leiningen,  im  1.
Chevauxlegers-Regimente  Kronprinz,
und  Michael  von  Eisenberg,  vom  2.
Chevauxlegers-Regimente  König,  im  I.
Dragoner-Regimente.

C.  o.  Zu  Majors  werden  befördert  die
Rinmeister:  Anton  Kraus,  vom  2.  Chevaurlegers-Regimente
  König,  im  4.  Chevaurlegers-Regimente
  Bubenhoven,  —  Max
Baron  Zandt,  vom  2.  Chevaurlegers-Regimente
  Könlg,  im  ndmlichen  Regimente,  —
und  Heinrich  Wilhelm  Gaddum,  vom  3.
Chevaurlegers-Regimente  Leiningen,  in  diesem
  Regimente.

O.  10.  Im  1.  Linien=  Infanterie-Leib-Regimente
  avancirt  der  Ober-Lieutenant  Karl
von  Mühlholz  zum  Kapitän,  —  der  Unter-Lieutenant
  Thomas  Franz  Baron  Sa- 



.  758

lis-Haldenstein  zum  Ober-  Lieutenant,
—  die  beiden  Junker:  Franz  Reizer  —
und  Max  von  Flembach  zu  Unter-Lieutenants,
  —  dann  der  Korporal  Joseph
HParaviso  —  und  der  Gemeine  Karkl
von  Koffler  zu  JIunnkern.

C.  11..  Im  8.  Linien-Infanterie:  Regimente
  Herzog  Dius  erhälr  der  Kapitän  Andreas
  dela  Haye  eine  Kompagnie;  —  der
Ober-Lieurenant  Franz  Kaver  Haren  wird
zum  Kapitäh,  —  und  der  Unter-Lieutenant
Adalbert  Zottmann  zum  Ober-Lieutenane
befördert.

G.  12.  Imo.  Kinien-Infanterie=  Regimente
  Bfenburg  rückt  der  Junker  Joseph
Gumbmann  zum  Unter  Lieutenant,  —
und  der  Gemeine  Joseph  Westen  zum
Junker  vor.

5.  13.  Im  1.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Habermann  wird  der  Ober-Lieutenant
Max  von  Thiereck  zum  Kaplecn,  —  und
der  Uncer-Lieutenant  Joseph  Herter  zum
Ober-Lieutenant  befördert.

§.  14.  Im  §.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Buttler  erhäált  der  Kapitän  Kaspar
von  Kraft  eine  Kompagnie;  —  die  beiden
Ober-Lieutenants  Stephan  Kühles  und
Franz  von  Buchholz  avanciren  zu  Kapitäns,
  —  die  Unter=  Lieutenants:  Michael
Ernesti,  —  Heinrich  Gerhard  —  und
Nepomuck  von  La  Rosee  zu  Ober-vLieutenauts,
  —  dann  die  beiden  Korporale:  Heinrich
  von  Pinau  —  und  Sebastian
Fritschler.  zu  Unter-Lieutenants.

G.  15.  Im  2.  Dragoner-Regimente  Taxis
        <pb n="404" />
        759

wird  der  der  Ober-Lieutenant  Mathias  von
Beyerer  zum  Rittmeister,  —  und  der
Wachtmeister  Anton  Graff  zum  Unterbieutenant
  befördect.

.  16.  Im  1.  Chevaurlegers-Regimente
Kronprinz  avancirt  der  Ober-Lientenant  Joseph
  Ruff  zum  Rittmeister;  —  die  beiden
Unter-Lieutenants  Stanislaus  Baron  Donnersberg
  —  und  Georg  Stieß  zu
Ober-Lieutenants,  —  der  Junker  Johann
Baron  Speidl  —  und  der  Korporal

dichael  Seidenthal  zu  Unter-Lieutenants,
  dann  der  Korporal  Karl  von  Rogister
  zum  Junker.  ·

Z.17.Jm2.Chevauxlegeri-Negimente
König  wird  der  Ober-Lieutenant  Friedrich
Walter  zum  Rittmeister,  —  und  die  Unter-#Lieutenants
  Ernst  Baron  Reinach  —
und  Klement  Graf  Lodron  zu  Ober-Lieutenants
  befördert.

G.  13.  Im  3.  Chevaurlegers-Regimente
Leiningen  rückt  der  Ober-Lieutenant  Mar  Joseph
  Scholl  zum  Ritemeister,  —  und  der
Uncer-Lieutenant  Friedrich  Baton  Zandt
zum  Ober-Lieutenant  vor.

G.  19.  Christian  von  der  Pfordten
erhält  eine  Unter-Lieurenants=  Stelle  im  7.
Linien:  Infanterie=  Regimente  Löwenstein-Werthheim.


C.  20.  Der  chirurgische  Prakiikant  des
5.  Linien=  Infanterie-Regiments  Herzog  Wilhelm,
  Max  Eberl,  wird  zum  wirklichen
Bataillons-Chirurg  im  nämlichen  Regimente
  befördert.

5  21.  Der  Oberst-Lieurenamt  der  k.  k.
französischen  Gensdarmerie,  Tassin,  ist

——

760

zum  Rirter  des  Militär-Mar  Joseph=  Or,
deno,  —  dann  der  Eskadrons=  Chef  und
Ritter  des  nämlichen  Ordens,  Eugen  von
Montesquiou,  zum  Commandeur  desselben
  ernannt.

Max  Joseph.

von  Triva,  Gen.  Lieut-Befsörderungen.


Durch  eine  allerhöchste  Enrschliessung
vom  10.  April  l.  J.  wurde  in  dem  Bürger-Infanterie:Regiwente
  zu  München  der  bisherige
  Major  desselben,  Alerander  von  Kleber,
  zum  Oberstlieutenant  befördert;  —
und  Markus  Anton  Freiherr  von  Mair
zum  Hauptmann  in  diesem  Korps  ernann;  —

vom  21.  März  l.  J.  der  Diurnist
bei  der  alten  Provinzial-Kasse  zu  München,
Joseph  Steeger,  als  Offziam  bei  der  königlichen
  Cenrral-Staatskasse;  —

vom  25.  Mirz  l.  J.  der  zweite  Assessor
des  Landgerichts  Silian,  Joseph  Kofler,
in  gleicher  Eigenschaft  bei  dem  Landgerichte
Tölz;  —

vom  §.  April  l.  J.  der  zweite  Assessor  des
Landgerichts  Abensberg,  Johann  Bapiist
von  Carl,  in  gleicher  Eigenschaft  bei  dem
Landgerichte  Schwaben;  —  und  der  zweite
Assessor  dieses  lezteren  Landgerichts,  Andreas
Tribus,  in  gleicher  Eizenschaft  bei  dem
Landgerichte  Abensberg;  —

vom  12.  April  l.  J.  der  Raths-Accessist
des  königlichen  General-Kommissariats  zu
München,  Franz  Anton  von  Heinleth,
als  zweiter  Sekretär  bei  dem  könizlichen  General-Kommissarlate
  zu  Augsburg  angestellt.
        <pb n="405" />
        An  die

Bewohner
des

Inn-Eisack=  und  Etsch-Kreises.

–..  —

D.  Mame  „Tireler“  galt  einst  durch  ganz  Europa  als  Bezeichnung,  von  Biederkeit
und  Treue;  der  11.  April  1800  bat  ihn  geschändet.  Eine  Rotte  Rasender  mißbrauch"
h#e  ihn  als  kofungswort  zum  Aufcruhr;  was  seit  1524  nicht  gescheben  war,  die  Fabne  der
Empörung  wurde  geschwungen.  Tückisch  überfielen  sie  die  Krieger  ibres  Königs,  welche,
zum  Schuze  des  Landes  gesandt,  auf  des  Tirolers  Geradheit  vertrauten;  Grausamkelten
  sind  gescheben,  wie  sie  nur  der  wüthende  Wilde  Amerika's  begehr,  und  die  geplünderten
  Häuser,  die  ausgeraubten  Kassen,  die  verschleppten  Gewehre  und  Waffen  enthüllen
die  wahre  Absicht  der  Aufrührer.  —  Fluch  über  die,  welche  diese  Schande  auf  den  in
der  Vor=  und  Mitwelt  geehrten  Namen,  dieses  Unglück  über  das  tand  gebracht  Haben!

Bewohner  von  Südbaiern!  Unaufgefodert  hat  Oesterrrich  diesen  Krieg  begonnen;
es  überschrite  die  Gränzen  von  Baiern  ohne  Kriegserklärung.  Auf  die  Krofte  und  den
Willen  seiner  sigenen  Völker  mißtrauend,  wollte  es  fremde  aufreizen;  den  Krieg,  der
#ühm  den  aus  Unverstand  und  Schwäche  erlittenen  #ánderverlust  ersezen,  der  sein  Ger
biet  selbst  über  die  vorigen  Gränzen  ausdehnen,  der  seine  in  den  vorigen  Zeiten
ober  Fürsten  und  Völker  unter  dem  Titel  der  Kaiserwürde  ausgeübte,  nun  vernichtete
Despotie  wieder  beestellen  sollte,  diesen  Krieg  neunt  es  einen  „beiligen  Krieg,“  unternommen
  zur  Rettung  der  europäischen  Freiheit,  zur  Entfeßlung  der  teutschen  Nation.  Prinzen
  vom  Hause  errötheren  vicht,  Preklamazionen  zu  unterzeichnen,  die  sie  vok  dem
Richterstuble  der  Nachwelt  mit  den  Revoluzious-Maͤnnetn  von  17093  in  eine  Reihe
stellen,  und  Pamphlete,  welche  die  Baierischen  Krieger  zum  Meineide,  das  Baierische  Volk
zur·  Empoͤrung  aufrufen,  wurden  durch  die  Führer  der  österreichischen  Truppen  vertbeilt.
Die  Treue  der  übrigen  Baiern  vermochten,  diese  schändlichen  Insinuczionen  nicht  zu  erschürtern;
  bei  euch  hahen  sie  Eingang  gefunden,  und  das  schrecklichste  aller  Verbrechen,
Austuhr  gegen  die  von  Gott  eingesezte  Obrigkeir,  ist  geschehen.
        <pb n="406" />
        Bewobner  von  Sübdbaiern!  durch  den  Friedens  Vererag  von  Preßburg  hae
der  Kaiser  von  Oesterreich  die  Grafschaft  Tirol,  mit  Inbegriff  der  Fürstenehümer  Triene
und  Brixren,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Baiern  abgetreten,  und  feierlich  auf
alle  seine  Rechte  darauf  verzichtet.  Am  11.  Febrnar  1806  wurde  das  tand  in  Gegenwart
  der  Stände  von  einem  Bevollmächeigten  des  französischen  Kaisers,  der
es  erobert  batte,  durch  einen  feierlichen  Akt  an  den  König  übergeben.  Die  zur  tiquidazion
  vom  österreichischen  Kaiser  abgeordnete  Hof-Kommission  entließ  in  ihrem
Schreiben  vom  10.  April  1806  die  Stände  förmlich  ihrer  Pflichten  gegen
den  vorigen  tandesherrn,  und  sagte:  es  sey  sein  innigster  Wunsch,  daß  Tirol  „durch
„Hleichschuldige  Erfüllung  der  Unterthans"  und  Konstituzions=„Pflichten,
  dann  des  Gehorsams  gegen  seinen  neuen  Beherrscher
„sich  eben  so,  wie  bisber  auszeichnen  möge.“  Wie  könnt  ihr  mit  diesen
feierlichen  Handlungen,  mit  diesen  (Erklärungen  vereinigen,  daß  der  Erzberzog  Jobann,
  noch  ehe  einer  seiner  Krieger  euer  tand  betreten  hatte,  euch  zur  Ergreifung  der
Waffen  gegen  euern  rechtmässigen  Fürsten  aufrief,  daß  sich  der  Katser  von  Oesterreich
  in  der  mit  der  Verordnung  vom  13.  April  vorgeschriebenen  Diensteidsformel  „ge-„fürsteten
  Grafen  von  Tirol“  nennt7  —  Gelten  denn  Verträge  zwischen  Regierungen  nur
so  lange,  bis  sich  die  eine  stark  genug  fühlt,  sie  zu  brechen,  und  ist  denn  die  wortorüchige
  Willenserklärung  des  einen  Theils  schon  hinreichend,  um  das  beilige,  durch  einen
  feierlichen  Vertrag  geknüpfte  Band  zwischen  Fürst  und  Unterthan  zu  zerreissen?

Ibr  babt  den  Eid  der  Huldigung  euerm  Könige  noch  nicht  geschworen;  aber
wer  hat  je  unter  euch  behauptet,  daß  diese  feierliche  Gelobung  der  treuen  Erfüllung  der
Unterthanspflichten  euch  erst  zu  Untertbanen  des  Königs  machen  würde  7  aber  babt  ihr
denn  jemals  dem  Kaiser  Franz  den  Huldbigungseid  geschworen  2—  Wie  ihn  das  Recht
der  Erstgeburt,  so  gab  euch  euern  König  das  heilige  Recht  des  Vertrages  zum  Herrscher;
  der  rechtliche  Mann  füblt  sich  durch  seine  Pflicht  gebunden,  auch  ohne  Eid.  —
Schande  und  Verachtung  über  den,  der  den  Glauben  an  die  Hetligkeit  des  Eides  mißbraucht,
  um  schwache  Menschen  in  der  Erfüllung  unbeschworner  Pflichten  zu  erschüttern!

Allein,  man  habe  euch  niche  erfüllt,  sagen  die  österreichischen  Proklamatoren,  was  man
im  Preßburger-Frieden  zugesagt  batte;  euere  Konstitution  sey  jertrümmert,  und  indem
  Tirol  nur  unter  der  Bedingung  ihrer  Erhaltung  an  die  Krone  Batern  gelangt  sey,
so  babe  sie  sich  dadurch  ihres  Rechtes  auf  euer  kand  von  selbst  verlustiget.  —  —

Bewohner  von  Südbaiern!  Als  der  Traktat  von  Preßburg  zuerstzu  euerer  Keuntniß
kam,  konntet  ihr  diese  Garantie  darin  finden  7—  Die  gewöhnliche,  nichts  sägende  Aberetungs-Klausel
  „und  nicht  anders“  des  achten  Arkikels  schien  euch  damals  keinen  grossen
        <pb n="407" />
        3

Beweis  von  der  kräftigen  Vermietlung  zu  geben,  deren  sich  der  Kaiser  von  Oesterreich
im  Schreiben  vom  29.  Dezember  1g0s  so  sehr  rühmee,  und  kaum  würde  sie  von  euch
bemerkt  worden  seyn,  bätte  er  nicht  selbst  darauf  aufmerksam  gemacht.  Aber  so  wie
dem  Wiener-Hofe  damals  diese  Wörtchen  dazu  dienten,  um  den  Ständen  der  abgetretenen
Provinz  gleichwohl  glauben  zu  machen,  auf  ihre  Bitten  sey  Rücksicht  genommen  worden,
so  werden  sse  jezt  von  demselben  Hofe  arglistig  benüzt,  um  dem  verrdtherischen  Beginnen,
  durch  welches  ein  feierlich  abgetretenes  Volk  zum  Verbrechen  des  Aufruhrs
gereizt  wird,  einigen  Schein  von  Recht  zu  verschassen.

Doch  dieses  wird  den  Elenden  nicht  gelingen;  die  Mit=  und  Nachwelt  wird  sie  richten,
  und  den  Sturz  eines  Hauses  nicht  bedauern,  welches  in  seinen  lezten  Zuckungen
die  heiligsten  Verbältnisse  des  bürgerlichen  Vereins  bekriegte;  denn  selbst  wenn  der
Sinn  jener  Worte  wirklich  derjenige  gewesen  wäre,  den  ihm  die  Oesterreicher  beilegen,
  euch  gab  das,  was  geschehen  ist,  weder  Grund,  noch  Recht,  euerm  Könige  den
Geborsam  aufzukünden.  —  In  dem  ganz  mit  den  nämlichen  Worten  abgetretenen
Breisgau  hatte  der  Großherzog  von  Baden  die  Stände  als  ein  zweckloses,  kostspieliges
Mittelorgan  aufgehoben,  und  im  nämlichen  Sinne  hatte  auch  der  König  von  Würtemberg
  von  der  Ihm  im  XIV.  Artikel  eingeräumten  Souveränitt  in  Seinem  tande  Gebrauch
  gemacht;—euer  König  hielt  das  Wort,  welches  Er  den  Deputirten  euerer  Stände  gegeben
  batte,  kein  Jota  in  euerer  Verfassung  wurde  geändert.  Im  April  1g  berief  Er  den  engern
  Ausschuß  nach  Innebruck,  vernahm  seine  Wünsche,  und  ließ  in  der  bergebrachten
  Form  Seine  Ansinnen  an  ihn  gelangen.  Erst  zwei  Jahre  darnach,  als  die  Regierung,
durch  etgene  Erfahrung  und  durch  das  Beispiel  anderer  Staaten  belehrt,  eine  Regenerazion
  der  bestehenden  Verfassungen  als  nothwendig  erkannte,  wenn  nicht  Einbeit
des  Willens  und  Schnellkraft  des  Vollzuges  und  tiebe  für's  gemeinsame  Vaterland  unter
  der  Eisfersucht  sich  wechselseitig  befeindender  Provinz-Bewohner  erliegen  sollte#,
da  mußten,  wie  in  Altbaiern  und  Neuburg,  so  in  Tirol  und  Vorarkberg  die  bisber  bestandenen
  landschaftlichen  Korporazionen  der  allgemeinen,  dem  Geiste  und  den  Bedürfnissen
der  Zeit  angepaßten  Nazional:  Repräsentazion  Plaz  machen.  Die  Grundsche,  nach
welchen  sie  konstituirt  werden  soll,  sind  ausgesprochen;  ihr  werdet  den  Geist,  der  euere
ebemalige  Verfassung  auszeichnete,  —  gleiches  Stimmenrecht  aller  Bürger,
klassen,  —  darin  wieder  finden;  Aenderung  der  Form  baben  die  Edlergesinnten  unter
  euch,  welche  nicht  Eigennuz  und  blinde  Anbänglichkeit  an's  Alte  verblendete,  selbst
wiederbolt  gewünscht.  Der  Geistliche,  wie  der  Adeliche  werden  auch  künfeig  bei  den
ständischen  Berathungen  erscheinen,  ale  Güter  Besizer;  —  so  war  es  ursprünglich  in  eu-1°
        <pb n="408" />
        4

erer  Verfassung,  und  nut  in  der  Zeit  ihrer  Ausartung  war  die  Bezahlung  der  Taxen
die  einzige  Bedingniß  mehr  zur  Aufnahme  in  die  staͤndische  Matrikel;  —  euere  Städte
und  euere  kandgemeinden  werden  nach  dem  Maaße  ihres  Geld-Reichthums  und  ibres
Grundbesizes  reprdsentirt  werden,  und  es  wird  nicht  mehr  der  zufállige  Umstand,  ob
sie  früher  oder  später  dem  tande  einverleibt  worden,  das  Seimmenmaaß  bestimmen.  —
Aehnliche  Wünsche  hat  der  bessere  Theil  euerer  ebemaligen  Vertreter  auf  dem  lezten  Kongresse
  gedussert,  wiewohl  ohne  Aussicht,  sie  gegen  Eigennuz  und  Egoismus  durchzufübren;
  und  so  sahet  ihr  ohne  Bedauern  und  obne  Klage  das  morsche  Gerippe
  euerer  Verfassung  einsinken  in's  Grab  der  Zeit,  hoffend,  daß  sie  verjüngt  und  veredelt
  wieder  erstehen  werde.

Und  das  wird  sie  auch!  —  Wie  vorher,  werden  sich  jäbrlich  euere  Repräsentanten  versammeln,
  und  ibre  Wünsche  und  Vorschláge  an  den  König  bringen;  aber  die  Art,  wie
diese  Repräsentanten-Stellen  besezt  werden,  verbürgt  euch,  daß  ihre  Wünsche  und  Vorschläge
  wirklich  die  Verbesserung  eueres,  nicht  ihres  Zustandes  bezlelen,  daß  nicht  wieder,
  wie  auf  dem  Kongresse  von  2  gob  geschah,  Bertreter  des  Bauernstandes  um  Beschränkung
  der  Viehausfuhr  biteen  werden,  —  damit  siein  der  Stadt  wohlfeileres  Fleisch
essen;  die  Klage  wird  man  nicht  mehr  unter  euch  bören,  daß  von  den  aus  euern  Beuteln
  geschöpften  Einkünften  der  tandschaft  jährlich  die  Summe  von  vierzehn  tausend
  Gulden  auf  die  Unterhaltung  einer  Versammlung  vergeuder  werde,  deren  Mit-Ilieder
  sich  damit  beschäftigten,  Beschwerden  und  Wünsche,  dem  Interesse  ibrer  Kommittenten
  fremd,  als  Beschwerden  und  Wünsche  bes  tandes  vorzutragen,  den  Anträgen
des  Hofes  mit  einem  willigen  Ja  entgegen  zu  kommen,  und  durch  Errichtung  neuer
Aemter  zur  Versorgung  ihrer  Vettern  und  Klienten,  durch  Schöpfung  von  Gratifkazionen
  und  Remunerazionen  aller  Art  für  sich  und  ihre  Anhänger,  das  immer  wachsende
Deftzit  der  ständischen  Kasse  zu  mehren!  —  Was  hat  Oesterreich  seit  Josepb  II.  in
Tirol  nicht  eingerissen,  aufgebaut  und  wieder  eingerissen,  obne  jemals  die  Stimme
euerer  Stände  zu  hören  7—  Künftig  wird  kein  bedeutendes  Gesez  über  bürgerliche  und  peinliche
  Justiz,  über  innere  Verwaltung  und  Finanzen  erscheinen,  ohne  daß  vorber  darüber
die  Stimme  der  Relchsstände,  von  denen  ein  Fünftbeil  ihr  aus  der  Mitte  euerer  aufgeklärtesten
  tandeigenthümer,  Kaufleute  und  Fabrikanten  wählt,  vernommen  worden  ist.

Eines  Rechtes  zwar  werden  die  künftigen  Stände  des  Reiches  entbehren,  welches
vorber  die  Tiroler  tandschaft  ausübte,  des  Rechtes,  die  Steuergefälle  zu  erbeben  und  zu
verwalten;  ob  ihr  aber  dabei  gewinnt,  oder  verlieret,  darüber  belebren  euch  die  Resultate
  der  vorigen  ständischen  Verwaltung,  —  die  Schuld  von  neun  Millionen  Gulden,
deren  Interessen  allein  mehr,  als  die  für  das  Kapital  verpfändeten  Steuer-Gefälle  betrugen.
        <pb n="409" />
        5

Daß  dieser  ungeheuern  Summe  ungeachtet  die  landschaftlichen  Obligazionen  von
dem  Unwerthe,  zu  welchem  sie  durch  die  üble  Wirtbschaft  der  Stände  herabgesanken  was
ren,  sich  wieder  erhoben,  daß  sie  gegenwärtig  nicht  mehr,  als  drei  bis  fünf  Perzente  verlieren,
  dieß  dankt  ihr  den  Verfügungen  euerer  Regierung,  ihrer  Pünktlichkeit  in  Bejahlung
  der  Interessen,  und  in  Abführung  der  jährlich  zur  Tilgung  festgesezten  Kapitals-Summe
  von  mehr  als  einmal  hundert  tausend  Gulden.

Die  Verabschiedung  der  Kommission,  welche  der  Oesterreichische  Kaiser  im  Jahre
1806,  angeblich  zur  tiquidazion  seiner  Foderungen  und  Schulden,  abgeschickt  batte,
wird  nun  von  den  Oesterreichern  als  ein  feindseliges  Benehmen  gegen  sie  geschildert.  Auß
Schonung  gegen  Oesterreich  bat  die  Regierung  die  Bekanntmachung  der  Ursachen,
welche  sie  zu  diesem  Schritte  nöthigten,  bisber  unterlassen;  undankbar  mißbraucht
Oesterreich  dieses  Schweigen,  um  auf  sie  den  Schatten  blinder  Gehéssigkeit  zu
werfen.  Wahr  ist  es,  die  Unterbandlungen  mit  dieser  Kommission  wurden  im
Junius  abgebrochen;  allein  dieses  geschab  nicht,  „damit  ihre  Gegenwart  nicht  um
„so  lebhafter  an  die  guten  alten  Zeiten  erinnere“  —  die  Persönlichkeit  der  Individuen,
  aus  denen  sie  bestand,  ließ  einen  solchen,  Eindruck  nicht  besorgen  —  sondern,
weil  diese  Menschen  den  Einstuß,  welchen  ihnen  die  Gewohnheit  über  einige  ältere  Beamhte
  gab,  dazu  mißbrauchten,  um  die  einen  durch  manchfaltige  Versprechungen  aus  den  königlichen
  Diensten  zu  locken,  und  um  die  andern  zu  Eröffnungen  und  Handlungen  wider
Diensteseid  und  Amtspflicht  zu  verleiten.  —  Ueberhaupt  war  mit  dieser  Abrechnung  dem
Wiener  Hofe  nur  so  lange  Ernst  gewesen,  bis  er  durch  seine  Rechnungs-Beamten  erhoben
batte,  daß  er  im  Falle  eines  Schlusses  mehr  an  das  tand  zu  bezahlen,  als  von  demselben
  zu  begebren  baben  würde.  Als  diese  Ueberzeugung  einmal  vorhanden  war,  so
wurden  von  seinen  Kommissären  die  Foderungen  so  übertrieben,  daß  unsere  Regierung
  wohl  die  Unterbandlungen  abbrechen  mußte,  wenn  sie  nicht  Zeit  und  Mübe  umsonst
  verlieren  wollte.

Wie  diese,  so  werden  alle  übrige  Verfügungen  der  Regierung  in  den  Schmähschriften
  der  Oesterreicher  angefallen,  verdreht  und  verunstaltet.  Sie  scheuen  sich  nicht,
gleich  anfänglich  euch  ins  Angesicht  die  lüge  zu  behaupten,  Landesordnung  und
Statutar-Rechte  seyen  euch  genommen.  Daß  dieß  nicht  schon  unter  Oesterreich  geschab,
  dankt  ihr  wahrlich  nicht  der  überlegenden  Rücksicht  auf  euere  Individualität;  —  denn
welche  Regierung  ward  je  von  einer  grössern  Wuth  besessen,  Alles  gleich  zu  machen,  als
die  Oesterreichische  seit  Joseph  II.,  obgleich  Klima,  Sprache  und  Sitten  zwischen  dem
        <pb n="410" />
        6

Böhmen  und  Ungar,  dem  Gallizier  und  Tiroler  einen  bleibenden  wesentlichen  Unterschied
festgesezt  batten  ?—sondern  der  die  Schwaͤche  karakterisirenden  Unenrschlossenbeit  seines  Kabiners.
  Was  euch  aber  von  der  Oesterreichischen  Regierung  an  Statuten  noch  gelassen
  worden  war,  das  besteht  jezt  noch,  und  kein  kleinlichter  Eigendünkel  bielt  euere  gegenwärtige
  Regierung  ab,  selbst  die  Oesterreichischen  Jivilgeseze,  wie  sie  in  den
übrigen  Tirolischen  tandestheilen  bestanden,  in  den  Bezirken  der  ehemaligen  Fürstenthümer
  Trient  und  Brixen  einzuführen,  und  so  diesen  Gegenden  endlich  jene  Organisazion  zu
geben,  um  deren  Beendung  die  Wiener  Hofstellen  zwei  Jahre  bindurch  umsonst  angeslebt
  worden  waren.

Wahr  ist  es  zwar,  was  die  Oesterreicher  weiter  sagen,  daß  die  sieben  Prälaturen
  des  tandes  unter  der  jezigen  Regierung  aufgehoben  wurden;  aber  über  die  Veranlassung
  und  den  Zweck  dieser  Verfügung  wird  absichtlich  geschwiegen.  Nach  einem
tief  angelegten  und  beharrlich  fortgesezten  Plane  suchte  Oesterreichs  Regierung  seit
1800  die  Kapitalien  des  Religionsfonds,  der  Universitct,  der  Schulen  und  der  frommen
  Stiftungen  aus  den  Händen  der  Privaten  in  den  Staateschuldensond  zu  Wien
zu  ziehen.  Diese  Maaßregel  war  ihm  bis  zum  Jahre  1805  so  weit  gelungen,  daß
sich  zur  Zeit  der  Aberetung  von  Tirol  ein  Kapital  von  einer  Million  Gulden
auf  Rechnung  der  erwähnten  Fonde  in  den  verschiedenen  Wiener  Sgtaatskassen  befand.
  Dem  Friedensschlusse  von  Preßburg  zuwider  belegte  Oesterreich  diese  Kapitalien,
  deren  Interessen  zum  Unterhalte  euerer  Priester,  der  pensionirten  Mönche
und  Nonnen,  euerer  tehrer,  euerer  Armen  bestimmt  waren,  mit  einem  Segquester,
den  es  selbst  in  der  Folge,  ungeachtet  es  sich  durch  einen  feierlichen  Vertrag  vom  §.
November  1807  auedrücklich  dazu  verbindlich  gemacht  baite,  nicht  aufhob.  Diese
tücke  auszufüllen,  die  wohlthätigsten  Stiftungen  und  Institute  von  dem  Untergange  zu
retten,  dem  sie  der  österreichische  Hof  durch  seine  vertragswidrige  Finanz-Operazion
nabe  gebracht  hatte,  eueren  Seelsorgern  eine  ihren  Bedürfnissen  und  der  Würde
ihres  Amtes  angemessene  Subsistenz  zu  begründen,  den  Mönchen  und  Nonnen  der
unter  Oesterreich  aufgebobenen  Klöster  ibren  Unterbalt  zu  sichern,  —
in  dieser  Absicht  wurden  die  Stifter  erst,  wie  unter  Joseph  II.,  unter  Administrazion
  gesezt,  und  endlich  ausgelöst;  zu  diesem  Zwecke  ward  das  Vermögen  derselben
  verwendet;  kein  Pfenning  floß  in  den  königlichen  Schaz.  —

Bewohner  von  Südbaiern!  welche  Kirche  ward  entheiliget?  we,  ven  wem  ward  Kirchenzut
  geraub#t  und  verschleppxt?  wo  und  von  wem  wurden  Kelche  absich#tlich  an  Juden  verkauft
  77  Di.  Permuthung,  daß  dieses  geschehen  seyn  mochte,  konnte  in  dem  österreichischen
        <pb n="411" />
        7

tibellisten  durch  die  Ruͤckerinnerung  an  die  Art  erzeugt  werden,  wie  manche  (euch  mohl
bekannte)  Kloster-Aufbebungs-Kommissäre  unter  Joseph  II.  bei  Veräusserung  von  Kirchengut
  und  beiligen  Gefässen  verfubren;  aber  nur  ein  niederträchtiges  Werkzeug  der
schändlichsten  Absichten  konnte  sich  erfrechen,  das  Mögliche  als  wirklich  gescheben  darzustellen,
  und  es  nicht  undeutlich  auf  die  Rechnung  der  Regierung  selbst  zu  schreiben.

Wahr  ist  es  ferner,  daß  die  Bischöse  von  Chur  und  Trient  aus  dem  tande
entfernt  wurden;  aber  auch  von  dieser  Maaßregel  wird  die  Ursache  mit  Srillschweigen
übergangen.  Sie  wurden  entfernt,  weil  sie  bei  der  Besezung  der  Pfarreien  dem
Könige  jenen  Einfluß  nicht  gestatten  wollten,  den  Ihm  Sein  Negentenrecht  und
Seine  Regentenpflicht  einrdumet,  den  alle  übrigen  Bischöfe  des  Reiches  ohne  Anstand
anerkannt,  den  selbst  die  österreichischen  tandesfürsten  in  Tirol  in  einem  grössern
Umsange  fortwährend  und  ohne  Widerspruch  ausgeübt  hatten;  sie  wurden  entfernt,  weil
sie  Verkündung  und  Gehborsam  den  königlichen  Verordnungen  versagten,  welche  die
seit  teovolds  II.  Regierung  in  die  Religions-Ausübung  wieder  eingeschlichenen
Mißbräuche  verbaunen,  und  der  Religion  ibre  ursprüngliche  Reinbeit  wieder  geben
sollten;  ste  wurden  endlich  entfernt,  weil  sie  sich  nichr  gescheuet  batten,  den  beiligen
Water  in  Nom  durch  falsche  Berichte  zu  täuschen,  und  Ihn  dadurch  zu  Schritten
zu  bereden,  welche,  bätte  Er  ihren  verrätberischen  Anträgen  Gehör  gegeben,  die
Stötung  der  öffentlichen  Rube  berbeigeführt  baben  würden.

Wafr  ist  es,  daß  Priester  bestraft  wurden;  allein  es  mußte  gescheben,  wenn
nicht  das  Ansehen  der  Regierung  dem  Troz  und  dem  Hohne  des  Fanatismus  Preis  gegeben
  werden,  wenn  es  nicht  dahin  kommen  sollte,  daß  die  Layen  in  ihrem  Glauben
irre  gemache,  in  ihrem  Gewissen  entzweiet  würden.  —  Ob  die  entfernten  Bischöfe,  die
bestraften  Priester  als  Märtyrer  ihres  Glaubens,  oder  als  Opfer  einer  blinden  teiden
schaft  anzusehen  seyen,  die  sie  zu  Handlungen,  dem  bürgerlichen  Geseze,  wie  dem
Geiste  des  Evangeliums  widersprechend,  verleitete,  darüber  belehrt  euch  das  dem
ibrigen  entgegensezte  Betragen  des  Bischofes  von  Brixen  und  der  seinem  Sprengel
untergebenen  Priester,  deren  Rechtgläubigkeit  keiner  unter  euch  bezweifelt;  darüber
belehrt  euch  das  päbstliche  Breve  vom  7.  September  1  og,  wodurch  die  Verwaltung  der
Cburer  Diözese  dem  Fürstbischofe  von  Brixen  übertragen  wurde,  eine  Verfügung,  welche
der  beilige  Vater  nie  getroffen  baben  würde,  wenn  Er  nicht  selbst  das  Betragen  des  Fürst-Bischofes
  von  Chur,  welches  seine  Entfernung  von  der  Dißzese  bewirkte,  mißbilliget
haͤtte.  —  Ueberhaupt,  was  unter  der  jezigen  Regierung  in  Religtons  sachen  verfügt
  wurde,  bestand  lediglich  in  der  Wiedereinfübrung  der  Josephinischen,  durch
        <pb n="412" />
        8

Michtbeobachtung  in  Vergessenheit  gekommenen  Andachts-Ordnung.  Wie  koͤnnen
daber  die  Oesterreicher  in  der  nämlichen  Schrift,  in  welcher  sie  Josephs  Reformazionen
  als  Muster  anpreisen,  diese  sogenannten  Neuerungen  schmäben  ?  Allein
Menschen,  welche  über  die  freche  Lüge  nicht  erröthen,  schenen  anch  den  Vorwurf  der
Inkonsequenz  nicht,  wenn  es  ibnen  nur  dazu  hilfe,  den  Meinungskrieg,  —  den  sie
selbst  als  eines  der  schrecklichsten  Menschenübel  erkennen  und  schildern,  —  zur  Beföre
derung  ibrer  polirischen  Entwürse  zu  entzünden.

Auch  die  Einführung  der  Kon  skrip  zion  muß  ihnen  ein  Mittel  geben,  euch
gegen  euere  Regierung  aufzureizen.  Bewohner  von  Südbaiern!  einst  gekunnt  unter
  dem  Namen  der  tapfern  Tiroler!  ihr  wolltet  euch  wirblich  der  ersten  Pflicht  des
Bürgers,  der  Pflicht  das  Vaterland  zu  vertheidigen,  —  als  solche  sprach  sie  euere
vorige,  spricht  sie  euere  jezige  Konstitnzion  aus,  —  entziehen?  Der  Baierische  Dienst
ist  kein  Oesterreichischer;  euere  Waffenbrüder  sind  Teutsche,  nicht  Kroaten  und  Pohlen,
mit  deren,  durch  Sklaverei  berabgewürdigten  Gemütbsart  der  österreichische  Offizier
die  (bei  der  Armee  der  Gleichbeit  wegen  durchaus  eingeführte)  viebische  Behandlung
des  gemeinen  Mannes  rechtfertigen  will.  In  unserm  Dienste  habt  ihr  eine  solche,
euern  Freiheitssinn  empörende  Behandlung  nicht  zu  besorgen;  unsere  Krieger  leitet
die  Ehre,  nicht  der  Stock,  und  aus  ihrer  Mitte  kehrt  ihr  nach  sechs  Jahren,  welche
ein  Krieg  um  die  Hälfte  abkürze,  in  das  väterliche  Haus  zurück,  geehrt  und  geachket
  von  euern  Mitbürgern.  —  Oder  wolltet  ihr  vielleicht  enere  Vertbeidigung  bloß  auf
die  Gränzen  euerer  drei  Kreise  beschränken?  —  Eine  solche,  euch  entehrende  Foderung
könne  ihr  im  Ernste  an  euere  Regierung  nicht  stellen.  Ihr  macht  ein  Fünffbeil  der
Baierischen  Nation  aus;  die  übrigen  vier  Fünftheile  sollten  also  die  Vertheidigung
des  gemeinsamen  Vaterlandes  allein  übernehmen,  und,  werden  enere  Gränzen  vom
Kriege  bedroht,  zu  euerm  Schuze  berbeieilen,  während  ihr,  mögen  auch  feindliche
Heere  das  ganze  übrige  Buiern  überschwemmen,  ezoistisch  zwischen  enern  Felsen  sizen
bliebet?  —  Oder  glanbt  ihr  endlich,  unter  Oesterreichs  Szepter  würde
euch  ein  anderes  toos  getroffen  baben,  ein  anderes  treffen?  —
Habt  ihr  denn  schon  vergessen,  was  ihr  vor  vier  Jahren  der  Errichrung  der
tandmiltz,  nachdem  sie  euere  Stände,  vom  Hofe  durch  Verforechungen  ven  Aemtern,
Titeln  und  Geatifkazionen  berückt,  schon  beschlossen  batten,  in  enern  Gemeindeversammlungen
  entgegenseztet?  Ihr  abndetet  den  Plan  des  Hofes,  Tirol  nach  und  nach
zu  einer  militrischen  Gränz-Provinz,  wo  der  Steck  allein  regiert,  zu  umstalten,  euch,
wie  es  schon  einige  österreichische  Offiziere  im  Triumphe  verkünbeten,  ju  „kreati-
        <pb n="413" />
        10

Hren!“  ibe  erkletet  damals,  daß  ihr  euch  lieber  der  Militärkonskripzion,  wie  sie
unter  Joseph  II.  besland,  unterwersen  würdet,  als  jenem  tandmillg-Systeme,  welches
  mit  der  Uufbebung  aller  bürgerlichen  Freiheit  enden  zu  wollen  schien.  Die  vom
öfterreichischen  Kaiser  in  den  Patenren  vom  28.  August  18302  und  vom  a3.  April  1804
gegebene  Bersicherung,  daß  die  Milizen  w#e  gezwungen  werden  sollren,  über  die  Gränze
von  Tirol  zu  ziehen,  konnte  euch  nicht  beruhigen;  das  Beispiel  der  Gränz=  Soldaten
aus  Ungarn,  Kroatien  und  Sklavonien,  welche,  ursprünglich  auch  nur  zur  Vertheidigung
  ihrer  Wohnsize  gegen  die  Einfälle  der  Türken  bestimmt,  nun  aus  den  Armen
ihrer  Familien  von  Krieg  zu  Krieg  geschleppet  werden,  hatte  euch  bewiesen,  wie
Oesterreich  solche  Versprechungen  haͤlt,  und  das  neueste  Beispiel  der  Peterwardeiner,
welche  kurz  vorher  an  euern  Graͤnzen  als  Rebellen  niedergeschossen  worden  waren,
weil  sie  nach  verstrichener  Kapitulazionszeit  ihren  Abschied,  und  die  Gestattung  der
Ruͤckkehr  zu  ihren  Weibern  und  Kindern  verlangten,  hatte  euch  gezeigt,  wie  Oesterreich
  die  Erinnerung  an  gegebenes  Versprechen  bestraft.  —  Was  euch  aber  jezt  bevorstehe,
  wenn  euch  das  Kriegsglück  unter  Oesterreichs  Szepter  wieder  zurückführen
würde,  darüber,  läßt  euch  der  Echberzog  Jobann  nicht  im  Zweisel.  Zugleich,  indem
er  in  der  am  13.  April  aus  Udine  wegen  provtsorischer  Administrazion  des  tandes  erlassenen
  Verordnung  „die  Wiederherstellung  der  alten  Verfassung  in  allen  ihren
„Theilen“  proklamire,  scheut  er  sich  nicht,  im  offenbaren  Widerspruche  mit  den  von
seinem  Bruder  Kaiser  Franz  erlassenen  tandmiliz-Patenten,  welche  den  Steuerfuß
als  den  einzigen,  im  tandlibell  von  1511  und  in  der  Konstituzion  des
kandes  gegründeren  Repartizionsfuß  der  zuzugspflichtigen  Maunschaft  aussprechen,  die
Bevölkerung,  als  den  „untrüglichen  Maaßstab  für  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Va-„terlands-Vertbeidiger“,
  und  das  bierauf  berechnete  österreichische  tandwehr-System  als
„das  auf  die  gegenwärtigen  Zeitumstände,  und  auf  das  im  Verlaufe  dreier  Jahrhun-„derte
  so  sehr  veränderte  Kriegs-System  angepaßte  landlibell  von  1511“,  zu
6  erklren!!  taßt  nur,  gutwillig  vertrauend  auf  die  „alte  österreichische  Treue“  einmal
dieses  tandwehr-System  bei  euch  Wurzeln  fassen,  und  auch  in  euerm  lande,  wie  jeze
schon  in  Oesterreich,  Böhmen,  Salzburg  .  werden  Männer  ihre  Weiber,  Vater  ihre
Kinder  verlassen  müssen,  um  weit  von  ihrem  Heerde  ihr  Blut  in  Kriegen  zu  ver
sprigen  die  ibrem  Interesse  fremd  sind!

Bewohner  von  Südbaiern:  euere  Regierung  Hat  als  Grundsaz  ausgesprochen,  daß
jeder  Bürger,  der  zum  Militär  tüchtig,  und  nicht  aus  besondern  Gründen  davon
befreit  ist,  auf  den  an  ihn  ergehenden  Ruf  den  Dienst  zu  leisten  verpflichter  sey.

2
        <pb n="414" />
        10

*Nach  dem  Verbältnisse  der  Bevölkerung  vertheilt  sie  die  Zabl  der  Krieger,  welche
der  jedesmalige  Bedarf  erfodert,  unter  ihren  Kreisen,  und  nur  der  Staatsdiener,  der
Verbeurathete,  der  einzige  Sohn,  oder  unentbehrliche  Geselle  ist  künftig  von  der
Militärpflichtigkeit  befreit;  bei  der  lezten  Konskripzion  h###te  das  loos  kaum  den
sechsbundertsten  unter  euch  getroffen.  =  Die  österreichische  Regierung  wollte  und.
will  mehr:  das  ganze  Volk  soll  für  sle  aufsteben,  und  zu  Felde  ziehen;  offen  wage  sie
es  nicht,  mit  dieser  Foderung,  welche  den  Standpunkt  des  Bürgers  und  des  Kriegers
verrückt,,  aufzutreten;  durch  doppelzüngige  Versprechungen,  durch  rabulistische  Berusungen
  auf  alte  Urkunden,  die  sie  anwendet,  wie  es  eben  zu  ihrem  Zwecke  srommt,  suche
sie  euch  zu  täuschen,  euch  auf  den  Hunkt  zu  bringen,  wo  ihr,  weil  die  Gewalt  euch
entwunden  ist,  ihren  Befehlen  nicht  mehr  widersteben  könnt.  —  Bewohner  von  Südbaiern!
  welche  Regierung  verdient  mehr  Achtung  und  Zutrauen?
(cherlich  ist  es,  wenn  die  Oesterreicher  die  Ursache  des  verminderten  Transito  in
der  Mautordnung  von  #  Sos  sezen,  welche  die  meisten  Artikel  mit  geringerm  Zollsuze
belegt,  als  die  vor  derselben  in  Tirol  bestandene  Tariff  von  1786;  noch  lächerlicher
ist  es,  wenn  sie  „die  Wiederbelebung  des  Transito“  als  einen  Dellberazions-Gegenstand
  für  den  sogenannten  auf  den  1.  Mai  nach  Brixen  berufenen  Kongreß  verkünden,
als  ob  es  in  den  Mächten  dieses  erlauchten  Konventikels  —  der  willigen  Jaherren  und
des  sogenannten  landesfürstlichen  Kommissärs  —  stünde,  die  Aufhebung  der  Handelssperre
  auf  dem  festen  tande,  eine  Folge  des  Kampfes  der  grossen  Mächte,  zu  deeretiren!"
  Aber  ein  boshafter  Kniff  ist  es,  wenn  sie  euch  von  dem  zwischen  Icalien  und
Baiern  geschlossenen  Handelsvertrage,  der  noch  nicht  zur  öffentlichen  Kenneniß  gekommen
  ist,  den  sie  gewiß  nicht  kennen,  glauben  machen  wollen,  daß  darin  euere
Gewerbs=  und  Handels-Interessen  aufgeopfert  seyen.  Herabsezung  der  beiderseitie
gen  Zoͤlle  und  Befreiung  des  wechselseitigen  Verkehrs  von  den  bisher  die  Ein=  und
Ausfuhr  beengenden  Verfügungen  ist  der  Zweck  und  Inhalt  jenes  Vertrages;  die  k65
nigliche  Mantkasse  kann  dabei  verlieren,  aber  ibr  könnt  nur  gewinnen,  indem  sich
ein  neuer  Markt  für  euere  Produkte,  die  Gelegenheit  zur  wohlfeilern  Befciedigung
euerer  Bedürfnisse,  und  eine  lange  versiegt  gewesene  Quelle  des  Transito  oͤffnet.  Die
oͤsterreichische  Regierung  nahm  freilich  im  Jabhre  1780  keinen  Anstand,  euere  Handels=
  und  Gewerbs-Interessen  den  Böbmischen  und  Mährischen  Fabrikanten  aufjuopfern,
  und  Hätten  die  Deputirten  eueres  Haudelsstandes  damals  dem  Einflusse  der
dabei  interesstrten  Wiener  Grossen  nicht  ausser  Gründen  noch  andere  Mittel  entgegengesetzt,
  so  würde  schon  die  Tariff  von  1780  über  euern  Handel  unb  euern  Wohlstand
        <pb n="415" />
        11

das  Schicksal  gebracht  baben,  welches  ihn  jezt  als  Folge  des  gestörten  Welthandels
triffe.  ç

Endlich  geböre  die  dummdreiste  Frechbeit,  welche  die  Oesterreichischen  Schmähschriften

des  gegenwärtigen  Krieges  karakterisirt,  dazu,  um  auf  Oesterreichs  Staats=  Kredit  zu

einer  Zeit  zu  pochen,  wo  sein  Papiergeld  durch  alle  Operazionen  der  Regierung  kaum

über  ein=  Drittheil  des  Nominalwerthes  erhalten  werden  kann.  Der  täglich  f#nkende

Kurs  läßt  den  Augenblick  nicht  mehr  als  sern  vermuthen,  wo  die  Wiener  Bankozettel  das

Schicksal  der  Assignaten  trift;  das  schreckliche  Schauspiel  eines  Volkes  wird  sich  euch
darstellen,  welches  statt  Geldes  Papier  besizt,  ohne  innern  Werth  und  obne  dussern,

weil  die  Regierung,  die  es  schuf  und  garantirte,  zu  eristiren  aufgehört  bat,  und  das
Schauspiel  eines  Fürsten,  der  mit  dem  aus  den  Taschen  seiner  Unterthanen  herausgelockten

  Gelde  als  Flüchrling  seine  Existenz  in  sremden  tändern  frister;  dann  werdet  ihr  die

Sorge  enerer  Regierung  preisen,  die  euch  schon  im  Jahre  1806  von  diesem  Uebel  (wie  es  die

Oesterreicher  selbst  nennen)  befreite,  und  es  werden  die  Undankbaren  verschwinden,  welche

die  durch  diese  unerkäßliche,  aber  weit  greifende  Operazion  in  den  ökonomischen  Verhältniss

sen  mancher  Einzelnen  nothwendig  bervorgebrachte  Erschütterung  cuerer,  und  nicht  der

Regierung  beimessen,  die  durch  die  unmdssige  Vermebrung  des  Papiergeldes  die  Ergreifung

einer  solchen  Maßregel  nothwendig  gemacht  Hatte.  Wenn  euch  das  Wiener  Kabinet

endlich  das  Versprechen  machen  läßt,  euch,  so  empfindlich  es  auch  seinen  Finanzen  fallen

  möge,  keine  Bankozettel  mehr  aufzudringen;  so  legt  es  dadurch  stillschweigend  das

Geständniß  ab,  daß  es  sein  Papiergeld  selbst  als  eine  wahre  tandplage  anfehe;  euch  aber

wird  dieses  Versprechen,  welches,  nicht  ohne  Grund,  lediglich  in  einer  von  Niemanö

unterzeichneten  Druckschrift  gegeben  wird,  nicht  täuschen.

„och  wird  selbst  die  neue  Kreis-Eintheilung,  eine  Folge  des  grossen  Planes,  aus
den  verschiedenen  Bestandeheilen  Ein  Reich  und  Ein  Volk  zu  bilden,  von  den  OHesterreichern
  beuüze,  um  euch  gegen  euere  Regierung  außuhezen.  —  Wo,  wann  und  von  wem
ward  der  Rame  Tirol  verborben!  Erscheinr  nicht  fortwährend  unter  den  Angen
und  mit  Billigung  der  Regierung  eine  Zeitschrift,  die  diesen  Namen  an  der  Stirne
trägt  7—  Eine  Oesterreichische  Zenufur  würde  dieses  freikich  nicht  gelitten  haben.  Wahr
ist  es,  die  Regierung  kennt  keine  Tiroler  mehr,  so  wenig  als  sie  Schwaben  und  Fran.
ken  mehr  kennt;  vor  ihr  haben  Alle  Unterthanen“,  die  ältern  wie  die  neuern,  gleiche
Rechte  und  gllichen  Namen;  —  aber  würder  ihr  es  nicht  selbst  einst  lächerlich  gefunden
baben,  wenn  die  Bewohner  der  später  mit  der  Grafschaft  Tirol  vereinigeen  tandestbeile,
  der  Pusterthaler,  der  Roveredaner,  der  Brirner  und  Trientner  sich  geweigert  hä#ten,

2  *
        <pb n="416" />
        12

ihre  fruͤhern  Benennungen  gegen  den  Namen  des  Stammschlosses  deslandes  zu  verkauschen?.
Ibr  sollter  euch  des  alten,  durch  Großthaten  der  Bärer  berühmten  Namens  Baier,  durch  #
den  sich  der  Franke  und  Schwabe  geebrt  fühlt,  nicht  freuen?  —  Ihr  sollter  dafür  euern
rerigen  Namen  Oberösterreicher,  an  den  sich  keine  ehrwürdige  Erinnerung  knüpfe,
nicht  gern  und  willig  bergeben  7  —  Daf  aber  die  Kreise,  in  welche  euer  land  jezt  eingetbeile
  ist,  nicht  mehr,  wie  einst  unter  Oesterreich,  nach  den  Städten,  sondern  vach  den
Flüssen  genannt  sind,  dieß  kann  wohl  bloßseinem  Wiener  Badaud,  der  nur,  was  bei
ihm  gemacht  wird,  Jut  und  treflich  findet,  Steff  zu  Tadel  und  schalem  Wize  geben?

Dieses  sind  die  Thatsachen,  durch  deren  Verunstaltung  die  Oesterreicher  euch  euere
rechmässige  Regierung  gebässig  zu  machen  suchen;  sie  baben  sich  unter  euern  Augen  ereignet;
  ihr  selbst  sollt  richten,  auf  wessen  Seite  die  Wahrheit  ist.  Was  auch  immer
der  erste  Eindruck  gewesen  seyn  mag,  welchen  jene  schändlichen  Verläumdungen  und
die  damit  vermischten  Schmähunzen  auf  minder  Unterrichtete  gemacht  haben,  nach  einiger
  Ueberlegung  wird  euer  gerader  Sinn,  euer  moralisches  Gefühl  diese  Schritte  nach
Verdienst  würdigen,  und  eben  so  verächtlich  als  hassenswerth  muß  euch  eine  Regierung
erscheinen,  die  zu  solchen  Mitteln  ihre  Zuflucht  nimmt,  um  ein  ruhiges  Volk  gegen
seinen  rechtmässigen  landesheren  zu  empören.

Bewohner  von  Südbaiern!  was  könnt  ihr  von  diesen  Menschen  erwarten  —  Sie  geloben
  euch  (in  einer  namenlosen  Schmähschrift!)  euere  Pässe,  euere  Höhen  zu  vertbeidigen
  bis  auf  den  lezten  Mann;  wann  gelobten  sie  dieses  nicht?  —  Werft  einen  Blick
anf  die  Geschichte  des  Jahrs  1gos!  Da  versprach  der  Erzberzog  Karlin  einem  eigenbändigen
  Schreiben  vom  25.  Oktober  der  Tirolischen  landschaft,  wenn  es  die  Umstände
erbeischen  sollten,  „selbst  mit  einer  angemessenen  Mache  zum  Schuze  der
„Hetreuen  Grafschaft  Tirol  berbei  zueilen“.  Frob  und  freudig  machten  die
Stände  diese  Verßcherung  dem  Volke  kund,  um  zu  beben  seinen  durch  die  Unfälle  in  Teutschland
  gesunkenen  Muth,  um  es  anzufeuern  zur  Vercheidigung  der  Engpässe,  und  acht  Tage
  darauf  trug  der  Erzberzeg  Karl  seinem  Bruder  auf,  sich  über  den  Brenner  an  ihn
anzuschliessen.  —  Als  nun  diesen  die  Stände  in  ihrem  kräftigen  Schreiben  vom  4.  November
  an  das  von  ihm  und  seinen  Brüdern,  dem  Kaiser  und  Erzberzog  Karl,  gegebene  Fürstenwert
  erinyerten,  als  sie  ihn  dringend  anfleheen,  doch  nur  zwei  Generale  mit
einem  regultären  Truppenkorps  von  booco  bis  sooo  Mann  Infanterie
  und  einiger  Kavallerie  und  Actillerie  zur  Unterstüzung  der  tandes-Vertbeidiger
  zurück  zu  lassen,  als  sie  ihm  vorstellten,  „daß  eine  so  treue  Prov  inz
„doch  aller  dings  verdiene,  ein  so  kleines  Korps  zu  wagen,  besonders,
        <pb n="417" />
        13

„da  die  Truppen,  welche  sich  unter  dem  Kommando  des  Felbmar=„schall-Eientenants
  B.  Jellachich  befanden,  ibre  Vereinigung  mit
„dDer  Hauptarmee  unmöglich  würden  ausführen  können;"“  was  that
bierauf  der  von  euch  angebetete  Ergberzog  Johann?  —  Er  schrieb  den  Ständen  am
folgenden  Tage  zurück  „er  werdeihre  Vorstellung  an  den  Erzberzog  Karl
„senden;  sie  möch  ten  sich  über  die  mißlichen  Umstände  beruhigen,
„das  Bolk  in  diesem  Augenblicke  nach  ihrer  besten  Einsicht  leiten,
„und  auch  im  Unglücksfalleibre  Gesinnungen  für  das  Erjbaus
„mit  entschlossener  Anhänglichkeit  fort  sezen“!  1—  Mlt  elnem  Korbs
von  mebr,  als  zwanzig  tausend  Maun  retirirte  der  Erzberzog  durch  das  Pusterthal,
  und  Jellachich  kapirulirte  zu  Bregenz.
So  bandelten  die  Oesterreichischen  Prin  zen,  wie  bandelten  die  Generale  —  Am
4.  November  Morgens,  wo  der  Oberst  Swinburne  schon  den  Befehl  batte,  die
Scharnitz  nur  noch  drei  Tage  zu  halten,  mußte  im  benachbarten  Innthale  der
Landsturm  aufgeborhen  werden;  um  zwölf  Uhr  Mittags  wurdeer  wieder  entlassen;  traurig
  aber  ruhiz  gieng  das  wiederholt  geeduschte  Volk  auseinander;  aber  noch  am
nämlichen  Tage  Abends,  den  Befehl  zum  Rückzuge  in  der  Tasche,  proklamirte  der
Feldmarschal:  tieutenant  Graf  von  St.  Julien  „noch  habe  kein  feindlicher  Fuß
„den  Tiroler=  Boden  betreten,  und  bei  anhaltender,  den  biedern  Tirolern  stets  eigen
„Lewesener  Anhänglichkeit,  und  guten  Gestanungen  werde  dieses  auchdemFeinde
„niegelingen;  er  versichere  feierlichst,  daß  er  alles,  was  in  seinen
„und  der  braven  Truppen  Vermögen  stebe,  zur  Vertheidigung  des
„ihmaufgetragenen  ebrenvollen  Postens  an  wenden  werde“,  und  —  am
folgendenTage  Morgens  verließ  er  Innsbruck,  welches  Nachmittagvon  den  Franzosen
besezt  ward!  —  Der  G.  M.  Prinz  Rohan,ç  als  er  über  tandek  nach  dem  Vintschgau
und  von  dort  sich  über  Meran  nach  Botzen  zog,  um  durch  das  Etschebal  und  Valsugan
zu  retiriren,  scheute  sich  nicht,  die  bereies  becuhigten  Bergbewohner  dieser  Gegenden  durch
Vorspieglung  von  Sieg  neuerdings  zu  Ergreifung  der  Waffen  zu  reizen,  und  nur  mit.
einer  ansehnlichen  Brandschazung  konnte  die  Stadt  Botzen  das  Schickfal  der  Einäscherung
von  sich  abwenden,  das  ihr  der  gereizte  Feind  bestimmt  hatte.  ,
Bewohnekvoncudbaiekn«sobehaadelteneuchdaOestekycdchtr  im  Jahre  1305,
wo  ihr  noch  zu  ihrem  Staate  gehoͤrtet;  mochtet  ihr  immer  mit  den  Waffen  in  der  Hand
vom  eindcingenden  Feinde  ergriffen  und  als  Ruhestöree  niedergeschossen,  mochten  euere
Hütten  geplündert  und  abgebrannt  werden,  was  kömmerte  sie  dieß  Ihr  NRäckjug  war
        <pb n="418" />
        14

ja  gedeckt!  —  Hofft  ihr  im  Jahre  18309  andere  Behandlung  von  ihnen  ?  Ihre  oͤffentlichen
Proklamationen  und  ihre  stillen  Ränke  zeigen,  daß  sie  in  diesem  Kriege  weniger  als
je  die  ungerechtesten  Mittel  scheuen,  wenn  sie  nur  zum  Zwecke  fübren.  Eine  Regierung,
welche  die  Bande  des  öffentlichen  Bertrauens  boshaft  zerreißt,  bar  dadurch  selbst  ihren
Anspruch  auf  Vertrauen  aufgegeben.  Die  Gutgrsinnten  unter  euch,  welche  weder  Verführung,
  noch  Schrecken  zur  Verlezung  ibrer  Unterthanspflichten  vermögen  konnte,
werden  ihnen  einen  treflichen  Vorwand  geben,  bei  der  ersten  Gefahr  ein  Volk  Preis  zu
geben,  welches  sich  nicht  durchaus  ibres  Schuzes  würdig  gezeigt  bat.

Bereits  wiederhole  sich  die  Geschichte  des  Feldzuges  vom  Jabre  1805;  ;  der  Erzherzog
  Karl,  welcher  im  Armee-  Befeble  vom  6.  April  prahlend  seine  Soldaten  zum  Sie  946
auf  den  Feldern  von  Ulm  zu  sübren  versprach,  bat  seine  Niederlage  auf  den  Ebenen
der  Donau  und  Isar  gefunden;  seine  Armee  ist  zerstäubt.  Napoleons  Vortrab  hat
Salzburg  besezt;  nichts  stebt  dem  unaufhaltsamen  Vordringen  der  stegreichen  Trup“
pen  auf  die  Hauptstadt  der  Oesterreichischen  Monarchie  entgegen.  Was  wird  euer
Schicksal  seyn  ?  Verlassen  werden  euch  die  prablenden  Herden,  und  euch  Preis  geben
  der  Rache  des  Unwiderstehlichen,  der  dier  Unthaten,  verübt  an  Seinen  und  Seinis
  Ullirten  Kriegern,  schrecklich  strafen  wird!

Vielleicht  können  sie  euch  schon  niche  mehr  verlassen;  vielleicht  macht  ihnen  das
Bordringen  der  Armee  schon  jezt  jeden  Rückzug  unmöglich.  Vor  dem  Gemötbe  ihrer  Fubrer
  wird  dann  das  grause  Bild  des  schmählichen  Verbrecher-Todes  aufstehen,  der  sie,
den  einen  als  Franjosen,  der  die  Waffen  gegen  sein  Vaterland  trägt,  den  andern,  weil
er  sich  als  Aufwiegler  in  der  Geschichte  seines  Vaterlandes  einen  Namen  erwerben  wollte,
  in  der  Gefangenschaft  erwartet;  Verzweiflung  wird  ihnen  den  Muth  geben,  der
sonst  ibren  Herzen  sremd  ist,  und  sie  werden  für  ihr  Leben  das  äusserste  wagen;  weder
  Schmeichelei,  noch  tüge,  noch  Schrecken  werden  sie  unversucht  lassen,  um  euch  zur
lezten  Kraftanstrengung  zu  vermögen,  und,  baben  sie  dann  ihren  Zweck  erreicht,  euch
aufopfern.

DBewohner  von  Suͤdbaiern!  Hoͤrt  nicht  auf  sie  und  ihre  schaͤndlichen  Helfer;  leget
die  Waffen  nieder,  und  tretet  zurück  vom  Kanipfplaze  der  kriegenden  Maͤchte.  Wenn
aber  die  Besieriricher  bie  Gewalt,  welche  ihr  ihnen  uüber  euer  Land  einge—
räumt  babi,  mißbrauchen,  wenn  sie  euch  zum  Kriege  wider  euern  rechtmässigen  Herrn
zwingen  wollen;  dann  kehret  die  Wasffen  wider  sie,  ergreiset  die  schändlichen  Verführer,
  und  liefert  sie  eurer  rechtmässigen.  Obrigkeit  zur  Strafe  aus.
        <pb n="419" />
        Es  ist  nun'  an  euch,  ihr  Diener  des  Alcars#és-Volk  über  seine  Pflicht  zu
belehren;  mit  innigem  Wohlgefallen  hat  es  euert  Regierung  vernommen,  daß  ihr  euch
in  den  schrecklichen  Tagen  des  Aprils  unter'den  unsinnigen  Volkshaufen  bineinwarft,
und  mie  Gefahr  eneres  Lebens  Pflicht  und  Menschlichkeit  predigtet.  Damals  scheiterte
euer  rühmliches  Bemühen  an  der  Wutb,  an  der  Raub=  und  Mordlust  des  Pöbels;
die  Besinnung  ist  nun  zurückgekehrk,  und  euere  Ermahnungen  werden  bei  den  Werierten
  Eingang  finden.

Es  ist  an  euch,  ihr  Vorsteher  det  Gemeinden!  den  uerer  heitung  anvertrauten
  Bürger  und  Bauer  über  sein  währes  Woßl  zu  belehren.  Wenn  einige  unter  euch
in  den  Tahen  des  Aufkuhts  dle  Gewale  des  Stromies  mit  sich  riß,  weinn  andere  der  Todesfatcht
  ihre  ·  Pflicht  aufopferten:  jezt  ist  es  Zeit,  das  geschebene  wieder  ur  zu  machen.
  Das  Ansehek,  welches  euch  das  Alter  und  die  Volkstvahl  gibt,  ist  wieder  in  seine
vorigen  Rechte  getreten,  und  außseresan  wird  das  Volk  auf  die  Nathschlägz,  auf  die  Bitten
  seiner  Vorsteber  bören.

Es  ist  an  euch,  ihr  Eingebornen  unter  den  Beamten!  die  Wohlthaten
zu  vergelren,  welche  euch  eue#  Regierung  Awies.“  Durch  keine  Verträge  gebunden,
ließ  sie  euch  in  dem  vollen  Genusse  euerer  Stellen,  beförderte  euch  zu  neuen,  und  bebandelte
  selbst  jene,  welche  Alter  zur  Dienstesleistung  unfähig  machte,  gewissenbaft  nach
den  Bedingungen,  denen  sie  sich  bei  ibrer  fruͤbereu  Anstellung  unter  worfen  hatten.  Das
engere  Band,  welches  ein  gemeinsamer  Geburtsort,  die  Gewobnbeit  des  Zusammenlebens,
  die  Verhältnisse  der  Verwandtschaft  und  ber  Jugendfreundschaft  zwischen  euch
und  den  tandesbewohnern  knüpfen,  gibt  euch  in  diesen  Zeiten  der  Unordnung,  wo
das  aͤmtliche  Ansehen  sein  Gewicht  verliert,  noch  einen  maͤchtigen  Einfluß  auf  das  Volk;
die  Art,  wie  ihr  euch  desselben  bedient,  wird  euerer  Regierung  beweisen,  daß  ihr  das  zweideutige
  Vertrauen  des  Feindes,  der  euch  allein  in  euern  Srellen  läßt,  waͤhrend  er  die
uͤbrigen  Staatsdiener  aus  dem  Lanbe  schleppt,  nicht  einer  treulosen  Anhaͤnglichkeit  an  ibn
verdanke,  sondern  daß  er  damie  bloß  den  Wünschen  des  aufrührerischen  Pöbels  schmeicheln
  wollte

An  euch  ist  es  endlich,  ihr  gutgesinnken  Bürger  und  Bauern!  bie  euch
weder  verfuͤhrerische  Einfluͤsterungen,  noch  das  T#hen“  des  Aufruhrs  ringsum  in  euerer
Pflicht  wanken  machen  konnte!  an'  PaW  ĩs  nun,  mutbigx  in  euern  treuen  Ge:
sinnungen  zu  beharren.  Euere  jezige  Regierung  hat  die  Fesseln  gesprengt,  welche
die  vorige,  aus  Unverstand  oder  aus  Finanifvekulazion,  euerer  Viehzucht,  euerm  tandbau,
  Handel  und  Gewerbfleihe  angelegt  hatte.  —  Als  vor  zwei  Jahren  tobende  Wildbäche
        <pb n="420" />
        16

in  einer  Nacht  drei  Gemeinden  des  Innthals  zu  Bettlern  machte,  da  siroͤmten  freiwillige
Beitraͤge  von  niehr,  als  dreissig  tausend  Gulden  aus  den  uͤbrigen  Theilen  des  Köoͤ—
nigreiches  zur  Unterstüzung  der  Unglücklichen  herbei;  freudig  opferte  das  erste  Linien:  Infanterie
  Regiment  die  Summe  von  neunzebenbundert  Gulden,  velche  die  Bürger
von  München  bei  seiner  Rückkehr  aus  dem  Feld  ihm  bestimmt  batten;  Häuser  wurden
wieder  aufgebaut,  und  Felder  abgeräumt,  die  sonst  auf  immer  in  Ruinen  und  im  Schutte
geblieben  wären.  —  Wenun  der  Anblick  jener  Gegenden  undankbare  Menschen  von  Aufruhr
  und  von  Grausamkeiten  gegen  die  nicht  abhalten  konnte,  welchen  die  Gegenden
ibr  lachendes  Ausseben  wieder  verdanken;  ihr  hattet  jene  Woblthaten  enerer  Regierung
und  euerer  Mitbürger  nicht  vergessen;  das  dankbare  Andenken  daran  belebte  und  erwärmte
  in  euch  das  Gefühl  für  Pflicht,  und  ibr  standet  aufrecht  im  allgemeinen  Schwindel.
Die  Raserei  des  Augenblickes  ist  vorüber;  schuchtern  blicken  die  Gefallenen  auf  euch,  als
Mittler  zwischen  ihnen  und  der  schwer  beleidigten  Regierung;  bennzet,  o  bennzet
dieses  Gewicht,  welches  das  Bewußtseyn  dem  Nechtschaffenen  leiht,  um  neue  Greuel  zu
bindern!

Bewobnervon  Saͤdbaiern!  gtosse  Verbeechen  sind  gescheben;  aber  noch  ist  es
Zeit,  sie  zu  sühnen.  Euer  König  ist  Derselbe,  Dessen  Herablassung  und  Herzensgüre,
als  Er  im  vorigen  Jahre  vertrauensvoll  in  euerer  Mitte  wandelte,  ungetheilten,  lauten
Jubel  erregte!  Mit  Wehmueh  blickt  Er  auf  euch,  als  unglückliche  Verirrte,  welche,
durch  listige  Verführer  verblendet,  Seine  #iebe  mit  Undank  vergelten.  Sein  Waterberz
  läßt  euch  jjezt  noch  Hoffnung  übrig,  daß  Er  den  Irregeführten  verzeihen  werde,
wenn  sie  jezt  zur  Pflicht  zurücke  kebren.  —  Hört  ihr  aber  auf  die  Warnungen  der
Gutgesinnten  nicht,  und  fahret  ihr  fort  im  sträflichen  Beginnen;  dann  wird  und  muß
Er  den  Operationen  des  Krieges  freien  tauf  lassen.  Das  rraurigste  Schicksal  erwartet
euch.  Ueber  euere  leichen  werden  sich  die  sieggewohnten  Krieger  die  Swasse  nach  Italien
öffnen;  verödete  Ruinen  ausgebrannter  Derfer,  ungebaute  Felder  werden  noch  in
euern  Enkeln  biecere  Klagen  über  den  durch  die  Untreue  der  Vater  zertretenen  Woblstand
des  tandes  erregen,  und  kein  Vorwort  eueres  Königs  kann  mehr  das  Schicksal.  mildern,
welches  der  erbitterte  Sieger  uͤber  das  eroberte  tanb  derbaͤngt.  *1

München  den  zo.  Uoril-  1309.
        <pb n="421" />
        761

Königlich-Baterisches

762

Regierungsblatt.

 

XXXIV.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  i7.  Mai  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Hilfspriester  der  organisirten  ehemaligen
Kloster-Pfarreien  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Noachdem  die  Hilfspriester  der  neu  organisirten
  ehemaligen  Kloster-Pfarreien  öfter
auch  während  des  Jahres  verwechselt.
oder  neu  bestellt  werden;  zur  strengen  Verificirung
  der  Rechnungen  aber  die  Gewißbeit
  gehöre,  daß  dieser  oder  jener,  welcher
  bei  dem  Rentamte  entweder  den  etatsmässigen
  Hilfspriester:  Gehalt  mit  zoo  fl.,
oder  als  pensionirter  ebemaliger  Kloster-Konvenrual
  die  Funkrions"  Zulage  mit  roo  fl.
bezieht,  wirklich  an  demselben  Plaze  Kapellau
  oder  Expositus  sey;

so  verordnen  Wir,  daß  seder  neu  eintrebuender
  Hilfspriester  bei  dem  Antritte  seiner
Stelle  ein  Certifikat  des  einschldgigen  General-Kreis=
  Kommissariats  jenem  Rentamte,
wo  der  selbe  seinen  Sold  zu  bezieben  hat,  übergebe,
  welches  Certifikat  dann  unter  den  Rechnungsbelegen

  jedesmal  dem  ersten  Empfangsscheine
  beigefügt  werden  muß.

Uebrigens  bleibe  es  bei  Unserer  schon  vor
einiger  Zeit  gegebenen  Vorschrift,  daß  nur  in
jenen  Fällen,  wenn  ein  pensionirter  Kanonikus
  oder  Erkonventual  eine  mit  einer  In-“
vestitur  begleitete  Pfründe  erhält,  seine  Kanonikal:
  oder  Kloster  Pension  bei  Unserer
Central=  Staats-Kasse  gänzlich  abgeschrieben,
und  dagegen  sein  ganzer  Pfarr.  Gehalt  in  der
Rentamtsrechnung  in  Ausgabe  gestellt  werden
  soll;  bei  blossen  Hilfspriesters=  oder  anderen
  nicht  stabilen  Seelsörgers-Stellen  aber
bleibt  dle  Kanonikal=  oder  Kloster:  Pension
der  biezu  verwendeten  Individuen  immer  noch
auf  Rechnung  der  Central-Staats  Kasse  besteben,
  und  es  wird  nur  die  oben  erwähnee
Funketions-Zulsge  in  den  Rentamtsrechnungen
  in  Ausgabe  gebracht.

München  den  s.  Mai  1809,

Max  Josepb.
Freiberr  von  Hompesch.

Auf  kniglichen  allerhbchsten  Befehl!
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
53
        <pb n="422" />
        763

Bekanntmachungen.

 

Das  Gewicht  der  Fourage-Rationen  für  die
koniglich  balerische  Kavallerie  betreffend.)

Ministerium  der  auswirtigen
Angelegenbeiten.

Aüf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  am  2.  Februar  l.  J.,  wegen  Einführung
  gleicher  Maße  und  Gewichte  im  ganzen
Königreiche,  erlassene  allerböchste  Verordnung
(Regierungsblatt,  Stück  XX.,  Seite  473.,)
machr  es  nothwendig,  daß  die  bisberige  Berechnung
  und  Benennung  der  Feurage-Rarionen
  nach  dem  Nürnberger-Gewichte  gänzlich
  beseitiget  werde.

Da  Seine  königliche  Majestät  dabei  zusleich
  in  Erwägung  gezogen  haben,  daß  das
vormalige  Volumeen  einer  leichten  Fourage-Ration
  zwar  binreichende  Rahrung  für  ein
Cbevaurlegers,  nicht  so  aber  für  die  grösseren
und  stärkeren  Dragoner-Oferde  enthalte;  so
fanden  sich  Allerhöchstdieselbe  veranlaßt,  folgende
  Bestimmungen  zur  allgemeinen,  unabweichlichen
  Norm  festzusezen:

a)  Eine  leichte  Fourage  Ration,
ausschließlich  für  Dragoner-Pferde,
  wird  in  der  Art  regulirt,  daß,  statt  der
bisherigen  35  Rationen  Haber,  nunmehr
32  Rationen  aus  einem  Münchner=  Schaffel
Haber,  zu?  Mezen,  erzeugt,—  dann  10  Pfund
Heu  und  3  Pfund  Stroh  (beides  nach  baierisehem
  Gewichte)  biezu  abgegeben  werden;—
sofort,  daß  hieraus  die  Fourage-Ration  für

764

ein  herrschaftliches  Pferd  so,  wie  fuͤr  ein  Offiziers-Pferd
  der  Dragoner  kuͤnftig  besteben  solle;

b)  eine  gewöhnliche  leichte  Fourage,
  Ration  soll  der  zöste  Theil  eines
Münchner-Schäffels  Haber  seyn,  oder  aus
einem  Münchner-Schäffel  Haber,  welches
7  Mezen  enehält,  müssen  35  Haber-Rationen,
sobin  weder  mebr,  noch  weniger  erzeugt  werden.
  Hiezu  gehören  Pfund  Henu,  und  3
Pfund  Stroh,  beide  nach  baierischem  Gewichte.


Diese  gewöhnliche  leichte  Fourage-Ration
baben  nicht  nur  die  Chevauxlegers:  Regimenter,
  sondern  überhaupt  alle  jene  Individuen,
  mit  Ausschlusse  der  Dragoner,  zu  empfangen,
  welche  mit  dem  Bezuge  leichter
Fourage=  Rationen  begnadiget  sind;

c)  eine  schwere  Fourage-Ration
soll  besteben  aus  vorstebender  1  7  leichten
Haber-Ration,  oder  das  Münchner=  Schäffel,
zu  7  Mezen,  muß  20  7  Haber-Ration  geben.
Das  Heu  besteht  bei  der  schweren  Ration
in  II,  und  das  Stroh  in  6  Pfund,  beides
nach  baierischem  Gewichte.

Diese  Bestimmungen  werden  daber  als
Modiflkation  des  im  Regierungsblatte  vom
Jahre  1808,  Stück  XXKX.,  Seite  r4orT,
ausgeschriebenen  Fourage-Regulativs  biemit
allgemein  bekannt  gemacht.

Augsburg  den  14.  Mai  1809.

Freiberr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekret##
Baumuüller.
        <pb n="423" />
        765
(Die  Diaten  und  Reisegelder  des  Landgerichtsund

  Rentamts-Personals  im  Kdulgreiche  betreffend.)


Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  neuen  organischen  Edikte,  in  Hinsicht
  der  Diten  und  Reisegelder  des  tandgerichts=
  und  Rentames-Personals,  keine  bestimmten,
  alle  Fälle  umfassenden  Vorschriften
geben,  und  deßhalb  von  den  Finanz-Direktionen
  schon  mehrere  Anfragen  gestellt  worden
  sind;  so  fanden  Sich  Seine  königliche
Majestt  bewogen,  über  die  künftigen  Bezüge
  an  Diäten  und  Reisegeldern  des  tandgerichts=
  und  Rentamts,  Personals  die  nachstebenden
  Bestimmungen  festzusezen,  welche
zur  Wissenschaft  und  strengen  Darnachachtung
  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht
  werden.
München  den  9.  Mai  1809.
Freiberr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General.  Sekretär
G.  Geiger.

 

—  .

Regulativd
über  die  Diäten  und  Reisegebühren  des  tandgerichts=
  und  Rencamts-Personals  im  Königreiche
  Baiern.

A.  Diäten  und  Reisegebühren  des  Landgerichts-Personals.

I.  In  Amtsgeschäften
o)  inner  der  Amtegrenze:
1.  dem  tandrichter  gebühren  in  eigentlichen
Amtsgeschäften,  welche  in  dem  einem  hand-700



richter  zugewiesenen  ordentlichen  Geschäfte
kreise  liegen,  keine  Diäten,  und  eben  so  we
nig  auch  Pferde  oder  Gefährt-Gelder,  fü
deren  Ersaz  er  im  Ullgemeinen  24  Schäffe
Besoldungs=  Haber  bezieht,  also  —fl.—kr

2.  dem  ersten,  wie  auch  dem  zweiten  tand
herichts:  Assessor  aber,  wenn  er  princi
Paliter,  d.  i.  statt  des  tandrichters  un
ohne  denselben  reiset,  an  Diäten  un!
ferdegeldern  zusammen  täglich  3fl.  —  kr

Doa  jedoch  der  tandrichter  eben  weger
der  Amtsreisen  den  Haber  bezieht,  so  lieger
vorzüglich  ihm  diese  Reisen  ob,  und  er  kan
daber  nur  im  unverschieblichen  und  wahrer
Verbinderungsfalle  solche  Reisen  einem  As
sessor  übertragen.

TAuch  werden  für  Reisen  in  Polizelsachen,
da  diese  der  tandrichter  zu  machen  bat,  keine
Diäten  passirt.

3.  Dem  tandgerichts=  Aktuar,  er  mag  den
tandrichter,  oder  den  dem  tandrichter  subslituirten
  Assessor  als  Aktuar  begleiten,

fuͤr  Diaͤten  und  Nirtgeld  ebenfalls  täglich..

  3ʒgfl.  —  kr.

4.  dem  Schreiber,  er  mag  den  Landbrichter
oder  einen  der  Assessoren  begleiten,  für  Diäten
  und  Rittgeld  taͤglich  .  2fl.  —  kr.

5.  dem  Gerichtsdiener  unb  seinen  Knechten,
wie  oben  dem  Landrichter,  aus  analogen
Gründen  .  .  —fl.  —  kr.

b)  ausserbalb  der  Amtsgrenze  gebühren

1.  dem  tandrichter,  da  Geschäfte  ausser  der
Amtsgrenze  schon  ihrer  Natur  nach  nie  zu
den  ordentlichen  Amtsgeschäften  gerechnet
*-  .
        <pb n="424" />
        767

werden  koͤnnen,  als  Diaͤten,  mit  Einschlusse
der  Pferdegelder,  taͤglich.  .  6fl.  —  kr.
2.  den  tandgerichts:  Assessoren,  wenn  sie  im
obigen  Sinne  principaliter  reisen,  Diäten
inclusive  des  Reitpferdes  täglich  §  fl.  —  kr

3.  dem  tandgerichts-Aktuar  in  jedem  Falle,
er  mag  mie  dem  tandrichter,  oder  einem
dem  tandrichter  substituirten  Assessor  reisen,
  einschlüssig  des  Pferdgeldes  täglich
5  fl.  —  kr.
4.  dem  Schreiber,  als  Aktuar  des  Landrichters
  oder  des  ihn  vertretenden  Landgerichts-Assessors,
  mit  Einschlusse  der  Pferdegelder
  ..  .  .  -  2sl.  o  kr.
5.  dem  Gerichtodlener  Didten  und  Pferder
gelder  t4glich.....  X  fl.  —  kr.
oder  dem  statt  seiner  abgeorduelen  Knechte

  .  sl.  40  kr.

i.  In  Pariei  Sach  en.
a)  inner  der  Amtsgrenze  gebuͤhren

1.  dem  tandrichter,  mit  Einschlusse  der  Pferdegelder,
  taͤglich.  .  .  .  fl.  —  kr.
2.  den  tandgerichts-Assessoren,  wenn  sie  in
obigem  Sinne  principaliter  reisen,  ein-*

  4  *  ·  O  O

schluͤssig  der  Pferdegeldet  taͤglich  3  fl.  30kr.

3.  dem  tandgerichts-Aktuar,  er  mag  mit  dem
tandrichter  oder  dem  den  tandrichter  vertretenden
  Assessor  reisen,  mit  Einschlusse  der
Pferdegelder  taͤglich  .  .  3fl.  zokr.

4.  dem  Schreiber,  als  Aktuar  des  Landrichters
oder  des  demselben  substituirten  Landgerichts-Assessors,
  einschluͤssig  der  Pferdegelder
  täglich.  .  2  fl.  —  kr.

5.  dem  Gerichtsdiener,  oder  dem  von  ihm  abgeordneten
  Knechte  ..  —  si.  40kr.

768

b)  ausser  der  Amtsgrenze  gebuͤhren
1.  dem  Landrichter  inclusĩve  der  Pferdegelder
taͤglich.  .77fl.  —  kr.
2.  den  Landgerichts-Assessoren  im  obigen  Sinne,
  samt  Pferdegeld  5fl.  —  kr.
3.  dem  Landgerichts"  Uktuar  in“  taͤglich
  .  F  fl.  —  kr.
4.  dem  Schreiber  hnufxglesche  Weise  à  fl.  —  krR
¾  dem  Gerichtsdiener,  oder  dem  von  ihm  abgeordneten
  Knechte  .  .  .  fl.  —  kr.
1te  Anmerkung.  Ausserordentliche,
mit  dem  angewiesenen  Geschaͤftskreise  eines
  Landrichters  nicht  zusammenhaͤngende
  Geschäfte,  auch  inner  dem  Amtsbezirke,
werden  den  Geschaften  in  Parteisachen
gleich  geachtet.
ate  Anmerkung.  Der  tandrichter
und  die  tandgerichts=  Assessoren  können
nie  bei  einer  und  derselben  Kommission
zugleich  auftreten.

B.  Diäten  und  Reisegebühren  des  Rentamts-Personals.

I.  In  Amtsgeschäften
a)  inner  der  Amtegrenze:

Das  Rentamts-Personal  kann  schon  nach
der  Natur  seiner  Geschäáfte-Bestimmung  nur
wenige  Geschäfts-Reisen,  eigentlich  nur
bei  Zehent=  Verstiftungen,  oder  in  soferne
die  Getreiddienste,  wegen  lokaliräts-Verhäl##=nissen,
  ausser  dem  Amtesize  percipirt  werden
müssen,  oder  wegen  der  Kontrolle  bei  dem
Holzverkause,  zu  besorgen  baben.  In  diesen
oder  ähnlichen  wenigen  Fällen  werden  einsweil
  und  bis  auf  nähere  Bestimmung
        <pb n="425" />
        769

1.  dem  Rentbeamten,  in  Hinsicht,  daß  er  keine
Haber  Besoldung  für  Pferde  bezieht,  mit
Einschlusse  der  Pferdegelder,  fuͤr  einen  Tag
passirt.  .  6sfl.  —  kr.

Da  aber  diese  Geschaͤfte  leicht  willkuͤhr—

lich  verlängert,  und  also  die  Diäten  unverhaltnißmässig
  vermebrt  werden  könnten,
so  ist  von  den  sämtlichen  Finanz-Direktionen,
nach  Vergleichung  des  Umfangs  und  Ertrags
  der  Zebenten,  und  der  unvermeidlichen
Reisen  wegen  der  Holzverkaufs-Kontrelle,
schleunig  zu  begutachten:  wieviel  jedem  einzelnen
  Rentamte  als  Aversum  jährlich  start
der  Dickten  zu  bewilligen  seyn  möchte,  und
welche  Kautrellen  am  dienlichsten  seyn  würden,
  sich  von  der  Richtigkeit  der  jährlich
geschehenen  Reisen  zu  versichern.

Da.  dem  Schreiber  als  Aktuar  2  fl.  —  kr.  und

3.  dem  Rentamts-Boten  fl.  —kr.

b)  ausser  der  Amtegrenze,

Reisen  dieser  Art,  so  wie  Reisen,

II.  in  Partei-Sachen
a)  inner:  und
b)  ausser  der  Amtegrenze

können  bei  Rentbeamten  schon  nach  der  Natur

  ihrer  Amts=  Verbltnisse  sich  nie  oder

nur  böchst  selten  ergeben.)

In  den  gegebenen  Fällen  aber  sind  die  Reisen
  in  Amts=  Sachen  ausser  der  Amtsgrenze
und  die  Reisen  in  Partei-Sachen  inner  oder
ausser  der  Amtsgrenze,  wie  die  Reisen  des
tandgerichts-Personals  in  Amts-Sachen  unt
in  Partei-Sachen  ausser  der  Amtegrenze  auf
gleiche  Weise  zu  bezablen.  's- 



770

Allgemeine  Anmerkung.

Die  Diäten  der  Schaͤzleute  und  der  Zebentträger
  sind  nach  tokal-Verhälnissen  zu
bemessen;  doch  darf  ersteren  nie  mehr,  als
von  go  krn.  bis  1  fl,  und  lezteren  nur  #  fl.
bewilliget  werden.  «
München  den  9.  Mai  1809.

(Die  Verrechnung  der  Defrandations-Strafen  in
Fleischaufschlags  =  Sachen  betreffend.)

Ministerium  der  Finanjen.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.
Auf  die  geschebene  Anfrage:  wie  es  mit
der  Verrechnung  der  Defraudations-Strafen
in  Fleischaufschlags-Sachen  zu  balten  sen  —
wird  biemit  allergnadigst  verordnet,  daß,  in
Uebereinstimmung  mit  der  Malzaufschlags-Verordnung,

1)  die  H  Oste  der  Defcaudations-Strasen
dem  Anzeiger  zukommen,  und
2)  von  der  zweiten  Hälfte  dieser  Strafen
die  eine  Halbscheide  derjenigen  Kommunitét,
in  welcher  sich  der  Straffall  ergeben  bat,  und
die  andere  Halbscheide  dem  Staats-Aerar
verrechnet  werden  solle.
Welches  hiemit  durch  das  Regierungsblate
zu.  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht  wird.
München  den  s.  Mai  1309.
Freiberr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General-Sebkretär
G.  Geiger.
        <pb n="426" />
        771

(Die  Henraths-Bewilligungen  fuͤr  die  Militaͤr-Pensionisten
  betreffend.)

Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  Majestät  wahrnehmen,
daß  die,  wegen  Heurgths-Bewilligungen  für
Militär-Pensionisten,  unterm  23.  November
180%  (Regierungsblatt  v.  J.r  dos,  Stück  II.,
Seite  1218)  erlassene  allerböchste  Verordnung
  nicht  durchgehends  beobachtet  wird;
so  wird  dieselbe  biemit  neuerdings  den  Bebörden
  nachdrücklich  in  Seinnerung  gebrachr.

Augsburg  den  o.  Mai  1809.

Freiberr  von  Monegela  s.

Durch  den  Minister
der  General-Sekretaͤr
Baumuͤller.

 

(Das  Buͤrger:Militaͤr  der  Stadt  Burghausen
betreffend.)

Ministerium  der  Finanzen.

Aus  Befebl  Seiner  Masestät  des  Königs-Seine

  Majestät  der  König  baben  mit  Wohlgefallen
  aus  dem  Berichte  des  königlichen
General-Kommissariats  im  Salzach-Kreise,
vom  8.  I.  M.,  das  zweckmässige  und  musterbafte
  Benehmen  des  Bürger-Militärs  der
Stadt  Burghausen  während  der  seindlichen
  Invaß##n  erseben.

Das  gedachte  General  Kreis-  Kommissariat
hat  daher  demselben  fuͤr  die  in  dieser  kritischen
Epoche  bewiesene  trene  Anhaͤnglichkeit  an
Fürst  und  Vaterland,  und  für  die  durch  seine
tbatige  Mitwirkung  erhaltene  öffentliche  Ru-772



be  und  gute  Ordnung  die  allerhöchste  Zufriedenbeit
  zu  bezeigen.
München  den  lo.  Mai  i809.
Freiherr  von  Hompesch.
Durch  den  Minister
der  General-  Sekrttaͤr
G.  Geiger.
(Die  Erledigung  der  protestantischen  Pfarrei
Kaltenbrun,  im  Laudgerichte  Neustadt
an  der  Waldnab,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  protestantische  Pfarrei  Kalten  brun,
im  tandgerichte  Neustadt  an  der  Waldnab,
ist,  durch  den  am  33.  März  l.  J.  erfolgten
Todfall  des  Pfarrers  Thomas  Dürrschedl
erlediget  worden.
Mit  dieser  Pfarrei  ist  jene  zu  Frei  bung
und  die  Filial  Thansüß  vereinigk.
Die  Einkünfte  der  Pfarrei  besteben  in
Widumsgüteen  und  Zehenten,  und  können
zuverldssig  auf  boo  bis  700  fl.  im  Durchschnitte
  angeschlagen  werden.

Amberg  den  3.  April  1300.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Nab-Kreises.

Graf  von  Kreith.
von  Schleis.

 

 

Cie  Erledigung  der  Pfarrei  zu  Kalbensteinberg,

  Landgerichts  Gunzenhausen,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  am  7.  Mätz  l.  J  erfolgten  Tod
dec  Pfarrers  Wagner  ist  die  Pfarrei  zu
Kolbensteinberg,  im  tandgerichte
Gunzenhausen,  deren  Einkünfte  auf  za  fl.
5  1:kr.  berechnet  si  si  nd,  erlediget  worden.
        <pb n="427" />
        773

Die  Kompetenten  haben  sich  daher  bei  der
unterzeichneten  Stelle  gebuͤhrend  zu  melden.

Ansbach  den  18.  April  1809.
Königliches  General:  Kommissariat
  des  Rezat-Kreises,  als  protestantisches
  General-Dekangat.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Wallmuller.

 

(Die  Erlediguug  der  Pfarrei  Wallhausen,
im  Landgerichte  Gerhardebron,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Durch  den  am  1.  I.  M.  erfolgten  Tod  des
farrers  Faber  ist  die  Pfarrei  Wallbausen,
  im  landgerichte  Gerhardsbron,  weiche
77  Familien  enthälr,  und  deren  Ertrag  auf
734  fl.  18#  kr.  berechnet  ist,  erlediget  worden.
Die  Kompeteuten  um  dieselbe  haben  sich
bei  der  unterfertigten  Stelle  gebührend  zu
melden.

Ansbach  den  4.  Mai  1809.
Königliches  GeneralKommissariat
  des  Rezat=  Kreises,  als  protestantisches

  General-Dekanat.
Frelherr  von  Lerchenfeld.
Wallmüller.
(Belträge  für  die  verwundeten  baierischen  Krieger

  betreffend.)  6
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zum  Besten  der  verwundeten  tapferen  baierischen
  Krieger  sind  bereits  an  die  unterzeichnete
  königliche  Srelle  eingesendet  worden:

von  dem  königlichen  Ober-Appellations"
gerichte  dabier  351  fl.  45  kr.;

 

von  dem  königlichen  tandgerichte  daselbstdie

  Einnahme  der  Weinmüllerschen
Schauspieler=  Gesellschaft  in  der  Vorstade

774

Au  für  eine  zu  öbigem  edlen  Zwecke  gegebene
Vorstellung  55  fl.  55  kr.;
von  einen  ungenannten  baierischen  Staatsdiener
  25  fl.;
von  Franz  Albert,  Weingastgeb  zum
goldenen  Hahne  dahier,  11  fl.;
vom  Bierbrauer  Holzer  zu  Indersdorf
11  fl.;
von  einem  ungenannten,  frei  resignirten
Pfarrer,  mit  der  Devise:  „aus  innigster
Daukbarkeit  gegen  Gott  und  Vaterland“
»  11  fl.

nebst  einer  Schachtel  voll  Charpien;
vom  Bierwirthe  Safferling  dahier

II  fl.;
vom  königlichen  Rentbeamten  Schmitt
zu  Aibling  10  fl.  48  kr.

nebst  2  Pfund  Charpien,  teinwand  und
Kompressen;
von  einem  Ungenannten,  mit  der  Devise:
„eine  unterbrochene  Partie“  7  fl.  36  kr.;
von  einem  ungenannten  Pfarrer  nächst
dem  Gebiege,  mit  der  Devise:  „non  donum.
sed  animum  damis  respice“  6  fl.
nebst  14  Pfund  Charpien  und  teinenzeug;
von  dem  Hfarrer  und  Schul-Inspektor
zu  Dietramszell,  Albert  Rudolpp,  mit
der  Devise:  „laesis  —  sed  invictis“
5  fl.  24  kr.
Zusammen  §ob  fl.  28  kr.
München  den  6.  Mai  1800.
Königliches  General,  Kommissariat
  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.
        <pb n="428" />
        775
Armee-Befehle.

Augsburg  den  8.  Mai  1809.
Nachdem  die  ganze  aktive  Armee  auf  einigen
  Punkten  koncentrirt  stehet,  und  der
größte  Theil  des  platten  tandes  einer  gebsrig
  organisirten  Sicherheits,  Anstalt  bedarf,
so  werden  in  Augsburg  sechs  Reverse-Batatllons
  errichtet,  welche  hinsichtlich  ibrer
Bewaffnung,  Kleidung,  töhnung  und  disciplinarischen
  Haltung  ganz  dem  übrigen  königlichen
  Militär  gleich  gestellt  werden,  dessen
  dienstliche  Verpflichtungen  sie  ebenfalls
in  ibrem  ganzen  Umfange  zu  erfüllen  baben.
Jedes  dieser  Bataillons  besteht  aus  vier
Kompagnien,  —  jede  Kompagnie  aus
3  Offtzieren,
1  Feldwebel,
1  Fourier,
2  Gergeanten,
6  Kerporalen,
2  Tambours,
10  Gefreiten,  und
110  Gemeinen.
Die  Kompagnie  stellt  in  drei  Gliedern  auf,
und  wird  in  zwei  Zuͤge  getheilt.
Der  Stab  eines  solchen  Bataillons  bestehet
  aus
1  Bataillons-Chef,
1  Adjutanten,
1  Quartiermeister,
1  Bataillons=  Chirurg,
1  Praktikamen,
1  Bataillons-Tambour,
2  Profos,  mit  Junge.

 

 

776

Die  Bataillons  tragen  die  Uniforme  der
tinien-Infanterie-Regimenter,  und  zwar
das  1.  jene  des  1  tinien  =  Infanterie=  teib-Regiments;
  —  das  2.  jene  des  4.,  —  das  3.
jene  des  3.,  —  das  4.  jene  des  s.,  —  das  s.
jene  des  13.,  —  und  das  6.  jene  des  9.  tinien=Infanterie=
  Regiments.

Die  zugetbeilten  Osftziere  der  Armee,  so
wie  die  verwendet  werdenden  pensionirten
Offiziere,  tragen  bis  auf  weiters  ihre  dermalige
  Uniforme.

Zu  Majors  und  Kommandeurs  dieser  Reserve-Bataillons
  werden  ernannt:

Der  pensionirte  Oberstlirutenant  von
Schönbrun  im  1.;—  der  Hauptmann  des
6.  tinien-Infanterie-Regiments  Herzeg  Wilbelm,
  Daniel  Kahn,  im  2.;  —  der  Hauptmann
  des  3.  tinien=  Infanterie:  Regiments
Herzog  Karl,  Peter  Eck.  im  3;  —  der
Haupetmann  des  13.  tinien=  Infanterie-Re-=giments,
  Georg  Denz,  im  4.;—der  Hauptmann
  des  14.  tinien-Infanterie  Regiments
Georg  Haider,  im  §s.;—  und  der  Hauptmann
  des  11.  Linien  =  Infanterie=  Regiments,
  Mathias  Heunisch,  im  6.  Bataillon.


Zum  1.  Bataillon  werden  versezt:
Der  Kapitän  Dietel,  vom  11.  Lini  en-Infanterie:
  Regimente  Kinkel;

der  Kapitän  Gräff,  vom  leichten  Infanterie-Baraillon
  Habermann;

der  Oberlieutenant  Aulitscheck,  vom

5.  tinien  Infanterie-Regimente  Preising;

der  Oberlieutenant  Fuchs,  vom  11.  ####
nien-Infanterie:=  Regimente  Kinkel;
        <pb n="429" />
        77

der  Unterlieutenant  Villenen  ve,  bom
8.  Linien  =  Infanterin  Regimeme  Herzog
Hius;

der  Unterlienkenant  Sengeẽr,  dom  7.
tinien  =  Infanterie:  NRegimente.  t#wenstei#n#
Waerthbeim.

Jum  2.  Batakllon:

Der  Kapitän  von  Lin  dner,  vom  8.  Lit
nien--Infanterie:  Regimente  Herzog  Pius;

der  Kapitän  Steiumayer,  vom  4.
linien"  Infanterie=  Regimente;

der  Oberlieutenant  Puß.,,  vom  10.  L
nien-Infanterie  Regimeme  Junkert

der  Oberlientenant  Poißi,
Linien-Jofanterie-Regimente;

vom  4.

der  Unterlieutenant  Ziegler,  von  der
„  Harnisons-Regiments=  Station  Eichstädt.
Jum  3.  Bataitllon:

Der  Kapitaͤn  Naus,  dom  6.  Linien-  Infanterie-Regimente
  Herzog  Wilhbelm;
der  Kapitän  korch,  vom  3.  tinien=  Im
santerie:  Regimente  Herzog  Karl;

der  Kapitän  Treuchtlinger,  penstonirt;


der  Oberlieutenant  Sieberz,  vom  6.

##ien-Infanterie:  Regimente  Herzog  Wilbeim;


der  Oberlieurenant  Geißler,  vom  6.  Linien-Infanterie-Regimente
  Herzog  Wilpelm;

 

777

der  Unterlieutenans  vor  Wassenberg,
dom  Lo.  tinien  Jufanterie  Regimente  Junker.
  ,

Zum4-.Bataillan:

Der.  Kapieän  Freiberr  von  Hardungß,
vom  7.  linien-Infancerie  Regimene  Loͤwenstein-Werthheim;


der  Kapitän  Seidl,  vom  §.  binien-Insanterie-Regimente
  Preising;
der  Oberlieurenant  Lech  ner,  dom  §.##
#ion-Jufanterie-Regimentee  Preising;
der  Oberlteutenant  von  Schrenk,  vom
7.  tinien,Infanterie-Regimenre  15wenstein-Wertbhelm;

der  Oberlieutenant  Zinel,  vom  3.  t.
nien:  Infanterie  -Regimente  Herzog  Karl;
der,  Unterlieutenant  Spannmmann,
quittirr.  «
«Zum»5»Bsatai·clon-I
derKapixänvotiLaaba,vom4.Linken-«
Infauterie-Regimente;
der  Kapitän  Haeußler,  von  der  Garnisons-Regiments-Stanon
  Eichstädt:
der  Oberlieutenant  Maällinger,  vom
8.  #inien  =  Infanterie-Regimente  Herzog
Pius;
der  Oberliennenane  Wiesen,  vom  14.
Lmien:  Infanterie  Regimente;
der  Oberliemenant  von  Graf  Hoͤrl,  von
der  Garnisons:  Regiments-Station  N
berg.
54
        <pb n="430" />
        774

Zum  6.  Bataillon:

Der  Kapitän  Küster,  vom  9.  inien=Infanterie-Regimente
  Isenburg;

der  Kaxpitän  Weidner,  von  der  Garnisons:
  Regiments-Station  Rosenberg;

der  Oberlieutenam  Hell,  vom  7.  Linien
  Infanterie  =  Regimente  45wenstein-Werchbeim


der  Oberlieutenant  Förtsch,  vom  9.
tinien-Jufanterie-Regimente  Isenburg;

der  Oberlieutenant  Aichinger,  von
Aichstaͤdt,  —  biezu  ernannr.

Max  Joseph.
v.  Triva,  G.  4.

 

Augeburg  den  0.  Mai  1909.

G.  1.  Die  Karitain  Kaspar  von  Kraft
und  der  Unterlieutenant  Nepomuk  Schwab,
beide  vom,  §.  leichten  Infanterie:  Bateillon
  Buttler,  sind  vor  dem  Feinde  geblieben.


Der  Unterlieutenant  des  7.  leichten  Insanterie:
  Bataillons  Günther,  Franz  Karl
Sterzinger  von  Streitfeld,  ist  am  27.
April  l.  J.  an  den  Folgen  seiner  am  al.  desselben
  Monats  empfangenen  Wunden  in  Ingolstadt,
  —  dann  der  Rittmeister  des  1.
Cbevaurlegers'  Regiments  Kronprinz,  Jeserb
  Baumgartner,  an  der  am  20.
April  l.  J.  erhalrenen  schweren  Verwundung
am,  6.  Mai  ebenfalls  daselbst  gesterben.

1.

280

#.  2.  Das  4.  Chepaurlegers;  Regiment
Bubenhofen  und  das  z.  Dragoner:  Regiment
  Taxis  haben,  unter  dem  Kommanudo  des
General:  Majors  und  Brigadiers  Grafen
  von  Seidewitz,  ant  16.  April  l.  J.  bei  kandsbut,
  und  am  22.  desselben  Monats  bei  Eggmuͤbl
  mit  einer  ruhmwuͤrdigen  Tapferkeit
gesochten;  am  lezten  Tage  stürmten  diese
beiden  Kavallert  =  Regimenter  eine  feindtiche
Batterie  und  eroberten  fünf  Kanonen.

Das  s.  leichte  Infanterie-Bataillon  Hat
sich  unter  der  Führung  seines  tapferen  Chefs,
des  Oberstlieutenants  Grafen  von  Butkler,
am  #1.  April  bei  Schierling  durch  ein  mutb-=volles
  Betragen  ausgezeichnet.  «

DerGeneral-«TieukenantFreiherr-von
Wrede  hat  mit  der  zweiten  Armee  Division
am  29.  April  Salzburg  genommen,  vier
Kanouen  mit  vieler  Munition  erobert,  und
viele  Gefangene  gemacht.

.  3.  (man  sebe  die  allerböchste  Entschliessung
  vom  6.  Mai  l.  J.,  im  Negierungsblatte
St.  XXXIII.  S.  720.)

 

Berichtigung.
Im  XIX.  Stücke  des  Mesjährigen  Mgierungsblattes,
  Seite  472,  Zeile  13  von
unten,  lese  man:  Franz  Borgias  von  Ott,
statt:  Franz  Borgias  O  te.
        <pb n="431" />
        281  782

Anzeige
über  die  Getreidschrannen  im  Königeeiche  Baters.
Ll————

Wetzen.  Korn.  Gersten.Hober.

 

——  R  a  in  en

der
und  Maͤrkte

*

□—  —  e  e2  2
Die  Geldsamme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid-  Sorten
beträgt  64,940  fl.  as  kr.
        <pb n="432" />
        7##

 

787
Z  Anzeige

#t#r  die  Getred-Schrannen  im  Königreiche  Bakers.
Derfaßt  den  15.  Mat  1809.

 

1  *  i  v
809  Namen  Weizen  Korn  Gerste  Haber.

der  Ver- 



Mlt-  Mitkauf


—  1

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  hanzen  Perkaufes  aller  Gerreldsorten  bemägt
58,564  fl.  54  kr.
        <pb n="433" />
        785

Könsglich-Baierisches

785

Regierungsblat  t.

 

XXXV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  24.  Mai  rso9.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Organisatlon  eines  Gebirg-Schüzen-Corps
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  Unsere  von  seindlichen  Emissairs  irrgeführten
  Unrerthanen  des  Inn-,  Eisackund
  zum  Theile  des  Iller-Kreises  sich
nicht  mehr  damit  begnügen,  ihre  Unterthans-Pflicht
  mit  Füssen  zu  treten,  Unsern  treuen
Beamten  den  Gehorsam  zu  versagen,  und
dem  Feinde  Unsers  Reiches  anzuhängen,  sondern
  sogar,  gleich  wilden  Räuberhorden,
Unsere  ruhigen  und  getreuen  Unterthanen  der
angrenzenden  Kreise  überfallen,  mißhandeln
und  ihres  Eigenthums  berauben;  —  so  sehen
Wir  Uns  gezwungen,  bis  zu  jenem  Zeitpunktie,
in  welchem  Unsere  und  Unsers  erhabenen  Bundesgenossen
  Truppen  die  Ruhe  in  diesen  aufrührischen
  Gegenden  hergestellt  haben,  und
die  Rädelsführer  der  Rebellen  zur  gesezlichen
Strafe  gezogen  seyn  werden,  gleichwohl  alke
Uns  zu  Gebothe  stehenden  Mittel  zu  ergreifen,
um  Unsere  getreuen  Unterthanen  des  Salzach=Ilsar=
  und  Iller-Kreises  zu  beschüten.  Wir
werden  daher  eine  Anzahl  Unserer  disponiblen
reguláren  Truppen,  vereine  mit  einem  füeiwilligen
  Jäger:  Corps,  zu  diesem  Zwecke
ollenthalben  an  den  Grenzen  der  aufrührischen

Bezirke,  zum  Beistande  der  bedrohten  Gegem
den,  vertheilen,  und  werden  der  National=Garde,
  deren  Errichtung  Wir  unterm  ötem
vorigen  Monaks  angeordnet  haben,  eine  gleiche
Bestimmung  geben.  Damit  aber  diese  Truppen
  in  dem  Dienste,  wolcher  in  den  Gebirgs-Gegenden
  seine  eigenen  Beschwernisse  hat,  auf
eine  zweckmässige  Art  unterstüzt  werden,
wollen  Wir  dem  laut  gedusserten  Wunsche  der
ale=  baierischen  Gebirgs=  Bewohner  entsprechen,
  und  denselben  gestatten,  zum  Schuze
ihres  friedlichen  Heerdes  selbst  zu  den  Waffen
zu  greisen,  und,  wo  es  die  Noth  erfodert,
den  Kampf  gegen  Verräther  des  BVaterlandes.
und  heimtückische  Meuterer  zu  bestehen.

Wir  haben  zu  diesem  Ende  beschlossen
und  beschliessen,  wie  folgt:

1.  Unsere  General-Kommissariake  des  Sab
zach=  und  Isar-Kreises  haben  auf  der
Stelle  zur  Organisation  eines  Gebirg-Schüzen-Corps
  nach  dem  Muster  desjenigen,  welches
  im  Jahre  rgos  bestanden  hat,  die  ersoderliche
  Einleitung  zu  trefsen,  wozu  Wirdenselben
  nachstehende  allgemeine  Bestimnmnungen
  vorschreiben:

2.  das  Gebirg=  Schüzen-Corps  hat  aus
drei  Abtheilungen  zu  bestehen,  deren  jeder  der
einschlägige  Forst=  Inspektor  als  Kommandant
  vorgeseze  ist;.

55
        <pb n="434" />
        787

3.  die  erste  Abeheilung  besteht  aus  den
Unterthanen  der  Gerichte  Reichenhall,
Traunstein  und  Trostberg,  unter,  beitung
  der  Forst-Inspektion  Traunstein;—
die  zweite  aus  den  Gerichten  Rosenheim,
  Miesbach,  Tölz  und  Wolfratshausen,
  unter  der  Leitung  der  Forst-Inspektion
  Rosenheim;  —  die  drirte
aus  den  Gerichten  Werdenfels,  Weilheim
  und  Schongau,  unter  der  Leitung
der  Juspektion  Garmisch;

4,  die  erste  Abtheilung  stellt  zoo  Schuͤzen,

die  zweite  1000,  und  die  dritte  ebenfalls  1000
Mann  zum  beständigen  Dienste,  und  das
Doppelte  als  Reserve  zur  successiven  Ablösung
der  im  Dienste  stehenden  Mannschafte,  und  zu
deren  Beistande  im  Falle  eines  Ueberfalles  einer
grössern  Anzahl  von  Rebellen,  wonach  das
ganze  Corps  aus  7500  Mann  zu  bestehen  hat;

§.  alle  dret  Abtheilungen  stehen  unter  dem
unmittelbaren  Befehle  senes  Milit4r-Kommandanten,
  welchem  Wir  Unsere  zur  Sch#üzung
der  Grenzen  aufgestellten  reguldren  Truppen
und  das  freiwillige  Jger-Corps  unterordnen;

.  die  Organisation  des  Schüzen-Corps
selbst  aber,  und  die  Ernennung  der  Ober  und
Unter-Rottmeister  für  jegliche  so  Schüzen,
und  der  Hauptleute  für  jegliche  4  Notten,
welche  aus  Unserm  Forstpersonale  zu  wählen
sind,  bleibt  den  General-Kommissariaten  des
Salzach=  und  Isar-Kreises  überlassen,  welche
sich  dießfalls,  wegen  gleichförmiger  Behand-=lung
  des  Geschäfts  unter  sich,  und  wegen
geeigneter  Auswahl  der  Individnen,  mit  Unserer
  General-Forst-Administration  respective

 

788

einem  von  derselben  hiefür  besonders  zu  ernennenden
  Rathe  in  gehöriges  Benehmen  zu  sezen
haben;

7.  zur  Erleichterung  und  Vereinfachung
dieses  Geschäfts  wollen  Wir,  daß  das  Landgericht
  Schongau,  in  Beziehung  auf  die  Organisation
  dieses  Gebirg-Schüzen=  Corps,
dem  Isar-Kreise,  und  das  Landgericht  Rosenheim
  eben  demselben  untergeordnet  werde,
wonach  dieselben  von  dem  Iller=  und  Salzach=
  Kreis  -Kommissariate  unverzüglich  anzuweisen
  sind;

8.  das  sämtliche  Bürgermilitor  in  den
Städten  und  Märkten,  welche  den  aufrührischen
  Gegenden  des  Inn=  und  Iller-Kreises
zundchst  liegen,  behält  zwar  seine  vorzügliche
und  ursprüngliche  Bestimmung  zur  Erhaltung
der  Ruhe  und  Sicherheit  in  ihren  eigenen  Gemarkungen;
  jedoch  werden  Wir  es  mit  besonderm
  Wohlgefallen  ansehen,  wenn  aus  den
organisirten  bürgerlichen  Schüzen-Kompagnien
  sich  einige  Freiwillige  hervorthun,  welche
sich  dem  Gebirg-Schüzen-Corps  einreihen
lassen,  und  auf  solche  Art  ihre  wärmere
Theilnahme  an  dem  Besten  ihrer  Mirbürger
berhätigen,  weßhalb  Unsere  General-Kommissariate
  solche  auf  eine  geeignete  Art  hiezu
aufzufodern  wissen  werden;

.  ausser  der  Verpflegung  mie  Fleisch  und
Brod,  welche  ohnehin  die  Gerichts-Gemeinden
  den  dienstchuenden  Mannschaften  verschaffen,
  bewilligen  Wir  jedem  im  wirklichen
Dienste  stehenden  Gemeinen  Schizen  täglich
12  kr.,  einem  Unterrotemeister  18  kr.,  einem
Oberrottmeister  à4  kr.,  den  Offizieren  aber  die
        <pb n="435" />
        780.

ihren  Verdiensten  und  Kosten  angemessenen
Gratifikationen;

lo.  die  Löhnungen  werden  von  den  einschlägigen
  Rentämtern  auf  die  von  den  Ober-Offizieren
  wochentlich  herzustellenden,  und  von
den  Landrichtern  zu  kontrasignirenden  Zahlungslisten
  geleister.

1I.  Die  Bewafss#ung  der  Schü#zen,  welche
dieselbe  selbst  miczubringen  haben,  besteher  aus
einem  Stuzen,  und  einem  Säbel,  und  da  eine
besondere  Unisormirung  wegen  den  damit  verbundenen
  Kosten  nicht  eingeführt  werden
kann,  so  haben  sich  sämeliche  Schüzen  durch
die  Baierische  Rational-Kokarde  von  weiß
und  blauer  Farbe  kennrlich  zu  machen;

123.  Wir  können  zwar  nicht  zweifeln,  daß
das  ganze  Schüzen-Corps,  so  wie  es  im
Jahre  1g#s  geschehen  ist,  bloß  durch  Freiwillige
  ohne  allen  Anstand  komplet  hergestellt  werden
  könnte;  sollte  dieses  aber  gegen  Erwarten
irgendwo  der  Fall  nicht  seyn,  so  ist  der  Abgang
  von  den  betreffenden  Landgerichtei,  durch
das  Loos  ersezen  zu  lassen;

13.  kleinere  Exzesse  werden  mit  Alrest
bestraft,  und  gröbere  Vergehen  von  den  einschlägigen
  Landgerichten  gesezmässig  abgeur-#theilt.
  Die  näheren  Details  der  Dienstes-Ordnung
  haben  Unsere  General-Kreis=  Kommissariate
  zu  entwerfen,  und  Uns,  so  wie
die  Ernennung  der  Ober-Offiziere,  zur  nach,
n#glichen  Bestätigung  anzuzeigen;  übrigens
aber  durch  thä#ge  Berreibung  dieser  die  ges
fährdete  Ruhe  Unserer  Unterthanen  bezweckenden
  Verordnung,  und  durch  allenfallsige  Abordnung
  eigener  hiezu  tauglichen  Kommis-790



säre  Unsern  landesväterlichen  Absichten  und
dem  Drange  des  Bedürfnisses  selbst  zu  ent
sprechen.
Augsburg,  den  7.  Mai  1800.
Mar  Josepbd.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretär

Baumuller.

 

(Die  Organisation  eines  frelwilligen  Jiger-Corps
beireffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Nachdem  es  den  Machinalionen  eines  arglistigen
  Feindes  gelungen  ist,  einen  Theil  der  erst
seit  kurzer  Zeit  unter  Unsere  Herrschaft  gekommenen
  Unterthanen  in  der  Treue  gegen  ihren
rechtmässigen  Souverän  und  im  Gehorsame  gegen
  eine  nur  mit  ihrer  Wohlfahrt  beschäftigte
Regierung  wanken  zu  machen;  so  finden  Wir
Uns  durch  Unsere  Regenten-Pflicht  aufgefo:
dert,  von  den  übrigen  getreuen  Unterthanen
Unsers  Königreiches  alle  Machtheile  kraftigst
zu  entfernen,  welche  aus  den  frevelhaften  Unternehmungen
  sener  Empörer  für  sie  entstehen
könnten.  Ein  zweckmässiges  Schuzmineel  gegen
die  das  Leben  und  das  Eigenthum  der  ruhigen
Bürger  und  Landbewohner  gefährdenden  Einsälle
  derselben  bierhet  sich  Uns  in  dem  allgemeinen
  Aufgebothe  freiwilliger  Jäger  und  Forstbeamtch
  aus  dem  ganzen  Königreiche  dar,  eine
Maßregel,  welche  im  Jahre  180s  unter  wemiger
  dringenden  Verhältnissen  den  besten  Ersolg
  gehabe  hat.  Ueber  die  Formarion  dieses
55  "
        <pb n="436" />
        791

Corps,  welches  auf  das  schleunigste  zusammen
zu  bringen  ist,  und  unter  militaͤrischer  Leitung
und  Assistenz  an  den  Grenzen  des  ehemaligen
Tirols  und  Vorarlbergs  vorzugsweise  verwendet
  werden  soll,  beschliessen  Wir  folgendes:

G.  u1.  Alle  sowohl  in  Unsern  als  in  der  mediatisirten
  und  anderer  Gutsherrschaften  Dienste
  stehenden  Jäger  und  Färster,  ihre  Söhne
und  Gehilfen,  welche  zu  dem  rühmlichen  Zwecke
der  Vertheidigung  ihrer  Mitbürger  mitwirken
wollen,  haben  sich  ohne  Verzug  bei  dem  General:
  Kommissariate  ihres  Kreises  zu  melden,
wo  wegen  ihrer  Assentirung  das  Geeignete  zu
verfügen  ist.

C.  2.  Es  ist  zu  diesem  freiwilligen  Dienste
keine  Grösse  vorgeschrieben,  sondern  es  genuzt,
wenn  die  sich  dazu  sistirenden  Individuen  gesund
  und  von  starkem  Käörperbaue  sind.

G.  3.  Die  Diensteszeit  bei  diesem  Corps  ist
auf  die  Dauer  der  gegenwärtigen  Kriegsumstände,
  und  bis  zu  dem  Zeitpunkte  beschränke,
an  dem  Unsere  Regimenter  und  Bataillons
wieder  in  ihre  Friedens=  Garnisonen  zurückkehren.


C.  4.  Bei  der  einstigen  Auflösung  der  Jäger:
  Corps  steht  es  den  darunter  Dienenden,
die  nicht  ohnehin  militärpflichtig  sind,  srei,  in
den  Linien=  Dienst  überzutreten,  wobei  auf
die  bis  dahin  bewiesene  Fähigkeit  und  auf
das  Betragen  eines  Jeden  verdiente  Rücksicht
genommen  werden  wird.

G.  5.  Denjenigen  Freiwilligen,  wekche  nach
Unsern  neuesten  Verfügungen  miliedrpflichtig
sind,  wird  die  Zeit,  während  welcher  sie  bei
dem  Jäger  Corps  stehen,  in  der  zu  erfüllen- 



792

den  Kapitulations-Zeit  des  binien=  Dienstes
doppelt  angerechnet.

C.  6.  Allen  Unsern  Förstern  und  Jagd-Bedienten,
  welche  dem  gegenwärtigen  Rufe
zur  Vertheidigung  des  bedrohren  Vaterlandes
folgen,  ist  in  Unserm  Namen  die  Versicherung
zu  ertheilen,  daß  ihnen  ihre  Dienstes-Seellen,
für  deren  interimistische  Besorgung  jedoch  die
nöthige  Vorkehr  getroffsen  werden  muß,  —
vorbehalten  bleiben,  und  daß  ihre  Gehälrer,  nach
Abzug  der  einsweiligen  Verwaltungskosten,  ihr
nen  ungeschmälert  belassen  werden.

O.  7.  Wir  versehen  Uns  ingleichen  zu  den
Unserer  Souveränität  unterworfenen  Fürsten,
Grasen  und  Herren,  so  wie  allen  übrigen
Gutsbesizern,  deren  Förster  und  Jäger  sich
als  Freiwillige  melden,  daß  sie  denselben  eben
so  ihre  Dienste  vorbehalten  werden.

§.  8.  Die  freiwilligen  Jäger  erhalten  neben
  der  gewöhnlichen  Verpflegung  eine  tägliche
Löhnung  von  12  Kreuzern.

I.  o.  Zur  Bewaßpung  erhalten  sie  einen
Sbel  mit  schwarzer  Kuppel,  dann  einen  kalbledernen
  Büchsenranzen,  nebst  Puloerhorn.  —
Einen  Stuzen  oder  kuhe  Flinte  mit  gezogenem
Rohre  bringt  jeder  selbst  mit.

O.  10.  Zur  Kleidung  wird,  wie  bei  dem
im  Jahre  1gos  bestandenen  Corps,  ein  kurzes
Reckchen  von  grünem  Tuch,  mit  gelbem  Kragen
  und  Vorschusse,  einer  Reihe  platter  gelbmetallener
  Kunöpfe,  lange  Beinkleider  von  grit
nem  Tuche  mit  gelben  Streifen  besezt,  schwarze
  Halb-Camaschen,  ein  kurzer  Oberrock  von
grünem  Tuche,  dann  ein  runder,  neben  aufgeschlagener
  Hut  bestimmt,  an  dem  die  Natio-
        <pb n="437" />
        793

nal-Kokarde,  und  ein  weiß  und  blauer  Federbusch
  befestiger  sind.

§.  11.  Die  Feldjäger  haben  sich  die  oben

beschriebene  Momtirung  selbst  anzuschaffen,  wofür
  ihnen  bei  der  Assentirung  eine  Graufkation
  von  go  fl.  gereicht  wird.

G.  12.  Diejenigen  Freiwillige,  welche  lieber
zu  Pferde  dienen  wollen,  und  zu  solchem  Ende
  ein  brauchbares  Pferd  von  leichtem  Schlage,
welches  gesund,  gut  auf  den  Knochen,  und
von  wesentlichen  Fehlern  frei  seyn  muß,  mit
sich  bringen,  werden  in  eine  eigene  Abtheilung
reitender  Feidjäger  gebildet.

G.  13.  Diese  müssen,  nebst  den  oben  (O.2.)
vorgeschriebenen  Eigenschaften,  noch  gut  reiten
können,  auch  ein  Pferd  gehörig  zu  behandeln,
besonders  zu  füttern,  zu  puzen  und  zu  pflegen
  verstehen.

G.  14.  Wenn  das  Pferd  in  Unserm  Dienste
(ohne  Verschulden  des  Inhabers)  zu  Grunde
geht,  so  wird  solches  auf  die  Dauer  der  Diensteszeit
  durch  ein  anderes  Dienstpferd,  und  nach
Ende  der  Diensteszeit,  gemäß  dem  bei  der  Assenrirung
  des  Mannes  abgeschäzten  Werthe  des
selben,  in  Geld  ersezt.

e  M#E
ihre  Montirung,  Pferds-Equipage  und  Stall-Regquisiten
  selbst,  erhalten  aber  dafür  eine  Gratisikation
  von  75  fl.  im  Gelde.

F.  16.  Die  Pferds-Equipage  ist  nach  der
Ordonnanz  Unserer  Chevaurlegers  angeordnet,
und  die  Stall-Requisiten  werden  bei  der  Assentirung
  angezeigt.  Zum  Anfange  kann  seder
Freiwillige,  nach  eigenem  Vermögen,  Sauel

 

70“

und  Jeug  mitbringen,  und  sich  nach  und  nach
egalisiren.

H.  17.  Die  Acmirung  hat  in  einem  Paar
Distolen,  einem  Säbel  mit  schwarzer  Söbeltasche,
  schwarzer  Kuppel  samt  Schließe,
Schlagriemen,  Cartouche  mit  schwarzem  Riemen
  zu  bestehen.  Die  Kleidung  aus  einem
grünen  Frak,  mit  einer  Reihe  glatter  gelb  me:
tallener  Knöpfe,  gelbem  Vorstosse  und  Kragen,
Epauletten  wie  die  Kavallerie,  langen  grünen
Ueberhosen,  mit  gelben  Sneeifen  besezt,  kurzen
  Stiefeln  mit  eisernen  Sporen.  Der  grosse
dreifach  ausgestülpte  Huc  ist  mit  der  National=Kokarde,
  und  einem  weiß  und  blauen  Busche
geziert.  Die  Mantelsäcke  sind  von  grunem  Tuche.

F.  18.  Zum  Anfuͤhrer  des  ganzen  Corps
der  reitenden  sowohl,  als  der  Fußjaͤger  haben
Wir  abermal  Unsern  Forst=  Inspektor  zu  München,
  Grafen  von  Oberndorf,  ersehen,
welcher  schon  im  Jahre  rgos,  als  Komman-=dant
  des  damals  errichteten  Jäger=  Corps,
dem  in  ihn  gesezten  Vertrauen  vollkommen
entsprochen  und  Unserer  besondern  Gnade  sich
würdig  gemacht  hat.

I.  19.  Wir  werden  übrigens  möglichsten
Bedacht  nehmen,  daß  erfahrne,  dermal  bei
der  aktiven  Armee  nicht  angestellte  Offiziere
dem  Jéger-Corps  zugegeben  werden,  damit
dasselbe  um  so  leichter  zur  Erreichung  der  militärischen
  Zwecke  mitwirken,  und  mit  den  regulären
  Truppen  in  Verbindung  agiren  könne.

I.  20.  Bei  Besezung  der  Offizlers=  so  wie
der  Unteroffiziers  :  Stellen  in  diesem  Corps
werden  Wir  ein  vorzügliches  Augenmerk  auf
jene  Fretwillige  richten,  welche  durch  wissen-
        <pb n="438" />
        795

schaftliche  Bilbung,  durch  anderweite  Erfahrung,
  oder  durch  den  Grad  ihres  dermaligen
Dienstes  im  Forst'oder  Jagd-Wesen  eine  auszeichnende
  Rücksicht  verdienen.  Diejenigen  Individuen,
  welche  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Krieges  als  Offtziere  des  freiwil
ligen  Jager"  Corps  gedient  haben,  sollen  sich
bei  dessen  Aufläsung  derselben  Vortheile  und
Begünstigungen  zu  erfreuen  haben,  welche  den
Offizteren  der  Reserve,  Bataillons  bereite  feierlich
  zugesichert  sind.

Wir  versprechen  Uns  von  der  Vaterlandsliebe
  und  dem  schon  in  mehreren  Gelegenheiten
  erprobten  Muthe  des  Forst:  und  Jagd-Personals,
  an  welches  der  gegenwärtige  Ruf
gerichtet  ist,  daß  solches  demselben  freudig
und  in  grosser  Anzahl  werde  folgen,  und  nebst
Unserer  besonderen  Huld  und  Gnade  den  Dank
des  geretteten  Vaterlandes  eindendten  wollen.

Ueber  den  Fortgang  und  die  möglichst  zubeschleunigende
  Vollziehung  der  hier  angeordne:
ten  Maßregeln  ist  Uns  färderlichst  Bericht  zu
erstarten.

Augsburg,  den  8.  Mai  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  küniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekrerär
Baumuller.

 

(Die  Bezelchnung  der  Unterordnung  der  niederen
Gerichtsbehdrden  in  ihren  Berichten  an  die  kdniglichen
  Appellatlonsgerichte  detreffend)
Wir  Maximilian  Josepb,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  die  Uns  zugegangenen  Anfragen  über

796

die  von  den  Unsern  Apvellationsgerichten  untergeordneten

  Justizbehoͤrden  und  Individuen

in  Berichten  und  Vorstellungen  an  die  ersteren,

  zu  gebrauchende  Formel  der  Unterordnung,

  erklären  Wir,  daß  hiebei  das  naͤmliche

Verhaͤltniß,  welches  in  Unserer  Instruktion

für  die  General-Kreiskommissariate,  O.  65,

zwischen  denselben  und  den  ihnen  untergeord:

neten  Behörden  aufgestellt  wurde,  vorwalte,

und  die  dort  vorgeschriebene  Formeln  der  Unterordnung

  zu  beobachten  seyen.
München  den  10.  Mai  13800.
Mar  Josepb.

Graf  Morawißtki.

Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl

der  General-Sekretär

Nemmer.

 

Aufetrag.
(Dle  Elnsendung  der  Ferst=  uud  Jagdrechnung  für
1gog  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mehrere  Rentämter  des  Königreiches  sind
mit  ihren  Forst=  und  Jagdrechnungen  für  180#
noch  im  Rückstande  begriffen.

Da  man  eine  längere  Nachsicht  hierüber
nicht  mehr  gestatten  kann,  so  wird  hiemit  ein
lezter  Termin  von  4  Wochen  anberaumt,  nach
dessen  Verflusse  all  diejenigen  Rentämter,  welche
  die  oben  erwähnte  Rechnung  noch  niche
eingesendet  haben,  namemtlich  durch  das  Regierungsblatt
  hiezu  aufgefodert  werden.

Wenn  eintelne  königliche  Rentämter  weder
Forst:  noch  Jagdgefälle  zu  percipiren  haben;
        <pb n="439" />
        797

so  gewaͤrtiget  man  von  denselben  eine  besonbere
  Anzeige  darüber.
München  den  16.  Mai  1809.
Königliche  General=  Forstadmin!:
stration.  "
Karl  Zyllnhardt.
Kreltmaler.

 

Bekanntmachungen.

(#Die  Anordnung  der  Handelgerichte  erster  und
zweiter  Instanz  in  Nürnberg  betreffend.)

Ministerium  der  Justiz.

Auf  Befebl  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  dem  organischen  Edikte  über  die  Gerichtsverfassung
  ist  den  Rechtsstreitigkeiten
  in  Wechsel:  und  Merkaniilsachen  eine
eigene  Ordnung  der  Gerichtsbarkeit  (nach  der
schon  bestehenden  Verfassung)  zugestanden.
Nachdem  aber  die  Verfassung  der  bis  dahin
  in  Rürnberg  bestandenen  Handelsgerichte
durch  die  Reformen  in  den  dortigen  Verwaltungsstellen
  und  durch  gänzliche  Aufhebung
des  Ober  und  Appellationsgerichts  daselbst
in  den  wesentlichsten  Theilen  aufgelbset  wurde;
so  haben  Seine  königliche  Majestät,  bis  die
Gerichesverfassung  für  Handelssachen  mit
den  künftig  neueren  Gesezen  im  Allgemei
nen  gleichmässig  geordnet  werden  kann,
sohin  provisorisch  beschlossen,  nicht  nur  das
Handelsgericht  erster  Instanz  in  der  erfoderlichen
  Verfassung  herzustellen,  sondern  auch,
in  Erwägung  der  vorgestellten  besonderen  Verhälenisse,
  und  um  Allerhschstihner  lieben  und

 

798

getreuen  Stadt  Nuͤrnberg  einen  neuen  Beweis
einer  besonderen  Aufmerksamkeit  zu  geben,  ein
eigenes  Handelsgericht  zweiter  Instanz  daselbst
  anzuordnen.

1)  Gemaͤß  der  desfallsigen  allerhoͤchsten
Beschluͤsse  besteht  das  Handelsgericht  erster
Instanz  aus  einem  Handelsrichter,  einem  der
gemeinen  Rechte  kundigen  Assessor,  zwei  ordentlichen
  und  zwei  supplirenden  Assessoren
des  Handelsstandes,  einem  Protokollisten  und
einem  Boten.

:)  Zu  dlesen  Stellen  sind  allergnädigst  ernannt:
  als  Handelsrichter  der  vormalige  Oberund
  Appellationsgerichtsrach  Johann  Abl
brecht  von  Schmidz—zum  Assessor:  der  vormalige
  Konsulent  Brunner;  —  zu  Assessoren
des  Handelsstandes  als  ordentliche  Assessoren:
Johann  Wolfgang  Kirchdörfer  und
Johann  Frtedrich  Meyer,  beide  Banko-Adjunkten;
  —  als  supplirende  Assessoren:
Georg  David  Ludwig,  bisher  Banko=Adjunkt,
  und  Benedikt  Schwarz,  Kauf
mann;  —  als  Prokokollist:  Konrad  Teifel;
Bote:  Johann  Mathias  Mayer.

3)  Als  zweite  und  lezte  Instanz  für  die
Berufungen  gegen  die  Erkenmnisse  des  Handelsgerichts
  erster  Instanz  sowohl,  als  gegen
die  Bescheide  des  Marktgewölbes  bestehe  das
Handels-Appellationsgericht  aus  einem  Direktor,
  drei  Räthen,  drei  ordentlichen  und  zwei
supplirenden  Assessoren  des  Handelsstandes.

4)  Zu  diesen  Seellen  fsind  allergnädigst
ernannt:  als  Direktor  der  erste  Direktor  des
Stadtgerichts  Freiherr  von  Leonrode;—
als  Räthe:  der  zweite  Direktor  des  Stadtge-
        <pb n="440" />
        799

richts  Friedrich  Popp,  —  der  vormalige  Rentkammer
  konsukent  Konrad  Deinzer,  und
der  Sc+adtgerichts  :  Assessor  Paul  Thomas
Spiceß.

Als  Assessoren  des  Handelsstandes:  Paul
Wolfgang  Merkel,  Georg  Wolfgang
  Börner,  beide  Vorsteher  des  Handelsstandes,
  und  Georg  Dietrich  Steser.Banko-Adjunkt.


Als  supplirende  Assessoren:  Johann
Schmidt  und  Georg  Christoph  For-Ker,
  Banko-Adjunkten.

5)  Die  Geschäfte  des  Sekretariats,  der  Erpeditur
  und  Registratur  sind  einem  der  Protokollisten
  des  Stadtgerichts  (in  der  Eigenschaft
als  Sekretär  dieses  Handelsgerichts)  ausgetragen.


Die  übrigen  Kanzleigeschäfte  werden  durch
die  Schreiber  und  Boten  des  Stadtgeriches
versehen.

6)  Die  Gerichesordnung  dieser  Handelsgerichte
  bleibt  bis  die  neuen  allgemeinen  Handelsgeseze
  gegeben  werden,  die  im  Jahre
13o4  erneuerte  Ordnung  des  Handek#gerichts
der  Stadt  Nürnberg,  in  soweit  nicht  mit  dieser
  neuern  Anordnung  einige  Modiflkationen
derselben  eimreten.

7)  Im  Falle,  we  die  Eigenschaft  einen
Merkannissache  von  einer  Parkei  widersprochen
wird,  ist  der  Rekurs  zu  dem  königlichen
Ober-Appellationsgerichte  für  das  Erkenntniß
über  die  Kompetenz  der  Gerichte  gestarrer,
welches  auch  ohne  weiters  für  die  Kompetenz
des  Handelsgerichts  entscheiden  kann.

8)  Wenn  aber  das  königliche  Ober-  Appellations-
  Gericht  selbst  die  Kompetenz  der  Han- 



8c0

delsgerichte  anzuerkennen  Anstand  findet,  so
wie  auch,  wenn  zwischen  einem  Handelsgerichte
  und  leinem  der  übrigen  königlichen  Appellations=
  oder  Untergerichte  ein  Kompetenz-Konflikt
  sich  ergibt;  so  ist  darüber,  für  die  Entscheidung
  Seiner  königlichen  Majestät,  zur
allerhöchsten  Stelle  Bericht  zu  erstatten.

0)  Ob  dann  bei  einem  solchen  Kompetenz=Konflikte
  in  der  Zwischenzeit,  bis  zu  dessen  Ent--schetdung,
  das  Erkenntniß  des  Handelsgerichts
in  der  Hauptsache  suspendirt  bleiben  solle,
darüber  hat  das  Handels-Appellationsgericht
provisorisch  zu  erkennen.

Indem  Seine  königliche  Majestät  bei  dieser
  Anordnung  jenes  allgemeine  Verrrauen,
welches  das  Interesse  einer  so  bedeurenden
Handelsstadt  sodert,  auch  auf  Seite  der  Justizpflege
  bestärken  wollten,  so  wird  diese  Anorde
nung  hiemit  öffentlich  kund  gemacht.

München  den  18.  Mai  1809.

Graf  Morawitzky.
Dmch  den  Minister
der  General-Sekretä#
Nemmer.

 

(Den  dieklährigen  Prüfungs-Konkurs  für  die  Postdienst-Kandidaten
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Am  Donnerstage  den  ##.  Inni  l.  J.  wird
die  am  Zo.  März  #os  (Regierungsblatt
XX.  Sctück)  vorgeschriebene  allgemeine  Prüsung
  der  Postdienst-Kandidaten  vorgenommen
  werden.  Alle,  welche  zum  königlichen
Pestdienste  aspiriren,  haben  sich  daher  an  ersagtem
  Tage  bei  der  unterzeichneten  Stelle
zu  melden,  und  die  erfoderlichen  Zeugnisse  so-
        <pb n="441" />
        801

wohl  uͤber  ihre  sittliche  Auffuͤhrung,  als  uͤber
die  Vollendung  der  Gymnasiums-Studien
vorzulegen.

Muͤnchen  den  15.  Mai  1809.
Koͤnigliche  General-Postdirektion.
Karl  Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrider.

Armee-Befehl.

Augsburg  den  12.  Mai  1809.

C.  1.  Der  Oberlieutenant  des  3.  Linien-Insanterie:
  Regiments  Herzog  Karl,  Lambert
Stengel,  starb  am  37.  April.  in  Landshut
an  den  Folgen  der  am  24.  im  Gesfechte  bei
Neumarkt  empfangenen  Verwundung.

Der  Kapitän  des  8.  Linien=  InfanterieF  Regiments
  Hersog  Pius,  Joseph  von  Waydtmann
  wurde  am  §s.  Mai  im  Gesfechte  von
Abtrenau  verwundet,  und  starb  am  folgenden
Tage  zu  Golling.

§.  2.  Der  Oberlieutenant  des  1.  Dragoner
Regiments,  Franz  Karl  Leeb,  ist  zum  Adjuranten
  des  General:  Majors  und  Brigadiers
Freiherrn  von  Vieregg  ernannt.

T.  3.  Zu  Majers  werden  befördert:  der
Hauptmann  des  Arrillerie=  Regiments,  Peter
Peters,  im  namlichen  Regimente,  —  und
der  Hauptmann  des  38.  Linien=  Infanterie  Regiments
  Herzog  Pius,  Edmund  Frank,  im
13.  Linien„  Infanterie:  Regimente.

C.  4.  Der  Korporal  des  1.  binten:  Infan--kerie=
  Leib:  Regiments  Mar  Hoderlein,

302
wird  zum  Unterlieutenant  im  2.  Linien-Infanterie:
  Regimente  Kronprinz  befärdert.

H.  S.  Im  3.  inien-Infanterie  Regimente
Herzog  Karl  erhält  der  Kapicän  Jakob  Engel
eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieurenant  Joseph,
Passauer  avancirt  zum  Kapien;  —  die
Unterlieutenants  Georg  Dobel,  —  Friedrich
Graf  Psenburg,  —  Peter  Berüff  —
und  Franz  von  Leistner  zu  Oberlieutenants—
und  die  beiden  Junker  Michael  Spengel,
und  Karl  Ellersdorffer  zu  Unterlieutenants.


V.  ö.  Im  4.  Linien  Infancerie-Regimente
erhält  der  Kapitän  Anton  von  Weßstein  eine
Kompagnie;  —  die  beiden  Oberlieutenanes
Karl  Theodor  Baron  Satzenhof  —  und
Thaddéus  Baron  Beckhof  werden  zu  Kar
pitäns,  —  und  die  Unterlieutenants  Eberhard
Joseph  Mayer,  —  Michael  Spengel  —
und  Mar  Baron  d’'Oyen  zu  Oberlleutenants
  befäördert.

C  .  Im  s.  Einlen"  Infanterie-Regimente
reysing  erhält  der  Kapitän  Heinrich  von  Stos

nor  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant

Wilhelm  Kerp  rückt  zum  Kapitän,  —  die
Unterlieutenants  Karl  von  Dulack,  —  Wilhelm
  Daniels,  —  und  Wilhelm  von  Cass
pers  zu  Oberlieutenants,  —  dann  der  Junker
Mar  von  Rogister  —  und  Korporal  TKaver
  von  Schiltberg  zu  Unterlieutenants  vor.

I.  8.  Im.  Linien-Infanterie-Regimente
Herzog  Wilhelm  erhalten  die  Kapttäne  Friedrich
  Baron  Strahl  —  und  Friedrich  Ancon
Baron  Hannet  eine  Kompagnie;  —  die  beiden
  dberfeutnante  Peter  Reu  —  und  Ma-
        <pb n="442" />
        803

thias  Hans  werden  zu  Kapitaͤns,  —  die  Unterlieutenants
  Franz  Bauer,  —  Albrecht  Rudolpoh
  von  Graffenried,  —  Gustaph
Kraft,  —  Nepomuk  Dehaibe  zu  Oberlieutenants,
  —  und  der  Junker  Max  Freiherr  von
Weidmannsdorff,  —  dann  der  Korporal
  des  Artillerie-Regiments  Georg  Merkel,
  —  und  die  beiden  Korporale  des  14.
binten=  Infanterie  =  Regiments  Karli  Schubert
  —  und  Christoph  Roth  zu  Unterlieutenants
  befördert.

G.  o.  Im  7.  Linien-Infanterie-Regimente
ezwenstein:  Werthheim  erhält  der  Kapitän  kudt
wig  von  Kylander  eine  Kompagnie;  —  der
Oberlieutenant  Elias  Friderico  avaneirt
zum  Kapicén;  —  die  Unterlieucenants  Karl
Schmeckepbecher,  —  Ignaz  Baron  Hacke
und  Joseph  Baron  Widnmann  zu  Oberlieutenants;
  —  dann  der  Junker  Anton  Freihere
  von  Thannhausen,  —  der  Korporal
des  1  3.  binlen=  Infanterie-Regiments  Franz
Bonn,  —  und  die  beiden  Artillerie-Korpoz:
rale  Wilhelm  Strunz  —und  Simon  Burger
  zu  Unterlieutenants.

G.  10.  Im  3.  Linten=  Infankerie:  Regimente
  Herzog  Pius  erhalten  die  Kapitäns  Georg
  Vornberg  —  und  Markus  ven  Massenhausen
  eine  Kompagnie;  —  die  Oberlieutenants
  Peter  von  Sieber,  —  Kajetan
von  Spitzel  —  und  Karl  Baron  Reubeck
werden  zu  Kapitäns,  —  die  Unterlieutenants
Heinrich  Wilhelm  Kraus,  —  Gottfried
Jaxt  —  und  Ferdinand  von  Kleist  zu  Oberlieutenants,
  —  dann  der  Junker  des  4.  Einien=Infanterte
  Regiments,  Karl  von  Kaeser  —
und  der  Korporal  des  namlichen  Regiments,

804

Zacharias  von  Stubenrauch  zu  Unterlieutenants
  befoͤrdert.

h.  11.  Im  9.  Linien-Infanterie-Regimene
  Psenburg  erhäle  der  Kapitän  Franz
van  der  Monden  eine  Kompagnie;  —
der  Oberlieutenan  Georg  Großbach  avaneirt
  zum  Kapitän,  —  der  Unterlieutenant  Bernhard
  Pfretschner  zum  Oberlieutenant  —
und  der  Korporal  Karl  Zahn,  vom  14.  Linien=Infanterie-Regimente,
  zum  Unterlieutenant.

I.  1z.  Im  10.  binien"  Infanterie:  Regie
mente  Junker  rückt  der  Uncerlieurenant  Thaddaus
  von  Pigenot  zum  Oberlieutenant,  —
daun  der  Junker  Wilhelm  von  Oelhafen,  —
und  die  beiden  Korporale  Georg  Ziegelwallner
  —  und  Georg  Gassner  zu  Unterlieutenants
  vor.

§.  13.  Im  13.  Linien-Infanterie:  Regimente
  erhält  der  Kapitän  Kaspar  Boyck  eine
Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant  von  Stockhammer
  avancirt  zum  Kapitän,  —  der  Unterlieurenant
  Joseph  Hebel  zum  Oberlieutenant
  —  und  der  Fourier  Alois  Edelmann
zum  Unterlieutenant.

G.  14.  Im  74.  Anien=  Infanterie-Regi
mente  erhalten  die  Kapitcäns  Johann  Franz  von
Ribaupierre  —  und  Friedrich  Greis
eine  Kompagnie;  —  die  Oberlieutenants  Balthasar
  Helldorffer  —  und  Joseph  Oberkamp
  werden  zu  Kapitäns,  —  die  Unterlien
tenants  Georg  Fahrbeck,  —  Franz  von
Gmainer  —  und  Ludwig  Baron  Stael
zu  Oberlieutenants,  —  dann  die  Junker  Franz
Pfrebschner,  —  Wilhelm  Weiß,  —  so
wie  der  Korporal  Karl  Rummel  —  und
        <pb n="443" />
        805

Philipp  von  Münster  zu  Unterlieutenants
befördert.

S.  u5.  Im  1.  leichten  Infanterie:  Bataillon
  Habermann  erhält  der  Kapitän  Friedrich
Gaddum  eine  Kompagnie;  —  der  Oberkeeutenant
  Andreas  Walter  avaneirt  zum  Kapitän;
  —  der  Unterlieutenant  Anton  von  Xy
lander  zum  Oberlieutenant  —  und  der  Junker
  Franz  von  Sauer  zum  Unterlieutenant.

I.  16.  Im  3.leichten  Infanterie-  Bataillon
Bernclau  werden  die  Korporale  des  7.  leichren
Infanterie  =  Bataillons  Güncer,  Anton  von
Barte  —  und  Anton  Glatzel  zu  Unterlieutenants
  ernanne.

C.  17.  Im  §.  leichten  InfanterieBataillon
  Burtler  werden  die  Korporale  des  7.  leich
ten  Infanterie:  Bataillons  Günter,  Michael
Heider  —  und  Ignaz  Verquai  als  Unterlieutenants
  angestellt.

#.  18.  Im  Artillerie,  Regimente  erhält  der
Kapirän  Mar  Graf  Berchem  eine  Kompag
nie;  —  der  Oberlieutenant  Peter  Ulmer  wird
zum  Kapitän,  —  die  Junker  Gotelieb  Bauer,
  —  Ignaz  Walch,  —  August  Berville
  —  und  Quirin  Bourdillon  zu  Unterlieutenants,
  —  dann  die  Korporale  Karl
Offterdinger,  —  Heinrich  Wagner,  —
Ignaz  Riedl,  —  Gottlieb  Rodius  —
und  Kaver  Heinrichmayer  zu  Junkern  befördert.


C.  19.  Der  pensionirte  Oberlieutenant  Friederich
  Ehrhard  wird  in  nämlicher  Eigenschaft,
  und  der  Areillerie'  Korporal  Benno
Pirchinger  als  Unterlieutenant  im  Fuhrwesens
  Bataillon  angestellt.

§.  30.  Jakob  Schoeberl  erhält  eine  Un- 



806

terlieutenants-Stelle  im  3.  Linien-Infanterie

Regimente  Herzog  Karl.

§.  21.  Im  Generalstabe  werden  die  Oberlieutenants
  Fran;  Brentano  —  und  Wilhelm
  Baron  Horn,  —  dann  im  Ingenieur-Korps
  der  Oberlieutenant  Christian  Hazzi
zu  Kapitaͤns  befoͤrdert.

I.  22.  Zu  Junkern  werden  ernannt:  der
Korporal  des  6.  Einien=  Infanterie=  Regiments
Herzog  Wilhelm,  —  Jakob  Ruppre  cht  —
und  der  Gemeine  des  13.  kinien--Infanterie-Regimenes,
  Sigmund  Besserer,  im  3.  Linien,
  Infanterie:  Regimente  Herzog  Karl;  —
der  Kanonier=  Korporal  Jakob  Euler  im
10.  Einien  Infanterie:  Regimente  Junker;
der  Korporal  des  7.  Einien:  Infanterie=  Regiments
  köwenstein  :  Werthheim,  Joseph
Schweiglaender  —  und  der  Gemeine  des
13.  Linien  -Infanterie  :  Regiments,  Ludwig
Faulhaber,  im  14.  Linien-Infanterie.  Regimente,
  —  und  Joseph  Ancon  von  Gundelfinger
  im  1.  leichten  Infanterte-Bataillon
  Habermann.

&amp;amp;  23.  Um  den  räuberischen  Einfällen  der
Tirolischen  Rebellen  Grenzen  zu  sezen,  ist
die  Aufstellung  eines  Gebirg-Schüzen=  und
eines  freiwilligen  Jdger,  Corps,  deren  Organtsation
  oben  näher  bestimmt  ist,  verordnet.  —

Das  Gebirg  Schüzen-Corps  bestehr  aus
drei  Abtheilungen  unter  eben  so  vielen  Forst-Inspektionen.


Das  fretwillige  Jdger-Corps  kommandirt
der  Graf  von  Oberndorff  als  Obderster
een  Chef.  —  Das  Kommando  über  beide
Korps  führt  der  Oberst  Mar  Graf  Arco.

Max  Josepb.
4  von  Trioa.
        <pb n="444" />
        807  M—  303
Anzeige
uͤber  die  Getreid-Schtannen  im  Koͤnigreiche  Baiern.
Verfaßt  den  22.  Mal  1809.

Weizen.  Korn.  Gersten.  aber.

Ralmen  Mit  Mit  wu
der  tel-  Ver-]  kel-  VPer-  —*

und  Maͤrkte  Vreis

 

umme

Die  Geld=  Summe  des  nach  dleser  Tobelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreid-Sorten
beträgt  ga,  a  fl.  45  kr.
        <pb n="445" />
        809

Königlich-Baierisches

810

Regierungsblett.

 

XXXIVI.  Stück.  München,

Samstag  den  327.  Mai  1809.

 

Allgemeine  GVerordnung.

(Die  Abldsung  der  Taren  r2c.  bei  den  Appellations-Gerichten
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wi  haben  bei  verschiedenen  Gelegenheiten
  wahrgenommen,  daß  die  bei  Unsern  Appellations-Gerichten
  anfallenden  Taxen  -  und
Siegel-Gebühren  entweder  nicht  puͤnktlich
entrichtet,  oder  die  Ausfertigung  der  sich
hierauf  beziehenden  Beschluͤsse,  indem  die
Parteien  wegen  ihrer  Entfernung  an  der  persoͤnlichen
  Abloͤsung  derselben  verhindert  sind,
verzoͤgert  werden.

Um  nun  diesen  Mißstand  zu  beseitigen,
und  sowohl  Unser  Aerar  rücksichtlich  der  zu
erhebenden  Taxen  sicher  zu  stellen,  als  auch
den  Parteien  die  Zahlungs-Weise  zu  erleichtern,
  ohne  in  den  Ausfertigungen  einen  Aufenthalt
  ferner  mehr  eintreten  zu  lassen,  beschliesen
  Wir,  wie  folge:

I.

Die  Taren,  Siegelgelder  und  andere
Gebühren,  welche  bei  Unsern  Appellations-Gerichten
  anfallen,  werden  im  Allgemeinen
durch  diejenigen  untergeordneten  Aemter  und
Gerichtsstellen  erholt,  an  welche  die  Beschlüsse

  zur  Publikarion  und  Vollzlehung  ergehen,
  oder  in  deren  Bezirk  die  Parteien
anfässig  sind,  ausgenommen,  wenn  diese  die
Ausfertigungen  selbst  sogleich  ablösen  oder
durch  ihren  Mandatar  ablösen  lassen.

II.

Die  Tarations-  und  Expeditions-Aemter  sollen
  diesem  zu  Folge  die  Ausfertigungen  wegen
  unberichtigter  Tare  nicht  mehr  vorenthalten,
  sondern  sind  verbunden,  dieselben
den  einschlägigen  Stellen,  in  deren  Bezirk
die  Parteien  ansässig  sind,  oder  welchen  die
Publikation  zusteht,  ohne  Aufenthalt  zuzusenden
  zu  gleicher  Zeit  aber  auch

III.
auf  die  abgehende  Ausfertigung  die  Numer
  des  Tarmanuals,  und  den  Betrag  der
zu  entrichtenden  Taren,  Siegelgebühren  #S
ordentlich  vorzumerken,  und  solche  als  Haftung

  des  Amtes,  an  welches  die  Erpedition

abgegangen  ist,  in  ihrem  Tarmanual  aufzjuführen,
  bis  von  demselben  die  Zahlung  berichriget
  wird.

IV.

Die  untergeordneren  Aemter  sind  deswegen
  gehalten,  die  ihnen  auf  solche  Weise  bekannt
  gemachten  Taren  rc.  ungesäumt  von
den  Parteien  zu  erholen,  und  solche  an  die

57
        <pb n="446" />
        2##

Expedition  dersenigen  Stelle  einzusenden,  wobon
  ihnen  die  Beschlüsse  zugekommen  find.
Um  in  Einziehung  dieser  Taxen,  Siezelgebühren
  s.  a.  die  nöthige  Ordnung  einzuhalten,
  werden  die  gedachten  Aemter  angewiesen,
  hierüber  ein  besonders  Manual  zu
führen,  in  welches  sie  bei  dem  Einlaufe  einer
  tarabeln  Resolution  sogleich  die  Numer
  der  Erpedition  und  der  Tare,  den  Betreff,
  die  Partei,  und  den  Betrag  der  Taxe,
des  Siegelgeldes,  und  andern  Gebühren
nach  besondern  Kolumnen  einzutragen,  und
für  die  Zahlungsleistung  eine  eigene  Vormerkungsrubrike
  zu  führen  haben.

Aus  diesem  Manual  sollen  sie  ferner

VI.
monatlich  einen  doppelten  Auszug  anfertigen,
und  solchen  nach  Verlauf  eines  jeden  Monats
  an  die  treffenden  Tarations=  und  Erpeditions-Aemter
  mit  den  Geldbetrágen  einsenden,
  wovon  ihnen  das  eine  Exemplar
statt  einer  Quittung  unterschrieben  remirkirc,
das  andere  aber  der  Tarrechnung  des  Erpeditions-Amres
  angelegt  werden  muß.

VII.

Den  Aemtern  stehen  in  Einziehung  dieser
Tar=  und  Siegelgelder  s.  a.  die  nämlichen
Befugnisse  zu,  welche  ihnen  in  Beitreibung
der  übrigen  Staatsgefälle  eingerdumt  sind.

VIII.

Die  Expeditions-  und  Taxations-Aemter
  sind  bei  persoͤnlicher  Verantwortlichkeit
gehalten,  bei  Bestimmung  der  Tax=  und
Siegelgebühren  s.  a.  genau,  und  Klrenge

312

nach  den  bestehenden  Normen  oder  Observanzen
  zu  verfahren,  und  sich  hierin  nicht  die
geringste  Nachsicht,  oder  Unachtsamkeit  zu
Schulden  kommen  zu  lassen;  so  wie  Wir  die
Aemter  verpflichten,  die  Mängel,  welche  sie
in  der  Tarbestimmung  etwa  bemerken  werden,
  sogleich  anzuzeigen,  damit  das  Taxations-Amt
  zur  Verantwortung  gezogen,  und
nach  Umständen  zur  Selbstzahlung  angehalten
  werden  kaun.

IX.

Wir  bewilligen  dagegen  den  Erpeditionsund
  Tarations  -Aemtern  der  Appellations-Gerichte,
  um  sowohl  ihre  Bemühung  zu  lohnen
  als  ihren  Eifer  aufzumuntern,  ein  Prozent
  von  allen  Taren  und  Gebühren,  welche
sie  zu  verrechnen  haben.

X.

Diejenigen  Aemter  rc.  2c.  welche  sich  in
Einziehung  dieser  Taren  säumig  bezeigen,
und  solche  in  den  nächsten  acht  Tagen  nach
Verlauf  eine  jeden  Monats  nicht  einsenden
sollten,  müssen  ohne  weitere  Aufrage  durch
eigene  auf  ihre  Kosten  abgehende  Erekutions=Boten
  hiezu  angehalten  werden.

Unsere  Tarations=  und  Expeditions-Aemter
  sind  hiedurch  ermächtiget  und  angewiesen,
  auf  diese  Weise  vorzuschreiten,  indem
durchaus  keine  Rückstände  passirt  werden.

XI.

Von  dieser  Verfügung  sind  die  Taren  von
den  ausser  Landes  befindlichen  Parteien  und  die
eigentlichen  geheimen  Rathe-Taren  ausgenom-
        <pb n="447" />
        313

men,  indem  es  diesfalls  bei  den  hieruͤber  erlassenen
  fruͤhern  Verordnungen  sein  Verbleiben  hat.
Muͤnchen  den  16.  Mai  1809.

Aus  Seiner  Maiestät  des  Königs
Special-Vollmacht.
Freiherr  von  Hompesch.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

Bekanntmachungen.

WDie  Succumbenz-Gelder  bei  dem  kbniglichen
Ober-Appellations-Gerichte  betreffend.)

Ministerium  der  Justiz.

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestär  haben,  mittelst
allerhöchster  Enrschliessung  an  das  königliche
Ober-Appellationsgericht,  in  Betref  der  Succumbenz=
  Gelder  unterm  28.  April  abhin  verordnet:


1.  Die  Bezahlung  von  Succumbenz-Geldern
  werde  seder  in  einem  Civil-Rechtsstreite
  zum  Ober-Appellations-Gerichte  appellirenden
  Partei  anferlegt,  wenn  ihre
angebrachten  Beschwerden  ungegründet  erkannt
  werden.

2.  Davon  seyen  jedoch  ausgenommen  die
Berufungen

a)  einer  königlichen  Fiskal-Stelle;  —

5)  der  Verwaltung  einer  milden  Seiftung,
  —  eines  wissenschaf  lichen  Instirurs,
  oder  soust  einer  ösfentlichen
Anstalt;  —

—  —  —

L

e)  des  Vorstands  einer  Gemeinde  nach
erhaltener  Ermächtigung  der  höhern
Behörde;  und

d)  einer  Vormundschaft  auf  Anweisung
des  vormundschaftlichen  Gerichts.

z.  Die  Summe  der  Succumbenz:  Gelder
kann  von  sechs  bis  zu  sechzig  Thalern  angesezt
  werden.

4.  Die  Bestimmung  der  Summe  in  jedem
einzelnen  Falle  sey  nach  dem  Grade  der
Vernachldssigung  einer  reifen  Ueberlegung
der  Beschwerden,  sohin  auch  nach  dem  Unterschiede
  zu  ermessen,  ob  alle  Beschwerden,
eder  nur  einige,  jedoch  in  den  Haupepunkten
  oder  nur  Beschwerden  in  Nebenpunkten,
  ungegründet  seyen.

§.  Bet  Berufungen  in  Sachen,  in  welchen
bei  zwei  vorherigen  Instanzen  gleichmäs
sig  erkannt  wurde,  sey  die  Summe  der
Succumbenz-Gelder  der  Regel  nach  hehee,
  als  wenn  jene  Erkennenisse  verschieden
  waren,  anzusezen.

6.  Uebrigens  sey  bei  dieser  Bestimmung  auch
auf  die  Vermögens-Verhältnisse  des  Axpellanten
  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen;
nicht  minder

7.  die  noch  bestehende  Verschiedenheit  der
Tar-Ordnungen,  wodurch  die  Berufingen
  an  sich  schon  einer  Partei  mehr  als
der  andern  erschwert  sind,  für  ein  gleichmässiges
  Verháleniß  der  Surccumbenz=Gelder
  in  Erwägung  zu  ziehen.

3.  Da  diese  Succumbenz-Gelder  dem  Lokal--Armen
  Fonde  des  Orts,  wo  der  dazu
chuldig  Erkannte  domizilirt  ist,  zuzuwen-57
        <pb n="448" />
        815

“

den  sind,  so  sey  das  Geriche,  welches  das
desfallsige  Erkanntniß  zu  vollziehen  hat,
anzuweisen,  die  erhobene  Summe  dieser
Gelder  (gemäß  der  Instruktion  für  den
Vollzug  des  Edikts  über  die  General-Administration
  des  Stiftungs=  und  Kommunal:-Vermögens)
  der  einschlägigen  allgemeinen
  Stiftungs-Administration  oder  ihrer
  Perzeptions=  Station,  oder  der  etwa
an  jenem  Orte  bestehenden  besondern  Administracion,
  mit  der  Bemerkung  der  Bestimmung
  dieser  Gelder  zum  Lokal-Armenfond,
  folglich  auch  mit  der  Benennung
  des  Wohnorts  dessen,  welcher  zur
Zahlung  derselben  schuldig  erkanne  wurde,
zuzustellen.
Ausser  dieser  Statuirung  der  Succumbenz-Gelder
  bleibe  es  dem  königlichen  Ober-Appellations-Gerichte
  nicht  nur  unbenommen,
  sondern  vielmehr  zur  besondern  Pflicht
anbefohlen,  die  bestehenden  Verordnungen
gegen  muthwillige  Streitsucht,  arglistige
Prozeß-Umeriebe,  rechtsverlezende  Nebenabsichten,
  und  aktenwidrige  Vorstellungen
durch  Geld=  oder  Freiheits  -Scrafen,  besonders
  auch  gegen  etwaige  Nachlssigkeit
der  Advokaten  in  Hinsicht  auf  ihre  Information,
  und  gegen  eine  blosse  Gewinnsucht
  derselben  gleiche  Geld=  oder  Freiheies-Serafen,
  oder  Suspension,  oder  (nach
geeignetem  Antrage  zum  allerhöchsten  Beschlusse)
  Kassation  in  Anwendnung  zu
bringen.

Indem  Seine  königliche  Majestät  mit
diesen  Beschlüssen  alle  bisherigen  Verord- 



816

nungen  und  Observanzen  in  Betreff  der

Succumbenz-Gelder  zugleich  aufgehoben  haben,

  daß  also  nur  nach  dieser  neuern  Verordnung

  tn  allen  bei  dem  königlichen  Ober-Appellations-Gerichte

  noch  unabgeurtheil:

ten  und  künftigen  Civil-Rechtestreits-Fällen

die  Verurtheilung  in  Succumbenz-Gelder

bemessen  werden  solle,  so  wirbd  diese  allerhöchste

  Verordnung  hiemit  verkündet,  damit

  jeder  dabei  Betheiligte  ssch  darnach  zu
achten  wisse.

München  den  24.  Mai  18090.
Graf  Morawitzky.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
Nemmer.

 

(Den  Aufkauf  der  Schuld-Obligarionen  der  ehemaligen
  Reichsstadt  Diukelsbühl  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Die  unterzeichnete  königliche  Stelle  hat
in  Erfahrung  gebracht,  daß  sich  mehrere
Personen  ein  Geschäáft  daraus  machen,
Schuldverschreibungen  der  vormaligen  Reichsstadt
  Dinkelsbühl  mit  einem  bedeutenden
  Rabat  aufzukaufen,  und  die  Eigenthümer
  solcher  Papiere  durch  die  Vorspiegelung
eines  weit  grössern  Verlustes  bei  ihrer  Befriedigung
  nach  dem  funfzehnjährigen  Zahlungs-Plan
  zur  Abgabe  zu  disponiren.

Um  die  wucherischen  Absichten  aller  dieser
  Spekulancen  nach  Möglichkeit  zu  vernichten,
  die  wohlerworbenen  Privat-Rechte
der  Scaatsbürger  zu  sichern  und  den  Staats-Credit
  aufrecht  zu  erhalten,  wird  hiemit  je-
        <pb n="449" />
        317

#der  Inhaber  elner  solchen  Obligation  gewarnt,
  jene  Antr#ge  nicht  anzunehmen.
Der  Werth  oder  Unwerth  der  Dinkelsbühler
  Staarspapiere  läßt  sich  in  diesem  Augenblicke
  noch  gar  nicht  bestimmen.  Seine  Majestät
  der  König  haben  zur  Zeit  noch  nicht
darüber  entschieden,  ob  nicht  auch  dergleichen
  Dinkelsbühler  Obligatlonen  bei  dem
Verkauf  der  dasigen  Staats-Realitäten  als
Kaufschilling  nach  dem  Nominal-Werthe
erlegt  werden  dürfen.  Sollte  dies  der  Fall
seyn,  wie  die  unterzeichnete  Behörde  nach
einem  bereits  erfolgten  Verkaufe  eines  einzelnen
  Dinkelsbühler  Grundstücks  zu  vermuthen
  Ursache  hat,  so  ist  jeder  bisher  besorgte
Verlust  nur  imagindr  und  die  Gläubiger
können  frühzeitig  auf  ihre  volle  Befriedigung
rechnen.  Ihre  eigene  Schuld  ist  es  daher,
wenn  sie  die  wohlthätige  Absicht  der  gegenwärtigen
  Warnung  verkennen,  und  sich  durch
unrichtige  Kalküls  übelgesinnter  Wucherer  um
ihr  rechtmässiges  Eigenthum  bringen  lassen.
Ansbach  den  15.  Mai  1809.
Königliche  Finanz-Direction  des
Rezat-Kreises.
Bever.
Schäffer.

 

Verzeichniß
der  Vorlesungen  an  der  königlichen  Ludwig-Mari-=milians-Universität
  zu  Landshut  für  das
Sommer-Semester  im  Jahre  1809.

I.  Agemeine  Wissenschaften.

A.  Philosophie.
r.  Philosophie,  eine  Darstellung  ihrer  Hauptmomente
  für  solche  junge  Männer,  die  be- 



818

reits  eine  höhere  Stufe  der  wissenschaftlichen
  Bildung  erreicht  haben.

Professor  Salac,  nach  seiner  Schrift:
Vernunft  und  Verstand,  eine  wissenschaftliche
  Darstellung  CTübingen,
  1908),  Montags,  Dienstags,  Freitags
  und  Sonnabends,  von  5  —  0  Uhr.

a.  Psychologische  Anthropologie.

Professor  Salat,  nach  Kants  pragmat.
  Anthropologie  und  eigenen  Zusazen,
  täglich  von  8—0  Uhr.

3.  Naturrecht.

Professor  Butte,  s.  Nr.  4.

Professor  Köppen,  nach  seinem  Grundrisse
  (andshut,  bei  Krüll),  viermal  wöchentlich
  on  2—3  Uhr.

4.  Staatslehre,  mit  Einschluß  des  Naturrechts.

Professor  Butte,  nach  Wagners
Grundrisse  der  Staatowissenschaft  (Leipzig
1805),  von  3—4  Uhr.

Anmerkung.  Prosessor  Butte  (4ett  bel  allen
seinen  Zuhèrern  voraus:  CEutwurf  seines
sostematischen  Lehrkurses  2c.  (Landsbut
  18080).  Ueber  die  Gegenstiände  dieses  Semesters
  sindet  sich  daselbs,  nähere  Erkläárung
G.  32—10.  Nur  die  Semestral-Folge  muste
er  ändern,  der  Umsang  der  Gegenstände  bleibt
derstlbe.

5.  Erziehungslehre.

Professor  Sailer,  nach  seinem  Handbuche
  über  Erziehung  für  Erzieher
(zweite  Aufl.  1808),  in  den  drei  lezten  Tagen
  der  Woche,  von  7—38  Uhr.

6.  Geschichte  der  Philosophie.

Drofessor  Ast,  nach  seinem  Grundrisse

(Landshur,  bei  Thomann  1807),  wöchentlich
  fünfnal,  von  11—12  Uhr.
        <pb n="450" />
        819

.Professor  Koͤppen,  nach  Socher,  woͤ-chentlich
  fuͤnfmal,  von  11—12  Uhr.

B.  Philologie  und  Aesthetik.
I.  Ueber  die  Mythologie  und  Alrerthümer  der
Griechen  und  Romer.

Professer  Ast,  täglich  von  10—11  Uhr.
2.  Ueber  Sophokles  Elektra  und  Virgil's  Georgica,
  abwechselnd.

rofessor  Drerel,  täglich  von  3—4  U.
3.  Ueber  den  Thukydides  und  Sallustius,  abwechselnd.


Professor  Ast,  von  ro  —11  Uhr.
Anmerkung.  Unter  Desselben  eitung  werden
dle  philologischen  Zöglinge  der  Universttat  im
Interpretiren,  so  wie  In  griechischen  und  lateinlschen
  Ausarbeitungen  geübt.
4.  Ueber  die  Theorie  des  Srils,  mit  Uebungen
verbunden.
rofessor  Drerel,  wöchentlich  dreimal,
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
5.  Ueber  hebräische  Sprache.
Professor  Mall,  nach  seiner  Grammatik,
  Montags,  Dienstags  und  Mit#wochs,
von  2—3  Uhr.
Doktor  Azenberger,  woöchentlich  dreimal
  von  1—:2  Uhr.

6.  Ueber  die  mit  dem  Hebrischen  verwandten
Dialekte.

Professer  Mall,  nach  Vater,  privat,

in  noch  zu  b.  stimmenden  Srunden.
7.  Specielle  Aesthetik.

Professor  Dietl,  in  der  ersten  Hälfte

bes  Semesters,  täglich  von  0D—  0  Uhr.
g.  Ueber  deutsche  Klassiker.

Professor  Dierl,  in  der  zweiten  Hälste,

täglich  von  9—10  Uhr.

820

9.  Ueber  Shakespeare.
Professor  Dietl,  in  noch  zu  bestimmem
den  Stunden.

10.  Geschichte  der  bildenden  Künste  dlterer  und
neuerer  Zeit,  nebst  praktischem  Unterrichte
in  den  verschiedenen  Gattungen  mahlerischer
Darstellung.

Professor  Klotz.

C.  Geschichte  und  Statistik.
1.  Geschichte  der  neuen  Welt.

Professor  Ast,  nach  seines  Eutwurfs
der  Universalgeschichte  zweitem  Theile
(Landshur  1808),  täglich  von  3—6  Uhr.

a.  Europdische  Staatengeschichte.

Professor  Mannert,  nach  Meusek,
täglich  von  2—3  Uhr.

3.  Geschichte  von  Spanien.

Professer  Milbiller,  nach  Randel,
wöchentlich  dreimal.

4.  Baierische  Geschichte.

Professor  v.  Hellersberg,  nach  eigenem
  Grundrisse,  täglich  von  3—4  Uhr.
5.  Specialgeschichte  des  königlich.  Hauses  Baiern.

Professor  von  Hellersberg,  nach
Stump)in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
6.  Die  Statistik  aller  in  dem  französischen  Foderativsysteme

  begriffenen  Staaten,  und
nach  Vollendung  derselben  die  Statistik  der
übrigen  europäischen  Staaten.

Professor  Milbiller,  nach  seinem  Manuseripte,
  täglich  von  4—5  Uhr.

Statisiik.

Professor  Butte,  nach  eigenem  Grundrisse

  (andehut  1809),  von  4—5  Uhr.
Statistik  der  europischen  Staaten.

Professor  Mannert,  nach  seinem  Com-Lendium,

  wöchentlich  fänfinal,  von  7—  8  Uhr.
        <pb n="451" />
        821

Anmerkung.  WMlo  blesen  Vorlesungen  wied  Deeselbe
  einen  zweckmässigen  geographischen  Unterticht
  zu  verbinden  suchen.

7.  Historische  Hilfs-Wissenschaften.

Professor  v.  Hellersberg,  nach  Feßmaier,
  wöchentlich  dreimal.

#Anmerkung.  Professor  Man  nert  lst  erbttg,
wenn  sich  eine  hinlängliche  Anzahl  von  Zuhsrern
  findet,  die  Eneoklopädie  der  sogenannten
historlschen  Hilfswiffenschaften  vorzutragen.

D.  Mathematik  und  Naturlehre.
#.  Enaepklopädische  Uebersicht  der  gesamten
«  Mathematik.

Professor  Stahl,  nach  Büsch's  Encyklopddie
  der  mathematischen  Wissenschaf
ten,  wöchentlich  viermal.

a.  Geometrie  und  Trigonometrie.

Professor  Magold,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  täglich  von  3—4  Uhr.

3.  Angewandte  Mathematik.

Professor  Magold,  nach  Kästner's
Anfangsgründen,  täglich  von  8—0  Uhr.

4.  Physik.

Drofessor  Stahl,  nach  Mayer's  Anfangsgründen
  der  Naturlehre,  von  10—
11  Uhr.

5.  Reine  Mechamtk.

Professor  Magold,  nach  eigenem  Lehrbuch,
  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
6.  Astronomie,  den  theoretischen,  wie  den  physischen

  Theil  sezt  fort

Professor  Däzel,  nach  eigenen  Heften,
wöchentlich  fünfmal,  von  6—7  Uhr.

7.  Allgemeine  und  besondere  Chemie,  mit  besonderer
  Rücksicht  auf  Technologie.

Professor  Fuchs,  nach  Foureroy's
chemischen  Tabellen,  täglich  von  11—12  U.

8.  Botanik.

Professor  Schrank,  nach  eigenem  Grund- 



822

risse  einer  Naturgeschichte  der  Pflanzen  und
Einnes  Systema  vegetabilium  (Edir.XV.),
täglich  von  5—6  Uhr.  -
9.  Zoologie.
Professor  Tiedemann,  nach  seiner  Zoelogie,
  wöchentlich  fünfmal,  von  4—5  Uhr.

II.  Besondere  oder  positive  Wissenschaften.

A.  Religtonslehre.
#x.  Religionslehre  für  sämtliche  Akademkker.

Professor  Sailer,  nach  seinen  Grundlehren
  der  Religion,  in  den  ersten  drei
Tagen  der  Woche,  von  7—8  Uhr.

2.  Christliche  Moral,  die  allgemeine  und  angewandte.


Professor  Sailer,  nach  seinen  gedruckten
  Ideen  der  Moral,  Montags,  Dienstags
und  Mittwochs,  von  10—  11  Uhr.

3.  Katholische  Dogmatik,  mit  Dogmengeschichte
verbunden,
sezt  fort  Professor  Schneider,  täglich
von  11  —  12  Uhr.
4.  Pastoraltheologle.

Professor  Sailer,  nach  seinen  Vorlesungen
  (zweite  Auflage),  Donnerstags,  Frettags
  und  Sonnabends,  von  10  —  11  Uhr.

Professor  Fingerlos,  nach  seinem  Vorlesebuche,
  von  11.—  12  Uhr.

5.  Katechetik.

Professor  Winter,  nach  eigenem  Grund-=risse,

  Montags  und  Dienstags,  von  10—

11  Uhr.
6.  Patrologle.

Professor  Winter,  nach  Wiest,  Freitags
  und  Sonnabends,  von  10  —  11  Uhr.
7.  Fortsezung  der  biblischen  Archäologie,  und.

besonders  der  Geschlchte  des  religidsen,  mo-
        <pb n="452" />
        323

ralischen,  politischen  und  literaͤrischen  Zustandes
  der  mit  dem  Judenvolke  in  Beruͤhrung
  gestandenen  Voͤlker  und  des  roͤmischen
Reichs  bei  der  Entstehung  des  Christenthums.

Hrofessor  Zimmer.
8.  Ueber  biblische  Hermeneutik.
rofessor  Mall,  nach  Schäfers's  i#-stitutiones
  scripturisticse,  F.  1I.,  Moncags,
Dienstags  und  Mittwochs,  von  8—9  Uhr.
7  Eregese  der  Briefe  Joannes  und  der  Apostelgeschichte.

Professor  Mall,  Donnerstags,  Freitags
  und  Sonnabends,  von  8—9  Uhr.
10.  Exegese  des  Evangeliums  von  Markus.
Doktor  Atzenberger,  woͤchentlich  dreimal.


B.  Rechtswissenschaft.

1.  Institutionen  des  roͤmischen  Rechts.
Doktor  Henke,  nach  Hugo's  Lehrbuch
des  heutigen  r.  Rechts  (Berlin,  1805.),
fünfmal  wöchentlich,  von  11—12  Uhr.

a.  Pandekten.

Hrofessor  v.  Savigny,  nach  Heise's
Grundriß  eines  Systems  des  gemeinen  Civilrechts
  (Heidelberg,  1807.),  von  D—io0o
und  10—11  Uhr.

3.  Praktisches  Völkerrecht.

Professor  Gönner,  nach  v.  Martens,
täglich  von  3—ü0  Uhr.

4.  Ueber  das  neue  Cidvilgesezbuch  für  das  Knigreich
  Baiern.

Professor  Krüll,  nach  dem  Gesezbuche,
täglich  von  0—io  Uhr.

5.  3.  Philosophische  Einleitung  in  das  peinliche
Recht.

 

324

Doktor  Henke,  nach  Feuerbach's

Lehrbuch,  von  7—8  Uhr.
b.  Peinliches  Recht.

DPorofessor  Krüll,  nach  Feuerbach  und
dem  neuen  Strafgesezbuche  für  das  Königreich
  Baiern,  täglich  ron  17—12  Uhr.
6.  Ueber  das  neueste  franzbsische  Strafgesezbuch.

Drofessor  Gönner,  von  3—4  Uhr.

7.  Baierisches  Criminalrecht.
Doktor  Henke,  nach  dem  neuen  allgemeinen

  Gesezbuche  über  Verbrechen  und  Vergehen

  für  das  Königreich  Baiern,  täglich
von  7—38  Uhr.

8.  Gemeineé  und  baterisches  Kirchenrecht,

Professor  Michl,  nach  eigenem  Handbuche.


9.  Peinlicher  Prozeß.

Professor  Krüll,  nach  eigenem  Plane,
wöchentlich  dreimal,  in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden.

Theorie  des  Criminalprozesses.

Doktor  Henke,  nach  Feuerbach's
kehrbache,  wöchentlich  dreimal,  von  4—  5  Uhr.

10.  Lehenrecht.

Professor  v.  Moshamm,  nach  Pätßz
Lehrbuche  des  Lehenrechts  (Göttingen,  1  308.).
··  Proͤfessor  Krüll,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  königlich-baierische
  Edikt,  das  Lehenwesen  betreffend,
  wöchentlich  dreimal,  in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden.

11.  Handelerecht.

Professor  v.  Moshamm,  nach  eigenem
lane,  mit  beständiger  Hinsicht  auf  Napoleom
  6  Handelsgesezbuch.

12.  Wechselrecht.
Drofessor  von  Moshamm,  nach  der
        <pb n="453" />
        125

zweiten  Austage  seines  Lehrbuches  über  alle  drei
behrfücher,  täglich,  in  abwechselnden  Stunden.
13.  Relatorium.

Hrofessor  Gönner,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  mit  Rücksicht  auf  die  königliche  balerischt
  Organisation  und  Verordnungen,  wéchentlich
  viermal,  von  r1—12  Uhr.

c.  Staat  ?2=  und  Landwirthschaft.
1.  Comeral-Encyklopädie.
Professor  Holzinger,  nach  Schmalza.
  Staatswirthschaft  und  Finanz.

Professor  Frohn,  täglich.

3.  Staats=  und  Cameralpraris.

Hrofessor  v.  Moshamm,  in  einer  noch
zu  bestimmenden  Stunde.

Cameralpraris.
Professor  Frohn,  wöchentlich  fünfmal.
G.  Polizei.

Hrofessor  Frohn,  nach  Bensen,  täglich.

Hrofessor  Butte,  nach  eigenem  Grundrisse
  (Landshur,  1300.),  von  11—12  Uhe.

5§.  Landwirthschaft.

Professor  Medicus,  nach  seinem  Entwurf
  eines  Systems  der  Kandwirthschaft
(Heidelberg,  1300.),  von  7—8  Uhr.

6.  Forstbotanik.

Professor  Medicus,  nach  dem  ersten
Theile  seines  Forsthandbuchs,  in  dem  ökonomischen
  und  Forsigarten,  von  6—7  Uhr

Abends  wöchentlich  einige  Tage.

s  7.  Technologie.

Professor  Holzinger,  nach  Jung's  Ordnung,
  täglich  von  10—11  Uhr.

8.  Bürgerliche  Baukunst.
Horofessor  Holzinger,  nach  Succow,
täglich  von  a—3  Uhr.

—  —  —

826

·Ueber  die  neufranzösische  und  italienische
Münzeinrichtung,  als  Fortsezung  des  Winterkollegiums
  über  das  ältere  Münzweseu,
nachher  der  Lehre  von  den  Banken.

Professor  Frohn,  öffentlich,  einmas
wöchentlich.  «

D.  Arzneiwissenschaft.
1.  Vergleichende  Anakomie.

Professor  Tiedemann,  nach  Blymen,
bach's  Handbuch  der  vergleichenden  Anatomie
  (Gösttingen,  1go5.),  wöchentlich  viermal,
  von  11—12  Uhr.

2.  Anatomie  des  Hirns,  der  Nerven  und  Sinneswerkzeuge.


Professor  Tiedemann,  wöchentlich  zweimal,
  von  11—13=  Uhr.  /

3.  Anatomie  der  Foetus.

Professor  Tiedemann,  wochentlich  einmal,
  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Stunde.
4.  Die  Vorlesungen  über  die  Anatomie  und  Naturgeschichte

  der  Insekten  sezt  fort
rofessor  Tiedemann,  Sonnabend  von
4—  Uhr.
5.  Physiologle  des  Menschen.

Professor  Walther,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  läglich  von  7—8  Uhr.

5.  Phyfoologische  Anthropologie.

Professor  v.  Leveling,  nach  Irh,  Montags,
  Dienstags,  Mirrwochs  und  Donner
stags,  von  7—38  Uhr.  ·

7.  Pharmacie  mit  pharmacentischer  Waarenkunde.

Professor  Bertele,  nach  Tromsdorf,
täglich.

G.  Ueber  die  Substrate  der  ausländischen  Arzneimittel.


Professor  Bertele,  nach  Heften,  in
noch  zu  bestimmenden  Stunden.
58.
        <pb n="454" />
        827

9.  Vegetabilische  und  animalische  Chemie.

Professor  Fuch  s,  nach  Fourcroy,  woͤ-chentlich
  dreimal,  von  6—7  Uhr  Abends.

10.  Arzneimittel-Lehre.

Professor  Berctele,  nach  seinem  Handbuche,
  täglich.  "

11x.  Torxikologie.

Professor  Bertele,  nach  Joseph  Frank,
wöchentlich  zweimal.

1z.  Allgemeine  Therapie.

Professor  Röschlaub,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  von  4—5  Uhr.

13.  Besondere  Pathologie  und  Therapie.

Professor  Röschlaub,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  von  8—9  Uhr.

14.  Specielle  Therapie.

Professor  Bertele,  nach  den  anerkannten
  klassischen  Werken  lterer  und  neuerer
Aerzte.

15.  Specielle  Pathologie  und  Therapie  der  den
Frauenzimmern  und  Kindern  eigenthümlichen
Krankheiten.

Professor  Schmidtmüller,  fünfmal
wöchentlich,  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

16.  Chirurgische  Patholo  gie  und  Therapie.

Professor  Walther,  nach  Tittmann
und  eigenen  Schriften,  täglich  von  5—6  Uhr.

17.  Ueber  die  syphilitischen  Krankheiten.

Professor  Walther,  nach  eigenem  Entwurfe.


18.  Ueber  die  Knochenkrankheiten.

Drofessor  Walther,  nach  Bernstein.
19.  Ueber  die  Rettungomittel  aus  plözlichen

Lebensgefahren,  auch  für  Nichtärzte.
rofessor  Schmidtmüller,  nach  Wiedemann,
  wochentlich  dreimal,  in  noch  zu
bestimmenden  Stunden.

—...

8:23

20.  Anleitung  zur  Verrichtung  chirurgischer
Operationen  an  Leichuchnen  und  zur  Anlegung
  des  Verbandes  gibt

Professor  Walther,  privatissime.

ar.  Operative  Geburtshilfe.

Professor  Schmidtmüller,  nach  Freriep,
  täglich  von  4—5  Uhr.

22.  Medicinisch-klinische  Schule  hält

Professor  Röschlaub,  täglich  von  9—
10  Uhr.

23.  Das  chirurgische  und  Augenkranken-Clinikum
hält  in=  und  ausserhalb  des  Krankenhauses

Professor  Walther,  täglich  von  8—0
Uhr.

24.  Hebaͤrztliches  Clinikum,  mit  Touchiruͤbungen
  und  anderen  geburtshilflichen  Exercitien,

Professor  Schmidtmuͤller,  taͤglich
von  11—12  Uhr.

25.  Thierheilkunde.

Professor  v.  Leveling,  nach  Wolstein,
in  den  ersten  Monaten  wöchentlich  zweimal,
Freitags  und  Sonnabends,  nach  geendigter
physiologischer  Anthropologie  aber  täglich  von
7—8  Uhr.

26.  Pragmatische  Literärgeschichte  der  Medicin.

Professor  v.  Leveling,  nach  Mezger,
täglich  von  10—11  Uhr.

Anmerkung.  Wöchentlich  einmel  wird  Derselbe  dle
Hri  Kandidaten,  vermittelst  eigener  und  Beiziehung
  der  Universitäts-Bibliothek,  mit  den
vorzüglichsten  dltern  und  neuern  Werken  in
dieser  Wissenschaft,  ihren  bessern  Ausgaben  und
sonstigen  bibliographlschen  Notizen  bekannt
machen.

Diejenigen  Studierenden,  welche  in  den  neueren
Sprachen,  im  Zeichnen  und  Schreiben,  im  Reiten,
  Tanzen  und  Fechten  Unterricht  wünschen,
finden  darin  die  geschicktesten  Lehrer.
        <pb n="455" />
        329

Die  Titl.  Herren  Prsfessoren  Sailer  und  Kräll
haben,  dem  Allerhöchsten  Auftrage  gemäß,  das
Geschäst  übernommen,  auf  Verlangen  der  Eltern
  und  Kuratoren  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Studirenden,  gegen  ein  Honorar  von
drei  Prozent  für  ihre  untergeordnete  Geschäftsfübrer,
  zu  besorgen.

Kost=  und  Mlethbestellungen  übernehmen  der  Universitäts-Vedell

  Hr.  Lutz  und  der  Substitur
Hr.  Hellmaier.

 

(Einen  Beitrag  des  Handelöstandes  zu  Augsburg
  für  die  verwundeten  baierischen  Krieger
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Koͤnigs.

Die  Vorsteher  des  Handelsstandes  der

Stadt  Augsburg  haben  Seiner  koͤniglichen

Majestaͤt  die  Summe  von  funfzehnhundert

Gulden  als  freiwillige  Beitraͤge,der  Mitglieder

  dieses  Standes  zur  Unterstützung  der  verwundeten

  Vaterlands-Vertheidiger  allerunterthänigst
  dargebracht;  welche  Summe  sohin

Allerhöchstdieselkben  der  Militär=  Hauptkasse

4  Depositum  übergeben  zu  lassen  geruhten.

Da  übrigens  Seine  königliche  Majestaͤt
diesem  Beweise  der  patriotischen  Gesinnungen
  des  Handelstandes  der  Stadt  Augsburg,
  und  des  Antheiles,  welchen  derselbe
an  dem  Schicksale  seiner  im  Dienste  des  Vaterlandes
  verwundeten  Mitbürger  so  edelmüthig
nimmt,  Allerhöchstihro  Wohlgefallen  nicht
versagen  können;  so  trugen  Allerhöchstdieselben
  der  diesseitigen  Stelle  zugleich  auf,  hieruͤ-ber
  die  oͤffentliche  Bek  hung  zu  verfuͤgen.

Dieses  allerhoͤchsten  Auftrages  wird  sich
also  mit  öffentlicher  Dankesbezen  gung,  und
unter  Versicherung  der  Verwendung  ganz

.330

nach  dem  Sinne  der  edelmüthigen  Geber,
hiemit  entlediget.  6
München  den  12.  Mai  1809.
Königlicher  Kriegs-Oekonomierath.
Krauß.
Versch.
(Das  Bürger-Militär  in  dem  Städrchen  Hersbruck
  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majsestät  des  Königs.

Das  Bürger-Militähr  deo  königlichen
Städtchens  Hersbruck  bestehr  aus  zwei
Fusilier-Kompagnien  und  einer  Schuzen-Kempagnie.


Zu  Ober-Offizieren  haben  Seine  M#jestäe
der  König  unterm  27.  April  l.  J.  allergnädigst
  zu  bestätigen  geruhet:

1#te  Fusilier-Kompagnie
als  Hauptmann:  Johann  Peter  Schmidt.
Ober-Lieutenant:  Diekrich  K  önecke.
Lieutenant:  Ludwig  Fleischmann.
ate  Fusilier-Kompagnie
Hauptmann:  Johann  Christoph  Jacob
Schmidt.  6
Ober-Lieutenant:  Georg  Albrecht  Seiz.
Lieutenant:  Michael  Müller.
Schuzen-Kompagnie
Hauptmann:  Johann  Georg  Arnold.
Ober-Lieutenant:  Johann  Georg  Sörgel.
Lieutenant:  Emanuel  Friedrich  Vogt.
Unterstab
Quartiermeister:  Christoph  Moriz  Schüt.
Ober-Lieutenant  und  Zeugwart!  Jo%
hann  Christoph  Ludwig.
Chirurg  der  Infanterie:  Christoph  budwig
  Träubler.
Chirurg  der  Schuͤzen:
Lindner.

 

Johann  Simon
        <pb n="456" />
        831

Supernumerair-Chirurg:  Johann  Christian
  Schluchter.

Nuͤrnberg  den  10.  Mai  1809.
Königliches  General-Kommissa-=riat
  des  Pegniz=  Kreises.
Graf  von  Thürheim.

Lippmann.

 

(Das  Bürger-Militär  im  Markte  Burgebrach
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Bei  dem  im  Markte  Burgebrach,

Landgerichte  gleichen  Namens,  im  Main=Kreise

  bestehenden  und  eine  halbe  Fustlier=Kompagnie

  bildenden  Bürger-Militär  sind

folgende  Ober-Offziere  angestellt:

als  Oberlieutenant  Sebastian  Schlegler.
Lieutenant:  Joseph  Marx.

Bamberg  den  15.  Mai  13809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.
Frirdmann.

 

(Das  Bürger-Milirär  in  dem  Städtchen  Langenzenn
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  miteelst
allerhöchster  Entschliessung  vom  19.  April
l.  J.  bei  den  zwei  Bürger-Fusilier-Kompagnien
  in  dem  Stäbechen  Langenzenn
nachstehende  Individuen  als  Ober-Offtziere
allergnädigst  zu  bestätigen  geruht:
als  Hauptleute:  Daniel  Fuchs  und  Johann
  Leonhard  Burkert;

 

123

als  Oberlieutenants:  Michael  Huber
und  Johann  Schrenk;
als  Lieutenants:  Ulrich  Amm  und  Leonhard
  Rupprecht;
als  Oberlieutenant  und  Zeugwart:  Jehann
  Michael  Aushammer;
als  Chirurg:  Johann  Steinmez.
Nürnberg  den  ro.  Mai  r809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Pegniz-Kreises.
Graf  von  Thürheim.
Lippmann.

 

Beförderungen.

 

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
.  April  l.  J.  wurde  der  bisherige  dritte
Kreisrath  zu  Trient,  Karl  Graf  von  Seinsheim,
  statt  des  temporkren  quieczirten  dritten
  Kreisraths  zu  Straubing,  Karl  Freiherrn
  von  Eyb,  in  gleicher  Eigenschaft  bei
dem  General-Kommissariare  des  Regen-Kreises;
  —

vom  1r.  April  l.  J.  der  Forst-Inspektor
  der  nun  aufgeldsten  Forst-Inspektion  zu
Garmisch,  N.  Balbier,  in  gleicher  Eigenschaft
  zu  Kempten;  —

vom  13.  April  l.  J.  der  quieszirte  Repartitor
  N.  Echtler,  als  zweiter  Sekretär
bei  dem  königlichen  General=  Kommissariate
des  Ober-Donau-Kreises;  —  und

vom  15.  April  l.  J.  der  Aktuar  des  Landgerichts
  Kempten,  Cslestin  Gugger,  in
gleicher  Eigenschaft  bei  dem  Landgerichte  Bregenz
  allergnädigst  angestellt.
        <pb n="457" />
        833

KoGutglich-Batertsches

834

Regie  rungsblatt.

 

XXXV  Stick.  München,  Mittwoch  den  zr.  Mai  1800.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Nachzügler  und  Marodeurs  der  im  Felde
stehenden  Reglmenter  und  Batalllons  betreffend.)


Wir  Maximilisan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Un-  ist  die  Anzeige  geschehen,  daß,  waͤhrend
  saͤmtliche  Regimenter  und  Bataillons
Unserer  braven  Armee  im  ruͤhmlichen  Kampfe
  gegen  die  Feinde  des  Vaterlandes  sich
taͤglich  neue  Anspruͤche  auf  die  National-Dankbarkeit
  erwerben,  einige  wenige  Pflichtund
  Ebrvergessene  als  Nachzuͤgler  und  Marodenrs
  hinter  der  Armee  herumschweifen,
sich  in  abgelegenen  Ortschaften  einquartiren
lassen,  Unfug  mancher  Art  treiben,  auch
wohl  mitunter  als  Meineidige  in  ihre  Heimath
  zuruͤckkehren,  und  bei  ihren  konnivirenden
  Anverwandten  Schutz  und  Unterkunft
finden.

Wir  sind  dadurch  veranlaßt,  Unsere  Vererdnung
  vom  17.  Dezember  1300.  (Negierungs-Blarr
  vom  Jahre  1807.  I.  Stück)
zu  erneuern,  und  sämtlichen  Stade:  tandund
  Mediat=  Gerichten  Unsers  Königereichs
andurch  eine  strenge  Wachsamkeit  auf  den
Aufentbalt  selcher  Nachzügler  oder  Deserteurs

  unter  eigener  Verantwortlichkeit  zur
Pflicht  zu  machen.

Die  als  solche  verhaftete  Individuen  sind
jedesmal  an  die  zunachst  befindlichen  Militaͤr-Behörden
  zur  weiteren  Behandlung  abzuliefern.


Unsere  General-Kreiskommissariate  werden
  hienach  das  Geeignete  zu  verfügen,  und
da,  wo  es  nach  Maßgabe  der  Umstände  als
rdeblich,  und  zweckmässig  erscheint,  genaue
Streisen  anzuordnen,  sofort  die  einschlägi,
gen  Unter-Behörden  biezu  anzuweisen  wis
sen.

München  den  24.  Mai  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl

der  Geueral=  Sekreth#
Baumiller.

 

(Den  Gradations-Stempel  bei  den  Inventarien
und  lezten  Willens-Dieposttionen  betressend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Um  die  bisherige  Verschiedenheie  in  der  Anwendung
  des  Stempel  =  Mandats  vom  1.
März  1903#  bei  den  Inventarien  und  lezten
59
        <pb n="458" />
        335

Willens-Dispositionen  aufzuheben,  und  nicht
bei  geringern  Verlassenschaften  die  Erben
durch  eine  unverhältnißmässige  Abgabe  zu
beschweren,  verordnen  Wir  zur  Erläuterung
des  C.  3.  Lit.  h.  und  i.  jenes  Stempel-Mandats,
  auf  den  Bericht  der  Steuer:  und  Domainen:
  Sektion  Unsers  geheimen  Finanz=Ministeriums
  vom  27.  vorigen  Monats  wie
folgt:

1.  Alle  gerichtlich  und  aussergerichtlich  errichteten
  Inventarien  ohne  Unterschied  unterliegen
  dem  sie  treffenden  Gradations-Stempel;


2.  in  Faͤllen  aber,  wo  die  Geseze  die  Errichtung
  eines  Inventars  nicht  erheischen,  und
wo  weder  gerichtlich,  noch  aussergerichtlich
ein  solches  errichtet  wird,  koͤmmt  auch  keine
Stempel-Taxe  zu  erbeben:

3.  liegt  jedoch  eine  leztwillige  Disposstion
vor,  so  wird  zwar  den  Erben  gestattet,  kein
Inventarium  uͤber  die  Verlassenschaft  zu  errichten,
  in  so  ferne  dieses  von  den  Gesezen
nicht  erfodert  wird;  sie  haben  aber  alsdann
den  Betrag  der  Verlaffenschaft  eidlich  zu  manifestiren,
  und  hienach  die  Stempel:  Taxe  zu
entrichten;  oder  durch  Loͤsung  des  Stempels
von  150  fl.  sich  von  dieser  Verbindlichkeit  zu
befreien,  den  in  dem  Stempel-Mandate  vom
I.  März  13os  angefübrten  Fall  ausgenommen,
  daß  die  Verlassenschaft  nororisch  mehr
als  die  Summe  betrüge,  die  der  Stempel-Tare
  von  10  fl.  unterliege,  in  welchem
Falle  nach  der  bierüber  in  jenem  Stempel-Mandate
  festgesezten  Anordnung  verfahren
wird,

836

Die  koͤnigliche  Steuer-  und  Domainen-Sektion
  hat  bienach  säm  tliche  Siegelämter
anzuweisen.  München  den  a1.  April  1809.

Aus  Seiner  Majestät  des  Kdnigs
Special-,  Vollmacht.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhchsten  Befebl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
(Das  Sammeln  der  Lumpen  für  die  Papier=Mühlen
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  Uns  die  Anzeige  gescheben  ist,  daß  in
einigen  Gegenden  des  Königreichs  das  Sammeln
  der  tumpen  für  Papier-Mühlen  aufeinzelne
  Distrikte  beschränkt,  und  den  Fremden
in  diesen  Distrikten  das  Sammeln  erschwert
wird,  so  verordnen  Wir  biemir,  daß  diese  den
bestehenden  Grundsäzen  zuwiderlaufenden  Beschränkungen
  aufgeboben,  und  jedem  durch  legalen
  Vorweis  seiner  Obrigkeit  berechtigtem
Samler  unter  den  in  der  Verordnung  bereits  bestimmten
  Versichts-Maßregeln  das  Sammeln
der  tumpen  für  Papier:  Mühlen  ohne  Beschränkung
  auf  einen  Kreis  oder  besondern
Distrikt,  wie  es  durch  die  Verordnung  vom
15.  Jaͤnner  1808  auch  schon  fuͤr  die  Aschen-Sammilung
  bestimmt  worden  ist,  allenthalben
  im  Lande  gestattet  seyn  soll.

Muͤnchen  den  14.  Mai  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Beseht
der  General=  Sekretär
5.  Kobell.
        <pb n="459" />
        837

(Die  Rang-  Ordnung  und  Uniforme  der  Medizl-Unal-Komiteen

  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  beschlossen,  für  Unsere
Medizinal-Komiteen,  nachfolgende  Rang-Ordnung
  und  Uniforme  festzusezen:

1)  Der  Vorstand  eines  jeden  Medizinal-Komite
  stebt  als  solcher  im  Range
den  Kreis-Kangleidirekroren  gleich,  und.
trägt  die  denselben  unterm  6.  Dezember  verigen
  J#res  bestimmte  Unisorme,  (Negierungsblatt
  vom  14.  September  1808.  Seück
I.Seite  1082.)

2)  Die  Mieglieder  der  Komiteen  tradie
  nach  Unserer  angezogenen  Verordnung
für  die  Kreis-Räthe  bestimmte  Unisorme,
und  stehen,  in  soferne  dieselbe  wirkliche
Medizlnal-Rätbe  sind,  den  Kreis  Raͤthen
im  Range  gleich.

3)  Die  den  Medizinal-Komiteen  beigegebenen
  Sekretäre  tragen  die  für  die  Sekretäre
  des  General-Kommissariats  vorgeschriebene
  Uniforme.

Die  Vorstände  und  Mitglieder  Unserer
Medizinal"  Komiteen  hbaben  die  biemit  vorseschriebene
  Uniforme  bei  allen  Amts-Verrichtungen,
  und  sonstigen  öffentlichen  Gelegenheiten
  zu  tragen,  und  in  keinem  Falle
zu  überschreiten.

München  den  27.  Mai  r#c#o.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl

der  General-Sekretär
F.  Kobell.

338
Auftrag.

An  sämtliche  tand=  und  Seadtgerichte  des
Regen=  und  Unter-Donau-Kreises
(Die  Einsendung  der  noch  ausständigen  Straf.
gelder  der  Advokaten  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  Ansinnen  der  Administration  der  ksniglichen
  Central-Pensions=  Anstalt  für  die
Hinterlassenen  der  Advokaten  des  Königreichs
Baiern,  wird  an  sämtliche  dem  unterzeichneten
  Aprellations  =  Gerichte  untergeordnete
Stadt,  und  tandgerichte  der  Auftrag  ertheilt,
Alle  seit  den  r.  Oktober  2gos  bis  I.  April
I.  J.  etwa  noch  ausständige  Strafgelder  der
ibren  Bezirken  untergeordneten  Advokaten
von  den  betreffenden  Individuen  binnen  drei
Tagen  exekutive  zu  erbolen,  und  solche  in
einem  Zeitraume  von  8  Tagen  zum  diesseitihen
  Expeditions  Amte  einzusenden;  in  Zukunft
  aber  nach  der  Analogie  der,  wegen
Erbebung  der  balbjährigen  Beiträge  zu  genannter
  Penssons:-Ansialt  am  4  April  l.  J.
(Regierungsbl.  Stück  XX  VII.  Seite  620.)
erfolgten  allerhöchsten  Verfügung,  gleichfalls
nach  Ablauf  eines  jedem  balben  Jahres  diese
Strafgelder  an  das  diesseitige  Expeditions-Amt
  zu  übermachen.

Seraubing  den  s.  Mai  1809.
Königliches  Appellations  Gericht
des  Regenz-zund  Unter-Donau-Kreises.

von.  Reichiin.

Perreß.

r—

50
        <pb n="460" />
        330
Bekauntmachungen.

 

(Das  rühmliche  Betragen  des  Bürger-Militärs
der  Stadt  Ulm  und  des  Marktes  Illerdiessen
  2c.  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Aus  dem  Berichte  des  königlichen  General-Kommissariats
  im  Ober:Donaukreise
  vom  18.  I.  M.  haben  Wir  mit  besonderer
Zufriedenheit  die  rühmliche  Entschlossenheit
ersehen,  mit  welcher  das  wohlgesinnte  BürgerF
  Militär  der  Stade  Ulm  und  des  Marktes
  Illerdiessen,  in  Verbindung  mit  dem
kaiserlich  französischen  und  dem  königlichen
Militär,  gegen  die  über  Memmingen  vorgedrungenen
  Rebellenhaufen  ausgezogen  ist,
und  an  deren  Vertreibung  tbátigen  Antheil
genommen  hat.  Wir  wollen  daher,  daß,
nebst  dem  verdienten  Danke,  welcher  diesen
  braven  Männern  schon  von  Seite  der
durch  ihren  Mutb  beschüzten  Mitbürger  geworden
  ist,  ihnen  auch  noch  das  gnädigste
Woblgefallen  ihres  Königs  bezeigt,  und  von
ihrem  patriotischen  Betragen  öffentliche  Ehrenmeldung
  in  dem  Regierungs-Blatte  gemacht
  werden  soll.

Was  insbesondere  den  Bauern  Joserb
Reiser  aus  Tiefenbach  betrift,  so  ist  uns
genehm,  daß  derselbe  der  Bürger:-Kompagnie
  von  Illerdiessen,  deren  Gefahren  er  freiwillig
  tbeilte,  nach  ihrem  eignen  Wunsche
einverleibt  werde,  und  sind  demselben  die
nöthigen  Montur?  und  Armatur:  Stücke

840

aus  Mitteln  der  Kreis-Konkurtenz-Kasse

beizuschaffen.
Muͤnchen  den  25.  Mai  1309.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Einen  Beltrag  des  königlichen  Gesandten  am
Dresdner  Hofe,  v.  Pfeffel,  für  die  durch
den  Krieg  verunglückten  Unterthanen  betreffend.).


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  königliche  Gesandte  am  Dresdner

Hofe  von  Pfe  'sel  hat  220  fl.  für  die  durch

den  Krieg  verunglückten  Unterthanen  eingesendet.

  —  „Als  im  Sommer  1307.

„durch  Schneeschmelz  (fügt  dieser  Biedere

„bei)  die  Stade  Schwah  im  Innkreise  Scha-„den

  litt,  ereiferten  sich  Baierns  Kinder

„durch  häusige  Gaben  den  neuen  Mitbür=„gern

  zu  beweisen,  daß  man  sie  als  Brüder

„und  Mitglieder  der  unzertrennlichen  Fami-„lie

  betrachtete,  die  unter  Maximilian  Jo-„sephe

  milden  Zepter  aufblüht.

„Mit  Undank  belohnten  die  Tiroler  das
„Zutrauen  des  angebetbeten  Menarchen,
„und  die  brüderliche  tiebe  der  Baiern.
„Durch  Worspiegelungen  eines  meineidigen
„Nachbarn  irre  geführt,  überliessen  sie  sich
„dem  fündlichsten  Abfalle  von  der  gesezli-„chen
  Gewalt.

„Möge  die  Strasse  dieses  Verfabrens
„auf  dessen  Urheber  allein  fallen!
        <pb n="461" />
        841

„Was  aber  in  der  Hoffnung  die  Tiroler
„Ju  Brüdern  einzuweiben  geschtben  ist,  ge-„schehe
  jezt  in  doppeltem  Maße  zu  Gunsten
„der  aͤltern  und  erprobten  Kinder  des  Va-„terlandes,
  fuͤr  die  Herstellung  alles  dessen,
„was  unter  ihnen  von  Kriegs:  Völkern
„verheert  worden  ist.  landshuts  Vorstadt
„bat  gelitten;  mehrere  andere  Ortschaften
„mögen  als  Opfer  für  das  Vaterland  zer-„stärt,
  oder  beschabet  worden  sepn:  dieses
„Alles  geschab  von  Seiten  Oesterreichs,  um
„Baiern  aus  der  Reibe  der  Nationen  zu
„vertilgen;  von  Seiten  der  Baiern  und  ih-„ker
  grossen  Bundesgenossen,  um  Baierns
„Selbstständigkeit  zu  behaurten.  Gestiegt
„bat  die  gute  Sache!  Nun  aber  muͤssen
„die  Bruͤder,  die  nichts  gelitten  haben,
„denjenigen,  die  ihnen  zur  Vormauor,  oder
„Ableiter  gedient  haben,  mit  hilfvoller
„Hand  beispringen.  Die  Sprache  des  mein-„eidigen
  Oesterreichs  war,  es  kämme  um
„uns  zu  retten:  es  warf  uns  jede  Hütte
„vor,  die  wir  in  unserm  tande  zur  Hem-„mung
  dessen  gleisnerischen  Planen  auf-„„pferren.
  Beweisen  wir  ihm,  daß  wenn
„kein  Opfer  zu  groß  ist,  um  die  Ebre  der
„Krone  unsers  Königs,  und  die  Selbst-„ständigkeit
  der  baierischen  Narion  zu  be-„baupten,
  auch  kein  Opfer  uns  sauer  wird,
„was  zur  Herstellung  der  Heerden  unserer
„Brüder  nothwendig  sein  kann.

„„Der  alleruntertbänigste  Antrag,  den  ich
„zu  den  Fussen  des  tandes:  Vaters  lege,
„lautet  daher,  wie  folgt:

„Es  werde  eine  Subskription  eröffnet,

 

„zum  Beßten  dersenigen  bajerischen  Unter-„tbanen,
  die  für  die  Sache  der  Nation  in
„diesem  Kriege  gelicten  haben.“
Dankdem  Edeln  für  seinengroßmüthigen
  Beitrag,  und  seine  va-(terländischen
  Gesinnungen!  wiederbolter
  Dank.  Baiern  sindzum
Tbeile  diesen  edlen  Wünschen  zuvorgekommen,
  und  werden  noch
mehr  diesem  großmüthigen  Beispiele
  solgen;  dafür  burgt  die
National-Stimmung.

München  den  15.  Mai  r8090.
Königliches  General=  Kommisse
riat  des  Isar=  Kreises.
Frelherr  von  Weichs.

Rainprechter.

 

(Beicräge  für  verwundete  balerische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.

An  freiwilligen  Beitraͤgen  fuͤr  verwundete
  baierische  Krieger  sind  ferners  eingegaugen:


Von  Johann  Baptist  Kranzmair,  Ministerial:
  Kanzellist  der  teben  und  Hobeits-Sektion
  am  gebeimen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  mit  der  Devise:

„Balerische  Krieger  zu  belohnen,

„wünschte  ich  mir  tausend  Kronen.

Eine  balerische  Krone  nebst  einer  Partie
Cbarpien  und  8  Bandagen;

von  Johann  Michael  Mair,  Rurakkamerer
  und  Markts=  Pfarrer  zu  Wolf-
        <pb n="462" />
        843

rathshausen  und  dessen  ganzen  Gemeinde
36  fl.;
von  Gellas  Wallner,  Erkonventuale  des
aufgelösten  Klosters  Baumburg  der  Zeit
provisorisch  aufgestellten  Kurat  zu  Kammer
17  fl.  é  kr.;
nebst  18  Pfund  alter  Wäsche.
Wofür  verbindlich  dankt  das
München  den  2z.  Mai  r00.
Königliche  General=  Kommissariat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

 

(Belträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)
  »
Im  Namen  SeinerMajestaͤt  des  Koͤnigs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  verwundete
  baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:

WVom  Renebeamten  von  Prößl  in  Erding
  und  dessen  Schreiber:  Personal  25  fl.;
vom  Sekretär  tendner  der  königlichbaierischen
  ehemaligen  Central-dministration
  der  Johanniter-Güter  lo  fl.;
dann  s  Pfund  Charpie  und  Bandagen;
von  Abraham  Ublfelder,  Regoziant  33  fl.;

von  einem  ungenannten  koöniglichen
Staatsdiener  10  fl;
durch  die  königlich-baierische  Polizei-Direktion

  allbier  von  einem  Ungenannten
mit  der  Devise:

„So  viele  Kerzen  als  wie  Körner,  wäre
eine  schöne  Beleuchtung;“

100  Pfund  Reiß.

844

Wofuͤr  verbindlich  dankt  das
Muͤnchen  den  22.  Mai  1809.
Koͤnigliche  General-Kommissa—
riat  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Betträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.
Der  königliche  Finanz-Direktor  des  techkreises
  Titl.  von  Sentter,  und  sämtliche
  Mitglieder  dieser  Direktion,  ohne
Ausnahm  iegend  eines  Grades  oder  Zweiges,
  baben  einen  unter  sich  gesammelten
freiwilligen  Unterstüzungs-Beitrag  für  verwundete
  baierische  Krieger  von  zwei  hundert
  siebenzig  acht  Gulden  54  kr.
eingesendet  —  welch'  patriotisches  Benebmen,
  unter  Verstcherung  der  ganz  nach  den
Absichten  der  edelmüthigen  Geber  besorgt
werdenden  Verwendung,  biemit  zu  Folge
allerhöchsten  Reskripts  vom  15.  dieß  durch
das  Regierungsblatt  zur  Kenntniß  des  Publikums
  gebracht  wird.

München  den  225.  Mai  2800.
Königlicher  Kriegs=  Oekonomie-Ratb.


Krauß.
Ralnprechter.

 

(Beitraͤge  fuͤr  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Von  der  königlichen  Kommandantschaft

allbier  ist  unterm  4.  dieß  eine  Summe  von
        <pb n="463" />
        845
11  fl.,  wesche  eine  nicht  genannt  seyn  wollende

  Gesellschaft  zur  Unterstüzung  für  verwundete
  baierische  Krieger  übergab,  anher

eingesendet  worden  —  welcher  Betrag  sohin

nach  der  edelmüthigen  Absicht  verwendet  werden
  wird.
München  den  12.  Mai  1809.
Königlicher  Kriegs"  Oekonomie
Ratb.
Krauß.

PVersch.

 

(Den  Beltrag  der  Ansbacher-Brand-Assekuranz

  für  das  Jahr  190#  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  der  nachstehenden  Brand-Assekuranz=Tabelle
  für  das  Etats-Jahr  180#  werden
sämtliche  Landgerichte,  Polizei=  Kommissariate
  und  Justiz-Kanzleien  den  Zustand  und
das  Verbältniß  des  Brand-Assekuranz-Wesens
  in  diesem  Jahre  ersehen.  Der  Brandschaden
  hat  zwar  im  Ganzen  30,087  fl.  17  kr.
betragen,  davon  sind  aber  bereits  im  vorigen
Jahr  11,842  fl.  40  kr.  ausgeschlagen  worden,
  und  es  waͤren  jezt  nach  Abzug  des  vorjaͤhrigen
  Kassen:  Bestandes  nun  noch  18,183  fl.
13  kr.  aufzubringen,  wornach  der  Beitrag
von  t1oo  fl.  Masse  sich  auf  z  kr.  1  dl.  und
einen  Bruchtheil  berechnen  würde.

Zur  Erleichterung  der  Erhebungs=  und
Berechnungsart,  und  um  die  Einsendung
des  Einbebungs-Registers  zu  ersparen,  bat

.  .

846

man  jedoch  beschlossen,  den  Ausschlag  auf
4  kr.  von  Handert  Einlage  zu  richten,  wodurch
  ein  Ueberschuß  von  4077  fl.  26  4  kr
entsteht,  der  zu  Vorschüssen  bei  neuen  Brand-Beschäbigungen
  einstweilen  verwendet,  der
künftigen  Ausschlags-Summe  vom  Jahre
180  aber  zu  gute  gerechnet  wird,  und  wird
für  dieses  Jahr  der  Beitrag  nach  ungefährer
Ermässigung  nur  auf  ½  kr.  von  loo  fl.  sich
belaufen.

In  der  Tabelle  find  noch  die  vorigen  Aemter
  nach  alphabetischer  Ordnung  beibehalten,
weil  die  Special=  Tabellen  derselben  zum
Grunde  gelegt  werden  mußten,  und  die  Eintbeilung
  nach  tandgerichten  erst  im  Jahre
  18055  statt  finden  kann,  daher  diese  Verfabrungsart
  auch  noch  für  das  Jahr  18038
beobachtet  wird.

Jedes  neu  organistete  tandgericht,  welchem
  der  Hauptort  eines  vormaligen  Amtes
zugefallen  ist,  muß  die  Einzlehung  der  Beiträge
  für  dieses  ganze  vormalige  Amt  unter
allenfallsiger  Rücksprache  mit  den  vormaligen
Beamten  derselben,  besorgen,  zu  welchem
Ende  die  Spezial-Tabellen  sub  lege  remissionis
  der  Bebörde  besonders  zugesendet
werden.

Ansbach  den  20.  April  1809.

Königliches  General-Kommissariat
  des  Rezat·  Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.

Hopp.
        <pb n="464" />
        847

848

Bekannt

Nach  Junhalt  der  nachstehenden  Tabelle  haben  die  Brandschäden  im  ehemaligen  Fuͤrstenthume  Ansbach  im

vorigen  Jahre  ausgeschlagen  11842  fl.  40kr.
Art  ist  frroch  auf  roofl.  Einlage  ein  Brandschadens-Betra
und  wird  im  Jabre  r90P  #o  viel  weniger  ausgeschlagen.

Es  wären  also  gegenwärtig  nur  noch  mit  Zugutrechnung  des  Kassen-6
  von  vler  Kreuzer  bestimmrt,  wonach  gegen  demn
Sämmtliche  Bebbrden,  wesche  in  dem  hiesigen  Brandlängstens

  in  einem  JZeltraume  von  dier  Wochen  dei  Vermeidung  angemessener  Jwangsmittel

 

des  Brand=  Assekuranz=General-=


  im

 

 

*  orbe
kr.
Nach  der  Rechuung  pro  1808  betrug  die  Total  =  Einnahme  ...  843z  *
Die  Ansgabe  2  o  :1.  4  "  "  "  "  ·  "  8375  291
«  e-  verblieb  also  eln  ber  Eoʒletaͤt  pro  160  zu  Gute  gehender  Bestand  von  ...  ——

 

Exclusive  des  Bestandes  der  Brandbruchpfenuings=  Kasse  von  5190  sl.  11  kr

 

 

 

 

 

–—

TConkurren= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  iPekgütIIscs  -  Bei  mutig-Gibt-,
  seiner  und  Votrimenlal  ·  Eingelegter  Städte,  Aemter  und  Patrimonlall  Eingelegter,  Ver
&amp;amp;  .  vom  '  .  alt-km
Ichc0.  Werth.  Konger“  Eerichte.  Werth  Hundert.

«  S  «  J  o  5  r  m  o„n

a  taddt  —  1.  770  37.  5:

Ansba  erae  16  pst  16  1,600.675  1071  7

n  Kastenam  .  147,  750  969  171,  000  t14  32

Altenninht,  m  *  150,8600  100  32  2,  3/,  0  1505  1.#.

Archshosen  .  CYO  320  52  540  36

-  Butsu-ass-  twenst  ..  -.  300850  2574  1,070,150  .10  0

Sd  durg  .  .  hat-M-  965  i  39  .95  1.0145

CLoimberg  .  -.  579.  950  386  35  55#,275  5%1

rud  CS#i#e  .  .  sama  di  32  10,  350  o814

Crelien  -.  -  461,550  2  42  128,  973  6550

Lrln,  aamerannt  1,167,65  701%%  3.5  *

Dinteiabuhl,  S#  1,  055,  525  600  1  162.450  121  o2

ellugen.  -.-..  5  o

Latus  L  i0.  z00.  ooo  o620  a0  L##tus  I1  —..  —  h

—

Brand=  Schadens-Städte

  und  Ortschaften.  Vethelligte  Imtolduen.  “  1  Stäbte  und  Drtschaflen.

——  Srr  ————44  414  ie
Ausbach  Eattierme  ister  aserermeisrr  aa  —  .  :

Leonhard  Schntider  38  —  '·"«'
untersank-SO-.  Unterthanen  We  *  .  ,qo-B»««  ·«««·:
lsnasohe  .  Die  Gemeinde  .  525  —  *  .

2  *  Untertean  Jemer  5306  *.-eitebronn
  .  —  (ich  .
9  —  Gunskaer  1  8  D  Ben  den  jerlgen  Aubschl
bueee  .  Engeihard  —  Bech  —.——
berichen  #d#  Jurmeck  E  8  4%  .
pas«  2051  40  einheim  .
14  GErterszmn“  ---...
        <pb n="465" />
        849  —  250

machung  6  e
ahr  180k,  mit  Einschluß  der  wenigen  Reziekosten  30)087  fl.  17  kr.  betragen.  ievon  sind  aber  schon  im

#ban  süe  das  Fahr  186%  aufzubringen  1818  ft.  13Ir.  Zur  Erzelchterung  der  Erhebungs=  und  Berechnungswlrklichen

  Bedarf  eine  Summe  von  4047  fl.  267  kr.  Ubrig  bleibt.  Dieser  Ueberschuß  geht  der  Gesellschaft  zu  gute,

Afsekaranz-Verdande  stehen,  werden  nun  aufaͤefordert  die  treffenden  Beitrags-Summen  naverzüglich  und

zut  hie  biesigen  Feuer=  Afsekuranz-Kasse  einzusenden.  w  den  20.  April  1809.

Ko  o  uspekt
königlichen  Färstenehum  Ansbach  pro  1801.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

richt.  .
4m40hnso7bettagmdithshdschädtu  Oberhaupt  29871F53Ituuddu  Regiekosten  K15fl.  *5%  fl.  kr.
Der  ganze  Betrag  ist  also  30,087  fl.  1  ui
Davon  find  im  vorigen  Jahr  bereits  ausge  hlagen  17943  40
Und  kommen  also  jezt  zum  Ausschlag  .  .  .  18,029fl.  13  kr.  unhb  dle  Regletosten  ust.  "“
in  Summa  18,.244
Hievon  domme  in  ##zug  der  Befiand  vom  Fahr  *-  miiit  1  234
Bleibt  zum  einseh  18,183137
Wann  nun  von  der  ##ssekuranz-Smman  ——  Massa  alt.  erhoben  ai  so  ergiebt
  sich  eine  Summe  von  ..  22,  230  40
Und  es  bleiben  also  gegen  den  wirklichen  K#krreng=  rr  446  basserdeland  z„„  2  nd  I  "
kommtdetszletötkkotsgisgute..  .  .  40
Tabelle.  s
.  ski-  «'  «  ji«-aushstödth
  Iestetsudvsmmsiali  Eis-elem-  ns  Städte,  Uemter  und  Vatrimontal-)ingelegter  E  .
Berichte.  Werth.  4  8  8  Gerichte.  Werth.  r*——##
*.  □—  k##.  K.  K.  kr.
Mainberohelim,  Stabt  223273  118  81  Unterienn,  N⅜  Gericht  ——  5300
—  Kemera  ...  .  III-soc  us  4  —  nsdera,  Obervogtam  13,150  114
Orndtan..  ru,  29092  dmaunghefen.  —  iα  590.325  20  #
Dieinfeid,  Zaslenamt.  191,  32  —  *  er#ndlagen,  Stad-  388,200  —1
——  .  457,  750  305  10  Wassertrudingen,  Kamt  -fa##t  .  1,  a7  1,  b00  1“
—  —  Kameram  „  100  30o0)2  Boiffenburg,  Otadt  1,00,50
Scwadach,  Siche  .·...  DIE-Cz  Nod  stmtssidocf  Dom-um«  Gericht  107,  200  111  26
——  herami  !  13  *  1  ss  5  *.—  2
Exalt,  E—  *m  1550  —  B  12422%  1½  3
lauf  E  .«..  633,  475  —  10  6  v  I»  lo«7  1.225  7.10#  -
Ifcsdsss,0nst.sz.«.  schon-MAY  *  L  832  %%  4
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Latus  III.  ʒꝛo,  voo  —  ——————————
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        351

(Die  Ernennung  einiger  Offzlere  bei  dem  Bürger-Milirär

  in  der  Stadt  Passau  betresfend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Vermög  allerböchsten  Reskripts  vom  10.
April  I.  J.  wurde  dem  Hauptmann  der
aten  Fusilier  *  Kemvragnie,  Thade  Damberger,
  Alters  halber  die  gebethene  Entlassung
  vom  Dienste  des  Bürger-Militärs
unter  Bezeigung  der  allerhöchsten  Zufriedenbeit
  über  die  bisherige  Dienstes-teistung  allergnädiost
  bewilliget.

Statt  dessellen  erhielt  der  Hauptmann,
Andreas  Sonnleirner,  die  2te  Fusilier=Kompagnie,
  und  der  älteste  Oberlieutenant,
Josepb  Schariber,  rückte  normalmässig
als  Hauptmann  der  zten  Fusilier-Kompag-=nie
  vor.

Der  Oberlieutenant,  Anton  Puffendorfer,
  wurde  zur  Grenadier-Kompagnie,  —
der  Oberlieutenant,  Jakob  Grill,  zur  1ten
Fusilier-Kompagnie,  —  und  der  Oberlieutenant,
  Paul  Schweitzer,  zur  2ten  Fuftlier:
  Kompagnie  in  gleicher  Eigenschaft
versezt.

Als  Oberlieutenant  wurde  bei  der  Zten
Fusilier-Kompagnie  nach  den  ihn  rreffenden
NRange  der  älteste  tientenam  des  Bataillons,
Andreas  Agricola,  befördert.

Dagegen  kam  der  nächstälteste  tieutenant,
Felir  Storr,  zur  Greuadier-Kompagnie,
der  tieutenant,  Kaspar  Dobler,  zur  #ten
Fusilier-Kompagnie,  —  und  Georg  Ziegler,
  zur  2ten  Fustlier-Kompagnie  in  der
näsnlichen  Eigenschaft.

1

352

Der  bisberige  Oberlieutenant  und  Zeugwart
  des  Bürger-Militärs,  Johann  v.  Fröhlchsbn

  rg,  erbielt  seiner  Gesundbeits-Umstände

  balber  die  nachgesuchte  Entlassung,
und  der  als  Oberlieutenant  und  Zeugwart
gewählte  Josepb  Pumerer,  wurde  in  dies
ser  Eigensshaft  allergnädigst  bestätiget.
Passau  den  8.  Mai  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Unterdonau-Kreises.

von  Stichaner.
Stiwel.

Beförderungen.

 

Vermög  allerhöchster  Eneschliessung  wurden
  folgende  Individuen  befördert:

unterm  's.  Märzll.  J.  der  dermalige  erste
Srtadtgerichts-Assessor  zu  Rürnberg,  Karl
von  Merz,  zum  tandrichter  in  Schnaitach;
—  der  bisherige  Forst-Inspektions-Gehilfe
von  Kronach,  Freiherr  von  Marschall,  zur
Forstrevier  kauenhain;  —

unterm  28.  Apeil  l.  J  der  bisberige  erste
Rechnungs  Kommissär  des  Unter-Donau-Kreises,
  Franz  Schäftlmaier  zum  Rentbeamten
  in  Hengersberg;  —  in  diese  erste
Rechnungs-Kommissärs-Stelle  rückt  der  bisberige
  zweite  Rechnungs-Kommissär  daselbst,
Franz  Kaver  Richter;  —  der  dortige  dritte
Rechnungs-Kommissär,  Jobann  Kaspar
Brennhofer,  in  die  zweite;  —  und  in
die  dritte  der  hiesige  Rechnungs-Gebilf  bei
dem  Retardaten-Bureau,  Anton  Scharf:  —

unterm  nämlichen  Datum:  der  bisberige
erste  Rechnungs-Kommissär  des  Regen  Krei-
        <pb n="467" />
        853.

ses,  Joseph  Alois  Schuͤtz,  statt  des,  auf
sein  Bitten  in  den  Ruhestand  versezten,
Joseph  Preis,  zum  Rentbeamten  in  Közting;
  —  in  diese  erste  Rechnungs-Kom,
missärs-Stelle  rückt  der  dortige  zweite  Rechnungs-Kommissär,
  Franz  Kaver  Gerich;
—  der  dortige  dritte  Rechnungs-Kommissar,
Johann  Nepomuck  von  Sedelmaier,  in
die  zweite;  —  und  in  die  dritte  der  biesige
Rechnungs-Gehilf  bei  dem  Retardaten-Bureau,
  Johann  Nepomuck  Krois;  —

unterm  2.  Mai  l.  J.  der  bisberige  Kameralbeamte
  des  ehemaligen  Johanniterpriorats
  zu  Ebersberg,  Ignaz  Deiter,  zum
Rentbeamten  in  Viechtach  ;  —  der  bisherige
  zweite  Rechnungs-Kommissär  der  Finanz-Direktion
  des  tech-Kreises,  Johann  Baptist
  Funk,  zum  Rentbeamten  in  Göggingen;
  —  der  dortige  dritte  Rechnungs-Kommissär,
  Georg  Kumer,  zum  zweiten;  —
der  dortige  Registraturs-Gebilfe  N.  Amerbacher,
  zum  dritten  Rechnungs-Kommissär;
  —  und  der  ehemalige  tand.  Oberforstamts-Sekretär,
  Jakob  Dablweiner,  zum
Registraturs-Gehilfen;  —

unterm  20.  Mai  l.  J.  der  dermalige
Ratbdiener  bei  dem  Ober-Appellations=  Gerichte,
  Sebastian  Weeber,  zum  zweiten
Registrator  bei  dem  Stadtgerichte  zu  Augsburg;
  —  der  Diurnist,  Kaver  Speth,
zum  Ratbviener  bei  dem  Ober-Appellationsgerichte;
  —  ·

unterm  22.  Mai  l.  J.  der  Reches-Praktikant,
  Freiberr  von  Schatte,  zur  erster

354
Schreibersstelle  bei  dem  Sta  digerichte  zu
Neuburg;  —

Unterm  25.  Mai  l.  J.  der  zweite  Assessor
bei  dem  Stadtgerichte  zu  Neuburg,  Freiberr
von  Stader  zum  ersten  Assessor  daselbst;
der  dermalige  tandgerichts-Assessor  zu  Alpeck
Cbristopb  Schropp,  zum  zweiten  Assessor
bei  dem  Stadtgerichte  zu  Neuburg.

Vermög  allerhöchster  Entschliessung  vom
12.  Mai  l.  J.  wurde  der  als  Appellations=Gerichtsrath
  nach  Innsbruck  bestimmt  gewesene
  bisherige  Landrichter  zu  Pfaffenhofen
im  Nab-Kreise,  Andreas  Rezer,  in  gleicher
Eigenschaft  zum  Appellations=  Gerichte  des
Regen=  und  Unterdenau-Kreises  versezt.

Vermeäg  allerböchster  Entschliessung  vom
8.  Mai  l.  J.  ward  die  Versehung  der  Wülzburger
  protestantischen  Garnisons-Prediger-Stelle
  dem  zweiten  Diakon  zu  Weissenburg,
Jobann  Georg  Roth  übertragen.

Vermög  allerböchster  Entschliessung  vom
15.  März  l.  J.  warb  dem  bisberigen  Landrichter
  zu  Schnaitach,  Freiberrn  von  Anetban
  die  wiederholt  nachgesuchte  Versezung
  in  den  Nubestand  —

und  unterm  28.  April  dem  bisberigen
Rentbeamten  zu  Hengersberg  Franz  Kaver
Baader  dieser  Rubestand  auf  sein  eigenes
  Bitten  bewilliget.

Vermäg  allerhöchster  Enrschliessung  vom
2.  Mai  l.  J.  wurde  die  erledigte  Rentbeamten=
  Stelle  zu  Pfatter,  dem  bisberigen
Renrbeamten  zu  Viechtach,  Nonos  Raith,
allergnaͤdigst  verliehen.

60
        <pb n="468" />
        355  836

"  Anzelge
abet.  die  Setreid-Schrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  dea  29.  Mai  1809.

.  Weizen.  Korn.  Gerste.  ber.
1800  Ramen  Weizen.  st  Haber
der  .  Ver-  Mlt#—

nd  Markte  kauf

l

—
—
—

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreidsorten  betraͤgt
7965  fl.  34  kr.

1  1
        <pb n="469" />
        357

Königlich=  Baierisches

858

Regierungsblatt.

 

XXXVIII.  Stück.

München,  Mittwoch  den  7.  Jum  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Gerlschts-Ordnung  beim  Bürger-Militär  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  bei  Festsezung  des  Subordinations,"
  Reglemenes,  gegeben  Mailand  den
16.  Dezember  1807,  dem  Bürger-Milltär
die  Gerichtsbarkeit  in  Dienstes-Sachen  allergnabigst
  verliehen,  und  zu  diesem  Ende  dem
selben  einen  Auditor  bewilligt.

Um  mun  bei  diesen  Unsern  Bürger-Milictä#r:
  Gerichten  Gleichheit  in  der  Geschäftsführung,
  verbunden  mit  militäkrischem  Anstande,
hervor  zu  bringen,  und  das  Formelle  nach
sichern  Grundsäzen  zu  ordnen,  befehlen  Wir
hiemit,  wie  folgt:

V.  1.  Der  kommandirende  Offizier  des  Bürr
ger-Milirärs  hat  bei  allen  Fällen,  deren  Untersuchung
  und  Behandlung  desselben  Gerichtsbarkeit
  anvertraut  ist,  die  Verhöre  anzubefehlen.


I.  a.  Die  Verhörs-Kommissson  bessehr
bei  einem  gemeinen  Bürger"  Soldaten  oder

Unter-Offizier,  aus  einem  Lieukenant,  dem  Auditor,

  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem
Fourier  als  Aktuar.
I.  3.  Bei  einem  Eieutenanc,  oder  Ober-Lleutenant,

  aus  einem  Hauptmann,  dem  Auditor
  und  einem  Fourier.

I.  4.  Bei  einem  Hamtmann  size  der
Major  der  Verhörs-Kommission  vor.  Wenn
er  aber  kommandirender  Offizier  ist,  so  beordert
  er  stan  seiner  den  ältesten  Haupemann.

C.  .  Kein  kommandirender  Offizier  kann
einer  Verhörs,"  Kommisston  beisizen.

§.  6.  Eben  so  wenig  därfen  hiezu  jene
Bürger  Soldaten  kommandirt  werden,  welche
  zu  dem  der  verhört  wird,  verwandt,  oder
bekannte  Feinde  sind,  und  noch  weniger  hat
dieses  bei  jenen  stact,  welche  mittelbar,  oder
unmittelbar  Theil  an  den  Vergehen  haben,
wegen  dessen  ein  Bürger  Soldat  der  Untersuchung
  unterliege.

I.  7.  Zu  jedem  Verhöre  muß  ein  Unter-Offzzier
  zum  Aufpassen  beordert  werden.

O.  8.  Ein  förmliches  Eramen  besteht  aus
allgemeinen  und  besondern  Fragen.  Die  allgemeinen
  beschränken  sich  auf  des  zu  Verhsrenden
  Namen,  Alter,  Vaterland,  Gewerbe,
  Religion,  Dienstzeit  u.  s.  w.

Die  besondern  Fragen  ergeben  sich  aus
dem  Fakeum,  den  geführten  Klagen,  Anzeigen.
  Erfahrungen  re.  Suggestiven  sind  verboten.


0.  u4.  Dr  Inquisit  muß  mit  Bescheidem
1
        <pb n="470" />
        859

heit  gefragt,  und  nicht  mit  harten  Worten
angefahren,  oder  mit  Drohungen  erschreckt
werden.  Eben  so  wenig  darf  derselbe  gespottet
  werden.  Es  ist  Pflicht  der  Verhoͤrs  Kommission,
  daß  sie  sich  hiebei  mannhaft,  ernstlich,
  und  gesittet  benehme.

ð.  10.  Eine  Spezialfrage  soll  wegen  ihrer
  Deutlichkeit,  und  um  den  Inquisiten  nicht
irre  zu  fuͤhren,  nicht  mehr  als  einen  Punkt
der  Beschuldigung  enthalten.

§.  11.  Ehe  ein  Verhör  vorgenommen
wird,  muß  eine  schriftliche  Anzeige  über  die,
gegen  den  Inqulsiten  vorkommende  Beschuldigungen
  dann  desselben  Leumund,  und  ein
chirurgisches  Zeugniß  über  seine  körperliche
Beschaffenheit  dem  die  Untersuchung  führenden
  Auditor  übergeben  werden,  welches  derselbe
  zu  den  Akten  zu  legen  hat.

G.  12.  Diesen  Leumund  hat  für  gemeine
Bürger-Soldaten  oder  Unter-Offtziere  die  Kompagnie
  oder  Eskadron  unter  der  Unterschrift
ihres  Chefs  abzugeben.  Bei  Ober-Offzieren
gibt  der  kommandirende  Offizier  einen  Auszug
  aus  der  Konduiten-Liste  her.

C.  13.  Rach  geendetem  Verhör  müssen
dem  Inqutsiten  die  Fragen  nebst  seinen  hierauf
  gegebenen  Antworten  deurlich  vorgelesen
werden.  Hat  er  dabei  noch  etwas  zu  erinnern,
so  wird  dieses  beigesezt,  und  dann  wird  das
rotokoll  sowohl  vom  Inquisiten,  als  den  Individuen
  der  Verhörs=  Kommission  gehörig
unterschrieben.

G.  14.  Der  inquirirende  Auditor  hat  die
Fragen  deuclich,  ohne  Einmischung  lateinischer,
  griechischer,  oder  sonst  unverständlicher
Worte  zu  stellen  und  die  Antworten  des  In-860



quisiten  sind  nach  der  ihm  eigenen  Sprache,
und  in  seinen  Ausdruͤcken  nieder  zu  schreiben.

.  1§.  Bei  einer  in  Dienstes-Sachen  des
Bürger-Militärs  statt  habenden  Untersuchung
wird  dem  Inquisiten  kein  Sachwalter  zugelas
sen,  das  ohnedieß  Unser  Eingangs  angeführtes
  Subordinations-Reglement  enthält.

§.  16.  Wenn  nach  geschlossener  Untersuchung
  ein  rechtliches  Erkenntniß  gefällt  werden
soll,  so  besteht  die  Kommission  aus  dem
Major  des  Bürger-Militäcs,  wenn  er  nicht
kommandirender  Offzier  desselben  ist;  sonst  aber

aus  dem  dltesten  Hauptmann  als  Vorstand,

à  Hauptleuten,

2  Ober:  oder  Lieutenanes,

2  Feldwebeln,  Wachtmeistern  oder  Sergeanten,
  welche  nach  den  Komman-=dir-Listen
  hiezu  beordnet  werden,

und  dem  Auditor.

Gestatten  es  die  Umstände,  so  werden  die
Assessoren  vom  Verhöre  zu  dem  Spruche  beordert.
  Ueberhaupt  ist  es  auch  Grundsaz:
daß  der  Vorstand  jederzeit  vom  höhern  Karakter
  sey,  als  derjenige,  über  den  ein  Rechtsspruch
  von  der  niedergesezten  Kommisston  gefällt
  wird.  Ist  dieses  bei  ein  oder  dem  andern
  Bürger-Militär  der  Fall  nicht,  so  unß
ein  Bürger-Offizier  von  gleichem  Karakter,
und  wo  möglich,  dlterm  Range,  hierzu  kommandict
  werden.

S.  17.  Wo  das  Bürger-Militähr  nur  eine
Kompaznie  bildet,  besteht  die  Kommission,
aus  einem  Lieutenant  als  Vorstand,

1  Feldwebel,

1  Sergeanten,

2  Korporälen,  und
        <pb n="471" />
        361

2  gemeinen  Buͤrger-Soldaten;  dann
dem  Auditor,  oder  dessen  Stellvertreter.


C.  18.  Jeder  dieser  Assessoren  hat  sein

einziges,  entscheidendes  Vocum.

"“  6.  ro.  Bei  einem  abzufassenden  Bürger-Miliedr=

  Kommissions-Spruche  haben  alle

Assessoren  in  voller  Uniform  zu  erscheinen;

weßwegen  auch  Unserer  Kommandantschaft  hievon

  die  dienstmässige  Meldung  ehevor  zu  machen
  ist.

§.  20.  Wenn  die  zur  Kommission  beorderten
  Vorstand  und  Assessoren  versammelt
sind,  sezen  sich  selbe  in  folgender  Ordnung
an  einen  mit  Tuch  bedeckten  Tisch.

Oben  der  Vorstand  rechts,  und  neben
demselben  der  Auditor  links  mit  seinem  Aktuar
an  der  Seite.

An  beiden  Seiten  rechts  und  links  sizen
die  Assessoren  nach  ihrem  Range  und  Dienstes-Alrer
  so,  daß  z.  B.  neben  dem  Vorstande
rechts  der  ältere  Kapttn,  und  neben  dem  Auditor
  links  der  jüngere  Kapitain  ihre  Size
nehmen.

§.  21.  Wenn  diese  Kommission  ihre  Size
genommen  hat,  eröfnet  der  Verstand  den
Assessoren  die  Ursache  ihrer  Zusammenbern"
fung,  wornach  der  Auditor  in  einem  schriftlichen
Reserate  vorrägt,  die  Gegenstände  erklärr,
welche  der  Beurtheilung  unterliegen,  die  gesezlichen
  Stellen  zur  Begründung  seiner  Meinung
  anführt,  und  mit  seinem  rechtuchen  Antrage
  schli.  ßt.

.  zz.  Wirlegen  ihm  hierbeijedoch  die  besondere
  Pflicht  auf,  zu  forgen,  daß  dem  Inquisiken

862

die  natürlichen  Defensions-Mittel  nicht  abgeschnimen
  werden,  daß  er  nicht  vergesse,  daß
er  auch  zugleich  des  Inquisiten  Verthetdiger
sey,  und  bei  seinen  Pflichten  und  seinem  Gewissen
  Alles  das  wahr  darzustellen  und  zu  würdigen
  wisse,  was  dem  Inquisiten  immer  vortheilhaft
  seyn,  und  ihn  entweder  als  schuldlos,
  oder  doch  weniger  schuldig  darstellt.

§  33.  Wenn  einer  der  Assessoren  ein  Bedenken
  in  Beireff  der  Reches:  Theorie  haben
  sollte,  so  bewilligen  Wir,  daß  er  selbes
vorbringen  dürfe,  und  der  Auditor  hat  ihm
hierüber  Aufschlüsse  zu  geben.

S.  4.  Dem  Vorstande  und  den  Assessoren
steht  es  frei,  in  der  Sizung  den  Untersuchungs-Ake,
  oder  einzelne  Produkte  einzusehen,
  um  über  alle  Umstände  genau  unterrichtet
  zu  seyn.

I.  25.  Wenn  auf  diese  von  Uns  vorgeschriebene
  Art,  Vorstand  und  Assessoren  von
Allem  in  die  erfoderliche  Kenneniß  gesezt  sind,
so  sammelt  der  Vorstand  die  Seimmen,  und
zwar  von  unten  angefangen.  Diese  Scimmen
  werden  von  Jedem  wörtlich  und  motivirt
in  das  Protokoll  eingetragen,  und  von  jedem
Votanten  unterschrieben.  Wenn  alle  Assessoren
  auf  obige  Art  votirt  haben,  so  gibr  der
Vorstand  und  nach  diesem  endlich  der  Auditor
  seine  Stimme.

I.  26.  Nun  zählt  der  Vorstand  mit  dem
Audiror  die  Stimmen,  und  dann  wird  das
rechrliche  Urtheil  nach  der  Mehrheit  derselben
abgefaßt.  Fallen  die  Stimmen  gleich  aus,
so  gebuͤhet  dem  Vorstande  die  entscheidende

1
        <pb n="472" />
        863

Stimme;  jedoch  hat  er  in  diesem  Falle  immer
der  gelindern  Meinung  zu  folgen.

I§.  27.  Alle  Stimmen  muͤssen  in  den
Rechten  und  in  den  Gesezen  des  Buͤrger-Militaͤrs
  gegruͤndet  seyn.

h.  28.  Der  Buͤrger-Militaͤr-Gerichts-Spruch
  wird  nach  Einheit  oder  Mehrheit  der
Stimmen  abgefaßt,  und  von  dem  Vorstande
und  Audicor  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel
unterschrieben.

§.  20.  Diese  Sentenze  wird  alsdann
zu  den  Untersuchungs-Akten  mit  dem  Abstimmungs,
  Protokolle  gelegt  und  selben  beinumerirt;
  worauf  die  Akten  vom  Vorstande
und  Auditor  mit  ihren  Siegeln  verschlossen,
und  durch  den  ersten  und  lezten  Assessor  dem
kommandirenden  Offizier  des  Bürger-Militärs
  überschickt  werden.

Ehe  aber  dieses  geschiehe,  eräge  der  Vorstand
  den  noch  anwesenden  Assessoren  auf,  daß
sie  bei  ihrer  Pflicht  das,  was  bei  dieser  rechtlichen
  Handlung  vor  sich  gieng,  geheim  halten
wollen.

I.  3o.  Der  kommandirende  Offizier  kann
nun  diese  Sentenze  vollziehen  lassen,  auch  nach
Umständen  die  erkannte  Strafe  mildern;  allein
  niemals  ist  er  befugt,  selbe  zu  verschärfen.


G.  Zr.  Die  Sentenze  wird  durch  den  Auditor
  in  Gegenwart  der  Verhörs-Kommission
  dem  Ingquistten  eröfnet  und  dannlin  Vollziehung
  gebracht.

C.  32.  Wenn  aber  nach  dem  C.  4.  Unsers
  Subordinations:  Reglements  die  Akten
mit  dem  gefiallten  Kommissions-Urtheile  zum

 

364

vorgesezten  General-Kreis-Kommissariate  eingesendet
  werden  muͤssen,  so  ist  selben  ein  ordentliches
  Verzeichniß  (Renner)  beizulegen,
und  der  kommandirende  Offizier  des  Buͤrger-Militaͤrs
  hat  selbe  mit  einem  Berichte  genannter
  Stelle  gebuͤhrend  zu  uͤberschicken.

G.  33.  Nach  von  Unserm  betreffenden  General-Kreis-Kommissariate
  eingetroffener  Bestätigung
  oder  Abänderung  ist  das  Urtheil
auf  eben  angeführte  Weise  dem  Inquisiten  zu
eröfnen  und  zu  vollziehen.

G  34.  Hiebei  versteht  es  sich  von  selbg,
daß  dem  kommandirenden  Offzier  des  Bürger-Militärs
  nicht  erlaubt  sey,  die  Sentenze
Unseres  General-Kreis-Kommissariats  abzu-Gndern,
  zu  mildern,  oder  zu  verschärfen;  daher
  es  ihm  obliegt,  an  ernannte  Stelle  nach
vollzogenem  Spruche  die  berichtliche  Paritionst
Anzeige  zu  machen.

G.  35.  Wenn  dem  Auditor,  der  wegen
Aufrechthaltung  der  Gerechtigkeits  -ffege
beim  Bürger-Militär  von  Uns  angestelle  worden,
  aufgebürdet  werden  sollte,  daß  er  anders
handle,  oder  in  Rechtssachen  anders  urtheile
und  spreche,  als  er  Gewissenshalber  und  wegen
  seiner  besondern  Pflicht  zu  thun  schuldig
ist,  so  erkennen  Wir  ihm  hiemit  die  Befuzniß
  zu,  daß  er,  jedoch  in  anständigen  Ausdrücken
  und  ohne  Verlezung  der  schuldigen
Achtung  gegen  sein  ihm  vorgeseztes  Bürger-Militär:
  Kommando  dieses  dem  General-Kreis-Kommissariate
  anzeigen  dürfe,  welches
dann  in  Salhen  die  erforderliche  Einsicht  nehmen
  und  geeignete  Abhilfe  treffen  wird.
        <pb n="473" />
        365

G.  36.  Gleiches  Befugniß  rdumen  Wir
hiemit  auch  dem  Quartiermeister  ein,  der
ebenfalls  seine  Vorstellung  Unserm  berreffenden
  Gencral-Kreis-Kommissariate  übergeben
darf,  wenn  gegen  Unsere  bestehende  allerhöchste
  Verordnungen  aus  der  Bürger-Militar=Kasse
  Geld  verschleudert,  oder  sonst  unzweckmässig
  ausgegeben  wird,  und  endlich  dem
Zeugwarte,  wenn  gegen  dessen  Instruktion  ihm
Zumuthungen  gemacht  werden,  und  auf  des
sen  gründliche  Gegenvorstellungen  kein  Gehör
folgen  sollte.

Indem  Wir  dieses  der  schuldigsten  Befolgung
  wegen  hiemit  bekanm  machen,  befehlen
  Wir  zugleich,  daß  auch  Unsere  Polizei-Direktoren,
  Polizei-Kommissäre  und  Lande
richter  in  Fällen,  wo  sie  Unsere  Kommandantschaften
  nach  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  16.  Julius  1808,  (Regierungsbl.  Se.
35.  S.  1545.)  vertreten,  sich  nach  dieser
Unserer  allerhöchsten  Verordnung  genauest
achten  und  selbe  gehorsamst  befolgen  sollen.

München,  den  34.  Mat  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Beerdigung  der  Selbsimörder  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  Erwägung,  daß  die  hinsichtlich  der
Begrdbnisse  der  Selbstentleibten  bisher  in  ei-366



nigen  Dioezesen  Unserer  Staaten  bestandene
Observanz,  gemäß  welcher  die  Pfarrer  jedesmal
  erst  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung  der
Körper  solcher  Unglücklichen  bei  dem  bischöft
lichen  Ordinarlare  einzuholen  rflegten,  auf
Seite  der  Ordinariate  die  Untersuchung  und
Emsscheidung  über  ein  begangenes  Verdrechen
voraussezt,  welche  der  geistlichen  Behörde
nach  den  gegebenen  gesezlichen  Bestimmungen
über  die  Verhältnisse  der  geistlichen  Gewalt
nicht  zustehen  kann;  dabei  aber  gewöhnlich
nur  zu  Sanitätspolizeiwidrigen  Verzögerungen
  Anlaß  gegeben  hat,  und  übrigens  der  beabsicheigte
  Zweck  derselben  den  mildern  Sinen
unserer  Zeit  nicht  mehr  entspricht;
verordnen  Wir,  daß  die  üblich  gewesene
Mittheilung  der  Thatbefund-Protokolle,  und
der  eingeholten  Leumunds  Erfahrungen  von
Seiee  der  Gerichtsstellen  an  die  Ortspfarrer  in
vorkommenden  Fällen  von  Selbstentleibungen
künftig  durchaus  unterbleiben,  und  die  Beerdigung
  jedesmal  sogleich  nach  Beendigung  der
gerichtlichen  Untersuchung,  und  der  hienach
ertheilten  Weisung  der  einschlägigen  Justiz-Behäörde
  ohne  weitere  Anfrage  in  den  gewöhne
lichen  Orts.  Kirchhofe  vollzogen  werden  soll.
Wonach  sich  sämtliche  Polizei-Beamten
  und  Pfarrer  zu  achten  haben.
München  den  20.  Mal  2809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
#uf#kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="474" />
        867
Bekanntmachungen.

 

(Das  ruͤhmliche  Betragen  des  Buͤrger-Militaͤrs  im
Altmühl-Kreise  betreffend.)
Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Aus  dem  Berichte  Unsers  Generals-Kommissariats
  des  Altmühl-Kreises  vom  24—l.
M.  haben  Wir  wohlgefällig  ntnommen,  wie  das
Bürger  Militär  der  meisten  Seäbte  des  Altmühl-Kreises
  durch  vorgenommene  Srreisen
  eine  nicht  unbedeutende  Zahl  österreichischer
Deserteurs  und  Ranzionirter,  welche  die  Sicherheit
  der  Gegend  gefährdeten,  zusammen
gefangen  und  eingebracht;  besonders  aber  jenes
  der  Stadt  Neuburg  einem  Haufen  von
4ooo  ausgerissenen  Kriegs-Gefangenen  zum
Schuze  ihrer  Mitbürger  die  entschlossenste  Gegenwehr
  mit  bestem  Erfolge  entgegen  gesezt
habe:  worüber  Wie  den  sämelichen  genann--ten
  Bürger-Korps  Unsere  allerhöchste  Zufriedenheit
  bezeigen.
München,  den  28.  Mai  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
5.  Kobell.

 

(Das  Wohlverhalten  des  Bürger-Militärs  in
Freifing  betreffend.)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wier  beschliessen  auf  den  Bericht  Unsers
General:  Kommissariats  dahier,  vom  21.  l.
M.  in  Betreff  des  Wohlverhaltens  des  Bür- 



268

ger-Militaͤrs  in  Freising,  daß  diesem  braven
Bürger-Militä,  und  namentlich  dem,  wegen
  seiner  besondern  Thatigkeit  angerühmten
Oberlieurenant  Franz  Kaver  Pibringer,  Unsere
  allerhöchste  Zufriedenheit  zu  erkennen  gegeben
  werde.
München  den  a8.  Mai  18090.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Luf  kdulglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Besezung  einiger  Offizlers-Cbargen  bei  dem
Bürger=  Militär  der  Stadt  Grafenau  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  geruhten  vermög

  allerhöchsten  Reseripts  vom  0.  April  l.  J.

nachfolgende  Beförderungen  bei  den  Bürger-Militär

  der  Stadr  Grafenau  eintreten  zu

lassen:

Die  durch  den  Tod  des  Hauptmanns
Amand  Fridl  erledigte  Hauptmanns  Srelle
erhielt  der  Oberlieurena#nt  Franz  Scharrer,
  der  Lleutenant  Georg  Benkhard
rückte  zum  Oberlieutenant  vor,  und  als  Lieutenant
  wurde  der  durch  die  Stimmenmehrheit
gewählte  bisherige  Felbwebel  Joseph  Liebl
allergnädigst  bestätiget.

Passau  den  17.  Mat  1809.
Königliches  General-Kommissartat
des  Unter-Donan-Kreises.
von  Stichaner.

Stiwel.
        <pb n="475" />
        869

(Beitraͤge  fuͤr  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.
  ).

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
An  freiwilligen  Beitraͤgen  fuͤr  verwundete

baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:
Vom  Kooperator  Maurer  s  fl.  24  kr.
Von  einem  Bürger  in  München  aus  Tis

rol  gebürtig  50  fl.  —  kr.
Vom  koͤniglichen  Hofgaͤrtner  Skell  zu
MNymphenburg  11  fl.  —  kr.

Vom  Jakob  Maier,  Dechant  und  Pfarrer
  zu  Königsdorf  durch  eine  veranstaltete
Sammlung  nach  einen  für  die  Baierischen
Krieger  gehaltenen  Seelen=  Gortesdienst

30  fl.  6  kr.

Durch  die  Vorstände  der  kateinischen  Congregarion
  allhier  die  bei  dem  Kirchen,"  Schuz
seste  durch  Sammlung  eingegangene  Summe
pr.  9  fl.  33  kr.
mit  der  Devise:  Leso  sed  invicto  militi.

Vom  bürgerlichen  Handelsmann  Khan
allhier  ein  Zentner  Reiß.

München  den  29.  Mat  13809.
Königliches  General'  Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Ralnprechter.

 

(Belträge  für  verwundete  balerische  Krleger
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Für  verwundete  balerische  Krieger  wurde
  eine  Sammlung  auf  dem  hiesigen  Bür-870



gersaale  mit  der  Aeusserung  eingesendet:,,  Menschen
  nähern  sich  am  meisten  der  Gottheit
durch  Recht  und  Wohlthun.“

Nachdem  die  hiesige  Bürgerschaft  in  den
verschiedenen  Pfarrsammlungen  durch  mildthárige
  Beirrdge  ihre  verunglückten  Mitbürger
an  der  Donau  bestmöglichst  unterstüzte,  wollte
sie  ihr  Menschen:  Gefühl  und  christliche  Elebe
noch  weiter  ausdehnen.

Ein  wahrer  Triumph  der  Religion!  —
Die  Versammlung  der  Herren  und  Bürger
rief  Alle  feierlich  einladend  zum  Bundesaltar
auf  den  Bürgersaal,  um  Gon  durch  ein  öffentliches
  Lobame  und  dem  Ambrosianischen  Gesang
  für  die  glückliche  Rückkunft  des  höchsten
königlichen  Hauses  herzlich  zu  danken,  und  —
um  das  heilige  Opfer  zu  erhöhen,  —  eine  freiwillige
  Collecte  für  die  wunden  baierischen
Krieger,  deren  man  zum  Theile  die  Ehre  der
Krone  und  die  Sicherheit  des  Eigenthume  verdankt,
  anzustellen.

Die  Beiträge  sielen  ansehnlich  aus,  und
machen  eine  Summe  von  1188  fl.  47  ke.

Wem  ist  diese  grosse  Mildehärigkeie  zu  verdanken,
  als:  dem  erhabenen  Beispiele  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  durchlauchtigsten  Prinzen
  Karl,  der  durch  seine  hohe  Gegen:
wart  allgemeine  Freude  erweckte,  —  dem  mächtigen
  Kraftworte  der  geisilichen  Prediger,  die
nach  ihren  Beruf  theils  an  der  Kanzel,  theils
durch  den  allgemeinen  Aufruf  die  Pflicht  der
Menschenliebe  rührend  an  das  Herz  legten,
und  dann,  dem  sansten  guten  Mitgefühle  der
        <pb n="476" />
        871

biedern,  treuen,  gutherzigen  Einwohner  von
München.  Muͤnchen  den  20.  Mai  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Frelherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Beiträge  für  verwundete  balerische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  feeiwilligen  Beiträgen  für  verwundete
  baierische  Krieger  find  ferners  eingegangen
  von  Jakob  Joseph  Urban  Pfarrer  zu
Elbach,  dann  dessen  Pfarrgemeinde
25  fl.  48  kr.
Durch  Michael  Hauber,  Prediger  und
Schul-Inspektor  von  den  Schülertunen  der
englischen  Mädchen=  Schule  dahier

»  43fl.kxkr.
Vom  hiesigen  bürgerlichen  Buchhaͤndler
Fleischmann  8  fl.  15  kr.

Muͤnchen  den  30.  Mai  1809.

Königliches  General-Kommissarlar
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechrer.

 

Die  Präfung  der  Aspiranten  zum  Staats-ODiensteim
  Rezat-Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.
Zur  Konkursprüfung  derjenigen  Individuen.,

  welche  nach  vollendeken  Studien,  und

nach  genommener  einfähriger  Gerichtsr.

Praris  zum  Staats-  Dienste  aspiriren,  ist  von

umeerzeichneten  königlichem  General-Kammis

872

sariate  des  Rezat-Kreises  gemeinschaftlich  mit
dem  königlichen  Appellations  Gerichte  der  Konkurs-Termin
  auf  den  kommenden  r8.  September
  und  die  folgenden  Tage  festgesezt  worden.
Alle  Rechts-Kandidaten,  besonders  diejenigen,
welche  zu  Landgerichts  und  Aktuars,  Seellen
aspiriren,  haben  sich  demnach  am  genannten
Termin  zur  Prüfung  in  der  Jurisprudenz  und
Polizei-Wissenschaft,  dann  in  den  damit  verbundenen
  Kencnissen  hieselbst  einzusinden,  bei
den  Prüfungs-Kommissären  über  ihre  gesezmässig
  vollendeten  Seudien,  dann  die  einjähr'
rige  Gerichts-Praxis  durch  eine  kurze  mie  den
erfoderlichen  Zeugnissen  belegte  Anzeige,  welche
  in  der  Registratur  der  unterzeichneten  Stelle
abzugeben  ist,  Tags  vorher  auszuweisen,  und
daselbst  zugleich  die  nähere  Anweisung  über  den
Ore  der  Prüfung  und  die  Stunde  des  Erschei
nens  vor  den  Kommissären  zu  gewärrigen.
Ansbach  den  25.  Mai  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Rezat-Kreises.
Frelherr  von  Lerchenfeld.
Wallmuller.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Kronach  im  Maln-Kreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  den  Tod  des  geistlichen  Raths  und
farrers  Friderich  Molitor  ist  die  Pfarrei  Kronach
  im  Landgerichte  Kronach  erlediget  worden.

Bamberg  den  27.  Mai  (809.
Königliches  General-:Kommissariat

des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.

Friedmaun.
        <pb n="477" />
        23

Königlich-Balerisches

Negierung  5blat#.

874

 

XXXIX.  Stück.  München,

Samstag  den  ro.  Juni  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Das  Rechnungswesen  in  Landbau-Gegenständen

betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  Uns  über  den  Ancrag,  den
die  Steuer  und  Domdnen-Sektion  Unsers
geheimen  Finanz-Ministeriums  am  14.  Jauner
  l.  J.  über  die  Verrechnung  bei  dem  Land-WBauwesen
  und  über  die  von  der  Central-Staats=Kasse
  unter  dem  17.  Dezember  v.  J.  in  dieser
  Hinsicht  vorgelegten  Erinnerungen  erstattet
  hat,  ausführlichen  Vertrag  haben  machen
lassen,  beschlicssen  Wir,  damit  auf  der  einen
Seite  die  der  Central"  Staats=  Kasse  rorgeschriebenen
  Normen  im  Wesenrlichen  beibehalren
  bleiben,  und  gleichwohl  die  durch  die
allerhöchste  Verordnung  vom  29.  November
1808  bezweckten  materiellen  Vortheile  der
blossen  Form  nicht  aufgeopfert  werden,  nachfolgende
  Modifikarionen  bei  diesem  Rechnungs=Wesen
  eintreten  zu  lassen:

I.  Auf  den  Grund  der  sanktlenirten  Bau-Etats
  übernehmen  die  Land-Bau,  Inspektoren
  die  technische  Ausführung  der  bewilligren.
Bauten,,  und  die  Rentämter  bestreiten  die  ih-—

  S

nen  hierauf  von  der  Finanz,  Direktion  angewiesenen
  Kosten.

II.  Ueber  jeden  einzelnen  Bau  stellen  die
Renrämter  eine  besondere  Rechnung,  und  sen?
den  dieselbe  an  die  Kandbau=  Inspektionen  ein.

III.  Die  Landbau-Inspekton  beforgt  die
Justifkarion  dieser  Bau-Rechnungen  durch
die  Rechnungs,  Revision  der  Kreis=  Finanz=Dtrekeion
  nach  den  Bestimmungen  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  29.  Rovember  180
Art.  7.

IV.  Aus  sämelkchen  diesen  justiffzirten  einzelnen
  Bau-Rechnungen  verfaßt  die  Landbau-Inspektion
  die  General,  Tabelle  (Skartekel)
oder  die  Haupt-Bau-Rechnung  des  Kreises,
welche  nach  den  verschiedenen  Ministerial"
Etas,  worauf  die  Bauten  sich  beziehen,  in
eben  so  viele  Unter-Abeheilungen  zerfällt.

V.  Durch  die  Finanz-Direktion  gelangt
sodann  dieselbe  zur  Kreis-Kasse,  die  hienach
mit  den  einzelnen  Rentämtern  abrechnet,  und
die  Kreis-Haupt-Bau-Rechnung,  wie  die
übrigen  Ausgabs-Papiere,  als  eine  Gutmachungs,
  Post  zur  Ausweisung  ihrer  Schuldigkeic
  an  die  Central=  Staats-Kasse  einsendet.

VI.  Belder  Central-Staats-Kasse  wird  demnächst
  die  eigentliche  Haupt:  Bau=  Rechnung,

2
        <pb n="478" />
        875

durch  die  einschlaͤgige  Central-Staats-  Kasse-Buchhalterei
  aus  den  einzelnen  Kreis-Haupt-Bau-Rechnungen
  zusammen  gestellt,  und  ihr
Resultat  erscheinr  solchergestalt  als  der  kollektive
  Bau=  Ausgaben-Betrag  des  ganzen  Königreichs,
  centralisirt  bei  der  Central=  Staats-Kasse.


VII.  Damir  aber  zugleich  die  so  nothwent
dige  Uebersicht  der  fortschreitenden  Bau-Ausgaben
  erzielt,  und  das  Resultat  der  Bilanze
wischen  den  Anweisungen  und  Ausgaben  alle
Monate  zur  Kenntniß  gebracht  werde,  so  finden
  Wir  in  dieser  Beziehung  nachstehende
Manipulationen  und  Vorschriften  dem  Zwecke
angemessen:

A.  Die  Rentämter  emtwerfen  nämlich  nach
Verlauf  eines  jeden  Monats  aus  ihren  Bau-Ausgabs-Mannalien
  für  jeden  der  treffenden
Ministerlal=  Etats  ein  Verzeichniß  aller  während
  desselben  Monats  auf  die  Baulichkeiten
derselben  verwendeten  Ausgaben,  welches  folgende
  Rubriken  enthalten  muß:

a.  Bau-Reparaturen:
1.  Benennung  der  Gebäude,  und  ihrer
gegenwärtigen  Bestimmung,
(a.  kurze  Bezeichnung  der  Reparaturen,
3.  Summe
K.  der  geschehenen  Anweisungen,
b.  der  wirklich  geschehenen  Verwendung.

b.  Neue  Bauten:
1.  Benennung  der  Gebäude,  und  ihrer
Bestimmung,  -
2.  kurze  Bezeichnung  dessen,  was  hieran
  gebaut  wurde,

 

876

3.  Summe
a  der  geschehenen  Anweisung,
b  der  wirklich  geschehenen  Verwendung.


B.  Von  diesem  Verzeichnisse  wird  ein
Eremplar  an  die  Kkand  Bau-Inspektion,
  ein  zweites  an  die  Kreis-Kasse
eingesendet.

C.  Die  band-Bau=  Juspektion  stellt  aus
diesen  einzelnen  Verzeichnissen  ein  monatliches
Haupt-Verzeichniß  des  ganzen  Kreises  zusammen,
  und  legt  solches  der  Steuer  und
Domänen-Sektion  zur  Uebersicht  und  Kenne
niß  vor.

O.  Dem  an  die  Kreis-Kasse  einzusendenden
  Verzeichnisse  legen  die  Renämter  einen
Haft.  Schein  über  den  ganzen  Betrag  der
wirklichen  Verwendung  bei,  als  hätten  sie
die  Summe  von  der  Kreis-Kasse  als  Vorschuß
  auf  Bau-Ausgaben  erhalten.

KE.  Die  Kreis-Kasse  quittirt  dagegen  den
Rentämtern  die  nämliche  Summe  als  baare
Gefälls-Lieferung,  stellt  sse  als  Rentgefälle
in  Einnahme,  und  auf  das  Land-Bau-Wesen,
  unter  der  treffenden  Rubrik  für  Rechnung
  der  Central:  Staats-Kasse  in  Ausgabe.

.  Die  Kreis-Kasse  entwirft  sodann,  wie
die  Land=  Bau-Inspektion  aus  den  einzelnen
Rentamts-Verzeichnissen  ein  Haupt  Bau-Ausgabs,
  Verzeichniß  des  ganzen  Kreises,
welches  nach  den  verschiedenen  Ministerial-Etars,
  auf  deren  Rechnung  die  Bauten  geführt
  wurden,  mit  eben  so  vielen  Neben-Verzeichnissen
  belegt  werden  muß,  und  sendet
solches  nach  jeden  Monat  mit  den  übrigen
        <pb n="479" />
        377

Ausgabs-Papieren  zur  Central:  Staats-Kasse
in  Guplo  ein.

G.  Die  Central-  Staats  Kasse  kontrasignirt
das  eine  Exemplar,  und  remittirt  es  statt  eis
nes  Empfangs-Scheins  der  Kreis-Kasse,
trägt  den  Betrag  der  wirklichen  Verwendung
einerseits  als  Kreis:  Kasse:  Gurmachung  in
den  Einnahmen  vor,  wofür  das  Haupt-Verzeichniß
  der  Kreis-Kasse  zum  Belege  dient,
und  übergibt  die  Neben-Veczeichnisse  den
einschlägizen  Buchhaltungen  zur  einstweilie
gen  Verausgabung.  —  Wenn  endlich

II.  nach  dem  Bau-Rechnungs-Schlusse
die  justifzirten  Haupt=  Bau-Nechnungen  von
den  Kreis-Kassen  (sieh  hieoben  Arc.  IV.  V.  und
VI.)  eingesender  werden,  so  ersezen  diese  die
bisherigen  Interims-Belege  in  der  Einnahme
sowohl  als  in  der  Ausgabe,  so  wie  ihr  Refültat
  sofort  die  ganze  Summe  der  Verwendung
auf  die  Bauten  des  ganzen  Königreiches  aus-Fricht.


Auf  diese  Weise  wird  der  hieoben  bei  Nro.
VII.  angedeutete  Zweck  vollständig  erreicht,  und
die  Geschäfes  Führung  des  Land-Bauwesens
  mie  den  Foderungen  der  Kasse  in  Einklang
  gesezt  werden.

Die  Steuer:  und  Domänen-Sektion  Unsers
  geheimen  Finanz-Ministeriums  hat  hienach
  das  in  ihren  Wirkungs=  Kreis  Einschlägige
  anzuordnen  und  zu  verfügen.

München,  den  2.  Juni  1809.

Max  Josepb.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  keulglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekre###
G.  Geiger.

 

878
Aufträge.

 

An  die  kLandgerichte  und  Polizei-Kommissa

riate  des  Königreichs.

(Den  Betrieb  der  Katastrlrung  zum  Behufe  des
allgemeinen  Steuerprovisoriums  betreffend.  )
Wir  Maximilian  Josepy,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  müssen  mie  Mißfallen  vernehmen,

daß  ein  grosser  Theil  Unserer  Landrichrer  und

Stadt,  Polizei:  Kommissä4tre  in  der  ihnen

durch  Unsere  Verordnung  vom  13.  Mai  108

jum  Behufe  des  allgemeinen  Steuerprovisoriums

  übertragenen  Katastrirung  selt  dem
Verlaufe  eines  ganzen  Jahres  erst  noch  sehr
seringe  Vorschritte  gemacht  habe,  obwohl  sie
durch  die  ganz  neue  Anstellung  mehrerer  Asses#
soren  in  ihrem  Geschäfts-Umfange  erleichtert
worden  Und.  "

Bei  den  grossen  Bedürfnissen  des  Staates
  ist  Uns  und  dem  ganzen  Vaterlande  dufserst
  daran  gelegen,  daß  die  Bürden  gleichheitlich
  vercheilt,  und  die  in  den  dermaligen
verschiedenen  Steuerfüssen  noch  aus  den  dltesten
  Zeiten  herrührenden  Ungleichheiten,  so  bald
als  möglich,  gehoben  werden.

In  dieser  Rücksicht  ist  es  niche  nur  allein
unerlaßbare  Pflicht  Unserer  Landrichter  und
Stadt-Polizei-Kommissäre,  das,  ihnen  in
dieser  für  Gerechtigkeit  und  Seaatswohl  wichtigsten
  Angelegenheit  übertragene  Geschäst  zu
vollziehen,  sondern  Wir  haben  ihnen  noch  dazu
  beträchtliche  Remunerationen  für  diese  Dienstes:
  Anstrengung  ausgesprochen.

Und  da  nun  dieses  Geschäft  keinen  längern
Verzug  mehr  leidet,  so  ermahnen  Wir  sie  hie
63.
        <pb n="480" />
        879
mit  durch  das  Regierungsbtatt  alle  samt  und

sonders  ernstgemessenst  zum  thaͤtigsten  Betriebe

desselben,  damit  Wir  nicht  veranlaßt  werden,
mit  Zwangs--  Mitteln  gegen  die  Saͤumigen
zu  verfahren.  Muͤnchen  den  2.  Juni  1809.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekretä#r
G.  Gelger.

An  die  Kommunal=  und  Pa#rimonial  Stüfkungs-Administrarionen

  des  Jsar,  Kreises.

Die  Einpackung  der  durch  den  Postwagen  zu  versendenden
  Gegenstände  betreffend.  )

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Damit  die  durch  den  Postwagen  zu  versendenden
  Akten  oder  andere  Paquete  nicht  aus
Mangel  der  erfoderlichen  Einpackung  beschadiget,
  oder  gar  unbrauchbar  werden,  so  erhalten,
  in  Gemäßheit  des  allerhöchsten  Beschlusses
  vom  15.  vorigen  Monats,  sämtliche
Kommunalz  und  Patrimonial=  S##stungs-Administrationen
  des  Isar-Kreises  hiemit  den
Auftrag;

1.  die  gedachten  Sendungen  nicht  bloß  in
einem  einfachen  Papier=  Umschlage,  sondern
mit  gehörigen  Unterlagen  von  Makulatur  oder
anderen  Papier,  dann  einem  guten  Packbogen
umgeben,  gehörig  verschnürt  und  gesiegelt  der
Post=  Expedition  zu  übergeben;

a.  im  Falle  besonders  schwerer  und  etwa
über  2.  Zentner  betragender  Versendungen,  sol
che,  wenn  sie  durch  Reibung  oder  Rässe  leicht
Schaden  nehmen  könnten,  nach  Vorschrift  der
Postordnung  vom  32.  Juli  vorigen  Jahres

 

880

S.  5.  zu  packen,  und  gleiche  Vorsicht  und  sorgfaͤltige
  Verpackung  auch  dann  eintreten  zu  lassen,
  wenn  Gegenstaͤnde,  welche  der  Versendung
  unterliegen,  von  besonderem  Werthe
sind,  um  so  viel  moͤglich  auch  jeden  Zufall  unschaͤdlich

  zu  machen.

Die  Administrationen  werden  sich  an  diese
Vorschriften  um  so  mehr  zu  halten  wissen,  als
selbe  ausser  dessen  fuͤr  jeden  entstehenden  Schaden
  verantwortlich  sind.

Muͤnchen  den  4.  Juni  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises  als  Kommunalund
  Patrimonial-Stiftungs—
Kuratel.

Frelherr  von  Weichs.
.  Miller.

Bekanntmachungen.
(Das  Sciftungs-Fiscalat  betreffend.)

Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  verschledenen  Anstände,  welche
sich  bei  der  Anwendung  des  O.  V  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  6.  Dezember  v.  J.,  das
Seiftungs-Fiscalat  betreffend,  ergeben  haben,
finden  sich  Seine  Königliche  Majestät  bewogen,
  folgende  nähere  Bestimmungen  bekannt
zu  machen.

1I.  Die  Disposition  des  erwähnten  G.  V.
versteht  sich  nur  auf  jene  Fälle,  wo  die  Antretung
  des  Rechtsweges  von  Selte  der  Stiftung
zweifelhaft,  und  mit  keiner  Gefahr  auf  dem
Verzuge  verbunden  ist.
        <pb n="481" />
        881

2.  In  allen  uͤbrigen  Faͤllen,  wo  Gefahr
auf  dem  Verzücze  haftet,  oder  wo  es  auf  bloße
Anwendung  einer  Foderung  bei  einer  Konkursmasse,
  auf  Beitreibung  einer  liquiden  Schuld
u.  ö.  gl.  ankommr,  sollen  die  Stiftungs-Administrar#ionen
  zugleich,  indem  sie  den  Bericht
an  das  Ministerium  des  Innern  erstarten,  die
Anzeige  an  den  einschlägigen  Kronfiscal  machen,
  und  demselben  alle  in  ihren  Händen  befindlichen
  Behelfe  zur  Begründung  der  Foderung
  übergeben.

3.  Dem  Kronftscale  liegt  ob,  sogleich
diesenigen  Verfügungen  zu  treffen,  bei  welchen
die  Lage  der  Sache  keinen  Aufschub  gestatter;
über  die  Sache  selbst  aber,  sobald  die  Behelfe
vollständig  gesammelt  sind,  an  das  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Bericht
zu  erstatten,  und  sich  für  das  rechrliche  Verfahren
  die  Instruktion  zu  erholen.

München  den  3.  Juni  18090.

Freiherr  von  Monrgelas.
Durch  den  Minlster
der  General-Selretaͤr
Baumuͤller.

 

(Den  Konkurrenz-Betrag  für  das  Brand-Assekuranz-Jahr
  1808  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Nach  Ausweis  der  allergnddigst  ratifizirten
  Brand-Schadens  Ersaz=  Tabelle,  welche
dieser  Bekanntmachung  alsogleich  nachfolgen
wird,  und  woraus  die  Konkurrenz  der  Kontribuenten
  von  selbst  ermessen  werden  kann,
ergibt  sich,  daß  von  jedem  hundert  Gulden
Assekuranz,  Kapitals  8  Kreuzer  zu  erlegen  kommen;
  welches  dem  königlichen  and=  Gerich-882



ten  und  allen  senen  Behseden,  die  zur  balerischen
  Assekuranz  gehören,  zum  schnellen
Konkurrenz-Beitriebe  vorläufig  mit  dem  Bemerken
  erösnet  wird,  daß  der  in  der  nächst
folgenden  Tabelle  anzuzeigende  Einbringungs-Termin
  von  acht  Wochen  vom  Tage  dieser
Bekanntmachung  zu  laufen  anfängt.
München  den  33.  Mait  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Ralnprechter.

 

(Den  dießjährigen  Sommer-Biersaz  im  Isar-Kreise
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Vermäg  allerhöchsten  Reskripts  vom  24.
dieses  Monats  wurde  beschlossen,  für  das  lausende
  Jahr  den  vorjährigen  Biersaz  beizubehalten.
  In  Folge  dessen  ist  für  die  Maß  Sommer-Biers,
  in  dem  Zeitraume  bis  Ende  Jult
4  kr.  und  in  den  Monaten  August  und  September
  4  kr.  1#  pf.  bestimmt;  nur  für  die  Gebirgs-Landgerichte
  Miesbach,  Tölz,  Weilheim,
  Werdenfels  und  Wolfratshausen  wird
dieser  Saz  auf  #  pf.  pr.  Maß  höher  festgeseze.
Da  übrigens  mehrere  Bruer  sich  erlaus

ben,  ein  sogenantes  Doppel-Bler  um  höhern
Preis  auszuschenken,  so  wird  die  Verordnung

ernstgemessenst  erneuert,  daß  kein  Bier  weder
über  noch  unter  dem  Saze  verkauft  werden  soll.

Dies  wird  zu  Jedermanns  Wissenschaft
und  Nachachtung  bekannt  gemacht,  den  könige
lichen  Polizet  :  Stellen  aber  aufgetragen,  zu
        <pb n="482" />
        883

wachen,  daß  diese  Verordnung  genau  beobachtet
  werde.

Muͤnchen,  den  31.  Mai  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Konzell  im  Land-Gerichte
  Mitterfels  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  organisirte  Kloster  Pfarrei  Konzell,
andgerichts  Mitterfels,  ist  durch  das  Hinscheiden
  des  dortigen  Pfarrers  Dominikus
Gollowiz  erledigt  worden.  Sie  enthält
1200  Seelen,  und  hat  keine  Filial:  Kirche.
Ihre  Einkünfte  bestehen  ausser  der  Bemzung
von  20  Tagwerk  Feld,  und  den  StollGebühren
  in  einem  bestimmten  Gehalte  zu  d00  Gulden.
Seraubing  den  23.  Mat  1800.

Känigliches  General-Kommissariar

des  Regen-Kreises.

Freiherr  von  Fraunberg.

Wishuber.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Reute  im  Landgerichte
  Innerbregenzerwald  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Beförderung  ist  die  Pfarrei  Reute  im
bandgerichre  Innerbregenzerwald  erlediget  worden.
  Sie  enthält  352  Seelen;  ihr  Flüchenraum
dehnt  sich  7  Stunde  in  die  Länge,  und  eine  7
Stunde  in  die  Breite  aus;  sie  hat  zwei  Kapellen
umd  zwei  Schulen,  trägt  an  Widdums-Einkünften
  88  fl.,  an  Zehenten  22  fl.  10  kr.,  an  bestimmtar
  Kompetenz  150  fl.  41  kr.,  an  Stoll  und

 

884

Jahrtags-Gebühren  §4  fl.  2  ke.;  zusammen
also  320  fl.  58  kr.,  wovon  13  fl.  3  kr.  Steuern
bezahlt  werden  müssen.

Bewerbungssihige  Priester  haben  ssch  binnen
  14  Tagen  mit  ihren  Bittschriften  bei  der
unterzeichneten  Scelle  zu  melden.

Kempten  den  28.  Mai  18090.
Königliches  General:  Kommissariat
des  Iller-Kreises.
von  Merz.

Wilkhelm.

 

 

(Die  Erlediguug  der  im  Landgerichte  Vohenstraus

gelegenen  Pfarrei  Tennesberg.)  »
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Pfarrei  Tennesberg  im  bandgerichte
Vohenstraus,  ist  durch  den  am  15.  April  ersolgten
  Tod  des  Gotthard  Wagner  erlediget
  worden.  Bei  dieser  Pfarrei,  welche  1107
Seelen  zähl#,  ist  ein  Gehilfs-  Priester  angestelle:
die  Einkünften  der  Pfarrei  bestehen  in  Widdums-Gründen,
  Zehnden  und  Grundzinsen,  und
können  ohne  die  Stollgebühren  auf  looo  fl.  angeschlagen
  werden.  Amberg  den  20.  Mai  1300.
Königliches  General-Kommissariat

des  Nab=  Kreises.
Graf  von  Kreith.
von  Schleis.

 

(Das  rühmliche  Berragen  des  Bürger-Militärs
in  Moosburg  betreffend)
Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Aus  dem  Berichte  Unseres  General:  Kommissariats
  des  Isar-Kreises  vom  21.  vorigen
Monats  haben  Wir  mit  Wohlgefallen  entnom-
        <pb n="483" />
        885

men,  daß  am  22.  April,  nach  den  siegreichen
Gefechten  bei  Pfaffenhofen,  Abensberg  und
Landshut  ein  Unteroffizier  und  drei  Gemeine
des  braven  Bürger  Milttärs  in  Moosburg,
bei  einer  freiwillig  unternommenen  Sreeife,
einen  versprengten  Haufen  von  105  Oesterreichern
  zu  G.  fangenen  gemacht,  und  an  das
nächste  Milirär:  Commando  abgeliefert  hab  n.

Zur  gerechten  Belohnung  dieser  kühnen
Extschlossenheit  haben  Wer  beschlossen,  dem
erwähmten  bürgerlichen  Unteroffizier,  Johann
Nager  die  goldene,  den  drei  Gemeinen,
welche  die  Patrouille  ausgemacht  haben,  na:
mentlich  Kaver  Maier,  Baptist  Nager
und  Georg  Bertold  Weber  dee  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
  zu  verleihen,  dem  sämtlichen

  Bürger-Militär  in  Moosburg  aber

die  jenen  Gefangenen  abgenommenen  Gewehre
und  übrigen  Armaturstücke  eigenthümlich  zu
überlassen.
München  den  r.  Juni  1809.
Mar  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas,
Auf  kbnigllchen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
"  Baumüller.

 

(Das  rühmliche  Berragen  des  Bürger-Militärs
im  Ober-Donau-Kreise  betreffend.!)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Kaum  war  der  Ober-Donau=  Kreis  von

Seite  der  Tiroler-Aufrührer  mit  einem  Einfalle

  bedrohr,  als  das  Bürger-Militär  dieses

Kreises  wetteiferte,  B.  weise  seines  Muthes

und  eines  höhern  Patriotismus  an  Tag  zu

 

886

legen.  Das  Bürger-Militär  von  Ulm  und
Illertissen  zog  in  den  Tagen  herannahender
Gefahr  gegen  die  aus  ihren  Schlupfwinkeln.
hervorgebrochenen,  und  von  feindlicher  Cavallerte
  unterstüzten  Tiroler-Räuber,  welche  bereits
  Memmingen  besezt  hatten,  und  ihre  frevelhaften
  Invasionen  noch  weiter  auszudehnen
drohten,  muthig  aus;  —  es  schloß  sich  in  Reihe
und  Gliedern  an  das  regulare  Militär  freiwillig
  an,  und  half  selbst  fremde  Kreise  von  frechen
  Räuberhorden  befreien.

Dieses  gegebene  erste  Beispiel  eines  mie
reinem  patriotischem  Gesühle  für  König  und
Vaterland  vereinten  tapfern  Muthes  hat  sogleich
  allgemeine  Nachahmung  erweckt.

Die  Städte  Dillingen  und  Lauingen  bothen
  eine  beträchtliche  Anzahl  Freiwilliger  an,
um  gegen  die  allgemein  verabscheuten  Aufwiegler
  nach  Kempten  zu  ziehen.  «

Das  Geißlinger  Bürger-Militär  untere
stüzte  mit  Muth  ein  kleines  Detachement
königlicher  Infanterie,  welches  mit  einem  versprengten
  Oesterreichischen  Sereif-Corps  ins
Handgemenge  gekommen  war,  und  machte
6  Oesterreicher,  und  darumer  einige  Husaren
zu  Gefangenen.

Das  Närdlinger  und  Bopfinger  Bürger-Milier
  griff  ebenfalls  zu  den  Wassen,  als
sich  das  erwähmte  Sereif-Corps  seinen  Mauern
  näherte,  und  beschleunigte  hiedurch  die
Flucht  dieser  Truppen.  «

In  allen  Staͤdten  und  Maͤrkten  des  Kreises
  hat  das  Buͤrger  Militaͤr  die  Wachen  und
die  Eskorte  der  Gefangenen  mit  beharrlicher
Bereitwilligkeit  uͤbernommen,  und  durch  wir-
        <pb n="484" />
        887

derholte  beherzte  Streilen  zur  Handhabung  der
innern  Sicherheit  beigetragen.

Dieses  ruͤhmliche,  patriotische  Benehmen
des  Bürger:Militärs  ist  der  allerhöchsten  Aufmerksamkeit
  Seiner  Majestät  des  Königs  nicht
entgangen,  und  es  ist  dem  unterzeichneten  königlichen
  General:  Kommissariate  der  sehr  angenehme
  Auftrag  allergnädigst  ertheilt  worden,
demselben  den  allerhöchsten  Beifall  öffentlich
bekanne  zu  machen.

Bereits  har  dieses  brave  Benehmen  auch
den  öffentlichen  Dank  der  befreiten  Mirbürger
und  Kreise  erhalten,  und  wird  nunmehr  als
ein  sprechender  Beweis  ausgezeichneter  Unterthans.
  Treue  von  dem  besten  Könige  mit  öffentlichem
  Lobe  beehrt.

Gewwiß  wird  das  Bürger:Militär  im  Ober-Donaus
  Kreise  in  einen  rühmlichen  Eifer,  und
Patriotismus  nie  erkalten.  Muthlos  und  beschämt
  zog  sich  der  Rebelle  vor  seinem  bessern
Mitbürger  zurück.

Möge  dieses  Beispiel  bewährter  und  unerschürcerlicher
  Treue  und  der  in  Zeiten  der  Noth

auch  fremden  Kreisen  erwiesenen  Hilfe  immer

Kleiche  Nachahmung  finden!

Ulm  den  1.  Junt  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Ober-Donan  Kreises.
Freiherr  von  Gravenreuth.

"  von  Besnard.

 

Zu  Folge  allerhöchster  Entschliessung  vom

a0.  Mai  l.  J.  werden  unter  Vorbehalt  definitiver

  Enschliessung  die  General  Kommissäre
GEraf  von  Reysach  von  Augsburg  nach

 

288

Kempten,  und  von  Merz  von  Kempten  nach
Augsburg,  provisorisch,  versezt.

Nachdem  der  Koͤnigliche  Landrichter  zu
Muͤlldorf  N.  Ruland,  durch  sein  recht
schaffenes  Betragen  und  Ausharren  im  Dienste,
  waͤhrend  der  feindlichen  Okkupation  sein
Leben  ungluͤcklicher  Weise  verloren  hat,  so  haben
  sich  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  bewogen
gefunden,  seiner  hinterlassenen  Wittwe  das
Doppelte  der  normalmaͤssigen  Pension,  und  so
auch  jedem  Kinde  das  Doppelte  des  normalmaͤssigen
  Unterhalts-Beitrages  zu  bewilligen.

Armee-Befehl.

Muͤnchen  den  1.  Juni  1809.

6.  r.  Seine  Mcjestät  der  Kaiser  von  Frankreich,
  König  von  Italien  und  Beschüzer  des.
Rheinbundes,  Napoleon,  hat  vermög  De
krets  vom  13.  Mat  nachstehenden  Offtzieren.
und  Soldaten  der  2.  Armee-Division  die  Dekoration
  der  Ehren'  begion  verliehen:

Von  Legionairs  rückten  zu  Offe
ziers  vor:

Der  General:  Major  und  Brigadier,  Karl
Graf  Beckers,  —  und  der  Masor  des  7.  Linien-Infanterle-Regiments
  Löwenstein-Werthheim,
  Joseph  von  Gedoni.

Zu  Legionairs  wurden  ex  nannt:
vom  General-Stabe:

der  Hauptmann  Franz  Brentano;  —  der
Hauptmann  Wilhelm  Baron  Horn;  der
Hauptmann  Christian  Hazzi,  vom  Ingenieur
Korps;  —  der  3.  Adjurant  des  kommandirenden
  General,  Eleutenants,  Oberlieurenant  Al-
        <pb n="485" />
        389

brecht  von  Besserer;  —  der  Adjutant  den
General-Majors  Grasen  Minucei,  Oberlieucenant
  Johann  Pelz;  —  der  Adjutant  des  General,
  Majors  Grafen  Beckers,  Oberlieutenant
  Peter  Hoffnaß;  —  der  Arjutant  des
General-Masors  Grafen  Preysing,  Unrerlleutenant
  Karl  Herrmann;

vom  3.  Linten-Infanterte  Regimente  Herzog

Karl:  «

Kapitaͤn  Friederich  von  Jett;  —  Unterlieutenant
  Georg  Bauer,  —  Sergeant  Heilmann;

vom  6.  Linien-Infanterie  Regimente  Herzog

  Wilhelm:

Der  Kapitaͤn  Georg  von  Pierron,  —
die  Oberlieutenants  Joseph  von  Müller,  —
und  Franz  Bauer;  —  die  Unterlieutenants
Karl  Jung,  —  und  Lurwig  Graf  Boischot
Erps,  —  dann  der  Sergeam  Andreas  Ma  yerhofer;

vom  7.  Einten  =  Infanterie=  Regimene  L5-wenstein-Werthheim:



Oberstlieutenant  Wilhelm  Rodr,  —  Masor
  Joseph  Baron  Andrian,  —  die  Ober-Ueutenants
  Felir  Dettenhofer,  —  Karl
Schmeckenbecher,  —  Ignaz  Baron  Has
cke,  —  Joseph  Baron  Widnmann;  —
der  Umerlieutenant  Karl  Rainprechter,  —
und  die  Feldwebel  Ehrenberg,  —  Wilhelm
Hausmann,  —  und  Lunzner;

vom  6.  leichten  Infanterie  Bataillon  da
Roche:

Die  Majors  Joseph  von  La  Roche,  —
und  Deter  Dalm;  —  die  Oberlieutenanto
Mepomuk  Schmidt,  —  und  Joseph  Baron

 

890

Rodenstein;  —  der  Unterlientenant  Karl
Rimaltowsky,  —  der  Kerporal  Hum--mel,
  —  und  die  Soldaten  Kleiber,  —
Dillmann,  —  Focchler;

vom  a.  Chevaurlegers,  Regunente  König:

Der  Riemeister  Sigmund  Bieber,  —
die  Oberlieurenants  Leopold  Baron  Zandt,
und  Ernst  Baron  Reinach,  —  Korporal
Saal,  —  und  die  Chevaurlegers  Jakob
Ockert,  —  Nikolaus  Pickler,  —  Anton
Jehle,  —  Jakob  Kiebel;
vom  3.  Chevaurlegers=  Negimente  Leiningen:

Masor  Heinrich  Wilhelm  Gaddum,  —
die  Rinmeister  Friederich  Baron  Hertlin  g.  —
Johann  Bernhard,  —  der  Korporal  Gaushorn,
  —  und  die  Chevaurlegers  Joham
Eiß,  —  Joseph  Hinterlang,  —  und
Kirschbaum;

von  der  Artillerie:

Major  Karl  von  Zoller,  —  Hauptmann
Max  Graf  Berghem,  —  Korporal  Heinrich
  Hochfärber.  .

HeDekOberlieukenam  des  1.  Dragoner-Regiments,
  Joseph  Baron  Prielma###,
ist  am  z7.  April  durch  die  Folgen  der  erhaltenen
  Wunden  in  Lanquart  gestorben.

Der  Unterlieutenam  des  3.  Chevaurlegers-Regiments
  Leiningen,  Alban  Deisenberger,
  ist  am  13  Mat  bei  Söll,  —  der  Majior

  des  1  3.  Einien,  Infanrerle:=  Regiments,
Seraphin  von  Zalger,  am  15.  Mai  bei
Brirlegg,  —  der  Unterlieutenant  des  3.  Linien:
  Infamerie  Regiments  Herzog  Karl,
IXaver  Rudersheimer,  am  nämlichen  Tage
  8  Schwaz,  —  und  der  Unterlieutenaut
        <pb n="486" />
        891

des  5.  Linien-Infanterie-  Regiments  Preysing,
  Valentin  Rieger,  am  30.  Mai  bei
Mittenwald  den  ehrenvollen  Ted  furs  Vaterland
  gestorben.
Der  Unterlieutenant  des  1.  Cheraurlegers-Regiments
  Kronprinz  und  Mitglied  der  kaiserl.
französischen  Ehren"  Legion,  Kajetan  von
Kern,  ist  am  14.  April  in  München,  —
der  pensionirte  Hauptmann  und  Rirter  des  militärischen
  Mar=  Josephs  Ordens,  Joseph
Bauer,  amg.  Maiin  Regensburg  gestorben.
S.  3.  Die  Festung  Oberhaus  war  vom  10.
bis  30.  April  vom  Feinde  cernirt.  Der  Generals
  Lieutenant  und  Kommandant,  Freiheer
zwon  Montigny,  hat  mit  der  Garnisien  dieses
  Plazes  ein  tapferes  und  beharrliches  Benehmen
  beobachtet.
C.  4.  Von  der  r.  Armee-Dioiston  hat  die
1.  Division  des  r.  DragonerFRegiments  am
Tro.  April  bei  Abensberg  mit  einer  lobenswerthen
  Bravour  gefochten.  —  Der  damahlige
Oberst,  nunmehriger  General-Major  und  Brigadier,
  Freiherr  von  Vieregg,  —  der  Major
  von  Weisse,  —  die  Rittmeister  Freiherrn
  von  Vieregg,  —  und  von  Karg,  —
der  Oberlieutenant  Freiherr  von  Magerl.—
die  Unterlieutenants  Schmalz  —  und  Hermann
  Graf  Hir  schberg  haben  sich  ausgezeichnet.
  —  Die  Batterie  Regnier  hat  andiesem
  Tage  gute'  Dienste  geleistet.  —  Das  r.
Chevaurlegers-Regiment  Kronprinz  hat  in  den
Gesechten  vom  19.  und  20.  April  bei  Abensberg,
  —  vom  21.  bei  kandshut  —  vom  22.
bei  Eggmühl  —  vom  23.  bei  Regensburg  den
ein  den  vorigen  Feldzügen  erworbenen  Ruhm

—.  —  —  892

durch  neue  Thaten  der  Tapferkeit  bestäriget.
—  Der  Hberst  Elbracht,  —  die  Majors
Freiherr  von  Vieregg  und  von  Kracht,
—  die  Rittmeister  Ott  —  und  Ruff,  —
die  Unterlieutenants  von  Rottmanner  —

und  Freiherr  von  Leoprechting  haben  sich

ausgezeichnet.
In  den  ersten  Tagen  des  Monats  Mai
griff  die  2.  Brigade  der  r.  Armee-Dioision

den  Feind  mehrmal  bei  Golling  und  Abtenau

  mit  günstigem  Erfolge  an.  —  Der  Unterlieutenant
  des  8.  Linien:  Infanterie  Regiments

Herzog  Plus,  Hebling,  —  und  der  Oberlieutenant

  des  4.  Linien=  Infanterie:  Regit

menks,  Seekirchner  haben  sehr  viele  Ta-Pferkeit
  gezeigt.

G.  S.  Der  General-Lieutenant  v.  Deroy
hat  am  12.  Mai  mit  seinen  unterhabenden
Truppen  die  Festung  Kufstein  entsezt.  —
Das  erste  leichte  Infanterie=  Bataillon  Habermann

  hat  bei  dieser  Gelegenheit  die

Avantgarde  gebildet,  und  sich  mit  rühmlichem
Muthe  betragen;  auch  hat  sich  der  Major  von
HPillement  mit  einem  Theil  des  74.  Linien=Infanrerie
  Regiments  bei  dem  Kaiserthurme

sehr  gur  benommen.

I.  6.  Der  General  Lieutenant  Freiherr
von  Wrede  hat  am  1.1.  den  Lofer  und
Strub-Paß  genommen,  —  den  72.  bei  Weidring,
  —  den  13.  bei  Söll,  —  den  5.  bei
Brirlegg  und  Schwatz  glänzende  Gefechte  geliefert,
  —  und  ist  den  10.  in  Innsbruck  eingerückt.
  —  Die  einsichtsvolle  Leitung  des
kommandirenden  General  Lieutenants,  unterstüze
  durch  die  Tapferkeit  der  2.  Armee,  Divi-
        <pb n="487" />
        893
sion  hat  diese  schoͤnen  Resultate  und  endlich  die
Unterwerfung  des  Unterinnthales  erwirkt.

Die  Briggde  des  General-Majors  Grafen
Minucci,  nämlich:  das  3.  Linien-Infanterie:
  Regiment  Herzeg  Karl,  —  das  13.
inien=  Infanterie-Regiment,  —  das  6.  leichte
  Infanterie-Bataillon  La  Roche,  —  dann
das  3.  Chevaurlegers-Regiment  Leiningen,  —
die  Artillerie,  vorzüglich  die  leichte  Batterle
Caspers,  haben  Gelegenheit  gefumden,  sich
hervor  zu  thun,  und  mit  dem  beharrlichsten
Muthe  gefochten.

Vom  3.  kinien  Infanterie-Regimente  hat
sich  der  Oberst  Graf  Berghem,  —der  OberstbLieutenant
  Freiherr  von  Sarny,  —  vom
13.  Linien=  Infanterie-Regimente  der  Oberst
Freiherr  von  Dallwigk,  —  vom  6.  leichten
JInfanterie  =  Bataillon  der  Major  von  La
Noche,  —  vom  3.  Chevaurlegers-Regimenre
1der  Oberlientenant  Fürst  von  Löwenstein-Werthheim,
  —  von  der  Ariillerie  der
Major  von  Zoller,  —  der  Hauptmann  von
Caspers,  —  die  Oberlieutenants  Freiherr
von  Gravenreuth  und  Elgershausen,
  —  die  Unterlientenants  Commender
und  Gutty,  —  vom  IngenieurKorps  der
Hauptmann  Hazzi  sehr  ausgezeichnet.

Die  Offiziers  des  General-Stabs  und

die  Adjutanten  des  kommandirenden  General-Lleucenants

  Freiherrn  von  Wrede,  haben
sich  in  allen  diesen  Vorfällen  sehr  tapfer  und
thärig  bewiesen.

Auch  die  Brigade  dieser  Division  unter  dem
Kommando  des  General=  Majors  Grafen

894

Beckers  hat  am  15.  Mai  bei  Terfens  den
Feind  mehrmal  zuruͤckgeschlagen.

C.  7.  Nachstehende  Unteroffiziere  und  Soldaten,
  welche  sich  in  den  Feldzuͤgen  von  den
Jahren  1806  und  1807  durch  tapsere  Thaten
gezeichnet  haben,  werden  belohnt  und  erhalten

das  goldene  Ehren-Zeichen

vom  4.  Einien  :  Infanterie  =  Regimente:
1  Schüz,  Johann  Schierliz,  aus  Cham,
vom  13.  Mai  1807.

das  silberne  Ehren  Zeichen
vom  4.  Linien-Infanterie:  Regimente:

2.  Feldwebel  Martin  Schiper,  aus  Pfafsenhofen
  im  Isar-Kreise,  vom  11.  Nov.  1806.
3.  Sergeant  Andreas  Hofmann,aus  Cham;
4.  Korporal  Martin  Altmann,  aus  Strau--bing;

5.  .Johann  Schmiedbauer,  aus
Straubing.
6.  Soldat  Joseph  Hammerl,  aus  Mitterfels;

7.  .  Joseph  Ascherl,  aus  Waldmünchen;
  vom  13.  Mai  1807.

vom  13.  Einien:  Infanterie-Regimente:
8.  Sergeant  Repomuk  Hafner  von  Heidelberg,
  vom  13.  December  1306.
vom  3.  Chevaurlegers  Regimente  Leiningen:
9.  L#ter  Wachtmeister  Georg  König,  aus
Neustadt  an  der  Hardt,  vom  22.  Junl  1807.

S.  8.  —  —  —

§.  9.  In  dem  C.  1I.  des  Armee:  Befehls
vom  24.  Juli  vorigen  Jahres  ist  bereits
verfüge  worden,  daß  nur  bei  Entlassungen,
welche  aus  dem  Grunde  einer  erworbenen  Ans#ssigkeit
  oder  sonst  zum  Vortheile  des  Man-
        <pb n="488" />
        895

nes  vor  Beendigung  seiner  Kapleulation  ber
williget  werden,  der  Beitrag  zum  Wietwen-Fonde
  geleistet  werden  solle.

Die  Anwendung  dieses  im  Allgemeinen
aufgestellten  Gerundsazes  wird  daher  näher  bestimmt,
  und  hiemit  festgeseze,  daß  bei  Entlassungen
  derjenigen  Militärpflichtigen,  deren  Einreihung
  in  gewisser  Hinsicht  eigentlich  nicht
als  definitiv  betrachtet  werden  kann,  der  Beitrag
  dieser  §  fl.  nicht  erhoben  werden  könne.

Unter  die  Fälle,  welche  sich  hieher  eignen,
gehört  der  Umstand,  wenn  die  Befreiungs-Motiven
  wegen  Unentbehrlichkeit  oder  Untauglichkeit
  zwar  bei  der  Assentirungs=  Komnission
oder  vorher  schon  bei  der  einschlägigen  Behörde
  angebracht,  jedoch  der  legalen  Herstel-Jung
  zur  Zeit  der  Einreihung  noch  unterlagen;
wie  dieses  bei  physischen  Gebrechen,  z.  B.  Epilepsie,
  Mangel  des  Gehörs,  Geistesschwiche,
u.  s.  w.  nicht  selten  der  Fall  ist,  welche  Ge,
brechen,  indem  sie  nicht  in  die  Augen  fallen,
einer  aufmerksamen  Prüfung  nebst  den  einzuholenden
  Erfahrungen  nach  Umständen  bedürfen.
  "

L0.  Der  Auditor  des  8.  Linien=  Infanterie:
  Regimenes  Herzog  Pius,  Joseph  Tünnermann
  wurde  zum  2.  Landgerichts-Asse
sor  in  Sillian  im  Eisack-Kreise  ernannc,  und
erhält  die  Emlassung  aus  dem  Milirär  Dienste.
  —  Der  Auditor  des  4.  leichten  Infanterie
  Bataillons  Donnersberg,  Karl  Christmann,
  rückt  zum  8.  kinien=  Infanterie-Regimente
  vor.

Max  Joseph.

von  Trlos.

—  —  —

396
Beförderungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  uncerm
5.  April  l.  J.  den  Anton  Viktor  Johann  Nepomuk
  Grafen  von  Traverse  zu  Allerhöchstihren
  Kämerer  allergnddigst  zu  ernennen  geruhe.

Vermg  allerhöchster  Enrschliessung  vom  6.
Jänner  l.  J.,  wurde  der  bisherige  Registrator
  bei  der  General-Ferst:  Administration,
Joseph  Kraus,  zum  Erpeditor  daselbst  ernannt.
  .

Vermoͤg  allerhoͤchster  Entschliessung  vom
3.  April  l.  J.,  wurde  die  Präsentation  des
Baron  Lafabrique,  auf  die  Pfarrei  Wiesenbach
  im  Landgericht  Rhain  für  den  Koope"
rator,  zu  Ergoltsbach  Karl  Thaller,  allergnädigst
  genehmiget.

Vermög  allerhöchsten  Rescript  vom  2.  Juni
I.  J.  wurde  die  Beimauthners-Stelle  zu  Schärding
  am  Thurm,  dem  Beimauthner  zu  Pla
tenberg  Michael  Wilhelm  Bierdimpfl  verliehen;
  das  Beimauth-Amt  Plattenberg  erhält
der  provisorische  Hallbeamte  zu  Straubing  Johann
  Repomuk  Heckenstaller,  und  die  Hallbeamtens=
  Stelle  zu  Straubing,  der  bieherige
Mauthbeamte  zu  Buchhorn  Kajetan  Kiefler.

Seine  Majestät  der  König  haben  vermög
allerhöchsten  Reseript  an  das  General-Kommissariat
  des  Unter-Donau=  Kreises
vom  24.  Mai  1809,  die  Besezung  des  Land-Gerichts
  Wegscheid  mit  einem  Aktuar,  jedoch
auf  unbestimmte  Zeit,  allergnddigst  bewilliger,
und  hiezu  den  vormaligen  Pflegs-Verwalter
in  Loprechting  Joseph  von  Loeweneck  ernannt.
        <pb n="489" />
        -*

Bekanntmachung.

 

D.  bei  dem  nahen  Ende  der  ersten  Jahres:  Hälfte  mehrere  königliche  Stellen  und
Aemter  die  vorschriftmassige  Vorausbezahlung  des  ersthalbjährigen  Betrages  für  das
laufende  Regierungsblate  noch  nicht  geleistet  haben,  so  werden  dieselben,  in  Folge  der

dießfalls  bestehenden  allerhöchsten  Weisungen,  zur  unverzüglichen  Einsendung  dieser  Rückstände
  hiemit  aufgefoderr.

Auch  wird  zugleich  die  demnächst  sällige  Vorausbezahlung  des  zweithalbjährt
gen  Betrages  allgemein  in  Erinnerung  gebracht.

Endlich  zeigt  man  auch  an,  daß  bei  der  unterzeichneten  königlichen  Redaktion,
zegen  Vorausbezahlung  1  fl.,  vom  neuen  bürgerlichen  Gesezbuche  für  das  Königreich
  Baiern  wieder  ein  Hest,  nämlich  das  III#t#,  abgelangt  werden  könne,  welches  vom
Dritten  Buche  das  F.  und  6.  Kapitel  des  III.  Titels,  —  den  IV.  V.  VI.  und
VII.  Titel,  —  des  VIII.  Titels  1.  Kapitel  —  und  des  a.  Kapitels  1.  und  2.  Abschnie:
enthälc.

München  den  10.  Junius  1809.

Konigliche  Redaktion  des  Regierungsblattes.
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        Muͤnchen  den  13.  Junius  1809.

B.  der  am  §.  Junius  zu  Bregenz  abgebaltenen  tandtags  Sizung  führte  der  vom
sogenannten  Intendanten  von  Tirol,  Freiherrn  von  Hormayr,  zum  tandes-Kommissar
  in  Vorarlberg  ernannte  Advokat  Dr.  Schneider,  den  Vorsiz.  Die  unten  folgenden
  fünf  Schreiben,  welche  durch  Druck  bekannt  gemacht  und  in  Vorarlberg
verbreitet  wurden,  karakterisiren  den  Geist  der  dort  berrschenden  Machthaber,  und
die  Mittel,  deren  sie  sich  bedienen,  um  ein  unglückliches  Volk  über  seine  wahre
tage  zu  täuschen,  und  es  durch  Vorspieglungen  aller  Art  zur  Erneuerung  und  Fortsezung
  eines  Aufruhrs  aufzureizen,  dessen  unglückliche  Folgen  nicht  zu  berechnen
sind.  Chastellers  Stellung  unweit  bienz,  —  eine  Folge  des  schnellen  Vorrückens  der
itallenischen  Armee,  welche  ihn  vom  Korps  des  Erzberzogs  Johann  abschnitt,  —  wär#e
bienach  freier  Entschluß;  der  schon  beim  Einrücken  beschloßene  Abmarsch  der  Dirision
Wrede  eine  Folge  der  Schlacht  bei  Enzersdorf,  „wo  der  Erzberzog  Karl  einen  entschei-„denden
  Sieg  erfochten  haben  so  ll,“  (von  der  man  doch  am  33.,  dem  Tage  des  Abmarsches,
in  Innsbruck  nichts  wissen  konnte!!);  der  Rückzug  des  Generol=  tieutenants  Deroi,
den  er  aus  Mangel  an  tebenqmitteln  und  Munition  unternahm,  unb  des  beständigen
  Feuers  der  Rebellen  ungeachtet  in  größter  Ordnung  vollführte,  eine  eilige
Flucht  gewesen!!  —  So  treiben  Hormayr  und  Konsorten  —  diese  poignée  de  manvais.
sujets,  wie  sie  das  eilste  Bulletin  tressend  nennt  —  wieder  ihr  Unwesen  in  Tirol,
und  er,  der  Geschichtschreiber  von  Tirol,  schämt  sich  nicht,  als  teiter  der  Räuber=Hauptleute
  Teimer  und  Hefer  vor  der  Mit  und  Nachwelt  zu  erscheinen.  Die  biesige
  königliche  Akademie  der  Wissenschaften  bat  nur  der  öffentlichen  Stimme  gefolgt,
  indem  sie  ihn,  als  einen,  „welcher  sich  durch  sein  unwürdiges  Betragen
und  durch  Verleitung  königlicher  Untertbauen  zum  Aufruhr  selbst  entebret  bat,“  aus
dem  Verzeichnisse  ihrer  korrespondirenden  Mitglieder  strich,  und  die  Nachwelt  wird
ihm.  in  der  Geschichte  seines  Vaterlandes  einen  Plaz  anweisen  —  neben  dem  Schreitber
  Michael  Gaißmayr,  dem  Bauern  Anführer  im  Aufruhre  von  1525.

J.
Schreiben  an  den  kaiserl.  koͤnigl.  Intendanten  Frepherrn  von  Hormayr
in

 

Hochgeebrtester  Herr  Intendant!

Wir  eilen  Euer  Hochwohlgebohrnen  den  gestern  uͤber  die  franzoͤsisch,  bayer.  und  wirtembergische
  Truppen  in  den  Feldern  von  Hohenems  und  der  Achbrücke  bey  Bregenz  erfochtenen
  Sieg  (der  in  den  Annalen  Vorarlbergs  unvergeßlich  bleiben  wird)  gehorsamst  anzuzeigen.
Es  war  am  ag.  am  Tage  vorher,  als  wir  die  Fetude  schlugen)  wo  geistlich  und  welllich  abgeordneke
  Deputakionen  bey  uns  erschtenen,  um  uns  zu  bewegen)  daß  wir  unsere  Waffen  niederlegen,
  und  das  Land  dem  trotzenden  Feind  ffnen  sollen.  Selbst  Obrigkeiten  und  insbesondere
  Landrichters  schtenen  sichs  zur  Pflicht  gemacht  zu  haben,  den  Muth  des  Volkes  zu  lähmen,
  schrien  uns  als  Rebellen,  kandesverräther  und  Seifter  alles  Unglücks  aus,  um  Disharmonte
  und  Verwirrung  unter  uns  zu  erztelen.

Das  Volk  und  Wir,  unerschitterlich  wie  Felsen,  mit  dem  Bewußtseyn  der  gerechten  Sache
  mit  dem  Gedanken,  daß  wir  für  Oesterreichs  und  unsere  Freyheit  kämpften,  blieben  standbaft
  bey  dem  Eneschluß  der  Vertheidigung,  verachtend  die  bedrohten  Gefahren  feiger  Menschen,
steben  Kaum  verbreikere  sich  das  Gerücht:  daß  der  Feind  mit  Ueberlegenheit  vorrücke,  und  auf
uns  einen  Angiff  vorbereite#  so  erschten  noch  am  ndmlichen  Tage  der  früher  unverdient  mibandelte
  Hauprmann  Rlehmckher  bey  uns.  Wir  entwarfen  so  gur,  als  wir  verstunden,  und
        <pb n="492" />
        was  uns  die  kurze  Zeit  gestatlete,  den  Vertheldigungs-Plan,  weil  wir  durch  unsere  Gehel.
me,  die  bestunmte  Nachricht  erfuhren,  daß  uns  der  Penno  den  20.  angreifen  werde.  Wu  zogen
  die  Nacht  vorher  alle  unsere  Kräften  zusammen,  theilten  unsere  Truppen  in  3  Kolonnen  ab,
und  so  erwarteten  wir  den  pochenden  Feind.  Am  20.  Fruh  halb  8  Uhr  begann  der  Kampf.

Der  Feind  mit  einer  unverhältnitmäßigen  franzssischen  Uebermacht  mit  mehr  als  soo
Mann  Kavallerie  mit  Kanonen  und,  mehr  als  1050  Mann  franz.  bayer.  und  wirtemb.
Infanterie  und  Jäger  grifen  uns  bey  Hohenems  entschlossen  an.  Das  Centrum  commandirte
Commandane  Haupkmann  Müller,  er  schlug  den  feindlichen  Anugriff  muthvoll  zurück,  warf
den  Feind  dis  Klien,  einem  kleinen  Ort  zwischen  Dornbirn  und  Ems,  wührend  diesem  Gefechte
rückte  Haupeman  Riedmüller,  der  den  linken  Flügel  commandirt,  auf  der  Straße  von
Gütts  nach  Lustenau  vor,  um  die  Flanke  des  Feindes  zu  bedrohen.

Der  rechte  Flügel  unrer  den  Befehlen  des  Hauptmann  Nachbaur  und  Ellensohn  in  Verbindung
  mit  dem  Cenerum  drang  am  Fusse  des  Berges  von  Hohenems  bis  auf  den  besagten
Ort  Kllen  entschlossen  vor.  Nun  begann  der  erste  Kampf.  Der  Feind  Ktellte  seine  Kanonen,  und
seine  Kavallerie  auf  die  Chausee  auf,  und  suchte  mit  seiner  Infanrerie  sich  des  Orrs  Klien  zu
bemächtigen,  2  Stunde  wurde  mit  abwechselndem  Glücke  gefochten,  der  Sieg  „würde  aber
nicht  so  lang  zweydeutig  geblieben  seyn,  wenn  die  Kherreichische  Kompagnie  dusigntan  mit  ihrer

Kanone  früher  eingetroffen  wäre,  dessen  ungeachtet  konnte  der  Fetud  den  würhenden  Angriffen
unserer  Truppen  nicht  länger  widerstehen,  er  retirirte  nach  Dornbirn,  und  suchte  sich  dort  wieder
zu  halten,  allein  nach  einem  hitzigen  Gefecht  wurde  er  fliehend  aus  dem  Ort  versagen,  retirirte  sich
ülber  die  hohe  Brücke  bis  Laukrach,  wo  er  seine  zahlreiche  Kavallerte  rechts  und  linke  aufskkellte.

Auf  seinem  Rückzug  von  Dornbirn  wurde  er  theils  von  abgeschickten  Truppen  des  Haupkmann
  Riedmuller  durch  die  große  Rider,  dann  vom  Centrum  und  dem  rechten  Flügel  in
den  Flanken  bedrohe.

Am  nämlichen  Morgen  rücketen  450  Mann  Wülrkemberger  mit  2  Kanonen  und  einem  General
  Majsor  in  Bregenz  zur  Verstärkung  ein,  und  schlossen  sich  an  die  zurückgeschlagenen  dayrischen
  und  franzsésischen  Truppen.

Ohne  Ausruhen  und  in  Verbindung  der  Kompagnie  Lusignian  mie  einer  Kanone  drang  das
Centrum  nach  kauterach  vor,  der  rechte  Flügel  ader  mit  unglaublicher  Geschwindigke,  rückte
über  Wolfuhrt  bis  an  die  Achbrucke  (die  der  Feind  noch  aberagen  oder  anzünden  wollte)  vor,  wäre
  es  einer  dritken  Kolonne  moalich  gewesen,  eine  halbe  Stunde  früher  einzutreffen,  so  würde
die  ganze  feindliche  Reuterey  gesangen  worden  seyn.

Wir  befahlen  sogleich  zur  Vertheidlgung  die  Brücke  mit  Sturm  einzunehmen,  der  Mutrh
unserer  Truppe  kam  dem  Vefehl  zuvor,  der  Feind  wurde  angepaft.  geschlagen,  fand  nicht
mehr  Zeit  auf  die  eint=  oder  andere  Ark  den  Durchgang  über  die  Brücke  zu  hindern,  sondern
retirirte  über  Hals  und  Kopf  in  der  größten  Unordnung  und  Zaghaftigkeit  Bregenz  zu.

Vor  Bregenz  gegen  der  Brücke  an  der  sogenannten  Siechensteig,  unterstutt  durch  die  neu
angerückte  Verstärkung  an  Mannschaft  und  Kanonen  mie  seiner,  unverhältnißmäßigen  Kavallerie
wollte  er  einen  wicderholcen  Angriff  wagen,  wurde  aber  nach  einer  halben  Stunde  von  allen
Seiten  geworfen,  geschlagen,  unb  so  rekirirte  er  sich  muthlos  in  Unordnung  an  die  beiblach
und  gegen  #indau  zu.

Wir  besetzten  dann  gleich  Bregenz  und  die  umliegende  Gegend,  werden  aber  den  Felnd
nicht  lange  ruhen  lassen.  Wir  kennen  Euer  Hochwohlgeboren  die  Tapferkeit  unserer  Truppen
und  der  Offizters  nicht  genug  schildern;  auch  die  Kompagnie  vusignian  fochte  kapfer  mie  uns.
Nach  einem  siebenstündigen  Kampf  gegen  einen  überlegenen)  mit  Kanonen  und  Kavallerte  versehenen
  Feind,  haben  wir  bereits  ganz  Vorarlberg  gerettek.  Wir  hadben  nicht  mehr  als  à  Todte  und
7  Blessirte.  Dem  Feinde  aber  haben  wir  großen  Schaden  an  Todten  und  Blesserten,  deren  Anlahl
  wie  gegenwärtig  nicht  genau  bestimmen  können,  zugefüge,  auch  haben  wir  mehrere  Gefangene
  gemachr.

Dieß  ist  der  wahre  Hergang  des  für  Vorarlberg  ewig  denkwürdigen  Stiegs.

Empfangen  Euer  Hochwohlgeboren  dadurch  einen  kleinen  Beweis  unserer  unveränderlichen

Treue  und  Ergebenheit,  und  empfehlen  Sie  uns  der  Gnade  und  Großmuth  unsers  Kaisers  und
der  Erlaucheigsten  Prinzen!
        <pb n="493" />
        Wir  erlauben  uns  noch  die  unterthaͤnigste  Bitte,  daß  Eare  Hochwohlgeborn  (wenn  es  je
moͤglich  ist)  die  Verfuͤgung  treffen,  daß  wir,  sobald  es  immer  seyn  kann,  mit  Artillerie  schleunigst
unterstuͤtzt  werden,  damit  wir  desto  sicherer  nicht  nur  unsere  errungenen  wesenilichen  Vorthelle
sichern,  sondern  in  Stand  gesetzt  werden,  dem  Feinde  nachdruͤcklich  zu  Leibe  zu  gehen.

Bregenz  den  30.  Mayh  18o9.  Ergebenste
Joseph  Christian  Muͤller,  Hauptmann  und  Kommandant.

Riedmuͤller,  Hauptmann.

In  Abwesenhelt  des  Hauptmannus
Nachbauer  —Ellensohn.

Ellensoha,  Hauptmann.
Kommandanten  der  drei  Flügel.

II.
An  die  Herren  Kommandanten  und  saͤmmtliche  Mannschaft  in  Vorarlberg
von  der  Landwehr.

Ihr  Schreiben,  helbenmuͤthige  Vertheidiger  eines  so  wakern  Vaterlandes,  war  bey  all
meinen  großen  Erwartungen  von  ihrer  Treue  und  von  ihrem  Muth,  fuͤr  mich  doch  die  freudigste
  Ueberraschung.

Ich  erhielt  es  gerade  als  das  schonste  Kleeblatt  in  dem  Augenblicke,  wo  mir  auch  die
Nachricht  vom  Siege  des  Erzherzogs  Karl  unferge  Linz  —  und  von  der  völligen  Niederlage
des  bayer.  Armeekorps  unter  Deroy  zukam.

Des  Kaisers  Majestät  und  seine  Durchlauchtigsten  Brüder  konnen  wahrhaft  nicht  zu  viel
thun,  ein  so  unerschrockenes,  ausharrendes  Verdienst  vor  den  Augen  aller  Wele,  zur  Ermunterung
  der  spätesten  Enkeln  auf  das  Allerausgezeichneteste  zu  belohnen.

Der  Sieg  im  Innchal  erlaubt  und  hoffenklich  binnen  wenigen  Tagen  Sie  durch  Mllitär
zu  unterstützen.  Das  Schweizer=  und  Bündener=  Gebier  ist  bey  Todesstrafe  aufs  gewissenhafteste
m  respekliren.  Landeck  den  Zr.  May  18090.

Freyherr  v.  Hormeyer,  Intendant.

III.

Zuerst  meinen  Gruß!
an  die  Herren  Hauptleute  in  Vorarlberg.

 

Bericht.

Dieser.  Augenblick  erhielt  ich  die  Nachricht  von  Herrn  Obristwachtmeister  v.  Teimer,  daß
beute  Frühe  die  Bayer  Innsbruck  und  die  dortige  Gegend  verlassen  haben,  und  ziehen  sich  nach
dem  untern  Innthal  zurüuck,  allwo  sie  von  den  Oberkommandanten  Teimer  und  Hofer  verfolgk
werden.

Ich  habe  auch  mittelst  Estaffette  des  Oberkommandanten  der  Passever  die  frohliche  Nachricht
  erbalten,  datz  Se.  kaiserl.  Heheit  Erzherzog  Kar!  die  Franzosen  dey  Wien  Total  geschlagen
  habe,)  und  sein  Hauptquartter  ist  wirklich  in  Linz.

bMandeck  den  zo.  May,  Abends  7  Uhr  100.  «
Johann  Ani.  Stecher,  kaiserl.  koͤnigl.  Adjutant.
Eben  diesen  Augenblick  wurde  auch  der  erste  Transport  gefangener  Baver  hier  durch
geführt.  «  IV  «AloysWeiß.

AuszugcinesSchreibcnsvonSr.ExcellcnzdemHerrnArmee-Jntendantanreyhcrrnv.Hormeyr,dedarannsbruckdengtenJuny1809,

an  Herrn  Unter-Intendanten  Fischer  zu  Landeck.

Uebrigens  sind  die  heutigen  Nachrichten  alle  erwuͤnscht.  In  unbeschreiblicher  wilder  Eile
bat  sich  der  Feind  gestern  früh  unter  beständigem  Verlust  bey  Kufstein  aus  dem  Lande  gejogen,
diese  Festung  vorher  ganz  ausgeleert,  und  sich  alspann  bis  gegen  Rosenheim  geftüchtet.
        <pb n="494" />
        Waͤre  der  Berg  von  Anget  und  das  Marensteiner  Thal  gehsrig  besetzt  gewessen  b,  hatten  die
Unter-  Innthaler  miegewirkt:  so  würden  die  Trümmer  dieses  Korps  der  Gefangenschaft  nicht
entgangen  seyn.

Der  Marschall  tefebure  und  General  Wrede  waren  schon  vier  Tage  früher  eilig  nach
Salzburg  gegangen.  betzterer  gestand  halblauk,  daß  ein  für  die  franzssischen  Waffen  unglückliches
  Eretgniß  vorgefollen,  und  deswegen  ihre  ursprüngliche  Bestimmung,  entweder  uͤber  Brixen
  und  den  Brenner,  oder  durch  das  Salzburgische  uͤber  Werfen  und  Rostadt  nach  Kaͤrnthen
zu  dringen,  abgeaͤndert  worden  sey.

F.  M.  L.  Marquis  v.  Chasteller  ist  in  der  Stellung  bey  Krisanten  vor  Lienz,  hat  den
de  welcher  den  Rachtrab  des  Durchlauchtigsten  Erzherzeg  Johann  beunruhiget,  bis  uͤber  St.

ennagor  zuruͤckgeworfen,  das  befestigte  Sachsenburg  befreyet,  den  für  seine  rechte  Flanke
Überausß  wichtigen  Seitenpaß  von  Mauten  wieder  genommen)  und  sich  wieder  zwischen  Cienz
und  Oberdranburg  aufgestellk.

Die  Croatische  Insurrektion  steht  bey  St.  Oswald  vorwärts  Marburg,  und  vereinigt  mit
dem  Ertherzeg.

Der  Palatinus  Croatiens,  Graf  Ignaz  Giulay,  decket  mit  einem  starken  Armeekorps  Gorz,
Leibach  und  Triest.

Man  hat  heute  Nachrichten,  deren  Bestäteigung  jedoch  erst  zu  erwarten  ist,  von  einem
glücklichen  Streiszug  des  Grafen  keiningen  gegen  Verona.

Die  Schlacht  bei  Enzersdorf,  wo  der  Erzherzog  Karl  einen  enkscheidenden  Sieg  erfochten
baben  soll,  soll  überaus  mörderisch  gewesen,  und  die  beyden  Marschälle  kannes  und  Bessieres
  todtlich  verwundet  seyn.

Nach  der  ihnen  eigenen  Taktik,  sagen  die  Franzosen,  daß  das  dußerst  schnelle  Anlaufen  der
Donau  ße  gehindert  habe,  den  Feind  zu  vernichten.

Feldzeugmeister  Graf  Collowrakh  stehet  in  Linz,  nachdem  er  den  dortigen  Brückenkopf  soreirt
  hat.  Die  Franzosen  schreiben  diesen  Vortheil  bloß  einer  angeblichen  Uebermacht  zu,  und
versichern,  daß  General  Vondame  diesen  unbedeutenden  Unglücksfall  sehr  bald  aufs  empfinlichste
  rächen  werde.

Die  ungarische  Insurrektion  stehet  hinter  der  Raab  versammelt.  Der  Vortrab  von  10/000
Mann  Kavallerie  war  am  öten  May  schon  in  Loxenburg.

Vielfältige  Desecke  der  Armirung  hinderten  die  frühere  Wirksamkeit  der  vom  Palatinus
selbst  kommandirten  ungarischen  Hauptormee  von  72/000  Mann.

Komorn  ist  glelch  einer  Hauxptfestung  dotirk,  Raab,  das  einstens  unüberwindliche,  ist  im
Befestigungszustand.  Warschau  ist  den  Preußen  übergeben,  und  der  Erzherzog  Ferrmand  ndhert
  sich  in  Hauptmärschen  der  Hauptarmee.  .
Freyhekrv.Hotmey-,Jnkendanr.

WohcedceHemntTapferedeutscheBütgerk

Mit  lautem  Beyfall  und  allgemeiner  Freude  hoͤrten  wir  hier,  daß  Sie  den  allgemeinen  Feind
aus  Ihrem  lieben,  Vaterlande  vertrieben  haben.  Von  Ihrem  bekannten  unerschuͤtterlichen  Muth
erwartet  ganz  Deutschland,  daß  Sie  nie  zu  jener  ungluͤcklichen  Klasse  deutscher  Voͤlker  nieder-Srbeuge
  werden:  welche  ein  fremder  Souverain  zwingk?,  ihre  Hände  in  das  Blut  ihrer

andsleute,  Vcker,  Söhne  und  Brüder  zu  tauchen,  und  ihre  Wohnungen  zu  verbrennen.
Ihre  ausharrende  Herzhafeigkeit  wird  machen,  daß  Ihnen  ganz  Deutschland  den  Dank  seiner
Befretung  laut  zurufen,  Sie  bewundern  und  ihre  Enkel  segnen  wird.  Bald  werden  wir  mie
einem  beträchtlichen  Korps  zu  Ihnen  eilen.
Innsbruck  den  s.  Juny  209.
Ich  bin  mit  vollkommenster  Hochachtung  Ihr  ergebener

von  Ertel,  Oberstlieutenane  und  Kommandant  des  katserl.  königl.  ssterreich.
Regimems  Baron  v.  Lusignian.
        <pb n="495" />
        207

Königlich-Baierisches

Ngiserurn'ges  blat

 

r

XI.  Stück.  München,  Mittwoch,  den  r4.  Juni  r809.

 

E  di  k  t
über
die  äusseren  Rechts-Verhältnisse  der  Einwohner
  des  Königreiches  Baiern,  in  Beziehung
auf  Religion  und  kirchliche  Gesellschaften,
zur  näheren  Bestimmung  der  O##  VI.  und
VIlI.  des  ersten  Titels  der  Konstitution.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.
Naochdem  mit  der  Auflösung  des  teutschen
Reichs-Verbandes  und  der  besonderen  Verfassungen
  der  einzelnen  Länder,  welche  Unser
  Koͤnigreich  bilden,  die  ehemaligen  Staats-Kirchen-Geseze
  ihre  verbindliche  Kraft  ver—-loren
  haben,  und  die  während  Unserer  Regierung
  über  Religions=  und  kirchliche  Verhälenisse
  erlassenen  Berordnungen  nur  einzelne,

durch  besondere  Fälle  veranlaßte  Bestimmungen

  enthalten,  welche  zu  einem  zusammenhängenden
  Ganzen  noch  nicht  verbunden  sind;
so  haben  Wir,  damit  der  Rechts-Zustand  in
einer  der  wichtigsten  Angelegenheiten  Unserer
Unterthanen  nicht  unsicher  werde,  und  die  Gesezgebung
  darüber  unvollständig  bleibe,  Uns
bewogen  gefunden,  nachdem  Wir  Unsern  gehelmen
  Rath  darüber  vernommen  haben,  gegenwirtiges
  Edikt,  mit  Rücksiche  auf  die  65
VI.  und  VIl.  des  ersten  Titels  der  Konstiturion
Uas#rce  Neiches,  bekannt  machen  zu  lassen.

Wir  bestimmen  und  verordnen  demnach,
wie  folgt:
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmmungen  über
Religions-Verhäl:nisse.

 

 

 

Erste  6  Kapite!l.
Religions=  und  Gewissens-Freiheit.

G.  1.  Jedem  Einwohner  Unsers  Reiches
ist  durch  den  G.  VI.  der  Konstitution  eine  vollkommene
  Gewissensfreiheit  gesichert.  Er  darf
demnach  in  Gegenständen  des  Glaubens  und
Gewissens  keinem  Zwange  unterworfen  werden.

F.  2.  Die  Religions-:  Eigenschaft  an  und
für  sich  schließt  Niemand  weder  von  dem
Genusse  der  bürgerlichen  Privat-Rechte,  noch
von  dem  Staats-Bürgerrechte  aus.

C.  3.  Glaubenogenossen,  welche  in  Rücksicht
  auf  ihre  Religions:  Grundscze  gewissen
bürgerlichen  Verbindlichkeiten  sich  enrziehen,
und  in  Beziehung  auf  dieselben  eine  Befreiung
  daven  erhalten  haben,  können  auf
die  Theilnahme  an  den  im  O.  2.  enthaltenen
  Rechten  nur  in  dem  Maße  Ansprüche
machen,  wie  dieselben  in  den  organischen  Gesezen
  über  ihre  Aufnahme  in  die  Staats-Gesellschaft
  bestimmt  sind.

4.  Die  einfache  Haus-Andacht  darf

4
        <pb n="496" />
        20%

Niemand,  zu  welcher  Religion  er  sich  bekennen
  mag,  untersagt  werden.

S.  S#.  Sobald  aber  mehrere  Familien
zur  Ausübung  ihrer  Religion  sich  verbinden,
so  wird  jederzeit  hiezu  Unsere  ausdruckliche
Genehmigung  erfodert,  nach  den  im  zweiten
Abschnitte  folgenden  näheren  Bestimmungen.

C.  6.  Hienach  sind  alle  heimliche  Zusammenkünfte,
  unter  dem  Vorwande  des  hauslichen
  Gottes-Dienstes,  verboten.

3weites  Kapite  !
Wahl  der  Relision  "  Part  #(i.

I.  7.  Die  Wahl  der  Religions-Parkei
  ist  jedem  Staats:  Einwohner  nach  seiner
  eigenen,  freien  Ueberzeugung  überlassen.

F.  3.  Derselbe  muß  jedoch  das  hiezu  erfoderliche
  Unterscheidungs-Alter,  welches  für
beide  Geschlechter  auf  das  zurückgelegee  ein
und  zwanzigste  Jahr  bestimmt  wird,  erreicht
haben.

§.  .  Da  diese  Wahl  eine  eigene,  freie
Ueberzeugung  voraussezt,  so  kann  sie  nur
solchen  Individuen  zustehen,  welche  in  keinem
  Geistes=  oder  Gemüths=  Zustande  sich
befinden,  der  ste  derselben  unfähig  macht.

G.  0.  Keine  Partei  darf  die  Mitglieder
der  anderen  durch  Zwang  oder  List  zum  Uebergange
  verleiten.

G.  rI.  Wenn  von  denjenigen,  welche  die
Religions-Erziehung  zu  leiten  haben,  eine
solche  Wahl  aus  einem  der  obigen  Gründe
angefochten  wird,  so  hat  das  einschlägige
General-Kreis-Kommissariat  den  Fall  zu
untersuchen  und  an  Unser  Ministerium  des
Jnnein  zu  berichten.

900

g.  12.  Der  Uebergang  von  einer  Religions:
  Partei  zu  einer  anderen  muß  allezcit  bei
dem  einschlägigen  Pfarrer  oder  geistlichen  Vorstande
  sowohl  der  neu  gewählten,  alo  der
verlassenen  Kirche  persönlich  erklürt  werden.

C  13.  Durch  die  Religions-Aenderung
gehen  alle  kirchliche  Gesellschafes-Rechte  der
verlassenen  Kirche  verloren;  dieselbe  hat  aber
keinen  Einfluß  auf  die  allgemeinen  staatsbürgerlichen
  Rechte,  Ehren  und  Würden;
ausgenommen,  es  geschähe  der  Uebertritt  zu
einer  Religions  =  Partei,  welcher  aus  dem
Grunde  des  H.  3.  im  ersten  Kapitel  uur  eine
beschränkte  Theilnahme  an  dem  Staats-Bürgerrechte
  gestattet  ist.

Drittes  Kapitel.
Religions-Verhältnisse  der  Kindet
aus  gemischten  Ehen.

F.  14.  Wenn  in  einem  gültigen  Ehe
Vertrage  zwischen  Aeltern,  die  verschiedenen
Glaubens-Bekenntnissen  zugethan  sind,  bestimmt
  worden  ist,  in  welcher  Religion  die
Kinder  erzogen  werden  sollen,  so  hat  es  hiebei
  sein  Bewenden.

G.  15.  Die  Gültigkeit  solcher  EheF  Vertrdge
  ist  sowohl  in  Rücksicht  ihrer  Form,  als
der  Zeit  der  Errichtung  lediglich  nach  den
bürgerlichen  Gesezen  zu  beurrheilen.

I.  16.  Sind  keine  Ehepakten  oder  sonstige
  Verträge  hierüber  errichtet,  oder  ist  in
senen  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder
nichts  verordnet  worden,  so  folgen  die  Söhne
der  Religien  des  Vaters;  die  Töchter  werden
  in  dem  Glaubens-Bekenmnisse  der  Mutter
  erzegen.
        <pb n="497" />
        901

§.  17.  Uebrigens  benimmt  die  Verschiedenheit
  des  kirchlichen  Glaubens=  Bekenntnisses
  keinem  der  Aeltern  die  ihm  sonst  wegen
der  Erziehung  zustehenden  Rechte.

S.  18.  Auch  nach  dem  Tede  der  Aeltern
  muß  der  Unterricht  der  Kinder  in  dem
Glaubens-Bekenntnisse,  worin  er  angefansen
  worden  ist,  fortgesezt  und  der  Verordnungin
  Sh.  14.  und  16.  zufolge  ertheilt  werden.

G.  10.  Die  Ehescheidungen  oder  alle
sonstige  rechtsgültige  Auflösungen  der  Ehe
können  auf  die  Religion  der  Kinder  keinen
Einfluß  haben.

S.  20.  Der  Uebergang  der  Aeltern  zu
einem  anderen  Glaubens-Bekenntnisse  kann
eine  Veränderung  in  dem  Religions-Verhälenisse
  der  Kinder  in  dem  Falle  nicht  hervorbringen,
  weun  ein  über  diesen  Gegenstand
bestimmender  Ehe-Vertrag  vorhanden  ist.

G.  21.  Mangelt  es  an  einem  solchen  Vertrage,
  so  wirb  es  mit  dem  Religions-Unterrichte
der  Kinder  nach  Vorschrift  des  H.  10.  gehalten.

C.  à2.  Pfleg-Kinder  werden  nach  jenem
  Glaubens-Bekenmnisse  erzogen,  welchem
sie  in  ihrein  vorigen  Stande  zu  folgen  hatten.

I.  23.  Durch  Heurath  legitimirte  natürliche
  Kinder  werden,  in  Beziehüng  auf
den  Religions-Unterricht,  den  ehelichen  Kindern
  gleich  geachtet.

§  24.  Die  übrigen  natürlichen  Kinder,
wenn  sie  von  einem  Vater  anerkannt  sind,
werden  in  Ansehung  der  Religions=  Erziehung
gleichfalls  wie  die  ehelichen  behandelt;  sind  sie
aber  von  dem  Vater  nicht  anerkanne,  so  werden
  sie  nach  dem  Glaubens-Bekenmenisse  der
Mutter  erzogen.

 

902

g.  25.  Findlinge  und  natuͤrliche  Kinder,
  deren  Mutter  unbekannt  ist,  folgen  der
Religion  desjenigen,  welcher  das  Kind  aufgenommen
  hat,  soferne  er  einer  der  öffentlich
eingeführten  Kirchen  angehört,  oder  der  Religions
  =  Partei  des  Findling=  Institutes,
worin  sie  erzogen  werden.  Ausser  diesen  Fällen
  richtet  sich  ihre  Religion  nach  jener  der
Mehrheit  der  Einwohner  des  Findungs-Ortes.

C.  26.  Die  geistlichen  Obern,  der  Familien-NRath,
  die  Vormünder  und  Pathen  haben  das
Recht,  darüber  zu  wachen,  daß  vorstehende  Be
stimmungen  befolgt  werden.  Sie  können  zu
diesem  Behufe  die  Einsicht  der  Ehe-Werträge
und  der  übrigen  auf  die  Religions-Erziehung
sich  beziehenden  Urkunden  sodern.

§.  27.  Nach  zurückgelegtem  ein  und
zwanzigsten  Jahre  steht  es  den  Kindern  frei,
von  der  im  C.  7.  jedem  Staats-Einwohner
gestatteren  Wahl  der  Religions-Partei  Ger
brauch  zu  machen.

II.  Abschnitt.
Von  Religions=  und  Kirchen-Gesellschaften.

Erstes  Kapitel.
Ihr:  Aufnahme  und  Bestktiguns.
O.  28.  Wir  haben  in  Unsern  über  Religions-Freiheit
  erlassenen  früheren  Verordnungen,
  vorzüglich  in  dem  Edikte  vom  ro.  Jänner
1803.  (Reggsbl.  vom  Jahre  1803,  III.  St.)
die  in  Unserm  Koͤnigreiche  bestehenden  drei
christlichen  Glaubens-Konfessionen  als  oͤffentliche
  Kirchen-Gesellschaften  mit  gleichen
Rechten  bereits  anerkannt,  —  welche  Verordnungen
  hiemit  bestaͤtiget  werden.
64“
        <pb n="498" />
        903

§.  20.  Denjenigen  Einwohnern  Unsers
Reichee,  welche  zu  einer  der  drei  obigen  Kirchen
sich  nicht  bekennen,  ist,  wie  im  1.  Abschnitte  bestimmt
  worden,  zwar  eine  vollkommene  Religions-
  und  Gewissens-Freiheit  gestattet;  als  Religions-Gesellschaften
  und  in  Beziehung  auf
Staats-Bürgerreche  sind  sie  aber  nach  den  über
ihre  bürgerlichen  Verhältnisse  bestehenden  besonderen
  Gesezen  und  Verordnungen  zu  behandeln,
  so  lange  diese  nicht  abgeändert  werden.

C.  30.  Religions=  oder  Kirchen  Gesellschaften,
  die  nicht  zu  den  bereits  gesezlich  aufgenemmenen
  gehdren,  dürfen  ohne  Unsere
aucdrückliche  Genehmigung  nicht  eingeführt
werden.

G.  31.  Siemüssen  vor  der  Aufnahme  ihre
Glaubens-Formeln  und  innere  kirchliche  Verfassung
  zur  Einsicht  und  Prüfung  Uns  vorlegen.

Zweites  Kapitel.
Rechte  und  Befugnisse  der  aufgenommenen
  und  refpective  bestätigten  Religions=

  und  RKirchen-Gesell--schaften.


 

G.  32.  Die  mit  Unserer  auedrücklichen
Genehmigung  aufgenommenen  Kirchen:  Gesellschaften
  geniessen  die  Rechte  öffentlicher  Korporationen.


G.  33.  Die  zur  Aucübung  ihres  Gottes-Diensies
  gewidmeten  Gebéude  sollen  wie
andere  össentliche  Gebäude  geschüzt  werden.

O.  34.  Die  zur  Feier  ihres  Gortes-Dienstes
  und  zum  Religions-Unterrichte  bestellten
Personen  genicssen  die  Vorzüge  und  Achtung
Effenslicher  Beamten.

904

G.  35.  Ihr  Eigenthum  steht  unter  dem
besonderen  Schuze  des  Staats.

§.  36.  Eine  Religions=  Gesellschafe,
welche  die  Rechte  öffentlich  ausgenommener
Kirchen=  Gesellschaften  bei  ihrer  Genehmigung
  nicht  erhalten  hat,  wird  nicht  als  eine
öffentliche  Korporation,  sondern  als  eine  Privat
  Gesellschaft  geachrec.

G.  37.  Es  ist  derselben  die  freie  Aueübung
  ihres  Privat-Gottes-Dienstes  verstatter.

§.  38.  Zu  dieser  gehert  die  Anstellung
oktesdienstlicher  Zusammenkünffe  in  gewissen,
dazu  bestimmten  Gebäuden,  und  die  Ausübung
  der  ihren  Religions=  Grundsäzen  gemässen
  Gebräuche  sowohl  in  diesen  Zusammenkünften,
  als  in  den  Privat-Wohnungen
der  Mitglieder.

G.  30.  Den  Privat-Kirchen-Gesellschaften
  ist  aber  nicht  gestattet,  sich  der  Glocken
oder  sonstigen  Auszeichnungen  zu  bedienen,  welche
  Geseze  oder  Gewohnheit  den  öffentlichen
Kirchen  angeeignet  haben.

I.  4%  Die  von  ihnen  zur  Feier  ihrer

Religions-Handlungen  bestellten  Personen  genicssen

  als  solche  keine  besonderen  Vorzüge.

I.  41.  Die  ihnen  zustehenden  weiteren
Rechte  müssen  nach  dem  Inhalte  ihrer  Aufnahms-Urkunde
  bemessen  werden.

C.  42.  Jeder  genehmigten  Privat=  oder
öffentlichen  Kirchen-Gesellschaft  kommt,  unter
  der  obersten  Staats-Aufsicht,  nach  den
im  III.  Abschnitte  enthaltenen  Bestimmungen,
die  Befugniß  zu,  nach  der  Formel  und  der
von  der  Staats=  Gewalt  anerkannten  Verfassung
  ihrer  Kirchen  alle  inneren  Kirchen=  An-
        <pb n="499" />
        905

gelegenheiten  anzuordnen.  Dahin  gehören  die
Gegenstände

2)  der  Glaubens-Lehre,

b)  der  Form  und  Feier  des  Gottes-Dienstes,


c)  der  geistlichen  Amtoführung,

4)  des  religiösen  Volks-Unterrichtes,

e)der  Kiechen-Diceiplin,

f)  der  Approbation  und  Ordination  der
Kirchen-Diener,

&amp;amp;é)die  Einweihung  der  zum  Goctes-Dienste
  gewidmeten  Gebäude  und  der
Kirchhöfe,

b)  die  Ausubung  der  Gerichtsbarkeit  in
rein=  geistlichen  Sachen,  nämlich:  des
Gewissens  oder  der  Erfüllung  der  Religiens=
  und  Kirchen=  Pflichten  einer
Kirche  nach  ihren  Dogmen,  symbolischen
  Büchern  und  darauf  gegründeter
  Verfassung.

G.  43.  Den  kirchlichen  Obern,  Vorstehern,
  oder  ihren  Repräsenan#en  kommt  demnach
  das  allgemeine  Recht  der  Aufsicht,  mit
den  daraus  hervorgehenden  Wirkungen,  zu,
damit  die  Kirchen-Geseze  befolgt,  der  Kultus
  diesen  gemäß  aufrecht  erhalten,  der  reine
Geist  der  Religion  und  Sittlichkeit  bewahrt
und  dessen  Ausbreitung  befördert  werde.  Der
Antheil,  welcher  jedem  Einzelnen  an  dieser
Aufücht  zukommt,  wird  durch  seine  Amts-Vollmacht
  bestimmt.

C.  4.|).  Die  Kirchen"  Gewalt  übt  das
rein-geistliche  Korrekrions-Reche  nach  gerigneten
  Stufen  aus.

G.  45.  Jedes  Mitglied  einer  Kirchen- 



900

Gesellschaft  ist  schuldig,  der  darin  eingefuͤhrten

  Kirchen=  Zucht  sich  zu  unterwerfen.

C.  46.  Keine  Kirchen=  Gewaklt  ist  aber
befugt,  Glaubens-Geseze  gegen  ihre  Mitglieder
  mit  dusserm  Zwange  geltend  zu  machen.

G.  37.  Wenn  einzelne  Mitglieder  durch  öfsentliche
  Handlungen  eine  Verachtung  des  Gottes-Dienstes
  und  der  Religions=  Gebrauche
zu  erkennen  geben,  oder  andere  in  ihrer  Andacht
  stören,  so  ist  die  Kirchen-Gesellschafr  besuge,
  dergleichen  unwürdigen  Miegliedern  den
Zutritt  in  ihre  Versammlungen  zu  versagen.

G.  48.  Die  in  Unserm  Königreiche  alo
öffentliche  Korporationen  aufgenommenen  Kirchen
  sind  berechtiget,  Eigenthum  zu  besizen,
und  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesezen
auch  künftig  zu  erwerben.

G.  40.  Die  Eigenrhums-Fähigkeit  der
nicht  öffentlichen  Kirchen-Gesellschaften  wird
nach  ihrer  Aufnahms-Urkunde,  oder  wenn
in  dieser  hierüber  nichts  festgesezt  ist,  nach  den
Rechten  der  Privat-Gesellschaften  bestimmt.

I.  50.  Allen  Religions-Theilen,  ohne  Ausnahm,
  ist  dasjenige,  was  ste  an  Eigenthum
gesezmässig  besizen,  cs  sey  für  den  Kultus
oder  den  Unterricht  bestimmr,  es  bestehe  in
liegenden  Gütern,  Rechten,  Renten,  Kapitalien,
  baarem  Gelde,  Pretiosen  oder  sonstigen
  beweglichen  Sachen,  durch  den  K.  VI.
im  zweiten  Titel  der  Konstitution  Unsers  Reiches
  garantirt.

G.  S1.  Das  Kirchen-Vermögen  darf  unter
  keinem  Vorwande  zu  dem  Stnats-Vermögen
  eingezogen,  noch  für  fremde  Zwecke
verwendet  oder  veräussert  werden.

O.  3.  Wenn  bei  demselben  in  einzelnen
        <pb n="500" />
        907

Gemeinden,  nach  hinlaͤnglicher  Bedeckung
der  Lokal-Kirchen-Bedürfnisse,  Ueberschüsse
sich  ergeben,  so  sollen  diese  nach  folgenden
Bestimmungen  verwendet  werden:

a)  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
der  Kirchen  und  geistlichen  Gebäude
in  anderen  Gemeinden,  die  dafür  kein
binreichendes  eigenes  Kirchen-Vermögen
  besizen,

9)  zur  Ergänzung  des  Unterhaltes  einzelner
  Kirchen-Diener,  oder

e)  zur  Fundation  neuer  nothwendiger
Pfarr=  Stellen,

4)  zur  Unterstüzung  geistlicher  Bildungs-Anstalten,


e)  zu  Unrerhalts-Beiträgen  der  durch  Alter
  und  Krankheir  zum  Kirchendienste  unfähig
  gewordenen  geistlichen  Personen.

6.  53.  In  soferne  für  diese  Zwecke  vom
Kirchen=  Vermögen,  nach  einer  vollständigen
Erwägung,  etwas  entbehrt  werden  kann,  wird
dieser  Ueberschuß  vorzüglich  zur  Ergänzung
von  Schul-Anstalten,  dann  der  Armen-Stiftungen
  (wohin  auch  jene  der  Krankenpflege
zu  rechnen  sind,)  verwendet  werden.

I.  §4.  Da  diese  Verwendung  in  dem
Zwecke  des  Kirchen=  Vermö#zens  selbst  gegründet
  ist,  so  kann  von  Seite  der  Kirchen-Vorsieher
  beine  gültige  Einwendung  dagegen
gemacht  werden.

III.  Absch  nitt.
Verhältnisse  der  im  Staate  aufgenommenen
  Kirchen-Gesellschaften

  zur  Staats-Gewalt.

–.

908

Erstes  Kapitel.
In  Religions=  und  Kiechen-Sachen.

I.  35.  Wir  haben  in  mehreren  Verordnungen
  Unsern  ernstlichen  Willen  ausgesprochen,
  daß  die  geistliche  Gewalt  in  ihrem  eigentlichen
  Wirkungskreise  nie  gehemmt  werden,
  und  Unsere  weltliche  Regierung  in  reingeistliche
  Gegenstände,  des  Gewissens  und
der  Religionslehre,  sich  niche  einmischen  solle,
als  in  soweit  Unser  oberstes  Schuz=  oder
Aufsichts-Recht  dabei  eintritt.  Unsere  Landesstellen
  werden  wiederholt  zur  genauen  Befol-Jung
  derselben  angewiesen.

I.  36.  So  lange  demnach  die  Kirchengewalt
  die  Grenzen  ihres  eigentlichen  Wirkungskreises
  nicht  überschreitet,  kann  dieselbe
gegen  jede  Verlezung  ihrer  Rechte  und  Geseze
  den  Schuz  der  Staatsgewalt  anrufen,
der  ihr  von  Unsern  einschldgigen  Landesstellen
  nicht  versa.)t  werden  darf.

§.  57.  Es  stehr  aber  auch  den  Genos—
sen  einer  Kirchen=  Gesellschaft,  welche  durch
Handlungen  der  geistlichen  Gewalt  gegen  die
festgesezte  Ordnung  beschweret  werden,  die
Befugniß  zu,  dagenn  Unsern  landesfürstlichen
  Schuz  anzurufen.

I.  8.  Ein  solcher  Rekurs  gegen  einen
Mißbrauch  der  geistlichen  Gewalt  kann  entweder
  bei  dem  einschlägigen  General-Kreis-Kommissariate,
  welches  darüber  alsbald  Bericht  an
Unser  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten  har,
oder  bei  Uns  unmittelbar  angebracht  werden.

I.  50.  Wir  werden  die  angebrachte  Beschwerde
  durch  Unser  Ministerium  des  Innern
  untersuchen  lassen,  und,  eilige  Falle
        <pb n="501" />
        999

ausgenommen,  nur  nach  Vernehmung  der
betreffenden  geistlichen  Behoͤrde  das  Geeignete
  darauf  verfuͤgen.

G.  bo.  Beschwerden,  welche  über  die
Verbindlichkeiten  der  Seelsorger  zu  gewissen
Kirchendiensten  sich  ergeben,  sollen  nach  den
d-teren  Verordnungen,  ohne  Gestattung  eines
Processes,  nachdem  dieselben  darüber  gehört
worden,  durch  die  einschlägige  Polizel=  Behörde
  gehoben  werden.

§.  61.  Wenn  die  geistlichen  Vorsteher
In  Erfüllung  ihrer  Amtepflichten  sich  nachlas
sig  zeigen,  so  werden  Wir,  als  oberster
Schuzherr  der  Kirchen,  sobald  Wir  Kenntniß
  davon  erhalten,  dieselben  durch  geeignete
Mittel  dazu  anhalten.

G.  62.  Der  Regene  kann  bei  feierlichen
Aulässen  in  den  verschiedenen  Kirchen  seines
Staats  öffentliche  Gebete  und  Dankfeste  anordnen.


O.  63.  Auchiist  Derselbe  befugt,  wenn  Er
wahrnimmr,  daß  bei  einer  Kirchen  Gesellschaft
  Spaltungen,  Unordnungen  oder  Mißbräuche
  eingerissen  sind,  zur  Wiederherstellung
der  Einigkeit  und  kirchlichen  Ordnung,  unter
Seinem  Schuze  Kirchen:  Versammlungen  zu
veranlassen,  ohne  jedoch  in  Gegenstände  der
Religionslehre  sich  selbst  einzumischen.

.  4.  Da  die  hoheitliche  Oberaufsicht
über  alle  innerhalb  der  Grenzen  des  Staats
vorfallende  Handlungen,  Ereignisse  und  Verhältnisse
  sich  erstreckt,  so  ist  die  Staatsgewalt
berechtiget,  von  demjenigen,  was  in  den  Versammlungen
  der  Kirchen-Gesellschaften  gelehret
  und  verhandelt  wird,  Kenntniß  einzujieben.

.  65.  Hicnach  dürfen  keine  Gisze,

 

910

Verordnungen  oder  sonstige  Anordnungen  der
Kirchengewalt,  nach  den  hierüber  in  Unsern
Landen  schon  längst  bestehenden  General-Mandacen,
  ohne  Unsere  Einsicht  und  Genehmigung
  publizirt  und  vollzogen  werden.  Die  geistlichen
  Obrigkeiten  sind  gehalten,  nachdem  sie
Unsere  Genehmigung  zur  Publikation  (Placet)
erhalten  haben,  im  Eingange  der  Ausschreibung
  ihrer  Verordnungen  von  derselben  jederzeit
  ausdrücklich  Erwáhnung  zu  thun.

G.  66.  Ausschreiben  der  geistlichen  Behörden
  an  die  ihnen  untergeordnete  Geistlichkeit,
  welche  auf  genehmigte  allgemeine  Verordnungen
  sich  beziehen,  oder  aus  diesen  hervorgehen,
  bedürfen  zwar  keiner  neuen  Bestätigung;
  sie  sollen  aber  allezeit  vor  ihrer  Bekannemachung
  Unsern  General-Kreis:  Kommissariaten
  zu  ihrer  Wissenschaft  mitgetheilt
werden.

H.  67.  Sollten  diese  in  solchen  Weisungen
  und  Verfügungen  der  geistlichen  Obern
Einmischungen  wahrnehmen,  welche  von
den  von  Uns  bestäctigten  Gesezen  und  Verordnungen
  abweichen,  oder  gar  gegen  Unsere
Geseze  wä#ren,  so  sollen  sie  sogleich  ihre
Vollziehung  sistiren,  und  an  Unser  Minsterium
  des  Innern  Anzeige  daven  machen;
finden  sie  aber  dieselben  Unsern  früheren  Genehmigungen
  und  Unsern  Gesezen  gemäß,
so  haben  sie  sich  nicht  weiter  einzumischen.

ð.  08.  Alle  von  der  bioherigen  Verfassung
  einer  Kirche  abweichende  neue  Einrichtungen
  oder  Abinderung  der  vorigen  Geseje,
  sie  mögen  Gegenstände  des  Religions-Umterrichtes,
  der  kirchlichen  Liturgie,  oder
Kirchen-Polizei  betrefsen,  unterliegen  der
        <pb n="502" />
        i

nämlichen  hoheitlichen  Aufsiche,  und  dadurch
Unserer  Bestärigung.

§.  60.  Die  Ausübung  der  geistlichen
Gerichtsbarkeit  kommt  zwar  nach  G.  42.
Iit.  h.  der  Kirchengewalt  zu,  die  dafür  angeordneten
  Gerichte,  so  wie  ihre  Verfassung
müssen  aber  vor  ihrer  Einführung  von  Uns
bestätiget  werden.  Auch  sollen  Unsere  ein-(hlägige
  Landesstellen  aufmerksam  seyn,  damit
  Unsere  Unterthanen  von  den  geistlichen
Stellen  nicht  mit  gesezwidrigen  Gebühren  beschwert,
  oder  in  ihren  Angelegenheiten  auf
eine  für  sie  lästige  Art  aufgehalten  werden.

§.  7o.  Was  im  Betreff  der  ausländischen
  Gerichtsbarkeit  in  der  Konstitution
Tit.  I.  S.  Vlll.  festgesezt  ist,  hat  auch  in
Beziehung  auf  die  ausländische  geistliche  Gerichtsbarkeit
  seine  Anwendung;  wobei  jedoch
auf  die  in  Unserm  Reiche  bereits  bestebenden
Kirchenspsteme  und  Verträge  die  geeignete
Rücksicht  genommen  werden  soll.

G.  71.  Die  vorgeschriebenen  Genehmigungen
  und  Bestärigungen  können  nur  ven
Une  selbst,  mittelst  Unsers  Ministerinms  des
Innern,  ertheilt  werden,  an  welches  die  zu
publizirenden  kirchlichen  Geseze  und  Verordnungen
  engesendet,  und  sonstige  Anerd--nungen
  ausführlich  angezeigt  werden  müssen.

Zweites  Kapirtrel.
In  ihren  bürgerlichen  Handlungen
und  Beziehungen.

G.  72.  Die  Religions=  und  Kirchen=  Gesellschaften
  müssen  sich  in  Angelegenheiten,  die
sie  mit  anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein
  haben,  nach  den  Gesezen  des  Staats
richten.

 

—  —

912

H.  73.  Diesen  Gesezen  sind  in  ihren  buͤrgerlichen
  Beziehungen  sowohl  die  Obern  der
Kirche,  als  einzelne  Mitglieder  derselben  auf
gleiche  Art  unterworfen.

S.  74.  Zur  Beseitigung  aller  künftigen
Anstände  werden  nach  solchen  Beziehungen  alo
weltliche  Gegenstände  erklärt:

a)  alle  Vertraͤge  und  leztwidrige  Dispositionen
  der  Geistlichen,

b)  alle  Bestimmungen  uͤber  liegende  Guͤ-ter
  ic.  fahrende  Habe,  Nuzung,  Renten,
  Rechte  der  Kirchen  und  kirchlichen
Personen,

e)  Verordnungen  und  Erkenntnisse  uͤber
Verbrechen  und  Strafen  der  Geistlichen,
  welche  auf  ihre  buͤrgerlichen
Rechte  einen  Einfluß  haben,

d)  Ehegeseze,  in  soferne  sie  den  bürgerlichen
  Vertrag  und  dessen  Wirkungen
betreffen,

e)  Privilegien,  Dispensationen,  Immunitäten,
  Eremtionen  zum  Besten  ganzer
  Kirchen-Gesellschaften,  einzelner
Gemeinden  oder  Gesellschafts-Genof"
sen,  oder  der  dem  Religions-Dienste
gewidmeten  Orte  und  Güter,  in  seferne
sie  polinsche  oder  bürgerliche  Verhältnisse
  berühren;
allgemeine  Normen  über  die  Verbindlichkeit
  zur  Erbauung  und  Erhaltung
der  Kirchen  und  geistlichen  Gebäude;
Bestimmunzen  über  die  Zulassung  zu
Kiechen-Pfeünden;

h)  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der

Kirchen-Listen,  als  Onellen  der  Bevölkerungs-Verzeichnisse,

  als  Register  des

f

8
        <pb n="503" />
        913

Civil-Standes  —  und  uͤber  die  Legalitaͤt
  der  pfarrlichen  Dokumente.

G.  75.  In  allen  diesen  Gegenstaͤnden
kommt  der  Staats-Gewalt  allein  die  Gesezgebung
  und  Gerichtsbarkeit  zu.

C.  76.  Hienach  find  alle  Geistliche  in
bürgerlichen  Personal-Klagsachen,  in  allen
aus  bürgerlichen  Kontrakten  hervorgehenden
Soreitsachen,  in  den  Verhandlungen  über  ihre
Verlassenschaffen  2c.  einzig  den  weltlichen  Gerichten,
  nach  den  Bestimmungen  Unsers  or-Hanischen
  Edikts  über  die  Gerichtsbarkeit  vom
34.  Juli  1808,  untergeben.

G.  77.  Ein  privilegirter  Gerlchtsstand
kommt  nur  denjenigen  geistlichen  Obern  zu,
welche  Wir  künfüg  durch  ausdrückliche  Bewilligung
  denseuigen  gleichstellen  werden,  denen
Wir  durch  Unsere  Verordnung  vom  14.  Dezember
  180g  den  privilegirten  Gerichtsstand  vor
Unsern  Appellations-Gerichten  verliehen  haben.

F.  78.  Bei  Sterbfällen  der  Getstlichen
soll  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  damit
  bie  geistlichen  Verrichtungen,  wenn  der
Verstorbene  dergleichen  versehen  hat,  nicht
gehemmt  werden;  alles,  was  darauf  Bezug
  hat  und  zum  Gottes-Dienste  gehört,  als:
heilige  Gefässe  rc.  2c.  soll  von  der  Sperre  ausgheuommen
  und  mittelst  Verzeichnisses  entweder
  dem  Nachfolger  im  Benesitium  sogleich
verabfolgt,  oder  anderen  sicheren  Händen  einsweil
  übergeben  werden,  wenn  nicht  zu  ihrer
  Uebernahme  ein  Abgeordneter  der  geistlichen
  Behoͤrde  sich  einfindet,  welche  zu  diesem
  Ende  von  dem  weltlichen  Richter  bei
jedem  Sterbfalle  eines  im  Beneficium  stehenden
  Geistlichen  davon  in  Kenntniß  zu  sezen  ist.

914

.  70.  Die  Kriminal-Gerichtsbarkeit
auch  über  Geistliche  kommt  nur  Unsern  einschlágigen
  weltlichen  Gerichten  zu.

O.  30.  Dieff  sollen  aber  die  einschlägige.
geistliche  Behörde  jederzeit  von  dem  Erfolge
der  Untersuchung  in  Kenntniß  sezen,  um
auch  von  ihrer  Seite  gegen  die  Person  des
Verbrechers,  in  Beziehung  auf  seine  geistliche
Verhaͤltnisse,  das  Geeignete  danach  verfuͤgen
zu  koͤnnen.

.  81.  Keinem  kirchlichen  Zwangömittel
wird  irgend  ein  Einsluß  auf  das  gesellschaftliche
  Leben  und  die  bürgerlichen  Verhälinisse,
ohne  Einwilligung  der  Staats-Gewalt,  im
Staate  gestartet.

§.  82.  Das  Verfahren  der  weltlichen
Gerichte  in  Gegenständen,  welche  nach  den
obigen  Bestimmungen  zu  ihrer  Gerichtsbarkeit
  gehören,  darf  durch  die  Einschreitungen
  geistlicher  Stellen  weder  unterbrochen,  noch
aufgehoben  werden.

E.  83.  Die  Kirchen  und  Geistlichen  kön
nen  in  Ansehung  des  ihnen  zustehenden  Vermögens
  weder  von  Landes-Unterthanigkeit,
weder  von  Gerichtsbarkeit,  noch  von  öffentlichen
  Staatslasten  irgend  eine  Befreiung
ansprechen.

G.  84.  Alle  älteren  Befreiungen,  die  hlerüber
  mögen  verliehen  worden  seyn,  werden
als  nichtig  erklärt.

G.  85.  Die  Berwaltung  des  Kirchen-Vermögens
  kommt,  als  ein  bloß  weltliches
Geschäft,  und  aus  dem  Grunde  Unserer
obersten  Schuzherrlichkeit,  der  durch  Unser
Edikr  vom  1.  Oktober  r8o7  von  Uns  ange
urdne  obersten  Stiftungs"  Kuratel  zu.

5
        <pb n="504" />
        915

C.  86.  Dabei  ertheilen  Wir  die  Versicherung,
  daß  die  bestehenden  Pfarr-Oekonomien
  zu  keiner  Zeit  aufgehoben,  oder  durch
bloße  Geldbesoldungen  vergütet,  oder  weiter
beschränkt  werden  sollen,  als  es  in  einzelnen
Fällen,  nach  besonderen  Orts-Verhälenissen
zum  Besten  der  Seelsorge  nothwendiz  werden
  wird.

Drittes  Kapitel.
Bei  Gegenständen  gemischter  Natur.

.  87.  Unter  Gegenständen  gemischeer
Natur  werden  diejenigen  verstanden,  welche
zwar  geistlich  sind,  aber  die  Rellgion  nicht
wesentlich  betreffen,  und  zugleich  irgend  eine
Beziehung  auf  den  Staat  und  das  weleliche
  Wohl  der  Einwohner  desselben  haben.

C.  88.  Dahin  gehören:

a)  alle  Anordnungen  über  den  äusseren  Gottesdienst,
  dessen  Ort,  Zeit,  Zahl  2c.

b)  Beschränkung  oder  Aufhebung  der  nichr
zu  den  wesentlichen  Theilen  des  Kultus
gehörigen  Feierlichkeiten,  Proressionen,
Nebenandachten  und  Ceremonien.;

Wc)  Errichtung  geistlicher  Gesellschaften  und
sonstiger  Institute;

d)  Gelübde;

eE)  organische  Bestimmungen  über  heistliche
Bildungs,Verpflegs=  und  Straf-  Anstalten;


t)  Eintheilung  der  Dioͤcesan,-  Dekanatund
  Pfarr-Sprengel;

##)  alle  Gegenstände  der  Gesündheits-Polizei,
  in  so  weit  diese  kirchliche  Anstalten
  mit  berühren.

§.  380.  Bel  diesen  Gegenständen  dürfen

916

von  der  Kirchengewalt  ohne  Mitwirkung  der
weltlichen  Obrigkeit  keine  einseitigen  Anordnungen
  geschehen.

S.  90.  Der  Staats-Gewalt  steht  die
Befugniß  zu,  nicht  nur  von  allen  Anordnungen
  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  Einsicht  zu  nehmen,
  sondern  auch  durch  eigene  Verordnungen
  dabei  alles  dasjenige  zu  hindern,  was
dem  öffentlichen  Wohle  nachcheilig  senn  könnte.

G.  o1.  Die  Verordnungen,  welche  Wir
über  mehrere  der  oben  genannten  Gegenstände
bereits  erlassen  haben,  insbesondere  über  die
abgewürdigten  Feiertage,  Kreuzgänge,  Bruderschaften
  2c.  werden  hier  ausdrücklich  erneuert,
  und  Unsere  Polizel-Behörden  zur
Aufrechthaltung  derselben  angewiesen.

G.  92.  Zu  ausserordentlichen  kirchlichen
Felerlichkeiten,  besonders  wenn  dieselben  an
Werktagen  gehalten  werden  wollen,  muß  allezeit
  Unsere  specielle  Bewilligung  erholt  werden.

.  93.  Gottes-Dienste  zur  Nachtzeit  sind
verboten.

C.  H#.  Ewige  oder  unwiderrufliche  Gelübde
  sollen  in  bürgerlicher  Hinsicht  keine  rechtlichen
  Wirkungen  haben.

IV.  Abschnitt.
Won  dem  Verhältnisse  verschiedener
  Religions-Gesellschaften
gegen  einander.

Erstes  Kapitel.
Allgemeine  Staato-Pflichten  der
Kirchen  gegen  einander.

C.  os.  Die  im  Sraare  bestchenden  Religions-Gesellschaften
  sind  sich  wechfelseir  9  glei-
        <pb n="505" />
        317

che  Achtung  schuldig;  gegen  deren  Versagung
kann  der  obrigkeitliche  Schuz  angerufen  werden,
  der  nicht  verweigert  werden  darf;  —  dagegen
  ist  aber  auch  keiner  eine  Selbsthilfe  erlaubt.

G#..  Jede  Kirche  kann  für  ihre  Religions-Handlungen
  von  den  Glliedern  aller
übrigen  Religions-Parteien  vollkommene  Sichee
  gegen  Störungen  aller  Art  verlangen.

6.  97.Keine  Kirchen-Gesellschaft  kann
verbindlich  gemacht  werden,  an  dem  qussern
Gottesdienste  der  anderen  Antheil  zu  nehmen.
Kein  Religionstheil  ist  demnach  schuldig,  die
besonderen  Feiertage  des  andern  zu  feiern,  sondern
  es  soll  ihm  freistehen,  an  solchen  Tagen
sem  Gewerb  und  seine  Handthierung  auszuüben;
  jedoch  ohne  Störung  des  Gottesdienstes
  des  andern  Theiles,  und  obne  daß  die
Achtung  dabet  verlezt  werde,  welche  nach  C.
95  .  jede  Religione  vescushos  der  anderen  bei
Ausübung  ihrer  religiösen  Handlungen  und
Gebruche  schuldig  ist.

C.  .  Der  weltlichen  Staats-Polizei  kommt
es  zu,  in  so  weit,  als  die  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  und  Ordnung  zwischen  verschiedenen
  Neligions-Parteien  es  erfodert,  Vorschriften
  für  dussere  Hamlungen,  die  nur  zufälligen
Bezug  zum  kirchlichen  Zwecke  haben,  zu  geben.

00.  Religions-Verwandte  einer  öf
fentlich  aufgenommenen  Kirche,  welche  keine
  eigene  Gemeinde  bilden,  können  sich  zu
einer  entfernten  Gemeinde  ihres  Glaubens
innerhalb  der  Grenze  des  Reiches  halten.

C.  100.  Auch  ist  ihnen  freigestellt,  von
dem  Pfarrer  oder  Prediger  einer  anderen  Konfession
  an  ihrem  Wohnorte  jene  Dienste  und
Amtefunktionen  nachzusuchen,  welche  sie  mit
ihren  eigenen  Religiens-Grundsäzen  vereinbarlich
  glauben,  und  jene  nach  ihren  Religions-Grundsäzen
  leisten  können.

G.  101  In  derlei  Fällen  sollen  dem
Pfarrer  eder  Geistlichen  der  fremden  Konsession
  für  die  geleisi#ten  Dienste  die  festgesezten
  Stollgebuhren  entrichtet  werden.

.  102.  Diesen  auf  solche  Art  der  Ortspfarrei
  einverleibten  fremden  Religions-Ver-L



wandten  darf  sedoch  Nichrs  aufgelegt  werden,
was  ihrem  Gewissen  oder  der  jedem  Staats=Bürger
  garantirten  Haus-Andacht  entgegen

ist.  —

s.103.DenMitgtiedktnderdssenv
lich  aufgenommenen  Kirchen-Gesellschaften
steht  die  Bildung  einer  eigenen  Gemeinde  aller
  Orten  frei,  wenn  sie  das  erfoderliche
Vermögen  zum  Unterhalte  der  Kirchendiener,
zu  den  Ausgaben  für  den  Gortesdienst,  dann
zur  Errichtung  und  Erhaltung  der  nöthigen
Gebäude  besizen,  oder  wenn  sie  die  Mittel
hiezu  auf  gesezlich  gestattetem  Wege  aufzubringen
  vermögen.

§.  104.  Das  Verhaͤltniß  der  Staats-Einwohner,
  welche  einer  Religion  angehoͤ-ren,
  deren  Mitglieder  nur  eine  Haus-Andacht,
  oder  nur  ein  Privat-Gettesdleust  gestattet
  ist,  muß  aus  dem  Inhalee  der  Koncessions-Urkunde
  beurtheilt  werden.  Sie
dürfen  von  den  Dienern  der  Kirchengewalt
des  Ortes,  wo  sie  wohnen,  gegen  den  Sinn
und  Sweck  der  Koncession  weder  beschränkr,
noch  beeinträchtiget  werden.  Da  sie  mit  der
Ortokirche  in  keiner  Verbindung  stehen,  se
können  von  derselben  keine  pfarrlichen  Rechte
  gegen  sie  ausgeübt  werden;  dagegen  haben
sie  aber  auch  keinen  Antheil  an  den  Rechten
  und  dem  Eigenthume  dieser  Kirche.

3Zweites  Kapitel.
Vom  Simultan-Gebrauche  der  Kirchen.

&amp;amp;.  ros.  Wenn  zwei  Gemeinden  verschiedener
  Religions-Parteien  zu  einer  Kirche
berechtiget  sind,  so  müssen  die  Rechte  einer
jeden  hauptsächlich  nach  den  vorhandenen  ber
sonderen  Gesezen  oder  Verträágen  beurtheilt
werden.

.  rob.  Mangelt  es  an  solchen  Bestimmungen,
  so  wird  vermuther,  daß  eine
jede  dieser  Gemeinden  mit  der  anderen  gleiche
Nechte  habe.

K.  -i107.  Die  Entscheidung  der  über
Ausübung  dieser  Rechte  entstehenden  S#r#i-
        <pb n="506" />
        0190

tigkeiten,  wenn  die  Brtheiligten  sie  durch
gemeinschaftliches  Einverständniß  nicht  beizulegen
  vermögen,  gehört  an  das  Ministerium
des  Innern,  welches  die  Sache  nach  Verhäleniß
  der  Umstände  vor  den  geheimen  Rath
bringen  wird.

.  108.  Wird  aber  daruͤber  gestritten:
ob  eine  oder  die  andere  Gemeinde  zu  der  Kirch-
  berechtigel  sey,  so  gehört  die  Entscheidung
  vor  den  ordentlichen  Nichrer.

DD.  loy.  Win  nicht  erhellet,  daß  beide
  Gemeinden  zu  der  Kirche  wirklich  berechtivet
  sind,  so  wird  angenommen,  daß  diejenige,
  welche  zu  dem  gegenwärtigen  Mitgebrauche
  am  spätesten  gelangt  ist,  denselben  als
eine  widerrufliche  Gefälligkeit  erhalten  habe.

I.  110.  Selbst  ein  vieljähriger  Mitgebrauch
  kann,  für  sich  allein,  die  Erwerbung
eines  wirlklichen  Rechteo  durch  Verjährung
künftig  nicht  begründen.

.  111.  Wenn  jedoch  ausser  diesem
Mitgebrauche  auch  die  Unterhaltung  der  Kirche
  von  beiden  Gemeinden  bestritten  worden,
so  begründet  dieß  die  Vermuthung,  daß  auch
der  spärer  zum  Mitgebrauche  gekommeneu
Gemeinde  ein  wirbliches  Recht  darauf  zusiehe.

I.  112.  So  lange  eine  Gemeinde  den
Mitgebrauch  nur  bittweise  hat,  muß  sie  bei
jedec#maliger  Ausübung  einer  bisher  nicht  gewöhnlichen
  gottesdienstlichen  Handlung  die
Erlaubniß  der  Vorsteher  dazu  nachsuchen.

I.  113.  Den  im  Mitgebrauche  einer
Kirche  begriffenen  Gemeinden  stehr  es  jederzeit
  frei,  durch  freiwillige  Uebereinkunft  denselben
  aufzuheben,  und  das  gemeinschaftliche
Kirchen-Vermsgen,  unter  Unserer  Genehmitung,
  welche  durch  das  Ministerium  des  Innern
  eingeholt  werden  muß,  abzutheilen,  und
für  jede  eine  gesonderte  gottesdienstliche  Anstalt
  zu  bilden.

.  114.  Auch  kann  eine  solche  Abtheilung
  von  der  Staatogewalt  aus  polizeilichen
oder  administrativen  Erwägungen,  oder  auf
Ansuchen  der  Betheiligten  verfügt  werden.

.  115.  Wenn  ein  Religions-Theil  kei-920



nen  eigenen  Kirchhof  bessst,  oder  nicht  bei
der  Theilung  des  gemeinschaftlichen  Kirchen-Vermögens
  einen  solchen  für  sich  anlegt,  so
ist  der  im  Orte  befindliche  als  ein  gemeinschaftlicher
  Begräbnißplaz  für  sämtliche  Einwohner
  des  Ortes  zu  betrachten,  zu  dessen
Anlage  und  Unterhaltung  aber  auch  simtlie
che  Religions-Verwandte  verhältnißmässig
beitragen  mussen.

I.  116.  Kein  Geistlicher  kann  gezwun-9an
  werden,  das  Begrätuniß  eines  fremden
Religions-Verwandten  nach  den  Feierlichkeiten
  Feiner  Kirche  zu  verrichten.

§.  117.  Wird  derselbe  darum  ersüuche,
und  findet  er  keinen  Austand,  dem  Begräbnisse
  beizuwohnen,  so  müssen  ihm  auch  die  dafür
  hergebrachten  Gebühren  enrrichtet  werden.

I.  113.  Der  Glocken  auf  den  Kirchhöfen
  kann  jede  öffentlich  aufnenommene
Kirchen-Gemeinde  bei  ihren  beichenfeierlichkeiten,
  gegen  Bezahlung  der  Gebühr,  sich  bedienen.


Nach  diesen  Grundsazen  sollen  künftig  die
Rechte  und  Dtichten  Unserer  Unterthanen
in  ihren  äusseren  Religions-Verhälenissen  beurtheilt
  werden;  —  ihre  speciellere  Anwendung
auf  die  in  Unserm  Königreiche  bestehenden
einzelnen  Religions=  und  Kirchen-Gesellschaf
ten  wird  in  besonderen  organischen  Gesezen
und  Verordnungen  folgen.

Alle  Geseze  und  Herkommen,  welche  gegen
  die  Bestimmungen  dieses  Edikts  seither
eingeführt  waren,  werden  für  ungültig  und
aufgehoben  erblärt,  und  nur  diejenigen  kirchlichen
  Staats-Polizei-Geseze,  welche  entweder
  darin  auedrücklich  bestätiget  worden
sind,  oder  mit  desselben  Grundsäzen  übereinstimmen,
  sollen  eine  fernere  verbindliche  Kraft
behalten.

München  den  24.  März  1309.

Mar  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="507" />
        r

Königlich-Baierisches

922

Regierungsblat  t.

 

XXXNNI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  :4.  Jum  1809.

 

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Verpflichtuog  der  Landgerichts-  Assessoren
und  Altuare  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Goftes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  die  an  Uns  gelangten  Anfragen  einiger
  Unserer  General--Kreis-Kommissariate
über  die  Verpflichtungsart  der  neu  ernannten
tandgerichts:  Assessoren  und  Aktuare,  dann
über  die  Eides-Formel,  welche  dieselben  zu  beschwören
  haben,  endlich  über  die  Frage:  wer
ihnen  die  Anstellungs:  Patente  auszustellen
babe,  finden  Wir  Uns  veraulaßt,  biemit
folgendes  zu  bestimmen:

1.  Die  Verpflichtung  der  durch  Unsere
Nominarion  vom  4.  März  l.  J.  neu  ernannten
  und  zuvor  nicht  angestellt  gewesenen  kandgeriches=
  Assessoren  und  Aktuare  hat  er
Commissione  bei  den  berreffenden  tandgerichten
  in  der  weiter  unten  vorgeschriebenen
Art  zu  gescheben.

Jene  Assessoren  und  Akeuare,  welche  aber
schon  vor  dieser  Mamination  Dienste  geleistet
  haben,  sind  bloß  an  ihren  bereits  sowohl
für  das  politische,  als  für  das  Justizfach
abgelegten  Amtseid  von  dem  tandrichter  zu
erinnern.

2.  Die  neu  angestellren  Individuen  baben
dle  bier  anliegende  Eides-Formel  zu  beschwsren;
  jedoch  sind  bei  den  Aktuaren  diesenigen
Worce  aus  der  Eides=  Formel  auszulassen,
welche  auf  die  Beratbung  in  Rechts-Angelegenbeiten
  Bezug  haben.

Von  diesen  beschwornen  Eides-Formeln
bat  jeder  neu  angestellte  Assessor  oder  Aktuar
zwei  gleichlautende  Exemplare  mit  Taufund
  Zunamen  zu  unterschreiben  und  zu  slegeln,

  wonach  das  landgericht  ein  Exemplar

desselben  an  das  ihm  vergesezte  General-Kreis
  Kommissariat,  das  andere  aber  an
das  ihm  vorgesezte  Appellations-Gericht  ungesäumt
  zur  Aufbewahrung  einzusenden  hat.

3.  Sämtliche  tandgerichts"  Assessoren  erbalten
  eigene,  von  Uns  Allerhöchsteigenbandig
  unterzeichnete  und  von  Unsern  Ministern
des  Innern  und  der  Justiz  kontrasignirte
Dekrete;  —  die  Aktnare  hingegen  von  Unsern
Geneneral=  Kreis  =  Kommissariaten  ausgesertigte
  Anstellungs=  Patente.

München  den  4.  Juni  18090,

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.  Gr.  Morawitzky.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-  Sekretär
8§.  Kobell.
66
        <pb n="508" />
        923
Eid
eines  tandgerichts=  Assessors.

Ich  neu  ernannter  tandgerichts=  Ussessor
(landgerichts-Aktuar)  zu  R.  schwöre  einen
Eid  zu  Gott,  dem  Allmächtigen:  Seiner  königlichen
  Majestät,  Maximilian  Jeosepb,
  regierendem  Könige  von  Baiern,  und
allen  Seinen  Nachfolgern  treu  und  gehorsem
zu  seyn;  den  sämtlichen,  zum  tandgerichte  gebörigen
  Unterthanen  oder  anderen  dortselbst
Recht  suchenden  Partelen  in  Rechts,  Srreitigkeiten
  oder  anderen  Angelegenbeiten  schleuniges
  und  willfäbriges  Geher  zu  geben,  und
entweder  in  vorschrisemässiger  Berathung  mit
dem  tandrichter  und  mit  dem  bei  diesem  landgerichte
  noch  weiter  angestellten  Assessor,  oder
auch  in  deren  Abwesenheit,  und  in  den  mir
allein  zukommenden  Kommissions"  Verbandlungen
  die  unbefangenste  Justizpflege  verwalten,
  und  alle  instruktionsmässigen  Pflichten
  aufs  genaueste  erfüllen;  in  Kreiminal-Untersuchungen
  die  darüber  erfoderlichen
rotokolle  gehörig  führen,  die  verhandelten
Akten  forgfältig  aufbewahren,  auch  mich
sonst  nach  den  bestehenden  oder  künftigen  allerböchsten
  Verordnungen,,  so  wie  nach  der  zur
Zeit  anzuwenden  vorgeschriebenen  Kriminal-Gerichtsordnung
  benehmen  zu  wollen.

Ferner  schwöre  ich,  daß  ich  mich  in  keiner
  geheimen  Gesellschaft  befinde,  und  auch
in  keine  treten  wolle.

So  wahr  mir  Gott  belfe  und  sein  beiliges
  Evangelium.

N.  N.  den

ten  180

N.  R.

924
Bekanntmachung.

 

(Den  Schuͤzen  -Hauptmann  im  Buͤrgermilitaͤr
zu  München,  N.  Jehle,  und  den  Oberrottmelster
  der  Gebirg-Schüzen,  N.  Lautner,
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gettes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  Uns  aus  den  von  Unserm
Obersten  und  Brigadier  Grafen  von  Arco
erstatteten  Berichten  von  dem  Muthe  überzeugt,
  welchen  in  dem  am  ag.  v.  M.  bei
Der  toitascher:  Schanze  mit  den  Tiroler  Re,
bellen  vorgefallenen  Gefechte  die  Freiwilligen
des  Münchner-Bürger=  Militärs  und  das
Gebirgs-Schüzen  =  Korps,  insbesondere
-aber  der  Hauptmann  der  Münchner-Schüzen-Kompagnie,
  Jehle,  welcher  sich  schon
üm  Gefechte  am  19.  hervorgethan  hatte,
und  der  Oberrottmeister  der  Gebirg:  Schüzen,
  tauiner,  bewiesen  haben.

Indem  Wir  dem  Erstern  die  goldene  und
dem  Andern  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
  hiemit  verleihen,  wollen  Wir  nicht
nur  ihre  persönlichen  Verdienste  dadurch  belohnen,
  sondern  auch  dem  von  ihnen  angeführten
  Korps  Unsere  allerhöchste  Zufriedenhelt
  mit  seinem  mutbvollen  Benehmen
und  mit  der  Uns  dadurch  bewiesenen  Treue
und  Anp#nglichkeit  zu  erkennen  geben.

München  den  6.  Juni  1809.

Max  Joseph,  «
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
Baumuͤller.
        <pb n="509" />
        925
Nekrolog.

 

Am  28.  April  des  laufenden  Jahres  starb
der  koͤniglich-Baierische  geheime  Rath,  Hofgerichts,
  Kangler,  und  königlich:  Würtembergische
  Kamerberr  Karl  Freiherr  von  Hartmann,
  im  63.  Jabre  seines  tebens.

Er  wurde  im  Jahre  1707.  als  wirklicher
Regierungs-Rath  in  Reuburg  an  der  Donau
  angestellt,  und  bis  zum  Jahre  1776
vorzüglich  für  das  Kriminal  Referendmiarbierauf
  aber  für  den  Vortrag  in  Hoheits  Gegenständen
  bestimmt;  —  im  Jahre  1783.  wur:
de  er  zum  Vorstande  des  zweiten  Regierungs-Senats
  ernannt;  —  im  Jaßde  7784-  mit  dem
Charakter  eines  adelichen  geheimen  Rathes
bekleider,  und  endlich  im  Jahre  1705-  zum
Kanzler  der  damaligen  Regierung  und  des
nachherigen  Hofgerichts  befördert.

Seine  Masestät  der  König  baben  die  Verdienste
  dieses  Staatsdieners  einer  ausgezeichneten
  Anerkennung  in  einem  allerhöchsten  Reseripte
  vom  25.  Februar  1807.  gewürdiger,
in  welchem  demselben,  nach  vollstrecktem  vierzigjährigen
  Dienstes:  Alter,  in  Gemäßheit
der  Pragmatik  für  den  Staatsdienst  vom  1.
Jänner  180F.,  die  nachgesuchte  Quieseirung,
mit  Belassung  des  Gesamt-Gehaltes  und
mit  der  Berficherung  bewilliger  worden  ist,
„daß  Seine  Majestär  die  Beweise  seines
Diensteifers  und  seiner  Rechtschaffenbeit  im
allergnddigsten  Andenken  behalten,  und  es
gerne  sehen  werden,  wenn  dieses  zugleich  mit
dem  Bewußtseyn  die  bisherigen  Dienste  lohnen
  werde.“

926
Armee-Befehle.

 

Mlachen  den  6.  Junl  1800.

E.  r.  Ludwig  Binet  de  la  Chaussce
erhaͤlt  den  Karakter  eines  Obersten  der  Infanterie,
  mit  der  Erlaubniß,  die  Uniforme
5  la  suite  der  Armes  zu  tragen.

&amp;amp;.  2.  Der  Major  im  General:  Stabe,
Joseph  Baron  Comeau,  wird  zum  Obersilieutenanr
  daselbst:  —  der  Hauptmann  des
.  tinien-Infanterie-Regiments  Dsenburg,
Pbilipp  Großgebauer,  zum  Major  im
13.  tinien:  Infanterie:  Regimente,  —  und
der  Ritmeister  des  1.  Dragoner-Regiments,
Joseph  Baron  Karg  von  Bebenburg,
zum  Major  im  2.  Dragoner:Regimente  Taris
  beförderr,  —  dann  Georg  Freiherr  von
Freudenberg  als  Major  im  freiwilligen
Fuß-Jáger-Korps  angestellr.

.  3.  Der  Oberlieutenant  des  3.  Chevauxlegers:
  Regiments  teiningen,  Konstantin
  Prinz  4ö5wenstein-Werthbeim,
ist  zum  Rittmeister  und  Flügel:  Adjutanten
ernannr.  «-Z.4.DemObekstenMaxGrafenAreo


ist  die  Erlaubniß  ertheilt,  die  Uniforme  der
General-Adjutanten  zu  tragen.

6.  S.  Mit  der  Normalpension  werden  in
die  Ruhe  versezt:  der  vom  9.  tinien-Infanterie
  Regimente  Psenburg  zum  6.  Reserve:
  Bataillon  transferirte  Haupemann  Martin
  Küster;  —  der  Oberlieutenant  bei  der
Garnisons-Regiments-Station  Rothenberg,
Aleie  Streng,  —  und  der  Regiments-
        <pb n="510" />
        927

Chirurg  des  5.  tinten,  Infanterie-Regi'
ments  Preysing,  Konrad  Seiffert.

.  6.  Im  5.  Linien-  Infanterie--Regimente
  Preysing  wird  der  Oberlleurenant  Jakob
  Pischl  zum  Kapitän,  —  und  der  Unterlieutenant
  Karl  Sack  zum  Oberlientenant
  befördert.

§.  7.  Im  7.  tinien'  Infauterie:  Regimente
  töwenstein=  Werthbeim  rückt  der  Junker
  Karl  von  Bienenthal  zum  Unterlientenant
  vor.

6S.  8.  Im  3.  linien=  Infanterie  Regimente
  Herzog  Pius  wird  der  Oberlieutenant
Anuton  Baron  Ginsheim  zum  Kapitän,
—  und  der  Unterlieutenant  Adam  Hebel
zum  Oberlieutenant  befördert.

6.  Oo.  Im  9.  tinien=  Infanterie-Regimente
  Penburg  erhält  der  Kapic#n  Karl
Friederich  Seiffert  eine  Kompagnie;  —
der  Oberlieutenant  Josepfp  von  Oswald
avancirt  zum  Kapitän;  —  die  Unterlieutenanes:
  Ignaz  Geeber,  —  Friederich  von
Schintting  —  und  Deter  Klein  zu
Oberlieutenants,  —  und  der  Junker  Karl
Possart  zum  Unterlieutenane.

G.  10.  Im  b.  leichten  Infanterie  Bataillon
  La  Roche  rückt  der  Korporal  Chr#,
stian  Hacker  zum  Unterlieutenant  vor.

S.  11.  Im  7.  leichten  Infanterte-Bakaillon
  wird  der  Korporal  des  6.  leichten  Infanterie-Bataillons
  ta  Roche,  tudwig  Schaller,
  zum  Unterlieutenant,  —  und  der  Korporal
  Joseph  Prosch  zum  Junker  beförderc.

I.  ra.  Im  1.  Dragoner-Regimente
avancirt  der  Oberlieutenant  Sigmund  Jel- 



928

ler  zum  Rittmeister,  —  und  der  Unterlieutenant
  Herrmann  Graf  Hirsch  berg  zum
Oberlieutenant.

S.  13.  Im  1.  Chevaurlegers-Regimente
Kronprinz  wird  der  Oberlieutenant  Nikolaus
Ferdinand  Balamvon  Thiereck  zum  Ritémeister,
  —  und  der  Unterlieurenant  Joseph
von  Train  zum  Oberlieutenane  befördert.

F.  4.  Im  z  Chevaurlegers-Regimente
König  avaneirt  der  Wachemeister  Friederich
Barth  zum  Unterlientenant.

6.  15.  Im  3.  Chevaurlegers=  Regimente
teiningen  rückt  der  Unterlieutenant  Karl.  Herrmann
  zum  Oberlieutenant,  —  dann  der  Junker
  Joseph  Psizer  —  und  der  Wachtmeister
Pbilipp  Trömer  zu  Unterlieurenants  vor.

§.  16.  Im  Artillerie:  Regimente  wird
der  Unterlieurenant  Kaver  Keßler  zum
Oberlieutenant,  —  der  Junker  Karl  ÖOffterdinger
  zum  Unterlieutenant,  —  und
der  Kanonier-Korporal  Anton  Fuchs  zum
Junker  befördert.

G.  17.  Der  Unterlieutenant  des  2.  Chevaurlegers-Regiments
  König,  Anton  von
Mayenberg,  erhlt  die  nachgesuchte  Enclassung
  aus  den  Kriegs=  Diensten.

.  18.  Unterlieurenants:  Stellen  erhalten:
  Franz  Graf  von  Kageneck  —  und
Karl  von  Schmid  im  (.  tinten-Infanterie
  teib:  Regimente;  —  Heinrich  Delpy
von  La  Roche,  im  2.  Linien-Infanterie=Regimente
  Kronprinz;  —  Georg  todter
  —  und  Karl  Rudersbeimer  im
3.  tinien  =  Insanterie=  Regimente  Herzog
Karl;  —  Anton  von  Sichlern  im  H.  #-
        <pb n="511" />
        929

nien-Infanterie  /  Regimente  Vfenburg;  —
Klement  von  Pellet  im  1.  Chevaurlegers-Regimente
  Kronprinz;  —  Alois  von  Herr
im  2,  Chevaurlegers-Regimente  König,  —
und  Joseph  Baron  Ruffin  im  1.  Dragoner:FRegimente.


.  10.  Kaspar  Schaupp  wird  zum
Kondukteur  im  Ingenieur-Korrs,  —  TKaver
  von  Stubenrauch  zum  Junker  im  3.
Cbevaurlegers  =  Regimente  leiningen,  —
Georg  von  Reichmann  zum  Junker  im
7.  linien  Infanterie:  Regimente  köwenstein-Werrbbeim,
  —  Alois  Ertl  zum  Junker
im  9.  tinien=  Infanterie'  Regimente  Dsenburg,
  —-Ignaz  von  Müllern  zum  Junker  im
a.  tinien-Infanterie-Regimente  Kronprinz!—
und  Friederich  Weinig  zum  Junker  im  s.  tinien-Infanterie-Regimente
  Preysing  ernannt.

I.  20.  Der  Quartiermeister  des  Arcillerie:
  und  Armee-Fuhrwesens,=  Bataillons,
Max  Heimsötb,  rückt  zum  Regiments=Quartiermeister
  vor.

I.  21.  In  die  Reserve-Bataillons  werden
  eingereihet:

Der  Kapitän  des  §.  tinien-Infanterie-Regiments
  Preysing,  tudwig  von  Hardet,
im  5.:  —  Die  penpßonirten  Hauptleute:
Daniel  Besserer  von  Thalfingen,
im  4.:  —  Heinrich  Klausewit,  im  6.;
—  Arnold  von  Felderhof,  im  6.;  —
Franz  Wechsung,  im  6.;  —  tudwig
von  Bräuer,  im  1.;  —  der  penstonirte

Oberlieutenant  Franz  Kaver  Poit,  im  o.;.
—  der  quittirte  Oberlieutenont  Georg  Chri',
stoprh  Waltes,  im  2.;  —  und  derUnter“

*

lieutenant  der  Garnisons-Regiments=  Seation

  Rochenberg,  Sebastian  Pohl,  im  §.:
—  dann  Franz  von  Rehm,  als  Kapitán
im  3.  Reserve=  Bataillon.
Unterlieutenants=  Stellen  erhalten:
im  1.  Reserve'  Bataillon:
Joseph  Keps,  —  Martin  Reider,
—  Jeseph  Mar  Schmid,  —  Ignaz  von
Schmidbauer  —  und  Wilhelm  Cella:
im  2.  Reserve  Bataillon:
Dominik  Stolz,  —  Karl  Rudolph
Riedl,  —  tudwig  Engelhard,  —  Jesepp
  Händelmayer;  —  Kaver  Mayer
—  und  Anton  Neumayer;

im  3.  Reserve-Bataillon:
Tbomas  Durner,  —  Max  Theodor
Ruhland,  —  Frlederich  Wilhelm  Bäumer,
  und  Karl  von  Schmid;

im  4.  Reservet  Bataillon:

Jobann  Wilbelm  Roth,  —  Jakob
Friederich  Roth,  —  UAugust  Christian  Häberlein,
  —  Georg  Friederich  Gottlob
Reck,  —  und  Joseph  Polland;

im  S.  Reserve-Bataillon:

Georg  Bauer,  —  Pbilipp  Cbhristoph
Rösler,  —  August  Moriz  Polster,  —
Cbristian  Hobbach,  —  Joseph  Dorp#
und  Anton  Bredauer;

im  6.  Reserve-Bataeillon:

Johann  Will,  —  Peter  Müblmichel,
  —  Franz  Sternkorb,  —  Eduard
Nikolaus  Kratzer,  —  und.  Gtie  derich
Heußler.

C.  az.  Im  feeiwiligen  gus  Jager  Korps
find  angestellt.  und  zwar.  —-
        <pb n="512" />
        931

als  Oberlieutenants:
Alerander  Graf  von  Platen,  Halermund,

  —  Josepb  tudwig  Holfelder,

—  Franz  Heinrich  Bergh  —  und  Jobann
  Heinrich  Seipel;
als  Unterlieutenants:

Wilbelm  Graf  Etzdorf,  —  Michael
Trapp,  —  Karl  Stuhlmüller,—Klemens
  Hien,  —  Welfgang  Peter,  —
Nepomuk  Prößl,  —  Albert  Popp,  —
Albert  Wiggerman  —  und  Engelbert
Lorenz.

G.  23.  Alexander  Müller  wird  als  Unterlieutenant
  im  berittenen  Jäger  Kerps
angestelle.

Alle  vorbenannten  Individuen  haben  sich
alsbald  bei  ihren  Bataillons  und  Korps
einzufinden.

Max  Joseph.
ron  Triva.
Muͤnchen  den  8.  Juni  1809.

G.  1.  Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von
Frankreich,  Koͤnig  von  Italien  und  Beschüzer
  des  Rbeinbundes,  Napoleon,  har
nachstehenden  Offieieren  und  Soldaten  der  1.
Armee,  Diviston  die  Dekoration  der  Ehrentegion
  verliehen:

Vomtlegionairrückte  zumffieiere
vor:
Der  General-Matjor  und  Cbef  des  Genetal:
  Stabs  der  ersten  Armee  Didision,
Klement  von  Raglovich;
Zu  tegionairs  wurden  ernannt:
*  Vom  General,  Stabe:
die  Obersten  Anselm,  von  Epplen  —

 

932

und  Karl  Graf  Pappenbeim;  —  der
Major  Jakob  von  Wasbington;  —  der
Rittmeister  Graf  Pappenheim;  —  der
Oberlieutenant  Eduard  Freiherr  von  Voelderndorf,
  vom  Ingenieur  Koros;
vom  1.  tinien-Infanterie-lei0-Regimente:
der  Oberst  Alois  Freiberr  von.  Ströbl;
der  Oberstlieutenant  Johann  Baptist  Graf
Waldkirch;  —  der  Kapitän  Karl  von
Mühblbolz;  —  die  Oberlieutenants  #udwig
  Kiefer  —  und  Anton  Freiherr  von
Gumppenberg:  —  der  Unterlieutenant
Karl  Askan  Graf  Verri;  —  der  Feldwebel
  Witz:—der  Sergeant  Hoffmann;—
der  Korporal  Becker;
vom  a.  tinien  =  Infanterie:  Regimente
Kronprinz:
der  Oberst  Johann  Nepomuck  Graf
Spaur;  —  der  Oberstlientenant  Nikolans
Maillot  de  la  Treille;  —  der  Major
Pbilipp  Freiberr  von  Reichlin;  —  die  Karitäns
  Josephf  von  Müller  —  und  Joseph
Ziegler;  —  der  Oberlientenant  Wilhelm
Freiherr  von  Laßberg;  —  die  Feldwebel
Sieben,—  Andelsberger—  und  Warmersberger;

vom  4.  tinien-Infanterie:  Regimente:
die  Kapitns  Friederich  von  Mann  —
und  Thaddä  Freiherr  von  Beckhof;  —
der  Oberlieutenant  Wolfgang  Seekirchner;
  —  die  Unterlieutenants  Johann  von
Weitzenbeck  —  und  Heinrich  von  Guvot
  =  Duponteil;  —  die  Sergeanten
Gleixner  —  und  Fuchs;  —  die  Korpotale
  Rast,  —  Seitz  —  und.  Kiefel;
        <pb n="513" />
        933
vom  8.  tinien=  Infanterie:  Regimente
Herzog  Dius:

der  Oberstlieutenant  Joseph  von  Klein:
die  Kapitäns  Peter  von  Sieber  —  und
Kajetan  von  Spitßze  l;  —  der  Oberlieutenant
  Karl  Brett;  —  der  Unterlieutenant
tudwig  Hebling;  —  der  Korporal
Schmidt;

vom  1.  leichten  Infanterie=  Bataillon

Habermann:

der  Oberstlieutenant  Freiherr  von  Habermann;
  —  der  Kapicän  Gottfried
Goos;  —  die  Sergeanten  Broel  —
und  Gabriel;

vom  3.  leichten  Infanterie:  Bataillon

Bernclau:

der  Major  Karl  Theobald;  —  der
Oberlieutenant  Christian  Hoevel;  —  der
Korporal  Walzer;

vom  1r.  DragonerRegimente:

der  Major  Kaspar  Joseph  von  Weisse;—
die  Rittmeister  Alois  Freibert  von  Vieregg;
  —  Joseph  Freiherr  von  Karg  (nunmehriger
  Major  im  2.  Dragoner-Regimente
Taxis);  —  und  Kaspar  Meurer;  —  der
Oberlieutenant  Joseph  Freiherr  von  Magerl;
  —  die  Wachtmeister  Kloster  —
und  Schauer;
vom  1.  Chevanxlegers:Regimente  Kronprinz:

der  Major  Heinrich  von  Kracht;  —  die
Unterlieutenants  Mar  von  Rottman:
ner;  —  Baptist  von  Heeg,  —  Mar  Freiberr

  von  teoprechting,  —  Joseob  von

Reichel  —  und  Thomas  von  Stetten;—

—  934

1

der  Trompeter  Gebhare;  —  der  Korpor

ral  Brock;  —  der  Chevaurlegers  Isidor

Bauer;

vom  4.  Chevaurlegers-Regimente  Bubenhofen:


der  Oberst  Ferdinand  Freiherr  von  Muffel;
  —  der  Major  Anton  Kraus;  —der
Rittmeister  Karl  Rittmann;  —  die  Unterlieutenanes
  Joseph  Spengel,  —  Jo
sepf  Freiberr  von  Weinbach,  —  Friederich
  Wilbelm  Freiherr  von  Seefried,—
und  Ferdinand  Freiherr  von  Zech;  —  der
Wachemeister  Wiener;  —  der  Korporal
Dorcet;  —  der  Chevaurlegers  Dotterweich;


von  der  Arttillerie:

der  Kapiin  Ferdlnand  Regnier;  —
der  Oberllenteyant  Wilhelm  von  Heldegger;
  —  der  Unterlientenant  Georg  Eckmayer;
  —  der  Oberfeuerwerker  Urbanisch;
  —  der  Tambour  Berrath;

I.  2.  Der  Unterlientenant  des  6.  finien-Infanterie:
  Regiments  Herzog  Wilhelm,
Nepomuk  Kandler,  ist  am  ro.  April  l.  J.  bei.
Abensberg,  —  der  Unterlieutenant  des  10.
tinien=  Infanterie-Regiments  Junker,  Bernbard
  Pflug,  am  ag.  Mai  bei  Innsbruck,
  —  der  Oberstlieutenant  und  Kommandeur
  des  7.  leichten  Infanterle-Barail
lons,  Gabriel  von  Günter,  am  3o.  Mai
bei  Brirlegg  auf  dem  Felde  der  Ebre  geblieben.
  «

Max  Joseph.  .
vou  Triva.
        <pb n="514" />
        935

 

936
Anzeige
über  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  5.  Juni  1800.
1809.  Namen  Weizen.  Korn.  Gersien.]  Haber.
der  Mil

tel-  telund
  Märkte

.
2

7
umme

 

Die  Geldfumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid=  Sorten
beträgt  74,40/  fl.  15  kr.
        <pb n="515" />
        *#7

Königlich=  Baierisches

938

Regierung  zblat  t.

 

XXXXII.  Stück.  München,  Samstag  den  17.  Juni  1800.

 

Allsemeine  Verordnungen.

(Die  elgenmächtige  Entfernung  der  Staatsdiener
von  #hren  Stellen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ungeachtet  der  bestehenden  und  erst  bei
dem  Ausbruche  des  gegenwärtigen  Krieges  erneuerten
  Berordnungen  gegen  eigenmächiige
Entfernungen  Unserer  Staatsdiener  von  den
ihnen  anvertrauten  Seellen,  haben  Wir  erst
ganz  neulich  wahrnehmen  müssen,  daß  mehvere
  öffenrliche  Beamte  in  den  von  Invasionen
  der  Nebellen  bedrohren  Gegenden  ohne
vorgängige  Anfrage  ihren  Posten  verlassen
und  sich  geflüchter  haben.

Wir  finden  Uns  daher  bewogen,  hiemit
Unsere  feste  und  bestimmte  Willensmeinung
nocheinmal  dahin  zu  erklren,  daß  keiner  Unserer
  General-Kommissaͤre,  Kanzlei-  und  Finanz-Direktoren,
  Kreis=  und  Finanz=  Räthe,
auch  der  übrigen  nachgeordneten  Beamten
der  Kreise  sowohl,  als  der  Central:  Seellen
künftig  sich,  bei  schwerer  Verantwortlichkeit,
erlauben  solle,  die  ihm  anvertraute  Stelle  in
den  Tagen  der  Gefahr,  wo  seine  Gegenware
eben  doppelt  wichtig  und  nothwendig  ist,  zu
verlassen,  und  dadurch  Unsere  getreuen  Unterthanen
  grösserem  Ungemache  Preis  zu  geben.

Nur  in  den  Fällen,  wo  die  Amtssize  von
Feinden  oder  von  Insurgenten  wirklich  okkupirt,
  die  Behörden  ausser  aller  Thde#gkeir  ge
sezt,  und  überdieß  einer  oder  der  andere  Unserer
  Staatsdiener  mit  einer  immmnenten  persönlichen
  Gefahr  bedrohr  ist,  wollen  Wir
geschehen  lassen,  daß  dieser  sich  zur  Sicherung
seines  Lebens  auf  die  Dauer  dieser  Umstände,
gleichwohl  entfernen  moͤge.

Jede  nicht  durch  solche  dringende  Motive
zu  rechtfertigende  Entfernung  eines  oͤffentlichen
Beamten  werden  Wir  unnachsichtlich  und
nach  Befund  der  Umstaͤnde  selbst  mit  Dienstes-Entlassung
  bestrafen;  wonach  sich  jeder  schuldigst
  zu  achten  und  vor  Nachtheil  zu  huͤten
wissen  wird.

Muͤnchen  bden  11.  Juni  1309.

Max  Joseph.
Freiherr  v.  Mentgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Aaff  nizlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

(Das  Gebirgs-Schuzen-Korps  betreffend.)
Wir  Maxitmilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Nachdem  durch  den  Einmarsch  einer  Division
  urserer  regulaͤren  Truppen  die  Grenzen
        <pb n="516" />
        939

des  Isar=  und  Salzach-Kreises  gegen  die  räuberischen
  Einfälle  der  im  Inn=  und  Illerkreise
noch  befindlichen  feindlichen  Truppen  und  der
mit  ihnen  vereinigten  Rebellen  wieder  mehr
gesichert  sind,  so  haben  Wir  beschlossen,  zur
Erleichterung  Unserer  getreuen  Unterthanen,
welche  zum  Schuze  ihres  Heerdes  die  Waffen
ergriffen  und  muthvoll  geführt  haben,  in  der
wegen  Formation  des  Gebirgs-Schüzen-Korps
am  7.  v.  M.  erlassenen  Verordnung  folgende
Modifkationen  eintreten  zu  lassen:

1.  das  Gebirgs-Schüzen,  Korps  behält,
wie  bisher,  seine  Bestimmung  zur  Vertheidigung
  des  eigenen  Heerdes;  es  ist  daher  genaudarauf
  zu  halte#,  daß  die  Unterthanen  lediglich
  zur  Vertheidigung  der  Grenzen  des  Landgerichts,
  unter  welches  sie  gehören,  verwendet,
  und  nicht  ausserhalb  desselben  gezogen
werden;

a.  indem  Wir  die  Zusammenstellung  desselben
  in  drei  Abtheilungen  nicht  mehr  für  nöthig
  erachten,  so  wollen  Wir  auch  die  Leitung
des  Gebirgs-Schüzen,:Korps,  welche  bisher  von
den  Forst  Inspektoren  zu  Traunstein,  Rosenheim
  und  Garmisch  mit  Unserer  allerhöchsten
Zufriedenheit  geführt  worden  ist,,  den  einschlé
gigen  Landrichtern  übertragen;

3.  hienach  vereinigt  sich  auch  das  Gebirgss
Schüzen,  Korps  nicht  mehr  unter  einem  besonderen
  Kommando,  sondern  die  Landrichter
haben  wegen  Einleikung  der  Lokal-Vertheidigung
  die  Ordre  bei  demjenigen  Militär-Kommandanten
  zu  erholen,  welcher  über  die  in
der  Gegend  befindlichen  reguldren  Truppen  das
Kommando  führt;

949

4.  die  bisherige  Bezahlung  der  Gebirgs-Schüzen
  aus  den  Kassen  der  Rentaͤmter  hoͤrt
auf,  und  es  haben  die  Landrichter  fuͤr  die  Verpflegung
  der  wirklich  an  den  Grenzen  ihres
Gerichts  im  Dienste  stehenden  Gebirgs-Schüzen
  für  die  Dauer  dieses  Dienstes  durch  Konkurrirung
  der  Gemeinden  zu  sorgen;

5.  es  ist  unser  Wille,  daß  die  Ercesse,
Widersezlichkeiten  und  Vergehen,  welche  sich
Gebirgs,-Schp#zen  sollten  haben  zu  Schulden
kommen  lassen,  oder  noch  ferner  begehen  würden,
  lediglich,  wie  schon  verordnet  ist,  durch
die  Landgerichte  untersucht  und  bestraft  werden
  sollen.

Im  Uebrigen  hat  es  durchaus  bei  Unserer
Verordnung  vom  7.  v.  M.  sein  Verbleiben.

München  den  lo  Juni  1809ß.

Max  Joseph.

Freiherr  v.  Montgelas.  Frelherr  v.  Hompesch.
Auf  konlglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretä#r
Baumiuller.

Bekanntmachungen.

(Die  Konkurs-Prüfung  der  Kandidaken  für  die
Administratlon  des  Stiftungs=  und  Kommunal-Vermdgens
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Grundsezen,
  welche  für  den  Eintritt  in  den  Staatsdienst
  überhaupt  gegeben  sind,  haben  Seine
Majestät  der  König  beschlossen,  für  den  Dienst
        <pb n="517" />
        dar
der  Administration  des  Suftungs-  und  Kommunal,
  Vermögens  in  dem  Königreiche  kein
anderes  Individunm  angustellen,  als  welches
vorerst  eine  förmliche  Prüfung  über  den

theorerischen  und  praktischen  Theil  der  Admininistration

  des  Stifungs=  und  Kommumal-Vermäögens
  bestanden,  und  seine  Qualisikation
  für  diesen.  Dienst  nachgewiesen  haben
wird.

Die  Modalitäten  und  Folgen  dieser  Prüfung
  sind,  wie  folgt:

I.  es  werden  im  aufe  eines  jeden  Etats-Jahres
  zwei  Konkurs  -  Pruͤfungen  eroͤfnet,
und  zwar  die  eine  am  1.  Februar,  und  die
andere  am  1.  August,  wozu  alle  Kandidaten,
ohne  Unterschied  ihrer  bisherigen  Dienstes-Verhaͤltnisse,
  und  ohne  Unterschied  der  Kreise,
aus  welchen  das  Königreich  bestehr,  wenn  sie
sich  für  den  Eintritt  in  den  Dienst  der  Administration
  des  Stistungs  und  Kommunal=Vermögens
  zureichend  befähiget  zu  haben
glauben,  ohne  weitere  Aufforderung  vorgeladen
  sind;

II.  eine  vor  dem  Eintritre  des  erganischen
Ediktes  über  die  Generak-Administration  des
Stiftungs  -  und  Kommunal'  Vermögens  ber
standene  Prüfung  kann  den  Dienstes:  Kandidaten
  von  einem  neuerlichen  Konkurse  nicht
befreien;

III.  ein  geprüster  Kandidat  erhälr  ein
Anest  seiner  bewiesenen  Qualistkation;  sür
die  Qualisikations=  Noten  sind  steben  Grade
sestgesezt/  welche  sich  also  auesprechen:  :

vorzuͤglich,
sehr  gut,

 

942
gut,

hinlaͤnglich,

nothduͤrftig,

schwach,

untuͤchtig.
Die  Kandidaten  mit  den  Attesten  vorfüglich,
  sehr  gut,  und  gut,  sind  zur
NRominarion  für  den  Seistungs;  und  Kommunal-Dienst
  geeignet;  die  Kandidaten  mit
den  Attesten  hinlänglich,  nothdürfeig
und  schwach  werden  zu  einer  ferneren
Semestral=  Prüfunz  zugelassen;  Die
Kandidaten  mit  dem  Acteste  untüchtig,
und  die  Kandidaten  mit  den  Artesten  hinlänglich,
  nothdürfrig  und  schwach,  welche  in  einer
zweiten  Prüfung  nicht  wenigstens  das  Artest
gut  verdient  haben,  sind  von  aller  kuͤnftigen
Prüfung  und  Anstellung  für  den  genannten
Dienst  ausgeschlossen.

Die  den  Kandidaten  in  den  Attesten  zugetheilten
  Moten  werden  in  das  Qualisikations=Buch,
  als  die  Basis  aller  Gutachten  über
die  Romination  zu  eröfneren  Stellen,  eingetragen.


IV.  Die  Kenkurs-Prüfung  wird  der  Mimistertal:
  Scifeungs  und  Kommunal=  Sektion
übertragen,  und  in  ihrer  Geschäfts-Lokalicät
gehalten;  die  Resultate  der  Prüfung,  die
Klassisikationen  der  Kandidaten,  und  die  Annge
  der  Examinations-Kommission  über  die
auszustellenden  Akteste  werden  dem  geheimen
Ministertum  des  Innern  zur  gleichmässtgen
Wärdigung  und  Genehmigung  vorgelegr.

V.  Die  Dienstes-Kandidaten  haben  bei
der  Präsung  die  Zeugnisse  über  ihre  Sindlen,

7
        <pb n="518" />
        943

uͤber  die  genommene  Praxis,  und  uͤber  eine
früher  bestandene  Prüfung  einzureichen.

VI.  Die  General-Kreis=  Kemmissariate
können  in  ihrer  Eigenschaft  als  Kommunalund
  Yatrimonial  Kuratelen  keine  anderen  Individuen
  für  den  bezeichneten  Dienst  vorschlas
gen,  als  welche  die  Konkurs-Prüfung  bei  der
Ministerial  Seistungs=  und  Kommunal-Sektion
  bestanden,  und  dadurch  ein  Zeugniß  ihrer
  Nominations"  Fähigkeit  erworben  haben.

VII.  Die  Dienstes  Kandidaten,  welche
am  1.  August  l.  J.,  und  in  der  Folgezeit  bei
der  Konkurs"  Prüfung  erscheinen  wollen,  baben
  14  Tage  vorher  die  Anzeige  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  einzureichen.

München  den  7.  Juni  1309.

Freiherr  von  Montgelas.
durch  den  Minister
der  General-  Sekretaͤr
F.  Kobell.

 

(Den„Rentbeamten  Paul  zu  Roggenburg,  im
Ober-Donaukreise  betreffend.)

Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befebl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  allergnädigstem
  Wohlgefallen  aus  dem  Berichee
des  königlichen  General-Kommtssartats  des
Oberdonau-Kreises,  vom  I.  I.  M.,  das  parriotische
  Anerbieten  des  Renrbeamten  Paul  ju
Noggenburg  enmommen,  welcher  sowohl  seinen
  Resfen  Philipp  Paul  freiwillig  zu  dem
Jäger-Korps  stellen,  equipiren  und  armiren,
als  auch  die  Equipirung  und  Armirung  eines

94

anderen  tauglichen  Subjekes  auf  eigene  Kosten
übernehmen  will.

Das  königliche  General  =  Kommissariae
wurde  beauftragt,  diesem  gutgesinnten  Beamten
  die  allerhöchste  Zufriedenheit  zu  erkennen
zu  geben.

München  den  s.  Juni  1800.

Freiherr  von  Montgelas.
ducch  den  Minister
der  General=  Sekretär

Baumüller.

 

(Die  Erhdbung  der  Post-Tare  bei  den  Post-Ställen
  zu  München,  Augsburg  und  Nürnberg
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Vermäög  allerhöchster  Entschliessung  vom

§.  I.  M.  ist  den  PoststallMeistern  zu  München,
  Augsburg  und  Nürnberg  eine  Erhst
hung  von  15  Kreuzern  über  die  bereits  bestehende
  Post-Taxe  von  einem  Gulden  Z#  Kreuzern
für  Pferd  und  Station,  —  vom  15.  I.  M.  angesangen,
  —  allergnädigst  bewilliger  worden;
welches  hiemit  zur  allgemeinen  Wissenschaft
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

München  den  7.  Juni  1309.
Königliche  General'  Postdirektion.
Karl  Freiherr  von  Drechs  el.

Deisenrider.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Wemding,  Landgeriches
  Menhelm,  im  Altmühl-Krelse,  betreffend.)


Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  von  dem  Rural-Dechant  und

Pfarrer  Marquard  Grafen  von  Reis  ach

erfolgte  Resignation  ist  die  Pfarrei  zu  We  m-
        <pb n="519" />
        945

ding  Landgeriches  Monheim  erlediget  worden.
  i

Diese  Pfarrei  enthält  à  rJ0  Seelen,  und
die  Einkünfte  derselben  bestehen  in  dem  Er
trage  des  grossen  und  kleinen  Zehents,  in  dem
Genasse  mehrerer  Tagwerke  Widdum  =  Wiesen,
  dann  in  dem  Bejuge  der  Stollgebühren
und  so  weiter,  und  können  sicher  auf  25064
Gulden  45  Kreuzer  angenommen  werden.

Diejenigen.,  welche  sich  um  diese  Pfarrei
bewerben  wollen,  haben  sich  bei  unterzeichneter
  Stelle  unter  Beibringung  der  vorgeschriebenen
  Zeugnisse,  binnen  1#.#4  Tagen  gehörig
  zu  melden.

Eichstädt,  den  3.  Juni  r800.
Königliches  General-Kommissariat
des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
von  Heckel.

 

(Die  Erledigung  des  Pfarr-Wlkariats  zu  Mettenhausen,
  Landgerichts  Landau,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Die  Erledigung  des  Vikariats  zu  Mettenhausen,
  Landgerichts  Landau,  wird
zur  allgemeinrn  Kenntniß  gebracht.

Passau,  den  8.  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Unter-Donanu-Kreises.
von  Stichaner.

Stlwel.

 

(Die  Erledigung  der  protestantischen  Pfarrei  Nähermemmingen,
  im  Landgerlchte  Rbrd--lingen,
  im  Oberdonau-Kreise,  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Es  ist  am  a.  Juni  l.  J.  durch  den  Tod

946

des  Pfarrers  Johann  Wilhelm  Daniel  Doppelmayr
  die  Pfarrei  Rähermemmingen,
  im  andgerichte  Nördlingen,  in  Erledio
gung  gekommen.

Das  Pfarrdorf  Nähermemmingen  liege
eine  halbe  Seunde  von  der  Stade  Näördlingen
entfernt,  und  hat  eine  Bevölkerung  von  391
Seelen.  Die  Einkünfte  bestehen  in  einem  Widdumgute,
  sann  der  freien  Pfarrwohnung  auf
133  fl.  zo  kr.  angeschlagen,  in  Zehenten  und
Gülten,  mit  316  fl.  Erträgniß,  dann  in  Kompetenz,
  wovon  die  Naturalien  106  fl.,  und
die  baaren  Gefälle  271  fl.,  somit  die  sämtlichen
  Pfarr-Einkünfte  810  fl.  30  kr.  betragen.

Die  vorschrifemässig  qualisizirten  Kompetemen
  evangelischer  Konfession  haben  sich  daher
  gebührend  bei  der  unterzeichneten  Seelle
zu  melden.

Ulin,  den  9.  Juni  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat

des  Oberdonau--Kreises  als  protestantisches
  Generaldekanat.
Freiherr  von  Gravenreuth.
Wagner.

 

(Einen  Belrtrag  der  Stadt  Nürnberg  für  dle
durch  Brand  verunglückten  Einwohner  von
Stadt  am  Hof  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  Kreisstadt  Nörnberg  in  ihren

kreiwilltgen  Beiträgen  für  die  durch  Bran

verunglückten  Einwohner  von  Stadtamhof
und  dessen  Umgebungen  am  linken  Donau-Ufer,

  auf  die  edle  theilnehmende  Veranlassung

  des  königlichen  General,  Kommissarlats

des  Pegntz=  Kreises,  sich  voczüglichst  und
        <pb n="520" />
        947

zum  lauten  Dankgefuͤhle  der  Ungluͤcklichen
ausjeichnete,  indem  die  edelmürhigen  Bewohner
  der  genannten  Kretsstade  allein  über
3000  fl.  beigetragen  haben;  so  wird  für  diese
srobmüthige  Unterstüzung  im  Namen  der  Um
slücklichen  hiemit  öffentlich  gedankte.
Seraubing,  den  2.  Juni  1309.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
Freiherr  von  Frannberg.
7  Resch.

(Dle  —  der  Unerstäzungs=  Pärüge  fuͤr
die  Militaͤt-  Wittwen  und  Wiaisen,  deren
Männer  und  Väter  im  Krlege  des  Jahres
180#  gefallen  sind,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestis  des  Königs.
Nachdem  Seine  Masc#tde  der  König  Lvermög

  allerhöchsten  Rescripts  vom  31.  Mak

L.  J.,  die  in  Antrag  gebrachre  Vertheilung  der

patriotischen  Beiräge  zur  Uncerstüzung  der

Mulitär-Wittwen  und  Watsen,  deren  Männer

  und  Bäa  im  Feldzuge  des  Jahres  1805.

umgekommen  sind,  allergnädigst  zu  genehmlgen

  und  deßfalls  die  geeigneten  Weisungen
an  die  betreffenden  Generak-Kommüando  und
ta#  Archllerie=  Regiment  zu  erlassen  geruhet
haben,  so  wird  diese  Vertheilung  hlemit  oͤfsentlich
  bekanmt  gemachte

Wortheilung.

dort  bei  der  Mililä=  Haupt,  Kasse  eingegangenen

  pamto#schen  Unterstüzunds  7  Besträge

für  jene  Winwen  und  Waisen,  deren  Gaten

und  Väter  im  Jahre  2gos,  im  Feldjuge  1

Hreussen,  umgekommen  sind.

Wach  der  specifickrren  Anzeige  in  Amn  L.

Siuͤcke  des  vorjaͤhrigen  Regierungsblattes,

 

 

348

Seite  2013  und  2014,  sind  zu  obigem  Zwede
  in  Allem  eingegangen

1899  fl.  50  kt.  z  hl.

welche  auf  folgende  Weise  ausbezahlt  werden

10  Wittwen  à  86  fl.  21  kr.  3  hl.  fuͤr

jede,  erhalten  863  fl.  33  kr.  ö  hl.

3  vater:  und  mutterlose  Waisen  4  86  fl.

21  kr.  3  hl.  2#50  fl.  4  kr.  1  hl.

18  vaterlose  Waisen  2  43  fl.  10  kr-53

  "  .  777  fl.  12  kr.  3  hl.

1899  fl.  5%%  kr.  4  hl.
Das  Ln  dieser  Repartition  kann  bei
der  Kriegs-Hauptbuchhalterek  auf  Verlangen
von  Jedermann  eingesehen  werben.
München,  den  5  Jitni.  1809.
Koͤniglicher  Krigs-Oekonomte=Rath.

Kraus.
Rainprechter.

 

(Einen  Beitrag  der  Harmonie  in  München  für
verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Könias.
Die  Gesellschaft  der  Harmonie  in  München
  hat,  um  ihre  Theilnahme  an  der  allgemeinen
  Freude  übör  die  Rückkehr  der  köntglt,
chen  Familie  und  die  Rer#ung  des  Vaterlan"
des  durch  Ausübung  einer  wohlthäárigen  Handlung
  an  den  Tag  zu  legen,  eine  gemeinschaftliche
  Gabe  von  1202  fl.  37  krn.  fuͤt  verwundete
  vaterkändische  Krieger  jusummengebracht,
mmd  dieselbe  Seiner  Majestät  dem  Köntge
durch  ihren  Ausschuß  überreichen  lassen.
Indem  Seine  königliche  Majestät  in  den  pas
wiotischen  Gesinnungen  bieser  Besellschaft  ·  einen
  neuen  Beweis  dec  blebe  And  Anhaͤnglichkeit
  Ihrer  getreuen  Unterthanen  an  Allerhoͤchst-
        <pb n="521" />
        949

dieselben  und  Ihr  koͤnigliches  Haus  mit  Wohlgefallen
  fanden,  genehmigten  Allerhoͤchstdieselbe
  die  Vertheilung  dieser  freiwilligen  Gabe
nach  dem  edlen  Sinne  der  Darbringer,  und
geruhten  sohin,  zu  diesem  Ende  der  unterfertigten
  Stelle  die  erwaͤhnte  Summe  zu  uͤbermachen.
Gemaͤß  allergnaͤdigstem  Auftrage  wird
diese  wohlthaͤtige  Handlung  hiemit  oͤffentlich
  bekannt  gemacht,  und  die  beabsichtete  Verwendung,
  dann  die  in  der  Folge  sowohl  hieruͤber,
  als  uͤber  saͤmtliche  uͤbrige  derlei  Beitraͤge
ohnehin  eintretende  oͤffentliche  Vertheilungsauszeige
  einsweil  zugesichert.
München  den  6.  Juni  1809.
Königlicher  Kriegs"  Oekonomie=Rath.

Kraus.
Rainprechter.

 

(Einen  Beitrag  des  kdusglichen  Stadtgerichts  in
Augeburg  für  verwundete  Baierische  Krieger
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  geruhten,  mittelst

  allerhöchsten  Reseripts  vom  a.  I.  M.,  den

eingereichten  Unterstüzungs  :  Beitrag  Allerhöckstihres
  Stadtgerichts  in  Augsburg  für
verwundete  Baierische  Krieger,  im  Betrage
von  à  77  fl.,  mit  dem  allergnädigsten  Auftrage
anher  zu  übersenden,  diese  Summe  seiner

Zeit  nach  dem  Willen  der  Geber  zu  repartiren,

sofort  durch  die  Bekanntmachung  dieser  patriotischen
  Gabe  im  Regierungsblatte  dem  genannten

  Stadtgerichte  sowohl  den  Empfang  und.
die  beabstchrere  Verwendung  zuzuscchern,  als

auch  demseiben  das  allerhoͤchste  Wohlgefallen
zu  erkennen:  zu.  geben.

 

950

Indem  dle  unterfertigte  Stelle  diesen  allergnaͤdigsten
  Auftrag  hiemit  vollzieht,  versichert
  dieselbe  zugleich  die  kuͤnftige  oͤffentliche
Auszeige  obiger  Verwendung.

Muͤnchen  den  7.  Juni  1809.
Koͤniglicher  Kriegs-Oekonomie
Rath.

Kraus.
Versch.

 

Befsörderungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  am
3o.  Mai  l.  J.  in  die  erledigte  Rathsdieners-Stelle
  bei  Allerhöchstihrem  Appellariensgerichte
zu  Neuburg  den  Geerg  Magnus,  bisher
dorrigen  Kanzleiboten,  einzurücken,  —  und  statt
desselben  den  Sergeant  im  a.  Einien-Infante“
rie-Regimente  Kronprinz,  Johann  Reichholt,
  zum  Kanzleiboten  zu  ernennen  geruht;  —

am  2.  Juni  l.  J.  ernannten  Allerhöchst-·

  dieselbe  den  bisherigen  Diurnisten  bei  dem

Mauth=  Bureau,  Georg  von  Säufftel,
zum  Schreiber  bei  dem  Stadtgerichte  dahier,
—  dann  in  gleicher  Etgenschaft  bei  jenem  zu
Landshur  den  dermaligen  Stadtgerichts-Diurnisten
  dahier,  Bartholomdus  Wunderl.

 

Berichtigung.

Im  XXXVII.  Scücke  des  diesjährigen
Regierungsblattes,  Seite  342,  Zeile  1.  u  2.
v.  unt.,  und  Seite  2  Zeile  1  und  2  von
oben  lese  man:  "/  "

Von  Jehann  Micher  Mayr,  Nural=Kametkr.
  und  Markeo-Pfarser  zu  Wolfearhshausen,
  umd.  von  dessen  Pairgenieinde.  63  fl.
        <pb n="522" />
        Anzeige
über  die  Getreid-Schranuen  im  Koͤnigreiche  Balern.
Verfaßt  den  12.  Junl  1809.
180  Weizen.  Korn.  Gersten.  aber.

Nauzn  Mit  *  Mi  «
.·-...—-Ikk.  Ver-  tel-—  Ver-]  tel-  Ver-  ual  Ver-  t

und  ,  Preis

   

.  1

Murnau

*  –

umme  3520

Die  Geld=  Summe  des  nach  dieser  Tabelle  beflehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Geneih=  Sorten
beträgt  La,  vos  K.  s  kr.
        <pb n="523" />
        Beilage

is  bem  xxxxn.  Stuͤcke  des  Regierungsblattes  im  Jahre  1309.

der  von  saͤmtlichen  Infanterie-,

Ber  zeich  ni  ß

Kavallerie:  und  Areillerie-Regimentern,  dann  leichten

Bataillons  vom  1.  Jänner  bis  lezten  Junt  im’  Jahre  1809,  meineioig  enrwichenen

und  in  den  tisten  abgeschriebemun  daierischen  Unterthanssöhne.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wo  zu  Hause?  .
Namen  zu  Hause  Stand  Monat
der  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.
Vom  1iten  Linien  =  Infantkerie-  Lelb-  Regimence.

Gem.  Lorenz  Jais.  Kölberschwaig.  Schongau.  Hirt.  Februar.
—  r  Eder.  Innstadt.  assau.  Tagloͤhner.  Maͤrz.
—  Johann  Neureuther.  Fischbach.  Toͤlz.  unbewußt.  April.
—  Jakob  Weber.  nichen.  Mahler.  —
—  Johann  Hoͤger.  Oberfining.  randsberg.  Bauer.  Inni.
—  Simon  Huber.  Benzenbigel.  Valley.  —  —  —

 

Vom  zaten  kinien  .-  Infanterie-  Regimente  Kronprtaz.

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Gem.  Joseph  Felchener.  Pinzenau.  Valley.  Taglöhner.  Jänner.
—  Wolfgang  Grad  Kalrnboch.  Miesbach.  Bäcker.  —
—  Joseph  Blatner  erndoef.  —  —  Nadler.  April.
—  Wolfgang  Dirnhuber.  Weidenbach.  Mühldorf.  Taglöhner.  —
—  Jobann  Stubenboͤck.  Baumgarten.  Miesbach.  Bauer.  —
—  Georg  Meder.  Landshut.  Tagloͤhner.  Mai.
—  Johann  Marr.  Au.  Nosenheim.  Bauer.  —
—  Donatus  krederer.  Unterfliezbach.  —  —  —  —  Juni.

Vom  Zten  binien  -  Infanterie=  Regimentec.

Gem.  Martin  Weginger.  Dornbirn.  Bauer.  5  Mai.

—  Mathias  Prell.  Sbierusgenbor.  Buchloc.  Taglöhner.  Juni.
        <pb n="524" />
        —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N  "  en  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat
der
Deserteuré.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.
Vom  4Atev  k#inien  -Infanrerte  Regimente.
Gefr.  Michael  Saidrer.  Mühlbach.  rn  K#ting.  Bauer.  Jänner.
Gem.  Lerinan,  Domeyer.  »  Pvfs  Muͤnzarbeiter.  —
—  Benno  Rohrl.  Ranzing.  Deggendorf.  Bauer.  —
—  Georg  Billg.  Schagendorf.  Viechtach.  -  UJWMI
—  „Michacl  Brandel.  Grafenwiesen.Kozting.  —
—  Joseph  Koneder.  Wald.  Vilshofen.  Sboner.  —
—  Georg  ressel.  Schwanktrchen—  —1  Schuhmacher.  —
—  Joseph  Hiemel.  Schafbers.  Mitterfels.  —  —  —
—  Martin  Menacher.  Beckendorf.  HKezeing.  Inwohner.  —
—  Andreas  Stelzel.  Sitzenburg.  Witterfels.  Tagloͤhner.  —
—  Fean  Ebener.  Stlbertsbach.  Ko#zting.  Inseute.  —
—  Johann  HPöleel.  Arnshelm.  Vilöhofen.  Taglébner.  —
—  Joseph  Achatz.  Heubüchl.  Koͤzting.  —  —  —
—  Jakob  Kaudsberger.  Moosthamm.  Stadtamhof.  Bauer.  —
—  Heinrtich  Bemse  Mischenoͤd.  Neuburg  v.  Wald!  Inleute.  —
—  Georg  Jopisch.  Kager.  Kamm.  Haͤusler.  —
—  Johann  Zierer.  Altenschwend.  Neuburg  v.  Wald.  Taglöhner.  —
—  Geo#g  Fuchs.  e,  Wetterfeld.  —  —
—  Adam  Fierl.  Hofstaͤdten.  Reubucg  v.  Wald]  Hirt.  —+T
—  Matlhias  Duniel-  Hailing.  Straubing.  Vaner  Febrnar.
—  Dhomas  Groß.  Dotertsch-Haufl.  Koͤzting.  Häusler.  Möärz.
—  VBitus  Pfseiffer.  Awbef-  Mitterfels.  Juleute.  4  #prct,
—  Johann  Netser.  Kczeing.  Teaglohner.  —–—
—  Georg  Fritsch.  Fran  Deggendorf.  —  —  —
—  Michael  Vogel.  Lahm.  Kofting.  Söldner.  —
—  Miichael  Heimat.  *  Mitterfels.  Inwehner.  —)
—  dJDoseph  Asch.  Landshut.  Baron  von  Asch.  —
—  Sebastian  Bartmann.]Kleinnitsch.  Rabburg.  ZBauer.  —
—  Frans  Sellmann.  Schlamring.  Kamm.  ledig-  —
—  Franz  Herle.  Krestein.  Graißbach.  Soldat.  —
—  Farz  Beller.  Schwangroth.  Micterfels.  Müller.  Mal.
—  Joseph  Winkelmann.  JLeonberg.  Burglengenfeld.  Meßner.  –—  ½
—  Jatob  Mang.  Berndorf.  Koͤzting.  Haͤuslet.  Juni
—  Franz  Dimpflmepr.  Stceinweg.  hdtambef.  Mahler.  –—
—  Anton  Konig.  Straubing.  Inleute.  –
—  Aloic  Furemeyer.  Hohenried.  Pfaffenhofen  Wirth.  —
—  Georg  Steoiber.  Oberzeiting.  Kzling.  Hirk.  —
—  Joseph  Schlaͤger.  Mitterfels.  Meeger.  —
Vom  Sten  Linten  =  Infanterle-Regtmence.
Gem.  Tranz  Schmid.  Seyekorf.  Au.  Slner.  1  Jamar
Kerp.  Joseph  Sattler.  Geygenk.  1  Waldmünchen.druter.  März.
        <pb n="525" />
        Wo  zu  Hause?  Monat
n  *  2  Stand  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  ber  Aeltern.  Desertion.
*

Gem.  Seorg  Stetner  Griesbach.  e  Müller.  April.
mb.  Wolfgang  Krempl.  Straubing.  Erding.  irt.  —

Gem.  Franz  Waldmann.  Ulm.  oldat.  —

Damb.  Anron  Arnold.  Oachau.  Bildhauer.  Mai.

Gem.  Kaspar  Huber.  Marbelshofen.  Lanbau.  aͤusler.  —
—  Stanglmeyr.  Herrschafesgeriche  Au.  oͤldner.  Junt.

Vom  G6ten  Linten-  Infanterie-  Regimente.
14  .-Gem.

  Rubert  Eisinger.  Reinhausen.  Stadtambof.  Taglöhner.  Jänner-—
  #  Schmidt.  Augsburg.  verstorben.  —
—  Peter  Thaler.  Wolferding.  Biburg  Daglshner.  Februar.

Korp.  Mathias  Keck.  Massing.  Eggenfelden.  —  —  —
—  Jaoseph  Kurz.  Eichstädt.  Binder.  E

Gem.  Wolfgang  Voith.  Schoͤnau.  Eggenfelden.  Schullehrer.  —
—  Johann  Rauscher.  Schongau.  Taglöhner.  April.

Korp.  Wocr  Binkl.  Stadtambof.  Brüuuer.  Mai.

Gem.  Anton  Rerter.  Bondorf.  1  Riedenburg.  Bauer  —
—  Johann  Mauderer.  Hilzhofen.  Eichstäde.  kehrhäusler.  Junt.
—  Michael  Baumann.  Stadtamhof.  Gerichtdtener.  —
—  Georg  Dorsch.  Ahdorf-  Landshut.  Bader.  —

utb.  Pius  Weichl.  Hirschau.  Amberg.  Tagloͤhner.  —
.  Geors  Schamberger.  Dietldorf.  Burglengenfelb..  —  —  —

Korp.  Baldauf.  Eitlbrunn.  —  —  Kraͤmmer.  —-Vom7kenLinien-Jasankerie-Regimennte.



Gem.  Michael  Wolf.  Schamhaupten.  Niedenburg.  Tagloͤhner.  Maͤrz.
—  Wolfgang  Wimmer.  Ellersdorf.  Paröbreg.  Waaner.  —
md.  Georg  Winkler.  Sterenbach.  Nichack.  Daalohner.  April.

Gem.  Mathtas  Nudercr.  Tagmersheim.  Graehbuch.  Toͤldner.  Mai.

Vom  gten  #ginien-Infankerie-Negimente.

Sem.  Kajekan  Hspfel.  Klateerstraßer.  Wegscheid.  Inwahner.  Februar.
—  Georg  Zottcl.  Breikenberg.  —  —  —  ,  —
—  Johann  Poifl.  Hinterschmiding.  Wolfstetin.  —  —  —
—  Michacl  Rutzerstorfer.Kichhausen.  Wegscheid.  OHäusler.  —

—  Joseph  Irg.  anfeling.  -—  Tagloͤhner.  —

 

#

1
        <pb n="526" />
        Namen  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat
der  der
der  Aeltern.
Deserteues.  Ort.  Bericht.  Desertion.
Sem.  Mathias  Bauer.  Vailt  in  Holz.  Wogscheld.  Ledig.  Februar.
—  chelm  SLacher.  back  r—sm  Taglohner.
Gefr.  Stephan  Gießer.  ein  a  ach  —  —  —
Gem.  Johann  Fernzimmerer.Wirnbach.  Reichenhall.  Bauer  —
—  Batob  Blasy.  aining.  Burghausen.  Muͤller.  —
—  Wenzeslaus  Amsel.  ictenau.  Mittkerfels.  Inwohner.  –
—  Anton  Vorbsck.  Oberhalberg.  Wolfstein.  März.
—  Sesed  Kalpar.  Getersberg.  —  —  —  —  —
—  org  Gru  Fallenbah  —  —  Bauer.  —
—  *8  Feis.  uner.  Splettenbach.  —  —  Zimmermann.  —
—  Egidi  Friedl.  Grainath.  —  —  chneider.  —
Gefr.  Georg  Eckinger.  Ecking.  Mühlderf.  Bauer.  —
Gem.  Adam  Wimmer.  Lauzing.  —  —  —  —  —
—  Jelroh  Huber.  Fraundorf.  —  —  Müller.  —
—  Joseph  Karl.  Aicham.  —  —  Bauer.  —
—  Bankard  Eckeleder.  Holz.  Eggenkfelden.  Taglöhner.  —
—  Michael  Ziller.  Ramperesdorf.  Wegschei.  —  —  —
—  Johann  Schnell.  Aichek.  Lassan.  Bauec.  —
—  Ja  Griminger.  Roßbügl.  Vesscheid.  Inwohner.  —
—  Josjeph  Wagner.  Klafterstraß.  Taglöhner.  —
—  Joseoh  Schmitt.  Voderfreindorf.  Wolshel.  dusler.  April.
—  Mathias  Sengel.  Annakhal.  dder.  —
—  Georg  Huber.  Pfaffuo  Grießbach.  Bauer.  —
—  GBeorg  Angerer.  Krügel.  assau.  —  —  —
—  Johann  Graf.  Hrtnrichsbeunn.  Wolfstein.  Hirt.  —
—  Anoreas  Dingel.  Oelgärten.  Pfarrkiechen.  Ledig.  —
—  Alois  Wertl.  Gegeubach.  Wegscheid-  Bauer.  Mai.
—  Kajetan  Kronenthaler.  Altreichenau.  —  —  Inwohner.  —-efr.
  Franz  Pletzer.  Nomphenburg.]  München.  Mahler.
amb.  Jakob  Diener.  olstadt.  Zimmermang.  Juni
Gem.  Ferdinand  Beck.  Thann.  Eggenfelden.  Tuchmacher.  —
—  Christlan  Seungmam.Domelskadl.  Passau.  —  —  —1
Vom  oten  kinien  -  Infancerie=  Negimente.

Gem.  Johann  Diepold.  Burggrub.  Ebermanmstadt.  Daqlöhner.  Jänner.
—  Thomas  Graf.  Oberleinleitner.  —  —  —  —  —
Tamb.  Adam  Kraus.  Bamberg.  Soldat.  Februar.
Gem.  Johann  Wurmann.  Schlackenreuth.  Kronach.  Tagloͤhner.  —
—  Johann  Stalbinger.  Wogendorf.  Halleeld.  Bauer.  —
—  Johaun  Wüft.  Bamderg.  Buͤrger.  Maͤrz.
—  2#  Hautsch.  Rosenberg.  Kronach.  Soldat.  April.
—  Bartolomd  Wagner.  Hoͤchstadt.  Lechtenfels.  Wirth.  —
        <pb n="527" />
        Namen

Wo  zu

 

 

 

 

 

 

 

7
r  der
-  der  Aeltern.

em.  Anbreas  Will.  Steinfeld.  Scheßlitz.  Bauer.  April.
—  Johann  Hoffmann.  Pemsack.  Stabestetnach.  Daglöhner.  —
—  Johann  Ruppert.  Preseck.  —  —  Schuster.  Mat.
—  Konrad  Lammer.  Eichelberg.  Weismain.  Taglshnev.  —
—  Adam  Frießner.  Hohbenbelz.  Weischeufeld.  —  —  —
—  Konrad  Worrand.  Kirchlein.  Weis  main.  —  —  —
—  Andreas  Seuderk.  Oberwalterheim|  Remling.  —  —  —
—  Leonhard  Meixner  Rattelsdorf.  Gleisdorf.  Schneider.  —
—  Georg  Weiß.  Maineck.  Weismain.  Gerichtsdiener.  —

—  Johann  Schliche.  Dittersbrunn.  bichtenfels.  Taglöhner.  Junl.
—  Ccristian  Unger.  Wilhelmsthal.|Kronach.  —  —  —
—  Kaspar  Frieß.  "  Bamberg.  Haͤndler.  —
—  Franz  Schmitt.  unbewußt.  —
bristtan  Ellich.  utermergaach-  l  Stetsdokf  Mauerer.  —

—  Michael  Hoffmann  rktscheinfeld.  Hirt.  —
—  Lorenz  Vogler  Martzesled  Banz.  Zeugmacher.  #  —
—  Georg  Grabmann.  Oberlangheim.  Schünfels.  Mauerer.  —
—  Joehann  Volik.  Wilhelmthal.  Aronach.  Taglöhner.  —
—  Cpcristian  Steinmüller.Nagel.  Drexler.  —
—  Miichael  Nadelsdorfer.  Wiesenaich.  Scheßl##  unbewuße.  —
—  Johann  Martin.  Dresendorf.  Bamberg  l.  —  —  —

 

 

Bom  roten  Linien=  Infanterie=  Regimente.

 

1

Gem.  Johann  Zollfrank.
Kaspar  Fruchholz.
—  Kdurad  Nahn.

—  Johann  Piechl.
Heinrich  Schreyer.
Georg  Weinberger.
Lorenz  Nott.
Wolfgang  Rubick.
Michael  Trenner.

Gem.  Johann  Größ.
Dantel  Wiesand.
Tamb.  Ferdinand  Prejl.
Gem.  Marhias  Dietrich.
Tamb.  Gottfried  Diekrich.
Gem.  Paul  Friedl.
Wollgang  Schrämel.

Tamb.  Georg  Gast.

 

Gem.  Georg  Reedl.

er-  Andreas  Schwarzmeber.

 

 

Waldthurn.  Treßwit.
Obertressenfeld.  —  —
Suchs  muchl.  Waldsassen.
Verndorf.  Kemnacth.
Fuchsmühl.  Waldsassen.
Cggenried.  Treßwitz.
Virkenried.  —  —
Wendern.  Tirschenreuth.
Bäuchelhamer.  Treßwit.
Trebsau.

Sulzbach

Amberg.
Traußnitz.  emnath.
Mitter  teich.  Waldsassen.
Falkenberg.  Lerschenreuth.
Thumdach.  Eschenbach.
Lauterhofen.  Bfassenhofen.
Ebdermunnsdorf.  Amberg.

 

 

 

Zimmermann.
Bauer.
Taglöhner.
Mauerer.
Bauer.
Häusler.
Bauer.
Taglohner.

bedig.
Taglhner.
Schneider.
Soldat.
Zinngiesser.
Soldat.
Jenamacher.
Mauerer.

 

Schretber.
Taglöhner.

Jaͤnner.

Februar.
Maͤrz.

April.

Mai

llil’l!
        <pb n="528" />
        Wo  zu  Hause  7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Stand  Monat
der  ber
-  der  Aeltern.
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertien.

Gem.  Konrad  Jalob.  Rothar.  Ambers.  Taglöhner.  Mat.
—  Milchael  biebler.  eumarkt.  Schachtelmacher.  —
—  Anton  Galinie.  Amberg.  Sergeank.  —
—  Kaspar  Schwarz.  Etschderf.  Nabburg.  Zut  —

Tamb.  Joseph  Rappel.  mberg.  oldat.  Juni.

Pfeiff.  Johann  Schwab.  Schwand.  NReuburg  v  Wald.  Taglöhner.  —

Korp.  Johann  Srreicher.  mberg.  anzellist.  —

Gem.  Baptist  Piller.  Gehenhammer.  Treßwitz.  Brechenmacher.  —

Vom  urten  kinien=  Infankerie-Regimente.

Gem.  Joseph  But.  Schsnach.  Stadtamhof.  Mußkant.  Jänner.

Gefr.  Georg  Bachorn.  Bikterszdorkf.  Kam.  Hutmacher.  —

Korp.  Michael  Voͤll.  Mehring.  Friedberg  Jaͤger.  Februar.
autb.  Raver  Baader.  Krombach.  Günzburg.  Wagner.  April.

Gefr.  Xaver  Samiller  Ingolstadt.  Thurmwächter.Mai.

Tamb.  Augustin  Reichl.  Burghausen.  Unbewußt.  —
eem.  Joseph  Waltermeyer  Hochstadt.  Taglöhner.  —
—  Josep  ler.  Sonnenberg.  auer.  —
—  anz  Sarringer.  Neresheim.  Musikant.  —
—  Perer  Bergmann.  stau.  Bauer.  —
efr.  Michael  Strohmeyer.  Stadtamhof.  Tagloͤhner.  —
em.  Johann  Muͤller.  Landshut.  Soldner.  Juni.
—  Vtt  Schauer.  Regen.  Taglshner.  —

Tamb.  Joseph  Hopler.  Eroltöhetm.  !Memmingen.  Amtsbiener.  —

Vom  13ten  kinien  =  Infancerte-Regtmente.

Gem.  Jakob  Schwaiger.  Micterbofen.  Kledenburg.  Hirk.  Idnner.
—  Georg  Wagner.  Mindlheim.  Wetterhausen.  Zimmermann.  —
—  Jakob  Fink.  Seivolsbofen.  Roggenburg  Unbewugt.  Februar.
—  Christian  Lampert.  Geßiß  eldkir  —  —  —

Korp.  Joseph  Poter.  Hohenembs.  ornbitn.  —  —  März.

Gem.  Ankon  Augerer.  ingen.  —  —  —
—  Georg  Istler.  Illerberg.  Kirchberg.  —  —  April.
rofoßjunge:  Philipp  Mehle.  m  .  Tagloͤhner.  Mal.

Gem.  Ambros  Klophaaß.  Uncer-Kirchberz.Ober-Kirchberg.  Söldner.  —
—  Geo%org  Frank.  Um.  arner.  Junt.
        <pb n="529" />
        Wo  zu  Hause?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-N  amenn.  Stand  Monat
der  ·  der  Aeltern  der
eserteurs.  Ort.  Gericht.  er  Aeltern.  Desertion.

Vom  ##ten  inten-Jufankerie-Regimente.

Gem.  Johann  Wächter  Hruchner.  Wasserträdingen.]  Schutter.  Ilnner.
—  Errest  Gleting.  ipshof.  Krailsheim.  Bauer.  —
—  Michael  Göhring.  Elrich  hausen  —  —  —  —  Mai.

—  Geortg  Scheller.  Ansbach.  Müller.  —
—  Stephan  Meblsieder.  Forndorf.  Kratlsbeim.  Daglöhner.  Junt.
—  Georg  Wambach.  Sinnbronn.  Wassererübingen.  Bauer.  —
—  Neinhard  Furtel-  Hebenfeld.  Uffenheim.  Weber.  —
—  Jakob  Klein.  Harnberg.  Krailsheim.  Taglähner.  —

 

WBom  rten  leichten  Insasterte-  Batelllon.

+

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gem.  Michael  Kandler.  Lochheim.  *  Jaͤnner
—  Sebastian  Wteser.  #  Re  —
—  Michael  Pfaffelhuber.  Arbing.  ndel  neilt.  Februar
—  Jekob  Hatz.  Simbach  lbach.  April.

NKorp.  Heinrich  *2  Leud  andeis.  —

Gem.  Pblip  —
—  Lbreu  ———  E.berkauflirchen-  ½;  onf.  —
—  Nikolaus  kLeilinger.Neustingen.  Burgbausen:  —
—  Jakob  Krempel.  Harthaufen.  Schwaben.  —
—  Ceopold  Haselwaner.  Hall.  Innöbruck.  —
—  Jakob  Taschl.  Hametenkirsch.  Mülldorf.  Mat.
—  Christoph  Hormann  Regering.  Amberg.  Baaber.  —
—  Michaci  Steindl.  Erling.  Starnberg.  Tagléhner.  —

obann  Baumam.  nchen.  —  —  Juni.

Korp.  Theodor  Koller.  Muͤhldorf.  —  —  —

Bom  2ten  leichten  Infanterie-  Batalllon.

Gem.  Albrecht  Brenner.  afenhofen.  Göggingen.  Unbewußt.  Jaͤnner.
—  Frirorich  #e.  llereichen.  E“*“  Jud.  —
—  s  Maye  —  Buchdrucker.  Februar.
—  Jcon  Mörecht.  Betzau.  I  Sköneubach  Bauer.  März.
—  Andreas  Abbrecht.  Weber  —
—  Alois  Holzle  Welden.  1  Iursimarchsmlen.  Schuster.  April.
—  Anton  M  Kempten.  Landrichter.  —
orp.  Johann  Schmidt.  Kempten.  eber.  —
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        Hirt.

Wo  zu  Hause?
RNamen  zu  Haust  Stand  Monat
ver  "  ;  der  Aeltern.  J
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertion.
Sem.  Johann  Dietrich.  Nombweil.  Felokiechen.  Metger.  April.
—  Johann  Becherer.  Reinetsried.  Obergünzburg.  Soldner.  —
Johann  Flscher.  Mukkerhofen.  Ursberg.  Taslöhner.  —
—  Jafob  Bauer.  Lang  eiet.  Mal.
—  Joseph  Mayer.  obergünst  urg.  Wirth.  —
—  Johann  Gebhardt.  Hértlingen.  allerstein.  Taglöhner.  —
—  Dieonis  Pfersig.  ausen.  Mindlheim.  auer.  Juni.
—  Johann  Müller.  leugatter.  Sonnenberg.  —  —
—  Cpcristian  Erust.  Wolmertshofen  Ursberg.  Taglsbner.  —
—  Joseph  Korneß.  uͤßen  Kirschner.  —
—  Anton  Bader.  Ilroreßen.  Gerichtsdiener.  —1
—  Johaun  Seyfried.  Werlach.  Sonthofen.  Taglohner.  —
—  Michael  Stoll.  Sechenbach.  Nothenburg.  Bauer.  —
Vom  Zten  leichten  Infanterie-Bataillon.
em.  Sebastian  Huber.  Grießberg.  Kellheim.  Bauer.  äne
—  Jobann  Vormann,  Neukirchen.  emau.  Ledig.
—  Joseph  Hirmeyer.  ichstaͤdt.  Soldat.  ebruar.
—  Friedrich  Loͤw.  Brunau.  Hilpoltstein.  Schullehrer.  März.
Vom  4ten  leichten  Infanterie  B##
Gem.  Georg  Feigl.  Trauerwalgen.  bedig.  Jänner.
—  Andreas  Dreher.  Feldenfing.  Taslobner.
—  Jakob  Rauschmeyer.  Fresing.
—  Joseph  Staudacher.  Assing.  Bauer  März.
—  Johann  Schardy.  Dießen.  Fischer.  April.
—  Joseph  Welumeher.  (echhausen.  Mezzer.  Mal.
—  Relmund  Gotwätth.  uͤnchen.  Zimmermann.  —
—  Melchtor  Holzwarth.  Bellingshausen.  Illerdießen.  Bauer.  —
Vom  Sten  leichten  Jufanterte  =  Bataillon.
Gem.  Friedrich  Reinnert.  Schellenmacher.  Sept.  1807.
—  Johann  Bergmann.  k  kn  Tischler.  Jan.  1808.
—  GBeorg  Binkel.  -  singen  —
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        Wo  zu  Hause?
Namen  j  Stand  Monat
der  der  Aeltern  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  *  Desertlon.
m.  Andre  kungenbein.  Oberbrunn.  Banz.  Hirt.  Januar.
—  Johann  Maurner.  Ewig.  Schnattach.  Verstorben.  Maͤrz.
—  Jobann  Himelseher.  Haselhof.  Krailöheim.  Zimmermeister.  April.
—  Christoph  Koͤnig.  aberg.  Soldar.  —
orp.  Jobaun  Rang.  —  —  —  Mat.
em.  Thomas  Münch.  Marbach.  „  Altenstein.  Gärtner.  —
Heinrich  Köberer.  Taglöhner.  —
—  Johann  Bergmann.  Mögeldorf.  l  Schwabach  Schreiner.  —
—  Georg  Albert.  Zaglöbner.  —
—  Johann  Kölesch.  —-  4.  Enzeltzal.  —  —
—  Johann  Wüczioger.  bach.  —
—  Wilhelm  Leipold.  *  ch.  Poltzelölener.  —
—  Johann  Hachtel.  Keushef  Rotbenburg.  Wirth.  —
—  *—  Stuͤtzer.  Bergheim.  Ansbach.  Schullehrer.  —
—  Johann  Sauder.  Sünrdenodühl.  Kadolzburg.  Veistorben.  —
—  Stephan  Stuͤtzinger.  Nuͤrnberg.  Tagioͤhner.  —
—  Michael  Beseubdck.  Langenzen.  Ansbach  Verstorben.  —
—  Johann  Sterr.  Bechhofen.  Feuchtwang  Taglöhner.  —
—  Johann  Rettinger.  Nürnberg.  Nadler.  —
—  Andreas  Burger.  Alfertshausen.  Stauf.  Schneider.  —
—  Michael  Sahreuter,  Poppemeith.  rth.  Schuster.  —
—  Kriedeich  Wilnersdorf.  Ansbach.  Schreiner.  —
—  keonhard  Wollir.  Kern.  Hilpolestetn.  Schnelder.  —
—  Friedrich  Bierer.  Nuͤrnberg.  Gärtuec.  —
—  Johann  Rott.  Alrdorf.  Bauer.  Junt

 

 

 

 

 

 

 

 

Vom  6ten  leichten  Infanterte=  Bataillon.

 

.  Johann  Khünerl
Andre  Hoͤfl
David  Wagner.
Joham  Baler.
Sebastian  Merk.
Joseph  Klduser.
Mebele.
oseph  Weber.
Teserd  Bauer.
oseph  Klein.
Wartin  Schweikert.
Petee  Heuerle.

G
111111111117

 

 

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Weisenau.  Ravens  burg.
Haderswang.  Imenstade.
Schwabmünchen.
Reite.  Tetnang.
Ort.  Bregenz.
Betz  au.

ludenz.  Betzau.

ltach.  Felekirch.
Winding.  Graißboch.

ohenems.  Dornbirn.
Niederdorf.  Oltobeurn.

Feldkirch.

2

 

Muͤller.
Schmidt.
Stricker.
Tagloͤhner.

Bauer.

Soldar.
Bauer.

Duchhalter.

 

Januar.
Februar.

März.
April.
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        2
N  a  en  Wo  zu  Hause?  Stand
.  er  «
-  der  Aeltern.
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertion.
Vom  ?ten  leichten  Infanterie-Bataillon.

Gem.  Andreas  Wolf.  Altens.  Sonneberg.  Verstorben.  Jannuar.
—  Joseph  Gufler.  Dorol.  Meran.  Taglohner.  —
—  Joseph  Schonach.  Odsteig.  Telß.  —  —  —
—  Jakob  Stricker.  Mutters.  Innspruck.  Bauer.  —
—  Johann  Christont.  Beseca.  iva.  Verstorben.  —

Korp.  Valentin  Fonina.  Vigolo.  Vezanuo.  Bauer.  —

Gefr.  Christian  Port.  t.  Verstorben.  —

Gem.  Christian  Bosso.  Prade.  Primiero.  Bauer.  —
—  Vierro  Forte.  Cast.  Tessino.  revico.  Unbewußr.  —
—  Joseph  Ceni.  Triente.  Barblerer.  —
—  Anton  Zanetini.  Caft.  Tessino.  kbevice.  Bauer.  —
—  Simon  Hofer.  leims.  —  —  —
—  Saut  Grazolare.  Alten.  Ennenberg.  Taglöhner.  —
—  Ignaz  Waible.  Kappel.  Landeck.  Bauer.  Februar.
—  Portolo  Febrtizi.  Feserno.  Cavalese.  Verstorben.  —

Gefr.  Anton  Wagenmeister.  Kazures.  Meran.  auer.  —

Gem.  Mathias  Ellinger.  Kitzbüchl.  Kufstein.  —  —  —
—  Peter  Brenner.  Oberperburg.  Horkenberg-  —  —  Marz.
—  Michael  Schopp.  nöbruck.  Soldat.  —
—  Johann  Laturner.  Lotsch.  Fuͤrstenburg.  Wagner.  —
—  Anton  Erlachetr.  Botzen.  bedig.  —
—  Johann  Ciochekko.  Mona.  Cavalese.  Mauerer.  —
—  Joseph  Busin.  Perrazo.  —  —  Verstorben.  —
—  Johann  Pllser.  Alten.  Meran.  —  —  —

Gefr.  Dominiko  Forte.  Cast.  Tessino.  Levico.  Tagloͤhner.  —

Gem.  Portolo  Scomasoni.  a.  Riva.  Schreiner.  —
—  Jakod  Kerli.  —  —  —  —  Mauerer.  —
—  Hominiko  Oß.  Pergine.  Schuster.  —
—  Valentin  Temasl.  Alla.  KRiva.  Bauer.  —1
—  Jobann  Feckele.  Hleve.  Tessino.  Hirt.  —
—  Portoelo  Andreata.  vezano.  Ziegler.  —
.—  Dominiko  Bounechio.  Spee.  Civezane.  Bauer.  —
—  Casimir  eleki.  Torlega.  Vezano.  Verstorben.  —
—  Johann  Partstt.  Au.  Riva.  Weber.  —
—  Portolo  Paulauro.  Salva.  bevico.  Versterben.  —
—  Johann  Bresctiant.  Riba.  —  —  —
—  8  Moschen.  Levico.  Bauer.  —
—  Natale  Coiusolc.  Triente.  Musikus.  —
—  Anton  Trentnasa.  Vero  di  Valongane.  Kaminfeger.  —
—  Gieova  Nosso.  Prade.  Cavalese.  Bauer.  —
Gieova  Zuchell.  Varone.  Rwa.  —  —  —
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        2*

 

 

 

 

 

Namen  Wo  zu  Hause?  Stand  Monat.
der  der  Aeltern  det

Deserteurs.  Ort.  Gericht.  Desertion.
Gem.  Aukon  Rogmagna.  Nonco.  Capalese.  Baucr.  März.
Obersäger:  Greg.  Heinricher.]  Kals.  rienz.  —  —  April.
Gem.  Vhenn  reutner.  Welsberg.  Doblach.  Weber.  —
—  Johann  Oberhofer.  kamen.  —  —  —
—  Anton  Voill.  Pillersee.  Kuͤtzbuͤchl.  Verstorben.  —
—  Johann  Hutter.  St.  Martin.  Passeger.  —  —  —
—  Georg  Etampfl.  Pfuͤnders.  Brixen.  Tagloͤhner.  —
—  Georg  Greif.  altern.  Bauer.  —
Tamb.  Casimir  Loͤbenbauer.  Botzen.  Seldar.  —
Gem.  Michael  Pflunger.  Gusieuun.  Tagloͤhner.  —
—  Joseph  Niederhauser.  Kliens.  Verstorben.  —
—  Ignaz  Ketler.  St.  Jakob.  —  —  —
—  Joseph  Betzer.  Botzen.  Taglsbner.  —
—  Anten  Galmezger.  —  Fischer.  —
—  Franz  Buͤrger.  Kaltern.  Glaser.  —
—  Peter  Prinster.  Schona  Meran.  Daglshner.  —
—  Richael  Salchert.  Natz.  Brixen.  Verstorben.  —
—  Jofeph  Caltart.  Foß.  Mezolombardo.  Bauer.  —
—  Portolo  Natall.  Nonegno.  kevico.  —  —  —
—  Simon  Munding.  Neumarkt  in  DTyrol.  —  —  —
—  Alols  Basseti.  Maszensa.  Tezano.  Verskorben.  —
—  Joseph  Amblaz=  Montani.  Neumarkt.  Taglohner.  —
—  Andreas  Bolll.  ramin.  Bauer.  —
—  Peter  Prucker.  Sarnehal  Bader.  —
—  Anton  Names.  Cles.  Fuhrmann.  —
—  Franz  Berger.  Rovere  de  la  Zuna.]  Mezolombardo.  Bauer.  —
—  Johann  Dalpiatz.  Fres.  —  —  —  —  —
—  Joseph  Datzer.  Framin.  —
—  Anton  Zanin.  l*  Mezolombardo.  —
—  Valentin  Zigeuner.  assini.  Vezane.  Mai.
—  Joseph  Nassimbint.  Padergnone.  —  —  —
—  Anton  Cappeletti.  n  —
—  Anton  Frentinaja.  Siegnana  Borgo.  —
Gefr.  Engelbert  Hechenberger]  Silz.  st.  —
Sem.  Andreas  Lechner.  Heilig-Kreuz.  Schwatz.  —
—  Johann  Scadlwieser.  Kufstein  —
—  Joseph  Baldau.  Gran.  Inmst.  —
—  Anton  Beugel.  Landeck.  Bauer.  —
—  Johann  Erhardt.  —  Bäcker,  —
—  Franz  Pfaußler.  Karnsto.  Imst.  Bauer.  —
—  Michacl  Schoͤpf.  Unhausen.  —  —  Verstorben.  —
—  Alois  Pinzger.  Pfunds.  Landeck.  Bauer.  —
—  Simon  Wolf.  Axam.  Sonneburg.  Verstorben.  —
—  Alois  Moritz.  Imst.  Oberschreiber.  —
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        7

 

 

 

 

 

Meran.
D.

 

 

 

 

 

 

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Ramen  Wo  zu  Haust  Stand  Monat
der  der  Aeltern  der
Deserteurs.  Ort.  Gericht.  er  Aeltern.  Desertion.
Gem.  Ignaz  Weible.  Koppel.  Landeck.  Verstorben.  Mal.
—  Blasiut  Huber.  Altrinns.  Brtren.  Bauer.  —
—  Simen  Unterberg.  Untersiedl.  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Jehr  Sattler.  Erlictar.  Tramin.  Muͤller.  —
—  Johann  Ambach.  Kalten.  Bogen.  Bauer  —
—  Stephan  Sporenberger.  arthausen.  —  —  —
—  Mathlas  Gastner.  Klausen.  Brixen.  —  —
—  Franz  Staudacher.  landers.  Taglöhner.  —
—  Franz  Enaelsteiner.  Brixleg.  Schwatz.  Verstorben.  —
—  Andreas  Felcher.  Schermers.  Boten.  Taglöhner  —
—  Franz  Harwarter.  Kigbüchl.  She  Burger.  —
—  Anton  Erlacher.  otzen.  Ledig.  —
—  Domimnico  Vincentinier.  Triente.  Bauer.  —
—  Idhann  Tscheiner.  Glures.  Imst.  —  —  Juni.
—  Johann  Bruner.  Bradi.  —  —  —  —  —
—  Franz  Kofler.  rengenfeld.  Pektersberg.  —  —  —
—  deih  Vesudderzer.  watz.  Bräuer.  —
—  Simon  loͤgl.  Ritten.  Botzen.  Haͤndler.  —
—  Jakob  Filicektt.  doeno.  Capalese.  Bauer.  —
—  Sohann  Huber.  Kiens.  Pusterthal.  Taglöhner.  —
—  Franz  Schuster.  sce.  Altrasen.  auer.  —
—  CGhristian  Lostier.  St.  Johann.  Schwatz.  Mauerer.  —
—  Jatob  Schopf.  Umhausen.  Petersberg.  Verstorben.  —
—  Joseph  Golner.  Bruck.  Nattenders.  Milller.  —
—  Georg  Etschmann.  Rütenstein.  Botzen  Taglöhner.  —
—  Fa#  kmoer.  Alefalters.  di  seribal.  Verstorben.  —
—  tephan  Spornberger.  Karthann.  B  otzen.  Bauer.  —
—  Nomebi  Arnold.  Thauer.  Schwatz.  Verstorben.  —
—  Joseph  Goygl.  Mieders.  Innsbruck.  Chtrurgq.  —
—  Ignaz  Hetler.  St.  Jakob.  Bruneck.  Verstorben.  —
—  Sebastian  Ecker.  Langkampt.  Kufstein.  —  —  —
Tamb.  Michacl  Epg.  Thauer.  Schwag.  Messerschmid.  —
pautb.  Georg  Dannler.  nnsbruck.  oktor.  —
Eumto  Franz  de  Scala.  all.  Taglöbner.  —
Gem.  ta  Federer.  Voͤls.  Klausen.  Auftaͤufler.  —
—  Anton  Ribner.  Santhal.  Botzen.  Steinmetz.  —
—  Michael  Konrad.  Glures.  Fürstenburg.  Taglöbner.  —
—  Simon  Nottensteiner.  Kitten.  Betzen.  Schuster.  —
—  Anton  Auer.  Tschermes.  —  —  —
—  Jakob  Zipperl.  St.  Leonhard.  Meran  Tagloͤhner.  —
—  Johann  Getsch.  Latures.  —  —  —
—  Johann  Jaust.  Bri  iren  —  —  —
Mauthias  Mesel.  Algund.  —  —
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        o  zu  Hause?  Monat

N  an  en  WZØs  Stand
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Deserteurs.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.

Gem.  Peter  Gufler.  St.  Martin.  Meran.  Bauer.  Juni.
—  Dohen  Amade.  Riffian.  Verstorben.  —
—  Georg  Sazinger.  Melac.  Brir  en.  Schneider.  —
—  Markin  Konrad.  Elures.  icicnburs.  Steinmetz.  —
—  Simon  Moser.  Mer  Verstorben.  —
—  Jakob  Gruber.  Voͤls.  Künsen.  —  —  —
—  Johann  Mertl.  Tramin.  Botzen.  Tagloͤhner.  —
—  Joseph  Marnsoller.  Tals.  Klausen  –  —  —
—  Severin  Riedel.  Glures.  Fuͤrstenburg.  Zimmermann.  —
—  Johann  Laturer.  Loͤsch.  Meran.  Wagner.  —
Tamb.  Johanu  Constante.  Camel  di  Sambo.  grimere.  Mezger.  —
Gem.  Johann  Nocker.  -  Bor  Beamter.  —
—  Johann  Humbeller.  Schst.  1  8  idtirchen.  Bauer.  —
—  Franz  Stimpfel.  nneberg.  Tramin.  —  —  —
—  Jaobann  Goller.  Besebelo.  HNoveredo.  —  —  —
—  Franz  Bolderer.  Pergine.  Mauerer.  —
—  Bortolo  Dosch.  Sacco.  Roveredo.  Schuster.  —
—  Sitmon  Devini.  Rumo.  Cles.  Bauer.  —
—  Vortolo  Grovani.  Sacco.  Noveredo.  Lastträger.  —
—  Mathias  Brinoth.  Groͤden.  Botzen.  Bauer.  —
—  Anton  Dequai.  kLoco.  Riva.  Verstorben.  —
Korp.  Joseph.  Kherntin.  Parzire.  —  —  —
Leufe  Alols  M  *  Kaste  #  —  —  —
em.  Sleiten  r—  Piano.  Cles  Bauer.  —
—  Johann  Kasser.  raves.  Vezano.  Verstorben.  —
—  Johann  Calnelt.  Sapramenk.  —  —  Bauer.  —
—  Franz  Caineli.  —  —  —  —  —  —  —
—  Folepb  Dorighi.  Triene  —  —  —.
—  Foa  Augustin.  Saprament.  Ian-k  Verstorben.  —
—  Franz  Paoli.  Calavino.  Bauer.  —
—  Johann  Doninl.  Sacco.  Roveredo.  —  —  —
—  Johann  afsasrande.  Montebello.  Civezzano.  –  —  —
—  de  Bonassa.  Pergusa.  Roveredo.  —  —  —
—  anz  Carli.  Perzine.  –—  —  —
—  Cslest.  Andreata.  —  —  —
—  Johann  Benvenuti.  Nomi.  Nodveredo.  —  —  —
—  Johann  Bangeri.  Bresino.  Male.  Verstorben.  —
—  Angell  Gobi.  Mort.  Brentonico.  —  —  —
—  AUnton  Carbonart.  Corniga.  Roveredo.  Bauer.  —
—  ietre  Cassagranda.  Montebelle.  Civezano.  —  —  —
—  Joseph  Toson.  kevico.  —  —  —
—  Anton  Cappetetl.  Triente.  Wirth.  —
Gefr.  Franz  kerz.  Hall.  –—  —  –
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        -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Wo  zu  Hause?  Monat
der  Stand  ver
Deserteurés.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.
Vom  ersten  Dragoner  -  Regimen  e.

Gem.  Joal  Eder.  Rieb.  Parrkirchen.  bedig.  Januar.
—  Joseph  Gebharde.  Deising.  Ingolstadt.  Zimmermann.  —
—  Johann  Kammerlochner.  Murnau.  Weilbeim.  Häusler.  —
—  Blasius  Gabler.  Bürtlbach.  Dachau.  Bauer.  —
—  Joseph  Engel.  Nittenau.  Amberg.  Brädumeister.  Februar.
—  Andreas  Lintner.  Kirchbüchl.  Kufsteim.  Buormann.  —-—TheodokHot-ner.
  Traunstein.  Rüller.  März.
—  Quirin  Deiser.  Steinbach.  Mindelheim.  Söldner.  —
—  Johann  Girmeyer.  Pleinberg.  Vilöhofen.  bedig.  April.
—  Kichard  Müller.  Irfensdorf.  Klefersberg.  Jäger.  —

—  Mathias  Wochtl.  Straufeld.  Neumarkt.  Hirt.  —
—  L  Hamel.  Abdorf.  Landshut.  Ledig.  —
—  Jatob  Aprill.  Dießen.  Landsberg.  GerichtsSchreiber  —
—  Stephan  Dimpfelmayer  Mitter  buͤhr.  Erding.  „Bauer.  —
—  Johann  Knoͤfferl.  JFomaniug.  München.  Daglöhner.  Mat.
—  Anton  Obbkiechner.  Deutschenhofen.  bee  —  —  —
—  Johann  Weinberger.  Heimbach.  Hohenaschau-  bedig.  —

Tromp.  Simon  Hiebl.  Altenoͤtting.  Burghausen.  Kapellmeister.  Juni.

Gem.  Johann  Sperl.  Fürstenzell.  Griezbach.  Schmitt.  —
—  Anton  Salett.  Burghausen.  Sekretair.  —
—  Georg  Oberhauser.  St.  Johann.  Kuͤtzbichl.  Bauer.  —
—  Johann  Odermeyer.  aiming.  Butghausoen.  Soͤldner.  —
—  Geoeorg  behr.  Steinfels.  Parckstein.  Taglshner.  —
—.  Franz  Fiterer.  Mitterwald.  Werdenfels.  Hausler.  —
—  Martin  Walter.  Indersdorf.  Dachau.  Kuͤstler.  —
—  Joseph  Schmitt.  Rattenkirchen.  Mühldorf.  Zmmermam.  —

Bom  aten  Dragoner  =  Regimenete.

Gem.  Stephan  keißl.  Kindels.  Hirschau.  Daglöhner.  Februar.
—  Erhard  Froschauer.  Thalmässingen.  Stauf.  —  —  April.

Korp.  Andreas  Möller.  »  lsten.  Echnelder.  —

Gem.  Adam  Murmamn.  Kaiblig.  I  Kcmnakd  Müller.  —
—  Leonhard  Spandl.  —  —  Mal.
—  Andrcas  Schmtek.  Langenkreith.  ½  Stldner.  —
—  Anton  Meyer.  Sensenbuchl.  Kötzing.  Daglöhner.  —

Vom  ersten  Chevauxlegers  Regimente.
em.  Mathlas  Feldhuber.  Krchhstete.  Vilsbiburg.  Unbewußt.  Januar.
traubing.  1—  —  Fedbruer.

—  Salest  Schwimbsck.
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        Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ramen  We  zu  Hause?7
der  Stand
Deserteuré.  Ore.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertion.
leen.  eseybSchmiet.  Eschelkam.  Kögeing.  Unbewußt.  Frhrun.
arl  Sterninger.  Ingolstadt.  —  —  aͤrz.
—  Mathias  Ha#ttglenaper.  Gaben.  Pfaffenhofen.  —  —  April.
—  hann  Zirtl.  Ehrenstorf.  Berustein.  —  —  Mai.
—  hann  Kiesel.  Haylach.  Mitterfels.  —  —  —
—  WMichael  Riedl.  St.  Nikola.  Passau.  –  —  —
—  Joseph  Zaun.  Hohenaschau.  —  —  —
Vom  aten  Chevauxlegers  -„Regimen  ke.
Lem.  Andreas  Sporrer.  Kleinateing.  Schwabmünchen.  Bauer.  Maͤrz.
—  Jaoseph  Schwelt-  bengewang.  Füßen.  —  —  —
Korp.  Taver  Wolfgang.  Grafenau.  Bernstein.  Chlrueg.  April.
Gem.  Alban  Kerker.  Schwainlang.  Oberndorf.  Unbewußé.  —
—  Benedike  Dern.  Kolben.  Kempten.  Bauer.  Mat.
—  Anton  Reichere.  Haßlach  —  —  Tagloͤhner.  —
—  Kaspar  Zeules.  Dieefure  Papenbeim.  Sldner.  Junt.
—  Mathias  Mayer.  Frechenrieden.  Ottobeuern.  —  —  —
—  Gottlieb  Christoph.  r  u6  xr.  Pfarrer.  —
—  Jakob  Siegmund.  Unbewußc.  —
—  Jakob  Jakob.  Gaffertahofen  nin  —  —  —
—  Jofeph  Hepp.  Amerstekten.  Söflingen  —  —  *
Vom  zten  Chevauxlegers--  Regimentce.
m.  Valentin  Baader.  Kronbach.  Günzburg.  un  Unbewußt.  ebruar.
—  Adam  Schumann.  ugsburg.  arz.
—  Georg  Stiglitz.  Schellert.  Uffenheim.  April.
—  Heinrich  Ertel.  Faͤrth.  —
Vom  4ten  Chevauxlegers  --  Regtmente.
Gem.  Georg  Weicher.  Erlenbach.  Gleusdorf.  Bauer.  Janer.
—  Adam  Diepold.  Burggrub.  Ebermannstsdt.  Daglöhner.
—  Georg  Schinagl.  Burghaßlach.  Burgebrach.  Weber
—  Martin  Grietzmayer.Bischberg.  Bamberg  II.  Unbewußt.  Fchruer
—  Leonhard  Sterr.  Arstenhof  er  Steinach.  Taglöhner.  Marz.
—  Albreche  Kehl.  Nadler.  Aur#l.
Johann  Meindl.  b  s  Bot.  Mai.
rofoßsung:  Adam  Hezel.  getmannsben  Burgebrach-  Unbewußt.  —
em.  Ludwig  Dormer.  ibling.  osenheim.  Mezger.  Juni.
—  Johaun  Sponsel.  Boignenborf.  Ebermanastadt.  Wauer.  —
        <pb n="538" />
        Namen  Wo  zu  Hause?  Monat
der  Stand  der

Deserteuré.  Ort.  Gericht.  der  Aeltern.  Desertlon.

Gem.  Stephan  Körber.  Herzogenwind.  Pottensteln.  Bauer.  Juni.
—  Johann  Loug.  Pappenheim.  Taglöhner.  —

Vom  Artillerie-Regimen  te.

Gem.  Johann  Heller.  Gottendorf.  Ohrenbau.  Bauer.  Februar.
—  Johann  Baumann.  Neuhof.  Nürnberg.  Zimmermann.
—  Paul  Erdmannsdorfer.  Gunzenhausen.  Weber.  —
—  Anton  Fingel.  Allersberg.  1  Slkpoltseein.  Unbewußt.  April.
—  Leopolb  Dietrich.  Traußnitz.  Nabburg.  Zinngießer.  Mat
—  Christoph  Selch.  Konnersreuth.  Waldsassen  eiger.  —
—  Simon  Neuß.  Sellenreuth.  Kemnat  Schullehrer.  —
Bomb.  Korp.  Michael  Fuchs.  Berngau.  Neumarkt.  irt.  —

Gem.  Andreas  Matter.  Unersdorf.  Banz.  Schneider.  —
—  Nikol.  Ketschenreuther.  *êr-1“  ronach.  ktuar.  —
—  Isnaz  Genslockner.  Bidenau.  Rothholz.  Bauer.  —
—  Johann  Wolf.  Schoͤnanger.  JSchoͤnberg.  Unbewußt.  Juni.

8%n  IK.  Ferdinand  Weiller.  Aussburg.  —  —  —
Gem.  Schinam  Rieger.  Fuͤßen.  —  —  —

Vom  guhrwesense-Bataillon.

Gem.  Kaspar  Baͤcker.  München.  Münischlosser.  Mai.
—  Leonhard  Klar.  —  Tagloͤhner.  —
—  Johann  Kolber.  Priene.  1  Wildenwarkh.  —  —  Juni.

 

 

 

Die  einschlägigen  Obrigkeiten  baben  gegen  die  in  vorstehendem  Verzeichnisse
benannten  Entwichenen,  sowohl  rücksichtlich  ibrer  Person,  als  ihres  Vermögens,
nach  den  bestehenden  Verordnungen  zu  verfahren.

München  den  3.  November  180;8.
Königlicher  Kriegs:

Krauß.

Oekonomie:

Ratb.

don  Stedingk.
        <pb n="539" />
        953

Koͤniglich-Balerisches

954

Regierungsblatt.

 

XXXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  24.  Juni  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Einrichtung  der  Schullehrer-  Seminarien
und  die  Vildung  der  Volksschullehrer  uͤberhaupt
  berreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D-  es  für  die  wichtige  Angelegenheit  einer
  gründlichen  Verbesserung  der  Volks-Schulen
  die  erste  Bedingung  ist,  solche
Schullebrer  zu  bilden,  welche  nicht  bloß  die
den  Volksschulen  vorgeschriebenen  tehrgegenstände
  norhdürftig  erlernt,  und  sich  zu
einer  mechanischen  Mittbeilung  derselben  mit
Mube  gewäöhnt  baben,  sondern,  durch  verständige
  Unterweisung  in  mehreren  nüzlichen
Kennenissen  zum  eigenen  Nachdenken  erweckt,
auch  bei  ihren  Schülern  den  Unterricht  zur
Erweckung  des  Geistes  zu  benüzen  verstehen;
eine  selche  Bildung  der  Schullehrer  aber
sich  mit  der  Sicherheit  und  in  der  gleichförmigen
  Ausdehnung,  die  zu  einer  allgemeinen
  Verbesserung  der  Volksschulen  nothwendig
  ist,  nicht  erwarten  läße,  so  lange
die  Vorbereitung  für  den  Schuldienst  nicht
unter  strenger  Aufsicht  geleitet,  und  durch
eine  hinreichende  Anzahl  zweckmaͤssig  eingerichteter
  Institute  unterstuͤzt  wird;  so  haben

Wir  noͤthig  erachtet,  auf  diesen  Zweig  des
oͤffentlichen  Unterrichts  eine  besondere  Sorgfalt
  zu  verwenden,  und  zu  dem  Ende  beschlossen:


1.  Die  Zahl  der  oͤffentlichen  Bildungs-Anstalten
  fuͤr  kuͤnftige  Volksschullehrer  zu
vermehren,  und  neben  den  zu  Muͤnchen,
Amberg,  Bamberg  und  Innsbruck
bereits  bestebenden  Schullehrer-Seminarien
  noch  zwei  andere  zu  Augsburg
und  NRürnberg  zu  errichten;

’'2.  den  Unterricht  in  diesen  Seminarien
unentgeldlich  ertbeilen;

3.  die  jenen  vier  älteren  Schullehrer-Seminarien
  bereits  ertheilten  Vorschriften,  nach
einer  wiederbolten  Durchsicht,  zu  einem  allgemeinen
  Regulativ  zusammen  stellen
zu  lassen,  welches  nicht  nur  die  in  den  Schullebrer,
  Seminarien  zu  beobachtende  Ordnung,
sondern  auch  zugleich  die  als  Bedingungen
des  Eintrits  in  das  Schulamt  überhaupt
zu  erfüllenden  Foderungen  festsezt;

4.  auch  die  Vorbereitung  zum  Schuldienste,
  die  ausserhalb  der  Seminarien  noch
gestattet  werden  kann,  strengeren  Bedingungen
  zu  unterwerfen.

Nach  diesem  allgemeinen  Regulative,  welches
  durch  das  Regierungsblatt  öffentlich  be-63
        <pb n="540" />
        955

kannt.  zu  machen  ist,  haben  die  General-Kommissariate

  einerseits  die  Kreis"  Schul-Rätbe

  und  Direktoren  der  Schalleßhrer=  Seminarien

  zur  teitung  jener  Bildungs-Anstalten,

  anderseits  die  Distrikts-  Schul-Inspektoren

  zur  Nufsicht  über  die  in  ibren  Bezirken

  befindlichen  Schuldienst-Präáparanden

und  Expektanten  anzuweisen.  «
Muͤnchen  den  11.  Juni  1809.

Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
TLuf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

 

Allgemeines  Regulatio

für  die

Ordnung  der  Schullehrer-Seminarien

und  die  Bildung  der  Volksschullehrer

  überhaupt.

I.  Von  den  Bedingungen  der  Aufnahme
  in  das  Schullehrer-Seminar,
  oder  von  den  Schuldienst-Adspiranten.


G.  u.  Da  der  Unterricht  in  den  Schullehrer:
  Seminarien,  vielfacher  beschränkender
  Umstände  wegen,  sich  nicht  weiter,  als
auf  einen  zweijährigen  tebrkurs  ausdebnen
kann;  ein  auf  den  Umfang  von  zwei  Jahren
  beschränkter  Unterricht  aber  nur  dann
der  wichtigen  Ausgabe  einigermassen  Genüge
zu  leisten  vermag,  wenn  die  lebrlinge  schon
vor  dem  Eintritte  in  denselben  eines  Theils
die  nöthige  Reife  erlangt,  andern  Theils  ein

 

 

955

(gewisses  Maß  gleichförmig  vorauszusezender
Kenntnisse  sich  erworben  haben,  so  muß  als
SBrbinzung  der  Aufnahme  in  das  Schulleh-*

  Seminar  gefodert  werden,  daß  die
Eitbient  *Adspiranten
1.  bereits  das  15.  Lebensjahr  erreicht,
2.  in  den  Kenntnissen,  welche  in  den
Volköschulen  vorschriftmasstg  gelehrt  werden,
  einen  binlänglichen  Fortgang  ger
macht,

3.  über  ihr  sittliches  Betragen  ein

beglaubigtes  günstiges  Zeugniß  aufzuweisen
  Haben.

§.  2.  Die  aus  dem  Unterrichte  der  Volksschule

  vorauszusezende  Fertigkeit,  welche  die
Kenntnisse  des  tesens,
nens  und  der  allgemeinen  tehren  des  Chri-Schreibens,

  Rechstentbums

  umfaßt,  wird  mit  Recht  von  den
Schuldienst-Adspiranten  um  so  strenger  gefodert,

  weil  sie  schon  bei  dem  Austritte  aus

der  Schule  ihren  Beruf  zum  künftigen  Volks-Schullehrer
  nur  dadurch  dokumentiren  kännen,

  daß  sie  in  jenen  unerléßlichen  Schulkenntnissen

  nicht  binter  ihren  Mitschulern
zurück  geblieben  sind.

§.  3.  Der  Umeerricht  des  Schullebrer:
Seminars  muß  aber  bei  den  aufzunehmenden
  Adspiranten,  ausser  j  enen  in  der  Volksschule
  zu  erwerbenden  Kenmnissen  und  Fertigkeiten,

  auch  noch  #)  einige  Bekanntschaft

mit  Real-Kennenissen,  2)  in  der  Musik
wenigstens  die  Anfangsgründe  des  Singens
und  des  Klavier-oder  Orgel  Spielens  voraussezen.
        <pb n="541" />
        957

.  4.  Zur  Erwerbung  dieser  Kenntnisse
koͤnnen  die  Schuldienst-  Abspiranten,  nach
ibrem  Austritte  aus  der  Volksschule,  theils
die  sezt  eingerichteten  Realschulen.,  tbeils
die  Sonn.  und  Feiertagsschulen  benuzen,
theils  auch  in  dem  Privat,  Unterrichte,  entweder,
  von  Geistlichen,  die  sich  der.  Verr
besserung  des,  Schullehrerstandes  mit  rühms
lichem  Eifer  annehmen,  oder  auch  beigeschickten
  Schullehrern,  denen  sie  zugleich  zur
einiger.  Ansbilfe  an  die  Hand  gehen.  wogen,
Gelegenbeit.  finden.

G.  &amp;amp;  Allfäbrlich  ist  zur-  afnabme:!  in  das
Seminar  eine  Prüfung  der

Schullebrer=Schuldienst-Adspiranten,
  die  sich  dazu  an:

gemelder  haben,  anzuordnen,  und  unter  der

teitung  des  königlichen  Kreis-Schul-Rathes
von  dem  Direktor  und  den  tehrern  des  Seminars
  vorzunehmen;  wonach  die  Aufnah"

me  oder  Abweisung,  den  obigen  Bestimmuntgen

  gemäß,  durch  das  königliche  Generalt.
Kommissariat  zuentscheiden.  iste.

I.  ö.  Die  beitiner  solchen  Prüfung  noch

zu  schwach  zur.  Aufnahme  befundenen  Adspiranten
  stud  zur  Nachholang  des  Verläumten

  anzumahnen,  und  zur  Prüfung  des

solgenden  Jahred  wieder  vorzuladen.  Nachdem

  aber  dieser  Bersuch  zweimal  fruchtlos.
wiederholt  worden,  ist  der  Adspirant,  bersonders
  wenn  er  das  18te  tebensjahr  bet:

reits  zucückgelegt  bat,  ganz  abzuweisen.

O.  7.  Diese  alljährliche,  Prüfüng  istjeder“
leit  so  anzuordnen,  daß  sie  auf  die  Zeit  der
Schulferien  fällr,  in  welcher  die  Adspiran- 



958

ten  am  wenigsten  versaͤaumen.  Darnach  ist
auch  den  Adspiranten  die  Zeit  ihrer  Aumelbung
  zu  diesen  Prüfungen  anzuweisen:
§.  8.  Die  obigen  Bestimmungen  geltem

auch  für  diejenigen  Schuldienst  Adspiranten.,
  welche  ibre  eigentliche.  Vorbereitung.
zum  Schuldienste  nicht  in  einem  der  Schullehrer:
  Seminarien,  sondern  prleatim  bei
einem  Geistlichen  oder  Schullehrer  zu  fuchen
  veranlaßt  sind.  Da  aber  künftigbin
der  Eintritt  zur  Vorbereitung  für  den  Schuldienst
  überhaupt  nicht  mehr  der  Willkühr
überlassen,  und  folglich  auch  privatim  kein
Schuldienst.=  Adspirant  mehr  von  einem:
Geistlichen  oder  Schullehrer  zur  Vorbereie
tung  für  den  Schuldienst  aufzenommen  werden
  soll,  obne  daß  davon  zuvor  bei  dem  einschlägigen
  königlichen  General-Kreis=  Kommissariate
  die  Anzeige  geschehen  und  die  Bewilltgung
  erfolgt  ist;  auch  es  von.  Wichtigkeit
  ist,  alle  Jahre  von  der  ganzen  Zahl  derzur
  Vorbereitung  für  den  Schuldienst  sowohl
  in  den  Seminarien,  als  ausserhalb  derselben
  ausgenommenen  Schuldienst=  Adsoiranten
  eine  vollständige  Uebersicht  zu  erbal
ten,  so  wird  biedurch  ausdrücklich  verord.
net,  daß:

1I.  die  Schuldienst“,  Abspiranten,  die  ibre.
Vorbereitung  zum  Schuldienste  ausserhalb:
des  Seminars,  in  dem  Privat=  Unterrichte:
eines  Geistlichen  oder.  Schullehrers  suchen:
wollen,  bei  dem  königlichen  General:  Kommissariate
  desjenigen  Kreises,  worin  sie
den  Unterricht  zu  nehmen  zedenken,  die:

68
        <pb n="542" />
        959

Anzeige  davon  machen  und  um  Erlaubniß

  dazu  einkommen,

2.  ihrer  Bittschrift  ein  beschreibendes  Verzeichniß
  ihres  a)  Ramens,  b)  Alters,
P)  Geburtsortes,  d)  ihrer  Aeltern,  e)  des
Ortes,  in  welchem  sie  ibren  Schulunterricht
genossen,  ferner  #)  Zeugnisse  von  ibhrem
frübcr.  n  Unterrichte,  endlich  g)  von  dem
Geistlichen  oder  Schullehrer,  dem  sie  sich
zur  Worbereitung  für  den  Schuldienst
übergeben  wollen,  einen  Einwilligungs-Schein
  beibringen.

C.  O.  Das  königliche  General-Kommissariat
  bat  darauf  die  Einleitung  zu  treffen,
die  Bittesteller  durch  die  Distrikts=  Schul--Inspektion
  ihres  Anfenthalts-Orres  prüfen
zu  lassen,  und  nach  dem  Erfolge  der  Prüfung
  die  Bewilligung  zur  Annahme,  gemaͤß
obigen  Bestimmungen,  zu  ertheilen  oder
abzuschlagen.

I.  20.  Alljährlich  ist  von  allen  königlichen
  General-Kommissariaten  ein  genaues
Verzeichniß  dieser  angenommenen  Drivat-Préparanden,
  mit  Bezeichnung  der  Geistlichen
  oder  Schullehrer,  deren  Unterricht  sie
sich  übergeben  haben,  zur  allerböchsten  Stelle
  einzusenden.

II.  Von  der  Einrichtung  und  Ordnung
des  Schullehrer-Seminars,  oder
von  den  Schuldienst-Präparanden.

I.  1.  Die  nach  obigen  Bestimmungen
zur  unmirtelbaren  Vorbereitung
für  den  Schuldienst  sowohl  in  die

 

960

Seminarien,  als  zur  Prioat  =  Unterweisung
aufgenommenen  Adspiranken  beissen  Schul
dienst-Präáäparanben.  .

H.2.DieFoderungen,welchedieunmittelx
bare  Vorbereitung  fuͤr  den  Schuldienst  zu  erfuͤllen
  hat,  werden  durch  die  Vorschriften
  bestimmt,  welche  hier  für  die  Bildung
  der  Präparanden  in  den
Schullebrer-Seminarien  aufgestellt
  werden.  Was  von  denjenigen  gefodert
  werde,  welche  einen  Schuldienst-Praͤparanden
  privatim  zu  unterrichten
  uͤbernehmen,  ist  damit  zugleich  ausgesprochen.


6.  3.  Die  Schullehrer-Seminarien  sollen,
  ihrer  Bestimmung  gemaͤß,  eben  sowohl
uͤber  die  sittliche  Bildung  ihrer  Zoͤglinge
  wachen,  als  für  die  Bildungdes
Verstandes  und  der  Einsicht  derselben
  sorgen.  Darnach  tbeilen  sich  die  Vorscbriften
  über  diese  Bildungs=  Institute  in
zwei  Hauptabschnitte:  1)  von  der  Diseiplin,
  2)  von  dem  Unterrichte  in
den  Schullehrer-Seminarien.

A.  Von  der  Diseiplin  in  den
Schullebhrer-Seminarten.

5.  4.  Was  die  siteliche  Bildung
der  Schuldienst-Präáparanden  betrife,  so“
sind  darin  zwar  die  Schullehrer=  Seminarien
  schon  durch  den  Mangel  einer  dusseren
Bedingung  einigermassen  beschränkt;  indem
bei  den  wenigsten  das  tekal  es  bis  jeze  gestattet,
  die  Prdparanden  unter  einer  stäcen
Aussicht  des  Direktors  und  der  Lehrer  zu
balteu.  Inzwischen  können  die  wesentlich-
        <pb n="543" />
        961

sten  Nachtheile  dieses  Manzels  ohne  Anstand
abgewendet  werden,  wenn  von  den  Direktoren
  und  tebrern  die  Pflicht  der  Aufsicht
mit  der  erfoderlichen  Treue  erfüllt  wird;
indem  nicht  nur  der  Mangel  an  Fleiß,
sondern  auch  ein  unordentliches  teben,  dem
ein  Zögling  sich  bingibt,  dem  Blicke  des
aufmerksamen  tehrers  sich  nicht  lange  verbergen
  kann.

G.  §.  Bei  denjenigen  Seminarien,  wo
das  kokal  es  gestatret,  den  ganzen  Cötus
der  Dräáparanden  in  Einem  Gebäude
zu  vereinigen,  und  der  unmittelbaren  Aufsicht
  des  Direktors  und  Inspektors,  denen
in  dem  nämlichen  Gebéude  Wohnung  anzuweisen
  ist,  zu  unterziehen,  kann  es  diesen
  Aufsehern  nicht  schwer  werden,  die  erfeoderliche
  Disciplin  zu  handbaben,  und  über
das  sittliche  Betragen  der  Präparanden  zu
wachen.  Ununterbrochene,  zweckmássige  Beschftigung,
  Anhalten  zur  Regelmässigkeit
in  allen  Geschésten,  Angewöhnung  zur
Reinlichkeit  in  Kleidung  und  Wobnung,
zur  Achtung  gegen  die  Vorgesezten  und  tebrer,
  zu  einem  anständigen  Benehmen  gegen
  die  Mitlebrlinge,  zu  einer  gewissenhaften
  Ausübung  des  öffentlichen  und  bäuslichen
  Gottesdienstes  rc.  sind  die  wirksamsten
Mittel,  die  Zöglinge  solcher  Anstalten  vor
Abwegen  zu  bewahren,  und  die  sittliche  Bildung
  derselben  zu  befördern.  Darauf  wird
also  auch  die  einzuführende,  von  dem  Die
rektor  zu  entwerfende  Hausordnung  eines
  solchen  Seminars  hauptsächlich  zu  seben
baben.

—

962

C.  6.  Um  aber  auch  bei  denjenigen  Seminarien,
  denen  es  an  einer  gemeinschaftlichen
Wohnung  für  alle  Präparanden  feblt,  dem
Direktor  und  den  tebrern  die  Ausübung
der  ihnen  übertragenen  Aufsicht  möglichst
zu  erleichtern,  soll  jeder  Pr#parand  die  Wobnung,
  die  er  sich  wählen  will,  dem  Direktor
  sogleich  anzeigen,  damie  dieser  eines  Theils
nach  seiner  entweder  schon  erworbenen  Kenntniß
  des  lokals,  oder  nach  seinen  darüber  einzuziehenden
  Erkundigungen,  erfoderlichen
Falls,  die  Wahl  verwerfen,  andern  Theils
in  der  Folge  nöthig  erachtete  Wisstationen
um  so  ungebinderter  entweder  selbst  vornehmen,
  oder  durch  Abgeordnete  vornehmen  lase
lassen,  und  in  der  gleichen  Absicht  auch  die
übrigen  Lebrer  von  den  Wohnungen  sämtlicher
  Präparanden  in  Kenntniß  sezen  kann.

F.  7.  Es  sind  auch  die  Hauswirthe
mit  zur  Aufsiche  zu  benuzen  und  verbindlich
zu  machen;  indem  die  Seminariums-Aufseber
  theils  mündliche  Erkundigungen  bei  ihnen,
  über  die  Präparauden  besonders,  die  schon
inigen  Verdacht  wider  sich  erregt  haben,  von
Zeit  zu  Zeit  einziehen,  theils  schriftliche
Zeugnisse,  die  aber  nicht  durch  die  Präparanden
  selbst  beizuschaffen  sind,  alle  balbe
Jahre  regelmadssig  von  ihnen  einfodern  lassen.

5.  3.  Eben  fo  ist  auch,  zur  Erleichterung
einer  stäten  Aufsicht,  in  Ansehung  der  Kostwirthe
  die  Anordnung  zu  treffen,  daß  die
Präparanden  nicht  nach  Belieben  bald  dieses,
  bald  jenes  Kosthaus  besuchen,  und  un?
ter  diesem  Vorwande  sich  an  das  Wirthshaus
laufen  gewöhnen  können.  Die  Präparanden
        <pb n="544" />
        963

sind  verbunden,  das  Kosthaus,  das  sie  gewaͤhlt
  haben,  ebenfalls  dem.  Direktor  anzuzeigen,
  und  dürfen  ohne  des  Direktors  Vorwissen
  und  Bewilligung  zu.  keinem  andern.
Kostherrn  übergeben.  Der  Direktor  bat  die-Einrichtung
  zu  machen,  daß  die  Präáparanden
  nicht  nach  Willkühr  sich  einzeln  in  alle.
Kosthauser  zerstreuen,  sondern  sich  in  verbälrnißmässigen.
  Abtbeilungen  zum  Besuchegewisser,
  vortheilhaft.  bekannter  Kostbuservereinigen;
  damit  er  auch  um  so  leichterüber
  das  Betragen,  der  Präparanden  in  solschen
  Häusern  Erkundigung  einzieben  kann.

Uebrigens  ist  der  Besuch  der  Wirthsbduser
  und  der  öffentlichen  Gärten,  den  Präparanden
  ganz  zu  untersagen.

I.  9.  Die  Prchparanden  sollen  überdieß
auch  noch  unter  besondere  Aufsicht  der  Polizeibehörde
  gestellt  werden.  Zu  dem  Ende
bat  der  Direktor  des  Seminars  alljährlich
am  Anfange  des  neuen  tehrkurses  ein  Verzeichniß
  der  sämmtlichen  Práparanden,  welches
  nicht  bloß  die  Namen  derselben  enthalten,
  sondern  auch  die  Häuser,  in  denen  sie:
Wohnung  und.  Kost  baben,  angeben  soll,  der-Polizeidirektion
  zuzustellen,  welcher  auch  im.
erfoderlichen  Falle  die  verdächtig  geworde'
nen  zu.  einer  schärferen  Aufsicht  anzuzeigen
sind..

O.  10.  Die  Handhabung  der  für  die  Schul“-dienst=
  Prdparanden  in  den  Schullebrer=  Seminarien
  bestehenden.  Disciplinar=  Geseze-(welche
  von  den  Direktoren  und  Inspekioren
  jener  Institute  demnächst  einer  neuen  Re- 



964

vision  unterworfen  und  zu  den  noͤthig  befundenen
  Ergänzungen  oder  Abänderungen  begutachtet
  werden.  sollen)  steht  vorzugsweise
den.  Direktoren  zur.

S.  11.  Alljährlich,  vor  der  Eröffnung  des
neuen  tehrkurses,  sollen  diese  Geseze  in  einer
  feierlichen  Versammlung  aller  Lehrer  und
Prparanden,  welcher  der  königlichen  Kreis-Schulrarh
  mit  beizuwohnen  hat,  vorgelesen
werden;  worauf  pünktliche  Befolgung  derselben
  von  sämelichen  neu  aufgenommenen
Seminaristen  dem  Kreis=  Schulrathe  durch
Handschlag  zu  geloben  ist.

Jeder  in  das  Seminar  neu  eintretende  Pränarand
  sell  sich  eine  Abschrift.  von  jenen  Gesezen
  nehmen.

V.  12.  Kleinere  Verseben  wider  diese  Geseze,
  so  wie  einzelne  Versäumnisse  der  lehrstunden,
  oder  Vernachlässigung  ausgegebener
  Arbeiten  u.  dgl.  werden  bei  den  tehrlin"
gen  der  untern  Abtbeilung  von  dem.  Inspektor,
  bei  denen  der  obern  Abtheilung  aber
von  dem.  Direktor  des  Seminars  admonirr,
und  nach  Verhältniß  gerügt:  Ueber  die
ernstlichern  Rügen  dieser  Art  hat  der  tebrer
  ein  eigenes  Register  zu  fübren,  und  dieselben
  nach  Befinden  der  Umstände  in  den
Censuren  zu  notiren.

C.  13.  Bei  gröberen  Vergehen  eines  Práäparanden
  bat  der  Direktor  den  Cotus  der
tehrer  zusammen  zu  rufen,  und  mit  ihnen
gemeinschaftlich  die  Untersuchung  angustellen
  und  die  Strafe  zu  erkennen.
        <pb n="545" />
        965

G.  14.  Wird  durch  dieses  Gericht  ein

Präparand  aus  dem  Seminarium  ausgeschlossen,
  so  ist  davon  die  Anzeige  bei  dem
königlichen  General-Kommissariate  und  bei
der  Polizei:  Direktion  sogleich  zu  machen.

§.  15.  Die  Wiederaufnahme  rines  ausgewiesenen
  Präparanden  ist  nur  dem  königlichen
  General  Kommissariare,  nach  vorgängiger
  Untersuchung  der  obwaltenden  Umstände,
  gestattet.

8B  Von  dem  Unterrichte  in  den
Schullehbrer-Seminarien.

a.  Von  den  Gegenständen  des  Uncerrichtes.

#.  16.  Die  Grgenstände  des  Unrerrichtes
in  den  Schullehrer=  Seminarien  theilen  sich
in  brei  Haupt-:  Klassen,,  nämlich  in  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten,

F.  die  der  Präparand  für  seinen  eigenrlichen
Beruf  bedarf,

2.  die  ihm  zu  seiner  eigenen  weiteren  Ausbildung
  nötbig  sind,

3.  die  er  für  anderweitige,  mit  den  Schulämtern
  zu  vereinigende  Geschäfte  sich  erwerben
  soll.

S.  17.  Nach  dieser  Klassisikatlen  ist  einleuchtend,
  daß  der  Unterricht  in  den  Schullehrer
  Seminarien  immer  der  bezeichneten
ersten  Hauptklasse  eine  vorzügliche  Aufmerksamkeit
  wird  zu  widmen  haben,  damit  die
räparanden  wenigstens  das,  was  sie  einst
zu  lebren  bestimmt  sind,  so  gründlich,  als
möglich  lernen,  und  durch  fleissige  Uebung
sich  eigen  machen.

966

F.  18.  Demnach  sind  die  Haupt:  Lehrgegenstaͤnde
  des  Schulehrer-Seminars  die  in
den  Volksschulen  vorzugsweise  zu  lehrenden
Gegenstaͤnde:
1.  Lesen,

2.  Schreiben,

3.  Rechnen,

4.  Christenthum.

Es  ist  zwar  schon  oben  die  Keuneniß  dieser
  Gegenstände  als  Bedingung  der  Aufnaßme
  in  das  Seminar  gefodert  worden.  Allein,
  bei  jener  Foderung  war  nur  angenommen,
  daß  die  Adspiranten  für  sich  die  Gegenstände
  gelerm  haben;  die  gegenwärtige
Foderung  aber  geht  darauf,  daß  sie  für
andere  dieselben  Gegenstände  lernen  sollen.
  Darnach  ist  die  Bebandlung  der  bezeichneten
  tehrgegenstände  für  den  Seminariums
  Unterricht  näher  z  bestiminen.

1.  Das  tesen  sollen  die  Präparanden  niche,
nur  in'technischer  und  logischer  Rücksicht
zu  einer  Fertigkeit  bringen,  durch  welche
sie  sich  über  das  Schülerbafte  erheben,  sondern
  sie  sollen  auch  lernen,  wie  es  in  jenen

beiden  Rücksichten  am  faßlichsten  und  leichtesten
  und  zugleich  am  gründlichsten  und
sichersten  gelehrt  werden  kann.  Dazu  aber
ist  nichts  weniger  geeignet,  als  ein  theeretischer
  Vortrag  der  darüber  aufgestellten

Regeln;  vielmehr  wird  der  Zweck  am  gewissesten

  erreicht,  wenn  der  tehrer  gleich

mit  der  Praxis  den  Anfang  macht,  und
die  Präparanden  in  der  Reihe  nach  einander
  selbst  lesen  läße;  ihnen  dabei  die  Re-
        <pb n="546" />
        967

geln  in  der  unmittelbaren  Anwendung  mittbeilt,
  und  dann  wieder  unter  dem  tesen
ihnen  die  methodischen  Gründe  ihres  Verfabrens
  abfragt,  oder  ihre  Febler  nach
solchen  Gründen  verbessern  lehrt,  und
auf  diese  Weise  sie  durch  stäte  Rückweisung
  auf  die  Vorschriften  der  Methoden
theoretisch  und  praktisch  zugleich  übt,  und
diese  Uebungen  durch  die  ganze  tebrzeit  fortsezt;
  indem  überall  nur  durch  vielfältiges
  Ueben  erlangt  werden  kann,  was  eine
  bleibende  Ferrigkeit  werden  soll.

Dieses  Verfahren  ist  von  den  ersten  Elementen

  des  technischen  Lesens  an  mit
den  Präparanden  zu  beginnen,  und  dabei
zugleich  auf  Uebung  einer  deutlichen  und
richtigen  Aussprache  der  Silben
und  Worte  zu  seben,  sodann  durch  die
verschiedenen  Seufen  deslogischen  tesens,
  ebenfalls  ohne  alle  vorgängige  Theorie,
  jedoch  mit  fleissiger  Nachweillung  der
Gründe,  d.  i.,  Rückweisung  auf  die  Vorschriften
  der  Theorie,  bis  zum  möglichst
richtigen  Ausdrucke  des  Sinnes  der
Size  durchzuführen.  Endlich  ist  der
Versuch,  so  weit  es  unbeschadet  dieser
beiden  Haupterfodernisse  geschehen  kaun,
auch  noch  auf  das  ástbetische  tesen
auszudehnen,  um  in  den  Präparanden  auch
für  den  Ausdruck  der  in  rednerischen  und
richterischen  Darstellungen  ausgesprochenen
oder  erregten  Gefuͤhle  wenigstens  einigen
Sinn  zu  erwecken.

968

2.  Das  Schreiben  sollen  die  Praͤnparanden

  nicht  nur  in  kalligraphischer,  orthographischer
  und  gramatischer  Ruͤcksicht
zu  der  Fertigkeit  bringen,  die  dem  Lehrer
  dieser  Kunst  unerlaͤßlich  ist,  sondern
sie  sollen  auch  lernen,  wie  es  am  leichtesten
  und  gruͤndlichsten  zu  lehren  ist;  welches
  ebenfalls  nicht  durch  Vortrag  von
Theorien,  sondern  durch  täglich  fortgesezte
  Uebung  allein  erreicht  werden  kann.
Ein  besonderes  Gewicht  soll  auf  kallligrapbische
  Uebungen  gelegt  werden;
  indem  eine  Vernachlässigung  darin
bei  den  Präparanden,  die  als  künftige
Volksschullebrer  zu  Schreibmeistern  für
die  grosse  Masse  des  Volks  bestimmt  sind,
die  ganze  Nation  in  dieser  Kunst  zurückt
bringt.  Eben  so  sind  die  ortbograpbischen
  Uebungen  mit  den  Präparanden
  fleissig  fortzusezen,  damit  sie  darin
die  noͤthige  Festigkeit  erlangen.  Diese
Uebungen  in  der  Orthographie  sind  jedoch
nur  eine  Zeit  lang  isolirt  zu  treiben,  und
lassen  sich  in  der  Folge  bald  mit  der
Uebung  in  der  gramatischen  Rich—
tigkeit  des  Ausdruckes  und  der  Wortstellung
  verbinden.  Endlich  sollen,  nachdem
  in  diesen  Uebungen  ein  ziemlicher
Grad  von  Fertigkeit  erreicht  ist,  daran
auch  noch  Uebungen  in  der  Kunst  des
Gedanken-Auedruckes  angereihet
werden;  wozu  Aufgaben  allerlei  Inhalts,
aber  nicht  zu  sogenannten  Aufsäzen,
        <pb n="547" />
        □

656%

sondern  vorzüg  lich  zu  Briefen  zu  wählen

  sind,  indem  besonders  Anfänger  in
dieser  Form  des  Schreibens  noch  am  leich-——



970

gen  selbst  als  ein  wirksames  Mittel  zur
Weckung  und  Uebung  der  Denkkraft  bei
ibren  Schülern  zu  benuzen.

testen  zu  einem  freien  Gebrauch  des  ei:  4.  In  den  tehren  des  Christenzenen

  Ausdruckes  sich  erbeben,  und  einer
ungezwungenen  Gedankenfolge  sich  überlassen.
  Dabei  ist  zugleich  auf  ernstliche
Beschäáftigung  mit  vorzüglichen  teurschen
Schriften,  und  auf  fleissiges  lesen  und
Uuswendigsernen  musterbafter  Stücke  zu
dringen.

.  Das  Rechnen  soll  der  künftige  Schullehrer

  nicht  bloß  mechanisch,  und  nicht
bloß  in  dem  Umfange,  in  welchem  es  in
der  Regel  in  der  Volksschule  zu  lebren
ist,  lernen.  Wie  der  tehrer  überall  untüchtig
ist,  wenn  er  gerade  nur  so  viel  zur  Noth
weiß,  als  er  zu  lehren  hat,  und  wenn  er
seinen  Gegenstand  selbst  nur  nach  einer
gewissen  mechanischen  Form  aufgefaßt  hat;
so  zeige  sich  diese  Unvollkommenheit  be;
sonders  auffallend  auch  bei  dem  arithmetischen
  Unterrichte,  indem  gerade  dieser  Unkerricht,
  der  so  vorzüglich  geeignet  ist,  die
Denkkraft  zu  üben,  so  oft  nur  dazu  dient,
die  Denkkraft  durch  sklavisches  Formelwerk
  abzustumpfen.  Es  läßt  sich  also  um
so  weniger  die  Noipwendigkeit  verkennen,
die  Präáparanden  in  der  arithmetischen
Kunst  so  zu  üben,  daß  sie  nicht  nur  im
Stande  seyen,  ihren  künftigen  kebrlingen

ungefähr  so  viel  davon  mitzutheilen,  als  diese

etwa  zur  Berechnung  ibres  Unterhaltes
bedürfen  mögen,  sondern,  daß  sie  auch
verstehen  lernen,  die  arirhmeitschen  Uebuntbums

  sollen  die  Präparanden  so  weit
geführt  werden,  daß  sie  niche  nur  die  Lehren
  der  christlichen  Moral  und  Religion
in  ibrem  Hauptumfange  bistorisch  kennen,
und  den  Kern  derselben  in  Christus  und
seiner  Apostel  eigenen  Aussprüchen  sogar
auswendig  wissen,  um,  rücksichtlich  dieses
beilig  zu  baltenden  Haupt-Fundaments
der  Religiositär  eines  christlichen  Volkes,
ibren  künftigen  Schülern  selbst  mir  elnem
  guten  Beispiele  vorleuchten  zu  können,
  sondern,  daß  sie  auch  im  Scande
sepen,  von  ihrem  Glauben  an  diese  tehren,
und  von  ibrer  Einsicht  in  dieselben  eine
für  sie  selbst  befriedigende  Rechenschaft  zu
geben,  um  durch  eine  ihnen  selbst  deutlich
  gewordene  Achtung  der  segenvollen
tehren  Jesu  auch  auf  ibre  Schüler  eine
fruchtbare  Erkenneniß  jener  tehre#  sortpflanzen
  zu  können.  Jedoch  wird  sich  der
Unterricht  über  Moral  und  Religion  in
den  Schullehrer=  Seminarien  auf  die  wesentlichsten
  Grundlehren  des  Christentbums,
  welche  auch  in  den  Volkeschulen
zu  lebren  sind,  beschränken  müssen;  indem
  die  zweijährige  tebrzeit  nicht  zureichr,
ihn  unbeschadet  der  nöthigen  Gründlichkelt
  weirer  auszudehnen;  eine  bloß  oberflächlich
  weiter  ausgebreitete  Bekanntschaft
mit  den  tebren  der  Moral  und  Religion
aber  vi„  Präparanden  für  den  in  der  Folge
9
        <pb n="548" />
        971

von  ihnen  daruͤber  zu  ertheilenden  Unterricht
  vielmehr  verwirren,  als  aufklären
würde.  Man  kann  sich  aber  dabei  auch
um  so  mehr  beguügen,  da  einerseits  für
die  Grundlage  der  moralischen  und  religiösen
  Bildung  in  den  Volksschulen  schon
viel  geschiebt,  wenn  die  Schullehrer  nur
im  Stande  sind,  ibre  Schüler  zu  einer
durch  das  Gedächtniß  unterstüzten  und
mit  Einsscht  verbundenen  Bekanntschaft
mit  den  Hauptlehren  des  Christenthums
anzuleiten,  anderseits  die  weitere  Ausbildung
  der  moralischen  und  religiösen  Einsicht
  de:  Schüler,  streng  genemmen,  nicht
mehr  in  den  Kreis  des  Volksschullehrers
füllt.  Die  Art  aber,  wie  dieser  Theil
des  Unterrichts  in  den  Volksschulen  zu
behandeln  sey,  wird  den  Präparanden  unmittelbar
  durch  die  Art,  wie  sie  selbst
darin  unterrichtet  werden,  gelehrt;  welches
  ohne  Zweifel  die  einzige,  für  diesen

Zweig  des  Schulunterrichtes  in  dem

Schullehrer=  Seminar  erfoderliche  und

anwendbare  Metbodenlebre  ist.

.  10.  Mit  diesen  Haupt=  tehrgegenständen
  sind  noch  folgende,  sür  das  Amt  eines
Volksschullehrers  nothwendige  tehrgegenstände
  zu  verbinden:  1)  Unterricht  im  Singen,
  2)  Zeichnungs-Unterricht,  3)  Unterricht
  in  der  Behandlung  der  Schulkinder,
rücksichtlich  der  Diseiplin.

1.  Der  Unterricht  im  Singen  ist
insofern  gleichfals  als  ein  notbwendiges
Ersedernih  des  Schullehrer-Seminars
zu  betrachten,  in  wiefern  die  Verhesse-57½



rung  sowohl  des  Kirchengesenges,  als
des  Volksgesanges  überhanpt  allein  dadurch
  zu  bewirken  ist,  daß  in  den  Volksschulen
  selbst  eine  bessece  Anleitung  zum
Singen  gegeben  wird,  welche  so  lange
nicht  zu  erwarten  ist,  als  die  Volksschullebrer
  selbst  niche  eine  zweckmässigere
Unterweisung  und  Uebung  im  Singen  erlangen.


z.  Der  Unterricht  im  Zeichnen  ist

wenigstens  nicht  ganz  zu  entbehren,  in
wiesern  eine  allgemeine  Verbreitung  dieser
  Kunstübung  wünschenswerth,  und
durch  die  Volksschullehrer  gleichfalls  am
leichtesten  ausführbar  ist.

3.  Der  Unterricht  über  die  Schuldisciplin,

  oder  über  angemessene  Bebandlung
  der  Schüler,  rücksichtlich  ihrer
Erziehung,  ist  allerdings  als  eine  nothwendige
  Aufgabe  des  Schullehrer-Seminars
  mit  aufzunehmen,  in  wiefern  der  künftige
  Volksschullehrer  mit  der  Kunst  des
Unterrichrens  auch  die  des  Ersiebens
  seiner  Schüler,  soweit  das  teztere
in  der  Schule  zu  erreichen  ist,  verbinden
soll.  Wie  aber  in  der  Volksschule  selbst
dieses  Erziehen  der  Schüler  nicht  wieder
  durch  Unterrichten,  nämlich  durch
Vordociren  von  allerlei  Sitten;  und  Klugbeies
  Regeln,  sondern  durch  Uebung  und
Angewoͤhnung  voun  Fleiß,  Aufmerksamkeit,
  Ordnungsliebe,  Reinlichkeit,  Geradbelt,
  Offenheit,  Redlichkeit,  Wahrbaftigkeit,
  Ehrlichkeit,  Achtung  der  Geseze,
  des  Gottesdienstes,  der  Vorgesez=
        <pb n="549" />
        973

ten  und  anderer  Menschen,  n.  s.  w.  bewirkt
  werden  soll,  so  soll  auch  im  Schullebrer:
  Seminar  der  Uncterricht  über  diesen
  wichtigen  Zweig  des  Schulamtes  nicht
in  dem  Vortrage  einer  weitläufgen  Theorie
  und  angebänfter  tbrorctischer  Regeln
und  Verscheiften  bestehen,  sonder#n  vielmehr

  darin,  daß  den  Praͤparandben  in  elner
  concentrirten  Darstellung  einlenchtend
gemacht  weide,  wieviel  der  Schnllehrer
auch  rücksichtlich  der  Erziebung  feiner
Schüler  leisten  könne,  wenn  er  n#r#  unablässig
  und  mit  Nachdruck  anf  Reinlichkeit,
  Rube,  Folgsamkeit,  Achesamkeit,
Ncchilichkeie,  Vereriglichkeir,  anständiges
  Betragen  derfelben  in  und  ausser  der
Sschule,  u.  (.  w.  haͤlt;  die  Eraͤgen,  Nachlässigen,
  Murhwilligen,  kuͤgrnhaften,
Halsstarrigen  c.  mit  Ernst,  Tadel  und
Strafe  zur  Besserung  antreibt,  die  Fleisstgen/
  Puͤnktlichen,  Sittsamen,  Aufrichiigen,
  tenksamem  #c.  mit  tiebe,  lob  und
Belohnung  zu  weiteren  Fortschriteen  ermuntert,
  u.  (f.  Wird  diese  Anleitung
den  Präparanden  durch  das  Beifpiel  der
mir  den  Seminarien  verbundenen  Musterschulen
  zugleich  drakusch  anschaulich
gemacht,  so  läßt  sich  mit  Recht  erwarten,
  daß  auf  diesem  Wege  für  Verbesserung
  des  Erziebun  6:  Geschäftes  in  den
Volkeschulen  wirksamer  gesorgt  werde,  als
durch  eine  noch  so  ausgedehnte  Theorie
einer  Methodik  der  Schulzucht  jemals  erreicht
  werden  dürfte.

.  20.  Die  zweite  Haupkklasse  von  tehr-974



gegenständen  des  Sehullehrer-Seminars  betriffe
  diejenitzen  Kenntnisse,  welche  besonders
  als  Mitrel  für  die  weitere  Ansbildung
der  Präparanden  selbst  in  Anschlag  zu
bringen  sind,  und  welche  von  diesen  auch
um  so  mehr  wic  Recht  gefodert  werden  können,
  in  wiesern  mit  Recht  verlangt  wird,
daß  die  Volkeschullehrer  sich  vor  dem  ungebildeten
  Haufen  des  Velkes  sowehl  durch
einen  grösseren  Umfang  von  Kennenissen,
als  auch  durch  eine  vornttheilsferie  Denkart
  auszeichnen  sollen.

S.  a1.  In  diese  Klasse  geboͤren  vorzuͤglich
  die  Gegenstaͤnde:  Mensch,  Natur,
Kunsi,  oder  die  Kenntnisse  der
1.  Geschichte,

2.  Geograpbie,

3.  Geometrie,

4.  Natutkunde,

§.  Technelogie.

Da  aber  jeder  dieser  Gegenstände  an  umd
fär  sich  selbst  von  einem  solchen  Umfange
ist,  daß  eine  erschspfende  Kennruiß  desselben
  allein  schon  die  ganze  Kraft  eines  Menschen
  in  Anspruch  nimmt,  so  verstebt  sich
von  selbst,  daß  in  den  Unterricht  dee  Schulkebrer=
  Seminars  nur  das  allgemein
Wissenswürdige  jfener  Gegenstände,
  und  zwar  nur  in  der  angegebenen  Rücksicht
  aufzunehmen  ist,  in  wiefern  es  als  gefuunde
  Rahrung  für  den  schlichten  Menschenverstand,
  und  als  wirsliche  Tebung  einer
klaren  und  unbefangenen  Anflcht  der  Welr,
einer  vielseitigen  Berbachtung  der  Naturin
  ihren  Gegenstinden  und  Erscheinungen-60
        <pb n="550" />
        975

und  einer  richtigen  Beureheilung  der  Verbälnisse
  des  Menschen  zu  der  Natur  und
zu  der  gesellschaftlichen  Verfassung  dienen
kann,  wobei  jede  Tendenz  zu  einer  nur  verwirrenden
  und  aufoldbenden  Vielwisserei
sorgfältig  zu  vermeiden  und  abzuwehren  ist.
6.  z2.  In  eben  diese  Klasse  gehören  auch
die  landwirthschaftlichen  Kennenisse
  der  1)  Gartenkunde,  2)  Obstkultur,
3)  Bienenzucht  2c.;  in  wiesern  die  Volksschullehrer
  auch  in  diesem  Kreise  der  allgemeinen
  Kultur  mitwirken  sollen,  veraltete
Vorurthbeile  in  dieser  Urt  von  Geschäften,
insbesondere  unter  dem  tandvolke,  durch
ein  besseres  Beispiel  verdrängen,  und  bewährten
  richtigern  Einsichten  Eingang  verschaffen
  zu  belfen.  »
Z.23.DiedkitteHauptklassedont-hegegenständendesSchullehmxSeminars

betrift  diejenigen  Kenntnisse,  welche  der
künftige  Volkeschullehrer  für  anderweitige,
mit  den  Schulämtern  zu  vereinigende  Geschdfte
  sich  erwerben  soll.  Unter  diesen  stehr
oben  an  1)  das  Orgel-Spielen,  auf  welches
  eine  vorzügliche  Sorgfalt  zu  verwenden
  ist,  nicht  nur,  weil  es  bet  den  beschrauk:
ten  Mitteln  zur  Verbesserung  der  Schullehrer:
  Besoldungen  eine  schickliche  Gelegen:
beit  anbierer,  verdienten  Schullehrern  durch
Uebertragung  der  Organisten-Stellen  eine  Verbesserung
  ihrer  Einkünfte  zu  verschaffen,
sondern  auch,  weil  die  Erwerbung  dieser  Kunst
zugleich  der  Singkunst  zur  Unterstüzung  und
böberen  Vervollkommnung  dient,  und  zu
jeder  anderen  musikalischen  Uebung  den  soli- 



970

desten  Grund  legt.  Eine  andere  Art  der
bieher  gebörigen  Lebrgegenstände  bilden,
à)  die  Gerichtsschreiberei-Kenne:
nisse.  Da  es  allerdings  wünschenswerth
ist,  den  Volksschullehrern,  tbeils  zur  Verbesserung
  ihres  Einkommens,  theils  zur  Vermehrung
  ihres  Ansehens,  die  Geschäfte  der
Gerichtsschreibereien,  sofern  sie  mit  den  Geschäften
  des  Schulamtes  verträglich  sind,
mit  übertragen  zu  können,  wird  der  Unterricht
  in  den  Schullehrer=  Seminarien  auch
darauf  Rücksicht  zu  nehmen  haben,  den  Präparanden
  die  dazu  nschige  Anleitung  zu  geben.
  Es  wird  dazu  hauptsichtlich  erfoderlich
  seyn,  ihnen  bald  einen  zweckmässigen
Gesez-Katechismus  in  die  Hände  zu  geben,
um  sie  mit  den  Gesezen  des  tandes  im  Allgemeinen

  bekannt  jzu  machen.  Uebrigens  wird

es  bei  Praͤparanden,  die  in  den  anderen  vorschriftmaͤssigen
  Lehrgegenstaͤnden  sich  die  erfoderliche

  Fertigkeit  erworben  haben,  keines

weitlaͤufigen  Unterrichtes  und  grossen  Zeitaufwandes
  bedürfen,  sie  in  die  Verrichtungen
  eines  Gericheschreibers  einzuweihen;  in"
dem  die  Hauptsache  darauf  ankommen  wird,
ibnen  die  Formulare  geldusig  zu  machen,
auf  denen  das  ganze  Geschäft  grossen  Theil#
beruht.  Ein  Paar  Stunden  woͤchentlich,
waͤhrend  des  lezten  halben  Jabres,  auf  diese
Anleitung  verwendet,  werden  vollkemmen
binreichend  seyn.
b)  Von  der  Form  des  Unterrichtes.

6.  24.  Die  erste  Hauptfoderung,  welche
  der  Unterricht  in  den  Schullehrer-Seminarien,
  in  Ansehung  der  t#ehrorm,  in
        <pb n="551" />
        977

ersällen  bat,  bestebt  darin,  daß  die
Hrdoaranden  an  dem  Unterrichte,  den  ste
empfangen,  durchgängig  ein  Beispiel  haben
  von  dem  Unterrichte,  den  sie  in  der  Folge
ertheilen  sollen,  und  daß  sie  an  der  Art
ibres  terneus  selbst  die  Art  ihres
künfeigen  tehrens  lernen.  Es  ist
schwerlich  darauf  zu  rechnen,  daß  semals
die  Präparanden  in  ihrer  Mehrzahl  reif  genug
  seyn  werden,  einer  Theorie  der  Didaktük
  oder  Methodik  mit  der  nöthigen  Einsicht
folgen,  und  davon  eine  sichere  Anwendung
in  der  Prarts  machen  zu  können.  Der  Vortrag
  einer  solchen  Theorie  verursacht  vielmehr
  nur  von  der  einen  Seite  Verlust  der
Zeit,  die  zu  den  unentbehrlichen  Uebungen
möglichst  zu  bewahren  ist,  und  verwirrt  von
der  anderen  Seite  sogar  die  Präparanden,
anstatt  sie  in  das  Geheimniß  der  Unterrichts-Kunst
  einzuweihen;  indem  überall  durch
tbeorerbische  Regeln,  die  nicht  in  ihrem  ganzen
  Grunde  erfaßt  werden,  selbst  bei  einem
sonst  gesunden  Verstande  leicht  der  richtige
natürliche  Takt  verloren  gehr,  der  ohne  alle
Tbeorie  sicherer  das  Rechte  trisst.  Da  nun
die  Prdparanden  das  Geschick,  die  Methode
  durch  eine  Theorie  zu  begreisen,  nicht
leicht  baben  werden,  auch  die  Unterrichtszeit
viel  zu  beschränkt  ist,  um  auf  diesem  Wege
zum  Ziele  kommen  zu  können,  so  zeigt  sich
kein  anderes  sicheres  Mittel,  die  Prdparanden
  zu  einer  richtigen  Behandlung  der  tebrgegenstände,
  die  sie  in  der  Folge  in  den  Volksschulen
  zu  lehren  baben  werden,  anzuleiten,
  als  ibnen  die  Methode  selbst  unmittel-—.

  —

·y

bar  durch  die  Praris  beizubringen.  Indem
die  lehrer  des  Seminars  die  tehrgegenstände
  so  behandeln,  wie  sie  auch  mie  den  Schlern
  der  Volksschulen  zu  behandeln  sind,  lernen
  die  Präparanden  Materie  und  Form  des
Unterriches  zugleich,  und  werden,  während
sie  die  Gegenstände  selbst  kennen  lernen,  zar
Nachahmung  der  tehrsorm  durch  immerwäbrende
  Uebung  gewöhnt;  welches  ihnen
unstreitig  eine  ihrem  Bedürfnisse  weic  anger
messenere  Nichtschnur  gibe,  als  eine  noch  ##
umfassende  Sammlung  von  Regeln  darüber
ibnen  semals  zu  geben  vermöchte.  Ven  den
tehrern  des  Seminars  läße  sch  erwarten
und  selbst  sodern,  daß  see  versteben,  in  ihre
Behandlung  der  lehrgegenstände  da,  wo  es
nötbig  scheint,  metbodische  Winke  einzuslechten,
  und  bie  und  da  auf  die  Gründe,
warum  ein  Punkt  so  und  nicht  anders  zu  bebandeln
  sey,  ausdrücklich  aufmerksam  zu
machen;  welches  ebenfalls  für  die  Präparanden
  unstreitig  angemessener  und  lehrreicher
  ist,  als  das  umgekehrte  Verfabren  des
Vortrages  einer  abstrakten  Theorie,  wenn
gleich  mit  noch  so  vielen  Beispielen  belegt.

§.  25.  Daß  diese  Behandlung  der  bebrgegenstände
  keine  andere,  als  die  erotematische
  oder  katechetische  seyn  könne,

bedarf  keines  Beweises.  Es  wird  also  auch

kaum  noch  nöthig  seyn,  besonders  zu  erinnern,
  daß  die  Form  zusammenhängender
  wissenschaftlicher  Vortrize

  für  den  Unterricht  der  Schullehrer-Seminarien

  ganz  ungeeignet  sey,  und  daß  die
Lehrer  durchaus  sich  darnach  richten  müssen,
        <pb n="552" />
        979
alle  Lehrgegenstaͤnde,  bei  denen  es  nicht  bloß
auf  Uebung  gewisser  Fertigkeiten,  (wobei
überbaupt  kein  Vordoc-  iren,  sondern
nur  ein  Vorweisen  —  der  vorzunebmenden
  Operation  statt  findet)  sondern  auf
das  Auffassen  gewisser  Begriffe  und  Bestimmungen
  ankommt,  in  der  abfragenden
Form  zu  behandelg.

I.  20.  Daß  kein  besenderer  Vorerag  einer
Fartecherik  in  den  Schullehrer:  Seminarien
  statt  finde,  solgt  aus  dem  obigen  von
selbst.  Dagegen  bieten  die  praktischen  Uebungen
  des  tehrers,  die  mit  den  Präparan#
den  des  zweiten  tebrkurses  in  den  mit  den
„Seminarien  verbundenen  Musterschulen  anjustellen
  sind,  eine  reichbaltige  Gelegenbeit
dar,  welche  mie  aller  Sorgfalt  zu  benuzen
ist,  die  Prdparanden  in  die  Kunst  der  katechetischen
  oder  abfragenden  Bebandlung
  der  tebrgegenstände  einzuweiben;
  indem  man  sie  bei  diesen  ersten
Versuchen  des  Selbstlehrens  entweder  ganz
einfach  durch  blosses  Einhelfen,  oder  mit
Erinnerungen  und  ausdruͤcklicher  Bemerkung
und  Erörterung  verkommender  Febler,  auf
den  rechten  Weg  leiter.  Eben  diese  Uebungen
  können  auch  dadurch  lebrreich  werden,
wenn  man  die  Präparanden  selbst  zu  dem
Versuche  anleitet,  in  diesen  Probestunden  die
bemerkten  Verseben  auszuzeichnen,  und  sich
über  die  Verbesserung  derselben  mündlich  oder
schriftlich  zu  erklären.

#.  27.  Die  zweite  Hauptforerung,  in
Ansebung  der  tebrform  in  dem  Uniterrichte
  der  Schullehrer:  Seminarien,  bestehr

991o

barin,  daß  die  tehrer  unaufhörlich,  als  das
Wesen  ihrer  ganzen  Aufgabe,  vor  Augen
behakten,  daß  es  eben  so  wenig  bei  dem  Unterrichte
  der  Schullehrer-Seminarien  auf
bleße  Erlernung  gewisser  tehrgegenstände
und  Erwerbung  gewisser  Fertigkeiten  ansschliessend
  ankemme,  als  es  bei  dem  Unterrichte
  in  den  Volksschulen  auf  diesen  materielen
  Zweck  allein  ankomme;  daß  rielmete
in  senen,  wie  in  diesen  lehranstakten  es  jeder
Zeit  als  die  Hauptausfgabe  zu  betrachten
  sey,  das  Nachdenken  der  te  hrlinge
  zu  erwecken,  die  Denkkrafe
und  Beobeche  uagegabe  derfellben
  zu  üben,  und  den  Geist  Fu
(freiem  und  vielseirigem  Gebrauche
  seiner  Kräfee  zu  stärken.

§.  23.  Diese  Aufsgabe  ist  nicht  anders,
als  dadurch  zu  lösen,  daß  alles  bloß  mechanische
  Einlernen  forgfältigst  vermieden
und  unnachlässtg  darauf  gedrungen  werde,
alle  tebrgegenstände  zu  einer  lebendigen
Anschauung  zu  bringen,  die  Gegenstände
  der  Ratur  und  der  dusseren
Betrachtung  durch  genaue  und  allseltige
Beobachtung  scharf  zu  unterscheiden,  und
ste  nach  allen  ihren  Verhältnissen  möglickst
vollständig  zu  fassen,  und  eben  so  die  Gegenstände
  des  Geistes  und  der  inneren
  Betrachtung  in  klarer  Borstellung
  zu  firiren,  sie  in  ihren  Haupemerkmalen
bestimmt  zu  sondern,  und  nach  allen  ibren
Beziehungen  zusamen  zu  fassen.  Da  eine
andere  Kenneniß,  als  die  auf  diese  Weise
erwerben  wird  nie  eine  lebendige,
        <pb n="553" />
        osi

klare  und  vollständig  richtige  seyn  kann,
und  ein  Unterriche,  der  eine  Kenntniß
auf  eine  andere  als  die  beschriebene  Weise
mittbeilt,  stäts  ein  bloß  mechanischer
bleiben  wird,  so  drücke  die  hier  ausgesprochene
  Bestimmung  das  Haupterfoderniß
alles  wahren  Unterrichtt  aus,  welches
auch  der  Unterricht  in  den  Schullebrer-Seminarien
  erfüllen,  welchemer  sich,  wenigstens
so  viel  nur  immer  möglich  ist,  um  so  mehr
anndhern  muß,  da  auch  bierauf  die  obige
Foderung  anzuwenden  ist,  daß  der  Semineriums-Unterrischt
  der  Praͤparanden
durchaus  als  Muster  dienen  soll,  nach
welchem  sie  den  von  ihnen  in  der  Folge  zu  ertbeilenden
  Unterricht  in  der  Volksschule  einzurichten
  baben.  *
C.  20.  Do  biese,  rücksichrlich  der  Form  des
Unterrichtes,  hier  eben  aufgeslellte  Haupt-Foderung
  das  Wesen  der  Pestalozzischen
  tebrmetbode  zugleich  enthält,
und  das  Hauptverdienst  der  erwähnten  Lebrart
  unstreitig  Sarin  bestehr,  mir  Eifer  darauf
zu  dringen,  daß  der  Unterricht  für  die  untern
Bolksklassen  von  dem  geisttdtenden  Mechanismus,
  in  den  er  größtentbeils  durch  Schuld
der  oft  an  Srist  und  Leib  verarmten  und  verwahrlosten

  Volksschullehrer  verfallen  war,

endlich  befteit  werde,  so  ist  aus  dem  obigen
zugleich  klar,  wiefern  auch  auf  die  Foderungen
  der  Pestalozzischen  Schule  in  dem  Unterrichte
  der  Schullebre#n  Setminarien  ##ückminariums,

  tehrern  gesodert,  daß  se  nicht
nur  mit  den  Schriften  drr  Pestalozzischen

934

Schule  bekannt,  sondern  auch  mit  dem  Wesen
  der  darin  beschriebenen  Lehrart  so  vertraut
sepen,  um  vie  in  Ansehung  der  einzelnen
tehrgrgeusicnde  vorgeschlagenen  Methoden
mit  den  bisher  heobachteten  vergleichen,  und
sofern  sich  von  der  allgemeinen  Anwendung
derselben  auf  die  Volksschulen  ein  wirklicher
Gewinn  mit  Sicherbeit  hoffen  láßt,  die
Präparanden  darin  gehörig  orientiren  und
üben  zu  können.  Da  aber  am  allerwenigsten
auf  dem  Gebiere  des  Volks-Unterrichts  Versuche
  mit  neuen  Merboden  in  der  Ausdehnung
auf  das  Ganze  angustellen  sind,  so  lange  nicht
auf  der  einen  Seite  der  Vorzug  und  der  überwiegende
  Vortheil  solcher  Merhoden  ausser
allen  Zweifel  gesezt,  und  auf  der  anderen
Seite  die  Mehrzahl  der  tebrer  von  einer
lolchen  Mechode  niche  bloß  oberflächlich  tingirt,

  sbudern  zur  Amwendung  derselben  gründlich

  geübt  ist,  so  baben  die  Seminariumstebrer
  zugleich  sorgfälug  darauf  zu  seben,
daß  nicht  unberufene  und  uneingeweitte  Präparanden
  verleiter  werden,  aus  ·  Nenerungsdünkel
  Verwirtumg  in  den  Volks-Unterriche
zu  bringen.

4e)  Von  der  Daner  umd  Elntheilung  der  Lehr-Kurse.


.  3o.  Die  Dauer  der  ganzen  UnterkiSchts
Zeit  für  die  Prdparanden  in  den  Schullehrer-Seminarien

  ist  auf  zwei  Jahre  festgesege;

  wonach  sich  der  Unterricht  in  zwei

Hauzjäbeige  Hauptkarse  abtbeilt.
sicht  zu  nehmen  sey.  Es  wird  von  den  Se-F.

  31.  Um  diese  der  eigentlichen  Vorbereitung

  zum  Schulamte  vorzugsweise  bestimmte
tebrzeit  möglichst  zu  benüzen,  und  zugleich
        <pb n="554" />
        983

die  Praͤparanden  an  den  Amtsfleiß  zu  gewoͤhnen,
  den  ihr  kuͤnftiger  Beruf  erfodert,
sind  die  jaͤhrlichen  Ferien  nach  der  den  Volksschulen
  gestatteten  Ferienzeit,  und  die  taͤglichen
  Lehrstunden  (mit  Einschlusse  des  kalligraphischen,
  musikalischen  und  landwirtös
schaftlichen  Unterrichts,  wofür  etwa  zwei
Sctunden  täglich  zu  bestimmen  sind)  auf  die
Zahl  von  sechs  Stunden  festzusezen,  mit
Ausnahme  des  Mitewochs  und  Samstags,
an  welchen  beiden  Wochentagen  die  Nach'
mittage  frei  zu  geben  find.

I.  32.  Die  beiden  tehrkurse  werden
  sich  hauprsächtich  dadurch  unterscheiden,
daß  die  Präparanden  im  ersten  Jahre  aus'
schliessend  mit  dem  Erlernen  und  Ueben
der  vorschristmässigen  tehrgegenstände  zu  besch
  iftigen,  im  zweiten  Jahre  aber  in  der
Praxis  des  tehrens  selbst  zugleich  zu
üben  sind.

S.  33.  Die  Einleitung  in  die  Praxis  des
tebrens  soll  mit  dem  Anfange  des  zweiten  Kurses
  dadurch  gescheben,  daß  sämtliche  Prä-Haranden
  des  zweiten  Jabres  einige  Monate
lang  täglich  eine  Stunde  dem  Unterrichte
in  einer  mit  dem  Seminarium  verbundenen
Musterschule  als  Aurkultanten  mit  anwohnen,
  sodann  aber,  unter  teitung  des
tehrers  der  Muslerschule,  dieselbe  tägliche
tebrstunde  untereinander  abwechselnd  selbst
balten;  wobei  die  Einrichtung  so  zu  treffen
ist,  daß  alle  tehrgegenstände  der  Volkeschule
nach  der  Reihe  vorkemmen,  und  nach  einer
gewissen  Ordnung  von  den  leichteren  zu  den
schwereren  sortgeschritten  wird.

984

H.  34.  Die  oben  aufgezaͤhlten  Lehrgegenstaͤnde
  selbst  lassen  sich  in  dem  zweifachen
tebrkurse  am  süglichsten  auf  solgende  Weise
  eintheilen:

a.  In  dem  Kurse  des  ersten  Jab-=res
  werden  vorzugsweise  die  Gegenstände
  der  ersten  Hautpklasse  1)  tesen,  2)
Schreiben,  3)  Rechnen,  4)  Chri
stenebum,  5)  Singen  —  aufgenommen,
  und  denselben  aus  den  Gegenständen
  der  zweiten  und  dri'ten  Haupt,
klasse  noch  folgende  angereihr:  6)  Geographie,
  7)  Orgel-Spielen,  und
dann  noch  für  den  ersten  Semmer  8)
Gartenbau,  9)  Obstkultur.

Der  Kurs  des  zweiten  Jahres
  bescháftigt  sich  vorzugsweise  mit
den  Gegenständen  der  zweiten  Hauptklaß
se,  1)  Geschichte,  2)  Naturkunde,
3)  Geometerte,  und  verbindet  damie
aus  den  Gegenständen  der  ersten  und  dritt
ten  Hauptklasse,  4)  den  Unterricht
über  die  Schuldisciplin,  5)  die
Gerichtsschreiberei-Kenntnisse,
und  6)  Binnenzucht.

In  dem  Kurse  des  zweiten  Jahres
sind  aber  auch  noch  a)  in  den  Hauptgegenständen
  des  ersten  Kurses  Nro.  1  —6
die  Uebungen  fortzusezen,  und  ausserdem
b)  ist  täglich  eine  Stunde  für  die  praktischen
  Uebungen  des  Unterrichteno
  in  der  Musterschule  zu  verwenden.
  Dagegen  erfodern  die  Gegenstände
  des  zweiten  Kurses  Nro.  4  —  6  nur
        <pb n="555" />
        985

eine  kleine  Zahl  von  Stunden,  so,  daß

gleichwohl  fuͤr  die  zu  wiederholenden,  wie

fuͤr  die  neu  zu  beginnenden  Hauptgegenstaͤnde,
  in  dem  zweiten  Kurses  noch  Zeit
genug  übrig  bleibr.

6.  35.  Zu  den  Gegenständen  1)  des
Zeichnens,  2)  der  Technologie  ist
von  den  Präparanden  fortwährend  der  Besuch
  der  Sonn=  und  Feiertags:  Schule  die
beiden  Jahres-Kurse  Hindurch  zu  benüzen.

4).  Von  den  Seminariums-Lehrern.

F.  36.  Die  wissenschaftlichen  Hauptgegenstände
  des  Seminariums=  Unterrichts
werden  unter  zwei  ordentliche  lehrer
so  vertbeilt,  daß  der  erste  tehrer,  welcher
  zugleich  der  Direktor  der  Anstalr
ist,  den  Haupt.  Unrerricht  derobern
Abtheil  ung,  dder  der  Präparanden
des  zweiten  Kurses,  der  zweite  tebrer,
welcher  zugleich  Inspektor  des  Seminars
  ist,  den  Haupt-Unrerricht  der
untern  Abtbeilung,  oder  der  Prävaranden
  des  ersten  Kurses  zu  übernehmen
bar.

6.  37.  Für  die  übrigen  tebrgegenstände
1)  des  Singens,  2)  des  Orgel-Spielens,
3)  der  Kalligraphie,  4)  der  Garzenkunde,
5)  der  Obstkultur,  6)  der  Binnenzucht  sind
einige  ausserordentliche  tehrer  zu
Hilfe  zu  nehmen,  welche  nach  Verhälrniß
der  ihnen  aufgeteagenen  lehrstunden=  Zahl
remunerirt  werden  sollen.  Wo  es  ausführbar
  ist,  sollen  dazu  überalk  die  tebrer  der
mit  den  Seminarien  zu  verbindenden  Musterschulen
  vorzugsweise  verwendet  werden.

986

e).  Von  den  Pruͤfungen  und  Censuren  der
Praͤparanden.

ð.  38.  Um  ben  Gang  des  Unterrichts  in
einem  möglichst  ungestörten  Fortschreiten  zu
erhalten,  soll  derselbe  nicht  durch  mehrfältige
  Prüfungen  unterbrochen  werden.  Es
soll  deßbalb  allsährlich  nur  Eine  allgemeine
  Prüfung  der  Dräparanden  start
baben.

§.  30.  Diese  Prüfung,  welche  überall
nicht  die  Absicht  Haben  kann,  die  tehrer  von
den  Fortschritten  ihrer  tehrlinge  in  Kenntniß
  zu  sezen,  (die  ihnen  aus  den  tehrstunden
  selbst  weit  gründlicher  und  genauer,  als
sich  durch  eine  Prüfung  erfabren  läßt,  bekannt
  seyn  müssen,)  sondern  vielmehr  die
Bestimmung  har,  von  dem  Zustande  der
Anstalt  eine  öffentliche  Probe  abzulegen,  ist
nicht  von  den  tebrern  des  Seminars,  sondern,
  zum  weuigsten  in  allen  Haupt'  tehrgebenständen,
  von  dem  königlichen  Kreis-Schulrarbe
  vorzunehmen,  welcher  die  Prüfungs=Tufgaben
  bestimmt,  die  schriftlichen  Ausarbeitungen
  darüber  entweder  in  seiner  Gegenwart,
  oder  unter  einer  anderen  anzuord
nenden  geeigneten  Aussicht,  verfertigen  laße,
und  die  mundlichen  Prüfungen  zum  Dhbeile
selbst  anstellt,  zum  Theile  den  Mitgliedern
der  zur  Drüsung  mit  beizuziebenden  tokal=Schul-Inspektion,
  oder  nach  Befinden  der
Umstände  auch  dem  Direktor  des  Seminars,
überträgr.  «

S.4o.DiePküfungistmctssjederdec
beiden  Haupt-  Abtheilungen  der  Praͤparanden
  abgesondert  vorzunehmen.  «

70
        <pb n="556" />
        987

G.  41.  Die  Verdienste  der  Lehrer  werden
in  diesen  Pruͤfungen  aus  dem,  was  die
Lehrlinge  leisten,  mittelbar  zugleich  erkannt.
Sollte  es  noͤtbig  scheinen,  deren  Methode,
Geschicklichkeit  ꝛc.  selbst  auch  unmittelbar
kennen  zu  lernen,  so  kann  dieß  ohne  Zweifel
  zweckmaͤssiger,  als  bei  einer  oͤffentlichen
Pruͤfung  moͤglich  ist,  gescheben,  wenn  der
Kreis  Schulrath  die  Lehrstunden  selbst  von
Zeit  zu  Zeit  mit  anbbrt.

d.  42.  Die  Prüfungen,  welche  die  Seminariums:
  tebrer  selbst  mit  ihren  tebrlingen
  vorzunehmen  haben,  sind  vorzüglich  dazu
  bestimmt,  die  Präparanden  zur  Nacheiserung
  unter  einander  zu  ermuntern;  indem
nach  den  öfter  zu  wiederbolenden  Proben
ibrer  Kenntnisse  und  Fortschritte  die  Rangordnung
  derselben  zu  bestimmen  ist.  Dazu
aber  bedarf  es  keiner  Unterbrechung  der  Unterrichts-Ordnung,
  und  überhaupt  kelner
anderen  Verkehrungen,  als  daß  der  tehrer
ven  Zeit  zu  Zeit  die  gewöhnliche  schriftliche
Aufsabe  ausdrücklich  für  eine  Prüfungs-Aufgabe
  erkläre,  und  dadurch  zu  einer  verdopxpelten
  Aufmerksamkeit  auffodere,  und
eben  so  öfters,  besonders  bei  Rekapitulation
eines  Haupt=  Abschnittes,  die  tehrstunde  als
eine  Prüfungsstunde  ankündige,  und  den
Schülern  nach  dem  Erfolge  dieser  Prüfungen
  ibren  Plaz  anweise.

.  43.  Dieses  ganz  einfache  Verfabren
kann  seine  günstige  Wirkung  niche  woht  verseblen,
  und  gewinnt  dadurch  noch  an  Gewicht,
  daß  die  Prdparanden  nicht  vur  in
den  tebrstunden  nach  der  durch  solch'

2088

Prüfungen  bestimmten  Ordnung  sizen  müssen,
  sondern  auch  in  den  bei  der  öffentlichen
Prüfung  bekannt  zu  machenden  Verzeichnis
sen  aufgeführt  werden.

§.  44.  Bei  der  alljährlichen  öffentlichen
Prüfung  sollen  den  dabei  erscheinenden  Schul-Vorständen
  Cenfuren  der  Präparan,
den  vorgelegt  werden,  welche  von  dem  Direktor.
  und  Inspektor  des  Seminariums  zu
verfassen  sind,  und  unter  den  vier  Haupt-Rubriken
  a)  Anlage,  b)  Fleiß,c)
Fortgang,  d)  Aufführung  eine  Cparakteristik

  der  Präparanden,  aber  nicht  in
Tabellen=  Form,  auch  nicht  mit  Zahlen,

sondern  in  einer  gedrüängt  zusammen  fassenden
Beschreibung,  mit  bezeichnenden,  den  relativen
  Vorzügen  und  Verdiensten  oder  Mängeln
  und  Versehen  angemessenen  Prädikaten,
  anzugeben  haben.

III.  Von  den  Bedingungen  des  Austrittes
  aus  dem  Schullehrer-Seminar,
  und  der  Anstellung  im  Schulamte
  oder  von  den  Schuldienst-Expettanten.


F.  1.  Die  alljaͤhrlich  am  Schlusse  des
tebrkurses  auf  die  oben  beschriebene  Weise
  vorzunehmende  öffentliche  Prüfung  entscheider
  für  die  Prdparauden  des  zwesten  Jahres
  zugleich  über  deren  Aufnahme  unter
  die  Zahl  der  Schuldienst'  Expektanten.


S.  a.  Der  Kreis-Schulrach  bat  nach  dem
Erfunde  der  Prüfung,  mit  Berürksichugung
der  von  den  tehrern  vorgelegten  Censuren,
        <pb n="557" />
        989

und  mit  Beiziehnng  des  Direktors,  der

binnen  des  lezten  Jahres  die  genüneste  Kenntniß
  der  Dräparanden  sich  zu  erwerben  Gelegenbeit
  hat,  eine  Klassiftkation  zu  verfassen,
welche,  von  dem  königlichen  General-Kommissariate
  bestaͤttget,  zur  allerböchsten  Stelle
einzusenden  ist.  «

FZDte  Klasseu  sind  nach  den  verschte:

denen  Abstufungen  der  Qualifikation  mit
ebeue  Noten  zu  bezeichnen:  1)  vorzüg

lich,  2)  gut,  3)  bintänglich,  unotbdürftig.



r.  In  die  Klasse  der  vorzüglich  Befähigten

können  nur  diejenigen  Präparanden  aufgenommen
  werden,  welche  entweder  inallen
  drei  Hauptklassen  der  oben
bezeichneten  behrgegenstände  einen  gleich
grossen  undbefriedigenden,  oder
in  den  meisten  und  wichtigsten
derselben  einen  aus  zeichnenden  Grad
der  Kenntniß  und  Fertigkeit  be—
wiesen  haben.

(a.  In  die  Klasse  der  gut  Befähigten  gebören
  diejenigen,  die  entweder  in  den
meisten  und  wichtigsten  Gegenständen
  der  drei  bezeichneten  Hauptklassen
  einen  gleich  grossen  und  befriedigenden,
  oder  in  den  für  die-WVolksschulen
  selbstvorgeschriebenen
  tehrgegenständen  einen
ausjeichnenden  Grad  der  Kenntniß
  und  Fertigkeit  erlangt  baben.

3.  In  die  Klasse  der  hinlänglich  Befähigten
  sind  diesenigen  zu  sezen,  die  bloß  in

den  für  die  Volksschulen  selbst-990



vorgeschriebenen  Lehrge  genständen
  einen  befriedigenden  Grad
der  Kenneniß  und  Fertigkeit  zeigen,
  dabei  aber  doch  nech  eine  überlegte
  Anwendung  und  Mittbeilung
der  erworbenen  Kennrnisse  erwarten
  lassen.  #

4  In  die  Klasse  der  nothdürftig  Befdhigten
  sind  diesenigen  zu  rechnen,  welche
  zwar  die  in  der  Volksschule
zu  lehrenden  Gegenstände  erlernt
Helben,  aber  kaum  eine  andere,  als  bloß
mechanische  Anwendung  und
Mictbeilung  des  Erlernten  erwarten
  lassen.

S.  4.8  Das  Zeugniß  einer  guten  Aufführunng
  ist  ein  nothwendiges.  Ersoderniß
  für  alle  vier  Klassen.

G.  §.  Nach  der  Ordnung,  welche  die  Präparanden
  in  einer  dieser  vier  Klassen  behaupten,
  bestimmt  sich  ibre  Anwarrschaft  auf  eis
nen  mehr  oder  minder  einträglichen  Schuldiensk.


S.  6.  Präparanden,  welche  sich  nicht  einmal
  zu  der  lezten  der  oben  bezeichneten  vier
Klassen  qualificirt  baben,  sind  entweder  als.
schwach  zu  weiterer  Vorbereitung  noch  einmal
  zurück,  oder  als  untauglich  ganz,
abzuweisen,  je  nachdem  sich  noch  die  Heffnung
schöpfen  läßr  oder  nicht,  daß  sie  das  Versäumte
  noch  einzuholen  im  Stande  seyn  werden.

.  7.  Die  Privat-Präparanden
sind  denselben  Bestimmungen  unterworfen,
und  haben,  wenn  ste  ihre  Vorbereitung  zum
Schuldienste  beendiget  halten,  zur  Auf—

70
        <pb n="558" />
        991

nahme  in  die  Zahlder  Schuldienst-Expektanten
  mit  den  Dräpraranden  des
ihnen  zunächst  gelegenen  Schullehrer=  Seminars
  die  Prüsung  gemeinschaftlich  zu  bestehen.


O.  3.  Zu  dem  Ende  haben  sie  spätestens  binnen
AWochen  vor  der  alljährlichen  Seminariums-Präfung
  bei  dem  einschlägigen  königlichen
General-:  Kommissariate  um  die  Erlaubniß,
sich  zur  Pr#fung  stellen  zu  dürfen,  schriftlich
  nachzusuchen.  Der  Bittschrift  ist  das
Zeugniß  des  Vorbereitungs  tehrers,  und
zwar,  wenn  dieser  nicht  selbst  ein  Geisilicher
  ist,  von  dem  Distrikts=  Schulinspektor
beglaubiget,  beizulegen.  Das  kenigliche
General:  Kommissariat  hat  darauf,  wenn
der  Tag  der  Seminariums:  Präfungefestge,
sezt  ist,  die  Bittesteller  dazu  einzuberufen.

H.  0.  Nach  dem  Ausfalle  der  Prüfung
werden  diese  Privat-Präáäparandenmit

den  Seminaristen,  obne  weiteren,  Unterschied,

den  ebigen  Bestimmungen  gemäß  klassifizirt,
und  in  die  tiste  der  Schuldienst-Ex--pektanten
  cingetragen.

H.  10.  Die  nach  dieser  Prüfung  ausgenemmenen
  Schuldjenst=  Erpektauten  haben
dem  königlichen  General-Kommissariate,  bei
dein  sie  die  Aufnahme  erlangt  baben,  nicht
nur  sogleich  den  Aufenthaltsort,  den  sie  zunächst
  zu  nehmen  gedenken,  sondern  auch  die
nachber  etwa  ersolgenden  Veränderungen
desselben  anzuzeigen,  domit  eines  Dbeils  eine
  stäte  Aufsscht  über  fie  gefübrt.  und  andern
  Theils  im  Falle  einer  oder  der  andere  als

Schuladstant  einzuberusen  wäre,  die

 

992

Verfügung  dazu  ohne  weitere  Hindernisse  getroffen
  werden  kann.

6  uu.  Zur  wirklichen  Anhellng
im  Sch  ulamte  haben  die  Exoektanten,
  sie  mögen  ihre  Erpektauzzeit  entweder
als  Schuladstanten,  oder  als  „Privatgehilsen
  oder  Instruktoren  zugebrache  paben,  sich
einer  zweiten  Prüfung  ju  unterzieben,
  um  zu  beweisen.,  daß  sie  ihre  weitere
Uebung  und  Verrollkommnung  zu  ihrem  Berufe
  nicht  versäumt  baben.

1a.  Die  Schullehrer:  Seminarien  sind
auch  für  diese  zweite  Prüfung  die  eigentlich
kompetenten  Behsrden.  Jedoch  kann  die
Prüfung,  nach  Befinden  der  Umslände,
bei  allzugrossen  Enefernungen  der  Eraminanten,
  3.  B.,  der  einschlägigen  Distrikté=Schulinspektion
  übertragen  werden.

 

IV.

Von  der  Benüzung  der  Schullehrer-Seminarien
  zur  Nachhilfe  für  bereits
  angesteilte  Schullehrer.

O.  .  Da  zur  Zeit  noch  immer  unter  der
Zabl  der  bereits  angestellten  Schullebrer  sich
bie  und  da  einige  finden,  die  in  ihrer  früheren
  Bildurg  zum  Schullehrerstande  versäumt
worden,  se  muß,  wenn  nicht  der  Nachtbeil
dieses  Versäumnisses  noch  ihr  ganzes  übriges
  Leben  bindurch  auf  die  ihnen  übergebene
  Schule  fortwirken  soll,  die  Einrichtung
getroffen  werren,  daß  die  seblenden  Kenntnisse
  berselben  wenigstens  yoch  einigermasen
ersezt  werden.
        <pb n="559" />
        993

C.  2.  Dazu  sind  die  Schullehrer-Seminarien
  auf  bie  Weise  zu  benüzen,  daß  dergleichen
  vernachlässigte  Schullehrer,  auf  die
Anzeige  der  Distrikts.  Schulinspektoren,  auf
einige  Wochen  oder  Monate  in  das  ihnen
zunächst  gelegene  Seminarium  einberufen,
und  sowohl  zum  Anhören  der  tehrstunden
als  auch  zu  den  praktischen  Lehrübungen  in
der  Musterschule  angehalten  werden.

§.  3.  Es  wird  aber  dieß  allein  selten  (—#HO
reichen,  sondern  meistens  noch  nöthig  sepn,
daß  die  Seminariums:  lehrer  zu  deren  Unterrichte
  einige  besondere  Stunden  wochentlich

  anwenden;  weshalb  immer  mehrere  dergleichen

  Individuen  zu  gleicher  Zeit  einzuberufen
  sind.

C.  a.  Es  ist  dazu,  wo  möglich,  die  Verfügung
  zu  treffen  daß  die  Schule  eines  solchen
Schullehrers  während  seiner  Abwesenheit
durch  einen  Schuladstanten  versehen  werde.
Wo  dieß  nicht  ausführbar  ist,  muß  die  Zeit
der  Schulferien,  oder  wenigstens  der  Sommerschule
  dazu  gewählt  werden.

.  5.  Da  fedoch,  der  weiten  Enefernung
und  der  Dürftigkeit  wegen,  dieses  Nachhilfs-Mittel
  nicht  durchaus  Anwendung  sinden
kann,  so  wird  als  Surrogat  dafür  verordnet,
  daß  dergleichen  vernachldssigte  Schullehrer
  angehalten  werden,  entweder  die  Schule
ihres  Distriktsinspektors  (wie  dies  schon  in
der  Amts-Instruktion  der  eztern  ausgesprochen
  ist)  oder  eine  andere  Schule  ihres  Distrikts,
  die  einen  geschikten  Schullehrer  hat
und  unter  kokal=  Aufsicht  eines  kenntnißreichen
  und  fleissigen  Pfarrers  stebt,  eine  Zeit

40
lang  als  Auskultanten  zu  besuchen,  und  nach
einiger  Zeit  in  derselben  Schule,  unter  Anleitung
  des  Schullehrers  und  Pfarrers,  selbst
Versuche  des  Unterrichtens  zu  machen,  bis
sich  boffen  läße,  daß  sie  dem  Erfodernissen  ihres

  Amtes  etwas  mehr  zu  genügen  vermögen.

 

(Die  Montlrung  der  Pollzel-Kordonisten  betref.

fend.)  J

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Schon  unterm  r.  Dezember  1805  haben
Wir  die  Montirung  der  Polizei-Kordonisten
festgesezt,  und  zugleich  die  Rangzeichen  der
Rotemeister  vorgeschrieben.

Dem  ungeachtet  vernehmen  Wir,  daß  mehrere
  tandrichter  sich  beigeben  liessen,  von  diesem
  Monticungs-Reglement  eigenmächtig
abzuweichen,  und  daß  einige  Rotemeister  sich
erlaubten,  willkührliche  Rangzeichen  und
Dekorationen,  worunter  sogar  silberne  Hut-Kordons
  und  dergleichen  getragen  werden,
sich  beizulegen.

Unsere  General-Kreis-Kommissariate  baben
  daher  diesen  Unfug  abzustellen,  und  bei
jeder  Verfallzeit  der  ausgetragenen  Moniirung
  eines  Kordonisten  zu  sorgen,  daß  dieselbe
ordonanzmässig  verfertigt,  die  Federbüsche
der  Kordonisten,  dann  willkührliche  Rangzeichen
  der  Rottmeister,  nebst  den  von  Einigen
  usurpirten  silbernen  Hut-Kerdons,  Port
d’  Epee,  und  dergleichen  auf  der  Stelle  denselben
  abgenommen  werden.  Sollten  in  den
Kordons,  Rechnungen  solche  unnöthige  und
        <pb n="560" />
        995
ungebuͤhrliche  Ausgaben  aufgeführt  werden;

so  sind  dieselben  als  reglementwidrig  bei  ihrer

Abhoͤrung  ohne  weiters  dem  Striche  zu  unterwerfen.

Muͤnchen  den  12.  Juni  1809.

Mar  Joseph.
Freiherr  von  Monrgelas.
Auf  kdniglichen  allerhch  sten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumüller.

 

Aufträge.
An  die  Patrimonial=  Stiftungs-Administrationen
  des  Regen-Kreises.

(Die  Einsendung  der  Stiftungs-Rechmugen  fuͤr
die  Jahre  1  gob  und  1907  betressend.)
Im  Namern  Seiner  Majestär  des  Königs.

Da  mehrere  Datrimonial-Gerichte  des
Regen-Kreises  mit  Einsendung  der  Stiftungs-Rechnungen
  vom  Jahre  1805,  dann  dem
Stückjahre  1807  noch  im  Rückstande  befangen
  sind,  so  erbalten  dieselben  hiemit  den
Auftrag,  genannte  Nechnungen  bis  zu  Ende
des  laufenden  Monats  Juni  um  so  gewisser
bieher  einzusenden,  als  nach  fruchtlosem  Verlaufe
  dieses  Termins  auf  Kosten  der  säumigen
Aemter  ohne  weitere  Anmahnung  bierum  eigene
  Exrekutions=  Beten  abgeschickt  werden.

Zur  Einsendung  der  Seiftungs-Rechnungen
  für  das  Ecatsjahr  2go#x  bingegen  wird.
der  10.  des  künftigen  Monats  Jullus  biemit

  bestimmr,  bis  wobin  diese  Rechnungen

von  den  sämtlichen  Patrimonial-Gerichten.

996

unfeblbar,  und  bei  Vermeidung  der  eben
angedrohten  Erekution  zur  Vorlage  gebracht
seyn  müssen.

Zugleich  werden  diese  Patrimonial-Gerichte
angewiesen,  die  Rechnungen  für  das  Stücksabr
  1807,  dann  des  Etatsjahrs  1805  genau
  nach  den  Vorschriften  der  im  Regierungsblatte
  vom  Jahre  1308,  von  Seite  335  bis
346  enthaltenen  Justruktion,  und  zwar  um
so  mehr  zu  verfassen,  als  man  alle  Rechnungen,
  welche  nicht  durchgehends  dieser  Instrukrion
  gemäß  abgefaße  sind,  auf  Kosten
des  Amres  miktelst  eigenen  Borens  zur  Umarbeitung
  zurück  schicken  wird.

Straubing  den  3.  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Regen-Kreises,  als  Patrimonial=

  Stiftungs=  und

Kommunal=  Kuratel.
u.  Gropper.
Meindk.

 

An  die  königlichen  Rentämter,  Stadt=  und
hLandgerichte  im  Rezat-Kreise.

DDie  Vertretung  der  fiskalischen  Rechte  in  Kultur=
  oder  Gemeinheits-Theilungs-Prozessen
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  das  organische  Edikt  vom  8.  August
vorigen  Jahres  (Regierungsbl.  v.  J.  1808,
Stück  XIVII.,  Seite  1870)  ist  den  königlichen
  Finanz-Direktionen  die  Wabrnehmung
der  siskalischen  Rechte  und  Lübrung  der  Prozesse
  in  allen  finanziellen  Gegens  änden  überr
tragen.
        <pb n="561" />
        997

In  diese  Kathegorie  geboͤren  nun  auch
Kultur-  oder  Gemeinheits-  Theilungs-Prozesse,
bei  welchen  Staats--Realitaͤten,  deren  Administration
  nicht  einer  Central=Stelle
  anvertraut  ist,  wegen  der  ibnen
  gebührenden  Quote  an  den  zu  vertbeilenden
  Gemeinde=  Oedungen,  Waldungen
oder  anderen  Grundstücken  berheiligt  sind.

Gleichwohl  bat  die  Erfahrung  erprobt,
daß  die  königlichen  Rentämter  des  Rezat-Kreises
  von  dergleichen  Gemeinheitstbeilungen
  entweder  gar  nicht,  oder  sebr  spät  Rotiz
nehmen,  und  eben  so  hat  sich  ergeben,  daß
die  königlichen  Stadt:  und  tandgerichte  dieses
  Kreises  das  biebei  obwaltende  fiskalische
Interesse  entweder  ganz  vernachldssigen,  oder
doch  nur  von  Amts  wegen  berücksichtigen.

Die  königliche  Finanz,  Direktion  sieht  sich
daber  veranlaße,  biemit  zu  erklären:

I.

In  allen  Kultur"  Angelegenbeiten  und
Gemeinheits:  Theilungen,  wo  ein  zum
Staatsvermögen  gehörendes  Ges
bäude,  oder  eine  andere,  mit  Gers
meinde  oder  Waiderecht  versebe#
ne  Realität  konkurrirt,  welche
nicht  unter  der  besonderen  Aufsicht
einer  königlichen  Central-Stelle
Kebe,  erscheint  die  königliche  Finanz-Direkbion
  als  Partel  und  fiskalische  Behörde.

II.

Jedes  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  eine
Gemeinheins-Theilung  vorgenommen  werden
soll,  bei  welcher  eine  solche  Staats-Redlität
betheiligt  ist,  bat  sogleich  von  den  Modali=998



taͤten  derselben  Nachricht  einzuziehen,  und

der  koͤniglichen  Finanz-Direktion

1.)  das  Objekt  der  Theilung  und  Kultur;

2.)  die  Subjekte  oder  die  Provokanten  und
Provokaten;

3.)  die  vorläufig  uncer  den  Interessenten
verabredete  Urt  der  Tbeilung;

4.)die  etwa  vorhandenen  aceessorischen  Hunkte;

5.)  die  Anträge  der  Provokanten,  wegen
Befriedigung  der  siskalischen  Ansprüche,
  und  endlich

6.)  ob  die  Theilung  aussergerichtlich  vollzor
gen  wird,  oder  ob  die  Widersprüche  der
rovokaten,  oder  auch  der  gemeinschafte
liche  Wille  der  Provokanten  eine  geriche
liche  Theilung  nothwendig  machen,

so  vollständig,  als  möglich  anzuzeigen.

Die  königliche  Finanz:  Direktion  wird
alsdann  prüfen,  in  wiesern  die  gerichtliche
Einwirkung  umgangen,  und  die  Anträge  der
rovokanten  sofort  angenommen  werden  können,
  oder  welche  weitere  geeignete  Werfuͤ-jung
  zu  treffen  seyn  möchte.

III.

Sollte  ein  Fremder  oder  ein  Mitglied  der
Gemeinde  auf  gerichtliche  Theilung  provociren,
  oder  wuͤrde  die  loͤnigliche  Finanz-  Direktion
  einen  solchen  Antrag  nötbig  finden,
so  bat  das  treffende  Stadt  oder  Landgericht
die  unterzeichnete  königliche  Stelle  von  dem
anberaumten  Augenscheins;  und  Instruktions"
Termine  mittelst  Berichts  in  Kenntniß  zu
sezen,  und  ibr  zu  überlassen,  ob  sie  zu  dieser
Tagsfartb  einen  Deputirten  abordnen,  oder
ihre  Erklárung  schriftlich  abgeben  will.
        <pb n="562" />
        399

IV.

Die  in  der  Sache  ergehenden  Urtbeile  sind
der  königlichen  Finang-Direkrion  gleichfalls
in  wim  publicmionis  zum  weiteren  Benebmin

  vorzulegen.

Saͤmtliche  Rentaͤmter,  Stabt-  und  Land-Ferichte
  bes  Rezat=  Kreises  haben  sich  nach
gegenwärtigee  Verordnung  genau  zu  richten.
Koͤnigliche  Finanj-  Direktien  des

Rezat-Kreisec.

Bever.  6
«  Hopp.

 

Bekanntmachung'en.

 

(Das  Burger-Militär  in  Landshut  betresfend.)
Wir  Maximflian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Königvon  Baiern.

Aus  dem  Berichte  Unsers  General-Kommissariats
  des  IsarlKreises  vom  27.  v.  M.
baben  Wir  zu  Unferer  allergnädigsten  Zufriedenbeit
  entnommen,  daß  das  Bürger-Mie
litär  der  Stadt  Landsbut  sich  nicht  nur
durch  unverdroffene  Besorgung  des  Garnisons=
  und  übrigen  Sticherbeitsdienstes  seit
dem  Ausbruche  des  gegenwärtigen  Krieges,
sondern  vorzüglich  durch  #äschen  der  brennenden
  Isar:  und  tendbrücke,  so  wie  durch  schnelle
  Oeffnung  der  mit  Pulver=  und  Bagagewagen
  gesperrten  Strassen  an  dem  für  die
baierischen  Waffen  so  glorreichen  2.  Aprik
nicht  weniger,  als  die  Korps  anderer  Städte
  Unsers  Königreiches  rühmlich  bervorgetban
  babe.

Indem  Wir  dem  wackern  Bürger-Militär
von  Landshut  desfalls  Unser  Wohlgefallen

1000

bezeugen,  wellen  Wir  zugleich,  um  ein  oͤffentliches
  Merkmal  dieser  Unstrer  Gesinnng
zu  geben,  und  das  ganze  Korps  in  den  Personen
  einiger,  am  meisten  ausgezeichneten  Glieder
  zu  ehren,  dem  Major  Jakob  Koidl
die  goldene,  und  dem  Hauptmann  Georg
  Fellerer  die  filberne  Verdienst:  Medaille
  in  Gnaden  ertheilen.
München  den  14.  Juni  1309.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhschsten  Befebl
der  General-Sekretä#r
Baumuller.

 

(Einen  Beitrag  der  Stadt  Illerdiessen  für
verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)

Mimsterium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Dem  königlichen  General-Kommassariate
des  Oberdonau-Kreises  wurde  unterm
  beutigen  aufgetragen,  der  gutgesinnten
Bücgerschaft  von  Illerdiessen  sür  die  zur
Unterstützung  der  in  Tirol  verwundeten  Baierischen
  Krieger  freiwillig  veranstaltete  Samme
lungvon  offl.  Ikr.  die  Zufriedenbeit  ihres  aller"
gnädigsten  Königs  mit  dem  Anhange  zu  bezeigen,
  daß  sie  das  Namensfest  Seiner  königlichen
  Majestät  auf  keine  würdigere  Art
bätte  begeben  können
München  den  4.  Juni  2809,.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
Der  General-Sekretär
Baumuller.
        <pb n="563" />
        19001

(Die  diesiährige  Kenkurs-Prüfung  der  Pfarr
Amts=  Kandidaten  im  Naab-Kreise  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kömgs.
Da  die  Eröffüung  der  Konkurs-Prüfung

sür  die  Pfarramts=  und  Benesicien:  Kandidaten

  des  Naab:  Kreises,  welche  durch
das  XXIV.  Stück  des  heurigen  Regierungs=
  Blattes  auf  den  5.  Juni  des  gegenwärtigen
  Jahres  bestimmt;  bingegen,
wrgen  eingerretener  Hindernisse,  durch  eine
dem  XVII.  Stücke  des  hiesigen  Wochenblattes
  eingerückte  Bekanntmachung  auf  unbestimmte
  Zeis  verschoben  wurde,  nunmehr
auf  Montag  den  24.  Juli  festgesezt  ist,
so  wird  dieß  den  konkursfähigen  Driesterm
biedurch  vernachrichter,  und  ihnen  zugleich,
der  Auftrag  zur  Erfüllung  der  in  den  Verardnungen

  vom  s.  und  30.  Dezember  1806,

dann  12.  Raovember  r80  8-  enthaltenen  Bedingungen

  wiederbolr.

Amberg  den  7.  Juni  1809.
Königliches  General  Kommisseartat
  des  Naab-  Kreises.
Sigmund  Graf  von  Kreithv.

  Schleis.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Mühlhausen,
im  Landgerichte  Adensberg,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Pfarrei  Muͤhl  hausen,  tandgerichts

Abensberg,  ist  durch  die  Beförderung  des

Pfarrers  Roth  auf  die  Pfarrei  Bulbach

erlediger  worden.

Weik  einige  Konkurs:  Kandidaten  jene

Parrei,  wegen  Mangels  des  zur  Uebernab= 



1002

me  derselben  erfoderlichen  Vermögens,  ausgeschkagen
  baben,  so  ist  die  allerböchste  Entschliegung
  erfolgr,  daß  die  Verbältnisse  der
Pfarrei  Mühlbaufen  in  dem  Regierungsblatte
  bekannt  gemacht  und  sämtliche  Kenkurrenten
  zur  Erklärung  aufgefodert  werden  sollen.

Die  im  Jahre  1704  abgebrannten  Pfarrgebäude
  wurden  ganz  neu  hergestellt,  und  die-Baukosken
  zu  4081  fl.  6  kr.  am  7.  Dezember
  1307  ad  onus  Seckessorum  in  denr
Maße  ratificirr,  daß  der  Pfarrer  jährkich
bo  fl.,  und  wenn  die  seinem  Vorfahrer  jährt
lüch  zu  reichende  Pension  zu  roo  ft.  binwegfaͤllt,
  150  fl.  absizen  solle.  Der  Bauschillingsrest
  betraͤgt  dermal  noch  5703  fl.  36  kr.  3  dl.

Der  Pfarrort  Müblbau  senliegt  auseiner
Sbene,  an  dem  Geisenfelder-Forste;  die  dazu  ger
börigen  Orrschaften:  Forstdirubuch,  Geiber
sterten  und  Karpfenstein  liegen  gleich  in  der
Näbe;  Komertsbausen  und  Nenkirchen  aber
#  bis  1  1  S-eunde  enrfernr.  Die  Serlenzahl
bekuft  sich  auf  466  Köpfe;  der  Psarrer  bedarf
  keines  Hilfspriesters;  die  Einkünfte  desselben
  sliessen  aus  einem  Widdum,  zu  welchem
30.Tagwerke  Holz  gehören,  aus  Gältm,  Ze-Hhenden
  und  Stollgebübren,  und  berragen  jährlich,
  ausschlüssig  des  Holzes,  1  2#7  fl.  4%kr
Die  Anskagen  bingegen  an  Steuern,  Zinsen,
  tandemien  2c.,  einschlüssig,  Uer  Pension,
124  fl.  15  kr.  s  bl.

Stranbing  den  Zr.  Mai  180.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Regen-Kreifes.
Fueiherr  von  Fraunderg..

Wishuben:
71
        <pb n="564" />
        1003

Deu  Anfang  eines  Lehrkurses  der  Geburtshilfe
in  Augsburg  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.
Es  wird  hiedurch  bekanne  gemacht,  daß  am#4.
des  künftigen  Monats  September  in  Augsburg
ein  Lehrkurs  der  Geburesbilfe  eröfner  wird.
Dem  zu  Folge  erhalten  diejenigen  Behere
den  des  tech-Kreises,  in  deren  Bezirken  neue
Hebammen  erfederlich  sind,  den  Auftrag,
sbige  Subjekte  von  den  betreffenden  Gemeinden
  wählen  zu  lassen,  und  längstens  bis  zum
1j  August  die  von  dentandgerichts-Aerzten  auszustellenden
  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derselben
  an  die  unterzeichnete  Stelle  einzusenden.

 

*r  1004

Die  Behoͤrden  werden  zugleich  aufs  ernstlichste
  erinnert,  innerhalb  dieses  Termins
ihre  dießfallsigen  Berichte  um  so  gewisser
anher  einzuschicken,  da  verschiedener  Anordnungen
  wegen,  die  noch  getroffen  werden
muͤssen,  daran  gelegen  ist,  die  Zahl  der  in
den  Unterricht  aufzunehmenden  Hebammen
vorher  genau  zu  wissen.

Augsburg  den  12.  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  tech-Kreises.

Graf  Reisach.
v.  Heinleth.

 

Verzeichniß  und  Vertheilung
der  bei  der  köngl.  Miliré#-Haupt-Kasse  eingegangenen  patriotischen  Beiträge  zur  Unterstäzung
der  im  Feldzuge  des  Jahres  #0#  gegen  Oesterreich,  verwundeten  Baierischen  Krieger.

 

 

 

 

 

1r  Betrag,  nach
Nro.  Eingegangen  sind:  orl  tie
·  „Munzverlustes
*  ————  —  i  rngt
1  Von  Pfarrer  G.  Keurad  Heimam,  in  Pang,  ’xmm°7
uaͤchst  Rosenhbeim..  .  4  f.  25kc.  2  hl.  "
Ferner  von  demselben  .  *  Zzo:  —
Desgleichen  silberne  Ninge,  im  Betrage  zu  .  *  8  —
EE
:  Von  der  Religiens-  und  Kirchen-Deputation,  dann  i-•
den  Einwohnern  in  Sulzbach  ..  2183--18-—  --Ferner
  von  denselben  .  83.  17  —
Desgleichen  2  -  "  "  *!  2-t-pt  03  -  43.  —
39518  —
Von  dem
3  Markts:  Mcgistrate  zu  Simbach  .....  25  46  —
4  Obmanne  Anton  Müller  zu  Elbach,  bei  Mies  p%  ..  .  .  1  11–
PBerwaltes  Norz  zu  Arenoderf  .  1048—
6  Cndrichter  von  Mer  zu  Fürto  11——
7  Pfeat-  er  Therer  zu  Manimendorf,  bei  Dachau,  .  22221  154%
.  Lauss  n  515143  2
        <pb n="565" />
        1005

 

 

 

1005
Betrag,  nach
Nro-  Eingegangen  sind:  un  #ene
·  Verlustes  ·
#.  Ilr.  svi.
Von  dem  Uebertrag  51343
8s  Hoffnarksgerichte  Niedertraubling,  bei  Stadt  am  Hof  40%
oerzoglichen  Contrelleur  Richard  in  Düsseldorf  l[!  5%0%—
roBaron  Niederer  und  der  Pfattgemeinde  zu  Schoͤnau,  bei  Esgenselden,
  8  s  D  1  f  —22222  4  *7“  4
11  erzoglichen  Hofper  cnai  in  uͤsse  dor  lo  —
22  “  !•1•½  v.  Deroy  aus  einer  Versammlung  Mnchues  Barge  ꝛc.  1981  7  .
136.Hriester  Clemens  Niederreiter  von  Altmünster  148
14  Graf  Hörwartschen  Fidei=  Commiß'  Hofmarks-Gerichte  Hobenburg  1048—
15  Pon  den  tandsassen  des  Herzogehums  Sulzbach,  Weidenschen  Bezirks,  202  —  —
16  von  der  Gemeinde  tenggries  ......  32
x7vondekStadtnnddemlandgeuchke  Kemnath  ..·....  41348——-«8OberbekgmeisterFranzvonBaavekinLambach.299fl.15kk.

Fernervondemselben.........3501  44%
19  von  der  Pfarrei  Speinshart,  in  der  obern  Pfalz,...  ...  718—
ao  vom  tandgerichte  Meuburg  vorm  Wald  .  .  ..  19606354  —
21  vom  Landgerichte  Neumarkt,  in  der  obern  Pfat,  .  1907  4—
22  von  der  efoergoldersn  *  Wietwe  Gerstenss  .  22.——
23LConcert  Einnahme  in  München  590  3—
24  m  tandgerichte  Füssen,  in  Schwaber,  ....  ..  11930—
23EinnahmeeinersantateinMnchen..  ..  50———
20.«vomHofmatkwanaberzuThanbaufen  Graf  Hoünstein,  ..  55——
27Landes-Direktion-SekretckrvsSchceißinAmberg....  61  —
28,von  dem  tandgerichte  Sulzbach  ....  2614  —
29  den  Einwobnern  von  Hohenfels,  in  der  obern  Pfalz,  ....  17.33—
zoäi  er  Schüzengesellschaft  des  Marktes  Dorfen  10/15|—
3:  von  Sigmund  Graf  Buttler  zu  Haimhausen,  und  defen  Pecsonal  57  —  —
3a„wBannmarkt  Diessen,  am  Ammer-See  .  35/31.—
33,Oberst  von  Massenbach  .......  CO—  —
340n  einer  ungenannten  Tischgesellschaft  ...  ...  1·9-—;-—
35  von  einer  ungenannten  patriotischen  Gemeinde  300
36von  der  Pfarrgemeinde  Beidl,  Landgerichts  Tirschenreuch,  19|/1  aT
37#on  dem  Obermautamts-ersonal  in  Weigendorf  2/–
38  von  den  Unterthanen  des  koͤnigl.-  baier  Graͤfl.  Rbinsͤein-  Taceen  »  .
bachischen  Patrimonial-Gerichts  Valley  ..  *  6%—
30  voy  dem  geistlichen  Rathe  und  Scadtdechant  in  tandshur  .Hlo—
40  won  dem  General=  Commando  der  1  Armee:  Dir  ision  ein,  wegen
Desertion,  nicht  bezahlter  Rest  von  der  1.  J.  1#s,  den  Verwundeten
  besonders  angewiesenen  Soldsgratifikatiio  9130  —
717  Summe  :zis
        <pb n="566" />
        1007

1008

 

Verwendungs=  Auszeige.

 

5)

c)
%

 

rungsbl
partition,  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

 

Transport

verschiedenen  Dispositionen  der  patriotischen  Geber,

Von  oben  stebenden  6022  fl.  Sl  ken.  hlrn.  haben  erhalten,  nach  den

Vier  bei  Lofer  sich  vorzuͤglich  ausgezeichnete  Krieger  die  sub

Nro.  35.  vorgetragenen  .  .  .  19  fl.  12  kr.
Von  den  sub  Nro.  31.  vorgetragenen  57  fl  erhielten  56  Verwundete
  des  1.  Infanterie--Leib-Regime  nts  und  2.  Linien-Infanterie:
  Regiments  Kronprinz  à  77  kr.  .  53  fl.  12  kr.
Von  den  sub  Nro.  3o.  eingegangenen  19  fl.  12  krn.  erhielten
113  an  der  Grenze  von  Tirol  Verwundete  ä  o  kr.  16fl.  57  kr.
Von  den  sub  Nro.  18.  und  35.  vorgetragenen  Betraͤgen  erhielten

6  Wittwen,  à  §1  fl.  23  kr.  34  hl.,  308  fl.  2i  kr.

Rest  zur  gleichheitlichen  Vertheilung  auf  alle  Blessirte  ..
Hievon  haben  bereits  erbalten:
232  Blessirte  und  Wiedergenesene,  à  14  fl.  8  kr.,  3278  fl.  56  kr.
15  Blessirte  und  deanstuntauglich  gewordene

aͤ  14  fl.  44  kr.,  O  2  221  fl.  —  kr.

Sind  also  noch  zur  Vertheilung  baar  übrig  .  .
Von  dieser  Summe  erhalten  nun  nachträglich
Obige  231  Blessirte  und  Wiedergenesene  (weil  von  obigen  32
Einer  seitdem  desertirte)  à  3  fl.  52  kr.  .  8093  fl.  12  kr.
15  schwer  Blessirte  und  dienstuntauglich  gewordene

30  fl.  10  kr.,  *  *  *  4  4  580  fl.  —  kr.

Rest,  welcher  noch  ein  Jahr  lang  in  Deposito  liegen  bleibt,
um  denen,  welche  von  den  als  vermißt  abgeführten,  oder  in  auswärtigen
  Feld-Spitälern  2c.  zurückgebliebenen  40  Mann  etwa  moch
zurück  kommen,  ihre  Antheile  zum  Empfange  anweisen  zu  können

ist  bei  der  Kriegs-Haupt-Buchbalterei  Jedermann  gestattet.

München  den  ts.  April  1809.
Königlicher  Kriegs=  Oekonomie=  Ratb.
Kraus.

11  f.kr  “  hl.
6022516

39742
56251  9

2

3499  56
12125  13

2

143212—

 

 

 

 

 

 

6431  0

Diese  ndbere  Verthetklung  wird,  mit  Bezug  auf  die  im  XXXI.  Stöücke  des  Resieartes
  vom  Jahre  1806,  Seite  273  und  274  schon  ausgeschrlebene  frübere  Re-Die
  Einsicht  des  Vertheilungs-Details

Versch.
        <pb n="567" />
        1009

(Die  BVertheilung  der  Britraͤge  fuͤr  die  im  Feldzuge
  des  Jahres  r#dos  verwundeten  Baierischen

  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  Majestat  der  König,  mie,
telst  allerhöchsten  Reseripts  vom  34.  I.  M.,
die  angetragene  nachtragliche  Vertheilung  der
patriotischen  Unterstüzungsbeiträge  für  die
im  Feldzuge  des  Jahres  1#o#l#  verwundeten
vaterländischen  Krieger  allergnddigst  zu  genehmigen,
  und  die  betrefsenden  Regimenter
und  Bataillons,  wegen  des  Empfanges  der

anrepartirten  Geldberräge  bei  der  Milicär-Hauptkasse,

  dann  der  Vertheilung  derfelben

1010

und  Cinsendung  der  Bescheinigungen  hierüber,
  geeigner  anweisen  zu  lassen  geruhren,  so“
wird,  mit  Bezug  auf  die  bereits  geschebene

Bekanntmachung  (L.  Stück  des  vorjährihen

  Regierungsblattes,  Seite  1007  bis  2014)
die  nähere  diesfallsige  Repartition  biemit
ebenfalls  zur  Wissenschaft  des  Publikums
vorgelegt.

München  den  31.  Mai  1800.

Koͤniglicher  Kriegs-Oekonomie—
Rath
Kraus.
Persch.

 

·  Repartition
der  seit  dem  Monate  October  1306  bei  der  Milirdr-Haupckasse  eingegangenen  parriorischen
Beiträge  zur  Unterstäzung  der  im  Feldzuge  des  Jahres  180#½,  gegen  Dreussen,

verwundeten  Baierischen  Krieger.

 

baar  eingegangen.

welche,  à  78  fl.,  erhielten

403  leicht  Blessirte,  à  13  f.

Anmerkung.

 

 

Nach  dem  im  I..  Stäcke  des  vorjährigen  Regierungsblattes  bekannt
gemachten  Verzeichnisse  waren  zu  obigem  Zwecke  bis  Mai  1808

]  Bei  Realistrung  der  dort  entworfenen  Nepartition  dieser  Sume  wa-I
  ren  in  Allem  zum  Empfange  noch  vorbanen

i  133  durch  schwere  Blessuren  dienstuntauglich  9ewordene

180  schwer  Blessirte  und  wieder  Genesene,  a  26  a1.,  ,

73  Blessirte  sind  von  auswaͤrtigen  Lazarethen  noch  nicht
zuruͤckgekommen,  und  aus  Mangel  von  Sterb-Ur—
kunden  einstweil  noch  als  vermißt  abgeschrieben.

Die  uͤbrigen,  in  der  erslen  Repartition  mehr  entbaltenen
  Blessirten  sind  aber  wirklich  gestorben,  oder  de- 



 

 

 

st.  r.  l.
l
31050j25  7
44  #
1  kr.
.  .  110374  E
4014
4  0  «  «  5239
—  —e
1
I  t
i
        <pb n="568" />
        %1  —  Ü  —

 

 

—

 

 

sertirt,  und  können  also  ohnehin  bier  nicht  mehr  in  Ansaz

gebracht  werden.

Die  nach  der  ersten,  nun  realisirten  Reparticion
also  noch  vorräthige  Summe  bestebttn
Hiezu  sind  seit  Mal  1908  ferner  eingeganen

 

von  Karl  Freiherrn  von  Nopper  40o0  fl.  —  kr.
von  demselben  fernnrner  84  48
*  „  fernernrnr  4884-44
“  2  257  „"  ferner  222222  96  :  13  rf  l
vom  königl.  Rentbeamten  Glaß  in  Alpeeck
vom  Kanzellisten  Niedermaier  in  Ambeerreregg
von  dem  Custos  Frost  in  Fresia
vom  Bartbolomi  Palmeri  von  Roveredo  D

vom  Großberzoglich=  Würzburgischen  Postmeister  von
Mastwigk  zu  Kizingen  ....

vom  Pfarrer  Alois  v.  Roͤckl  zu  leuchtenberg

von  den  Schülern  der  beiden  Höberen  tehranstalten  in
Augsburg  .........

von  den  Studierenden  in  Dillingen  .

von  der  Werk-  und  Feiertags-Schule  zu  Ortenburg  k

von  einer  unbekannten  patriotischen  Gesellschat

von  dem  Patrimonial-Gerichtsaktuar  bei  den  Hofmärkten
  Ober=  und  Nieder-Arnbach,  dann  Hobenried
und  Pobenhausen,  eingesendee

aus  tandsberg,  die  daselbst  bei  der  a4genein  *
feier  eingeganggen

aus  dem  tandgerichte  Fürstenburg,  im  Innkreife,  die
bei  Gelegenheit  der  Namensfeier  Sr.  Majestaͤt  des
Königs  eingegangemgen

von  der  Gemeinde  Etterzhausen

von  den  Einwohnern  der  Stadt  Dasssaa

von  den  Pfarrbezirken  daselbst,  besonders

*  *

von  den  Bewohnern  des  tandgerichts  Passau

von  den  Bewohnern  des  tandgerichts  Pfarrkirchen
601  fl.  38  kr.  6  hl.
Als  Nachtrag  desselbeen  23  10  „  4

 

203

16528

00
—
2

260  4%
%

 

71449)

 

Lalus  —

 

si.

11129
4067

 

2090i  1215196

 

 

#
        <pb n="569" />
        10,3  ——  1014

 

——1—
Uebertrag  333  111.196  4½

20)  von  den  Unterkbanen  des  tandgerichts  Schönberg

.  85123
20  #:  des  tandgerichts  Wegbschetdd
:  :  „  1  "

1071254
86574
2552

Reggen

:  „  „„  „  *  Vilsbosfen
4  von  den  Bewohnern  des  tandgerichts  Wolfstein  .
5  „  „  z  von  Griesbach
2/von  den  Bewohnern  des  Herrschaftsgerichts  Osterhofen
2Zon  jenen  des  Herrschaftsgerichts  Ebring
28  von  den  Bewohnern  des  tandgerichts  Buchlohe  4
2o  von  jenen  des  kandgerichts  Illerdieseen
3om  von  den  Unterthanen  des  tandgerichts  Schrobenhausen
31  von  den  vorhandenen  2  Schuldobligationen  der  Schwaͤbischen
  Provinzial=  Etats-Curatel,  welche  pag.  2013
u.  zold  im  L.  Stücke  des  Regierungsblattes
v.  J.  180#8  vorgetragen  stehen,  Interessen
3  Von  den  eben  daselbst  bemerkten  soo  fl.  noch  ausstehende
Capitalien,  Fristengelder  von  torenz  Waldherr

Bsass—..—————————
l
+

 

—  A
l

10  —

 

Hievon  sind  nun  ferner  zur  Auszahlung  anrepartirt  worden
Obigen  133  Dienstuntauglichen  nachträglich  36  fl.  jedem,
er

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  ·  .  22  2  0  4788
Obigen  189  schwer  blessirt  gewesenen,  aber  wieder  Genesenen  —
A  12  fl.,  "  o  *  "  .  "  2  *  "  "  2568
Den  4o3  leicht  Blessirten  a  bff.  4418—
.  –  2474
Bleiben  sodann  noch  baar  übrig  ...  5722  41
Hiezu  kommen  noch  2  Schuldobligationen  der  Schwäbischen  —
Etats=  Curalie  200  —
An  Capital-Briefen  von  der  Marianischen  Congregation
zu  Altöttingen  ad  soo  fl.,  —  woran  erst  to  fl.
eingiengent  400  —
Ein  noch  unveräusserter  goldener  Ring,  im  Anschlage  zu  «

 

25«-——
welche  jedoch  bei  weitem  nicht  daraus  erloͤßt  werden

koͤnnen.  Summie—  —1  0437417

Wenn  also  von  obigen  als  vermißt  angeführten  73  Blessirten  35  Mann  (welches  jeboch
  gar  nicht  wahrscheinlich  ist)  wieder  zurückkämen,  und  wenn  solche  alle  dienstuntauglich
wären,  so  köunte  hieraus  noch  jedem  der  creffende  Antheil  4  114  fl.  bezahlt  werden.
Diese  Summe  wird  also  für  jene,  erwa  binnen  Jahresfrist  nech  Rückkommende  in  Doposito
  behalten,  und  nach  Versluß  Neser  Frist  darüber  die  weitere  Reparrition  bekannt
gemacht  werden.  «
        <pb n="570" />
        10t5  —  —  1016

Anzeige
aber  die  Getreid-Schrannen  in  nachstebenden  Ot  ten
Verfaßt  den  19.  Juni  r809.

Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.

Verkauf


22822

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreld.  Sorten  beträgt
VL0%.  444  fl.  1  kr
        <pb n="571" />
        1017

Königlich-Balerisches

1018

Regicetungsblatt.

 

XIXIIV.  Stück.  München,  Mittwoch,  den  28.  Juni  1809.

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Dienstes  =  Emolumente  der
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Landrichter

Wi  haben  bei  der  Einrichtung  der  Landgerichte
  im  Jahre  ro#  den  Landrichtern  eine
  allgemein  gleichheitliche,  fire  Besoldung
ausgesprochen;  weil  es  aber  unmöglich  war,
alle  Landgerichte  von  ganz  gleicher  Grösse
zu  bilden,  so  haben  Wir  ihnen  noch  ein  besonderes
  Dienstes-Emolumen  beigelegt,  nämlich
  nach  der  Angahl  der  ihrer  Gerichtsbarkeit
  unmittelbar  untergebenen  Familien  eine
Zulage  an  Geld  zu  20  Kreuzern  für  jede
solche  landgerichtische  Familie.

Durch  die  neuesten  Einrichtungen  Unsers
  Reichs,  durch  die  Aufhebung  aller  kleineren
  Stadt=  und  Marktsgerichte,  insbesondere
  aber  durch  das  Edikt  über  die  Patrimenial-Gerichtsbarkeit,
  in  welchem  nur  die
Sereits-Gegenstände  derselben  Unsern  Land
herichten  zugewiesen,  die  Taren  und  Sporteln
  von  den  nicht  streitigen  Gerichts-Handlungen
  aber  den  Patrimonial:  Gerichten  belassen

  worden  sind,  hat  nun  die  Zahl  der
landgerichtischen  Familien  heterogene  Bestandtheile
  erhalten,  und  Wir  sehen  Uns  veranlaßt,
  dem  bieher  nach  dieser  Zahl  bemessenen
  Dienstes-Emolumente  der  Landrichter  einen
  anderen  Maßstab  unterzustellen;  und  da
sich  nach  den  Rechnungsauszügen  mehrerer
Jahre  bezeigt,  daß  der  bisherige  Bezug  der
20  Kreuzer  von  jeder  landgerichtischen  Familie
  im  grossen  Durchschniete  ungefähr  einem
  fünften  Theile  des  gesamten  landgerichtischen
  Taxen=  und  Sportel-Ertrages
gleichkommt,  so  verordnen  Wir,  wie  folge:
I.  1.  Vom  1.  Juli  des  gegenwärrigen
Jahres  anfangend,  jedoch  nur  provisorisch
und  bis  zur  Sanktionirung  einer  neuen,  allgemein
  gleichheitlichen  Tarordnung,  sollen
semtliche  Landrichter,  statt  der  bisherigen,
nach  der  Familien=  Zahl  berechneten  Geld=Zulage,
  den  fünften  Theil  von  allen  Unserm
Staats-Aerarium  verrechnet  werdenden  Taren
  und  Sporteln  (mit  Ausnahme  der  Geldstrafen)
  als  Dienstes-Emolument  beziehen.
Dieses  Dienstes-Emolument  ist  aber  eben  so,
wie  es  das  vorherige  war,  nur  mit  der  wirklichen
  Funkrion  verbunden,  und  bildet  einen
Bestandtheil  des  Dienst-Gehaltes.
72
        <pb n="572" />
        1019

§.  2.  Für  den  Uncerhalt  der  Schreiber
rassirt  eun  auch,  wie  vormals  von  der  Familien-Geld-Zulage,
  Theil  von  dem  obigen
Emolumente,  d.  i.  ein  besonders  fünfzehn
Theil  von  allem  Unserm  Staats-Aerarium
rerrechnet  werdenden  Taxen  und  Sporteln.

§.  3.  Diese  Verordnung  erstreckte  sich
auch  auf  die  drei  südlichen  Kreise,  in  welchen
schon  bieher  das  Dienstes-Emolument  nicht
nach  der  landgerichtischen  Familien-Zahl
bestimmt  war,  sondern  in  einem  Sechtheile
des  Tar=  und  Sportel-Ertrages  bestand.
Dieses  Sechstheil  wird  also  vom  1.  Juli
anfangend  auf  #.  Theil  erhöht.

.  4.  Vom  1.  Jänner  bis  lezten  Juni
I.  J.  passirt  den  Landrichtern  die  ehemalige
Familien-Geld-Zulage,  neben  den  alt=  landgerichtischen
  Familien  auch  in  den  ihnen  zugewiesenen
  ehemaligen  Stadt=  und  Marktsgerichten,
  hingegen  von  den  Familien  der
bestehend  gebliebenen  Patrimonial-Gerichte
passire  ihnen  diese  Zulage  nicht.

F.  5.  Wir  behalten  Uns  vor,  über
dieses  Dienstes-Emolument  anderweitige  Bestimmungen
  ju  treffen,  sobald  Wir  eine  neue
Tarordnung  werden  sanktionirt  haben.

München  den  16.  Juni  1800.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Frhr.  v.  Hompesch.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl

der  General-Sekretär
G.  Geiger.

1020

Auftrag

an  die  Stadt=  und  Laudgerichte  des  Regen=

  und  Unterdonau  Kreises.
(Die  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  190)

noch  ausständigen  Beiträge  der  Advokaten  zur

Central-Pensions-Anstalr  für  die  Wittwen

und  Waisen  ihres  Standes  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestát  des  Könios.

Nachdem,  ungeachtet  der  wiederholt  ertheilten
  Aufträge,  die  von  den  Advokaten  des
Regen:  und  Unterdonau-Kreises  für
die  zweite  Jahres=  Hälfte  am  1.  Afpril  1g00
zu  entrichten  gewesenen  Beiträge  zur  Zeit
noch  nichte  eintrassen,  se  werden  sämrliche
Stadt=  und  Landgerichte  hiemit  neuerdings
aufgefodert,  bei  Empfang  dieß  die  Säumigen
  mittelst  Executton  zur  Erlage  zu  vermögen,
  und  wie  solches  geschehen,  fab
Termino  8  Tagen  nebst  den  eingehobenen
Beiträgen  anher  zu  übergeben,  als  ausser
dessen  ohne  weiters  Erecutions-Boten  auf
derselben  Kosten  abgeordnet  werden.
Straubing  den  12.  Juni  1809.

Königliches  Avppellations-Gericht
für  den  Regen=  und  Unterdonau- 



Kreis.
Jun
Dotzer.
Bekanntmachungen.

 

(Das  Bürger-Milirär  in  Pfaffenhofen,
Geisenfeld,  Hoheuwart  und  Wolnzach
  betresffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
bon  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.
Wir  haben  aus  dem  von  Unserm  Generalr
  Kommissariate  des  Isar-Kreises
        <pb n="573" />
        1021

am  8.  1.  M.  Uns  allerunterthaͤnigst  vorgelegtem

  Berichte  die  angenehme  Ueberzeugung

erhalten,  daß  auch  die  Bürger-Militär  zu

HPfaffenhofen,  Geisenfeld,  Hohenwart

  und  Wolnzach  sech  durch  ihren

rühmlichen  Diensteseifer  ausgezeichnet  haben.

Das  genannte  General-Kreis=  Kommissariat

  erhiele  daher  den  Auftrag,  dirsen  Korps

Unsere  allerhöchste  Zufriedeuheit  hierüber  z

#Köffnen.
München  den  r8.  Juni  1809.
Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretär

Baumüller.

 

(Den  Schüzen  Georg  Voreiser  und  Hauptmann
  Hertel  betreffend.).
Wir  Maximitian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Wir  haben  aus  einem  Berichte  des  Polizei-Direktors
  Freiherrn  von  Andrtan,
als  Kommandirenden  des  Freiwilligen-Börzer-Korps
  von  Augsburg,  mit  Wohlgefallen
  entnommen,  daß  ber  Schüze  Georg
Voreiser,  aus  Lechhaufen,  bei  dem
am  4.  I.  M.  unweit  Füssen  vorgefallenen
Treffen  mit  den  Insurgenten,  einen  schwer  verwundeten,
  und  auf  dem  Schlachtfelde  zurück
gelassenen  königlich  Würtembergischen  Soldaten,
  mitten  unter  dem  heftigsten  Feuer,  mit
eben  so  vieler  Geistes-Gegenwart,  als  edlem
Mitleids-Gefühle,  gesch#ze  und  vom  Schlachtselde
  weg  bis  nach  Füssen  getragen  habe.

Zur  Belohnung  dieser  muthvollen  und

—

1022

menschenfreundlichen  Handlung  weilen  Wir
demselben  die  goldene  Civil-Berdienst-Medaille
  verleihen,  welche  von  Unserm  General:
  Kommissartate  des  Isar-Kreises  zu  erholen,
  nud  dem  Georg  Voreiser  durch  den
eben  genannten  Polizei-Direkter  von  Augsburg
  auf  geeignete  Weise  zu  behdndigen  ist.
Dem  Haumtmanm  Herrel,  von  demselben
  Freiwilligen-Korps,  welcher  sich  seit  deß
sen  Formation,  besonders  bet  dem  gefährlichen
  Vorpostendienste,  nach  dem  Zeugnisse
der  Kommandirenden,  durch  kluge  und  unerschrockene
  Anführung  der  seiner  Leitung
anvertrauten  Mannschaft  ruͤhmlich  ausgezeichnet
  hat,  ist  zugleich  Unsere  besondere
Zufriedenheit  zu  erkennen  zu  geben.
München  den  22.  Juni  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Monrgelas.

Auf  kdniglichen  allerbechsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumüller.

(Ein  privilegium  impressorium  für  die  Obermcdizinal-Räthe
  Haberl  und  Jakob'#betreffend.)
Ministerium  des  Innern=Auf

  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestär  der  König  haben  mittelst
Reseripts  vom  heurigen  Tage,  auf  allerunterthänigstes
  Ansuchen  der  beiden  Ober-Medizinal-Räáthe
  Haberl  und  Igkobt,  denselben
  zur  Herausgabe  von  Jahrbüchern  des
Sanitätswesen  für  das  Königreich  Baiern
ein  priviletzium  impressorium  im  gewöhnlichen
  Stile;  jedoch  nur  für  ihre  Personen
und  bis  auf  Widerruf  mit  der  Weisung

*
        <pb n="574" />
        1023

ausfertigen  zu  lassen  geruht,  daß  solches
privilegium  in  extenso  dem  gedachten  Werke
  vorgedruckt  werde.

Den  königlichen  General:  Kreis-Kommissariaten
  des  Königreiches  wird  diese  allerhöchste
  Eneschliessung  zur  Wissenschaft  hiedurch
  eröffnet.

München  den  15  Juni  1809ß.

Freiherr  von  Moncgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Aufnahme  in  die  Stidenten-Seminarien
und  Alumneen  berressem.)
Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom  20.
Mai  rdos  wurde  die  Zeit  und  Form  der
Konkurse  für  die  Aufnahme  in  die  im
Königreiche  bestehenden  öffentlichen  männlichen
  Erziehungs=  Institute  (Studenten-Seminarien
  und  Alumncen)  bestimme,  und  im
Regierungs-Blatte  vom  15.  Juni  des  gedachten
  Jahres  (Stück  XXVII  S.  1302
und  1303)  öffentlich  bekannt  gemacht.
Indem  man  diejenigen  königlichen  General-Kreis-Kommissariate,
  in  deren  Amts-Bezirke
  solche  Institute  bestehen,  hiemit  zur
öffentlichen  Ausschreibung  und  gesezlichen
Veranstaltung  der  vorgeschriebenen  Konkurs-Prüfungen
  nach  obigem  allerhöchsten  Rescripte
  neuerdings  anweiset,  wird  zugleich  die
nachträgliche  Bestimmung  beigefügt,  daß
die  nicht  am  Seminars-Orte  woh-1024



nenden  Kompetenten  um  Freiplaͤze,  im
Falle  sie  nicht  am  auberaumten  gemeinsamen
  Prüfungs-Tage  sollten  erscheinen  können,
  sich  spätestens  in  der  ersten  Woche  nach
geendigtem  Studien-Jahre  daselbst  zu  stellen
und  einer  Nachkonkurs-Prüfung  sich  zu  unterwerfen
  haben,  um  in  die  allgemeinen
Klassistkations-Tabellen,  welche  von  den  betreffenden
  General-Kreis-Kommissariaten
spätestens  bis  rS.  September  dieses  Jahres
mit  Bericht  anher  einzusenden  sind,  aufgenommen,
  und  nach  den  gegebenen  Proben
ihrer  Würdigkeit  eingereihet  werden  zu  können.
München  den  r8.  Juni  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Errichtung  einer  Pfarrei  zu  Morschenbach,
  Landgerichts  Weièômain,  im  Main-Kreise,
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  verstorbene  Pfarrer  Schlör  zu
Burgkundstadt  hat  zur  Errichtung  einer  eigenen
  Pfarrei  in  Motschenbach,  Landgerichts
  Weismain,  im  Main-Kreise,  sein  saͤmtliches
  Vermögen,  welches  nach  Abzug  aller
Legaten  12,790  fl.  47  ke.  beträgt,  hinterlass
sen,  und  nebstdem  eine  dereinst  zuruͤckfallende
  Bethmannische  Obligation  von  1000  fl.
W.  W.  vermacht.

Zu  eben  diesem  Zwecke  hat  der  Ex-Franziskaner
  Priester  Franz  Bayl,  von  Bamberg,
  einen  freiwilligen  Beitrag  von  r700  fl.
        <pb n="575" />
        1025

fuͤr  den  Pfarrhof-  Bau  aus  seinem  muͤtterlichen
  Vermoͤgen  zu  leisten  sich  erboten.
Die  Gemeinde  zu  Motschenbach  hat  sich
nicht  nur  zu  sehr  ansehnlichen  Beiträgen
und  Leistungen  für  den  Pfarrhof=  Bau  anheischig
  gemacht,  sondern  auch  einen  berrächtlichen
  Acker  an  die  Pfarrei  überlassen.
Da  durch  diese  gemeinnüzigen  Beiträge
der  schon  ehemals  angelegte  Pfarr-Fond  elnen
  solchen  Zuwachs  erhalten  hat,  daß  der
Aufwand  auf  die  sämtlichen  Bedürfnisse  einer
  eigenen  Pfarrei  hinreichend  bestritten  werden
  kaun;  so  haben  Seine  königliche  Majestät
  allergnädigst  zu  verordnen  geruht,  daß
die  Filial  Motschenbach  von  ihrer  bisherigen
Pfarrei  Weismain  geirennt,  und  zu  einer
selbständigen  Pfarrei  erhoben,  und  diese
St#iftung  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
  Kenneniß  gebracht  werden  soll.
Muͤnchen  den  21.  Juni  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  diesjährige  Konkurs  =  Prüfung  der  Aspiranten
  zum  Staats-Dienste,  im  Nab=  Kreise,
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  das  unterzeichnete  königliche  General-Kommissariat,

  gemeinschaftlich  mit  dem  hiest

ghen  königlichen  Appellations-:  Gerichte,  die

Konkurs-Prüfung  derjenigen  zum  Staats=Dienste

  aspirirenden  Subsekte  des  Nab-Kreises,

  welche  sich  über  die  Vollendung

ihrer  akademischen  Studien  auf  einft  inlän-1026



dischen  Universitaͤt  durch  Diplome  oder  vollstindige
  Absolucorien,  und  über  die  wenigstens
  durch  ein  volles  Jahr,  nach  vollendeten
  akademischen  Studien,  gepflogene  Gerichts-Praxis
  durch  landgerichtliche  Zeugnisse  genügend
  ausweisen  können,
am  16.  Oktober  gegenwärtigen

Jahres  und  an  den  folgenden

Tagen
vornehmen  lassen  wird;  so  wird  dieß  allen
denjenigen,  welche  sich  dieser  Konkurs-Prüfung
  unterziehen  können  und  wollen,  mit
dem  Auftrage  bekannt  gemache,  daß  sie  acht
Tage  vorher  die  erfoderlichen  Ausweisungen
diehorts  urschriftlich  einreichen,  und  sich
dann  am  oben  bestimmten  Tage,  Morgens
um  o  Uhr  bei  der  unterzeichneten  Stelle
melden  sollen.

Amberg  den  13.  Juni  18098.  «
Koͤnigliches  General-Kommissariat
  des  Nab-Kreises.

Graf  von  Kreith.
v.  Schleic.

 

(Di.  Mittheilung  des  Regierungsblartes  von  den

Pfarrern  an  die  Hilfspriester  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  dem  jüngsten  Pfarr-Konkurse  ist
die  wiederholte  Anzeige  geschehen,  daß  die
Dfarrer  den  Hilfspriestern  das  Regierungsblate
  niche  mittheilen.

Dieses  offizielle  Blatt  ist  nicht  erschienen  des
Hfarrers,  sondern  des  Pfarramtes  wegen,  der
Zweck  der  verordneten  Beischaffung  ist,  daß
die  Religions=  Lehrer  sogleich  von  den  allerhöchsten
  Verordnungen  in  Kenntniß  Fesezt  wer-
        <pb n="576" />
        1027

den,  um  den  aufhabenden  Pflichten  eines  Volks-Lehrers
  gemäß  die  anvertrauten  Pfarr-Gemeinden
  von  dem  Zwecke  dieser  allerhöchsten
VBexrordnungen  zu  unterrichten.

Die  koͤniglichen  Beamten  erhalten  den  Aufwag,,
  zu  sorgen,  daß  die  Pfarrer  das  Regierungsblatt
  zuverlässig  aufbewahren;  —

daß  dieses  Blatt  jedem  Hilfsprirster  oß
fen  stehe,  und  datßz  dieser  allerhöchsten  Willenomeinung
  auf  keine  Art  eutgegen  gearbeitet
  werde.

Da  der  königliche  Generak-Kommissärbei
  den  eintretenden  Geschäfts-Reisen  sein  Ansenmerk
  vorzüglich  auch  darauf  richten  wird,
so  werden  die  königlichen  Polizei:  Beannen
bedacht  seyn,  sich  dießfalls  ausser  aller  Verantwortung
  zu  sezen.

München  den  20.  Juni  1809.
Küänigliches  General-Kom  missariare
des  Isar-Kreifes.

Freiherr  von  Weichs.
Nainprechter.

 

(Beforderungen  im  Offizier-Korps  des  Bürger-Infanterie-Regiments
  zu  Muünchen  betrefsend.)


Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  den
lisherigen  Oberst  des  hiesigen  bürgerlichen

Infanterie-Regiments,  Karl  Leonard  Sedlmaier,

  auf  seine  allerunterthanigst  gestellte

Bitte,  am  13.  I.  M.  die  Entlassung  vom

Bürger-Militär,  unter  Bezeigung  der  allerhöchsten

  Zufriedenheit,  allergnddigst  ertheilt.

Diesem  zu  Folge  wurde  der  bieherige
Oberstlieutenant  des  bürgerlichen  Infanterie- 



1028

Regiments  dahier,  Alexander  von  Kleber,
zum  Oberst,  und  der  bisherige  erste  Major,
Anton  Wallinger,  zum  Oberstlientenant,
dann  untermr  .  I.  M.  der  bisherigs  Hanptmann
der  hiesigen  bürgerlichen  Artillerie-Kompagnie,
  Andreas  Dall'armi,  zum  ersten  Major
bei  demfelben  Regimente  allergnädigst  beförder,
München  den  22  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissartat
des  Isar  Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Einen  Beitrag  der  Gemeinde  zu  Lechhausen,
  im  Landgerichte  Friedberg,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Gemeinde  zu  Lechhausen,  im  Landgerichte
  Friedberg,  har  durch  den  dortigen  Pfarr-Vorstand,
  Kaver  Gremio,  10  fl.  12  kr.
als  einen  freiwilligen  Beitrag  zum  Besten
verwundeter  vaterländischer  Krieger  dargebracht.
  —  Diese  parrlotische  Handlung  wird
hiemit  öffentlich  bekanne  gemacht.
München  den  4.  Juni  1809.
Ksniglicher  Kriegs-Oekouomierath.
Kraucs.  "
Persch.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierksche  Krieger  betrefsend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Käönigs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  verwuvdete
  Baierische  Krieger  sind  eingesendet
worden:
        <pb n="577" />
        1020

Durch  Karl  Georg  Rieder,  Land-Dechant
  und  königlichen  Distrikrs=  Srhul-Inspekror
  zu  Rosenherm,  von  seiner  Pfarrgemeinnde
  FFoofl.  —  kr.

Dann  von  der  dortigen  Schuljugend

26  fl.  —  kr.
nebst  20  Pfund  Charpien,  wozu  auch  die
Schule  von  Reubeuern  beitrug.

Durch  das  königliche  Kandgericht  Schwaben
  vom  Orte  Hohenlinden  7  fl.  —  kr.

Dann  eine  Samlung  des  bekannt  rechtschaffenen
  Seelsorgers  und  Distrikt  Inspektors
  Ancon  Brand  zu  Grafing  von

33  fl.  37  kr.

Durch  das  königliche  Patrimonial:  Gericht
  Hohenburg  eine  Samlung  von
den  dortigen  Unterthanen  pt.  11fl.  —  kr.
nebst  Leinwand  und  Charpien,  wozu  sowohl
die  Inhaberin  Gräfin  von  Zech,  als  der
Verwalter  Licentiat  Schmid  beitrugen.

Durch  das  königliche  Universitdts-Rektorat
  zu  Landshuc  eine  Kollekte  der  dortigen
rofessoren  und  Studierenden  pr.  230  fl.58  kr.

Dann  aus  der  Rektorats  Kasse

11  fl.  —  kr.

Durch  den  königlichen  MedizinalFRath
von  Oeggl  von  einem  unbenannten  vaterländischen
  Wohlthäter  10oofl.  —  kr.

Von  Michael  Zellner,  Kanzelist  bei
der  General-Direktion  des  Wasser-Brückenund
  Stcassen-Baues  .  .  2sl.  24kr.

Von  Joseph  Anton  von  Kern,  koͤniglichbaierischen
  wirklichen  Rath  und  Inhaber  des
Ritterguts  Hohenrain.  .  .  5fl.  24kr.

1030

nebst  6.  Pfund  Charpien  und  einem  Paquet

alter  Leinwand.

Durch  das  koͤnigliche  Landgericht  Eggenfelde
  n  von  einigen  Pfarreien,  Obmannschaften,
  Märkten  und  Hofmerkren

..  3  Fasser  mit  Charpien
und  verschiedene  Leinwand.

Dann  eine  durch  den  Pfarter  zu  Hebertsfelden,
  Emeram  Do  uni  veranstaltete  Samlung
  von..  23fl.  —  kr.

Bon  dem  herzoglich-Baterischen  Hofrathe
und  Hof  Zahlmeister  Hardr#  Friedrichsd'or.

Vom  Negotianten  Kaula  dahier

50  fl.  —  kr.

Von  der  Pfarrei  Pang,  bei  Rosenheim,

20  fl.  zokr.
Von  der  Maͤdchenschule  im  Thale  dahier,
mit  folgenden  Devisen:

Von  den  Schülerinnen  des  ersten  Kurses:
„Erspartes  Taschengeld  der  Kleinen  bringt
„gewiß  Segen“  ..  12fl.  kr.

des  zweiten  Kurses:

„Die  Gabe  ist  gering;  sie  kommt  aber

„aus  reinen  schuldlosen  Herzen,  und  wird,

„weil  sie  aus  dieser  Quelle  fließt,  gewit

„gedeihen!"“!".  11  fl.  19  kr.

des  dritten  Kurses:

„Auch  die  Ingend  erkenne  die  Verdienste

„um  das  Vaterland“  1  fl.  28  ke.

München  den  31.  Mai  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.
        <pb n="578" />
        1031  1032

Anzeige
uͤber  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  36.  Juni  1809.

eizen.  Oorn.

 

—  Summe

Die  Geld-Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreid-Sorteu
betraͤgt  84,123  fl.  29  kr.
        <pb n="579" />
        1033

Königlich  =  Baierisches

1034

Regierung  sbleat  t.

 

XXXXV.  Stück.  München,  Samstag  den  r.  Juli  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.
(Die  Korrespondenz-Form  zwischen  den  Administratlo=
  und  Gerichte-Behdrden  berressend.)
Wir  Marimiltau  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  bereits  in  der  Instrukrion  für
die  General=  Kreis-Kommissariate,  vom  17.
Juli  v.  J.,  O.  50.,  verordnet:
daß  die  Erlasse  der  General  Kommissariate
an  die  Hofgerichte  und  an  andere,  weder  vorgesezte,
  noch  untergeordnete  Behörden  in
der  Form  von  Schreiben
und  &amp;amp;.  ö0.
an  die  bandgerichte  und  andere  untergeordnete
  Behörden  im  Befehls=  Setile  aus:
geserrigt  werden  sollen:
nach  G.  6.
sollen  die  keordinirten  Stellen  eben  so
mirtelst  Schreiben,
und  nach  C.  ö5.
die  untern  Behörden  mittelst  Beriches  mie
den  General:  Kommissariaten  kommuntziren.
  (Rgierunsgblatt  v.  J.  1808.  XXXIX.
Stuͤck,  Sente  1074  —  1677.)
Unsere  Kreis-Finanz-Direktionen  wurden
in  der  Instrukrion  vom  8.  August  v.  J.,  C.
Al.,  auf  die  gleichen  Korrespondenz-Formen

angewiesen.  (Regierungsblatt  v.  J.  18308.
XIVII.  Stück,  Seite  1990  und  1891.)
Diese  an  sich  deutlichen  Besttmmungen
wurden  durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom
28.  November  v.  J.  noch  einmal  in  Erinnerung
  gebrache,  und  die  Weisung  errheile,  daß
1)  die  General=  Kreis:  Kommissariate  und
Finanz)  Direkcionen,  so  wie  die  Appellationsgerichte,
  als  koordinirte  höhere
Behörden,  unter  sich  gleichförmig,  nach
dem  C.  30.  der  Instruktion,  korrespondiren,
  und  daß  «
2)  diese  drei  Behoͤrden,  welche  an  die  Unterbehörden
  unter  der  Formel:

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
reseribtiren,  an  die  ihnen  nicht  eigentlich
untergeordneten  Beamten  der  anderen
Dienstes:  Zweige,  und  an  die  Beamten
der  centralisirten  Behörden,  nach  dem
S.  öo.,  in  diesem  Stile  ihre  Erlasse  richten,
  und  von  denselben  die  Aneworten
in  Form  der  Berichte  erhalten  sollen;

3)  wo  es  jedoch  nicht  die  Natur  der  Sache,
  oder  das  Dringende  des  Gegenstandes
  erfodert,  werde  jede  obere  Behörde
von  selbst  bedacht  seyn,  niche  unmittelbar
  an  die  untkern  Organe  der  anderen
Behärden  zu  resccibiren,  sondern  sich  an
73
        <pb n="580" />
        1035

die  vorgesezte  Oberbehoͤrde  zu  wenden,
um  die  noͤthigen  Weisungen  an  die  untergeordneten
  Beamten  zu  erwirken.  (Re,
gierungsblatt  v.  Jrgog.  LXIX.  Scück,
Seite  2758  und  2750.)

Damit  durch  diese,  für  die  Erhaltung  des
Ansehens  der  ersten  Kreisbehörden  nothwendigen
  Bestimmungen  durchaus  keine  nachtheir
lige  Folge  auf  den  ausschließlichen  Wirkungskreis
  eines  jeden  centralisirren  Aoministrations-Zweiges
  enestehen  könne,  haben  Wir  noch
ferner  durch  die  Verordnung  vom  31.  Jänner
l.  J.  bestimmt:

daß  keine  richterliche,  administratide,  oder

militärische  Gewalt,  unter  irgend  einem

Vorwande,  Abänderungen  in  dem  Geschäfte,

  dem  Gange  und  der  Dienstes-Organisarion

  der  Posten  vorschreiben,  noch  irgend
  eine  auf  die  Verrichtung  des  Dienstes
  oder  den  Gang  des  Geschäfts  Bezug
habende  Weisung  erlassen  können,  sondern
  alle  Foderungen  und  Beschwerden
in  Hinsicht  dieses  Dienstes  in  Berichten
anlns  gebracht  werden  sollen.  (Reglerungsblau

  v.  J.  1809.  Stück  Xl.  Seite  2064.)

Ducch  eine  unterm  4.  Februar  l.  J.  an
sämeliche  Appellationsgerichte  erlassene  all,
gemeine  Weisung  haben  Wir  verordnet:

daß,  wenn  Wir  schon  Unsern  Unterthanen,

  Falls  sie  sich  von  den  administrativen

Unterbehörden  an  ihren  Rechten  gekränke

glauben,  und  von  der  obern  Administrativ-Stelle

  keine  Abhilfe  erlangen,  es  niche

versagen,  in  Sachen,  die  zum  Rechtswege

  sich  eignen,  sich  zur  Verfolgung  ihres

1036

Rechts  an  die  Gerichtshoͤfe  zn  wenden,
und  gegen  Unsern  Fiskus  aufzutreten;
doch  in  solchen  Faͤllen  eine  administrative
Unterbehoͤrde  weder  als  Klaͤger,  noch  als
Beklagter  vor  Gerichte  stehen  koͤnne;
noch  habe  sie  den  Fiskus  gegen  die  Anspruͤche
  der  Unterthanen  selbst  zu  vertreten.
  Unsere  Appellationsgerichte  wurden
daher  angewiesen,  in  solchen  Faͤllen  sich
aller  direkten  Weisungen  an  diese  Unterbehoͤrden
  zu  enthalten,  und  die  gegen  Unsern
  Fiskus  einkommenden  Klagen  oder
Beschwerden  auf  dem  durch  die  Verordnungen
  bereits  vorgezeichneten  Wege  behandeln
  zu  lassen.  Auf  diese  Art  haben
Wir  durch  uͤbereinstimmende  Weisungen
sowohl  die  Grenzen  der  Gewalt,  als  die
Formen  der  Kommunikation  zwischen  den

.Verwaltungs-  und  Gerichtsbehoͤrden  festzusezen

  gesucht.

Die  im  vorigen  Jahre  eingetretene  Organisation
  der  Gerichtsbehoͤrden  hat  in
diesen  Bestimmungen  nichts  abgeaͤndert.
Die  Appellationsgerichte  sind  an  die  Stelle
der  Hofgerichte  getreten,  und  die  Stadtund
  die  Landgerichte,  wenn  sie  schon  fuͤr
die  eigentlichen  Rechtssachen  eine  kollegiale
Verfassung  erhalten  haben,  verbleiben  doch
immer  in  ihrer  vorigen  Kategorie  als  Unterbehörden.


Da  aber  zum  Theile  einige  derselben  ihre
eigentliche  Stellung  im  Staatsorgantsmus
zu  verkennen  scheinen,  zum  Theile  selbst  bes
einzelnen  Veranlassungen  Erläuterungen
erfolgt  sind,  welche  den  augenommenen
        <pb n="581" />
        1037

Grundsaͤzen  und  allgemeinen  Bestimmungen
  nicht  entsprechen;  so  wollen  Wir,  mit
Aufhebung  aller  entgegengesezten  Verfuͤ-gungen,
  alle  Behoͤrden  neuerdings  auf
genaue  Beobachtung  der  oben  angefuͤhrten
organischen  Beschluͤsse  anweisen,  und  verordnen
  demnach  wiederholt,  daß

1)  Unsere  Genetal-Kommissariate  und  Finanz-Direktionen,
  gleich  den  Appellationsgerichten,
  an  saͤmtliche  Stadtgerichte  (mit
Einschlusse  der  in  den  Hauptstaͤdten  bestehenden)
  Landgerichte  und  andere  Untergerichte
  in  dem  vorgeschriebenen  Befehls-Stile,
  mit  der  Formel:

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
rescribiren,

2)  diese  koordinirten  höheren  Stellen  unter
sich  mirtelst  Schreiben  kommuniziren,

3)  sämttliche  Stadr=  Land=  und  Unter:  Gerichte
  aber,  im  Berichts-Stile,  mie  der  vorgezeick
  neten  Sudmissions  Formel  an  die
General-Kommissariate,  Finanz-Direkrionen
  und  Appellationsgerichte  ihre  Erlasse
richten,  und

4)  ihre  übrigen  Ausfertigungen,  je  nachdem
sie  an  koordinirte  Beheèrden,  oder  an  Untergeordnete
  und  Drivat-Parreien  gehen,
mittelst  Schreiben,  oder  mit  der  Formel:

Von  Stadtgerichts  —  von  Landgerichtswegen
  ·
erlassen  sollen.  Da  Wir  übrigens

5)  die  Unabhängigkeie  der  Gerichtsbehörden
auf  jede  Art  aufrecht  erhaltren  und  gehandhabt
  wissen  wollen;  so  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  Unsere  Administramv-Stellen,

 

1038

wenn  sie  schon  an  die  Untergerichte  nach

den  Formen  des  Befehls  Stils  rescribiren,

doch  denselben  in  Rechtssachen  nichts  befehlen
  koͤnnen.

Nach  obigen  Bestimmungen,  welche  Wir
durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
Kenntniß  bringen  lassen,  haben  sich  alle  Behoͤrden
  durchgehends  schuldigst  zu  achten.

Muͤnchen  den  17.  Juni  1809.

Mar  Joseph.
Freiherr  v.  Montgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekrerär
F.  Kobell.

 

(Die  Anstellungs  =  und  Ausschrelbungs-Taren
des  Poltzei:  Personals  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  berichtlichen  Ancrag  Unsers  geheimen
  Expedicions-Amtes,  vom  1a.  I.  M.,
beschliessen  Wir,  daß,

1)  von  den  Polizeidienern,  da  sie  nicht  als
stabile  Staatsdtener  betrachtet  werden  können,
  keine  Anstellungs-Taxen  zu  erholen
  seyen,  und

2)  von  den  neu  angestellten,  oder  beförderten
  Polizei=  Direktoren  die  Ausschreib
bungs-Taxe  mit  15  Gulden,  —  von  den
neu  angestellten,  oder  beförderren  Poltzel-Kommissären
  aber  mit  10  Gulden  enerichtet
  werden  solle.

73
        <pb n="582" />
        1039

Wonach  man  sich  allgemein  zu  achten
Muͤnchen  den  20.  Juni  1809.
Marx  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
G.  Geiger.

hac.

 

Bekanntmachungen.

(Einen  patriotischen  Beitrag  Seiner  Durchlaucht
des  Herrn  Herzogs  Wilhelm  von  Baiern
betreffend.)

Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  seine  Durchlaucht  der  Herr  Herzog
Wilhelm  von  Baiern  auf  den  Altar  des  Vaterlandes
  eine  Gabe  von  zwanzig  tausend
Gulden  in  der  wohlthätigen  Absicht  niedergelegt
  haben,  daß  die  Hälfte  dieser  Summe  den
durch  die  Kriegs-Vorfälle  in  und  bei  Landshut
  beschädigten  Einwohnern  dieser  Stadr  zukommen,
  die  andere  Hälfte  unter  die  übrigen
verunglückten  Gemeinden  verhälmißmässig  vertheilt
  werden  solle,  so  wird  von  dieser  edlen
Handlung  in  dem  königlichen  Regierungsblatte
hiemit  öffentliche  Ehren-Meldung  gemacht.
München  den  3—..  Juni  1309.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretaͤr
Baumuͤller.

 

1040

(Die  Unterstuͤzung  der  durch  den  gegenwaͤrtigen
Krieg  beschädigten  Unterthanen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Brand,  feindliche  Plünderungen  und  andere
  unglückliche  Zufälle,  die  traurigen  Begleit
ter  eines  Krieges,  den  die  Rettung  der  Monarchie
  vor  den  treulosen  Anschlägen  ihrer
Gegner  erheischt,  haben  viele  brave  Baiern
unglücklich  gemacht.  Die  Anstrengungen  des
treuen  Volkes  und  der  seltene  Muth  der  vaterr
ländischen  Soldaten  haben  zur  Vertreibung
und  zur  Vernichtung  des  Feindes  beigetragen,
seine  stolzen  Plane  sind  vernichtet.

Die  Nation  kann  sich  der  vergangenen
Tage  freuen,  in  denen  sie  sich  unsterbliche  Ehre
erworben  hat;  nur  einzelne  Opfer  für  das
Ganze  haben  den  Ruin  ihres  Wohlstandes
zu  betrauern.

Keine  Assekuranz  versichert  ihnen  Eneschadigung
  aus  dem  Gesamtvermögen;  —  in  den
patriotischen  Gefühlen  der  braven  Baiern,  in
ihrem  bewährten  Entschlusse,  keinen  Kraftaufwand
  für  das  Wohl  des  Staats,  für  die  Heilung
  der  geschlagenen  Wunden  zu  scheuen,  liege
ihre  Hoffnung  auf  künstigen  Wohlstand.

Bewohrer  des  Isar-Kreises,  Baiern!  der
allergnddigste  König  hat  mir  aufgetragen,
euch  die  Lage  dieser  unglücklichen  Brüder  an
das  Herz  zu  legen,  euch  zu  sagen,  daß  er  ihnen
  Ersaz  des  Schadens  nicht  durch  neue
Steuern,  sondern  durch  euere  Biederkeit  verschaffen
  will.  Verdient  Sein  großmücthiges
Vertrauen  durch  reiche  Beiträge  zu  ihrer  Unterstüäzung,
  und  vereitelt  die  Hoffnung  der
Ungläcklichen  nicht,  die  auf  euch  ruhet.
        <pb n="583" />
        1041

Der  unterzeichnete  General:  Kommissär
ist  beaustragt,  alle  eingehende  freiwillige
Beitrdge  zu  sammeln,  und  Seine  Mcjestat
der  König  haben  sich  vorbehalten,  nach  den
obrigkeitlich  herzustellenden  Kriegsschäden  die
Vertheilung  verfügen  zu  lassen.

Das  Regierungsblatt  wird  jeden  Beitrag,
so  wie  seiner  Zeit  die  Verwendung  des  Ganzen,
  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen.

München,  den  a7.  Juni  1809.
Königliches  General'  Kommissariat

des  Isar-Kreises.
Frelherr  von  Welschs.

Rainprechter.

 

(Die  diesjährige  Konkurs-Prüfung  der  Aspiranten
im  Regen-Kreise  zum  Civil-Staatsdienste
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  Folge  der  allerhöchsten  Verordnungen

  wird  hiemit  für  die  zu  koniglichen

Scaatsdiensten  aspirirenden,  sich  im  Regen-Kreise

  befindlichen  Individuen  der  11.  September

  als  der  Tag,  wo  die  Konkurs-Prüfung

hierorts  beginnen  wird,  festgesezt.

Diejenigen  also,  welche  ihre  Studien  auf
einer  inländischen  Untversitct  vollendet  und
hierüber  sowohl,  als  wegen  vorgängiger  einjähriger
  praktischer  Uebung  legale  Zeugnisse
beizubringen  vermögen,  werden  hievon  öffentlich
  und  mit  dem  Beisaze  in  Kenmtniß  gesezt,
  14  Tage  vor  dieser  Prüfung  gedachte
Zeugnisse  urschrifilich  hierorts  zu  übergeben,

 

1042
und  die  Entschliessung  über  ihre  Zulassung  zu
erwarten.  Seraubing,  den  23.  Juni  1309.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  ODirektor.

von  Schmidt.

 

(Die  diesjährige  Konkurs-Prüfung  der  Asplranten
  im  Altmühl-Kreise  zum  Elvll-Staatsdienste
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Daman  zur  Konkurs,  Prüfung  derjenigen
Individuen,  welche  nach  gesezlich  vollendeten
Universitäts=  Seudien,  und  wenigstens  ein  volles
  Jahr  genommener  Gerichts,  Praris  zum
Scaats-Dienste,  besonders  zu  Landgerichts-Assessoren=
  und  Aktuars"  Seellen  aspiriren,
nach  vorläusiger  Benehmung  mit  dem  königlichen
  Appellations  Gerichte,  den  à8.  August
l.  J.,  und  die  folgenden  Tage  festgesezt  har,
so  wird  dieses  allen  denjenigen,  welche  sich  dieser
  Prüfung  unterwerfen  wollen,  mit  dem
Auftrage  bekannt  gemacht,  daß  sie  sich  am  genannten
  Termine  hierorts  einfinden,  Tags  vor
her  aber  bei  den  Prüfungs-Kommissären  ihre
Universitcts=  und  übrigen  Zeugnisse  übergeben,
sofort  die  nähere  Anweisung  über  den  Ort
der  Prüfung  und  die  Stunde  des  Erscheinens
  gewrtigen  sollen.

Eichstäde  den  35.  Juni  18090.
Königliches  General'  Kommissariat
des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
von  Heckel.
        <pb n="584" />
        1043

(Die  Erlediaung  der  Pfarrei  Mihring,  im
Landgerichte  Tirschenreuth,  betreffend.)
Im  Namer  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  Beförderung  des  Pfarrers
Alois  Nehmann  ist  die  Pfarrei  Mähring,
im  bandgerichte  Tirschenreuth,  erledigt.  Diese
Pfarrei  zähle  752  Seelen,  und  bedarf  kei
nes  Hilfspriesters,  weil  ausser  dem  Flecken
Mähring  kein  anderer  Ort  in  die  Pfarrei
gehört.  Die  Einkünste  dieser  Pfarret  bestehen
  in  einem  firen  Gehalte,  nebst  dem  Holz=Surrogate,
  von  075  fl.,  dann  in  24  Tagwerken
Widdum,  und  können  ohne  die  Stollgebühren
  auf  goo  fl.  jährlich  angeschlagen  werden.
Amberg  den  20.  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Nab.  Kreises.
Graf  von  Kreith.

von  Schleis.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrel  Kapfenberg,  im
kandgericht  Parsberg,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Pfarrei  Kapfenberg  im  kandgerichte
Parsberg,  ist  durch  das  Hinscheiden  des  Pfarvers
  Adam  Kemmether  erledigt  worden.
Dieselbe  zaählt  377  Seelen,  und  bedarf  keines
Hilfspriesters;  ihre  Einkünfte  fliessen  aus  eis
nem  kleinen  Widdume,  Zehend  und  Stollgebühren,
  und  betragen  jährlich  gegen  boo  fl.;  der
Pfarrer  bezieht  ferner  10  Klafter  Holz  aus  der
Stadtkammer  =  Waldung  zu  Velburg,  und

 

1044
hat  ausser  den  gewoͤhnlichen  Steuern  keine
anderen  Abgaben  zu  entrichten.

Straubing,  den  23.  Juni  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.

von  Gropper,  Director.
von  Schmidt.

 

(Den  Obe-lieutenant  des  Bürger=  Artillerle
Korps  in  München,  Franz  Taver  Freidemayr,
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestär  der  König  haben  dem  bisherigen
  Oberlleurenant  der  hiesigen  Bürger-Artillerie:
  Kompagnie,  Franz  Kaver  Freidemayr,
  auf  seine  allerunterthänigst  gestellie
Bitte,  am  13.  I.  M.  die  Entlassung  vom
Bürgermilicr  in  dieser  Eigenschaft,  unter  Bezeigung
  der  allerhöchsten  Zufriedenheit,  und
mit  der  Erlaubmß,  an  feierlichen  Tagen  die
Uniforme  seines  Grades  magen  zu  dürfen,
allerguddigst  ertheilt.

Diesem  zu  Folge  wurde  der  bisherige  erste
bieutenant  der  Bürger-Artillerie:  Kompagnie,
Anton  Imm,  zum  Oberlieutenanc,  und
der  bisherige  zweite  Lieutenanr,  Bernard
Stadler,  zum  ersten  Lieutenant  ber  derselben
  Kompagnie  allergnädigst  befördert.

München,  den  16.  Jum  109.
Königliches  General-Kommissariac

des  Isar-Kreises.
Vreiherr  von  Weichs.
·  Rainprechter.
        <pb n="585" />
        1045

(DVeiträge  für  verwundete  Balerische  Krleger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.
An  freiwilligen  Beitraͤgen  fuͤr  verwundete
Baierische  Krieger  sind  ferners  eingesendet  worden:
  ·
Durch  die  koͤnigliche  Polizei-Direktion
dahler  von  dem  Altmutterischen  Liebhaber-Theater

  85  fl  51  kr.
dann  von  der  hiesigen  Schuͤzen-Gilde
  169  -  17

durch  Michael  Mezger,  koͤniglichen  Inspektor
der  Servitinen--  Schule  dahier,
von  diesen  Sch  uͤlerinen  50  -  —  -
durch  das  königliche  Landgericht  Reichenhall
—
Summe  375  fl.  53  kr.
München  den  18  Juni  1809.
Königliches  General-Kommtssariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

Armee-Befehle.
München,  den  zs.  Juni  1809.

G.  1.  Seine  Masjestät  der  Kaiser  von
Frankreich,  König  von  Italien,  und  Beschüter
  des  Rhein-Bundes,  Rapoleon,  hat
vachstehenden  Offizieren  und  Soldaten  die  Dekeration
  der  Ehren-Legion  verliehen:

Der  Oberste  und  General-Adjutant  Johann
  Repomuk  Graf  Frohberg,  genanne
Montsjoie,  erhielt  das  Legionaͤrs-Kreuz.

Von  der  3.  Armee-Division:
Von  Legiondes  rückten  zu  Offtziers
vor:

Der  General-Major  und  Brigadier  Kurt

 

1040

Graf  Seydewitz,  —  und  der  Oberst  des  2.
DragonerRegiments  Taxis,  Ludwig  Baron
  Bourscheidt;

Zu  Legionärs  wurden  ernannt:

Der  General-Major  und  Brigadier,  Justus
  Siebein,  —  und  der  General-Major
und  Brigadier  Karl  von  Vincenti;

Vom  General-Stabe:

Der  Obeestlieutenant  und  Chef  des  General-Sctabs
  der  Division,  Franz  von  Deroh,
  —  und  der  Adjutant  des  General=Majors
  von  Vincenti,  Oberlieutenant  Joseph
  Graf  Deym;

Vom  §.  Linien=  Infanterie-Regimente
Preysing:

Der  Major  Friederich  von  Flad;  —  der
Hauptmann  Heinrich  von  Stonor;  —  der
Oberlieutenant  Anton  Fabris;  —  der  Fourier
  Wolfram;  —  die  Sergeanten  Paul
Hartl  und  Zwerger;

Vom  9.  Linien=  Infanterie-Regimente
Benburg:

Der  Masor  Friederich  Treuberg;  —
die  Oberlieutenants  Sebastian  Roppele  —
und  Friederich  von  Schintling;  —  der
Unterlieutenant  Konrad  Weidner;  —  der
Sergeant  Alker,  —  der  Schüuz  Mathias
Stern;

Vom  vo.  kinien-Infanterie-Regimente
«  Junker:

Der  Major  David  Baron  Troͤltsch,  —
der  Hauptmann  Jakob  Wink;  —  die  Oberlieutenants
  Michael  Schlegel  —  und  Mar
Böck;  —  der  Unterlieutenant  Mar  von
Peryat;  —  die  Koporale  Sonnleitner
        <pb n="586" />
        1047

—  und  Schregelmann;  —  der  Schuͤz
Schrober;
Vom  14.  Linien--Infanterie-Regimente:

Der  Oberstlieutenant  Nikolaus  von
Waldschmidt;  —  der  Hauptmann  Friederich
  Greis;  —  die  Unterlieutenants  Ludwig
  von  Besserer  —  und  Kaspar  Willkomm;
  —  der  Sergeant  Auchter;  —
der  Korporal  Korhammer;  —  der  Schi#z
Nebert;

Vom  §.  leichten  Infanterie-Bataillon
Buttler:

Der  Oberstlieutenant  Kajetan  Graf  Buttler;
  —  die  Kapitains  Baron  Schellerer
—  und  Franz  von  Buchholz;  —  der  Oberlieutenant
  Valentin  Gerhard;  —  die  Sergeanten
  Jakob  Fluck  —  und  Gottfried
Beuerlein;  —  der  Schüz  Karl  Thuniot;

Vom  7.  leichten  Infanterie-Bataillon:

Der  Major  Edmund  Herrmann;  —
der  Unterlieutenant  Anton  Hahn;  —  der
Sergeant  Taberne;  —  der  Korporal  Danner;
  —  die  Schüzen  Dumler  —  und
Nagel;

Vom  2.  Dragoner-Regimente  Taxis:

Die  Majors  Christoph  von  Rassler  —
und  Joseph  Riedermayer;  —  die  Unterlieutenants
  Nepomuk  Rickerl  —  und  Joseph
Bertenhammer;  —  die  Wachtmeister  Federhofer
  —  und  Grefmann;  —  der
Korporal  Ertenhofer;  —  der  Dragoner
Wolf;  ·

Von  der  Artillerie:
Der  Maior  Karl  Tausch;  —  der  Kapitän

  Joseph  Gotthard;  —  die  Korporale.

Fran;  Schmitts,  —  Anton  Schwarz  —

 

1048

und  Christoph  Engelharde;  —  der  Juhr,
wesens-Soldat  Buchner.

§.  a.  Der  Rittmeister  des  4.  Chevaurlegers-Regiments
  Bubenhofen,  Andreas
Schiffmaun,  ist  an  den  Folgen  der  am
à2.  April  erhaltenen  Wunden  den  6.  Mai.—
und  der  Oberst  des  7.  Linien=  Infanterie"
Regiments  Löwenstein:  Wertheim,  Friederich
Graf  von  Thurn=  und  Taxis,  an  der  am
à4.  April  empfangenen  Verwundung  den  23J.
Mal  den  ehrenvollen  Tod  für  das  Vaterland
gestorben.

.  3.  Um  die  bisher  durch  den  glorreichsten
  Erfolg  gekrönten  Anstrengungen  gegen
den  dussern  Feind  mit  Nachdruck  fortzusezen,
und  die  innere  Sicherheit  gegen  rebellische  Un,
ternehmungen  kräftig  handzuhaben,  werden
die  bisherigen  sechs  Reserve-Bataillons  bis
anf  zwölf,  und  zwar  unter  den  nämlichen
Verhältnissen  vermehrt.  «

Um  die  Bildung  dieser  neuen  Soldaten
durch  eine  Untermengung  gedienter  Mannschaft
zu  befördern,  werden  diese  zwölf  Reserre:  Bataillons
  mit  denjenigen  Depots  der  Linien=  In,
fanterie-Regimenter,  deren  Uniforme  sie  #ragen,
  vereinigt.  —  Leztere  werden  den  Erstern.
so  einverleibr,  daß  dieselben  zusammen  ein  Bataillon
  von  vier  Fustlier  Kompagnien,  von  der
Stärke  der  Kompagnien  der  Feldbataillons,
formiren.  —  Die  Benennung  „Depot,“  so#
wie  die  bisherige  Numerirung  der  Reserve-Bataillons,
  cessirt  ganz,  indem  dieselben  nunmehr
Reseroe-Bataillon  des  r.  Linien-Infanrcrie-Leib-Regiments,
  Reserve-Bataillon  des  2.
Linien=  Infanterie  *Reziments  Kronprinz,  und
so  weiter,  benannt  werden.
        <pb n="587" />
        1049

Die  Formation,  Aufstellung  und  Eintheilung
  derselben  wird  den  Kompagnien  der  Feld-Regimenter
  gleich.

Die  Reserve-Bataillons  des  1ten,  2ten
und  wten  binien-Infancerie-Regiments  werden
in  München,  —  des  Zken  und  öten  in  Augsburg,
  —  des  Aten  in  Passau,—  des  sten  in
Kufstein,  —  des  gien  in  Salzburg,  —  des
oten  in  Borchheim,  —  des  sroten  in  Bamberg
  und  Nosenberg,  —  des  13ten  in  Ulm,
—  des  14ten  in  Nürnberg  und  Rethenberg
bestehen.

C.  4.  Ferdinand  Graf  zu  Pappenheim
erhälrden  Karakter  eines  Obersten  der  Kavallerie,
mit  der  Erlaubniß,  die  Uniforme  der  Offiziere
la  suite  dieses  Grades  und  dieser  Waffengattung
  tragen  zu  dürfen.

H.  §.  Der  Negiments-Chirurg  des  14ten
Linien=  Insanterie=  Regiments,  Johann  Karl
Friedrich  Oehrl,  ist  am  al.  I.  M.  in  München
  gestorben.  "

6.  é.  Der  funkrionirende  Regiments-Chirurg
  des  #ten  Linien-Infanterie-Leib-Regiments,
  Gabriel  Schmidrt,  ist  zum  Regiments
  -Chirurg  im  5.  Linien-Infanterie-Restmente
  Preysing;  —  der  funktionirende  Bataillons=
  Chirurg  des  13.  Linien-Jnfanterie=Regiments,
  Albrecht  Strömsdörfer,  zum
1.  Bataillons-Chirurg  im  freiwilligen  Jäger-Corps,
  —  dann  der  chirurgische  Praktikans
des  1.  Linien=  Infanterie-Leib-Regiments,
Kaver  Schneider,  zum  aten  Bataillons=Chirurg
  im  freiwilligen  Jäger-Corps  beförderr.


.

1050

§S.  7.  Der  Regimems=  Quartiermeister  des
10.  Linien=  Infanterie-Regiments  Junker,
Wilhelm  Böhler,  ist  normalmässig  pensionirt.


§.  8#.  Der  königlich-Westphälische  Minister
  d’Esterno,  —  die  k.  k.  französtschen
  Brigade-Generale:  Grandean,  —
Monemarie  —  und  Cöhorn,  —  dann
die  Obersten  und  Adjuranten  des  Reichsmarschalls,
  Herzogs  von  Danzig:  Mainguernaud,
  —  Montelegier,  —  und  die
Eskadrons-Chefs:  Ernouf,  —  Klement  de
Ris  —  und  Roger  Ducos,  sind  zu  Rittern
  des  militärischen  Mar-Joseph-Ordens
ernannt.

6.  .  Um  den  Frauen  und  Kindern  der
in  feindliche  Gefangenschaft  gerathenen  Ossfiziere
die  unumgänglich  nöthige,  augenblickliche
Unterstüzung  zu  gewähren,  solk  jeder  Frau
eines  gefangenen  Offiziers  ein  Drittheil  der
Gage  ihres  Mannes,  und  wenn  sie  Kinder
har,  für  jedes  derselben  der  für  eine  vaterlose
Weise  bestimmte  Betrag,  auf  Abrechnung  der
gutgemachten  Gage  dieser  gefangenen  Offijiere,
  ausbezahlt  werden.

Max  Joseyh.

von  Trlva.

 

München,  den  27.  Juni  1809.

G.  1.  Der  Oberstlieutenant  des  2.  Linien-Infanterie-Regiments
  Kronprinz,  Nikolans
  Maillot  de  la  Treille,  wird
zum  Obersten  im  7.  Linien-Infanterie-Regi-  «
mente  Loͤwenstein-Werthheim  befoͤrdert.

74
        <pb n="588" />
        1051

#.  aZu  Oberstlieutenants  rücken  vor:

Der  Major  des  a.  leichten  Infanterie-Bataillons
  Wreden,  Karl  Graf  Geldern,
im  nämlichen  Bataillon  —  der  Major  und

Kommandeur  des  4  leichten  Infanterie:Bataillons,

  Sebastian  Baron  Donnersberg;
—  der  Major  und  Kommandeur  des  6.  leichten
  Infanterie-Baraillons,  Joseph  von  da
Roche;  —  der  Major  des  9.  Linien-Infanterie-Regimenes
  Psenburg,  Friederich
Treuberg,  welcher  zugleich  zum  Kommandeur
  des  7.  leichten  Infanterie  -Bataillons
ernannt  wird;  —  dann  der  Major  des  3.
Einien=  Infancerie:  Regiments  Herzog  Karl,
Ferdinand  Hoffnaß,  im  a.  Linien-Infanterie-Regimente
  Kronprinz.

G.  3.  Der  Oberstlieurenant  des  9.  Einien=Insanterie-Regiments
  Dsenburg,  Jakob  von
Weltmann,  wird  zum  Reserve-Bataillon
dieses  Regiments;  und  der  Major
dieses  Bataillons,  Mathias  Heunisch,
zum  Reserve-Bataillon  des  14.  Linien-Infanterie-Regiments
  versezt.

§.  4.  Zu  Masors  werden  befäördert:

Der  Hauptmann  des  4.  leichten  Infanrie-Bataillons
  Donnersberg,  Joseph  Anton
Amann  von  Storchenau,  im  Reserve-Bataillon
  des  8.  Linien=  Infanterie-Regiments
  Herzog  Pius;  —  der  Hauptmann
des  7.  Linien-Infanterie-Regiments  Löwenstein-Werrhheim,
  Christian  von  Werndle,
im  Reserve=  Bataillon  des  nämlichen  Regiments;
  —  der  Hauptmann  des  6.  leichten
Infanterie-Bataillons  La  Roche,  Joseph
Maria  Baron  Schleich,  im  Reserve-Ba- 



losz

taillon  des  6.  Linien-Infanterie:  Regiments
Herzog  Wilhelm;  —  der  Haupemann  des
1.  Linien-Infanterie=  Leib-Regiments,  Joseph
  Obermaier,  im  a.  Linien=  Infanterie:
  Regimente  Kronprinz;  —  der  Hauptmann
  des  3.  Linien  =  Infanterie=  Regimencs
Herzog  Karl,  Eginhard  Treuberg,  im  9.
Linien-Infanterie-Regimente  Dsenburg;  —
der  Hauptmann  des  6.  leichten  Infanterie-Bataillons
  La  Roche,  Marquard  Baron
Reichlin,  im  g.  Linien-Infanterie-Regimente
  Psenburg  ;  —  der  Hauptmann  des
5.  Linien:  Infanterie-Regiments  Preysing,
Heinrich  von  Stonor,  im  Reserve=  Bataillon
  des  a.  Linien-Infanterie-Regiments  Kronprinz;
  —  der  Hauptmann  des  1.  leichten  Infanterie
  =  Bataillons  Habermann,  Gotefried
Goos,  im  Reserve-Bataillon  des  10.  binien-Infanterie-Regiments
  Junker;  —  der
Hauptmann  des  1.  Linien-Infanterie=  Leib-Regiments,
  Ludwig  Graf  Seyboldsdorf,
  im  a.  inien-Infanterie  Regimente
Kronprinz;  —  und  der  Hauptmann  des  7.
leichten  Infanterie  =  Bataillons  Treuberg,
Anton  Weibel,  im  freiwilligen  Fußjäger-Corps.


C.  5.  Im  1.  kLinien=  Infanterie-Leib-Regimente
  erhalten  die  beiden  Kapitäns:
Anton  von  Grafenstein  —  und  Ferdinand
Baron  Pfetten  eine  Kompagnie;  —  die
beiden  Oberlieutenants:  Konrad  Baron
Pechmann  —  und  Franz  Graf  Baumgarten
  avaneiren  zu  Kapitäns;  —  dann
der  Unterlieutenant  Kaspar  Baron  Pf  etten
zum  Oberlieutenant.
        <pb n="589" />
        1053
.  G.  6.  Im  2.  Linien-Infanterie-  Regimente
Kronprinz  wird  der  Oberlieutenant  Joseph
Voͤgler  zum  Kapitaͤn,  —  und  der  Junker
Leopold  Baron  Reich  lin  zum  Unterlieutenant

  befoͤrdert.
6G.  7.  Im  3.  Linien-Infancerie-Regimente

Herzog  Karl  erhält  der  Kapitän  Friederich
von  Jett  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant

  Philipp  Hillesheim  avancirt  zum
Kapitän,  —  und  der  Unterlieutenant  Nikolaus
Straßburger  zum  Oberlieutenant.

G.  8.  Im  s.  Linten-Infanterie-Regimente
Preyfing  erhált  der  Kapitn  Ferdinand  Baron
  Voichenberg  eine  Kompagnie;  —  Der
Oberlieutenant  Vitus  Renner  wird  zum
Kapitänz  —  und  der  Unterlieutenant  Joseph
Windmassinger  zum  Oberlieutenant  befördert.


K.  9.  Im  v.  Linien-Infanterle-Regimente
ewenstein  =  Werthheim  erhäált  der  Kapitän
Thomas  Thürrigel  eine  Kompagnie;  —
der  Oberlieutenant  Anton  Schmitz  avancirt
zum  Kapitän;  —  der  Unterlieutenant  Gottfried
von  Käppelle  zum  Oberlieutenant.

9.  10.  Der  Kapitän  des  I.  leichten  Infanterie-Bataillons
  Habermann  und  Adjutant
des  General-Masors  und  Brigadiers  Siebein,
Johann  Baron  Köck,  wird  zum  wirklichen
Hauptmann  ernannt;  —  im  nämlichen  Bataillon
  erhdlt  der  Kapitcn  Max  von  Thiereck,
eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant  Franz

Graf  Tattenbach  wird  zum  Kapirän,  —

und  der  Uncerlieutenant  Anton  Metz  zum
Oberlieurenant  befordert.

.  11.  Im  64  leichten  Infanterie-Ba-1054



taillen  da  Roche  erhalten  die  Kapitäns  Georg
Fahninger  —  und  Karl  Abele  eine  Kompagnie;
  —  die  beiden  Oberlieutenants:  Johann
Nepomuk  Schmidt  —  und  Johann  Delz
avanciren  zu  Kapitäus;  —  und  der  Unterlieutenant
  Karl  Dobel  zum  Oberlieutenant.

.  1z.  Im  7.  leichten  Infanterie=  Batafllon
  Treuberg  erhált  der  Kapicän  Peter
von  Dietrich  eine  Kompagnie;  —  der  Oberlieutenant
  Alerander  Freiherr  von  Taxis  wird
zum  Kapitän,  —  und  der  Unterlieutenant.
Johann  Baron  Sternbach  zum  Oberlieutenant
  befördert.

KS.  13.  Der  Unterlieutenant  des  §.  Linien=Infanterie-Regimenes
  Preysing,  Philipp  Baron
  Hertling,  wird  zum  Oberlieurenant  im
freiwilligen  Fußjäger-Corps  ernannt.

S.  14.  Unterlieutenants-Seellen  erhalten:

Fortunat  Freihere  von  Münster  im
4.  Chevaurlegers  =  Regimente  Bubenhofen;
—  Karl  Ludwig  Ponsort  im  lr.  Chevaurlegers-
  Regimente  Kronprinz,  —  und  Kaver
Dall'Armi  im  3.  Chevauxrlegers  Regimente

  Leiningen.

§.  15.  Von  den  Reserve=  Bataillons
werden  versezt:  die  Kapitäns  Naus  und
Treuchtlinger  vom  31en  zum  Reserve-Bataillon
  des  6.  Linien-Infanterie-Regiments
  Herzog  Wilhelm;  —  der  Kapitän
Lindner  vom  tten  zum  Reserve-Bataillon
des  9.  Linien-Infanterie-Regiments  Herzog
Pius;  —  die  Kapitäns  von  Hardungh  —
und  Besserer  vom  sten  zum  Reserve-Bataillon

  des  7.  Linien=  Infanterie-Regiments

Löwenstein-Werehheim;  —  der  Kapitän
        <pb n="590" />
        1055
Wechsung  vom  oten  zum  Reserve=  Bataillon
  des  10.  Linien  Infanterie-Regiments
Funker;  —  der  Kapitän  Laaba  vom  13ten
zum  Reserve=  Batatllon  des  4.  Linien=  Infanterie:
  Regimenrs;  —  der  Oberlieutenant

Putz  vom  4ten  zum  Reserve-Bataillon  des.

10.  Linien-Infanterie-Regiments=  Junker;
—  der  Oberlieutenant  Hell  vom  oten  zum

Reserve:  Bataillon  des  7.  Linien-Infanterie-Regimenes

  Löwenstein-Werthheim;  —  der
Oberlieutenant  Voit  vom  gien  zum  Reserve-Bataillon
  des  10.  Linien=  Infanterie-Regiments
  Junker;  —  der  Oberlieutenant  Wiesen
  vom  13ten  zum  Reserve-Bataillon  des
14.  Linien=  Infanterie=  Regiments.

In  die  Reserve=  Bataillons  werden  eingereihet:
  die  penstonirten  Kapitäns  Turbert
und  Volkmann,  in  das  Reserve-Bataillon
  des  a.  Linien-Infanterie:  Regiments
Kronprinz;  der  pensionirte  Kapitän
Kreitmayer  in  das  Reserve-PBataillion
des  4.  Linien-Infanterie-Regiments  Preysiug;
  —  der  pensionirte  Kapitän  Johann
Daniel  von  Söchting  in  das  Reserve-Bataillon
  des  14.  Linien=  Infanterie-Regiments;
dann  der  pensionirte  Unterlieutenant  Rauner
in  das  Reserve=  Bataillon  des  3.  Linien:  Insanterie-Regiments
  Herjog  Karl.

Max  Joseph.

von  Triva.
Beförderungen.
digst  geruht:  am  17.  März  l.  J.,  bei  allerhöchstihrem

  General:  Kommissariate  des  Iller-Kreises
  den  bisherigen  zweiten  Sekretär

 

1056
dieser  Stelle,  Joseph  Wilhelm,  zum.
ersten,  —  und  den  vormaligen  Landkommissariats-Akmar

  Thaddé  Rösch  zum  zweiten
  Sekretär  zu  befördern;  —

am  22.  März  l.  J.,  die  Grafen  eudwig
Joseph  von  Armanusberg  und  N.  von
Creny,  —  dann  den  Freiherrn  Maximilian
von  Salis-Soglio  als  königliche  Kämerer
  auszunehmen;  —

am  25.  Mai  l.  J.,  den  Nechnungs  Komt
missaär  der  III.  Klasse  bet  der  Ministerial-Sufungs-Sektion,
  Christian  Kajer,  zum
Rechnungs,  Kommissär  der  1I.  Klasse  desinitiv
  zu  ernennen;  —  daun  den  Oberschreiber  bei
der  besonderen  Stistungs-Administrarion  der
Wohlthätigkeit  zu  München,  Joseph  Völk,  —
den  Universitäts-Akmar  in  Landshut,  Jor
seph  Alerander  Geist,  —  den  Rechnungs-Gehilsen
  bei  der  ehemaligen  Provinztal-Hauptkasse
  in  Ulm,  Georg  von  Contamin,  —
und  den  Markeschreiber  zu  Vohburg,  Georg
Reder,  zu  Rechnungs-Kommissären  der  III.
Klasse  bei  der  vorgenannten  Ministerial.  Sektion
  zu  befördern;

am  31.  Mai  l.  J.,  den  vormaligen  Regierungs-Referendär
  in  Ansbach,  kudwig
Friederich  Hollfelder,  zum  zweiten  Landgerichts-Assessor
  in  Dinkelsbühl;  —  und
den  vormaligen  Regierungs,  Acessisten  in
Ansbach,  Christian  Friederich  Vocke,  zum
zwelten  Landgerichts:  Agessor  in  Schsnberg

zu  ernennen;  —  und
Seine  Majestät  der  König  haben  allergnd“

am  §.  Juni  l.  J.,  den  quteszirten  vormaligen
  Polizel  Officiauten  in  Memmingen,  Gabriel
  Müller,  in  gleicher  Eisenschast  zu
Augsburg  wieder  anzustellen.
        <pb n="591" />
        1057

Koͤniglich-Baierisches

1058

Regierungsblatt.

 

XXXXVI.  Stück.  München,  Samstag  den  3.  Juli  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Abgabe  der  Geseze-Samlungen  und  Regierungeblätter
  an  die  S#taatediener  betreß
fend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vajern.

U.  den  vielfiltigen,  größten  Theils  ganz  ungeeigneten
  Gesuchen  mehrerer  Stellen  und
Staatsdiener  um  Mittbeilung  der  Geseze:
  Samlungen  und  der  Regierungsblätter
früberer  Jahrgänge  zu  begegnen,  haben
Wir  den  schon  in  der  Natur  der  Sache  gegründeten
  Grundsaz  festgesezt,  daß  den  Staatsdienern
  nur  die  laufenden  Verordnungen,
und  folglich  auch  das  laufende  Regierungsblatt
  unentgeltlich  mitgetheilt  werden  soll;
daß  sie  dagegen,  so  wie  die  Aspiranten  zum
Staatsdienste,  verbunden  seyen,  die  ältern

Gesezbücher  und  Geseze:  Samlungen,  worunter

  auch  die  früheren  Jahrgänge  der  Regierungsblärter
  zu  zählen  sind,  und  auch  die  übrigen
  zu  ihrem  Berufe  nöthigen  Hilfsbücher
selbst  sich  anzuschaffen.

Unsere  Finanz-Direktionen  haben  sich  bienach
  zu  achten,  und  jedes  dieser  Verordnung

entgegen  lanfende  Gesuch  sogleich  von  der
Hand  zu  weisen.
München  den  o.  Juni  1800.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  -  Sekretär
G.  Geiger.

 

Aufträge.
An  sämtliche  Stadt=  und  tlandgerichte  des
Pegniz=  und  Rab-Kreises.

(Die  Einsendung  der  noch  ausständigen  Straf-Gelder
  der  Advokaten  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  geschehenes  Anstunen  der  Administration
  der  königlichen  Central-Pensions-Anstale
für  die  Hinterlassenen  der  Advokaten  des  Ksnigreiches
  Baiern  wird  an  sämtliche,  dem  unterzeichneten
  königlichen  Appellations-Gerichte
untergeordnete  tand,  und  Stadtgertchte  biedurch
  der  Auftrag  ertheilt,  alle  seit  dem  #2.
Oktober  2os  bis  1  April  laufenden  Jahres
etwa  noch  ausständigen  Strafgelder  der  ihren
Bezirken  untergeordueteu  Advokaten  von  den
75
        <pb n="592" />
        1059

betreffenden  Individurn  binnen  drei  Tagen
exekutiv  zu  erholen,  und  solche  in  einem
Zeitraume  von  3  Tagen  zum  diesseitigen  Erpeditious-Amte
  einzusenden;  in  Zukunft  aber,
nach  der  Analogie  der,  wegen  Erhebung  der
balbjährigen  Beiträge  zur  genannten  Densions=
  Anstalt,  am  4  UAprll  l.  J.,  (Regierungsblatt,
  Stück  XXVII.  Seite  620.)
erfolgten  allerhöchsten  Verfügung,  gleichfalls
  nach  Ablauf  eines  seden  halben  Jahres
diese  Strafgelder  an  das  diesseitige  Expeditions
  Amt  zu  übermachen.  Falls  aber  solche
  Strafgelder  nicht  eingegangen  seyn  sollten,
  so  ist  doch  deshalb  stets  Anzeigs-Bericht
  anher  zu  erstatten.

Amberg  den  9.  Juni  1800.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Pegniz=  und  Nab-Kreises.
Freiherr  von  Egckher.

Wunderlich.

 

An  sämrliche  königliche  Polizei  -Behörden
des  Isar-Kreises.

(Die  Bliz-  Ableicer  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Sämtliche  königliche  Polizei  :  Behörden
baben  bei  der  gewöhnlichen  Polizei-Nachsicht
auch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  und  im
Falle  Bedürfens  durch  Kunstverständige  untersuchen
  zu  lassen:  ob  die  Bliz-Abletter
  in  zweckmässig  brauchbavem
  ZJustande  sich  befinden;  —  daß,

1060

und  wie  es  geschehen  sey,  ist  in  dem  Napporte
  ausdrückliche  Meldung  zu  machen.
München  den  §.  Juli  1809.
Königliches  General=  Kommisseriat
  des  Isar:=  Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

Bekanntmachungen.

 

(Das  Bürgen  Militär  des  Marktes  Dletfurth

betreffend.)

Wir  Marximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  mit  Wohlgefallen  aus  dem
von  Unserm  General  Kommissär  des  Altmübl-Kreises
  am  al.  I.  M.  erstatteten  Berichte
die  Bereitwilligkeit  ersehen,  mit  welcher  Unser
  BürgerF  Militär  zu  Dietfurtb,  im
tandgerichte  Riedenburg,  bei  der  Verköndigung
  der  Verordnung  wegen  Errichtung
einer  Nationalgarde  sich  nicht  nur  sogleich
zur  teistung  der  vorgezeichneten  Dienste  im
tande  bereit  erklärte,  sondern  auch  sich  verbindlich
  machte,  auf  den  an  dasselbe  ergebenden
  Ruf,  zu  Unserm  und  des  Vaterlandes
  Schuze  herbeizueilen.  Insbesondere  aber
bat  es  zu  Unserm  Wohlgefallen  gereicht,
daß  bei  dieser  Gelegenbeit  die  zwei  Bürger-Soldaten:
  Josepp  Neuwirtb  und  Joseph
  Gutb  sich  erklärt  haben,  freiwillig
bei  Unserer  Nationalgarde  Dienste  zu  nebmen.


JIndem  Wir  Unserm  General  Kommisser.
        <pb n="593" />
        1061

des  Altmuͤhl-Kreises  aufgetragen  haben,  dem

Buͤrger-Militaͤr  des  Marktes  Dietfurth

Unsere  allerhoͤchste  Zufriedenheit  zu  eroͤffnen;

wollen  Wir  zugleich,  daß  dieses  patriotische

Benehmen  desselben  durch  das  Regierungsblatt

  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werde.
München  den  29.  Juni  1809.

Max  Josepyh.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekret##
Baumuiller.

 

(Das  Bürsermilitär  des  Markres  Zwisel  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
Lvon  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  mit  Woblgefallen  aus  dem  Berichte
  Unsers  General-Kommissärs  des  Unterdonau-Kreises,
  vom  a8.  Juni  l.  J.,  das  muehvolle
  Betragen  ersehen,  welches  Unser  Bürgermilitär
  des  Marktes  Zwisel,  mit  den
Bärger:  Söhnen.,  welche  sich  freiwillig  mit
demselben  vereinigten,  bei  dem  Einfalle  der
böbmischen  tandwehr  am  10.  vorigen  Monats
bewiesen  hat.

Wir  baben  Unserm  General-Kommissär  den
Aufwag  ertheilt,  dem  Bürgermilitär  sowohl,
als  den  Freiwilligen,  insbesondere  aber  von  dem
erstern  dem  Oberlieurenane  Abam  Hilz,  dem
Feldwebel  Adam  Hackl,  und  den  Gemeinen
Cbristepp  Hannes,  Ittdor  Pongraz,
und  Joseph  Wagner,  ven  den  leztern  aber
dem  Joseph  Pfannenstiel  und  Georg

1062

e

Krieger  Unsere  allerhöchste  Zufriedenheit
zu  erkennen  zu  geben.
München  den  3.  Juli  1809.

Mar  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
Baumuüller.

 

(Die  Kontrollirung  der  Forstämter  durch  die  Rentämter
  bel  der  Verwerthung  der  Forst-Produkte
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  ertheilten  der

königlichen  General-Forstadministration  unterm

  33.  I.  M.,  auf  den  geharsamsten  Bericht
  vom  23.  vorigen  Monats,  die  Entschliessung,
  daß  Allerböchstdieselbe  aus  überwier
genden  Gründen  zu  der  Reskripes:  Bestimmung
  vom  6.  Juli  v.  J.,  welche  die  öffentliche
  Verwerthung  sämtlicher  Forst-rodukte
  anordnet,  und  mit  solcher  die  in
neuern  Zeiten  vermißte  Kontrolle  der  Forstämr
ter  durch  die  einschlagenden  Rentämter  wieder
berstellt,  allergnädigst  veranlaßt  worden  sind.

Gleichwie  Allerhöchstdieselbe  daher  diese

Maßregel,  welche  bei  jeder  zweckmässig  eingerichteten

  Kameral-Ferst-Verfassung  Statt

bat,  wiederholt  bestätigen;  so  ist  jedoch  zugleich
  auch  der  vorzügliche  Bedacht  darauf
zu  nehmen,  daß  durch  diese  Kontrolle  die

Forst-Geschäfte  nicht  aufgebalten  werden,

und  obschon  in  dieser  Absicht,  im  III.  Artikel

des  oben  genannten  Normal-Retkripté,  bereits
757
        <pb n="594" />
        1063

verordnet  ist,  daß  die  Zeitbestimmung  und
die  Vornahme  der  Holzversteigerung  fortwäbrend
  zu  den  eigentlichen  Dienstes=  Funktionen
  der  Oberfoörster  gehören,  und  die  Rentbeamten
  nur  das  in  duplo  zu  verfertigende
Versteigerungs-Protokoll  zu  unterzeichnen
baben,  und  denselben  auch  gestattet  ist,  im  persönlichen
  Verhinderungs-Falle  diese  WVersteigerungs:
  Kontrolle  ihrem  verpflichteten  Rentamtsschreiber
  zu  übectragen,  welches  jedoch  jedesmal
  am  Schlusse  des  Protokolls  zu  bemerken
  ist,  so  erbielt  die  General-Forst-Administration
  doch  den  nähern  Auftrag,  den  sämtlichen
  Oberförstern  besonders  einzuschärfen,
daß  sie  jedesmal  die  einschlagenden  Rentämter
  bei  Zeiten  von  dem  Termine  der  vorzunehmenden
  Bersteigerung,  und  daher  in  jedem
Falle  acht  Tage  vorber  in  die-nötbige  Kenntniß
  sezen  sollen.  Auch  sind  nicht  nur  jene
Forst=  oder  Rentbeamte,  welche  bei  der  vokgeschriebenen
  Veräusserungs-Art  ihre  Dienstes-Pflichten
  nicht  erfüllen,  zur  geeigneten  Bestrafung
  anzuzeigen,  sondern  es  ist  auch  im
Allgemeinen,  wegen  der  Formen  der  Holzversteigerungen,
  in  Verbindung  mit  der  Rencamts-Kontrolle,
  das  Röchige  in  die  zu  bearbeitenden
  Dienstes=  Instruktionen  des  Forstpersonals
  einzurücken.
München  den  30.  Juni  1309.

Königliche  General'=  Forst!  Admir
nistration.
Karl  Zylluhardt.
Krestmaler.

1064

(Die  dlesjährlge  Konkurs  Pruͤfung  der  Aspiramen
  im  Main=  Kreise  zum  Staatêdienste
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  Gemäßbeit  der  bestebenden  allerböchsten
  Verordnung  wird  die  vorzunehmende
Konkurs=  Prüfung  der  Aspiranten  zum  königlichen
  Staatsdienste  auf  Montag  den  11.
September  l.  J.  biemit  anberaumt.
Denjenigen  Kandidaten,  welche  ibre  Studien
  auf  einer  inländischen  Universität  vollendet
  haben,  sowohl  ihr  Absolutorium  bierüber,
  als  auch  die  Zeugnisse  über  die  genommene
  —  wenigst  einjährige—  Gerichts-Praxis
beibringen  können,  und  sich  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  zu  unterziehen  gedenken,  wird
dieses  mit  dem  Anbange  eröffner,  daß  sie  sich
bei  unterzeichneter  königlicher  Stelle  zeitlich
zu  melden,  und  am  bestimmten  Tage,  Morgeus
  0  Uhr  zur  Prüfung  zu  stellen  haben.
Bamberg  den  28.  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Main-Kreifes.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann-(Die
  Anstellung  einiger  Supernumerä#r-Chirurgen
bei  dem  Bürgermilitär  zu  München  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zu  Folge  des  am  8.  Februar  l.  J.,  wegen
Anstellung  einiger  Supernumerár,  CKrurgen
beim  Bürgermilicär  in  München,  erlassenen
allerböchsten  Reskripts  wurden  unterm  heutigen
  die  bürgerlichen  Wundärzte:  Anton
        <pb n="595" />
        1065  —  ——

Siber,  Joseph  Wolf,  Karl  Kurz  und
Franz  Kaver  Menzinger  als  Supernumerär-Cbirurgen
  bei  dem  bürgerlichen  Infanterie-Regimente
  der  königlichen  Hauptund
  Residenzstadt  München,  —  dann  Kaspar
  Ekart  in  gleicher  Eigenschaft  bei
der  bürgerlichen  Arrillerle-Kompagnie  daselbst
  allergnädigst  ernannt.

München  den  11.  Juni  1800.
Königliches  General-Kommisseriat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Laber,  im  Landgerichte
  Hemau,  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.
Die  Pfarrei  taber,  Landgerichts  Hemau,
ist  durch  die  Beförderung  des  Pfarrers  Georg
Hönig  auf  die  Pfarrei  Allerspurg  erledigt
worden.  Sie  zähle  in  ihrem  Umkreise  r#0“
Seelen,  welche  einen  Hilfepriester  nothwendig
  machen;  die  Einkünfte  fliessen  aus  einem
kleinen  Widdume,  Zehenden,  Getreidgilten
  und  Stollgebühren,  welche  zusammen
jäbrlich  ungeführ  1600  fl.  betragen;  ausser
  den  gewöhnlichen  Abgaben  sind  keine  besondere
  tasten  vorhanden.

Straubing  den  Zo.  Juni  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Regen-Kreises.

von  Gropper,  Direktor.
v.  Schmitt.

1066

An  die  Einwobner  des  Unterdonau-Kreises.

 

(Freiwillige  Beiträge  zur  Unterstüzung  der  durch
den  gegenwärtigen  Krieg  verungläckten  Unte.
thanen  betreffend.)

Im  Namen  Sciner  Majestät  des  Kz  hünige.

Durch  Zufälle,  welche  von  den  Folgen  des
Krieges  nicht  zu  trennen  sind,  —  durch  Brand,
Plünderungen,  Verlust  der  Gespanne,  Aufopferung
  des  Eigenthums  für  den  Zweck  der
Vertbeibigungs  Anstalten  u.  s.  f.  baben  viele
Einwohner  des  Unterdonau-  Keeises  grosse
Beschaͤdigungen  erlitten.

Die  Hilfe  und  Unterstuͤzung,  welche  sie
noͤthig  haben,  kann  nicht  auf  den  Zeitpunkt
einer  entfernten  Ausgleichung  oder  Schadlosbaltung
  verschoben  werden,  sondern  sie  ist  augenblicklich
  nothwendig,  wenn  sie  noch  wier
ken  und  dem  Untergange  vorbeugen  soll.

Darir  bestebt  der  grosse  Ruzen  gesellschaftr
licher  Ordnung,  daß  der  Unglückliche  in  solchen
  Fällen  der  Noth  von  feinen  Mitbürgern
schnelle  Hilfe  erwarten  darf;  —  dieses  ist  die
Gelegenheit,  wo  sich  der  Patriotismus  des
Einwohners  durch  freiwillige  Handlungen  am
deutlichsten  aussprechen,  und  die  Liebe  zu  seir
nem  Fürsten  am  meisten  bewähren  muß.

Seine  königliche  Majestät  haben  zu  diesem
Ende  befohlen,  daß  bei  allen  öffentlichen  Stellen
  des  Untrerdonau-Kreises  Register  erößnet
werden  sollen,  um  die  Beiträge  einzuzeichnen,
welche  von  den  Einwohnern  zur  augenblicklichen
  Unterstüzung  der  durch  den  Krieg  am
meisten  beschädigren  Unterthanen  zusammen
gebracht  werden.

Die  Auszüge  aus  den  Registern  werden
        <pb n="596" />
        1067

am  Ende  einer  jeden  Woche  an  das  königliche
  General-Kommissariat  eingesendet.

Man  wird  die  Beiträge,  welche  für  einen
bestimmten  Ort  und  für  einen  bestimmten
Zweck  gegeben  sind,  sogleich  dabin  verwenden
  lassen;  nur  die  Beitrdge  ohne  ausdrücklich
  bestimmten  Zweck  werden  in  eine  gemeinsame
  Masse  geworfen,  und  von  einer  Central=Bebörde
  repartirt  werden.

Sowobhl  die  Geber,  als  die  Empfänger  werden
  in  das  Regierungsblatt  und  in  das  Kreisblatt
  eingetragen  werden.

Bei  dem  königlichen  General-Kommissariate
  wird  diese  Angelegenheit  mit  aller  Dublicität
  behandelt  werden;  jeder  Bürger  und
Unterthan  kann  Einsicht  von  den  Verhandlungen
  nehmen,  und  drei  der  ansebnulichsten
Einwohner  der  Stadt  Passau:  der  Domdechant
  Graf  von  Welsberg,  der  Hofratb
Freiberr  von  Fröblichsburg,  und  der
bürgerliche  Handelsmann  Wieninger,
werden  zu  denselben  beigezogen  werden.

Einwobner  des  Unterdonau  Kreises!  —
sroß  sind  die  Anstrengungen,  welche  der  Krieg
auflegt,  aber  welche  Anstrengung  ist  zu  groß,
um  den  Erfolg  zu  unterstüzen,  welchem  das
Vaterland  seine  Erhaltung  und  Vergrösserung
  verdanken  wird;  —  welche  zu  groß,  um
die  Unglücklichen  zu  retten,  damit  auch  diese
noch  im  Stande  bleiben,  die  Früchte  des
Friedens  zu  geniessen,  und  die  teiden  des
Krieges  in  Vergessenbeit  zu  bringen!

Passau  den  z7.  Juni  1809.
Königliches  General'=  Kommissariat

  des  Unteer-Donau-Kreises.

v.  Stichaner.
Stiwel.

1068

(Den  geistlichen  Rath,  Professor  und  Stadtpfarrer
Winter  in  Landshut  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Aus  dem  unterm  18.  v.  M.  erstarteten
Berichte  des  königlichen  kandgerichts  tandsbut,
  und  aus  dem  demselben  angefügten  Schreiben
  des  geistlichen  Raths,  Professors  und
S.tadtpfarrers  Winter  daselbst,  baben  Seine
  königliche  Majestäc  mit  besonderm  Woblgefallen
  die  edlen,  menschenfreundlichen  Gesinnungen
  entnommen,  die  dieser  würdige
Priester  durch  die  zum  Besten  der  verwundeten
  vaterländischen  Krieger  wiederholt  dargebrachte
  freiwillige  Gabe  mie  roo  fl.,  so  wie
durch  die  zu  anderen  milden  Zwecken  bestimmten
  Beiträge  neuerdings  bethaͤtiget  hat.
Seine  königliche  Masessär  gerubten  demnach,
dem  patriotischen  Geber  dieses  allergnädigste
Woblgefallen  eröffnen,  und  denselben  zus
gleich  allerhöchstihrer  Gnade  versichern  zu
lassen;  wie  dann  auch,  nebst  dem,  zu  Folge
allerhöchsten  Austrages,  diese  edle  Handlung
biemit  öffentlich  bekanne  gemacht  wird.
München  den  21.  Juni  18c90.

Königlicher  Kriegs=  Oekonomie=Ratb.

Kraus.
Versch.

 

(Beiträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namern  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  verwundete

  baierische  Krieger  sind  ferner  eingegangen:
        <pb n="597" />
        1069

Von  einer  Unbekannten  mit  dem  Motto:
„Non  ignara  mali  miseris
succurrere  disco“
22  fl.  —  ke.
vom  königlichen  Hofschauspieler
  Freuen  dahleer

Summe  20  fl  —  ke.
München  den  go.  Juni  1309.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Isar-Kreises.

Frelherr  von  Weichs.
Rainprechter.

17:  —  —

 

Beförderungen.

 

Durch  eine  allerhoͤchste  Entschliessung  vom
11.  April  l.  J.  wurde  der  quiescirte  vormalige
landes-Direktions:Sekretaͤr  Forster  als
Sekrerär  bei  der  königlichen  Finanz-Direktion
des  Nab-Kreises  angestellt;  —

vom  s.  Juni  l.  J.  Joseph  Hiltl  als
Bete  des  königlichen  Stadtgerichts  zu  Ingolstadt
  bestdtiget;  —

vom  7.  Juni  l.  J.  der  vormalige  Münzamts.
  Aktnar  zu  Günzburg,  Joseph  Wolf,
zum  Kanzellisten  des  königlichen  Appellations-Gerichts
  in  Memmingen;:  —

vom  8.  Junil.  J.  Aleis  Fleißner  zum
ersten  Schreiber  bei  dem  königlichen  Stadt-Gerichte
  zu  Ingolstade;  —

vom  0.  Juni  l.  J.  der  Forstwart  Wagner
  in  Riedenburg  zum  Revter  Ferster  in
Tettwang,  —  unm  der  Revier:  Verwalter=1070



Hartel  in  Schrobenhausen  zum  Forstwarte
in  Riedenburg;  —

vom  10.  und  12.  Juni  l.  J.  der  bisberige
  Diurnist  bei  dem  königlichen  Appellations=Gerichte
  in  Memmingen,  Joseph  tanger,
—  und  der  Diurnist  Johann  Kübnlen
zu  Schreibern  des  königlichen  Stadegerichts
in  Augeburg  ernannt;  —

vom  16.  Juni  l.  J.  der  zweite  Kameramtmann
  Föttinger  zu  Thalmässingen  als
Rentbeamter  in  Velburg,  —  und  der  quleseirte
  vormalige  landes-Direktlons-Kanzellist
Xaver  Ehrensberger  als  Registratur-Gehilfe
  bei  der  königlichen  Finanz  Direktion
  des  Nab-Kreises,  —  und

vom  20.  Juni  l.  J.  der  Strassen:  und
Wasserbau-Ingenieurs  Caminada  in  Triene
als  tandbaumeister  des  Etsch,  Kreises  angestellt.


Ferner  haben  Seine  Majestät  der  König
allergnäddigst  zu  versezen  gerube:

am:-.  Junil.J.  den  bisherigen  Kanzlei-Accessisten
  bei  dem  königlichen  General-Kemmissariate
  des  Unter-Donau-Kreises,  Alois  Freiberrn
  ron  Oefele,  in  gleicher  Eizenschafrt
zu  dem  königlichen  General:  Kommissariate
des  Isar-Kreises;  —  und

am  7.  Juni  l.  J.  den  zweiten  Assessor  des
handgerichts  Fürstenburg,  Johann  Marhias
Hofmaier,  in  gleicher  Eigenschaft  defnitiv
  nach  Pfarrkirchen,  —  und  den  zweiten
Assessor  des  landgeriches  kandeck,  Thomas
August  Hofmann,  in  gleicher  Eigenschaft
definitiv  nach  Ebrach.
        <pb n="598" />
        1072

 

1071

Anzeige
aber  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten,
Verfaßt  den  3.  Jull  1800.

Namen  Weizen.  Korn.  Gersten.  Haber.

der
und  Märkte

IIIHIIHHI1HIN

Tie  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid  Sorten
betraͤgt  96,  102  sl.  ss  kr.
        <pb n="599" />
        1073

Koͤniglich-Baierisches

1074

Regierungsblatt.

 

XXXXVII.  Stück.  München,  Mittwoch,  den  12.  Juli  1809.

 

Auftrag
an  die  Kommunal:  und  Patrimonial-Seife#
tungs-Administrationen  des  Isar-Kreises.

(Die  Einsendung  monatlicher  Manuals-Ertrakte
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  Seine  königliche  Majestät,  in  Gemäßheit
  allerhöchsten  Ministerial:  Reseripte
vom  25.  verflossenen  Monats,  in  fortwährende
  Kenntniß  des  Zustandes  der  Kommnnalund
  Par#imonial-Stistungs-Kassen  geseze
seyn  wollen,  so  erhalten  die  Kommunalz  und
Parrimontal-Seiftunge-Administrationen  des
Isar-Kreises  hiemit  folgenden  Auftrag:

J.

Dieselben  haben  menatlich  einen  Manuals-Auszug
  über  den  Kasse-Bestand  und
die  Natural-Vorräthe,  nach  den  hienach  ersichrlichen
  Formularten  herzustellen,  und  denselben
  längstens  8  Tage  nach  dem  Monats-Schlusse
  an  die  unterzeichnete  Stelle  in
Simpto  einzusenden,  mit  dem  Anhange,  daß
man  gegen  die  säumigen  Verwaltungs-Aemter,
  ohne  vorausgehendes  Aumahnen,  exekutive
  verfahren  werde.

Da  bisher  die  grössere  Zahl  der  Adm##-strationen
  die  Einsendung  der  Monats-Extrakte

  unterlassen,  obgleich  ihnen  das  bekanute
  organische  Edikt  vom  1.  Oktober
1807.  diese  Verbindlichkeit  auflege,  so  ist
von  denselben  für  den  laufenden  Monat  hiemie
  der  Anfang  zu  machen.

III.

Do  die  Ueberschüsse  des  Kommunal=  und
Patrimonial-Stistungs-Vermögen,  sich  nicht
zur  Centralistrung  eignen,  und  daher  die
Aktiv=  Reste  eines  Etats-Jahres  auf  das
künftige  Jahr  übertragen  werden,  so  muß
auch  unter  den  in  den  Extrakten  entworfenen
Einnahmen  des  Jahres  #g##  der  Rest  des
Etats-Jahres  1  #x  enthalten  seyn.

IV.

Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß
auch  rücksichtlich  des  unter  der  Verwaltung
und  Aufsiche  der  Patrimontal-Gerichte  stehenden
  Kommunal-Vermögens  die  Manuals-Extrakte
  eingesendet  werden  mussen.

München  den  §.  Juli  1309.

Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Krelses,  als  Kommunalund
  Patrimonital-Stiftungs=Kuratel.


Freiherr  von  Weichs.

Miller.
76
        <pb n="600" />
        1075  1076
Formular  zum  Pekunial-Einnahmen.

  Aus  g'a  ben.

Stiftungen.—  Bestand  Ertrag  Summe  Auf  die
vom  im  Erigenz.Kapitalien.

Numer.

fl.  tt.  pf.  fl.

Formular  zum  Material=Einnah

  m  e  n.  II.  Au  s-Fesen.

  Korn.  sRoggen  Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.  sMWeizen.  Fesen.  Korn.  s  Roggen.
        <pb n="601" />
        1077  —ÔÒ  1078

 

 

 

 

 

 

4
Manuals-Ertrakte.
Auszeig  des  Kasse-Bestandeé.
1  Kasse-  Baares  Geld.  «
Bestand  —
am  Ueberschuß  Der  An  Scheine
Sclusse  der  zurückke:  Erlös  von  statt  Summe.  Bemerkungen,
des  ordentlichen  szahlten  Aktiv-s  verkauften  baaren
Renten.  Kapitalien.  Realitaͤten.  Geldes.
fl.  rpfl.lfl.  eer.  pf.  fl.  kr.of.f.  er.  pf.  fl.  kr.pf.]f.  f  àä1AB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——AW–—.————-Manuals=

  Extracte.

 

 

g  a  ben.  111.  Vorr  4  t  he.  l

 

 

Gerste.Haber.  Erbsen.  Linsen.  Weizen.  Fesen.  Korn.  Noggen.  Gerste.  Haber.  Erbsen.  Linsen.

 

 

 

 

 

 

 

sse  54%4%  öossenesl

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

...s....I,..t.  "-  OOIHIHIHPIHIHIH

HITsspspss  «Isr"«"««is««««n«-3'H
s«"
YH
        <pb n="602" />
        1079

Bekanntmachungen.
(Den  Postwagens-Kondukteur  Simon  Sch  aubner
  in  Bamberg  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Es  sind  Uns  die  Beweise  vorgelege  worden,
  daß  der  Kondukteur  Simon  Schaubner
  zu  Bamberg  den  ihm  anvertrauten  Dostwagen
  bei  einem  nächtlichen  Ueberfalle  vom
2.  auf  den  3.  vorigen  Monats,  zwischen  Werneck
  und  Essleben,  gegen  vier  Räuber
mit  muthvoller  Entschlossenheit  vertheidiget,
den  Angrif  abgetrieben  und  einen  derselben
der  Obrigkeit  zur  Verhaftung  eingeliefert
habe.

.Zum  Zeichen  Unserer  allerhöchsten  Zufriedenheit
  haben  Wir  demselben  die  silberne
Verdienst-Medaille  bewilliget,  und  Unserm
General-Kommissariate  des  Main-Kreises  aufgetragen,
  hienach  das  Geeignete  zu  verfügen.

München  den  7.  Juli  1309.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Mentgelas.

Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär

Baumuller.
(Den  dritten  diesjährigen  Termin  zur  Anstellungs-Prüfung
  protestantischer  Pfarr-Amts-Kandidaten
  betreffend.)
Minlsterium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zur  Anstellungs-Prüfung  protestamtscher
Pfarr=  Amts-Kandidaten  vor  dem  General-Konsistorium
  zu  München  ist  der  dritte
Termin  des  gegenwärtigen  Jahres  auf  die

 

 

 

1030

lezte  Woche  im  August-Monate,  vom  27.

Augüst  bis  3.  September,  bestimmt  worden.

Es  haben  sich  daher  alle  diejenigen  protestantischen

  Pfarramts  =  Kandidaten,  welche

noch  nicht  zur  Austellung  geprüft  worden

sind,  nach  Inhalt  der  Prüfungs-Instruktion

(Abschnite  II.  G.  2,  3,)  zu  dieser  Prüfung

zu  melden,  und  ihrer  Bittschrift  zugleich  die

eben  daselbst  vorgeschriebenen  Notizen  und
Zeugnisse  beizulegen.

München  den  1.  Juli  r809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.
(Eine  Stiftung  an  die  Schule  zu  Neuhausen,
im  Landgerichte  Landshut  betreffend.)
Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Köniss.
Der  königliche  geistliche  Rath  und  Pfarrer
  zu  Triftern,  Joseph  Nißl,  hat  der
Hfarr-Schule  zu  Neuhausen,  Langerichts
Landshut,  ein  Kapital  von  Soo  fl.  zu
dem  Ende  geschenkt,  daß  von  den  Zinsen
desselben  die  planmässigen  Schulbücher,  oder
nothwendigen  Kleidungsstücke  den  armen
Schul-Kindern  beigeschaft  werden.

Seine  königliche  Majestät  haben  diese
Schul-Stistung  bestätiget,  und  dem  genannten
Schul=  und  Jugend-Freunde  das  allergnd-=digste
  Wohlgefallen  zu  erkennen  geben  lassen.

München  den  al.  Juli  1800.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
«  F.  Kobell.
        <pb n="603" />
        1081

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Onolzheim,
im  Landgerichte  Krailsheim,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Durch  den  am  26.  Juni  l.  J.  erfolgten
Tod  des  Seniors  und  Pfarrers  Schumm
tlK  die  Pfarrei  Onolzheim,  im  Landgerichte
Krailsheim,  welche  527  Seelen  enthält,
und  deren  Ertrag  auf  655P  fl.  14  kr.  berechnet
  ist,  erlediget  worden.
Die  Komperenten  um  diese  Stelle  haben
sich  gebührend  zu  melden.

Ansbach  den  6.  Juni  1709.
Königliches  General-Kommissariat
des  Rezat-Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Donner.

 

(Das  Bürger-Militär  der  Stadt  Geislingen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  königliche  General-Kommissariat
des  Oberdonau-Kreises  hat  abermals  den
frohen  Anlaß,  dem  tapferen  Bürger-Mitlit4r,
  auf  Befehl  Seiner  königlichen  Mazjestär,
die  allerhöchste  Zufredenheit  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Seine  königliche  Majestät  haben  nämlich
  mit  besonderem  Wohlgefallen  das  patriotische
  Benehmen  des  Bürger-Militärs  der
Stadt  Geislingen  vernommen.

Dasselbe  zog  mit  eben  so  viel  Bereitwilligkeit,
  als  Unerschrockenheit  gegen  einen
bersprengten  Haufen  österreichischen  Militärs
  aus,  und  hatte  den  Muth,  sich  selöst
mic  regulren  Soldaten  des  Feindes  zu
messen.

1082

Dasselbe  brachte  8  Gefangene  ein,  worunter
  sich  2  Husaren  und  1  Kanonier  befanden.

Unter  diesen  tapferen  Baterlands  -Vertheidigern
  zeichnete  sich  der  Bürger-Soldat
Bartholomá  Fuchs  aus,  welcher  zuerst,
und  allein  einen  österreichischen  Infanteristen
  gefangen  nahm.

Seinem  Beispiele  in  Verfolgung  des
Feindes  folgten  in  2  Ubtheilungen  die  Bürger-Soldaten:
  Christian  Stengle,  Jakoh
Bausch,  Leonhard  Keidel,  Johann  Georg
  Schneider,  Johann  Jakob  Keidel,
Johann  Schnitzer,  Jakob  Braun,
Simon  Stüber,  Peter  Fetzer,  Nikolaus
Friedel,  Christoph  Allgawer,  Johann
Groninger,  Johann  Gernegroß,  Johann
  Oechsle,  und  die  beiden  Kordonisten
Jakob  Goll  und  Markus  Albrecht.

Eine  Abtheilung  dieser  Tapferen  führte
der  königliche  Landgerichts-Assessor  Mindler,
  welcher  sse  mit  hohem  Muthe  entflammte,
  selbst  an.

Unter  denselben  zeichneten  sich  Peter  Feher
  und  Johann  Georg  Schnetder  aus;
diese  hielten  2  Husaren,  1  Kanonier  und  #r
Jäger  an,  welche  gefangen  genommen  wurden.

Seine  königliche  Majestct  haben  denselben
  und  dem  genannten  Bartholom
Fuche  die  silberne  Verdienst=  Medaille  allergnädigst
  zu  verlelhen,  und  hiedurch  zugleich
  die  Verdienste  der  übrigen  Freiwilliligen
  mit  dem  Beisaze  allergnädigst  zu  ehs
ren  geruhet,  daß  die  Namen  derselben  und
des  Landgerichts-Assessors  Mindler  durch
das  Regierungsblate  öffentlich  bekanne  gemacht
  werden  sollen.
        <pb n="604" />
        1083

Solche  allerhöchste  Belohnungen  und
der  verdiente  allergnädigste  Beifall  des  besten
  Königs  ermuntern  das  gesamte  brave
Bürger=  Milirär  des  OberdonauKreises
zur  Beherrlichkeit  in  seinen  schönen  Gesinnungen
  für  König  und  Vaterland,  und  sind
ein  einladendes  Be  spiel  zur  Rachahmung  eines
  zur  That  greifeuden  höheren  Muthes  in
Momenten  der  nothwendigen  Selbstvertheidigung.


Ulm  den  3.  Juli  1809.

Königliches  General=  Kommissariat
  des  Oberdonau-Kreises.
Freiherr  von  Gravenreuth.

von  Beönard.
(Beiträge  für  die  durch  den  gegenwärtigen  Krieg
verungluckten  Einwohner  Stadtamhofs,
und  der  Orte  Rohr  und  Eggmühl  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  verunglückte
  Stadt  Stadtamhof  und  dessen
Umgebungen  des  linken  Donan=  Users  sind,
nach  den  bestimmten  Widmungen  der  wohlthätigen
  Geber,  zur  Zeit  eingegangen:

durch  eine  in  hiesiger  Stadt  vom  unterzeichneten
  General-Kommissariate  und  dem  hiesigen
  königlichen  Appellarions-Gerichte  veranstalteten

  Samlung  an  Geld  und  Geldeo-Werth

  1159  fl.  10  kr.
durch  eine  Collecte  der  Stadt  Nuͤrnberg
3408  fl.
von  der  benachbarten  Stadt  Schwabach
72  fl.  33  kr.
von  dem  königlichen  General-Kommissariate
des  Alemühl-Kreises
loos  fl.  11  kr.

1084

wozu  die  Stadt  Eichstaͤdt  goz  fl.  27  kr.,
das  Landgericht  Neunburg  100  fl.  44  kr.
und  das  Rentamts-Personale  zu  Hilpoltstein
  11  fl.  beigetragen  hat.

Aus  dem  Landacrichte  Mitterfels,
resp.  den  8  Pfarreien  dieses  Landgerichtes,

396  fl.  47  kr.  2  pf.
von  der  Pfarrei  Arubrun
bo  fl.  54  kr.  2  pf.
von  dem  Landgerichte  Wetterfeld
97  fl.  14  kr.
von  dem  Landgerichte  Sch  buberg,  im  UnterdonauKreise,

213  fl.  11  kr.
ebenfalls  zum  vorstehenden  Behufe.

Ferner  vom  Landgerichte  Mirterfels
eine  durch  thätiges  Verwenden  der  dortigen
Pfarrer  für  die  Bewohner  zu  Stadtamhof,
  wie  auch  zu  Eggmühl  und  Rohr,
gesammelte  Summe  von

151  fl.  13  kr.  2  pf.
von  dem  königlichen  Landgerichte  Weilheim
  zum  nämlichen  Behufe

4  fl.  87  kr.  2  pf.
wozu  die  Pfarrei  St.  Pölten  F  fl.  —  kr.
jene  zu  Haunshofen  .  430
Der  Pfarrer  Rauscher  alldort  z  24  =
Die  Filial  Schöfen  12:—
—  Seidelsdorf  5  —-Unterhausen
  1.  31
Forst  –  3  10#  O
Der  Pfarrer  Geldert  alldort  3=  40  =
Die  Pfarrei  Söchering  3  36
beitrugen,  und  die  obengezeigte  Summe  bewirkten.


So  wie  man  diese  milden  und  ergiebigen
        <pb n="605" />
        1085

Beitraͤge  im  Namen  der  leidenden  Mitbuͤrger
  verdanket,  wird  man  zugleich  zur  oͤf—
fentlichen  Rechtfertigung  alle  und  jede  derlei
menschenfreundliche  Beisteuern,  und  am
Schlusse  die  Vertheilungs-Art  bekannt
machen.

Straubing  den  4.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  Direktor.

Resch.
(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Kleinberghofen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Magfestät  des  Königs.

Die  Erledigung  der  Pfarrei  Kleinberghofen
  durch  den  Todesfall  des  Pfarrers
  Ignaz  Rauch  wird  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Diese  Pfarrei  liegt  im  Landgerichte  Aichach,
  und  hat  eine  Bevölkerung  von  212
Seelen.  Ihre  Einkünfte  bestehen  in  einem
Widdumgute,  Zehendgefällen  und  Stollgebühren,
  und  betragen  jährlich  gegen  2432  fl.,
wovon  nur  31  fl.  18  kr.  an  jährlichen  Abgaben
  zu  entrichten  sind.

Augsburg  den  6.  Juli.  1809.
Königliches  General-Kommissariat

  des  Lech-Kreisesé.
Graf  von  Reisach.
Stich.

Seine  Majestät  der  König  haben  am  21.
Mai  l.  J.  dem  Sohne  Allerhöchstihres  General-Post-Direktions=
  Assessors  Engelhard,
  Johann  Philipp,  die  Großjährigkeit,

  —

 

—

1086

und  am  27.  Februar  und  24.  Juni  l.  J.
dem  königlichen  Kämerer,  geheimen  Rathe
und  General  =  Lieutenane  Freiherrn  von
Eckart,  —  und  dem  königlichen  Kämerer
  und  wirklichen  geheimen  Rathe  Maximilian
  Grafen  von  Preysing  die  Fortdauer

  des  privilegirten  Gerichtsstandes,  inder

  Voraussezung  des  von  beiden  binnen
6  Monaten  herzustellenden  Majorats,  allergnädigst
  bewilliger.

Beförderungen.
Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
3.  Juli  l.  J.  wurde  die  erledigte  Ceutral-Stiftungs-Kassiers=
  Stelle  dem  bisherigen  Buchhalter
  bei  dem  Hofbanquier  Seligmann,  Heinrich
  Schröder,  definitiv  verliehen;  —
vom  4.  Juli  l.  J.  der  vormalige  Raths-Konsulent
  zu  Nürnberg,  Christian  Gottlieb
Lorsch,  als  Assessor  bei  dem  Handelsgerichte
erster  Instanz  dortselbst,  und  der  provisorische
  Bote  bei  dem  Stadtgerichte  in  Eichstädt,
  Franz  Kaver  Huter  in  dieser  Eigenschaft
  definitiv  angestellt.

 

Durch  eine  allerhöchste  Entschließung  vom
30.  Mai  l.  J.  wurde  die  Pfarrei  Wadendorf,
im  Laudgerichte  Scheßlit,  dem  Kaplane  zu
Auerbach  Paul  Berner,  —  und

vom  §.  Juli  l.  J.  das  Frühmesse"  Benefszium

  zu  Wemding,  im  Landgerichte  Monnheim,

  dem  ehemaligen  Industrie-Direktor
Stanislaus  Neymayr  in  Neuburg  allergnädigst
  verliehen.
        <pb n="606" />
        1087  —  —  1088
Anzeige  »
über  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  8.  Juli  1809.

etzen.  orn.

—  —  Summe

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid-Sorten  beträgt
113,787  fl.  36  kr.
        <pb n="607" />
        1089  Königlich-Baierisches#  1090

Regierungsblatt.

 

XXXXVIII.  Stuck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  12.  Juli  1809.

 

Proklamation

das  Baierische  Volk.

——.
Baiern!

Waͤhrend  Mein  Sohn  mit  euren  Soͤhnen  siegreich  an  den  Ufern  der  Donau
kaͤmpft,  wagt  der  verzweifelnde  Feind  raͤuberische  Einfaͤlle  in  die  noͤrdlichen
Gegenden  des  Reiches,  und  sucht  auch  dort  die  Flamme  des  Aufruhrs,  welche
  noch  in  den  suͤdlichen  Kreisen  wuͤthet,  zu  entzuͤnden.

Allen  bisher  in  den  Kriegen  zwischen  gesitteten  Voͤlkern  beobachteten  Grundsaͤzen
  zuwider  werden  Meine  Beamten  mißhandelt  und  fortgeschleppt,  die
Staats-Kassen  ausgeleert,  das  Privat-Vermoͤgen  durch  ungeheure  Requisitionen
  und  durch  Pluͤnderungen  erschoͤpft,  die  ruhigen  Buͤrger  der  Wuth
des  aufgereizten  Pöbels,  und  der  Rohheit  der  Oesterreichischen  Krieger  Preis
gegeben.

Baiern!  wollt  ihr  die  Kraft  Unsers  Staats  auf  Jahrhunderte  geschwächt
sehen?  —  Sol  noch  ferner  der  Ehre  der  Nation  übermüthig  Hohn  gesprochen
werden?  —

Als  vor  hundert  und  vier  Jahren  Mein  Vorfahr  Mar  Emanuel,  von
den  nämlichen  Feinden  angegriffen,  sich  über  den  Rhein  stluchten  mußte;  als
die  Oesterreicher  Baiern  schon  als  ihre  Provinz  behandelten,  da  standen
eure  Väter  zu  Tausenden  auf,  und  scheuten  den  Tod  nicht  im  blutigen  Kampfe.

77
        <pb n="608" />
        1091  —4  1092

Noch  leben  unter  euch  Manche,  die  unter  Kaiser  Larr  VII.  gegen  der  Oesterreicher
  Grausamkeit  und  Uebermuth  die  Waffen  ergriffen.

Ihr  selbst  gabt  Mir  im  Jahre  1305  die  kraͤftigsten  Beweise  von  Muth
und  Treue,  an  die  Ich  noch  immer  mit  Rührung  denke;  und  auch  in  diesem
Jahre  habe  Ich  in  der  unerschütterlichen  Anhünglichkeit,  die  ihr  Mir,  als  schönstes
  Beispiel  für  Teutschlands  Völker  und  als  Vormauer  gegen  die  allgemeine
Empörung,  allen  Insinuationen  und  Gewaltthaten  des  Feindes  zum  Troze,
bewieset,  in  der  Bereitwilligkeit,  mit  der  ihr  jedes  Opfer  dem  Staate  brachtet,
  in  dem  Muthe,  mit  dem  ihr  den  Kampf  gegen  die  euren  Heerd  bedrohenden
  Rebellen  bestandet,  Trost  für  den  Schmerz  gefunden,  welchen  ich
über  die  Undankbarkeit  anderer,  durch  die  schändlichsten  Ränke  des  Feindes
verführten  Unterthanen  empfand.

Inm  Vertrauen  auf  diese  Aeusserungen  angestammter  Treue,  und  aus
der  Mir  von  Gott  übertragenen  Pflicht,  den  Staat  gegen  innere  und  dussere
  Feinde  zu  schüzen,  fodere  Ich  Meine  lieben  Baiern  auf,  sich  zu  erhe—
ben  gegen  den  Feind,  welcher  ihre  Selbstständigkeit,  ihre  Sicherheit,  alle  öfsentliche
  Ordnung  bekämpft,  ihn  allenthalben  zurück  zu  drängen  über  des
Reiches  Grenzen,  Mich  und  Meine  Familie,  das  Vermögen  des  Staats,
sich  selbst  zu  schzen  gegen  Mißbandlung  und  Raub!

Baiern!  die  Konstitution  des  Reiches  hat  die  allgemeine  Unterthans-Pflicht
  zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes  ausgesprochen.  Eure  alte  Treue
hat  sie  euch  unauslöschlich  in  das  Herz  gegraben.  Der  Zeitpunkt  ist  gekommen,
  welcher  derselben  Ausübung  fodert.  Die  Formen  werden  durch  besondere
  Verordnungen  bestimmt.  4

Für  den  Erfolg  burgt  mir  der  Muth  Meiner  Baiern,  angefeuert  durch
das  Losungswort:  Für  Fürst  und  Vaterland.

München  den  6.  Juli  18090.

Max  Joseph.
        <pb n="609" />
        1093

Organische  Verordnung

uͤber

die  Errichtung  einer  National-Garde.

 

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Auf  den  Grund  der  Konstitution  Unsers
Reiches,  worin  im  VI.  Titel,  O.  5.  die  Bestärigung
  des  Bürgermilikärs  und  Errichcung
einer  National-Garde  bestimme  ist,  baben  Wir,
nach  dem  Antrage  Unserer  Ministerien,  mit
Vernehmung  Unsers  gebeimen  Racbs,  und
unter  Vorbebalt  der  bei  versammelter  Reichs-Reprchsentation
  bierüber  zu  treffenden  näheren
Bestimmungen,  für  dermak  beschlossen,  diese
zur  Erbaltung  der  Nationalwürde  und  Selbstständigkeit
  nothwendige  Maßregel,  bei  den
gegenw#särtigen  äusseren  und  inneren  Verbältnissen:
  des  Königreiches,  nach  ihrer  ganzen
AUusdebnung  in  Volleug  zu  bringen.

Im  Vertrauen  auf  die  kraftvolle  Miewirkung
  Unstrer  Baiern,  von  deren  treuer
Ergebenbeir  Wir  so  viele  Beweise  haben,
gestüzt  auf  den  mächtigen  Schuz  des  erhabenen
  Protektore  der  Föderation,  dessen  feierlicher
  Zusagen  die  Nation  sich  ferner  würdig
  erbaltcen  muß,  wollen  Wir  daher,  ausser
der  im  Felbe  stebenden  aktiven  Armee,  durch
vollständige  Herstellung  der  Narional  Garde
die  Streitkräfte  des  Staats  auf  den  böchsten
Punkt  erheben.

Diesemnach  verordnen  Wir  hiemit,  wie
folgt:

Errichtung  der  National-Garde.
C  1.  In  Unserm  ganzen  Köntgreiche  soll,

1094

so  wie  Wir  nach  den  Verhaͤltnissen  die  Ausfübrung
  anordnen,  die  Errichtung  der  National-Garde
  in  Vollzug  gesezt  werden.

Einthellung  der  National,  Garde.

6.  2.  Die  National-Garde  theilt  sich  in  drei
Klassen,  nach  den  Graden  der  Ansprüche,
welche  an  ihre  Verbindlichkeit  zur  Landese
Vertbeidigung  gemacht  werden:

I.  Die  Klasse  derjenigen,  welche  alle
Pflichten  und  Verhaͤltnisse  der  aktiven  Armee
tbeilen,  und  allenthalben  dem  Rufe  zur  Vertbeidigung
  des  Vaterlandes  folgen,  wo  Wir
zum  Woble  des  Reiches  ihre  Verwendung  für
gut  finden;

II.  die  Klasse  dersenigen,  welche  nur  in
Jeiren  wirklicher  Gefahr  aufgeboren  werden,
innerbalb  der  Grenzen  des  Reiches  die  Sicherbeir
  und  Ordnung  gegen  innere  und  äussere
Feinde  bandzuhaben;

III.  die  Klasse  derjenigen,  welche  lediglich
  zur  Erhaltung  der  Rube  und  Sicherbeit
  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  kandgerichts:
Bezirke  Verpflichter  sind,  und  in  der  Regel
gegen  den  ausseren  Feind  niche  dienen.

Exrste  Klasse.
Reserve  -Bataillons.

K.  3.  Die  erste  Klasse  bilden  die  Reserve-Bataillons,
  welche  der  aktiven  Armee
dergestalt  zugerbeilt  sind,  daß  jedem  Feldregimente
  ein  Reserve-Bataillen  beigegeben  ist.

Sie  steben  durchaus  in  gleichen  Verbältnissen
  mit  den  Feldregimentern,  und  übrigens
  gelten  rücksichtlich  derselben  die  Bestim-77“
        <pb n="610" />
        1095

mungen,  welche  bei  der  Bildung  der  ersten
sechs  Reserve,  Batalllons,  am  6.  April  l.  J.,
festgesezt  wurden.  (Regierungeblan  v.  J.
1809.  Stück  XKXIX.  Seite  6657—  665.)

Zweite  Klasse.
Mobile  Legionen.

.  4.  Die  zweite  Klasse  bilden  die  mobi—-len
  egionen,  deren  Eine  in  jedem  Kreise
errichtet  und  nach  demselben  benannt  wird.

Bestandtheile  der  mobilen  Legionen.

.  S.  Diese  mobilen  tegionen  werden  zus
sammengesezt:

r  aus  allen  ausgedienten  tand-Kapiculanten,
  welche  noch  dienstesfähig,  nicht  über
40  Jabre  alt,  unverheuratbet  und  noch
nicht  anfässig  sind;

b)  aus  allen  militärpflichrigen  und  dienstesfabigen
  Jünglingen  zwischen  18  und  35
Jabren,  welche  nicht  bereits  bei  der  aktis
ven  Armee,  oder  den  Reserve:  Bataillons
eingereihet  sind;

Z)  aus  allen  unverheuratheten  jungen  Männern
  zwischen  26  und  40  Jahren,  welche
noch  nicht  ansässig  sind;

4)  aus  den  in  Kriegszeiten  sormirten  besonderen
  Korps,  J.  B.  aus  dem  sreiwilligen  Jäger-Korps#c.


e)  aus  dem  gesamten  unverheuratheren  Forstund
  Jagd=  Personale,  sowohl  in  Unsern
unmittelbaren,  als  in  Privatdiensten;

t)  aus  der  zur  tandes  Sicherheit  aufgestellten
  Kordons-Mannschaft;

8)  aus  benjenigen  Freiwilligen,  welche,  ohne
in  eine  der  vorgenannten  Karbegorien  zu

 

1096

geboͤren,  aus  eigener  Wahl  sich  einer
mobilen  Legion  einreihen  lassen.
Formatiou.

§.  6.  Jede  Legion  besteht  aus  vier  bis  acht
Bataillons,  nach  der  Zahl  der  hiezu  geeigneten
  Mannschaft.

§.  7.  Jedes  Bataillon  besteht  aus  vier
Kompaguien,  jede  zu  150  Mann,  ohne  Einrechnung
  der  Officiere,  Unterofficiere  und
Spielleute.

S.  3.  Jede  Kompagnie  besteht  aus  vier
Zügen,  ohne  Einrechnung  der  Schuͤzen-  Abtheilung.


K.  o.  Zur  Schüzen=  Abebeilung  werden  aus
jeder  Kompagnie  Zo  besonders  brave  Männer,
  von  einem  leichten,  gewandten  Körper,
welche  gut  schiessen  können,  und  zum  Dhelle
mit  eigenen,  guten  Seuzen,  Büchsen  oder  gezogenen
  Flinten  bewafnet  sind,  auserlesen.
Jäger  und  schon  gediente  Soldaten,  wenn
ste  die  erfoderlichen  Eigenschaften  und  Fdbigkeiten

  besizen,  sollen  vorzüglich  zu  dieser

Elite  verwendet  werden,  unter  welcher  zu
dienen  eine  besondere  Auszeichnung  seyn
wird;  indem  teute  von  zweifelhafter  Auffübrung
  ausgeschlossen  bleiben.

Obne  Rücksichte  auf  körperliche  Grösse  sollen
  nur  jene,  welche  am  meisten  Mut  zeigen,
Geschicklichkeit  besizen,  und  gut  schiessen,  zu
Schüzen  verwendet  werden.

Wenn  ein  Schüze  abgebt,  muß  seine  Stelle
sogleich  wieder  erseze,  und  folglich  die  Zabl
ron  zo  in  der  Kompagnie  immer  vollzäblig
erbalten  werden.

S.  10.  Bei  der  mobilen  tegion  der  Na-
        <pb n="611" />
        1607

tional  Garde  Hilder  sich,  der  Regel  nach,  keine
Kavallerie  oder  Artillerie.

Wenn  jedoch  in  einem  Kreise  von  der  einen
oder  anderen  Waffengarrung  genug  Freiwillige
sich  melden,  um  eine  angemessene  Abehellung
derselben  sformiren  zu  können,  so  ist  darüber
die  Anzeige  zu  machen,  damit  die  weitere  Bestimmung
  getroffen  werden  könne.

Bei  jeder  tegion  ist  indessen  zu  sorgen,  so
viele  berittene,  mit  eigenen  Pferden  versebene
  Freiwillige  aufzustellen,  als  zur  Erhaltang
  der  Kommunikation  und  der  Ordonanz=Kurse
  nothwendig  ist.

Komnmando.

C.  11.  Wenn  die  Legionen  mobil  gemache
werden,  werden  Wir  bestimmen,  welchem
Kommando  sie  untergeben  werden  sollen.

Innerhalb  des  Kreises,  und  so  viel  die
Formation  betrifft,  steht  die  Legion  unter
den  Befehlen  des  General-Kommissärs,  welchem
  ein  erfahrner  Stabs-Officier  beigegeben
wird.

Offiere.

6.  12.  Jedes  Bataillon  erhält  einen  Major
  zum  Kommandancen.  Wenn  biezu  kein
Ofsicier  aus  der  Armee  bestimmt  wird,  soll
derselbe  aus  dem  Bataillon  selbst  gewähle
werden.  Jedem  Bataillons  Chef  wird  ein
Adjucant  beigegeben.

#  1  3.  Gute,  brauchbare  Männer,  welche
  bereits  Milicär-Dienste  geleistet  baben,
oder  sonst  die  nöthigen  Eigenschaften  besizen,
und  sich  aus  edlem,  patriotischem  Eiser  zur
Vertheidigung  des  Vaterlandes  anbieren,
werden  zu  Ober=  und  Unterofficieren  verwender.
  Die  erstern  sollen  vorzüglich  aus  den

1008

Beamten  aller  Diensteszweige,  hoͤheren  Forstund
  Jagd-Bedienten,  und  Guͤter-Besizern
geuommen  werden.  Die  Ober  und  Unterofficiere
  müssen  sedoch  im  Bezirke  ihrer  Kompagnien
  ihren  bleibenden  Aufenthalt  haben.

Die  Besezung  der  Offieiers=  und  Unterefficiers
  Stellen  bleibe  einer  eigenen  kom:
missionellen  Wahl  der  Offieiere  und  Unterofficlere
  des  Bataillons  überlassen.  Diese  Wahl
soll  nach  der  bisher  bei  dem  Büegermilitár
bestandenen  Vorschrife  vorgenommen  werden.

Die  Wabl-Drotokolle  sind  durch  das  betreffende
  Bataillons=  undtegions-Kommando,
mit  beigefügtem  Gutachten,  an  Unser  Ministerium
  des  Innern  einzusenden,  welches
Uns  solche,  in  Hinsicht  der  Bestärigung  und
wirklichen  Anstellung,  gemeinschaftlich  mit
Unserm  Kriegs-Ministerium  vorlegen  wird.

Die  Wahl  der  Unteroffieiere  bestätiger  das
4egions-Kommando.

Wir  versprechen  Uns,  daß  die  National=Garden
  diese  ihrer  freien  Wahl  überlassenen
Dienstesgrade  nur  dem  Rechtschaffenen  und
Fäbigen  zuwenden,  und  dadurch  Führer  erbalten
  werden,  welche  ihre  Achtung  und  ihr
Zutrauen  verdienen.

Stand  der  Kompagnien.
V.  14.  Eine  Kompagnie  bestebt  demnach
aus
1  Kapitaͤn,
1  Oberlieutenant,
à  Unterlleutenants,
1  Feldwebel,
1  Fourier,
à  Sergeanten,
8  Korporalen,
        <pb n="612" />
        21000•

1  Hornisten,
3  Tambours,
10  Gefreiten,  wovon  4  bei  den  Schüzen
  sind,
26  Schüzen,
120  übrigen  Milizen,  worunter  6  Gefreite
  find.
176  Koͤpfe.
Bataillons-Stab.

C.  u5.  Jedes  Bataillon  erhält  einen  Quarkiermeister
  und  einen  Bataillens-Chtrurg.

S.  16.  Bei  jedem  Bataillon  ist  ein  Fabnen-Junker
  anzunehmen.

Die  Fahnen  sind,  an  einer  einfachen,  mit
einer  tanzen-Spize  versebenen  Stange,  aus
K#eben,  paralell  laufenden,  bellblau=  und  weißseidenen,
  abwechselnden  Streifen  zusammen
gesezt,  fünf  Schuhe  lang  und  fünf  Schuhe
breit.

Gerichtsdarkeit  in  Dienstes  =  Sachen.

G.  7.  Für  jedes  Bataillon  wird  ein  Anditor
  angestelle,  welcher  vorzügkich  aus  det
Klasse  der  tandgerichts  Beisizer  und  Aktuare
  genommen  werden  soll.

Die  Gerichtsbarkeit  in  Dienstes:  Sachen
wird  nach  der  Verordnung  aucsgeübt,  welche
  für  das  Bürgermilitär  am  24.  Mail.  J.
erlassen  wurde.  (Regierungsblatt  v.  J.19800,
Stück  XXXVIII.,  Seite  367  —  965.)

Nach  erfolgter  Ordre  zum  wirklichen  Ausmarsche
  aus  ihren  Wohnplzen  tritt  die  Anwendung
  der  Kriegs-Geseze  ein.

Eben  so  sind  die  Bataillons=  und  Kompagnie"
  Kommandanten,  so  wie  die  übrigen

 

1100

Officiere  und  Legionisten,  in  dem  nicht  zu  erwartenden
  Falle  einer  Feigheit,  Feldftuͤchtigkeit,
  oder  einer  mit  bedeutenden  Folgen  verbundenen
  Nachlaͤssigkeit  in  Erfuͤllung  ihrer
Dienstes:  Pflichten  den  gesezlichen  Normen
der  Kriegsgerichte  untergeben.
Rang  mit  der  Armee.

§.  18.  Wenn  Abebeilungen  der  aktiven
Armee  und  der  mobilen  legionen  zusammen
dienen,  führt,  bei  vermischten  Kommandos,
der  Ober=  oder  Unterofficier  vom  böberen
Range  den  Oberbefehl,  bei  gleichen  Chargen
kommandirt  jener  der  Armee.

Umiformirung.

§.  10.  Die  Soldaten  der  legion  tragen
eine  graue  Chemise,  nach  der  in  der  Armee
vorgeschriebenen  Art,  mit  einem  bellblauen,
stehenden  Kragen;  —  Dantalons  von  weisser
teinwand,  mit  solchen  Kamaschen;  —  ein
schwarzes  Halstuch;  —  einen  Brodsack,  an  eis
nem  weissen  NRiemen,  quer  über  die  Schulter;
  —  und  ein  Tschako  von  Filz,  mit  der  Kokarde
  und  Baraillen!  Bändern;  —  auf  dem
weißmetallenen  Knocfe,  welcher  die  weisse
Schlinge  beseni  et,  ist  der  Numer  der  Legion
nach  den  Numern  der  Kreise  im  Regierungs—
blatte  v.  J.  1808,  Seite  1437,  bemerkt.

Die  Bataillons  einer  jeden  Legion  zaͤhlen
  ebenfalls  nach  den  Numern,  und  beif.
sen  das  1ie,  2te,  Zie  tc,  so  wie  die  KRompagnien
  eines  jeden  Bataillons  die  1te,  2e,
Ste,  Ate  genannt  werden.

Die  Bataillons  unterscheiden  sich  durch
die  nämlichen  Zeichen,  wie  die  Kompagnien
des  Bürgermilitärs.
        <pb n="613" />
        1101

Diesemnach  hat  das  erste  Bataillon  an  der
linten  Seite  des  Tschako,  oben  eine  rothe  Rofe,
—  das  zweite  eine  weisse,  —  das  dritte  eine.
blaue,  —  und  das  vierte  eine  gelbe.  Wenn
mehrere  Bataillons  sind,  wiederholen  sich  die
solgenden  in  den  nämlichen  Farben,  mir  dem
Unterschiede,  daß  in  der  Mitte  der  Rose  sich
ein  schwarzer  Kreis  besindet.  Die  Kompagnien
  sind  unter  sich  durch  nichts  unterschieden.

Die  Schüzen  tragen  eine  grüne  Huppe
auf  dem  Tschako,  ober  der  Kokarde.

Untrer  der  Chemise  und  den  Dantalons
kann  der  tegionist  von  seiner  bürgerlichen
Kleidung  anzieben,  was  er  für  gut  findet.

Diejenigen,  welche  sich  selbst  besser  unie
formiren  wollen,  können  sich  ausser  Reihe
und  Gliedern  gach  der  Vorscheift  für  die
Fusiliere  des  Bürgermilitäes  kleiden;  jedoch
mit  Beibehaltung  des  Tschakos.

F.  20.  Die  Unterofficiere  sind  auf  gleiche
Act  gekleider,  und  haben  die  Auszeichnung
nur  durch  die  Borten  auf  dem  Tschako;  —  nach
Willkübr  können  sie  die  Uniforme  der  Unterofficiere
  des  Bürgermilitärs,  mit  den  für
dieselben  bestimmten  Auszeichnungen  tragen.

.  ar.  Die  Officiere  tragen  ganz  die  Umforme;
  welche  den  Fusilier)  Offieieren  des
Bürgermilitärs  vorgeschrieben  ist;  jedoch,
statt  der  Hüte,  Tschakos  und  keine  Schärpen;
  übrigens  mit  pden  für  jene  bestimmb#en
  Auszeichnungen  und  Perte-Epees.

Die  Tschakos  der  Offielere  sowohl,  als
der  Unterofficlere  sind  mit  den  Auszeichnungen
durch  weisse  Borten  umgeben,  nach  der  Arc,
wie  bet  dem  sreiwilligen  Jäger  Bataillon
eingeführt  sind.

1102

Zu  dem  blauen  Rocke  koͤnnen  auch  die
weissen  Pantalons  getragen  werden.

Die  Kudpfe  sind  durchgehends  weiß.

Stoͤcke  werden  nicht  getragen.

Waffenuͤbung.

§.  22.  Damit  die  Legionisten  die  noͤthige
Uebung  in  den  militaͤrischen  Bewegungen
und  im  Waffengebrauche  auf  das  schnellste
erhalten,  sollen  sie  alsbald  an  ihren  Wohnerten,
  oder  den  denselben  zunädchst  gelegenen
  geeigneten  Pläzen  durch  ausgediente
bandkapitulanten  oder  tangliche  Unterofficiere
des  Bürger-Milieärs  in  der  Stellung,  im
Marschiren,  den  nöthigsten  Schwenkungen,
und  im  Gebrauche  der  Wassen  unterrichtet
und  geübt  werden.

Wir  werden  Sorge  tragen,  daß  in  der
Folge  fäbige  Osficiere  und  Unterofficiere  der
Armee,  welche  aus  den  Garnisons-Regi--ments-Kompagnien,
  dem  Quiescenz=  oder  Densions
  Stande  zu  nehmen  sind,  auf  die  Haupt:
orte  der  Kompagnie-Bezirke  vertbeilt  werden.

Diese  Officiere  und  Unterofficiere  tragen
ibre  Armee:  Uniforme  fork,  und  bleiben  im
Fortbezuge  ihres  milic#rischen  Gehaltes.  So
lange  sie  nicht  wirklich  in  ein  Bataillon  eingereiht,
  folglich  jedem  Höheren  im  Range
untergeben  sind,  bleiben  sse#  unter  der  un
mittelbaren  Aufsicht  des  Bataillons  Kommandanten.


Ein  abgekürztes,  passendes  Erxercier-Reglement
  wird  baldmöglichst  zur  allgemeinen
Vorschrift  bekannt  gemacht  werden.

Bewafnung.

S.  23.  Eben  so  werden  Wir  unverzüglich

an  die  General:  Kommissartate  eine  hinrei-
        <pb n="614" />
        1103

chende  Anzahl  von  Feuer-Gewehren  austheiken
  lassen,  welche  dieselben  an  den  geeigne:t
ten  Omen,  unter  gurer  Aufsicht  aufbewabren,
zu  den  Uebungen  abgeben,  nach  diesen  wieder
  in  Empfang  nehmen,  in  reinlichem
Justande  erhalten,  und  bei  wirklicher  Marsch-Ordre
  an  die  Kompagnie?  Kommandanten
ausliefern  lassen  sollen.  Ueber  die  Abgabe
sind  genaue,  mit  den  Empfangsscheinen  belegte
  Verzeichnisse  zu  führen;  übrigens  aber
die  Gewehre  zu  keinem  anderen  Gebrauche,
als  zu  den  vorgeschriebenen  Uebungen,  oder
vor  dem  wirklichen  Abmarsche  abfolgen  zu
lassen.

§.  24.  Wenn  mehrere  Mannschaft  zu  militcrischen
  Uebungen  auf  einige  Wechen  zus
sammengezogen  werden  soll,  wird  besondere
Anweisung  erfolgen.  Indessen  hat  jeder
General-Kommissär  von  selbst  die  zweckmässigsten
  Mittel  zu  ergreifen,  um  das  Abrichten
  der  tegionisten  mit  den  mindesten  Beschwerden
  für  dieselben  möglichst  zu  beschleunigen.

Sold.

S.  25.  Sobald  die  tegionisten  aus  ihren
Wobnorten  zusammen  gezogen  werden,  entweder
  zu  militärischen  Uebungen,  oder  zum
wirklichen  Dienste,  werden  sse  gleich  den  tie
nientruppen  kasernirt,  oder  einquartiere,
und  erhalten  töhnung,  Menage  Beitrag  und
Verpflegung,  wie  die  Infanterie  der  Armee,

Auf  gleiche  Weise  erbalten  die  Officiere
in  diesen  Fällen  die  ihren  Graden  entsprechenden
  Gagen,  gleich  den  Officieren  der  Armee.

Den  hiezu  verwendeten  Beamten  bletbt
zusleich  der  Forebezug  ibres  Gehaltes,  mit
der  Verbindlichkeit,  nach  Ermessen  der  Vor-1104



LIIIIIIII1  R
ibrer  gewöhnlichen  Dienstesgeschäfte  auf  ihre
Kosten  Sorge  zu  tragen.

Meodtsirung.

I.  26.  Damit  nicht  dem  Ackerbaue  und
den  Gewerben  auf  einmal  zu  viele  arbeiesame
Hüände  aus  einer  und  derselben  Gegend  enezogen
  werden,  soll,  ausser  den  dringendsten
Notbfällen,  niemal  ein  ganzes  Bataillon  auf
einmas  aufgeboten  werden,  sondern  in  Abtbeilungen,
  welche  sich  von  Zeit  zu  Zeic  ablösen.

Es  ist  daber  schon  gleich  bei  der  Formation
  auf  eine  solche  Einebeilung  zu  seben,
daß  nicht  alle  jungen  tente  einer  Gegend
einer  und  derselben  Kompagnie,  oder  wenigstens
  nicht  einem  und  demselben  Zuge  ein
gereibet  werden,  damic,  während  ein  Theil
marschirt,  der  andere  bis  zur  Ablösung  bei
seinen  häuslichen  Beschäftigungen  verbleiben
  könne.

Die  Schüzen,=  Abtbeilungen  sind  dergestalt
zu  bilden,  daß  einer  jeden  der  vier  Kompagnien
  einige  vorzüglich  geübte  und  zu
Hause  am  leichtesten  entbehrliche  Schüzen
zugetheilt  werden,  welche  bei  dem  ersten
Aufgebote  ausrücken  können.

Eben  so  ist  bei  den  Eintheilungen  der  Züge
  in  den  Kompagnien  zu  verfabren.

In  den  ersten  Zug  sind  vorzüglich  Freiwillige,
  ausgediente  tandkapitulanten  und
sonst  mehr  geübte  und  leichter  entbehrliche
junge  teute  aufzunehmen;  —den  zweiten  Zug
bilden  vorzüglich  die  enebehrlichen  Konskriptl
ons,  Jünglinge  zwischen  18  und  25  Jahren;  —
den  dritten  die  dlieren  und  weniger  enrbehrltt
chentegionisten,—  und  eben  so  den  vierten  Zug.
        <pb n="615" />
        1105

Besondere  Sorge  muß  getragen  werden,
daß  durch  eine  angemessene  Eintheilung  immer
  den  noͤthigsten  Gewerben,  besonders
Muͤhlern,  Baͤckern,  u.  d,  gl.,  so  wie  dem
Feldbaue,  dem  Postdienste,  Forst-,  Maut-,
Berg-,  Salinen:,  Kordons-Dienste  ꝛc.  die
unentbehrlichste  Anzahl  von  Individuen  verbleibe,
  und  nicht  auf  einmal  entzogen  werde.

Bei  einer  genauen  Beobachtung  dieser
Vorschriften  kann  eine  theilweise  Mobilisirung
  der  tegionisten  nirgend  eine  nachtbeilige
  Stockung  verursachen.

I.  27.  Nach  diesen  Voraussezungen  soll
das  successive  Aufgebot  dergestalt  gescheben,
  daß  zuerst  der  vierte  Tbeil  aller  Schüzen-Abrbeilungen,

  —  dann  die  ersten  Zuge  der
ein

Kompagnien,  —  nach  diesen  wieder
Viertbeil  der  Schüzen,  —  dann  die  zweiten
Züge  u.  s.  f.  zum  Marsche  beordert  werden.

Auf  den  Sammel-Pläzen  werden  sodann

dieselben  in  kombinirte  Kompagnien  formirt,

und  Bataillonsweise  zusammengestellt.

Die  Zurückbleibenden  werden  inzwischen
durch  die  ebenfalls  zurückbleibenden  Officiere
und  Unterofficiere  serner  in  den  Waffen  geuͤbt,
  und  zur  Ablöôsung  oder  zum  Nachrüscken
  bereit  gebalten.

Nach  den  NRumern  der  Bataillons,  Komepagnien
  und  Züge  haben  die  Officiere  und
Unterofficiere  den  Vorzug,  nach  dem  Turnus.
zum  Marsche  beordert  zu  werden.

Muster  1  Listen.

§.  28.  Damit  nach  vorgeschriebener  Weise
  die  Bildung  der  mobilen  Bataillons  auf

1106

das  schleunigste  vollzogen  werden  koͤnne,  hat
jeder  General-Kreis-Kommissär  alsbald  durch
die  untergeordneten  tandrichter  die  Aufstellung
  genauer  Muster#  tisten  besorgen  zu  las
sen,  und  einem  der  Kreis=  Räthe  die  Revision
  derselben  und  die  einzuleitenden  Anträge
  über  die  in  Hinsicht  der  individuellen
Dienstes:  Pfliche  vorkommenden  Anstände
aufzutragen.

Die  Muster=  listen  sind  in  abgesonderten
  Abtheilungen,  nach  den  oben  H.  F.  bezeichneten
  verschiedenen  Klassen  berzustellen.
Bei  den  Jünglingen  zwischen  18  und  25
Jabren  sind  in  der  tiste  Unrerabrheilungen
nach  dem  Alter  zu  machen,  so,  daß  alle  in
Einem  Jazre  gebornen  Dienstespflichtigen
in  einer  Colonne  eingetragen  werden.

Verpflichtung.
.  20.  Bei  der  wirklichen  Einreibung
vwird  der  tegionist  bei  dem  tandgerichte  förmlich
  verpflichter,  und  bei  der  ersten  Zusammenstellung
  des  Baraillons  wird  der  gewöhnliche
  Eid  zu  den  Fahnen  geschworen.
Sammel-Mläje.
F.  30.  Alle  Vorbereitungen  müssen  dahin
zielen,  daß  der  Auszug  auf  den  ersten  Befebl
  zum  Vollzuge  kommen  könne.

Der  Sammelplaz  der  tegion  ist,  wenn
nicht  in  besonderen  Fällen  anders  verfüge
wird,  die  Hauptstadt  des  Kreises.  Fuͤr  jedes
  Bataillon  ist  ein  eigener  Sammelplaz
zu  bestimmen,  an  welchen  sich  die  zum  Marsche
beorderte  Mannschaft  aus  den  ebenfalls  festzusezenden
  Kompagnie-Sammelplézen  zu  begeben
  hat.

78
        <pb n="616" />
        1107

Die  Musterung  geschieht  durch  einen  von
dem  General  Kommissär  zu  bestimmenden
Kommissär,  mit  Beiziehung  des  für  diese
Geschäáfte  beigegebenen  Stabs=  Officiers.

Gleichstellung  mir  der  Armee  in  Verpflegung
und  Auszeichnung.  "“

G.  31.  So  wie  oben  bereits  F.  25.  verordnet
  ist,  daß  vom  Tage  des  Ausrückens  aus
den  Kompagnie=  Sammelpläzen  die  Mannschaft
  Gage,  töhnung  und  Verflegung
wie  die  Infanterie  der  Armee  erhalten  solle,
so  werden  auch  die  Kranken  in  den  Militär:
  Spitälern  besorgt,  und  baben  Jene,
welche  im  Dienste  beschädiget  werden,  die
nämlichen  Ansprüche  auf  Penston,  wie  die
Individuen  der  Armee.

§.  32.  Wenn  Officiere,  Unterofficiere
und  Soldaten  der  mobilen  tegionen  im  Felde
sich  durch  tapsere  Thaten  auszeichnen,  werden
  denselben  jene  Belohnungen  zu  Theil,
welche  für  die  Armee  bestimme  sind.

Gang  der  Meldungen.

I.  33.  Alle  im  Bezirke  einer  Kompagnie
vorkommenden  dienstlichen  Angelegenbeiten
und  dahin  sich  eignenden  Vorfälle  gelangen,
mittelst  förmlicher  Meldung,  in  militkrischer
Ordnung  und  in  der  Stufenfolge  der  verschiedenen
  Grade  an  den  Kapitän,  welcher
an  das  Bataillons-Kommando  berichtet.
Der  Bataillons  Chef  berichtet,  wenn  der
Gegenstand  nicht  nach  dem  bestebenden  Systeme
  ohne  weitere  Anfeage  erlediget  werden
kann,  an  den  General-Kreis=  Kommissär,

von  welchem  in  den  nsthigen  Fällen  der

Bericht,  mit  beigefügtem  Gutachten,  an  Uns
eingesendet  wird,  um  durch  die  betrefenden

11253

Ministerien  die  allerböchsten  Entschliessungen
zu  veranlassen.
Aufgebot.

§.  34.  Ohne  Unser  Vorwissen  und  besonderen
  Befehl  darf  in  keinem  Falle  weder
  ein  Theil,  noch  das  Ganze  der  tegionen
mobilisirt  werden.  Nur  in  den  dringenden
Fällen  einer  augenblicklichen  Unterbrechung
der  inneren  Nube  und  Sicherbeit  werden
die  General-Kommissäre  ermächtiger,  die
dringendsten  Verfügungen  zu  ereffen,  welche
Uns  jedoch  auf  der  Seelle  anzuzeigen  sfind.

Wir  bebalten  Uns  selbst  bevor,  im  Falle
Bedürfens  die  Befehle  zum  Ausrücken  der
mobilen  tegionen  zu  ertheilen,  und  die  Bestimmungen
  über  die  Stärke,  die  Sammelpläze
  und  das  Kommando  über  dieselben
zu  treffen.

Im  Falle  des  wirklichen  Ausrückens  steben
  solche  unter  den  Befeblen  der  ihnen  vorzusezenden
  Militär-Koemmandanten.

Inspektion.

6.  35.  Bei  Gelegenbeit  der  Musterungen
  der  dritten  Klasse  der  National:  Garde
  haben  die  biezu  bestimmten  Civil-Kommissäre
  zugleich  ihr  Augenmerk  auf  die
mobilen  Legionen  zu  richten.  Auch  wird
jedes  betrefende  General=  Kommando  bei
den  gewöhnlichen  Inspektions-Reisen  sich  genau
  von  dem  Zustande  dieser  tegionen  überzeugen,
  und  darüber  ausführlichen  Rapport
  an  Uns  erstatten.

Ersaz  und  Austritt.

G.  36.  Da  diese  Abtbetlung  der  National-Garde
  immer  auf  den  ersten  Aufruf
zur  Mobilistrung  bereit  seyn  muß,  um  zur
        <pb n="617" />
        1109

Eebaleung  der  Ruhße  im  Innern  mitzuwirken,
  oder  in  Verbindung  mit  den  ###-nien-Truppen
  an  die  seindlich  bedrohten
Grenzen  des  Reiches  zu  zieben,  over  die
Garnisonen  in  den  festen  Pläázen  zu  ver-Kerken;
  so  muß  alles,  #iwas  die  augenblickliche
  Mobilisirung  flören  könnee,  durchaus
vermieden  werden.

Es  ist  daber  nicht  nur  zu  sorgen,  daß
die  abgehenden  Offieiere  und  Unterofficiere
nach  den  vorgeschriebenen  Normen  immer
sogleich  wieder  ersezt  werden,  sondern  es
soll  auch  für  den  Abgang  der  übrigen  Mannschaft
  in  den  ersten  Zügen  jedesmal  alsbald
der  Ersaz  aus  den  zweiten,  in  diese  aus
den  dritten  u.  f.  f.  geleistet  werden.  Den
in  dieser  Klasse  begriffenen  ausgedienten
tandkapitulanten  ist  es  übrigens  keineswegs
zu  verwehren,  als  Ersazmänner  für  andere
Pflichtige  Jünglinge  in  die  aktive  Armee
oder  die  Reserve  Bataillons  einzutreten.

Die  Verheurathung  oder  Ansássigmachung
  eines  Mannes  ist  aus  dem  Grunde
der  Einreihung  in  die  mobile  legion  niemal
  zu  erschweren,  sondern  in  diesem  Falle
tritt  derselbe,  wenn  er  nicht  als  Freiwilliger
  selbst  in  dieser  Klasse  bleiben  will,  in

die  nachselgende  dritte  Klasse  der  National=Garde
  über.

Dritte  Klasse
der  National-Garde.

C.  37.  Da  die  Verpflicheung  für  die
Aufrechehaltung  der  inneren  Ruhe  und  Sicherbeit
  allen  Klassen  von  Einwohnern  gemeln
  ist,  und  Wir  Uns  überzeugt  halten,

 

 

1110

daß  kein  altiver  Staatsbuͤrger  von  der  Ehre
ausgeschlossen  zu  seyn  wuͤnscht,  fuͤr  die
Ruhe  des  Vaterlandes  und  die  Erhaltung
seines  Heerdes  nach  Kraͤften  mitzuwirken,
so  wollen  Wir,  daß  die  dritte  Klasse  der
National:  Garde  nicht  blos  aus  den  Gewerbe
  treibenden  Bürgern  der  Städte  und
Märkte,  sondern  aus  allen  ansässigen  Einwohnern,
  mittel=  und  unmittelbaren  Staatsdienern
  und  den  Familien=  Vätern  aller
Klassen  in  den  Städten  und  auf  dem  platten
  tande  bestehen  solle.
Ausdehnung  des  Bürger-Militärs.

Diesemnach  muß  jeder  Staatsbürger,
welscher  nicht  bereits  bei  der  aktiven  Armee,
oder  in  einer  der  beiden  vorigen  Klassen
eingereihet,  und  noch  nicht  60  Jahre  alt
ist,  in  die  tisten  der  dritten  Klasse  der  Rational-Garde
  eingeschrieben  werden.  Da
aber  die  Staatsdiener,  Aerzte  und  Geistlichen
  durch  die  nicht  minder  wichtigen  Geschafte
  ihres  Berufes  gröstentheils  gebindert
  sind,  an  dem  wirklichen  Dienste  Antbeil
  zu  nehmen,  so  soll  es  denselben  gestattet
  seyn,  die  sie  trefenden  Dienste  durch
andere  eingereihete  National=  Gardisten  verseben
  zu  lassen.  Die  Vergütungs-Summe
  hat  der  General-Kommissär,  benehmlich
mit  der  Stadt:  Kommandaneschaft,  für  jede
Dienstesgattung  ein"  für  allemal  bestimmt
festzusezen.

Elntheilung,  Formation  und  Unfformirung.

G.  38.  Die  Eintheilung,  Formation  und
übrige  Verfassung  des  Bürger-Militärs,  mit
allen  hierauf  Bezug  habenden  Gesezen,  finden
        <pb n="618" />
        1111

durchaus  ihre  Anwendung  auch  auf  diese
ganze  Klasse.

Die  Uniformirung  desselben  wird  auch  dem
neuen  Zugange  bewilliget.  Jedoch  wird  einem
jeden  Individuum  dieser  Klasse  gestattet,  dieselbe
  minder  kostspielige  Kleidung  zu  tragen,
welche  oben  F.  19  und  20  für  die  mobilen
Legionen  vorgeschrieben  ist;  nur  mit  dem
Uncerschiede,  daß  in  dieser  Klasse,  statt  der
Tschakos,  die  Hüte  der  Fustliere  getragen
werden.  Auch  soll  auf  die  schnelle  Uniformirung
  auf  dem  platten  Lande  nicht  streng  gedrungen
  werden.

Uebrigens  werden  Wir  gerne  sehen,  wenn
sich  die  Officiere  die  lästige  Ausgabe  der  zu

tragen  nur  gestatteten  Schärpen  um  so  mehr

ersparen,  als  sie  selbst  nicht  von  den  im  ofsenen
  Felde  dienenden  Officieren  der  mobilem
Legionen  getragen  werden.

Bewafnung.

I.  30.  Die  Bewafnung  hat  sich  in  den
Städten  Jeder  selbst  beizuschaffen;  auf  dem
Lande  werden  Wir  die  nöthigen  Waffen  im
Falle  Bedürfens  durch  die  General  =  Kommissäre
  vertheilen  und  nach  gemachtem  Gebrauche
  wieder  einsammeln  lassen.

Sold.

I.  40.  Die  National-Garden  der  dritten
Klasse,  welche  für  ihre  Lokal-Sicherheit  sorgen,
  erhalten  für  ihre  Dienste  keine  Gage
und  Löhnungen.  Weun  sie  jedoch  ausser  ihren
  Wohnorten  Dienste  leisten,  soll  für  ihre
Verpflegung  durch  Umlage  in  der  Gemeinde,
oder  sonst  auf  geeignetem  Wege  Sorge  getragen
  werden.

1112

Kommando.

G.  Ar.  Die  National-Garden  dieser  Klasse  stehen
  durchgehendo  unter  den  Befehlen  der  Civil-Authoritäten,
  und  nur  dann  unter  der  Militär-Kommandantschaft,
  oder  einem  militärischen
  Kommando,  wenn  sie  in  den  Setädten
wirklich  unter  den  Wasffen  stehen,  oder  in
Vereinigung  mie  Linien-Truppen  oder  National
  -Garden  der  zweiten  Klasse  den  für
ihre  Klasse  bestimmten  Dienst  verrichten.

Auêtritt.

I.  42.  Jedes  Individuum  der  dritten
Klasse  kann  nach  freier  Willkühr  in  die  zweite
  Klasse  überereten.  Kein  Individuum,
welches  sich  zur  Einreihung  in  die  aktive  Armee,
  oder  in  die  Reserve-Batillons,  oder  in
die  mobilen  Legionen  eignet,  darf  in  die  dritte
  Klasse  aufgenommen  werden,  und  alle  dermal
  darin  Beftindlichen  sollen  sich  derjenigen
Klasse  beigesellen,  welche  ihnen  nach  obigen
Bestimmumgen  vorgezeichnek  ist.

Indem  Wir  Une  die  durch  besondere  Weisungen
  zu  ertheilende  Bestimmung  vorbehalten:
in  welchen  Kreisen  diese  Natlonal=  Bewafnung
  zuerst  in  Vollzug  gesezt  werden  solle,
vertrauen  Wir  zum  voraus  auf  die  muthvolle
  Treue  Unserer  lieben  Baiern  und  auf
das  kräftige  Mitwirken  Unsers  Land-Adels
und  Unserer  Beamten,  wodurch  Wir  in
Bilde  mit  edlem  Werteifer  Unsere  Anordnungen
  in  Erfüllung  gebracht  sehen  werden.

München  den  6.  Juli  1809.

Max  Joseph.

Freih.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawlzkv.  Frh.  v.  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretär
Baumller.
        <pb n="619" />
        1113

K  öniglich-Baierische  s

1114

Regierungssblat  t.

 

XXXNKRK  Stück.  München,  Samstag  den  15.  Juli  1809

 

Allgemeine  Verordnung.

(Das  Besüchen  der  Schießstätte  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  finden  Uns  bewogen,  die  schon  von
Unserm  allerdurchlauchtigsten  Regierungsvor:
sahrer  weiland  Kaiser  Karl  VII.  am  20.  Mai
1740  erlassene  Verordnung,  gemäß  welcher
jeder  neu  angehende  Bürger  gehalten  ist,  drei
Jahre  lang  die  Schießsta#te  zu  besuchen,  und
sich  im  scharf  schiessen  dort  zu  üben,  zur  ges
nauen  Befolgung  zu  erneuern,  und  derselben
Verbindlichkeic  auf  Unser  gesamtes  Königreich
Biemit  auszudehnen.

Zugleich  aber  befehlen  Wir,  daß  die  bei
Unserm  Bürgermilitär  bestehenden  Schüzen
die  Schießsta#te  überall  für  immer  zu  besuchen
haben,  damit  sie  sich  beim  scharf  schiessen  in
Uebung  erhalten  und  dem  Zwecke  entsprechen,
weßwegen  Wir  bürgerliche  Schüzen-Korps  und
Schüzen=  Kompagnien  bei  dem  Bürgermilitär
errichtet  haben.

Unsere  General  Kreis-Kommissariate  sind

zur  Vollztehung  dieses  allerhöchsten  Befehls.

beauftragt.  München  den  6,  Jult  1300.
Mar  Josepb.
C  Freiherr  von  Montgelas.

4%  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
r  6  der  Eböchen  Kefebl

5.  Kobell.

Aufträge.

 

An  alle  königlichen  Rentämter  der  ehemaligen
Provinz  Balern.

CEie  förderliche  Einsendung  der  etwa  noch  in  Händen
  habenden  Beschelnigungen  von  den  bestandenen
  kbniglichen  Distrikts-Kommissären  gegen
Erlags=  Quittungen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  ehemalige  königliche  Hauptkasse  der
Provinz  Baiern  hat  mittelst  abgegebener  Erinnerung
  angezeige,  daß,  da  von  einigen  Renedmtern
  bei  den  Final-Abrechnungen  viele  auf

die  im  Jahre  1g  bestandene  Distrikts-Kommissäre

  Bezug  habende  Bescheinigungen  zur
Gmmachung  eingesendet  worden  seyen,  es  gar
wohl  möglich  wäre,  daß  sie  derlei  noch  in
Hüänden  haben,  und  bei  den  Abrechnungen
für  180#  und  1#  erst  übergeben  werden.

Dadiese  Bescheinigungen  zur  Berichtigung
der  Distrikts:  Kommissions=  Rechnungs,"  Gegenstände
  unumgänglich  früher  erfobderlich  sind,
so  erhalten  sämtliche  königliche  Rentämter  der
ehemaligen  Provinz  Batern  hiemit  den  Auftrag,
alle  derlei  etwa  noch  in  Händen  habende  Bescheinigungen

  unverzüglich  an  die  erwähnte  kS,

nigliche  Provinzial-Haupe-Kasse  gegen  Erlags,
Qutttungen  einzusenden,  welche  hienach  die

dadurch  noch  zum  Vorscheine  kommenden  be-79
        <pb n="620" />
        1115

scheinten  Geldbetraͤge  nachttaͤglich  anher  anzuzeigen
  wissen  wird.

Muͤnchen  den  3.  Juli  1309.
Königliche  unmittelbare  Spercial
Kriegs:  Kommission.

Frelherr  von  Welchs.
von  Hartung.

 

An  die  Land  und  Patrimonlal-  Gerichte  im
Main=  Kreise.

(Die  bessere  Befolgung  der  in  Kirchen=  und  Schul-Angelegenhelten
  ergehenden  Auftrage  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Rachdem  man  mehrfältig  wahrgenommen
hac,  daß  verschiedene  Land  und  Patrimonial--gerichte
  des  Main  Kreises  besonders  solche
Austräge  und  Weisungen,  welche  ihnen  in
Kirchen:  und  Schulangelegenheiten  zugehen,
unerledigt  liegen  lassen,  und  erst  nach  wiederholren
  Monitorien  den  ergangenen  Anordnungen
  entsprechen,  so  sieht  man  sich  genöthiger,
die  ernstliche  Erinnerung  eintreten  zu  lassen,
in  Zukunft  diese  Geschäfts'  Stockungen  möglichst
  zu  vermeiden,  und  auch  ohne  Monttorien
den  ihnen  zugehenden  Aufträgen  Genüge  zu
leisten.

Bamberg  den  8.  Juli  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat

des  Main-  Kreises.

Frelherr  von  Stengel.

Frledmann.

 

1116

Bekanntmachungen.

(Die  Verlegung  des  Amtssizes  der  allgemeinen  Stiftungs-Administra
  ion  in  Gbggingen  nach
Oberhausen  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  haben  den  Siz
der  allgemeinen  Stifrungs,  Administration  zu
Göggingen,  im  Lech-Kreise,  von  da  nach
Oberhausen  zu  verlegen  geruhe.
Welches  hiemie  durch  das  Regierungsblate
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
München  den  9.  Juli  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
durch  den  Minister
der  General,  Sekretä#
§.  Kobell.

 

(Die  Negozirung  eines  Darleihens  an  die  Kriegs-Konkurrenz-Kasse
  des  Isar-Kreises  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestck  haben  den  Unterzeichneten,
  als  eigens  hiezu  bevollmächtigeen

Funkrionärs  der  noch  nicht  konstituirten  Kreisversammlung,

  in  einem  allerhöchsten  Reskripte

vom  35.  Juni  laufenden  Jahres  erlaube,  daß
zur  Deckung  der  fortwährenden,  dem  Isar-Kreise.
zu  tragen  obliegenden  Kriegslasten,  und  zur

Schonung  der  Unterthanen  durch  die  Gebrüder

Nocker,  Dominik  und  Augustin  Ruesdorffer,

  Angelo  Sabbadini,  und

Mathias  Scheichenpflug  ein  Anleihen

von  zweimal  hundert  fünfzig  tausend
        <pb n="621" />
        1117

Gulden  auf  die  hlesigen  Kreis-Konkurrenz-Kasse:
  Renten  negozirt  werden  daͤrfe.

Die  Bevollmächrigung  hiezu,  so  wie  die
Bedingnisse  und  Sicherheit,  unter  welchen
diese  Regozlrung  geschieht,  spricht  das  nachstende
  aller  höchste  Reskript  aus,  welches  zu
dem  Ende  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht
  wird,  damit  jene,  welche  an  diesem  Anleihen
  Anrheil  nehmen  wollen,  sich  an  oben
benannte,  zur  Negezirung  desselben  bevollmdchtigte
  Häuser  wenden  können.

München  den  4.  Juli  18090.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

J.  M.  Frhr.  von  Weichs,  Joh.  Nep.  von  Thoma,
General-Kommissar.  Hinanz-Direktor.
Rainprechter.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
In  Erwägung  der  fortwéhrenden  Kriegslasten,
  welche  der  Isar:Kreis  zu  tragen  har,
.  und  der  hiedurch  veranlasten  Geldbedürfnisse,
genehmigen  Wir,  nachdem  Uns  von  Unserm
General-Kommissariate  und  Unserer  Finanz-Dikektion
  dieses  Kreises,  —  welchen  wir  die  Funkhonen
  der  noch  nicht  konstituirten  Kreisversammlung,
  in  Beziehung  auf  derlei  Konkurrenzen,
  übertragen  haben,  —  gemachten  Antrage,
  daß  zur  Schonung  Unserer  Unterthanen
einstweil  ein  Anleihen  zur  Bestre  iung  der  auf
der  Kriegs  Konkurrenz-Kasse  haftenden  Ansgaben,
  unter  nachfelgenden  ndheren  Bedungungen,
konrrahirt  werde:  «
I)DieNegozikungdcsAusschwe-welches

die  Summe  von  zweimal  hundert
7  #

 

1173

fünfzig  tausend  Gulden  nicht  übersteigen
  darf,  ist  den  hiesigen  Handelshäusern:
  Gebrüdern  Rocker,  Dominik
und  Augustin  Ruedorffer,  Angelo
  Sabbadini,  und  Mathias
Scheichenpflug,  welche  sich  zur  Uebernahme
  dieses  Geschäftes  bereit  erklärt
haben,  zu  übertragen,  und  ihnen  Unser
besonderes  Wohlgefallen  über  ihre  Verzicheleistung
  auf  alle  Provision,  zum  Besten
der  Darleiher  und  der  Kreis-Konkurrenz=Kasse,
  zu  erkennen  zu  geben;

a)  zur  Slcherheit  dieses  Anleihens  ist  das
gesamte  Kreis-Vermögen,  respektive  diehieraus
  hervorgehenden  Kreis-KonkurrenzGefälle,
  zu  verpfänden,  und  ist  der  Kreis-Konkurrenz-Kassier
  eigens  zu  verpflichten,
von  den  Konkurrenz-Gefällen  keine,  wie  immer
  Ramenhabende,  Ausgabe  zu  bestreiten,
so  lange  nicht  die  jährlichen  Zinsen  und  Fristen
  dieses  Anleihens  berichtiger  sind;

3)  die  Obligarionen,  welchen  Unsere  allerhöchste
  Genehmigung  ausdrücklich  zu  ine
seriren  ist,  und  deren  soo  Stücke,  jede
zu  soo  fl.,  auszufertigen  sind,  haben,  nebst
Unserm  General-Kreis-Kommissäre,  auch
Unser  Finanz-Direktor  des  Isar-Kreises
und  der  Kreis-Konkurrenz-Kassier  zu  unterzeichnen;


4)  die  Verzinsung  hat  mie  Fünfen  vom
Hunderte  zu  geschehen,  und  sollen  diese
Kapttalien  von  jeder  Steuer  und  sonstigen
Abgabe  befreiet,  das  Gesamt-Kapttal  aber,
nach  Ablause  zweier  Jahre,  in  fünf  Jahres-Fristen,
  folglich  von  1811  bis  1815,
        <pb n="622" />
        1119

mit  jedesmaligen  fuͤnfzig  tausend
Gulden  heimbezahlt  werden;

5.)  die  Bestimmung  jener  100  Obligationen,
welche  jährlich  eingelöst  werden,  hat  durch
Verloosung  zu  geschehen,  welche  unter  der
Aussicht  des  General-Kreis-K.  lats
und  der  Finanz-Direktton,  dann  in  Beiseyn
der  Negotiateurs  vorzunehmen  ist;

6)  da  die  Negotiateurs  dieses  Anleihens
auf  die  ihnen  gebührende  Proviston  Verzicht
  geleistet  haben,  so  genehmigen  Wir,
daß  eine  deren  Betrag  gleichkommende
Summe  zu  Prémien  für  die  Darleiher
dergestalt  verwendet  werde,  daß  bei  der
ersten  Loosung  dem  iten,  11,  21,  31,
41,  51,  61,  71,  81,  und  qiten  Numer

jedem  eine  Praͤmie  von  50  Gulden,  zusammen
  500  fl.,  —

bei  der  zweiten  Loosung,  dem  2oten,
40,  bo,  70,  80,  90,  und  rooten  Numer
  jedem  eine  Praͤmie  von  100  Gulden,
zusammen  700  fl.,  —

bei  der  dritten  Loosung  dem  #ten,  21,
41,  61  und  8###ten.  Numer  jedem  200
Gulden,  zusammen  looo  fl.,  —

bei  der  vierten  Loosung  dem  sten,  25,
45,  05,  und  85ten  Rumer  jedem  250
Gueden,  zusammen  1250  fl.,  —

bei  der  fünften  und  lezten  Loosung  dem
#ten,  9,  10,  20,  30,  40,  390,  60,  79.
89,  99,  und  rooten  Numer,  jedem  zo#o
Gulden,  zusammen  3600  fl.  —

zugetheilt  werden  sollen;

7)  da  die  Obligarionen  keinen  Darleiher
benennen,  so  sind  vor  der  Hand  nur  zwei- 



I1120

jährige  Zins-Coupons  beizulegen,  und  in
den  folgenoen  Jahren  denjenigen  Inhabern,
  welche  die  Reihe  zur  Rückzahlung
nicht  trift,  die  weitern  Coupons  zuzustellen;
  und  damit  bei  der  Kreis-Konkurrenz-Kasse
  sowohl,  als  bei  den  Regotiateurs,  hinsichelich
  der  Zinszahlung,  jede  Verwirrung
beseiriget  werde,  sind  alle  Obligationen  au
Einem  Tage  zu  verzinsen,  und  lezteren  zu
diesem  Behufe  sowohl,  als  zu  den  Fristen-Zahlungen
  die  nöthigen  Gelder  r4  Tage
vor  der  Verfallszeit  auszuhdndigen;  für  die
später  eingehenden  „Anleihen  muß  von  dem
Darleiher  das  treffende  Zins-Ratum  darauf
  bezahlt  werden.
Hienach  hat  Unser  General-Kreis,  Kommissarlat
  das  weiter  Erfoderliche  zu  verfügen.
München  den  35.  Juni  1809.
Mar  Joseph.
Frelherr  v.  Montgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Auf  kdulglichen  allerhbhsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumüller.

 

An  die  Bewohner  des  echkreises.

(Die  Umrerstüzung  aller  durch  den  gegenwärtigen

Krieg  beschädigten  Balerischen  Unterthanen  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestätdes  Königs.

Die  traurigen  Folgen  des  verderbenden
Krieges,  erregt  von  übermüthigen  Planen  eines
verblendeten  Gegners,  die  nun  durch  die  Tapferkeir
  Unserer  Krieger  zertrümmert  sind,  haben
viele  Unsrer  Mitbürger  unglücklich  gemacht,
die  über  Schutt  und  Asche  ihrer  Wohnungen
weinen  müssen.
        <pb n="623" />
        1121.

Baiern  des  Lechkreises!  laßt  Uns  diese  Thraͤ-nen
  trocknen!  Ihr  seyd  gute  Bürger,  Ihr
liebt  den  Konig  und  das  Vaterland,  seinen
Ruhm,  und  den  Frieden,  den  wir  erkaͤmpfen
muͤssen.  Kein  Opfer  ist  Uns  dafuͤr  zu  groß,
wir  wollen  Unsere  ungluͤcklichen  Mitbruͤder  unterstüzen,
  daß  sie  ihce  Haͤuser  wieder  aufbauen
koͤnnen,  und  die  Mittel  erhalten,  ihren  vorigen
  Wohlstand  aufs  neue  zu  gruͤnden.  Unser
  allgeliebter  Monarch  hat  das  Vertrauen  zu
Euch,  und  übergibt,  die  Wünsche  und  Hoffnungen

  aller  verunglückten  Unterthanen  seines

Reiches  Unserm  Mitleide  und  Unserer  frei.
willigen  Theilnahme;  macht  Euch  dieses  erhabenen
  Vertrauens  würdig,  und  handelt!

Ich  bin  beauftrage,  alle  zu  diesem  Zwecke
eingehende  freiwilltge  Beiträge  zu  sammeln,
und  Seine  Majestät  der  König  werden  die  Verthellung,
  nach  legaler  Aufnahme  der  Kriegsbeschädigungen,
  unmittelbar  verfügen  lassen.
Durch  das  Regierungsblatt  wird  jeder  einzelne
Beitrag,  so  wie  in  der  Felge  die  Verwendung
des  Ganzen,  allgemein  bekanne  gemacht  werden.

Baiern!  Unsere  Fürsten  gehen  Uns  mit  hohen
  Beispielen  voran;  sie  stehen  an  der  Sptze
Unserer  Krieger,  und  der  Segen  des  Dankes

und  der  Liebe  walle  ihnen  von  den  Rumnen  der

Brandstäte  entgegen,  wo  ihre  Hilfe  weilt.

Die  Ktaft  des  Vaterlandes  ist  in  Unsern
Armen  und  in  Unsern  Herzen;  waͤhrend  Unsere
  Juͤnglinge  fuͤr  die  Erhaltung  Unsers  Herdes

  fechten,  wollen  Wir  mit  reichlichen  Gaben

Unsern  Mitbruͤdern  zu  Hilfe  eilen,  die  durch

die  Verheerungen  eines  grausamen  Feindes  un- 



1122

verschuldet  leiden.  Glaubt  mir,  es  gibt  Augenblicke,
  wo  Wir  für  die  Summe  Unserer  Aufopferungen
  eine  reiche  Aerndte  haben.

Im  Ruhme  der  Schlachten  grünt  der  Lorbeer,
  aber  auch  das  stille  Mitleid  nährt  süsse
Blüthen  in  der  eigenen  Brust,  und  Wir  können
  Unsern  Enkeln  kein  schöneres  Andenken
hinterlassen,  als  ein  ehrenvolles  Zeugnih,  über
Unsere  Gefühle  und  Hanudlunzen,  im  Buche
der  Nachwest.

Augsburg,  den  7.  Juli  1809.
Koͤnigliches  Genetal—  Kommüssariat

des  eech  Krelses.

Graf  von  Reisach.
Stich.

 

(Das  Bürger-Militär  im  Markte  5%  oheafels
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Knige
Das  Bürgermilitar  des  Marktes  Hohensels,
  im  Landgerichte  Parsberg,  bestehet  aus
einer  Füsilier:  Kompagnie.  6
Hiebei  wurden  folgende  Ober-Ofjiziere  augestellt:

Hauptmann:  Johann  Ruprecht;
Oberlieutenant:  Joseph  Caßleben;
Unterkieutenant:  Joseph  Jäger.
Seraubing,  den  6.  Juli  1800.
Königliches  General'  Kommissariat
des  Regen  Kreises.

von  Gropper,  Direktor.
Schmitt.
        <pb n="624" />
        1123

Armee-Befehl.
Muͤnchen  den  5.  Juli  1809.

ð.  1.  In  steiwilligen  Fußjaͤger:Korps  erhalten
  die  Kapitaͤns:  Karl  Sebus,  vom  5.  Linien-Infanterie-Regimente
  Preysing,  —  Albert
Wager,  vom  4.  Linien-Infanterie--Regimence,
  —  und  Alois  Oswald,  vom  14.
#inien-Jafanrerle-Regimente,  eine  Kompagnie.

Zu  Kapitäns  im  nämlichen  Korps  wurden
  befördert:  die  Oberlieutenants  Vincent
Aulitscheck,  vom  Reserve-Bataillon  des  r.
Linien  Infanterie'  Leib“  Regiments;  —  Johann
  Fleischmann,  vom  13.  Einien=  Infanterie
  Regimente,  —  unb  Maͤrtin  Rittmann,
  vom  1.  leichten  Jäfanterie.  Batatllon
Habermann.

Als  Lieutenante  werden  daselbst  angestellt:
Markus  von  Scheidlin,  —  Joseph  Baron
  Freuberg,  —  Robert  Weininger,  —
Jakodb  Brentano,  —  Dhilipp  Paul  —
und  Baptist  Leick;  —  zum  Junker  in  diesem
  Korps  ist  Alois  Elmenreich  ernannt.

G.  2.  Karl  Baron  von  Bobenhausen

I#Kt  als  Rütmeister,  —  und  der  Forstinspektor

  Rusch  als  Unterlieurenant  im  berittenen
  Jäger-Korps  angestellt.

§.  3.  Im  4.  inien  Infanterie:  Regimente
  rückt  der  Oberlieutenant  Georg  Lor
binger  zum  Kapfrän,  —  und  der  Unterlieutenant
  Ruppert  Kellner  zum  Oberlieutenant
  vor.

I.  4.  Im  F.  Linien-Infanterie:  Regimente
  Preysing  wird  der  Oberlieutenant  Benedikt
  Bacher  zum  Kapitän,  —  der  Unterlieutenant
  Ludwig  Deroy  zum  Oberkieu-—



1124

tenanr,  —  und  der  Junker  Joseph  Demelmayer
  zum  Uneerlieurenant  befördert.

H.  S.  Im  13.  Kinien-Infanterte:  Regimemee
  rücken  die  Unterlieutenants:  Karl  Baron
  Lilgenau  —  und  Anton  Zwengauer
zu  Oberlieurenants,  —  dann  der  Junker
Franz  Karl  Freiherr  von  Geb  el  zum  Unkerlieutenant
  vor.

K.  ö.  Im  14.  Linien=  Infancerte-Negimente
  wird  der  Oberlieutenant  Max  von
Baligand  zum  Kapitän,  —  und  der  Unterlieutenant
  budwig  von  Besserer  zum
Oberlieutenam  beförderc.  **

C.  7.  Im  r.  leichten  Infanterie:  Bataillon
  Habermann  avanckei  der  Unterlieutenant
  Kaspar  Dietmayer  zum  Oberlieukenant.


g.  8.  Im  6.  leichten  Infanterie  -  Batallon
  La  Roche  wird  der  Feldwebel  Mikolaus
  Geißler  zum  Unterlieutenant  beferdert.


C.  9.  Im  1.  Dragoner-Regimente  avaneirt
  der  Unterlieutenant  Christian  Schmalz.
zum  Oberlieutenane  —  und  der  Wachemet
ster  Jakob  Wolff  zum  Unterlieutenane.

I.  10.  Im  2.  Chevaurlegers-Regimente
König  rückt  der  Junker  Gonfried  Forstee
zum  Unterlientenant  vor.

C.  u1.  Im  Artillerie:  Regimente  werden
die  Junker:  Heinrich  Wagner  —  und  Ignaz
  Riedl,  —  dann  der  Feuerwerksmeister
Heinrich  Zahn,  —  und  der  Feuerwarker
Jakob  Grundner,  —  endlich  der  Kanonier
  :  Korporal  Christian  Schaller  zu
Unterlieutenants,  —  und  die  Kanonier-Kor-
        <pb n="625" />
        1125.

porale:  Adam  Hopfenweller,  —  Karl
von  Kénigsfelder  —  und  Johann  Franriskus
  zu  Junkern  befördert.

C.  r.  Unterlieutenants,  Stellen  erhalten:
  die  Kanonier-Korporale:  Johann  bindacher,
  im  1.  leichten  Infanterie:  Batatllon
Habermann,  —  Franz  Frey,  im  6.  leichten
Infanterie:  Bataillon  La  Loche,  —  und  Albin
  Roggenhofer,  im  7.  leichten  Infanterie-
  Bataillon  Treuberg;  —  dann  Ferdinand
  Freiherr  von  Hornstein,  im  1.  Chevaurlegers-Regimeme
  Kronprinz.

Ferners  werden  als  Unterlieutenante  angestelle:

Im  Reserve:  Batalllen  des  2.  kinien-Infamerie:
  Regiments  Kronprinz:  Joseph
Bauer,  —  Anton  von  Jäger.  —  Sigmund
  Steinle  —  und  Alois  Schmid;

im  Reserre-Batalllon  des  6.  Linien=Infanterle-Regiments
  Herzog.  Wilhelm:  Kajetan
  Nocker,  —  Jakob  von  Daumüller,
  —  Friederich  ven  Schmadel,  —  Wilhelm
  Sack,  —  und  kudwig  Graf  Benzel;

im  Reserve:  Bataillon  des  7.  Linien-In“
santerie-Regiments  Löwenstein-Werthheim:
Karl  von  Dufresne,  —  Max  Hergott,
—  tudwig  Schönner,  —  Ignaz  Rieger
—  und  Joseph  von  Deltsch;

im  Reserve  Bataillon  des  8.  Linièn,  Infanterie-Regiments
  Herzeg  Pius:  Eduard
Teng,  —  Friderich  Reinwald  Kattinger,
  —  Karl  Solweck  —  und  Johann
Georg  ven  Daumüller;

im  Reserve-Bataillen  des  10.  Linien-Infanterte
  Regiments  Junker:  Johann  von.
Fabris,  —  Johann  Wolfgang  Rükolaus

 

11260

Schuller,  —  Georg  Karl  Moser  —  und
Max  Emanuel  Dietl;

im  Reserve-Bataillon  des  14.  Linien“
Infanterie  Regiments:  Konrad  Wagenknecht,
  —  Karl  Friederich  Gillizer,  —  Jos
hann  Friescher  —  und  Max  von  Scherer.

„.  13.  Der  im  Reserve-Bataillon  des
13.  Anien-InfanterieRegiments  als  Unterlieutenant
  angestellte  Moriz  Polster  erhaͤlt
die  nachgesuchte  Entlassung.  ·

Z.t4.DerUmeklieuktnankdeosuchevatixlegeke-RegimenteKönig,PekekSeist

fert,  ist  am  22.  Juni  bei  einer  Rekognoszirung
  zwischen  Linz  und  Hellmannsoͤd  vor
dem  Feinde  geblieben,  —  und  der  Junker  des
Arrillerie  Regiments,  Anton  Fuchs,  an
der  in  Tirol  erhalteden  Schußwunde  am  27.
Juni  in  Salzburg  gestorben.

Max  Josepbp.
von  Triva.

....——.....—.
Befsörderungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  am  6.
Juli  l.  J.  den  k.  k.  französischen  Staatsrach,
ausserordentlichen  Gesandten  und  bevollmächrigten
  Minister  an  Allerhöstihrem  Hofe,  Wilhelm
  kudwig  Otto,  zum  Großkreuze  des
Civil  =  Verdienst?  Ordens  der  Baierischen
Krone;  —  und  den  begations=  Sekretär  bei
der  k.  k.  sranzösischen  Gesandeschafe  dahler,
Boyne,  zum  Ritter  desselben  Ordens;  —
am  2.  Juli  l.  J.  den  Grasen  Joseph  August
von  Törring-Jettenbach  zum  königlichen
Kämerer;  —  und
        <pb n="626" />
        1127

am  17.  Juli  I.  J.  den  Kamer-Fourier
Menrad  von  Vorwaltern  zum  Aice  des
cémnies  ernannt.

 

Ferner  haben  Seine  Majestät  der  König
zu  versezen  geruht:

am  14.  Juni  l.  J.  den  ersten  Assessor  des
bandgerichts  Kizbühel,  Franz  Joseph  Engeb
hard,  in  gleicher  Eigenschaft  provisorisch
nach  Pfaffenhofen,  im  Nab-Kreise;  —

am  15.  Juni  l.  J.  den  bisherigen  Stadtrichter
  zu  Innsbruck,  Joseph  Ignaz  Finweg,
mie  Beibehaltung  seines  Ranges  und  seiner
Beseldung,  als  Scadtgerichts  Assessor  provisorisch
  nach  Ulm;  —

am  16.  Juni  l.  J.  den  bisherigen  Rembeamten
  zu  Velburg,  Johann  Nepomuk  Gietl,O
in  gleicher  Eigenschaft  definitiv  nach  Neuburg;
  —
am  2o.  Juni  l.  J.  den  Finanz  Direktor
  des  Jller-Kreises,  Johann  Nepomuk
Haubenschmid,  in  gleicher  Eigenschaft
definitiv  zur  Finanz=  Direktion  des  Salzach-Kreises;
  —
am  al.  Juni  l.  J.  den  zweiten  Ase
sessor  des  Landgerichts  kienz,  Franz  Taver
Winerich,  zur  Beförderung  der  Geschäfte
provisorisch  zu  dem  Landgerichte  in  Landsberg;
  —  den  Aktuar  des  Landgerichts  Wegscheld,
  Joseph  von  Löweneck,  in  gleicher
Eigenschase  provisorisch  nach  Passau;  —
und  den  bisherigen  andgerichts-Aktuar  in
Schwaz,  Johann  Geislinger,  provisorisch

1128

nach  Wegscheid;  —  den  bisherigen  zweiten
bandgerichts=  Assessor  zu  Telfs,  Karl  Burger,
  als  ersten  Assessor  provisorisch  zu  dem
Landgerichte  Monheim;  —  und  den  ersten
Aseessor  des  Landgerichts  Monrafon,  Georg
Fernberg,  als  zweiten  Landgerichrs-Assessor
provisorisch  nach  Riedenburg;  —  und

am  ag.  Juni  l.  J.  den  Aktuar  des  Landgerichte
  Bruneck,  Franz  Anton  Rothhammer,
provisorisch  als  zweiten  Landgeriches,  Assessor
nach  Burghausen;  —  den  zweiten  Landgerichts-Assessor
  zu  Bruneck,  Sebastian  Reisch,  in
gleicher  Eigenschaft  previsorisch  nach  Alpeck:
—  den  zweiten  Landgerichts  Assessor  in
Parsberg,  Alois  Lacher,  provisorisch  auf
die  erledigte  erste  Assessors=  Stelle  dortselbst,
—  und  den  Landgerichts"  Aktuar  zu  Klausen,
Anton  Zizler,  provisortsch  als  zweiten  Kandgerichts-Assessor
  nach  Parsberg;  —  den  Landrichter
  zu  Rattenberg,  Licenttat  Schmalb
hofer,  in  gleicher  Eigenschaft  provisorisch
nach  Burghausen;  —  den  Sekretär  des  kö#r
niglichen  General:  Kommissariats  in  Briren,
Eugen  Asmus,  provisorisch  als  ersten  Landgerichts
  -Assessor  nach  Geislingen;  —  den
kandgerichts-Aktmar  in  Rattenberg,  Kastulus.
Seidl,  provisorisch  als  zweiten  andgerichts,
Assessor  nach  Stauf,  —  den  zweiten  Landgerichts
  -Assessor  zu  Waldmünchen,  Franz
Gleitsmann,  proviforisch  an  die  erste  Afsessors
  =  Stelle  dieses  Landgerichts,  —  und  den
bandgerichts"  Aktuar  zu  Telfs,  Appolonius.
Haupemann,  provisorisch  als  zweiten  Landgerichts,
  Assessor  nach  Waldmünchen.  —
        <pb n="627" />
        1129

Koͤniglich-Baierisches

1130

Regierungsblatt.

 

L.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  22.  Juli  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Postherns-Berechtigung  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Wir  vernehmen,  daß  den  bestehenden  Verordnungen
  entgegen  (Regierungs--Blatt  v.  J.
1807  Sctück  XXXI.)  sich  einige  Privat-Personen
  den  Gebrauch  des  Posthorns  bei  ihren
eigenen  Equipagen  noch  forthin  anmassen.
Wir  verordnen,  daß  in  Zukunft,  ausser
Unsern  Poslen,  dann  Unsern  eigenen  Hof  Postzügen
  und  Hof-Lioréen,  so  wie  mit  Ausnahme
der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses,
Niemanden  gestattet  seyn  soll,  das  Posthorn  zu
führen,  als:  Unsern  geheimen  Staats=  und
Konferenz-Ministern,  dem  Minister-Staats-Sekretär
  in  Kriegssachen,  den  Kronbeamten,
den  Chefs  Unserer  Hosstäbe,  den  General-Kreis-Kommissckkren,
  den  Dioisions-Generalen,
  welche  ein  General-Kommando  führen,
  und  dem  General-Post-Direktor.  Auch
diese  sollen  sich  des  Posthorns  nur  bei  ihren
eigenen  Pferden,  und  an  einer  andern,  als
hellblau  und  schwarzen  Schnur  bedienen.

In  Unserer  frühern  Verordnung  vom  F.
Juli  1807  sind  bereits  schon  die  Strafen  für

diejenigen,  welche  sich  deshalb  Unfüge  erlauben,
  bestimmt.
München  den  13.  Juli  1809).
Max  Joseph-Freiherr
  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl

der  General-Sekretär
Baumuller.

 

(Das  Tragen  der  Postkleidung  betreffend.)
Wir  Mapimiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bafern.

Auf  die  erhaltene  Anzeige,  daß  mehrere
behenrößler  und  Privat-Kutscher  die  für
Postillons  vorgeschriebene  hellblau  und  schwarze
  Kleidung  tragen,  verordnen  Wir,  das
diese  Auczeichnung  ausser  Unserm  Post-Personale
  allgemein  verboten  seyn  soll.

Diese  Verordnung  finden  Wire  Uns  bewogen,
  durch  dad  allgemeine  Regierungs-Blaktt
bekannt  zu  machen,  und  Wir  erwarten  allenthalben
  genauen  Vollzug.  »

Muͤnchen  den  13.  Juli  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumuller.
80
        <pb n="628" />
        1131

(Die  Bewilligung  eines  Prozentes  für  die  Erhebung
  der  Taren  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  durch  Unsere  allerhöchsie  Vererdnunz
  vom  16.  Mai  l.  J.  den  Expeditionsund
  Tarations-Aemtern  Unserer  Appellations=Gerichte,
  um  sowohl  ihre  Bemühungen  zu
lohnen,  als  ihren  Eifer  aufzumuntern,  ein
Drozent  von  allen  Taren  und  Gebühren,  welche
  sie  zu  verrechnen  haben,  allergnädigst  bewilliget.


Aus  demselben  Grunde  wollen  Wir  nunmehr
  diese  Bewilligung  auch  auf  die  Erpeditions=
  und  Tarations-Aemter  Unserer  General=
  Kommissariate  und  Unserer  Finanz-Direktionen
  ausdehnen,  welches  Wir  zu  derselben
  Wissenschaft  hiedurch  bekannt  machen.

München  den  14.  Juli  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär,
abwesend,
von  Tribolet.

Bekanntmachungen.
Die  Prüfung  der  Randidaten  zum  Lehramte  an
den  Seudien=  Anstalten  betreffend.)
Ministerium  des  Innern.

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  es  weder  an  sich  zweckmassig,  noch
der  Würde  der  Studien-Aunstalten  und  ihrer
Lehrer  selbst  angemessen  ist,  die  erledigt  werdenden
  Lehrstellen  mittelst  anzustellender  einzel- 



1132

ner  Konkursprüfungen  zu  besezen;  gleichwohl
aber  es  von  der  grösten  Wichtigkeit,  jene  für
höhere  Bildung  der  Nation  so  bedeucende
Stellen  jederzeit  nur  dem  Würdigsten  zu  evtheilen;
  und  es  der  Regierung  also  um  so
mehr  angelegen  seyn  muß,  die  jungen  Männer,
  insbesondere  unter  den  Landeseingebernen,
die  sich  zu  einem  wichtigen  Berufe  gebilder
haben,  alle  zu  kennen,  und  zu  einer  so  viel
moͤglich  bestinimten  Beurtheilung  ihrer  Befaͤhigung
  zu  gelangen,  —  welches  nur  dadurch
zu  erreichen  ist,  wenn  die  Pruͤfung  nach  einem
gleichfoͤrmigen  Maßstabe  und  nicht  durch  vielerlei
  Pruͤfungsstellen  vorgenommen  wird;  —
so  ist  fuͤr  noͤthig  erachtet  worden,  eigene
Prüfungs-Kommissionen,  von  welchen
  die  dem  Lehramte  an  einer  Studien-Anstalt
  sich  bestimmenden  Kandidaten  geprüft
werden  sollen,  zu  München  und  zu  Nürnberg
  anzuordnen,  wobei  darauf  Ruͤcksicht
genommen  ist,  nach  den  verschiedenen  Emfernungen
  der  Examinanden  die  Kosten  der  Reise
Möglichst  zu  erleichtern.  Die  Prüfung  wird
nach  einer  den  noch  zu  ernennenden  Prü#-fungs-Kommissionen
  zu  ertheilenden  besondern
Instruktion  gleichförmig  vorgenommen  werden,

  und  den  Eraminanden  Gelegenheit  ger

ben,  ihre  Würdigkeit  dem  wichtigen  Berufe,
für  den  sie  sich  gebildet  haben,  an  den  Tag
zu  legen.

Diese  getroffene  Auordnung  wird  zu  dem
Ende  hiedurch  bekannt  gemacht,  damit  die
Kompetenten,  insbesondere  die  von  der  Universitäct
  abgehenden  Kandidaten,  welche  als
Lehrer  bei  einer  Studien-Anstalt  angestellt  zu
        <pb n="629" />
        1133

werden  wuͤnschen,  sich  darnach  richten,  und
sich  um  die  Pruͤfung  zur  Aufnahme  unter  die
Zahl  der  Lehramts-Kandidaten  gehörigen
Orts  anmelden  können.

Die  Prüfung  wird  von  der  Prüfungs-Kommission
  zu  München  und  Nürnberg  alljährlich
  einmal,  jederzeit  zu  Michaelis,
vorgenommen.  Die  Kandidaten,  welche  sich
derselben  unterziehen  wollen,  haben  sich  deshalb
  spdtestens  in  der  lezten  Woche  des  August-Monats,
  und  zwar  für  München  bei
dem  königlichen  geheimen  Ministerium  des  Innern
  selbst,  für  Rürnberg  bei  dem  dortigen
königlichen  General  =  Kommissariate,  unter
Beilegung  einer  Beschreibung  ihres  Aufenthaltsorces,
  ihres  Vaterlandes,  ihres  Alters
und  ihrer  Sendien,  samt  den  dazu  geherigen
  Zeugnissen  und  übrigen  Belegen,  anzumelden
  und  darauf  die  Einberufung,  mie  Bestimmung
  des  zur  Prüfung  festgesezten  Termins,
  zu  gewirtigen.

München  den  0.  Juli  1800.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister

der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Stiftung  eines  Frühmeß  =  Kurat-Benefiziums
  zu  Oberostendorf,  Langgeriches
Buchloe,  im  Lech-Kreise,  betreffend.)

Ministerium  des  Inwmern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zur  Errichtung  eines  FrühmeßKurat-Benefiziums
  in  Oberostenborf,  vandgerichts
  Buchloec,  hat  der  Dekan  und  Pfarrer
daselbst,  Priester  Joseph  Anton  Merk,  nicht

——

1134

nur  2000  fl.  aus  seinem  eigenen  Vermäögen.
beigetragen,  sondern  auch  noch  zur  verhältnißmässigen
  Concurrenz  mit  den  Pfarr-Gemeinden
  für  die  Allodifizirung  des  zu  diesem
Benefßizium  gestifteten  lehenbaren  Hauses  sich
verbindlich  gemachr.

Auf  gleiche  Weise  hat  sich  die  Gemeinde
Oberostendorf  verbindlich  gemacht,  fährlich
  an  den  Benefziaren  zo  fl.  Unterhaltungs-Beitrag
  zu  entrichten,  und  nebstdem  noch
2  Tagwerk  Wiesen,  im  Anschlage  zu  roo  fl.,
dann  einen  Heuzehend,  mit  einem  jährlichen  Ertrage
  von  20  fl.,  für  diese  Stiftung  verwendet.

Simon  Zech  zu  Oberostendorf  hat  zu  gleichem
  Zwecke  ein  Legat  von  roo  fl.  bestimmt,
dann  Dionis  Kreß  1##  Tagwerk  Wiesen,
im  Werthe  zu  150  fl.,  Barbara  Kreß  einen
  Acker  zu  3  Tagwerk,  im  Werthe  von
100  fl.,  fuͤr  diese  Stiftung  uͤberlassen.

Ausserdem  haben  nicht  nur  die  sämtlichen
Gemeinden  der  Pfarrei  Oberostendorf  die
Vaulast  des  Benefiziaten-Hauses,  und  die
saͤmtlichen  auf  denselben  haftenden  Buͤrden
uͤbernommen,  sondern  auch  noch  mehrere  einzelne
  Individnen  haben  sich  zu  betraͤchtlichen
jaͤhrlichen  Holzabgaben  und  andern  Leistungen
  verbindlich  gemacht.

Durch  diese  edeln  und  gemeinnüzigen  Beiträge
  und  durch  eine  schon  vorhandene  ältere,
auf  2200  fl.  angewachsene  Stifkung  ist  ein
hinreichender  Fond  hergestellt  worden,  um
den  standesmässigen  Unterhalt  eines  Benefüziaten
  zu  bestreiten.

Seine  königliche  Majestät  haben  daher
die  Errichtung  eines  eigenen  Beneftziume  zu

80*
        <pb n="630" />
        1135

Oberostendorf  in  der  Eigenschaft  einer  Kaplanei
  durch  ein  allerhoͤchstes  Reskript  vom  4.
Maͤrzel.  J.  allergnaͤdigst  genehmigt  und  verordnet,
  daß  diese  Stiftung  durch  das  Regierungsblatt
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
werden  soll.

München  den  to.  Juli  r809ß.
Freiherr  von  Moncgelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sebkrerär
F.  Kobell.

 

(Die  Erledigung  des  Ahmairischen  Benefiziumö
  zu  Hilpoltstein,  im  Altmühl-Kreise,
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  Ahmairische  Benefizium  zu  Hilpoltstein,
  welches  Seine  königliche  Majestät
  dem  ehemaligen  Industrie-Direkter  Stanislaus
  Neumaier  zu  Neuburg  allergnädigst
  zu  verleihen  geruhr  haben,  ist  durch
allergnddigste  Beförderung  des  besagten  Priesters
  Neumaier  auf  das  Frühmeß:  Benefzium
  zu  Wemding  neuerlich  in  Erledi-Jung

  gekommen.

Der  Ertrag  dieses  Benefiziums  besteht,
nebst  freier  Wohnung,  in  jährlichen  280  fl.,
in  einem  Simra  Korn  und  sechs  Klaftern
Weichholz,  dann  in  dem  Bezuge  einiger
Stellzebühren;  die  Ausgaben  können  sich
auf  34  fl.  belaufen.

Dieses  wird  zu  dem  Ende  öffentlich  bekanne
  gemache,  daß  sich  die  Bewerber  hierum
binnen  drei  Wochen  bei  unterzeicheter  Seelle,

 

1136

mit  Beibringung  der  erfoderlichen  Zeugnisse,
melden  sollen.
Eichstaͤdt  den  11.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Altmühl-Kretses.
Graf  von  Tassis.
von  Heckel.

 

(Die  Ernennung  des  Regiments-Chirurgs  bei
dem  Bürger-Milicär  zu  Bamberg  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
In  Felge  allerhöchster  Entschliessung
vom  24.  v.  M.  wurde  der  Wundarzt  Ni
kolaus  Schmir,  aus  Zeil,  im  Main-Kreise,
  auf  gehorsamst  erstatteten  Bericht  zum
Regiments-Chirurg  bei  dem  Bürger-Militär-Infanterie:
  Regimente  zu  Bamberg  aller-Juädigst
  befördert.
Bamberg  den  3.  Juli  r809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Main-Kreises.

Freiherr  von  Stengel.
6  Friedmann.

 

(Die  Konkurô-Prüfung  für  Aspiranten  im  Isar-Kreise
  zum  Staatêdienste  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Die  Konkurs=  Prüfung  der  Aspiranten
zu  königlichen  Staatsdiensten  wird  auf  den
16.  Oktober  festgesezt.

Diejenigen  weiche  die  dazu  verordneten  Eigenschaften
  beweisen  können,  haben  die  Beweise
  davon  bis  16.  September  einzusenden,
wonach  dieselben  weitere  Entschliessung  erhalten
  werden.

München  den  7.  Juli  18300.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.
        <pb n="631" />
        7737

(Beiträge  für  die  durch  den  Krieg  verunglückten
  Baierischen  Untcerthanen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des.  Königs.

An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  durch
den  Krieg  verunglückten  königlichen-Baierischen
  Unterthanen  sind  eingegangen:

Von  dem  königlichen-Baierischen  bevollmächtigten

  Gesandten  am  Fürsilich-Primatischen
  Hofe  .  .  .  150  fl.
mit  der  Bitte:
„solche  zum  Vortheile  derjenigen  Baierischen
„Unterthauen  zu  verwenden,  die  für  die
„gerechte  Sache  des  besten  Königs,  und
„für  die  Ehre  einer  tapfern,  gerreuen  Na-„dion
  in  diesem  Kriege  gelitten  haben.“

Von  einer  Gesellschaft  bei  Herrn  Weingastgeb
  Dellerer  dahier  .  50  fl.

Muͤnchen  den  9.  Juli  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat

des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Freiwillige  Beiträge  zur  Unterstüzung  der  durch
den  gegenw  ärtigen  Krieg  verunglückten  Baicrischen
  Unterthanen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestat  des  Königs.

An  freiwilligen  Beiträgen,  mit  ausdrücklicher
  Widmung  für  die  durch  Brand  verunglückten
  Bewohner  zu  Stadtamhof,  sind
serners  eingegangen:

Durch  das  königliche  General-Kommis
sariat  des  Isar-Kreises  aus  den  Landgerichten
Reichenhall,  Dachau  und  Schwaben,
  mit  Einschlusse  eines  in  Fristen  zahl-–.x

  —

1133

baren  Wechsels  ad  62  fl.  von  dem  bürgerlichen
Handelsmanne  Spekmair  in  Munchen,
1223  fl.  290  kr.  3  dl.
aus  dem  Landgerichte  Deggendorf
268  fl.  17  kr.  3  dl.
aus  dem  andgerichte  Wolfstein
1I1  fl.

aus  dem  Landgerichte  Pfarrkirchen
305  fl.  a0  kr.  1I1  dl.
ans  dem  Landgerichte  Pfiechtach,
160  fl.
aus  dem  naͤmlichen  vorstehenden  Lanbgerichte
  zum  naͤmlichen  Behufe
105  fl.  13  kr.  2  dl.
Das  königliche  General-Kommissariat  des
Rezat-Kreises  übersender,  zum  bestimmten  Behuse
  der  durch  den  jezigen  Krieg  verunglückten
  Bewohner  des  linken  Donauufers,  besonders
  der  zu  Stadtamhof,  die  von  15
farreien  seines  Kreises  eingenommene  Kollekten-Gelder
  mit  1000  fl.  18  kr.  ##  dl.
Das  DPoltzei-Kommissariat  der  Stadt
Furth  für  die  verunglückten  Einwohner
zu  Stadtamhof  306  fl.  53  kr.

Summe  4330  fl.  41  kr.  2  dl.
Hiezu  kommen  noch  besonders  818  fl.,
welche  edel  denkende  Privat-Personen,  namentlich
  mehrere  Bürger  zu  Furth  noch
vor  der  ofuziellen  Auffoderung  zusammen
brachten,  und  die  erhaltene  Baarschaft  sosort
  unmittelbar  nach  Stadtamhof  gesendet
  haben.  Unter  jenen  Privat-Sammlern
  befinden  sich:
2)  der  Raufmann  Gebhard  zu  Furth
und
        <pb n="632" />
        1139

p)  das  buͤrgerliche  Offizier-Korps  dortselbst
ersterer  brachte  eine  Summe  von  143  fl.
und  lezteres  von  85  fl.  zusammen.
Dann  verreichten  an  solchen  milden  Beitraͤgen
c)  der  Gemeinde=  Deputirte  Schneider
bo  fl.
der  Gastwirth  St  umpf—-mayer
  180  fl.
e)  der  Schlossermeister  Reißner
  150  fl.
)  die  dortigen  Bierbräuer  290  fl.
mithin  betragen  die  bekannt  gewordenen  Beiträge
  der  Stadt  Furth
überhaupt  1124  fl.  83  kr.
Das  Landgericht  Parsberg  von  17
farreien  für  die  verunglückten  Einwohner  zu
Stadtamhof  196fl.  209kr.  adl.
Ferners  das  vorgenannte  Landgericht
Parsberg  zu  demselben  Behufe
30  fl.  18  kr.  2  dl.

 

Summe  §584  fl.  20  kr.  2  dl.

Für  die  durch  den  Kreg  verunglückten

Unterthanen  überhaupt  sind  von  dem  ksniglichen

  General-Kommissariate  des  OberdonauKreises
  eingegangen

371°  fl.  25  kr.  2  dl.

Ergiebige  Beiträge  dieser  Art,  unter  dem
Kampfe  selbst  eigener  Kriegsleiden  gereicht,
können  nicht  lebhaft  genug  verdankt  werden.

Es  empfangen  daher  dieselben  insonderheie,
  so  wie  die  edelmüthigen  Unterstüzer
überhaupt  dieses  reine  Gefühl  von  wiürmstem
  Danke  durch  das  gegenwärtige  Organ
der  Publicität  im  Namen  der  Ungläcklichen,

—  —  —

1140

jedes  wahren  Patriotens  und  edlen  Menschenfreundes.


ERII
Königliches  General-Kommissariat
  des  RegenKreises.
von  Gropper,  Dircktor.

Recch.
(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestét  des  Königs.

Für  verwundete  Baierische  Krieger  sind
an  freiwilligen  Beiträgen  ferners  eingegangen:


Von  Johann  Nepomuk  Holzapfel,
königlichem  Lehrer  in  der  Stists-Schule
dahier  3  fl.

dann  von  dessen  S  hülern  des  II.  Kurses
  aus  ihren  Sparpfenningen

30  fl.  52  kr.
Muͤnchen  den  9.  Juli  1309.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

 

(Beitraͤge  fuͤr  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Das  königliche  General-Konnmissariat
des  Regen-Kreises  hun  bei  der  am  allerhöchsten
  Geburtsfeste  Seiner  Majestat  unsers
  allergnddigsten  Königs  in  der  Seifts-Pfarrkirche
  zu  Straubing  begangenen  Feierlichkeit
  eine  allgemeine  Kollekte  zum  Besten
der  in  dem  gegenwärtigen  Kriege  verwundeten
  Baierischen  Soldaten  veranstaltet.
        <pb n="633" />
        1141

Das  Resultat  dieser  Kollekte  bestund
in  einer  anher  einges  endeten  Geldsumme  von
407  fl.  30  kr.
die  dortige  Schuljugend  hat  einen  besondern
  Beitrag  geliefert  von  37  fl.  36  ke.
und  der  Pfarrer  in  der  Altstadt  zu  Straubing
  erlegte  den  in  der  dortigen  St.  Peterskirche
  gesammelten  Beitrag  von  12  fl.  —  ke.
Ferner  hat  das  königliche  Landgericht
Simbach,  am  Inn,  durch  eine  veranstaltete
  Sammlung  für  die  verwundeten  baierischen
  Krieger,  zu  deren  Refultat  der  Verwalter
  Regensberger  in  Ritzing,  der
Kooperator  Sauermann  in  Elrlach,
und  Pfarr-Vikar  Gerhardinger  in  Egg-=stetten
  durch  zweckmässige  Verwendung  vorzüglich
  beigetragen  haben,
182  fl.  33  kr.  2  dl.  in  Geld,
304  Pfund  Charpien,  und
37  Pfund  Leinwand
zusammen  gebracht,  und  durch  das  könige
liche  General-Kommissariat  des  Salzach-Kreises
  anher  eingesendet.

Nicht  minder  haben  die  Pfarreien  und
Gemeinden  Goshofen,  Ried,  Bergen,
Hitting,  Stockau,  und  der  dortige  Administrator
  Alois  Meidinger,  die  Pfarreien
  und  Gemeinden  Bergheim,  Seibolstorf,
  Detzenacker,  Unterstall,
Dittenseld,  Feldeirchen,  Ehekirchen,
  Dinkelzhausen,  Paar,  Stepperg,
  Ambach,  Unterhausen,  Rohrensels,
  Siningen,  Wagenhofen,
Oertlsing,  Leidling,  Oberhausen,
und  der  Markt  Reichershofen,  sämt-——



1142

liche  könkglichen  Landgerichts  Neuburg,
im  Altmuͤhl-Kreise,  zum  nämlichen
Zwecke  .  .  .  150  fl.  —  kr.
zusammengebracht,  welchen  Betrag  dieses
Landgericht  mie  dem  Bemerken  anher  übermachte,
  daß  sich  bei  der  Einsammlung  dieser
  Beiträge  vorzüglich  der  Färbermeister
Rubin  in  Stockau  augzeichnece.

Desgleichen  hat  auch  das  Personal  dee
Kommunal-Kuratel  des  Lech-K.ceises  in
Augsburg  überreicht  1  fl.  138  ke.

Diese  mildthätigen,  pacrioetschen  Beiträge
werden,  unter  öffentlicher  Dankesbezeigung
im  Namen  der  verwundeten  vaterlándischen
Krieger,  hiemie  bekannt  gemacht.

München  den  27.  Juni  1809.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.
Krauc.

Rainprechter,

 

Beförderungen.

Durch  eine  allerhöchste  Entschliessung  vom
aF.  Mai  l.  J.  wurde  Licentiat  Maurer  als
Advokat  bei  dem  königlichen  Landgerichte  zu
Pfaffenhofen,  im  Isar-Kreise,  angestellt;  —

und  vom  6.  Julill.  J.  die  erledigte  dritte
Sekrerärs-Stelle  bei  dem  königlichen  Appellations-Gerichte
  zu  Neuburg  dem  dortigen
vierten  Sekretär,  Wolfgang  Habenschaden,
  —  und  dessen  bisherige  Stelle  dem
ersten  Stadtgerichts-Registrator  zu  Augsburg,
  Friedrich  Oechslen,  verliehen.
        <pb n="634" />
        1143  —  1144
Anzeige
über  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
"6  "  Verfaßt  den  15.  Juli  1809.

eizen.  Oorn.

imilImIIIIIII#IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

 

I

—  —  Summe  1½□,

l
DieGeldsunnnedestr-:cl)·cicschabcllsbestehendes-VerkaufesallekGetrcid-Sortenbeträgt
107,824fl.23kr.
        <pb n="635" />
        1145

Königlich-Baierisches

1146

Regierungsblatt.

 

LI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  29.  Juli  18309.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Erhebung  eines  allgemeinen  Landanlehens
betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  sind  den  feindlichen  Einfällen  mit  aller
  Unserer  Macht  und  mit  aller  Anstrengung
  der  Staatskrädfte  entgegen  gegangen.
Der  Muth,  die  unerschütterliche  Treue  und
Anhänglichkeit  Unserer  lieben  und  getreuen
Umeerthanen,  deren  Aufopferungen  Wir  mit
Rührung  erkennen,  sind  mit  dem  glücklichen
Erfolge  gekrönt;  der  Feind  ist  aus  Unserm
Reiche  vertrieben  worden,  und  mit  dem  erfolgten
  Waffenstillstande  tritt  auch  die  Hofß
nung  zum  Frieden  ein.

Mllein,  je  näher  man  dem  erwünschten  Ziele
des  Friedens  entgegen  rücken  will,  je  weniger
darf  die  Beharrlichkeit  in  der  Anstrengung,
nachgelassen  werden.

Die  ausserordentlichen  Bedürfnisse  Unserer
  im  Felde  stehenden  Armee  sind  noch  die
nämlichen;  diese  und  die  neuerlich  beschlossene,
  für  die  danernde  Ruhe  und  Sicherbeit
des  Reiches  auf  jeden  Fall  norbwendige  Formation
  der  National:  Garden  nehmen  ##inen
  ausserordenclichen  Aufwand  in  Anspruch,

—

welcher  aus  den  gewöhnlichen  Staats-Einkünften
  um  so  weniger  bestritten  werden
kann,  als  der  zuerst  in  Unserm  Reiche  mit
Verbeerung  eröffnete  Kriegs-Schauplaz  die
gewöhnlichen  Zustüsse  vermindert,  und  zum
Thbeile  auf  einige  Zeit  gänzlich  gehemmt  bat.

Die  Ergreifung  ausserordentlicher  Hilfsmittel
  ist  daher  eben  so  dringend,  als  unvermeidlich.


Da  Wie  jedoch  Unsere  lieben  und  gerreuen
Unterthauen,  welche  ohnehin  die  Beschwerden
  des  Krieges  tragen,  mie  einer  ausserordentlichen
  Kriegs-Auflage  nicht  belegen,  und
jede  Schonung  eintreten  lassen  wollen,  welche
  der  Drang  der  Umstände  nur  immer  gestattet,
  so  haben  Wir,  nach  Vernehmung  Un.
sers  geheimen  Raths,  allergnädigst  beschlos
sen,  die  erfoderliche  augenblickliche  Hilfe
durch  ein  allgemeines  tandanleben
beischaffen  zu  lassen.

Ueber  die  Repartition,  Erhebung,  Verzinsung
  und  Heimbezahlung  dieses  Anlebens,  dessen
  Ertrag  nach  dem  mässigsten  Grade  des  Bedürfnisses
  berechnet  ist,  und  welches  Wir  mit
den  möglichst  vorthellhaften  Bedingungen  verbinden,
  verordnen  Wir,  wie  folgt:

K.  Bestimmung  der  Koncurrenten.

#.  1.  Zu  dem  verordneten  allgemeinen
81
        <pb n="636" />
        1147

landanlkehen  haben,  neben  allen  steuerpflichtigen
  Unterthanen  Unsers  Reiches,  alle  mit
einer  tandsteuer  auch  nicht  belegten  Handelsund
  Gewerbsleute,  Besoldete  und  Penstonisten,
  und  sämrliche  Kirchen  und  Stiftungen
beizutragen.  «

B.  Konkurrenz-Maßstab.

F.  2.  Als  Maßstab  der  Konkurrenz  bestimmen
  Wir  für  die  Steuerpflichtigen
  ein  halbes  Procent  vom  Grund-Vermögen.


Weilaaber  die  Schäzungen  des  Grund-Vermögens
  oder  Steuer:  Kapitals  gegenwärtig
noch  in  Unserm  Reiche  aus  sehr  verschiedenen
  Zeitaltern  berrühren,  und  auf  sebr  verschiedenen
  Füssen  beruhen,  deren  Ungleichbeit
  momentan  provisorisch  nur  dadurch  geboben
  werden  konnte,  daß  in  verschiedenen
Gegendeneine  verschiedene  Anzahl  alter  Steuer=
  Simolen  erhoben  werden  muß,  so  fügen
Wir  biemie  die  Erlaäuterung  bei,  daß  dieses
Anlehen  zu  einem  halben  Procenc  in  dem
vier  fachen  Betrage  dessen  besteben  soll,
was  nach  Unsern  Mandaten  vom  rs.  Septem:
ber  des  vorigen,  und  r.  März  des  laufenden  Jabres,

  unter  der  Benennung  eines  Achtl-Procentes,

  als  Kriegs-Stener  erhoben  worden
  ist.

I.  3.  Die  Handelsleute  haben  in  Ers
manglung  eines  der  Ausdehnung  und  dem
Ertrage  ihres  Handels  angemessenen  Maßstabes,
  neben  demjenigen,  was  sie  von  ibrem
etwaigen  liegenden  Vermögen  nach  dem  3.  V.
entrichten  müssen,  noch  insbesondere  nach  jener

1148

Klassifikation  zu  koncurriren,  welche  bei  der
Ertheilung  der  Handels-Patente  statt  gefunden
  bat.

Hienach  leisten  dieselben  folgende  Beieräge:
die  1.  Klasse  nach  200  fl.  Patent-Tare  3,  doo  fl.

die  29  —  —  1630  4  —  —  2,0coff.
die  3.—  —  1900“  —  —  ocofl.
die  4  —  —  75:"  —  —  Soosfl.
die  35  —  —  40  —  —  2cofl.
dieb.  —  —  25.  —  —  voosfil.
die  7.  —  —  124.  —  —  25  fl.
die  8  —  —  64  —  —  12  fl.

§.  4.  Da  indessen  die  eigentlichen  Banquiers
  mit  der  Parent-Tare  nicht  belegt  sind,
und  auch  bei  jenen  Handelsleuten,  welche  neben
  ihrem  Waarenhandel  noch  Geldge  schaͤfte
von  Bedeutung  treiben,  bierauf  bei  ihrer
Klassisikation  keine  Rücksicht  genommen  wurde,
  so  verordnen  Wir,  daß  jeder  der  Ersteren
  ein  Anlehen  von  booo  fl.,  und  jeder  der
L#ezteren,  neben  dem  Anlehen,  welches  er  nach
dem  BVerbältnisse  seines  Klassen  =  Patents
entrichtet,  noch  so  viel  beitragen  solle,  als
erfoderlich  ist,  um  mit  diesem  die  Summe
von  dooo  fl.  zu  ergänzen.

H.  v.  Alle  Fabrik-Anstalten  und  Gewerbe,
folglich  auch  jene  Handelsleute,  welche  ohne
Datent:  Taxe  bloß  mit  inländischen  Waaren
  handeln,  und  deßwegen  in  die  Repartition
  nach  dem  O.  3.  nicht  fallen,  sind,  mit
Anhandnahme  der  für  die  Regulirung  der
künftigen  Gewerbe-Steuer  im  Mandate  vom
13.  Mai  2808  angeordneten  Vorarbeiten,  in
drei  Klassen  nach  ibrem  höchsten,  mittleren
und  niedrigsten  Ercrage  zu  reihen,  und  bie-
        <pb n="637" />
        1149

nach  bat  die  1.  Klasse  30  fl.,  die  2.  Klasse
12  fl.,  die  3.  Klasse  2  fl.  neben  demjenigen,
was  sie  nach  dem  G.  2.  von  ihrem  liegenden
Vermögen  entrichten  müssen,  zum  Anlehen
zu  konkurriren.

C#ö.s  Diejenigen,  welche  von  Unserer  Staats=Kasse,
  von  den  Kommunen,  Kirchen,  Siiftungen
  oder  Privaten  Besoldungen  oder
Henssonen  beziehen,  konkueriren,  in  soferne
ibre  Besoldung  oder  Pension  den  Betrag
von  jährlichen  looo  fl.  überstelgt,  nach  folgendem
  Maßstabe:

)  von  lool  bis  Zoco  fl.  einschlüsstig  mie
Procent,  ,
b)vonzootbisdooosi.einschlüssigmit
JEPkoeent  ·-o)vondootfl.uudallenhdhermSumi

men  mit  10  Procent.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  biebei  ale,
unter  welch  immer  einer  Benennung  statt
findende  Bezüge  in  die  Haupt-Summe  einzurechnen
  seyen.

§.  7.  Die  Kirchen  und  Stiftungen  übernehmen,

  jedoch  mit  Einschlusse  und  sobin  nach
Abrechnung  desjenigen,  was  sie  nach  dem  §.
2.  von  ibrem  liegenden  Bermögen  in  den
verschiedenen  Steuer-Distrikren  zu  entrichten
  haben,  einen  uͤberhauptigen  Antheil  an
diesem  Landanlehen,  mit  einer  halben  Million.


C.  Erhebung  des  Anlehens.

6.  2.  Die  Erbebung  des  Anlehens  geschiebt
von  Unsern  Finanz-Direktionen  theils  un

1150

mittelbar,  theils  mittelbar  durch  die  Rentdmter,
  auf  Rechnung  Unserer  Central-Staate-Kasse,
  in  zwel  Terminen;  nämlich  am  r#
Sepember  1  oc  und  am  1.  Februar  18:10,
jedesmal  zur  Hälfte,  unter  nachfolgenden  Bestimmungen.


§.  o.  Die  Einziehung  der  kandanlehens-Kapitalien
  geschieht  gegen  Aushändigung
numerirter  Partial-Obligationen,  welche  Unsere
  Central  S:aats  Kasse  den  Finanz=  Direktionen
  ausgeferriget  zusteklt,  und  welche  den
Namen  des  Darleihers  nicht  enthatten,  sondern
  sedem  Besszer  gelten,  und  deswegen  mit
Zins-Coupons  verseben  werden.  Sie  werden
der  Regel  nach  nicht  höher,  als  auf  sco  fl.,
aber  auch  nicht  geringer,  als  zu  so  fl.  ausgestellt.


S.  so.  Das  Aunlehen,  welches  nach  dem
§.  2.  von  dem  liegenden  Vermögen  zu  entrichten
  ist,  dann  das  Anlehen  der  7.  und  g.
Klasse  der  Handelsleute,  H.  3.,  und  das  Anlehen
  der  Fabrikanten  und  Gewerbsleute,  S.S.,h
wird  Gemeindeweise  angelegt.

Die  Finanz-Direbtion,  oder  vielmehr  das
einschlägige  Rentamsberechnet  die  Concurrenz-Schuldigkett
  einer  jeden  ganzen  Gemeinde
  nach  der  Vorschrift  des  28  O.  und  schlägt
die  Concurrenz-Schuldigkeit  der  in  derselben
Gemeinde  besindlichen  Handelslente  der  7ten
und  dien  Klasse,  dann  der  auch  darin  besindlichen
  Fabrikanten  und  Gewerbsleute  zu  die
ser  Sumwe,  und  ktheilt  die  Anzeige  dieser
Gesamtsumme,  samt  der  specifischen  Auszei-#
        <pb n="638" />
        1151

ge  ihres  Entstehens,  den  Gemeinde-Vorgebern
  mit.

Hienach  wird  es  den  Gemeinden  freigestellr,
sich  auch  auf  eine  andere  Art  unter  sich  zu
repartiren,  und,  damit  die  auf  eine  geringere
  Summe,  als  50  fl.  nicht  mehr  tbellbaren
Obligationen  nicht  in  der  Gemeinde-Kasse
liegen  zu  bleiben  bedürfen,  die  vermöglichern
Mieglieder  der  Gemeinde  zu  bewegen,  ganze
Obligationen  zu  §  fl.  oder  roo  fl.  zu  übernebmen,
  und  auf  diese  Urt  die  Aermeren  zu
überheben.

Wo  aber  ein  solches  Einverständniß  unter
der  Gemeinde  durchaus  nicht  Plaz  finden  will,
hat  die  Concurrenz  nach  den  Vorschriften,
mitbin  nach  der  speeifischen  Auszeige  der  Gesamtsumme
  einzutreten.

Jedoch  können  diesenigen  Steuerpflichtit
gen,  deren  Anlehensschuldigkeit  die  Summe
von  so  fl.  erreicht  oder  übersteigt,  ihre  Erlagen
  auch  unmittelbar  beim  Renramte  oder
bei  der  Kreis-Kasse  machen,  und  dort  ihre
Obligationen  erheben,  wenn  sie  nicht  selbst
vorzieben,  ibren  Geldbetrag  bei  den  Gemeinde-Vorständen
  einzuliefern,,  und  von  diesen
die  Obligarionen  zu  erholen.  Nur  müssen  sie
solchen  Falls  sich  bet  den  Gemeinden  über  ihr
bezabltes  Ratum  legitimtren,  und  deswrgen
muß  ihnen  das  Remamt  oder  die  Kreis-Kasse
ein  Certisikat  der  Erlage  ausstellen,  in  welchem
  die  Numern  der  ihnen  zugestellten  Obligationen
  genannt  seyn  müssen.

Auch  müssen  sie  dasjenige,  um  was  ihre
Anlehensschuldigkeit  die  Summe  von  so  fl.

—  —

1152

übersteigt,  und  doch  nicht  wieder  do  fl.  erreicht,
  dann  doch  an  die  Gemeinde  abliefern,
damit  die  der  ganzen  Gemeinde  anrepartirte
Summe  ergänzt  werde.

I.  11.  Wir  bewilligen  biebei  noch  insbesondere,
  daß  die  Gemeinden  und  Drivacen
ibre  liqulden  Foderungen  für  die  an  Unser
Milieäkr  abgegebenen  Fuhrwesens-Oferde  und
für  die  Verpflegung  Unserer  Truppen  in  ihren
Anlebensquoten  durch  Abgabe  der  ibnen  desbalb
  von  Unsern  Finanz-Direkrionen  auszustellenden
  Haftscheine  zur  Hälfte  bei  dem
ersten  Anlehenstermine,  und  zur  Hälfte  bei
dem  zweiten  Anlehenstermine  einrechnen  dürfen.


Zu  diesem  Ende  haben  Unsere  Finanz-Direktionen
  die  tiquidation  dieser  Foderungen
ohne  allen  Verzug  zu  vollenden,  und  die  mit
den  nöthigen  Verriffkationen  versehenen  Abrechnungen
  Unserm  geheimen  Finanz-Minit
sterium  vorzulegen,  damit  dieselben  ratifizirt
und  die  Finanz.  Direktionen  autorisirt  werden
können,  für  dasjenige,  was  bieran  noch  nicht
bezablt  ist,  die  Haftscheine  auszustellen.

G.  12.  Damit  die  Finanz-Direkrionen  in
den  Stand  gesezt  werden,  die  Anlehen  der
Banquiers  und  Handelsleute  nach  der  verordneten
  Klassifikation  zu  erholen,  und  auch
die  Uebersicht  der  in  jedem  tandgerichte  patentisirten
  Gewerbe  erhalten,  bat  Unsere  General=
  Zoll=  und  Maut-Direktion  ohne  allen
Verzug  den  Finanz=  Direktionen  getreue  Auszüge
  aus  ihren  Catastern  mitzutheilen;  und
da  von  den  ersten  6  Klassen  der  Handelsleute
        <pb n="639" />
        1153

kein  Anleben  unter  loo  fl  statt  findet,  so
erhalten  diese  Handelsleute  besondere  Obligationen,
  waͤhrend  die  Anlehen  der  7ten  und  gten
Klasse,  dann  die  Fabrikanten  und  Gewerbsleute,
  wie  bereits  oben  erwaͤhnt  wurde,  mit
den  Gemeindsanlehen  vereinigt  werden.

C.  13.  Das  Anlehen  von  den  Besoldeten
und  Pensionisten  wird  von  den  Finanz-Direktionen
  nach  jenen  Designationen  erboben,
welche  zum  Behufe  der  Catastrirung  des  Familien-Schuzgeldes
  im  Mandate  vom  2s.  Rovember
  vorigen  Jahres,  F.  15.,  angeordnet
worben  sind;  und  aus  welchen  dann  alle  den
Betrag  von  jährlichen  100  fl.  übersteigenden
Besoldungen  und  Densionen  aufgenommen
werden  müssen.

.  14.  Nur  von  denjenigen  Individuen,
welche  ihre  Besoldungen  und  Densionen  un?
mittelbar  bei  der  Central:  Staats-Kasse  beliben,
  erbebt  diese  das  Anlehen  selbst;  und
dieselbe  bat  auch  die  Besoldungs=  und  Pensions-Verzeichnisse
  von  den  verschiedenen  centralisirten,
  in  München  befindlichen  Stellen
und  Kassen  zu  sammeln.

S.  15.  Zu  mehrerer  Erleichterung  der  Besoldeten
  und  Pensionisten  wollen  Wir  gestatten,
  daß  von  denselben  zur  Berichtigung
ibrer  Anlehens,  Beiträge  die  Quittungen  für
verfallene  Besoldungen  und  Penssonen  statt
baar  Geld  angenommen  werden.

F.  16.  Die  Kirchen:  und  Stiftungs,  Administrationen
  baben  sich,  rücksichtlich  der  Erlage
  tbres  Beitrages  von  den  besteuerten
Realitäten,  ganz  nach  den  Bestimmungen  und

1154

Modifikationen  des  9.  10.  zu  achten;  jedoch
von  den  erlegten  Summen  die  Anzeige  zu
Unserm  Ministerium  des  Innern  zu  machen,
damit  sse  in  die  Hauptsumme  der  balben  Million
  eingerechnet  werden  können.

H.  17.  In  Verfolg  vorstehender  Verfügungen
  haben  Unsere  Finanz-Direktlonen  binnen
  14  Tagen,  nach  dem  Empfange  gegenwärtigen
  Mandats,  die  abgesonderten  Verzeichnisse

a)  der  concurrirenden  Gemeinden  und  der

von  denselben  zu  erhebenden  Anlebens-Kapitalien,



1.  nach  dem  halben  Procente  vom  Grundvermögen,


2.  nach  den  Handelsleuten  der  7.  und  g.
Klasse,

3.  nach  den  3  Klassen  der  Gewerbsleute,
  welche,  so  wie  die  Handelsleute,  für
jede  Gemeinde  specisisch  vorzutragen  sind;

b)  der  Banquiers  und  der  Handelsleute
der  ersten  6  Klassen;

I)  der  Besoldeten,  welche  mebhr,  als  rooo  fl.
bezieben;

d)  der  Deusionisten  desselben  Verbälen#
ses  in  Dupplo  berstellen,  und  darin  die
bestimmten  Summen  der  repartirten  Anlehens-Kapitalien
  sichtbar  machen  zu  lase
sen;  dann  die  einfachen  Exemplarien  zur
Central:  Staats-Kasse,  und  die  Dupr
plikate  an  Unser  geheimes  Finanz  Ministerium
  einzusenden.

G.  18.  Ueber  die  Anlehen  der  Besoldeten
imV  Penssonisten,  deren  Erhebung  nach  dem
        <pb n="640" />
        1155

C.  14.  der  Central-Staats-Kasse  uͤberlassen
  ist,  wird  diese  das  Verzeichniß  in  gleichem
  Termine  Unserm  geheimen  Finanz-Ministerium
  vorlegen.

H.  10.  Sobald  hienach  die  Anlehens-Summe
  für  den  Bezirk  einer  Finanz:  Direktion,
am#  die  einzelnen  Bestandtheile  des  Kapitals
bekannt  seyn  werden,  so  erhält  dieselbe  von
Unserer  Central=  Staats-Kasse  die  für  den  ersten
  Termin  des  Anlehens  erfoderliche  Anzabl
  von  Obligationen  gegen  einstweiligen
Haftschein,  und  hat  mit  der  Einkasstrung
und  Einsendung  der  Kapitalien  ohne  weiters
zu  beginnen;  wobei  aber  jede  hinaus  gegeben
werdende  Obligation  auch  von  dem  einschlagigen
  Kreis,  Kassier,  welcher  das  Gekd  empfängt,
  zu  kontrasigniren  ist.

#.  20.  Da  für  die  Gemeinden  nur  Ob-Hgationen
  zu  so  bis  soo  fl.  ausgestellt  werden,
  und  die  Anlehens,  Schuldigkeit  einer
Gemeinde  über  die  runde  Zahl  von  loo  fl.
oder  von  §o  fl.  einige  mebrere  Gulden  betragen
  könnte,  ohne  wieder  die  volle  Zabl  von
KF  fl.  zu  erreichen,  so  verordnen  Wir,  daß
der  über  die  Zahl  von  50  fl.  tresfende  Mehr:-betrag
  einer  ganzen  Gemeinde,  welcher
nicht  wieder  dso  fl.  erreicht,  bei  der  Ger
samtsumme  des  Gemeinde-Anlebens
in  Gunsten  der  ärmeren  Mieglieder  gänglich
#Aachgelassen  werden  solle.

C  al.  Da  bei  dem  Anlehen  der  Besolbeten
  und  Pensionisten  auch  öfter  der  Fall  eintreten
  wird,  daß  ihre  Anlehens-Schuldig-1156



keit  die  runde  Zahl  von  so  fl.  überfteige,
ohne  eine  weitere  Summe  von  Sso  fl.  zu  erreichen,
  so  bestimmen  Wir,  daß  der  Mebrberrag,
  welcher  niche  über  25  fl.  ausmacht,
völlig  nachgelassen  werden  solle;  wogegen  diejenigen,
  deren  Quote  die  runde  Zahl  von  so  fl.
aim  mehr,  als  25  fl.  übersteigt,  weitere  velle
50  fl.  kenkurriren  müssen.

D.  Verzinsung.

§.  2::.  Die  Verzinsung  des  auf  vorstebende
  Art  zu  erbebenden  land-Anlebens
wollen  Wir  zu  fünf  vom  Hunderte  leisten
lassen,  und  es  soll  dieselbe  jährlich  in  jenen
Terminen  gescheben,  welche  für  die  Erlage
des  Anlebens  bestimmt  sind,  nämlich  am
1.  September  und  am  Ir.  Februar.

Da  indessen  die  Erlage  der  Anlebens-Gelder
  von  den  Concurrenten  nicht  durchgebends
an  den  biefür  bestimmten  Tagen  geschehen
wird,  und  doch  die  Zins-Termine  hienach
nicht  abgeändert  werden  können,  so  versteht
es  sich  von  selbst,  daß  mit  den  verspäreten.
Kapitals-Erlagen  auch  bie  verfallenen  Zins-Raten
  für  die  mit  der  Odligation  ausgestellten
Coupons  baar  bezahlt  und  mit  eingesendet
werden  müssen.

§.  23.  Für  jene  Zeir,  während  welcher
das  Anlebens-Kapital  rubr,  und  eine  Heimbezahlung
  desselben  nicht  statt  finder,  lassen
Wir  die  Zins=  Ceupons  sogleich  mit  den
Obligarionen  binaus  geben.
        <pb n="641" />
        1157

Vor  Auesfluß  dieser  Zeit,  und  zwar  ein
halbes  Jahr  vor  der  anfangenden  Heimbezahlung
  geschieht  eine  Berloosung,  und  nach
dein  Resultate  derselben  erhaͤlt  jedes  Kapital
  fuͤr  so  viele  Jahre,  als  es  noch  zu  ruhen
bat,  die  weiteren  Zins-Coupons.

24.  Uebrigens  verordnen  und  erklären
Wir,  daß  diese  Zins  Coupons,  wenn  sie  verfallen
  sind,  bei  ollen  Rentamts-und  Kreis-Kassen,
oder  auch  unmittelbar  bei  der  Central-  Staats=Kasse
  realisirt,  oder  auch  nach  Gefallen  der
Inhaber  statt  baar  Geld  für  schuldige  Staats-Abgaben
  angenommen  werden  sollen.

E.  Heimbezahlung.

K.  35.  Das  Anlehens-Kapital  selbst  ruht
6  Jahre  bindurch,  während  welchen  keine
Heimbezahlung  statt  finder;  nach  deren  Ablauf
  aber  bat  dessen  Abbezahlung  in  8  Jahres:
  Fristen  dergestalt  zu  geschehen,  daß  jährlich
  der  achte  Tbeil  aller  Obligationen  nach
dem  loose  heimbezahlt  wird.  "

Die  Verloosung  geschiebt  im  Verlaufe  des
sechsten  Jabres,  und  zwar  für  bas  ganze
tandanlehen,  wonach  in  Folge  des  obigen
23.  S.  die  neuen  Zins=  Coupons  nach  dem
Maße  der  Jahre,  welche  jedes  einzelne  Kapital
  wäbrend  der  acht  Heimbezahlungs=Jahre
  noch  abzuwarten  hat,  ausgetheilt
werden.

#.  26.  Eine  angemessene  Anzat#  der  durch
das  loos  bestimmten  Obligations=  Numern

1158

erhaͤlt  besondere  Praͤmien,  welche  nicht  unter
  10  und  nicht  uͤber  50  Procent  des  Betrages
  der  Obligationen  stehen,  und  wozu
uͤberhaupt  zwei  Procente  von  der  Gesamt-Summe
  des  Anlebens  verwendet  werden  sollen.


Die  näbere  Bestimmung  erfolgt  vor  der
wirklichen  Verloofung.

I.  :7.  Mit  diesen  Anlebens-Obligationen
darf  auch  vor  ihrer  Verfallszeit  bei  allen
Verkäufen  von  Staats-Realitckten,  dann
Grund-Eigenebums=  und  Beutellehens:  Ablösungen
  die  Hälfte  desjeuigen,  was  der
Käufer  oder  Ablêser  an  die  Stats-Kasse
baar  zu  bezahlen  bätee,  state  baar  Geld  abgeführt
  werden.  Desgleichen  auch  die  Hálfte
  an  allen  rückständigen  Kaufschillings-Fristen.
  Räckständige  dleere  Staats=  Abgaben
  aber,  wenn  sie  nicht  schon  mie  beson:
deren  Nachlässen  begnadiget  worden  sind,  köne
nen  mit  diesen  Obligationen  auch  vor  ihrer
Verfallszeit  ganz  abgeführt  werden;  sind
aber  schon  Nachlässe  bieran  geschehen,  zur
Hälfte.

5.  283.  Zur  mehreren  Sicherheit  der  Darleiher
  erklären  Wir  zu  diesem  Seaats,  AUnleben
  alle  Steuer=  Gesälle  Unsers  Reiches
als  Spezial-Unterpfand,  und  werden  die
Heimbezahlung  der  durch  das  toos  bezeich
neten  Kapitalien  jederzeit  bei  denjenigen
Kreis-Kassen,  an  welche  dieselben  erlege,  und
deßwegen  die  Obligationen  von  dem  einschl#-gigen
  Kreis=  Kassier  kontrasignirt  worden
        <pb n="642" />
        1159

find,  diejenigen  aber,  welche  unmittelbar
bei  Unserer  Central--Staats--Kasse  erlegt
worden  sind,  bei  dieser  Leztern  puͤnktlichst
verfuͤgen  lassen.

Indem  Wir  auf  solche  Art  eine  einzig
durch  den  Drang  der  Kriegs-Verhältnisse
veranlaßte  Maßregel  mit  aller  nur  möglichen
Schonung  realistren  lassen,  und  das  von  Unsern
  Unterthanen  gefoderte  Anlehen  mit
Vertbeilen  verbinden,  welche  jedem  Darleiber
  erwünscht  sepn  müssen,  erwarten  Wir,
daß  alle  diejenigen,  welche  zu  diesem  Anleben
  beizutragen  haben,  ihre  Beiträge  mit

jener  Pünktlichkeit  und  Bereitwilligkeit  leisten

  werden,  die  der  bewährten  Treue  und
Anbänglichkeit  Unserer  Unterthanen  entspricht.


München  den  20.  Juli  18309.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzko.  Frhr.  v.  Hompesch.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekretär
G.  Geiger.

 

 

Auftrag

—.  —

an  die  Patrimonial  Stistungs-Admin
strationen  des  Isar-Kreises.

(Die  Juventarisation  und  Etats-Formation  über
das  Stiftungs-Vermbgen  detreffend.)

Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  diesseitige  Ausschreibung  vom

1100

28.  Februar  l.  J.  wurde  befohlen,  die  Inventarisation
  und  Etats=  Formation  über  das
Seiftungs-Vermögen  im  taufe  des  jweiten
und  dritten  Quartals  des  Etats=  Jabres
180  dergestalt  zu  vollenden,  daß  am  15.
Juni  l.  J.  alle  Resultate  bei  diesseitiger
Stelle  unfehlbar  eingereicht  seyen.

Allein,  die  wenigsten  Patrimonial-Sciftungs-Administrationen
  haben  die  ihnen  zur
tbeilweisen  Vorlage  ertheilten  Termine  eingebalten,
  woran  die  Ereignisse  des  Krieges
bald  mehr,  bald  minder  die  Schuld  tragen
werden.

Nachdem  aber  die  Rube  für  die  Geschäftel
  wieder  größtentheils  zurückgekebrt  ist,  so
erwartet  man,  von  den  erwähnten  Administrationen,
  daß  sie  sich  um  desto  mehr  dem  wich:
tigen  Geschäfte  der  Inventarisation  widmen
  werden;  und  will,  in  Folge  allerhöchsten
  Beschlusses  vom  11.  lausenden  Monats,
  die  im  V.  Aretikel  der  Eingangs  berübrten
  Uusschreibung  bestimmten  zwei
Termine  dergestalt  verlängern,  daß.

a.)  der  erste  Theil  der  Inventarisarion  bis
1.  September  l.  J.

b.)  der  zweite  Theil  derselben,  einschlüssig
der  Etats  =  Formation,  bis  1.  Okkober  l.
J.  bei  diesseitiger  Stelle  um  so  gewisser
eingereicht  seyn  müssen,  ale  man  widrigen
Falls  an  die  säumigen  Administrationen  un
verzüglich  Exrekution  abordnen  wird.

Uebrigens  bält  man  für  nöthig,  den  Pa-
        <pb n="643" />
        1161

trimonial-Stiftungs--Administ  rationen  noch

folgende,  auf  die  Behandlung  des  hefraglichen

  Gegenstandes  Bezug  habende  Weisungen
  zu  ertheilen:

1)  obgleich  die  Haftungen  der  vormals
landschaftlichen  Kassen  nunmehr  Haftungen
der  landesherrlichen  Kassen  siud,  so  muß
deren  Ursprung  dessen  ungeachtet  bemerkt
werden,  und  tritt  daher  in  dem  zur  Aufertigung
  des  Konspektes  der  Aktiv-Kapitalien
in  der  Instrukrion  vom  r.  Oktober  r807
gegebenen  Formulare  keine  Abanderung  ein;

2)  die  Beiträge  der  Patrimonial:  Stiftungen
  zum  Behuse  der  Real=  und  Personal=
  Erigenz  der  Patrimonial-Stiftungs=Kuratel
  sind  als  ordentliche  kasten  der  Adminisiration
  in  einer  eigenen  Rubrike,  und
zwar  vor  den  Besoldungen  der  Patrimonial=Stifrungs-Administratoren
  aufzuführen;

3)  für  die  Schreib-Materialien,  Boten:
  töhnungen  und  andere  Ausgaben,  für
welche  das  Formular  keine  Rubrik  entbäle,
ist  im  Konspekte  für  die  Lasten  der  Administcation
  bei  den  Regie-Ausgaben  im  gemeinschaftlichen
  Bezuge,  und  zwar  nach
den  Passiv  Reichnissen  eine  eigene  Rubrik
einzuschalten.

München  den  25.  Juli  1809.
Konigliches  General  :  Kommissariat
  des  Isar-Kreises,  als  Patrimonial-

  Stiftungs-Kuratel.

Freiherr  von  Weichs.
Miller.

1162

Bekauntmachungen.

–.

 

(Die  Reise-Diäten  der  Kron-Fiskale  und  ihrer  Adjunkten
  betreffend.)

Ministerium  der  aus  wärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  geruht,
für  die  Reise-Dichten  und  Gefährt-Gelder
der  Kron-Fiskale  und  ihrer  Adjunkren  in  Angelegenbeiten
  der  Krone  folgendes  Regulativ
zu  bestimmen:

An  Tags-Gebübren  haben  die  Kron-Fiskale.
7  fl.,  und  ihre  Adjunkten  5  fl.  zu  bezieben;
für  das  Gefährtgeld  wird  die  gewöhnliche
Post-Tare  passirt.
München  den  20.  Juli  1809.
Freiherr  von  Monrgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretr
Baumuller.

 

C(Die  Gebühren  für  Brandschadens-Abschäzungen
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Da  auf  den  Bericht  des  unterfertigten

königlichen  General=  Kommissariats,  in  Betreff

  der  Abschäzungs-Gebühren  bei  Brandschäden,

  die  allergnädigste  Entschliessung  dabin

  erlassen  worden  ist,  daß  es,  bis  künftig
82
        <pb n="644" />
        1163

über  die  Verhältnisse  der  Brand=  Versicherungs-Anstalt
  definitive  Enrschliessung  erfolgen
  wird,  sowohl  rücksichtlich  der  den.
tandgerichten  obliegenden  Verbindlichkeit,  die
Brandschäden  ex  officio  abzuschäzen,  als
auch  rücksichtlich  der  Taggelder,  welche  den  zu
diesen  Abscházungen  zu  verwendenden  Werkleuten
  zu  verreichen  sind,  lediglich  bei  dem
General.  Mandate  vom  Jahre  1700  sein  Bewenden
  behalten  solle.  .

Wonach  sich  also  sämtliche  königliche  landund
  Datrimonial-Gerichte,  die  der  Baierischen
  Brand-Assekuranz  einverleibt  sind,  zu
achten  wissen  werden.

Mänchen  den  20.  Juli  r809.

Königliches  General’'  Kommissarlat
  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Den  diesiährlgen  Prüfungs  -  Konkurs  für  die
Pfarramts-Kandidaten  im  Lech.  und  Iller-Kreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Folge  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  13.  November  1808,  vermög  welcher
nach  S.  0,  der  diesjäbrige  allsemeine  Prüsungs-Kenkurs
  für  die  Pfarramts  Kandidaten
  im  tech=  und  IllerKreise  in  der
Seadt  Augsburg  gebalten  werden  soll,  wird
biedurch  zur  Nachricht  und  gebührenden  Nachachtung
  bekannt  gemache,  wie  folge:

 

1164

I.  Die  Eréffnung  der  Kenkurs-Prüfung
der  Aspiranten  zu  den  pfarrlichen  und  anderen
  geistlichemp  fründen  wird  Dienstags  den
10.  Oktober  l.  J.  bei  dem  unterfertigten
Genecral:  Kommissuriate  statt  finden;

II.  dasjenige,  was  in  Rücksicht  der  Zur
lassung  zum  Komurse  und  der  Art  und
Weise  der  Nachweisung  der  erfoderlichen  Eir
geuschaften  in  den  allerböchsten  Verordnungen
  vom  F.  und  30.  Dezember  1806  verfügt
  worden,  wird  auch  pier  auf  das  pünktlichste
  beobachtet  werden;

III.  Fein  Kandidat  wird  mithin  zum
Konkurse  gelassen  werden,  der  nicht  zuvor
alle,  in  den  eben  erwähnten  allerböchsten
Verordnungen,  besonders  F.  4.,  5.,  6.  und
7,  vorgeschriebenen  Bedingungen  vollständig
erfüllt  Haben  wird;

IV.  da  des  Königs  Majestae  durch  allerhöchste
  Entschliessung  vom  14.  Februar
I.  J.  allergn#digst  bewilliget  baben,  daß  die
renstenirten  Erreligiosen  bei  dem  heurigen
Pfarr-Konkurse  schon  mit  6  in  der  Seelsorge
  zurückgelegten  Jahren  zugelassen  werden
  können;  so  werden  dieselben  biemie  insbesondere
  aufgerusen,  unter  vollständiger  Erfüllung
  der  in  Ansebung  des  Konkurses
festgesezten  Bedingungen  bei  dem  bevorstebenden
  Konkurse  um  so  gewisser  zur  Prüfung
  sich  zu  stellen,  oder  über  die  legalen
Hindernisse  genüglich  sich  auszuweisen,  als  im
Nichterscheinungs,  Falle,  nach  Beschaffenheit
        <pb n="645" />
        1164

 

1166

der  Umstände,  die  Suspenston  oder  gänz"  General-Kommissariate  des  Unrerdonan-Kreiliche

  Einzlehung  ihrer  Pensionen  erfolgen.

weiird:

V.  vierzehn  Tage  vor  Eröffnung  des  Konkurses
  baben  bie  dazu  geeigneten  Kandidaten
die  nörhigen  Zeugnisse  über  ihre  Studien,
Sitten  und  Verdienste  um  die  Seelsorge  und
den  Schulunterricht  bet  der  unterzeichneten
Stelle  verschlossen  einzureichen,  sich
selbst  aber  am  g.  Oktober  persönlich  zu  stellen.


Augsburg  den  15.  Juli  13090.

Königliches  General-Kommissariat
  des  lech-Kreises.

von  Mertz.
von  Helnleth.

 

 

(Den  diesjaͤhrlgen  Pruͤfungs--Konkurs  fuͤr  die
Pfarramts-Kandidaten  im  Unterdonauund
  Regen-Kreise  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs-.

In  Bezug  auf  die  bereits  unterm  9.  Februarl.
  J.  (Regierungeblatt  St.  XIII.,  Seite
  313.  —  314)  dann  unterm  24.  besagren

Monats  (Regierungsblatt  Stück  XVIII.,

Seite  413)  ausgeschriebenen  Verfügungen

wird  biemit  neuerdings  zur  Wissenschaft  und

Nachachtung  sämtlicher  konkure  fähiger  Priester

  des  Unterdonau=  und  Regen  Kreises

  bekannt  gemachr,  daß  der  Konkurs  zur

Besezung  der  Pfarreien  und  geistlichen  Beneftlien

  am  zz.  Augqust  l.  J.  bei  dem  königlichen

ses  eröffner  werden  wird,  und  daß  alle  vosgeschriebenen
  Zeugnisse  14  Tage  früher  bier
vorgelegt  werden  muͤssen.

Passau  den  13.  Jult  1800.
Königliches  General=  Kommiffariat
  des  Unrerdonau-  Kreises.
v.  Stichaner.

Stiwel.
(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Ebertshausen,
im  Laudgerichte  Dachau,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  Versezung  des  Pfarrers  Jobann
  Georg  Kleber  nach  Mublhausen
wurde  die  mit  Widdum  und  Jebend  versebene
  Pfarrei  Ebertshausen,  tandgerichts
Dachau,  erlediger.

Dieß  wird  hiemie  bekanne  gemacht,  damie
sich  diejutgen  Pfarramts-Kandidaten,  welche
  sich  um  diese  vakante  Stelle  bewerben
wollen,  melden  mögen.

München  den  17  Inli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Isar-Kreifes.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter- 



(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Parsberg,  im
Landgerichte  Parsberg,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Pfarrei  Parsberg,  im  tandgerichte
Parsberg,  ist  durch  den  Tod  des  Pfarrers
32
        <pb n="646" />
        1167

Johann  Nepomuck  Fleischmann  erlediget
  worden.

Der  Pfarrsprengel  begreift  den  Markt
Parsberg,  das  Dorf  Hackenhofen,  den  Weiler
  Stockenderf,  Hammermühl,  ferner  die
Einöden  Binnmühl,  Hallerhaid  und  #tohbof
in  sich;  —die  Bevölkerung  besteht  in  603  Seelen.
  Die  Einkünfte  fliessen  aus  einem  kleinen
  Widdume,  aus  dem  ganzen  Zehende,  und
den  Sctollgebühren,  welche  zusammen  einen
Jôäbrlichen  Ertrag  von  wenigstens  looo  fl.
gewähren;  —  auch  bezieht  der  Pfarre  5  Klafter
  Holz  unentgeldlich  aus  den  königlichen
Waldungen.

Tusser  den  gewöbnlichen  Steuern  hat  derselbe
  jährlich  7  fl.  go  kr.  Vogteigeld  zum
königlichen  Rentamte  zu  entrichten,  einen
Kaplan  zu  unrerhalten,  und  die  Baufälle  der
Pfarrgebäude  aus  eigenen  Mitteln  zu  bes
Kreiten.

Seraubing  den  18.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Regen-Kreises.

von  Gropper,  Direktor.
Schmitt.

 

 

(Beforderungen  im  Offtzier=  Korps  des  Bürger-Millrärs
  der  Haupt=  und  Restdenzstadt
München  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestär  der  König  geruheen,  vermög

  allerhöchsten  Reseripts  vom  17.  I.  M.,

mehrere  Beförderungen  bei  dem  Offizier=1163



Korps  des  Bürger-Militärs  der  Haupt-  und
Residenzstadt  München  vorzunehmen.

Dem  zufolge  wurde  der  bisberige  Haupe#-mann
  der  zweiten  Schüzen-Kompagnie,  Franz
Kaver  Schmederer,  zum  zweiten  Major
des  bürgerlichen  Infanterie-Regiments  allergnädigsternannt;
  —  die  zweite  Hauptmanns-=Stelle
  bei  dem  Schuzen-Koros  aber  erhielt
der  bisherige  zweite  Oberlieutenant  in  diesem
Korps,  Franz  Kaver  Suttner,  —  und  zum
Oberlieutenant  wurde  ver  bisberige  erste  lieutenant,
  Josepb  Kornfelder,  bei  diesem
Korps  allergnédigst  befördert.

München  den  21.  Juli  1809.
Königliches  General?  Kommissariat
  des  Isar=  Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

n  Rainprechter.

 

(Belträge  für  die  durch  den  gegenwärtigen  Krieg
verunglückren  kbniglichen  Unterthaucn  betreffend.)


Im  NamenSeiner  Majestät  des  Königs.

An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  durch
den  gegenwärtigen  Krieg  verunglückten  königlichen
  Unterthanen  sind  ferners  eingegangen:

vom  Personal  der  königlichbaierischen

Central:  Staats=  Kasse  200  fl.;

von  der  Pfaregemeinde  zu  Nompbenburg

15  fl.  23  kr.  3  dl.
#1  fl.  23  kr.  3  dl.

München  den  18.  Juli  1809.

Königliches  General-Kommissartat

  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.
        <pb n="647" />
        1169
Beförderungen.

 

Durch  eine  allerhöchste  Eneschliessung  vom
6.  Juli  l.  J.  wurde  bei  dem  Stadtgerichte
in  Augsburg  der  zweite  Registrator  Sebastian
  Weber  zum  ersten  Registrator,  —
und  an  die  erledigte  zweite  Registrators=Seelle
  der  bisber  provisorische  Protokollist  bei
dem  Scadegerichte  zu  Eichstädt,  August  Col,
son,  befördert;  —

vom  3.  Juli  l.  J.  der  vorberige  Stadtgerichtsdiener
  zu  Ulm,  Abra#am  Jehle,
jum  dortigen  Elsengerichtsdiener  ernannt;  —

vom  1o0.  Juli  l.  J.  die  erledigte  Protokollisten:
  Stelle  bei  dem  Stadtgerichte
in  Eichstäde,  dem  Alois  Merkel,  bisberigen
  Stadtgerichtsschreiber  zu  Amberg,  verlieben;
  —

vom  16.  Juli  l.  J.  der  vormalige  Oberratbdiener
  zu  Eichstädt,  Josepp  Keim,  zum
zweiten  Schreiber  bei  dem  dortigen  Stadtgerichte;
  —  und

vom  18.  Juli  l.  J.  der  Gerichts-Hraktikant
  in  Amberg,  Frauz  Platzer,  zum
Schreiber  des  Stadtgerichts  dortselbst  allerguädigst
  ernannc.

Durch  eine  allerböchste  Entschliessung  vom
11.  Juni  l.  J.  wurde  die  erledigte  Pfarrei
  zu  St.  Martin  in  Landsbut  dem
Professor  an  der  dortigen  Universität,  Benedikt
  Schneider,  allergnädigst  verlieben.



—  —

1##

Seine  Majestct  der  König  haben  provisorisch
  zu  versezen  geruht:

am  14.  Juli  l.  J.  Allerböchstibren  General=
  Kommissär  des  Rezat  =  Kreises,
Freiherrn  von  terchenfeld,  in  gleicher
Eigenschaft  nach  Nürrberg,  —  und  den
General:=  Kommissär  des  Pegniz-Kreises,
Grasen  von  Thür  beim,  in  gleicher  Eigenschaft
  nach  Ansbach;  —
am  72.  Juli  l.  J.  den  ersten  kandgeriches-Assessor
  zu  Werdenfels,  Johann  Cbristorh
Capoll,  an  die  zweite  Assessors  Stelle
des  landgerichts  Viechtach;  —  den  zweiten
tandgeriches,  Assessor  zu  Silian,  Joseph
Tünnermann,  in  gleicher  Eigenschaft
nach  Tölz;  —  der  ersten  tandgeriches-Assest
ser  iu  Klausen,  Joseph  Knirtl,  an  die
zweite  Assessors-Stelle  des  tandgerichts
Vilsbiburg;  —  und

am  19.  Juli  l.  J.  den  tandgerichts=  Akcuar
  in  Feldkirch,  Johann  Paul  Schlessing,
  in  gleicher  Eigenschaft  nach  lichteusels.
  —

Berichtigung.

Im  XXXXVIII.  Stücke  des  dies  iaͤhrigen
  Regierungsblattes,  Seite  1099,  Zeile  8,
von  oben,  lese  man  von  darum  170  statt  1760
Koͤpfe,  weil  von  der  Zahl  der  Milizen  die
6  Gefreiten  in  Abzug  kommen,  welche  schon
in  der  Gesamtzahl  der  Gefreiten  enthalten
sind.
        <pb n="648" />
        1122

1172

Anzeige.
uͤber  die  im  Altmühl-Kreise  abgehaltenen  Getreide-Märkte  im  Monate  A  pril

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  8  50  9.
Memen  Z  Kern-Verkauf.  Weizen-Verkauf.]  Korn-  Verkauf.GerstenVerkauf.]  Dinkel-Verkauf.  Haber-Verkauf.
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—  7  Mireel-  WMuruel-  &amp;amp;—  —————  Mitte  Mittel
tädte.  "  S#çreis.  8LvLr#els.  555ei.breis.  59elCl.Sreis.
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8  N#.  i.  S  ffl.]  ko  L  st.  kr  Sl.  kr.  .  fffü.  kr.  5  IAl.  kr.
Eic#ibt.  11—  S„S  O
—  —  22  —  1  —

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Ingolstadt.  1  —  s  SG  N3SH„ro—  J5I13olll  BSB
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Donauwdrth.  3  s–n6qn—m———  o3so!inJ—-  —
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3  10  5—  339  5  8#  1  —  7  —

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uͤber  die  im  Altmühl-Kreise  abgehaltenen  Getreid-Märkte
18309.

im  Monate  Mai

 

Namen
der
Staͤdte.

Kern-Verkauf.

Weizen-Verkauf.

oggen-Verkauf.

Gersten-Verkauf.

Dinkel=  Werkauf.

Haber  Verrauf.

 

Mittel-Hreis.


 

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Mittel-Preis.


 

 

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Mittel-Freis.


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        1176

 

1175
Anzeige
aber  die  Getreid"  Schraunen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  23.  Juli,  18R069.

1809.  —  Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.
der  Ver-  Ver-Maͤrkte


—
—
—
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—
—

·

 

Dle  Eeldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Getreid,  Sorten  denaͤgt
116,  332  fl.  19  ’.  T!
        <pb n="651" />
        1177

Königlich-Baierisches

1178

Regitrungsblatt.

 

LII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  29.  Juli  1809

 

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Wahlordnung  der  kbulglichen  Mademie  der
Wissenschaften  in  Dünchen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

êr  von  dem  Präsidenten  der  Akademie
der  Wissenschaften,  zur  Vollziehung  des  Arnkels
  XIII.  der  Konstiturions-Urkunde  derselben,
über  eine  seste  Bestimmung  der  Zahl  der  Mitglieder
  und  künfiige  Wahlordnung  ein  ausführliches
  Gurachten  an  Uns  erstattet  worden,
und  Wir  hienach  sämtlichen,  in  der  nachster
henden  Wahlordnung  enthaltenen  Vorschriften
Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben;
so  verordnen  Wir,  daß  deeselben  als  ein
die  Konstiturion  Unserer  Akademie  der  Wissenschaften
  ergänzendes  Gesez  durch  das  Regierungsblan
  bekannt  gemacht,  und  von  den
Miegliedern  der  Akademie  künftig  genau  besolgt
  weiden.
München  den  0.  Juli  1809.
Max  Joseyh.
Fretherr  von  Montgelas.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  Gencral-Sekretär
Baumäller.

Wahlordnung
bei

der  königlichen  Akademie  der  Wissenschaften
in  München.

I.  Abschnitt.

Ueber  die  Verhältnisse  der  verschledenen  Mitglieder
zur  Akademie,  ihre  Pflichten  und  erfoderlichen
Elgenschaften.

 

G.  1.  Die  ordentlichen,  restdlrenden  Mitglieder
  machen  das  Wesen  der  Akademie  im
engern  Sinne  aus.  Von  ihnen,  von  dem
Maße  ihrer  Krafte  und  ihres  Fleisses  hänge  es
ab,  wie  nahe  ihrem  Zwecke,  oder  wie  entfernt
davon  die  Anstalt  zu  jeder  Zeit  stehen  wird.
Die  grössern  oder  geringern  Verdienste,  die  sie

sich  um  die  Wissenschaften  erwerben,  entscheiden

  allein  über  die  öffentliche  Ehre  des  Instituts,
  wie  über  den  innern  Wereh  desselben.
Ihre  Pflichten  liegen,  wie  die  königliche  Urkunde
  sagt,  unmittelbar  im  Zwecke  der  Anstalt
selöst.  Darum  müssen  diese  Mieglieder,  ihre
versönliche  Fähigkeit  allererst  vorausgeseze,

auch  usserlich  so  gestellt  seyn,  daß  es  ihnen

möglich  werde,  die  Bestimmung  der  Akademie
als  ihre  eigenthümliche  Bestimmung  anzuer-83
        <pb n="652" />
        1179

kennen,  und  akademische  Arbeiten  zum  Haupt-Gegenstandeihres
  Zeit;  und  Kraft-Auswandes
zu  machen.

In  diesem  Sinne  wird,  was  schon  im
Geiste  der  Konstitutions,  Urkunde  liegt,  hier
noch  bestimmter,  und  in  der  Art,  daß  es  bei
allen  künstigen  Wahlen  ordentlicher  Mitglieder
allen  Stimmeberechtigten  zur  sichern,  konflicutionellen,
  unverlezlichen  Richeschnur  dienen
kann  und  soll,  festgeseze,  folgendermassen:

1)  Niemand  kann  zum  ordentlichen,  besuchenden
  Mitgliede  der  Akademie  aufgenommen
werden,  der  nicht  der  gelehrten  Welr  durch
schriftstellerische  Werke  von  anerkanntem
Verdienste,  oder  durch  wichrige  Enrdeckungen,
  oder  durch  öffentliche  Vorlesungen,
soferne  die  einen  oder  anderen  als  Beweise
eines  ausgezeichneten,  wissenschaftlichen
Geistes  und  seltener  Gelehrsamkeit  jenen
schriftstellerischen  Werken  gleich  geachtet
werden  können,  bekanmt  ist;

)  er  muß  von  unbescholtenem  Charakter,
und  besonders  vorherrschender  Liebe  zu  wis
senschaftlicher  Thängkeit  seyn,  in  dem
Grade,  daß  man  mit  Grunde  die  zweckmässige
  Verwendung  der  akademischen
Musse  aus  Neigung  von  ihm  erwarten
könne;

3)  jede  künfage  Wahl  eines  ordentlich;  besuchenden,
  und  aus  dem  Fond  der  Akademie
  vorzüglich  besoldeten  Mitgliedes  kann
nur  in  der  Art  geschehen,  daß  akademische,
srei=  und  rein  wissenschastliche,  das  ist,
unmittelbar  auf  Erweiterung  und  Vervollkoemmnung
  der  Wissenschaften  durch  freies

1180

Studium  gerichtete  Thaͤtigkeit  fuͤr  den  zu
Ernennenden  unzweideutige  Haupt-Bestimmung
  sey  und  bleibe,  nach  welcher
Bestimmung  demselben,  ausser  den  eigentlich
  akademischen  gelehrten  Arbeicen  und
der  Aufsicht  über  eine  mit  seinem  wissenschaftlichen
  Fache  in  Verbindung  stehende
akademische  Anstalt,  keine  andere  Beschäftigung
  im  Staatedienste  aufgetragen  ist;

4)  zu  diesen  aus  den  akademischen  Fonds
hauptsächlich  Besoldeten  können  auch  noch
als  ordentliche,  besuchende  Mitglieder,
Männer  von  ausgezeichneten  Kenntnissen  in
irgend  einem  wissenschaftlichen  Fache,  gerwählt
  werden,  welche  in  München  entweder
einem  öffentlichen  oder  Privatdienste  angestellt,
  jedoch  dadurch  nicht  gehindert  sind,
an  den  Sizungen  und  Verhandlungen  der
Akademie  ordemlicher  Weise  Theil  zu  nehmen,
  oder  die  allda  wohnen,  und  bei  duß
serlicher  Unabhängigkeit  aus  freiem  Antriebe
  zu  einer  thätigen  Verbindung  mit  der
Akademie  der  Wissenschaften  geneigt  sind,
ohne  einen  Gehalt  aus  dem  akademischen
Fond  in  Anspruch  zu  nehmen,  welches  jedoch
  Zulagen,  Gratifikationen  rc.  aus  der
akademischen  Kasse  natürlich  nicht  austschließe.


S.  2.  An  die  ordentlichen,  besuchenden
Mieglieder  schliebt  sich  eine  Anzahl  ausserordentlicher,
  gleichfalls  in  München  wohnender
  Akademiker  an.  Dazu  werden  Männer
von  anerkannter  Gelehrsamkeit  oder  Geschick:
lichkeit  in  einem  besondern  Fache  gewählt,  die
sich  jedoch  in  solchen  Verhältnissen  oder  Aem-
        <pb n="653" />
        1181

tern  besinden,  daß  sie  zwar  an  den  Sizungen
und  Verhandlungen  der  Akademie  ordentlicher
Weise  Theil  zu  nehmen  verhindert  sind;  aber
der  Akademie  sehr  wesentliche  Dienste  leisten
können,  wenn  sie  bei  wichtigen  einzelnen  Untersuchungen
  in  dem  Fache,  mit  welchem  sie
vertraut  sind,  zu  einzelnen  Klassen-Sizungen
eingeladen  werden;  —  welche  Abtheilung  von
ausserordentlichen,  residirenden  Miegliedern
  der  königlichen  Akademie  durch  die  allerhöchste
  Eneschliessung  vom  10.  März  1300  genehmige
  und  festgesezt  ist.  Es  werden  ihnen  die
öffentlichen  und  allgemeinen  Sizungen  angesagt,
die  Klassen-Sizungen  aber  nur  dann,  wenn  ein
eben  zu  verhandelnder  Gegenstand  ihre  besondere
  Theilnahme  wünschenswerth  macht.

§.  3.  Ehren=  Mitglieder.

Vonnunan  sollen  nur  Männer  vom  höchstem
und  hohem  Range  hiezu  aufgenommen  werden,
die  sich  durch  Wissenschafesliebe  auszeichnen.
Das  Instuut  rechnet  #im  Allgemeinen  auf  ihre
Theilnahme,  durch  Unterstüzung  in  Allem,
was  die  Akademie  fördern,  ihre  Auribute  und
Sammlungen  vervollkommnen  kann.

S.  4.  Auswlriige  ordentliche  Mieglieder-(Asscciés
  Ctrangers).

Sie  werden  von  den  3  Klassen  aus  denjenigen
  ausser  München  lebenden  Gelehrten  in
dem  Hönigreiche  Baiern,  sowehl  als  in  der  gesamten
  litterarischen  Welt  gewähle,  die  schon
lange  imihrem  wissenschaftlichen  Fache  eines  aus
gezeichneten  Ruhmes  geniessen.  Bei  neuen  Ernennungen
  siehrsich  die  Klasse  zunächst  unrer  ihren
  Korrespondenten  um,  darans  einen  zu  wählen.
  Die  Akademie  wünschr  vonden  auswärtigen

—  J———

1132

ordentlichen  Mitgliedern  gelehrte  Mittheilungen
  aller  Art  aus  ihrem  Fache;  besonders  aber
wichtige,  die  Wissenschaft  fördernde  Abhandlungen,
  die  dann  vorzugsweise  vor  anderen
etwa  Eingesendeten  Anspruch  auf  Einrückung
in  die  akademischen  Denkschriften  haben.

G.  S.  Korrespondirende  Mitglieder.

Zu  ihnen  wählen  die  Klassen  Männer
von  rühmlichen  Namen  und  bekannter  Thärigkeit
  in  ihren  besondern  Fächern,  deren  rege
litterarische  Wirksamkeit  hoffen  läße:

1)  daß  sie  von  allem  Neuen,  wissenschaftlich
Interessanten  in  ihrer  Gegend,  von  wichtigen
  Erscheinungen  in  der  Natur,  von
Enddeckungen,  Auffindungen  2c.  diesem  Gelehrcen=
  Vereine  baldigst  Nachricht  geben;
indem  sie  sich  an  den  Sekretär  der  Klasse
wenden,  der  sie  zugehören,  oder  auch  an
ein  ihnen  noch  ndher  verbundenes  Mieglied

derselben  Klasse,

n)  daß  sie  zur  Vervollkommnung  der  Samm,-lungen
  und  Ateribute  der  Akademie  auf  ihren
  Reisen,  und  aus  dem  Umkreise  ihrer
Wohnorte  möglichst  beitragen.

Besonders  kann  man  von  den  in  den  verschiedenen
  Kreisen  des  Königreichs  Baiern
wohnenden  Korrespondenten,  nach  dem  lobenswürdigen,
  zgeither  bethde#gten  Eifer
Mehrerer  derselben,  erwarten,  daß  sie,
jeder  in  seinem  Umkreise,  auf  alles  wachsam
  seyn  werden,  was  aus  dem  Gebiete
der  Natur  und  Kunst  für  die  Wissenschaf
ten  in  ihren  verschiedenen  Zweigen  wichrig
seyn  muß.

23“
        <pb n="654" />
        1183

II.  Abschnitt.
Ueber  dle  Zahl  der  Mieglieder  der  Akademie  der
Wissenschaften  in  den  verschledenen  Abtheilungen
  des  Instituts.

§.  ö.  Die  Jahl  der  besuchenden  ordentlichen
Mitglieder,  mit  Einrechnung  des  Präsidenten
und  General-Sekrerärs,  wurd  auf  36  (Sechs
und  Dreissig)  als  Maximum,  das  aber  übrigens
  keineswegs  immer  erfüllt  seyn  muß,  geseze,
  wovon  für

die  erste  Klasse,  8
„  zweite  „  13
„  dritte  „  8
Mieglieder  gerechnet  werden,  jedoch  so,  daß
diese  Vertheilung  allerdings  zur  Regel  dienen,
aber  nicht  als  schlechthin  bindendes  Gesez  gelten
  soll,  und  demnach  höheren  Räcksichten,  wie
der  einer  weit  vorragenden  persenlichen  Vorzugswürdigkeit
  eines  adspirirenden  Gelehrten,
oder  der  nothwendigen  Vollständigkeit  der  Akademie,
  als  einer  litkerarischen  Gesamtheit,  in
besonderen  Fällen  wohl  auch  nachgesezt  werden
kann.

S.  7.  Die  Zahl  der  ausserordenelichen  residirenden
  Mitglieder  soll  als  Maximum  die
H#lfte  der  ordentlichen  in  jeder  Klasse  seyn.

§b.  8.  Die  Zahl  der  Ehren-Mitglieder
kann  so  groß  seyn,  als  die  der  besuchenden
ordentlichen  Mitglieder,  also  36.

O.  o.  Auswär#ige  ordentliche  Mitglieder
(associés  éEtrangers)  können  dreimal  soviel
seyn,  als  ordentliche  besuchende  Mieglieder,
und  zwar  in  der

1184

I.  Klasse,  27
II.  „  4  und  in  der
III.  „  27
G.  10.  Korrespondenten  können  zmal  so
viel  seyn,  als  besuchende  ordentliche  Mitglieder,
und  zwar  in  der

I.  Klasse,  36,  in  der
II.  „  72,  in  der
III.  „  36.

Anmerkung.  Wo  diese  Normalzahlen,  die
als  hoͤchste  Zahlen  keineswegs  immer  voll  seyn  muͤssen,
  in  einer  Abthellung  der  Mitglieder  durch  den
gegenwihrtigen  Bestand  überschritten  sind,  da  wird
in  der  Regel  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  so
lange  ausgesezt,  bis  wieder  eine  Vakang  in  dleler
gesezlichen  Anzahl  enrsteht.

 

III.  Abschnitt.

Von  den  bel  Erwählung  neuer  Mitglieder  zu  beobachtenden
  Formen.

F.  11.  Wahl  der  ordentlichen  Mitglieder.

Ueber  die  Vorfragen:  ob  eine  erledigee
Stelle  wieder  besezt  werden,  ob  überhaupt  je
nach  dem  Bestande  des  Akademie"  Fonds  eine
neue  Aufnahme  in  diese  Abtheilung  Scatt  haben
  könne,  und  in  welche  Klasse  sie  geschehen
soll,  entscheidet  ein  Ausschuß,  welcher  aus
dem  räsidenten,  dem  General:  Sekretär,  den
3  Klassen=  Sekretären,  und  noch  3  anderen
Mitgliedern,  wovon  sede  Klasse  eines  aus  ihrer
  Mutte  jedesmal  auf  ein  Jahr  wählt,  bestehe.

Dieser  Ausschuß  besorgt  Alles,  was  zur
Einleitung  und  Vorbereitung  des  Wahl=  Geschästes
  gehört;  er  sammelt  alle  nöthigen  und
        <pb n="655" />
        1185

sachdienlichen  Aufschlüsse  und  Motizen;  eroͤrtert
  und  berathet  über  Alles,  was  bei  der
vorkommenden  Wahl  berücksichtiget  zu  werden
verdienen  mag.

§.  1z.  Wenn  der  Ausschuß  beschlossen
hat,  daß  eine  neue  Aufnahme  geschehen  könne
und  solle,  wird  im  General-Sekretariate,  mit
Zuziehung  des  betreffenden  Klassen  Sekretärs
die  Kandidaten  Liste  geferriget.  Sie  enthält
die  Namen,  Wohnorte  und  litrerarischen  Verdienste
  jener  Gelehrten,  welche  sich  um  eine
ordentliche  akademische  Stelle  entweder  selbst
gemeldet  haben,  oder  sonst  in  Vorschlag  gebracht
  worden  sind,  jene  in  der  ersten,  —  diese
in  der  aten  Abtheilung.  Förmliche  Vorschláge
dieser  Art  zu  machen,  find  nur  die  ordemtlichen
Mitglieder  berechuiger;  sie  werden  bel  dem  Prsidium
  eingereicht.  Der  Ausschuß  bestimme,
wann  die  viste  für  geschlossen  angesehen  werden
  soll.

G.  r3.  Das  Comité  versammelt  sich  dann,
um  die  Wahlfähigkeit  der  Kandidaten  zu  untersuchen;
  es  entscheidet  über  dieselbe  nach
Verschrift  des  O.  1.,  welcher  die  gesezlichen
Bedingungen  erthäle,  unter  welchen  allein  die
Aufnahme  eines  ausserordentlichen  Mitgliedes
Statt  haben  kann,  und  deren  unverlezte  Aufrechthaltung
  dem  Ausschusse  zur  Haupt-  Angelegenheit
  gemacht  wird,  mit  der  gewissenhaftesten

  Strenge;  indem  es  sich  hier  um  die  Erhaltung

  der  Akademie  in  ihren  Grundfesten
handelt.  Die  für  wahlunfähig  erkannten  Kandidaten
  werden  in  der  biste  noch  ausgeführt,
aber  die  Erklärung  des  Ausschusses  über  ihre
Wahlunfähigkeic  beigefäügt.  Die  so  nach  dem

1180

Beschlusse  des  Comité  gefertigte  Kandidaten=
  Liste  wird  mit  den  Aufschlüssen  und  sonstigen
  Bemerkungen  in  Bezug  auf  das  künftige
Wahlgeschäft,  die  der  Ausschuß  der  Wahlversammlung
  miezutheilen  für  gut  finder,  dem
Sekretär  der  wählenden  Klasse  übergeben,
welcher  innerhalb  8  Tagen  die  ordentlichen
Mitglieder  der  Klasse  in  einer  ausserordentlichen

Sizung  versammelt,  und  ihnen  die  Liste  nach

ihrem  vollen  Inhalte  bekannt  macht.

Auch  die  ordentlichen  Mitglleder  der  übrigen
Klassen  werden  durch  ihre  Sekretäre,  erwa  in
ausserordentlichen  Sizungen,  davon  in  Kenntniß
  gesezt.  Abschriften  derselben  bleiben  während
  des  Wahlgeschäáftes  in  dem  Büreau  des
General=  und  Klassen=  Sekretärs  zur  jedesmaligen
  Einsicht  niedergelege.

G.  14.  Nach  Verflusse  eines  Monats,
während  welchen  jedes  ordentliche  Mitglied
alle  vortheilhaften  und  nachtheiligen  Aufschlüsse
  über  den  einen  oder  anderen  Kandidaten,
  oder  sonstige  Bemerkungen  über  die
bevorstehende  Wahl  bei  dem  Klassen-Sekretär,
oder  bei  dem  Präsidium  schriftlich  zu  übergeben
  aufgefodert  ist,  die  dann  immer  einige
Tage  vor  der  Wahl  den  wählenden  Mitgliedern,
  ohne  Benennung  der  Eingeber,  mitgetheilt
werden  sollen,  wird  in  der  Klasse  über  alle,
von  dem  Comité  für  wahlfähig  erkannten
Kandidaten  mit  weissen  und  schwarzen  Kugeln
gestimmt.  Mur  die  ordentlichen  Mitglieder
werden  zu  dieser  Sizung  einberufen;  denn  nur
sie  haben  bei  dieser  Wahl  Scimmenrecht,  und
die  Wahl  ist  ungültig,  wenn  auch  nur  eine
Seimme  eines  ordentlichen  Mitgliedes  fehle.
        <pb n="656" />
        1187

Abwesende  Mitglieder  schicken  eine  verschlossene
  Abstimmung  an  den  Praͤsidenten  ein.  Der
Praͤsident  und  der  General-Sekretaͤr  stimmen
nicht  in  dieser  Sizung;  hat  aber  ein  abwesendes
  Mitglied  eine  Stimme  an  den  Praͤsidenten
geschickt,  so  stimmt  der  General--Sekretaͤr
nach  dem  Inhalte  derselben  mit  einer  weissen
oder  schwarzen  Kugel.

Der  Klassen-Sekrethr,  welcher  die  eingegangenen
  Aufschlüsse  und  Bemerkungen  vor
der  Abstimmung  noch  einmal  verliest,  zählt
die  Kugeln,  das  älteste  und  jüngste  Mitglied
merken  sie  vor.

S.  158.  Der  Klassen=  Sekretär  übergibe
dem  Paäsidenten  einen  besondern  Protokolls-Auszug
  über  das  Scrurinium.  Dieser  theilt
ihn,  nebst  den  eingegangenen  Bemerkungen,  den
beiden  Sekretären  der  übrigen  Klassen  mit,
welche  innerhalb  8  Tagen,  allenfalls  in  ausserordentlichen
  Sizungen,  die  Mitglieder  ihrer
Klassen  damtt  bekannt  machen.

§.  16.  Nach  Verflusse  eines  Monats,
während  welchen  wieder  nach  G.  14.  schriftliche
  Aufschlässe  über  die  Eigenschaften  und
Verhälcmisse  des  Kandidaten,  und  andere  Bemerkungen
  an  das  Präsidium  oder  General-Sekretariat
  übergeben  werden  können,  welche
ebenfalls  einige  Tage  vor  der  Abstimmung  den
Srtimmsähigen  mitzutheilen  sind,  wird  in  einer
General-Versammlung  der  ordentlichen  Mitglieder
  über  alle  Kandidaten  nach  der  Ocdnung
des  Scruciniums  der  Klasse  ballotire.

Jedes  ordentliche  Mitglied  stimmt,  ist  es
abwesend,  durch  eine  Erklärung  an  den  Praͤ-sidenten,
  welcher  dann  durch  den  General- 



1188

Sekretär  für  die  Abwesenden  in  Gemäßheit
seiner  Erkldrung  stimmen  läßt.

Im  Fall  einer  Stimmengleichheit  hat  der
Prädsident  Stimmen.  Der  General-Sekretär
  liest  noch  vor  der  Abstimmung  die  allen?
falls  eingegangenen  Bemerkungen  vor.  Der
Prsident  zahle  die  Kugeln,  der  General:  Sekreter,
  und  der  betreffende  Klassen  =  Sekretär
merken  sie  vor.  Nach  vollendetem  Scrurinium
erstatten  der  Prasident  und  der  General=  Sekretär
  Bericht  an  den  König.

Sind  mehr,  als  3  Kandidaten  in  der  Wahl
gewesen,  so  werden  nur  diejenigen  3  prdsentirt,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben.

Der  König  benenne.

Der  Bestallungs-Brief  wird  in  der  be-#reffenden
  Ministerial-Kanzlei,  das  Diplom
von  der  Akademie  ausgefertiget.

S.  17.  Ueber  einen  Kandidaten,  dessen
Aufnahme  der  Ausschuß  für  gesezlich  unzuläs
sig  erklärt  hat,  in  Beziehung  auf  die  Bestimmungen
  des  O.  1.,  wird  ordentlicher  Weise  weder
  in  der  Klasse,  noch  in  der  General-Versammlung
  weiter  abgestimmt.

Aber  es  soll  geschehen,  wenn  ein  stimmfählges
  Mitglied  es  ausdrücklich  verlangt;  jedoch
  kann  ein  solcher  Kandidat  nur  dann  unter
die  Vorgeschlagenen  aufgenommen  werden,
wenn  er  eine  Stimmen-Mehrheit  von  3  in
der  allgemeinen  Versammlung  erhalten  hat.

I.  18.  Wenn  eine  durch  ihre  Theilnahme
an  dem  Aufblühen  der  Wissenschaften  entweder
mittelst  ausgezeichneter  Schriften,  oder  großmüthiger
  Unterstüzung  gelehreer  Anstalten  ver-
        <pb n="657" />
        1189

diente  Derson  vom  höchsten  oder  hohen  Range
zum  Ehren-Mitgliede  durch  eine  schriftliche
Eingabe  bei  dem  Präsidenten  in  Voerschlag  gebracht
  wird,  so  wird  in  der  nächsten  General
Versammlung  durch  den  General=  Sekretär,
ohne  Benennung  des  Vorschlagenden,  hievon
Kenn'niß  gegeben.  Nach  Verflusse  eines  Monats
  wird  in  einer  General:  Versammlung
ballolirt.  Im  Falle  der  Stimmen,  Gleichheit
hat  der  Präsident  2  Stimmen.  Der  Präsidene
zähle  die  Kugeln,  der  General-Sekretär  merke
sie  vor.

Die  absolute  Stimmen-Mehrheit  der  Gegenwaͤrtigen
  entscheidet.  Die  Wahl  wird  durch
Bericht  dem  Koͤnige  zur  Bestaͤtigung  vorgelegt;
  nach  Erhaltung  derselben  wird  das  Diplom
  von  der  Akademie  ausgefertige.

S.  10.  Vorschläge  zu  ausserordentlichen,
auswärtigen  oder  korrespondirenden  Mitgliedern
  werden  bei  dem  Präsidium,  erer  dem
Klassen  Sekretariate  eingegeben.

Das  Leztere  fertigt  die  Kandidaten-kiste,
um  bringt  sie  in  die  nächste  Klassen:  Sizung.
Nach  Verflusse  eines  Monats  wird  in  der  Klasse
von  den  Gegenwärtigen  ballotirt.  Auch  die
ausserordentlichen  Mitglieder  haben  Stimmrecht.
  Nach  vollendetem  Scrutinium  rreten,
in  Bezug  auf  die  Wahl  durch  die  General-Versammlung,
  die  Vorschriften  von  G.  15.
und  16,  ein.  Die  Seimmen  der  Abwesenden
bedingen  jedoch  hier  die  Gilitgkeit  der  Wahl
nicht;  sie  können  aber  ihre  Stimmen  schriftlich
einsenden,  wenn  sie  wollen.  Der  von  der
General-Versammlung  durch  absolute  Seimmen-Mehrheie
  Gewählte  wird  durch  Bericht

 

1190

dem  Koͤnige  zur  Bestaͤtigung  angezeigt,  und
erhaͤlt  daun  ein  von  der  Akademie  ausgefertigtes
  Diplom.

 

Bekanntmachungen.

(Die  Unlforme  des  Lokal-Schul-Kommissärs
Weschselbaumer  in  München  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Um  den  Direktor  der  männlichen  Feiertags-Schule
  und  Cokal=  Schul:  Kommissér
der  Stad:  München,  Mathias  Weichselbaumer,
  ver  den  in  der  leztern  Eigenschaft
  ihm  untergeordneten  Schul-Inspektoren
auszuzeichnen,  wollen  Wir  demselben  folgende
Amts-Uniforme  bewilligen:

1)  Bei  öffentlichen  Schul-Feierlichkeiten,
Preise-Vertheilungen,  u.  d.  gl.,  träge  derselbe
  ein  Kleid  von  dunkelblauem  Tuche,
mit  gleichfirbigem  Uncerfurter,  stehendem
Kragen  von  Veilchen  blauem  Sammt,  und
eben  solchen  Aermel=  Aufschlägen.  Diese,
so  wie  Kragen,  und  Taschen-Klappen,  sind
nach  dem  für  die  Schul-Inspektoren  der
Haupt=  Stadt  vorgeschriebenen  Muster;
sedoch,  zur  Unterscheldung  von  diesen,  eis
nen  Zoll  breit,  und  mit  einer  Eck-Verzierung,
  im  matten  Golde  gestickt.

Das  Kleid  hat  eine  Reihe  vergoldeter,  mit
dem  gekrönten  böwen  bezeichneter  Kuspfe,
so  wie  auch  die  Weste,  welche  nebst  den
Bein-Kleidern  von  weissem  Tuche  ist.

Das  goldene  Degen:  Gehänge  ist  ohne

Bouillons,  und  ohne  eingemischte  andere
        <pb n="658" />
        1191

Farbe,  mie  Unsirm  Ramens  Zuge,  in  Silber,
  und  blauer  Seide  gesiickt,  versehen.

Der  Hut  hat  eine  gold  ne  Schlinge  und
Quasten  ohne  Boutllons,  und  ohne  eingemischte
  färbige  Stiide;  dann  die  Kokarde
nach  der  Vorschrift.

:)  Bei  Schul-Wisttationen,  Schul-Prüfungen
  und  anderen  ähnlichen  Amts-Funktionen
  trägt  der  Lokal  Schul-Kommissär
einen  Frack  von  dunkelblauem  Tuche,
mit  liegendem  Kragen  von  Veilchenblauem
Samme,  und  mit  obiger  Stickerei.  Die
blautüchernen  Aermel  Aufschläge,  so  wie
die  Taschen"  Klappen,  sind  ungestickr;  die
Unter-Kleider  nach  Willkühr.

Das  königliche  General-Kommissariat  des
Isar-Kreises  hat  darüber  zu  wachen,  daß
diese  Vorschriften  von  dem  lokal:  Schul  Kommissär
  Weichselbaumer  genau  befolgt,
und  in  keinem  Punkie  überschritten  werden.

München  den  17.  Juli  18090.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Monegelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krleger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  sreiwilligen  Beirrägen  für  verwundete
  Baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:

Durch  das  königliche  Landgericht  München
  von  den  dortigen  Pfarreien
497  fl.  6  kr.

1192

Von  einem  Baierischen  Kooperator  mit  der
Devise:
Moͤge  doch  Oesterreichischs  Geld
die  Baierischen  Wunden  heilen;
2  Kronen-Thaler.
Muͤnchen  den  20.  Juli  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissatiat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Hagsbrunn,  Landgerichts
  Pleinfeld,  im  Altmühl-Kreise,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestit  des  Königs.
Durch  allergnddigste  Beförderung  des  bisherigen
  Pfarrers  zu  Hagsbrunn,  Joseph
Fieger,  auf  die  erledigte  Pfarrei  Thannhausen,
  Landgerichts  Neumarke,  ist  die  Pfarrei

Hagsbrunn  erlediget  worden.

Diese  Pfarrei  begreist  513  Seelen  in  sich,
und  sind  dahin  die  Ortschaften  Enderndorf,
Oumanusberg,  Stockheim,  Keilberg  und
Schnitling  eingepfarret.

Die  Einkünfte,  welche  zum  Theile  im
baarem  Geld,  zum  Theile  in  Zehenten,  Nuzung
  eines  Hopfengartrens,  und  Stollgebühren
bestehen,  belaufen  sich  auf  481  fl.  20  kr.  4  hl.

Die  Bewerber  hierum  haben  sich  binnen
3  Wochen  bet  unterzeichneter  Seelle  zu  melden.

Eichstaͤdt  den  23.  Juli  1809.

Königliches  General-Kommissartat

des  Altmühl,  Kretses.
Graf  von  Tassis.
von  Seckel.
        <pb n="659" />
        1193

Königlich-Baierisches

1194

Regierungsblatt.

 

 

LIII.  Stück.  Muͤnchen,  Mittwoch,  den  2.  August  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Theilnahme  der  Geistlichen  an  der  National-Garde
  betreffend.)
Wir  Marimiitan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

J.  der  organischen  Verordnung  vom
6.  I.  M.  über  die  Errichtung  der  National=Garde
  sind  im  37.  &amp;amp;.  (Regierungeblatt  v.  J.
1800  Stück  XKCeXVIII.  S.  1110)  die  Geistlichen
  unter  denjenigen  Einwohnern  genanne,
welche  zwar  von  der  Einschreihung  in  die
zur  Erhaltung  der  inneren  Ruhe  und  Sicherheit
  bestimmte  dritte  Klasse  nicht  ausgenommen,
  jedoch  ermächtiger  sind,  die  sie  ereffenden
  Dienste  durch  andere  eingereihte  Rational-Gardisten
  versehen  zu  lassen.

Da  Wir  wahrnehmen,  daß  diese  Versügung
  hie  und  da  mißverstanden  wird,  s
finden  Wir  Uns  bewogen,  hiemit  zu  erkläven,
  wie  folgt:

1)  Nur  die  bepfründeren  Geistlichen  sind
als  ansässige  Einwohner  anzusehen,  welche
  mit  den  übrigen  Gemeinde-Gliedern
die  Lasten  der  Gesellschaft  zutheilen  haben;

aà)  die  nicht  bepfründeten  Geistlichen  sind
als  nicht  ansässig  anzusehen,  und  daher
  in  die  dritte  Klasse  nicht  geeignet.
Ihres  Standes  wegen  können  sie  auch  einer
  anderen  Klasse  nicht  einverleibt  werdenz

3)  die  Pfarrer  und  übrigen  bepfründeten,
wirklich  mir  der  Seelsorge  beschäftigten
Geistlichen  sind  von  der  Leistung  des
Beiträge  befreic  zu  halten;

4)  auch  den  übrigen  bepfeündeten  Geistlichen

  ist  fuͤr  die  Reluition  der  persoͤnlichen
  Dienste  keine  bestimmte  Norme
vorzuschreiben.  Wir  sind  vielmehr  von
den  patriotischen  Gesinnungen  Unserer
Geistlichkeit  uͤberzeugt,  daß  fie  aus  eigenem
  Antriebe  dasjenige  für  diese  allgemeine
  Anstalt  beizutragen  sich  beeifern
werde,  was  sie  ihren  Verhälmissen
und  S#taasbürger-flichten  angemessen
findet.  Dieß  kann  am  süglichsten  durch
Equtpirung  anderer,  minder  wohlhabender
  Miebürger,  oder  durch  Geldbeiträge
in  die  Kompagnie-Kassen  geschehen;
5)  es  sind  daher  besondere  Verzeichnisse
über  die  oben  bestimmten  Geistlichen  heruustellen,
  und  darin  ihre  Erklärungen  einzmutragen:
  auf  welche  Art  sie  zu  dieser  Narional-Anstalt
  beitragen  wollen;  welche
Verzelchnisse  Uns  dann  vorzulegen  sind.
München  den  25.  Juli  1899.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Tuf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
GBeumiller.

24
        <pb n="660" />
        110)

Bekanntmachungen.

 

(Die  nothwendigen  Entlassungen  vom  Militär
betreffend.)
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  Beziehung  auf  die  allerhöchste  Entschliessung
  vom  20.  Mirz  l.  J.,  in  Betreff
der  nothwendigen  Enrlassungen  vom  Militär,
haben  Seine  Majestät  der  König  über  die
Art  des  Ersazes  im  Falle  solcher  Entlassungen
  am  10.  I.  M.  an  Allerhöchstihre  General
  =  Kommando  und  Militär-Behörden
neuerdings  ausgedehnte  Weisungen  zu  erlassen
geruhr,  welche  sowohl  zur  Nachachtung  der
königlichen  General=  Kreis-Kommissariate,
als  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  durch  das
Regierungsblatt  hiemit  allgemein  bekannt  gemacht
  werden.

München  den  21.  Juli  1809.

Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
Baumuller.

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baslern.

Gleich  Anfangs,  bei  der  Mobilmachung
der  Armee-Divisionen,  wurde  bereics  befohlen,
  daß  jene  Mannschaft,  deren  Kapitulas
tion  in  Bälde  endigen  würde,  möglichst  bei
den  Depots  beibehalten  werden  solle.  Damit
indessen  die  ausgediente  Mannschaft  Unserer
Regimenter  und  Bataillons  normalmssig  entlassen,
  und  diese  dennoch  in  möglichst  vellzähligem
  Stande  erhalten  werden  können,  ist

—

1196

es  nothwendig,  so  lange  die  Krieggzeiten
andauern,  jeden,  der  nach  Beendigung  seiner
  Diensteszeit  vom  Militär  entlassen  wird,
durch  einen  bei  dem  Depot  seines  Regiments
oder  Bataillons  alsogleich  einzustellenden  Reservisten
  des  betreffenden  Landgerichts  zu  ersezen.


Wir  haben  daher  die  sämtlichen  General=Kreis-Kommissariate
  am  20.  Märzl.  J.  bereits
angewiesen,  das  Geeignete  zu  verfügen,  damie
diese  Ersazleute  überall  aus  der  Klasse  der  10
bis  2ojdhrigen,  noch  nicht  eingereiheen  Jünglinge
  bereit  gehalten  werden,  um  eintretenden
Falls  ohne  Verzug  in  die  Linie  der  Armee
vorrücken  zu  können.

Nach  diesen  vorgängigen  Verfügungen
finden  Wir  es,  wegen  besonderer,  bis  jezt
eingetretener  Umstinde,  angemessen,  dermalen
  erst  auf  die  mehreren  eingegangenen  Anfragen:
  ob  jenen  Leuten,  welche  ihre  Kapitulation
  vollendet  haben,  der  Abschied  ertheilt
  werden  dürfe  2  mit  sorgfäluger  Rücksicht
  auf  das  besondere  Familienwohl  Unserer
  lieben  Unterthanen,  auf  den  Dienst  der
Armee  und  die  eingegangenen  Verpflichtungen
  für  die  Beabschiedung  der  Ausgedienten,
deren  Zahl  übrigens  nicht  beträchtlich  ist,  folgende
  allgemeine  Bestimmungen  festzusezen:

1)  Jeue  Ausländer,  deren  Kapitulation
schon  vor  dem  gegenwärtigen  Feldzuge
vollendet  war,  und  welche  sich  nicht  zu
reangagiren  gedenken,  werden  ohne  Beschränkung
  gleich  entlassen;

2))  biejeuigen  aber,  deren  Dienstezeit  sich
nach  dem  Anfange  dieses  Feldzuges  erst
        <pb n="661" />
        1197

endigte,  oder  waͤhrend  desselben  enden
wird,  erhalten,  gemaͤß  der  von  ihnen
bei  ihrem  Zugange  beschwornen  Verpflichtung,
  wodurch  sie  in  Kriegszeiten
auf  die  Beabsch  iedung  erst  nach  bezogenem
  Winter-Quartiere  Anspruch  machen
können,  bei  der  Fortdauer  des  Krieges
ihren  Abschied  pünktlich  am  1.  Dezember
dleses  Jahres:

3)  à.  Ausgediente,  ihre  Entlassung  nachsuchende
  und  beweibte,  d.  jene  Inländer,
die  ihre  Kapitulation  vor  dem  Anfange
des  gegenwärtigen  Feldzuges  ausgedient
hatten,  c.  die  Inländer  ferner,  die  zwar
ihre  Kapitulation  erst  nach  dem  Anfange
dieses  Feldzuges  endigen,  aber  einzige
Söhne,  Söhne  der  Wittwen  und  zu
Hause  unentbehrlich  sind,  over  bei  welchen
  die  in  der  am  14.  Februar  l.  J.  an
die  Militcr-Behörden,  und  am  15.  März
im  Regierungsblatte  auegeschriebenen
Berordnung  vom  9.  Februar  l.  J.  bestimmten
  Fälle  eintreten,  werden,  und  zwar
die  leztern  (vom  Buchstabe  c.)  nach
den  hierwegen  beigebrachten  gerichtlichen
Zeugnissen  gleich  enrlassen,  welche  von  den
betreffenden  Civil-Beyörden  zwar  pflichtmassig
  ausgefertigt  werden,  aber  eben  jener
  Förmlichkeiten  nicht  bedärfen,  die  in
dem  Cantons-Reglement  für  die  Entlassungs-Gesuche
  der  Leute  vorgeschrieben
  sind,  die  ihre  Kapitulation  nicht
vollender,  sohin  ihre  Militär-Pflichugkeit
  noch  nicht  erfüllt  haben;

4)  die  übrigen  während  des  diesjährt
gen  Feldzuges  ausdienenden  Inländer,

–

1198

bei  welchen  die  oben  Zifer  Z.  betnerkten

  Verhälenisse  nicht  vorwalten,  haben,
vorerst  ihre  eingegangene  Verbindlichkeit

  zu  erfüllen,  und  werden,  wie  es  bei

den  Ausländern  Zifer  2.  bestimmt  ist,

behandele;

5)  die  Beabschiedung  der  ausgedienten

Leute,  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  gleich  entlassen  werden,
kann  nur  gegen  die  an  ihre  Sitelle  einrückenden
  Ersazleute  statt  haben,  und
von  dem  General:  Kommandanten  ohne
  weitere  Anfrage  verfügt  werden.  Dar
mit  aber  wegen  der  Ersazleute  keine
Verzögerung  zum  Nachlheile  der  betreffeenden
  Familie,  oder  keine  Verwirrung
im  Geschäfte  enrstehe,  so  haben  sich  die
General-Kommando  im  vande  jedesmal
  selbst  mie  den  betreffenden  General-Kreis-Kommissariaten
  zu  benehmen,
  damit  diese  die  Ziehungs-Kome
missionen,  oder  Landgerichte  zur  ungesäumten
  Stellung  der  Ersfazleute  anweisen,
  welche  nach  dem  erfoderlichen
Maße  für  jene  Wefssengattung,  von
welcher  der  Ausgedlente  entlassen  wird,
geeignet  seyn  müssen;

65)  die  im  Felde  stehenden  Diovisionen

haben  über  jene  Mannschaft,  welche
sich  auf  den  r.  Dezember  zur  Entlass
sung  eignet,  frühzeitig  die  Verzeichnise
se  einzuschicken,  um  wegen  deren  Ablösung
  durch  andere  Mannschaft  aus  den
Reserve=  Baraillons,  so  wie  wegen  der
Stellung  der  Ersazleute,  vorher  das

Nöthige  zu  befehlen;
94“
        <pb n="662" />
        1199

)  sollten  es  die  Umstaͤnde  nothwendig
machen,  daß  von  der  Klasse  jener  Ausgedienten,
  die  gemäß  Zifer  4  nur  nach

völlig  erledigter  Verbindlichkeit  am  r.

Dezember  ihren  Abschied  erhalten,  diejenigen
  nicht  gleich  entlassen  werden  koͤnnen,
  welche  weder  als  einzige  Söhne,
oder  Söhne  der  Wittwen  zu  Hause
unembehrlich,  weder  wegen  Uebernahme
des  dlterlichen  Anwesens  und  sonstiger
Ansässigmachung  nothwendig  sind;  so
werden  diese  einstweilen  noch  in  die  Reser-Bataillons
  eingetheilt,  um  zum
innern  Schuze  des  Reiches  verwendet  zu
werden;  es  wird  ihnen  dann  aber,  vom
1.  Dezember  an,  monatlich  ein  Handgeld
  Ratum  von  34  krn.  ausbezahle,
wobei  es  sich  dann  auch  versteht,  daß  dieselben,
  wenn  bei  ihnen  die  Nothwendigkeit
  zu  Haus  in  der  Folge  eintritt,
ebenfalls  nach  den  hierwegen  beigebrachten
  gerichtlichen  Zeugnissen  (Zifer  3.
Lit.c)  gegen  Ersaz-Leute  entlassen  werden.

Dieses  hat  jedoch  auf  die  ausgedienten
Auslänber  keinen  Bezug;  indem  diesen  nach
vollkommen  erfüllter  Pünktlichkeit  der  Abschied
  ohne  alle  Beschränkung  pünktlich  ertheilt
  werden  muß,  insofern  sie  nicht  eine
neue  Kapitulation  gegen  das  normalmässig
bestimmte  Handgeld  einzugehen,  oder  auf
Kriegsdauer  fortzudienen  Willens  sind,  in  welchem
  leztern  Falle  diesen  auch  das  monatliche
Handgeld-NRatum  mit  34  krn.  wie  dem  Inländer
  (Zifer  7)  ausbezahlt  wird.

8)  So  wie  der  1.  Dezember  als  der  Zeic-—

  —

1200

punkt  der  Beziehung  der  Winter-Quartiere,
  ruͤcksichtlich  der  bei  der  Verpflichtung
  eingegangenen  Verbinblichkeit  und
des  hierauf  gegruͤndeten  Anspruches  auf
die  Entlassung  betrachtet  wird,  so  folgt  es
auch  hieraus  von  selbst,  daß  mit  Anwendung
  der  vorstehenden  Vorschriften  diejenigen,
  welche  nach  diesem  Tage  ihre
Diensteszeit  vollenden,  in  Kriegszeiten  erst
an  dem  darauf  kommenden  1.  Dezember
  des  folgenden  Jahres  auf  ihre  Entlassung
  Anspruch  machen  können,  und  eigentlich
  als  wirklich  und  völlig  ausgedient
  zu  betrachten  sind.

Unsern  General  =  Kommando  wird
dieses  zur  genauen  Darnachachtung  und
einschlägigen  Verfügung  allergnädigst  eröff
net,  um  die  gemeine  Mannschaft  hievon  bestimmt
  und  deutlich  in  Kenntniß  sezen  zu  laß
sen;  die  Regiments=  und  Bataillons-Kommandanten
  aber  zur  pünktlichen  Befolgung
dieser  Unserer  Verordnung  geeignet  anzuweisen.

München  den  to.  Juli  1800.

Max  Joseph.
von  Triva,  Gen.  kieut.
Auf  kbniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Maubach.
(Die  Gesuche  um  Befreiung  und  Entlassung
von  der  Militär-Pflichtigkeit  betreffend.)
Ministertum  der  auswärtigen  Am
gelegenheiten.

Anf  Befehl  Seiner  Majestét  des  Königs.
Da  Seine  königliche  Majestät  mit  Birtschriften
  um  Befreiung  und  Entlassung  von
        <pb n="663" />
        1201

der  Militaͤr-Pflichtigkeit,  welchen  die  vorschriftmaͤssigen
  Belege  mangeln,  wieder  häusig
  behelligee  werden;  so  befehlen  Allerhöchstdieselben,
  daß  von  sämtlichen  Civil=  und
MilitacF=  Behörden  die  diesfalls  bestehende
allerhöchste  Verordnung  vom  18.  September
  (Negierungeblatt  v.  J.  1800.  Se.
XI.  S.  355,  377)  in  genaueren  Vollzug
zesezt  werde.
München  den  238.  Juli  r809.

Freiherr  von  Monegelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sekretá##
Baumuller.

 

(Den  wechselseitig  freien  Genuß  der  in  dem
Königreiche  Baiern  und  in  dem  Großherzogthume
  Baden  für  die  Abkömmlinge  gewisser
Familien,  oder  Orte  und  Distrikte  bestehenden
Stiftungen  betreffend.)

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  Mazjestat  der  König  diejenige
  Uebereinkunft  genehmiget  haben,  welche
Allerhöchstderselben  bevollmächtigter  Minister
und  ausserordentlicher  Gesandter  an  dem  großherzoglich-Badenschen
  Hofe  mie  demselben  über
die  wechselseitige  ungehinderte  Benuzung  der
in  den  beiderseitigen  Staaren  für  die  Abkömmlinge
  gewisser  Familien,  oder  Orte  und
Distrikte  errichteten  Stiftungen  abgeschlossen
hat,  so  wird  nunmehr  diese  Uebereinkunft  zu

 

1202

Jedermanns  Wissenschaft  durch  das  Regierungsblatt
  oͤffentlich  bekannt  gemacht.
Muͤnchen  den  26.  Juli  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minlster
der  General-Sekret###
Baumäller.

Da  sowohl  in  den  königlich-Baierischen,
als  in  den  großherzoglich-Badenschen  Staaten
  Stiftungen  bestehen,  welche  für  die  Abkömmlinge
  gewisser  benanneer  Familien,  oder
Orte  und  Disteikte  durch  die  Errichtungs-Urkunden
  bestimmt  sind,  Seine  königliche
Mazjestckt  von  Baiern  aber  sowohl,  als  Seine
königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden
  des  Willens  sind,  bel  den  eingetretenen
Länderveränderungen  die  Rechte  der  Privaten
  möglichst  unverändert  zu  lassen;  so  ist
von  den  Unterzeichneten,  Namens  ihres  allerhöchsten
  und  höchsten  Hofes,  einverständlich
folgende  Verabredung  getroffen  worden:

Die  königlich-Baierischen  Unterthanen  sollen
  zu  der  Benuzung  der  oben  bezeichneten
Stiftungen  der  großherzoglich  =  Badenschen
Staaten,  und  die  großherzoglich-Badenschen
Unterthanen  zur  Benuzung  der  gleichfalls  oben
erwähnten  Stiftungen  der  königlich=  Baierlschen
  Staaten,  ohne  Unterschied,  ob  die  Kollatur
  oder  Präsentation  den  Landesregenten,
oder  Korporationen,  oder  Privaten  de#einen
oder  des  anderen  von  beiden  Scaaten  zusteht,
und  ob  sie  schon  durch  die  Landesgeseze  an
den  Aufenthalte  auf  denen  in  den  Stiftungen
  vorgezeichneten  Studien-Anstalten  verhin-
        <pb n="664" />
        1203

dert  sind,  wechselseitig  zugelassen  werden,  in

soferne  sie  durch  die  rechtmässigen  Stiftungs=Titel

  hiezu  berufen,  und  im  übrigen  die  in

ben  Stiftungs-Brlefen  vorgeschriebenen  Bedingungen

  zu  erfüllen  im  Stande  sind.
Karlsruhe  den  17.  Juli  r309.

Der  großherzogllch-  Badensche

  Minister  der  answar"
tigen  Angelegenhetten

Der  könlalich  Balerische  be-“
vosmächtigte  Minlster  und
aufserordentliche  Gesandte
an  dem  Großhersoguch-Ba“
denschen  Hofe

(L.  S.)
Frhr.  v.  Nelbeld.

(I.  8.)

Frhr.  v.  Edelsheim.

 

(Die  Zahl  der  an  den  öffentlichen  Lehranstalten
jährlich  auszutheilenden  Preise  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Selner  Masestät  des  Königs.

Um  alle  Anstände  und  Zweifel,  welche  über
die  Anzahl  der  an  den  verschiedenen  öffentlichen
  Lehranstalten  jährlich  zu  vertheilenden
Preise  vorgekommen  sind,  zu  beseitigen,  und
einigen  hie  und  da  beobachteten  willkührlichen
Auslegungen  oder  ungeeigneten  Anwendungen
der  allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Juli
1808  (Regierungs-Blatt  Stuͤck  XXXII.  )  fuͤr
die  Zukunft  zu  begegnen,  werden  hiemit  folgende
  nähere  Bestimmungen  ertheilt  und  öfsentlich
  bekannt  gemacht:

1)  Die  bestehende  Vorschrist,  daß  kein
Schüler  mehr,  als  einen  Preis  erhalten
soll,  finder,  nach  dem  Geiste  und  Zwecke  der
angeführten  allerhschsten  Verordnung,  nicht
nur  in  den  höheren  Lehranstalten,  sondern

 

1204

auch  in  den  Volks=  Schulen  ihre  unbedingte
Anwendung;  «

2)  in  dem  Falle  jedoch,  daß  ein  Schuͤ-ler
  (Schülerin)  in  mehreren  Zweigen  des
öffentlichen  Unterrichts  ssch  preiswürdig
auszeichnet,  ist  dieses  nicht  nur  in  den  ihm
zu  ertheilenden  Preise-Zeugnissen,  so  wie  im
öffentlich  erscheinenden  Kataloge  besonders
anzumerken,  sondern  es  soll  demselben  auch
ein  Preise:  Buch  von  etwas  mehr  Werth  ertheilt
  werden;

3)  das  in  der  allgemeinen  Verordnung
vom  1.  Juli  v.  J.  festgesezte  Verhältniß  der
Preise  =  Zahl  zur  Schüler-Zahl  ist
überall  genau  und  ohne  irgend  eine  Ausnahme
  zu  beobachten.  Wenn  daher  zwei  oder
mehrere  Schüler  bei  ganz  Fleicher  Summe
ihrer  Fortgangs-Noten  auf  einen  Preise-Plaz
  zusammengesezt  worden,  (was  jedoch
bei  pünktlichen  und  gewissenhaften  Censuren
ohnehin  nur  selten  eintreffen  kann)  so  ist  jeder
  Preisträger  besonders  (viritim)  zu
zählen,  und  jeder  einzelne  Preis  bei  Bestimmung
  der  ganzen  Preise-Zahl  der  Klasse  in
Ansaz  zu  bringen;

4)  aus  der  französtschen  Sprache,  aus
dem  Zeichnen  und  Singen,  so  wie  aus  den
Industrie=  Gegenständen,  vornehmlich  der
Mädchen,  als:  Nähen,  Sricken,  Sticken
und  dergleichen,  sind  zwar  (wegen  des  Zusammentreffens
  von  Schülern  und  Schülerinnen
aus  verschiedenen  Klassen,  wodurch  die
Muberechnung  jener  Unterrichts=  Zweige  bei
dem  allgemeinen  Klassen=  Fortgange  unmög-
        <pb n="665" />
        1205

lich  wird)  besondere  Preise  auszutheilen;  allein,
  aus  keinem  jener  Lehr-Gegenstaͤnde  duͤrfen
  je  in  einer  Klasse  mehr,  als  zwei  Preise,
und  wenn  die  Schuͤler-Zahl  unter  20  ist,
nicht  mehr,  als  einer  gegeben  werden.

Alle  General-Kommissariate  werden  hiemit
  angewiesen,  über  den  genauen  Vollzug
der  gegenwärtigen  Vorschriften  zu  wachen,
und  die  Seudien-Rektorate  und  Schul=  Inspekeionen
  für  die  gleichförmige  Befolgung
derselben  verantwortlich  zu  machen;  —  insbesondere
  soll  in  den  öffentlichen  Schulen  der
Hauptstadt  des  Königreiches  durchaus  keine
Abweichung  von  den  vorstehenden  Verfügunzen
  gestattet  werden.

München  den  25.  Juli  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Den  vierten  dieojährigen  Termin  zur  Anstellungs-Prüfung
  protestantischer  Pfarramts-Kandidaten
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Masestät  des  Königs.

Zur  Anstellungs  =  Prüfung  protestantischer
  Pfarramts-Kandidaten,  vor  dem  General-Konsistorium
  zu  München,  ist  der
vierte  Termin  im  gegenwärtigen  Jahre  auf
die  lezte  Woche  des  September-Monats,
vom  24.  bis  3o.  September,  bestimmt  worden.
  Es  haben  sich  daher  alle  dicjeuigen
protestantischen  Pfarramts,  Kandidaten,  wel- 



1206

che  noch  nicht  zur  Anstellung  gepruͤft  worden
  sind,  und  in  diesem  Jahre  sich  zur  Anstellung
  melden  zu  dürfen  glauben,  nach  Inhalt
  der  Prüfungs-Justrukeion,  Abschnitt  3.
C.  2.  3.,  zu  dieser  Prüfung  zu  melden,  und
ihrer  Bitrtschrift  sogleich  die  eben  daselbst
vorgeschriebenen  Notizen  und  Zeugnisse  beizulegen.

München  den  z5.  Juli  1800.

Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Heurarhsbewilligungen  für  die  Post-Individnen
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

 

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Heurathsgesuche  der  bei  der  Post
angestellten  Individuen,  welche  nicht  in  die
Kategorie  der  Staats-Diener  gehören,  werden
  nach  den  bestehenden  Verordnungen  von
der  königlichen  General-ost-Direktion  jedesmal
  an  die  betreffenden  Polizei-Stellen  hingewiesen.
  Do  aber  dem  königlichen  Post-Institute,
  in  Absicht  auf  Dienstes-Verhälenisse,
daran  liegt,  von  diesen  Verehelichungen  auch
jedesmal  vorläufsige  Kenntniß  zu  nehmen,  so
erhalten  alle  höhere  und  untergeordnete  koͤ-nigliche
  Holizei:  Stellen  die  Weisung,  den
Post-Angehörigen  nur  alsdann  die  Heurathsbewilligung
  zu  ertheilen,  wenn  dieselben  von
der  General-Post-Drektion  an  die  Polizei=
        <pb n="666" />
        1207

Stellen  hingewiesen  werden,  und  sich  durch
ein  Certifikat  legitimiren  koͤnnen.
Muͤnchen  den  27.  Juli  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.
(Die  diesjährige  Konkurs  =  Prüfung  für  die
Stagts  =  Dienst  =  Aspiranten  im  Unter-Donau-Kreise
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Den  Kandidaten  des  Unter-Donaus-Kreises,
  welche  sich  in  diesem  Jahre  der
Präfung  für  den  Staats-Dienst  unterziehen
wollen,  und  hiezu  die  erfoderlichen  Eigenschaften
  haben,  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß,
gemäß  getroffener  Uebereinkunft  und  allerhöchster
  Genehmigung,  die  königliche  Kumulativ:
  Prüfungs-Kommission  in  Straubing
  bei  der  auf  den  11.  September  ausgeschriebenen
  Konkurs-Prüfung  die  Kandidaten
beider  Kreise  zugleich  raminiren,  und  sohin
hierorts  keine  besondere  Prüfung  geschehen
werde.

Passau  den  10.  Juli  r809.
Königliches  General  =  Kommissariat
  des  Unter-Donau-Kreises.
von  Stichaner.

 

Stiwel.

 

Die  diesjührige  Aufnahms-Prüfung  protestantischer
  Pfarramts-Kandidaten  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Köniss.
Zu  Folge  der  im  X.  Stücke  des  diesfährigen
  Regierungs-Blatzes  hekann  ge-1208



machten  allerhoͤchsten  Verordnung,  die  Pruͤ-fung
  protestantischer  Pfarramts-Kandidaten
betreffend,  wird  die  zweite  Aufnahms-Pruͤ-fung
  fuͤr  dieses  Jahr  in  der  Woche  vom  8.  bis
14.  Oktober  angefangen  und  fortgesezt  werden.

Alle,  welche  sich  zu  derselben  zu  melden
Ursache  haben,  werden  erinnert,  sämtliche,
wegen  des  Inhalts  der  Anmeldung  und  ihrer
Beilagen,  in  der  königlichen  Instruktion  enthaltene
  Vorschriften  sorgfaltigst  zu  beobachten,
  auch,  (die  Bittschrift  ausgenommen)
alles,  was  eingesendet  werden  muß,  in  duplo
einzureichen.  Bei  Vernachldssigung  irgend
eines  wesentlichen  Requisits  wäre  die  Nicht-Zulassung
  zu  dem  jezigen  Prüfungs-Termine
  unvermeidlich.  Diejenigen  hingegen,
welche  sich  dazu  qualifiziren,  werden  in  der
nämlichen  Ordnung,  wie  ihre  Meld  ungen
an  die  königliche  Kommission  zur
theologischen  Aufnahms-Prüfung
eingehen,  dazu  durch  besondere  Ausschreiben,
  mit  Anzeigung  des  Predigt=  Tertes,  einberufen
  werden.

Nürnberg  den  24.  Juli  1809.
Königliche  Kommission  zur  theologischen
  Aufnahms-Prüfung.
Cellg.  D.  Paulus.  D.  Jung.  Seldel.

Kiefhaber.

An  die  Bewohner  des  Nab-Kreifes.
(Die  Unterstüzung  der  durch  den  gegenwärtigen
Krieg  beschdbigten  Unterthanen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Kaum  hatte  unser  Vaterland  angefangen,
  die  Segnungen  des  Friedens  nach  zwei

4
        <pb n="667" />
        1209

kurz  vorher  überstandenen  Kriegen  zu  geniessen,
  als  ein  verderblicher  Krieg,  von  den
oͤstlichen  Nachbarn  aufgeregt,  die  frohen
Aussichten  friedlicher  Zukunft  in  unserm  Vaterlande
  neuerdings  zerstoͤrte.

Im  Gefolge  der  Schrecken  des  Krieges
zog  über  unser  Vaterland  zuerst  die  Verheerung.
  Das  Feuer  verwandelte  mehr  oder
weniger  die  Wohnungen  der  ruhigen  Bürger
  in  Schutt;  die  Saaten,  welche  zur  tröstlichsten
  Erwartung  berechtigten,  zertrat  der
Ungestüm  des  Krieges;  dem  Ackerbaue  wurde
das  nöthige  Arbeits-Wieh  entzogen,  und  die
Werkzeuge  zum  Anbaue  des  Bodens  vernichtet
  oder  fortgeschleppt.

Bewohner  des  Rab-Kreises!  Bürger
desselben  Königreiches!  Baiern!  viele  unserer
  werthen  Mitbürger  betrauern  den  Verlust,
  den  sie  durch  diesen  verderblichen  Krieg
erlitten  haben.  Es  bedarf  bei  euch  nicht
erst  einer  Aufmunterung  zur  liebevollen  Unkerstütung;
  wenn  man  euch  nur  davon  in
Kenneniß  sezt,  wenn  ihr  nur  wißt,  wie
euere  Beiträge  zweckmässig  geschehen  könnenz
so  genügt  euer  durch  viele  Beispiele  rühmlich
  bekannter  Edelsinn  selbst,  neue  Proben
der  Menschlichkeit  abzulegen.

Nicht  alle  haben  wir  unsere  Wohnungen
verloren;  größtentheils  können  wir  einer  segnenden
  Aerndte  entgegen  sehen;  die  Mittel
eines  ferneren  Erwerbes  sind  uns  geblieben,
und  mit  ihnen  die  Möglichkeit,  denen,  die

1210

dieses  ganz  oder  zum  Theile  entbehren  müs
sen,  mitzutheilen.

Seine  königliche  Majestär,  dessen  vteslichem
  Herzen  das  Wohl  und  Weh  seiner
Unterehanen  so  nahe  liegt,  haben  den  Unterzeichneren
  bevollmächtiger,  die  Beiträge,
denen  einzig  euer  Wille  und  euer  edles  Herz,
vortrefliche  Bewohner  des  Nab-Kreises!
das  Maß  bestimmen  wird,  aufzunehmen.

Die  Art  ihrer  Vertheilung  werden  sodann
  Seine  Majestät  Selbst,  mit  Rücksscht
auf  den  erhobenen  Schadensbestand  und  die
erklärre  Willensmeinung  der  Konteibuenten,
vollziehen  lassen,  und  die  Beiträge,  so  wie
diese  Verwendung,  werden  vor  den  Augen
des  Publikums  erscheinen.

Schon  hat  uns  das  Regierungsblakt  ein
grosses  Opfer  eines  Fürsten  aus  dem  erhabenen
Wireelsbachischen  Stamme,  auf  den  Altar
des  Vatrrlandes  zur  Linderung  des  Kummers
gelegt,  bekannte  gemacht;  schon  sind  uns  auch
andere  Opser  der  Art  zur  Kenntniß  gekommen;
laßt  und  theilnehmend  in  die  Fußstapfen  dieser
Menschenfreunde  treten;  euere  Theilnahme
wird  um  so  lobenswürdiger  seyn,  je  weniger
  sie  sich  einer  Selbstsucht  überläße,  je
inniger  und  ausgebreiteter  sie  alle  Klassen
der  Mitbürger  umschlinge.

So  zum  Guten  in  den  Momenten  des
Jammers  mit  Unglücklichen  verschlungen,
lebt  in  unserer  Brust  das  Bewußtseyn,
die  schönste  Tugend  der  Menschenliebe  ge-85
        <pb n="668" />
        1211

übt,  und  gehandelt  zu  haben  als  Bürger
des  einen  Staates
Für  König  und  Vaterland.
Amberg  den  18.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Nab-Kreises.

Graf  von  Kreith.
Rosner.

—

 

An  die  Bewohner  des  Pegniz-Kreises.


(Die  Unterstüzung  der  durch  den  gegenwärtigen
Krieg  beschädigten  Unterthanen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  von  Oesterreich  erregte  neue  Krieg,  —
zwar  bald  auf  die  eigenen  Gefilde  des  Feindes
  durch  die  Tapferkeit  der  kaiserlich=  sranzösischen
  und  verbündeten  Heere  zurückgewälze,
  schlug  vielen  unserer  Mitbürger  tiesse
  Wunden.  Das  Vorrücken  der  seindlichen
  Truppen  in  den  Provinzen  Baierns,
ihre  Flucht  vor  den  Ueberwindern,  —  wer
kennt  die  traurigen  Folgen  nicht,  unter  welchen
  die  Einwohner  der  Gegenden  seufjen,
in  die  der  Krieg  seinen  Schau-Hlaz  verlegt?

Wohnung  und  Habe  —  Alles  —  verlor
  eine  zahlreiche  Menge,  und  sieht  trauernd
  auf  die  Trümmer  des  vernichteten  Wohlstandes
  zurück;  eine  andere  dankt  zwar  dem
bessern  Geschicke  die  Erhaltung  des  Herdes;
aber,  —  geplündert  vom  Feinde,  blieb  den  unglücklichen
  Besizern  nur  eine  ausgeleerte
Hüe,  welche  von  Wehklagen  über  Noth
und  Elenb  wiederhailt.

1212

Bewohner  des  Pegniz-Kreises!  die
glorreichen  Siege  der  alliirten  Waffen,  in
welchen  Baierns  Krieger  sich  mit  Ruhm  bedeckten,
  und  eine  gluͤckliche  Entfernung  vom
Theater  des  Krieges  sicherten  uns  ein  bes—
seres  Loos.  Die  Versuche  des  Feindes,  auch
in  unsere  Fluren  das  Ungemach  des  Krieges
  zu  verpflanzen,  wurden  bald  vereitelt,
und  ein  vielleicht  naher  Friede  läßt  uns  bald
die  wenigen,  unvermeidlichen  Lasten  vergessen,
  welche  der  Krieg  in  seiner  Ausdehnung
auf  die  Baierische  Monarchie  auch  auf  uns
gewälze  hat.

Sie  sind  gering  die  Opfer,  welche  wir
bis  jezt  als  allgemeine  Folgen  eines  Krieges,
in  welchem  nichts  geringeres,  als  die  Vernichtung
  des  Baierischen  Staats  galt,  für
die  Sache  des  Vaterlandes  dargebracht  haben,
  —  in  Vergleichung  zu  dem,  was  so
viele  unserer  Mitbürger  gethan  und  gelirzen.
Es  ist  nicht  genng,  daß  unsere  Söhne  unter
  den  Baierischen  Legionen  für  Fürst  und
Vaterland  tapfer  kämpfen;  —  Wir,  die
den  Fahnen  zu  folgen  verhindert  sind,  mussen
  durch  patriotische  Unterstüzung  unserer
um  ihr  Eigenthum  gekommener  Mitbrüder
durch  milde  Beisteuern  zur  Verpflegung
und  Heilung  der  Braven,  die  für  das
Vaterland  bluten,  unsere  Theilnahme  an  der
wichtigsten  Angelegenheit  des  Staats,  dem
wir  angehören,  —  unsern  Patriotismus  beweisen.


Schon  haben  die  Einwohner  des  Pegniz-Kreises
  durch  ihre  reichlichen  Gaben  für
        <pb n="669" />
        1213

die  verunglückten  Einwohner  zu  Stadtamhof
  ein  rühmliches  Beispiel  ihrer  Auschliess
sung  an  die  gemeine  Sache  gegeben.  —  Es
ist  daher  dem  unterzeichneten  General-Kommissariate
  ein  höchst  angenehmes  Geschäft,
durch  Eröffnung  von  Registern  bei  allen  Behörden
  den  Bewohnern  des  Pegniz-Kreises
die  Gelegenheit  zur  weitern  Erfüllung  einer  der
heiligsten  Hflichten  zu  zeigen.

Die  nähere  Instruktion  über  die  Einsammlung,
  Verwendung  und  Verrechnung  der  Beinäge
  ergehet  heute  an  alle  geeignete  Behörden,
und  das  Kreis-Intelligenzblatt,  so  wie  die  Chronik
  der  Regierung  wird  die  Namen  aller  derjenigen
  dankbar  aufbewahren,  welche  eine  Gabe
auf  den  Altar  des  Vaterlandes  niederlegen
werden.

Nürnberz  den  21.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissartat
des  Peguiz-Kreises.

In  Abwesenheit  des  königlichen  General-Kommissärs,


Freiherr  von  Hetterödorf,
Kreis-Kanzlei-Direktor.
Lippmaun.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Afalterbach,
im  Landgerichte  Pfaffenhofen,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  am  9.  I.  M.  erfolgten  Tod
des  Pfarrers  Johann  Paul  Riedmaier
wurde  die  mit  Widdum  und  Zeheme  versehene
  Pfarrei  Afalterbach,  im  kandgerichte
Pfassenhofen,  erlediger.

1214

Dieses  wirb  hiemlt  den  auf  diese  erledigte
Stelle  geeigneten  Kompetenten  eroͤffnet.
Muͤnchen  den  16.  Juli  1809.  -
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  protestantischen  Pfarrei
Kohlbers  und  Ezenrieth,  im  Landgerichte
  Neustadt,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Durch  Versezung  des  bisherigen  Pfarrers
  ist  die  Pfarrei  Kohlberg  und  Ejenrieth,
  im  Ldandgerichte  Neustadt,  deren

Einkommen  auf  410fl.  3#kr.  fatirt  ist,  erledigec.

Nürnberg  den  r0.  Juli  r809.
Königliches-General-Kommissariat
des  Pegniz-Kreises,  als  protestantisches
  Kreis-Dekanac.
In  Abwesenheit  des  königlichen  General-Kommissaͤrs,

Freiherr  von  Hettersdorf,
Kreis-Kanzlei-Direktor.
Lippmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Birubaum,
im  Laudgerichte  Teuschniz,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Sebastian
Joseph  Raab  ist  die  DPfarrei  Birnbaum,
  im  Landgerichte  Teuschniz,  erlediger
worden.  -
Bamberg  den  28.  Jull  1309.
Königliches  General  Kommisseriat
  des  Main-Kreises
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.
        <pb n="670" />
        1215  .- 



c2td

Anzeige
ober  die  Gerreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  Zo.  Juli  1800.

eizen.  orn.

—
—
—
—
—
—
—
—
--—

—
—
—
—
—
—
—
—

Summe

 

 

Die  Gelesumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Gerreid-Sorten  beträgt
88232  fl.  1  kr.
        <pb n="671" />
        1217

Königlich-Baierisches

1213

Regierungsblat  t.

 

IIV.  Stück.  München,

Samstag  den  5.  August  1809.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Patente.

 

(Die  Abordnung  eines  königlichen  Hof=  Kommissärs
  für  den  Inn-,  Eisack=  und  Ersch-Kreis
  betreffend.)

.  Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  gegenwaͤrtig  kraͤftige  Maßregeln
ergriffen  werden,  um  die  bisher  in  Aufruhr  begriffenen
  Einwohner  des  Inn-,  Eisack  und
SErsch-Kreises  mie  Gewalt  der  Waffen  zum
Geborsame  zurückzuführen,  so  tritt  die  Norhwendigkeit
  ein,  daß  die  Administration  dieser
  Kreise,  aus  welchen  die  oberen  Beamten
wider  Völkerrecht  und  Kriegsgebrauch  abgefübrt
  worden  sind,  wieder  in  die  gehbrigen
Hände  gegeben,  und  zugleich  mie  derjenigen
Krafe  geführt  werde,  welche  die  Ausserordentlichkeit
  der  Umstände  erfodert.

Wir  haben  Uns  durch  diese  Betrachtungen
bewogen  gefunden,  für  den  Inn  ,  Eisackund
  Ersch-Kreis  aus  der  Mitte  Unsers
gebeimen  Rathes  einen  ausserordentlichen  Hof-Kommissaͤr,
  in  der  Person  Upsers  geheimen
Nathes  Alois  Freiherru  von  Rechberg,

—.K

nach  Innsbruck  abzuordnen,  und  demselben
Unsern  Ober-Finanz-Rath  von  Ritter,
und  den  Appellations=  Rath  von  Dauli;
dann  die  beiden  General-Kommissartaes-Accessisten
  Karl  Freiberrn  von  Closen  in
München,  und  Kacel  Freiherrn  von  Stengel
  in  Bamberg  beizugeben;—  als  Hofkommissions-Sekrertär
  bat  derselbe  den  Accessisten
  Philipp  Grafen  von  Lerchenfeld  zu
verwenden.

Indem  Wir  Unsere  Hof=  Kommission  beauftragen,
  sich  zugleich  einstweilen  zum  General=
  Kommissariate  der  benannten  Kreise
zu  konstituiren,  so  befeblen  Wir  Unfern  Beamten
  und  Unterthanen  in  diesen  Kreisen,
allen  Aufträgen,  welche  die  Hof=  Kommission
in  der  einen,  wie  in  der  anderen  Eigenschafe
an  sie  erläße,  unweigerliche  und  ungesäumte
Folge  zu  leisten;  so  wie  auch  an  dieselbe,
wie  ehevor  an  die  General  Kommissariate,
ibre  Berichte  und  Vorstellungen  zu  erstatten.


Dessen  zur  Urkunde  baben  Wir  gegenwirtiges
  effenes  Patent  eigenbändig  unterschrieben,
  und  mit  Unserm  grösseren  geheimen
  JInssegel  versehen  lassen.

84
        <pb n="672" />
        1219

Gegeben  in  Unserer  koͤniglichen  Hauptund
  Residenzstad:  München,  den  27.  Juli
1809.

Max  Joseph.

Freiherr  v.  Montgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General.  Sekretär

Baumüller.

 

(Den  Aufruhr  im  Inn-Eisack=  und  Etsch-Kreise

  betreffend.)

Wir  Marximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Urkunden  und  fügen  zu  wissen:  Als  Wir,
durch  den  unerwarteten  Ausbruch  des  Krieges
  veranlaßt,  Unsere  getreue  Haupstadt  verliessen,
  saben  Wir  ohne  Besorgniß  den  Versuchen
  entgegen,  welche,  um  die  Treue  und
Anhänglichkeit  Unserer  Völker  zu  erschüttern,
  gemacht  werden  würden.

Wenn  Wir  mit  Vergnügen  dieses,  auf
Unser  eigenes  Bewustseyn  gegründete  Vertrauen
  durch  das  ausharrende  Betragen  des
grästen  Theils  Unserer  Unterthanen  gerechtfertiget
  sahen;  so  mußte  Uns  mit  desto
grösserem  Schmerze  die  Untreue  von  Bewohnern
  eines  tandes  erfüllen,  welches  Uns
durch  einen  felerlichen  Friedensschluß  abgetreten,
  und  seither  von  Uns  mit  auszeichnender
  Schonung  behandelt  worden  war.
Es  mußte  Uns  innigst  betrüben,  unter  eie
nem  Volke,  welches  noch  im  vorigen  Jahre
Unsere  Person  mit  lautem  Jubel  empfangen
batte,  Menschen  zu  erblicken,  welche,  den

1220

Einfluͤsterungen  des  Feindes  sich  uͤberlassend,
die  Fabne  der  Empörung  geschwungen,  Unsere,
  zu  ihrem  Schuze  geschickten  Truppen
treulos  überfallen,  und  sie  entweder  gemordet,
  oder  in  die  Gewalt  des  Feindes  überliefert
  haben.

Durch  die  Tapferkeit  Unserer  braven  Truvpen
  wird  zwar  der  Uebermurb  der  Aufrührer
  gebändiget,  und  das  Unserer  rechtmässigen
  Gewalt  entrissene  tand  wieder  in  dieselbe
zurückgebracht.  Allein,  wenn  Wir  auch  bei
dem  nunmehr  wiederkehrenden  Iustande  der
Ordnung  das  Geschehene  ganz  und  auf  immer
  vergessen  zu  können  wünschten:  so  verbeut
  Uns  doch  die  Pflicht,  welche  Uns  als
Oberbarpt  des  Staats  obliegt,  fuͤr  dessen
Sicherheit  durch  Handhabung  der  Geseze
zu  sorgen,  bierin  bloß  den  Regungen  Unsers
  Herzens  zu  folgen.

Indem  Wir  die  unerläßlichen  Foderungen
  der  Gerechtigkeit,  welche  die  strenge
Bestrafung  der  an  dem  Scaate  verübten
Verbrechen  verlange,  mit  denjenigen  Rücksichten
  vereinigen  wollen,  welche  Unser  Mitleid
  für  die  irregeführten  und  durch  den
Serem  bingerissenen  Unterthanen  anspriche:;
so  baben  Wir  verordnet  und  verordnen,
wie  folge:

1  Es  soll  volle  und  gänzliche  Straflosigkeit
den  Bewohnern  des  Inn-Eisack:  und
Etsch-Kreises  bewilliget  seyn,  welche  sich
seit  dem  Monate  Upril  dieses  Jahres  der  Verbrechen
  des  Hechverraths,  der  Störung  der
        <pb n="673" />
        1221

oͤffentlichen  Ruhe,  des  Aufstandes,  des  Aufruhrs,
  oder  der  oͤffentlichen  Gewaltthätigkeit
schuldig  gemacht;  welche  aber  ihre  Waffen  bereits
  abgelegt,  und  sich  in  ihre  Wohnungen
begeben  haben,  oder  dieses  binnen  acht  Tagen
nach  der  Kundmachung  Unsers  gegenwärtigen
Patentes  thun  werden,  so  weit  sse  nicht  unter
den  Dispositionen  des  folgenden  Artikels  begriffen
  sind;

II.  ausgeschlossen  sind  ndmlich  von  dieser
  Straflosigkeit:  die  Anstifter  und  Rädelsfübrer
  des  Aufruhrs,  und  diejenigen,  welche
durch  ihre  Theilnahme  daran  zugleich  ibre
Dienstespflicht  verlezt  haben;

III.  über  das  Betragen  derjenigen,  welche
  bei  der  durch  widerrechtliche  Gewalt  eingefübrten
  landes:  Verwaltung  Stellen  angenommen
  haben,  so  weit  nicht  die  damit
verbundenen  Verrichtungen  schon  ohnehin
aus  der  Natur  eines  von  ihnen  rechtmässig
  bekleideten  Amtes  flossen,  behalten  Wir
Uns  bevor,  erst  die  geeignete  Untersuchung
durch  Unsern  Hof-Kommissär  vornehmen,
und  in  Folge  derselben  bestimmen  zu  lassen,
in  wieferne  sich  gegen  sie  gegründete  Anzeigungen
  eines  sie  von  der  Amnestie  ausschliessenden
  Verbrechens  darstellen;

IV.  diejenigen,  welche  binnen  acht  Tagen
  nach  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen
  Gesezes  nicht  die  Wassen  ablegen,  und
sich  in  ihre  Wohnungen  begeben,  oder  welche
  sich  schon  vorher  des  Verbrechens  des
Hochverrarhs  und  des  Aufruyrs  in  dem  durch
den  Artitel  lI.  bestimmten  Grade  tbeilbaf

1222

tig  gemacht  haben,  sollen  vor  das  zu  Innsbruck
  zu  errichtende  Special-  Gericht  gezogen
  werden;

V.  derjenige,  welcher  einen  Meuschen-,
der  sich  nach  den  vorigen  Artikeln  zur  Bestrafung
  eignet,  der  rechtmaͤssigen  Obrigkeit.
einliefert,  oder  wenigstens  seinen  Aufentbaltsort
  im  Lande  zur  Ergreifung  ihr  anzeigt,
erhaͤlt,  nach  Verschiedenheit  der  Wichtigkeit
des  Verbrechers,  eine  Belohnung  von  100
bis  1000  Gulden;

VI.  Wir  machen  hiemit  die  Gemeinde-Vorsteher
  fuͤr  die  Ruhe  der  ihrer  Leitung
anvertrauten  Gemeinden,  und  die  Gemeinden
  für  das  Betragen  ibrer  einzelnen  Glieder
  dergestalt  verantwortlich,  daß  in  Zukunft
  den  Gemeinde:  Vorstebern  die  Schuld
jeder  nicht  angezeigten,  oder  nichte  gebinderten
Zusammenrottung  so  lange  beigemessen  werden
  soll,  bis  sie  sich  über  die  erfüllte  Amtspflicht
  ausweisen,  und  daß  sich,  wenn  von
Einzelnen  Thätlichkeiten  begangen,  oder  den
Befehlen  der  Obrigkeit  Widerstand  geleister
werden  würde,  bis  zur  Auskundschaftung
und  Auslieferung  der  Thäter  an  die  Gemeinde
  gebalten  werden  soll;

VII.  die  Einwohner  der  drei  südlichen
Kreise  müssen,  mit  Vorbehalte  des  Regresses

gegen  die  eigentlichen  Verbrecher,  für  allen

Schaden  haften,  welcher  durch  den  Auf,
ruhr  und  die  räuberischen  Anefälle  dem
Staatogute  aller  Art,  dem  Stiftungs-Vermögen,
  und  dem  Privat=  Verrsiögen  der  treu

84
        <pb n="674" />
        1223

gebliebenen  Unterthanen  zugefuͤgt  worden
ist.

Auf  die  nämliche  Art  müssen  die  Familien
  der  bei  dem  Ausbruche  des  Aufruhrs
gebliebenen  Officiere  und  Soldaten  aus  den
genannten  Kreisen  angemessene  Unterstüzungen
  erbalten;

VIII.  indem  Wir  mit  dem  Volljuge  dieser
  Verordnung  Unsern  Hof=  Kommissär  beauftragen,
  wollen  Wir,  daß  dieselbe  nicht
nur  dem  Regierungsblatte  eingeschaltet,  sondern
  auch  noch  besonders  gedruckt,  von  den
Kanzeln  und  in  eigens  zu  berufenden  Gemeinde
  =  Versammlungen  verlesen,  an  den
Gemeinde-Häusern  und  an  öffentlichen  Plzen
  angeschlagen,  endlich  ein  Exemplar  daron
  bei  jeder  Gemeinde  des  Inn-Eisackund
  Ersch-Kreises  binterlegt  werde.

Dessen  zur  Urkunde  baben  Wir  gegenwärtiges
  offenes  Patent  eigenhändig  unterschrieben,
  und  mit  Unserm  grösseren  geheimen
  Insiegel  verseben  lassen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt:  und  Restdenzstadt
  München,  den  sieben=  und  zwanzigsten
  Tag  des  Monats  Julius,  im  Ein  tau:
send,  acht  hundert  und  neunten  Jahre,  Unsers
  Reiches  im  vierten.

Max  Joseph.
Freiherr  v.  Montgelac.  Freiherr  v.  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl

der  General.  Sekretär
Baumüller.

1224

(Den  Aufruhr  im  Fller.  Kreife  betressend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Urkunden  und  fügen  zu  wissen:  Mie
Schmerzen  baben  Wir  geseben,  wie,  durch

feindliche  Einleitungen  und  durch  das  Beispiel

  benachbarter  Kreise  verführt,,  ein  Theil
Unserer  Unterthanen  im  Iller-Kreise  die
ibnen  durch  einen  feierlichen  Friedensvertrag
  auferlegte  Pflicht  vergessen,  und  sich
in  den  Zustand  der  sträflichsten  Empbrung
versezt  bat.

Indem  Wir  die  unerláßlichen  Foderungen
  der  Gerechtigkeit,  welche  die  strenge
Bestcafung  der  an  dem  Staate  verübten
Verbrechen  verlangt,  mit  denjenigen  Rücksichten
  vereinigen  wollen,  welche  Unser
Mitleid  für  die  irregeführten  und  durch
den  Strom  mitgerissenen  Unterthanen  anspricht;
  so  baben  Wir  verordnet  und  verordnen,
  wie  folge:

I.  Es  soll  volle  und  gänzliche  Straflosigkeit
  den  Bewohnern  des  Iller-Kreises
bewilliget  seyn,  welche  sich  seit  dem  Monate
  April  dieses  Jahres  der  Verbrechen  des
Hochverraths,  der  Störung  der  öffentlichen
Rube,  des  Aufstandes,  des  Aufruhrs,  oder
der  öffentlichen  Gewaltehätigkeit  schuldig
gemacht;  welche  aber  ihre  Waffen  bereits
abgelegt,  und  sich  in  ihre  Wohnungen
begeben  haben,  oder  dieses  binnen  acht
Tagen  nach  der  Kundmachung  Unsers
gegenwärtigen  Patentes  tbun  werden,  so
        <pb n="675" />
        1225

weit  sie  nicht  unter  den  Dispositionen  des
folgenden  Artikels  begriffen  sind;

II.  ausgeschlossen  von  dieser  Straflosigkeit
  sind  ndmlich:  die  Anstifter  und  Rädelsföhrer
  des  Aufruhrs,  und  diejenigen,  welche
  durch  ibre  Theilnahme  daran  zugleich
ibre  Dienstesoflicht  verlezt  baben;

III.  über  das  Betragen  derjenigen,  welche
  bei  der  durch  widerrecheliche  Gewal#t
eingeführten  tandesverwaltung  Stellen  angenommen
  haben,  so  weit  nicht  die  damit
verbundenen  Verrichtungen  schon  ohnebin
aus  der  Natur  eines  von  ibnen  rechtmässig
bekleideten  Amtes  flossen,  behalten  Wir
Uns  bevor,  erst  die  geeignete  Untersuchung
durch  Unsern  General:  Kommissär  vornehmen,
  und  in  Folge  derselben  bestimmen  zu
lassen,  in  wiefern  sich  gegen  sie  gegründete
  Anzeigungen  eines  sie  von  der  Amnestie
  ausschliessenden  Verbrechens  darstellen;

IV.  diejenigen,  welche  binnen  acht  Tagen
nach  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Ge:
sezes  nicht  die  Waffen  ablegen,  und  sich
in  ihre  Wohnungen  begeben,  oder  welche
sich  schon  vorber  des  Verbrechens  des  Hochverraths
  und  des  Anfruhrs  in  dem  durch
den  Artikel  II.  bestimmten  Grade  tbeilhaftig
  gemacht  haben,  sollen  vor  das  zu  Memmingen
  zu  errichtende  Special-Gericht  gezogen
  werden,  welchem  Wir  durch  eine  besondere
  allerhöchste  Verordnung  die  Ermächtigung
  und  nähere  Vorschrift  des  Verfabrens
  ertheilen;

V.  derjenige,  welcher  einen  Menschen,
ber  sich  nach  dem  vorigen  Artikel  zur  Be- 



1226

strafung  eignet,  der  rechemässigen  Obrigkeit
einliefert,  oder  wenigstens  seinen  Aufentbaltsort
  im  tande  zur  Ergreifung  ihr  anzeigt,
  erbalt,  nach  Verschiedenbeit  der  Wichtigkeit
  des  Verbrechers,  eine  Belobnung
von  rloo  bis  1000  Gulden;

VI.  Wir  machen  hbiemit  die  Gemeinde:
Vorsteber  für  die  Ruhe  der  ibrer  leitung
anvertrauten  Gemeinden,  und  die  Gesmeinden
  für  das  Betragen  ihrer  ein?
zelnen  Glieder  dergestalt  verantwortlich,
  daß  in  Zukunft  den  Gemeinde-Vorstebern
  die  Schuld  jeder  nicht  angezeigten,
  oder  nicht  gebinderten  Zusammenrottung
  so  lange  beigemessen  werden  soll,  bis
sie  sich  über  die  erfüllte  Amespflicht  ausweisen,
  und  daß  sich,  wenn  von  Einzelnen
  Thatlichkeiten  begangen,  oder  den  Bes
seblen  der  Obrigkeit  Widerstand  geleistet
werden  würde,  bis  zur  Auskundschaftung
und  Auslieferung  der  Tháter  an  die  Ge
meinde  gebalten  werden  soll;

VII.  die  Einwohner  des  Iller-Kreises
müssen,  mit  Vorbehalte  des  Regresses  ges
gen  die  eigentlichen  Verbrecher,  für  allen
Schaden  haften,  welcher  durch  den  Aufruhr
und  die  rduberischen  Ausfälle  dem  Sctaatsgute
  aller  Art,  dem  Stiftungs-Vermäögen,
und  dem  Privat-Vermögen  der  treu  gebliebenen
  Unterthanen  zugefügt  worden  ist;

VIII.  indem  Wir  mit  dem  Vollzuge
dieser  Verordnung  Unsern  General-Kommissär
  Grafen  von  Reisach  beauftragen,
wollen  Wir,  daß  dieselbe  nicht  znur  dem
Regierungsblatte  eingeschaltet,  sondern  auch
        <pb n="676" />
        1227

noch  besonders  gedruckt,  von  den  Kanzeln
und  in  eigens  zu  berufenden  Gemeinde-Versammlungen
  verlesen,  an  den  Gemeinde-Häusern
  und  an  öffentlichen  Pläzen  angeschlagen,
  endlich  ein  Eremplar  davon  bei  jeder
Gemeinde  des  Iller-Kreises  binterlege
werde.

Dessen  zur  Urkunde  baben  Wir  gegenwärtiges
  offenes  Patent  eigenbändig  unter:
schrieben,  und  mit  Unserm  grösseren  gebeimen
  Jusiegel  verseben  lassen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt:  und  Residenzstadt
  München,  den  sieben  und  zwanzigsten
  Tag  des  Monars  Julius,  im  Eintausend,
  acht  bundert  und  neunten  Jahre,
Unsers  NReiches  im  vierten.

Max  Joseph.

Freiherr  v.  Montgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Auf  koͤniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär

Baumüller.

.  Allgemeine  Verordnungen.

 

(Den  Geschäfts-Kreis  der  Landgerichts:  Assessobetreffend.)



Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  sind  durch  verschiedene  Anfrags-Berichte
  Unserer  General=  Kommissariate  von
den  Anständen  in  Kenntniß  gesezt  worden,
die  sich  rücksichtlich  des  Funktions-Kreises
der  tandgerichts-Assesseren  und  ibrer  Verwendung
  zu  den  Amtegeschästen  hie  und  da
bereits  ergeben  baben.

 

1228

Um  nun  ferneren  Anständen  dieser  Art  vorzubeugen,
  und  zugleich  das  Dienstesverhältniß
  der  Assessoren  zum  tandrichter  auf  bestimmte
  und  unabweichliche  Normen  zu  reduziren,
  sinden  Wir  Uns  bewogen,  Unsern
früber  erlassenen  Vererdnungen  noch  folgende
  erläuternde  Bestimmungen,  verbehaltlich
der  noch  zu  erlassenden  Haupt  Dienstes-Instruktion
  für  die  tandgerichte,  beizufügen:

1)  Die  tandgerichts=  Assessoren  sind  zwar,
ibrer  Hauptbestimmung  nach,  vorzüglich
  als  Justizbeamte  iu  betrachten,
und  erscheinen  in  dieser  Eigenschaft  als
selbstständige  und  unabhängige  Rätbe  des
dirigirenden  tandrichters  in  den  förmlichen
Sizungen  über  streitige  Rechtsangelegenheiten;
  da  jedoch  ·

2)  der  Geschäfts-Kreis  der  tandgerichte,
neben  der  reinen  Justiz,  auch  noch  das  ganze
  Gebier  der  Polizei  in  sich  faßt;  so
spricht  es  sich  durch  die  Natur  der  Sache
aus,  daß  die  tandgerichts=  Assessoren  keineswegs
  jenen  Geschästen  sich  zu  entschlagen
  befagt  sind,  denen  sich  der  tandrichter
selbst  unterziehen  muß.

Wir  haben  diese  Bestimmung  nicht  allein
in  Unsern  früheren  Berordnungen  über  die
Anstellung  des  tandgerichts-Personals  festgesett,
  sondern  auch  in  der  durch  Unsere
Verordnung  vom  4.  I.  M.  den  and)erichts=Assessoren
  vorgeschriebenen  Eidesformel,  mittelst
  der  Ausdrücke:  „in  Rechtsstreitig-=keiten
  und  anderen  Angelegenbeiten“
  jene  Unsere  allergnädigste  Willensmeinung
  bestimmt  wiederbelk.
        <pb n="677" />
        1229

3)  Im  Betreffe  des  Verhältnisses  der
Assessoren  zu  dem  Landrichter  in  Polizeiund
  anderen,  nicht  zur  reinen  Justiz  ressortirenden
  Amtsgeschaͤften  wollen  Wir  demnach
  die  Assessoren  als  Mitarbejter  und  subordinirte
  Gehuͤlfen  des  Landrichters  betrachtet
  wissen;

4)  diese  Bestimmung  gile  insbesondere

und  hauptsächlich  von  jenen  tandgerichten,
denen  kein  Aktuar  beigegeben  ist.  Mir  wollen
  aber  auch,  daß  bei  den  tandgerichten
überhaupt  die  Assessoren  alle  übertragene  Polizeigeschäfte
  übernehmen,  sofern  der  Aktuar
  zum  Nachtbeile  des  Dienstes  zu  sehr
überladen,  oder  auf  andere  legitime  Art  verbindert
  seyn  wird;

5)  auf  gleiche  Art  ist,  inobesondere  bei
senen  kandgerichten,  die  mit  keinem  Aktuar
versehen  sind,  die  Kanzlei-Direkton  und  das
Registraturwesen  unter  die  beiden  Assessoren
zu  vertheilen;

6)  es  versieht  sich,  daß  unter  der  Uebernahme
  dieser  anderweitigen  Geschäfte  der
Verwaltung  der  Justiz  auch  kein  Nachtheil
zugehen  dürse;  so  wie  Wir  auch

7)  Unsere  frühere  Verordnung  biemie
wiederholt  wissen  wollen,  daß  die  Assessoren
  und  Akeuare  nicht  zu  blossen  Schreibersgeschdften
  verwendet  werden  dürfen;  ausser
  in  Kriegszeiten  und  anderen  sehr  dringenden
  Fällen,  ferners  in  jenen  Angelegenheiten,
die  als  Geheimniß  besondere  Treue  und  Verschwiegenheit
  erfodern.

Ueber  die  genaue  Befolgung  dieses  Dienstes=1230



verhältoisses  haben  Unsere  General-Kreis-=Kommissariate

  die  geeignere  Aufsicht  zu  pftegen.



Muͤnchen  den  28.  Juni  1809.
Mar  Joseph.

Freiherr  von  Monrgelas.  Gr.  Morayitzkv.

Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekrerär
F.  Kobell.

 

(Die  allgemeine  Freizügigkeit  zwischen  dem  Krnigreiche
  Baiern  und  den  gesamten  herzoglich
  Nassauischen  Staaten  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  sind  mie  dem  berzoglich:  und  fürstlichen
  Hause  Massanübereingekommen,  den
zwischen  Unsern  und  den  Nassau:  Ussingenschen
  tanden  im  Jahre  1803.  eingegangenen
  Freizügigkeits:  Vertrag  zu  erneuern,
und  denselben,  mit  Aufbebung  aller  vorbin
wechselseitig  vorbehaltenen,  zu  Privakkassen
geflossenen  Nachsteuer  oder  bschoßgefälle,
nunmehr  auf  den  ganzen  Umfang  Unsers

Reiches  und  auf  alle  das  vereinigte  Herzog,

tbum  Nassau  bildende  tandestbeile  in  der

Art  auszudehnen,  daß  alles  Vermögen,  welches

  eutweder  aus  Unsern  Staaten  in  die

Nassauischen,  oder  aus  diesen  in  jene  übergeben

  wird,  es  mag  solches  durch  Erbschaft,

Schankung,  Heurath,  Tausch,  oder  Auswanderung

  gescheben,  ven  der  Abgabe  des

zebnten  Pfennings  künftig  durchaus  frei  bleiben
  sell.
        <pb n="678" />
        1231

Diiese  Uebereinkunft  wird  daher  zu  Jedermanns
  Nachachtung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  gemacht.
München  den  27.  Juli  1309.
Max  Joseph,
Freiherr  von  Monegelas.
Auf  koniglichen  allerhöchstenl  Befehl

der  General-Sekretär
Baumuüller.

Beförderungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnäbigst
  geruht:

am  a9.  Mai  l.  J.,  den  Grafen  Augustin
Theodor  von  Waldkirch  zu  Allerhöchstihrren
  Kämerer  zu  ernennen;  —

am  24.  Juli  l.  J.,  Allerhöchstibren  Appellations"
  Ratb  in  Memmingen,  Johann
Georg  Silberborn,  für  sich,  seine  sämtliche
  ehelicheeibeserben,  und  deren  Erbeserben,
beiderlei  Geschlechts,  mit  dem  rädikate  „Edle
von  Silberborn“  in  den  Adelsstand,  zu
erbeben;  —

am  o.  Juli  l.  J.,  den  Herrn  Erbprinzen
  von  Hobenzollern  =  Sigmaringen,
  —  und  den  Herrn  Fürsten  Heinrich
den  LIV.,  Reuß  zu  tobenstein,  in  die
Zabl  der  fürstlichen  Ritter  des  St.  Huberts-Ordens
  aufzunehmen;  —

am  4.  April  l.  J.,  bei  der  Salinen-Haupt-Buchbaltung
  in  München  den  Salinen-Rechnungs=
  Kommissär  Auron  Steffan  als
Buchhalter,  —  und  den  Tobellisten  der  unmittelbaren
  Steuer=  Vermessungs-Kommission,
  Georg  Höglmayr,  als  Offzianten
anzustellen:  —

 

1232

am  s.  Mai  l.  J.,  den  zweiten  Rechnungs-Kommissär
  bei  der  Finanz  Direktion  des  Al#-mühl-Kreises,
  Philipp  Walk,  zum  Rentbeamten
  in  Karlskron,  —  den  dritten  Rechnungs-Kommissär
  bei  der  genannten  Seelle,
Kraft,  zum  zweiten  Rechnuags-Kommisfür,
  —  und  den  Rechnungs-Kommissariats=Gebilfen
  Martin  Pettenkofer,  zum  dritten
  Rechnungs,  Kommissär  zu  befärdern;  —
dann  die  durch  die  Versezung  des  Forst-Inspekrors
  Sleevogt  nach  Bamberg  erledigte
Gebirgs=  Inspektion  in  Kronach  dem  quieszirten
  Forstmeister  Friederich  Winkler  zu
verleiben;  —

am  26.  Juli  l.  J.,  statt  des  auf  sein  Ansuchen
  entlassenen  provisorischen  Stiftungst
Udministrators  von  Stoll  in  Memmingen,
an  diese  Stelle  den  Ministerial:  Stiftungsund
  Kommunal-Sektions.  Rechnungs-Kom
missär  ber  zweiten  Klasse,  Christian  Bajer,
definitiv  zu  ernennen,  —  dem  provisorischen
Rechnungs-Kemmissär  Joseph  Anton  Menter
  die  erledigte  Rechnungs:  Kommissärs=Stelle
  zweiter  Klasse  bei  der  genannten  Ministerial:
  Sektion  zu  verleihen,  —  und  den
Rechnungs=  Assistenten  Wilhelm  Bock  zum
Rechnungs=  Kommissär  dritter  Klasse  bet  dieser
  Sektion  vorrücken  zu  lessen;  —  und

am  23.  Juli  l.  J.,  bei  dem  tandgerichte
Weilbeim,  statt  des  dortselbst  vom  zweiten
zum  ersten  tandgerichts-Assessor  beförderten
Johann  Nepomuck  Hößle,  den  Pandgerichts-Oberschreiber
  in  Nördlingen,  ticentiat  Joseph
Förül,  als  zweiten  tandgerichts-Assessor
anzusteilen.
        <pb n="679" />
        1233  Koöͤniglich-Baierisches  1234

Regierungsblatt.

 

LV.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  5.  August  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Anstellungs  -Taxen  der  Pfarrer  und  übrigen
bepfründeten  Geistlichen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Baiern.

E-  haben  sich  mehrere,  theils  neu  angestellte,
  theils  auf  bessere  Pfarreien  beförderte
Pfarrer  über  zu  hohe  Taxen,  die  sie  bei  dem
geheimen  Tarations-Amte  enrrichten  sollen,
beschwert.

Um  nun  für  die  Zukunft  allen  éhnlichen
Beschwerden  vorzubeugen,  so  bestimmen  Wir,
daß

1)  von  der  Prsentation  auf  eine  Pfarrei,
auf  ein  Beneflcium,  und  auf  eine  Pfründe
überhaupt,  wobei  Wir  Selbst  das  Patro“
nats-Recht  ausüben,  zehen  Prozent  des
wirklichen  Errrages  der  Pfarrei,  des  Benesiciumo,
  2c.  als  geheime  Raths=  und  respektive
  Anstellunge  -Tare,  und  zwar  nach

Maßgabe  dersenigen  Unserer  allerhöchsten

Verordnung,  O.  uI.  Nro.  2.  (R.  gierungsblat

  S.  735)  welche  Wir,  rücksichtlich

der  Taren  für  das  Seistungs=  und  Kommunal-Vermögen,

  am  a7.  Mécz  l.  J.
erlassen  haben,  erhoben  werden  sollen;

2)  die  Geistlichen,  welche  auf  eine  bessere

Pfarrei,  oder  geistliche  Pfründe  befördert
werden,  oder  sonst  eine  Gehalts-Vermehrung,
  wie  immer,  erhalten,  haben  die
Taxe  nur  von  dem  Berrage  der  leztern,
oder  von  dem  höheren  Ertrage  ihrer  neuen
Stelle  zu  entrichten;

3)  rücksichtlich  der  geheimen  Raths=  Tare

für  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung  einer
  Prdsentation  auf  Pfarreien,  oder  geistliche
  Pfründen,  hat  es  vorlkufig  bei  der
Tar,  Ordnung  von  1759  sein  Verbleiben,
vermäg  welcher  5  per  Cent  des  Ertrages
zu  erheben  sind;

4)  diese  Verordnung  behält  ihre  Wirkung,

bis  Wir  demnächst  eine  ganz  neue  Tax-Ordnung
  bekannt  machen  werden.
München  den  138.  Juli  1809.
Mar  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekretä##

F.  Kobell.
87
        <pb n="680" />
        1235
Auftrag
au  alle  Untergerichte  im  Iller:  und  Lech-Kreise.


(Die  Bemerkung  der  Jahl  des  Akten-Renners  und
des  Jahres  desselben  auf  den  Berichten  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  auf  den  Berichten  öfters  der  Betreff
derselben  ganz  unrlchtig  bemerkt  wird,  so  findet
  man  sich  dadurch  und  aus  Gründen  der
richtigen  und  schnellen  Geschäfts  Beförderung
veranlaßt,  den  sämtlichen  Untergerichten  hiemit
  aufzutragen,  in  allen  Berichten,  welche
sie  auf  Veranlassung  eines  von  dem  unterzeichneten
  königlichen  Appellations-Gerichte  erlassenen
  Befehls  zu  erstatten  haben,  die  im  Bes
sehle  oben  gesezt  werdende  Zahl  des  Akten-Renners
  und  des  Jahres  des  leztern  auch  in
Zukunst  oben,  am  linken  Ecke  des  Berichtes
sedesmal  wieder  anzuführen.  "
ManerwartetdieBefocgungdiescheisung
  um  so  gewisser,  als  die  Unterlassung  jedesmal
  eine  Strafe  von  einem  Reichsthaler
zur  Folge  haben  wuͤrde.

Menmmingen  den  25.  Juli  1809.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Lech;  und  Iller-Kreises.
Freiherr  von  Griessenbeck.

von  Heinleth.

Bekanntmachungen.
(Das  Buͤrger-Milltaͤr  zu  Ingolstadt  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bafern.
Wir  haben  mie  Wohlgefallen  aus  dem

1236

Berichte  Unsers  General:  Kommissarlats  des
Allmühl:  Kreises  vom  14.  I.  M.  ersehen,
daß  das  Bürger-Milirär  der  Stadt  Ingolstadt
  sich  niche  nur  durch  genaue  Erfüllung
seiner  Dienstespflichten  während  zwei  Monaten,
sondern  auch  bei  einem  Vorfalle,  welcher
die  öffentliche  Ordnung  bedrehre,  durch  sein
muthvolles  Betragen  ausgezeichner,  und  die
allgemeine  Ruhe  vor  Störung  geschüzt
habe.  "

Wir  haben  zwar  bereits  am  a8.  Mai
I.  J.  dem  Bürger-Militär  der  meisten
Scädte  des  Altmühl-Kreises  im  Allgemeinen
Unsere  Zufriedenheit  mit  seinem  Betragen  bezeugen
  lassen;  Wir  erachten  aber  dao  Bürger-Militär
  Unserer  getreuen  Stadt  Ingolstadt
auch  darum  einer  besonderen  Auszeichnung
würdig,  weil  der  Dienst  in  dieser  durch
die  Zeitumstände  Vieles  leidenden  Setadt
mit  besonderen,  nicht  überall  in  gleichem
Maße  statt  findenden  Aufopferungen  verbunden
  war.

Wir  wollen  zugleich  dem  Bürger-Militär=Oberlieutenant
  und  Adjutanten  Jäger,  als
dem  vorzüglichsten  Befärderer  des  beim  Bürger-Militär
  zu  Ingolstadt  herrschenden  guten
Geistes,  die  silberne  Civil-Verdienst--Medaillle
  sowohl  zur  Belohnung  seiner  eis
genen  Verdienste,  als  auch  zur  Auszeichnung
des  Korps,  verleihen;  dessen  Offtzieren,  insbesondere
  aber  dem  Kommandanten  Major
Hübner,  so  wie  dem  Polizei:  Kommissär
von  Röckel,  und  dem  Bürgermeister  Kellermann,
  Wirwegen  ihrer  Thärigkeir  durch  Unser
General  Kommissariat  des  Altmühl.  Kreises
        <pb n="681" />
        1237

Unsere  allerhöchste  Zufriedenheit  haben  eröffnen
  lassen.  München  den  2g.  Juli  1809.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

(Eine  Zehend-Schankung  an  die  Markts-Schule  zu
Winzer,  #im  Unter-Donau-Kreise,  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  Pfarrer  und  Lokal-Schal,  Inspektor
Johann  Schneider  zu  Winzer,  im  Unter-Donau-Kreise,
  hat  seinen  Zehend  auf  dem
Unterwöhrt  und  Grieß  der  Markts.  Schule  daselbst
  zur  nöthigen  Reparation  des  Schulhauses
  für  dieses  Jahr  überlassen,  worüber  ihm
Seine  königliche  Majestät  durch  das  General:
  Kreis-Kommissariat  das  allergnädigste
Wohlgefallen  haben  zu  erkennen  geben  lassen.
Diese  edle  Schankung  wird  hiemit  durch
das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.  München  den  20.  Juli  1809.
Freiherr  von  Montgelas.

durch  den  Minister
der  General-Sekretär

F.  Kodell.

 

(Die  Vorstellungen  der  protestantischen  Unterthanen
des  Nab=  und  Altmühl-Kreises  an  das  kdnigliche
  General-Kommlssariat  des  Pegniz-Kreises,
  als  proteskamisches  General-Dekanat,
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zur  nothwendigen  Beschleunigung  des  Ge-—

  —  —  1238

schäftsganges  wird  die  Erinnerung  bekannt  gemacht,
  daß  die  protestantischen  Unterthanen
aus  dem  Altmühl=  oder  Rab-Kreise  über  Gegenstände,
  wegen  welcher  sie,  nach  dem  Regierungsblatte
  v.  J.  1309.  St.  25.  an  die  unterzeichnete
  Stelle  gewiesen  sind,  ihren  Eingaben
die  nach  Umständen  erfoderlichen  Zeugnisse
oder  Begutachtungen  der  Landrichter,  Kircheneder
  Schul-Inspektoren  und  Pfarr-Aemter
sogleich  beizufügen,  auch  nicht  zu  vergessen
haben,  daß  nicht  nur  die  Bittschriften,  sondern
  auch  die  Beilagen  in  Duplikat  eingeschickt
werden  müssen.
Nürnberg  den  36.  Juli  1300.

Königliches  General-Kommissariat
des  Pegniz  Kreises,  als  protestantisches
  General-Dekanat.
Frelherr  von  Lerchenfeld.

Lippmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarreien  Oettmarshausen
  und  Täfertingen,  im  Landgerichte
Goͤggingen,  betrefsend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Am  14.  Juni  l.  J.  starb  der  Pfarrer

Franz  Kaver  Haßlinger  zu  Ottmarchausen,

  —  und  am  7.  Juli  der  Pfarrer

Michael  Memminger  zu  Täfertingen,

wodurch  diese  beiden,  im  königlichen  Landgerichte

  Göggingen,  und  in  der  Bischöflich:

Augsburgischen  Diöces  gelegenen  Pfarreien

ledig  geworden  sind.

Die  erstere  zählt,  mit  Inbegrif  des  Filialorts
  Hammel,  364  Seelen,  und  gewährt  ein

Einkommen  von  494  fl.,  welches  aus  dem
87
        <pb n="682" />
        1230

Widdume,  dem  Zehende,  der  Kompetenz  und
der  Stolle  fließe.

Die  andere  hat  eine  Bevölkerung  von
3ot  Seelen,  und  die  jährlichen  Einkünfte
derselben,  aus  einem  kleinen  Wid#ume,  Zehende,
  der  Kompetenz  und  Stuolle  berechnen
sich  auf  454  fl.

Wer  von  den  gesezlich  beféhigten  Priestern
  etwa  Willens  seyn  möchte,  sich  um  die
Beförderung  auf  eine  dieser  erledigten  Pfarrdmter
  zu  bewerben,  der  hat  seine  diesfallsige
Gesuchschrift,  mit  den  erfoderlichen  Artestaten,
binnen  14  Tagen  bei  dem  unterzeichneten  General-Kreis-Kommissariate
  in  duplo  einzureichen.


Augsburg  den  27.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Lech-Kreises.
von  Mertz.

von  Heinleth.

 

(Die  Erledlgung  der  Pfarrei  Altesheim,  im

Landgerichte  Donauworth,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Versezung  des  Anton  Griesmairs
  auf  die  Pfarret  Gerolsbach  ist  die
Pfarrei  Altesheim,  Landgerichts  Donauwörth,
  im  Altmühl=  Kreise,  in  Erledigung
gekommen.

Die  Einkünfte  dieser  Pfarrei,  aus  einem
Widdume,  Zehende  und  Stollgebühren  fliessend,
  betragen  350  fl.,  die  ordentlichen  Ausgaben
  hingegen  an  Steuern,  mie  Einschlusse
75  fl.  Absent,  122  fl.  29  kr.  4  hl.

Die  Seelenzahl  belauft  sich  auf  246

 

1240

Koͤpfe.  Gegenwaͤrtig  ist  ein  Kaufschilling  zu
630  fl.  zu  uͤbernehmen,  woran  der  Pfarrer
jaͤhrlich  20  fl.,  und  wenn  das  erwaͤhnte  Absent
  aufhoͤrt,  40  fl.  abzusizen  hat.

Diejenigen,  welche  sich  um  diese  Pfarrei
bewerben  wollen,  haben  sich  bei  dem  unterzeichneten
  königlichen  General=  Kreis-Kommissariate
  zu  melden.

Eichstädt  den  28.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Altmühl=  Kreises.

Graf  von  Tassis.
von  Heckel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Herbishofen  und

Theinselberg  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  erbetene  Entlassung  des  Pfarrers
  Stein  brüchel  von  seinem  Amte  ist  die
reformirte  Pfarrei  zu  Herbishofen  und
Theinselberg  erlediget  worden,  deren  Ertrag,
  nach  Abzug  der  Abgaben,  in  404  fl.,
dann  freler  Wohnung  bestehr.

Dieses  wird  zur  Kenntniß  aller  sowohl
in-,  als  auslándischen  Kandidaten  der  reformirten
  Koyfession  gebracht,  welche  sich  um  die
erledigte  Stelle  bewerben  wollen.

Augsburg  den  30.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Lechkreises,  als  protestantsches
  General-Dekanat.
von  Mertz.

von  Heinletd.
        <pb n="683" />
        1241

(Einen  Beitrag  fuͤr  verwundete  Balerische  Krieger
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Der  Major  Gruber  des  Buͤrger-Militärs
  zu  Eichstäde  hat  einen  freiwilltgen
  Unterstüzungs-Beitrag  von  100  Gulden
  vom  Bürger:Militär  daselbst  zum  Besten
verwundeter  vaterländischer  Krieger  am  Tage
  des  Dank=  und  Siegesfestes  zusammen  gelege,
  und  unter  der  Devise;  non  verbis:  sed
factis  probatur  fides  anher  eingesendet.

Welche  patriorische  Handlung  hiemit  bekannt
  gemacht  wird.

München  den  27.  Juli  1809.
Königlicher  Kriegs-Oekononte=Rath


Kraus.
Versch.

Armee-Befehle.

Muͤnchen  den  29.  Juli  1809.

ð.  1.  Saͤmtliche  Abtheilungen  der  Armee
fahren  mit  einem  unausgesezten  Eifer  fort,  den
Ruhm  der  Baierischen  Waffen  zu  erhoͤhen,  und
die  Feinde  des  Vaterlandes  mit  einem  unerschütterlichen
  Muthe  zu  bekmpfen.

Die  erste  Armee-Division  hat  ihre  Stellung
  vor  Linz  standhaft  behauptet,  und  am
7.  Juli,  unter  der  Leitung  des  Kronprinzen
von  Baitern,  einen  heftigen  Angriff  des
Feindes  mit  vieler  Tapferkeit  zurück  geschlagen.
  —  Das  ite  leichte  Infantrerie-Bataillon
Habermann  nahm  an  diesem  Gesechte,  durch
die  mit  Kraft  ausgeführte  Delogirung  des
Feindes  aus  dem  Auhofe,  einen  besonders
rühmlichen  Antheil.

1242

Die  zweite  Armee-Division,  von  dem
größten  Helden  berufen,  um  unter  seiner
glorreichen  Anführung  bei  den  grossen  Ereignissen
  jenseits  der  Donau  mitzuwirken,  eilte  in
vier  Tagen  von  Linz  nach  Wien,  und  schlug
sich  am  6.  Juli  bei  Gerasdorf,  —  am  gten  bei
Staats,  —  am  roten  bei  Teschwitz,  —am  #i#ten
bei  Znaim  mit  einer  ausnehmenden  Tapferkeit.
  —  Die  Division,  unter  dem  General-Masor
  Grafen  Minuccei,  rächte  in  den  leztern
  Tagen  die  am  6ten  erfolgte  Verwundung
ihres  kommandirenden  General-Lieutenants,
Freiherrn  von  Wrede,  auf  eine  würdige
Weise.  —  Obwohl  dieser  Unfall  seine  Entfernung
  vom  Schlachrfelde  auf  einige  Tage  erzwang,
  focht  sie,  von  seinem  Geiste  beseelr,
mit  einem  ungeschwächten  Muthe.

Besonders  ruhmvoll  und  glänzend  war  das
Gefecht  bei  Teschwitz;  die  Truppen  bewährten
eine  beharrliche  Tapferkeit  in  der  Behauptung
dieses  Dorfes.

Smrliche  Generale  erfüllten  alle  Anspruche
  ihrer  Pflicht;  die  General-Majors  Graf
von  Beckers  und  Graf  Preysing  fanden
Gelegenheit,  sich  besonders  auszuzeichnen.

Leider  traf  das  unvermeidliche  Schicksal
manchen  Braven  in  der  treu-z  und  muthvollen
Ausübung  seiner  Berufs-Pfliche.

Die  dritte  Armee-Division  schüzte  die  getreuen
  Unterthanen  gegen  die  Einfälle  der  Insurgenten,
  und  drückte  dieselben  von  Kufstein
zurück,  um  diesen  wichtigen  Plaz  mit  neuen
Verstärkungen  an  Mannschaft,  Munition,
bebensmirteln  und  anderen  Bedürfnissen  zu
versehen.
        <pb n="684" />
        1243

Die  Truppen-Abtheilung,  welche  unter
dem  Major  von  Pillement  bei  Kempten
steht,  hat  am  17.  Juli  die  Angriffe  der  Rebellen
muthig  abgeschlagen;  —  die  Kapiräns  Poyck,
vom  13.  Linien=  Infanterie-Regimente,  und
Graf  Khun,  vom  7.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Treuberg,  haben  ihre  Kompagnien  mit
sehr  zutem  Erfolg  geführt;  die  Unterlieutenants
  Streicher  vom  7.  leichten  Infanterie-Bataillon,
  und  Assimont,  vom  14.  Linien-Infanterie-Regimente,
  haben  sich  hervorgethan.


Das  Korps  des  Obersten  Grafen  von
Arco  hat  mit  einer  fortgesezten,  angestrengten
  Thärigkeit  gegen  die  Rebellen  gewirkt.  Im
Gefechte  am  17.  Juli,  welches  bei  Kochel
State  hatte,  zeichnete  sich  der  Hauptmann
des  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regiments,
von  Lüneschloß,  wiederholt  aus;  —  der
Oberlieutenant  des  4.  leichten  Infanterie-Bataillons
  Donneroberg,  Lantes,  —  und  der
Unterlieutenant  des  1.  Dragoner-Regiments,
Baron  Hornstein,  dienten  sehr  gut.

Als  die  Insurgenten  am  folgenden  Tage
über  Murnau  gegen  Habach  vordrangen,  schlug
dieselben  der  Oberste  Graf  von  Arco  mit  Entschlossenheir,
  und  nach  einer  zweckmssigen
Disposttion,  unterstüzt  durch  das  sehr  tapfere
Betragen  der  Truppen,  mit  einem  sehr  bedeutenden
  Verluste  zurück.  —  Der  Hauptmann
Bauer  leitete  den  Rückzug  von  Murnau  mit
vieler  Einsicht  und  Geistes-Gegenwart;  —vom
1.  Dragoncr-Regimente  hat  der  Rittmeister
Graf  Lerchenfeld  und  der  Unterlieutenant
euckner,  —  vom  Reserve-Baraillon  des

1244

1.  Linien  :  Infanterie=  Leib=  Regiments  der
Haupemann  Brduer,  —  vom  3.  leichten

Infanterie  -Bataillon  Bernclau,  der  Oberlieutenant

  Nissl,  —  vom  .  leichten  Infanterie
  Bataillon  Buttler  der  Oberlieutenant
  Maltherr,  —  und  der  Unterlieutenant
  von  Schönfeld,  —  vom  3.  Chevaurlegers-Regimente
  Leiningen  haben  die  Unterlieutenants
  Muralt  und  Trömer  ihre  unterhabenden
  Truppen-Abrheilungen  durch  Beweise
  einer  persönlichen  Tapferkeit  angefeuert.

Auch  der  bei  Auerdorf  stehende  Oberste
Graf  Oberndorff  hat  mit  dem  freiwilligen
  Jäger-Korps  am  16.  Juli  einen  Angrif
der  Insurgenten  mir  Kraft  zurück  gewiesen.  —
Dieses  erst  neu  entstandene  Korps,  so  wie  die
in  die  Reserve-Bataillons  und  Depots  jüngst
aufgenommenen  Konseribirten,  beeifern  sich,  an
Mucth  den  gedienten  Soldaten  der  Armee  gleich
zu  kommen.

Der  Hauptmann  des  6.  Lbinien-Infame-=rie-Regiments
  Herzog  Wilhelm,  Baron  Hannet,
  welcher  mit  200  Mamn,  meistens  Rekruren,
  aus  der  Festung  Rothenberg  gegen  die
bis  Behenstein  vorgedrungenen  Oesterreicher
detaschirt  wurde,  vollbrachte  den  Auftrag,
dieselbe  zu  enrfernen,  mit  vieler  Klugheir,  indem
er  am  29.  Juni  bei  Weidensees  dem  aurückenden
  Feinde  aus  einem  Verstecke  eine  so  angemessene
  Decharge  anbringen  ließ,  daß  derselbe
die  eiligste  Flucht  ergrif,  und  ihm  von  der  auf
der  Straße  ansprengenden  kaiserlich=  französischen
  Kavallerie  zwei  Kanonen  abgenommen
wurden.

Ferner  hat  der  Haupemam  des  r.  Linien-
        <pb n="685" />
        1245

Infanterie-Leib-Regiments,  von  Grafenstein,
  am  2z.  Mai  bei  Geißlingen  mit  70
Mann,  größtentheils  Rekruten,  ein  beträchtliches
  feindliches  Korps,  welches  sich  aus  dem
südlichen  Schwaben  nach  Böhmen  ziehen  wollte,
  durch  ein  kluges  und  tapferes  Benehmen
versprengt  und  mehrere  Gefangene  eingebracht.

Das  Actillerie=  Regiment  hat  sich
sowohl  bei  den  drei  Armee-Divisionen,  als
in  den  Festungen  und  auf  allen  Punkten,  wo
Abtheilungen  desselben  zugetheilt  wurden,  durch
den  höchsten  Grad  von  Tapferkeit,  durch  einen
  rastlosen  Eifer,  durch  eine  rasche,  zweckmssige
  Bedienung  des  Geschuzes,  welche  die
beste  Wirkung  zur  Folge  hatte,  auf  eine  glänzende
  Weise  ausgezeichnet,  und  allen  Erwartungen
  entsprochen.

Die  Artillerie  wird  auch  fernerhin  nichts
unterlassen,  was  ihr  diesen  ehrenden,  fest  gegründeten
  Ruhm,  die  edle  Frucht  ihrer  Anstrengungen,
  unzerstörbar  sichern  wird.

6.  3.  Der  Unterlieutenant  des  7.  Linien=Infanterie
  =  Regiments  Lz#wenstein-Werehheim,
  Michael  Krahe,  ist  am  17.  Mai
im  Chiemsee,  —  der  Oberlieutenant  des  13.
Linien-Infanterie-Regiments,  Gottlieb  Wiesen,
  am  3.  Juli  in  Ulm,  —  der  Unterlieutenant
  des  6.  leichten  Infanterie-Bataillonz
  La  Roche,  Valentin  Dieerich,
am  12.  Juli  in  der  Ramsach,  bei  Murnau,
  —  der  pensionirte  Lleutenant  der  Leib-Garde
  Hartschier,  Johann  Paul  Nickel,
am  14.  Jull  in  München  und  der  Oberlieutenant
  des  3.1  Linien-Infanterie-Regiments
Herzog  Karl,  Christian  Moll,  amaz.  Juli  in

 

1246

Passau  gestorben.  —  Der  Unterlieutenant  des
7.  leichten  Infanterie-Bataillons  Treuberg,
Valentin  Ferrari,  ist  durch  die  am  3o.  Mai
bei  Brirlegg  erhaltene  Verwundung  am  §.
Juli  in  München  gestorben;  —  der  Oberste
des  2.Chevamlegers  Regiments  König,  und  Offizier
  der  la#serl.  sranzösischen  Ehrenlegion,  Georg
  August  von  Floret,  ist  am  9.  JuKs  bei
Staa#ts,  unweit  Laab  an  der  Teja,  —  der
Unterlieutenant  des  nämlichen  Regiments,  Joseph
  von  Zwerger,  am  10.,  —  und  der  Unterlieutenant
  des  6.  Linien-Infanrerie-Regiments
  Herzog  Wilhelm,  Friederich  Wilhelm
von  Derschau,  am  ro.  bei  Teschwitz,  —
der  Oberlieutenant  des  3.  Chevaurlegers-Regiments
  Leiningen,  Philipp  van  der  Mark,
am  17.  vor  dem  Feinde  geblieben.  —  Der
Oberlieutenant  des  s.  Linien=  Infamerie-Regiments
  Preyfing,  Gerhard  Herrmann,
ist  an  den  Folgen  der  am  Zo.  Mai  ei  Schwaz
empfangenen  Wunden  am  a.  Juli  in  München,
  —  dann  der  Rittmeister  des  r.  Chevaurlegers
  Regiments  Kronprinz,  Rirter  des
milit4rischen  Mar-Josephs=  Ordens,  und
Mitglied  der  kaiserl.  französischen  Ehrenlegion,
Joseph  Ruff,  durch  die  Verwundung  am
a1.  April  den  23.  Juli  in  Landshut  gestorben.

6.  3.  Nachstehende  Unteroffiziere  und  Soldaten,
  welche  sich  in  dem  gegenwärtigen
Feldzuge  durch  tapfere  Thaten  ausgezeichnet
haben,  werden  belohnt  und  erhalten

das  goldene  Ehrenzeichen
vom  1.  Dragoner-Regimente:

1.  Wachtmeister  Joseph  Pittinger,  von

Donaustauf,  vom  al.  Aprilz;
        <pb n="686" />
        1247

vom  1.  Chevaurlegers-Regimente  Kronprinz:

2.  Korporal  Christoph  Hutzler,  von
Parkstein,  vom  à1.  April;

3.  --  Joseph  Mayer,  von  Pas—
sau,  vom  22.  April;

4.  der  Chevaurlegers  Michael  Kaindl,
von  Allersberg,  vom  27.  April;

§.  =  JIsidor  Bauer,  von  Hengersberg,
  vom  27.  April;

vom  3.  leichten  Infanterie:  Bataillon

Bernclau:

6.  der  Korporal  Joseph  Walser,  von

Landsberg,  vom  8.  Mai.

Das  silberne  Ehrenzeichen

vom  1.  Dragoner-Regimente:

1.  der  Korporal  Johann  Weindl,  von
München,  vom  al.  Avpril;
vom  1.  Chevaurlegers-Regimente  Kronprinz:

2.  der  Chevaurlegers  Jakob  Still,  von
Griesbach,  vom  19.  April;

3  der  Korporal  Lorenz  Bock,  von  Treßwitz,
  vom  21.  April;  ·

4.----JoscphFUchs-VOUDAchau,
  vom  21.  April;

s.  der  Chevaurlegers  Georg  Grimm,
Heugersberg,  vom  al.  April;

6.=  Kaspar  Bachmayer,  von
Landau,  vom  al.  April;  »

7.----MakhiasFeldhubek,von
Vilsbiburg,  vom  22.  April;

8.  e  Kaspar  Lanzinger,  von
Mitterfels,  vom  22.  April;

9.  „:  3  Leonhard  Limmer,
Friedberg,  vom  2a.  April;

von

 

1243

10.  der  Chevaurlegers  Simon  Kelch,  von
Biburg,  vom  aa.  April;

11.  Michael  Niedermayer,

von  Moosburg,  vom  a.  April;

123.  4  Lorenz  Wildhammer,

von  Julbach,  vom  aa.  April;

13.  MWichael  Grassinger,

von  Passau,  vom  3a.  April.  —

Nachdem  dieser  Chevaurlegers  Michael
Grassinger  den  Lohn  der  Tapferkeie
nicht  erlebte,  indem  er  im  nämlichen
Gefechte  muthvoll  fechtend  fiel,  so  ist
das  silberne  Ehrenzeichen  seinen  Aeltern
als  ein  Andenken  ihres  tapfern  Sohnes
  zuzusenden.

14.  der  Korporal  Karl  Model,  von

Straubing,  vom  27.  April;

15,  der  Chevaurlegers  Peter  Geschwendner,

  von  Hemau,  vom  27.  April;
16.  Michael  Hirner,
Parkstein,  vom  27.  April;

vom  9.  Linien=  Infanterie:  Regimente

Vsenburg:

17.  der  Soldat  Valentin  Kletsch,  von
Burgebrach,  vom  26.  April.
Einer  besonderen  Belobung  haben  sich  verdient

  gemacht:
vom  1.  Dragoner-Regimente:

Der  Wachtmeister  Franz  Lambere,  von
Osthofen;  —  die  Korporale:  Sebastian  Niedermaper,
  von  Vilsbiburg;  —  Sebastian
Frey,  von  München;  —  Philipp  Bussigel,
  von  Mannheim;  —  die  Dragoner:
Mathias  Kainz,  von  Pfaffing;  —  Johann
Staudt,  von  Landsberg;  —  Alois  Pickl,

von
        <pb n="687" />
        1249

von  Biburg;  —  Joseph  Ettenbichler,
von  Burghausen;  —  Johann  Fichtner,
von  Koͤnigsdorf;  —  Joseph  Schuͤßling,
von  Niederfels;  —  Engelbert  Nickel,  von
Steingaden;  —  Johann  Simon,  von
Werdenfels;  —  Balthafar  Petermaier,
von  Burghausen;  —  Andreas  Fassl,  von
Amerland;  —  Franz  Lang,  von  Schongau;
  —  Franz  Pritscher,  von  Hemau  —
Georg  Kreitmayer,  von  Landshut;  —
Franz  Sillet,  von  Landsberg;  —  Mathias
  Salzinger,  von  Landau;  —  Andreas
Baumann,  von  Aibling;  —  Joseph
Stadler,  von  Aibling;  —  Georg  Schneider,
  von  Neubeuern;

vom  aten  Dragoner-Regimente  Taris:

die  Korporale  Grosser  —  und  Forster;
  —  die  Dragoner:  Sturm,—  Briller,
  —  Hofer  —  und  Jakob  Bauer;
vom  rien  Chevaurlegers-Regimente  Kronprinz:

die  Korporale:  Kaspar  Gradl,  von
Schönsee;  —  Johann  Kreutbzer,  von  Kemnath;
  —  Jakob  Heilmayer,  von  München:
  —  Ignaz  Mitterer,  von  Michelfeld;—
die  Vizekorporale  Nikolaus  Engel,  von
Kamm:;  —  Alois  Ansfelder,  von  Albling;
die  Chevaurlegers:  Dominik  Kais,  von
Tapfheim;  Andreas  Manns,  von  Denauwörth;
  —  Jakob  Schartl,  von  Griesbach;
  —  Joseph  Schwarzmayer,  von

Hfaffenhofen;  —  Kaspar  Kirschner,  von

Werterseld;  —  Leonhard  Fröhlich,  von
Pfassenhofen;  —  Johann  Eigner,  von
Schrobenhausen:  —  Anton  Fischer,  von
Koͤtzting;

1250

vom  qien  binien=  Infanrerie:  Regimente
Vsenburg:

Der  Korporal  Georg  Geheber,  von  Ottenheim;
  —  die  Gefreiten:  Eberhard  Schickinger,
  von  Frankenthal;  —  Franz  Assel,
von  Weissenburg;  —  die  Soldaten:  Sebastian
  Metz,  von  Heidelberg;  —  Karl  Senbert,
  von  Bamberg;  —  Andreas  Gröller,
  von  Bamberg;

vom  gten  leichten  Infanterie:  Bataillon

Bernclau:  ·
der  Vizekorporal  Martin  Althammer,
von  Landsberg;  —  die  Schuͤzengefreiten:  Seraphin
  Weilmayer,  von  Erding;  —  Joseph
Korntheuer,  von  Affing;  —  Johann
Kornrumpf  von  Eschwe;  —  der  Schu#z
„Johann  Mayer,  von  Hemau.

.  4.

G.  §.  Die  bestehende  Verordnung  bestimmt,
daß  jeder  Deserteur  seine  unterbrochene  Kapitulation
  von  Neuem  wieder  anfangen  muͤsse.
Bei  dieser  allgemeinen  gesezlichen  Verfügung
konnte  auch  rücksichtlich  der  Unteroffiziere  kein
Unterschied  gemacht  werden,  und  gar  kein
Zweifel  entstehen,  weil  jeder,  der  zum  Unteroffiziere
  befördert  wurde,  oder  in  einen  höhern
  Unteroffiziers=  Grad  vorrückte,  die  für
die  Artillerie,  Kavallerie  und  Infanterie  festgesezee
  Diensteszeit  aufs  Neue  eingehen  mußte.

Da  hierin  aber  durch  den  §.  3.  im  Armee-Befehle
  vom  23.  Jänner  190s  eine  Abänderung
getroffen,  und  wegen  der  sich  ergebenen  Falle  eine
nähere  Erlduterung  nothwendig  geworden  ist,
so  wird  hiemie  zur  allgemeinen  Norm  festgesezt:

1.  Wenn  ein  Unteroffizier  meineidig  ene-28



—
        <pb n="688" />
        1251

weicht,  welcher  jene  Diensteszeit,  die  er  bei
seinem  Zugange  als  Gemeiner  uͤbernommen
  und  beschworen,  mit  Einrechnung
der  als  Unteroffizier  gedienten  Zeit  noch
nicht  vollendet  hat,  so  muß  derselbe  im
Sistirungs--oder  Attrapirungs--Falle  diese
Kapitulation  als  Gemeiner  wieder  von
vorne  anfangen;

2.  desertirt  er  aber  dann  erst,  wann  er
die  bei  seinem  freiwilligen  Zugange,  oder
bei  seiner  Einreihung  durch  die  Militaͤrpflichtigkeit
  uͤbernommene  Kapitulation,
theils  als  Gemeiner,  theils  als  Unteroffizier,
  gaͤnzlich  ausgedient  hat,  so  hat
er  nur  die  neue,  bei  seinem  Vorruͤcken  zum
Unteroffizier  beschworne  Kapitulation  als
Gemeiner  zu  erneuern;

3.  es  bedarf  keiner  Erinnerung,  daß  sich
diese  Bestimmungen  auf  den  Fall  beziehen,
  wo  der  zum  Unteroffiziere  vorruͤckende
Mann  nach  dem  eben  angezogenen  Armee-Befehle
  auf  neue  Dienstesjahre  kapitulirt,
weil  er  ausser  diesem  Falle  seine  Diensteszeit
  ohne  neue  Verpflichtung  fortsezr,  folglich
  auch  diese,  sobald  sie  durch  meineidige
Entweichung  unterbrochen  wird,  aufs
Neue  wieder  angefangen  werden  muß.

Max  Joseph.

von  Triva.

 

München  den  3o.  Juli  1809.
ð.  1.  Mit  der  Normalpension  werden  in
die  Ruhe  versezt:
Der  Ritemeister  des  4.  Chevaurlegers=Regiments
  Bubenhofen,  Joseph  Baron  von
Münster;  —  der  Kapitän  der  Garnisons= 



1252

Regiments-Station  Seadtamhof,  Nikolaus
von  Merkel;  —  der  Oberlieutenant  des  s.
Linien-Infanterie-Regiments  Preysing,  Ludwig
  Zinsmeister;  —  der  Oberlieutenant
des  Artillerie=  und  Armee=  Fuhrwesens=  Bataillons,
  Nikolaus  Ahles;  —  und  der  Dlaz-Adjutant
  zu  Rürnberg,  Oberlieutenant  Johann
  Baptist  von  Otten.

S.  :.  Der  Unterlieutenant  im  General-Stabe,
Ferdinand  von  Schmidt,  wird  zur  Garnisons-Regimenrs-Seation
  Oberhaus  versezt.

H.  3.  Der  Oberlieutenant  des  1.  Linien=Infanterie=
  Leib-Regiments,  Franz  Baron
von  Salis-Haldenstein,  —  und  der
Unterlieutenant  vom  Reserve:  Bataillon  des
13.  Einien-Infanterie:  Regiments,  Philipp
Christoph  Rössler,  erhalten  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  diesseitigen  Kriegs-Diensten.

§.  4.  Im  1.  Linien=  Infanterie-Leib-Ne,
gimente  wird  der  Unterlieutenant  Karl  Graf
Arco  zum  Oberlieutenant;  —  der  Junker
Joseph  Paraviso  zum  Unterlieutenant,  —
und  der  Korporal  Karl  Baron  von  Strommer
  zum  Junker  befäördert.

S.  §.  Im  a.  Linien=  Infanterie:  Regimente
  Kronprinz  avanciren  der  Junker  Phir
lipp  von  Schönhammer,  —  der  Sergeant
  Michael  Antelsberger,  —  und
der  Korporal  Anton  Bonin  zu  Unterlieutenants,
  —  dann  der  Korporal  August  Heigel
  zum  Junker.

C.  6.  Im  3.  binien-Infanterie-Regimente
Herzog  Karl  rückt  der  Unterlieutenant  Georg
Bauer  zum  Oberlieutenant  vor.

§.  7.  Im  s.  Linien=  Infanterie:  Rege
        <pb n="689" />
        1253

mente  Preysing  werden  die  Untersieutenants
Michael  Braun,  —  Karl  von  Pflummern,
  —  und  Michael  Pfeiffer  zu  Oberlieutenants,
  —  dann  der  Feldwebel  Anton
Bauer,  —  Sergeant  Andreas  Eckel  —
und  Korporal  Andreas  Keck  (vom  2.  Linien-Infanterie:Regimente
  Kronprinz)  zu  Unterlieutenants
  befördert.

C.  8.  Im  6.  Einien-Infanterie-Regimente
Herzog  Wilhelm  avancirt  der  Korporal  Jakob
Ermath  zum  Unterlieutenant,  —  und  der
Korporal  Christoph  Huber  zum  Junker.

K.  o.  Im  7.  binien=  Infanterie:=  Regi,
mente  Löwenstein=  Werthheim  werden  der  Junker
  Georg  von  Reichmann,  —  der  Fourier
  Franz  Hausmann,  —  und  der  Korporal
  Kaver  Loe  zu  Unterlieutenants  befördert.

F.  10.  Im  8.  Einien=  Infanterie-Regi"
mente  Herzog  Pius  erhält  der  Hartschier  Mar
von  Thonus  —  und  der  Korporal  des  1.
Dragoner-Regiments,  Benno  Attenkofer,
eine  Unterlieutenants  Stelle.

G.  11.  Im  9.  Linien=  Infanterie-Regie
mente  Menburg  werden  die  beiden  Vicekorporale
  Heinrich  Rudolph  —  und  Joseph
Müller  zu  Unterlieutenants  befäördert.

C.  1a.  Im  10.  kinien-Infanterie-Regimente
  Junker  rückt  der  Junker  Ludwig  von
Sundahl  zum  Unterlieutenant  vor.

V.  13.  Im  14.  Linien=  Infanterie-Regimente
  avanciren  der  Feldwebel  Franz  Ott.—
Korporal  Ludwig  Burkhard  —  und  der  Gemeine
  Ludwig  Hopfer  zu  Unterlieutenants.

G.  14.  Im  6.  leichten  Infanterie-Batail.
lon  La  Noche  erhält  der  Junker  Joseph  Leoni
  eine  Unterlieutenanks  Stelle.

F.  1§.  Im  7.  leichten  Infanterie-Bataib

 

1254

lon  Treuberg  werden  die  beiden  Sergeanten
Johann  Tschamerin  —  und  Anton  Bergermayer
  zu  Unterlieutenants  befördert.

I.  16.  Im  1.  Dragoner-Regimente  avaneirt
  der  Junker  Jakob  Angelini  zum  Unterlieutenant
  —  und  der  Korporal  Mar  Baron
  Zindt  zum  Junker.

G.  17.  Im  a.  Dragoner-Regimente  Taxis
rückt  der  Junker  Mar  Schön  zum  Unterlieutenant
  vor.

G  18.  Im  t.  Chevauxlegers-Regimente
Kronprinz  wird  der  Oberlieurenant  Friederich
Baron  Magerl  zum  Ritemeister,  —  die  Unterlieutenants
  Daniel  Adrian  Rudolph  von
Knecht  —  und  Max  von  Rottmanner  zu
Oberlieutenants,  —  dann  der  Fourier  Philipp
Hofmeister  zum  Unterlieutenant  befördert.

##.  10.  Im  3.  Chevaursegers-Regimente
beiningen  avancirt  der  Unterlieutenant  Anton
von  Montgrif  zum  Oberlieutenant,  und
zwar  mit  dem  Range  vor  dem  Oberlieutenant
Karl  Hermann.

6  20.  Im  4.  Chevaurlegers-Regimente
Bubenhofen  werden  die  Oberlieutenants  Joseph
  Dichtl  —  und  Lorenz  Behr  zu  Nirtmeistern,
  —  die  Unterlieutenanes  Wilhelm
Hardt  —  und  Joseph  von  Kern  zu  Oberlieurenants,
  —  dann  der  Junker  Johann
Pbilipp  Füssel  zum  Unterlieutenank  befördert.

G.  21.  Im  berittenen  Jäger-Korps  rückt
der  Wachimeister  Gsellhofer  zum  Unterlieutenant
  vor.

S.  .  Im  Artillerie-Regimente  werden
die  Oberlieutenants  Joseph  De  Haibe  —
und  Jakob  von  Pirchinger  zu  Kapitäus,  —
dann  die  Unterlieutenants  Vinzent  Achner—
und  Georg  Ott  ju  Oberlieutenants  befördert.
        <pb n="690" />
        1255

C.  33.  Als  Unterlieurenante  werden  angestellt:

Im  1.  Lbinien-Infanterie-Leib-Regimente:

der  Edelknabe  Karl  Baron  Tettenborn,  —

Joseph  Hamel  —  und  Rudolph  Baron
Oesele;

im  7.  Linien=  Infanterie-Regimente  d5,
wenstein-Werthheim:  Johann  Nepomuk  Baron
  Reichersberg:

im  I.  leichten  Infanterie:  Bataillon  Habermann:
  Anton  Scheftlmayer;

im  4.  Chevaurlegers-Regimente  Bubenhofen:
  Thelesphorus  Ströber;

im  Reserve:  Bataillon  des  3.  Linien-Infanterie:
  Regiments  Herzog  Karl:  Karl  Freiherr
  von  Hermann;

im  Reserve=  Bataillon  des  6.  Linien-Insanterie-Regiments
  Herzog  Wilhelm:  kud--wig
  von  Ferger,  —  Johannes  Müller,—
und  Joseph  Kaver  Bruckmayer;

im  Reserve=  Bataillon  des  7.  Linien-Infanterie-Regiments
  #böwenstein-Werthheim:
Klement  von  Predl;

im  Reserve=  Bataillon  des  3.  Linien-Insanterie-Regiments
  Herzog  Pius:  Wilhelm
von  Hann,  —  Wilhelm  von  Karg,  —  und
Alois  Dubellier;

im  Reserve-Bataillon  des  9.  Linien=Infanterie-Regiments
  Benburg:  Friederich
August  Haas;

im  Reserve-Bataillon  des  10.  Linien=Infanterie-Regiments
  Junker:  Franz  von
Cetto  —  und  Kaver  Gebhard;

im  Reserve=  Bataillon  des  14.  Linien=Infanterie-Regiments:
  Johann  Michael
Döderlein  —  und  Georg  Stadelmann.

Zu  Junkern  werden  ernannt:

die  Kanonier-Korporale  Johann  Bozzi„
  im  6.  leichten  Infanterie:  Bataillon  La
Roche;  —  Dhilipp  Wiegard,  im  a.  Linien-Infanterie-Regimente
  Kronprinz,  und
Christoph  von  Besserer,  im  3.  Linien=  In-1256



fanterie-Regimente  Herzog  Karl;  —  dann
Alois  Marx  —  und  Franz  Speck,  im  7.
Linien  :  Infanterie  =  Regimente  Löwenstein=Werthheim;
  —  Michael  Schlössel  —  und
Karl  Schwemmer,  im  10.  Linien-Infanterie-Regimente
  Junker;  —  Dhilipp  Steeger,
  im  13.  Linien-Infanterie-Regimente:—
Max  von  Hagen,  im  4.  Chevaurlegers-Regimente
  Bubenhofen;  —  und  Konstantin
Müller,  im  Arrillerie-Regimente.

K.  24.  Der  Regiments-Chirurg  Johann
Eigenberth,  vom  8.  Linlen-Infanterie-Regimente
  Herzog  Dius,  ist  zum  r4.  Linien-Insanterie:
  Regimente  versezt,  —  und  der  Bataillons-Chirurg
  Karl  Van  Douwe,  vom  z.
Linien-Infanterie:  Regimente  Kronprinz,  zum
Regiments-Chirurg  im  8.  Linien=  Infanterie-Regimente
  Herzog  Pius  befärdert.

##.  25.  Der  Artillerte-Major  Lamey.  —
Ingenieur-Hauptmann  Becker,  —  Ocberlieurenant
  Baron  Hohenhausen,  vom  10.
binien-Infancerie=  Regimente  Junker,  —  und
der  Unterlieutenant  Karl  Graf  Frohberg,
vom  1.  Dragoner-Regimente,  sind  zu  Mitgliedern
  der  kaiserl.  königl.  französischen  Ehren=
  Legion,  —  dann  der  kaiserl.  königl.  seanzösische
  Brigade-General  August  Baron
Guilleminot,  —  der  Oberst  des  topographischen
  Ingenieur-Korps,  Karl  Rigobere
Bonne,  —  und  der  Bataillons-Chef  des
Donconnier-Korps,  Viktor  Abel  De  Sal,
les  zu  Rittern  des  Militér=  Max  Joseph=Ordens
  ernannt.

Marx  Joseph.

don  Triva.

 

Berichtigung.

Im  U.  Stäcke  des  diesjährigen  Regierungs-Blanes,
  Seite  1120,  Zeile  3  von
unten,  lese  man  „hellblau  und  weissen,  starr
hellblau  und  schwarzen  Schnur.
        <pb n="691" />
        1257

Königlich-Baierisches

1253

Regierungsblatt.

 

LVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  9.  August  18309.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

 

(Die  Errichtung  von  Special-Gerichten  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Die  durch  den  jüngsten  Krieg  berbeigefährten
  Ereignisse,  wo  ein  Aufruhr  predigender
Feind  einen  Theil  Unserer  Unterthanen  zur
offenen  Empörung  zu  reizen  wußte,  und  allenthalben
  die  Bande  des  Gehorsams  und
der  öffentlichen  Ordnung  aufzulösen  bemüht
war,  baben  Uns  auf  eine  tücke  in  der  bisberigen
  Grsezgebung  aufmerksam  gemacht,
deren  Ausfüllung  in  den  gegenwärtigen  Umständen
  die  Sicherheit  des  Staats  dringend
erfodert.  "

Diese  von  innen  und  aussen  bedrohte  Sie
cherbeit  macht  es  notbwendig,  daß  gegen
diejenigen,  welche,  die  heilige  Pflicht  für  Fürst
und  Vaterland  vergessend,  mit  dem  Feinde
in  Verbindung  getreten,  seine  auf  die  Umwälzung
  und  Zerstückelung  Unsers  Reiches
abzielenden  Bemühungen  durch  beimliche
Ränke  und  öffenrliche  Handlungen  befördert,
  und  die  sch  wache  Menge  durch  die
Machtdes  Beispiels  und  der  Verführung,  oder

durch  Drohungen  und  Gewalt  zu  einem  Unglück
  bringenden  Aufstande  bewogen  haben,
die  gesezliche  Strafe  durch  ein  solches  Verfabren
  eingeleitet  werde,  welches,  indem  es
den  damit  verbundenen  Schrecken  vermehrr,
Unserm  Gemüthe  den  Schmerz  ersparr,  noch
mebrere  Opfer  dem  strafenden  Schwerte  der
Gerechtigkeit  zu  überlassen.

Wir  baben  eine  einsörmige  Bestimmung
bierüber  um  so  nothwendiger  gefunden,  als
die  in  den  verschiedenen  Theilen  Unsers  Ksnigreiches
  durch  die  bestebenden  Kriminal-Gerichts-Ordnungen
  verschieden  bestimmten,
überhaupt  nur  auf  gewöhnliche  Fälle  berechneten
  Formen  weder  dem  Verfahren  jene
Schnelligkeit,  noch  den  Gerichten  jene  Kraft
gewähren,  welche  solche  ausserordentliche
Verbhälenisse  erfedern.

Von  diesen  Beweggründen  geleitet,  bar
ben  Wir,  nach  Vernelmung  Unsers  geheimen
  Rathes,  und  unter  Vorbehalt  ber  bei
versammelter  Reichs-Repräsentation  über  die
definitiven  Gesez-Bestimmungen  zu  pflegende
näbere  Beratbung,  beschlossen,  die  diesfalls
nothwendigen  geselichen  Verfügungen,  den
gegenwärtigen  Verbältnissen  anpassend,  bekannt
  machen  zu  lassen,  und  sonach  einer"

89
        <pb n="692" />
        1259

seits  die  bereits  in  einigen  Theilen  Unsers
Koͤnigreiches  uͤber  das  standrechtliche  Verfabren
  bestebenden  Geseze  auf  den  ganzen  Umfang
  des  Reiches  auszudehnen,  anderseits
aber,  nach  dem  durch  den  Erfolg  gerechtfertigten
  Beispiele  anderer  Staaten,  zur  Untersuchung
  und  Aburtheilung  der  den  Staat
in  seinem  Daseyn  angreifenden  Verbrechen
-ausserordenrliche  Gerichtsl#öfe  unter  dem  Namen
  von  Special-Gerichten  aufzustellen,
  welche,  indem  Wir  ibnen  Schnellige
keit  in  dem  Verfahren  vorschreiben,  und  eine
  ausserordentliche  Gewalt  beilegen,  zur
gleich  aber  für  ihre  Besezung  mit  besonderer
  Vorsicht  sorgen,  ihre  Kompetenz  nur
auf  die  gefäbhrlichsten  Verbrechen  beschränken,
  und  endlich  das  Verfabren  mit  besonderen
  Formen  begleiten,  die  die  Foderungen
der  Staats-Sicherbeit  mit  jenen  der  bürgerlichen
  Freiheit  in  sich  vereinigen.

Wir  haben  demnach  verordnet  und  verordnen
  wie  folgt:

Erste

Formartion  der  Special-Gerichte.

Titel.

H.  1.  Es  sollen  in  denenigen  Kreisen,  in
welchen  Wir  es,  nach  Vernehmung  Unsers
  geheimen  Rarbes,  für  nöthig  finden,
ausserordentliche  Gerichtshöse,  unter  dem  Namen
  der  Special-Gerichte,  konstituirt
werden.

§.  2.  Das  Special,  Gericht  besteht
aus  sieben  Richtern,  unter  denen  einer  den
Vorsiz  führt,  und  zwei  aus  dem  Militär=Scande
  genommen  werden,—  einem  Kronfts-–.

  —

1200

kale,—  zwei  Beistzern  aus  der  Gemeinde  des
Orts,  in  welchem  das  Special-Gericht  seinen

  Siznimmt,  —  und  einem  prookolls-Füh-Ter.


.  3.  Wir  werden  fünf  Richter  aus
der  Mitte  Unserer  Justiz'  Räthe,  auf  den
Antrag  Unsers  Justiz-Ministeriums,  ernennen.
  Die  Wahl  der  beiden  Militär-Individuen
  bebalten  Wir  Uns  besonders  bevor.

Wir  werden  zugleich  bestimmen:  wer  un?
ter  den  Justiz-Rätben,  und  auf  wie  lange
Zeit  derselbe  den  Vorsiz  führen  soll.

#.  4.  Die  Stelle  des  Kron  fiskals
vertritt,  soferne  Wir  nicht  ausdrücklich  etwas
  anderes  zu  verfügen  finden,  Unser  Kronfiskal
  bei  dem  Appellations=  Gerichte  des  ein:
schlägigen  Kretses.

I.  5.  Zu  Beisizern  hat  der  Vorstand
des  Gerichts=  Hofes,  benehmlich  mit  dem
Kronfiskale,  zwei  rechtliche  und  unpartbeiische
  Männer,  die  in  der  Gemeinde  des  Orts
ansässig  sind,  in  welchem  das  Special-:  Gericht
  seinen  Siz  nimmt,  zu  wählen,  und  dieselben
  bei  versammeltem  Gerichte  dahin  zu
beeidlgen,  daß  sie,  um  die  Aechtheit  des  über
das  Verfahren  aufzunehmenden  Protokolls
zu  bezeugen,  für  die  ordentliche  Eintragung
der  Fragen  und  Antworten  sorgfältig  wachen,
  und  alles,  was  ihnen  bei  dieser  Gelegenbeit
  bekannt  wirb,  geheim  halten  werden.
  Die  Beisizer  sind  obne  wichtige  Ur'
sache  nicht  zu  verändern.

S.  6.  Den  Protokolls-Führer  wähle
der  Vorstand  des  Gerichts  aus  den  Sekretären
  eines  Uppellations-Gerichts.
        <pb n="693" />
        1261

&amp;amp;.  7.  Das  Special  -Gericht  nimmt  in
der  Regel  seinen  Siz  in  der  Hauptstadt  des
Kreises,  für  welchen  es  errichtet  ist;  es  wird
jedoch  seinem  Ermessen  überlassen,  sich  am
benjenigen  Ort  binzubegeben,  wo  es  der
Zweck  der  Untersuchung,  oder  seine  persönliche
  Sicherbeit  foderr.

G.  8.  Jeder,  welchen  Wir,,  oder  der-Vorstand
  des  Special-Gerichts  zu  dem
selben  einberusen,  hat  die  Verbindlichkeit,
binnen  24.  Standen  nach  erhaltenem
Rufe,  bet  der  schwersten  Abndung,  an  dem
Siz  des  Gerichts  zu  begeben.

O.  c.  Ein  an  irgend  einem  Orte,  nach  Ver
nehmung  Unsers  geheimen  Rathes,  konstituirtes
  Special-Gericht  soll  längstens  drei
Monate  dauern.  Nach  Verlaufe  dieses  Zeicraumes
  behalten  Wir  Uns  bevor,  nach  wier
derbolter  Vernehmung  Unsers  geheimen  Ratbes,
  zu  entschelden:  ob  dieses  komiturrte-Special-Gericht
  neuerdings  drei  Monate
oder  kürzere  Zeit  prorogirt  werden  solle.

Jweiter  Titel.

——

Kompetenz  der  Special,  Gerichre- 



K.  ro.  Das  Special-Gericht  erkennt  während
  seiner  Dauer,  mit  Ausschlieffung  aller
  anderen  Gerichte,  über  die  in  dem  Kreise,
  für  welchen  es  konstituict  ist,  begane
genen  Verbrechen  des  Stages-Verraths  im
ersten  und  zweiten,  der  beleidigten  Majestät
  im  ersten  und  zweiten,  und  des  Aufstandes
  im  dritten  und  bä#chsten  Grade.

 

1262

Die  in  den  Verbrechen  dieser  Grade  begrünbete
  Kompetenz  der  Special-Gerichte,
zleht  zugleich  deren  Zuständigkeit,  in  Ansebung
  der  damit  conneren,  in  niedern  Graden
  stehenden  Verbrechen  derselben  Gattung
  nach  sich.  «

Z.11«.DieBesttmmungendiefgrBerbrechen
  und  deren  Strafen  machen  Wir
durch  ein  eigenes  Gesez  kund.

.  12.  Alle  Handlungen,  welche  sich  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesezes  zu  einem
der  §.  10.  genannten  Verbrechen  in  den
dort  angezeigten  Graden  eignen,  gehbren
vor  das  Sprrcial-Gerichr,  dieselben  mögen
sodann  vor  oder  nach  Errichtung  des  Secial:
  Gerichts  brgangen  worden  seyn.  Es
verstebt  sich  jedoch  von  selbst,  daß  die  Bestrafung
  derselben  nur  nach  jenen  Gesezen
bemessen  werden  könne,  welche  zur  Zeir
und  an  dem  Orte  des  begangenen  Verbrechens
  bestanden  haben,  sofern  nicht  das
neue  Gesez  eine  gelindere  Bebandlung  des
Verbrechens  ausspricht.

.  13.  Alle  Handlungen,  welche  sich  unter
  dir  Begriffe  der  oben  genannten  Verbrechen
  nicht  einreiben  lassen,  gebören  zur
Kompetenz  der  ordentlichen  Kriminal:  Gerichte,
  und  es  ist  die  Unrersuchung  derselben
  von  den  Special:  Gerichten  dabin  zu
verweisen;  so  wie  dagegen  es  Psliche  der
ordentlichen  KriminalGerichte  ist,  sofern
sich  bei  einer  von  ihnen  vorgenommenen
Untersuchung  rechtliche  Anzeigungen  wegen
  eines  zur  specialgerichtlichen  Beband“
lung  sich  eignenden  Verbrechens  ergeben.
80
        <pb n="694" />
        1293

baben,  die  Akten  mie  der  Person  des  Beschuldigten
  sogleich  an  das  einschlägige  Speeial-Gericht,
  soferne  eines  errichtet  ist,  abzuliefern.


S.  14.  Die  Kompetenz  des  Special=  Ge,
richts  erstreckt  sich  über  Jedermann,  obne
Unterschied  seines  Standes,  Ranges,  oder
Wobhnortes.

Dritter  Titel.

 

Verfahren  der  Special-Gerichte.

G.  15.  Sobald  das  Special-Gericht  seine
Sizungen  eröffnet  hat,  werden  Wir  demselben
von  demjenigen  Ministerium,  welchem  Wir
die  Sorge  für  die  gefährdete  Sicherbeit
insbesondere  übertragen,  oder  von  den  General-Kommissären,
  durch  das  Organ  des
Kronfiskals,  diejenigen  Anzeigungen  mittheilen
  lassen,  welche  wegen  eines  der  oben
F.  Lo.  genannten  Staats-:  Verbrechen  gegen
  gewisse  Persenen  vorliegen.  Das  Gericht
  wird,  soferne  es  dadurch  die  rechtlichen
  Anschuldungen  begründet  finde#,  und
die  Verhaftung  nicht  schon  ohnehin  erfolgt
ist,  den  Befebl  deßwegen  erlassen.

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  16.  Das  Verfahren  vor  dem  Special
  Gerichte  ist  summarisch.  Es  sindet
  demnach

1)  kelne  von  dem  summarischen  Verböre
des  Angeschuldigten  oder  der  Zeugen  ver- 



1264

schiedene,  artikuliree  Vernehmung  als  ber
sonderer  Prozeß  Theil  statt;  auch

2)  keine  vorläusige  Vertheidigung  oder
sonstiges  Rechtsmittel  zur  Abwendung  einzelner
  Untersuchungs-Handlungen,  z.  B.
der  Special:  Inquisition  u.  d.  gl.  Dabei
beschränke  sich

3)  die  Untersuchung  bloß  auf  die  in  der
Anzeige  enthaltenen,  zur  Kompetenz  der
Special-Gerichte  gehörenden  Verbrechen,  oh'
ne  sich  über  andere  dem  Angeschuldigten
etwa  zur  tast  fallende  Uebertretungen,
oder  auch  über  den  vorber  geführten  tebenswandel
  des  Angeschuldigten,  oder  andere
Umstände,  welche  nicht  mit  der  augeschuldigren
  That  in  unmittelbarem  Zusammen-=bange
  stehen,  zu  verbreiten;

4)  anf  besondere,  die  Strafbarkeit  des
eingestandenen  oder  erwiesenen  Verbrechens
aufhebende  oder  mildernde  Umstánde  ist
das  Gericht  nicht  von  Amts  wegen  nachzuforschen,
  sondern  dieselben  nur  dann  zu  berücksichtigen
  verbunden,  wenn  sie  entweder
von  dem  Angeschuldigten  selbst,  oder  von
dessen  Vertbeidiger  angegeben  worden  sind,
oder  aus  den  Umständen  der  That  und
den  verhandelten  Akten  von  selbst  sich  ergeben.

&amp;amp;  17.Uebrigens  richtet  sich  das  Verfabren
  nach  den  noch  zur  Zeit  bestehenden
besonderen  Prozeß:  Ordnungen,  so  weit
nicht  in  den  nächst  folgenden  Gesezen  ein  Anderes
  verordnet  ist.
        <pb n="695" />
        1265

I.  Von  der  Untersuchung  und  Beweisfübrung.


1)  Von  dem  Verböredes  Angeschuldigten

  und  dessen  Geständnisse.

§.  13.  Wenn  der  Angeschuldigte  die  für
das  Straferkenntniß  wesentlichen  Umstände
der  That  vor  Gerichte  bekannt  hat,  das  Ges
ständniß  in  sich  selbst  glaubwürdig,  und
den  sonst  erwiesenen  Umständen  nicht  widersprechend
  ist,  so  ist  eine  Wiederholung  desselben,
  oder  die  Herstellung  eines  sonstigen
Beweises  nicht  erfoderlich,  sondern  es
kann  darauf  allein  jedes  Strafurtbeil  erkannt
  werden.  Eine  Wiederholung  des
Verbörs  findet  nur  alsdann  state,  wenn
dasselbe  entweder  zur  Ergänzung  wesenelicher
tücken  und  Mängel  des  früheren  Geständnisses,
  oder  zur  Entdeckung  der  Mitschuldigen
  nothwendig  ist.

§.  10.  täugnet  der  Angeschuldigte  die
That  entweder  durchaus,  oder  in  einzelnen
Hauptumständen,  so  soll  das  Geriche  zur
Aufnahme  der  wider  denselben  sonst  vorbandenen
  Beweise,  so  weit  sie  nicht  etwa
schon  früher  zu  den  Akten  gekommen  sind,
unverzüglich  übergehen,  ohne  den  Prozeß
durch  zögernde  Bemühungen  um  Erlangung
  des  Geständnisses  unnöthig  aufzubalten.


9.  20.  Uebrigens  hat  das  Gericht  sich
aller  unerlaubten  Mittel  zur  Erlangung  des
Geständnisses,  verfänglicher  Fragen,  binterlistiger
  Versprechungen,  schadlicher  Suggestionen,
  wie  auch  aller  Zwangsmittel,  sor

——

1266

fern  diese  die  Erpressung  eines  Geständnisses
  zum  Zwecke  haben,  schlechterdings  zu
enthalten.

.  21.  Jeder  Bogen  des  Verbhörs=  Protokolls
  soll  von  dem  Verbörten  unterschrie:
ben,  oder  von  ihm  ein  Handzelchen  darunhter
  gesezt,  am  Ende  des  Protokolls  aber
die  von  dem  Verbärten  geschebene  Unterschrife
  oder  Bezeichnung  von  den  die  Untersuchung
  leitenden  Richtern,  den  zwei  Beisizern
  und  dem  Protokolls:  Führer  mit  ißder
  Unterschrift  bestätiget  werden.  Gleiches
gilt  auch  von  dem  Verhörs  Protokolle
der  Zeugen.

2)  Vom  aussergerichelichen  Geständnisse.



S.  22.  Auch  auf  aussergerichtliches  Geständniß
  kann  der  Ungeschuldigte  verurtbeile
werden,  soferne  derselbe  aussergerichtlich  die
Tpat,  mit  allen  wesentlichen  Umständen,  frei
und  ernstlich  eingestanden  hat,  auch  daß
dieses  geschehen,  durch  zwei  geschworene
Jeugen,  welche  dabei  zugegen  waren,  gerichtlich
  erwiesen  ist.  Ein  nicht  umständ,
liches,  sondern  nur  allgemein  abgelegtes
aussergerichtliches  Bekentniß,  wenn  gleich
dasselbe  bestimmt  auf  das  in  Untersuchung
befangene  Verbrechen  gerichtet  war,  hat
nur  die  Kraft  einer  Anzeigung  (ludicüh,
so,  daß  darauf  bloß  unter  den  Bedingungen
des  P.  a20.  ff.,  und  wenn  damit  noch  andere
  Beweise  oder  Umstände  zusammentreffen,
  ein  Straferkenntniß  gebaut  werden
kann.
        <pb n="696" />
        1267

3)  Von  der  Ueberfuͤhrung  durch
Urkunden.

§.  23.  Hat  der  Angeschulbigte  in  einer
Privat=  Urkunde  das  Verbrechen  bekennt,
und  ist  erwiesen,  daß  diese  Urkunde  entt
weder  von  ihm  selbst,  oder  aus  dessen  Auftrag
  von  einem  Anderen  geschrieben  worden

  sey,  so  findet  Dasselbe  statt,  was  im
vorhergehenden  F.  von  dem  aussergerichtlichen
  Geständnisse  überhaupt  verordnet  ist.

Ist  das  Verbrechen  durch  die  Urkunde
selbst  begangen  worden,  so,  daß  diese  den
Tbatbestand  des  Verbrechens  ausmacht,  wie
bei  verrätherischen  Briesen,  schriftlichen
Auffoderungen  zum  Hochverrathe,  oder  Tumulte,
  so  ist  der  Angeschuldigte  durch
herichtliche  Anerkennung  derselben,  oder
durch  den  vollen  Beweis,  daß  dieselbe  von
ibm  berrühre,  (welcher  jedoch  durch  blosse
Vergleichung  der  Handschrift  nicht  bergestellt
  werden  kann),  der  That  selbst,  so
weit  sie  aus  der  Urkunde  hervorgebt,  für
überwiesen  zu  achten.

Die  gerichtliche  Anerkennung  der  Unterschrift
  gilt  als  Anerkennung  ihres  Inhalts,
soferne  nicht  eine  Verfälschung  glaubwür"
dig  nachgewiesen  werden  kann.

4)  Von  den  Zeugen.

§.  :4.  Jeder,  welcher  als  Zeuge  vor
das  Special=  Gericht  gesodert  wird,  ist
in  Person  zu  erscheinen,  und  daselbst  Rede
und  Antwort  zu  geben  verbunden,  obne
Rücksicht  auf  einen  befreiten  Gerichtsstand,
welcher  ihm  enrweder  vor  einem  anderen,
eder  böberen  Gerichte  zustiben  mag.

 

1268

Bleibt  der  Vorgeladene  in  dem  Termine
ungehorsam  aus,  so  darf  derselbe  mit  Gewalt

  vor  Gericht  geführt,  und  wegen  solchen

  Ungehorsams,  so  wie  auch,  wenn  er
die  Ablegung  des  Zeugnisses  oder  Eides
obne  rechtlichen  Grund  verweigert,  mit
Geld  =  oder  Gefängniß=  Strafe  belegt
werden.

H.  35.  Sind  schon  bei  der  General-Untersuchung

  die  erfoderlichen  gerichtlichen  Zeugen-Aussagen
  vollständig  zu  den  Akten

gekommen,  so  ist  eine  wiederholte  Vernehmung

  der  Zeugen  über  Artikel  nicht  ersoderlich,
  soferne  sich  dieselben  vollständig
und  hestimmt  über  alle  wesentlichen  Umstände
  der  That  erklärt  haben.

Uebrigens  ist  in  Ansehung  der  Form
der  Zeugen-Vernehmungen  dasjenige  zu
beobachten,  was  in  den  noch  zur  Zeit  bestehenden
  besonderen  Kriminal:  Prozeß  Ordnungen
  hierüber  verordnet  ist.

G.  26.  Der  Angeschuldigte  wird  durch  die
übereinstimmende  Anssage  zweier  beeidigter,
vollkommen  glaubwürdiger  Zeugen,  welcheunmittelbar
  über  die  verbrecherischen  Handlungen
  ans  eigener  Erfahrung  sich  erklären,
der  That  vollkommen  überführe.

Drei  oder  mebrere,  an  sich  zul#ssige,  wenngleich
  einigen  Einwendungen  unterworfene
JZeugen  können,  wenn  dieselben  in  ihren
Aussagen  übereinstimmen,  nach  vorsschtiger
Erwägung  des  Gerichts,  jedoch  nur  unter
den  im  H.  zo  bestimmten  Vorausfezungen,
einen  vollen  Beweis  begründen.
        <pb n="697" />
        1269

.  27.  Das  Zeugniß  eines  Angeschuldigeen
  gegen  einen  Andern  als  Mitschuldigen
  ist  alsdann  vollkommen  ungültig,  wenn
er  durch  diese  Beschuldigung  das  Verbrechen
  von  sich  selbst  abzuwenden,  oder  seine
Schuld  zu  mildern  sucht.

Ein  reumüthig  bekennender  Mitschuldiger
bingegen  gilt  gegen  seinen  Mitschuldigen  als  einer
  Einwendung  unterworfener,  jedoch  als  zulässiger
  Zeuge,  sofern  ihm  nicht  noch  andere
Gründe  der  Partheiligkeit  oder  besonderen
rivat-Interesses  entgegen  stehen.

§.  28.  Durch  Zeugen  kann  nicht  bloß
der  Urheber  der  That,  sondern  auch  der
Toatbestand  des  Verbrechens  (corpus  delicti)
  hergestellt  werden,  sofern  die  Zeugen
die  zum  Thatbestande  gehörenden  Umstände  um
mittelbar  durch  die  Sinne  erfahren  konnten,
und  der  Beweis  dieser  Umstände  an  dem
Daseyn  der  zu  dem  Verbrechen  gehörenden
Erfodernisse  keinen  vernünftigen  Zweifel
übrig  läßt.

5)  Von  der  Ueberweisung  durch

Anzeigungen.

S.  20.  Auch  durch  Anzeigungen  (Indie
eien)  kann  der  Angeschuldigte  des  Verbre:
chens  überführt  werden,  wenn

1)  die  That  selbst  auf  andere  Weise  vollkommen
  erwiesen  ist,  auch

2)  wider  den  Angeschuldigten  mehrere  besondere
  Anzeigungen,  welche  vollständig  erwiesen
  sind,  in  solcher  Zahl  und  Stärke  zusammentreffen,
  daß  dieselben  nach  dem  ordent,
lichen  taufe  der  Erfahrung  nicht  anders,  als

 

1270

aus  der  Begehung  des  Verbrechens  vernünftiger
  Weise  erklärt  werden  können,  und
welche  demnach  die  vollkommene  Ueberzeugung
  begründen,  daß  der  Angeschuldigte
der  That  wirklich  schuldig  sey.

6.  Zo.  Doch  kann  auf  den  künstlichen
Beweis  durch  Zusammentreffen  der  Anzete
gungen  die  Strafe  des  Todes  nur  alsdann
erkannt  werden,  wenn  der  Angeschuldigte
durch  Einhelligkeit  aller  Stimmen  der  Thar
für  überführt  erklaärt  wird.

Ist  über  die  Frage:  ob  der  Angeschuldigte
  aus  Anzelgungen  für  überführt  zu  achten
seny?  nur  Stimmen-Mebrheit  vorhanden,so

kann  bloß  auf  Zuchthaus,  Arbeitshaus-,  Gefängniß

  oder  andere  geringere  Strase  wider
denselben  erkannt  werden.

6)  Von  der  Gegenstellung  der  Zeugen.


F.  z1.  Dem  Angeschuldigten,  welcher
der  That  nicht  gestaͤndig,  sondern  durch  andere
  Beweise  zu  uͤberfuͤhren  ist,  sollen  die
Zeugen,  welche  wider  ihn  ausgesagt  haben,
jedesmal  unter  die  Augen  gestellt,  und  mit
demselben  konfrontirt  werden.  Dabei  sind
zuförderst  die  Zeugen:  ob  sie  den  Angeschuldigten
  kennen  7—  der  Angeschuldigte  aber:
ob  ihm  der  vorgestellte  Gezeuge  bekannt
sei  7—  was  er  gegen  dessen  Person  und
Glaubwürdigkeie,  oder  gegen  den  Inhalt
seiner  Aussage  zu  erinnern  habe  7  —  zu  befragen,
  und  hierüber  ein  ordentliches  Protokoll
  auszunehmen.
        <pb n="698" />
        1271

II.  Bon  dem  Schluß=  und  Defensions-Verfahren.
  «

H.32.Nachbeendigteruntersuchung
wird  sogleich  das  Schluß-Verfahren  vorgenommen,
  welches  die  Vertheidigung  des
Angeschuldigten  zu  seinem  Hauptzwecke  bat.

Dieses  geschieht  bei  geöffneten  Gerichtsthüren.


G.  33.  Bei  diesem  Schluß-Verfabren
entwickelt  zuerst  der  Kronfiskal  in  einem
mündlichen  Vortrage  die  vorzüglichen  Anklags-Punkte,
  welche  wider  den  Beschuldigten
  streiten,  und  begründet  sie  mit  den
aus  den  Akten  sich  ergebenden  Beweisen.

Hierauf  wird  der  Angeschuldigte  von  dem
Gerichts:  Vorstande  aufgefodert,  diejenigen
Umstände  oder  Rechtsgründe  anzugeben,  welche
  er  zur  Abwendung  oder  Milderung  der
Strafe  fuͤr  sich  anzufuͤhren  habe.

W.  34.  Dem  Beklagten  ist  zu  diesem  Bebufe
  auf  Verlangen  ein  Vertbeidiger  beizugeben,
  welchem  vor  dem  Schluß-Termine
selbst,  um  sich  zu  diesem  gehörig  vorzubereiten,
  die  Einsicht  sämtlicher  Akten,  so  wie
eine  Unterredung  mit  dem  Beklagten  (beides
jedech  nur  in  Gegenwart  einer  Gerichts-Person)
  zu  gestatten  ist.

Dem  Vertbeidiger  ist  zu  seiner  Vorbereitung
  mehr  nicht,  als  ein  Zeitraum  von  böchstens
  a4.  Seunden  zu  gestatten,  nach  deren
  Verlaufe  das  Schluß,  Verfabren  vorgenommen
  wird.

Pertheidiger,  welche  sich  einer  pflichtwidrigen
  Verzögerung  oder  anderer  unerlaubter
  Handlungen  schuldig  machen,  sind  un-1272



nachsichtlich  mit  Geld-und  Gefaͤngniß-Strafe
zu  belegen.

K.  35.  Nach  vollenderer  Defensions-Handlung
  schreiten  die  Richter,  bei  verschlossenen
Thüren  und  nach  Enefernung  aller  Uebrigen,
  zur  Berathschlagung  und  Urtbeilsschspfung.
  Der  Präsident  wiederbolt  in  Kür-#e
  das  Faktum,  nebst  den  für  und  gegen
die  Schuld  des  Untersuchten  streitenden  Gründen,
  und  führt  dann  die  Erwägung  auf  folgende
  drei  Fragpunkte  zurück:

)  ob  rechtlicher  Bewels  vorbanden  ist,
daß  der  Untersuchte  des  Verbrechens  schuldig
  sey?

b)  welche  erschwerende  oder  mildernde  Umstände
  dabei  eintreten?

D)  welche  Strafe  daher  auf  das  Verbrechen
unter  diesen  Umständen  zu  befstimmen
sey  7

C.  36.  Ueber  jeden  dieser  Punkte  hat  der
Vorsizende  besonders  umzufragen,  und  die
Stimmen  der  Richter  mit  den  Gründen
zum  Protokolle  zu  geben.

§.  37.  Unter  den  Richtern  gibt  derjenige,
  welcher  die  Untersuchung  geführt  bar,
zuerst  seine  Stimme,  die  übrigen  nach  dem
NRange  des  Dekrets  von  unten  auf.

Sind  die  Seimmen  gleich,  so  enescheidet
  der  Vorsszende,  welcher  nur  Eine  Stimme,
  und  zwar  die  lezte  bat.

6.  38.  Das  geschöpfte  Urebeil  wird  durch
den  Präsidenten  wörtlich  zu  Protokoll  gegeben,
und  dieses  von  den  sämtlichen  Mitgliedern

des  Gerichte  unterschrieben.
        <pb n="699" />
        1273

6.  30.  Das  Uccheil  wird  sogleich  bei
eoffenen  Thüren  kund  gemacht,  und  hirrauf
vollzogen.  Es  sindet  dagegen  weder  das
Rechesmittel  der  Neoision,  noch  jenes  der
Appellackon  statt;  nur  in  dem  Falle,  wenn
das  Special=  Gerichs  glaubr,  daß  der  Werurthellte
  der  Begnadigung  würdig  seyn,  ist
es  ermächriget,  sein  Gurachten,  nebst  Akten,
Uns  durch  Unsern  Kronsiekal  vorlegen  zu
lassen.

§  40.  Fcklle  das  Urtbeil  zum  Tode  aus,
so  sind  dem  Verurtheilten  zur  Vorberritung
dazu  insgemein  nur  zwei  Stunden,  und  auf
seine  ausdrückliche  Birte  noch  eine  dritte  zu
gewäbren.  Eine  weitere  Verlängerung  kanm
nicht  stare  finden.

F.  41.  Abwesende  und  Flächtige,
welche  eines  zur  Komperenz  des  Speeial-Gerichte
  gehbrigen  Verbrechens  rechtlich  beschuldiger
  sind,  werden,  soferm  die  Berfolgung
  derselben  durch  Steckbriefe  und  auf  auderen
  Wegen  fruch'los  geblieben  seym  sollte,
durch  ein  das  gegen  sie  vorkommende  Verbrechen
  mie  den  wesentlichen  Umständen  entbaltendes,
  und  auf  die  gewößnliche  Art,  durch
Affigirung  und  durch  die  Zeitungsblärter
kund  zu  machendes  Edikt  vorgeladen,  sich  binnen
  dretssig  Tagen  zu  stellen,  widrigem
Falle  sie  des  angeschuldigten  Verbrechens  geständig
  geachtet  werden  würden.  Inzwischen.
wird  die  Untersuchung,  so  weit  es  möglich  ist,
sortgesege.

&amp;amp;#  42.  Nach  Verlaufe  bieser  Frist  schreiket
  das  Special-Gericht  zum  Schlusse  des
Verfahrens,  nach  den  in  den  #.  22.—  go.

1274

vorgeschriebenen  Formen,  (wobei  dem  Abwesenden
  von  Amts  wegen  ein  Sachwalter
bestellr  wird,)  und  sohin  zur  Schöpfung  des

Urtheils,  welches,  wenn  es  auf  Schuld

ausfälle,  auf  die  geeignete  Art  kund  gemache,
und,  so  weit  möglich,  vollzogen  wird.

9.  43.  Stelle  sich  der  Verurtheilte,  oder
wird  er  ergrissen,  so  wird,  sofern  das  Special
  :  Gerichr  noch  in  Funkrion  ist,  das.
Schluß-Verfabren,  wie  es  in  den  &amp;amp;#.  18.—
34.  vorgeschrieben  ist,  mit  ihm  wiederbole,
und  hlerauf  zur  Brrathschlagung  geschritten:
ob  es  bei  dem  vorigen  Urtbeile  belassen,  und
btenach  dasselbe  ungesäumt  vollzogen  werden,
oder  ob  der  in  conimmaciam  Verurtheilte
erst  einer  neuen  Untersuchung  unterworfen
werden  solle.

§.  44.  Ist  zu  ber  Jeit,  wo  der  Beschul'
digte  cder  Verurrbeilte  sich  stelle,  oder  ergrissen
  wird,  das  Sprciak-Gericht  schon
wieder  aufgelöst,  so  trite  wider  ihn  das  gewöhnliche
  Verfahren  des  ordentlichen  Kriminak=
  Gerichts  ein.

G.  45.  Ueber  das  Unrersuchungs  Grschäft
ist  ein  Tagebuch,  mit  Bezug  auf  das  Protokoll,
  zu  fübren,  welches  von  dem  Soecial=Gerichte
  vor  seiner  Aufldfung,  mit  allen  Akten
  und  mir  einem  umsassenden  Berichte
über  das  ganze  Geschäft,  Unserm  gebc#nen
Justiz-Ministerium,  und  durch  dieses  Uns
vorgelege  werden  soll.  Damit  Wir  aber
auch  während  der  Untersachung  beständig  in
Kenntniß  erbalten  werden,  und  diejenigen
oberpolizeilichen  Verfügungen  augenblicklich
treffen  können,  welche  die  innere  Sicherbett

70
        <pb n="700" />
        147“

des  Staats  sodert,  soll  Uns  der  Kronfist
kal  ununterbrochen  über  den  Gang  der  Untersuchung
  Bericht  erstatten.

F.  46.  Wir  werden  nach  jedesmaliger  Auflösung
  der  Speeial=  Gerichte  die  Verfügung
treffen,  daß  nach  den  Umstäánden  die  sämtlichen
  Untersuchungs-Akeen,  nebst  den  Urtbeilen
  und  derselben  Entscheidungs-Gründen,
  durch  den  Druck  zur  Publizitär  gebracht
werden.

S.  47.  Die  Special:  Gerichte  stehen  in
Fleicher  Katbegorie  mit  den  Appellations-Ge,
richten.  Sie  fertigen  an  die  Stadt=  und
tandgerichte,  so  wie  an  die  Polizei-Direktionen
  und  Polizei=  Kommissariate  „im  Namen
  Seiner  Majestät  des  Königs“  die  Aufträge
  aus,  welche  von  dem  Vorstande,  und
wenn  sie  an  die  Polizei  =  Direktienen  oder
Polizei  =  Kommissariate  ergehen,  auch  von
dem  Kronfiskale  unterschrieben,  und  von  dem
Protokolls-Führer  kontrasignirt  werden  —  s##
erstatten  ihre  Berichte  unmittelbar  an  Uns
durch  Unser  Justiz-Ministerium,  se  wie
Unser  Kronftskal  an  Unser  Ministerlum  des
Innern  berichtet.

Pierter  Titel.

Von  dem  Standrechee.

§  48.  Wenn  es  bei  einer  Wolksbewe"
zung  oder  Zusammenrottung  so  weit  kommef,
daß  zur  Herstellung  der  Rube  die  ordentlichen
Zwangsmittel  nicht  mehr  zureichen,  und  die
Anwendung  ausserordentlicher  Gewalt  nötbig
wird,  so  bat  Unser  General:  Kommissär,  im
Einverständnisse  mit  dem  Uppellations=  Ge- 



1276

richte  des  Kreises,  oder  sofern  ein  Special-Gericht
  besteht,  mit  diesem,  und  wenn  Gesfabr
  auf  dem  Verzuge  steht,  aus  sich  allein
zu  erkldren,  daß  Aufstand  im  böchsten  Grade
  vorhanden  sey,  und  die  Nothwendigkeit
des  Standrechts  eintrete.  Nach  gestilleer
Unruhe  kann  ein  Standrecht  niche  mehr  angefangen,
  noch,  wenn  es  wirklich  im  Zuge
ist,  fortgesezt  werden.

.  40.  Wenn  ein  Special-Gericht  im
Kreise  besteht,  soll  der  General:  Kommissär
demselben  den  Ort  des  Aufruhrs,  wo  das
Standrecht  gebalten  werden  soll,  und  die
Stunde  anzeigen.  Das  Special=  Gericht
bat  sich  ungesäumt  dahin  zu  begeben,  und
sich  zum  Sctandrechte  zu  konstituiren.

F.  So.  Das  Standrecht  wird  aus  fünf
Richtern  zusammen  gesezt.  Wenn  ein  Special
  Gericht  im  Kreise  nicht  besteht,  so  bat
der  General:  Kommissär  drei  in  dem  KriminalRichteramte
  bewährte,  und  bei  der  Sache
  unbefangene  Männer  zu  dem  Standrechte
  zu  benennen,  welchem  zwei  Milicär-Personen
  beigegeben  werden.  Unter  den  erstern
fübrt  der  Aelteste  den  Vorstz.  Der  General-Kommissäc
  bat  ferner  zwei  Beisizer  aus  der
Gemeinde,  und  einen  Protokolls-Führer  zu
beslimmen.

§.  81.  In  einem,  wie  in  dem  anderen
Falle  bat  sich  der  General-Kommissär  mie
dem  nächsten  Militär-Kommando  über  die
Benennung  der  zwei  Milirär=  Individuen,
und  die  Abordnung  der  zur  Bedeckung  des
Standrechts  auf  alle  Fälle  nöthigen  Mannschaft
  zu  benehmen,  und  dem  tandrichter
        <pb n="701" />
        1277

des  Orts,  wo  das  Standrecht  gehalten  wird,
aufzutragen,  sich  selbst  einzufinden,  oder  einen
  Beisizer  dabin  abzuordnen,  um  die  Anstalt
  zu  treffen,  daß  die  nöthigen  Amts-Geräthschaften
  und  Vorbereitungen  an  einem
zur  Gerichtsbaltung  schicklichen  Orte  #ergestellt
  werden.  Endlich  hat  er  zum  Standrechte,
  wenn  es  nicht  ohnehin  als  Special=Gericht
  mit  einem  Kronfiskale,  versehen  ist,
einen  Kreis-Nach  in  dieser  Eigenschaft  abzuordnen.


C.  a.  Jeder,  der  zur  Besezung  des  Standrechts
  berufen  wird,  ist  unter  strenger  Verantwortung
  schuldig,  sich  mit  Hintanfezung
aller  anderen  Geschäfte  zur  bestimmten  Zeit
und  an  dem  bestimmten  Orte  einzufinden.

G.  33  Sebald  Alles  gebörig  vorbereitet  ist,
wird  in  den  Gegenden,  wo  Aufstand  ist,  unter
  Trommelschlag  kund  gemacht:  das  Standreche
  sey  nun  in  seiner  Wirksamkeit,  Jedermann
  habe  sich  zur  Ruhe  zu  begeben,  sich  sogleich
  von  den  aufrührischen  Zusammenroctungen
  zu  entfernen,  und  sich  den  zur  Stllung
  des  Aufstandes  ergehenden  Anordnungen
zu  sügen,  widrigen  Falls  der  noch  serner  im
Aufstande  Ergriffene  nach  der  Strenge  des
Standrechts  mit  dem  Tode  würde  bestrafe
werden.

Nach  dieser  Verkändigung  f#nd  diejsenigen,
welche  sich  als  Rädelsfübrer  und  Aufwiegler
auszeichnen,  oder  sich  sonst  durch  Gewalttbätigkeiten
  der  strengen  Strafe  schuldig  machen,
  durch  die  Wache,  welcher  Civil-Kom-1278



missaͤre  beizugeben  find,  zu  ergreifen  und  vor
das  Standrecht  zu  bringen.

H.  v4.  Das  Verfahren  bei  dem  Standrechte
  kommt  in  der  Hauptsache  mit  demjenigen
  überein,  welches  oben  im  dricten  Titel
für  die  Special,  Gerichte  vorgesehrieben  ist.
Es  unterscheider  sich  von  demselben  nur  darin,
daß  dasselbe  von  seinem  Anfange  bis  zum
Ende  durchaus  ohne  Unterbrechung  geschieht;
daß  es  biebei  ganz  allein  auf  den  Beweis
der  That,  zu  deren  Bestrafung  das  Standrecht
  zusammengeseze  ist,  ankommt,  und  wegen
  Ausforschung  der  Mirschuldigen  die  Schoͤ-pfung
  und  Vollziehung  des  Ureheils  wider  dem
Ergriffenen  nicht  aufzuhalten  ist;  endlich,  daß
das  Urtheil  im  Standrechte  binnen  24  Stunden,
  von  Zeit  der  Ergreifung  des  Schuldigen,
geschöpft  und  sogleich  vollzogen  werden  muß.

§.  55.  Das  Verfahren  im  Srandrechte
wird  von  dem  Aeltesten  der  drei  Richter  aus
dem  Ctvil-Srande  geleite#,  und  nachdem  es
geschlossen  ist,  wird,  ohne  erst  die  G.  312  bis  34.
für  die  Special-Gerichte  vorgeschriebenen
Handlungen  vorzunehmen,  unmittelbar  zur
Beratbschlagung  geschritten.  Bei  gleich  getbeilten
  Meinungen  ist  der  Beschuldigte  dem
Special  Gerichte,  oder  Falls  keines  existirt,
dem  ordentlichen  Kriminal-Gerichte  zur  Bebandlung
  zu  überlassen.

§.  56.  Bei  dem  Sctandrechte  ist  die  Strase
  der  Aufwiegler  und  Rédelsführer,  so  wie
derjenigen,  welche  nach  verkündigtem  Standrechte
  im  Aufstaude  ergriffen  werden,  ohne
doe
        <pb n="702" />
        1279  -  —

Unterschied  der  Grösse  ihrer  Theilnahme,  die
Hinrichtung  durch  die  Kugel.

Nur  diesenigen,  welche  an  dom  Aufstande
geringern  Antheil  genommen  thhaben.,  sollen
dann,  wenn  durch  die  Hinrichtung  des  einen
oder  anderen  Hauptschuldigen  ein  abschreckendes
  Beispiel  bereits  bewirkt  worden  ist,  zu
der  durch  die  Geseze  verordneten  Freibeits=Strase,
  welche  jedoch  mit  sffentlicher  Züchtigung
  zu  verschäárfen  ist,  verurtbeilt  werden.

H.  87.  Wäre  das  dem  Beschuldigten  zur
Last  gelegte  Verbrechen  binnen  24  Stunden
nicht  rechtlich  erwiesen;  waͤre  aber  auch  seine
Schuldlosigkeit  nicht  dargethan,  so  ist  Derselbe
  van  dem  Special-Gerichte,  oder  aber,
wenn  keines  existirte,  von  dem  ordentlichen
Keiminal:  Gerichte  zu  behandeln.

H.  §8.  Gegen  das  gefällte  Urtheil  findet
s4o  wemg,  als  das  Rechtsmietel  der  Revision
#oder  Appellation,  ein  Antrag  auf  Begnadigung
  statt,  sondern  dasselbe  muß  auf  der
Stelle  angekünder  und  vollzagen  werden.

.  So.  Ueber  die  Vorgänge  im  St#and--rechte
  ist  ein  ordentliches  Prorokoll  zu  sübßren,
in  dasselbe  alles  Wesenrliche,  besonders
was  die  Beschaffenbeit  der  That  und  die
Beweise  berrift,  samt  den  bei  der  Beratbschlagung
  anfgenommenen  Stimmen  und
dem  Urkheile,  einzutragen;  das  Protokoll  von
Alten.,  die  dem  Stamrechte  beiwohnen,  zu
umerfertigeu,  und  dasselbe  binnen  drei  Tagen
nach  geendigtem  Standrechte,  wenn  das  Special-
  Gericht  sich  zum  Standrechte  konstituirt
Har,  unmittelbar,  soust  aber  durch  das  ein- 



1280

schlaͤgige  Appellations  Gericht  an  das  geheime
  Justiz-Ministerium  einzuschicken,  welches
  Uns  dasselbe  mit  seinen  Bemerkungen
vorzulegen  bat.  Zugleich  bat  darüber  der
Kronfiskal  oder  dessen  Vertreter  an  Unser
Ministerium  des  Innern  Bericht  zu  erstatten.


H.  60.  Wir  wollen,  daß  die  Verhandlungen
  des  Standrechto  nach  den  Umständen  ebenfalls
  durch  den  Druck  zur  Publizitaͤt  gebracht
werden.

Unsere  getreuen  Unterthanen  werden  nicht
verkennen,  wie  sebe  Wir  bemüht  sind,  bei
Diesen  ausserordentlichen  Maßregeln,  zu  deren
Treffung  Wir  Uns  durch  ausserordentliche
Umstände  veranlaßt  sinden,  die  Schuldlosen

gegen  ungerechte  und  gesezwidrige  Behandlung

  zu  schüzen;  und  eben  so  verseben  Wir
Uns  zu  Unsern  Beamten,  daß,  im  Falle  Wir
Uns  bewogen  finden,  einen  solchen  ausserorce#ntlichen
  Gerichtshof  zu  konstimiren,  sch
nicht  nur  diejenigen,  welche  Wir  zur  Besezung
  desselben  zu  berufen  für  gut  finden  sollten,
  des  in  sie  gesegzten  Vertrauens  würdig
beweisen,  sondern,  daß  auch  die  übrigen  Bebärden

  durch  sschnelle  Erfüllung  der  an  ssit
zergehenden  Ansinnen  oder  Austräge,  dieses

für  den  Staat  im  bächsten  Grade  wichtige
Geschäft  chä#g  befördern  werden.
München  den  a7.  Jull  180g.

Mar  Joseph.

Frr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morsvlzkv.  Frbr.  v.  Homwesch.

Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befebl

der  General=  Sekreiär

Baumuller.
        <pb n="703" />
        1281

(Die  Bestrafung  der  Staats=  Verbrechen  betref.
fend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  Erwägung  der  grossen  Verschiedenbeit,
  welche  in  Absiche  der  Kriminal:  Gesezigebung
  in  den  verschiedenen  Theilen  Unsers
  Reiches  noch  state  finde#,  und  in  der
serneren  Erwägung,  wie  leicht  durch  die
Unbestimmtbeit,  mit  der  s#ch  einige  noch
bestebende  Kriminal  Geseze  über  Staats-Verbrechen
  und  deren  Bestrafung  ausdrücken,
sowohl  die  unter  den  gegenwürtigen  Umständen
  auf  einigen  Punkten  bedrohte  innere
  Sicherheit  des  Staats,  als  auch  die
Rechts-Sicherheit  einiger  Unterthanen,
welche  die  Beschulbigung  eines  solchen  Verbrechens
  auf  sich  laden,  einem  in  Willkübe
ausartenden  richterlichen  Ermessen  überlassen
  werden  könnten,  haben  Wir  beschlossen,
senen  Theil  der  Gesezgebung,  welcher  von
den  gefährlichsten  Staars-Verbrechen  handele,
  für  dermal  vorldufig,  bis  zur  destnieiven
  gesezlichen  Besitlmmung  kund  machen
zu  lassen,  und  dadurch  sowohl  alle  Untertbanen
  Unsers  Reiches  in  der  Behandlung
wegen  dieser,  den  ganzen  Staat  unmittelbar
  angreisenden  Verbrechen  gleich  zu  stellen,
  als  auch  durch  die  Festsezung  deutlicher
  und  umfassender  Beslimmungen  alle
Gesahr  einer  willkührlichen  Verurtheilung
von  ihnen  abzuwemen.

Wir  wollen  demnach,  daß  folgende  Geseze
  von  dem  15.  des  kommenden  Monats
August  anfangend  in  allen  Theiten  Unsers

1282

Reiches  als  verbindend  angesehen,  und
bienach  sich  bei  Bestrafung  der  nach  dem
15.  August  dawider  begangenen  Handiunjen
  geachtet  werden  solle.

Erster  Titel!.
Von  dem  Staats=  Verratbe.

 

S.  Ein  Unterthan,  welcher  treulos,
mit  rechtswidrigem  Vorfase  wider  den
Stagt-  eine  der  in  den  nächstfolgenden  Gesezen
  bestimmten  Handlungen  unternimme,
wird  des  Staats-Verrathes  schuldig.

G.  a2.  Der  erste  und  bächste  Grad  des
Staats=  Verrathes  wird  Hochverrath
genannt,  und  wird  begangen:

I.  Durch  Angriffe  wider  die  persönliche
Sicherheit  des  Staats-Obetrhauptes  in  folgenden
  zwei  Fällen:

1)  wenn  ein  Unterthan  auf  die  geheiligte
Person  des  Koͤnigs  einen  Angrif  gethan
bat,  um  denselben  ju  toͤdten,  gefangen
zu  nehmen,  oder  in  Feindes  Gewalt  zu
liefern,  oder

2)  wenn,  um  die  eine  ober  andere  der  vorgenannten
  Missethaten  auszusühren,  ein
Aufruhr  erregt,  eine  Verschwörung  im
Innern,  oder  eine  Berbindung  mir  Auswärtigen
  eingegangen  worden  ist:

I.  durch  Angrif  auf  die  Selöstaandigkeit
  des  Staats,  unter  folgenden  Veraussezungen:


1)  wenn  ein  Unterthan,  um  das  Königreich
einem  sremden  Seaatt  einzuverleiben  oder
zu  unterwerfen,  oder,  um  die  bierauf  ge-
        <pb n="704" />
        1283

richteten  Plane  einer  auswärtigen  Regierung
  zu  begünstigen,  ein  Komplott
angestiftet,  eine  Verbindung  mit  Auswärtigen
  geschlossen,  oder  einen  Aufruhr
erregt,  oder  in  gleicher  Absicht  an  solchen
  verrätberischen  Verbindungen  Antbeil
  genommen  hat;

2)  wenn  ein  Unterthan  zu  einem  wider  das
Königreich  ausgebrochenen  Kriege  den
feindlichen  Staat  ausdrücklich  aufgefodert,
  oder  diesem  in  feindseliger  Absicht
Veranlassung,  Verwand  oder  Gelegenbeit
  dazu  gegeben  bar;

III.  Durch  Angrif  auf  die  Verfassung,
wenn  ein  Untertban,  um  die  bestebende
Scaats-Verfassung  durch  gewaltsame  Revolution
  zu  ändern,  eder  um  den  rechtmässigen
  Souverän  von  der  Negierung  zu  einffernen,
  oder  um  die  regierende  Familie  zu
verdrängen,  oder  um  die  verfassungsmässige
Ordnung  der  Tbrenfolge  zu  verändern,  sich
in  eine  Verschwörung  oder  andere  verräthe,
rische  Verbindung  eingelassen,  Aufruhr  gestiftet,
  oder  auf  eine  Person  der  königkichen
Familie,  zur  Ausführung  solchen  Zweckes,
tbätlich  einen  Ungrif  gethan  bat.

§.  3.  Ein  solcher  Misserháter  soll  ent
bauptet,  und  vor  der  Hinrichtung  mit  einer
Tafel  auf  Brust  und  Rücken,  welche  die
Aufschrift:  „Hochverräther“  führt,  in  einem
  rotben  Hemde  eine  Stunde  lang  von
dem  Scharfrichter-Knechte  an  dem  Pranger
  ausgestellt  werden.

Auf  seinem  Grabe  wird  eine  Schandsäule
  errichter.

1284

Seine  Familie  soll  ihren  Ramen  verändern.


6.  4.  Des  Scaats=  Verratbes  im  zweiten
  Grade  ist  schuldig:  r')  wer,  um  auf
irgend  eine  Weise  einen  Theil  des  Staats
von  dem  Ganzen  loszureissen,  einen  Aufruhr
  erregt,  oder  sich  in  eine  Verschwörung
im  Jnnern,  oder  in  ein  Verständniß  mit
Auswärtigen  eingelassen  hat;  2)  wer  in
einem  ohne  sein  Zurhun  entstandenen
Kriege  Seädte,  Festungen,  Pässe  oder  audere
  Vertbeidigungs-Posten  dem  Feinde
verrätherisch  übergeben,  oder  solche  Ueber'
gabe  oder  Wegnahme  derselben  bewirkt  hat;
3)  wer  nach  eingetretenem  Kriegsstande
zum  Feinde  übergegangen  ist,  und  die  Wafsen
  wider  sein  Vaterland  oder  dessen  Verbündete
  getragen  hat;  4)  wer,  auf  was
immer  für  eine  Weise,  in  einem  Kriege  den
Feind  absichtlich  und  freiwillig  mit  Ralboder
  That  unterstüze,  dem  Feinde  als  Spion
gedient,  demselben  Operations-Plane  oder
Festungs  Risse  mitgetbeilt,  ihn  durch
Uebersendung  von  Mannschaft,  Wasffen,
Zufuhr,  Munition  unterstüzt,  Soldaten
zu  Aufstand,  Dersertlon,  Ueberlaufen  oder
anderer  Untreue  verführt  hat.

I.  5S.  Staats-Verrátber  der  zweiten
Klasse  sollen  mit  einfacher  Todes-Strafe
  belegt  werden.

I.  6.  Wer,  in  eine  verrctherische  Verbindung
  verwickelt,  vor  deren  wirklichem
Ausbruche,  und  ebe  die  Staats=  Gewalt
auf  anderem  Wege  Nachricht  davon  erhal-
        <pb n="705" />
        1285

ten  hat,  sich  und  seine  Mieschuldigen  angibt,
  Hat  die  Begnadigung  zu  boffen.

§.  7.  Wer,  obne  einen  Verrath  erster
oder  zweiter  Klasse  (§.  2.  und  4.)  zu  beabsichtigen,
  eine  der  folgenden  Handlungen
begeht,  ist  des  Verraths  im  dritten  Geade
schuldig,  und  soll  mit  acht  bis  sechszebnjährigem
  Frelbeits-Verluste
bestrase  werden.

Rämlich  1)  ein  Unterthan,  welcher  ein
ihm  aufgetragenes  Staats-Gescháft  mie
einem  auswärtigen  Staate  aus  Gunst,  oder
us  gegebenen  oder  versprochenen  Vertheils
willen  zum  Nachtbeile  des  Staats  geführt
  bat;  2)  ein  Staats-Beamter  oder
anderer  Unterthan,  welcher  Depeschen,
Urkunden  oder  Geheimnisse  des  Staats,
die  auf  dessen  Verfassung,  Rechte  eder
Anspräche  sich  beziehen,  verráth  oder  ausliefert;
  3)  wer  Urkunden  oder  andere  Beweismittel
  von  Rechten  und  Ansprüchen
des  Staats  mit  Vorsaz  unterdrückt  oder
verfälscht;  4)  wer  die  Staats-Grenzen
absichtlich  verrückt,  oder  sonst  ungewiß
macht.

§.  8.  Als  Verräther  des  vierten  Grades,
  mit  zwei  bis  achtjährigem  Freibeits-Verluste,
  soll  bestrast  werden:
1)  wer  für  einen  wirklichen  oder  vermeintlichen
  Rechts"  Anspruch  gegen  Staat,  Oberberrn
  oder  Mitunterthanen  die  Verwendung
oder  Einmischung  einer  ihm  fremden  Macht
für  sich  aufgesodert  bat;  2)  wer  den  zwischen
  Baiern  und  anderen  Mächten  aufgerichteten

  Traktaten  wissentlich  und  vorfsäzlich

1286

zuwider  handelt,  oder  die  Häupter  fremder
Scaaten,  deren  Gesandte  oder  Bevollmächtigte
  mit  öffentlichem  Charakter  durch  verbrecherische
  Handlungen  perfönlich  beleidiget,
  wofern  nicht  die  Beleidigung  an  sich
zu  einer  strafbareren  Gattung  von  Verbrechen
gebört;  3)  wer  Staats-Unterthanen  durch
Betrug  oder  Hinterlistige  Vorspieglungen
zum  Auswendern  verführt  bat;  4)  wer
beimlich  Unterthanen  zum  Militär-Dienste
eines  auswärtigen  Kriegsherrn  angeworben,
oder  einem  solchen  unbefugten  Werber  zur
Ausführung  seiner  Absicht  Hilfe  und  Beistand
geleister  Hat,  wofern  nicht  solche  Handtung
in  das  schwerere  Verbrechen  des  Menschenraubes
  übergegangen.

G.  .  Die  Bestrafung  der  Gehilfen  bei
einem  Hoch-oder  Staats  -Verratbe,  ingleichen
  des  Versuches  zu  einer  der  in  voranstebenden
  Gesezen  bestimmten  Handlung,
ist  nach  einer  minderen,  jedoch  der  ordentlichen
  sich  verhältnißmässig  annähernden  Strafe
  zu  belegen.

6.  10.  Zu  dem  nächsten  Versuche  ist  zu  rechnen,
  wenn  jemand  in  einer  öffentlich  versammelten
  Volksmenge  mündlich  zu  einem  staatsverrätherischen
  Aufruhre  aufgefodert  hat.

Als  entfernter  Versuch  ist  zu  betrachten
die  Auffoderung  zu  einer  verrätberischen
Handlung,  welche  bloß  durch  Verbreitung
schriftlicher,  gedruckter  oder  ungedruckter
Aufsche  geschehen  ist.

Hat  die  Auffoderung  das  Verbrechen  wirklich
  zur  Folge  gehabt,  so  ist  der  Auffoderer
        <pb n="706" />
        1287

als  Urbeber  des  vollendeten  Verbrechens

schuldig.
3Zweiter  Titel.

 

Von  Beleidigung  der  Masestktund
anderen  Verbrechenwider  die  Ehre
des  Staats  und  der  Regierunz.

G.  11.  Wer,  mit  vorschlicher  Verlezung  der
schuldigen  Ehrfurcht  gegen  die  Würde  des
Staats-Oberhauptes,  Seine  Person  mit  herabwürdigender
  Verachtung  durch  Worte  oder
Handlungen  beleidiget,  ist  des  Berbrechens
der  beleidigten  Majestüt  schuldig.

F.  1.  Wer  ohne  hochverrätherische  Abt
sicht,  jedech  wissentlich  und  vorschlich  an  die
Herson  des  Königs  beleidigend  Hand  anlegt,
wer  seinen  Monarchen  mit  einer  persönlichen
Mißbandlung  bedroht,  wer  wider  den  Monarchen
  selbst,  um  demselben  eine  allerhöchste
Entschliessung  abzundtbigen,  oder  dessen  oberberrliche
  Befehle  zu  vereiteln,  einen  Aufruhr
erregt  bat,  soll  mit  dem  Tode  bestraft  werden.

6.  13.  Wer  1.)  an  öffentlichen  Orten,  vor
einer  versammelten  Volksmenge,  oder  2.)  in
öffentlich  verbreiteten  Schriften,  oder  bildlichen
  Darstellungen  die  Person  des  Souve—-räns,
  oder  dessen  Regierungs-Handlungen
durch  Verläumdung,  verachtenden  Spote,
oder  schimpfliche  Schmäbungen  berabzuwürdigen
  trachtet;  3)  wer  solche  Pasquille  wissentlich
  aus  Auftrag  eines  Andern  verferrigt,
oder  vorsszlich  weiter  verbreitet,  endlich  4)
Staatebeamte  oder  andere  Personen,  welche
den  Namen  des  Monarchen  zur  Ausübung
einer  gesezwidrigen  Handlung  mißbrauchen,

1283

diese  sollen  zur  feierlichen  Abbitte  vor  dem
Bildnisse  des  Monarchen  und  zu  ein  bis
vierjähriger  Arbeitsbaus,  Strasfe
verurtheilt  werden,  wenn  nicht  die  Beschafsenheit
  der  Handlung  in  ein  schwereres  Verbrechen
  übergebe.

I.  14.  Wer  ausser  den  im  C.  r3.  bestimmten
  Voraussezungen  durch  Verläumdung,
besterreden,  Schimpfworte  oder  andere  unzweideutige
  Handlungen  dem  Menarchen,  in
Ansehung  Seiner  Person  oder  Regierung,
herabwurdigende  Verachtung  beweist,  ist  zur
feierlichen  Abbitrr  vor  dem  königlichen  Bildnisse
  und  zu  Gefäángniß  auf  sechs
Monate  bis  zueinem  Jahre,  dder  nach
Umständen  zu  körperlicher  Züchrigung
zu  verurtheilen.

V.  15.  Wer  gegen  die  Gamahlin  des  Ksénigs
  sich  eines  der  vorgenannten  Verbrechen
schuldig  macht,  wird  als  Beleidiger  der  Majestaͤt
  bestraft.

G.  16.  Wer  sich  an  der  Person  des  Thronerben
  wissentlich  und  vorsäzlich  einer  Beleidigung
  schuldig  macht,  soll  in  dem  der  Strafe
der  Majestäts-Beleidigung  am  nächsten  kommenden
  Grade  bestrast  werden.

§.  17.  Wer  die  Ehrfurcht,  welche  der
Wüurde  des  Staats-Amtes  selbst  gebührt,  durch
Ehrenbeleidigung  eines  Staats-Beamten  vorsäzlich
  in  herabwürdigenden  Worten  oder
Handlungen  verlezk,  ist  der  Beleidigung
der  Amtaoehre  schuldig.

Nur  diesenige  Beleidigung  eines  Staats-Beamten
  gilte  für  beleidigte  Amtsehre,  welche
  entweder  während  der  Ausübung  seiner
        <pb n="707" />
        1289

Amts-Funktion,  ober  in  einem  Verhaͤltnisse,
wo  der  Beleidiger  wegen  eines  Am2s=  Geschästes
  mit  demselben  zu  thun  hatte,  oder
aus  Rache,  wegen  einer  obrigkeitlichen  Verfügung,
  oder  endlich  aus  Widersezlichkeit  gegen
  obrigkeitliche  Anordiu#ungen  oder  Oefehle
begangen  worden  ist.

S.  18.  Wer  solche  Ehrenbeleidigung  an
Staats  =  Beamten  der  ersten  und  zweiten
Klasse,  oder  an  einem  königlichen  Kollegium,
oder  dessen  Kommissären  verübt,  ist  dreibis
  sechsmonarlichem  Gefängnisse,
und  zugleich  nach  Umstánden,  feierlicher  Abbitte
  unterworfen,  wenn  nicht  schon  auf  der
Beleidigung  an  sich  eine  schwerere  Strafesteht,
weßfalls  diese  geschärft,  und  in  Verbindung
mit  feierlicher  Abbitte  in  Anwendung  zu  bringen
  ist.

I.  u10.  Ehrenbeleidigungen,  welche  an  anderen
  Staats-Beamten  verübt  werden,  sind
mit  ein  bis  dreimonatlichem  Gefng-=nisse,
  und  zugleich  nach  Umständen  mit  feierlicher
  Abbitte  zu  bestrafen;  vorbehaltlich
der  im  vorgehenden  F.  enthaltenen  Einschränkung.


.  20.  Gewalt  oder  thätliche  Mißhandlungen
  in,  bei  oder  wegen  einer  Amts-Handlung
  sind  nach  dem  Geseze  wider  das  Verbrechen
  der  Widersezung  (.  23.)  zu  beurtheilen.


§.  21.  Wer  die  von  der  Obrigkeit  unterzeichneten
  und  zur  öffentlichen  Bekanntmachung
  angehefteten  Verordnungen,  Patente
und  öffentlichen  Anzeigen  abreißt,  hinweg-1290



nimmt,  beschaͤdiget,  besudelt  oder  sonst  mißhandelt,
  soll  im  Falle  blossen  Muthwillens
mit  koͤrperlicher  Zuͤchtigung,  oder  mit
zwei=  his  vierzehntägigem  Gefängnisse;
  wenn  aber  solche  Handlungen  geschehen
  aus  Rache,  oder  in  der  Absicht,  der
Obrigkeit  Verachtung  zu  beweisen,  oder  um
die  Bekanntmachung  und  Befolgung  einer
Anordnung  zu  verhindern,  mit  Gefäng-=niß
  von  einem  bis  zu  drei  Monaten
belegt  werden.

G  3z.  Wer  Gerichts=  und  andere  obrigkeitliche
  Siegel,  womit  Sachen  oder  Schriften
  verschlossen  gehalten  werden,  wissentlich
und  absichtlich  erbricht,  ablöst,  beschddiger,
hat  ein;=  bis  dreimonatliche  Gefängniß-Strafe
  verwirke,  wenn  nicht  seine
Handlung  durch  die  Absicht  oder  andere  Umstände
  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht.

Dritter  Titel.

 

Von  Verbrechen  wider  die  obrigkeitliche
  Ordnung.

I.  23.  Wer  an  einer  obrigkeitlichen  Person
  während  der  Ausübung  ihres  Amtes
Gewalt  verübt;  wer  sich  ihren  Befehlen  und
Anordnungen  mit  Gewalt  widersezt;  oder
dieselbe  zu  einer  Amts-Handlung  zu  nöthigen,
  oder  davon  abzuhalten;  oder  eine  obrigkeitliche
  Verfügung  an  ihrer  Person  gewaltsam
  zu  rächen  sucht,  ist  des  Verbrechens  der
Widersezung  schuldig.

C.  4.  Dieses  Verbrechen  soll  bestraft
werden:  1)  mit  drei=  bis  sechsjäbrigem

91
        <pb n="708" />
        1291

Arbeitsbause,  wenn  die  Gewalt  durch
thátliche  Mißhandlung  der  Person,  und  zwar  in
verabredeter  Verbindung  mehrerer,  oder  mittelst
  nächtlichen  Aufpassens,  oder  durch  Gebrauch
  von  Waffen  gescheben  ist;  2)  mit
ein=  bis  dreijährigem  Ar  beitshause,
  wenn  zwar  thätliche  Mißbandlungen,
jedoch  ohne  die  vorbemerkten  beschwerenden
Umstände  vorgefallen  sind;  3)  mit  sechsmonatlichem
  bis  einjéhrigem  Gefängnisse,
  wenn  die  Gewalt  ohne  thätliche
  Mißbandlung,  mittelst  gefäbrlicher
Drohungen  auf  teib  oder  leben  ausgeübt
worden  ist;  4)  wemn  die  Widersezung  durch
blosse  Schimpfworte,  oder  andere  berabwürdigende
  Handlungen  gescheben  ist,  sind  die
Geseze  wider  verlezte  Amtsehre  (I.  18.  und
10.)  in  Anwendung  zu  bringen.

G.  25.  Wer  in  der  Person  obrigkeitlicher
Diener,  oder  einer  obrigkeitlich  beorderten
Militär=  Derson  sich  einer  Verfügung  der
Obrigkeit  mit  Gewalt  widersezt,  ist  eben  so
zu  strafen,  als  wäre  seine  Gewalt  unmittelbar
  wider  die  obrigkeitliche  Person  selbst  gerichtet
  gewesen.

.  206.  Jede  Obrigkeit  ist  zur  Aufrechtbaltung
  ihres  Ansehens  bemächtiget,  einen
Widerspenstigen  auf  der  Stelle  zu  ein  bis

zweitägigem  Gefüängnisse  abführen

zu  lassen,  vorbehaltlich  der  9.  24.  bestimmten
  Strafe  der  Widersezung.

§  27.  Wenn  sich  eine  Menschenmenge
von  wenigstens  zehn  Personen  öffentlich  zu-1292



sammengerottet  hat,  um  einer  Obrigkeit  mit
Gewalt  zu  widerstehen,  um  eine  Verfuͤgung
oder  die  Zuruͤcknahme  einer  erlassenen  Verfügung
  von  einer  Obrigkeit  zu  erzwingen
oder  zu  ertrezen,  oder  um  wegen  einer  Amtsbandlung
  Rache  an  derselben  zu  verüben,  so
ist  das  Verbrechen  des  Aufstandes  oder
Tumultes  vorhanden.

I.  28.  Wenn  sich  die  Zusammengerotteten
  auf  Befehl  der  Obrigkeit,  deren  öffentlichen
  Diener,  oder  des  herbeikommenden
Militärs  sogleich  wieder  auseinander  begeben
und  in  Gehorsam  unterwerfen,  so  sollen  1)
die  Rädelsführer  mit  sechsmonatlichem
bis  einjäprigem  Gefängnisse:  2)
die  gemeinen  Theilnehmer  bingegen  miteinbis
  dreimonatlichen  Gefangnisse,
oder  mit  körperlicher  Züchtigung
bestrast  werden.

§.  20.  Wenn  die  Tumultuanten  wider
den  Befehl  der  erscheinenden  Obrigkeit,  deren
  öfsentlichen  Diener,  oder  des  binzugekommenen
  Militärs,  in  ihrer  Zusammenrottung
  bebarrend,  durch  tärmen,  Schimpfen
oder  Droben  bebarrlichen  Troz  zu  erkennen
gegeben  haben;  gleichwohl  aber  ohne  wirkliche
  Anwendung  militärischen  Zwanges,
und  ebe  noch  von  Seite  der  Verbrecher  Gewalt
  an  Personen  oder  Sachen  perübt  worden,
  die  Ruhe  wieder  bergestellt  worden  ist,
so  sollen  1)  die  Rädelsführer  mit  drei  bis
sechsjäbrigem  Arbeitcsbause;  2)  die
gemeinen  Theilnehmer  mit  sechsmonatlichem
  bis  einjäbrigem  Gefáängniß
        <pb n="709" />
        1293

sse  oder  körperlicher  Züchtigung,
und  diesenigen,  welche  mit  tödtlichen  Werkzeugen
  bewaffnet  waren,  mit  ein  bis  dreijäbrigem
  Arbeitshause  bestraft  werden.


S.  Zo.  Wenn  aber  die  Hartnäckigkeit  und
Grösse  des  Aufstandes  die  wirkliche  Anwendung
  militkkrischer  Gewaltthätigkeiten  notbwendig
  gemacht,  oder  die  zusammengerottete
Menge  wirkliche  Gewaltthaten  an  Personen
oder  Sachen  verübt  bat,  so  sollen,  was  die
gemeinen  Tbeilnehmer  betrift,  1)  diejenigen,
  welche  Mord,  Todschlag,  Raub  oder
Brandlegung  begangen,  oder  zu  diesen  von
anderen  begangenen  Verbrechen  thätig  geholfen
  oder  aufgesodert  haben,  zur  Todesstrafe;
  2)  diejenigen,  welche  obrigkeitliche
Personen,  deren  öffentliche  Diener  oder  beorderte
  Militchr=  Personen  thátlich  mißbandelt,
  in  Wohnungen,  täden  und  anderen  Orten
  Plünderung  verübt,  oder  zu  diesen  von
Anderen  begangenen  Verbrechen  thätlich  gebolfen
  oder  aufgefodert  baben,  in  zwölfbis
  sechszebnjdhrige  Zuchthausstrafe;
  3)  diejenigen,  welche  an  öffentlichen

  Gebäuden  oder  an  Wohnungen  und

anderen  liegenden  Gründen  obrigkeitlicher
Personen  durch  Aufbrechen,  gewaltsames
Eindringen,  Demoliren  Gewalt  ausgeübt,
an  oder  in  denselben  Verwüstungen  angerichtet
  haben,  zu  ach  t=  bis  zwölfjährigem
Zuchtbause;  4)  diesenigen,  welche  mit
Gewehr  oder  was  immer  für  tödrlichen

—

1294

Werkzeugen  bewaffnet  an  dem  Aufstande
Theil  genommen,  oder  der  Absicht  hundig
einem  Theilnehmer  solche  Werkzeuge  mitgetbeilt
  baben,  zu  drei=  bis  sechsjdhri“
gem  Arbeitsbause;  5)  diesenigen,  welche
unbewassnet,  durch  Drobungen  oder  Schimpfworte
  Antheil  genommen,  zu  ein,  bis  dreijährigem
  Arbeitsbause;  endlich  o)
alle  übrigen  Theilnehmer  des  Aufstandes  zu
sechsmonatlichem  bis  einjäbrigem
Gefüngnisse  oder  körperlicher  Züchtig
  ng  verurtheilt  werden.“

I.  31.  Die  Rädelsführer  sollen  in  dem
V.  30.  vorausgesezten  Falle  mit  sechszehnbiszwanzigjähriger
  Zuchthausstrasse,
  und  wenn  Mord,  Todschlag,  Raub  oder
Brandlegung  vorgefallen,  sie  mögen  zu  diesem
  Verbrechen  ausdrücklich  aufgefodert  haben
  oder  nicht,  mit  dem  Tode  bestraft  werden:


G.  32.  Voranstehende  Geseze  kommen  alsdann
  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die  Am
dauer  und  überhandnehmende  Grösse  der  Gefahr
  die  Verkündigung  des  Standrechtesnothwendig
  gemacht  hat;  in  welchem  Falle
ein  jeder,  welcher  nach  verkündigtem  Standrechte
  im  Aufstande  ergriffen  worden  ist,  nach.
bloß  summarischem,  standrechtlichem  Verfahren,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  Groͤsse
seiner  Theilnahme,  zum  Tode  verurtheilt
wird.

I.  33.  Wer  zu  einem  Aufstande  muͤndlich

94
        <pb n="710" />
        1295

oder  schriftlich  durch  angeheftete  oder  sonst
verbreitete,  gedruckte  oder  ungedruckte  Schriften
  deutlich  und  bestimmt  aufgefodert  hat,
wird,  wenn  hieraus  wirklich  ein  Tumult  entstanden
  ist,  als  dessen  Urheber  oder  Raͤdelsfuͤhrer;
  wenn  aber  der  Aufstand  nicht  erfolgte,
und  diese  Aufforderung  muͤndlich  zu  einer  oͤffentlich
  versammelten  Volksmenge  geschah,  mit
drei=  bis  sechsmonatlichem  Gefängnisse,
  und  endlich,  wenn  solche  Auffoderung
schriftlich,  oder  doch  nicht  vor  versammelter
Volksmenge  geschehen,  mit  Gefängniß
auf  einen  Monat  bis  zu  drei  Monaten
  bestraft.

§.  34.  Handwerker,  welche,  um  ihre  Beschwerden

  durchzusezen,  die  Einstellung  ihres
Gewerbes  verabreden,  zu  einer-solchen  Uebereinkunft
  auffodern,  oder  die  Obrigkeit  damit
bedrohen;  Handwerks-Gesellen,  oder  Fabrik-Arbeiter
  verschiedener  Meister  oder  Fabriken,
welche,  wegen  angeblicher  Beschwerden  wider
die  Obrigkeit  oder  ihre  Herren,  sich  zur  Einstellung
  ihrer  Arbeit  verabreden,  zu  einer  solchen
  Verabredung  auffodern,  oder  mit  solcher
  Verabredung  drohen,  sollen  mit  ein  bis
sechsmonatlichem  Gefángnisse  oder
körperlicher  Züchtigung  belegt,  und
wenn  ein  Aufstand  hieraus  erfolgt,  sollen  diejenigen,
  welche  die  Verabredung  bewirkt,  oder
zuerst  dazu  aufgefodert  haben,  als  Urheber
des  Aufstandes  bestraft  werden.

I.  35.  Gleiche  Strafe  soll  gegen  diejenigen
  angewendet  werden,  welche  mit  rechtswidrigem
  Vorsaze  durch  abergläubische  Pro-—

  —

1296

phezeihungen,  durch  Verbreitung  falscher
Nachrichten  uͤber  bevorstehende  Hungersnoth
und  dergleichen  die  Gefahr  eines  Volksaufstandes
  herbeifuͤhten.  ·

I.  36.  Wer  zur  Verlezung  bürgerlicher
Pflichten  gegen  die  Obrigkeit,  gegen  die  Geseze
  des  Staats  oder  Rechte  der  Mirbürger,
unter  beitrüglichem  Vorwande  der  Religion,
auffodert,  wer  für  betrüglich  vorgegebene  Religions-Säze,
  mit  deren  Ausübung  die  bürgerliche
  Ordnung  nicht  bestehen  kann,  aus
Eigennuz  oder  anderen  Privat-Absichten  Anhänger
  zu  werben  sucht,  soll,  wenn  seine
Handlung  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen
übergegangen,  als  Unruhstifter  zu  ein;  bis
dreijährigem  Arbeitshause  verntheile
werden.  »

Arglose  Schwärmer  sind  durch  Oelehrung
zu  bessern,  oder  durch  polizeiliche  Sicherungs-Mittel
  gefahrlos  zu  stellen.

G.  37.  Secktenstifter,  welche  ihre  an  sich
unschuldige  Religions-Meinungen  durch  unerlaubte
  Mittel  zu  verbreiten,  oder  geltend
zu  machen,  suchen;  auf  öffentlichen  Pläzen
predigen,  ihre  Anhänger  zur  Feindseligkeit
gegen  anders  Denkende  aufreizen,  oder  von
dem  gesellschaftlichen  Verkehre  mit  Anderen
abzuhalten,  oder  einem  obrigkeitlichen  Verbothe
  zuwider  sich  und  ihre  Glanbensgenossen
durch  aussere  Kennzeichen  zu  unterscheiden  suchen,
  sind  als  Unruhstifter  mit  ein=  bis  sechsmonatlicher
  Gefängniß=  Strafe  zu
belegen.

G.  38.  Hrediger,  welche  in  öffemlichen
        <pb n="711" />
        1297

Vortraͤgen  oder  Schriften  durch  Schmaͤhungen,
  oder  gehaͤssige  Beschuldigungen  zwischen
den  im  Staate  aufgenommenen  oder  geduldeten
  kirchlichen  Parthelen  Religions-Haß  zu
wecken  oder  zu  unterhalten  suchen,  sollen  ihres
  Amtes  entsezt  werden.

I.  30.  Wer  einer  Obrigkeit,  oder  deren
öffentlichen  Dienern,  in  rechtswidrigem  Ungehorfame
  gegen  die  öffentliche  Autorith,  seine
  Wohnung  zu  öffnen  verweigert,  so,  daß
dieselbe  mit  Gewalt  geössnet  werden  muß,  ist
mit  zwei  bis  achttdgigem  Gefängnisse
zu  bestrafen.

S.  40.  Wer  die  Obrigkeit  an  der  Gefangennehmung
  eines  Angeschuldigten  verhindert,
denselben  bei  sich  verbirgt,  ihm  zu  seiner  Flucht
behilflich  ist,  wird  nach  den  bestehenden  Gesezen

  bestrast,  wenn  nicht  die  Handlung  in
ein  schwereres  Verbrechen  übergegangen  ist.

G.  41.  Wer  einen  Gefangenen,  welcher,
zur  Straft  oder  zur  Sicherung,  seiner  Freiheit
beraubt  ist,  aus  dem  Stcaforte,  Gefängnisse,
oder  sonst  aus  der  Gewalt  der  Obrigkeit  vorsäzlich
  befreit,  der  soll,  wenn  nicht  Art  und
Umstände  der  Befreiung  ein  schwereres  Verbrechen
  begründen,  ohne  Rücksiche,  ob  der  Gefangene
  wieder  ergriffen  worden  oder  niche,
1)  wenn  der  Oefreite  wegen  eines  Kapital-Verbrechens
  gefangen  war,  mit  vier  bis
sechsjährigem  Arbeitshause,  2)  wenn
ein  Sträfling  aus  dem  Zuchthause,  oder  ein
Angeschuldigter,  wegen  eines  mit  Zuchthaus
bedrohten  Verbrechens,  aus  den  Gefängnisse
befreit  worbden,  mit  ein=  bis  vierjähri-1298



gem  Arbeitshause,  3)  wenn  ein  Verbrecher
  dem  Arbeirshause,  oder  ein  Angeschuldigker,
  wegen  eines  mit  Arbeitshaus  gesegJlich
bedrohten  Verbrechens,  dem  Gefängnisse  entzogen
  worden,  mit  einmonatlichem  bis
halbjährigem  Gefängnisse,  endlich
4)  in  anderen,  als  den  vorgenannten  Fällen,
mit  Gefängiß  von  vier  Tagen  bis  zueinem
  Monate,  oder  nach  Umständen  mit
körperlicher  Züchtigung  bestraft  werden.

S.  42.  Gefangenwärter,  Aufseher,  Gerichts=
  und  andere  Staats-Diener,  welche
ihrer  Amts-Pflicht  zuwider  die  Entweichung
eines  Gefangenen  vorsäzlich  bewirken,  sind,
nebst  den  F.  41.  verordneren  Strafen,  der
Dienstes-Encsezung  unterworfen.  Eine
durch  ihre  Fahrlässigkeit  veranlaßte  Entweichung
  soll  mit  ein=  bis  dreimonatlichem
Gefängnisse,  und  im  Wiederholungs-Falle,
  nebst  verdoppelter  Dauer  der  Gefängniß
  Strafe,  mit  Dienstes-Entsezung
belegt  werden.

Vierter  Titel.

Vonden  Verbrechenwider  denöffentlichen
  Rechts-Frieden  im  Staate.

G  43.  Wer,  mit  Umgehung  richterlicher
Hilfe,  eigenmächtig  seine  wirklichen  oder  vermeinten
  Rechts-Ansprüche  gegen  Andere  geltend
  macht,  ist  der  unerlaubten  Selbsthilfe
schuldig,  und  soll  mit  einer  Geldstrafe  von
zehen  bis  hundert  Gulden,  oder  mit
Gesängniß  von  drei  Tagen  bis  zu  einem
  Monate  bestraft  werden.
        <pb n="712" />
        1299

G.  43.  Wer,  um  für  eine  vermeinrliche
oder  wirkliche  Beleidigung  sich  selbst  Recht
zu  schaffen,  oder  um  einen  behaupteten  Rechts-Anspruch
  eigenmächrig  in  Vollzug  zu  sezen,
die  Person  des  Andern  gewaltthätig  überfällt,
leidet  ein,  bis  dreimonatliche,  geschärfte
Gefängniß-Strafe,  wenn  nicht  die
Gewaltthat  in  strafbarere  Uebertretung  übergegangen
  ist.

I.  45.  Diejenigen,  welche,  um  Nache  zu
nehmen,  um  behauptete  Rechte  eigenmächtig
durchzusezen,  um  den  ruhigen  Besiz  unbeweglicher
  Sachen,  oder  die  Ausübung  eines  Reches
zu  stören  oder  zu  entziehen,  in  fremde  Häuser,
Wohnungen  und  andere  liegende  Gründe,
wiewohl  unbewaffnet,  gewaltthätig  einfallen,
oder  sonst  eigenmächtig  sich  eindringen;  diese
sollen,  wenn  es  nicht  zu  schwereren  Uebertre
tungen  gekommen  ist,  mit  vierzehntäg:-gem=
  bis  dreimonarlichem  Gefäng-=nisse
  bestraft  werden.

§  46.  Wer  mit  Waffen  verseben,  oder
in  verabredeter  Verbindung  mehrerer  Personen
  in  Hduser,  Wohnungen,  oder  liegende
Gründe  aus  irg'#ad  einer  vorbemerkten  Absicht
  (G.  44)  eindringt  oder  einfällt,  oder
dieselben,  um  einzudringen,  gewaltsam  anfällt,
  leidet  drei=  bis  sech  smonatliche
Gefäüngniß--Strafe.

I.  47  Wenn  zeben  oder  mehrere  Personen
  durch  wechselseitige  Verabredung,  oder
durch  rechtswidrige  absichrliche  Veranstaltung
eines  Drirten  in  einen  Trupp  vereinigt,  eine
der  vorbeschriebenen  Handlungen  (F.  44.45.)

1300

verüben,  so  beißt  dieses  ein  Landfriedenst
bruch,  welcher,  wenn  an  Personen  wirkliche
  Gewalttbätigkeiten  verübt  worden  sind,
1)  an  den  Rädelsführern  mit  drei:  bis
sechsjdbrigem  Arbeitsbause,  2)  an
den  gemeinen  bewaffneten  Tbeilnehmern  mit
ein  bis  dreijäbrigem  Arbeitsbause,
und  3  an  unbewaffneten  gemeinen  Theilnebmern
  mit  sechsmonarlichembis  einjäbrigem
  Gefängnisse  oder  körperli:
cher  Züchtigung  bestraft  werden  soll.

Wen  keine  wirklichen  Gewaltehätigkeiten
an  Personen  begangen  worden  sind,  so  baben
1)  die  Rädelsführer  ein;  bis  dreifährt
ges  Arbeitsbaue;  2)  die  gemeinen  bewaffneten
  Theilnehmer  Gefängniß  auf
sechs  Monate  bis  zu  einem  Jahre;
3)  die  gemeinen  unbewaffneten  Thbeilnehmer
drei=  bis  sechsmonatliches  Gefäng-=niß
  oder  körperliche  Züchtigung  verwirkt.


K.  48.  Wider  denjenigen,  welcher  bei  einem
  tandfriedensbruche  ein  mit  schwererer
Strafe  bedrobres  Verbrechen  begehr,  kommt
die  Strafe  dieses  schwereren  Verbrechens  geschärft
  zur  Anwendung.

S.  40.  Eine  Gewalttbätigkeit,  welche  von
absichtlich  vereinigter  Menge  (G.  47.),  ohne
Anfall  oder  Einfall  in  liegende  Gründe  oder
Wobnungen,  unmittelbar  an  Personen  begangen
  wird;  desgleichen  jedes  unter  der  Gestalt
  eines  tandfriedenebruches  (GP.  47.)  verübtes
  Verbrechen,  welches  für  sich  eine  gelindere
  Strafe,  als  der  tandfriedensbruch
        <pb n="713" />
        1301

auf  sich  hat,  wird  als  Lanbfriedensbruch  bestraft.
  «  ·"

H.50WerineknerKircheoderanberem
religiösen  Versammlungs-Orte  zur  Zeit  des
Gottesdienstes  gewaltthätig  einfällt;  wer  die
Religionsdiener  während  ihrer  Amtsverrichtungen
  tbätlich  mißhandelt,  oder  durch  Zwang
und  Gewalt  gortesdienstliche  Verrichtungen
zu  verbindern  sucht,  soll,  wenn  solche  That
nicht  in  Gestalt  eines  tandfriedensbruches
oder  anderen  schwereren  Verbrechens  begangen
worden,  eine  drei'  bis  zwölsmonatliche
  Gefängniß-Strafe  lelden;  auch  zwir
schen  förmlich  ausgenommenen  oder  bloß  geduldeten
  Religions-Gemeinden  kein  Unterschied
  gemacht  werden.

.  S1.  Wenn  an  einem  Religionsdiener
während  seiner  Amtsverrichtung,  oder  an  der
versammelten  Gemeinde  selbst  mit  Störung
des  Gottesdienstes  wörtliche  oder  andere,  nicht
thätliche  Ehrenbeleidigungen  begangen  werden;
  so  ist  der  Thüter  ein=  bis  dreimonatlicher
  Gefängniß-Strafe,  und  einer
  gerichtlichen  öffentlichen  Abbitte,  welche
der  Gemeinde  in  der  Person  eines  ibrer  Geistlichen
  zu  leisten  ist,  unterworfen.

Fünsfter  Titel.

Bestimmung  der  Strafen.

G  s  2.  Nachdem  in  den  obigen  Gesezen
die  Strasen  des  Todes,  des  Zuchthauseo,  des
Arbeitshauses,  des  Gefängnisses  und  der  körperlichen
  Züchtigung  ausgesprochen  sind,  mit
diesen  Ausdrücken  aber  die  verschiedenen  in

 

 

13f02

Unserm  Reiche  bestehenden  Kriminal-Geseze
verschiedene  Begriffe  verbinden,  oder  doch  in
der  Art  der  Vollziehung  Unterschiede  festsezen,
  welche  sich  mit  der  die  gleichheitliche  Bebandlung
  der  Verbrecher  fodernden  Gerechttgkeit
  nicht  vertragen  würden;  so  wollen  Wir
auch  die  Bestimmungen  der  erwähnten  Strasen
  in  folgenden  g.  V.  kund  machen.

§.  53.  Wer  das  teben  verwirkt  bat,
wird  mit  abgeschorenen  Haaren  und  entblöstem
  Haupte,  gekleidet  in  einen  grauen
Kittel,  mit  einer  Tafel  auf  Brust  und
Rücken,  worauf  sein  Verbrechen  genannt
ist,  zum  Richtplaze  geführt,  und  daselbst
entbauptet.  Sein  Vermägen  fälle  an  seine
Erben;  doch  ist  er  vom  Tage  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  unfäbhig  zu  einer  lezten
Willens=  Ordnung  oder  Schenkung  unter
tebenden.  Wie  die  Todes=  Strafe  beim
Hochverrathe  verschárft  werden  soll,  ist
C.  3.  bestimmt.

.  S4.  Der  zum  Zuchthaus  Verurtbeilte
  behält  sein  Eigenthum,  und  die  Fäbigkeit
  der  Erwerbung  neuer  Rechte;  doch  ist  er
wäbrend  seiner  Strafzeit  unfäbig  zu  jeder
Verfügung  über  das  Seine  auf  den  Todesfall
  oder  unter  tebenden.  Bei  dem  Eintritte
  in  das  Haus  werden  ihm  die  Haare
abgeschoren;  er  bekommt  ZuchthausKleidung;
  eine  Kette  geht  ihm  vom  rechten
zum  linken  Fuße,  wenn  nicht  seine  besonders
  bewiesene  Gefährlichkeit  eine  stärkere
Feßlung  nothwendig  macht.  Er  empfänge
täglich  warme  Speise  doch  nur  zweimal
        <pb n="714" />
        1303

woͤchentlich  ein  halb  Pfund  Fleisch,  und,
Krankheits-Fälle  ausgenommen,  rie  ein
anderes  Getränk,  als  Wasser.

F.  55.  Die  zum  Urbeitshause  verurtbeilten
  Sträflinge  behalten  alle  ihre  Privatrechte,
  mit  der  Fäbigkeit,  unter  lebenden
  und  auf  den  Todesfall  darüber  zu  versügen.
  Sie  werden  innerhalb  des  Gebäudes,
  welches,  wo  es  möglich  ist,  von  dem
Zuchthaus:  Gebäude  völlig  abgesondert  seyn
muß,  zur  Arbeit  mit  Strenge  angehalten.
Sie  werden  nicht  gefesselt,  ausser  bei  besonderer
  Gefahr  der  Flucht.  Im  übrigen  werden
  sie  den  Züchtlingen  gleich  behandelt.

§.  36.  Wo  das  Gesez  Gefängniß=Strafe
  bestimmt,  wird  der  Verurtheilte
entweder  in  der  Frolnfeste,  oder  in  einem
anderen,  ven  dem  Arbeitshause  verschiedenen
  Orts-Gefängnisse,  oder  auch  auf  einer
Festung,  entfernt  von  allem  menschlichen
Ungange,  bei  einfacher  Zuchtbaus-Kost
eingesperrt,  mit  Vorbehalte  aller  seiner  Privat-Nechte.


§.  57.  Sobald  die  Gefängniß=  Strafe
auf  länger,  als  einen  Monat  zuerkannt  worden,
  soll  der  Verbrecher  zur  Arbeit,  und,
so  weit  es  die  Umstände  verstatten,  zu  den
gewöhnlichen  Arbeiten  seines  Berufes  angebalten
  werden.

G.  8.  Eine  körperliche  Züchtigung
darf  die  Zahl  von  hundert  Streichen  niemals
  überschreiten.

Die  Angahl  der  Streiche  ist  im  Urtheile
zu  bestimmen.

1304

Sie  soll  auf  den  entbloͤsten  Ruͤcken,  mit
einer  aus  Birkenreisern  gebundenen  Ruthe
vollzogen  werden.

Wo  des  Urthbeil  nicht  ausdrücklich  oͤfsentliche
  körperliche  Züchtigung  bestimmet,
soll  sie  im  Gefängnisse,  vor  einer  Gerichts-Person,
  von  dem  Gerichts-Knechte  vollzogen
  werden.

G.  S0.  Körperliche  Züchtigung  kann  nur
nach  beifälligen  Gutachten  des  Gerichts-Arztes
  vollzogen  werden.  Ware  Gefahr
für  teben  oder  Gesundbeit  zu  besorgen,  so
soll  dieselbe,  je  nachden  sie  als  Haupt-Strafe,
  oder  nur  als  Schärfung  zuzuerkennen
  wäre,  mit  verhältnißmässigem  Gefängnisse,
  oder  mit  einer  anderen  Schärfungs-Art
  vertauscht  werden.

I.  bo.  Die  körperliche  Züchtigung  soll
immer  nur  beim  Eintritte  in  den  Strafort,
nie  am  Ende  der  Strafzeit  vollzegen  werden.

Wir  wollen,  daß  dieses  Gesez  nicht  bloß
durch  das  Regierungeblatt  kund  gemacht,
sondern  auch  besonders  gedruckt,  an  den  öfsentlichen
  Orten  angebestet,  in  den  Gemeinde=
  Versammlungen  verlesen,  und  vor  den
Kirchen-Thüren  verkündet  werden  soll.

München  den  27.  Juli  1800.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzko  Frbr.  v.  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baum  iller.
        <pb n="715" />
        1305

Koͤniglich-Baierisches

1306

Regierungsblatt.

 

LVII.  Stück.  München,  Samstag  den  12.  August  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Besteuerung  der  Staͤdte  und  Maͤrkte  fuͤr
das  Etats=  Jahr  180  betreffend.)
Wir  Maximillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Balern.

Wi  haben  in  dem  Haupt-Steuer-Mandate
vom  25.  November  1808  (Reglerungsblate
desselben  Jahres,  Seite  2783).  4.,  die  Einhebung
  einer  Stade=  und  Markt-Steuer
in  jenen  Gegenden  Unsers  Reiches  suspendirt,
  in  welchen  die  Städte  und  Märkte
nach  einem  ganz  anderen  Fusse,  als  das
Lendrolk  der  umgebenden  Gebiete  besteuert
sind,  in  der  Hoffnung,  daß  in  denselben
die  für  das  künfrige  allgemeine  Steuer-Provisorium
  normalmässige  Ausscheidung  der
Grund-Stener,  Hüäuser-Steuer,  Gewerbs=Steuer
  und  Dominikal-Steuer  noch  in  den
ersten  Monaten  des  gegenwärtigen  Jahres
bewerkstelliget  werden  würde.

Allein,  da  die  unvorhergesehenen  Ereignisse
  der  Zeit  diese  Hoffnung  vereitelt  haben,
so  sehen  Wir  Uns  veranlaßt,  Folgendes  zu
verordnen:

1)  In  allen  Städten  und  Märkien  des

Königreiches,  in  welchen  aus  der  Ein-92



gangs  erwaͤhnten  Ursache  die  Steuern
fuͤr  das  Etats-Jahre  1808  noch  nicht
erhoben  worden  sind,  sollen  vor  der
Hand  alle  Steuern  und  übrigen  Auflagen,
  so  wie  sie  im  Ectats-Jahre
1ox  zur  Staats-Kasse  geflossen  sind,
eingebracht  werden;  und  zwar  jene,
deren  Ziele  nach  der  vorjéhrigen  Erhebungs-Art
  bereits  verfallen  sind,  sohleich
  nach  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen
  Eneschliessung,  die  übrigen
aber  in  der  Ordnung,  wie  ihre  Ziele
noch  verfallen  werden;

2)  wenn  jedoch  das  neue  Stener-Provisorium

  in  einigen  dieser  Städee  und
Märkte  noch  im  laufenden  Etats-Jahre
  seine  Anwendung  erhalten  wird,  so
sollen  alle  auf  die  vorige  Weise  erhobenen
  Steuern  und  Auflagen  gegen  die
neue  Steuer-Schuldigkeit  gehalten  und
mit  derselben  ausgeglichen  werden;

3)  die  Anwendung  des  neuen  Steuer-Provisoriums

  auf  jene  Städte  und
Märkte,  welche  bisher  nach  einem  anderen
  Fusse,  als  die  sse  umgebenden
Gebiete  besteuert  waren,  soll  nach  und
nach  statt  finden,  so  wie  in  einem  Kreise
  die  Kataster  aller  dieser  Städte  und
        <pb n="716" />
        1307

Maͤrkte,  oder  wenigstens  der  Hauptstädte
  vollendet  und  berichtiger  seyn
werden;

4)  Unsern  sämtlichen  Finanz-Direkrionen,
  in  deren  Kreise  dergleichen  Städte
  und  Märkte  gelegen  sind,  wird  die
Beschleunigung  dieses  Zweiges  der
Steuer  =  Rektiifikarion  nachdrücklichst
aufgerragen;  indem  sich  hirbei  die  erste
  Gelegenheit  ergeben  wird,  zu  ermesgen,
  in  wieferne  sie  sich  Unsers
allerhöchsten  Zutranens,  womit  die
untergeordnete  Leitung  dieser  wichtigen
Operation  in  ihre  Hände  gelege  worist,
  würdig  zu  machen  wissen.
München  den  4.  August  r80,.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Hompecch.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

 

(Die  Archive  der  Gemeinden  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  haben  Uns  über  die  Frage:  Wie
es  künftig  mie  den  Archiven  der  Kommunitäten
  in  Unserm  Reiche  gehalten  werden  soll?
Vortrag  erstatten  lassen,  und  geben  nun
folgende  Reglementar=  Grundsche  hierüber
zu  erkennen:

1.

Die  Archive  der  Gemeinden  enthalten
die  Urkunden  über  ihre  öffentlichen  und  Privat=
  Perhältnisse,  sohin  über  ihre  ursprüng-1308



liche  Bildung,  uͤber  ihre  Privilegien,  uͤber
ihre  vorzuͤglichen  Verdienste  um  den  Staat,
uͤber  die  Erwerbung  und  Erhaltung  ihres
Vermögens,  über  Verträge  u.  dgl.  Diese  Urkunden
  sind  unverlezbares  Eigenthum  einer
Gemeinde.

II.

Diese  Archlue  werden  daher  den  Gemeinden
  belassen,  und  mit  dem  Staats=Acchive
  nicht  vereinigt.

III.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  eines  Gemeinde-Archivs
  fallen  auf  das  Gemeinde-Vermäögen.


IV.

Der  Regierung  steht  die  Aufsicht  und
beitung  hinsichtlich  einer  zweckmässigen  Ver
fassung  der  Gemeinde=  Archive,  und  die
Einsicht  in  dieselben  zu.  Sie  kann  daher
durch  Kommissäre  die  Original=  Uckunden
kopiren  lassen,  um  z.  B.  diese  Kopien  zum
Behufe  der  vaterländischen  Geschichte  zu
benüzen.  Das  Original  soll  durch  einen
Kommissäc  dem  Archive  einer  Gemeinde  nie
entzogen  werden.

V.

Die  Kommissions=  Kosten  werden  aus
derjenigen  Dotation  bestritten,  welche  für
jene  Stelle  bestinunt  ist,  zu  deren  Bedarfe
die  Kopirung  der  Urkunden  bei  Unserm  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
beschlossen  worden  ist.

«  VI.

In  einem  jeden  einzelnen  Falle,  welcher
die  Einsicht  eines  Gemeinde  Archivs  noth-
        <pb n="717" />
        1309

wendig  macht,  wird  das  einschlaͤgige  General-Kommissariat,
  in  seiner  Eigenschaft
als  Kommunal-Kuratel,  angewiesen  werden,
die  betreffende  Gemeinde  zu  beauftragen,
dem  nominirten  Kommissär  die  Einsicht  des
Gemeinde=  Archivs  und  die  Kopirung  der
Urkunden  zu  gewähren.

Nach  diesen  Grundscheen  istin  allen  vorkommenden
  Fällen,  in  Beziehung  auf  die  Archive
der  Gemeinden,  zu  verfahren.

München  den  4.  August  #8090.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kduiglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General=  Sekretär

Baumuller.

 

Auftrag
an  die  Rentämter,  Herrschafts-Gerichte  und
Hauprstädteder  ehemaligen  Provinz  Baiern.

(Die  Abrechnung  mit  der  Steuer-Haupt-Kasse
für  das  Etats-Jahr  1903  betreffend.!)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gemäß  dem  Haupt=  Steuer-Mandate
vom  14.  Jänner  1808,  S.  23.,  Lit.  a,  haͤt
ten  alle  ehemals  Decimations-flichtige  zum
ersten  Steuer-Ziele,  vom  1.  April  1808,
&amp;amp;  des  Decimations-Berrages  an  sene  königliche
  Rencämter,  Herrschafts-Gerichte  oder
Hauptstädte  erlegen  sollen,  an  welche  sie
sonst  die  Decimation  enteichtet  haben.

In  O.  16.  Lit.  a.  war  aber  zugleich
festgesezt,  daß  hieran  eigentlich  nur  2  Deri- 



1310

mation  bezahle,  für  die  anderen  3  aber  die
Partial-Qutttungen  hingegeben  werden  dürften,
  welche  die  Decimations-Pflichtigen  von
den  vorhin  genannten  Perceptions-Behrden
  für  das  vierte  Quartal  des  Kalender-Jahres
  1807  erhalten  hatten.  Der  Geld-Betrag,
  so  wie  die  eingezogenen  Partial=Quittungen,
  härten  von  den  Rencämtern,
Herrschafts-Gerichten  und  Hauptstädten  zur
hiesigen  Steuer-Haupt-Kasse  eingesender
werden  sollen,  mit  spezisischen  Registern,  worin
  der  Ramen  jedes  Decimattons-Pflichtigen,
der  Katastral=  Betrag  der  Derimation,  die
hieran  baar  bezahlten  3,  und  die  durch
Quittungen  gur  gemachren  vorzutragen
waren.

Diese  Vorschrift  wurde  aber  haͤufig
mißverstanden.  ·

Einige  Aemter  schickten  zum  ersten  Steuer-Ziele
  r80  F  die  Decimation  ganz  in  Baarem
  ein;  —  andere  gar  nichts;  —  wieder  andere
  legten,  statt  der  von  ihnen  selbst  ausgestellten
  Partial-Quittungen  für  das  1.  Decimation,
  Genuß=  Scheine  der  Decimations=Pflichtigen,
  und  einige  Aemter  sogar  die
Quittung  der  königlichen  Provinzial:  Haupt-Kasse
  für  die  dahin  eingesendete  Decimation
an.

Damit  aber  die  königliche  Steuer-Haupe-Kasse
  nicht  länger  gehindert  werde,  Rechnung
  zu  stellen,  werden  hiemit  nochmal
alle  Rentämter,  Herrschafts-Gerichte  und
Hauptstödte  der  ehemaligen  Provinz  Baiern,
welche  über  das  erste  Steuer=  Ziel  v.  J.
180#  mit  genannter  Kasse  noch  nicht  auf

92
        <pb n="718" />
        1311

die  vorgeschriebene  Weise  foͤrmlich  abgerechnet
  haben,  aufgefodert,  dieses  binnen  14
Tagen  um  so  gewisser  zu  bewerkstelligen,  als
im  entgegengesezten  Falle  die  Steuer-Haupt-Kasse
  angewiesen  ist,  eigene  Exekutions-Boten
  an  die  säumigen  Aemter  abzuordnen.

Die  Zuviel:  Erlagen  in  baarem  Gelde
werden  gegen  einzusendende  Empfangs-Scheine
  zurückvergütet;  die  Genuß-Scheine  der
Decimations-Pflichrigen  aber,  oder  andere
vorschriftwidrig  eingeschickte  Quittungen  gegen
  förmliche  Partial-Quiteungen  der  Aemter
  für  das  1  Deeimation  ausgewechselt
werden.

Muͤnchen  den  5.  August  1809.
Koͤnigliche  Special-Kommission
des  momentanen  Stener-Provisoriums

  der  ehemaligen  Provinz
Baiern.

K.  Neumayr.
Dorsch.

 

Bekanntmachungen.

(Dle  diesjährige  Prüfung  der  Schuldienst-Aspiranten
  zur  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  zu  München  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  königliche  Mcsjestät

am  11.  Juni  l.  J.  (Reggsbl.  S.  957,

G.  §.)  allergnddigst  geruht  haben,  für

alle  Schuldienst  =  Aspiranten,  welche  die

Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar

nachsuchen,  eine  vorläufige  Prüfung  anzuordnen,

  so  wird  dazu  für  die  diesjährige

Aufnahme  in  das  hiesige  Seminar  der  24.

1312

Okkober  angesezt,  an  welchem  Tage  sämtliche
Aspiranten  sich  einzufinden  und  über  ihr  fittliches
  Betragen  beglaubigte  Zeugnisse  beizubringen
  haben.

München  den  31.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Erheim,  Landgerichts
  Rain,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Könlas.

Durch  Beförderung  des  Pfarrers  Sebastian
  Scholl  auf  die  Pfarrei  Tettenwang,
  Candgerichts  Riedenburg,  ist  die
Pfarrei  Erheim,  Landgerichts  Rain,  erledige:
  worden.

Diese  Pfarrei  faßt  in  sich  275  Seelen,
und  ist  kein  Hilfspriester  nothwendig.

Die  Einkünfte  an  Geld  bestehen  ungefäühr
  in  os  fl.,  an  Gülten  in  44  Mezen
Korn  und  21  Mezen  Haber,  kleinen  Maßes;
in  3  Klaftern  Weichholz,  dann  in  Zehend
aus  16  Jucharten  Ackers;  der  dazu  gehörige
Widdum  hat  20  Jucharte  Ackers  und  20
Tagwerke  Wiesen.  —  Die  Ausgaben  belaufen
  sich  auf  6  fl.  24  kr.

Die  Bewerber  um  diese  Pfarrei  haben
sich  bei  unterzeichneter  Stelle  binnen  drei
Wochen  zu  melden.

Eichstädt  den  31.  Juli  18090.
Königliches  General-Kommissariat

des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
von  Heckel.
        <pb n="719" />
        1313

(Die  Erledigung  der  protestantischen  Pfarrei
Großhabersdorf,  im  Landgerichte  Kadolzburg,
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Hopfer
ist  die  protestantische  Pfarrei  Großhabersdorf,
  im  Landgerichte  Kadolzburg,
erlediget,  bei  welcher  der  Wittwe  der  Nachsiz
  bis  auf  den  lezten  Dezember  l.  J.  allergnddigst
  gewährt  worden  ist.

Diese  Pfarrei  enthält  240  Familien;  ihr
Haupt-Einkommen  beruhe  auf  Getreid  und
Heu-Zehenden  und  auf  dem  Ertrage  der
Pfarr-Felder.  Diese  Einkünfte  sind,  nach
Abzug  der  Kosten,  welche  auf  62z3  fl.  angegeben
  werden,  zu  1175  fl.  fatirt.  Hievon
  geht  ab  ein  Kanon  von  7  fl.  o  ken.
und  der  Beitrag  in  die  Pfarrvakatur-Kasse
mit  175  fl.  —
so,  daß  der  reine  Ertrag  auf  802  fl.  angeschlagen
  ist.

Nürnberg  den  3.  August  1809.
Königliches  General=  Kommissa-=riat
  des  Pegniz-Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.

Lippmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Riedering,
im  Landgerichte  Rosenheim,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Paul
Schuster  ist  die  bereits  definitiv  formirte
ehemalige  Kloster  -farrei  Riedering,
Landgerichts  Rosenheim,  erlediget  worden.
Die  Jahl  der  Pfarr-Kinder  belauft  sich

1314

auf  742.  Dem  Pfarrer  sind  1  Kooperator,
  für  die  Kooperatur  Stephanskirchen,
  und  1  Koadjutor  zugegeben.  4

Der  Gehalt  ist,  so  wie  bei  allen  organisirten
  Kloster-Pfarreien,  nach  dem  ohnehin
bekannten  Normativ  bestimmt.

Dieses  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
damit  sich  diejenigen  Pfarr-Kandidaten,
welche  sich  um  diese  Pfarrei  bewerben  wollen,
  am  geeigneten  Orte  melden  mögen.

Burghausen  den  7.  August  #800.
Königliches  General-Kommissariat

des  Salzach-Kreises.
Freiherr  von  Schleich.
Sartorius.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  Charpien  und  Geld-Beiträgen  für
verwundete  Baierische  Krieger  sind  ferner
eingegangen:

Durch  den  Marktschreiber  in  Murnau
von  den  Kindern  des  Augustin  Waizinger,
ehemaligen  Pächters  in  Schwaiganger,  ein
Pack  Charpien;

durch  das  königliche  Laudgericht  Wolfrathshausen
  Charpien  und  einige  Hemder,
  dann  von  der  Gemeinde  Oberbiberg,
  genannten  Landgerichts,  in  Geld

5  fl.  —

von  einer  ungenannten  Gesellschaft  dahier
  §  Pfund  theils  Bandagen,  theils  Charpien,
  und  in  Geld  12  fl.  —
        <pb n="720" />
        1315

durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Salzach-Kreises  von  dem  ersten
  Rechnungs-Kommissär  der  Kommunal=Kuratel,
  Benjamin  Baumgartner,  in
Burghausen  6  fl.  —

Dieser  Betrag  wurde  aus  dem  ämtlichen
Verkaufe  einer  geringen  Quantität  Getreides
  gelöst,  welches  einige  einquartierte  Soldaten
  für  das  geleistete  Quartier  dem  genannten
  Geber  zurückliessen,  und  welches
derselbe  sohin  zu  obigem  Zwecke  bestimmte.

Durch  die  königliche  Kommandantschaft
in  München  wurden  eingesendet:

1)  Die  von  Johann  Hiltl  dahier  bei  der
Beleuchtung  seines  Meubles-Magazus
und  durch  die  ausgetheilte  Beschreibung
  seines  Hauses  eingegangenen

243  fl.  zo  kr.  ö  hl.

a)  der  bei  der  Zeughaus:  Wache  durch
die  Bürger=  Artillerie  gefundene  und  zu
obigem  Behufe  dargebrachte

1  fl.  28  kr.  4hl.

3)  die  von  einem  Unbekannten  hergeschenkten
  lo  fl.  48  kr.

4)  die  von  einer  Gesellschaff  beim  Kafseeschenk
  Grodmange  gesammelten

17  fl.  —

Durch  das  königliche  General-Kommis,
sariat  des  Iller-Kreises  wurden  die  an
dasselbe  von  dem  königlichen  Landgerichte  in
Ravensburg  eingesendetes,  von  der  katholischen
  Schulzugend  daselbst  den  verwunde-1310



ten  braven  Baierischen  Kriegern  zugedachten
7  Paquete  Eharpien  und  in  Geld  47  fl.  —
anher  überreicht.

Von  gleichem  lobenswürdigen  Eifer  beseelt
  hat  auch  die  evangelische  Schuljugend
in  Ravensburg  zum  nämlichen  Endzwecke
  durch  das  genannte  General-Kemmissariat
  übermacht  48  fl.  Zo  kr.

Durch  den  Gericheshalter  Geiger  zu
St.  Mariakirchen  sind  einzegangen
4  Pfund  Charpien;  —  desgleichen  durch  eben
denselben  von  der  Freiin  Agnes  von  Pfetten
  daselbst  24  Pfund  Cha  pien.

München  den  26.  Juni  1809.

Königlicher  Kriegs  Hekonomie=  Rath.
Kraurs.
Rainprechter.

 

(Beiträge  für  die  verunglückren  Einwohner  zu
Stadtamhof  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  durch
den  gegenwärtigen  Krieg  verunglückten  Einwohner
  zu  Stadtamhof  und  dessen  Umgebungen
  find  ferners  eingegangen:

Vom  königlichen  General-Kommissariate
  des  Altmühl-Kreises,  über  Abzug
  des  Postporto  pr.  1fl.  22  kr.  und  der
wegen  schlechter  Munzsorten  in  Abgang  gekommenen
  29  kr.  2  dl.,  11833  fl.  23  kr.

wozu  1)  das  Landgericht  Pleinfeld

0  fl.  311  kr
)  das  Landgericht  Hiltpolestein
332  fl.  45  kr.  a  dl.
        <pb n="721" />
        1317

3)  das  Landgericht  Heidenheim
347  fl.  30  kr.

das  Landgericht  Stauf  30/i  fl.  19  kr.
beigetragen  haben;

vom  königlichen  Landgerichte  Griesbach
aus  den  28  Pfarreien  dieses  Anies
455P  fl.  48  kr.  2  dl.,

worunter  besonders  die  durch  den  HKrieg  fast
ganz  erarmte  Pfarrgemeinde  Mittich  angerühmt
  zu  werden  verdient,  welche  sich  gegen
  die  meisten  übrigen  durch  ihren  beträchtlichen
  Beitrag  aus;eichnete;  jedoch  nicht  zu
geschweigen,  daß  das  Landgericht  Griesbach
  überhaupt  bei  dieser  oben  genannten

Summe,  unter  ihren  erstandenen  ausserordent

lichen  Kriegs-Lasten  von  grossen  Armee-Durchzügen,
  ungeheueren  Lieferungen  und  anderen
Kantonements,  mit  der  möglichsten  Anstrengung
  gehandelt  zu  haben,  dankbarest  erkannt
  werden  muß;

vom  königlichen  Polizei:  Kommissariate

in  Passau  304  fl.  6  kr.  à  dl.
vom  königlichen  General"  Kommissariate
des  Isar-Kreises  an  weiteren  Beiträgen
1243  fl.  S4  kr.  #  dl.,

wozu  in  der  Stadt  Landshut
572  fl.  48  kr.
und  weiters  21  fl.  3  kr.,
von  dem  Laudgerichte  Schwaben
107  fl.  30  kr.,
von  der  königlichen  Polizei-Direktion  in
München  104  fl.  1  kr

[[.

1313

und  endlich  vom  Landgerichte  Mießbach
durch  Kirchen-Samlungen  437ffl.  3äkr.#  dl.
beigetragen  wurden;

vom  Landgerichte  Hemau  durch  mehrere
  einzelne  Wohltháter  78  fl.  13  kr.;

vom  dandgerichte  Passau

118fl.  51kr.  3dl.

von  der  Polz-Schihzengesellschaft  in

Abensberg  ihr  ganzer  Schuzen-Fond  mir
26  fl.  9  kr.

in  Summe  3410  fl.  26kr.

Für  die  sämtlichen  durch  den  Krieg  verunglückten
  Unterrhanen  des  Regen-Kreises
  überhaupt:

Vom  kniglichen  Landgerichte  Straubing
  466  fl.  Sökr.,

wozu  die  Gemeinde  Alburg,  mit  Kay,
Wimpesing,  und  Oberast,

"  70  fl.  36kr.
der  Pfarrer  dortselbst  lo  fl.  6kr.
die  Pfarrgemeinde  Atting,  mit  Einschlusse

  des  Pfarrers  in  Rinkam,  Wiesendorf
  und  Pergstorf,  58  fl.  o  kr.

Ober=  und  Unterpargstetten

11  fl.  10  kr.

Obersunzing  7  fl.  31  kr.

die  Pfarrgemeinde  Schambach  und
derselben  Pfarrer  33  fl.  36  kr.

die  Gemeinde  Münster  und  derselben
Pfarrer  20  fl.  10  ke.
die  Gemeinde  Leiblfing,  14  fl.  18  kr.
die  Gemeinde  Mundlfing  2fl.  —
die  Pfarrgemeinde  Altterhofen,  mit
Einschlusse  des  Pfarrers,  44  fl.  —
        <pb n="722" />
        1319

die  Pfarrgemeinde  Ittling,  mit  Einschlusse
  des  Pfarrers,  45  fl.  —

die  Pfarrgemeinde  Straßkirchen,  mit
Einschlusse  des  Pfarrers,  35  fl.  55  kr.

die  Pfarrgemeinde  Aholfing,  mit  Einschlusse
  des  Pfarrers,  14  fl.  —

die  Pfarrgemeinde  Steinach,  mit  Einschlusse
  des  Pfarrers,  81  fl.  0  kr.
beitrugen.

Indem  die  unterzeichnete  Stelle  diese
sortgesezten  wohlthätigen  und  ergiebigen  Beiträke
  den  edelmüthigen  Unterstüzern  im
Namen  der  Unglücklichen  wiederholt  dankbarest
  erkennt,  werden  jene  zugleich  hiedurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Straubing  den  z1.  Juli  1809.
Königliches  General-Kommissariat

des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  Direktor.

Resch.

 

(Beiträge  für  die  verunglückten  Einwohner  zu
Stadtamhof  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Unter  den  freiwilligen  Beitragen  für
die  durch  den  gegenwärtigen  Krieg  Verruglückten
  zeichnet  sich  die  beträchtliche  Gabe  von
131  1  fl.  40  kr.  vorzüglichst  aus,  w#cche  die
königtich=  Baierische  erste  Armee-Division,
MWit  Einschlusse  des  dahin  zugetheilten  4.  Chevauxlegers-Regiments
  Bubenhofen,  für
die  verunglückten  Bewohner  zu  Stadtamhof
anher  sendete.
Diese  tapferen  Krieger  Baierns  begnügen
sich  nicht  mu  dem  in  ganz  Deueschland  er- 



1320

worbenen  Ruhme  ihres  Muthes,  sie  bezeichnen
  auch,  mitten  unter  den  hefeigsten  Kämpfen
  gegen  den  Feind,  gegen  ausserordentliche
Kriegs-Fatiguen  und  Selbstaufopferungen,
die  Züge  ihres  unterdrückten  edlern  Gefühles
  für  die  leidende  Menschheit  mit  Wohlthun
und  Erleichterung  des  Schicksals  der  durch
den  gegenwärtigen  Krieg  verunglückien  königlich=
  Baierischen  Unterthanen.

Solche  edle  Handlungen  seltner  Art
lohnen  sich  nur  allein  selbst,  und  können
nur  in  den  Herzen  und  Annalen  der  biederen
  Baierischen  Nation  unvergeßlich  bleiben;
nie  aber  lebhaft  genug  mit  Worten  bezeichnet
  werden.

Straubing  den  4.  August  r800.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Regen  Kreises.
von  Gropper,  DOirektor.

Resch.

 

Armee-Befehl.
München,  den  5.  August  1809.

I.  1.  Der  geheime  Rath  und  pensionirte
  Hofkriegsraths-Justiz=  und  Kanzlei:  Direktor
  von  Wrede  ist  am  20.  April  in
Dillingen;  —  der  pensionirte  Oberstlieutenant
  der  Kavallerie,  Wilhelm  von  Caspers,
am  22.  Juli  in  Bamberg;  —  der  Oberlieutenant
  Franz;  von  Maillinger,  vom
6.  Linien  =  Infanterie  -Regimente  Herzog
Wilhelm,  am  12.  Juli;  —  der  Unterlieutenant
  Nikolaus  Raßhofer,  vom  nämlichen
  Regimente,  am  13.  Juli,  —  beide
an  den  Folgen  der  am  10.  bei  Znaim  er-
        <pb n="723" />
        1321

haltenen  Wunden  zu  Dassewitz,  unweit  Znaim,
gestorben;  —  der  Oberlieutenant  des  .  leichten
  Infanterie  =  Bataillos  Bureler,  Heinrich
  Gerhard,  ist  am  27.  Juli  bei  Daxenbach,
  im  Salzjburgischen,  geblieben.

I.  2.  Seine  Majestet  der  Kaiser  von
Frankreich,  König  von  Italien  und  Beschüzer
  des  Rhein  =  Bundes,  Mapoleon,
hat,  vermög  Dekrets  vom  20.  Juli  l.  J.,  nachstehenden
  Stabs  -,  Ober=  und  Unter  Offilieren
  der  2.  Armee=  Division  die  Dekoration
  der  Legiondrs  der  Ehren=  Legion  verliehen:


Vom  3.  Linien  =  Infanterie  =  Regimente

Herzog  Karl:

dem  Kapitän  (nunmehrigen  Major  des
0.  Linien-Infanterie?  Regiments  Beenburg)
Eginhard  von  Treuberg;

dem  Kapitän  Harl  Theodor  von  Vintenti;


dem  Kapitaͤn  Peter  Morlock;
—  Karl  Kirchhoͤfer;

—  Joseph  Passauer;
Vom  6.  Linien--Infanterie-Regimente-Herzog
  Wilhelm:
dem  Obersten  Max  Graf  Sprety;
—  Oberst=  Lieutenant  Sebastian  von

Braunz

dem  Oberlieutenant  Karl  Bauer;
—  Unterlieutenanr  Joseph  Weninger;
—  Johann  Georg  Sturm;

—  Unterlieutenant  Kqver  Baron  Hasenbrabl;



—

—

 

1322

Vom  7.  kinien:  Infanterie=  Regimente
Löwenstein  :  Werthheim:
dem  Kapitän  (  nunmehrigen  Major  des
NReserve-Wataillons  des  nämlichen  Regiments.)
  Christoph  von  Werndle;
dem  Kapitän  Alexander  Fortis;
kudwig  von  Xylander;
—  Anton  Schmitz;
—  Oberlieutenant  Joseph  Baron  aßberg;

dem  Unterlieutenant  Joseph  von  Grebmer;

Vom  13.  Einien-Infanterie-Regimente:
dem  Obersten  Franz  Baron  Dallwige;
—  Major  Klement  Palm;
—  Oberlieutenant  Joseph  von  Molicor;
—  Unterlieutenant  Anton  Stengel;
—  Karl  Baron  Gebsattel;
—  Cchristian  von  Beulwitg;
Vom  6.  leichten  Infanterie  =  Bataillon
La  Noche:
dem  Kapitän  (nunmehrigen  Major  des
..  Linien-Infanterie  Regiments  Pfenburg)
Marquard  Baron  Reichlin;
dem  Kapiten  Georg  Fahninger;
—  Unterlieutenant  Karl  von  Ziwny.

Vom  2.  Chevaurlegers-Regimente  König:
dem  Major  Mar  Baron  Zandt;
—  Oberlieutenant  Friederich  von  Hertling;

dem  Unterlieutenant  Ludwig  von  Madrour;

dem  Unterlieutenant  Karl  Drinz  von
Oettingen  =  Spielberg;
93
        <pb n="724" />
        1323

dem  Wachtmeister  Schöngens;
—  Korporal  Nepomuck  Heggenstaller;
—  —  Franz  Herrmann;:

Vom  3.  Chevaurlegers  =  Regimente  Leiningen:


dem  Rittmeister  Heinrich  Ritter;

—  Maxr  Scholl;

—  Oberlieutenant  (nunmehrigen  Rittmeister
  und  Flügel-Adjutanten)  Konstantin
Prinz  von  Löwenstein-Werthheim;

dem  Oberlieutenant  Heinrich  van  der
Mark:  «

demOber-LieutenantFriederichBaron
Zandt;

dem  Kerporal  Jakob  Lautersheimer;
Theodor  Stein;
Gerbizs.

Von  der  Arrillerie:

dem  Oberlieutrenant  udwig  Elgershausen;


dem  Unterlieutenant  Franz  Comender;
—  Joseph  Katzenberger;
—  Franz  Gutti.

+.  3.  Der  Kondukteur  des  Ingenieur=Korps,
  Karl  Zear,  ist  zum  Unsterlieutenant
  im  nämlichen  Korps  befördert.

Max  Joseph.

von  Triva,  Gen.  kieut.

—

 

 

Beförderungen.

 

Seine  Masestät  der  König  haben  allergndigst
  geruht:

am  260.  Februar  l.  J.  den  Landgerichts-Protu#rator
  zu  Deggendorf,  kicentigt  Karl

 

1324

Dies,  als  Advokaten  bei  diesem  Landgerichte
  anzustellen;  —

am  2.  Mai.  I.  J.  den  gräflich  Seefeldischen
  Verwalter  in  Seefeld,  Joseph  Hirneis,
  zum  Kameral-Beamten  für  die  ehemaligen
  Johanniter-Ordens=  Großpriorats=Kommenden
  Ebersberg,  Eichbichl,  Möschen
feld  und  Taufkirchen,  obern  und  untern  Antheils,
  —  und  bei  der  Central-Administration
  der  ehemaligen  Johanniter-Ordens-Güter
  den  quieszirten  Oberanfschläger  zu  Kronach,
Johann  Friederich  Hofmann,  zumersten,  —
den  freiherrlich  von  Rechbergischen  Beamten
in  Donzdorf,  Ignaz  Graser,  zum  zweiten,
  —  und  den  Justifikarions=  Gehilfen  der
Special:=  Kommission  des  momentanen  Steuer,
  Provisoriums,  Nikolaus  Pauer,  zum
dritten  Rechnun  zs-Kommissár  zu  ernennen;—
und

am  2.  Angust  l.  J.  den  Magistrats-Rath
in  München,  Joseph  Staudacher,  bei  der
Ministerial  =  Stiftungs=  und  Kommunal-=Sektion
  als  Rechnungs-Kommissär  der  ersten
  Klasse,  mit  dem  dieser  Stelle  anklebenden
Nange  eines  wirklichen  Raths,  anzustellen.

Ferner  haben  Seine  Majestät  der  König
am  s.  Juli  l.  J.  die  Pfarrei  Mühlhausen,
im  Landgerichte  Abensberg,  dem  Pfarrer  in
Ebertshausen,  Johann  Georg  Kleber,  —
und
am  27.  Juli  l.  J.  das  Jennehlische  Benefzium
  zu  Binabiburg,#m  Landgerichte  Vilsbiburg,
  dem  erponirten  Kooperator  in  Eggelkofen,
  Simon  Stefelbauer,  allergnsdigst
  verliehen.
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        Anzeige
kber  die  im  Altmuͤhl-Kreise  abgehaltenen  Getreide-Maͤrkte
im  Monate  Juni  1809.

 

Namen  Kern-Verkauf.]  Weizen-Verkauf.  Roggen-Verkauf.Gersten-Verkauf.  Dinkel-Verkauf.  Haber-Verkauf.
der
Städte.

 

Mittel-  Mittelh,  n’og,,
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1320
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        —  —  —  1328
Anzeige
ber  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  7.  August  190,.

1327

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Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  beehenden  Verkaufes  aller
118,250  fl.  27  kr.

Getreid-Sorten  betraͤgt
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        1329

Königlich-Baierisches

1330

Regierung  zblat  t.

 

LVIII.  Stück.  München,  Samstag  den  r9.  August  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Dle  Aufhebung  des  Mühlen-Zwanges  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ungeachtet  schon  durch  das  von  Uns  am  10.
Maͤrz  1804.  an  die  vormalige  hiesige  Landesdirektion
  erlassene,  und  von  dieser  Stelle  am  16.
desselben  Monats  und  Jahres  im  Regierungsblatte
  v.  J.  1804.  Seite  298  bekannt  gemachte
Refkript  ausdrücklich  festgesezt  worden  ist,  daß
aller  Zunftzwang  der  inländischen  Gewerbe  gegen
  einander  aufgehoben,  und  den  inländischen
Handwerks-Meistern  eines  Gerichts-Bezirke
unverwehrt  seyn  solle,  in  die  übrigen  Gerichts-Bezirke
  ohne  Störung  zu  arbeiten
so  vernehmen  Wir  doch,  daß  in  einzelnen
Theilen  Unsers  Königreiches  noch  hie  und  da
Bann-Distrikte  für  Mühlen  bestehen.

Wir  wiederhoken  daher  nicht  nur  für  alle
Einwohner  Unsers  Reiches  den  festgestellten
Grundsaz  der  wechselseitigen  freien  Gewerbs-Ausübung
  aller  inländischen  Handwerksmeister
  in  die  gegenseitigen  verschiedenen  Gerichts-Bezirke,
  und  zwar  ohne  daß  es  ausser
dem  Zunft-Distrikte  des  Wohnortes  noch  einer

  besonderen  Einzünstung  in  den  anderen  Gerichts"
  Bezirken  bedarf;  sondern  Wir  verordnen
  insbesondere,  in  Uebereinstimmung  mit  der
von  Uns  ertheilten  General-Kreis-Kommissariats-Instrukrion
  vom  17.  Juli  1808.  K.
27.  Lit.  b.,  daß  aller  Muͤhlen-Zwang  ganz
aufhoͤren,  und  es  Jedem  berechtigten  inlaͤndischen
  Muͤller  freistehen  solle,  ausser  dem  Gerichts-Bezirke
  seines  Wohnortes,  auch  Mahl-Kunden
  aus  anderen  inländischen  Gerichts-Bezirken
  anzunehmen,  das  Getreide  dazu  abzuholen,
  und  das  Mehl  wieder  abzuliesern.
München  den  4.  August  1800.
Max  Joseph.  "
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  Nniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
F.  Kobell.

 

(Die  Prüfungen  der  Aspiranten  zum  Staats=Dlenste
  bewessend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Durch  die  neue  Organisation  der  Staats-Verwaltung
  ist  es  nothwendig  geworden,
in  den,  wegen  der  Prüfungen  der  Aspiranten

zum  Staats-Dienste,  am  a8.  Juni  1906  und
94
        <pb n="728" />
        1331  —  —  1332

vom  15.  August  1803.  G.  VlII,  über
den  Eintritt  zum  Staats-Dienste,  sollen
alle  Kandidaten,  welche  zu  hoͤheren,  als
blossen  Kanzellisten:  Stellen  aspiriren,  die

17.  Oktober  1807  erlassenen  Mandaten  einige
Abaͤnderungen  zu  treffen.
Wir  verordnen  daher,  wie  folgt:
1)  So  oft  von  einem  General-Kreis-Kommissariace

  ein  Prüfungs  =  Konkurs  angestellt
  wird,  haben  jene  Kandidaten,  welche
auch  zu  Dienstes-Stellen  im  Finanzfache
aspiriren,  eder  deren  künftige  Stellen  finanzielle
  Kenntnisse  erheischen,  sich  auch  bei  der
Finanz-Direktion  desselben  Ortes,  wo  die
Prüfung  gehalten  wird,  zu  melden;

a)  die  Finanz-Direktionen  haben,  analog.
mit  der  im  Mandate  von  17.  Oktober
1805  den  Justiz-Kollegien  gegebenen  Vorschrift,
  die  Kandidaten  privative,  jedoch
kollegialiter  zu  prüfen;

3)  sie  theilen  nach  dem  Prüfungs-Resultate
  ihre  Klassisikations-Noten  dem  General-Kreis=
  Kommissariate  mit,  welches
diese  Klassisikations-Noten  über  das  finanzielle
  Fach  in  seinen  Hauptbericht  mitaufzunehmen
  hat.  Wechselseitig  aber  theilt
auch  das  General-Kreis-Kommissariat
von  jenen  Individuen,  welche  sich  bei  der
Finanz-Direktion  haben  prüfen  lassen,  die
Klassisikations-Noren  aus  jenen  Fächern
mit,  welche  zum  Ressort  des  Generab
Kreis-Kommissariats  gehören,  und  die
Finanz-Direktion  nimmt  hienach  in  ihren
an  das  Ministerium  der  Finanzen  zu  erstattenden
  Hauptbericht  über  die  Kandidaten
  des  Finanz=  Faches  auch  die  Klasssfikations-Noren
  des  General-Kreis-Kommissariats
  auf;

4)  nach  den  Bestimmungen  Unsers  Mandats

Universitäts-Studien  vollendet,  mithin
sowohl  im  staatsrechtlichen  und  Polizei-Fache,
  als  auch  im  staatswirthschaftlichen
und  Kameral-Fache  die  nothwendigen
Vorkenmnisse  besizen;  deßwegen  der  Fall
nicht  leicht  eintreten  kann  und  soll,  daß
ein  Aspirant  auf  die  blosse  Prüfung  des
General-Kreis-Kommissariats,  oder  auf
die  blosse  Prüfung  der  Finanz=  Direktion  in
einen  Staats-Dienst  aufgenommen  werde.

Weil  aber  diese  Unsere  allerhöchste  Absicht
  nicht  immer  und  wenigsteno  nicht  in
den  erstern  Jahren  durchgehends  erreicht
werden  kann,  so  wollen  Wir  auch  den
Finanz-Direktionen  die  Prüfungen  solcher
zu  mittleren  Stellen  aspirirenden  Subjekte,
welche  im  staatsrechtlichen  und  Polizei=Fache
  noch  keine  Prüfung  auszuhalten
vermögen,  gestatten;  jedoch  darf  diese  nicht
einzeln,  sondern  sie  muß  mirtelst  halbjähriger
  oder  jähriger  Konkurse  geschhen,
und  in  den  Protokollen  müssen  sowohl  die
Zeugnisse  über  die  Gimnasial:  Studien,
als  über  die  bei  Kameral:  Beamten  genommene
  Praris,  oder  in  ihren  Kangleien
geleistete  Dienste  abschriftlich  beigelegt  werden.


5)  Diese  lezkere  Art  der  Prufungen  hat  auch

bei  jenen  Finanz-Direktionen  statt,  bei
welchen  aus  Abgang  eines  Appellations=Gerichtssizes,
  oder  aus  anderen  Ursachen
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        1333

keine  General-Kommissariats-Prüfung
Jehalten  wird;  sie  dürfen  sich  aber  nur  auf
solche  Kandidaten  erstrecken,  welche  in
demselben  Kreise  wohnen,  oder  bei  Kameral:
  Beamten  desselben  Kreises  praktiziren
  oder  Dienste  leisten.

Wenn  nachgehends  ein  solcher  Kandidat
  bei  einer  Prüfung  eines  auswärtigen
General-Kreis-Kommissariats  erscheint,
so  ist  das  Zeugniß  der  Finanz-Direktion,
welche  ihn  geprüft  hat,  hinreichend,  um
nach  den  Bestimmungen  des  G.  3.  in  den
Hauptbericht  des  General-Kreis-Kommissariats
  mit  aufgenommen  zu  werden.

56)  Nach  diesen  Prämissen  hat  auch  jede
Kreis-Finanz-Direktion  über  die  Aspiranten
  zum  Staats-Dienste  im  finanziellen
  Fache  ein  solches  Vormerkungs-Buch
zu  halten,  wie  es  in  der  Instruktion  für
die  General:  Kreis  -Kommissariate  vom
17.  Juli  1908,  in  der  Beilage  Lir.  f,  vorgeschrieben
  ist.
München  den  8.  August  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Heompesch.
Auf  koniglichen  allerhchstten  Befehl
der  General-Sekretä#r
G.  Geiger.

 

(Die  Ernennung  von  Mandatarsen  zur  Bezahlung

der  Steuern  an  die  einschlägigen  Rentämter
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  schon  im  Steuer-Mandate
vom  as.  November  v.  J.  erklärt,  und  bestim-1334



men  auch  für  die  Zukunft,  daß  die  Seeuern
von  jeder  Besizung  zu  jenem  Rentamte  entrichtet
  werden  müssen,  in  dessen  Bezirke  die
Besizung  gelegen  ist.

Um  aber  die  Anstaͤnde  zu  beseitigen,  welche
sich  bei  der  Ausfuͤhrung  dieser  Maßregel  gezeigt
  haben,  beschliessen  Wir,  wie  folgt:

1)  Wer  immer  einen  steuerbaren  Gegenstand
in  irgend  einem  Rentamte  besizt,  ohne  in
dem  nämlichen  Rentamts-Bezirke  seinen
beständigen  Wohnstz  oder  eine  Gurs-Verwaltung
  zu  haben,  muß  einen  Andern,
daselbst  domizilirten  bevollmächtigen  und
dem  Rentamte  anzeigen,  welcher  die  ausgeschriebenen
  Steuerziele  bei  ihrer  Verfallzeit
  auf  seine  Rechnung  bezahle;

a)  jedes  Rentamt  hält  sich,  wegen  Einbringung
  der  Steuern  von  den  erwähnten
abwesenden  Steuerpflichtigen,  lediglich  an
die  bevollmächtigten  Steuer-Zahler,  und
merkt  daher  auch  deren  Namen  und
Wohnorte  in  dem  Hebregister  vor.

Die  Steuerpflichtigen  aber  werden  zu
ihrer  Sicherheic  angewiesen,  den  für  sie
ernannten  Steuer-Jahlern  eigene  Steuer-Büchlein
  zuzustellen,  in  welche  die  Rentämcer
  die  geleisteten  Zahlungen  quittiren.

3)  Sollten  die  Steuerpflichtigen,  auf  welche
diese  Verordnung  Bezug  har,  versäumen,
derselben  Folge  zu  leisten,  so  werden  Unsere
  Rentämter  hiemit  auodrücklich  ermachtiger,
  die  verfallenen  Steuerziele  von
den  zahlfähigsten  Grundholden,  Zehendholden,
  Bauleuten,  oder  Pächtern  der

abwesenden  Steuerpflichtigen  zu  erheben
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        1335

und  ihnen  hiefuͤr  Quittungen  auszustellen,
welche  sie  ihren  Grund-Zehend  oder
Guts-Herren  anrechnen  können;  jedoch  soll

4)  auf  solche  Art  von  einem  Grundholden,
Zehendholden,  oder  Pächter  im  ganzen
Jahre  niemals  mehr  gefodert  werden,
als  höchstens  die  Hälfte  dessen,  was  derselbe
  seinem  Grund-Zehend=  oder  Guts-Herrrn
  im  Durchschnitte  jährlich  zu  leisten
  hat.

Weil  es  sich  aber  fügen  kaun,  daß  die
Steuerziele  früher  verfallen,  als  die  Geldoder
  Natural-Prästationen  der  Grundholden,
  Zehendholden  und  Pächter,  so
wird  diesem  gestattet,  an  den  genannten
Prästationen  nicht  bloß  den  Betrag  der
vorgeschossenen  Steuern,  sondern  auch  die
landesüblichen  Zinsen  hievon,  mit  §  vom
Hunderte,  für  die  Zeit  des  geleisteten  Vorschusses
  in  Abzug  zu  bringen.

5)

Wir  befehlen,  daß  diese  Verordnung
durch  das  Regierungsblatt  zur  Kenntniß  aller
Betheiligten  gebracht  werde,  und  Unsere  Finanz-Direktionen
  werden  angewiesen,  über
deren  pünktlichen  Vollzug  zu  wachen.

München  den  8.  August  1809.
Marx  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Gesger.

1336
Bekanntmachungen.

(Die  Absolutorien  der  Gimnasien  zum  Uebergange
auf  die  Universität  oder  in  ein  Lizeum  betreffend.)


Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Da  es  für  die  Universitaͤts-  und  Lizeal-Studien
  von  grosser  Wichrigkeit  ist,  daß  die
Studirenden  nicht  nach  Willkuͤhr  und  ohne
die  gehörige  Reife  erlangt  zu  haben  zu  denselben
  übergehen;  so  wird  hiedurch  verordnet,
daß  weder  auf  den  Universstäten.,  noch  auf  den
Lizeen  des  Königreiches  ein  studirender  Inlander
  ausgenommen  und  infskribirt  werden  darf,
der  nicht  ein  Zeugniß  der  Reife  zur  Universität
von  dem  Gimnasial=  oder  Real-Jnstitute  aufweisen
  kann,  in  welchem  er  seinen  Vorbereitungs-Kursus
  vollendet  hat.  Damit  aber
diese  Gimnasial-Absolutorien  ihrem  Zwecke
um  so  vollständiger  genügen  mögen,  soll  die
alljäährliche  Prüfung  der  Oberklasse  an  den
Gimnasial=  und  Real-Instituten,  nach  welcher
über  die  Reife  zur  Universität  zu  enescheiden
ist,  von  sämtlichen  Professoren  des  Instituts
gemeinschaftlich  vorgenommen  werden.  Nach
dem  Erfunde  dieser  solennen  Prüfung,  in  Vergleichung
  mit  den  Censuren,  welche  die  Schüler
  der  Oberklasse  erhalten  haben,  bestimmt
das  Gesamt-Rektorat  die  zu  ertheilenden  Absolurorien,
  welche  dem  königlichen  General-Kommissariate
  zur  Bestätigung  vorzulegen
und  von  diesem  den  Universitäts  =  oder  Lizeums-Kandidaten
  zuzufertigen  sind.
        <pb n="731" />
        1337

Diese  Verordnung  gilt  in  der  Allgemeinheit,
  daß  auch  diejenigen  Studirenden,  die
zu  ihrer  Vorbereitung  auf  die  Universitaͤt  den
Privat-Unterricht  dem  Besuche  einer  oͤffentlichen
  Studien--Anstalt  vorgezogen  haben,  gehalten
  seyn  sollen,  zur  Erwerbung  des  Absolutoriums
  fuͤr  die  Universitaͤt  sich  bei  einem  der
Gimnasien  oder  Real-Institute  des  Koͤnigreiches
  zu  der  alljaͤhrlichen  solennen  Pruͤfung
der  Oberklasse  zu  stellen,  worauf  ihnen,  gleich
den  übrigen  Universttäts-Kandidaten  desselben
Institues,  nach  dem  Verhöltnisse  ihrer  bewiesenen
  Kenntnisse  das  Absolutorium  den  obigen
Vorschriften  gemäß  ausgefertigt  werden  wird.

Die  Vorstände  der  Universitaäten  und  bizcen
  des  Königreiches  werden  aufgefodert,  dieser
  Vorschrift  genau  nachzukommen,  und  eg
haben  sämtliche  einschlügige  Behörden  auf  deren
  Vollziehung  zu  wachen.

Munchen  den  7.  August  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
durch  den  Minister
der  General-Sekretaͤr
F.  Kobell.

 

(Dle  Julassung  der  Staatsdienst-Asplranten  aus
anderen  Krelsen  zur  dießjährigen  Konkurs-Prüfung
  im  Isar-Kreise  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  der  auf  den  16.  Oktober  l.  J.  ausgeschriebenen

  Konkurs-Prüfung  (NRegierungsblatt,

  St.  L.  Seite  r736)  wird,  nach  allerhöchster
  Weisung  vom  a.  August,  jeder  Rechts-Kandidat,

  der  sich  dabei  meldet,  wenn  er

übrigens  die  zur  Admission  vorgeschriebenen

Qualiffkationen  nachweiser,  ohne  Unterschied

 

1338

des  Kreises,  in  welchem  er  praktizirte,  oder  in
welchem  er  künftige  Anstellung  nachzusuchen
gedenkt,  zur  Prüfung  zugelassen  werden.
München  den  4.  August  1800.
Königliches  General-Kommssariet
des  Isar=  Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Kalnprechter.

 

(Die  Herabsezung  des  Postwagens-Perto  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  das  Publikum  öfter  Gegenstände  mit
der  fahrenden  Post  befördert,  welche  unter  einem
  halben  Pfunde  an  Gewicht  halten,  und
die  im  Werthe  unter  einem  Gulden  stehen;  zu
welchen  Gegenständen  vorzüglich  die  Bücher
und  Meßkatalogen,  verschiedene  Muster  und
andere  derlei  kleine  Sendungen  gehören;  se
haben  Seine  königliche  Majestakt,  vermäg  allerhöchster
  Entschliessung  vom  1  1.  dieses  Mouats,
geruht,  für  dieselben  eine  Moderation  der  Taxe
in  der  Art  eintreten  zu  lassen,  daß  jedesmal
der  Unterschied,  welcher  sich  nach  Ausweis  des
bestehenden  Tarises  zwischen  der  Tare  eines
Pfundes  zujener  von  zwei  Pfunden  ergibe,  abgeschlagen
  werde.  Wo  demnach  für  ein  Pfund
2#0  Kreuzer  zu  erheben  seyn  würden,  da  sollen
für  dergleichen  Ausgaben  nur  15  Kreuzer,  wo
24  —  30  —  40  Kreuzer  für  das  Pfund  zu
erheben  wären,  da  sollen  für  diese  nur  18  —
al  —  238  Kreuzer  erhoben  werden,  u.  s.  w.
Es  wird  aber,  wenn  diese  Minderung  eintreten
  soll,  vorausgesezt,  daß  1)  die  Aufgaben
  unter  einem  halben  Pfunde  an  Gewicht  halten,
  2)  nicht  den  Werth  von  einem  Gulden
        <pb n="732" />
        1339

haben,  3)  solche  den  Post-  Expeditionen  so
uͤbergeben  werden,  daß  ihr  Inhalt  sichtlich  sey,
oder  sonst  erkannt  werden  koͤnne.  Impressa
und  Katalogen  können  daher  unter  einem
Krenzbande  abgesendet  werden.  Wären  aber
derlei  Aufgaben  in  geschlossenen  Paqueten,
Schachteln,  Kistchen,  überhaupt  in  einer  solchen
  Packung  übergeben,  daß  ihr  Inhalt  von
der  Post-Erxpedition  nicht  erkannt  werden
könnte,  so  hat  die  gewöhnliche  Tare  einzutreten.
Briefe  und  Aufgaben,  welche  mit  Geld,
weniger,  als  einen  Gulden  betragend,  beschwert
sind,  haben  nur  die  Hälfte  der  Taxe  zu  entrichten,
  welche  der  Tarif  für  die  baaren  Geldsendungen
  auf  die  erste  Tarstufe  festsezt.
München  den  14.  August  1809.
Königliche  General:  Postdtrektion.
Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Delsenrider.

 

(Dle  Perdienste  des  Forsk-Personals  der  Inspektlon

  Ulm  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Wenn  Uns  die  Bereitwilligkeit,  mit  welcher
  das  Forst-Personal  der  Inspektion  Ulm,
auf  den  ersten  an  dasselbe  ergangenen  Ruf,
zur  Vertheidigung  des  Oberdonau-Kreises
gegen  die  räuberischen  Einfélle  der  Insurgenten
  herbeieilte,  zu  Unserm  allerhöchsten  Wohlgefsallen
  gereicht  hat;  so  mußte  dieses  Gefühl
durch  die  Unverdrossenheit,  mit  der  das  erwähnte
  Personal  seit  dem  Monate  Mai  l.  J.,
aller  Strapazen,  Unamehmlichkeiten  und
Hindernisse  nicht  achtend,  den  Felddienst  beharrlich
  versah,  und  durch  den  Muth,  den  es

1340

bei  den  im  Mal,  Junt  und  insbesondere  am
17.  Juli  vorgefallenen  Gefechten,  regulären
Truppen  gleich,  bewiesen  hat,  noch  um  so
mehr  erhöher  werden.

Indem  Wir  Uns  vorbehalten,  die  Verdienste
  des  Forst-Inspektors  von  Seutter,
welcher  das  Korps  als  Anführer  durch  Wort
und  That  mir  seinem  Geiste  belebte,  durch  das
demnächst  zu  halrende  Ordens-Kapitel  der
Baierischen  Krone  würdigen  zu  lassen,  —  (“
wollen  Wir  dem  Oberförster  zu  Günzburg,  von
Grepers;  —  dem  Oberförster  Weimar  —
und  dem  Forstamts-Aktuar  zu  Ulm,  Adigola,
  welcher  als  geborner  Vorarlberger  und  von
den  Insurgenten  geächtet  durch  die  Leistung
von  Adjutanten:  Diensten  doppelt  wagte,
die  goldene;  —  dem  Forstwarte  im  Neviere
Weisinigen,  Breier;  —  dem  Forstwarte  im
Reviere  Edenberg,  Schmid;  —  den  Forstamts-Gehilsen
  Egloff  in  Günzburg;  —
Rompus  in  Geißlingen:  —  von  Schenk,
in  Günzburg,  —  und  dem  Revier-Forst=  Gehilsen
  Kollmann  in  Edenberg,  die  silberne
Civil-Verdienst-Medaille  verleihen.

Den  nachbenannten  Individuen,  als:  den
Forstwarten  von  Baldinger,  im  Reviere
Wertingen;  —  Kaspar  Fischer,  im  Reviere
St#ubersheim;  —  und  Háge,  im  Reviere  Altenstatt
  —  den  Forstamts-Gehilsen  von  Certo,
in  Geißlingen  —  und  Kesselmeier  in  Um;  —
den  Revier-Forst-Gehilsen  Schaaf,  in  Oberkamlach:—
  Semer,  in  Rektenbach;  —  Vanderburg,
  in  Oberdorf;  —  endlich  den  Freiwilligen:
  Diez,  aus  Oberkamlach:  —  Tobias  Fi:
scher,  aus  Stubersheim;  —  Kupfer,  aus
        <pb n="733" />
        1341

Kaufbeuern;:—  Müller,  aus  Ottobeuern;—
Ruprechr,  aus  Langenau;  —  und  von  Sabel,
  aus  Günzburg,  geben  Wir  hiemit  Unsere
besondere  allerhöchste  Zufriedenheit  zu  erkennen;
und  Wir  verfügen  zugleich,  daß  Unsere  gegenwärtige
  Eutschliessung  durch  das  Regierungsblakt
  zur  öffenrlichen  Kennrniß  gebracht  werde.
München  den  s.  August  r809.
Mar  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Naüf  koulglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekrerär
Baumüller.

 

(Deu  Bürger  Mathlas  Kästner  im  München
betreffend.)  -
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  haben  mit  Wohlgefallen  die  Verdienste
  vernommen,  welche  sich  der  hiesige
Koch  und  Kuchenbäcker  Mathias  Kästner
dadurch  erworben  hat,  daß  er  vier  Soldaten
  von  dem  Regimente  Kin  kel,  welche  im
April  dieses  Jahres  von  den  Infurgenten  im
Inn  Kreise  gefangen  genominen  worden  waren,
  und  sich  wieder  frei  gemacht  hatten,  reitete
  und  sicher  nach  Tölz  brachte.
Indem  Wir  demselben,  zur  Belohnung  seiner
  Verdienste,  die  sllberne  Civil-Verdienst-Medaille
  verleihen,  wollen  Wir  zugleich,  daß  dieses
durch  das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht
werde.  München  den  §.  August  1809.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbulglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
Baumäller.

1342

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Steindorf,  im
Landgerlchte  Landsberg,  brtereffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Am  a8.  Juli  l.  J.  starb  der  Pfarrer  Thadeus
  Christ  zu  Steindorf.  Die  dadurch  erledigt
  wordene,  seit  dem  r.  April  1806.  organisirte,
  vormals  Kloster  Rothenbuchische  Pfarrei
  Steindorf  liegt  im  Landgerichte  Landsberg,
  in  der  Diözes  Augsburg  und  dem  Rural-Kapitel
  Hochdorf,  und  zählt,  mit  Inbegriffe
  der  Filial-Orte  Hofhegnenberg  und  Hausen,
  60  Seelen,  worunter  343  mämliche
und  236)7  weibliche  Kommunikanten  sind.
Die  Einkünftee  fliessen:
)aus  einem  siren  Geldgehalte
600  Gulden;
b)  aus  163  Tagwerken  Acker-Feld=  und
Wies-Gründen;
saus  den  Stuollgebühren,  und
d)  aus  den  Messe-Geldern,

und  berechnen  sich  jährlich  über  700
Gulden.  #
Wer  von  den  gqualiffzirten  Priestern  sich
um  die  Beförderung  auf  diese  Pfarrei  zu  bewerben
  Willens  ist,  der  hat  seine  dießfallsige
mit  den  erfoderlichen  Zeugnissen  belegte  Gesuchschrift
  bei  dem  unterzeichneten  General=Kommissariate
  innerhalb  der  nächsten  14  Tage
in  Duplo  einzureichen.

Augsburg  den  6.  August  1809.
Königliches  General-Kommissarkat
des  Lech-  Kreises.
von  Merz.  ,

von  Lafabrlaue.

von
        <pb n="734" />
        1343

(Eine  Schankung  zum  Schulhaus-Baue  in  Stelnach,
  Landgerichts  Straubing,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  Benefzial  Priester  Michael  Botzker
  zu  Zandt,  Landgerichts  Kötzting,  hat
die  ihm  von  dem  königlichen  Appellationsgerichte
  des  Regen:  und  Unterdonau  Kreises
in  einer  Rechts  -Angelegenheit  zuerkannte
Summe  von  1oo  fl.  zum  künftigen  Schulhaus:
  Baue  in  Steinach,  andgerichts
Seraubing,  hergeschenkr.
Diiese  schöne  und  gemeinnüzliche  Handlung
  wird  hiemlt  öffentlich  bekannt  gemacht.
Straubing  den  3.  August  1809.
Königliches  General'  Kommissariat
des  Regen,  Kreises.
von  Gropper,  Direktor.
Schmitt.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  das  königliche  Landgericht  Schwar
ben  wurden  an  Unterstüzungs-Beiträgen  für
verwundete  vaterlándische  Krieger  eingesendet:
don  der  Filial  Frauen-Neuharding
6  fl.  36  kr.
von  dem  rechtschaffenen,  rühmlich  thätigen
Schullehrer  eben  daselbst,  Wilhelm  Stadermann,
  2  fl.  24  kr.
von  der  Schüzengesellschaft  zu  Schwaben

6  fl.  46  kr.

von  dem  Landrichter  Sarcori  zu  Schwaben
  *„  .  11  fl.

zusammen.  26  fl.  46  kr.
Von  dem  Lokal-Kommissaͤr  in  Donauwoͤrth,

 

1344

Freiherrn  von  Geisweiler,  wurde  am  13.
dieses  Monats,  als  am  festlichen  Geburtstage
  Unserer  allergnédigsten  Königin,  während
des  Hochamtes  eine  Kollekte  bei  den  daselbst
anwesenden  k.  k.  französischen  Behörden,
Offtzieren  der  Garnison  und  des  Bürger-Militärs,
  den  königlichen  Civil-Beamten
und  noch  mehreren  anderen  Bürgern  veranstaltet,
  bei  welcher  Gelegenheit  für  die
in  diesem  Feldzuge  verwundeten  Krieger  des
Vaterlandes  auf  den  Altar  185  fl.  16  kr.
hinterlegt  und  anher  uͤberschickt  wurden.

Dann  wurden  von  Kreilsheim  unter
dem  Moto:  „Bewunderung  und  Achtung
  der  Baierischen  Waffen“  G.  v.
St.  764  Ellen  Leinwand,  Nürnberger  Mässerei,
  zum  Besten  der  verwundeten  Soldaten
eingesendet.

Auch  hat  der  evangelische  Pfarrer
and  Distrikts  -Schul-Inspektor  beouhard
Sperl  zu  Neukirchen,  bei  Weiden,  aus
patriotischem  Antriebe  eine  Sammlung  an
Charpien,  Bandagen  und  Kompressen  veranstalter,
  welche  durch  das  General-Kommise
fariat  des  Nab-Kreises  anher  übermacht
wurden.

Fuͤr  diese  edelmuͤthigen,  patriotischen  Gaben,
  welche  man  hiemit  zu  Jedermanns  Kenntniß
  bringt,  stattet  man  oͤffentlichen  Dank  ab.

Muͤnchen  den  31.  Juli  1809.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie
Rath.
Kraus.

—  Versch.
        <pb n="735" />
        1345

(Belträge  für  verwundete  Balerische  Krieger  bekreffend.)


Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestt  haben  die  von
den  Staats  Dienern  des  Oberdonau=Kreises
  für  die  von  den  Infurgenten  verwunderen
  Baierischen  Krieger  dargebrachten
freiwilligen  Beiträge  von  1641  fl.  34  krn.,
wozu  der  Herr  Fürst  von  Thurn=  und  Taxis

noch  weiters  „  S8oo  fl.  —  kr.
eingesendet  hat,

zusammen  mit

am  27.  des  vorigen  Monats  der  unterfertigten
  Stelle  mit  dem  allerhöchsten  Auftrage
einhandigen  lassen,  nicht  nur  dieselben,  nach
ihrer  Bestimmung,  an  die  betreffenden  Indtviduen
  gehörig  zu  repartiren,  sondern  auch
diese  als  Beweis  der  patriotischen  Gesinnungen
  des  Herrn  Fürsten  von  Thurnund
  Taxis  und  der  sämtlichen  Staats=Diener
  des  Oberdonau-Kreises  dienende
  sfreiwillige  Gabe  zur  allgemeinen  Kenntniß
  zu  bringen.

Welche  allerhöchste  Entschliessung  hiemit
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

München  den  6.  August  1809.

Königlicher  Kriegs'Oekonomie-NRath.


Kraus.
Persch.

 

(Belträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Anr  freiwilligen  Beiträgen  für  verwundete

Baierische  Krieger  sind  ferners  eingesender

worden:
95

 

2441  fl.  34  krn.

1346

von  einem  Unbenannten  zu  Neuburg  an
der  Donau,  mit  der  Devise:
„viele  Baͤchlein  bilden  zulezt  einen  Fluß
.  —  kr.
dann  :  Pfund  Charpien;
durch  das  königliche  Polizei-Kommissariat  in
Landshur  die  bei  dem  am  19.  Juli  l.  J.
in  der  Kirche  zu  St.  Martin  abgehaltenen
Siegesfeste  von  den  patriotischen  Einwohnern
geopferten  68  fl.  —  kr.
durch  das  königliche  Landgericht  Pfafsenhofen
  von  den  dortigen  Pfarreien
4  93  fl.  10  kr.
dann  vom  buͤrgerlichen  Haudelsmanne  de
Crignis  dortselbst  25  fl.  —  kr.
vom  koͤniglichen  Landgerichts--Physikus
Gierlinger  zu  Deggendorf  22  fl.  —  ke.

 

zusammen  210  fl.  10  kr.

München  den  6.  August  1809.

Königliches  General  Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

(Beiträge  für  die  verunglückren  Einwohner  zu

Stadtamhof  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  fereiwilligen  Beiträgen  für  die  durch
den  gegenwärtigen  Krieg  verunglückten  Einwohner
  zu  Stadtamhof  sind  feruners  eingegangen:


Von  den  sämtlichen  kandgerichten  des
Salzach-Kreises  4847  fl.  0  kr.  1  dl.,

wovon  8c  fl.  (nebst  einem  Sctadebanco-Zettel
  von  à  fl.)  für  die  verunglückten  Einwohner
  in  Regensburg  gewidmet  und
dahin  übersendet  worden  sind;

vom  königlichen  General=  Kommissariate
        <pb n="736" />
        [

1347

des  Isar-Kreises  aus  den  dortigen  Pfarreien
  .  .  .l1obb  fl.  404  kr.
wiederholt  von  dem  koͤniglichen  General-Kommissariate
  des  Altmuͤhl---Kreises,
uͤber  Abzug  des  Porto  und  des  Abganges
an  geringen  Muͤnzen,  1529  fl.  26  kr.  1  dl.
von  dem  koͤniglichen  Landgerichte  Landau
  aus  den  dortigen  Pfarreien  und  Patrimonial=
  Gerichten  4  399  fl.  51  kr.
von  dem  koͤniglichen  Landgerichte  Koͤtzting
aus  den  dortigen  Pfarreien  540  fl.  11  kr.
von  dem  königlichen  Landgerichte  Burglengenfeld,

  nämlich  von  den  Städten

Burglengenfeld  und  Schwandorf,
von  den  Märkten  Kallmünz  unb  Regenstauf,
  von  den  Patrimonial=  Gerichten
Fronberg,  Eitmansdorf  und  Hahl
bach,  Hürn,  Hauzendorf  und  Wie--sent,
  dann  von  inclavirten  mehreren  Gemeinden
  und  Pfarreien  400  fl.  16  kr.,
wovon  fuͤr  die  verungluͤckten  Gemeinden
Rohr  und  Eggmuͤhl  besonders  bestimmt
sind  47  fl.  19  kr.
vonj  dem  eben  genannten  Landgerichte  aus
den  dortigen  Pfarreien  10oz  fl.  12  kr.
vom  königlichen  General-Kommissarlate
des  Iller=  Kreises  aus  den  doreigen
Pfarreien  .  329  fl.  16  kr.  2  dl.
vom  koͤniglichen  General-Kommissariate
des  Rezat-Kreises  aus  den  dortigen
Landgerichten,  Pfarreien  und  Patrimonial—-Gerichten
  .  1142  fl.  47  kr.  3  dl.
vom  königlichen  General-Kommissariate
des  Pegniz  Kreises  0989  fl.  317  kr.  2  dl.
ferners  vom  königlichen  General=  Kom= 



1343

missariate  des  Salzach=  Kreises  ein
Nachtrag  mit  46  fl.  31  kr.
vom  königlichen  Landgerichee  Weilheim
  .  .  4  20oS  fl.  2  kr.  2  dl.
vom  königlichen  General  -Kommissariate
des  Iller-Kreises  774  fl.  6  kr.
eben  daher  1738  fl.  8  kr.  ö  hl.
ferners  vom  königlichen  General-Kommissariate
  des  JIsar-Kreises  Jor  fl.  22  kr.  3  dl.
vom  königlichen  Landgerichte  Viechtach
  für  die  Gemeinden  Rohr  und  Eggmühl
  .  43  sl.,
worunter  manche  edle,  mit  Aufopferung
verbundene  Gabe  von  armen  Inleuten  und
Dienstboten  begriffen  ist,

 

zusammen  .  12,067  fl.  38  kr.  3  dl.

Für  diese  weiteren  menschenfreundlichen
und  wohlthätigen  Unterstüzungen  folgt  hlemit
im  Namen  der  Verunglückten  der  innigste
Dank  und  die  Versicherung  der  unvertilgbaresten
  Erinnerung.

Straubing,  den  4.  August  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen:  Kreises.
von  Gropper,  Director.

Resch.

(Befbrderungen  im  Offizier-Korps  der  drliten
Klasse  der  National-Garde  zu  Weilheim
berreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  geruhren  durch

ein  allerhöchstes  Reseript  vom  8.  I.  M.  den

bisherigen  ersten  Lientenant  der  dritten  Klasse
der  National-Garde  in  Weilheim,  Martin
        <pb n="737" />
        1349

Hipper  zum  Oberlieutenant  der  dritten  Kompagnie
  dortselbst  zu  befoͤrdern,  und  Johann
Widmann  als  2.  Lieutenant  bei  der  genannten
  Kompagnie  allergnaͤdigst  anzustellen.
Muͤnchen  den  a1.  Juli  1809
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kteises.
Frelherr  von  Weichs.
Rainprechter.

(Befbrderungen  in  der  dritten  Klasse  der  National-Garde
  zu  Haag  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Durch  eine  allerhoͤchste  Entschliessung  vom
16.  I.  M.  wurde  in  der  dritten  Klasse  der
National  =  Garde  zu  Haag  der  Eleutenant
Philipp  Wiesinger  zum  Hauptmann,  und
der  Korporal  Franz  Kaver  Wappensperger
  zum  Lieutenant  allergnädigst  befördert.
Burghausen  den  à7.  Juli  1800.
Königliches  General-Kommissariat
des  Salzach-Kreifses.
Freiherr  von  Schlelch.
-  Sartorius.

 

(Die  Errichtung  einer  Kompagnie  der  dritten  Klasse
der  National-Garde  im  Markte  Schmidtmuͤhlen
  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  haben  durch  eine

allerhöchste  Eneschliessung  vom  #s.  Juli  l.  J.
für  die  Fusilier-Kompagnie  der  dritten  Klasse
der  Rational:  Garde  im  Markte  Schmidtmühlen,
  Landgeriches  Burglengenfeld,  folgende
  Ober-Offiziere  allergnädigst  zu  bestättgen
  geruht,  als:

 

1350

Hauptmann:  Nikolaus  Schard;
Oberlieutenant:  Adam  Gruber;
Lieutenant:  Franz  Richthammer;
Chirurg:  Michael  Schaduz.

Straubing  den  r.  August  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  Direktor.

„  Schmitt.

(Den  Kavallerle-kleutenant  in  der  dritten  Klasse
der  National-Garde  zu  Straubing,  Gotrfried
Pomer,  bereeffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  haben  durch

ein  allerhöchstes  Rescript  vom  as.  Juli  l.  J.

den  bisherigen  Kavallerie=  Lieutenant  in  der

dritten  Klasse  der  National-Garde  zu  Steaubing,
  Gottfried  Domer,  rücksichtlich  seines
bereits  zurückgelegten  bosten  Lebensjahres,
die  nachgesuchte  Entlassung,  unter  Bezeigung
der  allerhöchsten  Zufriedenheit  mit  seinen  gut
geleisteten  Diensten,  allergnddigst  ertheilt,  und
bewilligen,  daß  derselbe  die  Uniforme,  mit  dem

Range  als  Oberlieutenant,  bei  feierlichen  Gelegenheiten

  noch  forttragen  dürfe.

Zugleich  genehmigten  Seine  Majestc  die
getroffene  Wahl  des  bisherigen  Wachtmelsters
  Johann  Michael  Grafenwallner
zum  Kavallerie-Lieutenant  in  der  genannten
Klasse  der  National-Garde.

Straubing  den  r.  August  1809.
Königliches  General'  Kommissariat

des  Regen-Kreises.

von  Gropper  Direktor.
Schmitt.
        <pb n="738" />
        Anzeige

über  die  Getreid-Schrannen  in  nachstehenden  Orten.
Berfaßt  den  14.  August  1809.
Weizen.  Korn.  Gersten.  aber.

Mit-  Mit-Ber=
  bel-  tel-  Ver-...

  ·  11  M—
u  numel  11  (+
Die  Geld=  Summe  des  nach  dieser  Tabells  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  Geneld-Sor#en
beiraͤgt  94,244  fl.  36  kr.
        <pb n="739" />
        1353

Königlich-Baierisches

1354

Regieee  rungsbla  t  t.

 

IIX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  33.  August  1309.

 

 

Königliche  allerhöchste  Patente.

(Die  Errichtung  eines  Special-Gerichts  für  den

Pegniz-Areis  zu  Nürnberg  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Guaden  König  von  Bajern.

Wir  baben,  nach  Vernehmung  Unsers  gebeimen
  Raths,  beschlossen,  in  Gemähheit
des  Edikts  über  die  Errichtung  von  Sperial-Gerichten,
  zu  Nürnberg  ein  Special=Gericht
  für  den  Pegniz!  Kreis  anzuordnen.
Diesem  zu  Folge  wollen  Wir,  daß  dieser
Beschluß  nicht  nur  dem  Regierungsblatte
einverleibt,  sondern  auch  besonders  gedruckt
und  durch  den  General-Kommissir  des  PegnizJ
  Kreises  auf  die  geeignete  Art  kund  gemacht
  werd.  «
Münchenden14.A11gnst1809.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzky.
Auf  koniglichen  allerhchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.

 

 

Die  Nomination  zu  dem  Special-Gerlchte  in
Nürnberg  betreffend.)
Wir  Maximtilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Batjern.
Nachdem  Wir,  in  Gemäßheit  des  Edikts

——

über  die  Errichtung  der  Special-Gerichte,
vom  27.  des  vorigen  Monats,  nach  Vernehmung
  Unsers  gebeimen  Rarbs,  ein  Speekal
  =  Gericht  für  den  Hegniz=  Kreis  anzuordnen
  beschlossen  haben,  so  ernennen  Wir
zum  Vorstande  desselben  den  Direktor  Unsers
Arpellarions-Geriches  zu  Amberg,  Wilbelm
Freiberrn  von  Weinbaech;

zu  Civil-Richtern:  die  Ober-Appellations=Gerichts.
  Räthe  Franz  Martin  Gerngroß
und  Heinrich  von  Schelhaß,  den  UArpellations-Gerichts-Rath
  zu  Ansbach,  Johann
Gustav  Stadelmann,  und  den  Appellations=
  Gerichts-Rarb  zu  Amberg,  Michael
Schieder;  endlich

zum  Kronfiskale  den  Kreis-Rarb  und
Kronfiskal  des  Rab=  und  Pegniz-Kreises,
Jobann  Baptist  Schieber.

Die  beiden  Milirär-Personen,  welche  dier
fem  Special-Gerichte  als  Nichter  beizusgzen
baben,  werden  Wir  besonders  ernenn.  n.

Bir  erwarten  mie  Zuversicht,  daß  die
Mitglieder  des  Spelal-Gerichts  Unser  in
sle  geseztes  Vertrauen  vollkommen  rechtfertigen,
  sd  wie  von  allen  Bebörden  Unsers
Königreiches,  und  besonders  des  Degniz=Kreises,
  daß  sie  durch  eine  schleunige  Erfüllung
  der  vom  Special.  Gerichte  ergehen-90
        <pb n="740" />
        1355

den  Ansinnen  und  Aufträge  dieses  für  den
Staat  sehr  wichtige  Geschäft  kräftigst  befördern
  werden.
München  den  r4.  August  r2090.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzky.
Auf  kdniglichen  allerhechsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.
(Die  Enichtung  eines  Special-Gerichts  für
den  Iller-Kreis  zu  Memmingen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wir  baben,  nach  Vernehmung  Unsers  gebeimen
  Ratbs,  beschlossen,  in  Gemäßbeit
des  Edikts  über  die  Errichtung  der  Special=Gerichte,
  für  den  Jller-Kreis  zu  Mem-'
mingen  ein  Special-Gericht  anzuordnen.
Diesem  zu  Folge  wollen  Wir,  daß  dieser
Beschluß  nicht  nur  dem  Regierungsblatte
einverleibt,  sondern  auch  besonders  gedruckt
und  durch  den  General-Kommissär  des  Iller=Kreises
  auf  die  geeignete  Art  kund  gemacht
werde.
Muͤnchen  den  14.  August  1809.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzzq.
Auf  königlichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.

 

(Die  Nomination  zu  dem  Special-Gerichte  in
Memmingern  betressend.)
Wir  Maximilitan  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Nachdem  Wir,  in  Gemäßbeit  des  Edikts

1356

uͤber  die  Errichtung  der  Special-Gerichte,
vom  27.  des  vorigen  Monats,  nach  Vernehmung
  Unsers  geheimen  Ratbhs,  ein  Speclal=
  Gericht  für  den  Iller-Kreis  zu  Memmingen
  anzuordnen  beschlossen  baben,  so
ernennen  Wir  zum  Vorstande  desselben  den
Direktor  des  Appellations-Gerichts  zu  Memmingen,
  Joseph  Alois  Adam;

zu  Civil-Richtern:  die  Ober=  Appellations
Gerichts  Räthe  Josepp  Morigotti  und
Reinhard  Freiherrn  von  Godin,  und  die
Aopellations:  Gerichts-Räthe  zu  Memmingen,
  Georg  Faulhaber  und  Clemem
von  Echinger:;  endlich

zum  Kronfiskale  den  Kreis-Rath  Geerg
Ernst  Preuß.

Die  beiden  Militär-Hersonen,  welche  dies
sem  Special=  Gerichte  als  Richter  beizustzen
baben,  werden  Wir  besonders  ernennen.

Wir  erwarten  mit  Zuversicht,  daß  die
Mitglieder  des  Sperial"  Geriches  Unser  in
sie  geseztes  Vertrauen  vollkommen  rechefertigen,
  so  wie  von  allen  Bebörden  Unsers
Kônigreiches,  und  besonders  des  Iller-Krei:
ses,  daß  sie  durch  eine  schleunige  Erfüllung
der  vom  Sperial-Gerichte  ergehenden  Ansinnen
  und  Aufträge  dieses  für  den  Staat  sehr
wichtige  Geschäft  kräftigst  befördern  werden.

München  den  :14.  August  #809.

Mar  Josepb.
Graf  Morawitkky.
Auf  kniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General  =  Sekretä#r
Neummer.
        <pb n="741" />
        1357
Bekauntmachungen.

 

(Die  in=  und  ausländischen  Betteliuden  be
treffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestit  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  aus  verschiedenen
  Anzeigen  entnommen,  daß  eine
sebr  grosse  Anzahl  in=  und  ausländischer
Bettelsuden,  zum  Theil  aus  den  entferntesten
ländern  von  Europa,  Allerhéchstihre  Staaten
  durch  jiehen,  so,  daß  deren  allein  in  dem
Orte  Hürben,  im  Lech-Kreise,  in  Zeit  von
weniger,  als  zwei  Monaten  über  200  Individuen
  angekommen  sind.

Weir  der  größte  Thbeil  dieser  Menschen,
sewohl  In=  als  Ausländer,  ist  mit  Pässen
als  in  Geschäften  reisend  versehen,  ohne
daß  sie  sich  über  diese  auswelsen  können;
sie  kommen  von  den  entferntesten  Gegenden,
mit  Weibern  und  Kindern,  gewöhnlich
in  dem  elendesten  Zustande  und  mit  aufteckenden
  Krankheiten  behaftet,  an;  müssen
eine  Zeit  lang  in  Kranken=  Anstalten  verptegt
  werden,  und  sezen  dann  bettelnd  ihre
Reise  weiter  forc.

Diesem  Unfuge,  welcher  nur  durch  Nachsiche
  der  Pässe  ausstellenden  inländischen

und  der  Grenz-Behörden  bis  zu  dieser  Gresse.

anwachsen  konnte,  muß  unverzüglich  und
durch  strenge  Maßregeln  gesteuert  werden.

Es  wird  daher,  mit  Zurückweisung  auf  die
Verordnung  vom  §.  Oktober  1801,,  verordnet;


 

1358

1)  Ein,  Jahr  lang,  von  Bekanntmachung
der  gegeuwärtigen  Verordnung  an,  soll
keinem  inländischen  Inden  gestattet  seyn,
ausser  dem  Kreise,  in  welchen  er  wohnbaft
  ist,  ohne  Paß  seines  vorgesezten  landgerichts
  oder  Polizei:  Kommissariats,  in
welchem  das  Geschäft  und  der  Antrag  seiner
  Reise  genau  und  bestimmt  angegeben
sind,  sich  aufzuhalten.  Diesen  Paß  bat
derselbe  bei  der  Obrigkeit  des  Ortes,  wo#
ihn  seine  Gescháfte  sich  aufzuhalten  nstbigen,
  vorzuzeigen  und  von  derselben  kontrasigniren
  zu  lassen.

Die  Obrigkeit  des  lezegedachten  Ortes
bat  den  Aufenthalt  nicht  länger,  als  die
Gescháfte  es  nothwendig  machen,  zu  ge:
statten.

Die  Paß  ausstellende  Behörde  bat  sich
wohl  zu  versschern,  daß  sie  nicht  durch  die
Angabe  eines  gar  nicht  existirenden  Geschäftes
  getduscht  werde;  sie  bat  die  Dauer
der  Reise  in  dem  Passe  zu  bestimmen;  wobei
  jedoch,  wenn  den  Juden  öfter  dieselben
Geschäfte  an  den  nämlichen  Ort  führen,
auf  mebrere  Falle  nur  Ein  Paß,  und  zwar
bis  auf  ein  halbes  Jahr  ertheilt  werden
kann,  und  die  Orts-Obrigkeir,  we  das
angebliche  Geschäft  zu  verrichten  ist,  bat
auf  den  Fall  eines  Betruges  die  Anzeige
  davon  an  ibr  vorgeseztes  General=Kommissariat
  zu  erstatten,  damit  dieses  die
vorgesezte  Stelle  der  Paß  ausstellenden  Bebdede
  zur  Untersuchung:  eb  leztere  die  gebörige
  Vorsicht  angewendet  labe,  veran-96“
        <pb n="742" />
        1359

lassen  kann.  Im  Falle  diese  sich  ener  erwiesenen
  Unversichtigkeir  schuldig  gemacht
haͤtte,  sollen  auf  Erkenntniß  des  General-Kommissariats
  dem  fehlenden  Beamten
die  Kosten  des  Ruͤcktransportes  auferlegt
werden;

2)  keinem  auslaͤndischen  Juden,  welcher  durch
sein  Aeusseret  befuͤrchten  laͤßt,  daß  er  sich
im  tande  durch  Bettel,  oder  auf  andere
unerlaubte  Art  fortzubringen  versuchen
möchte,  besonders  wenn  derselbe  mit  Weib
und  Kindern  an  der  Grenze  ankömm,,  soll,
selbst  gegen  Vorweisung  eines  Passes,  der
Eintritt  in  Baiern  gestattet  werden,  wenn
nicht  sein  Geschdst,  welches  er  in  dem
tande  hat,  bestinmt  und  deutlich  datin
ausgedrückt  ist,  oder  er  sich  auf  andere
binreichende  Urt  darüber  vor  der  Greuz=Polizei-Bebörde
  ausweisen  kann.  Nur  in
diesem  Falle  darf  die  Fortsezung  der  Reise
gestattet,  der  Paß  von  der  gedachten  Bes

börde  visirt,  und  der  reisende  Jude  an  den

Ort,  wohin  ihn  sein  Geschäfte  führt,  auf
einen  genau  zu  besiimmenden  Weg,  den
er  nicht  verlassen  darf,  instradirt  werden.
Die  Polizei  Behérde  des  gedachten  Ortes
bat  alsdaun  die  oben  Artikel  1.  vorgezeichnete
  Verbindlichkeit,  und  die  Grenz=  Bebörde,
  welche  den  Paß  an  der  Eintritts-Station
  visirt,  pat  die  nämliche  Verantwortlichkeit,
  welche  ebenfalls  oben  für  die
Behörden,  welche  inländischen  Juden  Ppässe
ausstellen,  sestgesezt  ist.

 

1360

Die  General  Kommissariate  werden  uͤber
den  genauen  Vollzug  viefer  Verorduung
wachen.

Muͤnchen  den  16.  Angust  1809.

Freiberr  von  Montgelas.
Durch  den  Misister
der  General-Sekrerir
F.  Kobell.

Cie  Verehelichung  der  Forstwirker  und  Ferstgehilfen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.

Im  UIV.  Stücke  des  Reglerungsblattes
  vom  Jahre  1807,  Seite  1914.  ist  bestimmt
  worden,  daß  die  um  die  Heuraths-Bewilligung
  sich  bewerbenden  Forstwärter
stch  mit  ibrem  Gesuche  an  die  vorgesezte  Posizei:
  Behörde  wenden  sollen,  von  welcher
sie  den  Konsens  biezu  in  den  Fällen  erhalten
  werden,  wenn  ste  sich  über  den  Bestz  eines
  zur  Ernäbrung  einer  Familie  hinreichenden
  Vermögens  ausweisen  können,  und  dem
Gesüche  kein  sonftiges  rechrliches  oder  diensk:
liches  Hinderniß  entgegen  steht.

Ungeachtet  dieser  so  deurlichen  Bekanntmachung
  hat  man  in  Erfahrung  gebracht,
daß  Polizei:  Bebörden,  ohne  vorher  gepflogene
  Rücksprache  mic  der  General-Forst-Administratien
  über  die  allenfalls  vorwaltenden
  dienstlichen  Hindernisse,  die  Heuratbs-Bewilligung
  sogar  Forstgehilfen  ertbeilt
  haben,  die,  ohne  stabile  Anstellung,
ohne  Vermsgen  und  ohne  hinreschende
        <pb n="743" />
        1361

Besoldung  zur  Ernaͤhetung  ehner  Familie,
dadurch  der  greuzenlosesten  Duͤrftlgkri-  Pckis
gegeben  wurden.

Die  daraus  fowohl  fuͤr  das  allerhoͤchste
Uerarial=  Juteresse,  als  auch  für  die  Moralltä
  dieser  Individuen  entstehenden  nachtheiligen
  Folgen  haben  Seine  königliche
Mazjestär  bewogen,  in  einem  am  z2.  Juli
laufenden  Jahrs  erlassenen  allerhschsten  Reskripte
  die  Eingangs  erwähnte  Bestimmung.
dabin  zu  modistziren:  daß  dem  für  den  Forstschuz
  aufgestellten  Personale,  insbesondere
aber  den  Forstwärtern  und  Gehilfen,  deren
Wittwen  ohuehin  niemals  auf  eine  Pension
Anspruch  zu  machen  haben,  die  Verehelichung
  obve  besonders  beigebrachten  Kow
sens  der  General=  Forst  Administration  von
den  Polizei=  Behörden  nicht  bewilliget  werden
  dürfe.

Welches  biemit  zur  allgemeinen  Nachacktung
  bekannt  gemacht  wird.

Munchen  den  16.  August  18090.
Königliche  General=  Forst-Admi-,
nistration.

Karl  Zylluhardt.
Wischer.

 

(Das  Freiherrlich  von  Rechbergische  Untergericht
Donzdorf  betreffend.)
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  königliche  Majestäe  am
23.  Dezember  vorigen  Jahres  Allerhöchstib= 



 

132

rem  geheimen  Rathe  Alois  Freiherrn  von
Rechberg  allergnädigst  zu  bewilligen  gerüht
  haben,  daß  derselbe  aus  seinen  Bestzungen
  Donzdorf  und  Weissenstein
und  ihren  Pertinenzien,  sofern  sie  einen  #
sammenhängenden  und  geschlossenen  Besirk
bilden,  ein  Untergericht  in  der  Arc  form#-ren
  därse,  wie  solches  in  dem  Edikte  überdie
  Gerichesverfassung,  vom  24.  Juli  verigen
  Jahres,  #  und  18,  den  mediatistrten
Grafen.  gestatter  ist;  dergestalr,  daß  dieses
Unergericht,  was  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  betrifft,  den  königlichen  tandgerichten
  vollkommen  Klelch  gestellt  seon  solle;
so  wird  solches  zu  Jedermanns  Wissenschafe

durch  das  Regferungsblatt  bekannt  gemacht.

Muͤnchen  den  17.  August  1809.
Freihert  von  Montgelas.
Durch  den  Mintster
der  General=  Sekretär.
Baumuüller.

 

(einen  freiwilligen  Beitrag  des  Küoperatore
Aldert  Wagne'  zu  Mörth  betreffeud.)
Ministertum  der  auswärtigen

Angelegenbeiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Käzuigs.

Der  Kooperater  zu  Wörtb,  bei  Regensburg,
  Albert  Wagner,  hat  die  Summe
von  roo  fl.  auf  den  Altar  des  Vaterlan:
des  niedergelege.

Seine  königliche  Majestäc  glaubten  den
Absichten  des  patriotischen  Sebers  am
besten  zu  entsprechen,  indem  Allerhoͤchstdie-
        <pb n="744" />
        1363

selben  die  Verfuͤgung  trafen,  daß  diese  Summe
  der  Konkurrenz:  Kasse  des  Regen-Kreises
  zugewendet  werden  solle;  und  es  erbielt
daber  das  General-Kommissariat  des  genannten
  Kreises  obige  Summe  mit  dem
Auftrage,  dem  Kooperator  Wagner  die
allerhöchste  Zufriedenheit  zu  erkennen  zu
seben.  "
München  den  r2.  August  1300.

Freiherr  von  Montgelac.

Durch  den  Minister.

der  General  Sekretie
Baumul  ler.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  verwundeten
  Baierische  Krieger  sind  ferner  eingegangen:

Von  der  Pfarrei  Wabl,  Landgerichts  Miesbach,
  13  fl.  8  kr.  2  pf.;
von  einem  Gebirgs-farrer,  mit  der  Devise:
  „Non  donum,  sed  animum  dantis
  respice“  «  5  fl.,
nebst  a  Charpien  und  24  Bandagen;
von  Ignaz  Herkulan  Sießmayr,  Kooperator
  zu  Ostwarngau,  fl.  48  kr.;
von  den  Gemeinden  Oberdärching  und
taindern  ein  bei  dem  auf  Veranstalten
  des  dortigen  Kooperaters  am  190.

1364
dieß  gebaltenen  feierlichen  Dankfeste  freiwillig
  erlegtes  Opfer  mit  5  fl.  38  kr.;
von  Albert  Rudolph,  Pfarrer  zu  Dietramszell
  und  dessen  Gemeinde,  mit  der
Devise:  „Für  die  verwundeten  Soldaten
  —  unsere  Brüder“  21  fl.  0  kr

München  den  Zo.  Juli  #80.
Königliches  General-Kommisseriat
  des  Isar=  Kreises.
Frelherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betresfsend.)

Im  Nemen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  königliche  General-Zoll=  und  Maut-Direktion
  hat  für  die  verwundeten  vaterländischen
  Krieger  einen  Unterstüzungs-Beitrag
der  königlichen  Zoll-  und  Maut-Inspektion
Augsburg,  von  den  sämelichen  in  deren
Bezirke  entlegenen  Maut=  und  Hall-Bediensteten
  gesammelt,  mit  §43  fl.  20  krn.  4  blu.
anher  gesendet.

Indem  man  dieses  edle  Benehmen  zu
Jedermanns  Kenntniß  bringt,  llattet  man
dafür  zugleich  öffentlichen  Dank  ab.

München  den  7.  August  1800.
Königlicher  Kriegs:  Oekonomie:

Ratb.
Kraus.
wen
        <pb n="745" />
        1365

(Beiträge  für  verwundete  Balerische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestätdes  Königs.

An  srelwilligen  Beiträgen  fuͤr  verwundete
  vaterlaͤndische  Krieger  sind  ferner  eingegangen:

durch  das  koͤnigliche  General-Kommissariat

des  Rab-Kreises  von  der  Pfarrei  Dietkirchen,

  Landgerichts  Kaßl,  nebst  einem

Bunde  Charpien,  an  Geld  19  fl.  zokt.,

vielmehr,  über  Abzug  des  Porto  mit

1  fl.  48  ken.,  17  fl.  42  kr.;

durch  das  königliche  Polizei'  Kommissariat
in  Straubing  von  Mathias  Träger,
Bürger=  ieutenant  der  ten  Fustlier-Kompagnie
  der  Stadr  K  ellbeim,  dessen
Antheil  an  mit  allerhöchster  Bewilllgüng
verkauften  Oesterrrichischen  Beutpferden
12  fl.  zo  kt.;

von  dem  königlichen  Rentbeamten  in  Göggingen,
  Funk,  n  11  fl.  —  fr.;
durch  eben  denselben  von  Der  kleinen  Judenschafe
  in  Pfersee  3  fl.  —  kr.;

durch  den  expedirenden  Sekretär  des  königlichen

  General=  Kommissariats  des  Nab-Keeises,
  Mar  von  Schleis,  ein  Kistchen
  und  ein  Faß  voll  Charpien,  teinwand
  und  Binden;  —

durch  Iskob-Dev,  Kerepetitor  der  Geburtshilse
  dahier,  von  einer  Unbekann-1366



ten  in  der  hiesigen  königlichen  Gebähr-Anstalt
  6  fl.  —  kr.;
darch  das  khnigliche  General-Kommissariat
den  Lech-Kreises  von  dem  königlichen  Distrikts
  -Schulinspektor  Pfarrer  Gebbard
  von  tangenmantel,  tandgerichts
Buchloe,  12  fl.  —  kr.;
durch  das  königliche  General?  Kommissariat
des  Saljach:  Kreises  o  fl.  —  kr.,
welche  das  Büärger-Militär  der  Stadt
Müßhßldorf  sammelte;  —
besgleichen  12  fl.  —  ke.,
als  Resulcat  einer  äbnlichen  Sammtung
zu  Mühlderf:  —
serner  durch  das  königliche  General:  Kommissarkat
  des  Salzach:  Kreises  die  von
dem  Patrimonial  =  Gerichte  Ehring,
k5  am  Inn,  gesammelteen  Beieräge  pr.
61  fl.  1#  kr.
dann  r  Zenener,  37  5  Bandagen,  und
723  t5  Charpien;  —
von  dem  königlichen  Elementar:  bebrer
Gigl  und  dessen  Schuljugend  in  Neuötting
  ein  Fäßchen  voll  Charpien,  und  an
Geld  6  fl.  —  kr.
Oiese  edelmüchigen  Beiträge  werden  mit
innigster  Dankesbezeugung  hlemit  öffentlich
bekannt  gemacht.

München  den  9.  August  1309.
Königlicher  Kriege  =  Oekonomie
Ratb.

*l  Kraus.
Rainprech  ter.
        <pb n="746" />
        1367
Die  dritte  Klasfe  der  National=  Garde  in  Regenustauf
  betreffend.)
Im  Namern  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestär  der  König  haben  durch
Vin  allerhöchstes  Reseript  dom  25.  Juli  l.  J.
bei  der  III.  Klasse  der  Narlonal:  Garde  im
Markte  Regenstauf  für  die  bestebende
Fusilier-Kompagnie  als
Hauptmann  Georg  Kreuel;
Oberlieuntenant:  Martin  Willmann;
#sten  tiemtenant:  Joseph  Aumüller;
Zten  tieutenaner  Abam  Härtl;  und  als
Chyrurg:  Mathtas  Pleter  allergnädigst
zu  bestarigen  geruhr.

Straubing  den  2.  Uugust  1309,
Kinigliches  General:  Kommisse“
riat  des  Regen-Krelses.
von  Gropper,  Direktor.

Schmirt.

 

1Befdrderungen  in  der  dritten  Klasse  der  National-
  Garde  zu  Troßberg  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Gemäßbeit  einer  allerboͤchften  Entschliessung
  vom  10.  Julil.  J.  wurde  bei  der  Fustlier-Komnagnie
  der  drirten  Klasse  der  Narional=Garde
  im  Markee  Troßberg  der  bisberige
  tieutenant  Stephban  Blüchmetsrieder
  jum  Oberlientegant,  —  und  der

1363

Feldwebel  Jeseph  Eichmaper  jum  (tieutenant

  allergnädigst  beferrert.

Burghausen  den  8.  August  1809.
Königliches  General  =  Kommissareiat
  des  Salzach-Kreises.

Freiherr  ven  Schleich.
Sartorius.

(Dem  befreiten  Gerichreftand  des  Freiherrn  von
Reisach  zu  Tiefeubach  detrefsend.)

Dorch  eine  königliche  allerhöchste  Entschliessung
  vom  17.  Mat  l.  J.  wurde  dem
Frciberrn  Feirderich  von  Rei  sach  zu  Tiefenbach
  die  Fortdauer  des  befreiten  Gerichtsstandee.
  in  der  Vorauesezung  allergnädigst
bewilligee,  daß  derselbe  sich  über  die  Gründung
  eines  Majorats  binnen  6  Monaten
vorschriftmässsg  auswelsen  werde:

(Deu  Gxenadier-Hauptmann  in  der  drite#rn
Klasse  der  National-Garde  zu  Donauwbreh,
Johann  Muff,  betreffend.)

Seine  Mjestät  der  König  Haben  am  .
Auguft  1.  J.  die  Verdienste!)  welche  sich  der
Grenadier-Hauptmam  in  der  dritten  Klasse
der  National:  Garde  zu  Donauwörth.,  Jobann
  Muff,  durch  Anstrengung  und  Thätigkeit
  bei  der  im  April  und  Mai  l.  J.
über  die  Ambulance  dortselbst  geführten
Aussicht,  selbst  mit  Aufopferung  seiner
Gesundbeir,  erworben  hat,  durch  Verlei-CGeng.
  #r  lbernen  Civik=  Verdieust,  Medaille
aller  gnuͤdigst.  belohnt.
        <pb n="747" />
        1369
(Den  Chprurg.  Wolfgang  Singer  zu  Kaisersheim

  betreffend.)

Seine  königliche  Majestät  baben  am
10.  August  l.  J.  dem  Chyrurg  Wolfgang
Singer  zu  Kaisersheim,  welcher  sich  im
vorigen  Kriege  bei  den  Feldspitälern  zu  Vilsbiburg,
  Amberg  und  Nürnberg,  selbst  mie
Aufopferung  seiner  Gesundheit,  Verdienste
erworben  hat,  und  den  ndmlichen  Eifer  auch
jezt  als  Ober-Chyrurg  im  französischen  Spitale
  zu  Kaisersbeim  betbtige,  die  silberne

Civil"  Verdienst=  Medatlle  allergnddigst  verliehen.



 

(Den  kbniglichen  Hof-Astronom  und  Direktor

des  statistisch  topographtschen  Bureau  in  München,

  Karl  Felir  Seyffer,  detreffend.)

Nachdem  des  Kaisers  von  Frankreich
Majestät  dem  königlichen  Hof-Astronom
und  Direktor  des  statistisch  =  topographischen
  Bureau  dahier,  Karl  Felir  Seyfser,
  das  Kreuz  der  Ehrenlegion  ertheilt  und
Seine  Majestät  der  König  die  allerböchste
Zustimmung  gegeben  baben,  dieses  Ebrenrenzeichen
  tragen  zu  dürfen,  so  wird  dieß
biemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

München  den  r6.  August  1300.

(Die  Landgerichte  Stauf  und  Raitenduch,
und  die  Patrimonal-GEerichte  Wiesend,
Ober-  und  Unter-Brennberg  betreffend.)


Seine  Majestät  der  König  baben  durch
eine  allerhöchste  Eutschliessung  vom  z.  UAugust
  l.  J.  das  tandgericht  Stauf  dem

137%5

tandgerichte  Rattenbuch,  im  Alzmühl-Kreise,
  da  beide  zusammen  nur  10,403
Seelen  enthalten,  in  der  Art  zugetheile,
daß  der  Siz  des  tandgerichts  in  Raitenbuch
  verbleiben,  und  diese  Inkorporation
am  1.  Oktober  l.  J.  erfolgen  solle;  —  und

vom  7.  August  l.  J.  die  Patrimonial-=Gerichte
  Wiesend,  Ober;  und  Unter-Brennberg,
  ihrer  geographischen  tage
wegen,  mit  dem  Landgerichte  Stadtambof
  vereinigt.

 

Beförderun  gen.

Durch  eine  königliche  allerhöchste  Encschliessung
  vom  23.  Dezember  1805  wurde
  der  Rechnungs-Kommissär  bei  der  Kommunal=
  Kuratel  in  Bamberg,  Heinrich
Nieß,  zum  gebeimen  Central-Rechnungs-Kommissär
  der  Finanzen,  zweiter  Klasse;  —
der  Ober-Kalkulator  des  Oberbergamtes  in
Schwaz,  Mayr,  zum  zweiten  —  und  der
Oberfaktor  dortselbst,  Sybold,  zum  dritten
  Rechnungs-Kommissär  bei  der  General=Bergwerks=
  Administration  befördert;  —

vom  26.  Juli  l.  J.  der  Sergeant  im
ersten  tinien=  Infanterie:  teib:  Regimente,
Strathaus,  als  Post-Briefträger  zu
Ulm,  —  und.

vom  9.  August  l.  J.  der  quieszirte  Kastenbereiter
  in  Kamm,  Wolfgang  Kern,  als
Post=  Expeditor  zu  Eggenselden  angestellt.

97
        <pb n="748" />
        1371

Durch  eine  koͤnigliche  allerhoͤchste  Entschliessung
  vom  Zo.  Mai  l.  J.  wurde  die
farrei  Uttigkosen,  im  tandgerichte  Vilsbofen,
  dem  Erreligiosen  von  Benediktbalern
und  bisberigen  Kaplane  zu  Ebingen,  bei
Nordendorf,  Korbinian  Anton  Riedheser,
  allerguddigst  verliehen.

Durch  eine  königliche  allerböchste  Entschliessung
  vom  25.  Juli  l.  J.  wurde  der
Polizei:  Kommissär  zu  Bamberg,  Johann
Baptist  Schauer,  als  vormaliger  Polizei-Direktor
  dortselbst,  im  Titel  und  Ran-1372



ge  den  Polizei-Direktoren  der  Staͤdte
Muͤnchen,  Augsburg  und  Nuͤrnberg  allergnaͤdigst
  gleich  gestellt.

 

Berichtigungen.

Im  diesiährigen  Regierungsblatte,  Stück
XXXIV,,  Seite  764,  Zeile  14  von  unten,
  lese  man  „234"“  statt  „264“  Haber-Rationen;
  —  und

Stück  LIV.,  Seite  12332,  Zeile  16
von  unten,  „Christian  Kajer,“  statt
„Christian  Bajer.“

 

Anzeige
des  am  go.  Juli  1809  auf  dem  Markte  zu  Regen  verkauften  Mast- 



 

 

 

 

 

 

 

Biebes.
Vom  Wur-  Machen  Haben  gewogen  sKom̃en  also  2  Stuͤcke  zu  stehen
zugetriebenen  denverlm  an  im  im  Gewichte  an  nt
Mastviebe  bnaft.]  Geloe.  Fleisch  unschlersGelde  Fleisch  J  unschur  ene
auf  Stuͤcke.
a2d
Stücke.,fl.  fkr.Zent.bZent...  Inb  urb
177  Stücken.  30  3l1o0%DD  :–or  àlsS  ÜND  87
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        Anzeige
über  die  im  Altmühl-Kreise  abgebaltenen  Getreid=  Märkte  im  Monate  Juli
1  800.

 

Namen  Kern-Verkauf.]  Weizen-Verkauf.]  Roggen-Verkauf.  Gersten-Verkauf.  Dinkel-Verkauf.Haber-Werkauf.

der

Städte.

 

Mittelreis.


Mittel-Preis.


Mittel-Preis.


Mittel-Preis.


Mittel-  Mittel-1373



 

 

VPreis.
n.  ir.

15  24  2

 

 

 

 

Preis.  S
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Cichstädt.

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1374,
        <pb n="750" />
        1375  1376

Anzeige
über  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orcen.
Verfaßt  den  ar.  Augüst  r800.

Weizen.  Korn.  Gersten.  Ha

1809.  Namen
der
und  Märkte

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2  222

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Dle  Gelbsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid.  Sorten
bemdgt  83,870  fl.  39  kr.
        <pb n="751" />
        1327  Königlich-Baterisches  1378

Regierungsblatt.

 

LX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  zo.  August  rsog.

Allgemelne  Verordnuns.

(Die  Erhebung  des  allgemeinen  Lkandanlehens
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Auf  die  von  einigen  Finanz-Direktionen
gestellten  Anfragen  finden  Wir  nothwendig,
  zu  Unserm  Mandate  wegen  eines  allgemeinen
  Landanlehens,  vom  20.  des  vorigen
Monats,  folgende  Erlaͤuterungen  und  naͤhere
  Bestimmungen  nachzutragen:

1)  Zum  1.  G#.  des  Mandats.  —  Da
die  Dominikal-Renten  zum  RealVermögen
  gehèren,  so  müssen  die  Besßzer  der
Dominikab  Renten  allerdings  nach  dem
Maße  ihrer  Dominikal-Stener  zu  dem
Landankehen  konkurriren.

a)  Zumta.  S.  —  In  jenen  Staͤdten,

in  welchen  die  nenen  Stetuer-Kataster
bereits  berichriget  sind,  ist.  das  Landanlehen
  nicht  nach  dem  vormaligen,  meistens
  aͤusserst  ungleichku  Steuerfusse,
sondern  nach  der  neuen  Steuer=  Einschazung
  zu  erholen.  .

Z)  Zum  6.  und  13  G.  —  Um  t  Beschleunigung
  des  Geschaͤfts  eine  ·  neue
Katastrirung  der  Besoldungen  und  Pensonen

  zu  vermeiden,  haben  Wir  mit
Jutem  Vorbedachte  beschlossen,  daß  bloß
die  Kataster  des  Familien  Schuzgeldes
  zum  Grunde  gelegt  werden  sollen.
Wags  also  in  diesen  Katastern  an  Naturalien,
  Emolumenten,  widerruslichen
Gratifikationen,  Taglohnen,  abwechselndem
  Geldverdienste  u.  dgl.  nicht  in
Ansaz  gekommen  ist,  bleibe  auch  hier
ausser  Anschlag.

4)  Auch  zum  6.  und  r3.  C.  —  Die  Geistlichen,
  sowohl  katholischen  als  protestantischen,
  konkurriren  von  ihren  liegenden
Gründen  und  von  ihren  Dominikal-Renten

  nach  dem  Stenerfusse.  Diese  Bezuge
  aus  liegenden  Gründen  und  Domini#
kal-Renten  dürfen  aber  als  Befsoldung
nicht  in  Ansaz  kommen,  und  sie  bezahlen
also  kein  Besoldyngs-Anlehen,  wenn
nicht  der  seltene  Fall  eintritt,  daß  sie  ausserhalb

  der  liegenden  Gründe  und  Dominikallen
  auch  an  baarem  Gelde  eine  ffre
Besoldung  eder  Penston  von  mehr,  als
1000  fl.  beziehen.

5)  Zum  9.  C.  —  Die  Anlehens-Betraͤge
  duͤrfen  weder  bei  den  Reutämcern
noch  bei  den  Kreis-Kassen  mit  anderen
Gefaͤllen  vermischt,  noch  zur  Deckung

98
        <pb n="752" />
        anderer  Ausgaben  verwendet  werden,

sondern  sowohl  die  baaren  Gelder,  als.

die  an  den  Anlehens-Quoten  übergebenen
Papiere  müssen  ganz  separirt  an  Unsere
Central  =  Staats  =  Kasse  eingesendet
werden.

Bet  jeder  solchen  Rimeß  ist  auf  der  einen
Seite  des  Berzeichnisses  der  Betrag  des  Anlehens
  in  capitali,  abgesondert  von  dem  auch
anzuzeigenden  Ersaze  der  Zinsen,  welche
wegen  verspäteter  Erlage  des  Kapitaks  gegen
  die  volle  Zins-Coupons  an  die  Kasse
vergütet  werden  müssen,  —  auf  der  anderen
Seite  des  Verzeichnisses  aber  ist  der  Ausweis
  der  Erlage,  wieviel  in  baarem  Gelde,
und  wieviel  mittelst  Guthabens-Scheinen
an  Unsere  Truppen,  dann  mittelst  Besoldungs=
  oder  Pensions-Scheinen  guigemacht
werde,  aufzuführen;  wobei  die  Ausgabs=Quittungen
  nach  7  Rubriken  zu  ordnen  sind;
nämlich:  für  den  Etat  des  Hofes,  der  auswärtigen
  Verhältnisse,  der  Justiz-WVerwaltung,
  der  Finanz-Verwaltung,  des  Innern,
der  S#kularisationen  und  Mediatistrungen,
und  des  Militärs.  «

Nach  dieser  Voraussezung  kommen  auch
die  Perceptions-Kosten  bei  keinem  Rentamte
in  Ausgabe,  sondern  sie  sind  mie  Ende  eines
  jeden  Termins  in  eine  Designation  zu
bringen,  von  den  Finanz-Direktionen  zu
justifiziren,  und  durch  die  Kreis-Kassen  auf
Rechnung  der  Centraf:  Staats=  Kasse  zu
bezahlen.  «

6)  Auch  zum  8.  G.  —  Die  Rentbeamten
  erhalten  für  ihre  Bemühung  und

—  —  —

1380

Kanzlei:  Kosten  Ein  Prozent  von  der
Cinnahme;  sedoch  nur  von  der  Einnahme
  in  baarem  Gelde,  nicht  aber  von
demjenigen,  was  an  Papieren  für  das
Guthaben  an  Unserm  Militär,  oder
an  Besoldungs=  und  Densions=  Scheinen
  statt  baaren  Geldes  abgegeben  wird.
Die  Finanz  Direktionen  hubeh  auf  diesen
  Unterschied  strenge  Aufsicht  zu  halten,
und  den  solchemnach  treffenden  Betrag  des
Percentes  unter  den  Perceptions-Kosten  auf
Rechnung  der  Central-Staats-Kasse  bezahlen
  zu  lassen.  *

7)  Auch  zum  8.  G.  —  Da  dieses  bandanlehen
  ein  Zwangs=  Anlehen  ist,  so
treten  bei  Verzögerung  oder  Verweigerung
  die  nämlichen  erekutiven  Maßregeln,
  jedoch  mit  den  nämlichen  vorschriftsmdssigen
  Rücksichten,  ein,  wie
bei  öffentlichen  Staats-Abgaben.

8)  Zum  12.  G.  —  Nach  einer  von  Uns
erst  selt  kurzem  getroffenen  allgemeinen
Verfügung  erhalten  die  Kreis-Finanz-Direktionen
  die  Auszüge  aus  den  Klassen=
  Zoll-Patents:=  Katastern  der  Handelsleurke
  mit  ausländischen  Waaren
nicht  unmittelbar  von  Unserer  General=Zoll=
  und  Mautdirektion,  sondern  mittelbar
  durch  die  Rentämtcr.

9)  Zum  13.  und  14.  6.  —  Wemn  ein
Individuum  Besoldungen  und  Pensionen
  bei  mehreren  Kreis-Kassen,  oder
zugleich  bei  der  Central-Staats-Kasse
tnd  bei  einer  Kreis-Kasse  bezieht,  so
hat  dasselbe  das  Anlehen  von  dem  Ge-
        <pb n="753" />
        1381

samt:  Beerage  dieser  Besoldungen  und
Mensionen  bei  der  Kasse  seines  Wohnsizes
  zu  bezahlen,  und  diese  gibt  ihm
Atteste  über  die  Erlage,  um  sich  bei
den  übrigen  Kassen  legitimiren  zu  können.
to)  Zum  15.  S.  —  Auch  bei  dem  Anlehen
  von  den  Realitäten  können  verfallene
  Besoldunge=  und  Pension-Scheine
  statt  baaren  Geldes  abgegeben  werden.

11)  Zum  20.  und  21.  C.  —  Obwohl

in  diesen  beiden  Paragraphen  bestimmt
ist,  wie  es  zu  halten  sen,  damit  die
Anlehens:  Quoten  sich  auf  eine  runde
Summe  von  loo  fl.  oder  von  do  fl.
enden,  so  erklären  Wir  nun  auch  für
den  Fall,  wenn  die  Summe  von  sofl.
wegen  der  zwei  Erlags-Termine  in
zweimal  25  fl.  getheilt  werden  müßte,
welches  doch,  da  keine  Obligarion  unter
  50  fl.  lautek,  nicht  thunlich  ist,  daß
es  dem  Debenten  frei  stehen  solle,  die
vollen  80  fl.  schon  bei  dem  ersten  Termine,
  oder  erst  bei  dem  zweiten  Termine
zu  bezahlen.

12)  Zum  22.  6C.  —  Wer  im  Verlaufe
des  Monats  September  bezahle,  hat
kein  nach  Tagen  berechnetes  Zins-Ratum
  zu  restituiren.  Wer  aber  am  go.
September  noch  nicht  bezahlt  hat  restituirt
  ein  ganzes  Monats-Ratum  des
Ziuses.

Und  wenn  die  einschlaͤgigen  Behoͤrden
wegen  besonderer  ruͤcksichtswuͤrdiger  Umstaͤnde
  eine  laͤngere  Nachsicht  nothwendig  sinden,
  so  hat  derjenige,  welcher  am  31.  Ok-—



1382

kober  noch  nicht  bezahlt  hat,  zwei  Monats-Beträge

  der  Zinsen,  nämlich  für  den  Septeniber

  und  Oktober,  zurück  zu  vergüten.
In  der  Mitte  des  Monats  November

muß  mit  der  Central=  Staats-Kasse  über

den  ersten  Termin  vollkommen  abgerechner
werden.  Das  Rämliche  ist  auch  bei  der
auf  den  1.  Februar  des  künfrigen  Jahres
angesezten  zweiten  Frist  zu  beobachten.

13)  Zum  10.  und  28.  F.  —  Die  Kreis-Kassiere
  haben  nicht  nur  allein  dte  Obligationen,
  sondern  auch  die  Zins-Coopons
  eigenhändig  zu  konrrasigniren.

München  den  18.  August  r8090.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
G.  Geiger.

!*r

Bekanntmachungen.

(Den  Chirurg  Joseph  Regauer  zu  Moosburg
  betressend.
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baiern.
Wir  haben  mit  Wohlgefallen  aus  dem
Berichte  Unsers  General-Kommissärs  des
Isar-Kreises,  vom  lo.  I.  M.,  ersehen,  daß
Unsere  Armee  die  Erhaltung  des  tapfern
Korporals  Josiph  Mayr,  vom  1  Chevaurlegers-Regimente
  Kronprinz,  welcher,  als
er  bei  Primersdorf  mit  §  Chevaurlegers
111  Oesterreichische  Gefangene  machte,  eine
gefährliche  Schußwunde  bekommen  hatte,
q8*
        <pb n="754" />
        1383

dem  Eifer  und  der  Geschicklichkeit  des  Chirurgen
  Joseph  Regauer  zu  Moosburg  verdankt.

Indem  Wir  die  Verdienste  desselben
durch  die  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille
  belohnen,  wollen  Wir
zugleich,  daß  dem  Einödbauern  vom  Schled:
hose,  Franz  Colmander,  welcher  den
Verwundeten  in  sein  Haus  aufgenommen
und  durch  fünf  Wochen  bestens  verpflegt  hat,
Unfere  allerhöchste  Zufriedenheit  zu  erkennen
gegeben,  und  diese  Enrschliessung  durch  das
Regierungsblatt  bekannt  gemacht  werde.

München  den  22.  August  1809ß.

Mar  Joseph.

Freiherr  von  Moncgelas.

Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

Die  Prüfung  der  Schuldienst-Aspiranten  zur
Aufnahme  in  dae  neue  Schullehrer=  Seminar
zu  Augsburg  betresffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Diejenigen  Schuldienst=  Aspiranten  sowohl
  aus  dem  Lech-Kreise,  als  den  benachbarten
  Kreisen,  welche  in  das  mit  dem  neuen

Schuljayre  hier  zu  eröffnende  Schullehrer-Seminar

  wünschen  aufgenommen  zu  werden,

  haben  sich  am  2/1.  Oktober  bei  der

vorgängigen  Prüfung  einzufinden,  und  die
erfoderlichen  Zeugnisse  über  ihr  sittliches  Bekragen
  vorzulegen.

Augsburg  den  20.  August  1809.

Königliches  Generalf  Kommissariat

des  Lech-Kreiseo.

von  Mert  z.
ven  Lafgbrique.

1384

(Die  Post-Stakfon  Iwischen  Nürnberg  und
Erlangen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Magestät  des  Königs.
Die  Post=  Entfernung  von  Nürnberg
nach  Erlangen  wurde,  vermög  königlicher  allerhöchster
  Entschliessung  vom  20.  Juni  l.  J.,
von  I#x  auf#17  Station  herabgesezt.  -
Welcheshiemitallgemeiubekanntgemacht
  wird.
Muͤnchen  den  16.  August  1809.
Königliche  General-Post-Direktion.

Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrieder.

 

(Die  Post-Station  zwischen  Landöhut  und
Vilobiburg  betreffend)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Wegen  der  Länge  und  bergigten  Beschaffenheit
  des  Weges  von  Landshut  bis  Vilsbiburg
  haben  Sich  Seinekönigliche  Majestär
bewogen  gefunden,  die  Post-Distanz  zwischen
beiden  Orten  von  einer  einfachen  Station  auf
17  Post  zu  erheben.

Diese  allerhöchste  Verfügung  wird  hiemit
allgemein  bekannt  gemacht.

München  den  27.  August  1809.
Königliche  General-Post=  Direktion,

Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrieder.

 

(Die  National-Garde  dritter  Klasse  zu  Wolnzach
  berreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Vermäg  eines  allerhöchst  eigenhändig  unterzeichneten
  Reseripts  vom  26.  Junius  1.
J.  haben  Seine  königliche  Majestät  geruhe,
den  bisherigen  ersten  Lieutenant  der  Fuselter=
        <pb n="755" />
        1385

Kompagnie  der  Rational=  Garde  britter  Klasse
zu  Wolnzach,  Martin  Kamel,  auf  gestellte
allerunterthänigste  Bitte  wegen  baldiger  Erreichung
  des  sechzigsten  Lebensjahres,  die  allerguddigste
  Entlassung  in  dieser  Eigenschaft,  und
unter  Bezeigung  der  allerhöchsten  Zufriedenheit
  zu  ertheilen;  dagegen  aber  den  Joseph
Morasch  als  zweiten  Lieutenant  bei  genannter
  National-Garde  allergnädigst  zu  bestattigen.


München  den  0.  August  1809.  .
Königliches  General-Kommissartat

des  Isar=  Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Erledigung  der  protestantischen  Kaplanei
zu  Wassertrüdingen  berreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  durch  den  Tod  des  Kaplans  Seuft

zu  Wassertrüdingen  am  0.  l.  M.  er:

folgte  Erledigung  der  dortigen  Kaplanei,  deren

  Ertrag  auf  so  fl.  20=  kr.  rheinisch  berechnet
  ist,  wird  hiemit  bekannt  gemacht.
Ansbach  den  15.  August  1800.
Königliches  General-Kommissariat
des  Rezat-Kreises,  als  protestantisches
  General-Dekanar.
Lang,  Direktor.
Wallmüller.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Sontheim,
Landgerichts  Ottobenern,  betrefsend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  Versezung  des  Pfarrers  Alois
Fevrer  auf  die  Pfarrei  Lindenberg

1386

ist  die  Erledigung  der  Pfarrei  Sontheim,
im  Landgerichte  Ottobeuern,  in  der  Diözes
Augsburg  und  dem  Landkapitel  Ottobeuern,
eingetreten.

Das  Dorf  Sontheim,  mit  den  dahin
eingepfarrten  steben  Bauernhöfen  und  drei
Einöden,  umfaßt  328  Seelen,  worunter
168  männliche  und  176  weibliche  Kommunikanten
  sind.  Die  jährlichen  Einkünfte  dieser
Pfarrei,  welche  keines  Hilfspriesters  bedarf,
berechnen  sich  im  Mittelanschlage  auf  840  fl.
22  kr.

Die  gesezmaͤssig  befaͤhigten  Aspiranten
um  diese  vakante  Pfarrei  haben  ihre  Bittschriften,
  mit  den  vorgeschriebenen  Zeugnissen
belegt,  innerhalb  14  Tagen  bei  dem  unterzeichneten
  General:  Kommissariate  zu  übergeben.


Augsburg  den  20.  August  1809.
Königliches  General-Kommissariar

  des  Lech-Kreises.
von  Mertz.
von  Lafabrigue.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Ludenhausen,
im  Landgerichte  Landsberg,  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Da  durch  den  am  1c.  l.  M.  erfolgten
Tod  des  Dfarrers  Sebastian  Erhard  die
Pfarrei  Ludenhausen,  im  Landgerichte
Landsberg,  in  der  Diszes  Augsburg  und
in  dem  NRural=  Kapitel  Landsberg,  ledig
geworden  ist;  so  wird  dieses  hiedurch  allen
Driestern,  die,  den  bestehenden  allerhschsten
Verordnungen  gemäß,  zur  Bewerbung  um
        <pb n="756" />
        1387

diese  pfarrliche  Pfruͤnde  geeignet  sind,  zur
Nachricht  bekanm  gemacht.

Die  Seelenzahl  derselben  beläuft  sich
auf  161  Köpfe,  worunter  58  männliche
und  72  weibliche  Kommunikanten  sich  befinden.
  Die  Pfarr-Einkünfte  bestehen  in  dem
Ertrage  eines  Widdumguts  von  Z0  Jucharten
  Ackerfelde,  Tagwerke  Anger,  14  Tagwerken
  Wiesen,  8  Tagwerken  zweimädiger
und  10  Tagwerken  einmöädiger  Feldflecken;
dann  in  den  ganzen  Groß=  und  Kleinzehenden
  von  6  Bauernhöfen;  in  den  Suollgebühren
  und  in  den  gestisteten  Jahrtagen
mit  14  fl.  so  kr.  Lasten  sind,  ausser  der
jahrlichen  Steuer  von  35  fl.  45  kr.,  keine  bekanne.


Augeburg  den  20.  August  18c0.
Königliches  General-Kommissariat
des  Lech-Kresses.
von  Mertz.  —

von  Lafabrique.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Das  königliche  General  =  Kommissariat
  des  Lech-Kreises  hat  am  7.  vorigen
Monats  die  Summe  von  230  fl.  30  krn.
zür  Unterstuͤzung  vaterlaͤndischer  Krieger  anher
  uͤbermacht,  wozu,  auf  Veranstaltung
der  eben  erwähnten  königlichen  Stelle,  von
dem  gesammten  Personale  derselben,  dann
von  jenem  der  königlichen  Strassen  =  und
Wasserbau-Durektion,  und  des  Verwaltungs=1388



Raths  in  Augsburg  mit  der  bereitwilligsten
Edelmüthigkeit  angemessene  Beiträge  geleistet
  worden  sind.
Diese  patriotische  Gabe  wird  mit  dem
lebhaftesten  Danke  öffentlich  bekannt  gemacht.
München  den  g.  August  18090.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.
Kraus.
Rainprechter.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Von  einer  in  Nürnberg  beftehenden
Abend=  Gesellschaft  wurden  für  die  verwunderen
  Vaterlands-Vercheidiger  und  Krieger,
  besonders  für  das  sie  leichte  Infankerie

  =  Bataillon  Burtler  loo  ft.

dann  für  andere  Baierische

Verwundee  50  fl.
zusammen  1  0  fl.

unter  der  Versicherung  des  reinsten  Datriotismus
  eingesendet.

Ferner  wurde  von  dem  ksniglichen  General
  =  Komnnssariate  des  Regen-Kreises
  eine  Sammlung  des  Patrimonial-Gerichts
  Rhain,  namentlich  von  den  dah'n
gehörigen  Hofmarkts  =  Gemeinden:

Rhain  .  ..  2  fl.  48  kr.
Obermotzing  .  .  2  fl.  11  ke.
Oberpiebing  10  fl.  35  kr.
Heinach.  38  fl.  32  ke.

zusammen  54  fl.  6  ke.

zur  Vertheilung  anher  übersendet;
        <pb n="757" />
        1389

desgleichen  durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Salzach=  Kreises

  Uu  fl.  eingesendet,  welche  bei  Gelegenheit
  der  Sieges-Feier  am  23.  vorigen  Monats
  während  des  Gottesdienstes  von  der
Pfarr-Gemeinde  Reischach,  Landgerichts
Burghausen,  geopfert  und  gesammelt  wurden.
Muͤnchen  den  12.  August  1809.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.
Kraus.
Bersch.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierische  Krieger  betreffend.)
  6

Im  Namen  Seiner  Mazestät  des  MKönigs.

An  freeiwilligen  Beiträgen  zur  Unterstuͤ-zung

  verwundeter  Baierischer  Krieger  sind
abermals  eingegangen:

durch  das  königliche  General-Kommissariat

  des  Pegniz-Kreises  123  fl.  34  kr.,
welche  die  Lehrer  und  Schüler  des  neu
errichteten  Gymnastums  in  Nürnberg,  bei
Gelegenheit  der  Feier  des  Jubildums  des
vorigen  Gymnastums-Rektors  Schenk,  gesammelt
  und  dadurch  ihre  Dankbarkeit  gegen
  die  Wohlthaten  der  Regierung  und  ih—-re
  innige  Ergebenheit  an  Regenten  und  Vaterland
  zu  bestatigen  gesucht  haben;

durch  das  königliche  General-Kommissariat
des  Rab-Kreises  die  auf  Veranlassung
des  Pfarrers  zu  Kulmain,  Peter  Bedall,
von  der  dortigen  Schuljugend  zubereiteten
Charpien  und  Bandagen,  nebst  dem  gesammelten
  Geld-Beitrage  pr.  2  fl.  42  kr.;

1300

durch  das  köuigliche  Landgericht  Ingolstadt
  die  von  dem  dortigen  Landgerichts-Personale
  zusammengelegten  Bekträge  als:
von  dem  königlichen  Landrichter  Witcman
  11  fl.  —  kr.;
von  dem  ersten  Landgerichts=  Assessor  von.
Heidenaber  fl.  42  kr.;
von  dem  zweiten  Landgerichts-Assessor,
Baron  von  Haake  2  fl.  42  kr.
von  dem  Schreiber-Personale  0  fl.  24  kr.
desgleichen  vom  Pfarrer  Abois  Seitz
in  Etting  das  am  23.  Juli  bei  dem  gehaltenen
  Sieges-Feste  eingegangene  Altar-Opfer
  vodo  fl.  38  kr.
vom  Freiherrn  von  Masse  nb  ach,  ksniglich
  Baierischen  General-Masor  à  laSpite
in  Bamberg,  zum  Besten  für  jene  blessirte
Baierische  Krieger,  welche  während  des
Lauses  des  neuesten  Krieges  dienstuntanglich
  geworden  sind,  und  keine  besonderen
Mittel  zu  einem  hinreichenden  Lebensuntert
halte  besen  150  fl.
von  dem  königlichen  Rentbeamten  Gregor
  Weinreich  zu  Tirschenreith
11  fl.  —  kr
durch  das  königliche  Landgericht  Weilheim
  die  von  einer  dortigen  Polz-Schüzen=
  Gesellschaft  zusammengelegten
13  fl.  27  kr.
wofür  hiemit  öffentlicher  Dank  erftattet  wird.
München  den  16.  August  18090.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.

Kraus.
Versch.
        <pb n="758" />
        1392

 

1391
Anzeige

über  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  28.  Augnst  1809.

eizen.  Oorn.

 

—  —  Summe  11

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid-Sarten  betraͤgt
95,20%  fl.  -à  kr.
        <pb n="759" />
        1383

Königlich-Baierisches

1394

Regierung  3  blatt.

 

LXI.  Stück.  München,  Samstag  den  z.  September  1809

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Erliuterung  verschledener  Punkte  des  specialgerichtlichen

  Verfahrens  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  über  verschiedene  die  Special=Gerichte
  und  deren  Verfahren  betreffende

Punkte  bei  Uns  um  Erläuterung  nachgesucht

worden  ist,  so  haben  Wir  zur  Beseitigung
dieser  Anstände,  nach  Vernehmung  Unsers
geheimen  Raths,  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

.  1.  Wenn  sich  der  Fall  ereignen  sollte,
daß  von  den  sechs  Specialrichtern  der  eine
oder  andere  durch  Krankheit  oder  andere  Zusälle
  verhindert  würde,  dem  Gerichte  beizuwohnen,
  so  hat  der  Vorstand  zur  provisorischen
  Ergänzung  der  gesezlichen  Zahl  folgendes
  zu  beobachten:

Bei  Verhinderung  eines  der  vier  Nichter
aus  dem  Civilstande  wählt  der  Vorstand,  benehmlich
  mir  dem  Kron-Fiskale,  einen  fupplirenden
  Richter  aus  den  Justiz-Räthen,  Stadtoder
  Landgerichts-Assessoren  des  Ortes,  wo
das  Gericht  seinen  Siz  hat,  oder,  in  Er-99



manglung  eines  solchen  an  dem  Gerichtssize,
aus  den  Justiz-Beamren  eines  benachbarten
Ortes.  "

Im  Falle  der  Verhinderung  eines  der  beie
den  Militärpersonen  wendet  sich  der  Vorstand
des  Special-Gerichts  an  die  Milit4-Kome
mandaneschaft  des  Gerichtssizes,  welche  sogleich
  eine  mit  den  erfoderlichen  Eigenschaften
versehene  Militdrperson  zur  Ergänzung  abzuordnen
  verbunden  ist.  .

Uebrigens  hat  der  Vorstand,  nach  eingetretenem
  Falle  der  Ergänzung  sogleich  zur  allerhöchsten
  Stelle  Bericht  zu  erstatten,  damit  bei
vorhandenen  Ursachen  einer  fortdauernden  Verhinderung,
  durch  Abordnung  eines  ständigen
Mitgliedes  die  gesezliche  Anzahl  der  Richter
ergänzt  werden  könne.

6.  a.  Da  nach  Unserer  Verordnung  über
die  Special-Gerichte  dem  Vorstande  nicht
blos  eine  entscheidende  Stimme  bet  eingetretener
  Pari#äh,  sondern  gleiches  Stimmenrecht
mit  den  übrigen  Richtern  beigelegt  ist,  so  soll
in  dem  Falle,  wo  sich  das  Gericht  über  die
eine  oder  andere  der  drei  Entscheidungs-Fragen
  in  mehrere  Meinungen  dergestalt  getheilt
hat,  daß  für  die  eine  derselben  keine  entscheidende
  Mehrheit  der  Stimmen  vorhanden  ist,
        <pb n="760" />
        1395

der  Beschluß  nach  der  dem  Angeschuldigten
günstigeren  Meinung  also  gefaßt  werden,  daß
immer  die  dem  Angeschuldigten  härtere  Stimme
  zu  der  ihr  nächstfolgenden  gelindern  bis
zu  entschiedener  Mehrheit  hinzugezählt  wird.

&amp;amp;.  3.  Nachdem  auch  darüber  Aufrage  gestellt
  worden,  ob  der  G.  30.  Unserer  Verordnung
  über  die  Special,  Gerichte  auch  auf  den
Fall  anzuwenden  sey,  wenn  der  Angeschuldigte
bei  der  ersten  Entscheidungs-Frage  durch  Mehrheit
  der  Seimmen  für  überwiesen  geachret  wird,
hingegen  über  die  Qualität  des  Beweises,  daß
nämlich  dieser  nicht  zu  dem  künstlichen  Beweise
zu  rechnen  sey,  daß  die  gebrauchten  Zeugen  exceptionsfrei
  seyen,  und  derglelchen  keine  Stimmen-Einhelligkeit,
  sondern  nur  Stimmenmahrheit
  vorhanden  ist7  so  erklären  Wir
hiemit,  daß  der  O.  30.  auf  den  eben  vorausgesezten
  Fall  keine  Anwendung  finde,  mithin
alsdann  allerdings  auch  auf  die  Todesstrafe  erkannt
  werden  könne.

6.  4.  Da  wo  ssch  der  Fall  ereignen  könnte,
daß  auch  Geistliche  wegen  begangener  Staats-Verbrechen
  der  Untersuchung  und  Strafe  unterworfen
  werden  müßten,  hat  das  Special-Gericht
  im  Voraus  an  den  Bischof  der  Provinz
  das  Ansuchen  zu  stellen,  daß  ein  Geistlicher
  an  dem  Orte  des  Gerichtssizes  überhaupt
zur  Vollziehung  der  Degradation  der  Verurtheilten
  beauftragt  werde.

Wird  diesem  Anfinnen  nicht  enesprochen,
oder  wird  die  Degradation  innerhalb  der  im
G.  40.  bestimmten  Frist  nicht  vorgenommen,
uso  ist  der  Verurtheilte  für  degradirt  zu  achten,

 

1396

und  ohne  weiters  mit  der  Vollstreckung  zu  verführen.

München  den  29.  August  r809.
Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawidkv'.  Frhr.  v.  Hompesch,
Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekret#
Nemmer.

Bekanntmachungen.

 

(Die  Befdrderung  der  Couriers  und  der  mit  Ertra-Post
  Reisenden  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Damit  die  Couriers  und  die  mit  Extra-Post
  Reisende  von  der  Dienstesleistung,
welche  sie  bei  der  Relse=  Beförderung  von  den
königlichen  Posthaltern  zu  gewärtigen  haben,  in
Kennmniß  gesezt  werden,  und  um  den  königlichen
  Poststationen  ihre  desfallsige  Schuldig-=keit
  näher  zu  bestimmen,  haben  Seine  königliche
  Majestät  nachstehendes  Reglemene  mittelst
allerhöchsten  Reseripts  vom  25.  August  I.  J.
allgemein  bekanm  zu  machen  befohlen:

1.  Die  Briespost  darf  nie  zugleich  mit  einem
abgehenden  Reisenden  befördert  werden.
Das  bisher  öfters  üblich  gewesene  Beis
spannen  eines  zweiten  Pferdes  ist  daher
allgemein  strenge  verboten;  so  wie  es  ebenfalls
  verboten  ist,  das  Brief"  Felleisen
einem  Reisenden  auf  seinen  Wagen  miezugeben,
  oder  den  nämlichen  Pferden,
mit  welchen  der  Reisende  befördert  wird,
aufzubinden.

2.  Der  Reisende  ist  verbunden,  das  Postgeld
vor  seiner  Abfahrt  zu  bezahlen;  das
        <pb n="761" />
        1397

Trinkgeld  aber  ist  derselbe  erst  bei  dem
Eintreffen  auf  der  naͤchsten  Station  zu
entrichten  schuldig.

Derjenige  Reisende,  welcher  Posipferde
bestellt  aber  nicht  abreiset,  ist  gehalten,
das  ganze  Postgeld,  mit  Einschluß  des
Trinkgeldes  fuͤr  den  Postillon,  zu  bezahlen.
  In  dem  Falle,  daß  die  Postpferde
uͤber  eine  halbe  Stunde  warten  muͤssen,
ist  der  Posthalter  berechtige,  den  vierten
Theil  des  Postgeldes  einer  einfachen  Station,
  und  eben  so  den  vierten  Theil  des
Trankgeldes  einer  einfachen  Station  mehr
zu  fordern.  Reiset  der  Passagier  erst  eine

volle  Stunde  nach  angespannten  zur  Abtefahrt

  bereiten  Pferden  ab,  so  ist  derselbe
schuldig,  die  Hälfte  des  Postgeldes  und
Trinkgeldes  elner  einsachen  Station  mehr
zu  bezahlen.  1—

Die  königlichen  -osthalter  sind  aber  schur

dig,  pünktlich  zur  Zeit  der  Bestellung
einzuspannen,  und  zur  Abfahrt  bereit  zu
seyn,  ausserdem  sie,  wenn  durch  ihre  Z5.
gerung  die  Abreise  über  eine  Viertelstunde
verspätet  wird,  auf  obige  Bergütung  keinen
  Ansoruch  zu  machen  haben.

4.  Der  zuerst  auf  einer  Poststation  ankommende

  Reisende  hat  auch  das  Reche  zu
sodern,  daß  er  vor  dem  später  Ankom,
menden  weiter  befördert  werde.  Mur  bei
Staats=  Couriers,  welche  sich  durch  Pässe
als  solche  gehörig  ausweisen,  (tritt  eine
Ausnahme  ein.

§.  Der  Reisende  ist  berechtige,  zu  fodern,

daß  er  auf  ebener  und  chaussirter  Strasse

 

8e“

einen  guten  Trott  gefahren  werde,  und
bei  gutem  Wege  wenigstens  vier  geometrische

  Stunden  in  zwei  Stunden  zim

rücklege.

Die  Postillons  dürfen  keiner  vorgehenden

Post  vorfahren,  es  seye  denn,  daß  sich
bei  dem  vorauslaufenden  Wagen  ein  besonderer
  Aufenthalt  ereigne,  welcher  dese
sen  Weiterkommen  hindere,  oder  sehr  aufhält.
  Es  ist  den  Postillons  bei  Verlust
des  Tramgeldes  und  weiters  eintretender
Ahndung  verboten,  unterwegs  an  Wirthshäusern
  oder  sonsten,  ohne  Bewilligung
des  Reisenden,  anzuhalten.  Nur  in  dem
Falle,  daß  solche  zwei  Stationen  weit  den
Reisenden  zu  befördern  haben,  dürfen  sie
zur  Erfrischung  ihrer  Pferde  eine  gute
Vtertelstunde  anhalten.

Der  Pferde-Wechsel  mit  einer  entgegnenden

  ost  ist  nur  dann  den  DPostillons

erlaubt,  wenn  die  Begegnung  ohngefähr

auf  der  Hälfte  des  Wegs  zurift,  und

wenn  bei  den  sich  begegnenden  Posten

die  gleiche  Zahl  Pferde  vorgespanmt  ist.

Der  Reisende  ist  nur  demsenigen  Postil“
lon  das  Trankgeld  zu  zahlen  schuldig,  der

ihn  auf  die  Starion  überbringe.

8.  Der  Posthalter  ist  verbunden,  fremde  Reisende,

  welche  mit  gehörigen  Pässen  versehen
  sind,  auch  auf  Seitenorte,  wohin
keine  Poststrasse  führe,  wenn  solche  nichr
über  6  Stunden  weie  entlegen  sind,  zu  befördern.
  Der  Posthaleer  ist  in  diesem
Falle  berechtigt,  den  vierten  Theil  des
99
        <pb n="762" />
        1399

 

1460

Postgeldes,  nach  Maßgabe  der  Entfer=  4.  Post-Kaleschen  und  halb  gedeckte  Reisewaͤgen.

nung,  mehr  zu  erheben.

9.  Die  königlichen  Posthalter  dürfen  die

10

.

2

Abloͤsung  keiuem  Reisenden  verweigern,
der  mit  eigenen  Pferden  zur  Postsiation
gekommen  ist.

Alle  sich  entgegnenden  Posten  und  jene  Reisende,
  welche  das  Posthorn  zu  führen
berechtigt  sind,  haben  sich  wechselseitig
zur  rechten  Hand  auszuweichen.  Alles
übrige  Fuhrwerk  und  Lohnkutscher  müssen
den  Postchaisen  und  Wägen  ausweichen,

nach  der  entgegengesezten  Richtung,  welche

  der  Postillon  befährt.  Große  Lastwägen
sind  verbunden,  nach  Beschaffenheit  des
Weges  auszuweichen  und  anzuhalten,  um
die  Postfuhren  ohne  Aufenthalt  vorüber
passiren  zu  lassen,

.  Das  Trankgeld  fuͤr  die  Postillons  ist  bestimmt

  auf  20  kr.  pr.  Pferd  und  einfache
Post,  wenn  die  Beförderung  mit  zwei
ferden  statt  hat.  Bestehe  die  Bespannung
  in  mehr  Pferden,  so  ist  für  jedes

weitere  Pferd  r0  kr.  für  die  einfache
Poststation  mehr  zu  entrichten:  demnach

zahlen  3  Pferde  auf  eine  einfache  Station
50  kr.  —  vier  Pferde  1  fl.  —  und  sechs
Pferde  1  fl.  20  kr.;  im  lezten  Fall  ist

dieser  Betrag  fuͤr  die  zu  verwendende  zwei

Postillons  zusammengenommen,  als  Taxmssiges
  Trankgeld  zu  verstehen.

12.  In  Ansehung  der  Pferde=  Zahl  bestimmt

nachstehende  Tabelle  im  Allgemeinen  die

Faͤlle,  in  welchen  mehr  als  zwei  Pferde

vorzuspannen  sind.

 

 

 

 

 

 

Der  Reisenden  Auf  Wegen  Pferde-Bahl.
  Gepäcke.  die  Zahl.
drei  mit  I  Koffre.  nicht  Oaufürt.  z.

mit  2  Kosseen.  chaussirk.  3.
ohne  Koffre.  lnicht  chaussirt.  3.

mit  ioder  2
vier  Koffren.  chaussirt.  3.
mit  2  Kossren.chaussirt.  3.
mit  2  —  suicht  chaussirt.  4.

 

 

 

Berlines,  Batards,  C

B.  In  ganz  gedeckten,  geschlossenen  Reisewaͤgen,

oipées  Voutées  &amp;amp;c.

 

zwei  bis  mit  und  ohne
drei  Keoffre.

 

chaussirt.  3.
nicht  chaussirt.  4.
chaussirt.  3.

chaussirt  oder
unchaussirt.  4.

 

.»«  mit  und  ohne
vier  ohne  Koffre.

vier  mit  Kosfre.
lechs  mit  Koffre.

 

dto.  deto.  6.

 

13.  Gepackte,  am  Vordergestelle  der  Waͤgen

15.  Die  Regel:

angebrachte  Magazine,  desgleichen  die  sogenannte
  Vaches,  kommen  ruͤcksichtlich
auf  die  Bespannung,  wie  die  Koffres,
in  Anschlag.  Zwei  große  Mantelsäcke
sind  für  eine  Koffre  zu  rechnen.  Ein  Kind
von  beildufig  6  bis  7  Jahren  ist  nicht  in
Anschlag  zu  bringen.  Zwei  Kinder,  von
welchem  Alter  sie  seyn  mögen,  gelten  für
eine  Person.

14.  Bei  sehr  tiefem  Schnee  regulirt  sich  die

Bespannung  für  alle  nicht  auf  Schlitten
gesezte  oder  auf  Kufen  gestellte  Kaleschen,
Chaisen  und  Reisewägen,  auf  die  Weise,
wie  bei  unchaussirten  Wegen.

daß  die  Retsende  mi#t  der
nämlichen  Anzahl  Pferden,  mit  welcher
        <pb n="763" />
        1401

solche  gekommen  sind,.  weiter  befoͤrdert
worden  muͤssen,  kann  weder  von  den  Reisenden
  gegen  die  Posthalter,  noch  von
diesen  gegen  die  Reisende  zum  Abbruche
des  gegenwärtigen  Reglements  angeführt
werden.

16.  Die  mehrere  Bespannung  bei  unchaussir
ten  Wegen  trict  nur  dann  ein,  wenn  die
ganze  Sreecke  von  einer  Poststation  zur
andern,  oder  doch  der  größte  Theil  dteser
Srrecke  nicht  chaussire  ist.  6

17.  Die  Vorspann  wegen  hoher  Gebirge  ist

in  diesem  Reglemene  nicht  begriffen,  sondern

  bei  den  Seationen,  wo  sie  einzutreken
  hat,  noch  besonders  zu  nehmen.

13.  Wem  sich  Reisende  von  den  Posthaltern
mit  Chaisen  oder  Fuhrwerk  bedienen  lassen,
  so  ist  zu  entrichten  für  eine  offene
ungedeckte  Post=  Kalesche  von  der  einfachen
  Station  24  kr.,  fär  eine  halbgedeckte
  Post-Chaise  4%  kr.  von  der  einfachen
  Scation.

Für  Schmiergeld  ist  zu  entrichten  12  kr.
für  die  Station.  ç
*  Die  Beschwerden,  welche  die  Reisenden
gegen  die  königlichen  Pesthalter  vorzubringen
  haben,  können  entweder  unmittelbar,
wenn  solche  eine  schleunige  Abhilfe  erfodern,
  dem  betreffenden  königlichen  Landgerichte
  vorgetragen,  oder  aber  dem  königlichen
  Ober  Postamte,  unter  welchem  die

Poststation  stehr,  angezeige,  oder  endlich

in  die  Passaglers=  Beförderungs,  Bücher,

die  zu  diesem  Ende  auf  seder  Posistation
vorhanden  sind,  eingerragen  werden.  Ist

 

1402

die  Beschwerde  gegen  die  rückliegende

Station  oder  deren  Yostillons  gerichtet,

so  hat  der  Posthalter  solche  abschriftlich

mit  erster  Postgelegenheit  an  das  betrefsfende

  königliche  Ober,  Postamt  miezutheilen,

  so  wie  das  Passagiers-BeförderungsBuch

  selbst  vierteljährig  an  jenes

  königliche  Ober,  Postamt  einzusenden

ist,  unter  welchem  die  Poststarion  stehe.

Hienach  haben  sich  sämtliche  königliche  Ober-Postämrer,

  Post.  Expedirionen  und  Posthalter
genauest  zu  achten.

München  den  28.  August  1809.
Königliche  General-Post.  Direktion.
Karl  Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrider.

 

(Die  Termins=  Verlängerung  zur  Errichtung  elnes
Majorats  des  Joseph  Grafen  von  Tdrring
Guttenzell  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.
Unserm  wirklichen  geheimen  Rathe  Joseph

Grafen  von  Törring  Guttenzell  wollen

Wir,  auf  die  bei  Uns  unterm  23.  dieses  Mos

nats  um  Termins-Verlängerung,  zur  Ausweisung

  über  die  vollzogene  Gründung  eines

Masorats,  eingereichte  Biue  eine  weitere

Frist  von  6  Monaten  hiedurch  allergnddigst

bewilligen.

Muͤmchen  den  25.  August  1309.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
Baumuͤller.
        <pb n="764" />
        1403

(Die  Aufloͤsung  der  Special-Kommission  für  das
momentane  Steuer-Provisorium  des  Jahres
1803  in  der  ehemallgen  Provianz  Baiern  betreffend.)


Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestäc  lassen  hiemie
bekannt  machen,  daß  die,  durch  die  Provingial,
  Verordnung  vom  16.  September  1308,
(Regierungs-Blatt  desselben  Jahres  Seite
2259))  im  4.  Paragraphe  angeordnete  Special:
  Kommission  für  das  momentane  Steuer-Provisorium
  in  der  ehemaligen  Provinz
Baiern  auf  das  Etats-Jahr  1807,  ihr
Geschäft  vollendet  habe,  und  unterm  heutigen
  aufgelößt  worden  sey.  Sollten  doch
noch  einige,  hierauf  Bezug  habende  Gegenstände
  fuͤr  das  Etats-Jahr  1805  vorkommen,
  so  werden  sie  von  der,  bei  dem  koͤniglichen
Finanz-  Ministerium  angeordneten  Steuerund
  Domaͤnen-  Sektion,  als  Retardaten-Kommission
  fuͤr  die  ehemalige  Provinz  Baiern,
  behandelt  und  erledigt.  Hingegen  alle
auf  das  laufende  Etats-Jahr  Bezug  habende
Steuer--  Gegenstaͤnde  gehoͤren  zunaͤchst  zum
Ressort  der  einschlägigen  Finanz-Direkrionen.

Muͤnchen  den  25.  August  1809.

Freiherr  von  Hompesch.

durch  den  Minlster
der  General:  Sekretär

G.  Geiger.

 

1404

(Unterstazungs-Beilträge  für  die  durch  den  Krles
verunglückten  Unterthanen  im  Unter-Denau-Kreise
  betreffend.)  »

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
A  freiwilligen  Beiträgen,  zur  Unterstüzung

durch  den  Krieg  verunglückeer  Umerthanen

im  Unter-Donau-Kreise,  sind  im  Menate

  Juli  folgende  Summen  eingegangen,  und

annachstehende  Verunglückte  verwendet  worden.

Vom  Pfarrrikar  Ignaz  Hönig,  von
Osterhofen  27  fl.  2  kr.

Vom  Oberaufschläger  in  Passau  ven  Deronco,

  11  fl.  —  kr.
—  Kriechbaum,  Bräuverwalter  in  Hacklberg
  8  fl.  —  kr.

—  Kriechbaum,  Benefzlar  ###  fl.  2c  kr.
—  Nachovin,  Handelsmann  10  fl.  48  kr.
—  Franz  Drummer,  Weinwirth

fl.  20  kr.
—  Weidenhiller,  Bierwirth  3  fl.  rs  kr.
—  Kleemann  1  fl.  36  kr.
—  Anton  Feckerer  5  fl.  24  kr.
—  Richter,  Rechnungs-Kommiissaͤr

3  ft.  —  kr.
—  einem  Offizier  1  fl.  —  kr.
—  Tillmes,  Apotheker  2  fl.  42  kr.

—  Altmannsberger,  Tuchhändler
1  fl.  30  kr.
—  Scharizer,  Seidenhaͤndler  1  fl.  36  kr.
—  Kuͤhbacher,  fuͤr  die  Pauersche  Handlung
  5  fl.  —  kr.
—  Brandsteiser,  Lebzelter  6  fl  45  kr.
—  Valentin  Weidenhüller  #  fl.  —  kr.
        <pb n="765" />
        1405

—  Gaullus,  Professor  det  Singkunst
1  fl  12  kr.

—  Arnold,  Bruverwalter  in  Neuburg
11  fl.  —  kr.

—  Wieninger,  bürgerl.  Handelsmann
43  fl.  20  ke.

Summa  158  fl.  a  kr.

Verwendung.

An  Sebastian  Wagner,  Gärtner  von

St.  Nikola  27  fl.  2  kr.

—  Maria  Wimerinn,  Wittwe  von  St.

Nikola  20  fl.  —  kr.

—  Johann  Hohenberger  auf  der  Windschnur

  30  fl.  —  kr.

—  Stephan  Stockinger,  von  St.  Nikola

20  fl.  —  kr.

—  Johann  Ploch  inger,  von  der  Beiderwiese

  20  fl.  —  kr.
—  Sebastian  Huber,  von  St.  Nikola

21  fl.  —  kr.

—  Georg  Buchbauer,  von  St.  Rikola

20  fl.  —  kr.

Summe  158  fl.  2  kr.
1.  Sammlung  der  Armenväter  des  ersten
Distrikts  der  Stadt  Passau  zur  Unterstüzung
der  Verunglückten  im  Unterdonaukreise:
vom  königlichen  General-Komnnssär  von
Stichaner,  die  Hälfte  für  die  Unglücklichen,
deren  Häuser  demolirt  wurden,  die  andere
Hälste  fsür  die  Unterthanen  des  Unterdonau-Kreises,
  welche  am  meisten  durch  Kriegsschaden
  und  Plünderungen  verloren  haben
100  fl.  —  kr.

1406

vom  Finanz,  Direktor  Anetsberger,  zu
den  naͤmlichen  Zwecken  .  22  fl.  —  kr.

—  Kreiskanzlei-Direktor  von  Sicherer,
22  fl.  —  kr.

„Finanzrath  Greiner,  ausschliessend
fuͤr  die  Bewohner  von  St.  Nikola,  deren
Hüäuser  demolirt  wurdernn  32  fl.  —  kr.
Mit  dem  Motto:  der  Name  ist  nicht  noͤthig,

nur  die  Gabe,  .  3o  fl.  —  kr.

M.  N.  Meine  Einnahme  ist  in  Bankozetteln.

  .  .18  sl.  —  kr.
Vom  Wieninger,  Offiziant

5  fl.  30  kr.

„Freiherrn  von  Schaky,  Postmeister,

10  fl.  —  kr.

„  Hofkammerath  Sanger,  :  fl.  —  ke.
Vom  Hofrach  Wimers  Wintwe

1  fl.  —  kr.

„  Bauinspektor  Schauß,  halb  für  St.

ikola,  halb  für  den  ganzen  Kreis

-  11  fl.  —  kr.

Vom  J.  Dominik  Naher  2-  —  -
b„  Paul  Schredinger  —"  24

„  Johann  Grafvon  Arko,  31  fl.  —  kr.
—  Hofrath  von  Mayer,  Staderichter
20  fl.  —  kr.

q„  Franz  Paul  Haberberger,  Stadt-Gerichtsschreiber

  1  fl.  —  kr.
„  Fürst,  Stadtgerichts  Protokollist,
für  die  arme  Bürgerklasse  5  fl.  —  kr.
„  Hettl,  Stadtgerichts-Assessor,  für
die  Einwohner  der  hiesigen  Vorstäht#e,  deren
        <pb n="766" />
        1407
Häuser  demolirt  warden  5  fl.  —  ke.
für  die  am  meisten  beschädigten  Einwohner  des.
Umer,Donau=  Kreises  3  fl.  —  kr.

Die  Professoren  und  Schüler  des  lateinischen
  Schulhauses,  für  die  in  St.  Rikola  und
in  der  Néhe  Passaus  am  meisten  beschaddigren

Einwohner  .  .  46  fl.  —  kr.
Von  Lemel,  Obermautner  —  -  30  -
Die  übrigen  Mautamts,  Individuen

8  fl.  3  kr.
BVon  Richter,  Rechnungs"  Kommissär
10  fl.  —  kr.
„  Brennhofer,  Rechnungs=  Kommissér
  5  fl.  30  kr.
„  Kasimir  Mayr  1.  1„  „
„  Expeditor  Schweizer  1„  12  „
b„  Sekretär  Buchinger  65  —
„  Krims,  Kanzellist  1:  12
„  Kern,  detto  1:  12  „
,  Geiller,  detto  1  „  24
„  Franz  Gaisbauer,  Kanzleibote
1  fl.  —  kr.

„„  Franz  von  Haasi,  wroniserufer.  Polizei-Kommissaͤr,
  fuͤr  die  Einwohner  der  hiesigen
  Vorstaͤdte,  deren  Haͤuser  demolirt  wurden,
  und  besonders  der  von  St.  Nikola

11  fl.  —  kr.

Von  Mack,  Kanzleidiener,  für  die  am
meisten  verunglückten  Bewohner  von  Sc.
Nikola  .  .  2  fl.  —  kr.
Ein  Unbekanntier  S.  L.  F.  16
Ein  Unbekannter  .  1  12  „
Ein  detto  fur  die  Verunglückten  bei  Passau

5  fl.  —  kr.

 

14083

Vom  Steininger  —  sl.  24  kr.

 

 

Sunmme  429  fl.  S1  kr.
2.  Vom  Kreiskassier  6  Baier-Thaler.
Kreiskasse:Kontroleur
3  Baier-Thaler.
*  Kreiskasse-Diener
1  Baier=  Thaler.
Zur  Vertheilung  wo  es  am  nothwendigsten  ist.

 

 

Summe  24  fl.  —  kr.
3.  Sammlung  der  Armenväter  des  vierten
Distrikts  von  verschiedenen  Unterthanen  für
die.  Verunglückken  durch  die  Demolition
18  fl.  10  kr.  2  dl.
4.  Sammlung  des  siten  Distrikis  für  die
Verunglückten  durch  die  Demolmion
7  fl.  Zo  kr.
5.  Beitrag  der  Pfarrei  Fürstenzell  für  die
Verunglückten  des  Unter-DenausKreises
19  fl.  —  kr.
.  Beiträge  des  Landgerichts  Regen  von
der  Pfarrgemeinde  Kirchdorf  #3s  fl.  57  kr.
7.  Beitrdge  des  Landgerichts  Wolfstein,
Von  Paul  Schwerdifeger,  königlichen
Mauth-Srationist,  unbestimmt  dem  Düftigsten
  im  Unter-Donau--Kreise

5  fl.  24  kr.
—  Leopold  Nußhard,  Landgerichte-Phy
sikus  .2  fl.  4  kr.

—  Joserh  Kandus,  königl.  Oberförster,  für
die  verunglückten  Bewohner  von  Passau

10  fl.  12  kr.

—  Reimund  Leinsteiner,  Holzmeister,  zum
obigen  Zweck  3  fl.  —  kr.
        <pb n="767" />
        140%

Von  Franz  Meisinger,  Forster  3  fl.  —  kr.
—  Miichael  Eck,  Forster,  3  "  —  „
—  Georg  Rarrholz,  Forster,  3"  —  „
—  der  dortigen  Gemeinde,  dem  Dürfngsten

gewidmet  4  fl.  z#  kr.

Summe  40  fl.  30  kr.

#  Vom  Landgerichte  Passau,  von  den  kéniglichen
  Unterthanen  des  Patrimontal-Gerichts
  Saldenburg  4  fl.  30  kr.
9.  Vom  dbandgerichte  Landau:  Sammlung
  in  der  Pfarrkirche  5  fl.  28  kr.
Tiel.  Freiherr  von  Pellhofen  sammt
Familie  und  Domestiquen,  17  fl.  24  kr.
Von  Joseph  Altmannsberger,  Pfarrer,

2  fl.  42  kr.
—  Martin  Eder,  Kaplan  1  fl.  36  kr.
—  der  Pfarrei  Simbach  30  fl.  —  kr.

—  der  Pfarr:  Gemeinde  Dilsting  sammt  den
Beitrag  des  Pfarrers  16  fl.  42  kr.

—  der  Pfarr-Gemeinde  Engelmanusberg
4  fl.  —  kr.
—  der  Sammlung  der  Gemeinde  Maning.
lo  fl.  11  ke.
—  fl.  42  kr.

Summe  07  fl.  45  ke.

ro.  Ben  dem  Patrimonial=  Gerichte  Reitling,

  und  Inzing  im  Allgimeinen  9  fl.  42  kr.

11.  Von  dem  Königl.  Landgerichte  Deggendorf

  123  fl.  40  kr.

Verwendung.

Diese  Beiträge  betragen  zusammen  goo  fl.
5901  kr.  nämlich:

a.  für  die  Kriegeschäden  im  Unceerdonau-Kreise

  .  342  fl.  19  kr.

In  geringern  Beitraͤgen

 

1410

b.  für  die  arme  Bürgerklasse  s  fl.  —  kr.
c.  für  die  durch  Demolition  der  Häuser
Verunglückten  .  453  fl.  40ikr.

Die  Verwendung  der  ersten  Summe  bleibt
bis  zur  Einsendung  der  Schadens-Beschreibungen
  ausgesezt.

Die  zweite  Summe  wird  bei  den  Beitraͤgen
fuͤr  die  durch  Brand  beschaͤdigten  Einwohner
der  Innstadt  angewiesen  werden.

Die  Summe  von  453  fl.  4oz  kr.  wurde  unter
die  Verunglückren  durch  Demolition  auf  folgende
  Welse  vertheilt:

An  Macrhlas  Gresegger,  Schiffmann  von
St.  Nikola  30  fl.  —  ker.
Katharina  Vorbauerin,  von  St.  Nikola
30  fl.  —  kr.
Adam  Röckel,  Schmid,  von  St.  Nikola
30  fl.  —  kr.
Maria  Bauer  von  der  Windschnur
30  fl.  —  kr.
Thekla  Tischlerin  von  der  Windschnur
30  fl.  —  kr.
Lorenz  Heunader  von  der  Riß
20  fl.  —  kr.
Stephan  Stadler  von  Freiguͤtleramt
20  fl.  —  kr.
Adam  Bouckminer  von  St.  Nikola
20  fl.  —  kr.
Ignaz  Fomhemer  von  St.  Nikola
20  fl.  —  kr.
Johann  Rester  von  St.  Nikola
20  fl.  —  kr.
Franz  Bruner  von  St.  Nikola
20  fl.  —  kr.

m

NM

r#

r

—2

100
        <pb n="768" />
        1411

An  Mathias  Wimer  von  St.  Nikola
20  fl.  —  kr.

*  Deter  Schambeck  von  St.  Nikola.

20  fl.  —  kr.
Joseph  Gerner  von  St.  Nikola

20  fl.  —  kr.
Mathias  Bauer  von  Grubweg

20  fl.  —  kr.
Michael  Maier  von  St.  Nikola

20  fl.  —  kr.
Joseph  Anzinger  von  St.  Nikola

20  fl.  —  kr.
Oilipp  Reischl  von  der  Windschnur

49  b.  z.
Joseph  Streibl  von  St.  Nikola

14  fl.  40  kr.

Summa  453  fl.  40  kr.
Passau  den  6.  August  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Unter-Donau-Kreises.
von  Stichaner.

—.

1

*

##

 

 

Stlwel.

 

(Uibersicht  der  eingegangenen  und  tSogleich  verwendeten
  Belträge  für  die  durch  Brand  verunglückten
  Bewohner  der  Innstadt  Passau.)

Von  Sr.  Exz.  Freiherrn  von  Montigni,
königlichen  General,  Lieutenant  und  Festungs-Kommandant
  von  Passau  lio  fl.  —  kr.
Johann  von  Fröhlichsburg,  Hofeath

lo  fl.  —  kr.

Aigner,  Polizen-Aktuar  2  fl.  42  ke.
Sötzer,  Polizei:-Offiziant  fl.  42  kr.
Ein  Unbekannter  1  fl.  11  kr.
Die  Einnahme  von  dem  vom  Schaufpiel
Unternehmer  Treuer,  zu  diesem  Zweck  ge-1412


gebenen  Theater-Srück  33  fl.  25  ke.
Summe  210  fl.  —  kr.
Verwendung.

Ignaz  Balding  8  fl.  —  kr.
Blasi  Lunger  3  fl.  —  ke.
Joseph  Männer  8  fl.  —  kr.
Georg  Fergk  3  fl.  —  kr.
Johann  Akermann  8  fl.  —  kr.
Joseph  Karlstätter  8  fl.  —  kr.
Michael  Rombach  8  fl.  —  kr.
Franz  Kaver  Riel  fl.  —  kr.
Anna  Dürrin  3  fl.  —  kr.
Georg  Koppermühler  8  fl.  —  kr.
Jakob  Heumel  5  fl.  —  kr.
Franz  Reif,  5  fl.  —  kr.
Valeneln  Raitner  5  fl.  —  kr.
Jakob  Schlager  5  fl.  —  kr.
Michael  Wimmer  5  fl.  —  kr.
Johann  Schon  5  fl.  —  kr.
Joseph  Müller  5  fl.  —  kr.
Mathias  Aigner  5  fl.  —  kr.
Mathias  Gunther  5  fl.  —  kr.
Virgil  Reicherger  5  fl.  —  kr.
Paul  Gerum  5  fl.  —  kr.
Johann  Pollweeg  5  fl.  —  kr.
Georg  Rheingruberische  Erben

5  fl.  —  kr.
Franziszka  Ecker  5  fl.  —  kr.
Johann  Pollerische  Wietwe  s  fl.  —  kr.
Mathias  Koll  5  fl.  —  ko.
Theres  Sindl  5  fl.  —  kr.
Johann  Heigenau  5  fl.  —  kr.
Johann  Schiller  5  fl.  —  kr.

Amreas  Hammerstinglische  Mitrwe
5  fl.  —  kr.
        <pb n="769" />
        1413  —  1414
Hieronimus  Hild  5  sl.  —  ke.  züge  und  Pluͤnderung  beinahe  erarmt,  ihr  ei-Barbara
  Kollbauer  5  fl.  —  kr.  genes  Ungluͤck  uͤber  das  noch  groͤßere  Elend  ih-Franz
  Eetersberger  s  fl.  —  kr.  rer  Mitbuͤrger  zu  Stadtamhof  vergaßen,  und
Bartolomaͤus  Oste  rmuͤnchner  5  fl.  —  ke.  diese  obige  Summe  als  ein  edles  Opfer  zu-Joserh
  Grasmair  5  fl.—  kr.  sammentrugen.  "

Johann  Schiller

 

Summe  210  fl.  —  kr.

assau  den  3.  August  1820.
Köntgliches  Polizei:  Kommissariat.
6  v.  Haasi.

 

(Freiwillige  Belträge  für  die  verunglückten  Einwohner
  zu  Stadtamhof  betreffend.!)

Im  Namer  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  verunglückten

  Einwohner  zu  Stadtamhof  und  des

sen  Umgebung  sind  eingegangen:

Vom  königlichen  Landgerichte  Kamm  aus
den  dortigen  fünf  Pfarreien  Kamm,  Dalking,
Runding,  Arnschwang,  Schorndorf,  und
aus  der  Filial  Dösering,  dann  von  sieben
Gemeinden  besonders

im  Summa  141  fl.  26  kr.  2  dl.

Vom  königlichen  Landgerichte  Wetterfeld

13  fl.  8  kr.  —  dl.

Vom  königlichen  Landgerichte  Abensberg
aus  den  dortigen  Pfarrelen,

356  fl.  42  kr.  —  dl.

Dabei  muß  das  edle  Betragen  dieser  Landgerichts-Unterchanen
  und  der  Orts=  Pfarrer
um  so  mehr  angerühmt  werden,  als  sie  als
unmittelbare  Bewohner  des  Kriegs-Schaublazes
  durch  die  Heeres:  Schlachten  —  Durch-Von

  dem  königlichen  General-Kommissariate
  des  Unter-DonauKreises  aus  den  Pfarreien
  Regen  und  Langdorf  des  königlichen
bandgerichts  Regen  172  fl.  35  kr.  2  dl.
dann  weiters  von  dieser  vorgenannten  Stelle

217  fl.  13  kr.  3  dl.

Von  dem  königlichen  Landgerichte  Straubing
  aus  den  drei  Pfarrgemeinden:  Reising,
Oberbiburg  und  Oberschneiding

181  fl.  20  kr.  —  UMI.

Von  dem  königlichen  General-Kommissariate

  des  Salzach,  Rreises
92  fl.  56  ke.  —  dl.

Vom  könlglichen  General:  Kommissariate
des  Iller  Kreises  24  fl.  44  kr.  —  dl.

BVom  königlichen  Landgerichte  Landau

48  fl.  a2  kr.  3  dl.

Vom  keniglichen  bandgerichte  Weilheim
über  Abzug  15  kr.  Bothenlohns  von  Weilheim
  bis  München  23  fl.  12  kr.  —  dl.

Vom  königlichen  Landgerichte  Deggendorf

12  fl.  1  kr.  #1  dl.

Vom  königlichen  General:  Kommissariate
des  Lech  Kreises  2868  fl.  7  kr.  —  dl.

Vom  keniglichen  General-Kommissariate
des  Altmühl  Kreises  aus  den  keniglichen
Landgerichten:  Kipfenberg,  Neuburg,  Beilengries,
  Rain,  Heidenheim,  Ingolstadt,
PleinfeIid,  Neumarkt  die  wiederholte  ergie
        <pb n="770" />
        1415
bige  Summe  von  2448  fl.  52  kr.  1  dl.

Unter  dem  wiederholten  wärmsten  Danke
für  diese  wehlthätigen  und  ergichigen  Beiträge,
welchen  man  im  Namen  der  Unglücklichen
den  wohlthätigen  Menschenfreunden  darbringt,
werden  diese  hiemit  ferners  öffentlich  bekannt
gemacht.

Straubing  den  36  August  rd#.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  Direktor.

Resch.

 

(Die  Vereinigung  des  Kameramts  Stauf  mit
dem  Rentamte  Raiten  buch  betreffend.)
So  wie  Seine  Moaiestät  der  König  bereits

vererdnet  haben,  daß  das  Justizamt  Stauf

mit  dem  Landgerichte  Rairenbuch  konsolidirt
  werden  solle,  so  haben  Allerhöchstdieselbe
auch  durch  ein  allerhéchstes  Reseriptvom  32.  August
  d.  J.  beschlossen,  daß  auch  das  Kameral-Amt

  Stauf  mit  Anfange  des  kommenden

Etats-Jahres  mit  dem  Rentamte  Raitenbuch

  vereinigt  werden,  und  der  Siß  desselben

ebenfallé  in.  Raitenbuch  verbleiben  soll.

 

Beförderungen.
Seine  königliche  Majestät  haben  zu  be
fördern  geruhr;

#l#kerm  10.  Juni  l.  J.  den  bisherigen
Schreiber  bei  dem  Landgerichte  zu  Friedberg

 

1416

Franz  Ignaz  Lechner  zum  zweiten  Stadr“
gerichts:  Schreiber  in  Nördlingen;  —

auf  Pfarreien:

unkerm  13.  Juli  l.  J.  bei  der  Organisation
  der  Kloster:  Pfarreien  im  Landgerichte
  Miesbach  —  den  bisherigen  Pfarrer
  in  Breitbrunn  Anton  Scherer,  auf
die  Pfarrei  Gmund;  den  bisherigen  Vis
kar  Virgil  Sorko  auf  die  Pfarrei  Waakir#
chen;  den  bisherigen  Pfarrvikar  Hieronimus
Rauschmair  auf  die  Pfarrei  Tegernsee;
den  Priester  Nonnos  Heß  auf  die  Pfarrei
Eggern;  den  Vikar  Michael  Berghamer,
auf  die  Pfarrei  Krelth;

unterm  20.  August  l.  J.  den  bisherigen
Professor  in  Briren  Karl  von  Prugger,
auf  die  Pfarrei  Zorneding  Landgerichts
Schwaben;

unterm  22.  August  l.  J.  den  Pfarrer  za
Deggendorf  Jehasn  Evangelist  Dirigl  auf
die  Pfarrei  Peratzhausen  Landgerichts  Hemau;
und  den  Priester  Jehann  Erangelist  Brand
auf  die  Pfa#rei  Duggendorf  Landgerichts
Burglengenfeld.

 

Seine  Königlicke  Majestät  haben  durch  ein
allerhöchstes  Reskript#vom  22.  August  l  J.  den
bisherigen  Hofbau  Direktor  zu  Mergentheim,
R  Stabl,  als  Baumeiste-  bel  Allerhöchstihrer
  Steuer:  und  Domainen  Sekion  zu
ernennen  geruht.  «  ·
        <pb n="771" />
        1417

Koͤniglich-Baierisches

1418

Regierungsblatt.

 

LXII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  9.  September  1800.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Boten-Visitationen  bei  den  Maut=  und
Halldmtern  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  baben  zur  Vereinfachung  der  Boten-Visitationen
  auf  den  Hallen,  mie  Beibebaltung
  der  übrigen  Bestimmungen  in  Unserer
  Postverordnung  vom  15.  Juli  vorigen
  Jahres  beschlossen,  daß  in  Zukunft  die
Mitwirkung  der  Po'izei  Stellen  bei  diesen
Bisttationen  aufhören,  und  dabei  nur  ein
gemeinschaftliches  Benehmen  zwischen  den
Maut"  und  Dost:  Bebörden  eintreten  soll.
Diesemnach  liege

I)  dem  Maut-Personale  ob,  von  den  bei
den  Hallmeern  oder  Maurstationen  zu  ber
bandelnden  Botenladungen  sene  Frachtstücke,
deren  Verfübrung  den  Boten  durch  oben  erwähnte
  Verordnung  vom  15.  Juli  vorizen
  Jabres  untersagt  ist,  jedesmal  aufmerksam
  auszuscheiden,  und  der  Post  mit  einer
Anzeige  einzuliesern.  Die  genaueste  Sorgfale
wird  hiebei  dem  Maut-Personale  zur  Pfliche

gemache,  und  jede  hierin  entdeckte  Nachsicht
oder  Vernachlässigung  nachdrücklich  gestraft;

2)  den  Post-Beamten  bleibt  es  unbenom:
men,  bei  den  Maut:  und  Hallämtern  der
Auf'  und  Abladung  beizuwohnen.  Auch
müssen  auf  Verlangen  derselben  die  von  ihbnen
  verdächtig  gemachten  Frachtstücke  in  ihr
rem  Beiseyn  geöffnet  werden;

3)  obne  besondern  Verdacht  wird  kein  verschnürter
  Wagen  einer  neuen  Visitation  unterworsen.
  Die  Visitation  kann  auch  in
dem  Falle  eines  Verdachts  nur  von  Mant-Beamten
  geschehen,  sedoch  wird  ein  Yostangestellter
  immer  zugezogen.

Unsere  General-Post-Direktion  hat  sämtliche
  Post-Bebörden  zur  einschlégigen  genauen
  Befolgung  obiger  Verfügungen  anzuweisen,
  und  über  ihren  Vollzug  zu  wachen.

München  den  6.  Juli  1800.

Max  Josepb.
Freiherr  von  Monegelas.
Uuf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General.  Sekretär
Baumuͤller.
101
        <pb n="772" />
        1419

Auftrag.
An  die  Patrimonial=  Stiftungs=  und  Kommunal
  Administrationen  des  Isar-Kreises.

(Die  Rechnungs-Ablage  für  das  Etafé=  Jahr
180#  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Schon  rückt  der  Schluß  des  laufenden
Etats  Jahres  beran,  und  noch  baben  die
wenigsten  Patrimonial=  Stiftungs=  und  KommunalAdministrationen
  die  Rechnungen  für
das  verflossene  Etats-Jahr  180#  eingesendet.
Man  ist  daber  bemüssiger,  die  in  Erfüllung
  dieser  Verbindlichkeit  säumigen  Administrationen
  biedurch  aufzufodern,  die  erwäbn--ten
  Rechnungen  binnen  14  Tagen  um  so  gewisser

  bei  diesseitiger  Stelle  einzureichen,  als

nach  fruchtlosem  Verlaufe  solchen  Termins
die  Execution  unfehlbar  eintreten  wird.
München  den  26.  August  1800.
Königliches  General  Kommisseriat
  des  Isar-Kreises,  als  Patrimonial:
  Stiftungs=  und  Kommunal-Kuratel.


Freiherr  von  Weichs.
Miller.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  unmittelbare  Postverbindung  zwischen  dem
Unterdonau=  und  Salzach-Krelse  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Damit  zwischen  den  Unterdonau'  und
Salza:y:  Kreisen  eine  zweckmässige  Postver-1420



bindung  bergestellt  werte,  balen  Seine  k6-nigliche
  Majestät  mittels  allerböchster  Entschliessung
  vom  13.  Dezember  vorigen  Jahres
die  Anlegung  von  Post  Stationen  in  Fürstenzell,
  Griesbach  und  Dfarrkirchen  befoblen,
und  zugleich  verordnek,  daß  die  Brief-Post
wöchentlich  zweimal  von  Passau  über  Burgbausen
  nach  Salzburg  und  zurück  geleitet
werden  solle.

In  Gemäßbeit  einer  fernern  allerhöchsten
Entschliessung  vom  27.  März  l.  J.  sind
die  Post-Entfernungen  auf  dieser  neuen  Post-Strasse
  auf  nachstebende  Art  festgesezt  worden,
  und  zwar

a)  von  Fürstenzell
nach  Passau  auf  1  Post;  nach  Griesbach
auf  2  Post;  nach  Schärding  auf  2  Post,
und  nach  Vilshofen  auf  14  Post.

b)  von  Griesbach
nach  Pfarrkirchen  auf  1  4  Post;  und

(0)  von  Pfarrkirchen
nach  Eggenfelden  auf  1  Post.

Welches  biemit  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  bekannt  gemacht  wird.

München  den  27.  August  18090.
Königliche  General-Post-Direktion.


Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrider.

 

(Die  Distanz-Bestimmungen  der  Posten  zwischen
Memmingen  und  Illerdiessen,  dann  zwischen
Krailsheim  und  Dinkelebühl  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zufolge  allerböchster  Entschliessung  vom
        <pb n="773" />
        1421

25.  August  l.  J.  baben  Seine  königliche
Masestät  die  Post-Entfernung  zwischen  Memmingen
  und  Illerdiessen  von  11  Post  auf
1  Post;  und

vom  30.  August  die  Post-Entfernung
zwischen  Krailsheim  und  Dinkelsbühl  von
1  —  auf  14  Post  zu  bestimmen  geruht.

München  den  1.  September  1309.
Königliche  General!  Post-Direk,

tion.
Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrieder.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Oberampfenbach,

  im  Landgerichte  Abensberg,  betreffend.)
Im  Namen  Seilter  Majestät  des  Königs.

Sämtliche  Pfarr=  und  Oekonomie-Gebäude
  zu  Oberamofenbach,  im  tandgerichte
Abensberg,  wurden  den  s.  September  1805
durch  einen  Bliz  eingedschere,  und  den  §.
Npril  1gob  von  den  Baukösten  3158  fl.  58  kr
ad  onus  successorum  mit  dem  Beisaze  ratifizirt,
  daß  der  Pfarrer  nach  den  ihm  bewilligten
  3  Freijahren  jährlich  so  fl.,  dessen
Nachfelger  aber  75  fl.  absizen  solle.  Kaum
waren  die  Gebäude  bergestellt,  so  brannten
im  Mai  verflossenen  Jahres  der  Stadl,  das
Waschbaus,  und  der  Kühestall,  wahrscheinlich
  durch  gelegtes  Feuer,  ab;  diese  Gebäude
erfodern  nach  den  Ueberschlägen  elnen  Aufwand
  von  7492  fl.  14  kr.:  weil  aber  die
Brand-Versscherungs-Kasse  goo  fl.  vergütet,
4o  bleiben  noch  692  fl.  14  kr.,  und  wenm

1422

auch  diese  ad  onus  successorum  ratifizirt  werden,
  eine  Summe  zu  3851  fl.  12  kr.  übrig,
welche  dem  Pfart-Nachfolger,  jedoch  in  der
Voraussezung,  daß  sämtliche  Gebäude  vollständig
  und  dauerhaft  bergestellet  sind,  zur
Last  faͤllt.

Das  DPfarrbaus  und  der  Pferdestall  steben
unter  einem  Dache;  dazu  gehört  ein  Wurzgarten
  zu  1  Dagwerk,  die  übrigen  Oekonomie-Gebäude
  bestehen  in  einem  Kuh=  und  Schweinstalle,
  in  einem  Stadl  und  Wagenbehälenisse.
Die  Widdumgründe  beschränken  sich  auf  61
Einsäz-Aeker,  welche  bis  auf  zwei  zebendfrei
sind,  3  3.  Tagwerk  Wiesen,  und  25  1  Tagwerk
  Holz.  Der  Pfarrsprengel  umfaßt
die  Dörfer  Oberampfenbach,  Brunn  und
Möhlhausen,  nebst  den  Einödhöfen,  Gözenberg
  und  Wolfertshausen,  alle  liegen  vom
Pfarrsize  7  bis  2  Stunde  entfernt,  und  enthalten
  302  Seelen.  Eine  jährliche  Einnab“
me  zu  3562  fl.  31  kr.  gewährt  dle  kandwiribschaft,
  3  Zehenden  im  ganzen  Pfarrbezirke,
die  Jahrtäge,  und  Stollgebühren.  Die  Ubs
gaben  an  Steuer  und  Jägergeld  belaufen
sich  auf  39  fl.  42  kr.  2  dl.

Weil  diese  Pfarrei  durch  die  Versezung
des  Pfarrers,  Johann  Georg  Koch,  auf
das  Benefizium  in  der  Freistadt  erlediget
wurde,  so  hat  das  koͤnigliche  General-Kommissariat
  auf  den  bierüber  erstatteten  Beriche
den  allerböchsten  Auftrag  erhalten,  die  Verbältnisse
  derselben  in  dem  Regierungsblatte
bekannt  zu  machen,  und  diejenigen  Konkurs-191
        <pb n="774" />
        1423

Kandidaten,  welche  hinreichendes  Vermoͤgen
besijen,  zur  Erklaͤrung  uͤber  ihre  Befoͤrderung
auf  diese  Pfarrei  aufzufodern.  Da  diese  Aufsoderung
  also  hiemit  bewirket  wird,  so  baben
sich  die  qualifizirten  Aspiranten  bienach  zu
achten,  und  sich  dießfalls  bei  unterfertigter
Stelle  inner  4  Wochen  zu  melden.
Straubing  den  26.  August  1809t.

Königliches  General-Kommisse“
riat  des  Regen:  Kreises.
von  Gropper,  Direktor.
Schmitt.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Zell,  Landgerschts
Hilpoltstein,  im  Altmühl-Kreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestat  des  Königs.
Durch  den  Tod  des  Michael  Fleischmann
  ist  die  Pfarrei  Zell,  im  tandgerichte
  Hilpolestein,  erlediget  worden.

Die  Einköünfte  dieser  Pfarrei  bestehen  in
Zebend,  Widdum,  Gilc=  und  Stollgebühren,
und  können  auf  rooo  fl.  angenommen  werden,
  die  tasten  sind  auf  260  fl.  berechnet.

Die  Bewerber  hierum  baben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  unterzeichneter  Stelle  zu
melden.

Eichstäde  den  r.  September  1309.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Altmühl-Kreises.
Graf  von  Tassis.

von  Heckel.

1424.

An  die  Einwobner  des  Königreichs
Baiern.

 

 

(Die  Unterstüzung  der  durch  Brand  verunglückten
  Einwohner  der  Innstadt  Passau  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nach  allen  getragenen  Kriegeslasten  traf

Passau  am  24.  Juli  l.  J.  auch  noch  das  Unglück,

  daß  die  Innstadt  ein  Raub  der  Flammen

  wurde.

Alle  Umstände  vereinigten  sich,  um  die
Mittel  der  Rettung  fruchtlos,  —  und  das
Unglück  vollkommen  zu  machen.  —

Die  Folgen  des  Krieges  begleitet  von  solchen
  auf  einander  folgenden  Schlägen  des
Schicksals  baben  nur  noch  sehr  wenige  Reste
  von  dem  vorigen  Wohlstande  der  biesigen
Stadt  übrig  gelassen.  —

Die  beschádigten  Einwohner  können  nur
noch  in  der  Hoffnung  Trost  und  linderung
finden,  daß  sie  jezt  als  Angehbrige  eines
grösseren  Staates  auch  auf  das  patriotische
Mitgefübl  der  Bürger  und  Unterthauen  eie
nes  grösseren  Reiches  rechnen  dürfen,  —
daß  sie  selbst  schon  durch  die  Gaben,  womit
  sie  in  ähnlichen  Fallen  ihre  neuen  Mitbürger
  unterstüzten,  und  durch  alle  die  Uebel,
welche  sie  für  das  Ganze  leiden,  besonderen
Anfpruch  darauf  erworben  bhaben.  Der
durch  den  Brand  in  der  Innstadt  verursachte
  Schaden  ist  so  groß,  daß  nur  ein
sehr  geringer  Thbeil  in  den  gewöhnlichen
nächsten  Mitteln  einen  Ersaz  finden  kann,
        <pb n="775" />
        1425

und  daß  er  zu  den  ausserordentlichen  Fällen
gebört,  welche  ausserordentliche  Mittel  err
fodern.  —

Seine  königliche  Majestt,  tief  gerühre
von  dem  Unglücke  ihrer  guten  Stade  Pas#t
sau  baben  der  unterzeichneten  Stelle  aufgetragen,
  allen  Einwohnern  des  Reichs  den
Verlust  und  das  Elend  der  verunglöckten
Bewohner  der  Innstade  lebhaft  an  das  Herz
in  legen,  und  alle  weltlichen  und  geistlichen
BehSrden  einzuladen,  daß  sie  zu  ihrer  Unterstüfung
  Beiträge  sammeln,  und  dem  königlichen
  General:  Kommissariate  des  Unter:
  Donau-Kreises  übersenden  wollen.

Ueber  die  Beliräge,  und  ihre  Verwendung
  wird  öffentliche  Rechenschaft  gepflogen
werden.  —

Glücklichere  ESinwohner  Baierns!  kommt
der  Bitte  eurer  leidenden  Mitbürger  mit
brüderlicher  Theilnahme  entgegen,  —  ibr
werdet  durch  eure  vereinten  Gaben  viele
Tbränen  trocknen,  vielen  Jammer  stillen,  —
viele  Verzweifelte  wieder  aufrichten,  —
ihr  werdet  euch  durch  eure  Wohlthaten  die
Einwohner  einer  Stadt  verbinden,  welche
es  verdienen,  mit  euch  unter  einem  wohltbätigen
  Seepter  zu  stehen,  —  mit  euch
ein  besseres  loos  zu  thellen.

Passau  den  2J.  August  1809.

Königliches  General:Kommissartat
  des  Unterdonau-  Kreises.
v.  Stichaner.

Perzl.

1420

(Beiträge  für  die  durch  Krieg  verunglückten  Unterthanen
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  feeiwilligen  Beiträgen  für  die  dutch

diesen  Krieg  verunglückten  königlich  baieschen

  Untertbanen  sind  ferners  eingegangen:
durch  das  königliche  landgericht  Schwaben

  von  der  Pfarrei  Gräfing

24  fl.  12  kr.  2  dl.;

durch  das  königliche  General:  Kommissariat

  des  Altmühl-Kreises  von  den  Bürgern

zu  Ingolstadt  für  die  verunglückten  Einwoh--ner

  zu  tandshut  450  fl.  —  kr.  —  dl,
München  den  #4.  Augnst  1809.

Königliches  General-Kommissatlat
  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Belsträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  verwundete
baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:
Durch  das  königliche  tandgericht  Erding
eine  bei  dem  am  10.  Juli  gefeierten  Sieges:
feste  veranstaltete  allgemeine  Sammlung  pr.
47  fl.  31  kr.  2  dl.
Dann  von  den  Pfarreien  Hofkirchen,  Aufkirchen,
  Poiguberg,  tangenpreising  und  Taufkirchen
  21  fl.  20  kr.  1  d#avebst
  17  Binden  von  einem  Patridten:
Vom  köntglichen  Rechnungs  Kommissär
Schemmenauer  beil  der  hbiesigen  Finanz-Die
        <pb n="776" />
        1427

rektion  den  aus  einer  Siegelstrafe  erhaltenen
Antbeil  pr.  1  fl.  zo  kr.;

vom  königlichen  Minister  Resident  von
Olry  in  Bern  55  fl.  —  kr.;

durch  den  königlichen  Polizee  =  Kommissäe
Zebler  zu  Rortenburg  an  der  Tauber  im
Rezat-Kreise  eine  Geldkollekee  von  den  dortigen
  vatriottschen  Einwohnern  pr.

244  fl.  6  kr.;
nebst!  zwei  Fassern  mit  Charpien  und  Bandagen.


Wozu  auch  das  dortige  zur  Unterstüzung
der  Armuth  erablirte  Flachsspiunerei,Institut
40  Stücke  Bandagen  zu  s  bis  16  Ellen  beit
getragen  bat.

Durch  das  königliche  tandgericht  Wolfrathshausen
  von  den  Pfarreien  Otterfing,
Deming,  Beuerberg  und  Ascholding

28  fl.  10  kre;

Ven  einer  Gesellschaft  zu  Inzendorf  tandgerichts
  Dachau  2  fl.  36  kr.

München  den  24.  ugust  1800.
Königliches  General:  Kommissariat

  des  Isar=  Kreises.  «
Freiherr  von  Weichs.
Ralnprechter.

 

(Beitraͤge  fuͤr  verwandete  daierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Mazestärdes  Königs:
Der  königlichs  Forstware  Schmurterer

zu  Marrbeim,  der  im  verflossenen  Herbste

das  Gläck  hatte,  mit  Beihilse  elnes  dortigen

 

1428

Tagwerkers  mebreren  Menschen  auf  der
Donau  das  teben  zu  retten,  und  wofür  von
der  allerhöchsten  Stelle  diesen  Beiden  eine
Belohnung  von  so  fl.  zuerkannt  worden  ist,
Hat  den  ihn  getroffenen  Antheil  mit  23  fl.
für  verwundete  baterische  Kreieger  bestimmt,
und  solchen  durch  das  königliche  Forstamt
Neuburg  —

und  das  bürgerliche  Officier:  Corvs  in
Nürnberg  durch  einen  eingesendeten  Wech
sel  auf  die  Gebruͤder  Nocker  die  Summe
von  117  fl.  —  kr.
zu  eben  diesen  Endzweck  anber  übermacht.

Eben  so  hat  das  landgericht  Schongau  eine
Sammlung  der  kandgerichrischen  Unterthanen
  210  fl.  36  kr.;

endlich  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Salzach-Kreises  einen  Beitrag  von
«  42  fl.  12  kr.
übersendek,  welcher  bei  Gelegenbcie  der  Sie,
gesfeier  am  23.  Juli  l.  J.  während  des
Gottesdienstes  in  der  Pfarrkirche  zu  Gangkos
fen,  tandgerichts  Eggenfelden,  von  der  Pfarrgemeinde
  zu  obigen  Zweck  geopfert  und  gesammele
  wurde.

Für  diese  edelmüthigen  patriotischen  Beiträge
  stattet  man  öffentlichen  Dank  ab,  und
macht  solches  biedurch  bekannt.

Muͤnchen  den  31.  Augast  1809.

Königlicker  Kriegs—  Oekonomie-Natb.

Kraus-.
Versch.
        <pb n="777" />
        1429
Befehle.

Armee- 



München  den  3.  September  1800.  4

G.  1.  Zur  Belobnung  der  zum  Vortheile
und  Ruhime  des  allerböchsten  Dienstes  mit
Tapferkeit,  Einsicht  und  Geistes:  Gegenwart
  ausgeführten  Kriegesthaten  werden  in
den  militärischen  Mar-Josepb-Orden
als  Ritter  aufgenommen:

1.  Der  Oberlieutenant  des  Artillerie-Regiments,
  Kasimir  Baron  Gravenreutb,
wegen  der  Auszeichpung  in  der  Affaire-von
„Oldatschin  am  Zo.  Dezember  10b  und  der
Einnahme  von  Schwaz  am  16.  Mai  109.

2.  Der  General=  Masor  und  Brigadier,
Karl.  Graf  Beckers,  wegen  der  Auszeichnung
  in  der  Schlacht  bei  Abensberg  am
20.  April  1809.

3.  Der  Hauptmann  des  Artillerie  Rer
giments,  Max  Graf  Berchem,  wegen  dir
Auszeichnung  in  dem  Treffen  bei  Neumarkt
an  der  Rott,  am  24.  April  1809.

4.  Der  Hauptmann  des  Ingenieur-Korps,
Cbristian  Hazzi,  wegen  der  schnellen  Wier
derberstellung  der  Salja:  Brücke  bei  tauffen,
am  29  Upril  1809.

§.  Der  Oberst  des  3.  kinien:  Infanterier
Regiments  Herzog  Karl,  Joseph  Graf  Berchem,
  wegen  der  Bestücrmung  des  Setrub-Passes,
  am  11.  Mai  1309.

6.  Der  Unterlieutenant  des  Ureillerie=Regiments,
  Franz  Gutti,  wegen  der  Ausleichnung
  bei  toser,  am  11.  Mai  1909.

santerie:  Regiments  Herzog  Karl,

1430

7.  Der  Unterlieutenant  des  3.  tinien-In=Josepb

Weigand,  wegen  der  Bestürmung  des
Strub-Passes,  am  11.  Mai  1309.

#3.  Der  Rltemeister  des  3.  Chevaurlegers=Regiments
  teiningen,  Heinrich  Ritter,
wegen  der  Auszeichnung  in  der  Affaire  bei
Woͤrgel,  am  13.  Mai  1309.

Uebrigens  haben  sich  durch  ihr  vorzuͤglich
tapferes  Betragen  einer  besondern  Belobung
wuͤrdig  gezeigt:

1.  Der  Unterlieutenant,  nunmehrige  Oberlieutenant,
  des  3.  Chevaurlegers-Regiments
leiningen,  Auton  von  Moncgrif,  wegen
der  Auszeichnung  in  der  Affaire  bei  Wörgel,
  am  13.  Mai  1809.

2.  Der  Oberlieutenaut  des  2  3.  linien-Infanterie-Regiments,
  Joseph  von  Molitor,
wegen  der  Auszeichnung  bei  der  Ziller-  Bruͤ-cke,
  am  15.  Mai  1800.

G.  2.  Die  Tapferkeit,  durch  welche  sich
nachstehende  Uuteroffiziers  und  Soldaten  der
zweiten  Armee-Division  im  gegenwaͤrtigen
Feldzuge  besonders  ausgezeichnet  haben,  wirb
belohnt  und  zwar  "

durch  das  goldene  Ehrenzeichen:

vom  3.  Linien-Infanterie-Regimente  Herzog
Karl:
1.  Soldat:  Georg  Nagel,

born;

von  Buch-3.

  —  Gabriel  Frey,  von  n  Buchleebeide
  voni  15.  Mai.
        <pb n="778" />
        1431
Vom  6.  Linien=  Infanterle  Regimente  Herzos
Wilhelm:
3.  Feldwebel:  Michael  Mayer,  von  Hilpoltstein,
  vom  24.  April.
Vem  73.  Linien.  Infanterie  -Regimente:

4.  Sergeant:  Nepomuk  Haffner,  von
Heidelberg,  vom  19.  April.

Vom  6.  leichten  Infanterie  Bataillon  La  Roche:
5.  Feldwebel:  Michael  Knebel,  von  Germersheim,
  von  24.  April.
Vom  2##Chevaurlegers  =  Regimente  Kbnig:
6.  Korporal:  Kaver  Brunner,  von  Neuburg
  an  der  Donan,  vom  17.  April.
Vom  3.  Chevaurlegers  Regimente  beiningen:
7.  Korporal:  Martin  Kirschbaum,  von
Kreuznach,  vom  16.  April;

3.  —  Siteephan  Ganshorn,  von
Heldelberg;
.  —  Benedikt  Gerbig,  von  Erbach,

  vom  17.  April;

100.  —  Jobann  Eis,  von  Alzey,
vom  au.  April;

11.  —  Lheodor  Stein,  von  Däs
seldorf,  vom  13.  Mai.

Von  der  Artillerie:
12.  Kanenier;  Elias  Stauber,
Furth,  vom  11.  Maii
13.  Korporal:  Jobann  Rode,  von  Mann--beim,
  vom  12.  Mai;
14.  —  Jaohann  Ziegler,  von  München,
  vom  13.  Mai.

von

1432

Durch  das  silberne  Ebrenzeichen:
Vom  J.  kinien=  Jufanterie-Regimente  Herizog
Karl:
1.  Soldat:  Marhias  Baumeister,  von
Roggenburg,  vom  20.  April;
2.  Soldat:  Joseph  Schäffel,
Schwabmünchen,  vom  2:4.  April;
3.  Sergeant:  Pbilipp  Mender,  von
Esslbrunn;

4.  Korporal:  Matbias  SpaHb,  von  Großaitingen;


5.  Soldat:  Narziß  Neuter,  von  Wertingen;


6.  Tambour:  Jesepfs  RNeumann,  von  der
Au  bei  München,  vom  II.  Mai:

7.  Korporal:  Joseph  Anniser,  von  Sono
bofen;

8.  Soldat:  Kaspar  Steiner,  von  Dillingen;


9.—
hausen;

10.  —  Joseph  Degenhard,  von
Kaufbeuern;

11.  —  Jakob  tang,  von  Westerstetten,
  vom  15.  Mai.

Vom  6.  Linien=  Infanterie-  Regimente  Herzog

Wilhelm:

12.  Gefreiter:  Erhard  Schärtl,  von
Weiden;

13.  Soldat:  Alois  Bauer,  von  Griesbach,
  vom  19.  April;

14.  Cbirurgische  Praktikant:  Michael  Wendel,
  vom  a4.  April;

von

Ulrich  Kast,  von  Zusmars-
        <pb n="779" />
        1433

15.  Korporal:  Johann  Ostermann,  von
Burglengenfeld,  vom  29.  April.
Vom  7.  Linien-Infanterle  =  Regimente  *5im
stein-Werthheim:

16.  Sergeant:  Ferdinand  Ellert,  von
Bodenwöhr;  .
17.Gefkeitek:XaverSauli,’au-Jugolstadt,

  vom  24.  April;

Vom  13.  Linsen-  Infanttrie-Regimente:

18.  Korporal:  Michael  Hausleitner,
von  Ansbach;

19.  Korporal:
Kassel;

20.  Soldat:  Leonhard  Stoͤckler,  von
tangenegg  im  Vorarlberg;  „

a#1.  Soldat:  Georg  Weber,  en.,  von
Bilshefen;

à2.  Tambour:  Franz  Schick,  von  Ingolstadt;


à3.  Tambour:  Georg  Keck,  von  Fürth,
vom  24.  Abril;

24.  Korporal:  Michael  tieb,  von  Memmingen,
  vom  12.  Maj;

35.  Feldwebel:  Joseph  Prache,  von  Oberdorf,
  vom  13.  Mai;

26.  Chirurgische  Praktikam:
Sauer;

a7.Korporal:  Johann  Rittner,
Paeksteln;

28.  Korporal:  Georg  Witb,  von  305,
marshausen;  ;

29.  Gefreiter:  Johann  Georg  Schanet,
von  Rankweil  im  Vorarlberg;

Ulrich  Sperber,  von

Michsel

von

—.

1434

30.  Soldat:  Lorenz  Pruckuer,  von  Tettnang;


zit.  Soldat:  Johann  Conrad,  von  Roggenburg;


6a.  Sergeant:  Ferdinand  Dombrofs,  von
tichtensels,  vom  15.  Mai;
Da  der  Sergeant  Ferdinand  Dombroff

am  10.  Juli  bei  Znaim  vor  dem  Feinde  geblieben

  ist,  so  wird  das  silberne  Ebrenzeichen,

welches  er  sich  durch  seine  Tapferkeit  erwarb,

seinen  Eltern  zum  Andenken  zugesendet.

Vom  6.  leichten  Infanterle-Bataillon  t  Roche:
33.  Chirurgische  Praktikant:  Alois  Roc,

von  Mosbach,
34.  Korporal:  Mathias  Schmibe,  von
Bopfing,  vom  29.  April.
Vom  a.  Chevauxlegers:  Regimeme  König:
35.  Korporal:  Repomuck  Heggenstaller,
von  Pönmrs,
36.  Chevaurlegers:  Jakob  Kübel,  von  #
poltstein,  vom  20.  April;

37.  —  —  teonbard  Reinhard,
von  Heidelberg,  "

363.  —  —  UAnton  Glaus,  von

Diclingen,

30.  —  —  Franz  Thanner,  von
Kempten,  #

4%  —  —  Anton  Kleiner,  von
Wangen,  vom  20.  April.

Hem  3.  Chrvaurlegers,  Regimente  Leiningen:.

41.  Chevauxlegers:  Johann  Werner,  von
Gochsheim  bei  Schwäinurt,  vom  al
April.

102
        <pb n="780" />
        1435

Von  dem  Artillerie-Regimente:

42.  Kanonier:  Paul  Aubinger,  aus  der
Au  bei  München,  vom  2o.  April;
43.  Bombardeur-Korporal:  Heinrich  Hoffárber,

  von  Weinheim,
44.  Bombardeur:  Kaspar  Käferl,  von

Eschenbach,

45.  —  Sebastian  Schreyer,
von  Großmehring,

46.  —  Karl  Essig,  von  Mannbeim-


  ·  —  Georg  Schlosser,  von
Bobingen,

48.  —  Michael  Lechner,  von
6
.  Kanonier:  Peter  Reuter,  von  Was-%%;


50.  —  Michael  Klotz,  von  Adelshausen,


5t.  –  IXaver  Görg,  von  Königsdorf,


52.  —  Johann  Grasberger,  von

Valley,  vom  24.  April;

*3.  Cchirurgische  Praktikaut:
Grindl,  von  Dachan,

54.  Kanonier:  Mathias  Hösfele,  von
Göggingen,

55  .  —

Simpert

Johann  Ruß,  von  ·  Straß.

56.  —  Georg  Relly,  von  RNoͤrdlingen,

57.  —  Johann  tebmayer,  von

Pfaffenbosen,  im  Nab-Kreise,

 

1436

58.  Kamnier:  Mattin  Spreiter,  von

Griesbach,  vom  11.  Mai;

Vom  Fuhrwesens--Bataillon:

30.  Soldat:  Thomas  Kebrer,  von  Illerdiessen,
  vom  24.  Arril;

von  allen  denjenigen,  welche  bieber  silberne
  Ebrenzeichen  geträgen,  und  nun  wegen
neuen  tapfern  Handlungen  goldene  erbalten
baben,  sind  erstere  einzusenden.

I.  3.  Einer  besondern  Belobung  haben
sich  wuͤrdig  gezeigt:
Vom  3.  binien-Infanterke-Regimente  Herzes

Karl:

bie  Feldwebels:  Nikolaut  Cbrifst,  von  Igelst

beim;  —  Michael  Gußl,  von  Bretten;  —
Mathias  Schäffer,  von  Enkenbach;

die  Sergeanten:  Jakob  Weiß,  von  Oggersbeim;
  —  Christian  Heilmann,  von  Kleinniedesheim;
  —  Valentin  Kaimp  von  big;
—  Heinrich  Wolf,  von  Mannbeim;  —
Georg  Reichel,  von  Zweibrücken;  —  Karl
Bico  von  Mannßeim;

die  Korporale:  Sebastian  Brox,  von  Dils-=berg:
  —  Joseph  Zauner,  von  Wertingen;
—  Philipp  Schmidt,  von  teutersbausen;
—  Georg  Haubold,  von  Herrheim;  —
Jobann  Erde,  von  Füssen;:  —  Franz

Beitsch,  von  Dodilippsburg:

die  Gefreiten:  Peter  Berger,  von  Jwelbrücken;
  —  Jakob  Busch,  von  Würzburg:
—  Johann  Mehr,  von  Schwezingen;  —
Friederich  Huber,  von  Rappenan:

die  Pionniers:  Jothann  Bleuder,  von  Gei-
        <pb n="781" />
        1437

senried;  —.  Vikror  Steinbauser,  von
Grénenbach:  —.  Neman  *1#  von  Sontbofen;


die  Soldaten:  Michsr-  Hir  iemer,  von  Buchloe;
  —  Paul  Ebrenreich,  von  Näördlin,
gen;  —  Jakob  Bendthbaler,  von  Obergünzburg;
  —  Karl  Kothmaier,  von  Wer
tingen;  —  Joseph  VPolk,  von  Aislingen;  —
Sctanislaus  Geis,  von  Sonthofen;  —
Joseph  Rödle,  von  Kempten;  —  Kaver
Hannes,  von  Aitrang;  —  Eleuterius
Rodt,  von  Ravensburg.

vom  6.  Linien-Infanterie=  Regimente  Herzog
Wilhelm:

die  Sergeanten:  AndreasMaierbofer  —
und  Josepb  Schmidt,  von  Ingolstad":  —
der  Vize  Korporal:  Michael  Schaffart,  von
Wohburg;  —  der  Soldat:  Sebastian  kinzl,
von  tandeshut.
Vom  7.  Linlen-Infanteriec-Negimente  Ldwenstein

Werthheim:

die  Feldwebels:  Steohan  Baldauf,  von
Mindelbeim:  —  Michael  Hausmann,  von
Jülich;  —  die  Sergeanten:  Peter  Zenger,
von  Burglengenfeld:—  Johann  Schmidr,
von  Amberg:;  —  Josepp  tunzner,  von  Neuburg;
  —

die  Korporale:  Joseph  Dabor,  von  Höchstädt;
  —  Cchristorb  Schnappauf,  von
Parkstein;—  die  Schüzen:  Josepp  Abweser,
von  Wemding;  —  Joserb  Schuster,  —
Anton  Hitzler,  —  Kaver  Schremser,  —
Josepb  Höffele,  von  Höchstädt;  —  Jobann
  Brunnenmaier,  von  Monheim;  —

 

1438

Mathias  Peswald,  von  Grelsbach;  —
Anton  Kaͤuffler,  von  Schrobenhausen;  —
Marzell  Steinherr,  —  und  Mathias
Bestele,  von  Aichach.
Vom  k1J3.  Linien-Infanterie-Regimente:

der  Feldwebel:  Johann  Euler,  von  Beifelbeim;
  —  derchirurgische  Praktiant:  Albere
Strömsbdörffer;  —  die  Sergranten:  Karl
Schlosser,  von  Jülich;  —  Karl  Reiß,
von  Pirmasenz;  —  Joseph  Karg,  —  Jobann
  Eckerle,  von  Reumarkt  im  Altmübl=Kreise;
  —.

die  Korporale:  Peter  Ellterich,  von  Sontbosen;
  —  Kaspar  Kaspar,  von  Türkheim;
—  Igznaz  Schmidt,  von  Buchloe;  —
Michael  Jouvin,  von  Weiden;  —  Paul
Huller,  von  Heidingsfeld;

der  Gefreite:  Josepp  Hendelmaier,  von
Koͤtzting;

die  Soldaten:  Michael  Kirchdorfer,  von
Kirchbeim;  —  Pankraz  Mangold,  von
Oberdorf;  —  Anton  Öschorr,  von  Wertingen;
  —  Franz  Höchenstein,  von  Bamberg;
  —  Kaver  Maier,  von  Göggingen;
—  Ignaz  Weichbart,  von  Vilsbosen;  —
Josepbtouisotter,  von  Wertenhausen:—
Kaspar  Vogl,  von  Krumbach;  —  Alois
Stadler,  von  Kirchbeim;  —  Johann
Fickler,  von  Ortobeuern;  —  Johann  Michael
  Mayer,  munior  von  Memmingen;

die  Tambours:  Angustin  Schmalz,  von
Augsburg;  —  Cßbrintias  Lauterbach,  von
Glogau;  —  Daniel  Gälzer,  von  Homburg:
  —  Ulrich  Boack,  von  Kaufbeuern.

102
        <pb n="782" />
        1430

Vom  6.  leichten  Infanterie  Bataillon  La  Roche:
der  Feldwebel:  Peter  Hauser,  von  Wisloch:
  —  Korporal:  Kaver  Becherer,  von
Dillingen;  —  Gefreice:  Joh.  Kugler,  von
Burgan;  —  die  Soldaten:  Alban  Deschler,
  von  Eisstet#en;  —  Anten  Kleiber,
von  Donauwörch:  —  Auron  Dillmann,
von  Zusmarshausen:  —  Georg  Bley,  von
Rerdlingen;  —  Johann  Straub,  von
Soͤflingen.
vdoin  2.  Chevaurlegers-Regimente  ##nig:
der  Korporal:  Georg  Stämler,  von  UAlbeck;
  —  die  Chedaurlegers:  teonhard  Millich,
  von  Ulm:;  —  Jakob  Ockert,  don
Heidelberg;  —  Nikolaus  Bickler,  von
Albeck;  —  Anton  Jehle,  von  Buchlo#:  —
Martin  kormann,  von  Geislingen;  —
Josepb  Einsiedler,  von  Grönenbach;
vom  3.  Chevaurlegers-Regimente  Lelningen:
der  Wachtmelster:  Heinrich  Bösing,  ven
Alzey:  —  Fourier:  Kornelius  Reinhard,
von  Gemünden;  —  Korporal:  Michael
Vogl,  von  Kallmünz;
von  dem  Arttlllerte,  Regimente:
die  Korporale:  Benedike  Raba,  von
Acchatkszell;  —  Franz  Sieber,  von  Kellbeim;
  "
die  Kanoniers:  Melchior  Muͤller,  von
Memmingen;  —  Adam  Borborn,  von
Viechrach;  —  Johenn  Bavptist  Holzer,
don  Mirtertrich;  Jakob  Kleck,  von  der
Au  bei  München;  —  der  Tambour:  Josepb
Bauer,  von  München.
m4#  S.  4.  Seine  Masestat  der  Kaiser  von

 

1440
Frankreich,  Koͤnlg  von  Italien,  und  Beschuͤzer
  des  Rheinbundes,  Napoleon,
bat  dem  Oberlieutenant  des  2.  Dragoner-Regiments,
  Franz  Kaver  Baron  Mar
gerl,  die  Dekoration  eines  Miegliedes  der
Ebren,  tegion  verliehen.

§.  Der  Oberst  und  Kommandeur  des

.  Linien--  Infanterie-  Negiments  Kinkel,

Pert  von  Dietfurc,  ist  am  19.  April  in
Innsbruck  an  den  Folgen  der  am  ratem
dieses  Monats  in  einer  tapfern  Vertheidlgung
  gegen  den  Volks-Aufstand  erhaltenen
Wunden  gestorben.

Dieser  würdige  Stabs  Offizier  socht
unter  den  ungünstigsten  Verhältnissen  mit

Geistes=  Gegenwart,  und  einer  unerschüt;

terlichen  Standhaftigkeit.  Umrungen  von
den  Horden  der  Rebellen,  ohm  wabrschein:
liche  Aussicht  auf  einen  glücklichen  Erfolg,
blieb  ein  glühender  Eiser  für  die  Gerechtsame

  seines  Königs  und  die  Ebre  der  baierischen

  Wassen  die  unabänderliche  Richtschnur
  seiner  Handlungen.

Nur  nach  einer  Reihe  mutbroller  An-Krengungen,
  durch  mehrere  Wunden  entkrdftet,
  unterlag  er  eines  bessern  Schicksals
  würdig,  einem  bösen  Verbängnisse.

Der  Oberstlieutenant  des  1#1.  tinien  Infanterie:
  Regiments  Kinkel,  tudwig  von
Spansky,  —  und  der  Unterlientenant
des  nämlichen  Regiments,  Franz  von  Martini,
  wurden  durch  die  Rebellen  am  12.
Upril  in  Innsbruck  getödtet.
        <pb n="783" />
        1441

Der  Oberlieukenant  des  r.  Linien-  Infanterie
  teib-Regimenes,  Kaspar  Baron
Pffetten,  —  und  der  Uncerlieutenane  des
a.  tinien:  Infanterie:  Regiments  Kronprinz,
Josepb  Karl  Conei  von  Bratia,  sfind
am  9.  August  vorwärts  Sterzingen,  fechtend
  gesallen,  —  dann  ist  der  Hauptmann
des  §.  tinien=  Infanterte:  Regiments  Preysing,
  Peilipp  Mar  von  Bernelau,  am
nämlichen  Tage  an  der  Junbrücke  von
tandeck  geblieben.

Der  Oberst  Mar  Graf  Arco  starb  am
13.  August  vor  Schwatz  den  ruhmvollen
Tod  für's  Waterland.  Gleich  Anfangs,
als  die  Tiroler-Rebellen  die  südlichen  Grenzen
  Altbaierus  beunruhigten,  bewarb  er  sich
aus  freiem  Antriebe  um  das  Kommando
desjenigens  Korps,  welches  zum  Schuze
der  getreuen  Uncerthanen  um  Benediktbaiern
  versammelt  wurde;  er  erfüllte  dlesen
  Auftrag  mic  dem  thätigsten  Eifer,  schlug
mebr##re  Einfälle  der  Rebellen  mit  Einsicht
und  Entschlossenheic  zurück,  und  gab  in
allen  Gelegenbheiten  Beweise  einer  seltenen

Unerschrockenheit.

Der  Oberlieutenant  des  6.  linien=  Insanterie-Regiments
  Herzog  Wilhelm,  Konrad
  Reu,  —  und  der  Mosor  des  13.  110
nien:  Infanterie-Regiments,  Mitglied  der
kaiserlich:  sranzösischen  Ebren=  t#eglen,  Klemens
  Dalm,  Ai,  und  zwar  Ersterer
am  21.  Juli,  tezterer  am  rs.  August,  an
den  Folgen  der  in  der  Affaire  vom  10.  Juli
bei  Zuaim  erhaltenen  Wunden  in  dieser
Stadt  gestorbeu.

 

1442

Der  Junkerdes  7.  inken=  Infanterle-Reg.
töwenstein:  Werthbeim,  Quirin  Bauernfeind,
  ist  am  r5.  April  in  Augsburg,  —
der  Unterlieutenant  des  s.  tinien:  Infan“
terie:  Regiments.  Oreysing,  Anton  Bauer,

am  r9.  Juli  in  München,  —  der  pensionirte

  Regiments-Chirurg,  Philipo  Jakob
  Exrter,  am  ndmlichen  Tage  in  Düsseldorf,
  —  der  Oberlteutenane  des  14.  Linien-Infanterte:
  Regiments  und  Brigade-A##-jutant
  des  General:  Majors  Grafen  von
Beckers,  dann  Mitslied  der  keiserlichsoanzösischen
  Ehren  tegion,  Peter  Hof
naß,  am  9.  August  in  tinz,  —  und  der
penslonicte  Oberlieutenant,  Karl  von  Wit-“
schang,  am  19.  August  in  München  gestorben.

Max  Josepb.
von  Triva.

 

München  den  4.  Septemder  #r900.
§.  1.  Der  Nitemelster  des  zweiten  Cbhevauxlegers-Regimeuts
  König  und  Nitter
des  Militár-Max-Joseph-Ordens,  Karl  Baron

  Reibeld,  ist  am  16.  August  an  den
Folgen  der  am  10,  Juli  in  der  Affaire  bei

Zuaim  —  und  der  Unterlteutenant  des  4.

leichten  Infonterie-Bataillons  Donnersbetg,
Reinhard  Baron  Massenbach,  den  31.
August  an  den  Folgen  der  in  Tirol  erhalteuen

  Wunde  in  Muͤnchen,  —  dann  der
Oberste  des  3.  Chevaurlegers  Regiments
oeiningen,  Karl  Friederich  von  kindenau,
am  28.  August  in  Neukelden  gestorben.
        <pb n="784" />
        1443

F.  2.  Der  Kapieäh  des  q.  tinten:  Infauterie-Regiments
  Dsenburg,  Benedikt
Schwarz,  wird  mit  der  Normal  Pension
in  die  Ruhe  versezt.

§.  3.  Der  Oberstlieu#  maut  Karl  Graf
Geldern,  vom  2.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Wreden  wird  zum  13.  linien-Infanterie"
  Regimente  transferirt.

.  4.  Im  r.  tinien:  Infanterie:  teib-Regimente
  werden  die  Unterlieutenants  Karl
Askanius  Graf  Verry,  —  Vittor  Freiberr
  von  Mylius,  —  Joseph  Baron
Impoff  —  und  Michael  Baron  Griesenbeck,
  zu  Oberlieutenants  befördert.

S.  5.  Im  2.  tinten.  Infanterie:  Regimente
  Krouprinz  avanciren  die  Unterlientenants
  Karl  Anselm  Graf  Resselroge-Hugenpoet,
  —  und  Heinrich  Baron
Brackel,  zu  Oberlieutenants.

§.  6.  Im  §.  tinien"  Infanterie:  Regimente
  Preysing,  wird  der  Oberlicutenant
Theodor  Denis  zum  Kapitän  ernannt.

K  .  Im  6.  tinien=  Infanterie-Regimente

  Herzog  Wilbelm  rücken  die  Unterlieutenants
  Josepbd  Weninger,  —  Jorsepb
  Gottfried  von  Schmalz,  —  Karl
Jung  —  und  tudwig  Graf  Boischot-Erpe,
  zu  Oberlieutenants  vor.
C.  3.  Im  7.  linien=  Infanterie-Regimente
  töwenstein=  Wertbbeim  wird  der  Unterlieutenant
  August  Franz  Graf  St.  Sauveur
  zum  Oberlieutenant  befördert.

H.  o.  Im  8.  tinten:  Infanterie=  Regimente
  Herzog  Pius  avankirt  der  Oberlieu-1444


tenant  Felir  von  Harscher  zum  Kapitän,
  —  dann  die  Unterlieutenams  August
Bayer  —  und  Joseph  Billeneuve,
dieser  vom  ReserveBataillon  des  1.  tinkt
nien:  Infanterie  teib-Regiments  zu  Oberlieutenanks.


S.  10.  Im  9.  tinien-Infanterie:  Regimente
  Bfenburg  rückt  der  Oberlieutenant
Jobann  Hildel  zum  Kapitän  vor.

I.  11.  Im  14.  tinien:  Infanterte:  Regimente
  wird  der  Oberlieutenant  Joham
Baron  Pfürdt  zum  Kapikn,  —  nüd  die
Unterlteutenants  Karl  ven  Vallade,  —
MBalthafar  Pfrehschner,  —  Kaver  von
Pierron,  —  Georg  Messerer  zu  Oberieutenants;

  —  dann  die  Korporale  Ignaz

Heussler  —  und  Johann  Christian  Erust

Bompard  zu  Unterlieutenants  befoͤrdert.



S.  22.  In  2.  Chevaurlegers-Regimente
  König  avancict  der  Oberlientenant  Ka-*#
  tenker  zum  Rirtmeister,  —  die  Un,
terlieutenants  Klement  Graf  Törring-=Jettenbach
  —  und  tudwig  von  Madroux
  zu  Oberlientenants;  —  dann  der

Korporal  Josepp  Hopp  zum  Junker.

I.  13.  Im  3.  Chbevanrlegers:  Regimen"

16  teiningen  rückt  der  Unterlieutenant  Franz

Karl  Zorn  von  Bulach  zum  Oberlieutes

«  nant  vor.

.  24.  Der  Unterlieutenant  des  4.  Che:
vayrlegers=  Regiments  Bubenbofen,  Franz
Schneide  rbanger,  ist  zum  Adjutamen
des  General=  tieutenants  Grasen  Dsenburg

ernannt.  «
        <pb n="785" />
        1445

S.  15.  Unterlleutenants-Stellen  erhalten:
  Christoph  Friederich  Eduard  von
Steiger,  im  z.  tinien=  Infanterie-Regimente
  Kronprinz;  —  Franz  Walter  Wilbelm
  Freiherr  von  Esebeck,  im  r.  Dragoner-Regimente;
  —  August  Albrecht,
im  3.  Chevauxlegers  =  Regimente  teiningen;
  —  Karl  Kramer,  im  Reserve-Bataillon
  des  sten,  —  Ignaz  Dollacher
im  Reserve  Bataillon  des  Gten,  —  Karl
Reuter,  im  Reserve-Bataillon  des  sten,
Friedrich  Lozbeck,  im  Reserve-Bataillon
des  öten,  Peter  von  Reichert,  im  Reserve:
  Bataillon  des  sten;  —  dann  Joseph
von  Wiedmannn  —  und  Karl  Maier
im  Reserve-Bataillon  des  6.  finien  :  Infanterie-Regiments.


6.  10.  Zu  Junkern  werden  ernannt:
Cbristian  Siry  im  13.  tinien=  Infanterie=
  Regimente;  —  Ignaz  von  Gundlfinger
  im  7.  tinien:  Infanterie"  Regimente
  köwenstein=  Wertbbeim;  —  Gottlieb
Friedrich  Algeier  im  8.  tinien:  Infanterle:
  Regimente  Herzog  Plus  —  und  Franz
Kaver  Wilbelm  von  Schies,  im  1.  Linien-Infanterie-leib-Regimente.


G.  17.  Der  Oberstlieutenant  Martin  von
Stierle  erhält  den  Charakter  eines  Oberst.

Max  Josephp.
von  Triva.

Befsörderungen.

Seine  königliche  Majestäc  Haben  sich  alleruchdigst
  bewogen  gefunden,  dem  kaiserlich

1446

königlich  französischen  General  Intendaue
ten  von  Villemanzy  das  Großkreuz  des

königlich=  baierischen  Civil)  Verdienst=  Ordens

  zu  verleiben.

Seine  königliche  Majestät  haben  zu  befoͤrt
dern  geruht:

unterm  24.  März  l.  J.  den  Kurat-Priester
  zu  Guteneck,  Peter  Wütt  auf  das
Benefizium  zu  Moosbach  im  tandgerichte
Treswitz;  —

unterm  11.  Juni  l.  J.  den  Pfarrer  Alols
Nebmann  zu  Mäbring,  in  Erwägung
seiner  Verdienste  im  Pfarramte,  und  im
Volks=  und  JugendUnterrichte  auf  die
Pfarrei  Tennesberg,  im  tandgerichte  Treswitz;
  —

unterm  24.  August  l.  J.  den  Lizentiat,  Anton
  Gerbl,  zum  tandrichter  in  Muͤhldorf;  —

unterm  20.  des  nämlichen  Monats  den
Doktor  Michael  Gärtner,  zum  Rartbs"
Akzessisten  bei  dem  General  Kommissariate
des  Nab:  Kreises;  —

unterm  31.  desselben  Monats  den  Justizkanzlei:
  Sekretär  von  Krafft  zu  Schwarzenberg
  als  Raths-Akzessisten  bei  dem  General:
  Kommissariate  des  Ober-Donau-Kreises;
  —

Seine  königliche  Majestät  haben  unterm  s.
September  l.  J.  den  bisberigen  Kanzellisten
bei  der  Ministerial-Polizei,  Sektion  dahier,
Julius  Sonnenstein,  anstatt  des  in  solche
Stelle  bieber  versezten,  Carl  Opwald  zum
Sr.adegeriches"  Schreiber  in  Augeburg  ernannt.
        <pb n="786" />
        1447  1448

Anzeige
übern  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  3.  September  1809.

1809.  Namen  Weizen.  Korn.  Gersten.Hober.
der  tel  #eund

  Märkte

1n/NNNNN

Relchentall  ..

*-l.

—
—
—
—
—
—
—

—

212

 

mKW
Die  GSildsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Verkanfe  aller  Getreid  Sorten
beträgr  ###,118  fl.  5,  kr.
        <pb n="787" />
        1449

Koͤniglich-Baierisches

1450

Regierungsblatt.

 

LXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  13.  September  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Wache-Instruktion  fuͤr  die  National-Garde
betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  Unsere  National-Garde  auch  bestimmt
ist,  den  Garnisons-Dienst  zu  versehen,  und
denselben  gegenwärtig  an  mehrern  Orten  zu
Unserer  allerhöchsten  Zufriedenheit  wirklich  leistet;
  so  haben  Wir  zur  Erzweckung  einer  gleichen
  Ordnung  beschlossen,  das  Wesentliche  des
Wachtdienstes,  dessen  Verrichtungsweise  bisher
  meist  nur  durch  mündliche  Mittheilung
geleistet  wurde,  zu  bestimmen  und  die  nachsolgende
  Verordnung:  über  die  Dienstes-Funktion
  Unserer  National-Garde
auf  Wachen  und  Posten  zu  ihrer  Befolgung
  hiemit  bekannt  zu  machen.

München  den  5.  September  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  königlichen  ällerhbchsten  Befehl
der  General-Sekreir

F.  Kobell.
103

Ver  or  duu  n  8
über  die
Dienstes-Funktionen  der  königlichen  National=
  Garde  auf  Wachen  und  Posten.
*

Verhaltung  des  Wache-Komman-=danten.


)  Bei  Uebernahme  einer  Wache.

Der  Unteroffizier  hat  als  Wache-Kommandant
  während  der  Ablösung  nachzusehen,
ob  alle  der  Wache  angehörigen  Schreibereien
und  sonstigen  Wache-Requissten  vorhanden  sind,
und  im  gehörigen  brauchbaren  Scande  sich
befinden.

Dersenige,  welcher  hier  etwas  übersi#eht  und
die  gehörige  Anzeige  unterläßt,  wird  zum  Ersaz
  angehalten.  Um  dieses  gehörig  bewirken  zu
können,  isterfoderlich,  daß  aufjedem  Wachezimmer
  ein  schrifrliches  Verzeichniß  bestehe,  worin
die  zu  einer  Wache  gehörigen  Bücher,  Schriften
  und  sonstigen  Requisiten  eingetragen  sind.

S.  2.

Wenn#  alle  Posten  abgelöset  sind,  wird  der
Gesteite  um  die  Parole  und  sonstigen  Befehle
nach  der  Hauptwache  geschickt.  Dieser  Gefreite
hat  dem  kommandierenden  Offizier  der  Hauptwache
  zu  melden:  daß  Wache  und  Yosten  rich-
        <pb n="788" />
        1451

tig  übernommen  sind,  oder  anzuzeigen,  wenn
sich  irgendwo  ein  Anstand  ergab.

.  3.

Alle  Abende  um  —  und  Morgens  um
vier  Uhr  werden  gewoͤhnlich  die  Rapporte  auf
die  Hauptwache  gesendet.  Diesen  Rapporten
werden  die  Post-  und  Polizeizetteln,  wo  selbe
eingefuͤhrt  sind,  beigelegt.

Uebrigens  aber  bleibt  die  Bestimmung  der
Stunde  zur  Einsendung  der  Rapporte  dem
Stadt-Kommandanten  oder  dessen  Stell-Vertreter
  überlassen.

.  4.
b)  An  den  Stadt-Thoren.

Der  Wache  habende  Unteroffizier  hat  alle
Reisende,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zu  Pferde,
in  Wägen,  oder  Schlitten,  oder  zu  Fuß  ankommen,
  nachdem  sie  ehevor  von  der  Schildwache
  angehalten  worden,  selbst  auszufragen
und  über  folgende  Punkte,  jedoch  höflich,  Aufschlüsse
  zu  verlangen:  wer  sie  sind?  wie  sie  heißen?
woher  sie  kommen?  wo  sie  absteigen  oder  wohnen7
  und  wohin  sie  reisen.
Personen  mit  einander  reisen,  so  muß  jede  Person
  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  auf  obige
Art  befragt  werden.

Dieerhaltenen  Aufschlüsse  werden  mit  Beisezung
  der  Stunde  und  der  Minute  in  den  Rapport
  eingetragen.

.  5.

Wenn  Jemand  abreiset,  so  hat  der  Wache-Kommandant
  Acht  zu  haben,  ob  nicht  mehrere
Personen  in  dem  Wagen  sizen,  als  im  Postoder
  Polizeizettel  enthalten  sind.

Jene,  welche  in  diesem  Post#  oder  Polizeizetcel
  nicht  geschrieben  sind,  werden  nicht  zum

Wenn  mehrere

1452

Thore  hinaus  gelassen;  dieses  sezt  aber  nothwendig
  voraus,  daß  die  Post=  und  Polizeizettel
  von  der  betreffenden  Behörde  bestimme
und  richtig  eingerragen,  und  ordentlich  ausgestellt
  werden.

*

Bestehet  dießfalls  keine  Unordnung,  so  ist
die  Stunde  und  Minute  der  Ein=  oder  Auspassierung
  lediglich  in  den  Rapport  auf  bereits
angeführte  Arceinzutragen.  Von  dieser  Verfügung
  find  auch  die  leeren  Botenwägen  nicht
ausgenommeu.

G.  7.

Es  ist  Pflicht  des  Wache  habenden  Unteroffiziers,
  allen  Reisenden  bescheiden  und  arrig  zu
begegnen,  und  selbe,  sobald  möglich  ist,  abzufertigen.
  —

Z.8.

Sollte  jemand,  ohne  daß  er  angehalten
worden,  zum  Thore  herein  gekommen  seyn,  so
wird  selben  ein  Mann  von  der  Wache  nachgesender,
  und  zwar  bis  an  den  Orr  des  Absteig-Quartiers,
  wo  alsdann  dieser  Mann  die
Meldung  hievon  auf  die  Hauptwache  machr,
damit  der  Korporal  von  selber  das  weiters
Nochwendige  erholt.

##

Fürstliche  Personen,  Gesandte,  Generdle,
  Stabs-Offziere  und  Kouriers  werden
auf  der  Stelle,  wo  sie  am  Thore  als  Fremde
  ankommen  oder  abgehen,  der  Hauptwache
  schriftlich  gemeldet.

·  H.to.

Sollte  ein  Reisender  der  teutschen  Sprache
  unkundig  seyn,  so  wird  ihm  die  Schreib
tafel,  oder  ein  Stuͤck  Papier  gereicht,  und
        <pb n="789" />
        1453

ihm  durch  ein  passendes  Zeichen  zu  verstehen
  gegeben,  hierauf  seinen  Namen  u.  s.  w.
einzurragen.  Der  Unteroffizier  schreibt  dieses
im  Rapporte  nach,  oder  schickt  das  Original
  auf  die  Hauptwache.

11.

Alle  Passanten  müssen,  gleichlautend  dem
-eingesendeten  Rapporte,  in  das  auf  jeder  Wache
  sich  besindende  Passanten-Buch  eingeschrieben
  werden.

12.
e)  Waͤhrend  der  Wache.

Der  Wache-Kommandam  muß  immee
wachbar,  und  auf  alles  was  in  der  Rähe
seiner  Wache  vorgehe,  aufmerksam  seyn.

Er  muß  auf  der  Wachstube  keine  Weiber
  und  Mädchen  dulden,  und  das  Schlafen
  der  Nacional,  Gardisten  ausser  derseiben
nicht  gestamen.

.  13.

d)  Beim  unter  das  Gewehr  rufen.

Wird  in  das  Gewehr  gerufen,  so  muß
feder  Rational-Gardist  sich  auf  der  Stelle
au  seinem  Plaze  einfinden,  und  sein  Feuergewehr
  bel  scch  haben;  der  sich  verspatet,
wird  angesehen,  als  hätte  er  sich  ohne  Erlaubniß
  von  der  Wache  entfernt.

.  14.

e)  In  Betrieff  seiner  m————]eer

Wenn  ein  National-Gardist  ohne  Bewilligung
  seines  ihm  vorgesezten  Wach-Kommandantens
  die  Wache  verläßt,  oder  sonst
sich  hievon  entfernt,  so  hat  er  das  erstemal
  eine  Strafwache  nachzumachen,  das
zweitemal  aber  ist  er  am  nächsten  Sonn-1454



oder  Feiertage  mit  24ftuͤndigen  engem  Arreste
bei  Wasser  und  Brod  zu  buͤssen.  Um  diesfalls
  desto  genauere  Aufsicht  zu  pflegen,  hat
der  Wache-  Kommandant  seine  Leute  oͤfters
zu  verlesen.

G.  15.

Keinem  National-Gardisten  ist  es  gestattet,
  auf  der  Wache  seine  Patrontasche  abzulgen,
  und  wenn  er  auch  von  der  Wache
abgeschicke,  oder  ihm  erlaubt  würde,  sich
von  selber  auf  einige  Zeit  zu  entfernen.

G.  16.

Nach  der  Stärke  der  Mannschaft  kann
der  Wache:  Kommandant,  ein  oder  zwei
National"  Gardisten,  jedoch  nur  auf  eine
halbe  Stunde  beurlauben.

.  ZU.  .
H  In  Betreff  der  zu  machenden  Ehrenbezeugung.


Wird  herausgerufen,  so  Fpringen  die
beute  zum  Gewehre,  stellen  scch  eilig  auf,
und  schultern.

Für  Seine  Majestct  den  Kömg,  und.
Ihre  Masestät  die  Königin,  wird  von  jenen
  Wachen,  auf  welcher  sich  Ober-Offziere
befinden,  das  Gewehr  prdsentirt,  Marsch
geschlagen,  salutirt,  und  vor  der  Schloß-Wache
  die  Fahne  bis  zu  dem  Boden  gesenkt.

G.  18.

Für  Seine  königliche  Hoheit  den  Kronprinzen
  wird  das  Gewehr  ebenfalls  prdsemirr,
Marsch  geschlagen  und  falutirt,  wobel  sich
die  Fahne  horizontal  senkt.  Der  übrigen
königlichen  allerhöchsten  Familie,  wird  ledig,
lich  das  Gewehr  präsentikt,  sohin  weder

103  "
        <pb n="790" />
        1455

Marsch  geschlagen,  noch  salutirt.  Wenn
die  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Herrschaften  einer
Wache,  oder  einem  sonstigen  Kommando  waͤhrend
  ihres  Marsches  begegnen  sollten,  so  wird
nicht  gehalten,  sondern  wo  es  thunlich  ist,
mit  Zügen,  Sektions,  und,  wenn  es  die  Noth
gebeut,  auch  mit  Rotten  vorbei  marschirt.
V.  140.

Den  Individnen  des  königlichen  geheimen
Kriegs-Ministeriums,  des  Kriegs-Oekonomie=Rathes
  und  General=  Auditoriats  wird,
wenn  selbe  in  Uniform  erscheinen,  das  Gewehr
  angezogen.

G.  20.

Die  National-Garde  macht  auf  Wachen
und  Posten  seinen  Stabs=  und  Ober-Offizleren
nach  der  königlichen  allerhöchsten  Verordnung
  vom  7ten  November  1807  jene  Eh—-renbezeugungen,
  die  für  die  Stabs=  und
Ober-Offiziere  bei  der  königlichen  Armee  vorgeschrieben
  sind.

g.  21.

Nach  dem  Laͤuten  der  Abend-Glocke
wird  nur  fuͤr  Seine  Majestaͤt  den  Koͤnig  und
Ihre  Majestaͤt  die  Koͤnigin  ins  Gewehr  gestanden,
  dabei  aber  weder  ein  Spiel  geruͤhrt,
noch  praͤsentirt.

G.  22.

Den  in  die  Ruhe  versezten  koͤniglichen
Stabs  und  Ober-Offizieren  wird,  wenn  sie
in  der  Uniform  erscheinen,  die  nämliche  Ehrenbezeugung,
  wie  den  wirklich  bei  der
Armee  dienenden  Stabs=  und  Ober-Offizieren
gemacht.  Jenen  Offizieren  aber,  die  nur  einen
  militärischen  Karakter  von  Seiner  Majestät
  dem  Könige  erhalten  haben,  und  die  nie

1456

in  Aktivitaͤt  gekommen  sind,  wird  keine  Ehrenbezeugung
  gemacht.

Laut  Armee-Befehls  wird  den  königlichen
Generälen,  wenn  selbe  in  Civil=  Kleidern  an
der  Wache  vorüber  gehen,  reiten  oder  fahren,
keine  Ehrenbezeugung  gemacht.

G.  23.

Wenn  das  Hochwürdigste  bei  Tag  oder
bei  der  Nacht  öffentlich  ausgetragen,  und  mit
demselben  an  einer  Wache  vorüber  gegangen
wird,  so  tritt  die  Wache  in  das  Gewehr  in
einer  Entfernung  von  so  Schritten,  präsentirt
und  verhält  sich  überhaupt  nach  der  Vorschrift
  des  Ererzier-Reglements.  Ist  das
Hochwürdigste  auf  50  Schrine  von  der  Wache
vorüber,  so  wird  eingerückt.

G.  24.

Zur  Eskorte  des  Hochwärdigsten  werden

auf  Verlangen  1  Gefreiter  und  a  Mann  abgegeben.


G.  25.

g)  Gegen  den  Jour  machenden  Stabsoffizier.

Dem  die  Jour  habenden  Stabsoffizier
wird  von  allen  Wachen  präsentirt.

Wenn  er  vor  einer  Wache  still  haͤlt,  tritt
der  Wache-Kommandant  vor,  und  rapportirt,
  ob  etwas  oder  nichts  Reues  sich  auf  der
Wache  anbegab.

Der  Wache-Kommandant  muß  jederzeit
die  Anzahl  seiner  Posten,  seiner  unterhabenden
  Mannschaft,  und  ihrer  Obliegenheiten
anzugeben  wissen.

Ihm  ist  es  daher  Pflicht,  gleich  nach  aufgezogener
  Wache  seinen  Leuten  im  Zimmer
die  nachfolgende  allgemeine  Dienstes-Normen
sowohl,  als  auch  die  Funktionen,  welche  jeder
        <pb n="791" />
        1457
einzelne  Posten  auf  sich  hat,  deutlich  zu  erklaͤren,
  und  wohlbegreiflich  zn  machen.

Es  darf  sich  daher  kein  Maun  mit  der
Unwissenheit  entschuldigen,  und  wenn  ein
Mann  fehlen  sollte,  so  ist  hiefuͤr  der  Wache-Kommandant
  verantwortlich.

.  26.
h)  Gegen  seine  unterhabende  Mannschaft  in
Rücksiche  des  Dienstes.

Aber  eben  deswegen  sieht  auch  dem  Wache-Kommandanten
  das  Befugniß  zu,  einen
Mann,  der  gegen  die  von  ihm  erhaltene  Belehrung
  und  Unterricht  seiner  Schuldigkeie
nicht  nachkam,  entweder  sogleich,  oder  nach
abgezogener  Wache  in  Arrest  zu  sezen  und
hierüber  weiters  gebührende  Meldung  zu
machen.

G.  :7.

Bergehen,  welche  auf  Wache  und  Posten
  geschehen,  sind  ohne  Ausnahm  auf  die
Hauptwache,  und  von  dort  der  königlichen
Kommandantschaft,  oder  derselben  Stellvertreter
  zu  melden,  wo  alsdann  nach  den  bestehenden
  Gesezen  dienstmässig  das  erforderliche
  verfügt  werden  wird.  Auch  dürfen  ohne

  Vorwissen  der  Kommandantschaft  keine

Arrestanten  von  einer  Wache  losgegeben  werden.

-  s.28.

Ronden.
a)  Bei  Ankunft  derselben.

Wenn  die  Schildwache  vor  dem  Getvehre
elne  Ronde  ankommen  sehr,  ruft  sie:  Heraus!
  Ist  die  Ronde  bis  auf  30  Schritte
angerückt,  ruft  sie  ferners:  Wer  da?  Auf
die  erhalcene  Antwort:  Ronde,  ruft  die

—

1458

Schildwache:  Stehe  Ronde  ;  hierauf
wird  sogleich  von  einem  Ober-Offizier=  Posten
ein  Unteroffizier  mit  2  Mann,  von  einem  Unteroffizier=
  Posten  aber  ein  Gefreiter  mit  2
Mann  der  Ronde  entgegen  gesendet,  um
selbe  zu  eraminiren.

Der  Unteroffizier  oder  Gefreite  rufe:
Wer  da?  Auf  die  Antwort  Rond,  ruft
er  weiters:  Was  für  Rond!  und  wenn
diese  angegeben  ist,  fragt  er:  Wer  macht
die  Ronde  ?  Ist  nun  der  chte  Namen
angegeben;  so  ruft  der  Fragende  an  den
Wacht-Kommandanten:  Die  Rond  be.-findt
  sich  richtig.  Hierauf  kommandirt
der  Wache  =  Kommandane:  Präsentirt
das  Gewehr!  avanzir  RNond!  Ist  es
die  Hauptrond,  so  muß  der  Wache-Kommandant
  an  selbe  die  Parole  geben,  und  zwar
auf  eben  die  Art,  wie  es  die  Schar=  und
Tag-Ronde  ohne  Ausnahm  an  den  Wache-Kommandamten
  zu  geben  haben.

G.  20.
b)  Gebung  der  Parole.

Beim  Geben  der  Parole  sezen  sich  beide
die  Degen  und  Bajonets  auf  die  Brust.

Der  Unter-Offizier  oder  Gefreite,  der  von
der  Wache  gegen  die  Rond  avanzire  ist,  bleibt

stehen,  und  läßt  die  Eskorte  der  Ronde  nicht

weiter  vorrücken,  bis  die  Abfertigung  geschehen
  ist,  von  beiden  aber  wird,  während  der
Abfertigung  das  Gewehr  prfsentirt.
.  30.
ß)  Abmarsch  der  Ronde.
Nach  der  Abfertigung  tritt  der  Unteroffizier
  oder  Gefreite  bei  seiner  Wache  ein.
Die  abgelöste  Eskorte  marschire  auf  ihren
        <pb n="792" />
        1459

vorigen  Posten  zuruͤck,  und  gibt  sich,  wenn
sie  von  einer  Schildwacht  oder  Patrouille  unterwegs
  angerufen  wird,  fuͤr  eine  Patrouille
aus.

Die  Wache  selbst  behält  aber  so  lange
pr#sentirk,  bis  sich  die  Ronde  auf  zo  Schritte
entsernt  hat.

er
4)  Feldgeschret.

Wenn  eine  Ronde  und  eine  Patronille
sich  einander  begegnen,  so  muß,  nachdem  anserufen
  worden,  der  patrouilltrende  Gesreite
an  den  die  Ronde  machenden  das  Feldgeschrei
abgeben  und  rapportiren,  ob  sich  erwas  oder
nichts  Neues  anbegeben  habe.

*
Verhalmung  bei  entstandener  Feuerebrunst.
a)Derselben  Eutstehung.

Bei  entstehenden  Feuer-Allarm  muß  der
nächste  Wache:  Kommandamt  einen  Gefreiten
mie  2  Mann  an  den  Ort,  wo  es  brennen  solle,
  abschicken,  um  sich  von  der  Wirklichkeit  der
Brunst  zu  überzeugen.

Brenut  es,  so  muß,  ohne  Unterschied
der  Gefahr,  von  dieser  Patrouille  sogleich  ein
Mann  auf  die  Hauptwache  gehen,  der  Gefreire
  mit  seinem  zweiten  Mann  aber  auf  die
Wache,  die  ihn  abgeschickt  hat,  zurückkehren
umd  melden,  in  welcher  Gasse,  in  welchem
Hause  und  allenfalls  auch  namentlich  bei
wem  ?  ee  brenne.

Alsogleich  beordert  der  Wache-Kommandant
  einen  Unter-Osfsizier  oder  Gefreiten  mir  4
oder  6  Mann  nach  Stärke  der  Wache,  an  das
Haus,  wo  es  breunr,  welche  Diebstähle  und
sonstige  Unordnung  verhüten,  müssige  Zuseher

 

1400

entfernen,  und  den  ärbeitenden  Menschen  Plz
machen,  auch  dasjenige,  was  einem  oder  dem
andern  Posten  zur  Verwachung  an  geretteter
Habe  übergeben  wird,  nach  der  königlichen  allerhöchsten
  Verordnung  vom  12ten  Jaͤnner
1808  sorgfaͤltig  bewachen,  und  nur  dem  sich
hierzu  legalisirt  habenden  Eigenthuͤmer,  den
jeder  Buͤrger  kennt,  verabfolgen  lassen.

Diese  Wachen  haben  sich  aber  alles  Schimpsens,
  Stossens  und  Mißhandelns  der  Leute
zu  enthalten.

.  33.

Wenn  das  Feuerpiquet  ankommt,  wird
Alles  an  derselben  Posten  gehörig  übergeben,
und  die  Patrouille  kehrt  auf  ihre  Wache  zurück.


.  34.
b)  Bei  derselben  Dauer  und  Ende.
Jede  Wachemuß  so  lange  unter  dem  Gewehr
  stehen  bleiben,  als  die  Feuersbrunst  andauert;
  ist  das  Feuer  gelöscht,  und  hört  der
Allarm  auf,  so  trite  sie  auseinander.

K  35.

In  grössern  Städten  werden  alle  Thore
geschlossen,  eigentlich  geblendet,  und  doppelte
  Wachen  an  selben  ausgestellt,  die  Niemand
hinauslassen.  In  kleinern  Städten  wird
es  nach  der  oben  angeführten  Feuerpiqueks=Verordnung
  vom  12.  Jaͤnner  1808  .  11.
und  12.  gehalten.

.  36.

Die  an  den  Stadr-Thoren  ausgsstellten
Wache-Posten  haben  alle  jene  Leute,  welche
etwas  hinaus  rragen  wollen,  oder  verdächteig
scheinen,  nebst  den  bei  sich  habenden  Pücken,
Körben  sa,  anzuhalten  und  einstweilen  bei  sich
        <pb n="793" />
        1461
zu  behalten,  hievon  aber  sogleich  die  Meldung

nach  der  Hauptwache  machen  zu  lassen,  von

welcher  aus  es  der  Kommandantschatt  dienstmaͤßig
  zu  hinterbringen  ist.
S.  37.

An  Schrannen-Tägen,  oder  an  solchen
Tägen,  wo  eben  Markt  oder  Kirchweih  gehalten
  wird,  und  wo  sich  also  vieles  Landvolk
in  der  Stadt  aufhált,  können  selbe  besonders
  zur  Abendzeit  mit  ihren  Wägen  während
  einer  Feuersbrunst  zum  Thor  hinausgelassen
  werden,  ihre  Wägen  müssen  jedoch  ehevor
  untersucht  werden,  um  sich  zu  überzeugen,
daß  nichts  Verdächuges  auf  selben  gelastet
seo.

G.  38.

Während  der  Dauer  einee  Feuersbrunft
soll  ausser  Honoratioren,  Bürgern  und  sonst
bekannten  ehrsamen  Leuten  Niemand  zum  Thor
herein  gelassen  werden.

*

Maurer,  Zimmerer  und  andere  zur
bköschung  des  Feuers  nothwendige  Handwerkskeute,
  die  meistens  ausser  den  Thoren  der
Stadt  wohnen,  sind  an  selben  nicht  aufzuhalten,
  sondern  ihnen  der  Eintritt  ungehindert
  zu  gestatten.

G.  40.

Wenn  es  ausser  der  Stadt  breunt,  so
sollen  alle  Lösch=  Requiften  und  Arbeitsbeute
  bel  allen  Thoren  hinausgelassen  werden.

S.  41
Aussicht  an  den  Thoren.

Alle  ankommcuden  Kommandos,  welche
von  der  Garnison  und„  werden  ebenfalls
ohne  Aufhalt  eingelassen,  jeboch  muß  Ales,

 

1402

was  mit  Gewehr,  Artillerle  und  Fuhrwesen
aus  oder  einpassirt,  der  Hauptwache,  und
von  dort  der  königlichen  Stadt-Kommandanuee
schaft,  gemeldet  werden.

42.

Kommandos  hingegen,  die  von  andern
Garnisonen,  oder  gar  anderen  Mächten  ankommen,
  können  und  dürfen,  ohne  vorhergegangene
  Meldung  an  die  Kommandantschaft
  und  ohne  derselben  Erlaubniß  niche
eingelassen  werden.

#S.  43.
Verhaltung  bei  Volks-Versammlungen.


So  eft  sich  ein  Kommando,  Keichenzug,
Prozession,  oder  sonst  eine  Versammlung
von  Leuten,  einer  Wache  nähert,  muß  von
der  Mannschaft  unter  das  Gewehr  gestanden,
  und  vor  selber  so  lange  mit  geschulterten
  Gewehren  stehen  geblieben  werden,  bis
sie  die  Wache  vorüber  sind.

.  44.

In  Röücksicht  der  Beurlaubten.

Alle  aus  fremden  Garnisonen  ankommenden
  Beurlaubten,  Unter-Offiziere  und  Gemeine
müssen  auf  die  Hauptwache  geführt  werden,
damit  dort  ihre  Ankunft  und  ihr  Aufenthalts-Ort,
  in  das  hiefür  bestimmte  Buch  eingeschrieben
  werden  können.  Die  Beurlaubten
hingegen,  welche  nur  durchreisen,  werden
passirt.

S.  45.
Reinigkeit  in  der  Stadt.
Nasser  Dünger  darf  in  den  grossern
Haupt-Städten  des  Königreichs  Baziern,
        <pb n="794" />
        1463

im  Sommer  nur  bis  8  Uhr,  im  Winter
aber  bis  9  Uhr  fruͤh,  der  trockene  Duͤnger
hingegen  zu  jeder  Stunde,  jedoch  nur  gegen
Vorzeigung  eines  Polizei-Zettels,  wo  derselbe
  uͤblich  ist,  zu  den  Thoren  hinausgefuͤhrt
  werden.

G.  46.

Die  Stadt-Karren  passiren  mit  dem
Gassenkoth  zu  jeder  Zeit  ohne  Vorzeigung  eines
  Polizei-Zettels.  Eben  so  dürfen  die
Malzfuhren  bei  allen  Thoren  ungehindert
hinausgelassen  werden.

Dasnämliche  geschieht  auch  bei  Salzfuhren.

Auch  werden  den  Landleuren  keine  Zollzettel
  abgenommen.

Munitions=  und  Pulverwägen  sollen,  so
viel  möglich  ist,  um  die  Stadt  geführt  werden.

Müssen  sie  aber  durch  selbe,  so  sollen  sie
außer  derselben  auf  einem  freien  Plaze  zur  Vermeidung
  alles  Unglücks  aufgeführt  werden,  im
Falle  sie  sich  dort  aufzuhalten  haben.

"  S.  47.

Dem  Dolizeidiener  und  Kordonisten  ist  auf
Verlangen  jederzeit  alle  mögliche  Unterstüzung
zu  leisten.

-48.

In  den  —nx-*-*i  des  Königreichs  dürsen
  keine  Betten  zum  Sonnen  auf  die  Straßen
gestellt  werden.

Wenn  solche  gesehen  werden,  ist  hievon  an
die  Hauptwache  Meldung  zu  machen.

L.  40.
Sicherheit  in  der  Stadt.

Wenn  eine  Patrouille  verlangt  wird,  soist

dieselbe  zwar  abzugeben,  jedoch  ehevor  Ueber-—

  —  —

1464

zeugung  von  der  Wahrheit  nach  Angabe  einzuziehen.


In  Drivat-Häusern  ist  jedoch  ohne  äußerste
  Nothwendigkeit,  als  zum  Beispiel  bei  Mord
und  Todschlag  Einbruch  r2c.  keine  Patronille  abzuschicken.
  Zur  Arretirung  der  Schuldner
wird  ebenfalls  keine  Patrouille  verabfolgt.
Auch  dürfen  keine  Patrouillen  ausser  den  Burgfrieden
  gegeben  werden,  wenn  dieses  nicht  dringende
  Noth  z.  B.  Mord,  Todschlag,  gewaltsamer
  Einbruch  2c.  erfodert,  und  die  Obmänner
  es  nicht  zu  hindern  vermögen.

Wem  ein  Unbekannter  eine  Patrouille  fodert,
  ist  dieselbe  zwar  zu  geben;  allein  derjenige,
  welcher  sie  begehrt,  muß  in  so  lange
unter  Aufsicht  gehalten  werden,  bis  die  Sache
  aufgeklärt  und  seine  Foderung  als  geeignet
  erscheint,  indem  er  sonst  für  sein  ungeeignetes
  Begehren  verantwortlich  bleibt.

C.  So.

Wenn  Polizeidiener  wegen  Tumults,  Gerdufe,
  Einbrüchen  r2c.,  Jemanden  arretiren  wollen
  und  deswegen  die  Patrouille  zu  Hilfe  rufen,
so  ist  solche  unverweigerlich  abzugeben.

.  S

Sollte  man  aber  Honoratioren  und  Böürger,
  die  keinen  Tumult  erregen  und  ruhig  sich
verhalten,  arretiren  wollen,  und  deswegen  die
Verabfolgung  einer  Patrouille  nachgesucht
werden,  so  ist  deswegen  ehevor  Rapport  an
die  Hauptwache,  und  von  dort  an  die  Kommandantschaft
  zu  machen,  wo  näher  bestimmt
wird,  ob  eine  Patrouille  dewegen  abgehen
darf  oder  nicht.
        <pb n="795" />
        1465

&amp;amp;  82.
Sanitäáts-Vorstht.

Damit  kein  ungesundes  oder  gar  ansteckendes
  Vieh  in  die  Stadt  gebracht  werde,  so  soll
sowohl  zur  Vorbeugung  dessen,  als  Vermeidung
  der  Umgelds-Defraudarion  zur  Rachtszeit,
  wenn  der  Vieh-Beschauer  nicht  mehr
gegenwärrig  ist,  kein  Vieh  zum  Thore  eingelassen
  werden.

K.  33.
Ordnung  in  der  Stadt.

Wenn  in  einer  Stadt  Fußwege  (Trotoirs)
  angelege  sind,  so  darf  auf  selben  weder
geritren,  noch,  und  sey  es  auch  mit  Schubkarren,
gefahren  werden.  Ueberhaupt  sollen  auf  neue
Fahr=  und  Fußwege,  so  wie  auf  Baumpflanzungen
  und  Alleen  gute  Aufsicht  getragen,  dahin
  öfters  patrouillirt,  und  die  Baumfrevler
ohne  weiters  arretirt  werden.

S.  54.

Es  ist  verboten  an  Brücken  und  Geländer
Wasche,  Héute  und  dergleichen  zum  Trocknen
aufzuhängen,  und  dieses  von  den  Wachen  und
Posten  nicht  zu  gestatten.  Und  da  jede  Wache
seinen  Posten  rein  erhalten  muß,  so  har  sie
dergleichen  auch  in  ihrer  Nähe  nicht  zu  dulden.

##s
Verhaltung  der  Gefreiten.
a)Bei  Uebernahme  einer  Wache.

Bei  Uebergabe  einer  Wache  haben  die  Gesreiren
  Alles  nachzusehen,  und  das  mangelnde
oder  schadhafke  an  den  Requisiten  dem  Unteroffizier
  der  Wache  zu  melden.  Das  im  guten
Stande  Befundene  haben  sie  eben  so  der  neuen
Wache  zu  übergeben.  Daß  auch  über  diese

1466

Gegenstaͤnde  ein  Verzeichniß  eristiren  müsse,
versteht  sich  von  selbst.
G.  56.
b)  Aufführung  der  Wacheposten.

Bei  Aufführung  der  Wacheposten  müssen
ste  sorgen,  daß  die  Leute  ihre  Gewehre  gur
tragen,  beisammen  bleiben,  Trite  halten,  nicht
schwäzen,  oder  in  die  Fenster  hinauf  gaffen.

V.  57.

Begegnen  sie  einem  General-,  Stabs-zoder
Ober-Offizier,  oder  nahen  sie  sich  auf  10  Schritte
einem  Wacheposten,  so  kommandiren  sie:
Gewehr  in  die  Hand;  und  wenn  sie  soweit
  davon  vorüber  sind:  Gewehr  in  Arm.

.  S
c)  Bei  Ablösung  derselben.

Sie  müssen  Acht  haben,  daß  die  Posten,
besonders  bei  der  ersten  und  lezten  Ablösung,
ihre  Verhaltung  sich  richtig  einander  übergeben.


Sollte  ein  Posten  etwas  vergessen  haben,
so  ist  dieses  vom  Gefreiten  zu  ergänzen  und
neuerlich  zu  erinnern.

S.  0.

Nach  jeder  Wache-Ablöfung  haben  sie
dem  Wache-Kommandanten  Rapport  zu  erstatten,
  ob  alle  Posten  richtig  und  ohne
Neuigkeit  abgelöset  worden,  damit  sohin  der
Wache-Kommandant  unter  das  Gewehr
treten,  und  seine  Leute  ordnen  kann,  das
nach  jeder  Ablösung  geschehen  muß.  Bei
dieser  Gelegenheit  ist  auch  nachzusehen,  ob
die  Mannschaft  ihre  Schuhe  und  Kamaschen
gepuzt  habe,  u.  s.  w.

104
        <pb n="796" />
        1407

G.  60.
Abschaffungo-Patreuillen.

Die  ersten  Abschaffungs-Parrouillen  geschehen
  eine  halbe  Stunde  vor  der  Polizci-Stunde
  auf  jene  Art  und  Weise,  wie  deswegen
  bereits  unterm  alten  Jänner  l.  J.
allergnadigst  besohlen  worden.

.  ö.
Meldung.

Ein  Gefreiter  muß  alle  Ereignisse  der
Hauptwache  melden;  daher  ihm  der  Wache-Kommandamt
  ehevor  deutlich  zu  erklären  hat:
Was  und  Wie  er  melden  solle.  Damit  aber
der  Wache-Kommandant  vergewisset  ist,  daß
die  Meldung  richtig  geschehe,  so  hat  er  sich
dieselbe  vom  Gefreiten  noch  vor  seinem  Abgange
  wiederholen  zu  lassen.

C.  62.

Tritt  der  Gefreite  in  ein  Zimmer,  so
nimmt  er  beim  Ein  und  Austritt  das  Gewehr
  in  die  Balance,  und  naht  auf  einen
Schrite:  sezt  das  Gewehr  beim  Fuß,
dem  die  rechte  Hand  die  Mündung  umfaßt.
  Im  Zimmer  selbst  nähert  er  sich  demsenigen,
  dem  er  die  Meldung  zu  machen  hat,
auf  einen  Schritt,  und  beginnt  in  folgenden
Auedrücken  zu  reden:  „Ich  habe  Ercellenz,
  ich  habe  dem  Herrn  General.
dem  Herrn  Oberst,  dem  Herrn  Oberstlieutenant,
  Major,  Hauptmann,
u.  s.  w.  zu  melden,  daß  rc.“"

G.  63.

In  Gegenwart  fremder  Dersonen  soll
keine  Meldung  geschehen,  noch  weniger  aber
dieselbe  den  Domestiken  übertragen  werden.

1468

S.  64.

Wiun  der  Gefreite  dem  Stadt-Kommandanten,
  oder  Plaz-Major,  oder  deren  Stellvertreter
  bei  wichtigen  Meldungen  auf  der
Strasse  begegnen  sollte,  so  macht  er  selben
sogleich  seine  Meldung,  und  begibt  sich  sohin
  nach  der  Hauptwache,  um  gleiche  Meldung
  zu  thun.

§.  65.

Im  Zimmer  geschehen  die  Meldungen
mit  dem  Gewehre  beim  Fuß,  auf  Strassen
aber  mit  geschultertem  Gewehre.

K.  6.

Funktion  der  Schildwachen.

Die  Schildwachen  müssen  jederzeit  wachbar
  seyn,  und  zeitig  wahrnehmen,  was  sich
sowohl  bei  Tag,  als  bei  der  Nacht  ereignet.


.  7.

Nur  wenn  es  stark  regnek,  oder  schneiet,

stehen  selbe  in  ihren  Schilterhäusern  unter.

08.

Sie  sollen  auf  ihrem  Wache-Desten  mit
Niemand  sich  in  Gespräche  einlassen,  und
auf  Fragen  kurz  antworten,  Weitlaͤufigkeiten
aber  an  den  Wache-Kommandanten  verweisen.


6.  60.  «

Nie  darf  eine  Schildwache  sein  Gewehr
aus  der  Hand  lassen,  oder  Jemanden  geben.

Eben  so  wenig  darf  sich  selbe  niedersezen,
anlehnen,  auf  dem  Posten  essen,  oder  trinkeu,
oder  gar  denselben  verlassen.

G.  7.
Sollte  eine  Schildwache  wegen  einer  sie

kplözlich  überfallenden  Unpäßlichkeic,  oder  son-
        <pb n="797" />
        1469

stigen  Bedürfnisses  die  Ablösungs-Stunde
nicht  ausdauern  und  erwarten  können,  so
soll  sie  dieses  durch  die  erste  vorübergehende
Person  auf  die  Wache  sagen  lassen,  damit
auf  der  Stelle  die  Ablösung  geschehe.
K.  71.
Keine  Schildwache  darf  sich  über  12

Schritte  von  ihrem  Posten  entfernen,  ausgenommen
  es  würde  thr  sonst  noch  auf  etwas

  achtzugeben  befohlen.

.  72.

Jede  Schildwache  hat  für  alle  vorübergehenden
  Offiziere,  Paraden,  Wachen  und
Kommandos  (.  a.  auf  16  Schritt.  Entfernung
  stille  zu  stehen,  und  denen,  welchen
es  nach  obigen  I#.  17  bis  23.  gebührt,  zu
präsentiren,  oder  mit  geschultertem  Gewehre
  so  lange  stehen  zu  bleiben,  bis  dieselben
  wieder  16  Schritte  von  ihr  enrfernt
sind.

F.  73.

Jede  Schildwache  muß  alle  Händel  und
jeden  Lärm,  der  vorgehen  möchte,  und  den
sse  auf  ihrem  Posten  wahrnehmen  kann,  verhüten,
  auch  nöthigenfalls  hievon  der  nächsten
Wache  Meldung  machen  lassen.

S.  74.

Kommt  Feuer  aus,  so  muß  die  Schildwache,
  welche  dasselbe  zuerst  erblicke,  auf  der
Stelle  ohne  Kugel  laden,  und  durch  einen
Schupß  allarmiren.

Brennt  es  aber  ausserhalb  der  Stade,
so  wird  nicht  geschossen,  sondern  der  Hauptwache
  geschleht  hievon  Meldung  durch  einen
Gefreiten.

—  —

1470

-

Jede  Schildwache  muß  in  der  Rähe  seines
  Postens  nichts  wegnehmen  oder  verderben
  lassen,  am  wenigsten  aber  dieses  selbst
thun.

C.  76.

Wenn  eine  Schildwache  weie  von  der
Wache  entfernt  ist,  und  die  Scrasse,  oder
der  Fußpfad  nicht  zu  nahe  an  ihr  vorbei  gehr,
soll  sie  sich  Niemand  zu  hart  auf  den  Leib  kom--men
  lassen,  auch  bei  der  Nacht  auf  15  Schritte
Jedermann  anrufen:  Wer  da?  Auf  die  Antwort:
  Offizier,  oder  Gut  Freund!  hae
sie  die  Person  vorbeigehen  zu  lassen.

s

Schildwachen,  welche  nahe  an  einer
Wache  stehen,  oder  an  einer  sehr  gangbaren
Strasse  sich  befinden,  sollen,  wenn  es  nicht
anders  befohlen  worden,  vor  Mitternacht  Niemand,
  ausser  Bewaffnete,  oder  in  ganzen
Haufen  beisammen  gehende  Menschen,  nach
Mitternacht  aber  jede  einzelne  Person  auf
obige  Art  anrufen.  .

S.  78.

Die  Schildwachen  vor  dem  Gewehre
müssen  für  alle  oben  SG.  17.  18.  20.  22.  23.
angeführten  Personen  in  das  Gewehr  rufen.

Steht  aber  die  Wache  schon  wirklich
unter  dem  Gewehr,  so  wird  nicht  herausgerufen,
  sondern  der  Wache-Kommandant  wird
hievon  nur  unterrichtet.

.  79.  .
Wo  es  das  Lokale  erlaubt,  sollen  die
Schildwachen  bei  Tag  und  Nacht  Niemanden
  an  den  Gewehrschranken,  als  in  10
Schritten  Entfernung,  voruͤbergehen  lassen.
        <pb n="798" />
        1471

61  80.

Schikdwachen,  die  bei  Arrestanten  stehen,
dürfen  keine  fremden  Leute  zum  Besuche  oder
Gespräche  ohne  Vorwissen  des  Wache-Kommandanten
  zu  selben  lassen,  jeden  Arrestanten,
wenn  er  auf  die  Seite  gehen  muß,  von  einem
ganz  bewaffneten  Manne  begleiten  lassen,
keinen  Lärm  gedulden,  und  nicht  zugeben,
daß  sich  einer  betrinke.

G.  81.

Tabak  auf  Posten  zu  rauchen,  ist  den
Schildwachen  sirenge  verboren.  Sie  sollen
ihre  Gewehre  aber  mit  geschlossener  Pfanne,
und  nicht  mit  gespanntem  Hahn,  wohl  tragen,
  sich  vor  Riemand  scheuen,  noch  furchtsam
  bezeigen,  und  auf  ihren  Posten  von  Niemanden,
  ausser  der  Kemmandantschaft,  der
Hauptwache  und  ihren  eigenen  Wache-Kommandanten,
  Befehle  annehmen.

G.  82.

Derjenige  National-Gardist,  der  sich  auf
der  Wache  volltrinkt,  muß  sogleich  durch  einen
anderen  abgelöset  und  in  Arrest  gesezt,  am
andern  Tage  aber  verhört,  und  über  ihn  nach
der  königlichen  allerhöchsten  Verordnung  vom
4.  Mai  l.  J.  gesprochen  werden.

·  Issss  .

Gleiche  Verhoͤre  und  Aburtheilung  hat
auch  Statt,  wenn  ein  National-Gardist  auf
dem  Wacheposten  schlaͤft.

1472

8.  34.
Vorbeugung  für  Unglücks  fälle.

Das  geschwinde  Fahren  und  Reiten  in
der  Stadt  ist  verboten,  und  die  Schildwachen,
  besonders  aber  Wachen  selbst,  haben
diesen  Unfug  ernstlich  abzustellen.

Geschah  hiedurch  ein  Unglück,  se  ist
desselben  Veranlasser  zu  arretiren,  und  an  die
Hauptwache  abzuliefern.

Im  Falle  sedoch  der  Uebertreter  dieses
Gebots  eine  bistinguirte  Person  ist,  so  wird
dessen  Name  und  Charakter  aufgeschrieben,
und  der  Hauptwache  sogleich  Rapport  gemacht.


85.

Jeder  Kutscher  und  Fuhrmann  foll  angewiesen
  werden,  auf  den  Strassen  immer  rechts
auszuweichen.

§S.  86.

Leute,  welche  mit  einem  brennenden
Spane  oder  offenen  Lichte  über  die  Strassen
gehen,  sind  zu  arrctiren.

Ein  Gleiches  hat  zu  geschehen,  wenn  Jemand
  mit  der  Tabakspfeife  im  Munde  an
einem  Magazin  vorübergeht,  und  auf  Anrufen
  der  Schildwache  die  Pfeife  nicht  augenblicklich
  aus  dem  Munde  nimmt,  und  sich  entfernt.
  «

S.  87.
Der  Gefreite  muß  die  Aufsicht  über  Fruer
und  Licht  in  den  Wachezimmern  beforgen.

 

Ber  i

ch  ti  gu  n  9.

In  der  Verordnung  über  die  Errichtung  der  Special-Gerichte  (Regierungsblatt  des  l.  J.  S.  LVI.

Seite  1273  —  1274)  ist

Im  S.  42.  statt  FS8.  22  —  30.  zu  lesen  KH.  32  —  39.
im  §.  43.  —  8§.18—  34.  —  —  8#l#.  332.  33.  34.
        <pb n="799" />
        1473

Königlich-Baierisches

1474

Regierungss  belatt.

 

IXIV.  Stück.  München,  Samstag  den  16.  September  1809.

 

Allgeweine  Verordnung.

 

(Die  Maut-Vehandlung  der  Post-  Wigen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Ur  die  Schwierigkeiten  und  Anstände  zu
beseitigen,  welche  sich  bisher  bei  der  Maut-Behandlung
  der  Post-Wizen  ergeben  haben,
und  diesem  Institute  hierin  zum  Besten  des
öfsentlichen  Verkehrs  jede  Erleichterung  zu
verschaffen,  die  mit  der  Sicherung  der  Maut-Gesälle
  verträglich  ist,  haben  Wie  darüber,
nach  gepflogenem  gemeinschaftlichen  Benehmen
zwischen  Unserer  General-Post-,  und  GenerqI
  Zell:  und  Maut=  Direktion,  folgendesfestzusexen
  beschlossen.
1.  Die  Postwagen-Kondukteurs  legen  bei
ihrer  Alkumst  an  den  Eiricen=  Stationen
hnurlthmen  von  den  Post:;  Expedieionen  übergebenen
  Dostu  Karten  vor.
Die  Maur=  Behoͤrde  kontrollirt  mit
dieser  Karte  die  Ladung  durch  bloß  aͤusserul
  liche  Beschauung.  welche  n#t  keiner  Aboder
  Umpackung  verbunden  seyn  darf.

Ergibe  sich  kein  besonderer  Grund  eines
Verdachts,  so  uncerzeichnet  die  Grenz-Mant-Behäörde
  die  vorgelegten  Post-Karten.
  Im  Falle  aber,  daß  sich  wirklich
ein  Verdacht  begründete,  hat  die  Grenz-Maut-Behörde,
  wenn  daselbst  kein
Hallamc  ist,  die  Ladung  des  Post-Wagens
  zu  verschnüren,  und  sie  unterzeichnet
  alsdann  die  Post-Wagens.  Karken
  mit  der  Vormerkung:  „Ladung
verschnürt.  “  «

AllePdst-Wagens-Stücke,welchenach
Ortschaften,  oder  nach  einer  Post-Station
hingehören,  die  zwischen  der  Grenz-Maur-Station
  und  einem  Hallemte  liegen,
  muͤssen  von  dem  Kondukteur  in  einer
besondern  Post-Karte  nachgewiesen  werden.
  Die  Maut-Behandlung  dieser  Stücke
wird  bei  der  Grenz-Maut-Behäörde  vorgenommen,
  und  der  Kondukteur'emrichtet
hiefür  die  Maut-Gebühr,  für  welche  er
Polleten  empfaͤngt.

2.  Bei  der  Ankunft  eines  von  dem  Auslande
eintretenden  Post=  Wagens  an  dem  ersten
Hall-  Pl#e  werden  die  Post-Karten  sogleich
  an  das  Hallami  uͤberschickt.  Dieses
        <pb n="800" />
        1475

beordert  geuͤbte  Manipulanten  nach  der
Post,  laͤßt  einen  Auszug  der  mautbaren
Sctücke  aus  der  Post-Karte  verfertigen,
oder  eine  Abschrift  dieser  lezten  nehmen,
und  während  der  Post-Wagen  abgepackt,
oder  auf  eine  andere  Weise  abgefertiger
wird,  die  geeignece  Transito=  und  Konsumo-Behandlung
  vornehmen,  und  die
erfoderlichen  Polleten  darüber  ausstellen.
Die  zu  dieser  Manipulation  beorderten
Maut,  Beamten  haben  die  auf  die  mautbaren
  Stücke  fallenden  Ansäze  in  die  Original-Post-Karten
  einzutragen;  der  Kondukteur
  hingegen  hat  die  genommene  Abschrift
  zu  unterfertigen,  auch  die  angesezten
Maut=  Gebühren  baar  zu  bezahlen.  Die
unterfertigte  Abschrift  bleibt  als  Rechnungs-Beleg
  bei  dem  Hallamte:  die
Original-Karten  werden  dem  Kondukteur
zurücke  gestelle.

3.  Wenn  Konsumo-Güter  an  einer  Post-S.tation,
  wo  zugleich  ein  Hallamt  ist,
abgeladen  werden,  und  zurücke  bleiben,
so  werden  sie  nicht  von  der  ersten  den  Privaten
  ausgeliefert,  sondern  sie  müssen  zur
Halle  kommen.

Die  Post=  Erpeditoren  haben  dergleichen
Güter  posttäglich  in  des  Packers  Beschein-Buch
  einzutragen,  oder  in  eine  eigene
Konsignation  zu  bringen.  Sie  überschicken
hierauf  diese  Postwagens=  Stücke  nebst  den
Polleten  an  das  Hallamt,  welches  den
Empfang  bescheint,  die  Verantwortlichkeit
  dafür  übernimmt,  und  dem  Ueberbringer
  das  Porto,  die  Auslagen,  und

 

1476

die  Bestellungs-Gebühr  entrichtet.  Das
Hallamt  bemerkt  auf  den  Adressen  derselben
  Vorlage,  und  läßt  sie  hierauf  an  die
Adressaten  durch  den  Postpacker  bestellen.
Die  sämrlichen  Auslagen  erholt  das  kénigliche
  Mautamt  von  den  Empfängern
bei  Abrechnung  der  Ladung.

Bleiben  die  Post=  Wagens-Stäücke  nur
einige  Tage  bis  zur  Ankunft  eines  andern
Post-Wagens  zur  Weitersendung  unter
Verwahrung  der  Dost-Erpeditionen  liee
gen,  so  ist  es  nicht  nöchig,  sie  zur  Halle
zu  bringen.

4.  Ueber  die  Transsto:Güter  werden  von

dem  Hallamte,  welches  der  eintretende
Post-Wagen  zuerst  berührt,  so  viele
Transito-Polleten  ausgefertige,  als  verschiedene
  Austritts-Postirungen  sich  für
die  Colli  nachzeigen.  Es  versteht  sich,
daß  die  ganze  Transito-Behandlung
von  der  Ein  bis  zur  Austritts-Postirung
von  demselben  Hallamte  geschehen  muß¼.
Dem  Kondukteur  wird  die  richtige  Ablage
  dieser  Polleten  bei  der  Austritts=Station
  zur  Pflicht  gemacht,  und  zwar
bei  Vermeidung  der  für  Zoll-Defraudanten
  solcher  Art  bestimmten  Srrafe.
Sollte  durch  einen  besondern  Zufall
das  Transito:  Gut  mit  dem  Post-Wagen
bei  einer  andern  Maue-Station  hinausgebracht
  werden,  als  auf  der  Pollere  bemerkt
  ist,  so  muß  die  Transito:  Pollete
dennoch  jedesmahl  bei  der  Austitts-Station,
  die  passirt  wicd,  abgegeben,
und  von  derselben  in  Empfang  genommen
        <pb n="801" />
        1477  —ÔÒÛÁ  .  1478

werden.  Damit  aber  durch  diese  den
Post-Waͤgen  allein  zugestandene  Ausnahme
  für  andere  Fuhrwerke,  welche  ihre
Austritrs-Station  bestimmt  angeben
müssen,  kein  Uncerschleif  mit  Transito-Polleten
  veranlaßt  werde,  so  haben  die
den  Post-Wagen  behandelnden  Hall-Beamten
  auf  die  Polleten  für  lezkern  zu  sezen:
„  Transito-Pollete  für  Güter
auf  dem  Post-Wagen.“

5.  Wenn  Essito-Gegenstände  auf  den  Post-Wagen
  übergeben  werden,  so  dürfen  diese

von  der  Post-Expedition  an  Orten,  wo

ein  Maut=  oder  Hallamt  besteht,  ohne
daß  zugleich  die  Essito-Maut:  Pollete  mit
vorgelegt  wird,  nicht  angenommen  werden;
  befindet  sich  keine  Maut-Postirung
an  dem  Orte,  so  geschiehr  die  Anzeige  bei
dem  Grenz-Maut-Amte  durch  die  Post-Karte.


Mit  der  Ablage  der  Essito-Polleten
bei  den  Austritts=  Srarionen  wird  es  gerade
  so  gehalren,  wie  in  Hinsicht  der
Transito-Polleten  vorgeschrieben  ist.

6.  Bei  der  Ausrritts-Station  kann  der
Post=  Wagen  nur  Transito=  und  Essito-Güter
  zur  Ladung  haben,  welche  von
den  Maut-Beamten  nach  den  Polleren,
jedoch  nur  durch  dusserliche  Besschtigung,

und  ohne  Ab  oder  Umpackung,  kontrol:
lirt  werden.

7.  In  allen  Fällen  ist  der  Post-Wagen  sowohl
  bei  den  Eintritts-  als  Austritts-Stationen,

  und  bei  der  durch  die  koͤniglichen
  Maut  ·  Hallbeamten  vorzunehmenden

Behandlung  immer  auf  das  schnellste,  es
sey  bei  Tag  oder  zur  Nachtszeit  abzuferfertigen.


8.  Sollte  der  Post=  Wagen  wegen  besondern
Verdachtes  nicht  angegebener  mautbarer
Ladung  von  der  Grenz=  Maut-Station
zum  nächsten  Hallamte  unter  Verschnürung
  abgehen,  und  daselbst  eine  nähere
Untersuchung  durch  Ab=  oder  Umpackung
nöthig  befunden  werden,  so  wird  die  Vie
siration  im  Beiseyn  des  kokal-Postbeamten,
  und  des  Kondukteurs  vorgenommen;
auch  den  leztern  eine  Abschrift  des  bei
einer  solchen  Abz  oder  Umpackung  zu  haltenden
  Protokolls  zugestellt.

.  Was  die  Enrrichrung  des  Weg-Gelds
betrifft,  so  wird  dasselbe  von  dem  Post-Wagen
  bloß  nach  der  Anzahl  der  an  den
Post-Wagen  und  die  Beiwägen  gespannten
  Pferde  berechnet,  und  nicht  nach  der
Zenener  Zahl,  wie  bei  andern  Fuhrwerken.
Diese  Berechnung  muß  von  Hallamt  zu
Hallamt  geschehen.  ·

Der  Berrag  des  Weg=  Gelds  von  den
Post-Wagen  wird  genau  und  besonders
aufgezeichnet,  damit  wegen  allenfallsiger
künftiger  Bestimmung  eines  Weg  Gelds=Aversums
  das  Weitere  hienach  bemessen
werden  kann.
Unsere  General-Joll=  und  Maut-Direknion

  hat  sämtliche  Mamt;  und  Halldmter  und

Grenz-Postirungen  zur  genauen  Beobachtung

obiger  Vorschriften  anzuweisen,  und  Wir  werden

  durch  die  General-Post-Direktion  die  gesamten

  Post-Behärden  zur  einschlägigen  über-105
        <pb n="802" />
        1479

einstimmenden  Nachachtung  gleichfalls  beauftragen
  lassen.
Muͤnchen  den  18.  Juli  1809.
Mar  Joseph.

Freiherr  von  Hompesch.

Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl

der  General-  Selretaͤr

G.  Geiger.

Aufträge.

An  sämtliche  Stadt  =  und  Landgerichte  des
Pegniz=  und  Nab-Kreises.

(Das  den  Krlminal  =  Mien  beizulegende  Akten-Verzeichniß
  und  Dlarium  der  Untersuchung  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Um  über  die  Vollständigkeit  der  verhandelten

  Kriminal-Abkten  sowohl,  als  über  die  Thätigkeit
  der  instruirenden  Behörden  eine  verlässige
  Ueberzeugung  schnell  zu  gewinnen,  ist  es
nothwendig,  daß  allen  Kriminal-Akten  künftig
  ein  Akten-Verzeichniß,  und  ein  Diarium
beigefügt  werde.

Sämliche  königliche  Stadt=  und  Landgerichte
  des  Pegniz=  und  Nab  Kreises  erhalten
  daher  den  Auftrag,  jedem  Kriminal-Akte
ein  Akten:  Verzeichniß,  und  ein  Diarium
über  die  geführte  Untersuchung,  worinn  in
specie  auch  für  die  Tage,  an  welchen  nichts
geschah,  die  Entschuldigung  anzuführen  ist,
beizulegen.  .  «,

Amberg  den  21.  August  1809.
Koͤnigliches  Appellations-Gericht

des  Pegniz=  und  Nab-Kreises.

Freiherr  von  Egckher.
Wisinger.

1480

An  sämtliche  Kriminal=  Unterbehörden  des
Isar=  und  Salzach-Kreises.

(Die  abschriftliche  Mietheilung  des  Straferkenntnisses
  an  die  Serafarbeits-Haus-Kommession
bei  Ablieferung  eines  Verbrechers  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Süämeliche  Kriminal=  Unterbehörden  des

Isar=  und  Salzach-Kreises  werden  hiemit  angewiesen,

  bei  Ablieferung  eines  in  das  Srrafarbeies-Haus

  verurtheilten  Verbrechers  der
einschlägigen  Strafarbeits-Haus-Kommis
sion  eine  Abschrift  des  Straferkenntnisses  mit

Inbegriff  der  Geschichte  und  Enescheidungs-Gründe

  mitzurheilen.

München  den  9.  September  r909.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Isar=  und  Salzach-Kreises.
Freiherr  von  Leyden.

Chrismar.

 

Bekanntmachungen.

(Die  Unlform  und  das  Amts-Siegel  der  koͤniglichen
  Distrikts  =  Schul  =  Inspekroren  betreffend.)


Ministertum  des  Innern.

AusBefehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  den  sämtlichen
  Distrikts-Schul-Inspektoren  auf  dem
Lande,  den  Lokal-Schul-Kommissären  in
mehreren  Kreis=  Städten,  und  den  Cokal-Schul-Inspektoren
  in  der  Haupt  und  Restdenzstadt,
  zur  Auszeichnung  beit  ihren  öffent-
        <pb n="803" />
        „
%%%  —  //4%%  „2

 

   

 

—  –  ———s—  —  *—**

n"os  vse##ede#e  —  —  ·##t
        <pb n="804" />
        <pb n="805" />
        1481

lichen  Amts-Funktionen,  eine  eigene  Uni
forrme  von  dunkelblauem  Tuche  mit  gleichfar:
bigem  Unterfutter  und  einem  liegenden  Kragen
von  veilchenblauem  Sammt,  der  (gleich  der
Uniforme  der  ehemaligen  Oberschul-Jnspekkoren
  in  Altbaiern)  nach  anliegender  Musterzeichnung
  ein  Zoll  breit  in  mattem  Golde  gestickt
  ist,  allergnädigst  bewilliget.  Die  Aer:
Mmel=  Aufschläge  und  Taschen=  Klappen  sind
ungestickt  von  dunkelblauem  Tuche;  die  vergoldeten
  Kuöpfe  mit  dem  gekrönten  Löwen  bezeichnet:
  die  goldene  Hurschlinge  und  Quasten
  ohne  Bouillons  und  ohne  eingemischte
färbige  Seide;  dann  die  Kokarde  nach  Vorschrift.


Auch  sind  den  königlichen  Schul-Distrikts-Inspektoren
  und  Lokal-Schul=  Kommissären
  besondere  Amts=  Siegel  bewilliget,
  welche  von  hieraus  an  die  königliche
General-Kreis-Kommissariate,  zur  weitern
Versendung  an  dieselben,  werden  abgegeben
werden.  Dagegen  sind  die  noch  in  den  Händen
  mehrerer  ehemaliger  Oberschul-Inspektoren
  befindlichen  Ober-Inspektorats-Siegel
ungesäumt  anher  einzusenden;  welches  zur
allgemeinen  Wissenschaft  und  Darnachachtung
durch  das  königliche  Regierungsblatt  bekannt
gemacht  wird.

München  den  3.  September  r800.
Freiherr  von  Montgelas.
burch  den  Mialster
der  General-Sekretaͤr
3.  obell

 

1482

(Das  Obermaierische  Schulvermächtniß  im
Markte  Langwaid  Landgerichts  Pfassenberg
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  dem  köoniglichen  Markte  Langwaid
  Landgerichts  Pfaffenberg  hat  der  verstorbene
  bürgerliche  Bierbrduer  Augustin
HObermaier  im  Einverständnisse  seiner  Gate
un  Franziska,  welche  ihm  am  8.  Juli
l.  J.  in  eine  bessere  Welte  nachfolgte,  sein
Haus  zu  einem  künfrigen  Schulhause  nebst
einen  dazu  gehörigen  Kraut  :  Acker,  und
zwei  Tagwerk  Waldung  mittelst  eines  förm
lichen  Testamentes  hergeschenke.

Zur  dankbaren  öffentlichen  Würdigung  dieses
  schönen  wohlthätigen  Schulvermächtnisses,
und  zur  allgemeinen  Rechrfertigung  über  die
Bollzugsart  wird  hiemit  Folgendes  zur  Kenntniß
  des  theilnehmenden  Publikums  gebracht.

Die  königliche  Lokal-Schul-Inspektion  soll
den  Schulkindern,  ehe  diese  in  das  neue  Schulhaus
  eingeführt  werden,  die  edle  Absicht  der
verstorbenen  Wohltha#ter,  und  die  Wichugkeit
  dieses  menschenfreundlichen  Geschenkes,
dann  auch  die  Pflichr,  dafür  durch  Fleiß  und
sittlich  gutes  Betragen  lebenslang  dankbar  zu
seyn,  nachdrücklich  zu  Gemüche  führen,  und
dann  den  Uebergang  in  das  neue  Schulhaus
selbst  an  einem  dazu  schicklichen  Tage  mit  möge
lichster  Feierlichkeit  veranstalten;  besonders  soll
dann  die  Pfarr=  und  Markt-Schuljugend,  von
der  königlichen  Schul-Inspektion  und  ihrem
Lehrer  begleitet,  im  festlichen  Zuge  aus  dem
        <pb n="806" />
        1483

bisherigen  alten  Schulhause  zur  Kirche  ziehen,
daselbst  einer  feierlichen  Messe  beiwohnen,
hierauf  in  erbaulicher  Ordnung  zur  Begraͤbniß-Staͤtte
  der  seligen  Stifter  sich  verfuͤgen,  daselbst
  in  einen  Kreis  geordnet  nach  einem  stillen
Gebete  ein  passendes  Danklied  absingen,  waͤhrend
  welchem  zwei  der  ausgezeichnetsten  fleißigsten
  Schuͤler,  und  eben  so  viele  aus  den  besten
Schuͤlerinnen,  die  Grabhuͤgel  der  edlen  Wohlthaͤter
  mit  Blumen  bestreuen,  und  endlich  von
da  in  das  neue  Schulhaus,  welches  kuͤnftig
um  bleibenden  öffentlichen  Danke  des  Vaterlandes,
  und  besonders  des  Marktes  Langwaid
Obermaterisches  Schulhaus  heissen,
  und  auch  diese  Aufschrift  erhalten  soll,
eingeführt  werden.

Ueber  die  reine  und  möglichst  erträgliche  Benuzung
  der  Grundstücke  zum  Besten  der  Schule
wurde  die  Aufsicht  den  einschlägigen  königlichen
  Behörden  übergeben.

Straubing  den  §s.  September  1809.
Königliches  General=  Kommissariat

des  Regen-Kreises.

von  Gropper,  Direktor.
Schmitt.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarreien  Tlefenbach
und  Malgersdorf  berrefsend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Mathias
Platiner  ist  die  Pfarrei  Tiefenbach  im
bandgerichte  Passau;  und  durch  den  Tod  des
Pfarrers  v.  Augustin  ist  die  Pfarrei  Malgersdorf
  im  kandgerichte  Landau  erlediget  wor

t———“

1484

den.  Dieses  wird  mie  dem  Auhange  bekannt
gemachr,  daß  sich  die  geeigneten  Kompetenten
binnen  14  Tagen  beri  unterzeichneter  Stelle  zu
melden  haben.
Passau  den  6.  September  18090.
Königliches  General-Kommissariat
des  Unter-Donau=  FKreises.

von  Stschaner.
Stlwel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Regen  im  Landgerichte
  gleichen  Namens  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  durch  den  am  sten  dieses  Monats  erfolgten
  Todesfall  des  Pfarrers  zu  Regen,
Priesters  Mathias  Michael  Schmid,  diese
organisirte  Kloster-Pfarrei,  welche  ungefähr
1450  fl.  ertrdgt,  erlediget  worden  ist,  so  wird
dieses  mit  dem  Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  sich  auch  Welepriester  darum
bewerben  können.

Passau  den  8.  September  2800.
Königlichee  General-Kommissariat
des  Unter-Donau-Kreises.

v.  Stichaner.
Perzl.

 

(Freiwillige  Unterstüzungs,  Beiträge  und  deren
Perwendung  für  die  durch  den  Kricg  verunglückten
  Unterthanen  des  Unter=  Donau-Kreises
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  frelwilligen  Beitrdgen  für  die  verunglückten
  Unterthanen  des  Unter-Donau-Kreit

ses  sind,  laut  detaillirter  Anzeige  in  den  N'##

23,  25  und  30.  des  Intelligen)  -Blatts  des-
        <pb n="807" />
        1485

lelben  Koeises  ferner  eingegangen  und  verwendet
  worden:

1.  Sammlung  der  Beiträge  verschiedener
Individuen  von  dem  königlichen  Polizei-Kommissariate
  in  Passau  68  fl.  s  kr.
2.  Sammlung  im  Landgerichte  Regen  für
die  Beschädigren  im  Unter-Donau-Kreise

40  fl.  14  kr.

3.  Für  die  Abgebrannten,  Geplünderren
und  Vorspanns-Verlustigen  des  Unter-Donau-Kreisses.
  1  fl.

4.  Sammlungen  im  königlichen  Landgerichte
  Vilshofen  für  die  durch  den  Krieg  am
meisten  beschädigten  Einwohner  des  Unter-Donau-Kreisese.
  J0  fl.  19  kr.

s.  Im  königlichen  Landgerichte  Schönberg

für  die  Verunglückten  im  Unter-Donau-Kreises

  057  fl.  29  k..
6.  Ferners  für  dieselben  Verunglückten

«  3si.57kr.

7.  Sammlung-im  Landgerichte  Wolsstein

für  die  Verunglückten  im  Unter-Donau-Kreise

  5  fl.  al  kr.

Verwendung.

Die  ganze  Summe  dieser  Beiträge  beträgt

357  fl.  J0  kr.,  davon  sind  bestimmt:
#a.  Für  die  Verunglückten  im  Unter-Donau-Kreise
  überhaunpt  209  fl.  301  kr
b.  Für  die  durch  Demolition  ihrer  Häuser  beschädigeen
  Einwohner  88  fl.  29  7  ke.
Diese  §9  fl.  10  #  kr.  wurden  vertheilt  an:

—  —

1486

Johann  Georg  Azmeminger  von
Sée.  Rikola  20  fl.  —  kr.
Philipp  Kübelbeck  von  Sc.
Nikola  198  190t=Jakob
  Wagner  daselbst.  o  —  :
Georg  Gimplinger  daselbst  ro-Summe

  §8  fl.  107  krR

 

Beiträge.

1.  Für  die  Unterthanen  von  Passau,  welche
zum  Behufe  der  Festungswerke  ihre  Häuser
abgerreten  habeen  12  fl.  sI  ke.

3.  Sammlungen  im  königlichen  Langerichte
anda  Elfl.  18  1  kr.

3.  Sammlung  in  Paßau  11  sl.  27  kr.

4.  Im  königlichen  Landgerichte  Wolfstein

54  fl.  —
§.  Für  die  Verungläckten  des  Unter-Donau-Kreisese
  0  fl.

6.  Sammlung  in  Paßau.  24  fl.  —

Verwendung.
Diese  Beiträge  machen  aus:
36  2  ke.
1.  Für  die  verunglückten  Unterthanen  des
Unter-Donan-Kreises  überhaupt
·  szsikSIEkc
2.  Fuͤr  die  durch  Demolition  beschaͤdigten
Unterehanen  1117  fl.  444  ke.
3.  Für  die  durch  Brand  beschäddigten  Einwohner
  der  Innstadt  ist  von  dem  Beitrage
der  königlichen  Landgeriches-Assessoren  zu
Wolfstein  2  16  fl.  die  Hälfte  mit  8  fl.

173  fl.

1
        <pb n="808" />
        1487

an  das  königliche  Polizei  -Kommissariat
zur  Vertheilung  übersendet  worden  8  fl.

Die  obigen  #11  fl.  44  4  kr.  wurden  vertheile:


An  Joseph  Stockinger,  Maurer  von  der

Windschnrrr.  07o  fl.
Mathias  Kainz  von  der  Windschnur  10  fl.
Martin  Ellinger,  eben  daselbst.  .10  fl.

Anna  Maria  Gerlsberger,  Wittwe,
eben  daselbst..  110offl.
Michael  Reisch,  eben  daselbst.
Joseph  Ebersberger,  von  St.  Rikola  1o  fl.
Johann  Maier,  von  St.  Nikola  .  10  fl.
Mathias  Endl,  von  daher  o  fl.
Johann  Kühberger,  eben  daher  .  0  fl.
Christoph  Wesselsberger,  von  der  Beyderwise
  00%„oudfl.
Ignaz  Gruber,  von  St.  Rikola.
11  fl.  44  kr.
darunter  ..  .  .  fl.  Banknoten.

Paßau  den  3.  September  1809.

Königliches  General-Kommissariar
des  Unter-Donau-Kreises.
v.  Stichaner.
Stiwel.

 

.  10  fl.

1488
Befoöͤͤrderungen.

—e  e  v

Seine  Majestct  der  König  haben  vermsg
allerhöchsten  Reskripts  vom  18.  Juli  l.  J.  die
farrei  Sreinhöring  im  Landgerichte  Schwa:
ben  dem  Pfarrer  Johann  Baptist  Wellenhofer
  in  Neuhausen,  die  hiedurch  erledigee
Pfarrei  Reuhausen,  Landgerichts  Landshur,
dem  Alois  Adelgeist  Kooperator  in  Taufkirchen


am  29.  Mai  l.  J.  die  erledigte  Pfarrei
Zeyern,  Landgerichts  Kronach  dem  Kaplane
Michael  Böhmer  zu  Steinwiesen;  —
am  30.  desselben  Monats  und  Jahres  die
Pfarrei  Marktgraitz,  im  Landgerichte  Banz
dem  Kaplane  in  Schlüsselau  „Pankratius
Popp;  —  am  12.  Juni  l.  J.  die  Pfarrei
Unterrodach  im  Landgerichte  Kronach  dem
Pfarrer  zu  Burggrub,  Christian  Wolfhardt,
  zu  verleihen;

unterm  6.  September  den  Post-Offzianten
in  Bregenz,  Joseph  von  Hueber  auf  die
dortige  durch  den  Tod  des  Karl  von  Hucber
erledigte  Post-Verwaltersstelle  zu  befördern,
und  unterm  H.  desselben  Monats  den  biherigen
  Profoß  dec  #  1.  Linien=  Infanterie-Regiments
  Kinkel,  Michael  Karl  zum  S.adtgerichts-Boten
  in  Kempten  zuernennen  geruht.

 

Berichtigung.
In  dem  dießjährigen  Negierungeblatte
Stück  XI.  Seite  91-:  4.  74.  lese  man:
a)  alle  Verkräge  und  lezewillige  rc.
        <pb n="809" />
        1489

Königlich-Baierisches

1490

Regierungsblatt.

 

LXV.  Stuͤck.  Münchrn,  Mittwoch  den  20.  September  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Instruktionen  des  General,  Konfistoriums
betreffend.)
Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nach  der  Konslitution  Unsers  Königreiches
  Baiern  (Titl  VIII.  G.  1.)  und  der
darin  bestätigten  Organisation  Unserer  Ministerien
  sollen  die  dem  Seaats-Oberhaupte
sowohl  über  die  Kirchen=  Gesellschaften  überbaupt
  zukommenden  Rechte,  als  die  in  Beziehung
  auf  die  protestantische  Kirche  aus  der
vereinigten  Staats=  und  Kirchen-Gewalt  dem
Regenten  zustehenden  besonderen  Rechte  von
Unserm  Ministerium  des  Innern  verwaltet,
und  nach  den  konstitutionellen  Haupt-Grund-(dzen
  einer  vollkommenen  Gewissens-Freibett,
und  völligen  Gleichbeit  der  Rechte  aller  Religions
  Theile  (Titl  I.  S.  67.  der  Constitution,
  kund  I.  Abschnitt  1.  Kapitel  des  Edikés
vom-  :4.  März  1809)  ausgelbt  werden.

Wir  haben  bienach  in  den  organischen
Edicten  vom  8.  September  1808,  und  vom
77.  März  18300,  mit  Aufhbebung  aller  ehemals

  bestandenen  Provinzial=  und  Special-Konsistorien,
  bei  Unserem  Ministerium  des
Innern  eine  eigene  Section  zur  Besorgung
der  kirchlichen  Angelegenbeiten  errichtet,  und
deren  Formation,  Wirkungskreis  und  Geschäfts-Gang
  im  Allgemeinen  bestimmt.  In
Beziebung  auf  die  ebangelische  Kirche  bilder
diese  Ministerial-Sektion  das  General=  Konsistorium,
  welchem  für  die  einzelnen  Kreise
mehrere  General-Kreis-Kommissariate  mie
den  Distrikts=  Decanaten,  als  die  gesezlichen
  Mittel-HOrgane,  untergeordnet  sind.
Zur  näberen  Festsezung  des  Wirkungs-Kreises
  und  Geschäfts-Ganges  sowobl  Unseres
  protestantischen  General-Kensistoriums
als  dessen  Mittel  Organen,  wurde  eine  nach
Vorschrift  des  organischen  Edicts  vom  8.
September  1808,  (Abschnitt  VI.  H.  8.)  bearbeitere
  Konsistorial:  Ordnung  durch  Unser

Ministerium  des  Innern  Uns  vorgelegt.

Nachdem  Wir  Unsern  gebetmen  Rath
darüber  vernommen  haben,  so  ertbeilen  Wir
den  nachfolgenden  Instruktionen  unter  Nris.
I.  II.  III.  Unsere  Genehmigung,  und  verordnen:
  »

daß  dieselben  sowohl  von  Unserem  protestantischen
  General-  Konsistorium  als  von
106
        <pb n="810" />
        1401

allen  demselben  untergeordneten  Organen  als
allgemeine  Nichtschnur  in  ibren  Geschäften
und  Berhältnissen  genau  befolgt  werden.

Zu  dem  Ende  soll  diese  Konsistorial-Ordnung
  in  dem  Regierungsblatte  bekannt  gemacht
  werden.

Unser  Minister  des  Innern  ist  beauftragt,
das  Erfoderliche  bienach  zu  verfügen.

München  den  8.  September  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Monegelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl

der  General,  Sekretär,
F.  Kobell.

 

Konsistorial-Ordnung.

 

«  Nro.  I.
Instruction
für  das
General-Konsistortum  der  protestantischen
  Gesamt-Gemeine  des  Ksnigreichs
  Baiern.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Verhältnisse  bes
General:  Konsistoriums.

H.  1.  Die  bei  dem  Ministerium  des  Innern
  errichtete  Section  der  Kirchen,  Angelegenbeiten
  ist  für  die  in  eine  Gesamt"  Gemeine
  vereinigten  evangelischen  Kirchen-Gemeinen
  des  ganzen  Königreichs  Baiern  zur
vorgesezten  Central  =  Behörde  unter  dem
Namen:  protestantisches  General= 



1492

Konsistorium,  angeordnet,  und  hat  ihre
Formation  durch  das  organische  Edikt  vom
8.  September  1808  in  den  60  x,  2,  Zund
4.  desselben  erhalten.

§.  2.  Die  Ernennung  des  gesamten
Personals  bebalten  Seine  königliche  Majestät
  nach  Vernehmunz  Ibres  Ministeriums
des  Innern  sich  unmittelbar  vor.

§.  3.  Das  General:  Konsistorium  als
eine  besondere  Abtbeilung  der  Section  für
die  kirchlichen  Gegenstände  steht  in  unmittelbarer
  Verbindung  mit  dem  Ministerium
des  Junern  und  unter  seiner  obersten  teitung;
  es  kann  nach  dem  ihm  vorgeschriebe:
nen  Gescháfts-Gange  ohne  desselben  Verwissen
  und  Genehmigung  keine  Verfügung
erlassen.

§.  4.  Die  dem  General“  Konftstorium
tbeils  mittelbar  tbeils  unmittelbar  untergeordneten
  Organe  sind,  nach  dem  organischen
Edicte  über  die  Bildung  der  Mittelstellen  für
die  protestantischen  Kirchen  Angelegenheit
ten  vom  17.  März  rgoqg,  und  nach  der
Verordnung  über  die  Prüfung  der  protestantischen
  Pfarram'ts:  Kandidaten  vom  23.
Jaͤnner  1809  —  die  General:  Kreis,Kommissarlate,
  welchen  nach  G.  10.  des  obis
den  Edicts  eine  besondere  Amts-Wollmacht
in  Beziehung  auf  protestantische  retn  kirchliche
  Gegenstände  ertheilt  ist,  —  die  theologische
  Prüfungs,  Kommission,  die  Distrikts=Dekanate,
  und  die  Pfarradmter.

C.  5.  Die  specielle  Vollmache  des  General=
  Konsistoriums  begreift,  nach  dem  K.  ö.
des  organischen  Edicts  vom  8.  September
        <pb n="811" />
        1493

1808,  in  der  bemerkten  Unterordnung,  die
Ausübung  aller  Rechte,  so  wie  die  teitung
aller  innern  kirchlichen  Angelegenbeiten,  welche

  aus  der  Vereinigung  der  Staats=  und

protestantischen  Kirchen:  Gewalt  fliessen.
Zweiter  Abschnitt.
Wirkungs-Kreis  des  General-Konsistoriume.


 

I.  Titel.

Wirkungs-Kreis  des  General  -Konfistoriums
in  Rücksicht  lirchlicher  Aemter  und  Diener.

 

A.  Prüfung,  Ordination,  und

Charakterisirung  der  protestan

tischen  Geistlich  keit.

#.  60.  Das  General:  Konsistorlum  veranstaltet
  für  alle  diejenigen,  welche  sich  dem
tehramte  der  evangelischen  Kirche  widmen
wollen,  sogleich  nach  vorschriftsmässiger
Beendigung  ibrer  Universitäts=  Studien,
die  Prüfung  ihrer  Tauglichkeit  zur  Aufnahme
  unter  die  Pfarramts:  Kandidaten,
durch  die  zu  dieser  Absicht  verordnete  theologische
  Prüfungs  -Kommission,  und  ferriget
  die  Aufnahms  !  Attestate  für  die  geprüsten
  Kandidaten  nach  Vorschrift  der
Instruction  vom  23.  Jänner  1800  aus.

C.  7.  Es  ertheilet  für  die  zu  Vicariaten

bestimmten  Kandidaten  die  Bewilligung  ihrer
  Ordination.

§.  3.  Es  nimmt  selbst  mit  allen  Pfarramts:
  Kandidaten,  welche  zu  einer  geistli- 



"

1494
chen  Amts-Stelle  gelangen  sollen,  die  Anstellungs-Pruͤfungen
  vor,  und  stellt  die  Attestate
  uͤber  die  den  Gepruͤften  zugetheilte
Befaͤhigungs-Note  aus.

G.  9.  Nach  den  Resultaten  der  Aufnahmsund
  Anstellungs-Prüfung  verfaßt  dos  General:Konsistorium
  eine  charakterisirende
Uebersicht  sämtlicher  Kandidaten  zum  Bebufe
ibrer  vorschriftmässigen  Anstellung.

C.  10.  Es  führt  ein  besonderes  Verzeich
niß  über  alle  im  Amte  stehbenden  Geistlichen,
worin  dieselben  nach  ihrem  tebens-  und  Amts-=Alter,
  und  nach  ihrer  Qualisikation  gewis
senbaft  dargestellt  werden.

B.  Anstellung  und  Beferderung
der  Geistlichen.

S.  11.  Es  entwirft  und  berichtiget  von
Zeit  zu  Zeit  die  Klassifikation  sämtlicher  protestantischer
  Pfarrstellen  nach  ihrem,  durch
genaue  Konsignation  auszumittelnden  reinen.
Ertrage.  6

I.  12.  Bei  seder  Erledigung  einer  geiste
lichen  Amtsstelle  wird  von  dem  einschlägigen
  General-Kreis:  Kommissariate  an  das
Ministerium  des  Innern  mit  dem  Beisaze:
„an  die  Kirchen-Sektion,  als  protestantisches
  General-Konfistorium“  Berichz  erstattet,
  mit  Bemerkung  der,  zur  provisoe
rischen  Verwaltung  der  Stelle  während  des
Nachstzes  der  Relikten  des  verstorbenen  Geistlichen
  oder  bio  zur  Wiederbesezung  des
Amtes,  getroffenen  Maßregeln,  und  der
geschebenen  Publikation  der  Erledigung  im
Regierungsblatte.

100“
        <pb n="812" />
        1495.

ILIITIIIIIIIIIIII
sizes  uͤber  die  gesezliche  Frist  werden  mit  gutachtlichem
  Berichte  von  den  General  Kreis-Kommissariaten
  durch  das  Ministerium  des
Innern  zum  General=  Konststorium  eingesendet,
  und  von  demselben  erlediget.

.  14.  In  der  zweiten  Hälfee  der  Nachsuzeit,
  oder  wo  kein  Nachstz,  statt  findet,
sechs  Wochen  nach  geschebener  Bekanntmachung
  der  Vakanz,  wird  von  dem  General-Kommissariate
  über  die  Berhälenisse  der  zubesezenden
  Stelle,  und  über  die  zur  Anstellung
  oder  Beförderung  für  dieseloe  sich  meldenden
  Kompetenten  Bericht  zu  dem  Ministerium
  des  Innern,  mit  dem  vorschriftmassigen
  Beisaze:  „zur  Kirchen"  Sektion,
als  General:  Konsistorium  "“  erstattet,  mit
Beilegung  der  urschriftlichen  Zeugnisse  und
Bittschriften  der  Konkurrenten.

§.  15.  Das  General-Konsistorium  wähle
aus  der  Zahl  der  leztern  jederzeit  den  Würdigsten
  nach  Vorschrift  der  Beförderungs-Ordnung
  vom  zz.  Jänner  lgo0  aus,  und
schläge  denselben  durch  den  Minister  des  Innärn
  Seiner  Majestät  vor.  Nach  erhaltener
Genehmigung  des  Vorschlages  wird  durch
das  Ministerium  des  Innern  das  Ernennungs-Dekret
  nebst  der  Vollmacht  zur  Ertbeilung
  des  Posseß-Befehls,  dann  zur  Veroflichtung
  und  Einwelsuug  in  das  Amt,  an
das  General-Kreis-Kommissariat  unter  allerböchster
  Unterzeichnung  ausgefertigec.

C.  Emerieirung  und  Pensionirung
der  Geistlichen  und  Bersorgung
ibrer  Wittwen.

 

1490

#.  16.  Es  macht  in  jedem  erfoderlichen
Falle  die  geeigneten  Anträge  zur  Fesisezung
der  Pfarr-Besoldungen,  zur  Emeritirung
und  Penssonirung  boch  bejahrter,  oder  durch
anhaltenden  Krankheits-Zustand  zum  Dienste
  unfähiger,  und  um  Entlassung  bittender
Geistlichen,  so  wie  auch  zur  Unterstüzung
durch  Zulagen  für  solche  Pfarrer,  welche
eines  Gebilfens  bedürftig,  und  wegen  geringen
  Einkommene  denselben  zu  halten  niche
im  Stande  sind.

F.  17.  Es  hat  zu  dieser  Absicht  das  Geschäft
  der  Bildung,  Erbaltung  und  Benizung
  einer  eigenen  Pensionirungs=  und
Emeritirungs-Anstalt  für  die  protestantische
Geistlichkeit  zu  besorgen,  und  wegen  Verrechnung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  derselben
  sich  mit  der  Ministerial-Sektion  der
General"  Stiftungs-Administration  zu  ber
nehmen.

.  18.  Es  wird  demselben  auf  gleiche
Weise  zur  Pflicht  gemacht,  die  einzelnen
Anstalten  zur  Versorgung  von  Pfarr-Wittwen
  in  ein  Ganzes,  mit  Berücksichtigung
der  besondern  Rechte  der  bisberigen  Theilnehmer
  solcher  Anstalten,  zu  vereinigen,  und
mit  Zuziehung  anderer  Hllfsquellen  eine  eigene
  Pfarr  Wirtwen-Pensionirungs-Anstalt
zu  bilden,  dann  für  deren  Erbaltung  und
Benüzung  zu  sorgen,  über  die  dabei  zu  führenden
  Rechnungen  aber,  und  deren  Revision
  und  Justifikatur,  mit  der  General-Stiftungs
  Administration  in  Kommuuikation
In  treten.
        <pb n="813" />
        1497

D.  Anstellung  der  Patronats  Geistlichen.


K.  19.  Auch  alle  Erledigungen  mittelbarer
  Pfarreien,  und  die  zur  provisorischen  Verwaltung
  derselben  bis  zur  Wiederbesezung
getroffenen  Anstalten  nebst  der  Berfügung
über  den  Nachstz,  müssen  den  General=  Kreis-Kommissariaten
  angezeigt,  und  durch  diese
mittels  Berichts  an  das  Ministerium  des  Innern
  zur  Kenntniß  des  General-Konststoriums
Fgebracht  werden.  .

F,  20.  Das  General-Konsistorium  Hat
darauf  zu  sehen,  daß  bei  der  Wiederbesezung
solcher  Pfarreien  die  Mediatbherren  und
Patronen  aus  der  Zahl  der  inländischen  bereits
  zur  Anstellung  geprüften  Kandidaten
und  Vikarien,  oder  der  schon  im  Amte  stebenden
  Geistlichen  ein  Subjeke  wählen,  wobei
  sie  jedoch  niche  an  die  für  Immediatstellen
vorgeschriebene  Ordnung  der  Diensteszeit  der
anzustellenden  oder  zu  befördernden  Individuen
  gebunden  sind.

S.  1.  Auch  soll  das  General:  Konststorium
  darüber  wachen,  daß  die  geschehene
Wabl  dem  General:  Kreis:  Kommissariate

und  durch  dasselbe  dem  Ministerium  des  In-.

nern  jederzeit  spaͤtestens  6  Monate  nach  erfolgter
  Dienstes-Erledigung  angezeigt  werde,
wenn  nicht  eine  ausdruͤckliche  Verwilligung
eines  laͤngern  Nachsizes  oder  verlaͤngerter
Aakanz  und  Dienst-  Verwesung  gesucht,
und  vom  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag
  des  General-Konsisteriums  ertheilt  worden
  ist,  bei  Berlust  des  Präsentations-Rechtes
  für  den  vorliegenden  Fall.

 

1498

F.  22.  Ueber  den  Praͤsentirten  stellt  das
General-Konsistorium  sein  Gutachten  aus;
nach  eingeholter  allerhoͤchster  Genehmigung
der  getroffenen  Wahl  wird  an  das  General-Kommissariat
  durch  das  Ministerium  des  Innern
  die  Berfügung  wegen  des  zu  ertbeilen"
den  Posseß--Befehls,  und  der  im  königlichen
NRamen  zu  vollziehenden  Verpftichtung  und
Einweisung  des  Mediat-Geistlichen  in  sein
Amt,  ausgefertiget.

E.  Anstellung  von  Feld'  und  Garnisons
  Predigern.
gG.  23.  Wenn  fuͤr  die  koͤniglichen  Truppen
  Feld-Hrediger,  oder  in  Festungen  Garnisons:
  Predkger  anzustellen  für  dienlich  erachtet
  wird,  so  wird  das  Ministerium  des
Innern,  auf  Ansinnen  des  königlichen  gebeimen
  Ministeriums  des  Kriegswesens,  durch
das  General-Konsistorium  die  dazu  tauglichen
  Individuen  auswählen,  sie  instruiren,
verpflichten,  und  in  einzelnen  Ames  Verbältnissen
  auf  ihre  Berichte  und  Anfragen
ibnen  unmittelbare  Anmeisungen  ertheilen
lassen.
F.  Besezung  der  Dekanats'  Stellen.


§.  24.  Bei  der  Erledigung  von  Kreis=Kirchen-Raths=
  Stellen,  und  Distrikts  Dekanaten
  hat  das  General-Konsistorium  bei
dem  Ministerium  des  Innern  sogleich  die
geeigneten  Anträge  zur  interimistischen  Besorgung
  der  Inspektions-Geschäfte  durch  den
am  meisten  dazu  gqualisizirten  Geistlichen  des
Kreises  oder  Distrikts  zu  machen,  welcher
        <pb n="814" />
        1499

dieselben  bis  zur  Wiederbesezung  des  Dekanats
  zu  fuͤhren  hat.

6.  35.  Auch  im  Falle  der  durch  bohes
Alter  oder  anhaltenden  Krankheits-Zustand
eines  Dekans  entsteheuden  Unfaͤhigkeit  desselben
  zur  Führung  seiner  Inspektions-Ges
schäfte  hat  das  General  Konsisterium  bei  dem
Ministerium  des  Innern  die  Einleitung  zu
treffen,  damit  durch  dasselbe  ein  tauglicher

Verweser  dieser  Geschäfte  angeordnet  werde.

#.  20.  Zur  Widerbesezung  erledigter  Dekanate
  hat  das  General-Konsistorium  vorjüglich
  durch  Gelehrsamkeic,  Amtstreue,  Ersabrung,
  Geschäfts-Thätigkeit  und  musterbaftes
  Verhalten  ausgezeichnete  Geistliche
in  Vorschlag  zu  bringen,  und  zugleich  darauf
  zu  seben,  daß  die  Distrikts-Dekane,
wo  es  möglich  ist,  in  dem  Size  des  tandgerichts
  oder  dessen  Näbe  aufgestellt  werden.
C.  Bestellung  weltlicher  und  niederer

  Kirchendiener.

§.  27.  Das  General:  Konsistorium  hat
darauf  zu  achten,  daß  Kantorate,  Organisten
  und  Kicchners-  Stellen,  bei  unmittelbaren
  Pfarresen  von  den  General  Komissarlaten,
  bei  mittelbaren  Pfarreien  von  den  Patronen
  mit  tanglichen  Sutjekten  besezt  werden.


C.  28.  Besonders  bat  es  dafür  zu  sorgen,
daß  zu  den  Kantoraten  und  Kirchners-Stellen

  in  der  Regel  nur  Elementar-Schullebrer
gewählt  werder.
II.  Aufsicht  über  die  Geistlichen
und  andere  Kirchendiener.

C.  20.  Die  gesamte  protestantische  Geistlichkeit
  sowohl  in  Immediat:  als  Mediat-1500



Stellen  stehbt,  was  ihre  Amtsführung  und
ibren  lebenswandel  betrifft,  unter  der  Oberaufsicht
  des  General-Konsistoriums,  und  ist
demselben  über  beides,  wenn  sie  dazu  aufgesodert
  wird,  Rechenschaft  zu  geben,  auch
die  durch  das  General-Konsistortum  veranlaßten
  Verordnungen  darüber  bereitwillig  zu
befolgen,  verbunden.

é.  Zo.  Das  General=  Konsistorium  übe
diese  Aufsicht  tbeils  unmittelbar,  theils  mitr
telbar  durch  die  ihm  untergeordneeen  Organe
aus.

.  Z#u.  Es  sucht  sich  durch  alle  ihm  zu
Gebote  stehenden  Hilfsmittel  zu  überzeugen,
ob  die  Geistlichen  in  ihrer  eigenen  wissenschafllichen
  Bildung  und  praktischer  Vervollkommnung
  eiftig,  in  ihrer  Amtsführung
gewissenhaft  und  treu,  in  ihrem  Verhalten
gegen  die  Gemeine,  und  in  ihrem  tebenswandel
  unsträflich  und  musterhaft  zu  seyn  sch
bemühen,  und  dadurch  die  Würde  und  Wirksamkeit
  ihres  Amtes  zu  erhöhen  suchen.

§.  32.  Die  von  den  Geistlichen  nach
Vorschrift  der  Kirchen=  Ordnung  einzuschickenden
  Jahres-Berichte  über  ihre  Amtefübrung
  und  den  Zustand  ibrer  Gemeinen,  die
von  denselben  zu  liesernden  Beantwortungen
aufgegebener  Synodalfragen  und  praktischen
Aufsäze,  die  anzustellenden  Synodal:  Versammlungen,
  tokal=  Visitationen  und  vorschristmassigen
  Konduiten:  tisten  über  Kandidaten,
  Vikarien  und  Pfarrer  —  bennze
das  General-Konsislorium  zu  obigem  Zwecke.

S.  33.  Nach  den  sich  daraus  ergebenden
Resultaten  sollen  die  Belohnungen  der  durch
Pftichttreue  und  Woblverbalten  sich  auszeicht
        <pb n="815" />
        1501

nenden  Geistlichen,  nach  Vorschrift  der  Befoͤrderungs
  Ordnung,  zuerkannt  werden.

F.  34.  Dem  General-:  Kreis-Kommissariate,
  als  General-Dekanate  wird  vorbehalten,
  aus  administrativen  und  politischen  Erwüägungen
  auf  die  Versezung  von  einer  Pfarrei
  zur  andern,  ohne  Räcksicht  auf  ihren
böberen  oder  geringeren  Ertrag,  bei  dem
General-Konsistorium  anzutragen,  welches
demnach  diese  Anträge  zu  würdigen,  und
dem  Ministerium  des  Jnnern  zur  Veranlas
sung  der  königlichen  Beschlüsse  vorzulegen
bat.

H.  35.  Bei  eintretendem  Falle,  daß  Geistliche
  ibre  Amtspflichten  vernachldssigen,  oder
einen  unanständigen  tebenswandel  führen,
oder  andere  Vergehungen  zu  Schulden  bringen,
  kommt  dem  General-Konsistorium  zu,
bei  dem  Ministerium  des  Innern  die  geeigneten
  Anträge  zur  Rüge  dieser  Vergebungen
zu  machen,  wobei  dasselbe  die  verschiedenen
Grade  der  Korrektion,  mit  sorgfältiger  Be:
obachtung  ihrer  Stufenfolge  und  genauer
Angemessenheit  zu  dem  Grade  der  Werschuldung
  der  Geistlichen  in  Anwendung  zu  bringen
  bat.

6.  30.  Die  anzuwendenden  Strafmittel  bes
steben,  nach  vorher  feuchtlos  geschebener
Jurechtweisung,  Warnung  und  Straf'  Bedrohung,
  in  Geldstrase,  in  der  Suspension
von  Amtsverrichtungen  äuf  kürzere  oder  läntere
  Zeit,  in  der  Suspension  vom  Amte
mit  Einziehung  der  Amts,  Einkünfte,  in

der  völltgen  Entsezung  vom  Mfarramte,  und.

1502

in  der  gänzlichen  Ausschliessung  vom  geistlichen
  Stande.

*.  37.  Das  General-Konsistorium  soll
auf  das  Gutachten  des  General-Kreis-Kommissariats
  als  Genecal  Dekanats  auf  die
in  obigem  §F.  26.  bezeichnece  geringere  Strafe
  mit.  Einschluß  der  Strafe  der  Suspension
  der  Geistlichen  vom  Amte  und  Gehalte,
und  nach  einer  durch  dessen  Mittel.  Organ
hepflogenen  Untersuchung  auf  die  Remotion
und  Ruheversezung  derselben,  durch  das  Mir
nisterlum  des  Innern  bei  Seiner  Majestaͤt  dem
Koͤnige  antragen.

Ein  solcher  Antrag  muß  aber  durch  alle

demselben  zum  Grunde  liegenden  Thatsachen

binreichend  motivirt  seyn,  und  die  allerhöchste
  Entschliessung  muß  darüber  erwartet
werden.

S.  38.  Wenn  zugleich  die  Entlassung  ohne
Penslon  oder  Ruhegehalt,  die  Degradation
oder  die  Nothwendigkeit  einer  noch  schwereren
Bestrafung  in  Frage  kommen  würde,  so  werden
  Seine  Majestat  der  König  die  Sache  an

„den  geheimen  Ratb  verweisen,  und  dessen
Gutachten  vernehmen:  ob  der  Ungeschuldete
vor  den  Richter  zu  stellen,  oder  was  sonst
gegen  ihn  zu  verfügen  wäre.

Ueberhaupt  soll  die  Entlassung  eines  Geistlichen
  ohne  Pension,  oder  die  Degradation
nie  anders,  als  nach  vorhergegangener  rich:
terlicher  Untersuchung  und  Verurtheilung
des  Straffälligen,  statt  finden.

6.  30.  Auch  die  niederen  und  weltlichen
Kicchendienen  find  rücksichtlich  ihrer  Ames-
        <pb n="816" />
        1503

Geschäfte  und  ihres  tebenswandels  der  Ober-Aussicht
  des  General:  Konsistoriums  unter:
worsen,  welches  auch  wegen  ihrer  Belohnung
  und  Bestrafung  die  geeigneten  Versügungen
  zu  erlassen  bar.

I.  Bewilligung  von  Heuraths=  Urlaubs=
  und  Reise=  Gesuchen.

G.  40.  Die  Gesuche  der  Geistlichkeit  um
die  Erlaubniß,  sich  zu  verbeurathen,  müssen
  an  das  Ministerium  des  Innern  gebracht
werden;  das  darüber  zu  vernehmende  General-Konststorium
  bat  in  seinem  Antrage  um
se  mehr  die  genaueste  Rücksicht  auf  die  über
Heuraths-Bewilligung  bestebenden  Geseze
zu  nehmen,  als  den  binterlassenen  Witewen
der  Geistlichen  dadurch  nach  Errichtung  einer
  Pfarr:Wittwen:  Versergungs"  Anstalt
zugleich  Anseruch  auf  künftigen  Wittwen-Gehalt
  ertheilt  wird.

K  41.  Für  Kandidaten,  Wikarien  und
Substituten  sollen  gar  keine  Heurath=  Bewilligungen
  ertbeilt  werden,  wenn  sie  über
eine  sichere  hinreichende  Subsisten;  für  eine
Familie  sich  nicht  ausweisen  können.

&amp;amp;  42.  Weltliche  und  niedere  Kirchen:
diener  Haben  zu  ihrer  Verheurathung  die
Bewilligung  bei  den  ihnen  vorgesezten  Distrikts
  Dekanaten  und  tandgerichten  einzubolen.


§.  43.  Urlaubs=  und  Reise=  Erlaubniß-Gesuche
  der  Geistlichen  und  der  übrigen
Kirchendiener  sind,  wenn  die  Abwesenheit
nicht  über  eine  Woche  dauert,  und  die  Reie
se  nicht  ausser  kands  geht,  bei  den  Distrikts

1504

Dekanen;  bei  14taͤgiger  Entfernung  vom
Amte  und  Orte,  wo  keine  Reise  ins  Ausland
  damit  verbunden  ist,  bei  dem  General-Kreis-Kommissariate;
  bei  längerer  Abwesenbeit
  aber,  oder  bei  Reisen  ins  Auslaud,
oder  an  den  Ort  des  königlichen  Heflagers,
bei  dem  Ministerium  des  Innern  anzubringen,
  und  es  find  darüber  die  Verordnungen
vom  5.  Maͤrz  und  9.  April  1804  und  21.
Juni  1807  in  analoge  Anwendung  zu  bringen.


K.  Mitwirkung  bei  Besezung  theologischer
  Lehrstellen.

6.  44.  Bei  der  Besezung  von  protestantischen
  theologischen  lebrstellen  an  Universttäten
  wird  das  königliche  geheime  Ministerium
  des  Innern  nebst  der  Ministerial-Studien:
  Sektion  auch  allezeit  die  Kirchen-Sektion
  als  protestantisches  General:  Konsstorium
  mit  ibrem  Gutachten  vernehmen.

II.  Titel.
Wlrkungs-Kreis  des  General-  Konsistoriums  in
Nücksicht  kirchlicher  Handlungen,  Gebräuche
  und  Anstalten.

 

L.  Ober  =  Aussiche  über  die  Parochial,
  Verháltnisse.
6K.  45.  Das  General-Konufistorium  hat
wegen  Errichtung  neuer  protestantischer  Ger
meinden  und  Pfarreien,  und  wegen  der  ##
nen  zu  erkheilenden  Befugnisse  und  Rechte,
so  wie  auch  wegen  der  Bedingungen,  un-
        <pb n="817" />
        1505

ter  welchen  fie  zu  ertheilen  sind,  die  erfoderlichen
  Anträge  zu  machen.

6  46.  In  Ansehung  der  schon  bestebenden
  Gemeinen  und  Pfarreien  bat  es  für
die  schicklichste  Eintheilung  der  Pfarrsprengel
  und  Vertheilung  der  Pfarcgeschäfte,
für  die  Vereinigung  kleiner  Gemeinden  nabe
benachbarter  Orte  zu  einer  Pfarrei,  jedoch
mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  lokal-Rechte
  und  lokal  Mittel  der  einzelnen  Orts-Gemeinden,
  für  die  bessere  Dotirung  geringer
  Pfarreien  und  Auffindung  der  dazu  anzuwendenden
  Hilfsmittel  Sorge  zu  tragen-G.

  47.  Fälle,  wo  es  auf  Bestimmung
der  Verhältnisse
a)  zwischen  karholischen  und  protestantischen

Pfarreien,  welche  in  einem  Orte,  mit

abgesonderten  oder  gemeinschaftlichen  Kirchen

  nach  dem  Simultaneum  besteben,
b)  einzelner  karbollscher  Einwehner  einer
protestantischen  Pfarrei,  oder,  einzelner
protestantischen  Einwohner  in  tiuem  ka—
tholischen  Pfarrsprengel
ankomme,  wechselseitige,  den  Recheen  beider
  Konfessionen  unnachrbeilige  Purifikationen
  jener  Verbältnisse,  —  Verfügungen
zur  Erhaltung  des  guten  Benehmens  der
verschiedenen  Konfessions=  Verwandten,  und
zu  Verhütung  aller  gegenseitigen  Eingrifse,.
  —

eignen  sich  zu  den  gemeinschafelichen
  Geschäften  der  Kirchen  Sektion.
Dergleichen  Gegenstände  sollen,  mit  Rück-1506



sicht  auf  das  Edikt  vom  24.  Maͤrz  1809,
IV.  Abschnitt  1.  und  2.  Kapitel  in  ihrer
vollen  Versammlung  reistich  berathen,  und
die  Resultate  der  Abstimmungen  dem  königlichen
  Ministerium  des  Innern,  und
durch  dieses  sofort  Seiner  Majestät  dem
Könige  zur  Entschliessung  vorgelegt  werden.
  ’

§.  48.  Auf  gleiche  Weise  ist  bei  Bestimmung
  des  Verbältnisses  katholischer  und
protestantischer  Pfarreien  zu  Orts-Einwohnern,
  welche  sich  entweder  nicht  zu  einer
der  recipirten  christlichen  Konfessionen,  oder
gar  nicht  zur  christlichen  Religion  bekennen,
nach  den  einschlägigen  Vorschriften  des  oben
angeführten  Sdices  zu  verfahren.

§&amp;amp;.  40.  Die  administrative  Behandlung
sowobl  von  Parochial=  Seretitigkeiten,  als
überhaupt  von  Gegenständen  streitiger  kirchlicher
  Gerichtsbarkeit  steht  dem  Generak-Konfsistorium
  zu.

XlI.  Aufnahme  neuer  Mitglieder
in  die  evangelische  Kirchen-Gemeinschaft.


V.  So.  Das  General-Konsistorlum  har
zu  wachen,  daß  in  den  Fällen,  wo  neue
Mieglieder  aus  einer  andern  christlichen  Confession
  oder  aus  einer  andern  nicht  christlichen
  Religions"  Parrhei  in  die  protestantische
  Kuchengemeinschaft  ausgenommen  werden
  wollen,  die  in  dem  Edicte  vom  24.
Maͤrz  ·  1809.  im  J.  Abschnitte,  2.  Kapttel

107
        <pb n="818" />
        1307

enthaltenen  Vorschriften  genau  beobachtet
werden.

N.  Oberaufsscht  über  die  tehre  und
den  Kultus.

C.  S#.  Sowohl  in  Rücksicht  des  Junern,
als  des  Aeufern  der  protestantischen  Religions=
  und  Kirchen  Verfassung  ist  dem  General-Konsistorium
  die  oberste  Aufsicht  und
teitung  derselben,  und  die  Ausübung  der
darauf  Beziehung  hbabenden  Rechte  der
Staats=  und  Kirchengewalt  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  übertragen,  und  besonders
  demselben  zur  Pflicht  gemacht,  eine
vollständige  Beschreibung  des  gesamten  Kirchenwesens
  der  protestantischen  Gemeine  zu
verfassen,  darauf  eine  den  vernünftigen  Foderungen
  der  protestantischen  Unterthanen
des  Königreichs  entsprechende  Verfassung
ibrer  Gesamt=  Gemeine  zu  gründen,  und
diese  in  einer  allgemeinen  Kirchen:  Ordnung
zur  allerhöchsten  Sanktion  vorzulegen,  sosort
  über  die  Anfrechthaltung  dieser  Kirchen-Ordnung
  zu  wachen,  und  die  von  Zeit  zu  Zeit
⅝erfoderlichen  Veränderungen  derselben  in  Vorschlag
  zu  bringen,  auch  über  deren  Vollzug
iu  einzelnen  Fällen  zu  entscheiden.

C.  §2.  Nach  dieser  Vollmacht  führt  das
General:  Konsistorium  die  oberste  Aufsicht
über  die  Lehre  und  den  Kultus  der  evangelischen
  Kirchen:  Gesellschaft.

3.  Besonders  hat  das  General-Kommissariat
  für  die  Erweiterung  und  Verbesserung

  des  religissen  Jugend:  Unterrichts

1503

zu  sorgen,  und  zu  diesem  Zwecke  theils  uͤber
die  Lehr-Vorträge,  sowohl  in  Volks-  als
Studienschulen  zu  wachen,  äbeils  zu  seinen
  Mittelorganen,  als  Kreis-Kirchenrétbe
  und  Distrikes-Dekane  vorzüglich  solche
Individuen  in  Vorschlag  zu  bringen,  welche

  durch  Einsicht,  Erfahrung  und  Thätigkeit

  im  Schulwesen  sich  auszeichnen.
.  4.  Eben  deßwegen  wird  das  General=Konsistorium

  den  kirchlichen  Katechisationen

seine  besondere  Aufmerksamkeit  widmen,  und
Getstliche,  welche  diesen  Theil  ihrer  Amtspflichten
  mit  besonderer  Geschicklichkeit,  Eis
fer  und  Erfolg  erfüllen,  auch  zu  besserer
Beförderung  empfehlen.

6.  55.  Von  den  öffentlichen  Lehtv  orttaͤ-gen
  der  Geistlichen  sucht  sich  das  General=Konssstorium
  ebeils  unmittelbar,  theils  mitt
telbar,  in  Kenntniß  zu  sezen,  und  alle  Hine
dernisse  der  Verbesserung  und  Wirksamkeit
derselben  zu  entfernen.

&amp;amp;  56.  Die  Ertheilung  der  erfoderlichen
Vorschriften  über  die  zur  Feier  des  Relit
gions-Bekenntnisses  und  würdigen  Begebung

  der  Religions-Handlungen  nörbigen
.  Anstalten,  die  oberste  teitung  des  öffentlichen

  Religions-Kultus,  die  Berbesserung
des  Kirchen  Gesanges,  die  zweckmassige
Auswahl  der  Predigt=  Terte  und  biblischen
Vorlesungen,  der  titurgie  und  des  Kirchen-Rituals,
  die  Bestimmung  des  Alters  der
Catechumenen  und  ibrer  Aufnahme  in  die
Gemeine  erwachsener  Christen  durch  die
        <pb n="819" />
        1509

Konfirmation,  die  Veredelung  der  Beichtanstalt,
  der  Tauf=  Konfirmations=  Trauungs,
  und  Begräbniß  Feler,  liegt  dem
General-Konsistorium  ob,  um  durch  alle
augemessenen  Mittel,  die  der  kirchliche  Verein
  darbletet,  frommen  Tugendsinn  zu  erwecken
  und  zu  beleben.

§.  57.  Das  General-Konsistorlum  bestimme
  die  zum  öffentlichen  Unterrichte,  zur
kirchlichen  Erbauung,  und  bei  der  Feier
der  Religiens-Handlungen  anzuwendenden
Cbatechismen,  Gesangbücher  und  liturgie
schen  Schriften,  und  sorgt  für  deren  zweckmdssige
  Einführung  und  fortschreitende  Verbesserung.


8.  Die  Bestimmung  der  Fest:  und
Feiertage,  Abschaffung  oder  Verlegung  der
bestebenden,  und  Anordnung  neuer,  wo  es
zweckmäßig  ist,  Festsezung  der  Zabl  und
Zeit  der  öffentlichen  Religions:  Versammlungen,
  die  Genebmigung  oder  Aufhebung
und  Umstaltung  der  bei  einzelnen  Gemeinden
  herkmmlichen  Einrichtungen,  und  die
Verfügung  wegen  zweckmässiger  Anordnung
der  Kirchengebäude,  ihrer  Verzierungen,
der  Kirchen=  Gerätbe  und  Kirchen-Kleidung
der  Geistlichen  wird  von  dem  General  Konsistorium
  sowohl  in  der  Kirchenordnung,  als
in  einzelnen  besondern  Fällen,  unter  allerböchster
  Genehmigung,  durch  besondere  Vorschriften
  verordnet.

.  50.  Die  Anordnung  ausserordentlicher.

religidser  Feste  und  allgemeiner  Kirchengebetbe,

  und  die  Beslimmung,  in  wie  serne

1510

die  bereits  angeordneten  Kirchenfeste  mit
oder  ohne  Einstellung  von  Handarbeiten  und
buͤrgerlichen  Gewerben  begangen  werden  sollen,
  wird  nach  allerhöchsten  Befehlen  durch
das  General:  Konsistorium  in  Beziehung
auf  die  evangelische  Kirchen=  Gesellschaft
verfügt.

C.  60.  Die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  von  den  Kirchenkanzeln  erbalten,  in
so  ferne  sie  regelmassige  sind,  und  auf  das
Innere  der  Kirchenverfassung  sich  bezieben,
wie  die  Proklamationen  der  Brautleute,
durch  die  Kirchen:  Ordnung  in  Ueberein-Rimmung
  mit  den  Gesezen  des  Staats,  ihre
  naͤhere  Festsezung.

6.  61.  Ausserordentliche  Publikatienen
von  den  Kirchenkanzeln,  wenn  dieselben  beie
einer  allgemeinen  königlichen  Werordnung
für  nörbig  erachtet  werden,  sollen,  nach
geschebener  Kommunikation  darüber  von  Seite
  des  die  Publikarton  verordnenden  Ministeriums
  mic  dem  Ministerium  des  Innern
von  tezkern  durch  das  General  Konsistorium
in  den  evangelischen  Kirchen  anbefoblen  werden,
  wenn  nicht  schon  in  der  Verordnung
selbst  die  Hublikation  von  den  Kanzeln  verordnet
  ist.  "

6.  62.  Die  Dispensations-Gesuche  wegen
  verborener  Verwandschafts=  Grade  von

Blrautleuten,  und  wegen  Erlaß  der  Proklamation
  derselben,  sind  an  das  Ministerium
  des  Innern  zar  Kirchen:  Sektion  als

General  Konststorium  *  richten,  und  von
107“  "
        <pb n="820" />
        1511

demselben  nach  den  bestehenden  gesezlichen
Normen  zu  erledigen.

S.  63.  Auf  gleiche  Weise  steht  demselben
allein  zu,  Anträge  zu  ertbeilender  Dispensationen,
  in  Ansehung  der  Zeit,  und  des
Orts  der  Tause,  des  Alters  der  Koufirmanden,
  des  Wechsels  der  Beichtverbälrnisse,
der  Privat:  Kemmunion,  der  öffentlichen
oder  Haus  =  Trauung,  der  Trauung  im
Auslande,  und  der  Beerdigungs,  Feier,  in
ausserordentlichen  Fällen  von  den  in  der  Kirchenordnung
  bestimmten  Vorschriften  bei  dem
Ministerium  des  Innern  zu  machen.

S.  64.  Ebestreitigkeiten  aber  und  Shefälle
  überhaupt,  wobei  es  nicht  auf  Bes
lehrung  und  Aufrechtbaltunz  der  Kirchen-Disciplin
  ankömme,  sind  von  dem  Ressort
des  General  J  Konststoriums  ausgeschieden,
und  gebören  vor  die  Civil=  Obrigkeir.

O.  65.  Die  Sorge  für  den  Bollug  der
Geseze  und  Verträge  über  die  religiöse  Er
ziehung  der  Kinder  aus  gemischter  Ehe,
nach  dem  Edicte  vom  24.  März  1800  l.
Abschnitt  3.  Kapitel,  und  die  Erledihung
der  bierauf  gegründeten  Beschwerden,  gebören
  zu  den  Geschäften  der  gesamten  Kirchen-Sektion,
  welche  desfalls  nach  der  F.
46.  ertheilten  Vorschrift  sich  zu  benehmen
bat.  «

O.  Oberaufsicht  uͤber  die  Disciplin
  der  Gemeinden.

G.  66.  Die  Diseiplinar=  Aufficht  uͤbbr
die  Gesemt:  Gemeine  der  protestantischen

—.1  ...  —

Gemeinen  selbst,

—

1512

Kirche  übt  das  General-Kanststorium  durch
die  dazu  geordneten  Mirtel-Organe  nach
der  demselben  ertheilten  Amts=  Instenctien
in  Gemäßbeit  des  eben  angefährten  Edikts
vom  24.  März  1809  II.  Abschnitts  2.  Kapitels
  aus.

6.  67.  Zu  gleichem  Zwecke  hat  dasselbe
auch  über  die  Dieciplin  einzelner  Kirchen:
Gemeinden  die  Oberaufsicht  zu  fübren,  und
tbeils  durch  die  Veranlessung  der  dabin
gebörigen  organischen  Einrichtungen  in  den
tbeils  durch  besondere
Verfügungen  in  einzelnen  zur  Anzeige  kom-6
  menden  Fällen,  die  nöthigen  Vorkehrungen
zur  Erbaltung  der  Frömmigkeit  und  Sittlichkeit
  in  den  Gemeinen  zu  treffen.

.  68.  Von  dem  Zustande  der  Gerneinen
  in  moraltscher  und  religiöser  Hinsicht
wird  das  General  Konfistorium  auch  durch
die  sährlich  von  allen  Pfarrämtern  einzusendenden
  Ames  und  Jahrs-Berichte,  und
durch  die  Berichte  über  die  bei  den  vorschriftmässigen
  tokol-WMisicationen  gemachten
Bemerkungen  sich  unausgesezt  in  Kenurniß
zu  erhalten  suchen.

&amp;amp;.  50.  Wenn  einzelne  Mieglieder  einer
Gemeine  oder  ganze  Gemeinen  die  Ordr
nung  und  den  geziemenden  Anstand  der  kirchlichen
  Bersammlungen  stören,  oder  der  Erreichung
  der  beilsamen  Absicht  des  kirchlichen
Wereins  und  öffentlichen  Kultus  sich  geflissentlich

  widersezen,  so  bat  das  General-Konftsstorinm
  auf  geschehene  Anzeige,  zur
Ubstellung  des  oͤffentlichen  Aeegernisses,  durch
        <pb n="821" />
        1513

das  Ministerium  des  Innern  die  geeignete
Verfügung  zu  veranlassen,  und  sich  dazu
der  Mittel  der  Kirchenzucht  und  des  kirchlichen
  Strafrechtes,  durch  Ermahnung,
Warnung  und  temporelle  Ausschliessung
aus  der  öffentlichen  Kirchen=  Versammlung
zu  berienen.

T.  70.  Sollte  bingegen  grössere  Bestrafung
  an  Vermögen,  Ebre  und  teib  der  absichtlichen
  Ruhestörer  der  kirchlichen  Ordnung
  nach  den  Gesezen  zu  versügen  seyn,
so  ist  die  Verfügung  solcher  Strafen  an  den
zuständigen  Richter  zu  verweisen.

G.  71.  Von  der  nach  dem  Antrage  des
GeneralKonsistoriums  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  in  lezter  Instanz  genebmig-#ten
  Ausschliessung  aus  der  Kirchen-Gemeine
  findet  kein  Rekurs  an  eine  andere  Beberde
  statt.

P.  Oberaussicht  über  die  Führung
der  Kirchenbücher.

.  72.  Räcksichtlich  der  über  alle  kirchlichen
  Handlungen  zu  fübrenden  Kirchenbücher
bat  das  General  Konsistorium  ernstlich  darauf
  zu  achten,  daß  solche  von  allen  Pfarrämtern
  nach  den  gesezlichen  Verordnungen
Kleichförmig,  genau  und  vollständig  geführt,
bei  jeder  Erledigung  und  Verwesung  einer
farrei  in  sorgfältige  Aussicht  genommen,
und  sicherer  Verwahrung  übergeben,  auch
regellmässig  fortgesezt  werden.  Es  it  dar-—.



1514

auf  auch  bei  den  anzuordnenden  Pfarr-WVisi#ationen,
  und  bei  der  Installation  eines
jeden  Pfarrers,  von  den  Dekanaten  die
hrößte  Aufmerksamkeit  zu  richten,  und  jeder
  Fall  der  Uebertretung  der  sich  darauf
beziebenden  Geseze  ungesäumt  zur  Anzeige
bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu  bringen,
bei  welchem  das  General,  Konsistorinm  der
Wichtigfeit  des  Gegenstandes  gemäß  die
geeignete  Abndung  veranlassen  wird.
(#Festsezung  der  Stollgebühren.

I.  73.  Ueber  die  von  Kirchenhandlungen
und  pfarrämtlichen  Geschäften  zu  beziehenden
  Stollgebühren  hat  das  General.  Konsistorium
  ein  allgemeines  Regulativ  zu  verfass
sen,  und  nach  allerhöchster  Genehmigung
desselben  soll  es  zur  Kenntniß  akler  Pfarre
dmter  und  Polizei:  Behörden  gebrachr,  über
dessen  Beobachtung  sorgfältig  gewacht,  und
in  vorkommenden  Uebertretungs-Fällen  sollen
auf  den  Antrag  des  General-Konsistoriums
die  geeigneten  Strafen  verfügt  werden.

III.  Tite  l.

Wirkunge  =  Krets  des  General=  Konfistoriums
in  Rücksicht  kirchlicher  Rechte  und  Güter.

R.  Bewahrung  der  Hobeittsrechte
in  Kirchensachen.
O.  74.  Die  Aufrechthaltung  der  königlichen
  Hoheits  -Rechte  in  Beziebung  auf
        <pb n="822" />
        1515

alle  in  dem  Koͤnigreiche  bestehenden  Kirchen,
folglich  auch  in  Beziehung  auf  die  evangelische
  Kirche,  gebört  zu  dem  gemeinschaftlichen
  Geschäfts-Kreise  der  Kirchen,  Sektion;
diese  hat  dasjenige,  was  denselben  entgegen
ist,  nach  den  in  dem  königlichen  Ediete  declarirten
  Grundsäzen  im  Innern  des  Reichs
sogleich  selbst  abzustellen.

G.  75.  Wenn  dabei  auswaͤrtige  Verhaͤltnisse
  einschlagen,  so  ist  bei  dem  Ministerium
des  Innern  eine  Kommunikation  mit  dem  koͤ-niglichen
  geheimen  Ministerium  der  auswaͤrtigen
  Angelegenheiten  daruͤber  zu  veranlassen.


I.  76.  Wenn  die  Vertretung  der  landesfürstlichen
  Datronats-Gerechtsamen  oder  der
Hobeits-Rechte  in  andern  auf  die  Kirchen-Polizei
  sich  beziebenden  Gegenständen  vor  Gerichtsstellen
  durch  die  angestellten  Fiskale  nsthig
  ist,  so  gebört  es  gleichfalls  zum  gemeinschaftlichen
  Geschäfts-Kreise  der  Kirchen-Sektion,
  nach  Vorschrift  des  G.  §.  des
Edicts  vom  8.  September  1808,  bierzu  die
Einleitung  zu  treffen.

§.  77.  Die  Vollziehung  der  königlichen
Deklarationen  und  Edikte  über  die  Rechte
der  mediatisirten  Fürsten,  Grafen  und  Herren,
dann  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Privat:
  Patronen,  und  über  die  Datronats-Verbälrnisse,
  in  welchen  Korporationen  und
moralische  Personen  stehen,  wird  in  Rücksicht
  der  evangeltschen  Kirchensachen  dem  General=
  Konsistorium  zur  besondern  Pflicht

gemache.

 

1516

&amp;amp;.  Bewahrung  der  Rechte  der
kirchlichen  Gemeinden  und
Kirchendiener.

I.  73.  Auf  gleiche  Weise  bat  das  General=
  Konsistorium  darüber  zu  wachen,  daß
die  protestantische  Gesamt,  Gemeine  in  ungestörtem
  Genuße  der  nach  der  Konstitution
des  Reiches  und  dem  Edicte  vom  24.  März
18090  ihr  zustebenden  Gerechtsamen,  in  Beziebung
  auf  Freiheit  des  öffentlichen  Gottesdienstes,
  auf  Ausübung  ibrer  Kirchen-Rechte,
  und  auf  den  vollkommenen  Genuß
ibres  Kirchen=  Vermögens  erhalten  und  geschuͤzt
  werde.

I.  79.  In  denjenigen  Faͤllen,  wo  das
protestantische  Kirchen-  Vermoͤgen  vor  den
Gerichts=  Höfen  vetrreten  werden  muß,  wird
das  Ministerium  des  Innern  die  Einleitung.
treffen,  daß  die  königlichen  Fiskale  diese  Vertretung
  besorgen.

G.  80.  Nicht  minder  bat  sich  das  General-Konsistorium
  auch  der  ihm  untergeordne:
ten  Geistlichkeit  und  der  übrigen  Kirchendiener
in  jedem  Falle  anzunehmen,  wo  ihren  gesezlich
  zugestandenen  Rechten  und  Einkünften
Schmilerung  widerrechtlich  widerfährt,  und
solchenfalls  ihre  Vertretung  auf  dem  Wege
der  gesezlichen  Ordnung  einzuleiten.

T.  Oberaufsicht  über  die  Kirchen=Güter.


I.  31.  Mit  der  Ministerial  Section  der

General  =  Administcation  des  Stiftungs“
        <pb n="823" />
        1517

Vermoͤgens  hat  das  General-Kousistorium
zugleich  die  Verpflichtung  auf  sich,  über  die
ungeschwächte  Erhaltung  und  zweckmässige
Verwendung  des  Vermögens  der  protestantischen
  Kirchen  und  Kirchen=  Stiftungen  des
Reiches  zu  wachen.

G.  Za.  Besonders  hat  es  darauf  zu  seben,
daß  die  für  den  Kultus  der  evangelischen
Kirchen  bestimmten  nöthigen  Ausgaben  aus
diesem  Theile  des  Stiftungs-Vermögens  bestritten,
  die  dazu  vorhandenen  lokalen  und
allgemeinen  Kirchenfonds  etatsmässig  zu  diesem
  Zwecke  benüzt,  und  wie  es  das  Bedärfniß
  und  die  Würde  des  öffentlichen  Gottes,
dienstes,  und  der  Unterhalt  der  zur  Besorzung
  desselben  angestellren  Geistlichen  und
übrigen  Kirchendiener  erfodert,  regelmässig
und  ausschließlich  verwendet  werde.

F.  83.  Es  träge  daher  das  General-Konsistorium
  durch  seinen  Vorstand  dem  gebeimen
  Ministerium  des  Innern  nach  dem  or,
ganischen  Edict  vom  3.  September  1808
seine  Vorschläge  über  die  Errichtung  neuer
Ofarreien  und  über  die  Einziehung  oder  bes
sere  Dotirung  von  DPfarreien,  deren  Ertrag
zur  Unterhaltung  eines  Geistlichen  unzureichend
  ist,  vor,  und  veranlaßt,  benebmlich
mit  der  geheimen  Ministerial-Stiftungs-Sektion,
  die  deshalb  nöchigen  Bauten,  oder
Beränderungen  der  vorhandenen  Kirchen  und
Pfarr=  Gebauden.

K.  84.  Es  erhält  das  General,  Konsistorium
  in  sedem  erfoderlichen  Falle  Einsicht

 

1518

des  Vermögens-Standes  einzelner  airchen—
Stiftungen,  und  der-darüber  eingekommenen
  Rechnungen  und  formirten  Etats.

S.  85.  Es  begutachtet  die  Annahme  neuer
Stistungen  zu  kirchlichen  Zwecken  der  protestantischen
  Konfession,  nebst  den  Bedingungen
  ihrer  Bestätigung  und  ibrer  zweckmässigen
  Verwaltung  und  Verwendung.

§.  36.  Es  werden  dem  General-Konststorium
  alle  Anträge,  welche  auf  die  Verusserung
  von  Kicchen,  Realitäen,  auf  neue
Anordnung  von  Kirchen-Einkünften,  auf
Abänderungen  in  der  matrikelmässigen  Beloldung
  der  Geistlichen  und  anderen  Kirchendiener,
  oder  auf  anderweitige  Verwendung
von  Kirchen:  und  Pfarr-Gebäuden  sich  bezieben,
  zur  Kenntniß  mitgetbeilt,  um  sich
darüber  mit  der  Ministertal-Sektion  der  Administration
  des  Stiftungs  Vermögens  zu
beuehmen,  oder  auch  seine  gurächrlichen  Vorschläge
  darüber,  und  die  in  solchen  Fällen
an  die  dussern  Stiftungs-Administrarionen
nach  seinem  Antrage  zu  erlassenden  Verfügungen
  dem  gebeimen  Ministerium  des  Innern
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Dritter  Abschnitt.

Gescháftsgang  des  General=  Con-Tistoriumes.


F.  7.  Der  Geschäftsgang  des  General=Konststoriums
  ist  in  dem  organischen  Edicte
        <pb n="824" />
        1519

EIIELLLLIIEIIII
welcher  nach  den  Vorschristen  uͤber  die  Bildung
  der  Sektionen  bei  dem  Ministerium
des  Innern  genau  einzuhalten  ist.

I.  33.  Die  dem  General-Konststorium
zur  Führung  seiner  Geschäfte  untergeordneten
Organe  sind  F.  4.  angegeben.

C.  o.  Die  General-Kommissariate  haben  ssch
in  besonderer  Beziehung  auf  den  Wirkungs-Kreis
  des  General-Konsistoriums  nach  der
besondern  unter  Nro.  IIl.  bier  beigefügten
Instruktion  zu  richten.

G.  co.  Für  die  ebeologische  Prüsungs-Kommission
  ist  die  näbere  Anweisung  in  der
Instruktion  über  die  Prüfung  der  protestantischen
  Pfarramts-Kandidaten,  und  deren
Beförderung  vom  23.  Jäner  1309,  entbalten.
  .

I.  #.Für  die  in  den  einzelnen  kandgerichts:
  Bezirken  zur  kirchlichen  Inspektion
angeordneten  Distrikts-Dekane  gibt  die  unter
Nro.  II.  bier  beigefügte  Special-Instruktion
  die  nähere  Anweisung  ihres  Wirkungs-Kreises
  und  Geschäfts  Ganges.

C.  92.  Die  Pflichten  der  einzelnen  Pfarr#
ämter  werden  durch  die  Kirchen:  Ordnung
näher  bestimmt.  6

G.  93.  Um  uͤber  die  dem  General:Konsistorinm
  untergeordneten  naͤchsten  Organe  unmittelbar,
  und  uͤber  die  entfernten  mittelbar,
die  ununterbrochene  Oberaufsicht  ruͤcksichtlich

1520

des  ganzen  Ganges  der  ihnen  aufgetragenen
Geschäfte  führen  zu  können,  haben  die  Distrikte:
  Dekane  vierteljährig  ibr  Geschäfts-Procokoll
  dem  General-Kommissariate  einzusenden,
  so  wie  dieses  das  seinige  über  Kirchensachen
  separat  dem  Ministerium  des  Innern
  mit  dem  Beisaze:  zur  Kirchen-Sektion
als  General-Konststorium,  vierteljährig  zu
übergeben  hat.

F.  94.  Am  Jahres:  Schlusse  hat  alsdann
das  General  Konsistorium  aus  den  eingeschickten
  Jahrs-Berichten  der  General-Kreis-Kommissariate
  eine  allgemeine  Uebersicht  des  kirchlichen
  Zunandes  der  protestantischen  Gesann-Gemeine
  und  der  im  laufe  des  Jahres  darin
vorgegangenen  wichtigen  Veränderungen,  mit
gutachtlichen  Bemerkungen  begleiter,  durch
das  Ministerium  des  Innern  Seiner  könig“
lichen  Majestät  vorzulegen,  und  aus  der  allgemeinen
  Kirchenbeschretibung  und  Kirchem
Statistik  der  prorestantischen  Gesamt-G#
meinde,  das,  was  sich  zur  Kenneniß  des  Publikums
  eignet,  demselben  auf  dem  Wege  oͤffentlicher
  Bekanntmachung  mitzutheilen.

Muͤnchen  den  8.  September  1809.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Montegelas.

Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekret##r

Z.  Kobell.
        <pb n="825" />
        1544.

 

Nro.  II.  ,
Special-Instruktion
füör  die
General-Kreis-Kommissariate  in  Beziehung
  auf  das  Kirchenwesen  der  protestantischen
  Gesamt-Gemeine  des
Königreichs  Baiern.

G.  1.  Die  General,  Kreis:Kommissariate,
  nach  dem  organischen  Edicte  vom  17.
Mirz  1300  als  die  ersten,  mit  dem  Ministerium
  des  Innern  und  der  bei  demselben
errichteten  Kirchen  Sektion  als  General=Konsistorium
  der  protestantischen  Gesamt-Gemrine,
  in  unmittelbaren  Verhältniß  stebenden
  Leitungs  Organe  der  Kirchen-Regierung,
  baben  tbeils  unmittelbar,  theils  mittelbar
  über  alle  in  ihrem  Kreise  befindlichen
Kirchen=  Gemeinen,  Kicchenoiener  und  Kirchen,
  Angelegenbeiten  die  Oberaussicht  zu
fübren.

C.  .  Zu  dem  Geschäfte  der  Aufsicht  über
die  Kirchen-Ungelegenheiten  sind  denselben  ein
Kreis-Kirchen-Rath  und  mehrere  Distrikts-Dekane
  untergeordnet,  derer  sie  sich  nach
den  in  dein  obigen  Sdicte  ausgeschiedenen
Gegenständen  als  ihrer  Organe  bedienen.

K  3.  Es  liegt  den  General.  Kreis-Kommissariaten
  ob,  die  von  dem  Ministerium
des  Innern  an  sie  auf  Antrag  des  General
  =  Konsistoriums  erlassenen  allgemeinen
und  besonderen  Vorschriften,  Aufträge  und
Weisungen  zu  beobachten,  ihre  Bekanntmachung,
  so  weit  ste  für  die  untergeordneten

1522

Organe  geboͤrt,  zu  besorgen,  und  *vßv  ihre
Befolgung  zu  wachen.

#.  4Sie  haben  über  alle  wichtigere
Kirchensachen,  welche  nicht  nach  bereits
publicirten  Verordnungen  enrschteden  werden
  können,  an  das  Ministerium  des  Innern
  Bericht  zu  erstatten,  und  nur  in
dringenden  Fällen,  die  eine  schleunige  En.=schliessung
  fodern,  eine  geeignete  provisorische
  Verfügung  zu  ereffen.

H.  5.  Bei  Erledigung  einer  Pfarrstelle
königlichen  Patronats  durch  den  Tod  des
Pfarrers  hat  das  General-Kommissariat
den  Nachsiz  der  Wittwen  und  Relicten  anzuordnen,
  für  die  Bewahrung  der  Pfarr-Registratur
  und  Verwesung  der  Stelle
die  erfoderlichen  Verfügungen  zu  treffen,
und  über  die  Vollztehung  dieser  Maßregeln
an  das  Ministerium  des  Innern  Bericht
zu  erstatten.

§.  6.  Jede  Erledigung  solcher  Stellen,
sie  sey  durch  Abslerben,  Resignation,  Eme:
ritirung,  Versezung  oder  Absezung  des
Geistlichen  erfolgt,  hat  das  General:  Kommissariat
  im  Regierungsblatte  bekannt  zu
machen,  die  Bittschristen  der  Kompetenten
um  die  Stelle  zu  sammeln,  und  dieselben
im  Original  mit  besonderm  Berichte  über
die  vakante  Stelle,  derer  Verhältnisse  und
Ertrag,  und  über  die  Ansprüche  der  Konkurrenten,
  sechs  Wochen  vor  Ende  des
Nachsizes,  oder  wo  kein  Nachsiz  statt  findet,
  sechs  Wochen  nach  geschehener  Bekanntmachung
  der  Vakanz,  in  das  Ministerium
  des  Innern  einzuschicken.

108
        <pb n="826" />
        t523

§.  7.  Bei  Mediat=  und  Patronatstellen
bat  das  General-Kommissariat  die  Anzeige
der  Erledigung  und  der  zur  provisorischen
Verwaltung  der  Stelle  vom  Patron  getrofsenen
  Maßregeln  zu  empfangen,  und  die
von  demselben  in  der  gesezlichen  Zeit  und
Form  übergebene  Prásentation  mit  gutachtlichem
  Berichte  an  genanntes  Ministerium
zu  befördern.  "

Z.8.NachersolgterErnennungeines
Pfarrers,  oder  Genehmigung  und  Bestaͤ-tigung
  eines  von  Patronen  ernannten  Geistlichen,
  bat  das  General:  Kommissariat,  auf

erhaltenen  Auftrag,  die  Bestallung  oder

den  Posseß-Befebl  für  denselben  auszufertigen,
und  für  dessen  Verpflichtung  und  Einführung
  ins  Amt  zu  sorgen.

§.  0.  Bei  Erledigung  von  Kantoraten,

Organisten=  und  Küsterstellen  bewirkt  das

General  =  Kommissariat  aus  Auftrag  des
General:  Konsistoriums  deren  zweckmässige
Wiederbesezung.

I.  rlo.  Bei  andern  Stellen  des  niedern
Kirchendienstes  hat  es  in  administrativer
und  polizeilicher  Hinsicht  für  deren  Besezung
  mit  tanglichen  Subsjecten  nach  gutachtlicher
  Vernehmung  der  Pfarrämrer  zu  sorgen.


G.  11.  Alle  Urlaubs-  und  Reise  Gesuche
der  Geistlichen  und  anderer  Kirchendiener
werden  vom  General:  Kommissariate  theils
unmittelbar,  theils  mittelbar  erlediget,  tbeils
in  vorbehaltenen  Fällen  einer  längern  Ubwesenbeit
  vom  Amte  und  Orte,  oder  einer
Reise  ins  Ausland,  und  an  das  königli- 



18524

che  Hoflager,  zum  Ministerium  des  Innern
  zur  Erledigung  eingeschickt.

S.  12.  Die  Heurathsgesuche  der  Geistlichen
  gelangen  durch  das  General-Kommissariat
  an  das  Ministerium  des  Innern
mit  gutachtlichem  Berichte.

H.  13.  Eben  so  werden  die  Emeritirungs-Pensions-
  und  Zulags-Gesuche  der  Geistlichen
  und  der  übrigen  Kirchendiener,  nebst
den  Unterstüzungs-Gesuchen  ibrer  Wittwen
und  deren  Bitten  um  Nachstz-Verlängerung
mit  Gutachten  desselben  an  erwähntes  Ministerium
  befördert.

I.  14.  Ueber  Veränderung  der  Parochie
al-Grenzen,  und  über  Eintheilung,  Aufbe##
bung,  oder  bessere  Dotation  der  Parochien,
kommt  dem  General=  Kommissariate  Ber
richtserstattung  zu.

S.  15.  Ueber  Aenderung  der  kirchlichen
Gebdude  und  Pfarrhäuser,  Errichtung  neuer,
und  Veräusserung  der  vorhandenen,  sendet
dasselbe  erfoderlichen  Falls  Gutachten  und  Insormations.
  Bericht  ein.  ·

J.16.DieEchalkungundvorschtisti
maͤssige  Verwendung  des  Kirchen-Vermoͤ-gens
  hat  das  General-Kommissariat  zu  kontrolliren;
  —

h.  17.  Auf  genaue  Beobachtung  der
Kirchenordnung  zu  achten,  und  die  ihm  bekannt
  gewordenen  Uebertretungen  derselben
abzustellen;:  —

§.  13.  Am  Schlusse  jeden  Jahres  einen
  das  Kirchenwesen  des  Kreises  umfass
senden  General-Bericht,  mit  Beifügung
der  vierteljährig  eiugekommenen  Dekanats-
        <pb n="827" />
        1525

Protokolle  und  Jahresberichte  der  Pfarraͤmter
  zu  erstatten;  —

G.  10.  Seine  eigenen  Geschaͤfts-Prot
kelle,  welche  über  das  Kirchenwesen  abger
sondert  zu  führen  sind,  vierteljährig  dem
Ministerium  des  Innern  zur  Einsiche  des
General:  Konsistoriums  vorzulegen;  —

G.  20.  Ueberhaupt  sich  in  stäter  Uebersicht
des  ganzen  kirchlichen  und  sittlichen  Zustandes
  der  Pfarrgemeinen  des  ganzen  Kreises
zu  erhalten,  um  über  alle  vorfallenden  Erf
eignisse  und  Angelegenheiten  die  von  dem
General-Konsistorium  gesoderten  Gutachten,
Berichte  und  Vorschläge  sogleich  mit  angemessener
  Personen:  und  Sachkenniniß  abgeben
  zu  können.

§.  31.  Der  nach  O  V.  des  organischen
Edicts  vom  17.  Märzl.  J.  dem  General-Kreis,
Kommissär  beigegebene  Kreis-Kirchen-Ratb
bar  unter  der  teitung  und  im  Namen  des
General-Kreis=  Kommissariats  alle  dem  leztern
  in  Beziehung  auf  protestantische  Kirchen-Angelegenbeiten
  angewlesenen  Geschäfte  zu
bearbeiten,  dem  General=  Kommisscre  Vortrag
  darüber  zu  erstatten,  und  die  beschlossenen
  Expeditionen  zu  fertigen.

F.  2.  Er  ist  besonders  mit  der  genauen
Aussicht  auf  die  tehre  und  den  Kultus,  deren
  Beförderungsmittel,  und  die  Hindernisse
ibrer  Vervollkommnung  und  Wirksamkeit,
dann  über  die  Amtsfübrung  und  den  tebenswandel
  der  Geistlichen  und  anderer  Kirchendiener,
  auch  über  den  religissen  und  moralischen
  Zustand  der  Kirchengemeinen  des  Kreises
  beauftragt.

1520

§.  23.  Er  hat  jährlich  um  Ostern  als
Sonodal-Aufgabe  für  die  der  Aufsicht  des
General-Kommissariats  untergebene  Geistlichkeit
  eine  wissenschaftliche  und  eine  praktische
  Frage  zur  Beantwortung  vorzulegen,
die  bis  Ende  des  Jahres  auf  diese  Synodal:
fragen  einlaufenden  Antworten,  welche  von
allen  Geistlichen,  die  noch  nicht  über  bo  Jahre
ale,  oder  nicht  durch  Kapitelswürden  davon
dispensire  sind,  so  wie  von  allen  Vikarien  und
Kandidaten,  die  eine  in  deutscher  die  andere
in  lateinischer  Sprache  geliefert  werden  müssen,
  zu  censiren,  und  diese  Censur  den  Distrikts-Dekanaten
  zur  Bekanntmachung  an
die  Geistlichen  jedesmal  bei  der  Aufgabe  neuer
Fragen  im  folgenden  Jahre  mitzutheilen,
auch  dieselbe  mit  Beilegung  der  ausgezeichnetsten
  Arbeiten  dieser  Art  an  das  Ministerium
  des  Innern  einzuschicken.

S.  24.  Eben  so  hat  er  die  Synedal;  und
Visitatious-Berichte  der  Distrikts-Dekanate
und  die  Jahres-Berichte  der  Pfarrämter  zu
revidiren  und  mit  seinen  Bemerkungen  begleitet
  an  das  Ministerium  des  Innern  zum
General-Konsistorium  zu  übergeben.

I.  35.  Auch  kommte  ihm  zu,  die  Cenfur
der  von  den  Pfarrémctern  einzuschickenden
Predigten,  Dispositionen  und  andere  prak;-tischen
  Aufsaze,  worüber  die  Kirchenordnung
näbere  Vorschrift  ertheilet,  sorgselrig  abzufassen
  und  die  Resultate  derselben  theils  den
Distrikte  Dekanen  zur  Belehrung  der  Pfarr:
Amter,  tbeils  dem  General-Konfststorium  berichtlich
  mitzutheilen.  -

H.26.ErhatdieJastallationderDb
108“
        <pb n="828" />
        1527
strikes-Dekane  nach  Vorschrift  der  Kirchenordnung

  zu  verrichten,  und  bei  dieser  Gelegenheit
  besonders  von  dem  Zustande  der  Dekanats:
  Registraturen  genaue  Notiz  zu  nebmen.


H.  27.  Die  Ordinarion  der  zur  Aufaabme
  geprüften  und  zu  einem  Vikariate  bestellken
  Kandidaten  hat  er  nach  Auftrag  des  General-Konsistoriums
  mit  Zuzlehung  der  Stadtzeistlichen
  seines  Wohnorres,  zu  verrichten.

I.  28.  Zu  den  erledigten  Pfarreien  bat  er,
wenn  ein  besonderer  Bikarius  zu  ihrer  Verwesung
  erfoderlich  ist,  tan  gliche  Kandidaten
als  Verweser  dem  General=  Kreis-Kommissar
riate  vorzuschlagen,  auch  sonst  jede  Anstellung
von  Vikarien  zu  begutachten.

I.  20.  In  erfoderlichen  Fällen  werden  ihm
tokalvistftationen  einzelner  Pfarrämeer  oder
Distrikts-Dekanate  aufgetragen.

F.  30.  Ueber  die  sämrlichen  Distrikts-Dekane
  des  Kreises  bat  er  nach  ihrer  ihm  bekannt
  werdenden  Gelehrsamkeit,  Amteführung,
  Dekanats-Geschäftsbesorgung  und  tebenswandel,
  Conduiten=  tisten,  nach  der  in
der  Kirchenordnung  vorzuschreibenden  Form
zu  fübren,  und  an  das  General-Konsistorium
durch  das  General=  Kreis-Kommissariat  einzuschicken.


I.  31.  Die  von  den  Distrikts-Dekanen
mit  ihren  Synodal-Berichten  einzuschickenden
  Conduiten-listen  über  sämtliche  Geistliche,
  Vikarien  und  Kandidaten  ihres  Distrikts,
nebst  den  Resultaten  der  Jahres=  Berichte
aller  Pfarrämter,  den  wissenschaftlichen  und
praktischen  Ausarbeitungen  derselben,  und

1528

anderen  offiziellen  Anzeigen,  hat  er  zu  benizen,
  um  eine  genaue  unpartheische  Condulten-liste
  über  den  ganzen  protestantischen  Clerus
  des  Kreises  nach  F.  3.  der  Beförderungsordnung
  abjufassen,  und  nebst  einen  umü#ändlichen
  das  ganze  Kirchenwesen  umfassenden
  Jahres-Bericht,  dem  die  einzelnen  Jabres-Berichte
  und  Dekanats-Condutten  tisten
beizufügen  sind,  durch  das  General-Kreis#
Kommissariat  an  das  General  Konsistorium
einzuschicken.
§.  32.  Er  hat  die  von  den  Pfarrämtern
durch  die  Distrikts-Dekanate  einzuschickenden
  jährlichen  Katechumenen-tisten  genau  zu
revidiren,  und  die  dabei  bemerkten  Unordnungen
  theils  selbst  abzustellen,  theils  wenn
sie  vom  grösseren  Belange  sind,  dem  General-Konststorium
  zur  Abstellung  anzuzeigen.
C.  33.  Ec  bat  über  alle,  den  Episkopalund
  Patronatsrechten  des  Regenten  zu  widerlaufenden
  Ereignisse  durch  das  General=Kommissariat
  an  das  Ministerium  des  Innern
  zu  berichten,  und  wo  zur  Verbesserung
des  Kirchenwesens  überhaupt  oder  in  einzelnen
Gegenständen,  sich  Gelegenbeit  darbietet,  die
geeigneten  Anträge  dazu  mittelst  General=Kommissariats=
  Berichts  dem  Ministerium
des  Innern  vorzulegen.
München  den  3.  September  18090.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelac.
Auf  königlichen  allerbdchsten  Befehl
der  General-Sekrer##r
F.  Kobell.
        <pb n="829" />
        1529
Nro.  III.
Special-Instruktion
fuͤr

die  Distrikts-Dekane.

.  ur.  Zur  Ausübung  der  kirchlichen  Speeial=
  Aufsicht  der  Grenzen  eines,  oder,  wenn
darin  nur  wenige  protestantische  Pfarreien
sich  befinden,  etlicher  benachbarter  tandgegerichte
  werden  Distrikts  :  oder  Special-Dekane
  angeordnet,  deren  Amt  mit  dem
Besize  guter  Pfarrstellen  verbunden,  und
wo  es  thunlich  ist,  mit  dem  Amte  des  Distrikts-Schulinspektors
  in  einer  Person
vereiniget,  und  über  deren  Ernennung  be'
sondere  allerhöchste  Entschliessung  erfolgen
wird.  «

§.2.Sjestehenunter»detDirektiond-i
General-Kreis--Kommissariats.

K.  3.  Die  Geistlichen  und  anderen  Kirchendiener
  des  Distrikts  sind  ihnen  unmittelbar
  untergeordnet,  und  verpflichtet,  ibnen
  auf  jedesmaliges  Verlangen  von  Amtsfübrung,
  tehre  und  Wandel  Rechenschaft
zu  geben.

C.  4.  Durch  sie  gelangt  an  die  Geistlichen
  Alles,  was  vom  General-Konsistorium
oder  von  dem  General-Kommissariate  in
Kirchensachen  erlassen,  oder  verfügt  wird.

§.  5.  Wo  es  nötbig  scheint,  haben  sie
die  Verfügung  mit  Erläuterungen,  Rathschlägen
  und  Anweisungen  für  einzelne  Fülle
zu  begleiten,  dann  jedesmal  für  die  regelmässige
  Instnuation  derselben  zu  sorgen,  und
die  Mtteste  darüber  zu  sammeln.

 

1530

9.  6.  Sie  erstatten  alle  ihre  Berichte,
Gutachten  und  Vorschläge  über  das  Kirchenwesen
  ihres  Distrikes  an  das  General=Kreis-Kommissariat,
  und  erhalten  von  demselben
  auch  in  dem  Falle,  wenn  es  an  irgend
ein  einzelnes  Pfarramt  besondere  Verfügung
in  Kirchensachen  erläßt,  davon  eine  Ubschrift
zur  Notiz.

—lt'e
sammeln  und  Einsenden  der  Kollekten  zu  besorgen.


§  8.  Er  erbält  von  den  Pfarrämtern  die
jäbrlichen  Katechumenen?  tisten,  und  schickt
sie,  nach  vorheriger  genauer  Durchsicht  derselben,
  und  Bemerkung  der  etwa  vorgefallenen
  Abweichungen  von  den  über  die  Aufnahme
  der  Katechumenen  vorbandenen  Gesezen,
  zum  General  Dekanate  ein.

F.  9.  Geistliche  und  andere  Kirchendiener
  des  Distrikes  sind  gehalten,  sich  mit
ibren  Anfragen,  Beschwerden  und  Anliegen
immer  zuerst  an  den  ihnen  vorgesezten  Distrikts-Dekan
  zu  wenden,  welcher  ihnen
Natb  zu  ettheilen  und  erforderlichen  Falls
ibre  Eingaben,  mit  seinen  Gutachten  begleitet,
  an  das  General-Kreis:  Kommissariat
rinzuschicken  hat.
C.  lo.  Der  Distrikts-Dekan  hat  über
die  Vollziebung  der  das  Kirchenwesen  betreffenden
  Edicte,  die  Bewahrung  der  Episkopal=
  und  Patronatsrechte  des  Regenten,
die  Beobachtung  der  Kirchenordnung  in  seinem
  Distrikte  zu  wachen,  und  die  Amtsfübrung
  und  Aufführung  der  Geistlichen
und  anderen  Kirchendiener,  so  wie  das  reli-
        <pb n="830" />
        1531

gioͤse  und  moralische  Verhalten  der  Gemeinen,
  und  die  Befoͤrderungsmittel  oder  Hindernisse
  der  Reinheit  und  Wirksamkeit  der
tehre  und  des  Kultus  zu  beobachten.

G.  11.  Besouders  soll  er  jede  Gelegenbeit
  benuzen,  die  ihm.  untergeordneten  Individuen
  nach  ihren  Fdbigkeiten,  ibrer  wissen?
schaftlichen  und  moralischen  Bildung,  ihre
  Amitathaͤtigkeit  und  Auffuͤbrung  genau
kennen  zu  lernen,  und  jedem  nach  seinem
Bedürfnisse  Rakh  und  Anweisung  geben  zu
können.

6.  12.  Zu  dieser  Absicht  bat  er  in  jedem
Jahre  die  Hälfte  der  Kirchensprengel  seines
Disiriktes  sorgfiltig  persöulich  zu  visstiren,
und  die  Bedürfnisse  des  Unterrichts  und
Kulrus,  die  Mittel  zu  deren  Befriedigung,
das  Verbalten  des  Pfarrers  und  der  Gemeinde:
  gegeneinander,  und  derer  wechselseitige
  Beschwerden,  die  Beschafkenbeit  der
Psarr-Registratur  und  der  Kirchenbücher,
überbaupt  die  ganze  Art  der  Beobachtung
oder  Vernachlässigung  der  Kirchen  =  Ordnung
  zu  untersuchen,  darüber  ein  genaues
Visttations  =  Protokoll  abzufassen,  und  mit
Beilegung  desselben  an  das  königliche  General-Kreis-Kommissariat
  Bericht  zu  erstatten.

&amp;amp;  13.  Die  vom  Kreis-Kirchen-Natbe
aufgegebenen  Synodal=  Fragen  hat  er  seinen
Kapitularen  bekannt  zu  machen,  die  einlausenden
  Antworten  durchzusehen,  und,  mit
seinen  Bemerkungen  begleitet,  an  das  General'
  Kommissariat  einzuliefern,  auch  die
darauf  erfolgende  Cenfur  des  Kreis-Kirchen-Ratbes
  seinen  Diöcesanen  mitzutbeilen.

1452

S.  14.  Auf  gleiche  Weise  hat  ermit  deu
von  den  Geistlichen  abzufassenden  Jahresberichten,
  und  mit  den  von  ihnen  einzuliefernden
  Predigten,  Disposstionen  und
praktischen  Aufsazen  zu  verfahren.

§.  S.  Jäbrlich  einmal  hat  er  alle  Kapitularen,
  und  im  Distrikte  sich  ausbpaltenden
  Vikarien  und  Kandidaten  zu  einer  Synode
  im  Wohnorte  des  Dekanats  zu  versam:
meln,  welche  mit  einer  Predige  eines  Dib,
cesan=  Geistlichen  eröffnet,  und  zu  einem
Vortrage  des  Dekans  über  einen  wissenschaftlichen
  Gegenstand,  zu  Unterredungen
darüber,  zur  Rekapitulation  der  im  taufe
des  Jäbres  im  Kièchenwesen  des  Distrikts
vorgefallenen  wichtigeren  Veränderungen,
und  darüber  ergangenen  Verordnung,  zur
Berathung  über  wichtige  Amtsfälle,  und
über  die  ökonomischen  und.  lirterdrischen  Angelegenheiten
  des  Kapitels,  dann  zur  Wahl
für  die  etwa  erledigten  Stellen  von  Kapl-#
tels-Senioren  und  Kamerarien,  benuze  werden
  soll.

I.  16.  Protokoll  und  Bericht  über  die
gebaltene  Synode  bat  der  Dekan  an  das
General:  Kommissariat  einzuschicken,  und
denselben  die  gehaltene  Synodal:  Predigt
und  die  Jahres=  Berichte  der  sämtlichen
Pfarrämter  beizulegen,  auch  seinen  eigenen
  Jahres=  Bericht  über  den  Zustand  des
Kirchenwesens  im  ganzen  Distrikte,  und  eine

genaue  unpartheiische  Conduiten:  tiste  über

alle  Geistlichen,  Wikarien  und  Kandidaten
des  Kapitels  anzufügen.
        <pb n="831" />
        1533

S.  17.  Die  Urlaubsgesuche  der  Geistlichen
  und  anderer  Kirchendiener  des  Distrikts,
wenn  sie  nicht  über  acht  Tage  sich  erstrecken,
und  keine  Reise  ins  Ausland  oder  an  das

königliche  Hoflager  bezwecken,  bat  der  Dekan

  zu  erledigen,  im  entgegengesezten  Falle
aber  sie  weiters  an  die  Behörde  zu  befört
dern.

K.  18.  Bei  Erledigung  einer  Pfarrstelle

bat  er  sogleich  Unzeige  zu  machen,  und
seine  gutachtlichen  Vorschläge  wegen  Verwesung
  der  S-elle  beizufügen,  auch  für  die
Verwahrung  der  Amts=  Registratur  zu  sor:
gen.
C.  ro.  Die  Installaeion  der  Geistlichen
und  die  Verpflichtung  der  niederen  Kirchen"
diener  wird  von  ihm,  nach  der  in  der  Kirchenordnung
  vorgeschriebenen  Form,  auf
den  vom  General:  Kommissariate  deshalb  zu
ertheilenden  Befehl  vollzogen.

München  den  8.  September  1309.

Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Visitationen  der  Rentämter  betreffend.)
Wir'  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  durch  viele  und  unangenehme
Erfabrungen  die  Ueberzeugung  geschôpft,
wie  nothwendig  es  sey,  die  dussern  Verwaltungs:
  Behörden,  und  ihre  Amtefüh- 



1534

rung  ununterbrochen  zu  besbachten,  um  biedurch
  nicht  nur  die  Beameen  in  stäter  Aufmerksamkeit,
  und  pflichigemdsser  Töätigkeit
zu  erhalten,  sondern  auch  die  so  nöthige  Einbeit
  der  Geschfts-Behandlung  selbst  zu  erzwecken.


Zu  diesem  Enbe  baben  Wie  beschlossen,
aus  der  Mitte  Unseres  gebeimen  Central=Rechnungs-Kommissariares
  der  Finanzen  ununterbrochen
  einige  Kommissche  in  die  Kreise
abzuordnen,  welche  nach  iner  besonderen  ihnen
  zu  ertheilenden,  und  von-  Uns  bereits
genehmigten  Instruktion  die  Bestimmung
baben  werden,  die  Geschäfts-Führung  der
Kreis-Finanz-Verwaleungs=  und  Rechnungs-Bebörden
  zu  visitiren,  die  Beamten,  benen
es  an  der  richtigen  Ansiche  gebricht,  zu  belebren,
  die  entdeckten  Gebrechen  zur  Kenntniß,
  und  die  deßwegen  zu  verfuͤgenden  Maßregeln
  durch  Unser  geheimes  Finanz-Ministerium
  Uns  unmittelbar  in  Vorschlag  zu
bringen.

Diesen  Visteationen  sollen  aber  nicht  nur
die  allgemeinen,  und  besonderen  Rentämter,
die  Kreis  -Kassen,  die  Nechnungs  -Kommissariate
  der  Finanz-Direktionen,  sondern

  auch  die  Stadt  =  und  tandgerichte,
die  Polizei-Direktionen,  und  Polizei-Kommissariate,
  die  Erpedirions=  NMemter  der  General=Kreis
  Kommissariate,  der  Finanz-  Direktionen,
  und  der  Appellations:  Gerichte,  rück;
sichtlich  der  ihnen  zur  Perception,  Verwaltung
  und  Verrechnung  öbertragenen  Sporteln,
  Taxen  und  Strafen  so  wie  der  Depositen
  2c.  unterworfen  seyn.
        <pb n="832" />
        1535

Dieses  wird  andurch  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  der  verschiedenen  Kreis-Stellen  bekanne
  gemacht.

Mänchen  den  12.  September  1809.
Max  Joseph.
Freiberr  von  H  ompe  sch.

Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
„  G.  Geiger.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Konkurs-Prüfung  der.  Aspiranten  zum  Civil.
  Staats-Dienste  im  Lech-Kreise  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Konkurs-Drüfung  der  Aspiranten

zum  königlichen  Civil=  Staatsdienste  ist  von

der  unterfertigten  Stelle  auf  Montag  den

6.  November  dieses  Jahres  festgesezt.
Diejenigen,  welche  sich  dieser  Prüfung

zu  unterwersen  gesinnet  sind,  Haben  die  Beweise

  der  hiezu  erfoderlichen  Eigenschaften
bis  zum  15.  Oktober  dieses  Jabres  anher
einzusenden,  und  sonach  hierüber  die  weitere

Entschliessung  zu  gewärrigen.

Augsburg  den  r4.  September  1800.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Lech-Kreises.
von  Mer  tz.

von  Lafabrique.

 

1536

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  2  echhausen  im

Landgerichte  Friedberg  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.

Da  durch  die  allergnédigste  Ernennung
des  Pfarrers,  Franz  Kaver  Gremio,  zum
S.adtpfarrer  in  Dillinzen,  die  Erledigung
der  Pfarrei  techhausen  eingetreten  ist,
so  wird  selbige  durch  das  Regierungsblatt
allgemein  und  mit  der  Bemerkung  bekannt
gemacht,  daß

a.)  das  Dorf  techhaufen  mit  den  dabin
eingepfarrten  drei  Einöden,  und  einer  Ansiedelung
  in  der  sogenannten  obern  lechhauser-Au,
  1660  Seelen,  und  darunter  voo  männliche,
  und  goo  weibliche  Communikanten
zaͤblt;  ..

b)  die  Pfarreinkünfte  in  dem  Ertrage
1)  eines  Widdumguts  von  23  Jucharten
Uecker  und  74  Tagwerken  zwei,  und  8  Tagwerken
  einmaäbiger  Wiesen,  welche  bisher
um  186  fl.  verpachtet  waren;  2)  einiger  kleinzebentberrlichen
  Renten,  welche  im  Durchschnitte
  jährlich  bo  fl.  betragen;  und  3)  der
Jahrtags=  und  Stollgebühren  pr.  290  fl.—
bestehen,  und

c.)  mit  diesen  auf  54  2  fl.  sich  berechnenden
  Einkünften,  die  Unterhaltung  eines  Hilfspriesters,
  und  die  Steuer  von  z1  fl.  45  kr.
bestritten  werden  muß.

Augsburg  den  14.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  tech-Kreises.
von  Mertz.

von  Lafabrigque.
        <pb n="833" />
        1537

Köoöniglich-Baierisches

1538

Regierungsblatt.

 

LXVI.  Stuck.  Muͤnchen,  Samstag,  den  23.  September  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  exekutive  Beitreibung  der  in  Patrimonial-Gerichts-Distrikten
  gelegenen  kdniglich-grundherrlichen
  Renten  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  vernehmen,  daß  einige  Patrimonial-Gerichte
  Unsern  Rentaͤmtern  das  Erekutions-Recht
  um  Unsere  grundherrlichen  Gefaͤlle  bei
Unsern  in  Patrimonial-Gerichts-Bezirken
gelegenen  Grund,  Unterthanen  streitig  machen
  wollen,  und  in  solchen  Fällen  vorerst
eine  Exekutions-Imploration  von  Seite  Unsers
  Rentamtes  zu  verlangen  sich  anmassen.
Da  aber  in  dem  organischen  Edikte  über
die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  vom  8.  September
  1808.  C.  20,  den  Geriches-Herren
das  Pfändungs-Reche  nur  über  ihre  liqulden
  Gerichts=  und  grundherrlichen  Gefälle,
und  andere  unbestrittene,  gursherrliche  Prästationen
  belassen  worden  ist,  und  in  der
Aufzählung  der  übrigen  belassenen  Essekte
der  neu  konstituirten  Patrimonial:  Gerichtsbarkeit
  von  einem  Rechte,  Unsere  Grund-Unterrhanen,
  um  Unsere  grundherrlichen  Gefälle

  auf  vorläufige  Imploration  Unsers  Rentamtes
  zu  erequieren,  nichts  vorkomnte,  sondern
  vielmehr,  wenn  hiebei  die  Frage  über
die  Liqutditt  dieser  Unserer  grundherrlichen
Abgaben  streitig  würde,  die  Sache  nach  dem
C.  22.  des  Edikts  schon  ganz  offenbar  nicht
mehr  zur  Competenz  des  Panimonial-Gerichts
  gehèren  würde;  so  erklären  Wir  hiemit,
  daß  die  in  Unserm  Mandate  von  27.
Februar  1807.  (Rggebl.  desselben  Jahres
S.  407)  Unseren  Rentämtern  eingerdumte,
erekurive  Beitreibung  Unserer  grundherrlichen
Gefdlle,  sich  auch  auf  Unsere  in  Datcimonial=
  Gerichts-Bezirken  entlegenen  Grund-Unterthanen,
  oder  die  Natur  grundherrlicher
Abgaben  tragenden  Nenten  erstrecke.  Jedoch
haben  auch  die  Renebeamten  bei  diesen  von
Grund=  Herrschaftswegen  vornehmenden  Erekutionen
  jene  Schranken  nicht  zu  überschreiten,
  welche  in  dem  Edikte  über  die  Datrimonial:
  Gerichtsbarkeit  G.  20.  und  21.  den
Gutsherren  bei  der  Beirreibung  ihrer  grund-=herrlichen
  Gefälle  vorgeschrieben  sind.  Gegenwärtige
  Erkldrung  soll  wie  der  nachfolgenden,
welche  wegen  der  Rekurse  gegen  die  Rent-Gmter
  zu  den  Appellarions=  Gerichten  unterm
4.  Februar  l.  J.  an  die  sämtlichen  Appel-103
        <pb n="834" />
        1539

lations-Gerichte  ergangen  ist,  burch  das
Regierungsblatt  bekannt  gemacht  werden.
Muͤnchen  den  12.  Septembet  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl

der  General=  Sekretä#
G.  Geiger.

Wir  Maximilian  Joseph,
bon  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Es  ist  Uns  zu  vernehmen  gekommen,  daß
von  Unsern  Appellations=  als  ehemaligen
Hofgerichten  einige  Beschwerden  der  Unterthanen
  gegen  das  Verfahren  der  Rentämter
diesen  administrativen  Unterbehörden  um  Verantwortung
  mit  Instands-Befehlen  zugeschlossen
  worden  sind.

Wenn  Wir  gleich  Unsern  Unterthanen,
im  Falle  sie  sich  von  gedachten  Unterbeherden
  an  ihren  Rechten  gekränkt  zu  seyn  glauben,
  und  von  der  obern  Administrativ-Stelle
keine  Abhilfe  erlangen,  es  nicht  versagen,
in  Sachen,  die  zum  Rechtswege  sich  eignen,
sich  zu  Verfolgung  ihres  Rechts  an  die  Gerichtehöfe
  zu  wenden,  und  gegen  Unsern
Fieskus  aufzutreten,  so  kann  doch  in  solchen
Fällen  eine  administrative  Unterbehörde  weder
  als  Kläger  noch  Beklagter  vor  Gerichte
stehen,  noch  hat  sie  den  Fiekus  gegen  die
Ansprüche  der  Unterthanen  selbst  zu  vertreten.

Wir  befehlen  daher  Unsern  Appellations=Gerichten
  in  derlei  Fällen  sich  aller  direkten
Weisungen  an  diese  Unterbehörden  zu  ent-—

  —  —

1540

halten,  und  die  gegen  Unsern  Fiekus  ein,
kommenden  Klagen  oder  Beschwerden  in  dem
durch  Unsere  Verordnungen  bereits  vorgezeichneeen
  Wege  fortschreiten  zu  lassen.
München  den  4.  Februar  1809.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzkoy.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretä#
Nemmer.

 

 

(Das  Joll-Patentwesen  betreffend.)

Wir  Maximillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  beschliessen  auf  den  Bericht  Unserer
Generall-Zoll--  und  Maut,  Direktion  vom
6.  I.  M.,  daß  der  gesezlichen  Bestimmung
Unserer  allerhöchsten  Reseripte  vom  4.  Februar
  und  13.  Juni  l.  J.,  nach  welcher  das
Minimum  des  Patent-Preises  für  einen
Weinhändler  auf  fünfzig  Gulden,  und  fär
einen  Weinwirth  auf  fünf  und  zwanzig  Gulden
  festgesezt  worden  ist,  und  wonach  diesenigen,
  die  kein  solches  Parent  gelöset  haben,
bei  der  Einfuhr  ihrer  Weine  in  der  Mautund
  Aufschlags-Behandlung,  den  Privaten
gleichgehalten  werden  sollen,  keine  zurückwirkende
  Kraft  zu  geben  sey.  Wir  wollen
vielmehr,  um  die  Weiterungen  und  Anstände,
  die  eine  frühere  Anwendung  jener  Verordnung
  im  Zoll-Patent=  Rechnungswesen
nach  sich  ziehen  würde,  zu  vermeiden,  daß
dieselbe  erst  mit  dem  Anfange  des  Etats-
        <pb n="835" />
        1541

Jahres  180  in  Wirksamkeit  gesezt  werden
  soll.
München  den  rS.  September  1809.
Max  Joseoh.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
G.  Geiger.

Bekanntmachungen.

 

(Die  den  Eingaben  beizufügenden  Duplicate
betreffend.)

Um  den  Jweck  der  diesseitigen  Bekanntmachung
  vom  6.  Februar  l.  J.  (Regierungsblatt
  189.  Stück  Xl.)  zu  erreichen,  müssen
die  Duplicate  nicht,  wie  bisher  öfters  geschah,
erst  nach  Verfluß  von  mehrern  Tagen,  sondern
  bei  Vermeidung  der  festgesezten  Strafe
von  Einem  Thaler,  jedesmal  zugleich  mit  den
Original-Eingaben  überreicht  werden.

In  sehr  dringenden  Fällen,  wo  Gefahr
auf  dem  Verzuge  liegen  würde,  sind  die
Dufplicate  bei  der  ndmlichen  Strafe  auf  das
längste  binnen  24  Stunden  nachzutragen.

München  den  13.  September  28090.

Ober-Appellations-Gericht  des
Königreiches  Baiern.

Graf  v.  Larosee.  Graf  Reigersberg.
Eder.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Fischbach  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Erledigung  der  königlichen  Hfarrei
Kischbach  Landgerichts  Alrdorf,  welche  als

 

1542

Pfarrgenossen  67  Familien,  oder  r47  Personen
männlichen  und  160  Personen  weiblichen
Geschlechte  zu  besorgen  har,  aber  mit  keinem
Filial  verbunden  ist,  wird  hiemit  bekanm
gemachr,  damit  befugte  Competenten  sich  mit
den  gehörigen  Artestaten  hald  möglichst  um
dieselbe  melden  können.

Der  Dieustes-Ertrag  belaͤuft  sich  durch

Geld  und  Naturalien  auf  frrirte  385  fl.
wozu  an  Stollgebuühren  0  fl.
an  Beichtgekii.  70  fl.
und  an  Rarural-Geschenken.  0  fl.

serechnet  werden,

so,  daß  das  Ganje  also  auf.  3945  fl.

fatirt  ist.

Nürnberg  den  13.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Pegniz-Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.

Lippmann.  .

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Lichtenfels  betreffend.)
  ·
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Durch  die  Befoͤrderung  des  Pfarrers
Ferdinand  Tavernier  auf  die  Pfarrei  Kronach
  ist  die  Pfarrei  Lichtenfels,  in  dem
Laudgerichte  dieses  Namens,  erledigt  worden.
Bamberg  am  15.  September  2800.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Main-Kretses
Freiherr  von  Stengel.

Friedmann.
1090“
        <pb n="836" />
        1543

(Die  Termins-Verlängerung  zur  Ausweisung
des  gegründeren  Majorats  des  Grafen  Franz
Taver  von  Frepyen-Seyboldsdorf  betreffend.)


Seine  Königliche  Majestät  haben  dem
Grasen  Franz  Kaver  von  Freyen-Seyboldsdorf
  zu  Niederaichbach  den  Termin
zur  Ausweisung  über  vollzogene  Gründung
eines  Majorats  unterm  heutigen  auf  weitere
sechs  Monate  von  dem  Ausslusse  der  ihm  hiezu
  unterm  7.  März  l.  J.  ertheilten  gleichen
Zeitfrist,  unter  der  Forrdauer  des  befreiten
Gerichtsstandes,  zu  verlängern  geruhet.

München  den  10.  September  1800.

 

(Unterstüzungs-Beiträge  für  die  durch  Krieg
verunglückten  Unterthanen  des  Unter-Donau-Kreises
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  durch
Krieg  verunglückten  Unterthanen  des  Uster-Donau-Kreises
  sund  ferners  eingegangen:

1.  Beiträge-Sammlung  im  Landgerichte

Passau  213  fl.  77  kr.
2.  Beiträge  von  der  Pfarr  Zwiesel

44  fl.  2  kr.

3.  Beiträge  vom  Landgerichte  Wolfstein

  21  fl.  48  kr.

4.  Beiträge  der  Gemeinde  Straßkirchen

  9  fl.  26  kr.

5.  Stadt-Pfarrer  Prenkner  zu  Dingolfing
  übersendet  mit  dem  Beisaze:  Von
einigen  Edeldenkenden  im  Städtichen  Dingolfing
  folgt  diese  kleine  Gabe  zur  Unter-154



stüzung  ihrer  in  diesem  Kriege  ungluͤcklich
gewordenen  Mitbürger  des  Unter-Donau-Kreises
  12  fl.  6  kr.
6.  Vom  Markte  Reisbach  1  Drittel
für  die  Verunglückten  des  Unter-Donau-Kreises,
  und  2  Drittel  für  die  verunglückten
  Einwohner  von  Passau  34  fl.  0  kr.
7.,  Johann  Schutz,  Pfarrer  zu  Pocking,
  übersendet  den  Beitrag  seiner  Pfarrgemeinde
  für  die  verunglückten  Einwohner
von  St.  Nikola,  deren  Häuser  demolirt
wurden,  mit  210  fl.  —  ke.
3.  Sammlung  des  Pfarrers  und  der
Pfarrgemeinde  zu  Aufhausen,  Landgerichts
  Landau,  für  die  durch  den  Kricg  Verunglückten
  der  Stadt  Passau
22  fl.  —  ke.
9.  Sammlung  im  Landgerichte  Deg-Hendorf
  für  die  verunglückten  Bewohner
des  Unter-Donau  Kreises  118  fl.  40  kr.
Verwendung.
Die  vorstehenden  Beiträge  betragen
485  fl.  34  kr.
Darunter  sind  für  die  durch  Demolttion
der  Häuser  verunglückten  Einwohner  ven
Passau,  St.  Nikola  ce.  ausdrücklich
bestimmt  loo  fl.  20  kr.
Für  die  durch  Brand  verunglückten  Einwohner
  der  Innstadt  25  fl.  31  ke.
Für  die  Verwundeten  2  fl.  3o  kr.
Für  die  Verunglückten  des  Unter-Donau-Kreises
  ohne  näherer  Bestimmung
357  fl.  13  kr
Diese  leztere  Summe  wird  zur  Vergütung
der  Kriegs-Schäden  vorbehalten,  —  der
        <pb n="837" />
        1545

Beitrag  fuͤr  die  Verwundeten  ist  dem  koͤ-niglichen
  Kriegs-Oekonomie-Rathe  uͤbersendet
  worden,  —  der  Beitrag  fuͤr  die
Instädter  wurde  dem  Polizei--Kommissariate
  übergeben.  Die  Summe  von  roo  fl.
20  kr.  für  die  Unglücklichen  durch  Demolition
  wurde  auf  folgende  Weise  vertheilt:


An  Sebastian  Wagner  10  fl.  —  kr.

—  Ernest  Lind  lo  fl.  —  kr.
—  Franz  Daninger  10  fl.  —  kr.
—  Michael  Reißner  10  fl.  —  kr.
—  Juliana  Kaser  10  fl.  —  kr.
—  Ignaz  Streibl  lo  fl.  —  kr.
—  Stephan  Stockinger  10  fl.  —  kr.

—  Maria  Wimmer  20  fl.  2o0  kr.
Sämtliche  von  St.  Nikola.
—  Johann  Fuchs  auf  dem
Mariahilfberg  10  fl.
Summe  1oo  fl.
Passau  den  3.  August  1809.
Königliches  General  =  Kommissa-“
riat  des  Unter-Donau-Kreises.
von  Stichaner.
Stiwel.

—  kr.

20  kr.

 

(Den  Siz  des  Tanogerichts  und  Rentamts
Pfaffenhofen  betreffend.)

Seine  Majestät  der  König  haben  unterm
2#5.  August  l.  J.  verordnet,  daß  der  Siz
des  Landgerichts  und  Rentamts  Pfaffenhofen
  im  Nab#-Kreise,  vorldufig  noch  in
Pfaffenhofen  belassen  werden  solle.

1546
Armee-Befehl.

München,  den  15.  September  1809.

G.  1.  Der  guieszirte  Kriegs  =  Oekonomie=Rath,
  Andreas  Winkler,  ist  den  6.  September
  in  München  —  und  der  Hauptmann
der  Garnisos-Regiments-Station  zu  Rottenberg,
  Johann  Mar  von  Klingenberg,
den  7.  September  daselbst  gestorben.

.  :.  Der  Hauptmann  Heußler,  vom
Reserve-Bataillon  des  13.  Linien-Infanterie-Regimenrs,
  wird  mice  der  Normal-Hension
in  die  Ruhe  versezt.

G.  3.  Der  Unterlieutenant  des  4.  Chevauxlegers-Regiments
  Bubenhofen,  Ernst  Freiherr
von  Waldenfels  —  und  der  Oberlieutenant
  des  1.  Cinien-Infanterie-Leibregiments,
Karl  Graf  Arco,  erhalten  die  nachgesuchte
Entlassung.  «

Z.4.DerverinögArtnee-Befehlvom8.
Mai  dieses  Jahres  zum  Reserve=  Bataillon
des  r.  Linien-Infanterie=  Regiments  versezee
Hauptmann,  Friederich  Diedel,  —  und
Oberlientenant  Jakob  Fuchs,  vom  1I.
Linien-Infanterie  Regimente  Kinkel,  werden
wieder  zu  diesem  Regimente  transferirk.

6.  .  Der  Oberstlieutenant  des  2.  Dragoner-Regiments
  Taris,  Johann  Nepomuk
Janson  von  der  Stockh,  wird  zum
Oberst  befördert,  und  zum  Kommandanten
in  Amberg  ernannt.  «

I.6.ZuObetstlieutesantsrückenvo"r:
der  Major  des  Ingenieur-Korps,  Viktor
Freiherr  von  Reichersberg  ;  —  und
die  Majors  des  Artlllerie-Regiments,  Jo-
        <pb n="838" />
        2547
seph  Halder,  —  Theodor  Lamey,  —
und  Karl  von  Zoller.

K.  7.  Der  Arrillerie-Hauptmann,  Christoph
  Reichenbach,  von  der  Ouvoriers-Kompagnie,
  avancirt  zum  Major.

C.  8.  Im  1.  Linien-Infanterie-Leib-Regimente
  wird  der  Oberlieutenant  Joseph  Maillinger,
  zum  Kapitain;  —  die  Unterlientenants
  Friederich  Winter  —  und  Anton
Baron  Dürsch,  zu  Oberlieutenants;  —
und  der  Junker,  Karl  von  Koffler,  zum
Unterlieutenant  befördert.

6.  O.  Im  2.  inien-Infanterie=  Regimente
Kronprinz  rückt  der  Oberlieutenant  Anton
Baron  Lafabrique,  zum  Kapitaine;  —
der  Unterlieutenant  Bernhard  Baron  Hirschberg,
  zum  Oberlieutenant  —  und  der  Junker,
  Ignaz  von  Müllern,  zum  Unterlientenant
  vor.

G.  ro.  Im  3.  Linien-Infanteric-Regimente
Herzog  Karl,  wird  der  Oberlieutenant  Jofeph
  Brückner,  zum  Kapitaine;  —  die
Umerlieutenants,  hilipp  Burger,  —
und  Joseph  Weigand,  zu  Oberlieutenants;
—  die  Junkers,  Jakob  Rupprecht,  —
und  Sigmund  Besserer,  —  dann  der
Korporal  Bernhard  Wackenreiter  zu  Untersientenants
  befördert.

G.  1I.  Im  §.  Linien-Infanterle-Regimente
Preysing  rückt  der  Fourier  des  1  1.  Linien-Insanterie-Regiments
  Kinkel,  Johann  Müller,
  —  dann  der  Sergeant  vom  Reserve-Bataillondes
  erstgenanmen  Regiments,  Georg
Friederich  Roth,  zu  Unterlieutenants;  —

—  —  —

1548

und  der  Gemeine,  Karl  Fränkel,  zum
Junker  vor.

F.  12„.  Im  6.  Linlen-Infanterie:  Regimente
  Herzog  Wilhelm  avancirt  der  Junker
Albrecht  von  Derschau,  zum  Unterlieutenant;
  —  und  der  Korporal  Hemrich  Schöning,
  zum  Junker.  "

I.13.Jm13.Linien-Institutio-RegimeistewirdderObeklieutenam,LudwigBaner,

zum  Kapitaine;  —  und  der  Unterlieutenant,
Anton  Stengel,  zum  Oberlieutenant  befoͤrdert.


C.  14.  Im  r..  leichten  Infanterie-Bataillon
  Habermann  rückt  der  Oberlieutenant
Alois  Doerr,  zum  Kapitaine  vor.

In  diesem  Bataillon  erhält  der  Korporal
des  berittenen  Jéger-Corps,  Kajetan  von
Spißbel,  eine  Unterlientenants-Stelle.

G.  15.  Im  §.  leichten  Infanterie-Bataillon
Buttler  avanciren  die  Unterlieutenants  Friederich
  Löwen,  —  und  Egid  Freiherr  von
Weinbach  zu  Oberlieutenants.

G.  10.  Im  ?7  leichten  Infanterie-Bataillon
Treuberg  wird  der  Gemeine,  Jabeb  von
Reindl,  des  6.  leichten  Infanterie-Bataillons
  La  Roche,  zum  Unterlientenant  befördert.

F.  17.  Im  Fuß-Jäger-Korps  werden  au-Hestellt:
  als  Kapitatns:  der  Oberlieurenant
vom  Reserve-Bataillon  des  S.  Linien-Infanterie
  Regiments  Preysing,  Mar  Zindl.—
und  der  Oberlieutenant  Alerander  Graf  Plat“
ten=  Hallermund;  als  Oberlieutenants:
der  Unterlieutenant  des  14.  Linien,Infanterie-Regiments,
  Christian  Freiherr  von  Groß
schedel;  —  der  Unterkientenant  des  7.
        <pb n="839" />
        1549

leichten  Jufanterie-Bataillons  Treuberg,  Anton
  Hahn;  —  der  Unterlieutenant,  Karl  Graf
Etzdorff,  —  und  Anton  Unterrichter
von  Rechtenthaler  ;  als  Unterlieutenants:
  der  Junker,  Alois  Elmenreich;
—  der  Oberjäger,  Christ.  Billing;  —  die
Second-Jäger  Christian  Enke,  —  und
Michael  Wöllner  ;  —  dann  der  Korporal,
  Franz  Meirner;  als  Junker:  der
Korporal,  Friederich  Fick;  —  und  der  Gemeine,
  Johann  Baptist  Findl.

G.  18.  Im  1.  Dragoner-Regimente  wird
der  Junker,  Mar  Baron  Zindt,  zum
Unterlieutenant;  —  und  der  Korporal,  Joserh
  von  Mayer,  zum  Junker  befärdert.

.  10.  Im  1.  Chevaurlegers-Regimente
Kronprinz  rückt  der  Junker,  Karl  von  Rogister,
  zum  Unterlicutenant;—  und  der  Vize=Korporal,
  Anton  Popp,  zum  Junker  vor.

C.  20.  Im  2.  Chevaurlegers-Regimente
König  erhält  der  Gemeine  Chrislian  Bouhler
  eine  Unterlieutenants=  Stelle.

G.  al.  Im  Artillerie-Regimente  avanciren
die  beiden  Junkers  Gottlieb  Rodius,—  und
Kaver  Heinrichmayer  zu  Unterlieutenants.

G.  22.  Im  Artillerie=  und  Armee-Fuhrwesens-Bataillon
  werden  der  Unterlieutenant
Feuchemayer,  zum  Oberlieurenant;  —
dann  der  Wachtmeister,  Michael  Schädl,  —
und  der  Korporal,  Daniel  Langhauser,
zu  Unterlieutenants  befördert.

G.  23.  Unterlieutenants  Stellen  erhalten,
  die  beiden  Grafen  Joseph  und  Eberhard
Fugger  von  Glött,  im  3.  Chevaurlegers-1550



Regimente  beiningen;  —  Karl  August  Christian
  von  Manlich,  im  r.  Dragoner-Regimente;
  —  Ludwig  Joseph  Samet,  im
2.  Chevaurlegers  :  Regimente  König;  —
Karl  Lutz,  im  7.  inien-Insanterie-Reglmente
  Löwenstein-Werthheim;  —  Alerander
  Paul  Hanibal  Seufferheld,  im  14.
bLinien-Infanterie-Regimente;  —  Karl  Friederich
  Schmid,  im  §.  Cinien=  Infanteric
Regimente  Preysing:  —  Emanuel  Christoph
Karl  Friederich  Stierlein,  im  13.  binien-Infanterie-Regimente;
  —  und  Raphael
Bucher,  im  4.  leichten  Infanterie:  Bataillon
  Donnersberg.

G#.  24.  Der  Oberlieutenant  des  7.  ELinien-Infanteric-Regiments
  Löwenstein-Werthheim,
  Ignaz  Baron  Haacke,  ist  zum  Adjutanten
  des  General:  Masors  und  Brigadiers
  Grasen  Beckers  ernannt.

G.  25.  Der  Kapitaln  des  Artillerie-Regiments,
  Franz  von  Hoffstetten,  hat  die
Dekoration  der  kaiserlichen  böniglichen  frauzösischen
  Ehren-Legion  erhalten.

§.  26.  Der  Regimenes=  Quartiermeister
des  ro.  Linien-Infanterie=  Regiments  Junker,
  Heinrich  Schumacher,  ist  zum  Kriegs-Haupt-Buchhalterei:
  Rechnungs=  Kommis
sär,  —  und  der  Fourier  des  13.  Linien-Infanterie-Regiments,
  Georg  Falter,
zum  Bataillons-Quartiermeister  im  ro.  Linien-Infanterie-Regimente
  Junker  befördere.

Max  Joseph.

von  Triva.
        <pb n="840" />
        1551

 

1552
Anzeige
über  die  Gertreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.-Verfaßt
  den  ro.  September  1809.

eizen.  Ookn.

 

—  —  Summe

Die  Geldsunune  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid-Sorten  beträgt
120,  129  fl.  29  kr.
        <pb n="841" />
        1553

Königzlich-Bajerisches

1554

Regierungsblatt

 

ILXVII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  z7.  September  1809.

 

Bekauntmachungen.

 

(Die  Geschäfts,  Uebertragung  des  General-Dekanats
  des  Altmühl-Kreises  an  jenes  des  Lech-Kreises,
  und  die  Besezung  der  protestantischen
Kreis-Klrchen-Raths,  Stellen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  Wir  aus  der  nun  hergestellten  Beschreibung
  der  protestantischen  Pfarreien  Unsers
Koͤnigreichs,  und  den  hieraus  hervorgegangenen
  Verhaͤltnissen  der  Distrikts-  Dekanate
zu  den  General-Dekanaten,  und  der  neuen
Territorial-Eintheilung  die  Ueberzeugung  erhalten
  haben,  daß  die  in  dem  organischen
Edikte  vom  17.  März  l.  J.  über  die  Bildung
der  Mittel-Stellen  des  protestantischen  Gene,
ral-Konsistoriums  festgesezte  Verbindung  des
General-Dekanars  des  Altmühl-Kreises  mis

jenem  des  Pegniz"  Kreises  mancherlei  Anstände
zur  Folge  haben  würde,  das  erstere  hingegen
weit  schicklicher  durch  das  General,  Dekanat
des  Lech-Kreises  besorgt  werden  könne,  so
haben  Wir  beschlessen,  die  Geschäfte  des  General-Dekanate
  des  Altmühl  Kreises  dem  General:
  Dekanate  des  Lech-Kreises  zu  übertragen.
Wir  verordnen  demnach,  daß  dieser  Beschluß
  als  Nachtrag  des  organischen  Edikts
vom  17.  Mäcz  zugleich  mit  der  Ernennungs-Liste
  der  protestantischen  Kreis-Kirchen-Räthe
durch  das  allgemeine  Rrgierungs-Blatt  bekannt
  gemacht  werden  soll.
München  den  13.  September  1809,.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Monrgelas.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

Ernennungs-Liste  der  protestantischen  Kreis-Kirchen-Räthe.

 

Stellen.

Ernennung.

Bisherige  Austellung.

 

 

Lander-Direktiené=  und  Kon-Kirchenrath

  im  Main-Kreise.

Karl  Heinrich  Fuchs.

sistorialrath.

 

Kirchenrath  im  Pegniz=  und
Nab-reise.

Heinrich  Eberhard
Paulus.

Gottlieb

Konsistorial-  und  Kreis-Schulrath


 

Kirchenrath  im  Rezat-Kreise.

Albert  Baier.

DKonssorfal=  und  Kreis-Schulratb.


rat

 

Kirchenrath  im  Ober-Donaureise.


Johann  Christoph  Schmidr.

Konsistorialrath.

 

Kirchenrarh  im  Lech-Alrmuühlund
  Iller-Kreise.

Heinrich  Stephani.

Kreis-Schulrath.

 

 

Kirchenrarh  im  If##=  Sahzäachund
  Unterdenan  Kreise.

Chrit#p  David  Amon
Martini.

 

 

Akademiker  und  Professor.

 

110
        <pb n="842" />
        1555

(An  die  vaterlaͤndische  Geistlichkeit  zur  Bewerbung
um  die  im  Vorarlberg  erledigten  Stellen  betreffend.),


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  dem  südlichen  Theile  des  Iller-Kreises
(Vorarlberg)  sind  durch  die  zur  Wiederherstellung
  der  öffentlichen  Ordnung  ergriffenen
Maßregeln  mehrere  Benefizien,  und  Pfarreien
ledig  geworden,  die  alsobald  andere  Bestellung
erfodern.  Man  wünschr,  daß  sich  solche
Subjekte  darum  bewerben  mögen,  die  sich
durch  wissenschaftliche,  und  dem  geistlichen
Volkslehrer  besonders  nöthige  Kennnnisse  sowohl,
  als  durch  einen  reinen  Wandel,  durch
Popularität  und  durch  kluges  Benehmen
ausgezeichnet  haben,  und  bei  dem  allgemeinen
Konkucse  bereits  geprüft,  oder  sonst  hinlänglich
  bekannt  sind.

Jene  Kandidaten  des  Pfarr-Amtes,  welche
diese  schöne  Gelegenheit  benüzen  wollen,  ihre
Liebe  zum  Vaterlande,  und  ihren  Eifer  für
die  Erfüllung  der  edelsten  Pflichten  ihres
Standes  darzuthun,  haben  sich  bei  dem  unterzeichneten
  General-Kreis=  Kommissariate
mit  den  nöthigen  Zeugnissen  zu  melden.

Sie  erhalten  zugleich  die  Versicherung,
daß  bei  ihrer  Anstellung  auf  die  physische
Beschaffenheit,  und  die  Individualitt  eines
Jeden  möglichste  Rücksicht  genommen,  und
daß  alle,  die  auf  den  erhaltenen  Stellen  dem
in  sie  gesezten  Vertrauen  entsprechen,  nach
den  dabet  gesammelten  Verdiensten  würdig

1556

belohnt  und  befoͤrdert  werden  sollen.  Muͤnchen
den  21.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weschs.
Rainprechter.

 

(Die  Organisation  der  Kloster-Pfarreien  im

Landgerichte  Schongau  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  Bericht  der  ehemaligen  Landes-Direktion
  in  Baiern,  die  definitive  Organisation
  der  im  königlichen  Landgerichte  Schongau
  gelegenen  Kloster-Pfarreien  betreffend,
beschliessen  Wir,  wie  folgt:

I.  Die  provisorische  Organisation  der
Pfarrei  Rotten  buch  vom  2.  Oktober  1805
erhált  nunmehr  mit  Rücksicht  auf  die  Erinnerung
  des  bischöflichen  Vikariats  in  Freising
Unsere  Bestätigung  in  der  Art,  daß  der  Wei'
ler  Schönberg  der  néhern  Lage  wegen  bei  seiner
  ursprünglichen  Pfarre  Bayersoyen  verbleiben
  solle.  Uebrigens  kann  dem  von  dieser
geistlichen  Behörde  geausserten  Wunsche,  dem
Pfarrer  statt  des  Geld-Surrogats  die  20
Tagwerke  Oekonomie=  Gründe  in  Natur  anzuweisen,
  wegen  der  bereits  geschehenen  VerdGusserungen
  aller  Stift-Rottenbuchischen  Realitäten
  nach  den  angenommenen  Grundsäzen
nicht  mehr  entsprochen  werden.

Wir  bestätigen  endlich  den  als  provisorischen
Dfarrer  unter  obigem  Tage  bereics  ernannten
Georg  Vincenz  Lätus  Banhofer  bei  dieser
        <pb n="843" />
        1557

Stelle,  wonach  die  Praͤsentation  fuͤr  ihn  auszufertigen
  ist.

II.  Die  Pfarre  Bayersoyen  behält  nach
der  angeführten  Erinnerung  den  Weiler
Schönberg,  dagegen  verbleiben  die  ihr  durch
die  provisorische  Organisation  zugetheilten
Weiler  Kreit,  Peistelsau  und  die  Einöde
Soyermühl  aus  ähnlichen  Gründen  ihrer  vo-r
rigen  Pfarrei  Wildsteig.  Hiedurch  erhält
gedachte  Pfarrei  ihre  definitive  Organisation.
Der  Pfarr-Vikar  Alippius  Wöhrle  kann
noch  zur  Zeit  Unsere  Bestätigung  als  Pfarrer
nicht  erhalten,  da  in  der  provisorischen  Organisation
  ein  anderes  Subjekt,  nämlich  der
Schlehdorsische  Er-Konventual  Marselin
Schöffmann  hiezu  ernannt  ist;  es  sind
Uns  demnach  die  nähern  Umstände  über  die

Anstellung  des  Wöhrle  den  gegebenen  Weisungen
  zu  Folge  vorerst  anzuzeigen.

III.  Die  Pfarrei  Wilvsteig  behäll  die  ihr
bereits,  nach  der  provisorischen  Kloster-Pfarr-Organisation
  der  Pfarrei  Rottenbuch,  zugerheilren
  Weiler  Ilchberg  und  respekrive  Renrschen,
und  bekomme,  wie  bereits  unter  n.  II.  bemerket
ist,  von  der  Pfarre  Bayersoyen  die  ihr  entzogenen
  Höfe  zurück.  Da  diese  Pfarrei  bereits
  förmlich  besezt  ist,  so  ist  diesfalls  keine
weitere  Verfügung  erfoderlich.

IV.  Die  provisorische  Organisation  der
Pfarrei  Pöbing  erklaren  Wir  in  so  ferne  für
definitiv  bestätiger,  daß  jedoch  die  Weiler
Sprengsbach,  Bramberg  und  Geigersau
bei  dieser  Pfarrei  ebenfalls  verbleiben,  und  an
die  im  Landgerichte  Weilheim  gelegene  Pfarrei

1558

Schoͤffau  nur  in  dem  Falle  uͤbergehen  follen,
wenn  auch  diese  Landgerichts-Grenze  so  modifizirt
  würde,  daß  sie  gleichfalls  darin  begrifsen
  wdren.  Der  in  der  provisorischen
Kloster  Pfarr-Organisation  bereits  zum
Pfarr=  Wikar  ernannte  Possidius  Reichenberger
  wird  nunmehr  als  Pfarrer  förmlich
bestctiget.

V.  Der  Antrag  des  Vikariats  in  Freising
diesen  vier  Pfarreien  einen  gemeinschaftlichen
Hilfs-riester  zu  bewilligen,  und  in  Rottenbuch
  ihm  seine  Wohnung  anzuweisen,  kann
sowohl  der  Folgen  als  der  Kollissonen  wegen,
die  daraus  nothwendig  entstehen  müssen,  nicht
statt  finden.

VI.  Die  proolsorische  Organisation  der
farrei  Peuting  wird  hiemnie  in  allen  Punkten
  als  definitiv  bestätiget,  indem  die  von  dem
bischöflichen  Vikariate  in  Freising  gegen  die
Verelnigung  des  Riesen-Viertels  mit  der

Dfarrei  Steingaden  gemachte  Erinnerung,  so

wie  gegen  die  Zutheilung  der  sechs  Individuen
vom  Moos-Jager  zur  Pfarrei  St.  Lronhard
am  Forst,,  da  sie  lediglich  die  Verschiedenheit
der  Diözesen  zum  Grunde  har,  keine  Räcksiche
verdient.  Dagegen  wird  es  bet  diesen  leztern
sowohl  als  bei  jenen  des  Berger-Viertels  auf
die  Rücksicht  ankommen,  ob  nicht  eine  Modisikation
  der  Landgerichts-Grenze  eintreten
müsse,  worauf  der  Bedacht  zu  nehmen,  übrigens
  aber  bei  dem  Vikariate  in  Freising  einsweilen
  nur  die  Uebertragung  der  pfarrlichen
Seelsorge  über  diese  Unrerthanen  an  die  Pfarrer
  von  Steingaden  und  Leonhards-Forst
110
        <pb n="844" />
        1559

nachzusuchen  ist.  Der  bereits  in  der  provisorischen
  Kloster-Pfarr-Organisation  ernannte
Pfarrer  Possidonius  Bock  erhaält  hiemit  die
definitive  Bestätigung,  wonach  die  Präsentation
  für  ihn  auszufertigen  ist.

VII.  Die  provisorische  Organisation  der
Pfarrei  Hohenpeissenberg  erhält  auf  gleiche
  Weise  wie  die  vorgehende  Unsere  definitive
Bestätigung.  In  Betref  der  zwölf  Familien
der  Pfarrei  Unterpeissenberg,  welche  an  Hohenpeissenberg
  der  nahen  bage  wegen  übergehen,
  tritt  das  bei  der  Pfarre  Peuring  so  eben
verordnete  Benehmen  gegen  das  Ordinariat
gleichfalls  ein;  und  es  ist  übrigens  der  Bedacht
  von  selbst  zu  nehmen,  daß  alle  Abrreichungen
  der  nahen  Landgerichts=  und  Kreis-Grenze
  mit  der  Pfarr:  Grenze  vermieden
werden.

VIII.  Die  provisorische  Organisatlon  der
Pfarrei  Kohlgrub,  da  sie  durchgehends  ohne
Eriynerung  befimden  wurde,  erhäle  ihre  Bestätigung
  nunmehr  definitiv.  Die  von  dem
bischöftichen  Vlkariate  und  der  vormaligen
Landesdirektion  wegen  der  bei  dieser  Pfarre
besonders  lästigen  Lokal-Verhältnisse  vorgeschlagene
  Erhöhung  des  Pfarrer-Gehalts
auf  goo  fl.  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann
bei  Erledigung  besserer  oder  bequemerer  Stellen
  auf  den  jedesmaligen  Pfarrer  von  Kohlgrub
  dergestalt  Rücksicht  genommen  werden,
  daß  ihm  je  zwei  Jahre,  die  er  daselbst
zubringt,  für  drei  Seelsorge-Jahre  gerechnet
werden  dürfen.  Wir  bestätigen  übrigens  den
bereits  in  der  provisorischen  Organisarion  er-.———.—



1560

nannten  Pfarroikar  Johann  Nepomul  Hois
definitiv  als  Pfarrer.  Demnach  ist  die  Ausfertigung
  der  Präsentatlon  zu  verfügen.

IX.  Die  provisorische  Organisation  der
Pfarrei  Oberammergau  wird  aus  gleichen
Gründen,  wie  bei  der  vorhergehenden  als  definitiv
  erklärt,  und  der  bereits  daselbst  ernanne
  Pfarrvikar  Albin  Schweiger  als  wirklicher
  Pfarrer  bestätiget;  seine  Präsentation
ist  also  hiernach  zu  verfügen.

NX.  Die  nämliche  Bestätigung  ertheilen
Wir  der  provisorischen  Organisation  der  Pfarre
Unterammergau  und  der  zugleich  bereits
geschehenen  Ernennung  des  Pfarrers  Gregor
Fischer;  wonach  dessen  Präsentation  gleichfalle
  zu  fertigen  ist

XI.  In  Beziehung  auf  die  Pfarrei  Ettal
beschliessen  Wir,  daß  die  Ortschaft  Oberau,
dann  die  Einöden  Buchwies  und  Kienberg
—  do  die  Einwohner  derselben  ihren  Gottesdienst
  und  christlichen  Uncerricht  in  Farchane
(einer  Filial  von  Garmisch)  erhalten,  wo
ihnen  die  nahe  Lage  und  die  bessern  Wege  zu
statten  kommen,  und  ein  von  Garmisch  erkurrirender
  Kooperator  die  Seelsorge  ausübt,  —
bei  ihrer  alten  Pfarrei  Garmisch  in  dem  Falle
belassen  werden  sollen,  wenn  sie  auch  in  die
Landgerichts:  Grenze  von  Werdenfels  eingeschlossen
  werden  können.  Imentgegengesezten
Falle  aber  würde  es  allem  Anscheine  nach
schicklicher  seyn,  den  Ort  Farchant  selbst  mit
Ettal  zu  vereinigen,  den  erkurrirenden  Kooperator
  aber  von  Garmisch  nach  Ertal  zu  versezen.
        <pb n="845" />
        1561

Bis  zur  Berichtigung  dieses  Anstandes
bleibt  die  Präsentation  des  Anton  Achmiller
  noch  auzsgesezt.

München  den  34.  März  1809.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdulglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General,  Sekretir
Z.  Kobell.

 

(Die  Erledigung  der  im  Landgerichte  Sulzbach
gelegenen  Pfarrei  Hartenst  ein  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Durch  den  Todfall  des  Priesters  Leonhard
Grabinger  ist  die  Pfarrei  Hartenstein  im
Landgerichte  Sulzbach  erledigt:  diese  Pfarrei
zaͤhlt  nur  236  Seelen.  Die  Einkuͤnfte  dieser
Pfarrei  bestehen  in  200  fl.  Fixum,  einer  Getreid-Besoldung,
  welche  nach  dem  Normal-Preise
  auf  180  fl.  im  Durchschnitte  angenommen
  werden  kann,  in  z0  Klafter  Holz-Besoldung,
  und  aa  Tagwerk  Pfarr-Felder,
wovon  jedoch  der  Boden  von  sehr  geringem

Ertrage  ist.  Amberg  den  s.  Sept.  1809.
Königliches  General-Kommissarias

des  Nab-Kreises.
Graf  von  Kreith.
von  Schleis.

 

(Die  Errichtung  elner  neuen  Parrei  zu  Gloßberg

  im  Landgerichte  Kronach  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zu  Folge  allerhöchster  Enrschliessung  vom
6.  d.  M.  wird  der  Filialort  Gloßberg  mit
den  zunächst  liegenden  Ortschaften  und  Höfen
von  der  sehr  weitschichtigen  Pfarrei  Kronach

1562

getrenne,  und  zu  mehrerer  Bequemlichkelt  der
Parochianen  in  sener  Gegend  eine  eigene  Hfarrei
  in  Gloßberg  errichtet.

Der  Bezirk  der  neuen  Pfarrei  begreift
47  Seelen.  Die  Einkünfte  derselben,  welche
theils  im  baaren  Gelde,  theils  in  Zehenden
bestehen,  werden  auf  goc  fl.  angeschlagen.

Diejenigen  Kandidaten,  welche,  mie  den
vorschristsmadssigen  Eigenschaften  versehen,
diese  Pfarrei  zu  erhalten  wünschen,  haben  sich
bei  der  unterzeichneten  Stelle  gehörig  zu  melden.

Bamberg  den  18.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat

des  Main-Kreises.
FKreiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Dle  Erledlgung  der  Pfarrel  Hochdorf  im  kandgerichte
  Friedberg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Gegenwärtiges  macht  das  untersertigte
  General-Kreis;  Kommissarlat  den  besdhigten
  Pfarr-Amts-Adspiranten  die  Erledigung
  der  Pfarrei  Hochdorf  im  Landgerichte
  Friebberg  bekannt,  welche  durch
den  am  4.  d.  M.  erfolgten  Tod  des  Dechants
und  Pfarrers,  Anton  Pecheder,  eingetreten
  (K.

Zu  dieser  in  der  Augsburger  Diezes  gelegenen
  Pfarrei  gehören  die  beiden  Filtale
Hörbach  und  Steinach;  sie  zählt  466
Seelen,  worunter  163  männliche,  und  181
weibliche  Kommunilkanten  sich  besinden,  und
gewährt  ein  Einkommen  von  jährlich  r473  fl.,
        <pb n="846" />
        1563

welche  aus  dem  Widdume,  den  Zehend=  und
grundherrlichen  Renten,  und  den  Stoll-Gebühren
  fliessen.

Damit  ist  ein  Kaplan  zu  unterhalten;
dann  die  Steuer  per  63  fl.  46  kr.;  das  Cathedratikum
  4  3  fl.  9  kr.  dl.,  und  das  Semit
naristikum  à  1  fl.  30  kr.  zu  bestreiten.

Die  Gesuchschriften  der  Kompetenten  sind
binnen  14  Tagen  an  die  unterfertigte  Stelle
einzusenden.

Augsburg  den  19.  September  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Lech-Kreises.
von  Mertz.

von  Heinleth.

 

(Die  Vertheilung  der  Verdlenst  -Medaillen  an  den
Fäger  Käfer  und  Unterthan  Schweigländer
  betreffend.)

Wir  Marximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Unser  General=  Lieutenant  von  Deroy
hat  Uns  die  Dienste  angerühmt,  welche  der
srdslich=  preysingische  Revier-Jadger  zu  Neubaiern
  Anton  Käáäfer,  und  der  Unterthan

Christoph  Schweigländer  von  Nußdorf

beide  aus  dem  bandgerichte  Rosenheim,  jener  als

Anfährer  einer  Abtheilung  von  Gebirg-Schüzen,

  dieser  als  Wegweiser  bei  dem  am  a.  Mat

bewirkten  Entsaze  der  Festung  Kufstein,  lezterer
  auch  bei  dem  weiteren  Vorrücken  der

Truppen  nach  Wörgl  geleistet  haben.

Wie  finden  Uns  durch  diese  Beweise  von

Trene  und  Muth  bewogen,  den  beiden  genann- 



1564

ten  Unterthanen  die  silberne  Verdienst-Medaille

  zu  verleihen,  und  wollen  zugleich,

  daß  dieses  durch  das  Regierungsblatt
kund  gemacht  werde.

Muͤnchen  den  21.  September  1809.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Monegelas.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekret##
Baumiller.

 

(Beiträge  für  verwundete  Baierlsche  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestit  des  Königs.
An  freiwilligen  Unterstüzungs-Beiträgen
für  verwundere  vaterländische  Krieger  sind  ferner
  eingegangen:
durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Unterdonau  -Kreises  ein  Beitrag  des
bürgerlichen  Aporhekers  Seel  in  Deggendorf
mii  J4  fl.  48  kr.
von  dem  Pfarr-Kooperator  Joseph  Barth
eine  Sammlung,  welche  derselbe  an  dem  den
19.  Juli  d.  J.  in  der  Pfarrei  Gablingen  gehaltenen
  Dank=  und  Siegesfeste  veranstaltet
har,  und  wozu  Folgende  beitrugen,  als
der  Wirth  Kaver  Reitmair,  und  Müller
  Johann  Welzhofer  .  2fl.  —  kr.
der  Pfarrer  Georg  Deller,  5  fl.  zo  kr.
die  Feiertags-Schüler  ..  fl.  18  kr.
der  Sammler  selbst.  .  .2  fl.  34  kr.

Zusammen  12  fl.  12  kr.

dann  wurden  unter  der  Devise:  aus
Liebe  zu  der  für  uns  das  Blut  ver-#slessenden
  Mitbrüder  von  H5.  W.
        <pb n="847" />
        1565

und  O.  J.  Kanoniker  in  Dietramszell
  1.6  fl.  —  ke.

und  von  eben  denselben  alte  Leinwand  und
Charpien;

serner  von  dem  königlich  baierischen  Landgerichte
  Ursberg  an  die  Lazareth-Verwaltung
in  Augsburg,  4  tt.  Charpien,  und  146  tt.
alte  Leinwand;

vom  Landgerichte  Tuͤrkheim  eben  dorthin
18  tt.  Charpien  und  230  tt.  alte  Leinwand,
und  aus  Mannheim  durch  den  Post-Wagen
an  eben  dlese  Lazareth,  Verwaltung  unter  der
Devise:  non  ignora  mali  miseris  ucurrere
disco:  5  tt.  feine  Charpie,  und  7  1  te.
feine  alte  Leinwand  eingesendet;

endlich  hat  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Nab-Kreises  einige  mictels  von
dem  evangelischen  Pfarr-Amte  Neukirchen
bandgerichts  Neustadt  veranstalterer  Sammlung
  zusammen  gebrachte  Charpie,  Kompressen
und  Bandagen,  und  der  expedirende  Sekretär
Mar  Schleis  daselbst  in  einem  Faße

So  tk.  Charpien,  dann  in  einem  Kistchen

50  tt.  detto

80  Binden,  und

70  Kompressen  6

zu  obigem  Endzwecke  übersendet,  und  die
Versicherung  hinzugefügt,  daß  ehestens  eine
beträchtliche  Lieferung  nachfolgen  würde.

Diese  edelmüthigen  patriotischen  Beirräge
werden  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
  München  den  13.  September  1809.#.

Königlicher  Kriegs'  Oekonomte
Nath.

Kraus.
Kalnprechter.

1566

(Delträge  für  verwundete  Baterische  Krleger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  feeiwilligen  Beiträgen  für  verwundete
Baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:
durch  das  königliche  Landgericht  Pfaffenhofen
von  einigen  Pfarrgemeinden

36  fl.  1  kr.
Von  der  hiesig  bürgerlichen  Areillerie-Kompagnie
  D0  fl.  44  kr.

Durch  das  rbniglich-  Landgericht  Landshur
von  hienachstehenden  Pfarreien,  als:
Moosthann
Achdorf
Thall
Weihmähl
Goldern  und  Reichersdorf
Mettenbach
Altheim
Huttenkofen
Hohenegglkofen
Ergolting
Veitsbuch
Obergtaim
Thondorf
Vitsheim
Berg  bei  kandshut
Adlkofen
Oberraibach
Ginglkofen
Altdorf
Neuhausen
Gramelkaim
Eching
Schaßkofen
43  fl.  372  kr.
        <pb n="848" />
        1307

dann  fernero  von  der  Pfaergemeinde  Zweikirchen,
  vom  Pfarrhof  Buch  am  Erlbach
und  der  dortigen  Pfarrgemeinde
22  fl.  15  kr.
durch  das  koͤnigliche  Landgericht  Freising  von
der  dortigen  königlichen  Lokal=  Schul-Inspektion
  die  Einnahme  eines  vor  der  Preisevertheilung
  ausgeführten  kleinen  milit5rischen
Kinderspielss  4  fl.  —
München  den  20.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Isat-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

*  *

 

(Freiwillige  Beiträge  für  die  verunglückten  Bewohner
  von  Stadtamhof  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  freiwilligen  Beim#ägen  für  die  verunglückten
  Bewohner  von  Stadtamhof  und
dessen  Umgebung  sind  ferners  eingegangen;

vom  königlichen  General-Kommissariate
des  Main-Kreises  in  z  verschiedenen  Uebersendungen:
  70#7y  fl.  4otkr.
.  1394  fl.  28  kr.
574  fl.  a7kr.

weiter

dann  neuerding:

In  Summa:  23736  fl.  56  kr.

vom  königlichen  Genergl-Kommissariate
des  Iller-Kreises  aus  dem  dortigen  Landgerichte
  Schongau:  210  fl.  35  kr.  2  dl.
vom  koͤniglichen  General-Kommissariate
des  Rezat=  Kreises  1391  fl.  22  kr.

 

1568

vom  königlichen  General  -Kommissariate
des  Salzach=  Kreises  288  fl.  a  kr.  3  dl.
vom  Landgerichte  Kellheim,  146  fl.  48  kr.
von  dem  königlichen  General:  Kommissariate
  des  Pegniz=  Kreises,  933  fl.  15  kr.  3  dl.
von  dem  königlichen  Landgerichte  Stadtamhof
  aus  den  dortigen  Pfarreien,  und  Patrimonial-Gerichten
  316  fl.  10  kr.  a  dl.
für  die  verunglückten  Baierischen  Unterthanen
  des  Regen-Kreises  überhaupt  aus
dem  königlichen  Landgerichte  Stadtamhof
17  fl.  36  kr.
auf  die  nadmliche  vorstehende  Art  vom  k5“%
niglichen  Landgerichte  Straubing,  385  fl.  6  kr.
für  die  Orte  Stadtamhof,  —  Rohr  und
Eggmühl  aus  dem  königlichen  Landgerichte
Burglengenfeld  143  fl.  40  kr.
Man  glaubt  sich  verpflichtet,  diese  oͤffentliche
  Nachweisung  des  Empfanges,  verbunden
mit  dem  innigsten  Danke,  als  Nachtrag  zur
Publicität  zu  bringen.
S.traubing  den  30.  September  1809.

Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  Direktor.
Resch.

(Belträge  für  die  durch  Krieg  verunglückten  Unterthanen
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Für  die  durch  ausserordentliche,  zur  Ver-Jütung
  durch  Konkurrenz  nicht  geeignete
Kriegsschäden,  verunglückten  Unterthanen  sind
folgende  Beiträge  bei  unterzeichneter  Stelle
eingegangen:
        <pb n="849" />
        1569

vom  Landgerichte  Troßberg,
127  sl.  52  kr.  —  dl.
vom  Landgerichte  Reichenhall,  und  namentlich
  von  den  Pfarreien  Reichenhall,  Marzoll,
St.  Zeno  und  Gmain,  dann  von  der  Kuferzunft,
  für  die  Beschábigten  des  Sahzach=Kreisse
  113  fl.  4  kr.  —  dl.
vom  Gräflich=  Törring'schen  Patrimonial=Gerichte
  Jertenbach  mit  der  nämlichen  Bestimmung47
  f  22  kr.  —  dl.
eben  so  aus  dem  Landgerichte  Mühldorf
296  fl.  14  kr.  —  dl.
von  der  Gemeinde  Schoͤnberg,  Landgerichts
  Mühldorf,  für  den  Bauer  Pangratz
Mayr  zu  vbamprechting,  3  fl.  34  kr.  —  dl.
aus  dem  Landgerichte  Eggenfelden,  für
die  im  Kriege  verunglückten  Mitbürger  überhaurr
  572  fl.  30  kr.  2  dl.

Summa:  1160  fl.  36  kr.  2  dl.
Für  diese  edelmurhigen  patriotischen  Unterstüzungs-Beiträge
  stattet  man  hiedurch  im
Namen  der  Hilfsbedürftigen  öffentlich  geziemenden
  Dank  ab.

Burghausen  den  ar.  September  1809.
Königliches  General-  Kommissariat
des  Salzach-Kreises.

Freiherr  von  Schleich.

Barth.

Beför  derunge,#

 

Seine  königliche  Masestät  haben  unterm
#7.  März  l.  J.  den  Tafernwirth  zu  Fürstenzell
Ignaz  Gaßl  zum  Post-Expeditor  in  Fürstenzell
  —  den  Glasermeister  zu  Griesbach

 

1570

Johann  Wilhelm  zum  dortigen  Post-Expeditor
  —  und  den  Weinwirth  zu  Pfarrkirchen,
  Joseph  Gierlinger,  zum  Post-Expeditor
  in  Pfarrkirchen  zu  ernennen  geruht.

Die  durch  den  Tod  des  Freiherrn  von
Pruchlach  erledigte  Landrichters"  Stelle  in
Landsberg  wurde  unterm  6.  September  l.  J.
dem  ehemaligen  Landrichter  in  Vilsbiburg  Repomuk
  Freiherrn  von  Pechmann,  die  dadurch
  erledigte  Landrichtexsstelle  zu  Vilsbiburg
—  aber  dem  vormaligen  Landrichter  zu  Lienz  m
Eisackkreise,  Anton  Bram  allergnädigst
übertragen  —  untern  nemlichen  Darmu:  der
bisherige  Landrichter  zu  Lindau,  Nepomuk
Enzensberger  nach  Buchloe,  der  bisherige
  Landrichter  in  Buchloe  Max  von  Frech
nach  Kausbenern,  statt  des  dortigen  seiner
Landrichters=  Stelle  enthobenen  Anton  Meßz,
und  zum  Landgerichte  Lindau  provisorisch  der
bisherige  Landrichter  Joseph  Boehonowsky
geseht,  uud  unterm  13.  September  die  erledigte
  Landrichtersstelle  in  Hilpolestein  dem  bisherigen
  Landrichter  und  vormaligen  Justizamtmann
  in  Stauf,  Johann  Julius  Gottfeied
Fürst  allergnädigst  verliehen.

 

 

Berichtigung.

Im  LXV.  Stücke  des  diesjährigen  Regierungsblatts,
  Seite  1489  zu  Anfang  der
Verordnung  auf  der  zweiten  Zeile  statt  (Titel
VIII.  G.  1.  lese  man:  Titl  III.  .  r.)  und
auf  der  nemlichen  Seite  Zeile  6  von  unten
auf  start  (Tirel  1.  O.  67.  lese  man:  Titel  I.
§S.  6  und  7.)

111
        <pb n="850" />
        1572

1571

·  Anzeige
der  in  dem  Altmuͤhl-Kreise  abgehaltenen  Getreidemaͤrkte
im  Monate  August  18090.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nden  Aern-Verkauf.  Weizen-Verkauf.]  Roggen-Verkauf.]  Gersten=  Verkauf.  Dinkel-Verkauf.Haber-Verkauf.
2  .
der##  Mittel  Mittel  Mittel-  Mittel  -*mm-Städte.Pbreis.
  5  PPrels.  SHrel  Prels.  PHFreis.  .  6reis.
8  S—  S  .  —  —5  S.  —
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Ingolstadt.  5—  Z4ol—  #lo  s3—  8%  —  ——  —  330
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Devauwä#thAL–S–5.—7  980  z3E——NB1
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Summe.  —  1399Ilus?  —AHU%  —!]  751  1—  .  —I406  —  —  —  40  —.  1—  —
        <pb n="851" />
        1573  M  1574

Anzeige
über'die:  Geteid=  Schrannen  in  nachstehenden  Orcen.
Verfaßt  den  17.  September  1800.

1809.  -.  .  aizen.  orn.  ersten.
Namen  .—
s  Ver-  Mit-.

  s  der  «  tel-3.
  kauf.  kauf.

2

 

–mr–1·–
lv  f  1377

Die  Geld=  Summe  des  nach  dleser  Tabelle  beslehenden  Verkaufes  aller  Getreld-Sorten
beträgt  1a.3,815  fl.  1#  kr.
        <pb n="852" />
        1575  1576
Anzeige
über  die  Getreid-Schrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  34.  September  r909.
en.  Korn.  Gersten.  aberm
Mit.  mit.  Wit- 



Namen
der
und

tel-  tel-  Ver--kel-  tel-—


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10
umme  3965

 

Die  Geld=  Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenten  ganzen  Vorkaufes  aller  Getreid-Sorten
beträgt  153,655  fl.  35  kr.
        <pb n="853" />
        1577

Königlich-Baierisches

1573

Regierungsesblet  t.

 

LXVIII.  Stück.  München,

Samstag  den  30.  September  1800.

 

 

Organisches  Edikt.
Dle
Berggerichts:  Verfafsung  im  &amp;amp;snigreiche
  Baiern  betreffend.

 

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

D.  die  zur  Ausuͤbnng  der  Berggerichtsbarkeit
  büsher  bestandenen  Berggerichte  mit
der  von  Uns  beabsichteten  Vereinfachung
der  Justizpflege,  welche  das  organische  Edikt
vom  à4.  Juli  1808  ausspricht,  in  keiner  Begniehung
  mehr  vereinbarlich  sind,  se  baben
Wir  beschlossen,  diese  Gerichtsbarkeit  von
mun  an,  den  bestebenden  ordentlichen  Civilgerichten
  zu  übertragen.

JIn  Erwägung  jedoch,  daß  die  Ausübung
derselben,  nebst  den  Kenntnissen  der  gemeinen
  Rechte  und  des  gemetmen  Prozesses
auch  jene  der  Bergrechte,  Berggeseze  und
Gewohnhetten  vorausseze,  daß  die  Richter
in  Bergsachen,  bergtechnische  Kenntnisse  bestzen,
  die  Berg-Terminologie  verstehen  müssen,
  ohne  welchen  jene  Geseze  und  Gewohnbeiten
  ibnen  stets  dunkel  bleiben,  und  die  Anwendung
  derselden  beinahe  unmöglich  werden
  wird,  wollen  Wir  zugleich  diesen  Gerichten
  mehrere  ständige,  der  Bergrechte

und  Geseze  vollkommen  kündige  Mieglieder
beigeben.

Wir  verordnen  daber,  nach  Vernehmung
Unsers  geheimen  Ratbs,  wie  folgt

1.  Titel.
Formation  dieser  Gerichte.

H.  u.  Eigene,  von  den  bereits  konstituirten
  Justiz  Behörden  gesonderte  Berggerichte
  bestehen,  von  nun  an,  in  Unferm
Königreiche  nicht  mehr.  Wir  wollen  oielmehr
  die  Berggerichtsverfassang  mit  der  allgemeinen
  Gerichtsverfassung  zweckmssig  verbunden
  wisfen.

I.  2.  Die  Berggerichtsbarkeit  wird  diesem
  nach  künftigbin  ansgeübe:
in  erster  Instanz  bei  Unsern  Untergerichten,
in  zweiter  Juftanz  bei  Uusern  UAppellations=Gerichten,


in  drirter  und  lezter  Insen  bei  Unserm  Oberappellations=

  Gerichte.

V.  .  Die  erste  Instang  bildet  sich:

1)  aus  dem  Vorstande  jenes  Untergerichts,
in  dessen  Amtsbezirke  der  Sereitgegenstand
liegt,

2)  aus  einem  Assessor  desselben,

3)  aus  dem  Bergbeamten  des  einschldgigen
Bergamtes,

112
        <pb n="854" />
        4

1579

4)  aus  dem  bei  dem  Untergerichte  vereideten
Protokollsführer.
*.  4  Die  teitung  der  Geschäfte  steht  dem
Vorstande  des  Untergerichtes  zu.  «
I.5.DieGekichteinzweitetJnstauz
sollen  in  Unserm  Königreiche  in  jedem  der
drei  Hauptberg:  Distrikte  bestehen,  in  welche
  das  Berg:  und  Hüttenwesen  in  Unseren
Staaten  nach  der  Verordnung  vom  30.  September
  1808  eingetheilt  worden  ist,  als
naͤmlich:
in  dem  I.  Hauptberg-Distrikte  für  den  Mainund
  Rzat-Kreis  zu  Bamberg  für  den  Pegniz:
  Nab=  und  Altmühl  Kreis  zu  Amberg;


in  dem  II.  Hauptberg-Distrikt  fuͤr  den  Isar-Salzach-
  Rezen-  und  Unterdonau-Kreis
zu  München,  für  den  Iller:  tech:  und
Oberdonau-Kreis  in  Memmingen;

in  dem  III.  Hauptberg-Distrikte  für  den
Ecsch=  Eisack:  und  Inn,  Kreis  zu  Inusbruck.


G.  6.  Dieses  Gerscht  in  zweiter  Instanz
bestebt  aus  einem  Senate,  bei  Unsern  in  gedachten
  Kreisen  konstituirten  Appellations=Gerichten,
  und  zwar  unter  dem  Vorsize  des
Präsidenten,  aus  einem  Direktor  dieses  Gerichts,
  aus  dem  Berg-Kommissär,  welcher
dem  Hauptberg-Distrikte  vorgesezt  ist,  oder
in  dessen  Abwesenheit,  oder  sonstigem  Verbinderungsfalle
  aus  dem  Berg  Juspektions=Kommissäe,
  aus  zwei  Appellations-Rätben
aus  dem  Sekretär  des  Appellations  Gerichtes,
  welcher  das  Protokoll  dieses  besonders
angeordneten  Senats  führt.

 

1580

H.  7.  Ein  eigener  ständig  verblelbendee
Senat  bei  Unserm  Oberappellations-Gerichte
in  Unserer  Residenzstadt  München  konstituirt
die  dritte  und  lezte  Instanz.

S.  8.  Sie  bestebe  unter  dem  Vorsize  des
Dräsidenten,  aus  einem  für  Bergsachen  von
Uns  ernannten  Direktor,  aus  drei  Ober-Appellations'und
  aus  zwei  Ober-Berg=Räthen,
  die  unter  sich  nach  ihrem  Dienstes-Alrer
  abstimmen,  aus  einem  das  Protokoll
fübrenden  Sekretär  des  Oberappellations=Gerichtes.


§.  .  Diese  Gerichte  haben  ihre  abgesom

derten  Protokolle,  ihre  eigene  Registratur,

und  wird  leztere  von  den  Registratoren  des
ordentlichen  Gerichts  zugleich  besorge.
II.  Titel.
Wirkungs=  Kreisé.

20.  Zum  Ressort  dieser  Gerichte  gebört
nur  das,  was  im  strengsten  Bezuge  auf  das
Berg:  und  Hüttenwesen  stebt.

F.  11.  Wir  bezeichnen  ihren  Wirkungs-Kreis
  durch  solgende  nähere  Bestimmungen.

Die  Kompetenz  dieser  Gerichte  beschränkt

sich
im  Allgemeinen

auf  die  Ausübung  der  Berggerichtsbarkeit,

über  alle  Bergsachen,

über  alle  zu  den  Bergwerken  gehörigen

Personen,

über  alle  Bergwerks-lcze.

§.  1.  Die  Gerichtsbarkeit  über  Bergsachen
  erstreckt  sich  sowohl  auf  alle,  nach
den  Bestimmungen  Unserer  Bergordnung,
zu  dem  Bergregal  gehôrigen  Fogsilien,  als
        <pb n="855" />
        1531

auf  jene,  ausser  den  Gruben  befindlichen  Ger
genstaͤnde,  die  von  dem  Bergwerke  herkommen,
  dazu  gebören  und  gebraucht  werden,
soweit  hierüber  ein  Streit  entstehr;  es  gehsren
  daher

F.  13.  nur  jene  Gegenstände,  welche  das
Bergwerk  wirklich  berressen,  die  aus  der

Natur  des  Bergbaues  wesentlich  bervorge
ben,  und  ihm  eigenthümlich  sind,  mithin

eine  ganz  eigene  Beschaffenbeit  haben,  vor
diese  Gerichte.

Sachen  aber,  welche  nicht  meht  in  dem
Eigenthume,  nicht  mebr  in  dem  Gebrauche

  des  Bergbaues  sind,  z.  B.

die  schon  vertheilte  Auêbeute,  geboͤren  nicht

zu  ihrer  Kompetenz.  E—

K.  14.  Ueber  Bergschulden,  elche  einer
zu  dem  Bergwerke,  oder  an  die  Gewerk-“
schaft  schuldig  ist,  haben  nur  diese  Gerichte
zu  erkennen.  Privat=  Schulden  der  Bergleute
  bingegen,  welche  nicht  zu  Gewerk,-schasts:
  Ansorüchen  oder  Verbindlichkeiten
gebören,  sind  lediglich  Gegenstände  der  ordentlichen
  Gerichte.

.  15.  Die  Berggerichtsbarkei#t  erstreckt
sich  serner  über  die  Bergbeomten  und  Bergoffiztanten,

  Berz'  und  Hüttenarheitr,  und.
Bergwerksverwandten  in  allen  Sachen,  welche

  unter  den  vorbemerkten  Begriff  von  Bergsechen
  gebbren.

&amp;amp;  16.  Ju  allen  übrigen  Sachen,  sie  seyen
streitig  oder  nicht  streitig,  persoͤnlich  oder
dinglich,  die  das  Berg:  und  Hüttenwesen
nicht  betreffen,  sind  gedachte  Personen  den  or:
dentlichen  Civil  Besöeden  unterworfen.

1582

F.  17.  Die  Berg=  Polizei  und  das  Bergdieziplinar:
  Wesen  über  die  Bergbeamten,
Ossizianten,  Berg’  und  Hüttenleute,  sind
übrigens  keine  für  die  im  ersten  Tirel  für
Bergsachen  sormirten  Gerichte  sich  eignenden
Gegenstände,  diese  ressortiren  vielmehr  einzig
zu  Unsern  Bergämtern,  Berg=  Kommissariaten
  respektive  zu  Unserer  General  Bergwerks:
  Administration,  welche  auch  allein
über  die  Vergehungen  im  Dienste  zu  urtheir
len  haben,  so  lange  dieselben  nicht  in  Verbrechen
  übergeben:  in  welchem  Falle  die  ordentlichen
  Justiz=  Behörden  allein  kompetent
sind.

C.  18.  Die  bei  dem  Berg-  und  Huͤttenwesen
  angestellten  Individuen,  die  unter
die  Kathegorle  der  Staatsdiener  gehoͤren,
werden  in  diesen  Fdllen  nach  den  Bestimmungen
  der  Dienstes-Pragmatik  behandelt.

G.  19.  Entstebt  über  das  Vermögen  eines
Gewerken,  eines  Bergwerks:  Verwandten
u.  s.  w.  ein  Konkurs,  so  bat  das  einschldt
gige  ordentliche  Gericht  diesen  zu  verhandeln,
  und  darin  zu  erkennen,  und  das  Bergwerks:=
  Eigenthum,  z.  B.  die  Bergwerks-Antheile
  des  Schuldners,  oder  die  demselben
  zuständige  Ausbeute  gehören  zur  gemeinschasftlichen
  Konkursmasse;  jedoch  muß  die
tiguidation  dieses  Bergwerks:  Eigentbums
bei  diesen  in  Bergsachen  angeordneten  Gerichten
  gescheben,  zu  welchem  Ende  der  Kurator
  der  Gantmasse  diesen  tiquidations-Handlungen
  bei  den  erwähnten  Gerichten
sich  zu  unterzieben,  und  zu  sorgen  hat,  daß

112
        <pb n="856" />
        15833

daß  das  liquidirte  Eigenthum  des  Gemeinschuldners
  zur  Gemeinmasse  gebracht  werde.

F.  20.  Die  Gerichtsbarkeit  dieser  Gerichte
  erstreckt  sich  weiters  auf  alle  Bergwerkspldze,

  nämlich  auf  alle  Bergbduser,  Hut"

und  Zechenbduser,  Mühlen,  Schmelzhütten,
  Poch=  und  Waschwerke,  auf  die
Halden,  und  auf  die  Bergwege  und  Bergsteige
  u.  s.  w.,  so  weit  sie  streitig  werden.

g.  a1.  Rur  in  so  lange  aber  slebt  ihnen
die  Gerichtsbarkeit  über  die  Bergwerkspläze
zu,  als  diese  sich  in  dem  Eigentbume  des
ganzen  Bergwerks  oder  einzelner  Gewerke
und  tehnschaften  befinden,  und  in  so  lange
sie  zum  Bergwerksgebrauche  bestimmt  sind:
treten  sie  aus  diesem  Eigenthume  beraus,
oder  hört  die  erwähnte  Bestimmung  auf,  so
erwacht  die  Gerichtsbarkeit  derjenigen  ordentlichen
  Behörden  wieder,  unter  welchen  das
Grundstück  liegt,  wozu  jene  Pläze  gebören.

.  22.  Ungasgbare  Halden  und  Berghäuser
  von  aufiässig  gewordenen  Zechen  geberen
keineswegs  mehr  unter  die  Gerichtsbarkeit
dieser  Gerichte.

Insbesondere
F.  23.  erstreckt  sich  rie  Komwekenz  dieser

Greichte  über  alle  bergrechtlichen  Streitigkeiten,

  die  sich  rücksschtlich

a)  des  obersten  Bergherrn,  und

b)  der  Bergwerks-Verwandten  ergeben,
und  die  aus  den  wechselsektigen  Verbältnissen
  zu  dem  Bergbaue  entstehen,  deren
zweckmässige  Leitung  und  rechtliche  Enc,
scheidung  einzig  nur  nach  richtigen  theoretischen
  und  praktischen  Bergbau-Kennt-1584



nissen  wegen  der  ans  der  Natur  der  Sache

  bervorgehenden  bedeutenden  Verschiedenbeiten

  gescheben  kann.

G.  24.  ad  a.  Die  Streieigkeiten,  die
sich  in  Beziehung  auf  den  obersten  Berg:
berrn  ergeben,  sind  jene,  die  aus  den  Rechten
  und  Verbindlichkeiten  des  obersten  Bergberrn
  zu  den  Bergwerks"  Verwandeen  und
umgewendet  entspringen.

G.  25,  ad  b.  Stehen  dlesen  Gerichten  die
Erkennenisse  über  jene  Sereitigkeiten  zu,
welche  sich  in  Ansebung  der  Verhälenisse
des  Bergwerks=  Regals  gegen  den  Grund-Besizer,
  der  Verhältnisse  vom  Gesammt-Eigenthume,
  so  wie  jener  Verbälenisse  ergeben,
  die  bei  den  Bergwerks:  Eigenthümern
unter  sich,  und  in  Beziehung  auf  ihre  Ber
diente  und  Arbeiter  eintreten.

III.  Titel.
Geschäft's  gaug.

„  .  36.  Der  Geschäftsgang  ist.  ganz  dem:
jenigen  gleich,  den  das  organische  Edike  über
die  Gerichts  ver  fassung  vom  24.  Juli  1808
den  untern  mittlern  und  obern  Gerichtsstellen
  vorschreibt,  in  so  ferne  die  unten  folgenden
  Bestimmungen  keine  Abaͤnderung  en
balten.

O.  a7.  Alles  also,  was  das  erst  erwahnte
  organische  Edikt  über  die  Gerichesverfassung
  ausspricht,  bat  auch  hier  um  so  mehr
seine  volle  Anwendung,  als  die  Berg  Projeßordnung
  im  Akllgemeinen  von  der  gemei:
nen  Prozeßerdnung  wesentlich  nicht  abweicht.
        <pb n="857" />
        1583

§.  28.  Bei  Bergrrozessen,  wobei  das
Verfahren  überhaupt  summarisch  ist,  ist
alles  in  möglichster  Kücze  zu  behandeln,  doch
müssen  die  wesentlichen  Stücke  des  Prozesses
bei  Strafe  der  Michtigkeic  des  Verfaßrens
brobachtet  werden.

K.  20.  Alle  Termine  zu  den  Verhandlun-Fen
  dürfen  sich  nicht  über  r41  Tage  erstrecken,
die  Berufung  muß  innerhalb  dreisssg  Tagen
  bei  der  böhern  Instanz  eingeführt  werden.


§.  30.  Die  Uneergerichte  erkennen  über
streitige  Bergrechts=  Gegenstände  in  erster
Instanz.  Der  als  slandiges  Mitglied  beie
zuziehende  einschlägige  Bergbeamte  hat  bei
denselben  eine  entscheidende  Stimme  in  PrifTrat:=
  Parceisachen,  und  eine  informirende
in  Sachen  des  Bergfiskus,  in  welchen  Fällen
  noch  ein  zweiter  tandgeriches.  Assessor  beizusieben
  ist.

.  31.  Wird  von  diesem  Urtheil  appellire,
so  sind  die  Akten  mit  den  Entscheldungegründen
  an  das  respektive  Appellations  Gericht
einzuschicken.

F.  32.  Die  auch  bier  als  ständige  Mit-#lieder

  beizuziehenden  Oberberg’  und  Berg-Inspestions

  =  Kommissäre  haben  in  Privat-Parteisachen
  eine  enescheidende,  in  Sachen
des  Bergstskus  aber  eine  informirende  Stimme.
  Im  lezeern  Falle  ist  zur  Ergénzung  der
vier  entscheidenden  Stimmen  noch  ein  Appellations:
  Gerichtsrath  beizuziehen.

G.  33.  Ist  der  Ober,  Berg'  oder  Berg'
Inspektions  Kommissär  des  Haupt,  Berg'
Distrikte  zu  erscheinen  verhindert,  so  hat

—..

1586

einer  der  zunächstgel'genen,  bei  der  Sache
nicht  interesssrten  Bergbeameen,  oder  der
zweite  Berg:  Inspektions-Kommissir  dessen
Salle  und  Stimme  zu  ersezen.

F.  34.  Wird  von  den  Erkenntnissen  der
zwelten  Instanz  die  Berufung  ergriffen,  so
bat  dieselbe  die  Akten  mit  Enescheidungsgründen
  an  das  Oberappellattons-Geriche
einzuschicken.

F.  35.  Die  bei  demselben  als  ständige
Mitglieder  angestellten  zwei  Ober-Bergräthe
fübren  in  Privat,  Parkeisachen  eine  enrscheidende,
  in  Sachen,  in  welchen  der  Bergsiekus
  betheiliget  ist,  eine  informirende
Stimme.

§.  36.  Die  Klage  in  Bergckreitigkeiten
ist  bei  dem  einschlägigen  Untergerichte,  in
dessen  Amtsbezirk  der  Streicgegenstand  liegr,
anzubringen,  welches  solche  zu  Protokoll
nimmr,  dieses  dem  treffenden  Bergbeamten
mitthellt,  und,  nach  vorg#ngiger  Benehmung
  mit  demselben  den  Gerichtstag  zur
weirern  Verhandlung  der  Sache  festsezt.

K.  37.  Die  Berusungen,  Vorstellungen
und  Schriften  an  die  zweite  Instanz  erhall

ten  die  Aufschrife:

„Au  das  königliche  Appellations“
Gericht  zu  N.  J.
weiter  unten

„  in  Bergwerks-Sachen.“

C.  38.  Sobald  diese  Berufungsschrift  von
dom  Präsidenten  des  Appellations-Gerichtes
präsentirt,  dem  Direktor  zugekommen,  und
in  das  Drotokoll  eingetragen  worden  ist,  so
ist  bievon  dem  Ober-Berg-oder  Berg-Inspek-
        <pb n="858" />
        1587

tions-Kommissär  des  Haupt-Bergwerks-Distrikts
  die  schriftliche  Eröffnung  zu  machen,
und  die  Sizung  zur  Eutscheidung  dieser  Appellations-Sache
  nach  wechselseitigem  Benehmen
  fest  zu  sezen.

G.  30.  Alle  bei  Unserm  Ober-Appellations-Gerichte
  eingereicht  werdenden  Vorstellungen
  und  Berufungen  in  Bergstreitigkeiten
  sind  mit  der  Aufschrist  zu  versehen:

An  Seine  königliche  Majestät  von
Baiern.
Weiter  unten

An  das  königliche  Ober'Appellations
  Gericht  in  Bergwerks-Sachen.


V.  40K.  Die  in  diesem  Betreffe  einkommenden
  Erhibita,  sind,  sobald  sie  präsentire,
und  in  das  Protokoll  eingetragen  worden,
von  dem  Dräsidenten  des  Gerichts,  einem
Ober-Bergrarhe,  in  Sachen  aber,  wobei
der  Bergsiskus  betheiliget  ist,  dem  Direk
tor  in  Bergsachen,  oder  einem  andern  Miegliede
  des  Oberappellations=  Gerichtes  zuzustellen.


S.  41.  Alle  Ausfertigungs-Entwürfe  sind.
von  dem  Direktor  des  Gerichts  zu  revidixen,
und  von  dem  Prästdenten  mit  dem  „Erxpediatur“
  zu  verseben.

.  41.  Die  Ausfertigungen  selbst  sind  von
dem  Prsidenten  zu  unterzeichnen.

G.  43.  Die  Justiz  in  Bergsachen  kann  in
Uaserm  ganzen  Königreiche  nur  von  den  durch
gegenwärtiges  Edikt  konstitmeten  Gerichts,
Behörden  in  Unserm  Namen  und  nach  Un-1588



ferer  dermaligen  oder  in  der  Folge  revidirt
werdenden  Berg-Ordnung  verwaltet  werden.

G.  44.  Im  Falle  entstebender  Kompetenz=Konflikte
  ist  von  denselben  an  Unser  geheimes
Justiz-Ministerium  zu  berufen,  und  von
diesem  die  Entscheidung  abzuwarten,  dessen
Leitung  und  Aussicht  sie  überhaupt  unterge:
ben  sind.

V.  45.  Unsere  Minister  der  Justiz  und
der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge  gegen
wärtiger  Organisation  beauftragt.

München  den  14.  September  1309.

Max  Joseph.
Graf  Morawitzky.  Frbr.  v.  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekrerchr
G.  Geiger.

 

Bekanntmachungen.

 

 

(Die  diesjährige  Kenkurs-Prüfung  der  Aspiranten
  zum  Staate-Dienste  im  Finanzfache,
im  Nab  Kreise  betressend.)

Im  Namen  Semer  Masjestät  des  Königs.
Da  das  biesige  königliche  General  Kreis-=Kommissariat

  durch  das  XXXXIV.  Scück

des  Regierungs=  und  durch  das  zZoste  Stück

des  Kreis,  Intelligenz:  Blatts  auf  den  10.

Ockober  l.  J  die  diee  jährige  Konkurs-Prü#

fung  der  Aspiranten  zum  Staats-Dienste

im  Rab,Kreise  ausgeschrieben  hat;
so  wird  zu  Folge  der  allerhöchsten  Verordrung

  vom  8.  August  l.  J.  in  dem

L.V  III.  Stücke  des  heurigen  Regierungsblatts,

  Seite  133—,  allen  jenen  Kandida-
        <pb n="859" />
        1589

ten,  welche  auch  zu  Dienstes-  Stellen  im
Finanzfache  aspiriren,  oder  deren  künftige
Stellen  finanzielle  Kenntnisse  erheischen,  bekannt
  gemacht,  daß  sie  sich  auch  bei  der  biesigen
  königlichen  Finanz-Direkrion  einer  Pruͤ-fung,
  welche,  so  bald  jene  bei  dem  königlichen
  General-Kommissariate  geendigt  worden,
vorgenommen  werden  wird,  zu  unterwerfen
baben,  und  sich  deßhalb  8  Tage  vorher  schriftt
lich  melden  sollen.

Amberg  den  20.  September  1809.
Königliche  Finanz-Direktion  des
Nab-Kreises.

Diener.

Forster.

 

(Die  Vorladung  nachstehender  Rechts-Kandidaten
  zum  Konkurse  am  16.  Oktober  l.  J.  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  verordnungsmässigen  Eigenschaften,

um  zu  der  Konkurs-Prüfung  zugelassen  zu
werden,  haben  nachsteßende  Rechts-Kandidaten
  nachgewiesen;  welche  also  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  den  10.  Oktober  l.  J.,  zu  erscheinen
  haben:

Michael  Schmid,  Rechts:  Praktikant
in  Dachau;

Joseph  Alois  Sauter,  Amtsschreiber
beim  königlichen  kandgerichte  Ottobeuern;
Hermann  von  Patz;

der  Rechts-Deaktikant,  Karl  Marschaleck,
  in  Rosenbeim;

der  Rechts  Praktikant,  Michael  Pfaller,
  in  Erding;

1590

Karl  Freiherr  von  Trölsch,  in  Mänchen;


der  Rechts-Drakeikant,  Martin  Loder,
in  Dachau;

gorenz  Ruthart,  in  Mänchen;

Josepb  von  Poschinger,  welcher  noch
die  Urschriften  der  seinem  Anlangen  beigelegten
  Zeuguisse  vorzulegen  hat;

der  Rechts-Praketikant,  Felir  Zimmermann,
  in  München,  dermal  in  Kempten;

der  Rechts-Praktikant,  Simon  Thadqus
Hare,  zu  Pfassenhofen,  welcher  noch  die
Urschrift  des  beigelegten  Zeugnisses  vom
bandgerichte  Eggenfelden  vorzulegen  hat;

der  Rechts-Praktikane,  Christian  Ratb,
welcher  noch  die  Urschrift  von  dem  beigelegten
  Zeugnisse  des  Polizei-Kommissariacs
in  tandshut  nachzutragen  hat;

der  Rechts-Praktikant,  Friedrich  Freiherr
von  Tautphäus,  in  tauingen;

der  Rechts.  Praktikant,  Johann  Georg
Wagler,  in  Starnberg:;

der  Rechts-Praktikant  Autsch,  in  München;


der  Rechts  =  Kandidat,  Thomas  Maria
Mayr,  in  Riedenburz;

Franz  Müller,  Rechts-Kandidat  in
Schwarzbofen;

der  Rechte  Doktor,  Anton  Kopf,  in

Neumarkt;

der  Rechts.  Praktikant,  Harl  Freiberr  von
Freiberg,  in  München;

der  Rechts:  Kandidat,  Augustin  Bugner,
  in  München;
        <pb n="860" />
        1501

der  Rechts-Kandidat,  Joseph  Schnediz,
in  Passan;

der  Rechts-Praktikant,  teonhard  Baier,
wenn  er  das  Absolutorium  zugesicherter  Mafsen
  übergeben  wird;

der  Rechts=  Praktikant,  Mathias  Obermayr,
  in  Mainburg;

der  Rechts-Praktikant,  Joseph  Rei;
chart,  in  Kempten;

der  Rechts-Kandidar,  Joseph  Nepomuck
Grünberger,  in  München;

der  Rechts-Praktikant,  Georg  techner,
in  Stein.

München  den  25.  September  1800.
Königliches  General-Kommissäriat
  des  Isar=  Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter.

 

(Die  Aufldsung  der  Universirät  Alrdorf  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestär  sind  nach  einem
Allerhöchstdenselben  von  dem  Ministerium  des
Innern  erstatteten  Vortrage  über  den  Zustand
der  Universicät  Altdorf  bewogen  worden,  dieselbe
  (unter  Bezelgung  Ihrer  Allerböchsten
Zufriedenheit  dem  tehrer  Personale  über  seinen
  unter  den  ungünstigsten  Zeit-Ereignissen
bewiesenen  ausbarrenden  Eifer  in  Erfüllung
seiner  Amtspflichten)  aufzulösen,  und  der
einst,  sobald  die  Zeitumstände  es  gestatten
werden,  mit  einem  in  dem  Königreiche  befindlichen
  andern  höheren  tehr-Institute,  bei

 

1592

welchem  ein  vollstaͤndiges  protestantisch-theologisches
  Studium  bereits  besteht,  oder  schicklich

  errichtet  werden  kann,  zu  vereinigen.
Bis  dabin  ist  den  inlaͤndischen  protestantischen
  Studierenden,  welche  den  theologischen
  Wissenschaften  sich  widmen,  gestattet,
zu  ihrer  vollkommenen  Ausbildung  in  diesen
Lehrgegenstaͤnden,  auswaͤrtige  protestantische
Universitaͤten  zu  besuchen,  jedoch  sind  sie  verbunden,
  die  Universitaͤt,  auf  welche  sie  sich
begeben  haben,  bei  dem  koͤniglichen  geheimen
Ministerium  des  Innern  anzuzeigen,  und
bei  der  Einrichtung  ihrer  Studien  allda,  sich
genau  nach  den  Vorschriften  zu  richten,  welche
  in  Hinsicht  auf  die  Vorbereltung  zum
geistlichen  Amte  in  der  Instruktion  uͤber  die
Pruͤfung  der  protestantischen  Pfarramts-Kandidaten
  und  deren  Besörderung  vom  23.  Jaͤ-ner
  I.  J.  (Regierungsblatt  X.  Stück)  entbalten

  sind.
München  den  2  J.  September  1800.
Freiherr  ron  Montgelac.

Durch  den  Minister

der  General  Sekretär

F.  Kobell.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Gösweinstein
im  Landgerichte  Pottenstein  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestärdes  Königs.

Durch  den  am  10.  d  M.  ersolgten  Tod  des
Dfarrers,  Andreas  Wunder,  iß  die  Pfarrei
  Gösweinstein,  im  Landgerichte  Pett
tenstein,  erledigt  worden.  Die  Pfarrei  jehlt
1582  Seelen.  Der  Ertrag  derselben  beläuft
sich  ungefähr  auf  1225  fl.  rbeinisch,  wovoo
        <pb n="861" />
        1593

aber  zwei  Kaplaͤne  zu  unterhalten  sind.  Dieß
wird  mit  dem  Anbange  zut  oͤffentlichen  Kennt—
niß  gebracht,  daß  die  Kompetenten  binnen
14  Tagen  sich  bei  der  unterzeichneten  Stelle
zu  melden  haben.

Nuͤrnberg  den  20.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Pegniz:  Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.

Lippmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  JZirgeröheim,
Landgerichts  Donauwörth,  im  Allmahl-Kreise
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  am  2.  August  1809  erfolgten
Ted  des  Pfarrers  Kaver  Zaubzer,  ist  die
Pfarrei  Zirgesbeim,  im  tandgericht  Donau--wôrtb,
  worauf  dem  Verwaltungs  Ratbe  zu
Denauwörih  das  Patronatsrecht  zukommr,
in  Erledigung  gekommen,  und  bisber  unbesezt
  geblieben.  «

Diese  Pfarrei,  wozu  die  eine  Viertelstunde
  entfernten  Urfaͤr-,  Schellenberger-  und
Schlieserhoͤfe,  dann  das  sogenannte  Gnauer-Haͤusl
  gehoͤren,  raͤhlt  385  Seelen,  und  bedarf
  keines  Hilfspriesiers.

Die  Einkünfte,  theils  in  baarem  Gelde
und  Stollgebühren,  tbeils  in  Getreid,  Holz
und  Sebeud  bestebend,  können  sich  auf  465  fl.
54  kr.  belaufen,  und  aüsser  den  gewöhnli-1564



chen  Abgaben  liegen  keine  Beschwerden  auf
gedachter  Pfarrei.

Eichslädt  den  34.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Altmuhl.Kreises.
Graf  von  Tassis.

von  Heckel.

 

(Die  Verhältnisse  der  Geistlichkeit  in  FKeldkirch

und  ibre  Funktionen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepyh,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  über  das  ro  Uhr  Meß-  Benesicium
in  Feldkirch  ron  Unserm  General  Kommissariate
  des  Iller-Kreises  und  von  der  Stiftungs-Administration
  in  Bregen),  dann  Ubes
die  Verhältnisse  der  Geistlichen  in  Feldkirch
vom  Erstern  erstatteten  Berichte  —

in  Erwigunz  der  Bedürfnisse  des  Kultus
der  Pfarrkirche  und  Gemeinde  in  Feldkirch,

in  Erwägung  der  Verordnung  vom  11.

Oktober  1807,  die  Unterstüzung  emeritirter

Geistlichen  betreffend
baben  Wir  beschlossen  wie  folge:

1.)  in  Feldkirch  soll  künftig  bestehen

o)  die  Pfarrei  mit  den  dahin  gewidmeten
Stiftungen  und  darauf  bastenden  Obliegenbeiten:


b)  das  Beneficium  Dominorum,  welches
wie  bisher  mit  der  Pfarrei  Tosters  vereiniget
  bleibt;

I)  und  c)  das  Benesickum  SS.  Apostolorum
und  S.  Crucis  jedes  mit  einem  besondern
113
        <pb n="862" />
        1595

Beneficiaten  nach  ihrer  bisherigen  Bestimmung
  als  Scelsorge  und  Schulpfruͤnden;

e)  das  Benesicium  Sanct  Annaͤ,  oder  der
zehn  Uhr  Messe,  wird  zur  Erleichterung
der  Gemeinde-Kasse  für  einen  jedesmaligen
  Cherregenten  bestimmt;

t)0  3)  h)  i)  die  Benesicien  Sanct  Mariä,
Trinilalis,  teonardi,  S.  Spiritus  werden
als  Emeriten  Beneßcien  erklär#t,  die  beiden
  Erstern  bei  ihrer  Erledigung,  die  beiden
  teztern  aber  sogleich  vexreiniget.

a.)  Die  erfoderlichen  Wohnungen  der

nach  diesen  Beschlüssen  fortbestehenden  Seelsorge,
  Schul,  Cherregenten  und  Emeriten=Beneficien
  sollen  dabei  erhalten,  die  durch
Pereinigung  von  zwei  Beneficien  überflüssig
werdenden  Häuser  verkauft,  und  das  Kapital

  mit  dem  Schulfonde  der  Stadt  Feldkirch

vereiniget  werden.
3.)  Die  Ernennung  des  Coporregenten
Pr.  Gottfried  Heininger  zum  Benesicium

Sanct  Anns  oder  der  zehn  Uhr  Messe  erbält

  Unsere  Bestätigung.

4.)  Uebrigens  ist  der  Bedacht  dabin  zu
nehmen,  daß  die  unverhäáltnißmässigen  Aus-Zgaben,
  welche  die  Kirchen-Musik  in  Feldkirch
  dem  Kirchen=  und  Gemeinde-Vermögen
veranlaßt,  durch  Einfübrung  des  teutschen
Kicchengesanges  vermindert  werden.

s.)  Die  vereinigren  Emeriken=  Benefieien
Sanct  leonardi  und  S.  Spiritus  verleiben

Wir  dem  emeritirten  Priester  und  Professor,

des  ehemaligen  Gymnasiums  in  Feldkirch,
Udalbert  Sachs,  wogegen  seine  aus  dem

1596

Schulfende  bezogene  Pensien  von  380  fl.
ganz  beimfällt;  sollte  jedoch  nach  einer  genauern
  Erbebung  des  Erats  der  Rente  sich
bezeigen,  daß  der  Pekester  Sachs  dabei  eine
Einbusse  leide,  so  ist  ihm  der  Ueberschuß  aus
dem  Schulfonde  ferner  zu  belassen.
München  den  22.  Sevtember  1809.
Max  Joseypp.
Freiberr  von  Montgelac.
Auf  kdulglichen  allerbchsten  Befebt!
der  General.  Sekrerir
z.  Kobell.

 

(Beiträge  für  verwu  idere  baicrische  Krieger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.

An  Unterstüzungs-Beiträgen  für  verwundete
  baierische  Krieger  sind  weiter  eingegangen:


Von  dem  königlichen  landgerichte  Dachan,
welches  bei  Ausschreibung  des  allergnädigst
anbefehlenen  Siegesfestes  die  sämtliche  tandgerichto=
  Pfarreien  zu  Veranstaltung  einer
Sammlung  zu  obigem  Zwecke  aufgemuntert,
  und  Hiedurch  den  Betrag  erbalten  hac,
von  72  fl.  20kt.  —  bl.

Durch  das  koͤnigliche  General-Kommissariat
  des  Altmühl  Kreises  die  bisber  eingegangenen
  Beitrige,  als:

vom  Pfarramte  zu  Peppenbeim

5  30

vom  dortigen  Stadepfarrer  Sonnenmayer
  ç  ·  1--36--—-vom
  koͤniglichen  Landgerichte  Pleinfeld

100  „  50

—  —

:  —  1½
        <pb n="863" />
        1597

vom  Kameral-Beamten  Vorbrug  zu

Doalmessingen  11fl.  —  kr.  —  hl.
vom  koͤniglichen  Landrichteramte  Heiden
beim  13212
vom  tandgerichte  Weissenburg
14n34  1  244—
Insammen  mit  272  fl.  za  kr.  —hl.
wooon  aber  an  Porto:  Auslagen
17  :2„  —„

4  —

abgehen  sonach  1:71#„  lo  —  “

zur  Vertheitung  bleiben.

Das-  besagte  General-Kommissariat  bemerkt
  biebei,  daß  zu  diesem  edelmüchigen
Zwecke  bald  ergiebigere  Beiträge  eingesendet
würden.

Von  dein  königlichen  landgerichte  Geislingen
  eine  Sammlung  von  150  fl.  5  kr.
von  welchen  46  kr.  Porto  entrichtet  wurden,
  und  sonach  159  fl.  9  kr.  —-zur
  Vertheilung  bleiben.

Von  dem  königlichen  Polizel-Kommissariate
  Ansbach  105  fl.,  welche  bei  der  Feier  des
Geburtsfestes  Seiner  Majestär  unferer  allergnddigsten
  Königinn  in  einem  frohen  Zirkel
  gesammelt,  und  von  dem  Beckergewerke
daselbst  mit  15  fl.  9  kr.  vermehrt  wurden;
welche  180fl.  9  kr.,  nach  Abzug  1  fl.  Porto,
  und  3  kr.  Getdabgang  mit  179  fl.  6fr.
ad  depositum  zur  Vertheilung  genommen
wurden.

Von  dem  quieszirten  Zoll-Kommissaͤr,  Christian
  Friedrich  Kittler,  zu  Duͤnkelsbuͤbl
2  fl.  14  kr.,  von  welchen  Betrag  aber,  da
für  solchen  33  kr.  Postporte  entrichtet  wer-1508



den  mußte,  nur  nech  1fl.  38  kr.  4hl.
zur  Vertheilung  übrig  bleibe.

Dann  hat  auch  das  tandgericht  Bamberg
  I.  zu  Memelsdorf  durch  die  thaͤtige
Mitwirkung  der  im  gedachten  tandgerichts-Bezirke
  gelegenen  königlichen  Pfarrämter
50  Pfund  Charpien  Nürnberger  Gewicht  zur
tinderuug  der  verwundeten  baierischen  Krieger
  gesammelt,  und  anher  eingesendet.

Für  diese  edelmürbigen  patriotischen  Handt
lungen  und  Betträge,  die  biedurch  zur  alle
gemeinen  Kenntniß  gebracht  werden,  stattet
man  öffentlichen  Dank  ab.

München  den  20.  September  18090.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie,
Rath.

Kraus.
Versch.

Befoͤrderungen.

Seine  königliche  Majestät  baben  vermög
allerhöchster  Entschliessung  an  das  königliche
General-Kommissariat  des  Rezat-Kreises  vom
13.  September  1300,  die  Regulirung  der
Fürstlich-Schwarzenbergischen  Untergerichte
Markt  Scheinfeld  und  Markt  Breit
betreffend,  als  tandrichter  zu  Scheinfeld  den
bisherigen  Dirigenten  des  dortigen  Untergerichts
  Joseph  Was#  —

als  ersten  Assessor  den  dermaligen  ersten
Assessor  des  Landgerichts  Ebrach,  im  Main-Kreise,
  Johann  Adam  Gast;  —

als  zweiten  Assessor  den  dermaligen  zweiten“
Assessor  des  tandgerichts  Gerhardsbronn,
Beatus  Fritscher;:  —
        <pb n="864" />
        1599

den  zweiten  Assessor  in  Markt  Breit,  Georg
Christoph  Amthar,  auf  die  erledigte  zweite

TAssessors-Stelle  in  Gerhardsbronn;  —  und

eben  so  den  bisberigen  ersten  Assessor
Schwingenstein  in  Scheinfeld  auf  bie
erledice  erste  Assessors-Stelle  in  Ebrach  allergnäddigst
  zu  ernennen  gerubet.

Durch  ein  allerhöchstes  Reskript  vom
12.  September  l.  J.  wurden  der  bisberige
erste  Rechnungs  Kommissär  bei  der  Central-Administration
  der  ebemaligen  Johanniter=Ordensgüter,
  Johann  Friedrich  Hofmann,
and  der  bisberige  erste  Rechnungs-Kommisfär
  bei  der  Finanz-Direktion  des  Main-Kreises,
  Pbilipp  Reufß,  zu  wirklichen  Rätben
  und  geheimen  Central-Rechnungs-Kommissären
  der  Finanzen  ernannt;

Vermäge  allerhöchster  Entschliessung  vom
15.  September  l.  J.“ird  dem  Rechnungs-Kommissär,
  nachbin  bestimmten  Rentbeamten
zu  Közting,  N.  Schüz  das  erledigte  Rentame
Hemmau,  dagegen  die  Rentbeamtens-Stelle
zu  Kötzting  dem  ehemaligen  landschaftlichen
tandsteuer  und  Rittersteuerschreiber  zu  Straubing,
  R.  Schödl  allergnddigst  übertragen.

Vermög  allerböchster  Entschliessung  vom  Zo.
Juni  l.  J.  baben  Seine  Majestät  der  König
die  erledigte  Hallverwalters-Stelle  zu  München
  dem  bisherigen  Hallverwalter  zu  Bozen,
Tbrodor  Rittersbausen,  übertragen,  und
den  bisherigen  Maut  und  Hallbeamten  zu
Stadtambof,  Franz  Josepf  Schlögel,  in
Rube  gesezt.  An  die  Stelle  des  teztern  wird
der  bisberige  Kontrolleur  zu  Augsburg,  Wilbelm
  Joseph  Jörres,  und  zum  Kontrolleur

1000

in  Augsbucg  der  bisberige  Mauebeamte  zu
Martinsbruck,  Wenzeslaus  Schertel,  erneunt.


Durch  allerhöchstes  Reskript  d.  d.  4.  Juli
lI.  J.  bleibt  die  Mautschreibers-Stelle  zu  Altenmark
  für  die  Zukunft  ganz  supprimirt,
und  wird  dafür  ein  zweiter  Kontrolleur  in
der  Person  des  bisberigen  Beimautners  zu
Kappaun  in  Tirol,  Johann  Bapeist  Dölfl,
angestellt.

Vermeög  allerhöchsten  Reskripts  vom  188.
Juli  l.  J.  wurde  dem  Maut:  und  Hallbeamten
  zu  Geislingen,  Jakob  Manr,  bie
nachgesuchte  Ruheversezung  bewilliget;  —

an  dessen  Seelle  wird  der  erste  Maut=  und
Hallamts-Kontrolleur  in  Ulm,  Johann  Michael
  Hörmann  ernanut,  und  dem  bisherigen
  Unterinspektor  in  Botzen,  Karl  von
Konti  die  Maut=  und  Hallamts-Kontrolleurs-Stelle
  zu  Ulm  übertragen;  —

der  bisherige  Kontrolleur  zu  Geislingen,
Jobann  Ferdinand  Freymüller  wird  als
erster  Kontrolleur  nach  Großsüßen  versezt,
und  die  erforderliche  zweite  Kontrolleurs=Stelle
  daselbst  dem  dortigen  Kontrolleur,
Valentin  Stadler  übertragen;  —  zum
Maut:  und  Hallomts:  Kontrolleur  in  Geislingen,
  wird  der  bisberige  Beimaumer  von
Itters,  Moriz  Schleichart  ernannt,  und
der  dermalige  Amtsschreiber  zu  Großsüßen,
Karl  Mayberger,  als  Maut=  und  Hallamteschreiber
  in  Geislingen  angestellt;  —

die  Amtsschreiber-Stelle  zu  Großsüßen
wird  dem  Maut  Inspektions-Diurnisten,
Amon  Blaim  verlieben.
        <pb n="865" />
        1601

Koͤniglich-Baierisches

1002

Re  gierungsblat  t.

 

LXIX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  4.  Oktober  18309.

 

Allgemeilne  Verordnungen.

 

(Den  Gerichts-Stand  der  Mediat-Unterrichter
  betreffend.)

Wir  Maxrimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Könkä  von  Baiern.

Wir  haben  den  Gerichts-Stand  der  Sübtund

  vandrichter  bereits  durch  eine  allgemeine

Verordnung  vom  3.  December  des  vorigen  Jahres

  bestimmt.  In  Gemäßheir  dieser  Enrschlies
sung  verordnen  Wir  hiemit,  daß  auch  die  Mediat-Unterrichter
  eben  so  wie  die  Landrichter
1)  den  ordentlichen  Gericht#s=  Stand  erster
  Instanz  vor  dem  Stadtgericht  der

Hauptstadt  des  Kreises  haben  sollen,  in

welchem  das  Unter-Gericht,  dem  sie
vorstehen,  gelegen  ist:

2)  zur  zweiten  Instanz  bestimmen  Wir
dasjenige  Appellations-Gericht,  dem
die  Gerichts-Behörden  des  Kreises  untergeorduet
  sind.

Wir  wollen,  daß  diese  Unsere  Verfügung
der  allgemeinen  Nachachtungswillen  zur  öfsentlichen
  Kenntniß  gebracht  werde.

München  den  30.  September  1809.

Mar  Joseph.

Graf  Morawißhky.

Tuf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Nemmer.

Auftrag

n  die  königlichen  General-Kommissariate.

Die  Bekanmmachung  der  Anstellungen  auf
Plarreien  und  Beneficien  betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  Wi  bereits  unterm  12.  I.  M.  Unser
geheimes  Tax-Amt  angewiesen  haben,  die
Anstellungs-Dekrete  auf  Pfarreien  und  Beneficien,
  wenn  sie  nicht  sogleich  ausgelöt
werden,  nach  dem  C.  1.  der  Verordnung
vom  19.  Februar  1808.  zu  behandeln,  und
solche  an  die  treffende  General-Kommissariate
  zu  übersenden,  und  die  Bekanntmachung
  im  Regierungsblaue  vor.  sich  gehen
zu  lassen;  so  ertheilen  Wir  den  königlichen
General=  Kommissarlaten  hiemit  den  Auftrag,
  den  betheiligten  Pfarrern  und  Benesiciaten
  nach  dem  Empfange  der  Anstellungs-Dekrete,
  ihre  Anstellung  zu  eröffnen,
von  ihnen  die  rreffenden  Taxen  sogleich  und
zwar  noch  vor  ihrer  Installarion  zu  erheben,
und  solche  nach  der  Verordnung  vom  790.
Februar  18o8.  O.  7.  an  das  geheime  Tax-Amnt
  einzusenden;  indem  nur  auf  diese  Weise
eine  ordentliche  Amtsführung  bei  Unserm  geheimen
  Tar-Amte  erhalten  werden  kann.

München  den  24.  September  1809.

Mar  Joseph.

Freiherr  von  Moncegelas.

Auf  kdniglichen  allerhocchsten  Befebl
der  General=  Sekretär

114  F.  Kobell.
        <pb n="866" />
        1603

Bekanntmachungen.

 

(Die  Erneuerung  des  Verbots,  von  Militär=Individuen
  Fourage  zu  kaufen,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Magestät  des  Königs.

Man  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß,
ohngeachtet  der  bestehenden  Verbore,  mehrere
Personen  von  Militär-Individuen  Fourage
  kaufen,  welche  diese  aus  dem  Magazine
  regulativmässig  empfangen.

Dieser  Verbot  wird  daher  mit  dem  Anhange
  erustgemdssenst  wiederholt,  daß  derjenige,
  welcher  auf  solche  Art  Fourage
kauft,  es  mag  in  Natur,  oder  mittels  Bons
Jeschehen,  nicht  nur  allein  mit  der  Konfiskation
  der  erkauften  Quantität,  sondern  auch
noch  besonders  empfindlich  gestraft  werden
wird.

Die  königlichen  Orts-Obrigkeiten  und
Polizei-Behörden  werden  daher  beauftragt,
diesen  Verbor  durch  besondern  öffentlichen
Verruf  zu  Jedermanns  Kenminiß  zu  bringen,
  für  die  Beobachtung  desselben  zu
wachen,  und  die  sich  ereignenden  Uebertretungs-Fälle
  jedesmal  sogleich  anher  anzuzeigen.


Muͤnchen  den  23.  September  1809.

Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter.

16
Verzeichniß

der  Vorlesungen,  welche  an  der  königlichen  Ludwig-Maximilians-Universirät
  zu  Landshut  im  Wintersemester
  rgoo  —  1810  gehalten  werden.
I.  Allgemeine  Wissenschaften.
KA.  Philosophie.
1.  Logik  und  Metaphysik,

Professor  Koͤppen,  nach  eigenem  Lkeit
faden  (Landshut,  1809.)  woͤchentlich  fuͤnfmal,
  von  11—  12  Uhr.

a.  Moralphilosophie,  in  Verbindung  mit

Rekigionsphilosophie,

Professor  Salat,  nach  seinen  eigenen
Darsiellungen,  wovon  die  erstere  nächstens
erscheinen  wird,  täglich  von  8—9  Uhe.

3.  Dhilosophische  Anthropolegie,

Professor  Salat,  nach  Kane's  pragmat.
Anthrepologie  und  eigenen  Zusäzen,  täglich
von  4  —5  Uhr.

4.  Naturrecht,

Professor  Butte,  s.  Nro.  5.

Professor  Köppen  nach  eigenem  Grundrisse
  (Landohut  1800)  wöchentlich  viermal,
von  2—3  Uhr.

5.  Staatsrecht,  mit  Inbegrif  des  Naturrechts,

Professor  Butte,  nach  Wagners
Grundriß  der  Staatswissenschaft  (Leipjig
1806.),  von  11—12  Uhr.  (S.  II.C.  Nro.  1.)

6.  Erziehungelebre,

HProfessor  Sailer,  nach  seinem  Handbuche
  über  Erziehung  für  Erzieher
(zweite  Aufl.  1808.),  in  den  drei  lezten  Tagen
  der  Woche,  von  7—  8  Uhr.

B.  Philologie  und  Aesthetik.

1.  Encyklopädie  der  philologischen  Winenschaften.

Professor  Ast,  nach  seinem  Grundrise  der
        <pb n="867" />
        1605

Philologie  (Landshut,  1808.),  taͤglich  von
10—11  Uhr.  «
2.  Archaͤologie  der  Griechen  und  Roͤmer,

Professor  Drexel,  woͤchentlich  dreimal
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
3.  Ueber  deo  Aristophanes  Plutos  und  des  Tacitus

  vita  Agricolae  abwechselnd,

Professor  Drexel,  täglich  von  3—4  Uhr.

4.  Ueber  des  Aeschplos  Prometheus  und  des
Plautus  Rudens,

Professor  Ast,  wöchentlich  viermal,  von
11—12  Uhr.

Anmerkung.  Unter  desselben  Leitung  werden  die
Philologischen  Zöglinge  der  Universität  im  Interpretiren
  des  Thukodides,  so  wie  in  griechischen
und  lateinischen  Ausarbeitungen  geubt.

5.  Hebrische  Sprache,
Professor  Mall,  nach  eigener  Grammatik,
  täglich  von  2—3  Uhr.
6.  Aesthetik,
Professor  Köppen,  nach  Bouterwek,
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

C.  Geschichte.
x.  Der  Universalgeschichte  ersten  Theil:  die  Geschichte
  der  alten  Welt,  liest

Professor  Ast,  nach  seinem  Entwurse  der

Universalgeschichte  (zweite  Aufl.),  täglich  von
5—0  Uhr.
Universalgeschichte,

Professor  Mannert,  nach  Breyer,  wöchentlich

  fünfmal,  von  2—3  Uhr.
2.  Deutsche  Geschichte,

Professor  Gönner,  von  2—4  Uhr.

Professor  Mannert,  nach  eigenem  Compendium,
  wöchentlich  fünfinal,  von  8—9  Uhr.

Staatsgeschichte  Deurschlands,

Professor  Milbiller,  nach  eigenem

 

1606

Grundrisse  und  den  neuesten  Staatsakten,
woͤchentlich  fuͤnfmal,  von  4—5  Uhr.
3.  Allgemeine  Literaͤrgeschichte,

Professor  Milbiller,  nach  Meusel's
Leitfaden,  woͤcheutlich  fuͤnfmal,  in  einer  noch
zu  bestimmenden  Stunde.

4.  Histerische  Hilfs-Wissenschaften,

Professor  Mannert,  in  einer  noch  anzuzeigenden

  Stunde.

 

D.  Mathematik  und  Naturlehre.
.  .  Arithmetik,

Professor  Magold,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  täglich  von  3—4  Uhr.

2.  Höhere  Mathematik,

Professor  Magold,  nach  eigenem  behrbuche,
  täglich  von  8—0  Uhr.

3.  Combinatorische  Analysis,

Professor  Stahl,  nach  seiner  Einleitung
  in  das  Studium  der  Combinationelehre.


4.  Mathematische  Geographie,

Professor  Datel,  nach  Bode,  wöchentlich
  dreimal  von  60—7  Uhr.

5.  Physik,

Professor  Stahl,  nach  Mayer'’s  Ansangsgründen
  der  Naturlehre,  44glich
  von  10—11  Uhr.

6.  Meteorologie,

Professor  Stahl,  nach  Lam  padius
Aimosrhrologie,  wöchentlich  viermal,  von
2—3  Uhr.

7.  Methodologie  und  Literärgeschichte  der  Naturgeschichte,


Professor  Schrank,  täglich  von  —6
Uhr:  erstere  nach  seiner  Anleitung,  die  Naturgeschichte
  zu  studiren,  und  der  vorläusigen
1147
        <pb n="868" />
        1607

Abhandlung  im  dritten  Bande  der  Fauna
Boica;  leztere  nach  delicise  Cobresianse.
8.  Allgemeine  Nakurgeschichte,
Professor  Bertele,  nach  Blumenbach,
  täglich  von  1—2  Uhr.
O.  Mineralogie,

2)  Orytctognosie,  nach  Ludwig's
Handbuche  der  Mineralogie,  mit  steter
Hinsicht  auf  Hauy's  Mineralsystem
(Traité  de  Mineraslogie),  täglich  von
3—4  Uhr.

b)  Geognosie,  nach  Heften,  wöchentlich
  dreimal,  von  11—12  Uhr.

c)  Anleitung  zur  chemischen  Ana-Iosis
  der  Mineralkörper,  nach
Lampadius,  in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden,

Drofessor  Fuchs.
II.  Besondere  oder  positive  Wissenschaften.

A.  Religionslehre.
.  Theologische  Encyklopadie  und  Methodologie,

Professor  Schneider,  woöchentlich  dreimal,
  von  2—3  Uhr.

2.  Religionslehre  für  sämtliche  Akademiker,

Professor  Sailer,  nach  seinen  Grundlehren
  der  Religion,  in  den  ersten  drei
Tagen  der  Woche,  von  7—8  Uhr.
3.Christliche  Moral,  die  allgemeine  und  angewandte,



Professor  Sailer,  nach  seinen  gedruckten
  Ideen  der  Moral,  Montags,  Dienstags
  und  Mittwochs,  von  10—  11  Uhr.

4.  Katholische  Degmatik,  mit  Dogmengeschichte
verbunden,

Professor  Schneider,  von  11—12  Uhr.

1003

5.  Pastoralcheelogie,

Professor  Sailer,  nach  seinen  Vorlesüngen
  (zweite  Aufl.),,  Donnerstags,  Freitags
und  Sonnabends,  von  10—11  Uhr.

Homiletik,  nach  Wilh.  Schmid's

Anleitung  zum  populären  Kanzelvortrag,
  und

Declamation  nach  Pureberl,  von

11—12  Uhr.“

Professor  Fingerlos.

6.  Liturgie,

Professor  Winter,  nach  seiner  Theerie
  der  öffentlichen  Gottesverehrung
  (München,  1800)  und  seinen  andern
liturgischen  Schriften,  Montags  und  Dienstags,
  von  8  —  9  Uhr.

7.  Allgemeine  und  baierische  Kirchengeschichte,

Professor  Michl,  nach  eigenem  Handbuche.


3.  Geschichte  der  Assprier,  Perser,  Griechen
und  Rdmer  mit  Rücksicht  auf  das  israelitische
Volk  und  dessen  Verbindung  mit  jenen,  vorzüglich
  über  den  Zustand  des  römischen  Reichs
beim  Anfange  des  Christennbums,  und  Anwendung
  dieser  Geschichte  auf  die  Bücher  des
alten  und  neuen  Testaments,

Professor  Zimmer.

Einleitung  in  die  heiligen  Schriften  des  alten
und  neuen  Bundes,

Professor  Mall,  nach  Jahn  und  Hug,

Montags,  Dienstags  und  Minwochs,  von
8  —  0  Uhr.

10.  Eregese  der  Bücher  Moses,

Professor  Mall,  Donnerstags,  Freitags
  und  Sonnabends,  von  8  —  9  Uhr.
11.  Ueber  die  ersien  drei  Bücher  der  Mischnah,

Zeraim,  Moed  und  Naschim,

Doktor  Agzenberger.
        <pb n="869" />
        1609

B.  Rechtswissenschaft.

x.  Juridische  Encyklopaͤdie  und  Methodologie,
Professor  Kruͤll,  nach  eigenem  Plane,

in  den  ersten  vier  Wochen  des  Semesters.
Doktor  Henke,  nach  eigenen  Heften,

wöchentlich  zweimal,  von  11  —  12  Uhr.

2.  Institutionen  des  gesamten  positiven  Rechts,
Professor  Krüll,  taͤglich  von  8  —  9

Uhr.

3.  Die  zweite  Haͤlfte  der  Pandecten,
Professor  von  Savigny,  von  9  —  11

Uhr.

4.  Code  Napoleon,  mit  Rücksicht  auf  die  Modifikationen
  seiner  Rezeption  in  den  vorzüglichsten
  Sraaten  der  rheinischen  Konföderation,


Professor  Gönner,  nach  Erhard's

Uebersezung,  von  11  —  12  Uhr.

5.  Franzbsisches  Staats-Recht,
Hrofessor  von  Hellersberg,  in  noch  zu
bestimmenden  Stunden.
é.  Baierisches  Staats-Recht,
Professor  von  Hellersberg,  nach  der

Konsticution  und  den  organischen  Edikten,

täglich  von  3  —  4  Uhr.

7.  Philosophische  Einleitung  in  das  peinliche
Recht,

Doktor  Henke,  von  16  —  11  Uhr.
g.  Balerisches  Kriminal-Recht,
Doktor  Henke,  nach  dem  künftigen  neuen
allgemeinen  Gesezbuche  über  Verbrechen  und

Vergehen  für  das  Königreich  Baiern,  wschentlich

  fünfmal,  von  16  —  11  Uhr.

O.  Bgaierisches  Civil-Recht.
rofessor  Krüll,  nach  dem  Gesezbuche

und  eigenem  Handbuche,  täglich  von  19—  11

Uhr.

1610

10.  Lehen-Recht.

Dokltor  Henke,  nach  Paͤtz  Lehrbuch
des  Lehen-Rechts  (Goͤttingen,  1808.)
und  dem  königlich  baierischen  Edikt,  die  Lehenverhälenssse
  betreffend,  wöchenrlich  viermal,
  von  2  —  3  Uhr.

1Ir.  Prozeß-Theorie,

Professor  Gönner,  nach  dem  Gesesbuche,
  von  8  —  0  Uhr.

13.  Theorie  des  Kriminal-Prozesses.

Doktor  Henke,  nach  Feuerbach'’s
Lehrbuche,  (Giesen,  1808.)  wöchenelich
  dreimal,  von  4  —  §  Uhr.

C.  Staats=  und  Landwirthschaft.
1.  Cncyklopädie  der  Staats=  und  Kameralwissenschaften,


Professor  von  Moshamm,  nach  eigenem
  Plane,  in  den  ersten  vier  Wochen  des
Semesters,  von  11  —  12  Uhr.

Professor  Butte,  nach  seiner  General-Tabelle
  (Landshuc,  130.),  in  den  ersten
  vier  Wochen  des  Semesters,  von  11—  12
Uhr.

a.  Staatswirthschaft  und  Finanz,

Professor  von  Moshamm,  erstere  nach
eigenem  Plane,  täglich  von  4—  8  Uhr,  leztere
  nach  seinem  Lehrbuche  (zweite  Auflage),
nach  geendigter  Staatswirthschaft.

Professor  Jrohn,  nach  Schlbzer,  täglich.


Professor  Butte,  nach  Schlözer,  von
3  —  4  Uhr.

3.  Kameralpraris.

Professor  Frohn,  täglich.
        <pb n="870" />
        1611

4.  DOekonomische  und  politische  Rechenkunst,

Professor  Daͤzel,  nach  Heften,  woͤchentlich
  dreimal,  von  6  —  7  Uhr.

5.  Baierische  Staatöbkonomie,

Professor  von  Hellersberg,  Dienstags,
  Donnerstags  und  Sonnabends  von
11  —  12  Uhr.

6.  Polizeiwissenschaft.

Hrofessor  von  Moshamm,  nach  seinem
Lehrbuche  (zweite  Auflage)  und  den  neuesten
Ansichten  und  Vorschlägen  im  Polizeifache,
täglich  von  11  —  12  Uhr.

7.  Die  positive  Polizei  des  Kdnigreichs  Baiern,

Hrofessor  Butte,  nach  eigener  Skizze,
wöchentlich  zweimal,  in  noch  zu  bestimmender
  Stunde.

Aumerkung.  In  diesem  Kollegium  wird  jener
Begrif  der  Polizei  unterpelegt,  welchen  sich  der
uns  gegedene  Staat  von  ibr  entworfen  hat.  Die
Materlen  werden  nach  seiner  Eintheilung
vorgetragen,  und  die  bestehenden  Geseze  und
Perordnungen  werden  (zunächst  in  der  General=Sammlung
  und  in  dem  kbniglich  =  baierischen
Regierungeblatte)  nachgewiesen.  Es  ind  zu  diesem
  Kollegium  nur  solche  Herren  eingeladen,
welche  die  allgemeine  Polizei-Wissenschaft
  und  die  Staatswirthschaft  entweder
  schon  gehört  haben,  oder  doch  ihm  gleichjeitig
  hören.

8.  Handlungs-Wissenschaft

Professer  Holzinger,  nach  Leuchs,
täglich  von  2  —  3  Uhr.

9.  Technologie,

Professor  Holzinger,  uach  Jungs

Ordnung,  taͤglich  von  10  —  11  Uhr.
10.  Bergbaukunde,

Professor  Medikus,  von4  —  5  Uhr.

11.  Ueber  die  staatswirthschaftliche  Leitung  der
Produktion,  mit  Beruͤcksichtignng  der  köuiglich-
  baierischen  Kulturgeseze,

 

1612

Professor  Medikus,  in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden.
12.  Ueber  Forstdirektion  oder  hoͤhere  Leitung  des
Forstwesens,
Professor  Medikus,  woͤchentlich  dreimal,
  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
Anmerkung.  Wegen  der  bessern  Benuzung  des
sehr  beträchtlichen  und  reichhaltigen  Forstgartens
der  königlichen  Universitär  überträgt  für  die  Zukunft
  Professor  Medikus  die  Vorlesungen
über  Forstwissenschaft  dem  jede  smaligen  Sommer-Semester.


D.  Arzneiwissenschaft.
rI.  Medizinische  Encyklopädie  und  Methodologie,
Professor  von  Leveling,  nach  Conradi.
  Freitags  und  Sonnabends,  von  7—  8
Uhr.
2.  Anatomie  des  Menschen,
Professor  Tie  demann,  wöchemlich  neunmal,
  sechsmal  von  11  —  12  Uhr,  und  dreimal
  von  3  —  4  Uhr.
3.  Pathologische  Anatomie,
Professor  Tiedemann,  wöchentlich  dretmal,
  von  3  —  4  Uhr.
4.  Anatomie  und  Naturgeschichte  der  Würmer,
Professor  Tiedemann,  wöchentlich  einmal,
  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Stunde.
Anmerkung.  Die  Secirübungen  auf  dem
anuatomischen  Theater  sinden  Ktart  von
3  —  11  Uhr,  und  von  1—  3  Uhr.
5.  Phystologie  der  Sinne  und  des  Foetus,
Prefessor  Walther,  nach  eigenem  Lehr“
buche,  wöchenrlich  zweimal.
6.  Allgemeine  Pathologie,
Professor  Röschlaub,  nach  seinen:  lostitutiones
  nosologise  generalis,

von  4—  5  Uhr.
        <pb n="871" />
        1613

7.  Besondere  Pathologie  und  Therapie,

Professor  Roͤschlaub,  nach  seinem  Lehrbuche,
  täglich  von  9  —  10  Uhr.

8.  Pathologie  und  Therapie
)  der  syphilitischen  Krankheiten,
nach  eigenem  Enwurfe,  woöchenllich
dreimal,  von  11  —  12  Uhr;

b)  der  Knochenkrankheiten,  nach

Bernstein,  wöchentlich  dreimal,  von
11  —  12  Uhr.  ·

Professor  Walther.

9.  Physiologische  und  pathologische  Semiotik',

Professor  von  Leveling,  nach  Gruner,
die  fünf  ersten  Tage  der  Woche,  von  10  —  11
Uhr.

r0.  Sygieilogle,

Professor  Bertele,  nach  eigenem  Lehrbuche,
  wöchentlich  viermal,  von  4  —  Uhr.
11.  Pharmaciec,  mit  pharmaceurischer  Waarenkunde,



Professor  Bertele,  nach  Trommedorf,
  täglich  von  11  —  12  Uhr.

12.  Medizinische  Fermellehre,

Professor  Bertele,  nach  eigener  Bearbeitung,

  wöchentlich  zweimal,  ven  4—  3
Uhr.
13.  Gerichtliche  Arzueikunde  und  medizwische
Polizei,
Professor  von  Leveling,  nach  Plenk

und  eigener  Anleitung,  die  ersten  vier  Tage

der  Woche,  von  7—  8  Uhr.

Anmerkung.  Derselbe  wird  bei  der  gerichtlichen
Arzneikunde  nicht  rerfehlen,  die  Herren  Zuhoͤ-rer
  auf  die  Angaten  des  Napolconischen  Gesezbuches
  in  medizinkscher  Hinsicht  aufmerksam  zu
machen.

 

1614

14.  Chirurgische  Operations-Instrumental-  und
Bandagenlehre,
Professor  Walther,  nach  Schreger
und  Bernstein,  täglich  von  2  —  3  Uhr.
Anmerkung.  Derselbe  gibt  prlvatiffime  Auleitung
  zur  Verrichtung  chlrurgischer  Operestionen
an  Leichnamen.
75.  Medizinisch  -klinische  Schule  hält  ·
Professor  Roͤschlaub,  von  10  —  11  Uhr.

16.  Das  chirurgische  und  Augenkranken=  Elinikum
  hält  in  und  aufserhalb  des  Krankenhauses
Professor  Walther,  täglich  von  8—0

Uhr.

7.  Praktische  Einleitung  in  die  Physikatsgeschäfte
ertbeilt

Professor  von  Leveling.

Anmerkung.  Hiezu  wird  derselbe  jete  Gelegenbeit
  bennzen,  welche  das  ihm  proolforisch  übertragene
  Stadt-Pöpsikat  darbieten  wird.

Bemerkungen.  1.  Die  Vorlesungen  über

Geburtshilfe  und  die  dazu  gehoͤrigen
Uebungen  werden  nach  der  Wiederbesezung
dieser  Professur  nachgetragen  werden.

a.  Doktor  und  Prosektor  Peischer  wird
die  Secirübungen  leiren.  Derselbe  hält
auch  Privat  -Demonstratienen  über  Anatomie
  des  Menschen.

Diejealgen  Studirenden,  welche  in  den  neueren  Sprgdcen,
  im  Zeichnen  und  Schreiben,  im  Reiten,
Tanzen  und  Fechten  Unterricht  wünschen,  finden
darin  die  geschicktesten  Lehrer.

Die  Professoren  Sailer  und  Krüll  haben,  dem
allerhöchsten  Äusftrage  gemäß,  das  Geschäft  übernommen,
  auf  Verlangen  der  Eltern  und  Kuratoren
  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Studirenden,
  gegen  ein  Honorar  von  drei  Prozent  für  ihre
untergeordneten  Geschäftsführer,  zu  besorge  n.

Kost=  und  Mlethbestellungen  übernimmt  der  Universltats-Pedell
  Lusz.

Die  Vorlesungen  beginnen  den  2.  Norember.
        <pb n="872" />
        1615
Beförderungen.

 

Seine  Majestat  der  König  haben  gernht:

am  321.  März  l.  J.  den  bisherigen  Pfarrer
zu  Rupertshofen  Johann  Sebastian  Krafft
zum  Stadtpfarrer,  Hofprediger  und  Konsistorialrath
  zu  Kirchberg  im  Rezat-Kreise,

am  8.  April—  den  bisherigen  Stadtkaplan
zu  Wemding  Wilibald  Winhard  auf  die
Pfarrei  Meilenhofen  im  Landgerichte  Eichstaͤdt;


am  29.  Mai  —  den  Kaplan  zu  Mietraching
  Franz  Kolbek  auf  das  Schul:Benesicium
  in  Siegsderf  Landgeriches  Traunstein,

am  8.  Juni  —  den  Pfarrer  in  Rumeltshausen,
  Mathlas  Hauer  auf  die  Pfarrei
Thurnau  im  bandgerichte  Passau  zu  befördern:

am  12.  —  den  von  der  Frau  Fürstin  von
Oettingen-Wallerstein  auf  die  Pfarrei  Dorfmerkingen
  präsentirten  Kaplan  Kieninger
zu  Neresheim  allergn#digst  zu  bestätigen:

unterm  nämlichen  Datum  dem  Pfarrer
Erdmann  die  gebetene  Entlassung  von  seiner
  bisher  bekleideten  Pfarrstelle  auf  der  von
Poellnikischen  Patronaks-Pfarre  Aschbach,
und  zwar  wegen  seiner  Dürftigkeit  tartrei,  zu
bewilligen:

am  18.  —  dem  Kaplane  in  Langenehrling
N.  Aschenbrenner  die  Pfarrei  Schiltberg
  im  Landgerichte  Aichach  zu  verleihen,

am  70.  —  die  von  dem  Freiherrn  von
Kreß  als  Patron  der  Pfarre  Dürrenmungenau
in  Tentrag  gebrachte  Verbindung  dieses  Pfarr- 



1016

amtes  mit  der  Kaplanei  und  Rektors-Stelle
zu  Windsbach  in  der  Person  des  neuernanm

ten  Kaplans  Heinrich  Wilhelm  Wolfrum

allergnädigst  zu  genehmigen  und  denselben  zugleich
  als  Psarrer  zu  Dürrenmungenau  zu  beunterm

  namlichen  Datum  den  bisherigen
Pfarrer  zu  Kohlberg  Johann  Cdhristoph
Dürrschedel  auf  die  Pfarrei  Kaltenbrunn
im  Landgerichte  Neustadt  —  und  unterm
21.  —  den  Kaplan  zu  Türkenfeid  Franz  Taver
  Hascher  auf  die  Pfarrei  Bürk  im  Landgerichte
  Landsberg  allergnädigst  zu  befördern.

 

Seine  Majestät  der  König  haben  vermäg

  allerhöchsten  Entschliessung  an  vas  ksnigliche

  General-Kommissariat  des  Lech-Kreises
  vom  15.  Februar  1809.  die  Verwalters=Stelle
  in  dem  Straf-Arbeitshause  zu  Buchloe,
  mit  den  denselben  anklebenden  Dienstes-Bezügen,
  dem  functionirenden  Secretartats-Accessisten
  Johann  Georg  Vögele,  gegen

Einziehung  seiner  Pension,  allergn  digst  zu

übertragen  geruher.

Seine  königliche  Majestät  haben  vermäg
allerhöchsten  Reseripts  vom  1.  August  l.  J.
in  dem  Burgfrieden  der  Stadt  München  einen
eigenen  Rentbeamten  in  der  Person  des  bisherigen
  Rechnungs-Kommissärs  bei  der  Steuerund
  Domänen-Sektion  Joseph  Aufschlc-Her
  ernannt,  und  dessen  Dienstes=  Seelle  bei
gedachter  Sektion  dem  dortigen  supernumerären
Rechnungs-Kommissär  N.  Oberndorf  ver
liehen.  «
        <pb n="873" />
        1617

Koͤniglich-Baierisches

1618

Regierungsblatt.

 

IXX.  Stück.  München,  Samstag  den  7.  Oktober  1309.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Organlsation  der  General=  Dlrektion  des
Wasser-Brücken  =  und  Strassenbaues,  in
der  Eigenschaft  als  Sektion  bei  dem  kdniglichen
  Ministerlum  des  Innern  betreffend.!)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  in  mehrern  allerhöchsten  Entschliessungen,
  und  insbesondere  durch  Unser
Restript  vom  r.  September  v.  J.  der  General-Direktion
  des  Wasser-Brücken=  und
Sgassenbaues  ihren  Wirkungs-Kreis,  Dienstes
  =  und  Geschäfts=  Gang,  so  wie  das
Verhäliniß  bezeichnet,  in  welchem  dieselbe
nach  ihren  vielfachen  Beziehungen  bei  polizeilichen,
  rechtlichen  und  staarswirchschaftlichen
Gegenständen  mit  der  einschlägigen  Sekrion
Unsers  Ministeriums  des  Innern,  und  in  den
bloß  technischen  Gegenständen  mir  den  ihr
untergeordneten  Behörden  stehen  soll.  Da
jedoch  in  dieser  lezten  Beziehung  das  nähere
Verhältniß  der  General-Direktion  zu  Unserm
geheimen  Ministerium  des  Innern  in  jenem
Reskripte  vom  1.  September  v.  J.  zum

Theil  noch  unbestimmt  geblieben  ist,  und  hiedurch

  nicht  allein  einzelne  Geschäfts-Verzögerungen

  entstehen,  sondern  auch  Unserm
Ministerium  die  allgemeine  Ueberscht  dieses
ausgebreiteten  Geschästs-Zweiges  erschwert
wird;  so  haben  Wir  beschlossen,  denselben  in
eine  genauere  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen
  Geschäfes-Zweigen  des  erwähnten  Ministeriums
  zu  bringen  und  die  General-Direktion
  des  Wasser=  Brücken=  und  Strassen-Baues
  unter  nachfolgenden  Modifikationen
in  die  Klasse  der  Ministerial,  Sektionen  einzureihen.

I.  Titel.
Format  ion.

9.  1.  Diese  Sekeion  besteht  unter  der
beitung  Unsers  Ministers  des  Innern  und
unter  der  bisherigen  Benennung:  General-Direktion
  des  Wasser-Bruͤcken—
und  Strassenbaues  aus  dem  dermaligen
  Personale  mit  nachfolgenden  Abänderungen:


Einem  Vorstande,

Drei  Ober-Bauräthen,
Einem  Assessor,

Einem  expedirenden  Sekretär,

115
        <pb n="874" />
        1619

Drei  Rechnungs-Kommissärs,
Einem  Registrator,

Vier  Kanzellisten,

Einem  Modellisten,

Einem  Kanzleidiener,

Einem  Boten.

C.  a.  Die  Sektion  bildet  ihre  eigene  Registratur
  nach  der  bereits  bestehenden  Vorschrift.


C.  3.  Eben  so  behaͤlt  sie  ihre  eigene  Kanzlei.

G.  4.  Den  Gehalt  werden  Wir  bei  Feflsezung
  des  Wasser-Brücken  und  Strassen-Bau-Etats
  für  das  nächstkünftige  Rechnungs-Jahr
  definitiv  bestimmen.

#.  S.  Der  Rang  des  Personals  der  Sek,
tion  ist  dem  des  Personals  der  übrigen  Sektionen
  gleich.  Die  dussern  Beamcen  behalten
ihren  bisherigen  Rang.

§.  6.  Die  Uniform  bleibt  unverändert.

II.  Titel.
Wirkungs-Kreis.

§.  1.  Der  Wirkungs-Kreis  der  General=Direktion
  bleibt  derselbe,  wie  er  in  Unserm
Reskeipte  vom  1.  September  v.  J.  C.  II.  und
III.  bestimmt  worden  ist.

G.  2.  Zum  Vortrage  bei  Unserm  Ministerium
  des  Innern,  mithin  zum  Objekte  eines
Reskripts  eignen  sich  alle  jene  Gegenstände,
welche  im  aten  Abschnitte  des  vorerwähnten
Reskripts  näher  bezeichnet  sind,  und  bisher
mittels  Berichts  an  Unser  geheimes  Ministerium
  des  Innern  einbefördert  werden  mußten,
namentlich:

16a0

alle  organischen  Geseze  uͤber  die  Geschaͤfts-Führung
  und  über  die  Wasser=  und  StJrassen=Bau-Polizei;


die  Anstellung,  Quieszirung,  Untersuchung
  und  Entlassung  eines  oder  mehrerer
Individuen  des  gesamten  Wasser=  und  Snras-=senbau-Personals
  bis  zum  Bau-Ingenieur
einschlüßlich,  und  die  Penssonirung  ihrer  Hinterlassenen;


die  Sanktionirung  der  Besoldungs=  und
Bau-Erat#e:

die  Vorschläge  zur  Auszeichnung  und
Beförderung  im  Dienste  und  zur  Vertheilung
von  Gratifikarionen  mit  Ausnahme  derjenigen
Geringern,  deren  Ertheilung  durch  frühere
Verordnungen  aus  besondern  Fonds  der  General:
  Direktion  bereits  überlassen  ist;

ganz  neue  Bauunternehmungen,  oder
Abünderungen  der  durch  den  Etar  festgesezten
Bauten,  wenn  eine  besondere  Nothwendigkeit
dazu  eintritt;

alle  Bauten,  die  entweder  ganz,  oder
zum  Theil  durch  Konkurrenz  oder  Mitwirkung
der  Unterthanen  hergestellt  werden  müssen;

Bauten,  welche  besondere  Beziehung  auf
das  Kommerz  haben,  oder  wobei  das  Eigenthum
  und  die  Privatrechte  der  Unterthanen
betheiliget  siod.

Ueberhaupt  alle  Gegenstände,  welche  wegen
  ihrer  grössern  Wichtigkei  in  personcller
oder  materieller  Hinsicht  sich  zu  Unserer  allerhöchsten
  Entscheidung,  oder  zu  einem  Ministerial:
  Reskripte  eignen.
        <pb n="875" />
        1621

K.  3.  Zur  unmittekbaren  Ausfertigung  in
der  Eigenschaft  als  Sektion  werden  derselben
  überlassen:

alle  Objekte,  welche  einer  nähern  Information
  und  Instruirung  bedürfen  und  zur
Erlassung  eines  Reskripts  noch  nicht  hinläng
lich  vorbereitet  sind;

Alles,  was  auf  die  Ausführung  und  den
Vollzug  der  an  die  General-Direktion  erlassenen
  Restkripte  Beziehung  hat;

endlich  in  der  Eigenschaft  als  General-Direktion
  des  Wasser-Brücken=  und  Strassen-Baues
  alle  jene  Gegenstände,  welche  die  bauwissenschaftliche
  Leitung  desselben  und  die  Bau-Administration
  betreffen,  und  welche  ausschlüßlich
  mit  den  unrergeordneten  Bau-Behörden
  nach  bestehenden  Vorschriften  und
Normen  zu  verhandeln  fiund.

III.  Titel.

Geschäfts-Gang.
A.  Insbesondere  mit  Rücksicht
a)  auf  den  Vorstand.

C.  1.  Ueber  alle  Gegenstände,  welche  sich
zu  einer  Restripts=  Erlassung  eignen,  stellt  die
Sektion  ihre  motivirten  Anträge,  und  der
Vorstand  sendet  dieselben  unter  Beischluß  der
Akken  an  Unser  Ministerium  des  Innern.

G.  2.  Derselbe  hat  die  Verbindlichkeit  über
den  Einlauf,  welcher  ihm  von  dem  Sekretär
des  Büreau  zur  täglichen  Einsicht  vorgelegt
wird,  die  Repartition  zu  verfügen.

Das  Schema  dieser  Reparkition  hat  der
Vorstand  dem  Ministerium  zur  Genehmigung

1622

vorzulegen,  welchem  es  uͤbrigens  unbenommen
bleibt,  von  den  bei  ihm  einlaufenden  Gegenstaͤnden
  einzelne  selbst  unmittelbar  zu  entscheiden,
  oder  daruͤber  das  Gutachten  einer  andern
Sektion  zu  vernehmen,  oder  auch  die  Wasserund
  Strassenbau-Sektlon  mit  andern  Sekrionen
  des  Ministeriums  gemeinschafrlich  uͤber
dieselben  berarhschlagen  zu  lassen.

.  3.  Der  Vorstand  hat  wöchenclich  mit
Zuziehung  der  Ober-Bauräthe  und  des  Assessors
eine  kollegialisch  berathende  Sizung  zu  halten,
worinn  alles  dasjenige,  was  zum  Vortragen
bei  dem  Ministerium  geeignet  ist,  zur  Vorlage
gebracht  werden  muß.  Der  Vorstand  hält
darinn  die  Umfrage,  spricht  die  Beschlüsse
nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  aus  und
sorgt  für  die  richrige  Eintragung  derselben  in
das  Protokoll.  Wenn  derselbe  der  Mehrheit
nicht  beistimmt  welches  in  dem  Protokolle
zu  bemerken  ist,  so  müssen  beide  Meinungen
mit  ihren  Gründen  in  den  Anerag  an  das
Ministerium  aufgenommen,  und  demselben
vorgelegt  werden.  Trite  er  der  Stimmen=Mehrheit
  bei,  so  wird  der  Antrag  nach  dieser
entworfen.

G.  4.  Alle  Gegenstände  des  lanfenden  Dienstes,
  welche  sich  zu  vorbereitenden  oder  vollziehenden
  Aufrragen  der  General-Direktion  an
ihre  Unterbehörden  eignen,  hat  der  besagte
Vorstand,  soviel  möglich,  zur  täglichen  Erledigung
  zu  bringen.

C.  s.  Monatlich  hat  derselbe  das  Geschäfte-Protokoll
  über  die  eingelaufenen,  erledigten

  und  rückständigen  Arbeiten  der  Gen#
115  ,
        <pb n="876" />
        1623

ral-Direktion,  und  vierteljährig  die  vorgeschriebenen
  allgemeinen  Geschäfts-Tabellen
zum  Ministerium  einzusenden.

G.  6.  Endlich  hat  derselbe  das  einschlägige
Dienstes-Personal  in  allen  Dienstes-Beziehungen
  theils  selbst  zu  beobachten,  theils  beobachten
  zu  lassen,  und  hienach  eine  Qualifikations=Liste
  sowohl  über  das  aktive  Dienstes-Personal,
als  über  die  Dienstes-Adspiranten  zu  führen.
B.  In  Rücksicht  auf  die  Ober-Bauräthe.



6.  7.  Die  Ober-Bauräthe  und  der  Assessor
sind  die  beständigen  Mitglieder  der  wöchentlichen
  Sizungen.

S.  8.  Sie  haben  die  ihnen  zugetheilten
Arbeiten  jedesmal  ungesäumt  vorzunehmen
und  zu  erledigen.

G.  H.  Ueber  Gegenstände  von  Wichtigkeir,
welche  durch  Restkripte  erledigt  werden  müssen,
haben  sie  schriftliche  Vor=  und  Anträge  ad
Acte  zu  verfassen.

.  10.  Sie  sind  verbunden  über  die  Büreau-Ordnung

  zu  wachen,  und  die  Verabsäumung

  oder  Verlezung  der  Dienstes-flichten
  nicht  nur  persönlich  zu  ahnden,  sondern
auch  dem  Vorstande-Anzeige  davon  zu  machen,
  welcher,  nach  Beschaffenheit  des  Falls,
das  Ministerium  davon  in  Kenneniß  sezt.

6.  rI.  In  Abwesenheit  des  Vorstandes
versiehe  der  älteste  Ober-Baurath  die  Ausfertigungs-Entwürfe
  mit  dem  Revidit,  und  unterzeichnet
  die  Anträge  an  das  Ministerium  mit
dem  Beisaze:  „In  Abwesenheit  des  General=Direktors.“


 

1624

C  In  Röcksicht  auf  den  Sekrecér.

S.  1a.  Der  Sekretär  ist  mie  der  Leitung
des  laufenden  Dienstes  der  Kanzlei  im  ganzen
Umfange  desselben  beauftragt.

S.  13.  Er  selbst  führt  das  Geschafis-Protokoll
  in  monatlichen  Heften.

.  r4.  Er  trägt  jeden  Einlauf  auf  der
Stelle  in  das  Geschäfts-Protokoll,  und
bringt  ihn  dann  zur  Repartition  des  Vorstandes.


H.  15.  Er  befördert  hierauf  den  Einlauf
zur  Registratur,  und  zur  Beifügung  der  Verakten,
  bemerkt  in  seinem  Protokolle,  ob  welche
beigelegt  wurden  oder  nicht,  und  bringt  hienach
  den  Einlauf  an  den  treffenden  Referenten.

§.  16.  Er  wohnt  den  wöchentlichen  Sizungen
  bei,  und  traͤgt  die  Resultate  derselben
in  die  einschlägigen  Abtheilungen  des  Geschäfts-Protokolls
  ein.

G.  17.  Er  läße  von  allen  unmittelbaren
Ausfertigungen  des  Büreau  die  NReinschriften
fertigen,  legt  sie  dem  Vorstande  zur  Unterschrift
  vor,  und  besorgt,  nach  gleichmässiger
Eintragung  in  das  Geschäfts-Protokoll,  die
Expedition.  Er  bleibt  dem  zufolge  für  eine
jede  Auskunft  über  einen  Geschäáfts  -Numer
von  ihrem  Ein=  bis  zu  ihrem  Auslaufe  verantwortlich.


G.  13.  Er  verfaßt  über  alle  unmittelbare
Ausfertigungen  der  Sektion  einen  Siegel-Zettel,
  welcher  täglich  und  noch  vor  der  Erpedition,
  durch  den  General:  Sekretär  an  das
Ministerium  gebracht  werden  muß.
        <pb n="877" />
        1625

G.  19.  Endlich  fuͤhrt  derselbe  uͤber  die
Erigenz  des  Büreau-Dienstes  eine  Geld=  und
Material:=  Rechnung.

D.  In  Rücksicht  auf  die  Rechnungs-Kommisscrs.


6.  20.  Der  Dienst  di#  Rechaungs-Kommissäre
  bleibt  der  bisherige.

Die  Form  des  Rechnungswesens  wird  von
Uns  in  der  Folge  noch  seine  nähere  Bestimmung
  erhalten.

E.  In  Rücksicht  auf  Registratur
und  Kanzlei.

C.  Die  Registratur  und  Kanzleibehalten
ihre  gegenwärtige  Verfassung.  Die  Büreau-Stunden
  werden  vom  März  bis  Ende  Oktobers
  täglich  auf  acht,  und  vom  November
bis  Ende  Februars  täglich  auf  sieben  Stunden
  festgeseze.

F.  Geschäftsgang  im  Allgemeinen.

I.  2z.  Alle  Bittschriften  und  alle  Berichte,
  welche  in  Wasser-Brücken=  und
Strassenbau-Sachen  erstattet  werden,  drücken
  sich  in  der  Ueberschrift  also  aus:

Zum  Koniglichen  geheimen  Ministerium

des  Innern:

Wasser-Brücken=  und  Strassenbau-Sektion.

Sie  werden  von  dem  General=  Sekretär
eröffnet,  in  das  Generalprotokoll  aufgenommen,
  Unserm  Minister  des  Innern  vorgelegt
und  hienach  dem  Vorstande  der  Sektion  zu-Festellt.


S.  33.  Alle  Erlasse  an  die  Baubehéèrden
werden  nach  beigefügtem  expcdiarur  des  Vorstandes
  mit  dem  Eingange:

1020

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
und  dem  Schluße:
„Konigliche  General-Direktion  des  Was
„ser=  Brücken=  und  Strassenbaues.“
unter  ihrem  Amts-Siegel  erpedirt.  Dagegen
  werden

§.  :4-  alle  Expeditionen,  denen  ein  besonderer
  Auftrag  zum  Grunde  liegt,  oder  die
eine  vorldusige  und  ndhere  Untersuchung  einleiten,
  und  an  Behörden,  de  nicht  unmittelbar
  der  General=  Direktion  untergeben  sind,
erlassen  werden,  mit  der  Schlußformel:

„ü  Aus  Auftrag  des  Ministertums  des
„Innern."“
und  der  Unterschrist  des  Vorstandes  und  des
Sekretärs,  sodann  mit  dem  kleinen  Siegel
des  Departements,  welches  durch  die  Buchstaben
  B.  S.  (Bau-Sektion)  näher  bezeichnet
  ist,  ausgefertiget.

§.  25.  Die  Namen  der  aufgestellten  Referenten
  sind  geheim  zu  halten.

§.  36.  Die  Referenten  sollen  keine  So--lizitationen
  annehmen.

§.  27.  Sämtlichen  Mitgliedern  ist  es
untersagt,  über  Geschäfte  zu  korrespondiren.

6.  à8.  Der  Zutritt  zur  Registratur  und
in  die  Kanzlei  ist  Fremden  versagt.

&amp;amp;.  29.  Allenfallsige  Anfragen  der  Parteien
  bei  dem  expedirenden  Sekretär  müssen
sich  auf  die  geschehene  Erledigung  und  auf
die  kommitrirte  Behörde  beschränken.
        <pb n="878" />
        1627

6.  30.  Die  eigenmächtige  Ertheilung
von  Abschriften  ist  bei  strenger
Strafe  verboten.

Da  Unser  Zweck,  indem  Wir  durch  gegenwärtige
  Verordnung  Unsere  General=Direktion
  des  Wasser-Brücken=  und  Strassenbaues
  in  die  Kategorie  der  Ministerial-Sektionen
  aufgenommen,  und  dadurch  das
unmittelbare  Geschäftsverhältniß  derselben  zu
Unserm  geheimen  Ministerium  des  Innern
verstärkt  haben,  vorzüglich  auf  die  Befärderung
  der  Wirksamkeit  ihres  Dienstes  und  des
Ganges  ihrer  Geschäfte  gerichtet  ist;  so  überlassen
  Wir  Uns  zugleich  dem  Vertrauen,  daß
sie  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  unausgeseze
  mitwirken,  und  der  Wichtigkeit  der  ihr
übertragenen  besondern  Geschäftsleitung  auf
das  Vollseändigste  zu  entsprechen  suchen  werde.

München  den  a#.  September  1800.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsien  Befehl
der  General=  Sekretä#
F.  Kobell.

 

Bekanntmachungen.

 

Die  Rektors=  und  wechseluder  Senatoren-Wahl
an  der  Universirät  Landöhut  berreffend.)
Seine  königliche  Majestät  haben  vermög.

allerhöchsten  Reskripts  vom  heutigen  auf  die

Vorlage  der  Wahlzettel  eines  Rektors  und

der  wechselnden  Senatoren  für  die  Universität

Landohut  nach  der  sich  ergebenen  Stinmnen- 



1628

Mehrheit,  den  Professor  Magold  aks  Nektor,
  und  als  Senatoren  den  Professor  Ase
aus  der  aten,  den  Professer  Fuch's  aus  der
4ten,  den  Professor  Michl  aus  der  Sten,  und
den  Professor  Tiedemann  aus  der  gten  Sektion,
  allergnddigst  zu  bestätigen,  und  dem  abgehenden
  Rektor  über  seine  bishrrige  pünkliche
Amreführung  Ihre  allerhöchste  Zuftiedenheit
bezeigen  zu  lassen  geruher.
München  den  34.  September  1809.

 

(Die  Aufnahme  der  Alumnen  in  das  Georglanische
Seminar  für  das  Jahr  rgo##e  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Ueber  nachstehende,  gemüäß  allerhöchster
Entschliessung  vom  30.  September  l.  J.  ersolgte
  Kandidaten-Aufnahme  in  das  Geergianische
  Seminarium  in  Landshut  wurden
der  akademische  Senat  in  Landshut,  dann
die  General-Kreis-Kommissariate  zu  München,
  Amberg,  Eichstädet  und  Ulm  mit  dem
Beisaze  in  Kenntniß  gesezt,  daß  die
sämtlichen  Alumnen  bis  den  z.  November
spätestens,  bei  Verlurst  ihrer  Stelle  im  Seminar
  sich  einzufinden  haben.
Dieses  wird  durch  das  Regierungsblatt
allgemein  bekannt  gemacht.
München  den  zo.  September  1809.
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekrerir.
F.  Kobell.
        <pb n="879" />
        1629  1630
Verzeichniß
der  fuͤr  das  Jahr  1805  in  das  Georgianische  Seminar  zu  #andehut  aufgenommenen
  Alumnen.
Studien-Ort.Nro  Name.  Pollendeter  Kurs.  Aufnahmezeit.  Anmerkung.
—  —
1.  Fritz  Ignaz.  Theologischer.  2  Jahre.

2.  Wendl  erger  Joh.  1.  2  —
3.  Zillner  Johann..  1.  2  —
Universität  zu  4.  Millauer  Joham.  1.  2  —
Landshut.  5.  Uttenberger  5rauz  z.  1  —
6.  Rieder  Goorg.  .  2  —
7.  Graf  Bomfaz.  2.  ..  1.  —
B.  Edholzer  Lorenz.  1.  2  —
2  Pausch  Joh.  Bant.  :.  1  —
10.  Sorik  nen-  Joseph.  2.  .  1  —
11.  Vogl  .  2...  1  —
12.  merman,  Jos.  2.  .  1—-13.
  Igl  Willibald.  2.  1  —
14.Hilvebrand  Georg.  2.  .  1  —
#Lyceum  zu  Amberg.  15.  Prätorlu#s  Florian.  2.  1  —
15.  Bauer  Jakob.  2.  .  1  —
17.Graf  Johann.  2.  .  1  —
18.]  Hdnning  Johann.  2.  .  1  —
!100.  Schumann  Georg  2.  .  1  —
20.  Sporer  Jesephy.  2.  1  —
27.Lang  Jeseph.  .  3.  1  —
5  23.Stadler  Mathiao.  2.  1  —
n  23.  JKelz  Joseph.  .  1.  2  —
Eichstaͤdt.  24.  Winterich  Joseph  .  2.  1  —
1—  25.  Streitberger  Auen  2.  1  —

25.]  Vreitenberger  Feltr..  Philos.  3  —
27.Gebhard  Johann  .  3  —
28.  Gaißl  Joseph.  2.  3  —
20.  Maier  FJakob.  2.  3  —
Lycenm  iu  München.  Zo.  UNiklas  Johann.  2.  3  —
zi.  Peißl  Josepf.  2.  3  —
za.]  Schmid  Georg.  2.  3  —
33.  Weidinger  Gorg.  2.  3  —
l  3a.  Wurzer  Joseph.  .  2.  .  3  —

35.  Deutinger  Martin.  2.  3  —
Landshut.  35.  Dirmair  Andreas.  2.  3  —
37.  Rnoll  Josep.  2.  3  —
Amberg.  .  38.  Birett  Joseph.  ..  2."«·.  3  —
Dillingen.  1  30.  Gb  Georg.  2.  .  3  —
        <pb n="880" />
        1631
(Die  Konkursprüfung  für  Adsplranten  zum

Staatsdienste  in  administrativen  Gegenstinden
  im  Ober-Donanukrelse  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  sich  bereits  einige  Rechtskandidaten
um  Zulassung  zu  der  Konkursprüfung  für  die
Adspiranten  um  königliche  Staatsdienste  aus
administrativen  Gegenständen  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  gemeldet  haben,  und  denfelben
  der  14.  November  l.  J.  hiezu  anberaumt
worden  ist,  so  wird  solches  zu  dem  Ende  bekannt
  gemacht,  damit  sich  andere  Rechtskandidaten,
  welche  sich  über  die  vorschriftmässig
absolvirten  Rechtsstudien,  und  über  eine  #jährige
  landgerichtliche  Praris  auszuweisen  vermögen,
  dieser  Prüfung  ebenfalls  unterziehen
können.

Wegen  der  Prüfung  aus  finanziellen  Gegenständen
  werden  dieselben  auf  die  allerhöchste
  Vorschrift  vom  8.  August  d.  J.  verwiesen.

Wegen  der  Prüfung  aus  Rechts-Gegenständen
  aber  haben  sich  die  Kandidaten  des
Ober-Donaukreises  bei  dem  königlichen  Appellationsgerichte
  des  Ober-Donau;  und  Altmühlkreises
  in  Neuburg  geziemend  zu  melden;
welches  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht
wird

Ulm  den  27.  September  1809.

Königliches  General-Kommissariat
des  Ober-Donaukreises.

Freiherr  von  Gravenreuth.

Wagner.

 

1632

(Die  Bestaͤtigung  des  zum  Schüzen-Kommissär
allhier  gewählten  geheimen  Erpeditor  Prosch
betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batjern.

In  Erwägung  der  Gründe,  welche  in  dem
am  7.  August  l.  J.  von  Unserm  General-Kommissariate
  des  Isar-Kreises  allerunterthänigst
erstatteten  Berichte  enthalten  sind,  genehmigen

Wir,  daß  Unser  beim  Ministerial  Departement

  der  auswärtigen  Verhälenisse  angestellte

geheime  Erpeditor  Prosch  die  ihm  durch  die

Wahl  zugedachte  Schüzen-Kommissärs-Charge

nach  dem  Antrage  Unsers  General-Kreis-Kommissariats

  übernehmen  dürfe.

München  den  13.  September  18090.
Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Formirung  der  National-Garde  dritter
Klasse  zu  Nürnberg  betreffend.)
Im  Namer  Seiner  Majestät  des  Königs.
Mittels  allerhöchster  Eneschliessungen
vom  s.  Mai  und  13.  August  l.  J.  ist  die
Formirung  der  National-:  Garde  dritter  Klasse
zu  Nürnberg  in  nachstehender  Art  allergnddigst
  genehmiget  worden.
Es  bestehet  solche  aus
A.  einem  Infanterie-Regimente  zu  4  Bataillons,

B.  einem  Schüzen-Korps,
C.  einer  Artillerie-Kompagnie,
D.  einer  Kavallerie:  Eskadron.
        <pb n="881" />
        1633

A.  Infanterie-Regiment.
Stab.

Oberst:  Karl  Ferdinand  Sigmund  von  Wölkern;


Oberstlieutenant:  David  von  Scheidlin;
1.  Major:  Johann  Wolfgang  Albrecht  Edler
von  Serz;
a.  Major:  Heinrich  Paul  Wolfgang  Günther;

3.  Major:  noch  unbesezt.
Erstes  Bataillon.
Grenadier-Kompagnie.
Hauptmann:  Johann  Georg  Engert;
Oberlieutenant:  Joh.  Wolfgang  S  adler;
Lieutenant:  Johann  Christoph  Bähr.
Erste.  Füsilier-Kompagnie.
Hauptmann:  Georg  Friedrich  Schwarz;
Oberlieutenant:  Johann  Bernhard  Wild;
bleutenant:  Johann  Philipp  Roth.
Zweite  Füsilier-Kompagnle.
Hauptmann:  Johann  Daul  Ammon;
Oberlieutenant:  Johann  Jakob  Lefflot;
bLieutenant:  Kaspar  Moriz  Merklein.
Dritte  Füsilier-Kompagnie.
Haupemann:  Georg  Heinrich  Prückner;
Oberlieutenant:  Johann  Christoph  Oppelt;

bieurenant:  Joh.  Georg  Wilhelm  Benkher.

Zweites  Bataillon.
Grenadier-Kompagnie.
Hauptmann:  Leonhard  Christoph  Carl;

Oberlieutenant:  Wilhelm  Schäffer;
bieutenant:  Joh.  Martin  Schlauersbach.
Erste  Füsilier-Kompagnie.

Hauptmann:  Stephan  Friedrich  Beckh;
Oberlieutenant:  Johann  Andreas  Ellinger;
Lieutenant:  Johann  Hußler.

 

1634
.SZweite  Füsilier-Kompagnie.
Hauptmann:  David  Förster;
Oberlieutenant:  Hieronimus  Forster;
Lieutenant:  Christoph  Carl  Schäffer.
Dritte  Füsilier-Kompagnie.

Hauptmann:  Johann  Friedrich  Klett;
Oberlieutenant?  Johann  Georg  Uttendörfer;

  «
Lieutenant:  Johann  Gotthelf  Weber.

Drittes  Bataillon.
Grenadier-Kompagnie.
Hauptmann:  Konrad  Schwemmer;
Oberlientenant:  Martin  Spachel;
Lieutenane:  Konrad  Maußner.

Erste  Füsiller-Kompagnie.
Hauptmann:  Jakob  Hermann  Hutzler;
Oberlieutenant:  Christian  Gottlieb  Kluge;
bieutenant:  noch  unbesegt.  «

Zweite  Fuͤselier-Kompagnie.
Hauptmann:  Ferdinand  Friedrich  Besolt;
Oberlicutenant:  Christian  Plattensteiner;
Lieutenannt:  Johann  Friedrich  Bauder.

Dritte  Füselier-Kompagnie.
Hauptmann:  Wolfgang  Bähr;
Oberlieurenant:  Joh.  Wolfgang  Föttinger;
bieutenant:  Nikolaus  Daumer.

Viertes  Bataillon.
Grenadier-Komp  agnie.

Hauptmann:  Johann  Konrad  Rhau;
Oberlieutenant:  Ernst  Simon  Kuhn;
Lieutenant:  Karl  Gottlieb  Kießling;

Erste  Füselier-Kompagnie
Hauptmann:  Christian  Heinrich  Uttendörfer;



Oberlieutenant:  Martin  Huber;
Lieutenant:  Johann  Ernst  Sebald.

116
        <pb n="882" />
        1635

Zweite  Fuͤselier-Kompagnie.
Hauptmann:  Ehrenfried  Graff.
Oberlieutenant:  Christian  Friedrich  J  ocki  (4.  ;
bieutenant:  Johann  Balthasar  Raab.

Dritte  Füselier-Kompagnic.
Hauptmann:  Andreas  Löwel;
Oberlieutenant:  Konrad  Christoph  Reußner;
bieutenant:  Johann  Wilhelm  Kießling.

B.  Schuzen-Korps.

Erste  Kompagnie.
KHauptmann:  Johann  Sigmund  v.  Haller;
Oberlieutenant:  Wilhelm  Herzogenrath;
bieutenant:  Ernst  Kitterling.

Zweite  Kompagnie.
Haupemann:  Georg  Fleischauer.
Oberlieutenant:  Jrhamn  Leonhard  Me  eirner;
Lieutenant:  Ulrich  Wurster;

C.  Artillerie-Kompagnje.
Hauptmann:  Johann  Wägner:
Oberlieutenant:  Friedrich  Möller;

1.  Lieutenaut;  Johann  Carl  Dörrbaum;
a.  Lieutenannt:  Georg  Franz  Göller.
D.  Kavallerie-Eskadron.

Rittmeister:  Wilhelm  von  Löffelholz;
Oberlieutenant:  Karl  Wilhelm  von  Löffel-Friedrich

  Rebel;
noch  unbeseze.
Unter  stab.
Regiments-Quartiermeister:
öllmer;
Regiments-Auditor:  Ludwig  Christoph  Korl
eillodter;
Negimente  Adjutant:  Christoph  Sebald;.
Oberlieutenant  und  Zeugwart;  Johann  Zacharias
  Dieze.

Regiments-Chirurg:  Friedrich  Riedel;

1.  Bataillons-Adjutant:  Alerander  Marti;
2.  Bataillons=  Adjutant:  Karl  Heinrich  Hofolz;


1.  Lieutenant:
2.  Lieutenant:

Christoph  Karl

mann;
a.  Bataillons=  Adjutant:  Kaspar  Rieß;

 

7636

4.  Bataillons  Adjutant:  Andreas  Schönweiß;


1.  Saillons--Chirurg  :  Christoph  Albreche
uhr;
2.  Battaillons=  Chirurg:  Johann  Andreas
Schmid;

3.  Baraillons=  *  Chirurg:  noch  unbesezt;

4.  Bataillons=  Chirurg:  noch  unbesezt;
Chirurg  der  Schuzen:  Johann  Meyer:
Chrurg)  der  Artillerie:  Christian  Damacher


Chirurg  der  Kavallerie:  Georg  Fischer.
Die  Supernumerair-Chirurgen  sind  noch  un-:

  Joh.  Lorenz  Schmidmerz
:  Georg  Glaser;
:  Jakob  Pflüger;

:  Lorenz  Goldbeck.
Nürnberg  den  20.  September  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Pegniz-Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann.

lI.

 

W*-- 



(Die  Offtziers-Wahlen  bei  dem  ##ien  Bataillon
der  Sten  mobilen  Legion  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  vermög
allerhöchstem  Reskripte  vom  16.  und  20.  dieses
Monats  allergnädigst  geruhr,  die  Wahlen  der

Offtziere  des  ersten  Bataillons  der  öten  mobilen

  Legion  zu  bestätigen.
Dem  zu  Folge  sind  ernannt  worden:  als
Masor:  der  königliche  Kreisrath  Friderich
von  Reimanns.
Hauptleute:
1)  der  königliche  Kreis:  Bau  *  Inspektor
Max  Joseph  Lebschee
à)  Johann  Georg  St
3)  der  Rarhs=  Accessist  Andreas  Stetter;
4)  der  Forst-Inspektions  Aktuar  Franz
Adigola;
        <pb n="883" />
        1637.

Oberlieutenants:
1)  der  Accessist  August  von  Besnard.
à)  Christ.  Fridrich  von  Heilbronner;
3)  Marrx  Christian  Christmann;
4)  Andreas  Holz.
Unterlieutenants:
1)  Philipp  Kohlermann;
à)  Joseph  Reschreider;
3)  der  Landgerichts=  Assessor  Ferd.  Herele;
4)  Thadé4  Beck;  .
5)  Ernst  Albrecht  von  Schad;
6)  Gottlieb  Reuther;
7)  Johann  Martin  Braunwarth;
8)  Fridrich  Ferdinand  Pfeifer.
Adjutant:  der  Forstgehilfe  Ludwig  Bartholomaͤ
  Kestelmair;
·  Quartiermeister:  der  Aeccessist  Johann
Baptist  Zenoti;
Auditor:  der  Appellations-Gerichts-Advokat
  Johann  Baptist  von  Maier;
Ober-Chyrurg:  der  Spital=  Arzt  Johann
Michl  Bührlen;
Unter-Chyrurg:  Raymund  Fuchs;
Fahnenjunker:  Ignaz  Buchinger.
Ulm  den  25.  September  1809.

Königliches  General-Kommissariat
des  Ober-Donau-Kreises.
Freiherr  von  Gravenreuth.

Zenoti.

 

(Belträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  fernern  Unterstüzungs-Beiträgen  zum
Besten  verwundeter  vaterländischer  Krieger
sind  eingesendet  worden:

Von  der  Pfarr  gemeinde  zu  Nymphenburg
auf  geschehene  Einladung  des  dortigen
Schloßpfarrers  bei  dem  am  17.  d.  M.  gefeierten
  Erndte-Dankfest  17  fl.  36  kr.  z3  dl.

——

des  Alemühlkreises

1638

von  dem  Landgerichts  Akeuar  Wiedenmann
zu  Aichach  5  fl  24  kr.

durch  die  hiesige  Kommandantschaft  von
saͤmtlichen  hiesigen  Seilersgesellen  40  fl.  —

von  dem  königlichen  Maut--  und  Hallanite
Dinkelsbühl  eine  Sammlung  von  sämtlichen
n  diesem  Maut=  und  Hallamte  gehörigen
Froibioen  .  22  fl.  —

von  der  Militaͤr  Haupt-Lazareth-Verwaltung
  München,  die  während  dem  achttägigen
  St.  Thekla  Kapellenfest  eingegangenen
  33  fl.  35  kr.

Endlich  von  dem  General-Kommissariate
348  fl.  27  kr.  2  dl.

naͤmlich  von  dem  Polizei-Kommissariate
Eichstaͤdt  250  fl.  38  kr.  2  dl.

dem  Landgerichte  Stauf  38  fl.  s  kr.  —
dem  bandgerichte  Hilpoltstein  406  fl.  14  kr.
und  der  Pfarrgemeinde  Deining  Landgeriches
  Neumarkt  13  fl.  30  kr.  —
Zusammen  348  fl.  a7.  kr.  2  dl.
welche  nach  Abzug  1  fl.  48  kr.  fuͤr  Porto
mit  annoch  verbleibenden  346  fl.  30  kr.  zur
Vertheilung  bleiben.

Dann  #at  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Nabkreises  ein  Kistchen
mit  Bandagen,  Kompressen  und  Charpien
eingesendet,  welche  durch  die  patriotische  Veranstaltung
  des  evangelischen  Pfarrers  Aichinger
  zu  Thumsenreith  die  dortigen  Wochenund
  Sonntags=  Schülerinnen  verfertiget,  die
evangelischen  Gemeinden  zu  Thumsenreith  und
Krumennab  aber  hiezu  den  Stoff  beigetragen
haben.

Welches  hiedurch  nebst  öffentlicher  Dankeserstattung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  ger
bracht  wird.  «  -

Muͤnchen  den  29.  September  1809.

Königlicher  Kriegs  -Oekonomie=Rath

Krauß.

 

Versch.
        <pb n="884" />
        1639  ·  —  1640

Anzeige
eaber  die  Getreid-Schrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  1.  Oltober  1809.

1809.  aizen.  orn.  ersten.  a  ber.
Ramen

der

Ver-  Ver-  Ver-  gst-  Ver-Mit
kan

kauf.  kauf.  auf.  tel:

9r

umme.

 

DTee  Geld=  Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid=  Sor#e#n
betróogt  43.463  f.  20#  kr.
        <pb n="885" />
        164t

Königlich-Balerisches

1642

Regierungsbhbatt.

 

LXXI.  Stuck.

Muͤnchen,  Mittwoch  den  11.  Oktober  1809.

 

 

Bekanntmachungen.

 

Instruktion
zut
Prüfung  der  zum  lehramte  an  den  Seudien-Schulen
  oder  Steudien-Insticuten  sich
aanmeldenden  Kandidaten

G.  1.

D.  als  Lehrer  in  denjenigen  Anstalten,
die  der  wissenschaftlichen  Bildung
bestimmt  find,  nur  Gelehrte  eine  Stelle
finden  sollen,  zur  Gelebrsamkeit  aber
als  Grundbedingung  gebört,  den  Zusammenbang
  der  Wissenschaften  geschichtlich
und  zwar  aus  den  Queklen  sassen  zu
können,  so  wird  mit  Reche  von  einem  Kandidaten
  des  tebramres  an  einer  solchen  An-'
stalt  die  Kenntniß  der  alten  Sprachen
  als  erste  Bedingung  gesodert,  und
eben  darum  die  Philologie  zum  ersten
Gegenstand  der  Prüfung  erboben:
welchen  jeder  Kandidat  sich  unterziehen  muß,
wern  er  zu  den  übrigen  Gegenständen  der
Prüfung  zugelassen  zu  werden  boffen  will.

E.  :.  Da  aber  im  Gegentbeile  auch  der
Wilolog  nicht  ein  blosser  Gram  matiker
seyn  soll,  sondern  von  ihm  gefodert  werden

muß,  daß  er  in  allen  zu  dem  Kreise  der
bumanistischen  wissenschaftlichen
Bildung  gebörigen  Kenntnissen  bewandert
sey,  so  kann  auch  den  zu  tehrern  der
Pbilologie  sich  anbiethenden  Kandidaten.
die  Prüfung  aus  den  Gegenständen  der
Pbilosepbie,  der  Geschichte  und
Alterthumskunde,  der  deutschen
classischen  titeratur,  der  Mathematik
  und  der  Naturwissenschaften
nicht  erlassen  werden.

#.  3.  Dieser  Kreis  von  Kenntnissen  also
ist  von  Allen  ohne  Ausnahme  zu  fodern,
welche  für  fäbig  erkannt  werden  sollen,  in
die  Zahl  der  tehramts-Kandidaten  fär  eine
Studien-Schule  oder  ein  Se#dien-Institut,
(dleses  leziere  seh  ein  Real=  oder  ein  Gymnastal-Institut)
  ausgenommen  zu  werden.

S.  4.  Auf  welche  der  bezeichneten  Prü,
fungs=  Gegenstände  bei  einem  Professor  für
das  Real  Institur,  auf  welche  dagegel  bei
einem  Prefessor  für  16
das  Hauptgewicht  zu  legen  sey,  ergibt  sich
aus  der  durch  das  allgemeine  Normativ  ausgesprochenen
  eigentbümlichen  Bestimmung
jener  beiden  wissenschaftlichen  Hauptlehranstalten
  von  selbst.

117
        <pb n="886" />
        1843  *

t

G.  5.  Die  Pruͤfung  selbst  ist  aus  allen
bezeichneten  Gegenständen  schriftlich  und
mündlich  vorzunehmen.

I.  6.  Zur  schriftlichen  prüfung

wird  aus  sedem  der  vorgeschriebenen  Pr#-fungs
  Gegenstände  wenigstens  Eine  Frage
zur  Beantwortung  aufgegeben.  Jeder  Eraminand
  hat  wenigstens  die  Hälste  der  Aufgaben
  in  lateini  scher  Sprache  zu  beantworten.

§.  7.  Die  schriftliche  Aufgabe  für  die
obilologische  Prüfung  soll  einen  grösseren
Umfang  haben.  Es  soll  ndmlich  nicht  bloß
ein  Abschnitt  aus  einem  griechischen  und  lateinischen
  Schriftsteller,  und  zwar  in  beiden
  Sprachen  aus  einem  Prosaiker  und  einem
  Poeten,  zur  Uebersezung  ins  Tentsche,
sondern  auch  ein  Thema  zu  Uebersezungen
aus  dem  Teutschen  in  das  Griechische  und
tateinische,  aufjegeben  werden.

S.  8.  Zur  Ausarbeitung  dieser  Aufgaben
ist  den  Eraminanden  eine  verbältnißmässige
Zeit  zu  verstatten,  dabel  aber  die  Ordnung  zu
beobachten,  daß  sie  an  dem  ausgewählten
Prüfungs  tokal  unter  beständiger  Aufsicht,
woju  der  beizugebende  Kanzellist  benüze  werden
  kann,  arbeiten,  und  ihnen  nicht  eber  eine
neue  Aufgabe  eröffnet  wird,  als  bis  die
Ausarbeitung  der  Früheren  abgeliefert  ist,
Aowechselnd  haben  auch  die  Eraminatoren
wibrend  der  schriftlichen  Prüfungs=  Arbeiten
  von  Zeit  zu  Zeit  die  Versammlung  der
Examinanden  zu  besuchen.

S.  o.  Sobald  die  schriftlichen  Arbeiten
der  Examinanden  über  eine  Aufgabe  beisamt
men  sind,  werden  sie  dem  Rektor  eingehändigt,
welcher  sie  sogleich  bei  den  übrigen  Erami-1644


natoren  tireuliren  laͤßt.  Jeder  Examinator
kann  den  Ausarbettungen,  welche  zu  dem

Enrde  balbbrüchig  zu  schreiben  sind,  seine

Bemerkungen  schriftlich  beisezen.  Jeder  Eraminator

  erble  bie  Ansarbeitungen  über  seine

Aufgabe  zulezt.  Die  Ausarbeitungen  über
die  lezte  Aufgabe  werden,  wenn  die  Zeit
zum  Circurliren  beiselben  gebricht,  dem  Eraminator,
  der  ste  aufgegeben  hat,  unmittelbar
  zugestellel  .

9.  10.  Am  Tage  nach  Vollendung  der
schristlichen  Arbeiten  soll  die  mündliche
Prüfung  gebalten  werden.

§.  11.  Dabei  sollen,  unter  dem  Vorsize
  des  königlichen  Kreis  =  Schulrarbes,
sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungs-Kommission
  versammelt  und  ununterbrochen  gegenwärtig
  seyn,  und  jeder  derselben  soll
sein  Urtheil  uͤber  jeden  Examinanden  einzeln
burch  alle  Prufungs-  Gegenstaͤnde  hindurch
an  Ort  und  Stelle  in  eine  eigene  Tabelle
eintragen,  die  zu  den  Akten  zu  geben  ist.

O.  ##2.  Die  mündliche  Prüfung  beginne
mit  den  Cenfuren  der  schriftlichen  Arbeiten
um  dem  Eraminanden  Gelegenbeit  zu  ges
ben,  zu  beweisen,  wie  sern  er  die  in  seisen
  Aufsczen  mit  untergelaufenen  Mängel
oder  Versehen  in  der  Sache  und  im  Ausdrucke
  zu  verbessern  im  Stande  sey.

I.  13.  Die  Gegenstände  der  mündlichen
Prüfung  sind  ebenfalls  aus  dem  oben  beleichneten
  Kreise  der  wissenschaftlichen  Kenntnisse
  zu  wählen.  Es  ist  aber  sowohl  bei
der  Wahl  als  bei  der  Behandlung  derselben
  darauf  zu  seben,  daß  die  Eraminanden
  zugleich  Gelegenheit  erhalten,  Beweise
        <pb n="887" />
        1645

von  ihrer  literarischen  Kenneniß  sener
  wissenschaftlichen  Gebiete,  und  von  ihrer
  Fertigkeit  in  der  Metbodik  zu  geben.
Beide  leztern  Gegenstände  sind  auch  in  dem
Urtheile  über  die  Examinanden  ausdrücklich
als  besondere  Rubriken  mit  aufzuführen.

6.  14.  Nach  vollendeter  Prüfung  treten
die  Eraminatoren  unter  dem  Vorsize  des
königlichen  Kreis  Schulrathes  zur  Vergleichung
  ihrer  Urtheile  über  jeden  einzelnen
  Eraminanden  und  zur  Berathung  über
die  denselben  zu  ertheilenden  allgemeinen
Befähigungs-Noten  zusammen.

F.  15.  Die  allgemeinen  Befäbigungs-Noten
  tbeilen  sich  nach  folgender  Abstufung
in  drei  Hauptklassen  ab,  welche  durch  die
Praͤdikate  ·

vorzuͤglich,

gut,

nothdürftig,
zu  bezeichnen  sind.
C.  16.  Die  Roteder  ersten  Klasse
können  nur  solche  Kandidaten  erhalten,  die
in  allen  Hauptkenntnissen  entweder  des  Realeder
  des  Gymnassal-Studiums  ausgezeichnete
  Einsicht  und  Ferrigkeit  beweisen,  und
neben  ibren  Hauptsächern  zugleich  in  keinem
Tbeeile  der  übrigen  humanistaischen  Wissenschasten
  den  Kandidaten  der  zweiten  Klasse
nachsteben.

Die  Note  der  zweiten  Klasse  ist
denen  zu  ertheilen,  die'  neben  gründlicher
Kenn  niß  der  Hauptsächer  entweder  des  Re:
al=  oder  des  Gym  nastal-Studiums  wenigstens
  in  eini  en  Tpeilen  der  übri  en  humsnistischen
  Wissenschaften  gute  Kenntnisse  zei-1646



gen,  und  in  keinem  Theile  derselben  ganz
scemd  sind.

Die  Note  der  drikten  Klasse  erbalten
  diejenigen,  deren  Kenneniß  sich  nur
auf  das  eine  oder  das  andere  der  beiden  entgegenstehenden
  humanistischen  Hauptstudien
beschränkt,  und  darin  selbst  weder  einen
grossen  Umfang,  noch  eine  grosse  Tiefe  bar,
welche  aber  dabet  doch  soviel  Anlage  und
soviel  didaktische  Geschicklichkeit  zeigen,  daß
sich  von  ihnen  nicht  nur  ein  deutlicher  Vortrag
  dessen,  was  sie  wissen,  sondern  auch
noch  ein  bedeutendes  Fortschreicen  in  ihren
eigenen  Kenntnissen,  boffen  laßt.

V.  17.  Welche  nicht  bis  zu  diesem  lezten
Grade  befäbiger  gefunden  werden,  sind  entweder,
  wenn  die  Prüfung  doch  noch  Hoffnung
  zu  einer  befriedigenderen  Befähigung
uͤbrig  laͤßt,  als  schwach  zu  einer  weiteren

Vorbereitung  und  zum  Erscheinen  bei  einer
kuͤnftigen  Pruͤfung  zu  verweisen,  oder,  wo

auch  diese  Hoffnung  nicht  zu  schoͤpfen  waͤre,
als  untüchrig  sogleich  abzuweisen.

C.  18.  Unradelhaftigkeit  rücksichtlich  des
Betragens  und  des  stttlichen  Charaktero  ist
ein  unbedingtes  Erfoderniß  der  Aufnahme
unter  die  Kandidaten  des  Studien-Lehramts.
Darüber,  so  wie  über  das  phys.  sche  Alter,  find
den  Examinanden  beglaunbigte  Belege  abzufodern.


I.  10.  Süämtliche  Eraminations=  Akten,
samt  den  einzelnen  Urtbeilen  der  Exammatoren,
  und  den  von  ihnen  gemeinsckastlich
begurachteten  Besähigungs-Noten  für  die
Examinaten,  nebst  den  biograpbischen  Notizen

  von  denselben,  wobei  zugleich  von  1b=117*
        <pb n="888" />
        1647

rer  physischen  Constitution  Erwaͤbnung  zu
machen  ist,  und  den  von  ihnen  beigebrachten
  Sittlichkeits-  Zeugnissen,  sind  dem  koͤ-niglichen
  General-Kreis-Kommissariate  zur
Einsendung  an  das  königliche  gebeime  Ministerium
  des  Innern  zu  übergeben,  welches
darnach  die  Aufnahme  der  Eraminaten  in
die  Kandidaten  Zahl  beschliessen,  und  den
Aufgenommenen  Attest  darüber  ausstellen
lassen  wird.

Fü.  das  gegenwärtige  Jahr  werden  nur
Pe#fungen  in  München  gebalten  werden,
für  welche  der  26.  Oktober  l.  J.  zu  ihrem
Anfange  bestimmt  ist.

München  den  zo.  September  1809.
(Die  Ernennung  der  geheimen  Räthe  auf  das

Dienstesjahr  rgo#  betreffend.)

Wir  NMarximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  den  Bestimmungen  des  orhanischen
  Edikts  über  die  Bildung  des
gebeimen  Ratbs  gemäß  die  tiste  der  effektiven
  geheimen  Räthe  sowohl,  als  jene  des
ausserordentlichen  Dienstes  auf  das  Jahr
180FSF  angeordnet,  und  sämtliche  für  das
verstossene  Dienstesjahr  ernannten  geheimen
Räebe  für  das  nun  eintretende  Dienstesjahr
wieder  bestätiget  baben,  so  wird  dieser  Unser
Beschluß  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

München  den  28.  September  18090.

Max  Josepb.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdbulglichen  allerhdchsten  Befebl
der  General.  Sekretär
Baumüller.

1648
Liste

der  wirklichen  geheimen  Räthe  zu  dem  ordentlichen

  Dieuste  für  das  Dienstes-Jahr  1806.

Dem  königlichen  geheimen  Ratbe  haben
beizuwohnen:

die  königlichen  geheimen  Staaks=  und  Konferenz-Minister,
  und  die  königlichen  Kron-Beamten.


In  der  Sektion  des  Innern:

Josepb  Graf  von  Törring=  Guttenzel-Friedrich
  von  Zeutner,
Jobann  Nepomuck  von  Krenner,
Karl  Graf  von  Arco,
Adam  Freiberr  von  Aretin.
In  der  Sektion  der  Finanzen:

Ignaz  Graf  von  Arco,
Franz  von  Paula  von  Krenner,
Johann  Heinrich  Schenk,

Franz  Wilbelm  Freiherr  von  Asbeck.
In  Militähr=  Gegenständen:
General:  tieutenant  Erasmus  von  Deroy,
Kriegs  =  Oekonomie  =  Direktor  Heinrich
Kraus,  in  Militär=  Finanz-Sachen.
In  der  Sektion  der  Justiz:

Max  Graf  von  Preysing,
Nikolans  Freiherr  von  Steugel,
Johann  Repomuck  von  Effner,
Paul  Anselm  Feuerbach.

 

General-Sekretär:  Egid  Kobell.
iste

der  wirklichen  geheimen  Rätbe  zu  dem  anssererdenrlichen
  Diensie  für  das  Oiensicö-Jabr  1800.

Der  kbönigliche  Gesandte,  Casimir  Freiberr
  von  Haͤffelin,  zu  Rom,
        <pb n="889" />
        1649

der  koͤnigliche  Gesandte,  Ignaz  Freiherr
von  Reibeld,  zu  Karlsruhe,

der  königliche  Gesandte,
Cecto,  zu  Paris,

der  königliche  General:  Kommissär  des
Main:  Kreises,  Seephan  Freiherr  vo#n
Stengel,

der  koͤnigliche  General-Kommissaͤr  des
Isar-Kreises,  Joseph  Maria  Freiherr  von
Weichs,

der  königliche  General:  Kommissär  des
Altmühl,  Kreises,  Maximilian  Graf  von
Tburn  und  Tassis,

der  königliche  Gesandte,  Alois  Freiberr
von  Rechberg,  zu  Wien,

der  königliche  General:  Kommissär  des
Ober-Donau-Kreises,  Karl  Ernest  Freiherr
von  Gravenreuth,

der  königliche  General:  Kommissär  des
Degniz-Kreises,  Friedrich  Graf  von  Thürbeim,


der  königliche  General-tieutenam,  Karl
Pbilipp  Freiherr  von  Wrede,  in  Milltärsachen,


der  königliche  Gesandte,  Franz  Kaver  von
Zwackh,  am  herzoglich  Nassauischen  Hofe,

der  königliche  General:  Kommissär  des
Nab-Kreises,  Joseph  Sigmund  Graf  von
Kreith,

der  königliche  Gesandte,  Gabriel  Chevalier
  de  Bray,  in  Petersburg.

Anton  von

 

(Die  Ersffnung  des  öffemlich:  Exziehungs=  und
Bildungs-Instituts  in  Augsburg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Köngs.
Mir  den  zu  Anfange  Novembers  I.  J.  wie-1650



der  beginnenden  Lektionen  bei  den  biesigen.
Studien-Anstalten  wird  zu  gleicher  Zeit  das
bler  nach  allerhoͤchster  Vorschrift  (Rgsbltt.
v.  J.  1808,  St.  LXIV.  S.  2569)  zu  errichtende
  Erziehungs-  und  Bildungs-Institut
eroͤffnet  werden.  Wegen  der  aufzunehmenden
Zöglinge  haben  Aeltern  und  Vormündee
sich  mündlich  oder  schriftlich  en  den  königlichen
  Kreis-Schulrach  zu  wenden.
Augsburg  den  4.  Oktober  1809.
Königliches  General'  Kommissarri
  at  des  lech-Kreises.
von  Mertz.
von  Heinleth.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Randelstadt,
im  Landgerichte  Moosburg,  berreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  Versezung  des  Pfarrers  zu
Randelstade  landgerichts  Moosburg  nach
Kleinbergbofen  wurde  diese  Sekularpfarre
Randelstadt  erlediger.

Ibre  Remen  fliessen  aus  einem  BViertel:
Hofe  als  Pertinenz  des  Pfarrhofes,  dann
dem  Zebend  und  den  Stollgebühren,  und
mögen  sich  auf  6  o  fl.  belaufen.

Diefes  wird  biemit  bekanunt  gemacht,  damir
  sich  diejenigen  Pfarramts-Kandidaten,
welche  sich  um  dlese  Stelle  bewerben  wollen,
melden  mögen.

Maäachen  den  25.  September  18309.
Königliches  General:  Kommisse
riat  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechrer.
        <pb n="890" />
        1651

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Seehansen,  im

Landgerichte  Weilheim,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  den  Tod  des  Pfarrers,  Stanislaus
Kaiser,  wurde  die  Pfarrei  Seehausen,
tandgerichts  Weilbeim  erlediger;  die  Revenüen
  eines  Pfarrers  betragen  380  fl.  im
Gelde,  und  goo  fl.  für  einen  Hilfspriefler,
nebst  10  Klafter  Holz,  und  3  Schäffel  Getreid,
  dann  aus  einem  kleinen  Zehend,  und
den  Stollgebühren.

Dieß  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  damie
biejenigen  Pfarramts-Kandidaten,  welche  sich
bierum  bewerben  wollen,  sich  melden  mögen.

München  den  27.  September  1809.
Königliches  General-Kommissariat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.,

Rainprechter.

 

(Die  Erledlgung  der  Pfarrei  Schnaid,  im
Landgerichte  Forchhelm,  detreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  durch  ein  allerböchstes  Reseript
vom  22.  September  l.  J.  der  bisberige  Pfarrer
  zu  Schnaid,  Georg  Bauer,  das  Beneficium
  des  hbeiligen  Rikolaus  zu  Höchstadr,
im  Main-Kreise,  erhalten  hat,  so  ist  durch
diese  Bersezung  die  Pfarrei  Schnaid,  un
tandgerichte  Forchbeim,  erlediger  worden.
Die  Einkünfte  der  Pfarrei  betragen  nach
der  Fassion  in  Geld  und  in  Naturalien  soo  fl.
Die  Kompetenten  um  diese  Pfarrei  haben  sich
mit  ihren  Gesuchen  binnen  14  Tagen  bei  dem

1052

unterzeichneten  General-Kommissariate  zu
melden.

Nücnberg  den  Zo.  September  1809.
Königliches  General'  Kommissariat
  des  Pegniz-Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.

Lippmann.

 

(Die  Offtciers-Wahl  in  der  Narional,  Garde

III.  Klasse  zu  München  betreffeud.)  E
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  den  16.  September  lI.  J  haben
Seine  königliche  Mazestär  allergnädigst  geruht,
  in  der  National:  Garde  III.  Klasse
zu  München,  den  Major  des  Infanterie=Regiments,
  Andreas  Dall  Armi,  in  gleicher
  Eigenschaft  zur  Kavallerie-Division  zu
versezen;

im  Infanterie-Regimente  den  Hauvtmann
Franz  Josepp  Würz,  zum  zweiten  Magor,
den  bisherigen  Oberlieutenant,  tukas  DOellamotte,
  zum  Hauptmann,  den  biehberigen
  Unterlientenant,  Georg  Margreiter,
zum  Oberlieutenant,  und  den  bieherigen  Geld--webel,
  von  Grundner,  zum  tieutenant;

im  Schüzen:  Korps  den  Johann  Jeseph
Pasch  und  Michael  Mayt,  gewesene  Oberfdger
  zu  Unterlicutenants;

in  der  Artillerie-Kompagnie  den  gewesenen
Korporal,  Freidmayr,  zum  Unterlicutenant
  allergnädigst  zu  besordern.

München  den  38.  September  1800.
Königliches  General  Rommisseriat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.

Rainprechter.
        <pb n="891" />
        1653
Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  haben  am  30.

Mai  l.  J.  den  Dechant  und  Provicar  Paul
Tectni  zu  Trient  zum  wirklichen  geistlichen
Rath  zu  ernennen  geruhr,  und  bei  Pfarreien
und  Benefizien  folgende  Individuen  befördert
und  bestäriger:

im  Juni  am  ar.  den  Pfarrverweser  in
Oberbausen,  Pbilipp  Reitmater,  zur
Pfarrei  in  Nuziders,  tandgerichts  Sonnenberg;
  den  Kaplan  zu  Kuzenhausen,  Ludwig
Grsser,  zur  Pfarrei  in  tenterschach,  tandgerichts
  Sonnenberg;  den  Kaplan  zu  Donaualtheim,
  Martin  Welsbofer,  zur  Pfarrei
  in  Sibrazgsäll,  Kandgerichts  Innerbre:
genzerwald,  und  den  Kaplan  zu  Harde,  Georg
  Erdle,  zur  Pfarrei  in  Krenzehal,  tandgerichts
  Kempten;

am  25.  den  Kaplan  in  Geratshausen,  N.

Dempf,  zum  Kuratbenestcium  zu  Margertshausen,

  im  tandgerichte  Göggingen;
im  Juli  am  5§.  den  Benefictaten  in

Taufkirchen,  Johann  Evangelist  Mayr,  zur

Ofarrei  in  Tandern,  tandgerichts  Achach;

am  0.  Juli  l.  J.  den  Pfarrer  zu  Appersdorf,
  Franz  von  Paula  Ußz,  auf  die  fürstprimatische
  Patronats:  Pfarr  Oberhausen,

im  tandgerichte  tandau;

am  16  die  Präsentation  des  Kandidaten
und  Vikarius,  Wilbelm  tampert,  von
der  Freifran  von  Wöllwarth  auf  die  Pfarrei
  Markt  Ippisheim,  im  tandgerichte  Ufsenheim,
  bestdtiger;

1°“4

am  18.  den  bisberigen  Pfarrer  in  Reubausen,
  tandgerichts  tandshut,  Johann
Baptist  Wellenh'fer,  zur  Pfarrei  in
Seeinböring,  im  tandgerichte  Schweben,  und
den  bisherigen  Kooperator  in  Taufkicchen,
Alois  Adelgeist,  zur  oblgen  Pfarrei  in
Neuhausen;  "

am  23,  den  Pfarrer  Höfer,  zu  Zusamze,
zum  Benestcium  zu  Allerheiligen,  in  der  Pfarrei
  Scheppach,  tandgerichts  Burgau,  und
den  dortigen  Beneficiaten,  Martin  Emminger,
  auf  obige  Pfarrei  Zusamzell  im  Landgerichte
  Wertingen;  den  bisherigen  Pfarrer  zu
Engelried,  FranzKaver  Krismer,  jur  pfarrei
  in  Zaisertsbosen,  im  landgerichte  Türkbeim;
  den  Pfarrer  Christian  Huber,  vormals
  in  Bludenz,  zur  Pfarrei  Engetried  im
tandgerichte  Ottobeuern;

am  31.  den  Pfarrer  in  Wareh,  R.
Schrote,  zur  Pfarrei  in  Altstetten,  tandgerichts
  Sonthofen;  den  6jährigen  Priester
Michael  Menner,  auf  das  als  Emeriten=Benesteium
  ausgesprochene  Frühmeß-  Beneficium
  zu  Wellburg;  den  Ober  Stadtpfarrer
in  Ingolstade,  Gabriel  Knogler,  zur  Stadtpfarrei
  in  Wemding,  tandgeriches  Monnheim,
und  den  Professor  der  tbeologischen  Sektion
an  der  Universitt  zu  tandshur,  Sebaslian
Mall,  zur  oberen  Stadtpfarre  in  Ingolstadt;

im  August  am  6.  die  von  den  Grafen
von  Ostein  auf  die  Pfarrei  Oberhausen,  im
tandge#ichte  Roggenburg  ertheilte  Praͤsentation
  für  den  Priester  Joseph  Fey,  bestätiget;
        <pb n="892" />
        1655

am  7.  den  Kaplan  zu  Forchheim,  Johann
Hemmerlein,  zur  Pfarrei  Birnbaum,  im
tandgerichte  Teuschniz;

am  3.  den  Koadjutor  in  Thann,  tandgerichts
  Eggenfelden,  Georg  Meisel,  auf
das  erledigte  Beneficium  in  Neumarkt;

am  0.  die  ven  dem  Pfarrer  Merk  übergebene
  Präsentation  des  Beneficiaten,  Anton
  Erd,  in  Fils,  auf  das  neugestiftete  Fruͤbmeß=
  Benef#cium  zu  Oberestendorf,  im
tandgerichte  Buchlee,  beslätiget:

am  ro.  den  Priester,  Karl  Gebhard,
zur  Pfarrei  Mähring,  tandgerichts  Tirschenreith;


am  ks5.  die  von  dem  Mar  Grasen  von
B  erchem  auf  die  Pfarrei  Reußofen,  tandgerichts
  Eggenfelden,  geschehen#  Prásentarion
des  Priesters  in  Johanniskirchen,  Josepb
Reichberzer,  bestäriger;  den  Kooperator
Sebastian  Kühbäck,  zu  dem  Vikariate  Men
tenhausen,  im  landgerichte  landau  befördere;

am  16.  die  Exkonventnalen  des  Klosters
Ensdorf,  Stephan  Götz  und  Roman  Trittermann,
  auf  die  Pfarreien  dieses  Klosters
  Erstern  in  Ensdorf,  teztern  in  Rieden,
beide  im  tandgerichte  Amberg;

am  22.  den  Pfarrer  in  Srephanskirchen,
  Rupert  Peßenderfer,  auf  die
Pfarrei  der  Innstadt  Passau;  den  penflonirten
  Erreligiosen  von  Frauenzell,  und
Kooperator  in  Zell,  Bernhard  Pangert#,

1656

auf  die  organisirte  Klosterpfarrei  Stephanskirchen,
  im  Landgerichte  Muͤhldorf,  den  ehemaligen
  Pfarrer  in  Schlechdorf,  Martin
Gebhard,  zur  Pfarrei  Steindorf,  im
tandgerichte  tandsberg;  den  Kaplan  zu  Aign,
Bartholomd  Maier,  zur  Pfarrei  Aunkirchen
  zu  tiessing,  im  tandgerichte  Vilsbofen;

am  az3.  den  Kaplan  zu  Arberg,  Paul
Pickel,  zur  Pfarrei  Elpersrotb,  im  tandgerichte
  Feuchtwangen:

am  27.  den  Pfarrvikar  zu  Kessen,  Floridus
  Helmel,  zur  Pfarrei  Niedering,
tandgerichts  Rosenheim;

im  September  am  2.  den  Rektor  zu
Weiden,  Michael  Friederich  Alé,  zur  Pfarrei
  Kollberg,  tandgerichts  Neustade:

am  3.  den  Kooperator  zu  Uncermässing,
Joachim  Welsch,  zur  Pfarrei  Kapfenberg,
tandgerichts  Parsberg;  den  Kurarbeneficiaten
zu  Etting,  Joseph  Köninger  zur  Pfarrei
Otemarshausen,  im  tandgerichte  Göggingen;

am  7.  den  bisherigen  Hfarrer  zu  Reutti,  Samuel
  Friederich  Falschebner,  zur  Pfarrei
Nähermemmingen,  im  tandgerichte  Näördlingen;
  dagegen  soll  die  Pfarrei  Rentei  der  Pfarr
reizu  mstetten  al=  Filial  so  einverleibt  werden,
daß  Predigten,  Katechisationen,  Wochengottesdienste
  und  Parochial-Handlungen  wie  bisber
  im  Orte  Neutti  selbst  verrichtet,  auch
über  die  dortige  Gemeinde  eigene  Matrikelu
tzeführt,  und  die  kirchlichen  Gebäude  fortdauernd
  unterhalten  werden.
        <pb n="893" />
        1657

Koͤniglich-Baierisches

—

Regierungsblat  t.

 

LXXII.  Stück.  München,  Samstag  den  14.  Oktober  1800.

 

Bekanntmachungen.

(Die  topographische  Schule  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

D.  nachfolgenden  Normal-Bestimmun-=gen,
  welche  Wir  der  Direktion  des  statistischtopographischen
  Büreau  für  die  mit  demselben
  verbundene  topographische  Schule  zur
Richtschnur  vorgeschrieben  haben,  um  mit
den  bereits  hiezu  ausgenommenen  Eleven  den
behrkurs  alsbald  anzufangen,  lassen  Wir
durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
Kenntniß  bringen.
München  den  2.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

Oktober  1309.

Normal-Bestimmungen
für  die  topographische  Schule.

Durch  die  allerhöchste  Entschliessung  vom
28.  Juli  haben  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig
bestimmt,  daß  mit  dem  statistisch-topographischen
  Büreau  eine  Bildungs-Anstalt  verbunden
  werden  solle,  um  geschickte  Ingenieurs-Geographen,
  und  Dessinateurs  nachzuziehen.

Zu  diesem  Zwecke  werden  folgende  Normal-Bestimmungen
  zu  genauer  Besolgung
vorgezeichner.

GF.  1.  Die  jährlich  hiefür  zu  verwendende
Summe  wird  dermal  auf  zweitausend  Gulden
  festgesezt.

I.  2.  Aus  diesem  Fonde  erhälr  der  aufgestellte
  Lehrer  seinen  Gehalt,  und  einige
Schüler  auf  die  Dauer  der  Lehrzeit  eine  verhälmißmässige
  Unterstützung  in  monatlichen
Raten.

C.  3.  Die  Anzahl  der  Eleven,  welche
Unterstüzung  erhalten,  wird  durch  das  ksnigliche
  geheime  Ministerium  der  auswäreigen
  Angelegenheiten  jedesmal  bestimme,  welches
  sich  auch  auf  den  Antrag  der  Direktion
  des  statistisch  -topographischen  Büreau
vorbehädle,  ausser  jenen  unterstüzten  Eleven
noch  Andere  an  dem  Unterrichte  Theil  nehmen
  zu  lassen,  welche  jedoch  keinen  Anspruch
auf  Stipendien  oder  sonstige  Unterstüzung
haben.

C.  4.  Die  ausgenommenen  Eleven  haben
  Anspruch  auf  Beibehaltung  während  der
Dauer  der  Lehrzeit.  Sie  werden  vor  Ablauf
  derselben  nur  dann  nach  vorgängigen
Amtrag  bei  dem  Ministerium  entlassen,  wenn
sie  in  ihrem  Fortgange  den  Erwartungen  nicht

117
        <pb n="894" />
        1659

entsprechen,  oder  in  Ruͤcksicht  ihrer  Sittlichkeit
  gegruͤndete  Ursache  dazu  geben.

G.  5.  Die  Eleven  tragen  keine  Uniforme,
  oder  dazu  gehoͤrige  Auszeichnungen.
Sie  sind  von  der  Dienstespflicht  zu  den  binien-Truppen
  und  der  National-Garde  nicht
befreit.

C.  6.  Es  soll  kein  topographischer  Eleve
aufgenommen  werden,  welcher  sich  nicht  über

die  zurückgelegten  Gymnastal=  Studien  und.

Kennmiß  in  den  Anfangs-Gründen  des  Zeichnens
  entweder  durch  legale  Zeugnisse,  oder
eine  vorgängige  Prüfung  durch  die  Direktion,
  genügend  ausweiset.

G.  7.  Die  Lehrzeit  wird  für  den  theorerischen
  und  praktischen  Unterricht  auf  vier
Semester  bestimmt.

C.  8.  Theoretisch  soll  der  Ingenieur-Geographe
  unterrichter  seyn,  in  den  arithmetischen
  Lehren  von  den  Würden  und  Wurzeln,
  Verhältnissen,  Cogarithmen,  Gleichungen,
  —  in  den  geemetrischen  Lehren
  von  dem  Längen=  und  Flächenmaß,  der
ebnen  und  sphärischen  Trigonometeie,  der
Poligonometrie.

G.  .  Durch  den  praktischen  Unterricht
soll  er  in  dem  Stande  gesezt  seyn:

#a)  durch  die  Geodäsic  mittels  geodctischer
Meßwerkzeuge,  deren  Theorie  er  innen
haben  muß,  Flur-Vermessungen,  oder
als  topographisches  Detail  oder  zu  Katastern
  herzustellen,  aufzuzeichnen,  nach
Erfoderniß  zu  berechnen,  zu  theilen,

vom  Papier  auf  das  Feld  überzutragen;

 

1660

b)  die  praktische  Auslibung  von  Flur-Vermessungen
  auch  auf  Land-Vermessungen
  durch  das  Triangulirungs-Geschäft,
  und  Bestimmung  eines  Dreieck-Nezes,
  das  eine  ganze  Provinz  deckt,
als  Vorarbeit  füc  die  Erdmesser  auszudehnen,
  endlich

W)  das  vorgelegte  topographische  Dreieck-Nez
  den  Grundsäzen  der  Geographie
anzupassen,  und  in  selne  gehbrige  Erdzone
  durch  sphärisch=  trigonometrische
Rechnungen  und  bestinunte  Projektions-=Methoden
  einzuschalten.  -

s.10.ZurvollständigenAusbildunggec
hoͤrt  noch,  daß  der  Ingenieur-Geographe
die  nach  optischen  Grundsaͤzen  erlernte  Figuren-Zeichnung
  mit  mehr  oder  minder  lebhaften
Zügen,  Farben,  Schatten,  und  andern
konventionellen  Zeichen  wohl  anzuwenden,
und  den  Massen,  und  dem  Detail  in  der
Darstellung  ihren  auszeichnenden  Karakter
zu  geben  wisse.

Auch  muß  er  im  Stande  seyn,  die  ihm
übertragenen  Geschäfte  mit  statistisch-topographischen
  Memoires  gehörig  zu  beleuchten.

G.  1I.  Damit  die  Schüler  zu  diesen  ihnen
  nöthigen  Kennnnissen  durch  zweckmässige
Anleitung  gelangen,  soll  folgender  Lehrplan
beobachtet,  und  in  den  hiezu  bestimmten  vier
Semestern  genau  befolge  werden.

§.  12.  In  dem  ersten  Semester  wird
täglich  in  zwei  Stunden  Arithmetik  und  Algebra
  im  ganzen  Umfange  einschlüssig  der
Lehre  von  den  Reihen,  Logarithmen,  den
        <pb n="895" />
        1661

hern  Gleichungen  und  der  unbestimmten
nalytik  gelehrt.

C.  13.  Im  zweiten  halben  Jahre  werden
töglich  in  zwei  Stunden  Geomerrie,  die  Lehre
von  den  Kegelschnitten,  ebene  und  sphérische
Tiigonometrie  vorgetragen.

&amp;amp;  14.  Im  dritten  halben  Jahre  werden
  täglich  zwei  Stunden  dem  Vorrrage  der
mathematischen  Geographie,  der  höhern  Analusis,
  (in  gleich  gehaltener  Verbindung  und
Forrschreitung,)  der  Differential=  und  Integral=
  Rechnung  gewidmet.

h.  15.  Das  vierte  und  lezte  Semester
des  Kurses  wird  nebst  Wiederholung  der  höheren
  Mathematik,  vorzüglich  für  die  spezielle,
  physikalische  und  politische  Erdkunde  und
Statistik  verwendet,  und  die  Eleven  in  Verfertigung
  staristisch-topographischer  Aufsäze,
Memoiren,  Journale,  Protokolle  und  Berechnung
  der  hieher  gehrigen  Formeln  geübt.

I.  16.  In  dem  zweiten  und  vierten  Semester
  wird  an  allen  dazu  schicklichen  Tagen
von  dem  Lehrer  der  Bildungs-Schule  praktischer
  Unterricht  in  allen  Zweigen  des  Feldmessens,
  des  Triangulirens,  und  des  Nivellements
  mit  den  dazu  gehbrigen  Berechnungen
  gegeben.

F.  17.  Der  Unterricht  im  Zeichnen  wird
von  den  durch  die  Direktion  hiezu  ausgewählten
  Dessinateurs  des  statistisch-topogra-Eohischen
  Büreau  dergestalt  besorgt,  daß  jeder
  Eleve  einem  Dessinateur,  oder  auch  einem
  Ingenieur=  Geographe  besonders  zugegeben
  wird.

 

100a

H.  1  8.  Jeder  dieser  Lehrer  muß  aussee
der  beständigen  Aufsichr  über  die  dem  ihm
zugetheileen  Eleven  übertragenen  Arbeiten  in
den  vorschrifimassigen  Böreau=  Seunden,
demselben  bis  zur  bessern  Ausbildung  täglich
  eine  Stunde  Unterricht  im  Zeichnen
geben.

H.  10.  Die  Fortschritte  des  Zeichnens
werden  nach  jedem  Semester  der  Direktion
mit  einem  besondern  Zeugnisse  des  Lehrers
vorgelegt;  während  dem  Laufe  des  Semesters
hat  die  Direkcion  selbst  durch  öfters  Nachsehen
  sich  von  dem  Fortgange  der  Eleven
zu  überzeugen.

8.  20.  Zur  Vervollkommnung  des  praktischen
  Lehr  -Kurses  und  zur  schnellern  Ausbildung
  der  Fertigkeir  um  Aufnehmen,  Trianguliren,
  Figuriren  rc.  werden  bei  den  Landes-Vermessungen
  die  Eleven  den  Ingenieur-Geographes
  auf  ihre  Stationen  miegegeben.

§.  21.  Wenn  der  ganze  Lehrkurs  in  den.
bestimmten  vier  Semestern  vollendet  ist,  wird
durch  die  Direkrion  und  den  theoreiischen
Lehrer  in  Gegenwart  des  gesammten  Büreau-Personals
  eine  Prüfung  sämtlicher  Eleven
dergestalt  vorgenommen,  daß  die  Prüfungs-Fragen
  und  vorkommenden  Lehr-Gegenstände
  erst  in  der  Prüfung  selbst  angezeige  werden
  sollen.

S.  22.  Zugleich  werden  die  Zeichnungen,
Rechnungen  und  prakuischen  Arbeiten  der
Eleven,  welche  sie  während  ihres  Lehrkurses
versertigt  haben,  zur  Eimsicht  und  Prüfung
vorgelegt.  «

IIJI
        <pb n="896" />
        1003

§.  23.  Nach  vorgegangener  Prüfung
werden  nicht  nur  den  Eleven  nach  Maß
ihrer  Fähigkeit  und  Verwendung  von  der
Direktion  des  statistischztopographischen  Büreau
  unter  Mitunterschrift  des  theoretischen
und  Zeichnungs-Lehrers  die  Zeugnisse  austgefertigt,
  sondern  die  Direktion  erstattet  auch
über  die  Resultate  Bericht  an  das  Ministerium.


I.  24.  Auf  die  fähigsten  und  ausgezeichnesten
  Eleven,  welche  zu  diesem  Behufe
nach  dem  Grade  ihrer  Fähigkeiten  in  ein
ordentlich  klassificirtes  Tableau  gebracht  werden,
  wird  bei  künftigen  Anstellungen  im
statistisch=  topvographischen  Büreau  vorzügliche
  Rücksicht  genommen  werden;  inzwischen
hört  nach  vollendetem  Lehrkurse  die  monatliche
  Unterstützung  der  Eleven  auf,  um  solche
  neu  angehenden  Schülern  zuwenden  zu
können.

München  den  2.  Oktober  1300.

 

(Die  Konkursprüfung  der  Aspiranten  zum  Staatsdienste
  im  Finanzfache  im  Lechkreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Mit  Bezug  auf  die  im  IXV.  Stücke
des  heurigen  Regierungsblates  Seite  1535
von  dem  königlichen  General  -Kommissariate
  des  Lech-Kreises  geschehenen  Ausschreibung
  des  gewöhnlichen  Prüfungs-Konkurses
  der  Alpiranten  zum  Civil-Staats=Renste
  auf  den  6.  November  l.  J.  wird  von
der  unterfertigten  königlichen  Finanz-Direktion
in  Gemäßheit  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  3.  August  l.  J.,  in  dem  LVIII.  Seücke

1664

bes  heurigen  Regierungsblatts,  Seite  1330,
denjenigen  Kandidaten,  welche  zu  Dienstesstellen
  im  Finanzfache  aspiriren,  hiemit  eröffnet,
  daß  von  selbiger  die  Prüfung  im
Finanzfache  sogleich  nach  geendigter  Prüfung
bei  dem  königlichen  General-Kommissariate
vorgenommen  werden  solle;  und  es  haben
sich  daher  sämtliche  nach  jener  allerhöchsten
Verordnung  zu  dieser  Prüfung  geeigneten
Kandidaten  83  Tage  zuvor  unter  Beilegung
der  erfoderlichen  Qualifkkations-Beweise
schriftlich  anher  zu  melden,  sonach  das  Weitere
  zu  gewärtigen.

Augéburg  den  6.  Oktober  r809.
Königliche  Finanz-Direktion  des
Lech-Kreises.
von  Seutter.

Vogl.

 

(Beiträge  für  die  verungläckten  Einwohner  zu
Stadtamhof  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  verunglückten
  Bewohner  zu  Stadtamhof  fnd
ferner  eingegangen:
von  dem  königlich  baierischen  Offizier=Korps
  zu  Nottenberg  28  fl.  orkr.
vom  königlichen  Landgerichte  Weilheim
eine  Nachsendung  von  der  Pfarrei  Aidling
2  fl.  Sduke.
von  dem  königlich  baierischen  General=Konmissariate
  des  Salzach-Kreises  eine
Nachsendung  aus  der  Pfarr-Gemeinde  Pang,
Landgerichts  Rosenheim  20  fl.  4  kr.
von  dem  vorgenannten  königlichen  General:=
  Kreis  =  Kommissariate  eine  weitere  Ueber-
        <pb n="897" />
        1665

lieserung  aus  dem  Landgerichte  Rosenheim
—  70  fl.  24  kr.
vom  königlichen  Landgerichte  Mallersdorf
des  Regen-Kreises,  aus  den  sämtlichen
Pfarreien  und  Patrimonial-Gerichten
684  fl.  —  kr.
vom  königlichen  Landgerichte  Kellheim  unterm
  4.  September  J.  J.  7  fl.  —  kr.
vom  königlichen  Landgerichte  Cham
8  fl.  27  kr.
vom  königlichen  General=  Kommissariate
des  Isar-Kreises  auf  die  vielen  vorhergehenden
  beträchtlichen  Beitrags=  Summen
eine  neuerliche  sehr  ergiebige  von
785  fl.  35  fl.
mit  einer  gleich  fortgesezten  ausserordentlichen
  Theilnahme  und  Anstrengung  vom  königlichen
  General  =  Kommissariate  des  Alt:
mühl-Kreises  neuerdings  und  zwar  die
fünfte  Lieferung  der  beträchtlichen  Summe
von  80o  fl.  10  ke.
weiter  vom  königlichen  General-Kommissariate
  des  Iller-Kreises
8  fl.  12  kr.
eben  daher  27  fl.  22  kr.
Fur  diese  mit  ausgezeichnetester  Theilnahme
  fortgesezten  edelmüthigen  und  patriotischen
Unterstüzungs-Beiträge  wiederholt  die  unterzeichnete
  Stelle  hiedurch  im  Namen  der  unglücklichen
  Bewohner  Stadtamhofs  den  öfsentlichen
  wärmsten  Dank.

Straubing  den  F.  Oktober  18090.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreisec.
ven  Gropper,  Direktor.

Resch.

r*  *  **  4

1666

(Die  Aufnahme  der  Chirurgen  und  chirurgischen
Kandidaten  in  die  Schulen  fuͤr  Landaͤrzte  betreffend.)


Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Masjestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  nochstehenden
  Individuen  die  Aufüahme  in  die
Schule  für  Landärzte  neuerlich  zu  gewähren
geruht:  «
a)ZudemanderthalbjährigcnLehrkurse

  sind  angewiesen
1.  Ohne  Stipendium:

1)  Joseph  Schaidhauf,  Wundarzt  zu
Beierberg,  Landgerichts  Wolfrathöhausen,
im  Isar-Kreise.

2)  Peter  Hasenmaier,  Wundarzt  zu
Wolfrathshausen,  kandgerichts  Wolfrathshausen,
  im  Isar-Kreise  *.

3)  Joseph  Gschwändler,  Wundarzt  zu
Lengries,  Landgerichts  Tölz,  im  Isar-Kreise.

4)  Georg  Maier,  Wundarze  zu  Glann,
Landgerichts  Schwaben,  im  Isar-Kreise.

5)  Kaver  Leick,  Wundarzt  zu  Landshut,  im
Isar-Kreise.

5)  Anton  Randle,  Wundarzt  zu  Partenkirchen,
  Landgerichts  Werdenfels,  im  Isar-Kreise.


7)  Georg  Bader,  Wundarzt  zu  München,
im  Isar-Kreise.

8)  Johann  Hellensteiner,  Wundarze  zu
Benediktbeuern,  Landgerichts  Tölz,  im
Isar-Kreise.

9)  Joh.  Mich.  Gleichauf,  Wundarzt  zu
München,  im  Isar-Kreise.
        <pb n="898" />
        1667

10)  Michael  Weych,  Wundarzt  zu  Deutenkofen,
  Landgerichts  Landshut,  im  Isar-Kreise.


11)  Joseph  Westermair,  chirurg.  Kandidat
  von  München,  im  Isar-Kreise.

12)  Joseph  Regauer,  Wundarzt  zu  Moosburg,
  Kandgerichts  Moosburg,  im  Isar-Kreise.


13)  Jos.  Hefele,  Wundarze  zu  Gangkofen,
Landgerichts  Eggenfelden,  im  Salzach-Kreise.


14)  Lorenz  Kolb,  Wundarzt  zu  Rosenheim,
Landgerichts  Rosenheim,  im  Salzach=Kreise.


18)  Moriz  Rauner,  Wundarzt  zu  Pfarrkirchen,
  Landgerichts  Pfarrkirchen,  im
Unterdonau-Kreise.

10)  Joseph  Garovetti,  Wundarze  zu  Pas
sau,  im  Unterdonau-Kreise.

17)  Bikterin  Hellmaier,  Wundarzt  zu
St.  Maria-Kirch,  Landgerichte  Pfarrkirchen,
  im  Unterdonau-Kreise.

18)  Auton  Pfannenstiel,  Wundarzt  zu
Zwisel,  Landgerichts  Regen,  im  Unterdonau
  Kreise.

10)  Konrad  Reichhold,  Wundarzt  zu
Straubing,  im  Regen-Kreise.

20)  Joseph  Schießl,  chirurg.  Kandidat
von  Aiterhofen,  Laudgerichts  Straubing,
im  Regen-Kreise.

a#1)  Karl  Bauer,  Wundarzt  zu  Lamm,
Landgerichts  Kötzting,  im  Regen-Kreise.
22)  Franz  Kaver  Etzinger,  Wundarze  zu
Stadtamhof,  Landgerichts  Stadtamhof,

im  Regen-Kreise.

—  —  e

1068

23)  Lorenz  Zierl,  Wundarze  zu  Fure,  Lande
gerichts  Kötzting,  im  Regen-Kreise.

24)  Erhard  Götz,  Wundarze  zu  Ensdorf,
Landgerichts  Amberg,  im  Nab-Kreise.
25)  Joh.  Balth.  Horlacher,  Wundarze
zu  Feuchrwang,  Landgerichts  Feuchewang,

im  Rezat  Kreise.

20)  Jos.  Anton  Weiß,  Wundarzt  zu  Herrieden,
  Landgerichts  Herrieden,  im  Rezat
Kreise.

#7)  Georg  Elahmann,  Wundarzt  zu
Schwarzenberg,  im  NRezat-Kreise.

28)  Johann  Halt,  chirurg.  Kandidat  von
Dürwangen,  im  Rezat-Kreise.

20)  Jos.  Kaver  Fuchsberger,  Wundarzt
zu  Zusmarshausen,  Landgerichts  Zusmarshausen,
  im  Lech--Kreise.

3zo)  Ignatz  Boß,  Wundarzt  zu  Hagenheim,
Landgerichts  Landsberg,  im  LechKreise.

31I)  Jos.  Ulrich,  Wundarzt  zu  Pfaffenhansen,
  Landgerichts  Mindelheim,  im  Lech-Kreise“.


32)  Johann  Nepomuk  Messerschmid,
Wundarzt  zu  Geroldsbach,  Landgerichts
Schrobenhausen,  im  Lech  Kreise.

33)  Bartholomd  Reiber,  Wundarzt  zu
Kaufring,  Landgerichts  Landsberg,  im
Lech  Kreise.

34)  Jeh.  Georg  Cobres,  Wundarzt  zu
Augsburg,  im  bech  Kreise.

35)  Konrad  Fink,  Wundarzt  zu  Engeried,
Landgerichto  Ottobeuern,  im  Lech-Kreise.
36)  Jos.  Jehle,  Wundarzt  zu  Böhmenkirch,
  Landgerichts  Geißlingen,  im  Oberdongn

  Kreise.
        <pb n="899" />
        1669

37)  Joh.  Michler,  Wundarzt  zu  Wullenstädten,
  Oberamt  Kirchberg,  im  Oberdonau
  Kreise  .

38)  Pius  Scheuter,  Wundarze  zu  Scheppach,
  Landgerichts  Burgau,  im  Oberdonau-Kreise.


30)  Jos.  Hochstein,  Wundarzt  zu  Burgau,
  Landgerichts  Burgau,  im  Oberdonau-Kreise.


40)  Anton  Knappich,  chirurg.  Kandidat
von  Stetten,  Landgerichts  Oberdorf,  im
Iller-Kreise.

41)  Franz  Scharf,  Wundarzt  zu  Ober-Zünzburg,
  Landgerichts  Obergünzburg,  im
Iller-Kreise.

a.  Mit  Stipendium:

1)  Michael  Höß,  Wundarzt  zu  Andechs,
Landgerichts  Starenberg,  im  Isar-Kreise.

2)  Jos.  Bornschlegel,  Wundarze  zu  Weng,
Landgeriches  Landshur,  im  Isar-Kreise.

3)  Joh.  Paul  Trieb,  Wundarzt  zu  München,
  im  Isar-Kreise.

4)  Georg  Freysinger,  Wundarzt  zu  Altenerding,
  Landgerichts  Erding,  im  Isar-Kreise.



5)  Leopold  Wörl,  Wundarzt  zu  Pfaffenhofen,
  Landgerichts  Pfaffenhofen,  im  Isar-Kreise.


6)  Geerg  Koch,  Wundarzt  zu  bandshut,
#Landgerichts  Landshut,  in  Isar-Kreise.
7)  Karl  Staimmer,  Wundarzt  zu  Isen,
andgerichts  Erding,  im  Isar-Kreise.
8)  Joseph  Garblechner,  Wundarzt  zu

Landshut,  im  Isar-Kreise.
9)  Theodor  Steeger,  Wundarzt  zu  Wa- 



1670

sentegernbach,  Landgerichts  Erding,  im
Isar-Kreise.

lo)  Anton  Griendl,  chirurg.  Kandidat
von  Ginzlhofen,  Landgerichts  Dachau,  im
Isar-Kreise.

II)  Franz  Mathtas  Hegenauer,  Wundarzt
  zu  Neubeuern,  Landgerichts  Rosenheim,
  im  Salzach  Kreise.

12)  Michael  Wälschmüller,  Wundarze
zu  Burghausen,  Landgerichts  Burghausen,
  im  Salzach  Kreise.

13)  Joserh  Weißbrod,  Wundarzt  zu
Burghausen,  Landgerichts  Burghausen,
im  Salzach-Kreise.

14)  Konrad  Remele,  Wundarzt  zu  Möhldorf,
  Landgeriches  Mühldorf,  im  Salzach=Kreise.
  6

15)  Michael  Pichlmaier,  Wundarzt  zu
Arnsdorf,  Landgerichts  Eggenfelden,  im
Salzach:  Kreise.  »

16)  Martin  Karosser,  Wundarzt  zu
Ering,  Landgerichts  Simbach,  im  Salzach-Kreise.


17)  Joh.  Bapeist  Pitzer,  Wundarzt  zu
Hartmannsberg,  Landgeriches  Troßburg,
im  Salzach  Kreise.

18)  Franz  Königsbauer,  Wundarze  zu
Eggenfelden,  Landgerichts  Eggenfelden,
im  Salzach  Kreise.

19)  Johann  Reichenstaͤtter,  Wundarjzt
zu  Neumarkt,  Landgerichts  Muͤhldorf,
im  Salzach-Kreise.

20)  Franz  Francisci,  Wundarzt  zu  Windorf
  Landgericht  Vilshofen,  im  Unterdonau
  Kreise.
        <pb n="900" />
        1671

à1)  Joh.  Bapt.  Dietenberger,  Wundarzt
  zu  St.  Nikola,  Landgerichts  Passau,
im  Unterdonau  Kreise.

22)  Kaver  Gierlinger,  Wundarzt  zu  Aholming,„Landgerichts
  Deggendorf,  im  Unterdonau-Kreise.


23)  Joseph  Weismann,  Wundarzt  zu
Vilshofen,  Landgeriches  Vilshofen,  im
Unterdonau-Kreise.

24)  Peter  Bauer,  Wundarzt  zu  Reuhaus,
Landgerichto  Gricsbach,  im  Unterdonau-Kreise.


:5)  Franz  Paul  Heldenberg,  Wundarze
zu  Furt,  Landgerichts  Mitterfels,  im
Regen-Kreise.

260)  Jeseph  Schwab,  Wundarzk  zu  Hohensels,
  Landgerichts  Parsberg,  im  Rezen-Kreise.


:7)  Michael  Schaduz,  Wundarze  zu
Schmidmöhlen,  Landgerichts  Burglengenseld,
  im  Regen-Kreise.

23)  Johann  Arbeiter,  Wundarzt  zu
Schwanndorf,  Landgerichts  Burglengenfeld,
  im  Regen  Kreise  .

20)  Alois  Bosch,  Wundarzt  zu  Amberg,
im  Nab-Kreise.

3o0)  Jeserh  Hillmaier,  Wundarze  zu
Stadteschenbach  Landgerichts  Eschenbach,
im  Rab-Kreise.

31)  Jakob  Weber,  Wundarzt  zu  Tirschenreith,
  Landgerichts  Tirschenreith,  im  Nab-Kreise.


32)  Georg  Riedel,  Wundarzt  zu  Vilseck,
Land  gerichts  Treswiß,  im  Nab-Kreise.

 

1072

33)  Peter  Dobmaier,  Wundarze  zu  Für#-richt,
  Landgerichts  Sulzbach,  im  Nab-Kreise.

34)  Joh.  Igl,  Wundarzt  zu  Haag,  Landgerichts
  Eschenbach,  im  Nab-Kreise.

35)  Franz  Dietl,  Wundarze  zu  Konnersreith,
  Landgerichts  Waldsassen,  im  Nab-Kreise.


36)  Joh.  Degel,  Wundarzt  zu  Hallerndorf,
  Landgerichts  Forchheim,  im
Pegniz=  Kreise.

37)  Wolfgang  Kürschner,  Wundarzt  zu
Schwürbitz,  Laudgerichts  Banz,  im  Main-Kreise.


38)  Friedrich  Handel,  Wundarze  zu
Ebermannstadt,  Landgerichts  Ebermannstade,
  im  Main-Kreise.

30)  Joh.  Hühnlein,  Wundarzt  zu  Pommersfelden,
  Landgerichts  Höchstadt,  im
Main  Kreise“.

4%  Franz  Schermer,  Wundarze  zu  Herlheim,
  Landgerichts  Sulzheim,  im  Main=Kreise.


41)  Georg  Friedrich  Kopp,  Wundarze  zu
Ploselden,  im  Rezar-Kreise.

42)  Joh.  Georg  Dosch,  Wundarzt  zu
Goldhosen,  Landgerichts  Uffenheim,  im
Rezat-Kreise“.

43)  Joh.  Fried.  Ludwig,  Wundarze  zu
Gnodstadr,  im  Rezat-Kreise.

44)  Geerg  Karl  Bolz,  Wundarzt  und
Geburtshelfer  zu  Petersaurach,  im  Rezat:
  Kreise.

45)  Johann  Nikolaus  Beß,  Wundarze
zu  Uffenk  im,  Landgerichts  Ufsenheim,  im
Rezat:  Kreise.
        <pb n="901" />
        1678

40)  Georg  Ludwig  Müller,  chirurgischer
Kandidat  von  Waidenbach,  Landgerichts
Herrieden,  im  Rezat-Kreise;

47)  Joham  Christian  Krackh#a#d#,  Wundarzt

  zu  Nottenburg,  im  Rezat-Kreise;

48)  Franz  Steiger,  Wundarzt  zu  Herrieden,,

  Landgerichts  Herrieden,  im  Rezat-Ktreise;


7  Georg  Michael  Kapfer,  Wundarjzt  zu
Rortenburg,  im  Rezat-Kreise';

§o)  Johann  Georg  Benz,  Wundarzt  zu
Porbaum,  bandgerichts  Neumarkt,  im
Altmühl-Kreise;

51)  Martin  Egenb  erger,  Wundarzt  zu
Haideck,  Landgerichts  Hilpoltstein,  im
Altmühl  Kreise;

52)  Johann  Baptist  Schmite,  Wundarzt
zu  ilpoltstein,  Landgerichts  Htckolesteinim
  Altmuͤhl-Kreise;

53)  Joseph  Hipper,  chirurgischer  Kandidat
  von  Hérzhausen,  Landgerichts  Schrobenhausen,
  im  bech-Kreise;

54)  Joseoh  Anton  Haid,  chirurgischer  Kandidat
  von  Baierdiessen,  Landgerichts  Landsberg,
  Lech-Kreises;

55)  Johann  Georg  Kaindl,  Wundarz#  zu
Lechhausen,  Landgerichts  Friedberg,  im
Lech-Kreise;  ·  "

50)  Jakeb  Steiner,  chirurgischer  Kandidat
  von  Friedberg,  Landgerichts  Friedberg,
  im  Lech-Kreise;

5)  Geerg  Schärtl,  Wundarze  zu  Kriegshaber,
  Landgerichts  Göggingen,  im  Lech-Kreise;



1574

58)  Joseph  Wersching,  Wundarze  zu

Pfaffenhefen,  Landgerichts  Wertingen,
im  Oberdonau  Kreife;

50)  Franz  Eaver  Kammerer,  Wundanzt

Fzu  Dillingen,  dandgerichts  Dillingen,  im
Oberdonau-Kreise;

60)  Johann  Georg  Ring,  Wundacze  zu
Gundelfingen,  im  Oberdonau-Kreise;

61)  Joseph  Babinger,  Wundarze  zu
Dillingen,  Landgerichts  Dillingen,  im
Oberdonau-Kreise;

62)  Bernhard  Höß,  Wundarzt  zu  Füssen,

Landgerichts  Füssen,  im  Iller-Kreise;

63)  Joseph  Ignaz  Keller,  chirurgischer
Kandidat  von  Wertach,  Landgerichts  Sonthofen,
  im  Iller-Kreise;

6.1I)  Johann  Nepomuck  Heldenried,
Wundarzt  zu  Frauenzell,  Landgerichts
Groͤnnenbach,  im  Iller-Kreise.

b)  Zum  zweifährigem  Studium
werden  angewiesen,

1.  Ohne  Sctipendium.

1)  Paul  Reiser,  Wundarze  zu  Anzing,
Landgerichts  Schwaben,  im  Isar-Kreise;

2)  Joseph  Hochmaier,  chirurgischer  Ba—
der  zu  Lengries,  Landgerichts  Tölz,  im
Isar-Kreise;

3)  Leepold  Kapeller,  gewesener  Novitius
im  Krankenhaus  zum  heil.  Mar  in  München,
  im  Isar-Kreise;

4)  Benno  Dendl,  chirurgischer  Kandidat
von  München,  Landgerichts  München,  im
Isar-Kreise;

119
        <pb n="902" />
        1675

*5)  Wolfgang  Menzinger,  chirurgischer
Kandidat  von  Eiteing,  Landgerichts  Erding,
  im  Isar-Kreise;

6)  Lorenz  Lipp,  chiruegischer  Kandidat  von
Wollnzach,  Landgerichts  Pfaffenhofen,  im
Isar-Kreise;

7)  Karl  Joseph  Haidemann,  Wundarzt
zu  Unterhaching,  Landgerichts  München,
im  Isar-Kreise;

8)  Franz  Paul  Stainnacher,  chirurgischer
  Bader  zu  Thalheim,  Landgerichts
Erding,  im  Isar-Kreise:

9)  Joseph  Geiger,  Wundarzt  zu  Erding,
Landgerichts  Erding,  im  Isar-Kreise;

10)  Joseph  Hausteter,  chirurgischer  Kandidat
  von  München,  Landgerichts  München,
  im  Isar-Kreise;

11)  Georg  Lutz,  chirurgischer  Bader  zu
Münchedorf,  Landgerichts  Pfarrkirchen,
im  Unterdonau-Kreise;

12)  Martin  Wetzler,  chirurgischer  Kandidat
  von  Michelsbuch,  Landgerichts  Deggendorf,
  im  Unterdonau-Kreise;

13)  Anton  Pfannenstiel,  Wundarzt  zu
Gravenau,  Landgerichts  Schárberg  im
Unterdonau-Kreise;

14)  Jehann  Laaber,  Wundarzt  zu  Neukirchey
  vor  dem  Wald,  Landgerichts  Passau,
  im  Unterdonau-Kreise;

15)  Sebastian  Schmid,  chirurgischer  Bader
  zu  Bodenstem,  Landgerichts  Wetterfeld,
  im  Regen-Kreise;

1676

16)  Adam  Lindner,  Wundarze  zu  Stamsried,
  Landgerichts  Wetterfeld,  im  Regen-Kreise;


17)  Seephan  Geber,  chirurgischer  Bader
zu  Altenthan,  Landgerichts  Stadtamhof,
im  Regen-Kreise;  «

18)JohamtBeyer,chirürgischerKanbic
dat  von  Mantel,  Laudgerichts  Parkstein,
im  Nab-Kreise;

19)  Friedrich  Reichenbacher,  Wundarzt
zu  Kaltenbrunn,  Landgerichts  Gleusdorf,
im  Main-Kreise;

20)  Friedrich  Christian  Zimmermann,
Wundarzt  zu  Oberstetten,  dandgeriches
Rottenburg,  im  Rezat-Kreise;

21)  Wolfgang  Christian  Beyerlein,
Wundarzt  zu  Wassertrüdingen,  im  Rezat-Kreise;


22)  Johann  Leuchs,  Wundarze  zu  Ansbach,
  im  Rezat-Kreise;

23)  Georg  Lechner,  chirurgischer  Kandldat
von  Gößweinstein,  Landgerichts  Po###n#-stein,
  im  Pegniz-Kreise;

24)  Karl  Friedrich  Haberlein,  chirurgischer
  Kandidat  von  Pappenheim,  im  Altmühl--Kreise;


25)  Mathias  Bogner,  chirurgischer  Kandidat
  von  Neumarkt,  Landgerichts  Neumarkt,
  im  Alemühl  -Kreise;

26)  Simon  Haaß,  chirurgischer  Kandidat
von  Breittenbrunn,  Landgerichts  Neumarkt,
  im  Altmühl-Kreise;
        <pb n="903" />
        1677

27)  Martin  Osterhuber,  chirurgischer
Kandidat  von  Kuhbach,  Landgerichts  Aichach,
  im  Lech-Kreise;

38)  Philipp  Böhheim,chirurgischer  Kandidat
  von  Buchloe,  Landgerichts  Buchloe,
  im  Lech-Kreise;

39)  Johann  Frietinger,  chirurgischer
Kandidat  von  Beuerbach,  Landgerichts
Landsberg  im  Lech-Kreise;

30)  Friedrich  Perkhammer,  Wundarze
zu  Türkheim,  Landgerichts  Türkheim,  im
Lech-Kreise;

31)  Sylvester  Sattor,  chirurgischer  Bader
zu  Mohrenweis,  Landgerichts  Landsberg,
im  Lech-Kreise;

32)  Alois  Eibler,  Wundarzt  zu  Wehringen,
  Landgeriches  Schwabmünchen,  im
Lech-Kreise;

33)  Philipp  Ewig,  Wundarzt  zu  Diemantstein,
  im  Oercingischen,  im  Oberdonau-Kreise;

34)  Franz  Kaver  Kienlein,  chirurgischer
Kandidat  von  Oettingen,  im  Oberdonau=Kreise;


35)  Anton  Heindl,  Wundarze  zu  Jettingen,
  Landgerichts  Burgau,  im  Oberdonau

  Kreise  ;

35)  Anton  Miller,  Wundarze  zu  Oberwaldbach,
  Landgerichts  Burgau,  im  Oberdonau
  Kreise;

37)  Melchior  Bandrexel,  chirurgischer
Bader  zu.  Obernammergau,  Landgerichts.
Schongau,  im  Iller-Kreise;

33)  Franz  Xaver  Dusch,chirurgischer  Kan-1678



didat  von  Altesried,  Landgerichts  Groͤnnenbach,
  im  Iller-Kreise;

30)  Joseph  Horner,  chirurgischer  Kandidat
  von  Ammergau,  Landgerichts  Schongau,
  im  Iller-Kreise:

40)  Sebastian  Tausch,  Wundarze  zu  Oberdorf,
  andgeriches  Oberdorf,  im  Iller=Kreise;


41)  Christoph  Weber,  von  Harsewinkel
in  Westphalen,  chirurgischer  Kandidat.
2.  Mit  Stipendium:

1)  Christoph  Landvater,  Bader  und  Geburrshelfer
  zu  Planeck,  Landgeriches  München;


2)  Joseph  Franz,  chirurgischer  Bader  zu
Achdorf,  Landgerichto  Landhut,  im  Isar-Kreise;


3)  Felir  Poppenberger,  chhirurgischer
Kandidat  von  Nandlstadt,  Landgerichts
Moosburg,  im  Isar-Kreise;

4)  Joseph  Schillinger,  Windarze  zu
Glonn,  Landgerichts  Schwaben,  im  Isar-Kreise;


5)  Joseph  Griendl,  chirurgischer  Kandidat
  von  Ginzlhofen,  Landgerichts  Dachau,
im  Isar-Kreise;

6)  Johann  Mathias  Rauber,  Wundarzt
zu  Mitterwald,  Landgerichts  Werdenfels,
#im  Isar-Kreise;

7)  Clemens  Ruederer,  chirurgischer  Kandidat
  von  Au,  kandgeriches  Moosburg/
im  Isar-Kreise;

8)  Jakob  Jaud,  chirutgischer  Kandidat
von  Muͤnchen,  im  Isar-Kreise;

2

119
        <pb n="904" />
        1579

9)  Franz  Eustach  Sondermayer,  chirurgischer

  Kandidat  von  Freysing,  Landgerichts

  Freysing,  im  Isar-Kreise;

ro)  Jakob  Seemann,  Wundarzt  zu  Ober-Landgerichts
  Erding,  im  Isa#rding,


Kreise;

I1)  Martin  Wehr,  chlrurgischer  Kandidat
von  Aledorf,  Landgerichts  Landshur,  im
Isar-Kreise:

19)  Anton  Osterrieder,  Wundarze  zu  Dorfen,
  Landgerichts  Erding,  im  Isar-Kreise;

13)  Joseph  Fuchs,  chirurgischer  Kandidat
von  Wasserburg,  Landgerichts  Wasserburg,
im  Salzach-Kreise;

14)  Andreav  Pronarh,  Wundarzt  zu  Altfrauenhofen,
  Landgerichts  Vilsbiburg,  im
Salzach-Kreise;

15)  Joseph  Kißling,  von  Gern,  Landgerichto
  Eggenfelden,  im  Salzach-Kreise;

10)  Franz  Ziernbauer,chirurgischer  Kan-*:

  didat  von  Irl,  Landgerichts  Mühldorf,

im  Sahlzach-Kreise:

17)  Franz  Eder,  chirurgischer  Bader  zu
Vogtareit,  tandgerichts  Resenheim,  im
Salzach-Kreise;

18)  Andreas  Pscheidl,  chirurgischer  Kandidat,
  aus  dem  Landgerichte  Regen,  im
Unterdonau-Kreise;

10)  Sebastian  Pißner,  chirurgischer  Kaudidat
  von  Rotthalmünster,  Landgerichts
Griesbach,  im  Unterdonau-Kreise;

20)  Joseph  Huber,  chtrurgischer  Kandidat
  von  Schönberg,  Landgerichts  Schönberg,
  im  Unterdonau-Kreise;

1680

21)  Benedikt  Michler,  chirurgischer  Kandidat
  ven  Pilheim,  Landgerichts  Gries—
bach,  im  Unterdonau-Kreise;

22)  Joserh  Erdl,  Wumar#t  zu  Bedenmais,
  kandgerichts  Viechtach,  im  Rejzen-Kreise;
  *

23)  Johann  Nepomuck  Haller,  chirurgischer
  Kandidat  von  Belthronn,  Landgerichts
  Riedenburg,  im  Alemühl-Kreise;

24)  Nikolaus  Ring,cchtrurgischer  Kandidat,
  aus  dem  Landgerichte  Kötzting,  im
Regen-Kreise;

w25)  Wolfgang  Singer,  chirurgischer  Kandidat
  von  Altenstade,  Landgeriches  Treßwitz,
  im  Nab-Kreise;

26)  Philipp  Wirrh,chirurgischer  Bader
zu  Leuchtenberg,  Landgerichts  Treßwitz,
im  Nab--Kreise;

27)  Adam  Langhaus,  Bader  zu  Utzenhofen,
  Landgerichts  Pfassenhofen,  im
Nab-Kreise;  «

28)  Johann  Hillmaier,  Wundarzt  zu
Kirchenthumbach,  Landgerichts  Eschenbach,
im  Nab-Kreise;

70)  Christeph  Weber,  Wundarzt  zu  Weiden,
  Landgerichts  Neustadt,  im  NRab-Kreise;


30)  Heinrich  Hahn,  chlrurgischer  Kandidat
  von  Neunburg,  Landgerichts  Neunburg,
  im  Nab-Kreise;

31)  Valentin  Popp,  Wundarzt  zu  Neuhaus,
  Landgerichts  Eschenbach,  im  Nab-Kreise;
        <pb n="905" />
        1681

32)  Leonard  Wolf,  chirurgischer  Kandidat
von  Eschenfelden,  Landgerichts  Sulzbach,
im  Nab-Kreise;

33)  Michael  Stubenvoll,  Wundarze  zu
Mähring,  bandgerichts  Tirschenreuth,  im
Nab-Kreise;

34)  Johann  Conrad  Wolf,  chirurgischer
Kandidst  von  Eschenfelden,  Landgerichts
Sulzbach,  im  Nab-Kreise;

35)  Johann  Knaidl,  chirurgischer  Kandidat
  von  Menzlas,  Landgerichts  Eschenbach,
im  Nab-Kreise;

36)  Christian  Karl  Kaufmann,  chirurgischer
  Kandidat  von  Treßwiß,  Landgerichts
Treßwitz,  im  Nab-Kreise;

37)  Georg  Behringer,  Wundarzt  zu
Illschwang,  Landgerichts  Sulzbach,  im
Nab-Kreise;

38)  Andreac  Mulzer,  Wundarzt  zu  St.
Chrisoph,  Landgerichts  Treßwitz,  im
Nab-Kreise;

30)  Christoph  Auerbacher,  Wundarze  zu
Biberbach,  Landgerichts  Waldmünchen,
im  Nab-Kreise;

40)  Gottfried  Wolf,  chirurgischer  Kandidat
  von  Auerbach,  Landgerichts  Eschenbach,
  im  Nab-Kreise;

41)  Wolfgang  Hilburger,  Wundarze  zu
Waidhaus,  Landgerichts  Treßwitz,  im
Nab-Kreise;

42)  Joseph  Mauser,  Wundarz'  zu  Waldmünchen,
  Landgerichts  Waldmünchen,  im
Nab-Kreise;

1682

43)  Wolfgang  Ströll,  Wundarzt  zu  Mitterkeich,
  Landgerichts  Waldsassen,  im  Nab-Kreise;


44)  Georg  Deranco,  chirurgischer  Kandidat
  von  Lauterhofen,  Landgerichts  Pfaffenhofen,
  im  Nab-Kreise;

45)  Joseph  Moller,  Wundarzt  zu  Vohrnstrauß,
  im  Nab-Kreise;

40)  Nikolaus  Körner,  Wundarzt  zu  Prezfeld,
  Landgerichts  Ebermannastadt,  im
Main-Kreise;

47)  Johann  Samuel  Höhn,  Wundarzt  zu
Preseck,  Landgeriches  Scadtsteinach,  im
Main  Kreise;

48)  Georg  Friedrich  Hummel,  Wundarze
zu  Ehingen,  Landgerichts  Wassertrüdingen,
im  Rezat-Kreise;

40)  Johann  Jakob  Schlichting,  Wundarzt
  zu  Ohrenbach,  Landgerichts  Rortenburg,
  im  Rezat-Kreise;

§5o)  Johann  Jakob  Pfluger,  Wundarzt
zu  Greglingen,  andgerichts  Ufsenheim,  im
Rezat-Kreise;

öl)  Gottfried  Rötter,  chirurgischer  Kandidat
  von  Onolzheim,  Landgerichrs  Krailsheim,
  im  Rezat-Kreise;

52)  Johann  Vitus  Walther,  Wundarzt
zu  Ausbach,  im  Rezat-Kreise:

53)  Johanu  Friedrich  Epplin,  Wundarzt
zu  Neuendettelsau  bei  Ansbach,  im  Rezat-Kreise;


54)  Johann  Mathias  Walther,  Wundargt
  zu  Heilsbrum,  im  Rezat-Kreise;
        <pb n="906" />
        1083

55)  Emanuel  Steinbach,  Wundarz)  zu
Waldthann,  Landgerichts  Krailsheim,  im
Rezat-Kreise;

55)  Kaver  Bachmaier,  chirurgischer  Kandidat
  von  Reichertshofen,  Landgerichte
Neuburg,  im  Altmühl-Kreise;

57)  Joseph  Wagner,  chirurgischer  Kandidat,
  von  Thierhaupten,  Landgerichts
Rhain,  im  Altmühl-Kreise;

58)  Faver  Wille,  chirurgischer  Kandidat
von  Buchdorf,  Landgerichts  Monnheim,
im  Altmühl-Kreise;

59)  Alois  Atzmannsdorfer,  Wundarzt
zu  Neumarkt,  Landgerichts  Neumarkt,  im
Altmühl-Kreise;

bo)  Franz  Gangkofer,  chirurgischer  Kandidat,
  von  Ebenricht,  Landgerichts  Hilpoltstein,
  im  Altmühl  Kreise;

61)  Jehann  Nepomuck  Stollreither,
Wundarze  zu  Mindelheim,  Landgerichts
Mindelheim,  im  Lech-Kreise;

2)  Andreas  Schwaiger,  chirurgischer
Kandidat,  von  Oberschnittbach,  Kandgerichts
Aichach,  im  Lech-Kreise;

63)  Mar  Hutter,chirurgischer  Kandidat  von
Mindelheim,  Landgerichts  Mindelheim,
im  Lech-Kreise;

640  Kaver  Schöppler,  Wundarzt  zu  Oettingen,
  im  Oberdonau-Kreise;

65)  Johann  Metz,  cchirurgischer  Kandidat
von  Hochaltingen,  im  Oetting-Spielberg,
im  Oberdonau  Kreise;

1684

60)  Nepomuck  Jäckle,  chirurgischer  Kandidat,
  von  Oberfahlheim,  Landgerichte  El
chingen,  im  Oberdonau-Kreise;

67)  Joseph  Serehler,  Wundarzt  zu  Unterthürheim,
  Landgerichts  Wertingen,  im
Oberdonau-Kreise;  6

68)  Raimund  Fuchs,  chirurgischer  Kandidat
  von  Marklingen,  im  Oberdonau-Kreise;


69)  Christian  Hummel,  cchirurgischer  Kandidat
  von  Bürs,  im  Iller-Kreise;

70)  Franz  Joseph  Brem,  chirurgischer  Kandidat,
  von  Kimrathshofen,  Landderichts
Grônnenbach,  im  Iller-Kreise.

c)  Zum  dreijährigem  Studium  sind

angewiesen,  ’
«  1.  Ohne  Stipendium.

1)  XaverSedlmayr,  chirurgischer  Kandidat
von  Freising,  Landgerichts  Freising,  im
Isar-Kreise;

2)  Johann  Georg  Sohler,  von  Garß,  Landgerichts
  Mühldorf,  im  Sahzach-Kreise;

3)  Joseph  Emmer,  Wundarst  zu  Aidenbach,
Landgerichte  Vilohofen,  im  Unrer-Donau-Kreise;


4)  Ignaz  Deuk,chirurgischer  Kandidat  von
Oberschneiding,  Landgerichts  Straubing,
im  Regen-Kreise;

5)  Joseph  Ueberreuter,  Bader  zu  Reukirchen,
  tandgerichts  Kötzting,  im  Regen-Kreise;
  .

6)  Andreas  Magets,chirurgischer  Kandidat
von  Lußmannstein,  Landgerichts  Parsberg,
im  Regen-Kreise;
        <pb n="907" />
        1685

Johann  Schaͤrl,  chirurgischer  Kandidat
von  Schmidmuͤhlen,  Landgerichts  Burglengenfeld,
  im  Regen-Kreise;

8)  Franz  Kaver  Dosch,  Bader  zu  Siegenburg,
  Landgerichts  Abensberg,  im  Regen-Kreise;


0)Andreas  Holzer,  chirurgischer  Kandidat
von  Berathshausen,  Landgerichts  Hemau,
im  Regen-Kreise;

10)  Johan  Haumann,chirurglscher  Kandidat
  von  Oberviechtach,  Landgerichts  Neunburg
  vorm  Wald,  im  Nab-Kreise;

11)  Johann  Zißler,  chirurgischer  Kandidat
von  Castell,  im  Rezat-Kreise;

12)  Friedrich  Wilhelm  Hagen,  chirurgischer
Kandidat  von  Biberbach,  kandgerichts  Pottenstein,
  im  Pegniz-Kreise;

13)  Martin  Hacklchirurgischer  Kandidat
von  Baindlkirchen,  Landgerichts  Friedberg,
im  Lech-Kreise:

14)  Johann  Nepomuck  Domberger,  chirurgischer
  Kandidat  von  Gersthofen,  dandgerichts
  Göggingen,  im  Lech-Kreise:

15)  Joserxh  Keller,  chirurgischer  Kandidat
von  Schongau,  Landgerichts  Schongau,
im  Iller-Kreise;

16)  Johann  Evangelist  Maier,  cchirurgischer
Kandidat  von  Obenberg  im  Inwierkl.

a.  Mit  Stipendlum.

1)  Joseph  Wöhr,  chirurgischer  Kandidat  von
Altheim,  Landgerichts  Landshut,  im  Isar-Kreise;


2)  Bernard  Solinger,  chirurgischer  Kan-1686



didat  von  Buch,  Landgerichts  Dachau,  im
Isar-Kreise;

3)  Joseph  Wepper,chirurgischer  Kandidat
von  München,  Landgerichts  München,  im
Isar-Kreise;

4)  Andreas  Sturm,chirurgischer  Kandidat
von  Hohenkammerer,  Langgerichts  Freising,
im  Isar-Kreise;

§)  Anton  Bornschlegel,  chirurgischer
Kandidat  von  Weng,  bandgerichtsLandshur,
im  Isar-Kreise;

6)  Anton  Jand,cchirurgischer  Kandidat  von
Oberaudorf,  Landgerichts  Rosenheim,  im
Salzach-Kreise;

7)  Alois  Seel,  chirurgischer  Kandidat  von
Taufkirchen,  Landgerichts  Eggenfelden,  im
Salzach  -Kreise;

8)  Mar  Wallnufer,  chirurgischer  Kandidat
  von  Gergen,  Landgericht  Vilsbiburg,
im  Salzach-Kreise;

)  Anton  Mauner,  Bader  zu  Reischach,
Üandgerichts  Burghausen,  im  Salzach=Kreise;


10)  Johann  Reindl,  chirurgischer  Kandidat
  von  Sinzing,  Landgerichte  Kellhelm,
im  Regen,  Kreise;

11)  Anton  Holzer,  Bader  zu  Mateing,
Laudgeriches  Kellheim,  im  Regen-Kreise;

12)  Simon  Schepperl,  chirurgischer  Kandidat
  von  Furt,  Landgerichts  Kößting,
im  Regen  Kreise:

13)  Franz  Kaver  Würstl,  chirurgischer
Kandidat  von  Großersdorf,  Landgerichts
Mitterfels,  im  Regen-Kreise;
        <pb n="908" />
        1687

14)  Anton  Luck,chirurgischer  Kandidat  von
Hofdorf,  im  Regen-Kreise;

15)  Martin  Purzer,  chirurgischer  Kandidat
  von  Vellburg,  Landgerichts  Parsberg,
im  Regen-Kreise;

10)  Franz  Stark,  Bader  zu  Viechhausen,
Landgerichts  Kellheim,  im  Regen-Kreise;

10)  Joeseph  Wurzer  von  «  Hengersberg,

Landgerichts  Deggendorf,  im  Unterdonau-Kreise;


18)  Franz  Kammel,  Bader  zu  Weich—
mörling,  vandgerichte  Griesbach,  im
Unterdonau  Kreise;

19)  Jobann  Gottfried  Seidl,  chirurgischer
Kandidar  von  Degzendorf,  Landgerichts
Deggendorf,  im  Unterdenau-Kreise;

20)  Anton  Moosbauer,  cWhirurgischer
Kandidat  von  Welluberg,  Landgerichto  Wegscheid,
  im  Unterdonau-Kreise;

a1)  Friedrich  Bauer,  chirurgischer  Kandidat
  von  Amberg,  Landgerichts  Ambery,
im  Nab-Kreise;

à2)  Johann  Adam  Wagenbauer,  chirurgischer
  Kandidat  von  Pfreimdt,  bandgerickto
  Nabburg,  im  Nab-Kreise;

23)  Christoph  Dierl,  chirurgischer  Kandidar
  von  Parkstein,  Landgerichts  Parkstein,
im  Nab-Kreise;

24)  Joserxh  Uebel,  chirurgischer  Kandidat
von  Waldthurn,  Landgerichte  Treßwitz,  im
Nab--Kreise;

295)  Erhard  Rubenbauer,  chirurgischer=Kandidat
  von  Sulzbach,  im  Nab-Kreise;

—....

1688

20)  Georg  Langhoyer,  cchirurgischer  Kaudidat
  von  Döringstadt,  Landgerichts  Gleusdorf,
  im  Main-Kreise;

27)  Karl  Friedrich  Hofmann,  chirurgischer
  Kandidat  von.  Unterrampfeach,  Landgerichts
  Feuchtwang,  im  Rezat-Kreise;

28)  Franz  Sturz,  chirurgischer  Kandidat
von  Castell,  im  Rezat-Kreisst

20)  Johann  Anhof  von  Mayhingen,  im
Rezat-Kreise;

30)  Joseph  Fürholzer,  chirurgischer  Kanidat
  von  Prunn,  daudgerichts  Riedenburg,
im  Altmühl-Kreise;

3).  Alois  Storr,  chirurgischer  Kandidat
  von  Ingolstad#,  im.  Altmühl-Kreise;

323)  Johann  Famüller,  chirurgischer  Kandidat
  von  Riedenburg,  Landgerichts  Riedenburg,
  im  Alrmühl-Kreise;

33)  Joserh  Muck,  Bader  zu  Allersberg,

Landgerichts  Hilpoltstein,  im  Altmühl
Kreise;

3)  Karl  Fellmaier,  chirurgischer  Kandidat
  von  Planksietten,  Landgerichts  Beilengries,
  im  Altmühl-Kreise;

35)  Jakob  Leidinger,  chirurgischer  Kandidat
  von  Eichstädt,  im  Altmühl-Kreise;
36)  Arton  Habler,  cWhirurgischer  Kandidat
  von  Hofhegnenberg,  Landgericht  Lands“-berg,

  im  Lech-Kreise;

37)  Georg  Balthaser  Schweitzer,  chi#
rurgischer  Kandidat  von  Möttingen,  im
Oberdonau-Kreise;

38)  Ferdinand  Mayerwieser,  chirurgi:
        <pb n="909" />
        1689

scher  Kandidat  von  Kaufbenern,  Landgerichts
  Kaufbeuern,  im  Lech-Kreise;

30)  Mathtas  Hudler,  cchirurgischer  Kandidat
  von  Sittenbach,  Landgerichts  Friedberg,
  im  Lech-Kreise;

40)  Johann  Engelhard,  chirurgischer
Kandidat  von  Zusamaltheim,  bandgerichte
Wertingen,  im  Oberdonau-Kreise;

41)  Mar  Böhme  von  Weißenhorn,  Landgerichts
  Roggenburg,  im  Oberdonau=Kreise;


42)  Mathias  Beutscher,  chirurgischer
Kandidat  von  Obersderf,  kandgerichts
Sonthofen,  im  Iller-Kreise;

43)  Franz  Joseph  Stohr,  von  Heunigkofen,
  Landgerichts  Tettnang/  im  n  Iler-Kreise;


44)  Johanu  Christian  Batlage  von  Vandanz,
  im  Iller-Kreise;

45)  Seephan  Winkler,
Kandidat  von  Pöttmes,,
Rhain,  im  Altmühl,-Kreise.

4)  zum  37jährigen  Studium  werden  angewiesen
  obne  Stipendium.

1)  Georg  Baier,  chirurgischer  Kandidar
von  Wiesene,  Landgerichts  Burgleugenfeld,
  im  Regen  Kreise;

#)  Johann  Konrad  Weglöhner  von  Merkendorf,
  im  Rezat-Kreise;

3)  Xaver  Heiland,  chirurgischer  Kandidat
  von  Oertingen,  im  Oberdonau-Kreise.
Die  mit  einem  “  bezeichneten  Indiotduen

  haben  sich  bei  der  Prüfung  über  ihre

chirurgischer
Landgerichts

 

1690

Befaͤhigung  zur  Geburtshilfe  noch  naͤher  auszuweisen,
  widrigenfalls  die  Zeit  ihres  Studiums
  verlaͤngert  werden  wird.

Uebrigens  werden  diejenigen  Wundaͤrzte
und  chirurgischen  Kandidaten,  welche  ihre
Bittschristen  um  die  Arfnahme  in  die  Schule
für  Landärzte  mit  Original-Attestaten  begleitet
  haben,  und  über  deren  Gesuch  bis  jezt
entschieden  worden  ist,  angewiesen,  dieselben
bei  den  General  =  Kreis  =  Kommissariaten
der  respektiven  Kreise,  zu  welchen  sie  ges
hören,  und  an  welche  sie  jezr  zurückgesande
werden,  wieder  abzuverlangen.

Mänchen  den  8.  Okteber  18090.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General  Sekretaͤr
F.  Kobell.

 

Beförderungen.

In  Gemäßheit  einer  allerhöchsten  Eneschliessung
  vom  r#  Neovember  1  8  haben

Seine  Majestét  dem  königlichen  Postverwalter

  in  Kempren,  von  Kolb  den  Titel  als
Postmeister  allergnädigst  verliehen.

Bermäg  allerhöchsten  Reskripts  vom  3r.
Jäuner  l.  J.  haben  Seine  königliche  Majestät
  den  dermaligen  „Steuer=  und  Deomäanen-Sektions-Registrator
  Burgholzer
  in  der  Eigenschaft  eines  Ober-Negistrators,
  und  den  dortigen  Registraturs-Gehilsen,

  Joseph  von  Sauer,  in  der  Eigenschaft

eines  Gehilsen  zu  der  alten  bandesdirek
120
        <pb n="910" />
        691

tions-Registratur  zu  versezat;  und  an  die
Stelle  des  ersten  den  ehemaligen  lanbschaftlichen
  Registrator  Eckart  als  wirklichen  Registrator
  bei  gedachter  Steuer-  und  Domaͤ-nen=
  Sektion  anzustellen  geruht.

Bermög  allerhöchsten  Restripts  vom  10.
Mätz  l.  J.  haben  Seine  königliche  Mgjestät
den  gquieszirten  Bergverwalter,  Mar  Arnold
  als  zweiten  Kalkulator  bei  der  General-Bergwerks-Administration
  ernannt;  —

und  am  nämlichen  Tage  dem  bisherigen
Sekretär  bei  der  Finanz-Direktion  des  Nab-Kreises,
  Balthasar  Hiltl  das  erledigte
Rentamt  Nabburg  allergnädigst  übertragen.

Vermäge  allerhöchstem  Reskripte  vom  14.
September  l.  J.  wurde  Anton  Reiter  zu
Traunstein  als  zweiter  Lieutenant  der  dortigen
Fuselier-Kompagnie  der  National-Garde  III.
Klasse  ernanm,  und  am  23.  desselben  Monats
die  erledigte  Schreiber-Stelle  bei  dem  Stadtgerichte
  zu  Ulm,  dem  bisherigen  Diurnisten
bei  dem  dortigen  Stadt-Kassier-Amte,  Georg
  Seidl  verliehen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben  folgende
Individuen  zu  Advekaren  allergnädigst  zu  ernennen
  geruht:

Unterm  31.  Dezember  vorigen  Jahrs,  den
Christian  Altoßer;  dann  unterm  15.  Jäuner
  l.  J.  den  Paul  Duber  dahier;

am  13.  Februar  l.  J.  den  Franz  Taver
Baier  zu  Burghausen:

HKH...  ——

1692

am  27.  obigen  Monats  den  Advokuten
Helenrich  von  Memmingen  dahier;

unterm  28.  des  nämlichen  Monats  den
Landgerichts  =  Prokurator  zu  Stadtamhof,
von  Sternfeld  in  Scadtamhef;

am  17.  März  den  Landgerichts-Prokurator
  zu  Miesbach,  Franz  Sales  Weiß  in  ebengenannten
  Miesbach

am  3r#.  obigen  Monats  den  bisherigen  Landgerichts-Prokurator
  zu  Ingolstadt,  Johann
Kürchner  dortselbst;

unterm  15.  April,  Anton  Hunger  zu
Stadtamhof;

am  25.  Mai  den  Landgerichts-Prokurator
Maurer  zu  Pfaffenhofen;

am  31.  Mai  den  ehemaligen  Aktuar,  Au
dreas  Grabinger  zu  Miesbach;

und  umerm  4.  Julius  d.  J.  den  Prokurator
  zu  Närdlingen,  Ludwig  Scheifelhut
  in  gedachtem  Merdlingen.

Vermäög  allerhöchster  Entschliessung  vom
2.  Juni  l.  J.  wurde  der  bisherige  Diurnist
N.  Moesel  zum  Kanzellisten  bei  der  General-Bergwerks-Administration
  ernannt:
und  unterm  a9.  desselben  Monats  das  Nentamt
  Ebermannstadt  den  gegenwärtigen  dortigen
  Administrator,  Jeh.  Baptist  Schumm
nunmehr  definitiv  verliehen.

 

Seine  Matcsiät  der  König  haben  bei  Pfürreien
  und  Benefteien  solgende  Individuen
befördert  und  bestäriget:
        <pb n="911" />
        1093

im  September  l.  J.  am  g.  den  Kooperator
in  Dasing,  Anton  Schneider,  zur  Pfarrei
Tifertingen,  im  Landgerichte  Göggingen;

am  10.  den  Pfarrer  zu  Nandlstadt,  Johann
Evangelist  Eggert,  zur  Pfarrei  Kleinberghofen,
  im  Landgerichte  Aichach;

am  #4.  den  Erreligiosen,  Georg  Kurz,
aus  dem  Kloster  Franenzell,  auf  das  Beneficium
  zu  Plösberg,  im  Landgerichte  Tirschenreith;
  den  Priester,  Franz  Karl  Probst,
auf  das  Ahmaierische  Benesicium  zu  Hilpolt,
stein,  im  Altmühl-Kreise;

am  17.  die  Ernennung  des  Kandidaten,
Anton  Miller,  zu  der  von  Beßererischen
Patronats=  Pfarrei  Assel#ngen,  im  Landgerichte
  Elchingen  bestätiget;  den  Schul-Inspektor
  Augustin  Krempel,  zur  Pfarrei  Konzell,
im  Landgerichte  Mitterfels;  —

am  19.  den  zweiten  Diakonus  an  der  Se.
Jakobs-Kirche  zu  Rürnberg,  Johann  Gabriel
  Bezzel,  zur  Pfarrstelle  in  Kallensteinberg,
  Landgerichts  Gunzenhausen;  den  bisherigen
  Diaconus  der  protestantischen  Gemeinde
  zu  München,  Georg  Michal  Weber,
  zur  Pfarrei  Dornhausen,  im  Landgerichte
  Gunzenhausen  beföärdert;  die  von  den
Freiherrn  von  Krailsheim  als  Patron  der
farrei  Altenschönbach  auogestellte  Präsentation
  des  Kandidaten,  Karl  Albrecht  Wucherer
  aus  Grönningen,  zur  Pfarrei  in  Altenschönbach
  bestatiget;

am  20,  die  durch  den  Fürsten  Primas  geschehene

  Präásentation  des  Pfarrers  Joserh
Braunmiller,  auf  die  Pfarrei  Irlbach,
im  Landgerichte  Stadtamhof  genehmigt,  und

1094

befördert  den  bisherigen  öbten  Prediger  am
Münster  und  Professot  am  Gymnastum  ju
Ulm,  Christoph  Jußtzi,  zur  Pfarrei  Neenstetten,
  Landgerichts  Alpeck;

am  22.  den  Pfarrer  zu  Schnaid,  Georg
Bauer,  zum  Benesicimm  St.  Nikola  zu
Höchstadr;

am  26.’den  Pfarrer  zu  Rammeleried,  N.
Kolb,  zur  Pfarrei  Sontheim,  im  Landgerichte
  Ottobenern;

am  29.  den  Verweser  der  Pfarrei  Onolzheim,
  Friedrich  Karl  Zink,  zur  Pfarrstelle
zu  Michelbach  an  der  Lücke,  Landgerichts  Gerhardsbronn;
  den  Verweser  der  Pfarrei  Hirschlach,
  Theodor  Friedrich  David  Mayer,  zur
dortigen  Pfarrei,  und  der  damit  verbundenen
Kaplansstelle  zu  Merkendorf,  Landgerichts
Gunzenhausen;  den  zweiten  Diaconus  zu
Feuchtwangen,  Christeph  Wilhelm  Meidenbauer,
  zur  dortigen  ersten  Diakonatsstelle;
den  bisherigen  Pfarrer  zu  Triensbach,  Jakob
Gottlieb  Engelhardt,  zur  zweiten  Diakonatsstelle
  zu  Feuchtwang;  den  Pfarr-Kandidaten
  zu  Ulm,  Herkules  David  Kröner,
zur  Pfarrei  Triensbach,  im  Landgerichte
Krailaheim;  den  bisherigen  Mittags-Prediger
zu  St.  Peter  und  Paul,  in  Gostenhof  bei
Nürnberg,  Johann  Andreas  Greul,  zur
Pfarrei  Onolzheim,  im  Laudgerichte  Krailsheim;
  den  Diacon  zu  Windsheim,  Johann
Adam  Rudolph  Karl  Sturm,  zur  Stadt-Pfarrei
  in  Windsbach,  Landgerichts  Heilsbronn;
  den  bisherigen  Pfarrer  in  Irlbach,
N.  Hirn,  zur  Pfarrei  Appersdorf,  im  Landgerichte
  Abensberg.
        <pb n="912" />
        1695  1696

Anzeige
über  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten,
Verfaßt  den  8.  Oktober  18090.

Ramen  Weizen.  Korn.  Gersten.  Haber.

der
und  Maͤrkte

Reschenhall

 

1u  m  m  E
Die  Gilbsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid.  Sorten
bemägt  165,878  fl.  0  kr.
        <pb n="913" />
        1697

Köoniglich-Baterisches

1698

Regierungsblatt.

 

LXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  18.  Oktober  1309.

 

Allgemeine  Berorduung.

 

(Die  Reise-Paͤsse  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

J  Erwägung,  daß  die  verschiedenen  Formen
  und  Arten  des  Verfahrens  in  Betreff
der  Reise:  Pässe  in  den  verschiedenen  Theilen
des  Königreichs  in  Uebereinstimmung  gebrache
zu  werden  bedürfen,  und  in  der  Absichr,  Une
sern  im  In=  und  Auslande  reisenden  Unterthanen,
  so  wie  den  in  Baiern  reisenden  Fremden
  alle  Sicherheit  zu  gewähren,  und  die
urfoderliche  Aufsicht  auf  die  Reisenden  mie
der  geringst  möglichen  Beschränkung  derselben
zu  erzwecken,  haben  Wir  nach  gehörtem  geheimen
  Rathe,  auf  Vormag  Unserer  Ministerien
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des
Innern,

verordnet,  und  verordnen  hiemir,  wie  folge:

J.

Fuͤr  reisende  Inlaͤnder  im  Inlande.
Inländer  bedürfen  zu  reisen  im  Inlande
  gesezlich  keiner  Pässe.

1.  Inländer,  welche  nur  im  Inlande
reisen,  sind  durch  die  gegenwärtige  Verordnung

nicht  verbunden,  sich  mie  Pässen  zu  versehen;
sedoch  behalten  Wer  Uns  bevor,  nach  Beschaffenheit
  besonderer  Umstände,  temporcre,
bis  zu  ihrem  Widerrufe  wirkende  Verordnungen,
  über  die  Verbindlichkeit  der
im  Inlande  reisenden  Inlénder  sich
mit  Pässen  zu  versehen,  auf  vorläuftgen
  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  auswärrigen
  Angelegenheiten  und  des  Innern  zu  erlassen.


Die  von  ihnen  hiezu  verlangten  Pässe
werden  unenrgeldlich  ertheilt.

2.  Bis  dahin  aber,  und  in  der  Regel  soll
es  dem  Ermessen  der  im  Inlande  reisenden
Inldnder  anheimgestellt  bkeiben,  ob  sie  bei
vorhabenden  enrfernten  Reisen  im  Inlande
vorziehen,  Pässe  zu  nehmen,  oder  sich  auf
andere  Art  und  Wege  mir  jenen  zur  Legitimation
  über  ihren  Srand  und  ihre  Herkunft  bensthigten
  Behelfen  zu  versehen,  deren  sie  auf
Befragen  der  Polizei-Behörden  in  den  Orten,
  wo  sie  unbekannt  sind,  bedürfen  möchten.

In  dem  ersten  Falle,  sollen  ihnen  die
Pässe  von  den  im  Art.  4.  als  hiezu  ermächauget,
  benannten  Behörden  unentgeldlich  ertheilt

  werden.
do
        <pb n="914" />
        1699

Autorisarlonen  auf  zwei  Jahre  unterliegen
  der  Päß-Tare.

3.  Würde  aber  irgend  einer  Unserer  Unterthanen
  wünschen,  entweder  von  dem  betreffenden
  General-Kreis-K  ssariate,  oder  von  der
betreffenden  Polizei-Direktion,  von  dem  Kommissariate
  oder  Landgerichte,  oder  mediatisirten
Untergerichte  eine  zu  Reisen  in  dem  Inlande
für  zwei  Jahre  in  dem  ganzen  Königreiche
gültige  Autorisation  zu  erhalten;  so  hac  er
für  diese  Aucorisation  die  gleiche  Tare  zu  entrichten,
  welche  für  die  Reise-Pässe  im  Art.  a2.
der  gegenwärtigen  Verordnung  feslgesezt  ist.

Diese  Autorisationen  unterscheiden  sich
von  den  Reise-Pässen  selbst  durch  nichts  anders,
  als  daß  statt  den  Worten,  Reise-Paß
  —  das  Wort,  Autorisation,  auf
den  gedruckten  Formularien  substituirt  wird.

II.

Fuͤr  Inlaͤnder,  welche  in  das  Ausland
reisen.
Verbindlichkeit,  Pässe  zu  nehmen  und
wer  sie  auszustellen  befugt  ist.

4.  Jeder  Unserer  Unterthanen  aber,  welcher
  in  das  Ausland  reiset,  muß  entweder
mit  einem  von  dem  General-Kreis"  Kommissariate,
  in  dessen  Bezirke  er  wohne,  ausgestellten,
  oder  mit  einem  von  der  ihm  unmittelbar
  vorgesezten  Polizei-Behörde,  nämlich
entweder  von  der  Polizei:  Direktion  oder  dem
Polize,  Kommissariate,  oder  dem  Landgerichte,
  oder  dem  betreffenden  Mediat-Untergerichte,
  oder  endlich  dem  Patrimenial:  Gerichte
  ausgestellten  und  mit  Ausnahme  des
ersten  Falls  von  dem  betreffenden  Ge-1700



neral-Kreis-Kommissariate  visietem
  Passe  in  der  vorgeschriebenen  Form
versehen  senn.  Ohne  diese  Visirung
des  General-Kreis-Kommissariges
ist  kein  Paß  in  das  Ausland  gülcig.
Strafe  der  uUnterlassung.

§.  Wer  ohne  einen  solchen  Paß  an  der
Grenze  des  Reichs  ankomme,  um  in  das  Ausland
  zu  passiren,  wird  angehalten,  und  an
das  nächstgelegene  Landgericht,  oder  Polizei-Kommissariar,
  und  von  diesem  nach  seinem
Wohnorte  zurückgewiesen.  Die  an  den  Grenzen
  gelegenen  Landgerichte  haben  zu  diesem  Ende
durch  ihre  Kordonisten  die  Grenzen  begehen
zu  lassen,  und  selbe  besonders  hierauf  zu  instrniren;

  auch  die  Mautämcer  werden
besonders  auf  die  Mitwirkung  hiebei  angewiesen.


Wann  Autorisationen  genügen.

6.  Den  an  der  Grenze  wohnenden  Unterthanen
  oder  Handels-Leuten,  welche  vielen
Verkehr  in  das  benachbarte  Ausland  haben,
kann  das  General-Kreis:  Kommissariat  Autorisationen
  auf  ein  Jahr  gültig  für  mehrere
Reisen  ertheilen.

Fälle  der  Einsendung  der  pässe  zur
Visa  des  Ministeriums.

7.  Wenn  der  reisende  Unterthan  zu  seiner
Sicherheit  im  Auslande  auf  seinem  Passe
die  Visa  eines  an  Unserm  Hofe  akkredi
dirten  fremden  Gesandten  nothwendig
hat,  so  ist  der  von  dem  betreffenden  General=Kreis-Kommissariate
  ausgestellte,  oder  vissrte
Paß  an  Unser  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  einzusen-
        <pb n="915" />
        1701

den,  welches  seine  eigene  Visa  beisezen,

die  des  fremden  Gesandten  besorgen

lassen,  und  sodann  den  Paß  wieder  zurück,

schicken  wird.

Fálle,  wo  Ministerial-Pässe  erfordert
werden.

3.  Wenn  die  Sicherheit  des  reisenden  Unterthans
  erfodert,  daß  der  Paß  in  franzö#sischer
  Sprache  ausgefertiget  werde,
welches  der  Fall  ist,  wenn  die  Reise  nach
Frankreich,  Italien,  Holland,  Rußland,
oder  in  irgend  ein  Kand  geher,  wo  die  deursche
Sprache  nichr  gesprochen  wird;  so  hat  das
betreffende  General-Kreis-Kommissariat  Bericht
  an  Unser  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  zu  erstatten,
  welches  sodann  die  Ausfertigung  eines
französischen  Ministerial:  Passes
veranlassen  wird.

Die  General-Kreis-Kommissariate  der
Eisack  und  der  Etsch  wird  es  aber  bei  der
ersten  Austheilung  der  Pässe  für  das  Ausland
  mit  einer  zureichenden  Anzahl  solcher
Pässe  versehen,  welche  in  zwei  Kolumnen
auf  einem  Blatte  in  deutsch  und  franzößsscher
Sprache  die  vorgeschriebenen  Rubriken  enthalten,
  die  auch  in  beiden  Sprachen  auszufüllen
  sind,  und  jenen  Unserer  Unterthanen
dienen  sollen,  welche  ihre  Geschaste  nach  den
Grenzen  des  Königrrichs  Iralien  berufen.
Meldung  bei  der  kbniglich-baierischen

Gesandtschaft.

9.  Jeder  Baier,  der  im  Auslande  einen
Ort  betritt,  werin  sich  eine  baierische  Gesandtschaft
  beßuder,  hat  s#ch  bei  dieser

 

1702

zu  melden  und  seinen  Reise  Paß  von  selber
visiren  zu  lassen.
III.

Für  Ausländer,  welche  nach  Baiern
und  von  da  wieder  in  das  Ausland
reisen.
Obliegenheiten  des  Ausländers.

10.  Jeder  Ausländer,  der  die  baierische
Grenze  betritt,  hat  bei  der  Eintrites-Maut--Station
  seinen  Reise-Paß,  welcher  von  einer
bekannten  Behörde  des  Landes,  aus
welchem  der  Reisende  kommt,  ausgestellt,
und  wenn  der  Reisende  von  einem  oder  durch
einen  Ort  gekommen  ist,  wo  sich  eine  baierische
  Gesandeschaft  aufhält,  von  dieser
visirt  seyn  muß,  vorzuzeigen.

Strafe  der  Unterlassung.

Wer  ohne  Paß  ankommrt,  oder  wessen
Paß  die  obigen  Erfodernisse  nicht  hat,  oder
sonst  mangelhaft,  oder  wegen  unrichrigen
Signalement  verdächtig  ist,  wird  von  der
Grenze  zurückgewiefen.

Wann  Autorisationen  genügen.

11.  Auch  hievon  siud  die  nahen  an  den
Grenzen  wohnenden,  mit  den  Inländeen  häusigen
  Verkehr  habenden  Ausländer  ausgenommen;
  und  diese  können,  auf  eine  alle  Jahre
zu  erneuernde  schriftliche  Aurorisation  des
General  Kreis-Kommissariats.,  in  dessen
Bezirk  sie  öftere  Reisen  zu  machen  haben,
auch  ohne  Paß  über  die  Grenze  hereinpasssiren.
  «

Diese  Autorisationen  duͤrfen  aber  nur  an
bekannte  "„  unverdachuge  Individuch,  bei  denen

1231
        <pb n="916" />
        1703

die  obigen  Gruͤnde  wirklich  eintreten,  ertheilt

werden.

Benehmen  des  Ausländers  bei  seinem
Eintritte  in  das  Land.

12.  Der  Fremde,  der  mit  den  Art.  10.  vorgeschriebenen
  Erfodernissen  in  das  Land  kommt,
hat  seinen  Paß  bei  dem  ersten  Landge—
richte  oder  der  ersten  Polizei-Direktion,
respektive  Kommissariate,  dessen  Siz  er
betritt,  visiren,  und  dabei  den  Ort,  wo  er
sich  in  Baiern  aufzuhalten  gedenkt,  oder  wenn
er  nur  durch  das  Land  reiset,  den  Weg,  welchen
  er  nehmen,  und  die  Austritts-Station,
bei  der  er  es  verlassen  will,  bemerken  zu  lassen.

Strafe  der  Unterlassung.

Welcher  Fremde  ohne  diese  Erfodernisse
in  Baiern  betreten  wird,  wird  uͤber  die  Grenze
unter  Kordons-Eskorte  auf  seine  Kosten  zurückgewiesen.


Was  er  während  der  Durchreise  zu
beobachten  hat.

13.  Der  Fremde,  der  nur  durch  das  Land
reiset,  hat  zwar  bei  jeder  Polizei-Behörde,
  welche  es  verlangt,  seinen  Paß  vorzuzeigen,
  allein  er  hat  ihn  nur  bei  der  Polize)-Behörde,
  unter  welche  die  in  seinem
Passe  bemerkte  Austritts=  Station  gehört,
  wieder  visiren  zu  lassen,  ausgenoinmen,
  wenn  ihn  sein  Weg  durch  die  Hauptstadt
  Mönchen  führt,  wo  er  jederzeie,
auch  wenn  er  sich  dort  nicht  aufhält,  seinen
Daß  bei  der  Polizei-Direktion  vifiren
  lassen  muß.  Will  der  Fremde  die  bei
dem  Einrritte  angegebene  Route  abändern,
so  muß  er  bei  der  Polizei-Behbede  des  Be-1704



zirkes,  wo  er  diesen  Enkschluß  saße,  denselben
anzeigen,  und  von  selber  die  abge  nderte
Route  auf  seinem  Passe  bemerken  lassen.
Ohne  diese  Erfodernisse  kann  die  Polizei-Behörde
  der  Austricts-Station  den  Paß
nicht  visiren  und  der  Reisende  wird  zurückgewiesen.


Benehmen  im  Falle  des  Aufenthaltes
und  der  Rückreise  nach  einem  Monate.

14.  Jeder  Fremde,  der  sich  an  irgend
einem  Orte  in  Baiern  länger  als  zweimal
vier  und  zwanzig  Stunden  aufhält,
hae  sich  bei  der  Polizei-Behbrde,  nämlich  der
Polizei-Direkrion,  respektive  dem  Kommissariate,
  oder  dem  betreffenden  Landgerichte,
Mediat-Untergerichte,  oder  endlich  dem  Patrimonial-Gerichte,
  worunter  der  Org  steher,
zu  melden,  und  bei  der  Abreise  seinen  Paß
visiren  zu  lassen.

Häle  sich  der  Fremde  über  einen  Monat
  in  Baiern  auf,  so  muß  er  zur  Fortsezung
seiner  Reise  in  das  Ausland,  oder  zu  seiner
Rückreise  einen  von  einem  General-Kreis=
  Kommissariate  ausgestellten
oder  visirten  baierischen  Paß  nehmen.

Die  Grenz-Stationen  haben  daher  kein
Visa  einer  baierischen  Unterbehörde  auf  einem
ausländischen  Passe,  welches  dlter  als  einen
Monat  ist,  zu  respektiren.

Ausnahme  für  Handels=  und  Fuhr-Leute.


15.  Alle  fremden  Handels=  und  Fuhr-Leute,
welche  aus  dem  Auslande  kommen,  und  inländische
  Messen  besuchen,  bedürfen  keiner
        <pb n="917" />
        1705

ässe,  sondern  haben  der  Grenz-Polizei-Behörde
  ein  Attestat  von  der  Obrigkeit
ihres  Wohnortes,  worin  ihnen  ihre  Eigenschaft
  als  berechtigten  Handels=  oder  FuhrbLeuten
  an  dem  Orte  ihrer  Ansässigkeit  und
ihre  gute  Aufführung  bezeugt  wird,  nach  der
Vorschrift  vom  29.  März  1805  (Regierungsblatt
  von  1805  S.  sa9#.  )  vorzuweisen.

IV.

Allgemeine  Vorschriften.
Behdrden,  welche  Pässe  ertheilen
können.

16.  Diejenigen  Behörden,  welche  Pässe
ertheilen  können,  sind  Art.  4.  benannt.

An  wen  Pässe  ertheilt  werden  kdunen.

17.  Jede  der  obengenanmen  Polizel“  Behörden
  stellt  nur  an  Individuen,  welche  in
ihrem  Bezirke  wohnhaft,  und  deren  Person
und  Reise:  Absicht  ihnen  bekannt  sind,  Pässe
aus,  welche,  wenn  diese  Erfodernisse  erfüllt
sind,  und  wenn  die  Absicht  der  Reise  wegen
allenfallsigen  Versuche  einer  unerlaubten  Auswanderung,
  oder  der  Entziehung  von  der
Militär-Konseription,  oder  aus  andern  Ursachen
  nicht  verdächtig  ist,  nicht  verweigert
werden  dürfen.  Ueberhaupt  müssen  alle  auf
bas  Paßwesen  Bezug  habende  Geschäfte  zwar
mit  aller  Vorsicht,  aber  auch  mit  der  Schnelligkeit
  behandelt  werden,  welche  jeder  rechtliche
  Reisende  zu  sodern  berechtiget  ist.

Forim  der  Psse.

18.  Alle  Pässe  oder  Autorisacionen  für
Reifen  im  Inlande,  welche  den  Inländern
auf  ihr  Verlangen  erthrilt  werden,  haben

1706

die  unter  Lit.  A.  beigefuͤgte  Form;  die  Formularien
  dazu  werden  auf  Veranstaltung  der
General-Kreis-Kommtssariate  gedruckt,  und
von  diesen  an  die  Unterbehörden  in  verhältnißmssiger
  Anzahl  ausgetheilt.  Die  übrigen
nach  den  Artikeln  4.  und  14  auszustellenden
Pässe  in  das  Ausland  werden  in  deurscher
Sprache  und  zwar  nur  auf  die  Formulare
ausgestellt,  welche  von  dem  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  in  erfoderlicher
Anzgahl  und  in  fortlaufenden  Numern,  an
die  General:  Kreis-Kommissäriate  für  sich
selbst  und  zur  weiteren  Vertheilung  an  alle
geeignete  Unterbehörden  ihres  Kreises  ausgetheilt
  werden  sollen.  Wenn  eine  Unterbehörde
die  ihr  mitgetheilten  Formularien  verbraucht
hat,  so  hat  selbe  von  dem  General-Kreis-Kommissariat,
  und  dieses,  wenn  es  deren
bedarf,  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  eine  weitere  Anzahl  derselben
in  Zeiten  zu  verlangen.

Jeder  Paß  wird  auf  die  zwei  in  einem
Bogen  enthaltene  Formulare  gleichlautend  eingetragen;
  zwischen  den  beiden  Formularen
der  Vor=  und  Zuname  des  Reisenden  mit
hroßen  Buchstaben  dergestalt  geschrieben,  daß
der  Name  durch  die  Vertical-Linie  des  Bögen
  durchschnitten,  und  folglich,  wenn  die  zwer
Theile  des  Bogen  auseinander  geschnitten
werden,  sowohl  auf  dem  Passe,  als  auf  den
zurückbleibenden  Blatte  die  Hälfre  der  Buchstaben

  sichtbar  ist;  das  eine  Blatt  bildet  nun

den  Paß,  und  das  andere  wird  bei  dem  Amte
zuruͤckbehalten.  Auch  muß  jeder  Paß  die  eigene

  Umerschrift  des  Reisenden  sowohl  auf
        <pb n="918" />
        1707

dem  ausgetheilten,  als  bei  dem  zuruͤckbleibenden

  Blatte  enthalten.

Wo  die  zuruͤckbleibenden  gleichlautenden
  Blätter  aufzubewahren  sind.
19.  Die  bei  dem  Amte  zuruͤckbleibenden

ganz  gleichlautenden  Blaͤtter  dieser  Paͤsse,

welche  deshalb  Doppelpaͤsse,  oder  Paͤsse

a  Souche  genannt  werden,  und  folglich  auch

mit  dem  gleichen  Numer  als  das  ausgetheilte

Blatt  versehen  werden,  haben  die  Paßausstellenden

  Behoͤrden  sorgfaͤltig  aufzubewahren,

und  sie  mit  Schluße  eines  jeden  Vierteljahrs

zugleich  mit  dem  in  dem  folgenden  Artikel  27.

verordneten  Auszuge,  an  das  ihnen  vorgesezte

General-Kreis-Kommissariat  zur  Konferrirung

  einzuschicken.  Das  General-Kreis-Kemmissariat

  hat  sodann  diese  gleichlautenden

Bltter,  über  deren  vollständige  Einsendung

von  Seite  der  Unterbehörden  es  mit  aller

Serenge  zu  wachen  har,  während  eines  Zeitraumes

  von  2  Jahren  vom  Tage  der  Ausstellung.,

  des  mit  gleichen  Numer  versehenen  Passes
  an  den  Reisenden,  um  so  sorgfältiger  aufzubewahren,
  als  im  Falle,  wo  ein  gegründeter
  Zweifel  über  die  Aechtheir  irgend  eines  solchen
  Doppelpasses  entstünde,  die  Vergleichung
desselben  mie  dem  zurückbehaltenen  und  aufbewahrten
  Exemplare  von  gleichen  Numer,  den

Beweis  für  oder  gegen  die  Aechtheit  des  ver-Mchtigen

  Passes  zu  geben  haben  soll.

Pässe  für  eine  ganze  Famille.
20.  Wenn  eine  Familie,  nämlich  Mann,
Frau  und  Kinder  und  Dienstbeten  zusammen

  reisen,  bedarf  es  zwar  nir  eines  Pas

ses  für  das  Haupt  der  Jamilie;  sedoch  mußt

 

1708

die  Zahl  dieser  Mirglieder  der  Familie  und  der
Dienstboten  auf  dem  Passe  eingetragen  seyn.

Jedes  mitreisende  Individuum  hingegen,
das  nicht  zur  Familie  gehört,  bedarf  eines  be:
sondern  Passes.

Aufsicht  der  Polizei  =  Behbrden.

21.  Der  beabsichrete  Zweck  einer  genaueren
Aussicht  auf  Reisende  und  Fremde,  kann  übrigens
  nur  durch  die  stete  Aufsicht  der  Polizei-Behärden
  erreicht  werden;  diese  haben  daher
auf  alle  in  ihrem  Bezirke  sich  aufhaltende
Fremde  acht  zu  geben,  die  Pässe  derselben  zu
untersuchen  und  nach  den  ertheilten  Vorschriften
  zu  verfahren;  besonders  ist  in  jedem
Wirthshause,  in  den  Orten,  wo  ein  Landrichter,
  oder  Polizei-Direktor  oder  Kommissär
  wohnr,  ein  Buch  einzuführen,  worin
alle  Frembe  ,  welche  darin  übernachten,  ihren
  Namen,  Stand,  Wohnork,  die  Daner
ihres  Aufenthalts,  die  Absicht  und  das  Biel
lhrer  Reise  zu  bemerken  haben;  diesesn  Buch
muß  täglich  bei  der  Polizei-Behörde  vorgezeigt
  werden.

Tare.

2.  Für  jeden  Paß  in  das  Ausland,  und
für  jede  nach  den  .  C.  3.  und  11  zu  ertheilende
  Anorisation  hat  der  reisende  In  oder
Ausländer  eine  Tare  zu  entrichten.

Diese  Taxe  ist  dreierlei.

Die  Tare  erster  Klasse,  für  einen  mie  #i
genem  Gefährte,  oder  Ertrapost,  oder  mit
kohnkutscher  Fahrenden  von  einem  Gulden
für  den  Paß;

zweiter  Klasse,  für  Reitende  oder  mit
dem  Postwagen  Fahronde  von  24  Kreuzer;
        <pb n="919" />
        1709

dritter  Klasse,  fuͤr  den  Fußgaͤnger  oder
jene,  die  zu  Wasser  reisen,  von  6  Kreuzern.

Bemerkung  derselben  auf  dem  Passe.

Auch  ist  von  den  Paßausstellenden  Behoͤrden
  auf  den  beiden  Blaͤttern  der  Paͤsse  anzumerken;
  ob  sie  die  Paß-Gebühr  J.  II.  oder
III.  Klasse  genommen,  oder,  was  aber  nur
bei  notorisch  ganz  armen  Personen
geschehen  darf,  den  Paß  unentgeldlich  ertheilt
haben.  Diese  Behörden  haben  daher  auch
neben  der  Anmerkung  der  Klasse  der  bezogenen
Taxe  die  Art  der  Reise  des  Paßwerbes,  als
den  Grund  ihrer  Klassisikation  kurz  anzuzeigen.


Strafe  der  Unterlassung.

Im  Falle,  wo  sie  dieses  unterlassen,  sollen
  sie  bei  der  Verrechnung  der  Tarbezüge  für
jeden  Paß,  wo  die  Klasse  der  Tare  nicht  angezeigt
  wurde,  die  Tare  lI.  Klasse  aus  eigenem
Mirtel  zu  verrechnen  und  zu  ehtrichten  schuldig

  seyn.  In  dem  Falle  aber,  wo  sie  den
Yaßempfüänger  mit  einer  höheren  Tare  belegen
würden,  als  die  in  gegenwärtigen  Artikel  festgesezte,
  sollen  sie  auf  vorläufsigen  Beweis  zum
Ersaze  des  doppelten  Betrages  an  denselben
verhalten  werden.

Bisa.

à3.  Alle  Visas  auf  den  Pässen  werden

unentgeldlich  ertheilt.
Verrechnung  der  Taren.
a#4.  Die  Paßausstellenden  Behörden  nehmen

  die  gesezlichen  Tar-Gebühren  ein,  und
verrechnen  sie  süt  das  königliche  Aerarium.

 

1710

Wem  keine  Pässe  zu  erthellen

kommen.

25.  Wandernde  Handwerksbursche  erhal
ten  keine  Pässe,  sondern  sie  werden  nach  der
Verordnung  vom  11.  Oktober  1807.  behandelt,
  jedoch  mit  Ausnahme  der  nach  Frankreich
  wandernden  Handwerksbursche  ,  welche
nach  der  spätern  Verordnung  vom  a3.  Oktober
  1g0#8.  Regierungsblatt  Seite  2585  ebentfalls
  mit  Pässen  zu  versehen  sind.

Es  versteht  sich  auch,  daß  an  Personen,
welche  als  Vaganten  von  einem  Orte  an  den
andern,  oder  ausser  Landes  geschickt  werden,
keine  Pässe  ertheilt  werden  dürfen.
Unterschied  der  Reise=  von  den  Maut-Pässen.



Ferner  sind  die  Reise-Pässe,  wovon  in
gegenwärtiger  Verordnung  die  Rede  ist,  von
den  in  der  Maut·  Ordnung  angeordneten
Maut-Pässen,  dem  Zwecke  und  der  Behandlung
  nach  ganz  verschieden  und  mit  ihnen
nicht  zu  verwechseln.

Verzelchuiß  und  Material-Verrechnung
  der  ausgestellten  Pässe.
a6.  Jede  der  in  Art.  4.  benannten  Behörden

  hält  über  alle  ausgestellte  Pässe  und

Visirungen  ein  Buch  mit  folgenden  Abtheilungen.



1)  Für  Inländer,  welchen  auf  Verlangen
Pässe,  oder  Autorisationen  für  Reisen
im  Inlande  ertheilt  worden  si  nd,  nach
dem  Formular  Nro.  1.

)  Für  Inläánder,  welchen  Pässe  in  das
Ausland  errheilt  worden  sind,  nach  dem
Formaular  Nro.  2.
        <pb n="920" />
        1711

3)  Fuͤr  Inlaͤnder,  welchen  Paͤsse  eben  dahin
visirt  worden  sind,  nach  dem  Formular
Nro.  3.

4)  Fuͤr  Auslaͤnder,  deren  fremde  Paͤsse  nach
den  Vorschriften,  Artikel  12.  und  13.
visirt  worden  sind,  nach  dem  Formular
Nro.  4.

5)  Fuͤr  Auslaͤnder,  denen  neue  Paͤsse  nach
dem  Art.  14.  ertheilt  worden  sind,  nach
dem  Formular  Nro.  5.

Ein  besonderes  Verzeichniß  halten  die
General=  Kreis-Kommissariate  für  die
Ausländer,  welche  an  den  Grenzen  wohnen,
  und  nach  dem  Art.  11.  Autorisationen
  erhalten.

Einsendung  der  Auszüge  dieser  Verzeichnisse.


27.  Alle  drei  Monate  ist  ein  Auszug  aus
obigem  Buche  an  das  vorgesezte  General=Kreis-Kommissariat
  einzuschicken,  welches
einen  Konspekt,  worin  die  Zahl  der  von  jeder
Polizei:=  Behörde  nach  den  obigen  §  Abtheilungen
  ausgestellten  oder  visirten  Pässe  summarisch
  bemerkt  ist,  darüber  verfassen  läße,
und  denselben  in  daplo  nebst  jenen  Auszügen
an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  einsendet,  und  nach  genommener
Einstche  den  einfachen  Konspekt  wieder  zurück
erhaͤlt.

Aufang  der  Wirkung  des  Gesezes.

a8.  Diese  Verorduung  gehet  fuͤr  die  Inländer
  nach  zwei  Monaten,  und  für  die

—  —

1712

Ausländer  nach  vier  Monaten,
Tage  der  Bekanntmachung  in  Vollzug.
München  den  16.  März  1809.

Max  Josepb.
Freiherr  von  Moncgelge.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
5.  Kobell.

vom

Bekanntmachungen.

 

(Den  Rückstand  der  dießjährigen  Brandassekuranz-Beiträge
  einiger  Behbrden  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Termin  von  14  Tagen,  welcher  im
Organisations-Rescripte  der  königlich  baiertschen
  Brandassekuranz  im  Jahre  1790  den
17.  Dezember  zur  Einbringung  der  im  General-Kouspecte
  durch  das  Regierungsblatt  bekannt
  gemachten  Konkurrenz-Beiträge  der
Brandentschädigungen  anberaumt  worden,
ist  bereits  schon  vor  mehr  als  :  Monaten
verflossen,  ohne  daß  sich  ein  großer  Theil  der
königlichen  Landgerichte  dieses  allergnädigsten
Aufstrages  durch  Einsendung  dieser  Beträge
an  die  ihnen  zugewiesenen  Sustungs-Administrationen
  entlediget  hätte.

Da  durch  diese  Versäumniß  nicht  allein
die  auf  ihre  billigen  Enrschädigungen  hart  wartenden
  Parteien  unverantwortlich  aufgehalten,
sondern  auch  in  der  Folge  der  Kredit  dieser
dusserst  wohlrhätigen  Anstalt  norhwendig  darunter
  leiden  muß,  wenn  die  bereies  angewiesenen
  Zahlungen  wegen  Mangel  der  Konkur-
        <pb n="921" />
        1713
renz-Beitreibung  nicht  zu  rechter  Zeit  geleistet
werden  koͤnnen;  so  werden  hiemit  alle  unten

benannten  koͤniglichen  Behoͤrden  unter  persoͤnlicher

  Responsabilitaͤt  angewiesen,  die  saͤmtlichen
  Ruͤckstaͤnde  an  solchen  Konkurrenz-Beitraͤgen
  acht  Tage  nach  Empfang  dieß  um  so
gewisser  den  ebenfalls  mitbenannten  Stistungs-Administrationen
  zuzusenden,  als  man  nach
Ausflusse  dieses  zulezt  noch  anberaumten  Termins
  sich  unmittelbar  der  in  gedacht  allerhochster
  Verordnung  enthaltenen  Maßregeln  bedienen

  müßte,  um  die  fernere  noch  Saͤumigen

zur  Erfuͤllung  ihrer  theuer  beschwornen  Pflichten
  anzuhalten.

Muͤnchen  den  12.  Oktober  1809.
Koͤnigliche-  General  Kommissartat
des  Isar-Kreises.

Frelherr  von  Weichs.
Rainprechter.

Verzeichniß
jener  kdniglichen  Behdrden,  die  ihre  Konkurrenz-Beiträge
  zur  Brand-Assekuratien  den  ihnen  zugewiesenen
  Stiftungs-Administrationen  noch
nicht  zugesendet  haben.

 

Zur  Stiftungs-Administration
Abensberg.

Das  königliche  Landgericht  Abensberg.

—  —  —  Kellheim.

—  —  —  Pfaffenberg.

—  —  —  Stadtamhof.

Zur  Stiftungs-Administration
Amberg.

Das  koͤnigliche  Landgericht  Amberg.

—  —  Sulzbach.

Die  Steot  ..üAnmberg.

 

1714,

Zur  Stiftungs=  Abministration
Burglengerfeld.

Das  königliche  Landgericht  Burglengenfeld.


Hemmau.

Parsberg.

Zur  Stiftungs-Administration

Deggendorf.

Das  königliche  Landgericht  Deggen  dorf-Landau.



—  Schönberg.
Zur  Seiftungs-Administration
Freysing.

Das  königliche  Landgericht  Freysing.
Zur  Stiftungs-Administration
Heydeck.

Das  königliche  Landgericht  Beilengries.
Friedberg.
Griesbach.
Hilpoktstein-Neumarkr.

—  Naitenbuch.
Stiftungs-Administration
Ingolstadt.

Das  königliche  Landgericht  Riedenburg.
Zur  Stiftungs-Administration
Neumarkt.

Das  Herrschaftogericht  Alt=  und  Neufraunhofen.


Das  königliche  Landgericht  Landshur.
Griesbach.
Vilsbiburg.
Wasserburg.

Zur

Die  Stade  Landshnt.
122
        <pb n="922" />
        1715
Zur  Stiftungs-Abdministration
Passau.

Die  Stadt  Passau.

Zur  Stiftungs-Administration

Roͤtz.

Das  koͤnigliche  Landgericht  Pfaffenhofen
im  Nabkreise.

Stadtamhof.

Treßwit.

Waldmünchen.

Wetterfeld.

Die  Stade  München.
Zur  Stiftungs-Administration
Tölz.

Das  königliche  Landgericht  Tölz.

Zur  Stiftungs-Administratton
Viechtach.

Das  königliche  Landgericht  Cham.

Kötziing.

Viechtach.

—  Wetterfeld.
Zur  Stiftungs-Administration
Weiden.

Das  königliche  Landgericht  Eschenbach.
—  Kemnath.
Pfaffenhofen
im  Nabkreise.
Sulzbach.
Waldsassen.

—  –

(Die  Konkurs-Prufung  der  Adspiranten  zum
Staatsdienste  des  Finanz-Faches  im  Ober-Donaukreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  das  königliche  General-Kommissariat

  des  Ober-Donankreises  den  14.

1716

nächstkünstigen  Monats  Rovember  zur  diesjaͤhrigen
  Konkurs-Prüfung  der  Adspiranten
zum  Staatsdienste  anberaumt  hat,  so  wird
andurch  bekannt  gemacht,  daß  gleich  nach
Beendigung  derselben  von  unterfertigter  Stelle
die  Prüfung  im  Staatswirthschaftlichen,  und
Kameral-Fache  werde  vorgenommen  werden,
und  nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
3.  August  dieses  Jahres  sich  solcher  diejenigen
Kandidaten,  welche  auch  zu  Dienstes=  Stellen
im  Finanz-Fache  adspiriren,  oder  deren  künftige
  Stellen  finanzielle  Kenntnisse  erfodern,
zu  unterwerfen,  vorher  aber  schriftlich  zu
melden  haben.
Ulm  den  11.  Okltober  1809.

Kdaniglighe  Finanz-Direktion  des
Ober-Donaukreises.

Schober.
von  Hohenrieder.

(Die  Pfarrei  Großhabersdorf  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Da  nach  neuern  Untersuchungen  von  der
allerhöchsten  Stelle  anerkannt  worden  ist,
daß  die  gegenwärtig  erledigte  protestantische
Pfarrei  Großhabersdorf  im  Laudgerichte
Kadolzburg,  deren  Haupteinkommen  von  der
Bewirthschaftung  der  Pfarrfelder  und  des
Getreide=  und  Henzehends  abhänge,  im
Durchschnitte  einen  Ertrag  von  r600  fl.,  nach
Abzug  des  darauf  gelegten  Kanons  und  des
Beitrages  in  die  Pfarr-Vakatur-Kasse,  ger
währe,  wovon  jedoch  die,  noch  nicht  regulirte,
  provisorische  Steuer-Anlage  noch  abzurechnen
  seyn  wird;  so  wird  dieses  zur  Berichtigung
  der,  im  Regierungsblatte  l.  J.  Stück
        <pb n="923" />
        1717

LVII.  Seite  1313  bekannt  gemachten  Anzeige
  hiedurch  nachgetragen,  und  bemerkt,
daß  demnach  diese  Stelle  unter  die  besten  der
dritten  Klasse,  nach  der  Beförderungs,  Ordnung
  gehere.

Nürnberg  den  11.  Oktober  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Pegniz-Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann.

 

(Die  Besezung  der  Offiziers-Stellen  bei  dem
Bataillon  der  Nationalgarde  ater  Klasse  im
Unter-Donaukreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  ein

allerhöchstes  Reskript  vom  6.  Oktober  l.  J.  die

Wahlen  der  Offtzziere  für  das  ate  Bataillon  von

der  IX.  mobilen  Legion  der  National-Garde

im  Unter-Donanukreise  zu  bestätigen

geruhr.

Hienach  sind  allergnädigst  angestellt,  als

Major:  Engelbert  Pötz;
als  Hauptleute:

1.  Joseph  Kielleuthner;

a.  Christoph  Eisenhofer;

3.  Joseph  Leiner,  und

A.  Joseph  Lang.
als  Oberlientenants:

1.  Michael  Wagner;

a.  Christian  Jakob  Diem;

3.  Alois  Wolfbauer;

4.  Johann  Nepxomuk  Kellhamer;
als  Adjutant:  Mar  Heilmaier.

 

1718

als  Unterlieutenants:
1.  Ancon  Puchhart;
3.  Karl  Vinzenz  Mundschüt;
3.  Michael  Hölzl;
4.  Sebastian  Prunnhuber;
5.  Mathias  Gerner;
6.  Franz  Hubersperger;
7.  Johann  Nepomuk  Frankenberger;
8.  Michael  Maier.
Biei  dem  Uncerstabe,
als  Quartiermeister:  Jakob  Geyer;
Auditor:  Joseph  Edlinger;
Ober-Chirurg:  Joseph  Röckel;
Unter-Chirurg:  Christian  Niedermair;
Fahnenjunker:  Sebastian  Hiebold.
Passau  den  1.  Oktober  1800.
Königliches  General-Kommissariat
des  Unter-Donaukreises.
v.  Stichaner.
Stiwel.

 

Besörderungen.

 

Seine  Majestät  der  König  haben  vermäög
allerhöchsten  Reskripts  vom  29.  September
  l.  J.  die  erledigte  Pfarrei  Insingen
Landgerichts  Rothenburg  dem  bisherigen  Distrikrsdekane
  und  Schulinspektor  zu  Lonnerstade,
  Johann  Christopp  Bucher,  —
und  die  Pfarrei  Lonnerstadt  im  Landgerichte
  Höchstadt,  mit  der  damit  verbundenen
  Distriktsdekans=  und  Schulinspebtorsstelle,
  dem  bisherigen  Pfarrer  zu  Illschwang,
  Georg  Franz  Tretzel,  allergnädigst
zu  verleihen  geruhet.
        <pb n="924" />
        1719  4  1720
Anzeige
über  die  Getreid=  Schrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  r5.  Oktober  1800.

1809.  ailzen.  orn.  ersten.
Ramen

27  Mitder
  Ver-  Ver-  Vertel.


kauf.

umme.

 

Die  Geld=  Summe  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkanfes  aller  Getreid=  Sorten
beträgt  aoo,  400  fl.  a6  kr.
        <pb n="925" />
        1721

Königlich=1722



Baierisches

Regierungsblatt.

 

LXXIV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  25.  Oktober  1309.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Form  der  kuͤnftigen  Jahresberichte  betreffend.)

Wir  Maxrimilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

J.  der  von  Uns  unterm  17.  Juli  1808
erlassenen  Instruktion,  itt  es  im  H.  40.  den
sämtlichen  General=  Kreis-Kommissafren  zur
Pflicht  gemacht  worden,  jährlich  einen  Hauptberiche
  über  den  Zustand  der  ihnen  anvertrauten
  Kreise  nach  der  Verordnung  vom  26.  Dezember
  1ob  (Regierungsblatt  v.  J.  1807,
Seite  :2,)  an  Unfer  Ministerium  des  Innern
  zu  erstatten.

Der  Zweck  dieser  gesezlichen  Bestimmung
ist,  durch  diese  Jahresberichte  die  erfoderlichen
Materialien  zu  einer  möglichst  vollständigen
Statistik  Unsers  Reiches  zuerlangen;  zugleich
  aber  auch  eine  jährliche  Rechenschaft
zu  erhalten,  welche  Resultate  aus  der  von
den  General  Kreis-Kommissariaten  und  den
ibnen  untergeordneten  Stellen  im  taufe  des
Jabres  geführten  Amts-Administration,  nach
den  verschiedenen  Zweigen  derselben  hervorgeben.
  Damit  nun  das  vorgesteckte  Ziel  in
vollkommenem  Grade  erreicht,  und  besonders

dem  ganzen  Geschäfte  eine  Einbeic  und  Gleiche
förmigkeie  mitgerheilt  werde,  durch  welche  allein
  Unserm  Ministerium  des  Innern  es  möglich
  wird,  aus  der  Zusammenstellung  aller
Kreise  dir  Totalöbersicht  zu  schöpfen,  und
Uns  solche  vorzulegen;  so  verordnen  Wir  für
die  künftige  Form  der  Jahresberichre  folgendes:

I.  Für  die  Statistik  des  Königreiches.
Für  das  nächste  Verwaltungs  Jahr,
sobin  vom  1.  Oktober  l.  J.  an  bis  lezten
Septemder  18  sollen  die  sämtlichen  landgerichte,
  Polizei-Direktionen,  Polizei-Kommissariate
  und  Mediat-Justiz-Kangleien,  nachstebende
  Verzeichnisse  als  Grund-Tabellen
nach  den  beigefügten  Formularien  aufnehmen:
1)  über  den  topographischen  Inbalt
  ihres  Bezirkes,  nach  Stéädten,
Märkten  oder  Flecken,  Döôrfern,  Weilern,
einöden  Höfen  und  Mühlen,  unter  der  Bemerkung
  der  Zabl  der  Häuser  und  sonstigen
Gebäude,  ihrer  Bauart,  und  ibres  in  der
Brand  Assekuration  versicherten  Werthes;
2)  über  die  Volkszahl.  Nicht  nur
die  Zabl  sämtlicher  Familien,  sondern  aller
  und  jeder  Einwohner  an  Männern,
Weibern,  Kindern  und  Gesinde,  sowoßl  vom
Zivil=  als  Milttärstande,  ist  aufzufübren.
123
        <pb n="926" />
        1723

Wie  sich  diese  ibrer  Zahl  nach,  nach  den
verschiedenen  Religions-Parteien,
dann  dem  Buͤrger-  und  Bauernstande
abtheilen,  ist  zugleich  zu  wissen  noͤthig.

Diesem  sind  beizufuͤgen:
a)Ddie  Geburts-Trauungs=  und  Sterbelisten;



b)  die  Uebersicht  der  Verstorbenen
nach  Alter,  Geschlecht  und  Krankbeiten;
3)  über  die  vorzüglichsten  roben

Produkte  des  Mineralreich's,  ihren

ungefähren  Wertb  und  Absaz:

4)  über  die  vorzuüglichsten  Produkte

  des  Pflanzenreichs,  unter  der  Bemerkung

  der  Größe  des  Grund  und  Bodens,
des  Quantums  der  Aussaat  und  des  Ertrags
der  Erndte,  dann  der  übrigen  wich  tigsten
Gattungen  von  Früchten.

.  Die  Amtsbehörden  baben  zu  dieser  Tabelle
nicht  nur  die  Materialien  der  Steuer-Rektifkation,
  die  Flur=  und  Zebentbeschreibungen,
  die  Vermessungs-Register  und  Deseriptionen
  der  Waldungen  zu  beunzen,  und  von
den  Rentämtern  und  Forststellen  zur  Einsicht
zu  verlangen,  sondern  rücksichtlich  der  Aussaat
  und  des  Ertrags  des  Bodens  hauptsächlich
  die  verständigsten  tandwirtbe  jedes  Orts
zu  vernehmen.  Won  diesen  ist  anzugeben:
wie  sich  die  ganze  Ortsflur  nach  der  Tagwerks=
  oder  Morgenzahl  des  beßten,
mittelmässigen  und  schlechten  Bodens

  eintbeilen  lasse;  was  jede  Klasse

dieses  Erdreichs  im  Durchschnitte  zur  Aussaak
  auf  den  Morgen  oder  das  Tagwerk  nach

1724

allen  Getreidsorten  erfodern,  und  was  lejteres
  dafür  in  der  Erndte  an  Schobern,  und
diese  an  Körner  Quantum  ertrage?
Das  auf  die  Total-Summe  zu  berechnende
Facit  ist,  nach  Abzug  des  jährlich  unangebauten
  Feldes,  sodann  in  die  Orts-Tabelle
einzusezen;

§)  über  die  Produkte  des  Tbhierreichs,
  oder  den  Viebstand  an  Pferden,
Rindvieh,  Schafen,  Schweinen  und  Ziegen.
Sonstige  vorzuͤgliche  Gattungen  sind
in  den  Anmerkungen  summarisch  anzufübren;


6)  über  den  Seidenbau.  Hierüber

ist  in  denjenigen  südlichen  Theilen  Unsers
Reichs,  wo  solcher  mit  Erfolg  getrieben  wird,

eine  eigene  besondere  Tabelle,  und
zwar:
a)  über  den  Gewinn
a.)  an  Coccons  nach  Zahl  und  Gewicht,
□.)  an  roher  Seide  nach  baierischen
Pfunden;
b)  über  den  Absaz  der  roben  Seide,  und
dessen  Werth  zu  Gelde
a.)  im  Inlande,
G.)  im  Auslande
beizulegen;
7)  über  die  bestebenden  Manufakturen
  und  Fabriken,  nach  der  Zabl  derselben,
  und  ihrer  Arbeiter,  den  Werth  ihrer

  jährlichen  Fabrikate,  ihren  Absaz  im

In  und  Auslande,  und  den  Berbrauch
von  inländischen  und  ausländischen  Mate
rialien;
        <pb n="927" />
        1725

3)  uͤber  die  Zabl  und  verschiedenen  Gattungen

  der  vorhandenen  Künstler  und  Handwerker:


)über  die  Zahl  der  Speditionsbändler,
  Kaufleute  und  Krämer;  ihren
Handel  mit  in=  und  ausländischen  Waaren
ins  In:  und  Auslaud.

Es  sollen  jedoch  sowohl  hiebei,  als  oben
bei  Nro.  7.  die  Polizeibeamten  nicht  befugt
seyn,  von  den,  Fabrikanten  und  Kaufleuten,
zum  Zwecke  der  gegenwärtigen  statistischen
Notizen,  die  Vorlegung  der  Handelsbücher
zu  fodern.  Es  genügt,  wenn  diese  die  erfoderlichen
  Rachrichten  auf  ihre  Bürgerund
  Unterthanen=  Pflicht,  wahrbeitsmässig
  angeben.  Offenbare  Unwahrbeiten
  sind  durch  Vernehmung  anderer  kündiger
  Männer  zu  berichtigen,  und  sofern  sie
klar  dargethan  sind,  durch  Geld-Strafen  zu
tügen.  Uebrigens  sind  die  Aemter  veroflichtet,
  die  einzelnen  Angaben  auf  Verlangen
  gebeim  zu  balten;

10)  über  den  Getreid  und  Viebban-=del
  auf  den  Schrannen=  und  Viebmärkten,
besonders  über  die  Ausfuhr  ins  Ausland,
welche  auch  von  den  übrigen  vorzüglichen
Produkten  des  Pflanzen;  und  Thierreichs,
so  weit  méglich  summarisch  zu  bemerken  ist.

Wir  befeblen  Unsern  sämelichen  tandgerichten
  und  übrigen  Polize#=  Stellen,  diese
sämtlichen  Verzeichnisse  nach  dem  Zu'
stand  des  Administrations-Jahrs
1850.  über  sedes  einzelne  Ort  aufzunpmen,
  das  Resultat  eines  jeden  Orts,
in  die  Haupt-Tabelle  des  ganzen

len  stellen  die  G

1726

Amts-Distriktes,  summarisch  einzutragen,
  und  diese  mit  Bericht  an  das  vorgesezte
  General,  Kreis=  Kommissariat  einzusenden.
  Den  Mediat  Justiz-Kanzleien  und
Patrimonial=  Gerichten  bleibt  die  Aufnahme

in  geschlossenen  Distrikten  überlassen.

In  vermischten  Orten  gebührt  sie  aber
den  tandgerichten,  an  welche  auch  die  Par
trimonial-Gerichte  ihre  ausgenommenen  Tabellen
  sogleich  zu  übergeben  haben.

Aus  den  eingekommenen  Aemter  bel
IlKreis-K  issariate
die  General-Tabelle  des  ganzen
Kreises,  nach  den  nämlichen  Formularien,
  worin  statt  der  Namen  der  Orte  die
Namen  der  Aemter  in  alppabetischer  Ordnung
  erscheinen,  vollständig  zusammen,
und  legen  solche  unter  Beifügung  der  speziellen
  Aemter  Verzeichnisse,  Unserm  Ministerium
  des  Innern  im  Jabrsberichte
vor.

II.  Fuͤr  die  Relultate  der  gefuͤhrten
Amts-Administration.

usser  den,  im  verstehenden  Abschnitte  gesoderten
  eigentlichen  statistischen  Nachrichten,
baben  die  General-Kreis=  Kommissarilte
jährlich  über  ihre  im  abgelaufenen

Etats-Jahre  vollzogene  Amtsführung  Rechenschaft

  zu  geben,  die  wichtigsten  Momente
  derselben  auszubeben,  und  die  Resultate
  vorzulegen.  Diesenigen  Gescháfts-Rubriken,

  welche  die  Instruktion  vom'  17  Juli

vorigen  Jahreo  vorschrebbt,  massen  hiebei
zum  teitfaden  dienen.  Jeder-General-Kreig-Kommissär
  hat  deßbalb  anjuzeigen:

123
        <pb n="928" />
        1727

A.  in  Ansehung  der  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  Kreises:
1)  den  Zustand  der  Grenzen  gegen  das  Ansland,
  und  der  mit  den  auswärtigen
Grenz-Nachbarn  obwaltenden  Sereiu#gkeiten;



a)  die  Zahl  der  geschehbenen  Nus:  und
Einwanderungen,  und  die  damlie
verknüpsften  Vermögens  =  Exportationen
und  Imrortationen,  nach  beillegenden
Formular.  Die  haupesächlichsten  Ursachen
  der  Auswanderungen  sind  im  Berichte
  zu  entwdckeln;

3)  das  Verhalten  der  im  Kreise  befindlichen
Mediat=  Justiz-Kanzleien  und  Patrimonial-Gerichte,
  rücksichelich  der  Beobachtung
  der  landesherrlichen  Konstitutionen
und  Verordnungen;

4)  die  Veränderungen  und  Todesfälle  bei
den  durch  das  organische  Edikt  bestimmten
  Wahlversammlungen  und  Kreis-Deputatienen
  nach  erfolgter  Formation  derselben.


B.  im  Beereff  der  Polizei,  und  zwar

I  in  Hinsicht  auf  die  Sicherbeit  der

Einwohner:

1)  Die  Wirkung  des  aufgestellten  Pol  ilei:
  Kordons.  Die  Zabl  der  Kordons=Mannschaft,
  und  der  von  ihr  aufgegrissenen
  Personen;  dann  die  summarische  Einnahme
  und  Ausgabe  der  Kordons-Rechnungen,
  oder  der  durch  den  Kordon  verurfachten
Kosten,  ist  nach  beiltegender  Tabelle  beizuschlieslen.


 

1728

2)  Die  richtige  Befolgung  der  uͤber  das
Paßwesen  ergangenen  Verordnungen;

3)  den  Zustand  der  vorbandenen  Zuchtbäuser,
  KorrektionsHäuser,
Strafarbeits-Anstalten,  und  DHoliei
  --Gefängnisse;  und  zwar  durch
Vorlegung  einer  Tabelle  nach  beifolgendem
Muster;

4)  den  Bestand  der  Brand:  Assekuranz-Anstalt,
  und  deren  Zu  eder
Abnahme;  unter  Anführung  der  Summe
des  eingescházten  Assekuranz:Wertbs,  der
Zabl  der  sich  ergebenen  Feuerbrünste  um
der  dadurch  abgebrannten  Gebaude,  des
Quantume  des  entstandenen  Schadens,  und
der  biernach  sich  vom  Hundert  ergebenen  Asfsekunanj-Beicráge.
  Zugleich  ist  zu  bemerken,
eb  die  Unterpolizei:  Behbeden  die  Inventarien
  der  Feuerl“sch-Gerdtbschaf
ten  gehörig  eingesendet  haben,  und  was
zur  Vervollständigung  derselben  gescheben
ist;

5)  die  richtige  Beobachtung,  und  den
Erfolg  der  unterm  28.  Jaͤnner  180  erlassenen
  Bauordnung.  Die  Zahl  der  neagebauten
  Häuser  ist  biebei  zu  bemerken:

6)  den  Zustand  der  vorhandenen  Beleuchtunges-Anstalren,
  unter  Anfuͤbrung
  der  Orte,  wo  sich  dieselbe  befinden,
und  der  sich  im  taufe  des  Jahres  ergebenen
Vermehrung.

II.  Rücksichtlich  der  Ge  sundbhe#lts-Poli
  zei;  ·
c)dieepidemischenjcrankbeitemwelche
        <pb n="929" />
        1729

2)  unter  Menschen

b)  unter  dem  Vieb  «
geherrscht  haben;  dann  die  Vorkehrungen,
die  dagegen  getroffen  werden  sind;

a)  die  Zahl  a)  der  angestellten  Stadtund
  tandgerichts  Pbyslkern,  b)  der  sonstigen
  praktizirenden  Uerzte;  c)  der  approbieten
  Wundaͤrzte,  und  d)  der  angestellten
verpflichteten  Hebammen,  woruͤber  nach

den  verschiedenen  Aemtern  ein  summarisches

  Verzeichnif  beizulegen  ist;

3)  den  Befund  der  Visttation  ber  bestebenden
  Apotheken;

4)  den  Zustand  der  vorhandenen  Hositáäler
  und  Kranken=  Anstalten  aller
Arc,  die  Zahl  derselben,  und  der  darin  aufgenommenen
  Kranken.  Ein  Verzeichniß  ist
bierüber  nach  beigehenden  Formular  vorzulegen;


5)  die  Resaltate  der  Schuz:Docken-Impfung,
  nach  beigefügter  tabellarischer

Vorschrift.

Diesem  allen  ist  noch  ein  gedrängter  Ausiug
  aus  den,  nach  dem  organischen  Edikt
vom  8.  September  18o8.  S.  i8,  lit.  b.
(Regierungsblatt  desselben  Jahres  St.  LVI.
azo?)  von  den  Kreis=  Medizinal-Rätben
durch  das  General-Kommissariat  vierteljäbrig
  zu  erstattenden  Berichten  für  den  Verfluß
  des  ganzen  Etats-Jahres  beizufügen.
III.  In  Ansehung  der  Nahruhg  und

des  Kredits  der  Einwohner.

—  1)  Die  Zabl,  Orte  und  Einrichtung  der
bestebenden  teib-Anstalten;

—  ——  —

1730

2)  den  Erfolg  der  Viktualien-H
(lzei'  Visttationen,  nach  der  Verordnung
  vom  à4.  Okteber  1gog  (Regierungsblatt
  desselben  Jahres  St.LXIV.  S.  235).
Eine  kurze  Uebersiche  der  im  laufe  des  Jahr#
bestandenen  Viktuaglien-Preise:

)  vom  Getreide  durch  alle  Sorten,

b)  vom  Fleisch  nach  dessen  Gattun'

gen  .
ist  nach  den  verschiedenen  Polizeistellen  unter
  Bemerkung  der  daraus  für  den  ganzen
Kreis  hervorgehenden  Mittelpreise,  biemie
zu  vebinden:  «
3)bierichtigeBeobachnmgdtrGesim
deordnung;

4)  die  Vollziehung  und  den  Erfolg  der
Verordnungen  über  die  Armenpflege.  Die
Zabl  der  vorhaudenen  Armen  Anstalten,
und  der  darin  recipirten  Kranken,  ist  unter
kurzer  Schilderung  des  Zustandes  dieser  Institute,
  nach  beigefügten  Formular  zusammenzustellen
  und  einzusenden.

IV.  In  Betreff  der  Gewerbe.

1)  Den  Zustand  derselben,  und  der  Industrie
  im  Aulgemetnen;  besonders,  welche
  Gattungen  der  Künstler  und  Handwerker
am  blühendsten  nd„  und  den  meisten  Absaz
im  Inn=  und  Auslande  haben;  sich  durch
vorz#glich  gute  Arbeiten,  neue  Ersindungen
und  dergleichen  auszeichnen,  welche  dagegen
in  Verfall  kommen,  und  aus  welchen  Ursachen;
  was  im  taufe  des  Jahrs  zur  Belebung
  der  Industrie  gescheben  ist,  und
welche  Mittel  zum  Emporbringen  der  gesun-
        <pb n="930" />
        1731

kenen  Gewerbe  Überbaupt  am  zweckmässigsten
  seyn  möchten;

2)  die  Zahl  und  Gatktungen  der  ertheilten
neuen  Gewerbs,  Koncessionen;

3)  die  Befolgung  der  über  das  Wandern
  der  Handwerker  erkassenen  Verordnungen,
  wobei  die  Zahl  der  ins  Ausland  gewanderten
  inläándischen  Gesellen,  nach  den
verschiedenen  Gewerks  =  Gattungen  summarisch
  zu  bemerken  ist;  .

4)  die  bei  den  Handwerks-Zuͤnften  noch
berrschenden  Mißbraͤuche,  unter  sachgemaͤssen
  Vorschlaͤgen  zu  ihrer  Anstellung.

V.  Rücksichtlich  der  Kommunal=  Verbältnisse.


1)  Die  Beschaffenbeit  des  Gemeinde-Vermoͤgens

  in  Staͤdten,  Maͤrkten  oder  Flecken,
Hieruͤber  muß  eine

Doͤrfern  und  Weilern.
vorzulegende  Uebersicht  nach  der  Form  der
Beilage  gefertigt  werden;

2)  den  Zustand  der  Dorf=  und  Feld-Polizei
  im  Allgemeinen,  und  was  zur  Hand—-babung
  und  Beförderung  derselben  gescheben
  ist.

VI.  Hinsichtlich  der  Gerichts-Polizel.

1)  Die  gegen  die  königlichen  Beamten,
ibre  Schreiber  und  Gerichtsdiener  vorgekommenen
  vorzuglichsten  Beschwerden,  und  deren
  geschebene  Abstellung.

Eine  Konduiten:  tiste  über  das  Verbalten
a)  der  tandrichter,  tandgerichts-Assessoren,

Aktuare,  Prokuratoren,  Schreiber  und

Gerichtsdiener;

173

b)  der  Polizei  Direkteren,  Polizei-Kommiß
fären,  Polizei=  Aktuare,  Polizei-Offizianten
  und  Polizei-Diener

muß  jährlich  mit  separaten  Berichte  einges

schickt  werden;

2)  die  von  den  Unterthanen  wider  ihre
Grundberren,  und  deren  Beamte  erhobenen
bauptsächlichen  Klagen;  dann  was  zu  ihrer
Abstellung  verfügt  worden  ist.

V.II.  In  Rücksicht  auf  die  Sitten.

Welche  Personen  sich  durch  vorzügliche  Tugenden,

  besondcrs  im  Unterrichte  der  Ingeud,

durch  tehre  im  medizinischen  Anstalten,  durch

Beförderung  der  Industrie  und  Kultur,  und

durch  sonstige  rühmliche  Handlungen  ausgezeichnet

  baben.

VIII.  In  Betreff  der  Sorge  für  Unterricht

  und  Bildung.

1)  Den  Zustand  der  Schulanstalten,  und
was  für  die  Berbesserung  derselben  durch
Herstellung  zweckmásstger  Schulgebäude,  Anstellung
  geprüfter  Schullehrer,  Gebalts-Verbesserungen,
  neue  Fundationen  u.  dgl.  sowohl
  durch  Staats'  als  Privat  Bemühungen
  gethan  worden  ist.

Es  ist  bierüber  ein  kurzer  Auszug  aus
dem  am  Ende  eines  jeden  Schuljahres  vo#n
den  General-Kreis-Kommissariaten  zu  erstattenden
  eigenen,  das  ganze  Studien=  und
Schulwesen  ibrer  Kreise  umfassenden  Haupt-Bericht,
  beizulegen;  auch  ein  summarisches
  Verzeichniß  der  in  den  Städten
  bestehenden  höbern  und  niedern  Bildungs
  =  Anstalten,  unter  Bemerkung  der
Zabl  der  tehrer  und  ternenden,  beizusügen.
        <pb n="931" />
        1733

2)  die  Zahl  und  Beschaffenheit  der
Feiertags-und  Industrie-Schulen.
IX.  In  Bezug  auf  Religions-undKit—-chen-Verhltnisse:



Die  Wirkung  der  Verordnung  uͤber  die
abgewürdigten  Feiertage.

C.  Für  die  Militär-Gegenstände.

Die  Zahl  der  National-Garde  driteer  Klasse
  nach  Infanterie,  Kavallerte  und  Areille,
rie,  abgesondert;  unter  Bemerkung  der  Zahl
der  Regimenter,  Bataillons  und  Kompagnien.
  Eine  Zusammenstellung  nach  den  verschiedenen
  Bezirken  der  tandgerichte  und  Polizei
  =  Bebörden  ist  biemie  zu  verbinden.
Künftig  kommen  in  gleicher  Art  auch  die
summarischen  tisten  der  mobilen  Legionen
  in  Ansaz.

Die  Verdienste  der  National-Garde  dritter
Klasse  für  die  innere  und  dussere  Sicherbeit
  im  abgelaufenen  Jahre,  sind  kürzlich
anzuführen.

D.  In  Ansehung  staatswirthschaftlicher
Gegenstände,  und  zwar

1)  in  Rücksicht  auf  Production,  die
Fortschritte  in  der  Kultur  des  Bo
dens,  Abcheilung  der  Gemeinheiten,  Urbarmachung
  öder  Gründe,  Anbauung  der  Brache
  in  neuen  Anstedlungen  und  Güter,  Zertrümmerungen.


Ein  beizulegendes  Tableau  nach  anliegender
Form  bat  bierüber  die  Resultate  zusammenzu
  stellen.

2)  In  Betreff  der  Fabr'kation;
die  Bemühungen  zur  Beförderung  der  Manufakturen
  und  Fabriken,  und  deren  Zu- 



1734

stand  im  Allgemeinen;  die  am  meisten  bluͤ-benden

  Gattungen  derselben;  die  Arten  der

in  Abnehmen  kommenden;  die  Ursachen  ihres
  Verfalls  und  die  Mittel  zu  ihrer  Wiederbelebung.


3)  Hinschtlich  des  Handels;

a)  die  Beschaffenbelt  desselben,  das  Bläben
  oder  Abnehmen  des  Kommerzes  unter
besonderer  Betrachtung  des  Einfuhr-Ausfuhr'
  und  Zwischenbandels,  die  Hindernisse,
  die  noch  im  Wege  steben,  und
die  Beförderungs-Mitcel,  die  anzuwenden
  seyn  möchten;

b)  den  Zustand  des  Strassen-Was-=ser;
  und  Brückenbaues,  und  was
für  dessen  Verbesserung,  so  wie  für  die
Wieinal-Wege  gescheben  ist.
Diesem  allen  ist  noch  am  Schlusse  anzubangen:

  "

E.  eine  kurze  Schilderung  der  sich  im  taufe
des  Jahres  ergebenen  merkwärdigsten  Unglückssälle,
  Natur:  Begebenbeiten,  und  sonstiger
  wichriger  Ereignisse;

F.  die  Bemerkung  der  Verbesserungs-Vorschláge
  in  den  cinzelnen  Theilen  der
Administration  nach  den  lokalen  oder  allgemeinen
  Bedürfnissen,  so  wie  solche  aus  den
Berichten  der  Un:erbehärden,  und  den  eigenen
  Beobachrungen  der  General:Kreis=Kommissariate
  sich  ergeben.

Wir  sezen  in  den  Dienstes  Eiser  Unserer
sämtlichen  General-Kreis-Kommissariate  und
der  ihnen  untergeordneten  Sctellen  das  Vertrauen,
  daß  sie  sowohl  der  Aufnahme  der
vorgeschriebenen  statistischen  Verzeichnisse,
        <pb n="932" />
        1735

als  den  uͤbrigen  Theilen  des  Jabresbe
richts  diejenige  Gruͤndlichkeit  und  fleissige
Bearbeitung  widmen  werden,  welche  die
Wichtigkeit  der  Sache  erbeischt.  Alle  und
jede  übrigen  in  den  Kreisen  befindlichen  Amesbebörden,
  insbesondere  die  Rent-Maut,  Forst-Bergwerks=
  und  Salinen-Aemter,  so  wie  die
besondern  und  allgemeinen  Stiftungs-Administrationen,
  weisen  Wir  aber  ausdrücklich  an,
den  landgerichten  und  Polizei=  Srellen  auf
Werlangen  alle  Nachrichten  gründlich  und  bereitwillig
  mitzutheilen,  die  zur  vollständigen
Zusammenstellung  der  gefordeten  statistischen
Materialien  und  des  Jahr-sberichtes  selbst,
unentbehrlich  find.

Uebrigens  sollen  von  dem  Verwaltungs-Jabre
  180.FS  anfangend,  sowohl  die  Berichte
über  den  I.  als  über  den  II.  Abschntet  der
gegenwärtigen  Verordnung  mit  dem  lezten
Dezember  jeden  Jahres  unfehlbar  dahier  einkommen,
  und  desbalb  von  den  Unterbehörden
längstens  bis  zum  1X.  November  an  die  General-Kreis-Kommissariate
  eingereiht  werden.

Schließlich  eröffnen  Wir  den  General-Kreis
  Kommissariaten,  daß  Wir  zu  ibrer
und  der  Unterbehörden  Erleichterung  den  litbograrbischen
  Abdruck  der  in  den  Beilagen
A  bis  T  entbaltenen  tabellarischen  Formularien
  und  deren  Vertbeilung  in  erfoderlichen
Anzahl,  verfügt  baben.

München  den  27.  September  1800.

Max  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kdulglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
Z.  Kobell.

 

1736

Bekanntmachungen.

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Foͤrubach  im  Landgerichte
  Pfaffenberg  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  desKoͤnigs.
Da  die  Pfarrei  Förnbach,  tandgerichts
Pfaffenhofen,  durch  den  Tod  des  dortigen
Pfarrers  erledige  wurde;  so  wird  dieß  hiemit
  jenen  Kompetenten,  welche  sich  um  diese
  aus  Widdum,  Zebend  und  Stollgebüßren
  rentirende  Pfarrei  melden  wollen,  bekannt
gemacht.  München  den  73.  Oktober  1809.
Königliches  General-Kommissatiat

  des  Isar-Kreises.

Frelherr  von  Weichs.

Rainprechrer.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Reunkirchen  im
Landgerichte  Gräfenberg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  den  amo.  dieses  Monats  erfolgeen
Tod  des  Dechants  und  Pfarrers  Kauper,  ist  die
DPfarrei  Reunkirchen  im  tandgerichte
Gräfenberg  erledigt  worden.  Der  Ertrag
der  HPfarrei  belduft  sich  nach  der  eingegebenen
  Fassion  im  baaren  Gelde,  und  den  in  Geldbetrage
  angeschlagenen  Emolumenten  auf
600  fl.  S§5  kr.:  dann  an  Nataralien  6  Mezen
  Weizen,  3  Simra  Korn,  §  Mezen  Gersten,
3  Simra  Haber  und  33  Klafter  Holj.  Die
Kompetenten  um  diese  Pfarrei  b.  den  sich  binnen
  14  Tagen  bei  der  unterzeichneten  Stelle
zu  melden.  Rürnberg  den  77.  Oktober  1800.
Königliches  General-Kommissa
riat  des  Pegni#z'  Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann.
        <pb n="933" />
        1737

Khuiglich=  Balerisches

1738

Regierun  gsblatt.

 

XXV.  Stück.  München,  Samsieg  den  #8.  Oktober  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Konkurs-Prifungen  der  Adspiranten  zum
Staats-Dienste  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

JTadem  Wir  Uns  je  mehr  und  mehr  von
der  Unbeslimmtheit  und  Willkühr  überzeugten,
  welche  bisher  aus  dem  Mangel  umr
fassender  Vorschriften,  in  den  Prüfungen
der  Adspiranten  zum  Staats-Dienste  bei  den
verschtedenen  Prüfungs=  Bebörden  Unsers-Reiches
  vorberrschend  waren,  haben  Wir
Uns  zu  dem  allergnädigsten  Entschlusse  bewogen
  gefunden,  im  Betreffe  dieses  dem
Staate  so  wichtigen  Aktes  allgemein  geltende

  Nermen  aufzustellen,  und  dadurch  in  die

Beurtheilung  der  zum  Staats-Dienste  fäbigen
  Adspiranten  eine  durchgreifende  Einbeit,
einzufübren.

Von  dieser  Absicht  geleiter,  haben  Wie,
vauf  die  Anfragen  mehrerer  Kreis,  Finanz-Direktionen,
  bereits  unterm  3.  August  l.  J.
eine  allgemeine  Verordnung,  rückschrlich
der  Prüfungen  bei  den  Kreis  Finanz-Direktionen,
  erlassen,  deren  fortbestebende
  Gültigkeit  neben  Unserer  gegenwärtigen

  Verfügung  Wie  hiemit  ausdrücklich  sank:
tioniren.
Wir  haben  demnach  beschlossen,  und  bestimmen,
  wie  folgt.
.  Titel.
Von  den  Vorbedingungen  der  Admission
  zum  Prufungs-Konkurse.

C.  r.  Jeder  Kandidat,  der  zur  Prüfung
zugelassen  werden  will,  muß  nach  den  schon
bestehenden  Verordnungen  1)  ein  vollständiges
  Absolurorium  nebst  dem  Sittenzeugnisse,
  2)  ein  Zeugniß  uͤber  die
bei  einem  Untergerichte  wenigstens  ein  volles
Jahr  lang  gepfiogene  Amtspraxis,  bei
dem  betreffenden  General-Kreis-Kommissariate
  vorzeigen  können.

§.  2.  Das  Absoluroriummuß  in  der
vorgeschriebenen  Art  auf  einer  Unserer  Universstäten
  ausgesertigt  seyn.  Einzelne  beigebrachte
  Zeugnisse,  auch  wenn  sie  zusammen
  genommen  ein  Alksolutrorium  bilden
würden,  können  zu  diesem  Behufe  nicht  als
gültig  angenommen  werden.

§.  3.  Die  gültige  Gerichtspraris
kann  nur  nach  vollendeten  Rechtsstudien,
worüber  sich  der  Kandidat  bei  dem  Untergerichte
  durch  sein  Absoluterium  auszuweir
124
        <pb n="934" />
        1739

sen  hat,  augefangen  werden.  Das  gerichtliche
  Zeugniß  der  Vollendung  derselben  muß
das  Dartum  des  Ein’  und  Austrittes  des
Praktikanten  bestimmt  enthalten.

§.  4.  Die  Prüfung  der  Form  und  des
Inhalts  der  von  den  Kandidaten  beizubringenden
  Zeugnisse  gebührt  Unseren  General=Kreis:
  Kommissariaten,  benehmlich  mit  den
Direktorien  Unserer  Appellations:  Gerichte,
welche  hierüber  eigene  Admissions-Dekrete
zur  Konkurs,  Prüfung  an  die  Examinanden
auszufertigen  haben.

Jenen  Kandidaten,  welche  sich  durch  das
verweigerte  Admissions  Dekret  beschwert  glauben,
  bleibt  der  Rekurs  dagegen  an  Uns  vorbebalten.


C.  s.  Um  den  Kandidaten  die  Erfüllung
eines  vollen  praktischen  Jahres  nach  vollenderen
  Studien  möglich  zu  machen,  bestimmen
  Wir  biemit  ausdrücklich,  daß  in  Zukunft
  die  Prüfungen  zweimal  des  Jahres,
jedoch  nie  vor  hem  ersten  Mai  und  vor
dem  ersten  Rovember  sedes  Jahres,  angesezt
  werden  sollen.

II.  Titel.
Von  der  Prufungs-Kommission.

§.  &amp;amp;.  Die  Indioiduen  der  Prüfungs"
Kommission  sind  auf  folgende  Art  zusammen
  gesezt.  Sie  bestebt:

1)  aus  zwei  Kreis-Rätben  und

2)  aus  zwei  Appellatious-Gerichts:

Rätben,

Die  Kreis-Finanz,  Direktionen
bilden  eine  sormell  abgesonderte,  jedoch,

 

1740

nach  Inbalt  Unserer  Verordnung  vem  8.
August  l.  J.  mit  dem  General-Kreis  Kommissariate
  in  Verbindung  stebende  Prüfungs-Kommission.


S  7.  Der  General:  Kreis:  Kommissäe,
welchem  die  Befugniß  der  Festsezung  und
Ausschreibung  des  Prüfungs-Tages  zustebe,
bestimmt  die  beiden  Kreis=  Räebe  als  Prüfungs
  =  Kommissäre,  und  requirirt  mittels
Notistkarions  Schreiben  die  beiden  Appellations-Rärtbe
  von  ihrem  Dräsidium.

F.  8.  Von  der  Einsicht  dieser  Vorstände
ist  es  zu  erwarten,  daß  sie  die  zu  diesem
Gescháfte  am  meisten  geeigneten  Raͤthe  zu
der  Prüfungs=  Kommission  wählen  werden.
Tuch  sollen  wo  möglich  alle  Jabre  die  nämlichen
  Prüfungs-Kommisscke  funktioniren,
und  demnach,  von  dem  laufenden  Jahre  angefangen,
  eine  permanente  Prüfungs-Kommisston
  in  jedem  Kreise  gebildet
werden.

EIIIIT
len  unter  sich  folgende  Fächer  als  Prüfungs,
Gegenstände:

1)  Staats-Wissenschaft  und  allgemeine
  Staatslebre,  philoso-“
pbische  Rechtslehre.

a)  Staatsrecht  des  Königreichs
Baiern.

3)  Vaterländische  Geschichte  und
Statistik.

4)  Polizei:  Wissenschaft,  Polir
zeirecht,  und  Polizet  Straf
Kodex.
        <pb n="935" />
        1741

5)  Kirchen-Recht.
6)  teben=  Recht.

.  10.  Die  beiden  Appellations:
Rätbe  tbeilen  die  eigentlich  juristischen  Gegenstande
  in  der  Art  unter  sich,  daß  der  eine
ausschließlich  aus  dem  Zivilrechte  und  dem
Ciolorozesse,  der  andere  eben  so  ausschließblich
  aus  dem  Kriminal-Rechte

und  dem  peinlichen  Prozesse  seine  Prü

fungs:  Aufgaben  auswahlt.

§.  11.  Das  gesamte  Gebiet  der  Staats-Wirtbschaft
  und  Finanz:  Wissenschaft
  bleibt  den  durch  Unsere  allerhöchste
Verordnung  vom  3.  August  regulirten  Prüfungen
  bei  den  Finanz=  Direktionen,  denen
sich  jeder  Kandidat  zu  unterwerfen  hat,  vorbebalten.



I.  12.  Einen  oder  höchstens  zwei  Tage
vor  dem  Unfange  der  Prüfung  legen  die
Kommissäre  ibren  respektiven  Vorständen,
aber  auch  nur  diesen  allein  (die  Justizräthe
  aber  ibrem  Direktorium)  die  gewählten
  Prüfungs,"  Aufgaben  jur  Genebmigung
vor.  Den  erwähnten  Vorständen  stebt  die
Befugniß  zu,  aus  binreichenden  Gründen
die  aufgesezten  Fragen  abzuändern,  und  die
Zabl  derselben  zu  vermehren  oder  zu  vermindern.
  Die  Genehmigung  von  Seite
des  Vorstandes  wird  durch  dessen  Unterschrift
  unter  dastz  in  der  Folge  an  Uns  eins
zusendende  Werzeichniß  der  Fragen  bestätiget.

§.  13.  Bel  der  Prüfunz  selbst  soll  jedesmal
  den  Examinanden  nur  eine  einzige
Aufgabe  auf  einmal  vorgelegt,  und  vor
der  Vollenduug  derselhen  kein  Kandidat  nach
Hause  entlassen  werden,  Auch  soll  für  je-—

  —

1742

den  halben  Tag  ein  abgesondertes  Heft  von
dem  Examinanden  gebildet,  und  dieses  sofort
am  Schlusse  des  balben  Tages  dem  Kommissär

eingeliefert  werden.

K.  14.  Jeder  Prüfungs  Kommissär  ist
unter  schwerer  Verantwortung  verbunden,
während  der  Beantwortung  seiner  Aufgaben
ununterbrochen  persönlich  gegenwärtig
  zu  seyn.

H.  15.  Den  Kommissaͤren  wird  noch  uͤberdies
  die  genaueste  specielle  Aufsicht  auf  alle
moͤgliche  Unterschleife  zur  Pflicht  gemacht,
wodurch  der  Zweck  dieses  Aktes  ganz  oder
zum  Tbeile  vereitelt  werden  würde.

III.  Titel.
Von  den  Prüfungs-Gegenständen.

H.  16.  In  Erwäzung,  daß  unter  den
oben  aufgezblien  Prüsungo,  Füchern,  rücksichtlich
  ihrer  enescheidenden  Wichtigkeit  fuͤr
den  Zweck  der  Prüfung  ein  manichfaltiger
Unterschied  obwaltert,  und  daß  der  Wertb
des  Kandidaten  nur  bauprsächtich  aus  den
zu  seiner  künftigen  Funktion  nothwendigen
Wessenschaften  beurtheil#t  werden  soll,  wollen
  Wir  einen  Unrerschied  zwischen  den  no  tb#e
wendigen  oder  entscheidenden,  und
zwischen  den  bloß  nüzlichen  oder  empfeblenden
  Prüfungs:  Fächern  biemit
festsezen.

Die  erstern  entscheiden  allein  bei  der  Komputation
  und  Klasstsikation,  die  leztern  geben

  nur  den  usschlag  bei  übrigens  gleichen

  Verbhälenissen,  und  sind  im  eigentlichen
  Sinne  bloß  empfehlend.
124“
        <pb n="936" />
        1743

§  17.  Als  nothwendige  oder  ens
scheidende  Prüfungs-Gegenstände
sollen  nur  die  nachstebenden  angeseben  werden:


1)  Civilrecht,  und  zwar

5)  römisches  mit  vorzüglicher  Rücksiche
nabme  auf  die  Abweichungen  des  geltenden
  vaterländischen  Rechtes.

b)  Baierisches  Civilrecht.

2:)  Civil-Prozeßordnung.

3)  Praktische  Ausarbeitungen  im
Civilrechte  und  dem  Civilprozesse.

4)  Peinliches  Reche.

5)  Peinlicher  Prozeß  mit

6)  praktischen  Ausarbeitungen
im  peinlichen  Prozesse.

7)  Polizei:=  Wissenschaft,  verbunden
  mit  dem  Polizei-Rechte,  d.  b.
den  verschiedenen  Verordnungen  im  Polizeifache,
  und  dem  (künftig  erscheinenden)
  Polizei=  Strafkoder.

3)  Staats  =  Wirtbschaft  und  Finanz-Wissenschaft,
  oder  die  eigentlichen
  Gegenstände  der  abgesonder"
ten  Prüfungen  bei  den  Finanz-Direktionen.



0)  Staatsrecht  des  Königreichs
Baiern.

1o0)  Kirchenrecht,  soweit  dieser  Rechtszweig
  in  das  Staatsrecht  und  in  die
praktische  Sphäre  des  Säkular=  Juristen
eingreift.

I1)  tehen  -Recht  nach  den  im  Königreiche
  geltenden  Edikten  und  Verordnungen.


 

1744

F.  18.  Unter  die  nüzlichen  oder  bloß
empfeblenden  Gegenstände  reiben
sich  in  ibrer  Rangordnung  folgende:

1)  Stagats-Wissenschaft  und  allgemeine

  Staatslehre,  samt  der

2)  pbilosopbischen  Rechtslebre.

3)  Vaterländische  Geschichte  und

Statistik.
IV.  Titel!l.
Von  der  Zgensur  der  Prüfungs-Arbeiten.


A.  Allgemeine  formelle  Vorschrif,
ten.

K.  10.  Die  Prüfungs=  Arbeiten  werden
zuerst  von  den  respektiven  Prüfungs-Kommissären
  zensirt.

S.  20.  Rach  der  Beendigung  dieses  Ge,
schäftes  versammeln  sich  die  Prüfungs=Kommissäre
  in  förmlichen  abgesonderten  Sizungen,
  unter  dem  Vorsize  ibrer  respeki#-ven
  Vorstände,  in  der  Urk,  daß  die  beiden
Kreis-Räche  unter  dem  General-Kreis-Kommissär,
  und  die  Appellations=  Rätbe  unter
ibrem  Direktorium,  überall  mit  Beiziehung
eines  Sekretärs,  diese  Sizungen  bilden.

§.  21.  Der  respektive  Prüfungs=  Kommissär
  balt  den  Vortrag  über  die  Beantwortung
  seiner  Aufgaben,  und  wenn  beide
rücksichtlich  der  Beurtheilung  und  Klassistkation
  der  Antworten,  worüber  unter  (Buchstaben
  B.)  spezielle  Vorschriften  folgen
werden,  verschiedener  Meinung  sind,  ent?
scheidet  die  Stimme  des  Worstandes.
        <pb n="937" />
        1745

G.  22.  Die  Resultate  werden  genau  protokollirt,
  und  das  Protokoll  von  alleu  Gegenwärtigen
  unterzeichnet.

’.  23.  Aus  dem  Zusammentrage  der,  in
diesen  Sessionen  gebildeten  Partial  Klassl,
sikationen  entstebt  dann,  als  das  endliche
Resultat,  die  allgemeine  Klassisfkarion.  Zu
diesem  Behufe  versammeln  ssch  die  Prüfungs-Kommissäre
  der  beiden  Stellen  unter
dem  Borsize  des  General-Kreis:  Kommissärs.
  Das  Drotokoll  wird  auf  obige  Art
auch  bier  geführt.

§.  4.  Da,  wo  das  Appellations-Gericht.

nicht  zugleich  an  dem  Size  des  General-Kreis=
  Kommissariats  bestebt,  schickt  jenes
seine,  in  den  (O##  20.  und  3z#.  )  erwähnten
  Sizungen  formirte  Klassifkations=  Tabelle
  an  das  General-Kreis:  Kommissariat
ein.  Eben  so  wird  auch  die  zufolge  Unserer
  angeführten  Verordnung  vom  8.  August
l.  J.  Nro.  3.  von  der  Kreis=  Finanz-Dit
rektion  dort  gebildete  Klassisikations"  Tabelle
  dem  General=  Kreis:  Kommissariate
mitgetbeilt.

tezteres  ist  sofort  gehalten,  binnen  eines
Zeitraumes  von  vierzehn  Tagen,  von  dem
lezten  Prüfungstage  an  gerechnet,  die  gesamten
  Prüfungs-Akten  an  Uns  mit  Bericht
  einzusenden.

Die  Vorschriften  über  die  Klassifikation
der  Kandidaten,  sowohl  aus  einzelnen  Fchern,
  als  aus  der  Summe  derselben,  entbält
  folgender  Abschnitt.

.

1746

B.  Von  der  Klassifikation.

S.  25.  Bei  dee  bisber  vorgeschriebenen
Seufenfolge  und  der  Eintheilung  in  fünf
Klassen  soll  es  auch  in  Zukunft  fein  Verbleiben
  baben.  Die  Benennungen  dieser
fünf  Grade  in  den  auszustellenden  Zeugnissen
  sind  folgende:

1)  der  Grad  der  böchsten  Anszeicht

nung;
2)  —  —  —  Auszeichnung
3)  —  —  —  guten  Befähigung:
4)  —  —  —  Brauchbarkeir;

5)  —  —  unzureichenden  Be
fäbigung.  v
Ueber  die  karakteristischen  Merkmale  einer
jeden  dieser  Klassen  haben  Wir  bereits  Unsere
  gesezlichen  Bestimmungen  erlassen.  Wir
machen  indeß  jeden  einzelnen  Prüfungs-Kommissär
  verantwortlich,  diese  Bestim
mungen  im  strengsten  Sinne  zu  nehmen.
§.  26.  Nach  welchen  Ansichten  jede  einlelne
  Beantwortung  einer  Frage  aus  irgend
  einem  Fache  gewürdiget  und  klassift-#irt
  werden  foll,  wird  dem  Urtheile  des
Eraminators,  oder  vielmehr  dem,  in  den
Partikular:  Sizungen  (#96.  20.  und  ##1.  )
sormirten  Majoritäts-Ureheile  (F.  21.)  überlassen.


I.  27.  Um  aber  zu  bestimmen,  in  welche
  Klasse  der  Kandidat  aus  einem  ganzen
rüfungsfache,  z.  B.  dem  Civilrechte,  zu
sezen  sey,  soll  in  Zukunft  folgende  Metbode
  allgemein  und  streng  beobachtet  werden.
        <pb n="938" />
        1747

Die  Numern  der  aus  jeder  einzelnen
Frage  erhaltenen  Klasse  werden  summirt,
  und  diese  Summe  sodann  mit

der  Anzahl  der  aus  diesem  Gegenstande

  vorgelegten  Fragen  dividtrt.

Der  sich  entwerfende  Quotient  bestimmt
  durch  seine  Zahl  die  Klasse,  in  welche
  der  Kandidat  aus  dem  einzelnen  Fache
sich  reibt.  Wer  demnach  die  Zabl  2  zum
Quotient  erhält,  kann  in  keinem  Falle  in
die  erste  Klasse  gesest  werden.  Diese  Vorschrift
  ist  für  alle  Klassen  zu  beobachten.
Um  aber  dieselbe  desto  aus  führbarer  zu  machen,
  düefen  dem  Kandidaten  aus  keinem
Fache  weniger,  als  fünf  Fragen  aufgegeben
  werden.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  jedem
Kandidaten  die  gleiche  Anzahl  von  Fragen
vorgelegt  werden  muß.

K.  8.  Da  bei  dieser  Berechnungo,  Mes
tbode  der  Quorient  meistens  von  einer  (kleinern
  oder  größern)  Fraktion  begleitet  ist,
so  ist  die  Regel  festgesezt,  daß  die  ganze
Zabl  des  Quotienten  die  Klasse  andeute,
  und  die  Fraktion  nur  den  höberen
  oder  niedrigern  Grad  in  dies
ser  Klasse  bestimme,  sofort  nur  bei  der
Haupt-Berechnung  (solg.  F.)  und  der  Vergleichung
  mehrerer  Kandidaten  derselben
Klasse  in  Anschlag  komme.

F.  20.  Auf  die  nämliche  Art,  wie  nach
diesen  vorbergebenden  Bestimmungen  bei  der
Klassisskation  aus  den  einzelnen  Fächern
verfabren  wurde,  geschieht  die  Total-Klas

 

1748

Kfikation  des  Examinaten  bei  jeder  der  drei
prüfenden  Stellen,  und  endlich  die  aus  der
ganzen  Prüfung:

die  Numern  der  aus  jedem  einzelnen

Fache  erhaltenen  Klasse  werden  summirt,

  und  diese  Summe  mit  der

Anzahl  der  Prüfungs-Fächer  dibidirt.



Eben  so  werden  bei  der,  von  den  drei
prufenden  Stellen  vorzunehmenden  endlu
chen  Klassifikation:
die  drei  Klassen,  die  der  Kandidat

bei  diesen  Stelien  erhielt,  summirt,

und  diese  Summe  sodann  mit  der

Zahl  3'  dividirt.

Der  Quotient  spricht  die  Klasse  aus,
in  welche  der  Examinat  aus  der  ganzen
Pruͤfung  sich  eignet.

I.  30.  Nach  der  Erösse  der  Fraktionen,
die  sich  bei  einer  ganzen  Zahl  (d.  i.  dem
Numer  der  Klasse)  sich  befirden,  regulirt
sich  die  Rangordnung  der  Kandidaten,  die
sich  zu  ein:  und  derselben  Klasse  eignen,
jedoch  verstehr  es  sich,  daß  die  kleinere  Fraktion
  der  grössern  vorzusezen  ist.

I.  31.  Nach  Anleitung  dieser  Befstim:
mungen  soll  aus  den  in  den  Partial-Si,
zungen  formirten  Tabellen  eine  Haupt-“
Tabelle  zusamengesezt,  und  diese,  als
Berichts-Beilage  mit  den  Peüfungs-Akten
  an  Uns  eingesendet  werden.  In  dieser
Haupt-Tabelle  sollen  auch  die  Rumern,
vielmehr  der  Rang  in  der  Klasse,  welche
der  Kandidat  bei  jedem  ausgeschiedenen  De-
        <pb n="939" />
        1749

partement  in  den  Partial-Sizungen  derselben
  erhalten  hat,  in  nebeueinander  stehenden
  Kolumnen  aufgefuͤhrt,  und  in  der  lezten
  dieser.  Kolumnen  das  oben  anbefoblene
Summarium  nach  dem  vorgeschriebenten  Formular
  beigefuͤgt  werden.  »

H.32.FürdiesenauesteBeobachmng
dieser,  sogleich  bei  der  naͤchsten  Pruͤfung
in  Anwendung  zu  bringenden  Verordnung,
sind  Uns,  nicht  allein  die  darin  genannten
Vorstaͤnde,  sondern  auch  die  Individnen
der  Prüfungs"  Kommission  strengstens  veranewortlich.


Wir  haben  demnach  gegenwärtge  Verordnung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  in  Unser
  Regierungsblatt  einrücken  lassen.

München  den  20.  September  1809.

Mar  Joseph.
Freiherr  v.  Montgelas.  Graf  Morawitzky.
Auf  kdutglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretaͤr
F.  Kobell.

 

Bekanntmachungen.
(Die  Wahl  der  Offiziere  des  zweiten  Bataillons
der  modilen  Legion  des  Isar-Kreises  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.
Seine  Majests#t  der  König  geruhten  vermoͤge
  allerhoͤchsten  Reskripts  vom  7.  dieses
Monats  die  Offiziere  des  zweiten  Bataillons
der  zehenten  mobilen  tegion  allergnddigst  zu
bestätigen,  nemlich:

 

—  --"


1750

"  zum  Masor,

Mar#lian  Geafen  von  Preising:

zu  Hauptleute,

den  bisberigen  Schüzen,  Haupemann  dritter
  Klasse  in  München,  Engelbert  Jeble;
Eduart  Schröder,
Tbeodor  Schuhe,
Johann  Maria  von

Quaglio,

zu  Oberlieutenanes,

Joseoh  Baron  Speidl,  Joseoh  Spatmni,
  und  Kaver  Heiß;

zum  Regiments'  Adjuctanten,

Michael  Brumer;

zu  Unterlieutenants,

Dius  von  Stubenrauch,  Anton  Oe#,
Georg  tauttner,  Anton  Wiser,  Georg
Dillis,  Wilbelm  Skell,  und  Joseph
Denk;
zum  Bataillons=  Quartiermeister,

Joseph  Haitner;

zum  Auditer,
Ferdinand  Krieger;
zum  Oberchtrurg,
Paul  Fernbacherz;
zum  Fabnenjunker,

Johann  teistle.

München  den  10.  Oktober  1809.
Königliches  General  Kommis-+(aritat
  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.  ç
Rainprechter.

vom  tandes-Defensions
  Bataillon:
        <pb n="940" />
        1751

(Die  Erledigung  der  Psarrei  Romelsried  im

Landgerichte  Zußmarshausen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  durch  die  Versezung  des  Pfarrers,
Nikolaus  Kolb,  erledigt  gewordene  Pfarrei
  Romelsried  im  tandgerichte  Zußmarsbausen,
  in  der  Diszes  Angsburg  und
dem  Wahldekanate  Dietkirch,  hat  eine  Bevölkerung
  von  277  Seelen,  worunter  78
männliche,  und  86  weibliche  Kommunikanten
  sich  befinden;  erfordert  keinen  Hilfspriester,
  und  rentire  sich  auf  400  fl.,  da  das
Widdumgut  jährlich  220  fl.,  der  Zebend
221  fl.,  und  die  Stollgebühren  10  fl.  abwersen.


Diese  Pfarrerledigung  wird  den  gesezlich
befdbigten  Adspirauten  mit  dem  Anfügen  hiedurch
  angezeigt,  ihre,  mit  den  erfoderlichen
Zeugnissen  begleiteten  Gesuchschriften  binnen
14  Tagen  an  die  unterfertigte  königliche  taudesstelle
  einzusenden.  Augsburg  den  17.  Oktober
  1809.

Königliches  General-Kommissariat
  des  tech-Kreises.
von  Mertz.
loon  Heinleth.

 

(Beitwäge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend).


Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.
Durch  das  königl.  General-Kommissariat

des  Pegniz-Kreises  sind  folgende  milde  Beiträge

  zur  Unterstüzung  der  im  Kriege  verwunderen

  baierischen  Soldaten  gesammelt  und  anher

  eingeliesert  worden:

 

1752

Von  dem  Landgerichte  Forchheim,
—  fl.  40  kr.  —pf.
WVon  dem  Landgerichte  Hersbruck
—  —  „
nebst  zwey  Hemder  und  **  leinenen  Rocke.
Von  dem  königl.  baierischen  Oberst  Freiherrn
  von  Hanett

Ven  dem  Landgerichte  Schnaitach

-
2  —  ?-  ——

3  -  24  **--.e
Und  weiters  1:  13  2
Von  Polizey-Kommissariate  Schwabach
102-  42-—

dann  3  Pfund  11  Loth  Leinwand,  und  1  Pfund
Scharpie.
Von  ebendemselben  ferner.
64  26  —
nebst  1  Pfund  22  Loth  Scharpie.
Von  dem  Landgerichte  Alrdorf
215:=  3  —  -
Und  vom  Landgerichte  Schnaitach  nochmals
8  .  20"  2:

 

Zusammen  so9  7.  —"O
welche  nach  Abzug  der  verschiedenen  Porto
zu  20  kr.  —  dann  4  fl.  46  kr.  und  4  fl.
do  kr.  nebst  4tr.  Geldabgang  mie  fünf
hundert  drei  undneunzig  Gulden,
acht  und  vierzig  Kreuzer  ad  Depositum
  vereinnahmt  wurden;  dann  hat  der
Handelsmann  Silveriolzu  Troßburg  eine  Federung
  von  52  fl.  2  kr.  anher  überlassen,  welche
nach  Abzug  #  kr.  Porto  zu  obigem  Behufe  mit

ö#  fl.  so  kr.  —  pf.
vereinnahmt  wurden.
        <pb n="941" />
        1758

Auch  der  königliche  Kreis-Schulrath  und
Mieglied  der  königlichen  Akademie  der  Wissenschasten,
  Klement  Baader  in  Ulm,  har
einen  Beitrag  von  200  fl.  —  kr.  —  pf.
mit  dem  Wunsche  abgegeben,  daß  ein  hundert
  Gulden  den  Verwundeten  des  ersten  Linien=
  Infanterie-Leib-,  und  ein  hundert  Gulden
  denen  Verwundeten  des  zweiten  Linien-Insanterie:
  Regiments  Kronprinz  von  dieser
Summe  zukommen  möchten;  endlich  durch
das  königliche  General  =  Kommissariat  des
Main=  Kreises  137  fl.  7  kr.  —  pf.
welche  das  Landgericht  Kronach  für  die
Wittwengebliebener  baierischer
Soldaten  ocollectirt  und  eingesendet  hat.

Diese  edelmüthige  menschenfreundliche
Handlungen  werden  nebst  öffentlicher  Dankesbezeugung
  biedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.  «

München  den  27.  September  1809.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie=Rath.


Kraus.
Rain  prechter.

 

(Freiwilllge  Belträge  für  die  verunglückten  Bewohner
  von  Stadtamhef  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  freiwilligen  Beiträgen  für  die  verunglückten
  Bewohner  von  Stadtamhof  sind  ferners
  eingegangen:
Vom  königlichen  General:  Kommissariate
des  Nab  Kreises  25#  fl.  57  kr.  3  dl.

 

1754

Von  der  Hofebeater"  Incenbanz  zu  München
  loco  fl.  —  kr.  —  dl.
ferners  roz  Schäffel  Korn,  welche  die
königliche  General:  Salinen,  Administrarion
von  dem  Salzttadl  zu  Stadtambof  den  ortigen

  verunglückten  Bewohnern  allergnddign

zukommen  ließ,  zu  Geld  angeschlagen:
780“  4  —
Von  Joseph  Sounleitner,  Pfarrer  zu
Ultenthann,  tandgerichts  Stadtamhaf

»  s--6-—-AnResteintcponMk.Bossiv-kanlaß-

  Collecte  K28  4  7  —  "

Vom  bevollmächtigeen  Minister  Seiner
Masestät  des  Königs  am  kaiserlichen  Russischen
  Hofe,  Gabriel  Chevalter  de  Bray

200

Von  der  Gemeinde  Riekofen,  tandgerichts
  Stadtamhof  44

Von  der  Gemeinde  Stolkering,  tandgerichts
  Stadtambof  20  /4  —"

Von  einem  Kaufmannshause  aus  der

2  —  1  —  —

12  —  —

Schweiz  11:  —  —„
Von  Antov  Hofreuther,  Bräu  in  Maming
  *  —  —  "4

Bem  tandgerichte  Scheßlih,  durch  das
königliche  Generxal-Kommissarlat  des  Main-Kreises
  173“  31  —

Von  der  Pfarrei  Schönach,  für  die
Verunglückten  des  Regen-Kreises  überhaut

*  11  18-—„

Diese  mit  dem  innigsten  Danke  empfange,

125
        <pb n="942" />
        1755

nen  Gaben  glaubt  man  sich  verpflichtet,  als
Nachtrag  zur  Publizität  zu  bringen.
Straubing  den  19.  Oktobek  1809.
Königliches  General=  Kommissarlat
  des  Regen  Kreises.
von  Gropper,  Direktor.
Resch.

 

(Beiträge  für  verwundete  baierische  Krleger  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.
An  freiwilligen  Beierégen  für  verwundete
  baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:

durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Iller-FKreises;  «
·vomköniglichenlanvgecichteRavensi
burg  34  fl.  6  kr.  —  dl.
Von  koͤniglichen  Polizei-Kommissariate
Kempten,  und  dem  koͤniglichen  Landgevichte
  tindan  5187'  I  —
Vonm  königlichen  landgerichte  Tettnang
140  36  3.
Durch  das  königliche  tandgericht  Erding;
von  den  Pfarreien  Reichenkirchen,
tangengeisling  und  Steinkirchen
10  :  42—  1½
dann  ferners  von  den  Pfarreien
Altenerding,  Dorsen,  Frauenberg.
  Grüntegernbach,  JIsen,
tengdorf,  teern,  Moosen,  Pfrombach,
  Riding,  Taufkirchen,  Wambach,
  Walperskirchen;  —  und  der
Bürger  =  Militär  Compagnie  Wartenberg
  104  40  —

 

1755

Durch  das  königliche  andgeriche  Starnberg:

von  den  dortigen  Pfarrgemeinden
126:  48  —
nebst  ro  Pfund  Charvien.
Durch  das  königliche  tandgericht  Tölz
von  den  Pfarreien  Tölz,  leingruben,
Heilbrun  und  Gaisach
7::  46.—
München  den  20.  Okltober  1809.
Königliches  General-Kommisseo“
riat  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Errlichtung  einer  Post-Erpedition  in  Gangkofen
  berreffend.!)
Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.
Wir  baben  Uns  auf  einem  umständlich
gemachten  Vortrag  Unserer  General-Post-Direktion
  eneschlossen,  wegen  der  grossen
Entfernung  zwischen  den  Poststationen  Vilsbiburg
  und  Eggenfelden,  zu  Gangkofen  eine
Mittel:  Poststation  zu  errichten,  und  ernennen
  zum  Postexpediter  in  Gangkofen  den
dortigen  Bierbrauer  Fuhrmann.

Die  Entfernung  ven  Gangkofen  nach  Vilsbiburg
  sowohl,  als  nach  Eggenfelden  wollen
Wir  auf  eine  einfache  Poststation  sestsezen.

Mäünchen  den  25.  Oktober  1809.

Max  Joseph.

Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kiglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General  Sekrel#
Baumuͤller.
        <pb n="943" />
        1757

Beförderungen.

 

Vermöge  allerhöchster  Reseripte  wurden  folgende
  Individuen  befördert:

am  7.  Oktober  l.  J.  der  theologische  Kandidat
  aus  Ulm  Theodor  August  Rabus  zum
Vikar  bei  der  protestantischen  Pfarrkirche  zu
München;

am  11.  der  bisherige  Stifeungs-Administrator
  in  Töl),  Marhias  Stockmair  auf
die  Stifungs-Administration  in  Amberg,
mit  welcher  jene  in  Räötz  vereinigt,  und  wodurch
  dem  provisorischen  Stiftungs-Administrator
  in  Amberg  Matrhlas  Platzer  die
erbetene  Entlassung  ereheilt  wurde;

am  12.  der  ehemalige  Professor  in  Inspruck
  N.  Schultes  an  die  Universität  zu

bandshur,  und  der  geistliche  Rath  und  Professor

  Schrank  von  Landshue  zur  Akademie
  der  Wissenschaften  in  München;

am  17.  der  bisherige  stadtgerichtliche  Tarator
  in  Memmingen,  von  Hartlieb  mit
Beibehaltung  seines  Ranges  zumersten  Stadtgerichts-Schreiber
  daselbst,  dann  der  quieszirte
  Bote  des  vormaligen  Hofgerichts  in  Amberg,
  Paul  Seidenbusch  zum  zweiten
Boten  bei  dortigem  Stadegerichte;

Seine  Majestät  der  König  haben  folgenge
  Pfarreien  und  Beneficien  verliehen:

im  Monate  September:

am  20.  die  Pfarrei  Ilschwang,  Landgerichts
  Sulzbach,  dem  bisherigen  Pfarrer  zu
Eiemannsberg  Theodor  Christian  Rotb;

 

1758

und  die  Pfarrei  Elsmannsberg  im  bemeldten
tandgerichte  dem  Kandidaten  des  Pfarramtes
und  Fruhprediger  zu  St.  Margarethen  in
Nücnberg,  Samuel  Veit  Walliser.

Im  Oktober:  am  3.  die  Stadtpfarre  an  der
Aegidienkirche  zu  Rürnberg,  dem  blsberigen
Pfarrer  zu  Wolkersbrunn  Valentin  Karl  Veillodrter:
  die  dadurch  erledigte  Pfarrei  Wolkersbrunn
  im  tandgerichte  Gräfenberg  dem
cbisberigen  dritten  Diakon  an  der  taurenzer-Kirche
  zu  Rürnberg  Karl  Wißmüller;

an  eben  dem  Tage  bestätigten  Seine  Mar
jestdt  die  durch  den  Grafen  Sigmund  von
Preising  dem  Pfarrer  Claude  in  Euttenbosen
  auegefertigte  Präsentation  auf  die
Pfarrei  Weichenried  und  Zell  im  tandgerich"
te  Pfaffenhofen;

am  17.  die  durch  die  Pensionirung  des  Pfarrers
  Ulrich  Dietel  erledigte  Pfarrei  Westerheim,
  im  tandgerichte  Ottobeuern,  dem.
Erkonvenrualen  Thaddus  Lederle  von  Ottobeuern;
  «

die  Pfarrei  Fraunstetten,  Landgerichts
Wertingen,  dem  Kaplane  in  Oberhausen,
Franz  Joseph  Schroͤtter;

die  Pfarrei  Exheini,  Landgerichts  Rhain,
dem  Kooperator  in  Sittenbach,  Alois  Denk;

die  Pfarrei  Oberempfenbach,  Langerichts
Abensberg,  dem  Kooperator  zu  Woͤrth,  Albert
  Wagner;

am  18,  die  Pfarrei  Schlechdorf,  handgericht
Weilheim,  dem  Vikar  Augustin  Gisl,  und
die  Pfarrei  Ollstadt  in  eben  gemeldten  tandgerichte,
  dem  Vikar  Ambres  Werner;
        <pb n="944" />
        1750  .  1760

Anzeige  »
yyukoktuufchunum«Uschstsbssdekdruns
Verfaßt  den  22.  Oltober  1800.  *

Weizen.  Korn,  Gere.Hb

 

16%manen

Melsburg

————
Die  Geldlumme  des  nach  dleser  Tabelle  besiehenden  Verkaufes  aler  Getreid  Eorten
betägt  190,634  fl.  45  kr.
        <pb n="945" />
        1201

Königlich=  B

aierisches  1764

Regierungsblatt.

 

LXXVI.  Stück.  München,  Samstag  den  4.  November  1809.

 

Bekanntmachungen.

(Die  Berechnung  und  Bezahlung  bes  Post-Porto
  durch  die  königlichen  Stellen  und
Behoͤrden  betreffend.)

D.  sich  bisher  über  die  Berechnung  und
Bezahlung  des  durch  die  königlichen  Stellen
  und  Behörden  zu  berichtigenden  Post-Porto
  mehrere  Anstände  ergeben  haben,  so
wird  zu  derselben  Beseitigung  nach  vorausgegangenem
  gemeinschaftlichem  Benehmen  der
königlichen  Ministerien  auf  königlichen  allerhöchsten
  Befehl  nachstehende  Anordnung  getroffen.


1.  Die  königlichen  Stellen  und  Behörden
haben  zufolge  der  bestehenden  allerhöchsten
Verordnungen  zu  bezahlen:

2)  das  Postwagems-Porko  für  alle  an  folche
einlangenden  Gelder,  Aktenpaquete  und
andere  Ausgaben,  obgleich  solche  königliche
  Dienstes-Sachen  betreffen;

b)  die  Auslagen  fremder  Perten  für  alle
mit  dem  Postwagen  oder  mit  der  Briefpost
  an  folche  einlangende  Briese  und
Depeschen:

c)  das  Postwagens=  Porto,  das  Brief-Porto
  und  jede  Auslage  für  Partei-Sachen.


Es  ist  daher  zur  Sicherung  des  allerhöchsten
  königlichen  Aerariums  erfoderlich,
daß
1)  die  königlichen  Stellen,  Behörden  und

Expeditionsämter  die  Partei  =  Sachen

von  den  in  königlichen  Dienstes-Angelegenheiten

  abgehenden  Post-Aufgaben  genau
söndern,  und  dem  Inhalte  des  §.  8.  der
allerhöchsten  Verordnung  über  die  Post-Portofreiheit

  (Regierungsblate  vom  Jahre

1800  Stück  II.  )  streng  und  mit  Aufmerksamkeit

  befolgen,  daß

2)  die  königlichen  Postämter  und  Posterpeditionen
  keine  von  nicht  postportofreien
Dersonen  an  königliche  Seellen  und  Behörden
  aufgegeben  werdende  Briefe  unfrankirt
  annehmen,  und  alle  von  den  ksniglichen
  Stellen  und  Behörden  an  andere
  diesseltige  königliche  Stellen  und  Behörden
  aufgegeben  werdende  Briefe  und
Depeschen,  wenn  sie  nicht  mit  K.  D.  S.
(Königliche  Dienstes-Sache)  bezeichnet
sind,  entweder  zu  frankixen  verlangen,
oder  aber  mit  dem  tarismäßigen  Post-126
        <pb n="946" />
        1763

Porto  an  das  Abgabs-Postamt  taxiren.

Hievon  sind  nur  ausgenommen  jene  Briese

  und  Depeschen,  welche  vom  Auslande

an  koͤnigliche  Stellen  und  Behoͤrden  einlangen,
  fuͤr  welche  auf  der  reitenden
oder  Briefpost  nur  das  auslaͤndische

Porto  als  Auslage  anzusezen  ist.

2.  Alle  koͤniglichen  Stellen,  Behoͤrden  und
Erpeditionsämter  sind  angewiesen,  auf  alle
mit  den  Postwägen  abgehende  Paquete  und
Srtücke,  oder  auf  die  Frachebriefe,  welche
benselben  beiliegen,  die  Eigenschaft  der  Stelle
  und  den  Ort  ihres  Wohnsizes  zu  bemerken,
  z.  B.  von  dem  königlichen  geheimen
Ministerium  des  Innern  zu  München  —  von
der  königlichen  Kreis-Finanz-Direktion  zu
N.  —  von  dem  königlichen  Landgerichte  oder
Rencamte  zu  R.

Geschiehe  die  Absendung  in  einer  Partei=
  Sache,  so  ist  ausserdem  noch  der  Numer
  des  Erpeditions-Protokolls,  unrer  welchem
  die  Abfertigung  statt  hat,  auf  der
Adresse  zu  bemerken.

In  Partei-Sachen  muß  die  Stelle  oder
die  Behörde,  und  der  Numer  des  Erpeditions-Protokolls
  auf  der  Adresse  bemerkt
werden;  die  Absendung  mag  mit  der  reitenden
  oder  mit  der  fahrenden  Post  statt  haben.

3.  Um  die  Rechnungen  für  die  in  königlichen
  Dienstes-Angelegenhe#ten  mit  dem  Postwagen
  versendet  werdenden  Aufgaben  mehr  zu
vereinfachen,  und  um  eine  Jentral,  Uebersicht
hierüber  zu  liesten,  find  alle  königlichen  Stellen
  und  Behörden  angewiesen,  die  an  alle
Unterstellen  und  Behörden  in  königlichen

1764

Dienstes  =  Sachen  abgehenden  Pazuete  und
Suucke  in  der  Regel  sogleich  bei  der  Aufgabe
  zu  frankiren,  und  demnach  solche  n#t  dem
Worte  Franko  zu  bezeichnen.  Die  Unterstellen
  und  Unterbehörden  aber  werden  alle  an
die  Oberbehörden  oder  königlichen  Stellen
in  K.  D.  S.  abgehenden  Paquete  und  Hostwagensstücke
  in  der  Regel  unscankirt  ablaufen
  lassen.

Eben  so  sollen  allgemein  jene  Maquete  und
Dostwagens-Aufgaben,  welche  in  K.  D.  S.
nach  dem  Auslande  abgeschickt  werden,  wenn
derselben  Zahlung  bei  der  Aufgabe  nach  der
Postordnung  nicht  erfoderlich  ist,  unfrankirt
abgesendet  werden.

4.  Alle  königlichen  Oberpostämter,  Postdmter
  und  andere  Postexpeditionen  sind  angewiesen,
  für  eine  jede  königliche  Stelle  oder
Behörde,  von  welcher  die  Bezahlung  des
Post-Porto  nicht  sogleich  bei  der  Aufgabe
eines  frankirt  werdenden,  oder  bei  der  Abgabe
eines  unfrankirt  angekommenen  zahlbaren
Stücks  baar  erfolgt,  einen  monatlichen  Post
Conto  zu  führen.

Am  Ende  eines  jeden  Monats  find  diese
Conti  an  die  betreffenden  königlichen  Srellen
und  Behörden,  welche  die  Briese,  Depeschen
  oder  Paquete  aufgegeben  oder  empfangen
  haben,  einzureichen,  und  so  zu  verfas
sen,  daß  aus  denselben

a)  der  Tag  der  Auf=  und  Abgabe:

b)  die  Eigenschaft  der  Sendung,  Brieke,
Akten,  Geldpaqucte,  Kiste  mit  Anführung
  der  Summe  des  Inhaltes;

c)  das  Gewicht;
        <pb n="947" />
        1765

d)  die  Stelle  oder  Behörde  von  und

e)  an  welche  die  Sendung  statt  hatte;

)  der  Betrag  des  Porto,  und

#)  der  Auslagen  erscheine.  6

Bei  Partei  Sachen  muß  ausserdem

bei  der  Rubrike  sod  c.  der  von  den  Erpeditionsämtern
  aufgezeichnete  Numer
des  Expeditions:  Protokolls  vorgemerkt.
seyn.

Für  die  in  königlichen  Dienstes-Sachen  in
Aufrechnung  kommenden  Aufs  oder  Abgabsstücke,
  und  für  die  in  Partei-Sachen  entstandenen
  zahlbaren  Foderungen  mussen  besondere
  Conti  eingereicht  werden.

§.  Die  königlichen  Stellen,  Behörden
und  Erpeditionsämter  sind  angewiesen,  für
die  der  Post  übergeben  werdenden  zahlbaren
Sendungen  besonders  Yost-Expedicionsbücher
zu  führen,  in  welche  solche  nach  ihrer  Adtefse
  und  Eigenschaft,  und  wenn  es  eine
Partei-Sache  betrift,  mit  Anfuͤhrung  der
Erpeditions:  Protokolls:Rumer  eingetragen
werden.  Die  königlichen  Postbeamten  werden
  den  Betrag  des  Porto  vormerken  und
den  Empfang  insbesonders,  wenn  es  ein
Postwagensstäck  ist,  durch  Ramensunterzeichuung
  bestätigen  lassen.

Was  die  Abgabe  betrift,  so  haben  die
königlichen  PDostänuer  und  Expeditionen  das
Porto  auf  den  Adressen  zu  bemerken,  und
wenn  es  eine  Partei-Sache  betrist,  in
den  Packers:  oder  andern  Bescheinigungsbüchern
  insbesendere  vorzumerken:  „Partei-Sache.'
  Die  königlichen  Stellen  und  Behörden
  werden  bei  den  Einlaufs-Protokollen

 

1766

den  Beerag  des  Porto  vorzumerken  veranlassen.


6.  Die  Post-  Conti  für  die  Sendungen
in  K.  D.  S.  werden  von  den  beereffenden
königlichen  Stellen  und  Behörden,  nachdem
solche  für  die  Richtigkeit  der  Rechnungen
artestirt  seyn  werden,  an  die  königlichen
Kreis-Finanz-Direktionen,  oder  an  jene  ksnigliche
  Stelle  eingesendet,  welche  die  Zahlungs-Anweisung
  zu  verfügen  hat.  Die
Zahlung  selbst  wird  hierauf  ungesäumt  angewiesen
  werden,  und  an  den  Ore  des  Postames,
  oder  der  Posterpedition  erfolgen,  von
welcher  der  Como  eingereicht  worden  ist.

Was  die  Zahlung  des  Post-Porto  für
Partel-  Sachen  berrift,  so  werden  die  königlichen
  Stellen  und  Behörden  solches  in
dem  Laufe  des  Monats,  so  wie  solches  für
die  Sportel=  und  Tax-Verrechnungen  (Regierungsblatt
  1300  Seite  309.)  verordnet
ist,  von  den  Parteien  erheben,  und  innerhalb
  der  nächsten  8  Tage  nach  Umlauf  des
Monats  an  die  königlichen  Dostbehörden  abführen.
  ·

Nach  dieser  Verordnung  haben  sich  alle
koͤniglichen  Stellen  und  Gerichte,  Oberpostaͤmter,
  Post--  und  andere  Expeditionsämter
und  alle  sonst  einschlägigen  Behörden  genauest
zu  achten.

München  den  28.  Oktober  1900.
Auf  königlichen  allerhöchsten
besondern  Befehl.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Moramlatp  Frhr.  v.  Hompesch.

Baumuller.
126*
        <pb n="948" />
        1767

(Die  Eiusendung  der  Beitraͤge  zu  der  Zentral-Pensions-Anstalt
  der  hinterlassenen  Frauen  und
Kinder  der  Advokaten  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Ungeachtet  die  allerhöchste  Verordnung
vom  4.  April  laufenden  Jahres  (dießjähriges
Regierungsblatt  St.  XXVII.  S.  620  —  621)
ausdruͤcklich  bestimmt,  wann  und  wohin  die
von  den  Advokaten  zu  entrichtenden  Beitraͤge
zur  Zentral-Pensions-Anstalt  für  ihre  Frauen
und  Kinder  von  den  Untergerichten,  welche

sie  zu  erheben  haben,  eingesendet  werden  sollen;
  so  zeugt  doch  die  Erfahrung,  daß  dieser
bestimmten  allerhöchsten  Vorschrift  in  keiner

Hinsicht  genüger  werde.

Sämtliche  Untergerichte  unterzeichneter
Stelle  werden  daher  neuerdings  auf  die  genaue
Beobacheung  obiger  allerhöchsten  Verordnung
angewiesen.

München  den  27.  Oktober  1800.
Königliches  Appellations-Gericht
der  Isar=  und  Salzach-Kreise.

Graf  von  Lamberg.
von  Chrismar.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Eberfing  Landgerichts
  Weilheim  berreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Durch  den  Tod  des  bisherigen  Pfarrers
in  Eberfing  Landgerichts  Weilheim  wurde
diese  organisirte  Kloster-farrei  erledigt;  sie
zahle  760  Seelen.  Die  Einkünfte  eines  Pfarrers
  bestehen  in  boo  fl.  firen  Gehaltes,  dem
Genuße  von  20  Tagwerk  Widdums  Gründen,
  und  den  Stollgebühren,  Dieß  wird  #“

1763

nen  Pfarr-Competenten  hiemit  ersfaet,  welche

  sich  um  diese  Pfarrei  bewerben  wollen.

Muͤnchen  den  26.  Oktober  1809.

Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Ernenmung  einiger  Officiere  bei  der  National-Garde
  III.  Klasse  zu  Pfaffenhofen  im  Isar-Kreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Vermöge  allerhöchsten  Rescripts  vom  17.
dieses  Monats  haben  Seine  königliche  Majestät
  in  der  National-Garde  III.  Klasse  zu
Pfaffenhofen  den  bisherigen  Unterlieutenant
Anton  Maillinger  zum  Oberlieutenant,
die  bisherigen  Feldwebel  Franz  Kaver  Morasch
  und  Carl  Nigg  zu  Lieutenants  allergnäddigst
  ernannt.

München  den  28.  September.  1309.

Königliches  General-Kommissariat
des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Ernennung  einiger  Officiere  der  Nationel=Garde
  III.  Klasse  in  Pfreimd  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Vermäög  allerhöchsten  Restkripts  wurden
bei  der  National-Garde  III.  Klasse  zu  Pfreimd
Johann  Horchler  als  Oberlicutenanf,  und
Michael  Ecker  alse  Unterlieutenant  allergn#-digst
  bestäriget.  Dieses  wird  hiedurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebrache.

Amberg  den  16.  Oktober  1800.
Königliches  General-Kommissariat
des  Nab-Kreises.

Graf  von  Kreith.
von  Schleis.
        <pb n="949" />
        110%
Befrderungen.

Durch  allerhöchste  Eneschliessung  vom  r#.
Jänner  l.  J.  haben  Seine  köntgliche  Majestat
  solgende  Forst=  Rev#er=  Eintheilungen
und  Dersonal-Besezungen  anzuordnen  geruht:


I.  Die  14501  Tagwerk  enthaltene  Revier
  Forstenried,  wird  in  Erwägung,  daß
der  Förster  daselbst  wegen  seiner  vielen
Jagdgescháfte  diese  ausgedehnte  NRevier,
so  wie  sie  dermal  bestehe,  nicht  gehörig  besorgen
  kann,  nach  der  vorhin  schon  bestandenen
  Eintheilung  auf  10247  Tagwerke  beschränkt,
  und  durch  die  ausser  dem  Parke
liegende  Fläche  des  Forstenrieder-Forstes,
dann  den  Schornbucher  Waldhauser-Graben,
  und  Klosterholz  eine  neue  Revier  zu
Baierbrunn  in  einem  Flächenbetrage  von
4254  Tagwerken  gebildet,  und  lezrere  mit
dem  daselbst  als  Forsiwart  angestellten  Wepper
  beseze.

1I.  Die  durch  den  Tod  des  Fersters
kigsatz  erledigte  Revier  Schrobenhausen,
wird  mit  dem  bisherigen  Förster  zu  Scheuern,
  Franz  Kainz,  welcher  durch  den
Waldverkauf  ausser  Aktivität  gesezt  wurde,
besezt.

III.  Der  bisherige  Waldmeister  Joseph
Kandus  wird  definitiv  als  Oberfoͤrster
zu  Wolfstein  angestellt.

IV.  Da  die  objektive  Revier  /  Eincheilung
von  Passau,  Kreuzberg,  Finsterau,  Schlichtenberg
  und  Tuschelberg,  im  Reseripte  vom
15.  Juni  v.  J.  bereits  ausgesprochen  wor-—



den,  so  werden  in  Folge  dessen  nunmehr  folgende
  Personal  Besezungen  verfüge;

a.  als  Revier-Förster  zu  Dassau  wird
ernanne,  der  bisherige  dortige  Forster  Franz
Stiefler;

b.  als  Revier=  Färster  zu  Kreuzberg  der
bisherige  Holzmeister  daselbst,  Raimund
LEeinsteiner,  mit  einem  Forstwart  zu  Käshof,
  in  der  Person  des  dortigen  Försters
Jakob  Pauli;

c.  als  NRevier  :  Förster  daselbst  Franz
Meisinger;

d.  als  Revier-Förster  zu  Schlichtenberg,
  der  dortige  Förster  Michael  Eck
mit  einem  Forstwart  zu  Bischofsreuth,  in
der  Person  des  zeitherigen  Försters  daselbst
Lorenz  Meisinger;  und

e.  als  Förster  zu  Tuschelberg  der  bishe
rige  funktionirende  Förster  Georg  Naherholz
  mit  einem  Forstwart  zu  Hautenberg

in  der  Person  des  dermaligen  Fersters  bore#-selbst,

  Georg  Schauberger.

V.  Der  Oberförster  von  Stadlershausen
zu  Zwisel  wird  in  den  Peussonsstand  verseze,
und  das  Forstamt  Zwisel  dem  Joseph  Forster,
  welcher  diese  Stelle  seit  18o4  proviforisch
  verwaltet  hat,  definitiv  übertragen.

Durch  allerhöchstes  Resccipt  vom  15  Februar
  haben  Seine  königliche  Majestä,  den
ehemaligen  Revier=  Förster  zu  Sansbach
Alois  Heiter,  die  erledigte  Forst-Nroter
Tettnang;  und

am  8.  August  die  erledigte  Forst-Reviee
Wolperstetten,  Forstamts  Höchstädt,  dem
        <pb n="950" />
        1771

bleherlgen  Forstwart,  Franz  von  Fabris
zu  Bergen  übertragen.

am  17.  August  sind  bei  dei  ehemals  oberpfälzischen
  Forst-Personale  nachfolgende  Veräuderungen
  eingetreten:

die  Forst-Revier  Teinschwang  ward  dem
Forstwarte  zu  Heimburg  Karl  Schneider
ubertragen;  —  Anton  Freiherr  von  Berchem,
  Revier-Förster  zu  Vilseck,  erhält
die  Revier  Schnaittach;  —  jene  zu  Eicha,
der  bisherige  Forstwart,  Peter  Schneeberger;
  —  die  Nevier  Peeting  der  bieherige
  Forstwart  zu  Pleistein,  Theodor  Fürst;
—  die  Nevier  Waldmünchen,  der  quieszirende
  Förster  zu  Stein,  Joseph  Zölch,
—  und  jene  zu  Mieneigen,  der  bisherige
Förster  zu  Kelniz  Georg  Felser;

am  31.  August  ist  für  die  ehemals  Rürnberger
  Stagts-Waldungen,  mit  Zutheilung
der  in  den  Landgerichten  Schwabach  und
Kadolzburg  gelegenen,  und  vorher  zur  Provinz
  Ansbach  gehèrigen  Waldungen  eine
Forst-JInspektion  errichtet  worden,  welche
ihren  Siz  in  Rürnberg  haben  soll.  Zum
Forst-Inspekror  ward  der  zeitherige  Forst-Direktor
  daselbst,  Christeph  von  Kreß  ernanm.
  Diese  Forst-Inspektion  begreift  zwei
Forstämter  in  sich,  das  Forstamt  orenzi
und  das  Forstame  Sebaldi;  ersteres  ward
dem  bisherigen  Wald-Amemann  daselbst,
Sigismund  von  Haller,  leztes  dem  quies-Rrenden
  Oberförster  von  Bamberg  Philipv
Ziment  übertragen.  Der  zeitherige  Wald-Amimann
  von  Löffelholz,  wird  vom  1.

 

1772

Oktoberel.  J.,  in  den  normalmaͤssigen  Pensions-Stand
  versezt.

Durch  die  von  Seiner  königlichen  Majestär
unterm  F.  Jänner  l.  J.  erlassenen  organischen
Bestimmungen  über  das  ehemals  eichstädtische
Forstwesen,  ist  hinsichtlich  der  Eintheilung
der  Reviere  und  der  Personal-Benennungen
folgendes  angeordnet  worden:

I.  Für  den  Umfanz  der  zur  Sraateregie
vorzubehaltenden  vorhinig  eichstädtischer
Staats-Waldungen  von  47682  Tagwerken,
sollen  die  vorhandenen  zwei  Forstümter,  und
zwar  das  eine  zu  Eichstadt,  und  das  andere
zu  Beilengries  fortbestehen.

A.)  Das  Forstamt  Eichstäde,  dessen  Verwaltung
  dem  daselbst  angestellten  Oberfön
ster  Reber  überlassen  bleibt,  umfaßt  einen
Flächenraum  ven  26162  Tagwerken,  und
zerfäll:  in  vier  Forstreviere.

1)  Die  Revier  Hofstetcen,  mit  einem  Fl#
chenberrage  von  0)06  Tagwerken;

als  Försier  wird  bestätiz  :  Sebastian
Steinecker  ,  mit  einem  Ferstwart  zu
Schellendorf,  in  der  Person  des  Mar#in
Deibel;

2)  die  Nevier  Eichstäd",  mit  einem  Flcheninhalte
  von  62144  Tagwerken;

zum  Ferster  wird  ernannt  Ludwig  Marberger,
  mit  einem  Forstware  zu  Brielhos,
in  der  Person  des  Mathias  Schmitt;

3)  die  Revier  Scherenfeld  von  9402  Tagwerken;


als  Foͤrster  dortselbst  wird  angestellt:  der
bish  erige  Foͤrster  der  Revier  Ruperisbuch,
        <pb n="951" />
        1223

Martin  Schmidt,  mit  einem  Forstwart
zu  Raitenbuch,  in  der  Person  des  dortigen
quieszirenden  Försters,  Jakob  Scheidel;

4  die  Nevier  Breitenfürrh  von  4520
Tagwerken:

als  Förster  wird  bestärigt  Leonhard  Kemeter.


O"c.)  Das  Forstame  Beilengries  mit  einem
  Flächengehalte  von  al§#20  Tagwerken
behale  den  zeitherigen  Oberförster,  Michael
Brems,  und  wird  in  folgende  Reviere
abgetheilt:

1)  die  Revier  Burggriesbach  mit  einer
Fläche  von  4205  Tagwerken;

Förster:  Georg  Schäfer,  mit  zwei
Forstwarten,

r)  jenem  zu  Obermdsing  in  der  Person  des
dortigen  quieszirten  Färsters,  Anton
Heionecker;

b)  jenem  zu  Berching,  in  der  Person  des
Rualbert  Berghammer;

2)  die  Revier  Haunstetten  mit  einem
Fléchenraume  von  5375  Tagwerken;

Föôrster:  Heinrich  Halter,  mit  zwei
Forstwarten;

)  jenem  zu  Biberbach,  in  der  Person  des

lichael  Scheidel;

b)  jenem  zu  Ifferstorf,  in  der  Person  des
bisherigen  Forstamregehilfen  zu  Eichstädt,
  Marberger;

3)  die  Revier  Kipfenberg,  mit  einer  Fläche
  von  3784  Tagwerken;

Förster:  Franz  Scheidel;

4)  die  Revier  Rappenzell,  mie  einem  Flächeninhalt
  von  4500  Tagwerken;

 

1774

zum  Foͤrster  daselbst  wird  der  bisherige
Forstwart  zu  Ifferstorf,  Ignaz  Mohr
ernanne,  mit  einem  Forstwart  zu  Aledorf  in
der  Person  des  Joseph  Niederreuter;

5)  die  Revier  Eükering  mit  einem  Fldchenbetrage
  von  35.57  Tagwerken;

Foͤrster:  Anton  Maier,  mit  einem
Forstwarten  zu  Eierwang,  in  der  Person  des
Johann  Narr.

II.  Die  Aufsicht  über  die  bei  Walheim
helegenen,  gegenwärtig  zur  Forstamts  neuburgischen
  Revier  Ensfeld  gehörigen,  vormals
eichstddtischen  Waldungen  von  1500  Tagwerken,
  wird  dem  daselbst  wohnenden  quieszirten
  Förster,  Maler,  übertragen,  und
derselbe  in  der  Eigenschaft  eines  Forstwarts
der  Revier  Ensfeld  wieder  angestellt.

Durch  Reskript  vom  23.  Oktober  l.  J.
wird  die  erledigte  Forstrevier  Monheim  mie
dem  bisherigen  Forstwart  zu  Altdorf,  Karl
Hottner;

sene  zu  Ensfeld  mie  dem  pensionirten  Rerierjäger,
  Leonhard  Heiner;  und

die  erledigte  Revier  Unterhausen,  mit  dem
dortigen  Forstgehilsen,  Karl  Riederreuter
  besezt.

Durch  Reskript  vom  26.  Oktober  l.  J.
ward  die,  durch  den  Tod  des  Oberförsters,
Schmidt,  erledigte  Oberförsters=  Stelle  zu
Weiden,  dem  gquieszirten  Forstmeister  zu
Burglengenfeld,  Freiherr  von  Groschedel,
  übertragen.
        <pb n="952" />
        1275  —  1770

Anzeicsinds-Getreivschrauueuinnachstehendendrtem

kWM-9·Oktob«ertw

eizen.  Oorn.

Missbefen

4

5  Waeilbei

–—
sm
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—

 

+  Suume

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestebenden  Verkaufes  aller  Gerreid-Sorten  beträge
186,082  fl.  37  kr.
        <pb n="953" />
        1777

Koͤniglich-Baierisches

1778

Regierungsblatt.

 

LXXVII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  8.  November  1809.

 

 

—.

Allgemeine  Verorduung.

 

Den  Salzverkauf  durch  Salzkärrner  betreffend,)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nach  der  in  den  dleeren  Theilen  Unsers
Königreiches  besiehenden  Verfassung,  ist  es
den  sogenannten  Salze#rrnern,  oder  den  inländischen
  Fuhrleuten,  welche  zu  Traunstein
und  Reichenhall  unmittelbar  Salz  laden,  erlaubt,
  dasselbe  überall  im  #ande  wieder  zu
verkaufen;  jedoch  in  Orten,  wo  sich  berechtigte
  Salzhändler,  oder  Salzkrámer  befinden,
  nicht  unter  fünfzig  Pfunden,  und  nur
in  den  übrigen  Orten  in  kleineren  Quantiräten.
Da  diese  Einrichtung  den  Absaz  des  inläng
dischen  Salzes  erleichtert,  ohne  das  Nachtheiliche
  des  Hausierhandels  mit  sich  zu  führen;
so  wollen  Wir  solche  auf  alle  Kreise  Unfers-Reiches
  hiemit  ausdehnen,  jedoch  mie  denr
Beisaze,  daß  die  salzladenden  Fuhrleute  schuldig
  sind,  ihre  von  dem  Salzamte  erhaltenem
Salz-Polleten  jedesmal  vor  dem  Verkaufe  in
Orten,  wo  sich  eine  Polizeistelle  besinder,  dieser,
  in  Dörfern  und  Weilern  aber,  dem  Gemeinde-Vorsteher
  vorzuzeigen,  und  durch  Viflrung

  derselben  die  örrliche  Polizei-Aufsicht,
daß  es  inländisches  Salz  sey,  und  das  vorgeschriebene
  Maß  nicht  überschritten  werde,
zu  bewirken.

München  den  1.  November  1809.

Mar  Joseph.
Freiherr  von  Monegelas.
Auf  koniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

Bekanntmachungen.
—

Die  Konkurs  =  Prüfung  der  Adspiranten  zum
Staats-Dienste  im  Rechtsgegenständen  betreffend.
  )

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  umrerzeichnete  Justiz-Stelle  will  hiemit

  den  27.  des  künfrigen  Monats  Rovember,

als  den  Tag,  an  welchem  bie  Prüfung  der

Adspiranten  zum  Staats-Dienste  in  Rechts-Gegenständen

  hier  beginnen  soll,  mit  der  Bemerkung

  festgesezr  haben,  daß  alle  jene  Rechrs-Kandidaten,

  die  sich  derselben  zu  unterziehen

  gedenken,  sich  wenigst  8.  Tage  vorher

schristlich  deshalb  zu  melden,  die  erfoderli-127
        <pb n="954" />
        1779.
chen  Legitimations-Punkte  beizubringen,  und
alsdann  das  Weitere  zu  gewaͤrtigen  haben.

Memmingen  den  27.  Oktober  1809.
Königliches  AppellationsGericht
des  Lech=  und  Iller-Kreises.

Freiherr  von  Griessenbeck.
Miller.

 

DODie  Konkurs-Prüfung  zur  Aufnahme  in  das
Priester=  Seminar  zu  Dillingen  betreffend.!)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  jährliche  Konkurs-Prüfung  zur  Aufnahme

  in  das  Priester=  Seminar  zu  Dillingen
  wird  in  Zukunft  zur  nämlichen  Zeit,  wie
jene  für  das  Georgianum  in  Landshur,  Iür
heuer  aber  am  20.  November  gehalten  werden,
  wobei  die  Aufnahme  von  sechszehn  Alumnen
  geschiehr.

Bei  dieser  unter  dem  Vorsize  der  abgeordneten
  Kommission  abzuhaltenden  Konkurs-Prüfung
  haben  sich  die  Kandidaten  durch  beglaubte
  Zeugnisse  über  ihre  Fähigkeiten,
Kenntnisse  und  Sitten  auszuweisen,  und  zugleich
  darzulegen,  daß  sie  das  erste  Jahr  des
theologischen  Lehrkurses  bereits  vollendet  haben.

Sämtlichen,  in  die  Augsburger  Diezes
gehörigen  Individuen  steht  der  Zutritt  zu  diesem
  Konkurse  offen.

Aus  der  Reihe  der  Kompetenten  wird  die
für  das  künftige  Jahr  nöthige  Anzahl  der
Alumnen  nach  dem  Grade  der  bei  dem  Konkurse
  bewiesenen  Fähigkeiten  ausgewählt.
Denselben  sind  sodann  zu  dem  Aufenthalte  im
Priester=  Seminar  zwei  Jahre  festgesezt,  um
sowohl  ihre  theologischen  Studien  zu  vollen-——

  —  —

1780

den,  als  sich  zu  praktischen  Pastoral-Uebungen
  unter  zweckmssiger  Leitung  zu  bilden.

Saͤmtliche  Kompetenten  haben  sich  daher
am  Tage  vor  der  Prüfung,  nämlich  am  19.  November,
  in  Dillingen  einzufinden,  und  daselbst
bei  dem  Regens  des  Driester-Seminars  zu
melden.

Ulm  den  zo.  Oktober  1800.
Kinigliches  General-Kommissariat
des  Ober-Donau-Kreises.
Freiherr  von  Gravenreuth.

Wagner.

 

(Die  National-Garde  dritter  Klasse  in  Fürth
betrefsend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Majestär  haben  mittels
allerhöchster  Emschliessung  vom  236.  vorigen
Monats  allergnädigst  geruhr,  bei  der  National-Garde
  dritter  Klasse  in  Fürth,  dem  bisherigen
  Regiments-Quartiermeister,  Joachim
Fink,  wegen  erreichten  60  jährigen  Alters
und  dem  auch  nahe  an  dieses  Lebens=  Alter
grenzenden  Oberlieucenant  des  Infanterie-Negiments,
  Johann  Michael  Eckart,  der  seinem
Dienste  ferner  nachzukommen  ausser  Stande
ist,  ihre  nachgesuchte  Entlassung  von  dem
Dienste  bei  der  National-Garde  dritter  Klasse
unter  Bezeigung  der  allerhöchsten  Zufriedenheit
über  ihre  bisher  geleisteten  Dienste  zu  bewilligen.
Zu  den  dadurch  erledigten  Stellen  wurden
I.  der  bisherige  Lieurenant,  Georg  Marco,
zum  Oberlieutenant,
a.  der  bisherige  Fahnenjunker,  Johann  Beck,
zum  Lieutenant  beim  Infancerie-Regi"
mente,  und
        <pb n="955" />
        1781

3.  der  bisherige  Fuͤsilier-Lieutenant,  Friedrich
  Born  zum  Regiments  =  Quartiermeister
  bei  gedachter  Rational-Garde
dricter  Klasse  allergnddigst  ernannt.

Nürnberg  den  24.  Oktober  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Pegniz-Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann.

Armee-Befehl.

Muͤnchen  den  27.  Oktober  1809.

6.  1.  Der  Unterlieutenant  des  2.  leichten
Infanterie-Bataillons  Wreden,  Lorenz  Zuccalmaglio,
  ist  den  13.  August  zu  Selin,  —
der  Unterlieutenant  des  7.  Linien  Infanterie=Regiments
  Löwenstein=  Werthheim,  Friedrich
Schweiglender,  den  14.  September  in
Linz,  —  und  der  Oberlieutenant  des  Artillerie
  und  Armee:  Fuhrwesens:  Bataillons,  Simon
  Pabst,  den  H.  Oktober  in  Wels  gestorben.


&amp;amp;.  a.  Der  Hauptmann  des  Reserve-Bataillons
  vom  1.  Linien-Infankerie  Leib-Regimente,
  Ludwig  von  Bräuer,  wird  mit  der

Normal-Pension  in  die  Ruhe  versezt.

6.  3.  Der  Oberlieutenant  des  Reserve:  Bataillons
  vom  9.  Linien-Infanterie-Regimente
Benburg,  Aichinger  von  Aichstamm,  erhälr
  die  nachgesuchte  Entlassung.

S.  4.  Die  Artillerie  =  Lieutenants,  Karl
Zwifelhofer,  —  Anton  Dietrich  —  und
Joseph  Katzenberger,  —  dann  der  bieutenant
  des  a.  Dragoner-Regiments  Taris,
Paul  Heiß,  sind  —  und  zwar  der  Erste  als

 

1732

Waagmeister  bey  dem  Hallamte  in  Ulm,  —

der  zweite  als  Hallschreiber  zu  Eindau,  —  der
dritte  als  Hallverwalter  zu  Dinkelsbühl  und
lezterer  als  Hallverwalter  in  Ulm  angestellt.
G.  §s.  Die  Oberlieutenants,  Karl  Halder
vom  9.  Einien=  Infanterie-Regimente  Penburg,
  —  und  Franz  Heinrich  Bergh  vom

Fußsager-Korps,  werden  zum  berittenen  Jaͤ-ger:Korps,

  —  dann  der  Artillerie  Unterlieutenant
  Joseph  Schieder  zum  Jußsäger-Korps
  versezt.

6.  6.  Zu  Obersten  werden  befördert:  der
Oberstlieutenant  des  z.  Chevaurlegers-Regiments
  König,  Mar  Graf  Seyssel  d'Aix,
im  nämlichen  Regimente;  —  und  der  Oberstlieutenant
  des  1.  Chevaurlegers:  Regiments
Kronprinz,  Nepomuk  von  Harscher,  im
3.  Chevaurlegers-Regimente  Leiningen.

#.  y.  Zu  Obristlieutenants  rücken  vor:  die
Majors,  Thadddus  Baron  Vieregg,  vom
1.  Chevaurlegers-Regimente  Kronprinz,  im
ndmlichen  Regimente;  —  Christoph  von  Raßler,
  vom  a.  Dragoner-Regimente  Taris,
im  a.  Chevaurlegers-Regimente  König;  —
Ernst  Gambs  im  Artillerie=  und  Armee-Fuhrwesens-Bataillon,
  —  und  Anton  Kirschbaum,
  vom  3.  Chevaurlegers:  Regimente
Leiningen,  im  a.  Dragoner  =  Regimente
Taxis.

§.  8.  Zu  Majors  werden  befoͤrdert:  die
Rittmeister,  Karl  Rittmann  vom  4.  Chevaurlegers=
  Regimente  Bubenhofen  um  3.  Che#-vaurlegers-Regimente
  beiningen,  —  und  Engelbert
  Hahn,  vom  r.  Dragoner-Regimente
im  1.,Chevaurlegers  *  Regimente  Kronprinz.

127
        <pb n="956" />
        1723

5.  H.  Im  1.  inien-Infanterie:  Leib-Regunente
  wird  der  Oberlieutenant  Joseph  Graf
Deom  zum  Kapitän  befördert.

K.  10.  Im  a.  Linien:  Infanterie-Regimente
Kronprinz  rückt  der  Junker  August  Heigel
zum  Unterlieutenant  vor.

6  11.  Im  3.  Einien-Infanterie-Regimente
Herzog  Karl  avancirt  der  Junker  Theodor  Albrecht
  von  Besserer  zum  Unterlieutenant.

§.  1a.  Im  g.  Linien-Infanterie-Regimente
Herzog  Dius  wird  der  Korporal  Max  von
Avbling  zum  Unterliemenant  befördert.

6  13.  Img.  binien-Infanterie-Regimente
Psenburg  avanciren  die  beiden  Unterlieutenanrs
Franz  Schmalzbauer  —  und  Ludwig  Bacron
  Künsberg  zu  Oberlieucenants.

14.  Im  1o.  Einien"  Infanterie:  Regimente
  Junker  erhält  der  Korporal  Ferdinand
von  Brunnenmayer  eine  Unterlieutenants-Stelle.


K.  u.  Im  11.  #inien:  Infanterie=  Regimente
  Kinkel  werden  die  beiden  Junker  Franz
Ployer  —  und  Bigilius  Graf  Voltolini
  zu  Unterlieutenauts  befoͤrdert.

6.  16.  Im  13.  Linien-Infanterie-Regimente
  rückt  der  Fourier  Anton  Nausch  —
und  Korporal  Jakob  Ehreusperger  zu
Unterlieutenonts  vor.

H.  17.  Im  leichten  Infanterie:  Bataillon
  Wreden  wird  der  Junker  Karl  4  Vellé
zum  Unterlieutenant  —und  der  Korporal  Alois
Hornstin  zum  Junker  befördert.

.  18.  Im  4  leichten  Infanterie-Bataillon
  Donnersberg  avancirt  der  Oberlieutenant
Friedrich  von  Zinel  zum  Kapitän;  —  der

 

1784
Unterlieutenant  Anton  von  Schwaben  zum
Oberlieutenant;  —  dann  der  Junker  Joseph
Baron  Künsberg  —  und  der  Kerporal
Ignaz  Bottinger  zu  Unterlieutenants.

§.  19.  Im  1.  Dragoner-Regimente  wird
der  Oberlieutenant  Franz  Karl  Leeb  zum  Rinmeister
  befördert.

§.  20.  Im  4.  Chevaurlegers-Regimente
Bubenhofen  rückt  der  Oberlieutenant  Georg
Mölter  zum  Ritemeister  vor.

§.  2  I.  Im  Artillerie  Regimente  werden  die
Junker,  Adam  Hopfenweller,  —  Karl
von  Königsfelder,  —  Johann  Franziskus
  —  und  Konstantin  Miller  zu  Unter-Üieutenants,
  —  dann  der  Bombardier-Korporal
  Franz  Schmitz,  —  und  die  Kanonier=Korporale
  Abraham  Michel,  —  Deregrin
Schwindel  —  und  Daniel  Heuber  zu

Junkern  befördert.

6.  az.  Im  Ariillerie  und  Armee:  Fuhr
wesens=  Bataillon  avancirt  der  Unterlieutenant
Michael  Schwein  zum  Oberlieutenant;  —
dann  die  Korporale  des  Artillerie-Regiments,
Nepomuk  Wimmer  —  und  Friedrich  Buhler
  zu  Unterlieutenants.

Unterlieutenants:  Stellen  erhalten:

K.  23.  Johann  Fromme,  im  .  Chevaurlegers
  Regimente  König;  —  Wilhelm
Demmer,  im  9.  Linten-Infanterie:  Regimente
  Dsenburg;  —  Friedrich  Heinrich  von
Dungern,  im  a.  Chevauxlegers:Regimente
König;  —  Alesander  von  Lacher,  im  8.  E#
nien:  Infanterie:  Regimente  Herzog  Pius;  —
Georg  Mathias  Mayer,  im  ro.  binien-Infancerie=
  Regimente  Junker  —  und  Ludwig
        <pb n="957" />
        1784

Heilmann,  im  7.  Linien=  Infanterie-NRegimente
  Löwenstein-Werthheim.
Zu  Junkern  werden  ernannt:

6.  31.  Franz  Auer,  im  3.  Linien"  Infanterie
  Regimente  Kronprinz;  —  Franz  Pattberg,
  im  3.  inien=  Infanterie:  Regimente
Herzog  Karl;  —  August  von  Bernclau,
im  3.  leichten  Infanterie:  Bataillon  Berncelau;
  —  und  Adrian  von  Prändl,  im
4  leichten  Infanterie-Bataillon  Donnersberg.

6.  a5.  Der  Bataillons-Chirurg  des  3.  leichten
  Infanterie  Bataillons  Bernclau,  Joseph
Sawutha,  ist  zum  H.  Linien-Infanterie-Regimente
  Denburg  versezt.

Ferner  sind  nachfolgende  chirurgische  Praktikanten
  zu  Baraillons-Chirurgen  in  nachbenannten
  Regimentern  2c.  befördert  worden,  als:

Karl  Abelein,  vom  14.  Linien-Infanterie:
  Regimente,  im  3.  leichten  Infanterjer
Bataillon  Bernclau;  —  Ludwig  Haag,  vom

6.  leichten  Jufanterie-Bataillon  la  Roche,  im
Reserve-Bataillon  des  1.  Linien-Infamreriekeib-Regiments;
  —  Chrisostomus  Augustin,
  vom  ro.  Linien-Infanterie-Regimente
Junker,  im  Reserve-Bataillon  des  3.  Linien-Insanterie:Regiments;
  —  Franz  Scheidel,
vom  7.  binien-Infanterie-Regimente  L5wenstein-Werthheim,
  im  Reserve-Bataillon  des
3.  Linlen-Infanterie:  Regimenrs  Herzog  Karl;
Johann  Hildenbrand,  vom  1.  kinien-Infanterie-Leib-Regimente,
  im  Reserve-Bataillon
  des  §.  binien-Infancerie-Regimenes
Preysing;  —  Nepomuk  Baner,  vom  AreulerieRegimente,
  im  Reserve:  Bataillon  des
13.  Linien-Infanterie-Regiments;  —  Marein

 

1736

Kuisel,  vom  r.  Dragoner-Reglmente,  im
Reserve-Bataillon  des  0.  Linien-Infanterie=Regimenes
  Psenburg;  —  Alois  Franz,  vom
I.  Chevaurlegers-Regimente  Kronprinz,  im
Reserve=  Bataillon  des  7.  Linien-Infanterie-Regiments
  Löwenstein-Werthheim;  —  Mathias
  Lechner,  vom  1.  inien-Infanteriebeib:
  Regimente,  im  Reserve  Bataillon  des
a.  Linien-Infanterie-Regimenes  Kronprinz  —
Joseph  Haneder,  vom  fietwilligen  Jäger-Korps,
  im  Reserve:  Bataillon  des  6.  Linten-Infanterie:Regiments
  Herzog  Wilhelm;  —
Johann  Hofmann,  vom  a.  Linien-Infanterie:
  Regimente  Kronprinz,  im  Reserve-Bataillon
  des  8.  Linien  Infanterie:  Regimenes
Herzog  Pius;  —  Johann  Wilhelm  ÖOffenhauser,
  vom  14.  Linien=  Infancerie-FReglmente,
  im  Reserve=  Bataillon  des  10.  LInien=Infanterie:
  Regiments  Junker;  —  Friedrich
Epplin,  im  Reserve-Bataillon  des  14-Linien=Infanterie
  Regiments,  —  Xaver  Schmölzl,
im  a.  Linten-Infanterie-Regimente  Kromrinz.

K.  26.  —  ·

s.27.DadekPost-Konnnissökvonkindheimer
  dem  General-Kommissär  des  Degniz-Kreises
  als  Stabs=  Offtzier  zur  Formation
  der  National-Garde  beigegeben  ist,  so  ist
demselben  gestarrer,  von  seinem  vormaligen  Militär
  Karakter  Gebrauch  zu  machen  und  die  Uniformt
  als  Major  ala  suite  der  Armee  zu  tragen.

K.  38.  Es  ist  zur  Kenntniß  gebracht  worden,
  daß  dem  Armer-Befehle  vom  1.  Juni
kaufenden  Jahres  eine  falsche  Deutung  gegeben
  und  hieraus  abgeleitet  werden  wolle,  als
wenn  der  Beitrag  zur  Militk  Wittwen-
        <pb n="958" />
        1787

Kasse  sich  von  nun  an  bloß  auf  die  dem  Militaͤr-Koͤrper
  einverleibten,  keineswegs  aber
auf  solche  Individuen  beziehe,  welche  schon
vor  der  Einreihung  der  Militaͤrpflicht  entbunden
  werden.  «

-JnBetrachk-daßdiesekAkmee-Bcfchlven
oom24.JulivorigenJahresnurerläutertind
  in  beiden  Armee-Befehlen  bloß  der  wirksich
  eingereihten,  aber  auch  mit  keinem  Worte
sener  vor  dem  Eintrirte  in  den  Milirdr=  Stand
oon  der  Dienstes=  Pflicht  befreiet  werdenden  Individuen
  erwähnt  wird,  folglich  von  selbstisprehend
  die  aͤltern  auf  die  leztgenannten  sich  beziehenden
  Verfügungen  nichts  weniger  als  dewogirt
  betrachret  werden  bönnen,  so  läßt  sich
zuch  zu  einer  Mißdeutung  um  so  weniger  eine
Veranlassung  entdecken,  als  der  altere  Armee-Befehl
  vom  a4.  Juli  vorigen  Jahres  keinen
Mißverstand  veranlaßt  hat.  "6

Zur  Begegnung  ähnlicher  Mißdeurungen
wird  indeß  ausdrücklich  erklär##,daß  die  dltern
Verordnungen,  welche  sich  auf  den  Militär=Wittwenfonds-Beitrag
  der  vor  dem  Militär=Standeihrer
  Dienstes-Hflicht  entlassen  werdenden
  Individuen  beziehen,  vor  wie  nach  in  ihrer
Kraft  bestehen.

C.  20.  Der  k.  k.  sranzösische  Reichs-Marchall
  Herzog  von  Danzig,  —  damn  die  Digisions-Generdle,
  Graf  Beaumone,  —
Ou  Taillis  —  und  Mathieu  Dumas
ind  zu  Groß-Kreuzen,  —  und  der  Kapitän
)es  General-Stabs,  Gladh,  zum  Ritter
des  Militaͤr-Max-Joseph-Ordens  ernannt.

Max  Josepb.

von  Triva.

 

1788
Beförderungen.

Seine  Königliche  Majestäc  geruhten  im
Monate  Juni  l.  J.  am  8.  den  vormaligen
Kamerames  =  Assistenten  in  Gunzenhausen,
Franz  Kaver  Wittmann,  als  Polizei-Aktuar
  in  Rothenburg;

am  a#.  den  Offiziant,  Joseph  Duerler,
als  Polizei-Offiziant  nach  Augsburg  zu  ernennen,
  und  den  Polizei-Offiziant,  Gabriel
Müller,  in  Memmingen  zu  belassen;  ferners
  den  an  die  Stelle  des  ersten  Polizei:  Offizianten
  zu  Jürth,  N.  Stillheimer,
ernannten  bisherigen  „Architekten,  Philipp
Gustav  von  Welling,  zu  bestätigen,  —

im  Juli  am  36.  den  vormaligen  Polizei=Aktuar
  zu  Rorhenburg,  Johann  Bezold,
als  Polizei=  Aktuar  nach  Burghausen  zu  bestimmen,
  —

im  September  am  g.  den  Kamer=  Sekretär,
  Johann  Georg  Eberhard  Faber,  in
Ansbach,  als  Polizei-Kommissär  in  Fürth
zu  ernennen,  —

am  15,  den  bisherigen  ersten  Polizei-Aktuar
  in  Augsburg,  Michael  Herbst,  zum
Polizei-Kommissär  daselbst  zu  befördern,
den  bisherigen  zweiten  Pelizei-Aktuar,  Ferdinand
  von  Prechr,  an  die  Stelle  des  ersten,
  und  den  dritten  Aktuar,  Philipp  Jehaun
  von  Rauner,  an  die  Stelle  des  zweiten
  vorrücken  zu  lassen,  —

am  19.  aber  den  Stadtrichter  Lict.  Erb,
zu  Ravensburg  als  Polizei=  Kommissär  in
Kempten  zu  ernennen.
        <pb n="959" />
        Namen
der
Staͤdte.

abvaaivuois

Kern-Verkauf.

der

Anzeige

in  dem  Altmuhl-Kreise  abgehaltenen  Getreidemärkte
im  Monate  Septemiber  2300.

Welzen-Verkauf.

Korn-Verkauf.

Gersten=  Verkauf.

Dinkel-Verkauf.

Haber-Perkauf.

 

I14

Mittel-Preis.


K.  ’kr.

Mittel-Prels.


 

uotorcd

Mittel-VPreis.


 

 

no  fotch
IVSN

 

 

Mittel-Prels.


n.  tr.

 

 

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Mlttelpreis.


 

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Eichstädt.

Donanwertb

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1789

1790
        <pb n="960" />
        1791  1792
Anzei  ge—

aber  die  Get#elt  S  :  in  nochstehen  den  Orten.
Verfaßt  den  s.  November  1900.

1809.  aizen.  orn.  sten.  aber.

Ramen

der  Ver-  Ver-  Ver-  A#t

kelkauf.
  .  tel.

bro.4  #1%.

 

Die  Geld-S##e  des  nach  dirser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Gerreid-Sorten
beträge  172,627  fl.  3a  kr.
        <pb n="961" />
        1703

Königlich

Baterisches  1794

Regierungssblat  t.

 

Lxxvm.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  11.  November  1309.

 

Bekanntmachungen.

 

ie  Verleihung  der  akademischen  Stipendien  zu
Landshut  für  das  Studienjahr  180K  S8  betressend.)


 

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  auf  den
Vortrag  des  gebeimen  Ministeriums  des
Innern,  über  die  vorgelegten  Refultate  der
St#pendianden-Konkursprüfsungen  zu  München,
  Landsbur,  Straubing  und  Amberg,
sich  allergnddigst  bewogen  gesunden,  für
das  eben  beginnende  akademische  Studienjahr
  folgenden,  an  der  Universitt  tandsbut
  studirenden  Jünglingen,  nach  ibrer  relativen
  Würdigkeit  und  Dürfrigkeit,  theils
ganje,  tbeils  balbe  Staats:  Stipendien
  zu  verleihen,  und  zwar:
A.  den  Rechts-Kandidaten.

1)  Bartolomius  Lechner,  von  Vilseck,

im  Nab-Kreise;

2)  Karl  Alois  Schreier,  von  Ebnat,

im  Nab,Kreise;

3)  Andreas  Holzer,  von  Stammesried,

im  Regen  Kreise;

4)  Georg  Albersdorfer,  von  Ernstfeld,
  im  Nab--Kreise;  jedem  120  fl.

5)  Ferdinand  Roll,  von  Schmidtmühlen,
im  Regen-Kreise;

56)  Edmund  Gärtner,  von  München,
im  Isar-Kreise;

7)  Joachim  Kaiser,  von  Grumbach,
im  Salgzach-Kreise;

8)  Paul  Harter,  von  München,  im
Isar  Kreise;

o)  Benedikt  Kraitmaier,  von  Buchau,
im  Iller-Kreise;

10)  Kajeran  von  Sicherer,  von  Holzen,
im  Oberdonau-Kreise;

11)  Johann  Drerler,  von  Wetterseld
im  Regen-Kreise;

12)  Alois  Eßl,  von  Wirndischeschenbach,
im  Nab  Kreise;

13)  Wolfgang  Fink,  von  Hirschan,  im
Nab-Kreise;  jedem  too  fl.

14)  Franz  Schärtl,  von  Simbach,  im
Salzach  Kreise;

15)  Andreas  Widemann,  von  Schlicht,
im  Rab  Kreise;

10)  Anton  Wurzer,  von  Straubing,  im
Regen-Kreise:

128
        <pb n="962" />
        1795

17)  Johann  Benedict  Kolb,  von  Binswangen,
  im  Oberdonau-Kreise;

18)  Johann  Baptist  Märkl,  von  Schwarzbosen,
  im  Nab  Kreise;  jedem  ys  fl.
19)  Johann  Repomuk  Sachsinger,  von
Breitenberg,  im  Unterdonau-Kreise;
20)  Jakob  Weinberger,  von  Auerbach,
im  Nab  Kreise;  jedem  bo  fl.
B.  den  Kandidaten  der  Medizin.

21)  Josepb  Mundigl,  von  Maricaort,
im  Regen-Kreise  220  fl.  ·

22)  Michael  Neidl,  von  Hiltpoltstein,
im  Altmuͤhl:Kreise;

23)  Joseph  Hacker,  von  Nittenan,  im
Regen-Kreise  ;

24)  torenz  Gmeiner,  von  München,
im  Isar  Kreise;  jedem  too  fl.
C.  den  Kandidaten  der  Philosophie,
und  der  Philologie  insbesonders:
5)  Anton  Seniger,  von  NRanfeld,  im
Unterdonau-Kreise  12o  fl.

20)  Georg  Ender,  von  Straubing,  im
Regen-Kreise;

à7)  Jakob  Spobrer,  von  Viechrach,  im
Regen  Kreise;

28)  Paul  Edelhard,  von  Passau,  im
Unterdonau-Kreise;

29)  Franz  Kaver  Heilmaier,  von  Ins
golstadt,  im  Altmübl-Kreise;

30)  Joseph  Danzer,  von  tandshut,  im
Isar-Kreise;  jedem  100  fl.

31)  Matbaus  Pran:ener,  von  Dilstling,
im  Unterdonau-Kreise;

1796

32)  Michael  Holjnet,  von  Pilstling,  im
Unterdonau--Kreise;

33)  Joseph  Gürster,  von  Ascha,  im  Regen-Kreise;
  jedem  75  fl.

34)  Vinzenz  tehrbuber,  von  Landshut,
im  Isar  Kreise;

35)  Josepfs  Semer,  von  Jagolstade,  im
Altmühl-Kreise;

36)  Mathias  Aichinger,  von  Burghausen,
im  Salzach  Kreise;  -
37)FranzXaverHuvler,vonKaisek-i

heim,imAlttnühl-Kkeise;
38)  Adam  Zellner,  von  Burghausen,  im
Salzach-Kreise;  jedem  bo  fl.

D.  den  Kandidaten  der  Kameralwissenschaften.

30)  Anton  Heller,  von  Fürth,  im  Regen-Kreise;
  120  fl.
40%)  J.  B.  Feibel,  von  Neustadt,  im
Nab-Kreise;  00  fl.

Rebst  diesen  neuernannten  Stipen'
dieren  werden  im  Genusse  ihrer  früher  schon
erbaltenen,  tkeils  allgemeinen,  bbheils
besondern  oder  Familien=  Stipendien
bestärigt,  oder  auch  mit  Zulagen  betbeilt:

I.  Juristen  des  zweiten  Kurses.

Bisberige  Zula-Stipendien
  gen

1)  Joseph  Guggenbiller  133  fl.  —  sl.
)  Johann  Baptist  Weinberger
  200  —
3)  Matehias  Staudinger  0
4)  Josepb  Schießf..  100  „  07
        <pb n="963" />
        1797

Bi#sberige  gula-4
  Stipesdien  ge.

5))  Johann  Evangelist  Simmer.
  10%%  „2o0
0)  Michael  Christl  100  „  20“
7)  Ignaz  tehner  loo  —  "
3)  Josepb  Giggenbach  100„  60
9)  Franz  Kaver  Reber  100  50
10)  August  Renner  t100  —D
11)  Karl  Graf  von  Piatti  200-—
12)  Andreas  Unger  ld##  20
13)  Nikolaus  Urbau  100  20
14)  Josepb  Wagner  Joo  20
15)  Fr.  Hobenthanner  75  7  35.
16)  Michael  Amberger  75—;:
17)  Joseop  Rehrig  5o—
13)  Nlois  Miltner  100  v„  20
10)  Friedr.  v.  Wachter  150  —
20)  Georg  Zankl  b60  —
21)  torenz  v.  Klainmaier  70  30
à:)  Mattb.  Stempfer  loo"  —!„
33)  Vinzenz  tinemaier  2100  —  =
34)  Joserb  Harlander  2#20  —
25)  Johann  Bolkk  150  —;
26)  Joseph  Doͤring.  120-  —  -
à2)  Andreas  Drescher  120  —:
2.5)  Job.  Weirhmann  6%¼  —  "
20)  Engelbert  Weirler  30  —
3o0)  Jakob  Kobler  g90  —*
31)  Isidor  Altbammer  140  10
32)  Joseph  Däpre.  LJooo  —  "
120  7—  2

33)  Josepd  Bittlmaier
34)  Job.  Baptist  Poli
35)  Joseph  Pfisterer

1768
II.  Juristen  des  ersten  Kurses.

Bisberlae

36)  Johann  Weigard
37)  Igna;z  Rudbart

38)  Valentin  Henkelmann  120

39)  Job.  Mich.  Frick
40)  Franz  Ostermaier  12o0
Al)  J.  Nep.  Bruckmaier  180
42)  Joh.  Bapt.  Schmidt  180

383

7

7

r

43)  Mactb.  Obermüller  loo#t-44)

  Kaspar  Rott  .  .  100
45)  Jos  Angstwurm  .  100
46)  teopold  Kallaus  100
47)  Jobonn  Grimm.  73
48)  Fr.  Sacherbacher  100
40)  Anton  Gigg  75
50)  Karl  Her  wmig.  120
51)  Tbomas  Göttner  100
52)  Mauriz  Polster  150
53)  Josepp  Herrmann  100

B

#  o  #  n

34)  Wilb.  v.  Bukingham  150

55)  Karl  B.  v.  Grossche-62)

  Johann  Baptist  Rein
  e  t  .  *  4
128“  "

60

del  2  0  s  «  150  2-III.
  Mediziner.

55)  Sebastian  Ringseis  100  7
57)  Alois  Baumgdriner  120
58)  Joh.  Bart.  Fenn.  120
50)  Georg  Wäninger.  120o0
65o)  Joh.  Bapt.  Wenzel  120
6n)  Georg  Steglehner  150

Zu.

Stipendien  lage
150  „  -
145  -

U

IUUUUU
        <pb n="964" />
        1799

Bisberige
Stipendien

63)  Ferbinand  Raab

64)  Jobann  Baptist  Fröblie


65)  Johann  Baptist  Sai-100



100

ler  10o0
66)  Ignaz  Pfisterer  73
6°7)  Josepp  Har  tmann  1:5
68)  torenz  RoHhrmair  100
o)  Sebastian  Gößl.  100
70o0)  Martin  Münz.  150
71)  Franz  Kosack.  100
72)  Alois  Maier  100
73)  Xaver  Zollner  130

IV.  Kameralisten.

74)  Leonhard  Welker  130
75)  Kaver  Amler  100
76)  Jakob  Gastbühl  150
77)  Georg  Hofmann  120
783)  Simon  Gierl  100
79)  Peter  Gionner  100

W#

*

—

Zulage


V.  Candidaten  der  Philosophie.

30)  Joh.  Wilbh.  Gietl.  150-81)
  Martin  Zellger  120-82)
  Karl  Fuchs  .  .  .  100--83)
  Anton  Rieger  .  .  100--84)
  Fr.  Hartmann  50-88)
  Josepb  Huber  75=80)
  Joseph  Schreiner  75;:
37)  Michael  Drechsler  50
838)  Josepp  Brunner  60
80)  Alois  Mickl  120

30
25
25
20
20

o  4#%  o  4%  —

*—  osesds  r  ##  —  „#

1800

Bisberlge  Zols
Stipeadien  ge
100  rr  –

—

o)  Josepf  Schiesetl
91)  Joseph  Segin  ..
:)  Sigmund  Soinunenbien

  ·4

Alle  bier  verzeichnete  Stipendiaten  erbalten
  daber  den  Auftrag,  sich  ungesäumt
an  die  Universität  zu  verfügen,  und  bei
dem  akademischen  Stipendien  Ephorate  sich
zu  stellen.

München  den  s.  Rb#ember  1809.

Freiberr  von  Moncgelas.

Durch  den  Minsster
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

Uebersicht
der
im  Studienjsahre  1863  auf  der  königlicht
baierischen  tudwigs  Maximilians=  Universitdt
  zu  andshut  sich  befindlichen  Akademiker.


 

Pbilosopben  70
Theologen  ..  .  114
Juristen  ..  .311
Mediziner  70
Kameralisten  10

Summe  5093
Innlädnder  .  .  561
Auslaͤnder  .  .  32
Neuinmatrikulirte  229
Absolventen  ..  129
Graduanten  .  .  10
Entlassene  .  .  1

Gestorbene  ..  9
        <pb n="965" />
        1801

(Die  Verpfstegung  der  Inquisiten  im  Rezat-Krelse
betreffend.)
ImNamen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Kraft  eines  allerhoͤchsten  Reseripts  vom  17.
Oktober  l.  J.  wird  in  Ansebung  der  für  die
Verpflegung  armer  Inquisiten  an  die  Gerichtsdiener
  zu  leistenden  Aerartal-Vorschüsse,
biemit  Nachstehendes  festgeseze:

1)  für  vermägliche  Inquisiten  werden
keine  Vorschüsse  geleistet,  auch  für  unvermssgliche
  nicht,  so  lange  ihe  Vermögen  noch
zu  ibrer  Verpflegung  binreicht;

)  wenn  die  Dauer  der  Verhaftung  nicht
länger  als  14  Tage  dauere,  oder  überhaupt
für  die  ersten  14  Tage,  kann  gar  kein  Vorschuß
  gegeben  werden;

3)  dauert  die  Verbaftung  lánger,  somuß
das  Gericht  ermessen,  wie  viel  nach  Maßgabe
  der  bestehenden  Azungssäze  und  der  vorbandenen
  armen  Ingquisiten,  Vorschuß  gegeben
  werden  muß:  wobet  jedoch  bemerkt
wird,  daß  der  Betrag  nie  die  Erfoderniß
weiferer  14  Tage  überschreiten  darf;

4)  die  Vorschüsse  können  zwar  von  den
Rentämtern,  jedoch  nur  auf  specielle  Res
quisition  der  Gerichte  geleistet  werden,  und
die  Zahlung  geschieht  an  die  Gerichte  selbst.
Diese  haben  sodan  successive  ihren  Gerichtsdienern
  bis  zu  Erschöpfung  der  Summe,
Zahlung  zu  leisten,  und  dafür  zu  haften,
daß  niemals  zur  Gefahr  des  königlichen  Aerars,
  einem  Gerichtsdiener  zu  viel  Vorschuß
  belassen  werde;

18f02

5)  sobald  die  Vorschüsse  eines  Gerichtsdieners
  zusamm  genommen  30  fl.  erreichen,
muß  er  Rechnung  ablegen,  und  das  Gericht
bat  dieselbe  attestirt,  an  die  königliche  Finanz-Direktion
  einzusenden;

6)  in  den  vorliegenden  Inquisiten  Tabellen
  ist  jedesmal  anzumerken:  wie  viel
unverrechneten  Vorschußes  der  Gerichtsdiener
in  Händen,?  —  und  wann  er  das  teztemal
abgerechnet  hat?

Ansbach  den  27.  Oktober  18090.

Königliche  Finanz-Direktion

des  Rezat-Kreises.

Bever.
Vocke.

 

(Die  Jagdverpachtungen  an  das  Forst-Personale

betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Kenntniß  der  allerböchsten
Stelle  gekommen,  daß  einige  aketoe  Forfb
bedienstete  ausser  dem  ihnen  zue  Aufssche
und  Verwaltung  übertragenen  Forst-Bezirke,
königliche  Jagdbarkeiten  gepachtet,  oder  auch
die  Begehung  fremder  Jagdbezirke  übernommen
  haben.  Da  dadurch  der  ihnen  anvertraute
  Forstbezirk  nothwendig  vernachläsftget
  werden  muß,  so  wird  hiemit  verordnet:
daß  es  keinem  Forstbediensteten  mehr  gestatet
  sey,  weder  eine  Jagdbarkeit  ausser  seinem
  Dienstes-Bezirke  selbst  zu  pachten,  noch  die
Jagdversehung  für  andere  Pächter  und  Eis
genthümer  zu  übernehmen.

Die  königlichen  Forst:  Inspektionen  werden
  hiemit  angewiesen  mit  aller  Strenge  auf
        <pb n="966" />
        1803
die  Beobachtung  dieser  Verordnung  zu  sehen,
  und  unverzuͤglich  diejenigen  Forstbe—
diensteten  hieher  anzuzeigen,  welche  ausserbalb
  ihrem  Dienstes-Bezirke  Jagden  gepachtet
baben,  damit  dieselben  sogleich  zuruͤckgenommen,
  und  einer  neuen  Verpachtung  ausgesezt
  werden  koͤnnen.

Muͤnchen  den  3.  November  1809.
Königliche  General-Forst-Admistratioan.



Karl  Zyllnhardt.
Kreitmaier.

 

(Die  Erledigung  des  mit  der  Stadt-Kaplanei
verbundenen  Beuefiziums  zu  St.  Leonhard
zu  Donauwdrth  im  Altmühl  =  Kreise  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  Benefizium  zu  St.  teonhard  zu

Donauwörtb,  ist  erlediget.

Die  Einkünfte  desselben  bestehen  tbeils
im  baarem  Gelde,  und  Stollgefällen,  theils
in  Getrald  und  Holz,  und  sind  auf  336  ffl.
11  kr.  betechnet,  welches  biemit  öffentlich
bekannt  gemacht  wird.

Eichstädt  den  23.  September  1809.
Königliches  General?  Kommisso

riat  des  Altmübl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
f  von  Heckel.

 

(Die  Erledigung  des  mit  der  Stadt  =  Kaplanei
Stelle  verbundenen  Benefiziums  zu  St.  Anna
  in  Donauwoth  detreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.
Die  Erledigung  des  mit  der  Stadt  Kaplanei

  verbundenen  Beneßziums  zu  St.  Anna

in  Donauwörth,  dessen  Einkünfte  im  baa-1804



ren  Gelde,  Stollgefaͤllen,  Getraid  und  Holz
auf  335  fl.  11  kr.  berechnet  find,  wird
biemit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Königliches  General=  Kommissariat
  des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassié.
von  Heckel.

 

Die  Erledigung  der  ersten  Pfarstelle  in  Menmingen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Durch  den  am  r1.  September  l.  J.  ersolgten
  Tod  des  Senior,  Gabriel  Wachter
  in  Memmingen,  ist  die  dortige  erste
Pfarrstelle  zu  St.  Martin  erlediget  worden,
deren  Einnahme  ausser  der  freien  Wohnung,
auf  1210  fl.  fatirt  worden  ist.

Die  sich  biezu  qualisicirenden  Kompeten"
ten,  baben  sich  daber  bei  der  unterzeichmien
Seelle  zu  melben.

Augsburg  den  20.  Oktober  1300.
Königliches  General  Kommisssriat
  des  Lech-Kreifes,  als  proter
stantisches  General-Dekanat  des

tech-,  Iller=  und  Altmähl-Kreises.

von  Mertz.
von  Lafabrique.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Fessenheim  im
fürsilich-Oerting-Wallerskeinischen  Justizamte
Maihingen  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Pfrrrei  Fessenbeim  ist  durch  dea

Tod  des  Pfarrers  Jopo  erlediget.

Sie  liegt  in  der  Superintendur  Appetsbo“
        <pb n="967" />
        1803

sen,  und  dem  Justizamte  Maihingen,  bestebt
  aus  230  Seelen,  und  hat  an  Geldbe-=soldung
  3s  fl.,  an  Zebenden  goo  fl.,  an
Stollgebühren  75  fl.

Ulm  den  30.  Oktober  1809.

Königliches  General-Kommissariat
  des  Oberdonau-  Kreises,  als
protestantisches  General-Der
kanat.

Freiherr  von  Gravenreuth.

Wagner.

 

 

(Die  Termins-Verlängerung  für  den  Frelherrn  Johann
  Anton  von  Freiberg  auf  Hierwel,

für  den  privilegirten  Gerichtsstand  betreffend.)

Aufeine  alleruntertbänigste  Vorstellung  des
Freiherrn  Jobann  Anton  von  Freiberg
auf  Hierwel,  aus  seinen  besizenden  Patrimonial=
  Gütern  ein  Majorat  bilden  zu  wollen,
  baben  Seine  königliche  Majestaͤt  demselben
  zu  vollständiger  Vorlegung  seiner
Majoratsauszeige  einen  Termin  von  sechs
Monaten  unterm  4.  d.  M.  allergnädigst  zugestanden,
  und  ihm  zugleich  wäbrend  dieser
  Zeitfeist  den  Genuß  des  privilegirten  Ge:
richtsstandes  bewilliget.

München  den  7.  November  1809.
(Beiträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)



An  Unterstuͤzungs-Beitraͤgen  für  verwundete
  baierische  Krieger  sind  ferners  eingegangen:


Durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Unterdonau-Kreises,  von  der  Ge- 



1306

meinde  Reukirchen  vor  dem  Walde,  tandgerichts
  Passau  2  fl.  30  kr.
welche  über  Abzug20  kr.  Porto,  mit  2  :  10
zur  Vertbeilung  kommen;

durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Regen-Kreises,  von  der  Pfarrei
Neukirchen,  im  tandgerichte  Közting
.  .45-24-unbvonderPfarreiRtmbach,nämli-

  Landgerichts  12  1214

Zusammen  57°  4  :
welche  nach  Abzug  30  kr.  Porto  mit  57  fl.
15  kr.  zur  Wertheilung  bleiben;

dann  wurden  von  der  Baders,  Tochter
Maria  Anna  Huberin  von  Nosenheim,
ein  Paquet  Charpie,  und  in  diesen  am  Gelde
eingewickelt  2-8-und

  von  den  Grasen  von  Holnstein
zu  Holnstein  25  fl.  eingesendet;—  endlich  bat
auch  die  Gattin  des  Ober-Kriegs-Kommissärs
  Böhm  in  Uugeburg  für  eine  ungenannte
  Derson  50  fl.  zur  Militaͤr-Lazaret-Verwaltung
  daselbst  eingeliefert,  welche  aber,
da  hievon  bereits  2  fl.  24  kr.  verwendet  worden,
  mit  annoch  verbleibenden  47  fl.  36  kr.
zur  Vertheilung  nachgewiesen  werden.

Fuͤr  diese  edelmuͤthigen  patriotischen  Handlungen
  stattet  man  hiedurch  oͤffentlichen  Dank
ab.  Muͤnchen  den  20.  Oktober  1808.

Koͤniglicher  Kriegs-Oekonomte-«
  Ratb.
Kraus.
Rainprechter.
        <pb n="968" />
        1807
Beförderungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  foltende
  Beförderungen  und  Bestimmungen
zu  treffen  geruht;

Im  Monate  März:  am  17.  wurde  die
durch  den  Tod  des  ersten  Sekretärs  des
General-Kommissarlats  im  Illerkreise,  Karl
Hossner  erledigte  Stelle  dem  bisberigen
zweiten  Sekretär  dieses  Kommissariats,  Josepf
  Wilhbelm  verlieben,  und  an  des
teztern  Stelle  der  vormallge  tand-Kommis
sariats-Aktuar  des  Distrikts  Kempten  Thadäus
  Resch  befärdert;

im  Monate  Mai:  am  24.  die  noch  un?
besezte  Kronfiskalstelle  in  Ansbach  dem  vormalig
  Stadt  Nürnbergischen  Konsulenten,
Doktor  Chbristoph  Lorenz  Brunner  vert
liehen:

im  Juli:  am  26.  der  nach  Werdenfels
als  erster  Assessor  provisorisch  bestimmte
Jobanuv  Schels  fernerbin  als  erster  Assessor
  bei  dem  tandgerichte  Wegscheid  belassen,
  und  als  erster  Assessor  nach  Werdensels
  der  bisherige  zweite  Assessor  des
tandgerichts  Weilbeim,  Jobann  Repomuk
Hoeßle  befördert.  —  Der  als  zweiter
Assessor  nach  Teuschniz  bestimmte  Johann
Pbilipp  Haubenstricker  von  der  Antretung
  dieser  Stelle  losgezablt,  und  statte
dessen  der  als  zweiter  Assessor  nach  Kibbäbel
  bestimmte  Paul  Jann  ernanntz

im  August:  am  2,  der  dermalige  Landgerichts
  Aktuar  in  Bilsbiburg  Adam  Wag-.



1808

ner  zur  erledigten  zweiten  tandgerichts,
Assessors-Stelle  in  Rosenbeim,  an  dessen
Stelle  als  tandgerichts-Aktuar  in  Bilsbi,
burg  der  pensionirte  vormalige  Sportel-Rendant
  in  Dinkelebübl  M.  Mai  beför“
dert;  zur  erledigten  ersten  tandgerichtsr
Assessorsstelle  zu  Simbach  der  bisberige  erste
  kandgerichts-Assessor  zu  Deggendorf  Jobann
  Georg  Wisnett,  und  zur  ersten
handgerichts=  Assessorsstelle  in  Deggendorf
der  vormalige  erste  Landgerichts=  Assessor  zu
Werdensels  Johann  Christops  Capoll
ernannt:

die  erledigte  erste  Landgerichts=  Assessors=Stelle
  zu  Mühldorf,  dem  bishberigen  ersten
  tandgerichts-Assessor  zu  Simbach,  Johann
  Nepomuck  Sepp,  und  die  zweite
tandgerichts-Assessors:  Stelle  zu  Viechtach,
dem  Joseph  kampart,  aus  Angsburg  verlieben;


am  H.  auf  die  erledigte  erste  andgerichts-Ussessors-Stelle
  in  Straubing,  der  vormalige
  zweite  tandgerichts-Assessoc  in  Boßen,
Johbann  Martin  Mauerer,  befäördert;
der  bisberige  ersie  Assessor  bei  dem  kandgerichte
  Neuburg,  Ignaz  von  Auer,  in
der  nämlichen  Eigenschaft,  zum  tandgerichte
  München,  der  bisberige  zweite  Assessor
bei  dem  tandgerichte  Neuburg,  Alois  Dille
mann,  als  erster  Assessor  daselbst,  und
an  die  Stelle  des  teztern,  der  vormalige  zweite
  Assessor  in  Klausen,  Christoph  Helland
  ernannt.
        <pb n="969" />
        1809

Königlich-Balerisches

1810

Re  gierungsblet  t.

 

LXXIX.  Stöck.  München,  Mittwoch  den  r5.  November  1800.

 

Königliches  allerhöchstes  Patent.

Die  Abordnung  eines  kbniglichen  Hof-Kommissärs

  für  die  drei  südlichen  Kreise  betreffend).
Wir  Maximillan  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

.  der  gegenwäreig  bewirkten  Unterwerfung
  der  bieher  im  Aufruhr  begriffenen  drei
südlichen  Kreise  des  Koönigreiches  tritt  die
Nothwendigkeit  ein,  die  Administration  dieser
  Kreife  wirder  in  die  gehörigen  Hände  zu
geben,  und  dieselbe  mit  derjenigen  Kraft  zu
führen,  welche  die  Ausserordentlichkeir  der
Umstände  erfodert.

Wir  haben  Uns  durch  diese  Betrachtunzen
  bewogen  gefunden,  für  den  Inn-,  Eisack;
  und  Ersch-Kreis  aus  der  Mitte  Unseres
  geheimen  Raths  einen  ausserordentlichen
Hof-Kommissär  in  der  Person  Unsers  geheimen
  Raths  und  General-Kommissärs  des
Rezat-Kreises  2c.  Friederich  Grafen  von
Thürheim  nach  Innsbruck  abzuordnen,
und  demselben  einige  Unserer  Räthe  beizugeben.
  Denselben  haben  Wir  auch  bevollmchtiger,
  sich  in  allen  Gegenständen,  welche
  sich  auf  die  den  Einwohnern  der  genannten
  Kreise  indem  Wiener-Frieden  vom  14.

129

Oktober  zu  erwirken  zugesicherte  Amnestie  und
sonst  dahin  einschlaͤgigen  Verhaͤltnisse  beziehen,
mit  des  das  Oberkommando  führenden  Vice=Königs
  von  Iralien  Eugen  Napoleon
kaiserlichen  Hoheit  zu  benehmen,  und  nach
gegenseitigem  Einverständnisse  zu  verfahren.

Indem  Wir  Unsere  Hof-Kommission
beauftragen,  sich  zugleich  einsweilen  zum
General-Kommissariate  der  genannten  Kreise
zu  konstituiren;  so  befehlen  Wir  Unsern
Beamten  und  Unterthanen  in  diesen  Kreisen,
allen  Aufirdgen,  welche  Unsere  Hofkommission
  in  der  einen,  wie  in  der  andern  Elgenschaft,
  an  sie  erläßt,  unweigerliche  und
ungesäumte  Folge  zu  leisten;  so  wie  auch
an  dieselbe,  wie  ehevor  an  die  General-Kommissariate,
  ihre  Berichte  und  Vorstellungen
zu  erstatten.

Dessen  zur  Urkunde  haben  Wir  gegenwärtiges
  offene  Patent  eigenhändig  unterschrieben,
  und  mir  Unserm  grössern  geheimen
  Insiegel  versehen  lassen.  #

Gegeben  München  den  12.  November  1800.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Moncegekas.
Auf  kdulglichen  allerhöchsten  Befehl
ver  General--Sekretaͤr
Baumüller.
        <pb n="970" />
        1811

Auftrag

an  die  königlichen  Land=  und  Stadt-Gerichte

des  Pegniz=  und  Nab:-Kreises.
(Die  mitr  den  Inculpaten  vor  Einsendung  der  Kriminal-Akten
  durch  den  Physikus  vorzunehmende
Untersuchung  betreffend.)  «
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
Den  saͤmtlichen  koͤniglichen  Stadtund
  Landgerichten  der  Pegniz-  und  Nab-Kreise
  wird  hiemit  allergnaͤdigst  aufgegeben,
jedesmal  vor  Einsendung  eines  geschlossenen
Kriminal:Akts  den  Inculpaten  durch  den
einschlägigen  Phystkus  genau  untersuchen,  und
von  solchen  ein  pflichtmässiges  Parere  über
die  Frage:  ob  Inquisst  unbeschader  seiner
Gesimdheits-Umstände  mit  einer  körperlichen
Züchtigung  hergenommen  werden  könne,  ad
Acta  bringen  zu  lassen.

Amberg  den  3.  November  1809.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Pegniz=  und  Nab-Kreises.
Freiherr  von  Egckher.

Stoll.

Bekanntmachungen.
(Beiträge  für  die  Verungluckten  zu  Stadtamhof
betrefsend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Für  die  rerunglückten  Bewohner  zu

Stadtamhof  sind  ferner  eingegangen:
Von  dem  Grafen  von  Hollnustein,  Inhaber
  des  Ritterlehenguts  Holnstein
25  fl.
Vom  Joh.  Jakob  Sulzer  in  Winterthr
  .227  fl.  14  kr.
Von  dem  Aktuar  des  koͤniglichen  11.

1812

Linien-Infanterie-Regiments  zu  Constanz
Stumm  10  fl.  30  kr.
Von  den  Hintersassen  des  Grafen  von
Lamberg  13  fl.  0  kr.
Won  der  Pfarrei  Moosbach  des  Landgerichts
  Vohenstraus  im  Nabkreise
11  fl.  8  kr.
Ferner  aus  dem  Mainkreise  vom  Landgerichte
  Burgebrach  2  fl.  38  kr.
Vom  Landgerichte  Sulzheim
«  .  29  fl.  54  kr.
Weiter  vom  Polizei-Kommissariate  Bamberg...
  f3  fl.  o  ke.
Vom  königlichen  General  Kommissariate
des  Isar-Kreises  nämlich  aus  dem  Landgerichte
  Erding  .  .  41  fl.  42  kr.
und  aus  13  dahin  gehbrigen  Pfarreien,
dann  dem  Bürger-Militär  zu  Wartenberg
  vo  fl.  172  ke.
Von  der  Pfarrei  Viechtach
23  fl.  —
—  Pfarrei  Wetzehl  Landgerichts
Viechtah  .  fl.  30  kr.
Von  dem  königlichen  Polizei-Kommisst
riate  in  Straubing  wurden  für  die  verunglückten
  Bewohner  des  Regenkreises
überhaupt  eingesendet  76  fl.  s5  kr.
wozu  der  hiesige  Proviant-Bäcker  Jokot
  8  fl.  kr.
der  Chirurg  Ehrenlechner  1I  fl.  12  kr.
Stadepfarrer  Zwack  durch  Uebergebung
der  beim  Stadtpfarr-Amte  eingegangenen
Beichtzettel-Gelder  P0  fl.  4%  k.
eine  ungenannt  seyn  wollende  Dame
3  fl.  —

r  r  4  *  *  r
        <pb n="971" />
        1813

der  Buchhaͤndler  Heigl  dahier
5  fl.  24  kr.
und  eben  dieser  Buchhäándler  mit  den  zu
solchem  Behuf  abgetretenen  Insertions-Gebühren
  8  fl.  33  kr.
beigetragen  haben.

Unter  Wiederholung  des  verbindlichsten
Dankes  für  die  forgesezte  wohlthätige  Unterstühungsgaben
  werden  diese  hiemit  zur
öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.

Anbei  findet  man  sich  zur  Erlduterung
und  Berichtigung  einiger  Einrückungen  von
mildehätigen  Beiträgen  in  das  öffentliche
Regierungsblatt  aufgefoderr,  folgendes  zur
naͤheren  öffentlichen  Publikation  zu  bringen.
Nachtraͤglich  zu  den  im  LVIII.  Seücke  des
Regierungsblatts  bereits  eingerückten  Beiträgen
  aus  dem  Altmuͤhl-Kreise  fuͤr  die  verunglückten
  Bewohner  zu  Stadtamhof  pr.
15290  fl.  20  kr.  1  pf.  wird  erläutert,  daß
diese  Summe  durch  die  Beiträge  der  königlichbaierischen
  gräflich  Pappenheimischen  Justiz-Kanzlei
  mi  364  fl.  s6  kr.
des  Landgerichts  Eichstädt  mit

240  fl.  38  Jk
des  Landgerichts  Heidenheim  als  Nachtrag
mit  ..  -.  119  fl.  2  kr.
des  Landgerichts  Reitenbuch  mit

101  fl.  35  kr.
des  Landgerichts  Monheim  mie  «

330  fl.  27  kr.
und  des  Landgerichts  Ingolstadt  mit

466  fl.  10hkt.
sich  ergeben,  und  die  Total-Summe  von
1  331  fl.  40  4  kr.  abgeworfen  hat,  welche

 

1814

sich  jedoch  über  Abzug  des  Porto  pr.  u  fl.
12  kr.,  und  wegen  des  Abgangs  an  geringen
Münzsorten  auf  die  rein  verbliebene,  und  in
dem  genannten  I  VIII.  St.  des  Regierungsblatts
  eingerückee  Summe  von  1529  fl.  26kr.
reduzirte.  «

EbenausdemvorgenanntenAlkmühlk
KreiseandemimLXI.Stückedcsdießjährigen
  Regierungsblatts  enthaltenen  2448  fl.
52  Ikr.  haben  das  Landgericht  Kipfenberg
  .  127  fl.  loäkr.
die  Stadt  Neuburg  504  fl.  41  kr.
das  Landgericht  Beilngries
»  229si.39kr.
das  Landgericht  Rhain  280  fl.  46  kr.
das  Landgericht  Heidenheim  als  Nachtrag

14  fl.  82ke.
die  Stadt  Ingolstadt  458  fl.  38  kr.
das  Landgericht  Pleinfeld  als  Rachtrag

33  fl.  30  ke.
das  Landgericht  Neumarkt  Zgoo  fl.  to  kr.
beigetragen.

Aus  dem  Alemühl-Kreise  an  den  im
IXXII.  Stücke  des  Regierungsblatts  eingerückten
  807  fl.  10  kr.
haben
das  königliche  Polizei-Kommissariat  Eichstädt

158  fl.  2  kr.
das  Landgericht  Riedenburg

383  fl.  25  fl.
das  Landrichteramt  Weissenburg  -

134  fl.  24  kr.
nebst  Mehrbetrag  nach  vorgenommener  Zaͤhlung
  pr.  4  fl.  52  kr.
das  Landgericht  Stauf  34  fl.  39  kr.
        <pb n="972" />
        1815

das  Landgericht  Hilpoltstein

80  fl.  4  kr.
die  Pfarrgemeinde  Georgensgmuͤnd  Landgerichts
  Pleinfeld  12  fl.  24  kr.
concurrirt.

Ferner  muß  zur  Berichtigung  der  in  dem
IXXII.  Se,  bes  dießjährigen  Regierungsblatts
enthaltenen  2  Posten  von  7  fl.  aus  dem
Landgerichte  Kellheim  und  der  8  fl.
27  kr.  aus  dem  königlichen  Landgerichte
Kamm  angemerkt  werden,  daß  ihre  darin
unter  der  Reihe  der  milden  Beiträge  zum
Behuf  der  verunglückten  Bewohner  zu  Stadtamhof
  angezeigte  Widmung  aus  einem  Verstoße
  darin  aufgeführt  worden  ist;  indem  die
erste  Summe  mit  7  fl.  aus  dem  Landgerichte
Kellheim  für  die  Verunglückten  des  Regen-Kreises
  überhaupt,  und  die  andere  Summe
aus  dem  Landgerichte  Kamm  mit  8  fl.  27  kr.
für  verwundete  baierische  Krieger  bestimmt
wurde.

Straubing  den  3.  November  r809.
Köntgliches  General-Kommissariat
  des  RegenKreises.
von  Gropper,  Direktor.

Resch.
(Beförderungen  beider  National-Garde  III.  Klasse
zu  Nürnberg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Ksnigs.

Seine  königliche  Majestät  haben  mittelst
  allerhöchster  Entschließung  vom  z7.  Oktober
  l.  J.  folgende  Beföderungen  bei  der
National-Garde  III.  Klasse  zu  Nürnberg
allergnädigst  zu  genehmigen  geruhr:

I.  Zum  dritten  Major  beim  Infanterie-Re- 



—
*

1815

gimente  den  bisherigen  Füselier-Haup#
mann  Friedrich  Schwarz;

II.  zum  Haupemmann  bei  dem  Infanterie:
Regimente  den  Regiments-Adjuranten  und
Oberlieutenant  Christoph  Seebald;

III.  zum  Unterlieutenant  bei  dem  Infanterie-Regimente
  den  bisherigen  Fahnenjunker  Johann
  Lorenz  Schmidtmer;

IV.  zum  Unterlientenant  bei  der  Cavallerie,
den  National:=  Gardisten  Rausch;

V.  zu  Chirurgen  bei  dem  3.  und  3.  Bataillon
  des  Infanterie-Regiments  die  beiden
bürgerlichen  Chirurgen

Johann  Friedrich  Maier  und
Johann  Traugott  Friedrich  Kästner;

VI.  zu  supernumerär  Chirurgen  bei  den  vier
Bataillons  des  Infanterie-Regiments,  dem
Schüzen-Korps,  der  Artillerie-Kompagnie
und  der  Cavallerie:  Eskadron  die  bürgerlichen
  Chirurgen

Johann  Karl  Miszler.

Johann  Paul  Bubeleber.

Johann  Ludwig  Matthias  Böhrer.
Johann  Konrad  Bunzel.

Johann  Leonhard  Leopold.

Johann  Nikolaus  Daulus.

Jakob  Andreas  Düm.

VII.  zum  Fahnenjunker  bei  dem  Infanterie-Regimente
  den  National  =  Gardisten,
Hagen.

Nürnberg  den  3.  November  2809.
Königliches  General-Kommissarist
des  Pegniz=  Kreises.

Freiherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann.
        <pb n="973" />
        6

42
*  2
7  1##—““4  1—

 

7
2
        <pb n="974" />
        1817

Koͤniglich-1818



Balerisches

Regierungsblatt.

 

LXXX.  Stück.  München,  Samstag  den  13.  November  1809.

—st

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Uniformirung  der  Landgerichts-Affessoren
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Danit  Unsere  Landgerichts-Assessoren  gleich
Unsern  übrigen  Staats-Dienern  auch  in  einer
ihrer  Dienstes-Kategorie  angemessenen  Amts-Tracht
  erscheinen,  haben  Wir  allergnädigst
beschlossen,  für  dieselben  folgende  Uniforms-Bestimmungen
  zu  treffen:

1.  Die  Landgerichts-Assessoren  rragen  als
Galla-Uniform  ein  Kleid  von  dunkelblauem
  Tuche  mur  Unterfurter  von  gleicher  Farbe,
  dann  stehendem  Kragen  und  Aermel-Aufschldgen
  von  karmoisint#e#hem  Tuche.  Kragen
und  Aufschläge  sind  nach  dem  hier  beigefügten
Muster  in  der  angezeigten  Breite  in  mattem
Golde  gestickt.  Die  Aermel-Aufsch  dge  sind
jedoch  nur  mit  der  vier  Linien  breiten  Lisiere
eingesaßt,  die  Knöpfe,  das  Degen-Gehänge,
die  Hut-Quasten,  dann  Weste  und  Beinkleider
  sind  wie  bei  den  Landrichtern.

a.  Der  Frack  ist  ebenfalls  von  vunkelblauem
  Tuche  mir  gleichem  Untersurter  und

Aermel-Aufschlägen,  und  nur  der  liegende
Kragen  von  kramoisin=  rothem  Tuche  ist  nach
obigem  Muster  in  Golde  gestickt.

Unsere  sämelichen  General-Kreis=  und
Polizei-Kommissariate  haben  gehörig  zu  wachen,
  daß  die  hier  bestimmten  Uniforms-Vorschriften
  allenthalben  genau  beobachtet  werden,
und  sich  kein  Individuum  erlaube,  den  vorgezeichneten
  Grad  eigenmächrig  zu  überschreiten.

München  den  8.  November  1809.

Maxr  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.  Graf  Morawltzky.

Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Beßehl
der  General,  Sekrett#
F.  Kobell.

Bekanntmachungen.

(Die  Organksation  und  Ernennung  der  Gerichts-Aerzte
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Dem  Sinne  Unsers  organischem  Ediktes
über  das  Medizinal-Wesen  vom  8.  Septem
ber  v.  J.  Titl.  1I.  §.  8.  gemäß  wollen  Wie
gegenwäreig  die  allgemeine  Besezung  und  de-130
        <pb n="975" />
        1819

finitive  Organisation  der  Stellen  aller  Gerichts-Aerzte
  vornehmen,  und  machen  deßhalb
nachfolgende  Eneschliessungen  kund.

I.  Die  Landgerichts=  und  Stadtgerichts-Bezirke,
  in  welche  ein  jeder  Kreis  Unsers  Reiches
  getheilt  itt  —  mit  den  in  ihren  Grenzen

gelegenen  und  ihrer  Resptcienz  untergebenen.

mediatisirten  Distrikten,  Patrimonial-#  und
Herrschufes-Gerichten,  —  sind  auch  die  Terrie
rial-Grenzen  für  den  öffentlichen  Geschäfts-Kreis
  der  Gerichts-Aerzt#e.  Die  Fälle,  in
welchen  Wir  eine  Ausnahme  von  diesem
Grundsaze  zu  machen  nothwendig  finben,
werden  Wir  besonders  bestimmen.  Die  Gerichts-Aerzte
  wohnen  der  Regrl  nach  allenthalben
  am  Size  des  Landgertchtees,  wenn
nicht  daruber  andere  höchsteigene  Anorduungen
  eine  Ausnahme  machen.

II.  Wir  haben  zwar  die  Verhältnisse,
Obliegenheiten  und  Pflichten  der  Gerichts-Aerzte
  in  Unserem  organischen  Edikte  über
las  Medizinal-Wesen  im  Allgemeinen  festgeseje;
  ertheilen  aber  denselben  hierüber  eine
besondere  und  umfassende  Instruktion,  welche
Unseren  General-Kommissariaten  zur  Kenntniß,
  und  den  Gerichts=  Aerzten  zur  genauen
Befolgung  mitgetheilt  wird.

III.  Die  Gerichts-Aerzke  sind  sämelich
zunächst  den  Kreis  =  Kommissariaten  untergeordnet,
  den  Untergerichten  und  Polizeistellen
aber  auf  eine  solche  Weise  coordinirt,  daß
diefe  ihren  Gerichts-Arze,  oder  der  Gerichts-Arzt
  das  Untergericht  und  die  Polizeistelle  zur
gemeinschaftlichen  Verhandlung  jener  Gegenstände
  requiriren,  welche

 

7820

)  entweder  nach  der  Natux  der  Sache  zugleich
  in  das  Fach,  der  Rechtspflege  oder
der  Polizei  mit  der  Arznei:  Wissenschaft
auf  irgend  eine  Weise  Fun  sind:
oder

b)  nach  der  Instruktion  und  den  speziellen
Verordnungen  gemeinschaftlich  behandelt
werden  muͤssen.

Es  geht  hieraus  von  selbst  hervor,  daß
medizinisch-  gerichtliche  oder  polizeiliche  Geschäfte
  in  dieser  Instanz  ausschließlich  nur
von  den  aufgestellten  Gerichts-Aerzten.  bchan“
delt  werden  dürfern.

Da  die  Stellen  der  Gerichts  *  Aerzte
durchaus  nur  berathend  und  nicht  erequirend
find,  so  haben  diese  alle  Verfügungen,  wel“
che  die  Ausübung  ihres  Amtes  nochwendig
machr,  durch  ihre  betreffenden  Untergerichte
oder  Pokzzeistellen  zu  veranlassen.  Diese  requiriren
  dagegen  zu  den  gemeinschaftlichen
Verhandlungen  die  erstern.  Bei  Anständen
und  Kollisionen  wird  Bericht  zu  den  betreffenden
  General-Kommissariat  erstattet.

IV.  Alle  Verhandlungen  zwischen  den
Gerichts-Aerzten  und  den  Untergerichten  oder
Poltzeistellen  werden  schriftlich  durch  Kommunikate,
  welchen  von  Seite  der  erstern  die
Gutachten,  Parerr,  Urtheile,  Zeugnisse  u.  d.  gl.
als  Beilagen  zugegeben  sind,  vorgenommen;
nur  in  besonders  dringenden  Fällen  können
diese  Verhandlungen  mündlich  geschehen.
Hierüber  ist  aber  jedesmahl  ohne  Ausnahm
ein  Protokoll  zu  verfassen,  nud  von  beiden
Theilen,  das  ist,  von  dem  Geriches  AArzte
und  Untergerichte  oder  der  Polizeistelle  zu  un-
        <pb n="976" />
        1821

terzeichnen.  Die  Gerichts-Aerzte  führen  keinen
  andern  Titel  als
königlicher  Stadtgerichts-Argt  zu  —
königlicher  Landgeriches-Arzt  zu  —

V.  Die  Verhälenisse  des  Gerichts-Arztes
  zu  den  übrigen  Medizinalpersonen  seines
Distriktes  bestimmt  das  organische  Edikt  und
die  Instrukrion.  Sie  bestehen  in  d#er  Hauptsache
  in  der  polizeilichen  Aufsicht  über  die
Ansübmng  ihrer  Wissenschaft  oder  Kunst,
über  die  Befolgung  der  ihnen  nach  ihren
Graden  ertheilt  werdenden  Instrukeionen  und
Vorschriften,  so  wie  der  von  Uns  oder  Unseren
  General-Kommissariaten  noch  zu  erlassenden
  besonderen  Befehle.

VI.  Die  Verhälenisse  der  Gerichts-Aerzte
  zu  Unseren  General-Kommissariaten
bestehrn

2)  in  der  genauesten  Befolgung  der  ihnen
ertheilten  Instruktionen  und  Befehle;

b)  in  der  richtigen  Erstattung  der  gewoͤhnlichen
  Monaks-Rapporte,  und  der  aussere
ordentlichen  Berichte  bei  vorhandenen  Anlaͤssen;


c)  uͤberhaupt  aber  in  einer  Art  Geschaͤftsfuͤhrung,
  welche  die  Gerichts-Aerzte  in
den  Srand  sezt,  über  alles  in  ihre
Scohäre  einschlägige  zu  jeder  Zeir  Auskumft
  ertheilen  zu  können.

VII.  Es  ist  deßhalb  nothwendig,  daß
die  Gerichts=  Aerzte  ihre  sämtlichen  Aufsaze,
als  Berichte,  Parere,  Gnrachten,  Zeugnisse
u.  d.  gl.  überhaurt  alle  auf  ihr  Geschäft  als
Gerschts-Aerzte  Bezug  habenden  Arbeiten  in
eine  eigene  Registratur  hinterlegen,  aus  wel- 



1822

cher  ein  schon  abgegebenes  und  etwa  zu  Verlust
  gegangenes  Produkt  wieder  zu  ersezen  ist.
Diese  Maßregel  ist  auch  aus  dieser  Ursache
unentbehrlich,  damit  der  Gerichts-Arzt  bei
Feeigneten  Anlässen  in  seinen  Arbeiten  sich  auf
das  bereits  verhandelte  beziehen  könne.

Obschon  Wir  den  Gerichts-Aerzten  die
Freiheit  des  Schreib-Materials  nicht  bewilligen
  können,  werden  Wir  denselben  doch  die
benöthigte  Anzahl  der  Formularien  zu  den
Berichten,  Tabellen,  Zeugnissen  u.  s.  w.
in  Druckform  zustellen  lassen,  um  zugleich
die  erfoderliche  Gleichförmigkeit  zu  erreichen;
auch  erhalten  die  Geriches-Aerzte  ein  kleines
Amts-Siegel  zur  Fertigung.  Diese  Registratur,
  das  Amts-Siegel,  die  den  Gerichts-Aerzten
  auf  Aerarial:  Kosten  übergebenen
Instrumente,  so  wie  die  Jahrbücher  des
Sanitäts  -Wesens,  welche  Wir  ihnen  statt
des  Regierungsblates  zutheilen  werden,  sind
ein  Eigenthum  der  Stelle,  niche  der  Person,
müssen  bei  jeder  Personal:  Veränderung  der
Gerichts-Aerzte  von  dem  einschlägigen  Untergerichte,
  bei  welchem  zugleich  ein  Inventarium
  dieser  Gegenstände  hintetlegt  wird,
nachgewiesen,  und  das  dem  erstern  einmal
übergebene  auf  ihre  Kosten  immer  brauchbar
unterhalten  werden.

Die  Gerichts-Aerzte  und  Untergerichte
haften  für  biese  Gegenstände  persönlich.

VIII.  Die  Besoldung  der  Landgerichts-Aerzte

  haben  Wir  auf  die  jährliche  Summe

bon  60  fl.  festgesezt,  in  welche  aber  Alles
einzurechnen  ist,  was  diese  aus  Unsern  Kassen
unter  welch  immer  für  einen  Titel  bisher  be-130
        <pb n="977" />
        1833

gogen  haben;  diejenigen  schon  früher  angestellten
  Landgerichts  -Aerzte,  bei  welchen  Wir
ihrer  besondern  Verhälrnisse  wegen  eine  Ausnahme
  gemacht,  und  darüber  eigene  Entschliessungen
  erlassen  haben,  sind  von  dieser
Anordnung  ausgenommen.  Für  die  Stadtgerichts-Aerzte,
  welche  Wir  in  Konformität
Unserer  Verordnung  vom  3.  Dezember  v.  J.
über  die  Anordnung  der  neuen  Stadtgerichte
ebenfalls  in  drei  Klassen  theilen,  werden  Wir
diesen  entsprechende  drei  Besoldungs-Grade
bestimmen,  und  den  Stadtgerichts-Aerzten  der
ersten  Klasse  eine  nach  der  Volkszahl  und  den
Geschästen  dieser  Städte  bemessene  Anzahl
von  Assistenten  zugeben.

Dagegen  unterliegen  alle  jene  Bezüge,
welche  die  Aerzte  bisher  aus  Gemeinde=  und
Seiftungs-Kassen  erhalten  haben,  denjenigen

Modifikationen,  welche  die  künftige  Reform

und  definitive  Organisation  der  Institute  der
Wohlthärigkeit  und  der  Gemeinde-Anstalten
nothwendig  machen  wird.

IX.  Für  den  Bezug  der  firen  Besoldung
haben  die  Gerichts-Aerzte  alle  ihnen  nach  den
Verordnungen  und  der  Instruktion  obliegenden
  Aobeiten  unentgeltlich  zu  verrichten.

Besondere  Remunerationen  erhalten  sie  nur
für  diejenigen  Geschäáfte,  für  welche  Wir  diese
ausgesprochen  haben,  z.  B.  die  geseqliche
Schuzpocken=  Impfung.  Bei  Vorfallenheiten
in  der  gerichtlichen  Arzuei-Wissenschaft,  in
welchen  die  Gerichtskosten  von  zahlenden  Parteien
  bestritten  werden  müssen,  erlanben
Wir  den  Gerichts-Aerzten  nach  Maßgabe
der  Entfernung  der  Orte  und  der  Wichtigkeit

 

Genehmigung  erholt  werden.

1824

der  Arbeiten,  eine  Gebuͤhr  von  5  fl.  fuͤr  einen
ganzen,  und  von  2  fl.  30  kr.  fuͤr  einen  halben
  Tag,  exclusive  des  etwa  noͤthigen  Gefährtgeldes,
  in  Rechnung  zu  bringen.  Die
bei  den  Gerichtsstellen  jederzeit  vorzunehmende
  Revision  dieser  Ansäze  wird  keinen  Mißbrauch
  dieser  Anordnung  Plaz  greifen  lassen.
Wegen  der  ärztlichen  Besorgung  der  Armen
werden  Wir  das  Geeignete  bei  der  Organisation
  der  medizinischen  Besuchs-Anstalten  für
arme  Kranke,  bestimmen.

X.  Die  sämtlichen  definitiv  angestellten
Gerichts-Aerzte  tragen  die  ihnen  von  Uns
unterm  a.  Juli  1807  bestimmte  Uniforme,
und  find  in  der  Kategorie  der  Staatsdiener
begriffen.  Ihre  hinterlassenen  Wittwen  und
Waisen  erhalten  nach  Unserer  besonderen  Anordnung
  vom  28.  Oktober  1803.  die  Hälfte
dessen,  was  den  Witewen  und  Kindern  der
Rentbeamten  ausgesezt  ist.

XI.  Wenn  ausser  den  von  Uns  aufgestellten

  Gerichts-Aerzten  einzelne  kleinere  Seddre

oder  Bezirke  sogenannte  Lokal-Aerzte  bestzen,
und  sie  aus  eigenen  Mitteln  bezahlen  wollen,
so  muß  darüber  jederzeic  Unsere  allerhöchste
Diese  Lokal-Aerzee
  müssen  aus  allen  Theilen  der  medizinischen
  Wissenschaften  vorschriftmässig  geprüft
seyn,  sind  in  ihren  Funktionen  den  übrigen
praktischen  Aerzten  gleich,  haben  mit  diesen
gleiche  Instrukrion  zu  befolgen,  sind  den  Gerichts-Aerzten
  untergeben,  und  haben  gleich
den  praktischen  Aerzten  nur  dann  sich  mit  der
Ausübung  der  gerichtlichen  Arznei:=  Wissenschaft
  und  medizinischen  Polizei  zu  befassen,
        <pb n="978" />
        1825

wenn  sie  in  Abwesenheit  oder  Verhinderungs-Falle
  der  Gerichts-Aerzte  zur  provisorischen
Verrichtung  der  Geschaͤfte  derselben  requirirt
werden.  In  solchen  Faͤllen  werden  diese  Aerzte
von  den  Untergerichten  oder  Polizeistellen  in
Spezial-Verpflichtung  genommen.  Ein  solches
  Provisorium  haben  die  General-Kommissariate
  während  der  Krankheit  oder  Abwesenheit,
  und  nach  dem  Tede  eines  aufgestellten

  Gerichts-Arztes,  jedesmahl  unfehlbar  eintreten

  zu  lassen.

 

1826

XII.  Zu  Gerichts-Aerzten  für  die  verschiedenen
  Stadt=  und  Landgerichts-Bezirke
der  ersten  zwölf  Kreise  Unsers  Reiches  werden
  die  in  der  nachfolgenden  Tabelle  verzeichneten
  Individuen  von  Uns  theils  bestäriget
oder  versezt,  theils  neu  ernannt.

München,  den  6.  Oktober  1g00.

Mar  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl

der  General-  Sekretaͤr
F.  Kebell.

V

 

Personal  =  Ernennung
der  *
sämtlichen  Gerichts-Aerzte  der  ersten  zwölf  Kreise  des  Königreiches.

 

Main-Kreis.

 

l
Landgericht  Bamberg  J.  Dr.  Johann  Christoph  Pfeifer,  Landgericht  Lauenstein

bish.  L.G.  Arzt  in  Scheßliz,
versezt.

Dr.  Karl  Friedrich  Speier,
bestaͤtigt.

Bamberg  II.

2
r—

Dr.  Georg  Scharf,  neuangestellt.

Dr.  Friedrich  Rapp,  bestaät.

„  Banz

Burgebrach

„  Ebermanstadt  Dr.  Ernst  Frlckinger,  best.
7  Ebrach  "  ri  —  —  —  —
„Gleusdorf  .  Dr.  Gottfried  Stephan  Hofmann,

  besiärigt.

Hallsiadt  —  —
Hoͤchstͤdt  .  Dr.  Ludwig  Fritsch,  bestaͤtigt.
„Kronach  .  .  JDr.  Joseph  Lermer,  bestät.
Lichtenfels  .  Dr.  Michael  Krappmann,
bestaͤtigt.

 

nn  ?„

1

-

7  7

1?7  8

7  2

kv7)  *

 

 

Schetzliz

Schweinfurth
Stadtsteinach
Eulzheim
Teuschniz

Weischenfeld.
Weismain
JZeil

Stadtgericht  Bamberg

Schweinfurth

 

—  —  —  —

.  Dr.  Johann  Kuͤffner,  nenant

gestellt.
Dr.  Elias  Schmid,  bestaͤt.
Dr.  N.  Gensel,  bestaͤtiget.

.Dr.  Friedrich  Anton  Streithard,

  definitiv  angestellt.

—  —  —

Dr.  Johann  Trischler,  best.

bisherig.  Landgerichts-Arzt  des
Landgerichts  Bamberg  I.  Dr.
Franz  Theodor  Wagner,
bestätigt.
        <pb n="979" />
        1837

Landgericht  Forchheim

·  Pottensiein

„  Heersbruck

„  „  Müraberg

„½"  Schnaittach

Dr.  Georg  Wolfgang  Franz

 

Pegniz

Dr.  Heinrich  Zeder,  bestät.

Dr.  Franz  Eng  el,  bestät.

Panzer,  bestät.

mann,  nen  angestellr.

Dr.  Christoph  Meinel,  bestätiger.


Dr.  Joachim  Ludwig  Land-.-Kreis.



Landgericht  Gräfenberg

„  „  Kadolzburg  .
„  „  hwabach
„  „  Alrdorf

Stadegericht  Nürnberg

12  „½  Fürth  —  “

 

 

 

L

Dr.  Leonhard  Christoph  Hoͤflich,
  bestaͤtigt.

Dr.  Ibbann  Georg  Kolb,
bestaͤtigt.

Dr.  Johann  Christoph  Heimich
Breitenstein,  bestirigt.

Dr.  Christian  von  Fabrice,
bestärigt.

Dr.  Sigmund  Karl  Preu,
neu  angestellt.

Dr.  Johann  Joachim  Betßz,
neu  angesiellt.

 

 

—

Landgericht  Amberg

Eschenbach

*
S.

:  "  Kemnath  E
„  „„  Nabburg

„  „  Neunburg
„  Neustadt:
„  „  Pfaffenhefen

.  Dr.  N.  Wanner,  bestätigt.

Natb-Kreis.

 

—.

Dr.  Christoph  v.  Schteis,  n  S#ulzbach
biöher.  Landgerichts-Arzt  zu

Sulzbach,  versezt.

Dr.  Georg  Poesel,  neu  angestellt.


Dr.  Karl  Wilhelm  Greding,
bestaͤtigt.

Dr.  Heinrich  Link,  bestaͤtigt.

Dr.  Joseph  Steiner,  bestr.  #  —

Dr.  Philipp  Meirner,  bestätigt.


 

 

*i-  Tlrschenreith.
n  Treßwitz  —

„  Waldmünchen
"„  Waldsassen  .

15
nb

Stadtgericht  Amberg

 

Dr.  Joseph  Nassal,  ehe
malig  fürstlich-Wallersteinischer
  Hofrath,  und  Hofmer-.

  kus,  neu  angestellt.

Dr.  Balthafar  Deisinger,
bestärigt.

Dr.  Georg  Grabinger,  neu
angestellt;

Dr.  Aloys  Ziegler,  bestaͤtigt.

Dr.  Johann  Ehrlstoph  Fronmüller,
  neu  angestellt.
        <pb n="980" />
        1829

Rezat- 



Kreis.

1830

 

Landgericht  Marktsieft  Dr.  Georg  Albrecht  Welurich,
«  neu  angesiellt.

„  Ufsenheim  Dr.  Georg  Friedrich  Kirchner,
neu  angesiellt.

r—

„  Roktenburg.  Dr.  Christian  Friedrich  Merz,
neu  angestellt.

„Krailéheim  Dr.  Joh.  Balthasar  Horlacher,
  neu  angesiellt.

„  Wassertrüdingen  Dr.  Johann  Wilhelm  August
Billing,  neu  angestellt.

„„Herrieden  .  JDr.  Joseph  Anton  Mayer,
nen  augestellt.

„  Gerhardebronn  Dr.
Wolohofer,  nen  angestellr.



r—M
—

 

Joseph  Karl  Friedrich;

Landgericht  Dinkelsbübl
„  „  Gunzenhausen

„  „  Heilsbronn.

„  „  Leuterehausen

„  ".  Ansbach
„,  Feuchtwang

Stadtgericht  Ansbach

„  „  Rottenburg

„  „  Dinkelobühl

 

 

Dr.  Georg  Christoph  Heinrichmaper,
  neu  angesiellt.

Dr.  Johann  Friedrich  Wiedmann,
  neu  angesiellt.

Dr.  Joseph  Anton  Eberöberger,
  neu  angestellt.

Dr.  Johann  Christoph  Friedrich
Sambstag,  neu  angestellt.

Dr.  Chrisioph  Wilhelm  Ferdinand
  Albert,  nen  angestellt.


Dr.  Karl  Friedrich  Christoph
Wilhelm  Schuit  zlein,

neu  angesiellt.

Dr.  Johany  Heinrich  Horlacher,
  Medizinalrarh,  als
Stadtgerichts-Arzt  definitiv
ernannt.

 

Dr.  Gustav  Friedrich  Bezold,
bestätigt.
Dr.  Karl  Friedrich  Roth,  neu
angestellt.

 

Altmüh

1.Kreis.

 

Lndgericht  Beilengries
neu  angestellt.

 

"  „  Ellugen  resp.

Weissenburg  Dr.  Georg  Christoph  aas,

neu  angestellt.
--  Heivenheim  .Dr.  Jakob  Klein,-  neu  anstellt.

?  „  lehnfeld  .Dr.  Anton  Eckmaller,  neu
angestellt.

Dr.  Franz  Faver  Pündter,

Landgericht  Stauf

 

 

„  „Donanwrth.
„  „  Eichstädt
„  „  Hilpoltstein
„  „  Ingolstadt

*.  Kipfenberg  .

 

##.  ##  Rüedenburg.  7  Joseph  Roͤkl,  neu.  ange-E—

  Monheim

 

 

.  Dr.  Johann  Pirkel,  neu

angestellt.

Dr.  Mois  Herr,  bestätigt.

Dr.  Niklas  Nißler,  bestätigt.

Dr.  Anton  Weirner,  bestätige.

Dr.  Johann  Schreiner,
bestätigt.

Dr.  Franz  Schäf  e  r,  bestaͤtigt.

 

2  Jakob  Diebold,  bestätigt.
        <pb n="981" />
        1831

 

1832

 

Landgericht  Neuburg
Neumarkt

77  2

Raitenbuch
Rhain

2  2

N  l

Dr.  Joseph  Maͤnbl,  bestaͤtigt.

.  Dr.  Johann  Baptist  Schaller,

  bestaͤtigt.  I
Dr.  Joseph  Plank,  bestärigt.

DO.  Alois  Schreper,  bestätigt.

Ober-Do

Stadtgericht  Eichstädt  dr.  Franz  v.  Stransky,
neu  angestellt.

„  „  Neuburg  .  Dr.  Marimilian  Schwarz,
bestärigt.

„  „  Ingolstadt  Dr.  Georg  Schdning,  bestätigt.


 

naukreis.

—

 

Landgericht  Alpek  ..
„  „  Robrdlingen

1  Lauingen.

2

—

Wertingen

1

Burganu

 

Dr.  Ignaz  Ho  fer,  neuangestellt
Dr.  Mathias  Lang,  neu

angestellt.

Dr.  Magnus  Sauter,  nen
angestellr.

Dr.  Simon  Wacker,  bestätigt.


Dr.  Johann  Repomnk  Wohlwend,
  öestätigt.

Scadtgericht  Uum.
Dr.  Anton  Wiedmann,  bestät.  „

Dr.  Sebast.  Lud.  Vetter,  bestaͤt.
Dr.  Johann  Nepomul  Feuchtmaper,
  bestärigt.

audgericht  Elchingen.
„  „  Roggenburg

„  „  Sdflingen  Dr.Dav.  Albr.  Hämerlo  best.
„  „  SPbchstädt  .  Dr.  Joh.  Baptist  Preu,  bestät.
„  „  Illrtissen  Dr.  Michael  Sorg,  bestätigt.
„  „  Günzburg  .  Dr.  Mathias  Gaß  ber,,  bestät.

„  „  Geislingen  Dr.Joh.  Mathias  Better,  befl.
Dr.  Johann  Jakob  Willfarth,

  bestätigt.

 

„  „  Nbrdlingen

 

 

 

–.
7

tandger.  Echtobenhausen  Dr.  Adam  Graͤf,  neu

„  „  Alchac

Bauchloo

„  „  Uheln  Dr
.  G.  Arzt  in  Aichach,  versezt.

Lech  -

aA

Kreis.

Landger.  Schwabmuͤnchen  Dr.  Jeseph  Hoͤrger,  bestaͤt.

 

Dr.  Franz  Schefe  nacker,  bis-Dachau,

  versezt.

Dr.  Johann  Anton  Thwinheriger

  Landgeriches-Arzt  in

„  „  Friedberg  Dr.  Joseph  Husterer,  bestir.
„  GEbggingen  Dr.  Peter  Theodor  von  Leve-·

  ling,  bestaͤtigt.

„  Zusmarshausen[Dr.  Georg  von  Hoßle.  bestaͤt.

Ursberg  .  .  sDr.  Anselmv.  Zimmermann,

7

ð

 

gert,  bisheriger  Landgerichts-
  Arzt  in  Fuͤßen,  versezt.
Dr.  Georg  Eschenlohr,  bish.
.G.  Arzk  in  Turkheim,  versezt.

Dr.  Anton  Reischer,  bisher.

 

 

bestaͤtigt.  «
Dr.  Franz  Paul  Winterhalter,
  bestaͤtigt.

„  Mindlheim.  Or.  Franz  Paul  Lechner,  bestaͤt.
„  „  Kaufbeinn  .  Dr.  Thaddäus  Benz,  bestär.
Stadtgericht  Augsburg  Dr.  Ulrich  Ang.  Kraus,  bestit.

„  „  Memmingen  Dr.  Gortl.  v.  Erhardt,  bestir.

„  Landsberg

?
        <pb n="982" />
        1834

 

 

 

 

 

 

 

1833
Regen-Kreis.
Landgericht  Viechtach.  Dr.  Joseph  Gierlinger,  neu  Landgericht  Kotzting  .  Dr.  Georg  Raimer,  bestaͤt.
angestellt.  „  „  Mitterfels  Dr.  Martin  Primbe,  bestät.
,  -  .  .-,,»Paksbekg..Dr.Fkaanav.".h-ilz,bestät.
""Abmsb«g«  w  Ichan  #nangels  Rie—  Pfaffenberg  Dr.  Joh.  Nep.  v.  Fils,  bestär.
(  Eer=  Faon  igt.  bestd  Scadtamhof  Dr.  Anron  Mahl,  bestärigt.
„  .  Durzlengenfelo  Or  Jes.  Neudegger,  besti.  „  Werterfeld  .  Dr.  Sebastinn  Wisent,  bestär.
„  „  Kamm  ,  Dr.  Joseph  Schaderer,  be-  4
stätigt.  „  „  Scraubing  Dr.  Andreas  Fa  hre  l  best  .
„  „  Heman  Dr.  Franz  Anton  Hoffmann,  Stadtgericht  Straubing  Or.  N.  Weintz,  biheriger
bestärigt.  Stabs-Chirurg  bei  der  kdnig-„
  „  Kiellhelm  —  —  —  —  lichen  Armee,  neu  angestellr,
unter  Donaukre  is.

Landgericht  Passau  Dr.  Florian  E  isenr  eich,  bie-  (andgericht  Schberg  Dr.  Ignaz  Gie  rlinger,  bis-·
  heriger  Landgerichts-Arzt  in  her.  L.  G.  Arzt  in  Deggendorf.

Viechtach,  versezt.  provis.  dahin  versezt.
„  Vilshofen..  Dr.  Roman  Eireiner,  bishe  „  Wolfsten  .  Dr.  Leopold  Nuhhardt,  bekl.
riger  Landgerichts=  Arzt  ii  .scheid.  Dr.  Mathias  Erhard,  bestär.

Tre-witz,  versezt.  *  „Griesbach  —  —  —  —
„  „  Vlrurchen  .  Dr.  Franz  Sal.  Rainer,  beft.
"  „"„  Deggendorf  .  Dr.  Kaspar  Paul  Schob  a-  „  „  bandau  Dr.  Fel.  Frephammer,  best.
cher,  bieheriger  Landge  *  Negen  ..  .  D.r.  Anton  Gierl,  bestärigt.

richts-Arzt  von  Schduberg,
versezt.

 

 

S  rodtgericht  Pafsau.  Dr.  Franz  Taver  Gerhardinger,

  bestätigt.

 

 

Isar=Kreiké.



 

ondgerscht  Dachau  n  Dr.  Sebastian  Fur  #uner,  bis
herlger  Landgerichts-Arzt  in
Schwaben,  verfezt.  «

.  Dr.  Anton  5%
gestellt.

„  „  Schwaben  neu  än-Dr.

  Karl  Jungmann,  bisheriger
  Landgerichts  =  Arzt
v.  Wolfrathshausen.  versezt.

Landgerscht  Werdenfels

Dr.  Johann  Berger,  nen

„  „Wolfrathshausen
«  ««  T  angestellt.

 

 

131
        <pb n="983" />
        1835  1836
Landgericht  Starnberg  Dr.  Paul  Jos.  Krau  s,  bestät.  !  (Landgericht  Freisng  i  Christian  Pitzner,  bestt.
„  „  TdlzHDr.  Kaspar  Attenberger,,  „  München  Dr.  Ignaz  Sieber,  bestit.

bestärigt.  „  „  Miesbach.  Dr.  Johann  Primbe,  bestk.
„  „  Pfaffenhofen.  Dr.  Joh.  Wittmann,  bestt.  „  „  Weilheim.  Dr.  Magnus  Dosch,  bestät.
.  „  Moosburg  Dr.  Jgn#z  Riederbuber,  Stadtgericht  München  Dr.  Piuê  Mauser,  neu  anbestärigt.
  gestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·r  P„P  Landshm.  “  Dr.  Blasius  Geiger,  bestät.  b„  „  Landöhut  .  Dr.  Karl  Ke  ller,  neu  ange-„
  „  Erding.  Dr.  Johann  Peemt  Besse  n-  gestellt.
bacher,  bestaͤtigt.
Salzach-Kreis.
Londgericht  Burghausen  Dr.  Benno  Beck,  bestit.  Landgericht  Traunstein  Dr.  Joh.  G.  Osterhammer,
„  Eggenfelden.  Dr.  Jakob  Maurer,  bestät.  bestätigt.
„  „  Mühldorf  Dr.  Joh.  Bapt.  Weißbrod  Terosberg  Joh.  Baptist  Rast,  best.
bestarigt.  „  „  Bilöbiburg  «.  Macckiirmycyocstzc
»,.Neichenhall.Dr.Fraanatchhlitybest.»  Wa  serburg.  —  —  —
„  „  Nosenheim  Dr.  Martin  Schmid,  bestit.“  Stadtgericht  Burghausen  Dr.  Joseph  Beck,  neu  angest.
„  „  Simbach.  Dr.  Joseph  Hauner,  bestaͤt.
Iller  Kreis.
l  ll  .  «  -"«
LandgecichtFüssen..Dk.kaizXave1-Butz,neu-«LasidgertchtKompten.Dr.Job.Geo1-thmz,bestckr.
—  angestellt.  „  „  Lindan.  .  Dr.  Johann  Heinich  Feuer-„
  „  Jumenstadt.  Dr.  Sebast.  Geiger,  neu  an-  teln,  bestätigt.,
gestelr.  „  „  Montafon  Dr.  Joh.  Bap.  Bertsch,  best.
.  .  »...Oberdorf.Dr..i’oumthttwek,best.
V-  M  .
„  „  Innerbreg.  Wald  Dr.  Anton  Tiber  Schneid,  „Sbergünzburg  Dr.  Johann  Nepemuk  pfanneu
  angestellt.  7n,
ner,  bestaätigt.
„  „  Leurkirch  Dr.  Andreas  Steiger,  bibs  „  Ravensburg.  Dr.  Joh.  Anron  Rogg,  best.
beriger  Kreiö=  Physikus  ins,  „  Schongau  Dr.  Joseph  Müller,  besttt.
Nor  ss  ·
-  Bozen,  versezt.  "  „  Sonnenberg  Dr.  Joh.  Jos.  von  Ganabl
„  „  Wangen  .  Dr.  N.  Hohmiten  neu  bestätigt.
angestellt.  „  „  Sonthefen  Dr.  Bernhard  Joer,  bestit.
„  „  Bregenz  tvu  Rosenstiel)  Tettnanz  0  Fried.  Koller,  bestät.
.  -  atigt.
2  il  .  .  st  8  j  st.
„,  Dornbirn  Dr-  KorlHollenstei.  bestit.  n  *  Dr.  Balthafor  Winder,  ef
Q  ..  .  tadtgericht  Kempten.  Dr.  Alois  Joseph  v.  Flacho,
«  l  aͤt.
Felokirch  Dr  Gebriel  Winter=  bet  bisheriger  Landgerichts=  Arzt
„  Gerdbnnenbach  Dr.  Karl  Kigßling,  besttigt.  D.  zu  Immenstadt,  versezt.
        <pb n="984" />
        1837

(Beiträge  fl#or  verwundete  bajerische  Krieger  betreifend.):


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.
Seine  königliche  Majestär  geruhten  mittels

  allerhöchsten  Reskripts  vom  18.  Oktober

l.  J.  die  an  Allerhöchstdieselbe  für  verwundete

  vaterländische  Krieger  eingesendete  Beiträge,

  und  zwar  jene  der  Ministerial-Post-Sektion

  mit  683  fl.  45  kr.
des  kzuiglichen  Oberpostamts  Augeburg  mit

157  fl.  29  kr.
des  Oberrostamte  Nuͤrnberg  mit

200  fl.  —  kr.
und  des  Oberpostaints  Muͤnchen  mit

4  fl.  15  kr.
zusammen  .  551  fl.  239!  kr.

sodann  die  von  dem  Oberpostämte  Rürnberg
weiter  eingesendeten  Beitraͤge  von  dem  Perfonale
  dessen  Distrikts  mit  202  fl.  18  fr.
mittels  weiteren  allerhöchsten  Reskripts  vom
20.  v.  M.  zu  der  einstigen  Vertheilung  und
Bekanutmachung  anhero  abzugeben.

Ferners  sind  an  solchen  Unterstüzungs-Beitragen
  eingegangen,  von  dem  Landgerichte
Meuburg  vor  dem  Wald  142  fl.  36  kr.
von  einer  den  12.  vorigen  Monats  zur  Feier
des  Namenofestes  Seiner  Majestät  des
Königo  zu  Nürnberg  im  Gasthof  zum  rothen
NRoß  versammelt  gewesenen  Gesellschaft  für
die  verwundeten  vaterländischen
Krieger  durch  das  königliche  General-Kommissarlat
  des  Pegnizkreises  72  fl.  S  1  kr.,  welche
über  Abzug  0  kr.  Porto  mit  771  fl.  §I  kr.
zur  Vertheilung  nachgewiesen  werden.  Zu
eben  diesem  Endzwecke  und  für  die
Wittuen  der  im  Kampfe  gebliebe- 



1838

nen  Soldaten  weitere.  11  f.  von  dem
bei  der  königlichen  Finanz-Direktion  des
Nabkreises  als  Rechnungs.=  Revisor  im
Steuer-Rektisikations-Geschäften  funktionle
renden  Friedrich  Engel  durch  das  königliche
General:  Kommissariat  des  Nabkreises,  wel#
che  über  Abzug  21  kr.  Porto  mit  verbleibenden
  to  fl.  30  kr.  in  Deposito  nachgewiesen
werden;

endlich  hat  das  Landgericht  Reichenhall
nebst  den  durch  das  diesjährige  Regierungsblatt
  Seite  10158  von  dem  General-Kommissariate
  des  Isarkreises  bekannt  gemachten
7  fl.  45  kr.  noch  weitere  20  fl.  anher  eine
gesendet,  welche  der  Pfarrer,  Dominikus
Winter  zu  Marzoll  am  ro.  September  bel
seiner  Pfarrgemeinde  einsammelte,  von  welchen
  nach  Abzug  8  kr.  Porto  verbleibenden
10  fl.  32  kr.  dem  in  der  Pfarrei  Marzoll  gebürtigen,
  und  bei  dem  lezteren  Vorrücken  in
Tirol  verwunderen  Gemeinen,  Kaspar  Helliel,
im  1.  leichten  Infanterie:  Bataillon  Habermann
  auf  ausdrückliches  Begehren  der  Gemeinde
  Marzoll  0  fl.  jugestellt  werden  müssen.

JFür  diese  edelmüthigen  pacriotischen  Belträge

  stattet  man  hiedurch  öffentlichen  Dank

ab.  München  den  4.  November  1909.

Königlicher  Kriegs-Oekonomie=Rath


Krauß.
Versch.
(Die  Wahl  der  Offezziere  des  3.  Bataillons  der

.  mobilen  Legion  des  Unterdonau-=Kreises
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestt  der  König  geruhten  ver-Möge
  allerhöchsten  Reskripts  vom  s.  I.  M.
        <pb n="985" />
        1839

die  Offiziere  des  3.  Bataillons  der  h.  mobilen

Legion  allergnaͤdigst  zu  bestaͤtigen,  naͤmlich:
als  Major:  Marimilian  Freiherrn  von
Kronegg;  «  «..’
als  Hauptleute:  Joseph  Kefer,  Joseph
  Both,  Anton  Mitterhuber,  und
Joseph  Moosmuͤller;  EIals

  Oberlieutenants:  Anton  Streibl,
Johann  Heiglmaier,  Franz  kang,  und
Anton  Gresbeck;

als  Unterlieutenants:

Johann  Linger,  Johann  Eichinger,
Michael  Felber,  Benedikt  Armannsber:
ger,  Sebastian  Sterzer,  Georg  Dabella,
Nikolaus  Kordolezes,  Xaver  Schmid,
Anton  Dimperl,  zugleich  Adjutant;

als  Bateillons-Quartiermeister:
sfius  Widmann;

als  Auditor:  Mathias  Hofmaier;

als  Oberchirurg:  Franz  Geiginger;

als  Unterchirurg:  Joseph  Bratasch;
als  Fahnenjunker:  Adam  NRutschmann.


Passau  den  11.  November  2800.
Koönigliches  General-Kommissariat
des  Unter-Donaukreises.

v.  Stichaner.

Bla-Perzl.



 

Beförderungen.
–

Durch  allerhechste  Reskripte  wurden  bei
den  Landgerichten  noch  weitere  Bestimmungen
  getroffen;

im  September:  wurde  am  6.  die  erledigte
  Landrichters  ?  Scelle  in  Viechtach  dem

1840

als  Landrichter  nach  Reuti  ernannten  Georg
Baierlein  verliehen;  —  am  20,.  der  vorhin
  zu  dem  nun  aufgelößten  Landgerichte
Stauff  provisorisch  als  zweiter  Assessor
ernanme  Kastulus  Seidl  als  3.  Aktuar
in  Kronach;  am  27.  der  Assessor
bei  dem  Landgerichte  Forchheim  N.  Stark
als  erster  Assessor  zum  Landgerichte  Altdorf,
und  als  erster  Assessor  bei  dem  Landgerichte
Forchheim  der  nach  Reuti  als  Assessor  bestimmte
  ehemahlige  Verwaltangsrath  in  Amberg
  Ignaz  Heinrich  bestimmt;

im  Oktober;  wurde  am  4.  dem  ersten
Assessor  des  aufgelößten  Landgerichts  Stauff,
Karl  Friedrich  Müller  die  provisorische
Verwaltung  der  durch  legitime  Abwesenheit
des  Assessors  noch  unbesezten  ersten  Assessorsstelle
  zu  Geißlingen  übertragen;

im  November;  wurde  am  I.  der  vormalige
  Regierungs-Auskultant  in  Ansbach,
Paul  Daniel  Richter  zur  Aktuars=  Stelle
bei  dem  Landgerichte  Traunstein;  der
bisherige  provisorische  Aktuar  bei  dem  Landgerichte
  Wegscheid,  Johann  Geislinger
als  zweiter  Assessor  bei  dem  Landgerichte
Deggendorf;  —  der  Rechtokandidat  Joseph

von  Marienfeld  aus  Dillingen  als  vandgerichts-Aktuar
  in  Aichach;  —  der  bisherige

  zweite  Assessor  des  Landgerichts  Deggen--dorf,
  Ernst  Gresbeck  als  erster  Landgerichts-Assessor
  bei  dem  Landgerichre  Troßberg;
  —  der  bisherige  Aktuar  des  Landgerichts
  Aichach,  Philipp  Danuiel  Wiedemann
  als  zweiter  Assessor  bei  dem  Landgerichte
  Schongau  allergnédigst  ernannt.
        <pb n="986" />
        1841

Königlich-Baierisches

1342

Regzie  rungsblat  t.

 

LXXXI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  a:.  November  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  gegenseltige  Meslieferung  der  #nilitärpflichtigen
  Unterthanen  von  Baiern  und  den  Ubrigen
Bundek  Sctaaten  beweffeud.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nechdem  Wir  mit  den  Königen  und  Fürsten
  des  rheinischen  Bundes  über  die  ge'
genseitige  Auslieferung  der  militärpflicheigen
Individuen  überein  gekommen  sind,  so  werden
  sämtliche  sowobl  unmittelbare  als  mittelbare
  Polizel=  Bebörden  des  Königreichs
bievon  in  Kenmtniß  geseze,  und  denselben,
wegen  der  Modalität  solcher  wechselseitigen
Auslieferungen,  nach  Maßgobe  der  verschiedenen
  Fälle,  solgende  Worschriften  ertbeilt:

I.

Alle  der  Militärkonstription  unterworsenen

  Unterthanen  sämtlicher  rheinlscher  Bundes

  Staaten,  welche,  um  sich  derselben  zuentztehen,
  in  Unserem  Gebiete  Aufenthalt

suchen,  unk  sich  nicht  über  ihre  Enrlassung
aus  jenem  Verbande  hinlänglich  zu  legittmiren
  vermögen,  sind  auf  Betreten  sogleich

festzuhalten,  und  der  nächstgelegenen  Bebörde
ihres  Staates  zur  Uebernahme  anzuzeigen.

II.

Solche  Unterthanen  der  gedachten
Bundes-Staaten,  welche,  nicht  erst  um
augenblicklich  dem  Kriegsdienste  zu  entgehen,
sondern  lingstens  seit  Jahr  und  Tag  a  datogegenwärtiger
  Verordnung  in  Unsere  Staaten
  gekommen  find,  ohne  ihrer  ursprünglichen
  Unterthauspflicht  gehbrig  entlassen  zu
seyn,  sind  auf  jedesmalige  amtliche  Requtsitien
  der  betreffenden  Behörden  denselben
ebenfalls  zu  extradiren.

Nach  gegenwärtigen  Anordnungen,  welche
  durch  das  Regierungsblat  bekannt  gemacht
  werden,  haben  Unsere  oben  eingangsgenannte
  Aemter  und  Stellen  nicht  nur  sich
schuldigst  zu  achten,  sondern  auch  derselben
gegenseitige  Beobachtung  von  den  Behörden
der  Bundes=  Staaten  in  vorkommenden  Fällen
  zu  gesinnen.

München  den  :5.  November  1809.

Max  Joseph.
Freiberr  v.  Montgelas.
##muf  koniglichen  allerhbchsten  Befeol
der  General-Sekreer

Baumüller.
132
        <pb n="987" />
        1343

Auftras
an
sämeliche  Untergerichte  des  Regen
und  Unterdonau’'  Kreises.

 

(Die  zu  entrichtenden  Beiträge  zur  Zentral-Pensions-Anstalt
  für  die  Hinterlassenen  der  Advskaten
  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Obgleich  die  allerböchste  Verordnung  vom

4.  April  l.  J.  (Regierungsblatt  Stück
XXVII.  S.  620  —  621)  ausdruͤcklich  bestimmt,
  wann,  und  wohin,  die  von  den
Advokaten  zu  entrichtenden  Beiträge  zur
Zentral,  Pensions"  Anstalt  für  die  Hinterlossenen
  derselben  von  den  Untergerichten,
  welche  solche  zu  erheben  baben  ,  eingesendet
  werden  sollen;  so  bat  doch  nicht  ein
Einziges  dieser  bestimmt  allerbächsten  Vorschrift
  genügt.
SESilämtliche  Untergerichte  unterzeichneter
Stelle  werden  dahtr  neuerdings  auf  die  genaue
  Beobachtung  obiger  allerböchster  Berordnung
  angewiesen,  widrigensalls  man  sekbe
nach  fruchtlosen  Verlauf  ron  14  Tagen  vom
Tage  dieser  Aue  sehreibung  durch  Abordnung
eigener  Boten  auf  ihre  Kosten  hiezu  anhalten
lassen  wird.

Straubing  den  10.  Novenber  1809.
Königliches  Appellatiensgericht
für  den  Regen:;  und  Unterdonau-Kreis.


Reichlin.
Schmid.

·□—
Bekanntmachung.

 

(Die  Erdffnung  der  Schulen  für  Landärzte  zu
Bamberg  und  Muͤnchen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wier  Haben  allergnädigst  beschlossen,  daß
die  vermög  Unserer  allerhöchsten  Verord"
nung  vom  239.  Juni  1808  zu  errichtenden
Schulen  fuͤr  Landaͤrzte  den  14.  Dezember
d.  J.  zu  Muͤnchen  und  Bamberg  eroͤffnet
werden  sollen,  und  dem  gemäß  die  unten  benannten
  tehrer  bei  denselben  anzustellen,  so
wie  eine  Instruktion  über  die  innere  Einrichtung
  dieser  Schulen  zu  genehmigen  gerubet.


Alle  diesenigen  Individuen,  denen  Wir
auf  ihre  Bitten  ihre  Aufnahme  in  die  Schule
sür  tandärzte  gewährt  haben,  und  die  dabei  zu
einem  zwei  und  mebrjährigen  tehrkursus  angewiesen
  worden,  haben  sich  den  zo.  Rovem,
ber  zu  München  oder  Bamberg  bei  dem  Vorstande
  der  Schule  zu  melden,  um  sich  der
vorgeschriebenen  Eintritts:  Prüfung  zu  unterwersen,
  nach  welcher  die  Zeit,  die  sie  auf
der  Schule  zuzubringen  laben,  desinitiv  bestimmt
  werden  wird.  Alle  diejenigen  aber,
die  zu  einem  anderthalbjaͤhrigen  tebrkurs  angewiesen
  worden  sind,  haben  sich  erstden  *
Dezember  bei  dem  Vorstande  der  respektiven
Schule  zu  melden,  und  die  Zeugnisse  über
iere  Arprobatien  zu  Wundärzren  und  Geburtsbelfern
  oder  über  ihre  gemochten  Studien
  nochmals  vorzulegen,  um  demnächst
        <pb n="988" />
        1845

nach  den  vorgeschriebenen  Formalitaͤten  in  die
Schule  aufgenommen  zu  werden.  Da  sich
jedoch  aus  einigen  Distrikten  des  Nöb-Salzach=
  Regen:  Rezat:  Unterdonau  lechund
  Isar-PHreises  so  viele  Wundärzte  um  die
Aufnahme  in  die  Schule  gemeldet  haben,  daß
wenn  sie  alle  zu  gleicher  Zeit  den  vorgeschriebenen
  Studien  obliegen  sollten,  die  Bewehner
  des  platten  tandes,  zumal  in  Hinsicht
auf  Geburtshilse,  allzusehr  des  nöthigen
Beistandes.  beraubt  werden  würden,  so  sind
diese  Individuen  verpsflichter,  ebe  sie  sich  auf
die  Schule  nach  Bamberg  oder  München  begeben,
  sich  wegen  eines  Erlanbnißscheines
zu  ibrer  andertbalbjäbrigen  Entfernung  bei
dem  General-Kommissariate  ihres  Kreises
zu  melden,  welches  alsdann  nach  den  Umständen
  bestimmen  wird,  ob  sie  die  Schule
gleich  oder  nach  dem  Verflusse  von  andertpalb
Jahren  besuchen  sollen.  Das  General-Kreis=
  Kommissariat  wird  sich  bei  dieser  Entscheidung
  vorzüglich  nach  der  Berücksichtigung
der  Möglichkeit  richten,  ob  der  Distrikt,  den
ein  Wundarzt  verläße,  um  die  Schule  zu
besuchen,  in  wundärztlicher  und  geburtsbilflicher
  Hinsicht  während  dessen  Abwesenbeit
von  Wundärzten  und  Geburtshelfern  desselben
  oder  anderer  Distcikte  füglich  verseben
werden  kann:  überdieß  aber  sollen  allemal
die  ältern  Wundärzte  vor  den  jüngern  die
Schule  zu  besuchen  angewiesen  werden,  so
wie  bingegen  densenigen,  die  schon  darum
nachgesucht  haben,  daß  ihnen  ihr  Eintritt  in
die  Schule  zu  einer  spätern  Zeit  bewillige
werden  möchte,  die  Gewährung  dieser  Bitte,

 

1846

jedoch  auf  nicht  laͤnger  als  anderthalb  Jahre,
zugestanden  werden  darf.  Ueberhaupt  aber
bezieht  sich  diese  Anordnung  bloß  auf  die
Wundaͤrzte  der  eben  genannten  Kreise,  und
auch  aus  diesen  kann  nur  der  vierte  Theil,  im
Isarkreise  aber  der  dritte  Theil  derjenigen,
die  sich  zu  der  Aufnahme  in  die  Schule  gemeldet
  haben,  zu  diesem  anderthalbjaͤhrigen
Aufschube  ihrer  Studien  genoͤthigt  werden.

Da  Wir  wünschen,  daß  Unsere  Unterthanen
  so  wenig  wie  mäglich  durch  die  Beiträge,
welche  sie  vermög  Uns.  rer  allerhöchsten  Verordnung
  wegen  Errichtung  der  Schulen  für
tandärzte  zum  Unterhalte  des  unbemittelten
Tbeils  der  auf  diesen  Schulen  Studierenden
bedrückt  werden  mögen,  und  diese  tast  leichter
  von  den  sämtlichen  Bewohnern  eines
ganzen  Kreises,  als  von  den  einzelnen  Gemeinden
  desselben,  zu  welchen  die  Studierenden
  gehören,  getragen  werden  kann;  so
werden  die  respektiven  General-Kreis=  Kommissariate
  hiedurch  beauftrage,  für  alle  zu
ibrem  Kreise  JZehörigen,  auf  der  Schule  für
tandärzte  studierenden  Individuen,  denen
Wir  einen  Studienkei#trag  bewilligt  baben,
und  deren  Zahl  und  Namen  sie  entweder  aus
den  Regierungsblattern,  in  denen  sie  ausgefübrt
  sind,  schon  kennen,  oder  ihnen  in  der
Zukunft  auf  ähnliche  Weise  oder  durch  eigene
allerböchste  Reskripte  an  dieselben  bekannt
werden  wird,  durch  Umlage  nach  dem  Steuersuß
  von  sämtlichen  steuerpflichtigen  Bewohnern
  des  Kreises  zu  jährlich  roo  fl.  für  jeden
Stipendiaten  zu  erbeben  und  in  balbiäbrigen
Ratis  an  das  Direktorium  der  Schulen  zu
1327
        <pb n="989" />
        *

Bamberg  um  München  einzusenden.
ber  auch  die  mit  einem  Stipendium  begna:
digten  Individuen  verpflichtet  sind,  so  bald
wie  möglich  bei  ihren  respektiven  Kreis-Kom- 



Da-Max



missariaten  die  Anzeige  zu  machen,  welche

1848

von  den  beiden  neueroͤffneten  Schulen  sie  besuchen
  werden

u  Mänchen  den  33.Oktober  19090.
Josepb.

Fretberr  von  Montgelas.

Juf  kdnigllchen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sckret##
Kovell.

 

Ernennungs-Liste

der

bei  den  Schuten  für  Landärzte  zu  München  und  Bamberg  angestellten

Lehrer.

—

Für  Münch  en.

 

Nanme.

Neue  Anstellang.

Anderweltige  oder  bisberlge
Anstellang  oder  Bestimmung.

 

Dr.  Karl  von  Orff,

Dr.  Ernst  von  Großi,

Dr.  Joh.  Baptist  Graf,

Dr.  Andreas  Koch,
Dr.  Lukas  Musinan,
Dr.  Franz  von  Paula

Gruithuisen,

Dr.  Wllhelm  Weigel,

Professor  der  Anatomie,  Thysiologie
und  gerichtlichen  Arzneilunde  und
Pro  tempore  Direktor  der  Schule.

Professor  der  Therapie  und  Klinik,
so  wie  der  Pathologie  und  Semictik.


rofessor  der  Pharmacie,  Hellmittellehre
  und  Diäterik.

Professor  der  medizinischen  und  operativen
  Wundarzneikunst.
Professor  der  Bandagenlehre.

Doctor  legens  der  Phusik,  Anthropologie,
  Chemie,  Gewächokunde,

 

kunde.
Prosektor  und  Repetitor  der  Anatc:
mie.

1

 

Medzinalrath  bei  dem  Medizinal-Komite
  zu  Mäüänchen  und  Professor
beider  chirurgischen  Schule  daselbst.

Kreis-Medizinalrath  zu  Passau.

Medizinalrath  bei  dem  Medizinal-Komite
  ,  Professor  und  Dekan  bei
der  chirurgischen  Schule  und  General=
  Lazareth-Inspektionerath  zu
München.

Professor  der  Wundarznelkunft  bei  der

chirurgischen  Schule  zu  München.

„Professer  der  Bandagenlehre  bei  der

1  chirurgischen  Schule  zu  Mülnchen.

Privatisirt  zu  Müchen.

 

Zoologse  und  der.  Staatsarznei-Prosektor

  bei  der  chlrurgischen  Schule

(
zu  Mönchen.
        <pb n="990" />
        1849
Für

 

#  1350

Bam  berg.

 

Kaowe.

Neue  Anstellung.

Anderweltige  oder  bisherige
Anstellung  oder  Betimmuaz.

 

Dr.  Adalbert  Friederich
Markus,

Dr.  Anton  Dorn,
tif.
Dr.  Jakob  Schilling,
Dr.  Karl  Jakob  Diruf,

senschaft.
Joseph  Friederich  Gotthard,

  tikl  und  Botanlk.
Adam  Dhllipp  Gotthard,
  ratlven  Wundarzuelkunst.

Ignatz  Rösch,
Frlederich  Rumpf,
Georg  Steglehner,

lehre.

 

Beförderungen.

Vermäg  allerhöchster  Reseripte  vom  3.
Jäner  l.  J.  wurden  die  noch  unbesezten
tandbau-Inspektionen  folgenden  Individuen
verlieben:

im  Unterdonaukreise:  dem  vormaligen
landbaumeister  Anton  Schauß;  im  Regenkreise:
  dem  bisberigen  Bauinspekter  in
Feuchtwang,  Georg  Friedrich  Dopp;  im

Professor  der  Pathologile  und  Semio-Krelsmedizinalrath,

Professor  der  Geburtshilfe.

Profe  ssor  der  Therapie  und  Klinik  nud  Vorstand  des  Medicinal-Kemite,  Pro-Pro
  tempore  Direkror  der  Schule,

fessor  und  dirigirender  Arze  bei  dem
Krankenhause  zu  Bamberg.
Medizinalrath
bei  dem  Medizinal-Komite  und
Porofessor  dei  der  chlrurgischen  Schule
  zu  Bamberg.

 

Professor  der  Anatomie,  Phosiologie,  Privstisirt  zu  Bamberg.
und  gerichtlichen  Arzueikunde.

Professer  der  Anthropologie,  Joole-Medizinalrath  bel  dem  Medizinalele,
  Physik  und  Staatsarzneiwis-Komite

  zu  Bamberg.

Professor  der  Hellmistellehre,  Dläte-Professor  del  der  chirurglschen  Schule

l  zu  Bamberg.

Mefesser  der  medicinischen  und  epe-Professor  der  Geburtshilfe  und  der

Wundatzueikunst  bei  der  chirurgicsSchen
  Schule  zu  Bamberg.
Professor  bei  der  chirurgischen  Schule
zu  Bamberg.

Professor  der  Chemlse  und  Pharmacie.  Assesser  des  Medicinal-Komite  zu

Vamberg.

Prosekter,  Repetitor  der  Anatemie  Studierte  zeither  zu  Landshut.
und  Doctor  legens  der  Bandagen-Salzachkreise:

  dem  bisberigen  Bauinspektor
in  Ellingen,  Johann  Scholl;  im  Inn'
kreise:  dem  vormaligen  Civril:  und  Flußbau
  Juspektor  Wolderauer;  im  Eisakkreise:
  dem  Civilbau-Ingenieur  Franz  von
Pernwertßb.

Ferner  wurden  nachsolgende  Indlividuen
als  tandbaumeister  allergnädigst  ernannt:
am  3.  Jäner  l.  J.  bei  der  kandbauinfpek=
        <pb n="991" />
        1851

tion  des  Mainkreises  der  vormalige  Landbau-Inspektions"
  Bau-Jeichner,  Jobann  Bap--tist
  Eck;  bei  der  landbau  Inspektion  des
Nabkreises  der  bisberige  tandbaumeister  zu
Amberg  Franz  Kaver  Turban.

am  3.  Februar  bei  der  tandbau-Inspektion
  des  Rezatkreises,  Friedrich  Donle
von  Eschenbach  .

bei  ber  tandbau=  Inspekelon  des  Altmühlkreises
  der  vormallge  kandbaumeister
zu  Neuburg,  Franz  Anton  Bögler;

bei  der  tandban  Inspektion  des  OberdonauKreises
  der  Mauer=  Polier  Peter
Pittner.  «

am21.Febr.denJohathektsch,
von  Buchhorn  zum  Landbau-Inspektor  des
Eeschkreises,  der  Bauzu
  Feuchtwang,  als  tandbaumeister  bei

der  Landbau-  Inspektion  des  Regenkreises,

ferner  der  Bau-Assistent  Weidner,  in
Muͤrnberg,  als  Landbaumeister  bei  der  Landbau--Inspektion
  des  Salzachkreises,  dann
Adam  Schwesinger,  von  Bamberg,
  als  Landbaumeister  im  Eisackkreise,
und  der  Maurermeister  Rabl,  von  Stadtampof,
  als  tandbaumeister  im  Illerkreise;

am  7.  März  der  gewesene  Gebände-Schaffer
  bei  dem  Hosbanamte  in  Imsbruk,
  Jobann  Zuimmermann,  als  8  Landbaumeister
  bei  der  tandbau=  Iuspe  krion  des
Innkreises;

am  26.August  wurde  die  erledigte  Banzeicknerstelle
  bei  der  königlichen  Hofbau=  Intendanz,
  dem  Georg  Ganzenmüller
verlieben.

Unterm  z7.  Juli  l.  J.  baben  Seine

 

Eleve  Mayer,

194
Masestée  bei  dem  Forstpersonale  der  ebemaligen
  Provinz  Bamberg-folgende  Bestimmun“
gen  zu  kreffen  geruht:  ,

Der  quleszicte  Forstwart  Wilbelm  Martin,
  von  Buttenheim,  ist  als  Foͤrster  zu
Goesweinstein  angestelle  worden  —  die  erledigte
  Revier  Strulendorf  ward  dem  Färster
  Eltas  Dussold  von  Wallenfels,  und
der  dadurch  erledigte  Wallenfelser=  Gebirgssorst
  dem  zeitherigen  Forstwarte  Themas
Kettner  von  Knetzgau  verliehen;  zum
Foͤrster  von  Weidach  ward  der  Forstwart
Tobias  Schurck  von  Bamberg  ernannt;
der  Zeiler-Forst  ward  seinem  dermaligen  Verwalter
  Johann  Schuster  deßnitiv  zugettbeilc,
  und  der  Zuckshuter-Forst  mit  Einschluß
  der  Warteien  Rorb  und  Wiesengieg

dem  Förster  Franz  Göbrig  von  Ecrach  H.

bertragen"  und  dessen  Stelle  mit  dem  dermaligen
  Foͤrster  ven  Roib  Lorenz  Dinkel
besezt.  Die  Revier-Foͤrster  Christoph  Heß
von  Weidach,  Pbilipp  Schloͤr  von  Goesweinstein
  und  Georg  tonk  ven  Bemberg.
werden  vom  1.  Oktober  l.  J.  anfangend  in
Pensionsstand  versezt,  den  zwei  lezten  aber,
wegen  ihres  boben  Alters  und  zur  verdienten
Tuszeichnung  ibrer  wäbrend  einem  balben
Jahrhar  deree  tren  geleisteren  Dienste,  15##
veller  Geld=  und  Naturalbezug  belassene

Durch  allerböchste:  Gtaschliessung  vom  1.
September  l.  J.  wird  der  Förster  Mayer
f#ren  St.  Sülvator,  tandgerichts  Ingolstadt,
  mit  Ende  des  gerenwärugen  Etats:=Jahrs
  in  den  Pensienestand  verseze,  und
dessen  Stelle  dem  bisterigen  Revierförster
von  Wollnzach,  Sigmund  Zirkel,  ver:
liehen.
        <pb n="992" />
        1853  1354

·  Anzeige
üben  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  r2.  November  18090.

„sog.  Iamen  Weizen.  Korn.  Gersten.]aber.

Mlt
der  tel.  tel.
und  Maͤrkte

Reichenhal.

 

t22

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid-  Sorten
betraͤgt  184,504  fl.  15  kr.
        <pb n="993" />
        1855  —  1856
·  Anzeige
aber  die  Setreid-Schraunensin  nachstehenden  Orten.
Berfaßt  den  ro  Rovember  1809.

Weizen.  Korn.  Gerste.  Haber.
Namen  ·

,Mn-  Mitder
  Ver-  u
orel#.  kauf

 

Reichenhall.

EIIIMIIELEIIE.IMIIMMILIL

nummeit  20220  2494

Die  Geldsumme  des  nach  dleser  Tabelle  bestehenden  ganzen  Verkaufes  aller  *  Eorten  betraͤgt
188,90  fl.  ss  kr
        <pb n="994" />
        1857

Koͤniglich-Baierisches

1858

Regierungsblat  t.

 

LXXXII.  Stück.  München,  Sanstag  den  35.  November  1809.

 

Allgemelne  Verordnungen.

(Die  Fortdauer  des  momentanen  Steuer-Provisoriums
  für  das  Etats-Jahr  180  betreffend.)
Wir  Marimillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

D.  eingetretenen  Kriegs,  Ereignisse  haben
die  Fortschritte  der  Steuer,  Rekrifikation  dergestalt
  verzögert,  daß  die  beabsichtete  Einführung
  des  allgemeinen  Steuer-Provisoriums
mit  dem  Etats-Jahre  180x1#  zur  Unmöglichkeit
  geworden  ist.

Wir  sehen  Uns  daher  veranlaßt,  die  Fortdauer
  des  momentanen  Steuer:  Provisoriums
vom  Jahre  1805  auch  noch  auf  das  laufende
Etats-Jahr  auszudehnen,  so,  daß  in  demselben
  alle,  wie  immer  Namen  habende  Steuern
  und  Auflagen,  welche  künftig  durch  das
allgemeine  Steuer-Provisorium  surrogirt  werden
  sollen,  noch  in  der  nämlichen  Anzahl,  in
den  nämlichen  Terminen  und  auf  die  nämliche
Alt  zu  erheben  sind,  wie  Wir  dieses  in  Unserer
allerhoͤchsten  Verordnung  vom  25.  November
v.  J.  für  das  verstossene  Erats-Jahr  fettgesezt
  haben.

Co  ist  jedoch  Unser  bestimmter  Wille,  daß
die  höchst  ungleschen  Steuern  und  Auflagen

133

in  jenen  Städten  und  Märkten  Unsers  Reis
ches,  welche  nach  einem  andern  Fusse,  als
die  sie  umgebenden  Gebiete  besteuert  sind,  im
laufenden  Etats-Jahre  nicht  mehr  bestehen
sollen,  und  Wir  befehlen  daher  Unsern  Finanz'Direktionen,
  die  gänzliche  Berichigung
der  neuen  Kataster  dieser  Gemeinden  mit  allem
  Nachdrucke  zu  beschleunigen.

Sollte  nichts  destoweniger  in  einer  dieser
Gemeinden  der  bisher  gewöhnliche  Zahlungs-Termin
  einer  künftig  erlöschenden  Auflage
verfallen,  ehe  die  neuen  SteuerKataster  genehmigt
  #ind,  so  ist  gleichwohl  die  verfallene
Auflage  einsweilen  zu  erheben  und  beim  Eintritte
  des  allgemeinen  Steuer-  Provisoriums
hierauf  abzurechnen.

Diese  Unsere  allerhöchste  Verordnung  las
sen  Wir  durch  das  Regierungsblart  zur  allgemeinen
  Wissenschaft  und  Nachachtung  bekannt
  machen.

München  den  17.  November  1809).
Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.

Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär

G.  Geiger.
        <pb n="995" />
        1859

(Die  Unterzeichnung  der  von  den  Landgerichts-Assessoren
  und  Akruaren  verfaßten  Aufsäze
betreffend.;

Wir  Maximillian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  zwar  in  einer  besondern  Vererdnung
  vom  26.  Dezember  1  800.  (Regierungsblatt
  1807  Stück  I.  Seite  17.)  in  Beziehung
  auf  die  damals  konstituirten  Landgerichts-Aktuare
  Unsern  allerhöchsten  Willen
bestimme  ausgesprochen,  von  der  Qualifikation
dieser  angehenden  Staatsdiener  und  ihrer

Ausbildung  in  der  praktischen  Geschäftsphäre

  von  Zeit  zu  Zeit  in  unmittelbare  verläßige

  Kenntniß  geseze  zu  werden.  Gleichwohl
  haben  Wir  seit  einiger  Zeit,  und  besonders
  seit  der  Aufstellung  der  Landgerichts-Assessoren,

  bei  welchen  doch  die  oben  allegirte

  Verordnung  die  natürlichste  analoge

Anwendung  hätte  finden  sollen,  unlieb

wahrgenommen,  daß  hie  und  da,  sowohl

von  Seite  der  Kreisbehörden,  als  von  Seite
der  Landgerichte,  Unserer  allerhöchsten  Absicht
  niche  vollends  Genüge  geleistet  werde.
JIndem  Wir  demnach  Unsere  am  Eingange
  angeführte  Verordnung  in  ihrem  vollen
  Umfange  auf  die  dermaligen  Landgerichts-Assessoren
  und  Aktuare  angewenbet
wissen  wollen,  wiederholen  Wir  insbesonders

und  mit  nachdrücklicher  Weisung  die  G.  1.

ausgesprochene  Bestimmung,  der  zufolge

jene  Berichte,  welche  von  den  Assessoren  und

Aktuaren  verfertiget  werten,  und  zu  den

höhern  Seellen  bestimme  sind,  neben  den

Landrichtern  auch  zugleich  von  dem  konzie

————-“

1360

pirenden  Mssessor  oder  Aktuar,  mit  dem  Beisaze
  des  Wortes  „Concep#t“,  unterzeichner
werden  sollen.

Andere  Ausfertigungen,  welche  sich  niche
in  die  Kategorie  der  Berichte  reihen,  werden
  in  jedem  Falle  nur  von  dem  Landrichter
  oder  von  dem,  dessen  Stelle  im  Abwesenheirs=
  oder  Verhinderungsfalle  vertretenden
  Assessor  unterzeichnet.  Die  Kontrasignirung
  muß,  da  sie  nur  Sache  des  Protokollführers
  ist,  in  den  hiezu  geeigneren  Fä#llen
  von  dem  Aktuare  oder  in  dessen  Ermanglung
  von  dem  ersten  verpflichteten  Schreiber
vorgenommen  werden.

Wir  tragen  Unsern  General-Kreis-Kommissariaten
  und  Appellations=  Gerichten  allergnddigst
  auf,  über  die  genaueste  Befolgung
  dieser  Unserer  allgemeinen  Verordnung
pflichtmässig  zu  wachen,  und  versehen  Uns
übrigens,  daß  viese  Stellen  keine  Gelegenheit
  versäumen  werden,  von  der  Qualiftkation
  der  untergeordneten  Assessoren  und  Aktuaren
  die  mäöglichst  genaue  unmittelbare
Kenutniß  sich  eigen  zu  machen,  und  sich  dadurch
  in  den  Stand  zu  sezen,  in  den  erfoderlichen
  Fallen,  und  am  Schluße  eines  jeden
  künftigen  Etats-Jahres  jedes  cinzelne
Individuum  mit  Selbsiständigkeit  und  Unbefangenheit
  nach  seinem  Verdienste  zu  würdigen.
  München  den  19.  November  1809.

N#Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzky,
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.
        <pb n="996" />
        1861

Auftrag
an  fämtliche  königliche  Landgerichte,  Verwaltungs-Räche,
  provisorische  Stadtmugistrate
  und  Parrimonlal-Gerichte  des
Jller  Kreises.
(Die  Einsendung  der  ältern  und  lanfeuden  städtischen,
  Gemeinds=  auch  Patrimonial-Stiftungs
  -Rechnungen  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Könlgs.

Da  die  meisten  kbniglichen  Landgerichte,
  Verwaltungs-Räthe,  provisorischen
Magistrate  und  Patrimonial-Gerichte,  alo
Kommunal=  und  Patrimenial=  Stiftungs=Administrationen
  mit  Stellung  und  Einsendung
  der  dltern  und  laufenden  Rechnungen
im  Rückstande  sind,  so  erhalten  dieselben  hiemit
  den  Auftrag,  die  bis  zum  Ende  des
Erats=  Jahrs  r#  rückständigen  städrischen,
Gemeinds=  und  Patrimonial=  Srftungs-NRechnungen
  bis  Eude  des  kommenden  Monats
  Dezember  l.  J.,  jene  pro  1803  aber  bis

lezten  Febrnar  181o  um  so  zurerlässiger  an.
die  unterfertigte  Stelle  einzusenden,  aie  nach.

Verlauf  dieser  Termine  die  säumigen  Kommunal=
  und  Parimonial-Seiftungs-Administrationen
  durch  unangenehme  Zwangsmittel
  hiezu  angehalten  werden  wuͤrden.
Kempten  den  18.  November  1809.

Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Iller-Kreises,als  Patrimonial—

Stiftungs-  und  Kommunal—

Kuratel.
Graf  von  Reisach.
Wiener.

1862

Bekanntmachungen.

 

(Beiträge  für  verwundete  baierische  Krieger  betrefsend.)
  «
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.
An  dem  Ramensfeste  Sr.  königlichen  Maj.
wurden  zum  Besten  der  verwundeten  vaterländischen
  Krieger  nachskehende  Beiträge  gesammele
  und  anher  eingesendet:

Durch  die  Theater-Liebhaber-Gesellschaft
  in  Sulzbach,  von  welcher  zur  Verherrlichung
  dieses  Festes  ein  Schauspiek,
nebst  einem  Drolog,  als  ländliches
Schauspiel  dramatisirt,  aufgeführt  wurde,
die  Einnahme  nach  Abzug  der  Auslagen  füc
Dekoration,  Beleuchtung,  Musikbedienung
ꝛc.  mit  33  fl.  nebst  mehreren  Exemplaren  des
von  einem  unbekannt  bleiben  wollenden
Datrioten  verfaßten  Prologs  (welche  dem  Ansuchen
  der  Theater-Liebhaber-Gesellschaft  zufolge
  bei  der  Armee  vertheilt  wurden).

Durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Salzach  Kreises  die  bei  Gelegenheir
  eben  dieses  Festes  non  der  Pfarrei  Raitenhaslach
  gesammelten  11  fl.  24  kr.  nebst
74  Pfund  Charpien.

Ben  der  Gemeinde  Taubenbach,  Landgerichts
  Simbach,  die  durch  den  dorrigen  Ocjahrigen
  Beneßciaten  von  Haus  zu  Haus  gesammelten
  77  fl.  3  kr.

Von  der  Gemeinde  Buch,  eben  dieses
Landgerlchttss  2:-üfl.  30  kr.

Endlich  die  von  den  beiden  Kapellmeistern

des  5.  und  6.  Linien=  Infanterie-Regimenrs
133“"
        <pb n="997" />
        1863

von  dem  zu  Burghausen  zum  Besten  dieser
Krieger  gegebenen  Konzerte,  als  reine  Einnahme
  übergebenen  40  fl.  —  kr.

Zusammen  71  fl.  3  kr.,  welche  über  Abzug
  6  kr.  Geldabgang,  dann  44  kr.  Porto
mit  verbleibenden  70  fl.  13  kr.  in  deposito  zur
Vertheilung  bleiben.

Durch  das  königliche  General,  Kommis
sariat  des  Unterdonau-Kreises  die  von  dem
Hauptmann  Georg  Niedermayer,  des
Bürgermilitärs  zu  Ortenburg  bei  Gelegenheit
  eines  an  diesem  Namensfeste  stattgehabten
  Scheibenschießens  gesammelten  s  fl.
24  kr.,  welche  über  Abzug  20  kr.  Porto
mit  verbleibenden  s  fl.  4  kr.  nachzuweisen
kommen.

Ven  dem  Landgerichte  Marktsteft  die  in
Scefft  eingesammelten  so  fl.  35  kr.;  nebst
einer  Quantität  Charpie;  welche  zo  fl.  3s  kr.
uͤber  Abzug  1  fl.  27  kr.  Porto  mit  annoch
verbleibenden  40  fl.  14  kr.  zur  Vertheilung
in  depolito  bleiben;  endlich  von  dem  Pfarrkooporator
  Joseph  Barth  zu  Gablingen,
die  von  einem  ungenannt  seyn  wollenden
Frauenzimmer  überschickten  1  fl.  30  kr.,
4  Ellen  Leinwand  und  ein  kleines  Paquet
Charpie,  welches  dasselbe  an  diesem  Tage
mit  eigener  Hand  zubereitet  hatte.

Weiters  wurden  von  dem  königlichen  General=Kommissariate
  des  Pegniz-Kreises  die  bei
demselben  in  den  Monaten  August  und  September
  abermals  zur  Unterstüzung  für  die  verwundeten
  baterischen  Krieger  von  verschiede-1864



nen  Landgerichten  eingegangenen-Beitraͤge  anher
  uͤbermacht,  als:
Von  dem  Landgerichte  Hersbruck
40  fl.  54kt.  2  Pf.
Dann  ferner  3-  53-  —-Von
  dem  Polizei-Kommissariate  Fuͤrth
«  I78fls34kt-3pf«
nebst  einem  Faß  Charpie  an  33  Pfd.  25  Loth.
Von  dem  Landgerichte  Altdorf
20  fl.  55  kr.  1pf.
Von  dem  Landgerichte  Hersbruck  abermals
  20  fl.  zokr.  —  pf.
nebst  28  Pfund  Charpie.
Ein  weiterer  Beitras  des  Landgerichts
Aledorf  mit  5  fl.  14  kr.  a  pf.
Von  dem  Landgerichte  Forchheim  serner
—  fl.  4okr.  —pf.
nebst  7  #.  Pfund  Leinwand.
Von  dem  Landgerichte  Nürnberg
62  fl.  10  kr.—pf.
nebst  einem  Paquet  alter  Leinwand,  und  durch
die  Polizei-Direktion  Nürnberg  1  Cenmer
8  Pfund  Charpie.

Zusammen  3402  fl.  10  kr.  —pf.
dann  1  Centner  76  Pfund  41  Loth  Charpie.
Welche  342  fl.  lo  kr.  über  Abzus  der
für  Einsamlungsgebühr  schen  rückbehaltenen
2  fl.,  dann  1  fl.  56  kr.  Porto  und  3  fl.
25  kr.  2  pf.  Abzug  von  devalvirren  Münzen
zusammen  7  fl.  21  kr.  2  pf.  mit  annech
verbleibenden  334  fl.  48  kr.  2pf.
in  depolito  zur  Vertheilung  nachgewiesen
werden.
        <pb n="998" />
        1365

Sodann  wurden  an  ferneren  Unterstüzungsbeiträgen
  anher  abgegeben:

Von  der  königlichen  Conkurrenz-Kassa
des  Uncerdonau-Kreises  ein  unrer  andern
  Beiträgen  auch  von  Grafenau  für  die
im  Kriege  verunglückten  Soldaten  eingeschick
ter  Beitrag  mit  2  fl.  21  kr.
welche  über  Abzug  20  kr.  Porto  mit  2  fl.
1  kr.  zur  Vertheilung  bleiben.

Von  dem  Mauth  und  Hall-Diener  Paul
Juglsperger  zu  Tirschenreith  10  fl.  —  kr.

Endlich  durch  das  Landgericht  Schwaben
  von  der  Gemeinde  in  Anzing  13  fl.  —  kr.

Vom  Pfarrer  daselbst  2  fl.  24  kr.
Und  vom  Kooporator  1  fl.  12  kr.
Summa  1  fl.  36  kr.

welche  über  Abzug  6  kr.  Porto  mit  noch
bleibenden  16  fl.  zo  kr,  zur  Vercheilung
nachzuweisen  kommen.

Indem  man  dieses  hiedurch  zur  öffenelichen
  Kenntniß  bringe,  stattet  man  zugleich
öffentlichen  Dank  hiefür  ab.

München  den  r5.  November  1809.
Königlicher  Kriegs-Oekonomie-Rath.
Kraus.

Versch.
(Die  Rertung  des  Seifensieders  in  Neuburg
Joseph  Schneider  und  seines  Kindes  betreffend.)


Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Masjestär  der  König  haben  auf  den
Bericht  des  General-Kommissarlats  des  Altmühl-Kreises
  vom  20.  vorigen  Monaks,

 

 

1866

demselben  unterm  heutigen  Dato  den  Auf—-trag
  ertheilt,  den  Fischern  Joseph  Fallenbacher
  und  Joseph  Faenderle,
dann  dem  Bürger  Joseph  Hofer  zu  Neuburg
  über  die  edle  Anstrengung  das  allergnd,
digste  Wohlgefallen  zu  erkennen  zu  geben,
womit  dieselben  den  dortigen  Seifersieder,
Joseph  Schneider  und  sein  Kind  samt
ferden  und  Wagen  aus  der  Donan  gererket
haben.  München  den  16.  November  1800
Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretaͤr
F.  Kobell.
(Den  pensionirten  Forstmeister  Thadäus  Peter
in  Gammisch  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.
Auf  den  Uns  erstatteten  Bericht  des  General-Kommissartato
  des  Isar:Kreises,
über  die  thärige  Thetlnahme,  wodurch  der
pensionirte  Forstmeister  Thadsäus  De#
ter  zu  Garmisch  das  Vorrücken  Unserer
und  der  Aliirten  Truppen  in  dem  Inn-Kreise,
  im  Monate  August  l.  J.  er'-leichtert
  und  unterstüzt  hat,  sinden  Wir  Uns
allergnddigst  bewogen,  denselben  durch  Verleihung
  der  silbernen  Verdienstmedaille  zu  belohnen,
  und  dieses  durch  das  allgemelne  Regierungöblatt
  bekannt  machen  zu  lassen.
München  den  18.  November  18090.
Marx  Joseoh.
Freiherr  von  Montgelat.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretch
Baumüller.
        <pb n="999" />
        1867

(Die  Erledigung  der  Pfarreien  Köstlarn  und
Grafendorf  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
De  die  organisirte  Klosterpfarrei  zu  Köstlarn,
des  königlichen  Landgerichts  Griesbach,  durch
den  erfolgten  Tod  des  dortigen  Pfarrers  Valerius
  Pölzl,  eben  so  die  Pfarrei  Grafendorf
im  Landgerichte  Pfarrkirchen  durch  den  ersolgten
  Tod  des  dortigen  Pfarrers  N.  Gerhager
  erlediget  worden  sind,  so  wird  dieses
hiemit  zur  Wissenschaft  der  geeigneten  Bewerber
  öffentlich,  und  mit  dem  Anhange  bekannt
  gemacht,  daß  sie  sich  binnen  14  Tagen
  hierum  melden  sollen.

Passau  den  18.  November  1309.
Königliches  General-Kommissaria#t
  des  Unterdonau=  Kreises.
von  Stichaner.

Stiwel.

(Die  Preicaufgabe  der  Sektion  der  Rechtskunde
an  der  koniglichen  Universität  zu  Landöhut  betreffend.)


Die  königliche  Sekeion  der  Rechtskunde

#en  der  königlich  baierischen  Ludwig-Maximilians-Universitä:

  zu  Landshut  macht  hiemie

öffentlich  bekannt,  daß  unter  den  eingegangenen

  Beantwortungen  der  diesjährigen  juristischen

  Preisfrage:
„Durch  welche  Vorzüge  und  originelle
„Asichten  zeichnet  sich  Napoleons  Han-„delsgesezbuch
  im  drirten  Buche  vom  Fal-„liment
  und  Banqueromte  vor  ähnlichen
„in  anderen  europäischen  Staaten  premul-„girten
  Verordnungen  aus?“

die  Abhandlung  mit  dem  Wahlspruche:

1368

„dle  credit  est  dang  la  loi,  qui  garantit  les
creanciers.“  welche  den  Herrn  Kandtidaten
der  Rechte  Johann  Nepomuk  DPichelmair
  von  Schleißheim  im  Isar  Kreise
zum  Verfasser  hat,  des  Preises  würdig  erkannt
  worden  sey.
Landshut  den  6.  November  1800.
«  Anton  Michl,
Direktor.

 

(Die  Preisaufgabe  der  philosophischen  Sektion
an  der  koͤniglichen  Universitaͤt  zu  Landshut
betreffend.)

Für  das  Jahr  1godß  wurde  von  der  philosophischen
  Sekrion  folgende  Preisfrage  aufgegeben:
  #  «

„Ueber  die  philosophische  Konstruktion,

„was  sie  sey,  von  welchem  Punkte  sie

„ausgehe,  und  wie  sie  fortschreite?“

Den  Preis  hat  die  koͤnigliche  Sektion
dem  Rechtskandidaten  Herrn  Martin
Kurz  zuerkannt;  und  der  Druck  seiner
Preisschrift  ist  ihm  durch  ein  allerhöchstes
Reseript  auf  Kosten  der  Univerfe#
tätskasse  erlaubt  worden.

Landshut  den  20.  November  1809.

J.  Salat,
lönigl.  geistl.  Rath  und
Prof.,  d.  J.  Direktor.

 

(Die  temporäre  Quieszenz  des  königlichen  General=
  Kommissärs  Freiherrn  von  Frauenberg
  berreffend.)

Seine  Majestät  der  König  haben  auf  die

Vorstellungen  des  königlichen  General-Kommissärs

  Freiherrn  von  Frauenberg  vom  2.
        <pb n="1000" />
        1869  1870

und  17.  Oktober  l.  J.  und  die  darin  angeführten
  geschwächten  Gesundheitsumstände
sich  bewogen  gefunden,  demselben  die  nachgesuchte
  cemporäre  Quieszenz  unter  Bezeigung
der  allerhöchsten  Zufriedenheit  mit  dessen  bisherigen
  Dienstesleistungen,  und  mit  Belassung
  des  Titels  und  der  Amtskleidung  der
General-Kommissäre  allergnädigst  zu  bewilligen,
  und  die  von  demselben  als  vormaliger
Drsidene  der  obersten  Justiz-Scelle  in  Schwaben
  bezogene  Besoldung  als  Quieszenzgehalt
  mie  dem  Anhange  zu  bestimmen,  daß
Allerhöchstdieselbe  sich  dessen  dereinstige  Reaktivirung
  allergnädigst  vorbehalten  haben  wollen.
München  den  20.  November  1809.

 

Beförderungen.

Durch  kenigliches  —  Reseript
vom  11.  November  l.  J.  wird:

a)  der  bisherige  Kassier  zu  Hall,  Goll
ner,  zum  Salinen-Oberinspektor  daselbst;


b)  der  bioherige  erste  Kassagehilf,  Anton
Pleybner,  zum  Salz=  Oberamts=Kassier;


W)  der  bisherige  Sudfaktor,  v.  Ployer,

statt  des  bisherigen  Betriebsbeamten,

Lindner,  zum  Betriebsbeamten;

4)  der  bisherige  Salzoberfaktor  zu  Telfs,
Jeh.  Rep.  Guggenbacher,  zum
Salzfertiger  in  Hall  allergnädigst  ernannt;


e)  der  Holz-,  Steinkohlen=  und  Griesan“

schaffer,  Joseph  Anton  Am  man  ward

als  Material-Rendant  zum  Salinenbauwesen

  nach  Traunstein  versezt;

t.  der  bisherige  Kassagegenschreiber  Neumer,
  ward  zum  NRechnungskommissär
der  königl“  General=  Salinen-Administration;
  .

8)  der  bisherige  Rechnungskommissaär  Franz
Kaver  Weig  I,  zum  Salzbeamten  zu
Nortenburg!  an  der  Tauber;

h)  der  bisherige  Salzfertiger  zu  Hall  v.
Wall  pach,  zum  Salzbeamten  in
Donauwörth;

i)  der  bisherige  Oberfakror  B.  eer  zu  Buchhorn,
  zum  Salzoberfaktor  in  Lauingen;

tk)  der  bisherige  Betriebsbeamte  zu  Hall

Lindner,  zum  Salzoberfaktor  zu

Buchhorn;

1)  der  bisherige  Salzamtsschreiber  in  Amberg
  Kerschner,  zum  Oberfaktor  in
Reuti,  und

mm)  der  bieherige  provisorische  Salgoberfaktor
  zu  Lauingen  Mooshamer,  zum
Salzoberfaktor  in  Telfs  ernannt.

Der  bei  der  General-Lorto-Administration
  angestellle  Lotrokasteler  =  Gehilfe
Joseph  Bramante  joo.,  dessen  Sielle
  der  Akzessist  Georg  Adam  Hofmann
erhält,  wird  zum  Kasteleten  und  Filialkassa-  *.
Controlleur  in  Nürnberg  ernannt.

Durch  allerhoͤchstes  Rescetjpt  vom  17.

November  l.  J.  ward  der  bisherige  provisorische
  Aktuar  beim  königlichen  geheimeil  Taramte

August  Ernesti,  zum  Osficlauten  baselbst
an  ngestellt,  und
        <pb n="1001" />
        1871

der  bisherige  Waldmeister  zu  Telfs
Miller,  zum  Salinen-Forstinspektor  zu
Hall  ernannt.  «

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  geruhten  al-Ltergnddigst:
  #

am  5.  November  v.  J.  bei  der  Hof-Theater-Intendanz
  einen  eigenen  Oekonomie:
  Rath  in  der  Person  des  ehemaligen
rheinpfälzischen  Regierungs=  Rathes  August
de  la  Motte  anzustellen;  —

am  14.  Februar  l.  J,  den  bisherigen  Sekretär
  und  geheimen  Kanzellisten  Karl  Cajar,
in  der  nämlichen  Eigenschaft  bei  dem  geheimen
Nathe,  und  an  dessen  Stelle  den  Rechts-Kandidaten
  und  bisherigen  Praktikanten  Jsseph
  Korbinian  Prantl  zu  befördern;  —

am  17.  März  den  Registratur-Gehilfen
zu  Burghausen  Kaver  Daiser  in  solcher
Eigenschaft  zur  Finanz-Direkton  in  München
  zu  versezen;  —

am  25.  August  den  bisherigen  Obersteiger
  Erdmenger  von  der  Königsgrube  in
Schlesien  als  Berg=  Faktor  zu  Krenach  anzustellen;
  —  und  endlich

am  17.  Oktober  den  Rentbeamten  zu
Naltenbuch,  N.  Loe  in  Ruhestand  zu  versezen,
an  dessen  Stelle  aber  den  bisherigen  Kam-Geramtmann
  N.  Vorbruck  zu  befäördern.

Seine  Majestät  der  König  haben  ver-Mög
  allerhöchsten  Reseripts  vom  31.  Oktober
lI.  J.  sich  bewogen  gefunden,  dem  bisherigen
Rentbeamten  zu  Teuschniz  N.  Bisani  die
nachgesuchte  Quiescenz  zu  gewähren,  und  zum
AReurbeamten  von  Teuschniz  den  bieherigen

—

1872
Fimanz-  Direktions  ·  Sekretaͤr  zu  Bamberg

Friederich  Helfreich  zu  ernennen,  dann  die

Stelle  des  lezeern  dem  vormaltgen  Laudesdirektions-Sekretär
  Gallus  Hanauer  allergnédigst
  zu  verleihen.

Vermög  allerhöchster  Reseripte  haben
Seine  Majestät  folgende  Indivtduen  auf
Pfarreien  und  Benestcien  allergnddigst  ernannt,
  befördert  und  bestätige:

im  Oktober  l.  J.  am  20.  den  bisherigen
Frühmeß-Benesiciaten  zu  Pfaffenhofen  Thadäus
  Blankenhorn  zur  Pfarrei  Burlafingen,
  Landgerichts  Elchingen;

am  22.  den  vom  Freiherrn  von  Mandl
auf  das  Beneficium  zu  Münchsdorf  prsentirten
  Kuratpriester  Franz  Lacknerzu  Pfarrkirchen
  allergnddigst  bestätiger;

am  23.  den  Kaplan  zu  Leder  Peter
Haul  Gom  auf  die  Pfarrei  Krumbach  im
Landgerichte  Innerbregenzerwald;

am  29.  den  Kooporator  zu  Wärth,  Albert
  Wagner  zur  Pfarrei  Oberempfenbach
im  Landgerichte  Abensberg;

im  Nommber,  am  14.  den  Pfarrer
Schauner  zu  Stadelhofen  zur  Pfarrei  Lichterfels
  im  andgerichte  gleichen  Namens  befördert.


Seine  Majestät  der  König  haben  vermmög
  allerhöchsten  Reseripts  an  das  General=Kommissariat
  des  Iller-Kreises  vom  28.  Oktober
  I.  J.  den  bisherigen  Polizei:  Aktuar
in  Innsbruck  Johann  Rizzi  an  die  erledigte
Polizei-Aktuar:  Stelle  in  Lindau  zu  versezen
  geruhe.
        <pb n="1002" />
        1873

Königlich-Balerisches

1874

Regierungsblatt.

 

LXXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  a.  Dezember  1809.

Bekanntmachungen.

 

(Das  Patrenatrecht  auf  einfache  Benefizien  im
Erschkreise  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  haben  auf  den
Bericht  des  königlichen  General:Kommissariats
  des  Etsch-Kreises  vom  a7.  v.  M.  das
Patronatreche  auf  einfache  Benefizien  betrefsend,
  zu  erwiedern  geruhr;
daß  die  vorgelegte  Auslegung  des  §.  a  1.  der
Verordnung  vom  21.  Oktober  180  7.  über  Errichtung
  der  Emeritenhauser  völlig  richtig  ist.
Der  zweite  Absaz  dieses  Paragraphen  ist
demnach  dahin  zu  berichtigen,
„jene  des  Privarpatronats  allein  ausgenomo„
  men,  wenn  die  Patronen  der  Emeriten=Anstalt
  nicht  beigerreten  sind,  in  welchem
5  Falle  sie  aber  die  Zurückweisung  ihrer  un-„fähig
  werdenden  Titulancen  auf  eigenen
„Unterhalt  zu  erwarten  haben.

Diese  Berichtigung  wird  durch  das  Regierungsblatt
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Muͤnchen  den  24.  November  1809.
Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sekretaͤr.
F.  Kobell.

(Die  Konfrontationen  der  Requisiten  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Die  allerhoͤchste  Entschliessung  vom  21.
November  l.  J.  die  Konfrontationen  betreffend,
  wird  hiemit  saͤmtlichen  Stadt-  und
Landgerichten  des  Isar=  und  Salzach  Kreises
zur  Nachachtung  bekanne  gemacht.

Muͤnchen  den  22.  November  1809.

Koͤnigliches  Appellations-Gericht
des  Isar=  und  Salzach-Kreises.
GEGraf  amberg.

v.  Chrismar.

Wir  Nximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Dadie  Konfrontation  einen  Theil  der  Untersuchung
  ausmacht,  welche  den  Untergerichten
zugetheilt  ist,  die  Zweckmässigkeit  der  Konfrontation
  aber  meistens  von  besondern  durch
zufällige  Gelegenheit  herbeigeführten  umständen
  abhangt,  welche  sogleich  benuzr  werden
müssen,  auch  die  gesegliche  Bestimmung,  nach
welcher  zuvor  deßhalb  bei  den  Oberrichter  angefragt
  werden  mußte,  hauptsüächlich  auf  dem
grundlosen  Vorurtheile  beruhte,  als  wenn  die
Konfrontation  der  Ehre  des  Konfrontaten  besonders
  nachtheilig  sey;  so  sind  nunmehr  die

134
        <pb n="1003" />
        1875

inquirirenden  Behoͤrden  bemaͤchtiget,  auch  ohne
roigänzige  Anfrage  bei  dem  Oberrichter,  eine

Konfrontation,  da  wo  sie  dieselbe  für  zweck

mssig  erachten,  zu  verfügen,  ohne  Unterschied,
  ob  Zeugen,  oder  Zeugen  und  Inqutsit,
  oder  Mitschuldige  unter  sich  konfrontirt
werden.
München  den  z1.  November  1809.
Max  Josepb.  '
Graf  Morawitzky.
Auf  königlichen  allerhdchsten  Befehl

der  General=  Sekretir
Nemmer.

 

(Das  Interesse  der  Stiftungen  bei  Verlassen-=schafts-Verhandlungen
  im  Isar=  und  Salzach-Kreise
  betriffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zu  Folge  allerhöchsten  Reskripts  vom  al.

dieses  Monats  haben  die  Gerichtsstellen  bei  Verlassenchafts-Verhandlungen,

  wo  die  Stiftungen
des  Kultus,  der  Wohlthärigkei##oder  des

Unterrichts  und  der  Erziehung  bedacht  find,

die  einschlägigen  Stifrungs-Administrationen

alsogleich  hievon  in  Kenntniß  zu  sezen.
Sämrliche  Gerichrsstellen  des  Isar=  und

Salzach-Kreises  werden  demnach  zur  genauen

Befolgung  dieser  allerhöchsten  Verordnung

angewiesen.

München  den  34.  November  1809.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Isar=  und  Salzach-Kreises.
Graf  v.  Lamberg.

Straucher.

 

4  1876
(Die  Preis-Aufgabe  der  medizinischen  Sektion  an
der  kdniglichen  Universttät  zu  Landöhut  fü#r
das  Jahr  1800  betreffend.!)
Die  medizinische  Sektion  an  der  königlichen
  Ludwigs  =  Maximilians  =  Universicche
zu  Landshut  hat  die  Abhandlung,  welche
über  die  für  das  Jahr  1800  aufgestellte
Preis=  Aufgabe:  De  morbis  Vem##culi,
unter  dem  Morto:  In  summa  naturse
Varietate  summa  unitas  eingegangen  ist,
des  Preises  würdig  erkldrr,  und  dem  Verfasser
  Franz  Kaver  Fiegl  aus  Titting  im
Altmühl=  Kreise  die  unentgeldliche  Ertheilung
des  medizinisch  -chirurgischen  Doktors:  Grades
  zuerkannt.
Landshuc  den  34.  November  1809.

Professor  Heinrich  von  Leveling,

d.  Z.  der  medizinischen  Sektion

  Direktor  2c.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Hilte  fingen  im
Landgerichte  Türkheim  betreffend.!)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  der  Pfarrer  zu  Hiltefingen,  Jehann
  Georg  Jäger,  am  r.  dieses  Monats
gestorben  ist,  so  wird  die  hiedurch  eingetretene
Erledigung  dieser  Pfarrstelle  allgemein  bekannt
gemacht,  mit  dem  Beisaze,  daß  die  gesezlich
befühigten  Kompetenten  mit  ihren  Gesuch-Schriften
  sich  binnen  14  Tagen  an  das  unterfertigte
  königliche  General  =  Kommissariat  zu
wenden  haben.

Die  Pfarrei  liegt  in  dem  bandgerichte  Türkheim,
  in  dem  Bisthume  Augsburg,  und  dem
        <pb n="1004" />
        1877.

Dekanate  Schwabmuͤnchen;  besteht  aus  dem
Dorfe  Hilrefingen,  mit  s41  Scelen,  wovon
435  unter  die  Zahl  der  Kommunikanten  gehören;
  erfodert  keinen  Hilfspriester,  und  gewährt
  eine,  aus  der  Naturalkompetenz,  dem
Kleinzehente,  dem  Widdum  und  der  Stolle
fließende  jährliche  Rente  von  wenigstens  656  fl.
JVo  kr.  Augsburg  den  10.  November  18090.
Königliches  General'  Kommissaritat
des  ech,  Kreises.
von  Mertz,
von  Heinleth.

 

Die  Erledigung  der  Pfarrei  Westendorf  im
Landgerichte  Wertingen  im  Ober-Donankreise
betrefsend.  2

Im  Nomen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Es  ist  durch  den  am  s.  dieses  Monats  erfolgten

  Tod-des  Dechants  und  Pfarrers,  Johann

Nepomuk  Bautenbacher,  die  im  Lande
gerichte  Werringen  und  Bisthume  Augsburg
befindliche  Pfarrei  Westendorf  in  Erledigung
  gekommen.

Zur  gedachten  Pfarrei,  welche  3  Stunden
  im  Umkreise,  und  einen  Kaplan  nöthig
hat,  gehören  als  Filialorte,  Halbmeitingen,
Maltershofen,  Ostendorf,  Elgau,  Nordendorf
  und  Bühlenthal-Die

  Bevölkerung  beträge  133r#  Seelen,
und  die  Einkünfte  sind  gegen  Zoo  fl.  angeschlagen.
  Ulm  den  17.  November  1809.
Königliches  General-Kommissariar

des  Ober-Donaukreises.
Freiherr  von  Gravenreuth.
Wagner.

„

 

1878
(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Stadelhofen
im  Landgerichte  Scheßliz  betreffend.  )

Im  Namen  Seiner  Majestt  des  Königs.
Durch  die  Beförderung  des  Psarrers,
Valemin  Schauer,  auf  die  Pfarrei  Lichtensels,
  ist  die  Pfarrei  Stadelhofen,  Landgerichts
  Scheßliz  erlediget  worden.
Bamberg  den  20.  November  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Main-Kreises.
Frelherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

Die  Erledigung  der  Pfarrei  Graineth  betresfend.
  )

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
DOourch  den  Tod  des  riesters,  Philipp
Nerius  Graminger,  istdie  Pfarrei  Graineth
  des  königlichen  Landgerichts  Wolfstein
erledigt.  worden,  welches  mit  dem  Auhange
zur  allgemeinen  Kenneniß  gebrache  wird,  daß
sich  die  besähigteen  Kompetenten  binnen  14  Tagen
  deshalb  melden  sollen.

Passau  den  20.  November  1809.
Königliches  Gener  al  Kommissariat

des  Unter-Donaukreises.

v.  Stichaner.  4
Sttwel.

 

Die  Erledigung  der  Pfarrei  Herrnsheim
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnias.
Durch  dem  am  13.  Jänerl.  J.  erfolgten  Tod
des  Pfarrers  Amthor  ist  die  protestantische

"  Pfarre  Herrnsheim  im#andgerichte  Markt-Berreik,
  des  fürstlich-Schwarzenbergischen  Mediat:

  Gebiets,  deren  Ertrag  auf  235  fl.  q5  kr.
134  *
        <pb n="1005" />
        1876

berechnet  ist,  erledigt  worden.  Die  Kompetenten
  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  3  Wochen
  zu  melden.

Ansbach  den  33.  November  1809.
Königliches  General:  Kommissarise
als  protestantisches  General-Decanat

  des  Rezat  Kreises.

Lang,  Direktor.
Donner.

 

(Beiträge  für  die  im  Kriege  beschädigten  Umerthanen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Bei  dem  unterzeichneten  General-Kom:
missariate  sind  bis  zu  dem  Ende  September
I.  J.  folgende  Beiträge  ohne  ausgedrückte
besondere  Bestimmung  zur  Unterstüzung  der
durch  den  kürzlich  geendigten  Krieg  beschädigten
  Unterthünen  eingegangen:
aus  der  Stadt  Rürnberg  durch  die  koͤnigliche
  Polizeidirektion,  —  2394  fl.  a4  kr.
durch  das  königliche  Landgericht  Alrdorf,

.—.—(Q.—-—

 

26  fl.  93  kr.

durch  das  königliche  Polizeikommissariat

zu  Fürth,  —  140  fl.  4ok  kr.
Hersbruck,  —  —  4  fl.  40  kr.
Nürnberg,  —  42  fl.  45  kr.
Porttenstein,  —  —  4  fl.  s4  kr.
Schnaitach,  —  —  56  fl.  367  kr.
Schwabach,  —  —  211  fl.  *4  kr.
Forchheim  —  —  37y  fl.  10  kr.
Summe  2080  fl.  314  kr.

Indem  diese  patriotischen  Gaben  dem  allerhöchsten
  Befehle  gemäß  hiemit  oͤffentlich  be-1880



kanme  gemacht  werden,  wird  zugleich  bemerke,
daß  seiner  Zeit  auch  die  Verwendung  derfelben
  nach  ihrer  Absicht  angezeigt  werden  wird.
Nürnberg  den  6.  Oktober  2800.
Königliches  General-Kommissariar
des  Pegniz-Kreises.
Frelherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann:

 

(Einen  Beitrag  für  verunglückte  Unterthanen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Iller-Kreises  ist  für  die  durch
den  Krieg  verunglückten  Orte  des  Königrebches
  eine  Sammlung  des  königlichen  Landgerichts
  Leutkirch  mit  137  fl.  142  kr.  eingesendet
  worden.

München  den  à4.  Oktober  1809.
Königliches  General  Kommissarlar
des  Isar-Kretses.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Verdienste  des  Bürger-Lieutenants  Franz
Faver  Knoll  um  die  dießjährigen  Studenren-Waffenübungen
  im  Regen-Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  zu  Folge  eines  königlichen  allerhöchsten

Befehls  vom  15.  d.  M.  dem  dießortigen

Bürger-Füsilier=  Lieutenant  Franz  TKaver

Knoll,  sowohl  in  Rücksicht  der  von  ihm

mit  besonderem  Fleiße,  und  vorzüglicher  Geschicklichkeit

  geleiteten  dießjährigen  Studenren=Waffenübung,

  als  auch  wegen  der  patrioti:
        <pb n="1006" />
        schen  Uneigennuͤzigkeit,  womit  derselbe  jede
Geld-Remuneration  verbeten  hat,  die  allerhöchste
  Zufriedenheit  bezeigt  werden  soll;  so
wird  dieß  hiemit  auch  öffentlich  bekannt  ges
macht.

Straubing  den  36.  November  1809.

Königliches  General·'  Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Gropper,  Dircktor.
Schmidt.

 

(Die  Verleihung  der  filbernen  Verdienst  -Medaille
  an  den  Chirurg  Gleichauf  in  Neuendtting
  betreffend.)

Seine  königliche  Majesiät  haben,  gemäß
allerhöchsten  Rescripts  an  das  königliche  General-Kommissartat
  des  Salzach  Kreises  vom
26.  November  l.  J.,  dem  Chirurg  in  Neuenstting,
  Joseph  Gleichauf,  zur  Belohnung
seiner  Verdienste  um  verwundete  königlich-baierische
  Krieger,  besonders  um  den  königlichen
Oberst  Grafen  von  Tassis,  die  silberne  Verdienst-Medaille
  zu  verleihen  geruhe.

Dieses  wird  durch  das  Regierungsblatt
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrachr.

München  den'#36.  November  1809.

 

Armee-Befehl.

München  den  21.  November  1809.

6.  1.  Der  pensionirte  Oberst  und  Officier
der  k.  k.  franzoͤsischen  Ehren-  Legion,  Karl  Roger
  von  Ribaupierre,  ist  den  14.  November
  dahier  in  Muͤnchen,  —  dann  der  Kapitain

  des  13.  Linien-Infanterie-Regiments  und

Ritter  des  Militär-WMar-Joseph=  Ordens,

 

1882

Peter  Joseph  von  Otten,  den  30.  Oktober
an  den  Folgen  der  bei  Innsbruck  erhaltenen
Wunde  in  Hall  gestorben.

§.  3.  Der  Riremeister  des  4.  Chevaurlegers-Regiments
  Bubenhoven,  Balduin  Nolden,
  —  und  der  Unterlieutenant  des  2  1.  Linien
  Infanterie-Regiments  Kinkel,  Joseph
von  Pierron,  werden  mit  der  Normal:
Pension  in  die  Ruhe  verseze.

.  3.  Der  Uncerlleutenant  des  Reserve-Bataillons
  vom  3.  Einien-Infanterie-Regimente
Herzog  Pius,  Karl  Solweck,  erhält  die
nachgesuchte  Entlassung.

6.  4.  Der  Oberlieutenant  des  8.  Linien,  Insanterie:
  Regiments  Herzog  Pius,  Joseph
Amann,  ist  zum  Beimaushner  zu  Hart,  —
der  StahsChirurg,  Jakob  Weinz,  zum
Stadtgerichts-  Arzt  in  Straubing,  —  und
der  Bataillons=  Chirurg  des  11.  binien  Insanterie:
  Regiments  Kinkel,  Johann  Berger,
  zum  Landgerichts-Arzt  in  Wolfraths:
hausen  ernannt,  sohin  der  Kriegsdienste  entlassen.


.  §.  Im  3.  inien-Infanterie:  Regimente
Herzog  Pius  rückt  der  Unterlieutenant,  Karl
Freiherr  von  Scheben,  zum  Oberlieutenan
vor.

§.  6.  Im  13.inien-Infanterie-Regimenke
wird  der  Oberlteutenant,  Theodor  Heusch,
zum  Kapitän,  —  der  Unterlieutenant,  Ludwig
Klein,  zum  Oberlieutenant,  —  und  der  Korporal
  des  a.  Chevaurlegers-Regiments  König,
  Gotefried  Gresse  r-  *  Uneerlieutenam
  befördert.

-  Chevaurlegere  Regimente  Bubenhoven
  avancirt  der  Oberlieutenant,  Chri-
        <pb n="1007" />
        1883

stoph  Feurer,  zum  Rittineister,  —  der  Unterlieutenant,
  Joseph.  Spengel,  zum  Oberlieutenant,
  —  und  der  Gemeine,  Georg  Friedrich
  Alerander  Muck,  zum  Unterlieutenant.

G.  8.  Franz  von  Khuon  erhaͤlt  eine  Oberkieurenants=
  Stelle  im  freiwilligen  Fußjäger-Korps,

  —  und  Jakob  Kutcer,  eine  Unterlieutenants-Stelle

  im  &amp;amp;4.  Chevaurlegers-Regimente
  Bubenhoven.

6.  0.  Der  k.k  französische  Eskadrons-Chef,
Georg  Hatry,—  der  Kapitän  Sarourette,
beide  Adjuranten  des  k.  k.  französischen  Marschalls,
  Herzog  von  Danzig,  —  der  Bateillons-Chef
  des  Ingenieur-Corps,  Reveroni,
  und  der  Adjutant  =  Commandane,

Franz  Josexh  Gressotc,  sind  zu  Rittern  des

Militär-Mar=  Joseph-Ordens  ernannt.

é.  10.  Der  mit  dem  Majors-Karakter  aus.
diesseitigen  Dieusten  getretene  Friedrich  Graf
zu  Bn#heim-Tecklenburg  und  Rheda
erhse  den  Kararter  eines  Oberstliemtenants,—
und  der  Ricemeister,  Aleis  Fürst  zu  Oettingen
  Spielberg,  den  Karakter  eines
Masors.

C.  1.  Dieleichten  Infänterie:  Bakaillons,
und  die  Chevaurlegers-Regimenter  haben  künftig,
  statt  der  hellgrünen  ,  dunkelgrüne  Röcke
und  Kollets  zu  tragen.

Max  Joserd.

von  Trivar.

 

Beförderungen.

Seine  kmgliche  Majestät  haben  folgende

Beförderungen  und  Bestimmungen  zu  treffen.
geruht:

im.  Novemher  I.  J.:  am  a.  wurde  der
bisherige  Aktuax  bei  dem  Landgerichte  Traun-1884



stein,  Martmilian  Nißl  als  zweiter  Assesser
bei  dem  Landgerichte=  Bilsbiburg  allergnaͤdigst
ernannt  :

am  3.  wurde  bei  dent  Austritte  des  bisherigen
  Postexpeditors  zu  Pfarrkirchen  Joseph
Girlinger  diese  Stelle  dem  dortigen  buͤrgerlichen
  Lederer  Michael  Lammer  übertragen;

am  11.  der  Kandidat  der  Dhilosophie
Ignaz  Höldrich  in  das  Georgianum  zu
Landshut  allergnédigst  ausgenommen;

am  17.  der  quieszirte  ehemals  Eichstädtische
  Revierförster  von  Kleinhöbing  Mathias
Schumann,  als  Nevierförster  in  Hilpoltllein
  angestellt;  —  am  18.  der  vormelige
Stadtgerichts  Assessor  in  Innsbruck,  Karl
von  Lukas  zum  Assessot  or  des  Stadtgerichts
in  Ulm  ernannt;

am  21.  die  bei  dem  Enbtneriche  in  Muͤnchen
  erledigte  Assessorsstelle  dem  bisherigen
Stadtgerichts-Assessor  in  Briren,  Georg
Jeseph  ven  Kammerloher  verliehen;  und

unterm  nämlichen.  Datum  der  bisherige
  Kreiskassier  zu  Innsbruck,  Johann
Baptist  Kart  in  qgleuher  Eigenschaft  zur.
Kreis;  Kasse  in  Kempten,  und  der  bisherige
Kasster  im  Iller-Kreise  N.  Dorn  in  solcher
  Elgenschaft  nach  Innsbruck  versezt,
dann  der  bistherige  Diurnist  Franz  Emoan
zum  Krciekasse-Offizianten  in  Eichstädt  ernannur:


am  33.,  wurde  die  Pfarrei  Laaber  im
Landgerich  Hejnau  dem  Pfarrer  in  Steinach,
Andreas  Sommer,  —  und  die  Pfarrei
Walzersdor#f##im.  Laudgerichte  Landau  dem
Stadtpfarrer  bei  St.  Paul  in  Passau,  Anr
selm  Prünl  allergnädigst  verliehen.
        <pb n="1008" />
        Anzeige
r  in  dem  Altmuͤhl-Kreise  abgehaltenen  Getreidemaͤrkte
«  im  Monate  Oktober  1309.

d

1885

 

Mamen
der
Städte.

Kern-Verkauf.]  Welzen-Verkauf.  Korn-Verkauf.Gersten-  Verkauf.  Dlinkel-Verkauf.  Haber=  Verkaufs.

 

Mittel-  Mittel-  Mittel-  Milttel-  Mittel-  Nittel
Frels.  Prels  Ppreis.  Preis.  Oreis.  Erets.7

K.  kr.  kv7.  ##  H..

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Eichstaͤdt.  36

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Ingolstadt.
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1886
        <pb n="1009" />
        Anze  1  ge
über  die  Getreld-Schrannen.  in  nachstehen  den  Otten.
Verfaßt  den  26.  November  1800.
18  aizen.  o  ren.  ersten.  aber.
Ramen  .
der  Ver-  Mit-  Verar
  tei  kauf.

1887

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umme.

 

Die  Geld-Sunnne  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkanfes  aller  Getreld=  Sorten
betraͤgt  197,958  sl.  21  kr.
        <pb n="1010" />
        1880

Königlich-Baierisches

1890

Regzierungsblaet  t.

 

LXAXNIV.  Stück.  München,

Mittwoch  den  6.  Dezember  1300.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Bestellung  protestantischer  Pfarrokariate
and  die  Remunerarion  der  Vikarien  betreffend.)


Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Un  Unseren  General=  Kreis-Kommissariaten
  als  protestantischen  General:  Dekanaten
  eine  gleich  förmige  Norm  für  die  Anstellung
  von  Pfarrvikarien,  und  für  die
Verwaltung  vakanter  protestantischer  Pfarrstellen
  zu  ertbeilen,  baben  Wir  allergnddigst
  beschlossen,  daß,  bis  zur  Organisation
einer  auf  alle  Reichs-Kreise  sich  erstreckenden
  Pfarr.  Vakatur-Kasse  als  Pensionirungsund
  Unterstüzungs=  Fond  für  protestantische
Geistliche,  einsweilen  nachstehende  Vorschriften
  zur  NRichtschnur  bei  der  Bettellung
und  Bejahlung  von  protestantischen  Pfarrei=Verwesern
  dienen  sollen:

1)  Wird  ein  Pfarrer  durch  Krankbeit
  eder  Abwesenhbeit  auf  kurze
Zeit  ausser  Stand  gesezt,  sein  Amt  selbst
zu  besorgen,  so  bat  die  demselben  vorge:
sezte  Inspektion  dafür  zu  sorgen,  daß  die

benachbarten  Geistlichen  seine  Geschäfte  indeß
  verseben:

)  Ist  ein  Pfarrer  durch  anbHalten:
den  Krankbeits  -Zustand  oder
durch  Alters  Schwüäche  auf  lange
Zeit  oder  für  immer  unfäbig,  seine  Geschafte
  ganz  oder  zum  Theile  zu  verrichten,
so  bat  derselbe  auf  eigene  Kosten  einen
Pfarr-Gehilfen  anzunehmen,  und  sich  wegen
  der  Belohnung  für  die  zu  leistende  Amtsbilse
  selbst  mit  demselben  zu  vergleichen;
die  getroffene  Wahl  des  Vikars  aber  dem
General:  Kommissariate  zur  Genehmigung
anzuzeigen,  oder  wenn  er  selbst  einen  tauglichen
  Vikar  nicht  ausfindig  machen  könnte,
  sich  einen  solchen  vom  General  =  Kommissariate
  zu  erbitten,  und  wenn  er  mit  demselben
  über  die  zu  zahlende  Belohnung  seiner
  Geschäfte  nicht  einig  werden  könnte,
die  Entscheidung  darüber  dem  General-Kommissariate
  anbeim  zu  stellen.

3)  Da  Vikariate  bei  erfahrnen  Geistlichen
  die  beste  Vorübung  theologischer  Kandidaten
  zur  künftigen  eigenen  Amtsführung
sind,  so  wird  jeder  Kandidar,  welcher  nicht
schon  in  einem  Schulemte  provisorisch  anzestellt
  ist,  verpflichtet,  solche  Gelegenhei-133
        <pb n="1011" />
        1391

ten  zu  seiner  praktischen  Ausbildung  willig
zu  benuͤzen,  und  dabei  neben  freier  Kost  und
Wobnung  sich  mit  einer  mässigen  Belobnung,
  welche  zur  Bestreitung  seiner  nothwendigsten
  Bedürfnisse  ausreicht,  zu  begnügen.

4)  Nur  in  dem  Falle  eines  zur  Erbaltung
  eines  Vikars  ganz  unzureichenden
  Pfarr-Einkommens,
und  eines  dringenden  Bedürfnisses
  fremder  Ausbilfe  kann  auf  die  in  der
Beförderungs  Ordnung  vom  23.  Jänner
l.  J.  G.  3.  versprochene  Unterstüzung  zu
diesem  Zwecke  von  dem  General:  Kommissariate
  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern
  angetragen,  und  dieselbe  aus  dem  Ueberschusse
  des  lekal:  Kirchen-Vermögens,  nach
Unseim  Edikte  über  die  allgemeinen  Rechts-Verbältnisse
  Unserer  Unterthanen  in  Beziebung
  auf  Religion  und  Kirchen  Gesellschaften
  vom  a4.  März  l.  J.  S.  S2.  c.,  und
aus  dem  zu  diesem  Zwecke  besonders  gewidmeten
  Pfarr=  Vakatur:  und  Pensions-Fonde
verwilliget  werden.

5)  Nach  dem  Tode  eines  Pfarrers
  hat  das  Distrikts=  Dekanat  sogleich
die  benachbarten  Pfarrstellen  zur  unentgeldlichen
  Mitverwaltung  der  erledigten  Stelle
aufzusedern,  und  über  die  deshalb  grtrofsenen
  Verfügungen  die  Genebhmigung  des
General-Dekanats  einzuholen.

6)  Diese  unenegeldliche  Amts:  Verwesung
  ist  von  benachbarten  Geistlilhen  während
  der  ganzen  Dauer  des  Nachsfzes  sort-“
zusezen,  und  von  den  Relikten  dem  stellver"

1892

tretenden  Geistlichen  nur  der  unvermeidliche
  Aufwand  fuͤr  Kost  und  Fuhrlohn  zu
verguͤten.

7)  Da  sogleich  nach  geendigtem  Nachsize
  die  Wiederbesezung  erledigter  Stellen
erfolgen  soll,  so  kaun  nur  selten  ein  Zwischenraum
  von  4  bis  6  Wochen  eintreten,
in  welchem  die  Ames-Verwesung  noch  sortdauern
  könnte.  Die  Geschäfte  sind  während
  dieser  kurzen  Frist  ebenfalls  unentgeldlich
  von  benachbarten  Geistlichen  zu  verrichten,
  und  die  binnen  dieser  Zeit  anfallenden
  Intercalar:  Einkünfte  dem  Psarr-Vakatur#
  und  geistlichen  Pensions-Fonde  zu
verrechnen.

J)  Das  Nämliche  findet  Statt,  wenn  bei
Beförderung  eines  Pfarrers  bis
zur  Ernennung  und  zum  Amte-Antritte  des
Nachfolgers  eine  Ausbilfe  von  nicht  mehr
als  4  bis  6  Wochen  zu  leisten  ist,  indem
der  Nachfolger  erst  vom  Tage  seines  Aufzuzes
  an  in  den  Genuß  der  Pfarr=  Einkünste
  eintritt.

)  Wenn  bingegen  bei  Pfarrstellen,  welche
  durch  den  Tod  oder  durch  Versezung  des
Geistlichen  erlediget  sind,  eine  längere
als  4  bis  6  Wochen  dauernde  Vakanz
  nach  geendigtem  Nachsize,
oder  nach  dem  Abzuge  des  vorigen  Pfarrers
zu  erwarten,  oder  wenn  die  erledigte
Stelle  über  zwei  Stunden  von
den  nächsten  protestantischen  Pfarreien
  entfernt,  und  dadurch  die  Amts-Verwesung
  durch  benachbarte  Pfarrer  un-
        <pb n="1012" />
        1893

thunlich  ist,  so  bat  das  General-Kommis—-sariat
  einen  eigenen  Pfarr:  Verweser  aus
der  Zabl  der  ordinirten  Kandidaten  aufjustellen,
  und  ihm  durch  das  Distrikes  =  Dekanat
  zur  Amts.-Verwesung  und  Verrechnung
  der  Pfarr-Einkünfte  anzuweisen:
über  die  getroffene  Verfügung  aber  die  in
der  Konslstorial:  Instruction  verordnete  Anzeige
  an  Unser  geheimes  Ministerium  des
Innern  sogleich  zu  erstatten.

10)  Ein  solcher  Vikar  hat  während  seiner
  Amts=  Verwesung  unter  Tufsicht  des
Distrikes-Dekans  auch  alle  firen  und  zufillie
gen  Pfarr:  Einkünfte  zu  erbeben,  und  sie
nach  Abzug  des  ihm  bestimmten  Gehalts,
monatlich  an  die  Kultus  =  Administration
des  Distrikts  abzuliefern,  welche  dieselben,
nach  darüber  an  dieselbe  zu  erlassender  besondern
  Verfügung  an  die  Administration
des  Pfarr:  Vakakur=  und  Pensions  =  Fondes
  zu  verrechnen  und  einzusenden  bar.

1I!)  Der  Gehalt  eines  solchen  Vikars
wird  auf  2o  fl.  monatlich  festgesezt,  neben
welchem  derfelbe  die  freie  Wohnung  im  Pfarrbause,
  das  nöthige  Holz  zur  Beheizung
einer  Stube,  und  die  freiwilligen  Geschenke
  der  Parochianen  (aber  nicht  die  normalmässigen
  Stollgebübren)  zu  genießen  baben
soll.  Wenn  die  vakante  Pfarrstelle  mit  Ausschluß
  der  freien  Wohnung  und  feeiwilligen
Geschenke  selbst  nicht  über  Zoo  fl.  jäbrlicher
Einkünfte  gewährt,  so  ist  der  ganze  Ertrag
  derselben  ohne  weitere  Abrechnung  dem
Vikar  während  der  Dauer  seiner  Amts-Verwesung
  als  Gehalt  anzuweisen.

7394

12)  Die  Stiftungs-Administration  des
Distriktes,  so  wie  jede  andere  Beßörde,
von  welcher  die  vakante  Pfarrei  Besoldungstbelle
  an  Geld  oder  Naturalien  zu  beziehen
bat,  erhält  biedurch  den  Befehl,  auf  Anzeige
  des  General,  Kommissartats  über  die  Anstellung
  eines  Pfarr=  Verwesers,  demselben
den  treffenden  Vikarlats=  Gehast  von  den
Intercalar:  Einkünften  der  Pfarrei  monatlich
  ungehinderte  verabfolgen  zu  lassen.

Gegenwärtige  Verordnung  soll  durch  das
Negierungsblate  bekannt  gemacht  werden.

München  den  27.  November  1809.

Max  Joseph.
Freiberr  von  Monrgelas.
Auf  kbulglichen  allerhochsten  Befehl
der  General  Sekretch
F.  Kobell.

(Die  Mirtheilung  der  Regierungs=  und  Intelligenz-Blätter
  an  die  Landgerichts=  Assessoren
und  Aktuare  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  vernommen,  daß  einige  tandrichter
  ihren  Assessoren  und  Aktuaren  die
für  das  Amt  angeschaften  Regierungs=  und
Intelligenz=  Blätter  vorenthalten,  und  hiemit
  die  erfoderliche  Informarion  in  den  erscheinenden
  Gesezen  und  Verordnungen  erschweren.


Wir  wollen  diesen  Mißfland  allenrhalben
abgestellt  wissen,  und  befeblen,  daß  die  gekachten
  Blätter  bel  allen  kandgerichten  an
135
        <pb n="1013" />
        1695

einem  den  Assessoren  und  Aktuaren  zugaͤnglichen

  Orte  deponirt  werden.
Muͤnchen  den  29.  November  1809.
Mar  Joseph.
Freiberr  v.  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
Kobell.

 

(Die  mobile  Legion  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Da  Wir  in  Unserer  Verordnung  vom  6.
Juli  l.  J.  ausgesprochen  baben,  daß  die
mobilen  tegionen  im  Falle  ibres  Ausrückens
Unserer  aktiven  Armee  vollkommen  gleichgestellt
  werden  sollen,  so  wollen  Wir  auch,
daß  den  tegionisten,  wenn  sie  seiner  Zeit  der
aktiven  Armee  eingereiht  werden,  die  Zeit
des  von  ihnen  bei  einer  mobilen  tegion  geleisteten
  wirklichen  Dienstes  angerechnet,  und
sie  daher  in  den  Reihen  der  Armee  keine
längere  Zeit  zu  dienen  gebalten  seyn  sollen,
  als  ihnen  nach  Abrechnung  der  erwähnten
  Dienstzeit  nech  an  der  gesezlichen  Kapitulationszeit
  abgebt.

Wir  lassen  diese  Unsere  allerhöchste  Entschliessung
  nicht  nur  durch  das  Regierungs:
blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen,  sondern
  wollen  auch,  daß  dieselbe  in  den  Gemeinden
  noch  besonders  auf  die  vorgeschriebene
Art  kund  gemacht  werde.

München  den  1.  Dezember  1809.

Max  Josepßp.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  kduiglichen  allerhochsten  Befehl

der  General-Sekretär
Baumul  ler.

130

Bekanntmachung.

 

(Frelwillige  Beiträge  für  die  durch  Krieg  Beschidigten
  im  Unter-Denankreise,  und  derselben
Verwendung  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.
Die  weitern  freiwilligen  Beierdge  für

die  durch  Krieg  beschädigten  Unterehanen  im

Unter-Donaukreise,  welche  in  dem  Intelligenz-Blatte

  desselben  Kreises  Nr.  43  und  s4,

weitläuftiger  angezeigt  sind,  werden  aus,

zugsweise  auch  durch  das  königliche  Regierungsblatt,
  so  wie  deren  Verwendung,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebrache.

I.  Sammlung  im  k.  tandgerichte  Wolfstein

  .  .  33  fl.  2  kr.
II.  —  —  —  —  toandzerichte
Schönberg  .  .  17  fl.  46  kr.
III.  —  —  —  —  landgerichte

Wagscheid  300  fl.  882  kr.
Von  dem  Pfarrer  in  Obernzell  für  obige
Zwecke  .  10  fl.  —  kr.
Ueberschuß  an  Münzen  2  fl.  27  kr.
NB.  darunter  befinden  sich  an  Bankozetteln
und  Kupfermuͤnze  .  25  fl.  46  kr.
IV.  Vom  königlichen  tandgerichte  Pfarrkirchen.

a)  Für  die  Verunglückten  des  Unter:  Denaukreisese
  .  130  fl.  45  kr.
b)  Für  die  durch  Brand  verunglückten  Einwohner
  der  Innstadt  130  fl.  5853  kr.
V.  Von  den  Rentämtern  Osterbofen  und
tandau  .  43  fl.  48  kr.
        <pb n="1014" />
        1897

Verwendung.

Von  vorstebenden  Beiteagen  find  bestimmt

o)  für  die  durch  Brand  verunglückten  Einwohner
  der  Innstadt  283  fl.  667  kr.
welche  bem  königlichen  Polizeikommissariate
  übergeben  worden  sind.

b)  An  den  königlichen  Kriegskkonemierath
wurden  übersendet,  die  für  verunglückte
Soldaten  beslimmte  .  2  fl.  2u  kr.

c)  Fuͤr  die  Verungluͤckten  im  Unter-Donaukreise
  sind  bis  zur  Vertheilung  nach  Einlauf
  der  Schadensbeschreibungen  bestimmt

237  fl.  30  ke.

d)  Für  die  durch  Demolition  ihrer  Häuser
Verunglückten  von  St.  Rikola  u.  s.  w.

20ufl.  34  kr.

Diese  lehtere  Summe  wurde  auf  nachfolgende
  Weise  verrbeilt:

I.  Der  königlichen  Kreiskonkurrenzkasse
  werden  wieder  vergütet,  die
für  den  armen  Christopb  Wis-=selsberger
  von  der  Beiderwiesen
  vorgeschossenen  9F  fl.  —  kr.

a.  An  Geerg  Buchbauer,  von
St.  Rikola  .  20-3.

  An  Paul  Aufschlaͤger,  Na—
gelschmied  von  St.  Nikola  20-  —-4.

  An  Mathias  Meiner,  Gaͤrtner
  von  St.  Nikola  ,  19  —;„

s.  An  Georg  Erber,  außerhalb
der  Innstadt  .  .  204  —  -

6.  An  Joh.  Maier,  Manrer  von
St.  Nikola.  20  —

T

1898

7.  An  Andreas  Koͤnigseder,
von  St.  Nikola  10  fl.  —  kr.
8.  An  Cchristepsp  Wisselsber-=ger,
  von  der  Belderwiesen  256  "  41
in  Banknoten  und  Kupsermünze.

(Weitere  Beiträge.  )

I.  Von  einem  Ungenannten  in  Passau

  für  die  durch  Demolirung

der  Häuser  verunglückten  Einwohner

  von  St.  Rikola.  2  fl.—  kr.
II.  Von  dem  königlichen  Landgerichte

Vilshofen  k4.  13  4  „
III.  Von  dem  königlichen  Polizeikommissartate

  zu  tandshut  für  die

durch  Kriegsunglücke  erarmten

Bewohner  von  Passau  22  3
IV.  Von  dem  Personale  der  vormaligen

  Straßenbau:  Inspektion  in

Deggendorf  für  die  Verunglückten

  des  Unter  Donaukceises  6  36

V.  Von  dem  königlichen  tandgericht
Simbach  .  66  fl.  217  kr
VI.  Von  dem  königlichen  tandgerichte
Pfarrkirchen  „  10  fl.  55  krv.
VII.  Von  einem  Ungenannten  für  die  Verunglückten
  zu  Passau,  2  :  41½
Verwendung.
Diese  Beiträge  machen  aus  133  fl.  3#xke.
Davon  sind  bestimmt:
a)Für  die  Verunglückten  des  Unter-Denaukreises
  überbaupt  42  fl.  4Kk
        <pb n="1015" />
        1899

Die  Verwendung  bleibt  bis  zu  dem  Ende
der  Schadensbeschreibungen  ausgesetzt.
b)  Fuͤr  die  durch  Krieg  Verungluͤckten
Einwohner  von  Passau  insonderbeit
5  fl.  —  kr
Wovon  verabfolgt  worden:
An  Blastus  luger,  tehurößler  in  der

Innstadt  252  —  -
An  Strobel,  Hutmacher  in  Passau
27:  6.

)  Für  die  durch  die  Demolitien  der  Häuser
  verunglückten  Einwohner
27  —
welche  angewiesen  wurden  dem  Cßristopb=Wisselsberger
  auf  der  Beiderwiese.
d)  Für  die  durch  Brand  beschädigten  Innstädter
  .  .  372  21--welche
  dem  koͤniglichen  Polizeikommissariate
  uͤbergeben  wurden.

Passau  den  27.  November  1809.
Königliches  General:  Kommissariat
  des  Unterdonaukreises.

v.  Stichaner.
Sriwel.

 

Vertheilte  wohlthátige  Beiträge
an  die  Bewohner  der  Innstadt.

Empfänger  Betrag
Anna  Maria  Schmid  15  fl.
Hieronymus  Held,  Spiegelmacher.
  .  20  —
Kaspar  Wagner,  Wirtb  .  15  —
Mathias  Uhrl,  Sackeltraͤger.  20  —
Andraͤ  Hartl,  Schuster  .  20  —
Andraͤ  Koͤhler,  Hutmacher  20  —

Theres  Ackermann,  Lebzelterin
Balentin  Krieger,  Wirte
Jobann  Pollweg,  Wirte.
Bartolomdus  Östermünchner,
Mezgger.  .  .
Johann  Stadler,  Wieth  .
Johann  Kristl,  Wirth  .
Blastus,  tuger  .-Franz
  Kaver  Riel,  Fragner
Georg  Königsdorfer,  Wiertb
Josephp  Osterkorn,  Müller
Michael  Gaisbauer,  Wirtb
Georg  Perzl,  Wirt
Franz  Antesberger,  Wirtb

Katbarina  Pichle  r,  Mesershmidin


Matblas  uigner  .
Agnes  Pasterwilz,  Wirthin
Simon  Rief,  .  .
Johann  Deirelberger,
Joseph  Eckert,  Chirurg  .
Michael  Wimmer,  .
Maria  Hammerstingl,

lerin
Jakob  Heimel,  Tuchkmacher
Tberes  Seidl,  .
Georg  Koppermuͤhler,
Joseph  Ramseder,  .  .
Jehann  Schiller,  .  .
PeketAisgnek,.  .  .
Mathias  Fisch,  .  .
Anton  Lang,  .  .
Mathias  Schwaiberger  .
Veit  Raitner,  .  .
Ignatz  Baldini,  .  .

Melb-15


15
15
15
15
25
15
        <pb n="1016" />
        1901

Vigil  Reicherzer,  .  30  fl.
Jakob  Aschauer,  .  .  20  —
Paul  Gerum,
Joseph  Zigelli,  10  —
Maria  Anna  Wilandin,  .
Franz  Rief,  .  .  .  10  —

 

Josepob  Grasmayr,  .  .  20  —
Maria  Höllinger,  15  —
Summa  3868  —

Passan  den  12.  Oktober  1809.
Königliches  Polizeikommtsariat
v.  Hgasl.

Armcee-Befehl.

München  den  a8.  November  1800.

Folgende  Offiziere  werden  zur  Belohnung
  der  zum  Ruhme  und  Vortheile  des
königlichen  Dienstes  mit  Einsicht,  Geistesgegenwart
  und  Tapferkeit  ausgeführten  Krieges-Tbaten
  in  dem  militärischen  Max  Josepb
  Orden  befördert  und  in  selben  aufgenommen:
  «

vom  Ritter  wird  zum  Kommandeur
  befördert:
der  Oberste  und  Kommandeur  des  13.
btinien  =  Infanterie-Regiments,  Franz
Baron  Dallwigk,  wegen  der  Auszeichnung
  bei  Schwah  am  15.  Mat  1809.
Zu  Rittern  werden  aufgenommen:


1.  der  Oberstlieutenant  des  1.  tinien=  Infanterie=
  teibzRegiments,  Jobann  Baptust
  Graf  Waldkirch,  wegen  der  Aus- 



1902

zeichnung  bei  Kantb  am  14.  Mai  1807;

2.  der  Oberstlieutenant  und  Kommandeur
des  5.  leichten  Infanterie  =  Bataillons,
Kajetan  Graf  Buttler,  wegen  der
Auszeichnung  bei  Schierling  am  z  1.  April
1800  ;

3.  der  Major  des  Artillerie-Regiments,
Karl  Tausch,  wegen  der  Auszeichnung
bei  Eggmühl  am  zz.  April  1809;

4.  der  General:  Major  und  Brigadier  der
Kavallerie,  Kurt  Friedrich  August  Graf
Seydewiß,  wegen  der  Auszzeichnung
bei  Eggmühl,  am  22:.  April  1809;

§5.  der  Hauptmann  des  r.  leichten  Infanterie:
  Bataillons  Habermann,  nunmehriger
Major  des  Reserve:  Bataillons  vom  Lo.
tinien  :  Infanterie:  Regimente  Junker,
Gottfried  Goos,  wegen  der  Uuszeichnung
  bei  Kufstein,  am  12  Mai  1800;

6.  der  Oberlieutenant  des  3.  Chevaurlegers?
Regiments  teiningen,  nunmehriger  Rittmeister
  und  Flügel:  Adjutant,  Konstantin
  Prinz  ktöwenstein=  Wertbheim,
wegen  der  Auszeichnung  bei  Wörgel,  am
13.  Mai  1809;

7.  der  Major  des  Urtillerie:  Regimenes,
nunmehriger  Oberstlieutenant,  Karl  von
Zoller,  wegen  der  Auszzeichnung  bei
Wagram,  am  6.  Juli  1809;

8.  der  Unterlieutenant  des  lo.  tinien  Infanterie-Regiments
  Junker,  Michael
Meichsner,  wegen  der  Auszeichnung
bei  Prutz,  am  8.  August  1809;

9.  der  Oberstlieutenant  des  5.  Linien-Infan-
        <pb n="1017" />
        1003

terie:  Regiments  Preysing,  Josepb  von
Schmöger,  wegen  der  Auszeichnung
bei  Imst,  am  9.  August  1809;

10.  der  General-Major  und  Brigadier  der
Infanterie,  Joseph  Baron  Rechberg,
wegen  der  Auszeichnung  bei  toser,  am
17.  Oktober  1809.

Durch  ein  vorzüglich  tapferes  Betragen
baben  sich  einer  besondern  Belobung  wuͤrdig
  gezeigt:

1.  der  Kapitän  des  §.  leichten  Infanterie-Wataillens
  Butiler,  Christoch  von  Kolleffel,
  wegen  der  Auszeichnung  bei
tandshut,  am  10.  April  2800;

a.  der  Oberlieutenaut  des  F.  leichten  Infanterie:
  Bataillons  Buttler,  nunmehriger
Kapitän,  Franz  von  Buchbolz;,  wegen
der  Auszeichnung  bei  tandshut,  am  10.
April  13093

3,  der  Rittmeister  des  1.  Chevaurlegers-RNegiments
  Kronprinz,  Andreas  von  Ott,
wegen  der  Auszeichnung  bei  Unterunsdach,
am  I.  UApril  1300;

4.  der  Kapitän  des  5.  leichten  Infanterie:
Bataillons  Butiler,  Ferdinand  Baron
Schellerer,  wegen  der  Auszeichnung
bei  Schierling,  am  a1#.  April  1809;

§.  der  Oberst  und  Kommandeur  des  :  Dragoner:
  Regiments  Taris,  tudwig  Baron
Burscheidr,  wegen  der  Auzzeichnung
bei  Eggmühl,  am  22.  April  1809;

...

1904

6.  der  Kapitaͤn  des  11.  Linien-Infanterie-Regiments
  Kinkel,  August  Sartorius,
wegen  der  Auszeichnung  bei  Golling,  am
5.  Mai  1300;

7.  Der  Oberlieutenant  des  1.  leichten  Infanterie:
  Bataillons  Habermann,  Jakob
Fritsch,  wegen  der  Auszeichnung  dei
Kufstein,  am  1z.  Mai  1309;

8.  der  Kapitähn  des  1.  leichten  Infanterie=Bataillons
  Habermann,  Mar  von  Thiereck,
  wegen  der  Auszeichnung  bei  Kufstein,
  am  1½#.  Mai  1309;

9.  der  Unterlieutenant  des  §.  tinien  Infanterie:
  Regiments  Preysing,  nunmebriges
Oberlieutenant,  Karl  von  Pslummern,
wegen  der  Uuszeichnung  bei  Ucesprung,
am  12.  Mai  1809;

10.  der  Major  des  14.  Linien:  Infanterie-Regiments,
  Mathäus  Fortemps,  wegen
  der  Auszeichnung  bei  Innsbruck,  am
11.  August  1  goq;

11.  der  Unterlieutenant  des  14.  tintlen-Infanterie
  Regiments,  Ferdinand  Faber,
wegen  der  Auezeichnung  bei  Innsbruck,
am  11.  August  1809;

12.  der  Oberlieutenant  des  4.  Chevaurlegers
  Regiments  Bubenb##en,  Joserb  von
der  Mark,  wegen  der  Auszeichnung  bei
Innsbruck,  am  13  Auzust  1809.

Max  Josepp.
von  Triva.

 

Berichti

Im  lezten  Stücke  des  Regierungs  Bialts  ist  in  einigen  Eremplarlen  auf  Seite  13-1  l#  der  ersten
Jeile  steben  neblieben  „  Requistten,  1141  Ingisten“  und  Seite  1878  in  der  zweiten  Zeile  von  nnten  auf,  Ist

ausgeblieben  cyemals  „des  chemals  furlusch  2c.
        <pb n="1018" />
        Bekanntmachung.

 

—  —

Sine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  rücksichtlich
  des  naͤchstsolgenden  Jahrganges  des
allgemeinen  Regierungsblatts  folgende  Bestimmungen
  allergnaͤdigst  zu  treffen  geruht.

1)  Von  den  saͤmtlichen  Zentral-Hof-  und
Staats-Stellen  und  Aemtern  muͤssen
die  zum  Dienstes-Gebrauche  erfoderlichen
Exemplarien  des  allgemeinen  Regkerungsblarrs,
  wie  im  vorigen  Jahre,  aus
jenen  Geldern  an  die  Redakrion  bezahlt
werden,  welche  diese  Stellen  und  Aemter
  zum  Behufe  ihrer  Erigenz,  oder  Bureau:
  Ausgaben  aus  ihren  eigenen
Fonde,  oder  aus  der  Zentral=  Staars=Kasse
  all  Jahre  etatsmäßig  empfangen.

5  Auch  in  diesem  Jahre  werden  von  der
königlichen  Redaktion  des  allgemeinen
Regierungsblatts  die  Regierungsblätter
  an  alle  Aemter  und  Behörden  des
Reiches  unmirrelbar  von  hier  aus  mittels
  eigener  Pakete  versendet,  um  die
Bekanntmachung  der  allerhöchsten  Verordnungen
  zu  beschleunigen.

3)  Die  königlichen  General-Landes-Kommissarlate
  sind  daher  angewiesen,  den
sämtlichen  Landgerichten  aufzutragen,
daß  dieselben  nicht  nur  allein  sämtliche
Eremplarien  für  die  königlichen  Patrimonial
  =  Gerichte,  Pfarrer  und  Gemeinden
  ihres  Bezirks  zu  empfangen,
und  von  solchen  den  Pränumerations=Hreis
  samt  dem  Porto-Betrag  einzu-—



heben  —  erstern  aber  an  die  Rebakrion  des
allgemeinen  Regierungsblatts  portofret
einzusenden  —  sondern  auch  für  genauere
Spedition  der  Regierungsblämer  an  die
treffenden  Aemter,  Gemeinden  und  Individuen
  mehrere  Obsorge  zu  tragen  haben.

4)  Der  Praͤnumerations-Betrag  fuͤr  den

kuͤnftigen  Jahrgang  ist  wiederum  auf
6  fl.  zo  kr.  das  Exemplar  mit  Einschluß
  des  Registers  festgesezt;  faͤmtliche
  unmittelbare  und  mittelbare  koͤniglichen
  Stellen  und  Aemter  haben  daher
mit  Eintritte  des  neuen  Jahres  die  erste
Hälfte  mit  3  fl.  15  kr.,  und  im  Monate
  Juli  die  andere  Hälfte  mit  eben  so
viel  an  die  unterzeichnete  Redaktion
portofftel  zuverläßig  einzusenden.

5)  Nücksichtlich  der  Privat=  Abnehmer

bleibt  es  bei  der  bioher  eingeführten
Worausbezahlung  des  ganzen  Betrages,
und  die  Privat=  Abnehmer  ausser  München
  werden  an  die  ihnen  zunächst  gelegenen
  Postämter  zur  Bestellung  des
Regierungsblatts  angewiesen.

6)  Die  in  dem  nachfolgenden  Verzeichniße

enthaltenen  Artikel  können  gegen  portoe
freie  Einsendung  der  beigesezten  Preise
ebenfalls  bei  der  unterzeichneten  Redaktion
  abgelanget  werden.

München,  den  6.  Dezember  1309.  "

Königliche  Redaktion  des  Regierungsblatts.
        <pb n="1019" />
        Verzeich  niß.

General-Karte  des  Königreiches  Baiern;  ganz
——————
Handbuch  der  Staatsverfassung  und  Staatsverwaltung
  des  Koͤnlgreiches  Baiern,  erster
Band  gr.  9.  fl.  48  kr.
Der  zweite  Band  wird  nächstens  die.  Prese

verlassen.
Dasselbe  in  klein  Oltav  mit  lateinischen  Letteeen
  .*  .

—  —  auf  bollaͤndischem  Papiere#.  2  fl.  30  6  kr.
Edike  über  das  Gemeinde-Wesen  8.  178  kr.
Sammlung  der  kbniglichen  Deklarationen  und
Verordnungen  öber  die  Verhältnisse  der  mediatisirten
  Fürsten,  Grasen  und  Herren,  dann
ehemaligen  Reichsritter  —  franzbsisch  und
densch,  in  Follo  1fl.  —
Register  von  den  Jahrgngen  r806,  1807,  und
1808  jedes  zau.  .  .  1fl.  —
Feder  einzelne  Defektbogen  der  Jahrzänge.  1855,.
1907,  1808,  1809..  .  —  12  kr.
Allgemeines  bürgerliches  Gesewuch  für  das  Könlgreich
  Baiern.  #tes  u.  ates  Buch  1  fl.  gzo  kr.
Allgemeines  bürgerliches  Gesezbuch  für  das  Kdnigreich
  Bajern.  Ztes  Buch  I,  und  11I.  Titel  und
des  III.  Titel#  1.  a.  3.  u.  4.  Kapitel  1  fl.  —
Algemeines  bürgerliches  Gesezbuch  für  das  Kdnigreich
  Baiern.  Drittes  Buch,  des  III.  Titels,
5.  und  6.  Kapitel,  IV.  V.  VI.  VIl.  Titel  des
VIII.  Titels  r.  Kapitel;  und  des  a.  Kapitels
J.  und  2.  Abschniit.  1  fl.  —
Instruktion  Uder  die  Prüfung  der  protestantischen

·  Stadt-  Wappen  von  Muͤnchen.  .

Pfarramts:  Kandidaten  und  deren  Befördeferlionzz.
  —  18  kr.
Edikt  uber  die  ausern  gechts-  Verhilnsse  der
Einwohner  des  Kdnigreichs  Balern,  in  Beziehung
  auf  Religion  und  kirchlichr  Gesellschafe
zur  näheren  Bestimmung  der  &amp;amp;#.  VI.  und  VII
des  ersten  Tlsels  der  Konstitution.  —  fl.  à3#—  kr.

Taschen-Arlas  von  Baiern  in  fünfzehn  Kreise
eingetheilt,  nedst  einer  Uebersichts  =  Karte.
  .  ..  .  4  sl.  24  kr.

Uedersichts-  Karte  der  Eintheilung  des  Königreiches
  Baiern  in  Kreise.  —  fl.  24  kr.

Baierns  groͤßter  Umfang  unter  den  Agilolfingern,

Karolingern,  Welfen  und  Wittelsdachern  in  4
geographischen  Karten,  dargestellt  zur  Exläurerung
  einer  merkwürdigen  Aeusserung  Rapoleons
  des  Gr  ten.  Querquart  1  st.  —
Plan  der  Insel  Lobau  vom  Direktor  Seyffer.
gr.  Folio.  .  fl.  à4  kr.
Uebergang  der  grogen  franzbsischen  Armee  über
die  Donau  in  der  Nacht  vom  4  auf  den  5.
Inli  1809,  und  die  des  Morgens  darauf  erfolgten
  Bewegungen  und  dadurch  errungenen
Vortheile  nebst  Beschreibung:  ganz  illuminirt;
gr.  Follo.  .  1  fl.  12  kr.
Dasselbe  halb  illuminirt  nebst  der  Beschreibung
—  fl.  36  kr.
Das  roniguͤch  -  dalerische  Wappen.  gr.  4.
—  fl.  1  kr.9
—  fl.  12  kr.
        <pb n="1020" />
        1905

Königlich-Baterisches

1900

Regierungsbliatt.

 

LXXXV.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  13.  Dezember  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Erläuterung  über  die  organische  Verordnung  vom
6.  Juli  l.  J.  die  Errichtung  einer  National-Garde
  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Jn  Erwaͤgung  der  verschiedenen  Anstaͤnde,
welche  sich  bei  dem  Vollzuge  Unserer  allgemeinen

  Verordnung  vom  6.  Juli  l.  J.,  die
Errichtung  der  National-Garde

betreffend,  ergeben  haben,  finden  Wir
Uns  nach  Vernehmung  Unseres  geheimen
Rathes  bewogen,  rücksichtlich  derselben  Folgendes
  zu  bestimmen:

Art.  1.  Die  im  wirklichen  Staatsund
  Hofdienste  stehenden  Individuen,  dann
die  Iustiz=  und  Polizeibeamten  der  Mediarisirten,
  und  die  wirklichen  Patrimontal:  Gerichtshalter
  sind  in  dieser  Eigenschaft  von  der
Obliegenheit,  bet  irgend  einer  Klasse  der
National=  Garde  Dienste  zu  thun,  völlig,
und  in  der  Art  befreit,  daß  von  ihnen  weder
  eine  personelle  Substitution  noch  eine  Reluition
  in  Gelde  gesodert  werden  kann.

Art.  2.  Auch  die  Dienstes-Obligarion
der  National"  Garde  der  dritten  Klasse  soll

sich  lediglich  darauf  beschränken,  daß  dieselbe
  nie  gegen  den  dußern  Feind  des  Staates
Kriegsdienste  zu  leisten,  sondern  in  Kriegszeiten
  nur  zu  Militärdiensten  innerhalb  des
Bezirkes  ihrer  Stadt-,  Markt=  oder  Dorfsgrenzen,
  und  übrigens  nur  zu  Eskorten  ausser
  diesen  Grenzen  verwendet  werden  solle.
Wir  befehlen,  daß  diese  erldurernde  Verfügung
  durch  Unser  Regierungsblate  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht  werde.
München  den  33.  November  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär,
Baumiller.

 

 

 

(Die  Siegeltare  von  Tauschbriefen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Duech  die  Steuer=  und  Domänen-Sektion
  Unsers  geheimen  Finanz-Ministeriums
ist  Uns  die  Verschiedenheit  angezeigt  worden,
welche  in  der  Anwendung  der  Siegeltaxe  bei
Tauschbriefen  statt  findet.

Das  Verfahren  zur  Auffindung  des  geeigneten
  Gradations-Stemrels  bei  Tauschbriefen
  kann  kein  anders  seyn,  als  dasjenige,

136
        <pb n="1021" />
        1907
welches  bei  Kaufbriefen  beobachtet  wird.  Bei

den  lezten  erscheint  das  Geld  als  Tauschmit

tel,  und  der  Kaufschilling,  welcher  fuͤr  das
Kaufs-Objekt  hingegeben  wird,  dient  zur
Grundlage  der  Bestimmung  des  Gradations-Stempels.
  Eben  so  muß  bei  Tausch-Kontrakten
  dasjenige  Objeke,  welches  zum  Austausche
  dargebothen  wird,  oder  der  hiefür  in
Anschlag  zu  bringende  Geldwerth  zum  Maßstabe
  des  Gradations-S#tempels,  welcher  bei
den  Tauschbriefen  anzuwenden  ist,  genommen
  werden.  Findet  bei  solchen  Kontrakten
noch  eine  besondere  Daraufgabe  in  Geld  oder
Geldeswerth  statt,  so  kommt  auch  diese  mit
in  Anrechnung,  und  die  Tare  wird  den  tauschenden
  Theilen  nach  dem  Werthe  des  Tausch=Objekts
  mit  Beifügung  der  Summe  der  Daraufgabe
  berechnet.

Sämtliche  Kreis-Siegelmter  sind  demnach

  zur  gleichförmigen  Behandlung  der

Tauschbriefe  nach  dieser  aus  der  Natur  der
Sache  selbst  hervorgehenden  Norm  angewiesen
  worden.
München  den  28.  November  1809.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  allerhoͤchsten  Befehl

der  General-Sekretär
G.  Geiger.

 

Bekanntmachungen.
(Die  Erledigung  der  Pfarreien  Osternohe
und  Bühl  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Dieerledigte  Pfarrei  Osternohe,  Landgerichts
  Schnaittach  in  Lauf,  umfaßt  eine  Seelen- 



1903

zähl  von  440,  und  istim  reinen  Ertrage,  nach
einer  jezt  erst  beendigten  dmtlichen  Untersuchung,
  auf  7xAfl.  zu  fatieren;  wovon  ungefähr
bso  fl.  von  verschiedenen  Zehnten  abhangen.
Kompetenten  haben  sich  binnen  4  Wochen'
mit  den  in  duoplo  anzulegenden  Attesten  des
Landrichteramtes,  Dekanats  und  der  Distrikt-Schul-Inspektion
  zu  melden.  —  Diedurch  den
am  16.  dieses  Monats  erfolgten  Tod  des  Pfarrers
  Ditthorn  erledigte  katholische  Pfarrei
  Bühl,  im  Landgerichte  Lauf,  zählt  1885
Seelen,  hat  einen  Kaplan,  und  erträgt  nach
der  übergebenen  Fassion  gegen  878  fl.  r5  kr.
Die  Kompetenten  um  diese  Pfarrstelle  haben
sich  bei  dem  unterzeichneten  General-Kreis-Kommissariate
  binnen  14.  Tagen  zu  melden.
Rürnberg  den  29.  November  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Pegniz=  Kreises.
Freiherr  von  Lerchenfeld.
Lippmann.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Meosen  im
Landgerichte  Erding  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da  die  Pfarrei  Moosen,  Landgeriches
Erding  durch  den  erfolgten  Tod  des  dortigen
Pfarrers  Leonhard  Westermayr  erledigt
wurde,  so  wird  dies  hiemit  jenen  Kompetenten,
welche  sich  um  diese  aus  Widdum,  Zeheut
und  Stellgebühren  rentirende  Pfarrei  melden
  wollen,  bekannt  gemacht.
München  den  r.  Dezember  1800.
Königliches  General-Kommissariart
„  des  Isar-Kreises.
Freiherr  von  Weichs.
*55  Rainprechter.
        <pb n="1022" />
        1900

(Die  Bestätigung  der  #s  Oberoffizlere  der
National-Garde  dritter  Klasse  im  Landgerichte
  Parkstein  befbrderten  Individuen  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Die  königliche  allerhöchste  Stelle  bestä-#igte
  durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom
10.  November  l.  J.  die  begutachteren  Oberoffiziere
  der  National-Garde  dritter  Klasse
in  den  nachfolgenden  Orten:

I.  Markt  Kaltenbrunn.

Hauptmann:  Krauc.

Oberlieutenant:  Stark.

Lieutenant:  Michael  Baier.

Chirurg:  Friderich  Oheim.

IUI.  Markt  Parkstein.
Haupimann:  Wolfgang  Dietl.
Oberlieutenant:  Paul  Bauer.
Lieutenant:  Franz  Kaver  Bauer.

U.  Markt  Mantl.
Hauptmann:  Wolfgang  Janner.
Oberlieutenant:  Franz  Schopper.
Lieutenant:  Lorenz  Behler.

Chirurg:  Johann  Karl.

V.  Markt  Kohlberg.
Hauptmann:  Georg  Schnot#.
Oberlieutenane:  Paul  Forster.
biencenant:  Michael  Bäumler.
Chirurg:  Joseph  Leitner.

V.  Markt  Freyung.

Oberlieutenant:  Schachtschaber,

Lieutenanz:  Michgel  Heßer,

 

1910

Diese  Benennung  wird  demnach  hiedurch
zur  oͤffentlichen  Kenutniß  gebracht.

Amberg  den  1.  Dezember  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Nab-Kreises.

Graf  von  Kreith.
von  Schleis.

 

 

(Beiträge  für  die  durch  Krieg  beschädigten  Unterthauen
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Bei  unterzeichneter  Stelle  sind  für  die
durch  ausserordentliche  zur  Vergütung  mietels
  Konkurrenz  nicht  geelgnete  Kriegsschäden
verunglückten  Unterthanen  neuerlich  folgende
milde  Beiteäge  eingegangen:
Von  den  Unterthanen  im  Landgerichte
Troßburg  223  fl.  onkr.
Von  den  Bewohnern  der  Kreisstadt
Burghausen  1309  fl.  7  kr.
Von  den  Uncerthanen  des  Landgerichts
Burghausen  gesammelt.  43823  fl.  43kr.
Durch  das  Lvandgeriche  Mühldorf  als
Nachtrag,  und  zwar  für  die  Verunglückten  im
erwähnten  Landgerichte  83  fl.  —  kr.
Für  die  Verunglückten  in  der  Gegend
von  Neumarke  von  der  Pfarret  Nau#enkirchen
  2  fl.  19  #k#  .
und  für  die  Verunglückten  im  Salzach=Kreise
  J20  fl.  3zkr
Von  den  Uncerthanen  im  Landgerichte
Wasserbung  436  fl.  30  kr.

 

Sohin  in  allem
330

1483  fl.  -4#ke.
        <pb n="1023" />
        1911

Fuͤr  diesen  eblen  Beweis  hoher  Bürgertugend
  stattet  man  im  Namen  der  Hilfsbeduͤrftigen
  oͤffentlich  geziemenden  Dank  ab.

Burghausen  den  27.  November  1809.
Königliches  General-Kommissariat

des  Salzach-Kreises.
Freiherr  von  Schleich.
Barth.

 

(Beiträge  für  die  durch  den  Krieg  verunglückten
  Bewohner  zu  Regensburg  und
Stadtamhof  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

An  milden  Beltráägen  für  die  verunglückteu
  Bewohner  zu  Stadtamhof  sind  ferner
  eingegangen:

Von  der  königlich  baierischen  Oberpostamts=
  Zeitungs-Expedition  in  NRürnberg  für
die  verunglückten  Bewohner  von  Regensburg
und  Scadtamhof  an  das  Landgericht  in
Scadeamhof  443  fl.  8  kr.
wovon  der  vom  Cirlly  in  Wöhrd  geleistete
Beitrag  per  15  fl.  nach  dessen  Willensmeinung
  ganz  allein,  —  von  den  übrigen
43o0  fl.  s  kr.  aber  die  Hälste  mit  215  fl.
2  kr.  2  pf.  für  die  verunglückten  Bewohner
in  Regensburg  bestimmt,  und  zur  zweckmässigen
  Verwendung  derselben  an  die  fürstlich
primarische  Polizei-Dicektion  in  Regensburg
uͤbermacht,  die  uͤbrigen  .  215  fl.  24kr.
hingegen  den  verunglückten  Bewohnern  von
Stadramhof  überlassen  worden  sind.

Die  wohlthäátgen  Konrribuenten  dieser
Beitragssumme  sind  Professor  Späth  zu
Altdorf,  dermal  in  München  mie

18  fl.  —  kr.

1012

Winandy  und  Sohn  von  Bamberg

.  llsi.—kk.

Oberaufschlaͤger  Schum  in  Ansbach
12  fl.  —  kr.
Postverwalter  Keller  in  Schweinfurth..
  ....  .  fl.  30  kr.
Ein  Ungenannter  fl.  —  kr.

Diakonus  Dietrich  zu  Lauf  Gemeindekollekketo
  bo  fl.  13  kr.
Die  Postverwaltung  zu  Amberg
103  fl.  —  kr.
Das  Appellationsgericht  daselbst
52  fl.  10  kr.
Kollekte  von  Schwabach  durch  den  Dechan#
  Köhler  eingesendet  73  fl.  36  kr.
Akademische  Beiträge  von  Aledorf,
durch  den  dortigen  Prorektor  übergeben
45  fl.  12  kr.
Cirll  in  Wöhrd,  mit  dem  Motto:  für
die  unglücklichen  Regensburger  15  fl.  —  kr.
Ein  Unbekannter  2  fl.  42  ke.
Universitäts-Sekret4r  Lachner  zu  Altdorf...
  ..  22  sl.  24  kr.
Prosessor  Feiler  allda  2  fl.  4  kr.
Das  Landgericht  Gräfenberg
34  fl.  7  kr.
Die  Postverwaltung  zu  Pappenheim
2  fl.  24  kr.
Weiters  sind  fuͤr  die  Bewohner  von
Stadtamhof  und  der  Umgebung  an  das  dortige
Landgericht  durch  das  Expeditionsamt  des
koͤniglichen  General-Kommissariats  des  Main-Kreises
  eingesendet  worden:
Von  dem  Landgerichte  Teuschnitz
40  fl.  10  kr.
        <pb n="1024" />
        1913

Von  dem  Landgerichte  Weismaln
9  fl.  2  kr.
Von  dem  Pfarramte  Schettenstein,  Landgerichts
  Gleusdorf.  ..  6  fl.  —  kr.
Von  dem  Bedu-Handwerke  zu  Teolz
loo  fl.  —  kr.

ZInsammen  155  fl.  a#l  kr.
Durch  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Nab-Kreises  von  der  Pfarrei  Mooß--bach,
  an  das  Landgericht  Stadramhof  übermachhtt
  1  1  fl.  8  kr.
Das  königliche  General-Kommissariat
des  Iller-Kreises  als  Nachtrag  auf  zmal
hieher  eingesendet  vom  Landgerichte  Füssen
16  fl.  —  kr.

Vom  kand)gerichte  Leutkirch
142  fl.  27  kr.

und  vom  Landgerichte  Feldkirch
71  fl.  123kr.
Vorstehende  milde  Beiträge  für  die  verunglückten
  Bewohner  von  Stadtamhof  werden
  unter  mehrmaliger  lebhafter  Dankeserwiederung
  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.



Straubing  den  Zo.  November  r809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.

v.  Gropper.

Resch.

(Den  Pfarrer  Schellhorn  zu  Höchstadt  und
die  Bürger  Ignaz  Haus,  Gottfried  Wirth
und  Georg  Barth  zu  Zeil  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.

Der  Pfarrer  Schellhorn  zu  Höchstadt
hat  im  verslossenen  Jahre  den  Schulkindern

 

1914

daselbst  zur  Belohnung  ihres  Fleißes  das-ansehnliche
  Geschenk  von  roo  fl.  rheinisch  gemacht.
  Ferner  haben  sich  die  Bürger  Ignaz
  Haus,  Gottfried  Wirth  und  Georg
Barth  zu  Zeil  bei  einer  unterm  24.  Juli
v.  J.  daselbst  ausgebrochenen  Feuersbrunst
besonders  ausgezeichnet,  und  durch  ihre  mit
offenbarer  Lebensgesahr  verbundenen  Bemühungen,
  nicht  nur  die  Habseligkeiten  der
Verunglückten,  sondern  auch  die  nächststehenden
  Gebäude  gerettet.

Diese  besonderen  rühmlichen  Handlungen
werden  auf  Befehl  Seiner  königlichen  Majestäe
  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  ges
bracht.  Bamberg  den  2.  Oktober  1900.
Königliches  General-Kommissariat

des  Main-Kreises.
Freiherr  von  Stengel.
Friedmann.

 

(Die  General-Kommissäre  im  Regen=  und  Unterdonan-Kreise
  betreffend.)

Seine  königliche  Majestät  haben  vermög
allerhöchsten  Reskripts  vom  20.  November
l.  J.  den  bisher  zu  Passau  angestellt  gewesenen
  General-Kreis-Kommissär  v.  Stich#aner
  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Straubing
  zu  versezen,  und  den  ersten  Rath  des
General-Kommissariats  des  Isar-Kreises
Karl  Grafen  v.  Preising  zum  General-Kommissär
  des  Unterdonau  Kreises  provisorisch
  zu  ernennen  allergnädigst  geruht.

 

(Den  privilegirten  Gerichtsstand  des  Grafen
von  Rieneck  betreffend.)

Seine  königliche  Majestät  haben  am  6.

Dezember  l.  J.  dem  Franz  Anton  Voet
        <pb n="1025" />
        1915

Grafen  von  Rieneck  allergnaͤdigst  die  Fortdauer
  des  befreiten  Gerichtsstandes  auf  6
Menate  bewilliget,  binnen  welcher  Zeit  derselbe
  sich  über  die  Herstellung  eines  Majorats,
welches,  dem  Geseze  gemäß,  auf  freien,  das
heißt,  allodialen  Land-Eigenthume  fundirer
werden  muß,  gebührend  auszuweisen  hat.

 

Beförderungen.

Des  Königs  Majestät  haben  sich  bewozen
  gefunden  den  Salomon  Emannel  du
Plessis-Gouret  am  25.  November  l.  J.
zu  Allerhöchstdero  Kämerer  zu  ernennen.

Folgende  Individuen  wurden  bei  Pfarreien
  und  Beneficien  befördert:

Im  Norember  l.  J.,  am  19.  der  bisherige
  Professor  in  Briren  Anton  Breitenlechner
  auf  die  Pfarrei  Kössen  in  Landgerichte
  Kißbühel;

der  Professor  und  Erkonventual  des  Klosters
  Rott  Jakob  Wörter,  auf  die  Pfarvrei
  Fieberbrunnen  im  Landgerichte  Kufstein;

der  Pfarrer  zu  Hirschbach  Agrilola
Schiemer,  auf  die  Pfarrei  Alrenbaindt  im
VLandgerichte  Dillingen;

am  24.  der  Pfarrer  in  Pyrbaum  Kafrar
  Wirth,  auf  die  Pfarrei  Zell  im  Landgerichte
  Hilpoltstein;

der  Pfarrer  in  Hohenzell  Johann  Nepomuk
  Grösser,  zur  Pfarrei  Parsberg  im
Landgerichte  gleiches  Namens;

der  Priester  N.  Birgmann,  vormalige#
  Pfarrer  in  Paunzhausen,  zum  Benest-1916



einm  Altkirchen  im  Landgerichte  Wolfratshausen;


am  27.  der  Kooporator  in  Oberdolling
Heinrich  Bäumer,  zur  Pfarrei  Seehausen
im  Landgerichte  Weilheim;

am  nämlichen  Tage  wurde  der  Kooporator
zu  Postmünster  im  Laudgerichte  Pfarrkirchen
Franz  Kaver  Zeller,  zum  Vikar  daselbst
ernannt,  und  das  einfache  Beneficium  in
Taufkiechen  Landgerichts  München  dem  Kurator
  in  dem  Priesterhause  zu  St.  Johann  in
München  Florian  Haindl  allergnddigst  verliehen,
  dann  der  von  der  Frau  Fürstin  von
Oettingen  Wallersiein  auf  das  Kurar=  Beneficium
  zu  Burk  im  Landgerichte  Ursberg  präsentirte
  Benefsciat  Laurentius  Beck  allernädigst
  bestätiger.

am  29.  der  Pfarramts-Kandidat  und
bisherige  Vikar  zu  Bernstatt  Johann  Reutter
  zur  Pfarrei  in  Rittersbach  Landgerichts
Pleinfeld;

im  Dezember  am  §.  der  dermalige  Pfarrer
  zu  Gundamsried  Heinrich  Kirchberger
  zur  Pfarrei  in  Affalterbach  vandgerichts
  Pfaffenhofen  im  Isar-Kreise.

Durch  weitere  allerhöchste  Reskripte  wurde
  im  November  am  24.  die  bei  der  königlichen
  Central:  Staakts-Kasse  erledigte  Ausgabs-Buchhalterstelle
  des  Justiz=  Etat,  welche
  nicht  wieder  zu  besezen  kommt,  dem  Einnahms-Nebenbuchhalter
  Ignaz  Schander
zu  versehen  übertragen,  und  demselben  die
Unisorm  eines  Ausgabs-Buchhalters  zu
tragen  bewillige;
        <pb n="1026" />
        1917

die  bisherigen  Diurnisten  Gisübel  und
Arnold  als  Kasse-Officianten  ernannt,  und
der  bisherige  Diurnist  bei  der  königlichen
Steuer=  und  Domänen=  Sektion  Emeran
Mäß,  ale  Officiant  bei  der  hiesigen  Spezial-Schuldentilgungs-Kasse
  angestellt;

am  28.  wurde  dem  bieherigen  Forstwart
  zu  Holzheim  Breyer  die  erledigte
Forstrevier  zu  Appersdorf  übertragen,  und
dessen  Stelle  durch  den  Forstwart  von  Türingen
  Johann  Haag  ersezt;  dann  der  bisherige
  Revierförster  von  Tettnang  N.  Schweizer
  auf  die  erledigte  Revier  Berazhausen
versezt,  und  dessen  Stelle  zu  Tettnang  dem
bisherigen  provisorischen  Revierförster  zu  Ravenoburg
  R  Kühlwein  zugetheilt;
am  nämlichen  Tage  der  bisherige  NRentbeamte

  zu  Erding  Joseph  Prößl,  mit
Vorbehalt  seiner  anderweiten  Anstellung  in
den  von  ihm  erbetenen  Ruhestand  versezt,
und  dem  bisherigen  Rentbeamten  zu  Cham,
Clemens  Beutelhauser,  die  hiedurch  erledigte
  Rentbeamtenstelle  zu  Erding  verliehen;
au  des  deztern  Stelle  aber  der  zweite  Rechnungs-Kommissär
  bei  der  hiesigen  Finanz--Direktion
  N.  Schemenauer  ernannt;  ferner
  rückt  der  dortige  dritte  Rechnungs-Kommissär
  Nepomuk  v.  Schiltberg  in  die  zweite
Rechnungs-Kommissärsstelle  vor,  und  in  die
dritte  Rechnungs-Kommissärsstelle  der  zum  Ofsscianten
  bei  der  hiesigen  Spezial-Schulden
ülgungs-Kasse  ernannte  Seraphin  Heim;

am  20.  wurde  in  die  erledigte  Stelle  des  ersten
Assessors  bei  dem  Landgerichte  Landshur  der  bisherige
  zweite  Assessor  daselbst  Johann  Grobner,
  und  zum  zweiten  Landgerichts=  Assessor

 

1918

dafelbst  der  bisherige  Aktuar  zu  Mitterfels
Jakob  Anzengruber,  und  in  die  zweite
Assessorsstelle  des  dortigen  Stadtgerichts  der
bermalige  dritte  Assessor  Anton  Karl  vorgerückt,
  dessen  Stelle  nicht  wieder  besezt  wird.

am  30.  wurde  die  bei  dem  Appellationsgerichte
  zu  Straubing  erledigte  Erpeditorsstelle
dem  dortigen  Registrator  Bartholemá  Hohenester
  verliehen;  sofort  in  desselben  zweite
  Registratorstelle  Joseph  Maria  Bauer
vorgerückt;

im  Dezember  am  1.  der  bisherige  Diurnist
Lorenz  Brunner  zum  Kanzellisten  bei  der
königlichen  Steuer=  und  Domänen-Sekrion
befördert,  und  der  bisherige  Diurnist  Rupert
  Gattinger  dahier,  zum  Offizianten
bei  der  hiesigen  königlichen  Spezial-Schuldenrilgungs-Kasse,
  endlich

am  6.  der  biöherige  Landrichter  zu  Sonnenberg
  im  Iller-Kreise  Georg  Ignaz  Kurtner
  zum  Candrichter  in  Simbach  provisorisch
  ernanne;

 

 

 

Zu  dem  LXXXI.  Stuͤcke
Seite  1347  —  48.

Zur  Ernennungs-Liste  der  angestellten
Lehrer  bei  der  Schule  für  Landärzte  für
München.

Professor  der  Geburtshilse:  Dr.  Bernhard
Harz,  Medizinalrath,  Hof=  und  Oberstabs-Arzt,
  Professor  der  Geburtöhilfe
bei  der  vormaligen  chirurgischen  Schule
dasekbst.

und  auf  der  nämlichen  Seite:

Dr.  Lukas  Musinan,  Drofessor  der  Bandagenlehre,
  Medizinglrath  und  Professer
  2c.
        <pb n="1027" />
        1919  .  1920

Anzeige
über  die  Getreidschraunen  in  nachstehenden  Orten.
Verfaßt  den  3.  Dezember  1809.

eizen.  orn.
Ramen
der
und

—  —  Summe

 

Dle  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid-Sorten  beträgt.
199,925  fl.  421  kr.
        <pb n="1028" />
        1921

Ksniglich-Baierisches

1922

Regierungsblatt.

 

LXXXVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  16.  Dezember  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  dem  kbniglichen  geheimen  Staats=  und
Konferenz=  Minister,  Grafen  von  Montgelas
  übertragenen  Geschäfte  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

V.  Unserer  Abreise  nach  Paris  haben  Wir
Uns  in  vollem  Vertrauen  auf  die  Uns  bekannten
  Einsichten  Unsers  geheimen  Staats  und
Konferenz-Ministers,  Grafen  von  Mon
gelas,  bewogen  gefunden,  demselben  nicht
allein  die  Leitung  aller  während  Unserer  Abwesenheit
  vorkommenden  Geschäfte,  sondern
auch  die  durch  das  Absterben  des  Staats-Ministers,
  Freiherrn  von  Hompesch,  erledigte
  Stelle  eines  Finanz-Ministers  provisorisch
  zu  übertragen,  und  ihm  volle  Gewalt
ertheilt,  in  allen  Fällen,  welche  nicht  Unsere
besondere  Genehmigung  erheischen,  die  nöthigen
  Ausfertigungen  aus  Unserer  Spezial=BVollmacht
  zu  unterzeichnen,  und  an  alle
Stellen  Unsers  Königreiches  ausfertigen  zu

lassen.  Welches  hiemit  zur  Nachricht  und
Nachachtung  erbffnet  wird.
München  den  10.  Dezember  r809.
Max  Josepb.
Graf  Morawitzkl.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

(Den  Freizügigkeits-Vertrag  mit  Sachsen-Meinungen

  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  Wir  mit  der  Frau  Herzogin  zu
Sachsen-Meinungen  Durchlaucht  zum  Besten
der  beiderseitigen  Unterthanen  übereingekommen
  sind,  zwischen  Unsern  und  den  Sachsen-Meinung'schen
  Staaten  eine  allgemeine  Freizügigkeit
  einzuführen,  so  werden  hiemit  sämtliche
  Unsere  General  =  Kreis  -Kommissariate
und  Behörden  auf  nachstehende  Bestimmungen
  zur  durchgängigen  Nachachtung  angewiesen:

1.  Zwischen  sämtlichen  Unseren,  und  den

137
        <pb n="1029" />
        #

1923

Herzoglich  Sachsen-Meinungenschen  Staaten
  soll  von  nun  an  aller  Vermögens-Abzug,
  unter  was  immer  für  einem  Namen,
von  Nachsteuer,  Abschoß  oder  dergleichen  derselbe
  bisher  in  gegenseitigen  Kaufs-Tausch=ErbschaftsF
  Schankungs=  Auswanderungs-,
  oder  anderen,  mit  einer  Vermsgens-Ausziehung
  verbundenen  Fällen  mag
erhoben  worden  seyn,  gänzlich  aufhören;

a.  hiebei  soll  nicht  auf  die  Zeit  des  Vermögens-Anfalls,
  sondern  auf  den  Zeitpunkt
  der  wirklichen  Erportation  gesehen
  werden:

3.  in  gegenwäctiger  Verordnung  sind  alle
Unsere  Unterthanen,  folglich  auch  die
Gutsbesizer,  die  Städte  und  andere  Gemeinheiten,
  welche  die  Nachsteuer  sonst
zu  erheben  berechtigt  seyn  mögen,  mitbegriffen;


4.  da  jedoch  die  Freizuͤgigkeit  ihrer  Natur
nach  einzig  auf  das  Vermoͤgen,  nicht  auf

die  Personen  sich  bezieht,  so  bleiben  dieser
  Uebereinkunft  unbeschadet  diejenigen
Geseze  in  ihrer  rechtlichen  Kraft  bestehen,
welche  Unsere  Unterthanen  bei  Strafe  der
Vermoͤgens-Konfiskation  auffodern,  vor
der  wirklichen  Ansaͤßigmachung  in  auswaͤrtigen
  Staaten  Unsere  Auswanderungs-Bewilligung
  nachzusuchen:

)  als  Folge  dieses  Grundsazes  wird  festgesezt,
  daß  die  Reluirung  der  Milicär-Pflich,
tigkeit  in  Fdllen,  wo  einem  Individuum
die  Auswanderungs-Bewilligung  ertheilt
wird,  welches  seiner  Person  nach  der  Mili- 



1924
tär-Pflicheigkeie  unterliegt,  und  die  Jahre
derselben  noch  nicht  zurückgelegt  hat,  der
Freizügigkeit  ungeachtet  statt  finde.

Diese  Freizügigkeits=  Uebereinkunft  lassen

Wir  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen.

München  den  g.  Dezember  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretie
Baumiller.

 

(Das  Erekutions-Recht  der  Post-Behbrden  bevo



treffend.)

Wir  Maximillan  Joseph,
in  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nach  dem  Sinne  Unserer  Verordnungen

vom  s4.  März  1802  und  27.  Februar  1807
stehet  die  erekurive  Beitreibung  unstreitiger
Dienst-Foderungen  auch  Unseren  zur  Verwaltung
  der  Post-Gefälle  bestimmten  Aemrern

zu.

hie

Wir  bestätigen  denselbeu  dieses  Recht
mit  ausdrücklich,  und  befehlen  sämrlichen

#Land=  und  Stade-Gerichten,  wenn  gerichtlicher
  Zwang  oder  sonstiger  Beistand  nörhig

ist,  solchen  auf  erstes  Verlangen  unverzüglich
eintreten  zu  lassen.

Im  ganzen  Verfahren  hat  der  Rekurs

nur  allein  an  Unsere  General-Post-Direktion,

  als  obere  Administrations=  Behäörde,
statt.

Hienach  ist  die  erfoderliche  Instruktion
        <pb n="1030" />
        1925

an  die  Ober-Postaͤmter  und  Inspektionen

zu  erlassen.
München  den  1a.  Dezember  1809.
Max  Josepb.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kduiglichen  allerhdchsten  Befehr
der  General-  Sekretaͤr
Baumüller.

Auftrag

An  die  Patrimonial-Stiftungs"  und  Kommunal-Administrationen
  des  Isar-Kreises.
(Die  Zinsen-Verrechnung  von  den  Aktiv-Kapitalien

  betreffend.  1
Im  Namen  Seiner  Masjestät  des  Königs.

Obgleich  die  im  XI.  Stücke  des  dießjährigen
  Regierungs-Blatts  enthaltene  allerhöch
ste  Verordnung  vom  16.  Jänner  l.  J.,  die
Verzinsung  der  Aktiv:Kapiralien  der  Stiftuns
gen  und  Gemeinden  betressend,  Art.  XIV.
deutlich  ausspricht,  daß  eine  gleiche  Verfall-Zeit
  aller  Kapitals=  Zinse  erwirkt,  sohin  alle.
in  der  ersten  Hälste  des  Etats-Jahres  180#
laufenden  Kapitals-Zinse  bis  zum  I.  April.
18090  berechnet,  und  die  bis  dahin  treffenden.
Raten  im  Laufe  des  Monats  April  1800  erhoben
  werden  sollen;  so  mußte  man  in  den  bishereingekommenen
  Rechnungem  des  Erats-Jahres
1808  doch  wahrnehmen,  daß  die  Regulirung
der  Normal-  Zinszeit  von  mehrern  Administrationen
  ausser  Acht  gelassen  worden  sey,  und
findet  sich  daher  bemüssiger,  die  Patrimonial=Seistungs=
  und  Kommunal=  Administrationen
  auf  die  Beobachtung  dieser  Norme  hiedurch
  noch  besonders  anzuweisen,  mit  dem  An- 



1926

hange,  daß,  wenn  die  noch  einzusendenden
Rechnungen  fuͤr  das  Etats-Jahr  1808  die
Befolgung  nicht  zu  entnehmen  geben,  dieselben
ohne  weiters  zur  Umarbeitung  zuruͤckgeschlossen
werden.

Ueberdieß  will  man  die  erwähnten  Administrationen
  auf  das  Regulariv  des  Zinsen-Fußes
  aufmerksam  gemacht  haben.

München  den  7.  Dezember  1809.
Köntgliches  General-Kommissariee
des  Isar-Kreises  als  Patrimonial--Stistungs-=

  und  Kommunal-Kuratel.

Nreiherr  von  Weichs.
Miller.

 

Bekanutmachungen-(Die

  in  der  Schule  für  Landärzte  aufgenommenen

  chirurgischem  Kandidaten  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Zur  Vermeldung  jedes  Mißverständnisses
wird  hiemit  allen  Kandidaten  der  Wundarzneikunst,
  denen  Wir  die  Aufnahme  in  die
Schule  für  Landärzte  allergnadigst  bewilliget
  haben,  eröffner,  daß  die,  mehrern  absolvirten
  Wundärzten  ertheilte  Erlaubniß  eines
spdtern  Eineritts  in  die  Schule  aus  mehreren.
Gründen  auf  sie  nie  anwendbar  seyn  kann,
und  daß  sie  daher,  mit  alleiniger  Ausnahme
derjenigen,  welche  in  diesem  Augenblicke  bei  dem.
Militär  angestelle  sind,  im  Falle  ihrer  Richterscheinung
  bei  der  jeze  erfolgenden  Eröffnung
der  Schulen,  ihres  Rechts  zum  Eineriet  in  die-137
        <pb n="1031" />
        1927
selben  hiemit  auf  immer  fuͤr  verlustig  erklaͤrt

werden.
Muͤnchen  den  9.  Dezeniber  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl
von  Krempelhuber.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Steinach  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Pfarrei  Sreinach,  welche  durch
Beförderung  des  dortigen  Pfarrers  erledigt
wurde,  liegt  im  Landgerichte  Straubing,  die
eingepfarrten  Ortschaften  haben  eine  bequeme
Lage,  und  zu  jeder  Jahres=  Zeit  freie  Kommunikation
  mit  dem  Pfarr-Orte,  in  dem
Pfarr=  Bezirke  wohnen  91  Seelen,  für
welche  der  Pfarrer  einen  Supernumerär-Priester
  unrerhält;  die  Einkünfte  fließen  aus  einem
Widdum  auf  4  Pferde,  Zehenten,  Grund-Zinsen
  und  Stoll-Gebühren,  sie  belaufen  sich
jaährlich  auf  1502  fl.,  und  die  gewöhnlichen
Abgaben  auf  §4  fl.

Straubing  den  7.  Dezember  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Regen=  Kreises.
von  Gropper,  Direktor.

Schmitt.

Armee-Befehl.

München,  den  7.  Dezember  1809.

6.  1.  Die  Taxferkeit,  durch  welche  nachstehende
  Unteroffiziers  und  Soldaten  der  Ar-1928



mee  im  gegenwaͤrtigen  Feldzuge  besonders  sich
ausgezeichnet  haben,  wird  belohnt,  und  zwar
durch  das  goldene  Ehrenzeichen:
vom  1.  Lin#en=  Infanterie-Keib-Regimente:
1.  Feldwebel  Johann  Baptist  Witz,  von
Waldeck;
2.  Korporal  Georg  Herrgott,  von  der
Au  bei  München,  vom  ao.  April  1809;
3.  Korporal  Joseph  Winkler,
München,  vom  s.  Mai  1809;

der  Korporal  Philipp  Becker,  von  München,
  welcher  bereits  im  Jahre  1300.  das
goldene  Ehrenzeichen  als  Tambour  erhielt,
soll  wegen  des  am  20.  April  1809.  neuerdings
  gezeigten  besonders  tapfern  Betragens
von  diesem  Tage  an  die  Ehrenzeichens-Zulage
  als  Korporal  erhalten;

vom  §.  Linien-Infanterie  Regimente

von

Preysing:
4.  Sergeane  Themas  Zwerger,  von
Biburg,  i
5.Soldaken:LotenzBenser,von

von
von

Landshut,  —  6.  Georg  Stoiber,
Landau,  —  7.  Alterus  Obermayer,
Freysing,  vom  4.  Mai  1800;

vom  to.  Linien-Infanterie=  Rgimente

Junker:

8.  Korporal.  Heinrich  Sonnleitner,
von  Schnaittach,  vom  z2.  April  1809;

vom  14.  Linien-Infanterie-Regimente:

9.  Sergeant  Jonathan  Kohrhammer,
von  Harburg,

10.  Soldat  Georg  Nebert,  von  Gunzenhausen,
  vom  16.  April  1809;
        <pb n="1032" />
        1929

11.  Sergeant  keonhard  Zahn,  von  Ansbach,
  vom  30.  August  1809;

vom  5.  leichten  Infanterie:  Bataillon

Buttler:

13.  Sergeant  Getefried  Benerlein,
von  Nürnberg,  vom  16.  April  1900;

vom  2.  Dragoner-Regimente  Taris:

13.  Korporal  Michael  Hinkofer,  von
Viechtach,  vom  16.  April  1800;

14.  Dragoner  Michael  Fischer,
Kam,  vom  22.  April  1809;

der  Korporal  Lorenz  Weinberger  von
Ingolstadt,  welcher  bereits  im  vorigen  Kriege
das  goldene  Ehrenzeichen  als  Gemeiner  erhielt,
  soll  wegen  der  am  9.  August  1809.
neuerdings  gezeigten  besondern  Tapferkeit
von  diesem  Tage  an  die  Ehrenzeichens-Zulage
  als  Korporal  erhalten;

vom  4.  Chevaurlegers-Regimente  Bubenhofen:



15.  Wachtmeister  Georg  Wiener,  von
Mainberg,

16.  Vizekorporal  Friedrich  Hirth,  von
Seehaus,  .

17.  Chevaurlegers:  Karl  Schmitt  von
Bamberg,  —  18.  Thomas  Schmittr,  von
Schlüsselau,  vom  16.  April  1809;  —
19.  Michael  List,  von  Schwabach,  vom
al.  April  1800

20.  Wachtmeister  Johann  Stellwag,
von  Lichtenfels,

al.  Chevaurlegers  Michael  Diethorn,
von  Scheßlitz,  —  22.  Georg  Hofmann,
von  Bamberg,  vom  z2.  April  1809;

von

 

1930

von  dem  Artillerie-Regimente:

23.  Kanonier--Korporal  Johann  Saͤttler,
  von  Rottenburg  an  der  Tauber,

24.  Kanonier  Johann  Braͤunlein,
von  Spalt,  vom  21.  April  1809;

25.  Kanonier=  Korporal  Georg  Voitl,
von  Höchstade,  vom  à#S.  Mai  1809.

Von  denjenigen,  welche  bereits  silberne
Ehrenzeichen  besassen,  und  nun  goldene  er#-halten,
  sind  erstere  einzuliefern.

Durch  das  silberne  Ehrenzeichen:
vom  1.  inien-Infanterie-#beib-Regimente:

1.  Korporal,  nun  Sergeant,  Johann
Hofmann,  von  Ebrach,

2.  Korporäle:  Franz  Braune,  von
Mannheim,  —  3.  Michael  Schaffner,
von  Weilheim,  —  4.  Joseph  Böschelrieder,
  von  Weilheim,  —  5.  Balthasar
Wiesböck,  von  München,  —  6.  Hornist
Michael  Rath,  von  Thalkirchen,

7.  Gefreite:  ukas  Kössel,  von  Schongau,
  —  3.  Joseph  Johann  Lechner,  von
Friedberg,  —  9.  Lorenz  Baumann,  von
Friedberg,  —  10.  Joseph  Huber,  von
Inning,  —  11.  Georg  Gschrey,  von
Aichach,  —  1z.  Martin  Mayer,  von
Pfaffenberg,  —  13.  Soldaten:  Augustin
Reindl,  von  #andsberg,  —  14.  Michael
Stöckl,  von  Weilheim,  —  15.  Kaver
Hartl,  von  Pfassenhofen,  —  16.  Joseph
Emmer,  von  München,  —  17.  Sebastian
Schmucker,  von  Haidhausen,  —  18.  Johann
  Rauch,  von  Landsberg,  —  19.  Johann
  Thomas  Sturm,  von  Friedberg,  —
20.  Georg  Lechner,  von  Haidhausen,  —
        <pb n="1033" />
        1931

21.  Johann  Wörl,  von  Dachau,  vom
20.  April  1809;

22.  Feldwebel  Peter  Seibert  ,
Germesheim,

à3.  Gesreite:  Joseph  Schwaiger,  von
Schwaben,  —  34.  Siman  Schwarzwalder,
  —  von  Ptugdorf,  —  35.  Ignaz
kenz,  von  Starnberg,  —  26.  Benno
Rohrmoser,  von  Weilheim,  —  7.  Korbinian
  Lechner,  von  der  Au  bei  München,
vom  §.  Mai  1800;

28.  Korporal  Georg  Faistl,  von  Thalkirchen,


à9.  Soldat  Matrhias  Kinnikel,„  von
Haidhausen,  vom  19.  Mai  1809;

vom  4.  Linien-Infanterie:  Regimente:
30.  Sergeant.  Valentin  Gärtner,  von.
München,  vom  1a.  Mai  1800;

vom  §.  Linien-Infanterie-Regimente

Preysing::

31.  Fourier  Andreas  Wolfram,  vom
Waldsassen,  vom  21.  April  1800;

32.  Sergeant,  nunmehrige  Unterlieutenant,
  Andreas  Eckel,  von  Kößting,  vom.
22.  April  1509;

33.  Feldwebel  Paul  Hartl,  von  Osterhofen,


34.  Soldaten:  Johann  Kettel,  von  Moosburg,
  —  35.  Georg  Steinberger,  von.
Mallersdorf,  —  36.  Jakob  Lechner,  von
Erding,  —  37.  Paul  Sachsenhauser,
von  Landshut,  vom  4.  Mai  18009;

38.  Sergeant  Anton  Kugler  „  von.
Rhain,  vom  1z.  Mai  1809.

30.  Feldwebel  Johann  Fruhmann,  von
Braumu,  vom  9.  August  1800

von

1932

40.  Soldat  Andreas  Pointner,  von
Landshut,  vom  23.  August  1809;

vom  10.  Einien=  Infanterie-Regimente

Junker:

41.  Korporal  Cheistian  Schregelmann,
von  Eschenbach,

42.  Gefreiter  Andreas  Schober,  von
Kemnarh,  vom  a#z.  April  1809;

43.  Feldwebel  Michael  Pletzer,
Treffelstein.

44-.  Korpordle:  Johann  Georg  Obermaier,
  von  Weiden,  vom  39.  Mai  1809;
—  45.  Johann  Heiland,  von  Eschenbach,
—  46.  Sebastian  Lechner,  von  Tres-wih,

47.  Pionier  Leonhard  Bayerle,  von
Ensdorf,  vom  8.  August  1809;.

vom  14-  Linien-Infancerie-Regimente:

48.  Sergeant  Andreas,  Auchter  ,  von
Heidelberg

49.  Korporal  Johann  Gernet  ,  von
Sutzheim,

50.  Gefreiter  Michael  Beuerlein,  von
Ansbach,  vom  16.  April  1800;

§I.  Feldwebel  Jakob  Hettigs,
Denzlingen,

52.  Korporal.  Stephan  Breit  jun.,  von
Ansbach,  vom  22.  April  18093

53.  Fourier  Karl  Radknitz,  von  Ansbach,
  vom  15.  Mai.  1809;

54.  Tambour  Johann  Reuß,  von  Nürnberg,
  vom  11.  August  1809;

vom  1.  leichten  Infanterie-Bataillon

Habermann:

55.  Sergeanten:  Johann  Florenz,  von
Mutrerstadt,  vom  20.  April,  18o9;  —  56.
Adam  Jäger,  von  Neuburg  an  der  Donau,

von

von
        <pb n="1034" />
        1933

57.  Soldaten:  Joseph  Maierhofer,
von  Burghausen;  —  §8.  Johann  Grieß,
don  Wasserburg,  vom  1a.  Mai  1809;

vom  .  leichten  Infanterie:  Bataillon

Buttler:

50.  Feldwebel  Jakob  Fluck,  von  Mann
heim,

60.  Korporal  Veit  Erlbacher,
Nürnberg,

61.  Gesreite:  Johann  Oechsner,  von
Nürnberg,  —  623.  Georg  Töppert,  von
Bischofsheim,

63.  Soldaten:  Gabriel  Fuchs,  von
Markte  Herresheim,  —  64.  Franz  Duniod,
  von  Ansbach,  vom  16.  April  1809;

vom  7.  leichten  Infanterie=  Bataillon

Treuberg:

65.  Soldaten:  Friedrich  Neureuther,
von  Absam,  vom  13.  Mai  809;  —  66.
Michael  Endel,  von  Burghausen,  vom
29.  Mai  1809;  ·

67.  Korporaͤle:  Martin  Rampel,  von
Schwatz,  —  68.  Karl  Tarer,  von  Schwaß,
vom  30.  Mai  13800;

vom  a.  Dragoner-Regimente  Taris:

69.  Dragoner  Franz  Glimer,  von  Sossau,
  —  v0o.  Georg  Wolfsfellner,  von
Dietfurt,  —  71.  Johemn  Peter,  von  Amberg,
  vom  16.  April  1809;  —  72.  Georg
Eibel,  von  Beratshausen,  vom  zz.  April
1309  ;

73.  Bizekorporal  Daniel  Forster,  von
Reichenhall,  vom  8.  Mai  1809;

74.  Dragoner  Joseph  Schussmann,
von  Mitterteich,  vom  13.  Mai  1800;

von

 

1934

75.  Korporal  Heinrich  Schussmann,
von  Mitterteich;

76.  Wizekorporal  Joseph  Dietel,  von
Weiden,  vom  zo.  Mai  1809;

77.  Korporal  Wolfgang  Kreth,
Schwabach,  vom  9.  August  1809;

vom  4.  Chevaurlegers-Regimente
Bubenhofen:

78.  Korporal  Konrad  Dorsch,  von  Weischenfeld,


79.  Chevauxlegers  Friederich  Zimmermann,
  von  Ebermamistadt,  —  go.  Joseph
Puͤl  ʒz,  von  Hallstadt,  vom  16.  April  1809;

31.  Wachtmeister  Philipp  Weinmann,
von  Welgesheim,

82.  Korporal  Johann  Schoͤnleben,
von  Schwabach,  —

83.  Chevaurlegers  Georg  Dotterweich,
von  Bamberg,  vom  za.  April  1800;

g#.  Korporal  Johann  Hofmann,  von
Bamberg,

85.  Chevaurlegers:  Johann  Georg  Hornung,
  von  Bamberg,  —  896.  Anton  Beck
von  Karlstadt,  —  837.  Daniel  Buhler,
von  Näerdlingen,  vom  39.  Juni  1809;

88.  Trompeter  Peter  Biberstein,  von
Hallstadt,  vom  11.  August  r#og;

80.  Korporäle:  Andreas  Dippold,  von
Hallstadt,  —  go.  Andreas  Geus,  von
Bamberg,

or.  Chevaurlegers:  Johann  Bittel,
von  Bamberg,  —  93.  Andreas  Schneider,
  von  Hallstadt,  —  93.  Johann  Lohneisen,
  von  Lichtenfels,  vom  16.  August
1809;

von
        <pb n="1035" />
        1935

von  dem  Artillerie-Regimente:

94.  Kanonier-Korporaͤle:  Georg  Weinsheimer,
  von  München,  —  98.  Joseph
uffinger,  von  Donauwörth,  vom  2a
April  1809.

Einer  besondern  Belobung  haben  sich

verdient  gemacht:
vom  1.  Linien-Infanterie:  Leib-Regimente:

Sergeanten:  Anton  Enkofer  von  Landsberg;
  —  Ferdinand  Deutscher  von  München:


Korpordle:  Kaver  Ertl,  von  Weilheim;  —
Joseph  Grassl,  von  Moosburg;  —  Joseph
  Schwend,  von  Hallstadt;  —  Johann
Heger,  von  Gmünde;

Gefreite:  Johann  Rank,  von  der  Au
bei  München;  —  Felir  Steinböck,  von
Aichach;  —  Dius  Gallinger,  von  Friedberg:
  —  Franz  Glöckl,  von  Eggenfelden;
  —  Mathias  Karl,  von  Schongau!  —
Nikodemus  Bader,  von  Mittenwald;

Soldaten:  Balthasfar  Risch,  von  Tölz;
Michael  Finsterwaller„,  von  Weilheim:
  —  Georg  Kamater,  von  Landsberg;
  —  Michael  Klammer,  von  Schongau;
  —  Anton  Buchmayer,  von  Wolfratshausen;
  —  Ignaz  Kaiser,  von  Landsberg;
  —  Johann  Huber,  von  Wolfratshausen;
  —  Bernhard  Merz,  von  Starnberg;
  —  Andreas  Banzinger,  von  Weilheim;
  —  Georg  Grätz,  von  Weilheim;  —
Martin  Wild,  von  Wolfratshaufen;  —
Bartholomd  Bastian,  von  Dachau;  —
Andreas  Wackerl,  von  Friedberg;  —-  Paul
Hacker,  von  Pfüngdorf;  —  Joseph

1936

Strauß,  von  Weilheim;  —  Kaspar  Berger,
  von  Ascholding;  —  Martin  Führmann,
  von  Weilheim;  —  Mathias  Glaß,
von  Habach;  —  Georg  Michel,  von  Landsberg;
  —  Joseph  Hornsteiner,  von  Mittenwald;
  —  Sebastian  Hirschvogel,  von
Greiffenberg;  —  Johann  Nickel,  von
Schongau;  —  Andreas  Urban,  von
Wolfratshausen,  —  Paul  Albert,  von
Königsdorf;  —  Kaspar  Willinger,  von
Ebersberg;  —  Gottfried  Lutz,  von  Friedberg;
  —  Mathias  Altsperger,  von  Vilsbiburg;
  —  Peter  Ludwig,  von  Friedberg;
  —  Z#homas  Haag,  von  Friedberg;
—  DPius  Seiß,  von  Friedberg;  —  Jakob
Schaller,  von  Landsberg;  —  Markus

Kugler,  von  Landsberg;  —  Mathias
Bergmayer,  von  Tfaffenhofen;  —
Simon  Flamböck,  von  Pfaffenhosen;

  —  Georg  Riedmayer,  von
Haidhausen;  —  Anton  Sedelmayer,
von  Göggingen;  —  Alois  Thiernecker,
von  Troßburg;  —  Georg  Hartl,  von  Ir#-“
see;  —  Joseph  Wagner  von  Aichach;  —
Alois  Waibel,  von  Schwaben;  —  Goeorg
Plattner,  von  vLandshut;  —  Andreas
Karlsberger,  von  München;  —  Andreas
Lang,  von  Nürnberg;

Tambour  Johann  Kaltner,  von  Wolfratshausen;


vom  4.  binien-Infanterie:Regimente:

Feldwebel  Ludwig  Schwaiger,  von
Düsseldorf;

Sergeanten:  Franz  Müller,  von  Mannheim;
  —  Joseph  Moser,  von  Viechtach;
        <pb n="1036" />
        1937

Kotporaͤle:  Heinrich  Wirth,  von  Mannheim
  ;  —  Klemens  Lugmayer,  von  Haim
hausen;  —  Johann  Amadeus,  von  Neunburg;


Vizekorporal  Joseph  Bobig,  von  Stadtamhef:


Geferite:  Michael  Schmidr,  von  Waldmünchen
  z.  —  Martml!  Graumann,  von
Ingolstadt;  Georg  Kraus,  von  Neunburg;
Soldaren:  Lorenz  Fellner,  von  Mitter“
sels;  —  Georg  Kölbel,  von  Neunbu#g:

Tambour  Grorg  Roller,  von  Parkstein;

vom  §.  Linien-Infanterie=  Regimente

Preysing:

Sergeanten:  Georg  Bauer,  von  Forstdirnbuch;
  —  Joseph  Kirsch,  von  Ingokstadt;
Adam  Kerler,  von  Hilpolkstein;

Korporäle:  Michael  Haller,  von  Wackerstein;
  —  Andreas  Siegel,  von  Kam;  —
Joseph  Winkler,  von  Traunstein;  —
Mathias  Ziegelmayer,  von  Landshut;  —
Michael  Bayer,  von  Landshut;  —  Johaun
  Spreiter,  von  Weichs;

Gefreite:  Michael  Wartenfelser,  von
Neunburg;  —  Bartholom  Keewald,  von
Landehut;  —  Bareholomad  Lechner,  von
Inkofen;  —  Sebastian  Weiß,  von  Straubing;
  —  Mathias  Postel,  von  Kellheim;  —
Wenzeslaus  Wanderer,  von  Messeritz  —
Thomas  Harrer,  von  Mallersdorf;  —
Sebastian  Huber,  von  Moosburg;  —  Jakob
  Kandler,  von  Deggenderf;  —  Markus
  Moser,  von  Wilshofen;  —  Sebastian
Falk,  von  Landau;

Soldaten:  Ignaz  Beitelhauser,  von.

1938

Geiselhöring;  —-  Maehias  Zachacker,  von
Kötzting;  —  Andreas  Sieß,  von  Gangkosen:
  —  Johann  Reindl,  von  Neunkirchen;
  —  Georg  Akttenberger,  von  Landau;
  —  Thomas  Huber,  von  Landau;  —
Sebastian  Högerl,  von  Mitterfels;  —
Konrad  Büttner,  von  Fürth;  —  Joseph
Ellerstorser=  von  Kötzting;  —  Johann
Fischler,  von  Engelbrechtsmünster;  —
Thomas  Bachmayer,  von  Erding;  —
Johann  Fälkel,  von  Vilsbiburg;  —  Johann
  Popp,  von  Landshuc:  —  Kaspar
Merz,  von  Landau;  —  Michael  Renbeck,
von  Landau;  —  Georg  Daxenberger,
von  Landshut;  —  Markus  Schmidtbauer,
  von  andau;  —  Lorenz  Büchner,  von
Landau;  —  Simon  Schrecker,  von  Landse
hut;  —  Lorenz  Maderstorffer,  von
Pfaffenberg;  —  Michael  Grammel,  von
Burglengenfeld;  Alois  Huber,  von  Pfeffenhausen;
  —  Joseph  Forster,  von  Landau;
  —  Thomas  Ebenthuner,  von
Mallersdorf;  —  Franz  Angermayer,
von  Erding;  —  Joseph  Nagel,  von  vandau;
  —  Joseph  Buchner,  von  Landau;  —
Joseph  Luttersinger,  von  bandau;  —
Franz  Erber,  von  bandau;  —  Michael
Heuser,  von  Landshur;

vom  10.  Linien=  Infanterie-Regimente

Junker:

Feldwebel  Georg  Fischer,  von  Amberg;

Korporäle:  Klemens  Happach,  von  Am;
berg;  —  Georg  Popp,  von  Kemnath;  —
Ernst  Stöckel,  von  Nabburg;  —  deonhard
  Tbel,  von  Pfaffenhofen;  —  Michgel

13
        <pb n="1037" />
        1939

Soͤllner,  von  Neunburg;  —  Lorenz
Schimmel,  von  Waldeck;  —

Gesreite:  Lorenz  Kraus,  von  Schönsee;
  —  Georg  Freysinger,  von  Hilpoltstein;
  —  Friedrich  Hofmann,  von  Eschenbach;
  —  Franz  Hann,  von  Parkstein;  —
Michael  Friedel,  von  Eschenbach;  Johann
Fellner,  von  Nabburg;  —  Georg  Freller,
  von  Nabburg;  —  Sebastian  Rott,  —
von  Theuren;  —  Michael  Mayer,  von
Tirschenreuch;  Johann  Endres,  von  Kem,
nath:  —  Nikolaus  Dippolt,  von  Eschenbach;
  —  Andreas  Pflug,  von  Nabburg;  —
Georg  Schwemmer,  von  Eschenbach;  —
Johann  Rittner,  von  Parkstein;  —  Johann
  Schreyer,  von  Waldeck;  —  Lorenz
Mayer,  von  Parkstein;  —  Lorenz  Hufnagel,
  von  Sulzbach;  —  Gotefried  Prager,
  von  Kemnath;  —  Michael  Schäáffler,
  von  Kemnath;  —  Joseph  Zwack,  von
Neunburg;  —  Konrad  Müller,  von  Kemnath;
  —  Johann  Pflag,  von  Neustadt;

vom  13.  Linien-Infanterie-Regimente:

Korporal  Joseph  Weber,  von  Straubing:


vom  14.  Linien  =  Infanterie=  Regimente:

Feldwebels:  Daniel  Frey,  von  Ansbach:;
Friedrich  Krammer,  von  Ansbach  ;

Sergeanten:  Andreas  Zanzinger,  von
Wassererüdingen;  —  Tobias  Graf,  von
Wassertrüdingen:

Korpordle:  Johann  Losino  von  Ansbach,
  —  Joseph  Fischer,  von  Wallerstein
Michael  Keeser,  von  Heilsbrunn;  —  Leon-1940



hard  Hilpert,  von  Ansbach;  —  Geotg
Ott,  von  Schwabach  ;  —  Albrecht  Hept
pel,  von  Wassertrüdingen;  —  Leonhard
Schalkhuser,  von  Schwabach;  —  Michael
  Ludwig  von  Gochsheim,  bei  Schweinsurth;
  —  Themas  Buckel,  von  Krailsheim;
  —  Anton  Rauch,  von  Oertingen;

Vizekorporäle:  Joseph  Speck,  von  Markt
Zöbingen;  —  Geerg  Erdmann,  von  Ansbach;
  —  Friedrich  Chatteau,  von  Ans“
bach;

Gefreiter:  Johann  Neher,  von  Meresheim;
  —  Michael  Papst,  von  Treuchtlingen;
  —  Andreas  Zuckermaier,  von
Treuchtlingen;  —  Georg  Beck,  von  Krailsheim;
  —  Macthlas  Körner  jun.,  von  Harburg;
  —  Georg  Benkardt,  von  Wassertrüdingen;
  —  Johann  Keisch,  von  Gunzenhausen;


Soldaten:  Kaspar  Thom,  von  Hirnheim;
  —  Johann  Messerer,  von  Ansbach;
  —  Joseph  Riedelsheimer,  von
Gunzenhausen;  —  Ernst  Höffler,  von
Kadolzburg;  —  Johann  Hofmann,  von
Frometsfelden;  —  Andreas  Ulrich,  von
Ebrach;  —  Konrad  Bückel,  von  Hersbruck;
  —  Mathias  Schmittlein,  von
Gunzenhausen;  —  Jakob  Schwalb,  von
Ohrenbau;  —  Friedrich  Schneider,  von
Usfenheim;  —  Jakob  Mack,  von  Oereingen;
  —  Leonhard  Eichinger,  von  Schillingsfürft;
  Simon  Acheneller,  von
Schwabach;  —  Michael  Ahli,  von  Markt
Bissingen;  Georg  Schuler,  von  Kräailsheim:
  —  Georg  Maier,  von  Harburg;  —
        <pb n="1038" />
        1941

Michael  Kirsch,  von  Wassertrüdingen:  —
Michael  Hertlein,  von  Wasserteüdingen;
kudwig  Kurz,  von  Nothenburg;  —  Georg
Zandt,  von  Ansbach;  —  Friedrich  Helmreich,
  von  Wülzburg;  —  Joseph  Röck,
von  Krailsheim;  —  Mathias  Schreppel,
von  Hochhausen;  —  Georg  Weber  von
Ansbach;  —  Christopnh  Wimmer,  von
Wallerstein;  —  Michael  Zimmermann,
von  Markebreit;  Adam  Steinmann,  von
Mainbernheim;  —  Stephan  Hetßel,  von
Wassertrüdingen;  —  Georg  Beuerlein,
von  Resbach;  —  Christian  Pfanz,  von
Krailsheim;  —  Johann  Abraham,  von
Schwabach;  —  Dhilipp  Aufmuth,  von
Schillingsfürst;  —  cLeonhard  Ermann,
von  Krailsheim;  —  Joseph  Mayr,  von
Bissingen;  —  Georg  Wälzlein,  von  Ansbach;
  —  Michael  Beck,  von  Gunzenhau--sen;
  —  Tobias  Strasser  „,  von  Harburg;
  —  Joseph  Zopf,  von  Dinkelsbühl;  —
deonhard  Reif,  von  Hersbruck;  —  Lorenz
Eichberger,  von  Oettingen;  —  Georg
Emmert,  von  Ansbach;  —  Kaver  Stetzer,
  von  Wassertrüdingen;  —  Paul
Meßtzger,  von  Krailsheim;  —  Michael
Graff,  von  Gunzenhausen;  —

Tambours:  Johann  Frühwald,  von
Ansbach;  Andreas  Billion,  von  Schwabach;


vom  1.  leichten  Infanterie  =  Bataillon

Habermann:

Feldwebels:  Leonhard  Bröll,  von  Heidelberg;
  —  Jakob  Siegel,  von  Neustadt  an
der  Hardt;  —  Joseph  Gerst,  von  Dusseldorf;


 

1942

Sergeant  Valentin  Gabriel,  von  Mannheim:


Korporäle:  Andreas  Gerst,  von  Jülich;
Leonhard  Sohn,  von  Gerolsheim;  —  Simon
  Schmidt,  von  Straßburg:  Michael
Kurzendorfer,  von  Haremannshof;  —
Joseph  Sonnleitner,  von  Schnaittach;—
Marcin  Beuck,  von  Bern:

Gefreiter  Kaspar  Stumpf,  von  Eben--hausen;


ionier  Jakob  Hartdobler,  von  Ering;

Soldaten:  Thomas  Schmalzgruber,
von  Burghausen;  —  Michael  Heckinger,
von  Großmehring;  —-  Stephan  Lang,  von
Traunstein;  —  Sebastian  Weinmaier,
von  Reichenberg;  —  Michael  Stöber,  von
Friedberg;  —  Johann  Guggenbügler,
von  Wildenwarth;  —  Sebastian  Kronhos
ser,  von  Burghausen;  Anton  Hauser,
von  Mühldorf;  —  Johann  Hoferer,  von
Mühldorf;  —  Joseph  Kneisel,  von
Schrobenhausen;  —  Elias  Lechner,  von
Aibling;

vom  7.  leichten  Infanterie-Bataillon

Treuberg:

Feldwebel  Philipp  Guͤnter,  von  Frankenthal;


Sergeant  Georg  Taberne,  von  Neckersheim;


Korporal  Mathias  Latener,  von  Mattran;


Hornist  Johann  Knoll,  von  Innsbruck;

Gefreiter  Silvester  Dumler  ,  von
Schlanders:

Soldat  Georg  Nagel,  von  Bregenz;
        <pb n="1039" />
        1943

vom  2.  Dragoner-Regimente  Taris:
Wachtmeister  Michael  Federhofer,  von
Neumarkt  im  Alemühl-Kreise;

Dragoner:  Georg  Pfeiffer,  von  Kötting“


vom  4.  Chevauxlegers  -Regimente
Bubenhofen:

Wachtmeister  Joseph  Wahl,  von  Dusseldorf;


Korpordle:  Johann  Neubauer,  von
Kronach;  —  Johann  Heil,  von  Hollfeld;
Mathias  Wich,  von  Hallstadt:

Vizekorporal  Lorenz  Waas,  von  Hollfeld;
Chevaurlegers:  Balthasar  Holzhey,  von
Bamberg;  —  Adam  Hofmann,  von
Bamberg;  —  Georg  Fröhlich,  von  Hallstadt;
  —  Gabriel  Schütz,  von  Lichtensels;
  —  Bartholomd  Hopf,  von  Weischenfeld;
  —  Johann  Hemmer,  von  Scheßliz;
  —  Johann  Zeilmann,  von  Ebermannstadt
  ;  —  Simon  Schuster,  von
Forchheim;  —  Georg  Zink,  von  Schweinfurth;
  —  Michael  Lengel,  von  Bamberg;
  —  HKarl  Landgraf,  von  Gleusdorf;
  —  Franz  Seubert,  von  Neukirchen;
  —  Jakob  Spintler,  von  Gleusdorf;
  —  Johann  Hager,  von  Forchheim;


von  dem  Arrillerie=  Regimeme:

Ober-Feuerwerker:  Joseph  Mausser,  von
Ingolstadt;  —  Peter  Beck,  von  Jülich;

Bomb.-Korporäle:  Nepomuk  Wimmer,
von  Rothenberg;  —  Franz  Schmigß  von
Heidelberg;  —  Franz  Engelbrecht,  von
Straubing;  —  Michael  Winkler,  von
Schwabach;

Kan.  =  Korporäle:  Anton  Schwarz,

1944

von  Schwandorf;  —  Benedikt  Herz,
von  Mindelheim;  —  Christoph  Engelhard,
von  Forchheim:

Kanoniers:  Christoph  Zimmmermann,
von  Weissenburg;  —  Joseph  Salzinger,
von  Passau;  —  Thomas  Lechmann,  von
Miesbach;  —  Johann  Lemmel,  von  Altdorf;
  —  Simon  Wechsler,  von  Abensberg;
  —  DPeter  Röcklein,  von  Bamberg;
  —  Leonhard  Kraus,  von  Krailsheim;


vom  Fuhrwesens-Bataillon:

Soldat  Lorenz  Buchner,  von  Eggenfelden.


C.  1.  Der  Korporal  des  r.  Chevaurlegers,
Regiments  Kronprinz,  Karl  Schimper,  aus
Zweibrücken,  welcher  sich  bei  dem  am  2.
August  1809.  in  Linz  ausgebrochenen  Brande
durch  die  seiner  besondern  Anstrengung  zugeschriebene
  Rettung  eines  Hauses  ausgezeichnet
  har,  hat  nebst  dem  Ersaße  der  bei  dieser
  Gelegenheit  verdorbenen  Montur  eine
Gratifikation  von  zwölf  Dukaten  erhalten,
auch  sind  ihm  die  wegen  dieser  edlen  Handlung
  von  dem  Scadt=  Magistrate  sowohl
als  dem  Hauseigenehümer  ausgestellten
Zeugnisse  zu  seiner  Legitimatien  in  Original
zugestellt  worden.

6.  3.  Der  penssonirte  General  -Masor
Heinrich  August  Baron  Marschall  von
Ostheim  ist  am  20.  Norember  in  Bamberg,
  —  und  der  Unterlieutenant  des  14.  Linien=
  Infanterie  =  Regiments,  budwig  Hopfer,
  am  al.  November  in  Kufstein  gestorben.


Max  Josepp.

von  Trive.
        <pb n="1040" />
        1945

Königlich-Baierisches

1946

Regie  rung  blott.

 

LXXXVII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  20.  Dezember  1809

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Spedirion  #es  allgemeimn  Regierungsblatts
  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

25#5  Erwägung,  daß  Unsere  Regkerungs)
blätter  in  der  Weche  öfters  zweimal  erschei'
nen,  und  in  mehreren.  Bögen  gewöhnlich
bestehen,  folglich  wegen  ihrer  Schwere  und
ibres  Volumen  nur  mit  dem  Postwagen  wetter
transportirt  werden  können;  in  Erwägungdaß
  eben  dadurch,  und  weil  die  von  deo
Post:  Strasse  entlegenen  Boten  noch  niche
genau  auf  den  Postwegen  influiren,  die
Termine,  welche  den  königlichen  Behörden
durch  das  Reglerungeblatt  bekannt  gemacht.
worden,  nicht  bestimmt  eingebalten  werden
können,  beschliessen  Wic  biemit  wie  folge:

1)  Die  Redaktion  Unsers  Regierungeblatts
kann  nicht  nur  durch  Unsere  Postämter,
sondern  auch  durch  die  von  der  General-Post-Direktion
  mit  kegitimations  Urkunden  versebenen
  Boten,  die  zum  Dienstesgebrauch  ersos
derlichen  Exemplare  des  Regierungsblatee.
versenden;  dagegen  liegt  es  bemeldter  Rebaktien

  ob,  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  die
beste  und  schnelleste  Art  Unsere  Geseze  zur
allgemeinen  Kenneniß  gebracht  werden:

2)  für  sämtliche  unmittelbare  und  mittelr
bare  königliche  Stellen  und  Aemter  werden
die  Regierungsbläteer  franke  von  Unsern  Dost-4Gmtern,
  sowohl  auf  der  reitenden  als  fabrenden
  Post,  versendet;  für  die  Priver  Abnahme

  aber  werden  für  Unser  Post-Aerarium

240  Prozenk  erboben,  dagegen  Unsere  Post-Beamte
  im  Königreiche,  welchen  Wir  ange,
messene  fire  Gehälter  statt  des  bisbeeigen
Bezugs  der  Zeitungs-Emolumente  surrogirt
baben,  keine  weitern  Aufschläge  sich  erlauben
  dürfen;

3)  von.  saͤmtlich  unmittelbaren.  und  mitulbaren
  königlichen.  Stellen  und  Aemter#
wird  der  halbjährige  Pränumerationsbetrag
mit  3.  fl.  15.  kr.  für  jedes  Exemplar  samo
dem  Registee,  an  die  Rrdaktion  des  Regierungeblatts
  unmittelbar  gegen  Fronkirung
bei  der  Aufgabe  eingesendet.

Von  den  Drivarabnehmerm,  welchen  die
Regierungsblarter  durch  die  Pest  zugesen“
det  werden  müssen  die  Beträge  von  den
Postämtern  erholr,  und  binnen  einem  Mo.

139
        <pb n="1041" />
        1947

nate  nach  dem  Abfluß  jedes  halben  Jahrs-Rechnungsschlusses
  an  die  Redaktion  erlegt
werden.  «
Muͤnchen  den  25.  August  1809.
Mar  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl

der  General--ESekretaͤr

Baumuͤller.

 

(Die  Verlaudemisirung  der  Real-Gewerbe  und
die  fürohin  nicht  mehr  statt  habende  Versteuerung
  für  die  den  Patrimonial-Gutsherren
vormals  zugestandene  Befugniß  der  Verleihung
  der  Gewerbs-Rechte  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  Uns  in  unserm  gebeimen  Rathe
  gelegenheitlich  eines  vorgekommenen  administrativ-contentiösen
  Rechtsfalles  über  die
dabei  vorgekommenen  verschiedenen  Rechts,
fragen  umstandlich  schriftlichen  Vortrag  erstatten
  lassen,  und  beschliessen  bierauf,  wie
folge:

Art.  1.  Jenen  adelichen  oder  andern
Gutsbesizern,  welche  in  dem  Umfange  Unserer
  Staaten,  vor  dem  Schlusse  des  Jahres
  1806  taudemien  von  radicirten  Gewerben,
  das  ist,  von  solchen  Gewerben  bezogendie
  auf  Häusern  ruhen,  welche  durch  besondere
  bedeutende,  unbewegliche  und  von  denselben
  nicht  wohl  zertrennliche  Vorrichtungen
  zu  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes
bergerichtet  werden  mußten,  als  da  sind  —

1948

Tafernen,  Schmidten,  Baͤckerstaͤtten,  Muͤblen
  und  dergleichen  soll  auch  fortan  der  Bezug
  dieser  Laudemien  in  den  sich  ereignenden
Fällen  derselben  unbenommen  und  ungeschmaͤ-lert
  bleiben.

Art.  2.  Jedoch  sollen  in  Zukunfe  bei
dergleichen  neu  entstehenden  Häusern  und
Gewerben  solche  Gewerbs=  taudemien  nicht
mehr  stipulirt  werden  können,  wohingegeu
es,  wie  es  sich  von  selbst  versteht,  den  Verkäufern
  solcher  zum  Betriebe  eines  bedeutenden
  Gewerbes  besonders  vorgerichteten  Häuser
  unbenommen  bleibt,  jenen  Kaufschilling
bei  dem  Verkaufe  einer  solchen  Realit#t  zu
stipuliren,  welcher  dem  Wertbe  derselben  bei
dem  Verkaufe  aus  fceier  Hand  durch  frei:
willige  Uebereinkunft  der  beiden  Theile  angemessen
  ist.

Art.  3.  Die  Stenern,  welche  seit  Einfübrung
  des  Steuerprovisoriums,  oder  früt
ber  schon  für  das  vormals  von  vielen  adelichen
  Gutsbesizern  ausgeübte  Besugniß  der
polizeilichen  Oberaussicht  über  die
Handwerke,  und  für  die  Verleihung  der  Gewerbs-Conzessionen
  in  ihren  respektiven  vormals
  reichsritterschaftlichen  Gebieten,  oder
Herrschafts=  oder  Hofmarks-Bezirken  erboben
  worden  sind,  dürfen  in  Zukunft,  als
mit  dem  Objecte,  wofür  gesteuert  wurde,
erloschen,  nicht  mehr  entrichtet  werden,  und
Wir  tragen  biemit  Unsern  sämtlichen  Finanz“
Direktionen  und  Rentämtern  auf,  sich  des
ferneren  Bezuges  derselben  zu  enthalten.
        <pb n="1042" />
        1949

Gegenwaͤrtige  Beschluͤsse  lassen  Wir  durch
Unser  Regierungsblatt  zur  allgemeinen  Nachachtung
  kund  machen.

Muͤnchen  den  2.  Dezember  1809.

Mar  Josephs.
Fretberrpon  Montgelas.
Luuf  königlichen  allerhdchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Testaments  rekution  bei  Sterbfällen  der
Geistlichen  berreffend.)
Wir  Marimilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Sowohl  in  dem  organischen  Edikte  vom
24.  März  l.  J.  über  die  Rechesverbälinisse
in  Religions  und  Kirchen  Sachen,  als
durch  Unsere  frühern  Verordnungen  sind
die  leztwilligen  Dispositionen  der  Geistlichen
als  bloß  weltlicher  Gegenstand  erklärt,  und
die  Verbandlungen  der  Verlassenschaften  derselben
  Unsern  weltlichen  Gerichten  zugewiesen.
  Diese  Bestimmungen  bindern  aber  nichr,
daß  nach  den  bestehenden  Civilgesetzen  in  solchen
  lezewilligen  Verordnungen  Testaments=Erekutoren
  aufgestellt  werden.  In  dieser
Eigenschaft  können  allerdings  auch  geistliche
Personen  ernannt  werden,  wenn  sonst  kein
gesezliches  Hinderniß  in  Ansehung  derselben
obwaltet;  jedoch  versteht  es  sich  von  selbst,
daß  dieselben  in  keiner  andern  Beziehung,
als  wie  jeder  anderer  weltlicher  Testaments-Erekutor
  hblebei  erscheinen  können,  und  ihres
  AUuftrages  sich  unter  der  ordentlicht  #  teitung
  der  kompetenten  Gerichtsstelle  gehsrig  zu
entledigen  baben.

1950

Auch  gestarten  Wir  niche,  daß  ein  Geistlicher,
  welcher  als  Testaments  Exekutor  eingesezt
  ist,  zugleich  in  der  Eigenschaft  als  Ab#-geordneter
  der  geistlichen  Behörde,  so  wie
deren  Zulassung  nach  G.  78.  des  oben  anges
fübrten  Edikts  bewilliget  ist,  bei  der  Berlassenschafts-Behandlung
  auftrete.

München  den  1a.  Dezember  1809.

Marx  Joseph.

Graf  von  Monegelas.
Auf  kdulglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General.  Sekret##
F.  Kobell.

(Die  Verpflegung  der  im  Inlande  garnisonirenden
konlgiichen  Truppen  betressend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  wurden  zwar  unterm  20.  März  d.  J.
in  besonderer  Erwägung  der  damals  eingetretenen
  Verhältnisse  bewogen,  die  Verpflegungs-Act
  der  vaterländischen  Truppen  dem
unterm  23  Februar  für  auswärtige  Truppen
vorgeschriebenen  Verpflegungs=  Regulativ
anzundhern.  Nachdem  aber  nun  durch  den
eingetretenen  Frieden  in  dem  größten  Theile
des  Reiches  die  ruhigen  Verhältnisse  wieder
eingetreten  sind,  so  besehlen  Wir  in  allergnddigster
  Berücksichtigung  des  Besten  Unse,
rer  getreuen  Unterthanen,  daß  vom  1.  des
kuͤnftigen  Monats  Januar  jene  Einquartierungs;
  und  Berpflegungs  =  Norm  der  diesseitigen
  Truppen  im  Inlande,  und  zur  Friedenszeit,
  welche  in  den  Reglerungsblättern
v.  J.  1808,  Nr.  30.  und  42.  vom  29.  Juni
und  24.  August,  dann  in  den  Armee:  Bes
139
        <pb n="1043" />
        1954

seblen  desselben  Jahres  vom  r.  Juli  (Nr.  18.)
14.  August  (Ne.  3  1.)  und  18.  Dezember  (Nr.
a49.)  S.  .  ausgeschrieben  wurde,  wieder  in
vollkommene  Anwendung  komme.

Mur  bei  denjenigen  Truppen,  welche  zur
ften,  aten  und  zten  Armee-Division,  oder
zu  dem  Kommando  des  Oberst=  tleutenants
Wreden  geheren,  folglich  noch  mobil  sind,
und  wirklich  ausgerückt  stehen,  bat  das  unterm
  36.  März  l.  J.  ausgeschriebene  Ver-Pflegungs-Regulativ
  bis  auf  weiters  erfolgende
  allerhöchste  Verordnung  ferner  anzudauern.


München  den  12.  Dezember  1309.

Max  Joseph.

von  Triva.

Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Maudbach.

 

Bekanutmachungen.

 

(Die  Rettung  der  Hauptmannsfrau  Faninger
betrefsend.)

—

 

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  baben  auf  den
Bericht  des  General-Kommissariats  des  Illerkreises,
  welchen  dasselbe  unterm  à  1.  vorigen
Monats  über  die  Rettung  der  am  26.  Okober
  l.  J.  in  einem  Zimmer  zu  tindau  durch
NRauch  und  Stiickluft  zufallig  dem  Tode  nahe
gebrachten  Gartin  des  Hauprmanns  Faninger
  vom  öten  leichten  Infanterie:  Bataillon

1952

—  darch  den  bürgerlichen  Wundarzt  zulindau,
Bernhard  Zeis,  den  tandgerichtsarzt  Dr.
Feuerstein,  und  den  Bataillons-Chirurg
Franz  vom  7ten  #inien  Infanterte=  Reg#-mente
  köwenstein  Wereßhheim,  —  erstattet  hat,
diesen  genannten  Individuen  durch  bemeldtes
Generalkommissariat  Ihre  allerhöchste  Zufriedenheit
  über  den  Eifer,  mie  welchen  dieselben
  die  Wiederberstellung  dieser  Frau  glücklich
  bewerkstelligten,  zu  erkennen  zu  geben
geruhe.

Dieses  wird  durch  das  Regierungsblatt
wkur  allgemeinen  Kenntniß  des  Publikums  gebracht.


München  den  0.  Dezember  1809.

Freiherr  von  Moncgelas.

Durch  den  Minister
v.  Krempelhuber.

 

(Den  Konkurs  zur  Besetzung  des  Schul-Venefüiums
  zu  Etting,  Landgerichts  Rain,  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  in  Gemäßbeie  eines  allerböchsten  Reskripes
  vom  1.  Dezember  l.  J.  zur  Wiederbesehung
  des  Schul:  Benefziums  in  Erting,
tandgerichts  Rain,  eine  öffentliche  Prüfung
für  Konkurrenten  um  diese  Pfründe  ausges
schrieben,  diese  aus  allen  zum  tandschul-Unterrichte

  nöthigen  Kenntnissen  geprüfe,

und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Seelsorge

  Jahre  zugelassen  werden  sollen,  wenn
sie  nur  die  sonst  für  die  Pfarr-Kenkurrenten
erforderlichen  Zeugntsse  der  geistlichen  und
weltlichen  Behörden  beibringen;  so  will  man
        <pb n="1044" />
        1953

hiezu  den  12.  Februar  1810  mit  dem  Anbange
anberaumt  haben,  daß  diejenigen  Individuen,
welche  sich  dieser  Pruͤfung  zu  unterziehen  gedenken,
  acht  Tage  zuvor  die  noͤthigen  Zengnisse
  einsenden,  sich  selbst  aber  den  Tag  zuvor
bei  der  unterzeichneten  Stelle  einfinden
sollen.

Die  Obliegenheiten  dieses  von  den  Gemeinden
  Etting  und  Toͤding  gestifteten  Benefiziums
  besteben  darin,  daß  der  Benesiziat
  wöchentlich  dreimal  die  Messe  für  die
benaumten  Gemeinden  applictre,  an  Sonnund
  Feiertagen  predige,  Christenlebre  halte,
und  den  Schul  Unterricht  selbst  gebe.

Die  jäbrlichen  Erträgnisse  desselben  beste,
ben:

a.  in  50  fl  aus  den  Mitteln  des  Gottes--bauses

  zu  Gempfing,

b.  weiters  noch  an  baarem  Gelde  in  100
fl.  aus  den  Mitteln  der  Gemeiuden,
dann

c.  4  Klaseern  Holz  nebst  100  Bauschen,

d.  4  Jauchert  der  besten  Aecker;  #  Tagwerk
  zweimädigen  Wiesen,  und  zwei
Krautbetten  zum  Genusse,  welches  insgesamt
  in  einen  Anschlag  von  goo  fl.
gebracht  werden  kann,  wobei  aber  noch
erinnert  wird,  daß,  gleichwie  die  ber
nannten  Gemeinden  sich  erboten  baben,
die  Aecker,  jedoch  mit  Ausnahme  des
Samens  zu  bestellen,  und  den  Getreidund
  Heu'  Fand,  so  wie  Jas  Holz  und
die  Bauschen  einzuführen,  ingleichen  sse
sich  auch  verbindlich  gemacht  haben,

1954

das  Gebaͤude  im  baulichen  Stande  zu
erhalten.
Eichstade  den  13.  Dezember  1806.
Königliches  General'  Kommisssciat
  des  Alemühl-Kreises.
Graf  v.  Tassis.
v.  Heckel.

 

(Die  Erledigung  der  Stadt-Pfarrei  zu  Passau  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  darch  die  Versetzung  des  geistlichen
Raths  und  Stadtpfarrers  bei  St.  Paul  allbier,
  Priesters  Anselm  Drünl,  nach  Malgersdorf,
  die  besagte  Stadtpfarre  erlediger
worden  ist.,  so  wird  dieses  biedurch  mit  dem
Beisatze  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
daß  sich  die  biezu  geeigneten  Kompetenten
binnen  14  Tagen  deßbalb  melden  sollen.

Passau  des  13.  Dezember  1800.
Königliches  General:  Kommisseriat

  des  Unterdonau=  Kreises.

v.  Stichaner.
Stiwel.

 

Armee  =  Befebl.

e

Muͤnchen  den  13.  Dezember  1809.

KC.  1.  Der  Oberlieutenam  des  1.  tinien-Infanterie'teibe
  Regimenrs,  Viltor  Freihert
von  Milius,  ist  den  26.  September  an
den  Folgen  der  in  Tirol  erhaltenen  Wunde
zu  Unken,  —  der  quieszirte  Hof-Kriegs-Zablmeister,
  Karl  Sartori,  den  1.  Dezember
  in  München,  —  und  der  Ober-
        <pb n="1045" />
        1955

lieutenant  vom  Reserve=  Bataillon  des  13.
tinien  :  Infanterie  =  Regiments,  Johann
Maillinger,  den  9.  Dezember  in  Ulm
gestorben.

G.  2.  Die  Oberlieutenants,  Georg  von
Rauner,  des  7.  tinien:  Infanterie-Regi-“
ments  töwenstein-Werthbeim,  —  und  Ema:
nuel  Graf  Hörl,  des  13.  tinien-Infanterie-Regiments,
  —  dann  der  Unterlieutenank,
Franz  Ferari,  vom  7.  tinien-Infanterie-Regimente
  köwenstein:  Werthbeim,  erbalten
die  nachgesuchte  Entlassung  aus  diesseitigen
Kriegsdiensten.

Dem  Ersten  ist  erlaubt,  die  Unisorme  der
quittirten  Offiziere  nach  seinem  bisherigen
Grade  als  Oberlieutenant  zu  tragen.

G.  3.  Der  Oberlieutenant  des  4.  tinien=Infanterie-Regiments,
  Paul  Poitzi,  wird
mit  der  Normalpension  in  die  Ruhe  verseze.

.  4.  Zu  Plaz-Adjutanten  werden  ernannt:
der  pensionirte  Oberlieutenant,  Friedrich
Christopb  Rech,  in  Rürnberg,  —  der  Oberlieutenant
  vom  Reserve  Bataillon  des  3.  Linien-Infanterie:
  Regiments  Prinz  Karl,  Joseph
  von  Geißler,  in  Ingolstadt,  —  und
gder  Oberlieutenant  des  9.  tinien  Infanterie--Regiments
  Dsenburg,  Franz  Förtssh,  in
Bamberg.

O.  §s.  Der  Kapitän  des  Reserve-Batalllons
  vom  g.  tinien-Infanterie:  Regimente
Benburg,  Franz  Weidner,  wird  wieder
zur  Garnisons-Regiments=  Station  Nosenberg
  versezt.

G.  ö.  Im  l.  linien=  Infanterie,  leib-Regimente
  wird  der  Oberlieutenant  Karl  von

 

1956

Mendtl  zum  Kapitaͤn,  —  dann  die  Unterlieutenants
  Alexander  Baron  Haacke  —
und  Alois  Baron  Gumppenberg  ju
Oberlieutenants  befoͤrdert.

#.  7.  Im  3.  tinien-Infanterie  Regimente
Prinz  Karl  rücki  der  Unterlieutenant,  Georg
von  Berger,  zum  Oberlieutenant  vor.

F.  v.  Im  4.  tinien-Infanterie-Regimente
erbdlt  der  Unterlieutenant,  Orto  Graf
Reinach,  eine  Oberlieutenantsstelle.

§  .  Im  7.  tinien-Infanterie-Regimente
töwenstein-Werthbeim  werden  die  Unterlieutenants,
  Joseph  von  Grebmer  —  und
Karl  Nainprechter  zu  Oberlieutenamts
befördert.

.  ro.  Im  9.  tinien-Infanterie-Regimente
enburg,  rückt  der  Unterlieutenant,  teonbard
  Stössel,  zum  Oberlieutenant  vor.

I  11.  Im  10.  tinien:  Infanterie:  Regimente
  Junker  wird  der  Oberlieutenant,  Michael
  Schlaͤgel,  zum  Kapitaͤn  —  und  der
Unterlieutenant,  Benedikt  Scheffer,  zum
Oberlieutenant  befoͤrdert.

G.  12.  Im  13.  Linien--Infanterie-Regimente
  ruͤckt  der  Unterlieutenant,  Karl  Baron
Gebsattel,  zum  Oberlieutenant  vor.

G.  13.  Im  5.  leichten  Infanterie.  Bataillon
  Buttler  erhält  der  Kapitaͤn,  Christoph
von  Kolleffel,  eine  Kompagnie.

F.  13.  Im  4.  Chevaurlegers.  Regimente
Bubenhofen  rückt  der  Unterlieutenant,  Josepb
  Baron  Wrinbach,  zum  Oberlieute:
nant  vor.

S.  15.  Unterlieutenants-Stellen  erhalten:
der  Gemeine  des  3.  Chevaurlegers-Regi-
        <pb n="1046" />
        1957

ments  Leiningen,  Johann  Heinrich  Gullmann
  im  2.  Chevauxlegers:Regimente  Koͤ-nig,
  —  Heinrich  Freiherr  von  Schrottenberg
  im  1.  tinien-Infanterie-teib-Regimente,
  —  und  Friedrich  Schlegel  im  I.  Chevauxlegers-Regimente
  Kronprinz.

§.  16.  Der  chirurgische  Praktikant  des
13.  linien-Infanterie  Regiments,  Michael
Sauer,  ist  zum  Bataillons-Chirurgen  im
II.  tinien-Infanterie-Regimente  Kinkel  befördert


Marx  Joseph.
v.  Triva.

Beförderungen.

Seine  königliche  Majestät  Haben  zum  Bes
weise  Allerhöchst=  Ihrer  Zufriedenbeit  mit
den  von  dem  Charge  d'Aflaires  in  Berlin,
Wilibald  Freiherrn  von  Rechberg,  mit
Auszeichnung  geleisteten  Diensten  denselben
unterm  10.  Dezember  l.  J.  die  durch  den  Tod
des  Grasen  von  Lerchenfeld  ledig  gewordene
  Stelle  eines  Envoyeé  extraordinaire
und  bevollmächtigten  Gesandten  bei  dem  königlich
  westphälischen  Hofe  allergnädigst  ertbeilt.


Vermäg  allerböchster  Reskripte  wurde  bei
den  landgerichten  folgende  Personal,  Bestimmung
  getroffen:

am  6.  Dezember  wurde  die  erledigte  Landrichterstelle
  in  Sonnenberg  dem  bisberigen
ersten  Assessor  in  Terenang,  Joseph  Anton
  Hauber,  provisorisch  verliehen;  und
der  dortige  zweite  Assessor,  Ignaz  Christian
  rückt  in  dessen  Stelle  vor;  der  bisbe-1958



rige  erste  Assessor  des  Landgerichts  in  Pleinfeld,
  Karl  August  Wedekind,  kommt
in  dieser  Eigenschaft  zum  Landgerichte  Monnheim;
  der  bisherige  provisorische  zweite  Assessor
  zu  Monnheim,  Karl  Burger,  in
dieser  Eigenschaft  nach  Wasserburg;  der  der:
malige  zweite  Ussessor  in  Wasserburg,  Michael
  leiendecker,  wird  erster  Assessor  in
Rosenbeim;:  der  bisherige  zweite  Assessor  des
tandgerichts  Raitenbuch,  Theodor  Boveri,
wird  erster  Assessor  in  Pleinfeld,  und  in  desssen
  Stelle  kommt  der  bisberige  Patcimonial=Gerichtsbalter
  zu  Adelsdorf  im  Mainkreise,
Cbeistoph  lorenz  Schnürer;  der  bisherige
Aktuar  in  tandau,  Eduard  Hanauer,
wird  zweiter  Assessor  in  Tectmang,  und  diese
erledigte  Aktnarstelle  erhält  der  ebemalige
Aktuar  in  Sulzbach,  Bernhard  August  von
Fabris;  zur  erledigten  Aktuars:  Stelle  zu
tandshut  wurde  unter  obigem  Tage  Adam
Freiherr  von  Schleich,  Aceessist  der  ehemaligen
  Regierungs,  Stelle  zu  tandshut;
zu  der  in  Weilbeim  der  bisherige  erste  Schreit
ber  beim  Stadegerichte  zu  Neuburg  an  der
Denau,  Joseph  Freiberr  von  Schatte;
zu  der  in  Wasserburg  der  nach  Telfs  ernannt
gewesene  Aktuar  Joseph  Appell,  Rechtskandidat
  von  Schwarzhofen,  und  zu  der  in
Mittersels  der  vormalige  Auskultator  in
Ansbach  ,  Johann  Christoph  tetblin,  allergnddigst
  ernannt;

Eine  weitere  allerhöchste  Bestimmung  beförderte
  am  12.  Dezember  die  bisberigen  Registraturs=
  Asststenten  des  innern  Minislerium,
Cbristian  August  Braam  und  Nlois  Obel
zu  geheimen  Rezistratoren  zweiter  Klasse.
        <pb n="1047" />
        1959  —.  1960
Anzeige
öber  die  Getreidschrannen  in  nachstehenden  Or#en.
Perfaßt  ven  ro.  Dezember  1tzo9.
„309.  am  Wetzen.  Korn.  Gersten.Hober.

Mitder
  *

u  m  ..

 

Die  Geldsumme  des  nach  dieser  Tabelle  bestehenden  Verkaufes  aller  Getreid  =  Sorten:
berrägt  238,  852  sl.  53  li.
        <pb n="1048" />
        1901

Köntglich=  Baterisches

190#

Regierung  sblat  t.

 

LXXXVIII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  Dezember  1809.

 

Allsemelne  Verordnung.

(Die  Geschäftsleitung  des  Justiz-Ministeriums
während  der  Abwesenheit  Seiner  Majestit
des  Kdnigs  betreffend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

B.  Unserer  nun  bevorstehenden  Reise
nach  Daris  machen  Wir,  im  Vertrauen
auf  die  Uns  bekannten  Einsichten  Unseres
geheimen  Staats=  und  Konferenz-,  dann
dirigirenden  Justiz-Ministers  Grafen  Morawißky
  demselben  den  Auferag,  die  Leitung
  aller  während  Unserer  Abwesenheit  vorkommenden
  Geschäfte  des  Justiz-Departe
ments  forewährend  zu  besorgen,  und  ertheilen
  ihm  zugleich  volle  Gewalt  in  allen  Fallen,
  welche  nicht  Unsere  besondere  Genehmigung
  fodern,  die  nörhigen  Ausfereigungen
  aus  Unserer  Syczial-Vollmache  zu  unrerzeichnen,
  und  an  alle  seinem  Departement

untergebenen  Srellen  ausfertigen  zu  lassen.

München  den  13.  Dezember  1809.
Max  Joseph.
Sraf  von  Monegelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sekretär

Nemmer.

Bekanntmachungen.

(Die  Ernennung  eines  General-Direktors  der
Finanzen  betreffend.)

 

Ministerium  der  Finanzen.

 

Seine  königliche  Majestät  haben  durch
die,  unter  dem  gestrigen  Tage  über  die  Modalitt
  der  Geschäfts-Führung  bei  dem  geheimen
  Finanz-Ministerium,  dessen  oberste
Aufsicht  und  Leitung  dem  gehelmen  Staatsund
  Konferenz-Minister  Grafen  von  Moncgelas
  überrragen  worden  ist,  gefaßten  allerhöchsten
  Beschlüsse,  den  gedachten  Staats=Minister
  ermächtige,  aus  den  geheimen  Finanz-Refserenddren
  einen  General,  Direkkor
  nach  eigenem  Gutbefinden  zu  ernennen,
dessen  Stelle  jedoch  nicht  als  stabil  zu  bekrachten
  ist,  sondern  nach  Erfoderniß  und
Umständen,  durch  einen  andern,  von  dem
Minister  beseze  werden  kann.

Durch  Ministerial-Beschluß  vom  heutigen
  Tage,  ward  der  königlich  wirkliche
geheime  Rath  und  geheime  Finanz-Referendar
  Heinrich  Schenck  zum  General:  Dis
rektor  des  Finanz-Ministeriums  ernannt.

Die  Form  der  Ausfertigungen  des  Geheral-Direkkors
  ist  wie  jene  der  Ministerial-140
        <pb n="1049" />
        1963

Ausfertigungen,  im  Eingange,  mit  dem
Namen  des  Ministers;  bloß  bei  der  Unterschrise
  wird  hinzugeseze:
Aus  Spezial-Auftrag  des  Ministers
der  General-Direktor.

München  den  14.  Dezember  1309.
Königliches  geheimes  Ministerium
der  Finanzen.

Graf  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
(Die  Ausfuhr  der  Kolonial-Waaren  und  englischen
  Fabrikate  betreffend.)
Im  Nanktu  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Dem  Publikum  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
  daß  wegen  der  von  Rees  bis  Bremen
angelegten  kaiserlich-französischen  Douanenlinie,
  durch  welche  überhaupt  keine  Kolonial-Waaren,
  und  keine  englischen  Fabrikate  passiren
  därfen,  keine  an  jene  Gegenden  adressirten
  Dakete  zur  Postwagens-Spedition  angenommen
  werden,  wenn  sie  niche  mit  Certifikaten
  versehen  sind,  daß  sie  mit  Ausschluß
aller  Kolonial=  und  englischen  Fabrik:  und
Handels-Waaren  in  Teutschland,  oder  wo
solche  ursprunglich,  und  von  wem,  und
wann  sie  fabrizirt  worden,  indem  alle  Pakete,
  welche  durch  gedachte  Douanenlinie
versendet  werden  müssen,  und  nicht  mit  Certlfscats
  d’origine  versehen  sind,  der  Konfiskation
  unterliegen  würden.

München  den  28.  November  1809.
Königliche  General-Post-Direktion.
Karl  Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrieder.

 

 

1964

(Das  Verhaͤltniß  des  Botemwesens  zur  Post
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Zur  Erlaͤuterung  der  uͤber  die  Verhaͤltnisse
  des  Botenwesens  zur  Post  unterm  15.
Juli  v.  J.  erlassenen  allgemeinen  Verordnung
geruhten  Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  zufolge
eines  an  uuterjeichuete  Stelle  erfolgten  allerhöchsten
  Rescripts  vom  16.  dieses  Monats
zu  erklären,  wie  folgt:

1)  ad  G.  4.  Ist  es  den  mit  Legitimations
  Urkunden  der  Gemral-Post-Direktion
  versehenen  Boten,  welche  öfter,
besonders  in  Städten  Bestellung  zu  machen
  beaustragt  werden,  keineswegs  verbothen,
  Schachteln  und  kleine  Pakete
auch  unter  dem  Gewichte  von  15  Pfund,
wenn  sie  ihnen  offen,  nicht  verschlossen,
und  ohne  Aufschrist  einer  Adresse  mitgegeben
  werden,  zu  verführen;  baares
Geld  bleibt  allein  hievon  ausgenommen.

2)  ad  S.  8.  Ist  den  Boten  die  Verführung
  der  Viktualien  im  ausgedehntesten
  Sinne  des  Wortes,  auch  aller
Präparaten  chemischer  Versuche,  so  wie
der  Transport  leerer  Kisten,  Schachteln,
  Verschläge,  Fässer,  Körbe,  Gesässe,
  Säcke  und  dergleichen  freigegeben.


Diese  erluternde  allerhöchste  königliche
Entschliessung  wird  hiemit  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

München  den  18.  Dezember  1809.
Königliche  General-Post-Dtrektion.

Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrieder.
        <pb n="1050" />
        1965

(Den  Vorschuß  der  Spesen  an  Kaufleute  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.
Durch  ein  an  unterzeichnete  Stelle  unterm

  16.  dieß  erlassenes  königliches  Reseript

ist  wegen  des  Vorschusses  der  Spesen  an  Kaufleute

  Nachstehendes  von  Seiner  königlichen

Masestät  allergndigst  verfügt  worden.

1)  An  den  Orten,  wo  königliche  Ober-Postämter,
  Postämter  oder  Postverwaltungen
  sich  befinden,  sollen  den  dort  wohl
angesessenen  Kauf=  und  Handelsleuten
für  die  den  königlichen  Postwägen  übergeben
  werdende  Stücke  die  sogenannten
Spesen  auf  deren  Verlangen  vorgeschossen,
  und  solche  gegen  die  Adressaten  in
Auslage  nachgenommen  werden.

2)  Diese  Spesen  sollen  jedoch  nie  mehr  als
den  dricten  Theil  des  angegebenen  wahren
  Werrhs  des  dem  Peostwagen  übergebenen
  Stücks  betragen:  auch  darf  in  keinem
  Falle  eine  höhere  Summe  als  lo  fl.
für  ein  Stück  auf  Spesen  avancirt  werden.

3)  Für  jeden  Gulden  (ausschließig)  vorgeschossene

  Spesen  sind  außer  dem  tarifgemäßen
  Postwagens-Porto  des  Aufgabe-Stücks
  annoch  3  kr.  mehr  an  Porto
zu  taxiren.

4)  Der  Aufgeber  eines  Stücks,  auf  welches
  Spesen  vorgeschossen  worden,
hat  den  erhaltenen  Vorschuß  auf  der
Adresse  oder  in  dem  Frachtbriefe  zu
bescheinigen.  Die  königlichen  Postämter
werden  nur  gegen  solche  eigenhändige
Bescheinigung  der  Prinzipalen  der  Hand-1966



lungs-Häuser,  oder  der  Versteher  derselben
  Spesen  vorschießen.

5)  Der  Vorschuß  für  Spesen  hat  nur
für  solche  Postwagens=  Stücke  statt,
welche  in  dem  Königreiche  Baiern  abgegeben
  werden,  oder  welche  nach  den
Staaten  des  Rheinischen  Bundes,  nach
Frankreich,  nach  der  Schweiz,  nach
dem  Königreiche  Italien  und  nach  den
Oesterreichtschen  und  Preußischen  Staaten
  lausen:  Auf  Postwagens=  Stücke,
welche  in  weiters  entfernte  Staaten
und  Länder  abgehen,  sollen  keine  Spesen
  von  den  königlichen  Postwagens-Erxpeditionen
  bezahlt  werden.

6)  Wenn  ein  Postwagens-Frachtstück,  auf
welches  Spesen  vorgeschossen  worden
sind,  von  dem  Adressaten  nicht  angenommen,
  oder  überhaupt  retour  gesendet
  wird:  so  ist  der  Aufgeber  verbunden,
  das  Postwagens  tour  et  retour-Porto,
  die  fremde  Auslage,  nebst  dem
Betrage  der  für  den  Spesen-Worschuß
berechneten  3  kr.  per  ein  Gulden,  und  die
vorgeschossenen  Spesen  selbst  zu  bezahlen
und  zu  erseben.

Indem  durch  Gegenwärtiges  die  königlichen
  Oberpostämter,  Postämter  und  Postverwaltungen
  zur  Beobachtung  dieser  allerhöchsten
  Anordnung  angewiesen  werden,  sezt  man
von  derselben  den  Handelsstand  zugleich  in
Kenntniß.

München  den  18ten  Dezember  1809.
Königliche  General-Post-Direktion.
Karl  Freiherr  von  Drechsek.

Deisenrieder.
        <pb n="1051" />
        1967

EDen  Zoll  der  durch  Baiern  und  Wuͤrtemberg
transitirenden  Contanti  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Bei  Gelegenheit  des  über  die  Postverhältnisse
  mit  der  Krone  Würtemberg  abgeschlossenen
  Staats-Vertrags  sind  die  beiderseitig
  allerhschsten  Höfe  übereingekommen,
daß  vom  1.  Jäner  18ro  an,  der  Zoll  von
dem  auf  den  königlichen  Postwägen  durch
Baiern  und  Würcemberg  transitirenden  baarrem
  Gelde,  oder  Contanti  aufgehoben  werden
  solle;  wovon  unterzeichnete  Stelle  das
Publikum  in  Kenntniß  seze.

München  den  19.  Dezember  r809.
Königliche  General-Host-Direktion.

Karl  Freiherr  von  Drechsel.
Deisenrieder.

 

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  hat  Seiner  königlichen  Majestät  zum
besondern  Wohlgefallen  gereicht,  aus  dem
Berichte  des  General-Kommissariats  des  Iller-Kreises
  vom  20.  v.  M.  die  ausgezeichneten
  Beweise  von  Treue  und  Anh#nglichkeit
  zu  vernehmen,  welche  einige  Unterthanen
  der  Landgerichte  Füssen  und  Schongau,
während  der  Aufruhr  an  den  Grenzen  der
Landgerichte  wüthete,  und  diese  sich  selbst  in
der  Gewalt  der  Insurgenten  befanden,  mit
einem  weder  durch  Schrecken  noch  durch  Gewalt
  zu  erschütternden  Muthe  gegeben  haben.

Wenn  dieselben  gleich  in  dem  Bewußtseyn,

  ihre  Unterthans  Pflicht  auch  in  dem
gefährlichsten  Zeiepunkte  erfüllt,  und  durch
ihr  muthvolles  Beispiel  ihre  Mitbürger  vor
dem  Verbrechen  des  Aufruhrs  und  seinen
schrecklichen  Folgen  bewahrt  zu  haben,  ihren
schönsten  Lohn  sinden  müsfen;  se  wollen  Seine

1968

koͤnigliche  Majestaͤt  jedoch  auch  ihnen  jene
aͤussere  Auszeichnung  verleihen,  welche  die  Geseze
  dem  buͤrger  lichen  Verdienste  zuerkennen.

Allerhoͤchstdieselben  haben  demnach  bechlossen,
  wie  folgt:

1)  Der  Pfarrer  in  Pfronten,  Faver  Baier,
der  Gerichtsamman  von  Nesselwang,  Joseph
Seidelmann,  der  Bürgermeister  von  Vils,
Anton  Koz,  und  der  Pfarr-Haupemann  in
Ptronten,  Martin  Hörmann,  sämmrliche
Landgerichts  Füssen,  welche  durch  Wort  und
That  die  Erhaltung  und  Wiederherstelluns  der
Ordnung  und  Ruhe  in  den  ihrer  Leirung  anvertrauten
  Gemeinden  mit  unerschrockenem  Muthe
beförderten,  sollen  die  goldene  Zivil-Verdienst-Medaille
  erhalten.

2)  Dem  Obmann  zu  Burggau,  Landgerichts
  Füssen,  Sigmund  Spötel  und  dem
Kaspar  Mehrle  von  Buchingen,  Landgerichts
Schongau,  welche  sich  von  treuer  Anhänglichkeit
  selbst  durch  persönliche  Gefahr  nicht  abschrecken
  ließen,  wird  die  s#lberne  Zivil-Verdienst
  Medaille  verliehen.

3)  Rücksichtlich  des  Franziskauer:  Gnardians
  im  Zentr.l-Kloster  zu  Füssen,  Pater
Camill  Meschelböck,  und  der  eben  dort
befindlichen  zwel  Franziskaner,  P.  Maximin
Neth,  und  P.  Fulgens  Wagner,  welche
ebenfalls  ihre  Unterthans-Treue  auf  die  unzweideutigste
  Weise  bewähre  haben,  werden
Seine  Majestär  bedache  seyn,  ihren  Zustand
durch  Verleihung  von  Seelsorge-Pfründen,
oder  Vermehrung  der  Pension  zu  verbessern,
wo  indessen  die  Bekanntmachung  ihrer  Namen
  durch  das  Regierungoblatt  verfügt  wird.

München  am  15.  Dezember  1809.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
Baumiller.
        <pb n="1052" />
        1969

Kzniglich-Baserisches

1970

Regierungsblatt.

Auftraͤge.

An  samtliche  Untergerichte  des  Lech-  und
Iller-Kreises.

(Die  Einschickung  ihrer  Jioll  =  Geschäfrstabellen
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Um  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;.  37.  des  organischen
  Edikis,  die  Gerichrsverfaßung  betreffend,
alle  Quartale  die  Arbeitstabellen  der  Untergerichte
  ohne  Zögerung  an  das  Ministerial-Justiz
  =  Departement  einsenden  zu  können,
findet  man  sich  veranlaße,  sämtlichen  Untergerichten
  des  Lech=  und  Iller-Kreises  hiemit
aufzutragen,  ihre  nach  Umfluß  eines  jeden

Quartals  zu  verfertigenden  Zivil  Geschäftetabellen

  jedesmal  innerhalb  der  ersten  acht  Ta-3e
  des  darauf  folgehden  Monats  um  so  gewisser
  an  das  unterzeichnete  Appellations-Gericht
  zu  übermachen,  als  im  entgegengesezren
Falle  die  abgängigen  Tabellen  mittels  Executions-Boten
  abgesodert  werden  müßten.

Memmingen  den  15.  September  1809.

Königliches  Appellationsgericht
des  kech=  und  Iller-Kreises.
Freiherr  von  Grlessenbeck.
von  Heinleth.

LXNNIX.  Stück.  München,  Samstag  den  3o.  Dezember  ußo

An  die  Unterbehörden  des  Lech=  und  Iller-Kreises


 

(Die  Anfrage  der  auswärtigen  Boten  beidem  koniglichen
  Appellationsgerichts  =  Erpeditlonsamte
in  Memmingen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Köniss.
Um  die  von  der  unterfertigten  Stelle  ger
sfaßten  Entschließungen  eines  Theiles  weniger
kostspielig,  und  anderer  Seits  nichts  deste
minder  sicher,  und  zugleich  mit  der  erfoderlichen
  Schnelligkeit  an  die  betreffenden  Parteien
  instnuiren  lassen  zu  können,  erhalken
sämtliche  Unterbehörden  des  kech,  und  Iller-Kreifes
  hirmit  den  Auftrag,  ihre  Amrsboken
  anzuweisen,  daß,  so  oft  ste  ohnedieß  nach
Memmingen  kommen  werden,  sie  jedesmal
bei  den  königlichen  Appellationsgerichts-Tarund
  Expedittonsamte  Anfrage  zu  stellen  haben:
  ob  ihnen  keine  Appellatbonsgerichts-Enrschließung
  zur  Ueberlieferung  mitgegeben
werdin  wolle.

Memmingen  den  15.  Dezember'  1809.
Koͤnigliches  Appellationsgericht
des  Lech-  und  Jller-Kreises.
Freiherr  von  Griessenbeck.

von  Heinlerh.
141
        <pb n="1053" />
        1971
Bekanutmachungen.

(Den  Mrtottäts=  Erat  der  Ministerial-Stiftungs=  ’
nndKommtmakSektionfütdasKLEMM-JahkxgossbetcessendJ


Ministerium  des  Innern.
Auf  Befehl  Seiner  Majsestät  des  Königs.

Seine  Majestäc  der  König  haben  allerznddigst
  geruhe,  dem  Aktioitäs-Etat  der  Sek-.

  —.  —

1972

tion  des  Ministerium  des  Innern  fuͤr  die  General-Administration
  des  Stiftungs-  und
Kommunal-Vermögens  auf  das  1II.  Etats-Jahr
  180  PSSF  nach  der  Anlage  die  allerhöchste
Sanktion  zu  ertheilen.  «
Muͤnchen  den  12.  Dezember  1809.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General=  Sekretär.
Baumuller.

 

Aktivitäts  Etat
der

Sektion  des  Ministeriums  des  Innern  für  die  General-Administeation  des
Seiftungs=  und  Kommunal-  Vermögens.

—

 

Namen.

 

Stellen.  Namen.  Stellen.
Vorstand  Ferdinand  Freiherr  von  8.  Für  die  Super  -Revisson  der
n  Hartmann.  Rechnungen.
un

 

Georg  Mair.

Jentral-Rithe.  a
Michael  Scheurl.

 

 

II  Rechnungs-Kommissariar.
A.  Für  das  Referat.

Rechmungs-Kommis.]  Felir  Schober.

sä#  der  I.  Klasse  Anton  Hausmann.

als  wirkliche  Räthe.  Friedrich  Bartol.  Brand.
Mathäus  Moser.
Joseph  Salzberger.
Fohann  Anton  Neuschmid.
Joseph  Staudacher.

 

Rechnungs-Kommis-]  Ignaz  Biechl.

Franz  KFaver  Stockmair.
Mar  Lechner.

Andrecks  Fick.

Georg  Decker.

Anton  Müller.

Johann  Nepomuck  Rath.
Anton  Mezger.
Mathias  Bauer.

Karl  Reck.

Franz  von  Calderonk.
Joseph  Anton  Menter.

saͤre  der  II.  Klasse.
        <pb n="1054" />
        1973

 

1974

 

Stellen.  Namen.

Stellen.  Namen.

 

 

C.  Fuͤr  die  Revifion  der  Rechnungen.
Rechnungs-Kommis-]  Joseph  Simon.
säre  der  III.  undprolJohann  Stollnreuther.
visorischen  Klasse.  Kaspar  Wiesbauer.
Alerander  Keil.
Anton  Reisenegger.
Richard  Kirunberger.
Anton  Zehmann.
Joseph  Volk.
Alerander  Geist.
Georg  von  Cantamin.
Georg  Reder.
Friedrich  Wilhelm  Bok.

 

II.  Ober-Baukommissariar.
-  Baukommis-  Nikolaus  von  Schedl.
r.

 

Johann  Dauiel  Täuber  im
Mainkreié.
Samuel  Schwarzl  im  Pegnizkreis.

Samuel  Dobmair  im  Naabreis.


Karl  Spindler  im  Rezatkreis.


Kreis  =  Bauinspektoren.


Mathias  Kohler  im  Altmuhlkreis.


Michael  Voit  im  Ober-Donaukreis.


 

D.  Sekretariat.

Erpedireuder  Sere  Ehristoph  von  Schmöger.

Gotefried  Meissner  im
Lechkreis.

Michael  Förtsch  provisorisch
im  Regenkreis.

 

Bürcau-Sekretüre.inzenz  von  Merz.

Goswin  Ekart.

 

 

E.  Registr  at  ur.
Ober-Registrator.  Ferdinand  Döllinger.

von  Ranson  im  Unter-Donaukreis.


von  Vorherr  im  Isarkreis.

von  Coulon  im  Sahlzachreis.


 

Regisiratoren.  Franz  Arsen  Kdllmair.

Sigmund  Herrgoth.
Alois  Grossar.

Feh.  Nepomuk  Schmid.

Michael  Bischof  im  Illerkreis.


 

Bau-Geometer.
Bau=  zelchner.

Leopold  Bruckner.
Joseph  Unger.

 

 

F.  Kanzlei.

 

Bureau-Diener.
Bote.

III.
Kassier.

Johann  Koester.
Simon  Sedlmair.

3enralzStüstnng3.  Kase.
Heinrich  Schrdder.

 

 

Franz  Sales  Lechner.

MunRA
,

 

Tabellisten.  Karl  Gramiller.
Anron  Hälmle.
Kanzellisten.  Michael  Hausmann.

Egid  Walk.
Joh.  Baptist  Mosl.
Taver  Franz.

 

Johann  Moriz  Henkl.

 

Kannellift
4  I

Karl  Roth.

 

 

Diener.

 

Joseph  Steurer.

 

1  IV.  Dienerschaft  des  Hauses.

 

G.  Lithographische  ÖOffizin.
Inspekror.  Theobald  Sennefelder.
Graveur.  Christian  Ekardr.

141“

(Hausmeister.  Andreas  Obermair.
I  Johann  Frauenholz.
Johann  Pfal  zer.
Joseph  Thani.

 

 

Büreau-Diener.

 

 

Boten.  Michgel  Lonich-
        <pb n="1055" />
        1975

(Die  Vernehmung  der  Zuͤchtlinge  in  dem  Zuchthause
  zu  Lichtenau  betreffend.)

Ministerium  der  Justiz.

Auf  Befebl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  haben  unterm
12.  Dezember  l.  J.  zu  beschliessen  geruhr,
daß  die  Vernehmungen,  welche  auf  die  gerichtliche
  Requistrion  mit  Sirdflingen  des
Zuchthauses  zu  Lichtenau  abzuhalten  sind,
künftig  nicht  mehr  von  der  dortigen  Zuchthaus-Kommisston,
  sondern  von  dem  bandgerichte
  Heilsbronn  vorgenommen  werden
sollen,  zu  welchen  Ende  an  erwähntes  Landgericht
  die  geeignete  Weisung  verfügt  worden
ist,  und  solches  zur  Wissenschaft  sämtlicher
Arpellationegerichte,  und  Untergerichte  hiemit
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Munchen  den  r0.  Dezember  1800.
Graf  Morawitzky.
Duorch  den  Minister
der  General-Sekretär.
Nemmer.

 

(Die  Ueberlassung  der  Inventuren  bei  nicht  streitigen
  Verlassenschaften  an  die  Patrimonial-Gerichte
  —  im  Altmühl  =  und  Oberdonau-Kreise
  —  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  königliche  Majestät  geruhten  mittels,

  allerhöchster  Eneschliessung  vom  as.  Jannner

  l.  J.  allergnddigst  zu  bestimmen,  daß
die  Vornahme  gerichtlicher  Invenkuren  bei  Todesfällen,
  wenn  über  die  zu  inveutirende

Nachlassenschaft  noch  kein  Streit  obwaltet,

den  Patrimonial,  Gerichten  in  ihren  Bezirken

als  eine  Handlung  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
  zukomme  im  entgegengesezeen

 

1976

Falle  aber  zum  Geschäfrskreise  der  kontentiösen
  Gerichtsbarkeit  übergehe.

Es  werden  daher  sämtliche  königliche
TKand=  und  Datrimonial-Gerichte  der  Oberdonau
  und  Alemühl-Kreise  von  dieser  allerhöchsten
  Bestimmung  in  Kenntniß  gesegzt.

Neuburg  den  11.  Dezember  1809.
Königliches  Appellations-Gericht
der  Oberdonau=  und  Altmühl-Kreise.


Graf  zu  Lein  ingen-Westerburg

Marr.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Mezzolombarde
betrefsend.  )

Durch  den  am  3.  dieses  Monats  erfolgten
Todfall  des  Pfarrers  von  Mezzolombardo  im
Landgerichte  gleiches  Namens  ist  die  dortige
Parrei  erledigt  geworden.

Die  Adseiranten  werden  hiemit  aufsefodert,
  binnen  1.#  Tagen  sich  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  gehörig  zu  melden,  und  ihre  Befähigung
  auszuweisen.

Teient  den  §s.  Dezember  1809.
Königliches  General-Kommtssarlat

des  Etsch=  Kreises.

Widder.
Ducatt.

 

Die  Erledlgung  der  Pfarrei  Schdufeld  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Maiestät  des  Königs.
Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Peter  Delscher

  ist  die  Pfarrei  Schönfeld  im  bandgerichte

  Hollfeld  erledigt  worden.

Bamberg  den  9.  Desumber  1809.
Königliches  General  Kommissarlat
des  Main-Kreises.
ven  Stengel.

Friebnann.
        <pb n="1056" />
        1977

(Die  Erledigung  der  Pfarrel  Braitbrun  betrefsend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  Versezung  des  Pfarrers  Ankon
Scherer  auf  die  Pfarrei  Gmünd  ist  die  desinitiv
  organistrie  Klosterpfarrei  Braitbrun,
Landgeriches  Trostberg  erlediget  worden.

Diese  Pfarrei  zähle  37z  Seelen,  hat  einen
Kooperator  expositus  in  Frauenchiemsee,  und
wirft,  ausser  der  normativmäßigen  Besoldung
des  Pfarrers  an  Stollgebühren  jährlich  wenige
stens  #15  fl.  ab.

Dieses  wird  hiemit  bekannt  gemachr,  damit
  sich  diejenigen  Pfarramts-Kandidaten,
welche  um  diese  Pfarrei  sich  bewerben  können
und  wollen,  melden  mögen.

Burghausen  den  12.  Dezember  1809.
Königliches  General-Kommissariat
des  Salzach-Kreises.

Freiherr  von  Schlelch.

Wolff.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Pyr  baum  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Durch  die  allergnaͤdigste  Befoͤrderung  des
Pfarrers  Kaspar  Wirth  auf  die  Pfarrei  Zell
Landgerichts  Hilpoltstein,  ist  die  Pfarrei  Pyrbaum
  erledigt  worden.

Diese  Pfarrei  liegt  in  der  Dioͤces  Eichstädt,
  in  dem  Landgerichte  und  Dekanate
Neumarkt;  sie  besteht  aus  dem  katholischen
Antheile  des  Markts  Pyrbaum,  und  der  Traß- 



1978

muͤhle  mit  190  Seelen,  und  hat  keinen  Hilfs-Priester
  noͤthig.

Die  Einkünfte  der  gedachten  Pfarrei  bestehend
  theils  im  baaren  Gelde,  theils  in  Gemeid,
  Bier,  Holz  ic.  sind  auf  674  fl.  20  kr.
berechnet.

Zunchst  befindet  sich  bei  dieser  Pfarrei  die
an  den  Pfarrgarten  stossende  Schloßschanze,
welche,  da  sie  von  dem  gedachten  Pfarrer
Wirth  ad  onus  Successorum  um  ktso  fl.
beigekauft,  und  mit  2  Pfund  bezahlt  worden,
von  dem  Nachfolger  mit  11,  fl.  30  kr.  abgelößt,
  dann  der  4.  Theil  mit  einer  jährlichen
Korngilt  von  à  Viertl  3  Sechzehntel  nach  dem
jahrlichen  Normalpreise  zum  ksniglichen  Rentamte
  Neumarkt  verinteressirt,  und  nach  Verfluß
  der  zehen  Freijahre  nach  vorgänziger
Eiuschazung  versteuert  werden  muß.

Die  Bewerber  um  diese  Pfarrei  haben
sich  mit  ihren  Gesuchen  binnen  14  Tagen  an
die  unterzeichnete  Stelle  zu  wenden.

Eichstäde  den  16.  Dezember  1809.
Königliches  General-Kommissartat
des  Altmühl-Kreises.

Graf  von  Tassis.

von  Heckel.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Zeisertshofen
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.
Es  ist  durch  den  am  6.  Dezember  l.  J.  erfolgeen

  Tod  des  Pfarrers  Johann  Georg

Stehle  die  Pfarrei  Zeisertshofen  im  kand--gerichtsbezirke

  Roggenburg,  im  Bisthume
        <pb n="1057" />
        1979
Augsburg,  und  Dekanate  Mindelheim  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Seelenzahl  dieser
Dfarrei  ist  aà18,  und  es  befindet  sich  an  derselben
  weder  ekn  Filial,  noch  Kaplan.

Die  sämtlichen  jährlichen  Einkünfte  sind
auf  341  fl.  15  kr.  berechnet.
Ulin  den  18.  Dezember  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Ober-Donau-Kreises.

Freihe#r  von  Gravenrenth.
Wagner.

 

(Die  Erledigung  der  Pfarrei  Frham  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Ksnigs.

Durch  den  Tod  des  Pfarrers  Joachim
Krisset  ist  die  im  Landgerichte  Mühldorf  gelegene
  ehemalige  Klosterpfarrei  Frham  erlediget
  worden;  selbe  hat  850  Pfarrkinder,  wozu
  ihr  ein  Hilfspriester  bewillige  ist,  und  ihre
Einkünfte  belaufen  sich  ausser  dem  normativen
Gehalte  der  ehemaligen  Klosterpfarrei  auf  r#ffl.
an  Stollgebühren.

Dieses  wird  daher  zu  dem  Ende  bekannt
gemacht,  damit  ssich  diejenigen,  welche  zur
Bewerbung  hierum  geneigt  sind,  gehoͤrigen
Orts  gehorsamst  melden  können.

Burghausen  den  al.  Dezember  2809.
Königliches  General:  Kommissariat
des  Salzach-Kreises.

Freiherr  von  Schleich.

Wolff.

 

 

1980

(Die  Offiziers  -Wahlen  der  National-Garde  III.
Klasse  in  der  Stadt  Spalt  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  den  bürgerlichen  National-Gardisten
III.  Klasse  werden  bei  der  Stadt  Spalt  königlichen
  bandgerichts  leinfeld  zwei  Fuselier=Kompagnien
  formirt;  dabei  nd  nach  allerhöchster
  Bestdcigung  vom  ro.  dieses  Monacs
als  Ober-Offtziere  angestellt:

Bei  der  r.  Juselier-Kompagnie.
Haupemann:  Geerg  Schindlein;
Oberlieutenant:  Franz  deidl;
Unterlieutenant:  Joseph  Heckel;

Bei  der  2.  Fuselier-Kompagnie.
Haumemann:  Michael  Kastner;
Oberlieutenant:  Franz  Dursch;
Unterlieutenant:  Benedikt  Baader;

Unterstab.
Oberlieutenant  und  Zeugwart:  Simon  Butz;
Oberchirurg:  Jakob  Flammenberger;
Umerchirurg:  ist  unbesezt.
Eichstaͤdt  den  19.  Dezember  1809.
Koͤnigliches  General  Kommissariat
·  des  Altmuͤhl-Kreises.

Graf  von  Tassis.
von  Heckel.

 

(Unterstuͤzungs-Beitraͤge  fuͤr  dle  verungluͤckten
Bewohner  von  Stadt  am  Hof  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Für  die  verunglückten  Bewohner  von
Stadt  am  Hof  sind  an  Beiträgen  zu  dem
        <pb n="1058" />
        1981

unterzeichneten  General-  Kommissriate  wiederholt
  eingesendet  worden:
durch  das  koͤnigliche  General-Kommissariat
  des  Lechkreises  493  fl.  36  kr.
wozu  das  königliche  Landgericht  Friedberg
220  fl.  15  ke.
das  königliche  Kandgericht  Gögingen
160  fl.  14.  kr.
die  Justiz  Kanzlei  in  Babenhausen
86  fl.  467  ke.
das  königliche  Polizei-Kommissariat  in  Memmingen
  17  fl.  71  kr.
und  die  Gemeinde  Herzogau,  Landgerichts
Zusmarshausen  9  fl.  13  kr.
beigetragen  haben;
durch  das  königliche  General  -Kommissariat
  des  Iller:  Kreises  der  von  dem  königlichen
  Landgerichte  Dornbirn  gesammelte  Beitrag
  von  21  fl.  5  kr.
und  durch  die  koͤnigliche  Landwirthschafts-Administration
  in  Weihenstephan,  die  Beitraͤge
  des  dortigen  Braͤupersonals  mit  20  fl.
Ferner  wurden  an  derlei  Beiträgen  direktean
das  königliche  Landgericht  Stadt  am  Hof
übermacht:
vom  Johann  Michael  Daisenberger,  Buchhandler
  daselbst,  der  Rest  seiner  Kollekte  mit
154  fl.  10  kr.
von  der  Braͤuschaft  in  Othlngn  bei  Ulm
von  der  Braͤuschaft  in  Kirchberg  bei  Ulm
6  fl.  —
und  vom  Titl.  Baron  von  Drechsel  als  Innhaber
  des  Bräuhauses  Tegernsee  3a  fl.  —

——

1982

Indem  man  diese  milden  Beiträge  hiemir
zur  öffentlichen  Kenutniß  bringe,  wird  zugleich
den  wohlthácigen  Gebern  derselben  im  Namen
  der  Bewohner  von  Stadt  am  Hof  der
gebührende  Dank  erstattet.

Seraubing  den  19.  Dezember  1809.
Koͤnigliches  General-Kommissariat
des  Regen-Kreises.
von  Stichaner.

Resch.

 

(Beitraͤge  fuͤr  verwundete  baierische  Krieger  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestat  des  Königs.

An  fernern  Umerstüzungs-Beiträgen  zum
Besten  verwundeter  vaterländischer  Soldaten
sind  eingegangen  durch  das  königliche  Sradt-Gericht
  München  ein  begat  von  dem
dahier  verstorbenen  Eottokollekteur  Joseph
Brucker  zu  „  voo  fl.

Durch  das  königliche  General  =  Komn#us
sariat  des  Main-Kreises  dle  von  den  Einwohnern
  der  Stadt  Schweinfurt  gelegenheie
lich  der  Namensfeier  Seiner  Majestat  des  Kinigs
  und  auf  Veranlassung  einer  von  dem
Diakonus  Sirt  gehaltenen  Rede  gesammelten
40  fl.  12  kr.,  welche  uͤber  Abzug  30  kr.  Porte
mit  verbleibenden  39  fl.  42  kr.  zur  Verrheilung
nachgewiesen  werden.

Sodann  die  durch  den  Schul=  Inspekros
Bach  ebendaselbst  übermachten  und  von  den
Schulkindern  alda  verfer#i#gten  à74  c.  Charr
pien.
        <pb n="1059" />
        1983

Durch  das  koͤnigliche  Forstamt  Hoͤchstaͤdt
am  Wittislingen  die  von  dem  aktiven  und  quiescirten
  Forsipersonale  und  sonstigen  Individnen
  gesammelten  Beiträge  mit  §o  fl.,  welche
über  Abzug  17  kr.  Porro  mit  verbleibenden
40  fl.  43  kr.  zur  Verrheilung  kommen.

Von  dem  Lvandgerichte  Schwaben  die
von  der  Pfarrei  Holzen  gesammelten  Bei,
trdge  mit  .  .  .  2  fl.  54  kr.

Endlich  von  dem  Landgerichte  Ingolstadt,
die  von  der  Pfarrei  Engelbrechts-Muͤnster
eingereichten  Beitraͤge  11  fl.  und  von  den
Unterthanen  dieser  Pfarrei  7  fl.  36  kr.,  sodann
von  den  Unterthanen  der  Pfarrei  Etting  3  fl.,
uͤberhaupt  21  fl.  36  kr.,  welche  am  Namensfeste
  Seiner  koͤniglichen  Majestaͤt  auf  dem  Altar
des  Vaterlandes  deponirt  wurden.

Diese  saͤmtlichen  Beitraͤge  werden  daher
unter  oͤffentlicher  Dankesbezeugung  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Muͤnchen  den  6.  Dezember  1809.

Koͤniglicher  Kriegs-Oekonomie
Rath.
Kraus.

Ralnprechter.

 

Beförderungen.

–

 

Folgende  Individuen  wurden  durch  allerhöchste
  Reskripte  auf  Pfarreien  befördert:

im  Dezember  am  a.

zur  Pfarrei  Oberkrumbach  im  Landgerichte
Hersbruck  der  Kandidat  des  Pfarramts  und
bisherige  Katechet  am  Waisenhause  zu  Rürnberg
  Johann  Burkhard  Probst;

·.———.—

1984

am  3.  zur  Pfarrei  kudenhausen  bandgeriches
Kandsberg  der  Kooperator  zu  Aufkirchen
Kaspar  Baader.

am  ro.  zur  Pfarrel  Rumeltshausen  im
Landgerichte  Dachau,  der  Kooperakor  in  Dersen
  Aurel  August  Geigenberger;

am  11.  zur  Pfarrstelle  zu  Oberdachstetten
im  Landgerichte  und  Dekanate  Leutershausen,
der  Kandidat  und  bisherige  Stadepfarrei:-Bikar
  zu  Ansbach  Johann  Georg  Windisch;

am  ra.  zur  Pfarrei  Hochderf  im  Landgerichte
  Friedberg,  der  Pfarrer  in  Erinstied
KXaver  Lutz;

zur  Pfarrei  Zürgesheim  im  Landgerichte  Donauwörth

  —  der  Konkurs-Ordnung  zu  Folge
—  Thomas  Eder  Benefiziat  zu  Grünnewald.

Folgende  auf  Pfarreien  und  Benefßtzien
bestätiget:

im  Dezember  am  7.  der  von  dem  Kapitel
zu  Regensburg  auf  die  Pfarrei  Leiblfing  im
bandgerichte  Straubing  prdsentirte  Dechant
und  Stadtpfarrer  in  Kamm,  Jeseph  Fridl;

am  10.  der  von  dem  Grafen  Fugger-Kirchberg
  auf  die  Pfarrei  Wüllensterten  im  gräflichen
  Fugger-Kirchbergischen  Mediat  =  Gebiete
  prdsenrirte  Priester  Martin  Gingel;

der  auf  die  Pfarrei  Ganertshofen  im  gräfl.
Fugger=  Weissenhornischen  Mediar=  Gebiete
prdsentirte  Kaplan  Eustach  Schellhorn;

am  12,  der  auf  das  Benefizium  zu  Haldenwang
  im  Landgerichte  Burgau  präsemirte
Driester  Joseph  Jdger;

am  16.  der  von  den  Freiherrn  von  Aufsees,
  zur  Pfarrei  Aufsees  im  Landgerichte  Weischenfeld
  prdsentirte  bisherige  Schleßprediger  zu
Buttenheim  Wilhelm  Jeseph  Hartmann.
        <pb n="1060" />
        <pb n="1061" />
        richtiget  werden  solle:

J  Name
Gerichte,  Orte:

des
Brandbeschädigten.

M.  Kath.
Pfaffenberg:  ODeit

Pfaffenhofsen  im
Isarkreise.

Traukocg

Viechtach:
Vilsbiburg:

Vilshofen:  Langburg  ..

Wosserburg

HDStotc  Serr

Seiten  II.  .

was  on  die  Vorschuß=  Fondekassen  zu  vergüten
——

Reimnunerat.  J  Trift  noch

Concurrirende  0  *  Diese  Zahlung  geschiehe:

Theile:  bezablen.
        <pb n="1062" />
        Retg,

i  ste  r
6

königlich  =  Baierischen  Regierungsblattes

vom  Jahre  1809.

 

Namen=  Register.

 

A.

Aber,  Friedr.  Ludwig,  Sekretaͤr  423.

Abel,  Joseph,  Sekr.  und  geh.  Kanzellist  424.
Abelein,  Karl,  Bataillons-Chirurg  7785.
Abele,  Karl.  Kapitän  ross.

Abensberg,  Schlachrfeld  allda  751.
Aberer,  Gebhard,  Landgerichte-Assessor  465.
Abe,  Wilhelm,  Landgerichts:  Assessor  455.
Achenraln,  Hürtenamt  707.

Achilles,  Friederich,  Unterlieutenant  494.
Achner,  Vinzenr,  Oberlientenant  ras.
Ackermann,  Ernst  August,  Prediger  652.
Ackermann,  Joseph,  Unterlieut.  40.
Adam,  Joseph  Alois,  Apell.  Ger.  Direkt.  1356.
Adam,  Karl.  Unterlieutenant  315.
Adelgeist,  Alois,  Pfarrer  1488.  16534.
Adigolg,  Franz,  Forst-Inspekt.  Mkr.  1330.  636.
Affalterbach,  Pfarrei  im  Isarkreise  1916.
Agricola,  Andrcas  buͤrg.  Oberlieut.  g5t.
Ahles,  Nikolaus,  Oberlieutenant  23  1252.
Aichholzer,  Anten,  Landger.-  Aktnar  469.
Aichingerv.  Aichstamm,  Oberlieut.  770.  1781.
Aichner,  Joseph,  Landgerichts-Assessor  460
Aigner,  Wolfgang,  Polizei-Aktuar  607.
Albert,  Christoph  Wilh.,  Landger.  Arzt  1830
v.  Alberti,  Albert,  Graf,  Landger  Aktuar  682.
v.  Alberti,  Anton.  Graf,  Volizei  Aktuar  613.
v.  Alberti,  Peter,  Graf,  Landg.  Assessor  421.
Albrechr,  August,  Unterlieutenont  1145.
Albreche,  Danlel,  Unterlient.  40.
Albrecht,  Markus,  Kordonist  1082.
Albrecht,  Landgerichts-Assessor  463.
Algeler,  Gottlieb  Friederich,  Junker  17443.
Alker,  Sergeanr,  Legiondr.  2o6.
Allerheillgen,  Beneßzium  1654.
Allerspurg,  Pfarrei  im  Regenkrelse  ros.
Allgäwer  Cbristoph,  Burger-Soldat  r082.
Alpruni,  Joseph,  Stift.  Administrator  43.

—

Alt,  Michael  Friedr.,  Pfarrer  1656.
Altdorf,  Reutamt  317.  Universitär,  anfge-Idste
  150,  1502.  .
Altenbaind,Pfatkeikmuntekdonaukntots.
Altenschönbach,  Pfarrei  im  Mainkr.  1693.
Altenthann,  Pfarrei  im  Pegnizkreise  s.
Alrentrüdingen,  Pfarrei  im  Rezatkr.  512.
Althon,  Joh.  Baptist,  Pfarrer  53.
Altkirchen,  Benefizium  im  Isarkr.  1916,
Altmanu,  Markin,  Korporal  991.
Altoßer,  Ehrlistian,  Advokar  160r.
Altstetten,  Pfarrei  im  Illerkreise.  1654.
Aman  v.  Storchenau,  Jos.  Ant.,  Major.  ro#
Amann,  Frauz,  Lanrgerichts-Assessor  450.
Amann,  Joseph,  Oberlieutenant  1882.
Amann,  Jacharias,  Kriess-Kommissäh  184.
Amberg,  Stadt.  Pollgeiorgenisirung.  allda  6.
7.  607;  —  Bergamt  600;  —  Schullehrer-Seminar
  os.
Amberg.  Georg,  Post-Inspekt.  Kommis  577.
Amerbacher,  Rechnungs-Kommissär  953.
Amm,  Ulrich,  bürgerl.  Lieutenanr  83##  ,
Attintaa,JoiephAntc-I,Salimn-Motctlals
Renvanttu69.
Amme-beede«Heftm,Stabkg-k.Assess.-5r.
Ammon,Joh·5paul,N.G..Hanpkmaaa1633·
Amsterten,  Pfarrei  im  Innkreise  1656.  ·
AmtsahGeokHL«1ndgekichks-Assessortsgy.
Andeksberger,  Michael,  Feidwebel,  Legiondr
932.  1252.
v.  Andrlan,  Ferd.=  Frb.  Poligel-Direktor  Gos.
v.  Andrlan,  Joseph,  Frh.,  Major  880.
v.  Andritzky  Frh.  „,  Obermautbeamter  46.
v.  Anethan,  Frh.,  Lamrichter  50.  834.
Angelink,  Jakob,  Junker  3904.  1254.
Angerer,  Kaspar,  Registrater  des  ausw.  geh.
Ministerlal-Departements  s33,  834.
Angermiüller,  Joseph,  Pfarrer  ör###
Anniser,  Joseph,  Korporal  2437.
1
        <pb n="1063" />
        v.  Anreiter  —  Auerbruch.

v  Anreiter,  Joh.,  Landger.  Asseff.  467.  6gr.
Ansbach,  Sctadt,  Pollzeiorganksirung  allda  6,
7,  601;  —  ostamt  154.—  156é
Auzeuberger,  bandgerich  C-Asefor  A5.
Unzengruber,  Jalob,  Landgerichtä-  Altuar
458,,191.  1918.
Appell,  Joseph,  Landgerichts-Alktuar  1958.
Avpersdorf,  Pfarrei  im  Regenkreise  1603;
Forstrevier  1077.
Arbeiter,  Johann,  bürgerl.  Oberlieutenant  os.
Arbeiter,  Mathias,  Pfarrer  3514.
v.  Arco,  Ignaz,  Graf,  kön  geh.  Rath  r648.
v.  Arco,  Karl,  Graf,  kon,  geh  Rath  r618.
d.  Arce  Karl,  Graf,  Oberlient.  2a§.  1546.

d.  Arco,  Mar,  Graf,  Oderst  und  Kommandeur

  des  freiwilligen  Jäger-und  des  Gebirg-Schützen-Korps
  g06.  926.  1243.  1441.

v.  Aretin,  Adam,  Frh.,  koͤn  geh.  Rath  1648.

Arledrer,  Karl,  Polizel-Akruar  603.

v.  Armannsberg,  kudw.  Joseph,  Graf,  kn.
Kaͤmerer  1056.

v.  Armanns  berg,  Max,  Graf,  Unterl.  566.

Armannsberger,  Benedikt,  National-Garde.
Unterlieut.  1830.

Arnold,  Joh.  Georg,  bürg  Hauptmann  830.

Arnold,  Marx,  Gen.  Bergwerks-Adm.  Kalkulator
  1691.

Arnold,  pensionirter  Kapitaͤn  488.

Aruold,  Kasse:  Offiziant  1017.

Arrach,  Pfarrei  im  Regenkreise  514.

v.  Asbeck,  Franz  Wilh.,  Frh.  kon.  geheimer
Rarh  1648.

v.  Asch,  Alois,  Frh.  ,  Unterllentenant  40r

Aschendrenner,  Pfarrer  167r5.

Ascher,  Joh.,  Landverwaltungs-Assistent  707.

Ascherl,  Joseph,  Soldat  go#4.

Asmus,  Cugen,  Landgerichts  Assessor  1128.

Ufselfingen,  Pfarrel  im  Oberdonaukr.  1693

Assimont,  Wilhelm,  Unterlieut.  493.  1243.

Ast.  Professor  1628.

Attenberger,  Kaspar,  Landger.  Arzt  1835.

ttenkofer,  Benno,  Unterlient.  as3.

Attlmaier,  Alois,  Stadtger.  Assessor  650

v.  Aubdert,  Ludwig,  Odberst  564.

Aubinger,  Paul,  Kanonier  1435.

Auchter,  Andreas,  Sergeant  1047.  1032.

Auer,  Anton,  Stadtgerichts-Bote  511.6

Auer,  Franz,  Innk.r  1795.

v  Auer.-  Ignaz,  Landger.  Assessor  453.  180g.

Auerbach,  Thadd,  Laudger.  Assessor  455.

Aunerbruch,  Pfarrei  im  NRezatkr.  517.

Auerhamer  —  Baroni.

Auerhamer,  Ferdinand,  Pfarrer  sr#x.

Aufhammer,  Johy.  Mich.,  bürg.  Oberl.  831.

Aufschläger,  Joseph,  Rentbeamter  1610.

Aufsees.  PMarrei  im  Mainkr.  1984.

Augédurg,  Stadt.  Polizeiorganisirung  allds.
#.  605  ;  —  Rentamt  31#K.  Schullehrer-Seminar
  954.

Augustin,  Chrysostomus,  Bat.  Chirurg  1785.

Aullitscheck,  Vinzent,  Oberlieut  776.  1123.

Aumiller,  Josepb,  bürg.  Lieurenant  1367.

Aunkirchen  zu  Lissing,  Pfarrei  im  Untedonankr.
  56.

Auracher,  Joh.  Michael,  Bote  46.

Auronzo,  Bergbauverwaltung  707.

v.  Apdling,  Mar,  Unterlleutenant  1783.

B.
Baader,  Benedikt,  N.  G  Untrrllent.  1980.
Baader,  Franz  Faver,  Rentbeamter  85k.
Baader,  Kaspar,  Pfarrer  1084.
Bach,  Joh.  Bapt.,  Landger.  Assess.  357  68x.
v.  Bach,  Karl,  Major  480
Bacher,  Andreas,  Landger.  Assessor.  ögr.
Bacher,  Benedikt,  Kapitän  11733
Bachmayer,  Kaspar,  Chevaurlegers  ra#.
Baden,  Großherzogthum  r221.
Bähr,  Joh  Christopb,  N.  G.  Lieut.  1633.
4hr.  Wolfgasg,  N  G.  Hauptmamn  4631.
v.  Bäumen,  Karl,  Polizei-Kommissir  603.
Bäumer,  Friedr.  Wilh.,  Unterlient.  930.
Bäumle,  Berg=  und  Hüttenamt  vor.
Bäumler,  Joseph.  Polk-Fustikiar  45.
Bäumler.  Michael,  N.  G.  Lieur.  1000.
Baier,  Albert,  prot.  Kr.  Kirchenrath  1853.
Baier,  Franz  Tiver,  Adbek#t  60#r.
Baler,  Franz  Kh6.,  Pfarrer  in  Pfronren  79°/8.
Baler,  Michael,  Nat.  Garde-leut.  1qo0.
BalerbrunnForstrevt##r  7769.
Baierl,  Franz  Fav.,  bandger.  Afsessor  463.
Balerlein,  Georg,  Laudrichter  472.  1839.  140.
Baver,  Christian,  Stift  Administrator  1035.
1232  1372.
Balbier,  Forst=  Inspektor  832.
v.  Baldinger,  Forstwarte  7310.
v.  Baligand,  Mar,  Kapftän  1124.
v.  Ballgand.  Wilh.,  Oberlieutenant  480
Bamberg,  Stadt  Polizeiorganisirung  derselben
  5.  7.  S07.  Schullehrer-Seminar  054.
Bandschad,  Ccristeph,  Bar.  Chirurg  544
Barmann,  Josepb.  Polizei-Offiziant  605
Varoni,  Alois,  Polizel-Akcuar  ö11#
        <pb n="1064" />
        v.  Darte  —  Biaumont.

v.  Barte,  Auten,  Unterlieutenant  gos.
Barth,  Fierich  „Unterlientenant  928.
Bartb,  Georg,  Bürger  zu  Zell  im  Malnkr.  19r4.
v.  Barrolin,  Alois,  Registratursgehilfe  334.
Battig,  Johann,  Polizei-Aktuar  611.
Bauder,  Joh.  Frledr,  N.  G.  Lientenant  1634.
Bauer,  Alois.  Soleat  143:.

Bauer,  Anton,  Unterlieurenant  125  z.  1442.

Bauer,  Franz,  Oberlieut.  vom  6.  #2.  Inf.  Reg.

ranz  Kaver,  N.  G.  Lient.  1900.
Bauer,  Georg,  Unterlieut.  vom  3.  L.  J.  Reg.
880  1282.
GBauer,  Georg,  Unterl.  im  s.  Reservebat.  930.
Bauer,  Georg,  supernum.  Quartiermeifter  406.
Bauer,  Georg,  Beuefizlat  169.
Bauer,  Georg  Matthäüns,  Pfarrer  36.
Bauer,  Gottlieb,  Junker  #6—  dos.
Bauer,  Joh.  Nepomuck,  Bat.  Cbirurg  7785.
v.  Bauer,  Joseph,  Landger.  Assessor  457.
Bauer,  Josepb,  pensteni  ur  Hauptmann  891.
Bauer,  Joseph,  Unterlient.  1173.
Bauer,  Joseph  Maria,  Regifiratsr  1918.
Bauer,  Indor,  Chevaurlegereé  934.  1247.
Bauer,  Karl,  Oderlientenant  s65.  1321.
Bauer,  Ludwig,  Kapitaͤn  1548.
Bauer,  Mathias,  Rechn.  Kommissaͤr  1972.
Bauer,  Paul,  N.  G.  Oberlieut  1909.
Bauer,  Raymund,  Unterlleut.  402.
Bauer,  Hauptmann  vom  Jäger-Kerpé  ra“3.
Bauernfeind,  Quirin,  Junker  868.  1452.
Bauhofer,  Vinzenz  Lätue.  Pfarrer  1556.
Baumann,  Jakob,  Unterlient.  545.
Baumann,  Lorenz,  Geseeiter  1930.
Baumann,  Mathias,  Berg=  und  Hütten-.Faktor
  701.
Baumeister,  Ignaz,  Landger.  Assessor  453.
Baumeister,  Mathias,  Soldaf  7432.
v.  Baumgarten  Franz,  Graf  Kapitän  1052.
Baumgarten,  Willlbald.  Landger.  Assess  332.
v.  Baumgartner,  Franz  Kaver,  Landger.
Ak#tnar  318.  454.
Baumgartner,  Joseph,  Rittmeister  770.
Baumgratz  Bernhard,  Umerlieut.  566.
Bausback,  Georg  Landger  Aseessor.446.
Bausch,  Jakob,  Bürger-Soldat  10#2.
Bavper,  August,  Oberlieurenant  2444.
Baver,  Kaspar,  Landger.  Assessor  445.
Baperle,  Leonhard,  Pionnier  1932.
Bayersoyen,  Pfarrei  im  Illerkr.  1557.
Beaumont,  Grafs,  k.  k.  franz.  Divis.  Gen.  1787.

Bechmenn  —  Bergmann.

Bechmann,  Joh.  Pöil.,  Pollzel-Offiziane  300,

Beck,  Anton,  Kanzellist  s34.

Beck,  Anton,  Cheraurlegers  7034.

Beck,  Benno,  Landgerichts-Ar#t  1834

Beck,  Joh.  Leonhard,  Pfarrer  312.

Beck,  Jobann,  N.  G.  kieut  nant  1780.

Beck,  Joseph,  Stadtgerichts  Arzt  1936.

Beck,  Karl  Theodor,  Lamdrichter  2S.  471#.

Beck,  Laurenz,  Landgerichts-Aktuar  463.

Beck,  Laurenz,  Kurat-Benesiziat  1916

Beck,  Thaddä,  N.  G.  Unterlicutenant  1637.

Becker,  Georg  Heinr.,  Polizel-Aktmar  700.

Becker,  Peter,  Hauptmann  405.  1256.

Becker,  Philipp,  Korporal  o32.  1928

v.  Beckers,  Karl,  Graf,  General-Masor  und
Brigadier  K88.  124  ##2.

Beckd  Stephan  Friedr.,  N.  G.  Hauptm.  1633.

v.  Beckhof,  Thadd.,  Frh.,  Kapitäu  do.03a
Bedall.  Heinrich,  Landger.  Asse##or  450.
Beer,  Salz-Oberfaktor  1870.

Behr,  Lorenz,  Rirttmeister  1344.

Beil,  Johann  Kaspar,  Landger.  Assessor  445.
Benker,  Lorenz,  Soldat  1028.

Benkhard,  Grorg,  burg.  Obderlieut,  868.

Benkher,  Job  Georg,  N.  G.  Lieut  1633.

Benn,  Mols,  oltzei  Offiziant  6:3=v.
  Beutheim-Tecklenburg  und  Rheda,

Graf,  Major  1883.  ·
Benz,Cln-istopthicdk.,Polizei-Ofsiziam605.
Benz,  Sebastian,  Kriegs-Kommissaͤr  183.
Benz,  Thaddaͤus.  Landger.  Arzt  1832.
Benz,  Polizei-Offziant  in  Dünkelsdehl  653.
v.  Benzel.  Ludwig,  Graf.  Unterlient  1135.
Berazhausen-Forstrevier  19177.
v.  Berchem,  Anton,  Frh.  Revierfdrsier  1771.
v.  Berchem,  Ignaz,  Graf,  Hauptmam  756.
v.  Berchem,  Joseph,  Graf,  Oberst  :42#.
v.  Berchem,  Ludwlg,  Frh  Oberlient.  375.
v.  Berchem,  Mar,  Graf,  Kapitän  gos.

890.  1429.
Berganin,  Anton,  Unterlient.  756.
Bergen,  Berg=  und  Hüttenamt  vor.
Berger,  Johann,  Landger.  Arzt  1831.
Berger,  Johann,  Bataillons-Chirurg  1882.
Berger,  Joh.  Panl,  Polizei-Aktnar  6:5.
v.  Berger,  Georg,  Oberlieutenant  1056.
Bergermapver,  Anton,  Unteilient.  1354.
Bergh,  Franz  Helnr.,  Oberlieut.  931.  1782.
Berghamer,  Michael,  Pfarrer  1416.
Berghammer,  Gualbert  Forstwart  12773.
Bergmann,  Franz,  Hütten-Assistent  600.

1  2
        <pb n="1065" />
        Bergmann  —  Binabiburg.

Bergmann,  Joachim,  Landger.  Afsessor  107.
Bergmann,  Karl,  Landbaumeister  533.
v.  Bernclau,  August-  Junker  1788.
v.  Beruclau,  Phil.  Mar,  Hauptmann  1441.
Berner,  Paul,  Pfarrer  ro##.
Bernhard,  Johann,  Rittmeister  g00.
Bernreiter,  Benedikr,  Unrerlieut.  405.
Berrath.,  Tambour,  Legionir.  034.
Bertenhammer,  Jos.,  Unterlient.  405.  rotv.
Bertolini,  Franz,  Landger.  Abtuar  47r#
Bertsch,  Joh.  Bapt.,  Landger.  Arzt  1836.
Berüff,  Peter,  Oberlientenant  802.
Berville;  August,  Junker  568.  go5.
Besolt,  Ferd.  Fried.,  N.  G.  Hauptmann  7634.
#.  Besnard,  August,  Acceßist  1637.
Bessenbacher,  Joh.  Nep.,  Laadg.  Arzt  1835.
Besser,  Joseph,  Unterlientenant  403.
v.  Besser  er,  Albr.,  Oberlleut.  366.  EB.  880.
v.  Besser  er,  Christoph,  Junker  vrass.
Besserer  v.  Thalfingen,  Daniel,  Hauptmann
  929.
v.  Besserer,  Ludwig,  Unterlieut.  1047.  1124.
Besserer,  Sigmund,  Junker  806.  1547.
v.  Besserer,  Theodor  Albr.,  Unterlieut.  1783.
Besserer,  Reserve-Bat.  Kapitän  r0s4.
Bettmesser,  Joseph.  Landger.  Assessor  453.
Bettwar,  Pfarrei  im  Rezatkr.  Srz.
Beuerlein,  Gotefried,  Sergeant  1047.  1929.
Beuerlein,  Michael,  Getreiter  1932.
v.  Beulwitz,  Christian,  Unterlient.  1322.
Beutelhauser,  Joh.  Bapr.,  Landg.  Asl.  464.
Beutelbauser.  Klement,  Rentbeamter  1977.
Beofslaqgua,  Paul,  Landger.  Assessor  470.
v.  Beverer,  Mathiasz,  Ritemeister  750.
Bezold,  Johann,  Polizei-Aktuar  717829.
Bezold,  Gustav  Friedr.,  Sradrger.  Arzt  1830.
Bezzel,  Joh.  Gabriel,  Pfarrer  1603.
Betz,  Joh.  Joachim,  S-tadger.  Arzt  1838.
Beßler,  Lorenz,  N.  G.  Lieut.  1090.
Biberbach,  Parrei  im  Nakkr.  107.
Biberstein,  Peter,  Trompeter  2934.
Biburg,  Schlachtfeld  allda  751.
v.  Bidra  zu  Adelsdorf,.  Franz  Ernst,
Frbr.  46.
Bieber,  Sigmund,  Oberlienz#ent  755.  890.
Biechl,  Ignaz,  Rechn.  Kommissär  1072.
v.  Bsenenthal,  Karl,  Junker  568.  027.
Blerdimpfel,.  Mich.  Wilh.,  Belmantner  806.
Billing,  Christ.,  Unterlient.  1840.
Billina,  Joh.  Wilh.  Ang.,  Landg.  Arzt  1329.
Binabiburg,  Beneßzium  1324.

Binder  —  Bottler.

Binder,  Martin,  Junker  490.  566.
Binner,  Franz  Faver,  Appellationsrath  533.
Binzwang  und  Stettbderg,  Parref  im  Rezatkreise
  26.
Birgmann,  Benefiziat  zu  Alkkirchen  107§.
Birnbaum,  Pfarrei  im  Maink.  1658.
Bisani,  Emerich,  Landger.  Aktuar  463.
Bisani,  Rentbeamter  zu  Teuschnitz  17r

Bischof,  Michael,  Kreis-Bauinspektor  1071.

Bittel,  Johann,  Chevaurlegers  1031.
Bittrich,  Reglments-Quartiermeister  316.
Blaim,  Anton,  Mantamtsschreiber  1600.
Blankenhorn,  Roman,  Pfarrer  168.
Blankenhorn,  Thaddäus,  Pfarrer  1877.
Bldst,  Joh.  Ehristoph,  Landrichter  47a.
Blümetsrieder,  Stephan,  N.  G.  Oberl.  1367.
Blum,  Job.  Nep.,  Landger.  Assessor  465.
Bob,  Kasimir,  Landgerichts-Assessor  455.

v.  Bobenhausen,  Karl,  Rittmeister  1123.
Bock,  Friedrich  Wilhelm,  Rechnungs-Kommißs#r

1232.  1973.
ve-  Lorenz,  Korporal  1247.
Bock,  Possibonius,  Pfarrer  1559.
Bedenmais,  Berg=  und  Hüttenamt  Gog.
Bodenwhr,  Berg=  und  Hüttenamt  609.
v.  Böück,  Ferdinand,  Landger.  Assessor  ogr.
Böck,  Mar,  Oberlieutenant  1046.
Sdgler,  Franz  Auton,  Landbaumeister  rd51
BRbhler,  Wilhelm,  Regim.  Quartierm.  1050.
Bdhm,  Joh.  Kaspar,  Landger.  Assessor  452.
Bbhm,  Leopold,  Rechn.  Kommissär  a5r
Böhmer,  Michael,  Pfarrer  7489.
Böhrer,  Mathias,  N.  G.  Chirurg  r816.
Bbrner,  Wolfg.,  Handelsger.  Assessor  og
Bdschelrieder,  Joseph,  Korporal  2030.
Böttinger,  Ignaz.  Unterlient.  1284.
Bohonowsky,  Joseph,  Landrichter  1570.
Bomhard,  Jeh.  Christian,  Unterlieut.  1441.
Bomhard,  Jeh.  Georg,  Pol.  Offiziant  601.
Bonin,  Anton,  Unterlieutenant  1252.
Bonn,  Franz,  Unterlieutenant  803.
Bonne.  Karl  Tigebert,  Oberst  des  k.  k.  frang.
Ingenieur--Korps  1256.
Boos.  Franz  Joseph,  Oberlieut  403.
Born'  Krederich  Quartiermeister  1787.
Borsella,  Wilhelm,  Kuratus  28.
Borst.,  Johann,  Landger.  Assessor  447.
Boschinger,  Franz,  Landgerichts-Aslessor  456.
Bossi,  Alois,  Oberlientenant  404.
Both,  Josepfp.  N.  G  Hauptmann  180.
Bottler,  Hrinich,  Landger.  Assessor  447.
        <pb n="1066" />
        Boubler  —  Breivogel.

Bouhler,  Christian,  Unterlieut.  1549.

Bourdillon,  Quirin,  Junker  568.  80S.

v.  Bourscheid,  Ludwig,  Frh.,  Oberst  22.
1046.  1903.

Boveri,  Toheodor,  kandger.  Assessor  45,.  1958.

Boxler,  Loreuz,  Landger.  Assessor  456.

Boy,  Karl,  Rittmeister  754.  755.

Boyne,  Legations-Sekretär  bei  der  k.  k.  franzbs.
Gesandtschaft  su  München  7736.

v.  Bopnedurg,  Joh.  Nep.,  Frh.,  Unterlieuteunant
  z#.

Bozzi,  Johann,  Junker  rass.

Botzen,  Stadt,  Muniz'palitäts  =  Rath  allda
65  1.  Polizeiorganisirung  6.  7.  611.

Botzler,  Michael,  VBenessual,  preen.  1343.

Braam,  Christian  August,  geh.  Registraturs-Assistent
  96.  1958.

v.  Brackel,  Heinrich,  Frh.,  Oberlieut.  1443.

v.  Braͤuer,  Ludwig,  Hauptmanu  488.  929.
1243.  1244.  1781.

Bräunlein,  Johann,  Kanenier  r030.

Brum,  Anton,  Landrichter  157o.

Bramante,  Joseph,  jun,  Lotto-Kassekontrole
leur  1870.

Brand,  Friedr.,  Rath  und  Rechnungs=  Kommissär
  rorr.
rand,  Job.  Evang.,  Pfarrer  7416.

Brand,  Peter,  Landgerichts=  Assessor  450.

Brand,  Peter,  Altmüller  zu  Neunstetten  os.

Brandel,  Johann,  Schichtmeister  J03.

Brandel,  Christoph  Wilh.,  Postoffizial  155.

Brandmaper,  Karl,  Unterlieut.  405.

Bratasch,  Joseph,  N.  G.  Unterchirurg  18z0.

v.  Brartia  Conciy,  Joseph  Karl,  Unrerl.  14111.

Braun,  Franz,  Polizei-Offizlant  609.

Braun,  Jakob.  Bürger-Soldat  1083.

Braun,  Michael.  Oberlient,  1353.

d.  Braun,  Sebastian,  Oberstlieut#enant  1321.

Braun,  Lanodgerichts-Assessor  465.

Braune,  Franz,  Korporal  1930.

Braunmüller,  Joseph.,  Pfarer  7603.

Braunwarth,  Joh.  Martin,  Unterlieut.  1637.

de  Bray,  Gabriel,  kdn.  Gesandter  1640.

Bredauer,  Anton,  Unterlieut.  930.

Bredauer,  Ferdinand,  Unteilient.  867.

Breler,  Forstwart  zu  Weisungen  im  Oberdonauk.
  1340.

Breit,  Sterhan,  jun.,  Korporal  1932.

Breltenlechuer,  Anton,  Pfarrer  vors

Breitenstein,  Job.  Christ.,  Landg.  Arzt  1828.

Brelvogel,  Christoph,  Polizei-Chirurg  6o5.

Brems  —  Bußhler.

Brems,  Michae#l,  Oberforster  1773.
Brennberg,  Ober=  und  Unter-,  Patrimonialgericht
  1370.
Breunhofer,  Joh.  Kasp.,  Rechn.  Komm.  852.
Brentano,  Jakob,  Lieutenant  1123.
Brentano,  Franz,  Kapitaͤn  806.  g88.
v.  Brenkano,  Joseph,  Assessor  der  WMedizinal-Komite
  423.  ·
Brett,  Karl,  Oberlientenant  933.
Breyẽr,  Revierfoͤrster  zu  Appersdorf  ror#v.
Brixen,  Stadt,  Polizeiorganisit.  ailda  6,  7.  611.
Drixlegg,  Huͤttenamt  7o5.
Brock,  Korporal,  Legionat  934.
Broel,  Sergeant,  Legionaͤr  933.
EILLEIIIXIIIIIXI
Brucker,  Veit  Anton,  Landger.  Aktuar  457.
Brukmaier,  Marquard,  Landger.  Assessor  456.
v.  Bruckmaier,  Martin,  Stadtg.  Assess.  510.
Bruckmair,  Georg,  Kanzellist  366.
Bruckmayer,  Joseph  Xaver,  Unterlieut.  1245-Bruckner,
  Karl,  Unterlieutenant  566.
Bruckner,  Leopold,  Baugeometer  194.1976=Brückner,

  Joseph,  Kapitain  1547.

Brumer,  Mich.,  Regimenrs-Adjutant  1750.
Brunnenmayper,  Augnust,  Unterlieut.  405.
v.  Brunneumaper,  Ferd.,  Unterlient.  1793.
Brunner,  Christoph  Lorenz,  Kronfiskal  1807.
Brunner,  Franz  TKaver,  Korporal  2431.
Brunner,  Jehann,  Landgerichts-Assellor  4  5  .
Brunner,  Lorenz,  Kanzellist  107g.
Brunner,  Sebastian,  Landger.  Assessor  46r
Brunner,  Hawelsgerichts-Assessor  708.
Bubeleber,  Joh.  Paul,  N.  G.  Chirurg  1816.
Buch  am  Walde  und  Frometsfelden,
Pfarrei  im  Rezakkreise  36.
Bucher,  Raphael,  Unterlieut.  r#s##4
Bucher,  Joh.  Chrlstoph,  Pfarrer  71778.
v.  Buchholz,  Franz,  Kapirän  758.  1047.
v.  Buchholz,  Fraur,  Oberlieut.  1003.
Buchborn,  Joh.  Theodor,  Rentdeamter  46.
Buchinger,  Ignaz,  Fahnenjunker  1637.
Buchloe,  Landgericht  im  Lechkr.  1570.
Buchloe,  Strafarbeitehaus  7616.
Buchner,  Fuhrwesens-Soldat  rozg.
Bührlen,  Albrecht,  Polizei-Aktuar  603.
Bührlen,  Joh.  Michael,  Spital-Arzt  1637.
Bührlen,  kudwig,  Landger.  Assessor  453.
Bürk,  Pfarrei  im  Lechkreise  1616.  «
BusnlemJyseph-Fkh-,Nimneistek755.
Bubler  Daniel,  Chevaurlegers  r934.
Buhler,  Friederich,  Unterlieut.  1784.
        <pb n="1067" />
        Bunzel  —  v.  Cetto.

Bunzel,  Konrad,  N.  G.  Chlrurg  1876.
v.  Burgau,  Mhilipp  Karl,  Frb.,  Unterl.  34.
Burgebrach,  Markt,  bürg.  Mil.  93#
Burger,  Alois,  kandgerichts-Assessor  47#.
Burger,  Johann,  Landger.  Assessor  452.
Burger,  Karl,  Landg.  Assess.  468.  1128.  1958.
Burger,  Philipp,  Oberlient.  1547.
Burger,  Simon,  Unterlieutenant  803.
Burghausen,  Stadt,  Polizeiorganisirung  allda
  6.  7.  609.  —  Belobung  des  dortigen  Bürgermilitärs
  771.  772.  Laudgericht  1128.
Bur  gholzer  Joseph,  Oberregistrator  1690.
Burk,  Benefizium  im  Lechkr.  1016.
Burkard,  Karl  Wllh.  Unterlieut.  367.
Burkert,  Joh.  Leonhard,  bürg.  Hauptm.  837.
Burkhard,  Ludwig,  Unterlient.  1383.
Burlafingen,  Pfarrei  im  Oberbonaukr.  1372.

Busch,  Friedr.  Ferd.,  Landger.  Afsessor  355.682.

v.  Buttler,  Kajetan,  Graf,  Oberstlieurenaut
780.  1047.  1902.

Butz,  Franz  Xaver,  Landger.  Arzt  1835.

Butz.  Heinrich,  Rechn.  Kommissär  183,

Butz,  Simen,  N.  G.  JZeugwart  1980.

C.

Cagolinl,  Karl,  Landger.  Assessor  470.

Cajar,  Karl,  Sekretär  und  geh.  Kanzell.  r##7r.

Calderoni,  Franz.  Rechn.  Kommißsär  424.  1073.

Caminada,  Landbaumeister  rovo.

Capeller,  Karl  Moriz,  Pollzei-Kommifss.  605.

Capoll,  Joh.  Chrisioph,  Landger.  Assessor  461.
1170.  1808.

Caries,  Wilhelm,  Unterlieut.  566.

v.  Carl,  Joh.  Baptist,  Landger.  Assessor  zu
Abensberg  457.  760.

Carl,  Joseph.  Landrichter  492.

Carl,  Leonh.  Christoph,  N.  G.  Hauptm.  1633.

Carnelli,  Johann,  Landger.  Assess.  449.  681.

v.  Carpentari,  Joseph,  Landrichter  472.

Caßleben,  Joseph.  bürg.  Oberlient.  11a4.

v.  Caspers,  Wilhelm,  pens.  Oberstlieutenant
der  Kavallerie  732o.

v.  Casper  6.  Wilh.,  Oderlieut.  im  5.  L#nien=Inf.
  Regiment  doa.

Cella,  Franz  Heinr.,  Landger.  Assessor  448.

Cella,  Wilhelm.  Unterlientenant  030.

v.  Ceschl,  Johann,  Laudger.  Assessor  470.

v.  Cekto,  Auton,  kdn.  Gesandter  1640.

v.  Cekto,  Franz,  Unterlient.  1255.

v.  Cetto,  Fersiamts  =  Gehilfe  1340.

Eban  —  Damberz#s.

bam  Rentamt  19077.

de  la  Chausseée  Binet,  kudwig,  Oberst.  9#

Chiusole,  Joseph.  Polizei-Offziant  Grr.

v.  Chlingensperg,  Mar,  Unterlieut,  567.

v.  Chrismar,  Auton,  Pollzei-Kemmiss.  60

Christlan,  Ignaz,  landger.  Assess.  40r.  1097.

Christmann,  Karl,  Audltor  2#4.  gos.

Chrlstmann,  Marr,  N.  G.  Oberlieut.  163x.

Ciola,  Anton,  Landger  Assesser  470.

Ciurletti,.  Hilarion,  Polizei-Aktuar  61#

Civezzano,  Landgericht  472.

Clar,  Jakob,  Landger.  Aßessor  464.

Clarmann,  Joh.  Nep.,  Landger.  Assesser  460

Claude,  Pfarrer,  1758.

v.  Closen,  Karl,  Frh.#,  Acceßist  rarg.

Chhorn,  k.  k.  franzds.  Brig.  General  205.

Colmander,  Franz,  Eindddauer  1383.

Cologna,  Kuratie  336.

v.  Colonge,  Benignus,  Chevalier,  Oberst-Lieutenant
  125.  757.

v.  Colonge,  Franz  Alerander,  Oberst  614.

v.  Colson,  Adolph,  Kapitaͤn  494.

Colson,  August,  Protokollist  651.  1169.

v.  Comeau,  Joseph,  Frh.,  Oderstlieut.  936.

Commender,  Franz,  Unterlient.  1323.

Conrad,  Johann,  Soldat  24334.

v.  Contamin,  Georg,  Rechn.  Kommissr
1056.  1073.

v.  Couti,  Karl,  Mant-Kontroleur  1600.

v.  Corradi,  Andreas,  Landger.  Assessor  470.

v.  Coulon,  Joseph,  Landger.  Assessor  463.

v.  Coulon,  Kreis-Bauinspektor  1974

Crails  heim,  Poͤst-Station  1421.

v.  Creny,  Graf,  k.  Kämerer  1056.

v.  Cronegg,  Joh.  Nep.,  Frh.,  Major  489.

D.

Dabella-  Georg,  N.  G.  Unterlient.  1839.
Dänenbach,  Ortschaft  im  Rezatkr.  130  140.
Baffenreiter,  Christopb,  Unterlieut.  545.)
Daffenreiter,  Franz  Taver,  Landger.  Assch
sor  457.  30.  ·
Da  **  *  Jakob,  Registr.  Gehilf  883.
HOelsenberger,  Aldan  Unterlient.  t0  ½
Daiser,  Franz  Faver,  Registr.  Gehilf  19—1.
Dali-Armi,  Andr.,  N.  G.  Majer  028  1652.
Dall’  Armi,  Franz  Kaver,  Unterlieut,  1054
v.  Dallwigk,  Franz.  Frh.,  Oberst  133.1951.
Dalmonego,  Franz,  Pfarrer  536.
Dambacher,  Cbhiistian,  Chirurg  1636.

Damberger,  Thadd.,  bürg.  Haupitm.  851-
        <pb n="1068" />
        Oaniels  —  Dlem.

Dansels,  Wilbelm  ,  Oderlient.,  goz.
Danner,  Heinrich  Oberlicut.  546.
Danner,  Korporal,  Leglondr  10/7.

Danzel  ,  Marhias,  Berg-  Einfahter  70.
v.  Dansig,  *  k.  franzss.  Reichs,
Marschall  1

Dauer,  ##  Landger.  Assessor  458.

Daum,  Pfar  er  511.

Daumer,  Nikolaus,  N.  G  Lieutenant  1634.

v.  Daumuͤller,  Jasod,  Unterlient.  1138.

v.  Daumiller,  Joh.  Georg,  Unterl.  1125.

Decker,  Georg  Rechn.  Kommissär  ro072.

Oegenhard,  Joseph,  Soldat  1433.

Deibel,  Martin,  Forstwart  1772.

Deiniug,  Parrei  im  Altmühlkr.  167.

Deininger,  ostoffizial  155.

Dein  ger,  Handelsgerichts-Rath  7o0.

Deisinger,  Balthafar,  Landger.  Arze  1828.

Deirer-  Ignaz,  Rentbeamter  9887.

Dela  Chaussee.  Sieh  unter  C.

Del'’Ean.  Sieh  unter  E.

De  la  Motte.  Sieh  Motte.

Delonge,  Felix,  Unterlieutenant  490.

v.  Delisch,  Joseph,  Unterlieut.  1125.

Demharter,  Michgel,  Landger.  Assessor  457:

Demmelmaner,  Joseph,  Unterlleut.  1124.

Demmer,  Wilhelm,  Unterlieur.  1784.

Dempf,  Kurat=  -Benefiziat  1653.

Denis,  Theodor,  Kapitaͤn  1443.

Denk,  Alois,  Pfarrer  1758.

Denk,  Georg  Antkon,  Tolizei-Offiziant  607.

Denk,  Joseph,  Unterlieuntenam  1750.

Denno,  Tfrrei  im  Erschkreise  ag.

Deuz,  Georg,  Major  und  Kommandeur  des
Reserve-Baraillons  764.

v.  Derkum,  Felir,  Kanzellist  Srr.

v.  Derey  Erscmus,  General  Lieutenant.
802.  1648.

v  Deroy,  Frauz,  Ob-rstlieutenant  1046.

Derov,  Ludwig,  Obierlieut.  1123.

v.  Derschau,  Albrecht,  Junker  491.  1548.

v  Derschau,  Friedr.  Wilhe,  Unterlieut.  s

Desch  Franz  Xav.,  Lindger.  Assessor  46a

Dettenhofer,  Fe  lir,  Oberlieutenaut  890.

Deuerler,  Polizei-Offiziant  605.

v.  Devm,  Joseph.  Graf,  Ockte4.  und  Adjutant
  17.  1946.  1783.

Dialer,  Hilarion,  vandaer.  Asessor  467.

Dichtl,  Joseph,  Ritemeister  1284.

Diebold,  Jakob,  Landger.  Arzt  1830.

Diem,  Christ.  Jakob,  N.  G.  Oberlieut.  1717.

Dietel  —  Doͤllinger.

Dietel,  Joseph,  Vize-Korporal  1934.
Dietel,  Ulrich,  Pfarrer  17.
v.  Dietfurt,  Ka.  1.u  Obers  564.  1440.
Dietfurt,  Markt,  Buͤrgermilitaͤr  1060.
Diethorn,  Michael,  Chevaurlegers  1920.
Dietl,  Hieerich  Hauptmann  776.  1546.
Dietl,  Mar  Emanuel,  Unterlieut.  r126.
Diertl,  Michael,  Landger.  Assess##r  400.
Dietl.  Wolfgang,  N.  G  Hauptmann  1909.
Dietmaper,  Kaspar,  Oberlieut.  1121.
Dietrich,  Anton,  Lieutenant  1
v.  Dietrich  -?  Joseph,  Landg.  sor  a53.  -.
psekrichJohann,PolizetOksi,tant652·
v.  Dietrich,  Peter,  Kapitaͤn  1054.
Dietrich,  Valentin,  Unterlieut.  566.  1245.
Diez.  Fre  williger  1340.
Dieze,  Joh.  Zachar.,  N.  G.  Oberlieut.  1635.
Dietz,  Karl,  Oberst  755.
Dietz,  Karl,  Landaar  Avvokat  13az.  7334.
Dilg,  Joseph,  Polizel-Kommip#r  öos.
Zuß,  Karl,  Unterlieutenant  506.
Dlll,  Ludwig,  Oberlieutenant  589.
Dillingen,  kandgericht  im  Ober-Donaukreise.
Neue  Eintheilung  desselben  mit  zugetheilten
Orten  ros,  106.  4%6,  407.
Dillis.  Gerrg,  Unterlieutenant  7750.
Dillmann,  Alois,  Landger.  Assessor  453.  1808.
Dillmann,  Johann,  Unterlieut.  401.
Dillmann,  kandger.  Assessor  zu  Hochstädt  458.
Dilmann,  Seldaf  90.
Dimperl,  Ankon,  N.'G.  Unterlieut.  1830.
Dingler,  Heinrich,  Kanzellist  0.
inkel,  Lorenz,  Korster  1852.
Dinkelsbähl,  Stadt,  Polizei-Organistrung
allda  6.  7.  Cor.  —  Schuldenwesen  208—30x.
R16,  817.  Landgericht  139.
Dippel,  Andreas,  Ober-Bergfaktor  600.
Dippold,  Andreas,  Korporal  roz4.
Dirank,  Joh.  Jak.,  bürg  Lieutenane  547.
Dirigl,  Job.  Evang  ,  Pfarrer  1416.
Diruf.  Karl  Inkob,  p#oesfor  5%  Schule  für
bandärzte  1940.
Ditterich,  Baltbasar,  Landger.  Asseifor  443
Dittmaler,  3seederich,  Kandg.  Assessor  445.

Dobel,  Georg,  Oberl.  im  3.  L.  J.  R'ig.  302
Dobel,  *m-  Oberlieut.  in  .  leichten  Inf.
Bat.  105

Dobler,  Kwar,  rW  Lieut.  g5r.
Dobmair,  Samuel,  Kreis-Bauinspektor  ro7  4.
DOdderlein,  Joh.  Michael,  Uwerlieut.  1ass-Dellinger,
  Ferd.,  Obes-Registrator  1973.
        <pb n="1069" />
        Doͤtzl  —  Duniod.

Dbkzk,  Job.  Bapt.,  Mant-Komtrolenr  1600.
Ddnner,  Jakob,  Landger.  Assesser  457.
Doerr,  Aloit,  Kapitämt  2548.

Dbrrbaum.  Joh.  Carl,  N.  G.  #ient.  1638.
Dollacher,  Ignaz,  Unterlieut.  1445.
Dollacker,  Leonhard,  Landger.  Assessor  459.
D  maier,  Georg  Friedrich,  Pottzei-Mktuar

oh  ·  .
Damens-ig,Joseph-,Ipostetpivitok652.
DominvaFerdinand,Sergeam-4z4.
Donhaufek,Jot-ann,kaiwer.A-ssvssokM.
Dante,Fiievk.,2anddaumeijekxzst.
v.Donau-Aberg,Alvis,Pot.Komm-6n«.
v.  Donnersberg,  Sebastign,  Frh.,  Major

und  Kommawe##r#  #ös.  1051.
v.  Donnersberg,  Stanislaus,  Frh.  ,  Dberliem.
  750.  «
Dosöbetgek,Kwi,kandgek.Ass-ssor4s7.
Dorcet,  Korporal,  Legivnaͤr  934.
Dorfmerkingen,  Pfatrei  im  Oberdonau-Kreise
513.  1615.
P  Edmund,  Parrer  317.  -
v.  Dormaier,  Joseph,  Landger.  Assessor  463.
Oorn,  Anton,  Professor  der  Schule  für  Landdrzte
  1800.
Dorn,  Kreiskassier  rggK.
Dornhausen,  Pfarrei  im  Rezarkr.  1603.
Dorpp,  Joseph,  Unterlient.  0  30.
Dorsch,  Konrad,  Chev.  leg.  Korporal  203..
Dosch,  Magnus,  Landger.  Arzt  7836.
Dotterweich.  Georg,  Chevaurleg.  934.  1033.
van  Douwe,  Franz,  Kapitän  405.
van  Douwe,  Karl,  Regim.  Chirurg  1256.
Dubellier,  Alois,  Unterlienf.  12355.
Dubois,  Andreas,  Polizek-Kommissär  607.
Duerler,  Joseph,  Polizei-Offiziant  1788.
Düm,  Jasob  Andreas,  N.  G.  Chirurg  1816.
Dürrenmungenan,  Mediat-Pfarrei  1675.
v.  Dürsch,  Anton,  Frh.,  Oberlient.  1547.
Dörrschädel,  Joh.  Chrisieph,  Pfarrer  1616.
Dürschel,  Andreas,  Chirurg  o#.
v.  Dufresne,  Karl,  Unterlientn.  u#35.
Duggendorf,  Pfarrei  im  Regenkr.  1416.
v.  Dulack,  Karl,  Oberlieur,  go.
Dumas,  Karl,  Unrerlieutenant  375.
Dumas.  Mathieu,  k.  k.  franzss.  Divisiens=General
  1786.
Dumler,  Seldar,  Legiendr  1o47.
v.  Dungern,  Friedr.  Heinrich,  Unterlkentenam

1784.
Duniod,  Franz,  Soldat  2033.

Duakes  —  Egsern.

Dunkes,  Kaspar,  Lamdger.  Assessor  447.
Du  Pleffis-Gouret,  Sa#men  4#anur,
k.  Kämerer  1075.  -
v.Duponteil(G-yot-)Heinrich,U-tek«
tieat.V-.
Dukatt,Thomas,UI-teklient.yzo.
Dutsch,anz,N.G.Ob-"tlient.tgso.
Dussold,  Elias,  Revierfdrster  1982.
Du  Taillis,  k.  k.  franz.  Divisiens-Gen.  178#1
Duval  (Carou)  Landger.  Afsessor  453-,

E.
de  l'’Cary,  Goswin,  Hauptmann  488.

Ebderl,  Georg,,  Landger.  Assessor  450.
Eberl,  Mar,  WMataillons-Chirutg  759.

„Ebermannstadt,  Rentamt  1692.

Ebersberger,  Joseph  Auton,  Landgerichts-—
Arzt  1830.

Ebrach,  Forsitrevier  1852.

v.  Echiuger,  Klement,  Appellationsrath  1365.

Echtler,  Kreis-Sekretaͤr  832.

Eck,  Joh.  Vapt.,  Landbaumeister  1851.

Eck,  Michael,  Revierfdrstey  1770.

Eck,  Peter,  Major  und  Kommandeur  des  Zicn
Reserve-Bataillons  776.

Eckard,  Valenttu,  Unterllentena#nt  403.

Sckart,  Josepb,  Sekr.  u.  geh.  Kanzellist  9ag.

Eckart.  Joh.  Michael,  N.  G.  Oberlieut.  1780.

v.  Eckart,  Freiherr,  Generat-Lieur.  47.  1096.

Sckarr,  Registrator  der  Steuer=  und  Domainen-Sektion
  169t.

Eckel,  Andreas,  Unterlient.  1253.  1931.

Eckhern,  Michael,  N.  G.  Unterlieut.  1768.

Eckeromühlen,  Pfarei  au  Al'im.  Kr.  73.

Sckmapyer,  Georg,  Umeerlieuremant  034.

Sckmäller,  Anron,  kandger.  Drr  1920,

Edelmann,  Atois,  Unrerlieutenam  gos--Sdelmann,

  Georg,  Rechn.  Kommistär  ?83.

v.  Ede  ksheim,  Feh.,  großyerzogl.  Badeuscher
Minister  der  auswärt.  Ungelegenheiten  1303=Eder,

  Daniel,  Unterlieut.  40.

Eder,  Joseph,  Landger.  Assesfor  zu  Amberg  44

Eder,  Mich.,  Landg.  Assessor  zu  Kufstein  465

Eder,  Thomas,  Pfarrer  1984.

Edlinger,  Joseph.  Landger.  Assessor  460.

Edlinger,  Joseph,  N.  G.  Auditor  1718.

v.  Effner,  Joh.  Nep.,  kön.  geh.  Rath

v.  ECgckher,  Freiherr,  Prästdeut  des  Exek#-tiono-Gerichts
  im  Nabkreise.  89.

Eger,  Joh.  Gortfr.,  Pollzei-Ak#nar  590.

Eggern,  Pfarrei  im  Isarkreise  1416.
        <pb n="1070" />
        Eggert  —  Engelhard.

Eggert,  Joh.  Evang.,  Pfarrer  1693.
Egleff,  Elisäus,  Landger.  Assessor  453.
Egloff,  Forstamts-Gehilfe  1340.
Egner,  Joseph,  Landger.  Assessor  445.  722.
Egamuhk,  Schlachtfeld  allda  754.  780.
Ebinger,  Barttolomd,  Postpacker  652.
Ehrenberg,  Feldwebdel  g890.
Ehrensderger,  Franz  Xaver,  Negistraturs-Gehilfe
  1070.
Ebrensperger,  Jakeb,  Unterlieut.  1783.
Ehrhard,  Frliederich,  Oberlieur.  gos.
Shrmann,  Balthaf.,  Reg.  Quartierm.  316.
v.  Ebrue,  kudwig,  Porizei-Aktuar  Cos.
SEldel,  Georg,  Dragener  703.
Eichinger,  Johänn,  N.  G.  Unterlient.  1830.
Eichmaper,  Joseph,  bürg.  Lieurrnam  134°9.
Elchstädt,  Stadt;  Polizeiorganisirung  allda
6,  7.  601,  602.  Forstamt  samt  Forftrevieren
1773  —  1771J.  .
Eigenberth,  Johann,  Regim.  Chirurg  1256.
Eireiner,  Roman,  kandger.  Arzt  1933.
Eiß,  Johann,  Chevauxlegers  900.  #7437.
v.  Elsank,  Josepb,  pelhet--Slhiart  rFr  v
Eisen,  Christlan  Gottfried,  Pfarrer  as.
v.  Eisenderg,  Michael,  Oberft-elm.  757.
Eisenhofer,  Cbristeph.  N.  G.  Hauptm.  1717.
Elsenreich,  Florlan,  Landger.  Arzk  1333.
Eismaunsberg,  Pfarrei  im  Nabkreise  2758.
Ekardt,  Christian,  Graveur  1073.
Ekart,  Goswin,  Sekreir  1073.
Ekart,  Kaspar,  Chirurg  2065.
EAer#banen,  Ludwig,  Oberlient.  133.
Eltersdorfer,  Joseph,  Junker  568.
Ellersdorfer,  Karl.  Unterlleut,  goz-Ellert,
  Ferdinand,  Sergeant  7433.
Ellingen,  Stadt;  Buͤrger-  Miklitaͤr  94,  95.
Ellinger,  Joh.  Andreas,  N.  G.  Oberl.  1633.
Elmenreich,  Alois,  Unterlieut.  1549.
Elmenreich,  Joseph,  Junker  1123.
Elpersroth,  Pfarrei  im  Rezatkreist  1656.
Emmer,  Joseph,  Soldat  1930.
Emminger,  Martin.  Pfarrer  1654.
Emoon,  Franz,  Kasse-Offfziant  884.
Emskeim,  Pfarrel  im  Altm.  Kreife  653.
Endel,  Michael,  Solbar  1933.
Endres,  Georg,  Unmrerlientenant  400.
Engel,  Franz,  Landgerichts-Arzt  19827.
Engel,  Jakob,  Kapitän  g0#3z.
Engelhardt,  Christoph,  Korporal  1048.
Engelhard,  Franz  Joseph,  Landgerichts-Aß
sessor  468.  1127.

Eugelbardt  —  d  Esterno.

Engelhardt,  Jalkob  Gottlieb,  Diakon  1694

Engelhard,  Johann  Philipp,  1085.

Engelhard,  kLudwig,  Unterlient.  930.

Engelhard,  Veit,  Assessor  bei  der  Geueral-Postdirektion
  547.

Engerer,  Karl,  Landger.  Affessor  452.

Engert,  Joh.  Georg,  R.  G.  Hauptm.  1633.

Engetried,  Pfarrei  im  Lechkreise  1654.

v.  Euhnder,  Joseph,  Kapitaͤn  614.

Enke,  Christlan,  Unterlieut.  1549.

Enneberg,  Pfarrel  im  Eisackkreise  654.

Ensdorf,  Pfarrci  im  Nabkreise  1655.

Entres,  Aleis,  Landgeriches-Assessor  466.

Enzensberger,  Job.  Nep.,  Landricht.  1570.

v.  Epplen,  Anselm,  Oberst  931.

Epplin,  Friederich,  Bot  Chirurg  1286.

Erd,  Benedikt,  Polize)  Kommissär  609.  1788.

Erb,  Pfarrer  167.

Erdach=  Ersad,  Friederich  Christian,  Geas-Majer
  23.

v.  Erbech,  Karl,  Graf,  Maior  497.

Erbelding,  Andreas,  Oberlieutenant  137.

Erd,  Anton,  Benefiziat  1655.

Erding,  Rentamt  1917.

Erdle,  Georg,  Pfarrer  1653.

Erdmann,  Pfarrer  14..

Erdmenger,  Berg-Fakter  7877.

Erbard,  Alois  Kanzellist  252.

v.  Erhardt,  Gottlieb,  Stadtger.  Arzt  r8#3##.

Erbard,  Mathios,  Landgerschrs-Arzt  1838.

v.  Erlach,  Alois,  Ober.  Bergfaktor  703.

d.  Erlach,  Ignaz,  Hutten-Kontrolem  7o#.

ErlacherFranz,  Hütten=  Faktor  und  Ka#
sier  705.

Erlbacher,  Meit,  Korporal  7033.

Ermakh,  Jakob,  Unrerlieutenant  7233.

Ernestl,  August,  Ofßziant  des  geheimen  Taramts
  187.

Ernesti,  Michael,  Oberlieutenaut  758.

Ernouf.  k.  k.  franzbs.  Eskadrons-Ehef  roso.

r.  Erps,  (Boischer)  udwig,  Graf,  Unterlieurenant
  17.  890.  1443

Ertl,  Alois,  Junker  920.

Ertl,  Franz  Joseph,  rger.  Mruar  440

Ertt,  Joh.  Georg,  Landger.  Assessor  z61.

SEschenlohr,  Georg  Landger.  Arst  193#r.

d.  Esebeck-  Frany  Waster,  Umrerlient.  1418.

Essig.  Karl,  Bombardeur  7435.

SEsterhammer,  Mlois,  Verwaltungs=  Assistent
  707.

4’Eesterovo,  kn.  Westphdl.  Minister  1050
        <pb n="1071" />
        Ettal  —  Feuchtmayer.

Ettal,  Pfarrei  im  Illerkreise  1560.
Ettenhofer,  Korporal,  Legionaͤr  1047.
Euler,  Jakob,  Bataillons-Ebirurg  755.
Euler,  Jakob,  Junker  ge.

Erheim,  Püarrei  im  Alrmählkreise  r2#58.
Erter,  Philipp,  Regim.  Chlrurg  242.

v.  Eyb,  Frieder.  Karl,  Frh.,  k.  Kämerer  333.
v.  Eyb,  Karl,  Frb.,  Kreisrath  832.
Evberger,  Joseph,  Pfarrer  813.

v.  Eßdorff.  Karl,  Graf,  Oberlient.  r540.
v.  Etzdorf,  Wilhelm,  Graf,  Unterlieut.  931.

F.

Faber,  Ferdinand,  Unterlient.  1904.
v.  Faber,  Frauz,  Kreis-Sekretaͤr  534.
Faber,  Joh.  Georg,  Polizei-Komm.  599.  1788.
v.  Fabrice,  Christian,  Landger.  Arzt  1828.
Fabris,  Anten,  Oberlieutenaut  1046.
v.  Fabris,  Bernh.  Aug.,  Landger.  Assess.  1958.
v.  Fabris,  Franz,  Revlerförster  1770177#
v.  Fabris,  Johann,  Unterlieut.  1125.
Faenderle,  Joseph,  Fischer  zu  Reub.  1966.
Fahninger,  Georg,  Kapitän  1054.  1322.
Fahrbeck,  Georg,  Oberlientenant  gog-Fahrer,
  Andreas,  Landgerichts=  Arz##  1834.
aistl.  Georg,  Korporal  rozr.  -
allenbacher,  Joseph,  Fischer  zu  Nenb.  1866.
alschebner,  Samuel  Fried.,  Pfarrer  1656.
alser,  Johann,  Rechn.  Komwiffaͤr  251.  652.
alter,  Georg,  Bat.  Quarttermeister  r550.
aulhaber,  Ludwig,  Junker  g06.
aulhaber,  Georg,  Appellationsrath  1356.
federhofer,  Wachtmeister  1047.
elber,  Michael,  N.  G.  Unterlient.  1839.
Felbinger,  Joh.  Michael,  Pfarrer  128.
v.  Felderhof,  Arnold,  Hauptmand  020.
Feldhuber,  Mathias,  Chevaurlegers  134-.
Fellner,  Barthelomäus,  Bat.  Chirurg  so.
Felsercker,  Martin,  Landger.  Assessor  445.
Kelser-3  Geerg,  Revierförster  17##
Fenneberg,  Karl,  Landger.  Assessor  455.
Ferari,  Franz,  Unterlicut.  19058.
Fcrari.  Valenrin,  Unterlicut.  12160.
*  rari.  Renrheamter  und  Oberaufschläger  S#r0.
v.  Ferger,  Ludwi#g,Unterlient.  1255.
ernbacher,  Paul,  Oberchirurg  1750.
3  .Georg  Wolfgang,  Landgerichts-Ussessor
  466.  1128.
Feuchtmaver,  Oberlieutenant  1549.
Keuchtmaver,  Johann  Nepom.,  Landgerichts-M#t
  1932.

 

Feuchtwangen  —  Foͤrsil.

Feuchtwangen,  Diakonäts  Stellen  allda  160;.
Feuerbach,  Paul  Anselm,  kn.  geh.  Rath,  1648.
Feuerlein,  Joh.  Christoph,  Pfarrer  128.  ·
Feuerstrin,Joh.«.[)ciutich,Landgekichtæsm
1836.  1952.
eurer,  Christian)  Rirtmeister  198-,  1883.
erer,  Joseph,  andger.  Assessor  436.
ep,  Joseph,  Pfarrer  1684.  -
etzer,Petec,Bürger-Soldattoiz.s
ichtelberg.  Berg=  und  Hürtenamt  600.
ick,  Andreas,  Rechn.  Kommissär  1077.
ick,  Friederich.  Junker  1549.
icker,  Franz  Xav.,  Polizel  Offiziant  609.
ieberbrunnen,  Pfarrei  im  Innkreise  1915.
5#½  Franz  TKaver,  Dokfor  1876.
illisch,  Georg  Adam,  Landger-  Assessor  45.
v.  Fils,  Joh.  Nep.,  Landgerichrs-Arze  1834
Findl,  Johann  Bapt.,  Junker  1549.
ink,  Joachim,  Quartiermeister  rrg#.
inkenzeller,  Georg,  Polizei-Offzziant  602.
insterlohr,  Pfarrei  im  Rezarkreise  512.
inweg,  Joseph  Ignaz,  Stadtger.  Ass.  1126.
ischer,  Anton,  Landgerichts-Aktnar  462.
ischer,  Franz  Valentin,  Landger.  Asse#s.  ös.
ischer,  Georg,  Chlrurg  1636.
ischer,  Georg  Gottlieb,  Pol.  Offziant  Sor.
Fischer,  Gregor,  Pfarrer  1560.
ischer,  Kaspar,  Forstwarte  1340.
ischer,  Michael,  Dragener  1920.
ischer,  Tobias,  Freywilliger  1340.
v.  Fischheim,  Joseph,  Frh.,  Kapicän  §88.
v.  Flacho,  Alois  Joseph,  S-tadtg.  Arzt  1836.
v.  Flad,  Friederich,  Major  565.  1046.
Flommenberger,  Jakob.,  National-Garde,
Oberchirurg  2080.
Slechsel,  August  Christian,  Landgerichts-AMtuar
  449.
Flechsei,  Joh.  Konrad,  Rentbeamter  317.
Fleischauer,  Georg,  N.  G.  Haupim.  r1•.
Sleischmann,  Johann,  Kapitän  1123.
Fleischmann,  Ludwig,  dürg.  Lieut.  830.
Fleißner,  Alois,  Stadtger.  Schrelber  1069.
v.  Flembach,  Max,  Junker,  490.  758.
Florenz,  Johann,  Sergeanut  1932.
v.  Floret,  Georg  August,  —*-  1246.
Fluck,  Jakob,  Sergeant  1047.  1933.
Flunger,  Jos.,  Obmann  zu  Dietramzzell  6)k.
Fdrg,  Gorthard,  Laudgerichts-Afsessor  766.
Fbrster,  David,  N.  G  Hauptmann  #
Ibrster,  Friedr.,  Unterlient.  40.  103.
Fbrstl,  Joseph,  Landger.  Asfessor  1332.

4

 

*
        <pb n="1072" />
        Foͤrtsch  —  v.  Freudenberg.

brtsch,  Ftanz,  Oberlient.  des  9  Lin.  J.  Reg.
und  Plaz-Adiutant  779.  1955.
Foͤrisch,  Michael,  Kreis-Bauinspektor  1974.
Köôttinger,  Rentbeamter  1070.  ,
thtingek,Jol).Wotfg.,N.GObkkl.1634.
Fokesti,Joseph,Rechn..5(osmmssät183.
Forstenried,  Forstrevier  1760.
Forster,  Daniel,  Vize-Korporal  1033.
9  orster,  Georg  Chrtstoph,  Jandelogerichts-Assessor
  .
orster,  WNorg  Karl,  Stadtger.  Assessor  251.
orster,  Gottfried,  Junker  845.  1124.
orster,  Hieronpmus,  N.  G.  Oberlient.  1634=orster,
  Joh.  Gears  „,  Landger.  Assessor  447.
orster,  Joseph,  Oberforster  7770.
orster,  Paul,  N.  G.  Oberlleut.  1909.
orster,  Thomas,  Landger.  Assessor  462.
orster,  Finanz-Direkt.  Sekretär  1069.
ortemps.  Matthäus,  Major  90#4.
ortenbach,  Lanbrichter  472.
ortis,  Alerander,  Kapitän  1323-oschler,
  Soldar  g00.
ränkel,  Karl,  Junker  1548.
rank,  Edmund,  Major  dorrank,
  Joh.  Jakob,  Metzgermeister  6r#.
rank,  Karl  Friederich,  Unrerlient-  400.
v.  Franken,  Alois,  Baron,  Junker  48.  315•.
Frankenberger,  Joh.  Nep.,  National-Garde·
  Unterlieutenant  1218.
Frankreich,  Reise-Pässe  dahin.  Sieh  Handwerbébursche.

z;  anz,  Alols,  Bat.  Chirurg  1786.
ranz,  Christoph,  bürg.  Lientenant  542.
Franz,  Franz  Kaver,  Kanzellist  421-  1073.
Franz,  Johann,  Registrator  547.
Franz,  Baraillons  -Chirurg  vom  7.  Lin.  Juf-Regiment
  1052.
Franziskus,  Johann,  Junker  1125.  1734.
v.  Frauenberg,  Franz  von  Paula,  Frh.,
Gen.  Kommissär  1868.  1869.
Frauenholz,  Johann,  Bureau-Diener  ro71.
Fraunstetten,  Pfarrei  im  Oberdonaukr.  1758.
v.  Frech,  Mar,  Landrichter  1570.
n  Tles  .  auf  Hierwel,  Anton,  Frei-8


 

1805.

Freidmaper,  N.  G.  Unterlieutenant  1652.

Freidtmaier,  Franz  TFaver,  bürg.  Oberl.  1044.

Freischos  fIrh.  Nep.,  Landger-  Aktnar  464.
reising,  Stadt,  Bürg.  Militär  867.

v.  Freuberg,  Joseph,  Frh.),  Lieurt.  1723.

v.  Freudenberg,  Georg,  Frh.,  Major  56.

v.  Freven-Frey

  —  Fuͤssel.

Frey,  Avelinus,  Polizei-Offiziant  611.

Frev,  Franzg  Unterlient.  1125.

Frey,  Gakriel,  Soldat  1430.

Seyboldsdorf.  Sieh  Sevboldsdorf.


Freyhammer,  Felix,  Landger.  Arzt  1834.

Freymuͤller,  Joh.  Ferdinand,  Maut-Kontroleur
  1600.

Frickinger,  Ernst,  Landger.  Arzt  1825.

Frideriko,  Elias,  Kapitaͤu  803.
ridl,  Nikolaus,  Bürger-Soldat  1082.

Fridl,  Joeseph,  Pfarrer  1984.

Fridl,  Amand,  bürg.  Hauptmann  969.

Frirsch,  Jakob,  Oberlient,  1907.

Fritsch,  burwig,  Laudger.  Arzr  1825.

Fritscher,  Beacus,  bandger.  Assess.  450.  1598.

Fritscher,  Johann,  Unterlientenant  1136.

5%  ker,  Sebastian,  Unterlieurenane  759.

Kritz,  Johann,  Hütten-Faktor  Co00.

Fritz,  Tbeodor,  Landgerichts-Assessor  466.

d.  Fröhlichsburg.  Joh.,  bürg.  Oderl.  952.

v.  Frohberg,  genannt  Montjoie,  Joh.
Nep.,  Graf,  Oberst  und  Gen.  Adjutant  ross.

v.  Frohberg,  Karl,  Graf,  Unterlient.  1256.

Fromme,  Johann,  Unkerlieutenam  779

Fronmüller,  Jeh.  Christoph-  Stadtgerichts-Arzt
  1828.

Fronmuͤller,  Friederich,  Unterlieut.  494.

v.  Froschauer,  Alois,  Appellationsrath  533.

uch  s,  Anton,  Junker  928.  1126.  i

uchs,Baktl)olomä,Busget-Soldattos2.

Uchs,Daniel,bükg.Haupt-nannAst.

uchs,Franz,Berg-Inspkkrionö-Komm.699.

uchö,Gad-iel,Soldat-933.

Ischs,Gcm«g,Pfane-590.

achs,Janb,Oberlieutenant776.1546.

uchs,  Joseph,  Korporal  1247.

uchs,  Karl  Friederich,  Rittmeister  24.

uchs,  Karl  Heiur.,  prot.  Kr.  Kirchenraih  1553.

uchs,  Raimund,„Chirurg  1637.

uchs,  Veit,  Kapitaͤn  490.

uchs,  Professor  1628.

uchs,  Sergeant,  Legionaͤr  932.

ürnrierh,)  Pfarrei  im  Nad-Kreise  §rz.

ürst,  Jullus  Gorrfr-,Landrichter  1570.

fürst,  Theodor,  Revierfdrster  1771.

ürstenburg,  Landgericht  47z.

fürstenzell,  Post-Starion  1420.

ürth,  Scadt,  Polizel-Organisirung  allda  5.
7.  900  ;  —  Nat.  Garde  17##,  à78#.  .

edter,  Joh.  Philipp,  Junker  495.  1254

2*
        <pb n="1073" />
        Fuͤssen  —  Geigenberger.

Küssen,  Landgericht  im  Illerkr.  1967,  1968.

Fugger  von  Glött,  Ernst,  Graf,  Unterlieutenant
  128.

Fugger  von  Glbte,  Joseph  und  Eberhard,
Grafen,  Unterlientenants  1340.

Fusger  v.  Kirchheim.  Graf.  Oberstl.  405.

Fuhrmann,  Andreas,  BergzFaktor  699.

Fuhrmann,  Joh#n,  Feldwebel  03-.

Funk,  Jrh.  Buptust  Rentbramter  833.

Funk,  Matthäus,  Pfarrer  as.

v.  Funken,  Ferdinand-  Landger.  Assessor  465.

Furtner,  Sebastian,  Landger.  Arzt  1833.

G.
Gabriel,  Sergeanr,  Legionär  0933.
Gaddum,  Friederich,  Kapitän  im  r.  lelchten
Infanterie=  Bakaillon  gos.
Gardum,  Heimich  Wilheln,  Mojor  vom  Zten
Chevaurlegers-Regiment  75F.  890.
Gärtner,  Michacl,  Rachs-Acceßest  2446.
Gärtner,  Valentin,  Sergeant  703r.
v.  Gail,  Jos.  Andreab,  Frh.,  Unterl.  567.
Galler,  Joseph,  Laudger.  Assessor  40.
Gambs,  Ernst,  Oberlieut.  1—82.
v.  Ganahl,  Joh.  Joseph,  Landger.  Arzt  1836.
Ganertshofen,  Pfarrei  1094.
Gangvofen,  Post-Statien  1756.
Ganohern,  Stephan,  Chevaurlegers-Korporal
  200.  1431.
Ganzenmüller,  Georg,  Banuzeichner  185r
Gapp,  Franz  Panl,  Lendverwalter  vox.
Gapp,  Joseph  Muterialien-Schreiber  o#3.
Garbalo,  Joh.  Chriftian,„  ÖOberlient.  194-Gareis,
  Franz,  Rentdeamter  350.
Gareis,  Joseph,  Stadiger.  Assessor  630.
Gaßer,  Jeseph,  Polizei-Offiziant  603.
Gaßl,  Iguaß,  Vost-Erpeditor  1569.
Gaßner,  Marhi-s,  Landger.  Arzt  1933.
Gassner-  Georg,  Unrerliemenant  01.
Gast.  Joh.  Adam,  bandger.  Assessor  45.  1508.
Gattinger,  Dionps,  Landger.  Aktuar  464.
Gattinger,  Ruppert,  Kasse-Offiziant  19078.
Gebbhard,  Franz  Taver,  Unterlieut.  1255.
Gebhard,  Karl,  Pfarrer  1658.
Gebhard,  Martin  Pfarrer  1686.
Gebhard,  Landgerichts=  Assessor  4#.
Gebhart.  Trompeter,  Legionr  934.
v.  Gebsattel,  Karl,  Frh.,  Unterlleutenant
1322.  1056.
v.  Gedoni,  Joseph,  Major  888.
Geigenberger,  Aurel,  Pfarrer  1081.

Geiger  —  Gierlinger.

Geiger,  Blasfus,  Landger.  Arzt  1835.

Gelger,  Joh.  Michael,  Unterchi#urg  §64.

Geiger,  Sebastinn,  Landger.  Arzt  1835.

Geiginger,  Franz=  N.  G.  Oberchirurg  1830.

Geiß,  Pfarrer  107.

Geiselhdring,  Pfarrei  im  Regenkreise  14.

v.  Geißler,  Joseph  Oderlieutenant  und  Plaz-Adjutaut
  777.  1055.

Geißler,  Nikelaus  Unterlient.  1724.

Geislingen,  Markt,  Bürge#militär  rogr
—  1083.

Geisliuger,  Johann,  Landgerichts  -Aktuar
467.  1127.  1840.

Geislinger,  Laurenz,  Landger.  Assessor  464.

Geist,  Joseph,  Polizei-Offiziant  607.

Geist,  Joseph  Aler.,  Rechn.  Komm.  1056.  1973.

v.  Geldern,  Kaclh,  Graf,  Oberstl.  1051.  1443.

Geltner,  Ludw.  Fried.,  Oberlieut.  565.

Gencien,  Roger,  Lieutenant  755.

Genaler,  Joseph.  Bergzehnder  609.

Gensel,  Dr.,  Landgerichts-Arzt  18236.

Geracdorf  in  Oesterreich  124:2.

Gerbel,  Anton,  Landrichter  472.  7446.

Gerber,  IquazOderlientenant  927.

Gerbig,  Benedikt.  Korporal  2323.  14S.

Gerbl,  August,  Landgerichts-Aslessor  440.

Geret.  Joh.  Ludwix,  Landger.  Asessor  457.

Gerhard,  He  mich,  Oberlieurenant  758.  1321.

Gerhard,  Valentin,  Oberlieut.  1047.

Gerhardiunger,  Franz  Kaver,  Stadtgerichts-Arzt
  1834

Gerich,  Franz  Xaver,  Rechn.  Kommissaͤr  853.

Gerngroß,  Franz  Martin,  Ober-Appellationsrath
  334.

Gernegros  Johann,  Bürger-Soldat  1082.

Gerner-  Mthias,  N.  G.  Unterlicut-  1718.

Gernet,  Joh#nn,  Korporal  2032.

Gerstle,  Alois,  Kanzellist  366.

Gerstner,  Gottfried,  Polizei-Offlziant  60.

Geschwendner,  Peter  Chevaurlegers  1248.

Gesele,  Paul,  Kanjellist  96.

Genner,  Friedr.  Wilh.,  Landger.  Assessor  450.

v.  Gender,  Friederich,  Unterlieut.  17.

Geus,  Andreas,  Korporal  1034.

Gever  Jakob  N.  G.  Quarriermeister  r##8.

Gianini,  Alois,  Landger.  Assessor  171.

Giel,  Impfarzt  539.  550.

Gierl,  Anton,  Landgerichts-Arzt  188).

Gier  linger,  Iguaz.  Landger.  Ar#it  1833.

Gierlinger,  Josepb,  Land###r.  Arze  1833.

Gierlinger,  Josepxh,  Post.  Expeditor  1570.
        <pb n="1074" />
        Gietl  —  Gollner.

Gletl,  Franz,  Landgerichts-Assefsor  zu  Tirschenneuth
  449.

Gietl,  Joh.  Nep.,  Rentbeamter  .

Giet1,Thaddöuö,  Landgetichtssostth  zu
Neunburg  449.

Gigl,  Wrn-  Pfarrer  1758.

Gillizer,  Karl  Friedr.  Unterlieut.  1126.

Gillizer,  Michael.  boͤrgerl  Hauptmarm  95.

Gimmt,  Gllbert,  Landgerichts--Assessor  zu  Wertingen

  454.

Gimmi,  Joseph,  Landgerichts-Assessor  zu  Türkheim
  456.

Gingel.-Martin.  Pfarrer  rv.

  Ginshelm.  Anton,  Frb.  Kapleän  977.

Gisibel,  Kasse-Offziam  93

Gladv.  k.  k.  franzds.  Kapitän  des  Geueral-Stabs
  1786.

Gl  äzle,  Johann,  Landger.  Assessor  445.

Glasfer,  Georg,  Fahneniunker  1636.

Glaus,  Auton,  Chevaurlegers  1434.

Glatzel,  Anton  Untellicutenant  905.

Gleichauf.  Joseph,  Coirurg  in  Nendtiing  r

Gleichauf,  Michael,  Polizei-Chirurg  in  Mün-607.



chen  607.
Gleitsmann,  Franz,  Landgeriches-Assessor
450.  1128.
Gleirnet,  Sergeant,  Legionaͤr  932.
Glimer,  Franz,  Dragoner  1933.
Glück,  Franz,  Landger.  Assessor  444.
t.  Gmainer,  Franz,  Oderliemenant  90#-Gmund,
  farrei  im  Isarkreise  2416.
v.  Gobel,  Franz,  Frh.  ,  Junker  492.  1124
v.  Godin,  Reinhard,  Frh.,  Ober:  Appellationsrath
  1356.
v.  Goͤbek,  Ferd..  Frh..  Landger.  ssessor  457.
Gockel,  Jeh.  Fried.,  Landger.  Assesor  448.
Gögaingen,  Rentamt  853.  Stiftungs=  Administration
  r15.
Göbbrig,  Franz  Forster  1852.
Giäller  Georg  Franz,  N.  G.  Lieut.  1635.
Goͤrg,  Franz  Kaver,  Kanonier  1436.
Göschl.  Pfarrer  107.
Gösweinstein  Forstrevier  1852.
Göetersdorf,  Pfarrei  im  Unterdonaukr.  500.
Gdetiug,  Pfarrei  im  Isarkreise  168.
Gdotz,  Seephan,  Pfarrer  16585.
Goldbeck,  Lorenz  Fabnenjunker  1636.
v.  Goldreiner,  Mithias,  Unterlitut.  491.
v.  Goldstein,  Karl  Rudolph,  Unterlleut.  490.
Goll,  Jakob-  Kordonist  1082.
Gollner,  Salinen-Ober-Juspekeer  1869.

—  —  "

Gom,  Peter  Pand,  Pfarrer  1872.

Geo-s  Gottftried,  Kapitin  933.  10  5#2.  r00#.

Goth,  Mattb.,  Landger.  Assessor  448.

Gotthard,  Adam  Philipp,  Professor  der  Schule
fuͤr  Landaͤrzte  1849.

Gotthard,  Joseph,  Kapitan  1045.

Gotrbard,  Joseph  Friederich,  Professor  der
Schule  für  Landäczte  r819.

Grablechner,  Joseph,  Unterchirurg  563.

Gtabinger,  Audreas  Advokat  1602.

Graxinger,  Grorg,  Landger.  Anzt  1828.

GradingerPhilipp,  Kriegs-Kemmissär  184.

v.  Gradl,  Michael,  Landger.  Assessor  410.

Gräf,  Adam,  Landgerichto=  Arzt  183r

Griff,  Kapit#  776.

Graf.,(Johann  Baptist,  Professor  der  Schule
für  Landärzte  1937.

Grafenau,  Stadt,  Bürger-Militär  868.

v.  Grafenstein,  Anton,  Kapirn  1052.  1244.

7745.  -

v.  Grafenstein,  Ferd.,  Landger.  Assessor  459.

Grafenwallner,  Johaun  Michael,  Lieutenant
  der  Rational-Garde  1350.

Graff,  Anton,  Unterlientenant  750.

Graff,  Ebrenfried,  N  G.  Hauptmann  1635.

v.  Graffeuried,  Albrecht  Oberlieut.  803.

Gramiller,  Karl,  Tabellist  1973.

Grandeau,  k.  k.  franzbs.  Brlg.  General  rosa.

v.  Grandi.  Daniel,  Laudgerichts  -Assessor  zu

Seenico  Xvo.3
v.  Grandi,  Joseph,  kandgerichts-Assess  zu
Civezzano  470.
Graß.  Joseph,  Hüärten-Assistent  705.
Graß.  Joseph.,  Hütten-Kontroleur  707.
Geaberger,  Fohann,  Kanonier  1435.
Graser,  Ignaz  Rechn.  Kommissär  r324.
Grassinger,  Michael,  Chevaurlegers  1248.
Grau.  Andreat,  Landger.  Assessor  435.  6#
Grau,  Karl.  Sekr.  und  geh.  Kanzellist  424.
v.  Gravenreuth,  Franz,  Frh.,  Major  it.
v.  Gravenrenth,  Karl  Ernest,  Frh.,  Genera
Kommir.1640.
v.  Gravenreuth,  Kasimir,  Frh.,  Oberlieue
tenaut  1429.
v.  Grebmer.  Joseph.  Unterlient.  1322.  1956.
Grebner,  Johann  Landger.  Assessor  46z.
Greding,  Karl  Wilh.  Landger.  Acze  183#7.
Grefmann.  Wachimeister  1o#47.
Greger,  Job.  Bapt.,  Landger.  Assessor  448.
r-  efner,  Wilh.  Karl,  Landger.  Assessor  457.
reis,  Friederich,  Kapitaͤn  804.  1047.

2
        <pb n="1075" />
        Greisl  —  Günther.

Greisl,  Peter,  Landger.  Assessor  458.

Gresbeck,  Anton,  N.  G.  Oberlient.  1839.

Gresbeck,  Ernst.  Landg.  Assessor  461.  1840.

Gresser,  Gottfried,  Unterlicutenant  1882.

Gressot,  Franz  Joseph,  k.  k.  franzos.  Adjutant-Kommandant
  1893.

Greul,  Ich.  Andreasz,  Pfarrer  1601.

v.  Greyers,  Oberfdrster  1310.

Grieß,  Johann,  Soldat  1033.

Griesbach,  Post-Srarion  7422.

v.  Griesenbeck,  Johann  Baprist,  Unterlieut.
im  ören  Lin.  Inf.  Reg.  491.

v.  Griesenbeck,  Michael,  Frh.,  Oberlkeur.
im  sten  Lin.  Juf.  Reg.  1443.

Griesl,  Georg  Anton,  Landger.  Assessor  453.

Grill,  Jakob,  bürg.  Oberlicut.  85r

Grimm,  Georg,  Chevaurlegers  1247.

Grindl,  Simperr,  chirurgischer  Praktik.  2435.

Griner,  Andreas,  bürg.  Unterlient.  95.

Groͤbl,  Joseph,  Oberlieutenant  544.

Gröbner,  Joh.,  Landger.  Assessor  1917.

Grosser,  Joh.  Nep.,  Pfarrer  zu  Parsberg  1915.

Groͤsser,  Ludw.,  Pfarrer  zu  Lauterschach  1653.

Gromafer,  Franz  Fidel,  Landg.  Assessor  466.

Groninger,  Joham,  Bürger-Soldar  1082.

Grossar,  Alois,  Registrator  1073.

v.  Grossi,  Erust,  Professor  der  Schule  für
Landaͤrzte  1847.

Großbach,  Georg,  Kapitän  gog#

Grosch,  Bernhard,  Landger.  Assessor  457.

v.  Groöschedel,  Christian,  Frh.,  Oberlieutenant
  1548.

v.  Grosschedel,  Frh.,  Oberfoͤrster  1774

Großgebauer,  Philipp,  Major  926.

Grosseuried,  Pfarrei  im  Rezarkreise  169.

Gruder,  Mdam,  Oberlieut,  der  N.  G.  1350.

Gruber,  Franz  Tuv.,  Polizei-Kommissär  600.

Gruder,  Joseph,  Landgeriches-Assesser  466.

Grüßer,  Joh.  Bapt.,  Stadtger.  Assessor  Ösc.

Gruitrbuisen,  Franz  v.  Paula,  Docor  legens
der  Schule  fuͤr  Landaͤrzte  1847.

v  Grundherre,  Karl,  Pol.  Offzint  599.

Grundner,  Alois,  Pfarrer  168.

Grundner,  Jakob,  Unterlieut.  1124.

v.  Grundner,  M.  G.  Lieutenant  1652.

Gschrey,  Georg,  Gefreiter  1930.

Gsellhofer,  Unterlieutenant  1254.

Gubath,  Central-Vibliothek-Diener  534.

v.  Günther,  Gabriel,  Oberstlieutenant  und
Kommandeur  des  #ten  leichten  Inf.  Bar.  934.

Günther,  Heinrich  Paul,  N.  G.  Major.  1633.

Guggenbacher  —  Hackl.

Guggenba  ch  er,  Joh.  Nepomuck,  Sahzfertiger

  1160.

Gugger,  Odlestin,  Landger.  Aktuar  465.  937.

Guilleminot,  August,  k.  k.  franzbs.  Brigade=
  General  56.

Gullmann,  Joh.  Heinr.,  Unterl.  1956,  1057.

Gumbmann,  Joseph,„unker  2.  758.

v.  Gumppenbderg,  AMdam,  Frh,  Untrrlietenant
  405.

v.  Gumppenberg,  Alois,  Frh.,  Oberlleut.
im  #ien  Lin.  Inf.  Reg.  1956.

v.  Gumppenbe'g,  Anton,  Frh.,  Oberlieut.
im  rien  Lin.  Iuf.  Reg.  032.

v.  Gumppenberg,  Georg,  Frh.,  Kapit.  758.

v.  Gumppenberg-Peyerbach,  Joseph,
Frh.,  Oberlientenant  sn##8=v.

  Gumppenberg,  Sigmund,  Frh.,  O###
lieutenant  480.

v.  Gumppenberg,  Frh.,  Berg-Inspektiens=Kommissär
  7o3.

v.  Gundlfinger,  Ignaz,  Junker  1445.

v.  Gundelfinger,  Jos.  Anr.,  Junker  #0é,

Gunzenhausen,  Rekrorats  und  Predigersielle
  36.  "

Enth,Joseph,Bürger-Soldatto60,toöt.

Gatti,Franz-Unterlieut.1323.Ipo-»

v.Guyot-Dupontetl.S.Dupontuk.

H.
45  9.  Markt,  Nationalgarde  13j0.
Haag  q„  Johann,  Forstwarr  1917.
Haag,  kudwig,  Bat.  Chirurg  1785.
d.  Haake,  Adalbert,  Laudger.  Assessor  454
v.  Haake,  Alerander,  Frh.,  Oberlicut,  in
#ken  Lin.  Inf.  Reg.  1956.

v.  Haake,  Ignaz,  Frb.,  Oberlieut.  im  rien

Lin.  Inf.  Reg.  850.  903.  990.  1550.
tb.  Haake,  Karl,  Frh.,  Landgerichts-Aktuur

31g.  453.  ,
Haas,  Fried.  August,  Unterlieut.  1255.
Haas,  Georg  Christoph,  Landger.  Ärzt  1829.
Haas,  Joh.  Adam  Heinr.,  Polizei-Aktuar  500.
Haas,  Landgerichts-Assessor  454-  «
v.  Haasi,  Alois,  Landger.  Assessor  460.
aberl,  Simon,  Ober-Medizlnalrath  10z2=Habenschaden,
  Wolfgang,  Appellatlons=Gerichts:
  Sekretaͤr  1142.
d.  Habermann,  Frh.,  Oberstlient.  93).
Habtmann,  Joseph,  BergEinfahrer  707.
Hacker,  Christian,  Unterlieutenant  9:7.
Hackl,  Adam,  bürg.  Feldwebel  1061.
        <pb n="1076" />
        Häberlein  —  Haller.

Häáberlein,  August,  Unterlieut.  93#

v.  Häffelin,  Casimir,  Frh.,  kdn.  Gesand--ter
  1648.

Häge,  Forstwarte  1340.

Hälmle,  Anton,  Kanzellist  ro73

Hämerle,  Daoid  Albr.,  Landger.  Arzt  1837.

Händelmaper,  Josepb,  Unterlient.  930.

Häring,  Franz,  Regim.  Quartiermeister  376.

Hä#le,  Ferdinand,  Landger.  Assessor  453.  1637.

Härtl.  Adam,  bürg.  Kieutenant  1367.

Häusler,  Kapitäán  des  s.  Reserve-Bat.  778.

v.  Hafenbradl,  Franz  Xaver,  Unterl.  1321.

v.  Hafenbradl,  Joseph,  Frh.,  Unterl.  492.

Hafneer,  Alois,  Berg-  und  Huͤtten-Oberfakror
  7os.

v.  Hafner,  Edmund,  Landger.  Assessor  471.

K#efn  Jakob,  Hütten-Assistent  7oS
afner,  Joh.  Nep.,  Sergeant  884.  143r.

Hagen,  Joh.  Bapt.,  Oberlieut.  495.

v.  Hägen,  Mar,  Junker  #356.

Hagen,  N.  G.  Fahnenjunker  1816.

Hagenacker  und  Altendorf,  Eisen-Faktorie
  600.

v.  Hagens,  Adolph,  Auditor  r93.

v.  *1  gn,  Franz  Paul,  Registrator  ast.  357.

Hahn,  Alols,  Landgerichts-Assessor  407.

Hahn,  Anton,  Unterlieutenant  1047.  1540.

Hahn,  Engelbert,  Majoc  1792.

Habn,  Johann,  Landgerichts-Assesser  447.

v.  Hahn,  Mar,  Protokollist  sr0.

Habn,  Nikolaus,  Landger.  Aktuar  445.

de  Haibe,  Johann  Nep.,  Oberlleut.  g03.

de  Haibe,  Joseph,  Kapitän  im  Artillerse-Regimente
  1334.

de  Halbe,  Kapitän  im  6.  Lin.  Inf.  Reg.  565.

Haider,  Georg,  Major  und  Kommandeur  des
Sten  Reserve-Bataillous  776.

Halder,  Kajetau,  Protokollist  sro-Haindl,

  Florian,  Benefiziat  1916.

Hainzlmair,  Mar  Joseph,  Landg.  Akt.  318.

Haitner,  Joseph,  Quartiermeister  z750.

Haldenwang,  Benefiz.  im  Oberdonaukr.  1084.

Halder,  Joseph,  Oberstlieut.  :546,  1547.

Halder,  Karl,  Oberlieutenant  1792.

Halermund  (o.  Platen-)  Alerander,  Graf,
Oberlieutenant  03#r.  1548.

Hall,  Kasten=  und  Lagerverwaltung  707.

Haller,  Franz,  Berg-Einfahrer  705.

v.  Haller,  Joh.  Sigm.,  N.  G.  Hauptm.  1635.

v.  Haller,  Sigismund,  Oberforster  r77r.e

Haller,  Thomas,  Laudgerichts-Assessor  470.

Hallo  —  Haubenschmied.

Hallo,  Karl,  Stadtger.  Schreiber  65r.
Halter,  Heinrich,  Revierfbrster  7773.
Hamel,  Joseph,  Unterlieutenant  1255.
Hammerl,  Joseph,  Soldat  894

Haumerl,  Laudgerichts-Assessor  46r.  «
Vorwort-,Edttakd,Landges-.Aktaar46o.195s.
Hat-nachGalluz,Finanz-Di1-eI:ioIIB-Sekk.

1872.

Haneder,  Joseph,  Bat.  Chlrurg  1286.

v.  Hann,  Wilbelm,  Unterlieutenant  13585.

Haunes,  Christoph,  Bürger-Soldat  robr.

Hannet,  Franz,  Baron,  Oberst  und  Kommandant
  613.

Hanner,  Friedr.,  Frh.,  Kapitän  go#.  134#4
anof,  Paul,  Landger.  Assessor  477.

Hans,  Mathias,  Kapitän  goa,  803.

v.  Hardt,  Ludwig,  Kapitän  929.

Hardt,  Wilhelm,  Oberlieurenant  1354.

v.  Hardungh,  Frh.,  Kapitän  des  +ten  Reserve-Bataillons
  778.  rosg.

Haren,  Franz  Kaver,  Kapitän  758.

v.  Harold,  Adam.  Unterlieut.  566.

v.  Harold,  Jakob  Ludwig,  geh.  Referendér  2a7.

v.  Hörscher,  Felir,  Kapie#n  1444

Harscher,  Joh.  Nep.,  Oberst-Lient.  757.  1782.

Hartel,  Forstwart  1000,  ro#.

Hartl,  Franz  Kaver,  Soldat  19350.

Hartl,  Kaspar,  Unterlientenaut  3485.

Hartl,  Paul,  Feldwebel  1046.  1931.

Hartlieb,  Joh.  Heinrich,  Poͤl.  Offiziant  5099.

v.  Hartlieb,  Stadtgerichts-Schreiber  1757.

v.  Hartmann,  Ferdinand,  Frh.,  Vorstand
der  Ministerial-Section  des  Innern  für  die
General-Administration  des  Stiftungs=  und
Kommunal-Vermdgens  107r.

Hartmann,  Joseph,  Landger.  Assessor  452.

Hartmann,  Joseph,  Pfarrer  1094.

v.  Hartmann,  Karl,  Frh.,  k.  geh.  Rath,
und  Hofger.  Kanzler  925.

Hartz,  Bernhard,  Oberst  =  Stabs-Medikus,
Professor  der  Geburtshilfe  rorg.

Hascher,  Franz  Taver,  Pfarrer  1616.

Haßer,  Michael,  R.  G.  Lieur.  1000.

e  „Franz  Kaver,  Stadtgerichts  =  Schreier

  511.  ·

Haslach,  Pfarrei  im  Illerkreise  27.

44144½  Ladwig,  Polizei-Offiziant  607.
assold,  Joh.  Jakob,  Landger.  Assessor  45r

Hassold,  Daniel  Postmeister  ros.

Hatry,  Georg.  k.  k.  franz.  Eskadr.  Chef  1883.

Hanbeuschmied,  Joh.  Nep.,  Finanzdir.  1137.
        <pb n="1077" />
        Haubrusiricker  —  Heimbach.

Haudenstrklker,  Georg  Phllipp,  Landgerichts-
  Assessor  447.  1827.  «
Hausen-Josephstatemtanvgmchchws
sessor  467.  1957.
Hauck.  Kaspar,  Obeistentenant  488.
v.  Hauer,  Benedilt,  Frh.,  Oberst  und  Kommandant
  5434.
auer,  Mathlas,  Pfarrer  1615.
auner,  Joseph,  Landger.  Ar#t  1/38.
auptmann,  Appellonius,  Londgerichts-Aktnuar
  468.  11#9.  «
Hauö,J,;aaz,Bürgers-Zentruansteifer-Ah

Zimer  Berg-  und  Huͤttenamt  707.
ausleitner,  Michaet,  Korporal  1433

Hausmann,  Anton,  Rath  und  Rechnungs“.

Kommissaͤr  1971.
ausmann,  Franz,  Unterllent.  1253.
38  mann,  Michael,  Kamellist  1973.
anosmann  Wilhelm,  Feldwebek  880.
Have,  de  ka,  Andreas,  Kapitän  758.
##  zzi,  Anten,  Landger.  Arzt  1833.
azzi  Christian,  Kapitaͤn  806.  g88.  1429.
Hebel,  Adam,  Oberkientenant  927.
Hebel-  Josepb  Oberlientenant  gospeder,
  Georg  Pfarrer  107.
Hebling  #dudwlg,  Unterlieutenant  933.
Heckel  Jeseph,  N.  G.  Unterlieuk,  1080.
Heckenstaller,  Job.  Nev.,  Beimaufner.  90#.
v.  Heea,  Joh.  Bapt.,  Unterlieutenant  34.0333.
Hegagenstakler,  Joh.  Repomuck.,  Korporal
323.  1434
eger.  Joh.  Ludw.  Landger.  Assessor  446.
ehl  Benedikt  Landgerichts  Assessor  455.
v.  Heidigger  Wilbelm.  Oberlleutenant  934.
3:  ide  naber,  Karl  Fried.,  Landg.  Assess.  453.
eider,  Michael,  Unterlieutenant  Kos.
Heigel,  Augnst,  Junker  1252.  1783.
Heiglmaier,  Johann,  N.  G.  Hauptm.  1839.
Heiland,  Johann,  Korporal  932.
v.  Heilbronner,  Chrisiian,  National:  Garde-Oberhieutenant
  1637.
v.  Heildronner,  Kark,  Unterklent.  405.
v.  Heiltgenstein.  Anten  Oberlieut  490.
Heilmaler,  Max,  Adiurant  ###7.
Heilmann,  Anten,  Landger.  Asessor  445.
Heilmann,  Ludwig  Unterkieur.  1786,  1795.
Heilmann  Sergeant  8990.  ·
eslsbkonuLatidgekichti973,
HeimSeraphimRechn..KommiMr19179
Heimbach,spfaaeimMnaüyltteiseng

Heimsöth  —  Herrwann.

Heimsoͤth,  Max,  Regim.  Quartiermeller  929

Heiner,  Leonhard,  Revierforster  1774.

v.  Hetnleth,  Franz  Anten,  Kreis-Eekr.  760

Sielahaur  Gottfried,  Benesiziat  13805.
ein  necker,  Anton,  Forstwart  1773.

Heinrich,  Johann,  Bergschreiber  7°53.

Heinrich,  Ignaz,  Landger.  Afesser  2880.

v.  Heinrichen,  Gotefried,  Kapitän  614.

v.  Heinrichen,  Kaspar,  Majer  488.

v.  Heinrichen,  estar,  Kapitaͤn  400.

Helnrichmaper,  Franz  Xaver,  Junler.  goz.

1549.
Helurrichmayer,  Georg  Christoph,  Landgtricht-Arzt
  1830.
Heinzelmaler,  Anton,  Landger.  Assessor  456.
Heinzelmaier,  Max  Joseph,  Landgerichit
Assessor  456.
Heiß,  Franz  Xaver,  Oberlieutenant  1750.
eiß,  Pant,  Lieutenant  17gr.
eiserer,  Mar.  Inspekter  der  fahr.  Past  567.
Heiter,  Alois,  Revierforster  2770
Helmrich,  Advokar  160a#.
Helfreich,  Friederich,  Rentbeamter  1872.
Helmel,  Floridns,  Parrer  16856.
34  I.  Oberlieut.  des  6.  Reserve-Bat.  779.  1055
Helldorfer,  Balthafar,  Kapitän  904.

Hellersberg,  Nkolaus,  Kapitän  482.

Heman,  Landgericht  im  Regenkreise  1416  —
Rentamt  r#3090.

Hemmerlein,  Joham  ,„  Pfarrer  1655.

Hengersberg.  Rentamt  882.

9  Joh.  Moriz,  Buchhalter  1974.

Henkel,  Paul.  Kapitän  365.

Hennege,  Friederich,  Bauanfseder  607.

Henrick,  Frlederich,  Landger.  Assessor  450.

v.  Hepperger,  Anton,  Munizipalrath  65r

Herbst,  Joh.  Michael,  Polizel-Kommissär  66.

Hergoth,  Sltgmund,  Registrat#e#1973.

Hergott,  Max,  Unterlieut.  1  1:5.

v.  Hermann,  Karl,  Frh.  ,  Unkerlieot.  1255.

Herr  Aleis,  Laudgerichrs  -Arzr  1830.

v.  Herr.  Mois,  Unterlient.  929.

Herrgott,  Georg  Korporal  29018.

Herrmann,  Edmond,D  Major  1047.  «

Hekkmann,FranzJakobJpoliznsOfsiIW

603.
Herrmann=  Franz,  Kerporal  1333.
Herrmann,  Gerhard,  Oberlieut.  124=Herrmann,
  Joh.  Chmstoph,  kandgerichts

"  #-#  Assessor  406

Herrmaun  ,  Krl  „  Unterlieutensnt  2899.
        <pb n="1078" />
        Herrmann  —  Hirn.

Herrmann,  Karl,  Oberlieut.  im  Zten  Chevaurlegers=
  Regient'  2  t.

Herrubdck,  Polizei-Offziant  603.

Hersbruck,  Stadt,  Bürger-Milirär  830.

Herter,  Joseph,  Oderlicutenam  758.

Herter,  Hermann,  Kapirän  493.

v.  Hertling,  Fried.,  Frh.,  Nittmeister  g0.

v.  Hertling,  Friederich,  Frh.,  Oberlieut.  vom
aten  Chevaurlegers=  Regiment  1322.

v.  Hertling,  Philipp,  Frh.,  Oberlieut.  m
Rusßiiger=  Korpo  108.1.

Herzog,  Ignaz,  Berg-Faktor  60

Herzogenrath,  Wilb.,  N.  G.  Oberl.  1635.

Heß,  Chriftian  Heinr.,  pfarrer  27.

Heß,  Christoph,  Revierfoͤrster  1852.

Hes:,  Nonnos,  Pfarrer  1416.

Hetrigs,  Inkob,  Feldwebek  1032.

Heuber,  Daniel,  Junker  1784.

Heuber,  Fried.  Karl,  banrger.  Assessor  451.

Heunisch,  Joh.  Heinr.,  Polizei-Aktmar  §07.

Heunisch,  Mathias=  Masor  und  Kommandeur
  des  6.  Reserve-Gatalllons  76.  1051.

Heusch,  Theodor,  Kapftän  1882.

Heußler,  Friedr.,  Unterlient.  930.

Heußler,  Ignaz,  Unterlieut.  1444.

eußler,  Hauptmann  beim  Reserve-Bat.  1546.

Hibler  zu  Lebmansport,  Franz  Michael,

  Edler  368.

Hiebold,  Srbastn.  Fahnenjunker  1718.
iem,  Klemant,  Unterlieut.  o3z1.
lber,  Franz,  Ober-Bergfaktor  600.

Hildburgbausen.  S.  Sachsen.

Hildel,  Jehann,  Kapitän  74

Hildenbrand,  Johann,  Bar.  Chirurg  1785.

Hildersberger,  Polizei-Aktuar  603.

Hilger,  Landgerschtö-Assessor  460.

Hillesheim,  Dhilipp,  Kapitän  rosz.

Hilpoltstein,  Landgericht  1570.  —  Ahmalerisches
  Benefizium  allda  1

Hilt  ,  Balthasar,  Rentbeamter  1691.

Hiltl,  Joseph,  Bote  1069.

Hilz,  Adam,  buͤrgerl.  Oberlieut.  106t.

Hilz,  Franz  Xav.,  Landger.  Arzt  1834.

Himberger,  Landgerichts-Assessor  465.

Himmelswunder,  Adam,  Vost!  Wastielar

9Egerie  Karl,  Munizipalrath  öör.
Hinkofer,  Michael,  Korporal  1020.
Hinterlang,  Jeseph,  Chevaurlegers  890.
#e  Martin,  Oberlient,  der  N.  G.  1348.
Hirn,  Pfarrer  1694.

Hirneis  —  Hofmafer.

Hirnels,  Joseph,  Kameralbeamter  1324.

Hrner-  Michael,  Chevaurlegers  1348g.
.  Hirschderg,  Bernhard,  Frh.,  Oberllen#te-#
  1547.

v.  Hirschrerg,  Joachim,  Frh.,  Unterl.  375.

v.  Hirschberg,  Herman,  Graf,  Oberl.  ag

Hirschlach,  Pfarrei  im  Rczatkr.  2604.

Hirth,  Frlederich,  Vize-Korperal  2020.

Hobbach,  Joh.  Ehristeph,  vanog.  Assess.  451.

Hochbrand,  Jakob,  Kanzellist  06.

Hochdorf,  Pfarrei  im  Lechkreise  1984.

Hochfärber,  Helnrich,  Korporal  Loo.  -

Hochreiter,  Franz  ao.  „Landg.  Assess.  462.

Hoderlein,  Mar,  Unterlieurenant  gor.

Höchstädt,  Aauogerichr  mit  zugetheilten  Orten
  ros.  472

Hdfer,  Benefziat  1654.

Höffele,  Mathias,  Kanonier  7435.

Höflich,  Leony.  Christeph  Lanrg.  Arzt  18a8.

Hdflinger,  Adam,  bürg.  Oberlient.  95.

Högel,  Jeseph,  Berg  Kontroleur  703.

Hbda  elmayr.  „Georg,  Offiziant  1231x.

Hoͤldrich,  Ignaz,  Kandidat  der  Philos.  1884.

Hölzl,  Michael,  N.  G.  Unterlieunt.  1719.

Hdenig,  Georg,  Pfarrer  1068.

Hopol,  Friedr.  Christian,  Pfarrer  -*r„mQe

Hörger,  Joseph,  kandger.  Arzt  1832

Hr  arter,  Joseph,  Güäntenkunssisttnr.  699.
v.  Hör!,  Emanuelk,  Graf,  Oberlieutenant
315.  778.  1955

v.  Hrmann,  Anton,  Landger.  Assessor  460.

Hbrmann,  Joh.  Michael,  Maut=  und  Hall-Beamter
  1600.

Hbrmann,  Martin,  Pfarr-Hauptmann  in
Pfronten  1069.

5H%t  Bernhard,  Landgerschts-  Wesor  462.

v.  Hößle,  Georg,  Landger.  Arzt  1802.

Hodßle,  Johann  Nep  Landgerichts-Assessor
463.  1232.  1827.

Hdoel,  Ohrisiinn.  Oberlieutenant  933.
Hosendorf  und  Oberrobning,  Dorfgemeinden,
  Landgerichts  Pfassenderg  13,  14.

Hofer,  Ignaz,  kandgerichts-Argt  1837.

Hofer,  Joseph,  Bürger  zu  Neudurg  1866.

W½%  ffüreer#  Heinrich,  Bombardeur-Korpo-=ral
  1

Hoffi#cn,  Franz  Anton,  Landg.  Arzt  1933.

Hoffmann,  Sergeant  932.

Hoffnaß,  Ferdinand,  Oberstlient.  rosx.
offnaß,  Peter,  Oberkienrenant  880.  144

bofmaier  Joh.  Math.,  Ludg.  Ass.  46##  p#.

3
        <pb n="1079" />
        Hofniuier  —  Hommel.

Hofmaier,  Mathias,  N.  G.  Auditor  1839.
Hokmunn,  Anereas,  Sergeant  894.
Oofmann,  Anton,  Lotto-Kanzellist  r70,
Hofmann,  Franz,  Sekr.  u.  geh.  Kanzell.  534.
Hofmann,  Geerg,  CbevaurlegerS  1020.
Hofmann,  Johann,  Bat.  Chirurg  1786.
Hofmann,  Johann,  Sergeant  1030.
Mofmann,  Joh.  Chev.  leg.  Korperal  roz#.
Hofmann,  Joh.  Friedr.,  Rechnungs-Kommissär
  der  Johannitergü##rer  Administr.  1333.
Hofmann,  Job.  Friedr.,  Rath  und  geh.  Centr
Rechn.  Kommmissär  der  Finanzen  1500.
Hofmann,  Gotefr.  Stephan,  Landgerichts-Arzt
  125.
Hofmanun,  Karl  Heinr.,  N.  G.  Adiutant  1638.
Hofmann,  Tbomas.  Landg.  Asess.  468.  1070.
Oefmeister,  Philipp,  Unterlient  1254.
v.  Oofsterten,  Franz,  Kapttän  r550.

v.  Hofstetten,  Benno  Ignaz,  bisheriger  Hof-Oberrichter

  549.

v.  Hofsietten,  Jakob,  Unterlleut.  404.

Hofstetter,  Erasmus,  Landdaumeister  518.

Hohbach,  Chbristian,  Unterlieur.  930.

Hohenberger,  Franz,  Kapltän  40r

Hohenester,  Barthol.,  Ap.  Ger.  Erped.  1918.

Hobenfels,  Markt,  Bürger-Militär  1122.

v.  Hohenhausen,  Leouhard,  Baron,  Oberlieutenant
  Ör.  1256.

Hohenpeissenberg,  Pfarrei  im  Illerkr.  1559.

Hoheurtieder,  Franz  Faver,  Ofsziant  533.

Hohenstein,  Karl,  Stadtger.  Assess.  asr.  722.

v.  Hohenzollern  =  Hechingen  ,  Karl,
Prinz,  Hauptmann  316.

v.  Hohenzollern  =  Sigmaringen,  Erbprinz,
  St.  Huberti  =  Ord.  Nitter  ra#
olfelder,  Joseph  Ludw.,  Oberlient,  0z

33  lland,  Christoph,  Landgerichts-Altuar
25.  4609.

5.  1808.
Hollenstein,  Karl,  Landger.  Arzt  zz
Hollfelder,  Andreas,  Rechn.  Kommissaͤr  252.
Hollfelder,  Ludwig  Friedrich,  Landgerichts-Assesser
  1056.
Holz,  Andreas,  bürg.  Oberlient.  16;:—.
Holzinger,  Stephan,  Landger.  Assessor  448.
Holzmann,  Anrreas,  Polizei-Offiziant  597.
Holzmüller,  Landgerichts=  Arzk  18718.
Holzschub,  Anton,  Landger.  Ase  sor  453.
v.  Holzschuher,  Joh.  Karl,  Polizei-  Offiziant
  300.
Hoölzwart,  Ildepbons,  Pfarrer  654.
Hommel,  Jakod,  Unte.litui.  546.

v.  Hompesch  —  Jaͤget.

v.  Hompesch,  Wilbelm,  Freiherr,  koͤn.  geh.
Staats-  und  Konferenz-Minisier  1921.
Hopfenweller,  Adam,  Junker  1124.  1784.
Hopfer,  Ludwig,  Unterlieutenanr  1333.
Horchler,  Joh,  N.  G.  Oberlientenant  1768.
Horlacher,  Joh.  Balth.  Landg.  Arze  1820.
Horlacher,  Joh.  Heinr.,  Stadtg.  Arze  19830.
v.  Horn,  Wilb.,  Frb.,  Kapitän  806.  888.
Horn,  Post=  Offtzial  s47.
v.  Horneck,  Karl,  Frh.,  Unterlieut.  315.
Hornstein,  Alois,  Junker  1783.
v.  Horustein,  Ferdinand,  Frh.)  Unterlieut.
im  rten  Chev.  leg.  Reg.  1128.
v.  Hornstein,  Wilhelm,  Frh.  ,  Unterlleur.
im  Aten  Lin.  Inf.  Reg  565.
v.  Hornstein,  Frh.,  Unterlient.  des  ##en  Dragoner-Regiments
  1343.
Hornung,  Edmund,  Kapir#än  6°4.
Ho#n  ung,  Joh.  Georg,  Chevaurlegers  1934.
Zossner,  Karl,  Sekretaͤr  1807.
ottner,  Karl,  Reoierfoͤrster  1774.
Huber,  Christian,  Pfarter  536.  1654.
Huber,  Christoph,  Junker  1253.
Huber,  Eraêzmus,  Stadtger.  Schreiber  51#.
Huber,  Georg,  Hütten-Assistent  600.
Hnber,  Joseph,  Gefreiter  030.
Huder,  Michael,  dürg.  Oberlient.  833.
Huber,  Martin,  N.  G.  Oberlieut.  10634.
Huber-  Nikolaus,  Polizei-Offziant  Sor.
Huber,  Paul,  Appell.  Ger.  Advkat  31.  160
Hubersperger  Franz,  N.  G.  Unterl.  1718.
v.  Hueber,  Joseph,  Postverwalkter  1488.
Hübner,  bürg.  Kommandaut  Major  1336.
Hütz,  Peter,  Kapitén  316.
Hummel,  Korporal  895.
Hummel,  Landgerichts-  Ässessor  462.
Hunget,  Anton,  Landgerichts-Assessor  461..
Hunger,  Anton,  Advokat  1602.
Hußl,  Kajpar,  Landger.  Assessor  450.
Husterer,  Joseph,  Landger.  Arzt  1832.
Hurer,  Franz  Xaver,  Boͤte  1086.
Hutter,  Michael,  Post-Justitiar  45.
Hutzler,  Christoph,  Korporal  1247.
Hußler,  Jakob  Herm.,  N.  G.  Gauptm.  r634.
Hutler,  Johann-  N.  G.  Lieutenant  1633.

Jäck,  Michael,  Landger.  Assessor  457.
Jäger,  Adam,  Sergeant  1932.

v.  Jaͤger,  Anton,  Unterlieüt.  1125,
FJv

ager,  Joseph,  Benefizist  1984.
        <pb n="1080" />
        Jaͤger  —  Ippesheim.

Jager,  Joseph,  buͤrg.  Unterlleut.  1122.

Jaͤger,  Martin,  Pfarrer  514.

Jäger,  Bürger-Milirär-Oberlient.  1336.

n  seb,  Marimilian,  Ober-Medizinalr.  ro#.

Jann,  Paul,  Landger.  Assessor  468.  107F.

Janner,  Wolfg,  N.  G  Hauptmann  1909.

Janson  von  der  Stockh.  Sieh  Stockh.

Jart,  Gettfried,  Oberlieutenant  803.

Jehle,  Abraham,  Eisengerichtediener  r169.

Fehle,  Anton,  Chevaurlegers  890.

Jehle,  Engelbert,  Hauptmann  der  Münchner
Schüzen-Kompagnie  924.  1750.

Jehlin,  Franz  Kaver,  Landger.  Arzt  1935.

Jehlin,  Joseph,  Landger.  Asiessor  464.

Jenbach,  Hürtenamt  705.

Fennehlklsches  Benefizium  r3#24.

v.  Jenner,  Anton,  Berg-Juspektions=  Kommissär
  703.

v.  Jert,  Friederich,  Kapitän  390.  1053.

Ibrl,  Wolfgang,  Appell.  Ger.  Advokat  379.

Illerdtessen,  Markt,  Bilgermilitdr  839.  —
Post  =  Station  24ar

Illschwang,  Pfarrei  im  Nabkr.  S2.  1757.

Imm,  Anton,  bürg.  Oberlient.  1044.

v.  Imhof,  Augustin,  Frh.,  Polizel-Kom.  607.

v.  Imhoff,  Joseph,  Frh.,  Oberlient.  1433.

Imst,  Bergamt  7os.

Inchenhofen,  Pfarrei  im  Isarkreise  26.

Ingenhausen  und  Alsmoos,  Pfarrei  im
Lechkreise  168.

Ingolstadt,  Stadt,  Poltzelorganisirung  allda
6.  7.603  ;  Bürger=  Milirdr  1235;  obere  Stadtpfarrei
  20.54.

Innsbruck,  Stadr,  Pollzeiorganistrung  allda

6,  7.  —  61a;  —  Landgericht  472;  —

Schullehrer-Seminar  0s4.

Insingen,  Pfarrei  im.  Rezarkreise  1718.

Innstadt  bei  Passau.  Sieh  Unterstüzungsbeiträge.


Innstadt  bei  Passan.  Pfarrei  2655.

Jons,  Leopold,  Polizei-Offiziant  G#

Johé,  Josepb,  Unterlieutenant  18.

Jockisch,  Ehristiun,  N.  G.  Oderlient.  1635.

Ibdrres.  Wilhelm  Joseph,  Maut=  und  Halldeamfer
  1200.

Jollp,  budwig,  Kaplrän  756.

Jolliot,  Eimdsunge-Beamter  682.

Ionner,  Joh  N.p.,  Grafken.  Kämerer  333.

Jordan,  Josexh.  Oderlientenant  453.

Jordis,  Peter,  Kapitaͤn  645.

Ippceheim,  Markr,  Pfsarrei  1683.

Irlbach  —  v.  Karl.

Frlbach,  Pfarrei  im  Regerkreise  1603.
Juffinger,  Joh.  Georg,  Pel.  Offzlant  Grr.
Jung,  Rarl,  Unrerlieunsenant  80.  1433.
Junge,  Christoph  Georg,  Prüfungs=  Kommissär
  317.
Junglieb,  Johann,  Unterlieutenant  403.
Jungmann.  Karl.  Laudger.  Arzt  1834.
Jutzi,  Christoph,  Pfarrer  1094.

K.

Käfer,  Anton,  Jäger  1563,  1544.

Käserl.  Kaspar,  Bembardeur  1435.

v.  Käppelle,  Gortfried,  Oberlieut.  1053.

v.  Käser,  Karl,  Innker  401.  903.

Käserer,  Benedikt,  Pfürrer  26

Künner,  Joh.  Trangelt,  N.  G.  Chirurg  1816.

Kästner,  Mathlas,  Bürger  in  München  1341.

Käástner,  Michael,  Hürten-Aslistent  vor

v.  Kageneck,  Franz.  Graf,  Unterlient.  928.

v.  Kager,  Dominikus,  Munizipalrath  651.

Kahn,  Daniel,  Major  und  Kommandeur  des
aten  Reserve-Batailloné  776.

Kaindl,  Michael,  Chevaurlegers  a7#7.

Kainz,  Franz,  Revierfbrster  1760.

v.  Kaler,  Joseph,  Polizei-Offiziant  Gur.

Kallenstein,  Pfarrei  im  Rezalkreise  r603.

Kaltenbrunn,  PPfarrei  im  Nadkreise  1616.

Kamel,  Joseph,  Post-Justitiar  45.

Kamel,  dürg.  Lieutenant  1385.

Kammerer,  Ignaz,  Polizei-Akruar  Gor.

Kammerlohr,  Franz  Anton,  Registrator  sro.

Kammerloher,  Georg,  Srtadtgeriches,  A#-.
sor  050.  1884.

Kandler,  Jeh.  Nep.,  Unterlieut.  934.

Kandus,  Joseph,  Oberfdrster  2760.

Kanelli,  Johann,  Laudger.  Miuar  06.

Kanneider,  Johann,  Stadtg.  Schreiber  6r.

Kapfenberg-  Pfarrei  im  Regenkreise  1656.

Kapp,  Landgerichts-Akruar  4.6.

v.  Karg  auf  Trausnitz,  Joseph,  Frh.,  kon.
Kaͤmerer  563.

Karg  v.  Bebenburg,  Joseph,  Frh.,  Major
  026.  o33.

v.  Karg,  Wilhelm,  Unterlieutenant  1255.

Karl,  Anton,  Stadtgerichts-Assessor  zu  Landsbut
  1918.

Karl,  Anton,  kandgerichts  =  Assessor  zu  Schenddu

  10“.
Karl.  Jeb.,  N.  G.  Chirurg  1000.
v.  Karl.  Joseph,  Laudgeriches-Aktuar  zu  Fr,
stendurg  468.
3  *
        <pb n="1081" />
        Karl  —  Kielleuthner.

Karl,  Michael,  Stadtger.  Bote  1488.
Karlakron,  Rentamt  7232.

Karpf,  Franz  Kavet=  Kanzellist  do.
Korc,  Johann  Bapr.,  Kreiskassier  1894.
Kast,  Hermann,  Unterlientenaut  315.

Kast.  Ulrich,  Seldar  1432.

Kastengstadt,  Hüttenamt  705.

Kastl,  Landgerschts-Siz  sg.

Kastner,  Michael,  N.  G.  Hauptmann  1080.
Kattinger,  Friederich,  Unterlieur.  1135.
Kaufbeuern,  Laudger.  im  Lechkr.  1570.
Katzenderger,  Josepd,  Unterlieut.  1323.  17g.
Katzenmaier,  Ferd.  Landger.  Assessor  465.
Keck,  Andreas,  Unterlleutenant  1233.  -
Keck,  Georg,  Tambour  1433.

Kefer,  Joseph,  N.  G.  Hauptmann  1839.
Kehrer,  Töomas,  Soldat  1436.

Keidel,  keonhard,  Bürger-Soldot  rog#z-Keil,
  Alerander,  Rechn.  Kommissär  rg—##.
Keim,  Joseph,  Stadtger.  Schreibrr  1169.
Kelch,  Simon,  Chevaurlegers  ½248.
Keller,  Karl,  Scadtgerichts-Arzt  1936.
Kellermann,  Burgermeister  1336.
Kellbamer,  Joh.  Nep.,  N.  G.  Oberl.  1717.
Kelling,  Adrian,  Krlegs-Oekon.  Rath  182.
Kellner,  Ruppert.  Obderlieutenant  ##ag.
Kemerer,  Leonbard,  Revlerfbrster  1773.,
Kempten,  Stadt,  Polizeiorganisirung  allda

„7.  609.
Kempter,  Kaspar,  Volizei-Offiziant  611.
Keps,  Joseph,  Unterlieutenant  930.
v.  Kern,  Georg  August.  Unterlient.  566.
v.  Kern,  Joseph,  Oberlieutenant  1254.
v.  Kern,  Kajetan,  Unterlieut.  891.
Kern,  Wolfgang,  Post-Expeditor  1370.
Kerp,  Wilhelm,  Kapitaͤn  402.
Kerschner,  Galz-Oberfaktor  1870.
Keßler,  Franz  Kaver,  Oberlieut.  928.
v.  Kestelmair,  Ludwig,  Frh.,  Forstgehilfe
1340.  1637.
Kertel,  Johann,  Soldat  vozr.
Ketener,  Thomas,  Resferfdiiter  r##.
v.  Khuen,  Jakob,  Graf,  Landg.  Aseessor  471.
v.  Khnon,  Franz,  Oberlientenant  18983.
Khun.  Gaf,  Kapltin  1343.
Kiebel,  Jakob,  Chevaurlegers  200#.
Kiefel,  Korvoral,  Legionär  935.
Kiefer,  Hüttenamt  727.
Kiefer.  Ladwia,  Oberlfent.  o32.  "
Klefler,  Kajetan,  Hallbeamter  200.  *
Kielleuthner,  Joseph,  N.  G.  Hauptm.  771

Kieninger  —  Klingsker.

Kieninger,  Pfarrer  1615.  -
Kießling,  Joh.  Wilh.,  N.  G.  Llent.  1635.
Kießling,  Karl  Gottlieb,  N.  G.  bient.  1631.

=  Kimmerlin,  Amon,  vandger.  Assessor  455.

Kinnickel,  Muuthlas,  Soldat  103r.
Kirch,  Elias,  Landgerichts-Aktuar  433.
Kirch,  Georg  Christoph,  Pol.  Offiziant  5#1.
v.  Kirchbauer,  Rentbeamter  §547.
Kirchberg,  Stadtpfarrei  im  Rezatkr.  161#8.
Kirchberger,  Heinrich,  Pfarrer  10#6.
Kirchdörfer,  Joh.  Wolfgang,  Handelsger.
Aslessor  709.
Kirchehrenbach,  Pfarrel  im  Pegnizkr.  16.
Kirchenrobrbach,  Pfarrei  im  Regenfr.  514
Kirchboeffer,  Karl.  Kapitän  56k.  1321.
Kirchner,  Georcq  Friedr.,  Landg.  Arzt  1820.
Kirnberger,  Richard,  Rechn.  Kommiss.  1973.
Kirschbaum,  Anton,  Oderstlieut.  1782-Kirschbanm,
  Martin,  Korvoral  890.  1431.
Kißling,  Karl,  Landger.  Arzte  7½835.
Kitterling,  Ernst.  N.  G.  Liemt.  1635.
Kitzbühel,  Landgericht  4-2;  —  dessen  Bestandrheile
  109—  110.  Berg=  und  Hüten

amr  705.
Kitzing,  Jakob,  bandger.  Aktuar  450.
Kladt,  Karl  Angust.  Kapitän  400.  588.

v.  Klber,  Alerander,  bürg.  Oberstl.  760.  1028.
Klausen,  Hauptstation  für  den  Wein-Aufschlas

5oo.  Oberaufschlagamt  a.  a.  O.
Klausewitz,  Heinrich,  Hauptmann  920.
Kleber,  Anton,  Landger.  Assessor  440.
Kleber,  Johann  Georg,  Pfarrer  1324.
Kleemann,  Konrad,  Pol.  Offiziant  599
1Kleiber,  Soldat  goo.

Klein,  Audreas,  Landgerichts=  Aktuar  340
Klein,  Jakob,  bandger.  Ar##  1820.
v.  Klein,  Joseph,  Oberstlieurenant  933.
Klein,  Ludwig.  Oberliemenant  1882.
Klein,  Peier,  Oberlieutenant  #d7.
Kleinbergbofen,  Pfarrei  im  Lechkreise  1608.
Kleiner,  Anton,  Chevaurlegers  1434.
v.  Kleist-  Ferdinand,  Otberlieutenam  903.
Klersch,  Valentin,  Soldat  7248.
Klett,  Joh.  Fried.,  N.  G.  Hauptmann  1634.
v.  Kleudgen,  Karl,  Frb.,  Unterlieut.  405.
Kliebensch  ädl,  Anton,  Poiizei-Aktuar  *
v.  Klingenberg,  Joh.  Mar,  Haupinm.  154
###nger,  Gereg,  Landger.  Assesser  447.
Klinger,  Aufschlags-Kontroleur  128.
Klingler,  Anton,  Barg=  Juspektiens,  Kom
missaͤr  703
        <pb n="1082" />
        Klingler  —  Kellberg.

lingler,  Joseph.  Httenfakter  707.
löckner,  Karl,  Pollzei  Offiziant  605.
loster,  Wachtmeister,  Legionädr  933.
lotz=  Michael,  Kanonier  1434.
lück,  Bernh.,  Oberliene.  u.  Adjutank  754.
Klüg,  Joseph,  Landgerichts  =  Assessor  452.
Kluge,  Christian  Gortlieb,  N.  G.  Oberl.  1634,
Knapp,  Joseph,  Bergamte-Koncrolcur  707.
Knebel,  Michael,  Feldwebel  r431.
v.  Knecht,  Daniel  Adrian,  Oderlicut.  1253.
v.  Knilling.  Alois,  Stadtger.  Schreiber  651
Knilling.  Franz,  Kanzellist,  252.  ·
Knittl,  Joseph,  Landger.  Assesser  469.  1170.
Kndpfle,  Friedr.  Landger.  Assessor  462.
Knogler,  Gabriel,  Starrpfarrer  1651.
Knoll,  Franz  Faver,  Bürg.  Lient.  1880.  1891
Kobell,  Egid.,  General  Srkretär  des  kniglichen
  geheimen  Nathsé  1648.
Kobold,  Andreas,  Hüttenfaktor  Jvos.
Kobolr,  Georg,  Schichtmeister  707.
Koch,  Alois,  Landger.  Aktnar  107.
Koch,  Andr.,  Prof.  der  Schule  für  Landärzte  1847.
Koch,  Joh.  Georg  Benefiziat  142-.
v.  Köck,  Joh.,  Frh.  Kapit.  u.  Adjuf.  7  36.  1053.
Kdck,  Joh.  Georg,  Pfarrer  336.  .
Kdümair,  Franz  Arsen.,  Registrator  1973.
Köllmer,  Christopp,  Quartiermeister  1635.
Kdnecke,  Dietr.,  bürq.  Oberlieut.  830.
König,  Georg,  Wachtmieister  894.
Kdnig,  Wol-gang,  Junker  314.  400.
v.  Königsfelder,  Karl,  Junker  #r#5.  1784.
Köninger,  Joseph.  Pfarrer  1656.
v.  Kdnitz,  Alerander,  Unrerlieut.  344.
Kdppel,  Sigmund,  Unterlieutenant  480.
Körner.  Jos.,  Landger.  Assessor  446.  7a2-Kdssel,
  Lukas,  Gefreiter  10z0.
Kössen,  im  Innkreise,  Hüttenamt  705.;  —
Parrei  1018.  -
Kbster,Johann,Buttaudienek1974.
K»di»ztinchutamt853.1599.
KoflehJoseph-Landgek.2lsscf.47o.760.
v.Kofflek,FiaI-l.Junkek758.1547.
Kogler,  Franz  Anton,  Polizei-Aktuar  611.
Kohler,  Mathias,  Kreis=  Bauinspektor  1074.
Kohlerm  ann,  Pb.,  N.  G.  Unterlieut.  1637.
Kohlgrud,  Pfarrei  im  Illerkreise  1550.
Kolb,  Joh.  Geera,  Landger.  Arzt  1828.
Kolb,  Pfarrer,  17091,
v.  Kolb,  Postmeister  1600.
Kolbeck,  Franz.  Benefiziat  1675.
Kollderg,  Parrei  im  Nabbkreise  1656.

K
K
K
K
K

v.  Kollefel  —  Kreß.

v.  Kollefel,  Chr.,  Kapit.  545.  1903.  1956.

Koller,  Friedrich,  Landger.  Arzt  1B46.

Koller,  Felir,  Landgerichts  =  Assessor  450.

Koller,  Jakob  Franz,  Landger.  Assessor  440.

Kollmann,  Revier-Ferstgehilse  13#0.

Komaromi,  Unterlicutenant  à21.  .

v.Kounebe1-g,.Katl,Polizei-Ossiziemk60

Konnenberg,  Rupert,  Landger.  Assess.  465.

Konstanz,  bischbfliches  Ordinariat  130.

Konzell,  Pfarrei  im  Rcgenkr.  1603.

Kordolezes,  Mikolans,  N.  G.  Unterl.  1830.

Korhammer,  Jonathan,  Korporal,  Legionär
1047.  1928.

Kornet,  Joh.  Nep.,  Vergamts  -Kontrol.  707.

Kornfelder,  Joseph,  N.  G.  Oberlient.  1168.

Kouba,  Wolfgang,  Sekr.  und  geb.  Kanzellist  433.

Koz,  Anton,  Bürgermeister  in  Vlls  100#.

v.  Kracht,  Mar  Heimrich,  Major  33.  933.

Krämer,  Karl,  Kapitän  614.

Krafft,  Joh.  Sebast.  Stadepfarrer  1615.

v.  Krafft.  Rarhs  =  Acceßist  r446.

Kraft,  Gustaph,  Oberlientcnam  803.

v.  Krafr,  Kaspar,  Kapicän  758.  770.

Kraft,  Mich.,  Rechn.  Kommigär  1237.
.-Krahe,  Michael,  Unrerlieuten2.

Kramer,  Karl,  Unterlientenant  1413.
Kr  amsach,  Holz  zund  Kohlenverwaltung  7os.
Kranzfel  der,  Joh.  Baptist,  Bat.  Chir.  590.

Krapf,  Franz,  Polizei=  Offizlant  örr

Krapf,  Franz,  Stadeger.  Schreiber  ösr.
Krapp,  Joseph.  Berg=  und  Putrenkemr.  705.
Krappman.  Mich.,  Landger.  Arz#  1828.

Kraus,  Anton,  Major  757.  934.

Kraus,  Heinrich,  n.  gebeimer  Rath  1648.
Krancs,  Heinrich  Wllhelm,  Oberlicut.  8###
Kraus,  Joseph,  Expedltor  206.

Kraus,  Mar,  Oberlieutenant  ##90.
Krauo,  Paul  Joseph,  Landger.  Arzt  7835.
Kraus,  Ulrich  Ang..  Scadeger.  Arzt  1832.
Kraus,  Welfgang,  Bergfakter  rol.

Kraus,  Nat.  63.  Hauptmann  1000.

v.  Krav,  Joh.  Wilhelm,  Kapitän  rr.  252.
Kratzer,  Cdnard  Nikolaus,  Unterlie  #.#3#0.
v.  Kreitb,  Sigmund,  Graf,  Gen.  Kom.  1640.
Kreith,  Pfarrei  im  Jsarkreise  1.116.
Kreitmaver,  Kapitän  1055.

Krempel,  Augusiin,  Pfarrer  1603.

v.  Krenner.  Fr.  v.  Paula,  ken.  geh.  Rath  ½648.
v.  Krenner  Joh.  Nep.  kön.  geh.  t  1648.

v.  Kreß,  Chrisioph,  Forst-  Juspektor  1771.
Kreß,  Dionys  u.  Barbara  zu  Oberostendorf  1134.
        <pb n="1083" />
        J  Areß  —  taber.

Kreß,  C####Wilh.,  Landger.  Assesser  448.

Krecrh.  Wolfgang,  Korporal  103j.

Kreutl,  Gi#eora.  N  G.  Hauptmann  17367.

Krenzthal  Pfarrei  im  Illerkr.  16=  3.

Kricger,  Ferd.,  Laudger.  As#sessor  681.

Krieger  Ferdinand.  R.  G  Auditor  1750.

Krieger,  Georg.,  Freiwilliger  1062.

Krieêmer,  Franz  Taver,  Pfarrer  26  54.

Krduer,  Herkules  David,  Pfarrer  1604.

v.  KAreuner,  Silvan,  resiguirter  Pfarrer  26.

v.  Krohne,  General-Major  und  Kommandant
in  Augeburg  630.

Krofe,  Joh.  Nep.  Rechn.  Kommssär  853.

Kronach.-Bergamt  600.

v.  Kronegg,  Mar,  Frh  N.  G.  Major  1830.

Krumbach,  Pfarrel  im  Illerkreise  1872.

KArumm,  Joh.  Nep.  Landger.  Asse#or  456.

übel,  Jakob,  Cheveaurlegers  r4z34.

iffner,  Johann,  Landger.  Arzt  1934.

bbeck,  Sebasiian,  Pfarrvikar  1635.

hles,  Srtephan,  Kapitän  738.

blweln,  Revlerfdester  1917.

hulen,  Johann,  Stadt#er.  Schreider  roy#.

4.  Künsberg,  Jos  Frh.,  Junker  404.  179##

4.  Künsberg,  Ludw.,  Freih.  Oberlient.  1793.

rchner,  Johann,  Advokat  651.  1092.

ster,  Martin,  Hauptmann  7759.  9#6.

ützinger,  Heinrich  Poltzci=  Aktsar  60x.

Kuffstein,  Landgericht  im  Innkreise,  dessen
Abtheil.  in  das  Landgericht  Kitzbühel  108—110.;
Rentamt  100.

Kugler,  Anton,  Sergeant  roar.

Kuhn,  Ernst  Simon,  N.  G.  Oberlient.  163.

Kuhr,  Ebrtstoph,  Chirurg  1636.

Kuiselk,  Martin,  Bar.  Chirurg.  1795,  1786.

Kumer,  Georg,  Rechn  Kommissär  853.

Kupfer,  Wild.  Georg.  Polizei-Offiz.  599-Kupfer,

  Freiwilliger  1340.

Kurz,  Georg,  Benefiziat  1693.

Kurz,  Karl,  Chirurg  roös.

Kurz,  Marrin,  Rechtrs  Haidar  1gé.

Kantler,  Franz  Jos.,  Landger.  Assessor  454

Kutter,  Falob,  Polizei-Akltuar  609.

Kutrer,  Jakob,  Unterlientenant  1883.

Kurtner  Gcorg  Ignaz,  kandrichter  191#8.

*#
r.  kaaba,  Kapftän  des  #Sten  Reserre=  Bakail:
lon  778,  10385.  -
Laas,  Station  fuͤr  den  Weinanfschlag  509.
kaber,  Buͤrger-Unterlieutenant  94.  «

UOUVOUDO
soc-EI-DOV


-.-.

taber  —  v.  laßberg.

Laber,  Pfarrei  im  Regenkreise  7994.
vbaberweinting,  Pfarrei  im  Regenk.  6534.
Lacher,  Alois,  Landgerchts  =  Assessor  468.  1128.
v.  vacher,  Alerander,  Umerli.  ul  #uss.
Lackner,  Franz,  Benesiziat  1872.
Länale,  Anton  Lanogerichte=  Assessor  466.
v.  Lafabrigue,  Anton,  Kapitän  1347.
v.  Lama,  Mathlas,  Landgerichts=  Aktuar  467.
Lambreche,  Johann,  Bergrichter  600.
ramep,  Theodor.  Oberstlieut.  1450.  1577.
Lammer,  Michael,  Post=  Erpeditor  1884.
Lampart,  Joseph.  Landger.  Assessor  1808.
Lamperc,  Aulius  Friedr  kandger.  Aktuar  7#u.
Lampert,  Wilhelm  Pfarrer  1683.
Lamprecht,  Landgerichts  =  Assessor  446.
v.  Landherr  TKarl,  Unrerlieur.  403.
Lanomaun,  Joach.  Ludw.  Landger.  Arzt  1937.
Laudsberg,  Landgericht  im  Lechkr.  1570.
Landohnt,  Stadt,  Polizei-  Organisirung  do
rin  6.  7.  609.;  —  statistische  Beitraͤge  uͤber  dieselbe
  517.;  —  Echlachtfeld  alda  754  5;  —  Vichmarkt
  647.  647.;  —  Bürg.  Mil.  900.  1000.
Lang,  Franz  N.  G.  Oberlieut.  1959.
#Lang,  Heimich,  Landgerichts  =  Assessor  450.
Lang,  Jakod,  Soldat  1432.
bang,  Joseph,  Landger.  Akruar  460.
Lang,  Joseph,  Hauptprobirert.
Lang,  Joseph.  N.  G.  Haup'mann  7777.
Lang,  Mathlas,  Landgeriches  =  Arzk  83rl
tangenehrling.  Pfarrei  im  Regenkreise  511.
Langen  faß  Andr.  Georg,  Landger.  Aseesser  4  .
v.  LTangenmantek.  Wilb.  Unterlieur  543.
Langensteinach,  Pfarrel  im  Rezatkresse  27.
Langenzenn,  Stadr,  Bürger-Mll.  837.
Lauger)  Joseph,  Stadtger.  Schrelber  1076.
Langbuser,  Daniel  Unterlieut.  1840.
#anglois,  Lubdwig,  geheimer  Referendir  127,
Langwaid,  Markt,  Schule  allea  1482.
Lantes,  Andreas,  Oberlieut.  im  4  leichtes
Infant.  Batatgon  404.  1213.
Lanzinger,  Kospar,  Eheveaurlegers  7247.
v.  La  Roche,  Jossph,  Major  und  Kommen
dem  6  /40.  980.  10851.  «
v.LaRoche·(Delpv),Qelnnllamksuttytss
v.L«Roset,Fmanav,Geschenk-Ede
v.LaNofee,Jot--Nep.Obekliu-t758i
v.La«Ros»,Ma-»Untetlikut567
v.Laßbekg.Jokab.,Obetlieu-.vsx-7»
Lin.Inf-Re«aimeak64otz:2.
d.  Laßberg,  Oberlieutenant  vom  atca  Linlen-Inf.
  Reg.  a#.
        <pb n="1084" />
        v.  laßberg  —  teirl.

b.  Laßberg,  Erh.,
cat  no,  Kuratie  im  Erschkreise  ag.

Lasser,  Joh.  Nev.,  Stadtgericht.  Schreib.  s1x.
Latourerte,  k.  ..  franzds.  Kapitän.  1893.
La  nbinger=  Friedr.  Wilhelm,  Pfarrer  26.  27.
Lauerer,  Franz.  Landgerichts=  Assessor  483.
Lauingen,  Landgericht  im  Ober-Donankreise

mit  zugetb.  Orten  106—107;  40/6,  407.  472.
Lautersbeimer,  Jakob,  Korporal  1323.

v.  Lautner,  George  Unterlieut.  17  50.
Laurner,  Oberrortmeister  d.  Gebirg-Sch.  924.
Ledetgern,  Kranz,  Landger.  Assessor  467.
Lebmapver,  Fehann,  Kanonier  1435.
Lebschee,  Dominkk.  Kapitän  400.
Lebschee,  Mar  Jos.,  zona  .  1636.
Lechner,  Anton,  Landger.  Assessor  462.
Vechner,  Franz  Paul,  Landger.  Arzt  1832.
Lechner,  Franz  Sales,  Buchhaiter  1974.
Lechner,  Georg,  Soldat  1093o0.
Lechner,  Jakob,  Soldat  1931.
Lechner,  Wuaz  Stadtger.  Schreiber  1416.
Lechner,  Jos.  Joh.,  Gefreiter  1930.
Lechner,  Korbinian  ,  Korporal  1931.
Lechuer,  Mathias  Bat.,  Chirurg  7786.
Lechner,  Mar,  Rechn.  Kom  nifsär  1972.
Lechner,  Michael,  Bomdardeur  2435.
Lechner,  Sebastian,  Korporal  r032.
Lechner,  Oderlleut.  des  4,  Reserve  Bat.  778.
Leeb,  Alois,  Auditor  783.
Lee  b  Franz  Karl,  Oberlicutenant  und  Adjutant
  80  1.  17K4.
Lederle  Thaddaͤus,  Pfarrer  1758.
Lefflot,  Joh.  Jak.,  N.  G.  Oberlicut.  7633.
Leger,  Franz.  Unterlieur.  567.
Leger,  Maximilian,  Polizei-  Offiziant  607.
v.  Leiblfing.  Max.,  Graf,  Major  487.
Leiblfi  ug)  Pfarrei  im  Regenlr  1984.
Leiblin,  Job.  Chr.,  Landger.  Aktuar  1958.
Leick,  Joh.  Baptist,  Lieutenant  11zz,
Leidl,  Franz,  N.  G.  Oberlicut.  1090.
Leidersdorf.  Eisen-Faktorie  600.
Leiendecker,  Mich.,  Landger.  Asses.  464.  1058.
Leiner,  Joseph.  N.  G.  Hauptmann  1777.
Leinsteiner,  Rainmid.  Revierfdrster  1770.
Leiß,  Joseph,  Unterlieutenant  401.
Leistle,  Johann,  Fahnenjunker  17805.
v.  Leiüner,  Christ.,  andger.  Akruar  418.
v.  Leistuer,  Franz,  Oberlieut  goa.
Leithold,  Alois,  Stadtger.  Schreiber  651.
Leirner,  Joseph.  N.  G.  Chirurg.  1000.
Leirl,  Franz  Tav.,  Landger.  Assess.  455.

Hallamts=  Fontroleur  46.

temberger  —  tobinger.

Lemberger.  Franz.  Landger.  Assessor  458.
enker,  Kaspar.  Rittmeister  44.
Lenz,  Ignaz,  Gefreiter  1931.
Lenz,  Jeseph  Tolizeikommissär  6or.
Leoni,  Joseph,  Unterlient.  r253.
v.  Leonrode,  Frh.,  Handelger.  Dlrektor  vosz.
Leopold,  Leonh.,  N  G.  Chlrurg.  1816.
v.  Leoprechting,  Mar,  Frh.,  Unterlicut.  933.
v.  Lerchenfeld,  Anug.,Graf  Rittm.  23.  1243.
v.  Lerchenseld,  Mar,  rh.,  Gen  Kom.  1170.
v.  Lerchenfeld,  Ph.,  raf  Acceßist  1218.
Lermer,  Joseph  Franz,  bkandger.  Akruar  450.
Lermer,  Joseph,  Landger.  Arzk  1835.
Leublin,  Bmkh.,,  Landger.  Assessor  4  5  ##
Leuterschach,  Pfarrei  im  Illerkr.  1683.
Leuthner,  Joh.  Christoph,  Landger.  Affes.  419.
v.  Leveling,  Peter  Theod  Laudger.  Arzt  1832.
Lewer,  Stephan,  Polizei-Offiziant  597.
Lichtenau,  Juchthaus  1075.
Lichtenderg,  Heinrich,  Oberlicut,  40r
Lichteufels,  Pfarrei  im  Mainkr,  1872.
Lieb,  Michael,  Korporal  1433.
Slebeskind,  Adalbert,  Unechlieut.  567.
Lisebich,  Friederich,  Stadtger.  Schreiber  568.
Liebl,  Joseph,  Buͤrger,  Lieutenant  k68.
Lieglen,  Bernh.,  Polizei-Offiziaut  **
Lienz,  Hürtenamt  707.
Liesinger,  Peter,  Etadtgerichts-  Schreiber
510,  511.
v.  Lilgenau,  Christ.,  Frh.,  General-Maj.  22.
v.  Lilgenau,  Karl,  Frh.,  Oberlieut.  1124
Limmer,  Leonhard,  Cheveaursegers  1247.
Lindacher,  Jehann,  Untalient.  #ras.
Lindau,  Scadt,  Polizeiorganisirung  allda  6.  7.
600.  ;  —  Landgericht  1570.
v.  Lindenau,  Karl  Friedr.  Oberst  1442.
Lindheimer,  Posikommissär  1786.
Linding,  Fosevph.  Landger.  Afsessor  448.
Lindl,  Peter,  Landger.  Aktuar  469.
bindner,  Job.  Simon,  Chfrurg  830.
Lindner,  Konrad  Christopb,  Pfarrer  236.
v.  Lindner,  FWiei  des  aten  Reserbe-Bataillons
  777.  108
Lin  dner,  Salz-  Steslror.  1870.
Linger,  Joh.,  N.  G.  Unterlient.  1839.
Linal,  Michgel,  Centr.  Bidl.  Diener  334.
#Link,  Heinrich,  Landger.  Arzt  1827.
Linz  in  Oesterreich  rakr.
PSult  Joseph,  Unrerlieutenant  567.
List,  Michael,  Cheveaurlegers  1039.
Lobinger,  Georg,  Kapitän  1123.
        <pb n="1085" />
        v.  Lobronu  v.  Luthenberger.

v.  Lodron,i  Klement,  Graf,  Oberlltut:  759.

Lodter,  Gtorqu  Unterlitut.  O#s.

Loe,  Franz  Xaber,  Unterlient.  1253.

Lot,  KRentoͤtamter  zu  Raitenbuch  1871.

v.  Löffelholz.  Karl  Wilhelm,  N.  G.  Oberlieutenanr
  1635.  -  «

.L«offe»lholz,Wilh»N.G.len.163s,·.

Loͤffelhalz,  Wald-Amtmann  1771,  1772.

hle,  Jeseph,  Landger.  Assessor  457.

hr,  Karl,  Unterlieutenant  567.

Lbsch,  Karl,  Graf,  Unterlieur.  491.

l.  Valencin,  Landger.  Assessor  40#

wel,  Andreas,  N.  G.  Hauptmann  163.

wen,  Frlederich,  Oberlicut.  1548.

.  Loeweneck,  Joseph,  Landgerichts  -Aktaar

906.  1127  ·

Loͤwenstein-Wertheim,  Konstantin,  Prinz,
Rittmeister  926.  1323.  1902.

Lohbauer,  Joh.  Martin,  Pfarrer  512.

Lohneisen,  Johann,  Chevauxlegers  1934.

Lonich,  Michael,  Bote  1074.

Lonnerstadt,  Parrel  im  Mainkreise  1718.

Lorbeer,  Polizei  =  Kommissar  so#.  q•

korch,  Kapitän  des  3.  Reserve-Dataillons-  777.

Lorenz,  Engelbert,  Unterlient.  937.  s

Lori,Joskpb,Betg-Fakkok7ot.  .

Forsch-Christian,Handelsgek.Assessok-Iosäx·s

Lozbechriebekich,UnterlieukenanttHss

Sack«-,Joh.Bapt»Juntet-3.494.1243-Ludenhausen,

  Pfarrei  im  Lechkreise  1084.

kudwig  arl  August,  Kronprinz
  vos  Baliern,  kbnigl.  Hcheit  1341.

#ndwig,  Joh.  Christoph,  bürgerlicher  Oberlieurenant
  830.

Ludwig,  Georg  Daold,  Handelsg.  Assessor  708.

ueg,  Sctation  für  den  Weinaufschlag  509.

v.  buneschloß.  Jos.  Ludw.,  Kapitän  499.  1313.

Lugenbtehl,  Kasernverwalter  #43.

v.  Lukas,  Karl,  Stadtger.  Assessor  1884.

Lunz,  Georg,  Landger.  Arzt  1836.

Lunzner,  Feldwebel  gg0.

v.  Lupin,  Friedrich,  Ober-Bergkomm.  7or.

urz.  Kaspar,  Oberlieutenant  755.

v
v
L5
L
v.
vb
195
L
v

5
v.  Luteroktli,  Franz,  Landgerschts-Assessor  zu

Pleinfeld  483.  Z

v.  Lnterott  .  Joseph  Maria,  Landgerichts-Asessor
  zu  Roveredo  471.

Lutz,  Franz  TKaver,  Pfarrer  1094.

Lutz,  Karl.  Unterlieurenant  1330.

v.  Lutzenberger,  Karl,  Polizel:  Kommi#l###
zu  Ansbach  601.  -.

v.  Lutzenberger  —  v.  Mair.

p.  Lutzenberger,  Matthaͤus,  Pollzel-Komtnissaͤr
  zu  Muͤnchen  607.
Lynk,  Georg,  Revierfoͤrsier  1852.
M.
Madespacher,  Johann,  Gegenprobirer  705.
Madreiter,  Joseph,  Hütten-Allistent  7o7.
v.  Madrour,  Ludwig,  Unterlieur.  13az.  1144.
Mähring,  Pfarrei.  im  Nadkreise  1655.
Mändl,  Jeseph,  Landgerichts=  Arzt  183r.
Maffel,  Peter,  Landgerichts-Assessor  471.
Magg,  Johann  Nepomuck,  Oberst  22.
Mager,  Martin,  Regim.  Quartiermeister  316.
v.  Magerl,  Albert,  Frh.,  Unrerlieut.  17.
v.  Magerl,  Franz  Kaver,  Frh.,  Oberlieatenant
  566.  1440.
v.  Magerl,  n*!  Frh.,  Rittmeister  1254.
v.  Magerl,  Joseph,  Frh.,  Oderlieut.  933.
Magnus,  Georg,  Rathdiener  oso.
Magold,  Universitäts=  Rekter  1628.
Mahl,  Anton,  Landgerichts-Arzt  18-4.
Mahyngen,  Pfarrei  im  Oberdenenkteise  313.
Mai,  Landgerichts  =  Akruar  180g.
Maier,  Anton,  Revierfdrster  1774.
Maier,  Bartholomäns,  Pfarer  1656.
Maier,  Franz  Taver,  Bürger  in  Moosburg  F#  .
Maier,  Fried.,  Regilstrator  bei  dem  k.  ged.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenh.  c#.
Maier,  Fried.,  N.  G.  Chirurg  19816.
b.  Maier,  Joh.  Bapt.,  Advokat  1637.
Maier,  Karl,  Unterlieutenant  7445.
Maier,  Markus,  kandgearchts  -Aktuar  zu
Pfarrkirchen  460.
Maier,  Markus,  Landgerichts-Assessor  zu  Eggenfelden
  463.
Maier,  Michael,  N.  G.  Unterlient.  1718.
Maier,  Sebastian,  Landger.  Assessor  456.
Maier,  Forfiwart  7774.
Maierhofer.  Jeserh,  Seldat  1933.
Majer,  Leopold,  Pelizel=  Offgiant  60.
Maillinger,  Anton,  N.  G.  Oberlient.  1768.
v.  Maillinger,  Franz,  Oberlient.  im  6.  Lin.
Inf.  Reg.  40r.  1320.
Maillinger,  Johann,  Oberl.  vom  Reserr#
Vat.  des  r3#ten  Lin.  Inf.  Reg.  778.  1065.
Maillinger,  Joseph,  Kapitän  im  #rten  L###
Inf.  Reg.  1547.

Maillor  de  sa  Treille,  Mlkolaus,  Cterstlieut
  932.  1050.

Nenosenns  ud,  k.  k.  franzoͤs.  Oberst  1050.
a#„Georg,  Central-RNath  1971.
        <pb n="1086" />
        v.  Mair  —  Matti.

v.  Masr,  Markus  Ankon,  Frh.,  Hauptm.  762.

Malßer  sdorf,.  Pfarrel  im  Unterdonaukr.  1894.

Mall,  Sebastian,  Ober-Stadtpfarrer  1654.

Malt,  Joseph,  Landger.  Assessor  468.

Maltherr,  Oberlleutenant  1344.

v.  Manel,  Kajetan,  Graf,  Stiftungs-Admlnistrator
  423.  Gz.

v.  Manlich,  Karl  Auguft,  Unterllenk.  1530.

v.  Mann,  Friederich,  Kapitän  4.  932.

v.  Mann,  Karl,  Major  588.

v.  Manson,  Jakob,  Gen.  Licut.  und  Inhaber
des  Artillerie  Regiments  r  7.

Manz,  Joseph,  Polizel-Offizlant  600.

Naradinl,  Adaem,  Kapirän  405.

Marberger,  Baltbasar,  Landq.  As#essor  464.

Marberger,  Ludwsg,  Revierförster  1772.

Marberger,  Forstwart  1773

Marco,  Georg,  N.  G.  Uneerlient.  1780.

Margertshaasen,  Benefizium  1643.

Margreiter,  Georg,  N.  G.  Oberlieut.  1452.

v.  Marieufeld,  Joseph,  Landgerichts-Aktuar

1840.

Mark,  Franz,  Huͤtten--Faltor  609.

Mark  (van  der)  Franz,  Unterlleur.  47.

Mark,  van  der,  Jesepb,  Oberlleut.  im  sten
Chev.  leg.  Regim.  241.  1924.

Mark,  van  der,  Heinrich,  Oberlleut.  vom  3.
Chev.  leg.  Regim.  1323.

Mark,  van  der,  Philipp,  Oderlleut.  vom  3.
Ches.  leg.  Reg.  1246.

v  Markreiter,  Mar,  Oberlleur.  403.

Markigraitz,  Pfarrel  im  Mainkr.  1383.

Markus,  Adalbert„,  Professor  und  Direktor
der  Schule  für  Landärzte  1840.

Marschall  von  Ostheim,  Heinrich  Angust,
Fth.,  pens.  General-Major  10944.

v.  Wersch  all,  Frh.,  Forst  -Juspektlons-Geilfe

  g52.

Martln,  Wilhelm,  Foͤrster  1852.

Martini,  Christoph  David,  prot.  Kr.  Klrchenrath
  1553.

v.  Martini,  Franz,  Unterlieutenant  1440.

Martini,  Wilhelm,  Landger.  Assessor  467.

v.  Martini,  vormaliger  Gubernialtath  424.

Marx,  Alols,  Junker  1256.

Marr,  Joseph,  bürg.  Li  ut.  831.

Marv,  Jolseph,  Unterlient.  405.

v.  Massenbach,  Relnhard,  Grh.,  Unterlieutenant
  40..  1442.

v.  Massenhausen,  Markus,  Kapitän  go3.

Mattl,  Alexander,  R.  G.  Adjutant  2ca.

Maubach  —  Metstohr.

Maubach,  Peter,  Genernl:  Sekrerir  1527.
Mauls,  Station  für  den.  Welmufschlag  so0##
Maurer,  Jakod,  bandger.  Arze  1833.
Maurer,  Joh.  Martin,  Lbandg.  Ass.  460  1802.
Maurer,  Lauoger  Advokat  1143.  1602.
v.  Maurer,  Peter,  Rechn.  Kommissär  366.
Maurity,  Eimst,  Landbaumeister  831.
Mauser,  Pius,  Stadtgerichts  =  Miz##t  #2831.
Maußner,  Konrad,  N.  G.  Lieut.  1031.
MWarimilian  Josephy,dnig
v.  Balern  690  —  69r.  10899  —  1092.
Mapberger,  Karl,  Mant=  und  Hallamts-=Schreiber
  1600.
v.  Maypenberg,  Anton,  Unterlleut.  928.
Maper,  Aagun,  Unterlieutenant  §°7.
Maper,  Eberhard  Iseph,  Oberlieut.  goa.
Maper,  Franz  Kav.,  Polizei=  Offiziant  6R07.
Maper,  Franz  Kaver,  Unterlieum  930.  «
Mayek,Gecth-nhiaö.Untetlteut.1784.
May»ek,Joh.Mathias,Bote798.
v.  Mayer,  Joseph,  Junker  1549.
Mayer,  Joseph,  Korporal  1247.
Maper,  Joseph  Anton,  Landg.  Arzt  1829.
Mapyer,  Karl  Unton,  Pfarrer  27.
Maper,  Martin,  Landger.  Arzt  19836.
Maper,  Martin,  Gefeeiter  1930.
Mahyer,  Michael,  Feldwebel  1431.
Maver,  Theedor  Friederich,  Pfarrer  1694.
Mapyer,  Förster  von  St.  Salvater  195a.
Maper,  Landbaumeister  185r
Maverhofer,  Andreas,  Sergeant  889.
Mayerhofer,  Pfarrer  514.
v.  Mayr,  Bernh  Jakob,  Polizei-Offzlant  s#0.
Mapr,  Jakob,  Maur=  und  Hallbeamrer  1600.
Mapr,  Joh.  Evangellst,  Pfarrer  16583.
Mapr,  Michael,  N  G.  Unterlient.  1653.
Mayr,  Rechnungs-Kommissär  1370.
Mazegger,.  Joseph  Landger.  Asseser  45“.  732.
Meez,  Ehristoph  Dimiel.  Pfarrer  513.
Mehrer,  Sebastian  Landger.  Assessor  463.
Mehring,  Joh  Michael,  Briefträger  :55.
M  eichelbdch  P.  Camill.,  Franziskaner-Guardian
  zu  Füssen  206  8.
Meichsner,  Mlchael,  Unterlient.  ro##.
Meidenbaner,  Christoph  Wilh.,  Diakon.  1694=Meilenhofen,
  Pfarrei  im  ul#m  hlkreise  1615.
Meinel,  Ehristoph,  Landger.  Arzt  1877.
Meinungen.  Sieh  Sachsen.
v.  Meischner,  Joseph,  Untkerlient.  403.
Meisel,  Georg,  Benefiziar  zröss.
Meisinger,  Franz,  Nevierfdester  z770.

4
        <pb n="1087" />
        Meisinzer  —  Michel.

Meisinger,  Lorenz,  Forstwart  2270.

Meißner,  Cngelbert,  Landger.  Assessor  346.

Meissner,  Gottfr.,  Kreis-Bauinspektor  1074.

Meirner,  Franz,  üpirrleurhmm  1549.

Meirner,  Jobh.  Leonh.,  N.  G.  Oberl.  1635.

Meirner,  Philipp,  Landgerichts-  Arzt  1827.

v.  Melin,  Benedikt,  Polizei-Offiziant  603.

Memmingen,  Stadt,  Polizelorgantsirung
allda  6,  7.  605.  Spezial  gericht  1355;  —
Voststation  1427.

v.  Mendel,  Thomas,  Junker  315.  491.

Mender,  Polli  p,  Sergeant  1432.

v.  Menghin!  Kserd-.  Landger.  Assessor  470.

v.  Menghin,  Michael.  Landger.  Assesser  370.

Menner,  Michael,  Beneffziat  1634.

Menrad  von  Vorwalsern,  Alde  des  curémonies
  112

Menter,  i  Anton,  Rechnungs-  Kommissaͤr
  1232.  1

Menzinger,  glan  Xaver,  Chirurg  1063.

Meran,  Landgericht  472.

Merk,  Joseph  Anton,  Dekan  u.  Pfarrer  1133.

Merkel,  Alois,  Protokollist  1160.

Merkel,  Georg,  Unrerlieutenant  goz.

v.  Merkel,  Nikolaus,  Kapitän  2423.

Merkel  Paul  Wolfgang  Hamdelogerichts-Ages#or-“
  799

Werklen  Kaspar  Moriz,  N.  G.  Lieut.  1633.

Nerr,  Eberbard,  Unterlieutenant  755.

Merz,  Christian  Fried.,  Landger.  Arzt  14a9.
8  Merz,  Karl,  bandrichter  85  2..
v.  Merz.  Mar  Ludwig  Balthasar,  Gencral-K#e#mmissär

  887,  888.
.  Merz,  Vinuzenz,  Eekretaͤr  1973.
Messcsr  „Bernhard,  Landrichter  4
Messerer,  Georg,  Hberlient.  1444
Mettenhausen,  Pfarrvikariat  im  Unterdenankreise
  1655.
Meurer,  Kaspar,  Major  9
Nene-  arg:  Arrillerie=%

  ,  Johann  Friederich,
Assessor  798.

Mever,  Johann,  Chirurg  7636.

Mezger,  Anton,  Rechn.  Kommisser  1972.

Metzz,  Anton,  Landrichter  1570.

Metz.  Anton,  Oberlieutenant  rosz.

v.  Metz,  Franz,  Kanzellist  534.

Metz,  Joseph,  Landger  Aktuar  468.

Mesh,  Joseph,  Protokollist  õs1.

Michel,  Abraham,  Junker  1784.

33
Oberlientenantk  Zré.

Handelgerichts-Michelbach

  —  More:

Michelbach  arn  der  Lücke,  Pfarrei  im  Rezatkreise
  1

Michels,  Tbdo  Joseph,  Unterlient.  491.

Michl,  Ptofesser  1628.

Milbascher=  Aufe  Station  für  den  Wein-Aufschlag
  s

Miller,  s,  Pfarrer  16

Mitler.  Konstantin,  Junker  .  1784.

Miller,  Salinen-Forstinspektor  1871.

Mindler,  Joseph,  Landger.  Assessor  455.  1087.

Mitterhuder,  Anton,  N.  G.  Hauptm.  1839.

Mitzler,  Joh.  Karl.  N.  G.  Chirurg  1816.

Model,  Ehristoph  Lubwig,  Landger.  Ass.  450.

Model,  Heinrich,  Auditor  500.

Model,  Karl,  Korporal  1248.

Mbller,  Fiheric  N  G.  Dbrrlieut.  1635.

Mdlter,  Georg,  Rittmeister  Mst

Mößel,  Joseph,  Unrerlieut.  40r,  4

Moͤsel,  Kanzellist  bet  der  General  4Pergwate
Administration  1692.

Möoͤsl,  Job.  Baptist,  Kanzellist  bei  der  Mintkt.
Stift.  Sect.  1073.

Mohr,  Ignaz,  Revierfdrster  1773,  IT/.

v.  Mohr,  Peter,  Frh.,  Junker-“  568.

v.  Molitor,  Joseph,  Oberlieut.  1322.  1430.

Moll,  Christian,  Oberlieurenant  1245.

Molkl,  Franz,  Unterlientenant  405.  758.

Moll,  Jeseph,  Unterlieutenant  403.

Molzberger,  Peter,  Unterlientenant.  105.

Monden,  van  der,  Franz,  Kapitän  904.

Montelegter,  k.  k.  ronnt  Oberst  vegor

v.  Wocsanion,  Engen,  k.  k.  franzd.  Eskadron-Chef
  760.

v.  Mentgelao=  Mar,  Grafs,  kl##-geheimer
  Staats=  und  Konferenz-Minsstel.
1921,  1922.

v.  Montcrif,  Anton,  Oberlieut.  1254.  1430.

Montmarie,  k.  k.  franzel.  Brig.  General  1050.

Moosbach,  Benefizium  im  Nabkreise  1446.

Mooshamer,  Salz-Oberfaktor  r870.

Mooömüller,  Joseph,  N.  G.  H#-  1830.

Merasch,  Franz  Taver,  N.  G.  Lieut.  1768.

Morasch,  Jeseph,  N.  G.  Lient.  1375.

Morawitzkvy,  Joh.  Theodor  Heimn
rich,  Graf,  kön.  geheimer  Staats=  und  Kon
fereny  -Minister  1961.

Morawitzky,  Theoder,  Gf-  Unterl.  5##r.

Morec,  Polizei  =  Aktnar  6

Nthe  Joseph,  Ercheerp.  Rath  1356.

orlock,  Peter,  Kapitän  490.
Moro,  Peter,  Oberlieutenant  491.

1321.
        <pb n="1088" />
        Mosaner  —  v.  Münster.

Mosawer,  Seraphin,  Hüttenmeister  ros.
Mosbrugger,  Jakob,  Polizei-Kemm.  607.6
Moser,  Franz  Taver,  Sekretär  und  geheimer
Kanzellist  128.
Moser,  F  v.  Paula,  Landger.  Ass.  450.
Moser,  ta,  Karl,  Unterlleut.  1125.
Moser,  Mathäus,  Rath  u.  Rechn.  Kom.  ro#r.
Motschenbach,  Pfarrei  im  Mainkrcise  1624.
Dela  Motte,  August,  Oekonomie-Rath  der
Theat.  Intendanz  187r.  .
De  la  Motte,  Lukas,  N.  G.  Haupt.  1682.
Muck,  Georg  Friederich,  Unterlieut.  1883.
Muͤhlbauer,  August,  Audibor  183.
Muͤhlbaner,  Franz  Xav.,  Stabs-Äuditor  182.
uͤhlbauer,  Frauz,  Landger.  Alt.  450.
üblbauer,  Joh.,  Landger.  Aktuar  45o.
Ublbauer,  Martin,  Landger.  Affessor  467.
ühlberger,  Nilkolaus,  Pol.  Offiziant  Cov.
Mühldorf,  Landgericht  2446.
Mühlhausen,  Pfarrei  im  Regeukr.  1324.
v.  Mühlholz,  Karl,  Kapitän  757.  032.
Mühlmichel,  Peter,  Unterlieur.  930.
Miüller,  Alerander,  Unterlieut.  931.
Müller,  Anton,  Rechnung-Kommis.  1077.
Müller,  Franz  Kav.,  Landger.  Assess.  463.
Müller,  Gabr.,  Polizei-Offeziant  1056.  1788.
Nütt  er,  Jehann,  Unterlicutenant  1385.  1547.
v.

S#–#S

üller,  Joh.  Georg,  Stife.  Admiuistr.  423.
Müller,  Joseph,  Odberlientenant  im  6.
Linien:  Infanterie  =  Regimente  880.

v.  Müller,  Joseph,  Kapitän  im  a.  Linlen-Infanterie=
  Regimente  932.

Muller,  Joseph,  Landger.  Arzt  1836.

Müller,  Joseph,  Unterlieutenant  im  9.  Linien-Infanterie-Regimente
  1283.

Muller,  Karl  Friedr.  Landger.  Ass.  454.  1840.

Müller,  Ludw.  Theod.,,  Hofkaplan  652,  653.

Muller,  Michael,  bürg.  Licutenaut  830.

Müller,  Freiwilliger  1341.  ·

v.Mülletn,Jgnaz,Jnnkek929.-547.s

Müllmann,Amon,.f)üttcn-Assistcnt707.

Muͤnchen,  Stadt,  Polizeiorganisirung  5.  7.
607;  —  Buͤrgerschaft,  693,  694.  716  —  7ab.
Buͤrgermiliz  751,  752.  Nationalgarde  1652.
General-Kommando  640;  statistische  Beiträe
  514.  515.  Schul-  Seminar  954.  Rentamt
m  Burgfrieden  1616.

Münchsdorf,  Benefizium  1872.

v.  Münster,  Fortunat,  Frh.,  Unterlient.  1054.

v.  Münster,  Joh.  Bapt.  und  Karl,  Frh.  Unterlieutenants
  493.  5r

v.  Münster  —  Ne.

v.  Münster,  Joseph,  Frb.  Rsittmeister  125r.

v.  Münster,  Philipp,  Unterlicnrenant  #225.

v.  Münsterer,  Jeseph.,  Landger.  Ayessor  477.

v.  Müßig,  Iguaz,  Umeilleutenant  10  .

Muͤtzel,  Karl  Ludwlg,  Landger.  Assessor  451..

Muff,  Johann,  bürgerl.  Haaptmans  1368.

v.  Muffel,  Ferdinend,  Frh.,  Oderst  und  Kommandanr
  755,  031.

Muk,  Friedr.  Joh.  Albrecht,  Pfarrer  26.

Mundschutz,  Karl  Vinzenz,  N.  G.  Unterlieutenant
  171P.

Murale,  Unterlieutenant  7214.

Musiuan,  Lukas,  Professor  der  Schule  für
Landärzee  1847.  1918.

Musinan,  Sebastian,  kandger.  Aktuar  463.

v.  Mplius,  Arnold,  Frh.,  Obrikt  s64.

v.  Mplius,  Bllter,  Frh.,  Oberlieut.  1443.  1951.

N.

Nabburg,  Rentamt  toor.
Nähermemmingen,  Parrei  im  Oberdonau-Kreise
  1656.

Nagel,  Soldat,  Legionär  1047.

Nagel,  Georg,  Soldat  1430.

Nager,  Johann,  bürgerl.  Unterlient.  895.

Nager,  Jehann  Bapiisi,  Bürger  898.

Nagler,  Geerg,  Landgerichts-  Assessor  464.

Nahrholz,  Georg,  Foͤrster  1770.

Napoleon,  aiser  von  Frankreich,
  Könlg  von  Italien,  Beschützer
des  Rheinischen  Bundes  733,  754.  Man  sehe
Ehren=  Legion  =  Orden  unter  dem  Absatze:
Militär:  im  Sachregister.  "

Narziß,  Joseph,  Unterlieutenant  567.

Narr,  Johann,  Forstwart  1774.

Nassal,  Joseph-  kandger.  Arzt  1828.

Nassau,  Herzogliche  Staaten,  Frelzuͤgigkeit
  1230.  1231.

Naus,  Kap.  des  3.  Reserve-Bat.  777.  1054.

Nebert,  Soldat  1047.  1928.

Nebinger,  Benjamin,  4  Offiziant  605.

Neenstetten,  Pfarrei  im  Oberdenaukr.  1604.

Negrioll,  Jakob.  Junker  6ré.

Nehmann,  Alois,  Pfarrer  2446.

v.  Neimanns,  Frieder.,  Kreisrath  1636.

Nemmer,  Johann,  Kanzellist  511.

Nenning,  Komad,  Landger.  Assessor  457.

v.  Nesselrode  =  Hugenpoe#t,  Karl  Anselm,
Graf,  Oberlient.  143.

Nerh,  P.  Marimin,  Franzisk.  in  Füssen  1968.

Neu,  Peter,  Kapitän  goa.  "

4
        <pb n="1089" />
        Neu  —  Nolden.

Neu,  Komad,  Oberllentenaut  1441.
v.  Neubeck,  Hal,  Frh.,  Kapliaͤn  803
Neuber,  Karl,  Unterlleut.  767.
v.  Nenbronner,  Ludwig,  To  404.
Neudurg,  Stadt,  Polizelerganisirung  allda
6,  7.  603.;  —  Burgermilitär  907;:  —
Rentamt  rrar.
Neudegger,  Joseph.  Landger.  Arzt.  1833.
Neuhausen,  Pfarrei  im  Isarkr.  r#488.  1654.=Reubof,
  Joh.  Peter,  Registratursgehilfe  433.
Neubofen,  Pfarrei  im  Salzachkr.  16565.
NeukirchPfarrei  im  Fllerkr.  167.
Neukirchen,  Pfarrel  im  Isarkr.  S14.
Neumann,  Joseph,  Tambour  r432.
Nenmarkt,  im  Salgzachkreise,  Schlachtfeld
allda  754.;  —  Benefizium  1655.
Neumayer,  Anton,  Rechn.  Kommis.  333.
Neumaper,  Anton,  Unterlleutenant  ogo.
Neumaper.  Johann,  Unterlieut.  491.
Neuner,  Rechn.  Kom.  der  Gen.  Sal.  Adm.  1870.
Neud  kting,  Stadt,  Bürgermil.  407,  408.
Neureuther,  Friederich,  Soldat  1033.
Neuschmied,  Johann  Anton,  Rath  und  Rechnungs=
  Kommissär  1

971.
Neufinger,  Johann  Teronbard  „Pfarrer  ##.

Neusiz,  Aarrei  im  Rezatkr.  36.
Neuter,  Natziß,  Soldar.  14332.
Meunnterlind,  Cisenhisteststorie  600.
Neuwirth,  Joseph,  Bürger-Soldat  1060,  l06
Neymaypr,  Stanislaus,  Benefiziat  1086.
Nibler,  Emannel,  Landger.  Aktuar  398.  460.
Nickel,  Joh.  Panl,  Hartschier=  Licut.  1345.
Niederhuber,  Ignaz,  Landger.  Argt  1935.
Niedermeair,  Christ.,  N.  G.  Unterchir.  1718.
Niedermaver,  Joseph.  Major  33.  1047.
Niedermayer,  Michael  Chevcaurl.  1#448.
Niedermoser,  Anton,  Gesellpriester  13.
Niederreuter,  Joseph.  Forstwart  1774.
Niederreuter,  Karl.  Revierfd  ster  1774.
Nieß,  Franz  Xu#.,  Landger.  Assessor  450.
Rieß,  geh.  Central-Rechn.  Kommissär  1370.
Niag,  Karl,  N.  G.  Lieutenant  1768.
Nißl,  Joseph,  geistl.  Rath  und  Pfarrer  1080.
RMiöl,  Marx,  Landger.  Aktuar  464.  1884.
Nistler,  Nikl.,  Landger-  Arzt  1830.
Nisslt.  Oberstlieutenant  1a14.
Nocker,  Kajeran,  Unterlient.  1125.
Nokher,  Gebrüder,  Wechsler  1118.
Nördlingen,  Stadt,  Polizeierganisirung  allda
  6.  7.  603.
Nolden,  Balduin,  Rittmeister  1887.

MNopitsch  —  Och.

Nopitsch,  Christlan  Komad,  Pfarrer  33.
Nopttsch,  Karl  Wilhelm,  Pol.  Kommis..  507.
Närnberg,  Stadt,  Polizciorganisirung  §.  7.
50R.  §s90.;  —  Rentamt  46.;  —  thiolegische
Prüfungs  =  Kommission  315.;  —  Schullehler=
  Seminarium  954.;  —  Handelegricht
707—oo.  1086.;  —  Spezialgericht  1363.—
Natsonalgarde  1633—1636.;  1815,  1816.  —
Stadtfarrei  zu  St.  Aegid  1758.;  —  Forst=Inspektlon
  1771.
Nuͤtzel,  Polizeh-  Aktuar  60t.
Nußbaumer,  Karl,  Polizei  =  Aktuar  597.
Rusch,  Christ.  Gortfr.,  Pfarrer  813.
Rusch,  Daniel  Gottl.,  Landger.  Allessor  650.
Rußhardt,  Leopold,  Landger.  Arzt  1983.
Nuzid  ers,  Pfarrei  im  Illerkreise  1653.

O.
Obel,  Mois,  geh.  Registr.  Assistent  96.  198
Oberammergau,  Pfarrei  im  Illerkr.  1560
Oberbächingen,  Pfarrei  im  Oberd.  Kr.  s35.
Oberdachsterten,  Pfarrei  im  Rezatkr.  1984
Obereichstädt,  Berg  und  Hüttenamt  600.
Obereigner,  Nik.,  Ober-Hüttenkontr.  7s.
Oberelsen  heim,  Pfarrei  im  Rezatkr.  683.
Oberempfenbach  ,  Pfarrei  im  Regenkräise
1758.  1977.
Oberhausen,  Pfarei  im  Lechkr.  Jr.
Oberhausen,  Pfarrei  im  Unterdonaukr.  1633.
Oberhausen,  Pfarrei  im  Oberdenanukr.  1658.
Oberhausen,  Stiftungs-Administr.  1115.
Oberkamp,  Joseph,  Kapitän  got-Oberkrumbach,
  Pfarrei  im  Pegnitzkr.  1097.
Obermair,  Augustin,  Bierbräuer  zu  Langwaid,
  und  dessen  Gatein,  Franziska  1493,  1483
Obermaier,  Joh.  Georg,  Korporal  1037.
Obermaler,  Joseph,  Major  103.
Obermair,  Andreas,  Hausmeister  1074.
Obermaver,  Alterus,  Soldat  19314.
Obermühlbach  und  Veitsbronn,  Pfam#en
im  Pegnizkr.  512.
v.  Obernð  orf,  Graf,  Oberst  ded  freiwilligen
Jaͤger-Korps  g06.  1244.
Oberndorf,  Rechnungs=  Kommifsär  7676.
Oberndorfer,  Landger.  Assesor  4660.
Oberostenderf,  Frähmeß-Kurat=  Berißziv?
1133—1  35.  1658.  ç
Ober  '  5%  —“z’  Sieb  unter  Starchl.
Oberreitenau,.  Pfarrei  im  Illerkrrise  27.
Obertreier,  Simon,  Hütten=  Agisie#t  705.
Och,  Georg,  Unterlieutenant  566.
        <pb n="1090" />
        Ockert  —  Ottmarshausen.

Ockert,  Jalob,  Cbeveaurlegers  900.

Hechsle,  Joh.  ,  Bürger-Soldat  r08#.

Oechslen,  Friederich,  Apell.  Ger.  Sekr.  1142.

Oechsner,  Johann,  Gefreiter  1933.

v.  Oefele,  Alols,  Frh.,  Acceßist  568.  ro7o.

v.  Oefele,  udolph  Frh.,  Unterlieut.  1255.

Oefner,  Johann,  bandger-  Assessor  460,

Oehrl,  Friederich,  Regim.  Ehirurg  roco.

v.  Oelha7  fen,  Wilh.  ,  Junker  402.  804.

Oesterle  ,  Johann,  Landger.  Assessor  471.

Oester  rei  ch.  Siehe  Arzneimittel,  —  Kr  9
im  Sachregister.

v.  Oettingen=  Spielberg,  Alois,  Fürst,
Rictmeister  197.  1883.  '

v.  Oettingen-Spielberg,  Karl,
Unterlieutenant  1322.

Offenbauser,  Joh.  Wilh.,  Bat.  Chirurg.  1786.

Offterdinger,  Karl,  Junker  g05.  928.

Obeim,  Friederich,  N.  G.  Chirurg  10900.

Obrenbach,  Pfirrei  im  Rezatkr.  512.

Ollstadt,  Parrei  im  Isarkr.  1758.

Onolszheim  Pfarrei  im  Rezatkr.  1694.

Oppelt,  Johann  Christoph,  National  Garde-Oberlieutenam
  1633.

v.  Orff,  Karl,  Professor  und  Direktor  der  Schule
  für  Landärzte  1984—.

Ortmayer,  Wendelin,  Oberlieut.  403.

Ofterhammer,  Joh.  G.,  Landger.  Arzt  1836.

Ostermann,  Johann,  LKorporal  1  1433.

Oswald,  Alois,  Kapitain  im  14.  Linien=Jufanterie-
  Regimente  1123.

d.  Oswald,  Franz  Joseph,  n  (

v  Héwald,  Joseph-  Kapitaln  im  .  Uien=Infanterle=
  Regimente  927.

Oswald  Karl.  Sektions  =  Kanzellist  1446.

v.  Ott,  Andreas,  Rittmeister  1903.

Okt,  Anten,  unterlieutenant  1750.

Ott,  Franz,  Unterlieutenant  1253.

Ott,  Franz  Borgias,  Landrichter  472.

Ott,  Georg,  Odberlieutenant  1244.

Ott,  Inkob  Rep,  Sektions-Offiziant  333.

v.  Ott,  Marx,  Freiherr,  Landgerichts  ##  Assessor
in  Viläbiburg  464.

Ott,  Marim.,  andqer.  Asessor  zu  Neutti  468.

Ott,  Marimilian,  Pfarrer  513.

v.  Otten  Job.  Bapt.,  inmb“sr  u.  Oberl.  1252.

v.  Otten,  Peter  Joseph,  Kapltaͤn  s65.  1861.

v.  Ortenkbal.  Joseph,  Landger.  Afs.  456.

v.  Ottenthal,  Kaspar,  Landger.  Assessor  470.

Ottlieb,  Polhjei  *  Offiziant  600.

Sttmar  échauen,  Parrei  —8  bechkr.  1656.

Prinz,

Otto  —  v.  Page.

Orte,  Ludwig.  k.  k.  franzbsische  Staatsrat#
Reichsgraf  und  ausserordentlicher  Gesandter
und  Bevollmächtigter  am  kön.  baier  Hese  r36.
v.  Ow,  Anton,  Frh.  Apell.  Ger.  Präsident  424.
v.  Ow,  Frh.,  General:  Major  und  General-Kommandant
  in  München  640.
d'Open  *  Mar,  **  eOscleeut.  Ldos.

P.

vabst,  Stmon,  Oberllentenant  1781.

v.  Pair,  Jehann.  Landger.  Assesior  468.

Palm,  Klement,  Majoc  vom  77  Linlen=  Infanterie-Regimente.
  1332.  144

Palm,  Perer,  Major  vom  *  lchren  -

terie-Batasston  k89.

Pamler,  Franz  Paul,  Kapitän  s4é6.

Pangerl,  Bernhard,  Ufarrer  16  5-  1656.

v.  Panizza  Franz,  kandger.  Assessor  470.

Panzer,  Georg  Wolfg.,  Landger.  Arzt  1827.

Panzer,  Georg  Loreo#z,  Pfarrer  512.

v.  Panzold:!,  Kul,  Landger.  Altuar  471.

v.  Papa,  Johann,  Unterlieurrnant  24.  182.

v.  Pappenheim,  Alb.,  Graf,  Rittm.  316.  932.

v.  Pappenheim,  Karl,  Graf,  Oberst  dom
General-Stabe  932.

v.  Pappenheim.  6.,  Graf,  Oberst  1010.

Paraviso,  Joseph,  Junker  ——

Parkstein,  Landgerscht,  N.  G.  in  den  darin
liegenden  Märkten  r909,  1910.  «

Parsberg,  Pfarrei  im  Regenkr.  rors,

Passau,  Sr.ade,  Polizeiorganistrung  allda  6,7.
607.  Buͤrgermilitaͤr  851.

Passau,  Innstadt,  und  Vorstadt  St.  Nikola,
durch  Brand  und  Demolirung  beschädigte
144,  1445.  Sleh  Unterstätzung

Passauer,  Joseph,  Kapiiän  802.  1321.

Passaver,  Station  für  den  Weinaufschlag.##5

Pasch,  Joh.  Joseph,  N.  G.  Umeerlleut.  1654.

Partberg,  Franz,  Junker  1785.

Pauer,  Jesebh.  Landger.  Assessor  448.

Hauer,  Nikolaus,  Rechn.  Lommualste  1324.

Paul,  Phllipp,  Lieutenant  1123.

Paul,  Rentbeamter  zu  Roggenburg  943.

v.  Pauli,  Alois,  Appellatlonsrath  a#s.

Paull,  Jakob,  Forstwart  1770.  '

Paulus,  Heinrich,  Eberhard,  vroteunuise
Kr.  Kirchenrath  317.  1533  .  «

PaaludJolekolaasGCblmkg  1816.

Paumann,  Joseph,  Reglst.  Gehilf  s§47.  ·

Paur,  Vinzenz,  Supernum.  Quartierm.  18.

v.  Papt,  Frauz,  Landger.  Assessor  454.
        <pb n="1091" />
        v.  Pechmann  —  Pfordten.

v.  Pechmann,  Gottfried,  Freiherr,  Unter-2*8
  491.
v.  Pechmann,  Joh.  Nep.  Frh.,  Landr.  1870.
v.  Pechmann,  Konrad,  Frh.,  Kapitän  1054.
v.  Pechmann,  Theodor,  Krh.  „,  Unterl.  403
Pecoretti,  Andreas,  Landger.  Assessor.  470.
v.  Pellet,  Klement,  Unterlientenant  920.
v.  Pellkoven,  Jos.,  Frh.,  Unterlieut.  507.
Pelz,  Joh.,  Oberlieut.  u.  Adjur.  756.  990.  1044.
Peratoner,  Johann,  Landger.  Aktuar  25.  467.
v.  Per  fahl,  Emanuel,  Frh.,  kbn.  Kaͤm.  533.
Perl,  Pfarrer  514.
v.  Pernat,  Mar,  Unterlieutenant  1046.
v.  Pernwerth,  Franz.  Landb.  Inspektor  1850.
Perthaller,  Joh.,  Oberaufschl.  Kontr.  510.
Pertsch,  Johann,  bandbau:=  Insp.  1851.
Peßerl,  (Christophe  Zeugwart  95.
Peter,  Johann,  Dragoner  1033
Peter,  S#mbberon  kandgeschts,  Assessor
450.  543.  #
Pecter,  Sett,  pension.  Forstmeister  1866.
Peter,  Wolfgang,  Unterlieutenant  931.  «
PetetöPekeyankgot
Pettenkofet,MaI-ksn,RechnKomuzsu
Peuting,  Pfarrel  im  Illrkr.  1558.
Petzendorfer,  Ruppert,  Pfarrer  1655.
Pfaffe  mnhofen  im  Nabkreise,  Landgericht  472.
52.;  —  Rentamt  1545.

#ealeer.  Joh.,  Bureau-Diener  1974.  -
Pf  andler,  Joseph,  Bergamts-Komtroleur  70K
Pfannenstiel,  Joseph,  Freiwilliger  1061.
Pfanner,  Joh.  Nep.,  bandger.  Arzt  1836.
Pfarrkirchen,  Poststation  1420.;  —  Pfarrvikariat

  1016.
Pfarrer,  Rentamt  8
v.  Pfeffel,  Hubert,  ##.  Gesandter  am  Dresdner
  Hofe  840.
rorernshdn,e  Schlachtfeld  allda  254.
Pfeifer,  Fried.  Ferd.,  N.  G.  Unterlient.  1637.
mfeifer,  Joh.  Ebrisioph,  Landger.  Arzt  1825.
1  Joh.  Nep.,  Landger.  Asseff.  456.
Pfeiffer.  Michael,  Oberlieut.  1253.
retntn.  Ferdinand.  Frh.,  Kapitän  rosz.
Pfetten,  Kasp.,  Frh.,  Oberl.  rosz.  1441.
Phle  Joseph,  Unterlientenant  928.
slaum,  Volizei-Komwissär  6o.
flüger,  Jakob,  Fahnenjunker  1636.
flug,  Unterlieutenant  934.
A  Pflummern  „,  Karl,  Oberl.  165z.  70%½4.
2##  ten,  von  der  Ludwlg  Helnrich,
#Landgerichts  =  Assessor  45r

s

Pfordien  —  Hletzer,

Pfordten,  von  der,  Chr.,  Uoterlicut.  759.

Pfraumern,  Franz,  Landger.  Afessor  459.

Pfretzschuer,  Balrhafar,  Oberlieut.  1445.

Pfreszsschner,  Bernhard,  Oberlkeutenaut  904.

Pfretzschner,  Franz,  Unterliem.  904.

Pfretschner,  Johann,  Unterlieutenam  755.

Pfretzschner,  Ludwig,  Unterlitut.  490.

v.  P  fürde:  Johann,  Frh.,  Kapitän  1444.

Pfund,  Johann,  Ober-  Voergfawsor  703.

Pfund,  Sohann,  Huͤtten-  Koutoleu  707.

Philippi,  Franz,  Polizei-Offsiziant  (05.

Plbringer,  Franz  Tav.,  bürg.  Oberl.  868.

Pichelmair,  Job.  Nep.,  Kand.  d.  R.  1368.

Pichlmair,  Jeseph-  Hürtenmeister  vor.

Pickel,  Paul,  Pfarrer  1050

Pickler,  Nikolaus,  Cheveaurlegers  go#

Pierling,  Joseph,  Unterlieut.  567.

v.  Pierron,  Franz  Faver,  O  Oberlieur.  1444.

v.  Pierron,  Georg,  Kapitän  880.

v.  Pierron,  Joseph,  Unterlicut.  1882.

v.  Pigage,  Anton,  Junker  343.

v.  Pigenot,  Thaddcus,  Oberlseut.  goé.

Pilc#ante,  Pfarrei  im  Erschkreise  238.

v.  Pillement,  Joseph,Plazmajor  613.  1343.

Pillersee,  Berg=  und  Huttenamt  705.

v.  Pinau  Heinrich,  Unterlieut.  758.

Pindl,  Ignaz,  Ober-Berg-  und  Huͤtten-Faktor
  701.

ischngr  „Benno,  Unterlieutenant  dos.

v.  Pirchinger,  Jakob,  Kapitän  7254.

Piristi,  Johann,  Landger.  Asessor  469.

Pirkel,  Johann,  bandger.  Arzt  1830.

Pischl,  Jakob,  Kapitän  o#r.

Pirschenauer,  Johann,  Post-Erpeditor  548.

Pittinger,  Joseph,  Wachtmeister  1246.

Pittner,  Peter,  Landbaumeister  185I.#

Pitzner,  Christian,  Landger.  Arzt  1836.

Plank,  Joseph,  Landger.  Arzt  1837.

Plank,  Polizei  -Aktnar  601.

v.  Platen  =  Halermund.  Sieh  Haler.
mund.

Plattensteiner,  Christlan,  N.  G.  Oberlicu-=tenant
  1634.

Plartner,  Stephan,  Major  77K5.

Platzer,  Landgerichts  =  Assessor  466.

Platzer,  Franz,  Stadtger.  Schreiber  1160.

Mlatzer,  Mathias,  Stift.  Administrator  1737-Pleier,

  Mathias,  Chirurg  1367.

Du  Plessis-Gouret.  Siehe  D.

Plepbner,  Salz-Oberamts-Kassier  1960.

Pletzer,  Michael,  Feldwebel  1932.
        <pb n="1092" />
        Ploͤckl  —  v.  Precht.

Plobckl,  Pfarrer  513.
pᷣlasberg,  Benefsizlum  im  Nabkreise  1693.
Plotsch,  Hieronymus,  Pfarrer  536.
Plonquer,  Ludwig,  Landger.  Assessor  461.
Ployer,  Franz,  Unterlieut.  1783.
v.  Plover,  Salz-Betrlebsbeamter  18969.
Pludenz,  Pfarrel  im  Illerkreise  §36.
v.  Podewlls,  Fried.,  Frh.,  Unterl.  754.
Pbbing,  Pfarrei  im  llerkr.  15858.
elr  Foachim  Ernst,  Pfarrer  26.
Pösel,  Georg,  Landgerschts  =  Arzt  1837.
Pöst,  Paul,  Oberlieurenant  583.
Pötßz.  Engelbert,  N.  G.  Masor  1777.
Ppötz.  Engeldert,  Landger.  Assessor  460.
Pohl,  Sebastian,  Unterlient.  90,
Pointner,  Andreas,  Soldat  P6.
Poz  if.  Paul,  Oberl.  des  #ten  Liulen-Infan,
terie-Regiments  777.  1955.
Poland,  Johann,  Ritemelster  404.
Polland,  Joseph,  Unterlientenant  930.
Pollinger,  Mathlas,  Oberlleut.  545.
Pollv,  Christian,  Innker  543.
Polster,  Ang.  Morl#.  Unterl.  930.  vr26.
Pomer,  Gottfried,  Lient.  der  N.  G.  ra#s#
Pongratz,  Isidor,  Bürger-Soldat  roör.
Ponsorr,  Karl  Ludwlg#,  Unterlieut.  10541.
Popp,  Albert,  Unterlient.  931.
Popp,  Anton,  Junker  1540.
Po  „Georg  Frled.,  Landbau-Inspekt.  1840.
opp,  Joseph,  Junker  2444.  U„
Popp.,  Pankratius,  Pfarrer  2488.
Popp,  Hamdels-Gerichts-Rath  709,  799.
Poßart,  Karl,  Junker  492.  927.
Posch,  Andreas,  Unterlleut.  402.
Poschinger,  Joh.  Nep.,  Unterlleut.  184.
Pottenstein,  Benefiztum  im  Mainkr.  örr.
Poyck,  Karl  Joseph,  Hauptmann  vom  gzten
leichten  Inf.  Bat.  404.  .
Benehm-Joseph,«.Hauptman-des7tm
leichteanßBat.488.
Poyck,Kaspar,KapitänimxztenLinlcns
Jaf.Neg.804.1-.s43.
IF-acht,Joseph,Feldweb-l«t433.
v.Prändl,Adkian,Judasng
Prandl,vaepb-Brkg-Asssstentos.
Prautl,  Joseph  Korbluian,  Sekretär  und
geh.  Kanzellist  1877.  -  -
PrasseLFtanzGekhakd.,kanvg.—Assesi.—456;
Pratti,  Stephano,  Kurakus  28.  —
Hrarmarer,  Jakob,  Schichtmeister  7o3.
v.  Precht,Ferdin.,  Polizel-Aktuar  603.  1768.

v.  HPredl  —  Pub.

v.  Predl,  Klement,  Unterlientenant  rass.

Preis,  Josepxh,  Rentbeamter  883.

Preisler,  Johann,  Schichtmeister  7oz.

Prenzinger,  Joseph,  Landger.  Afeesser  457.

Preu,  Jeh.  Bapt.,  Landger.  Arzt  1832.

Preu,  Karl,  Stadtger.  Arzt  1828..

Preusß,  Georg  Ernst,  Kreisrath  1356.

v.  Prepsing,  Christian,  Graf,  Kapitän  §88.

v.  Preysing,  Karl,  Graf,  prov.  Gen.  Kommifär
  des  Unterdonau-Kreises  1914

v.  Preysing,  Mar„.  Graf,  k.  Kämerer  und
gebeimer  Rath  1086.  1648.

v.  Prepsing,  Marimilian,  Graf,  National=Garde-Majer
  1780.

v.  Prepsing,  Graf,  General-Major  #2242.

v.  Priclmaper,  Joseph,  Feh.,  Odberlieutenant
  zz.  800.

Primbs,  Johann,  Landg.  Arzt  1836.

Primbs,  Martin,  Landger.  Arzt  1938.

Primoer,  Vergamt  707.

Probsi,  Franz  Karl,  Benesziat  1603.

Probst,  Jehann  Burkhart,  Pfarrer  1083.

Proßl,  Jeb.  Nepemuck,  Unterlieut.  93##

Prüßl,  Joseph,  NReutbeamter  1977.

Prosch,  Jeoseph,  Junker  037.

Prosch,  Erpeditor  des  ausw.  geh.,  Ministerlal-Departements
  2632.

Pruck,  Pfarrei  im  Isarkreise  167.

Pruckner,  Lorenz,  Soldat  14

Prückner,  Georg  Heinrich,  N
Hauotmann  1633.

Pruͤnl,  Anton,  fa134.

v.  Gruager,  Karl,  Pfarrer  r416.

v.  Prugglach,  Frb.,  Landrichter  1570.

Prunnhuber,  Sebastian,  Natienal-Garde=Unterlicutenant
  17198.

Puchharc,  Anton,  National-Garde  Unter-Hlentenaur
  1718.

Puchta,  Christian,  Landger.  Assessor  .

Puchta,  Gortlob  Wilh.,  4  r#

Puecher,  Georg,  Landger.  Aktuar  471.

Pülz,  Joseph,  Cheraurlegers  roz4.

Pündter,  Alois,  Landger.  Agessor  4ös.

Pündter,  Franz  Nav.,  Landger.  Arze  1820.

DPuffendorfer,  Anton,  bürg.  Oberl.  g5r#

Pumerer,  Joseph,  bürg.  Oderlient.  853.

Pupatscheck,  Landgerichts-Assessor  450.

Putz,  Alois,  Landger.  Assesser  464.

Putz,  Auren,  Landger.  Assessor  466.

PutzZ,  Oberlieutenant  des  aten  Reserve=  Bataillons
  277.  1055.

4.
ational.  Garde#-.
        <pb n="1093" />
        v.  Quaguo  —  Rausch.

Q.

o.  Qnaglle',  Johann  Marsa,  Nationsl=  Garde
Hauptmann  z750.  -

R.

Raab,  Anton  Daniel,  Pollzel-Offizlant  6o1.

Raab,  Joh.  Balthasar,  N.  G.  Lieut.  1635.

Rabe,  Frled.,  Landger.  Assessor  451.

Raber,  Joseph,  Bergschreider  703.

Rabl,  Landbaumeister  im  Illerkr.  1951.

Rabns,  Throdor  August,  protestantischer  Pfarr-V.kar
  zu  München  737.

Rabns,  Therder,  Unterlient.  567.

Radknitz,  Karl,  Fourler  r032.

v.  Ragloolch,  Klement,  General-Major  und
Chef  des  General-Stabs  g3zr.

RKaimer,  Georg,  Landger.  Arzk  79834.

Rainer,  Franz  Sales,  Landger.  Arzt  1834.

Rainprechter,  Karl,  Unterlient.  890.  1956.

Raitenbuch,  Landgericht  im  Altmühlkreise
1360,  r370.  145.  Rentamt  1971.

R  *  th.  Nonos,  Rentbeamter  954.

Rammersberger,  Joseph-  Pfarrer  168.

Rampel,  Martin,  Korporal  1933.

Ramsauer,  Simon  Thad.  ,  Landgerichts-Affessor
  4309.

v.  Ranson,  Kreis=  Bauinspekter  1074.

Rapp.  Friederich,  Landger.  Arzt  1825.

Rappold,  Joseph,  Bat.  Quartierm.  377.

Rappolt,  Klemens,  Auditor  1283.

RKappoltskirchen,  Pfarrei  268.

Rasch,  Pfarrei  im  Pegnizkreise  as.

Raßhofer,  Nikolans,  Unterlieut.  1320.

v.  Raßler,  Christoph,  Major  10)7.  1782.

Nast.  Joh.  Vapt.,  Landger.  Arzt  1836.

Rast,  Korporal,  Leglon  #r###

Rath.  Job.  Nep.,  Rechn.  Kommissär  1973.

KRarth,  Michael,  Hornist  1930.

Kattenberg,  Landgericht  28.

RKauch,  Anton,  Polizei-Aktuar  61x.e

Rauch,  Johann,  Soldat  1930.

v.  Rauner,  Georg,  Oberlieut,  des  vten  Ain.
Inf.  Neg.  1955.

Rauner,  Joseph,  Unterlieut.  im  Sten  leichten
Inf.  Bat.  404.

v.  Rauner,  Philipp,  Polizel-Akt.  6o.  1799.

Rauner,  Unterlient.  des  Reserve=  Bat.  des

Zten  Lin.  Inf.  Reg.  1075.

Rausch,  Anton,  Unterlieut.  1793.

NRausch  —  v.  Reichlia.

S#tausch,  N.  G.  uUnterlleut.  1816.
Nanschenberg,  Bergfakrerie  70#.
Rauschmair,  Hieronymas.  Pfarrer  14t6.
Ravensburg,  Landgericht  472.

Rebel,  Frlederlch,  N.  G.  Oberlient.  16..

Reber,  Odberfdester  17-3.

Rech,  Frledr.  Christoph,  Oberl.  7  56.  10585.

v.  Rechberg,  Alols,  kdn.  sehelmer  Rath  i217.
1362.  1649.

v.  Rechberg,  Anton,  GSth.,  Oberflicut.  urd
Oberbofmeister  22.  532.  757.

v.  Rechberg,  Aug.,  Frh.,  bandg.  Aktuar  462.

v.  Rechberg,  Joseph,  Frh.,  General-Marrr
und  Brigadier  2003.

v.  Rechberg,  Wilibald,  Frb.,  Envosy#  eum.
ordinaire  und  bevollmächtigter  Gesandter  d##
dem  kbniglich  Westphätischen  Hofe  1057.

Rechthaller,  Rudolph,  Unterlient.  589.

Reck,  Georg  Friedr.,  Unterlieut.  930.

Reck,  Karl,  Rechn.  Kommissär  1073#

Reder,  Georg,  Rechn.  Kommissär  r056.  193.

Regauer,  Joseph.  Chtlrurg  1388,  1383.

Regensburg,  bischbfliches  Ordinariat  130,

Regensburg,  Stadt.  Sieh  Unker  Kzung.

Regenstauf,  Markt,  Nat.  Garde  7357.

Regnet,  Michael,  Landger.  Assesser  464)

Regnier  Ferdlnand,  Kapltän  031.

R  eb  *  Shazltern  Vid  Pol.  Altuar  —

v.  Rebm,  Franz,  Kapltän  N03o.

v.  Relbeld,  Ignaz,  Frb.,  3  bevollm.  Ni
nister  und  ausserordenklicher  Gesandter  en  dem
großherzogl.  Badenschen  Hofe  12c33.  1640.

v.  Relbeld,  Ka#,  Frh.,  Rittm.  566.1442.

Reichel,  Christoph,  Junker  §568

v.  Reichel,  Franz  Kaver,  Junker  543.

v.  Reichel,  Joseph,  Unterlieut.  933.

Reichel,  Joseph,  Polizel-Offziant  607.

v.  Reschel,  Klement,  Oberlientenant  18.

Reichenbach,  Christoph,  Major  1517.

Relchenberger,  Possid,  Pfarrer  185#8.

Reicheneder,  Benno.  Stadtger.  Schreiker  &amp;amp;11.

v.  Reichersberg  Johann  Nepomuck,  Ften
herr,  Unterlieutenant  1388.

v.  Reschersberg,  Viktor,  Oberstlieut.  156.

v.  Reichert,  Ignez,  Kanore.  Akmar  682.

v.  Reichert,  Peter,  Unterlicut.  1445.

Reichertshaufen.  Pffarrei  im  Iserkr.  1.

Reichherzer,  Joseph,  Pfarrer  1658..

Reichholt,  Johann,  Kanzleibote  052.

v.  Relchlin,  Philipp,  Frh.,  Majer  932

v.  Reichln,,  Leopold,  Frh.,  Junk.  490.  1057.
        <pb n="1094" />
        v.  Reichlin  —  Reutter.

v.  Reichlin,  Marquard,  Frh.,  Mai.  1052.  1322,

v.  Reichmann,  Georg,  Junker,  929.  1253.

Reichmann,  Michael,  Kapitän  s45.

v.  Reider,  Elias,  Unterlient.  403.

v.  Reider,  Jakob,  Landger.  Assessor  445.

Reider,  Martin,  Unterlieut  dzo.

v.  Reigersberg,  Freiherr,  Pol.  Komiss.  603.

v.  Reinach,  Ernst,  Freiherr,  Oberlieutenant

im  2.  Cheveaurlegers:  Regimente  750.  Lo#.

v.  Reinach,  Orto,  Graf,  Oberlieutenant  im

4.  Linien-Infanterie-Regimente  1056.

Reindl,  Andreas,  Landger.  Assessor  459.

Reindl.  Augustin,  Soldar  rogo.

v.  Reindl,  Jakob,  Unteriient.  1318.

Reindl,  Joseph,  Revierförsier  682.

d.  Reinhardt,  Joham,  Landger.  Assess.  460.

Reinhard,  Leonhard,  Cheveaurlegers.  1434.

Reinhold,  Stephan,  Pfarrer  und  Schul-Inspektor
  432.

Reinsbronn,  Pfarrei  im  Rezarkr.  36.

Reiß,  Karl,  Stadeger.  Schreiber  S510.

v.  Reisach  zu  Tiefenbach,  Fried.,  Frh.  136-v.

  Reisach,  Karl  August,  General-Kommissaͤr
  887,  868.  1226.

Reisch,  Sedastian,  Landger.  Assessor  469.  1128.

Reischer,  Anton,  Landger.  Arzt  1831.

Reisenegger,  Auton,  Rechn.  Kom.  1073.

v.  Reisenegger,  Joh.  Nep.,  Audit.  543.

Reiser,  Joseph,  Bauer  aus  Tiefenbach  839.

Reiter,  Anton,  N.  G.  Lieut.  1601.

Reitmaier,  Joh.  Nep.,  Pol.  Offiziant  607.

Reitmaier,  Philipp,  Pfarrer  1653.

Reirtenbauer,  Franz  Taver,  Landgerichts-Alsessor
  456.

Relzer,  Franz,  Junke:  400.  755.

Relly,  Georg,  Kanonier  1435.

v.  Remich,  Anton,  Munizipal-  Rath  65r.

v.  Rensi,  Johann,  Stadtger.  Schieiber  511.

Renner,  Vitus,  Kapitän  1053.

Resch,  Georg,  Kreis-Sekretär  83.

Reschreider,  Joseph,  bürg.  Unterl.  1637.

v.  Resmini,  Franz.  Pol.  Offiziant  611.

Reuß,  Johann,  Tambonur  103.

Reuß  zu  bobenstein,  Heinr.  d.  LIV.,  Fürst  133r

Reuß,  Philipp,  Ralh  und  geheimer  Central=Rechnungskommissär
  der  Finanzen  1800.

Reußner,  Komad  Cbr.  R  G.  Oberl.  1635.

Renther,  Gottlicb,  bürg.  Umserlieur.  1637.

Reuter,  Karl,  Unterlicut.  1445.

Renter,  Peter,  Kancnier  1435.

Reutter,  Johann,  Pfarrer  1916.

NReutter  —  Rode.

Reutter,  Philipp,  Landger.  Assessor  460.

Reutt  i.  Landger.  472.  6°.  ;  —  Pfarrel  1656.

Reveronl,  k.  k.  framds.  Bartaillons=  Chef
des  Jugenjeurs  =  Korps  188#3.

Retzer,  Andr.  Jos,  Appellarionsrath  s33.  9#54.

Rhau,  Joh.  Konr.,  N.  G.  Hauptmann  1631.

Rhomberg,  Laurenz,  kandger.  Assessor  465.

v.  Ribaupierre,  Joh.,  Franz  Kapft.  804.
v.  Röbaupierre,  Karl,  Oberst  und  Offtzier
der  Ehrenlegion  1887.  ·
Rfchtek,Danie1.Landgu-.Nimmst-Um
Nichtek,sraazXav.,Ni-chnKommssgszn
Nichttun-muchFratkz,Liet-t.dekN.G.1330.
v.  Rickauer,  Ignaz,  Polizei-Kommissaͤt  ö01.
Rickerl,  Joh.  Nep.,  Unterlieut.  1037.
Rled,  Landgerichrs-Assessor  465.
Riedel,  Friederich,  Chirurg  1035
Riedel,  Joh.  Paul,  Stadtger  Assess##r.
Rieden,  Pfarrei  im  Nabkreise  1655
Rieder,  Jakob,  Landger  Aktuar  3189.  464.
Riederauer,  Mar.  Stadtger.  Schreib.  Srr.
Riederer,  Job.,  Evang.  Landger.  Arzt  1833.
Riedering,  Pfarrei  im  Salzachkr.  1656.
Rfiedhofer,  Korbinlan,  Pfarrer  1371
Riedhofer,  Landgerichts=  Assessor  46r.
Riedl,  Ignaz,  Junker  Los.  1134.
Riedl  Karl,  Rudolph,  Unterlient.  930.
Rieger,  Ignaz,  Unterlient.  1135
Rieger,  Valenrin,  Unterlieut  407.  900,  hor.
v.  Rieneck  (Voit),  Fr.  Ant.,  Graf  1014,  1015.
Rieß,  Kaspar,  N.  G.  Adjuranr  1635.
Rigotet,  Anton,  Beneftziat  586.
Rigotti,  Karl,  Landgerichts=  A##essor  47##
Rimaltoweky,  Karl,  Unterlient.  goo.
de  Ris,  Klement,  k.  k.  franzdsischer  Eskadrons=
  Chef  toso.
v.  Ritter,  Andr  Adolph.  Ober-Finanzr.  1218.
Ritter,  Heinrich,  Rittm.  455.  1323.  1430.

v.  Ritter,  Konstantin,  Frh.,  Acceßist  318.

Rittersbach,  Pfarrei  im  Altmuͤhlkr.  1916.
Rittershausen.  Theodor,  Hallverwalter  1599.
Rittmann.,  Karl,  Rittm.  934.  1783.
Rittmann,  Martin,  Kapirän  1133.
Rittner,  Johann,  Korporal  1433.

Riva,  Pfarret  im  Etrschkreise  a#g.

Rivius.  Diold  Ludwig.  Pfarrer  36.
Rizzi.  Johann,  Polizei-Akruar  Cog.  1972.
Rochholz,  Joh.  Adam.  Landger.  Asselsor  45a.

Rochus,  Konrad,  Landger.  Assessor  346.

Rock,  Alols,  chirurgischer  Praktikant  1434.
Rode,  Johann,  Korporal  2431.

5
        <pb n="1095" />
        v.  Röbenstllm.—  Roitenbuch.

v.  Rodenstekn".  Joseph,  Frelherr,  Oberlieutenant
  880,  800.  P.
Nodius,  Gottlieb.  Junker  gos.  rö40
Rodler,  Konrad,  Pfarrer  ör4.
Rodt,  Wilhelm,  Obexstlieut.  489.  389.
Rockel,  Joseph,  N.  G  Ober-Chlrurg  7778.
Rockl,  Joseph,  Landgerichts-Arzt  7929.
v.  Rockl,  Jos.  Anton,  Pol.  Kom.  603.  7236.
Röcgl,  Joseph,  Archios-Registr.  129.
Rösch,  Andreas,  Landger.  Assessor  446.
9  sch,  Ignaz,  Profeffor  der  Schule  für  Landarzte
  1849.
Kosch,  Thaddd,  Krels-Sekretär  rosé,  1807.
dsler,  Mathias,  Landbaumeister  533.
bler,  Philipp  Chr.,  Unterlleut.  930.  1252.
v.  Rogevllle,  Puhert,  Major  5
Roger  Ducos,  k.  k.  franzbsischer  Eskadrons=Chef
  roso.
Rogg,  Joh.  Anton,  Landger.  Arzt  1836.
Roggenhofer,  Albin,  Unterlleut.  1133,
Roggenhofer,  Georg,  Auditor  soo.
v.  Rogister,  Karl,  Junker  750.  1540.
v.  Rogister,  Mar,  Unterlientenant  d0.
Rohr,  Georg,  Oberlleutenant  545.  599.
Rohrmoser,  Benno,  Gefreiter  rozr.
Rompus,  Forstamts  Gehilfe  r310.
Roppelr.  Sebastian,  Oberlieutenant  rodé.
Rose,  Wilhelm,  Landger.  Aktnar  682.
Nosenstiel,  Wunlbald,  Laudger.  Arzt  1935.
Roser,  Fridolin,  Landger.  Assessor  455  682.
Roemini,  Peter,  Landger.  Assessor  47
Roßoy,  Feroinand,  Landger.  Assessor  467.
Nosst,  Joseph,  supernum.  geh.  Kanzellist  128.
Rotb,  Christoph,  Unterlleutenant  803.
Roth  Friedrich  Wilh  Polizei  =  Kommissär  607
Roth,  Georg  Friedr.,  Unterlieut.  1547.
Rorth,  Joh.  Georg,  Garnlsonsprediger  854  .
Koth,  Joh.  Philipp,  N.  G.  Lleut.  1633.
Roth,  Joh.  Wilhelm,  und  Jakob  Friederlch,
Unterlieutenants  930.
Roth,  Karl,  Kanzellist  ro74.
Roth,  Karl  Friedr.,  Stadtger.  Arzt  1830.
Roth,  Theodor  Christian,  Pfarrer  8
Rothenburg,  Stadt,  Pollzelorganfsirung  allda
  6,  7.  Sor.;  —  Pfarrel  356.
v.  Rothenhahn,  Sigismund,  Freiherr,  königlicher
  Kämerer  383.
v.  Rothhammer.  Franz  Anton,
Aktuar  460.  1128.
Rothlauf,  Philipp,  Landger.  Assess.  444.
Nottenduch,  Pfarrei  im  Illerkr.  7

:2

Landger.

Rottinger  —  Sachsen"  Meinungen,

Rottinger,  Anton:  bürg.  Unterlleuk.  94.
v.  Rottmanner,  Mar,  Unterl.  93  1335.

Fousseau,  Stephan,  Oberlleut.  556.

Roveredo,  Stadt,  Polizelorganisirung  allds
6.  7.  613.;  —  Landgericht  472
Rubenbauer,  August,  Landger.  Issef.  409.
Rudersheimer,  Franz  Kaver,  Unterlieut  905.
NRudersheimer.  Karl,  Unterlient.  928.
Rudolph,  Heinrich,  Unterlleut.  r523.
Rudorfer,  Konrad,  Laudger  Afses.  460.
Ruedorfer  Dominik  und  Augustin  11/1g.
v.  Rupprecht,  Johann  Jak.,  Großhändla,
Edler  und  Rirter  365.
Rüblekn,  Thomas,  Landger.  Assess.  446.
Rünagel,  Franz.  Rittmeister  24.
Ruff,.  Blasius.  Kapitän  oo.
Ruff.  Joseph,  Rirtmeister  750.  1246.
v.  Rufin,  Joseph,  Frh.,  Unterlieut.  c20.
Ruhland,  Mar  Theod.,  Unterlieut.  930.
RKuland,  Landrichter  88g.
v.  Rumling,  Sigmund,  Freiherr,  Hofmusike
Intendant  906.
v.  Rummel  Joseph,  Frh,  Riltmelster  545.
Rummel,  Karl,  Unterlient.  goz.
Rummelt  shausen,  Pfarrei  im  Isarkr.  1088.
Rumpf,  Friederich,  Assessor  der  Mediginal-Komite
  534.  1849.
Rumpler,  Andreas,  Landger.  Assess.  459.
Rungger,  Joseph,  Laudrichter  472.
Ruprecht,  Johann,  bürg.  Hauptmann  1122
Ruprecht,  Freiwilliger  r341.
Rupprecht,  Jakob.  Junker  goß.  1547.
Rupprecht,  Joh.  Nep.,  Pol.  Offizlant  609.
Rupprecht,  Joseph  Daold,  Pol.  Offiziant  6  3,
Rupprecht,  Leonhard,  bürgerl.  Lieut.  83:.
Rusch,  Unterlieurenant  rraj.
Ruß,  Johann,  Kanonser  r435.
Rutschmann,  Wam,  N.  G.  Fahnenjunker  18306.

S.

Saal,  Chevaurlegers  Korporal  890.

Sabbadini,  Angelo  1118.

v.  Sabel,  Freiwilliger  1340.

Sachs,  Adalbert,  Benefiziat  1595.

Sachsen,  Pfarrei  im  Rezatkreise  26.

Sachsenhauser,  Paul,  Soldat  1931.

EIIIIIIIIIIxL
Freizuͤgigkelt  zwischen  demselben  und  den  L
Baierischen  Staaten  60r,  602.

Sachsen-Meinungen,  herzogliche  Slgaten-Ereizügigkeit
  mit  denselben  19a:  —  1034.
        <pb n="1096" />
        Sack  —  v.  Sahn-  Wittgenstein.

Sack,  Karl,  Oberlieutenant  927.
Sack,  Wilhelm,  Unterlieurenant  ##as.
v.  Sänfftel,  Georg,  Stadtger.  Schreiber  950.
Sirrler,  Joh.,  Kauonier-Korporal  1930.
Sailer,  Franz  Sales,  Polizel-Aktuar  000.
Saint  Sauveur,  August  Franz,  Graf,
Oberlieut.  1443.
v.  Salis  =  Halden  stein,  Thomas  Franz,
Frh.,  Oderlicut.  757,  —SK.  1252.
v.  Salls-Soglio,  Mar,  Frh.,  Oberl.  343.
v.  Salls-Soglie,  Mar,  Frh.,  k.  Käme=Rrer
  1056.  f
·beSalleöViktorAbel,k-k.franz.Bakaili
lonssChefdeöPontotmistsskokps1256.
Salzberger,  Joseph,  Rath  und  Rechnungs-Kommissär
  1971.
Salzburg.  Stadt,  Einnahme  derselben  durch
die  kdn.,  baier.  Truppen  780.  ç
Samassg,  Heinr.  Jakob,  Landg.  Assess.  454.
Samdstag,  Feh.  Ehristoph,  Landg.  Arzt  1830.
Samet,  Ludwig  Joseph,  Unterlieur.  1550.
v.  Sammern,  Anton,  Landger.  Assessor  468.
v.  Sammern,  Kandid.,  Landger.  Asseff.  468.
Sammüller,  Joh.  Baptist,  Pfarrer  168.
Sanct  Andr,  bei  Briren,  Pfarrei  836.
Sanct  Anna,  Beneftium  zu  Feldkirch  1#§505#
Sanct  Gotthard,  im  Altmüblkr.  Pfyrr.  1a8.
Sanet  Leonhard,  Benefiz.  in  Feldkirch  1595.
Sanci  Martin,  Pfarrei  in  vbandshut  1169.
Sauct  Nicola  zu  Sbchstadt,  Benefzium

1694.
Sanson,  Wolfgang,  Junker  48.463.
Sartorf,  Karl,  quieszirter  Hof-Kriegszahlmeister.

  1954.  «  n
Sartorl,  Jacharias,  audger:  Assessor  471.
Sartorius.  August,  Kapltän  1904.

v.  Sauer,  Franz,  Unterlieutenant  gos.
Sauer,  Joseph,  Landgerichrs-Assessor  458.

v  Sauer,  Joseph,  Registratms-Gehilfe  1690.
v.  Sauer,  Konrad,  Anditor  846.  "„
Sauer,  Michael  chirurg.  Praktikant  1433.  1957.
Sauli,  Franz  Taver,  Gefreiter  113.
Sauter,  Joh.  Tobias  Polizel-Aktuar  §o.,
Sauter,  Magnus,  Landger.  Arzt  183r.
Savov,  RKaspar  Candger.  Assessor  477.
Sawutha,  Joseph,  Bat.  Chirurg  1585.

v.  Savlern,  Klemens,  Frh,  Landger.  Üssess.  454.
v.  Sayn-Wittgenstein,  Gustaph  Friedt.,

Graf,  Oberst  75-.  »  ,  «
V.SaquWiktgensteiwsatlChristop·h,
Graf,  Oberstlieut.  a2.

v.  Sateenbof  —  Schauer.

v.  Satzenhof,  Karl  Theodor,  Frh.,  Kapltän
  g0.

Scari,  Juliys,  Pfarrer  38.

Schaaf,  Stadtgerichts-Protokollist.  511.

Schaaf,  Revier-Forstgehilfe  1340.

Schachtschaber,  N.  G.  Oberlieut,  vr90

v.  Schar,  Eunst  Albrecht,  bürg.  Unterlieur  1637.

Schaderer,  Joseph,  Landger.  Arze  1833.

Schadnz,  Michael,  Chlrurg  der  N.  G.  1350.

Schidl,  Michgel,  Unterlieut.  1540.
Schifer,  Franz,  Landger.  Aczt  1830.
Scháfer,  Georg,  Revterfdrster  1773.
Scháfer,  Karl,  Uoterlieutenant  566.
Schäffel,  Josepp.  Soldar  1432.
Schaͤ  ffer,  Karl  Christoph,  N.  G.  Lieut.  1634.
Schaͤffer,  Richard,  Kapitaͤn  580.
Scháäffer,  Wllhelm,  N.  G.  Oberlleut.  1633.
Schaͤfler,  Franz  Xaver,  Landgerichts-  Altuat
318.  459.
Schaͤfilmaler,  Franz,  Rentbeamter  3852.
Schäftlmaler,  Franz  Faver,  Oder-Berge
Kommilsar  609.
Schärtl,  Erhard,  Gefrelter  1432.
Schaffner,  Michael,  Koiporal  70z0.
v.  Schaky,  Karl,  Frh.,  Stadeger-  Assess.  Sro.
v.  Schaky,  Max.  Fth.,  Posterpedltor  488.  S48.
v.  Schalberg,  Frauz,  Bergbau-Koutr.  707.
Schall,  Dominikus,  Bote  338.
Schaller,  Christlan,  Unterlieut.  1124.
Schaller,  Joh.  Bapt.,  Landger.  Arze  183#r.
Schaler,  kudwig,  Unterlleut.  927.

Schander,  Georg,  Hurtenfaktor  690.
Schander,  Ignaz,  Einnahms=  Nebenbuchhalter
  1916.

Schaner,  Johann  Georg,  Gefrelter  2433.

Schan  zenbach,  Konrad,  Rechn.  Kommiss.  366.
Schard,  Rlkolaus,  Hauptm,  der  N.  G.  1350.
Scharf,  Anton,  Rechn.  Kommissaͤr  852.
Scharf,  Georg,  Landger.  Arzt  18a8.

Scharitzer,  Joseph,  bürg.  Haupemann  85t.

Scharl,  Kajeran,  Oberlteutenaut  az.
Schaf!  Michael,  Landger.  Assessor  456.
Schornagel,  Bälemin,  Unterlieut.  866.
Scharrer,  Franz,  bürg.  Hauptmann  z68.
v.  Schatte,  Edm.,  Frh.  Landger.  Assess.  452.
v.  Schatte.  Joseph,  Freiherr,  Stadtgerichts-Schreiber

  853.  1958.  «

Schaub,  Simon,  Post=  Kondukteur  1079.
Schauber  ger,  Georg,  Forstwart  1270.
Schaurr,  Joh.  Bapt.,  Pollzeldirekt.  19T.  1371.
Schauer,  Valentin,  Pfarrer  178.

rG

5
        <pb n="1097" />
        Schauer  —  Schertl.

Schauer,  Wachtmeister,  Legionaͤr  933.
Schauner,  Pfarrer,  187z.
m#  „Kaspar,  Kondukteur  im  Ingenleura
Korps  9
SWong?  Inton,  Landbau=  Inspektor  1840.
v.  Scheden,  Karl,  Frh.,  Oberlieut.  1882.
Scheck,  August,  Unterlieut.  402
Schede!  r-*  Gretfensteim)
Unterlieutenant  40.
Schedl,  Karl,  4  .  utor  der  fahr.  Post  547.
v.  Schedl,  Nlkolaus,  Ober  =  Baukommissär
184  1074.
Schefenacker,  Franz,  Landger.  Arz#t  183t.
Scheffer,  Benedikt,  Oberlieut.  1956.
Scheffer,  Polizei.  Offtziant  603.
Scheftelmaier,  Landger.  Assessor  453.
Scheftlmayer,  Anton,  Unterlieut.  1255.
Scheichenpflug,  Mathias,  1118.
Scheidel,  Franz,  Revlerfdrster  7773.
Scheidel,  Franz,  Bat.  Chwurg  1785.
Scheidel,  Jakod,  Forstwart  1773.
Scheidel,  Michael,  Forstwart  7773.
v.  Scheidlin,  David,  N.  G.  Oberstlieut.  16
v.  Scheidlin,  Markus,  kieutenant  113z.
Scheifelbut,  Ludwig,  Advokar  1693.  —
Scheinfeld,  Landgericht  1508.
Schr
v.

Sctanislaus,

lf.  Gerbard,  Münzamts-Scheider#  ]'e

Schel  6  a  z—  Heinrich,  Ober  =  ZAppellations-Rath

  13
v.  Schel  z  *  rn,  Georg,  Stadtger.  Assess.  251.
v.  Schellerer,  Ferdinond,  Freiherr,  Kapitän

54  7  ·  1
ln  #  Wilb.,  Pol.  Offiziant  Cor.
Sch  eilborn,  Er-4.,  Pfar.  in  Gauertshofen  1094.
Schellhorn,  Pfarrer  zu  HDdchstadt  im  Moin-Kreise
  1973.
Schells,  Johann,  Laudger.  Assess.  460.  7907.
Schemenauer,  Georg,  Rentbeamter  1977.
Schenk,  -  „einch  koniglich  geheimer
Rath  1648.  100
Schenk,  Joh.  Wit.,  Pol.  Offiʒlant  599.
v.  Schenk,  Karl,  vb.,  Unterlieut.  490.
Schen!.  TKastel!,  Waal,  Kasimir,  Graf
126,  127.
v.  Schen',  Forstamts  =  Gehllie  2340.
Schenzer,  Georg,  Pfarrer,  513.
Scheppich,  Joseph,  vandger.  Assess.  465.
Scherer,  Anton,  Pfarrer  1416.
v.  Scherer,  Joseph,  Unrerlktur.  491.
v.  Scherer,  Mar,  Unterlleut.  1126.
Schertl,  Wenzesl.,  Hallamts:  Kontr.  46.  1600.

Scheurl  —  Schlessing.

eurl,  Frledr.,  Oberpostamts=  Offiziel  518.
ener  .  Michael,  Central-Rath  1971.
ick,  Franz,  Tambeur  1433.
ieber,  Johann  Baptist,  Kronfistal  135.4.
teder,  Joseph,  Unterlieutenant  1782
leder,  Michael,  Appellattonerath  1354.
ieftl,  Alois,  Landger.  Assefsor  449.
lebändl,  Joh.  Bapt.,  Landger.  Assess.  463
lerer,  Franz  Lorenz,  Pel.  Aktuar  507.
ierl,  Olto,  Hürten-  Fakter  6900.
Schterling,  Schlachtfeld  allda  754  790.
Schierliz.  Johann,  Schug  des  1.  Tinser,
Infanterie-  Regiments  L0#4.
Schiesel,  Joh.  Evangelist,  Kanzellist  #s:
v.  Schlesl,  Franz  Kav.  Wilh..  Junker  1486.
Schiesser,  Anton,  Polizei-  Offbiant  609.
Schiesser,  Johann  Nep.  „Landger.  Asfeff.  16.
chiffmann,  Ao#dreas.  Rir#meister  r0.K.
chilling.  Jakob,  Professor  der  Schule  für

Landärzte  1840.
Schiltberg,  Fanz  TKav.,  Unterlleut,  go#
Shnteterg.°  Joh  Nep.,  Rechn.  Kom.  1977.
chiltberg,  Pfarrei  im  Lechkr.  1615.
chlmper,  Karl,  Cheveaurl.  Korporal  1944.
chindler,  August,  Proviant=  Verwalfer  496.
chindler,  Ignaz,  Chirurg
chinoler,  Joh.  Friedr.,  E  Offilent  500.
chindlein,  Georg,  N.  G.  r—  1060.
chiner,  Martin.  Feldwebel,  8
Schintling.  Frierr,  Unterl.  55.  927.  104
Schirmer,  Agrckola,  Pfarrer  1097.
Schlachter,  Johann,  Landger.  A  g  465.
Schlaͤgel,  Max  Joseph,  Unterl.  4
Schlauersbach,  Johann  Maertimt  b-gieriomh
Garde-Lieutenant  1633.
Schlechdorf,  Pfarrei  im  Jiarkr.  1758.
Schlegel,  Georg  Martin,  Landger.  Assess.  448.
Schlegel,  Friederich,  Unterlieutenant  im  1.
Chevcaurkegers=  Regimente  1957.
Schlegel,  Michael,  Oberlieut=  1046.  1956.
Schlegelmilch,  Franz
Schlegler,  Sebastian,  45  Lieuk.  83r.
Schleblein  ,  Franz,  Unterlieut.  315.
v.  Schleich,  Adam.  Frh.,  Landger.  Aktuar  r0#
v.  Schleich,  Jos.  Maria,  Frh.,  Major  1c57.
Schleichart,  Moeriz,  Maut  Kon#.  1600,
Schleicher,  Johann,  Rentbeamter  31—.  z1.
Schleinkofer,  beonhard  Pol.  Altuat
v.  Schlets,  Christoph,  Landger.  Aizt  n
Schlessing.  Johann  Pyul,  Landgerichtstuar
  722.  1170.

902
———

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        <pb n="1098" />
        Schlicker  —  v.  Schmid.

licker,  Pfarrer  768.
lierf.  Landger.  Assessor  36r.
lögel,  Franz  Jeseph,  Maut=  und  Hall-Beamter
  1500.  «  «
chldt,sphilsvpNevketfdkstek185-.
chlössel,  Mlchael,  Junker  1250.
chlosser,  Georg  Bombardeur  7435.
chluchter,  Johann  Christ.,  Chirurg  83r.
chlüsselmaler,  Ant.,  Landger.  Aktuar  457.
Schmedel,  Frlederich,  Unterlieuf.  1125.
Schmadel.  Mar,  Protokellist  Sto.
Schmalhofer,  Landrichter  385.  1128.
Schmalz.  Öbristlan,  Oberlieutenant  zra.
v.  Schmalz.  Joseph  Gottfried,  Oberlieut.  1443.
Schmalzbauer,  Franz  Oberlieut.  1283.
Schmalzel.  Joh.,  Ober  =  Bergkontroleur  Oog
Schmautz,  Mathias,  bürg.  Lieut.  590.
Schmeckenbecher,  Karl,  Oberlieutenant
gzoz.  889  ·
Schmedeker.Fraanav-,bükg.Mater-kös-Schmell,Friederich,Junke-48.49c.
  s-'
Schwamm-Anmu,Postwagenhctpehjöp
Schm,ld,Alolö,Pfa-Ittih7,  »  «  .
Schaud,Alollenketlltuntus.«  '«
Schmiv,Eliås-Lanvget.A-U«826,
Schaud-Fraanav»NG,Untntl-m.1839;
Schmld,  Georg  Friedr.,  Landger.  Assess.  461.
Schmid,  Georg  Mich.,  Laarger.  Aktnar  1064.
Schmi',  Johann,  Handelsger.  Assess.40.
p.  Schmid,  Joh.  Albrecht,  Handelérichter  708.
Schmid,  Joh.  Andreas,  Cbirurg  1636.
Schmid,  Joh.  Nep.,  Reutrator  1973.
Schmid,  Joseph,  Landgerichts  =  Essessor  zu
Hfaffenhofen  440.  ,Q
Schmid,  Joseph,  andgerlchts  =  Alsessor  zu
Ravensdurg
Schmid,  Joseph
Reservebataillon  930.
d.  Schmid,  Karl,  Uncerlseutenant  im  1.  Lllen,
  Infanterle  =  Reglmente  938
v.  Schmid,  Karl,  Umerlieutenant  im  3.  Reserve-Bataillon
  930.
Schmid,  Rarl  Frieberich,  Unterlleutenant  aͤw
5.  Linlen-  Infanterie-Reglmentte  1550.
Schmid,  Martin,  Landger.  Atzt  1835.
Schuld,  Landger.  Assess.  465.  ·
Schmid,  Forstwarte  1340.
v.  Schmidbauer,  Ignaz,  Unterlieut.  H30.
Schmidmer,  Joh.  Lorenz,  NM.  G.  Fahnenjunker
  1636.  181  *
v.  Schmid,  Ferdinand,  Unterlleut,  rasa.

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Max,  Unterlleutenaut  im  1.

 

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Schmidt  —  Schöber#

Schmidt,  Gabr.,  Rechm  Chlrufg  1049.
Schmidre,  Joh.  Christ.,  bürg.  Houpim.  930.
Schmidt,  Sob.,  Christoph.  protest.  Krels-Air#-chenrarh
  7533.  «
Schmidt,Jov.F-leder.,Pfakm652.
Schmidt,Joh.Nep»Oberlieutsksyckozp
Schmidt,Joh.Peter,bütg..Hauptm.gzo.
Schmidt,  Karl,  Jos.,  Landger.  Assess.  456.
Schmidt,  Marein,  Pol.  Offiziant  500.
Schmide,  Mutin.  Revterfdrster  1772,  1773
Schmidt,  Math  as,  Korporal  1434.
Schmidt,  Michael,  Landger.  Aktuar  318.
Schmidt,  Korporal,  Legiondr  933.
Schmidtmühlen,  Maikl.  Nat.  G.  7349.
Schmiedbbauer,  Johann,  Korporal  891.

Schmit,  Nilolaus,  Chirurg  r36.

Schmitt,  Andreas.  Junker  568.
Schmitt,  Friederich  Unterlieuk.  4c##.
Schmier,  JIlkob,  Landgerichts  .  Assess.  150.
Schmitt,  Karl,  Cheveaurlegers  10a9.
Schmict,  Marhlas,,  Forstwart  177a#
chmit#,  Thomas,  Cheveaurlegers  1929.

„  Anton,  Kapitän  rosz.  1322.
chmit.  Fcanz.  Korporal  2037.  112384.
zßil  Schmöger,  Christoph,  erperlt.  Sekr.  r#3
v.  Schmöger,  Joseph.  Obersilieut  rooa,  2903.
Schmetzl,  Franz  Xav.,  Bat.  Chir#rg  ##786.
v.  Schmuck,  Jos.,  Materlallen,  Schreiber  7055.

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Schmuck,  Sebastian,  Ober:  Huͤttenfaktor  707.
Sthmucker,  Sebastian,  Soldat  1930.
Schnaltach,  Landger.  im  Pegn.  Kr.  852.
Schneeberger,  Peter,  Revlerfdrster  177r
Schneeberger,  Pol.  Kommisssär  601.
Schneid,  Uar.  Tid.,  Landger.  Arzt  1835.
Schueld.  Karl  Joseph,  Landger.  Usseff.  463.
Schneider,  Andreas,  Cheveaurleg.  1934.
Schneider,  Anton  Pfarrer  1693.
Schnetder,  Benedikt,  Pfarrer  2160.
Schneider,  Cbr.,  Bar.  Quarlerm.  Jr7.
Schnelder,  Franz  Fav.,  Bat.  Chlrurg,  1040.
Schneider,  Joh.=  Pfar.  u.  Schul-Insp.  1337.
Schnelder,  Karl,  NRevlerforster  177r.
Schneldebanger,  Fr,  Unterl.  495.  1444.
v.  Schnell,  Joseph,  Landger.  Assess  454.  72.
Schnitzer,  Johann,  Bürzer  =  Soldat  170gg.
Schnitzlein,  Karl,  Unterlieut.  403.
Schuttzlein,  Karl  Frieder.,  Landger.  Arzt  1830.
Schnott,  Georg.  N.  G.  Hauptmann  roog.
Schnürer  Chr.  Lor.,  Landger.  Assess.  19858.
Schobacher,  Kaspar  Panl,  Landger  Arze  1833.
Schober,  Andreas,  Gefreiter  1932.
        <pb n="1099" />
        Schober  —  v.  Schrottenberg.

ber,  Felix,  Rath  und  Rechn.  Kem.  1971.
berl.,  Jakob.,  Unterlientenant  Los.
berl,  Thaddaä  ,  Kanzellist  s#2.
berl,  Mar,  Landger.  Assess.  451.
dl.  Rembeamter  1300.  -
ffmanu,wquzclliks,spfarkek1557.
n·,M«-,Juklkek495.us4.
.Schdubkkg,Na-l,unterlieutenant47.
chdsbtkg-,PfanellmPegnlzkc.25.
Schdnbrunn,  Major  und  Kommandeur  des
1.  Reservebaillons  776.
4  Schönfeld,  Jo.  Chr.,  Unterl.  545.  1244.
bngens,  Wachtmelster  1323.
Schdnhammer.  Ph.,  Junker  420.  1232.
Schbnhub.  Jeh.  Nep.,  Frh.,  Landr.  472.

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Bmogeg.

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dnuing,  Georg,  Stadtger.  Arzt  1932.
"  *!*!?n  Heinrich,  Junker  1548.
buleben,  Johmn  Korpecral  1034.
duner,  Ludwig,  Unterlieut.  1125.
buweiß,  Andreas,  N.  G.  Adjut.  1636.
oll,  Johann,  Landbau=  Inspektor  1850.
oII,  Mar  Jo.,  Rinmeister  750.  v333.
oner,  Joseph.  Pfarrer  zu  Ralth  à#7.
chongaun,  Landgericht  im  Illerkreise.  Organlsirte
  Klosterpfarreien  desselben  1556—1501.1—
Brlobung  der  Bewohner  desselben  7067,  10°S.
Schopper,  Franz,  N.  G.  Oberlieur.  2000.
Schrank,  Franz  von  Paula,  geistlicher  Rath
und  Proffssor  1757.
4.  Schreck,  Ambres,  Pol.  Kommissär  örr.
chregelmaun,  Shriflian,  Korporal  1932.
Schreiber,  Georg,  Kapitän  755.
reiber,  Helnr.,  Pol.  Offlzlant  507.
chreibern,  Georg.  Landger.  Ect  454.
chregelmann,  Korporal,  Legiondr  1077.
creer  „Johann,  Landger.  Arzt  1830.
chrenk,  Johann,  buͤrg.  Oberlieut.  832.
Schrenk,  Oberlieur-  des  4.  Reserve-Bat.  778.
chrever,  Alete,  andger.  Arzt  1831.
chrever,  Sebastian,  Bombardeur  1435.
rober,  Soldat,  Leglonde  2047.
röder,.  Ednard,  Hauptmann  1750.
dder,  Heinr.,  Centr.  Stlft.  Kass.  1056.1074.
rötrer,  Franz  Jos.,  Pfarrer  17858.
ropp,  Christeph,  Stodtger.  Afses.  854
ropp,  Curistoph.  Landger.  Assess.  682.
hrott,  Gotthard,  Unterlieut.  316.
rott,  Ignaz,  Rechn.  Kommissaͤr  183.
chrott,  Pfarrer  165
v.  Schrottenberg,
lleutenant  1957.

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Hrch  -  Erh.=  Unter-603.



Schubert  —  Schweijer,

ubert,  Friedr.  Ferdin.,  Landger.  Assess.  4#re

nberth,  Joh.  Kasp.,  Pel.  Aktuar  §00.

Schubert,  Jos.,  Pol.  Kommiss.  6ch.

hubert,  Karl,  Unterlient.  1823.
üttendobel,  Hüttenamt  vor.

chuͤtz,  Jos.,  Pol.  Offiziant  603.

chuͤtz,  Jos.  Alois,  Rentbeamter  853.  1599.

chuͤtz,  Christoph,  Quarttermeister  830.

chuhe,  Theodor,  Hauptmann  1750.

chumann,  Mathias,  Revierfersier  1834.
Schulern,  Joseph,  Landger.  Assess.  470.

chuller,  Joh.  Wolfg.,  Unterlieut.  1126.

chultes,  Mofessor  157.

chumacher,  Heinrich,  Rechn.  Kommiss.  1555.

chumm,  Joh.  Baptist,  Rentbeamter  1697.

churck,  Tobias,  Revierfdrster  1852.

chußmann,  Joseph,  Dragoner  1033.

Schußmann,  Helnrich,  Korporal  1034.

Schuster,  Johann,  Forstverwalter  132.

Schwab.  Jeh.  Nep.,  Unterlieut.  567.  770.

Schwabach,  Scadt,  Polizel  =  Orgamßung
7.  599.

r  aben,  Anton,  Oberlieut.  1791.

Schwalger,  Jesexh,  Gefteiter  1031.  6

Schwaiger,  Sebastian,  Landger.  Asses.  4601.

Schwandorf,  Poslstation  110.;  St###,

Bürgermilitär.  95.  ’

gch  warz,  Anton,  Unterlieut.  17.

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lallda  6,
j.  Schw

chwarz,  Anton,  Korporal  1037.
chwarz,  Benedikt,  Kapleän  1443.
chwarz,  Benedikt,  Handelsger.  Asseis.  208.
chwarz.  Friederich,  N.  G.  Mojor  1815,  1816.
chwarz,  Georg,  Frleder.,  N  G.  Haupt.  163.
chwarz,  Marim.,  Stadtger.  Arze  1832.
chwar  zl,  Samuel  „,  Krels-Baulnip.  1074.
Schwarzwalder,  Simen,  Gefreiter  1031.
Schwas,  Bergamt  und  Faktorieamt  703.
Schweiger,  Elbin,  Pfarrer  1500.
Schwelgert,  Anton,  Krlegs-Kommiss.  #81.
Schwelgländer,  Ehristoph,  von  Nußdorf

1563,  1564.
e#c  Saber  Frickerlch  Jeserb-,  Junlaa
gcö.  Tr.
Schwein,  Michael,  Olerlienter  ant  1791.
Schweinberger,  Joseph,  Ober=  Vergem

Hüttenkomroleur  701.  -  .·
chweinfurt,  Eicdt  „  Jollzelorganisiiuns
allda  6,  7.  50  7.  »
v.Schw-inlch«gn,»G«-otg,Obetfllwwm
nndPlatszajoc613.  ,
ngvejseHNeviecfbistzzuEmzksuxwlpw
        <pb n="1100" />
        Schweitzer  —  Seuger.

chweũtzer,  Paul,  buͤrg.  Oberlient.  851.

chwemmer,  Karl,  Junker  1556.

chwe  mmer)  Konr.,  N.  G.  Feupeman  1634

chwesinger,  Adam  Landbaumeister  1851.

ch  wminde  0,  Anton,  Landger.  Assess.  450.

ch  windet,  Peregrin,  Junker  1784.

chwingenstein,  Landger.  Assess.  1500.

chwinghamer,  Anton,  Kanzellist  234.

bald,  Chrinopb,  N.  G.  Adjutant  1635.  1816.

bald,  Joh.  Ernst,  N.  G.  Lieut.  1034.

bus,  Karl,  Kapitän  1123.

bus,  #eo,  Unterlieutenant  405.

v.  Seck  endorf,  Ernst,  Frh.,  Unterlieut.  17.

v.  Sedelmaier.  Johann  Nepomuck,  Rechumgs.
  Kommissir  L5;3.

Sedelmaler,  Franz  Alois,  Landgerichts  =  Assessor
  418.  462.

Sedlmaler,  Karl  Leonb.,  buͤrg.  Oherst  1027.

Sedlmair,  Simon,  Bote  1974.

v.  ZBeefried,  Friedr.  Wilh.,  Frh.,  Unterl.  934=Seehausen,

  Pfarrelm  Isa  kr.  1916.

Seeklrch,  Polizei=  Off#lant  609.

Seekirchner  Wolfgang,  Oberlieut.  03#.

v.  Segür,  Heinr.  Philipp.  Adjucant  194.

Seibert,  Peter,  Felowebel  1031.

Seidel,  Felir  Postofflzlal  652.  -

Seit-el,Dtakon,Pküfxmqsssomcukssth

Seidelmann,  Jos.,  Gerichtsamman  von  Nef
selwang  1968.

Seidenbusch,  Paul,  Stadtger.  Bote  7757.

Seidel,  Georg,  Stadtger  Schreiber  160.#c

Seivl.  Kastal.,  Landger.  Akru##  681.  La.  18.40.

Seldl,  Kapitän  des  4.  Reserve=  Bat.  778.

Seiffert,  Albrecht,  Landger.  Assessor  450.

Seiffert,  Karl  GFrieder.,  Kapliän  937.

Selffert,  Konrad,  Regl  u.  Chirurg  937.

Seiffert,  Peter,  Unterlieut.  1126.

v.  Seifertitz,  Karl,  Frh.,  Kap'tän  545.

v.  Seinshesm,  Karl,  Siaf,  Kreisrath  832.

Seipel,  Joh.  Heinr.,  Oberlleut.  93r.

Setz,  Albrecht,  bürg.  Oberlieut.  832.

Seis,  Muhias,  dürg.  Haup'mann  94.

Seiz,  Korporal,  Legionaͤr  32.

Sellis,  Bernardin  Sekretär  und  geheimer  Kanzellist
  25.

8  mer,  Revier-  Forstgehilfe  1340.

wu  „Johaun  Christoph,  kandgerlchts  =  Asor

  451.
Senestrey,  Karl,  kandger.  Assessor  449.
Senft  von  Pilsach,  Landger.  Assess.  438.

&amp;amp;#oGecdceececed

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Senn  —  Sizze.

Senn,  Feanz  Jos.,  Landger.  Assessor  468.
Sennefelder,  Theobald,  Inspektor  der  lpahegraphischen
  Offizin  1073.
enning,  Leopold,  Unterlieutenant  49t.
Sensburg  Franz,  Landger.  Assess.  448.
Sensburg,  Karl,  kandger.  Assess.  417.
Sepp,  Frleder.,  Stadtger.  Assess.  #7.
Sepp,  Johann  Nep.,  Landgerichts=  Assessor
464.  180g.  "
v.  Serz,  Wolfgang  Albrecht,  N.  G.  Maj.  1633.
Seufer  beld,  Alerander,  Unterlieut.  1550.
v.  Seutter,  Forst  Juspektor  1340.
Sevyboldsdorf  (von  Frepen),  Franz  TKav.,

raf  509.

v.  Sevybolds  dorf,  Ludw.,  Graf,  Maj.  1052.

Seydenschwanz,  Pfarrer  512.

v.  Seydent  hal,  Joh.  Nep.,  Oberlieut.  756.

Sevdeuthal,  Mich.,  Unterlieut  750.

v.  Sevdewitz,  Kurr,  Graf,  Gen.  Major  und
Brigadter  380.  ross,  1046.  1902.

Sevyffer,  Karl  Felir,  Hof=  Astronom  und
Dlrektor  1360.

Seyssel  d’Uir,  Mar,  Graf,
nant  a3.  1782.

Siber,  Anton,  Chlrurg  10634,  1065.

Sibrazgfdäll,  Pfarrei  im  Illerkr.  1653

v.  Sicherer,  Joh.  Nep.,  Landger.  Asfess.  450.

v.  Sichlern,  Anton,  Unterlieut.  928.

Siebeln,  Justus,  General  =  Major  und
Brlgadier  r080.

Sieben,  Feldwebel,  Leglonär  93#.

Sieber,  Ignaz,  Landger.  Arzte  1836.

v.  Sleber,  Peter,  Kapitän  gogz.  933.

Sieberz,  Oberlieut  des  3.  Reserve=  Bak.  777.

Siegenburg,  Markt,  Schlachtfeld  allda  756.

Siegsdorf,  Beneffzium  im  Salzachkr.  1015.

Sigert,  Bernhard,  Pfarrer  514.

Sigmund,  Joh.  Beit,  Hütten-Oberfaktor  707.

Stigmund,  Joseyh,  Landger.  Assess.  457.

v.  Silberbauer,  Mar,  Landgerichts=  Abtuar
  463.

v.  Sl  un„  rhorn,  Johann  Georg,  Appellations-Rath
  1231.

Simbach,  Landgericht  1918.

Simon,  Anton,  Unterllent.  494.

Simon,  Georg,  Balth.,  Pol.  Aktuar  500.

Simon,  Jos.,.  Rechn.  Kommissär  1973.

Simon,  Pfarrer  27.

Singer,  Wolfzang,  Chlrurg  1369.

Oberstliepe.

.  Sirv,  Christian,  Junker  1445.
Senger,  Uterlient,  des  r.  Reserve=  Dat.  777

Stszo,  Karl,  Graf,  Unterlieut.  489.
        <pb n="1101" />
        Sken  —  v.  Spihel.

Skell,  Wilhelm,  Unterlieutenant  1750.
Skepoll,  WVinzenz,  Bergrichter  707.
Slecvogt,  Forst=  Inspektor  2333.
v.  Sochting,  Joh.  Daniel.  Kapitän  ross.
v.  Söll,  Joh.,  Pol  Ofsiziant  611.
Sdrgel,  Joh.  Georg,  bürg.  Oberlieut.  830.
Sbtzer,  Frieder.,  Pol.  Offiziant  607
Solweck,  Karh,  Unterlleut.  1125.  1882.
Sommer,  Andreas,  Pfarrer  1884.
v.  Sommer,  Ludwig,  Unterlieut  589.
Sonnenmayer,  Joseph,  Auditor  590.
Sonnenstein,  Julius,  Stadtgerichts=  Schreiber
  1446.
Sonnleitner,  Andreas,  bürg.  Hauptm.  35ör.
Sounleitner,  Heinrich,  Korporal  1046.  19a8.
Sonnenberg,  Landgerich:  1087.
Sontheim,  Pfarrei  im  Eechkr.  1694.
Sonthosen,  Berg=  und  Huttenamt  70r.
Sorg,  Michael,  Landger.  Ar#t  183a.
Sorko,  Virgil.  Pfarrer  1416.

Spachel,  Marrin,  N.  G.  Oberlieut.  1631.
Späth.Franz  Borgias,  Landgrrichts=  Ass
sessor  452.

Spalt,  Etadt,  Nationalgarde  allda  1680.

Spannmann,  Maria  Barbara  721.

Spannmann,  Unterlieut.  778.

v.  Spansky,  Ludw,  Oberstlieut.  1440.

Spatni.  Joseph,  Oberlieut.  1750.

v.  Spaur,  Joh.  Nep.,  Graf,  Oberst  9z2.

Spatz,  Mathias,  Korporal  1432.

Speck,  Franz,  Junker  1256.

v.  Speckner,  Karl  Emannel,  Landgerichts-Assessor
  458.

Spegs.Franz,  Major  489.

Speidl,  Johann,  Baron,  Junker  49.

v.  Speldl,  Jeseph,  Freiher#,  N.  G.  Oberlieutenant
  1750.

Speier,  Karl  Filederich,  Landger.  Arzt  1825.

Spengel,  Joseph,  Unterlieut.  934.  1883.

Svengel.  Micha#l.  Junker  im  3.  Linlen-Infumerle=
  Reglmente  568.  802.

Spengel,  Mich#del,  Oberlientenant  im  4.
Linlen-Infankerie  Regimente  807:

Spengel,  Peter,  Junker  im  4.  Linlen-Infanterie:
  Regimente  182.  491.

Spengler,  Lkaudgerichts--  Ässess.  466.

Sperber,  Ulrich,  Korperal  1483.

Speth,  Franz  TKXar.,  Rathodiener  853.

Spieß,  Georg  Paul,  Handelsger.  Rath  7y70.

Spindler,  Karl,  Kreis=  Bauinsp.  1974.

v.  Spitzel,  Kajetan,  Kapitaͤn  933  863.

v.  Spitzel  —  von  Steiger.

v.  Spitzel,  Kajetan,  Unterlieut.  1548.
Sprelter,  Martin,  Kanonler  1436.
v.  Sprety  Max,  Graf,  Oberst  132r.
Spuͤlbach,  Pfarrei  im  Rezatkr.  512.
Staats  in  Oesterreich  1343.
Stadelmaier,  Franz  Taver,  Polizel  Of.
fiziant  601.
Stadelmann,  Georg,  Unterllentenan  7355.
Stadelmann,  Johann  August,  Landgerichs,
Aktuar  461.
Stadelmann,  Johann  Gustav,  Appellstionsrath
  1354.
v.  Stader,  Frelherr)  Srgadtgerichts.  #
sesser  854-Stadler,
  Bernhard,  bürg.  Lleut.  rot#z.
Stadler,  Balencein,  Maut-Kontrol.  1600.
Stadler,  Joh.  Wolfg.,  N.  G.  Oberlient.  1633.
v.  Stadlershausen,  Oderfdrster.  1.
Stadtamhof,  kondgericht  im  Regenkr.  1370.
Stadtamhof,  Stacst,  Slieh  Unterstützungs.
beiträge.
v.  Stael,  Joseph,  Oberstlleutenant  564.
v.  Stacl,  Ludw.,  Freih.  Oberlieut.  go4.
Staffler,  Landgerichts  =  Afsess.  69D
Stahl,  Baumeister  bei  der  Steuer=  und  Do,
mänen-Sektion  1416.
Staltmair,  Andton,  bürg.  Lleur,  590.
Stams,  Renkamts-Sig  #K67.
Stang,  Jos.,  Landger.  Assess.  460.
Stark,  Ferdinand,  Landger.  Assess.  447.  18/0.
Stark,  N.  G.  Oberlient.  000.
Srtauber,  Ellas,  Kavonler  143r.
Stauber,  Gerrg,  Ober  Bergfakter  609.
Staudacher,  Joseph,  Rath  und  Nechs,
Kommissär  13a4.  107  v
Staudlnger,  Güern  „Pfurret  514.
Stauf,  Landgericht  im  Altmählkr.  1369;  —
Kameralam  1413.
Stautner,  Michael,  Landger.  Assess.  469
Stefelbauer,  Simon,  Bencfiziat  1323
Steffan,  Anton,  Buchhalter  1331.
Steeger,  Kasse.  Offlziant  760.
Steeger,  Phllipp,  Junker  1356.
Steeger,  Georg  Dietrich,  Handelsgerichen
Asse  ssor  799.
Steghert  Administr.  zu  Schweigarger  .
Steglehner,  Georg  Prosekt.  u.  Repertt.  1849.
Steigenberger,  Josoph,  Verwalle  #o.
Steigenberger,  Magnus.  Pfum  168.
Steiger,  Andreas,  Lbandger.  Arzt  1835.
v.  Steiger,  Chr.  Friedr.,  Uns#slleut,  14.5.
        <pb n="1102" />
        Stein  —  Stieß.

Stein,  Theodor,  Korperal  1323.  143t.
Stein,  Pfarrei  im  Illerkreise  167.
Steinbach,  Pfarrei  im  Regenkreise  514.
Steinberger,  Georg,  Soldat  1931.
Steinberget,  Joseph,  Berg-Einfahrer  705.
Steindorf,  Pfarrei  im  Lechkreise  1656.
Steinecker,  Sebastian,  Revierfoͤrster  1772.
Steiner,  Jakob,  Post-Expeditor  252.
Steiner,  Joseph,  Landgerichts-Arzt  1827.
Steiner,  Kalpar,  Soldat  1432.
Steinhbring,  Pfarrei  im  Isarkr.  1488.  1654.
Steinle,  Sigmund,  Unterlieut.  1125.
Steinmaper,  Kapitän  des  aten  Reserve-Bataillons

  777.

Steinwetz,  Johann,  Chirurg  832.
Steinmetz,  Gregor,  Polizei-Off.  iant  Oor.
Steinwiesen,  Pfarrei  im  Mainkreise  Sr#.
Stellwag,  Johan,  Wachtmeister  1929.
Stengel,  Anton,  Unterlient.  1332.  1548.

v.  Stengel,  Karl,  Frh.,  General-Major  und

Brigadier  670.

v.  Stengel,  Karl,  Frh.,  Acceflist  ratg.
Stengel,  Lambert,  Oberlieutenant  gor.

v.  Stengel,  Nikolaus,  Frh.,  kon.  gehelmer
Rath  1618
v.  Snzir.

missär  1640.
Stengele  ,  Christian  Buͤrger-Soldat  1082.

Stephani,  Heinr.,  prot.  Kr.  Kirchenrath  1553.
Stephanskirchen,  Pfarrei  imSalzachkr.  1özö.
Stern,  Mathlas,  Soldat  1046.

v.  Sternbach,  Johann,  Frh.,  Oberl.  1054.
v.  Sterufeld,  Advokat  1602.

Sternkorb,  Franz,  Unterlientenant  o3o.
Sterzer,  Sebastian,  N.  G.  Unterlieut.  1830.
Sterzins,  Bergamt  707.
Sterzinger  v.  Streitfeld,

Unterlieutenant  770.

v.  Stetten,  Markus,  Polizei-Direktor  607.
v.  Stetten,  Philipp,  kdnn.  Truchseß  95,  96.
v.  Stetten,  Thomas,  Unterlieurenant  933.
Stetter,  Andreas,  Ratbs-Acceßist  1636.
Steurer,  Joseph,  Kassediener  1074.

v.  Stichaner,  Joseph,  General-Kommissär  im

Regenkreise  1014.

Stiefler,  Franz,  Nevierforster  7770.
Stieglitz-n  Alois,  Polizei-Offzziant  607.
Stier,  Jesepb  Landger.  Aktuar  318.  449.
v.  Stierle,  Martin,  Oberstlieutenant  1445.
Stierlein  Emanuel,  Unterlieut.  1550.
Stieß,  Georg,  Oberlieutenant  759.

Stephan,  Frh.,  General-Kom-Franz

  Karl,

Stilheimer  —  Stroͤber.

Stilheimer,  Joh.  Martin,  Pol.  Offiz.  599.

Still,  Jakob,  Chevaurlegers  1247.

v.  Stingelheim,  Karl  August,  Frh.,  Hauptmann
  863.

v.  Stipplin,  Appellationsrath  §s83.

Stock,  Michael,  Oberlieurenant  405.

Stocker,  Kontroleur  682.

Stockh,  (Fanson  von  der)  Eduard  Anton,
Oberstlieutenant  127.  757.

Johann  Nepomuck,  Oberstl.  2a.  7546.

v.  Stockhammer,  Kapitän  go.

Stockmair,  Frauz  Xav.,  Rechuͤ.  Kommissaͤr
1972.

Stockmair,  Mathias,  Stift.  Adm.  1757.

Stoͤckl,  Michael,  Soldat  1930.

Stdckler,  Leonhard  „Soldat  1433.

Stdlzl,  Barthol.,  Ober-Bergfaktor  701.
Stössel,  Leonhard,  Oberlient.  1956.

Stoiber,  Georg,  Soldat  10  28.

Stoiber,  Joseph,  Stadtger.  Assessor  47.

v.  Scoll,  Stift.  Administrafor  1233.
Stollureuther,  Joh.,  Rechn.  Kom.  1973
v.  Stolz,  Johann,  Auditor  589.

Stolz,  Dominik,  Unterlieut.  930.

v.  Stonor,  Heinr.,  Hauptm.  802.  1046.  1052.
Storr,  Felir,  bürg.  Lieutenant  851.

Stoß,  Peter,  Landgerichts-Assessor  466.
Sträuble,  Franz  Taver,  Landg.  ahefer  469.
v.  Strahl,  Friedr.,  Fih.  „Kapitaͤn  gorz.

v.  Stransky,  Franz,  Stadtger.  Arzt  1832.
Straßburger,  Georg,  Kapitän  488.
Straßburger,  Nikolaus,  Oberlieur.  1053.
Straßer,  Peter,  Major

Sbrathaus,  Post-  iune  13

Straubing,  Stadr,  Poluschorgaastung  allda

6,  7.  605  —  60.
Stranß,  rh.  Georg,  N.  G.  Hauptm.  1636.
Strehler,  Franz  KFaver,  Post-Erpeditor  252.
Strehlln,  Landgerichts=  Assessor  466.
Streibl,  Anton,  N.  G.  Oberlient.  1839.
Streicher  „  Unterlieutenant  7243.
Streidl,  Polizei-Offiziant  603.
Streithard,  Fried.  Ant.,  *  Arzt  1826.
Streng,  Alois,  Unrerlient.  936.
Strledinger,  Schulz  zu  Georgensgmund

und  dessen  Bruder  Thomas  6—2.
Strobel,  Christoph  Kriege-Kommisschr  183.
Strobl,  Andr.  fPostwagens-=  -*.-.  252.
Strobl,  Franz  Taver  Junker  107.  .
v.  Strobl,  Iqnaz,  Landgerichts=  Miesor  467.
Stroͤber,  Telesphor  „Unterlieut.  1255.

6
        <pb n="1103" />
        .  Seröht  „Telss

v:  Stroͤhl,  Mois,  Fth.,  Oberst  93  1.
Strdmsderfer,  Albr.,  Bat.  7  149.
v.  Strommer,  Karl,  Frb.  Junker  r#####.
Strulendorf.  Forstrcoler  v8S.

Strunz,  Wilhelm,  Unrerlleutenant  B03.
Stubeuhofer,  kaspar,  Post-Kondukteur  548.
v.  Stubeurauch,  Franz  Faver,  Junker  070.
.  Stubeurauch,  Mar,  Stabeé--Auditor  182.
v.  Stubenrauch,  Pius,  Unterlieut.  1750.
v.  Stubenrauch,  Zachar.,  Unterl.  goz,  804.
Stuber,  Joseph,  Landger.  Assessor  451.  682.
Stüber,  Simon,  Bürger.-Soldat  1082.
Stütz,  Joseph,  Materialien=  Schreiber  707.
Stuhlm  üller,  Karl,  Unterlient.  937.
Stumm,  Ignaz.  Hütten-Faktor  705.
Sturm,  Joh.  Adam,  Pfarrer  1694.
Sturm,  Joh.  Georg,  Unterlieut.  13ar.
Sturm.  Joh.  Thomas,  Soldat  1030.

Süß,  Joseph  Philipp,  Polizei-Konmnisser  609.
Sulzbach,  Landgericht  472.  —  Rentam  547
v.  Sundahl,  OChristian,  Plaz-Maijor  613
v.  Sundahl,  Karl,  Unterlientenant  785.
v.  Zundahl,  Ludwig,  Junker  40.  12353
Gupf,  Heinrich  Ebrisioph,  Pfarrer  2é6.
Suttner,  Franz  TXaver,  N.  G.  Hauptm.  1168.
Spberz,  Kasimir,  Kapitäán  4
GIvbold,  Rechnuugs=  Kommissär  1370%

T.
Taberne,  Sergeant,  Legion#r  1045.
Täfterdingen,  Pfarrei  im  Lechkreise  1603.
4%e  ç„  Joh.  Daniel,  Kreis=  Bauinspekter

70
Taui#s.  (Du).  Sieh  unter  D.
Tanderu,  Pfarrei  im  Lechkr.  1657.
v.  Tartenbach,  Franz,  Graf,  Kadti-  7053.
Tassin,  Sberstlleurenane.  der  k.  franzds.
Gensd  'armerie  750,  760.
.Taufkirchen,  Anton,  Graf,  kön.  Postmeiier
  336,  517
v.  Taufbirchen,  Kall,
Nsselser  463.
Taufkirchen,  Benesszium  im  Isalkreise  1916.
Tausch,  Karl,  Maior  544.  1047.  1003.
Tausch,  Karl,  Unterlicucenant'  5.
Tarer,  Karl,  Korporal  1933.
v.  T  aris,  Alerander,  Frh.,  Kapitän  rosk.
Tecini,  raul  b,  wirkl.  geistlicher  Rarh  1053,
Tegernsee,  Pfarrei  im  Isarkreise  r416.
Teifel,  Komad,  Handelsger.  Protokollist  7##.
Telfé,  Nentamt  562.

Graf,  Landgerichté-Temani,,

  Hannibal,

Temani  —  Trappentrey.

Landger.  Mtuar  47r.
Teng,  Eduard,  Unterlleut.  1125.
Tenneöberg.  Pfarrel  im  Nabkreise  1446.
Teschwitz,  in  Mähren  r#24.

v.  Tettenborn,  Karl,  Frh.,  Unterlient.  12  #.
Tettnang,  Pfarrei  im  Illerkr.  167.  —  Forstrevier
  1017.

Teuschnitz,  Rentamt  1870.  1871.
Tiedemann,  Professor  1628.
Tischleder,  German,  Oderst  und  Kemmane

dant  643.

Tballer,  Karl,  Pfarrer  806.

Tha  ni,  Jos  serb,  Bote  10.4.

Tbauner,  Franz,  Chevaurlegers  1.34.

v.  Thannhansen,  Anton,  Frh.,  Unterl.  o3

Theobald,  Karl,  Major  933.

v.  Thiereck,  Mar,  Kapitän  759.  1053.  1924

v.  Thiereck,  (Valam)  Nikolaus  Ferdinand,
Rittmeister  928.

Thdll,  Hauptstation  für  den  Weinaufschlag  09.

Tboma,  Bernhard,  Landgerichts-Assesor  110.

v.  Thon  us,  Friedersch,  Unterlient.  402.

v.  Thonus,  Mar,  Unterlientenant  1283.

v.  Thürheim,  Friederich,  „Of  Generab-Kommissaͤr
  1170.  1649.  18

Thuͤrriegel.  Thomas,  n  1053

Thuniot,  Karl,  Soldat  104-.

v.  Thurn  und  Shris,  Friederich,  Graf,
Oberst  640.  104

v.  Thuͤrn  und  Lassie,  Mar,  Graf,  G.
Kommiffär  1640.

Thurnau,  Pfarrei  im  Unterdonaukreise  16  5.

Th  wingett  Job.  Adam,  Laudg.  Arzt  1831.

Thosen,  Peter,  Oberlicutenant  23.  844.

Toͤls  „Landgericht  472.

Toöppert,  Georg,  Gefrelter  1933.

v.  Toͤrring-  Gurtenzel!,  V  zuu
Graf,  kbn.  geh.  Rath  384.  1422.  1

v.  Törring  Ferren,  *  i#%
Graf  1126.

v.  Toͤrring-Jettenbach,  Klement,  Grai—
Oberlieut.  1444.

Tosfetti,  Joseph,  Laudrichter  472.

Toussaint,  Friedr.  Wilh.,  Landg.  Asses.  451.

Träubler,  Christoph  Ludw.,  Chirurg  830

v.  Tralu,  Joseph,  Oderlicutenant  928.

Trauquillini,  Joh.  Bapiist,  Polizei  |0
ziant  613.

Trapp,  Michael,  Unterlicnt.  931.

Troppentrev,  Peter  Panl,Sdtzerichit-Schreibe###0.
        <pb n="1104" />
        v.  Traubenberg  —  Untergritsbach.

d.  Traubenberg,  Joseph,  Landgerichts  a  Ussessor
  468.  s
v.  Traverse,  Ancon  Viktor,  Graf,  k.  Almerer

  806.
Treswitz,  Landgericht  5#9.  .
v.Treubet·g,Eginhard,Kapitän563.:o52.
1321.  «
Trenbekg,Fried.,Matok.-o46.tost."
Trenchtlinget,KapitäudcszReservnBah
77  ·  1054
T  her  „Georg  Franz,„,  Pfarrer  1718.
Tribus,  Andr.,  Landger.  Assessor  36z.  769.
Trleusdach,  Pfarrei  im  Rezatkreise  109).
Trieur,  Stadt,  Polizeiorganisirung  allda  6,
7.  6I.  —  Laudgericht,  aufgeldstes  150,  157.
Trier,  Kart  Stadtger.  Assessor  650.
v.  Trips,  Klement,  Graf,  Oberlient.  S44.
Trischler,  Johann  Laudgerichts-Arzt  1936.
Trittermann,  Roman,  Parrer  1655.
v.  Trolrsch,  Landgerichts-Assessor  465.
v.  Trölrsch,  David,  Frh.,  Major  1046.  —
Trdmer,  Philipp,  Unterlieukenant  928.  1244.
Troitsch,  Strafarbeitshaus-Verwalter  366.  1
Troppmann,  August  Sigm.,  Landgerichts?
Alsessor  448.  «
Trostberg,  Marke,  National-Garde  1367.
v.  Trover,  Joseph,  Landger.  Asselsor  460.
v.  Trover,  Joseph.  Stadtger.  Schreiber  öo#n#
Tschamerin,  Johaun,  Unterlieutenant  1254.
Tschann,  Jakod,  Landgeriches-Assessor  463.
v.  Tschiedrer,  Vinzenz,  Landg.  Assessor  471.
Tucher,  Frlederich,  Unterlient.  566.
Tuͤnnerm'ann,  Joseph,  Landgerichts-Assessor
681.  895.  1170.
Turban,  Franz  Xaver,  Landbaumeister  1851.
Turbert,  Kapitän  o55.

u.

Uffinger,  Jeseph,  Kanonier-Korporal  1935.
Ufinger,  Georg,  Stadtger.  Schreiber  651.
Uim,  Joyaun,  Landgerlchts--Ussessor  448.
Ulm,  Stadt,  Polizeiorganisirang  allda  6,  7.
623.  —  Buͤrgermilltaͤr  dessen  Belobung  939.
—  Natlonalgarde  1636,  163#k.
Ulmer,  Peter,  Kapitän  gos.
Ulsenheim  und  Utrenhofen,  Pfarrei  im
Rezatkreise  513.  -  —-un
  ger,  s  „Wolhech-Ssfihiant  605.
nger,  Joseph,  Vanzeschner  r####  107  1
Unterammergan",  Parrei  In  Sgt  1566.
Unter  grlesbach,  Pfarrei  imuUnterdonaul#####.

Unterrichter  „Bögler.

Unterrichter  #.  Rechtentdal.  Anten
Oberlient.  13402  „„
Unterrodach.,  Pfarrei  ind  Majukreise  1488.
Unterstein,  Franz  Farer,  Zanzellist  549.
Untersteiner,  Josepb,  Pel.  Offizlant  613.
Unterwurmbach,  Pfarrei  im  AD#zatkr.  26.
Urbanisch,  Oberfene#rwerker,  Legionr  934.
Uttendörfer,  Chrisilan,  N.  G.-Hauptm.  1634.
Uttendbrfer,  Joh.  Georg,  N.  G.  Oberl.  1634.
Uttigkofen,  Pfarrei  im  Unterdenaukr.  137r.
Ucringer,  Georg,  Hüttenamts--Oberfakr.  705.
Utz,  Franz  von  Paula,  Pfarrer  1053.
V.

Vagne,  IJoleph,  Postoffizial  547.
Valentink,  Nikolaus,  Landg.  Aktuar  471.
v.  Vallade,  Karl,  Oderlieutenant  2444.
1  Vallé,  Kark,  Junker  403.  1783.
Vanderdurg,  Revier-Forstgehilfe  230.
Veitklodrer,  Ludwig,  N.  G.  Auditer  1638.
Velklodter,  Val.  Karl,  Stadtpfarrrr  7758.
Vel,  Joseph,  Kapltän  493.  «
Weilst-ts-RentemttoYo.-Ftühemeß-Bkä

nefizium  1654.
Verqual,  Ignaz,  Unterlientenant  voz.
Verry,  Kari  Askan,  Graf,  Unterl.  932.  1443.
Vetter,  Joh.  Mathias,  Landg.  Arzt  1842.
Vetter,  Karl  Friedr.,  Landg.  Assessor  452.
Vetter,  Scbastian,  Landger.  Arzt  1832.
Viechtach,  Landgericht  1839,  1830.  —  Rentamt

  853.  «  ·
"v.Vi.ekegg,Anton,Fth.-Mttmelstekim2-Drag.

  Reg.  Taxis  544.
v.  Vierega,  Ant.,  Frh.  Gen.  Maj.  n.  Brig.  756.
v.  Vievegg,  Alvis,  Frh.  Rittm.  d.  1.  Drag.  R.  933.
v.  Vleregg,  Thadd.,  Frh.  Cbor#tlient.  1782.
Willazzano,  Kuratie  im  Etschkreise  29.
Villefon,  Wllhelm,  Unterlienk.  403.
v.  Vlllemanzp,  k.  k.  franz.  Gen.  Intend.  7446.
Villeneuve,  Joepo  ,  Unterlieur.  777.  7444.
Bilsbiburg,  Landger.  im  Salzachkreise  1570.
v.  Bincent!,  August,  Lanrrichter  172.
v.  Vincentl,  Ferdlnand,  Hauptmann  403.
v.  Bincenktl,  Karl,  Gen.  Maj.  u.  Brig.  1046.
v.  Vincenrl,  Karl  Theoder,  Kapirän  1321.
v.  Visintainer,  Philipp.  Pfarrer  28.
Veck,  EChristian  Triedr.,  andger.  Assesl.  1056.
Vbgele,  Joh.  Geerg,  S  trafarbeikeh.  Verw.  1616.
Vögber,  Joseph,  Kapitän  1053.
Mösfler,  Sedastlan,  Oberlieutenant  589.
WVögler,  Ober-KriegskommissEr  317.

6"
        <pb n="1105" />
        v.  Voͤlderndorf  —  Wagner.

v.  Bölderndorf,  Eduard,  Frh.,  Oberl.  933.
Vbölk,  Joseph,  Landger.  Aktuar  K6r.
VBölk,  Joseph,  Rechn.  Kommissär  rosé.  1073.
Voge  sanger,  Ignaz,  Landger.  Assessor  455.
Vogi,  Aleis,  Schichtmeister  703.
Vogl,  Johann,  Berg-Einfahrer  755.
Vogl,  Joseph,  Bergamts-ÖOberfaktor  7oy.
Vogt,  Emanuel  Friedr.,  bürg.  Lieut.  830.
Vohenstraußb,  Langdgerichts-Siz  3#g.
Voit,  Franz  TKaver,  Oberlient.  020.  1055.
Voit,  Michael,  Kreis-Baulnspekter  1974.
v.  Voithenberg,  Ferd.,  Frh.,  Kapitän  1033.
v.  Volthenberg,  Zacharias  und  Joseph,
Zrhrn.,  Hauptleute  488.
VBoirl,  Georg,  Kanonier-Korporal  rozo.
Volano,  Pfarrei  ün  Etschkreise  536.
Volkmann,  Kapitän  1055.
Voll,  Philipp,  Rittmeister  23.
v.  Vollmar,  Joh.  Nep.,  Negistrator  43.
Volkammer,  Soh.  Georg,  Landg.  Assess.  447.
v.  Volkammer,  Karl,  Unterlient.  316.
Voltolini,  Vigilius,  Graf,  Unterlient.  r983.
Vorarlberg  15858.
Vorbruck,  Rentbeamter  19rr.
Vorderegger,  Sebastian,  Bergamts-Oberfaktor
  2os.
v.  Vorherr,  Kreis-Bauinspektor  1974.
Vernberg,  Georg,  Kapitän  803.
W.
Waakirchen,  Pfarrei  im  Isarkreise  r416.
Wachstein,  Pfarrei  im  Rezatkreise  26.
Wachtel.,  Anton,  Lbandgerichts  -Assessor  455.
Wackenreiter,  Bernhard,  Unterlieut.  1547.
Wacker,  Simon,  Landgerichts-Arzt  183r.
Wadendorf,  Parrei  im  Mainkreise  1086.
Wagner,  Joh.  Jakob,  N.  G.  Hauptm.  1635.
Wagenknecht,  Konrad,  Unterlient.  1126.
Wagenseil,  Gottfr.  Ferd.,  Pfarrer  5123.
Wager,  Albert,  Kapitän  1123.
Wagner,  Adam.,  Landgerichts  -Aktnar  364.
189  T,  180.
Wager,  Albert,  Kooperator  7362.  1758.  1872.
Wauner,  Christoph  Ludw.,  Pol.  Sinaar  590.
Wagner,  Ferd.,  bürg.  Hanptmann  o5.
Wagner,  Franz,  Kapitän  640.
Wagner,  Franz  Vorgias,  Pol.  Aktuar  6o
Wagner,  Franz)  Theodor,  Stadtg.  Arzt  1826.
Wagner,  P.  Fulgens,  Franziskaner  zu  Füfssen
  1068.
Wagner,  Heinrich,  Junker  Sos.  1121.

Wagner  —  Weber.

Wagner,  Joseph,  Bürger  =  Soldat  roßbr.  :

Wagner,  Mlchael,  Ober-Vergkommissar  703.

Wagner,  Michael,  N.  G.  Oberlleut.  1717.

Wagner,  Philipp,  Pfarrer  168.

v.  Wagner,  Philipp,  Oberst  und  Kommandant
  564.  613

Wagner,  Revierforster  1069.

Wagus,  Alois,  Regim.  Quartlermeister  316.

Walbel,  Karl,  Unterlieutenam  400.

v.  Waldmannsdorf,  Mar,  Frh.,  Junker
182.  go3g.

v.  Waitzenbeck,  Johann,  Unterlieut.  932.

Waizner,  Joseph,  Landger.  Altuar  460.

v.  Walbrun,  Eugen,  Frh.,  Unterlieutenant
und  Adjutant  756.

Walch,  Ignaz,  Junker  568.  805.

Wald,  Pfarrei  im  Regenkreise  574.

v.  Waldenfels,  Erust,  Frh.,  Unterl.  1576.

v.  Waldkirch,  Augustin  Theodor,  Graf,  k.
Kämerer  1337.  ç  .

v.  Waldkirch,  Joh.  Baptist,  Graf,  Oberst
lieut.  o3a.  1901,  1902.

v.  Waldschmidt,  Nikol.,  Oberstlieut.  roqv.

Waldsfassen.,  Eisen-Faktorle  699.

Walk,  Egid,  Kanzellist  1973.

v.  Walk.  Franz  FKaver,  Pfarrer  653.

Walk,  Philipp,  Rentbeamter  72332.

Walleus,  Forstrevier  1857.

Waller,  Ignaz,  Hütten=  Faktor  699.

Waller,  Rupert,  Pfarrer  27.

Wallinger,  Anton,  bürg.  Oberstlieut.  1028.

Walliser,  Samuel  Beit,  Pfarrer  1758.

v.  Wallpach,  Salzbeamter  1870.

Walser,  Joseph,  Kerporal  933.  1247.

Walter,  Andreas,  Kapitän  85.

Walter,  Friederich,  Rittmekster  759.

Walter,  Georg  Christian,  Oberlieut.  0#39.

v.  Walther,  Johann,  Polizel-Offiziant  örr.

Wandl,  Peter,  Pfarrer  zu  Hofendorf  13,  14.

Wanner,  Jakob,  Kanzellist  S##.

Wanner,  Landgerichts-Arzt  1827.

Wappensperger,  Franz  Taver,  Lieutenant
der  National-Garde  1340.

Warmersberger,  Feldwebel,  Leglondr  937.

v.  Washington,  Jakob,  Major  9333.

v.  Wassen  berg,  Unterlleut.  des  zten  Reserre-Bataillens
  728.

v.  Wapdtmann,  Joseph.  Kapitän  Lor.

Watzl,  Joseph,,  Landrichter  1598.

Weber,  Christian,  Oberlieutenant  127.

Weber,  Friederich,  Lanprichter  472.
        <pb n="1106" />
        Wiber  —  Wiiß.

Weder,  Geerg,  Soldat  1433.

Weber,  Georg  Berthold,  Buͤrger  885.
Weber,  Geerg  Michael,  Pfarrer  1693.
Weber,  Ih.  Gottbelf,  N.  G.  Lienk.  1634.
Weber,  Sebastian,  Reglstrator  853.  1160.
Wechsung.  Franz,  Hauptmann  d0#0.  1058.

Wedekind,  Kark  August,  Landgerichts-Assesser

453.  1958.
Weibel,  Anten,  Major  ross.
Weichenrlsed  und  Jell,  Pfarrei  1739.
v.  Weschs,  Joseph  Marla,  Frh.,  General-Kommissär
  71610.
Weichselbaumer,  Matthias,  Lokal=  Schul-Kommissr
  1192.
Welckard,  Korl,  bürg.  Oberlient.  94.
Weldach,  Forstrevier  19523.
Weldacher,  Sebastian,  Revlerförster  682.
Welidner,  Konrad,  Unterlieutenant  1046.
Weldner,  Franz,  Kapitän  770.  1085.
Weidner,  kandbaumeister  1851.
Welgand,  Joseph,  Unterlieut.  1432.  7517.
Welgel,  Wilh.,  Prosektor  u.  Repetitor  r837.
Weigl,  Franz  Kaver,  Salzbeamter  1870.
Welb,  Jakod,  Landgerichts  -Aktuar  463.
Well,  Heinrich  ,  Laudgerichts-Assessor  440.
Weilheim,  Stadt,  Nat.  Garde  2348,  1349
Weilmaper,  Seraphln,  Gefreiter  435.  *
Weimar,  Oderfdrster  1340.  „#
v.  Weinbach,  Egld,  Frh.  ,  Oberlieut.  vom  §.
lelchten  Inf.  Bar  «

ak.  1848.
v.  Weinbach,  Friederich,  Frh.,  Oberst  und  Kom##

mandant  488.
v.  Weinbach,  Frlederich,  Frh.,  Major  §44.
v.  Weinbach,  Joseph,  Frh.,  Unterlieuten  unt

#lm  4.  Chev.  Reg.  934.  1056.
v.  Weinbach=  Wilhelm,  Frh.,  Appellar.  Ger:

Dlrektor  1354.

Weinberger,  Alols,  Unterlieut.  492.
Weinderger,  Lorenz,  Korporal  1929.
Weindl,  Johann,  Korporal  1247.
Weingértner,  Christoph.  Landg--Aktuar  447.
Weinig,  Friederich,  Innker  640.  9209.
Weininger,  Nobert,  Lleutenanr  1723.
Welnmann,  Phllivp,  Wachtmeister  1934.
Weinrich,  Georg  Albrechr,  Landger.  Arzt  1820.
Weinöheimer,  Georg,  Kan.  Korporal  rozs.

Weinz,  Jakob,  Stadtger.=  Axzt  #834.  1882.

Weiß,  Andreas)  Bufschlags-Kontroleur  2a8.
Welß,  Franz  Sales,  Adrokat  rö0z.1
Welß,  Josepd,Polizel-Offizlänn  0r#t

VWeiß,„Wilhelm  Junker  403,  gol.,

*  513

Weißbrod  —.  iebi##n.
Weißbrod,  Joh.  Bapt.,  Lalldger,  Arzt  1838.
Weißmann,  Pro  ant:  il.  Kaserne-Verw.  406.
d.  Wessse,  Kaspar  Joseph,  Maier  480.  933.
Weirner,  Anron,  Lanpgerichte-Arzt  1830.
Welk,  Heinrich,  Unrerlrt.=  .
Wellenßofer,  Sahn  Pfarrer  1488.  1651.
Weller,  Franz  Taver,  Junker  315.  491.

v.  Welling,  Philipp,  Polhei.  S-an  1788.
Welsch,  Jcoachim,  Pfarrer  16536.
v.  Welser,  Karl  Wilh.,  Frh.,  Junker  375.  490.
Welehofer,  Martin,  Pfarrer  1653.  ⅞
v.  Weltmann,  Jakeb,  Oberstlient.  razr##
Welz,  Ebristoph  Heinr.,  Landper.  Alel=  466.
Wemding,  Frühemeß-Benefizium  allda  rod#6.
—  Sradtpfarrei  1654.  *-°
Wendel,  Michael,  chirurg.  Praktkant  r43a.
Weng,  Ulrich  Georg,  Polizel-Aktuar  603.
Weniger,  Christoph,  Landger.  Assessor  445  .
Weninger,  Feseph,  Unterlicut.  r3ar.  2443.
Wepper,  Revier-Förster  1760.
Werdenfels,  Landgericht  45.  472.
v.  Werndle,  Christoph,  Major  1051.  13-:3,
Werner,  Ambros,  Pfarrer  17589.
Werner,  Antonin,  Pfarrer  512.
Werner,  Franz,  Erpedit.  Gehilf  Sro.
Werner,  Johann,  Chevaurlegers  r434.
Wernlz=  L##ndger.  Assessor  34606.
Wernhard,  JIoh.  Nep.,  Landger.  Assessor  452.
Westen,  Joseph,  Junker  758.
v.  Westerfeld,  Erust,  Landg.  Alt.  318.  458.
Westerheim,  Pfarrei  im  Lechkreise  1758.
Westner,  Alois,  Buchhalter  406.
Westphällscher,  kbniglicher  Hof.  Königlich
Baierische  Gesandtschaft  allda  1957.  E
v.  (Weel  !  Frh.,  Strafarbeitshaus-Kommist
  .

Weverhammer,  Eisen-Faktorle  .

Weyetmpnn,Joseph-Stadtget.ssess.6so.

v.WetzsteimAutomKapitön802.

Widmann,Blasius,National-Gardenaktieri
smeistek1839.

Widmann,  Johanu,  Lieut.  der  N.  G.  1349.

Widmann,  Joh.  Wilh.,  Landger.  Akt.  455.

v.  Widnmann,  Franziska,  Freiln  Jar.

v.  Widnmann,  Joseph.,  Frh.,  Oderlleutenant
  903.  880.

Widenmann,  Philipp,  bandger.  Mkuar  ögr.

Wiedemann,,  Philipp  Daniel,  Landgerichts-Allfessor

  1840.  «  -
Wiedmann,  Anton,  Landger.  Arzt  183r.
Wiedmann,  Johr  Friedr.,  Landg.  Axrzt  1830.
        <pb n="1107" />
        7

-

v.“  Wiebmann  —  Wlntler.

v.  Wiedmann=  Joseph=  Unterllent.  1445.
Wi  Nuienann  Junker  2235.  *  "
Wre#e  GetoWachtmeister  934.  1020.
Wiesbanuer  gasten,  Rech.  Koͤmmissaͤr  1973.
Wilesboͤck,  Balthasar  „Korporal  1930.
Wiesen,  Gottlieb,  Oberlieut.  des  13ten  Lin.
Inf.  Reg.  1245.  ·

Wiesen,  Oberllent.  des  14ttn  Lin.  Infanterle-Rege

  77§.  r1o33.
Wiesen  bach,  Pfarrei  im  Altmühlkreise  906.
Wiesend,  Patrimonial=  Gericht  1370.
Wieser,  Joh.  Joseph.  Appellarionerath  533.
Wieser,  Ludwig,  Landger.  Assessor  7az.
v.  Wiesinger,  Anton,  Anditor  546.

Wiesinger,  Philipp,  Haupm.  d.  N.  G.  7340..

Wißgermann,  Albert,  Unterlieut.  93t.
Wild,  Friederich,  Stadtgerichts-Borc  zu  München
  gri.  *
Wild  Johann,  Stadeg.  Bote  zu  Briren  Gär.
Wild,  Joh.  Beruh.,  N.  G.  Oberlieut.-  1633.
Wildhammer,  Lorenz,  Cbhevaurlegers  1338.
Wildsteig,  Pfarrei  im  Illerkr.  155.
Wilhelm,  Herzog  in  Baiern  1oz0.
Wilhelm,  Johaun,  Post-Erpeditor  vöyè.
Wilhelm,  Joseph,  Sekretär  bei  dem  Treze
Oekone##ie-Rath  183.  "
Wilhelm,  Joseph,  Kreis-Sekretde  loss,  1056,

1807.
Wil  imi.  Karl,  Unterlient.  490.
Willbald,  Anton,  Pfarrer  167.
Will,  Jehann,  Unterlseutenant  930.
Willam,  Faspar,  kFalnger.  Assessor  467.
Willfurth,  Jeh.  Jakod,  Stadeger.  Argt  1832.
Willinger,  Kaspar,  Sberlienr.  494.  «
Willisbausen,  Pfarrei  im  Lechkreise  168.
Willkomm,  Kaspar,  Unterlieutenant  1047.
Willmann,  Martin,  buͤrg.  Hauptni.  1367.
2Wimmer,  Joh.  Nep.,  Unterlieut.  1784.
Winder,  Balthafar,  landger.  Arzt  1836.
Windisch,  Jeh.  Geerg,  Pfarrer  rog#.
Windmassinger,  Jeseph,  Oderlienr.  1053.
Windsdach,  Rektorats=  und  Kaplaneistelle

26;  —  Stadtpfarrei  260).
Windsperger,  Josexh,  Bote  Srr.
Winhard,  Wilidald,  Pfarrer  160rS.
Wink,  Jakob.  Hauptmann  2046.  '
Winkel()of«i,Jo().Tbom.,Land-FAMwa
Winkler,  Audreas,  Krlegs-Oeken.  Rath  1346.
Winklker  Friederich,  Forst=  Inspekrer  143a.
d.  Winkler,  Friederich  ,  Kanzellist  s34.  4
Winklekx,  Frlederich,  Landger.  Aktugr  347.

Winklee  —  Wolfsfellner,

Winkler,  Joseph,  Korporal  1929.
Winkler,  Nikolaus,  Hüten-Kentrekeur  or,
Winkler,  Stephan,  Unterlieut  Jo#.
Winnebderger,  Christian,  Junker  9r.
Winrer,  Friederich,  Unterlienr.  17.  lt
Winter,  Gabrlel,  Landger.  Mzr  1836.
Winterhalter,  Franz  Paul,  Landgerchts-Arzt
  1832.
Winterich,  Marqnard,  Landgerichts-Aesse
in  Füßen  465.

Wintrich,  Franz  Taver,  Landgeriches-Afelein

  Lienz  6831.  1127.
Winzer,  Markt,  Schule  allda  7a37.
Wirth,  Georg,  Korporal  1433.
Wirth,  Gottfried,  Burger  zu  Zeil  im  Mell
Kreise  1974.
Wirth,  Joseph,  Landger.  Asseffor  456.
Wirth,  Kaspar,  Pfarrer  2018.
Wisau,  Pfarrei  im  Nabkreise  s2.
Wisent,  Sedastian,  Landger.  Arzr  1834.
Wiser,  Amon,  Unterlieutenant  173a#
v.  Wisinger,  Joseph,  Landger.  Affessr=  461.
Wismüller,  Karl.  Pfarrer  1  58.
Wisnet,  Joh.  Georg,  Landg.  n  461.  1808.
Wittmann,  Franz,  Landg.  Assessor  436.
Wittmann,  Franz  Xaver,  Polizei-Alt.  1788.
Wittmann,  Jehann,  Landger.  Arze  1835.
v.  Witschang,  Karl,  Oberlieut.  142.
Witewer,  Konrad,  Landger.  Arzt.  1836.
Witz,  Joh.  Bapt.,  Feldwedel  932.  1028.
Wechinger,  Jakob.  Landger.  Assessor  462.
Wohrle,.  Alip,  Pfarr-Mikar  1887.
v.  Wölkern,  Karl  Ferd.,  N.  G.  Oberst  1633
Wöllner,  Michael,  Unterlieur.  1549.
Wort,  Johann,  Soldat  1930.
Woͤrter,  Jalob,  Pfarrer  2015.
Wohlwend,  Joh.  Nep.,  Landger.  Arzt  1831
Wolderauer,  Landbau-Inspekter  rso.
Wolf,  Ignaz.  Inspektor  der  fahr.  Post  §47.
Wolf,  Jeh.  Michael,  Landger.  Assessor  460.
Wolf,  Joseph,  Kanzellist  1069.
Wolf,  Joseph,  Cherurg  1065.
Wolf,  Dragener,  Legiondr  1047.  «
Wolfbaner,  Alols,  N.  G.  Oberlleut.  1717.
Wolff,  Jalob,  Unterlieutenant  1124.
Wolfhardt,  Christian,  Pfarrer  1488.
Wolfram,  Andregs,  Fourier  1046.  1931.
Wolfring,  Georg  Anton.,  Landgericht#-Ak.
tuar  4165.  -".
Wol  n4  um,  Wikhelm  Helarkch,  Pfarrer  36.  1516.
Wolfsselluer,  Geong,  Dragoner  1934
        <pb n="1108" />
        v.  Wolkenstein  —  Zaisertshofen.

v.  Wolkensteln,  Karl,  Graf,  Pollzei-Kommissaͤr
  611.

Wolkersbrunn,  Pfarrei  im  Pegnizkr.  7758.

Wollenschläger,  Kaspar,  Landg.  Asseff.  437.

Wolnzach,  Markt,Nat.  Garde  1384,  1385.

Wolshofer,  Joseph  Karl,  Landg.  Arzt  1829.

v.  Wreden,  *  Oberstlieut,  und  Kommandeur
  s64,  5

v.  Wrede,  Kass  (Tiinpo,  Foh.  „  Gen.  Lieutenant
  780.  892  1242.  16/

v.  Wrede,  gehelmer  Korbe-  und  pensionirter
Hofkriegeraths=  Justiz=  und  Kanzleidirektor
1320.

Wucherer,  Karl  Albrecht.  Pfarrer  1603.

Wüllenstetten,  Pfarrei  164.  -

Würtemberg,  Koͤnigreich  1967

Wulrth,  Joh.  Eovangelist,  ai  Assess.  461.

Würth  Polizei  =  Offiziant  6or.

Würz,  Franz  Joseph,  N.  G.  Major  1652.

Wuͤtt,  Peter,  Benefiziat  1

Wunderl  Bartholomdus“,
Schreiber  950.

Wunderer,  Johann  Christoph,  Landgerichts-A#esler
  451.

Wunschwitz,  Joh.  Nep.  ,  Hauptmann  589.

Wurm,  Cbristian,  Polizei=  Direktor  507.

Wur  ster,  Ulrich,  N.  G.  Lieutenant  1035.

Stadtgerichts-X.


".  Eylander,  Anton,  Oberlientenant  gos.
v.  XKplander,  Luywig,  Kapitän  go3#.  132a.

V.

senburg,  Frlederich,  Graf,  Oberlieutenant
302.

Dsenburg,  Wilhelm,  Graf,  Major  544.

Z.

Zacherl,  Thomas,  Landger.  Assessor  459.

Zahn,  Lconhard,  Sergeant  1020.

Zahn,  Heinrich,  Unterlieutenant  im  Artillerie=Regimente
  1124.

Zahn,  Karl,  Unterlieutenaut  im  14ten  Linien-Infanterie-RNegimente
  804

JZabn,  Michael  Philipp,  Protokollist  568.

v.  Zaiger,  Seraphim,  Maior  890.

Zaisertshofen,  Pfarrei  im  Lechkreise  1654.

Zambon!  —  Zimmermann.

Zamboni,  Joseph,  Kurat  536.

v.  Zandt,?  diederich,  Frh.  ,  General  =  Major
und  Brigadier,  dann  Fise  der  kaiserlichfranzds.
  Ehren-Legion  75

v.  Zandt,  Friederich,  „Oberlieutenant
759.  1323.

v.  e  Mar,  Frh.,  Major  787.  1333.

v.  Jandr,  Leopold,  Frb.,  Oberlieut.  900.

Zanotti,  Joseph,  Dektor,  Acceßist  318.  535.

Zanotti,  handgerichts  „  Assessor  470.

*J7  Georg,  Polizei=  Offiziant  507.
ear,  Karl  Kondukleur  des  Ingenienr-Korps

13

v.  ½  33  dinand,  Frh.,  Unterlleut.  934.

Zech,  Simon,  u  Oberostendorf  7134.

3  eder,  inid,  Landger.  Arzt  1827
V—  Franz  Karl,  Graf,  gittmei-24


v.  3  ed  twis,  Thaddd,  Graf,  Unterlleutenant
  543.
Zehentmaier,  Anten,  Polizel-Offziant  607.
3  Johann  Friedrich,  Polizei  -Kommis-3chmm,

  Anton,  Rechnungs-Kommissic

23.
v.  cdainet.  Ludwig,  Landgerichts  -Assese
geil,  Vorstrevier  1852.
Zeiler,  Joseph,  Protokollist  510.
3  Bernhard,  bürg.  Wundarzt  zu  bindan

3S  Pforret  im  Altmühlkr.  vons.

Jeller,  Franz  Fav.  Pfarrolkar  2076.

Zeller,  Sigmund,  Ritemeister  WWs  928.

Zenoti,  Joh.  Baptist  Acceßist

v.  vnstens  Friederich,
Rath  16

Zerreiß,  *W(i7*o0;  Faver,  Pol.  Offiziant  605.

Zevern,  Parrei  im  Mainkr.  1488.

JZiegelwallner,  Geo#rg,  Unterlieut.  Lo-Jiegler,

  Alois,  Landger.  Arzt  19838.

Ziegler,  Georg,  bürg.  Lieut.  851.

Jiegler,  Johann,  Korporal  1431.

Ziegler,  Joseph,  Kapitän  rav.  932.

Ziegler,  Uorenz  bürg.  Unterlieut.  95.

Ziegler,  Unterlieutenant  des  a.  Reserve-Bataillons
  777.

Zimenr,  Philipp,  Oberfdester  r###

Zimigger)  Andreas,  Hauptmann  756.

v.  Zimmermann,  —n  Landger.  Arzt  1833.

Zimmermann,  Frsederich,  Cheveaurl.  1934.

änigiichens  gehelmer
        <pb n="1109" />
        Zimmermann  —  Zoru  v.  Bulach.

Zimmermann,  Johann,  Landbaumeister  1851.

Zimmermann,  Jul.  Christiau,  Pfarrer  a6.

Zimmermanu,  Wolfgang,  Kriegskommissaͤr
  184.

v.  Zindt,  Max,  Frh.,  Junker  1254.  15459.

zut  Karl  Friederich,  Pfarrer  1694.
inn,  Joh.  Frieder.,  Unterlicut.  401.

Zinusmeister,  Ludwig,  Oberlient.  rasz.

S1  1  „r  „  Mathias,  bürg.  Lieut.  543.
intl,  Mar,  Oberlient.  778.  1528.

v.  Zintl,  Frieder.,  Kapitän  1783.

Zirke!,  Sigmund-  Rovierforster  1853.

v.  Ziwny,  KRartl,  Unterlieut.  r322.

Zizler,  Anton,  Landger.  Aktuar  469.  112.

Zitzmann,  Oberlieut.  17.

i  in  Mähren  12
oer,  Bernhard,  Landger.  Arzt  1836.

Zdlch,  Joseph,  Revierforster  1777.
ttel.  Gottlieb,  Bergschreider  705.
ollenstein,  Joseph.  Polizei  -Offiziant  613.

v.  Zoller,  Kari,  Major  g90.  1547.  1902.

v.  Zoller,  Philipp,  Kapitän  588,  59.

Zoppi,  Joseph,  Bataillons=  Chirurg  §43.

Zoru  v.  Bulach,  Fram  Karl,  Oberlieut.  1444.

Sorneding  —  v.  Zweibrücken.

Zorneding,  Pfarrei  im  Isarkr.  1416.
Zottmann,  Adalbert,  Oberlieut.  759.
Zottmann,  Joseph,  Landger.  Afess.  452.
Zuccalmaglio,  Lorenz,  Unterlient.  367.  1281.
ZIuckshut,  Forst,  19852.

Juech,  Augustin,  Pfarrer

28.
Zürgeshelm,  Pfarrei  im  Altmühlkr.  r084.

v.  Zurnieden,  Franz,  Kapitän  403.

Zusamzell,  Pfartei  im  —  1654.

v.  Zwackh,  Philipp,  Edler  und  Rirter  zu  Holzbausen,
  konigl.  Rath  und  Laudsaß  846.

v.  Jwackh,  Franz  Knv.,  kon.  Gesandter  1639.

Zwengauer,  Antkon,  Oberlieut.  1124.

Zwengauer,  Johann,  Junker  544.

v.  Jwerger,  Jeseph.  Unterlieut.  1246.

Zwerger,  Thomas  Sergeant  10140.  1928.
wifelhofer,  Karl,  Lieut.  1781.
wisel,  Markt,  Belobung  des  Vuͤrgermilitaͤrs
allda  1061,  1062.

v.  Zweibrücken,  Christian,  Frb.,  Majer

v.  Zweibrücken,  Christian,  Frh.,  Genera.
Lleutenaut  und  geheimer  Rath  138.

v.  Jweibrücken,  Maria  Amalia,  verwittibte
  Frau  Herzogin,  kdnigl.  Hoheit  184  185.

 

Berichtigun  gen:

Boyne,  kegations-Sekretär  bel  er  k.  k.  Franzbsischen  Gesandtschaft  zu  München  1726,  leß
man  ann

Bogne,  1126;
v.  Mendl,  Karl,  Kapirän  1955.
        <pb n="1110" />
        Sachregister
des
koͤniglich-Baierischen  Regierungsblattes  vom  Jahre  1809.

 

A.

G#  —

A#nien  der  Rechtskandidakem,

bei  Prüfungen  zum  Staatsdlenste  rrforderliche.
7738.,  1739.

—  —  der  Gomnassen,  zum  Uebergange
auf  die  Unsversität  oder  in  ein  Lyzdum.  Vorschrlfren
  zur  Erthellung  derselben.  1336,  1337.

Abwesende  und  Flüchtige,  welche  eines
r  Kompetenz  des  SestenBertchts  gehdrigen

erbrechens  rechtlich  beschuldlgt  find.  Verfahrungs-Normen
  gegen  dieselben  1z73  —  1375.

Adel  im  Kdnigreiche  Balern.  Kbnigliche

Erklrung  des  Edikts  Über  denselben,  sonderheitlich

  des  fuͤnften  Kapitels  im  ersten  Titel  des

Edikts  §.  15.  Lir.  a.  welche  Kdrperschaften  oder
elnzelne  Personen  die  Abschriften  der  Adels-Diplomen
  oder  anderer  auf  die  Adels-Tirel
  Bezug  habenden  Urkunden  neben  dem
kdulgl.  Reichsheroldenamt  noch  beglaubigen  können;
  Lit.  b.  wegen  Beilegung  mir  Farben.  gemalter
  oder  wenigst  heraldisch  gezeichnerer  Wappen
  zu  den  beglaubten  AMdels-Diplomenz;.
Lit,  c.  wegen  Angabe  der  Famflien-Glieder
  und  des  Alters  derselben  von  dem  Familien-Haupte;
  dann  in  Hinsicht  auf  den  K.  77.  des
nidmlichen  Sten  Kapirels  wegem  Anzeige  aller
Peränderungen,  die  sich  fernerhin  in  dem
Bustane  einer  Famllie  ergeben  werden,  zur

galen  Forelizung  des  Adels-Matrikels.  40—53-Bestellung
  der  in  dem  Edikte  über  den  Adel
K##beschlossenen  Kommisssom  zur  Gründung
  der  Majorate  und  Berlchtigung  der

Verhältnisse  eluer  jeden  adelichen  Famille
  bei  dem  kdniglichen  gehelmen  Rathe.  485.
Man  sehe  auch:  Edelmannsfreiheit  und  Mediatisirte.



Adelstauds=  Verleihungem,  dleßiährige.
r-*s  546.  1231.
Adeliche  und  andere  Guts-Besizer.“

Normen  über  die  Verlaudemisirung  der  Real-Gewerbe

  und  der  fernerhin  nicht  mehr  statt  habenden
  Versteuerung  für  die  den  Patrimonial=Gutrsberren
  vormals  zugestandene  Befugniß  der
Verleihung  der  Gewerbs-Rechte.  1947  —  1949.
Administrativ-und  Gerlchts-Behdrden.
Bestimmungen  rücksichtlich  der  Korrespondenz=Form
  zwischen  denselben  in  Beziehung  auf  die
organischen  bisherigen  Beschlüsse  bei  Eriichtung
der  Kreise  im  Koͤnigreiche.  1033  —  1039.
Avbokaten.  Auftrag  an  die  Advokaten  des
Isar=  und  Salzachkreises  wegen  Beisezung  des
Deservits  in  ihren  Schriften.  674,  675.  «
Verordnung  wegen  Einsendung  der  Beiträge
der  Advokaten  zur  Central-Pensions=  Anstal#t
für  ihre  Frauen  und  Kinder  an  die  geelgneten
ednigl.  Stadt=  und  Landgerichte,  und  von  diesen
arn  die  einschlägigen  kdnigl.  Appellarionsgerschte.
6½%  Gar.  740.  838g.
Ernennungen  der  Advokaten  bei  verschiedenen
kbniglichen  Gerichts=  Stellen.  röor,  1692.
Aerzte.  Verpflichtung  derselben  zum  Dienste
der  National-Garde.  1110.  -
—  —  bet  den  kbnigl.  Stadt=  und  Landgerschtem
bestellte.  Sieh  Gerichts-Aerzte,  wie  auch  Land-Aerzte-Schulen,
  —  und  Medizinal=  Komite.
—  —  Lokal-Aerzte,  neben  den  Gerichts-Aerzten.
  —  Bestimmungen  über  deren  Auskellung,
erforderliche  Eigenschaften,  und  Geschäftskreis
1824,  1825.  »
Akademle,  koͤnigliche,  der  Wissenschaften
  in  München.  Wahl-Ordnung  bei  derselben,
  als  ein  die  Konstitutlon  der  Akademie
erganzendes  Gesez:  I.  Ueber  die  Verbältu##se  der
verschiedenen  Mitglleder  zur  Mademie  ,  lbre
Plichten  und  erfoderlschen  Eigenschaften.  S.
1177.  1182.  II.  Ueber  die  Zahl  der  Mitglieder  der
Alademie  nach  ihren  Eintheilungen  iu  ordentliche,
ausserordentliche,  Ehren-Mitglieder,  auswärtige
ordentliche,  und  korrespondirende  Mitglieder.
S.  1183,  118.#  III.  Von  den  bei  Erwählung
a
        <pb n="1111" />
        Aktuare  —  Appellations-Gericht,  Oberneuer

  Mitglieder  zu  beobachtenden  Formen.
S.  1184  —  119

Aktuare.  *  bandgericht.

Alter,  was  für  eines  zur  freien  Wahl  elner  Rellnlons=
  .Partel  erfodert  wird.  800.  902

Altmühlkreis.  Gescháäfts=  Uebertra  uͤng  des
General-Dekanats  des  Altmuͤhlkreises  an
an  jenes  des  Lechkreises.  1553,  1554.  Blrger-Militär

  in  diesem  Kreise,  dessen  Belobung.  867.

868.

Amts-Administration  der  General=  Kommissariare
  und  untergeordneten  Behörden  Jahres
  =  Bericht  von  denselben  zu  erstattender.
1726  —  1235.

Amtea-Ehre.  Beleldigung  derselben  an  bffentlichen
  Staats-Beamten,  in  welchem  Falle  dieselbe
  als  Staatsverbrechen  begangen  wird,  und

welche  Strafe  sie  nach  sich  zieht.  1288  —  1290.

Amts=  Praris,  der  Rechts-Kamdidaten  bel
Konkurs-Prüfungen  um  Staatsdienste  erfoderlicher.
  1738,  1739.

Unleihen,  zur  Ueckung  der  dem  Isar-Krelse
zu  tragen  odliegenden  Kriegslasten  auf  die  Krels-Konkurrenz=
  Kasse-Renten.  Allerhöch'tes  Reseript
  wegJen  Negozirung  und  Jurückbezahlung
desselben.  1116  —  1120.

Anlehen,  allgemeines.  Sieb  Landanlehen.

Anwälte  oder  Agenten  zur  Insinuation,  deren
Aufstellung.  Sieh:  Mandatare.

Appellattons.  Gang.  a)  In  Keiminal-Sachen.
  s#  —63  b)  in  Defraudations=Sachen
  wegen  8  Kleisch=  Aufschlages.  Lr,  82;
c)  in  Slegel=  und  Aufschlags-Defraudationen
zweiter  Justanz.  118,  119;  —  d)  in  Berggerichra-Sachen.=
  ####77580

Gegen  die  Urthheile  der  —-  Gerlchte  findet
  weder  das  Rechrêmittel  der  Revision,  noch
jenes  der  Appellation  statt.  1373.  1370.

Apvellations-Gericht,  Ober-,  zu  München
  Fedem  Prisidenten  desselben  wlrd  der
privilegirte  Gerichtsstand  bewilligt.  97.

Normen  zur  Bezablung  der  Succumbenz-=Gelder
  bei  dem  kdiglichen  Ober-Appellationsgerichte
  mit  Bestimmungen  rüscksichrlich  der
hlezu  verpflichreten,  und  hievon  befrelten,  —
der  Summe,  —  und  der  Verwendung  dieser
Succumbenz-Gelder  zum  Lokal-Armenfonde.
813  —  816.

Bestimmungen,  in  wie  ferne  der  Rekurs
in  Merkantil-Streitigkelten  an  das
Nnigl.  Ober-Appellations  gerschr  geeignet  ist.  700,
zo0o  ·

Appellations-Gerichte,  k.  —  Armen-Fond.

Appellations  =  Gerichte,  kbni  Kiche
Instanzen-Ordnung  in  Kriminal-  Sockes
denselben.  53,  54.

Gesezliche  Bestimmungen  über  die  Rechrsmittel
  der  Revision  und  der  Appellatson  in  Kriminalsachen
  in  Hlaste  *  der  veraͤnderten  Instanzen-Ordnung.


Vorschriß  aur  zur  r  der  Unterordnung
1n  Berlchten  und  Vorstellungen  der  niedern  Ger

arichts-Behdrden  und  Indioiduen  an  die  kduiglichen
Appellations-Gerichte.  705,  706.

Ents  beidung  der  Kompetenz-Konflikte  zwischen

andelsgerichten  und  den  kbniglichen  Appellations-Gerichten.
  700,  Loo.

Verordnung  zur  Aäblhsung  der  Taren-  Sieel,
gelder  und  anderer  Gebühren,  welche  bei  den
kdniglichen  Appellarions  =  Gerichten  anfallen,
durc  diejenigen  untergeordneten  Aemter  und

Geri  hts-Stellen,  an  weiche  die  Beschluͤsse  zur
Publikation  und  Voll  iehung  eraehen,  oder  in
deren  Bezirk  die  Purcelen  ansässig  sind,  mis
Normen  für  das  Verfahren  dieser  und  der  kbniglichen
  Tar-  und  Erpeditionsamt  er.  829  —975.

Vorschriften  zum  Benehmen  der  kdnlalichen
Appellirlons  =  Gerichte  mit  den  kdniglichen  General-Kreis=
  Kormmissariaten  bei  Errheilung  der
Relse-Lizenzen  für  Landeichter  2c.  773,  777.

Priüfungen  der  Rechts=  Kandidaten  bei  benselben.
  715,  7

Pruͤfungen  der  Asoiranten  zum  Staatsdienste
bei  denselben,  als  konkurrirenden  Behhbrden-1730
  —  174r.  744  1748.

Appellations-Räthe.  Ernennunzen  derselben.
  533.  854.

Apotheken.  Einfährung  des  Menberger  Medizinal-Gewichts
  in  denselben  im  ganzen  Kdnigreiche.
  475.

Arbeitshaus-Strafe,  worin  dleselbe  bestehr.
1303.

Archive  der  Gemeinden.  Aufbewahrung
derselben.  1307  —  1300

Armee,  köntalich=  Ssierisch;  :  Armee-Befehle.
  Sieh  unter  Milllecr.

Arme.  Notorisch  ganz  armen  Personen  wlrd  bie
Tare  fuͤr  Reise-Paͤsse  erlassen.  1709.

Arme  Parteien.  Postporto-Freiheit  der  Partel-Sachen
  derjenigen  kdviglichen  Untertbanen,
die  aus  den-Armen=  Kaien  Bezüge  haben,  un
sich  hierüber  ausweisen  können  31.

Armen-Fond.  Züutbeilung  der  bei  dem  Kniglichen
  Ober-Appellarlons-Gerichte  anfallenden
        <pb n="1112" />
        Arzneimittel  Surrogate  —  Ausländische,
Succumbenz-Gelder  an  den  kekal-Armenfond.

14,  815.  ·

Akszxe  iknftteb  Surrogate.  Das  Ausschreiben
  der  Preis-Fragen  von  Selte  der  k.  k.  Oesterreichischen
  verelnigten  Hofkanzlel  vom  ra.  Deember

  1908  über  die  für  die  indische
ftrzneimittel  aufzufindenden  europcischen
Surrogate  wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach
zur  Mitwirkung  der  Sachverständigen  im  Kbuigreiche
  bekannt  gemacht.  134—  138.

Assessoren.  Sieb  Landgerlcht.  «

Aufgebot,  kirchliches,  der  Protestanten.  Provisorische
  Verordnung  mit  Bestimmung  der  Taren
  und  Behbrden,  bel  welchen  die  Dispensationen
  von  demselben  nachzusuchen  find.  400.
Fernere  Bestimmungen  hlerübet.  1510,  1517.

Aufruhr  im  Inn-Eisack=  Stsch-Kreise  und  zum
Theil  im  Illerkreise.  Sleb  Jun=  und  Illerkreis.

Aufruhr,  Aufstand  oder  Tumult,  als  Staatsverbrechen,
  in  welchem  Falle  man  dessen  schuldig
wird,  und  welche  Etrafe  hierauf  gesezt  ist.
1291  —  1296.

Aufschlag  vom  Fleische.  75  —  81;  —  von
Schweinen.  550;  —  vom  Weine.  Sü0,  Sto.

1540,  1541.

Aufschlagämter,  Obere  und  Untere.  Normen
zum  Verfahren  derfelben  bei  Erhebung  des  Fleisch-Aufschlages.
  77  —  36.

Aufschlags-Oberbeamte  und  Inspektoren.
  Uniforme  derselben.  sö8.  720.

Aufschlags  =  und  Siegel-Defraudationen.
  Die  Indikakur  in  zweiter  Instanz  hierinfalls
  wird  den  Finon-Direktionen  unbeschränkt,
ausgenommen  wenn  Kenfiakationen  eintreten,
angewiesen,  und  über  das  fatale  appellationis
hiedei  Erlduterung  gegeben.  118,  119.

Ausland.  Erhebung  der  kbniglichen  Taren  und
Sportel-Gebühren  durch  die  Postämter  für  das
Auslanb.  40  —  42.

Verbindlichkeiten,  welchen  die  kn  das  Ausland
relsenden  Inländer  tücksichtlich  der  zu
nehmenden  Reise-Pässe:  unterworfen  werden.
1600  —  170.  1706.  ·-  «-Ausiaͤnder,

  weiche  vach  Baiern:  und  von  da

writeder  in  das  Ausland  reisen.  Bestimmungen

uͤber  die  dießfalls-  erfoiderllche  Reise--Paͤsse.
1702  —  17os.

Ausländische  Untertha#en,  zu  den  Rheinischen
  Bundesstaaten  gehbrige,  mikttdrpflicheige.
Wechselfeitige  Auslieferung  devselben.  1841,  1842.

Ausländische,  geistliche  Gerichtsbär-«

  «  1

gikeit.  c1.

Ausländische  geistliche  Stellen.—  Belobungen.

Ausländische  gesstliche  Stellen.  Bestimmungen,
  unter  welchen  den  dabel  angestellten
  protestautischen  Predigtamts-Kandidaten  die
freie  Koukurrenz  bei  Erdffnung  geistlicher  Amtsstelen
  gestattet  wird,  und  in  wie  ferne  dleselbe
von  jezt  an  noch  frempherrische  Dienste  annehmen
konnen.  43—  4#4  ,

Ausländische  Juden,  in  wie  ferne  denselben
der  Eintritt  in  Baiern  gestattet  werden  darf.

1350.

Auswärtigen  Angelegenheiten,  kbnigl.
geheimes  Ministerium,  der.  Kompetenz
  desselben  rücksichrlich  der  Eleven  der  topograpbischen
  Schule.  1658.  1663.

Fälle  der  Einsendung  der  Reise-Pässe  in  das
Aueland  für  Inländer  an  erwähntes  kbnigl.  geheimes
  Mintsteriom  zum  Visa.  1700  —  1703.

Auswärtige  Universitäten,  in  wie  serne

dieselben  bei  Auflbsung  der  Unlverfitäkt  Alrdorf
ven  den  inländischen  protestantischen  Theologen

besucht  werden  dürsen.  r307,  1302.

Auswanderung,  temporäre,  den  Priestern  ad
curam  extra  patriam  bewilligte,  welche  Felgen
sie  bei  der  künftigen  Anstellung  im  Inlande  hat.

120,  121n
B.

Bastard=  Fälle  bi#ber  in  der  ehemalsgen  Probinz

  Oberpfalz  üblich  gewesene.  Aufhebung  derselben

  or,  92.

Bau-Kommissarsat  der  Ministersal-Sektion
der  General-Mministratlon  des  Stiftungs=  und
Kemmunal-Vermbgens.  Oganistfrung  desselben

  mit  Besilmmnngen  rückscchtlich  der  Formation,
  des  Geschäfrskreises,  Geschäftsganges,
Grhalts,  Ranges  und  der  Uniforme  des  dazu
gehdrigen  Personals.  65  —  74.  Perfonal-Ernennung

  hiezu  1074.

Man  fehe  aKoch  :  bandbau.

Beerdigung  der  Selbstmrder.  865,  966.

Beerdigung  auf  Simultan-Kirchhbfen.  Oro,.

Begnadtgung,  in  welchem  Falle  sie  statt  finden
  kann.  1573;  —  hat  bei  Urtheilen  des
Standrechtes  nicht  statt.  1279.

Belobungey,  öfsentliche,  uhmwärdiger  Handlungen
  verschsedener  Civil-Individuen  im  dießjährigen
  Regierungsblatte.  73,  14.  L0.  40,
409.  zos,  506  072.  693,  604.  839.  043,
944.  1060,  rcôr.  1070,  rogo.  rog—
2083.  1236,  7ra37.  1341.  7343.  1362,  7363.
7483,  1483.  1865,  1866.  1980,  188r.  913,
#1.  1918.  1951,  1952.  1967,  1968.
        <pb n="1113" />
        Benefizien,  —  Bittschriften,

Benefizien,  einfache,  auf  welche  Pfarrer  zu
prädsentiren  haben,  sollen  nur  an  emeritirte  Geistliché
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
über  die  Emeriten=  Anstalt,  verliehen  werden.

8,  -*

—  —  auf  welchen  den  Pioaten  datz  Patronatsrecht
  zustebr.  1873.  -

Berg=  und  Häütte####er  im  Koͤnlgreiche
Balern.  Einthellung  derselben  in  die  verschiedenen
  Kreise  des  Koͤnigreichs  mit  Erneunung  des
Personals.  600  —  70o8g.

Berggerichts-Verfassung.
sches  Edikr,  gemäß  dessen  die  von  den  Berggerichten
  bisher  ausgeübte  Gerichtsbarkeit  den  bestehenden
  ordentlichen  Civll-Gerichten,  mit  Beigebung
  stdndiger  der  Berg-Rechte  und  Geseze
kundiger  Mitglieder  übertragen,  und  über  die
Formation,  —  den  Wirkungskreis=  und  Geschäftsgang
  dieser  Gerichte  das  Geeignete  festgesezt
  wird.  1577  —  1588.

Berichte  und  Vorstellungen  der  Behbrden
und  Parteien  an  das  allgemeine  Steuer-Proolsorium.
  t100,  lor  ;  —  in  Steuer-Sachen.
5oy.  Sog;  —  der  niedern  Gerichtsbehdrden  an
die  kdniglichen  Appellationsgerichte.  7o5,  706

7235;  in  Bergwerkö-Sachen.  1586,  1387;  —

jührliche  an  das  kbnigl.  gehelme  Ministerium  des
Innern  von  den  General-Kreis=  Kommissarias
ten  zu  erstattende.  1721  —  1735;  —  von  den
Landgerichts-Aktugren  und  Assessoren  zu  umerzeichnende.
  850,  1960.

Berichtigung  der  Druckfehler  im  dießijrigen
  Regierungsblatte.  100,  110.  320.  434=540,

  530.  7890.  950.  1770.  1256.  1372.,

1471.  1488.  1570.  1003.
Berreljuden,  in=  und  ausländische.  Maßregeln,
  welche  zur  Beschränkung  des  Durchzugs
derselben  im  Kdnigreiche  von  den  königl.  Polizeis
und  Gränz-Behdiden  beobachter  werden  sollen.
Bierbrauereien.  General-Konspekt  über  die
im  Kinigreiche  Baiern  bestehenden  Bierbrauereien,
und  über  den  Betrag  des  in  denselben  in  dem
Erarsjahre  1go#  verbrauten  Malzes.  418K.

Biersaz,  dießjähriger  für  das  Sommerbier  im
Isarkrelse  982,  283.

Bischbfliche  Behbrden.  Bestimmunaen  über
das  Benehmen  der  General-Kreis=  Kommissarlate
  mit  denselben  in  Fällen  allgemeiner  Anordnungen,
  welche  mehrere  Kreise  zugleich  betreffen.

  129,  130.
Biteschriften,  um  Beförderung  zu  protestan-Organi-



  —  Brief--Por#o-Freiheit.

tischen  Pfarreien,  an  welche  Behdrde  sie  zu  richten
  sind  236.

—  —  um  Befreiong  von  Kriegsdiensten  sollen
  bel  den  geeigneten  Gerichts-Behbrden  zuerst
Ülbergeben,  und  sodann  erst  mit  dem  Gutachten  des
Gerichts  begleitet  den  kömgl.  General=  Kommissariaten
  zur  Entscheldung  vorgelegt  werden  450,
430.  Fernere  Bestimmumgen  hierüber.  12c0,
1201.

Bestimmung  der  legal  erwiesenen  Fälle  in
welchen  künfeig  den  Milnärbehdrden  die  Entlase
sung  eines  unausgedienten  Soldaten  gestattet
wird  407.

Verordnung  wegen  deutlicher  Bezeichmung  der
Tauf=  und  Familien  =  Namen  in  Binschriften,
  mit  Bestimmung  der  Strafe  gegen
dle  desfallsige  Unterlassung.  523,  524.  593,

584.

Normen  zur  Verfassung  der  Vorstellungen  der
protestantischen  Unterthanen  des  Nab=  und  Almühlkreises
  an  das  kdnigl.  General=  Kommissariat
  des  Pegnizkreises,  als  protestantisches  Geveral-DOekanat.
  1237,  1238.

Bliz-Ableiter.  Misirirung  derselben  durch
die  königl.  Polizeibehdrden  bei  der  gewöhnlichen
Polzzei-Nachsicht.  r1050,  1060.

Boten,  Landdoten  =  und  Landgerich's-Boten.
  Bestimmungen,  in  wie  ferue  die  Berr
seiwung  des  kdnigl.  allgemeinen  Regierungeblartes
  durch  Boten  geschehen  kann.  70918,  1046.

Erläuterung  der  über  die  WVerbältnisse  des
Botenwesens  zur  Post  unterm  15.  Jull
188#  erlassenen  allgemeinen  Verordnung  zu  den
S.  S.  4  und  3.  rücktsichrlich  der  durch  die  Bes
ten  zu  versenden  bewilligten  Gegenstände.  S.

1064.
Verbindlichkeit  Ver  Landgerschtsboten  zur  Lies
ferung  der  Expedltionen  in  Schulsachen.  670.
Auftrag  an  die  Unterbebbrden  des  bech=  und
Illerkreises,  ihre  Amtsboten  zur  Anfrage  bei  dem
kdnigl.  Appellations-Gerichta-Erpeditions-Amt
wegen  Ueberlieferung  königl.  Entschliessungenonzuhalren.
  2070.
Botengänge,  bei  Durchzügen  fremder  Truppec#
im  Reiche  Verwendung  der  Insassen  hiem,
und  Bestimmung  der  dießfallsigen  Löhnang.
303  —  304.  —  «
Boten-V-tsit«ationen,beldeuMaut-and
Hallämtern.  Vorschriften  zu  dem  gemeinschaf,
lichen  Benehmen  zwischen  den  Maut  und  ##st7
Behoͤrden  hiebei.  1417,  14188
Brief-Porto-Freiheit.  Dle.  hieruher  un-
        <pb n="1114" />
        Brandassekuranz.  —  Buͤrger-Militaͤr-Belob.

term  12.  Dezember  18c6,  und  Z1.  Dezember
1807.  ergangenen  Derordnungen  und  Normative
  werden  bei  der  von  Sr.  kbniglichen  Majes
stät  übernommenen  Regie  sämtlicher  Posten  des
Kdnigreichs  und  den  daher  eingetretenen  veränderten
  Postverhälmnissen  aufgehoben,  und  wegen
der  von  der  Entrichtung  des  Brief-Vorto  befreiten
  Personen,  —  kbnigl.  Dienst=  Sachen,  —
des  Porto  von  Privat=  und  Partei-Eachen,  —
der  Strafe  wegen  des  Misbrauches  und  der  Uebertretung
  der  Brief-Porto-Freiheit  2c.  andere
geelgnete  Bestimmungen  festgesezt.  33  —  30.
321.  585,  586.  697,  698.  1701  —  1706.
Brandassekuranz.  Brandschadens  -  Ersaz=Quote
  im  Mainkreise  für  das  Jahr  1908.

S.  373:  —

General-Konspekt  des  Brandassekuranz-Bestandes
  im  Mainkreise  für  das  Zate  Assekuranz=Jahr
  1908.  S.  373  —  382.

Bestimmung  der  Brand=  Assekuranz  :Quote
im  Rezat-Kreise,  samt  General-Konspekte  des
Brand-Assekuranz-Bestandes  im  kbuigl.  Fürstenthume
  Ansbach  für  das  Jahr  1908.  S.

244  —  850.
Brandschadens-Ersaz:  Quote  der  Kontribuenten
  im  Isarkreise  für  das  Brandassekuranz-Jahr
1898.  S.  887,  882.
Bestimmung  der  Gebühren  für  Brandschadens=
  Abscházungen.  1162,  1163.

Bräune,  hlutige.  Sieh  Croup.

Bürger,  neuangebende.
Schießstätte,  von  denselben  1113.

Bürgerliche  Handlungen,  und  Angelegenheiten
  der  Rellgions=  und  Klcchengesellschaften.
Bestimmungen  hierüber  gemäáß  des  neuesten  Religion
  =  und  Kirchen-Edik#rs.  011  —  ots.

Bürgerliche  Privatrechte  und  Staaks-Bürgerrechte
  gemäß  der  Religions  =  Elgenschaft.

908.  900.  903.

Bürgerschaft  zu  München.  Oeffenkliche
Belobung  des  rühmlichen  Betragens  der  Münchner
  Bürgerschaft  bei  der  feindlichen  Besiznahme
  der  Stadt  durch  ein  kaiserlich  =  Oesterreschtsches
  Truppenkorps.  603,  604  716  —  718.

Bürger  Milit  är-Belobung  wöährend  der
feindlichen  Invasion  der  k.  k.  Oesterreichischen
Truppen  im  Knigrelche  Baiern,  in  verschledenen
  Städtea  und  Märkten  desselben:  Zu  München.
  751,  752;  —  Burghausen  777.772—
Ulm  und  Illrdlessen.  830,  940;  im  Altmählkrette.
  267  ;  in  Freising  867,  868;  —  1
Moosburg.  886,  885;  —  im  Oberdonaukreise.

Besuchen  der

/
Buͤtger-Militaͤr:Befoͤr.  —  Christliche  Glaͤu-,

885  —  R87;  —  in  Landéhnt.  o09,  10003
in  Pfaffenhefen,  Geisenfeld  Hohenwart  und
Wolnzach.  1020,  1021;  —  in  Ingelstadt.
1236:  —  in  Geislingen.  1081  —  1083;  —
in  den  Märkten  Ditfurth  und  Zwisel.  1060,  1061
Veilligung  eines  neuen  Siegels  für  das  Bürermilirär
  der  Stadt  Neuendtting.  407,  4c#
Bürger-Militär  =  Befdrderungen  zu
München.  760.  107,  loag.  1064,  10685.
1167,  1168;  —  in  der  Stadt  TFassau.  851,
853;  —  in  der  Stadt  Grafenau.  286  g.
Bürger-Milttär-Organisirungen,  in
der  Stadt  Ellingen.  #.  05;  in  der  Stadt
Schwemdorf.  os;  —  Herisbruck.  So;  —  im
Markte  Burgedrach.  8331;  —  im  Siädtchen
Kangenzenn.  8331;  —  im  Markie  Hohenfels.
1122.  —  ,
RoustitulkungdesBürger-Militäkz,als
dritte  Klasse  der  National-Garde
mit  Bestimmungen  über  derselben  Formation,
Dienstes  =  Pflicht  u.  s.  f.  1100  —  1112.
Man  sehe  hierlber  unter:  National-Garde.
Bürger-Milirär-Verordnungen.  Reglement
  zur  Erhaltung  der  Ordnung,  Ruhe  und
Sicherheit  für  die  Abschaffungs=  und  Sickerbeits-Patrouillen
  des  kdnigl.  Bürger-Militähers
  in  den  Schenken  und  Wirthshäusern
derjenigen  Städte  und  Märkte,  wo  keine  kbnigl.
Garnison  bestehr.  148  —  133.
Verordnung  wegen  Anktellung  überzaäbli-Ber
  Unterchirurgen  bei  dem  Bürger-Miitär
  mit  Junkers  Range.  207,  208.
Perordnung,  in  wie  ferne  die  bei  dem  Bürger-Milltär
  angestellten  Oboisten,  Trompeter.
Pfelffer,  Tambours  aus  der  bürgerlichen  Militär-Kasse
  bezahlt  werden  sollen,  und  zur  Diensies-Leistung
  in  der  Linie  gehalten  sind.  Sg4,  J85.
Gerichts-Ordnung  bei  den  Bürger-  Ss
Gerichten,  957  —  965.  «.

C.

Central  sirte  Stellen.  Normen  zur  Korrespondenz
  der  Kreis-Behdrden  mit  denselben.  a6#
Ceremonienmeister-Amt.  Ernennung  eines
Aide  des  ceréwonies  bel  demselben.  1127.
Christliche  Glaubens  =  Konfessionen,
die  im  Könsgreiche  bestehenden,  dreit  ale  oͤffentliche
  Kirchen=  Gesellschaften.  Bestätigung
der  denselben  in  früheren  allerhdchsten  Verordnungen
  zuerkannten  gleichen  Rechte,  goa—  #3.

2
        <pb n="1115" />
        Civil:Geschaͤfts.  Tabelle  —  Dekane,  Distrikts-Civil-Geschäfts-Tabellen.

  Auftrag  wegen
  monatlscher  pünktlicher  Einsendung  derselben
jum  kbnigl.  Appellations-Gericht  des  Lech=  und
Illerkreises  von  den  sämctlichen  Untergerschten.

19co.

elie:  Stellen,  kbnigliche.  Begutachtung
der  Milirdr-Indloiduen  zu  denselben  von  den
kompetirenden  Behbiden.  737.

Chlrurgen.  Aufnahme  der  Chlrurgen  und  chiturgischen
  Kandidaten  in  die  Schulen  für  Land=4rzte,
  mit  Bestimmungen  hierüber.  Sieh  Landrzte.



Contanti.  Sieh  Geldversendung.

Croup,  häutige  Bräune.  Bekanntmachung
des  Beschlusses  des  kaiserlich  =  Franzbsischen  Ministers
  des  Innern  vom  ur.  Dezember  1L###8#  in
Hinsicht  des  auf  Befehl  Sr.  Majestat  des  Kailers
  und  Kbnigs  über  die  unter  dem  Namen
häutige  Brdune:  Croup:bekann#te  Krankheit
festgesezten  Konkurses  40.],  405.

Couriers.  Befdrderung  derselben  auf  den  Poststationen.
  1369  —  1402.

D.

Damenstifts  =  Präbenden,  sämtliche  des
Kbnigreichs.  Allerhöchste  Verordnung  wegen
Perleihung  des  dritten  Theils  derselben  an  die
Thchter  der  im  Krlege  besonders  verdienten  kdniglichen
  Offiziere.  720  —  731.

Damenstifts-Präbende  zu  St.  Anna  in
München.  Berleihung  derselben.  721.

Defraudations  =  Strafe  der  Ausschlagspflichtigen,
  welche  ein  Stück  Bieb  heimlich
schlochten,  und  hiedurch  die  Aufschlagsgebühr
entziehen.  g0,  81.

estimmungen  wegen  Verrechnung  und  Vertheilung
  der  Defraudations-Strase  in  Fleisck=Aufschlags-Sachen.
  4#  .  «

Dekanate,Geneka-ptotesiantische.Sieh
Kreis-Kommissarlats.

Dekane  (Dlstrikts=  oder  Spezial-)  protestantische.
  Geschäftekrels  derselben  gemäß
des  organischen  Edikts  über  die  Konstituirung
der  General-Kreis:=  Kommissariate,  als  General=Dekanate
  zur  Besorgung  der  protestantischen  Kirchen
  =  Angelegenbelten.  576.  1891.

Spezial  =  Instruktion  für  die  zur  Ausübung
der  kürchlichen  Spezial-Aufsicht  in  den  Gränzen
eines  jeden  Landgerichts  angeordneten  Spezlal=Dekane
  mit  Bestimmungen  des  ihnen  zugewiesenen
  Wirkungskreises  1J529  —  7533.

*

Degradation  protest.  —  Donau-Krels-Obe.

Bestimmungen  wegen  Besezung  der  Dekanats=Stellen.
  1408,  1400;  —  wege#n  Iostallario#
der  Distrikts-Dekane.  1526,  1527.

Degradation  protestantsscher  Geistlicben.
  Bestimmungen  hierüber.  #501,  r502.
Deserteurs  der  im  Felde  stehenden  Regimenter
und  Bataillons,  in  ihre  Heimat  zurückkehrende.
Wiederholte  Vererdnung  wegen  Verhaftung  urd

Aualieferung  derselben  durch  die  königl.  Gerichtsbehbrden.

  833,  833.  Man  sehe  auch  unter
dem  Absaze:  Militär.

Dezmrattone  *  Entrichtungs=  Normen
für  das  Finanzjahr  1goß  mit  Hinsicht  auf  das
für  die  Provinz  Batern  am  14.  Jänner  u#08
erlassene  Steuer-Mandat.  Zos  —  309.
Auftrag  an  die  kdnigl.  Rentämter  mir  Bestimmungen
  Über  die  Verrechnungsare  der  Dezims"
tionögefälle  vom  Jahre  1893.  S.  486.

Diäten.  Regulativ  derselben  für  das  kbigl.
Landgerichts=  und  Rentam'ts-Personal  765  —
770;  —  für  die  kbnigl.  Oberfbrster.  13r,
132  ;  —  bei  Branrschadena  =  Abschäzungen.
1162,  1163;  —  für  Gerichts-Aerzte  in  Partei-Sachen.
  1833,  1824.

Dienste,  fremde.  Aufsoderung  der  Mediatisitten,
  sich  hieruͤber  nach  den  bestebenden  kdnigl.
Deklararionen  gebdrig  bei  der  kdugl  Vehbrde
auszuweisen,  mit  Festsezung  eincr  Mijudzzialfrist

50.  557.  .

Dienstes-EmolumenketmLaakklchm
1017  —  1019.

Dienstes-Sachen,  kdnigliche,  in  wie
serne  denselben  gemäß  des  neuen  Normativtt
über  Brief-Porto-Befreiung  vom  36.  Dezenber
  1808  diese  Kreibeit  zukommt  36,  37.

Normen  zur  Bezahlung  und  Berechnung  des
Post-Porto  ven  königl  Dienstes=  Sachen,  ven
den  könlal  Stellen  und  Behbeden.  1761  —  7766.

Dispensationen  von  dem  Kircchlichen  Aufae#
bote  der  Protestanten.  Prorisorische  Pererd
nung  mit  Bestimmung  der  Bebbrden,  bei  web
chen  dleselbe  nachzusuchen  sind.  400;

Dispensatsons=  Gesuche  wegen  verbotrner
Verwandtschaftegrade  und  des  Erlasses  deskirch
lichen  Aufgebote.  1510,  1511.

Domstifte.  skularisir#te,  und  aufgelbéte
  Kldster.  Der  Uebertritt  in  den  Ehestend
o"der  zu  elner  andern  Religlon  zieht  den  lelbolischen
  Mitgliedern  derselben  den  Verluft  dr  Kanonikal=

  Sustentationen  zu.  503,  594.

Donau-Kreis:  Ober:-MRulhniiiches  Betragen
d#s  Bürgermiliräre  in  diesem  Kreise  995  —  4.
        <pb n="1116" />
        Donau--Kreis  (U.)—  Eingaben  der  Parteien.

Donau-Krels-(Unter-)  Verzeichniß  der
darin  im  Jahre  1808  Gebornen,  Getrauten,
und  Gestorbenen.  o85,  686.

Aufruf  des  konigl.  General  Kommissariats  an
die  Einwohner  dieses  Kreises  zur  Unterstüzung.
der  durch  den  gegenwärtigen  Krieg  verungluckten
  Unterthanen  1060,  1067.

Man  sehe  auch:  Unterstüzungs=  Betträge.

Post-Berbindung  des  Unterdonaukreises  mib
dem  Salzachkreise  1410,  1420.

Dorfsführer.  Besorgung  der  Leferung  der
Erlaßsse  in  Schulsachen  durch  dieselben.  670.

Duplikaten  von  Eiagaben  der  Parteien  an
das  koͤnigl  Ober-Appellarlonssericht  Strafe
bei  Unterlassung  dieser  Vorschrift  ag.  Die
Duplikate  sollen  mit  den  Eingaben  zur  gleichen
Jeit  Überreicht  werden.  1541.

E.

Edelmanns-Freiheit.  Organisches  Gesez,
emäß  welchem  dieselbe  weder  in  Zukunft  den
Knibcen  Hau:  gesezen  zuwider  verliehen,  noch
von  denjenigen  mela  en.  sie  kurch  älrere  oder
neuere  Konzessionen  zugestanden  ist,  ferner  ausgeübt
  werden  darf,  mit  Erklärung  der  in  Folge
diesee  Gesezes  erloschenen  ehemals  damit  verbunden
  gewesenen  besonderen  Rechte.  113.  124.
Shen,  gemischte.  Bestimmung  der  Religions-Verhältnisse
  der  Kinder  aus  denselben.  Loo  —

ebri#n  nd,  in  welchem  Falle  derselbe  den  Verlust
der  geistlichen  Pension  nach  sich  zieht.  593,  504.
Ehe-Streirigkeiten  und  Ehe-Fälle  bei
Protestanten.  Kompetente  Suaelle  hiefür.

1511.
E  Siretiateiten  in  den  suͤdlichen

Kreisen.  Die  Untersuchung  und  Entscheidung
über  dieselben,  die  vorher  bei  den  Landrechten

sitatt  fand,  soll  künftig  durch  die  koniglichen

FTrppellatlonsgerichte  zu  Innebruck  und  Trient
geschehen.  730.

Eldes-Formel  für  Landgerichts-Assessoren  und
Aktuare.  0#3.

Eigenthums-Fähilgkeit,  der  im  Kdnigreiche
als  bffentlichen  Korporationen  aufgenommenen
Kirchen,  —  der  olcht  dffertlichen  Kirchen  =  Ges
sellschaften,  —  und  aller  Religions=  Theile  ohne
Ausnahme.  9o6,  907.

Eingaben  der  Partesen.  Wohnort  und
Gerichts-Benennung  zu  denselben.  sod,  305;  —

Einquartir.  Reglement  2c.  —  Ersch-Kreis,

mmt  den  Eingaben  sollen  die  Duplikate  zu  gleicher
Jeit  übergeben  werden.  1541.

Einquartirungs  =  und  Verpflegungs-Reglement
  für  die  kbniglich-Bateri:
schen  Truppen  im  Inlande.  Modifkatlonen
  hierinfalls  rücksichtlich  des  Inn-,  Eisack-,
  uud  Ersch-Kreises.  19—20.

Z  Modifikationen  und  Aufhebung  des
unterm  26.  Möärz  dieses  Jahrs  hierüber  erlassenen
  Reglements  bei  nun  eingetretenem  Frieden.
1950,  1951.

Einquartixungen  fremder  Truppen.
Regulativ  zur  normalmässigen  Verpflegung  derselben
  in  ffentlichen  Gebäuden,  oder  bei  Prlvaten,
  und  zur  Vergütung  der  von  den  Quartlerträgern
  dießfalls  gehabten  Kosten.  397—gor

—  —  bei  Postämfern,  in  wie  ferne  diese
hievon  befreit  sind.  soo,  §or.

Elsack-Krets  Anwendung  der  im  Reglerungshlatte
  vom  Jahre  1g08  ausgeschriebenen  Verordnungen
  über  die  Einquartierung  und  Verpflegung
der  kdniglich=  Baierischen  Truppen  im  Inlande
und  zur  Friedenszeit,  so  wie  Über  die  Verg#tung
der  abgegebenen  Fourage  und  Vorspann  mit
verschiedenen  Modifikationen  auf  den  Eisak-Kreis
18  —  z2.

Aufruhr  in  demselben,  Sieh  Junkreis.
Wein-Aufschlag.  sogo,  Sto.

Emeritirte  Geistliche.  Verlelhung  der  eins
fachen  Benefizlen,  auf  welche  Pfarrer  oder  Privaten
  zu  präsentiren  haden,  an  diese  Geistlichen.
8,  O.  1873.

Emeritirte  protestantische  Gesstliche.
Normen  zur  Uncerstüzung  derselben.  237,  238,
1495,  1496.  1524.  1890,  1891.

Englische  Waaren.  Sieh  Koͤlonial-Waaren.

Episkopatsrecht,  koͤnigliches,  uͤber  die
protestantischen  Kirchen.  Ausuͤbung  desselben
durch  Konst  tuirung  der  General-Kommissariate,
als  General-Dekanate  zur  Besorgung  der  protestantischen
  Kirch  gelegenheilten  in  verschiedenen
Kreisen  des  Koͤnigreichs.  570,  571.  u.  s.  f.

Erb-  Testaments-  und  sonstige  Disposi—
tions--Faͤhigkeit  der  Kommandeurs,  Ritter
  ꝛc.  des  Malteser-Ordens  teutschen  Großpriorats,
  deren  Kommenderien  im  Koͤnigreiche  Balern
gelegen,  und  vermbg  anderer  Titel  mit  Eigenthum
  und  Souverainstät  an  Seine  kbnigl.  Majestät
  von  Baiern  übergegangen  sind.  ö4,  642.

Etsch-Kreie.  Anwendung  der  im  Regierungsblatte

  vom  Jahre  18#o8  ausgeschriebenen  Verord--nung
  über  die  Elnquartlerung  und  Verpflegung

—  —
        <pb n="1117" />
        Exek.  Beitreib.  d.  Gewerb  ꝛtc.  —  Fam.  Glieder  ic.

der  kdͤniglich-Baierlschen  Truppen  im  Inlande
und  zur  Friedenszeit,  wie  auch  uͤber  die  Verguͤ-tung
  der  abgegebenen  Vorspann  und  Fourage
mit  verschiedenen.  Modifikationen  auf  den.  erst-Kreis.
  18.—22-Aufruhr
  in  demselben.  Sleh.  Innkreis.
Erekutive  Beitreibung  der  Gewerb=  Joll-Patentgelder
  durch  die  geeigneten  Behdrden.  300.

310.

der  königlichem  grundherrlichen  Renten  in  Patrimonial-Gerichts-Distrikten
  durch  die  kdniglichen
  Rentämter-  1537  —  1540.

Erekutions-Recht  der  Post-Behbrdem  zur
Elntreibung  unstreitiger  Dienstfoderungen.  Gesezliche
  Besiimmungen  hierüber.  194.  1035.

Erpedltions.-Aemter  „  kbnigliche.  Die
den  Erpeditions=  und.  Tarations=  Aemttern,  dere#eniglichen
  Appellations=  Gerichte  ertheilte  Bewilligung,
  ein  Prozent  von  allen  zu  verrechnenden.
Taxen  und  Gebühren  abzuztehen,  wird  auch
diesen  Aemtern  bei  den  kbniglichen  General=Kommissariaten
  und  Finanz-Direktionen  eingeraͤumt.
  1131.

—  —  Normen  zum  Verfahren  derselben  ruͤcksichtlich
  der  Taren=  Siegel=  s.  a.  bei  den  koniglichen
  Appellations-Gerichten  anfallenden  Gelder.
  800  —  815.

Erpeditions-Tare  von  dem  erpedirenden  Sekrerr
  der  Ministerlal-Stifeungs=  und  Kommunal=
  Sektion,  von  den.  Sekretären  der
Kommunal=  und  Patrimonial-Kuratelen,  und
von  den  Stifrungs=  und  Kommunal-Administratoren
  zu  erhebende  für  die  Genehmigung  der
zwischen  den  Seiftungs.=  und  Kommunal-Admmistratoren,
  und  zwischen  den  Privaten  oder

Korporationen  eventuel  abgeschlossenen  Vernäge
  —  und  von  einen  Ausfertigung,  auf  Instanz
  einer  Partie.  737—  74r.#

Man  sehe  auch:  geheime  Raths-Tarer-Ertra-post.

  Befbrderung'  der  mit  derfelbem
Reisenden.  396  1402.

Fässer.  Das  Auspechem  und  Ausbremem
derselben  soll  künftig  an  schicklichen  von  Gebäudem
  eutfernten  Pläzen  vorgenommen  werden.  37t.

Familien.-Geldbe-  Zulage  der  Landrichter.

Eurrogat  fuͤr  dieselbe.  1017  —  1019.

Famllien-Glieder  der  Adelichen.  Anxige

  hieruber.  50  —  52.

Feiertageerschiedeuer  c.  —  Fleisch-Aufschlag.

Feiertage  verschiedener  Religions-Gesellschaften.

.  wie  sich  hierin  gegenseitig  zu  benehmen  ist.  ol

Verbot  bffenrlicher  Persteigerungen  an
Feiertagen.  586,  587.

Feld=  und  Garnisons-Prediger  protestam

tische,  deren  Anstellung.  1408.

,Festungs-Arbeiten.  Bestimmungen  ü#r  dle
Leistung  derselben.  „  394-Feuers-Gefahr.

  K  Anempfehlung
des  Gebrauches  der  in  Steinbecks  Feuer-Noth=
  und  Hilfsbuche  beschriebenen  döschbesen.
647.  Man  sehe  auch  Fässer,  deren  Auspechen.

Fideilkomisse.  Sieh  Majorate.  «

FinanzidikektionemJudilatvcdetselbm
in  Aufschlags  =  und  Siegel-Defraudatlonen  in
zweiter  Instanz.  119,  170.

Als  Prilfungs-Bedbrden  bei  Konkurs-Prlfungen
  der  Adsptranten  zum  Staarsdienste.
J331—1333.  1737.  7738.  1730,  1740.  1711.

Finanz-Direktoren  und  Rithe.  Ernennungen
  und  Versezungen  derselben.  2127.

Fiuanz-Ministerium  ,  kbnigl.  gehel
men,  und  übrige  Regierungs:  Geschäfte.  Prevosorische
  Uebertragung  derselben  bei  der  Abreise
Sr.  kbnigl.  Majestät  nach  Paris  au  den  gehemen
  Staats=  und  Konferenz-Miuister,  Grasen
  von  Montgelas.  10o0ar,  loaz.

—  —  General=  Finanz  -Direktors=  Glelle  bei
dem  geheimnen  Finanz-Ministerium  Bestimmungen
  über  die  jeweilige  Verleihung  dieser  Stelle,
und  des  Geschäfcsganges  bei  derselben.  106,

100
Findlinge.  Religions  -Erziehung  derselken.

902.

Fiekale  ,  Fiskalat.  Sieh  Kronfiskale,  und
und  unter  Stiftung.

Flekalische  Rechre,  deren  Vertretung  in  Kub
tur=  und  Gemeinde-Theilungs=  Prozessen.
Auftrag  an  die  kdnigl.  Rentämter,  Stadt=  und
Landgrrichte,  der  konigl.  Finanz-D  ##ektion  ba

elner  solchem  bevorstehenden  Thelung  lber  die
Modalitäten  sogleich  geeignete  Anzeige  zu  unchen.

  996  —  9909.
Flächenmaß,  glelches,  im  ganzen  Kboigreiche.

474.  4
Tleisch-Aufschlag.  Allgemeine  Verordnung.
gemäß  welcher  dieser  Abgabe  elne  zweckmist-#
  Einrichtung  gegeben.  —  die  Entrichm#gtote
  festgesezt,  —  ein  Theil  dieses  Gpillts
den  Stadt=  und  Markts-Gemeinden  zur  2e
ckung  ihrer  Lokalbedürfnisse  zugewend't,  —  und
die  Art  der  Perzeption  des  Fleisch-Kuf-
        <pb n="1118" />
        Fluͤssigkeiten-  Maß,  —  Frehuͤgigkeit,

schlages  in  Schlachthaͤusern,  und  ausser  derselben,

  über  das  Perfahren  der  Ober=  und  Unter-Aufschlagcmter

  biebel,  —  die  Strase  in  Defraudations=

  Fällrn,  Judikatur  und  Appellarien

in  diesem  Gegenstande  das  Geeignete  bestimmt

wird.  75  —  88.

Verordn#ung,  gemäß  welcher  die  Verrechnun
der  Defrandations  =  Strafen  in  Fleisch=  Aufschlagssachen
  näher  bestummt  wird.  770.

Flüstigkelten-Maß,  gleichstrmiges  im  ganzen
  Kbnigreiche.  474.  470.

Zorst  wesen.  Regulirung  der  Tagtgebuͤhren  der
kbnigl.  Oberfdrster  13r,  13

Aufnahme  der  Fbrsterneuerrichtete
  Jägerkorps.  700  —  705.

Perdienste  des  Forft-  —  der  Inspektion
Ulm  im  dießjährigem  Kriege.  1330  —  1347.

Den  Forstwärtern  und  Forstgehilfen  soll  ohne
besonders  belgebrachten  Konsens  der  General=Forst-Administration
  die  Vereblichung  von
den  Polizeibehbrden  nicht  bewilligt  werden.  1360,
1361.

Verbot  der  Jagdverpachtungen  an  Forstbedienstete.
  1802,  1803.

Eintheilungen  verschiedener  Forst-Inspektionen

  und  Reviere  mit  dazu  gebdrlgen  Personal-Besezungen

  1700  —  7774.  1852.

Normen  zur  Kontrolllrung  der  Forstämter
durch  die  Rentämter  bei  Verwerthung  der  Forst-Produkte.
  1062,  1063.

Auftrag  an  die  kbnigl.  Landgerichte,  Rentund
  Forstämter,  bei  den  Korstrechts=  iqusdatlonen
  die  Grundbarkeit  der  Eingeforsteten
und  respektive  die  Eigenschaft  ibrer  Güter  nach
ihrer  in  Baiern  bestehenden  Verschiedenbeit  und
Eintbeilung  in  Erbrecht,  keibgeding  u.  s.  w.  zu
berücksichtigen,  diese  immer  bestimmt  anzugeben,
  und  die  ihnen  deßfalls  vorgeschriebenen
Grund  säze  in  Anwendung  zu  bringen.  633  —  636.
Fourage  =  Ankauf  von  Militär-Indivlduen.

Erneuertes  Verbot  hlerüber.  1603.

Gewcht  der  Fourage  Rationen  für  die  könlgl.
baier.  Kavallerte  nach  der  neuen  Gewichts-Regulirung.
  763=  764.

Frelzugigkeit,  wechselseitige  von  Seite  des
Adnigreichs  Baiern  a)  mit  dem  Herzogthume
Sachsen-Hildburghausen.  S.  607.602.

b)  mit  den  gesamten  herzoglich=  Nassaulschen
  Staaten.  S.  1330,  13371.

P)  mir  den  herzoglich-Sachsen  -Meinun-=gischen
  Staaten.  S.  193a3  —  1924.

2.
und.  Jager  in  das

—

Fremde,  —  Geheimer  Rarch,  königl.

Fremde,  welche  in  das  Kbusgrelch  Baiern  und

:  von  da  wirder  in  das  Auslond  reisen.  Verbindlichkeiten,
  welchen  dieselbe  rücksichtlich  der  hiezu

cr  forderlichen  Reise=  Pässe  unterworfen  werden.
1702  —  170  #.

—  —  durch  die  Hauptstadt  München  reisende,
was  dieselbe  zu  bobachten  haben.  1703Z.

—  —  Handelsleute  und  Fuhrleute  in  das
Abeosgreich  Balern  reisende  haben  statt  der  für
Ansländer  vorgeschriebenen  Pässe  den  Gränz-Polizei-

  Behdrden  Attestatte  ihrer  Obrigkeit  vorzuzeigen.
  1704,  1705.

Fremde  Dienste.  Sieb  Mediatistrte.

Frohnen,  Kriegs=  Frohnen.  Regulatio
wegen  zu  leistender  Spanndienste  und  Handf#hnen,
  und  der  hiefür  bei  Durchzugen  fremder  Truppen
  im  Reiche  gemäß  des  Konkurrenz=  Regulativs
  zu  den  Kriegslasten  rreffenden  Verguͤung
und  Lbhnung.  301  —  394.

Fürsten,  Grafen  und  Herren,  mediatlfire.
Sieb  Mediatistrte.

Fuhrleute  ond  Kärrner,  inländische.  Salzverkauf
  durch  dleselben.  1½777,  1778.

G.

Ganten.  Sieb  Konkurse.
Gebirgs  =  Schizen=  Korps.  Organistrung
deffelben,  nach  dem  Muster  des  im  Jabre  #05.
bestandenen,  gegen  die  rebellischen  Unternehmungen
der  Bewobner  des  Inn-Eisack=  und  zum  Theil
Illerkreises.  795  —  90.  038  —  odo.
Gefangene.  Strafe  derjenigen,  wesche  die
Obrigkeit  an  der  Gefangennehmung  eines  Angeschuldigten
  verbindern,  oder  Gefangenen  zur
Freiheit  verhelsen.  1307,  1209.  "
Gefängniß-Strafe,worinsielsesteht.got

.GebeimekRath,kbntqlicheks,alsobetste

berathschlagende  Behdrde.  Bestimmungen
  wegen  des  Rekurses  an  diese  allerbchste
Stelle  bei  Komreteng=  Konflikten  zwischen  dem
königl.  Ober-SEppellariens  -Gericht  und  dem
Handelsgerichte  zu  Nürnbera.  790,  9090;  —
wegen  des  Rekurses  in  Aufschlags  =  und  Siegel-Defraudatienen,
  und  des  dießfollsigen  fatale
appellationis.  r18,  110;  —  Kompetenz  desselben
  bei  Entlafsung  protestandischer  Geißsichen
ohne  Pension,  bei  Degradationen  eder  sonst-eins
tretender  schweren  Bestrafung  derselben.  so

Der  Sektion  der  bürgerlichen  und  peinlichen
Gesezgebung  bei  dem  kbnial.  geheimen  Rathe
wud  die  Ausgleich  ung  der  Anspruche  der  Techter
        <pb n="1119" />
        Geheime  Raths-  Tare,  —  Geistl.  protestantische,

und  Nachgebornen,  welche  sich  bel  der  Berwandlung,
  der  bisherigen  Fideikommisse  m  Majorate
ergeben  koͤnnteu,  uͤbertragen.  485.

Liste  der  wirilichen  Mlnen  Raͤthe  zu  den
ardechen  Diensie  für  das  Dieustes-Jahr  1goru.

1648.
liste  der  wirklichen  gebeimen  Räthe  zu  dem
ssererdelschem  Dienste  für  das  e-180r3.
  S.  1648,  1640.

Geheime  Raths-Tare,  dem  Stiftungsond
  Kommunal-Vermdgen  zuständig  erklärte,
Üüber  welche  Gegenstände,  dann  nach  welchem
Masstabe  dieselbe  von  dem  znrediren  Sekretär
  erhoben  werden  soll.  733

Gebeime  Rätbe,  ebntglich  Eimmunzen
derselben.  128.  424.

Geheime  Referendaäre  bei  dem  kdnigl.  geheimen
  Ministerium  des  Kriegswesens.  Ernennung
  derselben.  12

Geistliche.  Pflicht  verselben  zum  Hiense  bei  der
National-Garde.  110.  1193,  1

Bestimmungen,  in  wle  ferne  dui  Geistlicken
bei  leztwilligen  Dispositionen  der  Geistlichkeit  als
Testamenrs-=  uersundee  aufgestellt  werden  konnen.
  1040,

Geistliche  XMMIO  welche  in  Bezug
auf  die  bürgerliche  Gesellschaft  als  welflis
che  Gegenstände  betrachtet  werden  müssen,  und
in  welchen  der  Staatsgewalt  allein  die  Gesezgebung
  und  Gerichtsbarken  zukommt.  o12  —

915.

Gesstliche  Gegenstände  gemischter  Natur,
  bei  welchen  ohne  Miewirkung  der  weltllchen
  Obrigkeit  von  der  Kirchengewalt  keine  eingewigen
  #nordnungen  gemacht  werden  dürfen.
915,

2  Gewalt.  Landesherrliche  Besiägung

  derselben  in  rein  geistlichen  Gegenständen
des  Gewissens  und  der  Religionslehre.  9o8.
RKekurs  bei  Beschwerden  der  Kirchen-Genossen
egen  diese  Gewalr,  an  dle  landeeherrlichen  Bedrden.
  von,  900.  Landeöberrliche  Besitigung,
erfederliche  bei  Verordnungen  oder  sonstigen  Anordnunzen
  der  Kirchengewalt.  c##.  Bestimmunen
  wegen  Ansllbung  der  geistlichen  Gerichtearkeit
  durch  die  Kirchen-Gewalr.  011.

Geistliche  protestantische,  deren  Prüfung
and  Ordinarion.  S.  21403.  1337;  —  Anstellung
  und  Befdrderung.  S.  226  —  337.  1404.
15;,  1523;  —  Präsentation.  S'  240T,  1408.
1523  ;  —  Iunstallation  oder  Posseckgedung.
*  1533.1334;  —  Emeritirung,  Penst  onirung  der-Geistl.

  Staatsbeitrag,  —  Gener  alien

selben  und  Versoraung  ibhrer  Witwen.  S.  1495,
1496.  1522,  15235  —  Ausstellung  der  Patronats-Geistlichen.
  S.  1497.  1523;  —  der  Feld-  und
Garnisons=  Prediger.  S.  1408;  —  der  Dekane.
S.  1408.  1400;  —  Aufüicht  Über  die  procestantische
  Geistlichkeir  rücksicht#ich  ihrer  Amrsführung
  und  thres  kebenewandels.  S.  1400  —  13
1527,  1528;  —  Unterordnung  *
Geistlicher  unter  die  Distrikrs-Delane,  wie  weis

sie  sich  erstreck.  S.  1520,  1830.

—  —  aus  Alters=  oder  Kdrpersschwäche  zur  weste#r#
Befbrderung  niche  mehr  geelgnete.  Bestimmun
gen  wegen  Unterstüzung  derselben  237.  338;—
negen  Verlsehung  der  Pfarramtsgeschäfte  derselben
  in  diesen  Verhinderungsfällen.  1889  —180#
Pfarreiverwesung  nach  dem  Tode  derselben  bis
zur  definitiven  Anstellung  eines  Pfarrei-Rachfolgers.
  1801  —  1894.

Geistlicher  Staatsbeltrag,  Dezimatlon.
Allgemeine  Verordnung  zur  Entrichrung  der  d
zimation  (des  geistlicben  Staats-Beitrages
Finanz-Jadre  1g##  mit  Bezug  auf  das  f  tse
eemasee.  Provinz  Voiern  erlassene  Steuer-  A
dat  vom  14.  Jaͤnner  1808.  S.  gos  —  300

Geld,  baares,  transitirendes  oder  —
darch.  Baiern  und  Würtemberg  aaf  den
konigl.  Pollwägen.  Aupfhebung  des  hlerauf  gelegten
  Zolles.  2967.

Gemeinde  r  rchive.  Aufbewahrung  derselben.
1307  —  13

Gemeinde=  9P  hrer.  Besorgung  der  Lieferung
der  Erlasse  in  Schulsachen  durch  dieselben.  670.

Gemeinde-Kapitalien  aktive,  Verzinsung
derselben.  261,  363.  1925,=  i'

Gemeinheits  =  Thellungen.  Angzeige  der
bkenigl.  Renrämter  wegen  der  Modalitäen  derselben
an  die  kbnigl.  Finanzdirektion,  als  siekaliche  Beherde.
  996  —  999.

 

General-  und  Spezlal-Dekanate,  protestantische.

  Sieh  Dekanat.
General-Finanz-Direktorium.  Sieh  Finanz-Ministerium.

General  =  Konsistorium,
sches.  Sieh  Konsistorium.
General-Kreis:"  Kommissarlate.  Siteb
Kreis-Kommissariate.
General-Sekretär  bei  dem  kdnigl.  geheimen
Miuisterlum  des  Kriegswesens.  1a7.
Generalien  =  Geseze-Sammlnungen,  und
Nieglerungsbliccer.  Wiederholter  Aftrag  an

protestanti-
        <pb n="1120" />
        Grorgianisches  Seminar  Gerlchts-Bilbung.

die  bel  der  jüngsten  Organkfatson  ulchtiwleder
angestellten  Staatsdiener  zur  Eimlieferung  derfelben
  an  die  betreffenden  Behdrden.  145  —  147.
Man  sehe  auch  :  Regierungsblatt  und  Gesche-Sammlung.



Georgiantsches=  Seminae  in  dandobit:  Perzeichniß
  der  für  das  Jahr  r#go#r2  in  Belelt  Aufgenommenen

  Alumnen.  1638  —  1630.:

Gerlchts-Aerzte.  Untersuchung  der  Gesundbeits-Umstände
  der  Inkulpaten  vor  der  anzuwen-.
denden  kdrperlichen  Züchtigung  —  durch  die  %

richts·  Aerzte  1811.

—  Gesezliche  Normen  über,  dle  orgauisiehbaln
und  Erneunung  derselben  in  Bezyg  guf  das

vorrganische  Edilt  Uber  das.  Mesbhinalen  50½

8.  September  z90  .  Tltl.  I.  K.  3.  für  die  Stad

kund  Fandgerlchte  eines  jeren  Krelses  des  Kbnigreichs
  mit  Bestimmungen  ver.  Unterordaung“  vdes

l(er  Aerzte  unter  die  General-  Kommissarite.
der  Verhältnisse  verselben  zul  öleseu-  Bebbrden
und  übrigen  Medizinalpersonen,  —  der  Geschä  äfteform,
  —  Diten  Messgewe  und  Velotdangen-19818

  —  183

Personal=  Epnennnng.  der  smtlichen  Gorcchls-Verzte
  der  saem  zuolf  Kreise  des  s
1835  —  1836
Uniforme  fo-  dieselben.  1816.  „  1

Gerichto  e  Unzelge  Patttlen  sa  ihren
Schriften.  ——  504  1  .  1271

Gerichtsbarkeit  wi8o  Masübung  derselben.
  0#1.

Gerichrsbarkel#t  auf  einschschtigen  Gutern  in
Folge  der  Edelmanns-Frelheit  bisher  ausgelbe
te.  Aufbebung  derselben.  1#4.

—  —  über  die  Milltär-Personen#.  Einstwelllge

  Beibehaltung  der  Milirär-Gerichte,  wie
sie  vor  Erlassung  des  organischen  Edikts  über
dle  Gerichtsverfassung  bestanden  haben  673.674.

—  —  über  die  Juden.  Proylsortsche  Beibehaltung
  derjensgen,  wie  sie  vor  Erlassung  des

organischen  Se  über  die  Gerichtsbarkeir  bestanden

  hat.

—  und  Adminkkstratk's
Scnelken.  Festirzung  der  Korrespondenz-Fom
zwischen  denfelben  und  den  konigl  Mministrativ=Behörden
  mit  Bezug  auf  die  wegen  Errichrung  der
Kreise  im  Kdnigreiche  erlassenen  organischen  Beschluͤsse.
  1033.  —  1038.

Gerichts-Bildung.  Dem  kbnigl.  grhelmen
Rathe  Alois  Freiherrn  von  Rechberg  Wirbrbeiil.·
ligt,  aus  seinen  Besi  üungen  Da#ef  ue

i.

VGerichtsblentt.  —  Gesandschaften  fremde,

senstein  ein  Untergericht,  wie  e“  den  mediatifir
;  Grafen  gestattet  ist.  zu  bilden.  7367,  1362.
Man  sehe  auch  Gerichtssiand,  priollesirter.

Gerichtsdlener.  Gesezliche  Bestimmungen  in
Ansehung  der  fuͤr  die  Verpflegung  armer  Inquisiten
  an  die  Gerichtsdiener  zn  leistenden  Aerarial-Vorschuͤsse.
  1801,  1802.

—  —  Verwendung  derselben  zu  Trane  portirung  der
Militär-Konscribirten.  487.

Gerichts-Ordnung  bei  den  Bürger-Militär=Gerichten.
  857  —  8685.

Gerschte-Prarls  der  Rechtekandidaten.  Zeugnisse
  bei  den  Konkurs=  Prüfungen  zum  Staa:sdienste
  hicrüber  erferderliche.  17383,  1739.

Gerichtesscharwerk  auf  einschichtigen  Gütern
ven  Edelmannöfreiheitfähigen  bisher  ausgeübte.
Aufbebung  derselben.  ##4.

Gerichrostand,  priollegirter,  des  jeweillgen
Präftdenten  des  königl.  Oberappellations-Ge-.

  richts  zu  München.  87.

—  —  Ertheilung  desselben  an  verschiedene  Individuen
  bis  zur  Herstellung  eines  Majorats.

126,  127.  384.  509.  563,  564.  1368.  1805.
1914,  1915.

Gerichtsstand  der  dnin  Poltbeamten  vor  den
koͤnigl.  Untergerichten.

—  —  in  Chestreiten  in  56  üslahen-  Kreisen  des.
HKenigreichs.  130;  —

—  —  in  Wucher-Sachen  in  den  drei  südlichen  Kreisen
  nach  aufgehobenen  Landrechten.  Komsetente
Stellen  in  diesen  Gegenständen  409,

—  —  der  Geistlichen  in  bürgerlichen  Keriain
sachen.  ##r.  Privilegirter.,  a.

—  —  der  Medlat=  Unterrichter.  —*t

Gesandtschaften  könkqgliche,  Baierische
an  fremden  Hofen.  Verbindlichkeir  der  Baierischen
  Unterthauen,  die  in  das  Ausland  reisen  „
sich  allda  in  melden,  und  ihre  Reisepässe  vorzujzeigen.
  1702.

Verbindlichkeic  der  Ausländer  hiezu,  wenn  sie

in  das  Komgreich  Baiern  reisen.  1702.

Gesandrschafe,  kdnigliche  Baserlsche  an  dem
loͤnigl.  -  Westphälischen  Hofe.  1057.

Gesandtschaften,  fremde,  an  dem  königl.
Vaicrischen  Hefe  akkreditirte.  Die  von  denselben
  für  reisende  Inländer  in  das  Ausland  zuvisirende

  Tässe  sind  zuvor  an  das  köuigl.  geheime
  auswaͤrtige  Ministerium  zur  Visirung  einiosenden.
  1700,  1701.

2
        <pb n="1121" />
        Geseze.  —  Gewicht-  und  Maß

Geseze-Sammlungen,  in  wile  ferne  sie  den
Staatsdienern  zuenehelh  mitgetheilt  werden
solen  rozy,  105

—  —  Einlieferung  gie  quieszirten  Staatsdienern.
  145  —

Getreidmaß.  gleichtzemiges  für  das  zase  4m
nigreich  mit  Oerail-Normen.  977.  4

Getreid-Schranue  wochentliche  des.  *  44
Reurti  im  Jlinkreise.  6576.

Gerretd"  Schrannen-Anzeigen  in  verschiedenen
  Kreisen  des  Abuigreichs  Buleru:  In
November  rgog.  S.  30.  Irn  Dezember.  S.
31.  41.  Im  Jänner  r890.  S.  63.  11r.  143.
253  —  256.  437.  In  Februar.  S.  363.  367.
309.  43h.  723.  Im  Maͤrz.  S.  519.  549.  552.
50  L.  GF.  725.  Im  April.  S.  655.  637.  700,)
711.  1171.  Im  Mai.  S.  7z7.  78r.  783.
807.  855.  1173.  Im  Juni.  S.  935.  95t.  1015.
103t.  1325.  Im  Jali.  S.  1071.  1087.  1143.
1t75.  1215.  1373.  Im  August.  S.  1327.  1351.
1375.  1391.  1571..  In  Septemder  S.  1437.
1551  1573.  1575.  1789.  Jin  Oktober.  S.
1630.  1605.  1770.  rv  17P5.  Im  November
S.  170t.  553  1855.  1887.  Im  Dezember.
S.  1919.

Sum  Murd  Auszug  aus  den  Schrannen“
Munualien  U#er  die  in  einigen  Städten  und
Mirkten  des  Kduigreichs  in  den  Jahren  1802
und  18053  auf  bie  Schrannen  Febra  rro  und  verkauften
  Getreid-Sorten.  Beilagen

Gewissens  =  und  Religions  Frelhe  it
(imeicher  Einwohner  des  Kdusgreichs.  898.
899

#  Aus  Ubung,  wechselseltige  freie  aller
  kulindischen  Handwerksmeister  in  die  gegenseitigen
  verschledenen  Gerichtsbezirke.  1329,  1330.

Gewerb-Laudemien  der  adelichen  und  anderer
  Gursbesizer.  Sleb  Laudemlal-:  Bezug.

Gewerbs  =  Uebernahme.  Bestimmung  der
Fälle,  in  welchen  dieselbe  die  Eatlassung
eines  unausgedienten  Soldaten  vom  Militir
begründet.  407,  409.

Gewicht  =  und  Mag  im  Kbdusgreiche.
Einführung  einer  Gleichheit  in  demselben  durch
das  ganze  Abaisreich.  mit  Detail-Bestimmungen
hieruber.  473  —

Reduktion  der  Psa  Gewichte  in  die
neuen  Franzdsischen.  481.  482.

Bestimmung  des  Gwichtst  ..  Fourage=Ratlonen
  für  die  königl.  Baierische  Kavallerie
  in  Hinsicht  der  allerhdchsten  Verordnung

  wegen  Einführung  aleicher  Mahe  und  Gewichte
  im  ganzen  Kdnigreiche.  763,  764.

Glocken=  Gebrauch)  —  Handfrohnen

Gewicht  in  den  Aßotheken  des  Köntgreichs,
normelles.  475.

Glocken=  Gebrauch,  der,  ist  den  Privat-Kinchen-Gesellschaften
  uatersagt.  qo#  uf  den
Kirchhöfen  bei  bei  benfeierlichkeiten  vers  hicdener
KReligions-  Parteien.  920.

Slaubens--Konfessionen  die  drei  chrisllchen
  und  andere  Glaubens  -Genoffen.  Sieh
christli  e  Glaubens  =  Konfessionen,  und  Religion.

Gottesdienst,  häuslicher,  oder  Prioat=Verbot
  desselben.  900.  got.  917,  918

Gradations-Stempel  bei  Juͤbeutarien  und

n  beyten  Willens-Dispofitionen.  834,  835;  —

*  von  Tauschöriesen.  1926,  1907.

Graänz-Bewohner,  in  wie  ferne  denselben
Reisen  in  das  Ausland  oder  im  Inlande  gestatte
  iwervben.  *iul  1702.

Gräuz;-Landgerichte,  Grinz-Mautimer.
hasst  *  vorlelßen.  lber  Rellende.  1700.  1703-n
  7705.

*  undbarkelt  der  Gäter.  Deruͤcsichtigung
der  Verschiedenheit  derselben  bei  den  von  den
konigl.  Gerichts-Bebdrden  vorzunehmenden  Forst-L#lquidationen.
  633  —  634.

Grundherrliche  Renten,  bkbnlgliche,  in  Patrimonial-Gericht##-
  Distrikren  gelegene.  Befuguiß
  der  konigl.  Rentä#mter  zur  erekutiven  Ber
treibung  derselben.  1537  —  1540.

Großid  hrigketts-Ertheilung,  dleßiährige
an  verschiedene  Indibiduen.  46.  J50.  731.
Gutsbesizer  adeliche  und  andere.  Sieh  Laudemialbezug

  von  Realgewerben.

Gutsübernahme.  Bestlmmung  der  Fllle,
in  welchen  dieselbe  die  Entlassung  vom  Miliitt
begründet.  407,  4%.

K.

Handelsgerichte  erster  und  zweiter  Instanz  in
Nürnberg.  Aunordnung  derselben  mit  Ernennung
  des  Personals-,  Festsezung  der  Kompetenz
dieses  Gerichts  und  anderer  dieß  falls  geelgneren
Bestimmungen.  707  —  goo.
Handelsleute.  Bestimmungen  wegen  des  an
Kaufleute  durch  die  kdnigl.  Postbebdrden  passt
renden  Vorschusses  an  Spesen.  1065,  1966
Handfrohnen  bei  Festungs-oder  Schanzorben.
Bestimmungen  wegen  Leistung  und  8
zung  derselden  bei  Durchzigen  fremder  Tr
pen  im  Reiche,  z0z  —  30.4.
        <pb n="1122" />
        Handwerker.  —  Hofmußik

Handwerker.  Bestrafung  der  tumaltnartschen

JZusammenrortungen  und  Unrerredungen  derselben
zur  Durchsezung  ihrer  Gewerbs  -Beschwerden
s.  a.  1295.

Handwerks-Gesellen,  auf  der  Wanderschaft
sich  befindende,  oder  nach  Zurllcklegung  derselben
im  Inlande  arbeitende.  Verbindlichken  derselben
sich  die  Wanderbücher  beizulegen  Soz,  So.
Erfoderliche  sonderheirliche  Pant  für  jene,  welche
nach  Frankreich  reisen.  1710.

Hausandacht  und  Privat-Gotiesdienst,  in  wie
ferne  derselbe  erlaubt  ist.  890.  904.  917,  918.

Hertschafts-Gerichte:  Aufhebung  dieser
bleherigen  Benennung.  147.  148.

Unterordnung  derselben  umer  die  konigl.  Remäémter
  bel  Entrichtung  der  dffentlichen  Abgaden.
401,  402.

Heurathen,  in  wie  ferne  sie  die  Entlassung  eines
  unausgedienten  Soldaten  vom  Militaͤr  zur
Folge  haben.  497,  498.  —-Oeukaths-BewilllgungstrdieLanbgei


tichts-Assessokea.666;—-s-—fürdieMilitäksPeusionistemWiederholung


der  dießfallsigen  Verordnung  vom  az.  November
1835.  S.  77r.

—  —  für  die  Post-Indloiduen  durch  die  könlgl.
Polizei-Behbrden,  unter  welcher  Rücksicht  dieselbe
  ertheilt  werden  darf.  1206,  1207.

——  für  Forstwärter  und  Forstgehilfen.  136  #,  1301.

Heuraths  =  Gesoche  protestam#ischer  Geistlichen,
  Kandidaten  und  Übrigen  weltlichen  und
niedern  Kirchendiener.  1503,  1504  1324.

Heuraths=  Licenz.  Tare.  730.

Hilfspriester  bei  den  neuorganisirten  ehemallgen
  Kloster-Pfarreien.  Ausbezahlung  der  Pensionen
  und  Funktions  =  Jlage  an  deeßiben  76r.

762.

Hochverrath,  Staatsverbrechen,  in  welchen
FKällen  derselbe  begangen  wird  und  welche  Strafe
er  nach  sich  zieht.  S.  ragz  —  1284.

Hofdienerschaft  königliche.  Befreiung  derselben
  vom  Diensie  beil  der  Nationalgarde.  1008.

Hofkommissson,  könlgliche  für  den  In-Eisack=
  und  Etschkreis.  Allerhöchstes  Patent
wegen  Anordnung  derselben  zur  Wiederherstellung
  der  durch  den  bisherigen  Aufruhr  in  diesen
Kreisen  aufgelbsten  Administration.  1217  -  1219.
1800.  1810.

Hofmusik-Intendant,  zweiter.  Verleihung
dieser  Stelle.  06.

Hoheies=  Rechee  —.Inn  =  Kreis.

Hohelts-Rechte  iu  protestantlschen  Rirchensa:
chen.  Kompetenz  des  General-Konßistoriums
zur  Bewahrung  derselben.  1514,  1515.

Hubertus-Drden.  Sieh  Se.  Hubertus.

Jagdrecht,  niederes,  den  Edelmannsfrelheitf#-higen
  für  ihre  Persen  bisher  zustindig  gewesenes.
  Aufhebung  desselben.  ##4.  ·

Jagdverpachtung  an  Forstbedienstete.  Verbot
  derselben.  2802,  1803.

Jger-Korps,  freiwilliges.  Organisirung
desselben.  700  —  705.  806.

Jahres-Berichte.  Allgemeine  BVerordnung,
gemäß  welcher  die  Form  der  an  das  kbuigliche
geheime  Ministerium  des  Innern  von  den  General-Kreis-Kommissariaten
  und  den  ihnen  untergeordneten
  Behdrden  über  die  Resultate  aus  der
von  deaselben  im  Laufe  des  Jahres  geführten
Amts-Administration  nach  ihren  verschiedenen
Zweigen,  und  in  Bezug  auf  die  für  erwähnte
General-Koiminissariate  unterm  77.  Juli  1go#ß.
ergangene  Instrukrion  näher  bestimm  we#rd.
1721  —  7735.

Imofaͤrzte  in  den  saͤmtlichen  Kreisen  des  Koͤnigreichs.
  Hinweisung  derselben  zur  Erhaltung  frischen
  Impfstoffes  an  den  königl.  Impfarzt  Dr.
Giel  zu  Munchen.  830.  559,  3500.

Iller  =  Kreis.  Kbniglich  allerhbchstes  Patenk,
in  welchem  die  Maßregeln  bekannt  gemacht  werden,
  welche  zur  Beilegung  des  in  einem  Theile
dieses  Kreises  bisbher  statt  gehabten  Aufrubres
durch  Amnestie  der  minder  Strafbaren,  —  Bestrafung
  der  Anstifter,  —  Niederlegung  und  Einlieferung
  der  Waffen,  —  Schadens-Ersaz  angewendet
  werden  sollen.  1224  —  1227.

Errichtung  eines  Spezlal=  Gerlchtes  für  dies
sen  Kreis.  1355,  1356.

Inländer,  im  Inlande  Reisende,  wenn  sie  biezu
  Pässe  verlangen.  Bestimmungen  hlerüber.
1607  —  1  1705,  1706.  170.

—  —  welche  in  das  Ausland  reisen.  Verbindllchkeit
  derselben,  Pässe  zu  nehmen,  mit  Bestimmungen
  über  die  Westaheein  und  Form  dieser  Pässe,h
und  der  ertheilenden  Behbrden.
1706  1708,  1709.

Inn=  Kreis.  Anwendung  der  in  dem  Reglerungeblatte
  vom  Jahre  180g8  ausgeschrlebenen
Verordnungen  über  die  Einquartierung  und  Verbflegung
  der  kdniglich-Balerischen  Truppen  im

1609  —  1705,
        <pb n="1123" />
        Inn-Eisack-Etschkr.  —  Innern,  königl.

Inkande  und  zur  Friedenszeit,  so  wie  über  die
Vergütung  der  abgegebenen  Fourage  und  Vorspann,
  auf  den  Inn-Kreis  mit  verschiedenen
Modifikationen  18,  23.

Inn-Elsack-Ersch=  und  zum  Theile  Iller-s
Kreis.  Organisarion  eines  Gedirg=  Schüzen=Korps
  zur  Beschüzung  der  königl.  getreuen  Unterthanen
  des  Salzach  *  Isar=  und  Allerkreises
gegen  die  aufrührischen  Unternehmungen  der
ermeldten  südlichen  Kreise.  785  —  700.  806.

Organisfrung  eines  freiwilligen  Jäger-Korps
zu  obigem  Entzwecke.  700  —  705.

Kdnigliches  allerhochstes  Patent,  gemäßtz  dese
sen  die  durch  den  bisherigen  Aufei  in  diesen
Kreisen  aufgelöste  kbnigliche  Administrati#on  dürch
Konstiruirn.g#e#ekdniglichen  Hofkemmisston
  wieder  in  die  gehdrigen  Hände  der
kdnigl.  Beamten  übergeden,  und  wie  vorbin  wieder

hergestellet  werden  soll.  1317  —  1210.

Ferneres  alleröbchstes  Patent,  in  welchem  die
Maßregein  bekannr  gemacht  werden,  welche  zur
Bellegung  dee  Aufruhree  in  diesen  Kreisen  durch
Ertheilung  der  Ammestie  für  die  mluder  Strafdaren,
  —  Bestrafung  der  Austifter  und  Rädelsführer,
  —  Ablegung  und  Einlieferung  der  Wafsen,
  —  Ersaz  des  den  treu  gebliebenen  könsal.  Unterthanen
  zugefügten  Schadens  gerroften  werden
sollen.  1219  —  1223.

Innern,  königl.  geheimes  Ministerium,
des.  Spezielle  Leitung  des  Dienstes.  des  Pollzeikordons
  durch  dasselbe.  160.

Bestimmung,  In  wie  ferne  die  Dispensationen
vom  kiechlichen  Aufgebote  der  Protestanten  sich
z  demselben  eignen.  400.

Konskltuirung  der  General-Krels-Kommissariate
  als  gesezlicher  Mittel-Organe  des  bei  dem
knigl.  geheimen  Ministerium  des  Innern  angeordneten
  General-Konfistoriums  anstatt  der  aufgelbsten
  protestantischen  P.  ovinzial-Konsistorien.
560,  Sr.  SFS  578  —  8k  .

Oberste  Leitung  des  kdnigl.  geheimen  Mlnisteriums
  des  Ianern  rücksichtlich  des  protestanrischen
Ecneral-Konsistoriums.  S.  1491,  1402.

Bestimmung,  in  wie  ferne  die  Gesuche  um

Reise=  Ligenzen  für  die  kdurgl  Landrichter  an  kas

königl-  gebelme  Ministerium  des  Innern  greignet
sind.  714  E—
!  Beschwerden  wegen  Religions-Aenderung  das
hin  „M.  berichtende.  800.  Beschwerden  gegen

Inquisiten:  Verpflegung  —  Isar-  Kreis.

einen  Mißbrauch  der  geistlichen  Gewalrt.  00  hoq.
An  dasslbe  sollen  die  zu  publizirenden  küchli
chen  Geseze  und  Verordnungen  zur  allerhochsien
Genehmigung  eingesendet  werden.  911.

Kompetenz  des  königl.  geheimen  Ministeriums
des  Innern  in  Simultankirchen=  Streikigleiten.
919,  920.

Allgemeine  Verordnung  zur  Erstattung  des
jfährlichen  Hauptberichtes  Uber  den  Zustand  der
Kreise  an  das  knigl.  geheime  Miuistertom  des
Innern  von  den  General-Kreis-Kommissariaten
und  untergeordneten  Behhrden.  17a1  —  13z35.

Organisation  der  Generak-Direktien
des  Wasser-Brücken=  und  Strassen
daues  als  Sektion  des  knigl.  gebeimen
Mlsteriums  des  Innern  mit  Besiimmnogen
über  die  Formation,  —  den  Wirkungekreis,  —
und  den  Geschäfregaug.  1617  —  1627.

Kompekenz  desselben  rücksicheiüch  der  zum  kebr:
amte  an  den  Studien-  Schulen  gepruͤften  Kardidaten.
  1646,  1647.

Inqgulsiten  =  Verpflegung  durch  Aerarlial
Vorschüsse  an  die  Gerichtsdiener.  Bestimmo#-gen
  hieruͤber,  1801,  1802.

—  —  Kornfrontatlon  derselben  durch  die  inquirirenden
  Umerbehbrden.  #874,  1#.

Inventarsen,  gertchtliche  und  aufsergerichtliche.
  Anwendung  des  Gradations-Stem#p#
bei  denselben.  834,  835.

Fnventuren  bei  nicht  streitigen  Verlassenschaften.
  Ueberlassung  derselben  an  die  Patrimental-Gerlchte
  im  Altmühl  =  und  Oberdouau-Kreise.
x975,  1976.

Johannliter-Ordens-Glieder  vom  teutschen
  Großpriorate  in  Baiern.  Sieh  Erb-ö#
higkeit.

Josephs-Spirál  (Er.)  zu  München  Schenkung
  eines  Ungenanuren  an  dasselbe.  408,  400.

Isar-Kreis.  Aufruf  des  k#nigl  General-Kom
missarlats  des  Isarkreises  zur  Unterstüzung  der
durch  gegenwärtigen  Krieg  verunglückten  Unrsthanen.
  1040,  1041.

Allerhöchste  Entschliessung  über  die  Negeprung
  eines  Anleibens  zur  Bestreitung  der  au  der
Kriega=  Kenkurrenz=  Kasse  haftenden  J#sgaten
mit  Bestunmung  über  die  Verzinsung  und  zurückbezahlung
  desselben.  1116  —  1120c.
        <pb n="1124" />
        Juden.  —  Kirchenangelegenheiten  protest.

Rübmliches  Berragen  der  Bewobner  dieses
Kreises  während  der  jüngsien  feindlichen  Anweseubeit
  der  bsterreichischen  Truxpen.  7160  —  718.

Organistrung  der  mobilen  Leglon  der  National=Garde
  im  Isarkreise.  1730,  1750.  4

Juden.  Die  Gerichtebarleit  über  dieselben  wird
nach  der  Art,  wie  sie  vor  Erlassung  des  organie
schen  Edikrs  über  die  Gerichtebarkeit  bestanden
bat,  provisorisch  belbehalten.  676.

—  —  auoeländische.  Wiederholte  Beschränkung
des  Eintritts  derselben  in  das  Kduigreich  Baiern.

1350.

—  F—  inländische,  welche  ausser  den  Kreisen,  wo
ste  wohnhaft  find,  reisen  wollen,  muüssen  biezu
eigene  Pässe  von  der  geeigneten  Obrigkeit  vorzeigen
  kbunen.  1358.

Justiz-Ministerium  kbnigl.  gehelmes.
Die  Gescháfteleltung  aller  wäbrend  der  Abwesenheit
  Selner  Majestckt  des  Kbnigs  vorkommenden
Geschäfte  dieses  Departements  wird  provtsorisch
dem  konigl.  geheimen  Staats=  und  Konferenz-Minister
  Graf  Morawitzkp  übertragen.  1961.

K.

Kapitallen  der  Stlftungen  und  Gemeinden,
  aktlve.  Allgemelne  Reglementar-Verordnung
  über  die  Verzinsung  der  Aktiv-Kapitalien
  der  Stiftungen  und  Gemeinden.  #358  —
263.  1925,  1926.

Kämerer,  königliche.  Ernennungen  derselben.
  533.  546,  547.  896.  1056.  1126.  1231.
1915.

Kandldaten  zum  Lehramte  an  Studien-Schulen;
  —  um  Pfarreien,  —  um  protestantische
  Pfarrelen  und  Vikarlate;  —  um  Staatedienste;
  —  um  Seellen  bei  der  General-Stiftungs-Administration.
  Sieh  Prüfung.

Kanzel-Verruf.  Sleh  Kirchen-Kanzel.

Kauf=  und  Tauschverträge  über  Immabllien.
  Ausfertigung  derselben.  7/6  —  750.
v1006,  1907.

Kinder  aus  gemischten  Ehen.  Religions-Erziehung
  derselben.  gdoo  —  90.

Kirchenangelegenheiten  protestantische.
Organischet  Edikt  zur  Bildung  der  Miktelstellen
für  dieselben,  und  ihre  Verhältnisse  zu  dem  bei
dem  Minlsterium  des  Innern  angeordneten  Geneial=
  Konsistorium,  §69  —  881.

Kirchenbücher,  prereft.  —  K  irchenversammlung

Kirchenbücher,  protestautische.  Oberaufe
sicht  Uber  die  Kührung  dersekben  durch  das  General-Koufisterium,
  1513,  1514.

Kirchendiener,  protestantische,  welrliche
und  niedere.  Anstellung  derselten,  und  Aufsiche

hierüber.  2409.  150J,  1503.  132.

Kirchen  -Disziplin.  Kicchen-Jucht-Kirchen-Gesellschaften,

  bffentlich  auf.

enommene,  und  Privat-Kirchen-Geellschaften
  in  Baiern,  ihre  Rechte  und  Ber
fugnisse  gemäß  des  neuesten  Religions  =  und
Kirchen--Edikts.  902  —  020.

Kirchen-Kanzel.  Bestimmungen,  was  fuͤr
bffentliche  Bekanntmachungen  von  denselben  durch
die  protestanrischen  Geifilichen  gemacht  werden
dürfen.  1510.

Kirchen  =  Rátbe  protestantische.  Sieh
Kreis-Kirchen=  Rätbe.

Kirchen  Obere,  Repräsentanten  und  Worsteher.
  Rechte  und  Befugnisse  derselben.  905.  ·
909,  910,  9iI.  q13.

Kirchen  Sektion.  Anhang  zu  dem  über  die
Konstituirung  dirselben  ergangenen  Edute.
569  —  581

Unterordnung  des  General=  Konsistorlums  der
pretestantischen  Kirchenangelegenheiten  als  einer
besondern  Abtheilung  der  Kirchen-Sektion  unter
das  kdnigl.  geheime  Ministerium  des  Innern
1401,  7403.

Kirchen-Schutzherr,  oberster,  dessen  Rechte
und  Befugnisse.  00R  —  dii.

Kirchen:  Simultan-Gebrauch.  Bestimmungen
  hierüber.  o18  —  920.

Kirchliche  Staats,polizel-Geseze  gültige.
  Als  solche  werden  nur  die  in  dem  jüngsten
  Edlere  über  Religion  und  kirchliche  Gesellschaft
  bestätigte,  oder  mit  desselben  Grundsäzen
uͤbereinstimmende  erklaͤrt.  920.

Kirchen-Vermögen.  Bestimmungen  über  die
Verwaltung  und  Verwendung  desselben  zufolge
des  neuesten  Edikte  über  Religions=  und  Kirchen-Verhältnisse.
  906,  907.  4,  91K.

—  —  der  protestantischen  Gemetnden.  Oberaufsicht
  über  dasselbe  durch  das  General-Konfssterium.
  1516  —  1518;  —  Kontrol  über  die  Er2
haltung  und  Verwendung  desselben  durch  das  General-Kreis-Kommissariat.
  1524.

Kirchen-Versammlung  von  dem  Landesberrn
  zusammen  zu  berufende,  900.
        <pb n="1125" />
        Kirchen-Zucht.  —  König.

Kirchen  -Jucht.  Verbinklichkeit  der  Küchen-Mirglleder,

  sich  darnach  zu  achten.  cos,  906.

Disglplinar-Aussicht  über  die  Gesamt-Gemeine

der  protestantischen  Kirche  durch  das  General-Konsistorium.
  1511  —  715193.

Kloster=  und  Stifts-Individuen,  männlichen
  und  weiblichen  Geschlechts  verlleren  durch
den  Uebertritt  in  den  Chestand  oder  zu  einer  andern
  Religion  ihre  Kloster-Pensionen.  593,  504.

Kloster-Pensionen.  Vorschriften  bei  Abänderung
  der  Anweifung  derselben  an  ein  anderes
konigl.  Rentam#  20a  —  104.

Kloster  =  Pfarreien,  neuorganssirte.
Verordnung  wegen  des  von  den  dabei  angestellten
  Hiülfsprlestern  vorzulegenden  Certifikats
zur  Erhaltung  der  Funkttons-Julage  bel
den  kbolgl.  Rentämtern.  7061,  762.

Organisirte  Klester-Pfarreien  im  Landgerichte
Schongan.  1556  —  1561.

Kolonial=  und  andere  englische  Kaufmanns-Waaren.
  Perbot  der  Ausfuhr  derselben  durch
die  franzbsische  Druanenlinie,  und  Vorschrift
wegen  beizulegender  Certifikate  drorigine  bei  den
durch  diese  Linie  zu  versendenden  Pakete.  1963.

Kommunal=  und  Patrimonial-  Stiftungsweser.
  Sieh  Stiftung.

K'ommunal-Bauten  der  Gemeinden.
Umergebung  deiselben  an  das  neu  errschtete
Bau-Kommissarfat  bel  der  Ministerial-Sektion
  der  Geueral-aministratien  des  Stiftungs=
  und  Ken  munal-Perndgené.  67.  Man
sehe  auch  Bauwesen.

Kompetenz-Kouflikt  in  Handelsstreitsochen
der  ibnigl.  Haondelsgerichte  in  Nürnberg  und  der
kdnigl.  Appellatione-Gerichte.  Entscheidung  desselben.
  700  —  goo.

Kompetenz  der  ke#ngl.  Appellations-Cerichte  zu
Innebuck  und  Trient  in  Cheslreitigkeiten.  130.

Kdnig.  Eeiner  kbnigl.  Mojesiär  Erklérung  an
die  Valerische  Natlen  den  Krieg  mit  Oesterreich
betrefsend.  690  —  601.

—  —  Allerhichstdesselben  Proklamatien  an  das
Baicrische  Volk  bei  Errichtung  der  Nartional-Garde.
  18900  —  i1c02.

—  —  Bestrafung  des  Hechverraths  gegen  die  geheiligte
  Person  des  Koͤnigt.  1282  —  1284.
—  —  Erafe  der  Beleidigung  der  Majestaͤt.  1287,

1288.

—  —  Beflimmungen  über  die  Allerbbchstdemselben

  als  obersten  Schuzherru  der  Kirchen  kompe-Köntgin.

  —  Konftstorium  General,

tirenden  Rechte  und  Befugnisse  in  Religions
und  Kirchensachen  gemäß  des  hierüber  uuscsed
allerhbchsten  Edikts.  gog  —  OHrr.  Man  sehe
auch:  Begnadigung,  und  Rekurs.

Königinn.  Strafe  der  Mojestäts-Beleidigunz
gegen  Allerhdchstdieselbe.  1288.

Kbhnigliche  Dienstes-Sacchhen.  Sseh  Diestes
  =  Sachen.

Kduigliche  Hoheit.  Bewilligung  dieses  Titels
  für  die  verwirtwete  Frau  Herzegin  von  Jue#-bruͤcken.
  284,  285.

Konkurrenze=  Bestimwung  zur  Anlage,  Wiederherstellung
  und  Unterhaltung  der  Chausseen
und  Vizinalwege.  380  —  206.

Konkurrenzen  zu  Kriegslasten.
Kriegelasten.

Konkurse,  Ganten.  Auftrag  an  die  saͤmilichen
  Bebbrden  des  Inn=  und  Eisackkreises,  die
im  Falle  eines  Konkurses  anzuzelgenden  Foderu##=gen,
  deren  Vertretung  den  kbnigl.  Kronfitkalen
obliegt,  betreffend,  mit  Festsezung  der  Strafe
im  Unterlassungs-Falle.  3a5,  526.

Konkurs-Prüfungen.  Sieh  Pfameien;  —
Prüfungen.

Konuseribirite.  Der  Transport  derfelben  soll
künftig  durch  die  Gerichtsdiener  gescheben.  487.

Konsistiorium,  General=  protestantb

cbes.  Vehbrde  zur  Prüfung  pretestautische
Pfarramté-Kandidaten.  aco  —  226.  —  Kon.
stituirung  der  General  =  Kreis=  Kommissariate
als  der  gesezlicken  Mittel  =  Organe  des  bei  dem
gebeimen  P.  inisterirm  des  Innern  angeordue#ten
Eeneral-KensiKteriums,  um  die  Stellen  der  General-Dekane
  eder  Superintendenten  zu  vertre
ten,  mit  Bestimmungen  des  Geschäfts-Kaeiss
und  Geschäftsganges  dieser  Behbrden.  s7o  —

Sleh

581.

Instruktion  für  das  General!:  Konsisie“
rium  der  protestantischen  Gesamt  =  Gemeinde
des  Kbnigreichs  Baiern.  1420  —  1520.  Mukungskreis
  desselben  in  Rücksicht  kirchlicker  Aemter
  und  Diener.  S.  1403  —  1304;  —  in
Rücksicht  kirchlicher  Handlungen,  Gebrucke  urd
Anstalten.  S.  1504  —  18514;  —  in  Zücksicht
künhlicher  Rechte  und  Güter.  S.  1514—  1511—
Geschäftsgang  des  General  =  Konfistenns.
S.  1518  —  1520.

Spezial=  Instruktien  för  die  Gencral-Kreik
Kommissariate  in  Bezlehung  auf  as  A#lchm#
        <pb n="1126" />
        Konstltutlon  des  Reichs.  —  Kreis=  Bau-Inspekt.

wesen  der  proteslantischen  Gesam=  Gemeinde
des  Koͤnigreichs  Baiern.  1521  —  1528.

Spezial-Instruktion  für  die  disrune  Dekane.
1530  —  1533.

Konstirution  des  Reichs.  Gesezliche  Erklärung,
  in  wie,  ferne  bei  Rechten  der  Privaten
welche  in  Folge  der  Kenstitution  des  Reiches  unb
der  damit  verbundenen  Edilte  aufgehoben  werden,
die  Foderung  einer  Entschädigung  statt.  habe.  97.

Konstltution  der  kbnigl.  Akademie  der
Missenschaften.  Sieb  Akademle.,

*  nventions  fuß,  dermalilger  geltender  Manx
fuß  im  Khntgresche.  475.

Arbenisten,  die  Elten  die  königl.  wostwägen
begleiten.  610.  6

Wiederholte  Verrrenung  vom  r.  Dezember

1805.,  gemaͤß  welcher  die  Mentirung  der  Pellzei-Kordonisten,

  und  die  EM  der  Rottinelster
  festgesezt  werden.  994,

Kordons-Dienst.  Sieh  Pü  2Z  F##.

Kordons-  „  Tabelle  des  Malnkreises  für  dle
Monate  Dktober,  November  und  Dezeiber  1958.
wegen  wingebrachter  Baganken.  K.  ——

Korporationen,  bffentiche  „in  wile  ferne
Kirchengesellschaften  die  Rechte  disden  geuapiesfen

  haben,  oder  nicht.  gLozg,#gax.

Kdrperliche  za  tigung.  Sieangen  2
bleselben  bei  Seträflingen.  1303  1301T

Korref  pondenz  der  könsgl.  General-Kreis-Kaemnmissarlate
  mit  den  bischoͤflichen  Beboͤrden  in  Küälsen
  allgemeiner  Anordnunger,  die  mehrere  Kteise
zugleich  betreffen.  r20,  130.

—der  Klsbehdrden  mit.  ben  Beamten  der  en-:
  tralisirten  Stellen.  as-—

  —  zwischen  den  M#lbistratso  und  Gerichts=Bebbi#den
  in  Bezug  auf  die  im  vorigen  Jahre

elngetretene  Organisation  dieser  Behbrden,  und
reßfalls  ergangene  Beschlüsse,  1033  —  1038.
Kreise  des  Kdnigreichs,  in  welchen  die  General-Kommissariate
  ale  General-Dekanate  zur
Bes#gung  der  prokestantischen  Kirchen--  Angelegenbeiten
  erklaͤt  werden.  571  -  573.  155.  1554.
Eintheilnng  sammicher  Berg  und  Hittenͤm.
ter  des  Koͤnigreichs  in  die  e  mit  Ernennung
des  Personais.  600  —
Man  sehe  auch:  Eeren  anz  4

Kreis  :  Bau-Inspektienen  für  die  Stiftungs
  und  Kemmunal-Bauten.  Bestimmungen
  hierüber  bel  Organisirung  des  Bau-Kommis

Krels-Behsrden.  —  Kreis  *Kommissariate

sariats  der  Ministerial  =  Sektien  der  General=Administratien
  des  Stiftlungs=  und  Kommunal=Vermdgens.
  66  —  68.  7o.  71.  73,  74.  Personal-Ernennung
  hiczu.  1071.

Kreis-Behdrden.  Nermen  wegen  Kerrespondenz
  derselben  mit  den  Beamten  der  centralisirten
  Stellen.  264.

Kreis-Kirchen-Räthe,  protestantische,
bei  den  General-Kreis-Kemmissariaten  zu  dem
Geschaste  der  Aufsicht  über  die  protestantischen
Kirchen-Angelegent#eiten  angeordnete.  STr.  578,
570.  5387;  —  Rang,  Unisorm  und  Gebatt  dieser
  “—  Kirckenräthe,  s7r,  572;  —  Geschäftskreis
  derselben.  1525  —  1528.  CEmneunungs=  Liste
derselben.  1583,  1534.

Kreis-Kommissariate,  General.  Gelezliche
  Normen,  gemäß  welcher  dad  Benel  men  der
General=  Kreis:  Kemmissariate  mit  den  bisckkdticen
  Behörten  in  Källen  allgemeiner  Anerdnungen,
  die  mehrere  Krelse  zugleich  betreffen,  näher
festgesezt  wird.  120,  130.

Mittelbare  Oberaufsicht  und  beitung  des  Dien--stes
  des  Pcligei-Kerdens  ven  den  k##gl.  Genee
ral-  Krei-Kotmissariaten.  171  —  176é.

Nachsuchung  der  Dllpensationen  ron  dem  kirchlichen
  Aufgebrie  der  Protestanten  bei  denselben.
400.

Otganisches  Edikt  zur  Bildung  der  Mittelslelleu
  für  die  protestantischen  Küchenangelegerbeite#n
urd  ihre  Verhältniße  zu  dem  bei  dem  lnigl.  gebeimen
  Minisicrium  des  Innern  angeerdneten
General-Kensisicrium,  durch  Konstitnirung  der
General=  Kreis  *  Kemmissariate  als
General  .-Dekanate,  mit  Beslimmungen
des  denselben  hierin-  zustebenden  Geschäftekreises
und  vorgeschriebenen  Geschäfteganges.  569  —
581.  «

Spezia1-4nhvkelonfürUeGeneeakaelec
Kommissar-mein  Bezlehung  auf  das  Klichenwesen
  der  protestantischen  Eesamt-  Gemeine  des  Kodnigzresche

  Vairrn.  ##  —  1539.

Geschastekreis  rerselten  bel.Organksirun.  der

Matienalgarde.  60.  66r.  461.  ri-e

.Kompetenz  der  knigl.  General-Kreis,  Kommissarlate

  bei  Nachsuckung  der  Relseligenzen  für

dile  königl.  Landrichter,  Lanpgerichts-Assessoren
und  Mtuare.  773  —  775.

Konkarsprüfungen  der  Rechtskandiaten  bei
denselben.  715,  716.
        <pb n="1127" />
        Kreis-Kommissäre,  Gen.  —  Kriegslasten.

Prüfungen  der  Adspiranten  zum  Staatedienste
bei  den  General-Krels-Kommissariaten.  1331—
:  azz  .

Certifikat,  erforderliches  der  General-Kreis=Kommissariare
  bei  Auöbezahlung  der  Funktions-Zulage

  an  die  Hilfspriester  der  neberganisiren

ehemaligen  Klosterpfarreien.  76r,  762.
Bürger-Militär-Gerichts-Spruch  an  die  Ges
neral-Kreis-Kommissariate  zur  Bestatigung  geeigueter.
  263  —  8965.
Untersuchung  der  von  Erziehern  angefochtenen
Wahl  der  Religions-Partei,  pder  des  Ueberganges
  von  zeiner  Neüszions  Vartei  zur  andern,  durch
die  königl  General-Krezékommlslariate.  1300.
Nekurs  gegen.  Mißbrauch  der  getstlichen  Gewalt
  bei  denselben.  cdog,  goo.  Ausschriben
der  geisilichen  Behbrden  an  die  ihnen  untergeordnete
  Geistlichkeir,  den  königl.  General-Kreisz-Kommissariaten
  zur  Wissenschaft  miltzutheilende,  910.
Dorschriften  zum  Verfahren  der  idnigl.  Geera.
  Ko  missäre  Pei  eintretenden.  Fällen  des
Stahdrechts.  175  —  1½277.  “
Kompetenz  und.  Vorschriften  für  die  khnigl.
General-Krels-Kommissariate  bei  Ertheilungen
der  Resse-Pässe  für  In=  und  Ausländer
im  Königreiche  Balern.  1608  —  121I2.
Jorm  für  die  an  das  köntgl.  gehetme  Miniclerlum
  des  Innern  von  den  Gemeral-  Kreis-:
Kommissariaten  zu  erstattenden  jährkichen
#!’  Hauptb.#richte  1####—  17t395
Unterordnung  um  Verhältssse  der  für  sämtliche
  Kreise  des  Kdnigreichs  ernannten  Stadt=  und
Landgerichts-Aerzte  zu  den  kbnigl.  General-Kreis-Kommisssariaten.
  1823,  1824.  -  E—
Worschriften  zum  Benehmen  der  General-Kommislsariate
  wegen  Aufnahme  der  Indlviduen  in
die  Landärzt=  Schulen,  und  des  dießfallsigen
Steuerbeitrages.  1945  —  1849.  :
Kreis-Kommissäre,  General.  Ernennungen
  dießzjährige  und  Verlezungen  derselben.
PRT,  888.  17170.  1900,  1810.  1868  1860.
0  0l##.  «
Kreis-Räthe.
derselben.  333.  .  .z
Krieg  mit  Oesterreich.  Kdnigliche  allerhöchste
Erklärung  den  Krieg  mit  Oesterreich  betreffend.
6580  —  60r.  7
Kriegslasten  =  Vertheilung.  Anordunng
einer  allgemeinen  Konkurrenz  zur  Aussleichung
der  Kriegslasten  bei  Durchzügen  und  Kantoniungen
  fremder  Truppen  in  den  einzelnen  Krfi-Ernennungen

  und  Versezungen

Friegs-Steuer-Erhebung  —  Kriminal  Prezefs-,

sen  des  Kbnigreichs  durch  Umlage  des  Kestenbetrages
  quarkalweise  auf  die  betrefsenden  Kreise,
und  mit  dem  Schlusse  des  Jahres  vermittels  einer
Steuer  auf  das  ganze  Kduigrelch.  395  —  397.

Allgemeines  Regulatlv  der  Konkurreng  zu  den
Kriegslasten.  387  —  30g.

Kriegs  Steuer-Erhebung  für  die  Beüffnisse
  der  kônicl.  Armee.  Allgemeine  Vererdnung
hierüber.  553  —  555.

Kriegs  zeiten.  Wiederholte  Verordunng  zur
Beschränkung  elgenmächriger  Entfernungen  der
Staatsdiener-von  den  ihnen  anvertrauten  Stelk

  len  in  Kriegszeiten.  937,  038.  1

Kriminal-Prozesse.  Die  in  verschledenen

"Gebters-Theilen  des  Kdnigreichs  Baiern  bieher
bestandene  dreifache  Instanzen-Ordnung  in

Kriminal-Sachen  wird  dahin  bestimme,
daß  die  kdnigl.  Appellariens-Gerichte  allgemein

,  als  efgerseunende  Instanz.,  und  dos  sönal.
Ober-Appellatians  =  Gericht  in  München  als
zweite  und  lezte  Instanz  angrorpnet  wird.  43,511

.  Provisorische  allgemeine  Verordnung  über  des

.  Kriminal-Prozeß  bis  zur  Herstellung  einer
allgemeinen  vollständigen  Gesezgebung  in  Hinihe
  des  veränderten  Instanzen-Werhältnisses:

allgemeine  Bestitumungen  55.  II.  Wann  die

Re  Mision  oder  Appellation  statt  finder  7  56.

III.  Von  der  Axxellatson  ineblondere,  und  zwar
1)  vomnl  Einwend#ung  derselben  §y.  2)  Ven  der

Ausführung  der  Appllation  30"  IV.  Von  Inrotulation
  oder  Einsendung  der  Akten.  ör.
V.  Vom  dem  Erkenn#enisse  zwester  Instanz  und

den  ——  des  Ober-Appellationsgerichts.

1,  62.  .  .«
-"—«·Bistimmmiskücksichtllchdckkfompeteyzter
Mediat-Untergerichte  in  peinlichen  Faͤllen-
  360,  370.  6
Auftrag  an  die  Stadt=  und  Landgerichte,  den
Kriminal-Akten  das  Verzeichniß  und  Diarlum
der  Untersuchung  beizulegen.  7470.  ,
-:Auftrag-ansämtliche.Ktimlnal-thekbebbktm-«assdlcStrafort-tits-Haus-Kommissionbei-Ab-

  lieferung  eines  Verbrrchers  eine  Abschrift  des
Straf=  Erkenmnisses  mitzutheilen.  7490.
Bestimmungen  in  Ansehung  der  für  die  Verpflegung
  armer  Inquisiten  an  die  Gerichtsdiener
zu  leistenden  Aerarial-Vorschüsse.  280r,  120.
Auftragan  diekbnigl.  Stadt=  und  Landgerichtr
Lvor  Einsendung  der  Kriminal-Akren  durch  de#
*  Phyjikus  eine  Untersuchung  der  Gesundbe#t##m=
        <pb n="1128" />
        Kriminal-Gerichtsbarkeit  —  Landarzte-Schulen.

stände  jener  Inkul  paten  vornehmen  zu  lassen,
  die  mit  einer  kör  perlichen  Zöchtigung
bergenommen  werden  sollen.  181.

Allerhdchste  Eutschliessung,  gemäß  welcher  die
inquirirenden  Untergerichte  ermächtiget  werden,
auch  ohne  vorgängige  Anfrage  bei  dem  Oberrichter
  eine  Konfrontation  zu  verfügen,
ohne  Unterschied,  ob  Jeugen,  oder  JZeugen  und
Inguisiten,  oder  Mirschuldige  koufromirt  werden.
1871.  875.

Kriminal:  Gerichtsbarkelt  über  Geistliche.
  Behdrde  hiefür.  014.  ·«
ItonhBaiekischhWohlleben-Chit-Berdienst-Orden.

  Aufnahme  neuer  Mitglieder
  in  denselben.  136.  1445,  146.
Kronenthaler,  Baierische,  Kurs  derselben.

  338.

Kronfiskale.  Reise:  Diäten  der  Kronfiskale

und  ihrer  Adjunkten.  2162.

Verfahrungsvorschriften  für  die  kbulgl.  Kronfiskale
  bei  den  von  den  kdnigl.  Stiftungs-Administratonen
  an  sie  gelangenden  Anzeigen.  887

Allgemeine  Verordnung,  zu  Folge  welcher  bestimmt
  wird,  in  wie  ferne  die  Vertretung  der
Stiftungen  bei  den  dussern  Gerichten  den  Stiftungs-Administratoren
  durch  die  Kronfiskale  übertragen
  werden  darf.  5,  426.

Dem  koͤnigl.  Kronfiskale  sollen  die  beim  Ausbruche
  von  Konkursen  zu  dessen  Vertretung  geeigneten
  Foderungen  bei  Strafe  des  Selbstersazes
von  den  kenigl.  Gerichts-Behbdrden  angezelgt  werden.
  425,  426.

Kronfiskals-Stelle  im  Rezatkreise.  1807.

Kultur-Angelegenheiten,  bei  welchen
Staats-Realitäten  betheiligt  sind.  Anzeige  hievon
  zu  machende  von  den  kdnigl.  Rentämtern  an
die  kbnigl.  Finanz-Direktion  als  fiskalische  Beherde.
  900  —  0900.

Kultus  der  im  Kdnigreiche  Balern  bestehenden
Kirchen  =  Gemeinden.  Sieh  Religions=  und
Kirchen-Werhältnisse.

Kult  us  der  evangelsschen  Kirchen-Gesellschaft.
  Oberste  Aufsscht  des  General-Konsistoriums
  hierüber.  1507  —  15711.  1517;  —
Aufsicht  ver  General-Kreis=  Kommissariate  hier-0ber.
  1535;  —  der  Distrikts-Dekane,  r530,  rS3.

"„  L.  .

.  ..  '  :

bängenmaß,  gleiches,  für  das  ganze  Könlgreich.
  473.  47

479.
Landärzte=  chnlen.  Namens-Liste  der  in
diese  Schulen  mit  und  ohne  Stipendien,  zu  ant


Vandanlehen,  allgemeines.  —  Landgerichte.

derthalb-,  zwel-,  oder  dreijährigem  Studium
aufgenommenen  Chlrurgen  und  chirurgischen
Kandidaten.  157  —  165  1666  1690.
Besiimmungen  wegen  Aufnahme  der  in  die
Schulen  für  Landärzte  zu  Bamberg  und  München
  geeigneten  Individnen  mit  Vorschriften  zum
Verfahren  für  die  General-Kommissarjate,  und
des  deßfallsigen  Stencrbeitrages.  1844  —  1948.
J926,  1927.  ·

Ernennungs-Liste  der  bel  diesen  Schulen  angestellten

  Lehrer.  1847  —  1850.  101  .

Landanleben,  allgemeines.  Verordnung
über  die  Erhebung  desselben  f##r  die  ausserordent
lichen  Bedürfnisse  der  im  Felde  stebenden  Armee
und  den  ausserordentlichen  Aufwand  bei  der  Formatlon
  der  National-Garden  mit  Bestimmungen
  über  die  Repartition,  —  Erhebung,  —  Verzinsung
  und  Heimbezahlung  dieses  Anlehens.
1145  —  1159.

Rachtraͤgliche  Erlaͤuterungen  und  naͤhere  Bestimmungen
  zu  dem  unterm  20.  Juli  wegen  eines
allgemelnen  Landanlehens  ergangenen  Mandats.
1377  —  1382.

Laudbau-Gegenstände.  Normen  zur  Führung
  des  Rechnungswesens  in  Fandbau=Gegenständen,
  für  die  kbnigl.  Landbau=  Juspektionen,
  Rentämter,  Kreiökassen  und  Cemral=Staatskasse.
  873  —  977.
Landban-JInspektoren.  Uniforme  derselen.
  J5g.  720.
Personal-Ernennung  zu  den  Landbau-Inspektionen.
  1840  —  185T.
andfriedensbruch,  Scaatsverbrechen,  in
welchen  Füällen  derselbe  verübt  und  mit  welcher
Strafe  er  belegt  wird.  1299  —  13or.
#andgerichte.  Die  Landgerichte  Hochstädt
und  Dillingen  im  Ober-Donaukreise  erhalten
durch  Errichtung  des  Landgerichtes  Lauingen

zeelne  neue  Eintheilung  und  Zuweisung  der  Orte.

104  —  ro8.
Berichtiqung  der  Nomenkla##ur  der  Ortschaften
in  biesen  Landgerichten.  43.

Abrheilung  des  Landgerichts  Kufstelu  und
Kitzbüchel  mir  Gränzen  und  zugetheilten  Ortschaften.
  1089  —  110.  .

Veraͤnderung  des  Sizes  der  Landgerichte
Pfaffenhofen  und  Treßwitz  im  Nabkreise.

528.  Vorlckhusige  Belassung  des  erstern  Sizes.

1545.  .«..  .
Vereiniguna  des  Landgerichts  Stauf  im  Altmüblkreise
  mit  dem  Laudgerichte  Raitenbuch
1360,  1370.  1415.
c  2
        <pb n="1129" />
        bandgerichtsrzte.  —  kandgerichts-Akeuse

Dem  kandgerichte  Stadtamhof  im  Regenkreise
  werden  die  Parrimonialgerichte  Wiesend,
  Ober=  und  Unter-Brennberg
zugerheilt.  1370.

Das  bisher  mit  dem  Landgerichte  Feuchtwang
vereinigte  Ort  Dänenbach  wird  dem  Land“
gerichte  Dinkels  bühl  zugetheilt.  130.

Das  Landgericht  Trient  wird  aufgelètt,
und  mu  dem  Stadtgerichte  dortlelbst  vereinigt.
156,  157.

Berichtigung  der  Gränzen  zwischen  den  Landgerichten
  DOillingen  und  Lauingen.  406,
407  ·  434

Bestimmung  der  den  koͤnigl.  Landgerichten  obliegenden
  Geschlre  rücksichtlich  des  Polizei-Kordons-Dienstes
  wegen  Aufnahme  und  Entclassung
der  Kordoniten,  Aufrechthaltung  der  Oienstorcdnung,
  und  Unterordnung  unter  die  kbnigl.  General-Kreis-Kommissariate,
  109  —  175.
Landgerichts-Aerzte.  Personal-Ernennung
derselben  in  den  ersten  z'odlf  wreisen  des  stdnigreichs.
  gas  —  1836.  Sieh:  Gerichte-Aerzte.
Landgerichts-Aktuare  und  Assessoren.
Personal-Ernennung  derselben  zu  den  sämtlichen
Landgerichten  im  Kdnigreiche  Baiern  zur  Behand-=lung
  der  Justizgeschäfte  in  erster  Instanz.  441  —
47:.  Weitere  Ernennungen  und  Versezungen
derselben.  68r,  683.  73.  750.  937.
1056.  1070.  1127,  1128.  1170.  1232.  1598.
1500  1807,  10g.  1830,  1840.  1883,  1884.
1017,  1018.  1058.

Bestimmung  des  Gehaltes  derselben.  337.

Verordnung  wegen  des  zu  beschleunigenden
Dienstes=  Antritts  der  unterm  r4.  März  1800.
ernannten  Landgeriches  =  Assessoren  und  Akuare.
581  584

Bestimmungen  rücksichtlich  der  Heurathsbewilligung
  für  die  kandgerichts-Assessoren.  666.

Perordnung  wegen  der  Reise-Lizenzen  für  erwäynte
  Landgerichts-Assessoren  und  Akruare  mit
Bestimmung  der  Bebbrden,  bei  welchen  dleselbe
nachgesucht  werden  müssen.  713.—  718.

Normen  zur  Verpflichtung  der  neuangestellten
Landgerichte-Assessoren  und  Akruare.  931—9033.

Erlduterude  Normen  za  den  schon  bestebenden
VBerordnungen  rücksichtlich  des  Dienstes  Verhüälrnisses
  der  Assessoren  zu  den  Landrichtern,  —  des
FKunktions-Krelses  der  andgerichts-Assesseren
  und  ihrer  Verwendung  zu  den
Amts-Geschisten.  1a37  —  1330.

kandgerlchts-Personal,  —  kehenwesen.

Uniformirungs-Vorschrift  für  die  kandgeriches-Aslessoren.
  1817,  1818.

Allgemeine  Verordnung  wegen  Unterzeichnung
der  von  den  Landgerichts-Aktuacen  und  Assel#“
ren  verfaßten  Aufsäze.  7850.

Die  Regierungs  =  und  Intelligenzblätter  sellen
  bei  den  Landgerichten  an  einem  den  Assessore
und  Akruaren  zugänglichen  Orte  deponirt  werden.
  1904,  1805.

Landgerlchts-Personal,  nämlich  Landrichter,
  Landgerichts-Assessoren  und  Akruare,  Schrei
ber,  Gerichtsdiener.  Regulariv  Über  die  Ollten
und  Reisegebüpren  dieses  Personals.  765  —  768.

Landrichter.  Vorschrift  zur  Nachsuchung  und
Errheilung  der  Relse-#izenzen  für  die  königl.
Landrichter.  773  —  715.

Den  kdnigl.  Landrichtern  wird  die  beirung  des
Gebirg--Schüzen-Korps  Übertragen.  038  —90.

Bis  zur  Sankrionirung  elner  allgemein  gleich
heitlichen  Taroronung  sollen  sämrliche  kandrichter
  stalr  der  disberigen  nach  der  Familienzahl
  berechneten  Geldzulage,  den  fünften  Tbeil
von  allen  dem  kbnigl  Staars-Aerar  verrechnet
werdenden  Taren  und  Sporteln  (mit  Ausnahme
  der  Geld'krafen)  als  Oienstes-Emolument
beziehen.  ljor7  —  102#0.

Landkapttulanten,  ausgediente,  deren  Entlassung
  vom  Militär  in  Kriegszeiten.  1105  —
1200.

Laudsassen-Güter.  Aufhe  bung  des  privilegirten
  Einstandsrechts  des  Adels  auf  dieselbc.  174.

Laudemial=  Bezug  adelicher  und  anderer
Gutsbesizer  von  radizgirten  Gewerben,  die  auf
Häusern  ruhen  als  Tafernen,  Schmidten,  Bickerstänen,
  Mählen.  Bestimmungen,  in  wie
ferne  dieser  Bezug  genannten  Besizern  belassen
wird,  mit  Aufhebung  desselben  bei  derlei  künfrig
neu  entstehenden  Häufern  und  Gewerben,  wie
auch  der  Erldschung  der  von  derlei  Gutsbesizern
ehehin  bezogenen  Steuer.  1947,  10486.

Lechkreis.  Aufruf  an  die  Bewohner  des  Lechkreie
ses  zu  Unterstüzungs-Beiträgen  für  die  durch
gegenwärrigen  Krieg  verunglückren  Baterischen
Unterthanen,  1120  —  1122.

Geschäfts-Uebertragung  des  General=  Deksnats
  des  Altmühlkceises  an  jeues  des  kechkreises.
1553,  1354

Lehenweßen.  Auftrag  an  saͤmtliche  Lebennaͤnner

  des  Konigrelchs  wegen  Aufstellang  von
        <pb n="1130" />
        vehramt  —  Maͤrkte.

An  waͤlt  en  und  Agenten  zur  Iusinuatlon  der  lehenherrlichen
  Beschluͤsse.  o8,  99.

Aufruf  an  die  vormaligen  Reichs=  und  ans
dere  fremdherrliche  Vasallen,  ihre  Lehen
  binnen  eines  unter  dem  Prchjudiz  des  doll
mali  anberaumten  Termins  zu  muthen.  O0,  100.

Allgemeine  Perordnung  über  die  Auflbsung  des
bisberigen  Lehenverbandes  zwischen  den  der  kduigl.
Souveranitä#  unterworfenen  Fürsten  Grafen  und
Herren,  und  ihren  Basallen.  357,  258.

Auftrag  an  sämtliche  Vasallen  des  ehemaligen
tlrolischen  Provinzial-Lehenhofes,  sich
Üüber  den  Stand  der  von  ihnen  besessenen  Lehen
nach  den  anbei  eigens  vorgeschriebenen  Normen
und  Formularien  auszuweisen.  621  —  632.

Lehramt  an  Studien-Schulen.  Normen
zur  Konkurs-Prüfung  der  Kandidaten  desselben.
1131  —  1133.

Instruktion  zur  Prüfung  der  zum  kehramte  an
Studien-Schulen  oder  Studien-Instituten  sich
anmeldenden  Kandidaten  mit  Bestimmungen  über
die  Prüfungs-Gegenstände,  —  Prüfungs=  Erfodernisse
  und  Behdrden.  1641  —  1647.

Bestimmangen,  in  wie  ferne  protestantische
Kandidaten,  welche  zu  einem  Lebramte  an  einer
Studlen-Anstalt  übergehen,  Anspruch  zur  Befdrderung
  auf  Pfarreien  baben.  233,  334.

Lehre  der  evangelischen  Kirchen  =  Gemeinschaft.
  Oberaufscht  des  General-Konfistoriums
  hierüber.  1507  —  1511.

Lehrstellen  theologische,  protestantische.
  Besezung  derselben  an  Unlverfirdten.  150é=Lieferungen,

  (Naturallieferungen)  bei
Durchzügen  fremder  Truppen  im  Reiche.  Bestimmungen,
  nach  welchen  dieselbe  gemäß  des  Negulativs
  der  Konkurrenz  zu  Kriegslasten  geschehen
  sollen.  394,  305.

Lleferzettel  in  Partel-Sachen.  Warumg  ge-Ken
  die  ungeelgneten  Geld-Foderungen  hiefür.
431.

Lumpen-Sammlung  fuͤr  die  Papier-Muͤhlen,
  frele,  ohne  Beschränkung  auf  einen  Kreis
oder  Distrikt.  936.

M.
Märkte.  Bestenerang  der  Märkte  für  das  Etats-Jahr

  1go#  mit  Bezug  auf  das  neue  Seeuer-Provisorium.
  1305  —  1307.  Mau  sehe  auch:
Staͤdte.  «

Majestaͤt.  —  Maß,  Baierisches

Majestät.  Berbrechen  der  Beleldigung  derselben
  und  Strafen  hiefdr.  S.  kag7,  1288.
Majorate.  Bestellung  der  in  dem  Eolkte  über
den  AMdel  K.  71.  beschlossenen  Kommission  zur
Umänderung  der  ehemaltgen  adelichen  Fideikommisse
  in  Majorate,  zur  Berlchtigung  der  Verhältalsse
  einer  jeden  Familie,  aus  den  Mitgliedern
der  Sektion  der  bürgerlichen  uud  peinlichen  Gesezgebung
  bei  dem  koniglichen  geheimen  Rathe.

485.

Majorats-Errichtung,  welchen  Indl#ldnen
diefelbe  auferlegt  worden.  Sieh  Gerichtsstand,
privilegirter.

Malz-Aufschlag.  Den  bel  dlesem  Geschäftszweige
  angestellten  Ober=  und  Unter-Aufschläern

  wird  zugleich  das  Geeignere  rücksichrlich  des
leisch-Aurschlages  übertragen.  70  —  gr

Die  im  Jahre  1g07  erlassene  Verordnung  für
die  Faͤlle,  wenn  der  Müller  das  in  die  Pble
gebrachte  Malz  nicht  selbst  mißt,  oder  solches
eher  mißt,  als  es  zum  Brechen  vollkommen  bereitet
  ist,  wird  rücksichrlich  der  Strase  modiffzirt.
175,  176.

Mandatare,  oder  Anwälte  und  Agenten  zur
Fasinuation  der  Vorstellungen  und  darauf  Frsl
genden  kduigl.  Entschlieffungen,  als  auch  zu  Encrichtung
  der  Taxen  bei  der  kbnigl.  rehen  =  und
Hoheits-Sektion,  —  den  kbnial.  General-Kreig-Kommissarlaken,
  —  und  Appellations-Gerichten
zu  bestellende.  98,  99  122,  123.  138.  311  —
313.  324  —  326.æ428.

Verordnung  wegen  Ernennung  von  Mandatarien
  zur  Bezahlung  der  Steuern  an  die  einschldgigen
  Rentämter.  1333  —  1335.

Manns-Vortheil,  den  Edelmannsfreihelts-#igen

  bisher  zugestandener,  Aufhebung  desselu.

  114.  «

Manuals-Auszug,  monatlicher  über  den  Kassebestand
  und  die  Nakural-Vorrätbe.  Vorschriften
  zur  Einsendung  desselben  von  den  Kommunalund
  Patrimontal=  Stifrungs-Administrationen.
1073  1078.

Mas,  Baierisches,  und  Gewicht.  Verordnung
  zur  Einführung  einer  allgemeinen  Gleichftrmigkeit
  desselben  im  ganzen  bnigreiche  mit
Detallbestimmungen  dieses  Maßes,  und  Gewichtes.
  473  —  47.

Reduktion  der  Balerischen  Maßze  in  die  neuen.

Franzbsischen.  479  —  482.
        <pb n="1131" />
        Mastvieh  —  Mediatisirte  Untergerichte.  Mediatunterrichter.  —  Milirdr  u.  Militaͤrgegenst.

Mastoieh.  Zusummentrag  aller  Durchschnitts-Ankaufs-Preise
  der  im  Monate  November  180g.
erkauft  wordenen  Mastochsen,  nach  den  von  den
sämtlichen  Landgerichten  und  andereu  Behdrden  im
Rezat-Kreise  an  das  kdnigl.  General-Kommissariat
  desselben  eingeschickten  VPerzeichnissen.
417,  418.  Man  sehe  auch:  Viehmärkte.

Mautwesen.  Weisung  an  die  mit  Einkasstrung
der  Zoll-Patentgelder  beauftragten  Behörden
  wegen  richeiger  Beitrelbung  dieser  Gefälle.
309.  310.

Normen  zum  gemeinschaftlichen  Benehmen
wischen  den  Maut  =  und  Post-Behbrden  bei
PBotn  Plsitarlonen  auf  den  Hallen.
1417,  1418.

Allgemeine  Verordnung  mit  Vorschriften  für
sämtliche  Maut-Hall-Aemter  und  Gränz-Postirungen
  zur  Maut-Behandlung  der  Postwüägen.
  1473  —  1470.

Erläuterung  der  gesezlicben  Bestimmungen  vom
24.  Februar  und  13.  Juni  dieses  Jahrs  zur  Fest-Fng
  des  Patent-Preises  wegen  einzuführender
  Welne.  1540,  18541.

Unterschied  der  Mautpässe  von  den  Relse-Pässen.
  1770.

Mediatisirte.  Bestimmungen,  in  wie  ferne
die  Korrespondenz  der  Administrations=  und  Justiz-Kangleien
  und  übrigen  Patrimonial-Gerichte
der  Mediatisirten  gemäß  des  neuen  Regulativs.
über  Postporto-Fretheit  porkofrei  ist.  39

Kbnigliche  allerhchste  Exzlärung  über  die  Auflesung
  des  bisherigen  Lebenverbandes  zwischen
den  der  königl.  Souveraniräkt  uuterworfenen  Fürsten,
  Grafen  und  Herren,  und  ihren  Vasallen.
257,  258.

Zum  Vollzug  der  kdniglichen  Deklarationen
vom  Zi.  Dezember  1806.  uud  vom  19.  Maͤr  ʒ
1807  wird  denjenigen  Mediatisirten  welche  sich
ausserhalb  den  Staaten  drs  Rheinischen
Bundes  außfhalten,  eine  gesezliche  Frist  anberaumt.
  556,  557.

Medlat-Beamte.  Die  Justiz  =  und  Polizeis-Beamten
  der  Mediatifirten  werden  von  der  Dienstesleistung
  bei  der  National-Garde  befreit.
1905,  1906.

Mediat-Pfarrstellen,  protestantische.  Grundsäze

  für  die  Besezung  derselben.  238  —  à40.
1407,  1498.  1523.
Mediatisirte  Untergerichte.  Kompetenz

derselben  in  pelnlichen  Fällen.  369,  370.

Mediat=  Unterrichter.  Bestimmung  des  Ce,
richtostandes  derselben  in  erster  Instanz  bei  dem
geeigneren  Stadt  -,  und  in  zwelter  dei  dem  kbuigl.
Appellations-Gerichte  des  Kreises.  160#

Medizlnal-Gewich„,  Nüruberger,  als
allein  gelrendes  in  allen  Apotheken  des  Kdnigreichs.
  475.

Medizinal-Komiteen.  Rine-Oedunng  uud
Uniforme  desz  Perfonals  derselben.  937.

Militär  und  Militär-Gegenstände.  Armee
  königliche,  Baierische.  Auszeichnung
  und  rühmliches  Benehmen  derselben  in  den
dießlährigen  Krlege  gegen  Oesterreich  und  den
Gefechten  in  Tirol.  753  —  755.  901  —  89
12412  —  1#48.

Allerhöchste  Würdigung  der  neuen  Werdienste

der  Baierischen  Armee  durch  Verlerdung  des  deuten
  Thells  aller  Damen-Stifts-Präbenden  des
Kduigreichs  an  die  Tochter  verdienter  Offiziere  mi
normellen  Bestimmungen  hierüber.  720  —  737.

Verleihung  des  Ordens  der  Ehren-kegion
  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Frankreich,  Kdnige  von  Italien  und
Beschü#zer  des  Rheinischen  Bundes  Napeleon  an
verschiedene  kdulglich=  Baierische  verdiente  Militär-Individuen.
  188  —  900.  1015  —  191#8.
13a1  —  1323.  12356.  1369.  1440.  1550.

Aufnahme  neuer  Mitglieder  in  den  kbnigl.  Min
litcr-Max-Josephs-Orden.  181.750,  760.
1050.  1429,  1430.  1797.  1883.  1901  —  1003.

Verleihung  goldener  und  silberner
Ehrenzeichen  von  Seiner  königl.  Maielstit
an  die  varerländischen  verdlenten  Miln#r=  Indiolduen.
  48.  720,  721.  894,  1246  -  124
1430  —  1436.  1928  —  103é.

Ehrenmeldung  und  namentliche  Belobung  verschledener
  Militaͤr-  Indivlduen,  die  sich  im  dießjäbrigen
  Kriege  gegen  Oesterreich  und  Tirol  darch
Muth  und  Tapfeikent  vorzüglich  ausgezeichnet
haben.  1248  —  12350.  1436  —  1430.  100#
1938  —  1944.

Bestimmungen  wegen  der  mit  Verleihung  dr
goldenen  eder  silbernen  Ehrenzeichen  an  Mülit
Individuen  verbundenen  Zulage.  27,  22.

Armec=  Befehle.  Vom  19.  Dezem
1808.  S.  17  —  22.  Vom  22  Dejender.
S.  22  —  24.  Vom  go.  Dezember.  S.  K

48.  Voin  ro.  J.  ner.  190.  S.  127,  128.  Bom
28.  Jaͤner.  S.  182  —  184.  Vom  8.  Hebmar
        <pb n="1132" />
        Militaͤr-Depot.  —  Einquart.  u.  Verpflegung.

S.  315  —  377.  Vom  298.  Februar.  S.  497—
406.  Vom  14.  März.  S.  s43.—  546.  Vom
17.  März.  S.  564  —  568.  Vom  25.  März
S.  388  —  200.  Vom  ag.  März.  S.  613,
614.  Vom  r.  April.  S.  6s0.  Vom  2g8.  April.
S.  753  —  75S.  Vom  20.  Aprll.  S.  755  —
760.  Vom  8.  Mai.  S.  775  —  779.  Vom
.  Mai.  S.  70.  790.  Vom  12.  Mai.  S.
dor  —  go.  Vom  7  Juni.  S.  888  —  h05.
Vom  6  Juni.  S.  926  —  ozé4.  Vom  25.
Juni.  S.  1045  —  tlodo.  Vom  27.  Juni.
Io50  —  ross.  Vom  g.  Juli.  S.  1123  —
112c.  Vom  ac.  Jull.  S.  1241.  —  125r
Vom  go.  Juli.  S.  1351  —  1256.  Vom  F.
August.  1330  —  1323,  Vom  3.  September.
S.  14290  —  1442.  Vom  4.  September.  S.
1442  —  1445.  Vom  15.  September.  S.
1546  -  1550.  Bomv7.  Oktober.  S.  1781  —-  1787.
VWom  2r.  November.  S.  1881  —  18983.  Vom
28.  November.  S.  1901  —  1904.  Vom  7.
Dezember.  S.  1927  —  1944.  Vom  13.  Dezernber.
  S.  1954  —  1997.  ··
Militär-Depots.  Aufhebung  derselben,  und
Einführung  der  Reserve=  Batalllons  an  ihrer
Stselle,  als  zugleich  der  I.  Klasse  der  Narional=Garde
  mit  Bestimmungen  über  die  Formatson,

—–

den  Etat,  f.  a.  dleser-Reservt-Vataillens  775

—  779.  1048.  1094,  ro#s.  ·

DesekteuksunpxdesertiomErneuerung
  der  Verordnung  vom  17.  Dezember  1800.
wegen  Verhafrung  und  Auslieferung  der  Nachzügler
  und  Marodeurs  der  im  Felde  stebenden
  Regimenter  und  Bataillons,  die  in  ihre
Heimat  zurückkehren.  833,  834.

Bestimmungen  weger  der  von  deser  tirten
Unteroffizieren  wieder  von  vorne  anzufangenden
  Dienstzeit  oder  Kapitulation  als  Gemeine.
  1250,  1251.

Verzeichniß  der  vom  14.  binlen-Infanterse-Regimente

  im  Jahre  1807.  meineldig  enrwichenen
  und  in  den  Listen  abgeführten  baierischen
Unterthans-Sdhne.  Beil  des  VIII.  Sr.  des
Regierungsblattes.  -«-..
Perzelchnisse  der  von  sämtlichen  Infanterse-,
Kavallerie  -,  und  Artillerte-Regimentern,  dann
leichten  Bataillons  vom  1.  Jäner  bls  zum  lezten
Juni  im  Jahre  1g#  .  melneidig  entwichenen  und
in  Listen  abgeschrlebenen  Baierischen  Unterthaps-Sbbne
  Bell.  zu  dem  XXNXII.  St.  des  Regbl.
Einqugrtirung,  und  Verpflegung.
Erlduterung  und  Modiffkationen  des  im  Jahre

 

.  Gerichtsbarkelt.

Entlassungen  —  Hetrathen.

1808  erlkassenen  Einquartirnngs  -  und  Verpflegungs-Reglenients

  der  koͤnigl.  Baierischen  Truppen

  im  Inlande.  S.  18  —  al.
Modifikationen  rücksichtlich  des  unterm  26.

März  dleses  Jahres  festgesezten  Verpflegungs-Regulativs

  für  inländische  Tuuppen  im  Koͤnigreiche

  bei  nun  eingetretenem  Frieden.  1050,  105#r.

Entlassungs-Gesuche  vom  Militdär.

Wiederholte  Verordnung  vom  ###8.  September

190  die  Gesuche  um  Befreiung  und  Entlassung
von  der  Milit-Pflichrigkeir  mit  den  geddrigen
„Belegen  zu  Übergeben.  1z00.  12007.

Allerhbchste  Eneschllessung  m  Festsezung  allgememer
  Bestimmungen,  in  wie  ferne  Jaländern
und  Ausländern,  welche  ihre  Kapltulation  vollendet
  daben,  die  Beabschiedung  von  den  betr.
kbulgl.  Regimentern  und  Bataillons  in  Kriegszeiten

  ertheilt  werden  soll.  S.  1195.  —  121.
:  „Die  Gesuche  um  Befrelung  von  denselben  sollen

zuerst  bei  den  geeigneten  Gerichtsbehdrden  uͤbergeben
  werden,  ehe  sie  on  die  konigl.  General=Komnmißaariate

  gelangen  konnen  420,  430.

Legal  eiwiesene  Fälle,  welche  in  selchen  Gesuchen
  zur  Entlafung  vom  Militär  erfodert

werden.  407,  408.

:  Fourage.  Bestimmun  des  Gewichts  der
Fourage-Rationen  für  die  kenigl.  Baterische
RKavellerie  mit  Bezug  auf  die  allgemeine  Berordnung

  wegen  Einführung  glelcher  Matze  und

Gewichte  im  Kduigreiche.  763,  764.=Erneuertes

  Verdot  wegen  Aufkauf  der

Fourage  ven  Militár-Indlviduen.  1603.

„  Kuhrwesens-Soldaten.  Bestimmunhen
  wegen  des  Ranges  der  Fuchrwesens-*

  Solbaten,  4%.

Gebirgs-Schäzen=  und  Jäger-Korps.
Organistrung  eines  Gebira-Schützen  :  und  freiwilligen
  Jäiger  =  Korps  gegen  dle  rebellischen
.  Unternehmungen  der  Bewohner  der  drei  südlicheu
l4  Krelse.  785  795.  806.  B
Verorduung  wegen
EIEEIIIIEIIIIDIII

barkeit  und  Militaͤrz  Gerichte,  wie  sie  vor  dem
organischen  Edikte  über  die  Gerichisverfassung
bestanden  haben.  673,  674.  H  *

Heurathen  der  Milltär-  Pensionisten.
Wiederholung  der  Verordnung  vortz  33.  Novembe
  5  wegen  Heuraths-Bewilligung  für  die

ilitäv-Pensionlsten.  771.,  ·  ««
        <pb n="1133" />
        Mählen=  ZJwang.  —  Münzwesen.

Konseriblrte.  Milkräh-Konseribtrie  sollen
künftig  nicht  mehr  durch  Kordonisten,  sondern
durch  die  Gerichrsdiener  transportirt  werden.  487.

Ellgemeine  Verordnung  mit  Bestimmungen,
nach  welchen  die  gegenseitige  Auslieferung  der
milirdpflichtligen  Unterthanen  von  Bajern  und
den  übrigen  Rheinischen  Bundes-Staaten  ge?
schehen  solle.  194r,  194.

Mobile  Legson  der  National-Garde.
1005  —  1100.  1805.

Referenddre,  gehelme.  Ernennung  der
gebelmen  Referendare  und  des  General-Sekres
tärs  bei  dem  kbnigl.  geheimen  Ministertum  des
Kriegswesens.  127.

Unterstüzunge-Belerdge  für  die
verwundeten  Baierischen  Krieger.
125  126.  288.  679.  773,  774.  820.  942  —
845.  860  —871.  949—  osc.  1000.  1028  —
1030.  1045.  1068,  1060.  1137  —  1146.
1191.  1241.  1314  -  1316.  1343.  *
1363  —  1366.  1387  —  1300.  7420  —  1428.
1564  —  1567.  1568,  1560.  1596  —  1508K.
1637,  7638.  1751—  7753.  1755,  1786.  1805,
1806.  1837,  19838.  196a  —  1865.  1082,
1983.

Verthellung  der  Unterstügungs-Beiträge  sur

die  Militaͤr-  Witwen  und  Waisen,  deren  Maͤnner
  und  Vater  im  KRriege  des  Jahrs  1805  geblieben
  sind.  947,  948.
Vexzeichnitz  und  Vertheilung  der  bei  der  kbniglk.
Militr-Haupt-Kasse  elngegangenen  parriokischen
  Beitráge  zur  Unrerstüzung  der  lm  Feldzuge
des  Fabrs  180  gegen  Oesterreich  verwundeten
Balerischen  Krieger.  2003  —  1008.  -

RepaktitiondetseltdevanotOkkobettsoö
beiderlbnigLMMtänhaupilasseeingegangeneuraniocischenBeickägezukuntetstilzungdek

im  Feld  zuge  des  Jahrs  1805  gegen  Preussen
verwundeten  Baierischen  Krieger.  1000  —  1014.

Witwen-Kasse.  Naͤhere  Bestimmungen
ruͤcksichtlich  tes  Beitrages  zur  Militaͤr:  Witwen-Kasse
  bel  Enrlassungen  von  dem  Miliräkr-Verbande.
  894,  895.  1786,  7797.

Mühlen-Iwan  g  n  Allgemeine  Aufhebung  desselben.
  1329  —  1330.

Miller.  Sleh  Malzaufschlag.

Munzwesen.  Der  allgemeln  bekannte  Konventions-Fugß
  wird  bis  auf  weltere  Verord=Nab-Kreis.

  —  National-Garde.

nung  als  der  in  Balern
erkldrt.  475.

Kurs  der  einhelmischen  und  fremden  Scheide
münzen.  81  —  523.

Kurs  der  Balerischen  Kronenthaler.  538.

N.

MabeKreis.  Auftuf  an  die  Bewohner  des  Nab-Kreises
  zur  Unterstuzung  der  durch  gegenwaͤrtigen
Krieg  beschaͤdigten  Unterthanen.  1208  —  i2n.

Nachgeborne  der  Adellchen.  Kommission

zur  Untersuchung  der  Anspruͤche  derselben,  welche
sich  bei  der  bisherigen  Verwandlung  der  Fideikommisse
  neuen  Styls  ergeben  koͤnnen.  485.

Nachsiz  der  Witwen  und  Relikten  pretestantischer
  Geistlichen.  Bestimmungen
hlerüber.  1404,  1495.  1407.  153z.  1801—1#89.

Nachzügler=  oder  Marodeuréé  der  Im  Feide
stehenden  Reglmenter  und  Bataillons.  Ern#uekung
  der  dleß  fallsigen  Verordnung  vom  27.  Dezember
  1906  wetzen  Verhaftung  und  Auslieferung
derselben  durch  die  königl.  Stadt=  a##=  und
Mediatgerichte.  833,  834.

Namen-Bezeichnung.  BVerordnung  wegen
deurlicher  Bezeichnung  der  Tauf,  und  Familien=*

  Namen  bei  Ewreichung  der  Bittschriften,  mit

Festsegzung  der  Straofe  gegen  die  Unterlassang
dieser  Vorschrift.  523,  524.  583,  584.

National--Garde.  Allgemeine  Verordnung
uͤber  die  Errichtung  derselben  nach  dem  8.  V.
der  Konstitution  des  Konigreiches  neben  dem  schon
bestehenden  Buͤrgermilitaͤr  der  Etaͤdte  und  Maͤrktt
zur  Erhaliung  der  Ruhe  in  Kriegszelten,  mi
Bestimmungen  öber  die  Anzahl  der  detfall  3o
errichtenden  Reserve-Bataillons  —  über  die  zu
diesem  Militärdienste  Pflichrigen,  und  daren
Befreiten,  —  die  einzustellenden  Ersazleute,  und

desfalls  von  dem  Eiasteller  zu  bezableuden  Eisstandsgeldes,
  —  der  Diensteszeit,  und  Beguustigung
  der  Freiwilligen.  657  —  665.

Proklamarion  Seiner  Majestäe  des
Könics  an  das  Baierische  Volk  del  Organf,
rung  der  National-Garde.  10890  —  109.
Organische  Verordnung  über  die  Errichfng
derlelben  in  ganzen  Khmgrelche,  und  keren  Ein
thellung  in  drei  Klassen:  nämlcch  l.  Glafn
derjenigen,  welche  alle  Pflichten  ond  Veidie
vlisse  der  aktiven  Armer  thellen,  und  allenthalten

Lzelrende  Münzfot
        <pb n="1134" />
        Mational-Garde,

dem  Rafe  zur  Vertbeidigung  des  Vaterlandes
folgen,  wo  es  nothweneig  erachtet  wird,  d.  1.
Bildung  der  Reserve-Bataillons.  S.
1004.  —  II.  Klasse  derjenigen,  welche  nur  in
Zeiten  wirklicher  Gefahr  aufgeboten  werden,  innerhalb
  der  Graͤnzen  des  Reichs  die  Eicherheit
gegen  innere,  und  aͤussere  Feinde  zu  handhaben
C(mobile  Legion)  mit  Bestimmungen  über
die  Bestandtheile  dieser  Legion,  —  über  Formation,
  —  Kommando,  =  Offilere,  —  Stand  der
Kompagnsen,  —  BVataillons-Stab,  —  Gerichrsbarkeit
  in  Dienstessachen,  —  Rang  mit
der  Armee,  —  Uniformirung,  Wassenübung,—
Bewaffnung.  Verpflichtung  —  Sold,
—  Mobilisirung,  u.  s.  f.  S.  1005  —  J100.
III.  Klasse  der  Natlonal-Garde,  nädmlich  derjenigen,
  welche  lediglich  zur  Erhaltung  der  Ruhe
und  Sicherhe#n  innerhalb  der  Gränzen  ihrer  Landgerichts-Bezirke
  verpflichtret  find,  und  in  der  Regel
  gegen  den  dussein  Feind  nicht  dienen,  mit  Belsttmmungen
  über  Eintheilung,  Formation,  —
Uniformirung,  —  Bewaffnung,  —  Sold,  —
Kommandd,  —  und  Austritt  dieser  Klasse.
S.  1100  —  71772#.

Verordnung  wegen  Thellnabme  der  Geistlichen
an  dem  Dienste  der  National-Garde.  1103,  I194.

Bestimmungen,  wegen  Emrechnung  der  Dienstesreit
  bei  der  mobilen  Legion  der  National-Garde
an  der  gesezlichen  Kapitulationszeit.  2  05.

Erldute  ung  über  die  orgonische  Verordnung,
die  Errichtuug  der  Narienal-Garde  betreffend,
eüucksicktlich  der  Befremng  der  Staaks=  und  Hof-Diener
  von  der  Dienstesleistung  bei  derselben,
und  der  Dienstes-Obligarion  der  National-Garde
III.  Klasse.  1005,  1006.

Verordnung  über  die  Dsenstes-Funktios
nen  der  kbniglichen  Nat'onal-Garde  auf  Wachen
  und  Posten:  Verhaltung  des  Wache-Kommandanten.
  S.  7440  —  1457  ;  Ronden.
S.#14#’  —  1150;  Verhaltung  bei  entst  hender

euersbrunst.  S.  1460  —  1467;  Aufsicht  an

boren.  S.  1461,  1102;  Reiulgkelr,Sicherheit,
  Sanitäts-Vorsicht,  Orrnung  in  der  Stadt.
S.  2463  —  1465;  Verhaltung  der  Gefrelten.
S.  7466  —  147  ;  Vorbeugung  gegen  Unglücks-Faͤlle.
  S.  1472.

Organisirungen  der  mobilen  Legion  der
National-Garde  mit  Ernennung  der  dazu  gehörigen
  Offiziere:  3)  Im  Oberdonau-Krelse.
1636,  1637;  b)  im  Unterdonau-Kreise.
1717,  1718.  1938.  1839;  c)  im
Kreise.  1710,  1750.

Isar-Natürliche

  Kinder.  —  DPässe,

Organisirungen  der  National-Garde
III.  Klasse  mit  Ernennung  der  dazu  befdrderten
Offiziere:  zu  Weilheim,  Haag  und  Schmidtmühlen.
  1338  —  rgso;  —  zu  Wolgnzach.
1384,  7385;  —  zu  Regenstauf  1367;  —  zu
Troßberg.  13067,  1368;  —  zu  München.  1652.
—  zu  Pfassenhofen  im  Isarkreise.  1268s;  —
zu  Pfreimd.  1768;  —  zu  Nuunberg.  1632  —
1636.  1815,  1816;  —  zu  Fürth.  1790,
1787  ;  —  im  Landgerichte  Parksteln,  vielmehr
den  darin  liegenden  Märkten,  lienbrunn,
Parkstein,  Mantl,  Koblberg  und  Fr##ung.  21000,
1910;  —  in  der  Stadt  Spalt.  1080.
Jabresberichte  der  kdnigl.  General-Kreiekommissariate

  hinsichtlich  der  National-Garde.  1733.

Natürliche  Kinder.  Religiens-Erziehung
derselken  und  der  Findlinge.  gor,  go###

Nekrolog.  o#.

Normal-Jahr  zur  freien  Wahl  elner  Religions-Parlei,
  festgeseztes.  899.  902.

O.

Oberhofmeister  Selner  könsglichen  Hoheit
  des  Prinzen  Karl  Theodor.  532.

Oberpfalz,  ehemalige  Provinz.  G
unter  Statistik.

Obmiänner,  in  mie  ferne  sie  für  die  Lieferun
der  Expeduienen  in  Sck  ulsachen  an  die  königl.
Landnerichte  und  nächste  Postslarionen  zu  sorgen
haben  620.  «

Obrigkeitliche  Ordnung.  Staats-Verbres
chen  der  Wirersezung  gegen  dieselbe,  und  dletfallsige
  Strafe.  1400  —  1298.

Obsignationen,  gerichtliche.  Erforderliche
Anlegung  derselten  vor  der  Besizuahme  einer
Verlassenschaft.  608.

Orden.  S.  Ehrenlegton,  Militdr-Mar-Josephs-Orden
  under  Milirär:  wie  auch  Krone,
Baierische  und  St.  Hubert#o#=  Orden.

Ordinariate.  Sieh  blschdfliche  Behbrden.

Organische  Edikte.  Korrespondenz=  Form
hinsichtlich  derselben  zwischen  den  Administrativund
  Gerichte-Behbrden.  1033  —  1638.

Susvension  der  in  denselden  vorgeschriebenen
Präjudizlal-Termine.  665,  606.

Pässe,  Relse  =  Pässe,  deren  Ertbellung  für
In=  und  Ausländer  bei  Reisen  im  Kbnigreiche
Baiern  und  ausser  demselben.  Allgemeine  Reglementar
  -  Verorduung  hlerüber.  1697  —  1712.
        <pb n="1135" />
        Paͤsse  an  reis.  Juden  —  Pateimonial-Gerschte

Pässe  an  relsende  Juden  in  Balern
auszustellende.  Vorschriften  hlezu.  r387—1360.

Parochial-Verhälrnisse  protestantischer
Gemeluden  und  Pfarreien.  Ober-Aufsicht  des
General-Konsistoriums  hierüber.  S.  1304  —
1506;  —  Kompetenz  der  General-Kreis-Kommissariate
  hiertn.  S.  1524.

Parteien,  und  Partel-Sachen.  Bestimmungen,
  nach  welchen  gemäß  des  neuen  Reaulativs
  Über  Post-Porto-Fletbeit  das  dem  kdoigl.
Postärar  zustehende  Porto  In  diesen  Sachen  erhoben
  werden  soll.  37.

Allgem  ine  gesezliche  Normen  zur  Berechnung
und  Bezahlung  des  Postporto  für  Partei=  Sachen
  durch  die  könlgl.  Aemter  und  Behdrden.
176r  —  1766.

Bestimmungen  über  die  Posiporto"  Freikeit
der  Partei-Sachen  von  den  zum  Armen-Rechte
geeigneten  Personen.  321.

Verordnung  wegen  Bezelchnung  des  Wohnotts
und  Gerichts  der  Pürteien  bei  Berichten  und  Vorstellungen.
  285,  286.  504,  505.

Abstellung  des  Unfuges,  wodurch  den  Parteien
  für  Liefer  zettel,  welche  die  Elngabe
einer  Beschwerde  bezeugen,  Geld  abgefordert
wird.  331.

Regulariv  für  die  Erhebung  der  Expeditions-Taxe
  auf  Instanz  einer  Parrei  bel  der  Ministerial-Stiftungs=
  und  Kommunal-Sektion,  und
den  dussern  Kemmunal-Kuratelen.  738  —  741.

Tar-Erholung  von  Parteien  für  Beschlüsse  bei
den  kdnigl.  Appellations-Gerichten.  gogo  —  273.
Bezahlung  und  Verwendung  der  Succumbenz=Gelder
  bel  dem  kbnigl.  Ober-Appellationsgerichte.
813  —  816.  „

Bestimmung  der  Diäten  für  Gerichts-Aerzte  in
Partei-Sachen.  1823,  184.

Man  sehe  auch:  Mandatare

Patrimonial-Gerichte.  Verordnung  wegen
erekuriver  Beitreibung  der  konlgl.  grundderrlichen
Renten  in  denselben  durch  die  königl.  Rentämter.
15:7  —  740.

Ueberlassung  der  Inventuren  bel  nicht  streitigen
Verlassenschaften  an  die  Patrimonial-Gerichte
im  Altmühl=  und  Oberdonan-Kreise.  1075,  1076.

Patrimonial-Gerichtshalter,  wirkliche.
Befreiung  derselben  von  der  Dienstesleistung  bei
der  National:  Garde.  roos.

Patronats:  Gerechtsame  —  Pfarramts  -  Kandi.

Patronata-Gerechtsame  landesfuͤrstliche,
deren  Vertretung.  1515.  1528  —  1530.

Patronats-Pfarreien  protestautische,

*  der  Medlatisirten.  Grundsäze  fir  die
Besezung  dieser  geistlichen  Amrsstellen  239—
240.  1497,  1498.  1522,  1523.

Patronatsrecht,  das,  Prloaten,  und
Pfarrern  auf  einfache  Benefizien  zustehende,
  soll  von  denselben  mur  mit  Rücksicht  auf
die  Verordnung  über  die  Emeriten=  Anstalt  ausgeübt
  werden.  8,  9.  1873.

Pegniz-Kreis.  Versezung  des  knigl.  General-
  Kommissars  allda.  2r70.

Aufruf  an  die  Bewohner  dieses  Kreises  zur
Unterstüzung  der  durch  gegenwärtigen  Krieg  beschädigten
  Unzerthanen.  711  —  12313.

Anorduung  eines  Spczial-Gerichres  für  diesen
  Kreis.  1353  —  13355.

Pension  der  Indibiduen  fäkularisirter  Seifter
und  Klbster,  wie  auch  anderer  Pensionisten.  Ges
segliche  Vorschrifren,  nach  welchen  sich  diese  Individuen
  sowohl,  als  auch  die  königl.  Renimer
und  Kassen  bei  Umschrelbung  oder  Abänderung
der  Anweisung  dergleichen  Pensionen  zu  fügen
haben.  102  —  104

Verlust  der  Kanonikal-  oder  Kloster  Pension,
in  welchem  Falle  derselbe  statt  findet.  50  ,504.

Kasse  zur  Ausbezahlung  derselben.  762.

Pensionirung  protestantischer  Geistli—
chen.  1495,  1406.  1524.

Pfarramts-Kandidaten  in  Tirol.  Verordnung
  in  wie  ferne  die  bei  den  Oesterreichischen
Konkursen  geprüften  ehemahligen  Trrolischen
Pfarramts-Kandidaten  zur  Erschelnung  dei  den
Konkursen  zur  Prüfung  verbunden  sind.  405

Pfarramts-Kandidaten,  protestantische.
Bestimmungen,  unter  welchen  den  inländischen
protestantischen  Predigtamts-Kaudidaten,  welche
unter  der  vorigen  Verfassung  ihres  Vaterlandes
im  auswärtigen  Gebiete  als  Bikarien  oder  Pfarrer
  angestellt  worden  fünd,  die  freie  Konkurrenz
bei  Erdffnung  geistlicher  Amts=  Stellen  im  Klnigreiche
  gestattet  wird.  43  —  45.

General-Instrukrien  Üüber  die  Prufung  und  Befbrderung
  protestantischer  Pfarramts-Kandid#
ten.  S.  185  —  250.  Erste  oder  Aufnabm###=sung,
  Examen  pro  licentia  concionandiersact#s
administrandi  vicario  nomine.  S.197—  4
        <pb n="1136" />
        Pfarramts/  Vikatiate  Pfarrel  Errichtung.

*  oder  Anstellungs-  Pruͤfung,  Examen  peo

inisterio.  .  200  —  226.  Befdiderungs-Ordnung
  nach  Klassisikation  der  Prüfungs-Resaltate,
  und  den  Erträgnissen  der  Pfarreien.
S.  :26  —  738.  1800,  1907.

Fernere  Bestimmungen  üÜber  diese  Präfungen
und  Befbrd  rungen  mit  Bestimmung  der  Kompetenz
  und  des  Geschäfrsganges  des  General  Konfistoriumns.
  S.  1403  —  1405;  —  der  General-Kreis-Kommissariate.

  S.  1542  —  1331—
der  DOistrikls  Detane.  1533.

Ppfarramts-VBikariate,  nnd  Vlkarien,
protestautische.  Bestimmungenwwegen  Ordination
  und  Aufnahme  dieser  Vikarten.  1537.  1532.

Allgemeine  Verordnung  wegen  Bestellung  protestantischer
  Pfarrvikarlate  und  der
Remnneration  der  Vikarien,  mit  Bestinmun--gen,
  in  wie  ferne  die  Pfarrverwesung  für  kranke,
  abwesende,  oder  sonst  aus  Alter  zu  Pfarrverrichrungen
  unfählge  Pfurrer  —  oder  nach
dem  Tode  eines  Pfarrers  dis  zur  definitlven  Wiederbes
  zung  der  Pfarrei  von  andern  Pfarrern  unentgeldlich,
  oder  gegen  Bezug  eines  Gehalts  von
Narrokkarien  geführt  werden  soll.  1880  —  1804.

Pfarrei-Anstellung.  Gesezliche  Bestimmungen,
  welchen  dlejenigen  Priester,  denen  eine  tempodre
  Auswanderung  ad  curam  extra  patriam.
bewilligt  worden,  bei  ihrer  Rückkehr  in  das  Vaterland
  und  Bewerbung  um  inländische  Anstellung
  unterworfen  werden.  120,  121.

Bestimmungen  über  die  Anstellungs-Tare  der  pfarrer,  protestantische,  als  anmlttelbare

Parrer  und  übrigen  bepfründeten  Geistlichen.
1233  —  1234.

Tar-Regularld  für  die  Präsentationen  auf
Pfarreien  und  geistsiche  Pf  ünden  wie  auch  für
Verleihung  des  Tisch-Titels.  736  —  737.

Auftrag  an  dlie  königl.  General  Kommsssarlatevon
  den  nenangestellten  Pfarrern  die  Taren  noch
vor  ihrer  Installation  zu  erheben,  und  an.  das
grheime  Taxamt  einzusenden.  1602.
Pfarrei-Errichtung.  Errichtung  elner  Pfarrei

  zu  Motschenbach,  Landgerichtt  Welsmaln„

im  Mainkreise.  1024,  1025.

St  iftung  eines  Fruͤhmeff-Kurat-Benefiziums

mn  Oberostendorf,  Landgerichts  Buchloe,  im

echkreise.  1rzz  —  #u135.

Anfruf  an  die  vaterländische  Geistlichkeir  zur

Bewerbung  um  die  im  Vorarlberg  erleolgten

Pforreien  und  Beneßzien.  1555.

Pfarrei=  Konkurs.  —  Polizei  Gegenst.

Bestimmungen  über  dle  Verhältnisse  der
Geistlichke  l#t  in  Feldklich  und  ihre  Funktionen.
  1504  —  1596.

Pfarrel=  Konkurs.  Bestlmmungen  rücksichilich
  der  Anfragem,  bei  welchen  General=Kreigs-Kommissariaten
  sich  die  Konkurs=  Kandidaten
  zur  Prüfung  zu  stellen  haben,  und  welche
Prfungs.=  Kommissarien  statt  der  Professoren
des  anfgelbßten  Lizeums  beigezogen  werden  sollen.
  310,  311.

Hfarrer.  Beschwerden,  welche  Uber  die  Berbindlichkeiten
  der  Seelsoraer  zu  gewissen  Kirchen-Diensten
  sich  ergeben,  sollen  durch  die  Polizel=Behbrden
  geboben  werden  gog.

Norhwendige  Erklärung  des  Ueberganges  von
einer  Religions,  Partel  zu  einer  andern  bei  dem
einschlägigen  Pfarrer  oder  geistlichen  Vorstande.
900.

Miederholte  Verordnung  zur  schleunigen  Mitthellung
  des  Regierungsblatts  von  Pfarrern  an
die  Hilfeprlester.  r026,  102#7.

7
Pfarrer,  welchen  das  Patronats-Recht  auf  elnfache

  Benefizien  zusteht.  Sieh  Patronatsrechr.

Pfarrer  im  Etsch-Kreise.  Bestimmungen,
in  wie  ferne  dieselbe  den  Bezug  von  aufgehobenen
  Andachten  noch  ferner  zu  geniessen
baben.  642,  643.

Pfarrer  im  Main-Kreise.  Auffoderung
anu  dieselben  zur  Einsendung  der  Impfungs-Tabellen.
  505.

Organe  der  zur  Besorgung  der  protestantischen
Kirchen  =  Angelegenheiten  aufgestellten  General-Krels=
  mmissarlate.  Brstimmung  des  Geschäfts-=Kreises
  derselben.  Sy0,  577.
Man  sehe:  Gelstliche  ,  prokestantische.
Pfarr-Oekouomlen,  bestehende.  Fortbestandderselben
  gemäß  des  Kirchen=  Edikrs.  ors.
Polizelt=  und  Ppolizei-Gegenstände.  Organisirung
  der  Polizei=  Behbrden  in
#K  Städten  des  Kinigreichs  in  Bezug  auf  das
Edikt  hber  das  Gemeinde:  Wesen,  und  auf  die
Instrukrion  der  Vollze'direkronen  vom  4  Serrember
  rgog  mit  Bestimmungen  des  Personal=Srandes,
  der  Befoldung,  der  Ernennung  und
des  Ranges  dieses  Personals.  5  —  8.
Ernennung  des  Personals  der  fmtlichen  Polizri=
  Behörden  im  Kduigreiche  in  Bezug  auf  diese
Drganistrung.  507  —  614.  1789.
"r
        <pb n="1137" />
        Polizei-Behoͤrden-  und  Kordon.

Allgemeine  Verordnung,  welche  in  Bezug  auf

die  Nominations-Urkunden  des  Polizei-Personals

erlassen  worden  ist.  617  —  0190.

Bestimmungen  der  Anstellungs=  und  Ausschreibungs-Taxen
  des  Polizei-Personals.  1038,1030.

Polizel-Behbdrden.  Auftrag  an  die  Polizel-Behbrden,
  das  Ausbrennen  und  Auspechen  der
Fässer  nur  an  schicklichen  Pläzen  zu  gestatten.
371.  —-Formular-Vorschriften
  der  Steckbriefe  entflohener
  Verbrecher  für  dieselben.  493,  484.
Kompetenz  der  königl.  Polizei-Behdrden  bei
Beschwerden,  welche  Per  die  Verbindlichkelten
der  Seelsorger  zu  gewissen  Kirchendiensten  sich
ergeben.  909.  -  ..
AustragandiekbnigLPolizei-Behbkden.wegen
  der  in  Baiern  reisenden  in=  und  ausländischen
  Juden.  r367—138§90;  —  wegen  Verehelichung
der  Forsiwärter  und  Forstgehilfen.  1360,  1361.

Befugnisse  und  Obllegenheiten  der  ldnigl.  Polizei-Behdrden
  rücksichtlich  der  Reise-Pässe  für
reisende  In=  und  Ausländer  in,  und  ausser  dem
Kbngreiche  Baiern.  1608  —  7712.

Die  Polizei-Behdrden  werden  angewiesen  bei
der  gewdbylichen  Polizei-Nachsicht  die  Brauchbarkeit
  der  Blizableiter  zu  untersuchen.  1050,
1060.

Weisung  an  die  koͤnigl.  Polizei-Stellen  wegen
Ertheilung  der  Heuraths-Alzenz  für  die  Post-Individuen.
  7206,  1207.

Jahresberichte  der  konigl.  General-Krels-Kommissariate
  über  die  verschiedenen  Zwelge  der  Polizei.
  17727  —  71733.

Polizeihandhabung  durch  die  Abschaffungsund
  Sicherheits-Patrouillen  des  kdnigl.  Bürger-Mil'tärs
  in  den  Schenken  und  Wirthshäusern
derjenigen  Städte  und  Märkte,  wo  kelne  konigl.
Garnisonen  bestehen.  148  —  753.

Polizeil  .  KordonS  -Dienst  in  den  verschiedenen
  Bezirken  des  Knsgreichs.  Gesezliche  allgemelne
  Bestimmungen  zur  Bezweckung  der  Einheit
des  Dienstes  und  der  Ordnung  bei  demselben,  unter
  der  speziellen  Leuung  des  kbnigl.  geheimen
Ministeriums  des  Innern,  mir  dlesffallsigen  den
kdnigl.  General  =  Kreis  =  Kommtssarlaten  und
Landgerichten  zustehendem  Geschäfts-Kreise.
169  —  174.

Postwesen.

Postwesen.  Postämter,  Post-Behhr,
den  und  Personal.  Organisatton  des  Postamres
  in  Ansbach.  154  —  "5.

Bestimmungen  über  die  Quartier-Freis
heit  der  kdnigl.  Postämter.  Soo,  501.

Uniforme  der  Posiverwalter.  So1.

Befrekung  der  Posthalrer  zur  keistung  der
Natural-Vorspann  in  Hriegszeiten.  302.

Der  Gebrauch  des  Posihorns  bel  eigenen
Equipagen  wird  genau  bestimmt,  und  nebst  der
kdnigl.  Familie  nur  gewissen  Klassen  von  Staa#s
Beamten  gestatrer.  1120.  1256.

Die  Auszeichnung  durch  das  Tragen  der
Postkleidung  wird  nur  den  kdnigl.  Postpersonale
  bewilligt.  1130.

Bestimmung  wegen  Heurathsbewilligung  für
die  Pest-Individuen  durch  die  königl.  Polizei
Behdrden.  206,  1207.

Den  kdulgl.  Post-Behbrden  wird  zu  Beltreis
bung  unstreitiger  Dienstfoderungen  das  Erekutions=Recht
  eingerdumt,  und  rücksichtlich  des  Verfatrens
  der  Land=  und  Stadtgerichre  und  des  Rekurses
  hierlnfalls  das  Geeignete  festgesezt.  193/1,

1925.
«  9Votschriften  zudemgemeinschaftlichenVenehs
menzwifchcndenMaut-utIdPost-Bebdkdea
beiBoten-Visitationenanfdenhallm1417,14i8.
Erlaͤuterung  der  uͤber  die  Verhaͤltnisse  des  Botenwesens
  zur  Post  unterm  15.  Juli  i808.  erlassenen
  allgemelnen  Verordnung  zu  den  8.  C.  4.
und  9.  S.  7064.
Perordnung  über  den  Vorschuf  der  Spesen  an
Kaufleute  bei  den  kdnigl.  Postämtern.  1065.

Posten  =  Kurs.  Erhdhung  der  Station  von
Schwandorf  über  Burglengenfeld  nach  Bonholz
  von  1#  auf  1  Post.  110.

Die  Post-Station  zwischen  Landshut  und
Vilsbiburg  wird  von  einer  einfachen  Starton  aof
1#  Post  erhoben.  138-Herabsezung

  der  Post-Entfernung  zwischen
Nürnberg  und  Erlangen  von  14  auf  11
Station.  1384.

Unmittelbare  Post-Werblndung  zwischen  dem
Unterdonau=  und  Salzach-Kreise,  und  zweimalige
  wochentliche  Leirung  der  Briefpost  von  Paß
sau  über  Burghausen  nach  Salzburs
und  zurück,,  mit  Bestimmungen  der  Postem#ftmungen
  zwischen  den  Post-Stationen  Fürkenzell,
  Grlesbach,  und  Pfarrklechen.
1419,  1420.
        <pb n="1138" />
        Post-Porto.  —  Post  Porto-Berechnung

Distanz  -Bestliumungen  der  Posten  zwischen
Memmingen  unod  Illerdiessen,  dann  zwischen
  Kreilsheim  und  Dinkelsbähl.
1420,  1421.

Errichtung  einer  Post=  Station  zu  Gangkofen,
als  einer  Mittel-Post=  Station  zwischen  Vilsbiburg
  und  Eggenfelden.  7756.

Erbdhung  der  Trankgelder  für  die  Estaffetten-Ritte.
  877,  558.

Reglement  zur  Befdrderung  der  Courlers  und
der  mit  Ertra-Post  Reisenden.  1300  —
1402.

——  unter  welchen  Brlefe  und

Paguete,  mu  Quittungen  beschwerr,
auch  mit  der  reitenden  Post  unter  pestämtlicher
  Rekommandation  versendet  werden  konnen.
42,  434  .
Post--Porto.  Mit  Aufhebnng  der  uͤber  die
Brief-Porto-Freiheit  unterm  12.  Dezember
  1806.  und  31.  Dezember  1807  erlassenen
  allgemeinen  Verordnungen  wird  in  Bezug
auf  die  von  Sr.  koͤnigl.  Majestaͤt  uͤbernonimene
Regie  der  sämtlichen  Posten  des  Königreichs
und  centralisirten  Postanstalt  ein  anderes  Nermatio
  mit  detaillirten  Bestimmungen  aufgestellt.
—2

Die  über  die  Erhebung  der  Tar=  und  Sportel-Gebühren
  durch  die  Postaͤmter  unterm  24.

Oktober  1808  ergangene  Verordnung  wird,  in

so  ferne  diese  Taxen  im  Auslande  zu  erheben
find,  modifizirt.  40  —  42.

—  —  Berechnung  und  Bezahlung  durch
die  kbnigl.  Stellen  und  Bebdrden.  Allgemeine
  Anordnung  bierüber  mit  Bestimmungen,
in  welchen  Fällen  das  Postporto  von  diesen  Stellen
  zu  bezahlen  ist,  dann  wie  bei  Aufgabe
königl.  Dienstes-Sachen  und  der  Parreisachen
auf  den  kinigl.  Posten,  und  bei  Verrechnung
dieser  Auslagen  von  königl.  Stellen,  Behbrden
und  Erpeditionsämtern  verfahren  werden  soll.
1761  —  1766.

Verordnung,  gemäß  welcher  alle  Brlefe  und
zur  Briefpost  geeignete  Pakete,  welche  von  unbefreiten
  Personen  in  Partel-Sachen  an  kdnigl.
Stellen  und  Behdrden  bei  den  Postämrern  aufgegeben
  werden,  mit  Ausnahme  der  Armen-Partei-Sachen
  bel  der  Aufgabe  sogleich  frankirt
und  bezahlt  werden  mässen.  Zar.

Normen  zur  Verglltung  des  Tranfito-Brlef=Postporto
  zwischen  den  kaiserlich  Oesterreichs-Präsentationen

  auf  Parrelen,

Postwägen,  könlgl.  —  Dräsident,
Schen.  und  kdniglich  -Baierischen  Posien.  585,
580.

Bestimmung  des  Transito-Postporto  für  die
über  das  Kdutgreich  Iralien  nach  Baiern  kommenden
  Briefe.  607,  60;8.

Erhbhung  der  Post-Tare  auf  #  fl,  Zo  kr.  für
Pferd  und  Starion.  753.  "
Erhbhung  der  Post  Tare  bel  Post  -Seüllen
zu  München,  Augoburg  und  Nuͤrnberg  944.
Allgemeine  Normen  wegen  det  durch  die  königl.
Postämter  zu  versendenden  königl.  allgemeinen
Regierungsblattes  mit  Festsezung  der  Speditions-Gebühren
  für  die  Privatabnahme=  und
des  zu  erholenden  halbjahrigen  Pränumeratious=Betrages.
  1945  —  1047.  -
Posttvögewkbaigjichr.Beglelcungder
PostmägendurchKokdonisten.619,62o.
Herabsezung  des  Postwagens-Porto.  1338,
1330.  *
Allgemelne  Verordnung  mit  Bestimmungen

über  dle  Maut-Behandlung  der  Postwi#-gen

  beil  den  kdulgl.  Maut-,  Hallämtern  und
Gränz-Postirungen.  1473  —  1470.
Aufhebung  des  Jolles  des  durch  Balern  und
Würtemberg  transttirenden  baaren  Geldes  oder
Contanti  auf  den  königl.  Postwägen.  1067.

Präbenden.  (Stifts-)  Verlust  derselben.  303,
5  *

*  .
—-Damensiifts-Pköbenden,derenVetleihung

  an  Tochter  der  kbnigl.  Offiziere.  Sieh

Damenstift.

Benefizlen
und  geistliche  Pfründen,  wobet  den  Stiftungen
oder  Kommunitäten  das  Patronatsrecht  zustehr.
Tare  hiefür.  735  —  737.

Allgemeine  Verordnung,  zufolge  welcher  dle
Anstellungs-Taren  der  Pfarrer  und  übrizen
  bepfründeten  Geistlichen  bestimmt  werden.
1233,—1234.

Bestimmungen,  wegen  der  Pfarrern  und  Privaten
  auf  einfache  Benefizien  zustehenden  Präsentationr.
  8,9.  1873.

Praͤsentationen  auf  protestantische  Mediat-Pfarrstellen.
  Normen  hiefuͤr  a38  —
240.  1497,  1498.  1523.

Praͤsident,  jeweiliger,  des  loͤnigl.  Ober-Appellatlons=

  Gerichts.  Privilegirter  Gerichtsstand
desselben.  97.

**
        <pb n="1139" />
        Prediger  —  Protestantifches  Geu.  Konsist.

Prediger,  Iu  welchem  Falle  sie  ihres  Amtes  entsezt
  werden  sollen.  1206,  1207.

Preiserthelkungen  für  Preis  =  Aufgaben  an
der  konigl.  unisenhtnt  zu  Laudöhut.  1807,  1868.

1876.  .
PreisfkagenübekAkznei-Mittel.134—138.
Preise-Vermutungjährlicheanvenbssenti

lichen  Lehr-Anstalten.  Bestimmungen  hieruͤber.

1203  —  1205.

Private.  Gesezliche  Erklaͤrung  in  wie  ferne
dieselben  für  ihre  n  Folge  der  Konstitution  aufgebobene
  Rechte  einen  Ersaz=  Anspruch  machen
lönnen.  o7.  08.

Prädsenkationen,  denselben  auf  einfache  Benefizlen

  zusteoende.  8,  0.  1873.
Pridat-Gottesdienst.  Sieh  Gottesdienst.
Privar-Kirchen  =  Gesellschaften  im  Kimareiche

  Baiern  Bestimmungen  der  Rechte

und  Befugnisse  derselb  n  gemäß  des  neuesten  Religions=
  und  Kirchen  -Edikts.  god  —  0Oob.

Privat-Sachen.  Bestimmungen,  nach  welchen
  dis  3  ief-Porto  von  dentek#en  gemäß  es
neuen  Normatios  über  Brief-Po:zto-Freihes#

erhaobeu  merden  foll  37.

Pprivilegirrer  Berichtsstand  geistlicher
Obern.  913.

Privilegirter  Gerichtsstand.  Sieh  Gerichtestand.


—  —  allerhdchste  Bewilllgung  desselben  für  jeden
Präsihenten  des  kbnigl.  Ober-Appellationegerichts
zu  München.  8-.

—  —  verschiedenen  Indlolduen  bis  zur  Herstellung
  der  Majorate  bewilligter.  Sieh  Gerichrsstand.


Prlvilegium  der  Edelmanns-Freibeit  —  der
Siegelmäst.  keit.  Aufhebung  derle  ben  mit  allen
damit  verbunden  gewesenen  besonderen  Rechte.
113  —  1i8.

—  —  impressorium  fulr  die  königk.  Ober-Medlzinalritbe
  Haberl  und  Jakobi  zur  Hera#sgabe
von  JIrh#büchern  des  Santtärswesen  für  das  Kd#--virreich
  Buern-  1022,  roaz.

Procestantische  Geistliche.  Sieh  Geistliche.

Protestantische  General=  und  Spezial-Dekanate.
  Sich:  Dekaunate.
rorestanrisches  Geueral-Konsistorlum
Sich,  Kovüistorinm.

Protestant.  Kirchenangeleg.  —  Drüfanzes.

Protestautische  Kirchen-Angelegeaheb
ten.  Sieh  Kirechen.

Protestantische  Kreis-Klrchen=  Käthe.

Sieh:  Kreis-Kirchen-Räthe
Protestamtische  Pfarramts,  Kandida,
ten,  und  Vikarlen.  Sieh  Pfarramt.
Protestantische  Predigeramts-Kandd
daten  an  auewärtigen  Brkariaten  und  Pfarreien
  angestellte,  in  wie  ferne  sie  auf  geistliche
Amrsstellen  im  Königreiche  befdrdert  werden  selleu.
  43  —  45.

Prüfung  protestantischer  Pfarramés=Kandidaten
  und  Befdrderung  derselben.  Instruktion
  hierüber.  195  —  250.

Prüfungs-Kommisslon  zum  Behuf  der  en
sten  oder  Aufnahme=  Prüfung  der  oretesta#rischen
  tbeologischen  Studierenden
  vor  der  Aufnahme  unter  die  Tabl  der  Pfam:
an#s-Kand'daten  zu  Nürnberg.  Avordnuua  ent
selben  mi#  Bestimmungen  über  den  dies  falllm
Geschstekreis  und  Geschäftegang.  187  —  200.

Prüfung  zweite  oder  Anstellungs-Trüfung
aller  im  Kbnierelche  Baiern  anzustellenten  pro-##estantischen
  Geistlichen  vor  der  Präsenralken  elnes
  Kandidaren  zum  Pfarramte  bei  dem  Gen
ral  Kos  sistorium.  200  —  226.

Prüfungen  bei  Konkursen  zur  Besezmg  der
Pfarreien,  und  geistlichen  Benefizien,  310
—  317.

—  —  der  Rech'skand'daten  bol  Konkusen  um
Staatedenste.  715,  716.

—  —  unerläßliche  und  vollkommene  der  Suprit
lanten  um  Staatedienste.  633  —  616.

Die  wegen  der  Prufungen  der  Ad#piranten
zum  Staatedienste  am  28  Juni  1906  urd
7.  Okzober  ###7  erlassenen  Mandate  erdalten
hinsichtlich  der  neuen  Organ'sarlon  der  Staatsverwalrung
  einige  Abänderungen  und  geeigner
Bestimmungen.  1330  —  1333.  «

AllgemeingetrendeNokmcnbelsonkmsPnL
fangendetAdsplkautkaumscaatsditnstg
I737—I749--—vkkKauvid«»-ivemoskuksmsiikssk


AdministcatlonvesStiftungs-tmdeka
Vermdgens  bei  der  Ministerial-Stiftangt
Sektion  mit  Bestimmungen  der  Nedalt
und  Felgen  dieser  Prüfung.  9390  —  943
        <pb n="1140" />
        Ptuͤfungen.  —  Regierungsblatt.

Pruͤfungen  jaͤhrliche  der  Schuldienst.  Adspiranten
zur  Aufnahmeiin  das  Schullehrer-S.minar.85—
9oo;  —  der  Präparanden.  050  —  968;  der
Spektanten.  088  —  902.

—  —  zur  Aufnahme  in  die  Studenten=  Seminaen.

  J0#,  1024##

—  —  Prsfungs-Porschrift  für  die  Kandldaten
  zum  Lehramte  an  den  St#edien-Anstalten
  bei  den  hiezu  eigens  angeordneten  Prüfasgs.
  Kommissionen  zu  München  und
Nürnberg  jährlich  zu  Wichaelit.  rr31—  1133.

Instruktion  zur  Prüfung  der  zum  Lebramte
an  den  Studien-Schulen  oder  Studien-Instituten
sich  anmeldenden  Kandldaten.  7641  —  1647.

—  —  der  Eleven  der  topographlschen  Schule,

1657  —  16563.

R.

Radschuhb:  Einhängung.  Bestlmmung  der
Serafe  im  Unterlassungs=  oder  Beschädigungs-Falle.
  0,  10.

Rechnuogswesen.  Modifkatsonen  in  denselben
  bei  Landbau-Gegenständen.  873  —  977.

Rechts-Frieden  im  Staate.  Staats-Verbrechen
  wieder  denselben,  und  Strafe  hiefür.
1208  —  1gor.  ,

AcchtsisaubldatemBestimmungenwegeu
der  Behoͤrden  zur  Koukurs--Pruͤfung  derselben.
715,  718.

—  —  deren  Absolutorsen  und  Gerichts-Praris  bei
Konkars-Prüfungen  zum  Staatsdienste.  1732,
7730.

Regierungsblatt.  Verordiung  wegen  Einlieferung
  der  Reglerungsblätter  von  den  ausser
Aktivit4kt  gebliebenen  Staatsdienern.  145  —  147.

Wiecerholte  Verordnung  wegen  Mittheilung
des  Regierungsblatts  von  den  Pfarrern  an  die
Hilfspriester.  roaßb,  10z7.

Verordnung  erläuternde,  nigen  unentgeltlicher
Mittheilung  der  Regierungsblarter  und  Geseze-Sammlungen
  an  die  kdnigl.  Staatsdiener.  1057,
1058.

Die  Regierungs=  und  Intelligenzbläter  sollen
bei  allen  Landgerichten  an  einem  den  Ase
sessoren  und  Aktuaren  zugänglichen  Orte
zum  nothigen  Gebvauche  derselben  hinterlegt
werden.  1994,  1905.

Reise-Bewilligung.  —  Religions=  und

Allarmeine  Verordnung  wenen  Spchition  des
kenigl.  Regterungsblartes  durch  die  kbnigl.  Poste
dmter  und  Landroten  mit  Bestmmungen  bes  von
erstein  zu  er  olenden  und  nerrechnenden  Pränume
  ationeberrages,  —  der  bewilligten  Bersendunge-Tare,
  s.  w.  1945  —  1977.

Reise-Bewilligung  für  die  konigl.  Landriche
ter,  Landgerichto-Afsesseren  und  Akruare.  Vorschiifren
  wegen  Nachsuchung  und  Ertheilung
d.  rselben.  713  —  715.

—  —  fuͤr  protestan  ische  Geistliche,  Kendidaten
und  uͤbrige  Kuchendiener.  1503,  1504.  1333,
1524

Reise-Diäten  der  Kron-Fiskale  und  ihrer  Adfunkten.
  1162.

—  —  Regulativ  über  die  Reisegebühren  und  die
Diä#en  des  königl.  Landgerichts=  und  Renran#ts-Personals.
  705  —  770.

Reise-Pässe.  Ellgemeines  Regulativ  über  die
Ertheilung  und  Wesenhen  derselben  für  In=  und
Ausländer  del  Reisen  im  Kdnigreiche  Batern
und  ausser  demselben  mit  Bestmmmungen  der  Bes
herdn,  welche  Pässe  ertheilen  kdnnen,  —  der
Form,  —  der  Tar-Entrichtung  hiefür.  s.  a.
1607  —  17#1.

Rekurs  an  den  kbuigl  gebeimen  R'th  in  Kompetenz-Konflikten
  zwischen  den  königl.  Handelsgerschten
  zu  Nürnberg  und  den  kbniol.  Appellations-
  oder  Untergerichten  700,  goo.

—  —  wegen  Mißbranch  geistlicher  Gewakt  an  die
General-Kreis-Kommissariare,  respektive  an  das
kbnigl.  geheime  Ministerium  des  Innern.  9og,
909

—  —  von  den  Urtheilen  der  Spezial-  Gerichte  an
des  Koͤnigs  Maijestaͤt.  1273.

—  —  bel  Entlassungen  protestantischer  Geistlicher
ohne  Pension  und  Ruhegehalt,  und  bei  Bestrafung
  schwerer  Ve  brechen  derselben  an  den  kduigl.
geheimen  Rath.  150z.  «

—  —  der  zu  Staatsdiensten  zu  pruͤfenden  Kandidaten
  wegen  verweigerten  Admissions-Dekrets.
773°0.

—  —  in  Postwesens  =  Exekutlonsgegenständen  an
die  General-Postdirektion.  1934,  1925.

Religions=  und  kirchliche  Gesellschaften
  im  Kbnigreiche  Baiern.  Edike  über
die  äussern  Rechteverhältnisse  der  Emwohner  dieles
  Kbnigreichs  in  Bezlehung  auf  Religion  und
        <pb n="1141" />
        Religionsdiener.  —  Rentämter,  koͤnigl.

kirchliche  Gesellschaft  zur  näbern  Bestimmung
der  K.  K.  VI.  und  VII.  der  Konstuution
S  807  —  920.

Religionsdiener.  Bestrafung  der  Ehrenbeleid
  gungen  gegen  dieselben,  wenn  sie  in  ihren
Amtsverrichtungen  sind.  130r

Religions-Eigenschaft,  lbre  Wirkung  rücksichtlich
  des  Genusses  der  dürgerlichen  Privakrechte
  und  des  Staats-Bürgerrechts.  808.  900.

Mebense  -Erziehung  der  Kinder  aus
gemischten  Chen,  der  natinlichen,  legitimirten
Kinder  und  Findlinge.  coo  —  902#.

Religlons=  und  Gewissens-Frelbelt,
vollkemmene,  eines  jeden  Einwohners  des  Kdnigreichs.
  898,  800.

Religions  =  Schwärmer  als  Unruhstifter.
Bestrafung  derselben.  1206.

Religions-Uebertritt  oder  Aufnahme  neuer
Mitglieder  in  die  evangelische  Kirchen=  Gemeinschaft.
  Komperenz  des  General-Konsistoriums
hierin.  1506,  1507.

Religions-Veränderung,  dle,  zlebt  bel
den  katbolischen  Mitgliedern  der  säkulartsirten
Dom;  und  Medlat-Stister  und  der  aufgehebenen
Klbster  wännlichen  und  welblicken  Geschlechts
den  Verlust  der  Kanonikal-Sustentation,  oder
Kloster-Pension  nach  sich.  s0;,  07.

—  —  Bestimmungen  über  dieselbe  gemäst  des  neuesien
  R-ligions  =  und  Kirchen-Ediktes,  welchen
Individnen,  in  welchem  Alter  und  unter  welchen
Bedingnissen  dieselte  gestattet  ist,  dann  weiche
Folgen  dieselbe  hinsichrlich  der  kirchlichen  Geselschaftsrechte
  und  allgemeinen  staatsbürgerlichen
Rechte  nach  sich  zieht.  g00,  900.  902.

Religlons-Wahl,  unter  welchen  Bestimmnngen
  sie  statt  findet,  und  welche  Folgen  sie  hat.
899,  900.

Rentaͤmter,  koͤnigliche.  Erhebung  der  aussererdentlichen
  Steuer  fuͤr  die  Beduͤrfnisse  der
konigl.  Armee  durch  dieselben.  554,  855.

Die  ehemaligen  Herrschaftsgerichte  werden  den
kdnigl.  Rentämtern  bei  Entrichtung  der  dffentlichen
  Abgaben  untergeordnet.  40,  40.

Bestimmungen  wegen  Entrichtung  der  provis
sorischen  Steuer  im  Etatsjahre  180#  an  die  konigl.
Remämter.  507,  508.

Verlegung  des  Rentamts-Sizes  von  Telfs
nach  Stams.  563.

Rentamts-Personal.—  Scharwerk  (Gricchts)

6  Errichtung  uelwen  eigenen  Rentamtes  im  Vurg
ieden  der  kbnigl.  Haupt-=  und  #eftdenzsigkt
München.  1616.  p  efeen

Kontrolllrung  der  kbnigl.  Forstämter  durch  die
Rentämter  bel  Verwerthung  der  Forst-Produkte
106a,  1063.

Visiration  der  konigl.  Rentämter  und  anderer
Rechnungs  =  Bebbrden  durch  Kommissäre  des
könial.  geheimen  Central-Rechnungs-Kommis
sariats  der  Finanzen.  1533  —  1534.

Vorschriften  an  die  kbnigl.  Renrämter,  nach
welchen  die  Ausbezahlung  der  Kunktione  =  olage
an  die  Hilfspriester  der  neuorganisirten  ehemaligen
  Kloster-Pfarreien  geschehen  soll.  701,  762.

Renramts=  Personal.  Regulativ  über  die
Dicten  und  Reise-Gebühren  des  kdnigl.  Rentamts-Personals.
  769  —  770.

Rentbeamte  durfen  den  S#teuerbetrag  von  d#
Staats-Domamal-Renten  bei  Berechmung  det
Bruto  Peozentes  nicht  in  Anschlag  bringen.  506.

Reserve  =  Baraillons  der  National=Garde.
  Bestimmungen  über  die  Feimoation,
den  Erat,  die  Eintheilung,  Komplektrung  und
Verwendung  derselben.  775  —  770.  1048,
1049.  Jooq,  10905.  1135,  1126.

Revision,  Rechtömittel.  Bestimmuugen,
in  wie  ferne  dasselbe  bei  der  eingeführten  neuen
Instanzen  Ordnuna  in  Kriminal-Sachen  stam
findet.  55  56.  1273.

Rezat-Kreie.  Versezung  des  kbuigl.  Ger#
ral=  Kommissärs  allda.  1  770.

Rbeinische  Bundes-Staaten.  Veerd
nurg  wegen  weckiselseitiger  Auslieferung  der  wb
litärpflichtigen  Unterthanen  derselben  und  jeurt
von  Baiern.  1841,  1942.

S.

Salzachkrels.  Flnanz-Direkters=  Stelle  alre.
1127.  —  Postkurs  zwischen  demselben  und  den
Unterdonau-  Kreise.  1419,  1320.

Salzverkauf  durch  Salzk#r#uer  eda
inlndische  Fuhrleute,  umer  welchen  Bedingugen
  bieses  denselben  gestatrer  wird.  2277.7  17  #S.

Sanet  Hubertus-Orden,  k  öniglich
Ritter-Aufnahme  in  denselben.  1331.  *

Scharwerk  (Gerichts-)  auf  einschchtige
Gütern  der  ehemals  Edelmannfreiheils  Sähigen.
Aufhebung  derselben.  114.  «-
        <pb n="1142" />
        Schewemängen  —  Schulen.

Scb#ei#münzen  einheimische  und  sremde  Kurs
derselben.  531  —  325.

Schießstärte.  Verbindung  der  neuangehenden

Bürger  und  der  Schüzen  des  Burgermilirärs  zur
dreijchrigen  Besuchung  derselden,  um  sich  im
Scharfschiessen  dort  zu  üben.  12713.

Schuldentilgung  der  ehemallgen  Provinz
  Schwaben.“  Foresezung  der  Liquldation
der  von  den  chehin  Schwäbischen  Gebieretheilen
auf  den  kdnigl.  Speztal-Schaldentilgungs-Fond
Ubergegangenen  Staats=  assiv=  Kapiralien.
520  —  331.

Schutdenwesen  der  ehemaligen  Relchsstadt
Dünkelebühl.  Organische  Bestimmungen
nach  welchen  die  Tilgung  desselben  geschehen  soll.
2—  2  «

H  Warnung  gearn  den  wucherischen  Aufkanf  der
Schuld-Obligarionen  der  ehemaligen  Reichs  stadt
Dünkelsbühl.  816.  877.

Schulen,  und  Schul-Gegenstände.  Aufnahms-Liste
  der  Chirurgen  und  chirurgischem
Kandidaten  in  dle  Schule  für  Landärzte.  157—
165  1666  —  160#2.  4  .

Bestimmungen  wegen  der  zur  Aufnahme  in
die  Schulen  für  Landärzte  geeigneten  Indloiduen,
  des  dießfallsigen  Benehmens  der  General-Kommissariate,
  samt  der  Ernennungs-iste
der  Lehrer  bei  diesen  Schulen.  1944  —  1850.
1926,  1927.  ·-«

Einbekschung  und  Verwendung  des  Strafgeldes
  für  den  ver  nachläsfigten  Besuch  der
Schulen.  671,  672.  ·

Nachträgliche  Bestimmung  zu  dem  unterm
  20.  Mai  18908  wegen  Aufnahme  und
Konkurs-Prüfung  in  die  Studenten  =  Seminarlen

  ergangenen  Verordnung.  x1023

1024.

Allgemeine  Verordnung,  die  Einrichtung
der  Schullehrer=  Seminarien  und  die
Bildung  der  Volksschul-Lehrer  betreeffend.
  053  —  cex.  Allgemeines  Regulativ  biefür:
  I.  Von  den  Bedingungen  der  Aufna#me  in
das  Schullehrer-Seminar,  oder  von  den  Schal-Dienst=
  Adspiranten  S.  955  —  959.  I.  Von
der  Einrichtung  und  Ordnung  des  Schullebrer-Seminars,
  oder  von  den  Schuldienst-  Praͤpdranden,
  naͤmlich  von  der  Disciplin  in  den  Schullehrer-Seminarien.
  S.  959  —  965;  von  dem
Unterrichte  darin,  den  Gegenstaͤnden,  und  der

Schulgegenstände,

Form  desselben,  —  der  Daner  und  Eintheilung

Der  Lehrkurse,  —  den  Seminariums-Lehrern,  —
und  den  Prüfangen  und  Censuren  der  Prparanden.
  S  d65  —  0988.  III.  Von  den  Bedingungen
  des  Austrittes  aus  dem  Schullehrer-Seminar,
  und  der  Anstellung  im  Schulamte,  oder
von  den  Schuldienst-Erpektanten.  S.  —
992.  IV.  Von  der  Benuͤzung  der  Schullehrer-Seminarien
  zur  Nachhilfe  fuͤr  bereits  angestellte
Schullehren  S.  co#  —  994.

Vorschriften  zur  Ertheikung  der  zum  uedtt
gange  auf  die  Unlversitäht  oder  in  ein  Lizanm  krfoderlichen
  Gymnasial-Absolntorien.

1336  —  1337.

Nähere  Bestkimmungen  Über  die  Zabl  der  an
den  bffentlichen  Lehranstalten  anszutheilenden
Preise.  1203  —  1205.

Anordnung  zweser  Prüfungs-Kommissionen
  zu  München  und  Nürnberg  für
die  Kandidaten  zum  Lehramte  an  den  Studien-Anstalten.
  131  —  1733.

Instruktion  zur  Prüfung  der  zum  Lehramte
an  den  Studien-Schulen  oder  Studien-Institmen
  sich  anmeldenden  Kandidaten.  1641  —
1647.

Normal-Bestimmungen  für  die  topographische
  Schule,  als  einer  mit  dem  staristischtopographischen
  Bureau  verbundenen  Bildungs-Anstalt
  für  Ingenlcurs-Geographen  und  Dessienateurs.
  1657  —  1663.

Allgemein  zu  beobachtende  Vorschriften,  auf
welchem  Wege  die  kbnigl.  Distrikts-Schul=  Juspektoren
  die  ihnen  von  dem  General-Kreis-Kommissariate
  ertheilten  allgemeinen  Befehle,
odeGr  ihre  eigenen  Erlasse  den  ihnen  untergeordneten

  Lokal-Schul-Inspektionen  mittheilen,  dagegen

  von  diesen  die  Antworten  erhalten,  und
solche  oder  eigene  Berichte  an  das  kbnigl.  General
  Freis  *.  Kommissariat  einsenden  sollen.  660
—  672.

Aufbewahrung  der  Schul-Inspektlons-=Abten.
  70,  677#.  «

Uniforme  und  Amts-Slegel  der  königl.  Distrikts-Schul-Inspektoren.
  1480  —  1481.3
Irn  den  vom  Pfarrorte  entfernten  Ddrfern  wird
die  Lokal-Schul-Inspektion  den  Pfarr-Vilarien,
  Expofitur-Kaplaͤnen  oder  Kooperatoren
  uͤbertragen.  671.

S&amp;amp;
        <pb n="1143" />
        Schulgegenst.  —  Sektion.

Freiwillige  Unterstäzungs=  Beiträge  zu  Erbauung
  der  Schule  in  Hofendorf,  Landgerichts
  Pfaffenberg.  13.  14.

Schankung  des  Pfarrers  Reinhold  zu
Lam  an  die  Schule  in  Somerau.  132.

Stiftung  an  die  Schule  zu  Neuhausen,
Landgerschts  kandehn#.  1080.

Zeheud=  Schankung  an  die  Markts  -Schule
zu  Winzer  im  Unterdonau-Kreise.  1337.

Schankung  zum  Schulhausban  in  Steinach.

2

*  rmaferisches  Schulvermächtniß  im
Markte  Langwald,  Landgerichts  Pfaffenberg.
1482  —  1483.

Man  sehe  auch  über  die  Rubrik:  Schule:
den  Absaz:  Unterricht.

Schuz=  oder  Aufsichts-Recht,  oberstes,
des  Landesherrn  in  Religions=  und  Kirchrn
  Sachen.  Wukungskreis  desselben.  dog  —
91

Schuzpocken-Impfung.  Auftrag  an  die
sämtlichen  Pfarrer  im  Mainkreise,  die  pfarrmtlichen
  Verzeichnisse  der  Impfungsfähigen  Indiolduen
  unter  Vermeidung  einer  Gelostrafe  von  Z3#  bis
50  fl.  bis  15.  August  jeden  Jahres  an  das  General-Kreis=
  Kommissarlat  einzusenden.  cs.

Verorpnung:  daß  die  dffentliche  Herbst-Impfung
  unterbleiben,  und  nur  die  jährliche  Frühjahrs-Impfung
  vorgenommen  werden  soll.  696.

Hinweisung  der  Impfärzte  in  den  sämtlicher
Kreisen  des  Kbnigreichs  zur  Erhaltung  frischen
Impfstofses  an  den  kdnigl.  Impfarzt,  Giel,
zu  München.  330.  550,  560.

Schizen-Korps.  Sieh  Gebirg-Schüzen.

Schwängerungen  ausserebeliche.  Festsezung
  des  Termins,  von  welchem  an  die  ehemaligen
  Gerichtsstrafen  zufolge  allerhochster
dletzfallsiger  Verordnung  vom  a.  Oktober  1808
aufgehoben  werden  sollen.  540.

Schweine.  Aufschlag  von  denselben.

Sekten-Stlfter,  als  Unruhstifter.
fang  derselben.  2306.

Sektion  der  bürgerlichen  und  peinlichen  Gesezgebung
  bei  dem  kdulgl.  gehelmen  Rathe  zur  Ausgleichung
  der  bisherigen  Fideikommig#e.  495.

—  —  der  General  =  Direkrion  des  Wasser-Brücken
  =  und  Strassen-Baues  bei  dem  kdnigl-550.


Bestra-Selbsthilse

  —  Spezial-Gerichtr.

gebelmen  Ministerium  des  Innen.  Orzmistrung
  derselben.  1617  —  1627.
Man  sehe  auch:  Kirchen-Sektion.

Selbstbilfe  unerlaubte  ,  als  Verbrechen  wider
den  dffentlichen  Rechts=  Frieten  im  State,
welche  Bestrafung  auf  dieselbe  gesezt  ist.  1208,
1290.

Selbstmdrder.  Beerdigung  derselben  nach  Beendigung
  der  gerichtlichen  Untersuchung  in  dem
gewöhalichen  Otts-Kirchhofe.  865,  866.

Seminarien  für  Schullehrer.  Regulati
hlefir.  Sie  unter  Schulen.

Seminarien  für  Studenten.  Sieh  Studenten.


Siegel=  Beamte.  Uniforme  der#he#n.  7##a#.

Siegel„  Defraudationen.  Bestimmungen
wegen  Judikakur  derselben  in  zwetter  Instonz,
und  rücksichtlich  des  fatale  appellationis.  128,
119.

Siegelmaͤssigkeit.  Organisches  Gesez,  gemaãß

  dessen  das  Privilegium  der  Siegelmaͤssigleit
mit  allen  anklebenden  Veguͤnstigungen  und  andern
  persbnlichen  Verrechten  in  gerichtlichen  und
aussergerichtlichen  Handlungen  aufgehoben  wird.
115  —  118.

Simultan  -Gebrauch  der  Klrchen,
Bestimmungen  hierüber  gemäß  des  Religionsund
  Kirchen-Edikts.  918  —  0920.

Sonn=  und  Feiertage.  Verbot  der  Berstelgerungen
  an  denselben.  886,  987.

Spanndienste.  Bestimmungen  zur  Regulirung
und  Verglltung  derselben  gemäß  des  allgememen
Regulativs  der  Konkurrenz  zu  Kriegslasten.
391  —  303.

Svesen-Vorschuß  an  Kaufleute  bei  den  koaigl.
Postämtern.  1065,  1066.

Spezial-Gerichte.  Allgemeine  Verordeun
über  die  Errichrung  derselben  als  aufserordeutllcher
  Gerichtshbfe  zur  Untersuchung  und  Aburthellung
  des  von  Unterthanen  begangenen  Verbrechens
  des  Staats-Verraths  im  ersten  und
zweiten,  der  beleidigten  Majestaͤt  im  ersten  und
zwelten,  und  des  Aufstandes  im  dritten  und  hbchsten
  Grade.  S  1257  —  1280.  I.  gormat  ion
dier  Spezial-Gerichte.  S.  raso  —.1261,
II  Komp##renz.  S.  1361  —  123653;  lll.  Vufahren.
  S.  1263,  1264.  a)  Von  der  Uetersuchung
  und  Beweisfuͤhrung,  uͤnd  zwar  1)  Ven
        <pb n="1144" />
        Sportel'  Gebähren,  —  Staats-Bürgerdem

  Veröbre  des  Angeschuldigten  und  dessen  Geständnisse.
  S.  1265,  1266;  —  2)  vom  aufserordenklichen

  Geständnisse.  S.  1366;  —
3)  bon  der  Ueberführung  durch  Urkunden.
S.  1267;  —  4)  von  den  Jeugen.  S.  1267  —
1260;  —  5)  von  der  Ueberwelsung  durch  Anzeigungen.
  S.  1260,  1370;  —  6)  von  der
Gegenstellung  der  Zeugen.  S.  r370.  B)  Von
dem  Schluß=  und  Defensions  =  Verfahren.
E.  1271  —  1275.  IV.  Vom  Standrechte.
S.  1275  —  14280.

Errichtnng  eines  Epezial-  Gerichts  fuͤr  den
Pegniz-Kreis  zu  Nuͤrnberg,  samt  Nomination
des  Personals.  1353  —  1355.

Errichtung  elnes  solchen  Gerichts  für  den
Iller=  Kreid  zu  Memmingen  samt  Personal=  Benennung.
  1355  —  1356.

Erlduterung  verschledener  Punkte  der  allgemelnen
  Verordunng  rücksichtlich  des  spezialgerichtlichen
  Berfahrens.  1303  —  1306.

Sportel-Gebühren,  kbgliche,  durch  die
Postämter  zu  erhebende.  Sieh  Taren.

Staats-  Bürgerrechte  gemäß  der  Kellgions-Elgenschaft.
  998.  voc.  903.

Staatsdlener  und  Staatsdbienste.  Bestimmungen,
  in  wie  ferne  den  kdnigl.  Staarsdienern
  und  den  Übrigen  Individuen,  welche
die  Brief  -Porto  -Freiheit  vor  dem  r.  Oktober
  1808  in  Gemaͤßheit  ihrer  vorigen  Anstellung,
  oder  kbniglicher  ausdrücklicher  Bewilligun

genossen  haben,  dieselbe  gemäß  des  über  Brief=Porto-Freihelt
  unterm  36.  Dezember  1808  erlassenen
  neuen  Normatives  noch  ferner  bewllligt
wird.  34  —  36.

Wiederholke  Verordnung  zur  Beschränkung  der
eigenmächtigen  Entfernung  der  Staatsdiener  von
den  ihnen  anvertrauten  Stellen  in  Kriegszeiten.
937,  038.

Mitthellung  der  Reglerungebsatter  und  Geseze
  -Eammlungen  an  dleselben.  1057,  1958.
Wiederholter  Auftrag  an  die  bei  der  jüngsten
Organisation  nicht  wieder  angestellten  Staatsdiener
  zur  Einlieferung  der  Generalien=  und  Ge-4
  seze:  Sammlungen.  745  —  147.
Besfreiung  der  Staatsdiener  von  der  Dienstesleistung
  bel  der  Ratlongl-  Garde,  Jos.

Staats-Diener  —  Städte  und  Märkte.

Bestimmungen,  in  welchen  Fällen  sich  Jemand
  der  Beleidigung  der  Amts-Ehre  gegen
Staats-Beamte  schuldig  macht,  und  welche
Strafe  hierauf  gesezt  ist.  1a98  —  2200.

Wiederbolte  Verordnung  der  Unerläßigkelt  einer
  vollkommenen  Prüfung  der  Supplikanten
um  Staatedienste.  643  —  646.

Die  wegen  der  Prüfungen  der  Adspiranten  zum
Scaatedienst  erlassenen  bisherigen  Verordnungen
erbalten  rücksichtlich  der  neuen  Organisatien  der
Staatsverwaltung  einige  Abänderungen  und  ezudere
  Normen.  1330  —  1333.  *5

Allgemeine  Verordnung  mit  Bestimmungen
der  Normen  für  die  Konkurs-Prüfungen  der
Adspiranten  zum  Staatsdienste  und  zwar  I.  Von
den  Vorbedingungen  der  Admission  zum  Prufungs-Konkurse.
  II.  Von  der  Prüfungskommission.
  III.  Von  den  Prüfungs-Gegenständen.
  IV.  Von  der  Cenfur  der  Prüfungs-Arbeiten.
  1737  —  1740.

Staats-Gewalt  in  Religlons  =  und
Kirchen=  Sachen.  Weirkungskreis  derselben
gema#  des  neuesten  Religions  =  und  Kirchen-Staats-#Fflichten

  der  im  Staate  bestehenden
Kicchengesellschaften  gegeneinander.  0.6—  920.

Staatsrechtliche  Verhältnisse  der
Kreise.  Jahresberichte  der  General=  Kreis-Kommissarlate
  hierüber.  7727.

Staats-Verbrechen.  Allgemeine  Verordnung

  mit  Bestimmungen  derjenigen  Verbrechen,

die  "  zur  Klasse  der  Staats-Verbrechen  eignen,
  nebst  Festsezung  der  Bestrafung  hiefür.
1281  —  130.

Man  sehe  auch:  Spezlal=  Gericht.

Staats-Vermdgen.  Trennung  des  Kirchen-Vermdgens
  von  demselben.  cc6.

Staats-Perratb,  wer  sich  desselben  schuldig
macht,  und  welche  Bestrafung  dieses  Verbrechen
  nach  sich  zieht.  1493  —  1287.

Staatswirhschaftliche  Gegenstände,
über  welche  der  Jahresberscht  von  den  kbnial.
General-Kreis-Kommissartaten  erstattet  werden

1733  —  77;5.

Städte,  und  Mäérkte.  Besteuerung  der

Städte  und  Märkte  für  das  Etats-Jahr  1803

mit  Ruͤcksicht  auf  das  neue  Steuer-  Provisorium.

13805  —  1307.

e  2
        <pb n="1145" />
        Stabtgerichte  koͤnigl.  —  Statistik

Allgemeine  Verordmung,  wedorch  die  Erhebung
des  Fleisch-Aufschlages  von  Staͤdten,  Maͤrkten
oder  Flecken  eine  zweckmässigere  und  gleichfdrmigere
  Einrichtung  erhält,  und  die  Hilfte  der
Perzeption  dieses  Gefälles  denselben  zur  Bestreikung
  der  Lokal  =  Bedürfnisse  überlassen  wird.
75  —  82.

Stadtgerichte  kbnigliche.  Bestimmung
der  Uniforme  des  Personals  der  kdnigl.  Stadtgerichte,
  nimlich  der  Direkroren,  Stadtrichter,
Affessoren  und  des  Kanglei-Personals.  o,  10.

Personal-Ernennung  bei  den  konigl.  Stadtgerichten.
  510,  511.  650,  651.  833,  854=1169,
  1884.

Stgdtsericht  zu  Bozen.  Bezirk  desselben.

e#nr#erldn  Aerzte.  Personal-Ernennung
  derselben  in  den  ersten  zwolf  Kreisen  des
Kdnigreichs.  1825  —  1936.  Sieh  Gerichts-Aerzte.


Städtische  Polizei.  Organlstrung  der  Kt  dtischen
  Pollzei-Behbrdeu  in  ag  Städten
  des  Kdnigreichs  nach  den  verschiedenen
Klassen  derselben,  mit  Bestimmangen  des  Personal-Standes,
  —  der  Besoldung,  der  kompetirenden
  Stelle  zu  Ernennung  der  Polizei-Individuen,
  und  des  Ranges  derselben.  S.  5—9.

Standrecht  bei  Volks-Aufruhr  und  dffentlicher
  Empdrung.  Bestimmungen  über  die  Formatton
  dieses  Gerichts,  und  das  Verfahren  bei
demselben.  1375  —  1280.

Snistil=  des  Kbnigreichs,  und  statistische
  Beiträge  für  Baiern.  Fahres-Berlchte
  der  General-Kreiskommissariate  über  die
Statistik  des  Koͤnigrelchs.  1702  —  1736.

General-Tabelle  saͤmtlicher  im  Jahre  1807  in
der  damaligen  Provinz  Oberpfalz  Geboruen,
Getrauten  und  Gesiorbenen,  nebst  einer  statistischen
  Uebersicht  und  einem  Ruͤckblicke  auf  das
Jahr  1806.  S.  325  —  354.

Tabellarische  derlei  Uebersicht  mit  Bemerkung
der  Seelenzahl  jedes  Landgerichts,  und  der  Zuund
  Abnahme  der  Bevblkerung,  im  Vergleiche
mit  dem  Jabre  1906.  S.

Krankheiten  welche  der  größten  Mascheel  im  im
Fahre  1907  das  Leben  gekostet  haben.  S.  350  —

Steckbriefe  —  Steuer  u.  Steuergegensiaͤnde.

362.  Resultate  aus  obigen  takellarilchen  Ueberblicke.
  S.  363  —  366

Uebersichr  der  im  Johte  180  im  Eisack-Kreise
  Gebornen,  Getramen  uid  Gesterbenen.
419.  4

Verzeichniß  der  im  Monate  Jänner  #800  u
der  kdnigl.  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Muͤnchen
  Gebornen,  Getrauzen,  und  Gestiorbenen.
514.  515.

Derlei  Verzeichniß  nach  dem  Alter,  Geschlecht
und  Krankheiren  cingetheilt.  515,  516.

Uebersicht  der  zu  Landshat  im  Fabre  1809
Gestorbenen  mit  obiger  Eineheilung.  317,  .
Verzeichniß  der  im  Jabre  1808  im  Unterdousn-Kreise
  Gebornen,  Genanten  ond  Gestorbenen.
  683  —  686.
Man  sehe  auch  ropographische  echul.
Steckbriefe  entflohener  Verbrecher.
Formulare  derselben  für  die  kbnigl.  Polizei-Behoͤrden.
  483.  4
Stemp  elpapier.  Wie  derholte  Perordnang  wegen
  des  Gebrauches  des  normalmässigen  Etempelpaplers
  bei  Gesuchen  um  die  Imnakrikulation
der  Adels-Titel.  5a,  33.

Erfodeeniß  des  Gradatiens  =  Stemwels  kei
FInventarien,  und  lezten  Willens-  Dispofitionen.
19834  —  837.

Bestimmung  der  Siegeltare  von  Tauschbrieffa.

1906,  1007.

Sterbfälle  der  Geistlichen.  Behbandlang
derselben.  913.  Geistliche  Testaments  Exekntoren,
  deren  Aufstellong.  1040,  1950.

Stener,  und  Steuer-EGrgenstände.  Ge
sezliche  Normen  zur  Etrichrans  der  De
zimarion  im  Finanzjahre  r#o#  mit  Bezug
auf  das  für  die  ehemalige  Provinz  Baiern  unterm
14.  Jaͤnner  1808  erlassene  Steuer-Mandal.
305  —  300.

Verordnung  wegen  Ertrichtung  der  provlsorischen
  Steuer  im  Etarsjahre  1808  an  die  lonigl.
RKentämter.  807,  So8.

Aufschriften  der  Berichte  und  Vorstellungen
hierin.  a.  a.  O.

Erhebung  einer  ausserordentllchen
Steuer  für  vie  Bedürfnisse  der  kbnilichen
Armee  zu  dnem  Achel-HProzent  don  Kapi-
        <pb n="1146" />
        Steuer-  Gegenst.  —  Stiftungs-Administ.

talswermhe  nach  dem  Maße,  wie  solche  nach
dem  Mandate  vom  15  September  vorigen  Jahres
  erhoben  worden  ist,  mit  Bestimmungen  hieruͤber.
  553  —  555.

Der  Steuerbetrag  von  den  Staats-Domanlal=Renten
  ist  bei  Berechnung  des  Bruto-Prozentes
  der  Rentbeamten  in  keinen  Anschlag  zu  bringen.
  506.

Allerhoͤchste  Bewllligung  der  Erhebung  eines
Prozentes  zur  Dotirung  der  Kreis-Marsch-Konkurrenz-
  Kassen.  675.

Besteuerung  der  Städte  nnd  Märkte  für  das

Etats-Jahr  gos  mit  Bezug  auf  das  neue
Steuer-Provisorium  1305  —  1307.

Mormelle  Bestimmungen  wegen  des  Geschäftsganges
  bei  dem  allgemeinen  Steuer=Provisorkum,
  und  dessen  Verhältnisse  zur
konigl.  Srener  =  und  Domänen-Scktion.  co,
101.

Allaemein  Verordnung  wegen  Fortdauer  des
momentanen  Steuer  =  Provisorums
für  das  Eratsjahr  1g0r2.  S.  1857,  1858.

Wererdnung  wegen  Ernennung  von  Mandatarien
  zur  Bezahlung  der  Steuer  an  die  einschlägigen
  Remämter.  1333  —  13385.

Steuer-  Beitrag  für  die  Individuen  der  Land-Aerzte-Schulen.
  1846,  1847.
Aufhebung  der  ehemaligen  Besteuerung  für
die  den  Patrimonial-Gutsberren  vormals  zugestandene
  Befugniß  der  Verleihung  der  Gewerbsrechte,
  die  auf  Häusern  ruhen.  1047  —  1040.

Stiftungs=  und  Kommunal-Vermdgen

im  Kdnigreiche  Baiern.  Stiftungs-Administrationen.
  Auftrag  an  die  Kommunal=
  und  Patrimonial-Stifrungs-Administrationen
  des  Isakreises  wegen  Einpackung  der
durch  den  Postwagen  zu  versendenden  Gegenstände.
  870,  880.

Auftrag  an  die  Kommunal=  und  Patrimenial=Stifrungs
  =  Administrationen  des  Isarkreis  zur
Einsendung  monatlicher  Manuals-Ertrakte  über
den  Kassebestand  und  die  Nakuralvorräthe  mit
Vorschrift  elgener  Formularien  hiefür.  1073  —
1078.

Normen  zur  Konkurs  =  Prüfung  der
Kandldaten  für  die  Administration  des  Stif-Stlftungen,

  die  sseitige  im

Stiftungs-TSektion.

Stfrungs-Srktion.

:  tkung8s  „=  und  Kommunal=  Vermögens  bei  der  Ministerial-

  Stiftungs  :  und  Kommunal:  Sektion,
S.  940  —  943.

Auftrag  un  sämtliche  Gerichtsstellen,  bei  Berlassenschaftsverhandlungen,
  wobei  Sctiftungen
betheiligt  sind,  die  einschlägigen  Stifungs-Administrationen
  davon  sogleich  in  Kenntniß  z#
sezen.  1875.  «

Verlegung  des  Amtsfizes  der  allgemeinen  Etiftungs-
  Administration  von  Goͤggingen  nach
Oberhausen.  1116.
roßherzogthume
  Baden.  Wechesen  g  freier  Genuß
der  in  dem  Koͤnigreiche  Baiern  und  in  dem
Großberzogthume  Baden  fü#r  die  Abkdmmlinge
gewisser  Familien  vder  One  und  Distrikte  bestestehenden
  Seiftungen.  1301  —  128#.

Stiftungs  :  Bauwesen.  Das  gesamte

Bauwesen  der  Stiftungen  und  Kom—-munitäten
  wird  als  wesenrlicher  Verwaltungs
  zweig  einer  centralisirten  Bebandlung  bei
der  Ministerial-Sektion  der  Gemeral-S.iftungs=Administration
  unkergeben,  und  ein  diesem  urchnischen
  Geschäfts  =  Kreise  eigens  gewidmetes
Bau-Kommissariat  mu  Bestimmungen
der  Kormation,  —  des  Gesch#fes-Kreises,  —
Geschäfrsganges,  des  Gehalts,  Ranges  und  der
Uniforme  des  dazu  gehdrigen  Personals  gebildet.
  65  —  74.  «
Personal-Anstellung  bel  dem  VBeu-Kommas
sariate  der  Ministerial-Stiftungs=  und  Komn#-nal-
  Sektion.  1074.  "  «

Stiftungs=  Fiskalati.  Erläuterung  des  K.  V.

der  allerhbchsten  Verordnung  vom  6.  Dezanber
v.  J.  das  Stiftungs-Fiskalat  betreffend.  889,
881.  6

Verordnung,  zu  Folge  welcher  gestattet  wird,
daß  zur  Vornahme  solcher  gerichtlichen  Handlungen,
  bei  denen  weder  das  Gesez,  noch  die  Natur
  der  Handlung  die  Intervention  eines  fdimlichen
  Rechrsamwaltes  fodert,  der  Stiftungs-Administrator
  von  dem  kbnigl.  Flskale  begewaltiget
  werden  konme.  425,  426.

Aktivitäts=  Personal-Etat
  der  Sektlon  des  Ministeriums  des  Innern
        <pb n="1147" />
        Stiftungs-Vermoͤgen.  —  Sttassen

für  die  General-Administration  des  Stiftungsund
  Kommunal,  Vermeigens.  1071  —  1079.

Kompetenz  der  Ministerial-Sektion  der  General-Adminlstratlon
  des  Seiftungs-Vermdgens
rücksichtlich  der  Oberaufsicht  über  die  protestantischen
  Kirchenguter  1516  —  1518.

Stiftungs=  Vermdgen.  Auftrag  an  die
atrimonial-Etiftungs  =  Admimstrarronen  des
sarkreises  zur  Herstelluung  der  Inventarisation

und  Etats-Kormation  über  das  Siiftungs-Vermdgen.

  1150  —  1161.

Allgemelnt  Reglementax-Berordnung  über  dle
Verziusung  der  Aktiv-Kapltalien  der  Sriftungen
  und  Gemeindrn.  258  —  263.  1925,  1926.

Berordnung  die  Verzinsung  der  im  Inn--Ei-EEIIIIIIIIIItIZIIIIE

ben  Stiftungs  ·  Kapitalien,  und  die  Aufhebung
ibrer  Unabldßbarkeit  betreffend.  636,  637  .

Stiftungs-Taxen.  Zur  Beseltigung  der  Anstaͤnde,
  welche  sich  zwischen  den  fuͤr  die  Perzeption
  der  dem  allgemeinen  Finanz-Vermogen  zufließenden
  Taxen,  und  zwischen  den  fuͤr  die  Perzeption
  der  dem  Stiftungs  =  und  Kommunal-=Vermdgen
  einschlägigen  Taren  bestehenden  Taranons
  Aemter  ergeben  haben,  werden  sowohl
über  den  Umfang  der  Tarx-Perzeption  für  das
Stiftungs  -  und  Kommunal-Vermdgen,  als
über  den  Maßstab  ihrer  Erhebunng,  —  über  die
Komrolle,  —  Vermehrung  und  Verwendung
organische  Normen  festgesezt.  731  —  743.

Stlpendlaten-biste  an  der  königl.  Universitaͤt
  zu  Landshut  fuͤr  das  Studien-Jahr  1807.
S.  1793  —  1800.

Man  sehe  auch:  Georgianisches  Seminar  in
Landshut,  und  Landaͤrzte-Schulen.

Straf-Arbeitshaus-Kommissson.  Mletheklung
  der  Straferkenninsse  bel  Ablieferung  eis
nes  Werbrechero  an  dlieselbe.  1480.

Strassen-Wasser=  und  Brückenbau.
Zur  näberen  Bestimmung  der  Üüber  die  Strassen
  bau-Konkurrenz  bieher  erlassenen  Verordnungen
  werden,  um  die  gusserordenklichen
Auslagen  für  die  Anlagen,  Biederberstellunn
und  Unterhaltung  der  Chausseen  und  Vizinal.Wege
im  Kdutgrelche  zu  bestreiren,  nachträgliche  geeignietere
  Vorschristen  gegeben.  a89  —  296.

Studenten-  Sem.  —  Taxen  -  und  Siegelgeb.

Organisation  der  General-Direktion  des  Was,
ser=  Brücken=  und  Stran##enban#s##  #  Seltion
des  kdnigl.  geheimen  Ministeriums  detz  Innern
mit  Bestimmungen  der  Formation,  des  Wirt
kungekre  ses  und  Geschaftsganges  dieser  Su#lle.
1017  —  16#7.  «

Bei  Umterlassung  der  Einhängung  des  Nadschuhes
  wird  eine  bestlmmte  Strafe  festgesen.
9,  10.

Studenten-Seminarien  und  Alumneen.
Nachträgliche  Bekmmung  zu  dem  untem  28.
Mal  19308  wegen  Aufnapme  in  diese  Instuute
und  Konkurs=  Prüfung  ergangenen  Verordnung,
1023,  102).

Succumbenz-Gelder  bel  dem  kbnigl.  Ober#
Appellationsgerichte.  Normen  wegen  Exhedang
und  Verwendung  derselben.  813  —  876.

Supeerntenden  ten,  protestantische.  Sich

ane.

Synodal-Aufgabe  jaͤhrliche  fuͤr  dle  prottstantische
  Geistlichkeit.  1526.  1531.

Sonodal=  und  Visltations=  Berlchte
der  Distrikts  =  Dekanate.  153é.

Sonode,  jährliche  der  protestantischen  Gelstlichen
durch  den  Distrikts-Dekan  zu  versemmelnde.

1532.
T.

Tagsgebuͤhren.  Sieh  Diaͤten.

Targebuühren,  fuͤr  die  Aufnahms-  und  Anfteb
lungs-  Pruͤfung  und  Ordination  der  protestantischen
  Pfarramts-Kandidaten.  225,  226.

Taren-  und  Siegelgebuühren-Abloͤsung
bei  den  könlgl.  Appellationsgerichten  für  die  an
Parteien  ergehenden  Ausfertigungen.  Vorschriften
  für  die  untergeordneten  Aemter  und  Gerichtsstellen,
  dann  die  Tarx=  und  Expeditiousämter
hierinfalls.  S.  gog  —  815,.

Bestimmungen  der  Anstellungs  =  und  Ausschreidungs-Taxen
  des  Poltzei-Personalé.
1038  l  1030.

Anstellungs-Taren  der  Pfarrer  und  uͤbrlgen
  bepfründeten  Gelstlichen.  ra33,  1334.  1601

Tar=  Regulatlov  bei  der  Ministerlal-Suftane#=Sektion
  und  den  dussern  Kommunal-Kuratelen.
731  —  743.
        <pb n="1148" />
        Tarxen  —  Toͤchter,  abeliche.

Den  kni#tl.  Expeditions=  und  Taratsons-Aemtern
  der  königllichen  Apvellations-Gerlchte,  General.
  Kreis-Kommissariate  und  Finanz-ODirektionen
wird  der  Bezug  von  ein  Prozent  der  zu  verrechnenden
  Taren  bewilligt.  213r.

Bestimmungen,  nach  welchen  dlekdnigl.  Taren
und  Sportel-Gebühren  durch  die  kbnigl.  Postaͤmter
  und  andere  kdnigl.  Behdrden  erhoben  werden
  sollen.  40  —  42.

Herabsezung  des  Postwagens=  Porto,  1338,
13

Tar--Entrichtung  fuͤr  Reise-Paͤsse.  1708  -1711.

Taufname.  Nothwendige  Bezeichnung  desselben

  in  Bittschriften.  523,  524.

Tausch-Brlefe.  Bestimmungen  über  die  davon
  zu  entrichtende  Siegeltare.  1000,  1007.

Termins-Suspension  in  den  organischen.

Edikten.  665,  666.

Testamente  vor  dem  Pfarrer,  und  zwel  Jeugen
errichtete.  Die  Gultigkeit  derselben  wird  bloß
auf  den  Bezirk  des  ehemallgen  Fürstenthums
Bamberg  beschränkt,  und  soll  in  denjenigen
Theilen  der  könlgl.  Lande,  welche  aus  der  vormaligen
  Würzburger-Didzes  in  die  Bamberger-Didzes
  Übergegangen  sind,  nicht  statt  finden.  133.

Gebrauch  des  Gradations-Stempels  bei  Testamenten.
  834,  835.

Testaments-Erekut'on  bei  Scerbfällen  der
Geistlichen.  Bestimmungen  wegen  Beizlehung
der  Geistllchen  in  der  Elgenschaft  als  Testaments-Er
  kutoren  bei  leztwilligen  Disposstionen  der  Geistlichen.
  1949,  1950.

Theologische  Prüfungs-Kommissionfte
9  „r  W##c.  .  GS  —  München

und  Nürnberg.188—ao0.  317.2ck.142—144.  .

Theologische  Lehrstellen  der  Protestanten
an  Univerfstäten,  deren  Besezung.  J504.

Tbronerbe.  Strafe  für  Beleldlgungen  an  der
Person  desselben,  1288.

Titel  der  verwittweten  Frau  Herzogin  von  Zweibrücken.
  284.  288.

#  itel-Perlelhung.  Tare  hlefür.  737,
730.

Töchter,  adeliche.  Aufbebung  des  Verzlchts
derselben  auf  die  väterliche,  mütterliche  und  drü

Töchter  der  königl.  Offiziere  —  Uniforme

derliche  Erbschaft  zu  Gunsten  der  männlichen
Erben.  1714,  115.

Jur  Ausgleichung  und  Würdigung  der  Ansprüche
  der  Tdchrer  und  Nachgebornen,  welche
sich  dei  Verwandlung  der  bisherigen  Aibeikommiss
in  Majorate  neuen  Stpls  ergeben  können,  wird
bel  dem  kdalfgl.  gehelmen  Rathe  eine  eigene  Sektion
  ernannt.  485.

Töchter  der  kbnigl.  Offlzlere.  Verordnung
  rücksichtlich  der  Verleihung  des  dritten

Doells  aller  Damenstifts-Präbenden  des  Köulgreichs
  an  dieselben.  720  —  731.

Todes  Strafe.  Besitlmmungen,  auf  welche
Art  dieselbe  vollzogen  werden  soll,  und  welche
rechtiiche  Folgen  sie  nach  sich  zieht.  1302.

Todfaͤlle  der  aus  dem  Stiftungs--Fond  pensionirten
  oder  besoldeten  Individuen.  Auftrag  zur
Anzeige  derselben.  526,  527.

Topographische  Schule.  Normal-Bestimmungen
  fuͤr  dieselbe  als  einer  mit  dem  statistischtopograpischen
  Bureau  verbundenen  Bildungs-Anstalt
  für  Ingenteurs-Geographen  und  Dessinateurs.
  1657  —  1663.

Truchseß=  Stelle,  kblgl.
Karakters  derselben.  95,  96.

Tumult.  Sieh  Aufstam.
U.

Unikorme  der  knigl.  Ober  =  Baukommisskre,
Kreis-Bau,  Inspektoren,  des  Bau--Kommissariats-Personals
  bei  der  Ministerlal-Sektion  der
General-Administration  des  Stiftunge=  und  Kommunal-Vermdgens.
  73,  74.

—  —  des  Stadtgerschts-Personals.  r0  —  73.

—  —  der  Nostverwalter.  Sor.

—  —  der  Aufschlags=  und  Landbau?  Inspektoren.
558.  720.

—  —  der  Oberaufschsags=  und  Sle#gel  Beamten.
720.

Verleihung  des

—  —  der  proteskantischen  Kreit-Kirchen=  Räthe.
571,  572.

—  —  der  Medizinal=  Komitern,  mit  Rang-Bestimmung.
  837.  '
        <pb n="1149" />
        Univetsitaͤt  —  Unterrichter

Uniforme  der  kbnigl  ·  Distrikts-  Schul-  Inspeltoren.
  1480,  1481.
—  —  des.  Lokal-Schul-Kommissärs  Welchselbaumer
  zu  Muͤnchen.  1190,  1191.
—  —  der  Landgerichts-Assefforen.  1977,  1878.

—  —  der  Gerichts-Aerzte.  1824.  "
Univerfität,  königliche  zu  Altdorf.  Auflösung
  derselben.  1501,  1502.

Universitäten,  answärtige,  in  wie  ferne
dieselben  bei  Aufldlung  der  Universstät  Alrdorf  von
den  inländischen  protestantischen  Theologen  besucht
  werden  dürfen.  150r,  1592.

Untversität  königl.  zu  Landshut.  Verzeichnix
  der  Vorlesungen  an  der  kon#igl  Ludwiz-Marximilians-Universität
  zu  Landshut  für  das.
„eSommer  Semester  im  Jahre  18900.  S.  817  —
828.  «

—  —  für  das  Winter-Semester  des  Jahres.  1go0#r##.
S.  1604  —  164.  6

Einenung  des  Rektors  und  der  wechselnden.
Senaioren  an  der  Univei  sitaͤt  Landshut.  1627,  1628.

Professoren  an  derselben-  ernanmte.  175-.
Verleihung  akademiseher  Sraats=  Stipendienan
  verschiedene  an  der  konigl  Unwersität  kandsbu'
  siudie:ende  Individnen.  für  das  Studien-Jahr-180x3.
  S.  1793  —  1822.
Uebersicht  der  im  Studieniahre  1003  auf  derkön-glich
  =  Baier'schen  Ludwigs=  Marim'ians=Universitit
  zu.  Landohut  sich  befindlichen  Akademiker.
  800.

.  Preisertheilung  für  die  Preisaufqgaben  der  Sektionen
  der  Rechtöfunde  und  der  Ppilosophie  an

der  kon  gt.  Univerfitär  zu  Landshut  für  das  Jahr
a2808.  S.  1867,  1868.  J  «  "

Prelsertheilung  der  medizinischen  Sektion  fürva
  Jahr  1809  Über  die  diebjährige  Preisauf"
gabe  2  876.  ««·

,,Mau.sehtaach:.GeorgiamschesSeminars.

Unter-gerichtedeMediatisiktsemVesstimmung.
  an  im  Hinsicht,  de  Komprtenz  derselen

  in  pelulichen  Fällen,  zur  Unrersuchung,  als.
esster.  Instanzgerichte.  360,  47%0

Unterrichter  der  Mediatem  Gerichtsstandderselben.
  160r.  Befreiung  derselben  von  der
Diensteslelstung  bei  der  National-Garde,  1005.

Unterrichtsanstalten,  —  Verkassenschofien.

Unterrichts-Anstalten,  öffe  nilsche

Kbntgreiche  Baiern.  Erlckuterungen  **

schiedene  Hauptpunkte  des  im  November  v.  J.
erlassenen  allgemeinen  Normalivs  der  Eimichtung
dieser  Anstalten.  265  —  284.

Unterstuͤ  zung  der  im  dießiaͤhrigrn  Kriege  be
adigten  Zuien  Baierischen.  V  guenihenh  m

Getreide.  Verordnungen  hierlber.  ,
744.746«  694695

UtztekstüzuygszestsckgeAkdiekmdießs
jaͤhrigen  Kriege  verwundt:  en  vaterlaͤndischen

Krieger.  Sieh  unter  Militaͤr.

—  —  für  die  durch  Bergfälle  im  Jabre  1808  beschaͤdigten
  Gemeinden  in  Tirol.  126.  288.

–  —  für  die  durch  den  Aufruhr  in  Tirol  beschidigten
  kdnigl.  Baierischen  Unrerthaven.
840.  —  842.

—  —  fih  die  durch  drun  dießjährigen  Krieg  beschidigten
  köntgl.  Unrerthanen  im  Allgemeinem  1168.
136  1568  -  1560.  1970  „  1880.  1010,  vo#1#.

—  —  für  die  Elmwohner  zu  Sradtamhof  und
Regensburg.  946,  947.  1083  —  1055.
1137  —  1140.  1316  —  1320.  1346—  1338.
7413—  T##  1567,  156g.  1064,  1665.13—
1755.  1811  —  ##15.  1011  —  1913#  10i.

—  —  für  die  in  diesem  Krlege  beschädigten  Bewohner
  des  Unterdonau-Kreifses,  vorzüge
lich  der  Innstade  und  Vorstädre  von  Passan.

T%04  —  143.  1484  —  1487.  1543  —  15415.
1896  —-  1901.

—  —  fuͤr  die  in  und  bei  Landshut  beschädlg
ten  koͤnigl.  Unterthanen  1019.

Urlaubs--Gesuche  der  protestantischen  Geistli
chen  und  anderer  Kirchendiener.  1503.  1523.

1533.

N

Verdienst-Medallle,  köulgliche.  Ver“
leihung  derselben  von  Seiner  kbuigl.  Majestir
n  derschiedene  Clvil-Individuen,  die  sich  durch
ruhmwürdige  Handlungen  ausgezeichner  haben.
——.n  m—m.  ——  ——2
1082.  1236.  1340,  1341.  1368,  1369  13783.
1563.  1866.  1881.  1968.

Verlassenschaftem  Verbot  der  Befijnahme
derselben  vor  angelegter  gerichtlicher  Obsgnation.
  608.
        <pb n="1150" />
        Verlassenschaften  —  Visitationen

Verlassen  schafts  =  Verhandlung  der
.  Geistlichen.  Tare  hiefr.  730,  740.

Verlassenschafts  =  Verhandlungen  dos
Interesse  der  Stiftungen  betrefieud.  Asß
trag  an  die  gesigneten  Gerichtsstellen  hievon  d
Anzeige  an  die  einschlägigen  Stiftungs-Administrationen
  zu  machen.  1875.

Vermbgen  der  Kirchen  und  Geillichen,
welchen  Verbindlichkeiten  dasselbe  gemäg  des  Religions-Edikts
  unterworsen  wird.  o#r4.  Oberaufsscht
  des  Grnergl-Konfistorlums  über  dleproestantischen

  Kirchenguͤter.  15106  —  1518.

Verstelgerung  bffentliche  an  Sonm=  und
Feierkagen.  Verbot  derselben.  586,  587.
Verträge,  Kauf=  und  Tausch-,  Normen
Ausfertigun;  der  Kanf=  und  Tausch-Verträge
#bes  Immobilien  an  die  Unigl.  Landgerichte  im

Rezarkreise.  746  —  750,

Verträáge,  ebentueell  abgeschlossene  zwischen  den
Stistungs  =  und  Kommunal-Miministratoren
und  zwischen  den  Privaten  und’  Korporationen.
Genehmigungs-Taxe  hiefür.  737,  738.

Verzicht  der  adelichen  Tochter  auf  die  véterliche,
  maltterliche  und  brüderliche  Erbschaft  zu
Gunsten  der  mchunllchen  Erben.  Aufhebung  derselben.
  114,  115.

Vieh,  Schlachtokeh.  Sieh  Fleisch-Aufschlag,
  —  und  Mastoiehe.

Viehmarkt  monatlicher,  der  Stadt  Landshur
bewilligter.  647,  648.

Wiehmärkte  in  elnigen  Kreisen  des  Kbnigreichs
Baiern,  Anzeigen  Über  den  Verkauf  des  Mastviehes
  auf  denselben.  37.  47.  167.  435.  3535.
653,  1377.

Wikarlen,  protestantische,  deren  Prüfung.
Anstellung,  Befbrderung  und  Gehaltöbezug  auf
Pfarreien.  Sieh  Pfarr-VWikare.

Visitationen  der  kbuigl.  Rentämter
und  anderer  Rechnungs-Behbrden  durch  Kommissäre
  des  kbnigl.  geheimen  Central-Rechnungs-Kommissarlats
  der  Finanzen.  1333  —  1335.

—  —  über  einzelne  protestamische  Pfarrämter  und
Distrikte-Dekane.  1527,  1528.

—  —  der  Distrikts  =  Dekane  über  ihre  Klrchen-Sprengel.
  153x.

Vizinal-Wege,  —  Wirehshäuser  und  Schencen.

Wisitatsonen  der  Borenwägen  bei  den  Mautnund
  Hallämtern.  I1.117,  1411.
Vlizinal-Wege,  deren  Herstellung  und  Unterhaltung.
  Sieh  Strassen.  --’
Volks--Au«fkauf,ialsVetbrechekdekWivefsezung
  gegen  Obrigkelt  und  deren  Verfügungen.

Strafe  hiefr.  1a9r  —  1396.
Vorspannsleistung  in  Kriegszeiten.

Bestimmung  der  Verblndlichkeit  hiezu,  —  66

dabei  vorgeschriebenen  Rollordnung,  —  un

weffenden  Bergitrung  bei  Durchzügen  fremder
Truppen  im  Kulgreiche,  gemäß  des  allgemeinen
Regulatios  dre  Nounkurrenz  zu  RKriegslaten
891  —  393

W.

Wache-Instrukrion  für  die  National-Garde.
1440  —  1472.

Wahl-Ords  ung  bei  der  Un###.  Akademie  der
Wissenschaf###  zu  München  1177  —  1190.
Wanderbücher.  Verordn#ung  wecen  Exrthellung
derselben  durch  die  Aeltern  und  Vormünder  an
dlejenigen  Handwerks8  =  Gesellen,  die  sich  schon
auf  der  Wanderschafr  vor  der  bereits  dießfalls
erlassenen  Verordnung  rom  r6.  März  1808  befinden,
  oder  die  im  Inlande  nach  zurückgelegter

Wanderzeit  Gesellendlenste  thun.  Joz,  Fo-Wandernde

  Handwerksbursche,  in  welchem
  Falle  sie  sich  mie  etnem  Reise-Paß  zu  versehen
  haben.  #770.

Wasser-Brücken=  und  Strassen-Bau.
Organisation  der  General-DOlrektion  desselben,
in  der  Eigenschaft  als  Sektion  bei  dem  königlk.
geheimen  Ministerium  des  Innern,  mit  Bestimmungen
  über  die  Formation,  den  Wirkungskreis
und  den  Geschäftsgang  derselben.  16r7—  167.

Weidwerk,  klelnes.  Aufhebung  der  Befugniß,
welche  den  Erelmannsfrelbeireßhegen  für  ihre
elgene  Person  hierin  zugestanden  war.  S.  114.

Wein-Aufschlag.  Bestimmung  der  Hauptund
  Neben-Stationen  für  denselden  im  Eisack-Kreise,
  soo,  Sto.

„Bestimmung  des  Patent-Preises  für  Weinhändler.
  1440,  1541.

Wirthshäuser  und  Schenken.  Handhabung
  der  Polizti  ln  denselben.  Sieh  Bürger-Mill
  tat;
        <pb n="1151" />
        Wittwen  —  Zinsen-Entrichtung

EXIIIIIIô
zur  Beschreibong  der  darin  uͤbernachtenden
Fremden.  1708.

Wittwen  protestantischer  Geistlichen,
deren  Versorgung.  1495,  1  v

—  —  deren.  Nachsiz.  Sieh  N

Wittwen=  Kasse,  Di  n  Bestimmungen
  wegen  des  Beitrages  zu  derselben  bei
Enila  sungen  vom  Militaͤr.  804,  895.  1786,

s  os--Angelse.  ven  den  Parteien.  S.  a85,
286.  504  S05.
Wos  der  Medfarisieten.  Auffedean
  dieselben  zu  dessen  ngabe  mit  geeigneus
  egltimirung.  556,
Wucher-Sachen.  Barick  hlefür  in  den
drei  sädlichen  Kreisen  des  Kbnigreichs.  400,410.

Zensen  Entrichtung  von  den  aktio-Kapftalien
  der  Stiftungen  und  Gemeinden.  Reglementar-Verordnung
  hierüber.  z58  —  363.  1035,
192

Zoll  —  Zusammenrottungen.

Zoll  der  durch  Baiern  und  Wuͤrtemberg  traust
tirenden  Contanti  oder  baaren  Geldes  auf  den
konigl.  Postwägen.  Aufhebung  desselben.  1907.

Zoll=  Patent-Gelder.  Auftrag  an  die  mit
Einkasfirung  derselben  beauftragten  Behdrden
zur  pünktlichen  Bektreihung  derselben.  zo0,
310.

Bestimmung  des  Patentpreises  für  Weinhändker.
  1540,  1547.
Juchthaus  zu  kichtenau.  Die  Vernehmun

der  Jüchtlinge  daselbst  wird  dem  kdnigl.  Landgerichte
  Hellsbronn  Ubertragen.  1075.

Juchthaus-Strafe,  worln  dieselbe  besleht.
——
Sächtigung,  kbrperliche.  Bestimmmangen  hin-Hchtlich

  derselben  bel  Sträftungen.  2303,  130.
1811.

Jusammenroktungen  gegen  Obrligkeit  und
obrigkeltliche  Verfügungen.  Serafe  hiefür.  1291.
        <pb n="1152" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
