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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914</title>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Klechlenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.

&amp;amp;  1—144.

 

Schwerin.
Im  Verlage  der  Bärensprungschen  Hofbuchdruckerei.
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        <pb n="3" />
        Ubersicht

der

im  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1914

enthaltenen  Verordnungen  und  Bekanntmachungen,

nach  der  Zeitfolge  geordnet.

 

 

Datum  Inhalt  Seite
der  nhalt
Verordnung  uso.  bes  Reg.-Bl.
1913
13.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  vom  Aufgebote  bei  Che—-schließungen
  19  413
31.  DezemberBekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  chenhmigung  der  r
1914  fessor  Dr.  Carl  von  Lenicke'schen  Stiftung  zu  Schwerin  ..  2  8
3.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  die  abgeänderten  Bedingungen  über  Einlagen,
  Auszahlungen  und  Kündigungen  bei  der  t  Spartasse  u
Rost  tock  2  3
8.  Januar  Belauntmachung,  betreffend  d  das  Inhaltsverzeichni  um  Einkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuergesetz  usw.  vom  6.  Mai  191  4  31
9.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Erweiterung  der  Zustäntigreit  d  des  besonderen
  Knappschafts-Oberversicherungsamts  in  Halle  1  1
9.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  des  Hausierhandels
  in  einzelnen  Ortschaften  des  Medizinalbezirks  Boizenburg  2  8
9.  Januar  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  19  der  Derordnung  über  die
außere  *)  der  *  und  9  Fettage  r  vom  Februar
56
16.  Januar  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,
betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampftesselnꝛ  und
beweglichen  Kraftmaschinen  8.  9
Steueredikt  für  das  Jahr  1914/15.  «  bös

16.  Januar
        <pb n="4" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

 

V
Datum  Seite
der  Inhalt
Verordyung  uso.  des  Reg.  Ul.
1914
16.  Januar  Verordnung,  betreffend  die  den  Mitgliedern  der  auf  Grund  des  Einkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuergesetzes  gebilbeten  Kommissionen
  zustehenden  Reise=  und  Tagegelder  5  35
16.  Januar  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreslend  die
Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.  6  37
21.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,  nech
denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.  für  die
4  4  nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist.  7  46
23.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Allddifisierung  bes  —  F7„%
-  -  A.  Grevesmühlen  748
24.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Linnenschiffahrtsstatsstik  6
28.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  der
Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden
wahrzunehmende  Geschäfte  besorgen,  oder  die  über  Vermögensverhältnisse
  oder  perfönliche  Angelegenheiten  Auskunft  erteilen39
29.  Januar  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung  66
30.  Januar  Edikt,  betreffend  die  Ausschreidung  einer  NRindoiehsenchen-Abgabe
für  das  Jahr  191  8  49
31.  Januar  Bekanntmachung,  Fenegen  das  vorstehende  Eiikt.  88  62
4.  Februar  Bekonntmachurs,  betreffend  Zwischenzählung  der  Schweine  im
«  Jahre  1  1074
7.  Februar  Verordnung  zur  Er  nznn  der  Verordnung  vom  i0.  Juni  1896.
betresfend  die  wehr  und  Unterdrückung  der  Faulbrut  unter
den  Bienen  10  7
7.  Februar  Verordnung  zur  Abänderung  der  Autsuheungederordnung  1  aur
Reichsversicherungsordnung  1175
9.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  fur  die  wehi  der  wer
sichertenbeisiter  beim  Oberversicherungsamt.  114½
8.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Ver-«
  sicherungsvertreter  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter  1146
14.  Februar  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsberkeit
und  zur  Abänderung  der  Gerichtskostenordnung  ..  13.  133
        <pb n="5" />
        Ubersicht  des  Jahrgangs  1914.  V

 

 

Datum  J  n  lt  -  Seite
der  nha
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
1914

16.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Vollzugsvorschristen  zum  Reichsgesetz
"Ü1lber  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom

6  3.  Juli  1913  ·  1297
16.  Februar  Bekauntmachung,  betreisend  die  aus  dem  Ministerium,  Abteilung  fr-Kunst,
  und  aus  dem  Großk  Kabinett  zu  werleihenden  Künstlerstipendden
  13135
17.  Februar  Verordnung  zur  Abanberun  der  Verordnung,  betref  end  die  Heranziehung
  von  Msrpers  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,

vom  8.  Juli  1  18  135
20.  Februar  Bekanntmachung,  jnuregerd  das  Inkrasttreten  neuer  VWorlhriten
über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstländereien  14137

23.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  der
Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden
wahrzunehmende  Geschäfte  besorgen,  oder  die  über  Vermögens-Verhältnisse
  oder  persönliche  Angelegenheiten  Auskunft  erteilen  1545

27.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erteilung  von  Legitimationskarten

für  ausländische  Arbeiter  15146

28.  Februar  Bekanntmachung,  betreffend  die  Deniehungen  wi  Felen
·  und  Arzten  16153

2.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Vertretung  des  Neichs-  GMiilitär)

Fiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen
im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung

 

 

 

berufenen  Behörden  und  Personen  15147

5.  März  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  17b  der  Vorshriten  E
die  Strafregister  17  187

9.  März  Bekanntmachung,  betresfend  unfallversicherung  beim  nicht  gewerbs.
mäßigen  Halten  von  Fahrzeugen  seitens  der  Stadt  Wismar
Berichtigung  der  Überschrift  der  vorstehenden  Bekanntmachung232

10.  März  Verordnung,  betreffend  die  Eichung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
  18  183

12.  März  Hekanntmachung,  betreffend  bie  Ergänzung  der  Gebührenordnung  -

für  Untersuchungen  der  Dampftessel·  und  überhider-Anlagen
vom  24.  Juni  1912  171388

18.  März  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zwan  vesiehenn  ju  enbliher  ersonen
  in  der  Rettungsanstalt  Gehlodo)  8  *  19  231
        <pb n="6" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

Bekanntmachung,  betreffend  Kaufmannsschulen  .
Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Anordnungen  zur  thrn
der  Grundbuchordnung  vom  9.  April  1899.

Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Oenehnigung  der
Senator  Freytag-  Stiftung  zu  Grevesmühlen

Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  zo
hanna-Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen

Verordnung  zur  Förderung  der  Landeskultur

Bekanntmachung,  betreffend  den  Kartenvertrieb  der  zsnisr  wrra
schen  Landesaufnahme

Verordnung,  betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster  .  .
Verordnung  zum  Schutze  der  Bemannung  kleiner  Seefahrzeuge

Zus  atverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die
eförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  .
Bekanntmachung,  betreffend  die  *  des  55.  376  der  Reichsversicherungsordnung

Berichtigung
Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Erblandmorschan  Kloster—
hauptmann  Carl  von  Lütew  auf  Eichof  errichtete  Fideikommißstiftung

Bekanntmachung,  betreffend  die  postamtlihe  Beselung  von  Briesen
mit  Zustellungsurkunde

Bekanntmachung,  betreffend  Aufwandsentschädi

Verordnung  zur  Abänderung.  der  Verordnung  vom  31.  Januar  1912,
betreffend  den  Unterricht  in  den  ritter=  und  landscheftlichen  Landschulen


Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  enehmiguns  der  qeschwister
  Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen

Bekanntmachung,  betreffend  Ausdehnung  der  Konzession  für  den  Bau
und  Betrieb  der  Echmalspurbahn  Tessin  auf  die  Strecke  von
Rensow  nach  Prebberebe

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Grundsite  wur  die  Veranschlagung
  ber  Pfarreinkommen
        <pb n="7" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.  VD

 

 

 

 

Datum  Inhalt  Seite
der  nha
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
»  1914
24.  April  Bekanntmachung,  betteffend  das  Inkrafttreten  der  #deilommisstiftung
  Üüber  das  Allodialgut  Boek  m.  N.,  A.  Neustad  .  28286
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der  Deutschen  Waerorgnun  27  278
26.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnug  27  285
28.  April  Bekanntmachung,  betreffend  Veränderung  der  uandeseniszin-Roggenstorf
  und  Dassom.  28286
1.  Mai  Verordnung,  betreffend  Ausgabe  von  Land  asch  ld  scn  ibung
für  Zwecke  der  Friedrich-Franz-Eisenbahn.  .  ..  .  29289
5.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nacheichung  ½  und  Arren  der  P%
wichte  und  hogen  in  den  Apotheken  30
8.  Mai  E“  betreffend  Ergänzung  des  mit  Verordnung  vom
November  1907  —  enen  Tarifs  für  vilfgschreibarbeiten
  ..  30293
9.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Prufung  des  Reichsstempelwesens  8330T
9.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Prüfung  des  a  Reichsstempelwesens
etnannten  Beamten  33  09
12.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  He#gaie  einer  ——**
für  das  Großh.  Landeskulturamnt  311297
12.  Mai  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verorbnung  vom  25.  März
1914,  betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster  32  301
12.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  eines  tuveszerie
Kommissars  zur  Bekämpfung  der  Hamsterplaoge  32804
16.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  des  Oltleestrandes  auf  der
Feldmark  Stove  im  Domanialamt  Wismar  32804
16.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  von  Legitimationskarten
ausländische  Arbeiter  32805
22.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beitrage  zur  Kasse  der  Ifeelitishen
Landesgemeinde  für  das  Beitragsjahr  1.  Juli  1914/15.  33  810
27.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  Grundsäte  lü  das  Verfahren  bei  Wettbewerben
  in  Werken  der  Bildhauerkunst  34415
28.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der  kr  rrs-  2  die
Veranschlagung  der  Pfarreinkommen  3414
        <pb n="8" />
        Üübersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Vorschriften  vom
17.  August  1911  über  die  Benutung  Großberdoglicher  Dienst.
wohnungen  .

Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Derenber

1911/23.  Dezember  1912,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der
evangelisch-lutherischen  Pfarren

Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnunzr  vom  1.  Jonuar  1912
zur  Ausführung  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909.

Bekanntmachung,  betreffend  landeherrliche  Genehmigung  der  binwig-Hauswedell-Stiftung
  zu  Brüel

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vchendiung  der  Leichen  “
russischer  Staatsangehöriger  ..

Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wehl  der
Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts

Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  statistische
Aufnahmen  der  Vorräte  von  Getreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei
  vom  20.  Mai  1914

Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  Au  n  1899,
betreffend  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  keen  an
höheren  Schulen

Verordnung  zur  Ergänzung  der  Derordnung.  vom  11.  Juni  —
betreffend  die  Vertilgung  der  wilden  Kaninchen
Verordnung,  betreffend  das  Aussetzen  wilder  Kaninchen

Verordnung  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zum  Gesetz
  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar  1871

Zusa  peroronung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die
eförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

Verordnung,  betreffend  das  Trauergeläut  usw.  anläßlich  des  Ablebens
  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Abolf  Friedrich
von  Mecklenburg-Strelitz4

Verordnung  zur  Abänderung  des  6  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1904,  detreffend  den  dandarbeitsunterricht  in  den  Domaniallandschulen
  .
        <pb n="9" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

IX

 

 

 

Datum  halt  Seite
der  nha
Verorhuun  ni.  des  Reg-B#.
1914
12.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Modifizierung  des  Lehngutes  Kowals,
noien  39  339
12.  Juni  Bekanntmachung,  bentestend  Acedigieruns  des  *
hof,  A.  Guoien  39  840
17.  Juni  Bekanntmachung,  beiresend  debahren  in  Shruchsachen  der  Krankenversicherung
  39  339
20.  Juni  Bekanntmachung,  betressend  uustausch  von  Forshlächen  der  *
herzoglichen  Hausguts=  und  der  Kameralverwaltung  443
22.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  der  Wahlordnung  für  vie
Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  für  die  Unsallverhn  bei
den  der  Aufsicht  des  Reichsversicherungsamtes  uiseien  andwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften  401
23.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vetreider,  Heu-  und  Stros-  Doderen
„Original  Osterrieder'"“.  40  3842
26.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Tleodiizierung  des  r  Groß  und  Neu
Poserin,  A.  Lübz  und  Goldberg  42  349
26.  Juni  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung,  Austen  rung  und  Verwendung
  von  Azetylen  lowie  die  Lagerung  von  alztumlarbib  Gls
»  tylenverordnung)  43355
27.  Juni  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  dundesteuer  4134
30.  Juni  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Geschäftsanweisung  für  die
Gerichtsvollzieher  4294
4.  Juli  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  April  1908,
betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen
  Landschulen  .  44  377
4.  Juli.  Verordnung,  betreffend  die  Dienstrerhäleris  der  F  eranen  an
—  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  443
4.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  crrhi  der
.  „Rentner  Jõrs'schen  Stistung“  zu  Schwerin  ..  ·  47  401
6.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Wahlordnungen  fr  bie
Wahl  der  ersichertenbeist.  er  bei  dem  Oberversicherungsamt  in
Schwerin  und  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Veisitzer
  der  Versicherungsämter  387

 

*78
        <pb n="10" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

⅝  ktresteg  die  Wahlordnung  für  den  Ausschuß  der
Mecklenbung

Leranntmachung,  betreffend  Verwendung  des  jurrogatfreien  und  des
surrogathaltigen  Mecklenburgischen  Wappenpapiers  aus  der
Papierfabrik  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß  durch
die  Behörden

Bekanntmachung,  betreffend  Abantderungen  der  Ausführungseliim.
mungen  4,  C,  D  nebst  Anlage  b  und  &amp;amp;  zum  Erlehz  betreffend
die  Schlachbvieh-  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  190

Zus  Pghrerordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die
eförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauftahrteischiffen  .

Belanntmachung,  betreffend  Einverleibung  von  Domanialgrundstsicken
  in  das  Gebiet  der  Stadt  Siovenfagen  .  .  .

Bekanntmachung,  betreffend  die  Handhabung  der  Stromaussicht  auf
der  E

—m—mNx  betreffend  Crllärung  bes  Kriegszustandes

Bekanntmachung,  betresfend  Mobilmachung

Bekanntmachung,  betrefsend  das  Verbot  von  nersfirkichngen  a  über
Truppenbewegungen  und  Verteidigungsmittel

Bekanntmachung,  betreffend  Taubendepeschen

Bekanntmachung,  betreffend  Einfluß  der  *  ul  bie  all
gemeine  Verwaltung

Bekanntmachung,  betreffend  ertelung  der  t  Updrebation  als  un  an
Kandidaten  der  Medizin

Berordnung,  betreffend  die  wonberguns  geringerer  Legen  erkheine
pflichtige  erkannter  Strafen

Bekanntmachung,  betreffend  Schutz  der  Eisenbahnen.
Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter
Verordnung,  betreffend  die  Notprüfungen  der  Juristen
Bekanntmachung,  betreffend  den  am  9.  Sonntage  nach  Trinitatis  zu
haltenden  uß—  und  Bettag
Berichtigung
        <pb n="11" />
        UUbersicht  des  Jahrgangs  1914.

XI

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  6  Seite
der  Inhalt
Verordnung  usv.  »  bes  Reg.-Bl.
1914
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlehr  mit  Krast=  und  Lusftfahrzeugen
  54425
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Verkauf  von  Waffen  .  .  54426
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Unterstützung  der  Gendarmerie  .  54  426
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Verbreitung  von  Mlarmnachrichten
während  des  Krieges  54  426
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Nechweisung  von  Arzten  .  64  427
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Behebung  der  durch  die  grimeee  be
dingten  landwirtschaftlichen  Notstände  55429
4.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Aussebung  des  urer  in  den  Gewerbeschulen.
  55  432
5.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Behebung  der  burh  die  eriegtcesaht
bedingten  landwirtschaftlichen  Notstände  56  433
5.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Zurückstellungen  und  Unablömmlichkeit  56  434
5.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Belleidung  der  zum  Landsturm  einberufenen
  Mannschaften  56  435
5.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Aufnahme  vuuett:  Ausländer  in  die
nantsgerichtlichen  Gefängnisse  56  435
5.  August  Bekanntmachung,  betreffend  —*  *r'  cierieiusreue
anwärter  56  436
6.  August  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung.  vom  22.  Dezember  *l
zur  Ausführung  des  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum  Bür-Verlichen
  ie  und  des  §  189  des  Gesetzbuchs  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  57|439
6.  August  Verermun=  betreffend  die  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilma
  chung,  an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten
  Gutsherren.  5740
6.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Sicherstellung  von  Pneumatiks  und
Automobilzubehörteilen  ausländischen  Ursprungs  57441
6.  August  Belanntmachung,  betreffend  Beamtenbeseldung  im  4
fall  58  444
6.  August  Belanntmachun  betreffend  asasi,  von  *—  1r-J
  beitern  an  Sonn=  und  Festtagen  58  445

b-
        <pb n="12" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

Bekanntmachung,  betreffend  Aufruf  Sr.  Majestät  des  Kaisers  an
das  deutsche  Heer  und  die  deutsche  Marine  .

Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter

Bekanntmachunh,  betreffend  Verwendung  von  Ersatz=  und  Landsturmmannschaften
  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückstellung  deutscher  Vorschnitter

Bekanntmachung,  betreffend  Einrichtung  von  Kriegsprüfungen  kür
Kandidaten  des  höheren  Lehramts

Bekanntmachung,  betreffend  die  Pferdegelder
Bekanntmachung,  betreffend  Luftschiffverkehr  .
Bekanntmachung,betreffenddenBerkehrmitKraftfahkzengen.
Bekanntmachung,  betreffend  Anforderung  von  Waffen

Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheler
an  Kandidaten  der  Pharmazie

Bekanntmachung,  betreffend  Nochweisang  von  Apothelern  .
Bekanntmachung,  betreffend  Arbeitsvermittlung
Bekanntmachung,  betreffend  Ausbildung  von  Flugschülern  in  Görries

Bekanntmachung,  betreffend  ärztliche,  bahnärztliche,  tierärztliche!  und
pharmagurshte  Notprüfunger

Bekanntmachung,  betreffend  Hilfeleistung  bei  der  Ernte

Bekanntmachung  zu  zum  Geset  vom  4.  Mugust  1914,  betreffend  vbon
pre  .

Bekanntmachunsnbettessenb  die  Abgabe  von  Henzin  und  Benzol  aus
den  für  die  Militärverwaltung  sichergestellten  Beständen

Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen

Verordnung,  betreffend  den  gnadenweisen  Erlaß  von  vrehein.  und
Geldstrafen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung

Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung,  des  Unterrichts  in  den  domanialen
  und  ritter=  und  d  landschaft  ichen  Landschulen  während
des  Krieges
        <pb n="13" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

XII

 

 

 

 

 

Datum  Inhalt  Seite
der  nha
IIL  des  Reg.-Bl.
1914

10.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom

10.  August  1914,  betreffend  den  gnadenweisen  Erlaß  von  Freiheits=

  und  Geldstrafen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung  64  470
10.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einziehung  von  LKosten  und  anderen,

dem  Staate  gebührenden  Geldbeträgen.  65  40
10.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anberaumung  von  Versteigerungsterminen

  in  dem  Verfahren  der  Versteigerung  von  Gegenständen,

welche  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen

unterliegen  .  65480
11.  August  Bekanntmachung,  betresfend  auslänbische  Arbeiter  64469
11.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Gewährung  von  feeier  Fahrt  an  Erntearbeiter

  us0.  64
11.  August  Bekanntmachung,  betressend  kr  an  unb

durch  Lehrerinnen  64  472
11.  August  Verordnung,  betreffend  einen  algemeinen  Enadenerlaß  65475
11.  August  Verordnung,  betreffend  die  Notprüfungen  an  den  höheren  Shulen  65  477
11.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  65  4798
12.  August  Bekanntmachung,  betrefsend  Generalstabskarten  65.78
12.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Zurükkstellung  zun  hrnihtoe  4

leitender  Güterbeamten  65478
13.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Notprüfungen  für  Amtsdiätaranwärter  66  44
14.  August  Bekanntmachung,  betreffend  einjährig-freiwilligen  Dienst  66  483
14.  August  Bekanntmachung,  betreffend  österreichisch-ungarische  Staatsangehörige  664
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pferdegelder  67485
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Bewachung  von  Bauwerken  6[7
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  67486
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützunggen  70  493
15.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Unterstellung  der  Anschlußbahn  Manis

—Conow  unter  die  polizeilichen  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=

  und  Betriebsordnung  70  495
16.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  unabkömmlichteit  von  .Ortsvorstehern  68  489
17.  August  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszahlung  von  Pferdegeldern  69  491
        <pb n="14" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

In  halt

 

Bekanntmachung,  betreffend  Unabkömmlichkeit  von  Ortsvorstehern
Bekanntmachung,  betreffend  den  Wechsel=  und  Scheckprotest
Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen

Bekanntmachung,  betreffend  Erleichtern  F  der  Erlangung  von  Zeug-·
  nissen  über  die  wisernscheftliche  Bef  bigung  kum  einjährig-  freiwilligen
  Dienst

Bekanntmachung,  'ie  mrin  sr  den  eiben  frt,
lligen  Dienst.

Bekanntmachung,  betreffend.  Mabiöfung.  des  Bohnschuppersonals

Bekanntmachung,  betresfend  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche  in
Belgien“.

FNekanntmechung  *  ben  Ausruf  des  Fensgeiheten  Land.
sturms

-  betreisend  Fomilienuntersützungen

Belauntmachunge.  *  den  Auftuf  des  unausgebitbeten  eend.
sturms

Betanntmachung,  betreffend  Verherdin  eamaheedeln  brorue  anlteckenden
  Kränkheiten  -«..

·Bekanntknachung,  betreffend  die  Zurückzahlung  von  Woanderscheinstiuer
  r  bie  inlolge  ber  Mobilmachuns  einberufenen  Gewerbetrei
  en  en

Belenninechung  beireffend  Familien  antersubungen

Bekanntmachung,  betaessen  die  Verbreitung  von  unbestatigt  aeblie
benen  Rachrichten

Bekanntmachung,  betreffend  ie  Verwundeter  .

Belanntniachung  betreffend  Gnabenerweise  für  Landsturmpflichtige
die  in  das.  beutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine  eingestellt  sind

Bekanntmachung,  brtresfend  Verbot  der  Feilhaltung  von  Büchern
Bekanntmachung,  betreffend  landsturmpflichtige  Schiffer

Betanntmachung  frtrefsend  die  erliun  sur  ausgehohene  Pferde,
Fahrzeuge  usa..  .
        <pb n="15" />
        Üübersicht  des  Jahrgangs  1914:

 

 

Datum  Inhalt  M.  Seite
der  nha-  .
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
1914
28.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Eintritt  ehenialiget.  Offiziere  und  Unter-  .

’  offtzterembenheereödtenst·  79  621
28.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Derhalten  gegen  Kriegsgesangene?  .  175  522
26.  August  Belanntmachung,  betreffenb  Außerkraftsebung  von  Verfasfungsbestimmungen

  80  623
28.  August  Verordnung,  betreflend  die  öfentliche  Vorsührung  von  Lichtpielen  85  .37
29.  August  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter  80  525
29.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Unterbringung  von  husiingene  aus
Rußland  und  dem  Deutschen  Osten  80  526
31.  August  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verrorhnune  des  Bundesrats
dom  24.  August  1914  über  orratserhebungen  .  811529
31.  August  Bekanntmachung,  betreffend  unterstützung  österreichischer  denilien
-  ·  im  Inlande  und  deutscher  Familien  im  Auslande  82  631
31.  August  Bekanntmachung,  betreffend  Heranziehung  ehemaliger  unieresfiziert
als  Ausbildungspersonal  ê*5-  82532
1.  SeptemberBekanntmachung,  betreffend  n!sPF*]⅝]1  krarher  der  beers.  .«
verwaltung  auf  dem  Marsche  835533
2.  SeptemberBekanntmachung,  betreffend  kunlé  der  Hiviiderweltun-  *
des  Kriegszustandes  84  535
2.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Eernennung.  eines  Kommi  ars  für  vie
bkitterschaftlichen  Landgüter  im  Aushebungsbezitk  Güstrom#.  84  536
3.  Septemher  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  85  40
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend.  Familienunterstützungen  ......  86  641.
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Freizebe.  von  Benzin  und  Venzol  n  4
·  rend  des  Krieges  für  nicht  mi  itärische  Zwecke  88  542
4.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Mißbrauch  von  Ausweisen.  zur  nein  -«-Eifenbahnfahrt......
  87  647
5.  September  Verordnung,  betreffend  Begnadiguns  zunrhre  gehner
·  flüchtiger  698  649
7.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Femilienunterstühungen  88  4550
7.  September]  Bekanntmachung,  betreffend  Pferdeankauf  in  Osberreich-Ungorn  88  551.
        <pb n="16" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

Bekanntmochunß,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Erörterung

  belgischer  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche

Bekanntmachung,  betreffend  Fürsorge  für  die  Femilien  zur  dahne
einberufener,  nicht  beamteter  Personen

Verordnung,  betreffend  Gnadenerweise  ugunsten  von  Personen,  die
wegen  E.lepung  der  Wehrpflicht  oder  wegen  unerlaubter  Auswanderung
  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind  .

Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterung  im  Nachweis  des  wisen.
schaftlichen  böcbungigrenes  der  Fahñenjunker  und  der  Kriegsfreiwilligen
  .

Belanntmachung,  betreffend  das  eugnis  der  wisenschastiichen  Ve.
fähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst

Bekanntmachung,  betressend  Zustellungen  und  Zwangsvollsteckungen
während  des  Krieges,  insbesondere  in  Angelegenheiten  der  aktiven
Militär=  und  Marinepersonen

Bekanntmechung,  betreffend  Befreiuns  von  Stiten  von  der  u
aushebung

Vekanntmachung,  betrellend  die  Dienstbezäge  der  infolge  der  Mobilmachung
  zum  Militärdienst  einberufenen  im  Großherzoglichen
Dienst  festangestellten  oder  sändig  gegen  Entgelt  beschästigten
Personen

Bekanntmachung,  betresend  Lrieghprusungen«  an  den  boberen  ar%%
anstalten

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vildung  einer  ¶  Dugendirupde·  im
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin

Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  von  Henzin  und  *  *
rend  des  Krieges  für  nicht  militärische  Zwecke

Bekanntmachung,  betreffend  Meldung  Verwundeter

Landesherrliche  Bestätigung  der  Sabung  der  Meelenburgishen
Kriegsversicherung“

Bekanntmachung,  betressend  zuwiderhandlungen  gegen  bie  erlasenen
Bekanntmachungen,  betreffend  ausländische  Arbeiter

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung
Bekanntmachung,  betreffend  Aushebung  von  Kraftfahrzeugen
        <pb n="17" />
        übersicht  des  Jahrgangs  1914.  XV
Datum-  h  lt  Seite
der  nha
Verordnung  uso.  des  Reg.-Bl.
1914
16.  September,  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen  *—  688
17.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen  976.  85
17.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Aushebung  von  Kraftfahrzeugen  97  686
19.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Zurückstellung  von  Angeörigen  des  ausgebildeten
  Landsturms#.  994587
19.  September  Bekanmtmachuns,  betreffend  uu0  von  Städten  durh  aualindisch
Arbeiter  99589
21.  September  Dekanntmachung,  betressend  Zulassung  zu  den  Prafungen  n  Shiffer
auf  kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum  chiffer  auf
großer  Fahrt  995991
21.  SeptemberBekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  11.  September  1914,  betreffend  Verbot  des  vorzeitigen
Schlachtens  von  Bieh  1000593
22.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Festsebung  von  vochstpreisen  10195
22.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
28.  Februar  1914,  betreffend  die  Beziehungen  zwischen  Kranken-  .
«kassenund  Arzten  .  102598
23.SeptcmbttBekanntniachungiiberden  Verkehr  in  Vormundschaftssachen  zwischen
DeutschlandundderSchtveiz.  104601
23.  September  Verordnung  zur  Ergänzung  bezw.  Abanderun  der  Verordnun  vom
13.  Mai  1895,  betreffend  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für  Volks-,
Bürger-  und'  höhere  Mädchenschulen,  die  Prüfung  von  vehre
.«·  rinnen  der  französischen  und  der  englischen  Sprache  usw.  105609
25.  September  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Pochtrag  zur  Satung  der  „Med.
lenburgischen  Kriegsversicherung“  102697
26.  September  Belanntmachung,  betreffend  Zulassun  zu  den  rüfungen;  um  Maschinisten
  IV.,  III.,  II.  lasse  sowie  zu  den  Vor=  und
·  Hauptprüfungen  zum  GSchneinemelle  .  103599
30.LSepteinber  Bekanntniachung,  betreffend  Vorkehrungen  gegen  Einschleppung  der
·  ·  Pockenseuche  106  618
1.  Oltober  Belanntmachung,  betteffenb  Beilegung  eines  Namens  an  die  *ie
·.  kolonie  bei  Gadebusch  .  106611
2.Dllober..Bekanntniachung,betreffend  Generalstobökarten  .  105|  611
        <pb n="18" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

Bekanntmachung,  betrefsend  Anderung  der  Postordnung

Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  19.  April  1912
über  die  wissenschaftliche  Prüfung  der  Bbrerinnen  Oberlehrerinnenprüfung).


Bekanntmachung,  betressend  cemalsstiteien  *  en  im
Auslande

Bekanntmachung,  betrefsend  Leichtverwundete  .

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  bie
Aufbringung  der  Kosten  der  Meckl.  Handwerkskammer

Bekanntmachung,  vetreffend  Hinterblieb  sorgung  aus  z
des  Krieges  1914.

Bekanntmachung,  betreffend  die  PFekämpfung  haltlofer  Gerüchte  .

Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der

Erörterung  von  Gewalttötigkeiten  gegen  deutsche  Bivilpersonen
in  Feindesland

Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai  1911,
betreffend  die  Domanialhauptschulkasse

Bekanntmachung  zur  Abänderung  und  Erginzung  der  Bekanntmachung
  vom  7.  September  1914,  betrefsend  Fürsorge  für  die
Familien  zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen

 

Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  von  Benzin
Bekanntmachung,  betreffend  Leichtverwundete

Verordnung,  betreffend  die  IFremdenpolizei  während  des  r;
zustandes

Bemechuns,  det  buren  die  Fremdenpolizei  rohre  des  Kriegszustandes


Bekanntmachung,  betreffend  -Erleichterune  des  Krastwagenderkehrs
Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsleistungen
Bekanntmachung,  betreffend  Pferdeverkauf.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchführung  der  n]h]  bei
inländischen  Schlachtungen  während  des  Krieges
        <pb n="19" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1814.

R

 

 

Datum  MESeite
der  Inhalt
Verorduung  uso.  bes  Reg.-Bl.
1914
27.  Oktober  Bekenntmachung,  betreffend  Musterung  der  österreichischen  und  unga-«
  rischen  anbsturmpflichtigen  sowie  der  besnisch-  herzegowinischen
Dienstpflichtigen  115555
30.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Hetanntmachung  des  Bundes.
rats,  betreffend  die  Uberwachung  ausländischer  Unternehmungen  116  660
31.  Okltober  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  11661
2.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Reifen  für  Kraftfahrzeuge  .  116657
2.NovrmberBekanntmachungzurErganzungderBekanntmachungvom22  Oktober
  1914,  betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  *  riegs-  ,
zustanbeö  116680
2.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Vietzählung  .  117665
3.NovemberBekanntmachung,betreffenbLetchtverwundete.  118660
3.  NovemberBekanntmachung,  betreffend  Hinterbliebenenversorgung.  aus  zr
des  Krieges  1914  11766
3.  November  Bekanntmochunz,  brregen  Verbot  des  rin  von  Brorgetreid
und  Mehl  117668
3.  November  Bekanntmachung,  betresfend  eine  statistische  Aufnahme  ber  Vorräte
von  Getreide  und  Mehl  am  1.  Dezember  1919  119677
4.  November  Bekanntmachung,  betreffend  das  Muster  in  Anlage  J  der  Grundsähe
für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
den  Reichs=  und  Staatsbehörden.  mit  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  117863
5.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Auszahlung  von  Goldgeld  an  l  Ausländer  117671
6.  November  Bekanntmachungen,  betreffend  Höchstpreise  .  118673
6.NovetnberBekanntmachungzurVundesratsverordnungvost  Oktober  1914
betreffend  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide  11  675
9.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Schrift  „Der  Siegespreis“  1221685
10.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Einkommen=  und  Erzänzunsssteuer  von
zur  Fahne  einberufenen  Steuerpflichtigen.  1208681
12.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Festsehung  von  *m  wu-«
  Kartoffen.  121683
12.RooemberZufatzoerordnungzur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betrefend  bie  -
123689

 

Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

 

 

c“
        <pb n="20" />
        lbersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Inhalt

 

Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  des  Vertriebs  der  Lose  der
Woblfahrteletterie  für  Zwecke  des  Deutsch--Ostefrikanischen  Schub  ·
gebiets

d—  *  Veeleizerung  von  Dierhauien  nad
Fellen

Bekanntmochung,  betreffend  Vorspannvergütungssät=  ..
Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  4  und  C  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze

Bekanntmechung,  betreffend  Sicherstellung  von  Kampfer  und  Terpentinöl


Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Sekenntmechm  vom  20.  Män
1907,  betreffend  die  Erstattung  der  Kosten  der  e##ch.  oder
sonstigen  Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  gesundheitsoliseiliche  überwachung
der  ostpreußischen  Flüchtlinge

Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  u  und  Aushebung  des  unausgebildeten
  andsturms  .

Bekanntmachung,  betreffend  Ausstellung  von  iaie  zu  aein  an
die  Front  iw.  ..  .

Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsleikungen

Bekanntmachung,  betreffend  das  vorübergehende  Verlassen  der  Arbeitsstelle
  durch  ausländische  Arbeiter  an  den  Sonntagen.  .

Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Tanzlustbarkeiten.
Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  von  Großviehhäuten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Prämientarife  der  Zweiganstalten

der  iestenelerasaeealch  und  der  dem  archerrscchezunge.
amt  unterstellten

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ersahgeschsst  1915
Bekanntmachung,  betrefsend  Kriegsleistungen

Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Schülern  der  r  Schufe,
ingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse  zur  Notprüfung
        <pb n="21" />
        Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

Seite

 

 

 

 

Datum  Inhalt
der  Inha
Verordnung  afo.  bes  Reg.-Bl.
1914
28.  November  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  der  Landsturmpflichtigen
·  österreichischer  und  ungatischer  Staats-  Hewie  bosnischer  Landes-  -
angehörigkeit  .  130714
30.  November  Bekanntmachung,  betreffend  *  im  ciern  der  Militarrerwaltung  «
stehenden  Kraftfahrzeuge  132  717
1.  Dezember  Bekanntmechung,  betreffend  Sitersenung  von  fonsisce  #
pentinöl  132725
1.  Dezember  Betanntmachung,  betreffend  Underung  der  Postordnung.  133727
3.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abgabe  von  e  zur
prophylaktischen  Impfung  134732
5.  Dezember  Bekanntmnachung,  betreffend  das.  *  von  ub  und
Mehl  .  134429
5.  Dezember  Hekanntmachung,  betreffend  dasselbe  ...-  1344
7.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  weiße  Bäckerware  .  184
7.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Sicherstellung  von  sunsiscen  Ter--
  pentinöl  134431
7.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Verarbeitens  von  Neutral=5len
  und  Fetten  zu  Schmier=  und  Leimseisen  13431
7.  Dezember!  Verordnung  zur  Abänderung  der  ausführungsverordnung  V  vom
19.  März  1913  zur  Reichsversicherungsordnung  .  135733
7.  Dezember  Bekanntmachung  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung  vom  24.  No
vember,  betreffend  das  Verbot  der  Tanzlustbarkeiten  .  135734
8.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Absahes  von  rr
der  Kartoffelstärke-Industrie  13635
9.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Lanbsturms  138
11.  Dezember.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  29.  Dezember
1911,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen
  Pfarren  .  137141
12.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Eelpeter  137742
12.  Dezember,  Bekanntmachung,  betreffend  Schutzimpfung  137743
12.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Schutzmaßregeln  gegen  zie#e
Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten  1371743
        <pb n="22" />
        XXII

Übersicht  des  Jahrgangs  1914.

 

 

Datum  Seite
der  J  n  h  alt
Vererduung  uso.  des  Reg.-Bl.
1914
14.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln  137742
15.  Dezember  Belanntmechung,  betreffend  standesamtliche  Bescheinigungen  in  -
Sachen  der  Hinterbliebenenfürsorge  139751
16.  Dezember,  Bekanntmachung,  betreffend  Allgemeine  Richulinien  zur  Ausstelluns
von  Lescheinzgungen  für  *#  ins  Ausland  aus  dem  Bezirl  des
IX.  Armeekorps  .  138745
16.  Dezemberekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  ·
Höchstpreise  für  Kupfer  usw.  vom  10.  Dezember  1914  139752
18.  Dezemder  Bekanntmachung,  betreffend  Notprüfung  für  den  einlährig-  ver-  «
wtlltgenDtens.  144789
21.DesemberBekanntmachung,  betreffend  die  Belãmpfung  der  Cholera  140
21.  Dezember  Belgantmachung,  betreffend  Veränderung  im  Standesamtsbezirk
Waren  142|759
22.  Dezember,  Verordnung  zur  Mbänderung  der  Verordnung  ve  vom  20.  Februar  i6oi,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  an  ritterund
  landschaftlichen  Landschulen  angestellten  Lehrer  u  und  schul.
haltenden  Kirchendienen  141155
23.  Dezember!  Bekanntmachung,  betreffend  Londsturmpfticht  ..  142759
23.  Dezeniber  sBekanntmachung,  betreffend  Angehörige  des  österreichischen  Heeres  142760
28.  Dezember  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  von  Betriebsstätten  auswärtiger
  unternehmer  zur  Gemeinde-Finkommensteuer  am  Vetriebsorte
  1
28.  Dezember,  Verordnung,  betrefsend  Schleppzugsverkehr  auf  der  Elbe  144768
28.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützung  .  l44769
29.  Dezember  sBekanntmachung,  betreffend  Haferbebarf  der  Heeresverwaltung  143761
        <pb n="23" />
        Bachregister  zum  Regierungs-  Blatte
vom  Jahre  1914.

A.

Allodifizierung  der  Lehngüter  Levezow,  A.  Grevesmühlen,  Nr.  7,  S.  48;  Kowalz,  A.
Gnoien,  Nr.  39,  S.  339;  Sophienhof,  A.  Gnoien,  Nr.  39,  S.  340;  Groß  und  Neu
Poserin,  A.  Lübz  und  Goldberg,  Nr.  42,  S.  349.

Amtsdiätaranwärter,  Notprüfungen  für  dieselben,  Nr.  66,  S.  48

Apotheke  r□—x“  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  an  Kandidaten  e#  Pharmazie  Nr.  60,

—,  Bettnwinlc  un,  betreffend  Nachweisung  von  Apothekern  Nr.  60,  S.  453.
—,  pharmazeutische  Notprüfungen  Nr.  61,  S.  458.

Arbeiter,  Betanptmachon  en,  betreffend  die  Erteilung  von  Legitimationskarten  für  ausländische
  Arbeiter  Nr.  15,  S.  305.

—,  Velanntmachungen,  betrefsend  S  n  Arbeiter  Nr.  52,  S.  420;  Nr.  64,  S.  469;

r.  80,  S.  525.

—,  Beschäftigung  ausländischer  Arbeiter  Nr.  58,  S.  445.

——,  Gewährung  von  freier  Fahrt  an  Erntearbeiter  usw.  Nr.  64,  S.  470.

-,  Bekanntmachung,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  die  erlassenen  Bekanntmachungen,
betreffend  die  ausländischen  Arbeiter  Nr.  95,  S.  580.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  Besuch  von  Städten  durch  ausländische  Arbeiter  Nr.  99,  S.  589.

——,  Bekanntmachung,  betreffend  das  vorübergehende  Verlassen  der  Arbeitsstelle  durch  ausländische
Arbeiter  an  den  Sonntagen  Nr.  131,  S.  715.

Arbeitsvermittlung,  Bekanntmachung,  belreffend  Arbeitsvermittlung  Nr.  60  S.  451.

Arzte,  Bekenntmachung,  betreffend  die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  Nr.  16,

153

 

,  Abänderung  der  vorstehenden  *-  Nr.  102,  S.  598.
—  —,  Erteilung  der  Approbation  als  Arzt  an  Kandidaten  der  Medizin  Nr.  51,  S.  418.
——,  Nachweisungen  von  Arzten  Nr.  54,  S.  427
—,  ärztliche  Notprüfungen  Nr.  61,  S.  455.
Aufw  andentschädis  gungen  an  Familien  Kr  im  Reichsheer,  in  der  Marine  oder  in  den
Schutztruppen  eingestellte  Söhne  Nr.  2  1.
Ausländer,  Aufnahme  verhafteter  Ausländer  27  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  Nr.  56,

——,  “*m  2  von  Goldgeld  an  Ausländer  Nr.  117,  S.  671.

Ausländi  sche  Unternehmungen,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Bundesrats,  bevessend  bie  Überwachung  ausländischer  Unternehmungen,  vom
22.  Oktober  1914  Nr.  116,  S.  660.

Azetylenverordnung,  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  von  Azetylen
sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  Nr.  43,  S.  355.
        <pb n="24" />
        IXIV

B.

Bauwerke,  Bewachung  derselben  Nr.  67,  S.  4
Baugewerks-  Berufsgenossenschaften  5  werussgenoflenschelten.
Beamtenbesoldung  im  Mobilmachungsfall  8,  S.  4
,  Die  Dienstbezüge  der  infolge  der  Mobilmachung  1  s  einberufenen  im  Großherzoglichen
  Dienst  festangestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Personen
r.  82,  S.  565

Begnadigung,  Verordunng,  betreffend  Begnadigung  zurückkehrender  Fahnenflüchtiger  Nr.  88,
S.  5

Benzin  und  #  Abgabe  von  Benzin  und  Benzol  aus  den  für  die  Militärverwaltung

sichergestellten  Beständen  Nr.  61,  S.  457
,  Freigabe  den  Benzin  und  Benzol  während  des  Krieges  für  nicht  militärische  Zwecke  Nr.  86,
S.  542;  Nr.  94,  S.  573;  Nr.  111,  S.  644.

Prrke  enschaften,  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  der  Wahlordnung  für
die  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  für  die  Unfallverhütung  bei  den  der  Aussicht
des  haeichsversicherungsemte  unterstellten  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
r.  40,  S.  34

,  Nachtrag  zu  der  Satung  der  lenewirtschaftlichm  Berufsgenossenschaft  für  Mecklenburg-Schwerin
  s.  Anlage  zu  Nr.

——,  Bekanntmachung,  betreffend  die  3  anientarie  der  Zweiganstalten  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  und  der  dem  Reichsversicherungsemt  unterstellten  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  Nr.  130,  S.  7

Bienenzucht,  Verordnung  zur  g  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1896,  betreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  der  Faulbrut  unter  den  Bienen  Nr.  10,  S.  73.

Bildhauerkunst,  Grundsätze  für  das  Verfahrem  bei  Wettbewerben  in  Werken  der  Bildhauerkunst
  Nr.  34,  S.  315

Linsenlaihfatei:  3  betreffend  die  Eichordnung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt

  Fr.  8,  S.  193.

Sma-g-rsenandig,  Bekanntmachung,  betreffend  dieselbe  Nr.  6,  S.  38.

Brot  (Weizenbrot),  Bekanntmachung,  betreffend  weiße  Bäckerware  Nr.  134,  ,  S.  730.

Brotgetreide,  Bekanntmachun  n  zur  Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1914,  betreffend

das  Ausmahlen  von  Brotgetreide  Nr.  118,  S.  675.
—,  Belannimachungen,  betreffend  das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und  Mehl  Nr.  134,  S.  729,

Bürgerliches  Gesetzbuch,  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  22.  Dezember
1899  zur  Ausführung  des  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB#  und  des  189

des  Gesetzbuches  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai
1898  Nr.  57,  S.  439.

Buß=  und  Bettag  aus  Anlaß  des  Krieges  Nr.  56,  S.  437;  —  Berichtigung  Nr.  57,  S.  441.

C.
Cholera,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Cholera  Nr.  140.  S.  768.
        <pb n="25" />
        XXV

D.

Dampfkessel,  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,  betreffend  die
e  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen  Krastmaschinen  Nr.  3,

—,  Ergänzung  der  „Gebühremordnung  für  Untersuchung  der  Dampfkessel=  und  Überhitzer-Anlagen
vom  24.  Juni  1912  Nr.  17,

Dienstlän  dereien,  Bekanntmachung,  beleeszen  das  Mlrasttreten  neuer  Vorschriften  über  dee
Benutzung  Großherzoglicher  Dienstländereien  137.

Dienstwohnungen,  Underung  der  Vorschriften  vom  175  1  1911  über  die  Benutzung
*  Dienstwohnungen  Nr.  34,  S.  3

Domanialhgig  i  216  Verordnung  zur  iurG  der  Verordnung  vom  20.  Mai

r.  11

E.

Eh  eschließungen,  Bekanntmachung.  betreffend  Befreiung  vom  Aufgebote  bei  Eheschließungen
im  Mobilmachungsfall  Nr.  49,  S.  413.
Eichordn  un  ng,  Verordyung,  betreffend  die  Eichordnung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
r.  18  19
Einjährtg-  er  iger  Dienst,  Bekanntmachung,  betreffend  Zeugnisse  für  denselben
r.  66,
Erleichterung  der  Erlangung  von  —  tüber  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Dienst  Nr.
,  Notprüfungen  für  den  einjährig-  freiwilligen  VBen  Nr.  71,  S.  497;  Nr.  144,  S.  769.
—,  das  Zeusnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  zum  einjährig-  freiwilligen  Dienst.  Nr.  89,
555

Einkommensteuer=  und  Ergänzungssteuergesetz  usw.  vom  6.  Mai  1913,  Inhaltsverzeichnis
  zu  demselben  Nr.  4,  S.  31.

——,  Verordnung,  betreffend  die  den  Mitgliedern  der  auf  Grund  des  Gesetzes  gebildeten  Kommissionen
  zustehenden  Reise=  und  Tagegelder  Nr.  5,  S.  3

,  Bekanntmachung,  betreffend  Einkommen-  und  m—limsz  von  zur  Fahne  einberufenen
Steuerpflichtigen  Nr.  120,

Einverlei  bung  von  gn  nr  15  0l.  in  das  Gebiet  der  Stadt  Stavenhagen  Nr.  50,

415.

Einziehung  von  Kosten  und  anderen  dem  Staate  gebührenden  Geldbeträge  Nr.  65,  S.  480.
Eisenbahnen,  Bekanntmachung,  betreffend  Ausdehnung  der  Konzession  für  den  Bau  und  BezLies.2
  der  Schmalspurbahn  Tessin  auf  die  Strecke  von  Rensow  nach  Prebberede  Nr.  27,
277

,  Schugz  der  Eisenbahnen  Nr.  52,  S.  420.
——,  Unterstellung  der  Anschlußbahn  Maliß.  —  Conorw,,  unter  die  polizellichen  Bestimmungen  der
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  Nr.  70,  S.  495
,  Bewachung  an  Eisenbahn-Bauwerken  Nr.  67,  S.  %
—,  Olesung  des  Bahnschutzpersonals  Nr.  71,  S.  498.
,  Bek  ntwachung,  betreffend  Mißbrauch  von  Ausweisen  zur  freien  Eisenbahnfahrt  Nr.  87,

d
        <pb n="26" />
        XXVI
Elbe,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stromaussicht  auf  der  Elbe  Nr.  50,  S.  416.

—,  Verordnung,  betreffend  Schleppzugsverkehr  auf  der  Elbe  Nr.  144,  S.  768.
Ersageschäft  1915  f.  Militärwesen.

F.
Fahnenflüchtig  %  Verordnung,  betreffend  Begnadigung  zurückkehrender  Fahnenflüchtiger
Nr.  88,

Fahnenjunker,  S.en  im  Nachweis.  des  goisenscheftlichen  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker
  und  der  Kriegsfreiwilligen  Nr.  8

Familienunterstüthungen  Nr.  62,  S.  461;  *  26  .  493,  S.  494;  Nr.  73,  S.  505;
Nr.  74,  S.  508;  Nr.  86,  S.  541;  Nr.  88,  S.  550;  Nr.  96.  S.  583;  Nr.  90  S.  585;
Nr.  144,  S.  769.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  ungersteung  3/6  österreichischer  Familien  im  Inlande  und  deutscher

amilien  im  Auslande  Nr.  82

Fideikommißstiftungen,  Leranrmaßhn  .#e#  die  von  dem  Erblandmarschall  Klosterhauptmann

  Carl  von.  Lüpow  auf  Eickhof  errichtete  Fideikommißstiftung  Nr.  26,  S.  276.
,  Jnkrasttreten  derFtbetkornmtßstistunguberbaöAllodmlgutBoekmNA  Neustadt  Nr.  28,
S.  28

.

Fleischbes  0n  Bekanntmachung,  betreffend  die  Turchführung  der  Fleischbeschau  bei  inländi-Schlachtungen
  während  des  Krieges  Nr.  114,  S.  654.

Flüchtlin  4n  rsieG*  von  Flüchtlingen  aus  Rußland  und  dem  Deutschen  Osten  Nr.  80,

,  gesundhettöpoltzetltche  Uberwachung  der  ostpreußischen  Flächtlinge  Nr.  124,  S.  695.

Flugwesen,  Ausbildung  von  Flugschülern  in  Görries  Nr.  60,  S.  452.

Forstwesen,  Bekanntmachung,  betreffend  Austausch  von  Forstflächen  der  Großherzoglichen  Hausguts-
  und  der  Kameralverwaltung  Nr.  44,  S.  384.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  zur  Ausfüörung
  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Nr.  13,

—,  Verorssuul  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1899  zur.  Ausführung  des
Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB.  und  des  §  189  des  Gesetzes  über“  bie
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  Nr.  57,  S.  4

renbenwotis:  Verordnung,  betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des

Nr.  111,  S.  641.

,  Bekanntmachunz,  betreffend  die  vorstehende  Verordnung  Nr.  111,  S.  643;  Ergänzung  der
letzteren  Nr.  116,  S.  660.

Fürsorge,  Bekanntmachung,  betreifend  Fürsorge  für  die  Familien  zur  Fahne  einberufener,  nicht
beamteter  Personen  Nr.  90,

—,  Abänderung  und  Ergänzung  der  horsteoen  Bekanntmachung  Nr.  111,  S.  642.

G.

Gehlsdorf,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zangderziehung  jugendlicher  Personen  in  der
Rettungsanstalt  Gehlsdorf  Nr.  18,
        <pb n="27" />
        XXVII

Gemeindeabgaben,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung

  con  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  vom  8.  Juli  1887
r.  13,  S.  135.

Gemeinde-Einkommensteuer,  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  von  Betriebsstätten
  auswärtiger  Unternehmer  zur  Gemeinde-Einkommensteuer  am  Betriebsorte
Nr.  144,  S.  763.  «  «

Generalstabskattca,Bekanntmachung,betreffendBeschlagaahmedekfelbenN.k.65,S.478.

—,  Zurücknahme  der  vorgedachten  Anordnung  Nr.  105,  S.  611.

Gerichtskostenordnung,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Gerichtskostenordnung  Nr.  13,
S.  133.  «

Gerichtsvollzieher,  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher
  Nr.  42,  S.  349.  ·  «  —.
Getreide-Durchschnittspreise,  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.

für  die  nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist,  Nr.  7,  S.  46.
Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte
bei  der  Erörterung  belgischer  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche  Nr.  89,  S.  556.
,  Bekanntmachung,  betreffend  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche  im  Auslande  Nr.  107,  S.  616.
—5,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Erörterung  von  Gewalt-.
  tätigkeiten  gegen  deutsche  Zivilpersonen  in  Feindesland  Nr.  110,  S.  639.
Gewerbebetrieb  der  Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmende
  Geschäfte  besorgen  oder  über  Vermögensverhältnisse  oder  persönliche  Angelegenheiten
  Auskunft  erteilen,  Vorschristen  für  den  Gewerbebetrieb  solcher  Personen,
r.  7,  S.  39;  Nr.  15,  S.  145.
Gewerbeschulen,  Aussetzung  des  Unterrichts  in  denselben  Nr.  55,  S.  432.
Gnadenerweise  (.  Straferlaß.
Goldgeld,  Bekanntmachung,  betreffend  Auszahlung  von  Goldgeld  an  Ausländer  Nr.  117,  S.  671.
Großherzogliches  Haus,  Anderung  der  Bestimmungen  für  die  Mitglieder  des  Großherzoglichen
  Hauses  in  Abweichung  von  den  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  und  der  damit  zusammenhängemon  Reichs=  und  Landesgesetze  Nr.  57,  S.  439.
Großviehhäute,  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  derselben  Nr.  128,  S.  705.
Grundbuchordnung,  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Anordnungen  zur  Ausführung  der
Grundbuchordnung  vom  9.  April  1899  Nr.  21,  S.  241.  «

5.
Haferbedarf  der  Heeresverwaltung,  Sicherstellung  der  Haferbestände  Nr.  1
Hamster,  Verordnung,  betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster  Nr.  21,  S.  23
,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Verordnung  Nr.  32,  S.  301.
Bestellung  Eines  landesherrlichen  Kommissars  zur  Bekämpfung  der  Hamsterplage  Nr.  32,

43,  S.761.
4.

Handarbeitsunterricht,  Verordnung  zur  Abänderung  des  §  6  der  Verordnung  vom
½.  Dezember  1904,  betreffend  den  Handarbeitsunterricht  in  den  Domaniallandschulen
39,  S.  337.
Handwerkskammer,  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der
Mecklenburgischen  Handwerkskammer  Nr.  109,  S.  635.
de
        <pb n="28" />
        XXVIII

Hilfsschrei  barbeiten  „,  Ergänzung  des  Tarifs  für  Hilfsschreibarbeiten  Nr.  30,  S.  293
Hinterbliebenenfürsorge,  alten  esamtliche  Bescheinigungen  in  Sachen  der  **x
fürsorge  Nr.  139,  S.  7
Ointerollrge  #  19%  S  #  aus  Anlaß  des  Krieges  1914  Nr.  108,  S.  109;  Nr.  117,
666.

r%  orele  Selmmnnachung  e  betresfend  Höchstpreise  Nr.  61,  S.  456;  Nr.  67,  S.  486;  Nr.  101,
S.  595  r.  118
——,  s  hn,  krteesfend  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Kartoffeln  Nr.  121,  S.  683;
Nr.  137,

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Daundesatsverorhnung  über  Höchstpreise  für  Kupfer
usw.  vom  10.  Dezember  1914  Nr.  139,  S.  752.
Hundesteuer,  Verordnung,  betreffend  die  t  einer  solchen  Nr.  41,  S.  345.

4

Jugendtru  T  z  e,  5  etpemtmachung,  betreffend  Bildung  einer  solchen  in  Mecklenburg-Schwerin
569

Juristen,  .  0  betressend  Notprüfungen  der  Juristen  Nr.  53,  S.  423.
Israelitische  Landes  gemeinde,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beiträge  zur  Kasse  derselben
  für  das  Beitragsjahr  1.  Juli  1914/15  Nr.  33,  S.  310.

K.
Kampfer  und  Terpentinöl,  Sicherstellung  für  Zwecke  der  Heeresverwaltung  Nr.  125,  S.  697.
Kaninchen,  Verordnung  zur  Ersä  angung  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1909,  beireffend  die
Vertilgung  der  wilden  Kaninchen  Nr.  38,  S.  331.
,  Verordnung,  betreffend  das  Aussetzen  wilder  Kaninchen  Nr.  38,  S.  333.
Kartenvertrieb  der  Königlich  Preußischen  Landesaufnahme,  Bekanntmachung,  betreffend  denselben
  Nr.  24,  S.  249.
Kartoffelstärke-  Jrhel  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  derselben  Nr.  136,  S.  735.
Kauffahrteischiffe,  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung
  gefährlicher  Eegenstände  mit  gauffehrteischilfen  Nr.  6,  S.  32;  —  desgl.  Nr.  22,
244;  desgl.  Nr.  38,  S.  335;  desgl.  Nr.  47,  S.  399;  desgl.  Nr.  123,  S.  689.
Kaufmann  3  schulen,  Bekanntmachung,  betreffend  Inkrasttreten  der  Verordnung  vom  7.  April
1911  für  den  Flecken  Neukloster  Nr.  19,  S.  232.
Knapps  haf  ts-  25  erversicherungsamt  in  #  Erweiterung  der  Zuständigkeit  desselben
1,  1.

Kraft=  und  Luftfahrzeuge,  Verkehr  mit  denselben  Nr.  54,  S.  4
—,  Sicherstellung  von  Pneumatils  und  Automobilzubehörteilen  eils  Misgzen  Ursprungs  Nr.  57,

—  Verkehr  voii  Kraftsahrzeugen  Nr.  59,  S.  450.

——,  Aushebung  von  Kraftfahrzeugen  Nr.  95,  S.  580;  ,  5  S.  586.

,  Erleichterung  des  Kraftwagenverkehrs  Nr.  114,  S.  6

——,  Verbot  des  erh  von  Reifen  für  Kraftfahrzeuge  ges  116,  S.  657.

,  die  im  Eigentum  der  Militärverwaltung  stehenden  Krastfahrzeuge  Nr.  132,  S.  717.
        <pb n="29" />
        XXIX

Kranke,  Hekenntwachung,  betreffend  schwerkranke  Angehörige  der  Heeresverwaltung  auf  dem
Marsche  Nr.  83,  S.  533.

Krankenkassen,  —*  betreffend  die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und
Arzten  nr  16,  S.  153.

,  Abänderung  der  vorstehenden  Bekanntmachung  Nr.  102,  S.  598.

Krankenverscerung,  Bekanntmachung,  betreffend  Gebühren  in  Spruchsachen  der  Krankenversicherung
  Nr.  39,  S.  339.

Krankheiten,  Aufhebung  des  Verbots  des  Hausterhandels  in  einzelnen  Ortschaften  des  Medizieelbegitn
  Boizenburg  (erlassen  wegen  der  epidemisch  aufgetretenen  spinalen  Kinderähmung)
  N

——,  Vorbehmung),  pnn  gegenüber  ansteckenden  Krankheiten  Nr.  74,  S.  508.

——,  Bekanntmachung,  betreffend  Schuzzi  sung  Nr.  137,  S.  743.

,  Schuhmezregeln  gegen  übertragbare  Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten  Nr.  137,

Kriegsfe  SW/#ige,  Erleichterung  im  Nachweis  des  gwissenschestlichen  Bildungsgrades  der
Fahnenjunker  und  der  Kriegsfreiwilligen  Nr.  89,  S.  5

Kriegsgefangene,  Verhalten  gegen  dieselben  Nr.  79,  522.

Kriegsleistungen,  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsleistungen  Nr.  113,  S.  649;  Nr.  126,
S.  702;  Nr.  130,  S.  712.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  Vorspannvergütungssätze  Nr.  122,  S.  686.

Krie  gsversi  n  5  gerung  ,  Landezhetrliche  Bestätigung  der  Satung  der  „Mecklenburgischen  Kriegsversicherun
  S.

—,  Landesherrliche  8  W  EW  5ne  Hachtrags  zur  Satzung  Nr.  102,  S.  597.

Kriegszustand,  Bekanntmachungen,  —

Erklärung  de.  Kriegszustandes  Nr.  48,  S.  40

—,  Bestimmungen  *NP  gauzländische  Arbeiter  uprend  des  —N2°N  Nr.  52,  S.  420;

Nr.  64,  S.  469;  Nr.  80,  S.  525.
—,  Zawiberznzis80.  gegen  die  Bestimmungen  Nr.  95,  S.  5

——,  den  Verkehr  von  Kraft=  und  Luftfahrzeugen  Nr.  54,  S.  *  omr.  59,  S.  450.

,  Verbot  des  Waffenverkaufs  an  Ausländer  Nr.  54,  S.  426.

——,  Unterstützung  der  Gendarmerie  Nr.  54,  S.  426.

,  Verbreitung  von  Alarmnachrichten  während  des  Krieges  Nr.  54,  S.  4

,  Sicherstellung  von  Pneumatiks  und  Automobilzubehörteilen  W**"  Ursprungs  Nr.  57,

441.

55  von  Ersatz=  und  d  Landsturmmannscheften  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung  Nr.  58,  S.  44

,  Anforderung  von  Wassen  s  59t.  S.  450

—,  die  Einziehung  von  Kosten  und  anderen,  den  Staate  gebührenden  Geldbeträgen  Nr.  65,

,  die  Anberaumung  von  Versteigerungsterminen  in  dem  Verfahren  der  Versteigerung  von
Gegenständen,  welche  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen
  Nr.  65,  S.  480.

—,  Aufnahme  von  Wechsel-  und  Scheckprotesten  durch  Gerichtsschreiber  während  des  Kriegszustandes
  Nr.  71  499.

,  die  Verbreitung  von  unbestätigt  gebliebenen  Nachrichten  Nr.  76,  S.  513.
        <pb n="30" />
        XXX

Kriegszustand,  Verbot  der  Feilhaltung  von  Büchern  Nr.  77,  S.  617.

zerkrastsegung  von  Verfassungsbestimmungen  Nr.  80,  S.  523.

—,  Befugnisse  der  Zivilverwaltung  während  des  —m+  Nr.  84,  S.  535.

—,  die  Bekämpfung  haltloser  Gerüchte  Nr.  110,

—,  Verordnung,  betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  Kriegszustandes  Nr.  111,  S.  641.

—,  Bekanntmachung,  4  brtreffend  die  vorstehende  Verordnung  Nr.  111,  S.  643;  Ergänzung  der

lehzteren  Nr.  116,  S.  660.

—,  Veramimachung  betref  end  Verbot  der  Schrift  „Der  Siegespreis“  Nr.  122,  S.  686.

Kün  stlersipendien,  Bekanntmachung,  betreffend  die  aus  dem  Ministerium,  Abteilung  für

*—  und  ran  ans  dem  Großherzoglichen  Kabinett  zu  verleihenden  Künstlerstipendien
r.  1

,  An

L.

Landeskultur,  Verordnung  zur  Förderung  derselben  Nr.  20,  S.  2

—  Gebührenordnung  für  das  Großherzogliche  Landeskulturamt  n  dn  S.  297.

Lan  d  esschulden,  Verordnung,  betreffend  Ausgabe  von  L  sch  sch  gen  für  Zwecke

der  Friedrich-  Franz-Eisenbahn  Nr.  29,  S.  289.
Landsturm,  Verwendung  von  Ersatz=  und  Lourmmanascheit  zur  Aufrechterhaltung  der
össentlichen  Ordnung  Nr.  58,  S.  446.
—,  Bekleidung  der  zum  Landsturm  einberufenen  Mannschaften  Nr.  s56,  S.  436.
—,  Zurückstellung  landsturmpflichtiger  leitender  Güterbeamten  Nr.  65,  S.  478.

,  Aufruf  des  unausgebildeten  Landsturms  Nr.  72,  S.  501;  Nr.  74,  S.  507.

,  landsturmpflichtige  Schiffer,  Befreiung  derselben  von  der  Einziehung  Nr.  77,  S.  518.
—,  Zurückstellung  von  Angehörigen  des  ausgebildeten  Landsturms  Nr.  98,  S.  587.

,  Musterung  und  Aushebung  des  unausgebildeten  Landsturms  Nr.  125,  S.  698.

,  Aufruf  des  Landsturms  Nr.  136,  S.  737.

——,  Bekanntmachung,  betreffend  Landsturmpflicht  Nr.  142,  S.  7

Landwi  rtsch  zut,  i  der  durhe  die  Kriegsgefahr  Fg  landwirtschaftlichen  Notstände

Nr.  55,  S.  429;  N##  56,

aeleri.,  bei  der  Ernte  Nr.  en  2.  455.

—,  ewährung  von  freier  Fahrt  an  Erntearbciter  Nr.  *  S.  4

—  —,  Verbot  des  Verfütterne  von  Brotgetreide  und  Mehl  Nr.  117,  "  668.

Landwirtschaftl  iche  Berufsgenossenschaften,  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung
  der  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  für  die  Unfallverhütung
  bei  den  der  Aufsicht  des  Reichsversicherungsamtes  unterstellten  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften  Nr.  40,  S.  341

—,  Nachtrag  zu  der  Satung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  Mecklenburg-Schwerin
  s.  Anlage  zu  Nr.  66.

Legitimationskarten  für  ausländische  Arbeiter  s.  Arbeiter.

Vettäetian.  Prüfungs-Ordnung,  Verordnung  zur  Ergänzung  bezw.  Abänderung  der
Verordnung  vom  13.  Mai  1895,  betreffend  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für  Volks-,
Bürger=  und  höhere  Mädchenschulen,  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  der  französischen
und  der  englischen  Sprache  usw.  Nr.  105,  S.  609,

—,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  19.  April  1912  über  die  wissenschaftliche
Prüfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenpritfung)  Nr.  107,  S.  615.
        <pb n="31" />
        XXXI

Leichen,  Behandlung  der  Leichen  mittelloser  russischer  Staatsangehöriger  Nr.  39,  S.  338.
Leichtverwundete  s.  Verwundete.  —

Lichtspiele,  Verordnung,  betreffend  die  öffentliche  Vorführung  von  Lichtspielen  Nr.  85,  S.  537.
Luftfahrzeuge  s.  Kraft=  und  Luftfahrzeuge.

Luftschiffsverkehr  Nr.  59,  S.  450.

M.

Maß=  und  Gewichtsordnung,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nacheichung  der  Gewichte
und  Wagen  in  den  Apotheken  Nr.  30,  S.  294.
Militäranwärter,  Bekanntmachung,  betreffend  das  Muster  J  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsç
  #ehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  Nr.  117,  S.  663.
Militärpersonen,  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärperfonen  usw.  Nr.  15,  S.  147.
Militärwesen,  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ersatzgeschäft  1915  Nr.  129,  S.  709.
Mobilma  ung,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen,  betreffend:  Mobilmachung  Nr.  49,
409

——,  das  Verbot  von  Veräffentlichungen  über  Truppenbewegungen  und  Verteidigungsmittel
Nr.  49,  S.  410.

,  Toaubendepeschen  Nr.  49,  S.  412.

——,  Befreiung  vom  Aufgebote  bei  Eheschließungen  Nr.  49,  S.  413.

,  Einfluß  der  Mobilmachung  auf  die  allgemeine  Verwaltung  Nr.  51,  S.  417.

——,  Erteilung  der  Approbation  als  Arzt  an  Kandidaten  der  Medizin  Nr.  51,  S.  418.

—  —,  die  Vollstreckung  geringerer,  gegen  Gestellungspflichtige  erkannter  Strasen  Nr.  52,  S.  419.

,  Schutz  der  Eisenbahnen  Nr.  52,  S.  420.  «

,  Notprüfung  der  Juristen  Nr.  53,  S.  423.

,  Zurückstellungen  und  Unabkömmlichkeit  Nr.  56,  S.  434.

,  Bekleidung  der  zum  Landsturm  einberufenen  Mannschaften  Nr.  56,  S.  435.

——,  die  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung  an  der  Ausllbung  ihrer  obrigkeitlichen
Rechte  verhinderten  Gutsherren  Nr.  57,  S.  440;  Nr.  84,  S.  536;  s.  auch  Amtliche
Beilage  Nr.  54.

——  ,  Aufrul.  Seiner  Majestät  des  Kaisers  an  das  deutsche  Heer  und  die  deutsche  Marine  Nr.  58,

.,  443.

—,  Beamtenbesoldung  im  Mobilmachungsfall  Nr.  58,  S.  444.

—,  Beschäftigung  von  gewerblichen  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  Nr.  58,  S.  445.
—  —,  Zurückstellung  deutscher  Vorschnitter  Nr.  58,  S.  446.

,  die  Pferdegelder  Nr.  59,  S.  449;  Nr.  67,  S.  485;  Nr.  69,  S.  491.

,  Zurückstellung  landsturmpflichtiger  leitender  Güterbeamten  Nr.  65,  S.  478.

,  Bewachung  von  Bauwerken  Nr.  67,  S.  486.

,  die  Unabkömmlichkeit  von  Ortsvorstehern  Nr.  68,  S.  489;  Nr.  69,  S.  492.

,  Ablösung  des  Bahnschutzpersonals  Nr.  71,  S.  498.

,  Aufruf  des  unausgebildeten  Landsturms  Nr.  72,  S.  501;  Nr.  74,  S.  507.

,  landsturmpflichtige  Schiffer,  Befreiung  derselben  von  der  Einziehung  Nr.  77,  S.  518.
,  Eintritt  ehemaliger  Offiziere  und  Unteroffiziere  in  den  Heeresdienst  Nr.  79,  S.  521.
,  Heranziehung  ehemaliger  Unteroffiziere  als  Ausbildungspersonal  Nr.  82,  S.  532.
        <pb n="32" />
        XXXII

Mobilmachung,  Mißbrauch  von  Ausweisen  zur  freien  Eisenbahnfahrt  Nr.  87,  S.  547.
—,  Fürsorge  für  die  Familien  zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen  Nr.  90,  S.  558;
r.  111,  642.
,  die  Dienstbezüge  der  infolge  der  Mobilmachung  zum  Militärdienst  einberufenen,  im  Großherzoglichen
  Dienst  festangestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Personen
Nr.  92,  S.  565.
,  Zurückstellung  von  Angehörigen  des  ausgebildeten  Landsturms  Nr.  98,  S.  587.
—,  Musterung  und  Aushebung  des  unausgebildeten  Landsturms  Nr.  125,  S.  698.
—,  Ausstellung  von  Ausweisen  zu  Reisen  an  die  Front  u  Nr.  125  5,  S.  699.
—,  Haferbedarf  für  die  Heeresverwaltung  Nr.  143,  S.  7

N.  .
Neuttqlöleuanette,VerbotdeöVetakbeitengbetselbenzuSchmier-undLei-nseifenNt.134,-S.
  731.

O.

Obrigkeiten,  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung  an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen
Re  chte  verhinderten  Gutsherren  Nr.  57,  S.  440.
otterreichischen  ngarische  Staatsangehörige,  Bekanntmachung,  wonach  dieselben  an  der
Abreift  nicht  verhindert  werden  dürfen  Nr.  66,  S.  484.
—,  Musterung  der  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz  wohnhaften
österreichischen  und  ungarischen  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnisch-herzegowinischen
  Dienstpflichtigen  Nr.  115,  S.  655.
—,  Musterung  der  Landsturmpflichtigen  rnd“s  und  ungarischer  Staatsangehörigkeit
sowie  bosnischer  Landesangehörigkeit  Nr.  130,  S.  714.
Bekanntmachung,  betreffend  Angehörige  des  Fuals  ehn  Heeres  Nr.  142,  S.7
Original  Osterrieder,  Bekanntmachung,  betreffend  den  Getreide-,  Heu-  und  Strdn  Wrderer
„Original  Osterrieder"  Nr.  40,  S.  342.
Ortsbezeich  uung,  Beilegung  des  Namens  „Reinhardtsdorf“  an  die  Büdnerkolonie  bei
Gadebusch  Nr.  105  „Gen  611
Ortsvorsteher,  s  Heiammk-hun,  betreffend  die  Unabkömmlichkeit  von  Ortsvorstehern  Nr.  68,
r.
Osts  rhra,  Bekanntmachung,  betreffend,  den  Schutz  des  Ostseestrandes  auf  der  Feldmark
de,  A.  Wismar  Nr.  32,  S

 

P.
Papier,  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  des  surrogatfreien  und  surrogathaltigen
Meenhurischen  Wappenpapiers  aus  der  Popierfebrik  von  F.  Schoeller  und  Bausch
in  Neu  Kaliß  durch  die  Behörden  Nr.  46,  S.  3
Pf  ändunf  des,  der  Diensteinkommens  von  zWlbae  pcofo  iachweisung  der  im  Geschäftsbereiche
er  Königl.  Preuß.  Militärverwaltung  bei  solchen  Pfändungen  zur  Vertretung  des
Reichs=  (Militär-)  Fiskus  berusenen  Behörden  und  Personen  Nr.  15,  S.  147.
        <pb n="33" />
        XXXM

Pfarren,  Abãnderuns  der  Grundsätze  für  die  Veranschlagung  der  Pfarreinkommen  Nr.  28
S.  287;  Nr.  34,  S.  314.
—,  Verordnung  zur  tntan  der  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911/23.  Dezember  1912,
unhe  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen  Pfarren  Nr.  34,  S.  311.
——,  Verordnung  zur  Abänderung  der  vorgedachten  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911
Nr.  137,  S.  741.
Peedeaosiorf  in  ÖOsterreich-Ungarn  Nr.  88,  S.  5
Pferdeaushebung,  Befreiung  von  Stuten  von  Ner  Pierdear-  5hebung  Nr.  91,  S.  563.
Pferdegelder  Nr.  59,  S.  449;  Nr.  67,  S.  485;  Nr.  69,  S
——,  die  Vergütung  für  ausgehobene  Pferde,  Fohr  euge  iiiw.  *5  58.  S.  519.
Pferdeesause  Bekanntmachung,  betreffend  Pieshdeverkauf  Nr.  113,  S.  650.
Pleeoers  und  Automobilzubehörteile,  Sicherstellung  derselben  Nr.  57,  S.  44
Pockenseuche,  Vorkehrungen  gegen  Einschleppung  derselben  Nr.  106,  S.  613.
Postamtliche  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  Nr.  26,  S.  262.
Postordnung,  Anderung  derselben  Nr.  27,  S.  285;  Nr.  65,  S.  479;  Nr.  85,  S.  540;  Nr.1
S.  581;  Nr.  105,  S.  611;  Nr.  116,  S.  661;  Nr.  133,  S.  27.
Prüfungen,  Notprüsungen  der  Juristen  Nr.  53,  S.  43.
—  —,  Notrüfungen  für  Gerichtsschreiberanwärter  Nr.  56,  S.  436.
.,  Kriegsprüfungen  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  Nr.  58,  S
,  ärztliche,  zahnärztliche,  tierärztliche  und  pharmazeutische  N12  v  Nr.  61,  S.  458.
—,  Notprüsungen  an  den  höheren  Schulen  Nr.  65,  S.  477.
—  —,  Notprüfungen  für  Amtsdiätaranwärter  Nr.  66,  6.  484.
——,  Notprüfungen  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  Nr.  71,  S.  497;  Nr.  144,  S.  769.
——,  Kriegsprüsungen  an  den  höheren  Lehranstalten  Nr.  94,  575.
—,  Zulassungen  zu  den  Prüfungen  zum  Schiffer  auf  sieiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und
um  Sckiffer  auf  großer  Fahrt  Nr.  9
,  Zulasfung  zudenPtufungenzumMa  schinisten  7  m.  II.  und  I.  Klasse  sowie  zu  den
Vor=  und  Hauptprüfungen  zum  Schiffsingenieur  Nr.  103,  S.  599.
,  Zulassung  von  Schülern  der  Schifsingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse  zur
Notprüfung  Nr.  130,  S.  7
Prüfunssordnung,  Mhherun  der  Verordnung  vom  15.  August  1899,  betreffend  die
r  nund  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  Nr.  36,  S.  325
—,  Lehrerinnen-Prüfungs-Ordnung  und  Oberlehrerinnen-Prüfungs-Ordnung'  s.  unter  Lehrerinnen-Prüfungs-Ordnung.


R.
Rechtshilfe,  gerelinz  der  Bekanntmachung  vom  20.  März  1907,  betreffend  die  Erstattung
Kosten  der  bechthilfe  oder  sonstiger  Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Angelegenm—t
  Nr.  128,
Reichsstempelwesen,“  S#nnachnn,  betreffend  Prüfung  desselben  Nr.  33,  S.  307.
——,  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Prüfung  desselben  ernannten  Beamten  Nr.)  33,  S.  309.
Reichsversicherungsorbnung,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordvet
  iu  zur  Bü  Nr.  11,  S.  75.
—,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnun  r  die  Wahl  der  Persichertenbeisitzer  beim
Oberversicherungsamt  Nr.  11,  S.  76.  s  sa  Wahl  der  Versich  sit
        <pb n="34" />
        XXV

Reichsversicherungsordnung,  desgl.,  betreffend  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter
  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter  Nr.  11,  S.  86.

—,  desgl.,  betreffend  Unfallversicherung  bei  Bauarbeiten  sowie  beim  2  gewerbsmäßigen
Halten  von  Fahrzeugen  seitens  der  Stadt  Wismar  Nr.  17,  S.  188;  Nr.  19,  S.  232.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  §  376  der  R.  Nr.  28,  S.  247;  —  Berichtigung
  Nr.  26,  S.  276.

—,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Arbeitgeberbeisitzer  des
Oberversicherungsamts  Nr.  35,  S.  319.

,  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Wahlordnungen  für  die  Wahl  der  Versichertenbeisitzer
  bei  dem  Oberversicherungsamt  in  Schwerin  und  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter
  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter  Nr.  45,  S.  387.

.,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  den  45%  der  Landesversicherungsanstalt
  Mecklenburg  Nr.  45,  S.  388.

,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Ausführung  verordnung  V  vom  19.  März  1913  zur
Reichsversicherungsordnung  Nr.  135,

Reisen  an  die  Front,  Ausstellung  von  Ausweisen  n  :.  alben  Uusw.  Nr.  125,  S.  699.

ins  Ausland,  allgemeine  Richtlinien  zur  Ausstellung  von  Descheinigungen  für  Reisen  ins
Ausland  aus  dem  Bezirk  des  IX.  Armeekorps  Nr.  138,  S.  7

Rettungsanstalt  Gehlsdorf  a  Gehlsdorf.

Rindviehseuchen-Abgabe,  Edikt,  die  Ausschreibung  einer  solchen  für  das  Jahr  1914

Nr.  8,  S.  49.
—,  Bekanntmachung,  betreffend  das  vorstehende  Edikt  Nr.  8,  S.  62.

S.

Salpeter,  Bekanntmachung,  betreffend  denselben  (Sicherstellung)  Nr.  137,  S.  742.
Schiffer,  Befreiung  landsturmpflichtiger  Schiffer  von  der  Einziehung  Nr.  77,  S.  518.
,  Zulassung  zu  den  Prüfungen  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum
Schiffer  auf  großer  Fahrt  Nr.  99  S.  591.
Schiffsin  enieu  geau  e,  Zulassung  zu  den  Vor-  und  Hauptprüfungen  zum  Schiffsingenieur
103  99.

 

—,  Zulassung  von  Schülern  der  Spisfsingenieur-  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse  zur

Notprüfung  N.  130,  S.7
Sclachtungen,  Fnennsh  gar  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom
zl  Setenber  1914,  betreffend  Verbot  des  vorzeitigen  Schlachtens  von  Vieh  Nr.  100,

vnt  und  Fleischbeschau,  Abänderungen  der  Ausführungebestimmungen.  A,
D  nebst  Anlage  b  und  E  zum  Gesetz  vom  3.  Juni  1900  Nr.  47,  S.  401.

—,  Veranketiechro,  betreffend  die  Denn  e  der  Fleischbeschau  bei  inländischen  Schlachtungen
  während  des  Krieges  Nr.  114,  S.  654.

,  Abänderungen  der  Aussihrungsbelimmungen  4  und  □  zum  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetz
  Nr.  123,

Schulamt  kandidaten,  —.  sen  für  die  —  des  höheren  Lehramts  Nr.  58,

447.
        <pb n="35" />
        XXXV

Schulwesen,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verorhnung,  vom  31.  Januar  1912,  betreffend
den“  Unterricht  in  den  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  Nr.  26,  S.  2753
—,  Verordung  zur  Abänderung  des  §  6  der  Verordnung  vom  16.  Dezember)  16%  betreffend
den  Handarbeitsunterricht  in  den  Domaniallandschulen  Nr.  39,  S.  3
—  —,  Verordn  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  April  1908,  *1  die  Dienstverhältnisse
  der  Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  Nr.  44,  S.  377.
—,  Verordnung,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  vorgenannten  Schulen
r.  4,
—,  Regelun  bes  3npichs  in  den  domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen
wäßend  des  Krieges  Nr.  63,  S.  467.
—,  Vertretungsunterricht  an  Landschulen  durch  Lehrerinnen  Nr.  64,  S.  472.
.——,  Notprüfungen  an  den  höheren  Schulen  Nr.  65,  S.  477.
,  Bekanntmachung,  betreffend  den  einjährig-  freiwilligen  Dienst  Nr.  66,  S.  483.
—,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Februar  19011.  betreffend  die  Fürsorge
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  an  ritter=  und  landschestlich  Landschulen  angestellten
  Lehrer  und  schulhaltenden  Kirchendiener  Nr.  141,  S.  7
Schutzimpfung,  Bekanntmachung,  betreffend  dieseibe  Nr.  137,  S.743.
Schubmaßregeln  gegen  übertragbare  Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten  Nr.  137,
743.

Seefahrzeuge,  Verordnung  zum  Schutze  der  Bemannung  kleiner  Seefahrzeuge  Nr.  22,  S.  243.
Seemaschinisten,  Zulassung  zu  den  Prüfungen  zum  Maschinisten  IV.,  III.,  II.  und  I.  Klasse
sowie  zu  den  Vor=  und  Hauptprüfungen  zum  Schiffsingenieur  Nr.  103,  S.  599.
—,  Zulassung  von  Schülern  der  Shfsingenieur-  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklasse  zur
Notprüfung  Nr.  130,  S.7
Sicherste  dung  9  von  Pneumatiks  zun  Automobilzubehörteilen  ausländischen  Ursprungs  Nr.  57,
441.

,  Siceerselluns  von  Kampfer  und  Terpentinöl  für  Zwecke  der  Heeresverwaltung  Nr.  125,

—,  vessle  007  von  französischem  Terpentinöl  Nr.  132,  S.  723;  Nr.  134,  S.  731.

—,  desgleichen  von  Salpeter  Nr.  137,  S.  742.

,  desgleichen  der  Haferbestände  für  Heereszwecke  Nr.  143,  S.  761.

Sonntagsheili  ung,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  die  äußere

Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage,  vom  9.  Februar  1906  Nr.  5,  S.  36.

Sparkasse  zu  Rostock,  abgeänderte  Bedingungen  ülber  Einlagen,  Auszahlung  und  Kündigungen
bei  derselben“  Nr.  2,  S.  3.

Standesamtsbezirke,  Veränderung  der  Standesamtsbezirke  Roggenstorf  und  Dassow
Nr.  28,  S.  2688;  Veränderung  im  Standesamtsbezirk  Waren  Nr.  142,  S.  759.

Statistik,  Zwischenzählung  der  Schweine  im  Jahre  1914  Nr.  10,  S.74.

—–  Bekanntmachun  zur  Ansführung  des  Gesetzes,  betreffend  statistische  Aufnahmen  der  Vorräte
  don  etreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  vom  20.  Mai  1914  Nr.  36,

 

S.  320

,  Bekannimachung,  betreffend  eine  statistische  GAufnahme  der  Vorräte  von  Getreide  und  Mehl
am  1.  Dezember  1914  Nr.  119,  S.

Steueredikt  für  das  Jahr  1914/15  Nr.  5,
        <pb n="36" />
        XXXVI

Stiftungen,  landesherrliche  Genehmigung  der  Professor  Dr.  Carl  von  Lemcke'schen  Stiftung
zu  Schwerin  Nr.  2,  S.  Z;  der  Senator  Freytag-Stiftung  und  der  Johanna-Freytag-Stiftung
  zu  Grevesmühlen  Nr.  19,  S.  233;  der  Geschwister  Freytag-Stiftung  dasell
Nr.  27,  S.  286;  der  Ludwig-  Hauswedell-  Stiftung  zu  Brüel  N.  34,  S.  315;  der
Nentner  Jörs  schen  Stiftung  zu  Schwerin  Nr.  47,  S.  401.

Straferlaß,  Verordnung,  betreffend  den  gnadenweisen  gelaß  von  Freiheits=  und  Geldstrafen
in  Veranlassung  der  Mobilmachung  Nr.  63,  S.  465

—,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  vorgedachten  Verordnung  Nr.  64,  S.  470.

,  Verordnung,  betreffend  einen  allgemeinen  Gnadenerlaß  Nr.  65,  S.  475.

Gnadenerweise  für  Landsturmpflichtige,  die  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine
eingestellt  sind  Nr.  76,  S.  514.

——,  Gnadenerweise  zugunsten  von  Personen,  die  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  wegen
unerlaubter  Auswanderung  verfolgt  oder  verurteilt  O  Nr.  8

Strafregister,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  8  17b  der  Se  i  über  die  Strafre
  ister  Nr.  17,  S.  187.

Strafvollstre#ung,  Verordnung,  betrelfend  die  Vollstreckung  geringerer,  gegen  Gestellungs-Fpflichtige
  erkannter  Strafen  Nr.  52,  S.  419.

Stromaussicht,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stromaussicht  auf  der  Elbe  Nr.  50,  S.  416.

T.

Tanzlustbarkeiten,  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  derselben  Nr.  127,  S.  103;  —  Berichtigung
  dieser  Bekanntmachung  Nr  135,  S.  734.

Terpentinöl,  Sicherstellung  desselben  Nr.  125,  E.  697;  Nr.  132,  S.  723;  Nr.  134,  S.  731.

Tetanus-=  Serum,  Bekanntwachung,  betrefsend'  die  Abgabe  desselben  zur  prophylaktischen
Impfung  Nr.  134,  S.  732

Tiefbau—  Berufsgenossenschaft  f  Berufsgenossenfchaften

Tierärztliche  Notprüfungen  Nr.  61

Tierhäute  und  Felle,  Verbot  der  —  derselben  Nr.  122,  S.  6

Trauergeläut,  Verordnung,  betreffend  das  Trauergeläut  usw.  ange  V½  Ablebens  Sr.
Eniglichen  Hoheit  des  Großherzogs  Adolf  Friedrich  von  Mecklenburg-Strelitz  Nr.  37,

u.

Unfallv  rliicherune:  Bekanntmachung,  betreffend  Unfallversicherung  bei  Bauarbeiten  sowie
beim  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Fahrzeugen  seitens  der  Stadt  Wismar  Nr.  17,
S.  188;  Nr.  19,  S.  232
Unte  ttützun  gasn  ohnsitz,  rnun  zur  Abänderung  der  Ausführung  verordnung  zum
Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar  1871  Nr.  38,  S.3

V.

Versteigerungen,  Verbot  der  Versteigerung  von  Tierhäuten  und  Fellen  Nr.  122,  S.  686.

Versteitzerungstermine  ,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anberaumung  von  Versteigerungsterminen
  in  dem  Verfahren  der  Versteigerung  von  Gegenständen,  welche  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen  Nr.  65,  S.  480.
        <pb n="37" />
        XXXVD

Verwundete,  Meldung  derselben  Nr.  76,  S.  514;  Nr.  94,  S.  575.
—,  Bekanntmochungen,  betreffend  Leichtverwundete  Nr.  107,  S.  617;  Nr.  112,  S.  647;  Nr.  116,

660.

Viehseuchengesegz  vom  26.  Juni  1909,  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom
19.  Januar  1912  zur  Ausführung  desselben  Nr.  34,  S.  313.

Viehzählung,  Bekanntmachung,  betreffend  Viehzählung  am  1.  Dezember  1914  Nr.  117,  S.  665.

Vormundschaft  über  Minderjährige,  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  in  Vormundschaftssachen
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  Nr.  104,  S.  601.

Vorratserhebungen,  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  24.  August  1914  über  Vorratserhebungen  Nr.  81,  S.  529.

Vorspannvergütungssägye  (.  Kriegsleistungen.

W.

Waffen,  Anforderungen  von  Wafsen  Nrx.  59,  S.  450.

Waffenverkauf,  Verbot  desselben  an  Äusländer  Nr.  54,  S.  426.

Wanderscheinsteuer,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückzahlung  von  Wanderscheinsteuer
an  die  infolge  der  Mobilmachung  einberufenen  Gewerbetreibenden  Nr.  75,  S.  511.

Wechsel=  und  Scheckprotest,  Bekanntmachung,  betreffend  Aufnahme  derselben  durch  Gerichtsschreiber
  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  Nr.  71,  S.  499.

Wehrbeitragsgeseg,  Vollzugsvorschriften  zu  demselben  Nr.  12,  S.  97.

Wehrordnung,  Anderungen  der  Deutschen  W.  prordnung  Nr.  9,  S.  55;  Nr.  27,  S.  278.

Wohlfahrtslotterie  für  Zwecke  des  Deutsch-Ostafrikanischen  Schutgebiets  Bekanntmachung,
betressend  Zulassung  des  Vertriebs  der  Lose  zu  derselben  Nr.  123,  S.  692.

Z.
ahnärztliche  Notprüfungen  Nr.  61,  S.  458.
ustellungen,  postamtliche  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  Nr.  25,  S.  262.
ustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  während  des  Krieges,  insbesondere  in  Angelegenheiten
  der  aktiven  Militär=  und  Marinepersonen  Nr.  89,  S.  556
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        Nr.  1.  1

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  13.  Jannar  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  it  en  saraen  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des
besonderen  Knappschafts  cherung  in  Halle.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betreffend  Erweiterung  der  Zuständigkeit
  des  besonderen  Knappschafts-Oberversicherungsamts  in  Halle.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1912,  betreffend
die  Errichtung  eines  besonderen  Knappschafts-  Oberversicherungsamts  zu  Halle
(Rbl.  1912  Nr.  38)  wird  eine  Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  vom  23.  Dezember  1913,  betreffend  die  Erweiterung
der  Zuständigkeit  dieses  Oberversicherungsamts  in  der  Anlage  zur  allgemeinen.
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="40" />
        2  Nr.  1.  1914.

Anlage.

Über  die  Zuständigkeit  des  Knappschaftsoberversicherungsamts  in  Halle  bestimme
ich  auf  Grund  des  6  63  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung  sowie  auf  Grund  des
5  61  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  in  Verbindung  mit  §  80  des  Knappschafts-9
  es  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  17.  Juni  und  30.  Dezember  1912
"r  ecenme  1912  S.  137,  1913  S.  2)  folgendes:

I.  Reichsgesetzliche  Aufgaben  auf  dem  Geblete  der  Krankenversicherung.
Das  K.O.V.A.  hat  für  die  im  Eingang  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1912
—  I.  4633,  III.  4430  —  genannten  Knappschaftsvereine,  soweit  sie  von  dem  Königlichen
Oberbergamt  in  Halle  beaufsichtigt  werden,  sowie  für  den  Knappschaftsverein  der  Werke
am  Finowkanal  in  Messingwerk  bei  Eberswalde  und  für  den  Wernigeröder  Knappschaftsverein
  in  Ilsenburg  die  Aufgaben  des  Oberversicherungsamts  nach  „
1502  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  (§§  20—24  des  Knappschaftsgesetzes)  wahrpunehmen.
  ·
Außerdem  entscheidet  es  im  Spruchverfahren  an  Stelle  der  allgemeinen  Oberdersicherungsämter
  bei  Streit  über  Ersatzansprüche
zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen  untereinander  oder  zwischen
einem  dieser  Vereine  und  einem  anderen  Knappschaftsverein  oder  einer
besonderen  Krankenkasse  (§  5  des  Knappschaftsgesetzes)  nach  §§  219,  220,
iih  *  der  Reichsversicherungsordnung  (§  15  Abs.  1,  2  und  4  des  Knappchaftsgesetzes),

zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen  und  den  Arbeitgebern  nach
221,  222,  500  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  (§  15  Abs.  3  und  4
es  Knappschaftsgesetzes),
zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen  und  einer  Gemeinde  oder  einem
Armenverband  nach  öhH  1531—1533,  1544  der  Reichsversicherungsordnung.

II.  Angelegenheiten  der  knappschaftlichen  Versicherung.
Dem  K.O.V.A.  obliegt  für  die  unter  I  bezeichneten  Knappschaftsvereine  die  schieds-Herichtliche
  Entscheidunzg  der  Streitigkeiten  nach  5  70  Abs.  2  des  Knappschaftsgesetzes
in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  17.  Juni  und  30.  Dezember  1912.  s

Vorstehende  Bestimmungen  treten,  soweit  es  sich  um  Maßnahmen  zur  Durchsährung
  der  §§  370  ff.  der  Reichsversicherungsordnung  hanbdelt,  sofort,  im  übrigen  mit
em  1.  Januar  1914  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Dezember  1913.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
In  Vertretung:  Schreiber.
        <pb n="41" />
        Nr.  2.  6

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  15.  Januar  1914.

 

 

Inhyalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  abgeänderten  Bedingungen  üÜber
Einlagen,  Auszahlungen  und  Kündigungen  bei  der  Sparkasse  zu  Rostock.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Werbots  des  Hausierhandels
  in  einzelnen  Ortschaften  des  Medizinalbezirks  Boizenburg.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Professor
Dr.  Carl  von  Lemcke'schen  Stiftung  zu  Schwerin.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1914,  betreffend  die  abgeänderten  Bedingungen
  über  Einlagen,  Auszahlungen  und  Kündigungen  bei  der  Sparkasse
zu  Rostock.

Die  abgeänderten  Bedingungen  über  Einlagen,  Auszahlungen  und  Kündigungen
bei  der  Sparkasse  zu  Rostock  werden,  nachdem  dieselben  am  heutigen  Tage
landesherrlich  bestätigt  worden  sind,  hierdurch  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="42" />
        4  Nr.  2.  1914.

Sparkafle  in  Rostock.

Bedingungen,
betreffend  Einlagen,  Auszahlungen  und  Kündigungen.

1.  Kassenzeit.  Die  Sparkasse  ist  geöffnet  in  den  Monaten  Februar,  März,  April,
Mai,  Juni,  September,  Oktober,  November,  Dezember  werktäglich  von  10—12  Uhr
vormittags,  im  Monat  Jannar  und  in  der  Zeit  vom  1.  bis  10.  Juli  (Schluß  des  Geschäftsjahres)
  werktäglich  von  9  bis  12  Uhr  vormittags,  im  Monat  August  nur  Dienstags
  und  Sonnabends  von  9  bis  12  Uhr  vormittags.

Außerdem  ist  die  Kasse  geöffnet  abends  von  5bis  8  Uhram  letzten  Sonnabend
  eines  jeden  Monats  mit  Ausnahme  des  Juli.  Nach  Schluß  des  Antoniund
  Johannis-Termines  findet  ebenfalls  eine  Abendkasse  von  5  bis  8  Uhr  statt.
Der  Tag  dieser  beiden  Abendkassen  wird  durch  die  Zeitungen  bekannt  gegeben.

In  der  Zeit  vom  11.  bis  31.  Juli  einschließlich  bleibt  die  Kasse  geschlossen.

2.  Sparblücher.  Jeder  Einleger  erhält  bei  erster  Einzahlung  ein  mit  Seitenzahlen
versehenes,  auf  seinen  Namen  und  Wohnort  lautendes  Vuch,  das  eine  mit  dem  zutreffenden
  Blatte  im  Hauptbuch  der  Sparkasse  übereinstimmende  Nummer  erhält.  Das
erste  Blatt  des  Sparbuchs  enthält  außerdem  den  Tag  der  Erteilung  und  wird  beglaubigt
durch  den  Stempel  der  Sparkasse,  sowie  durch  die  Unterschrift  zweier  Vorsteher  und  des
Direktors  oder  dessen  Vertreters.  -

Ohne  solche  Beglaubigung  hat  das  Einlegebuch  keine  Gültigkeit.

Auf  den  nachfolgenden  Seiten  sind  die  Bedingungen,  betreffend  Einlagen,  Ausahlungen

  und  Kündigungen  abgedruckt;  auf  den  übrigen  Blättern  werden  die  Einagen
  sowohl  wie  die  Rückzahlungen,  Zinszuschreibungen  und  Kündigungen  seitens
der  Sparkasse  verzeichnet.  Die  mit  Buchstaben  und  Zahlen  einzutragenden  Einlagen,
  sowie  die  nur  mit  Ziffern  eingetragenen  Rückzahlungen  werden  durch  die  Namensunterschrift
  des  geschäftsführenden  Vorstehers  und  des  gegenschreibenden  Beamten  der
Sparkasse  beglaubigt.

Schriftliche  Vermerke  in  den  Sparbüchern  seitens  der  Einleger  oder  Dritter  sind
unstatthaft,  ausgenommen  sind  behördliche  und  solche  Vermerke,  die  mit  der  Sparkasse
  vereinbart  sind.  «

Sparbücher,  in  denen  Einträge,  Streichungen,  Radierungen  oder  sonstige  Veränderungen
  vorgenommen,  oder  aus  denen  einzelne  Blätter  herausgerissen  sind,  verlieren
  die  Beweiskraft  gegenüber  der  Sparkasse.  Die  Überweisung  derartiger  Bücher  an
das  Gericht  zur  strafrichterlichen  Würdigung  bleibt  vorbehalten.  Die  Sparkasse  hat  das
        <pb n="43" />
        Nr.  2.  1914.  5

Recht,  jedes  veränderte  oder  beschädigte  Sparbuch  einzuziehen  und  das  Sparguthaben
zurüchzuzahlen,  oder  ein  neues  Sparbuch  auszustellen.

3.  Einlagen.  Die  geringste  Einlage  ist  1-4,  der  Höchstbetrag  auf  ein  Sparbuch
000  -.

Bei  jeder  Einlage  ist  das  Sparbuch  vorzulegen,  Einzahlungen  durch  die  Pest
mittels  Postanweisung  oder  durch  Uberweisung  auf  das  Postscheckkonto  der  Sparkasse
Nr.  7702  Postscheckamt  Hamburg  mittels  Zahlkarte  ohne  gleichzeitige  Einreichung  des
Sparbuches  sind  zulässig,  wenn  das  Sparbuch  der  Sparkasse  in  Vermährung  gegeben  ist.
Die  Sparkasse  gibt  in  diesem  Falle  eine  Bescheinigung  über  den  Empfang  des  Sparbuches,
  gegen  deren  Rückgabe  die  Aushändigung  des  Sparbuches  erfolgt.

4.  Verzinsung.

a)  Sobald  die  eingelegte  Summe  die  Höhe  von  5  .K  erreicht  hat,  wird  davon
ein  Zins  aufs  Jahr  berechnet,  der  im  Hauptbuch  der  Sparkasse  alljährlich  am  Schluß  des
Geschäftsjahres  zugeschrieben  wird.  Die  Zinsen  tragen  von  diesem  Zeitpunkt  der  Zuschreibung
  an,  soweit  sie  aus  vollen  5  “  bestehen,  wiederum  Zinsen.  Hat  die  auf  ein
Sparbuch  entfallene  Einlage  (Kapital  nebst  dazu  geschriebenen  Zinsen)  die  Summe
von  6000  J  erreicht,  so  werden  die  nicht  erhobenen  Zinsen  zwar  gutgeschrieben  aber
nicht  verzinst.  Die  Verzinsung  der  Einlage  hört  überhaupt  auf,  wenn  die  Einlage  nebst
Zinsen  die  Summe  von  10  000  erreicht  hat,  sowie  wenn  seit  der  letzten  Einzahlung
oder  der  letten  Rückzahlung  30  Jahre  verflossen  sind.  In  diese  Ausschlußfrist  wird  die
Zeit  nicht  eingerechnet,  wäßrend  der  die  Verfügung  über  die  Sparguthaben  beschränkt
war  (Gesperrte  Sparbücher).

Die  Bestimmung  des  Zinsfußes  steht  innerhalb  der  Grenzen  von  3  bis  4%  dem
Vorstande  der  Sparkasse  zu.  Eine  weitere  Erhöhung  oder  Ermäßigung  bedarf  der
landesherrlichen  Genehmigung.  Eine  Veränderung  des  Zinsfußes  kann  nur  am  1.  Januar
  oder  1.  Juli  in  Kraft  treten  und  ist  vom  Vorstande  der  Sparkasse  in  dem  für
amtliche  Bekanntmachungen  des  Rostocker  Amtsgerichts  bestimmten  Blatte  bekannt  zu
machen,  und  zwar  für  den  Fall  der  Herabsehtzung  ein  volles  Halbjahr  vor  Inkrafttreten
des  abgeminderten  Zinsfußes.

b)  Die  Verzinsung  beginnt  im  allgemeinen  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats,
  der  auf  den  Monat  der  Einlage  folgt,  jedoch  werden  Einlagen,  die  bis  zum  5  jeden
Monats  einschließlich  erfolgen,  schon  von  Beginn  desselben  Monats  ab,  diejenigen
  Einlagen,  die  während  des  Antoni=  oder  Johannistermins  gemacht  werden,
schon  vom  1.  Januar  bezw.  1.  Juli  ab  verzinst.  Für  zurückgezahlte  Beträge  hört  die
Verzinsung  mit  dem  lepten  Tage  des  Monats  auf,  der  der  Auszahlung  vorhergeht,
wenn  aber  die  Rückzahlung  am  letzten  Werktage  eines  Monats  erfolgt,  erst  mit
diesem  Tage.  ·

Die  zur  Rückzahlung  in  einem  der  beiden  Landestermine  gekündigten  Spareinlagen
  werden  bis  1.  Jannar  bezw.  1.  Juli  verzinst,  auch  wenn  sie  auf  Grund  einer
Bekanntmachung  der  Sparkasse  schon  vor  dem  1.  Januar  bezw.  1.  Juli  zur  Auszahlung
  gelangen.

0)  Gekündigte,  am  Fälligkeitstermin  nicht  abgeforderte  Einlagen  tragen  vom
Fälligkeitstermin  ab  keine  Binsen  mehr.
        <pb n="44" />
        6  Nr.  2.  1914.

5.  Rückzahlung  und  Kündigung.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  zum
Empfange  von  Geldern  zu  prüfen,  sie  vertritt  aber  nicht  einen  bei  der  Prüfung
vorgefallenen  Irrtum.

Wenn  Widerspruch  gegen  die  Auszahlung  erhoben  ist,  hat  die  Lasse  das  Recht,
Johlung  zu  verweigern,  bis  die  Berechtigung  zur  Abhebung  des  Geldes  nachewiesen

  ist.

s  Vormünder  und  Pfleger  misssen  zu  jeder  Kabitalerhebung  von  Mündelgeldern
  außer  ihrer  Bestallung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder
des  durch  seine  Bestallung  auszuweisenden  Gegenvormundes  beibringen.  Die  Sparkasse
  wird  wegen  der  Rückzahlung  von  Mündelgeldern  nur  entlastet,  wenn  diesen
Bestimmungen  genügt  ist.  Bevollmächtigte  und  Erben  missen,  wenn  es  verlangt
  wird,  ihre  Answeispapierc  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  beibringen.
Eine  Kündigung  ist  in  der  Regel  von  Beamten  in  das  der  Sparkasse  ’
Sparbuch  einzutragen,  sie  kann  jedoch  auch  ohne  Vorlegung  des  Sparbuches  durch  ein
besonderes  Schreiben  unter  genauer  Bezeichnung  der  Nummer  und  des  Namens  des
Sparbuches  erfolgen.

Im  übrigen  gelten  für  Rückzahlungen  und  Kündigungen  die  folgenden  Bestimmungen:


a)  Die  Rückzahlungen  erfolgen  veeläie  in  den  landesüblichen
Zahlungsterminen  nach  voraufgegangener  halbjährlicher  Kündigung.  Kündigungen
zum  Johannistermin  werden  nur  bis  7.  Januar  einschließlich,  zum  Antonitermin
nur  bis  6.  Juli  einschließlich  entgegengenommen.  .

Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  ausnahmsweise  auch  sechsmonatliche
  Kündigungen  von  Einlagen  auf  andere  Termine  als  die  Landestermine  anzunehmen,
  jedoch  nur  auf  einen  Monatsanfang.

b)  Teilrückzahlungen  bis  200  X  einschließlich  werden  in  der  Regel  nach
voraufgegangener  jederzeit  zulässiger  einmonatlicher  Kündigung  zurückgezahlt,  doch
ist  die  Sparkasse  berechtigt,  solche  Rückzahlungen  auf  Monatskündigung  nur  einmal
während  eines  Vierteljahres  zu  gewähren.

mcllntrögen  auf  ungekündigte  Rückzahlung  von  Einlagen  soll  nach
Möglichkeit  entsprochen  werden.  Als  Regel  gilt,  daß  bis  zu  50  -&amp;amp;  dreimal  in  demselben
  Monat,  jedoch  innerhalb  einer  Woche  nur  einmal,  ohne  Zinsabzug  zurückgezahlt
werden,  und  daß  bei  Beträgen  über  50  -X  bis  einschließlich  200  -x  ein  2monatlicher,
bei  Beträgen  bis  500  ¾  ein  4mnonatlicher,  bei  Beträgen  über  500  „x  ein  6monatlicher
Binsabzus  stattfindet.

ine  Verpflichtung  der  Sparkasse  zu  ungekündigten  Rückzahlungen
  besteht  nicht.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt  (nicht  verpflichtet),  Kündigungen  von  Einlagen,  die
noch  nicht  volle  sechs  Monate  bei  der  Kasse  gestanden  haben,  zurückzuweisen.  ·

d)VokFälligkeiteinesgekiindigtenBetragesbarfnufdasselbeSpakbuchweder
eine  weitere  Auszahlung  geschehen,  noch  eine  neue  Kündigung  vorgenommen  werden.

e)  Das  Recht  der  Kündigung  steht  auch  der  Sparkasse  zu.  Kann  dem  Einleger  die
Kundigung  nicht  persönlich  zugestellt  werden,  so  erfolgt  sie  durch  Kundgebung  in  dem
        <pb n="45" />
        Nr.  2.  1914.  7

für  amtliche  Bekanntmachungen  des  Rostocker  Amtsgerichts  bestimmten  Blatte  unter
Angabe  der  Nummer  und  des  Namens  des  betreffenden  Sparbuches.

Die  Sparkasse  wird  dies  Kündigungsrecht  nur  in  Ausnahmefällen  ausüben  und
dann  auch  nur  in  der  Weise,  daß  die  Rückzahlung  in  einem  der  landesüblichen  Termine
erfolgt,  nach  voraufgegangener,  mindestens  halbjährlicher  Kündigung.

Werden  die  gekündigten  Einlagen  zur  Verfallzeit  nicht  abgehoben,  so  erlischt  die
Verpflichtung  der  Sparkasse  zu  deren  Verzinsung.  Auf  diese  Folge  der  Ni  terhebung
der  geksindigten  Einlagen  ist  in  der  Ausfertigung  oder  Bekanntmachung  der  Kündigung
hinzuweisen.

)  Bei  Rückzahlung  sämtlicher  Einlagen  mit  Zinsen  verbleibt  das  betreffende
Sparbuch  der  Kasse  und  dient  dieser  als  Quittung.

6)  Ist  ein  Sparbuch  innerhalb  von  50  Jahren  weder  zu  einer  Ein=  noch  1  einer
Rückzahlung  bei  der  Sparkasse  vorgelegt  worden,  so  wird  die  Sparkasse  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  e  Abs.  1  u.  2  die  Einlage  nebst  Zinsen  zur  Rückzahlung  kündigen.
Wird  die  Einlage  nebst  Zinsen  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  der  zur  Zurücknahme
  eingeräumten  Frist  erhoben,  so  fällt  sie  der  Sparkasse  zu.  Es  ist  auf  diesen
Nachteil  schon  in  der  Ausfertigung  oder  Bekanntmachung  der  Kündigung  hinzuweisen.
Die  Kosten  dieser  Kündigung  sind  von  der  Einlage  zu  decken.

6.  Verlorene  Sparbücher.  Jeder  Inhaber  eines  Sparbuches  tut  gut,  dieses  sorgsam
  aufzubewahren  und  seine  Nummer  noch  besonders  aufzuschreiben.

Der  etwaige  Verlust  eines  Sparbuches  ist  ungesäumt,  möglichst  unter  Angabe
der  Nummer  und  des  Namens  des  Sparbuches  bei  der  Sparkasse  anzumelden.  Die
Sparkasse  wird  den  Verlust  des  Sparbuches  vermerken,  und  falls  die  Vorlegung  des
betreffenden  Sparbuches  erfolgt,  es  dem  Vorlegenden  abnehmen.  Die  Beteiligten  werden
mit  ihren  Ansprüchen  an  das  Gericht  verwiesen.

Die  Zahlung  des  Betrages  oder  die  Ausstellung  eines  neuen  Sparbuches  an  Stelle
des  abhanden  gekommenen  kann  erst  nach  der  Kraftloserklärung  des  letzteren  erfolgen;
jedoch  kann  dem  Eigentümer,  wenn  er  die  gänzliche  Vernichtung  des  Sparbuches  auf
eine  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  überzengende  Weise  dartut,  ohne  weiteres  das
Guthaben  ausgezahlt  werden.

7.  Übertragung  von  Spareinlagen.

Auf  Verlangen  bewirkt  die  Sparkasse  sowohl  die  Überweisung  von  Spareinlagen
Abziehender  an  eine  andere  öffentliche  Sparkasse  als  auch  die  Einziehung  von  Einlagen
  aus  anderen  deutschen  Sparkassen  für  Zugezogene.

8.  Gesperrte  Sparblicher.  Der  Einleger  kann  mit  Einwilligung  der  Sparkasse  bestimmen,
  daß  die  Rückzahlung  seiner  Einlagen  mit  oder  ohne  Zinsen  nur  nach  Erfüllung
  bestimmter  Bedingungen  erfolgen  solle,  also  z.  B.  bestimmen,  daß  Zahlung
der  Einlagen  geleistet  werde  nur  an  eine  bestimmte  Person  oder  Behörde  oder  erst  zu
einem  bestimmten  Zeitpunkt,  oder  nach  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses,  oder
erst  bei  Erreichung  einer  bestimmten  Höhe  an  ihn  oder  eine  bestimmte  Person.

Bezügliche  schriftliche  Anträge,  wozu  Vordrucke  durch  die  Sparkasse  erhältlich  sind,
sind  in  der  Regel  persönlich  und  zwar  außergalb,  der  Kassenstunden  bei  der  Sparkasse
einzureichen  und  von  dem  Direktor  der  Sparkasse  oder  dessen  Vertreter  und  dem  Ein-3
        <pb n="46" />
        8  Nr.  2.  1914.

leger  zu  unterschreiben.  Ausnahmsweise  kann  der  Einleger  den  Antrag  unter  Beifügun
des  Sparbuches  und  öffentlich  beglaubigter  genauer  eigenhändiger  Unterschrift  Grifticch
stellen.  "

Nach  Genehmigung  des  Antrages  durch  die  Sparkasse  werden  Sparbuch  und
dessen  Konto  im  Hauptbuche  der  Sparkasse  mit  einem  Sperrvermerk  versehen.  Die
Sparkasse  darf  sodann  die  Einlagen  nur  auszahlen,  wenn  die  an  die  Rückzahlung  geknüpfte
  Bedingung  erfüllt  oder  die  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  der  Bedingung  nachgewiesen
  ist  und  der  zum  Empfange  Berechtigte  sich  hinreichend  ausgewiesen  hat.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betreffend  die  Aushebung  des  Berbots
  des  Hausierhandels  in  einzelnen  Ortschasten  des  Medizinalbezirks
Boizenburg.

ie  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1913,  durch  welche  wegen  des  epidemischen
  Auftretens  der  spinalen  Kinderlähmung  der  Hausierhandel  in  den  Ortschaften
  Düsterbeck,  Drönnewitz,  Neuenkirchen,  Neuhof,  Raguth,  Rögnitz,  Waschow
und  Benthin  bis  auf  weiteres  landespolizeilich  verboten  worden  ist,  wird  hierdurch
  aufgehoben.  "

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
bes  Innern.  Abteilung  für  Medizinalangelegenhetten.
Im  Auftrage:  von  Blücher.  Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1913,  betrefsend  landesherrliche
Genehmigung  der  Professor  Dr.  Carl  von  Lemcke'schen  Stiftung  zu  Schwerin.

Die  Professor  Dr.  Carl  von  Lemcke'sche  Stiftung  zu  Schwerin  ist  landesherrlich
  genehmigt  worden.  «

Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="47" />
        Ar.  3.  s

Regierungs-Blatt

für  das

—

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  17.  Januar  1914.
Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  1.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,

betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen
  Kraftmaschinen.

 

 

I.  Abteilung.

(Ar.  1.)  Verordnung  vom  16.  Januar  1914  zur  Ergänzung  der  VBerordnung
vom  27.  Mai  1910,  betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln
und  beweglichen  Kraftmaschinen  (Rbl.  1910  Nr.  22).

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verständigung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Ergänzung  der  Verordnung
vom  27.  Mai  1910,  betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln
und  beweglichen  Kraftmaschinen  (Rbl.  1910  Nr.  22),  was  folgt:

Artikel  I.

Im  §2  Satz  2  wird  hinter  den  Worten:  „bei  Rückgabe“  eingefügt:  „von
je  zwei  Exemplaren“.
4
        <pb n="48" />
        10  Nr.  3.  1914.

Artikel  II.
Hinter  dem  §  7  wird  die  nachstehende  Vorschrift  eingeschaltet:

§5  7a.

1.  Das  in  den  §§  24  und  25  der  Reichsgewerbeordnung  vorgeschriebene
Erfordernis  behördlicher  Genehmigung  erstreckt  sich  auch  auf  Dampfüberhitzeranlagen.


2.  Auf  das  Genehmi  sverfahren  finden  im  allgemeinen  die  Vorschriften
der  §#§  1  bis  7  dieser  Verordnung  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  sachverständige  Prüfung  des  Entwurfs  einer  Überhitzeranlage,  die
Vornahme  der  Bauprüfung  und  der  Wasserdruckprobe  vor  der  Inbetriebnahme
erfolgt  jedoch  nach  näherer  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  2  bis  8  der
zwischen  den  deutschen  Seeuferstaaten  vereinbarten  Grundsätze  für  den  Bau,  die
Ausrüstung  und  den  Betrieb  von  Dampfüberhitzeranlagen  auf  Seeschiffen  (zu  vgl.
die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Februar
  1913  —  Robl.  1913  Nr.  7).

4.  Für  die  Beschreibung  und  die  zu  erteilenden  Bescheinigungen  gelten  die
aus  den  Anlagen  I  bis  III  ersichtlichen  Muster.

T
—
Artikel  II.

§  15  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

2.  Regelmäßige  Untersuchung  feststehender  Dampfkessel.
*  15.

1.  Jede  feststehende  Dampfkesselanlage  ist  im  Laufe  jedes  zweiten  Kesselprüfungsjahres
  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterziehen;  als  Prüfungsjahr  im
Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  der  Zeitraum  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  des
folgenden  Jahres.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  feststehenden  Dampfkessel  spätestens  alle  4  Jahre
eine  innere  Untersuchung  und  mindestens  alle  8  Jahre  eine  Wasserdruckprobe
vorzunehmen.

3.  Die  Frist  für  die  erste  wiederholte  innere  Untersuchung  sowie  für  die
erste  wiederholte  Wasserdruckprobe  beginnt  mit  dem  Tage  der  Abnahmeunter-=suchung,
  welche  gemäß  §  12.  Ziffer  6  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
(vgl.  §  7  dieser  Verordnung)  vor  der  Inbetriebnahme  zu  erfolgen  hat.
        <pb n="49" />
        Nr.  B.  1914.  11

4.  In  denjenigen  Jahren,  in  denen  eine  innere  Untersuchung  oder  eine
Wasserdruckprobe  vorgenommen  wird,  kommt  die  äußere  Untersuchung  als  selbständige
  Untersuchung  in  Fortfall.

5.  Die  innere  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen
durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzt  werden.  Sie  ist  stets  durch  eine  Wasserdruckprobe
  zu  ergänzen  oder  zu  ersetzen  bei  Kesselkörpern,  welche  wegen  ihrer  Bauart
nicht  genügend  besichtigt  werden  können.

6.  Die  regelmäßige  Wasserdruckprobe  erfolgt  bei  Dampfkesseln  bis  zu  10
Atmosphären  Überdruck  mit  dem  1½  fachen  Betrage  des  beabsichtigten  Überdruckes,
  mindestens  aber  mit  1  Atmosphäre  Mehrdruck,  bei  Dampfkesseln  über
10  Atmosphären  mit  einem  Druck,  der  den  beabsichtigten  um  5  Atmosphären  übersteigt
  (§  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen).  Bei  der  Wasserdruckprobe
  ist  die  Einmauerung  oder  Ummantelung  zu  beseitigen,  soweit  dies  nach  dem
begründeten  Erachten  des  Sachverständigen  erforderlich  ist.

7.  Regelmäßige  Untersuchungen  etwa  vorhandener  Dampfüberhitzeranlagen
finden  bis  auf  weiteres  nicht  statt.

Artikel  TV.

5&amp;amp;  21  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

8  21.

1.  Jeder  bewegliche  Dampfkessel,  welcher  nicht  dauernd  außer  Betrieb  gesetzt
  ist  (ogl.  &amp;amp;  8),  ist  innerhalb  eines  jeden  vom  1.  April  bis  zum  31.  März
laufenden  Kesselprüfungsjahres  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterwerfen.
Die  äußere  Untersuchung  soll  in  der  Regel  im  Betriebe  stattfinden.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  beweglichen  Dampfkessel  alle  drei  Jahre  eine
innere  Untersuchung  und  alle  sechs  Jahre  eine  Wasserdruckprobe  vorzunehmen.
Die  innere  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen  durch
eine  Wasserdruckprobe  ergänzt  werden.

3.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  15  Absatz  3,  4,  6  und  7
entsprechende  Anwendung.

Artikel  V.
An  die  Stelle  des  §  26  treten  die  nachstehenden  Vorschriften:
§  26.

1.  Jeder  Schiffsdampfkessel  ist  alljährlich,  in  der  Regel  im  Frühjahr  vor

Beginn  der  Fahrten,  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterwerfen.
        <pb n="50" />
        12  Nr.  8  1914.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  Schiffsdampfkessel  alle  zwei  Jahre  eine  innere
Untersuchung  und  alle  sechs  Jahre  eine  Wasserdruckprobe  vorzunehmen.  Die
innere  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen  durch  eine
Wasserdruckprobe  ergänzt  werden.

3.  Das  Ergebnis  jeder  Untersuchung  bezw.  Wasserdruckprobe  ist  in  das
gemäß  §  7  für  den  Kessel  angelegte  Revisionsbuch  einzutragen.  Gleichzeitig  ist
von  dem  Sachverständigen  jedes  Mal  ein  Vermerk  darüber  hinzuzufügen,  bis  zu
welchem  Tage  spätestens  die  nächste  äußere,  innere  und  Druckprobe-Untersuchung
stattzufinden  hat.  «

4.  Bei  Gelegenheit  der  äußeren  Untersuchung  des  Dampfkessels  ist  auch  die
etwa  vorhandene  Überhitzeranlage  soweit  als  möglich  zu  besichtigen.  Ebenso  ist
bei  den  regelmäßigen  Wasserdruckproben  der  Dampfkessel  die  etwa  vorhandene
UÜberhitzeranlage  mit  dem  für  den  zugehörigen  Dampfkessel  vorgeschriebenen
Probedruck  zu  prüfen.

5.  Sammelstutzen  und  Überhitzerrohre  sind  hierbei  nach  Anordnung  des
Sachverständigen,  soweit  es  erforderlich  ist,  der  Besichtigung  zugänglich  zu  machen.

6.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  15  Absatz  3  und  6  auch  auf  die
regelmäßigen  Untersuchungen  der  Schiffsdampfkessel  Anwendung.

5  26.  .

1.  Die  Betriebsunternehmer  (oder  deren  Vertreter)  von  deutschen  Seedampfschiffen
  und  von  solchen  deutschen  Seesegelschiffen  sowie  Seemotorschiffen,
welche  mit  Hilfskesseln  ausgerüstet  sind,  haben  alljährlich  bei  Beginn  der  Schifffahrt
  bezw.  beim  erstmaligen  Eintreffen  in  einem  Hafen  des  Großherzogtums  die
vollständigen  Kesselpapiere  (Genehmigungsurkunde  und  Rewvisionsbuch)  der
Hafenpolizeibehörde  vorzulegen.

2.  Die  Hafenpolizeibehörde  hat  zu  prüfen,  ob  gemäß  Ziffer  16  der  Vereinbarungen
  der  verbündeten  Regierungen  vom  17.  Dezember  1908  den  Vorschriften
Wer  die  Vornahme  regelmäßiger  amtlicher  Kesseluntersuchungen  Genüge  geeistet
  ist.

3.  Bei  festgestellter  Fristüberschreitung  hat  die  Hafenpolizeibehörde  die
Kesselpapiere  unverzüglich  an  die  Ortsobrigkeit  zum  weiteren  Verfahren  gemäß
5W  17  Absatz  2  abzuliefern.  »

4.  Von  der  Vorschrift  des  Absatzes  1  kann  das  Ministerium  des  Innern
auf  Antrag  nach  Gehör  der  Technischen  Kommission  einer  Reederei  widerruflich
und  je  für  ein  Kalenderjahr  Entfreiung  gewähren,  wenn  die  Reederei  für  die
        <pb n="51" />
        Nr.  8.  1914.  13

Durchführung  der  regelmäßigen  amtlichen  Kesselprüfungen  eine  besondere  Gewähr
  bietet.

5.  Die  Entfreiung  wird  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  gemacht  und
den  übrigen  am  Schiffsverkehr  beteiligten  Bundesregierungen  mitgeteilt.

5  26b.

1.  Falls  ein  Seedampfsschiff  sowie  ein  Seesegelschiff  oder  ein  Seemotorschiff,

welches  mit  Hilfskesseln  ausgerüstet  ist,  innerhalb  der  regelmäßigen  oder  der  etwa
dafür  behördlich  zugelassenen  weiteren  Fristen  einen  deutschen  Hafen  nicht  anläuft,
  so  ist  der  leitende  Maschinist  des  Schiffes,  soweit  er  im  Besitze  mindestens
des  Patentes  für  Seemaschinisten  II.  Klasse  ist,  berechtigt  und  verpflichtet,  spätestens
  beim  Anlaufen  des  nächsten  Auslandshafens  die  Kessel  einer  entsprechenden,
nichtamtlichen  Dampf=  oder  inneren  Untersuchung  oder  Wasserdruckprobe  zu
unterziehen  und  hiervon  unter  Benutzung  der  vorgeschriebenen  Vordrucke  ungesäumt
  an  die  Großherzogliche  Technische  Kommission  in  Schwerin  Bericht  zu
erstatten.
2.  Es  bleibt  den  Reedereien  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten  auf  dem
Wege  der  Dienstanweisung  zu  verpflichten,  gegebenenfalls  einen  Maschineninspektor
  oder  einen  Beauftragten  der  Reederei  zu  den  Untersuchungen  zuzuziehen.
Der  leitende  Maschinist  hat  eine  Abschrift  des  Untersuchungsberichts  den  an  Bord
befindlichen  Kesselpapieren  anzufügen,  ein  drittes  Exemplar  der  Reederei  einzusenden.


3.  Bei  der  Ausführung  einer  Kesseluntersuchung  unter  Dampf  sowie  bei
einer  Wasserdruckprobe  hat  der  leitende  Maschinist  sich  eines  Kontrollmanometers
zu  bedienen.

4.  Bei  gutem  Zustande  des  Kessels  ist  der  leitende  Maschinist  befugt,  die
innere  Untersuchung  oder  Wasserdruckprobe  um  zwei  Monate  über  den  Füälligkeitstermin
  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung  darf  bei  gutem  Zustande  des
Kessels  bis  zu  sechs  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  voraussichtlich  innerhalb
dieser  Zeit  einen  in  einem  deutschen  Bundesstaat  belegenen  Hafen  erreicht.

*5  26c.

1.  Sofort  nach  Wiedereintreffen  des  Schiffes  in  einem  zu  einem  deutschen
Bundesstaat  gehörigen  Hafen  hat  der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter
—  unbeschadet  der  durch  den  leitenden  Maschinisten  vorgenommenen  Untersuchungen
  —  die  ordnungsmäßige  amtliche  Erledigung  der  fälligen  Untersuchungen
  bei  der  zuständigen  Stelle  des  Heimathafens  oder  des  Anlaufhafens
zu  beantragen.
        <pb n="52" />
        14  Nr.  8.  1914.

2.  Die  Kesselprüfungsstelle  des  Anlaufhafens  übersendet  im  Falle  ihrer
Inanspruchnahme  eine  Abschrift  des  Befundes  an  die  zuständige  Stelle  des  Heimathafens
  (vgl.  §  8  Absatz  4).

5*  26d.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  22  und  23  dieser  Verordnung

auch  auf  Schiffsdampfkessel  Anwendung.
Artikel  VI.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="53" />
        Nr.  3.  1914.  16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  1.
Beschreibung
der  Dampfüberhitzeranlage  für  d.  K.  Kessel  dcnr...
von  Atm.  Uberdruck.
Heizfläche  des  Überhitzers  qm.
Beabsichtigte  Überhitzertemperatutr  ·.
I.  Bau  der  überhitzer  anlage.
Die  Anlage  besteht  laut  anliegender  Zeichnung  aus  a)  Sant:
Lichte  Weiten  Wandstärken  Baustoff
Überhitzerrohre  .  VI
lbrrbigervlat  ..  .  nich-·  III-then
ampfsammelkästen  .  und  Wand-—
  ————  5
Ventile
Andere  Teile  l

 

 

 

Das  verwendete  Gußeisen  entspricht  den  gestellten  Anforderungen  an  Biegungsfestigkeit
  und  Durchbiegung.  Die  anderen  Materialien  sind  geprüft.  Es
liegen  darüber  —  keine  —  Werks=  —  amtliche  Bescheinigungen  vor.

Die  Rohre  sind  nahtlos  und  durch  Einwalzen  (mit  —  ohne  —  Bördelung),  Ver-ch  ——
schraubung,  Vernietung,  Schweißung  (autogen  —  elektrisch  —  durch  Thermitt)..

 

mm

......................................  in  den  befestigt.

Die  Herstellung  und  Konstruktion  der  Uberhitzerkammern  ist  aus  der  Zeichnung
ersichtlich.

II.  Ausriüstung  der  Überhltzeranlage.

Die  Überhitzeranlage  kann  von  der  Dampfleitung  abgesperrt  werden.  Se

Die  Überhitzeranlage  erhält...  .  gewöhnliche  —  Vollbub-  —  Sicherheits-  W
ventil  von..4  mm  Lichtweite.  Die  Belastung  erfolgt  durch  Gewichte  —  Federn  —  L

unmittelbar  —  am  Hebel.
        <pb n="54" />
        1  Nr.  3.  1914.

 

 

D.  ..  Ventil.  so  eingerichtet,  do.  jederzeit  gelüstet  und  auf
––•  Sitz  gedreht  werdenrk........  D..Veniil  bleib  auch  bei  abgesperrter
  Dampfleilung  wirksam.
o)  Stps=  Die  Überhitzeranlage  kann  entwässert  werden  durch
4)  Tempere.  Zur  dauernden  Beobachtung  der  Heißdampftemperatrtrtr.  Pyrometer  —
turmelsung:  Thermometer  vorhanden.
o)  Kotrefl-  Die  Uberhitzeranlage  ist  mit  einem  Kontrollstutzen  zur  Anbringung  des  amtlichen
kutzen:  Manometers  versehen.
Fe#  An  der  UÜberhitzeranlage  wird  ein  Metallschild  mit  folgenden  Angaben  anle:

  gebracht:
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

Laufende  Fabriknummer:

Jahr  der  Anfertigungz  í  í  :.

Festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  Atm.
Das  Fabrikschild  wird  sichtbar  an  der  Uberhitzeranlage  befestigt,  dergestalt,  daß  es  ohne
Verletzung  der  zu  seiner  Befestigung  dienenden,  mit  dem  Stempel  des  abnehmenden
Beamten  zu  versehenden  Nieten  nicht  entsernt  werden  kann.

III.  Besondere  Bemerkungen.

,  den  1%  ,  den  19

 

Der  Antragsteller:  Der  Perfertiger:
        <pb n="55" />
        Nr.  B.  1914.  17
Anlase  L.

Hescheinigung
lber  die
Bauprüfung  und  Wasserdruckprobe  eines  Üüberhitzers.

Die  mit  den  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilbe  beheichwete  Überhitzeranlage:
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

Laufende  Fabriknummer:
Jahr  der  Anfertigung:
Festgesetzte  höchste  Dampfspannung:
istan  19.  der  Bauprifung  und  Wasserdruckprobe  mit  einem
Wasserdrucke  von  Atmosphären  UÜberdruck  unterzogen  worden.  Dabei  ist  folgendes
festgestellt  worden:

1.  Die  Ausführung  des  Überhitzers,  sowie  der  Hauptdampfrohre  und  Ventile
stimmt  mit  der  —  zur  Genehmigungsurkunde  oor.

gehörigen  —  beigehefteten  Zeichnung  überein,  ausgenommen

 

 

 

2.  Die  Präfung  der  Beschaffenheit  des  Überhitzers  und  der  Bentile  ergab

 

 

Der  llberhitzer  Sshß  der  Ventile  hat  dem  Probedruck  mit  befriedigendem
Erfolge  widerstanden.

Die  Teile,  mit  denen  das  Fabrikschildan.  befestigt  ist,  sind
mit  den  í,  í  í  í,  ,  ,  Stempel  versehen  worden.

den  1..
        <pb n="56" />
        18  Nr.  3.  1914.=Anlage
  III.

Bescheinigung
über  die
Abnahmeuntersuchung  einer  überhitzeranlage.

Der  mit  nachstehenden  Angaben  auf  dem  Fabrikschilde  bezeichnete  lberhitzer:
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

Laufende  Fabriknummer:
Jahr  der  Anfertigung:
Festgesetzte  höchste  Dampfspannung:

 

 

 

ist  einschließlich  der  Ventile  am  14  .......  der  Abnahmeprüfung
unterzogen  worden.  "
Der  Überhitzer  ist  nach  den  vorgelegten  Prüfungszeugnisss  enm.  ,..·....»......·..,..................
19....-...de1.BauprüfungundWasserdruckprobe  unterzoten  worden.  «
Derllberhttzertstnntdem.......·...·............  Dampfkesseer

verbunden  aufgestellt
Bei  der  Abnahme  ist  solgendes  festgestellt  worden:
1.  Der  Uberhitzer  ist  mit  Vorrichtungen  versehen,  mitlels  deren  er  von  der
Dampfleitung  abgesperrt  werden  kann.
2.  Der  Überhitzer  hat..  Sicherheitsventil.  de..  Belastung  einer
Dampfspannung  von  Atmosphären  Uberdruck  entspricht.

Die  Bauart,  Abmessung  und  Belastung  de  Sicherheitsventil.  sind

aus  nachstehendem  ersichtlich:
Durchmesser-  *  mm.  Belastung:

 

 

 

Der  Überhitzer  ist  mit  einer  Vorrichtung  versehen,  mitteis  der  er  entwässert
werden  kann.  vrv.
Am  Überhitzer  befindet  sich.  Pyrometer  und.  Thermometer,  d
eine  dauernde  N  der  Heißdampftemperaturen  im  Betriebe  gestatten.
Der  Überhitzer  ist  mit  einer  Einrichtung  zur  Anbringung  des  Konirollmanometers
  versehen.

Der  Betriebnahme  der  Überhitzeranlage  steht  technischerseits  ein  Bedenken
nicht  entgegen.

 

#

.......................  2  ,  den  19.
        <pb n="57" />
        Nr.  3.  1014.  GA  19
Bericht  Anlage  IV.

über  eine
nichtamtliche  äußere  Revision  (unter  Dampf)
des  Schiffs-  e  we  aufgestellt  auf  dem  See.  —  Dampf=  —  Segel-Motor--—
  Schiffe).

Eigentümer:

 

Das  Fabrikschild  des  Kessels  enthält  folgende  Angaben:
Festgesetzte  höchste  Dampfspannung:  .  Atmosphãren  Überdruck.
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanttenn

 

 

Laufende  Fabriknummer:

Jahr  der  Anfertigun:

Mindestabstand  deß  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der
Feuerzüge  in  Millimeter:  n.

a  t  no  6

Die  letzte  t  äußere  Rerision.)  (Dampf-Reoision)  fand  statt  am
antliche
nichtamlliche
.  il

Die  letzte  nne  Druckprobe“)  fand  statt  am
Da  eine  Wiederholung  der  amtlichen  äußeren  Rerision  (Dampf-Rerision)  bis  zum
stattzufinden  hat,  das  Schiff  bis  dahin  aber  einen  deutschen
Hafen  nicht  anläuft,  so  hat  der  Unterzeichnete  inzwischen  vorschristgemäß  an  dem  Kessel  eine
nichtamtliche  äußere  Revision  unter  Dampf

 

Die  letzte  innere  Reoision“)  fand  statt  am

 

 

 

 

 

am  auf  der  Fahrt  von“)
nach)  im  Hafen  von’)
vorgenommen.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  zu  den  nachstehenden  Fragen  folgendes  zu  berichten:
1.  Befindet  sich  der  Kessel  mit  der  Genehmigungs-Urkunde  in  Übereinstimmung  .

 

2.  Ist  der  Zustand  der  Sicherheitsventile  und  der  Luftvorrichtungen  untersucht  .  —

 

°)  Das  Michtzutreffende  ist  zu  durchslreichen.  5
        <pb n="58" />
        –

1

1

ê

1

18.

Sind  die  Wasserstände  geprüft  und  in  Ordnung?

u  Sind  die  Probierhähne  geprüft  und  in  Ordnung?

r

Ist  die  Ausblasevorrichtung  geprüft  und  in  Ordnung?

Nr.  3.  1914.

Be  welchem  Dampfdruck  (nach  dem  Kontrollmanometer)  blasen  die  Sicherheitsventile?

 

Wie  hoch  sind  die  Sperrhülsen  oder  Sicherungsscheiben  der  Sicherheitsventile?

Stimmen  die  Manometer  mit  dem  Kontrollmanometer  überein?  (Angabe  der  Abweichungen)


 

 

Eind  die  Marken  des  niedrigsten  Wasserstandes  und  die  der  höchsten  Lage  der

Feuerzüge  nachgeprüft?

 

 

Sind  die  in  der  Beschreibung  zur  Genehmigungsurkunde  des  Kessels  angeführten
Speisevorrichtungen  vorhanden?  ·

 

 

Sind  die  Speisevorrichtungen  geprüft  und  in  Ordnung?

 

Ist  die  Abschäumvorrichtung  geprüst  und  in  Ordnung?

Ist  der  Kessel  dicht?
        <pb n="59" />
        Nr.  3.  1914.  21

14.  Sind  Schäden  am  Kesselkörper  oder  an  nicht  vorgenannten  Armaturen  wahrgenommen?
  -  -

 

 

15.  Sind  Reparaturen  oder  Anderungen  am  Kessel  oder  an  den  Armaturen  und  Speisevorrichtungen
  seit  der  letzten  amtlichen

nchamnlschen  Revision")  vorgenommen  worden,  ##-tveffendenfalls
  welche  7  ·

 

Die  vorstehenden  Fragen  auf  Grund  der  von  mir  felbst  aufs  sorgfältigste  vorgenommenen
  Prüfungen  nach  bestem  Wissen  beantwortet  zu  haben,  versichere  ich  an  Eidesstatt.

 

,  den  19.

Der  leitende  WMaschinist.
        <pb n="60" />
        22  Nr.  8.  10914.

Zur  Beachtung.

 

Anweisung  für  die  leitenden  Maschinisten  bei  Ausführung  von

V  i  V  *  #

Gemäß  den  Vereinbarunfen  der  verbündelen  Regierungen  vom  17.  Dezember  1908  ist  jeder
Schis'sdampfkessel  mindestens  alljährlich  elner  äußeren  Revision  im  Betrieb  und  alle  2  Jahre  elner
mmneren  Redision  zu  unterwersen.  Die  innere  Reoision  kann  der  Sachverständige  nach  seinem  Ermessen
  durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzen.  Spätestens  nach  6  Jahren  muß  jeder  Schiffsdampfkessel
  einer  Wasserdruckprobe  unterworsen  werden;  die  Druckprobe  ist  gemäß  6§5  13  der  allgemeinen
polizellichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schisfsdampfkesseln  vom  17.  Dezember  1908  bei
Heuptausvesserungen  und  auch  dann  zu  wiederholen,  wenn  ein  Schiffskessel  durch  Wassermangel  oder
Frandschaden  überhizt  oder  plötlich  im  Betrieb  unter  Wasser  gesetzt  und  abgekühlt  ist.  .

DieWassekdksickptobelftbeiSckiIiskelIelnbiszuloAtm.Ul-ckdkuckmltdemlshfacheu
Betrage  des  r  den  Keslel  sestgesetzten  höchsten  Uberdrucks,  mindestens  aber  mit  1  Atm.  Mehrdruck,
bei  Schiffskesseln  über  10  Atm.  Uberdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  festgesetzten  um  5  Atm.  überstelgt,
  vorzunehmen.  4

Der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen  Kesselrevisor  zu  der  Heit,
zu  welcher  die  vorgenannten  Revisionen  auszuführen  sind,  davon  Anzeige  4  erstatten,  wann  und  in
welchem  zu  elnem  deutschen  Bundesstaate  gehörigen  Hafen  die  Kessel  zur  Untersuchung  bereit  gestellt
werden  können.

Können  die  vorse  chriebenen  Kesselrevisionen  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  oder
der  elwa  dafür  behördlich  zugelassenen  Uberschreitung  durch  den  zuständigen  amtlichen  Kesselrevisor
erledigt  werden,  weil  sich  das  Schisf  im  Auslande  befindet,  so  ist  der  leitende  Maschinist,
soweit  er  im  Besitze  mindestens  bes  Patents  für  Seemaschinisten  II.  Klasse  ist,  verpflichtet,  spätestens
beim  Anlaufen  des  nächsten  Auslandhafens  die  Kessel  einer  entsprechenden  nichtamtlichen  Dampfoder
  inneren  Revision  oder  Wasserdrucprobe  zu  unterziehen  und  hiervon  unter  Bemuhun  des  voreschriebenen
  Vordrucks  ungesäumt  an  die  zur  Kegelmäßigen  amtlichen  Revision  der  7  7  zu-Hendice
  Stelle  Bericht  zu  erstatten.  Es  bleibt  den  Reederelen  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten
aus  dem  Wege  der  Dienstanweisung  zu  verpllichten,  gegebenensalls  einen  Maschineninspektor  oder
Beauftragten  der  Reederel  zu  den  nlerochungen  uzuziehen.  Der  leitende  Maschinist  hot  eine  Ableit
  des  Untersuchungsberichts  den  an  Bord  besir  lichen  Kesselpapieren  anzusügen,  ein  drittes

gemplar  der  Reederei  einzusenden.

Der  leitende  Maschinist  ist  bei  gutem  Zustande  des  Kessels  befugt,  die  innere  Revision  oder
Druckprobe  um  zwel  Monate  über  den  Fälligkeitstermin  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung
darf  bel  gutem  Setene  des  Kessels  bis  zu  sechs  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  voraussichtlich
  innerhalb  dleser  Zeit  einen  in  einem  deutschen  Bundesstaate  belegenen  Hafen  erreicht.

Sosort  nach  Wledereintrefsen  des  Schiffes  in  einem  zu  einem  deutschen  Bundesstaate  ge.
hörlgen  Hasen  hat  der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  bel  der  für  die  amtlichen  Redisionen
  der  Schiffskeslel  zuständigen  Stelle  des  Heimathafens  die  ordnungsmähige  Erledigung  der
Kesselrevlsionen  zu  beantragen.  Es  steht  ihm  jedoch  frei,  sich  an  die  für  die  amtlichen  Kesselrevisionen
öuständige  Stelle  des  Anlaufhafens  zu  wenden.  Die  Revislonsfristen  werden  von  dem  Zeitpunkte  der
amtlichen  Revisionen  an  neu  berechnet.

 

 

 

7  Der  leltende  Maschinist  hat  sich  bei  den  von  ihm  auszuführenden  nichtamtlichen  Revifionen
der  Kessel  unter  Dampf  sowie  bel  den  Wasserdrucproben  elne  Kontrollmanometers  zu  bedlenen.
        <pb n="61" />
        Nr.  3.  1914.  26

über  elne
nichtamtliche  innere  Revision
2  ).  aufgestellt  auf  dem  See-  —  Dampf--—  Segel-  —
Motor-—  Schiffe)

des  Schiffs- 



Eigentümer:

 

Das  Fabrikschild  des  Kessels  enthält  folgende  Angaben:
Festgesetzte  höchste  Dampfspannun:  Atmosphären  Überdruck.
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten:

 

 

Laufende  Fabrikmummer
Jähr  der  Anfertigun:
Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle  der

Feuerzüge  in  Millimeterr
Die  letzte  sd  äußere  Reovision“)  (Dampf-Revision)  fand  statt  am...
amtliche
Die  letzte  nichtamtliche

amtliche
nichtamtliche

 

#innere  Revision?)  fand  statt  am

Die  letzte  Druckprobe')  fand  statt  om
Da  eine  Wiederholung  der  amtlichen  inneren  Revision  bis  nnn....
stattzufinden  hat,  das  Schiff  bis  dahin  aber  einen  deutschen  Hafen  nicht  anläuft,  so  hat
der  Unterzeichnete  inzwischen  vorschciftgemäß  an  dem  Kessel  eine
nichtamtliche  innere  Revision

 

 

 

 

am  auf  der  Fahrt  vonꝰ)
nach)  im  Hafen  von“)
vorgenommen.

AAuf  Grund  dieser  Prüfung  ist  zu  den  nachstehenden  Fragen  folgendes  zu  berichten:
1.  Ist  der  Kessel  bei  der  inneren  Reoision  genügend  gereinigt  und  frei  von  Ol,  Kesselstein,
  Salz  und  Schlamm  befunden?  «  «

 

2.SinddiebssnnngensudeaWassetständmundProbiekhühuenfkeif

 

VIIIMOIIIIUIOIUMIndukqflnlchah
        <pb n="62" />
        24  Nr.  8.  1914.
8.  Ist  der  Kessel  in  allen  Teilen  von  der  Feuer-  und  Wasserseite  befahren?

4.  Wie  sind  die  etwa  nicht  befahrbaren  Teile  untersucht?

5.  Sind  Formänderungen  der  Kesselwandungen  beobachtet  und  welche?

6.  Sind  Risse  in  den  Flammrohren,  Feuerkammerwänden,  Rohrwänden,  Mantelblechen
oder  Nietverbindungen  beobachtet  und  welche?

7.  Sind  Anfressungen,  Einkneifungen,  Anbruchstellen  odber  Undichtigkeiten  an  den
Kesselblechen,  Nähten  und  Laschen  festgestellt  und  welche?

8.  Sind  angebrochene,  angefressene  oder  abgerissene  Stehbolzen,  Anker  oder  Ankerrohre
festgestellt,  in  welcher  Zahl  und  wo?

9.  Sind  andere  Schäden  am  Kesselksrper,  on  den  Kefsellagern  und  -Befestigungen
fesigestellt  und  welchet
        <pb n="63" />
        Nr.  3.  1914.  26

10.  Sind  die  unter  2  bis  9  ausgeführten  Schäden  beseitigt  und  wier

 

 

 

 

 

11.  Befinden  sich  die  Armaturen  des  Kessels  und  des  Uberhitzers  sowie  die  Speisevorrichtungen
  in  gutem  Zustande?

 

 

Die  vorstehenden  Fragen  auf  Grund  der  von  mir  selbst  aufs  sorgfältigste  vorgenommenen
  Prüfungen  nach  bestem  Wissen  beantwortet  zu  haben,  versichere  ich  an  Eidesstatt.

,  den  ....:............  18

Der  leitende  Maschinist.
        <pb n="64" />
        26  Nr.  8.  1914.

Zur  Beachtung.

 

Anwelsung  für  die  leltenden  Maschinisien  bei  Ausführung  von

Gemäß  den  Verelnbarungen  der  verbündeten  Regierungen  vom  17.  Dezember  1008  ist  jeder
Schiffsdampfkessel  mindestens  alljährlich  einer  äußeren  Revision  im  Betrieb  und  alle  2  Jahre  einer
inneren  Revision  zu  unterwersen.  Die  innere  Revision  kann  der  Sachverständige  nach  leinem  Ermessen
  durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzen.  Spästens  nach  6  Jahren  muß  jeder  Schiffsdampfkessel
  einer  esserruckbrot  unbersworwen  werd  Druckprobe  ist  gemäß  §  13  der  allgemeinen
pollzeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schilssdampfkessein,  dom  17.  Dezember  10908  bei
Hauptausbesserungen  und  auch  dann  zu  wiederholen,  wenn  ein  Schiffskessel  durch  WMetermongel  oder
Beandscheden.  überhitzt  oder  bueble  im  *  *  unter  Wasser  Hesebtn  und  abgekühlt  ist.

Die  Wasserdruckprobe  ist  b  Schilft  esseln  bis  zu  10  Überdruck  mit  dem  1½  fachen
Betrage  bes  für  den  Kessel  Felnire  hhhtent  llberbrdis,  mindestens  aber  mit  1  Atm.  Mehrdruck,
bei  Schiffskesseln  über  10  U  berdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  Helerzem  1  um  5  Atm.  übersteigt,
  vorzunehmen.

Der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen  Kesselrevisor  zu  der  Bett,
zu  welcher  die  vorgenannten  Revisionen  auszuführen  sind,  davon  Anzeige  zu  erstatten,  wann  un
velchem  u  einem  deutschen  Bundesstaate  gehörigen  Hasen  die  Kessel  zur  Untersuchung  bereit  gestellt
werden  können.

Können  die  vorgeschriebenen  Aellelrepistenen  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  oder
der  etwa  dafür  behördlie  ern  Überschreitung  durch  den  zuständigen  amtlichen  Kesselrevisor

 

erledigt  werden,  weil  sich  das  Schiff  Auslande  befindet,  so  ist  der  leitende  Maschinist,
soweit  er  im  Besitze  mindestens  des  Patents  für  Seemaschinisten  II.  Klasse  ist,  verpflichtet,  atestens
beim  Anlaufen  des  nächsten  be  die  Kessel  elner  entsprechenden  nichtämtlichen  Dampfoder
  inneren  Nevision  oder  Wasserdruckprobe  zu  unterziehen  und  hiervon  unter  Ben  uhun  des  voreschriebenen
  Verdrbn  Lih  ug  die  zur  regelmäßigen  amtlichen  Revision  der  Schi
Lendige,  Stelle  Bericht  zu  erstatten.  Es  bleibt  den  Reederelen  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten
i  Wege  der  Dienstanweisung  zu  verpflichten,  gegebenenfalls  einen  Maschineninspektor  oder
Aen  We  der  Reederei  zu  den  niersuchungen  8  iehen.  Der  leitende  Maschinist  hat  eine  Ab-Gist
  bdes  untersuchungbericht  den  an  Vord  besir  lichen  Kesselpapieren  anzusügen,  ein  drittes
hempl#  der  Reederei  einzusenden
Der  leitende  Maschist  ist  bei  gutem  Zustande  des  Kessels  befugt,  die  innere  Revislon  oder
Deucpree  um  onate  über  den  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung

 

 

*

 

 

 

arf  bei  gutem  Zustande  des  Kessels  bis  zu  sechs  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  voraussicht-8
  inner  atb  diefer  gen  einen  in  einem  deutschen  Bundesstaate  belegenen  Hasen  erreicht.

t  nach  Wiedereintressen  des  Schiffes  in  einem  zu  einem  deutschen  Bundesstaate
horigen“  Lasen-  hat  der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  bei  der  für  die  amtlichen  Rebisionen
  der  Schiffskessel  zustendi  en  Stelle  des  Heimathafens  die  ordnungsmäßige  Erledigun  der
Kesselrevision  zu  beantraßen  Es  steht  ihm  jedech.  frei,  sich  an  die  für  die  emtlichen  ip
zuständige  Stelle  des  An  ustesens  zu  wenden.  Die  Revisionsfristen  werden  von  dem  Zeitpunkte  der
amtlichen  RNevisienen,  an  neu  berechnet.

Der  leitende  Maschinist  hat  sich  bei  den  von  ihm  au  ullbrenden  nichtamtlichen  Revisionen
der  ee  unter  Dampf  sowie  bei  den  Wasserdrudproben  ein  ontrollmanometers  zu  bedienen.
        <pb n="65" />
        Nr.  3.  1914.  27
B  erich  Anlage  VI.

Über  eine

nichtamtliche  Wasserdruckprobe

6ährige  Druckprobe  #7)  Haupt")  Dampfkessels")
nach  Reparatur  q  des  Schiff-  Hilss  Eoaporators
—  Dampf=  —  Segel-  —  Motor-  —  Schiffe)).

Eigentümer

,aufgestellt  auf  dem  See- 



 

 

Das  Fabrikschild  des  Kessels  enthält  folgende  Angaben:
Festgesetzte  höchste  Dampfspannugz:  ï,n  íí  í  í  :.n  Atmosphären  lberdruck.
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten
Laufende  Fabriknummer:  .
Jahr  der  Anfertigugng:

Mindestabstand  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  von  der  höchsten  Stelle
der  Feuerzüge  in  Millimeter.

Die  letzte  äußere  Revision")  (Dampf-Revision)  fand  staltt  an

 

 

 

amtliche

aschkamiliche  innere  Revision")  fand  stattoonnn  ,  í  ,  ,,  í  í  í  .

Die  letzte

 

Wasserdruckprobe")  fand  statt  am

 

amtliche

Die  letzte  nuchkamtliche

 

An  dem  Kessel  wurde  vorschriftgemäß  eine
nichtamtliche  Wasserdruckprobe

 

am  aauf  der  Fahrt  von)
nachss)))  imm  Hefen  von')
vorgenommen.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  zu  den  nachstehenden  Fragen  folgendes  zu  berichten:

1.  Welche  Verarkassung  emstigte  zur  Vornahme  einer  Wasserdruckprobe?

 

 

6)  -Das  —ee  ist  zu  durchkrreichen.
        <pb n="66" />
        28  Nr.  3.  1914.

2.  Mit  welchem  Druck  (nach  dem  Kontrollmanometer)  wurde  die  Wasserdruckprobe  vorgenommea?.............


 

P

War  der  Kessel  in  allen  Teilen  dicht?

4.  Zeigten  sich  bleibende  Formveränderungen  der  Kesselwandungen,  Rohre  und  Verankerungen
  und  welche?

9

.  Sind  vor  der  Wasserdruckprobe  und  nach  der  letzten  Untersuchung  Reparaturen  vorgenommen
  und  welche?

.  Sind  noch  besondere  Bemerkungen  zu  machen  und  welche?

Die  vorstehenden  Fragen  auf  Grund  der  von  mir  selbst  aufs  sorgfältigste  vorgenommenen
  Prifung  nach  bestem  Wissen  beantwortet  zu  haben,  versichere  ich  an
Eidesstatt.

„den  19

Der  leitende  Maschinist.
        <pb n="67" />
        Nr.  8.  1914.  29

Zur  Beachtung.

Amwelsung  für  die  leitenden  Maschinisten  bei  Ansflhrung  von

V  VV  "r|  *  #

 

Gemäß  den  Verelnbarungen  der  verbündeten  Regierungen  vom  17.  Dezember  1008  ist  jeder
Schissodampfkessel  mindestens  alljährlich  einer  äußeren  Revision  im  Betrieb  und  alle  2  Jahre  einer
inneren  Revlsion  zu  unterwersen.  Die  innere  Revision  kann  der  Sachverständige  nach  seinem

messen  durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzen.  Spätestens  nach  6  Jahren  muß  jeder  Schiffsdampfkessel
  einer  Wasserdruckprobe  unterworsen  werden;  die  Druckprobe  ist  gemäß  §  13  der  allgemelnen
polizeilichen  Be  timmungen  über  die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln  vom  17.  Dezember  1908  bei
Heuptausbesserungen  und  auch  dann  zu  wiederholen,  wenn  ein  Schiffskessel  durch  Wassermangel  oder

randschaden  überhitzt  oder  plöplich  im  Betrieb  unter  Wasser  geest  und  abgekühlt  ist.

Die  Wasserdruckprobe  ist  bel  Schiffskesseln  bis  zu  10  Aitm.  Überdruck  mlt  dem  1½/#kachen
Betrage  des  für  den  Kessel  feltgeleteen  öchsten  Uberdrucks,  mindestens  aber  mit  1  Atm.  Mehrdruck,
bei  Schiffskesseln  über  10  Atm.  Überdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  jestgesebten  um  5  Atm.  übersteigt,
  dorzunehmen.

Der  Beirlebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen  Kesselrevisor  zu  der  ze
zu  welcher  die  vorgenannten  Revisionen  auszuführen  sind,  davon  Anzeige  #4  erstatien,  wann  und  in
welchem,  u  elnem  deutschen  Bundesstaate  gehörlgen  Hasen  die  Kessel  zur  Untersuchung  berelt  gestellt

erden  können.

Können  die  vese  chrlebenen  Kesselrevisionen  nicht  innerhalb  der  vorgeschrlebenen  Frist  oder

#
ch

 

der  elwa  dafür  behörd  zugelassenen  Überschreitung  durch  den  zuständigen  amtlichen  Keslelrevlsor
erledigt  werden,  well  sich  das  Schiff  im  Auslande  belindet,  so  ist  der  leitende  Maschinise,
sowelt  er  im  Besitze  mindestens  bes  Patents  für  Seemaschluisten  II.  Klasse  ist,  verpflichtel,  spätestens
beim  Anlaufen  deß  nächsten  Auslandhafens  die  Kessel  elner  entsprechenden  nichtamtlichen  Dampfoder
  inneren  Revislon  oder  Wasserdruckprobe  zu  unlerziehen  und  hiervon  unter  Bemazun  des  voreschrtebenen
  Vordrucks  ungesäumt  an  die  zur  regelmäßigen  amtlichen  Revision  der  Afen  zubän
  ige  Stelle  Bericht  zu  erstatten.  Es  bleibt  den  Reedereien  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten
auf  dem  Wege  der  Deenstarweisunf,  zu  verpflichten,  gegebenenfalls  einen  Maschineninspektor  oder
Beauftragten  der  Reederei  zu  den  nleruchungen  uzuziehen.  Der  leitende  Maschinist  hat  eine  Abhrisft
  des  Untersuchungsberichts  den  an  Bord  befim  lichen  Kesselpapieren  anzusügen,  ein  drittes
xemplar  der  Reederei  einzusenden.

Der  leltende  Maschinist  ist  bei  gutem  Zustande  des  Keslels  befugt,  die  innere  Revision  oder
Druckprobe  um  zwei  Monate  über  den  Fälligkeitstermin  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung
darf  bei  Er  uen  des  Kessels  bis  zu  #on  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  vorauslsicht- 



 

 

 

lich  innerhalb  diefer  Wet  elnen  in  einem  deutschen  Bundesstaate  belegenen  Hasen  erreicht.

Sosort  nach  Mliedereintressen  des  Schifses  in  elnem  deutschen  Hasen  hat  der  Betrlebsunternehmer
  oder  dessen  Vertreter  bei  der  für  die  amtlichen  Revistenen.  der  Schiffskessel  zuständigen
Stelle  des  Heimathafens  die  ordnungsmäßige  Erledigung  der  Kesselrevisionen  zu  beantragen.  E
steht  ihm  jedoch  frei,  Lchten  die  für  die  amtlichen  Kesselrevlsionen  zuständige  Stelle  des  Anlaufha
  en  wenden.  Die  Repisionsfristen  werden  von  dem  Zeitpunkte  der  amtlichen  Revisionen  an
neu  berechnek.

Der  leltende  Maschinist  hat  sich  bel  den  von  ihm  auszuführenden  nichtamtlichen  Revisionen
der  Kessel  unker  Dampf  sowle  bei  den  Wasserdruckproben  eineß  Kontrollmanometers  zu  bedlenen.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        Ar.  4.  31

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg  -Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  19.  Januar  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inhaltsverzeichnis  zum  Einkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuergesetz  pp.  vom  6.  Mai  1913.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Januar  1914,  betreffend  das  Inhaltsverzeichnis
zum  Einkommensteuer=  und  Ergänzungssteuergesetz  pp.  vom  6.  Mai  1913.

In  der  Anlage  wird  ein  Inhaltsverzeichnis  zu  dem  Einkommensteuergesetz  und
dem  Ergänzungssteuergesetz  vom  6.  Mai  1913  sowie  zu  der  Anweisung  zur
Ausführung  dieser  Gesetze  (Rbl.  1913  Nr.  24)  zur  leichteren  Handhabung
der  Gesetze  bekanntgegeben.

Schwerin,  den  8.  Januar  914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        Nr.  5.  as

Regierungs-Blatt

für  das

Grokherfogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  20.  Januar  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  2.)  Steueredikt  für  das  Jahr  Johannis  1914/15.  (Nr.  3.)  Verordnung,
  betreffend  die  den  Mitgliedern  der  auf  Grund  des  Einkommensteuer=
  und  Ergänzungssteuergesetzes  gebildeten  Kommissionen  zustehenden
Reise=  und  Tagegelder.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  19  der  Verordnung  über
die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  9.  Februar  1906.

 

 

I.  Abteilung.
..

(Nr.  2.)  Steueredikt  für  das  Jahr  Johannis  1914/15.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

fügen  unter  Entbietung  Unseres  bezw.  gunstgnädigsten  und  gnädigsten  Grußes
Unseren  Beamten  und  berechnenden  Dienern,  denen  von  der  Ritterschaft,  auch
Bürgermeistern  und  Räten  in  den  Städten,  sowie  sonst  allen  Unseren  Untertanen
und  Landeseingesessenen,  welche  es  angeht,  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  auf  dem  letzten  Landtage  zu  Sternberg  Unsere  getreuen  Stände
zur  Erlegung  der  landesverfassungsmäßigen  ordentlichen  Kontribution,  nämlich
der  ordentlichen  Domanial=  und  ritterschaftlichen  Hufensteuer  und  der  erbvergleichsmäßigen
  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien  sowie  der
nach  Artikel  II  der  Steuervereinbarung  vom  29./30.  Juli  1870  Uns  aus  landesherrlichen
  Mitteln  zugesicherten,  vereinbarungsmäßig  auf  533  000  A  abgerundeten
  Kontributionssumme  pflichtschuldigst  sich  bereit  erklärt  und  die  Er-9
        <pb n="72" />
        84  Nr.  5.  1914.

hebung  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
vom  6.  Mai  1913  sowie  der  Ergänzungssteuer  nach  dem  Steuertarif  im  §  16
des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  gleichen  Tage  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der
Landessteuerkasse  bewilligt  haben,  so  verordnen  Wir  für  das  Rechnungsjahr
1914/15:
I.  Die  Erhebung  der  ordentlichen  Kontribution  und  zwar

a)  der  ordentlichen  Domanial-Hufensteuer  im  Betrage  von  77  M  für
die  Hufe;
der  ordentlichen  ritterschaftlichen  Hufensteuer  im  Betrage  von  77  4
für  die  Hufe,  sowie  der  auf  dem  letzten  Landtage  bewilligten  ordentlichen
  Rezessarien  mit  9  JKK,  zusammen  also  86  für  die  Hufe,  wiewohl
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  steuerbaren  Pfarrhufen  und  die
Liepener  Pfarrbauern  nur  je  die  Hälfte  dieses  Betrages  steuern,  und
daß  die  ritterschaftlichen  Bauern,  insofern  nicht  die  Regulative  derselben
  hierüber  andere  Bestimmungen  enthalten,  von  der  vollen,  halben
und  viertel  Bauernhufe  bezw.  38  d/4  21  3,  19  +  10  3  und
9  4  55  3  beizutragen  haben;

Jpc)  der  erbvergleichsmäßigen  landstädtischen  Steuer  von  Häusern  und

Ländereien;

II.  die  Erhebung  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  sowie  der  Ergänzungssteuer  nach
dem  Steuertarif  im  §  16  des  Ergänzungsstcuergesetzes  vom  gleichen  Tage.

Die  ritterschaftliche  Hufensteuer  ist  in  den  Landkasten  zu  bringen  und  von
diesem  zu  ¼  Johannis  1914,  zu  /  Weihnacht  1914  und  zu  ¼  Ostern  1915
an  die  Renterei  abzuführen.  Die  landstädtische  Steuer  von  Häusern  und  Ländereien
  ist  nach  Maßgabe  des  landesgrundgesetzlichen  Erbvergleichs  §  471  und  II
bis  §  68  und  der  Steuervereinbarung  von  1870  Artikel  I  und  VIII  bezw.  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  5.  Februar  1884  zur  Deklaration  und  Ergänzung
des  Artikels  VIII  der  Steuervereinbarung  von  1870  und  die  Domanialhufensteuer
  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  zu  erheben.  Die  Erhebung  der
Einkommen=  und  der  Ergänzungssteuer  geschieht  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
im  §  64  des  Einkommensteuergesetzes  und  bezw.  des  §  41  des  Ergänzungssteuergesetzes
  je  zur  Hälfte  im  Oktober  1914  und  im  April  1915.

Derjenige  Teil  der  ordentlichen  Kontribution,  welcher  in  der  Jahressumme
von  533.000  besteht,  wird  durch  die  Erhebung  der  Einkommen=  und  der
Ergänzungssteuer  mit  aufgebracht  und  nach  Artikel  IV  der  Steuervereinbarung
von  1870  aus  der  Landessteuerkasse  an  die  Renterei  gezahlt.

b

—
        <pb n="73" />
        Nr.  6.  1914.  35

Demnach  gebieten  und  befehlen  Wir  hiermit,  daß  ein  jeder  das  ihm  Obliegende
  bei  Strafe  der  Zwangsvollstreckung,  rechtzeitig  und  vorgeschriebenermaßen
  entrichten  soll.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
(Nr.  3.)  Verorbnung  vom  16.  Januar  1914,  betreffend  die  den  Mitgliebern
der  auf  Grund  des  Einkommensteuer=  und  Ergänzungssteuergesetzes  gebllbeten
Kommissionen  zustehenden  Reise=  und  Tagegelder.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Vande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
ir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäbiger

  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Ausführung  des  §  73

des  E  setzes  vom  6.  Mai  1913  sowie  des  §  45  des  Ergänzungssteuergesetes

  von  demselben  Tage  (Rbl.  Nr.  24),  was  folgt:
§5  1.
Die  Mitglieder  der  Veranlagungskommissionen  und  der  Schätzungsausschüsse
  erhalten  für  ihre  Teilnahme  an  den  Sitzungen  der  Kommissionen,
1.  wenn  sie  am  Orte  der  Kommissionssitzung  wohnen,  ein  Tagegeld  von
vier  Mark:
2.  wenn  sie  an  einem  anderen  Orte  wohnen,

a)  für  jeden  Arbeits=  und  Reisetag  ein  Tagegeld  von  acht  Mark  und
für  jedes  notwendig  gewordene  Nachtquartier  eine  Zulage  von
drei  Mark,

b)  als  Reiseentschädigung,  falls  sie  einen  Weg  von  mehr  als  zwei
Kilometern  zurückzulegen  haben,  für  jedes  angefangene  Kilometer
des  Hin=  und  Rückweges

bei  Wegen,  die  auf  Eisenbahnen  oder  Schiffen  zurückgelegt
werden  können,  zehn  Pfennig  und  daneben  für  jeden  Zuund
  Abgang  1  41  50  3,

bei  Wegen,  die  nicht  in  dieser  Art  zurückgelegt  werden  können,
vierzig  Pfennig.
        <pb n="74" />
        86  Nr.  5.  1914.

§52.
Die  Mitglieder  der  Berufungskommission  erhalten  für  ihre  Teilnahme  an
den  Sitzungen  der  Kommission,  #

1.  wenn  sie  in  der  Stadt  Rostock  wohnen,  ein  Tagegeld  von  zehn  Mark.
Dieses  Tagegeld  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte,  wenn  die  Sitzung  nur
einen  halben  Tag  dauert;

2.  wenn  sie  außerhalb  der  Stadt  Rostock  wohnen,  Tagegelder  und  Reiseentschädigung
  nach  Klasse  II  der  Anlage  A  und  B  zum  revidierten
Kommissionskostenregulativ  vom  2.  Juni  1877  (Rbl.  1877  Nr.  15).

Die  Vorschriften  in  den  §§  22,  23,  28  und  folgenden  dieses  Regulativs
  finden  entsprechende  Anwendung.

5*  3.

Die  Mitglieder  der  Voreinschätzungskommissionen  erhalten,  wenn  sie  am
Orte  der  Kommissionssitzung  wohnen,  keine  Tagegelder,  wenn  sie  an  einem  anderen
  Orte  wohnhaft  sind,  nur  die  erwachsenen  notwendigen  baren  Auslagen  für
Reise  und  Zehrung  erstattet.

84.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Mitgliedern  der  Veranlagungskommissionen,
  der  Schätzungsausschüsse  und  der  Berufungskommission  zu
bewilligenden  Reise=  und  Tagegelder  trägt  die  Landessteuerkasse,  die  der  Mitglieder
  der  Voreinschätzungskommissionen  diejenige  Obrigkeit,  welche  die  Mitglieder
  berufen  hat.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914  zur  Ausführung  des  §  19  der  Berordnung

  Über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom

9.  Februar  1906.
I  iäm  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1906  (Rbl.  Nr.  9  von
1906)  wird  die  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  für  die  Stadt  Doberan  wie  folgt
festgesetzt  vormittags:  9¾—11½  Uhr.  «

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="75" />
        Nr.  6.  *1

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Januar  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  4.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  19192,  betreffend
die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Binnenschiffahrtsstatistik.

I.  Abteilung.

(Nr.  4.)  Zusatzverordnung  vom  16.  Januar  1914  zur  Berordnung  vom  2.  Mai
1912,  beiresfend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  ufw.
Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:
Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  19192,  betreffend  die  Beförderung
gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Röl.  Nr.  24  für  1912)  wird
dahin  ergänzt  bezw.  abgeändert,  daß
1.  Seite  8  zu  Ia.  Sprengstoffe.  A.  Sprengmittel  1.  Gruppe  c##
im  Güterverzeichnis  hinter  den  Worten  „und  Kollodiumwolle“
statt  „ungepreßt“  gesetzt  wird  „auch  ungepreßt“;
.  ebenda  in  Spalte  Verpackung  hinter  den  Worten  „Nitrozellulose
in  Flockenform“  statt  „und  ungepreßt“  gesetzt  wird  „auch  ungepreßt“;
uSeite  48  zu  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase;  in  Spalte
Verpackung  (7)  der  Absatze  „Metallene  Kohlensäurekapseln  (Sodor,
Sparklet)  usw.“  folgende  Fassung  erhält:
„c),  ohne  Beschränkung  werden  befördert:
#)  Metallene  Kohlensäurekapseln  (Sodor,  Sparklet),  die  höchstens
25  8  flüssige  Kohlensäure  und  höchstens  1  g  Flüssigkeit  auf
10

 

 

##

–G
        <pb n="76" />
        86  Nr.  6.  1914.

1,34  cem  Fassungsraum  enthalten,  wenn  die  Kohlensäure  nicht
mehr  als  ½  %  Luft  enthält;

8)  Behälter  von  Eismaschinen,  welche  die  für  den  Betrieb  erforderliche
  Menge  von  flüssiger  schwefliger  Säure  dauernd  enthalten,
wenn  der  Inhalt  an  schwefliger  Säure  201  nicht  übersteigt,
in  haltbaren  Holzbehältern  sicher  verpackt.“"

4.  zu  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.  Spalte  „Güterverzeichnis“

unter  Nr.  8b  (S.  Zusatzverordnung  vom  11.  April  1913  —  Rol.
Nr.  18)  statt  der  Worte  „Gummi,  gemahlen  (Gummistaub)“  gesetzt
wird  „Gummi  (Kautschul)  gemahlen,  Gummi-(Kautschuk.)
staub“.

Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz=  Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1914,  betreffend  Binnenschiffahrtsstatistik.
Auf  Grund  des  §5  2  der  Verordnung  vom  11.  Dezember  1908  (Rbl.  Nr.  37
S.  333),  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  usw.  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen
  werden  die  statistischen  Anmeldestellen  in  Gemäßheit  einer  zwischen  den
Bundesregierungen  erfolgten  Verständigung  ermächtigt  und  angewiesen,  auch  die
von  anderen  deutschen  Bundesstaaten  für  die  Zwecke  der  Binnenschiffahrtsstatistik
herausgegebenen  Anmeldeformulare  (Zählkarten  und  Übersichten)  neben  den
mecklenburgischen  Formularen  anzunehmen.
Ferner  sollen  zur  Vereinfachung  der  Anschreibungen  zur  Binnenschiffartsstatistik
  in  Zukunft  in  Wegfall  kommen,
1.  die  Anschreibung  der  keine  Güterladung  führenden  Personenschiffe
und  der  überladenen  Schlepper,  Tau=  und  Kettenschiffe,
2.  die  Anschreibung  des  Marktoerkehrs,
3.  die  Flaggenangaben  bei  den  Anschreibungenan  den  wichtigeren  Schleusen.
Schwerin,  den  24.  Januar  1914.  "

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="77" />
        Mr.  7.  39

*
Regierungs--Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  2.  Februar  1914.

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  der
Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmende
  Geschäfte  desorgen,  oder  die  über  Vermögensverhältnisse
oder  persönliche  Angelegenheiten  Auskunft  erteilen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,  nach  denen  der  Geldkanon  der
Domanial-Erbpächter  usw.  für  die  nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen
ist.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes
Levezow,  A.  Grevesmühlen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  286.  Januar  1913,  betreffend  Borschriften  für  den
Gewerbebetrieb  der  Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden
  wahrzunehmenbe  Geschäfte  besorgen,  ober  die  über  Bermögensverhältmisse
  ober  persönliche  Angelegenheiten  Auskunft  ertellen.

Auf  Grund  des  letzten  Absatzes  des  §  38  der  Gewerbeordnung  wird  für  das
hiesige  Großherzogtum  folgendes  bestimmt:

1.  Wer  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmende
Geschäfte,  insbesondere  die  Abfassung  darauf  sich  beziehender  schriftlicher  Aufsätze
  gewerbsmäßig  besorgt  (8  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung),  ist  verpflichtet,

11
        <pb n="78" />
        40  Nr.  7.  1914.

ein  Geschäftsbuch  nach  dem  beigefügten  Formular.  A  sowie  ein  Geld=  und
—Urkundenbuch  nach  dem  beigefügten  Formular  B  zu  führen.

2.  Die  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
  versehen  sein;  sie  sind,  bevor  sie  in  Gebrauch  genommen  werden,  von
der  Ortspolizeibehörde  des  gewerblichen  Niederlassungsortes  unter  Beglaubigung
der  Seitenzahl  abzustempeln.  In  den  Büchern  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen,
  noch  Eintragungen  unleserlich  gemacht  werden.  Auch  dürfen  die
Bücher  während  der  für  die  Aufbewahrung  vorgeschriebenen  Zeit  (Ziff.  6)
weder  ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.

3.  In  das  Geschäftsbuch  sind  alle  schristlichen  und  mündlichen  Geschäftsaufträge
  im  Lause  des  Tages,  an  dem  sie  eingehen,  in  der  Reihenfolge
des  Eingangs  unter  fortlaufender  Nummer  mit  Tinte  und  in  deutschen  oder
lateinischen  Schriftzeichen  vollständig  einzutragen.

Die  zur  Erledigung  des  Geschäftsauftrags  vorgenommenen  einzelnen
Geschäftshandlungen  sind  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  sie  vorgenommen
werden,  der  Empfang  von  Geldern,  Wertgegenständen  usw.  am  Tage  des
Eingangs  in  den  Spalten  8,  9  und  11  zu  vermerken.

Die  in  Verfolg  desselben  Geschäftsauftrags  eingehenden  weiteren  Schriftstüückke
  und  Aufträge  und  die  späterhin  vorgenommenen  Einzelhandlungen  sind
nicht  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Geschäftsbuchs  einzutragen,  sondern
im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Eintragung  des  ersten  Auftrags  unter  derselben
  Nummer  untereinander  nachzutragen.  Zu  dem  Zwecke  ist  bei  Geschäftsaufträgen
  der  in  Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten  Art  ein  entsprechender  Raum
für  solche  Nachtragungen  offen  zu  halten.  Erweist  sich  dieser  Raum  später
als  unzureichend,  so  sind  die  weiteren  Eintragungen  unter  Beibehaltung  der
bisherigen  Nummer  an  anderer  Stelle  vorzunehmen  und  diese  Stelle  bei  der
bisherigen  Nummer  unter  „Bemerkungen“  zu  bezeichnen.

4.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Erledigung  des  Geschäftsauftrags
eine  Reihe  von  Einzelhandlungen  erfordert,  insbesondere  bei  Prozeßvertretungen,
Erbschaftsregulierungen,  Vermögensverwaltungen  und  allen  Vollmachtsaufträgen,
sind  sogleich  nach  Eintragung  des  Auftrags  in  das  Geschäftsbuch  besondere
Handakten  zu  bilden,  in  denen  alle  in  den  Händen  des  Gewerbetreibenden
zurückbleibenden  Entwürse,  Vollmachten,  Schriftstücke,  Beläge,  Rechnungen,
Quittungen  und  anderen  Eingänge  nach  der  Reihenfolge  des  Datums  zu
vereinigen  sind.  «
        <pb n="79" />
        Nr.  7.  1914.  41

Die  Handakten  sind  so  zu  führen  und,  soweit  erforderlich,  durch  kurze
Aufzeichnungen  über  die  Geschäftstätigkeit  jederzeit  so  zu  vervollständigen,  daß
daraus  der  Stand  des  Verfahrens  und  jede  Einzelhandlung  des  Gewerbetreibenden
  zu  ersehen  ist.  Sie  sind  fortlaufend  mit  Seiten=  oder  Blattzahlen
zu  versehen.

Auf  dem  Unschlage  der  Handakten  sind  Name,  Stand  und  Wohnung
des  Auftraggebers,  der  wesentliche  Inhalt  des  Auftrags,  der  Wertgegenstand
und  die  Nummer  des  Geschäftsbuchs  anzugeben.

5.  In  das  Geld-  und  Urkundenbuch  sind  alle  von  dem  Gewerbetreibenden
  auf  Grund  des  Geschäftsauftrags  für  den  Auftraggeber  oder  für
einen  Dritten  in  Empfang  genommenen  Gelder,  Wertpapiere  (Aktien,  Gesellschaftsanteile,
  Zinsscheine,  Schecks,  Lose  usw.),  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuld=  und
sonstige  Urkunden,  sowie  andere  Wertgegenstände  einzutragen.  Die  Vorschrift
in  Ziffer  3  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

Die  Eintragungen  in  das  Geld-  und.  Urkundenbuch  sind  in  deutschen
oder  lateinischen  Schriftzeichen  unmittelbar  bei  Empfang  und  bei  Wiederausgabe
  zu  bewirken.  Die  Nummer  der  Eintragung  im  Geld=  und  Urkundenbuch
ist  in  dem  Geschäftsbuche  (Spalte  11)  bei  der  betreffenden  Geschästsnummer
zu  vermerken.  Gelder  sind  nach  ihrem  Gesamtbetrage  anzugeben.  Die
Wertpapiere,  Urkunden  und  sonstigen  Wertgegenstände  sind  einzeln  unter  Angabe
  des  Geldwerts  aufzuführen  und  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  von  anderen
gleichen  Gegenständen  unterschieden  werden  können.

Die  empfangenen  Gelder,  Wertpapiere,  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuldund
  andere  Urkunden  sind  in  einem  besonderen  Behältnis  aufzubewahren.
Gibt  der  Gewerbetreibende  dieselben  einem  Dritten  in  Verwahrung,  so  ist
dies  unter  Darlegung  des  Sachverhalts  und  unter  Bezeichnung  des  Verwahrers
in  Spalte  „Bemerkungen“  zu  vermerken.  Der  Gewerbetreibende  hat  hiervon
den  Auftraggeber  sofort  zu  benachrichtigen.

6.  Für  die  ordnungsmäßige  Führung  der  Geschäftsbücher,  der  Geldund
  Urkundenbücher  sowie  der  Handakten  ist  der  Gewerbetreibende  auch  dann
persönlich  verantwortlich,  wenn  er  sie  einem  Dritten  übertragen  hat.

Geschäftsbücher  und  Geld=  und  Urkundenbücher,  die  nicht  mehr  benutzt
werden  sollen,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen,  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Bestätigung  des  Abschlusses  vorzulegen  und  nebst  den  Handakten

11-
        <pb n="80" />
        42  Nr.  7.  1914.

mindestens  zehn  Jahre  aufzubewahren.  Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere
Eintragungen  in  die  Geschäftsbücher  nicht  mehr  gemacht  werden.

7.  Alle  in  Verfolg  eines  Geschäftsauftrags  ausgehenden  Schriftstücke
müssen  auf  der  ersten  Seite  oben  links  am  Rande  mit  dem  Namen  des
Gewerbetreibenden,  seiner  Wohnung  (Geschäftslokal)  und  der  laufenden  Nummer
des  Auftrags  im  Geschäftsbuche  versehen  sein.  Dies  gilt  auch  für  Eingaben
und  Schreiben,  die  er  durch  den  Auftraggeber  oder  durch  Dritte  aussetzen,
schreiben  oder  unterschreiben  läßt.  Solche  Schriftstücke  gelten  im  Sinne  dieser
Vorschriften  als  eigene  Schriftstücke  des  beauftragten  Gewerbetreibenden.

8.  Die  Gewerbetreibenden  haben  jeden  Wechsel  des  Geschäftslokals  binnen
einer  Woche  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen;  sie  haben  ferner  Namen  und
Wohnung  der  von  ihnen  in  ihrem  Gewerbebetriebe  beschäftigten  Personen
binnen  einer  Woche  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen,  im  übrigen
binnen  einer  Woche  nach  dem  Antritte  der  Beschäftigung  anzuzeigen.

9.  Die  Polizeibehörden  und  ihre  Organe  können  von  dem  Geschäftsbetriebe
  Kenntnis  nehmen  und  zu  diesem  Zwecke  die  für  den  Betrieb  bestimmten
Räume  jederzeit  betreten  und  dort  die  Geschäftsbücher,  Geld=  und
Urkundenbücher  sowie  die  Handakten  einsehen.  Sie  können  auch  verlangen,
daß  diese  Bücher  und  Schriftstüücke  im  Dienstraume  der  Polizeibehörde
vorzelegt  hwerden  und  daß  ihnen  über  den  Geschäftsbetrieb  Auskunft
erteilt  wird.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  eingestellt  wird.

10.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Personen,  die  über
persönliche  Angelegenheiten  oder  Vermögensverhältnisse  gewerbsmäßig  Auskunft
erteilen,  —  mit  Ausnahme  der  sogenannten  Korrespondenten  (auswärtige
Gewährsleute)  der  kaufmännischen  Auskunftsbureaus  —  entsprechende  Anwendung.
  Diesen  Gewerbetreibenden  ist  die  Führung  eines  besonderen  Geschäftsbuchs
  nach  dem  Formular  A  gestattet,  in  das  alle  geheim  zu  haltenden
Aufträge  eingetragen  werden  können.  Das  Vorhandensein  eines  solchen

geheimen  Geschäftsbuches  ist  unter  dem  Deckel  des  Geschäftsbuches  zu
vermerken.

Auf  Personen,  welche,  von  gelegentlichen  Einzelfällen  abgesehen,  ausschließlich
  über  den  Gewerbebetrieb  und  die  Kreditfähigkeit  von  Gewerbetreibenden
  Auskunft  erteilen  (kaufmännische  Auskunftsbureaus)  finden  nur  die
Vorschriften  unter  Ziffer  8  Anwendung.  Die  Ortspolizeibehörde  kann  einzelne
        <pb n="81" />
        Nr.  7.  1914.  43

dieser  Gewerbetreibenden  von  der  Verpflichtung  zur  Anzeige  des  Namens  und
Wohnorts  ihrer  Angestellten  entbinden.
11.  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Schwerin,  den  28.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
C.  Grafvon  Bassewitz-Levetzow.
        <pb n="82" />
        44  Nr.  7.  1914.
A.  Geschäfts
Tag  des  Übersicht  über  die  einzelnen
Eingangs  Name,  Stand  und  Inhalt  und  Art  Geschäftshandlungen
Lausende  oder  der  Ent-Nummer!
  gegennahme  ohnung  es  DTag  der  Bezeichnung
des  des  Auftraggebers  Auftrags  Aus-  der
Auftrags  führung  Geschäftshandlung
1.  2.  8  4  ö.  6.
I
B.  Geld-  und
Bezeichnung  der  in  Empfang
Nummer  genommenen  und  eingegangenen  Angabe,  Tag  der
des  Tag  des  Ein-  Gelder,  Wertpapiere,  Wechsel,  von  wem  die  Gelder,  .
Geschäfts-  hgangs  Hypotheken-,  Schuld=  und  Wertpapiere  usw.  ein-  nederausbuchs
  sonstigen  Urkunden  sowie  anderen  gegangen  sind  gabe
Wertgegenstände.
1.  2.  3.  4.  r-!
        <pb n="83" />
        Nr.  7.  1914.  45

buch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  Erledigung  des  Auftrags  Sind  Gelder,  —
Bezeichnung  der  erhaltene  ———
Behorde  oder  der  Vergütung  in  Erstattung  an  Sind  kbnn
Person,  an  die  der  barem  Gelde  Eirlenlichen  Un-Handakten  #lnden  2  Bemerkungen
4  ;  osten  und  baren  Wertgegenstände
angefertigte  Schrift-  oder  in  anderen  Auslagen  u.  Art  angelegt?  in  Empfong  gesat
  gerichtet  it  Oegenlei  der  Unkosten  und  Nen  esnv  u.
egenleistungen  Auslagen  Urkundenbuch
7.  8.  “-  10.  11.  12.
Urkundenbuch.
Bezeichnung  der  wiederaus-  Bezeichnung
gegebenen  Gelder,  Wertpapiere,  Angabe,  der
Wechsel,  Hypotheken-,  Schuld-,  an  wen  die  Wieder-  Handakten  Bemerkungen
und  sonstigen  Urkunden  sowie  ausgabe  geschehen  ist
anderen  Wertgegenstände  habe  8  Nr.
6.  7  8.  6.
        <pb n="84" />
        46  Nr.  7.  1914.

(2)  Bekauntmachung  vom  21.  Jannar  1914,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.  für  die
nächste  Zahlungsperiode  zu  bercchnen  ist.

Nach  den  dem  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,
vorliegenden  Einzeugungen  haben  die  Getreidepreise  bei  Zurückführung  derselben
auf  die  in  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1873  —  Rol.  Nr.  4  —  in
Beihalt  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar
1888  —  Rbl.  Nr.  5  —  bezw.  dem  früheren  Landesscheffel  und  dem  früheren
Grabower  Scheffel  gleichgesetzten  Gewichtseinheiten,  sowie  in  Berücksichtigung
der  Verordnung  vom  22.  August  1757  unter  Il  wegen  des  Aufmaßes  beim
Haser  und  der  dazu  ergangenen  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1882  —
Rol.  Nr.  5  —,  wonach  der  Scheffel  Hafer  das  eine  Mal  gestrichen  und  das
andere  Mal  gehäuft  sich  auf  41  1/8  Pfund  stellt,  für  Ware  mittlerer  Güte
betragen:  ·
A.  im  Jahrgang  Johannis  1913/1914:
1.  in  Schwerin:  für  56  Pfd.  Roggen  (entsprechend  dem
früheren  Landesscheffel),  während
der  letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  4.“7  21,40  4
während  der  letzten  14  Tage  vor
Antoni  111014

4  21,90
2.  in  Rostock:  für  56  Pfd.  Roggen  während  der

letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  4.  31,20.
für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1914  4.  31,20.

ferner:
fr  59  Pfd.  Weizen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  5-  19,20
für  48  Pfd.  Gerste  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  8.  98.40
für  41  ½  Pfd.  Hafer  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  3-  09,18.
3.  in  Wismar:  für  56  Pfd.  Roggen  während  der

letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  4  00,40.
für  56  Pfd.  Roggen  während  der
00,40

letzten  14  Tage  vor  Antoni  1914  4
        <pb n="85" />
        Nr.  7.  1914.  47

4.  in  Boizenburg:  für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  8  Tage  vor  Antoni  1914  4./  20,00

für  56  Pfd.  Roggen  während  der
letzten  14  Tage  vor  Antoni  1914  4--20,00
und  für  die  Zeit  vom  11.  Dezember
1913  bis  8.  Januar  1914  4  20,00
5.  in  Grabow:  für  82½  Pfd.  Roggen  (entsprechend
dem  früheren  Grabower  Scheffel)
während  der  letzten  8  Tage  vor

Antoni  1914  6=  09,47
während  der  letzten  14  u  vor
Antoni  1914  6--  09,91.

B.  Im  Durchschnitt  der  letzten  20  Jahre  1895/1914:

I.  Für  56  Pfund  Roggen  (entsprechend  dem  früheren  Landesscheffel):

1.  in  Schwerin:  für  die  letzten  8  Tage  vor  Antoni  3.7  97.,.79.
14

7“  2  44  7.  7  7  3  "*  97,  87  "*

2.  in  Rostock:  „  „  „  8  „  „  „  3  .98,88
7“  7r  7  1  4  7  14  7  3  -  98.  8  5  *

3.  in  Wismar:  „  „  „  8.  „  „  „  3.  90,01
7  7  7  1  4  7  77  r*□—  3  *  9  o,  1  4  -

4.  in  Boizenburg:  „  „  „  8  „  „  „  4  04,18.
14  4  04,28.

II.  Für  82½  Pfund  Noggen  Centsprechend  dem  früheren  Grabower  Scheffel):
in  Grabow:  für  die  letzten  8  Tage  vor  Antoni  5.  89,315

14
Darnach  ist  der  nach  20  jährigen  Durchschnittspreisen  des  Roggens  zu
regulierende  Kanon  der  Domanial-Erbpächter,  Erbzinsleute,  Büdner  und
sonstigen  Nutzeigentümer,  für  welche  die  Preisperiode  Johannis  1894/1914
und  die  oben  beregten  Stichzeiten  normieren,  in  Geld  zu  berechnen.
Schwerin,  den  21.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,
Abteilung  für  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:  M.  Baller.

12
        <pb n="86" />
        48  Nr.  7.  1914.
(3)  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1914,  betreffend  Allobifizierung  des
Lehngutes  Levezow,  A.  Grevesmühlen.

Das  Lehngut  Levezow,  Amts  Grevesmühlen,  ist  unter  dem  heutigen  Tage
allodifiziert  worden.

Schwerin,  den  23.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministertum.
Langfeld.
        <pb n="87" />
        Ar.  8.  18

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  3.  Februar  1914.

 

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  5.)  Edikt,  betreffend  die  Ausschreibung  einer  Rindviehseuchen-Abgabe
  für  das  Jahr  1914.  ·
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Edikt  wegen  Erhebung  einer  Rindviehseuchen-Abgabe
  für  das  Jahr  1914.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  ö.)  Edikt  vom  30.  Januar  1914,  betreffend  die  Ausschreibung  einer
Rindviehseuchen-Abgabe  für  das  Jahr  1914.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Nachdem  sich  der  Engere  Ausschuß  der  Ritter=  und  Landschaft  mit  der  Er.

hebung  der  Abgabe  einverstanden  erklärt  hat,  verordnen  Wir  nach  hausvertragsmäßiger

  Kommunikation  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog

von  Mecklenburg.  Strelitz  hierdurch,  daß  zur  Bestreitung  der  Entschädigungen

auf  Grund  des  §  66  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  (REBl.

1909  Seite  536)  in  Gemäßheit  der  §§  15  und  16  der  Verordnung  vom
18
        <pb n="88" />
        50  Nr.  8.  1914.

19.  Januar  1912  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  (Rbl.  1912  Nr.  7)  für
dieses  Jahr  von  jedem  abgabepflichtigen  Rinde,  folglich  von  jedem  am
15.  Februar  d.  J.  mindestens  ein  halbes  Jahr  alten  Rinde,  mit
Ausnahme  derjenigen  Rinder,  welche  dem  Reich  oder  den  Einzelstaaten  gehören,
oder  welche  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich  der  öffentlichen
Schlachthäuser  aufgestellt  sind,  eine  Abgabe  von
zwanzig  (20)  Pfennigen
zu  erlegen  ist.
Zugleich  bestimmen  Wir  folgendes:
1.  Die  Verzeichnisse,  welche  die  Ortsobrigkeiten  über  die  abgabepflichtigen
Rinder  am  15.  d.  M.  anzufertigen  haben,  sind  für  jede  Ortschaft
(auch  für  jedes  Nebengut,  jede  Dorfschaft,  jede  Bauerschaft  usw.)
besonders  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  4  an-+

  geschlossenen,  auf  der  Rückseite  mit  einer  Anweisung  versehenen

Musters  und  unter  ausschließlicher  Benutzung  der  jeder  Ortsobrigkeit
für  ihren  Bezirk  aus  dem  Landkasten  frankiert  zugehenden  Abdrucke
aufzustellen.

Die  erhobenen  Abgaben  sind  an  den  Landkasten  unter  Anschluß  der
richtig  gestellten  Verzeichnisse  oder  einer  beglaubigten  Abschrift
davon  bis  zum  31.  März  d.  J.  frankiert  einzusenden.  Im  Falle,
daß  der  obrigkeitliche  Bezirk  mehrere  Ortschaften  umfaßt,  ist  auch
eine  Zusammenstellung  des  Endergebnisses  der  Einzelverzeichnisse
hinzuzufügen.

3.  Wenn  in  einer  Ortschaft  keine  abgabepflichtigen  Tiere  vorhanden
sind,  ist  dem  Landkaften  hierüber  rechtzeitig  eine  Ausfallbescheinigung
zuzufertigen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  30.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

d
        <pb n="89" />
        z.  s.

Nr.  8.

1914.

Verzeichnis
der  am  15.  Februar  1914

im  Domanialdorf
auf  dem  ritterschaft-,!
  lichen  Gute  1

51

Anlage  A.

vorhandenen,  nach  §  15  der  Verordnung  vom  19.  Januar  1912  abgabepflichtigen

  (mindestens  ein  halbes  Jahr  alten)  Rinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Stückzahl
—  Name  Stand  der  uh  Bem  er  t  unsen-.“
E.  ..  (z.  B.  ob  und  für  wieviel  Rinder  die
des  Besitzers  des  Besitzers  Pflichtigen  Verpsuchtn  zur  Entrichtung  der  Abgabe
&amp;amp;s  Rinder  noch  nicht  festgestellt  ist)
1.  M.  N.  Gutsbesitzer  25  (Beispiel.)
Dies  Verzeichnis  hat  14  Tage
2.  N.  N.  Inspektor  1  lang  öffentlich  ausgelegen,  Einspruch
·  istnichterhobeaundstehtdieBer-3.
  N.  N.  Müller  2  pflichtung  zur  Abgabe  für  sämtliche
6  Rinder  fest.
4.  N.  N.  Bauer  4  .
(Anderes  Beispiel.)

Dies  Verzeichnis  hat  14  Tage
lang  öffentlich  ausgelegen,  Einspruch
ist  von  Bauer  N.  N.  wegen  eines
Rindes  erhoben.  Nach  Erledigung
dieses  Einspruches  steht  jetzt  für
sämtliche  Rinder  die  Berpflichtung
zur  Abgabe  fest.

zusammen  32  Rinder  je  20  G  =  6  —4  40  4.
Ort
,  den  —————–..  .  1914.
*s  Amtasiegel  Die  Ortsobrigkeit  (Das  Großherzogliche  Amt  usw.).

oder  ;
.  Stempel.

(Name.)
        <pb n="90" />
        52  Nr.  8.  1914.
II.  Abteilung.

(1.)  Bekanntmachung  vom  31.  Jonuar  1914,  beiressend  das  Edikt  wegen
Erhebung  einer  Rindviehseuchen-Abgabe  für  dos  Jahr  1914.

Das  vorstehende  Landesherrliche  Edikt  vom  30.  Januar  1914,  betreffend
die  Ausschreibung  einer  Rindviehseuchen-Abgabe  für  das  Jahr  1914  gibt  dem
unterzeichneten  Ministerium  Veranlassung,  den  die  Erhebung  der  Abgabe
betreffenden  §  16  der  Verordnung  vom  19.  Januar  1912  (Rbl.  1912  Nr.  7)
zum  Abdruck  zu  bringen.

Schwerin,  den  31.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

§  16.

1.  Am  15.  Februar  desjenigen  Jahres,  für  welches  die  Erhebung  dieser
Abgaben  angeordnet  wird,  haben  die  Ortsobrigkeiten  für  jede  Ortschaft
Unseres  Landes  üÜlber  die  abgabepflichtigen  Pferde  (Esel,  Maultiere  und
Maulesel)  oder  Rinder  Verzeichnisse,  aus  welchen  sich  die  Namen  der  Besitzer
und  die  Stückzahl  der  Pferde  (Esel,  Maultiere  und  Maulesel)  und  des  Rindviehs
  ergeben  müssen,  anzufertigen  oder  durch  die  Gemeindevorstände  der
gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  ansertigen  zu  lassen.

2.  Diese  Verzeichnisse  sind,  sofern  nicht  der  Träger  der  Ortsobrigkeit
zugleich  allein  Besitzer  von  abgabepflichtigen  Tieren  ist,  14  Tage  lang  zwecks
ihrer  Berichtigung  in  der  betreffenden  Ortschaft  öffentlich  auszulegen.  Die
Berichtigung  muß  innerhalb  dieser  Frist  bei  der  Ortsobrigkeit  beantragt
werden;  wer  sich  durch  den  hierauf  nach  vorgängiger  Prüfung  von  der  Ortsobrigkeit
  zu  erlassenden  Bescheid  für  beschwert  erachtet,  hat  sich  binnen  zehn
Tagen  nach  Empfang  desselben  mit  seiner  Beschwerde  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittlung  der  Ortsobrigkeit  an  Unser  Ministerium,  Abteilung
für  Med  genheiten,  zu  wenden,  bei  dessen  Entscheidung  es  das
Bewenden  behält.
        <pb n="91" />
        Nr.  8.  1914.  53

3.  Nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist  sind  die  Abgaben,  soweit  die  Verpflichtung
  zu  ihrer  Entrichtung  feststeht,  durch  die  Ortsobrigkeiten  zu  erheben
und  bis  zum  31.  März  des  betreffenden  Jahres  unter  Angabe  der  Zahl  der
Pferde  (Esel,  Maultiere  und  Maulesel)  oder  Rinder,  für  welche  in  dem
betreffenden  Orte  eine  Abgabe  zu  entrichten  ist,  an  den  Landkasten  in  Rostock
einzusenden.

4.  Bei  dieser  Einsendung  ist  zu  bemerken,  ob  und  für  wie  viele  Tiere
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  noch  nicht  festgestellt  worden
ist.  Nach  erfolgter  endgültiger  Entscheidung  ist  von  der  Ortsobrigkeit  unter
Einsendung  der  auf  Grund  der  Entscheidung  weiter  zu  erhebenden  Beträge
dem  Landkasten  Mitteilung  zu  machen.

5.  Bleibt  eine  Ortsobrigkeit  mit  der  Einsendung  der  verordnungs-  und
ediktmäßigen  Abgaben,  Verzeichnisse  und  Bescheinigungen  im  Rllckstand,  so
ergeht  von  dem  Engeren  Ausschuß  durch  den  Landeseinnehmer,  unter  Wahrnahme
  einer  in  den  Landkasten  fließenden  Gebühr  von  2  Mk.  durch  Nachnahme,
  an  die  Ortsobrigkeit  die  Aufforderung,  binnen  einer  bestimmten  Frift
die  fehlenden  Einsendungen  zu  beschaffen.  Läuft  die  gesetzte  Frist  erfolglos
ab,  so  macht  der  Engere  Ausschuß  hiervon  zum  weiteren  Verfahren  Anzeige
an  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheit

t  J

14
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        Nr.  9.  55

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  4.  Februar  1914.

 

Inhyalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1914,  betrefsend  #Anderungen  der
Deutschen  Wehrordnung.

Die  nachstehenden,  durch  Kaiserlichen  Erlaß  vom  8.  Dezember  1913  genehmigten

Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung  werden  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  29.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A  von  Pressentin.  Langfeld.

15
        <pb n="94" />
        56  Nr.  9.  1914.

Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung.?

W  1.
In  Ziffer  1.  Abs.  1  ist  für  „22“  zu  setzen  „24“.

5  2.
Im  3.  Absatz  der  Ziffer  3  erhält  Buchstabe  d  folgende  Fassung:
ob)  für  Bedenb  der  Direktor  des  Großherzoglich  Iadischen  Verwaltungshofs
zu  Karlsruhe."
In  Ziffer  4  Abs.4  ist  für  „Landwehrbezirke  I  bis  IV  Berlin“  zu  setzen  „Landwehrbezirke“
  Berlin“.
In  Abs.  5  ist  für  „letzteren“  zu  setzen  „Ober-Ersatzkommissionen“  und  hinter
okönnen“  ist  einzusügen  „zur  Abkürzung  des  Aushebungsgeschäfts“.

88.
Hinter  dem  1.  Absatz  der  Ziffer  2  ist  einzufügen:
„Im  übrigen  findet  §  93,9  Abs.  2  Anwendung.“

523.  6
6%  Am  Ende  des  Abschnitts  c  der  Ziffer  2  ist  anstatt  des  Punktes  ein  Semikolon
zu  setzen.
v6  neuer  Buchstabe  d  ist  einzufügen:
„,)  Seetelegraphisten,  die  Miskbesiens  ein  Jahr  auf  Sec=  und  Flußdampfern
gefahren  sind."“
g  26.
Bisfen  1  Abs.  2  erhält  solgende  Fassung:
Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  erfolgen“  9  “
In  Hlffer  7  Abs.  2  dr  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis“.

5  26.
Der  2.  und  3.  Absatz  der  Ziffer  7  erhalten  folgende  Fassung:
2.  Absaß:
„Außerdem  können  sie  von  den  Ersogbehorden  außerhalb  der  gewöhnlichen
  Reihenfolge  eingestellt  werden  (§  66  3d).“
3.  Absatz:
„Diese  Einstellung  muß  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafe  erfolgen,
  wenn  die  „Voraussetzungen  des  §  140  D.Str.G.  vorliegen  oder  die
Versäumnis  in  böslicher  Absicht  oder  k.  e  erfolgt  ist.“

lP  Jentralblatt  für  1001,  Bellage  zu  Nr.  32,  für  1004,  S.  85,  für  1005  S.  110,  für  1000
S.  1297,  für  1910  S.  468  und  für  1912  S.  528.
        <pb n="95" />
        Nr.  9.  1914.  57

Als  neue  Absätze  4  und  b  sind  hinzuzufügen:

„In  fsolchen  Fällen  können  die  Militärpflichtigen  von  den  Ersatzbehörden
als  unsichere  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure
  einem  Infanterietruppenteil")  oder  der  nächsten  Arbeiterabteilung
  (§  30,  4)  oder  dem  nächsten  in  Betracht  kommenden  Marineteil“")
(Matrosendivision  §  23,  2a  1  und  2b,  3a  1  und  3b;  Werftdivision  §5  23,
2#à  2  und  2c  sowie  3  aà  2)  überwiesen  werden.

Stehen  den  vorgenannten  Militärpflichtigen  (Abs.  1  bis  4)  gesegliche
Ansprüche  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zur  Seite,
so  können  sie  von  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  dieser  Vergünstigungen
nur  dann  für  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumnis  in  böswilliger
Absicht  oder  wiederholt  erfolgt  ist.“

R.M.G.  §5  30,  4b  und  33.

Die  Anmerkungen“)  und  ')  zu  Abs.  4  lauten:

„½“)  Die  allgemeine  Regelung  der  Verteilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen
  auf  die  Infanterietruppenteile  ist  Sache  der  Generalkommandos.
Mit  deren  Genehmigung  dürfen  bei  anderen  Waffen  mit  zweijähriger  aktiver
Dienstzeit  oder  beim  Bekleidungsamt  auch  solche  unsichere  Dienstpflichtige  einestellt

  werden,  die  für  Infanterie  nicht  tanglich  oder  nur  zum  Dienst  ohne
affe  tauglich  sind."“  "

%„  **)  Abweichend  hiervon  sind  die  unsicheren  Dienstpflichtigen  aus  den
Landwehrbezirken  II  und  III  Hamburg  sowie  I  und  II  Altona  den  Marineteilen
  der  Nordseestation  zu  überweisen."

5  29.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetze
nicht  ausdrücklich  vorgesehener  Verhältnisse  können  ausnahmsweise  von  der
Ersabbehörde  dritter  Instanz  verfügt  werden.  Ferner  kann  die  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  Zurückstellungen  Militärpflichtiger  über  die  in  Ziffer  3  und  4b
erwähnten  Fristen  hinaus  ausnahmsweise  genehmigen;  auch  ist  sie  befugt,  die
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  Berechtigten  über  die  in  Ziffer  46  erwähnte
Frist  hinaus  ausnahmsweise,  in  der  Regel  von  Jahr  zu  Jahr,  bis  zum  1.  Oktober
  des  zehnten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen,  wenn  ganz  besondere  Verhältnisse
  dies  rechtfertigen.  Zurückstellungen  über  den  1.  Oktober  des  zehnten
Militärpflichtjahrs  hinaus  unterliegen  bei  allen  Militärpflichtigen  der  Entscheidung
  der  Ministerialinstanz.“

Der  bisherige  Abs.  2  des  5  29,  7  ist  zu  streichen.

8  33.
In  Ziffer  1  ist  als  2.  und  3.  Absatz  hinzuzusügen:

„In  den  Fällen,  in  denen  die  Voraussetzungen  des  §  32,  2  und  3  zweifelsfrei
  vorliegen,  kaun  die  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  ersten
und  zweiten  Rlieztinyr  auf  je  ein  Jahr  durch  die  ständigen  Mitglieder  der
Ersabkommission  vor  dem  Musterungsgeschäfte  schriftlich  verfügt  werden,  so-15“
        <pb n="96" />
        58  Nr.  9.  1914.

sern  nicht  vermutliche  Dienstuntauglichkeit  oder  gensige  Verhältnisse  die  Verhandlung
  der  Zurück  kellungsanträs  beim  Musterungsgeschäft  erwünscht  erscheinen
  lassen.  Die  Zurü  Gestelten  sind  bei  Mitteilung  der  Entscheidung  von
der  Gestellungspflicht  zur  Musterung  ausdrücklich  zu  befreien.  (Im  übrigen
siehe  §#&amp;amp;  62,  3  und  64,  5  a.)
R.  M.G.  §  30,  4.
Militärpflichtige  römisch  kathoncher  Honfession,  die  sich  dem  Studium
der  Theologie  widmen,  werden  gemäß  §  29,  4b  und  32,  2  in  allen  Fällen
durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  zurückgestellt.  “
In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  hinter  „untunlich“  einzufügen  yoder  handelt  es  sich  um
Zurückstellung  vor  dem  Musterungsgeschäft  (Ziffer  1  Abs.  2)“.

5*  35.
In  Zisser  2  Abs.  1  ist  für  „Losungsscheine"  zu  setzen  „Musterungsausweise“.
In  Ziffer  3  ist  fÜr  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis“.

5  39.
In  Ziffer  18  sind  in  der  letzten  Zeile  die  Worte  „der  Losnummern  der  letzteren“
zu  streichen.  Dafür  ist  zu  setzen  „in  den  Vorslellungslisten  (&amp;amp;  66,  *
n  Ziffer  2  sind  im  Abs.  1  die  Worte  „durch  die  Ministeria  instanz“  zu  streichen.
Dafür  ist  zu  setzen  „durch  die  Ersatzbehörden  dritte:  Instanz“.
Als  leßter  #  ist  einzufügen:
„Die  Entscheidungen  der  Ersatbehörden  dritter  Instanz  sind  endgültig.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  Ministerialinstanz.“

#s  46.
Die  Ziffer  3  b  erhält  folgende  Fassung:
ob)  liesin  der  P  et  vom  2.  bis  15.  Januar  sich  anmeldenden  Militärpflichtigen
2  Jd  Ziffer  7  ist  im  ersten  Satze  und  im  Abs.  a  für  „15.  Januar"“  zu  setzen
„2.  uar
In  Ziffer  11  ist  für  „15.  Februar“  zu  sehen  „1.  Februar“.
5  47.
Zise  8  Abs.  4  ist  zu  streichen.

n  Ziffer  8  Abs.  5  ist  für  „Losungsscheine“  und  „Losungsscheines“  zu  setzen
„Musterungsausweise“  und  „Musterungsausweises“.  „Lesungesqh  zu  seb

8  50.
Ziffer  4  Abt  1  erhält  folgende  Fassung:

Sämtliche  Vorstellungslisten  #  bis  F  werden  in  je  3  Ausfertigungen
von  der  Ersatkommission  gefertigt  und  vollzogen,  von  denen  eine  für  den
Militärvorsitzenden  der  Ddbek-Ersapkommission  und  je  eine  für  die  ständigen
Mitglieder  der  Ersatzkommission  bestimmt  ist.  Mit  Zustimmung  der  Ober-
        <pb n="97" />
        Nr.  9.  1914.  59

Ersatzkommission  darf  die  Ausfertigung  für  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  in  vereinfachter  Form  aufgestellt  werden.“
In  Ziffer  4  Abs.  2  ist  für  „die  für  die  Zivilvorsitzenden“  zu  setzen  „die  dritte
Ansfertigung“.
In  B#ffer.  6  ist  für  „vier“  zu  setzen  „drei“.

5  57.
In  Ziffer  1  (Zeile  1)  ist  für  „Januar“  zu  seben  „Dezember“.
In  Zeile  2  ist  hinter  „die“  einzufügen  „im  Januar  des  folgenden  Jahres“.

s  58.
Die  Ziffern  1,  2  und  3  sind  zu  streichen.  Die  Ziffern  4  und  5  werden  1  und  2.
In  der  neuen  Isser  1  ist  für  „(siehe  Ziffer  5)“  zu  setzen  „(siehe  Ziffer  2)“,  in  der  neuen
Ziffer  2  für  „Ziffer  4“  „Ziffer  1“.

In  Ziffer  5  ist  an  Stelle  der  Zahl  150“  zu  setzen  „130“.

§  62.
Ziffer  1  erhält  folgenden  3.  Absatz:
„Bei  der  Beorderung  der  Militärpflichtigen  ist  darauf  zu  achten,  daß

nach  Möglichkeit  stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  beordert  werden.

In  Ziffer  3  Lo#.  2  ist  in  der  ersten  Zeile  das  Wort  „nur“  zu  streichen  und  hinter
dem  Worte  „dürfen“  einzuschalten:

„,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  33,  1  Abs.  2,  nur  aus  besonderen  Gründen“.
Nach  Ziffer  4  ist  als  Ziffer  4  à  einzufügen:

„4a.  Die  vorläufige  Entscheidung  über  auszuschließende  Militärpflichtige  kann  auf
Grund  der  von  dem  Ziodilvorsitenden  der  Ersatzkommission  beigebrachten
Unterlagen  ohne  ärztliche  Untersuchung  von  den  beonn  Mitgliedern  der
Ersatzkommission  schriftlich  getroffen  werden.  In  solchen  Fällen  ist  der  Auszuschließende
  von  der  Gestellungspflicht  ausdrücklich  zu  befreien.“

In  Ziffer  5  sind  die  Klammern  „(5  26,7)“  und  „(§  66,  3)“  zu  streichen.  Am
Schlusse  ist  für  „(&amp;amp;  78,  4)“  zu  seten  „(&amp;amp;§  26,7  und  78,  4)“.

In  Ziffer  6  ist  am  Schlusse  hinter  „vorzuführen“  einzufügen:  “,  es  sei  denn,
daß  sie  von  der  Gestellung  ausdrücklich  befreit  sind  (Ziffer  4“

§  63.
Ziffer  8  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Auf  Grund  dieser  freiwilligen  Meldung  können  die  Militärpflichtigen
außerhalb  der  gewöhnlichen  Reihenfolge  zur  Aushebung  gelangen  (5  66,  5  0%

64

In  Ziffer  4  Abs.  2  sind  die  Worte  „„  mit  Ausnahme  der  über  die  Losung  aufzunehmenden
  Verhandlung  (5  68,  2),“  zu  streichen.
        <pb n="98" />
        60

Nr.  9.  1914.

iffer  5  a  erhält  folgenden  Wortlaut:  ç
„)  Anträge  auf  Zurückstellung  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse
  (§§s  32  und  33),  insosern  nicht  die  Bestimmungen  des  §  33,1  Abs.  2  und  3
Platz  greisen;  außerdem  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  ständigen  Mit-5
  der  Ersatzkommission  die  Entscheidungen  in  den  FZällen  des
3,  1  Abs.  2."
R.  M.G.  5§  30,  5.
In  Ziffer  5  b  ist  für  „(6  66,  3#b)“  zu  setzen  „(§  26,7  Absf.  5)“.
Am  Schlusse  der  Ziffer  5  sind  als  Abs.  2  und  3  einzuschalten:

„Diese  Geschäfte  sind  erst  an  dem  leßten  oder  je  nach  Bedarf  an  den
letzten  Tagen  nach  beendeter  Musterung  an  jedem  oder  an  einem,  von  der  Ersatzlommission
  zu  bestimmenden  Musterungsorte  zu  erledigen.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  haben  nur  hierzu  zu
erscheinen.“

Für  Ziffer  7  Abs.  1  ist  zu  setzen:  ç

„Nehmen  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  teil,  so  ist
bei  Meinungsverschiedenheiten,  die  nicht  unter  Ziffer  5  à  fallen,  die  Entscheidung
  der  Ober-Ersaßkommission  einzuholen.“

—:

5  66.
Dieser  Paragraph  lautet:
„Reihenfolge  der  Vorstellung.
1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  der  die  Militärdflichtigen  anszuheben
sind,  werden  sie  bei  der  Musterung  in  2  Klassen  eingeteilt,  Klasse  1  gut
geeignet,  Klasse  2  in  zweiter  Linie  geeignet.  Die  Zuteilung  zu  diesen  Klassen  findet
  alljährlich  für  jeden  bei  der  Musterung  erschienenen  Militärpflichtigen  statt.
Die  Militärpflichtigen  werden  nach  Klassen  (Ziffer  1)  und  jahrgangsweise
derart  geordnet,  daß  zuerst  die  Klassen  1,  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,
und  sodann  die  Klassen  2,  wiederum  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,
vorgestellt  werden,  z.  B.  wenn  1894  der  jüngste  Jahrgang  ist:
Klasse  1  Jahrgang  1890,
1891,

2

„  1  ½  91
„  1  „  1892,
„  1  7  1893,
„  1  7“  1894.
„  2  «  1890.
„  2  «  1892s
„  2  „  1893,
2  1894.

7  7
In  den  Jahresklassen  sind  die  Militärpflichtigen  nach  dem  Alphabet,  und
zwar  zunächst  von  dem  Buchstaben  A  und  sodann  in  jedem  folgenden  Jahre
vom  nächsten  Buchstaben  ausgehend,  zu  ordnen.  Bei  Personen  mit  gleichem
Vor=  und  Familiennamen  ist  das  Alter  (Tag  der  Geburt)  maßgebend.
Hiernach  ist  Liste  &amp;amp;  aufzustellen  (slehe  Ziffer  3).
        <pb n="99" />
        Nr.  9.  1914.  61

3.  Ausnahmen  von  der  Reihenfolge  (Ziffer  2)  können  gemacht  werden

a)  bei  freiwillig  Einzustellenden,  oder  auf  Antrag  bei  Militärpflichtigen,
die  ihre  sofortige  Einstellung  wünschen,  »

b)  zitlgsnsten  der  in  einem  Schutzgebiei  ober  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen,


c)  im  Inleresse  einzelner  Waffengattungen,  an  deren  Ersatz  besondere  Anforderungen
  zu  siellen  sind,

d)  bei  Militärpflichtigen,  die  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht
pünktlich  erschienen  sind  (§  26,  7).

Die  unter  a,  d  und  d  bezeichneten  Militärpflichtigen  sind  in  Liste  E
ohne  Rücksicht  auf  die  Tauglichkeitsklasse  und  den  Jahrgang,  dem  sie  angehören,
  vor  allen  anderen  Militärpflichtigen  (Ziffer  2)  aufzuführen.

N.M.G.  8  13.

4.  Abweichungen  im  Interesse  einzelner  Wassengattungen  dürfen  nur  von  dem
Militärvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission  verfnt  werden,  sofern  für
solche  (Garde,  Kürassiere,  Fußartillerie,  Pioniere,  Verkehrstruppen,  Okonomiehandwerker,
  Train-Stamm,  Marine)  die  erforderliche  Anzahl  Rekruten  innerhalb
  der  regelmäßigen  Reihenfolge  nicht  zu  finden  ist  (§  73,  5).

5.  Nach  Möglichkeit  sind  stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  zum  Aushebungsgeschäfte
  zu  beordern.  -

6.  Die  Einordnung  Verzogener  findet  nach  ihrem  Jahrgang,  ihrer  Tauglichkeit
(Klasse  1  oder  2)  und  nach  dem  Alphabet  statt.  "

7.  Militärpflichtige,  die  bei  der  Musterung  entschuldigt  gefehlt  haben,  sind,  sofern
sie  beim  Aushebungsgeschäfte  vorgestellt  werden,  in  der  Liste  E  bei  ihrem
Jahrgang  hinter  Klasse  2  nachzutragen  und  gegebenenfalls  entsprechend  ihrer
festgestellten  Tauglichkeit  und  nach  dem  Alphabet  einzuordnen.

8.  Für  die  Entscheidung  über  die  Einstellung  von  Militärpflichtigen  der  Vorstellungslisten
  B,  C  und  D,  die  beim  Aushebungsgeschäfte  für  tauglich  befunden
werden,  ist  Zisfer  2  maßgebend.

9.  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  sind  nur
nanh  Jahrgängen  mit  dem  ältesten  beginnend  und  nach  dem  Alphabet  zu
ordnen.

8  67.
Dieser  Paragraph  lautet:
„Musterungsausweise.  Wun
1.  Den  gemusterten  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrganges  werden  nach
der  Musterung  Musterungsausweise  erteilt.  et

Sie  dienen  als  Ausweis  für  die  Militärpflichtigen  während  der  Dauer
ihrer  Militärpflicht.
Die  Aushändigung  der  Musterungsausweise  erfolgt  sofort  bei  der  Musterung
oder  unmittelbar  nach  Abschluß  des  Musterungsgeschäfts  durch  die  Gemeindevorsteher
  oder  die  hiermit  Beauftragten,  denen  sie  durch  die  Zivilvorsitzenden
der  Ersatzkommission  zugehen.

do
        <pb n="100" />
        62  Nr.  9.  1914.

3.  Die  Musterungsausweise  sind  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutierungsstammrolle
  und  jeder  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  vorzuzeigen.
Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission  vervollständ


igt.
Vber  Eintragungen  beim  Verziehen  siehe  §  47,  8."

5  68.

Die  Ziffern  1  und  2  sind  zu  streichen,  die  Ziffern  3  bis  5  erhalten  die  Ziffern  1
bis  3.  In  Ziffer  1  Abs.  1  fällt  das  Wort  „hierauf“  sort.  In  Zifter  1  Abs.  2  ist  für
„(5  66,  Jc)“  zu  setzen  „(§  26,  7)".  In  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Bevölkerung“  einzufügen
  „„bei  der  Landbevölkerung  außerdem  getrennt  nach  Tauglichteitsklassen  (§  66,

In  der  Anmerkung  *)  zu  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Baden“  einzufügen  „,  die
Hohenzollernschen  Lande“.

Im  Schlußsatz  der  Ziffer  3  ist  hinter  „siehe“  einzusügen  „§  66,  6  und  7  sowie“.

5s  69.
Der  Ziffer  3  Abs.  1  ist  als  zweiter  Saß  hinzuzufügen:  «

„Dabei  sind  in  die  Gesamtzahl  auch  die  in  den  Beilagen  1,  2  und  3
zu  den  Vorstellungslilten  aufgeführten  Leute  einzurechnen."“

Ziffer  3,  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  in  den  Vorstellungslisten  A,  B,  Fra  und  b  aufgeführten  Militärpflichtigen
  werden  der  Ober-Ersatzkommission  nur  auf  besondere  Anordnung
persönlich  vorgestellt,  die  Auszumusternden  auch  dann,  wenn  dies  der  untersuchende
  Arzt  beim  Musterungsgeschäfte  beantragt  hat.  In  letzterem  Falle
wird  ein  Vermerk  in  die  Listen  ausgenommen  und  der  Mann  durch  den  Zidilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission  zum  Aushebungsgeschäfte  beordert.  Im
Übrigen  erfolgt  die  Entscheidung  über  alle  in  diesen  Horstellungsiisten  aufse,
shnen  Leute,  soweit  an  —  vorher,  schriftlich  und  endgültig  durch  die
tändigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission.“

5  70.
Zisfer  2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Von  seiten  des  Zivils  nehmen  an  dem  Aushebungsgeschäfte  teil,  sofern
seitens  der  obersten  Zivilverwaltungsbehörde  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keine  anderweite  Anordnung  getroffen  wird,

a)  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten  Tagen,  an  denen  über
Anträge  der  im  §  64,  5  a  bis  c  gedachten  Art  zu  entscheiden  ist,  der  Zivilvorsitzende
  und  das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission,

b)  ständig  der  Zivilvorsitzende  der  zuständigen  Ersatzkommission  sowie  das
nötige  Schreib=  und  Aufsichtspersonal.“

NK.M.G.  §  30,  4  Ubf.  4.

Biffer  3  Abs.  1  lautet:

„Das  bärzerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  wird  von  dem

Bivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  benachrichtigt.“
        <pb n="101" />
        Nr.  9.  1914.  68

5  71.
Ziffer  1  lautet:
„Den  Vorsitz  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  im  Falle  ihrer
Anwesenheit  gemeinschaftlich.“
In  Ziffer  2  Abs.  1  ist  hinter  dem  1.  Satze  einzufügen:
„Hierbei  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  Truppen=  und  Marinem—
  Leute  der  Tauglichkeitsklassen  1  und  2  möglichst  gleichmäßig  zugeteilt
werden.“
Ziffer  3  “  9  folgende  Fessung:
Die  Feststellung  der  Identität  und  der  bürgerlichen  Verhältnisse  der
zilie  üchsie  liegt  dem  zuständigen  Zivilvorsitzenden  der  Deeinesse  dr.

Dem  letzten  Absatz  der  Ziffer  5  ist  hinzuzufügen:
„Die  Unterzeichnung  der  Listen  erfolgt  durch  den  Bie  ilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission
  jedoch  nur  insoweit,  als  seine  Mitwirkung  bei  den  Entscheidungen
  stattfindet.“
5  72.
wrerht  er  1  a  Abs.  2  ist  für  „B.  C,D,  E  und  F“  zu  setzen  6(0.  D,  E  und  Fe  und  d“.
4  der  Ziffer  1  a  ist  hinter  einzufügen  „c  und  d
Bsen  dem  4.  und  b.  Absag  ist  als  besonderer  Absatz  einzufügen:
„Wegen  der  Beorderung  von  Militärpflichtigen  aus  den  Vorstellungslisten
  4,.  -B,  Fa  und  b  siehe  §  69,  3  Abs.  2
In  Ziffer  2  sind  die  Worte  „Gemütskranie,  Blädstnnige,  Krüppel,  sowie“  zu

Ja  Ziffer  6  Abs.  1  ist  für  „§  66,  3“  zu  setzen  „5  26,  7“.
Als  neue  Ziffer  7  ist  hinzuzufügen:
„7.  Verziehen  Miliat  pflichtige  in  einen  Bezirk,  in  dem  das  Aus-Fkbungsgeschäft
  bereits  beenden  ist,  so  wird  die  endgültige  Entscheidung  in  der
egel  durch  außerterminliche  Musterung  vuß  78)  bann  herbeizuführen  sein,
itärpflichtjahre  befinden.“

streiche

wenn  diese  Militärpflichtigen  sich  im  3.  Mi

5  73.
n  Ziffer  4  a  tritt  hinter  „unterzeichnet“  „7)“  und  an  den  Schluß  der  Seite  folgende
  Anmerkung:  ·
,,·)BeiAbI-veienhettbeg  ätvtlvotlitzenben  der  Ober  Ersahzommissson
unterzeichnet  der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission  I.

In  Ziffer  5  Abf.  2  ist  für  „(§  66,  14)“  zu  setzen  „(§  66,  4)“.  In  übrigen  ist  die
Klammer  dW*)[  [i  Telegraphen-  und  Last  tschiff  ertruppen)·  zu  streichen  und  hinter
„Hkonomiehandwerker"  einzufügen  nn  Sechs

Ziffer  5  Abs.  3  ist  zu  streichen.

In  Ziffer  7  Abs.  1  ist  für  welcher  nicht  ausgehoben  worden  sind“  zu  8  „deren
Einstellung  nicht  erfolgt“,  und  für  „Losungsscheins"  Wulterungsausweises“

In  Filler  8  ist  für  „§  66,  3b“  zu  setzen  55  26,  7  Wbf.  5

16
        <pb n="102" />
        64  Nr.  9.  1914.

5  75.
In  Ziffer  2  Abs.  3  ist  für  „Losungsscheine"  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

76.
Ziffer  2  Abs.  2  fällt  so
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  !4  „Losungsscheine"“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

—2

7.
In  Ziffer  1  ist  pinter  „sofern“  einzufügen  „bies  nach  den  Rekrutierungsbestimmungen
  zulässig  ist  un
In  Ziffer  4  ist  *  „Losungsscheine  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

5  78.
9t  er  1  ist  hinter  „§  62,  4“  einzufügen  „oder  §&amp;amp;  72,7“.
iffer  3  tritt  hinter  „Marineteil",  „"“)“  und  an  den  Schluß  der  Seite  folgende
unmer
„“)  Abweichend  hiervon  sind  die  außerterminlich  gemusterten  Militär-=Michten
  aus  den  Landwehrbezirken  II  und  III  Hamburg  sowie  I  und  II
tono  den  Marineteilen  der  Nordseestation  zu  überweisen."
Ferner  ist  in  Ziffer  3  für„  êl  66,  3c)“  zu  setzen  2  26,7  Abs.  4)“.
In  Ziffer  4  ist  für  „§  66,  3ci  zu  sehen  „§5  26,  7  W
Ziffer  5  ist  zu  streichen.

5  81.
In  Ziffer  7  Abs.  2  ist  für  „§5  66,  3c  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  4.

g  82.
Biffer  2d  ist  zu  streichen.
ten  Absatz  der  Ziffer  2  a  für  „zu  d  §5  87,6“  zu  setzen  „wegen  Entlassun
von  u  Lssie  asd  siehe  §  87,6  4c  ros  au  seben,  wes  ssuns
§  83.
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  hinter  „begründet“  einzufügen  „oder  aus  besonderen  Billigkeitsgründen
  zur  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  geeignet  (6  39,2,  §  40,  4)“.
Ferner  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  anzufügen
„Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  in  Betracht  kommende
Ministerialinstanz.  “
G.  v.  6.  5.  80  und  22.  7.  13  R.M.  G.  5  53.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Wenn  in  Fällen  der  Ziffer  4  besondere,  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich
vorgesehene  Billigkeitsgründe  vorliegen,  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  von
der  dort  bezeichneten  Ersaßbehörde  dritter  Instanz  genehmigt  werden.  Bei
Meinungsverschiedenheiten  innerhalb  dieser  Instanz  entscheidet  die  in  Betracht
kommende  Ministerialinstanz."“

G.  v.  6.  5.  90  und  22.  7.  13  R.M.G.  5  ös.
        <pb n="103" />
        Nr.  9.  1914.  65

8  87.
Ziffer  6  erhält  folgende  Fassung:
„Unterofsierschsler,  die  nach  Ablauf  von  einem  Jahre  (unter  Berück-Ichtigung
  der  im  §5  7,  1  enthaltenen  Festsetzung)  entlassen  werden,  sind  zur
eserve  ihrer  Wasse  (Infanterie)  zu  beurlauben.
im  übrigen  werden  Unteroffizierschüler  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
  entlassen;  auf  sie  finden  die  Bestimmungen  des  5  82,  2  a  und  d,
3,  4,  5  a  bis  4  Anwendung.
Die  Entlassungen  werden  durch  die  Inspektion  der  Infanterieschulen
verfügt.  ·  "
Durch  eine  derartige  Entlassung  wird  die  Verpflichtung  zu  vierjähriger
aktiver  Dienstzeit  gelöst.“
&amp;amp;  94.

In  Ziffer  4  Abs.  1  ist  hinter  „bescheinigt“  einzufügen  „.und  dabei  vermerkt,  daß
die  Annahme  ihre  Elmee  verliert,  wenn  vor  dem  festgesetzten  Einstellungstermin
eine  Mobilmachung  erfolgt.“

5  95.

In  Ziffer  3  ist  hinter  Abs.  1  als  neuer  Absatz  einzufügen:

„Die  Ersatz=  und  Hilfsersatztommissionen  sind  für  alle  beim  Ersatzeschäfte
  wahrzunehmenden  Obliegenheiten  zuständig.  Verstärkte  Ersatz--  und
Hilszersahkon  hisstonen  werden  nicht  gebildet.“

497.
In  Ziffer  2  fällt  der  letzte  Sag  fort.

108.
In  Ziffer  6  Abs.  3  fällt  der  letzte  Satz  fort.

W  111.
In  Ziffer  1  erhält  Abs.  4  folgende  Fassung:

„Die  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sind  der  Feldwebel  des  Kompagniebezirkes  oder  die  Feldwebel
des  Hauptmeldeamts  oder  Meldeamts,  zu  dessen  Bezirke  der  Aufenthaltsort
Schor,  der  Bezirksoffizier,  der  Kontrolloffizier  und  der  Kommandeur  des

andwehrbezirkes  sowie  deren  Stellvertreter.  Außerdem  sind  als  Vorgesetzte
der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  alle  Militärpersonen  anzusehen,  die
auch  im  aktiven  Dienste  ihre  Vorgesetzten  sein  würden.“

5  114.
In  Ziffer  1  b  erhält  Abs.  1  solgenden  Zusatz:
„Diese  Befugnis  darf  der  Hezielstammondeur  auf  die  ihm  unterstellten  Bezirksoffiziere
  übertragen.“
In  Ziffer  8  erhält  Abs.  2  bis  „“  solgenden  Wortlaut:
16“
        <pb n="104" />
        66  Nr.  9.  1914.

„Erfolgt  nach  der  A#musterung.  die  lasegetn  ue  Wiederaumusterung
für  dasselbe  Schiff  oder  ein  anderes  hiff  derselben  Linie  oder  Reederei,  so
kann  die  Meldung  ganz  unterbleiben;“

5.  115.  çl
In  Ziffer  1  erhält  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung:
An  Tagen  von  Reichs=  und  Landtagswahlen  sowie  an  Sonn=  und
Felertagen  finden  Kontrollversammlungen  nicht  statt.“
Ziffer  3  erhäu  folgende  Fassung:
„Befreiungen  von  Unsroffiieren  und  Mannschaften  von  den  Kontrollversammlungen
  können  bei  den  Hauptmeldeämtern  durch  die  Stabs=  und
Bezirksoffiziere,  bei  den  Meldeämtern  durch  die  Bezirksoffiziere  verfügt  werden.
  Bei  Behlnderung  dieser  Ofsiziere  erfolgt  die  Entscheidung  durch  den
Bezirkskommandeur.  Diesem  bleibt  auch  die  Entscheidung  über  alle  Befreiungsuche
  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren,  Veterinäroffizieren  und  oberen
eaomten  vorbehalten.“

117.
Abs.  2  der  Ziffer  3  fällt  fort.

·  §122
JatsserlAbicisthmter«Jnt-tee«emzufügen
„ber  oͤffentlichen  Gesundheitspflege,  .

5  125.  "

Ziffer  2  a  erhält  hinter  dem  Worte  „Lotsen“  folgenden  Busab.

«  und  die  für  die  Einrichtung  und  Erhaltung  der  Kriegsbezeichnung  in  den
Kastengewässern  unbedingt  notwendigen  Beamten  und  im  Vertrags-  oder
Lohnverhältnis  stehenden  Penobrer

#lir  3  ist  zu  streichen.  Ziffer  3d  wird  3c.

n  bem  vorlehten  Absatz  der  Ziffer  3  ist  fur  „Ss  128,  129  und  130“  zu  setzen
„55P  128  und  1

5  127.

In  den  Ziffern  2  und  4  Abs.  3,  4  und  5  ist  für  „Inspektion  der  Verkehrstruppen“
zu  setzen  „General-Inspektion  des  Rktund  gü  al  ep

In  Ziffer  3  Abs.  1,  Ziffer  4  Abs.  1  ist  für  „Ineteur  der  Verkehrstruppen“
zu  seb  »  eneralzznlpekteut  des  Militär-Verkehrswesens

Ziffer  4  A.  3ä  ist  für  „Inspektion“  zu  setzen  i(Vereral-usdekton“  und  hinter
ntWs  einzusügen  „leinschließlich  der  Königlich  Sächsischen  und  Württembergischen)“

er  letzte.  Absat  dieser  Ziffer  ist  zu  streichen.

5  129
ist  zu  streichen.
        <pb n="105" />
        Nr.  9.  1914.  67

65  130.
„5  130“  wird  „§  129“.
In  Ziffer  1  ist  für  „(  125,  314)“  zu  setzen  „(5  125,  3c)“.
Muster  4  Titelblatt.
In  der  Anmerkung  1  hinter  „bei  den  Telegraphen:  braun  mit  blauer  Einfassung“
ist  einzusügen:
„bei  den  Luftschiffertruppen:  braun  mit  weißer  Einfassung,
ei  den  Fliegertruppen,  braun  mit  grüner  Einfassung,
bei  den  Kraftfahrtruppen:  braun  mit  roter  Einfassung."
Muster  6.  Spalte  15  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Außer  der  Reihenfolge  einzustellen.“
In  Anmerkung  1  ist  im  ersten  Absatz  hinter  „sein,“  einzufügen  „sowie  etwaige
Strafaussetzung  oder  etwaiger  Erlaß  der  Stralern
ruen  7.  Spalte  12  fällt  fort.  Die  Spalten.  13  bis  15  erhalten  die  Ziffern  12
bis  14.  In  Anmerkung  3  ist  für  „13“  zu  setzen  „12“  und  in  Anmerkung  4  für
„15“  zu  setzen  „14“.
Muster  s  fällt  fort.
Muster  3  ist  durch  das  anliegende  zu  ersetzen.
Muster  1
An  ri-  des  Musters  tritt  das  anliegende.
Muster  16.

Hinter  dem  letzten  Absatz  ist  einzufügen:
„Die  Annahme  verliert  ihre  Gattigeet,  wenn  vor  dem  festgesetten

Einstellungstermin  eine  Mobilmachung  erfolgt.“
Muster  21.
In  Spalte  8  ist  für  Inspektion  der,  Verkehrstruppen“  zu  setzen  „General-Inspektion
  des  Militär-Verkehrswesens“
Muster  24  kommt  in  Wegfall.

Anlage  3.
s  n  Ziffer  7  des  1.  Abschnitts  t  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musteungeansweis
  (früher  Losungsschein)“.
In  Ziffer  7b  ist  für  „Scheine“  zu  setzen  „Ausweise  (Scheine)“.

Anla.  ge  4.
In  Ziffer  3a  Abs.  2  ist  hinter  Mitteilung“  einzufügen:
„nach  dem  an  7*  8  Muster  a

An  den  m  t  zu  setzen:

Hinter  Muster  a#2  der  Anlage  4  ist  das  anliegende  neue  Muster  a  3  einzufügen.

In  Ziffer  5  Abs.  4  der  Anlage  4  ist  hinter  dem  Worte  „Beurlaubtenstande“
  einzusügen  „(außer  Ersatzreserde)“.
        <pb n="106" />
        68  Nr.  9.  1914.

Musbter  11.
Muster  11  zu  §  67.

Musterungsausweis.

Der  Militärpflichtige  (Stand  oder  Gewerbe)  (Vor=  und  Familiennamen)
geboren  am  .#.e  .....  18  zu  (Ort,  Kreis  oder  Bezirksamt  oder  Amtshauptmannschaft,

Regierungsbezirk,  Bundesstaat)

 

erschien  zur  Musterung

 

Vorläufige  Entscheldung

 

im  Aushebungsbezirl.  Brigade-  hat  der  Ersatzkommssslon.  Bemerkungen
Nr.  der  alphabeilschen
Jahre  r-*e  bezirkk-emessen

Angabe  der  Klasse

 

 

 

 

 

 

Erste  Ausfertigung  kostenfrei.  Zweite  Ausfertigung  50  Pfennig.

Inhaber  bleibt  verpflichtet,  sich  in  der  Zeit  vom  2.—15.  Januar  jedes  Jahres  unter  Vorzeigung
dieses  Ausweises  bei  der  Ortsbehörde  zur  Rekrutierungsstammrolle  anzumelden.

Die  jährliche  Anmeldung  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  Inhaber  eine  endgültige  Entscheidung
Ülber  seine  Dienstverpflichtung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  hat,  mithin  entweder  einem  Truppen=  oder
Marineteile  zur  Einstellung  überwiesen  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Militärpapiers  oder  Scheines
von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  entbunden  ist.

Wechselt  Inhaber  im  Laufe  eines  der  Jahre,  in  dem  er  sich  zur  Aufnahme  in  die  Rekrutierungsstammrolle
  angemeldet  oder  anzumelden  hat,  den  dauernden  Aufenthaltsort  oder  Wohnsitz,  so  hat  er  es
behuss  Berichtigung  der  Rekrutierungsstammrolle  sowohl  beim  Abgang  der  Behörde  oder  Person,  die
ihn  in  die  Stammrolle  aufgenommen  hat,  als  auch  nach  Ankunfst  an  dem  neuen  Orte  derjenigen,  die
daselbst  die  Stammrolle  führt.  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu  melden.

Außerdem  sind  bei  jeder  Meldung  etwa  eingetretene  Veränderungen  des  Gewerbes,  Standes
usw.  an#igeigen.

ersäumnis  der  Meldefrist  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestreft.

Jede  geschehene  Ab=  und  Anmeldung  wird  auf  der  Rückseite  dieses  Ausweises  vermerkt;  beim
Verzlehen  wird  der  Abmeldevermerk  mit  dem  Orte  „wohin“  versehen.

Anmertung.
ier  vorläusige  Enischeidung  der  Ersatzlommisston  wird  nur  unterstempelt.
Dle  Zugehörsgkeit  von  Milltärpflichtigen  zur  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevslkerung  ist  in  der

2.  Die
Spalte  „Bemerkungen“  erslchtlich  zu  machen.
        <pb n="107" />
        Nr.  9.  1914.  66

–  Armeekorps.  Muster  13  zu  §  74.
Jahr  19

!Nachweisung
der

nicht  aufgebrachten  Rekruten  sowie  der  als  überzählig  zur  Einstellung
verfügbaren  tauglichen  Militärpflichtigen.
        <pb n="108" />
        70  Nr.  9.  1914.
Garde  Provinzlalwasfen
ql  ]  sers-  1
25  artil-  **  Train  5  artil-  Train
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EEEIIIEEEIEIBILIILIIEIEEIHIEEIHEIEIEEEE
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HEEHB—ILIEEEEEEEEEEEHEELERIEEIIIBREEHEE
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A.  Es  konnten  nicht
r  T
1
|  11  l  «
B.  Zur  Einstellung  noch  verfüg
1  1
l  I·
s
l
.  l
Anmerkung:
1.  Belm  XIV.  Armeekorps  tritt  sowohl  unter  A  wie  unter  B  eine  Trennung  nach  Großberzogtum  Baden,
Hohengollernschen  Landen  und  Elsaß-Lothringen  ein.

 

2.  Unter  „Bemerkungen“  —  Spalte  53  —  ist  anzugeben:

Fur  A:

d
o

 

a)  bel  Marinetellen  mit  mehreren  Einstellunghterminen  die  Ausfälle  nach  dlesen  getrennt.
t  bie  Spalten  31—38  und  36—89  Zahl  der  nicht  aufgebrachten  Berustzarten
usfälle  für  andere  Armeekorps  —  ausgenommen  Carde  —.

Fü##  :
3  88  der  Verufsarlen  für  Spalten  9—14,  24—27,  31—383  und  35—39;
b  I  und  Urt  der  farbenblirden  Seeleute  (Spalten  40—44).
        <pb n="109" />
        bar  (Nachersatz  und  Überzählige):

1  6

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Werftdivisi  ion

 

 

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8Torpedobivision
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Minenabtetlung

 

I  Mattolenakttllene
g  l  Seebataillone

Stammabteilun  der
2.  Matrosenarkll#erie-Abteilung


 

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u  III.  Stamm=  Seeböataillon

Sl  #e  Stanir
#  pagnie  III.  Stamm-Seebataillons

I  Stammbatterie
2  III.  Stamm-See-.
  bataillons

 

Landbevölkerung

 

8  I  Matrosen

;  Maschinistenpersonal


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Heizer

Schiffszimmereute


halbseemännische
Bevölkerung

 

Segelmacher

See=  bezw.

 

MWMarine

 

Schneider

 

Schuhmacher

 

 

Saitler

 

 

 

handwerker

Segelmacher

1  r#t  .-blossen-le-





Nr.  9.

1914.
        <pb n="110" />
        Nr.  9.  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  1.  Seite.
(Dienststempel)
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Postkarte.
An
den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
in
Marinesache.
2.  Seite.
Busammenstelrung
der  nachgewiesenen  Fahrzeiten  des  .
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(Orts)s.  Datum  Das  Seemanngamt.
werden.  nie-  Tun  e  RKllen5e  Rcln  der  Aplege  4.  4  ,  100

hlermit  eingestellt.
        <pb n="111" />
        Ar.  10.  73

Regierungs--Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  Februar  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  6.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  19.  Juni
1896,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Faulbrut  unter
den  Bienen.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zwischenzählung  der  Schweine  im
Jahre  1914.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  6.)  Verordnung  vom  7.  Februar  1914  zur  Ergänzung  der  Verordunng
vom  19.  Juni  1896,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterbrückung  der  Faulbrut
unter  den  Bienen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  ufw.

Wir  verordnen  inach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

Dem  §  6  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1896,  betreffend  die  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Faulbrut  unter  den  Bienen,  wird  als  zweiter  Absatz
die  folgende  Bestimmung  eingefügt:

Erhält  die  Kommission  zum  Schutze  der  Bienenzucht  Kenntnis  davon,
daß  eine  Versteigerung  von  Bienenständen  oder  von  gebrauchten  Bienenschauern,

18
        <pb n="112" />
        74  Nr.  10.  1914.

Bienenwohnungen  oder  Imkereigerätschaften  stattfinden  soll,  so  ist  sie  berechtigt,
ein  sachverständiges  Mitglied  zur  Untersuchung  dieser  Gegenstände  an  Ort
und  Stelle  abzuordnen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  7.  Februar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz.  Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1914,  betrefsend  Zwischenzählung  der
Schweine  im  Jahre  1914.

Die  nach  der  Verordnung  vom  17.  Mai  v.  Js.,  betreffend  Zwischenzählung
der  Schweine  in  den  Jahren  1913  und  1914  (Rol.  Nr.  26)  vorzunehmende
Zählung  im  Jahre  1914  ist  durch  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  von
Montag,  den  1.  Juni,  auf  Dienstag,  den  2.  Juni,  verlegt  worden.

Schwerin,  den  4.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübrcke.
        <pb n="113" />
        Nr.  11.  75

*1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  16.  Februar  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  7.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  1
ur  hs  134  2  *8

 

 

 

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der
Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt  in  Schwerin.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter
  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  7.)  Berordnung  vom  7.  Februar  1914  zur  Abänderung  der  Ausführungsverorbnung
  I  zur  Reichsversich  vord

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  MecklenburgStrelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  gemäß  Artikel  I  1  der  Ausführungsverordnung  I1  zur
Reichsversicherungsordnung  vom  29.  Dezember  1911  (Rbl.  1911  Nr.  40)
gebildeten  sieben  Versicherungsämter  treten  vom  1.  Juli  1914  ab  drei
Versicherungsämter  mit  dem  Sitz  in  Schwerin,  Rostock  und  Waren.

19
        <pb n="114" />
        76  Nr.  11.  1914.

Das  Versicherungsamt  zu  Schwerin  ist  zuständig  für  die  Amtsgerichtsbezirke
  Schwerin,  Crivitz,  Brüel,  Gadebusch,  Rehna,  Wittenburg,  Hagenow,
Ludwigslustl,  Boizenburg,  Dömitz,  Lübtheen,  Parchim,  Grabow,  Neustadt,
Lübz,  Goldberg  und  Plau.

Das  Versicherungsamt  zu  Rostock  ist  zuständig  für  die  Amtsgerichtsbezirke
Rostock,  Ribnitz,  Schwaan,  Kröpelin,  Doberan,  Laage,  Tessin,  Sülze,  Wismar,
Grevesmühlen,  Neubukow  und  Warin.

Das  Versicherungsamt  zu  Waren  ist  zuständig  für  die  Amtsgerichtsbezirke
Waren,  Malchin,  Stavenhagen,  Röbel,  Malchow,  Penzlin,  Güstrow,  Bützow,
Teterow,  Gnoien,  Sternberg,  Dargun,  Krakow  und  Neukalen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  7.  Februar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

11.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1914,  betreffend  die  Wahlordnung  sür  die
Wahl  der  Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt  in  Schwerin.

Nachstehend  bringt  das  unterzeichnete  Ministerium  die  von  ihm  erlassene  Wahlordnung
  für  die  Wahl  der  Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt
in  Schwerin  zur  allgemeinen  Kenntnis.  ·

Schwerin,  den  9.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
C.  Grafvon  Bassewitz-Levetzow.
        <pb n="115" />
        Nr.  11.  1914.  77

Wahlordnung
für  die

Wahl  der  Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt  in  Schwerin
G  73  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Direktor  des  Oberversicherungsamts  oder  sein  Stellvertreter  leitet  die
Wahl  (Wahlleiter).

Er  bestimmt  die  Zeit  (Tag  und  Stunde),  zu  welcher  die  Wahl  bei  den  einzelnen
Versicherungsämtern  in  deren  Geschäftsräumen  vorzunehmen  ist.  Die  getroffene  Belimmuns
  wird  von  ihm  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes  bekannt

emacht.
¾  2.  Wahlberechtigt  sind  die  Versichertenvertreter  bei  den  Versicherungsämtern
  im  Bezirke  des  Oberversicherungsamts.  Die  Wahlberechtigten  erhalten  von  den
Versicherungsämtern  für  die  Wahltätigkeit  eine  Entschädigung  in  Höhe  der  den  Versicherungsvertretern
  nach  §  54  RV0O.  zustehenden  Bezüge.

II.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.
3.  Es  sind  bis  auf  weiteres  30  Versicherungsbeisitzer  für  den  Bezirk  des  Oberversicherungsamts
  zu  wählen.
Der  Wahlleiter  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  etwa  notwendige  Erhöhung  oder
Verminderung  der  Zahl  der  Vesstter  rechtzeitig  vorgenommen  wird  (§  71).  Es  sind
nur  gerade  Zahlen  festzusetzen.
4.  Der  Wahlleiter  verteilt  die  von  den  einzelnen  Versicherungsämtern  festgesetten,
  ihm  gemäß  Nr.  31  der  „Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter
  als  Beisitzer  des  Versicherungsamts“  mitgeteilten  Gesamtstimmenzahlen  je  auf
die  Versichertenbeisitzer  bei  den  Versicherungsämtern  gleichmäßig.  Bruchzahlen  werden
nicht  berücksichtigt.
5.  Spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  anliegenden
  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sic  entfallende  Stimmengahl  sowie  Ort,  —
Tag  und  Stunde  der  Wahl  mit  der  Anfforderung  mit,  ihm  bis  8;  einem  estimmten
Termine  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  jedem  Wahlberechtigten  ein  Umschlag
  (Wahlumschlag)  übersandt,  der  mit  dem  Stempel  des  Oberversicherungsamtes
berseden  r  auf  welchem  die  dem  Wahlberechtigten  zustehende  Stimmenzahl  amtlich
vermerkt  ist.

)  Ale  in  der  Wahlord  6  I  ,eI
caseqebzn  uus  e  la  onselster  Baragrapben  bealehen  sich,  leweit  nicht  ein  anderes
12*
        <pb n="116" />
        78  Nr.  11.  1914.

6.  Jede  Rorlihigselile  hat  doppelt  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Versichertenbeisitzer
  zu  wählen  sind.  ·

Die  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindenens  je  zuir  Hälste  an  der  Unfallversicherung
  beteiligt  sein  (Sh  48,  76)  und  in  der  Reihenfolge  ufgeführt  werden,  daß
mindestens  jeder  an  ungeraber  Stelle  Vorgeschlagene  an  der  Unfallversicherung  beteiligt
  ist.

6  den  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindestens  je  fünf  am  Sitze  der  auf
Grund  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1914  zu  errichtenden  Versicherungsämter
herin,  Rostock  und  Waren  oder  nicht  über  15  km  entfernt  wohnen  oder  beschäftigt
  sein.  -

a  Mindestens  ein  Drittel  soll  in  der  Landwirtschaft  beschäftigt  sein.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor-  und  Zunamen,  Stanb  oder  und  Wohnaein

  ziuer  Angabe  des  Arbeitgebers  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen.
  -
Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
  unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner
als  Vertreter.  Der  Vertreter  soll  am  Sitze  des  Oberversicherungsamts  wohnen  oder
beschäftigt  sein.  4

Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung
darlber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

7.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Eingangs  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Buchstaben  (A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft  die
Vorschlagslisten  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern  mit.
Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

8.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
sich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht  innerhalb
  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den  bevollmächtigten
  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  ihnen  anheimueben
  binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vor-5
  agsliste  aufgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist  die
Einsichtnahme  in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

9.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterschrift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  der  Vorschlagslisten  aufzugeben.

10.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  letzten  Absatz  ein  anderes  bestimmt
ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften  der
Nr.  6,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht  rechtzeitig
behoben  wird.

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  6  Abs.  2,  3  und  4  nicht  beachtet,  so  ist  der  bevollmächtigte
  Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.  Kommt
er  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  bei  Verstößen  gegen  Nr.  6
Abs.  2  und  Abs.  3  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die  nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen
streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an  eine  spätere  Stelle  sepen.
        <pb n="117" />
        Nr.  11.  1914.  79

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Verkreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht
rechtzeitig  nach,  7  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  geltrichen.  Enthält
eine  Vorst  lagsite  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene
Zahl  von  Bewerbern,  so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in
ulässiger  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als

ie  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungültig.
seit  16  Die  Anstände  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  10.  Tages  vor  dem  Wahltage  beeitigt
  sein.

Frühestens  9  und  spätestens  5  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen
Vorschlagslisten  von  dem  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  7)  in  den
Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen,  dem  Mosocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen
  Zeitung  zu  veröffentlichen  oder  den  Wahlberechtigten  zu  übersenden.

12.  Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  5  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste  eingereicht,
  so  findet  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten
Personen  gelten  in  der  erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

III.  Die  Wahl.

13.  Zum  Wahlraume  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.

14.  Die  Wähler  haben  sich  auf  Verlangen  des  Vorsitzenden  des  Verscherunesamts
über  ihre  Wahlberechtigung  auszuweisen.  Als  Ausweis  genügt  in  der  Regel  die  Vorlage
  der  den  Wahlberechtigten  übersandten  Aufforderung  (Nr.  5).

15.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  und  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  ausgeübt.
  Die  Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder
Vorbehalt  enthalten.  Sie  sind  außerhalb  des  Wahlraums  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung
  herzustellen.  Die  Stimmabgabe  erfolgt  bei  dem  Versicherungsamte,  bei
dem  der  Wahlberechtigte  als  Versicherungsvertreter  gewählt  ist.

Die  im  obrigkeitlichen  Bezirk  der  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter
  wohnenden  Wahlberechtigten  können  ihr  Wahlrecht  auch  in  der  Weise  ausüben,
daß  sie  die  Stimmzettel  spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Wahlzeit  in  dem
verschlossenen  Umschlage  (Nr.  5)  bei  der  Obrigkeit  ihres  Wohnortes  (Magistrat,  Großherzogliches
  Amt,  Klosteramt)  persönlich  abgeben.  Die  Obrigkeit  prüft  durch  den  von  ihr
beauftragten  Veamten  die  Wahlberechtigung  (Nr.  14).  Sie  verschließt  den  Wahlumschlag
  nebst  den  etwaigen  Ausweisen  in  einem  zweiten  Umschlag,  auf  dem  sie  den
Namen,  Beruf  unter  Angabe  des  Arbeitgebers  und  den  Wohnort  des  Erschienenen  sowie
Tag  und  Stunde  der  Stimmabgabe  vermerkt.  Bestehen  gegen  die  Wahlberechtigung  des
Erschienenen  Bedenken,  so  ist  der  Stimmzettel  gleichwohl  einzureichen,  die  Bedenken
sind  aber  auf  dem  Umschlage  zu  erörtern.  Spätestens  am  Tage  nach  der  Wahl  sendet
die  Obrigkeit  die  Umschläge  an  den  Wahlleiter  (Direktor  des  Oberversicherungsamtz,
vgl.  Nr.  1)  ab.  Die  Stimmabgabe  bei  der  Obrigkeit  erfolgt  auf  die  Gefahr  des  Wählers
mit  der  Maßgabe,  daß  verspätet  eingereichte  Stimmzettel  ungültig  sind.

darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt
werden.  Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge
der  Lorpschageen  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  E  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung
der  Liste  (Nr.  7)  enthält,  für  die  der  Wagier  sich  entscheidet.  Im  Ubrigen  sind  Stimmzettel,
  die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.
        <pb n="118" />
        80  Nr.  11.  1914.

16.  Die  zur  Ausübung  ihres  Wahlrechts  Erschienenen  sind  in  eine  Liste  einzutragen.
  In  der  Liste  ist  die  fortlaufende  Nummer,  der  Name,  Beruf  und  Wohnort  der
Erschienenen  sowie  der  Name  des  Arbeitgebers,  bei  dem  der  Wähler  beschäftigt  ist,
anzugeben.

6Wid  ein  zur  Wahl  Erschienener  als  nicht  wahlberechtigt  zurückgewiesen,  so  ist
sein  Name  gleichwohl  in  der  Liste,  für  die  er  sich  angemeldet  hat,  aufzuführen;  der
Zurückweisungsgrund  ist  dabei  zu  vermerken.

Zur  Aufnahme  der  Stimmzettel  ist  eine  Wahlurne  aufzustellen,  in  welche  die
Wehlberechtigten  ihre  Stimmzettel  in  dem  Umschlage  (Nr.  5)  durch  die  Hand  des  dazu
bestimmten  Beamten  hineinlegen.

17.  Der  Vorsitzeende  des  Versicherungsamts  verkündet  den  Ablauf  der  für  die
Wah  sestgesetzten  Zeit.  Danach  sind  nur  noch  Personen  zur  Wahl  zuzulassen,  die  bereits
im  Wahlraum  anwesend  sind.

Sodann  wird  die  Wahl  geschlossen  und  auf  der  Liste  durch  den  Vorsitzenden  des
Versicherungsamtes  oder  den  von  ihm  dazu  bestimmten  Beamten  durch  Unterschrift  bescheinigt,
  daß  sich  niemand  weiter  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gemeldet  hat.

18.  Hierauf  sind  die  Umschläge  aus  der  Wahlurne  zu  entnehmen  und  zu  zählen.
Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  in  der  Liste  festgestellten  Zahl  der  zur
Abgabe  ihrer  Stimme  Zugelassenen,  so  ist  dies  nebst  dem  zur  Aufklärung  Dienlichen
in  der.  Niederschrift  (Nr.  19)  zu  vermerken.  -

Die  Umschläge  dürfen  nicht  geöffnet  werben.

19.  Über  die  Wahlhandlung  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  welche  Zeit  und  Ort
der  Wahlhandlung,  die  Gesamtzahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die  bei  der
Wahl  6  etwa  ergebenden  Beanstandungen,  die  Entscheidungen  über  die  Zulassung  zur
Wahl  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle  enthält,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl  in  Betracht
kommen.  Die  Niederschrift  ist  vom  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts  und  dem  nach
dessen  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu  unterschreiben.

19  a.  Die  Vorsitzenden  der  Versicherungsämter  reichen  dem  Wahlleiter  bis  zu  dem
von  diesem  festgesetzten  Termine  die  Listen  (Nr.  16),  die  Niederschrift  (Nr.  19)  und  die
etwa  eingeforderten  Ausweise  über  die  Wahlberechtigung  (Nr.  14)  ein.

20.  Hierauf  und  nach  Eingang  der  bei  den  Obrigkeiten  abgegebenen  Stimmen
beruft  der  Wahlleiter  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  zwei  Wahlberechtigte  zu  Beis.
  Den  Beisitzern  im  Wahlvorstande  wird  von  dem  Oberversicherungsamt  eine  Entschädigung
  in  Höhe  der  den  Beisitzern  beim  Oberversicherungsamt  nach  §§  54,  76  RV0O.
zustehenden  Bezüge  gewährt.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

21.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.

Heeer  gültige  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage  vermerkt
  sind.
        <pb n="119" />
        Nr.  11.  1914.  81

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  15  und  Nr.  16  Abs.  3  nicht  genügen
oder  ein  Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,
sind  ungültig.  Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.
Befinden  sich  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig
  übereinstimmen,  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

22.  Die  Beisitzer  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der  Zahl
der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  Ger  21)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  der  der
Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,  für
die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigefügt  ist.  .

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer  a
Neige  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  deß  höhere  Zahlen  als  aus  den  früheren
Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sißen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.  Bruchteile
  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

23.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorbescklogenen,  gewählt.  Die  überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  22  bestimmten
Verfahrens  verteilt.  «

24.  Über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.
Sie  ist  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu
unterschreiben.  «

In  ihr  sind  Feeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechnetch  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf
die  Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

25.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  23  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreter
  ein.  Nr.  23  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  vom  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  zugelassen  oder  angeordnet
werden,  wenn  die  Zahl  der  Beisitzer  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl
herabsinkt.  Das  Ministerium  des  Innern  bestimmt  alsdann  das  Nähere.

26.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  in  den  Amtl.  Meckl.  Aneigen,

  dem  Rostocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen  Zeitung  zu  veröffentlichen,
sotald  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.
        <pb n="120" />
        82  Nr.  11.  1914.

27.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
des  Wahlergebnisses  bei  dem  Wahlleiter  angefochten  werden.  Über  die  Anfechtung  entscheidet
  der  Wahlvorstand.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer)  endgültig.  Die  Entscheidungen  des  Wahlleiters  und  des  Vorsizenden
des  Versicherungsamts  (Nr.  15  ff.)  können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im
ganzen  angesochten  werden,  wenn  der  Wahlleiter  und  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts
  nicht  selbst  ihre  Entscheidungen  auf  Beschwerde  der  Beteiligten  abändern.

Soweit  die  Gültigkeit  der  Wahl  angefochten  ist,  können  die  Gewählten  ihr  Amt
erst.  ausüben,  wenn  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  die  Wahl  für  gültig
erklärt  hat.

28.  Die  Wahl  ist  ungültig,  wenn  gegen  wesentliche  Vorschriften  über  das  Wahlverfahren
  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung  miöslich  noch  nachgewiesen
ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Ist  die  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.

29.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von  Dritten
die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  I#P  107  bis  109,  240,  339  des  Reichstrasgesetzbuchs)
  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Geschenken  beeinflußt  woren

  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  WMahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Nr.  25  Abs.  2,  3  gilt  entsprechend.

30.  Der  Wahlleiter  veröffenticht  das  endgültige  Ergebnis  der  Wahl  in  der  Amtlichen
  Beilage  des  Regierungs-Blatts,  den  Amtlichen  Mecklenburgischen  Anzeigen,  dem
Rostocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen  Zeitung.  ·

31.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Oberversicherungsamt  aufzubewahren.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="121" />
        Nr.  11.  1914.  88

Anlage  1.

Die  Wahl  der  Versichertenbeisitzer  für  das  Oberversicherungsamt  Schwerin  findet
am  ...  .  .  .  ...  den  19
von  .Uhr  .  ..  .  .  .  ..  bis.  Uhr

statt.  Wegen  des  Orts  der  Wahl  wird  auf  Nr.  15  der  umstehend  abgedruckten  Bestimmungen
  hingewiesen.

Sie  haben  Versicherte  als  Beisitzer  zu  wählen.

Ihnen  sthen  Stimmen  zu.  Der  Stimmzettel  ist  in  dem  anliegenden
Wahlumschlage  verschlossen  abzugeben.

Diese  Aufforderung  dient  als  Wahlausweis.

Ich  fordere  Sie  auf,  eine

Borschlagsliste

für  die  Wahl  bis  .  .  .  ..  19  bei  mir  einzureichen.

Auf  die  umstehend  abgedruckten  wichtigsten  Bestimmungen  der  Reichsversicherungsordnung
  und  der  Wahlordnung  wird  besonders  hingewiesen.

Der  Wahlleiter.

Auf  der  Nöseite  d  der  i  Ausserder  #nd  die  §5  12,  47  und  71  Abs.  3  Ro.  sowie  die  Nummern
  2,  6,  13—15,  21  Ab  Wahlordnung  abzudrucken.  Im  §  47  RV.  ist  dans  Wort  „Verscherungsamts“
  durch  das  lMi  „Oberversicherungsamts“  zu  ersezen.

20
        <pb n="122" />
        84  Nr.  11.  1914.
Anlage  II.  M  u  st  er
der  Rechnung  nach  den  Nr.  22  ff.  der  Wahlordnung.
Es  sind  20  Beisityzer  ans  den  Versicherten  zu  wählen.

Für  die  Wahlen  sind  5  Listen  A,  B,  C,  D,  X  aufgestellt.  Es  sind  Stimmen  entfallen
  auf

:  6212  B:  5626  :  1224  D:  968  E:  912
Die  Sstäune  der  Teilzahlen  ergibt  duc  "*)
Teilung  durch  A  1  [CD  TE

6212  06  14  r6  912  3104

7  3106  2813  612  484  456  1552

3  2070  1875  408  322  304  1034

4  1553  1406  306  242  228  776

5  1242  1125  244  193  182  620

6  1035  937  204  161  152  517

7  887  803  174  138  130  443

8  776  703  163  121  114  388

9  690  625  136  107  101  344

10  621  562  122  96  91  310

11  564  511  111  88  82  282

12  517  468  102  80  76  258

13  477  432  94  74  70  238.

14  443  401  87  69  65  221

15  414  375  81  64  60  206

16  388.  351  76  60  57  194

17  365  330  72  56  53  182

18  345  312  68  53  50  172]

Ordnung  der  Höchstzahlen  Ibei  unverbundenen  #hten

1.  6212  Liste  A#  625  Liste  B
2.  5626  „  B  2  621  „  A-3.
  31066  „  A  23.  612  „  0
4.  2813  „  B  24.  564  „  A
5.  2070  „  A  25.  562  „  B
6.  1875  „  BE  26.  517  „  A4
7.  15563  „  A  27.  511  „  B
8.  1406  „  B  28.  44  „  D
ů  |.  „  4  29.  477  „  4
1  „  6  *  30.  468  „  !
11.  1125  „  Beisiter  31.  456  „
12.  1035  „  4A4  32.  443  „  4
13.  968  „  D  33.  432  „  B
14.  937  „  B  34.  4114  „  4A
15.  912  „  E  35.  468  „  0
16.  887  „  A  36.  401  „  BP
17.  803  „  B  37.  388  „  4
18.  776  „  A  38.  3756  „  3
19.  703  „  n  39.  365  „  A4
20.  600  „  A!  40.  351  „  B

 

)  Murd  dle  Berücksichtigung  von  Bruchtellen  (Nr.  22  Abs.  2)  nicht  ausgeschlossen,  so  ändern
sich  die  9r  entsprechend.
        <pb n="123" />
        SSe

Nr.  11.  1914.  85

Es  sind  hiernach  gewählt
von  Liste  A:  9  Beisiper,
7  7  B:  8  11
C:  1  „
D:  1  ,,
1  4.

20  Beisitzer.

#1.

 

[Ordnung  der  Höchstzahlen  bei  Verbindung  der  Listen  C,  D  und  E.

 

6212  Liste  A  a  21.  690  Liste  A
5626  „  B3  22.  625  „  3

3106  „  A  23.  621  „  A

3104  „  CTD  +  24.  620  „  CTD  TE
2813  „  B  25.  564  „  4

2070  „  4  26.  562  „  B

1875  „  B  27.  517  „  A4

1553  „  A  28.  517  „  CTD+FE
1552  „  CTD+  20.  511  „  B

1406  „  B  ..«  30.  47  „  A

1242  „  A  Beisiter  31.  468  „  3

1125  „  B  32.  44  „  A

1035  „  A  33.  443  „  CTDTE
1034  „  CTD  JBE  34.  432  „  B

937  „  35.  414  „  A4

887  „  A  36.  401  „  B

803  „  B  37.  388  „  AK

776  „  A  38.  3688  „  CTD  +E
776  „  CTD  +N  30.  375  „  3R.

703  „  B  h  40.  365  „  A4

Es  sind  hiernach  gewählt

von  Liste  8:  z  Beisiber,

:„  24.  1
20  Beisitzer.
Von  den  auf  Liste  C#D  —  E  entfallenden  Sitzen  sind  zuzuweisen
der  Liste  —  (  2  Beisitzer  (Höchstzahl  wenn  und  612),

11  7  7.  77

77  7*  D:  *  (  77  9  12).
        <pb n="124" />
        86  Nr.  11.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1914,  betressend  die  Wahlordnung  für
die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter.

Nachstehend  bringt  das  unterzeichnete  Ministerium  die  von  ihm  erlassene  Wahl.
ordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als-Beisitzer  der  Versicherungsämter
  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Die  auf  Grund  dieser  Wahlordnung  erstmalig  vorzunehmenden  Wahlen
finden  bereits  für  die  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  7.  Februar  d.  J.
zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  1  zur  Reichsversicherungsordnung
am  1.  Juli  d.  Is.  in  Wirksamkeit  tretenden  3  Versicherungsämter  Schwerin,
Rostock  und  Waren  statt.  Für  die  erstmaligen  Wahlen  sind  demgemäß  „als
Bezirk  des  Versicherungsamts“  im  Sinne  der  Wahlordnung  bereits  die  Bezirke
der  künftigen  Versicherungsämter  Schwerin,  Rostock  und  Waren  anzusehen.
Wahlleiter  sind  die  gegenwärtigen  Vorsitzenden  der  jetzt  in  Schwerin,  Nostock
und  Waren  bestehenden  Versicherungsämter.  Die  Wahlhandlung  erfolgt  bei
diesen  drei  Versicherungsämtern.  Es  ist  jedoch  den  im  Bezirk  der  Versicherungsämter
  in  Wismar,  Parchim,  Hagenow  und  Güstrow  wohnenden  Wahlberechtigten
  gestattet,  solange  diese  Versicherungsämter  bestehen,  ihr  Wahlrecht  bei
diesen  in  derselben  Weise  auszuüben,  wie  dies  nach  III  16  der  Wahlordnung
bei  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten  und  Kloslerämtern  geschehen  kann.

Schwerin,  den  9.  Februar  1914.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.

Wahlordnung
für  die

Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter
(§8  40  ff.  der  Reichsversicherungsordnung).  )

2222

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

Der  Vorsitende  des  Versicherungsamts  oder  sein  ständiger  Stellvertreter  leitet
die  wibl  (Wahlleiter).

“  Alle  in  der  Whlorduung  ansgeführten  Paragraphen  bezlehen  sich,  sowelt  nicht  ein  anderes
angegeben  I.  auf  die  RVD.
        <pb n="125" />
        Nr.  11.  1914.  87

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Vorstandsmitglieder  der  Krankenkassen"),  die  im
Bezirke  des  Versicherungsamts  mindestens  50  Mitglieder  haben.  An  der  Wahl  nehmen
ferner  teil  die  Vorstandsmitglieder  der

1.  knappschaftlichen  Krankenkassen,
2.  Ersatzkassen,  ·
3.  Seemannskassen  und  anberen  obrigkeitlich  genehmigten  Vereinigungen  von
Seeleuten  zur  Wahrung  ihrer  Rechte,
sofern  sie  im  Bezirke  des  Versicherungsamts  mindestens  50  Mitglieder  haben,  die  Ersatzkassen
  und  die  außerhalb  des  Bezirks  des  Versicherungsamts  seßhaften  Kassen  außerdem
nur,  wenn  sie  ihre  Beteiligung  an  der  Wahl  dem  Wahlleiter  rechtzeitig  anmelden  und
die  Zahl  ihrer  Mitglieder  in  diesem  Bezirke  nachweisen.  "  «  ,
»MaßgebenbistbieZahlderMitgliedek,derenBeschäftigsungsort(§§153
bis  156)  sich  zur  Zeit  des  letzten  Zahltags  (§  393)  vor  der  Feststellung  im  Bezirke  des
Versicherungsamts  befindet.  Bei  Mitgliedern  von  Ersatzkassen,  bei  unständig  Beschäftigten
  (6  442)  und  solchen  Mitgliedern,  die  Kassen  auf  Grund  der  §§  176  und  313
angehören  und  einen  Beschäftigungsort  nicht  haben,  tritt  an  Stelle  des  Beschäftigungsorts
  der  Wohnort.  Bei  Hausgewerbtreibenden  ist  der  Ort  ihrer  eigenen  Betriebsstätte
(§  466),  bei  den  im  Wandergewerbbetriebe  Beschäftigten  der  Ort  maßgebend,  bei  dessen
Ortspolizeibehörde  der  Wandergewerbschein  beantragt  worden  ist  6  4599.
An  Stelle  der  Vertreter  der  Versicherten  im  Vorstande  wählen
bei  den  knappschaftlichen  Krankenkassen  die  für  den  Bezirk  des  Versicherungsamts
  zuständigen  Knappschaftsältesten,
bei  den  Ersaßkassen,  die  örtliche  Verwaltungsstellen  haben,  die  Geschäftsleiter
  der  für  den  Bezirk  des  Versicherungsamts  zuständigen  örtlichen
Verwaltungsstellen.

In  den  Kassenvorständen  nehmen  die  Mitglieder  aus  den  Arbeitgebern  nur  an
der  Wahl  der  Arbeitgebervertreter,  die  Mitglieder  aus  den  Versicherten  nur  an  der
Wahl  der  Versichertenvertreter  teil.

Vorstände,  die  keine  Arbeitgeber  enthalten,  nehmen  nur  an  der  Wahl  der  Versichertenvertreter
  teil.

Bei  Kassen  der  im  Absatz  1  unter  1—3  bezeichneten  Art,  die  keine  Vertreter  der
Versicherten  im  Vorstande  haben,  wählen  sonst  bei  ihnen  vorhandene  Arbeitervertreter.

Was  von  den  Vorständen  gilt,  gilt  entsprechend  von  den  an  ihrer  Statt  nach
Absatz  3  Wahlberechtigten.

II.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

3.  Der  Wahlleiter  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  etwa  notwendige  Erhöhung  der

.Bahl  der  Versicherungsvertreter  vorgenommen  wird  (§5  41  Abs.  1).  Es  sind  nur  gerade
Zahlen  festzusetzen.

g  *  Nindestens  9  Wochen  vor  der  Wahl  setzt  der  Wahlleiter  die  Stimmenzahl  der

assen  fest.
1  Die  hierzu  erforderlichen  Ermittlungen  werden  für  die  Krankenkassen,  die  im  Bezirke
  des  Versicherungsamts  ihren  Sitz  haben,  von  Amts  wegen  vorgenommen.  Die

 

*)  Krankenkassen  sind,  soweit  nicht  ein  anderes  angegeben  ist,  die  Orts-,  Land-,  Betriebs=  und
Innungskrankenkassen  (§  225).
        <pb n="126" />
        88  Nr.  11.  1914.

Ersatzkassen  und  Kassen,  die  außerhalb  des  Bezirks  des  Versicherungsamts  ihren  Sitz
haben,  fordert  der  Wahlleiter  rechtzeitig  durch  Veröffentlichung  in  den  für  die  amtlichen
  Bekanntmachungen  des  Versicherungsamts  bestimmten  Blättern  auf,  ihre  Beteiligung
  an  der  Wahl  anzumelden  und  die  Zahl  ihrer  nach  Nr.  2  anrechnungsfähigen
Mitglieder  nachzuweisen.  «

Jede  Kasse  erhält  für  jedes  anrechnungsfähige  Mitglied  eine  Stimme.

5.  Der  Wahlleiter  verteilt  die  für  jede  Kasse  festgesetzte  Stimmenzahl  gleichmäßig
auf  die  Vorstandsmitglieder  und  die  an  ihrer  Stelle  nach  §  42  Abs.  3  Wahlberechtigten.
Bruchzahlen  werden  nicht  berücksichtigt.  ·  .

6.  Der  Wahlleiter  setzt  nach  eingeholter  Ermächtigung  des  Ministeriums  des
Innern  Ort  und  Stunde  der  Wahl  fest.

Spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  an-—e

  liegenden  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sie  entfallende  Stimmenzahl  sowie  Ort,

á  Tag  und  Stunde  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten

«  Termine  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  jedem  Wahlberechtigten  ein  Umschlag

  (Wahlumschlag)  übersandt,  der  mit  dem  Stempel  des  Versicherungsamtes  versehen

  und  auf  welchem  die  dem  Wahlberechtigten  zustehende  Stimmenzahl  amtlich  vermerkt

  ist.  Der  Wahlleiter  ist  berechtigt,  nachträglich  Ort  und  Stunde  der  Wahl  abzuändern.

  Die  Anderung  ist  den  Wahlberechtigten  spätestens  3  Tage  vor  dem  Wahltage
mitzuteilen.  ·

7.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  getrennt  aufzustellen.
  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Versicherungsdertreter
  zu  wählen  sind.

Die  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindestens  je  zur  Hälfte  an  der  Unfallversicherung
  beteiligt  sein  (S&amp;amp;  48)  und  in  der  Reihenfolge  aufgeführt  werden,  daß
kindeleens  jeder  an  ungerader  Stelle  Vorgeschlagene  an  der  Unfallversicherung  beteiligt
  ist.

Sie  sollen  ferner  mindestens  je  zu  einem  Drittel  am  Sißtee  des  Versicherungsamts
selbst  oder  nicht  über  10  km  entfernt  wohnen  oder  beschäftigt  sein.

Mindestens  ein  Drittel  soll  in  der  Landwirtschaft  beschäftigt  sein.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
  bei  Dersicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer
  Reihenfolge  aufzuführen.

Die  Vorschlagslisten  für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  müssen  von  mindestens  3,
die  Listen  für  die  Vertreter  der  Versicherten  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter
Benennung  eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte
der  Unterzeichner  unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste
Unterzeichner  als  Vertreter.  Der  Vertreter  soll  am  Sigze  des  Versicherungsamts  wohnen
oder  beschäftigt  sein.

Mit  den  Vorschlagslisten  für  die  Versicherten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genaunten
  eine  Erklärung  darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.
Bei  den  Vorschlagslisten  für  die  Arbeitgeber  ist  eine  solche  Erklörung  nur  erforderlich,
soweit  ein  Vorgeschlagener  nach  §5P  17,  50  zur  Ablehnung  der  Wahl  berechtigt  ist.

8.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Eingangs  und  für  jede
Gruppe  fortlaufend  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Buchstaben  (Arbeitgeber
        <pb n="127" />
        Nr.  11.  1914.  89

A,  B  usw.,  Versicherte  A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft  die  Vorschlagslisten  und  teilt
etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern  mit.  Zur  Beseitigung  der
Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

9.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
sich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht  innerhalb
  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den  bevollmächtigten
  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  ihnen  anheimsugeben,
  binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vorchlagsliste
  ausgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist  die
Einsichtnahme  in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

10.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterschrift
auf  allen  Porschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  der  Vorschlagslisten  aufzugeben.
çl  11.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  letzten  Absatz  ein  anderes  bestimmt
ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften  der
Nr.  7,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht  rechtzeitig
behoben  wird.

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  7  Abs.  2,  3  und  4  nicht  beachtet,  so  ist  der  bevollmächtigte
  Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.  Kommt
er  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  bei  Verstößen  gegen  Nr.  7
Abs.  2.  und  Abs.  3  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die  nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen
streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an  eine  spätere  Stelle  setzen.

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Vertreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht
rechtzeitig  nach,  a.  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen.  Enthält
eine  Vorschlessliste  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene
Zabl  von  Bewerbern,  so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in
zulässiger  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als
die  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungältig,
seit  .Die  Anstaͤnde  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  10.  Tages  vor  dem  Wahltage  beeitigt
  sein.

Frühestens  9  und  spätestens  5  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen
Vorschlagslisten  von  dem  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  8)  in  den
für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des  Beicherung-amts  bestimmten  Blättern  zu
veröffentlichen  oder  den  Wahlberechtigten  zu  übersenden.

Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  6  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste  von
den  Arbeitgebern  oder  den  Versicherten  eingereicht,  so  findet  bei  dieser  Gruppe  keine
Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten  Personen  gelten  in  der
erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

III.  Die  Wahl.
14.  Zum  Wahlraume  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.
15.  Die  Mähler  haben  sich  auf  Verlangen  des  Wahlleiters  über  ihre  Wahlberechtigung
  auszuweisen.  Als  Ausweis  genügt  in  der  Regel  die  Vorlage  der  den  Wahlberechtigten
  übersandten  Aufforderung  (Nr.  6).
        <pb n="128" />
        90  Nr.  11.  1914.

16.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  und  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  auseübt.
  Die  Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder

Lordeyalt  enthalten.  Sie  sind  außerhalb  des  Wahlraums  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung
  herzustellen.

Den  nach  §  42  Abs.  3  wahlberechtigten  Rassbestebtcfen  und  Geschäftsleitern
örtlicher  Verwaltungsstellen  von  Ersatzkassen,  die  außerhalb  des  Bezirks  des  Verscherungsamts
  wohnen,  kann  vom  Wahlleiter  auf  Antrag,  der  nur  bis  zu  einem  vom  Wahlleiter
  gesehten  Termine  zulässig  ist,  gestattet  werden,  die  Stimmzettel  am  Tage  der
Wahl  in  dem  verschlossenen  Umschlage  (Nr.  6)  bei  dem  Versicherungsamt  ihres  Wohnoder
  Beschäftigungsorts  während  der  dortigen  Geschäftsstunden  persönlich  abzugeben.
Das  Versicherungsamt  prüft  die  Wahlberechtigung  (Nr.  15).  Etwaige  Ausweise  sind
dem  Wahlleiter  in  der  Weise  einzureichen,  daß  die  Ausweise  und  der  Umschlag  des
Stimmzettels  jedes  Wählers  in  einem  besonderen  Umschlage  vereinigt  werden.  Die  im
obrigkeitlichen  Bezirk  der  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter  wohnenden
  Wahlberechtigten  können  ihr  Wahlrecht  auch  in  der  Weise  ausüben,  daß  sie
die  Stimmzettel  spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  für  ihre  Gruppe  festgesetzten  Wahlzeit
in  dem  verschlossenen  Umschlage  (Nr.  6)  bei  der  Obrigkeit  ihres  Wohnortes  (Magistrat,
Großherzogliches  Amt,  Klosteramt)  persönlich  abgeben.  Die  Obrigkeit  prüft  durch  den
von  ihr  beaustragten  Beamten  die  Wahlberechtigung  (Nr.  15).  Er  verschließt  den  Wahlumschlag
  nebst  den  etwaigen  Ausweisen  in  einem  zweiten  Umschlag,  auf  dem  er  den
Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Erschienenen  —  bei  Versicherten  auch  den  Namen  des
Arbeitgebers  —  sowie  Tag  und  Stunde  der  Stimmabgabe  vermerkt.  Bestehen  gegen  die
Wahlberechtigung  des  Erfhienenen  Bedenken,  so  ist  der  Stimmzettel  gleichwohl  einzureichen,
  die  Bedenken  sind  aber  auf  dem  Umschlage  zu  erörtern.  Spätestens  am  Tage
nach  der  Wahl  sendet  die  Obrigkeit  die  Umschläge  an  den  Wahlleiter  ab.  Die  Stimmabgabe
  bei  der  Obrigkeit  erfolgt  auf  die  Gefahr  des  Wählers  mit  der  Maßgabe,  daß
verspätet  eingereichte  Stimmzettel  ungültig  sind.

Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt
werden.  Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge
der  Vorgeschlagenen  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung
der  Liste  (Nr.  8)  enthält,  für  die  der  Wähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,
  die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

17.  Die  zur  Ausübung  ihres  Wahlrechts  Erschienenen  sind  in  Listen  einzutragen,
von  denen  die  eine  für  die  Arbeitgeber,  die  andere  für  die  Versicherten  bestimmt  ist.
In  den  Listen  ist  die  sortlaufende  Nummer,  der  Name,  Beruf  und  Wohnort  der  Erschienenen
  in  der  Liste  der  Versicherten  auch  der  Name  des  Arbeitgebers,  bei  dem  der
Versicherte  beschäftigt  ist,  anzugeben.

Wird  ein  zur  Wahl  Erschienener  als  nicht  wahlberechtigt  zurückgewiesen,  so  ist
sein  Name  gleichwohl  in  der  Liste,  für  die  er  sich  angemeldet  hat,  aufzuführen;  der
Zurückweisungsgrund  ist  dabei  zu  vermerken.

*Zur  Aufnahme  der  Stimmzettel  ist  für  Arbeitgeber  und  Versicherte  je  eine  besondere
  Wahlurne  aufzustellen,  in  welche  die  Wahlberechtigten  ihre  Stimmzettel  in  dem

verschlossenen  Umschlage  (Nr.  6)  durch  die  Hand  des  dazu  bestimmten  Beamten
hineinlegen.  »
        <pb n="129" />
        Nr.  11.  1914.  91

18.  Der  Wahlleiter  verkünndet  den  Ablauf  der  für  die  Wahl  jeder  Gruppe  sest-Geten
  Zeit.  Danach  sind  nur  noch  Personen  zur  Wahl  zuzulassen,  die  bereits  im

ahlraum  anwesend  sind.  „

Sodann  wird  die  Wahl  geschlossen  und  auf  den  Listen  durch  den  Wahlleiter  oder
den  von  ihm  dazu  bestimmten  Beamten  durch  Unterschrift  bescheinigt,  daß  sich  niemand
weiter  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gemeldet  hat.

19.  Hierauf  sind  die  Umschläge  aus  den  beiden  Wahlurnen  zu  entnehmen  und
getrennt  zu  zählen.  Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  in  den  Listen  festgestellten
  Zahl  der  zur  Abgabe  ihrer  Stimme  Zugelassenen,  so  ist  dies  nebst  dem  zur  Aufklärung
  Dienlichen  in  der  Niederschrift  (Nr.  20)  zu  vermerken.

Die  Umschläge  dürfen  nicht  geöffnet  werden.

20.  Uber  die  Wahlhandlung  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  welche  Zeit  und  Ort
der  Wahlhandlung,  die  Gesamtzahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die  bei  der
Wahl  sich  etwa  ergebenden  Beanstandungen,  die  Entscheidungen  über  die  Zulassung  zur
Wahl  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle  enthält,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl  in  Betracht
kommen.  Die  Niederschrift  ist  vam  Wahlleiter  und  dem  nach  dessen  Ermessen  zuzuziehenden
  Schriftführer  zu  unterschreiben.  «-21.

  Hierauf  sowie  nach  dem  etwaigen  Eingang  der  bei  anderen  Versicherungsämtern
  und  den  Ortsobrigkeiten  nach  Nr.  16  Abs.  2  abgegebenen  Stimmen,  beruft
der  Wahlleiter  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  je  einen  im  Bezirke  des  Versicherungsamts
  wohnenden  Arbeitgeber  und  Versicherten  zu  Beisitzern.  Den  Beisitzern
werden  vom  Versicherungsamt  die  Bezüge  der  Versicherungsvertreter  (§  54)  gewährt.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisiper  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

*22.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus.
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prlift  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.

n  Airter  gültige  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage  vermerkt
  sind.

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  16  Abs.  1,  2  Satz  4  ff.  und  3  und  der
Nr.  17  Abf.  3  nicht  entsprechen  oder  ein  Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung
  wahrscheinlich  macht,  sind  ungültig.  Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,
wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,
  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,  nur  als  ein  Stimmzettel
gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.  ·

23.  Die  Versicherungsvertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis
  der  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  22)  verteilt,  und  zwar  in  der

Reihenfolge  der  der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  .

Rechnung  ergeben,  für  die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigefügt  ist.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer
Reihe  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.

21

—
—py9h##  Ii.
        <pb n="130" />
        94  Nr.  11.  1914.

Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den  früheren
MReihen  für  die  Zuweisung  von  Sihen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.  Bruchteile
  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.  1•1

24.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  ausgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagenen  gewählt.  Die  überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  23  bestimmten
Verfahrens  verteilt.  «

-25:UbetbieFeststellunqbeDWahlergebnisseöisteineNieberschriftzufertigen.
Sie  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu
unterschreiben.  -

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf
die  Porschlagkkisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

26.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Dufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  14  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  24  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreter
  ein.  Nr.  24  Abs.  2  gilt  entsprechend.  -

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  von  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  zugelassen  oder  angeordnet
werden,  wenn  die  Zahl  der  Versicherungsvertreter  insgesamt  oder  in  der  Gruppe  der
Versicherten  oder  der  Arbeitgeber  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl
herabsinkt.  Das  Ministerium  des  Innern  bestimmt  alsdann  das  Nähere.

27.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  in  den  für  die  amtlichen
Bekanntmachungen  des  Versicherungsamts  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen,  sobald
  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.

28.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
des  Wahlergebnisses  bei  dem  Vahlleiter  angefochten  werden.  Über  die  Anfechtung  entscheidet
  der  Wahlvorstand.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt  endgültig.
  Die  Entscheidungen  des  Wahlleiters  können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl
im  ganzen  angefochten  werden,  wenn  der  Wahlleiter  nicht  selbst  seine  Entscheidungen
auf  Beschwerde  der  Beteiligten  abändert.

Soweit  die  Gültigkeit  der  Wahl  angefochten  ist,  können  die  Gewählten  ihr  Amt
erst  ausüben,  wenn  das  Oberversicherungsamt  die  Wahl  für  gültig  erklärt  hat.

29.  Die  Wahl  einer  oder  beider  Gruppen  ist  ungültig,  wenn  gegen  wesentliche
Vorschriften  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergän-
        <pb n="131" />
        Nr.  11.  1914.  93

zung  möglich,  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  verändert
  werden  konnte.  ’  «

Ist  die  ganze  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.
Ist  nur  die  Wahl  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  ungültig,  so  ist  nur  die  Wahl  der
einen  Gruppe  zu  wiederholen.  «

30.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von
Dritten  die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  §#  107  bis  109,  240,  339
des  Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  burch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Geschenken
beeinflußt  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  weren

  konnte.

Nr.  26  Abs.  2,  3  gilt  entsprechend.

31.  Der  Wahlleiter  macht  dem  Oberversicherungsamte  von  der  endgültigen  Feststellung
  des  Wahlergebnisses  und  von  der  Gesamtstimmenzahl,  die  er  gemäß  §  43  für  die
wahlberechtigten  Kassen  festgestellt  hat,  unverzüglich  Mitteilung.  Zugleich  veröffentlicht
er  das  endgültige  Ergebnis  der  Wahl  in  den  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des
Versicherungsamts  bestimmten  Blättern.  Das  Oberversicherungsamt  veranlaßt  die  Veröffentlichung
  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes.

32.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Versicherungsamt  aufzubewahren.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="132" />
        94  Nr.  11.  1914.
Anlage  1.

................  findet
für  die  Arbeitgeber  an  dden  190
von.  Uhr  bis.  Uhhor  „
fuür  die  Versicherten  an  den  19.
von.  Uhhr  bis.  Uhhhhhrr  „
in  .  ..  ...  .  .  ...  statt.
Es  sind  Versicherungsvertreter  zu  wählen.  Die  zu  Wählenden  werden  je

zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  und  Versicherten  entnommen.  Sie  haben  hiernach
Arbeitgeber  .
VIIIng  zu  wählen.

Ihnen  sthen  Stimmen  zu.  Der  Stimmzettel  ist  in  dem  anliegenden
Wahlumschlage  verschlossen  abzugeben.

Diese  Aufforderung  dient  als  Wahlausweis.

Ich  fordere  Sie  aus,  eine

..

Vorschlagsliste
für  die  Wahl  bis  dw  19  bbei  mir  einzureichen.
Auf  die  umstehend  abgedruckten  wichtigsten  Bestimmungen  der  Reichsversicherungsordnung
  und  der  Wahlordnung  wird  besonders  hingewiesen.
n

Der  Wahlleiter.

Auf  der  Rückseite  der  Aufferderung,  -  dle  &amp;amp;#  12,  47  R#  O.  und  die  Nummern  2,  7,  14—10,
22  AUbs.  2,  3  der  Wahlordnung  abzudrucke
        <pb n="133" />
        Nr.  11.  1914.  95
Anlage  U.

Muster
der  Rechnung  nach  den  Nr.  28ff.  der  Wahlordnung.

Es  sind  für  die  Gruppe  der  Versicherten  (Arbeitgeber)  6  Versicherungsvertreter
zu  wählen.  Für  die  Wahlen  sind  fünf  Listen  A,  B,  C,  D,  E  aufgestellt.  Es  sind  Stimmen
entfallen  auf

A  B  ·0  D  E
6212  5626  1224  968.  912
Die  Bildung  der  Teilzahlen  ergibt  folgendes:)
Teilung  durch  4A  B  ·0  D  E  (0C-DTE!I
1  6212  5626  1224  968  912  3104

2  3108  2813  612  484  456  f552
3  2070  18756  408  322  304  1034
4  1553  14068  306  242  228  776
5  1242  1125  244  193  182  620.
6  1035  937  204  141  152  517
Ordnung  der  Höchstsahlen  bei  unverbundenen  Listenl.
1.  6212  Liste  A  7.  1553  Liste  A.
2.  5626  „  .  »8.1406»V
3.31os««x  Sibe  der  9.  1242  „  A
4.  2813„  3  Versicherungss.  10.  1224  „  0
5.  2070  „  A  vertreter.  11.  1125  „  8
6.  1875  „  3  12.  1035  „  A

Es  sind  hiernach  gewählt
von  Liste  A:  3  Versicherungsvertreter,
7  11  B  3  *
*7  *  *"

#
6  Versicherungsvertreter.

–—

*.)  Wird  die  Berückslchtigung  von  Bruchtellen  (Nr.  29  Abl.  2)  nlchk  ausgeschlossen,  so  ändern  sich
dle  Zahlen  entsprechend.
22
        <pb n="134" />
        96  Nr.  11.  1914.
[Ordnung  der  Höchstzahlen  bei  Verbindung  der  Listen  C,  D  und  E.
1.  6212  Liste  A  7.  1875  Liste  B
2.  b6626,  B  Site  d  8.  15563  „  A
3.  31086  „  A  g  dibe  der  9.  1552  „  CIFD  JE.
4.  3104  „  CLD  TLE  ersicherungs-  10.  1406  „  3
5.  2813  „  vertreter.  11.  1242  „  A4
6.  2070  „  A  12.  1125  „  B
Es  sind  hiernach  gewählt

von  Liste  A:  3  Versicherungsvertreter,

7  *  B:  2  11

11  11  CDE:  1  #

 

6  Versicherungsvertreter.

Der  auf  Liste  CD  E  entfallende  Sit  ist  der  Liste  C  (Höchstzahl  1224),  zu

zuweisen.])
        <pb n="135" />
        Nr.  12.  v

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  23.  Februar  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Wollzugsvorschriften  zum  Reichsgesetz
über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1914,  betrefsend  Vollzugsvorschriften
zum  MReichsgesetz  Uber  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom
3.  Juli  1913.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  (Rol.  S.  505)  wird  unter  Bezugnahme  auf
die  dazu  erlassenen  Ansführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  1088  und  Rbl.  1913  Nr.  56)  für  das  Großherzogtum
  Mecklenburg-Schwerin  das  Nachstehende  bestimmt.  )

Artikel  1.
1.  Die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  erfolgt  in  jedem  der  12  Einkommensteuer-Veranlagungsbezirke
  des  Landes  durch  die  betreffende  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.


*  3a  den  nachfolgenden  Vorschriften  ist  au  verstehen:
J.  r  Geseb  oder  Reichsgeset:  das  Wehrbeitragsgeset,
2.  „  Bund-A:  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrais,
3.  „  Einkommenstenergesetb,  Ergängungssteuergesec:  das  mecklenburg.  eschwerinsche  Ein-,
  lommensteuergesetz  begio.  Ergänzungssteuergesetz  vom

23

Eink.-Anw.:  die  Anweisung  zur  Ansfsihrung  dieser  belden  Gesetze  vom  6.  Mal  1913.

Behörden

und  deren
ustän-Sgkeit.
        <pb n="136" />
        98  Nr.  12.  1914.

2.  Die  Erhebung  des  Wehrbeitrags  wird  den  Hauptzollämtern  übertragen
und  zwar  für  die  Veranlagungsbezirke  Schwerin,  Hagenow,  Ludwigslust  und
Parchim  dern  Hauptzollamt  Schwerin,  für  die  Veranlagungsbezirke  Wismar,
Grevesmühlen  und  Doberan-Rostock  (Land)  dem  Hauptzollamt  Wismar,  für  die
Veranlagungsbezirke  Güstrow,  Ribnitz,  Malchin  und  Waren  dem  Hauptzollamt
Güstrow  und  für  den  Veranlagungsbezirk  Rostock  (Stadt)  dem  Hauptzollamt
Nostock.

3.  Gegen  den  Veranlagungs=  und  den  Feststellungsbescheid  steht  dem  Beitragspflichtigen
  die  Berufung  an  die  Einkommensteuer-Berufungskommission
und  gegen  deren  Entscheidung  die  Beschwerde  an  das  Finanzministerium  zu.
Auf  das  Rechtsmittelverfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§  43,  46  bis  51  des
Einkommensteuergesetes  sinngemäße  Anwendung.

4.  Die  Androhung  und  Festsetzung  von  Zwangsstrafen  (§  38  Abs.  1,  §  40
Abs.  2,  §  42  Abs.  4  des  Reichsgesetzes),  die  Festsetzung  von  Wehrbeitragszuschlägen
  (§  38  Abs.  2),  die  Wehrbeitragsermäßigungen  (§  31  Abs.  4),  die  Festsetzung
  der  von  dem  Beitragspflichtigen  zu  erstattenden  Kosten  (§  44),  die  Stundungen
  und  die  Genehmigung  der  Entrichtung  des  Wehrbeitrags  in  Teilbeträgen
(6  52)  erfolgen  durch  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen.
  Gegen  deren  Entscheidungen  steht  dem  Beitragspflichtigen  innerhalb
  eines  Monats  die  Beschwerde  an  die  Landessteuerdirektion  offen.

5.  Oberbehörde  im  Sinne  der  Bund-A  ist  für  die  Veranlagungsbehörden
die  Landessteuerdirektion  zu  Rostock,  für  die  Erhebungsbehörden  die  Oberzolldirektion
  zu  Schwerin.  Oberste  Landesfinanzbehörde  ist  das  Finanzministerium.

Artikel  2.
wei  4.  Materiellrechtlich  weicht  das  Wehrbeitragsgesetz  vom  Ergänzungssteuergesetz
gen
der  in  folgenden  Punkten  ab:
ta  1.  Das  Ergänzungssteuergesetz  nennt  im  §  3  1  Nr.  1  als  Gegenstände  des

Sitlchen  steuerbaren  Vermögens  neben  den  Grundstücken  Nießbrauchs-  und  andere  selbstänmiungen
  des  dige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  welche  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  haben.
—  Das  Wertbeitragsgesetz  bestimmt  im  §  3:

—-  Ecnen.  „Den  Grundstücken  (§  2  Nr.  1)  stehen  gleich  Berechtigungen,  für
zungssteuer-  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen
gelebes.  Rechtes  gelten“
Hund  führt  im  §  5  unter  dem  Kapitalvermögen  auf:
„1.  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten.“
2.  Nach  §  6b  des  Ergänzungssteuergesetzes  umfaßt  das  steuerbare  Kapitalvermögen
  bares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und
        <pb n="137" />
        Nr.  12.  1914.  99

Kassenscheine  „mit  Ausschluß  der  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  vorhandenen
  Bestände“.

Im  §  5  Nr.  4  des  Wehrbeitragsgesetzes  sind  von  der  Besteuerung  ausgenommen:
  „die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  vorhandenen  Bestände  und
Bank=  oder  sonstige  Guthaben,  soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben
für  drei  Monate  dienen“.

3.  Nach  §  5  Nr.  5  des  Wehrbeitragsgesetzes  ist  der  Kapitalwert  der  Rechte
auf  Renten  und  andere  wiederkehrende  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf
seine  Lebenszeit,  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  vder  auf
die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  zustehen,  dem  Empfänger  auch  dann  anzurechnen
  und  bei  dem  Geber  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Leistungen  auf
Grund  einer  Schenkung  erfolgen.  Der  Kapitalwert  einer  auf  einem  Schenkungsversprechen
  beruhenden  Rente  ist  also  für  den  Wehrbeitrag  dem  Beschenkten
anzurechnen,  während  bei  dem  Schenker  nach  §  9  des  Gesetzes  entsprechender
Abzug  stattfindet.

4.  Nach  §  6ec  des  Wehrbeitragsgesetzes  gehören  nicht  zum  beitragspflichtigen
  Vermögen  Ansprüche  auf  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht
auf  ein  früheres  Arbeits=  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.  Die  Fassung
ist  etwas  weiter  als  diejenige  des  §  6,  Schlußsatz,  des  Ergä

5.  Die  Bestimmungen  über  die  subiektive  Steuerpflicht  der  #A#serse  Personen
  entsprechen  im  wesentlichen  den  nach  §  11  des  Ergänzungssteuergesetzes
für  die  Ergänzungssteuerpflicht  der  physischen  Personen  maßgebenden  Bestimmungen
  im  §  1  des  Einkommensteuergesetzes  mit  der  aus  der  Natur  des  Wehrbeitragsgesetzes
  als  eines  Reichsgesetzes  sich  als  selbstverständlich  ergebenden  Maßgabe,
  daß  die  Beitragspflicht  sich  nicht  auf  die  mecklenburg-schwerinschen  Staatsangehörigen
  beschränkt,  sondern  sich  auf  die  Reichsangehörigen  erstreckt.  Reichsangehörige
  sind  vom  Wehrbeitrag  erst  dann  frei  zu  lassen,  wenn  sie  sich  seit  länger
als  zwei  Jahren  dauernd  im  Ausland  aufhalten,  während  nach  §  1  unter  1b
des  Einkommenstenergesetzes  die  Freilassung  schon  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten
  eintritt.  Nicht  beitragspflichtig  sind  das  ausländische  Grund=  und  das
ausländische  Betriebsvermögen.  Von  den  Ausländern  sind  nur  diejenigen  beitragspflichtig,
  die  sich  im  Deutschen  Reiche  dauernd  des  Erwerbes  wegen  aufhalten.

6.  Im  Unterschiede  zum  Ergänzungssteuergesetze  erstreckt  sich,  was  die
juristischen  Personen  anbetrifft,  die  Beitragepflicht  nach  dem  Wehrbeitragsgesetze
nur  auf  Aktiengesellschaften  und  K  schaften  auf  Aktien,  und  zwar
mit  den  im  §  11  des  Wehrbeitragsgesetes  näher  bezeichneten  Vermögensteilen.

7.  Die  Bestimmung  im  §  4  Nr.  4  des  Ergänzungsstenergesetzes,  nach  der
dem  Haushaltungsvorstande  dasjenige  Vermögen  des  Haushaltungsangehörigen

23
        <pb n="138" />
        100  Nr.  12.  1914.

zuzurechnen  ist,  an  welchem  ihm  die  Nutzuießung  zusteht,  findet  sich  in  dem
Wehrbeitragsgesetze  nicht.  Insbesondere  sind  also  Vermögen,  die  minderjährigen
Kindern  gehören,  nicht  bei  dem  Vater  oder  der  Mutter,  denen  die  Nutznießung
zusteht,  sondern  bei  den  Kindern  beitragspflichtig.

8.  Die  Vorschriften  des  Wehrbeitragsgesetzes  über  die  Bewertung  desjenigen
Grundbesitzes,  der  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen
bestimmt  ist,  stimmen  im  wesentlichen  mit  den  Bestimmungen  des  §  10  des  Ergänzungssteuergesetzes
  überein.  Sie  erstrecken  sich  aber  auch  auf  alle  gärtnerischen
Zwecken  dienenden  Grundstücke.  Wird  der  gemäß  §  17  des  Wehrbeitragsgesetzes
für  die  Bewertung  solcher  Grundstücke  maßgebende  Ertrag  nach  den  Betriebsergebnissen
  selbstbewirtschafteter  Besitzungen  geschätzt,  so  ist  nach  Abs.  2  a.  a.  O.
der  Wert  der  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  gemäß  §  27  Bund-A  in  Abzug
zu  bringen.  Völlig  abweichend  dagegen  sind  die  Bestimmungen  des  §  17  des
Wehrbeitragsgesetzes  über  die  Bewertung  bebauter  Grundstücke,  die  Wohnzwecken
oder  gewerblichen  Zwecken  dienen.

In  allen  Fällen  kann  der  Beitragspflichtige  verlangen,  daß  statt  des  Ertragswerts
  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird.

9.  Abweichend  vom  Ergänzungssteuergesetze  findet  sich  im  §  18  des  Wehrbeitragsgesetzes
  die  Bestimmung,  daß  bei  Wertpapieren,  die  in  Deutschland  einen
Börsenkurs  haben  und  die  mit  Dividendenscheinen  gehandelt  werden,  ein  Betrag
in  Abzug  gebracht  werden  darf,  der  für  die  seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinns
abgelaufene  Zeit  dem  letztmalig  verteilten  Gewinn  entspricht.

10.  Wegen  Bewertung  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder
Leistungen  enthält  der  §  21  des  Wehrbeitragsgesetzes  Vorschriften,  die  sich  mit
denjenigen  des  Ergänzungssteuergesetzes  nicht  völlig  decken.

Artikel  3.
Eiteam  Wird  der  Ertragswert  selbstbewirtschafteter  Betriebe  aus  Pachtwerts
  von  preisen  anderer  Besitzungen  abgeleitet  (§  27  Bund--A),  so  darf  der  Wert  der
grn  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrage  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,
  da  in  den  Pachtpreisen  der  Wert  der  Arbeit  des  Pächters  nicht  enthalten  ist.

Artikel  4.

Einkommen.  Als  Einkommen  im  Sinne  der  §§  1  und  31  des  Wehrbeitragsgesetzes  gilt
dasjenige  steuerpflichtige  Einkommen,  das  auf  den  Beitragspflichtigen  in  Mecklenburg-Schwerin
  für  das  Steuerjahr  1914/15  veranlagt  wird.  Erfolgt  im
Rechtsmittelverfahren  eine  Abänderung  der  Einkommensteuer,  so  ist  der  Wehrbeitrag
  von  Amts  wegen  entsprechend  zu  berichtigen.  Als  für  die  Bemessung  des
        <pb n="139" />
        Nr.  12.  1914.  101

Wehrbeitrags  maßgebend  gilt  das  niedrigste  Einkommen  derjenigen  Steuerstufe,
in  der  der  Beitragspflichtige  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.  Steuerermäßigungen,
  die  den  Steuerpflichtigen  auf  Grund  der  §§  18  und  19  des  Einkommensteuergesetzes
  gewährt  worden  sind,  bleiben  hierbei  außer  Betracht.  Ein
Steuerpflichtiger  z.  B.,  der  bei  einem  Einkommen  von  6112  „K  in  der  Steuerstufe
  von  mehr  als  6000  bis  6500  .X  auf  Grund  des  §  19  des  Einkommensteuergesetzes
  zu  dem  Steuersatze  von  118  (K  veranlagt  ist,  wird  zum  Wehrbeitrage  nach
einem  Einkommen  von  6000  (A  herangezogen.

Als  Einkommen  im  Sinne  des  §  12  Abs.  2  und  des  §  33  des  Gesetzes
(§§  5,  51,  53  Bund-Ay  gilt  nicht  das  zur  mecklenburg-schwerinschen  Einkommensteuer
  veranlagte  Einkommen,  sondern  das  tatsächlich  vom  Steuerpflichtigen  bezogene
  Einkommen.

Artikel  5.

1.  Die  Wehrbeitragslisten  sind  durch  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungs=  Verkommision
  aufzustellen.  Innerhalb  eines  Veranlagungsbezirks  ist  für  jedes  Do-  —st
manialamt,  jedes  Klosteramt  (auch  für  das  Kloster  zum  heiligen  Kreuz),  jede  Ermittelung
Stadt  und  für  das  Gebiet  der  gesamten  Ritterschaft  des  Bezirks  eine  besondere  derrbitreg“.
Wehrbeitragsliste  &amp;amp;  anzulegen.  Die  Liste  jeder  Stadt  hat  auch  das  Gebiet  ihrer  Persenen
Kämmerei=  und  sonstigen  Güter  sowie  der  ihr  etwa  zugelegten  Amtsfreiheit  zu  nkedhen
umfassen.  Für  den  ganzen  Veranlagungsbezirk  Rostock  (Stadt)  ist  nur  eine  in  die
Liste  anzulegen.  Die  Wehrbeitragsliste  B  kann  für  jeden  Veranlagungsbezirk  in  bolslsehine,
einem  Hefte  angelegt  werden.  Innerhalb  der  Liste  B  hat  eine  Trennung  nach
Ortsbezirken  zu  erfolgen.

Die  Reihenfolge  der  Aufzunehmenden  ist  tunlichst  der  Reihenfolge  in  der
Staatssteuerliste  bezw.  Einkommens=  und  Vermögensnachweisung  anzupassen.
Unter  der  Nummer  der  Wehrbeitragsliste  ist  mit  roter  Tinte  die  Nummer  der
Staatssteuerliste  (Eink.=  und  Verm.-Nachw.)  für  1914/15  einzutragen.  Wegen
der  etwaigen  Nachträge  (vgl.  insbesondere  Artikel  7  Nr.  5)  sind  genügende
Zwischenräume  zu  lassen.  Hinter  Spalte  2  der  Wehrbeitragsliste  sind  noch  folgende
  Spalten  aufzunehmen:

Sp.  3.  Die  erste  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
ist  zugestellt  am:

Sp.  4.  Die  Frist  ist  verlängert  bis:

Sp.  5.  Eine  zweite  Aufforderung  ist  zugestellt  am:

Sp.  6.  Eine  Strafverfügung  und  wiederholte  Aufforderung  ist  zugestellt
  am:

Sp.  7.  Die  Vermögenserklärung  ist  eingegangen  am:
        <pb n="140" />
        102  Nr.  12.  1914.

2.  Mit  der  Ausstellung  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  alsbald
  nach  dem  Eingang  der  Staatssteuerlisten  für  1914/15  zu  beginnen.
3.  Aufzunehmen  sind  zunächst:
I.  in  die  Wehrbeitragsliste  A
a)  alle  nach  §  10  des  Gesetzes  beitragspflichtigen  Personen,  von  denen
zu  vermuten  ist,  daß  sie  ein  Einkommen  von  mehr  als  4000  JA  haben;
b)  alle  nach  §  10  des  Gesetzes  beitragspflichtigen  Personen,  welche  mutmaßlich
  ein  Vermögen  von  mehr  als  10  000  AK  haben.

II.  in  die  Wehrbeitragsliste  B

a)  alle  Altiengesellschaften  und  K  ditgesellschaften  auf  Aktien,  die
ihren  Sitz  im  Veranlagungsbezirke  haben;

b)  diejenigen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
die  im  Inlande  keinen  Sitz,  im  Veranlagungsbezirk  aber  Grundvermögen
  oder  Betriebsvermögen  haben.

4.  Sodann  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  auf  Grund
weiterer  Wahrnehmungen  oder  Ermittelungen  zu  prüfen,  welche  Personen  etwa
sonst  noch  in  die  Wehrbeitragsliste  aufzunehmen  sind.

Artikel  6.
Die  Mitteilungen  gemäß  §  7  Bund-A  haben  unter  Verwendung  sinngemäß

zu  vervollständigender  Formulare  nach  Muster  XI  zu  Artikel  54  II  der  Eink.=Anw.
  zu  erfolgen.

 

Artikel  7.
—  1.  Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  Bund-A  wird  mit  Genehmigung  des  Herrn
zr  drrg  Reichskanzlers  als  Frist  für  die  Abgabe  der  Vermögenserklärungen  die  Zeit  vom
herien  4.  bis  zum  20.  April  1914  bestimmt.
6  2.  Im  Laufe  des  Monats  März  1914,  spätestens  am  15.,  erläßt  der  Vorsitzende
  der  Veranlagungskommission  die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der
ur  2.  Vermögenserklärung  (§  15  Bund-A)  nach  dem  beigefügten  Muster.

3.  Die  Formulare  zur  Vermögenserklärung,  denen  ein  Abdruck  der  öffentlichen
  Aufforderung  anzuschließen  ist,  sind  vom  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  zugleich  mit  den  gemäß  Artikel  66  Abs.  6  der  Eink.-Anw.  zu  übersendenden
  Formularen  zur  Steuererklärung  und  Vermögensanzeige  den  Steuerpflichtigen
  zuzusenden.

4.  Sodann  ist  an  die  übrigen  i  in  die  Wehrbeitragsliste  aufgenommenen  Personen,
  die  für  eine  Veranlagung  in  Frage  kommen,  die  besondere  Aufforde-——*



*m*
G#W.
##
        <pb n="141" />
        Nr.  12.  1914.  103

rung  zu  richten,  in  der  Zeit  vom  4.  bis  20.  April  1914  eine  Vermögenserklärung
abzugeben.

5.  Ferner  sind  besonders  aufzufordern  alle  in  die  Wehrbeitragsliste  B
aufgenommenen  Aktiengesellschaften  und  K  schaften  auf  Aktien.
(Wegen  des  diesen  Gesellschaften  zu  übersendenden  Formulars  siehe  die  Anmerkung.
  1  auf  dem  Muster  3  Bund-A.)

6.  Denjenigen  nicht  auf  Grund  des  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Abgabe
einer  Vermögenserklärung  verpflichteten  Personen,  denen  zwar  ein  Formular
zur  Vermögenserklärung  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  übersandt  war,  die
aber  bis  zum  20.  April  1914  eine  Erklärung  nicht  abgegeben  haben,  ist  nunmehr
schleunigst  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
mit  14tägiger  Frist  zuzustellen.  Die  besondere  Aufforderung  ergeht  nicht  an  diejenigen,
  bei  denen  es  außer  Zweifel  steht,  daß  sie  wehrbeitragsfrei  sind.  Diese
Personen  sind  in  der  Wehrbeitragsliste  zu  streichen.

7.  Ebenso  ist  allen  Personen,  die  nachträglich  in  die  Wehrbeitragsliste  Aufnahme
  finden,  alsbald  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung
  mit  14tägiger  Frist  zuzustellen.

8.  Nach  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  der  Beitragspflichtige  verlangen,  daß
das  in  einem  Betriebe,  für  welchen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,
angelegte  Vermögen  nach  dem  Bestand  und  Wert  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=
  oder  Rechnungsjahrs  festgestellt  wird.  Als  letztes  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr
  (Betriebsjahr)  gilt  das  vor  oder  mit  dem  31.  Dezember  1913  abschließende
  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr,  dessen  Ergebnis  bei  Abgabe  der
Vermögenserklärung  feststand.

9.  Die  Zustellung  der  besonderen  Aufforderungen  und  der  Strafverfügungen,
  die  Fristbewilligungen  sowie  der  Eingang  der  Vermögenserklärungen
sind  in  den  Spalten  3  bis  7  der  Wehrbeitragsliste  zu  kontrollieren.  Eines  Vermerks
  über  die  Absendung  des  Formulars  bedarf  es  nicht.

10.  Eine  Abgabe  der  Vermögenserklärung  zu  Protokoll  der  Veranlagungsbehörde
  findet  nicht  statt.

Artikel  8.

1.  Haben  Beitragspflichtige,  die  gemäß  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Ab-  —nigabe
  einer  Vermögenserklärung  auf  Grund  der  öffentlichen  Aufforderung  verpflichtet
  sind,  eine  solche  bis  zum  20.  April  1914  nicht  abgegeben,  auch  keine  8  ith.
Fristverlängerung  erhalten,  so  ist  ihnen  sogleich  eine  nochmalige  Aufforderung  festsebuns.

mit  angemessener,  in  der  Regel  8tägiger  Frist  zuzustellen.
er  □1
        <pb n="142" />
        Prüsung  der

104  Nr.  12.  1914.

2.  Bleibt  diese  erfolglos,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
gegen  den  Beitragspflichtigen  eine  angemessene  Geldstrafe  festzusetzen  und  weiterhin
  gemäß  §  20  Abs.  2  Bund-A  zu  verfahren.

3.  Gegen  Beitragspflichtige,  die  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Vermögenserklärung  bereits  erhalten  haben,  kann  nach  fruchtlosem  Ablauf  der
Frist  unter  Wiederholung  der  Aufforderung  sogleich  eine  Geldstrafe  festgesetzt
werden.

Artikel  9.
1.  Ein  formelles  Verfahren  zur  Erörterung  der  Vermögenserklärungen  ist

ee  nach  dem  Gesetze  nicht  vorgeschrieben.  Es  empfiehlt  sich  aber,  etwaige  Bedenken

Kltune
beltrags.

hinsichtlich  der  Vermögenserklärung  dem  Beitragspflichtigen  mitzuteilen.  Diese
Mitteilung  kann  zweckmäßig  mit  der  Erörterung  der  Steuererklärung  bezw.  Vermögensanzeige
  verbunden  werden.

2.  Ebenso  wie  die  Unterlagen  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und
zur  Ergänzungssteuer  bei  der  Feststellung  des  Wehrbeitrags  benutzt  werden
müssen,  sind  in  gleicher  Weise  die  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  gewonnenen
  Unterlagen,  insbesondere  der  Inhalt  der  Vermögenserklärungen,  für  die
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  Ergänzungssteuer  zu  verwenden.

Artikel  10.

Die  Anträge  der  Aktiengesellschaften  und  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  welche  Befreiung  vom  Wehrbeitrag  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  11
Abs.  2  Nr.  1  des  Gesetzes  in  Anspruch  nehmen,  sind  mit  den  Unterlagen  und  den
gutachtlichen  Außerungen  des  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  und
der  Landessteuerdirektion  gesammelt  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

Artikel  11.

1.  Die  Veranlagungskommissionen  haben  über  die  auf  einen  Steuerpflichtigen
  zu  veranlagende  Einkommensteuer,  Ergänzungssteuer  und  den  Wehrbeitrag
in  der  Regel  in  einer  und  derselben  Sitzung  Beschluß  zu  fassen.  Etwaige  Beweiserhebungen
  oder  sonstige  Ermittelungen,  die  zu  der  Veranlagung  auch  nur  einer
der  drei  Steuerarten  erforderlich  erscheinen,  müssen  mithin  veranlaßt  und  zum
Abschluß  gebracht  sein,  ehe  zu  der  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  geschritten
wird.

2.  Zur  ziffermäßigen  Ermittelung  des  Wehrbeitrags  ist  für  jede  Ver-Mmögenserklärung
  ein  besonderer  Umschlagbogen  zu  verwenden,  auf  dem  die  Einzelberechnung
  des  beitragspflichtigen  Vermögens  und  Einkommens  zu  erfolgen
hat.  Diese  Einzelberechnung  muß  auch  noch  späterhin  eine  Nachprüfung  aller
        <pb n="143" />
        Nr.  12.  1914.  105

der  Festsetzung  des  Wehrbeitrags  zugrunde  liegenden  Zahlen  ermöglichen.  Sie
ist  mit  dem  Festsetzungsvermerk  des  Vorsitzenden  zu  versehen  und  muß  auf  abweichenden
  Beschlüssen  der  Veranlagungskommission  beruhende  Anderungen  erkennen
  lassen.

3.  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  gemäß  §  38  Abs.  2  des  Gesetzes  durch  den
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  hat  sich  unmittelbar  an  die  Veranlagung
  anzuschließen.

4.  Eine  Hilfstafel  zur  Berechnung  der  Abgabe  vom  Einkommen  ist  als  a##n
Anlage  l  beigefügt.  W#e  1.

5.  Als  Anhalt  für  die  Festsetzung  des  Warbeitrag=  75  können  die  in  Anlage  M
abgedruckten  Beispiele  dienen.

Artikel  12.

1.  Nach  erfolgter  Festsetzung  des  Wehrbeitrags  (Artikel  11)  sind  hinsichtlich
  derjenigen  Beitragspflichtigen,  denen  nach  §§  55  und  56  Bund-A  ein
Veranlagungs=  oder  Feststellungsbescheid  zu  erteilen  ist,  die  Spalten  8  bis  14
und  16  bis  22  der  Wehrbeitragsliste  A  (bezw.  8  bis  16  der  Wehrbeitragsliste  B)
auszufüllen.

Gleichzeitig  sind  diejenigen  Beitragspflichtigen  aus  den  Wehrbeitragslisten
zu  streichen,)  bei  denen  feststeht,  daß  ihre  Veranlagung  in  einem  anderen  Veranlagungsbezirk
  erfolgt  ist.  In  der  Wehrbeitragsliste  B  sind  auch  die  gemäß
§  11  Abs.  2  Nr.  1  und  2  des  Gesetzes  freigestellten  Gesellschaften  zu  streichen.

2.  Nunmehr  sind  die  Wehrbeitragslisten  aufzurechnen  und  abzuschließen.

3.  Nach  Aufrechnung  und  Abschluß  der  Wehrbeitragsliste  A  erfolgt  hinsichtlich
  der  sonst  noch  in  die  Liste  ausgenommenen  und  nicht  gemäß  Artikel  7
Abs.  6  oder  Artikel  12  Abs.  1  gestrichenen  Personen  die  Ausfüllung  der  Spalten
8  bis  12  und  15,  sobald  zweifelsfrei  feststeht,  daß  diese  Personen  nicht  beitragspflichtig
  sind.

4.  Wegen  der  späteren  Übertragung  einzelner  bisher  nicht  veranlagter  Personen
  in  die  Zugangsliste  wird  auf  §  12  Bund--A  verwiesen.  In  diesem  Falle  hat
ihre  Streichung  in  der  Wehrbeitragsliste  zu  erfolgen.

6  Artikel  13.
1.  Für  den  Veranlagungs=  und  den  Feststellungsbescheid  sind  Formulare  Verannach
  den  Mustern  D  und  E  zu  verwenden.  la  hls

2.  Bei  den  Mitteilungen  über  Abweichungen  von  der  Vermögenserklärung  heheid  und
ist  es  zulässig,  auf  die  bei  den  Erörterungen  über  die  Vermögenserklärung,  Steuer=  descheid.
erklärung,  Vermögensanzeige  besonders  erörterten  Punkte  hinzuweisen.  Multe
–  **

Vol.  auch  die  Vorschrift  im  Artikel  7  Abl.  6.  24
        <pb n="144" />
        Sollönch.

Sollnachwelsung.


Rechtemltiel.

106  Nr.  12.  1914.

3.  Die  Bescheide  sind  zweckmäßig  Sugleich  mit  den  Benachrichtigungs- 



schreiben  über  die  Veranlagung  zur  Land  st  und  zur  Ergänzungssteuer
  zuzustellen.  Die  Zusammenfassung  in  einem  Umschlag  ist  zulässig.
Artikel  14.

1.  Die  Aufstellung  des  Sollbuchs  ist  zu  beschleunigen,  da  es  nach  erfolgter
Zustellung  der  Veranlagungsbescheide  für  die  Hauptzollämter  als  Hebestellen
wegen  der  Buchung  der  eingezahlten  Beiträge  unentbehrlich  ist.

2.  Alle  Mitteilungen  der  Veranlagungsbehörde  an  das  Hauptzollamt  über
Anderungen  des  zu  erhebenden  Wehrbeitrags  im  Rechtsmittelverfahren,  über
Berichtigungen  von  Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen
  usw.  sind  ebenso  wie  die  Sollbücherauszüge  über  die  zugezogenen
Pflichtigen  von  dem  Hauptzollamt  als  Belege  zum  Sollbuch  (der  Restnachweisung)
nach  Nummern  geordnet  und  geheftet  sorgfältig  aufzubewahren.

3.  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt=  oder  Seitenzahl  auf  dem  Sollbuch  ist
von  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  erteilen.

Artikel  15.

Die  Nachweisung  über  das  Soll  an  Wehrbeiträgen  (§  85  Bund-Ay)  ist  von
den  Hauptzollämtern  nach  dem  Muster  12  Bund-A  am  31.  August  1914  aufzustellen
  und  schleunigst  der  Oberzolldirektion  vorzulegen,  welche  ihrerseits  eine
Gesamtnachweisung  aufstellt,  welche  mit  der  Einnahmeübersicht  für  den  Monat
August  1914  —  also  bis  zum  7.  September  1914  —  in  einer  Ausfertigung  dem
Finanzministerium  zu  überreichen  ist.

Artikel  16.

1.  Gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  steht  dem  Beitragspflichtigen,
nicht  aber  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission,  die  Berufung  an  die
Berufungskommission  und  gegen  deren  Entscheidung  die  Beschwerde  an  das
Finanzministerium  zu.

2.  Die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Bearbeitung  der  Berufungen
in  Einkommensteuer=  und  Ergänzungssteuersachen  finden  sinngemäße  Anwendung.
  Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  sind  mit
allen  Verhandlungen  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

3.  Die  Bearbeitung  der  Berufung  gegen  die  Veranlagung  zum  Wehrbeitrage
  kann  mit  der  vom  Beitragspflichtigen  gleichzeitig  angebrachten  Berufung
gegen  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  oder  Ergänzungssteuer  verbunden
werden.  Muß  zunächst  hinsichtlich  der  Staatssteuern  im  Einspruchsverfahren
        <pb n="145" />
        Nr.  12.  1914.  107

eine  Entscheidung  der  Veranlagungskommission  ergehen,  so  ist  diese  alsbald  herbeizuführen.
  Jede  Verzögerung  in  der  Erörterung  und  Entscheidung  der  Berufungen
  im  Wehrbeitragsverfahren  ist  zu  vermeiden.

4.  Die  Ausfertigung  der  Entscheidung  darf  nicht  mit  den  auf  andere  Steuerarten
  Bezug  habenden  Entscheidungen  verbunden  werden.  Der  gleichzeitigen  Zustellung
  verschiedener  Entscheidungen  steht  dagegen  nichts  im  Wege.

5.  Wird  der  veranlagte  Wehrbeitrag  im  Rechtsmittelverfahren  ermäßigt,
so  veranlaßt  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  unverzüglich  die  Zustellung
  der  Entscheidung  an  den  Beitragspflichtigen  und  versieht  sofort  das  Hauptzollamt
  mit  Nachricht  wegen  der  Erstattung  zuviel  erhobener  Beitragsteile  und
etwa  zu  vergütender  Zinsen.  Gleichzeitig  hat  der  Vorsitzende  hinsichtlich  der  gestundeten
  Beträge  und  wegen  der  erforderlich  werdenden  Freigabe  geleisteter
Sicherheiten  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

6.  Die  erstatteten  Beiträge  und  Zinsen  weist  der  Vorsitzende  auf  Grund
einer  von  dem  Hauptzollamt  einzureichenden  Berechnung  in  der  Abgangsliste
nach.  Der  Beitrag  ist  in  die  Spalte  6,  die  Zinsen  sind  in  die  Spalte  9  der
Abgangsliste  aufzunehmen.  Die  Berechnung  ist  dem  Hauptzollamt  nach  Festsetzung
  zurückzugeben.  Sie  dient  als  Beleg  zum  Sollbuch.

7.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  die
Veranlagung  eines  Beitragspflichtigen  zur  Einkommensteuer  im  Rechtsmittelverfahren
  abgeändert  wird.  Nach  §  45  Abs.  3  Bund-A  bewirkt  der  Vorsitzende
der  Veranlagungskommission  alsdann  die  Berichtigung  des  veranlagten  Wehrdeitrags.


Artikel  17.

1.  Sobald  im  Reichs-Rechnungsjahr  1913  freitwillige  Beiträge  (6  63  Sahen
Bund--A)  oder  Vorauszahlungen  angeboten  werden,  ist  von  dem  Hauptzollamt  beitrags,
ein  Einnahmebuch  (§  62  Bund-A)  anzulegen.  Für  die  folgenden  Jahre  ist  das  Ablielerung
Einnahmebuch  rechtzeitig  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs  einzurichten.  er  kenen

Das  Einnahmebuch  darf  mit  anderen  Einnahmebüchern  (Journalen)  des  Furen  der
Hauptzollamts  nicht  verbunden  werden.  Es  ist  nach  Erteilung  des  Einnahme-Lossenbacher.
belegs  von  der  Oberzolldirektion  an  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
zu  übersenden.  Das  Sollbuch  ist  nach  Abschluß  diesem  von  dem  Hauptzollamt  zu
übersenden.

2.  Die  Quittungsleistung  des  Hauptzollamts  kann  auf  dem  Steuerzettel
oder  dem  Veranlagungsbescheid  erfolgen.

24
        <pb n="146" />
        108  Nr.  12.  1914.

3.  Über  freiwillige  Beiträge  und  Vorauszahlungen  (§§  63,  64  Bund--A)
ist  die  Quittung  von  dem  Hauptz  tsrendanten  gemeinsam  mit  dem  Hauptzollamtskontrolleur
  auszustellen.

4.  Das  Einnahmebuch  ist  von  dem  Hauptzollamtsrendanten,  das  Sollbuch
von  dem  Hauptzollamtskontrolleur  zu  führen.  Beide  Bücher  sind  stets  unter
Verschluß  zu  halten.

 

 

Artikel  18.  ,

1.  Das  erste  Drittel  des  Wehrbeitrags  wird  mit  der  Zustellung  des  Veranlagungsbescheids
  fällig  und  ist  binnen  drei  Monaten  zu  entrichten.  Das  zweite
Drittel  ist  bis  zum  15.  Februar  1915,  das  letzte  Drittel  bis  zum  15.  Februar
1916  zu  entrichten.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  setzt  das  Hauptzollamt  rechtzeitig
  davon  in  Kenntnis,  wann  die  Zustellung  der  Veranlagungsbescheide  in  der
Hauptsache  beendigt  ist.

Das  Hauptzollamt  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch
  oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beiträge
Sorge  zu  tragen.

Ist  die  Frist  zur  Entrichtung  eines  Wehrbeitragsteils  abgelaufen,  ohne  daß
Zahlung  erfolgt  ist,  so  hat  das  Hauptzollamt  den  Beitragspflichtigen  mit  dreitägiger
  Frist  zu  mahnen.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Mahnfrist  ist  zur  Zwangsvollstreckung
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  9.  April  1899  betreffend
  das  Verfahren  bei  der  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  zu
schreiten  (ugl.  Artikel  100,  II  Nr.  4  und  5  der  Eink.-Anw.).

2.  Am  Schlusse  der  Reichs-Rechnungsjahre  1914,  1915  und  1916  prüft
der  Vorstand  des  Hauptzollamts,  ob  Sollbuch  und  Einnohmebuch  übereinstimmen,
und  bescheinigt  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter
dem  Abschlusse  des  Einnahmebuchs.  In  gleicher  Weise  hat  in  den  späteren
Jahren  die  Vergleichung  der  Restnachweisung  (§  75  Abs.  2  Bund-A)  mit  dem
Einnahmebuch  zu  erfolgen.  Auch  in  diesem  Falle  ist  die  ÜUbereinstimmung  von
dem  Vorstand  des  Hauptzollamts  zu  bescheinigen.

Artikel  19.

1.  Sind  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  64  Abs.  2  Bund-A  vorausgezahlte
Beiträge  zu  erstatten,  so  ist  der  verausgabte  Betrag  am  Schlusse  des  Einnahmebuchs
  nachzuweisen.  Die  Quittung  des  Empfangsberechtigten  ist  als  Beleg  zum
Einnahmebuch  aufzubewahren.  Bei  der  nächsten  Ablieferung  an  die  Renterei  ist
der  erstattete  Betrag  von  der  abzuliefernden  Einnahme  zu  kürzen  und  im  Lieferzettel
  zu  erläutern.
        <pb n="147" />
        Nr.  12.  1914.  109

2.  Sonstige  Erstattungen  sind,  solange  Sollbuch  oder  Restnachweisung  nicht
abgeschlossen  sind,  im  Sollbuch  in  Spalte  10,  in  der  Restnachweisung  in  Spalte  7,
im  Einnahmebuch  in  Spalte  5  mit  roter  Tinte  abzusetzen  und  durch  die  Anweisung
der  die  Erstattung  anordnenden  Behörde  sowie  durch  die  Quittung  des  Empfangsberechtigten
  zu  belegen.  Kann  das  Hauptzollamt  die  erstatteten  Beträge  nicht
oder  nur  teilweise  aus  eingegangenen  Beiträgen  decken,  so  beantragt  sie  unter
Vorlage  entsprechend  ausgefüllter  Lieferzettel  die  Rückvergütung  der  verauslagten

eträge.

3.  Sind  Sollbuch  und  Restnachweisung  bereits  abgeschlossen  (Artikel  23),
so  ist  die  Erstattung  durch  die  Renterei  zu  bewirken.

4.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  weist  die  erstatteten  Beträge
  in  der  Abgangsliste  nach  (vgl.  auch  Artikel  16  Abs.  5  ff..

Artikel  20.

1.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  prüft  auf  Grund  einer
über  die  bewilligten  Stundungen  zu  führenden  Kontrolle  und  der  Listen  über  die
vorgekommenen  Zu=  und  Abgänge,  ob  die  Höhe  der  verbliebenen  Reste  zu  Bedenken
  Anlaß  gibt,  zieht  erforderlichenfalls  von  den  Hauptzollämtern  Nachweisungen
  und  Unterlagen  über  die  einzelnen  Restbeträge  ein  und  veranlaßt
wegen  der  Einziehung  der  nicht  gerechtfertigten  Reste  das  Weitere.

2.  Die  Ablieferung  an  die  Reichshauptkasse  erfolgt  nach  Maßgabe  der
§8  81  und  82  Bund-A  durch  die  Renterei.

3.  Die  Anweisungen  über  die  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge
  (§  82  Bund-Ay  erteilt  die  Oberzolldirektion.  Diese  Behörde  liefert  auch
auf  Grund  der  von  den  Hauptzollämtern  eingegangenen  Unterlagen  die  im  §  83
Abs.  2  und  3  Bund-&amp;amp;  vorgeschriebenen  Übersichten.

4.  In  Spalte  5  der  Übersichten  sind  nur  solche  Beträge  aufzunehmen,
welche  anläßlich  der  im  §  80  Bund-A  (Artikel  24)  angeordneten  Prüfung  nacherhoben
  werden  müssen,  in  Spalte  6  nur  solche  Erstattungen,  die  wegen  des
Abschlusses  der  Soll=  und  Einnahmebücher  (Artikel  23)  in  diesen  nicht  mehr  abgesetzt
  werden  konnten.

Artikel  21.

1.  Verlegt  ein  Beitragspflichtiger  seinen  Wohnsitz  in  den  Veranlagungs-  überweilung
bezirk  eines  anderen  Bundesstaats,  so  erfolgt  die  Überweisung  des  noch  Verlegung
nicht  gezahlten  Wehrbeitrags  nach  Anleitung  des  §  68  Bund-A.  des

Die  den  Auszügen  aus  der  Wehrbeitragsliste  und  dem  Sollbuch  beizufügen-  ehnsibes
den  Verhandlungen  (Akten)  sollen  nur  solche  Schriftstücke  enthalten,  die  auf  die
        <pb n="148" />
        110  Nr.  12.  1914.

Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  Bezug  haben.  In  besonderen  Fällen,  so  z.  B.  im
Falle  des  §  19  Abs.  4  Bund-A,  sind  Auszüge  aus  den  zurückbleibenden  Schriftstücken
  mitzuteilen.  .

2.BetlegtcinBeitragspflichtigerseinenWohnsitzinnerhaleecklenburg-Schwerins,
  so  verbleibt  es  bei  der  Zuständigkeit  der  bisher  in  Tätigkeit  getretenen
  Behörden,  und  findet  eine  Uberweisung  des  Wehrbeitrags  an  das  Hauptzollamt
  des  neuen  Wohnorts  nicht  statt.

Artikel  22.

Wnm  1.  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Wehrbeitragsliste  und  des  Sollbuchs
(§  60  Abs.  2  Bund--A)  vorkommenden  Zu=  oder  Abgänge  sind  in  besonderen
Zu=  und  Abgangslisten  zu  den  Wehrbeitragslisten  nachzuweisen.

2.  Die  Zugangsliste  ist  nach  dem  Muster  der  Wehrbeitragsliste  A  unter
Weglassung  der  im  Artikel  5  vorgeschriebenen  Spalten  3  bis  7  zu  führen.  Sie
erhält  an  Stelle  der  Spalten  18  ff.  des  Musters  1  Bund-A  die  nachfolgenden
Spalten:

Sp.  18.  Ursache  des  Zuganges.

Sp.  19.  Der  Beitrag  ist  dem  Hauptzollamt  zur  Einziehung  überwiesen
  beziw.  von  diesem  als  Zugang  nachgewiesen  am:

Sp.  20.  Nummer  der  dritten  Abteilung  des  Sollbuchs.

Sp.  21.  Datum  der  Mitteilung  von  der  Übernahme  des  Zuganges
an  die  Veranlagungsbehörde  des  anderen  Bundesstaats.

Sp.  22.  Nummer  des  Belegs  (Auszug  aus  der  Wehrbeitragsliste
  usw.).

Sp.  23.  Bemerkungen.

3.  Erfolgt  die  Aufnahme  in  die  Zugangsliste  auf  Grund  der  Vorschrift  im
5  54  Satz  1  des  Gesetzes,  so  ist  von  dem  Beitragspflichtigen  zunächst  eine  Vermögenserklärung
  zu  erfordern  und  im  übrigen  nach  Anleitung  der  Artikel  9  ff.
zu  verfahren.

4.  Bei  Zugängen  schon  veranlagter  Beitragspflichtiger  bedarf  es  der  Ausfüllung
  der  Spalten  3  bis  16  nicht.  Der  die  betreffenden  Angaben  enthaltende
Auszug  aus  der  Wehrbeitragsliste  des  Abzugsorts  wird  Beleg  zu  der  Zugangsliste.

5.  Ist  ein  Teil  des  Wehrbeitrags  bereits  entrichtet,  so  ist  in  Spalte  17  nur
der  Betrag  nachzuweisen,  den  der  Pflichtige  noch  zu  entrichten  hat.  In  Spalte
„Bemerkungen“  ist  die  Höhe  des  bereits  entrichteten  Beitrags  nachrichtlich  zu

F.  vermerken.
o6.  Die  Abgangsliste  ist  nach  dem  Muster  Fzu  führen.
        <pb n="149" />
        Nr.  12.  1914.  111

7.  Die  Belege  zu  den  Zu=  und  Abgangslisten  (überwiesene  Auszüge  aus
Wehrbeitragslisten  anderer  Bezirke,  Mitteilungen  von  der  erfolgten  Üübernahme
des  Wehrbeitrags,  Verfügungen  der  Landessteuerdirektion  wegen  Erstattung,
Niederschlagung,  Nacherhebung,  Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit  von
Beiträgen  usw.)  sind,  nach  der  Nummer  geordnet,  geheftet  bei  den  Zu-  und  Abgangelisten
  aufzubewahren.

Die  Zu=  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund
des  N“J*-  der  Abgangslisten  ist  die  Absetzung  des  in  Abgang  gekommenen
Betrags  in  Spalte  17  der  Wehrbeitragsliste  in  einer  Summe  vorzunehmen
(§  68  Abs.  1  Bund-A).  Nach  dem  Abschlusse  der  Listen  ist  der  Landessteuerdirektion
  der  Betrag  der  für  das  betreffende  Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge  und
der  Abgänge  anzuzeigen.

9.  Am  Schluß  des  Reichs-Rechnungsjahrs  1916  sind  die  Zu=  und  Abgangslisten
  vollständig  abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zugänge
und  der  durch  die  Restnachweisung  zu  verfolgenden  Beträge  sind  Rest--Zu=  und
Abgangslisten  zu  führen.  Da  eine  Überweisung  der  in  die  Restnachweisung
übernommenen  Beträge  nicht  mehr  stattfindet,  sind  in  den  Restabgangslisten  nur
noch  die  im  Rechtsmittel-,  Niederschlagungs-,  Erstattungs=  oder  Ermäßigungsverfahren
  festgesetzten  Beträge  nachzuweisen.

Artikel  23.

1.  Im  allgemeinen  kann  erwartet  werden,  daß  die  Einziehung  des  Wehrbeitrags
  bis  zum  31.  März  1917  beendet  ist.  An  diesem  Tage  hat  das  Hauptzollamt
  das  Sollbuch  abzuschließen  und  erforderlichenfalls  eine  Restnachweisung
aufzustellen.

2.  Spätestens  am  15.  April  1917  sind  das  Sollbuch,  die  zugehörigen  ordnungsmäßig
  gehefteten  Belege  und  die  bis  dahin  geführten  Einnahmebücher  mit
der  Restnachweisung  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  vorzulegen,
welcher  nach  Prüfung  den  Abschluß  im  Sollbuch  gemäß  §  60  Abs.  5  Bund-A
bescheinigt,  auch  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  auf  der  Restnachweisung  erteilt
  und  letztere  alsbald  dem  Hauptzollamt  zurückgibt.

3.  Sobald  sämtliche  in  der  Restnachweisung  verzeichneten  Wehrbeiträge  zur
Einziehung  gelangt  sind,  ist  sie  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen
und  Einnahmebüchern  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  einzureichen.


Artikel  24.

1.  Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  hat  bei  der  ihm  obliegenden

Überwachung  der  Amtstätigkeit  der  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veran-Rest-




Prüfung
des  Verasla-C#ungs
  und

Suté

1

ungsrens.
        <pb n="150" />
        112  Nr.  12.  1914.

lagungskommissionen  auf  dem  Gebiete  der  Landessteuerveranlagung  sich  auch  der
Prüfung  der  Veranlagungen  zum  Wehrbeitrage  zu  unterziehen  und  gegebenenfalls
  für  die  Nachveranlagung  solcher  Wehrbeiträge  Sorge  zu  tragen,  deren  Veranlagung
  zu  Unrecht  unterblieben  ist  (§  76  Bund-A).

2.  Nach  Ablauf  des  Reichs-Rechnungsjahrs  1916  und  sobald  die  Wehrbeitragslisten
  für  die  Besitzsteuerveranlagung  entbehrt  werden  können,  fordert  die
Landessteuerdirektion  die  von  den  Veranlagungsbehörden  und  den  Hauptzollämtern
  geführten  Bücher,  Listen  und  Nachweisungen  nebst  allen  Belegen  ein  und
unterwirft  sie  einer  Nachprüfung.  Über  die  auf  Grund  dieser  Prüfung  anzuordnenden
  Nacherhebungen  hat  sie  eine  besondere  Kontrolle  zu  führen  und  den  Eingang
  sowie  die  Ablieferung  der  festgesetzten  Beträge  durch  die  Übersichten  über
die  Einnahme  an  Wehrbeitrag  nach  Muster  10  und  11  Bund-A  zu  überwachen.

3.  Die  Rest-Zu-=  und  -Abgangslisten,  die  Restnachweisungen  und  zugehörigen
  Einnahmebücher  sowie  alle  dazugehörigen  Belege  sind  der  Landessteuerdirektion
  zum  Zwecke  der  Nachprüfung  einzureichen,  sobald  für  ein  Hauptzollamt
die  Reste  abgewickelt  sind.

4.  Die  Wehrbeitragslisten  und  die  Zugangslisten  sind  nach  stattgehabter
Prüfung  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zurückzugeben  und  bei
diesem  aufzubewahren.  «

Artikel  25.
Verwaltungs·  Im  Verwaltungsstrafverfahren,  welches  nach  den  Vorschriften,  betreffend
vollahren.  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes
  in  den  §§  37  bis  75  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1879  zur  Ausführung
  der  Strafprozeßordnung  (Rbl.  1879  Nr.  33)  zu  handhaben  ist,  entscheiden
  in  den  Fällen  der  §§  38  Abs.  1,  §  40  Abs.  2,  §  42  Abs.  4  des  Wehrbeitragsgesetzes
  an  Stelle  der  Hauptzollämter  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen,
  in  allen  übrigen  Fällen  sowie  im  Beschwerdeverfahren

  die  Landessteuerdirektion.  ,

Die  festgesetzten  Geldstrafen  sind  für  sich  zu  buchen  und  demnächst  an  die
Renterei  abzuführen.

Schwerin,  den  16.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.,.
        <pb n="151" />
        zur  Berechnung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen.

Nr.  12.  1914.

Hilfstafel

113
Anlage  I.

 

(Zu  §  32  des  Gesetzes,  Artikel  11  der  Ausführungsvorschriften.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Beitrag  Einkommen  Beitrag  Einkommen  Beitrag
m“  —s#  ü  ü  üjf
1000  10,—  20050  505,.—  35  400  885.—
1050  10,50  20  100  321,60  35  450  866,25
1100  11.—  20  150  322,40  35500  887,50
1150  11,60  20200  323,20  ufw.  für  je  usw.  je
1200  12,—  usw.  für  je  usw.  je  50  mehr  1,25  A  mehr
1260  12,50  50  —9  mehr  680  Pf.  mehr  40000  1000,—

usw.  fuͤr  je  usw.  je  25000  400,—

50  —  mehr  50  Pf.  mehr  .—

k.  B.  2000  20—  25050  435.—  40050  125—
3000  30.—  25100  450.  40  100  1030.—
4000  40.—  X  40  150  107.—

«  2b  160  452.70  40200  1100.—
5000  50.—  "ç
6000  60—  25200  453,60  40250  112.—
7000  70.—  25250.  454  50  40300  1150—
8000.  80.—  usw.  für  je  .  w.  je  40350  1175.—
9000  90,—  50  8  9  eoeneh  40  400  1200,—
10000  100,—  5  40  450  1213,50
40500  1215.—
30050  565.—  .  4050  1  k680
30  100  590.—  usw.  für  je  usw.  je
1868  120%%  30150  60—  50  mehr  1,60..“,  mehr
10  150  121,80  30200  604,—  boooo  1600,
ulw  jar  ß  —  uf  o  7  **

EXAMIIIII  «  ·  50050  1325.—

50  —  mehr□4  mehr  "“
15000  180.—  Jome  Funch  50  100  1350—
50150  1575.—
50200  1600—
15050  205.—  35050  725.—  50250  1625.—
15  100  211,.40  35  100  750,.—  50300  1650,  —
16  160  212,10  35  150  775.—  50350  1675.—
15200  212,80  35200  500,—  50400  1700,  —
usw.  fuͤr  je  usw.  je  35250  625,—  50450  1725.—
50  mehr  70  Pf.  mehr  35300  850.  60600  1750.—
20000  280,—  36  360  876,  —  50550  1769,25

 

 

 

 

 

Dle  schräg  gedruckten  Zahlen  find  gemäß  §  892  Ubs.  3  ermäßigte  Beltragssätze.
        <pb n="152" />
        114

Nr.  12.  1914.

 

Einkommen

 

 

 

 

 

 

 

Beitrag  Einkommen  Beitrag  Einkommen  Beitrag
mt  4  mtê  4  vö6  ü
50600  1771,.—  70650  3075,—  100050  5025.—
50650  1772,75  70600  5100,—  usw.  für  je  usw.  je
usw.  füͤr  je  usw.  je  70660  3195.—  50  mehr  25  .—4  mehr
50  mehr.  1.75  mehr  70700  5150.—  102250  6125.—
60000  2100,—  70750  175.—  102300  6138,—
70800  3186.—  102350  6141.—
60050  2125.—  70850  3188,25  102400  6144.—
60  100  2150.—  70900  3190,50  usw.  für  je  usw.  je
60  160  2175.—  |  Usw.  für  je  usw.  je  50  mehr  3  □4  mehr
60200  2200.—.50  4%  mehr  2,25  4  mehr,0  12000,—
60250  2225.—  80000  3600,—
60300  2250.—
60350  2275.—  200050  12025.—
60  400  2300,—  680050  2625,  —  usw.  für  je  usw.  je
60450  2325.—  80  100  ———————n
60500  2350.—  80  160  4675,  —  204650  14325.—
60550  2375.—  80  200  9700,—  204700  14329,—
60600  2400.  —  80260  3725.—  204750  14332,50
60650  2425.—  80  300  3750,  —  204800  14336.—
60700  2428.—  80350  3775.—  usw.  für  je  usw.  je
60750  2430.—  60400  3600.  —  60  mehr  3,60  s  inehr
60  800  2432.—  80450  3625.—  500000  35000,—
M  usw.  je  80500  2850,  —
50  mehr  2  mehr  80  50  3675,—  «
70000  2800,—  80  600  8  900,  —  500050  35  0265,  —
80650  3925.—  usw.  für  je  usw.  je
70050  2925.—  80700  —  50  A  mehr  25  mehr
70100  2850,.—  80750  3975.—  511900  40950.—
70150  9675,—  80800  4000,—  511950  40  956.—
70200  9900.—  80850  4025.—  512000  40960,—
70250  2925.—  80900  4045.—sw.  für  je  usw.  je
70300  2960.—  80,950  4047,0  s  mehr.  4—4  mehr
70360  2975—  81000  405—
70400  3000,—  usw.  für  je  usw.  je
70450  3095.—  50  mehr,  50  C  mehr
70500  ——  100000  000,—

 

 

 

 

 

Dle  schräg  gedruckten  Zahlen  sind  gemäß  §  32  Abs.  3  ermäßigte  Beltragssätze.
        <pb n="153" />
        Nr.  12.  1914.  115
Anlage  II.

Beispiele
für
die  Berechnung  des  Wehrbeitrags.

A  besitzt  am  31.  Dezember  1913  in  Mecklenburg-Schwerin  Grundbesitz  im  Werte
von  58  000-4,  in  Preußen  Grundbesitz  im  Werte  von  10  000  -X&amp;amp;  und  insgesamt  18  000
Schulden.  Er  hat  in  Mecklenburg-Schwerin  ein  Einkommen  von  1600  -x,  in  Preußen
ein  solches  von  400  -4.  Das  Einkommen  (§5  51  Abs.  3  Bund-Ay)  übersteigt  2000
nicht,  das  beitragspflichtige  Vermögen  50  000  nicht,  er  bleibt  mithin  beitragsfrei
12  Abs.  2  des  Gesetzes).

Blbesitzt  am  31.  Dezember  1913  in  Deutschland  Grundbesitz  im  Werte  von
26  000  -1  mit  einem  Ertrage  von  1700  -,  in  Dänemark  Grundbesitz  im  Werte  von
5000  .X  mit  einem  Ertrage  von  400  —.  Sein  Einkommen  (5  51  Abs.  3  Bund-Ay)  übersteigt
  zwar  den  Betrag  von  2000  J1,  das  beitragspflichtige  Vermögen  aber  nicht  den
Betrag  von  30  000  -x,  er  bleibt  nach  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  mithin  beitragsfrei.

C  besitzt  ein  Kapitalvermögen  von  10  800  -.  Zur  Einkommensteuer  ist  er  nach
einem  Einkommen  von  3100  veranlagt.

Das  in  Betracht  zu  ziehende  Vermögen  beträgt  zwar  mehr  als  10  000  ,  bleibt
aber  nach  §  12  Abs.  2  wehrbeitragsfrei.  Das  Einkommen  beträgt  nicht  mehr  als  5000  =
und  bleibt  nach  §  31  Abs.  3  außer  Betracht.

 

 

 

Dbesitzt  am  31.  Dezember  1913  Kapitalvermögen  von  15  000  A,  Grundvermögen
im  Werte  von  45  000  -,  an  gewerblichem  Betriebsvermögen  25  000  -“  und  hat  abzugsfähige
  Schulden  in  Höhe  von  20  000  Jx,  mithin  ein  Reinvermögen  von  65  000  -.  Er
ist  nach  einem  Einkommen  von  2000  -7  veranlagt.

Da  das  Vermögen  mehr  als  50  000  “  beträgt,  so  ist  es  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Einkommens  beitragspflichtig.  Der  Wehrbeitrag  vom  Vermögen  beträgt
sonach  127  #  50  Pf.  (§  32  Abs.  1  des  Gesetzes).

Vom  Einkommen  ist  Wehrbeitrag  nicht  zu  erheben  (§  31  Abs.  3  des  Gesetzes).

Der  zu  erhebende  Wehrbeitrag  von  127  #41  50  Pf.  ist  auf  126  -“  (3  Teilbeträge
zu  42  -x)  abzurunden  (§5  47  Abs.  3,  §  51  des  Gesetzes).

E  hat  12  500  -x  Kapitalvermögen  und  ist  zur  Einkommenfteuer  nach  einem  Einkommen
  von  5300  veranlagt.  ·

 

26*
        <pb n="154" />
        116  Nr.  12.  1914.

Das  Vermögen  ist  zum  Wehrbeitrag  heranzuziehen,  da  es  10  000  -x  übersteigt
und  das  Einkommen  mehr  als  4000  .  beträgt.  Auf  den  abgerundeten  Betrag  von
12  000  .A  entfällt  ein  Wehrbeitrag  von  18  -.

Zur  Ermittelung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  sind  zunächst  5  %  des  wehrbeitragspflichtigen
  Vermögens  (von  12000  (()  =  600  von  dem  in  Betracht  kommenden
  Einkommen  von  5000  -4  abzuziehen  (§  31  Abs.  2).  Das  verbleibende  Einkommen
  von  4400  ist  nach  Tarif  (§  32  Abs.  2)  mit  1⅝  wehrbeitragspflichtig,  obschon
es  nach  der  Kürzung  5000  47  nicht  übersteigt  (§  31  Abs.  3).  Der  Wehrbeitrag  vom
Einkommen  beträgt  sonach  44  Al.  Der  Gesamvehrdeitrag  stellt  sich  auf  18  +
44.7—  62  -,  er  ist  auf  drei  Jahresbeträge  von  je  20  -4,  mithin  auf  60  -&amp;amp;  abzurunden.

hat  ein  Grundvermögen  von  60  000  x  und  darauf  eine  Schuldenlast  von
29500  .,  so  daß  sein  Reinvermögen  30  500  K  beträgt.  Zur  Einkommensteuer  ist  er
nach  einem  Einkommen  von  3100  XK  veranlagt.

Da  sein  Vermögen  mehr  als  30  000  4,  das  veranlagte  Einkommen  mehr  als
2000  beträgt,  so  ist  das  Vermögen  wehrbeitragspflichtig  (S  12  Abs.  2).  Zum  Wehrbeitrag
  ist  es  aber  nach  dem  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundeten  Betrage,  also
nur  mit  30  000  heranzuziehen  (5  15  Abs.  3).  Der  tarifmäßige  Wehrbeitrag  beträgt
45  4  (5  32  Abf.  1).  .

DasEinkommenisttvehrbeitkagsfkei,daeö5000anichtübersteigt(§31Abf.5).
DiesahregbetrögedesWehrbeitkagsstellensichsaufje15J-.

Ghat  ein  Grundvermögen  von  100  000  A  unb  eine  darauf  lastende  Schuld  von
18  500  MA.  Zur  Einkommensteuer  ist  er  nach  einem  Einkommen  von  5300  7  veranlagt.

Auf  das  beitragspflichtige  Reinvermögen  von  abgerundet  81  000  entfällt  tarifmäßig
  ein  Wehrbeitrag  von  183  M  50  Pf.

Zur  Ermittelung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  sind  5%  von  81  000  M  —
4050  X  vom  niedrigsten  Einkommen  der  Steuerstufe  =  5000  M  zu  kürzen.  Der  Rest
von  950  .4  ist  wehrbeitragsfrei,  da  er  unter  1000  4  beträgt  (§  31  Abs.  3).  Der  Gelamtwehrbeitrat
  stellt  sich  sonach  auf  183  4  50  Pf.  und  ist  auf  drei  Jahresbeträge
von  je  61  ,  also  auf  183  0X  abzurunden.

H  besitzt  ein  Kapitalvermögen  von  340  000  MA.  Zur  Einkommensteuer  ist  er
veranlagt  nach  einem  Einkommen  von  18.050  #.

Vom  Vermögen  beträgt  der  Wehrbeitrag  tarismäßig  1730  (5  32  Abk.  1).
Vom  Einkommen  von  18  000  X  (niedrigstes  Einkommen  der  Stufe)  sind  5%  des  Vermögens
  =  17000  ¾  zu  kürzen.  Der  Kest  von  1000  x  ist  wehrbeitragspflichtig  mit
1  5/5  —  10  X,  da  er  nicht  unter  1000  =  beträgt  (§  31  Abf.  3).

Der  Gesamtwehrbeitrag  beträgt  1740  4,  die  Jahresbeträge  stellen  sich  auf  580  -K.
        <pb n="155" />
        Nr.  12.  1914.  117

Ihat  ein  Kapitalvermögen  von  19  100  -&amp;amp;  und  ist  zur  Einkommensteuer  veranlagt

nach  einem  Einkommen  von  21.050  M.

Auf  das  10  000  übersteigende,  auf  19  000  &amp;amp;  abzurundende  Vermögen  entfällt
tarismäßig  ein  Wehrbeitrag  von  28  -K  50  Pf.  «

BonbemniedtigstdnEinkommenbetStufe(21000Jz)sinb50,,von19000øc
-950-zukützen,sobaßeinNesteinkommenvon20050»J-verbleibt

AufdiesesNesteinkommenwürdetarifmäßig1,60J»Wehrbeitrag(-320·-l!80Pf.)
entfallen.  Da  die  vorangehende  Tarifgrenze  bei  20  000  #  endet  und  der  Beitrag  hiervon

  nur  280  4  beträgt,  so  sind  von  20050  .4  gemäß  §  32  Msf.3  —  280—2  4

—  305  -7  Beitrag  festzusetzen.  Insgesamt  sind  dann  305  +  28  4  50  Pf.  =
333  -X  50  Pf.,  abgerundet  333  —  zu  entrichten.

K  hat  12  500  Kapitalvermögen  und  ist  zur  Einkommensteuer  nach  einem  Einkommen
  von  5300  I1,  unter  Anwendung  des  §  18  Einkst.-Ges.,  weil  er  vier  minderjährige
  Kinder  zu  unterhalten  hat,  in  der  Stufe  von  „mehr  als  4200  bis  4500  4“
(Ermäßigung  um  zwei  Stufen)  veranlagt  worden.

Das  Vermögen  beträgt  mehr  als  10  000  -x,  das  niedrigste  Einkommen  der  Stufe,
in  welcher  der  Beitragspflichtige  zur  Einkommensteuer,  ohne  Berücksichtigung  nach  §5  18
d.  Einkst.-Ges.,  zu  veranlagen  gewesen  wäre  (§  31  Abs.  1),  beträgt  mehr  als  4000  -.
Mithin  ist  das  Vermögen  nach  §  12  Abs.  2  wehrbeitragspflichtig,  und  zwar  mit  der
abgerundeten  Summe  von  12  000  X  nach  dem  Tarif  mit  18  M.

Von  dem  für  die  Feststellung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  in  Betra
kommenden  Einkommen  von  mehr  als  5000  sind  zunächst  (6  31  Abs.  2)  5%  5
abgerundeten  Vermögens  von  12000  M  —  600  zu  kürzen,  so  daß  ein  Einkomm"
von  4400  4  verbleibt.  Dieses  ist  nach  §  31  Abs.  3  wehrbeitragspflichtig,  und  zu
mit  1%  =  44  .

Der  Gesamtwehrbeitrag  beträgt  sonach  18  -  +  44  4  —  62  -.

Nach  §  33  Abs.  1  sind  aber,  da  das  Vermögen  des  Beitragspflichtigen  den  Betrag
von  100  000  J  und  überdies  sein  Einkommen  den  Betrag  von  10  000  X  nicht  übersteigt,
  davon  zu  kürzen  5  %  für  das  dritte  und  5•  ⅝%  für  das  vierte  vom  Beitragspflichtigen
zu  unterhaltende  minderjährige  Kind,  zusammen  10%  -—  6  4  20  Pf.  Der  Wehrbeitrag
  ist  daher  nur  auf  62  -x  weniger  6  -7  20  Pf.  =  55  A  80  Pf.,  abgerundet  auf
54  festzusetzen.

Lhat  ein  Kapitalvermögen  von  32  500  4,  in  Deutschland  Grundvermögen  im
Werte  von  150  000  x  und  Schulden  von  70  000  -,  so  daß  ein  beitragspflichtiges  Vermögen
  von  rund  112  000  /  bleibt.  Er  ist  nach  einem  Einkommen  von  5800  besteuert.

erner  besitzt  er  in  Dänemark  einen  Anteil  an  einem  Fabrikbetriebe,  der  mit
80  000  bewertet  ist,  aus  dem  er  dort  ein  Einkommen  von  6200  .#  besteuert.
        <pb n="156" />
        118  Nr.  12.  1914.

Er  hat  vier  minderjährige  und  zwei  großjährige  Kinder,  von  denen  zwei  als  Einjährig-Freiwillige
  gedient  haben  und  zwei  aktive  Offiziere  1

Der  Wehrbeitrag  beträgt  vom  Vermögen  310  -k.

5%  des  abgabepflichtigen  Vermögens  von  112000  cX  übersteigen  das  festgestellte
Einkommen  von  5500  -k,  so  daß  Beitrag  vom  Einkommen  nicht  festzusetzen  ist.

Wegen  verspäteter  Wbgebe  der  Vermögenserklärung  ist  ein  Zuschlag  von  5%
festgesetzt  worden  (§  38  Absl.  2).

Eine  Ermäßigung  auf  Grund  des  §  33  Abs.  1  kann  nicht  eintreten,  da  das  Vermögen
  den  Betrag  von  100  000  K  und  das  gesamte  Einkommen  den  Betra  von  10  0007
Übersteigt.  Dagegen  muß  gemäß  §5  33  r-  2  eine  Ermäßigung  um  20  *  eintreten.

Der  Wehrbeitrag  berechnet  sich  demnach  auf  210  —  20%  =  248+  5%  =  260  M
40  Pf.,  davon  sind  zu  entrichten  3  X  86  =  258  M
        <pb n="157" />
        Nr.  12.  1914.  119

Einkommensteuer-Veranlagungsbezirr  Mufter  A.
(Artikel  7.)

Offentliche  Bekanntmachung.

Veranlagung  des  Wehrbeitrags.

Auf  Grund  des  §  36  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  (RE#Bl.  S.  505)  wird  hiermit  jeder,  der  ein  Vermögen
von  mehr  als  20  000  -X  oder  der  bei  mehr  als  4000  =  Einkommen  mehr  als  10  000  =
Vermögen,  oder  der  Personen  mit  golchem  Vermögen  und  Einkommen  zu  vertreten  hat,
.  ...  aufgefordert,  die  Veriglonenen

  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  in  der  Zeit  vom  4.  April  bis
7798  I.  20.  April  1914)  dem  Unterzeichneten  schriftlich  unter  der  Versicherung  abzu-ä
Wsdshr  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  verpflichtet,
  auch  wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein  Formular  nicht  zugegengen
  ist.  Auf  Verlangen  werden  die  vorgeschriebenen  Formulare  von  heute  ab  von

een  Steuerbureaus  kostenlos  verabfolgt.

Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihmn  obliegenden  Vermögenserklärung  versäumt,  ist
gemäß  §  18  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  ¾  zu  der  Abgabe  anzuhalten,
auch  hat  er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  ½  des  geschuldeten  Wehrbeitrags  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
sind  in  den  §8  56  bis  58  b½  Reichsgesetzes  mit  Eeldserafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefüngnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bedroßr  (ogl.  die  umstehend  abgedruckten]  55  38,

56  ff.  des  Wehrbeitraggesetzes).

Gibtein  Beitragspflichtiger  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitragoder
  in  der  Zwischenzeit  seitdem  Inkrafttreten  bieses  Gesetzes
  bei  der  Beranlagung  zu  einer  direkten  Staats-oder  Ges
meindesteuer  Vermögen  oder  Einkommen  an,  das  bisher  der  Besteuerung
  durch  den  Staat  oder  die  Gemeinde  entzogen  worden  ist,
Iso  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  frei  sowie  auch  von

*)  Für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und  Gewässern  Abwesenden  ie  lich  diese
Frist  *  r-  E2  für  die  im  europäischen  Auslande  Abwesenden  auf  6  en.
Die  []  eingetlammerien  Worte  bleiben  in  der  in  den  Cagesblattern  zu  ver-IsfenerGinktert.
  Ichannimichung  fort.)
        <pb n="158" />
        120  Nr.  12.  1914.

der  Berpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre.
Unter  „Beitragspflichtiger“  ist  jeder  zu  verstehen,  der  zu  den  in
den  §  10  und  11  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Personen  gehört.
Die  Wohltat  des  68  ist  also  jeder  physischen  oder  nichtphysischen
Person  zuzubilligen,  die  die  Voraussetzungen  der  subjektiven
Beitragspflicht  erfüllt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  überhaunt
beitragspflichtiges  Vermögen  oder  Einkommen  besitzt,  ob  sie
verpflichtet  ist,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben  oder  ob  sie
tatsächlich  zu  einem  Wehrbeitrage  veranlagt  wird.  Die  Freiheit
von  Strafe  und  von  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  von
Steuer  tritt  ein,  wenn  die  Berichtigung  in  der  Zeit  seit  dem  Inkrafttreten
  des  Reichsgesetzes,  das  ist  der  25.  Juli  1913  bis  zum  Abschluß
  der  Wehrbeitragsliste  erfolgt.  Auch  ist  diese  Befreiung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  erklärt,  er  habe
sein  Vermögen  oder  Einkommen  fröher  zu  niedrig  angegebenz  sie
tritt  vielmehr  lediglich  auf  Grund  der  Tatsache  ein,  daß  er  nunmehr
  richtig  deklariert  hat.“)

Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  sind,  die  in  der
zur  mecklenburgischen  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1914/15  abgegebenen  Vermögensanzeige
  gemacht  worden  sind,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung  Bezug  genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstand
  vom  31.  Dezember  1913  entsprechen.

Die  Beitragspflichtigen  haben  an  einer  richtigen  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag
wegen  der  späteren  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  selbst  ein  wesentliches  Interesse.

Wegen  der  Vorauszahlung  von  Beiträgen  und  der  Leistung  freiwilliger  Beiträge
wird  auf  5  51  Abs.  2  des  Gesetzes  und  die  unten  abgedruckten  Aussthrungsdsstimmungen
des  Bundesrats  (5§  63,  64)  verwiesen.  ““)

Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

(Der  den  Rflichiigen  zu  übersendende  Abdruck  ist  auf  die  erste  Seite  eines  Bogens  zu  drucken.
Auf  Selte  2,  3  und  4  sind  in  zweigespoltener  Petitschrift  nachfolgende  Bestimmungen  abzudrucken:
IS#t#  1  bis  33,  36  bis  38,  42,  51,  56  bis  60,  68  des  Wehrbeitragsgesetzes,  §5  68  Abs.  1  und  64  ausschlieplich
  des  letzten  Satzes  der  tusführungsbestimmungen  des  Vassdesral3.

*“  Dieser  Satz  muß  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  und  in  den  Abdrucken  durch  sette
Schrift  besonders  hervorgehoben  werden.
Unter  der  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  Tagesblättern  sind  §  063  Abs.  1  und  §  04
—  ausschließlich  des  letzten  Satzes  —  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  abzudrucken.
        <pb n="159" />
        Nr.  12.  1914.  121

Mer  2.
(Artikel  7.)
Der  Vorsttzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Beranlagungsbeziixxkw  ...
Nr.  der  Wehrbeitragsliste
.  .....  den  .ten  ...  .  .  ..  191

Auf  Grund  des  §  36  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  505)  werden  Sie  hiermit
aufgefordert,  die  Vermögenserklärung  (für  die  von  Ihnen  zu  vertretende  .  ..
................  ]nachdembeiliegenbenFormulatbigzum20.Aptil1914
(binnen....·........  )bemllnterzeichnetenschriftlichuntekberVersichernng
abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Vermögenserklärung  versäumt,  ist
gemäß  §  38  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu  500  =  zu  der  Abgabe  anzuhalten,
auch  hat  er  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  %  des  geschuldeten  Wehrbeitrags  verwirkt.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
sind  in  den  §8  56  bis  58  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bedroht  (vgl.  die  umstehend  abgedruckten  5§  38,  56  ff.  des
Wehrbeitragsgesetzes).  »  ·

GlbtelnBeitragspflichtiqetbeldetBetautagnugznmWehrbeitragodetindetZwischenzeit-seitdemInkrafttretendieseöGes

setzes  bei  der  Beranlagung  zu  einer  direkten  Staats=  oder  Gemeinbesteuer
  Vermögen  oder  Einkommen  an,  das  bisher  der  Besteuerung
  durch  den  Staat  oder  die  Gemeinde  entzogen  worden  ist,
so  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  frei  sowie  auch  von
der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre.
Unter  „Beitragspflichtiger“  ist  jeder  zu  verstehen,  der  zu  den  in
den  #§  10  und  11  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Personen  gehört.
Die  Wohltat  des  §  68  ist  also  jeder  physischen  oder  nichtphssischen
Person  zuzubilligen,  die  die  Voraussetzungen  der  subjlektiven
Beitragspflicht  erfüllt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  überhaupt
beitragspflichtiges  Vermögen  oder  Einkommen  besitzt,  ob  sie
verpflichtet  ist,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben  oder  ob  sie
tatsächlich  zu  einem  Wehrbeitrage  veranlagt  wird.  Die  Freiheit
von  Strafe  und  von  der  Berpflichtung  zur  Nachzahlung  von
Steuer  tritt  ein,  wenn  die  Berichtigung  in  der  Zeit  seit  dem  Inkrafttreten
  bes  Reichsgesetzes,  das  ist  ber  25.  Juli  1913  bis  zum  #b-26
        <pb n="160" />
        122  Nr.  12.  1914.

schluß  der  Wehrbeitragsliste  erfolgt.  Auch  ist  diese  Befreiung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  erklärt,  er  habe
sein  Vermögen  oder  Einkommen  früher  zu  niedrig  angegeben;  sie
tritt  vielmehr  lediglich  auf  Grund  der  Tatsache  ein,  daß  er  nunmehr
  richtig  deklariert  hat.“)

Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  sind,  die  in  der
zur  mecklenburgischen  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1914/15  abgegebenen  Vermögensanzeige
  gemacht  worden  sind,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung  Bezug  genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstand
  vom  31.  Dezember  1913  entsprechen.  ·

Die  Beitragspflichtigen  haben  an  einer  richtigen  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag
wegen  der  späteren  Veranlagung  zur  Besigsteuer  selbst  ein  wesentliches  Interesse.

Wegen  der  Vorauszahlung  von  Beitrögen  und  der  Leistung  freiwilliger  Beiträge
wird  auf  §  51  Abs.  2  des  Gesetzes  und  die  umseitig  abgedruckten  Ausffihrungsbestimmungen
  des  Bundesrats  (55  63,  64)  verwiesen.

Ein  Beitragspflichtiger,  der  von  mehreren  Behörden  zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung
  ausgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  ein  eer  Behörde  die  Vermögenserklärung
  abzugeben;  er  hat  aber  den  anderen  Behörden  mitzuteilen,  daß  und  welcher
Behörde  er  eine  Vermögenserklärung  abgegeben  hat.

(Die  Au  sorderunz  aus  die  erste  Seite  elnes  Bogens  zu  drucken.  Auf  Seite  2,  3,  4  nd  die
in  der  Anmer  8.  zu  Muster  &amp;amp;  angegebenen  Bestimmungen  uuche
*)  Dieser  Satz  muß  im  Formular  durch  sette  Schrift  besonders  hervorgehoben  werden.
        <pb n="161" />
        Nr.  12.  1914.  123

Muster  C.
(Arkikel  8.)

Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

Beranlagungsbezirkrkrk  ...
Nr.  der  Wehrbeltragslistet

Sie  sind  der  ee  ee  chen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen
  Vermögenserklärung  sfür  die  von  Ihnen  zu  vertretede
..............  bhuss  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  bis  heute  nicht  nachgelommen
  und  haben  hierdurch  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  ⅝%  des  geschuldeten  Wehreitrags

  verwirkt.

Auf  Grund  des  §  38  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  Gechsgshesee  S.  505)  fordere  ich  Sie  hierdurch  nochmals
  auf,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  on  nunmehr  längstens
innerhalb  8  Tagen,  vom  Lege  der  Zustellung  dieser  Verfügung  ab  gerechnet,  die  Ver-Mögenserklärung
  nach  dem  beiliegenden  Formulare  bei  dem  Unterzeichneten  schriftlich
abzugeben.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
sind  in  den  #§  56  bis  58  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bebroßt.

Gibtein  Beitragspflichtiger  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitragoderin
  der  Zwischenzeit  seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  bei  der  Veranlagung  zu  einer  direkten  Staats=  oder  Gemeindesteuer
  Vermögen  oder  Einkommen  an,  das  bisher  der  Besteuerung
  durch  den  Staat  oder  die  Gemeinbde  entzogen  worden  ist,
so  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  frei  sowie  auch  von
der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre.
Unter  „Beitragspflichtiger“  ist  jeder  zu  verstehen,  der  zu  den  in
den  §#§s#  10  und  11  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Personen  gehört.
Die  Wohltat  des  §  68  ist  also  jeder  physischen  oder  nichtphosischen
Person  zuzubilligen,  die  die  VBVoraussetzungen  der  subjektiven
Beitragspflicht  erfüllt  ohne  Rücksicht  darouf,  ob  sie  überhaunt
beitraogspflichtiges  Vermögen  odber  Einkommen  besitzt,  ob  sie
verpflichtet  ist,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben  oder  ob  sie
tatsäüchlich  zu  einem  Wehrbeitrage  veranlagt  wird.  Die  Freiheit
von  Strafe  und  von  der  Berpflichtung  zur  Nachzahlung  von

26°
        <pb n="162" />
        124  Nr.  12.  1914.

Steuer  tritt  ein,  wenn  die  Berichtigung  in  der  Zeit  seit  dem  Inkrafttreten
  des  Reichsgesetzes,  das  ist  der  25.  Juli  1913  bis  zum  Abschluß
  der  Wehrbeitragsliste  erfolgt.  Auch  ist  diese  Befreiung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  erklärt,  er  habe
sein  Vermögen  oder  Einkommen  früher  zu  niedrig  angegebenz  sie
tritt  vielmehr  lediglich  auf  Grund  der  Tatsache  ein,  daß  er  nunmehr
  richtig  deklarlert  hat.“)

Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  sind,  die  in  der
zur  mecklenburgischen  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1914/15  abgegebenen  Verwögensanzeige
  gemacht  worden  find,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung  Bezug  genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstand
  vom  31.  Dezember  1913  entsprechen.

Die  Beitragspstichtigen  haben  an  einer  richtigen  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag
wegen  der  späteren  Verankagung  zur  Besigsteuer  selbst  ein  wesentliches  Interesse.

—  —  —  -—  —  —  2—  2  22  2  22222222  2222

6)  Dleser  Satz  muß  in  dem  Formulor  durch  sette  Schrift  besonders  hervorgehoben  werden.
        <pb n="163" />
        Nr.  12.  1914.  125

(Artlkel  13.)

Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

Nr.  der  Wehrbeltragslisstt
Nr.  des  Sollbuchs

veranlagungsbescheid.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag
vom  3.  Juli  1913  wird  der  von  Ihnen  zu  zahlende  Wehrbeitrag  auf

AMA
hiermit  festgesetzt.
Dieser  Betrag  ist  berechnet  von  einem  beitragspflichtigen  [Vermögen  von  abge-Frundt
  ...  AM]  sund  Einkommen  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  A].

ahldemaß  5  33  Abs.  1—  5.  33  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  eine  Ermäßigung  u  %

gewährt.

«  WegenderverfpätetenAbgabebetVermögengerklärungistgemäß§382kbs.2
desGeietzeggegenSieeinZuschlagvon....qufestgeseptwordenJ

DerWehtbeitragistinbreigleichenTeilbeträgendenje.........  »Man
daöHauptollamtzu...·.........  zu  zahlen.  Das  erste  Drittel  ist  spätestens
binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  dieses  Bescheides  zu  entrichten.  Das  zweite  Drittel
ist  bis  zum  15.  Februar  1915,  das  letzte  Drittel  bis  zum  15.  Februar  1916  zu  entrichten.

Es  steht  Ihnen  frei,  die  späteren  Teilbeträge  im  voraus  zu  zahlen.  Erfolgt  die
Zlung  mindestens  drei  Monate  vor  dem  zelehlichen  Zahlungstag,  so  sind  Sie  berechtigt,

%  Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  gesetzlichen  Zahlungstermin  in
Abzug  zu  bringen.  Hierbei  werden  nur  volle  Monate  berücksichtigt.

Der  angegebene  Vermögenswert  gilt  nach  §  20  des  Besigsteuergesetzes  für  eine
künftige  Veranlagung  zur  Besigsteuer.

Gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  steht  Ihnen  das  Rechtsmittel  der  Berufung
an  die  Eink  st  Berufungsk  ission  offen.  Das  Rechtsmittel  ist  binnen  einer
Ausschlußfrist  von  einem  Monat,  von  dem  auf  die  Zustellung  dieses  Bescheides  solgenden
Tage  ab  gerechnet,  bei  dem  Unterzeichneten  einzulegen.
        <pb n="164" />
        126  Nr.  12.  1914.

lGegen  die  Festsehung  des  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe  der  Vermögenserklärung
  steht  Ihnen  binnen  der  gleichen  Frist  die  bei  dem  Unterzeichneten  einzulegende
Beschwerde  an  die  Landesstenerdirektion  offen.])

Die  Zahlung  der  fälligen  Teilbeträge  wird  durch  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
nicht  aufgehalten.

(Unterschrift.)

Die  Feststellung  des  Vermögens  weicht  von  den  Angaben  der  Vermögenserklärung
  ab:

(NMamerkung:  Die  [ll  eingeklammerlen  Stellen  sind  nach  Bedarsf  zu  Ktrelchen,  auch  können
Formulare  unter  Weglassung  dieser  Sätze  verwendet  werden.)
        <pb n="165" />
        Nr.  12.  1914.  127

e  B.
(Trtikel  13.

,  Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

Nr.  der  Wehrbeitragsliste

Feststellungsbeschefo.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wchrbeitrag
vom  3.  Juli  1913  sind  Sie  nach  einem  Vermögen  von  abgerundtt  .  ...
gemäß  §  12  Abs.  2  a.  a.  O.  freigestellt  worden.

Der  angegebene  Vermögenswert  gilt  nach  §  20  des  Besitzsteuergesetzes  für  eine
künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer.

Gegen  biesen  Bescheid  steht  Ihnen  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monat,
von  dem  auf  die  Zustellung  dieses  Bescheides  folgenden  Tage  ab  gerechnet,  das  bei  dem
Unterzeichneten  einzulegende  Rechtsmittel  der  Berufung  offen.

(Unterschrift.)

Die  Festsellung  des  Vermögens  weicht  von  den  Angaben  der  Vermögenserklärung
  a
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        Nr.  12.  1914.  129

Muster  F.
Veranlagungsbezirrk  Ieniser  2.

 

Abgangsliste

Wehrbeitragsliste  des  Domanialansts...  -
des  Klosteramts
der  Stadt
für  das  Gebiet  der  Ritterschaft.

27
        <pb n="168" />
        Nr.  12.  1914.

 

Ursache
des  Abgangs
(Beitpunkt  des

mzugs  in
einen  anderen

Bundesstaat,

Datum  derErmäbigungs-




Betrog  des  in  Ubgang
kommenden  Wehrbeitrags
E  wegen
Wii-  r
mäßigungsoder
  b.  77  es

tigungs-  D  t
verfahren  !Bundesstaat
        <pb n="169" />
        Datum  der
ub  l
Erstatteter  VDatum  —’  ½9LSeczelch-Wehrbeltra
  ber  Veranlagungs.Kung  der  um-3½
  72  Seochrich-  behörde  neuen  mer  Vemert
vunb.  )  t-  des  Ver-  der  emerkungen
4  et  anlagungtbebestelle
  Vandesstoat  —  elese
A.U#t.  Wohnsihes
8  10  11  12  13  14
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        Ar.  13.  133

*
Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  24.  Februar  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  8.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
und  zur  Abänderung  der  Gerichtskostenordnung.  (Nr.  9.)  Verordnung
zur  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  von
Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  vom  8.  Juli  1887.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  aus  dem  Großherzoglichen  Ministerium,
Abteilung  für  Kunst,  und  aus  dem  Großherzoglichen  Kabinett  zu  verleihenden
  Künstlerstipendien.

I.  Abteilung.

(Nr.  8.)  Verordnung  vom  14.  Febrnar  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung
zur  Ausflhrung  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  derisreiwilligen.  Gerichtsbarkeit
  und  zur  Abänderung  der  Gerichtskostenordnung.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnuaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.  '

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg  .  Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:
28
        <pb n="172" />
        184  Nr.  13.  1914.

I.  Der  §  21  der  Verordnung  vom  9.  April  1899  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(Röl.  S.  227)  erhält

aJ)  im  Absatz  2  die  Fassung:
Die  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  oder  aus  anderen
Gründen  erforderliche  Beglaubigung  der  Urkunden  Mecklenburgischer
  Gerichte  und  Notare  erfolgt,  soweit  das  Gesetz  nicht
ein  anderes  bestimmt,  durch  das  Justizministerium.
b)  als  Absatz  3  den  Zusatz:  "
.  Für  die  gerichtlichen  Beglaubigungen  nach  Artikel  2  Absat  1
"6  und  Artikel  3  Absatz  1  des  Vertrages  zwischen  dem  Deutschen

Reiche  und  der  Osterreichisch  Ungarischen  Monarchie  vom
25.  Februar  1880  ..  .
TWSF  wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen

Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden
(Röl.  1881  S.  4,  253)  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

II.  Die  Gerichtskostenordnung  vom  13  Mai.1505  (Rbl.  1911  S.  37)

20.  Januar  1911
erhält  in  §  37  Absatz  4  die  Fassung:

Für  einfache  Lebensbescheinigungen  wird  eine  Gebühr  von
fünfzig  Pfennig  erhoben,  für  die  Beglaubigung  der  von  öffentlichen
  Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten
Urkunden  (Legalisation)  einschließlich  einer  etwaigen  Bescheini
gung,  daß  der  Aussteller  der  Urkunde  zu  ihrer  Erteilung
befugt  gewesen  und  daß  sie  in  den  gesetzlichen  Formen  aufgenommen
  sei,  eine  Gebühr  von  einer  Mark.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  14.  Februar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  Ar-von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="173" />
        Nr.  13.  1914.  135

(Nr.  9.)  Verordnung  vom  17.  Februar  1914  zur  Abänberung  der  Verordnung,
betressend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  flir  Gemeindezwecke,
  vom  8.  Juli  1887.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
ir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verständigung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  Beratung

mit  Unsern  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  Unserer  Verordnung,  betreffend
die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  vom

8.  Juli  1887  —.  Rbl.  Nr.  21  —,  was  folgt:

Artikel  1.

1.  8  3  erhält  an  Stelle  des  Schlußsatzes:  „welche  beträgt“  die
Fassung:  „welche  /16  einer  nach  den  Bestimmungen  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  von  einem  gleich  hohen  Jahreseinkommen
  zu  erhebenden  Einkommensteuer  beträgt."“

2.  In  §  4  Absatz  1  Zeile  4  wird  das  Wort  „Landescontribution“  durch
„Einkommensteuer“  ersetzt.

3.  §  4  Absatz  2  kommt  in  Wegfall.

Artikel  II.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  17.  Februar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1914,  betreffend  die  aus  dem  Großherzoglichen
  Ministerium,  Abteilung  fÜr  Kunst,  und  aus  dem  Großherzoglichen
  Kabinett  zu  verleihenden  Kllustlerstipendien.

Die  aus  dem  unterzeichneten  Ministerium  und  aus  dem  Großherzoglichen
Kabinett  zu  Johannis  jeden  Jahres  zu  verleihenden  Künstlerstipendien  werden
        <pb n="174" />
        136  Nr.  13.  1914.

nur  an  solche  Bewerber  und  Bewerberinnen  verliehen,  welche  ihre  Befähigung
zu  dem  von  ihnen  ergriffenen  Beruf  (Malerei,  Bildhauerkunst,  Baukunst,  Musik)
bereits  durch  entsprechende  Leistungen  dargelegt  haben  und  darüber  die  erforderlichen
  Nachweise  erbringen.

Die  Bewerbungen  sind  nebst  einem  Verzeichnisse  derjenigen  künstlerischen
Arbeiten,  durch  welche  der  vorstehend  geforderte  Nachweis  geführt  werden  soll,
in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  1.  April  jeden  Jahres  bei  dem  unterzeichneten
  Ministerium  bezw.  dem  Großherzoglichen  Kabinett  einzureichen,  die
bezeichneten  Arbeiten  dagegen,  abgesehen  von  den  musikalischen,  die  der
Bewerbungsschrift  unmittelbar  beizufügen  sind,  zur  gleichen  Zeit  an  die
Direktion  des  Großherzoglichen  Museums  und  der  Großherzoglichen  Kunstsammlungen
  unter  Bezugnahme  auf  die  erfolgte  Bewerbung  einzuliefern.

Die  Verleihung  der  Stipendien  geschieht  unter  der  Verpflichtung  des
Empfängers,  sich  die  Auswahl  einzelner  der  von  ihm  eingereichten  künstlerischen
Arbeiten,  jedoch  unter  Rücksichtnahme  auf  seine  billigen  Wünsche,  zwecks
endgültiger  Überlassung  an  das  Großherzogliche  Museum  hierselbst  ohne  Entschädigung
  gefallen  zu  lassen.

Schwerin,  den  16.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,
Abteilung  für  Kunst.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="175" />
        Ar.  14.  187

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  27.  Februar  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  neuer  Vorschriften
5  üiüber  die  Benuhung  Großherzoglicher  Dienstländereien.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1914,  betreffend  das  Inkrafttreten  neuer
Borschriften  Über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstländereien.

Die  nachstehend  bekanntgegebenen  Vorschriften  über  die  Benutzung  Großherzoglicher
  Dienstländereien  treten  am  1.  März  d.  Is.  in  Kraft.  Mit
diesem  Zeitpunkte  verliert  das  Regulativ  vom  25.  Juli  1887,  betreffend
die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstländereien  (Röl.  Nr.  24),  seine
Gültigkeit.

Schwerin,  den  20.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="176" />
        168  Nr.  14.  1914.

Vorschriften
über
die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstländereien.

Geltungsbereich.

5  1.

1.  Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  auf  die  Dienstländereien  Anwendung,
welche  den  festangestellten  Großherzoglichen  Beamten  und  solchen  Personen  verliehen
sind,  die  ohne  as  Anstellung  nur  gegen  Vergütung  auf  Kündigung  im  Dienstbereiche  der
Großherzoglichen  Ministerien  bess  efüigt  werden.  ·

2.  Sie  finden  keine  Anwendung  auf  die  Dienstländereien  der  Mitglieder  des
Staatsministeriums,  des  Chefs  des  Militärdepartements,  der  Beamten  der  Großherzoglichen
  Hof=  und  Hausverwaltung,  der  Beamten  der  Großherzoglichen  Eisenbahnverwal-1



tung,  der  Landar  9,  der  Volksschullehrer  und  der  Kirchendiener.

Begriff  der  Dienstländereien.
52.
Unter  Dienstländereien  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Gärten,  Acker  und
Wiesen  usw.  zu  verstehen,  deren  Nutzung  mit  einer  Amts=  oder  Dienststelle  verbunden  ist.

Überlassung  und  Entziehung  von  Dienstländereien.
83.

1.  Jeder  Greßperzogliche  Beamte  und  jeder  im  Großherzoglichen  Dienste  Stehende,
  dem  Dienstlen  ereien  zur  Nutzung  überwiesen  werden,  ist  zu  ihrer  Annahme  verpflichtet.
  In  besonderen  Fällen  kann  die  zuständige  obere  Behörde  mit  Zustimmung
des  Finanzministeriums  Ausnahmen  hiervon  zugeftehene

2.  Die  Überweisung  von  Dienstländereien  —  mit  Ausnahme  der  Hausgärten  —
eschieht  gegen  eine  jährliche  Vergütung,  die  in  der  Regel  durch  Anrechnung  auf  die

esoldung  wahrgenommen  wird.

3.  Oienstlchrdereien  werden  unter  Vorbehalt  der  Jagd,  der  Torflager,  der  nutzbaren
  Fossilien  und  Mineralien,  zu  denen  auch  Feldsteine  (Felsen)  und  Kies  zu  rechnen
sind,  der  in  das  Bestandsverzeichnis  (§  4)  aufgenommenen  Wald-,  Allee=  und  Zierbäume
nur  zur  persönlichen  Nutzung  überwiesen.  Der  Inhaber  darf  sie  weder  ganz  noch  zum
Teile  verpachten  oder  anderweitig  abtreten  wenn  er  nicht  die  schristliche  Genehmigung
der  zuständigen  oberen  Behörde  erlangt.  Solche  Genehmigung  soll  nur  unter  Zustimmung
  des  Finanzministeriums  erteilt  werden  und  eine  Bestimmung  darülber  enthalten,
ob  ꝛ  in  Frelcher  Höhe  eine  Vergütung  für  die  Uberlassung  an  die  Verwaltung  zu
entrichten  ist.
        <pb n="177" />
        Nr.  14.  1914.  139

4.  Ein  Recht  auf  fortdauernde  Nutzung  während  der  Dienstzeit  wird  durch  die
Juweisung  der  Dienstländereien  nicht  erworben,  vielmehr  bleibt  der  Inhaber,  auch
wenn  die  Rücknahme  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  worden  ist,  jederzeit  verpflichtet,  die
Dienstländereien  ganz  oder  zum  Teil  auf  Verlangen  der  zuständigen  oberen  Behörde
zurückzugeben.  Wird  in  solchem  Falle  kein  Ersatz  durch  andere  Ländereien  gewährt,
jedoch  eine  Entschädigung  für  angemessen  erachtet,  so  wird  dem  Inhaber  eine  im  Verwaltungswege
  festzustellende  angemessene  jährliche  oder  einmalige  Verglltung  bewilligt.

Aufnahme  des  Bestandsverzelschnisses  Uber  die  Dienftländerelen.
§*ä4.

1.  Über  die  Dienstländereien  ist  ein  vollständiges  Verzeichnis  mit  einem  Lageplan,
  auf  dem  etwaige  Gebäude  mit  ihrem  Grundriß  und  etwaige  Befriedigungen  nach
Lage  und  Art  eingezeichnet  sind,  in  drei  gleichlautenden  Ausfertigungen  aufzunehmen
und  durch  Unterschrift  anzuerkennen.

2.  In  das  Verzeichnis  sind  die  Bäume  und  Hecken,  deren  Erhaltung  wünschenswert
  erscheint,  nach  Art  und  Zahl  oder  Länge  aufzunehmen.

3.  Das  Verzeichnis  soll  in  seinen  drei  Ausfertigungen  durch  die  gleichlautende
Eintragung  aller  später  genehmigten  und  ausgeführten  Veränderungen  vervollständigt
werden,  so  daß  es  den  jeweiligen  Bestand  der  Dienstländereien  nachweist  und  eine  ausreichende
  Grundlage  für  die  Anahme  bilden  kann.  Die  Anderungen  sind  in  alle  drei
Ausfertigungen  nur  durch  die  Aufsichtsbehörde  einzutragen.

4.  Von  den  drei  Ausfertigungen  des  Verzeichnisses  bleibt  eine  in  den  Händen  der
Aussichtsbehörde,  die  andere  wird  dem  Inhaber  der  Dienstländereien  zur  Aufbewahrung
übergeben  und  die  dritte  der  oberen  Behörde  eingereicht.

5.  Über  Dienstländereien  (Hausgärten),  die  in  das  Bestandsverzeichnis  über  die
Dienstwohnungen  (&amp;amp;3  4  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen
  vom  17.  August  1911)  ausgenommen  sind,  bedarf  es  der  Aufnahme  eines
weiteren  Verzeichnisses  nicht.

Steuern,  Abgaben,  Beiträge  und  Lasten.
§  5.
1.  Die  die  Dienstländereien  betreffenden  ordentlichen  und  außerordentlichen
Steuern,  Abgaben,  Beiträge  und  Lasten  werden  von  der  Verwaltung  getragen.
2.  Dagegen  fallen  alle  persönlichen,  mit  der  Benutzung  verbundenen
Steuern,  Abgaben,  Beiträge  und  Lasten  dem  Inhaber  der  Dienstländereien  zur  Last.
3.  Als  persönliche  Lasten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gelten  insbesondere  die  Abgaben
  für  Straßenbeleuchtung  usw.,  die  Räumung  von  Sielen,  Kanälen  und  Gräben,
die  Reinigung  der  Straßen  und  Rinnsteine  längs  der  Dienstländereien  —  auch  von
Schnee  und  Eis  —  und  sonstige  etwa  noch  vorkommende  straßenpolizeiliche  Lasten.
.  4.  Die  nach  dem  Maßstabe  der  Dienstländereien  umgelegten  Beiträge  und  Leistungen
  zu  geistlichen  Bauten  sollen  auf  die  Großherzoglichen  Kassen  übernommen
werden.
29
        <pb n="178" />
        140  Nr.  14.  1914.

Nutzung  der  Dienstländereien.

6  6.

1.  Der  Inhaber  kann  die  Dienstländereien  nebst  Zubehör  nach  freiem  Ermessen
nugtzen,  muß  sie  jedoch  ihrer  wirtschaftlichen  Bestimmung  gemäß  und  in  gutem  und  verzeichnismäßigem
  Zustande  erhalten.

2.  Der  Inhaber  hat  auf  genaue  Beobachtung  der  Grenzen  zu  halten,  neuen  Grenzregelungen
  sich  zu  unterwerfen,  die  Grenzgräben,  Grenzbäche  und  sonstigen  Grenzzeichen
  in  gutem  Stande  zu  erhalten.

3.  Die  zu  den  Dienstländereien  gehörigen  Befriedigungen  hat  der  Inhaber  zu

erhalten  und  zu  erneuern,  soweit  es  sich  nicht  um  Hausgärten  handelt.
Bei  Lausgärten  liegt  dem  Inhaber  die  Unterhaltung  der  Befriedigung  mit  Einschluß
  der  vgänsung  des  Anstrichs  und,  wenn  seine  Dienststelle  mit  einem  Anfangsgehalt
  von  mindestens  2100  ./  verbunden  ist  (5  8  Nr.  1  der  Vorschriften  vom
17.  August  1911  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen),  auch  die  Erneuerung
  der  Befriedigungen  ob;  die  Bestimmungen  im  §  7  Nr.  2,  §  8  Nr.  2  der  Vorschristen
  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen
finden  Anwendung.

Die  nicht  zum  gemeinnühigen  Gebrauche  bestimmten  Wege,  Triften,  Steige,
Dämme,  Brücken,  Stege,  Siele,  Durchlässe  usw.,  welche  auf  und  an  den  Dienstländereien
liegen,  muß  der  Inhaber  auf  seine  Kosten  in  gehörigem  Zustand  erhalten  und  auch  erneuern.
  Ihre  Mitbenutzung  für  herrschaftliche  Zwecke  bleibt  vorbehalten,  desgleichen
die  Veränderung  und  neue  Anlegung  solcher  Wege  und  Einrichtungen.

4.  Der  Inhaber  muß  seinen  Nachbarn  die  nötige  Vorflut  schaffen  und  wegen  des
Lnbeobochtenden  Wassergesälles  den  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörde  Folge
eisten.

Werden  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  zur  Entwässerung  oder  Bewässerung
  von  Grundstücken,  welche  in  unmittelbarer  oder  weiterer  Nachbarschaft  liegen
neue  oder  veränderte  Anlagen  im  Bereiche  der  Dienstländereien  erforderlich,  so  mu
der  Inhaber  das  nötige  Land  hergeben  und  die  zur  Herstellung  erforderlichen  Vorrichtungen
  gestatten.

Vorhandene  Riesel=  und  Drainszüge  mit  deren  Zubehör  muß  der  Inhaber
auf  seine  Kosten  in  gehörigem  Zustande  erhalten  und  erneuern.  Wegen  der  Benupung
oder  Teilung  des  Rieselwassers  hat  er  den  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörde
  nachzukommen.

5.  Die  Veräußerung  von  Heu,  Stroh  oder  Dung  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
  oberen  Behörde  ist  verboten  und  kann  mit  Ordnungsstrafen  geahndet  werden.

6.  Wegen  Mißwachses  und  anderweitiger,  die  Dienstländereien  oder  die  Muntschaft
  des  Inhabers  trefsender  Zufälle  und  Unglücksfälle  wird  keine  Entschädigung
gewährt.

7.  Die  Flächen  zu  Festpunktsteinen  sind  ohne  Entschädigung  abzutreten.  Um
jeden  Festpunktstein  im  oder  am  Acker  ist  eine  kreisförmige  Bobenstäche  von  1  Meter
Halbmesser  unbeackert  liegen  zu  lassen  und  einzufriedigen.
        <pb n="179" />
        Nr.  14.  1914.  141

Die  Kosten  der  Wiederherstellung  beschädigter,  verrückter  oder  verloren  gegangener
Festpunkte  trägt  der  Inhaber  der  Dienstländereien,  sofern  die  Beschädigung,  Verrückung
oder  der  Verlust  durch  Verschulden  des  Inhabers,  seiner  Angehörigen  oder  seines  Gesindes
  geschehen  sind.

Überweisung  und  Rlcknahme.
5  7.  .

1.  Die  Dienstländereien  mit  Zubehhr  werden  dem  Inhaber  in  Grundlage  des
Verzeichnisses  (6  4)  überwiesen.  Sie  müssen  in  dem  vorhandenen  Zustand  oder  in  dem
Zustand  übernommen  werden,  der  durch  Erledigung  der  bei  der  voraufgegangenen  Rücknahme
  (Ziffer  2)  festgestellten  Mängel  bewirkt  wird.  Über  die  ÜUberweisung  wird  eine
Verhandlung  ausgenommen,  die  der  zuständigen  oberen  Behäörde  einzureichen  ist.

2.  Vor  der  Rücknahme  der  Dienstländereien  hat  die  Aufsichtsbehörde  an  der  Hand
bes  Verzeichnisses  eine  Besichtigung  vorzunehmen,  um  festzustellen,  ob  der  Inhaber
seinen  Verbindlichkeiten  nachgekommen  ist.  Finden  sich  Mängel,  deren  Erledigung  dem
Inhaber  obliegt,  so  werden  die  zu  ihrer  Beseitigung  erforderlichen  Kosten  sofort  festgestellt.
  Der  festgestellte  Betrag  ist  zur  Kasse  der  Verwaltung  einzuzahlen.  Die  Aufsichtsbehörde
  kann  den  Betrag  dem  künftigen  Inhaber  gegen  die  Verpflichtung  zur
Beseitigung  der  Mängel  überweisen,  wenn  dieser  damit  einverstanden  ist.

3.  Über  die  Rücknahme  der  Dienstländereien  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
welche  der  zuständigen  oberen  Behörde  einzureichen  ist.

4.  Erfolgt  die  überweisung  oder  Rücknahme  von  Dienstländereien  gleichzeitig  mit
der  Überweisung  oder  Rücknahme  von  Dienstwohnungen  (§  14  der  Vorschriften  über
die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen),  so  bedarf  es  nur  der  Aufnahme
einer  einheitlichen  Verhandlung.

Auseinandersetzung  Über  die  Ernte.

□

1.  Der  abziehende  Inhaber  kann  sich  mit  dem  Nachfolger  über  die  Ernte  im
Wege  der  Vereinbarung  auseinandersetzen.  ·

2.  Erfolgt  die  Auseinandersetzung  nicht  im  Wege  der  Vereinbarun
unter  Leitung  der  Aufsichtsbehörde,  die  erforderlichenfalls  einen  unparteil!
verständigen  zuzieht,  vorzunehmen.

3.  In  beiden  Fällen  (Ziffer  1  und  2)  müssen  Heu,  Stroh,  Dung  und  Kompost
ohne  Wertentschädigung  zur  Stelle  bleiben.

„so  ist  sie
geen  Sach-8

  8.
Die  Auseinandersetzung  gemäß  §  8  Ziffer  2  geschieht  nach  solgenden  Grundsätzen:

A.  Im  allgemeinen.
1.  Das  Nußungsjahr  wird  vom  1.  Juli  bis  zum  30.  Juni  des  folgenden
Jahres  gerechnet.  Demgemäß  werden  die  Ernteerträge  und  deren  Kosten,  soweit  nicht
in  den  nachfolgenden  Wstimnungen  (ogl.  B  1,2  Absatz  11  Cb  Absatz  2,  3;  D2;  E)
        <pb n="180" />
        142  Nr.  14.  1914.

Abweichungen  zugelassen  sind,  je  nach  den  Vierteliahren  des  Ab=  und  Zuzuges  in  der
Art  geleilt,  daß  der  Abziehende,  wenn  der  Abzug  erfolgt  am  30.  September  ¼,  am
31.  Dezember  ½,  am  31.  März  /,  am  30.  Juni  ¼/  der  in  das  Nubungsjahr  fallenden
Ernte  erhält  und  ebenso  an  den  Kosten  teilnimmt.  Etwa  vor  dem  1.  Juli  gemähte
Olsaaten  sind  in  das  Nutzungsjahr  einzurechnen.

2.  Für  die  zur  Stelle  bleibenden  Kompost-,  Dung-,  Stroh=  und  Heuvorräte  (5  8
Ziffer  3)  erhält  der  abziehende  Juhaber  keine  Entschädigung.  Nur  in  dem  Falle,  daß
die  Ländereien  ausschließlich  aus  Gartenland  bestehen,  wird  ihm  der  Wert  des  Dunges
ersetzt.  "

B.  Dinsichtlich  der  Gärten.

1.  Die  Teilung  der  Gartenernte  erfolgt  nach  Maßgabe  bes  unter  A  vorgeschriebenen
  Teilungsverhältnisses,  wiewohl  mit  der  Einschränkung,  daß  Erzeugnisse,  welche
ihrer  Natur  nach  zur  Aufbewahrung  oder  zur  Lieferung  von  Jahreserträgen  nicht
Heiget  sind,  entweder  gar  nicht  oder  doch  nicht  nach  Vierteljahren  zur  Teilung  kommen.

aher  kann  derjenige,  welcher  am  1.  April  antritt,  einen  Anteil  an  dem  Obst  und  dem
nicht  überwinternden  Gemüse  nicht  begehren.

2.  Die  Bestellungskosten  (Dungfuhren,  Grabekosten,  Sämereien,  Bohnenstangen,
  Erbsbusch  usw.)  werden  dem  abziehenden  Inhaber  nach  den  wirklichen  Auslagen
  oder  nach  den  örtlichen  Preisen  im  Verhältnis  zu  der  seinem  Nachfolger  zufallenden
Nutzung  erstattet.

Wenn  nur  ein  Garten,  also  keine  weiteren  Dienstländereien  überwiesen  sind,  so
ist  auch  der  untergebrachte  Dung  zu  vergüten.

C.  Hinsichtlich  des  Ackers.
Nach  Maßgabe  des  unter  A  bezeichneten  Teilungsverhältnisses
  sind  dem  abziehenden  Inhaber  vom  Nachfolger  zu  vergüten:

a)  die  Saat,  wenn  sie  angekauft  ist,  nach  dem  gezahlten  Kaufpreise,  wenn  sie
von  selbstgebautem  Korn  genommen  ist,  nach  dem  höchsten  Marktpreise  des
Verbrauchskornes  zur  Saatzeit.  Die  Menge  jeder  Aussaat  wird
u“  durch  die  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  festestellt:



b)  Klee=  und  Grassämereien  des  dem  Vorjahre  des  Nutzungsjahrs
voraufgehenden  Jahres,  wenn  sie  zu  Mäh-Klee  und  -Gras  verwandt  sind.

ind  diese  zur  Weide  verwandt,  so  werden  sie  bei  einer  zum  1.  Juli
erfolgenden  Ablieferung  zur  Hälfte,  bei  einer  Ablieferung  in  späteren  Terminen
  nicht  vergütet.
Klee=  und  Grassämereien  aus  dem  Vorjahre  des  Nutzungsjahres  sind
vollständig  zu  vergüten;

(c#)  für  die  Bestellung  des  Saatackers  und  der  Brache  mit  Einschluß  des
Säens,  Pflanzens,  Walzens  und  Eggens,  des  Aufziehens  der  Wasserfurchen
usw.  auf  jede  Furche  10  Pfennige  —8  je  100  qm,  außerdem  für  die  Bearbeitung
  der  Hackfrüchte  nach  geshe  ener  Saat  oder  Pflanzung  (Rei  igen,
Behäufen  Behacken  usw.)  die  Unkosten  nach  billigen  Ansätzen,  wobei  jedoch
die  Arbeiten  der  eigenen  Dienstboten  des  Abtreters  außer  Berechnung

eiben;
        <pb n="181" />
        Nr.  14.  1914.  148

d)  die  Dungfuhren  nach  billigem  Ermessen  unter  Bersichsichtigung  der  Entfernung
  und  der  örtlichen  Verhältnisse,  wobei  für  das  Laden  und  Streuen

es  Dungs  nichts  berechnet  wird;

e)  der  Aufwand  für  die  nachweislich  und  nach  wirtschaftlichen  Orundsäden
ausgeführte  künstliche  Düngung,  und  zwar  mit  den  wirklich  bezahlten
Preisen,  Anfuhr=  und  Ausstreulöhnen.  Geschah  die  Anfuhr  durch  eigenes
Fuhrwerk,  das  Ausstreuen  durch  eigene  Dienstboten,  so  kommen  dafür
billig  angemessene  Sche  zur  Berechnung.

Bezüglich  der  Anwendung  künstlichen  Düngers  sind  die  Wünsche  des
Dienstnachfolgers  soweit  möglich  —  berücksichtigen.

Im  übrigen  entscheidet  über  die  Wirtschaftlichkeit  des  künstlichen  Düng
  im  Streitfalle  die  Auseinandersetzungsbehörde;

)  die  Erntekosten  und  zwar  die  geleisteten  Fuhren  in  gleicher  Weise  wie
die  Dungfuhren  (C,  d),  die  übrigen  Ernteausgaben,  —  zu  welchen  auch  die
Feuer=  und  Hagelversicherungsbeiträge  gerechnet  werden  —  nach  dem  bar
verlegten  Betrage.

D.  Hinsichtlich  der  Wiesen.

1.  Die  Werbekosten  sind  dem  abziehenden  Inhaber  vom  Nachfolger  nach
Maßgabe  des  unter  4  vorgeschriebenen  Teilungsverhältnisses  in  gleicher  Weise  wie  die
Erntekosten  (C,  f)  zu  vergüten,  bei  Rieselwiesen  außerdem  die  baren  Auslagen  für  bie
Aufräumung  der  Zubringer  und  Abnehmer,  für  das  Aufschneiden  der  Rinnen  und  für
Beiträge  zu  den  Wärterlöhnen.

2.  Nach  Maßgabe  desselben  Teilungsverhältnisses  werden  Dung=  und  Kompostfuhren,
  wenn  nach  denselben  im  Teilungsjahre  die  erste  Nutzung  stattfindet,
ebenso  wie  unter  C,  d  vorgeschrieben  worden,  vergütet,  wogegen  sie,  wenn  erst  im  nächsten
Nutzungsjahre  die  erste  Nutzung  stattfindet,  von  dem  Nachfolger  vollständig  gemäß  den
Vorschriften  unter  C,  4  zu  vergüten  sind.

In  gleicher  Weise  ist  der  Auswand  für  künstliche  Düngung  gemäß  den  Vorschriften
unter  C,e  zu  erstatten.

E.  Die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  der  Tagelöhner  und  Dienstboten
erfolgt  nach  Maßgabe  der  Dienstverträge  und  des  Termins  der  Auseinandersetzung.

5  10.

Anspruch  auf  Berglltung  ober  Wegnahme.  Berbesserungen.

1.  Für  Gartenanlagen  und  jegliche  Pflanzungen,  welche  zur
Nutzung,  Verschönerung  oder  Annehmlichkeit  dienen  (Spargel=  und  Erdbeerbeete,  nicht
zum  verzeichnismäßigen  Bestande  gehörige  Obstbäume,  Gesträuche,  Ziergewächse  usw.),
wird  dem  abziehenden  Inhaber  weder  eine  Vergütung  gewährt  noch  die  Wegnahme  gelette,
  es  sei  denn,  daß  dem  Inhaber  von  seiten  der  zuständigen  oberen  Behörde  eine

ergütung  oder  das  Recht  der  Wegnahme  schriftlich  zugesichert  worden  wäre.

Weitere  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Wegnahme,  namentlich  in  Ansehung
solcher  Pflanzgegenstände,  welche  wesentlich  Liebhaberwert  für  den  abziehenden  Inhaber
haben  oder  26  Wiederwegnahme  bestimmt  waren,  bleiben  der  Vereinbarung  oder  dem
billigen  Ermessen  der  oberen  Behörde  vorbehalten.
        <pb n="182" />
        144  Nr.  14.  1914.

2.  Für  landwirtschaftliche  Verbesserungen  jeglicher  Art  (Drainage,  Rieselanlagen,
Rigolen,  Uberkarren,  Mergeln,  Moordammkulturen  usw.)  wird  keine  Vergütung  geleißeet
  Eine  Ausnahme  findet  allein  in  dem  Falle  statt,  wenn  in  Ansehung  einer  von  der
uständigen  oberen  Behörde  genehmigten  und  nach  deren  Vorschriften  ausgeführten
Hrainan,  Moordammkultur  oder  Riefekanlage  bei  der  Genehmigung  schriftlich  die  Bestimmung
  getroffen  worden  ist,  daß  und  nach  welchem  Verhältnisse  der  Nachfolger  in  der
Nutzung  Ersatz  zu  leisten  habe.

3.  Sollten  nach  besonderer  Bestimmung  in  einzelnen  Fällen  die  Kosten  einer
Drains-,  Riesel=  oder  Moordammkultur-Anlage  von  der  herrschaftlichen  Verwaltung
unter  der  Bedingung  der  Verzinsung  und  Tilgung  ganz  ober  teilweise  vorgeschossen  sein,
His  auch  der  Nachfolger  in  der  Nutzung  verpflichtet,  den  Vorschuß  bis  zum  völligen

trage  zu  verzinsen  und  zu  tilgen.

Schlußbestimmungen.
g  11.
Beschwerden,  zu  denen  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  Anlaß  gibt,  werden
im  Verwaltungswege  entschieden.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.
In  Fällen,  in  denen  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  zu  Zweifeln  Anlaß  gibt,
entscheidet  die  zuständige  obere  Behörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium.
Abänderungen  der  Vorschriften  für  einzelne  Verwaltungsbereiche  und  für  besondere
  Fälle  können  durch  die  zuständige  obere  Behörde  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzministerium  angeordnet  werden  und  sind  für  die  Inhaber  von  Dienstländereien
in  gleicher  Weise  maßgebend,  wie  die  Bestimmungen  dieser  Vorschriften.

5  12.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  März  1914  in  Kraft.
Gleichzeitig  kommen  in  den  Vorschriften  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung
Großherzoglicher  Dienstwohnungen  in  Fortfall:  »
I.im§7Nr.lltdierrte»unddieJustandhaltungberDienstgärten«;
2.im§7Nr.1ldieWotte«unbderunmittelbakbeiderDienstroohnungbelegenen
  Gärten“;

3.  im  §  7  Nr.  2  der  Schlußsatz;
4.  im  §  8  Nr.  1g  die  Worte  „und  der  unmittelbar  bei  der  Dienstwohnung  belegenen
  Gärten“.
        <pb n="183" />
        Nr.  15.  145

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  9.  März  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  der
Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmende
  Geschäfte  besorgen,  oder  die  über  Vermögensverhältnisse
oder  persönliche  Angelegenheiten  Auskunft  erteilen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Erteilung  von  Legitimationskarten  für  ausländische
Arbeiter.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Vertretung  des
Reichs-(Militär-)  Fiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen
  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung
berufenen  Behörden  und  Personen.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekonntmachung  vom  23.  Februar  1914,  betrefsend  Vorschristen  für  den
Gewerbebetrieb  der  Personen,  die  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  ehörden
  wahrzunehmende  Geschäfte  besorgen,  oder  die  über  Vermögensverhältnisse
oder  persönliche  Angelegenheiten  Auskunft  erteilen.

Die  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1914  —  Rcol.  Nr.  7  —,  in  deren
Überschrift  die  Jahreszahl  1913  in  1914  zu  berichtigen  ist,  erhält  unter
Ziffer  11  folgende  Fassung:

80
        <pb n="184" />
        146  Nr.  15.  1914.

„11.  Diese  Vorschriften  finden  auf  Rechtsanwälte  und  Notare  keine
Anwendung.
Dieselben  treten  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.“

Schwerin,  den  23.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1914,  betressend  die  Erteilung  von
Legitimationskarten  für  ausländische  Arbeiter.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  17.  Februar  1908  (Rbl.  Nr.  5),  betreffend

die  Erteilung  von  Legitimationskarten  für  ausländische  Arbeiter,  werden  zur

Abänderung  der  Bekanntmachungen  vom  26.  Januar  1909  (Rbl.  Nr.  4)  und

vom  4.  Februar  1910  (Rbl.  Nr.  5)  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

I.  Die  Bearbeitung  der  Anträge  auf  Legitimierung  an  der  Arbeitsstelle

fÜUr  dänische,  schwedische  und  norwegische  Arbeiter  findet  vom

1.  Januar  1914  ab  nur  noch  in  dem  Grenzamt  der  Deutschen  Arbeiterzentrale

  zu  Hadersleben  statt.  Anträge  auf  Legitimierung  dänischer,

schwedischer  und  norwegischer  Arbeiter  sind  demnach  in  Zukunft  ausschließlich
  an  das  Grenzamt  in  Hadersleben  zu  richten.

II.  Die  Bestimmung  der  Ziffer  7  der  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1910
wird  aufgehoben.  Legitimationskarten  ausländischer  Arbeiter  sind
fortan  nur  in  folgenden  Fällen  der  Deutschen  Arbeiterzentrale  zu
Übersenden:

1.  Bei  jeder  Unmöglichkeit  der  Aushändigung  der  der  Polizei
zugegangenen  Legitimationskarte  an  den  Arbeiter,  z.  B.  wegen
Todesfalls,  Ncchtermittelung,  Verzuges,  Inhaftnahme,  Kontraktbruchs
  usw.  (nicht  aber  z.  B.  in  Kontraktbruchs-  oder  Ausweisungsfällen,
  wenn  der  betreffende  Arbeiter  bereits  im  Besitz
der  Legitimationskarte  war).

2.  Bei  allen  Anträgen  auf  (Neu-,Legitimierung,  soweit  der  Arbeiter
eine  frühere  Karte  vorweisen  kann.

3.  Bei  allen  Anträgen  auf  gebührensreien  Umtausch  der  vorjährigen
Karten  in  für  das  laufende  Kalenderjahr  gültige  Karten.

4.  Bei  allen  Anträgen  auf  Erlaß  oder  Ermäßigung  der  Gebühr.
        <pb n="185" />
        Nr.  15.  1914.  147

.  Hiervon  abgesehen  bleibt  der  Deutschen  Arbeiterzentrale  vorbehalten,  auch
in  anderen  geeignet  erscheinenden  Fällen  Legitimationskarten  einzufordern.
Heimatspapiere  von  Arbeitern  sind  nur  zum  Zweck  der  Neulegitimierung  oder
der  jährlichen  Erneuerung  (Umtausch)  der  Legitimationskarten  einzusenden.

Schwerin,  den  27.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1914,  betreffend  die  zur  Bertretung  des

Reichs-(Militär-Fiskus  bei  Pfändung  des  Dienstelnkommens  von  Milltärpersonen

  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung

berusenen  Behörden  und  Personen.
Mit  dem  1.  März  d.  Is.  ist  an  Stelle  der  im  Regierungsblatt  1906  Nr.  31
veröffentlichten  Nachweisung,  betreffend  die  zur  Vertretung  des  Reichs-(Militär-)Fiskus
  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen  pp.
im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung  berufenen
Behörden  und  Personen,  eine  neue  Nachweisung  getreten,  die  nachstehend
bekaunt  gemacht  wird  und  von  den  Justizbehörden  und  den  gerichtlichen  Beamten,
insbesondere  auch  von  den  Gerichtsvollziehern,  bei  Zustellungen  an  den
Militärfiskus  zu  beachten  ist.  «

Schwerin,  den  2.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

15“
        <pb n="186" />
        148

Nr.  15.  1914.

Nachweisung
derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  vom  1.  März  1914  ab  zur  Vertretung  des
Reichs-(Militär-)  Fiskus  als  Drittschuldners  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
Offiziere')  und  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen
nach  deren  Vaisetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse
der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militär.
verwaltung  berufen  sind.

 

L#.
Nr.

Der  Bländungsbeschluß  ist  zuzustellen:

Bemerkungen

 

 

A.  Betreffs#  der  aktiven  Offiziere  und  Beamten:

den  Regimentskommnandeuren.  den  Kommandeuren
  de
Bataillone,  dem  Kommandeur  der  Insanherieschiehlschule,
  dem  Präses  der  Gewehrprüfungskommlssion,
  dem  Kommandeur  der
Militärturnanstalt,  den  Kommandcuren  der
Kriegsschulen,  der  Kadettenanstallen,  der
Oberseuerwerkerschule,  der  Unteroffizlerchulen,
  der  Unteroffizgiervorschulen  und  der
Militörtnabenerziehungsanftalt,  dem  Chef
des  Militärreitinstituts,  den  Kommandeuren
der  Osfizierreitschulen  in  Paderborn  und
Soltau,  des  Lehrrepimente  der  Foldartlllerteschlebschule,
  des  Lehrregiments  der  FußartillerieschleWschule,
  dem  Präses  der  verkehrstechnischen
  Prüfungskommission,  "
irektor  der  Mi  litsreisenbahn,  dem  C
der  Versuchsbatterie  der  Dahedem  uel
kommission,  dem  Kommandeur  der  Krlegstelegraphenschule,
  den  Verkehrsoksizleren  vo“
Plahz  in  den  Festungen,  dem  Veterinär=Inspekteur,
  dem  Direktor  der  Militärvete- 



 

33

2

 

tinãratabemie,  den  Inlpelteuren  der  Landwehrinlpektionen

  sowie  den  Kommandeuren
der  Landwehrbezirke  und  den  Vorständen
der  Bekleldungsämter.

)Sopwelt  dle  Nachwelsung  kelne  besonderen  Sessimmunf  en  ent
auch  die  Siuleestgtere  Milltärärzte)  und  Beterindroffiziere  e  sinbegruße

 

Bei  Pfändung  des  Dienstelnkommens
der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  emp-#angenden
  Oflizlere  und  Beamten
einschließlich  der  aggregierten  Olfiziere,
  jedoch  mit  Ausnahme  der  Olfl
lere  bei  den  Pionlerbatalllonen  und

er  à  la  suite  der  Truppenteile
stehenden  Offizlere.

 

Bei  Pfändung  des
Dienstelnkommens
der  a  la  suite  der
Truppenteile  stehenden
  Su  —
soweit  diese  nich
unter  II  bls  1
gehören  —  sowie

aller  Deneu

und  ionieroffiiere
  hat  die  Zutellung
  an  das

Preteginistertn

V)  zu

Grlld.

wé414  lund  unter  der  Bezelchnung  „Olflzlere“
        <pb n="187" />
        Nr.  16.

1914.

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

mndantur  des  betreffenden  Arbéxpeintendantur)
  und  der  In-Militärverkehrswesens.


 

Bei  Pfändung  des  Dlienstelnkommens:

1.  d

*-ber

  Regimentskommandeure,  der
Kommandeure  der  Trains,  der
ommandeure  der  selbständigen

(nicht  regimentierten)  Batalllone  —
ausschließlich  der  Pionierbataillone#),
der  #nsenterieschieslchule,  der  Unteroffl
  der  Unteroffiziervorschulen,
  #er  Mililärknabenerziehungsanstalt,
  der  Offizierreitchulen
  in  Paberborn  und  Soltau,
des  Eeherksinenkel  der  Beldersilerie
chie  bschule  Lehrregiments  d
Fiisisc  l  ee  des  Präles
der  verkehrslechnischen  Prüfungskommission,
  des  irektors  der
Militäreisenbahn,  des  Chefs  der
Versuchsbatterie  der  Artillerieprüfungskommission,
  des  Kommandeurs
  der  Kriegstelegraphen-G,ule,
  ded  Verkehrsoffiziere  vom
latz  in  den  Festungen  sowie  der
Kommandeure  der  Landwehrbezirke
Berlin?);

der  Mossrafon  mit  auedme  der
in  Berlin  und  Potsdam

 

 

 

4k  der  Korpsärzte,  der  Srn#en  und

der  Aslistenzärgte  bei  den  Sanitätsämtern,
  der  Generaloberärzte,  der
Garnisonärzte  mit  Ausnahme  der
in  Berlin  und  Potsdam!?),  der
etatmäßigen  Chefärzte  der  Garnisonlazarette,
  des  Chefarztes  des  Olkl-Herbelns
  Taunus  in  Falkenstein,
er  Stabsärzte  bei  den  Sanitlätsinspektionen
  sowie  der  Korpsstabsapotheker
  und  der  Stabsapotheker;
der  Beamten  der  Zahlungsstelle
des  XIV.  Armeekorps;

kl#  der  Militärintendanturbeamten  bei

den  Korps-  und  Dioisionsintendanturen
  sowle  bei  der  Intendantur
des  Militärverkehrswesens  mit  Ausnahme
  der  Militärintendanten?);
der  Milltäroberpfarrer,  der  Diolzone
  und  der  Garnisonpfarrer,  der
visions.  und  der  Garnisonköster
2  aghn  der  Garnisonpfarrer
und  der  Garnisonküster  in  Berlin")
sowie  der  Millkärhllfsgelsilichen,
        <pb n="188" />
        Nr.  15.  1914.

 

Der  Pfändungsbeschluß  Ist  zuzustellen:

 

(Noch:  der  Militärintendantur  usw.).

der  Intendantur  der  militärischen  Instltute
In  Berlin.

dem  Feldzeugmelster.

–M
#

 

7.  der  Militärjustizbeamten  mit  Ausnahme
  der  beim  Gouvernement  und
bel  der  Kommandanjur  Berlin  2).
der  Korpsstabsvelerinäre  bei  den
Generalkommandos;

der  Beamten  der  Proviantämter
und  der  Armeekonserdenfabriken;
der  Beamten  der  Garnisonverwal-.-





l  der  Beamten  des  Militärbauwesens
mit  Ausnahme  der  der  Intendantur
der  militärischen  Instikute  untertellten?);


—
!.—

M  Varnssonlasarett,
der  Genesungsheime,  der  Militärkuranstalten

  und  des  Olsizierheims

Taunus  in  Falkenstein,

des  Lehrers  bei  der  Garnison-(Leopold-)

  Schule  in  Franlsurt  a.  O.

Bel  Pfändung  des  Diensteinkommens:
1.  des  Präses  der  Gepebrfröunge
kommission,  des  Kommandeurs  der
Militärturnanstalt;

der  Platzmajore  in  Berlin  und

olsdam;
des  Generalarztes  und  des  Oberoder
  Assistenzarztes  bei  dem  Sanitätsamte
  der  militärlschen  Institute;
k5  der  Okfiziere  und  Beamten  des
Großen  Genueralstabs  und  der
Landesaufnahme  mit  Ausnahme  des
Chefs  des  Generalstabs  der  Armee;
4  der  Garnisonärzte  in  Berlin  und

#—
*

SS

*——

——

otsdam;

.  der  Militärintendanturbeamten  bei
der  Intendantur  zu  III  mit  Ausnahme
  des  Militärintendanten?);
der  Garnisonpfarrer  und  Garnisonküster
  in  Berlin;

4  der  Militärjustizbeamten  belm  Gouvernement
  und  bei  der  Kommandantur
  Berlin;

der  der  Intendantur  zu  III  unterstellten
  Beamten  des  Militärbauwesens.


Bel  Pfändung  des  Dlensteinkommens:
1.  der  Osfslziere  und  Beamten  der

Feldzeugmeisterel  mit  Ausnahme
deß  Feldzeugmelsters-);

5
        <pb n="189" />
        Nr.  15.  1914.

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

(Noch:  dem  Feldzengmeister.)

der  Arund
  der  Ar- 



dem  Kriegsministerlum.  Bei  Pfändung  des  Dlensteinkommens
sämtlicher  Ubrigen  unker  IId.  Nr.  1,
II.  III  und  IV  nicht  einbegriffenen
Offiglere  und  Beamten  der  Milltär-=.
  verwaltung.
B.  Betreff#sder  Pension  usw.  beziehenden  Bei  Pfändung  der  Pension  und  d
Offizierc  und  Beamten:

es
sonstigen  aus  Reichsmilitãrfonds
kließenden  Einkommens:

 
  
  
 

1.  Anwelsung  -  «
1.d  tl  t
unnfele  Slisen  pcheorn  *  *r

Militärbeamten;

der  sämtlichen  auf  Wartegeld  gesebten
  Beamten  der  Milltärverwaltung;


der  sämtlichen  mit  Pension  gänzlich
verabschiedeten  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung.

wo

  
  
 

a)

b)  für
in

*

Berlin;

 
 
 
  
 

c)  für

4)  für
lar  Elsaßl.
  E.
        <pb n="190" />
        162  Nr.  15.  1914.
#.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen
(VI)  *")  Werden  neben

VII.

 

Llegult  auf  dle  lim  Königrelche  Sachsen,
Wicsbaden  auf  die  im  Könligreiche
Württemberg

Erkurt  auf  die  im  Großherzogtume
Sachsen-Welmar,  in  den  Herzogtümern
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Meininen,
  den  Fürstentümern  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Sondershausen,

Schleswig  auf  die  in  den  Großherzog-=tümern
  Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz,  in  den  freien  Städten  Hamburg,
  Vübeck  und  Vremen,

Vurcch  auf  dle  im  Großherzogtum
Oldenburg,

Magdeburg  auf  die  in  den  Hersoglümern

  Braunschweig  und  Anhalt,

Minden  auf  die  in  den  Fürstentmern
lppe  und  Schaumburg-Lippe,

Merseburg  auf  die  in  den  Fürstentümern

  Reuß

wohnenden  preuhischen  Milltärpensionäre.

 

2

 

C.  Betreffo  der  Hinterbliebenen  von  Personen

des  Soldatenstandes  und  Beamten?):

dem  Kriegsministerium.

 

den  unter  lfd.  Nr.
VII  aufgeführten
Bezügen  auch  solche
  der  unter  Anmerkung
  s  und  db
bezelchneten  Urt
epfändet,  so  muß
"  wenn  die
fändung  wirkam
  sein  soll,  der
fän  aaga  und
i

schluß  auf  sämtliche
  gepfändeten
Bezüge  erstrecken
und  sowohl  gegen
den  Reichs-(Mllltär.)Fiskus,
  verdurch
  das
Preußische  Kriegsministerlum,
  a
gegen  die  Generaldirektion
  der  Köih
  Preußischen
Bei  Pfändung  des  aus  Milltärsonds  it6eitinen  —
liehenden  tukemmens  (itwengeld,  pensionsan  ;  1
liengeld.  Unfallrenten,  gesetztiche  bzw.  das  Direl-Belhilsen)
  der  Hinterbliebenen  von  torium  der  #.
VPersonen  des  Soldatenstandes  und  wohelehe  s  z1#
von  Beamten  der  Militärverwaltung.  Zu—t  asee,
hre  zuget


 

ellt  werden.

 

Anmerkung.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  ferner  zuzustellen:
o)  der  Generaldirektion  der  Königlich  Preutsche  ilitärwilwenpenssonsanstalt  in  Berlin:
bei  Pfändung  der  an  Hinterbllebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten
der  Milltärverwaltung  durch  die  Militärwitwenkasse  in  Berlin  zahlbaren  Pensionen  aus
1.  der  Preuhischen  Milllärwitwenpensionsanstakt,
2.  der  Kurhessischen  Militärwilwen=  und  Waisenanstalt,
8.  der  N#ssaulschen  Militärwitwen=  und  Waisenkosse,
4.  der  vormals  Hannoverschen  Unterosfizlerwitwenkasse,
5.  der  Unlerossizierwitwenkasse  des  Mecklenburg-Schwerinschen  Kontingent-;
.)  dem  Direklorium  der  Hannoverschen  Offizlerwitwenkasse  In  Hannovel:
bel  Pfändung  der  an  Hinterbliebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten
der  Militärverwaltung  zahlbaren  Pensionen  aus  der  Hannoverschen  Oflztierwitwenkasle.

 

—.—=Mit

  dieser  Nr.  15  werden  ausgegeben:  Nr.  8  und  9  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="191" />
        Nr.  16.  156

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  März  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen
und  Arzten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1914,  betressend  die  Bezlehungen
zwischen  Krankenkassen  und  Arzten.

I.  Das  unterzeichnete  Ministerium  gibt  nachstehend  bekannt:  4
1.  Das  im  Reichsamt  des  Innern  zwischen  Verbänden  der  Arzte  und
der  Krankenkassen  getroffene  Abkommen  vom  23.  Dezember  1913  (Anlage  1).
Die  im  Reichsamt  des  Innern  zwischen  den  beteiligten  Verbänden
der  Arzte  und  der  Krankenkassen  zur  Ausführung  des  Abkommens  vom
23.  Dezember  1913  vereinbarten  Bestimmungen:
a)  die  Bestimmungen  für  die  Führung  des  Arztregisters  (Anlage  2),
b)  die  Bestimmungen  für  die  Bildung  und  die  Tätigkeit  des  Vertragsausschusses
  (Anlage  3),
T)  die  Bestimmungen  für  die  Bildung  und  Tätigkeit  des  Schiedsamts
(Anlage  4),
d)  die  Besimmnungen  über  den  Zentralausschuß  (Anlage  5).
3.  Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  unter  2a—c  erlassenenen  Wahlordnungen
  (Anlagen  6,  7  und  8).
31
        <pb n="192" />
        164  Nr.  16.  1914.

II.  Aus  der  bei  Festsetzung  der  Bestimmungen  unter  1I,  2  aufgenommenen
Miederschrift  ist  folgendes  hervorzuheben:

„Dabei  bestand  Einverständnis  darüber,  daß  das  bloße  Verlangen  einer
Partei  nach  Anderung  des  Arztsystems  allein  noch  nicht  als  „wichtiger  Grund“
im  Sinne  der  Nr.  5  Absatz  2  des  Berliner  Abkommens  anzusehen  sei.

Weiter  bestand  Einigkeit  darüber,  daß  bei  der  Einwirkung  des  Vertragsausschusses
  auf  den  Vertragsabschluß,  wie  sie  nach  der  obigen  Vereinbarung
gestaltet  ist,  für  den  in  Nr.  4  Abs.  2  des  Berliner  Abkommens  vorgesehenen
Vorbehalt  einer  Genehmigung  durch  die  örtliche  Arztorganisation  (Vereinigung
der  im  Bezirke  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte)  kein  Raum  mehr  übrig
sei.  Dieser  Vorbehalt  fällt  danach  weg.“

III.  Auf  Grund  der  Nr.  XV  der  Bestimmungen  für  die  Führung  des
Arztregisters  (Anlage  2  dieser  Bekanntmachung)  ordnet  das  unterzeichnete
Ministerium  an,  daß  Arztregister  nur  zu  führen  sind  von  den  Versicherungsämtern
  Schwerin,  Rostock  und  Waren  für  diejenigen  Bezirke,  welche  nach
der  Verordnung  vom  7.  Februar  1914  (Rbl.  Nr.  11  S.  75,  76)  vom
1.  Juli  d.  Is.  ab  den  Bezirk  dieser  Versicherungsämter  bilden  werden,  nämlich:

1.  vom  Versicherungsamt  Schwerin  für  den  Bezirk  der  Versicherungsämter
  Schwerin,  Parchim  und  Hagenow,

2.  vom  Versicherungsamt  Rostock  für  den  Bezirk  der  Versicherungsämter
  Rostock  und  Wismar,

3.  vom  Versicherungsamt  Waren  für  den  Bezirk  der  Versicherungsämter
  Waren  und  Güstrow.

Die  Vorsitzenden  dieser  Versicherungsämter  sind  die  Leiter  der  auf  Grund
der  Wahlordnungen  in  den  Anlagen  6  und  7  vorzunehmenden  Wahlen.

Schwerin,  den  28.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="193" />
        Nr.  16.  1914.  155
Lalage  1—

Verhandelt
Berlin,  den  23.  Dezember  1913.

Zwischen
dem  Deutschen  Urzteverelnsbund  (E.  V.)  Berlin  und  dem  Verbande  der

#irzte  Deutschlands  zur  Wahrung  ihrer  wirtschastlichen  Interessen  in  Leipzig

dem  Verbande  zur  Wahrung  der  Interessen  der  Deutschen  Betriebskrankenkassen
  in  Essen,  dem  Gesamtverbande  deutscher  Krankenkassen  (E.  B.)  Sitz
GElen  (inhe),  dem  Hauptverbande  Deutscher  Ortskrankenkassen  (E.  B.)  in
Dresden
wird,  unbeschadet  der  nach  Maßgabe  abweichender  landesrechtlicher  Vorschriften  getroffenen
  oder  zu  treffenden  Regelung  als  Grundlage  für  weitere  Verhandlungen
folgendes  vereinbart:

1.  Bei  dem  Versicherungsamt  oder  bei  einer  anderen  Behörde  wird  ein  Arztregister
  eingerichtet,  in  das  sich  jeder  Arzt,  der  Kassenpraxis  betreiben  will,  einerlei  ob
er  einer  Organisation  angehört  oder  nicht,  einzutragen  hat.  Nähere  Bestimmungen  über
die  Eintragung  bleiben  örtlicher  Vereinbarung  vorbehalten.

Nur  die  im  Register  eingetragenen  Arzte  dürfen  zur  Kassenpraxis  zugelassen
werden.  Die  Auswahl  der  Zuzulassenden  erfolgt  von  Fall  zu  Fall  durch  Verständigung
der  Vertreter  der  Kassen  und  der  Vertreter  der  im  Arztregister  eingetragenen  Arzte  nach
Maßgabe  vorher  vereinbarter  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberversicherungsamte  festzustellender
  Regeln.  Dabei  gelten  diejenigen  Arzte,  welche  bisher  Kassenpraxis  ausgeübt
  haben,  als  im  Arztregister  eingetragene  Arzte  und  sind  in  demselben  von  Amts
wegen  zu  führen.  Bei  Streit  über  die  Zulassung  entscheidet  unter  Vorsitz  eines  Beamten
#m  B.  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts)  ein  paritätisch  besetzter  Ausschuß,  dessen
b  Lüssier  aus  dem  Arztestand  in  ihrer  Mehrheit  zur  Kassenpraxis  zugelassene  Arzte
ein  müssen.

Ein  eingetragener  Arzt,  der  dreimal  ohne  wichtigen  Grund  eine  ihm  angebotene

Arztstelle  bei  einer  beteiligten  Kasse  ablehnt,  kann  im  Arztregister  gestrichen  werden.
.  2.  Soweit  nicht  bei  einer  Kasse  oder  einem  Kassenverbande  (88  406  bis  413  der
Reichsversicherungsordnung)  grundfätlich  alle  im  Arztregister  eingetragenen  Arzte  zur
Kassenpraxis  zugelassen  sind,  sind  soviel  Arzte  anzustellen,  daß  mindestens  auf  je  1350
Versicherte,  bei  Familienbehandlung  auf  je  1000  Versicherte  ein  Arzt  entfällt.

Unter  den  bei  einer  Kasse  oder  einem  Kassenverbande  zugelassenen  Arzten  soll,
wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,  den  Versicherten  die  Auswahl  freistehen.

3.  Die  Art  der  Vergütung  der  ärztlichen  Leistungen  einschließlich  der  Fuhrkosten
wird  der  Regelung  durch  die  Einzelverträge  überlassen.  Bei  der  Festsetzung  der  Vergütungen
  ist  daran  festzuhalten,  daß  dieselben  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Ver-31°



und
        <pb n="194" />
        166  Nr.  16.  1914.

hältnisse  sowohl  der  Leistungsfähigkeit  der  Kassen  als  auch  der  Ansprüche  der  Arzte  auf
eine  nach  Form  und  Höhe  angemessene  Entschädigung  Rechnung  tragen  müssen.

4.  Die  Kassen  innerhalb  des  Bezirkes  eines  Versicherungsamts  und  die  innerhalb
  dieses  Bezirkes  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte  bilden  je  eine  Vereinigung
zur  Wahl  eines  Vertragsausschusses,  dem  nur  zur  Kassenpraxis  zugelassene  Arzte  angehören
  dürfen,  und  dem  die  Vorbereitung  der  Arztverträge  obliegt.

Die  Verträge  selbst  werden  zwischen  der  Kasse  (oder  dem  Kassenverband)  und  dem
einzelnen  Arzte  geschlossen.  Die  Gültigkeit  eines  solchen  Vertrags  darf  nicht  von  der
Genehmigung  einer  anderen  Organisation  als  der  in  Abs.  1  erwähnten  abhängig
gemacht  werden.

5.  Soweit  über  den  Abschluß  neuer  Verträge  keine  Einigung  erzielt  wird,  unterwerfen
  sich  die  Arzte  und  Kassen  dem  Spruche  eines  paritätisch  besetzten  Schiedsamts
mit  beamtetem  Vorsitzenden  darüber,  welche  Bedingungen  als  angemessene  dem  Vertrage
  zugrunde  zu  legen  sind.  ·

Hinsichtlich  des  Arztsystems  bewendet  es  unbeschadet  der  Bestimmung  unter  Nr.  7
bei  dem  jeweils  bestehenden  Zustand.  Eine  Anderung  des  Arztsystems  soll  eintreten,
wenn  beide  Teile,  die  Kasse  und  die  bei  der  Kasse  zugelassenen  Arzte,  darüber  einig
sind  oder,  wenn  bei  mangelnder  Einigung  beider  Teile  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.
Beim  Widerspruche  der  bisher  bei  einer  Kasse  zugelassenen  Arzte  gegen  eine  von  der
Kasse  erstrebte  Anderung  des  Arztsystems  kann  die  mangelnde  Zustimmung  der  Arzte
durch  einen  Mehrheitsbeschluß  der  dem  Vertragsausschusse  (Nr.  4  Abs.  1)  angehörigen
Arzte  ergänzt  werden.  Bei  Streit  darüber,  ob  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  entscheidet
das  Schiedsamt  (Abfs.  1).

Die  Entscheidung  des  Schiedsamts  bindet  beide  Teile.

6.  Bei  Streit  aus  abgeschlossenen  Verträgen  entscheidet  ein  paritätisch  zusammengesetztes
  Schiedsgericht  endgültig  und  für  beide  Teile  bindend;  für  vermögensrechtliche
Ansprüche  kann  der  Rechtsweg  vorbehalten  werden.

7.  Bestehende  Verträge  zwischen  Kassen  und  Arzten  bleiben,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
  in  Nr.  11  Platz  greifen,  unberhrt.  Die  Bestimmungen  dieses  Abkommens
sind  in  den  Fällen  nicht  anzuwenden,  in  denen  vor  dem  24.  Dezember  1913  zwischen
Arzten  und  Krankenkassen  eine  Vereinbarung,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Zentrale
  des  Leipziger  Verbandes  zustande  gekommen  ist.

8#  Auf  die  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  Arzten  und  den  Betriebskrankenkessen
  der  Eisenbahnverwaltung  und  auf  die  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  Arzten
und  den  knappschaftlichen  Krankenkassen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abkommens
keine  Anwendung.

9.  Es  bleibt  vorbehalten,  bei  der  Ausführung  dieses  Abkommens  im  Einvernehmen
  mit  den  Beteiligten  zu  prüfen,  inwieweit  die  Verhältnisse  der  Landkrankenkassen
  und  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Ortskrankenkassen  noch  besondere  Bestimmungen
erforderlich  machen.  »

10.  Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  die  Stellungnahme  ihrer
Organisationen  zu  diesem  Abkommen  bis  zum  29.  Dezember  1913  vormittags  dem
Reichsamt  des  Innern  anzuzeigen.  Ist  beiderseits  Zustimmung  erfolgt,  dann  wird  die
ärztliche  Vertragszentrale  (Leipziger  Verband)
        <pb n="195" />
        Nr.  16.  1914.  167

a)  den  Abschluß  von  Verträgen  dort,  wo  Arzte  und  Kassen  über  die  Vertragsbedingungen
  einig  sind,  sofort  zulassen,

b)  bei  neuerrichteten  Kassen  eine  vorläusige  Ordnung  der  ärztlichen  Versorgung
  fördern,

IP)  darauf  hinwirken,  daß  dort,  wo  bei  schon  bestehenden  Kassen  eine  Einigung
zwischen  Arzten  und  Kassen  noch  nicht  erzielt  ist,  die  Vertragsverhandlungen
Lefördert  werden  und  bis  zu  deren  Abschluß  die  alten  Verträge  weiter  gelten.

I11.  Beide  Vertragsteile  werden  bemüht  sein
a))  auf  die  alsbaldige  Entbindung  derjenigen  Arzte  von  der  kassenärztlichen
Tätigkeit  am  Orte  Bedacht  zu  nehmen,  welche  die  Kassen  während  der
jebigen  Vertragsstreitigkeiten  von  auswärts  zugezogen  haben  und  mit  denen
sie  rechtsgültige  Verträge  geschlossen  haben,

9  für  die  anderweite  Unterbringung  dieser  Arzte  zu  sorgen,

c)  auf  eine  möglichst  baldige  Lösung  der  Verträge  hinzuwirken,

d)  die  dabei  nolwendig  werdenden  Abfindungen  zu  vereinbaren.

Diese  Verhandlungen  sollen  von  beiden  Vertragsteilen  gemeinschaftlich  geführt
werden,  wobei  vorausgeseht  wird,  daß  die  Regierungen  deren  Bemühungen  unterstützen
  werden.

Die  entstehenden  Kosten  übernimmt  der  Leipziger  Verband  unter  der  Vorausseyzung,

  daß  die  Verbände  der  Kassen  ihren  Einfluß  dahin  geltend  machen,  daß  allenthalben
  die  Kassen  zu  dem  Arzthonorar  für  diesen  Zweck  einen  Zuschlag  von  jährlich
5  Pfennig  auf  den  Kopf  der  Versicherten  bewilligen.  Durch  diesen  Zuschlag  soll  die
Hälfte  der  Kosten  gedeckt  werden.
.  12.  Zur  Durchführung  dieses  Abkommens  und  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten,
  die  daraus  entstehen,  wird  ein  paritätisch  besetter  Zentralausschuß  in  Berlin
eingesetzt,  dessen  Vorsitzenden  der  Staatssekretär  des  Innern  ernennt.  Bei  der  Besetzung
  des  Ausschusses  wird  auf  entsprechende  Mitwirkung  des  beteiligten  Bundesstaats
  Bedacht  genommen  werden.

13.  Dieses  Abkommen  gilt  vom  1.  Januar  1914  bis  zum  31.  Dezember  1923
und  von  da  an  auf  unbestimmte  Zeit  weiter  unter  dem  Vorbehalt  einjähriger  Kündigung,
  die  nur  auf  den  1.  Januar  zuständig  ist.  Im  Falle  einer  Kündigung  soll  der
Zentralausschuß  alsbald  Verhandlungen  einleiten,  um  ein  neues  Abkommen  vorzuereiten.



.————
        <pb n="196" />
        158  Nr.  16.  1914.

Anlage  2.

Gestimmungen
für  die  Führung  des  Arztregisters.

I.  Bei  jedem  Versicherungsamt  ist  ein  Arztregister  zu  führen,  in  das  sich  jeder
Arzt  aus  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts,  der  Kassenpraxis  betreiben  will,  eintragen
lassen  kann,  einerlei  ob  er  einer  Organisation  angehört  oder  nicht.  Auch  Arzte  aus
dem  Bezirk  eines  benachbarten  Versicherungsamts  können  sich  eintragen  lassen.  Die
Eintragung  ist  davon  abhängig,  daß  der  Arzt,  der  sich  eintragen  lassen  will,  in  Deutschland
  approbiert  ist  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.  Die  Anträge
  auf  Eintragung  sollen  die  Personalien,  die  Wohnung,  die  Art  und  den  Umfang
der  bestehenden  oder  beabsichtigten  Praxis  enthalten;  es  ist  ferner  anzugeben,  ob  die
Bewerbung  für  eine  bestimmte  Kasse  oder  einen  bestimmten  Bezirk  oder  nur  für  ein
bestimmtes  ärztliches  Fach  erfolgt.  Spätere  Anderungen  sind  schriftlich  beim  Versicherungsamte
  zum  Arztregister  anzumelden.

II.  Diejenigen  Arzte,  welche  bereits  Kassenpraxis  betreiben,  werden  von  Amts
wegen  eingetragen.  Die  Arzte,  die  neu  zur  Kassenpraxis  zugelassen  werden  wollen,  sind
auf  Antrag  einzutragen.

III.  Mündliche  oder  schriftliche  Bewerbungen  von  Arzten  bei  den  Vorständen  der
Krankenkassen  oder  der  Kassenverbände  oder  ihren  Mitgliedern  oder  bei  Vertragskommissionen
  oder  Arzteausschüssen  oder  bei  anderen  Organen  zur  Regelung  der  Beziehungen
  zwischen  Kassen  und  Arzten  sind  untersagt.

IV.  Jeder  Kassenvorstand  und  jeder  Arzt,  der  ein  Interesse  daran  hat,  kann  das
Arztregister  einsehen.

V.  Wenn  ein  eingetragener  Arzt  aus  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts  und
dem  Bereiche  seiner  bisherigen  Praxis  verzieht  oder  wenn  er  selbst  Antrag  auf  Streichung
stellt  oder  stirbt,  so  ist  er  zu  streichen.

Wenn  ein  eingetragener  Arzt  dreimal  ohne  einen  wichtigen  Grund  eine  ihm
angebotene  Arztstelle  bei  einer  beteiligten  Kasse  ablehnt,  so  kann  er  gestrichen  werden.
Wiedereintragung  kann  dann  erst  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  erfolgen.

Die  Streichung  ist  dem  Arzte  von  dem  Versicherungsamte  mitzuteilen.

VI.  Sind  bei  einer  Kasse  Arzte  neu  anzustellen,  so  beantragt  der  Kassenvorstand
unter  Einreichung  eines  Vorschlags  beim  Versicherungsamte  die  Auswahl  der  anzustellenden
  Arzte.

VII.  Die  Auswahl  des  anzustellenden  Kassenarztes  erfolgt  durch  einen  Ausschuß
(Nummer  IX)  nach  freiem  Ermessen  nach  Maßgabe  vorher  vereinbarter,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Oberversicherungsamte  festzustellender  Regeln.  Dabei  können  bei-
        <pb n="197" />
        Nr.  16.  1914.  159

spielsweise  folgende  Gesichtspunkte  berücksichtigt  werden:  Zeit  der  Eintragung,  Zeit  der
Approbation,  Lebensalter,  Niederlassungszeit  in  dem  Bezirk,  Lage  der  Wohnung,  Überlastung
  durch  kassenärztliche  oder  ähnliche  Tätigkeit,  bei  Spezialärzten  Nachweis  der
Ausbildung,  längere  Tätigkeit  als  Assistenzarzt  in  Krankenhäusern.

Die  Entscheidung  des  Ausschusses  ist  dem  Kassenvorstand  und  dem  ausgewählten
Arzte  durch  das  Versicherungsamt  mitzuteilen.

Die  Kasse  kann  den  ausgewählten  Arzt  nur  aus  einem  wichtigen  Grunde  ablehnen.

Wer  ablehnt,  hat  dies  dem  anderen  Beteiligten  und  dem  Versicherungsamte  binnen
einer  Woche  mitzuteilen.  Lehnt  ein  Arzt  ohne  einen  wichtigen  Grund  ab  ober  erklärt
er  sich  nicht  binnen  der  angegebenen  Frist,  so  macht  das  Versicherungsamt  einen  entsprechenden
  Vermerk  an  der  Stelle  seiner  Eintragung  im  Arztregister.

VIII.  Besteht  freie  Arztwahl  in  dem  Sinne,  daß  jeder  Arzt,  der  Kassenpraxis
betreiben  will,  zugelassen  werden  muß,  so  ist  er  nach  den  mit  den  Kassen  vereinbarten
Vertragsbedingungen  zur  Kassenpraxis  zuzulassen.  Das  Versicherungsamt  teilt  jede
Neueintragung  der  Kasse  mit,  welche  den  eingetragenen  Arzt  zuzulassen  hat,  sobald  er
sich  den  vereinbarten  Vertragsbedingungen  unterwirft.

IX.  Der  Ausschuß  für  die  Auswahl  der  Arzte  besteht  aus  mindestens  je  drei  Vertretern
  der  Kassen  und  der  Arzte.

Auf  der  Kassenseite  sollen  in  der  Regel  verschiedene  Kassenarten  vertreten  und
mindestens  ein  Kassenvertreter  soll  Arbeitgeber  sein.  Die  nicht  vertretene  asserort
benennt  einen  Ersatzmann,  der  in  den  Fällen  der  Nummer  XIII  in  den  Ausschuß  eintritt.
  Vor  der  Wahl  ruft  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  die  Kassenvorstände
oder  deren  Bevollmächtigte  zusammen  zur  Besprechung  der  Wahl  und  Herbeiführung
einer  Verständigung  über  die  zu  wählenden  Kassenvertreter.  Wird  eine  Verständigung
nicht  erzielt,  so  erfolgt  die  Wahl  der  Kashrete  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
  mit  gebundenen  Listen.  Die  Zahl  der  Stimmen  der  einzelnen  Kasse  richtet
sich  nach  der  Zahl  ihrer  Kassenmitglieder.  Die  Stimmen  werden  durch  die  Mitglieder
der  Kassenvorstände  abgegeben.  Die  Vertreter  der  Kassen  müssen  den  Kassenorganen
angehören.

r  #n  Arztevertreter  werden  ebenfalls  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
mit  gebundenen  Listen  gewählt.  Wahlberechtigt  sind  nur  im  Arztregister  eingetragene
Arzte.  Unter  den  Arztevertretern  müssen  die  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte  in
der  Mehrheit  sein.  Wählbar  sind  auch  andere  im  Bezirk  wohnende  Arzte.

Von  beiden  Parteien  sind  Stellvertreter  in  der  erforderlichen  Anzahl  zu  wählen.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre.

Das  Oberversicherungsamt  erläßt  eine  Wahlordnung.

X.  Alle  Angelegenheiten  des  Ausschusses  gehen  unter  der  Adresse  des  Versicherungsamts.
  Dieses  beruft  auch  den  Ausschuß  zu  den  Sitzungen.

XI.  In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  führt  abwechselnd  ein  Vertreter  der  egssen
und  ein  Vertreter  der  Arzte  den  Vorsitz.  Es  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit.  Über
den  Vorsitz  in  der  ersten  Sitzung  entscheidet  das  Los.

XII.  In  Streitfällen  über  Eintragung  in  das  Arztregister  (Nummer  I  und  1.),
über  Streichung  oder  Wiedereintragung  in  das  Arztregister  (Nummer  V),  über  die
Frage,  ob  ein  wichtiger  Grund  vorliegt  (Nummer  VII),  über  die  Auswahl  gemäß
Nummer  VII  und  Zulassung  gemäß  Nummer  VIII  beschließt  auf  Antrag  eines  der
        <pb n="198" />
        160  Nr.  16.  1914.

Beteiligten  der  Ausschuß  unter  der  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
oder  seines  Stellvertreters  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Lehnt  eine  Partei  den
Vorsitenden  oder  seinen  Stellvertreter  ab,  so  bestellt  der  Vorsitzende  des  Oberversicherungsamts
  den  Vorsitzenden.  Der  Beschluß  des  Ausschusses  ist  binnen  acht  Tagen  nach
Empfang  der  beanstandeten  Entscheidung  oder  Mitteilung  beim  Versicherungsamte  zu
beantragen.  «

Wenn  bei  Abstinimungen  im  Ausschuß  über  die  Auswahl  (Nummer  VID  sich
Stimmengleichheit  ergibt,  so  beschließt  der  Ausschuß  in  der  Besetzung  gemäß  Absatz  1
mit  einfacher  Stimmenmehrheit.

XIII.  Ist  ein  Arzt  auszuwählen  (Nummer  VII)  für  eine  Kasse,  die  einer  im  Ausschuß
  nicht  vertretenen  Kassenart  angehört,  so  tritt  ein  von  ihr  bestimmter  Ersatzmann
an  die  Stelle  des  Vertreters  derjenigen  Kassenert,  die  über  die  wenigsten  Stimmen
verfügt.  Sind  mehrere  Vertreter  derselben  Kassenart  vorhanden,  so  scheidet  das  nach
dem  Lebensalter  jüngste  Mitglied  aus.

Dasselbe  gilt  sinngemäß  auch  für  Streitfälle  (Nummer  XII).

XIV.  Gegen  den  Beschluß  des  Ausschusses  bei  Streit  gemäß  Nummer  XII  über
die  Auswahl  nach  Nummer  VII  steht  der  beteiligten  Kasse  und  dem  beteiligten  Arzte  ein
Beschwerderecht  zu.  Dasselbe  kann  nur  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  des  Beschlusses
  des  Ausschusses  geltend  gemacht  werden.  Die  Beschwerde  ist  an  den  Vorsitzenden
  des  Versicherungsamts  zu  richten,  welcher  sie  innerhalb  kürzester  Frist
mit  einer  Außerung  an  den  Vorsitzenden  des  Schiedsamts  weitergibt.  Die  Beschwerde
hat  aufschiebende  Wirkung.  Die  Beleiligten  sind  zu  benachrichtigen.

Der  Vorsibende  des  Schiedsamts  entscheidet  über  die  Beschwerde  nach  freiem
Ermessen.  Er  kann  die  Beschwerde  abweisen  oder  sie  dem  Schiedsamt  zur  endgültigen
Entscheidung  vorlegen.

XV.  Wo  besondere  Verhältnisse  vorliegen,  kann  die  oberste  Verwaltungsbehörde
oder  die  von  ihr  bestimmte  Behörde  die  Anlegung  eines  gemeinsamen  Arztregisters  flir
die  Bezirke  mehrerer  Versicherungsämter  anordnen  und  die  Behörde  bestimmen,  welche
das  gemeinsame  Arztregister  zu  führen  hat.  Soll  sich  das  gemeinsame  Arztregister  über
das  Gebiet  mehrerer  Bundesstaaten  erstrecken,  so  erfolgt  die  Regelung  durch  Vereinbarung
  zwischen  den  obersten  Verwaltungsbehörden  der  beteiligten  Bundesstaaten.

Übergangsbestimmung.

XVI.  Für  die  erstmalige  Eintragung  bei  der  Anlage  des  Arztregisters  ist  eine
Frist  von  acht  Tagen  festzusetzen.

Diejenißen  Arzte,  die  bisher  schon  zur  Kassenpraxis  zugelassen  waren,  solche  aber
verlieren,  weil  die  betreffende  Kasse  mit  Inkrafttreten  der  Meichsversicherunhsordmung
eingegengen  ist,  sollen  in  erster  Linie  bei  der  Zulassung  zur  Kassenpraxis  berücksichtigt
werden.

In  Streitfällen  entscheidet  der  Ausschuß  (Nr.  XII).
        <pb n="199" />
        Nr.  16.  1914.  161
e  3.

Gestimmungen
für  die  Bildung  und  die  Tätigkeit  ddes  Vertragsausschusses.

-  I.  Die  Aufgabe  des  Vertragsausschusses  besteht  darin,  darauf  hinzuwirken,  daß
Arztverträge  zustande  kommen.  Hierbei  ist  davon  auszugehen,  daß  der  freie  Vertragswille
  beider  Teile  so  wenig  wie  möglich  beschränkt  werden  darf.

II.  Die  Kassen  innerhalb  des  Bezirkes,  für  den  ein  Arztregister  aufgestellt  ist,  und
die  innerhalb  dieses  Bezirkes  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte  bilden  je  eine  Vereinigung
  zur  Wahl  eines  Vertragsausschusses,  dem  nur  zur  Kassenpraxis  zugelassene
Arzte  angehören  dürfen,  und  dem  die  Vorbereitung  der  Arztverträge  obliegt.  Die
Kassen  und  ihre  Arzte  sind  berechtigt,  über  Vertragsbedingungen  zu  verhandeln  und
das  Ergebnis  dieser  Verhandlung  dem  Vertragsausschuß  als  Vertragsgrundlage  zu
unterbreiten.  Dabei  ist  anzugeben,  in  welcher  Weise  das  Ergebnis  zustande  gekommen  ist.

Der  Wortlaut  des  Vertrags  wird  vom  Vertragsausschuß  festgestellt.  Die  Verträge
selbst  werdem  zwischen  der  Kasse  oder  dem  Kassenverband  und  dem  einzelnen  Arzte  geschlossen.
  Die  Gültigkeit  eines  solchen  Vertrags  darf  nicht  von  der  Genehmigung  einer
anderen  Organisation  abhängig  gemacht  werden.

III.  Der  Vertragsausschuß  beschließt  in  einer  Besetzung  von  je  drei  Vertretern
der  Kassen  und  der  Arzte.  Auf  der  Kassenseite  sollen  in  der  Regel  verschiedene  Kassenarten
  vertreten  und  mindestens  ein  Kassenvertreter  soll  Arbeitgeber  sein.

Vor  der  Wahl  zum  Vertragsausschuß  ruft  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts
  die  Kassenvorstände  oder  deren  Bevollmächtigte  zusammen  zu  einer  Besprechung
der  Wahl  und  Herbeiführung  einer  Verständigung  über  die  zu  wählenden  Kassenvertreter.
  Wird  eine  Herständigung.  nicht  erzielt,  so  erfolgt  die  Wahl  der  Kasent
vertreter  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit  gebundenen  Listen.  Die  Zahl
der  Stimmen  der  einzelnen  Kassen  richtet  sich  nach  der  Zahl  ihrer  Kassenmitglieder.
Die  Stimmen  werden  durch  die  Mitglieder  der  Kassenvorstände  abgegeben.

Die  Arztevertreter  werden  ebenfalls  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit
gebundenen  Listen  gewählt.  Wählbar  und  wahlberechtigt  sind  nur  zur  Kassenpraxis
zugelassene  Arzte.  ·

Von  beiden  Parteien  sind  für  jeden  Vertreter  Stellvertreter  in  der  erforderlichen
  Anzahl  zu  wählen.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre.

Das  Oberversicherungsamt  erläßt  eine  Wahlordnung.
        <pb n="200" />
        162  Nr.  16.  1914.

Auf  Verlangen  der  am  Vertrage  beteiligten  Krankenkasse  treten  in  jedem  einelnen
  Falle  an  die  Stelle  der  Vertreter  der  Kassen  im  Vertwagsausschusse  besondere

Vertreter,  die  der  Vorstand  der  beteiligten  Kasse  aus  der  Mitte  ihrer  Kassenorgane
bezeichnet.  Von  diesen  besonderen  Vertretern  soll  mindestens  einer  Arbeitgeber  sein.

IV.  Alle  Angelegenheiten  des  Vertragsausschusses  gehen  unter  der  Adresse  des
Versicherungsamts.  Dieses  beruft  auch  den  Vertragsausschuß  zu  den  Sitzungen.

Ist  ein  Arztvertrag  gekündigt  oder  wünscht  eine  Partei  den  Vertrag  nach  seinem
Ablauf  zu  ändern,  so  ist  unverzüglich  dem  Vertragsausschusse  hiervon  Anzeige  zu  machen
unter  Mitteilung  der  für  den  neuen  Vertrag  angebotenen  Bebingungen.

Geschieht  dies  nicht  spätestens  8  Wochen  vor  Ablauf  des  Vertrags,  so  kann  der
Vorsibende  des  Versicherungsamts  von  Amts  wegen  die  Einigungsverhandlung  einleiten.

V.  In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  führt  abwechselnd  ein  Vertreter  der  Kassen
und  ein  Vertreter  der  Arzte  den  Vorsitz.  Es  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit.  Über
den  Vorsitz  in  der  ersten  Sitzung  entscheidet  das  Los.

VI.  Kommt  eine  Einigung  im  Vertragsausschuß  nicht  zustande  oder  einigen  sich
die  Parteien  nicht  auf  der  vom  Vertragsausschuß  vorgeschlagenen  Grundlage,  so  hat  der
Vorsitzende  des  Versicherungsamts  die  Sache  dem  Schiedsamt  zur  Entscheidung  zu
unterbreiten.  Das  Schiedsamt  entscheidet  endgültig  mit  verbindlicher  Wirkung  für
beide  Teile.

Vertragsausschuß  und  Schiedsamt  sollen  das  Verfahren  so  beschleunigen,  daß  der
neue  Vertrag  mit  dem  Ablauf  des  bisherigen  Vertrags  in  Kraft  treten  kann.  Solange
das  Verfahren  beim  Vertragsausschuß  oder  Schiedsamt  schwebt,  gelten  die  bisherigen
Verträge  weiter.

VII.  Der  Vertragsausschuß  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Verträgen  ein  der
Nummer  6  des  Berliner  Abkommens  entsprechendes  Schiedsgericht  zur  Entscheidung
von  Streitigkeiten  aus  abgeschlossenen  Verträgen  vorgesehen  wird.

Der  Vertragsausschuß  kann  als  Schiedsgericht  unter  der  Leitung  des  Vorsibe#nden
des  Versicherungsamts  oder  seines  Stellvertreters  bestellt  werden.
        <pb n="201" />
        Nr.  16.  1914.  163
Anlage  4.

Bestimmungen
für  die  Bildung  und  Tätigkeit  des  Schiedsamts.

I.  Das  Schiedsamt  wird  für  den  Bezirk  des  Oberversicherungsamts  gebildet.  Die
oberste  Verwaltungsbehörde  kann  nach  Anhören  Beteiligter  den  Bezirk  anders  sestlegen.

Das  Schiedsamt  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Oberversicherungsamts  oder
seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  acht  Mitgliedern,  und  zwar  zwei  Unparteiischen,
  die  vom  Vorsitzenden  des  Oberversicherungsamts  ernannt  werden,  und  sechs
Beisitzern,  die  je  zur  Hälste  aus  den  Vertretern  der  Arzte  und  der  Kassen  entnommen
werden.  Lehnt  eine  Partei  den  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Oberversicherungsamts
als  Vorsitzenden  des  Schiedsamts  ab,  so  bestellt  der  Vorsitzende  des  Oberversicherungs.
amts  einen  anderen  Vorsitzenden.

II.  Zur  Wahl  der  Beisiper  bilden  die  Kassen  innerhalb  des  Bezirks  des  Schiedsamts
  und  die  innerhalb  dieses  Bezirks  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte  je  eine
Vereinigung.

Auf  der  Kassenseite  sollen  verschiedene  Kassenarten  vertreten  und  mindestens  ein
Kassenvertreter  soll  Arbeitgeber  sein.  Die  Wahl  der  Kassenvertreter  erfolgt  nach  den
Grundsäten  der  Verhältniswahl  mit  gebundenen  Listen.  Die  Zahl  der  Stimmen  der
einzelnen  Kasse  richtet  sich  nach  der  Zahl  ihrer  Kassenmitglieder.

Die  Arztevertreter  werden  ebenfalls  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
git  gebundenen  Listen  gewählt.  Wahlberechtigt  sind  nur  zur  Kassenpraxis  zugelassene

rzte.
Von  beiden  Parteien  sind  für  jeden  Vertreter  die  erforderliche  Anzahl  Stellvertreter
  zu  wählen.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre.

Die  oberste  Verwaltungsbehörde  oder  die  von  ihr  beauftragte  Behörde  erläßt
eine  Wahlordnung.

III.  Alle  Angelegenheiten  des  Schiedsamts  gehen  unter  der  Adresse  des  Oberversicherungsamts.
  Dieses  beruft  auch  das  Schiedsamt  zu  den  Sißtungen.

Die  Tätigkeit  der  Beisitzer  des  Schiedsamts  ist  ehrenamtlich.  Es  bleibt  den  beleiligten
  Arzten  und  Kassen  überlassen,  den  Beisitzern  eine  Entschädigung  im  Sinne  des
8  21  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  zu  gewähren.

IV.  Soweit  über  den  Abschluß  neuer  Verträge  zwischen  einer  Kasse  und  den
Arzten  keine  Einigung  erzielt  wird,  entscheidet  das  Schiedsamt  endgültig  mit  ver-32-
        <pb n="202" />
        184  Nr.  16.  1914.

bindlicher  Wirkung  für  beide  Teile  darüber,  welche  Bedingungen  als  angemessene  den
Arztverträgen  zugrunde  zu  legen  sind  (Nr.  5  des  Berliner  Abkommens).  Wird  von
einer  Kasse  oder  von  den  im  Arztregister  eingetragenen  Arzten  ein  wichtiger  Grund  zur
Anderung  des  Arztsystems  geltend  gemacht  und  kommt  es  darüber  zu  keiner  Einigung,
so  entscheidet  das  Schiedsamt  über  diesen  Streitpunkt  zunächst  und  gesondert  von
anderen  Vertragsbedingungen,  über  die  noch  Streit  besteht.

V.  Die  Entscheidungen  des  Schiedsamts  erfolgen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Zur  Beschlußfassung  genügt  die  Anwesenheit  von  je  zwei  Vertretern  der  Kassen
und  der  Arzte.  An  der  Abstimmung  darf  sich  immer  nur  die  gleiche  Anzahl  von  Vertretern
  der  beiden  Gruppen  beteiligen.  Ist  eine  Beschlußfassung  infolge  des  Fehlens
einer  genügenden  Anzahl  von  Vertretern  nicht  möglich,  so  hat  der  Vorsitzende  unverüglich
  eine  zweite  Sitzung  anzuberaumen,  in  welcher  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der

rschienenen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  entschieden  wird.  Hierauf  ist  bei  der
Einladung  zur  Sitzung  besonders  hinzuweisen.

Ein  an  den  streitigen  Arztverträgen  oder  den  Vorverhandlungen  des  Vertragsausschusses
  unmittelbar  beteiligter  Vertreter  darf  nicht  mitstimmen.

Die  Entscheidung  des  Schiedsamts  ist  dem  Vertragsausschuß,  dem  die  Vorbereitung
  der  streitigen  Arztverträge  obliegt,  mitzuteilen.

VI.  Das  Schiedsamt  soll  das  Verfahren  so  beschleunizen,  daß  der  neue  Vertrag
mit  dem  Ablauf  des  bisherigen  Vertrags  in  Kraft  treten  kann.  So  lange  das  Verfahren
  schwebt,  gelten  die  bisherigen  Verträge  weiter.
        <pb n="203" />
        Nr.  16.  1914.  165
Anlage  5.

Bestimmungen

über  den  Zentralausschuß  (Nr.  12  des  am  23.  Dezember  1913  zwischen
Verbänden  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  geschlossenen  Abkommens).

5  1.

..nZur  Durchführung  des  am  23.  Dezember  1913  in  Berlin  (Reichsamt  des  Innern)
jiccen  Organiisationen  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  geschlossenen  Abkommens
owie  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  die  daraus  entstehen,  wird  ein  Zentralausschuß
  eingesetzt.  "

52.

Der  Zentralausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwölf  Beisitzern.

J  Den  Vorsitzenden  und  Stellvertreter  für  ihn  ernennt  der  Staatssekretär  des
nnern.

Von  den  Beisitzern  wirb  je  einer  ernannt

vom  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,

vom  Königlich  Preußischen  Minister  des  Innern.  An  die  Stelle  des  Beisiters
  aus  dem  preußischen  Ministerium  des  Innern  tritt  in  Angelegenheiten,
  die  vorzugsweise  Verhältnisse  in  einem  anderen  Bundesstaate
betreffen,  ein  von  der  Regierung  dieses  Bundesstaats  ernannter  Beisitzer.
  Diese  Beisiper  sollen  nicht  den  beteiligten  Verbänden  angehören.

Je  fünf  Beisitzer  werden  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  von  den  beteiligten
Vereinigungen  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  ernannt.  Von  den  ärztlichen  Beisitzern
sollen  zwei  vom  Arztevereinsbund  und  drei  vom  Leipziger  Verbande  benannt  werden;
von  den  Beisitzern  aus  den  Krankenkassen  je  einer  von  jedem  der  beteiligten  Verbände,
von  dem  Hauptverbande  der  Ortskrankenkassen  für  das  Deutsche  Reich  jedoch  zwei.

In  den  Fällen,  in  denen  preußische  Landkrankenkassen  beteiligt  sind,  wirkt  ein  von
dem  Königlich  Preußischen  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  ernannter
  Beisitzer  mit  beratender  Stimme  mit.

Ein  weiterer  Beisitzer  soll  mit  beratender  Stimme  zugezogen  werden.  Seine  Ernennung
  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  medizinische  Fakultät  der  Berliner  Universität
nrlcht  wird,  eines  ihrer  Mitglieder  zu  den  Verhandlungen  des  Zentralausschusses  zu
entsenden.  -
        <pb n="204" />
        166  Nr.  16.  1914.

83.
Die  Verhandlungen  des  Zentralausschusses  finden  in  der  Regel  in  Berlin  statt.
Der  Vorsttzende  ist  jedoch  besugt,  sie  an  einem  anderen  Orte  anzuberaumen.

*  4.
Von  Ort  und  Zeit  der  Verhandlungen  hat  der  Vorsitzende  die  beteiligten  Verbände
und  die  Beisihzer  durch  eingeschriebenen  FKief  rechtzeitig  zu  benachrichtigen  mit  der  Aufsorderung
  im  Falle  der  Behinderung  umgehend  Stellvertreter  zu  bestellen,  die  vor
er  Verhandlung  dem  Vorsitzenden  bekannt  zu  geben  sind.  Die  Bestellung  der  Stellvertreter
  erfolgt  für  jeden  einzelnen  Fall  durch  die  Verbände.

Zwischen  der  Mitteilung  und  der  Verhandlungszeit  soll  ein  Zwischenraum  von
mindestens  zwei  Wochen  liegen.

Vor  der  Verhandlung  soll  den  Beisitzern  und  den  beteiligten  Verbänden  tunlichst
von  den  Beratungsgegenständen  und  den  eingelaufenen  Anträgen  Kenntnis  gegeben
werden.

85

Der  Zentralausschuß  beschlußfähig,  auch  wenn  von  den  Vertretern  der  Organisationen
  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  nur  je  zwei  anwesend  #ind.

Diese  Vertreter  müssen  auf  jeder  von  beiden  Seiten  in  gleicher  Zahl  mitwirken.
Sind  sie  in  ungleicher  Zahl  erschienen,  so  Hcheiden  überzählige  Mitglieder  bei  der  Abstimmung
  aus.  Der  in  überzähliger  Anzahl  erschienenen  Seite  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,
  wer  ausscheidet.

5  6.

Die  Verhandlungen  und  Beschlußfassungen  sind  nicht  öffentlich.  Über  den  Hergang

  der  Verhandlungen  und  über  das  Stimmenverhältnis  ist  Schweigen  zu  beobachten.

*5s  7.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte  und  Verhandlungen  des  Zentralausschusses.
*  *  die  Verhandlungen  vor,  zeichnet  die  Verfügungen  und  vollzieht  die  Reinriften.

88

Über  die  Verhandlung  ist  durch  einen  beamteten  Schriftführer,  den  der  Vorsitzende
bestellt,  eine  Niederschrift  aufzunehmen.  Sie  enthält  Ort  und  Tag  der  Verhandlung
sowie  bie  Namen  der  mitwirkenden  Personen  unter  Angabe  von  Beruf  und  Eigenschaft,
in  der  sie  mitwirken.

Der  Gang  der  Verhandlung  ist  in  der  Niederschrift  im  allgemeinen  wiederzugeben.
  Die  Niederschrift  ist  vom  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  vollziehen.

89.

An  die  mündliche  Verhandlung  schließt  sich  die  Beratung  und  Beschlußfassung
unmittelbar  an.  Die  Entscheidung  darf  nur  von  den  Mitgliedern  getroffen  werden,
die  an  der  Verhandlung  teilgenommen  beben.

Der  Zentralausschuß  entscheidet  über  die  streitigen  Punkte  nach  freiem  Ermessen

mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.
        <pb n="205" />
        Nr.  16.  1914.  167

Bei  der  Abstimmung  werden  die  Stimmen  in  folgender  Reihenfolge  abgegeben:
1.  von  den  Vertretern  der  Arztevereinigungen,
2.  von  den  Vertretern  der  Kassenvereinigungen,
3.  von  den  beamteten  Beisitzern,
4.  vom  Vorsitzenden.
In  der  ersten  und  zweiten  Gruppe  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung
nach  dem  Lebensalter,  in  der  dritten  Gruppe  nach  dem  Dienstalter,  bei  gleichem  Dienstalter
  nach  dem  Lebensalter.  Der  dem  Dienst=  oder  Lebensalter  nach  Jüngere  stimmt

zuerst.
10

5ä  10.

Der  Beschluß  des  Zentralausschusses  ist  vom  berifene  und  von  sämtlichen
mitwirkenden  Beisitzern  zu  unterschreiben.  Der  Beschluß  ist  den  Beteiligten  schriftlich
bekannt  zu  geben.

8  11.

Das  Reich  und  die  Bundesstaaten  sowie  die  beteiligten  Organisationen  tragen
ein  jeder  die  durch  seine  Mitwirkung  im  Zentralausschusse  verursachten  Kosten.

Soweit  Vertreter  streitender  Larteier  erscheinen,  bleibt  diesen  die  Aufbringung
der  dadurch  entstehenden  Kosten  überlassen.
        <pb n="206" />
        168  Nr.  16.  1914.
Anlage  6.

Arztregister  —Wahlordnung.

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  oder  sein  ständiger  Stellvertreter  leitet
die  Wahl  der  VWertreter  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl
der  Arzte.  (Wahlleiter.)

2.  Wahlberechtigt  sind  für  die  Krankenkassen  die  Vorstandsmitglieder  der  Krankenkassen“),
  die  in  dem  Bezirke,  für  den  das  Arztregister  gelütet  wird,  ihren  Sitz  haben.
Die  Zahl  der  Stimmen  der  einzelnen  Kasse  richtet  sich  nach  ihrer  Mitgliederzahl.  Maßgebend
  ist  die  Zahl  der  Milglieder,  deren  Beschäftigungsort  (8§  153  bis  156)  7°  sich
zur  Zeit  des  letzten  Zahltags  (§  393)  vor  der  Feststellung  im  Wahlbezirk  befindet.  Bei
unständig  Beschäftigten  (§  442)  und  solchen  Mitgliedern,  die  Kassen  auf  Grund  der
176  und  313  angehören  und  einen  Beschäftigungsort  nicht  haben,  tritt  an  Stelle  des

eschäftigungsorts  der  Wohnort.  Bei  Hausgewerbtreibenden  ist  der  Ort  ihrer  eigenen
Betriebsstätte  (§  466),  bei  den  im  Wandergewerbbetriebe  Beschäftigten  der  Ort  maßgebend,
bei  dessen  Ortspolizeibehörde  der  Wandergewerbschein  beantragt  worden  ist  (§  4591.

Wahlberechtigt  sind  für  die  Arzte  alle  im  Arztregister  eingetragenen  Arzte.  Jeder

Arzt  führt  eine  Stimme.

II.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

3.  Der  Wahlleiter  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  nach  Anhören  Beteiligter  die
Zahl  der  Vertreter  erhöhen.

4.  Mindestens  4  Wochen  vor  der  Wahl  setzt  der  Wahlleiter  die  Stimmenzahl  der
Kassen  fest,  soweit  sich  die  Kassen  nicht  über  die  Stimmenzahl  einigen.

Die  hierzu  erforderlichen  Ermittlungen  werden  von  Amts  wegen  vorgenommen.

Jede  Kasse  erhält  für  jedes  anrechnungsfähige  Mitglied  eine  Stimme.

5.  Der  Wahlleiter  verteilt  die  für  jede  Kasse  festgesetzte  Stimmenzahl  auf  die  Vorstandsmitglieder.
  Bruchzahlen  werden  nicht  berücksichtigt.  Ist  die  Stimmenzahl  bereits
für  eine  Wahl  der  Beisitzer  des  Versicherungsamts  festgesetzt,  so  wird  diese  Zahl  zu
Grunde  gelegt.“)

»)  Krankenkassen  slud,  soweit  nicht  ein  anderes  angegeben  ist,  die  Orts-,  Land.,  Betriebs=  und
Innungskrankenkassen  (5  225).

lAlle  in  der  Pahlordnung  ausgeführten  Paragraphen  bezlehen  sich,  soweit  nicht  ein  anderes
angegeben  ist,  auf  die  R##.=½%)

  Wegen  Mitteilung  an  das  Oberversicherungsamt  vgl.  Schiedsamts-Wahlordnung  Nr.  2  Ubs.  2.
        <pb n="207" />
        Nr.  16.  1914.  169

6.  Spätestens  3  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  anhiegenden

  Muster  den  Wahlberechligten  die  auf  sie  entfallende  Stimmenzahl  sowie  den

Termin  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  Vorschlagslisten
  einzureichen.  Die  Bestimmung  in  Nr.  15  ist  zubeachten.  »

7.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Vertreter  der  Krankenkassen  und  Arzte  getrennt
aufzustellen.  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Vertreter
zu  wählen  sind.  Von  den  Kassenvertretern  soll  mindestens  einer  ein  Arbeitgeber  sein.
Dieser  soll  an  erster  Stelle  ausgeführt  werden.

Ferner  soll  je  ein  Vorgeschlagener  den  Organen  der  Ortskrankenkassen  und  Landkrankenkassen
  angehören.  »

as  zer  den  vorgeschlagenen  Arztevertretern  muß  die  Mehrheit  zur  Kassenpraxis  zugelassen
  sein.  ·

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer
Reihenfolge  aufzuführen.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner  als  Vertreter.

Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung
darÜber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

8.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Einganges  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Einganges  mit  Buchstaben  (A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft
die  Vorschlagslisten  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern
mit.  Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

9.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,  sich
binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht  innerhalb
dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den  bevollmächtigten
Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  anheimzugeben,  binnen  einer
Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vorschlagsliste  aufgeführt  ist,  darf
dabei  nicht  vorgeschbgen  werden.  Den  Vertretern  ist  die  Einsichtnahme  in  die  eingereichten
Listen  zu  gestatten.  4

10.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterscheift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
der  Vorschlagslisten  auszugeben.

11.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  zweiten  und  dritten  Absatz  ein  anderes
bestimmt  ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften
  der  Nr.  7,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht
rechtzeitig  behoben  wird.  %

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  7  Abf.  1  Sat  3  und  4,  Abs.  2  und  3  nicht  beachtet,
so  ist  der  bevollmächtigte  Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.
Kommt  er  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  bei  Verstößen  gegen
Nr.  7  Abs.  1  Satz  3  und  4,  Abs.  2  und  Abs.  3  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die
nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen  streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an
eine  spätere  Stelle  setzen.

33
        <pb n="208" />
        170  Nr.  16.  1914.

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Vertreter  der  Anfsorderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht  rechteitig
  nach,  so  wird  der  Name  des  unvollstängig  Bezeichneten  gestrichen.  Enthält  eine

orschlagsliste  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene  Zahl  von
Bewerbern,  so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in  zulässiger
Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als  die  vorgeschriebene
  Zahl  von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungültig.

12.  Die  Anstände  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  6.  Tages  vor  dem  Wahltage  beseitigt
  sein.

Spätestens  3  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen  Vorschlagslisten  von
n  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  8)  den  Wahlberechtigten  zu  überenden.


13.  Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  6  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste  von
den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  oder  den  Arzten  eingereicht,  so  findet  bei
dieser  Gruppe  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten  Personen
gelten  in  der  erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

ill.  Die  Wahl.

14.  Die  Wahl  wird  schriftlich  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  ausgeübt.  Die
Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder  Vorbehalt
enthalten.  Sie  sind  handschristlich  oder  durch  Vervielfältigung  herzustellen.

15.  Die  Stimmzettel  müssen  bis  zum  Ablaufe  der  Wazifesst  bei  dem  Wahlleiter
in  einem  dem  Wahlberechtigten  mit  der  Aufforderung  (Nr.  6)  zu  übersendenden  amtlich
gestempelten  Wahlumschlag  eingehen.  Die  Wahlumschläge  sind  in  einem  äußeren  an  den
Wahlleiter  adressierten  Umschlage  zu  verschließen.  Auf  dem  Wahlumschlage  wird  bei
den  den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  zugehenden  Umschlägen  amtlich  vor  der
Ülbersendung  die  Stimmenzahl  vermerkt.  Die  Unschläze  für  die  Vertreter  der  Krankenkassen
  und  der  Arzte  müssen  durch  entsprechende  Ausschriften  oder  verschiedene  Farbe
voneinander  unterschieden  sein.  Der  Besitz  des  Wahlumschlags  gilt  als  Wahlausweis.

16.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.  Als
verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vorgeschlagenen
geändert  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der  Liste  (Nr.  8)
enthält,  für  die  der  Wähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,  die  von  den
Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

17.  Die  eingehenden  Wahlumschläge  sind  uneröffnet  getrennt  für  Vertreter  der
Krankenkassen  und  der  Arzte  vom  Wahlleiter  aufzubewahren.

18.  Nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  der  Wahlumschläge  beruft  der  Wahlleiter
#r  Feststellung  des  Wahlergebnisses  einen  im  Arztregister  eingetragenen  Arzt  und  ein

itglied  der  Organe  der  beteiligten  Kassen  zu  Beisitzern.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

19.  Der  Wahloorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann  prüft
        <pb n="209" />
        Nr.  16.  1914.  171

er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen
und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.

Jeder  gültige  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage
vermerkt  sind.

Stimmzeltel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  14  und  16  nicht  entsprechen  oder  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind  ungültig.
Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in
eistem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,
nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

20.  Die  Vertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der  Zahl
der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  19)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  der  der
Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,  für  die
in  Anlage  II  als  Mufster  ein  Beispiel  beigesügt  ist.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer  Reihe
nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten  Teilzahlen
  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.  Die
Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den  früheren
Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.  Bruchteile
  von  Zahlen  sind  wegzulassen.  ·

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

21.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  zueße  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorßeschlagenen  gewählt.  Die  Überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  20  bestimmten
Verfahrens  verteilt.

22.  Uber  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.
Sie  g  0  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu
unterschreiben.

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des
Wahloorstandes,  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder
Vorschlagsliste  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung
auf  die  Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

23.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  21  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellverlrer
  ein.  Nr.  21  Abs.  2  gilt  entsprechend.  **

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  vom  Versicherungsamt  zugelassen  werden,  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  insgesamt
oder  in  einer  Gruppe  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl  herabsinkt.

as

—  “
        <pb n="210" />
        172  Nr.  16.  1914.

24.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  den  beteiligten  Krankenkassen
und  Arzten  mitzuteilen,  sobald  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.

25.  Die  Entscheidungen  des  Wahlvorstandes  sind  endgültig.

26.  Hält  der  Wahlvorstand  die  Wahl  für  ungültig,  weil  gegen  wesentliche  Vorschriften
  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung
meglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  verändert
werden  konnte,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.  Ist  nur  die  Wahl
einer  Gruppe  ungültig,  so  ist  nur  die  Wahl  der  einen  Gruppe  zu  wiederholen.

27.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Das  gleiche  gilt  von  der  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von
Dritten  die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  §§  107  bis  109,  240,  339
des  Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Geschenken  beeinflußt
worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Nr.  23  Abs.  2,  3  gilt  enisprschend

28.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Versicherungsamt  aufzubewahren.

Schwerin,  den  28.  Februar  1914.

Großherzogliches  Oberversicherungsamt.
R.  Eberhard.
        <pb n="211" />
        Nr.  16.  1914.  173
Anlage  6  I.

Ais  Vertreter  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl
der  Arzte  im  Bezirke  sind  Vertreter  zu  wählen.  Die
zu  Wählenden  werden  zur  Hälfte  aus  den  Mitgliedern  der  Organe  der  Krankenkassen,
die  im  Bezirke,  für  den  das  Arztregister  geführt  wird,  ihren  Sitz  haben,  zur  Hälfte  aus

»  ·  Kassenvertreter
den  Ärzten  entnommen.  Sie  haben  hiernach  Trzte  —zu  wählen.
Ihnen  stehen  Stimmen  zu.  Der  Stimmzettel  muß  in  dem
anliegenden  Wahlumschlage  verschlossen  in  einem  besonderen  an  den  Unterzeichneten
gerichteten  Umschlage
spätestens  bis  zum  lnachmittags  Uhr
bei  mir  eingehen.
Ich  fordere  Sie  auf,  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Wahlberechtigten  eine
Vorschlagsliste
für  die  Wahl  bis  zum  ll.  10  .  bei  mir  einzureichen.

Auf  die  umstehend  abgedruckten  wihtigsten  Beslimmungen  für  die  Wahl  wird
besonders  hingewiesen.

„,  den  19

Der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  als  Wahlleiter.

Auf  der  Rückselte  der  Aufforderung  Und  die  Nr.  IX  der  „Bestimmungen  für  die  Führung  des
Arztregisters“  und  die  Nr.  2,  7,  14—10,  10  Abs.  2,  3  der  Wahlordnung  abzudrucken.
        <pb n="212" />
        174  Nr.  16.  1914.
Anlage  6  II.

Muster
der  Rechnung  nach  den  Nr.  20  ff.  der  Wahlordnung.

Es  sind  für  die  Gruppe  der  Vertreter  der  Krankenkassen  3  Vertreter  zu  wählen.
Für  die  Wahlen  sind  drei  Listen  A,  B,  C  aufgestellt.  Es  sind  Stimmen  entfallen  auf
A  B  □C

6212  5626  1224
Die  Bildung  der  Teilzahlen  ergibt  folgendes:
Teilung  durch  A  B  □
1  6212  6626  1224
2  3106  2813  612
3  2070  1875  408
Ordnung  der  Höchstzahlen.
1.  6212  Liste  A  «  4.2813ListeBs
2.5626»B  Sitze  der  Vertreter  5.  2070  ,„  A
im  Ausschuß

3.  3108  „  A
Es  sind  hiernach  gewählt
von  Liste  A:  2  Vertreter,
7  7  B:  1  1
3  Vertreter.

6  18375  „  B.
        <pb n="213" />
        Nr.  16.  1914.  175

Vertragsausschuß-Wahlordnung.

 

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  oder  sein  ständiger  Stellvertreter  leitet
die  Wahl  der  Vertreter  der  Arzte  und  Krankenkassen  zum  Vertragsausschuß  (Wahlleiter).

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Vorstandsmitglieder  der  Krankenkassen"),  die  in  dem
Bezirke,  für  den  das  Arztregister  geführt  wird,  ihren  Sitz  haben,  und  die  in  diesem
Bezirke  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte.

3.  Jeder  Arzt  führt  eine  Stimme,  jedes  Vorstandsmitglied  einer  Krankenkasse  die
für  die  Wahl  der  Vertreter  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl  der  Arzte  geltende
Stimmenzahl.

I.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

4.  Spätestens  3  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  an-  an
liegenden  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sie  entfallende  Slimmenzahl  sowie  drn
Termin  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  Vorschlagslisten
  einzureichen.  Die  Bestimmung  in  Nr.  13  ist  zu  beachten.

5.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Vertreter  der  Arzte  und  die  Vertreter  der
Krankenkossen  getrennt  aufzustellen.  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu
enthalten,  als  Vertreter  zu  wählen  sind.

Von  den  Kassenvertretern  soll  mindestens  einer  ein  Abeitzeder  sein.  Dieser  soll
an  erster  Stelle  aufgeführt  werden.  Ferner  soll  je  ein  Vorgeschlagener  den  Organen
der  Ortskrankenkassen  und  Landkrankenkassen  angehören.  Die  vorgeschlagenen  Arzte
müssen  zur  Kassenpraxis  im  Bezirke  des  Vertragsausschusses  zugelassen  sein.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und
Wohnort,  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in
erkennbarer  Reihensolge  auszuführen.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Terhandiun  en  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
  unterschrieben  sein.  I#n  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner
*  sbertrete-.  Der  Vertreter  soll  am  Sitze  des  Versicherungsamts  wohnen  oder  beäftigt

  sein.

Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung
darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

6.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Einganges  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Einganges  mit  Buchstaben  (A.  B  usw.)  bezeichnen.  Er  pruft

"  Krankenkassen  sind,  let  nicht  ein  anderes  angegeben  ist,  die  Orts.,  Land.,  Belrlebs=  und
Innungskrankenkassen  (5  225  R.).
        <pb n="214" />
        176  Nr.  16.  1914.

die  Vorschlagelisten  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern
mit.  Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

7.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
sich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht
innerhalb  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den
bevollmächtigten  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzünlich  mitzuteilen  und  anheimzugeben,
  binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  er  bereits  in  einer  Vorschlagsliste
  aufgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist  die
Einsichtnahme  in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterschrift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
der  Vorschlagslisten  aufzugeben.

9.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  zweiten  und  dritten  Absatz  ein
anderes  bestimmt  ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den
Vorschriften  der  Nr.  5,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel
nicht  rechtzeitig  behoben  wird.

Sind  die  Vorschristen  der  Nr.  5  Abs.  2  nicht  beachtet,  so  ist  der  bevollmächtigte
Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.  Kommt  er  dieser  Aufforderung
  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die  nicht

eeigneten  Vorgeschlagenen  streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an  eine
pätere  Stelle  setzen.

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Vertreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht  rechtzeitig
  nach,  so  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen.  Enthält  eine
Vorschlagsliste  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene  Zahl
von  Bewerbern,  so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in  zulässiger
  Zahl  vor  den  Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als
die  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungültig.

3  r  Die  Anstände  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  6.  Tages  vor  dem  Wahltage  beeitigt
  sein.

Spätestens  3  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen  Vorschlagslisten
20n  heamn  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  6)  den  Wahlberechtigten  zu
lbersenden.

11.  Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  4  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste
von  den  Arzten  oder  den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  eingereicht,  so  findet
bei  dieser  Gruppe  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten
Personen  gelten  in  der  erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

III.  Die  Wohl.

12.  Die  Wahl  wird  schriftlich  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  ausgeübt.  Die
Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder  Vorbehalt  enthalten.
  Sie  sind  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung  herzustellen.

13.  Die  Stimmzettel  müssen  bis  zum  Ablaufe  der  Wahlfrist  bei  dem  Wahlleiter
in  einem  dem  Wahlberechtigten  mit  der  Aufforderung  (Nr.  4)  zu  Übersendenden  amtlich
        <pb n="215" />
        Nr.  16.  1914.  177

gestempelten  Wahlumschlag  eingehen.  Die  Wahlumschläge  sind  in  einem  äußeren,  an  den
Wahlleiter  adressierten  Umschlage  zu  verschließen.  Auf  dem  Wahlumschlage  wird  bei  den
den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  zugehenden  Umschlägen  amtlich  vor  der  Übersendung
  die  Stimmenzahl  vermerkt.  Die  Umschläge  für  die  Vertriter  der  Krankenkassen
und  der  Arzte  müssen  durch  entsprechende  Ausschriften  oder  verschiedene  Farbe  voneinander
  und  von  den  in  Nr.  15  der  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arzte
und  der  Krankenkassen  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl  der  Arzte  vorgeschriebenen  Umschlägen
  unterschieden  sein.  Der  Besitz  des  Wahlumschlags  gilt  als  Wahlausweis.

14.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.
Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vor-Gaichlagenen
  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der

iste  (Nr.  6)  enthält,  für  die  der  Wöähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,
die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

15.  Die  eingehenden  Wahlumschläge  sind  un  eröffnet,  getrennt  für  Vertreter  der
Krankenkassen  und  der  Arzte,  vom  Wahlleiter  aufzubewahren.

.16.  Nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  der  Wahlumschläge  beruft  der  Wahlleiter
  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  einen  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzt  und
ein  Mitglied  der  Organe  der  beteiligten  Kassen  zu  Beissitzern.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten.  «

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

17.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzeitel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gülligen  Stimmen  fest.

Jeder  güliuge  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage
vermerkt  sind.  «

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  12  und  14  nicht  entsprechen  oder  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind  unültig.

  Ungültig  ist  serner  ein  Slimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden
2  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,
  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungülltig.

18.  Die  Vertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der
Zahl  der  ihnen  zugesfallenen  Stimmen  (Nr.  17)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge
der  der  Größe  nach  grordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,

  für  die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigesügt  ist.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer
Reihe  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  I,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den
früheren  Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.
  Bruchtcile  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

34
        <pb n="216" />
        178  Nr.  16.  1914.

19.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  sdie  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagqenen  gewählt.  Die  überzähliges
Sitze  werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  18
bestimmten  Verfahrens  verteilt.

20.  ber  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.  Sie  ist
vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu  unterschreiben.

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf  die
Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.  **

21.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  19  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreler
  ein.  Nr.  19  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  vom  Versicherungsamt  zugelassen  werden,  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  insgesamt
oder  in  einer  Gruppe  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl  herabsinkt.

22.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  den  beteiligten  Krankenkassen
  und  Arzten  mitzuteilen,  sobald  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.

23.  Die  Entscheidungen  des  Wahlvorstandes  sind  endgültig.

24.  Hält  der  Wahlvorstand  die  Wahl  für  ungültig,  weil  gegen  wesentliche  Vorschriften
  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung
möglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  veränden
werden  konnte,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahloerfahren  einzuleiten.  Ist  nur  die  Wahl
einer  Gruppe  ungültig,  so  ist  nur  die  Wahl  der  einen  Gruppe  zu  wiederholen.

25.  Unglülltig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Das  gleiche  gilt  von  der  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten
von  Dritten  die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  §§  107  bis  109,  240,
339  des  Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Geschenken
beeinflußt  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  verändert
werden  konnte.

Nr.  21  Abs.  2,  3  gilt  entsprechend.

26.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Versicherungsamt  aufzubewahren.

Schwerin,  den  28.  Februar  1914.

Großherzogliches  Oberversicherungsamt.
R.  Eberhard.
        <pb n="217" />
        Nr.  16.  1914.  179

Aulage  7  I.

Ais  Vertreter  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  im  Vertragsausschuß  für  den
Bezirrr  sind  Vertreter  zu  wählen.  Die  zu  Wählenden

werden  zur  Hälfte  aus  den  Mitgliedern  der  Organe  der  Krankenkassen,  die  im  Bezirke  des

Vertragsausschusses  ihren  Sitz  haben,  zur  Hälfte  aus  den  in  diesem  Bezirke  zur  Kassen-Kassenverteter


praxis  zugelassenen  Arzten  entnommen.  Sie  haben  hiernach  Arte

zu  wählen.
Ihnen  stehen
Wahlumschlage  verschlossen  in  einem  esond
spätestens  bis  zum

bei  mir  eingehen.
Ich  fordere  Sie  auf,  in  Gemeinschaft  mit  .  anderen  Wahlberechtigten  eine

Vorschlagsliste

für  die  Wahl  bis  zum  19  bei  mir  einzureichen.
Auf  die  umstehend  abgedruckten  wichtigsten  Bestimmungen  für  die  Wahl  wird

besonders  hingewiesen.

Stimmen  zu.  Der  Stimmzettel  muß  in  dem  anliegenden
17.4  zeich  4.  9  ichtet  Umschlage

*

anden

,  den  19..„

Der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  als  Wahlleiter.

Auf  der  Röckselte  der  Aufforderung  sind  die  Nr.  III  der  Bestimmungen  für  die  Blldung  und  die
Tätigkelt  des  Vertragsausschusses  und  die  Nr.  2,  5,  12,  13,  14,  17  Abs.  2,  8  der  Wahlordmung  abzudrucken.

34•

D
        <pb n="218" />
        180  Nr.  16.  1914.

Kulage  71II.

Muster
der  Rechnung  nach  den  Nr.  18  ff.  der  Wahlordnung.

Es  sind  für  die  Gruppe  der  Vertreter  der  Krankenkassen  3  Vertreter  zu  wählen.
Far  die  Wahlen  sind  drei  Listen  A,  B.  C  aufgestellt.  Es  sind  Stimmen  entfallen  auf

A  ·  B  □
6212  5626  1224
Die  Bildung  der  Teilzahlen  ergibt  folgendes:  .
Teilung  durch  4  B  ·
1  6212  5626  1224
2  3106  2813  612
3  2070  1875  408.

Ordnung  der  Höchstzahlen.

1.  6212  Aste  A.  4.  2813  Liste  B
2.  6s28,  BSSite  der  Vertreter  5  2070  „  A

3.  108  „  A  im  Vertragsausschuß  g  1975  „  B.
Es  sind  hiernach  gewählt
von  Liste  A:  2  Vertreter,
«  “  B:  1  i%p7
3  Vertreter.
        <pb n="219" />
        Nr.  16.  1914.  181
Anlage  8.

Schiedsamts-Wahlordnung.

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Vorsitzende  des  Oberversicherungsamts  oder  ein  von  ihm  beauftragter
Beamter  leitet  die  Wahl  für  das  den  Bezirk  des  Oberversicherungsamts  Schwerin  umfassende
  Schiedsamt  (Wahlleiter).

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Vorstandsmitglieder  der  Krankenkassen,“)  die  im  Bezirke
des  Schiedsamts  ihren  Sitz  haben,  und  die  in  diesem  Bezirke  zur  Kassenpraxis  zuhelassenen
  Arzte.

Jeder  Arzt  führt  eine  Stimme,  jedes  Vorstandsmitglied  einer  Krankenkasse  die  für
die  Wahl  der  Vertreter  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl  der  Arzte  geltende  Stimmenzahl.
Die  Vorsitzenden  der  Versicherungsämter  teilen  die  Zahlen  von  Amts  wegen  dem  Oberversicherungsamt
  mit.

II.  Vorbereltung  der  Wahl,  Vorschlagsliften.

3.  Spätestens  3  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  an-3,,
liegenden  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sie  entfallende  Stimmenzahl  sowie  den  e
Termin  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  Vorschlagslisten
  gingureichen.  Die  Bestimmung  in  Nr.  12  ist  zu  beachten.

4.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Vertreter  der  Arzte  und  der=  Krankenkassen
getrennt  aufzustellen.  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu  enthalten,
als  Versicherungsvertreter  zu  wählen  sind.

Von  den  Kassenvertretern  soll  mindestens  einer  ein  Arbeitgeber  sein.  Dieser  soll
an  erster  Stelle  aufgeführt  werden.  Ferner  soll  je  ein  Vorgeschlagener  den  Organen
der  Ortskrankenkossen  und  Landkrankenkasen  angehören.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und
Wohnort,  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in

erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen.
Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung

eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Untereichner
  unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreker  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner  als

ertreter.
Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung

darllber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereik  ist.

%  Kranenkassen  find,  sowelt  nicht  ein  anderes  angegeben  #st,  die  Orts-,  Bnb-,  Bekriess-  und
Innungskrankenkassen  (§5  225  R.).
        <pb n="220" />
        182  Nr.  16.  1914.

5.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Einganges  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Buchstaben  (A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft  die
Vorschlagslisten  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern  mit.
Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
sich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht
innerhalb  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den
bevollmächtigten  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  anheimzugeben,
binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vorschlagsliste
aufgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist  die  Einsichtnahme
in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

7.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Umerschrift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfa
die  Beschaffung  anderer  Unierschristen  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
der  Vorschlagslisten  aufzugeben.  »  4

8.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  zweiten  und  dritten  Absatz  ein  anderes
bestimmt  ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften
We.  4,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht  rechtzeitig
behoben  wird.

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  4  Abs.  2  nicht  beachtet,  so  ist  der  bevollmächtigte
Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.  Kommt  er  dieser
Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die
nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen  streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an

.  eine  spätere  Stelle  setzen.

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt  der
bevollmächtigte  Vertreter  der  Aufsforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht  rechtzeitig
nach,  so  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste
  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,
so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in  zulässiger  Zahl  vor  ihnen
Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als  die  vorgeschriebene  Zahl  von
Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungültig.
seiti  12.  Die  Anstände  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  6.  Tages  vor  dem  Wahltage  beeitigt
  sein.

Spätestens  3  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen  Vorschlagslisten
zen  swrd-  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  5)  ben  ahlberechtigten  zu

ersenden.

10.  Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  3  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste  von
den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  oder  den  Arzten  eingereicht,  so  findet  bei  dieser
Gruppe  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlateliste  gültig  verzeichneten  Personen  gelten
in  der  erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

III.  Die  Wahl.  »
II.DieWahlwirbschriftlichdurchAbgabeeinesfStimmzettelsausgeübtDie
Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerfrruch  oder  Vorbehalt  enthalten.
  Sie  sind  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung  herzustellen.
        <pb n="221" />
        Nr.  16.  1914.  186

12V2.  Die  Stimmzettel  müssen  bis  zum  Ablause  der  Wahlfrist  bei  dem  Wahlleiter
in  einem  dem  Wahlberechtigten  mit  der  Aufforderung  (Nr.  3)  zu  Übersendenden  amtlich
gestempelten  Wahlumschlag  eingehen.  Die  Wahlumschläge  sind  in  einem  äußeren  an  den
Wahlleiter  adressierten  Umschlage  zu  verschließen.  Auf  dem  Wahlumschlage  wird  bei  den
den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  zugehenden  Umschlägen  amtlich  vor  der  lbersendung
  die  Stimmenzahl  vermerkt.  Die  Umschläge  für  die  Vertreter  der  Krankenkassen
und  der  urzte  müssen  durch  entsprechende  Aufschriften  oder  verschiedene  Farbe  voneinander
  unterschieden  sein.  Der  Besitz  des  Wahlumschlags  gilt  als  Wahlausweis.

13.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.
Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vor-Peichlozenen,
  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der

iste  (Nr.  5)  enthält,  für  die  der  Wähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,
die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

14.  Die  eingehenden  Wahlumschläge  asidd  uneröffnet  getrennt  für  Vertreter  der
Krankenkassen  und  der  Arzte  vom  Wahlleiter  aufzubewahren.

.15.  Nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  der  Wahlumschläge  beruft  der  Wahlleiter
  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  einen  Arzt  und  ein  Mitglied  der  Organe  der
beteiligten  Kassen  zu  Beisitzern.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  aouf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.  s

16.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gülltigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.

Jeder  gültige  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage
vermerkt  sind.

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  11  und  13  nicht  entsprechen  oder  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind
ungültig.  Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden
sich  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig
Übereinstimmen,  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

17.  Die  Vertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der
Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  16)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge
der  der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,
für  die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigefügt  ist.  .  ·

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer  Reihe
nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten  Teilgahlen
  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zohlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den

üheren  Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.

ruchteile  von  Zahlen  sind  weegiusassen.  »

SindbeiderVerteilunqchehtenSitzSmehkekegleichesahlmpokhcademfo
entscheidet  das  Los.

 

#
        <pb n="222" />
        184  Nr.  16.  1914.

ls.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.  ·  »  «

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagenen  gewählt.  Die  überzähligen
Sitze  werden  unter  die  Übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  17  bestimmten
  Perfahrens  verteilt.

19.  Über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.  Sie  ist
vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu  unterschreiben.

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des
Wahlvorstandes,  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder
Vorschlagsliste  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung
auf  die  Worschlagslisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

20.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  milzuteiien,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.  «

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  sie  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  18  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreter
  ein.  Nr.  18  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  vom  Oberversicherungsamt  zugelassen  werden,  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  insgesamt
oder  in  einer  Gruppe  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl  herabsinkt.

21.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  den  deteiligten  Vertragsausschüssen
  mitzuteilen,  sobald  feststehh,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.

22.  Die  Entscheidungen  des  Wahlvorstandes  sind  endgültig.

23.  Hält  der  Wahlvorstand  die  Wahl  für  ungültig,  weil  gegen  wesentliche  Vorschriften
  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergänzung
möglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis  nicht  verändert
werden  konnte,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahloerfahren  einzuleiten.  Ist  nur  die  Wahl
einer  Gruppe  ungültig,  so  ist  nur  die  Wahl  der  einen  Gruppe  zu  wiederholen.

24.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Das  gleiche  gilt  von  der  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von
Drilten  die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  §8  107  bis  109,  240,  339
des  Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von.  Geschenken
beeinflußt  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  dos  Wahlergebnis  nicht  verändert
werden  konnte.  «

Nr.  20  Abs.  2,  3  gilt  entsprechend.

25.  Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel
sind  bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Oberversicherungsamt  aufzubewahren.

Schwerin,  den  28.  Februar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="223" />
        Nr.  16.  1914.  185
Anlage  8  I.

Ais  Vertreter  der  Arzte  und  der  Krankenkassen  im  Schiedsamte  für  den
Bezirk  des  Oberversicherungsamts  Schwerin  sind  Vertreter  zu  wählen.  Die
zu  Wählenden  werden  zur  Hälfte  aus  den  Mitgliedern  der  Organe  der  Krankenkassen,
die  im  Bezirke  des  Schiedsamts  ihren  Sitz  haben,  zur  Hälste  aus  Arzten  entnommen.

Sie  haben  hiernach  ——  zu  wählen.
Ihnen  stehen  Stimmen  zu.  Der  Stimmzettel  muß  in  dem  anliegenden

  Wahlumschlage  verschlossen  in  einem  besonderen  an  den  Unterzeichneten
gerichteten  Umschlage  spätestens  bis  zum

 

bei  mir  eingehen.
Ich  fordere  Sie  auf,  in  Gemeinschaft  mi  anderen  Wahlberechtigten  eine

Vorschlagsliste

für  die  Wahl  bis  zum  189  .  bei  mir  einzureichen.
Auf  die  umstehend  abgedruckten  wichtigsten  Bestimmungen  für  die  Wahl  wird
besonders  hingewiesen.

Schwerin,  den  19.  .
Der  Vorsitzende  des  Oberversicherungsamts  als  Wahlleiter.

Auf  der  Ruckseite  der  Aufforderung  sind  die  Nr.  1,  II  der  Bestimmungen  lür  dle  Blldung
und  Täligkelt  des  Schiedsamts  und  die  Nr.  2,  4,  11,  12,  18,  10  Abl.  2,  3  der  Wahlordnung  abzudrucken.

33—

35
        <pb n="224" />
        186  Nr.  16.  1914.
Anlage  8  II.

Müuster
der  Rechnung  nach  den  Nr.  17  ff.  der  Wahlordnung.

—  Ô  e

 

Es  sind  für  die  Gruppe  der  Vertreter  der  Krankenkassen  3  Beisitzer  zu  wählen.
Für  die  Wahlen  sind  drei  Listen  A,  B,  C  aufgestellt.  Es  sind  Stimmen  entfallen  auf
□

A  B
6212  5626  1224
Die  Bildung  der  Teilzahlen  ergibt  folgendes:
Teilung  durch  A  B  □
1  6212  5626  1224
2  3106  2813  612
3  2070  1875  408

Ordnung  der  Höchstzahlen.
;:::
3.  3108  „  A  im  Schiedsamt  e.  1876,  B
Es  sind  hiernach  gewählt
von  Liste  A:  2  Beisitzer,
„  „  B:;  1  „

3  Beisitzer.
        <pb n="225" />
        Nr.  17.  187

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  17.  März  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  17b  der  Vorschriften  über
die  Strafregister.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Unfallversicherung
beim  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Fahrzeugen  seitens  der  Stadt
Wismar.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Gebührenordnung
  für  Untersuchungen  der  Dampfkessel=  und  Uberhitzer-Anlagen
vom  24.  Juni  1912  (Rbl.  1912  Nr.  38).

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  März  1914  zur  Ausführung  des  §  17b  der
Vorschriften  über  die  Strafregifter.
Als  höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §  17b  der  Vorschriften  über
die  Strafregister  (Rbl.  1913  Seite  154)  sind
die  Ministerien,
die  Chaussee=  und  Flußbau-Verwaltungs-Kommission
sowie
die  General-Eisenbahndirektion
anzusehen.
Schwerin,  den  5.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Staatsministertum.

C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
36
        <pb n="226" />
        188  Nr.  17.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  März  1914,  betreffend  Unfallversicherung  belm
nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Fahrzeugen  seitens  der  Stadt  Wismar.

Die  Stadt  Wismar  ist  auf  Grund  des  §  628  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  auf  ihren  Antrag  für  leistungsfähig  erklärt  zur  Selbstübernahme
der  Unfallversicherung  im  Bereiche  der  für  unmittelbare  städtische  Rechnung
ausgeführten  Bauarbeiten  und  des  für  unmittelbare  städtische  Rechnung  stattfindenden
  Dienstes  an  den  für  Zwecke  der  Stadtverwaltung  gehaltenen  Fahrzeugen
  mit  Ausnahme  eines  etwaigen  Eisenbahnbetriebes.
Ausführungsbehörde  ist  der  Magistrat  zu  Wismar,  welcher  für  die  Wahrnahme
  der  Obliegenheiten  des  Versicherungsträgers,  insbesondere  für  die  Feststellung
  der  gesetzlichen  Unfallentschädigung  an  die  Stelle  des  bei  der  berufsgenossenschaftlichen
  Versicherung  zuständigen  Genossenschaftsorgans  tritt.
Schwerin,  den  9.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  März  1914,  betreffend  die  Ergänzung  der  Geblhrenordnung
  flr  Untersuchungen  der  Dampfkessel=  und  Überhitzer-Anlagen
vom  24.  Juni  1912  (Rbl.  1912  Nr.  38).

§  1
Für  die  Prüfung  und  Untersuchung  von  Dampfkessel-  und  überhitzer-Anlagen
  durch  die  Mitglieder  der  Großherzoglichen  Technischen  Kommission
oder  durch  die  von  ihr  beauftragten  Sachverständigen  werden  die  in  dem  anliegenden
  Tarif  enthaltenen  Gebühren  nach  näherer  Maßgabe  der  nachstehenden
Bestimmungen  wahrgenommen.
§  2.
Für  die  gleichzeitig  mit  der  inneren  Untersuchung  oder  mit  der  Wasserdruckprobe
  fällige  regelmäßige  äußere  Untersuchung  eines  Dampfkessels  wird
eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.

§  3.

Wird  zur  Ergänzung  der  inneren  Untersuchung  eines  Dampfkessels  eine
Wasserdruckprobe  ausgeführt  (88  15,  21  und  26  der  Verordnung,  betr.  die
Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen  Kraftmaschinen.
vom  27.  Mai  1910),  so  werden  für  die  Wasserdruckprobe  besondere  Gebühren
nicht  berechnet.
        <pb n="227" />
        Nr.  17.  1914.  189

84.

Die  tarifmäßigen  Gebührensätze  für  die  regelmäßigen  Untersuchungen
gelten  auch  für  Wasserdruckproben  nach  Hauptausbesserungen,  für  erforderliche
außerordentliche  Untersuchungen  sowie  für  Untersuchungen  auf  Antrag  der
Kesselbesitzer,  wenn  es  sich  um  den  Dampfkessel  oder  um  den  Überhitzer  oder
um  beide  zusammen  handelt.

Bei  Schiffsdampfkesseln  wird  jedoch  für  die  gelegentlich  der  äußeren
Untersuchung  des  Kessels  erfolgende  Besichtigung  der  Überhitzeranlage,  sowie
für  die  Wasserdruckprobe  der  Überhitzeranlage  mit  dem  für  den  zugehörigen
Dampfkessel  vorgeschriebenen  Probedruck  gelegentlich  der  Wasserdruckprobe  des
Kessels  eine  besondere  Gebühr  nicht  berechnet.

§  5.
Für  die  nur  vorübergehend  im  Großherzogtume  befindlichen  beweglichen
Dampfkessel  oder  Schiffsdampfkessel  werden  bei  fälligen  Untersuchungen  dieselben
  Gebühren  erhoben,  wie  für  die  gleichartigen  inländischen  Dampfkessel.

6  6.
Außer  den  vorbezeichneten  Gebühren  werden  dem  Kesselbesitzer  oder  Unternehmer
  besondere  Kosten,  insbesondere  Reisekosten  der  Sachverständigen,  nicht

in  Rechnung  gestellt.
§  7.

Wenn  infolge  Verschuldens  des  Kesselbesitzers  oder  Unternehmers  Prüfungen
an  einem  anderen  Tage  ganz  oder  teilweise  wiederholt  werden  müssen,  werden
die  Gebühren  für  jede  vergebliche  Untersuchung  besonders  in  Rechnung  gestellt.
Ein  Verschulden  ist  bei  den  regelmäßigen  technischen  Untersuchungen  nicht
anzunehmen,  wenn  bei  einer  nach  der  inneren  Untersuchung  in  Aussicht  genommenen
  Wasserdruckprobe  das  Füllen  des  Kessels  vom  Kesselprüfer  nicht
abgewartet  werden  kann,  oder  wenn  sich  nach  dem  Befunde  der  inneren  Untersuchung
  die  Notwendigkeit  herausstellt,  den  Kessel  erst  noch  einer  Ausbesserung.
zu  unterziehen.

§  8.

Die  vorstehende  Gebührenordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
  an  die  Stelle  der  unter  dem  24.  Juni  1912  bekanntgemachten
Gebührenordnung.

Schwerin,  den  12.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="228" />
        190  Nr.  17.  1914.
Anlage
Gebühren-Farif
für
Untersuchungen  der  Dampfkessel-  und  Überhitzer-Aulagen.
Für  Dampflkessel  mit  elner  ep  *
Heisfläche  in  um  einer  Heizaber
  aber  saber  lläche  in  am
D%#  %  %  20  520—50  isoo  füber  50
A.  Untersuchungen  neuer  und  neu  zu  geneh-  .
migender  Dampfkessel  und  Dampflberhitzer.
1.  Prüfung  des  Entwurfs  Mark  6  12
2.  Bauprlfung  des  Dampftessels  Mark  10  161520
3.  Wasserdruckprobe  des  Dampfkessels  Mark  10%  15615  20
4.  Bauprüfung  und  Wasserdruckprobe
des  Dampfkessels,  wenn  beide  zusammen
  ausgeführt  werden  Mark  15  25  250
5.  Bauprüfung  und  Wasserdruckprobe  1n
des  Dampfüberhitzers  zusammen  Mark  15  20
6.  Schlußunterstchung  des  Dampf-  (½
kessels  ohne  Überhitzer  Mark  10  15150
7.  Schlußuntersuchungen  des  Dampfkessels
  und  des  Überhitzers  zu-  «-sammen
  Mark  16  21  2126
B.  Untersuchungen  nachträglich  in  Dampflessel
eingebauter  überhitzer.  4
I
I.BauptüauudWassekbruckpkobe  ·
des  W  #  Mark  15620
2.  Schlußuntersuchung  des  Überhitzers  Mark  150
8.  Bauprllfung,  Wasserdruckprobe  und  #
Sähustunterluchun,  wenn  die  drei
Untersuchungen  zusammen  ausgeführt
  werden  Mark  —
        <pb n="229" />
        Nr.  17.  1914.

191

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  Dampfkessel  mit  einer  E’  73
Helzfläche  in  am  elner  Heizüber
  über  über)  (läche  in  am
K—20  K0—50  Hôls  50  jüber  50
l  s
C.  Regelmäßige  technische  Untersuchungen.
1.  Außere  Untersuchung,  innere  Untersuchung
  oder  Wasserdruckprobe  bei  .
feststehenden  Landdampfkesseln  je  Mark  22  1  232  36
2.  Außere  Untersuchung,  innere  Unler-  "„  .  6
suchung  oder  Wasserdruckprobe  bei  ·  ·»
beweglichen  Landdampfkesseln  je  Mark  18  2225  28
3.  Außere  Untersuchung  einschließlich  .
der  elwa  vorhandenen  Uberhitzer-  1|  I
anlage,  soweit  eine  Besichtigung  der
letzteren  möglich  ist,  innere  Unter-  i  L
suchung  oder  Wasserdruckprobe  ein-  !  I
schließlich  der  Druckprobe  der  etwa
vorhandenen  Überhitzeranlage  bei
Schiffsdampfkesseln  je  Mark  1822  25  28

 

Mit  dieser  Nr.  17  werden  ausgegeben:  Nr.  10  und  11  des  Reichs-Gesesblaus  von  19114.

37
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        Nr.  18.  193

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  20.  März  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  10.)  Verordnung,  betreffend  die  Eichung  von  Fahrzengen  der  Binnenschiffahrt.


 

I.  Abteilung.

(Nr.  10.)  Verordnung  vom  10.  März  1914,  betreffend  die  Eichung  von
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Nach  hausvertragsmäßigem  Benehmen  mit  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger  Beratung
mit  Unseren  getreuen  Ständen  verordnen  Wir,  was  folgt:

Artikel  I.

Nachdem  mit  dem  1.  Oktober  1913  an  die  Stelle  der  bisherigen
Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  vom  30.  Juni  1899  nach
Beschluß  des  Bundesrats  vom  26.  Juni  1913  die  nebst  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  15.  Juli  1913  und  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen
nachstehend  abgedruckte  neue

38
        <pb n="232" />
        194  Nr.  18.  1914.

Elchordnung  für  die  Binnenschisfahrt  auf  der  Elbe

getreten  ist,  finden  die  neuen  Bestimmungen  in  Zukunft  in  Abänderung  der
Verordnung  vom  15.  Februar  1901  (Röl.  Nr.  7  S.  63)  entsprechende  Anwendung
  auf  den  Schiffsverkehr  auf  den  südlichen  mecklenburgischen  Wasserstraßen
  der  Elde,  Stör  und  Havel  nebst  zubehörigen  Seen  und  Kanälen.
Eichbehörden  (§  12  der  Eichordnung)  sind  auch  weiterhin  die  Großherzoglichen
Amtsbaubehörden  zu  Dömitz  und  Boizenburg  sowie  für  die  Havelwasserstraße
die  Schiffseichbehörde  in  Fürstenberg.

Artikel  II.

Ebenso  finden  die  neuen  Bestimmungen  in  Abänderung  der  Verordnung
vom  24.  Dezember  1901  (Röl.  1902  Nr.  1  S.  1)  Anwendung  für  den
Schiffsverkehr  auf  der  Schiffahrtsstraße  Rostock—  Güstrow.  Eichbehörde  (5  12
der  Eichordnung)  ist  auch  weiterhin  die  Großherzogliche  Flußbauinspektion  für
die  Warnow  und  Nebel  zu  Güstrow.

Artikel  III.

Die  Obliegenheiten  der  Revisionsbehörde  (§  13  der  Eichordnung)  im
Geltungsbereiche  der  Artikel  I  und  II  wird  wie  bisher  das  Kaiserliche  Schiffsvermessungsamt
  in  Berlin  wahrnehmen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  10.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="233" />
        Nr.  18.  1914.  195

Bekanntmachung,

betreffend  die  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

Vom  15.  Juli  1913.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Juni  1913  auf  Grund  des  Artikel
  4  Ziffer  9  der  Reichsverfassung  beschlossen,  der  nachstehenden  Eichordnung  für  die
Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  und  den  dazu  gehsrigen  Ausführungsbestimmungen  mit
folgenden  Maßgaben  die  Zustimmung  zu  erteilen:  "

l.

P

Als  Revisionsbehörde  nach  §  13  der  herda  für  die  Binnenschiffahrt
auf  der  Elbe  wird  im  Gebiete  der  deutschen  Elbuferstaaten  das  Kaiserliche
Schiffsvermessungsamt  in  Berlin  bestellt.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  von  den  deutschen  Elbuferstaaten
  eingesetzten  Eichbehörden  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  hinsichtlich
  der  Handhabung  der  Eichordnung  mit  technischen  Anweisungen  zu
versehen,  für  solche  Schiffe,  auf  deren  Konstruktionsart  einzelne  Vorschristen
der  gegenwärtigen  Eichordnung  nicht  anwendbar  sind,  zu  bestimmen,  in
welcher  Weise  die  Eichung  geschehen  soll,  von  den  Aufzeichnungen  und  Berechnungen
  der  Vermessungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Abstellung
der  dabei  vorgefundenen  Mängel  herbeizuführen.

Die  Mitglieder  des  Schiffsvermessungsamts  können  der  Aufnahme  der
Melssungen  beiwohnen.

Sämtliche  Eichprotokolle  sind  zur  Vornahme  von  Reoisionen  nach
Stichproben  dem  Schiffsvermessungsamt  einzureichen.

Die  Repvisionsbehörde  hat  sich  mit  einem  Satze  der  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  6  unter  A  bezeichneten  Meßwerkzeuge  zu  versehen.
Diese  Meßwerkzeuge  gelten  als  Probemaße.

Jede  Neubeschaffung  von  Meßwerkzeugen  (ogl.  Ausführungsbestimmungen
  zur  Eichordnung  zu  §  6  A  1.  unter  Ziffer  I  bis  VI,  N  und
XVI)  erfolgt  aus.  Antrag  der  Eichbehörde  durch  die  Revisionsbehörde,  welche
eine  Prüfung  und  Stempelung  der  Werkzeuge  durch  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission
  zu  veranlassen  hat.

Berlin,  den  15.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicres.
        <pb n="234" />
        196  Nr.  18.  1914.

Eichordnung  für  die  Binneuschiffahrt  auf  der  Elbe.

5  1.
Voraussetzung  für  die  Vornahme  der  Eichung  ist:
1.  daß  das  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustand  noch  nicht  nach  dieser  Eichordnung
  geeicht  ist,
oder,  daß  bei  einem  nach  dieser  Eichordnung  geeichten  Schiffe  im  Verlaufe
der  Eichprüfung  sich  eine  Neueichung  als  erforderlich  erweist,  ç
oder,  daß  ein  nach  dieser  Eichordnung  für  das  Schiff  ausgestellter  Eichschein
in  den  im  §  9  bezeichneten  Fällen  öffentlich  ungültig  erklärt  worden  ist;
2.  daß  das  Schiff  mit  der  vollen  Ausristung  versehen  ist.
8  2.
Eichverfahren.

Das  Eichverfahren  beginnt  mit  der  Festsetzung  der  Leerlinie,  d.  h.  derjenigen  Linie,
bis  zu  welcher  das  mit  voller  Ausrüstung  und  mit  der  erforderlichen  Mannschaft  belastete
Schiff  in  sonst  unbeladenem  Zustand  eintaucht.

Bei  Dampfschiffen  gehört  zur  vollen  Ausrüstung  die  betriebsmäßige  Füllung  der
Kessel.  Soweit  es  hieran  fehlt,  wird  das  Schiff  mit  entsprechendem  Gewichte  belastet.

Das  Schiff  muß  sich  in  normaler  Schwimmlage  befinden  (ogl.  Ausführungsbestimmung
  zu  5  2  unter  2).

Bei  stark  hinterlastigen  Schiffen,  die  beladen  gleichlastig  schwimmen,  ist  außerdem
zu  versuchen,  sie  vor  der  Eichung  durch  Verschieben  von  Gewichten  in  eine  mehr  gleichlastige
  Lage  zu  bringen.

§  3.  .

Annähernd  in  der  Milte  und  auf  ½  der  Länge  der  Leerebene  von  vorn  und  hinten
werden  an  jeder  Seite  des  Schiffes  senkrecht  zum  Wasserspiegel  Tiefgangsanzeiger  —
5  11  der  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  —  angebracht,
auf  welchen  jedes  zehnte  Zentimeter  und  das  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  durch  eine
Marke,  die  weiter  von  zwei  zu  zwei  Zentimeter  durchzuführende  Einteilung  nach  Vorschrift
  der  Ausführungsbestimmung  zu  §  3  unter  5  durch  Farbe,  bezeichnet  wird.

Der  Tiefgangsanzeiger  erhält  den  Nullpunkt  bei  plattbodigen  Fahrzeugen  in  der
äußeren  Fläche  des  Schiffsbodens  an  der  Anbringungsstelle.  Bei  Kielfahrzeugen  oder
bei  solchen  mit  einem  Boden,  der  von  der  Mitte  nach  den  Seiten  zu  ansteigt,  liegt  der
Nullpunkt  jedes  Tiefgangsanzeigers  im  tiefsten  Punkte  des  Querschnitts,  den  man  sich
durch  das  Schiff  in  der  Anbringungsstelle  des  Tiefgangsanzeigers  gelegt  denkt,  also  bei
Kielfahrzeugen  ab  Unterkante  Kiel.

Der  mittschiffs  angebrachte  Tiesgangsanzeiger  reicht  bis  zu  der  oberen  Eichebene.
Die  vorn  und  hinten  angebrachten  Tiefgangsanzeiger  reichen  20  cm  höher  hinauf.

Die  obere  Eichebene  ist  die  wagerechte  Ebene,  welche  unter  dem  tiefsten  Punkte
der  Bordoberkante  dergestalt  durch  den  Schiffskörper  gelegt  wird,  daß  das  Schiff  25  cm
        <pb n="235" />
        Nr.  18.  1914.  197

freie  Bordhöhe  behält,  wenn  es  dabei  mehr  als  15  Tonnen  Tragfähigkeit  hat.  Ergibt
sich  bei  25  cm  freier  Bordhöhe  aber  eine  Tragfähigkeit  von  15  Tonnen  oder  weniger,
so  soll  die  freie  Bordhöhe  nur  15  cm  betragen.  Bei  Schiffen  mit  festem  Deck  werden
wasserdicht  aufgesetzte  Scherstöcke  der  Luken  in  die  Bordhöhe  mit  eingerechnet,  jedoch
darf  die  obere  Eichebene  nicht  höher  liegen  als  das  Schandeck.  Bei  Dampsschiffen  ist
die  freie  Bordhöhe  vom  tiefsten  Punkte  der  am  tiefsten  liegenden  Fensteröffnung  abwärts

zu  messen.

e  stark  hinterlastigen  Fahrzeugen,  die  vor  der  Eichung  nicht  in  eine  gleichlastige
Lage  gebracht  werden  können,  wird  die  obere  Eichebene  in  einem  solchen  Abstand  vom
mittleren  geraden  Teile  des  Bodens  durch  den  Schiffskörper  gelegt,  daß  das  Fahrzeug
bei  gleichlastiger  Beladung  möglichst  den  bei  der  Eichung  vorgeschriebenen  Freibord  behält
  (ogl.  Ausführungsbestimmung  zu  §  3  unter  6,  Abs.  3).

1#0
Als  Eichraum  gilt  der  Raum,  welcheèr
von  der  durch  die  Leerlinie  gehenden  Ebene  (Leerebene),
von  der  oberen  Eichebene  und  ·
von  den  zwischen  diesen  beiden  Ebenen  liegenden  Außenseiten  der  Schiffswandung

begrenzt  wird.
s  5.
.  Behufs  Feststellung  seiner  Größe  wird  der  Eichraum  in  halber  Höhe  zwischen  der
Leerebene  und  der  oberen  Eichebene  mittels  einer  wagerechten  Ebene  (die  mittlere  Einsenkungsebene)
  in  zwei  Eichschichten  geteilt.

8  6.
Der  Raumgehalt  des  Eichraums  und  einer  jeden  von  beiden  Eichschichten  wird
nach  näherer  Vorschrift  der  Ausführungsbestimmungen  in  Kubikmetern  ermittelt.

.  §7.
Das  Gewicht  einer  Ladung  beträgt  deoiel  Tonnen  (zu  1000  kg),  als  der  damit
zur  Eintauchung  gebrachte  Eichraum  Kubikmeter  enthält.

5  8.

Für  das  geeichte  Schiff  wird  ein  Eichschein  ausgefertigt,  welcher  für  jede  zur  Leerebene
  parallele  Eintauchung  des  Schiffskörpers  nach  je  2  cm  des  Tiefganges  von  der
Leerebene  bis  zur  oberen  Eichebene,  das  Ladungsgewicht  in  Tonnen  (zu  1000  kg)
angibt.  Der  Eichschein  muß  ferner  enthalten  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene
derart  auf  ganze  Tonnen  abgerundet,  daß  angefangene  Tonnen  für  voll  gerechnet  werden.

Vor  Ausfertigung  des  Eichscheins  ist  neben  dem  höchsten  Punkte  jedes  Tiefgangsanzeigers
  das  Eichzeichen  anzubringen;  außerdem  ist  das  Schiff  an  denjenigen  Stellen,
an  denen  sich  die  durch  Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe
vorgeschriebene  Bezeichnung  (3  6  a.  a.  O.)  befindet,  in  gleicher  Ausführung  der  Buchstaben
  und  Ziffern  mit  einer  Inschrift  zu  versehen,  welche  die  nach  Abs.  1  auf  ganze
        <pb n="236" />
        188  Nr.  18.  1914.

Tonnen  abgerundete  Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Eichebene,  die  Nummer,  unter  der  das
Schiff  in  das  Eichverzeichnis  eingetragen  ist,  sowie  das  Eichzeichen  angibt.

Das  Eichzeichen  enthält  den  Anfangsbuchstaben  des  Stromes,  zu  dessen  Flußgebiete
die  Eichbehörde  gehört  und  des  Heimatsstaats  der  Eichbehörde,  sowie  den  Anfangs=  und
Endbuchstaben  des  Ortes,  an  dem  die  Eichbehörde  ihren  Sitz  hat.

§5  9.
Eichprilung.

Geeichte  Schiffe  werden  auf  Antrag  einer  Eichprlfung  unterzogen,  um  festzustellen,
ob  ihr  Zustand  noch  den  Angaben  des  Eichscheins  entspricht.

Eine  Eichprüfung  muß  erfolgen:

1.  spätestens  drei  Monate  nach  Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren
Ausbesserung  des  Schiffes  sowie  nach  jeder  größeren  Beschädigung  oder  Beseitigung
  der  Tiefgangsanzeiger  oder  der  aufgestempelten  Eichzeichen;

2.  ohne  daß  das  Schiff  Veränderungen  erlitten  hat,  bei  Schiffen,  die  zumeist
aus  Holz  erbaut  sind,  spätestens  fünf  Jahre,  bei  Schiffen,  die  zumeist  aus
Eisen  oder  Stahl  erbaut  sind  (auch  bei  eisernen  Schiffen  mit  helzernem
Boden),  spätestens  zehn  Jahre  nach  der  Ausfertigung  des  Eichscheins.

Zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eichprüfung  ist  außer  dem  Schiffseigentümer  oder
Schiffer  auch  die  Schiffahrtspolizeibehörde  befugt,  wenn  sie  Veränderungen  der  unter
Ziffer  1  erwähnten  Art  festgestellt  hat.  Zum  Zwecke  einer  von  der  Schiffahrtspolizei
beantragten  Eichprüfung  soll  die  Entlöschung  beladener  Fahrzeuge  während  der  Reise
nicht  verlangt  werden.

allinterbleitt  die  Eichprüfung  in  diesen  Fällen,  so  wird  die  geschehene  Eichung
ungültig.

Uunguültig  gewordene  Eichscheine  sind  einzuziehen.  Wird  der  ungültige  Eichschein
nicht  zurückgeliefert,  so  ist  seine  Ungültigkeit  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Kosten
der  Veröffentlichung  werden  vom  Schiffseigentümer  dann  eingezogen,  wenn  ein  neuer
Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

Die  Eichscheine  zerschlagener  Fahrzeuge  sind  von  ihrem  letzten  Eigentümer  an  die
Eichbehörde,  die  das  Fahrzeug  zuletzt  eichte  oder  prüfte,  zurückzugeben.

8  10.

Zur  Vornahme  der  Eichprüfung  wird  das  Schiff  in  die  normale  Schwimmlage
(6  2)  gebracht.  Sodann  wird  zunächst  untersucht,  ob  das  Schiff  seit  der  letzten  Eichung
eine  bauliche  Veränderung  erfahren  hat,  die  auf  das  Ergebnis  der  Eichung  Einfluß  hat,
und  ob  die  Tiefgangsanzeiger  noch  in  der  Vollständigkeit  vorhanden  sind,  um  die  im
Abs.  3  vorgeschriebene  Untersuchung  auszuführen.

Ergibt  sich  dabei  eine  derartige  bauliche  Veränderung  oder  fehlen  die  Tiefgangsanzeiger
  in  solchem  Umfang,  daß  sie  nicht  ergänzt  und  dadurch  für  die  weltere  Prüfung
nicht  wieder  nutzbar  gemacht  werden  können,  so  wird  das  Schiff  neu  geeicht.
        <pb n="237" />
        Nr.  18.  1914.  198

Andernfalls  wird  untersucht,  ob  der  Leertiefgang  des  Schiffes  sich  geändert  hat.

Ist  der  Leertiefgang  gegenüber  den  Angaben  des  Eichscheins  nach  den  Ablesungen
an  den  sechs  Tiefgangsanzeigern  im  Durchschnitt  mehr  als  drei  Zentimeler  größer  oder
kleiner  geworden,  so  wird  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit  usw.  im  Eichprotokoll  geändert
  und  ein  neuer  Eichschein  ausgefertigt.

Ist  der  durchschnittliche  Leertiesgang  dagegen  nur  um  drei  Zentimeter  oder
weniger  als  drei  Zentimeter  größer  oder  kleiner  geworden  als  der  im  Eichschein  angizebene
  so  wird  die  Anderung  des  Nachweises  der  Tragfähigkeit  nur  auf  besonderen

mntrag  des  Eigentümers  oder  des  Führers  des  Schiffes  ausgeführt  und  ein  neuer  Eichschein
  ausgefertigt.

Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt,  so  bleibt  die  geschehene  Eichung  nach  Maßgabe
  des  §  9  unter  2  auf  weitere  fünf  oder  zehn  Jahre  gültig.  Das  Ergebnis  der
Prüsung  wird  in  dem  Eichschein  unter  4  vermerkt,  die  neue  Gültigkeitsdauer  unter
1.  4.  eingetragen,  die  Angaben  unter  1.  3.  und  über  die  Gültigkeitsdauer  der  vorausgegangenen
  Eichung  oder  Eichprüfung  gestrichen  und  die  Eichprüfung  auf  der  letzten
Seite  7  oder  8  des  Eichscheins  bescheinigt.

8  11.

Nach  Abschluß  jeder  Eichprüfung  hat  die  Eichbehörde  das  Schiff,  soweit  es  ihr
Eichzeichen  nicht  znt  kesechrei  Verschrift  des  §  8  unter  Tilgung  älterer  Eichzeichen
zu  stempeln.  Gleichzeitig  sind  die  Inschriften  des  Schiffes  hinsichtlich  des  Eichzeichens
und  nötigenfalls  der  Nummer  und  der  Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Eichebene  zu
berichtigen.

§  12.

Eichbehörden.

An  geeigneten  Stellen  werden  Eichbehörden  bestellt.  Sie  haben  diejenigen  Schiffe
zu  eichen  und  zu  prüfen  (8  9),  welche  ihnen  dazu  bereitgestellt  werden.

An  Stelle  besonderer  Eichbehörden  kann  jeder  Uferstaat  mit  deren  Obliegenheiten
andere  Behörden  betrauen.

§  13.

Über  den  Eichbehörden  werden  Revisionsbehörden  bestellt.

Diesen  liegt  ob:

1.  die  von  den  Eichbehörden  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen
von  Amts  wegen  durch  Stichproben  oder  auf  Beschwerde  des  Schiffseigners
zu  prlfen  und  nach  Befinden  zu  berichtigen,

2.  die  von  den  Eichbehörden  angewendeten  Meßwerkzeuge  von  Zeit  zu  Zeit
zu  prülfen.

8  14.
Die  Eichung  oder  Eichprllfung  eines  Schiffes  ist  von  dem  Eigentümer  oder  dem
Schiffer  bei  derjenigen  Eichbehörde,  welcher  das  Schiff  bereitgestellt  werden  soll,  schristlich
  zu  beantragen.
        <pb n="238" />
        200  Nr.  18.  1914.

Dem  Antrag  ist  ç
1.  der  etwa  früher  für  das  Schiff  schon  ausgestellte  Eichschein,
2.  die  Angabe  der  für  das  Fehrzeug  erforderlichen  Mannschaftszahl,
a  3.  ein  Verzeichnis  der  zur  vollen  Ausrüstung  gehörigen  Gegenstände
beizusügen.

.  Der  Eigentümer  oder  Schiffer  hat  der  Eichbehörde  das  Schiff  unbeladen  vorzuführen
  und  dieser  jede  Hilse  zu  gewähren,  welche  für  die  Durchführung  des  Verfahrens
beansprucht  wird.

5  15.

Die  Gebühren  für  die  Eichung  und  für  die  Ausfertigung  des  Eichscheins  betragen:
1.  Für  die  erste  und  jede  wiederholte  vollständige  Eichung  eines  Schiffes  für  jede

Tonne  Tragfähigkeit  5  Pfennig.

Der  Mindestbetrag  der  Gebühren  beträgt  2  Mark.

Von  der  Eichbehörde  werden  die  Eichnägel  und  die  Niete  zur  Bezeichnung
  der  oberen  Enden  der  Tiesgangsanzeiger  ohne  weiteren  Entgelt
—  und  angebracht.  Das  Anmalen  der  Tiefgangsanzeiger  (§  3)  und
der  Inschrift  (§  89)  liegt  dem  Antragsteller  ob  oder  erfolgt  auf  seine  Kosten.
Far  eine  nicht  zur  Neueichung,  sondern  nur  zur  Anderung  des  Eichprotokolls
und  zur  Erneuerung  des  Eichscheins  führende  Eichprüfung  die  Hälfte  der

ätze  unter  1  4#

Für  eine  weder  zur  Neueichung  noch  zur  Anderung  des  Eichprotokolls  und
ur  Erneuerung  des  Eichscheins  führende  Eichprüsung  2  Mark.

ür  die  Ausfertigung  von  Duplikateichscheinen  sind  lediglich  die  entstandenen
  Selbstkosten  (Schreibgebühren  und  dergleichen)  zu  erheben.

Wird  die  Eichung  oder  Eichprüfung  auf  Antrag  nicht  am  Sitze  der  Eichbehörde,
  sondern  anderswo  vorgenommen,  so  hat  der  Antragsteller  nicht  nur
einen  für  die  Eichung  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen,  sondern
außer  den  tarifmäßigen  Gebühren  auch  noch  die  der  Eichbehörde  erwachsenden
  baren  Auslagen  zu  zahlen.

Bis  die  vorstehend  genannten  Gebühren  und  Kosten  entrichtet  sind  oder  Sicherheit
für  die  Zahlung  geleistet  ist,  kann  die  Aushändigung  des  Eichscheins  verweigert
  werden.  "

16.

Übergangs=  und  Schluhbestimmungen.

Die  nach  der  Eichordnung  von  1899  ausgestellten  Eichscheine  sind  bei  der  nächsten
Eichprilfung  durch  neue  zu  ersetzen,  die  der  geänderten  Bestimmung  über  die  Anbringung
"er  Tie  g,angszanzeiger  Rechnung  tragen.  Dabei  sind  die  früheren  Ergebnisse  nach  Möglicheit
  zu  benutzen.

to

9

817.
Diese  Eichordnung,  welche  auf  Grund  einer  Vereinbarung  der  Regierungen  im
Deutschem  Reiche  und  in  Osterreich  gleichlautend  erlassen  wird,  tritt  an  Stelle  der  Eichordnung
  vom  30.  Juni  1899  am  1.  Oklober  1913  in  Kraft.
        <pb n="239" />
        Nr.  18.  1914.  201

Ausführungsbestimmungen
zur  Eichung  für  die  Hinnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

Zu  82.  ·
I.EichungenundGichprllfnngeasiudeniuderRegelamSitzedekSchiff-ächbehörde
  statt.
·  Die  Behörde  kann  auf  Wunsch  das  in  Antrag  gebrachte  Verfahren  auch  ouberheb
ihres  Amtssitzes  vornehmen.  In  solchen  Fällen  hat  der  Antragsteller  einen  nach  dem
Urteil  der  Behörde  für  das  Verfahren  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die
Kosten  zu  tragen.

2.  Nachdem  die  Masten  und  beweslichen  Schornsteine  des  Schiffes  niedergelht
Hin,  wird  dasselbe  an  einer  vor  Wind,  Strömung  und  Wellenschlag  geschützten  Stelle
estgelegt  und  nötigenfalls  durch  Verschieben  von  Ausrüstungsgegenständen  in  die  normale
Schwimmlage  gebracht.  Die  Schwimmlage  ist  eine  normale,  wenn  die  Symmetrieebene
des  Schiffes  senkrecht  zum  Wasserspiegel  steht.  Bei  genau  symmetrisch  gebauten  Fahreugen
  müssen  daher  in  der  normalen  Schwimmlage  alle  Stellen  der  Oberkante  beider

orde,  die  sich  rechtwinklig  gegenüberliegen,  gleich  hoch  Über  Wasser  und  alle  entsprechenden
  Stellen  des  Bodens  gleich  bie  unter  Wasser  liegen.  Weil  die  Fahrzeuge
aber  selten  genau  symmetrisch  gebaut  sind,  wird  man  sich  rru  beschränken  müssen,
das  Fahrzeug  in  eine  Schwimmlage  zu  bringen,  bei  der  die  angeflh  rte  Übereinstimmun
überwiegend  vorhanden  ist.  Unter  dem  Schiffsboden  muß  eine  Wassertiefe  von  Übera
mindestens  0,3  m  vorhanden  sein.  Das  Schiff  muß,  ohne  irgendwo  aufzuliegen  oder
das  Ufer  zu  berühren,  frei  und  ruhig  schwimmen  und  mit  einem  Boote  ungehindert  umfahren
  werden  können.

3.  Die  Höhe  des  Bodenwassers  im  Schiffsraum  darf  an  der  tiefsten  Stelle  bei
hölzernen  Schiffen  nicht  mehr  als  5  cm,  bei  hölzernen  Schiffen  mit  eisernen  Spanten
und  bei  eisernen  Schiffen  mit  Holzboden  nicht  mehr  als  3  cm  betragen;  eiserne  Schiffe
müssen  im  allgemeinen  frei  von  Bodenwasser  sein,  etwa  vorhandenes  Bodenwasser  ist
soweit  als  möglich  zu  entfernen.

4.  Der  zur  Kesselheizung  erforderliche  Kohlenvorrat  sowie  Ballast  jeder  Art,  sobald
letzterer  aus  dem  Schiffe  ohne  bauliche  Anderungen  entfernt  werden  kann,  gehört  nicht
hur  Ausrüstung  im  Sinne  dieses  Paragraphen.  «

39
        <pb n="240" />
        208  Nr.  18.  1914.

Zu  §  3.

1.  Für  die  Ermittelung  der  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger  wird  der  eine
Schenkel  des  Tiefenmaßes  (zu  §  6  A.  1.  V),  nachdem  die  beiden  Schenkel  nach  dem
großen  Winkelmaße  (zu  §  6  A.  1.  VIl)  rechtwinklig  zueinander  eingestellt  sind,  festanliegend
an  der  Stelle  unter  den  Schiffsboden  geschoben,  an  der  der  Tiefgangsanzeiger  angebracht
werden  soll.  Nachdem  der  andere  Schenkel  nach  dem  Lote  oder  der  Wasserwage  in
senkrechte  Stellung  gebracht  ist,  zeigt  auf  seiner  Maßeinteilung  der  Wasserspiegel  den
Tiefgang  des  Schiffes  an  der  untersuchten  Stelle  an.  Die  ermittelten  Maße  sind  die
Leertiefen,  d.  h.  die  Abstände  der  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger  vom  Wasserspiegel.
Von  diesen  Nullpunkten  ab  werden  üder  dem  Wasserspiegel  Tiefgangsanzeiger  mittels
des  Tiefgangsteilers  (zu  §  6  A.  1.  VIII)  auf  die  Bordwände  übertragen.

2.  Bei  Schiffen,  an  denen  der  Tiefgangsteiler  mit  Markierstift  wegen  starker
Neigung  der  Schiffswand  nicht  anzuwenden  ist,  wird  die  Einteilung  der  Tiefgangsanzeiger
  vom  Wasserspiegel  aufwärts  mittels  eines  senkrecht  gehaltenen  Meterstocks

timmt.

3.  Die  Dezimetermarken  der  Tiefgangsanzeiger  werden  bei  hölzernen  Schiffen  durch
Eichnägel  (schmiedeeiserne  Nägel  von  mindestens  2  cm  Schaftlänge  mit  kegelförmigem
Kopfe  von  1,2  cm  Durchmesser  bei  eisernen  Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen
Borden  durch  Körnerschläge,  deren  Mittelpunkte  die  Teilung  bilden,  bezeichnet.

Die  Enden  der  Tiefgangsanzeiger  werden  bei  hölzernen  Schiffen  und  bei  eisernen
Schiffen,  bei  denen  das  Ende  eines  Tiesgangsanzeigers  auf  einen  Konstruktionsteil  aus
Holz  trifft,  durch  einen  eingebrannten  Strich  von  10  cm  Länge,  etwa  3  mm  Breite  und
etwa  5  mm  Tiefe  bezeichnet,  der  mit  der  Grundfarbe  des  Tiefgangsanzeigers  ausgemalt
wird.  Der  Strich  wird  außerhalb  des  Tiefgangsanzeigers,  aber  sich  unmittelbar  an  ihn
anschließend,  eingebrannt  (vogl.  Fig.  1).  Bei  eisernen  Schiffen  wird  das  obere  Ende  der
Tiefgangsanzeiger  durch  den  Kopf  eines  durch  die  Schiffswand  geführten  Nietes  bezeichnet.
Der  äußere  Kopf  des  Nietes  hat  einen  Durchmesser  von  mindestens  15  mm  und  einen
keilförmigen  Ausschnitt,  der  mit  dem  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  zusammensallen  muß.
Wo  es  nicht  angängig  ist,  diese  Marke  anzubringen,  kann  das  obere  Ende  der  Tiefgangsanzeiger
  durch  4  Körnerschläge  in  je  4  cm  Entfernung  voneinander,  die  durch  Aufbohren
mit  einem  konischen  Bohrer  bis  auf  8  mm  Durchmesser  und  entsprechender  Tiefe  erweitert
  werden,  bezeichnet  werden.  Die  Bohrungen  werden  außerhalb  des  Tiefgangsanzeigers,
  aber  sich  unmittelbar  an  den  Tiefgangsanzeiger  anschließend,  angebracht  und
mit  der  Grundfarbe  des  Tiefgangsanzeigers  ausgemalt.  Die  Mittelpunkte  der  Bohrungen
sollen  mit  dem  Ende  des  Tiefgangsanzeigers  zusammenfallen  (vgl.  Fig.  1).

4.  Zur  leichteren  Unterscheidung  werden  die  vollen  Meter  durch  drei,  die  halben
Meter  durch  zwei,  die  zehntel  Meter  durch  je  einen  Eichnagel  oder  Körnerschlag  bezeichnet.
Erchnägel  und  Körnerschläge  sind  auf  5  cm  Entfernung  von  Mitte  zu  Mitte  wagerecht
nebeneinander  anzuordnen.  "

5.  Das  Anmalen  der  Desgantaaeiger  erfolgt  nach  den  Mustern  in  Figur  1;

auch  ist  das  Anbringen  der  Eichzeichen  in  der  aus  Figur  1  ersichtlichen  Weise
auszuführen.
        <pb n="241" />
        Nr.  18.  1914.  20

Tiger-7.

Nesgangaangeiger  für  rza9ge  mit

ersernen  Borduũanden.

——
ES##

—
za#  ck-z,
#cm##anze.
##  —S——

 

   
 

Ansbich  des  FahroeugꝗsÜ
Na#####anzager  reib.

39*
        <pb n="242" />
        204  Nr.  18.  1914.

6.  Als  Bordoberkante  ist  bei  offenen  Fahrzeugen,  dazu  gehören  auch  die  mit  abnehmbarer
  Bedachung,  der  obere  Verlauf  jenes  obersten  Planken=  oder  Plattenganges
anzusehen,  der  noch  durch  Spanten  gestützt  und  an  ihnen  fest  angebracht  ist.  Sind  die
Spantenköpfe  durch  ein  Schandeck  aus  Holz  oder  durch  eine  Stringerplatte  usw.  abedeckt,

  so  wird  als  Bordoberkante  die  Oberkante  des  hölzernen  Schandecks  oder  die
Höerstz  e  der  Stringerplatte  angesehen  (ogl.  die  Figuren  2  bis  6).

Tordobg##pan#  F

MBordoberkanse  —  —1.
—  4  ringer
usßeatn  4ue#ntarer  Ipane
.  FM  ON
W.  #2.  —  iô  .

 

 

As  Schiffe  mit  festem  Deck  im  Sinne  des  §  3  Abs.  4  Satz  3  der  Eichordnung
sind  alle  Fahrzeuge  anzusehen,  die  wasserdicht  aufgesetzte  Lukenscherstöcke  haben,  wie
z.  B.  Kastenschuten,  Leichter  usw.  Bei  solchen  Fahrzeugen  soll  aber  auch  auf  Antrag
des  Schiffseigners  die  freie  Bordhöhe  von  der  tiefsten  Stelle  der  Oberkante  des  Decks
an  der  Seite  abgesetzt  werden,  wenn  der  zur  Unterbringung  von  Gütern  verfügbare
Raum  zur  Hälfte  oder  weniger  als  zur  Hälfte  mit  einer  festen  Decke  versehen  ist.

Der  Abstand  der  oberen  Eichebene  vom  Boden  (Ladetiefe)  bei  stark  steuerlastigen

ahrzeugen  (ogl.  §  3  Abs.  5)  wird  bestimmt,  indem  mit  dem  Tiefenmaße  die  kleinste
tfernung  (a  +  d  Fig.  7)  zwischen  Bordoberkante  und  Boden,  soweit  letzterer  aus  der

       
        
 

—  A
        <pb n="243" />
        Nr.  18.  1914.  205

Geraden  nicht  nach  vorn  und  hinten  ansteigt,  ermittelt  und  davon  die  vorgeschriebene
freie  Bordhöhe  (a)  abgezogen  wird.  Der  verbleibende  Abstand  b  (die  Ladetiefe)  wird
an  der  Stelle,  an  der  der  mittelste  Tiefgangsanzeiger  angebracht  wird,  mit  dem  Tiefenmaß
  abgesetzt.  Durch  den  Endpunkt  dieses  Abstandes  und  parallel  zum  Wasserspiegel
wird  die  obere  Eichebene  gelegt  (Fig.  7).  Die  vorderen  und  hinteren  Tiefgangsanzeiger
werden  nicht  20  cm  üÜber  diese  obere  Eichebene,  sondern  nach  Bedarf  darüber  hinausgeführt.
  Bei  den  Erlennungemaßen  ist  anzugeben,  wie  hoch  die  Tiefgangsanzeiger  geführt  sind.
Z„  7.  Nach  Anbringung  und  Bezeichnung  der  Tiefgangsanzeiger  wird  bei  jedem  von
ihnen  die  Entfernung  zwischen  der  obersten  Marke  und  der  senkecht  darüber  liegenden
Bordkante  ermittelt.  Außerdem  wird  die  „größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht
inbegriffen)“  und  die  „größte  Breite  Sinschliegzih  der  Scheuerleisten"  ermittelt.  Die  gefundenen
Maße  werden  in  das  Eichprotokoll  und  in  den  Eichschein  als  „Erkennungsmaße“  eingetragen.

Zu  86.
A.  Meßgeräte.
1.  Bei  der  Vermessung  des  Eichraums  sind  anzuwenden:

I.  Zwei  Dreimeterstöcke  mit  sestem  Messingschuh  an  jedem  Ende  und  einer  Nut
von  1  cm  Breite  und  0,5  cm  Tiefe  in  der  Mitte  der  Vorderseite  auf  der

1  anzen  Länge.

*  W  Ein  aeen.  wie  die  unter  Nr.  1  bezeichneten  Stöcke  eingerichtet.

IV.  Ein  Meßband  von  Stahl,  13  bis  20  mm  breit  und  20  m  lang  zum  Aufrollen
  um  einen  Zylinder  eingerichtet  und  an  einem  Ende  mit  einem  kleinen
Messingringe  derart  versehen,  daß  der  Anfangspunkt  der  Längenmaßteilung
an  der  Außenkante  des  Ringes  liegt.

V.  Ein  Tiefenmaß,  bestehend  aus  zwei  Schenkeln  von  geeigneter  Länge.  Auf
beiden  Seiten  des  einen  Schenkels  ist  eine  Zentimeterteilung  derart  angebracht,
daß  ihr  Nullpunkt  mit  der  inneren  Spigtze  des  rechten  Winkels  des  Tiefenmaßes
usammenfällt.

VI.  Ein  Satz  Winkelmaße,  bestehend  aus:
einem  großen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  1,5  und  1  m  Länge,
einem  mitkleren  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  1  m  Länge,
einem  kleinen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  0,5  m  Länge.
VII.  Eine  Leine  von  20  mm  Umfang  und  genügender  Länge.
Ein  Teiler  für  die  Tiefganganzeiger  zum  Absetzen  der  Marken.
IX.  Zwei  Leinen  von  6—7  wmm  Umfang  und  6  m  Länge  mit  Loten  von  1  kg.
Schwere  und  Vorrichtung  zum  Aufrollen.
X.  Eine  Wasserwage.
XI.  Eichstempel  (§  8),  und  zwar:
a)  Brennstempel  für  hölzerne  Schiffe;  ·
b)  Schlagstempel  aus  Gußslahl  für  eiserne  Schiffe.
XII.  Ein  Körner  von  zylindrischer  Form.  ·
Im.EineHandbohkmaichinemitBohkernvongeetqyetekaößr.  ·
XIV.  Ein  Brenneisen  zum  Einbrennen  einer  Marke  in  Holz  zur  Bezeichnung  der
Enden  der  Tiefgangsanzeiger.
        <pb n="244" />
        —

1.
&amp;amp;
—  4

206  Nr.  18.  1914.

XV.  Drei  Hämmer  mit  ebener  Bahn  von  0,5  und  0,75  und  1,25  kg.  Gewicht.
XVI.  Ein  stählernes  Metermaß  von  1  m  Länge  mit  Anschlag  zum  Prüfen  der
Längenmaße.  .
XVII.  Ein  Kohlenkorb  aus  Eisenstäben  zum  Heißmachen  der  Brenneisen.

2.  Jede  Eichbehörde  muß  mindestens  mit  einem  Satze  der  unter  1  bezeichneten
Geräte  versehen  sein.  *!2:5

3.  Die  Revisionsbehörden  haben  in  geeigneten  Zeitabschnitten,  mindestens  aber
alle  fünf  Jahre,  die  Meterstöcke,  das  Tiefenmaß  und  den  Tiefgangsteiler  (Nr.  I  bis  III,
V,  VIII)  mittels  des  stählernen  Metermaßes  (Nr.  XVI),  das  Tiefenmaß  (Nr.  V)  mittels
der  Winkelmaße  (Nr.  VI)  sowie  das  Meßband  (Nr  IV)  mittels  der  Meterstöcke  zu  prüfen.

Die  Prüfung  der  Meterstöcke  mittels  des  stählernen  Metermaßes  geschieht  wie
folgt:  Bei  den  Dreimeterstöcken  legt  man  erst  das  eine,  sodann  das  andere  Ende  gegen
den  Anschlag  des  Metermaßes  und  liest  den  Abstand  der  nächsten  Meterstriche  von  dem
Ende  des  Metermaßes  in  Millimetern  ab.  Hierauf  vergleicht  man  die  Länge  des  mittleren
  Meterintervalls  mit  der  Länge  des  Metermaßes,  indem  man  das  Intervall  an
diejenige  Seite  des  mit  durchgehenden  Teilstrichen  versehenen  stählernen  Metermaßes
legt,  an  welcher  kein  Anschlag  vorhanden  ist.  Die  Summe  der  Fehler  der  drei  Meterintervalle
  gibt  den  Gesamtfehler  des  Meterstocks.

Die  Prüfung  der  Zwei=  und  Einmeterstöcke  sowie  des  Tiefgangsteilers  (Nr.  VIII)
erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  vorstehender  Bestimmungen.

Die  Prüfung  des  Meßbandes  erfolgt  derartig,  daß  man  dasselbe  ausrollt  und
unausgespannt  auf  eine  ebene  Unterlage  (Brett,  Fußboden)  hinlegt.  Alsdann  schiebt
man  die  beiden  Dreimeter=  und  den  Zweimeterstock  aneinander,  bringt  sie  neben  das
Meßband  und  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der  etwaigen  innerhalb  der  Fehlergrenze
sich  haltenden  Fehler  der  Meterstöcke,  ob  die  für  das  Meßband  festgesetzte  Fehlergrenze
eingehalten  ist.

4.  Bei  den  unter  1.  Nr.  I  bis  IV  aufgeführten  Meßgeräten  dürfen  die  folgenden
Abweichungen  von  der  Richtigkeit  geduldet  werden:

bei  Nr.  I  größte  zulässige  Abweichung  der  Gesamtlänge  3  mm,
2

77  77  11  77  77  77  77  77

1#  77  III  77  1#  77  77  1  2  77
.%  —  IV  7,  »  »  für  je  10  m  Länge  1  cm.
Zeigen  die  Meßgeräte  größere  als  die  hiernach  zulässigen  Abweichungen,  so

wssen  sie  so  lange  außer  Gebrauch  gesetzt  werden,  bis  sie  eine  Richtigstellung  erfahren
aben.

B.  Aufnahme  der  Maße.

1.  Über  das  Eichverfahren  wird  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Protokoll  aufgenommen,
  in  welches  alle  zur  Eichung  gehörigen  Maße  eingetragen  und  in  welchem  alle
dazu  gehörigen  Rechnungen  und  Nebenrechnungen  ausgeführt  werden.

2.  Alle  Maße  werden  auf  Zentimeter  abgerundet;  Bruchteile  der  Zentimeter  werden,
soweit  sie  0,5  oder  mehr  betragen,  als  ein  ganzes  Zentimeter  gerechnet,  kleinere  Bruchteile
  aber  unberücksichtigt  gelassen.

Die  Maße  sind  derart  in  das  über  das  Eichverfahren  aufzunehmende  Protokoll
einzutragen,  daß  die  zu  den  ganzen  Metern  hinzukommenden  Zentimeter  als  Dezimalstellen
  hinter  die  Meterzahlen  gesetzt  werden  (z.  B.  3,82  m,  0,25  m  usw.).
        <pb n="245" />
        Nr.  18.  1914.  207

3.  Behufs  Aufnahme  der  Maße  wird  der  Eichraum  mittels  zweier  senkrecht  durch
die  beiden  Enden  der  Leerebene  und  rechtwinklich  zur  Längenachse  des  Schiffes  gelegter
  Querschnitte  in  drei  Abteilungen  geteilt  Die  Einsenkungsebenen  jeder  derselben
werden  für  sich  vermessen.

4.  Vermessung  der  Einsenkungsebenen  der  mittleren  Abteilung  des  Eichraums:

a)  Die  Länge  dieser  Abteilung  wird  zwischen  den  sie  begrenzenden  beiden

Querschnitten  parallel  zur  Längenachse  des  Schiffes  ermittelt.  Die  Messung
erfolgt  bei  vorhandenem  glatten  Deck  unmittelbar  auf  diesem,  bei  anderer
Deckform  und  bei  ungedeckten  Fahrzeugen  an  der  zu  dem  Behufe  zwischen
den  beiden  höchstgelegenen  festen  Endpunkten  des  Schiffes  gespannten  Leine
(A.  1.  VII)  mittels  der  Meterstöcke.

b)  Die  gefundene  Länge  wird  in  eine  gerade  Anzahl  gleicher  Teile  geteilt,  deren

Länge  bei  einer  Länge  der  Abteilung  bis  zu  20  m  über  3  m,  bei  einer
Länge  der  Abteilung  von  20  m  und  mehr  über  5  m  nicht  hinausgehen  darf.
Die  Anzahl  der  Teile  soll  nicht  größer  sein,  als  zur  Durchführung  dieser
Vorschrift  erforderlich  ist.  ·

Nachdem  mittels  eines  Meterstocks  oder  des  Meßbandes  die  einzelnen
Teilpunkte  abgesetzt  sind,  wird  ihre  Lage  am  Schiffe  rechtwinklig  zur  Längsschiffsebene
  auf  die  beiden  Bordwände  übertragen.

c)  Demnächst  wird  der  Ort  jedes  Teilpunkts  auf  die  darunter  durch  Kreidestriche

  bemerkbar  gemachten,  drei  zu  vermessenden  Einsenkungsebenen  übertragen.

Mittels  einer  an  jedem  Teilpunkt  querschiffs  über  das  Fahrzeug  gelegten
  und  auf  der  einen  Seite  darüber  hinausragenden  Latte,  oder,  wenn
das  infolge  der  Einrichtung  des  Fahrzeugs  umständlich  sein  sollte,  mittels
eines  Bandmaßes  wird  in  einer  sich  dazu  eignenden  Höhe  die  ganze,  von
Bord  zu  Bord  sich  erstreckende  Breite  des  Fahrzeugs  gemessen.

Demnächst  wird  mittels  eines  am  überragenden  Teile  der  Latte

oder  eines  entsprechend  festgehaltenen  Auslegers  frei  herabhängenden
Lotes  für  jeden  Teilpunkt  der  Länge  des  Fahrzeugs,  auf  einer  seiner
Seiten  der  Unterschied  der  soeben  gemessenen  Bordbreite  und  der  Breite
an  jeder  der  drei  Einsenkungsebenen  bestimmt.  Unter  Verdoppelung  dieses
Unterschieds  findet  man  je  nach  der  Form  des  Schiffes  durch  Addition
oder  Subtraktion  für  jeden  Teilpunkt  der  Länge  die  gesuchten  Breiten
zwischen  den  äußeren  Bordwänden  in  jeder  der  zu  messenden  drei  Einsenkungsebenen.
  »
Wenn  die  Schiffswand  (wie  bei  klinkergebauten  Schiffen)  Absätze  bildet,  so
wird  jeder  Abstand  der  Lotleine  von  der  Bordwand,  welcher  in  die  Rähe
eines  solchen  Absatzes  fällt,  sowohl  oberhalb  wie  unterhalb  desselben  ge—
messen  und  das  arithmetische  Mittel  zwischen  beiden  Maßen  als  der  wahre
Abstand  angenommen.

5.  Sind  hiernach  die  einzelnen  Breiten  der  die  Eichschichten  nach  oben  und  nach
unten  begrenzenden  Ebenen  für  die  mittlere  Abteilung  festgestellt,  so  werden  die  Abstände

  des

Vorder=  und  Hinterschiffs  von  dem  vorderen  beziehungsweise  hinteren  Querschnitt

  ermittelt.  Zu  diesem  Zwecke  wird  das  Lot  in  der  Längenachse  des  Schiffes
sowohl  in  dem  vordersten  wie  dem  hintersten  festen  Punkte  des  Schiffskörpers,  oder
        <pb n="246" />
        208  Nr.  18.  1914.

wenn  erforderlich  an  einem  Ausleger  frei  spielend  aufgehängt  und  bei  der  Aufnahme
der  Abstände  der  Lotleine  in  den  einzelnen  Einsenkungsebenen  ebenso  verfahren,  wie
oben  für  die  Aufnahme  der  Abstände  von  den  Seitenwänden  des  Schiffes  angegeben  ist.

Bei  Schiffen  mit  Steven  sind  außerdem  die  Querbreiten  der  letzteren  in  der  Leerebene,
  der  mittleren  Einsenkungsebene  und  der  oberen  Eichebene  zu  messen.  Bei  Fahrzeugen,
  welche  vorn  oder  hinten  nicht  durch  einen  Steven  abgeschlossen  sind,  müssen  die
entsprechenden  Querbreiten  der  an  Stelle  der  Steven  vorhandenen  vorderen  und  hinteren
Schiffsteile  ermittelt  werden.  Ferner  wird,  wenn  die  Schiffsform  es  erfordert,  für  die
obere  Eichebene  und  die  mittlere  Einsenkungsebene  noch  eine  Zwischenbreite  auf  halber
Länge  dieser  Ebenen  im  vorderen  und  hinteren  Eichraum  gemessen.  ·

6.  Wird  die  Aufnahme  einzelner  Breiten  durch  vorspringende  Teile,  wie  Schaufelräder
  usw.,  an  der  Aufnahmestelle  verhindert,  so  darf  die  Breitenmessung  ausnahmsweise
an  einer  anderen,  der  vorgeschriebenen  möglichst  naheliegenden  Stelle  vorgenommen
werden.  In  solchen  Fällen  muß  jedoch  stets  eine  Berichtigung  der  ausgenommenen
Maoße,  der  Form  des  Schiffes  entsprechend,  erfolgen.

C.  Berechnung  ves  Flächeninhalts  der  einzelnen  die  Eichschichten
begrenzenden  Ebenen.

1.  Die  Berechnungen  sind  in  demselben  Protokoll  auszuführen,  in  welchem  die
Maße  verzeichnet  sind  (B.  1).  .

2.  Jedes  Protokoll  ist  nach  Beendigung  aller  darin  vorzunehmenden  Berechnungen
und  Aufzeichnungen  von  der  Eichbehörde  zu  unterzeichnen.

3.  Alle  Rechnungen  sind  mit  3  Dezimalstellen  durchzuführen,  und  zwar  ist  die  drittte
Dezimalstelle  um  1  zu  erhöhen,  wenn  die  darauf  folgende  vierte  Stelle  5  oder  mehr  beträgt.

4.  Die  Berechnung  der  einzelnen  Einsenkungsebenen  erfolgt  in  nachstehender  Weise:

Bei  der  Leerebene  werden  die  gemessenen  Breiten  vom  Vorderteile  des  Schiffes
anfangend  fortlaufend  mit  1,  2,  3,  4,  5  usw.  bezeichnet  und  der  Reihe  nach  mit
1,  4,  2,  4,  :2  4  4,  1  multipliziert.  Die  Summe  dieser  Produkte  multipliziert
mit  dem  dritten  Teile  des  #rmeinsamen  Abstandes  der  Längenteilpunkte  voneinander
ergibt  den  Flächeninhalt  der  Leerebene  in  Quadratmetern.

Die  Flächeninhalte  der  übrigen  Ei#senkungsebenen  setzen  sich  aus  dem  Inhalt  ihrer
in  den  drei  Abteilungen  des  Eichraums  befindlichen  Teile  zusammen.  Die  Ermittelung
des  Inhalts  der  in  der  mittleren  Eichraumabteilung  befindiichen  Teile  jeder  dieser  Ebenen
erfolgt  in  der  für  die  Leerebene  vorgeschriebenen  Weise,  während  die  beiden  anderen
Teile  je  nach  ihrer  Form  als  Dreiecke,  Trapeze  oder  von  krummen  Linien  begrenzte
Flächenstücke  berechnet  werden.  Im  letzteren  Falle  werden  die  drei  Breiten  (s.  oben  B.  5
Abs.  2)  mit  1,  4,  1  multipliziert,  die  Produkte  addiert  und  sodann  wird  durch  Multiplikation
  dieser  Summe  mit  dem  dritten  Teile  des  Abstandes  dieser  Breiten  voneinander
der  Flächeninhalt  gefonden.  Im  Falle  eines  Dreiecks  oder  Trapezes  wird  die  Summe
der  zwei  Breiten  mit  der  Hälfte  des  Abstandes  dieser  Breiten  multipliziert.  Die  Summe
der  Inhalte  der  drei  Teile  einer  Einsenkungsebene  ist  der  Flächeninhalt  der  letzteren.

D.  Berechnung  des  Eichraums.
1.  Die  Berechnung  des  Inhalts  des  ganzen  Eichraums  erfolgt  demnächst  in  der
Weise,  daß  der  ganze  Flächeninhalt  der  Leerebene  mit  1,  der  der  mittleren  Einsenkungs-
        <pb n="247" />
        Nr.  18.  1814.  209

ebene  mit  4,  der  der  oberen  Eichebene  mit  1  multipliziert  und  die  Summe  dieser  Produkte
  mit  ½  des  gemeinsamen  Abstandes  der  genannten  drei  Einsenkungsebenen  voneinander
  mullipliziert  wird.

Das  Ergebnis  dieser  Rechnung  ist  der  Inhalt  des  ganzen  Eichraums  in  Kubikmetern
  oder  Tonnen.

2.  Der  Inhalt  der  oberen,  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  der  oberen
Eichebene  befindlichen  Eichschicht  wird  gefunden,  indem  man  die  halbe  Summe  des  ganzen
Flächeninhalts  jeder  dieser  beiden  Haupteinsenkungsebenen  mit  ihrem  Abstand  voneinander
  multipliziert.

3.  Den  Inhalt  der  unteren,  zwischen  der  Leer=  und  der  mittleren  Einsenkungsebene
  befindlichen  Eichschicht  erhält  man,  indem  man  vom  Inhalt  des  ganzen  Eichraums
den  der  oberen  Eichschicht  fubtrahiert.

Zu  §  8  Abf.  1.

1.  Zur  Feststellung  der  Belastung,  welche  jeder  im  §  8  der  Eichordnung  vorgesehenen
Eintauchung  des  Eichraums  entspricht,  wird  der  Raumgehalt  einer  jeden  Eichschicht
durch  die  halbe  Anzahl  der  Zentimeter  ihrer  Höhe  geteilt.  Der  Quotient  gilt  als  die
Belastung  für  je  2  cm  der  Eintauchung.  Im  Eichschein  ist  diese  Belastung  bis  zur
oberen  Eichebene  tabellarisch  nachzuweisen.

2.  Wenn  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  mit  einer  Marke  des  Tiefgangsanzeigers
  zusammenfällt,  sondern  zwischen  zwei  Marken  liegt,  so  ist  sie  bis  auf  2  cm  genau
festzustellen,  wobei  Maße  unter  1  cm  unberülcksichtigt  bleiben,  größere  aber  als  zwei  volle
Zentimeter  angenommen  werden.
3.  Ist  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  an  sämtlichen  sechs  Tiefgangsanzeigern
Aeic,  so  wird  die  Summe  der  Angaben  von  allen  sechs  Anzeigern  durch  sechs  geteilt.
ie  gefundene  Zahl  gilt  dann  als  Eintauchung  des  Schiffes.

Zu  §  8  Abs.  2  und  3.
1.  Das  Eichzeichen  wird  bei  hölzernen  Schiffen  mit  dem  Brennstempel  eingebrannt,
bei  eisernen  Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  mit  einem  der  Schlagstempel

eigeschlagen.
2.  Die  Buchstaben  und  Ziffern  der  Eichzeichen  müssen  in  großer  lateinischer  Schrift
1  em  hoch  nach  dem  folgenden  Muster  angeordnet  sein:

3.  Di  i  Schiffe  ist  neben  oder  unter  dem  Namen  des  Schiffes  ob
dem  Namen  List,  n  oh  Eigeniümers  nach  folgendem  Muster  ziffes  oder

320  t  E.
Nr.  322P.  Ag.

 

 

 

 

 

40
        <pb n="248" />
        210  Nr.  18.  1914.

in  deutlich  lesbarer  Schrift  von  mindestens  15  cm  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  und

Riffern,  deren  Grundstrichbreite  nicht  unter  ein  Fünstel  der  Höhe  betragen  soll,  mit

hallbarer  Farbe  hell  auf  dunkel  oder  dunkel  auf  hell  gemaltem  Grunde  des  Schildes
anzubringen.  Eichch  5  nach  2  schloss  Mus  d

4.  Der  Eichschein  wird  nach  dem  angeschlossenen  Muster  ausgefertigt  und  wie

—  jeder  spätere  Vermerk  darin  von  der  Eichbehörde  unterzeichnet.

Zu  §  9.
Die  Ungülltigkeitserklärung  wird  von  der  sie  aussprechenden  Eichbehörde  durch  das
von  der  Reoibton  kehorde  bestimmte  öffentliche  Blatt  bekannt  gemacht.  Die  Eichbehörden
haben  von  dieser  Ungültigkeitserklärung  Kenntnis  zu  nehmen.

Zu  #§  10.

Wird  die  Eichprüfung  eines  Fahrzeugs  von  einer  Eichbehörde  ausgeführt,  welche
die  Eichung  oder  die  letzte  Eichprfung  nicht  ausgeführt  hatte,  so  sind  die  Akten  des
Fahrzeugs  von  der  Behörde  zu  erbitten,  bei  welcher  das  letzte  Verfahren  vor  sich  gegangen
ist.  Die  Akten  bleiben  bis  zur  nächsten  Eichung  oder  Eichprüfung  im  Besitze  derjenigen
Behäörde,  bei  welcher  die  letzte  Eichung  oder  die  letzte  Eichprifung  erfolgt  ist.

Zu  §  12.
·  Die  Eichbehörden  haben  Verzeichnisse  zu  führen,  in  welche  die  Ergebnisse  der
Eichungen  und  Eichprüfungen  unter  fortlaufender,  nicht  in  jedem  Jahre  mit  1  beginnender
Nummer  einzutragen  sind.
Alle  auf  die  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen  bezüglichen  Aufzeichnungen
sowie  die  zurückgelieferten  Eichscheine  erhalten  dieselbe  Nummer  und  sind  aufzubewahren.
        <pb n="249" />
        Nr.  18.  1914.  211

Schiffseichbehörde
zu

Anlage  1.

Ein  etragen  unter  lfd.  Nr.
es  Verrglichnisses  der  Eichungen  und
Eichprüfungen.

Protokoll

über  die  auf  Grund  der  Eichordnung  vom

erfolgte

 

Eichung  und  die  ausgeführten  Eichprüfungen  des  nachstehend  bezeichneten  Schiffes.

1.  Schiffsgatttg
2.  Schiffsname  und  Bezeichnung

3.  Heimatsort

4.  Erbauungszeit
5.  Erbauungsort

 

 

 

 

W  MN————-  4.
7.  Bauart
8.  Material  des  Bodens  ...  *-9.

  Material  der  Bordwände
10.  »  „  Bodenstücke
11.  »  „  Spanten
12.  Art  der  Eindeckug  íí  í
13.  Art  und  indizierte  Pferdestärke  der  Maschine

 

 

 

Anmerkung:  Vei  Ausfüllung  des  vorstehenden  Bordrucks  ist  angigeben  unter

u.  Ob  Schrauben-.,  Seiten-,  Hinterraddampfer,

Peangeenschuff  mit  Verbrennungsmotor  usw.

Segelschlff.  hleppschiff,  eventuell  welche  ortsübliche  Bezelchnung  wie:  Oderkahn,  Kurkahn
28  rep  Kaf  enkahn,  gosenssn,  Leichter  usw.

Ob  mit  ##  oder  ftechem
bis  11.  Ob  Holz,  Elsen,

.—
5t

Am  Schiffe  angebrachter  Name  und  Bezrichnung,  3.  B.  „Elise.=  Kette.  34-Monat
  und  Jahr  des  ersten  Zuwasserlaufens
Boden,  Klinker  oder  Karveel.

Ob  mit  ens  Deck,  mit  E—“3Nus  oder  ohne  Bedachung.

Erkennungsmaße.

Größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht  inbegriffe)n)n
Größte  Breite  einschließlich  der  Scheuerleisten
Senkrechter  Abstand  des  festen  Bordes  von  der  obersten  Marke:

bei  dem  Tiefgangsanzeiger  vorn  rechts

1  77  “

in  der  Mitte  rechts  ..................  m,  in  der  Mitte  links

hinten  rechts

...................  m,votuliaks.

m,hiatealiaks.

Grundmaße  der  Eichung.
Die  Leerebene  liegt  über  dem  Nullpunkt  der  Tiefgangsanzeiger:

rechts  m
vorn  lines  m  Mitte

Leertiese  i  im  Durchschnitt
öhe  des  Eichrammmmm

rechts.

raifml

 

I
l
ll

ie  obere  Eichtbene  §52  lber  den  Nullpunkten  der  Tiefgangsanzeiger  (Ladetiefe)

im  Durchschynitt

40“
        <pb n="250" />
        212

Nr.  18.

1914.

LZerechunngen.

1.  Berechnung  der  Flächeninhalte  der  3  Einsenkungsebenen.
A.  In  der  milttleren  Abtellung  des  Eichraums,  d.  h.  in  der  Länge  der  Leerebene.
m,  sie  ist  gemäß  zu  5  6B  Ziffer  4  unter  b
Teile  geteilt.
Der  gemeinsame  Abstand  der  aufzumessenden  Breiten  beträgt  daher

Die  Länge  dieser  Abteilung  beträgt
der  Ausführungsbestimmungen  in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

unmern  der  Preiten  dalior  Leerebene  eimiikesitleresen  Lbere  ——
Einsenlungsebene  Breiten]  Produkte  Brelten  ]  Produkte!  Breiten  Produkte
1  1.  8
2  4  .  –4  .  —
3  2  HEIIEIEIIIIIIIIIIIIIIIIIII
4  4  —  *  *s.
5  2  ——  —
6  4  —
7  2  □—.
8  4  —  —#####5
9  2  —  E&amp;amp;G[+A+I  :I;„„8
10  4  —  —  +%  —
11  2  —  IF
12  4  E  iiss2s  —  —  I  —
13.  2  —
14  4  *"„d  —  AA
15  2  —  —  —.
16  4  ..  —  --17
  1„  9IEZ  2  “v....—  ———  —
I
Summe  der  Produkte  —.  4  04
e  des  gemeinsamen
ulichsen  der  Breiten  1.—

 

 

 

 

Inhalt  den  miltleren  Telles  der  Elnlenkungsebene

  in  Quadratmetern
        <pb n="251" />
        Nr.  18.

B.  Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene  in  der
vorderen  und  hinteren  Abteilung  des  Eichraums.

a)  Vorderer  Teil.

Läng  ,.......................  m
ktor  Produkt

Vordere  Breiie  m  1

Mittlere  .  „  4

Hintere  „  „  1
Summe  der  Produkte

½/8  oder  ½½)  des  Abstandes  dieser
Breiten  voneinander,  d.  h.  /2  oder
der  Länge  dieses  Teiles

 

Inhalt  dieses  Teilss  dm

b)  Hinterer  Teil.

Länge  m
·  Faktor  Produkt

Vordere  Breite  m  1

Mittlere  „  „"„  4

Hintere  „  „  1

 

Summe  der  Produkte

½8  oder  /8)  des  Abstandes  dieser
Breiten  voneinander,  d.  h.  /oder
⅛  der  Länge  dieses  Teiles

Inhalt  dieses  Teilses  -[iam

1914.  213

C.  Inhalt  der  oberen  Eichebene  in  der  vorderen
unb  hinteren  Abteilung  des  Eichraums.

a)  Vorderer  Teil.

Läneeeeeee,,  m
Faktor  Produkt

Vordere  Breiie  ..  m1....................

Mittlere»-....··...»...  »4-.....................

Hintere  „  .
Summe  der  Produkte
½8  oder  ½7)  des  Abstandes  dieser

Breiten  voneinander,  d.  h.  ½/  oder
5  der  Länge  dieses  Teilssss...##

Inhalt  dieses  Teils.  .qm

b)  Hinterer  Teil.

LäneeeiiiEhhhh  m
Faktor  Produkt

Vordere  Breiie  m  1  .

Mittlere  „

Hintere  „  ...-.............  «1.....................
SummederProdukte...
½/8  oder  ½)  des  Abstandes  dieser

Breiten  voneinander,  d.  h.  /  ode#
8  der  Länge  dieses  Teiles

Inhalt  dieses  Teilses  qm

*)  Ob  der  Faktor  ¼  oder  ½  zu  nehmen  ist,  richtet  sich  nach  der  Ausführungsbestimmung  zu  5  6  C  Zilfer  4.

D.  Gesamtinhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene.

Vorderer  Till.  aarnm
Mittlerer  „
Hinterer  „

E.  Gesamtinhalt  der  oberen  Eichebene.
Vorderer  Teitltlr

lm

Mittlerer  „,
Pinterer  5„  49HH#a„„„„

11

Summe  am
        <pb n="252" />
        214  Nr.  18.  1914.

II.  erechnn?  des  ganzen  Eichraums.  Fakter

Inhalt  der  Leerebeen  .  .....qm1
Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene  .  4
Inhalt  der  oberen  Eicheobben  „  1
Summe  der  Produkke

⅛  des  Abstandes  der  (Haupt.)  Einsenkungsebenen  voneinander

Inhalt  des  ganzen  Eichrammmmnmmnmnnnmmmm  uu  n.

oder  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene

Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene,  abgerundet  nach  §  8  der  Eichordnung.  m

III.  Berechnung  der  oberen  Eichschicht,
d.  h.  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  der  oberen  Eichebene.
Inhalt  der  oberen  Eichebene  ............
Inhalt  der  mittleren  Einseneungsebene  ...........

1JsSI.nmne....................
AbstandderEinseukungsebenenvoneinander..................

InhaltderoberenEtchschtcht...............  ...................
Mittlerer  Inhalt  dieser  Eichschicht  Inhalt  dleser  Schicht  —
für  je  2  em  Einsenkung  halbe  Höhe  der  Eichschicht  in  Zentimeter

IV.  Berechnung  ver  unteren  Eichschicht,
d.  h.  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  Leerebene.

Inhalt  des  Gesamteichram  ...  .....  –4

Inhalt  der  oberen  Eichschict#

Inhalt  der  unteren  Eichschicht  .  .....
Mittlerer  Inhalt  dieser  Eichschicht  —  Jnben  die  neler  Sahle  en
für  je  2  cm  Einsenkung

V.  Berechnung  des  ——  des  Eiqchraums.
Gesamtlänge  der  oberen  Eichebben

hafbe  Höhe  der  Eichschicht  in  Zenlimeler

Prodnlt

Tonnen

.......  Tonnen.
dunchm



–  Tonnen.

Größte  Breite  des  Eichrannmnmn

Höhe  des  Eichraums

Gesamtlänge  der  oberen  Eichebene  X  arbßte  Breite  des  Eichtaums  x  Bbhe  bes

Eichraums

ebm

Dieses  Produrt  ist  gleich  dem  Inhalt  des  dem  Eichraum  umschriebenen  Parallelepipedons.

Mithin:

 

akei  ;  -.  Itaqfüljlqlcttdkö  Schisses  bis  zur  oberen  Elchebene
Mölligkeitskoeffizient  des  Eichraums  -  Inhalt  des  dem  Eichraum  umlchriebenen  Parollelepspedons
        <pb n="253" />
        Nr.  18.  1914.  215
VI.  Nachweis  der  Tragfähigkeit.

Trag-  Trag-  Mittlerer  Tragg.  Mlétlerer  Tragfeshlaken
  säßleen  Tlesgang  fähigkelt  Tlefgang  fähleken

Mittlerer!  Trag-Tiefgang
  fähloben
        <pb n="254" />
        216  Nr.  18.  1914.

Mittlerer  Trag-Tlesgang
  fähiaben

Trag-  Trag-  Trag--  Tragfählakeit
  fählapen  j  fählaken  fählofen

 

 

Die  Eichung  dieses  Schiffes  wurde  durch

 

 

 

.....  erforderlich.
Sie  wurde  am  zu  ausgeführt.
—

(Slegel)  Schiffseichbehörde.

(Unterschrift.)
        <pb n="255" />
        Nr.  18.  1914.  217
1.  Eichprüfung.
Die  Eichprifung  dieses  Schiffes  wurde  durch

 

erforderlich.  Sie  wurde
ausgeführt  und  ergab:

1.  Bauliche  Änderungen  seit  "#it  Eichung,  die  auf  deren  Ergebnis  Einfluß  haben:

 

 

am

 

2.  Das  Fehlen-)  der  Tiefgangsanzeiger  in  einem  solchen  Umfang,  daß  sie  für  die

Vorhandenfeins)
weitere  Untersuchung.  benutzt  werden  konnten.

Nach  §  10  Abs.  2  war  daher  zu2  Neueichung  erforderlich.
3.5)  Die  Leerebene  Swimmeen.)  lag  auf  nachstehenden  durch  die  Tiefgangsanzeiger

angezeigten  Tiefgängen:

 

rechts  ——  rechtts  m  rechtt  m
vorn  lints  m  Mitte  links  .  binten  1  links  .  m
·  JmDukchichuitt.-........·......  ko



DerseettiefgadgimDukchschnittistimEichscheiuaagegebenmit................·...  m
Der  Leertiefgang  ist  daher  *  geworden  im  Durchschnitt..  m
*)  Nach  §  10  Abs.  4  wurde  daher  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit,  die  Grundmaße  der
Eichung  und  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer
Eichschein  ausgefertigt.  »
Ein  Antrag  des  Schiffseigners  oder  Schiffers  auf  Änderung  des  Nachweises  usw.  sowie
auf  Neuausfertigung  des  Eichscheins  (§  10  Abs.  5)  lag  vor.

das  Elchprotokoll  geändert")  eln)
Es  wurde  daher  das-Ergebals  der  Eichpröfene-Im-Echscheis-#ermerkts)  und  feinteh

schein  ausgefertigt.

4.  Es  wurde  —  Antrag  auf  Höherlegung  der  oberen  Eichebene  gestellt,  die

so  wesentlich  war,  daß  aus  diesem  Grunde  —  Neueichung  erforderlich  wurde.

 

neuer  Eich- 



 

 

Schiffseichbehörde.
(Unterschrlft.)

(

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
41
        <pb n="256" />
        218  Nr.  18.  1914.
2.  Eichprüfung.
Die  Eichprüfung  dieses  Schiffes  wurde  durch

 

erforderlich.  Sie  wurde

 

 

 

 

 

#amB  “  ausgeführt  und  ergab:
1.  Bauliche  Anderungen  seit  ber  Eichung  oder  Eichprüfung,  die  *  deren  Ergebnis  Einfluß
  haben:
2.  Das  Jn  der  Tiefgangsanzeiger  in  einem  solchen  Umfang,  daß  sie  für  die
weitere  Untersuchung  benutzt  werden  konnten.
Nach  §  10  Abs.  2  war  daher  —  Neueichung  erforderlich.

3.“)  Die  Leerebene  (Schwimmebene)  lag  auf  nachstehenden  durch  die  Tiefgangsanzeiger
angezeigten  Tiefgängen:

rechts  m  rechts  m.  rechts  m
vorn  tineis  m  Nitte  lintiss  u  binten  #  links  m
Im  Durchschnit  m

6
Der  Leertiefgang  im  Durchschnitt  ist  im  Eichschein  angegeben  mit  —b  m
Der  Leertiefgang  ist  daher  —  teworden  im  Durchschniiit  .  m
*)  Nach  §  10  Abs.  4  wurde  daher  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit,  die  Grundmaße  der
Eichung  und  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer
Eichschein  ausgefertigt.
*)  Ein  Antrag  des  Schiffseigners  oder  Schiffers  auf  Anderung  des  Nachweises  usw.  sowie
auf  Neuausfertigung  des  Eichscheins  (§  10  Abs.  5)  lag  vor.

.  dssEichpkptokollgeånbekW  ean)
Es  wurde  daher  das  Ergebnis  der  Eichprüfung  im  Eichschein  vermerkt")  und  keln")  neuer
Eichschein  ausgefertigt.

4.  Es  wurde  ein.)  Antrag  auf  Höherlegung  der  oberen  Eichebene  gestellt,  die

 

 

 

 

 

 

 

kein")
so  wesentlich  war,  daß  aus  diesem  Grunde  ug  Neueichung  erforderlich  wurde.
.  „den  .  ..  .  IS
GWO  Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)

*)  Nicht  Zutressendes  ist  zu  durchstrelchen.
        <pb n="257" />
        Nr.  18.  1914.  219

3.  Eichprüfung.

Die  Eichprilfung  dieses  Schiffes  wurde  duch  —
—  erforderlich.  Sie  wurde

ausgeführt  und  ergab:

 

 

 

 

am
1.  Bauliche  Anderungen  seit  *  Eichung  oder  Eichprüfung,  die  auf  deren  Ergebnis  Einfluß

  haben:
2.  Das  SSoa  ναν  der  Tiefgangsanzeiger  in  einem  solchen  Umfang,  daß  sie  für  die

benutzt  werden  konnten.

 

weitere  Untersuchung  x
Nach  §  10  Abs.  2  war  daher  u  Neueichung  erforderlich.

8.*)  Die  Leerebene  (Schwimmebene)  lag  auf  nachstehenden  durch  die  Tiefgangsanzeiger
angezeigten  Tiefgängen:

 

 

rechts  m  rechts  m.  rechts  m
vorn  links  mis  linnis  hinten  inks  m
Im  Durchschnitt.  —  m

ẽ
Der  Leertiefgang  im  Durchschnitt  ist  im  Eichschein  angegeben  mit.  m
Der  Leertiefgang  ist  daher  21  geworden  im  Durchschnit  m.

*)  Nach  §  10  Abs.  4  wurde  daher  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit,  die  Erundmaße  der
Eichung  und  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer

Eichschein  ausgefertigt.
*)  Ein  Antrag  des  Schiffseigners  oder  Schiffers  auf  Anderung  des  Nachweises  usw.  sowie

 

auf  Neuausfertigung  des  Eichscheins  (56  10  Abs.  5)  lag  vor.
das  Eichprotokoll  geänder!")
Es  wurde  daher  zaf-Etgekis,  der  Eichprbsüng-A-Sichscheln-vermerlk--  un  d  guh  neuer  Eichs

  chein  ausgefertigt.

4.  Es  wurde  442  Antrag  Jauf  Höherlegung  der  oberen  Eichebene  gestellt,  die

so  wesentlich  war,  daß  aus  diesem  Grunde  —  Neueichung  erforderlich  wurde.

 

 

Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstrelchen.
41
        <pb n="258" />
        220  Nr.  18.  1914.

Anlage  II.  (Außere  Selte  des  Deckels.)
        <pb n="259" />
        Nr.  18.  1914.

(Innere  Selte  des  Deckel#s.)

Sur  Zeachtung.

 

1.  Nach  §  9  der  Eichordnung  muß  spätestens  3  Monate  nach
Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren  Ausbesserung  des
Schiffes  sowie  nach  jeder  größeren  Beschädigung  oder  Beseitigung  der
Tiefgangsanzeiger  oder  der  aufgestempelten  Eichzeichen  das  Schiff  einer
Eichpyüfung  unterzogen  werden.

2.  Eichscheine  von  zumeist  aus  Holz  gebauten  Schiffen  sind  nur
5  Jahre,  Eichscheine  von  zumeist  aus  Eisen  gebauten  Schiffen  nur
10  Jahre  gültig.  Die  Schiffe  sind  daher  vor  Ablauf  der  im  Eichschein
bei  den  Hauptangaben  unter  1.  2.  und  1.  4.  angegebenen  Gültigkeitsdauer
  zur  Eichprüfung  bei  einer  Eichbehörde  zu  stellen.

5.  Ungültig  gewordene  Eichscheine  sind  zurülckzugeben,  geschieht
das  nicht,  so  werden  sie  öffentlich  ungültig  erklärt.  Die  Kosten  der
Veröffentlichung  werden  vom  Schiffseigentümer  dann  eingezogen,
wenn  ein  neuer  Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

4.  Eichscheine  zerschlagener  Fahrzeuge  sind  von  ihrem  letzten
Eigentümer  an  die  Schiffseichbehörde,  die  das  Fahrzeug  zuletzt  eichte
oder  prüfte,  zurlckzugeben.
        <pb n="260" />
        Nr.  16.  1914.
(Der  Elchscheln  wird  mit  lestem  Deckel  versehen.)

 

 

—  1—

Deutsches  Reich.

Eichschein

für  das  nachstehend  bezeichnete  Schiff.

Schlffsgattung:
Schiffsname  und  Bezeichnung:

 

 

 

Erbauungsjahr  und  Ort:
Bauart:
Hauptbaumaterial:
Art  der  Eindeckun;:

 

 

 

 

1.  Hauptangaben.
1.  Die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene  abgerundet')
auf  ganze  Tonnen  beträüt  .  Tonnen.
2.  Dieser  Eichschein  ist  gültig  bis  zum

 

3.  Die  Eichung  ist  in  das  Verzeichnis  der  Eichungen  und  Eich-Pprllfungen

  eingetragen  unter  NVK..  zu........................................
4.  Der  Eichschein  bleibt  gültig:
aus"S  Grund  der  Eichprüfung  vrr.  19.  bis
..................................  s..·..,
auf  GrundderGIchprüfungvom......................................  19..  bis
sum........................................  19.....,

«)aneianqeaetonnensekdenvollqetechnet
        <pb n="261" />
        Nr.  18.  1914.

2.  Erkennungsmaße.

Größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht  inbegrisfen)n  m
Größte  Breite  einschließlich  der  Scheuerleisten  –lm
Senkrechter  Abstand  des  festen  Bordes  von  der  obersten  Morte:

bel  dem  Tiefgangsanzelger  vorn  rechs..  m,  vorn  links  m
-  in  der  Mitte  rechts  m,  In  der  Mitte  links  .  m
-  hinten  rechtt  m,  hi#nten  links  m

8.  Grundmaße  der  Eichung.
Die  Leerebene  liegt  über  dem  Nullpunkt  der  Tiefgangsanzeiger:

 

 

(un-  –4  m  rechts  *  ur  m

orn  link5  4  m  Mitte  (un  —  m  hinten  linkks.  m
Leertiefe  daher  im  Dutthschnit  í  .  m

Höhe  des  Eichraumum  m

Die  obere  Eichebene  liegt  ber  ven-  Nullpunkten  der

Tiefgangsanzeiger  (Ladetiefe)  im  Durchschnitt..  m
4.  Ergebnis  der  Eichprüfung.

Bei  der  Eichprllfung  vom  -  19  war  der

größer  :  7

Leertiefgang  flesner  um.——  i  im  Durchschnitt.

Bei  der  Eichprüfung  vom  19  war  der

Leertiefgang  geh.  um...  m  im  Durchschnitt.
        <pb n="262" />
        1914.

Nr.  18.

Aufgemessene  Längen  und  Breiten.

 

 

 

Länge  der  Leerebene,  also  der  mittleren  Abteilung  des  Eichraumn  m.
Breiten  der
mittleren  Einsenkungsebene  in  der  -
Leerebene  mittleren  Abteilung  des  Eichraums  oberen  Eichchene
1  —  1  —  1—
2.—  ,  3  —  2  ,  3  —  2  —  3  —
4  —  „  5.  4  —  6  5.  4—  6„  5
6  —  „  7  —  6  =  ,  7—  6  —  6  7  —
8  —  —T—  9  —  8  „  9  —  —  6  9  —
10  —  „  11  =  10  =  „  11  —  10  =  „  11—=12
  —  „  13—  12  =  „  13.—  12  =  13  —
14  —  „  15  =  14  —=  „  15.—  14  —  16b
16  —  ,  16  =  16  =  ,Q
17.—  D!  17  —  17  —
        <pb n="263" />
        Mittlere  Einsenkungsebene.

a.  Vorderer  Teil.

Läne
Vordere  Breittte
Eventuelle  mittlere  Breite

Hintere  Breite

b.  Hinterer  Teil.
Länge
Vordere  Breiie

Eventuelle  mittlere  Breite
Hintere  Breite

Obere  Eichebene.

a.  Vorderer  Teil.

Länge
Vordere  Breite
Eventuelle  mittlere  Breite

Hintere  Breite

b.  Hinterer  Teil.
Länge
Vordere  Breite
Eventuelle  mittlere  Breiie

Hintere  Breite

Völligkeitskoeffizient  des  Eichraums  =  0,

Nr.  18.

1914.
        <pb n="264" />
        Nachweis  der  Tragfähigkeit.

Nr.  18.  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitllerer  Mitelerer  „Mitllerer  ...
Tit-sang  thqfshlqkest  Tlesgang  Tragsählgkeit  Tlesgang  Tragsähigkeit
Meter  Tonnen  Meter  Tonnen  Meter  Tonnen
–-..  ——  –  —  ——.
——  –  —  —.-  —  —  —  —  —  —  —
II  ——t„—
l
-—.  –
1!  —  ú—  —  ——  —
        <pb n="265" />
        Nr.  18.  1914.

Nachweis  der  Tragfähigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Milklerer  .NMittlerer  .  Mittlerer
Tlesgang  Tragfählgkeit  Tielgang  Tragsählgkelt  Tiefgang  Traglählgkelt
Meier  Tonnen  Meter  Tonnen  Meter  Tonnen
—  –
s
–  .  .  —
-  l—-  —.---..—---..--—
  j
E
-.——-..-I-—  —  —
l
-  l
—l—--  i
.—-  I  l..-.-.
  l
i
—  –—.  —
I
........  -——.l......-.-  —  —
l
—  –
1
—  1—  —  –—  –  —
i  --.-—
i  -----.--—  —
        <pb n="266" />
        Nr.  18.  1914.

—  7  —

Tragsähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene,  abgerundet

 

nach  §  8  der  Eichordnnng  Tonnen.
Auf  Grund  der  am...  19  zu
Eichung  ..
.  beendeten  Eschprüfung  wird  dieser
Eichschein  ausgefertigt.
„den  19.
Schiffseichbehbrde.
(Unterschrift.)
(Slegel.)
Die  Eichprüfung  wurde  nmnn.  ,  19.
#  vorgenommen  infolse..

ihre  Ergebnisse  sind  Seite  2  dieses  Eichscheins,  ihre  Vornahme  ist  in  das
Verzeichnis  der  Eichungen  und  Eichprllfungen  unter  lfd.  r90r.
der  Eichbehörde  zu  eingetragen.

.........................  ,ben  ....19....
Schiffseichbehõrbe.

(Unterschrift.)
(Slegel.)
        <pb n="267" />
        Nr.  18.  1914.

–  8  —
Die  Eichprüfung  wurde  am#.  .  .  19.....
zu.....................................·..............  vorgenommen  infolge

ihre  Ergebnisse  sind  Seite  2  dieses  Eichscheins,  ihre  Vornahme  ist  in  das
Verzeichnis  der  Eichungen  und  Eichprufungen  unter  Ifd.  Nr.  .
der  Eichbehörde  .  leingetragen.

Schiffseichbehörde.
(Slegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        Nr.  19.  291

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  don.  25.  März  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zwangserziehung  jugendlicher  Personen
  in  der  Rettungsanstalt  Gehlsdorf.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Kaufmannsschulen.  13)  Berichtigung  der  Uberschrift  der  Bekanntmachung
  vom  9.  März  1919.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche
  Genehmigung  der  Senator  Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  Johanna
Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen.  4  ·

 

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  März  1914,  betrefsend  die  Zwangserzichung
lugendlicher  Personen  in  der  Rettungsanfstalt  Gehlsdorf.
er  Vertrag  mit  dem  Vorstande  der  Rettungsanstalt  zu  Gehlsdorf,  betreffend  die
Aufnahme  jugendlicher  Personen,  welche  der  Zwangserziehung  überwiesen  sind
(ogl.  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1911,  Rbl.  Nr.  39),  ist  mit  Wirkung
vom  1.  März  1914  dahin  abgeändert  worden,  daß  Ziffer  5  Absatz  2  nunmehr
lautet:
„Das  Kostgeld  ist  halbjährlich  Anfang  Januar  und  Anfang  Juli
im  voraus  an  den  Kassenführer  in  Rostock  zu  zahlen.  Bei  Aufnahmen
innerhalb  eines  Halbjahrs  ist  sogleich  für  die  Zeit  bis  zum  nächsten
Halbjahrstermin  der  entsprechende  Teilbetrag  zu  entrichten.  Der
Monat  der  Aufnahme  wird  für  voll  gerechnet,  ebenso  der  Monat  der

Entlassung.
44
        <pb n="270" />
        282  Nr.  19.  1914.

Rücksichtlich  derienigen  Zöglinge,  welche  mit  Zustimmung  des
Vorstandes  vor  Ablauf  eines  Halbjahrs  —  insbesondere  um  Ostern
und  im  Oktober  —  entlassen  werden,  oder  welche  längere  Zeit  hindurch
  außerhalb  der  Anstalt  gewesen  sind,  werden  entsprechende  Rückgaben
  gewährt.

Falls  es  sich  vernotwendigt,  ein  Kind  ins  Krankenhaus  zu  geben,
werden  die  dadurch  entstehenden  Kosten  der  Anstalt  erstattet.“

Schwerin,  den  18.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

 

ee.  asns.  t.  IETNWN

(2)  Bekanntmachung.  vom  18.  März  1914,  betresffend

Nach  Maßgabe  des  §  11  Absatz  2  der  Verordnung  vom  7.  April  1911,  betreffend
  die  Kaufmannsschulen,  wird  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser
Verordnung  für  den  Flecken  Neukloster  der  1.  April  d.  Is.  bestimmt.

Schwerin,  den  18.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Berichtigung  der  Überschrist  der  Bekonntmachung'  vom  i9.  März  1914
(Röl.  1914  Nr.  17,  S.  188).
Die  überschrift  der  Bekanntmachung  vom  9.  März  1914  (Rbl.  1914  Nr.  17
S.  188)  muß  lauten:
Bekaonntmachung  vom  9.  März  1914,  betressend  Unfallversicherung  bei  Bauarbeiten
  sowie  beim  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Fahrzeugen  seltens
der  Stadt  Wismar.

Schwerin,  den  21.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="271" />
        Nr.  19.  1914.  233

(4)  Bekonntmachung  vom  20.  März  1914,  betrefsend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Senator  Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen.
Die  Senator-Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen  ist  heute  landesherrlich  genehmigt
  worden.
Schwerin,  den  20.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1914,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung

  der  Johanna  Freytag-Stistung  zu  Grevesmühlen.
Die  Johanna-Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen  ist  heute  landesherrlich  genehmigt
  worden.

Schwerin,  den  20.  März  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        Ar.  20.  235

1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  25.  März  1914.

Inhalt.
I.  Abtellung.  (Nr.  11.)  Verordnung  zur  Förderung  der  Landeskultur  vom  20.  März
1914.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  11.)  Verordnung  zur  Förderung  der  Landeskultur  vom  20.  März  1914.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
Wir  verordnen  nach  Verhandlung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

**  1.

Zur  Förderung  von  Bodenmeliorationen  aller  Art,  insbesondere  zur  Förderung
  von  Ent=  und  Bewässerungsverbänden,  zur  Förderung  der  Umwandlung
von  Moor=  und  Odländereien  in  Wiesen  und  Standweiden,  wird  unter  Bereitstellung
  der  erforderlichen  Mittel  in  dem  jährlichen  Voranschlag  der  Landessteuerkasse


ein  Landeskulturamt

errichtet,  welches  seinen  Sitz  in  Schwerin  hat.
45
        <pb n="274" />
        266  Nr“  20.  1914.

8  2.

Das  Landeskulturamt  besteht  aus  einem  geschäftsleitenden  Vorsitzenden,
einem  technischen  Mitgliede  und  zwei  landwirtschaftlichen  Mitgliedern.

Als  technisches  Mitglied  wird  ein  höherer  Kulturtechniker  mit  besonderer
Vorbildung  im  Meliorationsdienst  und  in  der  Moorkultur  hauptamtlich  anestellt.
  .  ,
g  Die  Berufung  des  Vorsitzenden  und  eines  der  beiden  landwirtschaftlichen
Mitglieder  erfolgt  nebenamtlich  durch  einen  von  Uns  zu  erteilenden  Auftrag.

Das  zweite  landwirtschaftliche  Mitglied  wird  von  dem  Engeren  Ausschuß
der  Ritter=  und  Landschaft  auf  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  gewählt.

83.

Die  Mitglieder  des  Landeskulturamts  berechnen  bei  Ausführung  dienstlicher
  Reisen  ihre  Unkosten  nach  Klasse  III  der  Anlage  &amp;amp;A  zum  Regulativ  Unserer
Verordnung  vom  2.  Juni  1877,  betreffend  die  Vergütung  von  Reisekosten  und
Diäten  bei  Ausrichtung  von  Kommissorien  in  den  Zweigen  der  Zivilverwaltung
(Rbl.  1877  Nr.  15).

Der  geschäftsleitende  Vorsitzende  erhält  daneben  für  seine  Mühewaltung  eine
jährliche  feste  Arbeitsentschädigung.

–  4.

Der  Geschäftsbetrieb  des  Landeskulturamts  unterliegt  neben  den  Borschrif-##en
  dieser  Verordnung  einer  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  nach  Gehör
des  Kulturamtes  zu  erlassenden  Dienstanweisung.

Die  Dienstanweisung  soll  über  die  Gestaltung  der  für  den  Geschäftsbetrieb
erforderlichen  Bureaueinrichtungen,  über  die  Regelung  der  Etatsaufstellung  und
der  Kassen=  und  Rechnungsführung  sowie  namentlich  darüber  Bestimmung
treffen,  inwieweit  das  kulturtechnische  Mitglied  zur  Wahrnahme  der  laufenden
Geschäfte  ohne  Mitwirkung  der  anderen  Mitglieder  befugt  sein  soll.

§  5.
(„Zu  den  Aufgaben  des  Landeskulturamts  gehört  insbesondere

1.  die  Anregung  zu  nutzbringenden  Meliorationen  von  allgemeiner  Bedeutung,
  namentlich  durch  Bearbeitung  von  Meliorationsprojekten  von
Amtswegen  oder  auf  Antrag;

2.  die  Vorbereitung  und  Gründung  von  Ent=  und  Bewässerungsverbänden
  sowie  von  sonstigen  Meliorationsverbänden  (Weidegenossenschaften)
  —  namentlich  Ausarbeitung  von  Mustersatzungen  für  derartige
  Verbände;
        <pb n="275" />
        Nr.  20.  1914.  237

3.  die  Aufklärung  und  Belehrung  der  beteiligten  Kreise  über  die  Bedeutung
  der  Bodenmeliorationen  sowie  ihre  Unterstützung  durch  Rat  und
Tat  bei  der  Ausführung  von  Meliorationsarbeiten;

4.  die  technische  Beaufsichtigung  der  Projektierung,  Herstellung  und  Erhaltung
  solcher  Meliorationen,  deren  Ausführung  unter  Hergabe
öffentlicher  Mittel  (Beihilfen  oder  Darlehen)  erfolgt;

5.  die  Nutzbarmachung  neuer  Erfahrungen  und  Forschungsergebnisse  für

die  Zwecke  der  Landeskultur;

.  die  Herausgabe  statistischer  Zusammenstellungen  über  Tatsachen  und

Verhältnisse,  die  für  das  Meliorationswesen  im  Lande  von  Wichtigkeit
  sind;

.die  Abgabe  von  Gutachten  für  die  Großherzoglichen  Ministerien;

.  die  Erstattung  jährlicher  Berichte  an  das  Ministerium  des  Innern

über  die  Tätigkeit  des  Landeskulturamts  und  die  erzielten  praktischen

Erfolge.
5  6.

Soweit  das  Landeskulturamt  auf  den  Antrag  Beteiligter  in  Tätigkeit  tritt,
sind  von  den  Antragstellern  feste  Gebühren  zu  erheben,  deren  Sätze  unter  Zugrundelegung
  des  Umfanges  der  von  der  Meliorierung  betroffenen  Flächen  verschieden
  berechnet  werden,  je  nachdem  es  sich  um  einfache  Ratserteilung,  Ausführung
  von  Vorarbeiten,  Entwurf  eines  allgemeinen  Meliorationsplans  oder
Aufstellung  von  Spezialprojekten  und  Kostenanschlägen  handelt.

Die  Herausgabe  der  Gebührenordnung  erfolgt  durch  Unser  Ministerium  des
Innern  nach  Gehör  des  Engeren  Ausschusses  der  Ritter=  und  Landschaft.

Im  übrigen  werden  die  Kosten  der  Betätigung  des  Landeskulturamts  —
insbesondere  auch  die  Reisekosten  zur  Verhandlung  mit  den  Beteiligten,  zur  Vornahme
  örtlicher  Feststellungen  und  dergl.  —  ohne  Heranziehung  der  Beteiligten
aus  den  dem  Landeskulturamt  alljährlich  zur  Verfügung  zu  stellenden  allgemeinen
  Landesmitteln  bestritten.

□

 

1

§  7.

Für  hervorragende  Leistungen  kleinerer  Landwirte  bei  der  Instandsetzung
bezw.  Instandhaltung  von  Standweiden  in  einer  Größe  von  mehr  als  2  ha  kann
das  Landeskulturamt  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel  Prämien  in  der
Form  von  Geldbeihilfen  zum  Betrage  von  je  30  bis  100  Mark  gewähren.

Die  näheren  Voraussetzungen  für  die  Vergebung  solcher  Beihilfen  werden
durch  eine  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  nach  Gehör  des  Landeskulturamtes
  zu  erlassende  Weidepre  »  geregelt
        <pb n="276" />
        268  Nr.  20.  1914.

88.
Sämtliche  für  die  Zwecke  des  Landeskulturamts  zu  leistenden  Zahlungen
erfolgen  durch  Vermittelung  Unserer  Renterei  unter  dem  Vorbehalt  demnächstiger
  Wiedererstattung  aus  der  Landessteuerkasse.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  20.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="277" />
        Nr.  21.  239

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  28.  März  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  12.)  Verordnung,  betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Anordnungen  zur  Ausflhrung
der  Grundbuchordnung  vom  9.  April  1899.

I.  Abteilung.

(Nr.  12.)  Verordnung  vom  25.  März  1914,  betrefsend  die  Vertilgung  der
Hamster.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

.  §1-Wer

  Feld=  oder  Gartengrundstücke  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
bewirtschaftet,  ist  verpflichtet,  Maßregeln  zur  Vertilgung  der  Hamster  zu
treffen,  sobald  dieser  Schädling  auf  den  bewirtschafteten  Grundstücken  sich

gezeigt  hat.
46
        <pb n="278" />
        240  Nr.  21.  1914.

82.

Werden  giftige  Stoffe  zur  Vertilgung  der  Hamster  verwendet,  so  sind
die  Vorschriften  des  §  3  Nr.  11  der  Verordnung  vom  2.  September  1879,
betreffend  die  Bestrafung  der  Feldfrevel,  der  Ergänzungsverordnung  vom
10.  Juni  1892  und  der  Verordnung  üÜber  den  Verkehr  mit  Giften  vom
13.  April  1895  zu  beachten.

g  3.

Im  Falle  der  Bereitstellung  allgemeiner  Landesmittel  zur  Gewährung
von  Fangprämien  werden  die  näheren  Vorschriften  über  die  Verteilung  der
Prämien  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  erlassen.

Das  Ministerium  kann  daneben  für  einzelne  oder  mehrere  Feldmarken
besondere  Anordnungen  treffen,  wenn  zur  wirksamen  Bekämpfung  der  Hamsterplage
  weitere  Vertilgungsmaßregeln  erforderlich  erscheinen.

84.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  oder  gegen
die  auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen  landespolizeilichen  Anordnungen
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  aushülflich  mit  Haft  bis  zu
14  Tagen,  bestraft.

Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt  werden.

86.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  26.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld,.
        <pb n="279" />
        Nr.  21.  1914.  241

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  März  1914  zur  Ergänzung  der  Anordnungen
zur  Ausf#hrung  der  Grundbuchordnung  vom  9.  April  1899.
Der  Nr.  104  der  Anordnungen  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  r  vom
9.  April  1899  (Rbl.  Nr.  15)  wird  als  Absatz  2  hinzugefügt:
Kann  eine  nach  §  55  der  Grundbuchordnung  erforderliche  Bekanntmachung
  nicht  nach  Maßgabe  des  §  8  der  Verordnung  vom  9.  April
1899  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bewirkt  werden,  weil  der  Empfänger
unter  der  letzten,  dem  Grundbuchamte  bekannt  gewordenen  Adresse
nicht  auffindbar  ist,  so  genügt  die  Anheftung  der  Bekanntmachung  an
die  Tasel  des  Grundbuchamtes.

Schwerin,  den  18.  März  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.
        <pb n="280" />
        <pb n="281" />
        Nr.  22.  248

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  31.  März  1914.

 

Inhalt.

I  Abteilung.  (Nr.  13.)  Verordnung  zum  Schutze  der  Bemannung  kleiner  Seefahrzeuge.
  (Nr.  14.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,
betreffend  die  Beförderung  gefährlicher  =  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.



1.  Abteilung.

(Nr.  13.)  Verordnung  vom  25.  März  1914  zum  Schutze  der  Bemannung
lleiner  Seefahrzeuge.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  21.  April  1911  zum  Schutze
der  Bemannung  von  Fischerfahrzeugen  (Rbl.  1911  Nr.  19)  finden  entsprechende
Anwendung  auf  alle  im  Gebiet  des  Großherzogtums  beheimateten  Seefahrzeuge,
welche  nicht  mehr  als  50  Raummeter  Gesamtraum  halten  und  weder  Zubehör

17
        <pb n="282" />
        244  Nr.  22.  1914.

eines  größeren  Fahrzeugs  noch  zur  Fortbewegung  durch  Dampf  oder  andere
Maschinenkräfte  eingerichtet  sind.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  25.  März  1914.

Friedrich  Franz-C.
  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

(Nr.  14.)  Zusotzverordnung  vom  25.  März  1914  zur  Verordnung  vom  2.  Mal  1912,
betressend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung
  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Rbl.  Nr.  24  für
1912),  wird  dahin  ergänzt  bezw.  geändert,  daß

1.  Seite  2  Güterverzeichnis  hinter  dem  mit  „Ammoncahücit“  beginnenden
  Absatz  nachgetragen  wird:

„Ammoncahücit  Fram,  Ammoncahücit  Indra“"

2.  Seite  6  Güterverzeichnis  hinter  dem  mit  „Walsroder  Sicherheitssprengstoff“
  beginnenden  Absatz  eingetragen  wird:

„Wetter  Walsroder,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.“

3.  Seite  10  Güterverzeichnis  unter  d,  Schwarzpulverähnliche,
handhabungssichere  Sprengstosfe  hinter  dem  mit  „Raschit  1I“
beginnenden  Absatz  eingeschaltet  wird:

„Rosenheimer  Sicherheits-Sprengpulver“.

4.  Seite  10  Güterverzeichnis  unter  b.  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe
  hinter  dem  mit  „Bardarit“  beginnenden  Absatz  nachgetragen
  wird:

„Gelatine-Barbarit.“

5.  Seite  8  Verpackung  bei  Abschnitt  c  „Nitrozellulose“  statt  der

Schlußworte  „fest  verpackt  sein“  im  ersten  Satz  gesetzt  wird:
        <pb n="283" />
        Nr.  22.  1914.  245

„oder  in  innen  verzinkte  (verbleite)  Eisenfässer  mit  einem
dichten  Verschlusse,  der  einem  etwaigen  inneren  Drucke  nachgibt,
  fest  verpackt  sein."“

6.  Seite  10  Verpackung  bei  Abschnitt  d,  „Schwarzpulverähnliche,
handhabungssichere  Sprengstoffe“  am  Ende  von  Absatz  (1)  nachgetragen
  wird:  „Patronen  aus  Rosenheimer  Sicherheits-Sprengpulver
  dürfen  aus  Pergamentpapier  hergestellt  sein,  auch
darf  das  Pulver  in  Pakete  von  höchstens  2½  kg  Gewicht  aus
Pergamentpapier  verpackt  werden.  Der  Inhalt  eines  Behälters
darf  höchstens  25  Lg  betragen."

7.  Seite  24  Verpackung  zu  Ib,  Munition  in  Absatz  (3)  zu  3  der
erste  Satz  gefaßt  wird:  „Elektrische  Zündköpfe  ohne  sprengkräftige
Zündungen  unter  c)  sind  vor  dem  Einlegen  in  die  äußeren  Behälter
bis  höchstens  2000  Stück  mit  reichlichen  Mengen  Sägemehl  oder
Holzmehl  in  Pappkasten  mit  Mittelwand  zu  verpacken.“

Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  25.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        Nr.  23.  247

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Donnerstag,  den  2.  April  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung.


 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Mäcrz  1914,  betrefsend  die  Ausflhrung  des
5  376  der  Reichsversich  gsorbnung
Auf  Grund  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung  wird  unter  Aufhebung
der  Bekanntmachung  vom  12.  November  1913  (Röl.  Nr.  57)  folgendes  bestimmt:

1.

Der  Abschlag  von  den  Preisen  der  Arzneitaxe,  welchen  die  Apotheker  den
Krankenkassen  für  die  Arzneien  zu  gewähren  haben,  beträgt  10  vom  Hundert.
Ausgenommen  von  dieser  Abschlagsgewährung  sind  Heilsera,  Tuberkulin  in
unverdünntem  Zustande,  die  nach  Ziffer  21  Abs.  1  der  Arzneitaxe  bezeichneten
fabrikmäßig  hergestellten  Arzneizubereitungen,  sowie  die  in  der  Handverkaufsliste
  verzeichneten  Mittel  (Ziffer  2).

Ergeben  sich  bei  der  Gewährung  des  Abschlags  Bruchteile  eines  Pfennigs,
so  sind  sie  auf  volle  Pfennige  ohne  weitere  Abrundung  zu  erhöhen.

Die  dem  Abschlag  nicht  unterliegenden  Arzneien  sind  in  den  Anrzneirechnungen
  getrennt  von  den  übrigen  verabfolgten  Arzneien  aufguführen.

48
        <pb n="286" />
        248  Nr.  28.  1914.

2.

Für  die  einfachen  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung
(im  Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pflegen  und  für  die  Preise  dieser  Mittel  —
§*  376  Abs.  2  a.  a.  O.  —  gilt  bis  auf  weiteres  die  Handverkaufsliste  A.  Dabei
finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:  250  8  kosten  doppelt  soviel  als
100  g,  500  g  doppelt  soviel  als  200  g,  sofern  nicht  besondere  Preise  aus.
geworfen  sind.  Gewichtsmengen,  die  zwischen  den  eingesetzten  liegen,  werden
nach  dem  Preis  für  die  nächst  niedrige  Menge  berechnet,  bis  der  Satz  für  die
nächst  höhere  erreicht  ist.  Kleinere  Mengen  als  die,  für  welche  ein  Preis  ausgeworfen
  ist,  werden  nach  letzterem  berechnet.  Der  Preis  ist  in  beiden  Fällen
auf  die  nächst  höhere,  durch  5  teilbare  Zahl  abzurunden.  Ist  die  Menge  des
Arzneisloffes  in  der  Verordnung  nicht  angegeben,  so  ist  die  in  der  Liste
angegebene  kleinste  Menge  zu  verabfolgen.

Die  Apotheter  dürfen  höhere  als  die  in  der  Handoerkaufsliste  angegebenen
Preise  nicht  in  Ansatz  bringen.  Der  Mindestpreis  für  ein  abzugebendes  Arzneimittel
  beträgt  10  Pfennig.  Wird  aber  neben  der  Bezeichnung  der  Art  und
der  Menge  eines  Handverkaufsmittels  vom  Arzte  die  Angabe  einer  schriftlichen
Gebrauchsanweisung  vorgeschrieben,  so  sind  dafür  10  Pfennig  besonders  zu
berechnen.

Für  die  Berechnung  und  Zuricknahme  der  Gefäße  gelten  die  Bestimmungen
der  Arzneitaxe.

3.

Beziehen  die  Berechtigten  die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Arzneimittel  zu
einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,  so  darf
die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen,  weil  sie  nach  §  375  der  Reichsversicherungsordnung
  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  verwalter
sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  hat.

4.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.

Schwerin,  den  27.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
des  Innern.  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  von  Blücher.  Langfeld.
        <pb n="287" />
        Handverkaufsliste

tür

Krankenkassen  nach  §  376  der  Reichsversicherungsordnung.

1.  Arzneistoffe.

 

 

 

 

 

 

 

Name  30  50  100  200  500  g

Acenn  —  —!—·F-—!10"E  —

»ckomnticum.....  -...  —  —7—  30  160  1  —

»  Pyrolignosum  crudun  —  —1—  15  25

:  rectificatum  —  —  —110%  1  —

Acidum  acetinnnnmnmn  20  g  10—  30  —  —

„"  boricum  cryst.  (auch  an  —  10  16  20  36  —

acarbolicum  liquefact.  —  lösLOHZSSO  —

„  citricum  (auch  pulv.)  20  g  20—  40F°  701——  —

hydrochloricum  crudum  —  —  —  —  10  —

r  nitricum  .  ..  —  10  ä  j  15  25  40

„  crudum  —  ——1  —  20  —

„  -alicylincnn  20  g  20—  G60—  —

sulfuricum  orudum  —  —  —  —110  —

»  tsnmcum.........  2OF2S—,50  85/  —  —

tartaricum  (aueh  pulv.)  —  2640  60  —  —

Adeps  suilsss  —  200—,  400  —  —

Aeher  —  35650  86  1150  —

«  tcotxcus.......  ...  —  254OIESOE—  —

Petrolcx(Gs-ohu)...i.  —-  ——EI25!40  —

Alcohol  J——.—DQ  —  25  40  65  110  —

Al..............  —  10—s—E--  —

Alemen  pulv.  ...  —  —  410.  15#  20  —

»  ustumpujv.......  —  10—"120I—  -—

Mylumokyzso...·...  ...  —  ——20·«35l—

Trit101.......  s«  —«·  —-—s20!35  —

Aqua  Calcarias.  ...-  —  —  —  10  –
„  dgarbolisata  auch  oresolic.  «-und

  Lysoll  bis  2  %  —  1—  —  —  10.  —

5„  „  bis  5%  —  1  —  —  —I  15  1  2
        <pb n="288" />
        80  50  100  200
r
1  —  —%  0
1  Stück  4—  ——
10  g  45  2017538000—
—  —.  —  102
—  —  —  10
—  10150525  45
—  1—356%
—  ——  10
—  ——100
10  g  10  4%  —
10  Stück  20

#3%  „  5
i10  „  75  —  —  ——
100  „  126  —  —
6  *  3—b
—  10  0520—
—  —  2030
1  „  20  —
1  Bl.  1—  ———
3  „  2——
—  151  200  357  —
        <pb n="289" />
        ·  Name  30  50  100  200  500  g

 

x  —

Ferrum  sulfuricum  crudin  —  —

Flores  Arnie  2080  6o  —
„  Chamomille  253565%60%0
„  Cinae  paullor.  2080  00
„  Malvae  arborr.  20  380056ö04—
„  Sambuci,  gerebelt  2535600105
„  Tiliae  coe.  3045  80

Folia  Farfarae  cono.  10  5.  2  —
„  Juglandis  conne.  1015254

Nenthae  piperitae  cone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15
?“  –
„  Salviae  comen.  —  150%  30  —  —
Folicsetmao............  15g10—25.40—  —
"„  Theeee  log  15400  1lo0o)0—  —
„  Trifolüt  fibrini  cone.  —  1520  30—  —
.,  Uve  Ursi  onr.  —  1520  30  —  —
Folljculisonnso.....  ....  —  25440%  —
Fructus  Auniss  ..  .—  155220  30  —)|  —
Avense  eucort.  –  —  —  7  15  25  45
„  Foeniclilllllt  —  —30  50  —  —
»  Juaiperi.....  .....  —  —  10  15.  25  —
„.  Myrtillll  —  —  30  50685  —.
Gelatina  alb.  l1  g  10—  100  —
Glycerinnnn  —  20  30  4676  —.
HBerbe  Absinth#  conee.  —  10  1525  —  —
Centaurii  cone.  ..  ...  —  155251  400  —  —
„  Egquiseti  maionn.  —  1015  25,  —  —.
„  Millefolit  conro.  —  1520  300  —  —
Violae  tricoloris  cone.  .  ..  —  1525;40l—  ——..
Hydrogenium  peroxydatum  solut.  (3%)  —  —  10  15  25  —.
Kalium  carbonicum  crudum  .  —  —-—."15»ZO  —
»  ohloricum........  —  1520;30-—  —
Permanganien  —  155205  U1  —  —
»  sulfuratum.  in  Büchsen  ab-  .  ·'·-zugeben........

  "  —  ——  15,  30  —
Lanolin  ...·.-..  —  208050Ii85  —
Lichen  islandicus  cone.  ...  —  1015  26  40  —
Linimentum  ammoniatn  —  —:20  30%%  —
»  cslois(sns-pts.acq.)  —  —  —  25  1  —  —

»  saponato-Ccamphoratumc.  x  ½
»  vjrro........  ZOIISO  76  —  —
Liquor  Aluminii  acetiic  —  —i  10  20  1  35  —
„  Ammonfi  anisatss  15  g  125  40  —1  —  —
enustici.  ...  —  —I  —i  10  —  895
        <pb n="290" />
        158118111185111111118111111
        <pb n="291" />
        Name  30  50  100  200  500  g

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D  n  s

Radix  Althaese  coen.  —  2535|  60  U  –  —
„  Liquiritiae  conen.  —  —  20  35  60  s  —
Valerianase  conce..  .  ...  —  20380)  50  85  —
Rhizoma  Calami  coe.  —  —  251  40  —
crnd.  cone.  —  4—  —  20  36  —

Graminis  conre.  —  —  10  1530  1  —

Rotulae  Menthhe  —  „  1520  35—  —
Saccharum  Lectie  pullv.  —.  —20  3515  —
Sal  Carol.  fact.  cryvst.  —  —0  35
pulb.  —  %%  C  —

Sapo  xalinus.  .  ..  —  —20  a6  —
»  vonslis.......»  —!«——·1525  —
Sendn:  —  1525  40  —
9  aalichlatum  ......  —Il2030.460—;·  —
someoLm-......  ,....·  —zi——15.30;5  —
Pulv.  gros.  —  4  —

„  Quercus  tost.  pulllv.  —  ——1  20)  30

„  Sinapis  pulv.  gros.  —  ——4  —
Sirupus  Althaase  —  —201  30  60  —
Rubi  Idaei..  ..  ...  —  —  20  50  —

Species  lanantes  —  3041580  —.  —
Lignonn  —  —20«30J550  —
poctorales..  ..  .  ..  —  —  2540  70o  —

»  »  ckkuceibus...  —  —254  „  —
Spirittsss  ..  —  200060,  4  —
»  gethekous.........  —«25.3580;—  —
camphor.  ..  ..  —.  830  55  1  90!  —

"  o  Vino  Germanico.  ...  —  —  a46b  80  —
Formicarun  —  —.2545I80s  —
Milisaae  compos  ·  —  25  4%  —

»  saponntus  ........  —  —  25  5  70  —
Sinais  —  25  40  65  110  —
Vini  aliici  artificialis..  —  —  3544  —
sucouscttr1...........  —  —i;2035!60«—
»Jumpori.........  —  —Ii  ·ZO!50«  —
»Liquitiu  qui-m-  —  golkao—i—  —

»  ».....  —  25sisbsol——
depur.  in  bacillis  —  26  36  60  —  —

Sulkur  depuratum  ........  —  10!;—.205—  —

Tablettae  Acid.  acetyl.  salioyl.  0,5  .  I,  ·  «

skso  stucköozs————  —
Ecxmothylcntetkwn.20»20  »l——«——  —

Taleum  —95  —  —!  —!  10  1  15  —
        <pb n="292" />
        Name  30  50  100  200  500  g
Tartarus  depuratss  ..  —  2080  50  —  —
Tinetura  amara.  ..  ..  IlIOg  lo  —3ab  60100  —

Arnice  —  205  60|105  —-»

  Skomntjcs......  ..10810—3580100  —
Benzogs  20  g  3293%%  —

rn  Chinae  comm.  10  g  10—10  120  —

n  Myrrhaao  20  g  20  —4440%  —

"r  KRhei  aqguoss  —  200  50  —

n  nVinosa  .  ..  —  40000  —.
Valeriannea  —  20  36601  —  —
aett.  —1  400%100%  —

Tabera  Salep  pulv.  ........  10.g«258090—"—  —
nguontumhmchbonm  .20820—4070—  —
Hydrarg.  alb.  i:  20  15  6  15—  —

n  »  ciner.  1:10  15  g  10  —  —  —.

"v.  —m——..—  10  g  1535%6806  —  —  —

rr  Plumiiii  20  §  20—  4¼,  —  —
Zino  .  20  g  20  —  —

Vaseltuum  almbblnn  15  g  10020  30  —.
avum  .  —  1552030%  60  —

Vinum  austriacum  duloe  .  ·-—  ——60J—  —
„  malacnse  —  —  —  6bo!  —  —

„  Pepsiniin  ....  —  —  60  —  —

%  portense  .  —  —60  —  —

„  ruüubruun  .  —  —  —40  —  —.
1Jerense  ....  —  ——50«—  —"
Zincum  oxydatum  cradhhzzm  .  —  10  —1  20  —  —
        <pb n="293" />
        2.  Instrumente  und  Bandagen.

Anlage  B.

 

«  413
Augenklapdeen  1  Stück  1—  40
Augentropfglitser  «.......  1  „  !1  —  15
Badethermometterer  1  „  —  ]T  50
Ballenrriee  1  „  —  1Z  10
Bougies  oder  Ktpeter,  engliche  1  „  —  !  30

„  „  „  ranzbsise
a)  cylindric  .....  1  „  1.  —
b)  conisch  ......  1  „  11  25
T  geknöft  1  „  17  560
d)  mit  Mereierkrümmung  1  „  1.  75
Brillen  (Schutz)  mit  Futterilrnrnrnr  1  „  11  50
Condomfingerlinggte  ...  «.......  ,..«I2»  —l  75
Einnehmeglüuier  *  1  „  —  10
Einnehmeröben  1  „  i10
Eisbeutel  (Stoff  eirneeitig)  —  -zê  roße  25  cm  lang  1  „  21  —
mittlere  20  cm  „  1  „  1  50
kleine  17  cm  „  1  „  1.  25
5  (schwarz  Patentgummi)  große  1729  cm  1  „  3  25
kleine  13  18  em  1  „  2.—
Glessttbtbtbbeeoooo:::  1  „:  —  10
Gummibinden  (Gewebt),  8  em  breit4  1  m  1120
Gummiflngernnl  .....  1  Stück  —  20
Halsschwäimme  .„„  1  „  —114
Herzeisbeutteele  1  „  1  70
Hühneraugenrigee  2  „  —10
Inhalationsapparat  m.  teileiune  u.  Federverschluß  1  „  1  75
Irrigatowen  1  „  1  75
Einzelteile  zu  Irrigatoren,  Schlauch  grnm.  1,25  M.  —7  80
Nutterrohr  und  Klystierrohr  mit  Han  1  Satz.  —  80
Nutterrohr  oder  Klystierrohr  von  Geass  1  Stück  —  25
Katheter,  Jaques  Patent,  deutsch  Nr.  4—12  1  „  J  2  —
Nr.  13—18  1  „  3.—
Katheter  Nelaton,  weiea  1  „  150
Klystierballons  mit  Beinkanule  30  SEFE.  1  „  11—
„  „  50  rr.  1  „  1  10
Lederünger  ....................  1  „  —  140
Maximal-Thermometter  1  „  110
Nasendouche  nach  Weber  1  „  2—
von  Glas  nach  FräntElEl  1  „  1  —  150
        <pb n="294" />
        .  «ö
011ren1c1sppon........  '..........  lstijok—80
PinselBontcngxosc..............  1  „  —  20
„  „  kleiea9  1  „  —|
„  Haahrrr“—  .........  ·  1  „  —1
„  Haar-,  extra  stark  auf  vcncndere  Verordnung  1  „  —  20
„  —  I  1  „  —  J36
naech  Tobold.  .....  ..  -  1  „  —  50
Schmißbinden  mit  Gummibanenl  1  „  —  4
Sicherheitsnadeln  0  mmm  .  ..  12  „  —  J  26

Spritzen,  3  mit  Hartgummistempel  und  Glasspitzæ.w
  ·  1  —  40

Injektions-,  mit  Hartgummistempel  und  Hartgummispitææ..
  2——SW..  1  —70
„  Injektions-,  von  in  #  1  —5
„  für  Ohren  und  Nase  von  GOuimiiillml  1  —  50
Suspensorien  zu  vorübergehendem  Gebrauszsn  1  60
„  Nornaaaaall  1  11—
„  nach  Neisser  oder  Langlebrrt  1  15
„  Olympia  Nr.  1901113  1  2  650
Nr  ...  ...  1  3—
Urinflaschen,  männlich  oder  weiblich,  aus  Glas  1  11—

3S.  Verbandstoffe.
Watten.

Bruns  Charpie-Baumwolle  Qualitat  1  1  Kilo  3.1—.
500  g  1/60
250  „  —  90
100  „„  —  45
50  %„  —2
25  „  —1
10  „  —  J  10
Spital-  oder  Polsterwate  1  Kilo  29#0
500  g.  1
250  „  —  65
«  100  „  55
Charpie-Baumwolle  (sterilisiertee  50  „  —  40
·  25  „  —  5.
10.—  —  15
        <pb n="295" />
        A  32

Borsuure-Ohai  pie-Baumwolle  b  ꝰ..  .  ...  ".·  lgg  Kilo  —  50

255.  —20

Carbolskure-Charpie-Baumwolle  559599  ...  50  „  1—  *

25  „  .  —  2

Eisenchlorid-Charpie-Baumwoll  1  61  4  ½9
1  „„  5  «  ·-Bisenohlos·id-chsrpie-BsumwolloinKurtes-.....

  103  1—  50
25  il  ——

Gieht-Charpie-Baumwolle  (Capsicum)  ..  .  ..  4  „  —  8

Holzwollwatte  ..  ..  .  ...  1  Kilo  2—

50oo0  H  1

250  „  —65

100  „„  —  5

Rollenwatftttteeee3  250  „  1ÜH1

100  „„  —  55

50  5?  1—  30

Salicylsäure-Charpie-Baumwolle  40009  ..-  250  „  *180

100  „„  —  0

50  „  —40

25  „  —4½

10  „„  —  12

Sublimatwaltttee  50  5  —  3

Zellstoffwatte  in  Pateln  II.  ....  1  Kilo  1180

500  g.  1—

100  „  30

Gazen.

Airolgaze  5  /8  111331lrr.  1m  80

roltza-  6  1/  *  ??  1  1  bo

Ai  10°  ...  2  11  —

irolgaze  10%  q  „  )  —.  64
B  10oonnnnnNnNnNN::  „  (  —

OrgZe  5%  .  ½  6  .  —  23

1«.....-..........  l,  »I—

Borlint  68  t  !r  1  *
Carbolgazo  ....  1  —

%  ½  „
Dermatolgaze  10  %  13/111  ...-  »  r-!

  /  1½  ri  !&amp;amp;  —  40
        <pb n="296" />
        *

 

*—
Dermatolgeze  20  %„  13/1M  .  1  m  –  95
6  i/5  „  1  —  60
Englisn  Lint..  -  1  „  —5
Hydrophiler  Stoff,  Kompressen-Mull,  100  cm  breit,  13/11  10  „  21  80
5  11  60
1  11  —  36
½  „  —22
Hydrophiler  Stoff.,  sterilisitrtttrtr  ...  1  »  —  bb
/2  —23o
Jodoformgaze  10  %,  in  Paketen  100  cm  breit  13/11  5.C  3—
1  1  [—  70
½  !?.“  —  40
Jodotormgaze  20  /8,  in  Poketen  100  cm  breit  13/11  1  „  1
½⅛  B  —  65
Jodotormgaze  000000„.  1  „  140
Jodoformgaze  in  Rollentorm  10  %,  8  cm  breit,  2  m  lang  1  „  11—
Mollcompressen  4tach  20  Jc  30  mm  50  Stuck  150
25.  —90
Sublimatggggzgee  ..  5  m  1
1  „  —  45
½  „  —25
Tuptermull,  90  cm  breit  888  40  „  6550
10  „  2—
5  „5  l  110
I»  --25
½  „  —.15
Viotormgaze  5  h9.  ....  1½  —90
«  ½  „  —50
XKeroformgase  555  ...  1  „n  —70
½  „  —  40
1088  .  .  .  .  ...  1  „  —  55
½  „  —  45
Binden.
Bordelebens  Brandbinden  (Originalpreise).

Elaestische  Idealbinde,  Ersatz  für  Gummibinde
———  ———W.Q)  1  Stück  —1  60
*!  "%½  5  »  "«.«·i·«i  «--·  »  —  80
*“  "r  5  "  r  2—  2  4222222—22—4222  242  ?#  1  —
calicosBinäemscmbreit,öm1ang.....  »  —20
»  o...,5».,........  »  -28
»  8,...5·,,..........  »  —29
»  to....5,.,.........  »  —ss
»  12».,s..»........  »  —4o
        <pb n="297" />
        4  14
Cambric-Binden  13/11.  5  cm  breit,  5  m  lagge  1  Stck.  —  21
.  13/11,  6  „  555  „  —  26
„  13/11,  8  ,„  „  5  „  „  »  —  31
..  344  100  .  5  „  „  „  —  36
13/11,  12  5  *  —  41
Flanell-  Binden,  Ganzwolle,  s1  b.  *  em  broit,  5  m  lang.  „  —  83
10  10  11  „  5  "„  5n  ?  1  1  *
„  „  4  „  „  5  „  rP  „„  11  26
10  10  1  11  10  25  *:  1  60
Flanell-Ersatzbinden,  Baumwolle,  5  cm  breit,  5  m  lang  „  —  48
5i  11  6  7#  5  5  !7  1½  7?  T  —  58
5?  160  8  15  1  5  1  15  15  n  84
»  »  10  „  1  05
Gaze-Binden,  I  appretiert,  12/11,  5  ##m  breit,  6  m  lang  ,  —  12
„  "5  12/11,  6  „  10  „  „6  „  n  —  7  16
»  „  12/11,  8  5%½  11  *  15  15  «  —  20
?*?  ?  12/11,  10  7??  5  2  "*“n  11  *  —  25
12/11.  12  „  –  N

Gips-  Binden  in  Blechdosen,  e  1  Stuck  enalan,  »
6  cm  breit,  bh  m  lang..  ..  „  —  37
8  „  „  555U5t  „  —  42
10  „  „  5H„;  „  —  53
12  „  5555  -.  ,.;5—«62
Hydrophile  Mllbinden,  #u#an,  5  cm  breit.  5  m  lang  „  —  10
v  n  13/11,  v  „  5  „  n  ½%  tn  —  15
"%  "  13/11,  8  „  "„  5„  „  „  —  120
(„  13/11,  10  „  „  5„  „  „  —  25
13/11,  12  „  5„  „  „  —  30

Hydropkhne  Mulldinden  mit  Wedeekante,  «  »  «
4cmb101tömlang.....  .·.....  „  —  15
#"  »  »,,...........  »  —«20
s»  »5»»..........  »  —25
10  "„"„  5H500H0HH  „  1  —  30
12  5...........  »-.·——sö
Iodokokmgszebmdcn  10  3/.  5  em  breit,  5  m  ling  „  „—  60
Leinen-Binden,  6  ·em  breit,  5  m  lang  „  +  90
IIIIIIII  s,
Seidengoflbincnn  6  em  br  bem  1..  Ersatz  für  „  —  75
b  „  „  5„  „  Gummibinden,  „  —  90
b  1  5  5  Gummitrmpte  „  1  10
Trikotschiauch-Binden  6  em  breit,  5  m  lang  „  —  75
n  n  ?  n  i  7  —  88
v  n  10  „  „"  5  „  „  *½  1  os
n  n  12  n  n  5  n  n  1  1  28
        <pb n="298" />
        Wisimut-Brand-Binde  naeh  Bardolebon,

8  cm  breit,  mlaag
8  n  n  2.5  n  IEIIIAEEI
9  n  n  n  n  ..

Verschiedenes.
Billroth-Batitttttt

Glycerin-Pergawentpapier
——————————————.

Mosettig-Batiet  29.

Pergamentpabeer

Catgut  Nr.1  HBHB  .
csrbol-Nulssoideer—ö.............
JockokormgszeTcmpovsnsolivorsclirikcl.Lob...

Nslisotde,IRolle10MOterunpkhpsnmt.....
soxdo.tob1nstrsvgenNtl—..........
Verbandtlcher,  gran  ungeslumt  dreieckig  klein

rob

„  schwarz  Caliko  zum  Bindden

„  Koperstoff  zum  Knöpfen

Watte-Tampone  sterilisiert  in  Püuckche
»  „  mit  Fabden  ......

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auf  Karton  »

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—IIII  LUlH  —

1
        <pb n="299" />
        Ar.  24.  249

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  3.  April  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Kartenvertrieb  der  Königlich
Preußischen  Landesaufnahme.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekonntmachung  vom  23.  März  1914,  betreffend  den  Kartenvertrieb  der
Königlich  Preußischen  Landesaufnahme.
Im  Verfolg  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  1.  April  1913,  betreffend
Neuregelung  des  Kartenvertriebs  der  Königlich  Preußischen  Landesaufnahme  —
Rbl.  Nr.  17  —,  wird  eine  weitere  diesen  Vertrieb  betreffende  Veröffentlichung
der  Plankammer  der  Landesaufnahme  nachstehend  für  das  hiesige  Großherzog-=tum
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  für  das  hiesige  Großherzogtum  zuständige  Kartenbetriebsstelle  befindet
sich  in  Stettin,  Friedrich-Karl.-  Straße  Nr.  9.
Die  Abgabe  von  Karten  zu  ermäßigten  Preisen  an  Jugendpflege-Vereine
und  -Verbände  erfolgt  im  hiesigen  Lande  ausschließlich  durch  Vermittelung  der
Leitung  des  Landesverbandes  Mecklenburg-Schwerin  des  Jungdeutschlandbundes
(Vorsitzender  zur  Zeit  Oberst  und  Bezirkskommandeur  Graf  von  Haßlingen
zu  Schwerin).
Schwerin,  den  23.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.
—  —  49
        <pb n="300" />
        250  Nr.  24.  1914.

Verzeichnis
der  von  der  Köntglichen  Landesaufnahme  zu  ermäßigten  Preisen  zu  beziehenden
Karten  und  Pläne  mit  Preisangaben.

 

 

 

 

 

 

 

Preis  für  ein  Blatt
unon  aufgezogen
eschnitten#  unge-I.
  Hauptkartenwerke.  ·  »so-W  .37H33"«H  Ichath
1.mkhtiichvtiimk1:2sooo-)Lithogwphie;Geiz-weic-Schichttiuicu.«s!««
Näheres  s.  Ubersicht  in  5  Einzelblättern  ·
2)Schwarz.....................  o,250,7slo,55
b)FarbigGaudkolokitdergkößerenGewässek)......  0,50.1,00-0,85
2.  Karte  des  Deutschen  Reiches  1:  100  000)  Preuß.  Anteil;  Kupfer.
stich;  Gelände  in  Bergstrichen.  Näheres  siehe  Ubersichtsblatt.  --Ausgabe
  A  sere  mi;  lastiser  Darstellung  der  Grenzen  «
nagt-derenewäer............  «
(loweit  Ausgabe  B  noch  nicht  veröffentlicht  ist)  1,00  1,30  1,20
B  Buntdruck  ohne  Grenzkoloriiit:  .  ..
C  Umdruck.  Farbig  (Handkolorit  der  Niederungen  und
größeren  Gewässrrrrrr)  ..  0,50  0,80  0,70
D  Umbruck.  Schwarz..  ....  0,30  0,60  0,50
bei  Auflagebestellungen  von  mindestens  30  Exemplaren  ,
einunddeöselbenBlattes........  «..  0,15  0,45  0,35
bei  Auflagebestellungen  von  mindestens  30  Exemplaren
ein  und  desselben  Blattes  für  die  Armee  und
Marieeennnnnnnr  0,10  ·0,40  0,30
3.  Topogr.  Übersichtskarte  des  Deutschen  Reiches  1:200000.  Kupferstich;
  Buntdruck  mit  Handkolorit  der  Niederungen  und  Landes-  .
grenzen;  Gelände  in  Schichtlinien.  Näheres  siehe  Übersichtsblatt  1,00  1.30  15,20
4.  Topogt.  Spezĩastarte  von  Mitteleuropa  1:  200000.  Heliogravũre;
Gelände  in  Bergstrichen.  Schwarz.  Räheres  siehe  Übersichtsblatt.  s  0o,60  o,so  o,7o
5.  Übersichtskarte  von  Mitteleuropa  1:300U000.  Lithographie;  Bunt-  !
druck;  Gelände  in  Schummerung.  Näheres  siehe  Übersichtsblatt  1,00  1,45  1,25
6.  Zeichenerklärungen  zu  den  einzelnen  Kartenwerken.  Schwarz.  Je
ein  Batt.  0,25  0,76  060
7.  Mufterblatt  1:25000  mit  Erläuterung  und  Handkolorit.  Geheftet  0.75  —  1  —

 

)  Wegen  der  Meßtischblätter  der  Hohenzollernschen  Lande  sowie  der  Karten  1:  25000  bezw.  1:  100  000
von  Bayern,  Sachsen,  Wurttemberg,  Baden  und  Hessen  wirb  auf  Zisfer  14  u.  18  des  Auszuges  aus  den  Vertriebsbestimmungen
  auf  der  vierken  Seste  verwiesen.
        <pb n="301" />
        —

G###

er.—

Nr.  24.  1914.

II.  Karten  einzelner  Gebietsteile.

.  Plan  von  Potsdam  und  Umgebung  1:25000.  Buntdruck.  1  Blatt
.Karte  der  Umgegend  von  Berlin  1:  100000.  Buntdruck.  1  Blatt
.lKarte  der  Umgegend  von  Bremen  1:100  000.  Buntdruck.  1  Blatt

.Karte  der  Insel  Rügen  1:  100000.  Farbig.  1  Blatt
Garnisonumgebungskarten  1:  100000.  Schwarz
Schlacht=  und  Gesechtsfelderpläne  (nur  deutsches  Gebie)

.  Kriegsspielpläne  nebst  Übersichtskanrtten
.Karten  und  Pläne  der  Truppenlbungsplätze  und  Schiehplätze
.lKarte  der  Garnisonen  des  Reichsheeres  1:  100000.  Buntdruck.
4  Blätter.  Vollständige  Ausgabe.

III.  Karten  von  Ostasien.

.  Karte  von  Tschili  und  Schantung  1:  200000.  Buntdruck.
50  Bläctrer
.  Karte  von  Oft-China  1:  1000000.  Buntdruck.  22  Blätter

.  Plan  von  Peking  und  Umgebung  1:25000.  Buntdruck.  1  Blatt
.  Plan  von  Tientsin  und  Umgebung  1:25  000.  Buntdruck.  1  Blait

IV.  Karten  von  Deutsch-Süd-West-Afrika.
.  Karte  von  D.  S.  W.  A.  1:400  000.  Vorläufige  Anzeige.  Buntdruck

4rKrokierblätter  von  D.  S.  W.  A.  1:  100  000.  Schwarz

251

 

Pprei  für  ein  Blatt

 

 

 

aufgezogen

nittem
—3  schnsieen

M

1,60
1,50
1,50
1,50

Siehe  Verzeichnis
ite  2  u.  3

4.40
        <pb n="302" />
        gu  Il,  6.  Garnisonumgebungskarten  1:

Nr.  24.  1914.

100  000,.  5

 

Preis  für  1  Karte

 

Preis  für  1  Karte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

 

aufgezogen  aufgezogen

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Name  der  Karte  —————  Name  der  Karte  auf-  osit.  ungee-
  ten  In  schntt.  ge-  ssn1  schnkt,
hogen  schen.]  ten  bogen  —

lormat)  ermat)
z———  M  AMAMA
Aachen..  N  o,soo,vo  Lasten  ...  o,501,ooo,oo
Allensten  0,501,15%  %  Dangdiie  0,.50%10  90
Altona  (s.  Hamburch  —  —DD  Snr  "  öuhtinieh  —  —  —
Angerburg.  ..  0,75  1,30  Darmsadt  .  0,751,601,35
Angermünde  .......  0,751,551,35,E.De  0,601,251,00
Bartensten  0,300,600  50  Dessau  1.  Zerbst.  0,50½  00%
Berlien  0,50,251,00  Deimodd)  0,50%,  980%  75
Vernburg  ........  0,500,950,80lD1euze(s  Saqtbutg  0501,201,00
Beuthen  85.  S..  0,50%  ot  Donaueschingen  u.  Villingen  0,50  1,10  1,00
Biebrich  (I.  Pain9  —  —  '  Durlach  +  *  .  —-thsch..........
  o,751,55  xso  EDüsseo.  o,50  1,251,oo
Bonn-.......  0,501,000,85-jEtlenburg  0,300,700,60
Brandenburg  a.  8  0,50%  901.,75  Eisenach  .....  0,3005604ö
Braunschmtgn  olfenbüttelo,501,25  1,00.l  Erf.....  0,50  0,n  o5
—N.kb  0,50%  301,05  Eülingen  (.  **  ———
Brieg  0,30%  600  50%  Eutin.  0,505
Bromberrrg  ".550100/  85  Fännean  ....  o,300,7oo,55

Bückeburg  U  Minderu)  —  —Fkankfntta  M.,  Hanau,

.....  0,50  126  1,00  u.  Homdurg  0,.50%  10
Erblenz  5025  ildol  u.  O.  es
Coburg  0,50  20|  100Fraustaoat  0,30
Celmes  i.  E.  u.  Schlettstadt  0,75|0  1,40  i.  Baden.  0,7555
Es  0,75  1,55  Fürstenwadhe  ,5025  %
Cosel  .  0,501,150,85·  (sSalswedel)  ——-Cottbus......
  o,501,251,00,........  o,501,251,oo
Crefeld.  .  o,501,2o1,ooGieß-u...  o,501,050,90
Crossen  0,75025  Gleiwitz.  0,501.,00
Culm  050  ,05  „  SSEnesen  50%  %  o  so
Für  Auflagebestellungen  der  Gouvernements,  Kommandanturen,  Garnisonkommandos,  sowie  der  Militärischen
  2  Bar  We  sun  den  besondere  Prelsermäßhlgungen  stall.  ulle  Einzelbestellungen  für  den  Dienstgebrauch

der  Armee  und  Marine  slund  daher  stels  an  die  genannten  Stellen  zu  richten.
        <pb n="303" />
        268

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  24.  1914.
Prels  für  1  Karte  Preis  für  1  Karle
aufgezogen  aufgezogen
un  ·  –  .  EIN-T-Name
  der  Karte  auf.  Ienk:;  unee-  Name  der  Karte  auff.i  unger—iee22
  ——————
dogen]  schen.b  dogen,  schen.en
L  forinat
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l  I-  «
Goldap.........  o,501,20l1,ooIts-lin........  0,500,90I0-80
Goslak.......  o,so1,25I1,oo"nothergmnösliu..  o,500,80«0,80
Gotlzq.........  o,501,os.o,90«.aoustquz«  ..  o,soo,750,eo
Göttingen........  0,300,60«0,50Kreuzburg.....  .  0,300,60«0,50
Grauyen........  ,30  0,45Krotoscchn  0,.50,0%
Gr.  Lichterfelde  .751,25|  1,00  Lahr  und  Offenburg  0,50½  100
Gumbinnen,  Darkehmen  und  -  F!anböberga.W.·..  0,501,351,10
Stallupönen......  0,501,20«1,00-Lanqensalza.....  0,501,000,85
........  0,50  0  0,60)  Leobschütz  u.  Ratibor  ,  50,30
·,75  1,25%  Liegniiggsocooh  otduo
0,400OLLis3se  0,751.65
.......  0,501,1030,80Lötzm........  0,500,95,80
a.  S.  u.  Merseburg  o,  60  1,20  100  Lublinis.  0,761,30  1,16
Altona,  Wandsbek  E  Lübben  0,.500  0,  80
......  o,501,15lo,95Lin-eck».......o,300,650-55
.........  o,751,801,45Lübeu.........o,sol,000-86
(s.Fkankfurta.M.).-—-Ludwigsluft.......  0,501,20
...-.....  0,7öl,70l,40·Lcnebntg........  0,751,60
......  o,soo,soo,so:Lck..........o,501,20
(s.  Hamburg)  —  —  Masgdeburg  .......  0,5095
........  0,601,100,90Mainp,WiksbabeIcU.Biel-tich0,751-7c
......  0,60l,00:0,85,Matburg...-....0,501.20
........  0,500,90.0,80·Marienbur·......0,50!.05«
....·....  0,50  1,30,  I,05Marienweker......  0,500,95x.«
...........  0,300,750,80Meiningen........0,500,950,(
.....  0,501,25i1,00Mekseburg(s.Hallea.d.S.)-.——.-—
...-..o,aoo,so;o,4sMe..........  o,751,651,35
v.d.Höhe(s.Franks  :  Militfch.........  0,501,lbs0,95
furta.M.)...-...  ——:—Mindenu.Bllckebut...0,501,00l0,85
Justekburg........  0,501,351,10Mörchingen(i.  Saarkurgund
aiier  0,50  Dieuzheen  —  —  I  —
tli  0,.30  0,65  0,  55%  Müulhausen  i.  6E.  0.75%  1,40
Karlsruhe,  Durlach,  Ettlingen  Mülhausen  i.  l.  0,0  1,30  1,05
u.  Rastat  0.751,751.45/  Malheim  a.  d.  Ruhr  0,50  1,00  0,85
Kattowitz  u.  Ple.  0,50  10  0,900  Münster.  0,50  1,2500
Kiel  (s.  Rendsburg).  —  —i  —  Naumburg  a.  S.  u.  Weißen-Königsberg
  i.  V.  o,050105  o,  0  ses  0,50  1,250
        <pb n="304" />
        264  Nr.  24.  1914.

 

Preis  für  1  Karte  «  "  "  Preis  für  1  Karte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
 

 

 

 

 

 

 

aufgezogen  «  aufgezogen
un-  Fe.  J  un-Name
  der  Karte  ————  Name  der  Karte  auf-t,  unge
ge-  4½  schnt#-  ge·  teg  En  schnt.
dogen  schen  ten  dogen  schen=  ten
#ermax)  sormat)
MA  4  M  .  4  4  M
Neife  .........  0,501,000,85«  Colmari.E.).-——
Neurecsqch».....  o,501,301,oss......  o,aoo,65055
Neumünstet(fRent-sbnrg)———.  .0,501,050,90
Neanppm.......  0,300,700,60.l.....  .0,501,251,00
Offenbach  (stankfurta  M)  -——-—,l  u.  Wismar  0,.75%
Offenburg  (s.  Lahr)  .  ..  —  Sensbuige  0,540120
Ohllnn  ...  0,300,65  5%  Sonderbucg  0,50  0.5  *X  a
OldenbunsSS  0,501,.251,00  Stallupönen  .  Gumbinnen—-—
Oppen  0,501.00%  BS  St.  Avooooddl.  0.50½00
Ortelsburg  .......  0,761,801,35Stade..........  0,501,251,00
Ostlabtilck........  0,601,00-O,SöStcrgqrdi.Pvmm»...·0,501,150,95
........  0,75I,25l,00»SteuchI.........0,300,700,60
........  0,300,700,80Stettm.........0,501,000,85
......  «..o,501,251,ookStolp..........0,501,050,so
.........  o,501,aot,os«Stkc-liuud....o,aoo,soo,so
........  O,501,100,80IS1k-öbukg  I  Wor.  EIIVIIII
..........  0,301,000,855  Straßburg  i.  E.  0.75
........  0,300,600,50thnowttz  ...  .0,751,801,45
........  o,751,801,4sThoku.  ......o,501,201,oo
.......  0,501,201,oo.Ticsit.  ......o,501,301,05
Rastatt  (s.  .  —  —  —  Torgau  .  .  .  .  .  60.,  50%  00%  5
Rastenbur  ......  0,300,650,551Treptowa.R»....0,300,700,60
Rth»......  o,501,201,oosTkiex.....o,500950,oo
7.  Leobschütz).  —  —  —  Veren  0502
Ratzebutkgkg  0,90  0,60  0,  6  Wondsber  I.  bembur).  —  —
Rawitsch  ........  OZO  0,600,50sWeImcI.  0.30  o  bb  0,45
Rendsburg,  Kielu.  Neumünsterdb75,75  Weißenburg  .......  0,501,30-1,05
Riesenburg  u.  Rosenberg  .  1,60035  Weißenfels  ("I.  Naumburg)  —  —  —
Roenberg  (s.  Riesenburg)  —  —  —  Wesel.  0,50  1,0b
Rostocck  ..  0,501,251,00)  Wiesbaden  (s.  Mainz)  .———
Rudolsttttt.  0,.50%0%  Wolfenduttel?  Wc  —
Saarburg,  Dieuze  u.  Mer-  Worms.  0,50½20
chingen  ·0,75½%  Z3abeenr  0,500
Eparlzuis,  Soorbrücken  und  Zerbst  (s.  Dessauh)  —-Saargemünd
  ......  601,2l5l,00l8ütchatt.,......  0,501,26  1,00
Salkwedel  und  Gardelegen  ·  0,75,85  155  -
Schsmg........  501,sol1,05
        <pb n="305" />
        Nr.  24.  1914.

255

 

Prels  für  1  Karte

 

aufgezogen

 

Prels  für  1  Karte

aufsgezogen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  un-  un-  S
Name  der  Karte  auf-  i4.  unge-  Name  der  Karte  auf-  ###.  unge-8
  *#####  schnt-  ge-  en  (in  schnit,
hogen  schen.  ten!  dogen  schen,]  ten
ormat)  -  toten-U
4%  —.-Außerdem
  «  "1-)-m·hrquvig.
bei  Auflagebestellungen  von  liin  3-farbi
mindestens  300  Stück  und  nur  Berlink-  ,««  Ohms  o«gg
für  die  Armee  und  Marine  Colmar  i.  E.  “  “
Da)  schwarz  mit  blauen  T  FalihSchlersgedt  J  „  838
Coblen  ewãssern.  o.40  Lahr  u.  Offenburg  5=  „  1,00
·······  .«  iMagdebutg..Z-«0,50
Colmart  E.  und  Schlettstadt  0,35  Mez  ,  0·50
Hergfeld  ..  d3  M#rinden  u.  Bückeburg  5  „  O,65
Ma  ser.  0-2  Munster  —
Onncbrüs  ........  o"4o  Munster  „O-n  0
Rathenoo  .,  0  -  s.  „076
Straßburg  i.  E.  (Kl.  Ausg.),  0
        <pb n="306" />
        Nr.  24.  1914.

Zu  ll,  6.  Schlacht-  und  Gesechtsfelderpläue.

Ansführans  verschleden,  Mahstab  1:25000,  wenn  aicht  ander#  vermerkt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"6  Prels  für  1  Plan  Preis  für  1  Me  fsir  1  Plan
aufsgezogen  -  ausgezogen
un-  —  un-Name
  des  Planes  %  (  388  Name  des  Planes  t  idogen
  schen,  #  bogen  schen.  ten
lormat)  sorinat)
4  M  M  M  M  4
Ohne  Truppenstellungen.  Nachod,  Skalitz,  Schwein-Düppel
  und  Sonderburg  0,25  85  65  schäddei.  ,25  S5  65
Aschaffenburg  0,25  ,65  55%  Podkoft  0,25  5
S#  *7“  uers  Verschan.  o,  26  0,66  0,66  n–m  und  o,26  0,66  0,bb
zungen  ..  ,  ,  ,.....·.  ,  ,  ,
Gerchshecm.....  0,250,850,ööTrautenauundSoor.  0,250,660,55
..........  0,25
Sun  .........  o,2so,eso,sslMltTtvppeuftslluuseu
jzammecbukg  .».-.  o,250,85  o,56«l  Gqupelotte  St.  Privat  o,26  0,65  o,6b
ühnerwasser  0,25,656  0,  66  (Lage  3°  nachm.)  11  50  000  .  "
Z  uesm........  o,25«o,850,557Grau-rom-Sthwqto,2so,sso,55
ingen,  Friedrichshall,  «  (Lage  6°  abends)  1:  50  000  -
ausenuWaldsAschqch0,26  0,55  Gelenby—Neuill  1  40  000%  250,65  55
Königgrätz  in  4  BlätternO0,0Wörth.  m’225,  85
—  **5323  -0  E
mnsallss  ,  ,  ,  ecenur.......  ,  ,  ,
La........·  0,250,65056l  Fohenfued  er91500000,250,660,55
Wochenng  und  Podol.  0,25|  65  C,65Katzbach  1:  50000  0,25|  0,65/,  55

 

Zu  U.,  7.  Kriegsspielpläne.

Schworsz;  Maßstab  1:  10000,  wenn  nicht  onders  vermerkt.

Dazu  Übersichtskarten  1:  100000,  sowelt  Vorrat  vorhandes.

Nur  für  den  Dienstgebrauch  der  Armee  und  Marine.

 

 

 

 

Anzahl  Anzahl
Bezeichnung  des  Planes  der  Bezeichnung  des  Planes  der
Bilätter  Blätter
l
Ehsteqwsalins...·....  .  96  Tauberöischofsheim  36
Blkenberg  ............  «12  ldg............  Jso
Al............  FIS  Pr.Hollqnd-.........;s54
AllenstemsJohanntsbukg-Ortelibukq  chaoagggg  80
...........  smSchweidnitz  .........pss
unaufgesogen  .........  0,20
Preis:  für  1  Blatt,  auch  der  Übersichtskarten:  1  aufgezogen,  auf  Phrü  925  «
        <pb n="307" />
        Nr.  24.  1914.  257

Zu  U,  §.  Karten  und  Pläne  der  Cruppenübungs-  und  Schießplätze.
Nur  flür  den  Dienstgebrauch  der  Armee  und  Marine.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1:25000  )  1:100  000
Bezeichnung  kur  1  an)Diw  iür  1  dian)
der  Aus  Aaufgezogen  1  "  aufgesegen
us-  gei  ·  us-  «  .
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Alten  ·  Grabow  sfarb.  o,4ao  o,ss  o,so  schwarz  0,20  0,55  0.45
Arvss  88.,OS0%%  „  o,186  040  0,30
Döberitz  „  0O,40  0,00  %  7farb.  0,30  1,05  0,85
Elsenborn  )schwarz  0,30,  0,80  0,65  schwarz  0,30  1,10  0,85
Friedrichsfeld  „  0,40  U  1,25  1,00  »  0,ZO  1,10  0,  86
2-farb.  0,50  I  1,35  1,10  .  .«I  .  .
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Lqmidorf1:12500·.5-»  o,7o-1,851,50  «  o,25!-o,550,45
ammerstein.  .  .  .!.  .  »  0,30;;0,65  0,65
Küferbog  ..  .3-,,  0.30  0.75  0.60  5„  0,20  0)50  ·0.40
ummersdorf.  2.  „  0.50  1,300|  .  .··.  .
Skckstedt.  ..  ·schtvakss·0,30  0,70  0,601chwurs.0,20  0,45  0,35
unster  H0OD0,25  0,8065  „  ,320  0,70  0,60
Neuhammer  3.  farb.  0,10  0,95  0,800%  farb.  0,30  ·0.75  0,  60
Ohrdruf  ..  schwarz  25  0,90  0,70  schwarz  0,30  1,10  o,
Posen  arb.  1  4u  0,90  0,75  »  o,250,7so,
3-fakb.,,o,aolzo,go  »so,85  .  .  .
fchkoarss·0,lö·0,663«0,50  .
Seuue......  ..4-fakb.lzo,4oo,so;jo,75  .  .«,.
Paderborn  u.  Sennelager  schwarz  0,30  1,05  -  ot  S
Thornnn  —  2-farb.  2O0  006%  Ku  10  0,,0  O/70
Wahn  chwarz)  0,801  0.76  0.60  «  o,301,501,1o
Zossen....  .  »  .30  0,70  0,60  »  o,150,400,ao

«  giesse-n  abwelchende  Mahstäbe  sind  in  Spalte  l  angegeben.
*)  Die  Preise  gellen  nur  für  Anflagebestellungen  von  mindestens  300  Stück  durch  die  Kommandantkuren
der  Plätze.  Alle  Einzelbestellungen  sind  stets  an  die  zuständigen  Kommandanturen  zu  richten.

50
        <pb n="308" />
        268

Nr.  24.  1914.

Auszug  aus  den  vVertriebsbestimmungen.

1.  Die  Bezugsberechtigung  zu  ermäßigten  Preisen  wird  allgemein  gewährt  für:

co

O

Die  festgesetzten  Preise  sind  aus  dem

a)  die  in  aktiven  Diensten  stehenden  Offiziere  zum  Dienstgebrauch  und  zum
persönlichen  Gebrauch,

b)  inaktive  Osffiziere  und  die  Ofsiziere  des  Beurlaubtenstandes  zum  perfönlichen
  Gebrauch  nur  bezgl.  der  Meßtischblätter  1:25.000  und  der  Karte  des
Deutschen  Reiches  1:  100  000,  Ausgabe  D,

P)  alle  Militär-,  Marine=  und  Zivilbehörden  und  deren  Beamte,  für  ledtere
jedoch  nur  durch  Vermittlung  der  Behörden,

d)  alle  Schulen  und  Lehranstalten,  jedoch  nur  durch  Vermittlung  ihres  Leiters
oder  dessen  Bevollmächtigten  und  bei  Auflage-Bestellungen  einzelner  Blätter
von  mindestens  je  30  Gi.

e)  Vereine  und  Verbände,  die  der  staatlich  geförderten  Jugendpflege  angeschlossen
  sind,  jedoch  mur  durch  Vermittlung  der  Bezirks=  pp.  Ausschüsse  bezw.
der  Vertrauensmänner  des  Jungdeutschlandbundes  und  bei  Auflagebestellungen
  einzelner  Blätter  von  mindestens  je  30  Stück.

Die  Abgabe  von  Karten  zu  ermäßigten  Preisen  erfolgt  nur  an  die  Bezugsberechtigten
zum  eigenen  Gebrauch;  die  Unterzeichner  der  Bestellungen  übernehmen  durch  ihre
Unterschrift  die  Verantwortung  für  die  Verwendung  der  Karten  allein  zu  den  genannten
  Zwecken.  Die  Weitergabe  von  Blättern  an  Unberechtigte  oder  zu  anderen
als  den  festgesetzten  Preisen  ist  unzulässig  und  wird  versolgt

Berzeichnis  ersichtlich.  Aufgezogene  Karten
werden  nicht  vorrätig  gehalten,  feboch  übernehmen  die  Karten-Vertriebsstellen  das
Aufziehen  zu  den  gleichfalls  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Preisen.
Für  die  unter  14  und  e  aufgeführten  Stellen  gelangen  in  der  Regel  nur  zur
Ausgabe:
3  Meßtischblätter  1:  25  000  —  schwarz,
b)  Karte  des  Deutschen  Reiches  1:  100  O00  —  Ausgabe  D,

ar  1  11  1  29  ten

e)  G  1:100  000  —  schwarz.

.  Den  Bezug  der  Karten  vermitteln  die  nachstehend  aufgeführten  Karten-Vertriebsstellen

  der  Landesaufnahme:

a)  Karten-Vertriebsstelle  Berlin,  W.,  Nettelbeckstr.  7/8,  für  den  Truppenbezirk
des  Garde=  und  III.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der  Provinz  Brandenburg,
der  Hohenzollernschen  Lande,  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  des  Großherzogtums  Baden  (vgl.  Nr.  13  und  14),  der  deutschen  Kolonien
  und  des  Auslandes,  ·

b)  Karten-Vertriebsstelle  Breslau  II,  Tauenyienstr.  28,  für  den  Truppenbezirk
des  V.  und  VI.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der  Provinzen  Posen  und
Schlesien,

c)  Schlesten=  Danzlg,  Danzig-Langfuhr,  Hauptstr.  12,  für  den
Truppenbezirk  des  I.,  XVII.  und  XX.  A.  K.  und  den  Landesbezirk  der  Provinzen
  Ost=  und  Westpreußen,
        <pb n="309" />
        2

1

1

*

#“

*

S——

Nr.  24.  1814.  259

4)  Karten-Vertriebsstelle  Stettin,  Friedrich-Karl-Str.  9,  für  den  Truppenbe  irk
des  II.  und  IX.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der  Provinzen  Pommern,  Schleswig-Holstein,
  der  Großherzogtümer  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz  und
der  Freien  Städte  Hamburg  und  Lübeck,

e)  Karten-Vertriebsstelle  Magdeburg,  V,  Fürstenwallstr.  11,  für  den  Truppenbezirk
  des  IV.  und  XI.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der  Provinz  Sachsen,
d  Reg.-Bez.  Cassel,  des  Herzogtums  Anhalt  und  der  Thüringischen

taaten

1)  Karten-Vertriebsstelle  Hannover,  Georgstr.  20,  für  den  Truppenbezirk  des
VII.  und  X.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der  Provinzen  Hannover  und  Westfalen,
  des  Großherzogtums  Oldenburg,  des  Herzogtums  Braunschweig,  der
Firstentümer  Lippe,  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck  und  der  Freien  Stadt

remen,

6)  Karten-Vertriebsstelle  Coblenz,  Frankenstr.  8,  für  den  Truppenbezirk  des
VIII.  und  XVIII.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der  Rheinprovinz,  des  Reg.-Bez.
  Wiesbaden  und  des  Großherzogtums  Hessen,

h)  Karten-Vertriebsstelle  Strahburg  i.  E.,  Stephansplan  15,  für  den  Truppenbezirk
  des  XIV,  XV.,  XVI.  und  XXI.  A.-K.  und  den  Landesbezirk  der
Reichslande  Elsaß-Lothringen.

Die  Besftellungen  sind  stets  an  diejenige  Karten-Vertriebsstelle  zu  richten,  in  deren
Bezirk  der  Besteller  sich  befindet,  und  möglichst  auf  den  vorgeschriebenen  Bestellzetteln
  auszuführen.  Sie  können  auch  telegraphisch  erfolgen,  jedoch  ist  genaueste  Bezeichnung
  der  gewünschten  Karten  nach  Maßstab,  Name,  Nummer  und  Ausführung
(bunt,  farbig  oder  chwar)  dringend  erforderlich,  da  Umtausch  oder  Rücknahme  ordnungsmäßig
  gelieferter  Karten  nicht  stattfindet.

Um  ein  Veralten  der  Karten  zu  vermeiden,  wird  stets  nur  ein  geringer  Lagerbestand
der  einzelnen  Blätter  vorrätig  gehalten.  Bestellungen  einer  größeren  Anzahl  ein
und  desselben  Blattes  erfordern  daher  in  der  Regel  eine  Lieferfrist  von  2—3  Wochen.
Verzeichnisse,  Übersichtsblätter  der  größeren  Kartenwerke  und  Bestellzettel  können
bei  den  Karten-Vertriebsstellen  kostenfrei  entnommen  oder  gegen  Erstattung  etwaiger
Portokosten  eingefordert  werden;  auch  werden  jeder  Sendung  einige  Bestellzettel
beigefügt.

r*—  giicht  ausdrücklich  anderes  gewünscht,  werden  einzelne  Blätter  im  Umschlag,
  gefaltet,  übersandt.

Den  Reichsbehörden,  sowie  den  Militär=  und  Marinebehörden  und  -Hpersonen  gehen
die  Sendungen  portofrei  unter  „Heeressache“,  allen  übrigen  Behörden  als  „portopflichtige
  Dienstsache“  zu.  Verpackungskosten  werden  nur  berechnet,  wenn  Kisten,
Rollen,  Stäbe,  Pappen  oder  wasserdichte  Hüllen  zur  Verwendung  kommen  müssen.

.  Senbungen  an  Priethersonen.  werden  frankiert  und  die  Porto=  und  Verpackungskosten

  dem  Adressaten  in  Rechnung  gestellt.

Die  laut  mitgesandtem  Forderungsnachweis  einzuzahlenden  Beträge  sind  von  allen

Bestellern  —  auch  den  am  Orte  befindlichen  Behörden  —  sobald  als  möglich,  spätestens
  aber  innerhalb  4  Wochen  —  ungekürzt,  porto=  und  bestellgeldfrei  an  die
zuständige  Karten-Vertriebsstelle  einzusenden.  Quittungs-Ubermittelung  findet  nur
gegen  vorherige  Einsendung  des  Portobetrages  statt.
        <pb n="310" />
        260  Nr.  24.  1914.

13.  Anmeldungen  auf  die  entsprechenden  Karten  1:25  000  von  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden  und  Hessen,  sowie  auf  die  von  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
  herausgegebenen  Anteile  der  Karte  1:100  000  und  auf  andere  Karten
dieser  Staaten  sind  zu  richten  an:

a)  das  Topographische  Bureau  des  Kgl.  Bayerischen  Generalstabes  in  München,

b)  die  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  Kgl.  Sächsischen  Generalstabes  in

Dresden,

c)  das  Topographische  Bureau  des  Kgl.  Württembergischen  Kriegsministeriums
  bezw.  das  Kgl.  Württembergische  Statistische  Landesamt  in  Stuttgart,

d)  die  Großh.  Badische  Ober-Direktion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  in
Karlzruhe  i.  B.,

e)  das  Großh.  Hessische  Katasteramt  in  Darmstadt.

14.  Die  Meßtischblätter  der  Hohenzollernschen  Lande  Nr.  3665,  3672,  3673,  3680  und
3681  werden  von  Baden,  die  übrigen  Nummern  von  Mürttemberg  herausgegeben
und  sind  nur  durch  die  unter  13c  und  d  angegebenen  Vertriebsstellen  zu  beziehen.

Austräge  auf  Herstellung  von  besonderen  Karten  für  Mansver  und  andere  Geländeübungen,
  als  Beilagen  zu  dienstlichen  und  amtlichen  Berichten  und  zu  wissenschaftlichen
  Arbeiten,  für  wirtschaftliche  Zwecke  und  dergl.  m.,  sowie  auf  Herftellung
von  photographischen  Vergrößerungen  und  anderen  kartographischen  Arbeiten  sind
stets  unmittelbar  an  die  Kartographische  Abteilung  der  Landesaufnahme  zu  richten;
von  den  Zivilbehörden  und  Privatpersonen  jedoch  nur,  sofern  dabei  das  Original-Material
  der  Landesaufnahme  zur  Verwendung  kommt.

1

 

Mit  dieser  Nr.  24  wird  ausgegeben:  Nr.  17  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="311" />
        Ar.  25.  261

*
Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwer  in,  Sonnabend,  den  4.  April  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufwandsentschädigungen.  (2)  Bekanntmachung,

  betreffend  die  postamtliche  Beftellung  von  Briefen  mit
Zustellungsurkunde.

 

 

 

II.  Abteilung.

0)  Bekanntmachung  vom  2.  April  1914,  betreffend  Aufwandsentschädi

Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  März  d.  Is.  betreffend
Aufwandsentschädigungen  an  Familien  für  im  Reichsheer,  in  der  Marine  oder
in  den  Schutztruppen  eingestellte  Söhne  (Renl.  Nr.  15.  S.  57)  erhalten
Familien,  von  denen  eheliche  oder  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende
Söhne  durch  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  zwei=  oder  dreijährigen  Dienstpflicht
im  Reichsheer,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  ols  Unteroffiziere
oder  Gemeine  eine  Gesamtdienstzeit  von  sechs  Jahren  zurückgelegt  haben,  auf
Verlangen  Aufwandsentschädigungen  in  Höhe  von  240  Mark  jährlich  für  jedes
weitere  Dienstjahr  eines  jeden  seiner  gesetzlichen  zwei=  oder  dreijährigen  Dienstpflicht
  genügenden  Sohnes  in  denselben  Dienstgraden  nach  näherer  Anweisung
der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  enthaltenen  Vorschriften.
Demgemäß  werden  diejenigen,  welche  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung
  erheben  wollen,  aufgefordert,  ihren  Anspruch  bei  der  Ortsobrigkeit  ihres
gewöhnlichen  Aufenthaltsortes  anzumelden.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  die
Anmeldungen  zu  prüfen,  unter  Benutzung  des  vorgeschriebenen  Musters  ent-51
        <pb n="312" />
        262  Nr.  25.  1914.

gegenzunehmen  und  mit  der  Anmeldebescheinigung  versehen  an  die  Bezirkskommissare
  der  Ersatzkommissionen  des  Aushebungsbezirks  weiterzugeben.

Den  Bezirkskommissaren  liegt  es  sodann  ob,  die  Ansprüche  gemäß  §  5
der  Bekanntmachung  vom  26.  März  d.  Is.  nachzuprüfen,  von  den  Truppenteilen
  die  erforderlichen  Bescheinigungen  einzuholen  und  die  mit  Prüfungsbescheinigung
  versehenen  Anmeldungen  unverzüglich  an  das  unterzeichnete  Ministerium
  zur  weiteren  Verfügung  einzureichen.

Schwerin,  den  2.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1914,  betreffend  die  postamiliche  Bestellung

von  Briesen  mit  Zustellungsurkunde.
An  Stelle  der  im  Regierungsblatt  1899  Nr.  55  veröffentlichten,  nach
Anlage  A  der  Bekanntmachung  vom  19.  März  1910,  betreffend  die  bei  den
Gerichten  von  Amtswegen  zu  bewirkenden  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
—  Rböl.  Nr.  10  —  abgeänderten  Anweisung  über  das  Verfahren,  betreffend
die  postamtliche  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde,  ist  eine
neue  Anweisung  getreten,  die  am  1.  April  d.  Fs.  in  Kraft  tritt.  Sie  wird,
insbesondere  mit  Rücksicht  auf  §  6  Ziffer  3  der  erwähnten  Bekanntmachung
vom  19.  März  1910,  nachstehend  zur  Kenntnis  der  Justizbehörden  gebracht.

Schwerin,  den  30.  März  1914.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Iustizministerinm.
Langfeld.
        <pb n="313" />
        Nr.  25.  1914.  263

Anweisung
Üüber

das  Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von  Briefen  mit
"  Zustellungsurkunde.

Gegenstände  der  postamilichen  Zustelung.
§  1.  Briefe  können  auf  Ersuchen  von  Behörden,  Beamten  oder  Privatpersonen
unter  Beurkunden  der  Zustellung  durch  die  Postanstalten  zugestellt  werden.
Einschreibung,  Wertangabe,  Nachnahme,  Eilbestellung  und  der  Vermerk  „postlagernd“
  sind  unzulässig.

Urten  der  Zustellung.
5  2.  Die  Zustellungen  können  sein:

a)  gewöhnliche;

b)  vereinfachte.  6  6  .
szFallezuawirbdemEmpfänger-beibekZustellnngäitiebeslqübigteAbIchrilt
der  Zustellungsurkunde  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem
Briefe  vor  seiner  Aushändigung  vermerkt.

ußere  Beschaffenhelt  der  Brlese  mit  Zustellungsurkunde.

53.  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  den  Vorschriften  der  jeweils  gültigen
Postordnung  entsprechen,  verschlossen  sein  und  auf  der  Aufschriftseite  Namen  und  Wahn.
ort  des  Absenders  tragen.  -

In  der  Ausschrift  des  zuzustellenden  Briefes  müssen  die  Person,  der  zugestellt
werden  soll,  und  der  Bestimmungsort  deutlich  und  so  bestimmt  bezeichnet  sein,  daß  jeder
Ungewißheit  vorgebeugt  wird.  .

Bei  Zustellungen  an  Unteroffiziere  oder  Gemeine  des  aktiven  Heeres  oder  der
aktiven  Marine  muß  die  Ausschrift  an  diese  selbst  gerichtet  sein  unter  genauer  Bezeichnung
des  Truppenteils  (Kompagnie,  Eskadron  und  Batterie  des  zu  bezeichnenden  Regiments
usw.),  zu  dem  sie  gehören,  und  unter  Beifügung  des  Zusahzes  „zu  Händen  des  Chefs
der  (genau  zu  bezeichnenden)  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,
  Eskadron,  Batterie  usw.)“.

Der  Absender  hat  dem  Briefe  im  Falle  der  gewöhnlichen  Zustellung  (§&amp;amp;  2  #)
zwei  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  auf  weißem  Papier  (Urschrift  und  Abschrift),
im  Falle  der  vereinfachten  Zustellung  (5  2b)  ein  Formular  auf  graublauem
Bepie  haltbar  äußerlich  beizufügen  und  dementsprechend  auf  der  Ausschriftseite  des

riefes
a)  bei  gewöhnlicher  Zustellung:
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“,
517
        <pb n="314" />
        264  Nr.  25.  1914.

b)  bei  vereinfachter  Zustellung:  ç
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde.  Vereinfachte  Zustellung“
zu  vermerken.

Der  Absender  muß  ferner  den  Kopf  des  Formulars  zur  Zustellungureunde  und  zu
ihrer  Abschrift  ausfüllen  und  das  Formular  mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen
Aufschrift  versehen.

Wenn  auf  Verlangen  des  Absenders  in  der  Zustellungsurkunde  die  Zeit  der  *
stellung  näher  bezeichnet  werden  soll,  muß  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Bricfes
sowie  am  Kopfe  des  Formulars  zur  Zastelungsurkunde  und  zu  ihrer  Abschrift  den  von
ihm  rot  zu  unterstreichenden  Vermerk  „Mit  Zeitangabe  zustellen“  niederschreiben.

Zu  den  Postzustellungsurkunden  werden  zwei  verschiedene  Formulare  (Anlagen
  1  und  2)  verwandt.  Das  eine  (C87  b)  ist  für  Zustellungen  an  Unteroffiziere  und
Gemeine  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  das  andere  (C87  #)  für  Zustellungen
  in  allen  übrigen  Fällen  bestimmt.

Die  Formulare  zur  Postzustellungsurkunde  sind  so  eingerichtet,  daß  sie  die  bei
der  Zustellung  in  Betracht  kommenden  Fälle  erschöpfend  enthalten,  so  daß  der  Besteller
nur  den  Namen  der  Person,  der  der  zuzustellende  Brief  übergeben  ist,  an  der  im  Vordruck
  offen  gelassenen  Stelle  niederzuschreiben  und  den  Vordruck  soweit  zu  durchstreichen
hat,  als  er  in  dem  gerade  vorliegenden  Falle  nicht  zutrifft.

Die  linke  Hälfte  des  Formulars  C87  #  ist  für  die  Zustellung  an  Einzelpersonen
  (u.  a.  an  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher)  und  an  solche  Firmen
  bestimmt,  die  nur  einen  Inhaber  haben;  die  rechte  Hälfte  des  Formulars
dient  für  die  Zustellung  an  Firmen,  die  mehrere  Inhaber  haben,  Gesellschaften,
Aktiengesellschaften,  Genossenschaften,  Behörden,  Gemeinden,  Korporationen,  Vereine.
Vor  Antritt  des  Bestellganges  hat  der  Besteller  zu  prüfen,  ob  nach  der  Aufschrift  des
Briefes  mit  Zustellungsurkunde  in  Verbindung  mit  den  Angaben  im  Firmen=  und
Vollmachtsverzeichnisse  zweifellos  feststeht,  welche  Hälfte  des  Formulars  C  87  afür  die
Zustellung  des  Briefes  in  Betracht  kommt.  Bestehen  Zweifel,  so  hat  er  die  Entscheidung
des  Beamten  einzuholen.

Beurkundung.

5  4.  Die  postamtliche  Zustellung  besteht  in  der  Übergabe  des  zuzustellenden
Briefes  unter  Beurkunden  der  erfolgten  Ubergabe.  Die  hierbei  aufzunehmende  Urkunde
hat  folgenden  Erfordernissen  zu  entsprechen:

1.  Die  Urkunde  muß  enthalten:

a)  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;  der  Name  des  Monats  ist  in  Buchstaben
auzugeben;  der  Vordruck  „zwischen.  .  .  Uhr  und  .  .  .  Uhr  .  .  .  mittags“
ist  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  (§  3  Abs.  6)  auszufüllen;  die  Zeitpunkte
  sind  dabei  so  anzugeben,  daß  zwischen  ihnen  keinesfalls  ein  längerer
Zeitraum  als  eine  Stunde  liegt  (z.  B.  zwischen  9  Uhr  und  10  Uhr  vormittags
  oder  zwischen  9½  und  10  ½  Uhr  vormittags);

P)  die  Bezeichnung  der  Person,  an  die  zugestellt  werden  soll;  çl

I0)  die  Bezeichnung  der  Person,  der  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der  8§.  7
bis  9  die  Angabe  des  Grundes,  der  die  Zustellung  an  die  bezeichnete  Person
rechtfertigt;  wenn  nach  §  10  verfahren  ist,  die  Hemerkung,  wie  die  darin
enthaltenen  Vorschriften  befolgt  find;
        <pb n="315" />
        Nr.  25.  1914.  265

4)  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annahme  die  Angabe,  daß  die  Annahme
veksigent  und  der  zu  übergebende  Brief  am  Orte  der  Zustellung  zurtickgelassen
  ist;

ec)  bei  gewöhnlichen  Zustellungen  die  Bemerkung,  daß  der  zuzustellende
Brief  und  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  übergeben  sind;  bei  vereinfachten  Zustellungen  die
Bemerkung,  daß  der  zuzustellende  Brief  übergeben  und  der  Tag
der  Zustellung  auf  dem  Briefumschlage  vermerkt  isti

)  die  Unterschrift  des  zustellenden  Bestellers.  (Der  Unterschrift  kann  die
Amtsbezeichnung  „Briefträger“,  „Landbriefträger“,  „Postbote“  usw.  beigefügt
  werden.)

2.  Die  Urkunden  sind  deutlich  und  bestimmt  abzufassen  und  leserlich  zu  schreiben.
Dabei  ist  Tinte  oder  Tintenstift  zu  gebrauchen.  Urschriften  wie  Abschriften
sind  ohne  Lücken  anzusertigen.  Ausschabungen  sind  untersagt.  Etwa  nötige
Durchstreichungen  sind  so  vorzunehmen,  daß  das  Durchstrichene  leserlich  bleibt.
In  den  Formularen  sind  die  zum  Ausfüllen  bestimmten  Zwischenräume,  soweit
sie  nicht  ausgefüllt  werden  müssen,  durch  Striche  zu  nachträglichen  Eintragungen
ungeeignet  zu  machen.
Die  Abschriften,  die  in  den  Fällen  der  gewöhnlichen  Zustellungen
(&amp;amp;*  2)  vom  Besteller  am  Orte  der  Zustellung  auszufertigen  und  an  den  Emp--fänger
  zu  übergeben  sind,  müssen  stets  als  solche  bezeichnet  und  am  Schlusse,
unmittelbar  vor  der  Unterschrift,  mit  dem  Vermerke  „Beglaubigt“  versehen
werden.  Die  Beglaubigung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  der  Besteller  von  dem
wörtlichen  Ubereinstimmen  der  Abschrift  mit  der  Urschrift  sich  überzeugt  hat.
Bei  vereinfachten  Zustellungen  ist  der  Tag  der  Zustellung  in
folgender  Weise  auf  dem  Briefumschlage  zu  vermerken:
«  »anestelltam......  (Tag,  Monat,  Jahr)“.
TAuch  hierbei  ist  der  Monat  in  Buchstaben  anzugeben.
Für  Zustellungen  an  offene  Handelsgesellschaften  usw.  dient  die  rechte  Seite
des  Formulars  C  87  a.  Ist  dagegen  der  zuzustellende  Brief  an  eine  Gesellschaftsfirmo
  gerichtet,  die  von  einem  Einzelkaufmanne  gführt  wird,
z.  B.  an  die  vom  Kaufmann  Nagel  geführte  Firma  Arndt  &amp;amp;  Krause,  so  ist  die
linke  Seite  des  Formulars  C87  a  zu  benutßzen.  In  diesem  Falle  ist  in  der
Urkunde  an  den  durch  Vordruck  gekennzeichneten  Stellen  der  bürgerliche  Name
(Vor=  und  Zuname)  des  Firmeninhabers  anzugeben.

Ort  und  Zeit  der  Zustellung.

6  5.  Zur  Vornahme  der  Zustellung  hat  der  Besteller  in  der  Regel  die  Wohnung
  des  Empfängers  aufzusuchen.  Bei  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  Rechtsanwälte,
  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Behörden,  Gemeinden,  Korporationen  und  Vereine
(einschließlich  der  Handelsgesellschaften)  hat  er  sich  der  Regel  nach  zunächst  in  das  Gechäftslokal

  des  Gewerbetreibenden  usw.  (Laden,  Konkor,  Bureau  usw.)  zu  begeben.

Die  Zustellung  kann  auch  an  jedem  anderen  Orte  erfolgen,  wo  der  Empfänger
angetroffen  wird.  Hat  der  Empfänger  aber  am  Bestimmungsorte  des  Briefes  eine  Wohnung
  oder  ein  Geschäftslokal,  so  ist  er  nicht  verpflichtet,  sich  auf  eine  außerhalb  der  Woh-
        <pb n="316" />
        266  Nr.  25.  1914.

nung  oder  des  Geschäftslokals  versuchte  Zustellung  einzulassen,  er  kann  vielmehr  verlangen,
  daß  der  Brief  in  der  Wohnung  usw.  zugestellt  werde.  Diesem  Verlangen  muß
der  Besteller  entsprechen.  Bei  Zustellungen  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals
  ist  ein  angemessener  Ort  und  eine  passende  Gelegenheit  zu  wählen,  die  eine  ungehinderte
  und  sichere  Ubergabe  und  Annahme  des  Briefes  und  bei  gewöhnlicher  Zustellung
auch  der  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  gestatten.

Briese  mit  Zustellungsurkunde  an  Gefangene  dürfen  durch  die  Post  nicht  im  Gefängnis
  zugestellt  werden.  Sie  sind  als  unbestellbar  zu  behandeln,  sofern  der  Gesangene
  nicht  am  Bestimmungsorte  des  Briefes  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal
besitzt;  in  diesem  Falle  ist  nach  5#  7  bis  12  zuzustellen.

Die  Zustellung  muß  bei  der  nächsten  Bestellgelegenheit  erfolgen,  sofern  nicht  auf
der  Aufschriftseite  des  Briefes  ein  bestimmter  Tag  für  die  Zustellung  anugegeben  ist.  An
Sonntagen  und  allgemeinen  Feierkagen  hat  die  Zustellung  zu
unterbleiben,  wenn  sie  nicht  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  besonders  verlangt
ist.  Am  Geburtstag  Seiner  Majestät  des  Kaisers  sind  zuzustellende  Briefe  von  der  Bestellung
  nicht  auszuschließen.  '

Perlenschqu-dieZulleIuassuerlassen-G  ,
«IS.DiesustellungekfolgtanbeninderAusschriftdesBriefes-bezeichneten
Empfänger  in  Person.

Zustellungen  an  Behörden,  Gemeinden,  Korporationen  und  Vereine  (einschließlich
der  offenen  Handelsgesellschaften  usw.),  die  als  solche  klagen  oder  verklagt  werden  können,
sind  an  den  Vorsteher,  gesehlichen  Vertreter  oder  vertretungsberechtigten  Mitinhaber
zu  bewirken.

Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  sind  so  zuzustellen,  als  wenn
ieen  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  sind  solche

iese  als  unbestellbar  zu  behandeln.

Ist  über  das  Vermögen  des  Empfängers  das  Konkursverfahren  eröffnet  und  vom
Konkursgerichte  die  Aushändigung  der  für  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Briese  an
den  Konkursverwalter  angeordnet  (§5  121  der  Konkursordnung),  so  sind  die  für  den  Gemeinschuldner
  bestimmten  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  als  unbestellbar  zu  behandeln.

An  verstorbene  Personen  gerichtete  Briefe  mit  Zustellungsurkunde
  sind  stets  als  un  bestellbar  zu  behandeln.

Handelt  es  sich  um  die  Zustellung  an  einen  Unteroffizier  oder  Gemeinen  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  so  muß  die  Zustellung  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  usw.)  erfolgen.
Zu  den  Unteroffizieren  gehören  in  dieser  Beziehung  auch  die  Feldwebel,  Wachtmeister
und  die  ihnen  gleich=  oder  nachstehenden  Beförderten.

Im  übrigen  ist  die  Zustellung,  die  an  den  Empfänger  in  Person  nicht  erfolgen
kann,  nach  den  folgenden  Bestimmungen  an  eine  andere  Person  oder  durch  Niederlegen
bei  einer  Behörde  zu  bewirken.  '

RisssaslellsasIaIsailieassilstlcdeydieamdeJason-thenUnssuöøiktoduchssleter.
7.  Wird  die  Person,  der  zugestellt  werden  soll,  nicht  angetroffen,  so  hat  die
Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zur  Familie  dieser  Person  gehörenden  erwachsenen
        <pb n="317" />
        Nr.  26.  1914.  267

Hausgenofsen  oder  an  eine  in  dieser  Familie  dienende  erwachsene  Person  stattzufinden.
aß  die  dienende  Person  in  demselben  Hause  wohne,  ist  nicht  erforderlich.

Wird  weder  ein  Hausgenosse,  noch  eine  dienende  Person  angetroffen,  so  ist  die
Zustellung  an  den  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirt  oder  Vermieter  zu
bewirken,  wenu  diese  zur  Annahmedes  Briefes  bereit  sind.  An  die  Ehefrau
  des  Hauswirts  oder  Vermieters  darf  die  Zustellung  nicht  erfolgen.

Ersotzzustellung  an  Gehllsen,  Schrelber,  Beamte  us#w.

§5  8.  Werden  Gewerbetreibende,  Rechtsanwälte,  Notare  oder  Gerichtsvollzieher  in
ihrem  Geschäftslokal  nicht  angetroffen,  so  ist  der  Brief  an  einen  daselbst  anwesenden  Gehen
  (lGesellen,  Buchhalter,  Lommis,  Bureauvorsteher,  Expedienten  usw.)  oder  Schreiber
zuzustellen.

Ist  der  Vorsteher  usw.  einer  Behörde,  einer  Gemeinde,  einer  Korporation  (einschließlich
  der  offenen  Handelsgesellschaften  usw.)  oder  eines  Vereins  in  dem  Geschäftslokal
  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  an  der  Annahme
  verhindert  oder  nicht  anwefend,  so  ist  die  Zustellung  an  einen  anderen  im  Geschäftslokal
  anwesenden,  beim  Empfänger  angestellten  Beamten
o  der  Bediensteten  zu  bewirken.  ..

Ist  die  Zustellung  in  dieser  Weise  nicht  ausführbar,  so  hat  sich  der  Besteller  in  die
Wohnung  des  Empfängers  zu  begeben  und  dort  den  Brief  zuzustellen.  Briefe  an  Behörden,
  Gemeinden,  Korporationen  und  Vereine  (einschließlich  der  offenen  Handelsgesellschaften
  usw.),  die  ein  besonderedf  Geschäftslokal  haben,  dürfen  außerhalb  dieses
Lokals,  auch  in  der  Wohnung,  nur  an  den  Empfänger  in  Person  zugestellt  werden.

Ersatzzustellung  bei  Justellungen  an  Unterossiziere  und  Gemeine.

9.  Wird  der  Chef  der  dem  Empfänger  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
in  deren  Geschäftslokal  nicht  angetroffen  oder  ist  er  im  Falle  des  Antreffens  an  der
Annahme  verhindert,  so  ist  die  Zustellung  an  einen  im  Geschäftslokal  der  Kommandobehörde
  anwesenden,  dienstlich  bei  dieser  beschäftigten  Angehörigen  der
Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  usw.  zu  bewirken.  Der  Besteller  hat  derartig  zugestellte
Briefe  nach  Aufgabeort  und  Empfänger  in  das  zu  diesem  Zwecke  in  dem  Geschäftslokal  der
Kommandobehörde  ausliegende  Buch  unter  Angabe  des  Tages  der  Zustellung  einzutragen.

Niederlegen  bei  einer  Behörde.

*  10.  Ist  der  Empfänger  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  worden,  und  kann
die  Zustellung  auch  nicht  nach  5  7  und  8  erfolgen,  so  hat  der  Besteller  den  Brief,  bei
gewöhnlicher  Zustellung  auch  die  Abschrift  der  Zustellungsurkunde,  sofern  der  Absender
ein  Gerichtsschreiber  oder  Gerichtsvollzieher  ist,  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts,
  in  dessen  Bezirk  der  Ort  der  Zustellung  liegt,  oder  an  diesem  Orte  bei  der  Postanstalt
  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  Polizeivorsteher,  in  den  übrigen  Fällen  bei
der  Postanstalt  des  Ortes  und,  wenn  sich  eine  solche  am  Orte  nicht  befindet,  bei  dem
Gemeindevorstand  (in  Zwangsvollstreckungs-Angelegenheiten  der  Verwaltungsbehörden
bei  der  Ortsbehörde)  niederzulegen  und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an  der  Tür
der  Wohnung  des  Empfängers  zu  befestigende  schriftliche  Anzeige  als  auch,  soweit  tunlich,
durch  mündliche  Mitteilung  an  zwei  in  der  Nachbarschaft  wohnende  Personen  bekanntzumachen.
  Bei  einer  Posthilfstelle  darf  die  Niederlegung  nicht  erfolgen.
        <pb n="318" />
        268  Nr.  25.  1914.

Unter  den  bezeichneten  Niederlegungsstellen  hat  der  Selle  die  zu  wählen,  die
dem  Empfänger  am  bequemsten  zugänglich  ist.  Sind  mehrere  Postanstalten  am  Orte,  so
ist  der  Brief,  bei  gewöhnlicher  Zustellung  auch  die  Abschrift  der  Zustellungsurkunde,  bei
der  Postanstalt  niederzulegen,  von  der  der  Besteller  den  zuzustellenden  Brief  erhalten  hat.

Die  Nachbarn,  denen  das  Niederlegen  des  Briefes  usw.  mitgeteilt  wird,  sind  zu
ersuchen,  den  Empfänger  davon  möglichst  bald  in  Kenntnis  zu  setzen.

Hat  der  Besteller  die  Zustellung  durch  Niederlegen  bei  der  Gerichtsschreiberei  oder
dem  Gemeinde=  oder  Polizeivorsteher  bewirkt,  so  sind  diese  berechtigt,  die  Briefe  nach
sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Niederlegung  ab  gerechnet,  an  die  zuständige  Postanstalt
oder  an  den  Besteller  dieser  Postanstalt  zurückzugeben.  Derartige  Briefe  sind  sodann
als  unbestellbar  zu  behandeln.

Die  nach  Abs.  1  bei  den  Postanstalten  niedergelegten  Briefe  sind  sechs  Monate,
vom  Tage  der  Niederlegung  ab  gerechnet,  daselbst  aufzubewahren.  Werden  sie  innerhalb
dieser  Frist  vom  Empfänger  nicht  abgeholt,  so  sind  sie  als  unbestellbar  zu  behandeln.

Allgemeine  Bestlmmungen.

5  11.  Bevor  der  Besteller  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §8  7  bis  9  bezeichneten
  Personen  oder  durch  Niederlegen  (§  10)  bewirkt,  hat  er  sich  zu  überzeugen,  daß  die
Wohnung  oder  das  Geschäftslokal,  worin  die  Zustellung  vorgenommen  oder  versucht
wird,  auch  wirklich  die  Wohnung  oder  das  Geschäftslokal  des  Empfängers  ist,  und  daß
die  Personen,  mit  denen  er  verhandelt,  auch  wirklich  die  sind  für  die  sie  sich  ausgeben.

Die  Personen,  denen  an  Stelle  des  Empfängers  ein  Brief  zugestellt  wird,  sind
vom  Besteller  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  verpflichtet  sind,  den  Brief,  bei  gewöhnlicher
Beasellung  auch  die  Abschrift  der  Zustellungsurkunde,  dem  Empfänger  möglichst  bald  auszuhändigen.


55  An  Unerwachsene,  an  Mieter  oder  an  Fremde  darf  eine  Zustellung  niemals  gescheben.


Soll  die  Ersatzzustellung  an  eine  der  in  den  55  7  und  8  bezeichneten  Personen
unterbleiben  so  hat  der  Absender  auf  der  Aufsschriftseite  des  Briefes  und  auf  dem  Formular
  zur  Vostzustellungsurkunde  unmittelbar  unter  dem  Namen  usw.  des  Empfängers
mit  roter  Tinte  hervortretend  zu  vermerken:  „Eine  Zustellungan  (3.  B.  an
die  Ehefrau,  an  den  Vermieter  N.,  an  das  Dienstmädchen  N.  N.)  darf  nicht  stattfinden“.
Solche  Vermerke  sind  vom  Besteller  zu  beachten.

Verwelgern  der  Annahme  der  Justellung.

5  12.  Die  Annahme  einer  gehörig  erfolgenden  Zustellung  darf  von  der  Person,
an  die  sie  bewirkt  wird,  nicht  verweigert  werden.  Geschieht  dies  dennoch,  so  hat  der
Besteller  den  zu  übergebenden  Brief,  bei  gewöhnlicher  Zustellung  auch  die  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.

Hierbei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  an  den  Hauswirt  oder  Vermieter  die
Zustellung  nur  erfolgen  kann,  wenn  sie  zur  Annahme  bereit  sind,  daß  also,
wenn  sie  die  Annahme  verweigern,  die  Zustellung  auch  nicht  durch  Zurücklassen  des
Briefes  usw.  bewirkt  werden  darf.

Ferner  ist  zu  berücksichtigen,  daß  das  Verweigern  der  Zahlung  der  auf
dem  Briefe  haftenden  Gebühren  nicht  als  Verweigern  der  Annahme  des
Briefes  gilt,  daß  vielmehr  in  diesem  Falle  die  Geblihren  vom  Absender  einzuziehen  sind.
        <pb n="319" />
        Nr.  25.  1914.  269

Nachsenden.  ·
13.  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  von  Gerichten,  Gerichtsvollziem-

  Gerichtsschreibern,  Staats=  oder  Amtsanwaltschaften  und
ihren  Beamten  sollen,  salls  die  Zustellung  am  Bestimmungsorte
nicht  erfolgen  kann,  nur  dann  nachgesandt  werden,  wenn  der  neue  Aufenthaltsort
des  Empfängers  mit  dem  ersten  Bestimmungsorte  des  Briefes  in  demselben  Amts-=gerichtsbezirke
  liegt.  Ist  jedoch  in  der  Aufschrift  des  Briefes  vermerkt:  „Nachzusenden
  innerhalb  des  Landgerichtsbezirkes“  oder  „Nachzusenden  innerhalb  des  Deutschen
Reichs“,  so  ist  diesem  Verlangen  nachzukommen.

Briefe  mit  Zustellungsurkunde  von  nicht  gerichtlichen  Behörden  oder
von  Privatpersonen  sind,  wenn  die  Zustellung  am  Bestimmungsorte  nicht  erfolgen
kann,  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  nachzusenden,  sofern  nicht  die  Aufschrift  des  Briefes
eine  beschränkende  Bestimmung  enthält.

Bei  der  Orts-Postanstalt  niedergelegte  und  somit  rechtsgültig  zugestellte
Briefe  mit  Zustellungsurkunde  sind,  wenn  der  Empfänger  einen  Nachsendungsantrag
  bei  der  Postanstalt  gestellt  hat,  ohne  jede  Einschränkung
wie  gewöhnliche  Briefe  nachzusenden.  Der  Iseller  hat  den  niedergelegten  Brief  mit
einem  Vermerk  über  die  vom  Empfänger  verlangte  Nachsendung  zu  versehen.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        Nr.  26.  1914.  271
Postzustellungsurkunde  5

über  die  Zustellung  eines  milt  dem  Dienstsiegel  eines  Gerichtspollslehers  verschlossenen,
.  mit  olgendet  Ausschrist  versehenen  Griefes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

;
D.  K.  .rm....  An............................................
Absender:
Gerlchtsvollzleher.  XII........................  .
Oterbel  ein  Formular  s
"*#  nebst  A
Den  vorstehen?  bezelchneten  Brief  nebst.  einer  beglanbigten.  Abschrift  vieser  9eiuneursun
habe  ich  in  meiner  Eigenschaft  ale  Postbote  am  ....  heute  hier
—  zwischen  Uhr  und  Uhr  mittags  (geltangate  nur  auf  Verlangen)  —
(Vordruck  für  die  unelung  an  chrleerfee-“  druc  für  di  teu  Behörden,  G  ind
Einzelsrmen,  Sr  Mch  Ubee,Motan  und  btoo3  23  et  n  Wre,  Geee  ar  1
t  6  und  M#an  hofnger  —  leenIluhnber  "  —  ——  Geletlichen  Vertseter  —  vertrekungsoder
  Vor-  ....................................................  -.....  .
stehet  uswILus-vernahm-ag—demselqsmcotst—;  Wi  m  -  E  Wohnung  —  vem  coeschälteefal  —
in  Person.  1„  .  Jst-Medeas..............................  übersehen
2  1  doa  ich  Iin  d  Geschäftslokal  den  —  Emp-  da  in  dem  Geschäftslofkal  w##  d  d  Unlt  asts.
Ghil  l  *  .  (Ver-  ut  Zunams  bunden  dem  Geschastatota  b#rend  ber  gesähnlichen  Deschälts
Hehilsen,  #a  ber  angetroffene  —  Vorsteher  —  eeleesiche:  K3  —
Schreier,  r  ertetunssbrechtlete  Mitinhaber  —  an  der  Anngahme
—.  v
te  '  v)  der  indg  oxsleher  —  gesessiche  Vertreter  —  agertretunst·
elbst  nicht  anget  rofsen  habe,  dort  de  —  Get  ber  Aut  Mainsab  —  nicht  anwesend  m
bilf.  —  Schrelbr  gbKb-  vortk  dem  deim  Emplänger  angeslellten
1  Übergebeen  .  übersehen
H  rMor  :da  ich  den  —  Empfänger  —  Firmeninghaber  au  da  un  r**  —  5  501
lienglico.  !(Vor=  und  guname::  .  .berechtigten  Milinhaber  —
b)  eine  die-  .................................................
nende  —  in  der  hlestgen  Wohnung  .................
Person.  selbst  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe,  dorrftrtrtr4  .  micht  selblt  angetroffen  habe,  dort
a)  dem  zu  feiner  Familie  Hehp#enden  er  grt-  a)  dem  zu  fatger  ugemite  eg  gebörenben  erwachlenen  Hauesenen
  Hausgenossen,  nömlich  —  Ebe-  genossen,  Ehef#au  —  dem  Ehemanne  —
frau  —  dem  Ghemanne  —  dem  Sohne  —  dem  Sohne  —  der  Tochtrer
der  Tochter  Übergeben.  *  obergeben.
b)  de  ..  In  der  Familie  dienenden  erwach-  d)  de  in  der  Familie  vienenden  erwachsenen  ......  .
teaen....................................  Ase-sehen-  .....  ...  adergeden.
4.  An  den  da  ich  den  —  Empfänger  —  Firmeninhaber  do  ein  besonderes  —-  nicht  vorhanden  ist  und  ich
Hauswirt  (Vor=  und  Zunamee:  —  —  elichen  Bertretes  —  vertretungsbevechoder
  —
Vermieter  Hn  in  der  Wehnung  uilcht  angetroffen  habe,  auh  in  der  Wohnuns
le  Zustellung  an  einen  Hausgenof#len  oder  an  eine  nicht  anhten.n  bade,  auch  die  gusielun  an  einen  Gaus
dlenende  Person  nicht  ausführbar  war,  de  in  genossen  oder  an  eine  dienende  Person  n  ausführbar  war,
demselben  Hause  wohnenden  —  Hauswirt  —  de.  in  demselden  Hause  wohnenden  —  Hauewirt.  —
Vermieler  —,  nämlich  de  Wernileter  —,  nämlich  de
vdr  4  zur  Annahine  bereit  war.  ubergeben.  d  hur  unnabmee  bereit  war,  eabergeben.  "
5.  Verweigerte  Annahme.  a  die  21  des  Brlefes  igert  de  —
(#omnt  RG  An#en  en  Lalen  1.  2  mohnun  noch  tuusnn  ##  S#t-  "05  errenn  enr  as  EW  ine

 

 

,  den  191
Fortsetzung  umseltig.
anstu  lln
        <pb n="322" />
        272  Nr.  25.  1914.

Anlatte  1.
(ARdlelte)

vollzogen  zurück

Postzustellungsurkunde

an  den  Gerichtsvollzieher

–—  –  g  —  —  —  —  -  –.

Den  vorseitig  bezeichneten  vrie  nebst  einer  beglaubigten  Abschrist  vieser  S#llelungaukune

 

 

 

habe  ich  in  melner  Elgenschaft  als  Postbote  zu  hente  hler
—  zwischen  Uhr  und  Uhr..  mitltags  (geltangabe  nur  auf  Verlangen)  —
Lordruck  für  die  Zustellung  ½  Wrunsurs#en.  (Vordruck  kür  die  Justellung  an  Behörden,  Gemelnden,  Korp#-inself#men,
  Rechisonwalte  u  adttig  bollnnen  Vereine  telnschließlich  der  Hot#an#  esellschaften  us#o.).
dbei  Durchs#re  #  der  JZuli  —  ausf  (Nur  glältig  del  Durchstrelchung  der  Jiestellunnodermerte  auf  der
·  IotltehencnSenJ  tiehessenoeltel
QNikUhsoIchden-Emplänqek—thsnenlnhqbokNot-I  4  da  ein  ——d  Geschelteetol  nicht  vorhonden  isi  2
legung.  und  Zuname):  —  1  44  ut  *  W  gesedticen  Verireter  —  vertwetung
Peten  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  habe.
i  und  die  Zusiell  **  vier  2  do  n  !  in  der  Wohnung
1  ½½%½  n  cine  vdienende  Pers  och  a  vee  nicht  engireen,  hade,  und  die  geschuns  weder  an  emnen
weirt  W  Vermleter  #  wo  genossen  noch  an  eine  dier  lende  Person  noch  an  den  Haou  2
auf  der  Gerichtsschreiberel  des  unngeriche.  zu½t  S##  Sertrer  bussfrda  war,
"—  miederr  auf  der  gesichvsschvelkerer  des  Amtager  ichts  u
1  XI  Selegt.  —
bel  der  Voniansiait  iu  .  nledergeletgt.
niedergelegt.  bet  vder  volianstait  aunu....  ...
bei  dem  Gemelndedorsieher  zu  ½  .  ........  ...............  nledergelest
**21  -»»  landete-an  ·  deldcucumlnduotluheksu.  ..  l
del  dem  Volitzelvorf#leh#er  zu  ·  ..  ..............  nledergelegl.
s  bot  demfolmlookluhcksu...............  miedergelegt.

nledergelegt.
an  der  Tür
⁊i  ·  Ruderlesuas  til  set-mitgemacht  durch  der  B.  Wh[W—  inn  gnsssn.  Sche  Weu.  Pne
Elenen  der  Tür  der  Wohnung  des  E#m  P/6  lomie  duecch  mundilche  s  5  an  elnen  —  Nechde
estigte  schriltiiche  Unselge  dur  einen
mündiiche  Mitteltung  an  eine#ne-  —  8  Feh  Die  Vekanntmachung  an  einen  zwetten  Freoper’t
Die  Bekanmtmachung  an  Nachder#

inen  anat#en
war  nicht  tunlich.
        <pb n="323" />
        Nr.  25.  1914.  278

Anlage  2.
(Lorderselle.)

Zustellung  an  Unterosslziere  und  Gemelne.

Postzustellungsurkunde

lber  die  Zustellung  elnes  mlt  dem  Plenstslegel  elnes  Gerlchtsvellsehers  verschlossenen,  mit  folgender  Aufschrift
versehenen  Brlefes:

2  –—

 

.

 

Absender:  zu  Händen  desn  Chess  drn  .  ...

1

1

4

4444444„„„„„2„„  n
16  Gerichtsvolgteher.

1

4

bei  el
Hlerbe#  u4r  —t  .esnee

 

——  —  ————  24

Den  vorstehend  bezeichneten  Brief  nebst  elner  beglaubleten  #bschrift  aleser.  Zastellungs#ur  —

 

 

 

vabe  ich  in  meiner  Elgenschast  ale  Postbote  s.  hente
—  zwlschen  ...  Uhr  und  Uhr...  mittags  (geltangebe  nur  auf  Verlangen)  —
1.  dem  Chef  der  dem  Empfänger  zunächst  vorgeseßten  Kommandobehörde,  nämlich  dem  —  stellverlretenden  —
Kompagnie-  Hauptmann
Eskadron-  Chel,  Atmelster  .............................  .
Buttetlei  Oberleutnan!

in  Person  übergeben.

2.  da  ich  Iin  dem  Geschäftslokal  der  dem  Empfänger  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehhbrde  während
der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  den  —  stellvertretenden  —

 

Koempagne  Lauptmann-Ezkadran
  Tel,  Rüttmesster.
Batterte-  Oberleutnant

u)  nicht  angetroffen  habe,

b)  zwar  ungetroffen  habe,  dieser  aber  an  der  Annahme  verhindert  war,
dem  dort  anwesenden,  dlenstlich  bel  dleser  Kommandobehörde  beschäftigten  Angehörigen  der
Kompagnie  —  Eskadron  —  Batterle  —,  nämlich  dem

übergeben.

 

(le.  10  —
        <pb n="324" />
        274  Nr.  25.  1914.

Anlage  2.
(Massseite.)
        <pb n="325" />
        Ar.  26.  275

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  21.  April  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  15.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  31.  Januar
1912,  betreffend  den  Unterricht  in  den  ritter=  und  landschaftlichen
Landschulen.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Erblandmarschall  Klosterhauptmann
  Carl  von  Lützow  auf  Eickhof  errichtete  Fideikommißftiftung.

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  15.)  Verordnung  vom  18.  April  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung
vom  31.  Januar  1912,  betrefsend  den  Unterricht  in  den  ritter=  und  landschaftlichen
  Landschulen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Laude  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom
31.  Januar  1912,  betreffend  den  Unterricht  in  den  ritter-  und  landschaftlichen
Landschulen,  was  folgt:

54
        <pb n="326" />
        276  Nr.  26.  1914.

Es  kommen  im  §  16,  Absatz  1  die  Worte
„unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §  11,  betreffend  Dienstkinder,“
in  Wegfall.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  18.  April  1914.

Friedrich  Franz.  6
Langfeld.  von  Blüicher.  L.  von  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  März  1914,  betreffend  die  von  dem  Erblandmarschall
  Klosterhauptmann  Carl  von  Lützom  auf  Eickhof  errichtete
Fideikommißstiftung.
Mit  dem  am  16.  Januar  d.  Is.  erfolgten  Tode  des  Erblandmarschalls
Klosterhauptmanns  Carl  von  Lützow  auf  Eickhof  ist  die  von  diesem  errichtete
Fideikommißstiftung  über  die  im  Amte  Mecklenburg  belegenen  Lehngüter
Eickhof  und  Eickelberg  in  Kraft  getreten.

Schwerin,  den  28.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.

 

Berichtigung.
In  der  Fe  Handerkaueliste  für  Krankenkassen  —  Anlage  A  zu  Nr.  23  des  Regierungt-Blattes
  —  muß  es  4  Zeile  20  bei  Oleum  Amygdalarum  in  Spalte  1  statt

„à30  g  30“  heißen:  0  20  ferner  ist  Seite  5  Zeile  2  von  unten  bei  Tablettse
Hexamethylentetramin  in  Spalte  1  statt  „20  Stück  20“  zu  lesen:  „20  Stück  50“.
        <pb n="327" />
        Nr.  27.  277

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecktienburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  30.  April  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausdehnung  der  Konzession  für  den  Bau
und  Betrieb  der  Schmalspurbahn  Tessin  auf  die  Strecke  von  Rensow
nach  Prebberede.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der
Deutschen  Wehrordnung.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung
der  Postordnung.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche
Genehmigung  der  Geschwister  Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen.

 

 

II.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  April  1914,  betreffend  Ausbehnung  der  Konzession
  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Schmalspurbahn  Tessin  auf  die  Strecke
.  von  Rensow  nach  Prebberede.
Das  unterzeichnete  Ministerium  bringt  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis,
daß  die  der  Schmalspurbahn  Tessin,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
unter  dem  24.  März  1896  erteilte  Allerhöchste  Konzession  zum  Bau  und
Betrieb  einer  mit  Lokomotiven  zu  befahrenden,  jedoch  für  den  öffentlichen
Verkehr  nicht  bestimmten  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Tessin  nördlich  nach
Zarnewanz  und  südlich  nach  Stierow  mit  Abzweigungen  nach  Starkow,  Gr.
Ridsenow  und  Vietschow  unter  den  gleichen  Bedingungen  auf  die  Strecke  von
Rensow  nach  Prebberede  ausgedehnt  worden  ist.
Schwerin,  den  22.  April  1914.

Großherzoglich  Melenburgicches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="328" />
        278  Nr.  27.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1914,  betressend  #inderungen  der  Deutschen
Wehrordnung.

Die  nachstehenden,  durch  Kaiserlichen  Erlaß  vom  31.  März-1914  genehmigten
Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung  werden  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

 

4  Iyren  Bericht  vom  23.  März.  1014  will  Ich  die  anliegenden  Underungen
der  Deutschen  Wehrordnung  genehmigen.
AUchilleion,  Korfu,  ben  31.  März  1914.

gez.  Wilhelm.
.  »  *1  363.elbrück.
An  den  Reschskanzler  (Reichsamt  des  Innern).

Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung#)
aus  Anlaß.  des  Reichs  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom.  22.  Juli  1913  und
des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes  betreffend

Anderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Febrnar  #888,  vom  22.-Juli  1913.

Als  Ziffer  6  a.  ist  einzufügen:  «  »

«6u.DekReichskanzler-kamtdieGeschäftebepErIablommission--unbsdexsvets
stärkten  Ersatztommission  in  Ansehung  von  Militärpflichtigen,  die  in  einem
Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schuhtruppe  nicht  besteht,  oder  im  Ausland  leben,
besonderen  Kommissionen  übertragen;  solche  Kommissionen  werden  auf  seine
Anordnung  in  dem  Schutzgebiet  am  Amtssitz  eines  höheren  Berwaltungsbeamten
  und  im  Ausland  am  Amtssitz  elnes  Berufskonsuls  oder,  wo  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  eines  Gesandten  des  Reichs  gebildet.

#)  Zeutralblatt  für  1001,  Beilage  zu  Nr.  32,  für  1904  S.  85,  für  1006  119,  kfür  1900
S.  1207,  für  i010  S.  408,  für  1912.6.  528  und  für  lais  G.  1236.
        <pb n="329" />
        Nr.  27.  1914.  278

In  einem  Schuptzgebiet,  in  dem  eine  Schuhtruppe  nicht  besteht,  kann
der  Reichskanzler  diesen  Kommissionen  auch  die  Besugnis  der  Oberersatzkommission
  und  der  verstärkten  Oberersatzkommission  übertragen."“

K.M.G.  8  30,  0.

5  20

In  Biffer  2ist  hinter  „angehören“  anzufügen:
„sowie  ans  allen  Staatklosen  im  gleichen  Lebensalter,  sofern  sie  zur  Erfüllung
der  Landsturmpflicht  wie  Deutsche  herangezogen  werden“.
In  Biffer  7  ist  am  Schlusse  anzufügen:
„N.M.G.  8§  11.“

Dieser  P  1  8  21.
ieser  Paragraph  lautet:
8  21.  *5r
Wehroflicht  don  eingebür  #erten  und  staatlosen  Personen
sowie  von  Deutschen,  diegleichzeitig  einem  ausländischen
Staate  angehbren.

1.  Eingebürgerte,  auch  wenn  sie  in  einem  anderen  Staate  ihrer-Wehrpflicht
genügt  Pben-  sind  wennsieein  ei  17.  bis  vollenbeten  45.  Lebensjahre
weheflichtig.  «

:·««R.,II·.»St.A.G-§§8nub103

«2,«.·«Staathle.k-ön.n,en«.zurErfülliutg«betWehrpflicht.tvie.-D«eutscheherangezogen
  werden,  wenn  sie  sich  im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiete
dauernd  aufhalten.

N.  M.G.  8.  11.  »

Die  Entscheidung  über  die  Heranziehung  der  Staatlosen  zur  Erfüllung,
  der  Wehrpflicht  steht  der  Ersatzbehörde  III.  Instanz  zu,  in  deren
Pezirke  sie  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufentfalt  haben.  Die  Genehmigung
  der  Erlahbehörde  III.  Instanz  ist  auch,  die  Erfüllung  der  sonst  vorgeschriebenen
  Bedingungen  porausgeseg#t,  zur  Erxteilung  des  Meldescheins  zum
freiwilligen  Diensteintritt  (  8  oder  des  Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen
  Dienste  (55  88  ff.)  an  solche  Personen  erfarderlich.

Sauaaatlose,  deren  Heranziehung  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  von  der
Ersatzbehörde  TII.  Instanz  angeordnet  ist,  lind.  vom  Eintritt  in  das  militär-Ppflichtige
  Alter  ab  zur.  Anmeldung  zur  Stammrolle  (§  25)  und  zur  Gestellung
  vor  den  Ersatzbehörden  (53  26)  verpflichtet.

3.  Die  Regelung  der  Dienstpflicht  der  unter  Zisser  1  und  2  erwähnten  Persanen
  erfolgt.,  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei  allen  übrigen  Wehrpflichtigen.
  Der  Aushebung  sind  sie  nach  Maßgabe  des  §  36,  4  Abs.  2
unterworsen.

4.  Der  Erwerb  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit  unter  Beibehaltung
ber  Reichsangehärigkeit  ist  auf  die  Wehrpflicht  ohne  Einfluß.“

M.  u.  St-A.G.-5  25.Kbl.  2.
        <pb n="330" />
        260

Nr.  27.  1914."

8  214.
Als  neuer  Paragraph  ist  hinker  5  20  einzusugen:

„S  212.

Eintritt  von  Ausländern  in  das  Heer  oder  die  Marine.
1.  Angehörige  eines  fremden  Staates,  die  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,

bedürsen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,

zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.  ——
2.  Sind  Angehörige  eines  fremden  Staates,  dic  die  Reichsangehörigkeit  nicht

besitzen,  irrtümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat  ihre  sofortige  Entlassung

  aus  jedem  Militärverhältnis  und  Streichung  in  den  militärischen

isten  zu  erfolgen,  sofern  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  eingebürgert  werden.“

5  27.
Die  Uberschrift  sowie  die  Ziffern  1  2  erhalten  solgenden  Wortlaut:

„K&amp;amp;  27.
Entlassung  Wehrpflichtiger  aus  der  Reichs-.
  ·angehökigk·eit.
1.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
MWehrpflichtigen,  über  deren  Dienstverpflichtung  noch  nicht  endgültig
entschieden  ist,  sofern  sie  nicht  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission  darüber  beibringen,
  daß  nach  der  Uberzeugung  der  Kommission  die  Entlassung  nicht  in
der  Absicht  nachgesucht  wird,  die  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu
umgehen.
N.  u.  St.  A.G.  88  22  und  35.

2.  Die  Ersatzkommission  darf  das  Zeugnis  nur  ausstellen,  wenn  sie  überzeugt
ist,  daß  für  das  Entlassungsgesuch  nicht  die  Absicht  des  Wehrpflichtigen,  sich
der  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu  entziehen,  maßgebend  ist.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der
Ersatzkommission  ist  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen."“

An  den  Schluß  der  Ziffer  3  ist  für  „St.  A.G.  §  19“  zu  setzen:

„R.  u.  St.N.G.  8§  22,  29  Abls.  2.7

Die  Ziffern  4  bis  6  erhalten  folgenden  Wortlaut:  .
·,',4.DieEntlassnItHausbekNeichsangehörigkeitgiltqlcnichterfolgt,wennbet

Entlassene  beim  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Aushändigung  der  Entlasenzurkunde
  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inand
  hat.

N.  u.  St.  1.  G.  §  24  (l  auch  §  2).  .

5.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Kaiser  der
Erlaß  besonderer  Anordnungen  üÜber  Versagung  der  Entlassung  aus  der
Reichsangehörigkeit  vorbehalten.

N.  u.  St.A.G.  §  22  Abl.  2.  .

6.  Über  Bestrafung  der  unerlaubten  Auswanderung  slehe  Strafgeseybuch  für

das  Deutsche  Reich  §  140  (vgl.  auch  §  26,  7  ut  #
        <pb n="331" />
        Nr.  27.  1914.  281

5  32.
Zisser  2  g  erhält  solgenden  Wortlaut:  »
«s)Militürpflichnge,dieihrendauerndenAufenthaltmeinemSchnpgebiet
obekimAuölandhaben(I.§33,10).«
In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  hinter  „oder  c“  einzufügen:  .«
ganfgbie  uittoek  28  aufgeführten  Milckärpflichtigen  finden  die  Bestimmungen
es  33,  10.

65  8.

Ziffer  10  lautet:  .

"10.  Militärpflichtige,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schußgebict  oder
im  Ausland  haben,  dürfen  auf  ein  bis  zwei  Jahre  zurückgestellt  werden.
Diese  Zurückstellung  kann,  sofern  die  Militärpflichtigen  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  einem  außereuropäischen  Lande  haben,  bis  zu  einer  Gesamtdauer
  von  vier  Jahren  ausgedehnt  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  ein  Schußgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe
  besteht.
R.M.G.  8§  20,  7.
Die  Zurückstellung  darf  erfolgen:
für  Militärpflichtige,  die  in  einem  Schutzgebiete  leben,  in  dem  eine
Schutztruppe  nicht  besteht:  «
durch  den  Gouverneur,
für  Militärpflichtige,  die  im  Ausland  leben:
durch  den  Berufskonsul  oder,  soweit  die  Militärpflichtigen
nicht  im  Amtsbezirk  eines  solchen  leben,  durch  den  Gesandten
  des  Reichs.  Der  Reichskanzler  kann  diese  Befugnis
auch  einem  Wahlkonsul  übertragen.  6
An  Stelle  des  Gesandten  des  Reichs  kann  die  Entscheidung  auch  dem
Gesandten  eines  Bundesstaats  für  die  Angehörigen  dieses  Staates  von
dessen  Regierung  übertragen  werden  ).
Von  jeder  Zurückstellung  ist  die  zuständige  Ersatzkommission  (§  25,  4)
zu  benachrichtigen.“
N.M.G.  §  20,  7  5  30,  3  Abl.  2.

5  38.

Hinter  Ziffer  2  ist  als  Ziffer  2  a  einzufügen:

„2  a)  Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  feste  Stellung
  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben,  können  nach
Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  zurückgestellt  sind,  frühestens  jedoch  nach  Ablauf
des  vierten  Dienstelichtjahr,  auf  ihr  Ansuchen  durch  die  Ersatzbehörde
III.  Instanz  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  überwiesen  werden.  Diese
Vergünstigung  darf  jedoch  den  Militärpflichtigen  nur  gewährt  werden,  wenn
bei  Ableistung  der  aktiven  Dienstpflicht,  sei  es  im  Reichsgebiete,  sei  es  in
einem  S  ueebiet,  ihre  Stellung  oder  ir=  in  dem  außereuropäischen  Lande

angelegtes  Vermögen  gefährdet  sein  würde,  auch  kein  Anhalt  dafür  vorliegt,
        <pb n="332" />
        262

Nr.  27.  1914.

daß  die  Voraussetzungen  der  Überweisung  zum  Laudsturm  zur  Umgehun
der  Dienstpflicht  gegenuenn  worden  sind.“  6r  gehung
N.  M.G.  §  21,  o.

8  ·
Als  neue  Ziffer  8  ist  anzufügen:  .-.
,,8.TllberErteilung-»dasMelbelcheinö-aIt-Staatlose-Itehe:§s-21,-2x(«-.»

§89.
Der  Ziffer  1  ist  als  neuer  Absaß  anzufügen:
„Wegen  Erteilung  des  Berechtigungsscheins  an  Staatlose  siehe  §.  21,2.

5*  96.
Zisser,  3  erhält.  folgenden.  Wortlaut:  .«

„3.  Wehrpflichtige,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit
  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde  ihres  Heimatstaats  verlustig
  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegs-*—

  einer  vom  Kaiser  angeordneten  Aufforderung  zur  Rückkehr  keine
Folg-  leisten.
N.  u.  St.N.O.  8  27.  «
Wegen  Gestellung  im  Ausland  siehe  &amp;amp;  111,  2,  wegen  Befreiung  von
der  Rückkehr  §  111/4.7
§5  110.
Ziffer  2.  erhält  solgenden  Wortlaut:
„2.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine  oder  der  aktiven
Schutztruppen,
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  nachdem  sie  eine  Einberufung  zum
aktiven  Dienste  erhalten  haben  (siehe  §.  111,9),
Beamten  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,
bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.“
R.  u.  St.  A.  G.  §  22,  2,  4  und  5.

5  111.
Ziffer  2  lautet:

„2.  Bei  einer  allgemeinen  Mobilmachung  haben  sich  alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  sich  im  europäischen  Ausland  oder  in  einem.  Küstenlande
des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  befinden,  unverzüglich  nach
Deutschland  zurückzubegeben.  «

Alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  sich  in  außereuropäischen
und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meere#
gehörenden  Ländern  befinden,  haben  sich,  soweit  sie  nicht  von  der  Rückkehr
im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit  sind,  unverzüglich  bei  dem  nächsten
militärischen  Befehlshaber  (z.  B.  Seebesehlshaber,  Schutztruppenkommandeur)
  oder  beim  Gouperneur  einer  Kolonie,  in  der  sich  keine  Schutztruppe
        <pb n="333" />
        Nr.  27.  1914.  283

befindet,  zu  melden.  Ist  ein  solcher  nicht  ohne  weiteres  zu  erreichen,  so  haben
sie  schleunigst  beim  nächsten  deutschen  Berufskonsul  Auskunft  einzuholen.
Erhalten  sie  auf  diesem  Wege  keine  Befehle,  so  haben  sie  sich  unverzüglich
nach  Deutschland  zurückzubegeben."

Ziffer  3.  Abs.  1  bis  3  lautet:

„Z.  Im  Frieden  können  Offiziere,  Beamte  und  Mannschaften  der  Reserve,  der

Ersabreserve  und  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots,  die  in  ein
Schußgebiet  oder  ins  Ausland  gehen  wollen  oder  sich  dort  aufhalten,  unter
Befreiung  von  den  gewöhnlichen  Dienstpflichten,  soweit  diese  nicht  aus  dem
Aufenthalt  in  zeinem  Schutzgebiet  erwachsen,  mit  der  Verpflichtung  zur
Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung*“)  auf  zmei  Jahre  beurlaubt
werden.
l  S.S.  A..  111.  ,-.  »
Der  Urlaub  wird  erteilt  an  Offiziere  und.  Beamte  durch  den  Brigadekommandeur

  oder  Landwehr-Inspekteur,  an  Mannschaften  durch  den  Bezirkskommandeur."



Als,  Anmerkung.“““)  zu  Ziffer  3  ist  aufzunehmen:

3

#14

„)  Unter  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung."  ist  auch  die  Gestellung
außerhalb  des  Reichsgebiets,  d.  h.  in  einem  Schutgebiet  oder  im  Ausland  an  Bord
eines  Kriegsschiffs  usw.  zu  verstehen  (vglI.  §  111,  2).“  «

isser  4  Abs.  1  und  2  lauten:
.  Weist  ein  doohn  Sisfer  3  Beurlaubter  durch  Bescheinigung  des.  Gouverneurs

oder  des  Konsuls  nach,  daß  er  sich  in  dem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  eine
feste  *)  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  hat,  so
kann  der  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse  verlängert
werden.  Dies  gilt  jedoch  für  den  in  einem  europäischen  Lande  oder  in  einem

Küftenlande  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  lebenden  Beurlaubten
  nur  dann,  wenn  die  feste  Stellung  bei  Erfüllung  der  gewöhnlichen

Dienstpflichten  gefährdet  sein  würde.

Haben  beurlaubte  Mannschaften  die  feste  Stellung  in  einem  außereuropäischen
  und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder
Schwarzen  Meeres  gehörenden  Lande  erworben,  so  können  sie  auch  von  der
Verpflichtung  zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit  werden.
(Val.  Anmerkung  '"“)  zu  §  111,  3.)"“

N.M.G.  §  59  M#/.  2  und  3.

Der  bisherige  Abs.  2  der  Ziffer  4  ist  zu  streichen.
In  der  Anmerkung  ")  zu  Ziffer  4  sind  die  Worte  „Konsulatsbescheinigung“  und

„bescheinigt“  durch  „Bescheinigung“  und  „nachgewiesen“  zu  ersetzen.

Abs.  3  der  Ziffer  4  lautet:

„Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots,  die  durch
Bescheinigung  eines  Gouverneurs  oder  Konsuls  nachweisen,  daß  sie  in  einem
außereuropäischen  Lande  eine  ihren  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung
als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben  "),  kann  der  ihnen
erteilte  Urlanb  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnis  unter  gleichzeiliger
  Entbindung  von  der  Pflicht  zur  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung
  (vgl.  Anmerkung  '“")  zu  §  111,  3)  verlängert  werden.  Für  diese
        <pb n="334" />
        284

Nr.  27.  1914.

Mannschaften  gilt  die  Beschränkung  gzeglieh  der  Küstenländer  des  Miteelländischen
  und  Schwarzen  Meerez  nich

G.  v.  11.  Febrnar  1888  Artikel  11  8  4,  4  und  §  20.

Abs.  4  und  5  der  Ziffer  4  lauten:

„Derartige  mresen  nterliegen  bei  Offizieren  und  Beamten  im  Falle
des  ersten  #-bss  der  tscheidung  des  Brigadekommandeurs  oder  Landwehr-Inspekteurs,
  im  übrigen  6u.  Mannschaften  der  des  Bezirkskommandeurs.


Für  die  Befreiung  der  Offiziere  und  Beamten  des-  Beurlaubtenstandes
von  der  Rückketr  im  Mobilmachungsfalle  #.  Anmerkung,  *  zu  §  111,3)

—  Abls.  2  und  4  —  ist  die  Verabschiedung  Voraussetzung.
ziffer  7  erbätt.  solgenden  Wortlaut:
Den  Offizieren  und  Beamten  des.  Beurlaubtenstandes  darf  —  falls
sle  nicht  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben  —  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit
  erst  nach  ihrer  Verabschiedung  erteilt  werden.

Den  Offizieren  und  Beamten  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  wird
die  Verabschiedung  auf  eine  von  ihnen  bei  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung
  an  die  Militärbehörde  gemachte  Anzeige  erteilt.

K.  u.  St.  A.  G.  5  22,  6.  G.  v.  11.  Februnr  1838  Artlikel  I1  &amp;amp;  4,  3.

Bezügliche  Gesuche  usw.  lind  an  das  zuständige  Bezirkskommando  zu
richten  und  werden  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  Allerhöchsten
Ortes  oder  der  für  Beamte  zuständigen  Stelle  weiterbefördert.“

SZiffer  9  lautet:

„Den  rergi  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen
sowie  den  bis  zur  ntscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis  z
Disposition  —  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  wird  die  Entlassung
  aus  der  Reichsangehörigkeit  nicht  erteilt,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung
  der  Militärbehörde  erhalten  haben.

N.  u.  St.  A.G.  8  22,  3  K.  M.G.  §  Co,  1.

Im  übrigen  sind  die  Festsetzungen  #er  die  besonderen  Dienstverhältnisse
  dieser  Mannschaften  in  den  5§  80,  82  und  85  enthalt  en.“

giffer  10  erhält  als  neuen  Absat:
„Wegen  Entlassung  dieser  Mannschaften  aus  der  Reichsangehbrigleit
findet!  bie  heliaurg  in  Ziffer  9  Abs.  1  Anwendung.“
2,  8.  .
Hinter  gissec  is  9  v  wM½.  5*  15,  3  zu  setzen:
u.  S
*  Biffer  13  ist  am  i  «  21)“  zu  streichen.
:  zweiter  Absaw  tritt

„Personen  bie  WVeurlaubtenstandes,  die  nach  erfolgter  Entlassung  aus
der  Reichsangehörigkeit  vor  dem  31.  März  des  Kalenderjahrs,  in  dem  sie
das  39.  Lebensjahr  vollenden,  wieder  eingebürgert  werden,  treten  in  den
Jahrgang  wieder  ein,  dem  sie  ohne  die  stattgehabte  Entlassung  angehbrt
haben  würden.“

N.  M.G.  3  8,  G.  v.  11.  Februar  1888  Artikel  1  und  N.  u.  St.  A.G.  8  10.
        <pb n="335" />
        Nr.  27.  1914.  285

6)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1914,  betreffend  #nderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  25.  April
1914  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Kol.
Nr.  14)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  April  1914.

Groößherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
von  Blücher.

Berlin,  den  28.  April  1914.

Anderung
der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  3  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
*(28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt.
«  Hintep§21wirdfolgenderneuerParagrapheingeschnltet:·
«  ZLIDPoftIrediibtiefr.
.1  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3000  4  ausgestellt
  hert  en.  Ihre  Gültigkeitsdauer  beträgt  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung
an  gerechnet.
II  Postkreditbriefe  werden  von  den  Postscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen
darauf  nimmt  jede  Postanstalt  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der
dbre  lauten  soll,  zur  Gutschrift  auf  ein  anzulegendes  Kreditbrief-Konto  mit
#ahlkarte  an  das  für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  und  bezeichnet  in
der  Zahlkarte  die  Person,  für  die  der  Fostere  itbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach
Namen,  Wohnort  und  Wohnung.  Soll  der  Postkreditbrief  an  eine  andere  als  die  in  der
Zahlkarte  angegebene  Adresse  gesandt  werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitte  zu  beantragen.
  Hat  der  Besteller  ein  Postschecktont,  so  kann  er  davon  den  Betrag  des  Postkreditbriefs
  auf  das  bei  demselben  Postscheckamt  anzulegende  Kreditbrief-Konto  überkesien.
  e  Polttreditbrief  wird  der  als  Inhaber  bezeichneten  Person  unverzögert  portoei
  übersandt.
2  —  III  Der  Inhaber  kann  gegen  Vorlegung  des  Postkreditbriefs  und  Nachweis  seiner
Empfan  sberechtigung  bei  jeder  Postanstalt  während  der  Schalterdienststunden  Beträge
seines  Guthabens  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Teilbeträge
müssen  durch  50  teilbar  sein,  der  Höchstbetrag  einer  Abhebung  ist  1000  A.  Mehr
1000  dürfen  an  einem  Tage  nicht  abgehoben  werden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen
Empfangsbescheinigung  auf  einem  der  im  Postkreditbrief  enthaltenen  zehn  Vordrucke,  der
von  dem  Auszahlungsbeamten  bei  der  Zahlungsleistung  aus  dem  Hefte  losgetrennt  wird.
Die  handschriftliche  Ausfüllung  der  Vordrucke  darf  nur  mit  Tinte  gschehen.  Bei  der
letzten  Abdebung  bleibt  der  Postkreditbrief  mit  den  nicht  benutzten  r  rdrucken  im  Gewahrsam
  der  Postverwaltung.
        <pb n="336" />
        286  Nr.  27.  1914.

Die  Berechtigung  zum  Empfong  von  Rückzahlungen  hat  der  Abheber  durch  eine
auf  ihn  lautende  Ponhasweiskarse  6  41,  D  nachzuweisen.

IV  Stehen  der  Auszahlun  #  #sostonstalt  ie  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich
  nicht  zur  Versügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachbem
die  Mittel  beschafft  sind.

V  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  auf  Kreditbrief-Konto  gutgeschriebenen  Beträge
  in  gleicher  Weise  wie  A#r-  ostanweisungen.

Alle  Nachteile,  die  aus  dem  Verlust  oder  der  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Postkreditbriefs
  entstehen,  trägt  der  Inhaber.

VI  Ez  werden  erhoben:

1.  für  die  mit  Zahlkarte  zu  leistende  Bareinzahlung  oder  für  die  überwellung
von  einem  Postscheckkonto  die  tarifmäßige  Gebühr  (5  9  der  Postscheckordnung);


2.  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbrietefes  50  Pf.
3.  für  jede  Rückzahlun
#a)  eine  feste  Bevultr  ddo  5  .
d)  eine  Steigerungsgebühr  von  5ßHf.

für  je  100  "  oder  Teile  davon.

Die  Gebühren  unter  1  und  2  werden  bei  der  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit
Zahlkarte  vom  Antragsteller  bar  erhoben,  bei  der  Bestellung  mit  berweisn  vom  Postscheckkonto
  des  Antragstellers  abgebucht.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei
jeder  Abhebung  eingezogen.

VII  Wenn  nach  Ablauf  der  viermonatigen  Gültigkeitsdauer  des  Postkreditbriessz
noch  ein  Restguthaben  verbleibt,  so  wird  dieser  Vettag  auf  Antrag,  dem  der  Postkreditbrief
  mit  den  übriggebliebenen  Quittungsvordrucken  beizufügen  .  von  dem  Postscheckamte,
  das  ihn  ausgefertigt  hat,  an  den  Inhaber  zurückgezahlt.  Die  Rückzahlung  erfolgt
mit  Zahlungsanweisung  oder  durch  Gutschrift  auf  das  gSteeiot  des  Kreditbriefinhaberz.
  Die  Gebühr  für  die  Geldübermittelung  oder  Überweisung  ist  von  dem  Restguthaben
  abzuziehen.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1914  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

(yBektanntmachung  vom  18.  April  1914,  betrefsend  landesherrliche  Genehmigung
  der  Geschwister  Freytag-Stiftung  zu  Grevesmüllen.

Die  Geschwister  Freytag-Stiftung  zu  Grevesmühlen  ist  heute  landesherrlich
genehmigt  worden.

Schwerin,  den  18.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.
        <pb n="337" />
        Nr.  28.  267

MW„  Mrmry
Negierungs-V
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  4.  Mai  1914.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  elanntmachung,  betreffend-Abänderung  der  rundsätze  für  die
Veranschlagung  der  Pfarreinkommen.  (2)  Bekanntmachung,  betresffend

Veränderung  der  Standesamtsbezirke  Rosgenstorf  und  Damshagen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Fideikommißstiftung
über  das.  Allodialgut  Boek  m.  N.,  A.  Neustadt.

 

LI.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1914,  betreffend  Abänderung  der  Grundsätze
  für  die  Veranschlagung  der  Pfarreinkommen.
Die  unter  dem  8.  Februar  1906  bekannt  gemachten  Grundsätze  für  die
Veranschlagung  der  Pfarreinkommen  (Rbl.  Nr.  5)  erhalten  im  §  4  Absatz  1
nachstehende  Fassung:  «

Für  die  Berechnung  der  Getreidelieferungen  ist  der  zehnjährige
Durchschnitt  der  Martinipreise  maßgebend,  wie  sie  jährlich  vom
Großherzoglichen  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und
Forsten,  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungsblatts  veröffentlicht
  sind.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="338" />
        288  Nr.  28.  1914.

(2)  Bekanmtmachung  vom  126.  April  1914,  betreffend  Veränderung  der
Standesamtsbezirke  Hoggenstorf  und  Damshagen.  "
Zum  1.  Juli  d.  Is.  tritt  die  Ortschaft  Pohnstorf  vom  Standesamtsbezirk
Damshagen  zum  Standesamtsbezirk  Roggenstorf  und  die  Ortschaft  Fürstlich

Gutow  vom  Standesamtsbezirk  Roggenstorf  zum  Standesamtsbezirk  Damshagen
  ülber.

Schwerin,  den  28.  April  1914.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1914,  betreffend  das  Inkrafttreten  der

Fl#delkommißstiftung  über  das  Allodlalgut  Boek  m.  N.,  Amts  Nenustadt.
Mit  dem  am  24.  März  d.  J.  erfolgten  Tode  des  Barons  David  le  Fort
auf  Boek  ist  die  von  diesem  in  Gemeinschaft  mit  dem  Baron  Louis  le  Fort
und  der  Baronesse  Aletta  le  Fort  errichtete,  am  2.  Juli  1897  landesherrlich
bestätigte  Fideikommißstiftung  über  das  im  Amte  Neustadt  belegene  Allodialgut
  Boek  m.  N.  in  Kraft  getreten.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Austrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="339" />
        Nr.  29.  289

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
uzargeben.  Schwer  in,  Freitag,  den  15.  Mai  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  16.)  Verordnung,  betreffend  Ausgabe  von  TLandesschulerschreibungen
  für  Zwecke  der  Friedrich  Franz-Eisenbahn.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  16.)  Berordnung  vom  1.  Mai  1914,  betreffend  Ausgabe  von  Landesschulbverschrelbungen
  für  Zwecke  der  Friedrich  Franz-Eisenbahn.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:

§  1.

Für  die  Zwecke  Unserer  Friedrich  Franz.  Eisenbahn  soll  eine  mit  4  vom
Hundert  jährlich  zu  verzinsende  Landesanleihe  in  der  Höhe  von  20  000  000
(Zwanzig  Millionen)  Reichsmark  ausgenommen  werden.

Die  Ausgabe  dieser  Landesanleihe  soll  nach  Bedarf  erfolgen.

58
        <pb n="340" />
        290  Nr.  29.  1914.

g  2.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,  welche  von  der
Schuldentilgungskommission  in  Abschnitten  von  3000,  1000,  500,  300  und
100  Mark  ausgegeben  und  mit  Zinsscheinen  für  mindestens  10  Jahre  und
Zinsscheinanweisungen  versehen  werden,  sind  seitens  des  Inhabers  unkündbar.

83.
Die  Zinsen  werden  mit  jährlich  4  vom  Hundert  am  2.  Januar  und
1.  Juli  fällig.  Die  Zahlung  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Zinsscheine
  durch  die  Eisenbahnhauptkasse  in  Schwerin.
Sonstige  Zahlstellen  sind  auf  der  Rückseite  der  Zinsscheine  vermerkt.

–  4.

Die  Tilgung  der  Schuld  erfolgt  vom  1.  Januar  1920  ab  jährlich  mit
einem  Prozent  der  Anleihesumme  von  20  Millionen  Mark  in  der  Weise,  daß
die  zur  Rückzahlung  kommenden  Schuldverschreibungen  alljährlich  durch  das  Los
bestimmt  werden.

Die  Zinsen  auf  die  bereits  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  der
alljährlich  zur  Tilgung  zu  verwendenden  Summe  zugeschlagen.

Der  vom  1.  Januar  1920  ab  alljährlich  im  Monat  Januar  (zuerst  im
Januar  1920)  abzuhaltende  Auslosungstermin,  zu  welchem  den  Inhabern
der  Schuldverschreibungen  der  Zutritt  gestattet  ist,  wird  4  Wochen  vorher
durch  Unser  Regierungsblatt,  den  Reichsanzeiger  und  nach  Befinden  daneben
auch  durch  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  gegeben.  In  derselben  Weise  erfolgt
  die  Bekanntgabe  der  ausgelosten  Schuldverschreibungen  binnen  14  Tagen
nach  der  Ziehung.

Die  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  zum  Rennbetrage  vom
1.  Juli  des  Auslosungsjahres  ab  von  der  Eisenbahnhauptkasse  und  den  auf
der  Rückseite  der  Zinsscheine  vermerkten  Zahlstellen  eingelöst  gegen  Rückgabe
der  ausgelosten  Schuldverschreibungen  nebst  den  zugehörigen  Zinsscheinanweisungen
  und  den  noch  nicht  fälligen  Zinsscheinen.

Werden  die  Zinsscheine  nicht  vollständig  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag
der  fehlenden  Scheine  von  der  Kapitalsumme  gekürzt.

Die  Verzinsung  hört  mit  dem  Rückzahlungstermin  auf.

Die  planmäßig  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  vernichtet.
        <pb n="341" />
        Nr.  29.  1914.  291

5  5.
Beträge  von  ausgelosten.  Schuldverschreibungen,  welche  binnen  10  Jahren
und  Zinsen,  die  binnen  4  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstage  nicht  abgefordert
worden  sind,  verfallen.

86.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haften  die  gesamten
Einkünfte  Unserer  Eisenbahnverwaltung  sowie  die  Einnahmen  der  Landessteuerkasse.


87.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung

dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  1.  Mai  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Nr.  30.  *l-Regierungs-Blatt



für  das

Grohherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  15.  Mai  1914.

 

 

Inhalt.

Ml.  Abteilung.  (1)  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  des  mit  Verordnung  vom
1.  November  1907  herausgegebenen  Tarifs  für  Hilfsschreibarbeiten.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nacheichung  und  Revision  der
Gewichte  und  der  Wagen  in  den  Apotheken.

 

LI.  Abteilung.

(1)  Berordnung  vom  8.  Mai  1914,  betreffend  Ergänzung  des  mit  Berordnung
vom  1.  November  1907  herausgegebenen  Tarlfs  für  Hilfsschreibarbeiten.

Der  Tarif  für  Hilfsschreibarbeiten  wird  in  Nr.  2,  wie  folgt,  ergänzt:
Daneben  für  jede  Durchschlagsseite  bei  Benutzung  einer  der  .
Behörde  gehörenden  Schreibmaschine  3  Pf.
und  bei  Benutzung  einer  eigenen  Sqreibmaschin-  und  Fü
Blaubogen  .

Schwerin,  den  8.  Mai  19114.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

59
        <pb n="344" />
        294  Nr.  30.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Mal  1914,  betressend  die  Nacheschung  und
MNeviflon  der  Gemichte  und  der  Wagen  in  den  Apotheken.

Gemaß  §5  11  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  —
Rbl.  Nr.  33  —  sind  die  in  den  Apotheken  dem  eichpflichtigen  Verkehr  dienenden
  Gewichte  und  Wagen  in  Fristen  von  je  zwei  Jahren  zur  Nacheichung
zu  bringen.  Soweit  die  Nacheichung  derselben  nicht  bereits  in  den  Jahren
1913  oder  1914  bewirkt  ist,  wird  dieselbe  nach  den  Bestimmungen  in  §  24
der  Maß-  und  Gewichtsordnung  im  Laufe  dieses  Jahres  erfolgen  müssen.
Während  die  in  den  Betriebsräumen  der  Apotheken  angewandten  und
bereit  gehaltenen  eichpflichtigen  Handelsgewichte  und  Wagen  in  den  alljährlich
eingereichten  Nacheichstellen,  die  abwechselnd  jedes  zweite  Jahr  von  einem
Eichbeamten  aufgesucht  werden,  zur  Nacheichung  gelangen  können,  sollen  die
in  den  Arzneiverkaufsräumen  der  Apotheken  angewandten  und  bereit  gehaltenen
Präzisionsgewichte  und  Wagen  durch  einen  von  der  Eichungs-  Inspektion
beauftragten  Eichbeamten  auf  planmäßigen  Rundreisen  in  den  Apotheken  selbst
nachgeeicht  werden.  Hierbei  können  auch  die  in  den  Betriebsräumen  etwa
angewandten  Präzisionsgewichte  und  Wagen  in  die  Nacheichung  einbezogen
werden.  Es  wird  jedoch  den  Apothekenbesitzern  freigestellt,  ihre  sämtlichen
Präzisionsgewichte  und  Wagen  zur  Nacheichung  an  das  zum  Eichen  von
Präzisionsgeräten  befugte  Großherzogliche  Eichamt  in  Schwerin  einzusenden.
Der  Nacheichungspflicht  unterliegen  nicht  die  Gewichte  und  Wagen  in
den  Nebenräumen  der  Apotheken,  welche  lediglich  im  inneren  Betrieb  zur
Materialkontrolle  usw.  Verwendung  finden,  desgleichen  die  nicht  eichfähigen
Analysenwagen  und  die  Normalgewichtssätze,  welche  ausschließlich  zur  Kontrolle
der  Richtigkeit  der  Präzisionsgewichte  in  den  Offizinen  dienen.
Die  diesjährigen  Rundreisen  des  Eichbeamten  werden  in  den  Monaten
Juli  und  August  stattsinden.  Die  genauere  Zeit  wird  den  Apothekenbesitzern
von  der  Großberzoglichen  Eichungs-Inspektion  mitgeteilt  werden,  welche  ermächtigt
  ist,  auch  in  den  folgenden  Jahren  die  erforderlichen  Rundreisen  nach
den  Apotheken  einzurichten.  «
FürdieNacheichungenwerdennachAttilelqudIlldekBekannts
machung  vom  4.  Mai  1912  —  Rbl.  Seite  200  —  die  durch  die  Eichgebühhrenordnung
  für  die  Präzisionsgewichte  und  Wagen  vorgeschriebenen  Eichgebühren
  erhoben  mit  einem  Gebührenzuschlag  von  5  Mark  für  Eichungen
außerhalb  der  Amtsstelle  in  jeder  Apotheke.  Außerdem  kommen  die  Kosten
des  Transports  der  mitzuführenden  Prüfungsmittel  und  die  Kosten  der
etwaigen  Reisen  des  Eichbeamten  auf  Landwegen  in  Rechnung,  während  die
        <pb n="345" />
        Nr.  80.  1914.  295

Kosten  der  Reisen  auf  der  Eisenbahn  und  die  Tagegelder  desselben  aus  der
Eichkasse  bestritten  werden.  «

Die  Revision  der  in  den  Arzneiverkaufsräumen  der  Apotheken  in  Anwendung
  kommenden  Prezisionsgewichte  und  Wagen  erfolgt  in  Gemäßheit  der
Verordnung  wegen  der  Visitation  der  Apotheken  vom  14.  Februar  1887  —
Rbl.  Seite  60  —  durch  die  Visitations-Kommission,  welche  insbesondere
durch  Prüfung  des  Jahresstempels  sich  davon  zu  üÜberzeugen  hat,  daß  für
die  Nacheichung  der  Gewichte  und  Wagen  die  vorgeschriebene  Frist  von  zwei
Jahren  innegehalten  ist.  Bei  den  Gewichten  von  500  Milligramm  abwärts
und  bei  den  Wagen  mit  einer  größten  Tragkraft  von  20  Gramm  und  weniger,
welche  nach  Vorschrift  der  Eichordnung  bei  der  Nacheichung  keinen  Jahresstempel
  erhalten,  wird  der  Nachweis  der  vorschriftsmäßig  bewirkten  Nacheichung
  durch  Vorlage  der  in  solchen  Fällen  ausgestellten  eichamtlichen  Bescheinigungen
  geführt.

Die  Redvision  der  in  den  Betriebsräumen  der  Apotheken  zur  Anwendung
gelangenden  eichpflichtigen  Handelsgewichte  und  Wagen  findet  durch  die  Polizeibehörden
  statt.

Schwerin,  den  5.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.
        <pb n="346" />
        <pb n="347" />
        Ar.  31.  297

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhleuburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  16.  Mai  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  einer  Gebührenordnung
für  das  Großherzogliche  Landeskulturamt.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1914,  betreffend  die  Heransgabe  einer
Gebührenordnung  flir  das  Großherzogliche  Landeskulturamt.

Auf  Grund  des  §  6  der  Verordnung  vom  20.  März  1914  zur  Förderung
der  Landeskultur  (Rbl.  1914  Nr.  20)  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium
nach  Gehör  des  Engeren  Ausschusses  die  in  der  Anlage  enthaltene  Gebührenordnung
  für  das  Großherzogliche  Landeskulturamt  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  12.  Mai  1914.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

60
        <pb n="348" />
        298  Nr.  31.  1914.

Gebübrenordnung
für  "
das  Großherzogliche  Landeskulturamt  zu  Schwerin.

5  1.
ür  eine  auf  Antrag  erfolgende  und  eine  besondere  Reise  erfordernde  einmalige
Besichtigung  an  Ort  und  Stelle  und  für  die  dabei  erfolgende  mündliche  Beratung
werden  —  ohne  Unterschied  der  Entfernung  vom  Sitz  des  Landeskulturamts  —  erhoben
  bei  Flächen  im  Umfange

bis  zu  5  Hektar  10  M
über  5—10  „  20  „
„  10—20  „  ..  30  „
„  20—50)0  40  „
«  50  7  50  7.

Wird  außerdem  ein  besonderes  schriftliches  Erachten,  et#a  mit  Aufstellung  eines
allgemeinen  Meliorationsplanes  —  soweit  die  Aufstellung  sich  ohne  weitergehende
Vorarbeiten  ermöglichen  läßt  —,  gewünscht,  so  werden  hierfür  auf  die  Arbeitsstunde
2  4  bis  zum  Höchstbetrage  von  20  1  für  den  Arbeitstag  berechnet.

Schriftliche  und  zeichnerische  Arbeiten,  die  von  Hilfskräften  ausgeführt  werden
können,  kommen  mit  50  Pfennig  für  die  Arbeitsstunde  bis  zum  Höchstbetrage  von
5  .  für  den  Arbeitstag  in  Ansatz.  "“

5  2.
Fur  die  Ausführung  besonderer  Vorarbeiten,  also  für  die  Aufnahme  von  Flächennivellements
  mit  den  erforderlichen  sonstigen  örtlichen  Ermittelungen  und  Untersuchungen,
  einschließlich  der  Aufstellung  eines  Projekts  und  Kostenanschlages,  gelten  die

nachstehenden  Säße:
bis  zu  10  ha  Fläche  für  das  Hektar  8
über  10  bis  20  „  „  „  „  7‚

„  20  „  50  „  1  «  «  77.  6.,
„  50  „  4  75  „  7  u  «  «,  5.  «
75  «  4  7

«  «  «  «  «  «

Für  dieselben  Arbeiten,  jedoch  ohne  Ausstellung  eines  Projekts  und  Kostenanschlages,
  wird,  je  nach  den  vorhandenen  Schwierigkeiten,  etwa  die  Hälfte  der  obigen
Sätze  in  Anrechnung  gebracht.

·  88.

Für  einfache  Längennivellements  mit  Profilausarbeitung  und  Projekt  nebst
Kostenanschlag  wird  für  das  Kilometer  ein  ars  von  30  .1,  und  ohne  solche  Ausarbeitungen
  nach  billigem  Ermessen  etwa  die  Hälfte  erhoben.  »

Ist  außerdem  die  Aufnahme  von  Querprofilen  erforderlich,  so  kann  der  obige
Sat  bis  zum  doppelten  Betrage  erhöht  werden.
        <pb n="349" />
        Nr.  31.  1914.  299

–*  4.  .
Falls  eine  ständige  Kontrolle  ausgeführter  Meliorationsanlagen  durch  das  Landeskulturamt
  erforderlich  ist  oder  gewünscht  wird,  so  soll  die  technische  Aussicht  —  bei
völliger  Wahrung  der  Selbständigkeit  und  Selbstverantwortung  der  Beteiligten,  und
unter  beiderfeitiger  jährlicher  Kündigungsbefugnis  —  gegen  folgende  feste  Gebührensätze
  für  das  Jahr  geführt  werden:
Bei  Flächen  bis  zu  5  ha  und
einmaliger  Besichtigung
zweimaliger  Besichtigung
„Bei  Flächen  von  5  bis  30  ha  und
-"  einmaliger  Besichtigung
zweimaliger  Besichtigung
Bei  Flächen  von  30  bis  60  ba  und
einmaliger  Besichtigung
zweima

——c
O

i

*

W

*8  28

.  tgerBelichtiguug........
Im  übrigen  tritt  für  überschießende  Flächen  folgende  Staffelung  ein:
Bei  60  bis  100  ha  und  ·
einmaligerBesichtigung.....50Pf.f.b.ht
zweimaliger  Besichtigung  75  „
bei  100  bis  200  ha  und
einmaliger  Besichtiguna  140  „  „  „  „
zweimaliger  Besichtigung  .
Bei  größeren  Flächen  erfolgt  besondere  Vereinbarung.
Werden  öftere  Besichtigungen  gewünscht,  so  ist  für  diese  der  für  einmalige
Besichtigungsreisen  geltende  Satz  nachzuzahlen.

*  5.
Landstädte  mit  weniger  als  5000  Einwohnern  sowie  Flecken-,  Orts=  und  Dorfemeinden
  zahlen  für  im  Gemeindebesitz  stehende,  von  der  Meliorierung  betroffene
Lechen,  ebenso  wie  mittlere  Privatbesitzer  und  Nutznießer  mit  20  bis  75  ha  Gesamtländereien,
  die  Hälfte,  kleine  Besitzer  und  Nutznießer  mit  weniger  als  20  ha  Gesamtländereien
  von  ½  bis  ¼  der  zu  1—4  vorgesehenen  Gebühren.

5  6.
In  besonderen  Fällen  kann  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  nach
Gehbr  des  Landeskulturamtes  die  Gebühren  ermäßigen  oder  ganz  erlassen.

5  7.
Die  technische  Leitung  von  Beispielskulturen  —  Versuchsanlagen  —  erfolgt
bührenfrei  unter  der  Voraussetzung,  daß  sich  die  Beteiligten  den  hlerfar  nersolsinte.
besonderen  Bebingungen  anterern.

'  7  77

7  7  77  77
        <pb n="350" />
        800  Nr.  31.  1914.

6  .
Gebührenfrei  sind  ferner:  »  .
a)  mündliche  Auskunftserteilungen  und  Beratungen  im  Bureau  des  Landeskulturamts,
  sowie  auch  einfache  schriftliche  Ratserteilungen,
b)  Vorträge  in  landwirtschaftlichen  Lokalvereinen,
Ic)  bie  erforderliche  örtliche  Beratung  und  die  Aufstellung  von  Satzungen  für
Bildung  von  Genossenschaften  (Ent=  und  Bewässerungsverbänden)  mit  oder
ohne  Beihilfen  aus  allgemeinen  Landezmitteln.

.  5  9.

Für  chemische  Bodenuntersuchungen,  Tiefbohrungen  und  ähnliche  für  die  Zwecke
einzelner  Meliorationsanlagen  etwa  erforderlich  werdende  Arbeiten,  welche  außerhalb
der  eigentlichen  Tätigkeit  des  Kulturamtes  liegen,  werden  lediglich  die  baren  Auslagen
in  Rechnung  gestellt.

.  5  10.

Sämtliche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  berechneten  Gebühren  und  Auslagen
  fließen  in  die  nach  Vorschrift  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  verwaltete
  Kasse  des  Landeskulturamts.
        <pb n="351" />
        Ar.  32.  801

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
"  Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  22.  Mai  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  25.  März
1914,  betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Bestellung  eines  Landesherrlichen  Kommissars  zur  Bekämpfung
  der  Hamsterplage.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz
des  Ostseestrandes  auf  der  Feldmark  Stove  im  Domanialamt  Wismar.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  von  Legitimationskarten  für
ausländische  Arbeiter.  ·  «

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1914  zur  Ausführung  der  Berordnung
vom  25.  März  1914,  betreffend  die  Bertilgung  der  Hamster  (Nöl.  1914
Nr.  21,  Seite  239  ff.).

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §8  3  der  Verordnung  vom  25.  März  1914,
betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster,  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
das  Nachstehende:  .
81.
Für  jeden  im  Bereich  des  hiestgen  Großherzogtums  gefangenen  bezw.
getöteten  Hamster  wird  bis  auf  weiteres  eine  Fangprämie  von  je  0,10  Mk.  gewährt.
61
        <pb n="352" />
        s02  Nr.  82.  1914.

82.
Anträge  auf  Gewährung  von  Fangprämien  sind  bei  gleichzeitiger  Ablieferung
  des  Hamsters  an  die  Ortsobrigkeiten  —  in  den  gemeindlich  verfaßten
  Ortschaften  an  die  Gemeindevorstände  —  zu  richten.

5  3.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  verlegen  einstweilen  die
nach  §  1  zu  zahlenden  Prämienbeträge  und  führen  hierüber  für  jedes  Kalenderjahr
  eine  Liste  nach  dem  anliegenden  Mustler.

[  Sie  sind  dafür  verantwortlich,  daß  eine  wiederholte  Prämierung  desselben
Hamsters  nicht  stattfinden  kann.
84.

Alljährlich  bis  zum  1.  Februar  sind  die  für  das  vorhergehende  Kalenderjahr
  geführten  Listen  mit  dem  Antrage  auf  Erstattung  des  verauslagten
Prämienbetrages  an  den  zur  Bekämpfung  der  Hamsterplage  bestellten  Landesherrlichen
  Kommissar  einzusenden.

86.

Der  Landesherrliche  Kommissar  erwirkt  nach  Prüfung  der  Listen  die
Auszahlung  der  für  die  Gewährung  der  Fangprämien  bereitgestellten  allgemeinen
  Landesmittel  und  erstattet  alsdann  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen
  die  vorschüssig  gezahlten  Prämienbeträge.

86.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindevorstände  sind  verpflichtet,  dem
Landesherrlichen  Kommissar  auf  Ersordern  über  den  Stand  der  Hamsterplage
jede  gewünschte  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die  Besichtigung  der  in  Betracht
kommenden  Feldmarksteile  zu  gestatten.

87.
Dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Kommissars  bleibt  es  überlassen,  im
Bedarfsfalle  bei  dem  unterzeichneten  Ministerium  weitergehende  landespolizelliche
Anordnungen  zur  Bekämpfung  der  Hamslerplage  zu  beantragen.

Schwerin,  den  12.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="353" />
        Ar.  82.  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

308
Anlage.
Damster-Jangliste
**ê1*  für  den.
Stadtbezire:  Gemeindebezir:  Gutsbezir:
2  —  J  Cefangene  Ausgezahlter
S  .
Name  des  Fängers  rrrier  Sagder  Quittung  des  Fängers
#  #0  M.  Ff.
Summe
*N5  ...=  f.
6  Sitembel.  *  laut  obiger  Lisle  ausgezahlter  Fangprämien  sind  mir  erstatiet.
Orts-  "
4  vorstanden.  Orr:  íí  í  íí  í  í  í  í  íí  den

19...
        <pb n="354" />
        804  Nr.  82.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1914,  beireffend  die  Bestellung  elnes
Landesherrlichen  Kommissars  zur  Bekämpfung  der  Hamsterplage.

Zum  Landesherrlichen  Kommissar  nach  Maßgabe  der  diesseitigen  Bekannt.
machung  vom  heutigen  Tage  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  25.  März
1914,  betreffend  die  Vertilgung  der  Hamster,  ist  Amtshauptmann  Leo  zu  Röbel
bestellt  worden.  "  "  "

Schwerin,  den  12.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1914,  betressend  den  Schutz  des  Oslsseestrandes
  auf  der  Feldmark  Stove  im  Domanlolamt  Wismar.

Zum  Schutz  der  Ufer  und  Dünen  am  Strande  der  Feldmark  Stove  im
Domanialamt  Wismar  wird  auf  Antrag  des  Großherzoglichen  Amtes  zu
Wismar  von  Landespolizeiwegen  Nachstehendes  verordnet:

§  1.

Am  Seestrand  der  Feldmark  Stove  darf  außerhalb  der  zum  Verkehr
und  zur  Bewmirtschaftung  des  Grundstlickes  bestimmten  Wege  ohne  Zustimmung
des  Großherzoglichen  Amtes  weder  gefahren  noch  geritten  noch  VBieh  getrieben
oder  geweidet  werden.  Ebensowenig  darf  am  Strande,  wie  auch  aus  der
Ostsee  bis  400  Meter  in  die  See  hinein,  ohne  solche  Erlaubnis  Sand,  Kies,
Ton  oder  Lehm  gegraben,  Gras,  Dünenkorn  oder  sonstiger  Anwuchs  abgeschnitten,
  und  Steine  oder  Seetang  weggeholt  werden.

Für  die  Erteilung  dieser  amtlichen  Erlaubnis  ist  der  Gesichtspunkt  der
Sicherung  des  Ufers  und  der  Uferschutzwerke  maßgebend  und  ist  das  Amt
befugt,  aus  diesem  Gesichtspunkt  auch  Fußgängern  das  Betreten  einzelner
Teile  des  Seestrandes  durch  Warnungszeichen  zu  verbieten.

82.
Es  ist  verboten,  die  zur  Sicherung  des  Ufers  angelegten  Schutzwerke,
Anpflanzungen  und  Marksteine  zu  beschädigen  oder  zu  entsernen.
        <pb n="355" />
        Nr.  32.  1914.  305

§5  3.

Zur  Aufrechthaltung  der  vorstehenden  Vorschriften  sowie  zur  Beaufstchtigung
  des  Strandes  sind  außer  den  im  allgemeinen  zuständigen  obrigkeitlichen
  Personen  und  deren  ordentlichen  Offizianten  auch  die  dazu  angewiesenen
und  beeidigten  Zoll-Grenzaufseher  ermächtigt  und  verpflichtet.  Den  desfallsigen
Anweisungen  dieser  Personen  hat  Jedermann  Folge  zu  leisten.

#  84.

Übertretungen  der  vorstehenden  Vorschriften  beziehungsweise  der  nach  81
am  Schlusse  ergangenen  obrigkeitlichen  Verbote  werden  vorbehältlich  einer  im
gegebenen  Falle  etwa  begründeten  sonstigen  Strafbarkeit  (z.  B.  wegen  Diebkeln
  oder  Sachbeschädigung)  nach  Vorschrift  des  §  366  a  des  St  Gs.
geahnder.

Dem  Amte  zu  Wismar  steht  zu,  in  dringenden  Fällen  und  bei  Gefahr
im  Verzuge  noch  weitergehende  Verbote  innerhalb  der  im  ersten  Absatze  dieses
Paragraphen  bezeichneten  Grenzen  zu  erlassen.

Schwerin,  den  16.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1914,  betreffend  Ertellung  von  Legitimationskarten
  für  ausländische  Arbeiter.

Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1909  —  Rcbl.  Nr.  4  —
Ziffer  2  vorgeschriebenen  Personalzettel  für  ausländische  Arbeiter  werden
künftig  von  den  Gendarmen  ausgefüllt  und  den  Anzeigen  über  fehlende
Legitimationskarten  von  den  Gendarmen  beigesügt  werden.  Es  soll  durch
diese  Anordnung  eine  Beschleunigung  und  Vereinsachung  des  Verfahrens
herbeigeführt  werden.  Die  Anträge  auf  Legitimierung  der  Arbeiter  sind  nach
sorgfältiger  Prüfung,  ob  es  sich  nicht  etwa  um  vertragsbrüchige  Arbeiter
handelt,  wie  bisher  von  den  Ortspolizeibehörden  bei  der  Deutschen
Arbeiterzentrale  zu  Berlin  zu  stellen.

Schwerin,  den  16.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L

.  von  Meerheimb.
        <pb n="356" />
        <pb n="357" />
        Nr.  33.  807

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Freitag,  den  29.  Mai  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Prüfung  des  Reichsstempelwesens.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens
  ernannten  Beamten.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beiträge
  zur  Kasse  der  Israelitischen  Landesgemeinde  für  das  Beitragsjahr
1.  Juli  1914/1915.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Mal  1914,  betressend  Prüfung  des  Reichsstempelwesens.
  7*-Zur

  Durchführung  der  Vorschriften  im  §  116  des  Reichsstempelgesetzes  und
in  §§  216—224  der  vom  Bundesrate  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Grund  der  Vorschrift
  unter  V  der  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  vom  1.  Oktober
1913,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  usw.  (Rbl.  Nr.  43)
wegen  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  folgendes:

1.  Die  in  §  116  des  Reichsstempelgesetzes  vorgeschriebene  Aufsicht  über
die  ordnungsmäßige  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird,  abgesehen
  von  der  Bestimmung  unter  2,  durch  besonders  bestellte  Prüfungsbeamte
(ordentliche  Prüfungsbeamte)  ausgeübt.

Die  Ernennung  dieser  Prüfungsbeamten  erfolgt  durch  das  Finanzministerium
  und  wird  jeweilig  öffentlich  bekannt  gegeben.  Die  Prüfungsbeamten
  erhalten  einen  Ausweis  über  den  erteilten  Prüfungsauftrag.

63
        <pb n="358" />
        608  Nr.  33.  1914.

Die  Geschäftsbezirke  der  Prüfungsbeamten  entsprechen,  soweit  nicht  ein
anderes  ausdrücklich  bestimmt  wird,  den  Bezirken  der  Hauptzollämter.

Direktivbehörde  ist  die  Oberzolldirektion  zu  Schwerin.  Diese  ist  befugt,
den  Prüfungsbeamten  auf  Ansuchen  im  Falle  des  Bedürfnisses  Hilfsbeamte
beizuordnen.

2.  Als  Prüfungsbeamte  (besondere  Prüsungsbeamte)  zur  Prüfung  der
Abgabenentrichtung  bei  Rennwettbetrieben  (Tarifnummer  5)  sowie  der  Abgabenentrichtung
  nach  den  Tarifnummern  6,  7  und  12  des  Gesetzes  werden  die
Bezirksoberkontrolleure  der  Zollverwaltung  bestellt.  An  Stelle  dieser  Beamten
können  von  der  Oberzolldirektion  auch  andere  Beamte  gleichen  oder  höheren
Ranges  der  Zollverwaltung  bestellt  werden.

Den  besonderen  Prüfungsbeamten  ist  von  der  Oberzolldirektion  auch  die
Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  des  Gesetzes  bei
denjenigen  Stellen  zu  übertragen,  bei  welchen  sonstige  reichsstempelpflichtige
Geschäfte  nicht  vorkommen.

Ergibt  die  Stempelprüfung,  daß  die  geprüfte  Stelle  auch  solche  Geschäfte
abschließt  oder  vermittelt,  die  eine  Prüfung  durch  ordentliche  Prüfungsbeamte
(Ziffer  1)  erforderlich  erscheinen  lassen,  so  hat  der  Prüfungsbeamte  dies  dem
Hauptzollamte  zur  Veranlassung  des  weiteren  zu  berichten.

3.  Für  die  Prüfungen  der  Abgabenentrichtung  sind  die  Vorschriften  der
98  di  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  zu

eachten.

Die  prüfungspflichtigen  Stellen  werden  von  der  Oberzolldirektion  ermittelt
und  den  Prüfungsbeamten  mitgeteilt.

Prüfungen  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A,  Tarifnummer
  11,  sind  bei  den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare
mindestens  einmal  im  Laufe  von  fünf  Jahren  vorzunehmen.  Diese  Prüfungen
sind  hinsichtlich  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  11  an  der  Hand
der  von  den  Hauptzollämtern  den  Behörden  und  Beamten  nach  8  173  Abs.  8
der  Ausführungsbestimmungen  zurückgegebenen  Nachweisungen  auch  darauf  zu
erstrecken,  ob  alle  auf  den  Urschriften,  Abschriften  oder  Aussertigungen  von
steuerpflichtigen  Urkunden  bescheinigten  Abgabenbeträge  (§  172  Abs.  1  der
Ausführungsbestimmungen)  in  die  Nachweisungen  aufgenommen  sind.  In
unbedenklichen  Fällen  sind  bei  Behörden  und  Beamten  mit  größerem  Geschäftsumfange
  Stichproben  zulässig.

Über  Erinnerungen,  die  nicht  gemäß  §  223  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  kurzer  Hand  zu  erledigen  sind,  haben  alsbald  nach  Beendigung
der  Prüfung  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  der  Oberzolldirektion,  die
        <pb n="359" />
        Nr.  33.  1914.  309

besonderen  Prüfungsbeamten  dem  Hauptzollamte  Bericht  zu  erstatten.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Feststellung  von  Stempelhinterziehungen  und  in  geeignet
erscheinenden  Fällen  für  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten.  #

Die  in  §  224  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vorgeschriebenen  Jahresberichte  und  Übersichten  sind  von  den  besonderen
Prüfungsbeamten  dem  Hauptzollamt  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.
Das  Hauptzollamt  hat  diese  Ausfertigungen  dem  ordentlichen  Prüfungsbeamten
zur  Kenntnisnahme  und  Weitergabe  an  die  Oberzolldirektion  mitzuteilen.

4.  Die  Berechnungen  über  die  ihnen  zugebilligten  Arbeitsverglitungen,
Tagegelder,  Reisekosten  usw.  haben  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  der
Oberzolldirektion  in  der  Regel  am  Schlusse  ihres  am  1.  April  beginnenden
Rechnungsjahres,  spätestens  bis  zum  15.  April,  einzureichen.  Für  die  Reisekostenberechnungen
  der  besonderen  Prüfungsbeamten  gelten  die  allgemeinen
Bestimmungen.

Schwerin,  den  9.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
von  Blü  ch  er.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1914,  betreffend  die  zur  Prüfung  des
Reichsstempelwesens  ernannten  Beamten.

Gemäß  §  216  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
macht  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  öffentlich  bekannt,  daß  als
Beamte  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  (ordentliche  Prüfungsbeamte)
ernannt  sind  «

1.  der  Regierungsrat  Brockmann  zu  Schwerin  für  die  Prüfungen  des
Personenfahrkarten-  und  Frachturkundenstempels  bei  der  Generaldirektion
  der  Friedrich  Franz-Eisenbahn  und  deren  Abrechnungsstellen,

2.  der  Landgerichtsrat  Studemund  zu  Schwerin  für  die  Stempelprüfungen
  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schwerin,

3.  der  Amtsgerichtsrat  Lindig  zu  Wismar  für  die  Stempelprüfungen
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wismar,

4.  der  Landrichter  Schmaltz  zu  Güstrow  für  die  Stempelprüfun
Bezirke  des  Hauptzollamts  Güstrow,  pelprüfungen  im
        <pb n="360" />
        6810  Nr.  38.  1914.

5.  der  Amtsgerichtsrat  Sellmann  zu  Rostock  für  die  Stempelprifungen
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rostock.  -

Schwerin,  den  9.  Mai  1914.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Finanzministerilum.
von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1914,  betresffend  die  Beiträge  aur  Kasse

der  Israelitischen  Landesgemeinde  für  das  Beltragsjahr  1.  Juli  1914/15.
Auf  Grund  der  §§  2  und  6  der  Verordnung  vom  8.  Juli  1911,  betreffend
die  Beiträge  zur  Kasse  der  Israelitischen  Landesgemeinde  (Rbl.  1911  Nr.  30),
macht  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  bekannt,  daß  die  Ortsobrigkeilen
für  die  Kasse  der  Jraelitischen  Landesgemeinde  (vgl.  Absatz  1  der  Bekanntmachung
  vom  13.  Juli  1911  und  die  Bekanntmachung  vom
11.  Dezember  1911,  Röl.  Amtl.  Beil.  Nr.  66  und  122)  von  den  Angehörigen
  der  Gemeinde  15  Prozent  des  Betrages  zu  erheben  haben,  den
diese  als  Einkommensteuer  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1913
(Röl.  1913  Nr.  24)  für  das  Halbjahr  5-Scheinber  tu.  1914  im  Oktober  d.  J.
nach  dem  Edikt  vom  16.  Januar  d.  J.  (Rbl.  1914  Nr.  5)  zu  zahlen
schuldig  sind.

Schwerin,  den  22.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abtellung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="361" />
        Ar.  34.  *!!

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Sonnabend,  den  6.  Juni  1914.

Inhalt.

.L.  Wtellang.  (Nr.  17.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom
29.  Dezember  1911  .  .-WWM,
  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch
lutherischen  Pfarren.  (Nr.  18.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung
  vom  19.  Januar  1912  zur  Ausführung  des  Viehseuchengesetzes

«,  vom  26.  Juni  1900.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der  Grundsätze  für
die  Veranschlagung  der  Pfarreinkommen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Anderung  der  Vorschriften  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung
Großherzoglicher  Dienstwohnungen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
landesherrliche  Genehmigung  der  Ludwig  Hauswedell-Stiftung  zu  Brüel.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Grundsätze  für  das  Verfahren  bei  Wettbewerben

  in  Werken  der  Bildhauerkunst.

1.  Abteilung.

(  17.)  VBerordnung  vom  30.  Mai  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung

29.  Dezember  1911  .
ausw,  betressend  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-Tutherischen

  Pfarren.  .

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großhrrzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungs-64


5
        <pb n="362" />
        812  Nr.  34.  1914.

mäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  daß  der  §  18  der  Verordnung
vom  29.  Dezember  1911,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelischlutherischen
  Pfarren  (Rbl.  1912  S.  13),  nachstehende  Fassung  erhält:

Das  Dienstalter  eines  Geistlichen  im  Sinne  der  98§  2  bis  7  berechnet
  sich  nach  dem  Tage  seines  Eintritts  in  ein  ordentliches  Pfarramt
  Unseres  Landes  oder  nach  dem  Tage  der  ÜUbernahme  der  Verwaltung
  einer  Pfarre  Unseres  Landes  als  Pfarrverweser.  Es  ist  jedoch
die  Zeit,  welche  ein  in  ein  einheimisches  Pfarramt  berufener  Geistlicher
  vor  dem  1.  Juli  1912  als  Hilfsprediger  oder  welche  er  nach
bestandener  zweiter  theologischer  Prüfung  in  Unserem  Dienste  außerhalb
  des  Kirchendienstes,  in  einem  öffentlichen  Schulamt,  in  einem
Lehramt  an  einer  Hochschule  oder  im  Dienste  der  äußeren  oder  inneren
Mission  zugebracht  hat,  auf  seine  Dienstzeit  anzurechnen,  soweit  sie
mehr  als  drei  Jahre  vom  Bestehen  der  Amtsprüfung  an  beträgt.  Auch
kann  ihm  mit  der  gleichen  Beschränkung  seine  Beschäftigung  im  ausländischen
  Kirchendienst  auf  seine  Dienstzeit  angerechnet  werden  oder,
wenn  er  in  seiner  bisherigen  Stellung  ein  höheres  Einkommen  bezogen
hat,  als  er  nach  den  §§  2  bis  7  dieser  Verordnung  zu  beanspruchen
haben  würde,  das  Einrücken  in  eine  höhere  Einkommenstufe  zugestanden
  werden,  falls  darüber  zwischen  Unserem  Oberkirchenrat  und
Unseren  Ministerien  der  Finanzen  und  Abteilung  für  geistliche  Angelegenheiten
  ein  Einverständnis  erzielt  wird  oder  beim  Mangel  einer
Einigung  zwischen  den  genannten  Behörden  Unser  Staatsministerium

sich  dafür  entscheidet.

Die  Zeit,  welche  ein  in  ein  einheimisches  Pfarramt  berufener
Geistlicher  nach  dem  1.  Juli  1912  als  Hilfsprediger  in  Unserer  Landeskirche
  zugebracht  hat,  wird  ganz  auf  seine  Dienstzeit  angerechnet.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  aus  dem  einheimischen
Pfarramt  oder  vor  Berufung  in  dasselbe  aus  einer  der  in  Absatz  1,
Satz  2  genannten  Dienststellen  hat  ausscheiden  müssen,  um  während
eines  Krieges  oder  einer  Mobilmachung  im  Dienste  der  Militärseelsorge
oder  des  Militärkrankendienstes  tätig  zu  sein,  kommt  auf  sein  Dienstalter
  in  Anrechnung.  Ebenso  ist  ihm  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes
  anzurechnen,  wenn  dieser  in  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  für  das  Dienstalter  maßgebende  oder  ihm  hinzuzurechnende
Zeit  gefallen  ist.  .
        <pb n="363" />
        Nr.  34.  1914.  313

Die  Verordnung  vom  23.  Dezember  1912  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  29.  Dezember  1911,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelischlutherischen
  Pfarren  (Rbl.  1912,  S.  591)  wird  aufgehoben.  ·

Schwerin,  den  30.  Mai  1914.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Friedrich  Frauz.
Langfeld.  v.  Blücher.  8.  v.  Meerheimb.

(Er.  18.)  Berordnung  vom  30.  Mai  1914  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  19.  Januar  1912  zur  Ausführung  des  Biehseuchengesetzes  vom  26.  Jumi
1806.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg--Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Verordnung
  vom  19.  Januar  1912  zur  Ausführung  des  Viehseuchengesetzes  vom
26.  Juni  1909  (Rbl.  1912,  S.  85),  was  folgt:

Dem  8  18  der  Verordnung  wird  folgender  Absatz  4  hinzugefügt:

4.  Soll  die  wegen  Tuberkulose  polizeilich  angeordnete  Tötung  von  Rindvieh
  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  des  Landes  erfolgen,  so  kann
die  Schätzung  zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Entschädigung  ebenfalls
an  diesem  Orte  erfolgen.  Die  Ortsobrigkeit  des  Senuchenortes  hat  in
diesem  Falle  die  Ortsobrigkeit  des  Schlachtortes  um  Veranlassung
der  Abschätzung  und  der  Untersuchung  der  Tiere  durch  den  Kreistierarzt
(ugl.  unten  §  24)  zu  ersuchen.  Diese  übersendet  demnächst  die  Abschätzungsurkunde
  und  das  Erachten  des  Kreistierarztes  unter  An-64“
        <pb n="364" />
        314  Nr.  34.  1914.

gabe  der  Kosten  des  Abschätzungsverfahrens  und  Mitteilung  der  Belege
  der  ersuchenden  Ortsobrigkeit  zur  Veranlassung  des  weiteren.

Schwerin,  den  30.  Mai  1914.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Mal  1914,  betressend  die  Anderung  der  Grundsätze
  für  die  Beranschlagung  der  Pfarreinkommen.

Der  5  7  Nr.  4,  Absatz  2  der  durch  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1906
veröffentlichten  Grundsätze  für  die  Veranschlagung  des  Stelleneinkommens  der
evangelisch-lutherischen  Pfarren  (Röl.  Nr.  5)  urd  der  §  7  Nr.  4,  Absatz  2  der
durch  die  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1913  veröffentlichten  Grundsätze  für
die  Veranschlagung  der  Pfarreinkommen  zu  Zwecken  der  Emeritierungsordnung

(Röl.  Nr.  27)  erhalten  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1914  ab  die  Fassung:
Soweit  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Abweichung  geboten  er-Scheinen!
  lassen,  sind  der  Schätzung  die  nachstehenden  Vorschriften  zugrunde

zu  legen:

a)  Hält  der  Pfarrinhaber  selbst  Fuhrwerk,  so  kommen  in  Abzug,  wenn

die  in  seiner  eigenen  Bewirtschaftung  besindlichen  Ländereien  betragen
bis  2  Hektar  einschl.  (922,57  Q.-R.)  **x-„

  4  „  „  (1845,14  „  )  1050  „
77  6  «  «  (2767,70  7“  )  900  «
„  8  „  „  13690,27  „  )  750  „
J*“  10  «  «  (4612,84  J77  )  600  77
7  12  «  »  (5535,41  77  )  450  «
»  14  7“  7?7“  (6457,97  14  )  300  «
16  (7380,54  „  150  „
mehr  als  16  Hektar  100

Hat  der  Pfarrinhaber  überhaupt  leine  Dienstländereien  in  eigener
Bewirtschaftung,  so  kommen  1200  in  Abzug.
        <pb n="365" />
        Nr.  34.  1914.  315

b)  Hält  der  Pfarrinhaber  kein  eigenes  Fuhrwerk  und  leistet  der  Pächter
oder  Erbpächter  der  Dienstländereien  die  Amtsfuhren  gegen  Entgelt
oder  beschafft  der  Pfarrinhaber  sie  durch  freies  Mietsfuhrwerk,  so  ist
der  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  fünf  Jahre  für  die  Amtsfuhren
gezahlte  Betrag  abzuziehen.
Schwerin,  den  28.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministertum.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Mat  1914,  betressend  nderung  der  Vorschriften
vom  17.  Auguft  1911  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen.
Im  §  7  Nr.  1d  der  Vorschriften  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung
Großherzoglicher  Dienstwohnungen  (Rbl.  Nr.  34)  werden  die  Worte  „und
Ventile“  gestrichen.
Schwerin,  den  29.  Mai  1914.

Großherzoglich-Mecklenburgisches  Staatsministertum
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

()  Vekanntmachung  vom  30.Mat  1914,  betrestend  landesherrlche  Genehmsgung
  der  Ludwig  Hauswedell-Stiftung  zu  Brüel.
Die  Ludwig  Hauswedell-Stiftung  zu  Brüeel  ist  landesherrlich  genehmigt  worden.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.  #

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(4)  Bekanntmachung  vom  27.  Mal  1914,  betressend  Grundsätze  für  das  Versahren
  bei  Wettbewerben  in  Werken  der  Bildhauerkunst.  "
ie  nachstehenden  mit  dem  Reichskanzler  und  den  Bundesregierungen  verabredeten
  Grundsätze  für  das  Verfahren  bei  Wettbewerben  in  Werken  der  Bildhauerkunst
  werden  hierdurch  zur  Kenntnis  der  Interessenten  gebracht.
        <pb n="366" />
        316  Nr.  84.  1914.

Sie  sollen  keine  unbedingt  verbindliche  Rechtsnorm  bilden,  sondern  lediglich
als  anerkannt  brauchbare  Anleitung  dienen  und  auf  zweckmäßige  Gestaltung  des
Verfahrens  bei  bildhauerischen  Wettbewerben  hinwirken.

Schwerin,  den  27.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,
Abteilung  für  Kunst.
Langfeld.

Grundsätze
für  das  Verfahren  bei  Wettbewerben  in  Werken  der  Bildhauerkunst.

81.  ..
Bild  des  i  i  ""  .
W  ustectqschw  Das  Preisgericht  muß  vor  Veröffentlichung  des  Preisausschreibens  gebildet  werden
2

5  ä2.
Die  czahl  der  Preisrichter  muß  aus  bildenden  Künstlern,  darunter  mindestens
  gr  chehl  de  bestehen.  Die  Zahl  der  Preisrichter  muß  ungerade  sein.

83.

Die  Preisrichter  und  die  Ersatzmänner  sind  im  Ausschreiben  zu  nennen.  Anderungen
  in  der  Zusammensetzung  des  Preisgerichts  sind  nur  aus  schwerwiegenden
Gründen  zulässig;  sie  sind  sofort  bekannt  zu  geben.  Die  Preisrichter  und  die  Ersagmänner
  müssen  die  Bedingungen  vor  der  Veröffentlichung  des  Ausschreibens  gebilligt
und  sich  zur  Annahme  des  Richteramts  bereit  erklärt  haben.  Vor  der  Veröffentlichung
kenlen  die  Mitglieder  des  Preisgerichts  nach  Möglichkeit  die  Ortlichkeit,  für  die  das

ildwerk  bestimmt  ist,  besichtigen.  Die  Annahme  des  Richteramts  oder  des  Amtes  eines
Ersatzmanns  hat  den  Ausschluß  von  der  Preisbewerbung  und  sonstigen  Beteiligung  an
den  Wettbewerbsarbeiten  sowie  von  der  Ausführung  des  Auftrags  zur  Folge.

8  4.
Inhalt  des  Ist  in  dem  Ausschreiben  ein  bestimmter  Herstellungspreis  angegeben,  so  ist  diese
6  #.  2  Bestimmung  für  die  Teilnehmer  an  dem  erherserr  bindend,  es  sei  denn,  daß  das
reibens.  Ausschreiben  die  Uberschreitung  für  zulässig  erklärt.
Das  Ausschreiben  muß  entweder  die  Rohstoffe  genau  vorschreiben  oder  ausdrücklich
  die  Wahl  des  Materials  dem  Künstler  überlassen.
Vorschläge  zur  Anderung  der  Bedingungen  mussen,  soweit  sie  das  Ausschreiben
Überhaupt  für  zulässig  erklärt,  mit  Begründung  innerhalb  14  Tage  nach  der  Veröffent-
        <pb n="367" />
        Ar.  84.  1914,  817

lichung  eingereicht  werden.  Das  Preisgericht  soll  Über  die  Vorschläge  alsbald  nach
lauf  dieser  Frist  beschließen.
86.
Das  Ausschreiben  darf  an  Skizzen,  Modellen,  Plänen  und  Berechnungen  nicht
mehr  Dd  Aushr  zur  werse  Darletung  des  Entwurfs  erforderlich  ist.  Der  Maßstab
ist  genau  vorzuschreiben;  für  die  Hauptfigur  darf  jedoch  im  allgemeinen  nicht  mehr,  a
ein  Drittel  der  durchschnittlichen  Größe  eines  Menschen  verlangt  werden.  Für  p  astische
Entwürfe  ist  eine  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Maßstab  bis  zu  5  %  gestattet.
Für  die  Lieferung  der  Unterlagen  darf  nur  dann  Ersatz  der  Herstellungskosten
efordert  werden,  wenn  die  Herstellung  erheblichen  Aufwand  verursacht.  Die  gezahlten
eträge  sind  den  Teilnehmern  an  dem  Wettbewerb  und  den  Künstlern,  welche  die  Unterlagen
  sofort  unbeschädigt  zurückliefern,  zu  erstatten.

86.

Bei  allgemeinen  öffentlichen  Wettbewerben  sind  Preise  auszuwerfen,  die  in  angemessenem
  Verhältnis  zu  der  Ausführungssumme  stehen.  Als  angemessen  ist  im  allgemeinen
  ein  Betrag  von  10  zu  betrachten,  der  sich  bei  einer  Ausführungssumme  von
mehr  als  50  000  &amp;amp;  in  gleitender  Skala  (bei  150  000  -&amp;amp;  etwa  6  %%)  verringert.

Geht  dem  Hauptwettbewerb  ein  Ideenwettbewerb  voraus,  so  ist  der  Gesamtbetrag
der  Preise  angemessen  zu  erhöhen.

Bei  beschränkten  Wettbewerben  ist  allen  eingeladenen  Künstlern,  die  rechtzeitig
einen  den  Bedingungen  entsprechenden  Entwurf  eingereicht  haben,  aber  nicht  mit  der
Ausführung  betraut  wurden,  eine  gleichmäßige  ausreichende  Vergütung  zu  gewähren.

5  7.

dal  Di  Einlieferungsfrist  ist  so  zu  bemessen,  daß  sorgfältige  Bearbeitung  der  Aufgabe
möglich  ist.

Den  Einlieferungstermin  für  einzelne  Teilnehmer  hinauszuschieben  ist  unzulässig.

Wird  der  Termin  für  alle  Teilnehmer  hinausgeschoben,  "  ist  dies  in  derselben

Weise  wie  das  Ausschreiben  bekannt  zu  Beche  und  den  Künstkern  welche  Unterlahen

erbeten  haben,  besonders  mitzuteilen.  Nach  Ablauf  der  Hälfte  ber  Frist  darf  der

Termin  nicht  mehr  hinausgeschoben  werden.

5s  8.

Das  Preisgericht  soll  tunlichst  innerhalb  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist
  zusammentreten.

Die  Entscheidung  des  Preisgerichts  muß  ein  Gutachten  darüber  enthalten,  ob
einer  der  preisgekrönten  Entwürfe  zur  Ausführung  geeignet  ist  und  ob  der  Verfasser
eine  gute  Ausführung  gewährleistet.

UÜber  die  Verhandlungen  des  Preisgerichts  ist  ein  Bericht  aufzunehmen,  der  den
Abstimmungsvorgang  wiedergibt  und  den  Tellnehmern  an  dem  Wettbewerb  auf  Verlangen
  alsbald  mitzuteilen  ist.

Das  Ergebnis  ist  in  gleicher  Weise  wie  das  Ausschreiben  bekannt  zu  machen.

Prelse.

Cinlieferungs.

frist.

Tätigkeit
des  Preisgerichts.
        <pb n="368" />
        818  Nr.  84.  1914.

80.
Ausschlleßung  Von  dem  Wettbewerb  ist  ein  Entwurf  auszuschließen:
Bewerbers  a)  wenn  er  zu  spät  eingeliefert  worden  ist.

Auswärtige  Künstler  haben  die  Frist  gewahrt,  wenn  sie  den  Entwurf
spätestens  am  vorgeschriebenen  Einlieferungstage  von  ihrem  Wohnort  abgesandt
  haben.  Die  Absendung  ist  dem  Ausschreiber  anzumelden.

b)  wenn  er  gegen  verbindliche  Bestimmungen  des  Ausschreibens  wesentlich
verstößt.  Darüber,  ob  ein  wesentlicher  Verstoß  vorliegt,  beschließt  endgültig
das  Preisgericht.

5  10.
Ausfübrung.  Es  ist  zu  wünschen,  daß  den  dem  Preisgericht  angehörenden  Künstlern  Gelegenfelt
zur  Mitwirkung  bei  den  über  die  Ausführung  entscheidenden  Veratungen  gegeben  wird.
Behandlung  Der  Ausschreiber  haftet  für  sorgfältige  Behandlunz  und  Wiederverpackung  der
Enlsbrse  Wettbewerbsarbeiten.  Die  Kosten  der  Aufstellung  und  Rücksendung  trägt  der  Aus-'
  Preiber.  Schäden,  die  beim  Empfange  der  Sendung  festgestellt  werden,  sind  sofort  an
ie  bei  Einsendung  des  Entwurfs  anzugebende  Adresse  mitzuteilen.

8  11.

#ä#sstellung  Bei  allgemeinen,  öffentlichen  Wettbewerben  sind  alle  eingelieferten  Arbeiten  nach
er  endgültiger  Ertscheidun  es  Preisgerichts  unter  Nennung  der  preisgekrönten  Künstler
niwürfe.  öffentlich  auszustellen.  Bei  der  Aufstellung  muß  für  möglichse  Gleichwertigkeit  der  Plätze
Sorge  getragen  werden.  Die  Ausstellung  darf  nicht  vor  der  Entscheidung  des  Preisgerichts
  stattfinden.  '

§12.  ·
Jst-MU-  Bei  größeren  Auf  aben  empfiehlt  es  sich,  zunächst  einen  Ideenwettbewerb  unter
bewerb.  Fwirendelegen  eines  kleineren  Maßstabes  zu  veranstalten.  Auf  den.  Ideenwettbewerb

en  die  vorstehenden  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

W  193.
Ab-  Ubweichungen  von  diesen  Grunbsätzen  bleiben  vorbehalten  für  Wettbewerbe,  bie
weichungen.  3  auf  die  in  einem  einzelnen  Bundesstaate  lebenden,  diesem  angehörenden  oder  dort
geborenen  Künstler  beschränken.  .—.-·
        <pb n="369" />
        Ar.  35.  319

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg  ·  Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  6.  Juni  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die  Wahl  vder
Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  statistische  Aufnahmen  der  Vorräte
von  Getreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  vom  20.  Mai  1914
(RGBl.  Nr.  27,  S.  129  f.)

 

II.  Abteilung.
(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1914,  betreffend  die  Wahlordnung  für  die
Wahl  der  Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts.

Auf  Grund  des  §  73  Absatz  1  der  Reichsversicherungsordnung  hat  das  Reichsversicherungsamt
  unter  dem  1.  Dezember  1913  eine  Wahlordnung  für  die  Wahl
der  Arbeitgeberbeisitzer  der  Oberversicherungsämter  erlassen,  welche  in  den
Amtlichen  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts  (29.  Jahrgang  Nr.  12)  veröffentlicht
  ist.)

Auf  Grund  dieser  Wahlordnung  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium,  als
oberste  Verwaltungsbehörde,  für  die  Wahl  der  Arbeitgeberbeisitzer  des  Oberversicherungsamts
  Schwerin  die  nachstehenden  besonderen  Bestimmungen:

1.  zu  §  1  der  Wahlordnung:
·  Die  Zahl  der  Beisitzer  aus  den  Arbeitgebern  wird  auf  30  festgesetzt.
  ·
Für  jeden  Beisitzer  wird  nur  ein  Stellvertreter  gewählt.
*)  Die  Nummer  12  des  20.  Jahrgangs  der  Amtlichen  Nachrichten  des  Neichsversicherungsamts
kann  zum  Preise  von  80  Pig.  durch  die  Buchhandlungen  und  Postanstalten  bezogen  werden.
65
        <pb n="370" />
        520  Nr.  35  1914.

2.  An  die  Stelle  der  im  §  5  Absatz  2  und  Absatz  3  Satz  1  der  Wahlordnung
  für  die  Auswahl  der  Bewerber  getroffenen  Bestimmungen  treten
folgende  Vorschriften:

Mindestens  ein  Drittel  der  zu  erwählenden  Beisitzer  und  ihrer
Stellvertreter  soll  der  Landwirtschaft  angehören.

Von  den  Beisitzern  und  ihren  Stellvertretern  sollen  mindestens
je  fünf  am  Sitze  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1914
zu  errichtenden  Versicherungsämter  Schwerin,  Rostock  und  Waren  oder
nicht  über  15  km  entfernt  wohnen.

3.  Die  in  den  §§  11  und  12  der  Wahlordnung  zugelassene  Beschwerde
führt  an  das  unterzeichnete  Ministerium.

Schwerin,  den  3.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerlum  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914  zur  Ausflihrung  des  Gesetzes,  betreffend
Katistische  Ausnahmen  der  Borräte  von  Getreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei
  vom  20.  Mai  1914  (M#.  Nr.  27  G.  129  f..

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Mai  1914,  betreffend  statistische
Aufnahmen  der  Vorräte  von  Getreide  usw.  gelten  nachstehende  Bestimmungen:

.  I..
Die  Aufnahme  der  Vorräte  findet  erstmalig  am  1.  Juli  1914  statt.
II.

Für  die  Aufnahme  kommen  nachstehend  aufgeführte  Betriebe  in  Betracht:

1.  Landwirtschaftliche  Betriebe  von  20  und  mehr  ha  (—  rund
9000  O.-R.)  landwirtschaftlich  benutzter  Fläche  (eigenes  und  gepachtetes  Land
zusammen);

2.  Gewerbliche  Betriebe:  Getreide-Mahl=  und  Schälmühlen;  Bäckereien,
  Konditoreien,  Pfefferküchler;  Nudeln=  und  Makkaronifabriken;  Nährmittelfabriken;
  Rollgerstefabriken;  Malzkaffeefabriken;  Weizen-  und  Maisstärkefabriken;
Mälzereien;  Meiereien,  Molkereien  mit  eigenem  Viehstand;  Mästereien  und
Züchtereien  ohne  landwirtschaftlichen  Betrieb;  Brauereien;  Branntweinbrennereien
  (mit  Ausnahme  der  Obst=  und  Kleinbrennereien  —  §  12,  §  15  Absatz  1
des  Branntweinsteuergesetzes  —)  und  Hefefabriken.
        <pb n="371" />
        Nr.  35.  1914.  321

3.  Handelsbetriebe:  Handel  mit  Getreide  und  Mühlenfabrikaten,
Hülsenfrüchten,  Furage,  Futter,  Kolonialwaren;  Konsumvereine;  Warenhäuser;
Getreidehallen  und  Lagerhäuser;  Handel  mit  Schlacht=  und  Nutzvieh;  Pferdehandel.
  ·
.4.Verkehrsbetriebe:Kommunal-undP»-"sp'·s«--;«  triebe;  Personen=
  und  Frachtfuhrgeschäfte  einschließlich  Omnibusbetriebe;  Straßenbahnbetriebe;
  Ausspannwirtschaften;  Spedition;  Abfuhranstalten;  Leichenbestattung;
Reitinstitute;  Zirkusunternehmungen:  Schiffahrtsbetriebe.  **1-Außerdem

  sind  die  Vorräte  im  Gewahrsam  von  Kommunen  und  sonstigen
öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbänden  festzustellen.  *]

Ausgenommen  sind  die  Vorräte  im  Gewahrsam  von  Behörden  des  Reichs
oder  der  Großherzoglichen  Verwaltung.  «

III.
Zur  Aufnahme  der  Vorräte  und  wahrheitsgemäßen  Beantwortung  der  in
den  Erhebungsmustern  gestellten  Fragen  sind  die  Betriebsinhaber  oder  deren
Vertreter  verpflichtet.

 

IV.  ·

DieAufnahmesolldieBorrätevonsWeizenundKetnen(Spelz,Ditckehk
Roggen;  Menggetreide  (Mengkorn,  d.  h.  zwei  oder  mehrere  Getreidearten  im  Gemenge)
  und  Mischfrucht  (d.  h.  Getreide  und  Hülsenfrüchte  gemischt);  Hafer;  Gerste;
Mais;  Mehl  aus  Weizen  und  Kernen  (Spelz,  Dinkel),  einschließlich  des  zur
menschlichen  Ernährung  dienenden  Schrots  und  Schrotmehls;  Roggenmehl,  einschließlich
  des  zur  menschlichen  Ernährung  dienenden  Roggenschrots  und  Roggenschrotmehls;
  anderem  Mehl  (aus  Gerste,  Hafer,  Mais  oder  Menggetreide);
Graupen  (Rollgerste);  Grieß;  Flocken;  Grütze  (aus  Hafer  oder  Gerste);  Futterschrot;
  Futtermehl  und  Kleie  aller  Art  erfassen,  die  sich  in  der  Nacht  vom
30.  Juni  zum  1.  Juli  im  Gewahrsam  der  zur  Angabe  Verpflichteten  befunden
haben.  Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Getreideböden,  Schrannen  u.  dergl.
lagern,  sind  vom  Verfügungsberechtigten  anzugeben,  wenn  er  die  Vorräte  unter
eigenem  Verschluß  hat.  Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  sind  die  Vorräte  von  dem
Verwalter  der  Lagerräume  anzugeben.  Liegt  hiernach  die  Angabe  einer  Eisenbahn
  ob,  so  erfolgt  die  Nachweisung  der  Vorräte  zugleich  mit  der  Nachweisung
der  rollenden  und  auf  den  Stationen  befindlichen  Vorräte  nach  Maßgabe  besonderer
  Bestimmung.  Vorräte  im  Gewahrsam  einer  nicht  staatlich  verwalteten
Kleinbahn  werden  von  den  Gemeinden  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen
  festgestellt;  eine  Erhebung  der  rollenden  Vorräte  findet  bei  diesen  Kleinbahnen
  nicht  statt.
        <pb n="372" />
        822  Nr.  35.  1914.

V.

Als  Getreidevorrat  ist  nicht  nur  ausgedroschenes  Getreide  anzusehen,  sondern
  es  sind  auch  diejenigen  Getreidemengen  nachzuweisen,  die  etwa  noch  unausgedroschen
  in  Scheunen,  Mieten  usw.  lagern,  und  zwar  nach  dem  zu  schätzenden
Körnerertrage.

Die  Erhebung  der  Vorräte  erfolgt,  soweit  nicht  in  VII  und  VIII  anders
bestimmt  ist,  ortschaftsweise  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Ortsobrigkeiten.
  Die  Ortsobrigkeiten  können  die  ihnen  unterstellten  Gemeindevorstände
mit  der  Ausführung  der  Erhebung  beauftragen.

Für  diejenigen  bei  der  Erhebung  zu  erfassenden  Betriebe,  welche  auf  Grundstücken
  des  Großherzoglichen  Hofmarschallamts  oder  sonstiger  zur  Großherzoglichen
  Hofverwaltung  gehörenden  Behörden  sich  befinden,  ist  die  Erhebung  allgemein
  durch  diejenigen  Ortsobrigkeiten  auszuführen,  in  deren  Ortsgrenzen  diese
Grundstücke  belegen  sind  oder  mit  deren  Gebiet  sie  in  unmittelbarer  Verbindung
stehen.

In  Zweifelsfällen  über  die  Zuständigkeit  ist  die  Entscheidung  des  unterzeichneten
  Ministeriums  einzuholen.

VII.

Ausgeschlossen  von  der  Erhebung  durch  die  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorstände
  sind  diejenigen  Vorräte,  welche  am  Erhebungstage:

1.  im  Gewahrsam  der  Eisenbahnverwaltungen  (auf  Güterböden,  Eisenbahnspeichern
  oder  in  Zügen)  sind;  (die  im  Gewahrsam  einer  nicht
staatlich  verwalteten  Kleinbahn  befindlichen  Vorräte  werden  jedoch
von  den  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorständen  mit  festgestellt,
vgl.  IUV);

2.  in  Binnenschiffen  sich  befinden  (einschließlich  der  in  den  Häfen  in
Binnenschiffen  befindlichen  Vorräte);

3.  in  unter  Zollaufsicht  stehenden  Niederlagen  (öffentlichen  Niederlagen,
Privatlagern  mit  oder  ohne  amtlichen  Mitverschluß  einschließlich  der
Getreidetransitlager)  liegen.

Über  die  Aufnahme  dieser  Vorräte  werden  besondere  Bestimmungen  getroffen
  werden.

VIII.

Die  in  den  mecklenburgischen  Seehäfen  in  Seeschiffen  befindlichen  Vorräte
sind  von  den  Hafenbehörden,  welche  von  den  zuständigen  Ortsobrigkeiten  mit  entsprechender
  Anweisung  zu  versehen  sind,  besonders  festzustellen.  Schiffe,  die  der-
        <pb n="373" />
        Nr.  35.  1914.  323

artige  Vorräte  nur  zur  Verpflegung  der  Besatzung  und  der  Reisenden  oder  zur
Tierfütterung  an  Bord  mit  sich  führen,  sind  bei  dieser  Erhebung  nicht  zu  berücksichtigen.
  Die  Schiffsführer  oder  deren  Vertreter  haben  den  Hafenbehörden  die
erforderliche  Auskunft  zu  geben.  Letztere  haben  die  Ergebnisse  bis  spätestens  zum
15.  Juli  an  die  Ortsobrigkeit  abzuliefern.

 

IX.
Die  Angaben  sind  von  den  einzelnen  zur  Angabe  Verpflichteten  durch  Eintragung
  in  Zählkarten  zu  machen.  -  -
Bei  der  Erhebung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Zählkarte  mit  Briefumschlag,
2.  Betriebsliste.

Die  Drucksachen  weden  den  Ortsobrigkeiten  rechtzeitig  zugestellt  werden.
Etwaige  Nachforderungen  von  Formularen  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

T

Die  Ortsobrigkeiten  (Gemeindevorstände)  haben  nach  Empfang  der  Drucksachen
  unverzüglich  die  Betriebsliste  in  zwei  Ausfertigungen  aufzustellen.  In
diese  Liste  sind  alle  im  amtlichen  Bereich  der  Erhebungsbehörde  vorhandenen
Betriebe,  welche  nach  Ziffer  II  dieser  Bekanntmachung  von  der  Erhebung  erfaßt
werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  am  Erhebungstage  angabepflichtige  Vorräte
besitzen  oder  nicht,  einzutragen.

An  der  Hand  der  Betriebsliste  ist  die  Austeilung  der  Zählkarten  und  zugehörigen
  Briefumschläge  vorzunehmen.  Dabei  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  jede
Zählkarte  vor  der  Ausstellung  in  dem  auf  der  Rückseite  dafür  vorgesehenen  Raum
mit  den  vorgeschriebenen  Angaben  (statt  Regierungsbezirk  und  Kreis  ist  der  Aushebungsbezirk
  anzugeben)  und  der  Nummer  der  Betriebsliste  versehen  wird.  Die
Nummer  der  Betriebsliste  ist  auch  auf  dem  jeder  Zählkarte  beizugebenden  Briefumschlag
  vor  der  Austeilung  zu  vermerken.

Die  Wiedereinsammlung  der  Zählkarte  ist  ebenfalls  an  der  Hand  der  Betriebsliste
  zu  kontrollieren.  Die  Rückgabe  der  Zählkarten  hat  auch  dann  zu  erfolgen,
  wenn  der  Betriebsinhaber  keine  Vorräte  am  Erhebungstage  hatte.  Die
Betriebsinhaber  sind  anzuhalten,  die  Zählkarten  so  in  den  Briefumschlag  hineinzustecken,
  daß  die  Aufschrift  auf  der  Rückseite  der  Karten  durch  das  Fenster  des
Umschlags  voll  sichtbar  wird.  Die  Briefumschläge  sind  von  den  Betriebsinhabern
zu  verschließen.

66
        <pb n="374" />
        824  Nr.  35.  1914.

XI.

Die  Verteilung  der  Zählkarten  und  Briefumschläge  hat  durch  die  Ortsobrigkeiten
  und  Gemeindevorstände  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  sich  die  Drucksachen
spätestens  am  28.  Juni  in  den  Händen  der  zur  Angabe  Verpflichteten  befinden.

Die  Wiedereinsammlung  und  Vollzähligkeitsprüfung  der  Zählkarten  durch
die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  hat  vom  1.  Juli  ab  stattzufinden.

Eine  Ausfertigung  der  Betriebsliste  ist  mit  den  zugehörigen  uneröffneten
Zählkarten  bis  zum  15.  Juli  einzusenden:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  im  Großherzoglichen
  Domanium,  den  Kloster=  und  Stadtgebieten
an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und
Magistrate;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an
das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Betriebsliste  ist  von  den  Ortsobrigkeiten  (Gemeindevorständen)
  für  etwaige  Rückfragen,  sowie  als  Anhalt  für  die  vorgeschriebene
  Wiederholung  der  gleichen  Erhebung  im  Jahre  1915  sorgfältig  aufzubewahren.


Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate
haben  die  von  ihren  Gemeindevorständen  eingesandten  Betriebslisten  und  uneröffneten
  Zählkarten  nach  erfolgter  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  —  die  Magistrate
unter  Beifügung  der  Betriebslisten  und  Zählkarten  aus  den  Städten  selbst  —
baldmöglichst,  spätestens  bis  zum  15.  August,  an  dan  Großherzogliche
Statistische  Amtin  Schwerin  einzusenden.

Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="375" />
        Nr.  36.  625

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Donnerstag,  den  11.  Juni  1914.
«  Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  19.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  Auguft

1899,  betreffend  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen.  -

 

 

 

I.  Abteilung.
.

Gmr.  19.)  Verordnung  vom  5.  Juni  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung  vom
15.  August  1899,  betreffend  die  Ordnung  der  Prüung  für  das  Lehramt  an
höheren  Schulen.  «

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  hierdurch,  daß  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Abänderung

der  Verordnung  vom  15.  August  1899,  betreffend  die  Ordnung  der  Prüfung

für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  (Rbl.  1899  Nr.  41;  1907  Nr.  26;

1909  Nr.  13),  fortan  Geltung  haben.

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.
Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.

67
        <pb n="376" />
        826  Nr.  836.  1914.

BSestimmungen

zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  August  1899,  betreffend  die
Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.

I.  §&amp;amp;  5,  Bedingungen  der  Zulassung,  erhält  folgende  Fassung:

„1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reisezeugnis
  an  einem  deutschen  Gymnastum,  an  einem  deutschen  Realgymnasium  oder  an
einer  preußischen  oder  in  dieser  Hinsicht  ausdrücklich  als  gleichstehend  anerkannten
deutschen  Oberrealschule  erworben  und  darauf  mindestens  sechs  Halbjahre  an  einer  Universität
  des  Deutschen  Reiches  seinem  Berufsstudium  ordnungsmäßig  (§5  7,2)  obgelegen
  hat.  ·

2.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik,  der  Physik  und
der  Chemie  wird  das  ordnungsmäßige  Studium  an  einer  deutschen  bechuischen  Hochschule
  dem  Studium  an  einer  deutschen  Universität  im  Sinne  der  Bestimmungen
unter  1)  bis  zu  drei  Halbjahren  gleichgerechnet.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen
kann  einem  Kanbidaten,  welcher  eine  Zeitlang  an  einer  ausländischen  Hochschule  mit
französischer  oder  englischer  Vortragssprache  studiert  oder  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete
  nachweislich  neben  wissenschaftlicher  Beschäftigun  seiner  sprachlichen  Ausbildung
obgelegen  hat,  diese  Zeit  mit  enehmigung  es  Croßzt,  oglichen  Ministeriums,  Abteilung
  für  Unterrichtsangelegenheiten,  bis  zu  zwei  Halbjahren  auf  die  vorgeschriebene
Studiendauer  angerechnet  werden.“

II.  §  17,  Französisch,  lautet  künftig:

„Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  nachweisen
  wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  Kenntnis  der  lateinischen  Elementargrammatik
nachweisen  nebst  der  Fähigkeit,  einfache  Schulschriftsteller,  wie  Cäsar,  wenigstens  in
leichteren  Stellen,  richtig  aufzufassen  und  zu  übersetzen;  sodann  ,

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und
l  fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenehre
  und  Syntax,  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besißz  eines  ausreichenden
  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Übung  im  mündlichen
  Gebrauche  der  Sprache;  Einsicht  in  den  neufranzösischen  Versbau  und
Übersicht  über  den  Entwickelungsgang  der  französischen  Literatur  seit  dem
17.  Jahrhundert,  aus  welcher  einige  Werke  der  bervorragenddeen.  Dichter
und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;
Fähigkeit  zu  sicherer  Übersetzung  der  gewöhnlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche
und  zu  einer  von  gröberen  sprachlich-stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen
Dorseelung  in  der  fremden  Sprache;
        <pb n="377" />
        Nr.  86.  1914.  327

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der
prache  r  bloß  Wn  Jt  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung
  der  grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit
  mit  dem  Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie
eine  für  alle  Unterrichtszwecke  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;
  übersichtliche  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprache
seit  ihrem  Hervorgehen  aus  dem  Lateinischen;  ferner  Kenntnis  der  allgemeinen
  Entwickelung  der  französischen  Literatur,  verbunden  mit  eingehender
Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus
der  Gegenwart;  Einsicht  in  die  Gesetze  des  frnsiche  Versbaues  älterer
und  neuerer  Zeit;  die  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  Frankreichs,  soweit
sie  für  die  sachliche  Erläuterung  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  ersforderlich
  ist.

Bemerkung.  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  geschichtlichen
  eeun.  Sprache  uringehen  besonders  tüchtige  Kenntnis  der  neueren
Literetur,  nehst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache  ausgleichend
eintreten.“

III.  §  18,  Englisch,  lautet  künftig:

„Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Englischen  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  Kenntnis  der  lalkiischen  Elementargrammatik  nachweisen
  nebst  der  Fähigkeit,  einfache  Schulschriftsteller,  wie  Cäsar,  wenigstens  in  leichteren
Stellen,  richtig  ufzufassen  und  zu  Übersetzen;  sodann
a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige
und  zu  fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der
Formenlehre  und  Syntax,  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines
ausreichenden  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Übung  im
mündlichen  Gebrauche  der  Sprache.  Übersicht  über  den  Entwickelungsgang
der  englischen  Literatur  seit  Shakespeare,  aus  welcher  einige  Werke  der  hervorragendsten
  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis
  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer  Übersetzung  der  gewöhnlichen
Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von  gröberen  sprachlich-stilistischen
Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden  Sprache;
d)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der
Sprache  nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung
  der  grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit
  mit  dem  Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,
sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke  ausreihende  Gewandhtheit  in  dessen
Handhabung;  übersichtliche  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwickelung  der
Sprache  von  der  altenglischen  Periode  an;  Kenntnis  der  allgemeinen  Entwickelung
  der  Literatur,  verbunden  mit  eingehender  Lektüre  einiger  hervorragender
  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus  der  Gegenwart;  Einsist
  in  die  Gesetze  des  englischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Beanntschaft
  mit  der  Geschichte  Englands,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung
  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.
        <pb n="378" />
        s28  Nr.  86.  1914.

Bemerkung.  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  geschichtlichen
  Entwickelung  der  Sprache  kann  eine  besonders  tüchtige  Kenntnis  der  neueren
Literatur  nebst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache  ausgleichend
eintreten.“

IV.  5§  19,  Geschichte,  lautet  künftig:

„Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lprbefähigung  in  der  Geschichte  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  die  für  das  Verständnis  griechisch  oder  lateinisch  geschriebener
  Geschichtsquellen  erforderlichen  Kenntnisse  in  diesen  Sprachen  nachweisen,  sodann

a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  geordneten  geographischen  und  chronolozischen
  Kenntnissen  beruhende  sichere  Übersicht  der  weltgeschichtlichen  Beebenheiten,

  besonders  der  griechisch-römischen  und  der  deutschen  Geschichte,
frri  Vertrautheit  mit  der  mecklenburgischen  Geschichte;  Bekanntschaft  mit

er  Entwickelung  der  Verfassungsverhältnisse  in  Sparta,  Athen  und  Rom,
namentlich  aber  in  hhlen  Übersichtliche  Kenntnis  der  deutschen  Reichsverfassung;
  Bekanntschaft  mit  einigen  der  bedeutendsten  neueren  vaterländischen
  Geschichtswerke;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Bekanntschaft  mit  dem  Entwickelungsgange
  der  Weltgeschichte  und  Verständnis  für  Zusammenhang
und  innere  Behiebungen  der  Seispisse  Darlegung  eingehenderer,  auch  auf
Verfassungs=  und  Kulturgeschichte  sich  erstreckender  Lenntnife  bezüglich  des
Altertums  in  der  griechisch-römischen,  bezüglich  des  Mittelalters  und  der
Neuzeit  hauptsechlig  in  der  vaterländischen  Geschichte;  Kenntnis  und  Vertändnis
  der  wichtigsten  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Veränderungen
eit  dem  Ende  des  dreißigjährigen  Krieges;  Bekanntschaft  mit  den  für  die
Hauptgebiete  wichtigsten  Geschichtsquellen  und  den  Grundsäßzen  für  ihre  Verwertung,
  sowie  mit  den  literarischen  Gilfemitteln  der  Esche#ferrisrescher.

und  hervorragenden  Werken  neuerer  Geschichtsdarstellung.“
        <pb n="379" />
        Nr.  37.  629

2  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  12.  Juni  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  20.)  Verordnung,  betresfend  das  Trauergeldut  usw.  anläßlich  des

Ablebens  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Adolf  Friedrich
von  Mecklenburg-Strelig.

 

I.  Abteilung.
.

(Nr.  20.)  Verordnung  vom  12.  Juni  1914,  betreffend  das  Trauergeläut  usw.
onläßlich  des  Ablebens  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Grohßherzogs  Adolf
Friedrich  von  Mecklenburg-Strelitz.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

sügen  hiermit  zu  wissen,  daß  wegen  des  nach  Gottes  Ratschluß  gestern  abend
erfolgten  Ablebens  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Adolf  Friedrich
von  Meccklenburg.Strelitz,  Unseres  freundlich  geliebten  Herrn  Vetters,  ein
allgemeines  Trauergeläute  täglich  mittags  von  12  bis  1  Uhr  in  sämtlichen
Kirchen  des  Landes  14  Tage  hindurch  stattfinden  soll.  '

68
        <pb n="380" />
        880  Nr.  37.  1914.

Auch  soll  am  Beisetzungstage  im  ganzen  Lande  weder  Schauspiel  noch
Tanzmusik  gestattet  sein.

Die  öffentlichen  Behörden  haben  sich  drei  Wochen  lang  des  schwarzen.
Siegels  zu  bedienen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="381" />
        Nr.  38.  2

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Sichwer  in,  Montag,  den  15.  Juni  1914.

Inhalt.

(Nr.  21.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  11.  Juni
1909,  betreffend  die  Vertilgung  der  wilden  Kaninchen.  (Nr.  22.)  Verordnung,
  betreffend  das  Aussetzen  wilder  Kaninchen.  (Nr.  23.)  Verordnung
  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zum  Gesetz  über
den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar  1871.  (Nr.  24.)  Zusatzverordnung
  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung
gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

I.  Abteillung.

„I.  Abteilung.

(NAr.  21.)  Verordnung  vom  9.  Juni  1914  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom
11.  Juni  1909,  betreffend  die  Vertilgung  der  wilden  Kaninchen  (Röl.  1909
Nr.  19).

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

  Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen  zur  Ergänzung  der  Verordnung
vom  11.  Juni  1909,  betreffend  die  Vertilgung  der  wilden  Kaninchen,  was  folgt:
Artikel  I.
An  die  Stelle  des  §  2  tritt  die  nachstehende  Vorschrifte
69
        <pb n="382" />
        Nr.  38.  1914.

62.

„Die  landespolizeiliche  Auflage  (§  1)  ist  bedingt  durch  ein  von
Unserem  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag  anzuordnendes  Ermittelungsverfahren.


Zu  dem  Antrage  ist  jeder  berechtigt,  der  sich  in  seinen  wirtschaftlichen
  Verhältnissen  durch  die  wilden  Kaninchen  eines  Jagdgebiets
geschädigt  glaubt.“

Artikel  I.

Am  Schlusse  des  §  6  werden  als  dritter  und  vierter  Absatz  die  nachstehenden

Bestimmungen  angefügt:

„Die  Eigentümer  und  sonstigen  Nutznießer  von  Grundstücken
innerhalb  des  Jagdgebiets  sind  verpflichtet,  das  Betreten  ihrer  Grundstücke
  durch  die  Feststellungskommission  zu  dulden.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Jagdberechtigten  sowie  für  die  Grundstückseigentümer
  bezw.  -nutznießer  benachbarter  Feldmarken,  soweit
die  Ausdehnung  des  Ermittelungsverfahrens  auf  benachbarte  Jagdgebiete
  nach  dem  Ermessen  der  Kommission  erforderlich  wird.  Falls
hierbei  die  in  Betracht  kommenden  Jagdberechtigten  und  Grundstückseigentümer
  bezw.  -nutznießer  nicht  vorher  oder  gleichzeitig  in  Kenntnis
gesetzt  werden  können,  hat  die  Kommission  der  zuständigen  Ortsobrigkeit
  die  Ausdehnung  des  Ermittelungsverfahrens  zwecks  nachträglicher
  Benachrichtigung  der  Beteiligten  mitzuteilen.“

Artikel  III.

An  die  Stelle  des  §  22  tritt  die  nachstehende  Vorschrift:

8  22.

„Die  Geltungsdauer  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1909  mit
den  vorstehenden  Zusatzbestimmungen  endet  mit  dem  30.  September
1917,  vorbehältlich  der  auch  noch  nach  diesem  Zeitpunkte  nach  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  zu  bewirkenden  Erledigung  bereits  anhängiger
  Anträge  auf  landespolizeiliches  Einschreiten  (§  2).“

 

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.

Langfeld.  von  Blücher.  J.  von  Meerheimb.
        <pb n="383" />
        Nr.  38.  1914.  s88

(Nr.  22.)  Verordnung  vom  9.  Juni  1914,  betressend  das  Aussetzen  wllber
Kaninchen.  «
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

81.
Das  Aussetzen  wilder  Kaninchen  sowohl  im  Freien  als  auf  eingefriedigten
Grundstücken  ist  verboten.
Jedes  einmal  gefangene  Kaninchen  ist  sofort  zu  töten.

§  2.

Wer  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  verstößt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.  Im  Wiederholungsfalle
  tritt  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängnisstrafe  bis  zu
drei  Monaten  ein.  «

§s..
mDie  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  die  Verordnung  vom  30.  Oktober  1901,  betreffend  das
Aussetzen  wilder  Kaninchen,  (Rbl.  1901  Nr.  41)  ausgehoben.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langefeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="384" />
        334  Nr.  38.  1914.

(Wr.  23.)  Verordnung  vom  9.  Juni  1914  zur  Abänderung.  der  Ausführungsverorbnung
  zum  Gesetz  Über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar  1871
(Nöl.  1871  Nr.  23).
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
  zum  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar
  1871  (Rbl.  1871  Nr.  23),  was  folgt:

Im  §5  Nr.  3  der  Ausführungsverordnung  treten
1.  im  Absaß  1  Satz  1  an  die  Stelle  der  Worte  „bis  zur  Hälfte  eines  Simplums
  des  neuen  Kontributionsedikts  vom  30.  Julius  1870“  die
Worte  „bis  zur  Hälfte  des  Einheitssatzes  der  Einkommensteuer  nach
Maßgabe  des  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1918
(Rbl.  1913  Nr.  24)“

2.  im  Absatz  1  Satz  2  an  die  Stelle  von  „ein  halbes  Simplum“  die
Worte  „die  Hälfte  des  Einheitssatzes  der  Einkommensteuer"“.
x  I.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

Friebrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="385" />
        Nr.  38.  1914.  3385

—  dnung  vom  9.  Junl  1914  zur  Verordnung  vom  2.  Mal-.
rsdt  Ssatn  ——  SInpirlse  Gegenstände  mit  Kauffahrtelschiffen.


Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  *  -*'  6  ird
Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  19192,  betreffen  ie  eförderung
  gefährlicher  Gegenstände  mit  auffahrteischiffen  (Rbl.  Nr.  24  für  1912)
wird  dahin  ergänzt,  daß  eingeschaltet  wird  im  Güterverzeichnis
1.  Seite  2  hinter  „Ammonkarbonit  1a“
„Halokarbonit  mit  den  angehängten  Buchstaben
A,  B,  C  usw.  oder  den  Zahlen  1,  2,  3  usw.“;
2.  —  „Prosperit“  (s.  Zusatzverordnung  vom  23.  Juli  1913  (Röl.
35))

„Gelatine-Prosperit,  auchmitangehängten  Buchstaben
  oder  Zahlen“;  .
3.  hinter  „Raschit  VI“  (s.  Zusatzverordnung  vom  30.  September  1912
[Rbl.  Nr.  52)
„Rivalit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder
Zahlen“;
4.  Seite  6  hinter  „Walsroder  Sicherheitssprengstoff“
„Wetter  Walsroder  mit  den  angehängten  Buchstaben
  A,  B,  C  usw.“
Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

 

Mlt  bieser  Nr.  38  wird  ausgegeben:  Nr.  33  des  Relchs-Gesetzblatts  von  1914.
70
        <pb n="386" />
        <pb n="387" />
        Ar.  39.  567

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklen  burg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  23.  Juni  1914.

I.  Abteilung.

II.  Abtellune.

Inhalt.

(Nr.  25.)  Verordnung  zur  Abänderung  des  §  6  der  Werordnung  vom
16.  Dezember  1904,  betreffend  den  Handarbeitsunterricht  in  den
Domaniallandschulen.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  der  Leichen  mittelloser
russischer  Staatsangehöriger.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Gebühren
in  Spruchsachen  der  Krankenversicherung.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Allodifizierung  des  Lehngutes  Kowalz,  Amts  Gnoien.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Allodiftzierung  des  Lehngutes  Sophienhof,  Amts
Gnoien.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  25.)  Verordnung  vom  12.  Juni  1914  zur  Abänberung  des  §5  6  der  Berordnung
  vom  16.  Dezember  1904,  betreffend  den  Handarbeltsunterricht  in  den
Domaniallandschulen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  24.  März  1906  zur

Abänderung  des  §  6  der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1904,  betreffend  den

Handarbeitsunterricht  in  den  Domaniallandschulen  (Rbl.  1906  Nr.  12)  hierdurch

  was  folgt::.

71
        <pb n="388" />
        388  Nr.  39.  1914.

Die  Vorschvift  des  §  6  Abs.  2  Nr.  1  Ziffer  2  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1904  (Rbl.  1904  Nr.  46)  erhält  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1914  ab
die  nachstehende  Fassung:  «

»2.anbaremGehalt-172»M,wozu1j4als·8uschußUnseretRenterei

zur  Domanialhauptschulkasse  gegeben  wird.
Die  Zahlung  erfolgt  vierteljährlich  im  voraus  innerhalb  der  ersten
vierzehn  Tage  jedes  Vierteljahrs.“

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.


Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1914,  betreffend  die  Behandlung  der  Leichen
mittelloser  russischer  Staatsangehöriger.

Nach  §  1  und  §  2  Ziffer  6b  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1896,  betreffend
  die  Ablieferung  menschlicher  Leichname  an  das  anatomische  Institut  zu
Rostock  (Rbl.  von  1897  Nr.  4)  sind  die  Leichen  von  Personen,  die  sich  entleibt
haben  oder  aber  zur  Zeit  ihres  Todes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
waren  oder  unter  Polizeiaufsicht  standen,  an  das  anatomische  Institut  der  Universität
  zu  Rostock  abzuliefern,  sofern  sie  auf  öffentliche  Kosten  zu  begraben  sein
würden  und  im  ersteren  Falle  die  dort  weiter  angegebene  Voraussetzung  vorliegt.

Das  Gleiche  gilt  nach  §  2  Ziffer  8  von  den  Leichen  solcher  Personen,  die  an
dem  Ort,  wo  sie  verstorben  oder  tot  gefunden,  völlig  unbekannt  sind,  deren  Angehörigkeit
  auch  nicht  zu  ermitteln  steht  und  deren  Nachlaß  unzureichend  ist,  um  die
Kosten  der  Beerdigung,  der  Untersuchung,  eventuell  auch  der  Obduktion  zu
bestreiten.

Nachdem  der  Reichskanzler  hierher  mitgeteilt  hat,  daß  den  russischen  Auslandsvertretungen
  Mittel  zur  Verfügung  stehen,  aus  denen  die  Kosten  für  die
Beerdigung  im  Ausland  gestorbener  mittelloser  russischer  Untertanen  bestritten
werden  können,  werden  die  nach  §  4  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1896
zuständigen  Behörden  aufgefordert,  sich  in  den  vorgenannten  Fällen  wegen  der
        <pb n="389" />
        Nr.  39.  1914.  339

Beerdigung  mittelloser  russischer  Untertanen  alsbald,  nötigenfalls  telegraphisch,
mit  dem  für  das  Großherzogtum  zuständigen  Kaiserlich  Russischen  Konsulat  in
Stettin  (ogl.  Bekanntmachung  vom  9.Oktober  1912,  Rbl.  Amtl.  Beil.  S.  352)
in  Verbindung  zu  setzen  und  wenn  von  diesem  die  Erstattung  der  Beerdigungskosten
  rechtzeitig  zugesichert  wird,  von  einer  Ablieferung  der  Leiche  an  das  anatomische
  Institut  abzusehen.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Zickermann.

 

)  Belanntmachung  vom  17.  Juni  1914,  betreffend  Gebhren  in  Spruchsachen
  der  Krankenwersicherung.
Auf  Grund  des  §  1803  Absatz  3  der  Reichsversicherungsordnung  wird  bestimmt,
daß  die  in  Spruchsachen  der  Krankenversicherung  vom  Oberversicherungsamt  dem
unterliegenden  Teile  auferlegten  Gebühren  mittels  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  beizutreiben  sind.

Schwerin,  den  17.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Mintsterium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1914,  betreffend  Allodifizierung  des  Lehngutes
  Kowalz,  Amts  Gnoien.

Das  Lehngut  Kowalz,  Amts  Gnoien,  ist  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert
  worden.

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Lang  f  eld.
        <pb n="390" />
        840  Nr.  89.  1914.
(4  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1914,  betreffend  Allodiflzlerung  des  Lehugutes
  Sophienhof,  Amts  Gnoien.

Das  Lehngut  Sophienhof,  Amts  Gnoien,  ist  unter  dem  heutigen  Tage
allodifiziert  worden.  "
Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  39  wird  ausgegeben:  Nr.  35  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="391" />
        Ar.  40.  541

Regierungs-Blatt

Großhersogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Donnerstag,  den  25.  Juni  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  der  Wahlordnung  für  die
Wahl  der  Vertreter  der  Wersicherten  für  die  Unfallverhütung  bei  den
der  Aufsicht  des  Reichsversicherungsamtes  unterstellten  landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Getreide-,
Heu=  und  Stroh-Förderer  „Original  Osterrieder"“.

 

II.  Abteilung

(1)  Bekonntmachung  vom  22.  Juni  1914,  betressend  Ausführung  der  Wahlordnung
  flir  die  Wahl  der  Bertreter  der  Bersicherten  für  die  Unfallverhlltung
bei  den  der  Aufsicht  des  Reichsversicherungsamtes  unterstellten  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften.

Auf  Grund  der  §§  6,  20  der  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Vertreter  der
Versicherten  für  die  Unfallverhütung  bei  den  der  Aufsicht  des  Reichsversicherungsamtes
  unterstellten  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  (Amtliche
Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts  1914  Nr.  5)  bestimmt  das  unterzeichnete
  Ministerium  für  das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  das  Nachstehende:

J.

Soweit  nicht  die  Gärtnereiberufsgenossenschaft  in  Frage  kommt,  wird  das
Wahlausschreiben  an  Stelle  der  Veröffentlichung  den  Wahlberechtigten  schriftlich
mitgeteilt  (§  6  Absatz  3  der  Wahlordnung).

72
        <pb n="392" />
        842  Nr.  40.  1914.

I.
Eine  Wahlversammlung  findet  nicht  statt  (8  20  Abs.  1  der  Wahlordnung).
Schwerin,  den  22.  Juni  1914.  "6  "

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.  «

(2)Mauutaccchnquom23.suui1914,betkesseuddeucmeldes,peu-uud

SuchIstduek»DthiåalOft-niedet«.
Auf  Grund  des  §  48  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,  betreffend  die
Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen  Kraftmaschinen
(Rbl.  1910  Nr.  22),  bewilligt  das  unterzeichnete  Ministerium  für  den  Betrieb
des  fahrbaren  Getreide-,  Heu=  und  Stroh-Förderers  „Original  Osterrieder“  im
Hinblick  auf  die  in  der  Anlage  näher  beschriebene  Anordnung  der  Motoranlage
unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  bis  auf  weiteres  Entfreiung  von  den  Bestimmungen
  des  §  41  unter  Ziffer  I  2  und  3  und  Absatz  2  sowie  unter  Ziffer  II  und
III  der  Verordnung,  sofern  die  einwandfreie  Beschaffenheit  des  Brennstoffgefäßes
und  des  Auspufftopfes  durch  Anbringung  des  Dienststempels  der  Großherzoglichen
Technischen  Kommission  an  der  Befestigungsniete  des  Fabrikschildes  sowohl  auf
dem  Brennstoffgefäh  wie  auch  auf  dem  Auspufftopf  bescheinigt  ist.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

—

Anordnung
der  Motoranlage  des  fahrbaren  Getreide-Förderers  „Original  Osterrieder“.

I.

Der  Explosionsmotor  ist  in  den  Fahrwagen  des  Höhenförderers  fest  eingebaut  und
allseitig  mit  einem  Schutzgehäuse  von  starkem  Eisenblech  umgeben,  welches  bis  dicht  an
die  Welle  der  außerhalb  des  Schutzgehäuses  liegenden  Riemenscheibe  herangeführt  ist
und  zur  ausreichenden  Lüstung  des  Motorraumes  Offnungen  enthält,  die  "t  een  das
Hineinfliegen  von  Spreu  u.  dergl.  durch  ein  engmaschiges  Drahtnetz  geschützt  .
        <pb n="393" />
        Nr.  40.  1914.  846

Das  Auspuffrohr  des  Motors  ist  zur  Vermeidung  übermäßiger  Erhipung  durch
eeignetes  Material  isoliert  und  außerdem  nach  oben  und  seitwäris  mit  einer  durcherten
  Umwandung  aus  Eisenblech  versehen,  welche  oben  einen  doppelten  Boden  in
etwa  8  cm  Abstand  besitzt.  »  ·
Die  gut  schließende  Tür  an  dem  Schutzgehäuse  des  Motors  trägt  die  Aufschrift:
Tür  stets  geschlossen  halten!

Betrieb  ohne  Wasser  im  Auspufftopf  verboten.  %

Das  Brennstoffgefäß  darf  nur  in  einer  Entfernunf,  von  mindestens  6  m
von  der  Betriebsstätte  oder  von  brennbaren  Gegenständen  aufgefüllt
werden.“

II.

Die  Nachfüllung  des  Brennstoffgefäßes  erfolgt  durch  einen  am  unteren  Ende  des
Gefähes  fest  iinzeli  ten  Sförmigen  Rohrstuten,  welcher  die  Nochfüllung  erst  nach
Herausnahme  des  Jaßes  aus  dem  Apparat  und  nur  unter  Verwenbung  einer  Flügelpumpe
  zuläßt.

Der  Rohrstutzen  und  das  Zulaufrohr  zum  Motor  sind  gegen  äußere  Beschädigungen
  durch  geeignete  Vorkehrungen  in  ausreichender  Weise  -!“  t.  ·

Der  Raumindalt  des  Brennstoffgefäßes  gestattet  einen  mindestens  zwölfstündigen
Volletrieb  des  Motors  ohne  Nachfüllung.

III.

Das  Auspu  frohr  mündet  in  einen  unmittelbar  neben  dem  Motor  fest  eingebauten
Auspufftopf,  welcher  in  mehreren  labyrinthartigen  Kammern  durch  ein  brauseartiges
Rohr  und  besondere  trichterförmige  Ansätze  eine  vollständige  Verteilung  der  Auspuffgase
herbeiführt.

v  IV.

Brennstoffgefäße  und  Auspufftopf  mit  je  einem  dur  ernieten  befestigte
Thhrichilee  versehen,  welches  die  Anbringung  eines  behör  2  E
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        Ar.  41.  846

Regierungs-Blatt

für  das

Großhersogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  Juli  1914.

 

 

 

Inhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  26.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hundesteuer.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  26.)  Berordnung  vom  27.  Jumi  1914,  betreffend  die  Erhebung  einer
Hundesteuer.

Friedrich  Franz,  svon  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

§  1.

Die  im  Großherzogtum  wohnenden  Hundebesitzer  haben  für  jeden  in  ihrem
Besitze  befindlichen  Hund  für  das  mit  dem  1.  Juli  beginnende  Steuerjahr  eine
Steuer  von  zwei  Mark  zu  entrichten.  Hunde  unter  acht  Wochen  sind  steuerfrei.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  und  die  Mitglieder  der  beiden
Großherzoglichen  Häuser  sind  von  der  Steuer  befreit.

78
        <pb n="396" />
        846  Nr.  41.  1914.

§5  2.

Die  Erhebung  der  Steuer  geschieht  durch  die  Ortsobrigkeiten  in  halbjährigen
  Beträgen  für  das  Steuerhalbjahr  1.  Juli  bis  31.  Dezember  in  den  Tagen
vom  15.  bis  31.  Oktober  (Oktoberhebung)  und  für  das  Steuerhalbjahr  1.  Januar
  bis  30.  Juni  in  den  Tagen  vom  15.  bis  30.  April  (Aprilhebung).

5  3.

Jeder  Hundebesitzer  ist  verpflichtet,  alljährlich  in  der  Zeit  vom  15.  bis
31.  Oktober  und  in  der  Zeit  vom  15.  bis  30.  April  der  Obrigkeit  seines  Wohnortes
  die  Zahl  der  am  15.  Oktober  bezw.  am  15.  April  in  seinem  Besitze  befindlichen,
  der  Steuer  unterliegenden  Hunde  anzumelden  und  gleichzeitig  die
Steuer  zu  entrichten.  ·

 

§4.

Jede  Ortsobrigkeit  hat  auf  Grund  der  eingegangenen  Anzeigen  oder  sonstigen
  Ermittelungen  eine  Liste  der  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  Hundebesitzer
mit  Angabe  der  Zahl  der  Hunde  aufzustellen.  «

Die  Ortsobrigkeiten  haben  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen,  zu
welchem  Zeitpunkte  die  Hunde  angemeldet  und  die  Steuer  entrichtet  werden  soll.

865.
Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  Ortsobrigkeit  sind  innerholb  eines
Monats  bei  dem  Finanzministerium  anzubringen.

#s  6.

In  Bezug  auf  die  Bestrafung  der  Steuerhinterziehung,  das  Strafverfahren,
die  Verjährung  und  die  zwangsweise  Beitreibung  der  Steuer  finden  die  Bestimmungen
  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  und  der  Anweisung  zur
Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes  und  des.  Ergänzungssteuergesetzes  pon
demselben  Tage  (Rbl.  Nr.  24)  sinngemäße  Anwendung.

§5  7.

Die  halbjährlich  erhobene  Hundesteuer  ist  von  den  Ortsobrigkeiten  an  die
Landessteuerkasse  spätestens  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  November  bezw.  des
Monats  Mai  nebst  der  Nachweisung  der  etwa  unvermeidlichen  Ausfälle  und
Reste  abzuführen,  auch  ist  gleichzeitig  der  Landessteuerdirektion  bei  Anschluß
einer  Abschrift  der  Steuerliste  und  der  Nachweisung  hiervon  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="397" />
        Nr.  41.  1914.  347

Sind  in  einem  obrigkeitlichen  Bezirke  Hundebesitzer  nicht  wohnhaft,  so  hat

die  Ortsobrigkeit  eine  Fehlanzeige  an  die  Landessteuerdirektion  einzusenden.
5  8.

Die  Ortsobrigkeiten  tragen  die  Kosten  der  Veranlagung,  Erhebung  und
Einsendung  der  Hundesteuer,  doch  ist  ihnen  gestattet,  drei  vom  Hundert  der  bei
jeder  Hebung  zur  Ablieferung  kommenden  Steuersumme  in  Abzug  zu  bringen.

809.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  27.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        Nr.  42.  **

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Anusgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  3.  Juli  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Allodifizierung  des  Gutes  Groß=  und
Neu  Poserin,  Amts  Lübz  und  Goldberg.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ergänzung  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher.

 

II.  Abteilung.

)  Beranntmachung  vom  26.  Juni  1914,  betressend  Mllodifkzlerung  des  Gutes
Groß  und  Neu  Poserin,  Amts  Lübz  und  Goldberg.

Das  ritterschaftliche  Gut  Groß=  und  Neu-Poserin,  Amts  Lübz  und  Goldberg,
ist  zu  dem  bisher  lehnbaren  Teile  unter  dem  heutigen  Tage  allodifiziert  worden.

Schwerin,  den  26.  Juni  1914.

Großherzoglich'  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1914  zur  Ergänzung  der  Geschäftsanwelsung.
fitt  die  Gerichtsvollzieher.  «
Vie  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom  4.  Oktober  1899  (Rbl.
Nr.  48)  wird,  wie  nachsteht,  ergänzt:
        <pb n="400" />
        850  Nr.  42.  1914.

1.  Der  §  10  erhält  die  Fassung:

Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  amtlich  empfangenen
fremden  Gelder  in  einem  verschlossenen  Behälter  aufzubewahren,  zu
dem  er  allein  den  Schlüssel  besitzen,  und  in  dem  er  keine  anderen
Gelder,  insbesondere  keine  Privatgelder,  aufbewahren  darf.

2.  Hinter  §  126  werden  nachstehende  Vorschriften  eingeschoben.

8  1262.

Tagebuch  über  vereinnahmte  fremde  Gelder.
Über  die  amtlich  empfangenen  fremden  Gelder  hat  der  Gerichtsvollzieher
  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Tagebuch  nach  dem  Muster  in

Anlage  B

!—  zu  führen.

In  das  Tagebuch  sind  alle  derartigen  Gelder  am  Tage  des
Empfanges  einzutragen,  es  sei  denn,  daß  sie  an  demselben  Tage  an
den  Berechtigten  abgeliefert  werden.  Letzterenfalls  genügt  ihre  Eintragung
  in  das  Merkbuch.

Das  Tagebuch  ist  dauerhaft  zu  heften  und  mit  fortlaufenden
Seitenzahlen  zu  versehen.  Vor  dem  Beginne  des  Rechnungsjahres
ist  es  dem  Amtsrichter  vorzulegen,  der  auf  der  letzten  Seite  die  Zahl
der  darin  enthaltenen  Seiten  durch  seine  Unterschrift  bescheinigt.

8  1266b.

Merkbuch.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  alle  Gelder,  die  nicht  sofort  bei  der
Erhebung  im  Dienstregister  oder  im  Tagebuche  gebucht  werden  können,
im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Vereinnahmung  in  einem  in  handlicher
  Form  (Taschenformat)  anzulegenden  Merkbuche  mit  Tinte  oder
Tintenstift  kurz  vorzumerken.  Bei  der  Übertragung  der  Einnahme  in
das  Dienstregister  oder  das  Tagebuch  oder,  wenn  solche  nicht  erforderlich
  ist  (§  126  a,  Abs.  2),  bei  der  Ablieferung  der  vereinnahmten
Summe  ist  die  Eintragung  im  Merkbuche  zu  durchstreichen.  Das
Buch  kann  für  mehrere  Jahre  angelegt  werden.  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  es  auf  seinen  Dienstgängen  bei  sich  zu  führen.
        <pb n="401" />
        Nr.  42.  1914.  8851

3.  a)  Im  §  127  wird  in  Nr.  1  vor  dem  letzten  Worte  „anzuschließen“  eingeschoben
  „sowie  das  Tagebuch  über  die  amtlich  empfangenen  fremden
Gelder.“  .

b)  §  127  Nr.  3  und  4  werden  durch  nachstehende  Vorschriften  ersetzt:

3.  Mindestens  einmal  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  hat  der  aussichtführende
  Amtsrichter  eine  unvermutete  Geschäftsprüfung  im  Geschäftszimmer
  des  Gerichtsvollziehers  vorzunehmen.  Die  Prüfung  beginnt
mit  der  Feststellung  des  Kassenbestandes  (vgl.  Nr.  4).  Im  übrigen  ist
die  gesamte  Buch=  und  Kassenführung  des  Gerichtsvollziehers  eingehend
zu  prüfen.  Die  Akten  sind  dabei  mit  den  Angaben  des  Dienstregisters
in  möglichst  ausgedehntem  Maße  zu  vergleichen,  auch  sind  Ermittelungen
  nach  der  Richtung  anzustellen,  ob  eingegangene  Aufträge  etwa
nicht  in  das  Dienstregister  eingetragen  sind.

4.  Über  die  Kassenprüfung  (Nr.  3)  ist  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen.
  Auf  sie  finden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der
jährlichen  Prüfung  der  Gerichtskassen  der  Amtsgerichte  entsprechende
Anwendung.  Das  Protokoll  ist  dem  Justizministerium  einzureichen.
Dieses  wird  einen  Bescheid  darauf  nur  erlassen,  wenn  der  festgestellte
befurd  oder  das  bei  der  Prüfung  beobachtete  Verfahren  dazu  Anlaß
geben.

5.  Der  aufsichtführende  Amtsrichter  kann  mit  der  Vornahme  der  außerordentlichen
  Prüfungen  (Nr.  3)  einen  Gerichtsschreiber  beauftragen,
auch  bei  den  ordentlichen  wie  außerordentlichen  Prüfungen  durch  einen
solchen  eine  Vorprüfung  der  Akten  und  Register  vornehmen  lassen.
Mit  der  Vorprüfung  sind  tunlichst  dieselben  Beamten  ein  für  allemal
zu  beauftragen;  worauf  sich  die  Vorprüfung  zu  erstrecken  hat,  ist  aktenmäßig
  festzustellen.

4.  Im  §  134,  Abs.  3  wird  hinter  „Dienstregister“eingeschoben:  „und  ein
besonderes  Tagebuch  über  die  amtlich  empfangenen  fremden  Gelder.“
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justtzminkstertum.
Langfeld.
        <pb n="402" />
        <pb n="403" />
        Nr.  42.  1914.  853

Anloge  B.
Amtsgericht
Tagebuch
des  Gerichtsvollziehers
Üüber  die
amtlich  empfangenen  fremden  Gelder  —  §  126  a  GV  Gesch  A.—

für
das  Rechnungsjahr  Joh.  19—
        <pb n="404" />
        354  Nr.  42.  1914.

Hfo.  Nr.  des  Mame  der  Portelenh  Einnahme  Ausgabe

N.uber  Behörde  ufs.  Bemertungen

es  ##g  istl.  ##
Seite:  15  480/60|  15  40  60

101  96/I.  Gerhard  g.  Hintze  81./1.  25—  ——  3.  Teilzahlung.  Gläub.
wünscht  Übersendung  erst
nach  Zahlung  der  ganzen
Schuld.  (f.  Nr.  64,  7.)

102  10./1.  sMaller  g.  Vogel  2I.  As

2108  4.  u.  ö.II.  Aerold  g.  Maidoam0.

K  12./II.  Amtsger.  Schwerin  4.  /II.  9—  9  5S./II.)7,  35  +  1,65  Gebühr.

75  13./II.Grundbuchamt  Wiemar  4./II.  17|80  17|80|./II.

aR6  17./II.  —  S.  /II.1  480  —48fS.II.Auftraggeber  hatte
Adressenangabe  fur  Übersendungen
  vorbehaltm.
Eingegangen  15.  II.

.  16./III|Karstadt  —  —d

108  8BI./II.  Vollert  g.  Riemer  20./II.  sos2o  800  -s22.  /  Il  Teilzahlung.

108  86./II.  Gerhard  g.  Hinte  1/1125—/  100|—23III.  Nr.  64,  87,  101.

110  87./II.  Vollert  g.  Riemer  25./II.  250—  255/206./  II..  Nr.  108.

Seite:
        <pb n="405" />
        Nr.  43.  955

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  7.  Juli  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  27.)  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid
(Azetylenverordnung).

 

 

 

I.  Echteilung.

(Nr.  27.)  Verordnung  vom  26.  Juni  1914,  betrefsend  die  Herstellung,  Aufbewahrung
  und  Verwendung  von  Azetplen  sowie  die  Lagerung  von  Kalziumlarbid
  (Azetylenverordnung).

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.  «

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßziger  Verhandlung  mit  Seiner  König--lichen

  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:  ·

Anzeigepflicht  für  Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager.
81.

Wer  Azetylen  herstellen  und  verwenden  oder  wer  Kalziumkarbid  lagern
will,  hat  dies  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  35  spätestens  bei  der  Inbetriebsetzung
  der  Anlage  der  Obrigkeit  des  Ortes  anzuzeigen,  an  dem  der  Betrieb

76
        <pb n="406" />
        866  Nr.  48.  1914.

stattfinden  soll.  Daneben  sind  die  Verkäufer  von  A#zetylenanlagen  verfpflichtet,
der  vorbezeichneten  Obrigkeit  spätestens  bei  der  Ablieferung  der  Apparate  diejenigen
  Personen  zu  bezeichnen,  welche  Azetylenanlagen  zum  Zwecke  der  Herstellung
  von  Azetylen  erwerben.

Mit  der  ersteren  Anzeige  sind  zwei  genaue  Beschreibungen  und  zwei  deutliche
  Schnittzeichnungen  der  Apparate  mit  eingetragenen  Maßen  sowie  bei  nicht
im  Freien  aufzustellenden,  feststehenden  Apparaten  zwei  deutliche  Baurisse  und
Lagepläne  des  Aufstellungsraums  vorzulegen.  Aus  diesen  müssen  alle  im  Umkreis
  von  mindestens  5  Meter  um  die  Azetylenanlage  liegenden  Gebäude  oder
Räume  nebst  deren  Tür=  und  Fensteröffnungen  ersichtlich  sein.  Die  Beschreibung
muß  die  Einrichtung  und  die  Betriebsweise  des  Apparates  sowie  die  Art  der
Reinigung  des  Gases,  bei  Schneid=  und  Schweißapparaten  auch  die  Einrichtung
der  Wasservorlage,  erkennen  lassen.

Die  gleiche  Anzeige  ist  bei  wesentlichen  Anderungen  der  Apparate,  ihres
Aufstellungsorts  oder  der  nächsten  Umgebung  zu  erstatten.  Die  für  eine  solche
Anzeige  erforderlichen  Belege  können  sich  auf  die  Abänderungen  beschränken.

Die  Besitzer  beweglicher  Apparate,  deren  Typ  nach  §  14  dieser  Verordnung
von  Unserem  Ministerium  des  Innern  zugelassen  ist,  erhalten  auf  Antrag  zu
den  im  §  27  angegebenen  Zwecken  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
  unter  Rückgabe  der  zweiten  Ausfertigungen  der  Beschreibung  und  Zeichnung
  der  Anlage.

Algemeine  technische  Grundsätze  für  Azetylenanlagen.

5  2.
Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  und  den  anerkannten  Regeln  der  Wissenschaft  und  Technik  ent-—s———
  ausgeführt  werden.  Als  solche  gelten  die  in  der  Anlage  I  zusammen-—
  Ftpgzeestellten  Grundsätze,  deren  Abänderung  Unserem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten
  bleibt.
5  3.
Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylen  darf  nicht  in  oder  unter
Räumen  erfolgen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden  (vergl.  jedoch  §8  12
und  14).  Bei  Aufstellung  der  Apparate  über  solchen  Räumen  muß  der  Fußboden
  wasserdicht  sein.
§*5  4.

Am  Entwickler  jedes  Azetylenapparates  muß  an  leicht  wahrnehmbarer
Stelle  ein  Schild  angebracht  sein,  welches  den  Namen  oder  die  Firma  und  den
        <pb n="407" />
        Nr.  43.  1914.  357

Wohnort  des  Fabrikanten  oder  Lieferanten,  das  Jahr  der  Anfertigung,  die
laufende  Fabrikationsnummer,  den  nutzbaren  Inhalt  des  Gasbehälters  (in
Liter),  die  größte  Dauerleistung  in  Stunden-Liter  und  gegebenenfalls  die  Nummer,
unter  der  der  Apparatentyp  geprüft  und  von  Unserm  Ministerium  des  Innern
zugelassen  ist,  angibt.  Bei  Entwicklern,  bei  denen  das  Kalziumkarbid  die  Gas-Flocke
  belastet,  ist  ferner  das  Höchstgewicht  der  zulässigen  Gesamtbelastung  anzugeben.

865.

Die  Azetylenapparate  müssen  in  allen  Teilen  so  hergestellt  werden,  daß  sie
hiureichend  gegen  Formveränderung  und  gegen  Rosten  geschützt  sowie  gasdicht

sind.
An  den  Apparaten  dürfen  keine  aus  Kupfer  bestehenden  Teile  angebracht
sein.  Die  Verwendung  von  Kupferlegierungen  ist  zulässig.

Aufstellung  feststehender  Azethlenapparate.

5  6.

Feststehende  Azetylenapparate,  d.  h.  solche,  welche  mit  einer  festverlegten
Leitung  verbunden  sind  oder  bei  beweglicher  Leitung  den  Aufstellungsraum  nicht
wechseln,  müssen  in  besonderen,  ausschließlich  den  Zwecken  des  Betriebs  der
Apparate  dienenden  Räumen  mit  dichten  Wänden  und  leichter  Bedachung  aufgestellt
  werden  (vergl.  jedoch  §§  11  und  12).  Die  Verschalung  der  Dachflächen
oder  die  lose  Auflegung  einer  leichten,  mit  schlechten  Wärmeleitern  bedeckten
Zwischendecke  ist  gestattet,  Gasbehälter  dürfen  im  Freien  aufgestellt  werden,  wenn
ihre  Wasserabschlüsse  gegen  Einfrieren  geschützt  sind.

Diie  Apparatenräume  müssen  derartig  geräumig  sein,  daß  die  Apparate  zugänglich
  sind.
§  7.

Die  Apparatenräume  müssen  genügendes  Tageslicht  haben,  um  in  ihnen
alle  erforderlichen  Arbeiten  bei  Tage,  ohne  künstliche  Beleuchtung  vornehmen  zu
können.

Apparatenräume,  bei  denen  es  nach  ihrer  Zweckbestimmung  von  vornherein
zu  erwarten  ist,  daß  eine  Bedienung  der  Apparate,  wenn  auch  nur  gelegentlich,
in  der  Dunkelheit  erforderlich  wird  (z.  B.  in  Gastwirtschaften  oder  bei  Anlagen
für  eine  Stundenleistung  von  mindestens  3000  Liter  Gas),  müssen  Einrichtungen
zur  künstlichen  Beleuchtung  erhalten.  Diese  darf  nur  von  außen  vor  gasdichten.
nicht  zu  öffnenden  Fenstern  aus  starkem  Glase  durch  geschlossene,  haltbare

76“
        <pb n="408" />
        868  Nr.  43.  1914.

Laternen  erfolgen.  Wird  in  diesen  Azetylen  benutzt,  so  muß  daneben  eine  andere
Beleuchtungsart  für  die  Laternen  betriebsbereit  vorhanden  sein.

In  der  zur  künstlichen  Beleuchtung  des  Apparatenraums  benutzten  Umfassungsfläche
  sollen,  wenn  es  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  Türen  nicht  vorhanden
  sein.  Fenster  in  dieser  Fläche  müssen  aus  starkem  Glase  bestehen,  gasdicht
  und  nicht  öffenbar  sein.

Motoren  sowie  Sicherungen  und  Kontaktvorrichtungen  elektrischer  Einrichtungen
  müssen  außerhalb  des  Apparatenraums  liegen  oder  funkensicher  sein.

5.  n%

Die  Apparatenräume  müssen  im  höchsten  Punkte  mit  guten  Lüftungseinrichtungen
  versehen  werden.  Die  Ausmündungsstellen  dieser  Lüftungseinrichtungen
  und  der  Sicherheitsrohre  an  Entwicklern  oder  Gasbehältern  müssen  von
Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Mündungen  von  Schornsteinen  für  Feuerungsanlagen,
  von  Fenster=  und  Türöffnungen  benachbarter  Räume,  in  denen  sich
offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie

von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  an  Wohnhäusern  mindestens
5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gasweges  gemessen,  entfernt  sein.  Auf  Fenster
aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und  nicht  öffenbar  sind,  finden  diese  Bestimmungen
  keine  Anwendung.  '
§9.

Die  Apparatenräume  müssen  durch  ihre  Lage  und  Bauweise  oder  durch
geeignete  Maßnahmen  vor  Frost  geschützt  sein,  sofern  nicht  die  Apparate  selbst
frostsicher  gebaut  sind.  Frostschutzmittel  dürfen  die  Wandungen  nicht  angreifen.

Die  Heizung  der  Räume  darf  nur  durch  Dampf,  Wasser  oder  andere  Einrichtungen
  (z.  B.  dichte  und  gut  mit  Isolationsmitteln  überdeckte,  gemauerte
Heizkanäle)  erfolgen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Austritt
von  Funken,  das  Glühendwerden  oder  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem
Feuer  oder  hoch  erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.  Die  Apparatenräume
müssen  von  benachbarten  Feuerstellen  ihrer  Heizungsanlaoge  durch  Brandmauern
getrennt  sein.

8  10.

Die  Türen  und  diejenigen  Fenster  des  Apparatenraumes,  welche  öffenbar
oder  nicht  durch  starkes  Glas  gasdicht  verschlossen  sind,  müssen  ins  Freie  führen
und  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und  Fenstern  benachbarter
Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leichtentzündliche  Gegenstände
  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  an
        <pb n="409" />
        Nr.  43.  1914.  1359

Wohnhäusern  mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  entfernt
  sein.  Bei  geringerem  Abstande  sowie  beim  Anbau  an  die  Nachbargrenze
oder  an  öffentliche  Wege  usw.  muß  der  Aufstellungsraum  nach  dieser  Seite  hin
durch  eine  öffnungslose  massive  Mauer  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  daß
an  eine  Brandmauer  angebaut  wird.  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Für  die  Aufstellung  von  feststehenden  Apparaten  zur  Beleuchtung  von
Schiffen  oder  über  Räumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden  (vergl.
§  3),  oder  im  Festungsrayon  braucht  die  Entfernung  von  5  Meter  nicht  eingehalten
  zu  werden,  wenn  die  Wände  des  Apparatenraums  feuersicher  sind  und
etwaige  Offnungen  in  ihnen  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und
Fenstern  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder
leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,
offenen  Treppen)  abgewendet  angeordnet  sind.  Ebenso  kann  in  den  beiden  ersten
Fällen  davon  abgesehen  werden,  daß  die  Türen  ins  Freie  führen.

8  11.

Abweichend  von  §  6  können  feststehende  Apparate  im  Freien  aufgestellt
werden,  wenn  sie  nur  während  der  frostfreien  Jahreszeit  betrieben  werden.  Auf
diese  Fälle  finden  die  Bestimmungen  des  §  13  Absatz  1  Anwendung.

Grubenentwickler  (Tiefbaufysteme)  können  im  Freien  aufgestellt  und  während
des  ganzen  Jahres  benutzt  werden,  wenn  die  Manuern  der  Entwicklergruben
sorgsam  gegen  Frosteinwirkung  isoliert  werden,  wenn  ferner  das  Verbindungsrohr
  zum  Gasbehälter  frostsicher  und  derart  verlegt  wird,  daß  es  in  allen  Teilen
Gefälle  nach  dem  Entwickler  hat,  und  wenn  die  Entwicklergrube  dicht  ist.

5  12.

Abweichend  von  58  3  und  6  können  feststehende  Apparate  für  technische
Zwecke  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  4  Kilogramm  Kalziumkarbid--füllung
  in  Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  die  Aufstellung  in  einem  besonderen
  Raume  aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist  und  nachstehende
  besondere  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer  Inbetriebsetzung
  und  ihres  Betriebes  kein  Azetylen  in  irgendwie  bedenklichen
Mengen  in  den  Aufstellungsraum  entweichen  kann,  insbesondere  muß
der  Gasbehälter  die  Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  aufgespeicherten
  Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung
des  Vorrats  die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge  aufnehmen
können.  Werden  Sicherheitsrohre  angebracht,  so  müssen  sie  ins  Freie
        <pb n="410" />
        860  Nr.  48.  1914.

geführt  werden,  ihre  Ausmündungsstellen  müssen  den  Bestimmungen
des  §  8  entsprechen.
b)  Der  Typ  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage
muß  fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und  begutachtet  sowie
von  Unserm  Ministerium  des  Innern  für  diesen  Zweck  besonders  zugelassen
  sein.  Die  Übereinstimmung  der  einzelnen  Apparate  mit  dem
zugelassenen  Typ  ist  durch  amtliche  Stempelung  der  Kupferniete  oder
Zinntropfen,  mit  denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparates
zu  befestigen  ist,  nachzuweisen.  .
Die  Aufstellung  muß  in  gut  lüftbaren  Räumen  von  mindestens  50
Kubikmeter  Luftinhalt  erfolgen.  Mehr  als  zwei  Apparate  dürfen  in
keinem  Raume  ausgestellt  werden.  Im  übrigen  muß  auf  je  4  bei  der
größten  Beanspruchung  der  Entwickler  stündlich  zu  vergasende  Kilogramm
  Kalziumkarbid  ein  Luftraum  von  mindestens  50  Kubikmeter
vorhanden  sein.  Sämtliche  Verbrauchseinrichtungen  für  Azetylen  in
solchen  Räumen  müssen  durch  eine  deutliche  Angabe  über  ihren
Stundenliterverbrauch  an  Azetylen  gekennzeichnet  werden.
4)  Von  offenem  Lichte  oder  Feuerstellen  müssen  die  Apparate  mindestens
3  Meter  Abstand  und  von  anderen  Azetylenapparaten  mindestens
6  Meter  Abstand  haben.

:.

Aufstellung  beweglicher  Azetylenapparate.

8  13.

Bewegliche  Azetylenapparate,  d.  h.  solche,  welche  für  wechselnde  Betriebsstätten
  bestimmt  sind,  dürfen  nur  im  Freien  aufgestellt  werden;  ihr  Abstand
von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Fenstern  und  Türen  benachbarter  Räume,
in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,
  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  muß  mindestens
  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  betragen;  der  Aufstellungsort
  muß  gegen  den  Zutritt  unbefugter  Personen  abgesperrt  werden.
Auf  Fenster  aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und  nicht  öffenbar  sind,  finden  diese
Bestimmungen  keine  Anwendung.  Vor  dem  unvorsichtigen  Gebrauche  von  Feuer
oder  Licht  in  der  Nähe  beweglicher  Apparate  ist  durch  Anschlag  zu  warnen.

Der  Abstand  von  5  Meter  braucht  bei  der  Benutzung  von  beweglichen
Apparaten  im  Freien  für  technische  Zwecke  (z.  B.  Schneiden,  Schweißen)  nicht
eingehalten  zu  werden,  sofern  der  Apparat  in  einem  geschlossenen  fahrbaren
        <pb n="411" />
        Nr.  43.  1914.  361

Wagenkasten  aufgestellt  wird,  dessen  Türen  und  Fenster  von  Feuerstellen  abgewendet
  sind.
§5  14.
Abweichend  von  §  13  können  bewegliche  Apparate  für  technische  Zwecke
G.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  10  Kilogramm  Kalziumkarbidfüllung
vorübergehend  in  Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  ihre  Aufstellung  im
Freien  aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist,  und  wenn  nachstehende
  besondere  Bedingungen  erfüllt  werden:
a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer  Inbetriebsetzung
  und  ihres  Betriebs  kein  Azetylen  in  irgendwie  bedenklichen
Mengen  in  den  Aufstellungsraum  entweichen  kann;  insbesondere  muß
der  Gasbehälter  die  Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  ausgespeicherten
  Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung
des  Vorratz  die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge  aufnehmen.

könn

b)  Der  rJnp.  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage
muß  fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und  begutachtet  sowie
von  Unserm  Ministerium  des  Innern  für  diesen  Zweck  besonders  zugelassen
  sein.  Die  Übereinstimmung  der  einzelnen  Apparate  mit  dem
zugelassenen  Typ  ist  durch  amtliche  Stempelung  der  Kupferniete  oder
Zinntropfen,  mit  denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparats
zu  befestigen  ist,  nachzuweisen.

Sicherheitsrohre  müssen  ins  Freie  geführt  werden,  die  Ausmündungsstellen
  müssen  den  Bestimmungen  des  §  8  entsprechen.

Kalkschlammgruben.
s  15.

Kalkschlammgruben  müssen  im  Freien  angelegt  werden.  Bedeckte  Gruben
sind  mit  einer  wirksamen  Entlüftungsvorrichtung  zu  versehen,  offene  mit  Geländer
  zu  umgeben.  Oberhalb,  jedoch  in  der  Nähe  der  Grube,  ist  ein  Schild
mit  dem  Verbote  des  Rauchens  und  des  Umgehens  mit  glimmenden  oder  brennenden
  Gegenständen  anzubringen.

Betrieb  der  Azetylenapparate.
816.

Die  Apparatenräume  dürfen  nur  für  die  Zwecke  des  Betriebes  der  Apparate
verwendet  und  von  Unbefugten  nicht  betreten  werden.  Das  Betreten  der  Räume

60
        <pb n="412" />
        362  Nr.  48.  1914.

mit  Licht,  die  Benutzung  von  Feuerzeug  sowie  das  Rauchen  in  ihnen  ist  verboten.
Diese  Verbote  sind  außen  an  den  Eingangstüren  durch  Anschläge  deutlich  sichtbar
  zu  machen.  Sie  beziehen  sich  nicht  auf  Arbeitsräume,  innerhalb  deren
Apparate  zu  technischen  Zwecken  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  benutzt  werden
  dürfen.  Das  Betreten  von  Apparatenräumen  mit  elektrischen  Hand=  oder
Taschenlampen  ist  gestattet.

5  17.

In  jedem  Raume,  in  dem  Azetylenapparate  dauernd  benutzt  werden,  muß
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Anweisung  über  die  Behandlung
der  Apparate  im  regelmäßigen  Betrieb  und  bei  Störungen  in  deutlicher,  gegen
zerstörende  Einflüsse  geschützter  Schrift  angeschlagen  werden.

*  18.

Die  Überwachung  und  Bedienung  der  Azetylenapparate  darf  nur  durch  zuverlässige,
  mit  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  vertraute  Personen  erfolgen.

Lagerung  von  Kalziumkarbid.

8  18.

Kalziumkarbid  darf  nur  in  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  gelagert
werden  und  muß  gegen  Zutritt  von  Wasser  oder  Feuchtigkeit  geschützt  sein.

Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Kalziumkarbid,  vor  Nässe  zu
schützen.“

Die  Anwendung  von  Einlötungsapparaten  oder  funkenreißenden  Instrumenten
  zum  Offnen  verlöteter  Gefäße  ist  verboten.

Nur  eine  dem  voraussichtlichen  Tagesverbrauch  entsprechende  Anzahl  von
Gefäßen  darf  geöffnet  sein.  Geöffnete  Gefäße  sind  mit  wasserdicht  schließenden
oder  übergreifenden,  wasserundurchlässigen  Deckeln  verdeckt  zu  halten.

a)  in  Apparatenräumen.

8  20.

In  Apparatenräumen  dürfen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  8  19
bei  Anlagen  bis  zu  50  Kilogramm  täglichem  Kalziumkarbidverbrauch  außer  der
für  den  Gebrauch  geöffneten  Karbidbüchse  höchstens  500  Kilogramm,  bei  größeren
Anlagen  höchstens  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid  gelagert  werden.
        <pb n="413" />
        Nr.  48.  1914.  363

b)  in  Verkaufsräumen.

5  21.

Mengen  bis  zu  100  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen  unter  Beachtung
der  Vorschriften  des  §  19  ohne  weitergehende  Beschränkungen  gelagert  werden.
Die  Lagermenge  kann  ausnahmsweise  bis  auf  200  Kilogramm  erhöht  werden,
wenn  der  über  100  Kilogramm  hinausgehende  Vorrat  in  luft=  und  wasserdicht

verschlossenen  Blechbüchsen  aufbewahrt  wird  und  diese  Büchsen  nur  verschlossen
abgegeben  werden.

)  in  besonderen  Lagerräumen.

8  22.  «

Mengen  über  100  Kilogramm  bis  zu  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid
dürfen  nur  in  trockenen,  hellen  und  gut  gelüfteten  Räumen,  die  gegen  den  Zutritt
  von  Wasser  sicher  geschützt  sind,  unter  Beachtung  der  Vorschrifen  des  §  19
gelagert  werden.  Werden  die  Räume  geheizt,  so  darf  die  Heizung  nur  durch  Einrichtungen
  geschehen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Eintritt  von
Wasser  in  den  Lagerraum  und  der  Zutritt  etwa  entwickelten  Azetylens  zu  offenem
Feuer  oder  hocherhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.

Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.

523.

Mengen  von  mehr  als  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen  unter  Beachtung
  der  Vorschriften  der  §§  19  und  22  nur  in  Räumen  gelagert  werden,
die  von  anstoßenden  Räumen  und  benachbarten  Gebäuden  durch  massive,  den
baupolizeilichen  Bestimmungen  entsprechende  Brandmauern,  von  darunter  befindlichen
  Räumen  durch  massive,  öffnungslose  Gewölbe  getrennt  sind.

Brandmauern  dürfen  durch  feuerfeste,  selbsttätig  schließende  Türen  durchbrochen
  sein.  Wo  die  Brandmauern  den  Abschluß  des  Lagerraums  gegen  ein
Nachbargebäude  bilden,  das  mindestens  3  Meter  entsernt  ist,  können  sie  durch
eine  Wellblechwand  ersetzt  werden.  Gegen  ein  Nachbargebäude,  das  einen  Abstand
  von  mindestens  5  Meter  hat,  ist  eine  Abtrennung  durch  eine  Brandmauer
oder  Wellblechwand  nicht  erforderlich.

Die  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Die  Mitlagerung  explosiver  oder  leicht  entzündlicher  Gegenstände  ist  gestattet
  in  Lagerräumen,  in  denen  eine  Umpackung  oder  ein  Abfüllen  leicht  entzündlicher
  Gegenstände  und  Flüssigkeiten  oder  des  Kalziumkarbids  nicht  stattfindet.
Die  Räume  dürfen  mit  Licht  nicht  betreten  werden  und  als  Innenbeleuchtung

77
        <pb n="414" />
        884  Nr.  48.  1914.

nur  elektrische  Glühlampen  mit  starker  Fassung  und  Überglocke  und  außerhalb
des  Raums  angebrachtem  Schalter  erhalten.  Ist  eine  Außenbeleuchtung  vorhanden,
  so  darf  sie  nur  hinter  dicht  schließenden,  nicht  öffenbaren  Fenstern  aus
starkem  Glase  stattfinden.

d)  im  Freien.

8  24.

Die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  im  Freien  ist  nur  in  wasserdichten
Metallgefäßen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  5  Meter  von  Gebäuden  gestattet.
  Die  Lagerstätte  ist  auf  allen  Seiten  in  einem  Abstande  von  mindestens
1  Meter  mit  einem  Zaune  oder  Drahtgitter  zu  versehen.  Der  Raum  zwischen
Lager  und  Umwehrung  ist  von  brennbaren  oder  explosiblen  Gegenständen  freizuhalten.
  ·
*  Das  Kalziumkarbid  ist  auf  einer  Bühne  zu  lagern,  von  deren  Unterkante
bis  zum  Erdboden  ein  freier  Zwischenraum  von  mindestens  20  Zentimeter  vorhanden
  sein  muß.  »

'  Das  Kalziumkarbid  ist  durch  ein  Schutzdach  oder  durch  wasserdichte  Planen
zu  schützen.  «
§25.  «

Die  in  den  §§  22  und  23  bezeichneten  Lagerräume  und  die  in  §  24  bezeichneten
  Lagerplätze  müssen  an  jedem  Zugange  mit  einer  in  die  Augen  fallenkden
  Warnungstafel  versehen  sein,  welche  die  Aufschrift  trägt:

„Kalziumkarbidlager,  Unbefugten  ist  der  Zutritt  verboten!  Zum  Löschen
eines  Brandes  kein  Wasser  zu  verwenden.“  «

Ausnahmen.

4  826.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  staatliche  und  wissenschaftliche  Institute,  soweit  sie  Azetylen  zu

Lehr=  oder  Prüfungszwecken  herstellen  oder  verwenden,

2.  auf  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  in  Fabriken,  in  denen  Kalziumkarbid
  hergestellt  oder  verarbeitet  wird,  soweit  deren  Genehmigung
nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen  erfolgt,

3.  auf  Apparate  zur  Beleuchtung  von  Fahrzeugen,  tragbare  Lampen  und
tragbare  Laternen  sowie  auf  die  Lagerung  der  hierzu  erforderlichen
Menge  Kalziumkarbid  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  den  Apparaten,
        <pb n="415" />
        Nr.  43.  1914.  365

Loampen  und  Laternen,  die  Karbidfüllung  2  Kilogramm,  der  Überdruck
  0,2  Atmosphären  und  die  Temperatur  im  Gasraume  des  Entwicklers
  1000  C  nicht  übersteigen  darf,  daß  ferner  bei  ihnen  die  Verwendung
  von  Kupfer  an  allen  vom  Azetylengas  berührten  Stellen
verboten  ist  und  das  endlich  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  Kalziumkarbid
  auf  Vorrat  gelagert  werden,

4.  auf  selbsttätige,  zu  Beleuchtungszwecken  bestimmte  Verdrängungsapparate
  für  besonders  präpariertes  Kalziumkarbid  mit  sehr  langsamer
Nachvergasung  und  festem  innerem  Zusammenhalte  (z.  B.  sogenanntem
Beagid,  Karbidid)  mit  Karbidfüllungen  bis  zu  insgesamt  2  Kilogramm,
sofern  deren  Typ  von  Unserm  Ministerium  des  Innern  auf  Grund
einer  fachmännischen  auch  im  Betriebe  vorgenommenen  Prüfung  und
Begutachtung  besonders  zugelassen,  ihr  Schild  (§  4)  entsprechend  §  14
abgestempelt  ist  und  die  Apparate  in  Räumen  aufgestellt  werden,  die
mindestens  25  Kubikmeter  Luftraum  enthalten,

5.  auf  Azetylenfackeln,  welche  im  Freien  außerhalb  von  Gebäuden,  Üüberdächern,

  Schuppen  und  in  genügender  Entfernung  von  leicht  ent.

zündlichen  Stoffen  ausgestellt  sind,  sofern  der  Typ  und  die  Größe  der
Fackeln  von  Unserm  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  einer  fachmännischen
  Prüfung  und  Begutachtung  besonders  zugelassen  und  ihr
Schild  (§  4)  entsprechend  §  14  abgestempelt  ist,  ·

6.  auf  die  Gewinnung  und  Verwendung  von  Azetylen  aus  gelöstem
Azetylen,  sofern  die  zur  Aufbewahrung  des  gelösten  Azetylens  benutzten
  Gefäße  den  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung
entsprechen.  «

.  827.

Eine  wiederholte  Anzeige  über  die  vorübergehende  Inbetriebsetzung  beweglicher
  Azetylenapparate  für  technische  Zwecke,  deren  Typ  und  Größe  von  Unserm
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  des  §  14  besonders  zugelassen  ist,  in  dem
Bezirk  anderer  Obrigkeiten  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Eigentümer  die  im
§5  1  vorgeschriebene  Anzeige  mit  dem  Nachweis  der  Zulassung  des  Apparatentyps
  durch  das  Ministerium  des  Innern  der  Obrigkeit  seines  Wohnsitzes  erstattet
hat  und  die  im  §  1  Absatz  4  erwähnte  Bescheinigung  mitführt.  Desgleichen
bedürfen  solche  Apparate,  wenn  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  gemäß  §  1
der  Azetylenverordnung  angemeldet  worden  sind,  bei  vorübergehender  Inbetrieb-=nahme
  in  Mecklenburg-Schwerin  keiner  erneuten  Anzeige,  vorausgesetzt,  daß  sie
durch  Stempelung  des  Schildes  (§§  4  und  14  der  Azetylenverordnung)  als  in

77

—.
        <pb n="416" />
        866  Nr.  43.  1914.

einem  anderen  Bundesstaate  zugelassen  kenntlich  gemacht  sind,  und  daß  die  im
§  1  Abs.  4  erwähnte  Bescheinigung  mitgeführt  wird.

Dieselbe  Erleichterung  wird  beweglichen  Apparaten  für  Beleuchtungszwecke
(3.  B.  für  Schaubuden)  gewährt,  wenn  einer  der  nach  §  14  für  technische  Zwecke
besonders  zugelassenen  Apparatentypen  zur  Beleuchtung  benutzt  wird.  Ferner
braucht  bei  Benutzung  solcher  Apparate  der  nach  §  13  Abs.  1  geforderte  Abstand
von  5  Meter  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Aufstellung  gemäß  §  13
Absatz  2  in  einem  geschlossenen  Wagenkasten  erfolgt.

.·  §28—

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  zuzulassen.  Solche  Ausnahmen  sind  insbesondere
für  die  Versuchslaboratorien  von  Fabriken  und  in  den  Fällen  der  §§  12,  14,  26
Ziffer  4  und  5  zulässig.

Für  die  Ausführung  der  Typenprüfung  von  Azetylenapparaten,  für  die
gemäß  den  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  dieser  Verordnung  die  Zulassung

—ld#  wird,  ist  die  anliegende  Prüfungsordnung  (Anlage  II)  maßgebend.

Amtliche  Prüfung  der  Azetylenanlagen.

8.  29.
Diie  Besitzer  von  Anlagen  zur  Herstellung  und  Verwendung  von  Azetylen
sind  verpflichtet,  soweit  nicht  die  Ausnahmen  des  §  26  zutreffen,  nach  der  Anmeldung
  (5§  1)  eine  amtliche  Prüfung  (Abnahme)  der  Anlage  durch  Sachverständige
  zu  gestatten,  die  hierzu  nötigen  Arbeitskräfte  und  Vorrichtungen  bereit
zu  stellen  und  die  Kosten  der  Prüfungen  zu  tragen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  für
die  Anlage  gemäß  §  1  Absatz  3  eine  erneute  Anzeige  erforderlich  ist.

Von  der  bevorstehenden  Prüfung  ist  der  Besitzer  mindestens  eine  Woche
vorher  von  dem  Sachverständigen  in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  Besitzer  kann  verlangen,
  daß  die  Prüfung  innerhalb  acht  Wochen  nach  Anmeldung  der  Anlage
bei  der  Obrigkeit  erfolgt.  Der  Sachverständige  kann  die  Außerbetriebsetzung  der
Anlage  fordern,  sofern  es  sich  zum  Zweck  der  Prüfung  als  notwendig  erweist.

Werden  bei  der  Prüfung  Mängel  festgestellt,  so  hat  der  Sachverständige
der  Ortsobrigkeit  davon  Kenntnis  zu  geben;  diese  hat  die  Beseitigung  der  Mängel
innerhalb  einer  von  dem  Sachpverständigen  festzusetzenden  angemessenen  Frist
durch  polizeiliche  Verfügung  anzuordnen  und  nach  Ablauf  der  Frist  —  soweit
——  herständige  es  für  nötig  hält  —  eine  erneute  amtliche  Prüfung  herbeizuführen.
        <pb n="417" />
        Nr.  48.  1914.  867

Nach  der  endgültigen  Abnahme  hat  der  Sachverständige  die  Abnahmebescheinigung
  in  zweifacher  Ausfertigung  der  Ortsobrigkeit  zu  übersenden,  welche  —
sofern  gegen  die  Benutzung  der  Anlage  etwa  nach  Maßgabe  des  §  12  Absatz  1
keine  Bedenken  obwalten  —  eine  der  Bescheinigungen  dem  Besitzer  behändigt.
Dieser  hat  die  Bescheinigung  so  aufzubewahren,  daß  sie  den  zur  Aufsicht  über  die
Anlage  zuständigen  Beamten  jederzeit  vorgelegt  werden  kann.  Das  gleiche  gilt
hinsichtlich  der  im  §  1  Absatz  4  gedachten  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
  beweglicher  Apparate  zu  den  im  §  27  angegebenen  Zwecken.

Apparate,  deren  Typ  von  der  zuständigen  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats
  nach  Maßgabe  der  §§  14  oder  26  Ziffer  4  und  5  zugelassen  worden  ist,
sind  bei  vorübergehender  Inbetriebnahme  in  Mecklenburg-Schwerin  keiner
wiederholten  Typen-  oder  einer  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen,  sofern  ihre
Übereinstimmung  mit  dem  geprüften  und  zugelassenen  Typ  einwandsfrei,  insbesondere
  durch  Stempelung  des  Schildes  (§&amp;amp;  4  und  14  dieser  Verordnung)
erkennbar  ist.

8  30.

Die  zur  Vornahme  der  Prüfungen  zuständigen  Sachverständigen  ernennt

Unser  Ministerium  des  Innern.

5  31.
ç  Für  die  auf  Grund  der  Prüfungsordnung  (Anlage  II)  auszuführenden
Typenprüfungen  und  die  im  §  30  vorgeschriebenen  Prüfungen  haben  die  Sachverständigen
  Gebühren  nach  Maßgabe  der  von  Unserm  Ministerium  des  Innern
zu  erlassenden  Gebührenordnungen  von  den  Besitzern  der  Azetylenentwicklungsapparate
  zu  beanspruchen.

5  32.

Von  Azetylenexplosionen  hat  der  Besitzer  der  Anlage  oder  sein  Stellvertreter
  unverzüglich  der  Ortsobrigkeit  Anzeige  zu  erstatten.  Diese  hat  die  gebotenen
  polizeilichen  Anordnungen  zu  treffen  und  den  Tatbestand  unter  Zuziehung
des  Sachverständigen  festzustellen.  Üüber  das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist
Unserm  Ministerium  des  Innern  zu  berichten.

flbergangsbestimmumgen.

5  33.
Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  bestehenden
und  der  Verordnung  vom  21.  August  1905  (Rbl.  S.  209)  entsprechenden  Azetylenanlagen
  können,  solange  sie  nicht  wesentlich  verändert  werden,  neue  Anforde-
        <pb n="418" />
        868  Nr.  43.  1914.

rungen  auf  Grunkd  dieser  Verordnung  nur  gestellt  werden,  wenn  solche  zur  Beseitigung
  erheblicher  Gefahren  für  das  Leben  und  die  Gesundbheit  der  mit  der  Bedienung
  betrauten  Personen  oder  des  Publikums  erforderlich  oder  ohne  unverhältnismäßige
  Aufwendungen  ausführbar  erscheinen.

il  auf  Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  erteilten  Befreiungen  bleiben
in  Kraft

Apparate,  die  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  nach  deren

Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  werden,  sind  nicht  zu  beanstanden.

Strafbestimmungen.

8  34.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafen
bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft,  soweit  nicht  der
Tatbestand  einer  mit  schwererer  Strafe  bedrohten  strafbaren  Handlung  gegeben
  ist.

Die  Strafen  können  durch  polizeiliche  Strafverfügungen  festgesetzt  werden.

WMzetylenfabriken.

5*  35.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  mit  Ausnahme  derjeuigen  über  die
Lagerung  von  Kalziumkarbid  finden  auch  auf  die  Anlagen  zur  fabrikmäßigen
Herstellung  von  gasförmigem,  verdichtetem,  gelöstem  und  flüssigem  Azetylen  Anwendung,
  welche  als  chemische  Fabriken  einer  Genehmigung  nach  §  16  der  Gewerbeordnung
  bedürfen.  Bei  der  Herstellung  von  flüssigem  Azetylen  sind  außerdem
  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Rbl.  S.  61)  zu  beachten.

Inkrafttreten  der  Verordnung.

8  36.
Diese  Verordnung  tritt  zwölf  Monate  nach  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Die  Verordnung  vom  21.  August  1906  (Rbl.  S.  209)  tritt  alsdann  außer  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  26.  Juni  1914
Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="419" />
        Nr.  46.  1914.  669

Anlage  1  der  Verordnung-Technische

  Grundsätze  für  den  Sau  von  IE#zetplenanlagen.
I.  Größe  und  Bauart  der  Azetplenapparate.

A.  Entwickler.

1.  Die  Größe  und  Leistungsfähigkeit  der  Entwickler  muß  dem  größten  Stundenverbrauch
  an  Gaß,  der  nach  Maßgabe  sämtlicher  angeschlossener  Verbrauchsstellen  zu
berechnen  ist,  genügen.  «

Die  Entwickler  müssen  so  viel  nutzbaren  Wasserraum  haben,  daß  bei  ihrer  größten
Beanspruchung  auf  jedes  Kilogramm  zu  vergasenden  Kalziumkarbids  mindestens  10  Liter
Wasser  entfallen.  Bei  der  Herstellung  von  Azetylengas  in  Entwicklern,  bei  denen  das
Wasser  zum  Kalziumkarbid  fließt,  bezieht  sich  vorstehende  Bestimmung  auf  das  Kühlwasser,
  mit  dem  der  Entwickler  zu  umgeben  ist.

2.  Die  Entwickler  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  festgestelt  werden  kann,  ob
genügend  Entwicklungs=  oder  Kühlwasser  vorhanden  ist.  Im  Bedarfsfalle  muß  Wasser
nachgefüllt  werden  können,  ohne  daß  nennenswerte  Mengen  von  Gas  in  die  Atmosphäre
treten.

3.  Die  Entwickler  müssen  so  gebaut  werden,  daß  die  schädlichen  Räume,  in  denen
sich  vor  der  Entwicklung  von  Gas  Luft  befindet,  auf  das  geringste  Maß  gebracht  werden.

Bei  Entwicklern  mit  mechanisch  geregeltem  Karbideinwurfe  muß  letzterer  derart
beschaffen  sein,  daß  nicht  plötzlich  gesteigerte  Mengen  von  Kalziumkarbid,  welche  außer
Verhältnis  zur  Leistungsfähigkeit  der  Apparate  stehen,  einfallen  können.  Entwickler,  bei
denen  das  esser  zum  Kalziumkarbid  fließt,  müssen  entweder  so  gebaut  werden,  daß  das
mit  einem  Male  zufließende  Wasser  den  gesamten  Karbidvorrat  zur  Vergasung  bringt,
oder  daß  das  Entwicklungswasser  jeweils  nur  in  einzelne  Abteilungen  (Vergasungskammern)
  eintreten  kann,  und  daß  nach  Beendigung  der  Vergasung  die  Vergaungs
kammern  mit  Wasser  vollgeschwemmt  werden.  Jede  Vergasungskammer  muß  mindestens
den  doppelten  Rauminhalt  des  darin  aufzuspeichernden  Kalzlumkarbids  haben.  —
sichende  Apparate,  insbesondere  nach  dem  Berührungssysteme,  die  so  gebaut  sind,  daß

er  Gasbehälter  zum  Zwecke  der  Neubeschickung  des  Entwicklers  mit  Kalziumkarbid
oder  Wasser  oder  zum  Zwecke  der  Entfernung  der  Rückstände  mit  der  Atmosphäre  in
unmittelbare  Verbindung  tritt,  sind  unzulässig.  Müssen  bei  der  Beschickung  von  Apparaten
  andere  mit  Gas  gefüllte  Räume  geöffnet  werden,  so  müssen  diese  Räume  so  klein
sein,  daß  keine  irgendwie  bedenklichen  Mengen  von  A  etylen  entweichen  können.

4.  Die  Entwickler  von  Apparaten  nach  dem  Einwurfssystem  mit  freiem  Falle
missen  bei  Verwendung  von  Kalziumkarbid  in  Stückgrößen  über  7  Millimeter  so  einchtet

  oder  mit  besonderen  Vorrichtungen  (z.  B.  beweglichen  Rosten,  fest  mit  dem

parate  verbundenen  Rührwerken  oder  Spülcerichtungn  versehen  sein  9  die  etwa
im  Schlamme  eingebetteten  Karbidstücke  vor  der  Entschlammung  zur  ergasung  gebracht
  werden  können.  »Es-·  9
        <pb n="420" />
        s70  Nr.  43.,  1914.

5.  Das  zeitweilige  Ablassen  von  Kalkschlamm  während  des  Betriebes  muß  bei
Entwicklern  nach  dem  Einwurfssystem  so  erfolgen  können,  daß  dabei  der  Eintritt  von
Luft  vermieden  wird  und  im  Entwickler  kein  Unterdruck  entstehen  kann.

6.  Entschlammungsrohre  müssen  bei  Apparaten  bis  zu  500  Liter  Entwicklungsgeh
  mindestens  500  Quadratmillimeter,  und  für  jede  weitere,  Fleiche  oder  kleinere
Größenstufe  eine  Vergrößerung  des  Querschnitts  um  mindestens  350  Quadratmillimeter
erhalten.  ·  —  .

7.  Entwickler  für  feststehende  Anlagen  mit  offenen  Wasserverschlüssen  müssen  so
eingerichtet  werden,  daß  das  Gas  bei  unzulässigen  Drucksteigerungen  durch  ein  unten
cug  abgeschnittenes  Abzugsrohr  (Sicherheitsrohr)  einen  unmittelbaren  Ausweg  ins

reie  findet,  sofern  nicht  durch  ein  Abzugsrohr  am  Gasbehälter  dafür  gesorgt  ist,  daß
dieser  Zweck  erreicht  wird.  Die  Führung  des  Abzugsrohrs  muß  den  Vorschriften  des
§.  8  der  Verordnung  entsprechen.  Das  Sicherheitsrohr  kann  mit  dem  für  Gasbehälter
vorgeschriebenen  Abzugsrohre  bei  angemessener  Weite  des  letzteren  vereinigt  werden.

B.  Gasbehälter.

8.  Jede  Azetylenanlage  miß  mindestens  einen  Gasbehälter  mit  schwimmender
Glocke  besitzen.  bie  Größe  des  Gasbehälters  muß  so  bemessen  sein,  daß  l  allen  in
sicherheitstechnischer  Hinsicht  zu  stellenden  Anforderungen  gerecht  wird.  Jedoch  soll  es
unter  allen  Umständen  genügen,  wenn  bei  Apparaten,  in  welchen  die  jeweilig  eingeführte
  Karbidmenge  nicht  ans  einmal  zur  Vergasung  gebracht  wird,  der  nutzbare  Gasraum
  mindestens  ein  Drittel,  bei  allen  anderen  Apparaten  mindestens  das  Dreifache
der  größten  auf  dem  Apparat  angegebehen  Stundenleistung  beträgt.

ird  der  Gasbehälter  mit  dem  Entwickler  vereinigt,  so  dar  der  äußere  Wasserabschluß
  der  Gasglocke  gegen  die  Aimesphäre  in  der  Regel  nicht  durch  das  Entwicklungswasser
  gebildet  und  der  innere  Wasserabschluß  durch  das  Entschlammen  oder  die  Entleerung
  des  Entwicklers  während  des  Betriebs  nicht  derart  beeinflußt  werden,  daß  eine
Verbindung  mit  der  Atmosphäre  eintreten  kann.  «

Bei  besonderen,  vom  Entwicklerraume  getrennten  Gasbehältern  muß  das  Zurücktreten
  von  Gas  in  den  Entwickler  durch  einen  Wasserabschluß  verhindert  werden,  der
durch  den  im  Gasbehälter  herrschenden  Druck  nicht  störend  beeinflußt  werden  darf.  Die
Zurückleitung  von  Gas  in  den  Entwickler  zwecks  Entschlammung  unter  Druck  wird  durch
diese  Bestimmung  nicht  betroffen.  ·  .

.  Der  Gasbehälter  muß  mit  einem  Abzugsrohre  (Sicherheitsrohre)  versehen
sein,  welches  das  Abströmen  des  Gases  bewirkt,  sobald  der  Gasbehälter  nicht  mehr  aufnahmefähig
  ist  und  der  Gasdruck  nahe  an  die  durch  die  Höhe  des  Wasserabschlusses
bedingte  Grenze  steigt.  Vorrichtungen  zur  Absperrung  des  Abzu  grofret  dürsen  nicht
angebracht  werden.  Die  Führung  des  Abzugsrohres  muß  den  Vorschriften  des  §  8
der  Verordnung  entsprechen.  Die  Weite  des  Sicherheitsrohrs  muß  bei  Gasbehältern,
denen  das  Gas  vom  Entwickler  durch  eine  Rohrleitung  zugeführt  wird,  mindestens  der
Weite  der  letzteren  entsprechen.  .

Das  Abzugsrohr  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Entwickler  mit  einem  solchen
versehen  ist,  sofern  dadurch  gleichzeitig  überschüssiges  Gas  aus  dem  Gasbehälter  abteführt
  werden  kann,  sowie  bei  Aufstellung  von  Gasbehältern  im  Freien.

10.  Es  ir  daftr  zu  sorgen,  daß  das  Gas  für  den  Verwendungszweck  hinreichend
trocken  in  die  Leitung  gelangt.
        <pb n="421" />
        Ni8.  1914.  a7a

C.  Reiniger.  .  11
«  11.  Bei  allen  Azetylengasentwicklungsapparaten  muß  in  zuverlässiger  Weise  dafür
besorgt  sein,  daß  das  Gas  in  technisch  reinem  Zustande,  d.  h.  hinreichend  frei.  von
Phosphorwasserstoff,  Schwefelwasserstoff,  Ammoniak  u.  dergl.,  in  die  Gebrauchsleitung
gelangt.  Die  Art  der  Reinigung  ist  in  der  vor  der  Inbetriebsetzung  des  Apparates
der  Ortsobrigkeit  vorzulegenden  Beschreibung  anzugeben.  Reiniger  sind  in  der  Regel
hinter  dem  Gasbehälter  und,  sofern  mehrere  Reiniger  zur  gleichzeitigen  Seupufh  an-Heordnet
  werden,  derart  anzuordnen,  daß  sie  einzeln  oder  gruppenweise  ausgeschaltet
werden  können,  und  daß  das  Gas  im  Reiniger  gleichmäßig  verteilt  wird.

Erforderlichenfalls  (insbesondere  bei  getrennt  vom  Entwickler  aufgestelltem  Gasbehälter)
  ist  der  Apparat  außer  mit  einer  Reinigungsanlage  noch  mit  einem  Wäscher
—  versehen.  Dieser  kann  zugleich  als  Wasserabschluß  zwischen  Entwickler  und  G
chälter  ausgebildet  sein.  Er  muß  Vorrichtungen  erhalten,  die  das  Nachfüllen  von
Wasser  während  des  Betriebes  ermöglichen  und  einen  zu  hohen  Flüssigkeitsstand  vermeiden
  lassen.  "  —-Azetglcnanlagen

  für  eine  Stundenleistung  von  mindestens  3000  Liter  Gas  müssen
mindestens  mit  einem  besonderen  Wäscher  und  zwei  umschaltbaren  Reinigungsanlagen
versehen  werden.

12.  Die  Reinigungsmasse  darf  keine  mit  dem  Gase  abziehenden  Produkte  erzeugen,
welche  die  Metalle  des  Apparates  oder  der  Leitung  angreifen.  Sie  muß  in  den  Reinigern
  in  solcher  Weise  untergebracht  werden,  daß  eine  zerstörende  Einwirkung  auf
die  metallischen  Wände  des  Reinigers  ausgeschlossen  ist.  Sie  darf  in  Verbindung  mit
Azetylen  keine  explosiven  Verbindungen  bilden  können.

4  D.  Wasservorlage.
.  13.  Für  Azetylenanlagen  zum  Schweißen,  Schneiden,  Löten  oder  dergleichen  It
an  jeder  Gebrauchsstelle  die  Eisschaliung  einer  Wasservorlage  erforderlich,  welche  das
Zurücktreten  von  Sanerstoff  oder  Luft  in  die  Azetylenaulage  wirksam  verhindert  und
einen  ctwaigen  Flammenrückschlag  unschädlich  macht.

E.  Rohrleitungen.

14.  Die  Abmessungen  der  Rohrleitungen  und  Hähne  müssen  im  richtigen  Verhältuis
  zu  der  Leistung  der  Apparate  stehen.  Den  Rohrleitungen  ist  genügendes  Gefälle
  zu  geben,  so  daß  die  Ansammlung  von  Wasser  vermieden  wird;  an  allen  tiefften
Punkten  müssen  zugängliche  Entwässerungsvorrichtungen  angebracht  werden.  Als  Material
  für  Gasleitungen  darf  nur  Eisen  verwendet  werden.  Gummischläuche  sind  nür
zur  Verbindung  mit  beweglichen  Lampen,  Kochapparaten,  Schweißpistolen  ufw.,  bei  Anagen
  zur  Beleuchtung  von  Schaubuden,  Karussells  und  dergleichen  zum  Anschluß  des
Apparats  an  die  festverlegte  Gasleitung  und  in  den  Fällen  der  s#  12  und  14  der  Verordnung
  zum  Anschluß  an  Sicherheitsrohre  zulässig.  Die  Schläuche  müssen  durch  Drahtwickelung
  oder  auf  ähnliche  Weise  verstärkt  und  durch  Hähne  in  den  festen  Leitungen
absperrbar  sein.  Für  technische  Zwecke  bedürfen  die  Schläuche  keiner  Drahtumwickelung.
Zum  Schutze  gegen  Abgleiten  der  Schlauchenden  sind  diese  auf  den  Rohrstutzen  durch
geeignete  Befestigungsmittel  zu  sichern.  Für  Schweiß=  und  Lötbrenner  sind  solche  nicht
erforderlich.  Die  Leitungen  müssen  im  übrigen  unter  Beobachtung  derselben  Vorsichts-78
        <pb n="422" />
        T  Nr.  43.  1914.

maßregeln  wie  Steinkohlengasleitungen  nach  den  Regeln  des  deutschen  Vereins  von
Gas=  und  Wasserfachmännern  verlegt  werden.  ç

Kupferlegierungen  sind  für  Hähne,  Ventile  und  Verschraubungen  zulässig,  reines
Kupfer  nur  für  Heizerenner.  «

F.  Allgemeine  Bestimmungen.

15.  Die  Beschickung  der  Entwickler  mit  Kalziumkarbid  und  Wasser  muß  so  geregelt
  sein,  daß  das  Entwicklungs=  oder  Kühlwasser  keine  höhere  Temperatur  als  60  %
annimmt.

16.  Der  innere  überdruck  eines  Azety  etwicklungsapparats  darf  in  der  Regel
in  keinem  Teile  500  Millimeter  Wassersäule  überschreiten;  in  besonderen  Fällen  können
höhere  Drucke  bis  zu  einer  halben  Atmosphäre  angewendet  werden,  wenn  die  Verwendung
  des  Gases  (z.  B.  zu  technischen  Zwecken)  dies  bedingt.  Die  durch  die  Eisenbahn-Verbeyrsordnung
  getroffenen  besonderen  Vorschriften  für  eiserne  Gefäße  mit  komprimiertem
  gelöstem  Azetylen  werden  hierdurch  nicht  berührt.  *  4

Der  Druck  in  den  Huusleitungen  darf  in  der  Regel  250  Millimeter  Wassersäule
nicht  überschreiten,  es  sei  denn,  daß  in  besonderen  Fällen  höhere  Drucke  durch  die  Art
der  Verwendung  des  Gases  (3.  B.  zu  technischen  Zwecken)  bedingt  werden  und  ohne
Gefahr  zulässig  sind.

17.  In.  keinem  Teile  des  Entwicklers  darf,  in  der  Mitte  des  Gasraums  gemessen,
eine  Erhitung  des  Gases  über  100%  C  eintreten.  Das  Gas  darf  dem  Gasbehälter  nicht
mit  einer  50  5  C  übersteigenden  Temperatur  zugeführt  werden.

18.  Werden  Druckmesser  (Flüssigkeitsmesser)  an  den  Apparaten  angebracht,  so
müssen  sie  absperrbar  und  mindestens  doppelt  so  lang  sein,  als  es  der  normale  Gasdruck
erfordert.  In  Azetylenanlagen  für  Beleuchtungszwecke  mit  einer  Stundenleistung  von
mindestens  3000  Liter  Gas  ist  für  jede  Apparatengruppe  sowie  für  etwa  besonders  auf-Helte
  Gasbehälter  und  für  das  Rohrneg  je  ein  eigener  Druckmesser  mit  entsprechender

ezeichnung  anzubringen.

19.  Jede  Azetylenanlage  ist  so  einzurichten,  daß  bei  der  ersten  Inbetriebnahme
und  nach  Vedarf  ie  Ableitung  des  Gasluftsgemisches  ins  Freie  erfolgen  kann.  Jede
feststehende  Anlage  ist  mit  einem  Haupthahne  zu  versehen,  der  das  Abstellen  der  ganzen

ohrleitung  gestattet  und  leicht.  zugän  lich  vor  dem  Reiniger  angebracht  sein  muß.

Wird  am  Entwickler  ein  A  [perrhah  vorgesehen,  so  muß  dieser  als  Dreiweghahn
derart  ausgestattet  werden,  daß  das  im  Entwickler  nach  seiner  Abschaltung  etwa  noch
entwickelte  Gas  durch  eine  Rohrleitung  ins  Freie  geleitet  wird.  Bei  Weeklenenlaßen
für  Beleuchtungszwecke  mit  einer  Stundenleistung  von  mindestens  3000  Liter  Gas
müssen  Wäscher,  Reinigeranlage,  Trockner,  Stationsgasmesser,  Druckregulator  usw.  mit
vollkommenen  Umgehungsleitungen  versehen  sein.

20.  Durch  die  Art  der  Führung  der  Gaszuleitungs=  und  Abführungsrohre  ist  zu
vermeiden,  daß  Verstopfungen  der  Gaswege,  insbesondere  durch  Kondenswasser,  eintreten
  können.  Erforderlichenfalls  sind  Entwässerungsvorrichtungen  vorzusehen.

der.  MI.  26
        <pb n="423" />
        Nr.  48.  1914.  878

Anlage  II  der  Berordnung.

Prüfungsordônung

für  Azetylenapparate,  für  die  gemäß  den  §8  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5.  der
Verordnung  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen
sowie  über  Lagerung  von  Kalziumkarbid  die  Zulassung  beantragt  wird.

I.  1.  Anträge  d  Zulassung  von  Typen  sind  in  den  Fällen  der  I§s  12,  14  und
26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung  an  „die  technische  Aussichtskommission  für  die  Unter-Hbachunse
  und  Prüsstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins“  zu  Berlin,  Leipziger  Straße  2,
zu.  richten.

2.  Dem  Antrage  sind  je  in  zweifacher  Ausfertigung  beizufügen:

#a)  eine  deutliche  Schnittzeichnung  des  Apparates  mit  eingetragenen  Maßen
(auch  der  Wandstärken)  oder  einer  tabellarischen  Übersicht  der  Maße,  falls  die
Apparate  in  verschiedenen  Größen  hergestellt  werden  sollen.  Bei  Schweißund
  Schneideanlagen  ist  die  Wasservorlage  in  derselben  Weise  darzustellen,

b)  eine  genaue  Beschreibung  des  Apparates  mit  Angaben  über  das  Material
der  Einzelteile,  den  nutz-baren  Inhalt  des  Gasbehälters  und  des  Wasserraums
  des  Entwicklers  oder  des  Kühlwasserraums,  über  die  Karbidfüllung
und  die  größte  Stundenleistung,  getrennt  für  die  einzelnen  Herstellungsgrößen
  des  Apparatentyps,  sowie  ber  die  Art  der  Reinigung  des  Gases  und
die  Wasservorlage,

2  eine  eingehende  Betriebsvorschrift.

3.  Außerdem  ist  in  den  Fällen  der  ##  12,  14  und  26  Ziffer  4  der  Verordnung
eine  Bescheinigung  darüber  beizufügen,  daß  die  Verprüfungsgebühr  gemäß  der  Gebührenordnung
  an  den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  worden  ist.

Die  Prüfungen  zerfallen  in  Vorprüfungen  und  Betriebsprüfungen.  Anträge
gemäß  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  unterliegen  nur  einer  fachmännischen  Begutachtung
  an  Hand  eines  einzusendenden  Apparates.

5.  Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  auf  ihre  Vollständigkeit  geprüft  und  erforderlichenfalls
  ergänzt  worden  sind,  der  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
Azetylenvereins  Überwiesen.  Der  Antragsteller  erhält  hiervon  Nachricht,  in  den  Fällen
des  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  mit  der  Aufforderung,  der  Prüfstelle  nunmehr  einen
Apparat  zu  überweisen  und  den  Nachweis  zu  liefern,  daß  die  Prüfungsgebühr  gemäß
der  Gebührenordnung  an  den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  ist.

II.  1.  Die  Vorprüfung  erfolgt  durc  die  Prüfstelle  an  Hand  der  eingereichten
Unterlagen  zum  Zwecke  der  Erteilung  eines  Vorbescheides,  ob  der  Apparat  zur  Ausführung
  der  technischen  Betriebsprüfung  geeignet  erscheint.  Wegen  Beseitigung  offenkundiger
  Mängel  setzt  sich  die  Prüfstelle  mit  dem  Antragsteller  unmittelbar  ins  Benehmen.
        <pb n="424" />
        374  Nr.  43.  1914.

2.  Vorbescheide,  durch  welche  Apparate  als  nicht  geeignet  für  die  Betriebsprüfung
bezeichnet  werden,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.  Abschrift  der  Vorbescheide  ist  der
technischen  Aufsichtskommission  zu  übersenden.

3.  Gegen  einen  abweisenden  Vorbescheid  steht  dem  Antragsteller  binnen  einer  Frist
von  14  Tagen  nach  Empfang  des  Vorbescheides  die  Berufung  an  die  technische  Aufsichtskommission
  offen.  Diese  entscheidet  endgültig.

III.  1.  Ist  der  Apparat  nach  dem  Ergebnis  der  Vorprüfung  für  die  Betriebsprüfung
  geeignet,  so  fordert  die  technische  Aufsichtskommission  den  Antragsteller  zur  Ein-Ene
  ber  Prüfungsgebhr  und  eines  betriebsfertigen  Apparats  an  die  Untersuchungsund
  Prüsstelle  auf.  Die  Betriebsprüfung  wird  erst  begonnen,  nachdem  die  Gebühr  bezahlt
  ist.  Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  den  eingesandten  Afparat  der  Prüfstelle-so“
ange  zur  Verfügung  zu  stellen,  bis  über  seinen  Antrag  entschieden  worden  ist.

Von  jedem  Apparatentyp  wird  in  der  Regel  nur  eine  Ausführung,  und  zwar
mittlerer  Größe,  im  Betriebe  geprüft.  Die  technische  Aufsichtskommission  ist  befugt,  die
übertragung  der  Prüfungsergebnisse  auf  andere  Größen  desselben  Typs  auszuschließen
oder  von  einer  besonderen  Prüfung  abhängig  zu  machen.  .

.IV.1.-Die-Betricbspriifung·undfachmännischeBegutachtunghatfichaufbie
Beschickung,  Vergasung  und  Entschlammung  des  Apparats  sowie  auf  die  Wasservorlage

u  erstrecken.

2.  Die  Prüfung  ist  so  lange  durchzuführen,  bis  alle  zur  Beurteilung  erforderlichen
Gesichtspunkte  geklärt  sind;  insbesondere  ist  bei  den  unter  die  §5  12  und  14  der  Verordnung
  fallenden  Apparaten  nach  den  Absätzen  a  daselbst  sowie  nach  den  technischen
Grundsätzen  für  den  Bau  von  Azetylenanlagen  (Anlage  1  der  Verordnung)  zu  prüfen.
*  3.  In  der  Regel  soll  die  Dauer  der  Betriebsprüfung  nicht  unter  4.  Stunden  betragen,
  wobei  die  Dauer  der  Beschickung  mit  Kalziumkarbid  oder  Wasser  und  die  Dauer
der  Entschlammung  außer  Ansat  bleiben.  Der  Apparat  ist  mit  der  auf  dem  Schilde  (vgl.
§  4  der  Verordnung)  angegebenen  oder  beantragten  größten  Dauerleistung  möglichst  so
tange  zu  beanspruchen,  bis  derjenige  Grad  der  Verschlammung  erreicht  wird,  bei  welchem
Störungen  in  der  Benutzung  eintreten.  Es  ist  hiernach  festzustellen,  ob  die  vom  Unternehmer
  aufgestellte  Betriebsvorschrift  über  die  Entschlämmung  oder  Entleerung  des  Apparats
  zutreffend  erscheint.  Die  Betriebsprüfung  hat  ferner  zu  ermitteln,  ob  der  Apparat,
sei  es  auch  durch  nicht  vorschriftsmäßiges  Eingreifen  der  Bedienung  oder  durch  Aufspeicherung
  größerer  als  der  zulässigen  Menge  Kalziumkarbid,  überlastet  werden  kann,
und  ob  dabei  die  Entwickelung  einer  im  Verhältnis  zu  den  Abmessungen  des  Apparats
unzulässig  großen  Gasmenge  oder  Temperatursteigerung  wirksam  verhindert  wird  oder
Abweichungen  von  den  normalen  Verhältnissen  eintreten.  Bei  normaler  Bedienung
des  Apparats  dürfen  keine  irgendwie  bedenklichen  Mengen  Gas  austreten.  «

4.  Weiter  ist  die  Betriebsvorschrift  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  verständlich  und  zutreffend
  abgefaßt  ist,  und  ob  in  ihr  auf  die  im  Betriebe  vorauszusehenden  Störungen
und  deren  Beseitigung  (z.  B.  Wassermangel,  Nachfüllung  der  Wasserverschlüsse,  Verschlammung)
  genügend  Rücksicht  genommen  ist.  «  ;  -.«

5.  Endlich  sind  die  Wasservorlagen  auf  ihre  Wirkung  zu  prüfen.

6.  Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände,  die  durch  geringe  Anderungen  oder
Lerobsen  der  höchsten  Stundenleistung  bei  entsprechender  Anderung  der  Füll=  oder

arbidalführungseinvichenngen  behoben  werden  können,  so  ist  dem  Antragsteller  Gelegenheit
  zu  geben,  diese  Mängel  zu  beseitigen  oder  seinen  Antrag  abznändern
        <pb n="425" />
        Nr.  48.  1914.  675

7.  Die  Antragsteller  sind  verpflichtet,  der  technischen  Aussichtskommission  nach
Durchführung  der  Prüfung  berichtigte  Unterlagen  (s.  II  8  bisc)  in  der  erforderlichen
Bahl  einzusenden.  «

V.  1.  Die  Untersuchungs=  und  Prüsstelle  hat  über  die  Ergebnisse  der  Betriebsprüfung
  einen  Prüfungsbericht  au  zustellen.  Derselbe  muß  die  Zeitdauer  der  einzelnen
Prüfungsabschnitte,  während  welcher  der  Apparat  im  vollen  Betriebe  zeprüst  wurde,
unter  Angabe  des  Karbid=  und  Wesserverbrauchs,  der  Menge  des  entwickelten  Azetylens,
der  beobachteten  Temperaturen  und  aller  anderen  Wahrnehmungen  enthalten.  Ferner
ist  anzugeben,  ob  bei  der  Beschickung  oder  Entschlammung  unzulässige  Mengen  von
Azetylen  entwichen  sind,  und  ob  sich  im  Schlamme  starke  Dunkelfärbung  “–.-erscheinungen
  erheblicher  Art)  gezeigt  hat.

2.  In  dem  Bericht  ist  zum  Schlusse  eine  gutachtliche  Außerung  darüber  abzugeben,
  ob  dem  Antrag  entsprocken  werden  kann.

.  1.  Der  Prüfungsbericht  ist  dem  Vorsitzenden  der  technischen  Aufsichtskommission
vorzulegen.  ·
*  Dieser  führt  —  zunächst  auf  schriftlichem  Wege  —  im  Bedarfsfall,  namentlich  bei
#eileln.  über  die  Zulassung  von  Apparatentypen,  auf  dem  Wege  mündlicher  Beratung  die
ntscheidung  der  Kommission  darüber  herbei,  ob  den  Bundesregierungen  die  Genehmiung
  oder  Ablehnung  der  Anträge  zu  empfehlen  ist.  Ersorderlichensalt  kann  die  techni-*
  Aussichtskommission  eine  Wiederholung  der  Betriebsprüfung  in  ihrer  Gegenwart
oder  eine  Ergänzung  der  Prüfung  zwecks  Aufklärung  von  Zweifeln  anordnen.  Die
ichfihnen.  der  technischen  Aussichtskommission  sind  endgültig;  sie  sind  mit  Gründen
zu  versehen.

3.  Vor  Erlaß  einer  ablehnenden  Ertscheidung  ist  der  Antragsteller  zu  verständigen.
Erklärt  er  sich  L##-  Abänderung  des  Apparats  bereit,  ohne  daß  eine  grundsästzliche
Anderung  des  Typs  eintritt,  so  ist  nach  Ziffer  III  zu  verfahren.  Von  einer  Vorbrüfung
  wird  in  solchen  Fällen  abgesehen.

.I1.  Die  technische  Aufsichtskommission  gibt  den  geprüften  Apparatentypen,
die  von  ihr  zur  Zulassung  gemäß  den  8§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung
  empfohlen  werden,  Typennummern  und  zwar  unter  dem  Buchstaben  J  mit  fortlaufender
  Beizahl  für  solche  Apparate,  welche  gemäß  §  12,  unter  dem  Buchstaben  A
mit  fortlaufender  Beizahl  für  solche,  welche  gemäß  9  14  zugelassen  werden  sollen.
Beagid=  und  ähnlichen  Apparaten  sowie  Azetylenfackeln  werden  fortlaufende  Nummern
erteilt.  Die  technische  Aufsichtskommission  führt  ein  Verzeichni  über  die  erteilten  Nummern.
  Zur  Zulassung  des  Apparatentyps  sind  Unserm  Ministerium  des  Innern  von
der  technischen  Aussichtskommission  die  Entscheidung  unter  Angabe  der  Typennummern
sowie  je  eine  von  ihr  beglaubigte  Zeichnung,  Beschreibung  und  Betriebsvorschrift  des
geprüften  Apparats  zu  übersenden.

Mit  dieser  Nr.  43  werden  ausgegeben:  Nr.  38  und  39  des  Reichs-Gesetzblatis  von  1914.
79
        <pb n="426" />
        <pb n="427" />
        Ar.  44.  *

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  9.  Juli  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  28.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  April
1908,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen
  Landschulen.  (Nr.  29.)  Verordnung,  betreffend  die  Dienstverhältnisse
  der  Lehrerinnen  an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Austausch  von  Forstflächen  der
Großherzoglichen  Haußguts-  und  der  Kameralverwaltung.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  28.)  Verordnung  vom  4.  Juli  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung  vom
28.  April  1908,  betressend  die  Dienstverhältnisse  der  Lehrer  an  ritter-  und
landschaftlichen  Landschulen.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Koöniglichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom
28.  April  1908,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen
  Landschulen  (Rbl.  1908,  Nr.  17),  was  folgt:
        <pb n="428" />
        678  Nr.  44.  1914.

J.

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  des  §  5  tritt  die  nachstehende  Bestimmung:
  .

»DerMehrbet1-ag(Absatz1),wel«chermindestensWova
tragen  muß,  kann  durch  die  Schulkommission  bis  auf  250  M  erhöht
werden.  Ein  Voraus  von  mehr  als  200  (A  soll  jedoch  ausnahmsweise
  und  nur  dann  zugebilligt  werden,  wenn  die  im  Kirchendienst
aufzuwendende  Arbeit  besonders  umfänglich  ist.  Die  Entscheidung
der  Schulkommission  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Oberkirchenrats  nach
Anhörung  des  Patronats  und  ist  endgültig.“

II.
Der  §  6  der  Verordnung  lautet  in  Zukunft:

„Die  Inhaber  von  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulstellen
erhalten  folgende  bare  Alterszulagen:

nach  3  Dienstjahren  im  Betrage  von  jährlich  100  -#,
6  200

«  «  «  «  «·  «  ,

10  «  «  «  «  «  350  M,

4  14  7  «  «  »  «  500  oll,

18  7°  «  »  «  «  600  M,

22  «  «  «  "%  7“  700  M,

24  4  77  «  »  «  800  AM.“
III.

Der  §  25  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen,  welche  nach
erlangter  Anstellungsfähigkeit,  wenn  auch  mit  Unterbrechung,  wenigstens
  zehn  Jahre  in  Unserm  Lande  im  öffentlichen  Schuldienst  oder
als  Elementarlehrer  an  einer  staatlichen  Anstalt  im  Sinne  der  8§  8

vund  9  zugebracht  haben,  sind  mit  Pension  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,
  wenn  sie  infolge  von  Blindheit,  Taubheit  oder  eines  sonstigen
körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  ihrer  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  zur  ferneren  Verwaltung  des  von  ihnen  verwalteten
Schulamts  dauernd  unfähig  sind.“  ·
        <pb n="429" />
        Der  §  27  Absatz  2  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Die  Pension  beträgt  nach  Ablauf:

von  10  vollen  Dienstjahren
11

12
13
14
15
16
17
18
19

20

Nr.  44.  1914.

IV.

300
300
324
351
420
450
480
510
576
608
640
672
748
782
864
900
936
972
1008
1044
1080
1088
1116
1134
1152
1170
1188
1206
1224
1242
1260
1278
1296
1304

M.,

879
        <pb n="430" />
        380  Nr.  44.  1914.-von

  44  vollen  Dienstjahten  1322  4,
„  45  „  „  133350  „
„  46  „  „  1368  „
„  47  „  „  1386  „
„  48  „  5„  1à104  „
„  49  „  „  1422  „
„  50  „  „  1440  „
V.

Der  8§  36  Absatz  1  erhält  nachstehende  Fassung:

„Einem  Lehrer,  welcher  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres
  dienstunfähig  geworden  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt
wird,  kann  von  der  Schulkommission  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder
lebenslänglich  eine  Pension  bis  zum  Betrage  von  300  A  zugesprochen
werden.“

VI.
In  §  38  Nr.  2  und  5  treten  an  die  Stelle  der  Worte:
„vom  vollendeten  20.  Dienstjahre  an“  die  Worte:  „vom  vollendeten
10.  Dienstjahre  an“  bezw.  „20  volle  Dienstjahre“  die  Worte:  „10
volle  Dienstjahre“  und  an  die  Stelle  der  Worte:  „die  Gesamtpension
den  Betrag  von  500  (Kx  nicht  übersteigt,“  die  Worte:  „die  Gesamtpension
  den  Betrag  von  350  l  nicht  übersteigt.“

VII.

Die  Verordnung  tritt  am  24.  Oktober  1914  mit  der  Maßgabe  in  Kraft
daß  sie  auch  auf  die  schon  zu  diesem  Zeitpunkt  in  den  Ruhestand  tretenden  Schullehrer
  Anwendung  findet.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="431" />
        Nr.  44.  1914.  381

(Mr.  29.)  Berordnung  vom  4.  Juli  1914,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der
Lehrerinnen  an  ritter=  und  landschaftlichern  Landschulen.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

verordnen  naach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  über  die  Anstellung,  das  Diensteinkommen,
  die  Entlassung  und  Pensionierung  der  nach  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit
  an  einer  ritter=  oder  landschaftlichen  Landschule  angestellten  Lehrerinnen,
  was  folgt:

I.  Anstellung.

W  1.

An  mehrklassigen  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  dürfen  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung

zur  Erteilung  von  wissenschaftlichem  Unterricht  Lehrerinnen,  welche
das  Zeugnis  der  Befähigung  zur  Erteilung  von  wissenschaftlichem
Unterricht  an  Volks=  und  Bürgerschulen  oder  an  Lyzeen  für  Mecklenburg-Schwerin
  nach  Maßgabe  der  jeweilig  geltenden  Verordnungen
oder  für  einen  anderen  deutschen  Bundesstaat  einschließlich  Elsaß-Lothringen,
  mit  dem  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  die  Anerkennung  der  Geltung  der  dort  ausgestellten
Prüfungszeugnisse  für  Lehrerinnen  vereinbart  hat  oder  vereinbaren
wird,  erlangt  haben,
mit  den  nachstehend  bezeichneten  Maßgaben  angestellt  werden:

1.  Die  Anstellung  bedarf  der  von  der  Ortsobrigkeit  zu  beantragenden
Genehmigung  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.


2.  Lehrerinnen  dürfen  nur  in  der  zweiten,  dritten  ustw.  gemischten  Klasse
und  in  den  etwa  vorhandenen  gesonderten  Mädchenklassen  unterrichten.
  In  diesen  Klassen  dürfen  sie  auch  den  Religionsunterricht
erteilen.
        <pb n="432" />
        Nr.  76.  1914.

Ergebnis

Preisverteilung  für  ausgezeichnete  in  *#  Gestütbuch  eingetragene  Zuchtstuten,
welche  sich  im  Besitze  lleinerer  Züchter  befinden,  für  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

.  «  l
ep.  Der  Vesitzer  Name  G
Nr.  Name  und  Stand  Wohynort  *n  Gestät.
Stule  buches
1.  Prämien  k  100  Mark.
"  L  Ath,  Schutze  Torber  bei  Rehna  Zölluermädchen?  24½
Erbpächter  Warsow  bei  Neukalen  Welda  114
Ch.  Erbpächter  Mislors  (Pos.)  anthuma  114
J.  Jarß,  Erbrächter  Nr.  2  Bartenshagen  dei  Parkemin  Salome  136
Bi  tark.  Erbpächter  Stalow  bei  Doderan  Caserne  723
l.  Frebm,  —  N.  Steffenshagen  bei  Neddelich;  Caspersch  1145
Lange,  Erbpächter  Borst  bei  Kroͤpelin  RNelusta  !  1124
2.  Prä#mien  se  50  Mark.  .

l  W.  Rath,  Erbpächter  Dassow  (Tuskau)  bei  Dassow#  Dese  5bs
2  A.  Körner,  Erbpächter  "  Upahl  bei  —W  Domuhr  708
9  1  Ewert,  Schulze  Unahl  bei  Grevesmühlen  Ü  Josta  *p
4  Karow,  Schulze  .  Deorf  Mecklenburg  .  Julania  1099
5  2  ow,  Erbpächter  "  Pennewitt  bei  Warin  Imitation  182.1
6  lasen,  Erbpachthofbesitzer  Oldenstorj  bei  Dobbertin  Nachbarin  1706
7  "  Möller,  Erbpächter  GEr.  Eichsen  bei  Liaiblenoschen,  Norsa  502
8Jeh.  ——  Erdpächter  Woez  bei  Püttelkow  Harpune  60•
Tiede,  Erbvächter  «  «  Picher  Jusstizweisheit  1020
10%.  Sute,  ——  Vielank  bei  Alt  Jabel  ·  Clementine  III  1033
11  Henning,  Erbrächter  Nr.  1  Lüblom  bei  Wötbelin  Disharmenie  1682
12  NMmann,  S##  -  Beenshetsltevenfloki  enne  168
13  Steulloff,  Schu  i  Goldenbo  bei  Friedrichsruhe  Altersrente  1873
14  Emil  Schmidt,  —  arbow  Warnung  1#36
15  S#.  Hr#et  —  Gnevsdors  bei  Plau  Obmannslust  1656
16  1  der,  Zitlom  bei  Siuer  Genziane  1258
17|/  Aug.  F##es  r—  r  A.  Wredenhagen  Nordenia#  l004
        <pb n="433" />
        Nr.  76.  1914.

 

 

 

 

 

 

".  Der  Besitzer  .
LIH  ·  sis  nt  des
Nr.  l  «  eh

Name  und  Stand  I  Wohnort  ꝛ  Stute  —

n  I.

18  C.  Sah,  Erbpächter  Warsow  bei  Neukalen  .  Nobels#tung  18352
19  Wilh.  Nietz,  Erbpächter  oil  bei  Stavenhagen:  Nedocia  1162
20  C.  Kienappel,  Erbpächter  Wendischhagen  bei  Nemplin  Namila  1714
21  W.  Möller,  Erbpächter  Cessin  dei  Basedow  !  Leoldammer  1682
22  Kröpelin,  Schulze  Pusiohl  dei  Bützow  Naschkatze  1815
23  Ouo  Wolter,  Erbpächter  Nr.  11  Tarnow  Nase  1646
241  W.  uplegger,  Erbpächter  Parkew  bei  Bützo#  *  Werbung  2000
25  7  Abrens,  Schulze  Hevelin  bei  Baden  Schleekrucht1999
Its-»sp-  -  #oi
27.  A.  Bade,  Erbpächter  .  siithum  Quinte«

28  F.  arm,  Erbpächter  Or  di  Sprenz  1  Kanthi  909
20  H.  Klscking,  Erbypächter  Oinrichsdorf  bei  Bentwisch  Wetterfahne  1447
30  Herm.  Susemihl,  Erpächter  Nr.  3  Schutow  bei  Noslock  Diestelbläte  337
31  J.  Minchmann,  Erbpächter  Laiten  Klein  bei  Lichtenhagen  SBVartbinde  1723
32  E.  Heytmann,  Erbpächter  Mönchhagen  Nordlandssahrt  1794
33,  H.  Eagert,  Husenpächter  Mönchhagen  Dornuröschen  1198
24  C.  Meding,  Schulze  Nont.  Wulsshagen  bei  RibnigDorret  1405
38  Kägebein,  Erbpächter  Dorf  Kneese  bei  Marlonw  1  Oberhosmeisterin283
26.  A,  v.  d.  Heyden,  Erbpächler  Willen  bei  Rostock  ;  iami  1390
3  W.  Lewethow,  Erbpächter  Borgerende  bei  Doberan  Jauliarde  1  1209
35  Heinr.  Griese,  Erbyächter  Glahagen  bei  Reddelich.  Melubia  1676
30  H.  Böckmann,  Erbpächter  N.  Steffenshagen  bei  Neddelich  Samoa  1128
30  H.  Hamaun,  Pfarrpächter  Hanstor,  bei  Varkentin  Mari  2018
41,Schmott,  Erbpächter  Heiligenhagen  bei  Clausdorf  Aradine  13%
12  Peter  Kiander,  Erbpächter  Kamin  bei  Kirch  Mulsow  Parchimenserin)#

8.  Ve#en  le  80  Mork.

1Qualinann,  Schulze  Tarnewiterhagen  bei  Klat  Schilderung

2  A.  Luckmann,  Hauswirt  Gutow  erbeten  anhten  Ambrosia

3  C.  Kliencke,  Schulze  Warnkenhagen  bei  Kiat  Schlucht

4  Hel.  Meyer,  Erbpächler.  Wilwe  NRüe#ing  bei  Vrevesmühlen  Jola

5  A.  Körner,  Erbpächter  Upahl  bei  Grevesmahlen  Jasmunda

6.  P.  Geilmann,  Erbpächter  Gr.  Woltersdor]  bei  Mimar  Para

7„  Derlelbe  Gr.  Wostersdors  hei  Wiemar  Isie

8  C.  Wandfchneider,  Erbpaͤchter  Polig  bei  Neuburg  l  Nordila

°  Lau,  Schutze  bosten  bei  Kleinen  Jaeslea  1465
10  K.  Zierck,  Hufner  Alt  Schlogsdorf  bei  Venkschon)  Jimmyefreude  i  2032

100“
        <pb n="434" />
        884  Nr.  44.  1914.

6.  Die  §§  28—36  der  Verordnung  vom  28.  April  1908  finden  sinngemäße
  Anwendung  und  zwar,  der  §  36  Absatz  1  in  der  Fassung  der
Verordnung  vom  4.  Juli  d.  Is.  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  28.  April  1908  (Röl.  Nr.  44).

7.  Die  Vorschriften  in  §  39  der  Verordnung  vom  28.  April  1908  finden
auch  für  die  Lehrerinnen  Anwendung.

§*  4.
Die  Verordnung  tritt  am  24.  Oktober  1914  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1914,  betressend  den  Austausch  von  Forstslächen
  der  Großherzoglichen  Hausguts=  und  der  Kameralverwaltung.

Nach  landesherrlich  bestätigtem  Vergleich  zwischen  den  unterzeichneten  Behörden
vom  18.  April  d.  J.  findet  zum  1.  Juli  d.  J.  ein  Austausch  von  Forstflächen
der  Großherzoglichen  Hausguts=  und  der  Kameralverwaltung  statt.

Es  gehen  über:

1.  von  der  Kameralverwaltung  zur  Großherzoglichen  Hausgutsverwaltung:
  die  Schutzbezirke  Glashagen,  Questin  und  Stäbelow.  Glashagen
  und  Stäbelow  werden  zum  Ipvendorfer  Forst,  Questin  zum
Panzower  Forst  der  Haushalts-Forstinspektion  Rostock  gelegt.

2.  von  der  Großherzoglichen  Hausgutsverwaltung  zur  Kameralverwaltung:
  der  Schutzbezirk  Jamel  ohne  die  Plüschower  Gehölze  und  der
Schutzbezirk  Göldenitz-Lepkendorf  sowie  die  Wiesen  in  der  Lantower
Koppel  und  im  Dubenhall.
        <pb n="435" />
        Nr.  44.  1914.  385

Hiervon  kommen  das  Seeholz  und  das  Schwarze  Seeholz  bei
Jamel  zum  Everstorfer  Forst  der  Forstinspektion  Rehna,  das  Rüting-Steinforter
  und  das  Schildberger  Holz  zur  Oberförsterei  Gadebusch,
die  Niendorfer,  Göldenitzer,  Kindschen  und  Kl.  Sprenzer  Tannen  zum
Forst  Letschow  und  das  Schwiesower  Moor  zum  Forste  Oettelin  der
Oberförsterei  Bützow,  die  Ochsenkoppel,  der  Scheidesoll,  die  Tannenkoppel,
  der  Kronskamper  Zuschlag  und  die  Wiesen  in  der  Lantower
Koppel  und  im  Dubenhall  an  die  Oberförsterei  Cammin.

Ausgeschlossen  von  dem  Austausch  sind  das  Satower,  das
Schwaßer,  das  Kritzmower  und  das  Levkendorfer  Moor.

Schwerin,  den  20.  Juni  1914.

Oberste  Verwaltungsbehörde  Großherzogliches  Finanzministerium,
des  Großherzoglichen  Haushalts.  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten.
v.  Oertzen.  v.  Blücher.
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        Ar.  45.  987

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  10.  Juli  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Wahlordnungen  für
die  Wahl  der  Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt  in
Schwerin  und  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer  der
Versicherungsämter.  (2)  —  hetressedd  die  Wahlordnung
für  den  Ausschuß  der  Land  6  t  Mecklenburg.

 

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1914,  betrefsend  Abänderung  der  Wahlordnungen
  für  die  Wahl  der  Bersichertenbeisitzer  bel  dem  Oberversicherungsamt
in  Schwerin  und  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer  der
Versicherungsämter.

J.

Die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt
  in  Schwerin  vom  9.  Februar  1914  (Rbl.  Nr.  11)  wird  folgendermaßen
  geändert:

1.  In  Ziffer  3  ist  statt  „Versicherungsbeisitzer“  zu  sagen  „Versichertenbeisitzer“.


2.  An  die  Stelle  der  Ziffer  26  tritt  nachstehende  Bestimmung:  „Der  Wahlleiter
  veröffentlicht  das  Wahlergebnis  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungsblattes.“


3.  Die  Ziffer  27  Absatz  2  und  die  Ziffer  30  werden  gestrichen.

82
        <pb n="438" />
        Bos  Nr.  45.  1914.

II.

Die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer
der  Versicherungsämter  vom  9.  Februar  1914  (Rbl.  Nr.  11)  wird,  wie  folgt,
geändert:

1.  An  die  Stelle  der  Ziffer  27  tritt  nachstehende  Bestimmung:  „Der  Wahlleiter
  macht  dem  Oberversicherungsamt  von  dem  Wahlergebnis  und  von  der  Gesamtstimmenzahl,
  die  er  gemäß  §  43  für  die  wahlberechtigten  Kassen  festgestellt
hat,  unverzüglich  Mitteilung.  Das  Oberversicherungsamt  veröffentlicht  das
Wahlergebnis  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungsblattes“.

2.  Die  Ziffer  28  Absatz  2  und  die  Ziffer  31  werden  gestrichen.

Schwerin,  den  6.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1914,  betressend  die  Wahlordnung  für  den
Ausschuß  der  Landes  asanstalt  Mecklenburg.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium,  Abteilung  des
Innern,  in  Neustrelitz  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Grund  des
§*  1352  der  Reichsversicherungsordnung  für  den  Ausschuß  der  die  beiden
Großherzogtümer  Mecklenburg  umfassenden  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg
  die  nachstehende  Wahlordnung.

Schwerin,  den  7.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

 

 

Wablordnung
für  den  Ausschuß  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg..
I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Direktor  des  Oberversicherungsamts  Schwerin  oder  sein  Stellvertretet
leitet  die  Wahl  (Wahlleiter).
        <pb n="439" />
        Nr.  46.  1914.  389.

Er  bestimmt  die  Zeit  (Tag  und  Stunde),  zu  welcher  die  Wahl  bei  den  einzelnen
Versccherndestmme  nuchett.2  und  rane  vorzunehmen  ist.  Die  getroffene  Bestimmung
  wird  von  ihm  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes  und  in  dem
Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Offiziellen  Anzeiger  bekannt  gemacht.  *ê

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Versicherungsvertreter  bei  den  Versicherungsämtern  im
Bezirke  der  Oberversicherungsämter  Schwerin  und  Neustrelit.  An  der  Wahl  der  Arbeitebervertreter

  im  Ausschuß  nehmen  nur  die  Arbeitgebervertreter  und  an  der  Wahl  der
Fertreier  der  Versicherten  im  Ausschuß  nur  die  Versichertenvertreter  teil.  Die  Wahlberechtigten
  erhalten  von  den  Versicherungsämtern  für  die  Wahltätigkeit  eine  Entschädigung
  in  Höhe  der  den  Versicherungsvertretern  nach  §  54  RO.  zustehenden  Bezüge,
sofern  ihnen  diese  Bezüge  nicht  schon  aus  Anlaß  einer  anderen  gleichzeitig  vorgenommenen
  Wahl  gewährt  werden.
ç  2  a.  Für  die  Wahl  wird  der  Bezirk  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg
in  zwei  Wahlbezirke  geteilt.  ·
,DerWahlbezirkIumfaßtbaöGroßherzogtum  Mecklenburg-Schwerin,  der  Wahlwebir
  II  das  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz  einschließlich  des  Fürstentums
atzeburg.

Essin  zehn  Ausschußmitglieder  und  für  jedes  von  ihnen  zwei  Ersatzmänner  zu
wählen,  und  zwar  getrennt  je  zur  Hälfte  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten.

Von  den  Ausschußmitgliedern  sind  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten,
  je  vier  mit  ihren  Ersabmännern  von  den  Versicherungsvertretern  der  Versicherungsämter
  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  (Wahlbezirk  I)  zu  wählen,
während  das  fünfte  Mitglied  aus  beiden  Gruppen  (Arbeitgeber  und  Versicherte)  nebst
den  Ersatzmännern  von  ben  Versicherungsvertretern  der  Versicherungsämter  im  Großherzogtum
  Mecklenburg-Strelitz  (Wahlbezirk  II)  zu  wählen  ist.

II.  Borbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

3.  Spätestens  6.  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  den  Wahlberechtigten
  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem
bestimmten  Termine  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  jedem  Wahlberechtigten
  ein  Umschlag  (Wahlumschlag)  übersandt,  der  mit  dem  Stempel  des  Oberversicherungsamtes
  Schwerin  versehen  ist.

4.  Die  Vorschlagslisten  sind  getrennt  für  jeden  Wahlbezirk  und  innerhalb  des
Wahlbezirks  getrennt  für  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  aufzustellen.

Se#  sollen  mindestens  dreimal  soviel  Namen  enthalten,  als  nach  Nr.  2  a  Ausschußmitglieder
  aus  der  betreffenden  Gruppe  im  Wahlbezirk  zu  wählen  sind.  Die  Vorgeschlagenen
  müssen  im  Bezirk  der  Landesversich  g##anstalt  Mecklenburg  wohnen.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer
  Teibenon  aufzuflihren.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  3  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
  unterschrieben  sein.  Im  Wahlbezirk  I  soll  der  Vertreter  in  Schwerin  wohnen

Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner  als  Vertreter.  "

82“

’.2
KDCL
1
        <pb n="440" />
        890  Nr.  45.  1914.

Mit  den  Vorschlagslisten  für  die  Versicherten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten
  eine  Erklärung  darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.
Bei  den  Vorschlagslisten  für  die  Arbeitgeber  ist  eine  solche  Erklärung  nur  erforderlich,
soweit  ein  Vor  schlaßener  nach  §  17  RVO.  bezw.  nach  §  7  der  Sapung  der  Landes-Eersicherungsanstall
  ecklenburg  zur  Ablehnung  der  Wahl  berechtigt  ist.“)

5.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Eingangs  und  für  jeden
Wahlbezirk  und  jede  Gruppe  fortlaufend  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Buchstaben
  (Arbeitgeber  A,  B  usw.,  Versicherte  A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft  die  Vorschlagslisten
  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern  mit.
Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

6.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
ich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Eine  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht
innerhalb  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen-  Den
bevollmächtigten  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  ihnen
anheimzugeben,  binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer
Vorschlagsliste  aufgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist
die  Einsichtnahme  in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

7.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterschrift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  der  Vorschlagslisten  aufzugeben.

8.  Die  Vorschlagslisten  sind  #ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder
wenn  sie  den  Vorschriften  der  Nr.  4  Abs.  1  Satz  1  nicht  entsprechen.

st  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Vertreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht  rechtzeitig
  nach,  so  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen.  Desgleichen
wird  der  Name  derjenigen  Vorgeschlagenen  gestrichen,  welche  nicht  im  Bezirke  der
Landesversicherungsanstalt  Mecklenbure  wohnen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  trotz
etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,  so
werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in  zulässiger  Zahl  vor  ihnen
Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als  die  vorgeschriebene  Zahl
von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungültig.

9.  Die  Anstände  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  10.  Tages  vor  dem  Wahltage  beseitigt
  sein.  ·«

Frühestens  9  und  spätestens  5  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen
Vorschlagslisten  von  dem  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  5)  in  den
für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des  für  den  Wahlbezirk  zuständigen  Oberversicherungsamts
  Schwerin  bezw.  Neustrelitz  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen  oder  den
Wahlberechtigten  zu  übersenden.

*).  7  der  Satzung  der  Landesversicherungsanst  :  r  als  Arbeitgeber
wählbar  ist,  kann  die  Bahl  aus  den  in  #  i“  do  lsalt  ce  Fuburg  lautete  *  ablehnen,  Lemm
er  zu  den  Beamten  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  Gemeindeverbände,  zu  den  Religionsdienern,
  zu  den  Mitgliedern  des  Deutschen  Reichstages  oder  zu  den  Militärpersonen  des  aktiven

Heeres  oder  der  aktiden  Marine  gehört  oder  w  i  Is  Apotheker  ohne
Lezech.  vder  bere  geh  er  wenn  er  als  praktischer  Arzt  oder  als  Apoth  5
        <pb n="441" />
        Nr.  45.  1914.  391.

10.  Wird  für  einen  Wahlbezirk  bis  zu  dem  in  Nr.  3  bestimmten  Termine  nur  eine
Vorschlagsliste  von  den  Arbeitgebern  oder  den  Versicherten  eingereicht,  so  findet  bei
dieser  Gruppe  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gülti  verzeichneten  Personen
gelten  als  gewählt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge,  die  sich  aus  Nr.  22  Abs.  3  ergibt.

III.  Die  Wahl.

11.  Zum  Wahlraume  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.

12.  Die  Wähler  haben  sich  auf  Verlangen  des  Vorsitzenden  des  Versicherun  samts
über  ihre  Wahlberechtigung  auszuweisen.  Als  Ausweis  genügt  in  der  Regel  die  Vorlage
der  den  Wahlberechtigten  übersandten  Aufforderung  (Nr.  3).

13.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  und  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  ausgeübt.
  Die  Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder
Vorbehalt  enthalten.  Sie  sind  außerhalb  des  Wahlraums  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung
  herzustellen.  Die  Stimmabgabe  erfolgt  bei  dem  Versicherungsamte,  bei
dem  der  Wahlberechtigte  als  Versicherungsvertreter  gewählt  ist.

Die  im  obrigkeitlichen  Bezirk  der  Großherzoglichen  Amter,  sowie  der  Magistrate
und  der  Klosterämter  wohnenden  Wahlberechtigten  können  ihr  Wahlrecht  auch  in  der
Weise  ausüben,  daß  sie  die  Stimmzettel  spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Wahleit

  in  dem  verschlossenen  Umschlage  (Nr.  3)  bei  der  Obrigkeit  ihres  Wohnortes  (Großserzegliches
  Amt,  Magistrat,  Klosteramt)  persönlich  abgeben.  Die  Obrigkeit  prüft  durch
den  von  ihr  beauftragten  Beamten  die  Wahlberechtigung  (Nr.  12).  Sie  verschließt  den
Wahlumschlag  nebst  den  etwaigen  Ausweisen  in  einem  zweiten  Umschlag,  aus  dem  sie  den
Namen,  Beruf,  bei  Versichertenvertretern  auch  den  Namen  des  Arbeitgebers  und  den
Wohnort  des  Erschienenen  sowie  Tag  und  Stunde  der  Stimmabgabe  vermerkt.  Bestehen
  gegen  die  Wahlberechtigung  des  Erschienenen  Bedenken,  so  ist  der  Stimmzettel
vtleichwohl  ein  zureichen,  die  Bedenken  sind  aber  auf  dem  Umschlage  zu  erörtern.  Spätestens
  am  Tage  nach  der  Wahl  sendet  die  Obrigkeit  die  Umschläge  an  den  Wahlleiter
(Drrektor  des  Oberversicherungsamts  Schwerin)  ab.  Die  Stimmabgabe  bei  der  Obrigeit
  erfolgt  auf  die  Gefahr  des  Wählers  mit  der  Maßgabe,  daß  verspätet  beim  Wahlleiter
  eintreffende  Stimmzettel  ungültig  sind.

Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.  Als  verändert
gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vorgeschlagenen  geändert
  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der  Liste  (Nr.  5)
enthält,  für  die  der  Wähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,  die  von  den
Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

14.  Die  zur  Ausübung  ihres  Wahlrechts  bei  den  Versicherungsämtern  Erschienenen
sind  in  Listen  einzutragen,  von  denen  die  eine  für  die  Arbeitgeber,  die  andere  für  die
Versicherten  bestimmt  ist.  In  den  Listen  ist  die  sortlaufende  Nummer,  der  Name,  Beruf
und  Wohnort  der  Erschienenen,  in  der  Liste  der  Versicherten  auch  der  Name  des  Arbeitgebers,
  bei  dem  der  Versicherte  beschäftigt  ist,  anzugeben.

Wird  ein  zur  Wahl  Erschienener  als  nicht  wahlberechtigt  zurückgewiesen,  so  ist
sein  Name  gleichwohl  in  der  Liste,  für  die  er  sich  angemeldet  hat,  aufzuführen;  der  Zurückweisungsgrund
  ist  dabei  zu  vermerken.

Aufnahme  der  Stimmzettel  ist  für  Arbeitgeber  und  Versicherte  je  eine  besondere

  Wahlurne  aufzustellen,  in  welche  die  Wahlberechtigten  ihre  Stimmzettel  in  dem
        <pb n="442" />
        8bs  Nr.  45.  1914.
verschlossenen  Umschlage  (Nr.  3)  durch  die  H
hineinlegen.  .  ·  ,,  ,  ,..

’"15.DerVorsiyeitdebeäVetiichetungöamtsvptkünbetdvnsAbkaufderfürbieWahl
jeder  Gruppe  festgesetzten  Zeit.  Danach  sind  nur  noch  Personen  zur  Wahl  zuzulassen,
die  bereits  im  Wahlraum  anwesend  sind.

Sodann  wird  die  Wahl  geschlossen  und  auf  den  Listen  durch  den  Vorsitzenden  des
Versicherungsamts  oder  den  von  ihm  dazu  bestimmten  Beamten  durch  Unterschrift  bescheinigt,
  daß  sich  niemand  weiter  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gemeldet  hat.

16.  Hierauf  sind  die  Umschläge  aus  den  beiden  Wahlurnen  zu  entnehmen  und
getrennt  zu  zählen.  Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  in  den  Listen  festgestellten
  Zahl  der  zur  Abgabe  ihrer  Stimme  Zugelassenen,  so  ist  dies  nebst  dem  zur
Aufklärung  Dienlichen  in  der  Niederschrift  (Nr.  17)  zu  vermerken.

Die  Umschläge  dürfen  nicht  geöffnet  werden.  ·.

17.  Über  die  Wahlhandlung  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  welche  Zeit  und
Ort  der  Wahlhandlung,  die  Gesamtzahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die
bei  der  Wahl  sich  etwa  ergebenden  Beanstandungen,  die  Entscheidungen  über  die  Zulassung
  zur  Wahl  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle  enthält,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl
in  Betracht  kommen.  Die  Niederschrift  ist  vom  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts  und
dem  nach  dessen  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu  unterschreiben.  "

18.  Die  Vorsthendes  be-  Versicherungsämter  reichen  dem  Wahlleiter  bis  zu  dem
von  diesem  festgesetzten  Termine  die  Listen  (Nr.  14),  die  uneröffneten  Wahlumschläge
(Nr.  16),  die  Niederschrift  (Nr.  17)  und  die  etwa  eingeforderten  Ausweise  über  die
Wahlberechtigung  (Nr.  12)  ein.  »

19.  Higtaunf  und  nach  Eingang  der  bei  den  Obrigleiten  abgegebenen  Stimmen
beruft  der  Wahlleiter  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  zwei  Wahlberechtigte  und
zwar  einen  Arbeitgeber  und  einen  Arbeitnehmer  zu  Beisitzern.  Den  Beisitzern  im  Wahlvorstande
  wird  von  dem  Oberversicherungsamt  eine  Entschädigung  in  Höhe  der  den
Beisitzern  beim  Oberversicherungsamt  nach  F§  54,  76  RWO.  zustehenden  Bezüge  gewährt.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Hondschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.  «  ,  ·

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten,
sowie  Vertreter  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg  dürfen  der  Feststellung  des
Wahlergebnisses  beiwohnen.  ·  ·

20.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge  und  nimmt  die  Stimmzettel
heraus.  Sodann  prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  für  jeden  ay##
bezirk  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste
  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.  ·  ·

Stimmzettel,  die  den  Vorschristen  der  Nr.  13  nicht  genügen  oder  ein  Merkmal
haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind  unglltig.
Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in
einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,
  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

21.  Die  Vertreter  werden  für  jeden  Wahlbezirk  unter  die  Vorschlagslisten  nach
dem  Verhältnis  der  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  20)  verteilt,  und  zwar
in  der  Reihenfolge  der  der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden
Rechnung  ergeren.

#nd  des  dazu  bestimmten  Beamten
        <pb n="443" />
        .Nr.  45.  1914.  393

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind.  in  einer
Reihe  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  ufw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
  Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen  als  aus
den  früheren  Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr
entstehen.  Bruchteile  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

22.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  glltig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zugewiesen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagenen  gewählt.  Die  überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  21  besrimmten
Verfahrens  verteilt.  6

«  Die  an  erster  Stelle  gewählten  Arbeitgeber  und  Versicherten  sind  ordentliche  Mitglieder
  des  Ausschusses,  die  an  nächster  Stelle  stehenden  Gewählten  sind  die  ersten,  die
weiter  folgenden  die  zweiten  Ersatzmänner  der  ordentlichen  Mitglieder,  und  zwar  in
der  Art,  daß  durch  die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  bestimmt  wird,  für  welche  ordentlichen
  Mitglieder  sie  als  Ersatzmänner  einzutreten  haben.  4
23.  Uber  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.  Sie
5  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuSuziehenden  Schriftführer  zu  unterreiben.


In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf
die  Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  als  ordentliche  Mitglieder  sowie  als  erste  und
zweite  Ersatßzmänner  Gewählten  anzugeben.

24.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärun.
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Ersolg  ab,  so  treten  für  sie  die  auf  derleiben
  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch  nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  22
ibs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  ein.  §  22  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Für  Ausschußmitglieder,  die  vor  Ablauf  der  Wahlzeit  ausscheiden,  rücken  die
Ersaßmänner  in  der  aus  der  Vorschrift  in  Nr.  22  Abs.  3  sich  ergebenden  Reihenfolge  ein.
(Beispiele:  Beim  Wegfall  des  an  erster  Stelle  stehenden  ordentlichen  Mitgliedes  tritt  ein
der  an  erster  Stelle  verzeichnete  Erste  Ersatzmann  und  nach  dessen  Wegfall  der  an  erster
Stelle  verzeichnete  Zweite  Ersatzmann.  Beim  Wegfall  des  an  dritter  Stelle  stehenden
ordentlichen  Mitglieds  tritt  ein  der  an  dritter  Stelle  verzeichnete  Erste  Ersatzmann  und
nach  dessen  Wegfall  der  an  dritter  Stelle  stehende  Zweite  Ersatzmann).

Scheiden  während  der  Wahlzeit  ein  Vertreter  und  seine  beiden  Ersatzmänner  aus,
so  hat  eine  Nachwahl  nur  stattzusinden,  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
oder  der  Versicherten  nicht  mehr  wenigstens  je  3  beträgt.
        <pb n="444" />
        894  Nr.  45.  1914.

25.  Der  Wahlleiter  veröffentlicht  das  Wahlergebnis,  in  der  Amtlichen  Beilage  des
Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierungs-Blattes  und  in  dem  Mecklenburg-Strelitzschen
  Offiziellen  Anzeiger.  Auch  teilt  er  das  Wahlergebnis  dem  Reichsversicherungsamt
  mit.

26.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
des  Wahler  Ernisses  bei  dem  Wahlleiter  angefochten  werden.  Uber  die  Anfechtung  enteet
  der  Wahlvorstand;  auf  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  des  Wahlvorstandes  entcheidet
  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  in  Schwerin  endgültig.  Die  Entscheidungen
  des  Wahlleiters  und  des  Vorsipenden  des  Versicherungsamtes  (Nr.  13  ff.)
können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im  ganzen  angefochten  werden,  wenn  der
Wahlleiter  und  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  nicht  selbst  ihre  Entscheidungen
auf  Beschwerde  der  Beteiligten  abändern.

27.  Die  Wahl  einer  oder  beider  Gruppen  des  betreffenden  Wahlbezirks  ist  ungültig,
  wenn  gegen  wesentliche  Vorschristen  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und
weder  eine  noncbikögliche  Ergänzung  möglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß
  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Ist  die  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.  Ist
in  einem  Wahlbezirk  nur  die  Wahl  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  ungültig,  so  ist
nur  die  Wahl  der  einen  Gruppe  zu  wiederholen.

28.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von  Dritten
die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  88  107  bis  109,  240,  339  des  Reichsstrafgesetzbuchs)
  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechen  von  Geschenken  beeinflußt
worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

29.  Die  Akten  über  die  Feststelluno  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Oberversicherungsamt  Schwerin  aufzubewahren.
        <pb n="445" />
        Ar.  46.  395

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  22.  Juli  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Ableilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verwendung  des  surrogatfreien  und
surrogathaltigen  Mecklenburgilchen  Wappenpapiers  aus  der  Papierfabrik
von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß  durch  die  Behörden.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1914,  betreffend  Verwendung  des  surrogatfreien
  und  des  furrogathaltigen  Mecklenburgischen  Wappenpapiers  aus  der
Papierfabrik  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß  durch  die  Behörden.

Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  außer  dem  surrogatfreien  Mecklenburgischen
  Wappenpapier  der  Sorten  Nr.  6  und  10  aus  der  Papierfabrik  von
F.  Schoeller  und  Bausch  in  Neu  Kaliß  —  siehe  die  Bekanntmachung  vom  31.  Mai
1894  in  Nr.  19  des  Rbl.  für  1894  —  für  die  Folge  auch  furrogathaltiges  Mecklenburgisches
  Wappenpapier  zu  verwenden  ist.

Mit  der  vorbezeichneten  Papierfabrik  sind  wegen  der  Herstellung  solchen
Papiers  die  in  den  nachfolgenden,  bis  auf  weiteres  gültigen  Bestimmungen  enthaltenen
  Vereinbarungen  getroffen  worden.
        <pb n="446" />
        Nr.  46.  1914.
Bestimmungen
Üüber
die  Beschaffenheit  und  Lieferung  der  surrogathaltigen  Mecklenburgischen
Wappenpapiere  aus  der  Papierfabrik  von  F.  Schoeller  und  Bausch  in
Neu  Kaliß  und  die  Verwendung  des  surrogatfreien  und  des  surrogathaltigen
  Schreibpapiers  zu  amtlichen  Gebrauchszwecken.

396

1.  Die  Papierfabrik  liefert  das  fsurrogathaltige  Schreibpapier  nach  den
preußischen  Normalien  in  folgenden  Sorten:

 

 

nn  Gewicht  Kleinhändler-Nr
  Bezei  Klassen-Stoff-  Fesi  Bogen-  1  Slnes  Wt
"  eheschnung  zeichen  klasse  L1.  1  größe  (500  Bogen)  (500  Bogen)
asse
em  kg.  M
11  Weißes  Kanzleipapier  Normal  3Sl  3  33  M  42  6,5  6  690
11M.|  besgl.,  mattsatiniert,  für
Schreibmaschinen  Normal  Zza  II  3  33  M  42  6,5  6  90
12  desgl.  für  Schreibmaschinen-DurchschligeNormal
  Zal  II  3  33  X  42  5  6  —
12a  besgl.  für  Schreibmaschinen-Durchschläge
  Normal  3  II  3  33  M  42  8,5  4.20
13,  Weißes  Briefpapier  Normal  3a  II  3  26⅛  742  5,2  5  650
13M.|  besgl.,  mattsatiniert,  für
Schreibmaschinen  Normal  3a  II  3  262/2  X  42  6,2  5  P0

 

Anmerkung:

 

 

 

 

 

 

 

Stoffklasse  II.

2.  Die  zur  Herstellung  des  Papiers  benutzten  Materialien  sollen  im  Interesse
  der  Haltbarkeit  des  Papiers  nur  schwach  gebleicht  sein,  wogegen  hinsichtlich
der  Weiße  und  Reinheit  des  Papiers  nur  solche  Ansprüche  gestellt  werden,  die  mit
einer  schwachen  Bleiche  technisch  zu  vereinbaren  sind.

Das  Papier  soll  ferner  frei  von  Chlor,  von  Säuren  und  überhaupt  von
allen  Bestandteilen  sein,  welche  die  Dauerhaftigkeit  des  Papiers  beeinträchtigen.

3.  Das  Papier  muß  leimfest  sein,  damit  es  sich  gut  beschreibt  und  die  Tinte
nicht  durchläßt,  es  soll  keine  hohe  Glanzglätte,  aber  eine  gut  glatte  Oberfläche
ohne  Glanz  haben.

Solehnir  Steiftlasse  II#-znhee  aus  Pedern,  mit  Zusatz  bis  zu  25%  Cellulose,  Strohstoff,  Esparto,  aber  frel  von
        <pb n="447" />
        Nr.  46.  1914.  397

4.  Das  Papier  ist  mit  einem  Wasserzeichen  zu  versehen.  Das  Wasserzeichen
soll  im  nassen  Zustande  auf  dem  Siebe  in  das  Papier  gebracht  werden,  es  soll
außer  dem  kleineren  Mecklenburgischen  Wappen  die  Firma  der  Fabrik  in  Buchstaben
  —  vollständig  oder  abgekürzt  —  und  das  Zeichen  der  Verwendungszklasse
„Normal  Za“  enthalten.  Das  Wasserzeichen  muß  vollständig,  wenn  auch  unterbrochen,
  in  jedem  Bogen  vorhanden  sein.

5.  Auf  dem  zur  Verpackung  des  Schreibpapiers  dienenden  Umschlagpapiere
werden  angegeben  die  Sorte,  deren  Nummer,  die  Bezeichnung  „Velin“  und
„Nicht  surrogatfrei“,  das  Zeichen  der  Verwendungsklasse,  das  Gewicht  des  verpackten
  Halbrieses  einschließlich  Verpackung,  der  Preis,  das  Format,  das  Wappen,
das  Fabrikzeichen.

6.  Die  Fabrik  wird  alle  Sorgfalt  darauf  verwenden,  um  zu  verhüten,  daß
zwischen  das  Papier  einer  bestimmten  Sorte  Papier  von  einer  anderen  Sorte
verpackt  wird.

7.  Der  Fabrik  bleibt  es  überlassen,  nach  ihrem  Ermessen  den  Vertrieb  des
Papiers  einzurichten,  namentlich  sich  nach  wie  vor  der  Vermittelung  einer  Agentur
zu  bedienen,  welche  die  Papiere  an  die  Schreibpapierhandlungen  zum  Verkaufe
an  die  Abnehmer  abgibt.  Es  ist  jedoch  Fürsorge  zu  treffen,  daß  nach  Möglichkeit
in  allen  Städten  und  Flecken,  in  denen  Großherzogliche  Behörden  ihren  Sitz
haben,  Verkaufsstellen  vorhanden  sind.

8.  Der  Großherzoglichen  Regierung  steht  es  frei,  die  Mecklenburgischen
Wappenpapiere  dem  Königlichen  Materialprüfungsamt  in  Dahlem  oder  einer
anderen  staatlichen  oder  staatlich  anerkannten  Anstalt  zur  Untersuchung  hinzugeben,
  um  jederzeit  feststellen  zu  können,  ob  die  den  Großherzoglichen  Behörden
gelieferten  Papiere  den  vereinbarten  Anforderungen  genügen,  oder  ob  erhobene
Ausstellungen  berechtigt  sind.  Dazu  sollen  die  Stichproben  aus  verschiedenen
Paketen  der  Lieferung,  im  ganzen  mindestens  10  Bogen,  entnommen  und  unbeschrieben,
  nicht  gerollt  und  nicht  geknifft,  zwischen  zwei  steife  Deckel  verpackt  an
das  Materialprüfungsamt  versandt  werden.  Handelt  es  sich  um  Ausstellungen
gegen  ein  einzelnes  Paket,  so  sind  mindestens  10  Bogen  aus  demselben  an  das
Prüfungsamt  zu  versenden.

Großherzogliche  Behörden,  die  Veranlassung  finden,  auf  eine  technische
Untersuchung  der  ihnen  gelieferten  Mecklenburgischen  Wappenpapiere  anzutragen,
  haben  ihre  Anträge  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu  richten  und
dabei  die  vorstehend  gegebenen  Anweisungen  zu  beachten.

9.  Der  Großherzoglichen  Regierung  steht  es  frei,  jederzeit  von  dem  durch
die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  bis  8  geregelten  Geschäftsverhältnisse  zurückzutreten.
        <pb n="448" />
        388  Nr.  46.  1914.

10.  Die  Verwendung  des  furrogatfreien  und  des  surrogathaltigen  Papiers
bei  den  Großherzoglichen  Behörden  hat  in  Zukunft,  wie  folgt,  zu  geschehen:
Sorte  Nr.  6  oder  10  (siehe  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1894)  zu
Schriftstücken,  die  zur  Allerhöchsten  Vorlage  oder  Unterschrift  gelangen
  und  zu  wichtigen  Urkunden  (Verträgen  usw.);
Sorte  Nr.  11  zu  Entwürfen,  Ausfertigungen  und  Abschriften  für

 

Handschrift;

Sorte  Nr.  11  M  zu  desgl.  für

Sorte  Nr.  12  zu  desgl.  für  Schreib  ten-Durchschläge  auf  allen
Bogenseiten;

 

 

Sorte  Nr.  12  a  zu  desgl.  für  Schreibmaschinen-Durchschläge  auf  der
1.  und  3.  Bogenseite;

Sorte  Nr.  13  zu  Schreiben  an  auswärtige  Behörden,  zu  Nachrichten
und  Erlassen  an  Privatpersonen  und  Beamte,  soweit  es  sich  um
kürzere,  nicht  mehr  als  einen  Quartbogen  beanspruchende  Mitteilungen
  handelt,  für  Handschrift;

Sorte  Nr.  13  M  zu  desgl.  für  Maschinenschrift.

Die  zurzeit  vorhandenen  Papiervorräte  der  Sorten  Nr.  O,  1,  2,  3  und  7
können  zunächst  mitaufgebraucht  werden.

Zu  Hypotheken=  und  Grundschuldbriefen  ist  wie  bisher  besonders  starkes  und
haltbares  Papier  zu  verwenden;  bezüglich  der  Beschaffung  dieses  Papiers  verbleibt
  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

Von  der  Verwendung  des  Wappenpapiers  ist  abzusehen  bei  abweichenden
Formaten,  billigst  zu  beschaffenden  Formularen  und  Papieren  zu  Verwendungszwecken,
  bei  denen  es  auf  die  Dauerhaftigkeit  des  Papiers  nicht  ankommt.

11.  Die  Bestimmungen  vom  31.  Mai  1894  werden,  soweit  sie  nicht  die
Sorten  Nr.  6  und  10  betreffen,  hiermit  aufgehoben.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  von  Blücher.

 

Mit  dieser  Nr.  46  wird  ausgegeben:  Nr  42  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="449" />
        Nr.  47.  bss

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  23.  Juli  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  30.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend
die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Rentner

·  Jörs'schen  Stiftung“  zu  Schwerin.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A.,  C,  D  nebst  Anlage
b  und  E  zum  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
vom  3.  Juni  1900.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  30.)  Zusatzverordnung  vom  15.  Juli  1914  zur  Berorbnung  vom  2.  Mai
1912,  betrefsend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen,  was  folgt:

J.  Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung
  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Rbl.  Nr.  24  für
1912),  wird  folgendermaßen  ergänzt  bezw.  geändert:

84
        <pb n="450" />
        400

—

*

r*e

#

9

—

□

Nr.  47.  1914.

Seite  20  unter  Ià  Sprengstoffe.  B.  Schießmittel.  2.  Gruppe  „Verpackung“

  c.  (2)  ist  am  Ende  hinzuzufügen:  Einzelne  Kartuschen

  dürfen  ein  höheres  Gewicht  haben.

Seite  32  unter  Ib  Munition.  „Güterverzeichnis“  Nr.  5.  Die

Uüberschrift  wird  gefaßt:
Brisante  Sprengladungen  für  Geschosse,  Torpedos
und  Minenz;  ferner  Sprengpatronen,  Sprengbüchsen
  unddergleichen,  Schrapnellgranaten  (Ziffer  7  a)  E),
sämtlichohne  Zünder.

Daselbst  wird  als  Absatz  c)  nachgetragen:

Jc)  Schrapnellgranaten  (Ziffer  73)—)  bis  7,5  cm  Kaliber
  ohne  Kammerhülsen  —  und  Bodenkammerladung
  und  ohne  Zünder.

Daselbst  unter  „Berpackung“  zu  Ziffer  5  Abs.  (2)  am  Ende  ist  nachzutragen:


Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsen=  und
Bodenkammerladungen  —  an  Stelle  der  Zünder

Zinkverschlußschrauben  mithohlem  Zapfen  —  unter
Jc)  sind  in  starke  Holzkisten  derart  zu  verpacken,  daß
sieinden  Kisten  feststehen.  Die  Kisten  sindmit  Handhaben
  so  zu  versehen,  daß  beim  Tragen  der  Kiste  die
Geschosse  mit  der  Zinkverschlußschraube  nach  oben.
gerichtet  sind.
Daselbst  im  Absatz  (3)  am  Ende:

oder  „Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsenund
  Bodenkammerladung,  Id  Oben.  Nicht  stürzen“.

Seite  45  unter  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase  unter  „Verladungsvorschriften“

  2a)  „Entzündlich  und  giftig“  ist  zwischen
„Grubengas“  und  „Olgas“  einzufügen:  "
Aethan.  .  .Ziffet5.

.  Seite  66  unter  IV.  Giftige  Stoffe  unter  Ziffer  8  des  Güterverzeichnisses

  ist  hinter  „chlorsaure  Salze“  aufzunehmen:
Bariumsuperoxyd.

Daselbst  unter  „Verpackung“  sind  in  dem  mit  „Chlorsaure  Salze“

beginnenden  Absatze  diese  Worte  zustreichen  und  dafür  zu  setzen:
Die  Stoffe  der  Ziffer  8.
        <pb n="451" />
        Nr.  47.  1914.  401

I.  In  der  Anlage  2  der  Verordnung  ist  Seite  77  in  Spalte  1  Nr.  9
hinter  „Chlorsaure  Salze“  aufzunehmen  „Bariumsuperoxyd“.

II.  Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  15.  Juli  1914.

Friedrich  Frauz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

¶.  Abteiluns.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  landesherrliche  Genehmigung  der  „Rentner
Jörs'schen  Stiftung“  zu  Schwerin.
ie  „Rentner  Jörs'sche  Stiftung“  zu  Schwerin  ist  landesherrlich  genehmigt
worden.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
·  Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1914,,  hetreffend  Abänberungen  der  Ausführungsbestimmungen

  A,  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zum  Gesetz,  betreffend

die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900.
Die  in  Nr.  31  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  26.  Juni  1914
veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Juni  1914,  betreffend
  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A,  C,  D  nebst  Anlage  b
und  E  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze,  wird  nachstehend  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
84*
        <pb n="452" />
        402  Nr.  47.  1914.

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A,  C,  D  nebst  Anlage  b
und  E  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehenden  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
A.  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zu  dem  Gesegze,  betuessend  die  Schlachtvieh=  und  Flesabeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich
1908  S.479  S.  1“)  mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August
1914  in  Kraft  treten.

I.  Der  §  29  der  Ausführungsbestimmung  D  zum  Schlachtvieh=  und  FleischbeschaugLesetze
  (Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  479,  S.67“)
wird  wie  folgt  geändert:

Im  Abs.  2b  sind  die  Worte  „oder  Rosmarinöl“  und  im  Abs.  3  die  Worte

„1  ke  Rosmarinsl“  zu  streichen;

hinter  dem  Worte  „(Birkenteer)“  ist  hinzuzufügen:
a)  im  Abs.  2  b:
5,  stark  riechendem  oder  tief  dunkel  gefärbtem  Maschinenschmieröl  (Zylinder5l)
  oder  mit  flüssigem  Terpineol  von  der  Dichte  0,  eas  bis  0/#%%
be  100.0  und  dem  Siedepunkt  unter  gewöhnlichem  Drucke  bei  216  bis

b)  im  Abs.  3:
„b  kg  stark  riechendes  oder  tief  dunkel  gefärbtes  Maschinenschmieröl
ylinderöl),  1  keg  flüssiges  Terpineol  von  den  im  Abs.  2  b  angegebenen
igenschaften“.

I.  Die  auf  die  Trichinenschau  bezüglichen  Vorschriften  der  Ausführungsbestimmungen
  A,  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zum  Schla  wieh  und  Fleischbef  augeseh
(Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  478,  S.  17)
werden  geändert  wie  folgt:

Ausführungsbestimmungen  A.
Im  #  34  erhält  Nr.  4  folgende  Fassung:
„Trichinen  bei  Schweinen,  wenn  durch  die  Untersuchung  von  14  aus  den
Zwerchfellpfeilern,  beim  Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  aus
diesem,  entnommenen  Präparaten  in  6  oder  mehr  Präparaten  oder  durch
die  Untersuchung  von  28  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  den
Bauchmuskeln  entnommenen  Präparaten  in  12  oder  mehr  Präparaten  Trichinen
  festgestellt  sind.“
        <pb n="453" />
        Nr.  47.  1914.  408

Ausführungsbestimmungen  C.
Im  zweiten  Abschnitt  unter  II  (Invasionskrankheiten)  Ziffer  22  ist  im  Abs.  1  vor
dem  letzten  Worte  „erforderlich“  einzuschalten:
aoder  eine  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop“;
ferner  ist  im  Abs.  2  an  Stelle  des  3.  Satzes  zu  setzen:
„Ersteres  ist  anzunehmen,  wenn  durch  die  Untersuchung  von  14  aus  den
Hbreren  #he  beim  Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  aus
diesem,  entnommenen  Präparaten  in  6  oder  mehr  Präparaten  oder  durch  bie
Untersuchung  von  28  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  den  Bauchmuskeln
  entnommenen  Präparaten  in  12  oder  mehr  Präparaten  Trichinen
festgestellt  sind.“

Ausführungsbestimmungen  D.
Im  (  18  Abs.  1  unter  I  B  erhält  der  bisherige  Wortlaut  von  „an  Stelle“  bis  zum
Schlusse  folgende  Fassung:

an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  ist  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten
  die  Wiederausfuhr  solcher  trichinösen  Schweine  zu  gestatten,  bei
welchen  durch  die  Untersuchung  von  14  aus  den  Zwerchfellpfeilern,  beim
Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  aus  diesem,  entnommenen  Präparaten
  in  weniger  als  6  Präparaten  oder  durch  die  Untersuchung  von  28
aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  den  Bauchmuskeln  entnommenen
Präparaten  in  weniger  als  12  Präparaten  Trichinen  festgestellt  sind,  wenn
das  Fleisch  vorher  der  für  schwach  trichinöses  Fleisch  von  Schweinen  bei
Schlachtungen  im  Inland  vorgeschriebenen  Behandlung  unterworfen  ist;“
Anlage  b  zu  den  Ausführungsbestimmungen  D  (Anweisung  für  die  Untersuchung

deß  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen).

1.  Im  §  1  ist  zwischen  Abs.  1  und  2  folgender  neue  Absatz  einzufügen:
Jalässig  ist  auch  die  Anwendung  eines  Trichinoskops,  das  bei
70—80facher  Vergrößerung  ein  Gesichtsfeld  von  mindestens  110—115  cm
Durchmesser  gibt  und  gleichfalls  die  Objekte  klar  und  deutlich  erkennen
t.

2.  Im  §  2  werden  die  Worte  „18  Minuten“  ersetzt  durch  die  Worte  „10  Minuten“;
  außerdem  erhält  der  #  2  die  nachstehenden  Zusätze:

Bei  der  Benutzung  von  Ersatzproben  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchsens
  oder  aus  den  Bauchmuskeln  bei  ganzen  Schweinen  oder  halden  ubereiteten
  Schweinen  8  4  Abs.  2,  §  5  Me  2)  sind  auf  die  mikroskopische
Untersuchung,  einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  mindestens
20  Minuten  zu  verwenden.

Erfolgt  die  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop,  so  sind  auf  die
Untersuchung  der  Proben  eines  Schweines  oder  eines  halben  zubereiteten
Schweines,  einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  jedoch  ausschließlich
  der  für  die  Probenentnahme  aufgewendeten  Zeit,  mindestens  6  Minuten,
  bei  Benutzung  von  Ersatzproben  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerch-
        <pb n="454" />
        404  Nr.  47.  1914.

Us  oder  aus  den  Bauchmuskeln  mindestens  12  Minuten,  auf  die  Unter-Wuchung
  eines  einzelnen  Stückes  Speck  mindestens  5  Minuten,  auf  die
Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke  mindestens  8  Minuten  zu
verwenden.“

3.  Im  §  4  werden  Abs.  1  und  2  gefaßt  wie  folgt:

„Die  Proben  sind  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten
Schweinen  je  in  der  Mindestgröße  einer  Haselnuß  aus  den  beiden  Zwerchfellpfeilern
  (Nierenzapfen)  am  Ubergang  in  den  sehnigen  Teil  zu  entnehmen.


In  Fällen,  in  denen  die  Zwerchfellpfeiler  etwa  abhanden  gekommen
sind,  sind  zwei  gleich  große  Proben  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells
(Kronfleisch)  oder  aus  den  Bauchmuskeln  zu  entnehmen.  In  Fällen,  in
denen  nur  ein  Zwerchfellpfeiler  vorhanden  ist,  ist  aus  diesem  eine  doppelthaselnußgroße
  Probe  zu  entnehmen.“;

ferner  wird  im  Abs.  3  hinter  „Proben“  eingeschaltet:
„ie  in  der  Mindestgröße  einer  Bohne“.
4.  Im  5  5  ist  an  Stelle  der  Worte  „Von  jeder“  bis  „auszuschneiden“  zu  setzen:

„Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Proben  hat  der  Beschauer  bei
Speck  4,  mithin  im  ganzen  12,  bei  einzelnen  Fleischstücken  6,  mithin  im
genzen  18,  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen

eim  Vorhandensein  beider  Zwerchfellpfeiler  7,  mithin  im  ganzen  14,  beim
Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  14  haserkornhroße.  Stückchen
aus  verschiedenen  Stellen  möglichst  am  Üübergang  in  sehnige  Teile  auszuschneiden“;


ferner  ist  nachstehender  Abs.  2  anzufügen:

„Mllssen  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen
der  Rippenteil  des  Zwerchfells  oder  die  Bauchmuskeln  zur  Probenentnahme
verwendet  werden  (§  4  Abs.  2),  so  sind  aus  jeder  Probe  14,  mithin  im
ganzen  28  haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden."“

5.  Der  §  6  erhält  folgende  Absätze  3  und  4:

„Die  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,
  daß  jedes  Präparat  bei  70=  bis  80facher  Vergrößerung  langsam
und  sorgfältig  durchmustert  wird.

Ergeben  sich  bei  der  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop  verdächtige
Stellen,  deren  Natur  mit  Hilfe  des  Trichinoskops  nicht  sicher  festzustellen
ist,  so  sind  sie  mit  dem  Mikroskop  nachzuprüfen.“

6.  Im  5  7  wird  Absl.  2  gestrichen  und  dem  Abfs.  1  folgende  Bestimmung
hinzugefügt:

„Von  ganzen  Schweinen  sind  in  diesem  Falle  Proben  auch  aus  den
Jungen-  und  Kezllopfimuskeln  zu  entnehmen  und  zu  untersuchen.  Ist  nach

age  der  Sache,  namentlich  bei  gemeinschaftlicher  Untersuchung  oder  Aufbewahrung
  mehrerer  Schweine,  eine  Verwechselung  der  Beschinte  der
verdächtigen  Schweine  mit  denen  unverdächtiger  Schweine  möglich,  so
        <pb n="455" />
        Nr.  47.  1914.  405

sind  die  bezeichneten  Proben  von  sämtlichen  hiernach  in  Betracht  kom-ü
menden  Schweinen  zu  entnehmen  und  zu  untersuchen.  Auch  diese  Proben
find  mit  Befundbericht  dem  zuständigen  Tierarzt  zu  übergeben.

Dieser  hat  den  Befund  unverzüglich,  nötigenfalls  unter  Entnahme
noch  weiterer  Proben,  nachzuprüfen.“

7.  Der  5  9  wird  gefaßt  wie  folgt:

„Im  allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem
Taze  mit  dem  Mikroskop  nicht  mehr  als  36  Schweine  oder  ebensoviele
halbe  zubereitete  Schweine  oder  40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke
untersucht  werden.  Ausnahmsweise  dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis
45  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete  Schweine  oder  50  Speckoder
  32  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.

Mit  dem  Trichinoskop  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  im  allgemeinen
  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  60  Schweine  oder  ebensoviele  halbe
zubereitete  Schweine  oder  72  Speck=  oder  45  sonstige  Fleischstücke,  ausnahmsweise
  jedoch  bis  75  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete
Schweine  oder  90  Speck=  oder  56  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.“

8.  Im  5  10  erhält  Abs.  1  folgenden  Zusatz:

„Für  die  mit  dem  Trichinoskop  ausgeführten  Untersuchungen  sind
besondere  Schaubücher  zu  führen.“;

ferner  ist  an  Stelle  des  Abs.  2  zu  setzen:

„Wo  ein  Bedürfnis  besteht,  kann  eine  weitere  Trennung  der  Schaubücher
  für  frisches  und  für  zubereitetes  Fleisch  erfolgen.“

Ausflhrungsbestimmungen  E.
Dem  #§  5  ist  als  Abs.  2  hinzuzufügen:
·  Diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Trichinenschau  auch  mit  dem  Trichinoflop
  ausüben  wollen,  Heten  die  erforderlichen  Kenntnisse  über  die  Einrichtung
  und  den  Gebrauch  des  Trichinoskops  nachzuweisen.

Berlin,  den  24.  Juni  1914.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="456" />
        <pb n="457" />
        Nr.  18.  407

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  31.  Juli  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erklärung  des  Kriegszustandes.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1914,  betressend  Erklärung  des  Kriegszustandes.

Altona,  den  31.  Juli  1914.

Erklärung  des  Kriegszustandes.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  ist  der  Bezirk  des  IX.  Armeekorps  in  Kriegszustand
  erklärt.
Die  vollziehende  Gewalt  innerhalb  des  Korpsbezirks  geht  infolgedessen
an  mich  über.
Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  haben  meinen  Anordnungen
und  Aufträgen  Folge  zu  leisten.  –
Der  Kommandierende  General  des  IX.  Armrekorps.
(Stempel.)

Vorstehende  Erklärung  wird  hierdurch  bekannt  gemacht  mit  dem  Bemerken,
daß  die  Zivilbehörden  den  Anordnungen  und  Aufträgen  der  Militärbefehlshaber
Folge  zu  leisten  haben.

Schwerin,  den  31.  Juli  1914.

Großberzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  von  Blücher.
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        Ar.  49.  208

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonntag,  den  2.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Mobilmachung.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  das  Verbot  von  Veräffentlichungen  über  Truppenbewegungen
und  Verteidigungsmittel.  (3)  Bekanntmachung  vom  1.  Auguft  1914,
betreffend  Taubendepeschen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung
von  Aufgbote  bei  Eheschlieeßungen.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Auguft,  betressend  Mobilmachung.

Durch  Kaiserlichen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  ist  die  Mobilmachung  des
Deutschen  Heeres  befohlen.
Erster  Mobilmachungstag  ist  der  2.  August  1914.

Schwerin,  den  1.  August  1914.

EGrohberzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
angfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

86
        <pb n="460" />
        410

Nr.  49.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  August  1914,  betressend  das  Verbot  von  Beröffenltlichungen
  über  Truppenbewegungen  und  Verteidigungsmittel.

Bekianntmachung,

betreffend  das  Verbot  von  Veröffentlichungen  über  Truppen=  oder  Schiff#-bewegungen

  und  Verteidigungsmittel  vom  31.  Juli  1914.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse
  vom  3.  Juni  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  195)  verbiete  ich  bis  auf  weiteres
die  Veröffentlichung  von  Nachrichten  über  Truppen=  oder  Schiffsbewegungen  oder
über  Verteidigungsmittel,  es  sei  denn,  daß  die  Veröffentlichung  einer  Nachricht
durch  die  zuständige  Militärbehörde  ausdrücklich  genehmigt  ist.

Zuständig  für  die  Genehmigung  sind  die  Generalkommandos,  die  stellverretenden
  Generalkommandos,  die  Marine-Stationskommandos  und  das  Gouvernement
  Berlin  für  die  in  ihrem  Bezirk  erscheinenden  Druckschriften.

Zu  den  Nachrichten,  deren  Veröffentlichung  verboten  ist,  gleichviel,  ob  sie
sich  auf  Deutschland  oder  einen  fremden  Staat  beziehen,  sind  besonders  zu

rechnen:

1.  Aufstellung  von  Truppen  als  Grenz-,  Küsten=  und  Inselschutz.  Über-——.n.*—d.——.————.—



wachung  der  Hafeneinfahrten  und  Flußmündungen.  —

.  Maßnahmen  zum  Eisenbahnschutz  und  zum  Schutze  des  Kaiser-Wilhelm-Kanals

  und  Aufstellung  der  dazu  bestimmten  Truppen.

Angaben  über  den  Gang  der  Mobilmachung.  Einberufung  von  Reserven

  und  Landwehr  und  Klarmachen  (Ausrüstung)  von  Schiffen.

Aufstellung  neuer  Formationen  und  ihre  Bezeichnung.
Eintreffen  von  Kommandos  in  den  Grenzgebieten  zur  Vorbereitung

der  Einquartierung.

.  Bau  von  Rampen  auf  den  Bahnhöfen  im  Grenzgebiete  durch  Eisenbahntruppen

  und  Zivilarbeiter.

Einrichtung  von  Magazinen  in  den  Grenzgebieten  und  Aufkäufe  von

Vorräten  durch  die  Militär=  und  Marine-Verwaltung.

Abtransport  von  Truppen  und  Militär-Behörden,  von  Geschützen,

Munition,  Minen  und  Torpedos  aus  den  Garnisonen  und  Richtung
ihrer  Eisenbahnfahrt.

Durchfahrt  oder  Durchmarsch  von  Truppen  anderer  Garnisonen  und

Richtung  der  Fahrt  und  des  Marsches.
        <pb n="461" />
        10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.

18.

19.
20.

21.
22.
23.

24.
25.
26.

Eintreffen  von  Truppenabteilungen  aus  dem  Inland  an  der  Grenze
und  Angabe  ihrer  Ausladestationen  und  Quartiere.

Stärke  und  Bezeichnung  der  in  den  Grenzgebieten  aufmarschierenden
Truppen.  6  ·
Angabe  der  Grenzgebiete,  wo  sich  keine  Truppen  befinden  oder  wo  die
Truppen  weggezogen  werden.

Namen  der  höheren  Führer  und  ihre  Verwendung  und  etwaiger  Kommandowechsel.


Angaben  über  den  Abtransport  und  das  Eintreffen  der  höheren  Kommandobehörden
  und  des  Großen  Hauptauartiers.

Störungen  der  Eisenbahntransporte  durch  Unglücksfälle  und  Unbrauchbarwerden
  von  Eisenbahnen  und  Brücken.  ·
Arbeiten  an  Festungen,  Küsten-  und  Feldbefestigungen.

Bereitstellen  von  Wagenparks  und  Arbeitern  für  Zwecke  des  Heeres
oder  der  Marine.

In-  und  Außerdienststellen  von  Kriegsschiffen.

Aufenthalt  und  Bewegungen  von  Kriegsschiffen.
Fertigstellung  und  Auslegen  von  Sperren  und  Ausrüstung  von

Schiffen  mit  Minen.

Veränderung  von  Seezeichen  und  Löschen  der  Leuchtfeuer.
Beschädigung  von  Schiffen  und  ihre  Ausbesserung.

Besetzung  der  Marine-Nachrichtenstellen.

Bereitstellung,  Herrichtung  und  Beschlagnahme  von  Schiffen  der

Kauffahrteimarine  für  Zwecke  der  Marine;  Anderungen  ihrer  Ordres.
Bereitstellung  von  Docks.

Veröffentlichung  von  Briefen  von  Angehörigen  des  Heeres  oder  der
ohne  Einverständnis  der  in  der  Heimat  verbliebenen  Militärörden.


Die  vorsätzliche  Zuwiderhandlung  gegen  das  Verbot  wird  mit  Gefängnis
oder  Festungshaft  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  5000  bestraft.

Berlin,  den  31.  Juli  1914.

Der  Reichskanzler.
        <pb n="462" />
        412  Nr.  49.  1914.

Vorstehende:  Bekauntmachung  wird  hierdurch  zur.  ööffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  1.  August  1914.

„Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  vomi  Blüch  er.

(3)  Belannimachung  vom  1.  August  1914,  betreffend  Taubendepeschen.

Die  zum  militärischen  Nachrichtendienste  benutzten  Brieftauben  tragen  die
ihnen  anvertrauten  Depeschen  in  Aluminiumhülsen,  die  an  den  Schwanzfedern
oder  an  den  Ständern  befestigt  sind.

Treffen  Tauben  auf  einem  Schlage  wieder  ein,  so  sind  die  Depeschen
(Aluminiumhülsen)  von  der  Schwanzfeder  oder  dem  Ständer  zu  lösen  und  unverzüglich
  an  die  oberste.  Militärbehörde  am  Orte  auszuhändigen.

Trifft  eine  Taube  mit  Depesche  in  einem  fremden  Taubenschlag  ein  oder
wird  sie  eingefangen,  so  ist  die  Taube  ohne  Berührung  der  an  ihr  befindlichen
Depesche  unverzüglich  an  die  oberste  Militärbehörde  am  Orte  auszuhändigen.

Ist  eine  Militärbehörde  nicht  am  Orte,  so  ist  die  Depesche  bezw.  die  Taube
an  die  Ortsbehörde  zu  übergeben,  die  für  die  Weiterbeförderung  der  Depesche
an  die  Militärbehörde  oder  an  den  Befehlshaber  der  nächsten  Truppenabteilung
zu  sorgen  hat.

Die  Durchführung  dieses  Verfahrens  erfordert  die  tätige  Mitwirkung  der
gesamten  Bevölkerung.  Von  ihrer  patriotischen  Gesinmung  wird  erwartet,  daß
sedermann,  der  in  den  Besfitz  einer  Brieftaube  gelangt,  bereitwillig  den  vorstehenden
  Anprdmungen  entsprechen  wird.

Schwerin,  den  1.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerinm  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="463" />
        Nr.  49.  1914.  413

(4)  Bekanntmachung  vom  11.  April  1813,  betreffend  Befreiung  vom  Aufgebote
bel  Eheschließungen.

Auf  Grund  des  §  206  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung  zum  Bürgerlichen
il  1899  -.  ..
Gesetzbuch  om-  .  Hr  (Röl.  Nr.  18)  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
  im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern,
was  folgt:  .

1.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  oder  einer  Erklärung  des  Kriegszustandes
  (Artikel  11  und  68  der  Reichsverfassung)  ist  für  die  Befreiung
  vom  Aufgebote  zum  Zwecke  der  Eheschließung  der  Standesbeamte,
  vor  dem  die  Ehe  geschlossen  werden  soll,  zuständig,  wenn  der
Verlobte  der  bewaffneten  Macht  angehört  und  beide  Verlobte  Reichsinländer
  sind.

2.  Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  der  Ziffer  1  gehören

a)  alle  Militärpersonen  des  Friedensstandes  der  Armee  oder  der
Kaiserlichen  Marine,  einschließlich  der  Militär=  oder  Marineärzte
und  der  Militär=  oder  Marinebeamten,

b)  alle  Personen,  welche  als  Offiziere,  Arzte,  Militärbeamte  oder
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  (Reserve,  Marinereserve,
Land=  und  Seewehr,  Ersatzreserve,  Marine-Ersatzreserve)  oder
sonst  als  Wehrpflichtige  zum  Heere  oder  zur  Marine  einberufen
oder  zum  Landsturm  aufgeboten  sind  oder  sich  freiwillig  zum
Eintritt  in  das  Heer,  die  Marine  oder  den  Landsturm  gestellt
haben,

J)  alle  Personen,  die  sich  bei  dem  Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine
in  irgendeinem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisse  befinden  oder
sich  sonst  bei  dem  Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine  aufhalten
oder  ihnen  folgen.

3.  Der  Standesbeamte  hat  sich  in  geeigneter  Weise  von  der  Zugehörigkeit
  des  Verlobten  zu  den  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Personen  zu
überzeugen.  Soweit  der  dazu  erforderliche  Ausweis  nicht  auf  andere
Weise  erbracht  wird,  genügt  für  die  zu  Ziffer  2  b  bezeichneten  Personen
der  Militärpaß,  die  Gestellungsorder  oder  eine  behördliche  Bescheinigung
  über  die  freiwillige  Gestellung,  für  die  zu  Ziffer  2c  bezeichneten
Personen  die  Bescheinigung  des  Militärbefehlshabers  oder  der  Militärbehörde,
  mit  denen  das  Dienst=  oder  Vertragsverhältnis  abgeschlossen
  ist  oder  die  die  Genehmigung,  sich  beim  Heere  oder  der  Ma-87
        <pb n="464" />
        L

□

Tr.  49.5  1814.

rine  aufzuhalten  oder  ihm  zu  folgen,  erteilt  haben,  oder  des  Kommandanten

  des  Schiffes  oder  des  Fahrzeuges,  auf  dem  der  Verlobte  sich
aufhält.

.  Die  Befreiung  vom  Aufgebot  ist  zu  den  Eheschliehungsalten  zu  vermerken.

  Sie  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  im  übrigen  die  gesetzlichen
Erfordernisse  zur  Eheschließung  nachgewiesen  sind;  insbesondere  wird
an  der  Verpflichtung  der  Militärpersonen  des  Friedensstandes,
die  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten  zur  Eheschliehung  beizubringen,
durch  diese  Bekanntmachung,  nichts  geändert.

Die  Zuständigkeit  der  Standesbeamten.  zur  Befreiung  vom  Aufgebote

nach  Maßgabe  dieser  Bekanntmachung  bleibt  bis  zur  Aufhebung  der
letzteren  in  Kräft.

Schwerin,  den  11.  April  1913.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.
        <pb n="465" />
        Ar.  50.  L

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  August  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einverleibung  von  Domanialgrundstücken
in  das  Gebiet  der  Stadt  Stavenhagen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Handhabung  der  Stromaufsicht  auf  der  Elbe.

 

II.  Abteilung.
———  ——
(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1914,  betressend  Einverleibung  von
Domanialgrundstlicken  in  das  Gebiet  der  Stadt  Stavenhagen.
Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  infolge  Allerhöchst
unter  dem  10.  Juli  1914  genehmigten  Vertrages  nachfolgende  Domanialgrundstücke
  im  das  Gebiet  der  Stadt  Stavenhagen  einverleibt  sind:
1.  der  Amtsbrink  zu  Stavenhagen  mit  Ausnahme
a)  des  Schlosses  nebst  Zubehör  und  Schloßdamm,
b)  des  Gestütsgehöstes,
J)  des  angrenzenden  sogenannten  Registratorgartens  (Amtsreservat),
d)  der  Dammwiese,
o)  des  Forstreservats,
2.  das  Erbmühlengehöft  zu  Stavenhagen  mit  seinen  auf  der  Neubauhoser
Feldmark  belegenen  Ländereien.
Schwerin,  den  17.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

der  Justiz.  der  Finanzen,  Abteilung  des  Innern.
für  Domänen  und  Forsten.

Langfeld.  Im  Auftrage:  Baller.  Im  Auftrage:  Lübcke.
—⅛  88.
        <pb n="466" />
        416  Nr.  50.  1914.

)  Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1914,  betrefsend  die  Handhabung  der
Stromaussicht  auf  der  Elbe.

Die  auliegende,  gemeinschaftlich  mit  der  Königlich  Preußischen  Elbstrom.
bauverwaltung  zu  Magdeburg  erlassene  Bekanntmachung  vom  16.  d.  Mts.
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Bekanntmachung.

Zur  besseren  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Schiffahrtsverkehr,  insbesondere
ur  tunlichst  beschleunigten  Beseitigung  von  Schiffahrtsstockungen  auf  den,  den  Staaten
Preußen  und  Mecklenburg  gemeinsamen  Elbestrecken  bei  Dömitz  und  Boizenburg  haben
ich  die  unterzeichneten  Behörden  dahin  verständigt,  daß  die  Stromaufsichtsbeamten  bei
psübung  ihres  Dienstes  sich,  soweit  erforderlich,  bis  zum  Eintreffen  des  zuständigen
Beamten  gegenseitig  vertreten:  demgemäß  sind  die  Preußischen  Beamten  auch  in  den
Mecklenburgischen  Stromaussichtsstrecken  und  umgekehrt  die  Mecklenburgischen  Beamten
in  den  Preußischen  Stromaussichtsstrecken  zum  Einschreiten  berechtigt.  Den  Anordnungen
  dieser  Beamten  ist  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Magdeburg  und  Schwerin,  den  16.  Juli  1914.

Der  Oberpräsident.  Großherzoglich  Mecklenburgisches
(Elbstrombauverwaltung.)  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="467" />
        Nr.  51.  4½

Regierungs-Blatt

für  das

Grohßherzogtum  Mlechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  August  1914.

Inhalt:
II.  Abteilung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einfluß  der  Mobilmachung  auf  die
allgemeine  Verwaltung.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  der
Approbation  als  Arzt  an  Kandidaten  der  Medizin.

 

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  August  1914,  betresfend  Einfluß  der  Mobilmachung
  auf  die  allgemeine  Verwaltung.
I  nmfolge  der  Mobilmachung  sind  öffentliche  Beamte  des  Staats=  und  Kommunal-=dienstes
  in  besonders  großer  Zahl  zur  Fahne  einberufen  worden.  Ihre  Vertretung
  in  den  Dienstgeschäften  werden  die  Kollegen  übernehmen  müssen.

Der  in  gegenwärtiger  Jahreszeit  übliche  Erholungs  urlaub  wird  unter
den  veränderten  Verhältnissen  zurückgenommen.

Trotzdem  werden  die  zur  Verfügung  bleibenden  Beamten  selbst  bei  angestrengtester
  Tätigkeit  und  selbstverleugnender  Hingabe  an  den  Dienst  zur  ordnungsmäßigen
  Erledigung  der  Geschäfte  und  zur  Erfüllung  der  durch  den  Kriegszustand
  auch  der  Zirilverwaltung  erwachsenen  desonderen  Aufgaben  doch  nur
unter  der  Voraussetzung  in  der  Lage  sein,  daß  sie  von  der  Bevölkerung
verständnisvoll  unterstützt  werden.  Dies  kann  insbesondere  dadurch  geschehen,
daß  minderwichtige  und  solche  Angelegenheiten,  welche  ohne  Nachteil  einstweilen
  zurückgestellt  werden  können  oder  für  deren  Erledigung  eine  amtliche
Mitwirkung  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  bis  auf  weiteres  nicht  an  die
Behörden  oder  Beamten  gebracht  werden.
        <pb n="468" />
        418  Nr.  61.  4814.

Im  Vertrauen  auf  die  patriotische  Gesinnung  der  mecklenburgischen  Bevölkerung
  gibt  das  Staatsministerium  der  Erwartung  Ausdruck,  daß  dieser  Anregung
  nach  Möglichkeit  entsprochen  werden  wird.

Schwerin,  den  2.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  August  1914,  betreffend  Erteilung  der  Approbation
  als  Arzt  an  Kandidaten  der  Medizin.

A  uf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  vom  1.  d.  Mts.  wird  das  unterzeichnete
Ministerium  bis  auf  weiteres  auf  Antrag
1.  den  Kandidaten  der  Medizin,  die  die  ärztliche  Prüfung  vor  der
Prüfungskommission  zu  Rostock  abgelegt,  das  praktische  Jahr  aber
noch  nicht  beendigt  haben,  unter  Erlaß  des  noch  übrigen  Teils  des
praktischen  Jahres,
und
2.  den  Kandidaten  der  Medizin,  die  die  ärztliche  Prüfung  nach  dem
1.  d.  Mts.  ablegen  werden,  sofort  die  Approbation  als  Arzt  erteilen.
Die  Approbation  geschieht  in  der  Erwartung,  daß  die  Kandidaten  —  soweit
sie  nicht  heeresdienstpflichtig  und-fähig  sind  —  den  Behörden  zur  Verwendung  an
solchen  Orten  zur  Verfügung  stehen  werden,  in  denen  eine  Verstärkung  des  ärztlichen
  Personals  erforderlich  erscheint.

Schwerin,  den  2.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerimm,  Abteilung  für.
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="469" />
        419

 

Großherzogtum  Mechlenlturg-Schwr  rin·

Jahrgang  1914.

 

Ausgegeben-  Schwerin,  Montag,  den  3.  August  1014.

IUnhalt:
I.  Abteilung.  (Nr.  31.)  Verordnung,  betreffend  die  Vollstreckun
Gestellungspflichtige  erkannter  Strafen.
II.  Abteilung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Schutz  der  Eisenbahnev  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  ausländische  Arbeiter.

 

1..  Abteii  in

(Nr.  31.)  Verordnung  vom  3.  August  1914,  betreffend  die  Vollstreckung
geringerer,  gegen  Gestellungspflichtige  erkannter  Strafen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von.  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Rus  Anlaß  der  Mobilmachung  bestimmen  Wir,  daß  allen  einberufenen  Gestellungspflichtigen
  welche-  zurzeit  in  einem  Gefängnisse  Unseres  Landes  eine
von  einem  Zipilgericht  oder  einer  Zivilbehörde  Unseres  Landes  ertannte  oder
aushilflich  festgesetzte  Freiheitsstrafe  von  nicht  mehr  als  drei  Monaten  verbüßen,
der  noch  nicht  vollstreckte  Rest  der  Strafe  in  Gnaden  erlassen  sein  soll.  Sie  sind
von  dem  Vorstande.  des  Gefängnisses,  in  dem  sie  sich  befinden,  sofort  in  Freiheit
zu  setzen:

Sind  Gestellungspflichtige.  von  einem  Zivilgericht  oder  einer  Zivilbehörde
Unseres  Landes  zu  einer  Geldstrafe  von  nicht  mriehr  als.  300°/  allein  oder  neben
einer  Freiheitsstrafe  von  nicht  mehr  als  drei  Monaten  verurteilt  worden,  so  kann

89
        <pb n="470" />
        40  Nr.  52.  1911.

von  der  Einziehung  dieser  Geldstrafen  während  der  Dauer  des  mobilen  Zustandes
  abgesehen  werden,  auch  wenn  dadurch  die  Verjäßrung  der  Strafe  eintritt.
In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  sollen  die  Strafvollstreckungsbehörden
ermächtigt  sein,  die  Kosten  des  Verfahrens  einschließlich  der  Strafvollstreckung
niederzuschlagen,  wenn  der  Gestellungspflichtige  oder  seine  Familie  in  bedürftiger
Lage  ist.  ·  «
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  8.  von  Meerheimb.

II.  Abteilong.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Auguft  1914,  betressend  Schutz  der  Eisenbahnen.
Gegen  alle  Personen,  die  bei  einem  Anschlag  gegen  die  Eisenbahn  ertappt
werden,  sind  nach  Bestimmung  Seiner  Majestät  des  Kaisers  auf  der  Stelle  die
schärfsten  Exekutivmaßregeln  anzuwenden.  Alle  irgendwie  verdächtigen  Personen
sind  sofort  festzunehmen.

Schwerin,  den  3.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Belanntmachung  vom  3.  August  1914,  betreffend  ausländische  Arbeller.
Mu#  Rücksit  darauf,  daß  die  im  Lande  befindlichen  ausländischen  Arbeiter  sich
bisher  während  des  Kriegszustandes  ruhig  verholten  haben,  wird  zwar  von  einer
allgemeinen  Ausweisung  dieser  Arbeiter  abgesehen.  Es  werden  jedoch  im  Einvernehmen
  mit  dem  Großherzoglichen  Kontingentskommando  die  nachstehenden
Bestimmungen  getroffen:
1.  Die  ausländischen  Arbeiter  dürfen  ihre  jetzige  Arbeitsstelle  nicht  verlassen.
  Arbeiter,  welche  die  Arbeitsstelle  verlassen  haben,  sind  sofort
an  dieselbe  zurückzuführen.  "
        <pb n="471" />
        Nr.  52.  1914.  421

2.  Den  ausländischen  Arbeitern  sind  etwaige  in  ihren  Händen  befindliche
Waffen  abzunehmen.

Z.  Geistige  Getränke  dürfen  den  ausländischen  Arbeitern  nicht  verabfolgt
werden.

4.  Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  haben  zu  veranlassen,
daß  die  ausländischen  Arbeiter  durch  zuverlässige  bewaffnete
Leute  bewacht  werden.  Der  Gehorsam  ist  auf  alle  Fälle  zu  erzwingen.

5  Der  Besuch  der  Städte  ist  den  auf  dem  Lande  befindlichen  ausländischen
  Arbeitern  gänzlich  untersagt.  Für  etwa  notwendige  Einkäufe
in  den  Städten  haben  die  ausländischen  Arbeiter  die  Vermittlung
anderer  Personen,  nötigenfalls  der  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände
  in  Anspruch  zu  nehmen.

6.  Ausländische  Arbeiter,  welche  sich  im  Lande  umhertreiben,  sind  festzunehmen.


7.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Anordnungen  werden

nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  den  Kriegszustand  auf  das

strengste  bestraft.

ZBür  Durchführung  dieser  Bestimmungen  wird  nötigenfalls  die  Gendarmerie,

  eventuell  das  nächste  Militärkommando,  um  Hilfeleistung

zu  ersuchen  sein.
Die  ausländischen  Arbeiter  sind  von  den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen
  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  alsbald  bekannt  zu  machen.

Schwerin,  den  3.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

W#
        <pb n="472" />
        <pb n="473" />
        Nr.  53  423

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  August  1914.

 

 

Inhalt.
I  Abtellung.  (Nr.  32.)  Verordnung,  betreffend  die  Notprüfungen  der  Juristen.

I.  Abteilung.

(Nr.  32.)  Verordnung  vom  3.  Auguft  1914,  betressend  die  Notprllfungen  der
Juriften.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und'Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard?  Herr  usw.

Wir  verordnen  im  Hinblick  auf  die  angeordnete  Mobilmachung  wegen  der
juristischen  Prüfungen,  was  folgt:

1.  Die  zur  ersten  oder  zur  zweiten  juristischen  Prüfung  zugelassenen
Kandidaten,  die  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,  in  der  Reserve
  oder  in  der  Landwehr  (Seewehr)  verpflichtet  sind  oder  anderweit
für  die  Zwecke  der  Landesverteidigung  verwendet  werden,  werden  auf
Antrag  zu  einer  Notprüfung  zugelassen.

2.  Die  Notprüfung  besteht  in  einer  schriftlichen  und  in  einer  mündlichen
Prüfung.

Der  schriftliche  Teil  der  ersten  juristischen  Prüfung  besteht  in
der  Anfertigung  einer  unter  Aufsicht  herzustellenden  Arbeit  (§  12  der
Prüfungsordnung  vom  22.  Januar  1909,  Rbl.  Nr.  3).
        <pb n="474" />
        424

———

7.

Nr.  53.  1914.

Der  schriftliche  Teil  der  zweiten  juristischen  Prüfung  besteht  in
der  Bearbeitung  eines  Rechtsfalles  unter  Aufsicht.  Der  Rechtsfall
wird  an  der  Hand  von  Akten  bearbeitet.  Für  diese  Arbeit  wird  eine
Frist  von  fünf  Stunden  gewährt.  Die  Bearbeitung  besteht  in  dem
Entwurf  der  Entschließung,  die  von  der  mit  der  Sache  befaßten  Justizbehörde
  zu  treffen  sein  würde  (z.  B.  Urteil,  Beschluß,  Anklageschrift);
die  Entschließung  ist  zu  begründen.  Der  §  13  der  Prüfungsordnung
findet  entsprechende  Anwendung.

Der  schriftlichen  Prüfung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Kandidat
bereits  eine  schriftliche  Arbeit  gemäß  der  Prüfungsordnung  angefertigt
hat

.Die  Prüfung  erfolgt  in  der  Reihenfolge  der  Meldungen,  tunlichst  im

unmittelbaren  Anschluß  an  diese.

.  In  einem  Termin  zur  mündlichen  Prüfung  können  bis  zu  3  Kandidaten

  gleichzeitig  geprüft  werden.  Den  Umfang  der  Prüfung  bestimmt
der  Vorsitzende  nach  seinem  Ermessen.

Die  Notprüfung  gilt,  wenn  sie  nicht  bestanden  wird,  als  nicht  unternommen;

  eine  Wiederholung  der  Notprüfung  ist  unzulässig.

nZugunsten  der  unter  1  bezeichneten  Kandidaten  gilt  auch  eine  gemäß

der  Prüfungsordnung  abgelegte,  nicht  bestandene  Prüfung  als  nicht
unternommen,  wenn  die  mündliche  Prüfung  im  Monat  August  abgelegt
  ist.

Die  Ablegung  der  Notprüfung  darf  von  der  Erhebung  der  Prüfungsgebühr
  nicht  abhängig  gemacht  werden.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Friedrich  Franz.

Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="475" />
        Nr.  54.  a26

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  August  1914.

Inhalt:

II.  Abtellung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kraft=  und  Luftfahr-=zeugen.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkauf  von  Waffen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Unterstützung  der  Gendarmerie.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verbreitung  von  Alarmnachrichten  während  des
Krieges.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Nachweisung  von  Arzten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betreffend  den  Berkehr  von  Kraftund
  Luftfahrzeugen.
I.  Das  Aufsteigen  von  nicht  militärischen  Luftfahrzeugen  jeder  Art  ist  bis
auf  weiteres  gänzlich  verboten.
II.  Fremde  Kraftfahrzeuge  sind  anzuhalten,  die  Weiterfahrt  ist  erst  nach
Anfrage  beim  Divisionskommando  in  Schwerin  zu  gestatten.

Schwerin,  den  4.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L9.  von  Meerheimb.

91
        <pb n="476" />
        426  Nr.  54.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betreffend  Verkauf  pon  Wassen.
Der  Waffenverkauf  an  Ausländer  ist  strengstens  untersagt.
Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  Auguft  1914,  betressend  Unterstützung  der  Genbarmerie.

Die  Ortsobrigkeiten  der  Stand=  und  Stationsorte  der  Gendarmerie  werden
angewiesen,  der  Gendarmerie  auf  deren  Ersuchen  bewaffnete  Leute  zur  Unterstützung
  zur  Verfügung  zu  stellen.
Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betrefsend  Berbreitung  von  Alarmnachrichten

  während  des  Krieges.
Es  sind  seit  Ausbruch  des  Krieges  zahlreiche  unbegründete  Nachrichten  im
Publikum  verbreitet  worden,  welche  Beunruhigung  hervorgerufen  haben.  Es
muß  erwartet  werden,  daß  der  verständige  Teil  des  Publikums  gegenüber  nicht
bestätigten  Nachrichten  Zurückhaltung  übt  und  darauf  hinwirkt,  daß  derartige
Nachrichten  nicht  weiter  verbreitet  werden.

Sollte  dieser  Hinweis  nicht  genügen,  um  der  Verbreitung  unbegründeter

Alarmnachrichten  Einhalt  zu  tun,  so  haben  die  Behörden  nachdrücklich  gegen  die
Verbreiter  einzuschreiten.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="477" />
        Nr.  54.  1914.  427

(5)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betressend  Nachweisung  von  Arzten.
Die  medizinische  Klinik  zu  Rostock  ist  in  der  Lage  in  Orten,  wo  infolge  der
Kriegsbereitschaft  ein  Mangel  an  Arzten  besteht,  den  Behörden  diejenigen  Arzte
nachzuweisen,  welchen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  2.  d.  Mts.  (Hbl.
1914  Nr.  51,  II,  2)  jetzt  vom  unterzeichneten  Ministerium  die  Approbation  als
Arzt  in  der  Erwartung  erteilt  wird,  daß,  wenn  sie  nicht  in  den  Heeresdienst
treten,  sie  dort  tätig  werden,  wo  eine  Verstärkung  des  ärztlichen  Personals  notwendig
  erscheint.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,
Abteilung  für  Medizinal=  und  Unterrichtsangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Mit  dieser  Nr.  53  werden  ausgegeben:  Mr.  45,  46,  47.  48  und  49  des  Reichs-Gesetzblatis
  von  1914.
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        Ar.  55.  129

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  5.  August  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Behebung  der  durch  die  Kriegsgefahr
bedingten  landwirtschaftlichen  Notstände.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Aussetzung  des  Unterrichts  in  den  Gewerbeschulen.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betrefsfend  Behebung  der  durch
die  Kriegsgefahr  bedingten  landwirtschaftlichen  Notstände.  .
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  Seine  Hoheit  den  Herzog  Johann
Albrecht  mit  der  Bildung  eines  Ausschusses  zur  Behebung  der  durch  die  Kriegsgefahr
  bedingten  landwirtschaftlichen  Notstände  beauftragt.  Dieser  Ausschuß,
welcher  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  untersteht,  ist  nach  Ausweis
  des  gleichzeitig  bekannt  gegebenen  Aufrufes  heute  unter  Allerhöchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zusammengetreten.
Die  Magistrate  werden  angewiesen,  unverzüglich  im  Sinne  des  Aufrufes
die  Ortsausschüsse  zu  bilden.  Die  gleiche  Anweisung  ergeht  hiermit  an  die  beteiligten
  Großherzoglichen  Amter.  Die  Bildung  der  Ortsausschüsse  ist  der  Geschäftsstelle
  des  Landesausschusses  (Ministerium  des  Innern)  sofort  anzuzeigen.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.  «
        <pb n="480" />
        480  Nr.  55.  1914.

Aufruff.

Der  unserm  Vaterlande  aufgezwungene  Krieg  hat  der  Landwirtschaft  in  der
Erntezeit  einen  großen  Teil  ihrer  Arbeitskräfte  entzogen.  Die  Einbringung  der
Ernte  ist  aufs  äußerste  erschwert.  Dadurch  wird  nicht  nur  die  einzelne  Wirtschaft
gefährdet.  Die  Versorgung  des  Heeres  und  der  Flotte  und  die  Ernährung  des
Volks  hängen  von  der  Beschaffung  der  Ernte  ab.  Es  liegt  im  dringenden  vaterländischen
  Interesse,  Mittel  und  Wege  zu  finden,  durch  die  auch  in  diesem  Kriegsjahre
  die  schnelle  und  sichere  Einbringung  der  Ernte  ermöglicht  wird.

Zur  Beratung  solcher  Mittel  und  zu  ihrer  Durchführung  haben  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  den  Zusammentritt  eines  Ausschusses  zu  befehlen
  geruht  und  mir  den  Vorsitz  dieses  Ausschusses  übertragen.  Der  Ausschuß
hat  sich  heute  zum  ersten  Male  versammelt.  Es  haben  an  der  Beratung  Seine
Exzellenz  der  Staatsminister  Dr.  Langfeld,  der  Staatsrat  Freiherr  von  Meerheimb,
  Seine  Exzellenz  der  Oberhofmarschall  von  Rantzau,  Major  à  la  suite
des  Mecklenburgischen  Kontingents,  Seine  Exzellenz  der  Generalleutnant  von
Haeseler  auf  Vilz,  der  Gutsbesitzer  H.  C.  Bock  auf  Groß  Brütz  und  der  Ministerialrat
  Dr.  Tischbein  teilgenommen.

Zur  Abhilfe  der  Arbeiternot  in  der  Landwirtschaft  sind  folgende  Maßnahmen
in  Aussicht  genommen:

Die  Leitung  der  Abwehrmaßregeln  wird  unter  meinem  Vorsitz  der  Landesausschuß
  übernehmen.  Ich  behalte  mir  vor,  weitere  Mitglieder  in  den  Ausschuß
zu  berufen.  Die  Geschäfte  des  Landesausschusses  wird  der  Ministerialrat  Dr.
Tischbein  führen.  Die  Geschäftsstelle  des  Landesausschusses  befindet  sich  im  Ministerium
  des  Innern  zu  Schwerin.

In  allen  Städten  des  Landes  werden  sich  unverzüglich  unter  Leitung  der
Magistrate  Ortsausschüsse  zur  Abhilfe  der  Arbeiternot  in  der  Landwirtschaft
bilden.  Ebenso  werden  in  den  Flecken  Dargun,  Lübtheen,  Neukloster  und  Zarrentin
  Ortsausschüsse  zusammentreten,  deren  Leitung  die  Großherzoglichen
Amter  bezw.  wo  diese  nicht  vorhanden  sind,  die  Oberortsvorsteher  übernehmen
werden.  Zur  Mitarbeit  in  den  Ortsausschüssen  werden  Landleute  herangezogen
werden.

Jeder  landwirtschaftliche  Unternehmer,  der  Arbeitskräfte
  braucht,  wolle  sich  an  den  Ortsausschuß  zur  Abhilfe
der  Arbeiternot  in  der  Landwirtschaft  in  der  nächsten  Stadt
oder  Flecken  wenden.  Jeder,  der  bereit  ist,  landwirtschaftliche
  Arbeit  zuleisten,  wolle  sich  bei  dem  nächsten  Ortsausschuß
melden.  Den  Ortsausschüssen  liegt  die  Vermittelung  zwischen  den  Landleuten
und  den  zur  Arbeit  Bereiten  ob.
        <pb n="481" />
        Nr.  55.  1914.  431

Alle  Anfragen  über  die  Organisation,  alle  etwaigen  Beschwerden  sind  an
den  Landesausschuß  (Geschäftsstelle:  Ministerium  des  Innern)  zu  richten.

Zur  landwirtschaftlichen  Arbeit  haben  sich  schon  die  Schüler  der  höheren
Lehranstalten  bereit  erklärt.  In  Orten,  wo  höhere  Schulen  bestehen,  werden  die
Ortsausschüsse  mit  den  von  den  Schülern  gebildeten  Komitees  durch  Zuwahl  der
Direktoren  der  Schulen  oder  eines  anderen  Lehrers  in  Verbindung  treten.  Die
vom  Unterrichtsministerium  genehmigten  Bestimmungen  über  die  Verrichtung
landwirtschaftlicher  Arbeit  durch  Schüler  werden  den  in  Betracht  kommenden
Ortsausschüssen  mitgeteilt  werden.  Die  Ortsausschüsse  werden  besonders  darauf
zu  achten  haben,  daß  keine  Schüler  Landarbeit  übernehmen,  die  nicht  kräftig
genug  dazu  sind.  ,

Zur  Landarbeit  werden  auch  die  älteren  Schüler  der  Volks-  und  Bürgerschulen,
  soweit  sie  die  erforderlichen  Kräfte  besitzen,  herangezogen  werden  können.
Das  Unterrichtsministerium  hat  alle  Obrigkeiten  und  Schulleiter  ermächtigt,  die
Schüler  zur  Verrichtung  von  Landarbeiten  vom  Unterricht  zu  entfreien.

Vor  allem  werden  außer  den  Schülern  alle  die  die  Lücken  in  der  Landarbeiterschaft
  auszufüllen  haben,  die  in  den  Städten  durch  den  Krieg  arbeitslos
geworden  sind,  oder,  wie  Kaufmanns=  und  Gewerbelehrlinge,  in  den  Betrieben
ihrer  Lehrherren  entbehrt  werden  können.  Sie  zur  Meldung  heranzuziehen  und
sie  den  Arbeitgebern  zuzuführen,  wird  eine  Hauptaufgabe  der  Ortsausschüsse  sein.

Es  ergreife  aber  nicht  nur  der  die  Arbeitsgelegenheit  in  der  Landwirtschaft,
der  durch  den  Krieg  seine  Arbeit  verloren  hat.  Jeden,  der  Arbeit  leisten  kann,
vor  allem  auch  Frauen  und  Mädchen,  fordere  ich  auf,  dem  Vaterlande,  das  mit
den  Waffen  in  der  Hand  zu  verteidigen  ihnen  nicht  vergönnt  ist,  durch  Mitarbeit
an  der  Einbringung  der  Ernte  zu  dienen.

Die  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  der  Arbeitslohn,  werden  in  jedem
Falle  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dem  Arbeitenden  zu  vereinbaren  sein.  Nur
für  die  Schuler  der  höheren  Lehranstalten  sind  die  besonderen,  vom  Unterrichtsministerium
  genehmigten  Bedingungen  zu  beachten.

Wer  zu  schwach  ist,  in  der  Landwirtschaft  mitzuarbeiten,  der  stelle  seine  Tätigkeit
  den  Ortsausschüssen  für  die  Verwaltungs-,  besonders  Schreibarbeit,  zur
Verfügung.

Helfe  jeder  zu  seinem  Teil,  daß  die  Ernte  eingebracht  wird,  die  unser  Volk
und  vor  allem  Heer  und  Flotte  ernähren  soll.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

Johann  Albrecht,
Herzog  zu  Mecklenburg.
        <pb n="482" />
        482  Nr.  55.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betreffend  Aussetzung  des  Unterrichts
in  den  Gewerbeschulen.

Die  derzeitigen  Verhältnisse  lassen  es  angezeigt  erscheinen,  daß  der  Unterricht  in
den  Gewerbeschulen  bis  auf  weiteres  ausgesetzt  wird.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Schulvorstände  wollen  entsprechende  Anordnungen
  erlassen,  auch  in  geeigneter  Weise  darauf  hinwirken,  daß  Gewerbeschüler,

welche  in  gewerblichen  Betrieben  entbehrlich  sind,  an  den  Erntearbeiten  teilnehmen.


Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="483" />
        Nr.  56.  433

1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  6.  August  1914.

 

Inhalt:

II.  Abtellung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Behebung  der  durch  die  Kriegsgefahr
bedingten  landwirtschaftlichen  Notstände.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Zurückstellungen  und  Unabkommlichkeit.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Bekleidung  der  zum  Landsturm  einberufenen  Mannschaften.  (4)  Bekannt
machung,  betreffend  Aufnahme  verhafteter  Ausländer  in  die  amtsgerichtlichen
  Gefängnisse.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Notprüfungen
für  Gerichtsschreiberanwärter.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  den  am
9.  Sonntage  nach  Trinitatis  zu  haltenden  Buß=  und  Bettag.

II.  Abteilung.
..

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Behebung  der  durch  die
Kriegsgefahr  bedingten  landwirtschaftlichen  Notstände.

Der  nachfolgende  Erlaß  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

93
        <pb n="484" />
        484  Nr.  56.  1914.

Angesichts  der  schweren  Störung,  welche  die  erfolgte  Mobilmachung  aller
Heerespflichtigen  wie  für  das  gesamte  Wirtschaftsleben,  so  ganz  besonders  für  die
in  Unserem  Lande  überwiegenden  landwirtschaftlichen  Betriebe  zur  unvermeidlichen
  Folge  hat,  exscheint  es  Mir  als  eine  der  wichtigsten  und  dringendsten  Aufgaben,
  die  unter  diesen  Umständen  in  Folge  der  mangelnden  Arbeitskräfte  ernstlich
  gefährdete  Beschaffung  der  eben  begonnenen  Ernte  nach  Möglichkeit  sicher  zu
stellen.  Ich  habe  deshalb  beschlossen,  bei  Meiner  Regierung  einen  Ausschuß  ins
Leben  zu  rufen,  welcher  über  die  diesem  Zwecke,  sowie  zur  Behebung  des  der  Landwirtschaft
  drohenden  Notstandes  am  besten  dienende  Maßnahmen  zu  beraten  und
Beschluß  zu  fassen  hat.  Es  ist  Mein  Wunsch,  Euer  Hoheit  mit  der  Bildung  dieses
Ausschusses  zu  betrauen  und  richte  Ich  an  Euer  Hoheit  die  Bitte,  die  in  dieser
Richtung  erforderlichen  Schritte  unverzüglich  einleiten  und  den  Vorsitz  in  dem  zu
bildenden  Ausschusse  freundlichst  übernehmen  zu  wollen.  Ich  gebe  mich  der  Hoffnung
  hin,  daß  die  wichtige  Arbeit  dieses  Ausschusses  unter  der  Leitung  Euer
Hoheit  von  reichem  Segen  begleitet  sein  und  zum  Wohle  Unseres  Landes
dienen  möge.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

(Allerhöchstgez.)  Friedrich  Franz.
Seiner  Hoheit
dem  Herzog  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg
Wiligrad.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Zurückstellungen  und  Unabkömmlichkeit.


us  gegebener  Veranlassung  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur
Kenntnis  der  Beteiligten  gebracht:

1.  Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  verlieren  alle  Zurückstellungen  ihre
Gültigkeit.  Sie  können  jedoch  durch  die  Ersatzkommission  und  zwar  für  die  Zeit
bis  zum  nächsten  Musterungsgeschäft  von  neuem  ausgesprochen  werden.

2.  Unabkömmlichkeitserklärungen  für  Personen  des  Beurlaubtenstandes
sind  im  Augenblick  der  Einberufung  unzulässig.

3.  Alle  Reklamationen  sind  unzulässig.

4.  Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können
Landsturmpflichtige  hinter  die  letzte  Jahresklasse  ihres  Aufgebots,  in  besonders
dringenden  Fällen  einzelne  Landsturmpflichtige  ersten  Aufgebots  auch  hinter  die
        <pb n="485" />
        Nr.  56.  1914.  435

letzte  Jahresklasse  des  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden  (Wehrordnung
§  103,  Ziffer  9).

5.  Landsturmpflichtige  Beamte  können  unter  sinngemäßer  Anwendung  der
für  den  Beurlaubtenstand  geltenden  Bestimmungen  so  lange  als  unabkömmlich
anerkannt  werden,  als  der  Gesamtbedarf  an  auszuhebenden  Landsturmpflichtigen
innerhalb  des  Aushebungsbezirks  gedeckt  werden  kann.  Die  Bescheinigung  der
Unabkömmlichkeit  erfolgt  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  sind  den  betreffenden  Beamten  einzuhändigen
  und  von  den  letzteren  im  Musterungstermin  vorzulegen  (Wehrordnung
  §  103,  Siffer  10).

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Bekleidung  der  zum  Landsturm
  einberufenen  Mannschaften.
Nach  einer  Mitteilung  des  Königlichen  Kommandos  der  17.  Division  haben  die
zum  Landsturm  einberufenen  Mannschaften  möglichst  derbe,  brauchbare  Bekleidung
  (besonders  Stiefel)  mitzubringen,  da  ihnen  bei  der  Truppe  neben  Waffen
und  Ausrüstung  nur  eine  Feldmütze  und  eine  Armbinde  verabfolgt  werden,  sie
also  ihre  eigene  Bekleidung  weiter  tragen  müssen.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Aufnahme  verhasteter
Ausländer  in  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse.
Die  Amtsgerichte  werden  angewiesen,  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden
verhaftete  Ausländer  in  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  aufzunehmen.  Die
        <pb n="486" />
        486  Nr.  66.  1914.

Verwaltungsbehörden  haben  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  jedoch  nur  insoweit
  in  Anspruch  zu  nehmen,  als  die  eigenen  Haftlokale  nicht  ausreichen.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  von  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  5.  Auguft  1914,  betreffend  Notprllsungen  für  Gerichtsschreiberanwärter.



1.  Während  der  Kriegsdauer  können  die  zur  Gerichtsschreiberprüfung
zugelassenen  Gerichtsschreiberanwärter  eine  Notprüfung  ablegen,  wenn  sie  zum
Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,  in  der  Reserve,  der  Landwehr  (Seewehr)
oder  dem  Landsturm  verpflichtet  sind  oder  anderweit  für  die  Zwecke  der  Landesverteidigung,
  z.  B.  auch  infolge  freiwilligen  Eintritts  in  das  Heer,  Verwendung
finden.  Ob  diese  Voraussetzungen  vorliegen,  entscheidet  der  Vorsitzende  der
Prüfungsbehörde  nach  seinem  Ermessen,  soweit  die  Zulassung  nicht  auf  Grund
der  Vorschriften  unter  Nr.  2  erfolgt  ist.

2.  Anwärter,  auf  welche  die  Voraussetzungen  der  Nr.  1  zutreffen,  können
während  der  Dauer  des  Krieges  zur  Gerichtsschreiberprüfung  zugelassen  werden,
wenn  sie  einen  zweijährigen  Vorbereitungsdienst  mit  Erfolg  zurückgelegt  haben.

3.  Die  Notprüfung  besteht  in  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen
Prüfung.

Der  schriftliche  Teil  der  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  einer  unter
Aufsicht  herzustellenden  Arbeit  (§  11  Abs.  3  der  Bekanntmachung  vom  11.  April
1912  —  Rbl.  Nr.  19).

4.  Die  Prüfung  erfolgt  in  der  Reihenfolge  der  Meldungen,  tunlichst  im
unmittelbaren  Anschlusse  an  diese.

5.  Die  Zahl  der  zu  der  mündlichen  Prüfung  zuzulassenden  Anwärter  und
den  Umfang  dieser  Prüfung  bestimmt  der  Vorsitzende  nach  freiem  Ermessen.  Die
mündliche  Prüfung  kann  der  schriftlichen  vorausgehen.

6.  Die  Notprüfung  gilt,  wenn  sie  nicht  bestanden  wird,  als  nicht  unternommen;
  eine  Wiederholung  der  Notprüfung  ist  unstatthaft.

7.  Zugunsten  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Anwärter  gilt  auch  eine  gemäß
der  Bekanntmachung  vom  11.  April  1912  abgelegte  nicht  bestandene  Prüfung
        <pb n="487" />
        Nr  56.  1914.  437

als  nicht  unternommen,  wenn  die  mündliche  Prüfung  vor  dem  1.  September
  d.  Is.  abgelegt  wird.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(6)  Bekanntmachung  vom  3.  Auguft  1914,  betrefsend  den  am  9.  Sonntage  nach
Trinitatis  zu  haltenden  Buß=  und  Bettag.
uf  Allerhöchsten  Befehl  wird  hierdurch  verordnet,  daß  um  des  unserem
deutschen  Volke  aufgenötigten  Krieges  willen  der  nächste  Sonntag  9.  August,  der
neunte  Sonntag  nach  Trinitatis,  als  Buß=  und  Bettag  gehalten  und  an
demselben  über  die  Schriftworte:  Psalm  27,  V.  1—30,  7—9,  12—14  gepredigt
  werden  soll.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Der  Oberkirchenrat.
Giese.
        <pb n="488" />
        <pb n="489" />
        Nr.  57.  439.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  7.  August  1914.

#  Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  33.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  22.  Dezember
1899  zur  Ausführung  des  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  des  §  189  des  Gesetzbuches  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1888.
(Nr.  34.)  „Verordnung,  betreffend  die  Vertretung  der  in  UAnlaß  der
Mobilmachung  an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten
  Gutsherren.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Sicherstellung  von  Pneumatiks  und-Automobilzubehörteilen
  ausländischen  Ursprungs.  —  Berichtigung.

1.  Abteilung

(Nr.  33.)  Verordnung  vom  6.  August  1914  zur  Ergänzung  der  Verordnung
vom  22.  Dezember  1899  zur  Ausführung  des  Artikel  57  bes  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  des  §  189  des  Gesetzbuches  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtobarkeit  vom  17.  Mai  1898.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Meckleuburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
Wir  verordnen  auf  Grund  des  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  was  folgt:  «
Dem  §  15  der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1899  zur  Ausführung
des  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  des
95
        <pb n="490" />
        440  Nr.  57.  1914.

§  189  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(Rbl.  1899  Nr.  64)  wird  als  Absatz  4  hinzugefügt:
Ein  wegen  Verschwendung  entmündigtes  Mitglied  des  Großherzoglichen
  Hauses  kann  ein  Testament  errichten.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

 

(Nr.  34.)  Verordnung  vom  6.  Auguft  1914,  betreffend  die  Vertretung  der
in  Anlaß  der  Mobilmachung  an  der  Auslibung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte
verhinderten  Gutsherren.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Durch  die  Mobilmachung  sind  viele  Gutsherren  und  ihre  Vertreter  verhindert,
die  obrigkeitlichen  Pflichten  zu  ersüllen,  so  daß  auf  manchen  ritterschaftlichen
Landgüutern  die  ordnungsmäßige  Handhabung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  gefährdet
erscheint.  Mit  Rücksicht  hierauf  beauftragen  Wir  Unser  Ministerium  des
Innern,  Kommissare  zu  bestellen,  denen  es  obliegt,  zu  prüfen,  ob  auf  den
ritterschaftlichen  Landgütern  des  ihnen  zugeteilten  Bezirks  die  Handhabung  der
obrigkeitlichen  Gewalt  durch  die  Anwesenheit  der  Gutsherren  oder  geeigneter
Vertreter  sichergestellt  ist.  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  für  Vertretung  zu
sorgen,  so  sind  die  Kommissare  ermächtigt,  Vertreter  zu  bestellen  oder  selbft
die  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  zu  übernehmen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="491" />
        Nr.  57.  1914.  441

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Auguft  1914,  betreffend  Sicherstellung  von
Pneumatiks  und  Automobilzubehörteilen  ausländischen  Ursprungs.
Die  Ortsobrigkeiten  des  Landes  werden  hierdurch  angewiesen,  etwaige  Lager
von  Pneumatiks  und  Automobilzubehörteilen  in  ihren  obrigkeitlichen  Bereichen
für  die  Militärverwaltung  sicher  zu  stellen  und  über  die  vorhandenen  Bestände
telegraphisch  hierher  zu  berichten.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  J.,  betreffend  den  am  9.  Sonntage.
nach  Trinitatis  zu  haltenden  Buß-  und  Bettag  —  Rol.  Nr.  56,  S.  437  —
ist  in  der  vorletzten  Zeile  statt  „Psalm  27,  V.  1—30,  7—9,  12—14"
zu  lesen:

Pfalm  27,  V.  1—3,  7—9,  12—14.

Mit  dieser  Nr.  57  werden  ausgegeben:  Nr.  50,  51  und  52  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        443

Ar.  58.

Regierungs-Blatt
für  das  *
Großherz#ogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  August  1914.

Inhalt:

II.  Abteilung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufruf  Seiner  Majestät  des  Kaisers  an
das  deutsche  Heer  und  die  dentsche  Marine.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Beamtenbesoldung  im  Mobilmachungsfall.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Beschäftigung  von  gewerblichen  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verwendung  von  Ersatz=  und  Landfturmmannschaften
  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Zurückstellung  deutscher  Vorschnitter.
(7)  Bekanntmachung,  betreffend  Einrichtung  von  Kriegsprüfungen  für
Kandidaten  des  höheren  Lehramts.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  Aufruf  Seiner  Mojeftät
des  Kaisers  an  das  deutsche  Heer  und  die  deutsche  Marine.
Der  nachfolgende  Aufruf  Seiner  Majestät  des  Kaisers  wird  hierdurch  zur

allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Obrigkeiten  werden  aufgefordert,  den  Aufruf  durch  Anschlag  der

Bevölkerung  bekannt  zu  geben.
Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
96
        <pb n="494" />
        444  Nr.  58.  1914.

An  das  deutsche  Heer  und  die  deutsche  Marine.

Nach  dreiundvierzigjähriger  Friedenszeit  rufe  Ich  die  deutsche  wehrfähige
Mannschaft  zu  den  Waffen.

Unsere  heiligsten  Güter,  das  Vaterland,  den  eigenen  Herd  gilt  es  gegen
ruchlosen  Überfall  zu  schützen!

Feinde  ringsum!  Das  ist  das  Kennzeichen  der  Lage.  Ein  schwerer
Kampf,  große  Opfer  stehen  uns  bevor.

Ich  vertraue,  daß  der  alte  kriegerische  Geist  noch  in  dem  deutschen  Volke
lebt,  jener  gewaltige  kriegerische  Geist,  der  den  Feind,  wo  er  ihn  findet,  angreift,
  koste  es,  was  es  wolle,  der  von  jeher  die  Furcht  und  der  Schrecken
unserer  Feinde  gewesen  ist.

Ich  vertraue  auf  Euch,  Ihr  deutschen  Soldaten!  In  jedem  von  Euch
lebt  der  heiße,  durch  nichts  zu  bezwingende  Wille  zum  Siege.  Jeder  von
Euch  weiß,  wenn  es  sein  muß,  wie  ein  Held  zu  sterben.

Gedenkt  unserer  großen  ruhmreichen  Vergangenheit!

Gedenkt,  daß  Ihr  Deutsche  seid!

Gott  helfe  uns!

.Berlin,  Schloß,  den  6.  August  1914.
ges.  Wilhelm.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914,  betressend  Beamtenbesolbung  im

Mobilmachungsfall.
Das  Staatsministerium  sieht  sich  veranlaßt,  auf  die  unter  dem  1.  März  1889
zur  Ausführung  des  §  66  des  Reichs-Militärgesetzes  erlassenen  Bestimmungen
über  die  Dienst-  und  Gehaltsverhältnisse  der  infolge  der  Mobilmachung  zum
Militärdienst  einberufenen,  im  Großherzoglichen  Dienst  angestellten  oder  beständig
  beschäftigten  Personen  (Rbl.  1889  Nr.  13)  hinzuweisen.

Schwerin,  den  6.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerlum.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="495" />
        Nr.  58.  1914.  445

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  Auguft  1914,  betressend  Beschäftigung  von
gewerblichen  Arbeltern  an  Sonn=  und  Festtagen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  gewerblichen
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  finden  nach  8  105e  Abs.  1  Nr.  1  der
Gewerbeordnung  auf  Arbeiten,  welche  in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse
unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen,  keine  Anwendung.  Zu  diesen
Arbeiten  gehören  solche,  welche  im  Interesse  der  Mobilmachung  des  Heeres
notwendig  und  für  die  Beschleunigung  der  Mobilmachung  dienlich  sind.  Es
sind  darunter  nicht  nur  die  Arbeiten  derjenigen  Unternehmer  zu  rechnen,
welchen  von  Militär-  und  Marinebehörden  Mobilmachungslieferungen  oder
Leistungen  vertragsmäßig  oder  freihändig  aufgegeben  sind,  sondern  auch  die
Arbeiten,  welche  von  andern  Unternehmern  für  die  Militär=  oder  Marinelieferanten
  zur  Erfüllung  der  seitens  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung
gestellten  Aufträge  geleistet  werden.  Z

Für  die  Dauer  des  Krieges  werden  alle  Sonntagsarbeiten,  die  für  den
Heeresbedarf  und  für  die  Lebensmittelversorgung  des  Heeres  und  der  Bevölkerung
zu  leisten  sind,  nicht  zu  beanstanden  sein.

Alle  in  Betracht  kommenden  Arbeiten  sind  auch  im  Zweifelsfalle  zunächst
ohne  weiteres  zuzulassen  und  ist  erforderlichenfalls  die  weitere  Prlfung  des
Sachverhalts  nachträglich  vorzunehmen.

Schwerin,  den  6.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betrefsend  ausländische  Arbeiter.
Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  denjenigen  ausländischen  Arbeitern,  die  auf
Grund  der  erlassenen  Vorschriften  überwacht  werden,  seitens  der  Behörden
tunlichst  geeignete  feste  Arbeit  verschafft  wird,  sofern  nicht  im  Einzelfall
Bedenken  bestehen.
Zur  Vermittlung  von  Arbeitsstellen  werden  die  neugebildeten  Ortsausschüsse
  und  das  Landwirtschaftliche  Arbeitsamt  in  Anspruch  zu  nehmen  sein.
Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="496" />
        446  Nr.  58.  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  Verwendung  von  Ersatzund
  Landsturmmannschaften  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung.
Nach  Mitteilung  des  Generalkommandos  des  9.  Armeekorps  sind  die  Bezirkskommandos
  angewiesen,  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und
zur  Bewachung  von  aufständischen  Schnittern  auf  Ansuchen  der  Zivilbehörden
Mannschaften  aus  den  nächstgelegenen  Standorten  aus  Ersatz=  und  Landsturmformationen
  anzufordern  und  den  Zidvilbehörden  beschleunigt  zur  Verfügung
zu  stellen.
Diese  Verfügung  wird  zur  Kenntnis  der  Behörden  gebracht  mit  der
Aufforderung,  sich  im  Notfalle  mit  einem  entsprechenden  Ersuchen  an  das
zuständige  Bezirkskommando  zu  wenden.

Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  die  Zurllstellung
beutscher  Borschnitter.
Nachstehend  wird  ein  Rundschreiben  des  unterzeichneten  Ministeriums  an  die
Bezirkskommandos  betr.  Zurückstellung  landsturmpflichtiger  deutscher  Vorschnitter
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgis  ches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

Schwerin  i.  M,  den  7.  August  1914.

Das  Generalkommando  des  9.  Armeekorps  hat  dem  unterzeichneten
Ministerium  mitgeteilt,  es  sei  damit  einverstanden,  daß  landsturmpflichtige
deutsche  Vorschnitter,  die  auf  ritterschaftlichen  Gütern  russische  Schnitter
beaufsichtigen,  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  ihr  Verbleiben  in  ihrer  Stellung
nötig  erscheint,  zurückgestellt  werden.  Auf  Wunsch  des  Generalkommandos
        <pb n="497" />
        Nr.  58.  1914.  447

erhalten  die  Bezirkskommandos  hiervon  zur  entsprechenden  Veranlassung
Kenntnis.  Die  Veröffentlichung  dieses  Schreibens  im  Regierungsblatt  ist
verfügt  worden.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.
Rundschreiben

an
die  Bezirkskommandos.

(7)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  Einrichtung  von  Krliegsprlfungen
  flr  Kandidaten  des  höheren  Lehramts.
folge  der  angeordneten  Mobilmachung  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
  hierdurch,  daß  diejenigen  Kandidaten  des  höheren  Lehramts,  welche
zum  Heeresdienst  verpflichtet  sind  oder  freiwillig  in  diesen  eintreten,  soweit
sie  ihre  schriftlichen  Arbeiten  bereits  abgeliefert  haben,  auf  ihren  Antrag  sofort
zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen  werden.  Diese  Prüfung  gilt,  wenn  sie
nicht  bestanden  wird,  als  nicht  unternommen;  eine  Wiederholung  ist  nicht  zulässig.
Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        Ar.  59.  449

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pferdegelder.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Luftschiffsverkehr.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr
von  Kraftfahrzeugen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Anforderung  von

affen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  die  Pferbegelder.

Nach  §  27  der  Verordnung  vom  17.  April  1903,  betreffend  Beschaffung
der  Mobilmachungspferde,  wird  die  Liquidation  über  die  abgenommenen
Pferde  usw.  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  spätestens  binnen
8  Tagen  von  dem  Ziovilkommissar  (Bezirkskommissar  oder  dessen  Vertreter)
an  das  Ministerium  des  Innern  eingereicht.

Das  Ministerium  stellt  die  Kosten  fest  und  veranlaßt  die  Anweisung
zur  vorschußweisen  Zahlung  der  Beträge  für  Rechnung  der  Generalkriegkasse.
Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  demnächst
durch  Vermittelung  der  Renterei  gegen  Ablieferung  der  Anerkenntnisse  und
Quittungsleistung.

Nach  hierher  gelangter  Mitteilung  der  Generalkriegskasse  werden  die  für
die  Auszahlung  erforderlichen  Beträge  erst  nach  Eingang  der  fest-98
        <pb n="500" />
        460  Nr.  59.  1914.

gestellten  Liquidationen  zur  Verfügung  gestellt,  so  daß  in  den  nächsten
Tagen  eine  Auszahlung  noch  nicht  erfolgen  kann.
Die  Auszahlung  wird  demnächst  auf  das  tunlichste  beschleunigt  werden.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  Luftschiffsverkehr.
Die  Beschießung  von  Luftschiffen  durch  die  Zivilbevölkerung  ist  auf  das
strengste  untersagt  und  muß  mit  schärfsten  Maßnahmen  verhindert  werden.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  den  Berkehr  von  Kraftfahrzeugen.

Die  Bestimmung  unter  II  der  Bekanntmachung  vom  4.  d.  Mts.,  betreffend
den  Verkehr  von  Kraftfahrzeugen  wird  bis  auf  weiteres  ausgehoben,
Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)-Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betrefsend  Anforderung  von  Wassen.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  die  Anforderung  von  Waffen  aus
militärischen  Vorräten  auf  Fälle  dringender  Art  zu  beschränken.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.

——
        <pb n="501" />
        Ar.  60.  451

2
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  10.  Auguft  1914.

Inhalt:

II.  Abtellung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Arbeitsvermittlung.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbildung  der  Flugschüler  auf  dem  Flugplatze  Görries.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker
an  Kandidaten  der  Pharmazie.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Nachweifung
  von  Apothekern.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  August  1914,  betreffend  Arbeitsvermittlung.

Um  die  in  allen  Teilen  des  Reichs  hervortretenden  Bestrebungen  für  Arbeitsvermittlung
  einheitlich  zusammenzufassen,  insbesondere  um  die  in  Deutschland
vorhandenen  russischen  Arbeiter  für  landwirtschaftliche  Arbeiten  möglichst  auszunutzen,
  ferner  um  die  Entfernung  italienischer  Erd=  und  Grubenarbeiter  aus
Deutschland  zu  bewirken,  in  den  Städten  arbeitslos  gewordenen  Industriearbeitern
  auf  dem  Lande  Arbeit  zu  schaffen,  ist  auf  Veranlassung  des  Reichskanzlers
  im  Reichsamt  des  Innern  eine  „Reichszentrale  der  Arbeitsnachweise“
unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  im  Reichsamt  des  Innern,  Dr.  Lewald  errichtet.
  Die  Reichszentrale  (Tekegrammadresse  Reichsarbeit)  steht  im  engen
Zusammenhange  mit  allen  vorhandenen  Arbeitsnachweis-Organisationen,  den
öffentlichen  und  gemeinnützigen,  den  Nachweisen  der  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerverbände,
  ferner  mit  den  Organifationen  der  Landwirtschaftskammern,
des  Zentralverbandes  deutscher  Indaftrieller,  des  Bundes  der  Industriellen,
99
        <pb n="502" />
        462  Nr.  60.  1914.

des  Hansabundes,  der  Christlichen,  Hirsch-  Dunkerschen  und  Freien  Gewerkschaften.
  Die  Tätigkeit  aller  Organisationen  soll  im  vollen  Umfange  aufrechterhalten,
  jedoch  nach  gemeinsamen  Zielpunkten  gelenkt  werden.

Die  Behörden  werden  aufgesordert,  den  Anregungen  und  Anträgen  der
Reichszentrale  stattzugeben.

Die  im  Lande  vorhandenen  Organisationen  wollen  sich,  soweit  dies  noch
nicht  geschehen  ist,  der  Reichszentrale  anschließen.

Alle  Anträge  auf  Benutzung  von  Militärzügen  für  Arbeitertransporte
müssen  nach  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnabteilung  des  Großen  Generalstabes
  ausschließlich  durch  die  Reichszentrale  gehen.

Die  Reichszentrale  wird  gegebenenfalls  direkt  mit  den  Verwaltungsbehörden
  des  Landes  und  den  sonst  in  Betracht  kommenden  Stellen  verhandeln.

Schwerin,  den  9.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  August  1914,  betreffend  Ausbildung  von  Flugschülern
  in  Görries.

Die  Ausbildung  der  Flugschüler  auf  dem  Flugplatze  Görries  wird  auch
während  der  Mobilmachung  fortgesetzt.

Flugzeiten  sind  bei  günstigem  Wetter  von  3  Uhr  30  Minuten  bis
8  Uhr  morgens  und  von  6  Uhr  30  Minuten  bis  9  Uhr  abends.

Die  Flugzeuge  der  Station  haben  auf  den  Tragflächen  sowie  auf  dem
Seitensteuer  je  ein  schwarzes  Kreuz.

Störung  der  Flugübungen,  insbesondere  das  Beschießen  der  Flugzeuge
durch  die  Zivilbevölkerung  ist  strengstens  untersagt.

Schwerin,  den  9.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
(3)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betressend  Erteilung  der  Approbation
  als  Apotheker  an  Kandibdaten  der  Pharmoazie.
Auf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  vom  6.  d.  Mts.  (Deutscher  Reichs.
anzeiger  1914  Nr.  184)  wird  das  unterzeichnete  Ministerium  bis  auf  weiteres
auf  Antrag  den  Kandidaten  der  Pharmczie,  die  die  pharmazeutische  Prüfung
        <pb n="503" />
        Nr.  60.  1914.  453

vor  der  Prüfungskommission  zu  Rostock  abgelegt  und  sich  hierauf  wenigstens
ein  Jahr  lang  als  Gehülfe  in  Apotheken  praktisch  betätigt  haben,  unter  Erlaß
  des  noch  übrigen  Teils  der  vorgeschriebenen  Zeit  der  praktischen  Betätigung
  sofort  die  Approbation  als  Apotheker  erteilen.  #  ·

Die  Approbation  geschieht  in  der  Erwartung,  daß  die  Kandidaten,  soweit
  sie  nicht  in  den  Heeresdienst  treten,  den  Behörden  zur  Verwendung  an
solchen  Orten  zur  Verfügung  stehen  werden,  wo  eine  Verstärkung  des  Apothekerpersonals
  erforderlich  erscheint.

Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  Nachweisung  von
Apothekern.
Das  pharmazeutische  Institut  zu  Rostock  ist  in  der  Lage  in  Orten,  wo  infolge
  der  Kriegsbereitschaft  ein  Mangel  an  Apothekern  besteht,  den  Behörden
diejenigen  Apotheker  nachzuweisen,  welchen  auf  Grund  der  Bekanntmachung
vom  8.  d.  Mts.  (Rbl.  1914  Nr.  60)  jetzt  vom  unterzeichneten  Ministerium
die  Approbation  als  Apotheker  in  der  Erwartung  erteilt  wird,  daß,  wenn  sie
nicht  in  Heeresdienst  treten,  sie  dort  tätig  werden,  wo  eine  Verstärkung  des
Apothekenpersonals  notwendig  erscheint.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        Ar.  61.  4

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  10.  August  1914.

 

Inhalt.

II.  Abtiellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Hülfeleistung  bei  der  Ernte.  (2)  Be-"
  6  Gnneranntm  lfSs  len  4.  August  1914,  betreffend  Höchstpreise.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abgabe  von  Benzin  und  Benzol
aus  den  für  die  Militärverwaltung  sichergestellten  Beständen.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  ärztliche,  zahnärztliche,  tierärztliche  und  pharmazeutische

  Notprüfungen.

 

II.  Abteilung.

(1)-Bekanntmachung  vom  10.  Auguft  1914,  betreffend  Hürfeleistung  bei  der
Ernte.

Alseitig  ist  die  dringende  Notwendigkeit  erkannt  worden,  unseren  Landleuten
bei  Einbringung  der  Ernte  während  des  Krieges  mit  Tatkraft  zu  Hülfe  zu
kommen.  Uberall  haben  sich  hülfsbereite  Kräfte  in  großer  Zahl  gefunden.
Das  Ministerium  spricht  allen  seinen  Dank  und  seine  Anerkennung  aus  und
7#  daß  es  gelingen  wird,  die  erforderlichen  menschlichen  Arbeitskräfte  zu
erhalten.

Fehlen  wird  es  an  manchen  Stellen  an  Aufsichtskräften,  auch  an  land.
wirtschaftlichen  Maschinen,  Pferden  und  mancherlei  anderem  wirtschaftlichen
Bedarf.  Da  gilt  es,  daß  die  Landleute  sich  gegenseitig  mit  Rat  und  Tat
unterstützen  und  sich  namentlich  der  allein  in  ihrer  Wirtschaft  zurückgebliebenen.
Frauen  annehmen.  Das  Ministerium  fordert  die  Landleute  auf,  sich  freund-100
        <pb n="506" />
        466  Nr.  61.  1914.

nachbarlich  mit  allen  Kräften  zu  Hülse  zu  kommen  und  auch  hier  durch  die
patriotische  Gesinnung  zu  bewähren,  die  unser  ganzes  Volk  so  einmütig  in
dieser  ernsten  Zeit  bewiesen  hat.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.  '

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914  zum  Gesetz  vom  4.  Auguft  1914,
betreffend  Höchstpreise.

1.  Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  für  den  Kleinverkauf  von  Gegenständen
  des  täglichen  Bedarfs  wird  den  Ortsobrigkeiten  übertragen.

Ob,  in  welchem  Umfange  und  für  welche  Gegenstände  Hoöchstpreise  festzusetzen
  sind,  ist  von  den  besonderen  örtlichen  Bedürfnissen  und  Verhältnissen
abhängig.  Um  den  Verkauf  nicht  zu  lähmen,  muß  dem  Verkäufer  ein  den
Verhältnissen  entsprechender  Nutzen  verbleiben.

Vor  der  Festsetzung  sollen,  soweit  tunlich,  geeignete  Sachverständige  aus
den  Kreisen  der  Landwirte,  der  Handeltreibenden  und  gegebenenfalls  der
Handwerker  gehört  werden.

Die  festgesetzten  Höchstpreise  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen
und  nach  näherer  Bestimmung  der  Ortsobrigkeiten  zur  Kenntnis  des  Publikums
zu  bringen.  Die  Ortsobrigkeiten  können  insbesondere  auch  die  Anbringung
von  Anschlägen  der  Taxen  an  und  in  dem  Verkaufslokal  und  die  Art  solcher
Anschläge  bestimmen.

2.  Der  im  §  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Verkauf  derjenigen  Gegenstände,
deren  taxmäßige  Abgabe  an  das  Publikum  der  Kleinhändler  verweigert,  wird
den  Ortsobrigkeiten  übertragen.

„Die  Aufforderung,  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  welche
der  Ubernahme  der  Gegenstände  durch  die  Ortsobrigkeit  vorauszugehen  hat,
erfolgt  mündlich  oder  schristlich  durch  die  Ortsobrigkeit.  Wird  der  Anordnung
nicht  sofort  Folge  geleistet,  so  sind  die  vorhandenen  Vorräte  mit  Ausnahme
der  für  den  eigenen  Bedarf  des  Besitzers  nötigen  unter  Feststellung  von  Art
und  Menge  von  der  Ortsobrigkeit  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen.
Die  Ortsobrigkeit  übernimmt  den  Verkauf  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen
auf  Rechnung  und  Kosten  des  Besitzers.  Waren,  deren  Verkauf  sie  nicht
lbernehmen  will,  sind  dem  Besitzer  wieder  auszuhändigen.
        <pb n="507" />
        Nr.  61.  1914.  457

3.  Als  Kleinhandel  im  Sinne  der  Ziffer  1  und  2  ist  der  sogenannte
Detailhandel  anzusehen,  daß  heißt  die  Abgabe  unmittelbar  an  den  Verbraucher.

4.  Die  Ortsobrigkeiten  können  zur  Verhinderung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  §  4  des  Gesetzes  die  Verkaufsstellen  derjenigen  Verkäufer,  welche  die
Innehaltung  der  Höchstpreise  verweigern,  schließen.  Diese  Befugnis  besteht
neben  der  im  §  2  des  Gesetzes  geregelten  Befugnis  zur  Übernahme  der  Ware.

5.  Eine  strafdare  Verkaufsverweigerung  im  Sinne  des  8§  2  dder  eine
strafbare  Überschreitung  der  festgesetzten  Höchstpreise  im  Sinne  des  §  4  des
Gesetzes  liegt  regelmäßig  auch  dann  vor,  wenn  als  Kaufpreis  die  gesetzlichen
Zahlungsmittel,  insbesondere  auch  Reichsbanknoten  und  Reichskassenscheine,
nicht  oder  nicht  in  ihrem  vollen  Werte  als  Kaufpreis  in  Zahlung  genommen
werden.

6.  Der  Erlaß  von  Anordnungen,  welche  den  Großhandel  betreffen,  bleibt
vorbehalten.  ·

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abgabe  von  Benzin  und  Benzol  aus  den

für  die  Militärverwaltung  sichergestellten  Beständen.
Das  hiesige  Kontingents-Kommando  hat  die  für  Zwecke  der  ärztlichen  und
tierärztlichen  Behandlung  sowie  für  die  in  Ausübung  des  ärztlichen  und  tierärztlichen
  Berufes,  der  amtsärztlichen  und  amtstierärztlichen  Funktionen  zu
benutzenden  Kraftfahrzeuge  (Lohnkraftfahrzeuge  und  Fahrzeuge  im  Besitze  von
Arzten  und  Tierärzten)  erforderlichen  Mengen  an  Benzin  und  Benzol  freigegeben.


Das  Benzin  und  Benzol  darf  von  den  Inhabern  der  für  die  Militärverwaltung
  sichergestellten  Bestände  nur  gegen  schriftliche  Empfangsbescheinigung
des  Erwerbers  verabfolgt  werden.  Die  mit  dem  Datum  des  Abgabetages  und
der  Unterschrift  des  Erwerbers  versehene  Bescheinigung  muß  den  Namen  des
abgebenden  Geschäfts  pp.,  die  Menge  und  die  Bemerkung  enthalten,  daß  der
Empfänger  das  Material  nur  zu  einem  der  obengenannten  Zwecke  verwenden
wird.  Der  Abgebende  hat  die  Bescheinigung  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde
  zu  übermitteln.
        <pb n="508" />
        458  Nr.  61.  1914.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  hierdurch  angewiesen,  bei  den  Inhabern
der  fraglichen  Bestände  eine  sorgfältige  Kontrolle  über  diese  Abgabe  zu  üben.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  Im  Auftrage:  Lübcke.

(4)  Bekanntmachung,  betreffend  ärztliche,  zahnärztliche,  tierärztliche  und
pharmazeutische  Notprllfungen.  «
Das  unterzeichnete  Ministerium  bringt  hierdurch  die  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  7.  d.  Mts.  über  die  ärztlichen,  zahnärztlichen,  tierärztlichen
und  pharmazeutischen  Notprüfungen  zum  Abdruck:

Welkitanntmachung,
betreffend  ärztliche,  zahnärztliche,  tierärztliche  und  pharmazeutische
Notprüfungen.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen:

Die  ärztlichen,  zahnärztlichen,  tierärztlichen  und  pharmazeutischen
Prlfungskommissionen  werden  ermächtigt,  Kandidaten  der  Medizin,
der  Zahn--,  der  Tierarzneikunde  und  der  Pharmazie,  die  sich  zur  Hauptprüfung
  ihres  Faches  melden,  zu  einer  Notprüfung  zuzulassen.  Die
Notprüfung  muß  alle  Prüfungsfächer  umfassen  und  ist  in  längstens
zwei  Tagen  zu  erledigen.  Die  Prüfungsgebühren  werden  auf  die
Hälfte  herabgesetzt  und  brauchen  erst  nachträglich,  von  ärztlichen,  zahnärztlichen
  und  tierärztlichen  Kandidaten  erst  bei  Erteilung  der  Approbation,
  gezahlt  zu  werden.  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bestehen,
erhalten  von  der  Prüfungskommission  sofort  ein  Interimszeugnis  mit
dem  Vermerk,  daß  für  Kandidaten  der  Pharmazie  die  Ausstellung  des
Zeugnisses  über  die  pharmazeutische  Prüfung,  für  ärztliche,  zahnärztliche
und  tierärztliche  Kandidaten  die  Erteilung  der  Approbation  beantragt
ist;  daß  ferner  ärztlichen  Kandidaten  das  praktische  Jahr  erlassen  ist.

Bei  Aushändigung  des  Interimszeugnisses  ist  den  Kandidaten  zu
Protokoll  zu  eröffnen,  die  Erteilung  erfolge  in  der  Erwartung,  daß
        <pb n="509" />
        Nr.  61.  1914.  459

die  Kandidaten,  soweit  sie  nicht  heeresdienstpflichtig  und  fähig  sind,
den  Behörden  zur  Verwendung  an  solchen  Orten  zur  Verfügung  stehen
würden,  in  denen  eine  Verstärkung  des  ärztlichen  (zahnärztlichen,  tierärztlichen,
  pharmazeutischen)  Personals  erforderlich  erscheine.

Ferner  sind  die  zuständigen  Landeszentralbehörden  —  §  1  der
Prüfungsordnung  für  Apotheker  —  ermächtigt,  den  Kandidaten  der
Pharmazie,  welche  nach  vollständig  bestandener  pharmazeutischer  Prüfung
mindestens  ein  Jahr  in  Apotheken  sich  praktisch  betätigt  haben,  unter
Befreiung  von  der  Ableistung  des  Restes  der  vorgeschriebenen  praktischen
  Betätigung  in  Apotheken  die  Approbation  als  Apotheker  zu
erteilen.  Auch  in  diesem  Falle  ist  bei  der  Erteilung  der  Approbation
die  vorgedachte  protokollarische  Eröffnung  zu  machen.

Berlin,  den  7.  August  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

Entsprechende  Verfügungen  sind  an  die  ärztliche,  die  zahnärztliche  und  die

pharmazeutische  Prüfungskommission  ergangen.

Zugleich  wird  auf  die  Bekanntmachungen  vom  2.  und  8.  d.  Mts.,  betreffend

  den  Erlaß  der  praktischen  Betätigung  der  Kandidaten  der  Medizin
und  der  Kandidaten  der  Pharmazie  (Röbl.  1914  Nr.  51  und  60)  und  auf
die  Bekanntmachungen  vom  4.  und  8.  d.  Mts.,  betreffend  den  Nachweis  von
Arzten  und  Apothekern  (Rbl.  1914  Nr.  54  und  60)  hingewiesen.  Auch  erinnert
  das  unterzeichnete  Ministerium  an  die  Bekanntmachung  vom  2.  d.  Mts.,
betreffend  die  Stellvertretung  eines  Apothekenvorstandes  (Rbl.  1914,  Amtl.
Beilage  Nr.  50).

Schwerin,  den  9.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

101
        <pb n="510" />
        <pb n="511" />
        Ar.  62.  a61

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  August  1914.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  betrefsend  Familienunterstlitzungen.
ach  den  Reichsgesetzen  vom  28.  Februar  1888  (Reichsgesetzblatt  S.  59)
und  vom  4.  August  1914  (Reichsgesetzblatt  S.  332)  und  der  Mecklenburgischen
Ausführungsverordnung  vom  16.  Februar  1889  (Regierungsblatt  S.  57)  erhalten
  die  Familien  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatz-Reserve,
Seewehr  und  des  Landsturms  im  Falle  der  Bedürftigkeit  Unterstützungen.  Das
Gleiche  gilt  bezüglich  der  Familien  derienigen  Mannschaften,  welche  zur
Disposition  der  Truppen=  (Marine-)  Teile  beurlaubt  sind,  derjenigen  Mannschaften,
  welche  das  wehrpflichtige  Alter  Überschritten  haben  und  freiwillig  in
den  Dienst  eintreten,  sowie  des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege.
Anspruch  auf  die  Unterstützung  haben

a)  die  Ehefrau  des  Eingetretenen  und  dessen  eheliche  und  den  ehelichen
gesetzlich  gleichstehende  Kinder  unter  15  Jahren,

b)  dessen  Kinder  über  15  Jahre,  Verwandte  in  aufsteigender  Linie
und  Geschwister,  insofern  sie  von  ihm  unterhalten  wurden  oder  das
Unterhaltungsbedürfnis  erft  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben
hervorgetreten  ist,

102
        <pb n="512" />
        468  Nr.  62.  1914.

e)  dessen  uneheliche  Kinder,  insofern  seine  Verpflichtung  als  Vater  zur
Gewährung  des  Unterhalts  sestgestellt  ist.  "

Unter  den  zu  b  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  den  Verwandten  der
Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  und  ihren  Kindern  aus  früherer  Ehe  eine
Unterstützung  gewährt  werden.

Entfernteren  Verwandten  und  geschiedenen  Ehefrauen  steht  ein  solcher
Unterstützungsanspruch  nicht  zu.

Die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  liegt  demjenigen  Lieferungsverbande
ob,  innerhalb  dessen  der  Eingetretene  zur  Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs
  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.  Das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin
  bildet  einen  einzigen  Lieferungsverband.  Die  Unterstützungen  sollen
mindestens  betragen  .

a)  für  die  Ehefrau  im  Mai,  Juni,  Juli,  August,  September,  Oktober
monatlich  9  Mk.,  in  den  übrigen  Monaten  12  Mk.;  «
b)fürjedesKindunter15thtenunddetobenunterbundc

bezeichneten  Personen  monatlich  6  Mk,

Die  Geldunterstützung  kann  teilweise  durch  Lieferung  von  Brotkorn,
Kartoffeln,  Brennmaterial  usw.  ersetzt  werden.  Unterstützungen  von  Privatvereinen
  und  Privatpersonen  dürfen  auf  die  vorbezeichneten  Mindestbeträge
nicht  angerechnet  werden.

Für  jeden  der  12  Aushebungsbezirke  tritt  eine  Unterstützungskommission
in  Tätigkeit,  welche  aus  dem  Ziodilvorsitzenden  und  den  4  bürgerlichen  Mitgliedern
  der  Ersatzkommission  des  Bezirks  besteht.

Die  Kommission  ist  berechtigt,  Auskunft  über  die  Verhältnisse  der
einzelnen  Familien  von  den  Gemeindebehörden  zu  erfordern,  auch  die  letzteren
zu  ihren  Verhandlungen  zuzuziehen.  Gemeindebehörden  sind,  wo  eine
gemeindliche  Organisation  nicht  besteht,  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Unterstützungskommissionen  haben  wegen  Leistung  der  von  ihnen
sestgestellten  Unterstützungen  das  Nötige  anzuordnen  und  können  sich  dabei  der
Vermittelung  der  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden  bedienen.  Die  Ortsobrigkeiten
  und  Gemeindebehörden  sind  nicht  verpflichtet,  in  Vorschuß  zu  gehen,
und  sind  berechtigt,  von  den  Unterstützungskommissionen  Ersatz  der  ihnen  etwa
durch  Ersuchen  derselben  erwachsenen  Auslagen  zu  fordern.

Die  bewilligten  Unterstützungsbeträge  sind  in  halbmonatlichen  Raten
vorauszuzahlen;  Rückzahlungen  finden  nicht  statt.  Für  Beginn  und  Fortdauer
  der  Unterstützung  kommt  auch  die  für  Hin=  und  Rückmarsch  zum  und
vom  Truppenteil  erforderliche  Zeit  zur  Berechnung.  Die  Unterstützungen
werden  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  der  Eingetretene  als  krank  oder  ver-
        <pb n="513" />
        Nr.  62.  1914.  463

wundet  zeitweise  in  die  Heimat  beurlaubt  wird.  Wenn  der  Eingetretene
verstirbt  oder  vermißt  wird,  so  werden  die  Unterstützungen  so  lange  gewährt,
bis  der  Truppenteil,  dem  er  angehörte,  auf  den  Friedensfuß  zurückgeführt
oder  aufgelöst  wird.  Der  Anspruch  fällt  hinweg,  soweit  die  Familien  auf
Grund  der  Militärversorgungsgesetze  Bewilligungen  erhalten.  Die  Anträge
auf  Bewilligung  der  Unterstützungen  sind  bei  der  Gemeindebehörde  zu  stellen.

Für  jede  einzelne  Familie  ist  ein  Unterstützungsbogen  nach  anliegendem
Muster  anzulegen.  «

JnZweifelsfällensinddieAusführungsbestimsmungenzudemGesetze
vom  10.  Mai  1892,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Maunschaften,  entsprechend  anzuwenden.

Die  in  Unterstützungssachen  notwendig  werdenden  Postsendungen  von  oder
an  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbehörden  sind  als  portofreie  Sendungen  in
Militär=  und  Marineangelegenheiten  anzusehen.  Zu  den  Behörden  im  Einne
dieser  Bekanntmachung  gehören  auch  die  Unterstützungskommissionen.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

nn
        <pb n="514" />
        Gemeinbe:

 

Name

Des  Einberusenen
mllltärlsches  Verhällass  (Relerve,
Landwehr,  Ersatreserve,  Seewehr,
Landsturm,  Beurlaubung  zur  Dispolitlon,
  Unterpersonal  der  freiwilligen
  Krankenpflege  (Zutresfendes

zu  unterstreichen)

(Relchsgesetze  vom  28.  Februar  1
Gesetzbl.  S.  332.])  (Die  nkersüzungen  betragen:
elnschl.  Oktober  mindestens  9  .4,

Empfangsbescheinigung  über  Familien-Unterstützung.

838  (Relchs-Gesebl.  S.  59  und  vom  4.  August  1914  (Reichsför

  die  Ehefrau  in  den  Monaten  Nai  böls

n  den  ührigen  Monaten  12  .4,  für  die  Übrigen  überhaupt  in

Betracht  lommenden  Personen  mindestens  6.4  monatlich.)

 

1er  rm4  B#das  à#t  443
1.

illen-—


 

F  V  4  6Ri

Die  Unterstützung  beträgt  im  Monat

 

2.  4.

 

10.

11.

12.

 

9.
„Name  Uufenthalts-Bei  Kinort
  dern  Alter#

August

Sep

lember

Oktober

Novem  ber

Dezember

Jannar

Februar

Bemerkungen
(Anderungen)

 

März

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  in  Spalte  1  bis  4  ent

geführten  Personen  wird  bescheinigt.

 

Der  Unterstützungsantrag  ist  am

Empfangen


Empfangen


 

Empfangen


Empfangen


Empfangen


Empkangen


 

Empfangen


Emplangen


 

Empfangen


Empfangen


 

 

 

Empkangen


Emplangen


 

Empfangen


Empfangen


 

 

Empfangen


Empfangen


 

haltenen  Angaben  sowie  die  Unterstützungsbedürftigkeit  der  darin  auf-1914
  gestellt  worden.

Die  über  15  Jahre  alten  Kinder,  die  Verwandten  in  aufsteigender  Linie  und  Geschwister  wurden  von  dem  Einberufenen
  unterstützt  oder  deren  Unterstützungsbedürftigkeit  ist  nach  dem  Diensteintritt  hervorgetreten.

Zur  Gewährung  des  Unterhalts  an  das  unter  .

Der  Gemeindevorstand
Obige  Beträge  werden  zur  Zahlung  angewiesen.

den

Die  Unterstützungskommission

Der  Gesamtbetrag  der  während  des  Krieges  an  die  Familie  des  Einberufene
I  M  .

1914.

czaufgeführte  uneheliche  Kind  ist  der  Einberufene  verpflichtet.

n  gezahlien  Unverstützungen  beträgt.  “.

464

Nr.  62.

1914.
        <pb n="515" />
        Nr.  63.  465#

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  August  1914.

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  35.)  Verordnung,  betreffend  den  gnadenweisen  Erlaß  von  Freiheitsund
  Geldstrafen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung.

II.  Abtellung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Unterrichts  in  den
domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  während  des
Krieges.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  35.)  Verordnung  vom  10.  August  1914,  betressend  den  gnabenweisen

Erlaß  von  Freiheits=  und  Geldstrafen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,

Kürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
ande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  bestimmen  hierdurch,  in  Erweiterung  der  Verordnung  vom  3.  d.  Mts.,
betreffend  die  Vollstreckung  geringerer,  gegen  Gestlellungspflichtige  erkannter
Strafen  (Rbl.  Nr.  52),  daß  allen  Personen  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine
und  der  Schutztruppen  vom  Feldwebel  (Wachtmeister)  oder  Deckoffizier  abwärts
und  allen  unteren  Militärbeamten  des  Heeres,  der  Marine  und  der  Schutztruppen,
  soweit  nicht  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Könige  das  Begnadigungsrecht
  zusteht,  die  gegen  sie  von  Militärbesehlshabern  oder  von  Militärgerichten
des  Mecklenburg-Schwerinschen  Kontingents,  sowie  von  Mecklenburg.  Schwerinschen
  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  verhängten  Geld-  und  Freiheits-103
        <pb n="516" />
        466  Nr.  68.  1914.

strafen  oder  der  noch  nicht  vollstreckte  Teil  derselben  aus  Gnade  erlassen
sein  sollen,  sofern

a)  die  lebiglich  wegen  militärischer  Verbrechen  oder  Vergehen  ihnen
auferlegten  Strafen  insgesamt  fünf  Jahre,

b)  die  lediglich  wegen  gemeiner  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen
ihnen  an  erster  Stelle  und  an  Stelle  der  Geldstrafen  auferlegten
Freiheitsstrafen  insgesamt  ein  Jahr,

o)  bei  dem  Zusammentreffen  militärischer  und  gemeiner  Verfehlungen
die  wegen  letzterer  verhängten  oder  in  Ansatz  gebrachten  Freiheitsstrafen
  ein  Jahr,  die  Freiheitsstrafen  insgesamt  fünf  Jahre  nicht
übersteigen.

Ausgeschlossen  von  der  Begnadigung  sollen  jedoch  diejenigen  Personen
sein,  welche  «

1.  unter  der  Wirkung  von  Ehrenstrafen  stehen,

2.  wegen  eines  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohten
Verbrechens  oder  Vergehens  verurteilt  sind,  auch  wenn  auf  die
Ehrenstrafe  nicht  erkannt  ist,

3.  während  der  Strafverbüßung,  sofern  diese  bereits  begonnen  hat,  oder
während  einer  voraufgegangenen  Untersuchungshaft  sich  schlecht  geführt
  haben.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  von  preußischen  Militärgerichten  verurteilten  Mecklenburg.
Schwerinschen  Militärpersonen  in  den  im  §  23,  Absatz  1,  Ziffer  2
und  im  §24,  Satz  2  der  Vereinbarung  mit  Preußen  vom  18./30.  Mai
1900  (Rbl.  Nr.  24)  bezeichneten  Fällen,

2.  auf  Personen  des  Beurlaubtenstandes  vom  Feldwebel  (Wachtmeister)
oder  Deckoffizier  abwärts,  sofern  sie  aus  Anlaß  der  gegenwärtigen
Mobilmachung  einberufen  werden  und  zur  Einstellung  gelangen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  10.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.
        <pb n="517" />
        Nr.  63.  1914.  467

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Auguft  1914,  betreffend  die  Regelung  des
Unterrichts  in  den  domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen

während  des  Krieges.

Durch  die  Einberufung  der  Lehrer  zum  Militärdienst  ist  in  vielen  Volksschulen
  die  ordnungsmäßige  Erteilung  des  Unterrichts  während  des  Krieges
unmöglich  gemacht.  Das  unterzeichnete  Ministerium  gibt  deshalb  im  Nachstehenden
  die  Grundsätze  bekannt,  nach  denen  in  solchen  Fällen  der  Unterricht
bis  auf  weiteres  zu  regeln  ist.

1.

2.

*5dT

*i*7

Wo  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  Lehrkräfte  einer  Schule  entzogen
ist,  ist  Halbtagsunterricht  einzurichten.

Wo  mehr  als  die  Hälfte  der  Lehrkräfte  fehlt,  ist  der  Unterricht
nötigenfalls  in  der  Weise  zu  beschränken,  daß  eine  Schulklasse
wöchentlich  nicht  mehr  als  12  Unterrichtsstunden,  die  auf  die  Hauptfächer
  Religion,  Deutsch  und  Rechnen  zu  verteilen  sind,  erhält.

Wo  eine  einklassige  Schule  ohne  Lehrer  ist  und  ein  Assistent  nicht
zur  Verfügung  steht,  ist  dadurch  Aushilfe  zu  schaffen,  daß  die
Kinder  einer  benachbarten  Schule  zugewiesen  werden,  oder  durch
einen  benachbarten  Lehrer  Halbtagsunterricht  erhalten.  Erweist  sich
dies  als  untunlich,  so  ist  der  Versuch  zu  machen,  ob  eine  geeignete
Persönlichkeit,  etwa  ein  Prediger  oder  ein  pensionierter  Lehrer,  für
die  Erteilung  des  Unterrichts  gewonnen  werden  kann.  Eine  Beschränkung
  des  Unterrichts  ist  in  diesem  Falle  ebenso  wie  unter
Ziffer  2  zulässig.  Auch  wird  die  vorübergehende  Verwendung  einer
Lehrerin  gestattet,  wenn  sich  aus  der  Zahl  der  zu  unterrichtenden
Kinder  kein  Bedenken  ergibt.

Wo  einer  mehrklassigen  Schule  sämtliche  Lehrkräfte  entzogen  sind,
ist  hierüber  sofort  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu  berichten
und  mit  Vorschlägen  wegen  der  Regelung  des  Unterrichts  vorzugehen.

Im  Gebiet  des  Domaniums  wird  für  den  Vertretungsunterricht
die  übliche  Vergütung  gewährt.
        <pb n="518" />
        468  Mr.  68.  1914.

Die  betreffenden  Schulbehörden  werden  aufgefordert,  hiernach  zu  verfahren
und  über  die  für  die  einzelnen  Schulen  getroffene  Ordnung  an  das  unterzeichnete
  Ministerium  zu  berichten.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  68  werden  ausgegeben:  Nr.  58,  54,  55  und  ös  des  Relchs-Gesetzblaus
von  1914.
        <pb n="519" />
        Ar.  64.  469

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Gewährung  von  freier  Fahrt  an  Erntearbeiter  pp.
(3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
10.  August  1914,  betreffend  den  gnadenweisen  Erlaß  von  Freiheits=  und
Geldstrafen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Vertretungsunterricht  an  Landschulen  durch  Lehrerinnen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,  betreffend  ausländische  Arbeiter.

Nach  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.,  betreffend  ausländische
Arbeiter  unter  Ziff.  6  (Rbl.  Nr.  52),  sind  ausländische  Arbeiter,  welche  sich
im  Lande  umhertreiben,  festzunehmen.  Auf  gegebene  Veranlassung  wird  darauf
hingewiesen,  daß  die  Ortsobrigkeiten  die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  festgenommenen
  Arbeiter  nicht  an  die  Militärbehörde  abzuliefern  haben,  sofern
nicht  besondere  Gründe  (z.  B.  Spionageverdacht)  vorliegen.  Es  liegt  vielmehr
den  Ortsobrigkeiten  ob,  diese  Leute  selbst  in  Gewahrsam  zu  behalten  bezw.
zu  Überwachen,  bis  es  gelingt,  ihnen  Arbeit  zu  verschaffen.  (Vgl.  Bekanntmachung
  (4)  vom  7.  August  d.  Is.,  Rbl.  Nr.  58.)

Wegen  der  Unterbringung  in  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  wird  auf  die
Bekanntmachung  (4)  vom  5.  August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  56)  verwiesen.

Schwerin,  den  11.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
104
        <pb n="520" />
        470  Nr.  64.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  11.  Auguft  1914,  betressend  Gewährung  von
freier  Fahrt  an  Erntearbeiter  pp.

Den  vom  Landwirtschaftlichen  Arbeitsamt  und  von  den  Ortsausschüssen  zur
Abhülfe  der  Arbeiternot  in  der  Landwirtschaft  vermittelten  Erntearbeitern  und
Hülfskräften  wird  für  die  einmalige  Fahrt  zur  Arbeitsstätte  und  zurück  freie
Fahrt  gewährt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  von  dem  Arbeitsamt  und  den  Ortsausschüssen
  zu  erfahren.

Schwerin,  den  11.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innem.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekonntmachung  zur  Ausflihrung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
10.  August  1914,  betreffend  den  gnadenweisen  Erlaß  von  Freiheits=  und
Geldftrofen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung.

Zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  10.  August  1914,  soweit
sich  diese  auf  die  Begnadigung  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes  des
Heeres  und  der  Marine  vom  Feldwebel  (Wachtmeister)  und  Deckoffzier  abwärts
  bezieht,  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  das
Nachstehende:

I.  Vorläusige  Maßregeln  der  Gefängnisvorstände.
1.  Die  Gesängnisvorstände  haben  unverzüglich  festzustellen,  welche  von
den  in  Strafhaft  befindlichen  Gefangenen

a)  einer  der  vorbezeichneten  Klassen  des  Beurlaubtenstandes  angehören,

b)  wegen  einer  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht
bedrohten  strafbaren  Handlung  Freiheitsstrafe  von  höchstens
1  Jahr  verbüßen,

JP)  nicht  unter  der  Wirkung  von  Ehrenstrafen  stehen,

d)  nicht  durch  schlechte  Führung  in  der  Straf=  oder  Untersuchungshaft
die  Allerhöchste  Gnade  verwirkt  haben.  Geringe  Disziplinarstrafen
genügen  nicht,  die  Annahme  einer  schlechten  Führung  zu  begründen.

Die  Militärverhältnisse  sind  erforderlichen  Falles  durch  Vernehmung  der
Gefangenen  oder  Anfrage  bei  der  Strafvollstreckungsbehörde  zu  ermitteln.
        <pb n="521" />
        Nr.  64.  1914.  471

2.  Die  Gefangenen  (Ziffer  1)  sind  sogleich  in  eine  Nachweisung  nach
dem  beigefügten  Muster  aufzunehmen.  Diese  Nachweisung  ist  unverzüglich
dem  für  den  Gefängnisort  zuständigen  Bezirkskommando  zu  übersenden.

3.  Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  teilt  das  Bezirkskommando  dem
Gefängnisvorstande  mit,  welchen  Truppenteilen  und  Standorten  die  Mannschaften
  zu  überweisen  sind,  und  ob  deren  Abholung  durch  ein  Militärkommando
beabsichtigt  ist.

4.  Nach  Eintreffen  der  Mitteilung  Ziffer  3  ist  den  Gefangenen  der
Allerhöchste  Gnadenerlaß  bekannt  zu  machen.  Es  ist  ihnen  zu  eröffnen,  daß
in  der  Erwartung  ihrer  Einstellung  in  das  Heer  ihre  Beurlaubung  mit  der
Auflage  erfolgen  werde,  sich  alsbald  bei  dem  ihnen  bezeichneten  Truppenteil
zu  melden,  und,  wenn  ihre  Einstellung  nicht  erfolgen  sollte,  ihre  Strafe  unverzüglich
  wieder  anzutreten.  Gleichzeitig  sind  sie  auf  die  Strafvorschrift  des
§  68  des  Mil.  St  GBs.  hinzuweisen.  ç  ç

5.  Ist  vom  Bezirkskommando  eine  Abholung  der  Gefangenen  nicht  in
Aussicht  gestellt,  so  ist  die  Entlassung  sofort  zu  bewirken.  Ausnahmsweise
ist,  wenn  augenscheinlich  Fluchtverdacht  besteht,  der  Gefangene  seitens  der
Gefängnisverwaltung  dem  betreffenden  Truppenteil  vorzuführen  und,  wenn
seine  Einstellung  nicht  erfolgt,  in  das  Gefängnis  zurückzuführen.

Wird  die  Abholung  der  Gefangenen  in  Aussicht  gestellt,  so  ist  das  Eintreffen
  des  Militärkommandos  abzuwarten,  dem  alsdann  die  Mannschaften  zu
Üübergeben  sind.

6.  Die  Truppenteile  werden  den  Gefängnisvorständen  unverzüglich  mitteilen,
  ob  die  Einstellung  erfolgt  ist.

7.  Die  Entlassung  (Abholung)  der  Gefangenen  sowie  die  Auskunft  des
Truppenteiis  bezüglich  der  Einstellung  sind  zu  den  Strafakten  anzuzeigen.

8.  Gefangene  (Ziffer  1),  welche  wegen  Krankheit  oder  Gebrechen  nach
dem  Gutachten  des  Gefängnisarztes  unzweifelhaft  nicht  zur  Einstellung
gelangen  können,  sind  von  dem  in  Ziffer  2—5  geregelten  Verfahren  auszuschließen.
  .

Hierüber  sowie  über  die  Fälle,  in  welchen  ein  Gefangener  lediglich  wegen
schlechter  Führung  nicht  als  unter  die  Ziffer  1  fallend  angesehen  ist,  ist  zu
den  Strafakten  Anzeige  zu  erstatten.

II.  Maßnahmen  der  Strafvollstreckungsbehörden.
1.  Die  Strafvollstreckungsbehörde  hat  den  Strafvollzug  gegen  diejenigen
Verurteilten,  welche  im  Falle  ihrer  Einstellung  in  das  Heer  unter  den  Allerhöchsten
  Gnadenerlaß  fallen,  einzustellen  und  erst  dann  wieder  aufzunehmen,
        <pb n="522" />
        472  Nr.  64.  1914.

wenn  die  Nichteinstellung  endgültig  feststeht.  Jedoch  ist  der  Strafvollzug
gegen  kranke  oder  gebrechliche  Gefangene  (1  Ziffer  8,  Absatz  1)  einstweilen
fortzusetzen,  bis  über  deren  weitere  Behandlung  ein  Einoerständnis  mit  dem
zuständigen  Bezirkskommando  erzielt  ist.

2.  Sind  die  Voraussetzungen  des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses  vom
Gefängnisvorstande  wegen  schlechter  Führung  des  Verurteilten  für  nicht  vorliegend
  erachtet,  so  ist  die  Entscheidung  des  unterzeichneten  Ministeriums  einzuholen.
  Dasselbe  gilt,  wenn  sich  Zweifel  Über  die  Anwendbarkeit  des
Allerhöchsten  Gnadenerlasses  auf  einen  Einzelfall  ergeben.

Die  Berichterstattung  erfolgt  durch  die  Strafvollstreckungsbehörde.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,  betreffend  Vertretungsunterricht
an  Landschulen  durch  Lehrerinnen.
Lehrerinnen,  welche  das  Zeugnis  der  Anstellungsfähigkeit  an  Bürger=  und
Volksschulen  oder  an  Lyzeen  erlangt  haben  und  bereit  sind,  sofort  oder  zum
1.  Oktober  d.  Is.  vertretungsweise  an  Landschulen  Unterricht  zu  erteilen,
wollen  bezügliche  Bewerbungen  unter  Anschluß  ihrer  Ausweispapiere  so  bald
wie  möglich  an  das  unterzeichnete  Ministerium  einreichen.

Schwerin,  den  11.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="523" />
        Nr.  57  des  Reichs-Gesetblatts  von  1914.
105

M

i

t  dieser  Nr.  64  wird  ausgegeben

 

Nachweisung
der  im  Gefängnis  zu  in  Haft  befindlichen  Personen
des  Beurlaubtenstandes  vom  Feldwebel  (Wachtmeister  oder  Deckoffizier)  abwärts,  auf  welche
im  Falle  ihrer  Einstellung  in  das  Heer  oder  in  die  Marine  die  Voraussetzungen  des  Allerhöchsten
  Guadenerlasses  vom  10.  Angust  1914  zutreffen.
1.  2.  3.  4.  .  0.  7v.  8.  .

 

 

Militärverhältnis
  Dienfl-Geburts-
  grad,  Wassengattung,
  Behärde,  welche  çl
Vor=  und  Zuname.  Tag  Diensteinlritl,  Führung
ep.  Jahr  bei  ausge-  bie  Strae  StrastatStrase  in  der
Nr.  Wohnort  5  hobenen  Re-  verhängt  hat.
und  sruten  pp.  und  Aktenzeichen  Haft
Ort  Ersatzreseroisten.
  Waffengatlung)


Bemerkungen


Nr.  64.

1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

473
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        Ar.  65.  475

rK
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ansgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  13.  August  1914.

 

 

 

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  36.)  Verordnung,  betreffend  einen  allgemeinen  Gnadenerlaß.
(Nr.  37.)  Verordnung,  betreffend  die  Notprüfungen  an  den  höheren
Schulen.

II.  Abteilung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Generalstabskarten.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Zurückstellung  landsturmpflichtiger  leitender  Güterbeamten.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einziehung  von  Kosten  und  anderen,  dem  Staate
gebührenden  Geldbeträgen.  (5)  Bekauntmachung,  betreffend  die  Anberaumung
  von  Versteigerungsterminen  in  dem  Verfahren  der  Versteigerung
  von  Gegenständen,  welche  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  unterliegen.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  36.)  Verordnung  vom  11.  Auguft  1914,  betreffend  einen  allgemeinen
Gnabenerlaß.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Laude  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  wollen  angesichts  der  opferwilligen  Vaterlandsliebe,  die  das  gesamte  Volk
in  dem  uns  aufgedrängten  Kriege  beweist,  allen  Personen,  welche  bis  zum  heutigen
  Tage

106
        <pb n="526" />
        476  Nr.  65.  1914.

I.  wegen  Beleidigung  des  Landesherrn  oder  eines  Bundesfürsten  (88  94
bis  101  RöStr  G.),  wegen  feindlicher  Handlungen  gegen  befreundete
Staaten  im  Sinne  der  §§  103  bis  104  RöStrG#.,  wegen  Verbrechen
und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher
Rechte  (§§  105  bis  109  RöStr  G.),  wegen  Widerstands  gegen  die
Staatsgewalt  (§§  110  bis  122  RStr  G.),  wegen  Verbrechen  und
Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung  im  Sinne  der  §§  123  bis
138  RöStrG.,  wegen  Beleidigung  in  den  Fällen  der  88§  196,  197
RStr  G.,  wegen  Vergehen  im  Sinne  des  §  153  der  Gewerbeordnung,
  wegen  einer  mittels  der  Presse  begangenen  oder  in  dem  Gesetz
über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  oder  in
dem  Bereinsgesetz  vom  19.  April  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  151)  unter
Strafe  gestellten  strafbaren  Handlung

zu  einer  Geldstrafe,  zu  einer  Haftstrafe,  zu  einer  Festungshaftstrafe  bis  zu

zwei  Jahren  einschließlich  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe  bis  zu  zwei

Jahren  einschließlich  oder  *

II.  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  (§§  242  bis  248  a  RStrG.,
§  138  Mil.Str  G.),  wegen  Betrugs  im  Sinne  des  §  264  a  RStrE#.,
wegen  strafbaren  Eigennutzes  im  Sinne  der  §§  288,  289  RöStrG.,
wegen  Entwendung  im  Sinne  des  §  370  Ziffer  5  RStr  G.  oder
wegen  einer  in  der  Verordnung  vom  31.  Mai  1879,  betreffend  die
Bestrafung  der  Forstfrevel  (Rbl.  Nr.  38)  unter  Strafe  gestellten  strafbaren
  Handlung

zu  einer  Geldstrafe,  zu  einer  Haftstrafe  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe  bis
zu  drei  Monaten  einschließlich

von  Unseren  Gerichten  rechtskräftig  verurteilt  worden  sind,  diese  Strafen,  soweit
sie  noch  nicht  vollstreckt  sind,  in  Gnaden  hierdurch  einschließlich  der  noch  rückständigen
  Kosten  erlassen,  ihnen  auch  die  etwa  aberkannten  bürgerlichen  Ehrenrechte
wiederverleihen.

Ist  wegen  einer  und  derselben  Handlung  zugleich  auf  Grund  einer  nicht
unter  diesen  Erlaß  fallenden  Vorschrift  auf  Strafe  erkannt  worden,  so  ist  diese
Strafe  erlassen,  wenn  sie  aus  dem  unter  diesen  Erlaß  fallenden  Gesetze  festgesetzt
ist.  Ist  in  einem  Erkenntnis  auch  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung  auf
Strafe  erkannt,  so  ist  die  wegen  der  unter  den  gegenwärtigen  Erlaß  fallenden
Handlung  eingesetzte  Strafe  in  voller  Höhe  erlassen,  also  zum  vollen  Betrage  von
der  Gesamtstrafe  abzurechnen.
        <pb n="527" />
        Nr  65.  1914.  477

In  wegen  derselben  Tat  Geldstrafe  neben  Freiheitsstrafe  erkonnt,  so  ist
die  Geldstrafe  nur  dann  eerlassen,  wenn  die  Freiheitsstrafe  unter  diesen  Erlaß
fällt.  «"·-  «  «

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  11.  August  1914.

Eriebrich  Frauz-Langfeld.,
  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

(Nr.  37.)  Verordnung  vom  11.  August  1914,  betrefsend  die  Notprüfungen  an
den  höheren  Schulen.  «

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  im  Hinblick  auf  die  angeordnete  Mobilmachung  wegen  der  Prüsungen
  an  den  höheren  Schulen,  was  folgt:

1.  Mit  denjenigen  Schülern  der  Prima  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt,
  welche  dieser  Klasse  mindestens  im  3.  Halbjahre  angehören,  sollen  Reifeprüfungen
  abgehalten  werden.  Bedingung  für  die  Zulassung  ist,  daß  der  Schüler
zum  Eintritt  in  den  Heeresdienst  verpflichtet  ist  oder  mit  Einwilligung  seines
gesetzlichen  Vertreters  freiwillig  in  denselben  eintreten  will  und  daß  er  für
militärtauglich  befunden  worden  ist.

2.  Denjenigen  Schülern  der  Untersekunda  einer  neunklassigen  Vollanstalt,
welche  dieser  Klasse  seit  Michaelis  1913  angehören,  kann  ein  Zeugnis  ausgestellt
werden,  durch  das  die  bedingungslose  Versetzung  nach  Obersekunda  ausgesprochen
wird.  Dieses  Zeugnis  hat  die  Bedeutung  eines  gültigen  Zeugnisses  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  Voraussetzung
ist,  daß  der  Schüler  das  17.  Lebensjahr  vollendet  hat,  sowie  daß  er  mit  Zustimmung
  seines  gesetzlichen  Vertreters  in  den  Heeresdienst  eintreten  will  und  für
militärtauglich  befunden  worden  ist.
106“
        <pb n="528" />
        478  Nr.  65.  1914.

3.  Schülern,  die  die  Obersekunda  einer  höheren  Lehranstalt  im  2.  Halbjahr
  besuchen,  kann  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  in  2,  durch  das  Lehrerlollegium
  schon  jetzt  das  Zeugnis  der  Reife  für  Prima  zuerkannt  werden.

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichsangelegenheiten.


Schwerin,  den  11.  August  1914.

Friedrich  Franz.

0

Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1914,  betressend  Generalstabskarten.

Die  Ortspolizeibehörden  des  Landes  werden  angewiesen,  alle  im  Buchhandel  befindlichen
  Generalstabskarten  zu  beschlagnahmen  und  an  den  zuständigen  örtlichen
  Militärbefehlshaber  (Bezirkskommando  oder  Kommandeur  des  Ersatztruppenteils)
  zur  vorläufigen  Aufbewahrung  abzuliefern.

Schwerin,  den  12.  August  1914.

Großberzoglich  Mecklenburgisckes  Ministerium  des  Innern.
Inm  Auftrage:  Lüblcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1914,  betrefsend  Zurlickstellung  lanbsturm-Pflichtiger
  leitender  Güterbeamten.
Die  Ersatzbehörde  3.  Instanz  hat,  um  die  Einbringung  der  Ernte  sicherzustellen,
die  Bestimmung  ergehen  lassen,  daß  alleleitenden  Güterbeamten,  die
dem  Landsturm  angehören,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  gedient  haben
oder  nicht,  zunächst  bis  zum  19.  September  d.  Is.  von  der  Einberufung
zurückzustellen  sind.
Die  Zurückstellung  darf  nur  auf  Grund  einer  mit  dem  Amtssiegel  versehenen
Bescheinigung  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  6.  d.  Mts.  (Amtl.  Beil.  Nr.  54,
Seite  293)  bestellten  landesherrlichen  Kommissare  erfolgen.  In  der  Bescheini-
        <pb n="529" />
        Nr.  66.  1914.  479

gung  muß  sowohl  die  Notwendigkeit  der  Zurückstellung  als  auch  die  Tatsache,  daß
es  sich  um  einen  leitenden  Güterbeamten  handelt,  ausgesprochen  sein

Die  landesherrlichen  Kommissare  werden  ermächtigt  und  angewiesen,  bezüglichen
  Anträgen  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  zu  entsprechen.

Schwerin,  den  12.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
«  Jm-Auftkqge:gübcke»

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.


Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  6.  August
1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  Nr.  14),
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  11.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
von  Blücher.

Berlin  6.  August  1914.
Anderung  der  Voltorôönung.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  kber  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Absf  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung
  vom  20.  März  1900  für  die  Dauer  dr  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung
P0  Bundesrets  vom  heutigen  Tage  über  die  Verlängerung  der  Wechselprotestfrist  wie
olgt  geändert.

F  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  usw.“  erhält  der
letzte  Satz  des  Abs.  VI  folgende  Fassung:

«  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk
„Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der
„Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung
  einer  solchen  Person  bedarf.  ·

Im  Abs.  XVIII  wird  dementsprechend  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  ersetzt
durch  den  Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist.“
        <pb n="530" />
        480  Nr.  66.  1914.

Fan  2.  Im  5.18  a  „Postprotest“  erhält  der  2.  Satz  des  zweiten  Abs.  unter  V  folgende
assung:  .-..Z-Erfolgt
  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der
Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiunddreißigsten  Werktage  nach  dem
Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  "
Z.BorstehenbeÄnderungentretenIofottinKraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

(4)  Bekanutmachung  vom  10.  August  1914,  betressend  die  Einziehung  von
Kosten  und  anderen,  dem  Staate  geblihrenden  Geldbeträgen.

Bei  der  Einziehung  von  Kosten  und  anderen  dem  Staate  gebührenden  Geldbeträgen
  ist  auf  die  durch  den  Ausbruch  des  Krieges  veränderte  allgemeine  wirtschastliche
  Lage  Rücksicht  zu  nehmen.  Die  mit  der  Einziehung  befaßten  Dienststellen
  und  Beamten  werden  deshalb  veranlaßt,  die  Zahlungsfähigkeit  der  Schuldner
  im  Einzelfalle  sorgfältig  zu  prüfen  und  gegenüber  Personen,  die  infolge  des
gegenwärtigen  Kriegszustandes  in  eine  bedrängte  Lage  gekommen  sind,  insbesondere
  gegenüber  Familien,  deren  Ernährer  zu  den  Fahnen  einberufen  sind,  mit
Schonung  vorzugehen.  Insbesondere  ist  auch  die  Art  der  Einziehung  den  Umständen
  des  Einzelfalles  anzupassen  und  deshalb  gegenüber  Personen,  deren
Zahlungsfähigkeit  nicht  völlig  zweifelsfrei  erscheint,  von  der  Einziehung  der  Kosten
im  Nachnahmeverfahren  oder  im  vereinfachten  Abholungsverfahren  abzusehen.
Etwaigen  Stundungsgesuchen  ist  zu  entsprechen,  wenn  zu  erwarten  ist,  daß  durch
eine  Stundung  wirtschaftlichen  Schädigungen  der  Schuldner  vorgebeugt  wird.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(5)  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  betreffend  die  Anberaumung  von
Versteigerungsterminen  in  dem  Berjahren  der  Versteigerung  von  Gegenständen,

welche  der  Zwangsvolltreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen.

n  dem  am  4.  d.  Mts.  von  dem  Reichstag  angenommenen  Gesetze,  betreffend
den  Schutz  der  infolge  des  Krieges  an  der  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten
  Personen,  ist  die  Versteigerung  von  Gegenständen,  welche  der  Zwangs-
        <pb n="531" />
        Nr.  65.  1914.  481

vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  insofern  erheblichen  Beschränkungen
  unterworfen,  als  sie  sich  gegen  Militärpersonen  richtet  oder  Militärpersonen
  bei  ihr  beteiligt  sind.

Aber  auch  darüber  hinaus  sind  wirtschaftliche  Schäden  nicht  nur  einzelner
Beteiligter,  sondern  auch  der  Allgemeinheit  möglich,  wenn  der  Versteigerungstermin
  in  der  gegenwärtigen  Zeit  abgehalten  wird.  Soweit  ein  Versteigerungstermin
  bisher  noch  nicht  anberaumt  ist,  gibt  der  §  36  Abs.  2  des  Zwangsversteigerungsgesetzes
  dem  Vollstreckungsgerichte  die  Handhabe,  zu  prüfen,  ob
nicht  besondere  Gründe  dafür  vorliegen,  den  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung
  des  Termins  und  dem  Termine  so  zu  bemessen,  daß  die  Entstehung  von
Schäden  der  erwähnten  Art  vermieden  wird.  Aus  dem  gleichen  Grunde  kommt
auch  eine  Vertagung  eines  bereits  angesetzten  Versteigerungstermins  in  Frage.
Daß  eine  solche  Vertagung  —  wenn  auch  nur  in  außergewöhnlichen  Fällen  —
zulässig  ist,  hat  das  Reichsgericht  in  dem  Urteile  vom  27.  Februar  1914  (Warneyers
  Jahrbuch  der  Entscheidungen,  Ergänzungsband  1914  S.  265),  f.  auch
das  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  25.  April  1911  (Juristische  Wochenschrift  1911
S.  599),  anerkannt.  «

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  "
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        Mr.  66.  486

Regierungs-Blatt

Grofiherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  einjährig-freiwilligen  Dienst.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  österreich-ungarische  Staatsangehörige.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Notprüfungen  für  Amtsdiätaranwärter.  (4)  Nachtrag
zu  der  Satzung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  Meccklenburg-Schwerin.


II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  August  1914,  betrefsend  einjährigfreiwilligen
Dienft.
Gemäß  §5  90  Ziffer  8  der  Wehrordnung  ist  der  Reichskanzler  ermächtigt,  in
besonderen  Fällen  ausnahmsweise  dem  die  bedingungslose  Versetzung  aus  der
unteren  in  die  obere  Abteilung  der  2.  Klasse  bekundenden  Zeugnis,  welches  von
einer  der  unter  Ziffer  2  a  fallenden  Lehranstalten  (neunklassige  Vollanstalten)
ordnungsgemäß  ausgestellt  ist,  die  Bedeutung  eines  gültigen  Zeugnisses  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  auch  dann  beizulegen,
  wenn  der  Inhaber  die  2.  Klasse  nicht  ein  volles  Jahr  besucht  hat.
Während  der  Dauer  des  Krieges  ist  diese  Ermächtigung  den  Landeszentralbehörden
  für  die  Fälle  übertragen,  in  denen  der  Inhaber  des  Zeugnisses  das
17.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  den  Heeresdienst  eintritt.
Bezügliche  Anträge  sind  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten.
Schwerin,  den  14.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.
        <pb n="534" />
        484  Nr.  66.  1914.

#  Bekan#tmachung  vom  14.  August  1914,  betreffend  österreich-  ungorische
Staatsangehörige.  "
Aus  gegebener  Veranlassung  weist  das  unterzeichnete  Ministerium  darauf  hin,
daß  österreich-ungarische  Staatsangehörige,  insbesondere  galizische  Schnitter,
zumal  wenn  sie  Gestellungsbefehle  erhalten  haben,  an  der  Abreise  nicht  verhindert
  werden  dürfen.

Schwerin,  den  14.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Junern.
L.  von  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  13.  August  1914,  betreffend  Notprilfungen  für  Amtsdiätaranwärter.

Amtsdiätaramwärter,  welche  zum  Kriegsdienste  einberufen  oder  als  Kriegsfreiwillige
  angenommen  sind,  auch  bereits  zwei  Jahre  mit  Erfolg  im  Vorbereitungsdienste
  tätig  waren,  können  zu  Notprüfungen  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  der  Prüfungsordnung  vom  12.  Februar  1907  werden  für
diesen  Fall  dahin  abgeändert,  daß  die  Anwesenheit  eines  Kommissionsmitgliedes
bei  der  Prüfung  nach  Befinden  des  Vorsitzenden  genügt,  die  schriftliche  Prüfung
wesentlich  abgekürzt  wird  und  schriftliche  und  mündliche  Prüfung  öusammen  an
einem  Tage  stattfinden.

Die  Notprüfung  gilt,  wenn  nicht  bestanden,  als  nicht  unternammen
Wiederholung  der  Notprüfung  ist  unzulässig.

Schwerin,  den  13.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium
Abteilung  für  Domänen  und  Forsten.  ·
vonBlnchet.

(4)  Nachtrag  zu  der  Satung  der  londwiesschaftlichen  Verufsgenossenschaft  für
Mecklenburg-Schwerin  in  der  Anlage.

——

Mut  dieser  Nr.  66  wird  ausgegeben:  Nr.  56  des  Relchs-esehblatts  von  1914.
        <pb n="535" />
        Nr.  67.  a86

9
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abiellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pferdegelder.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Bewachung  von  Bauwerken.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend

die  Festsetzung  von  Höchstpreisen.

II.  Abteilung.

(10  Beklanntmachung  vom  15.  August  1914,  betreffend  die  Pferdegelder.  .

Die  beteiligten  Kreise  werden  darauf  hingewiesen,  daß  die  Auszahlung  der
Pferdegelder  durch  Vermittelung  der  Großherzoglichen  Renterei  begonnen  hat.
Die  Renterei  beschafft  die  Zahlung,  teils  unmittelbar,  teils  durch  Vermittelung
  der  Mecklenburgischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  und  deren  Agenturen
  gegen  Einlieferung  der  quittierten  Anerkenntnisse.
Zur  Quittungsleistung  sind  außer  den  in  dem  Anerkenntnis  bezeichneten
bisherigen  Besitzern  der  Pferde  auch  deren  Ehefrauen

unter  Hinzufügung  der  Worte:  für  den  abwesenden  Ehemann

und  in  denjenigen  Fällen,  wo  der  berechtigte  Empfänger  zugleich  Inhaber  der  ortsobrigkeitlichen
  Rechte  ist,  auch  der  Vertreter  der  Gutsherrschaft  befugt,  der  seiner
Quittung  außer  der  Unterschrift  und  der  Bezeichnung  „in  Vertretung“  auch  das
Dutssiegel  beizusetzen  hat.  “

108
        <pb n="536" />
        466  Nr.  87.  1914.

Soll  die  Zahlung  von  dritten  Personen  in  Empfang  genommen  werden,  so
ist  eine  Vollmacht  beizubringen.  ·

Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanmntmachung  vom  15.  August  1914,  betreffend  Bewachung  von  Bauwetten.


Nachdem  die  Mobilmachung  vorgeschritten  ist,  kann  nach  Mitteilung  des  stellvertretenden
  Königlichen  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  die  Bewachung
von  Bauwerken  durch  Zivilpersonen  eingeschränkt  oder  ganz  aufgehoben  werden,
falls  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  der  Ortsobrigkeiten,  denen  die  örtlichen  Verbältnisse
  genau  bekannt  sind,  deren  Bewachung  in  dem  bisherigen  Umfange  nicht
mehr  erforderlich  erscheint.

Wegen  der  Einstellung  der  Bewachung  an  Eisenbahn-Bauwerken,  namentlich
  an  solchen  Strecken,  wo  Militärzüge  nicht  verkehren,  ist  die  Zustimmung  der
betreffenden  Eisenbahnverwaltung  bezw.  des  Bahnbevollmächtigten  einzuholen.

Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
(5L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1914,  betreffend  die  Festsetzung  von
Sachstpreifen.

Nach  Verständigung  mit  dem  stellvertretenden  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps
  werden  die  Ortsobrigkeiten  ermächtigt,  soweit  ein  dringendes  Erfordernis
  vorliegt,  die  vom  kommandierenden  General  für  den  Bezirk  des
IX.  Armeekorps  festgesetzten  Höchstpreise  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  außer
        <pb n="537" />
        Nr.  67.  1914.  487

Kraft  zu  setzen.  In  der  obrigkeitlichen  Bekanntmachung  ist  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  daß  die  Außerkraftsetzung  auf  Grund  der  Einverständniserklärung
  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  erfolgt.

Falls  eine  gleichzeitige  anderweitige  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den
Kleinverkauf  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  unaufschiebbar  ist,
ist  sie  von  den  Ortsobrigkeiten  in  Grundlage  der  Bekanntmachung  vom
10.  d.  Mts.  zum  Gesetz  vom  4.  d.  Mts.,  betreffend  Höchstpreise  (Rbl.  Nr.  61)  zu
erlassen;  diese  Festsetzung  ist  als  eine  vorläufige  zu  bezeichnen.

Soweit  eine  anderweitige  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Kleinverkauf
  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  für  angezeigt,  aber  nicht  für
unaufschiebbar  gehalten  wird,  ist  dem  unterzeichneten  Ministerium  seitens  der
Ortsobrigkeiten  zu  berichten.

Die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  ergehenden  Anordnungen  der  Ortsobrigkeiten
  sind  dem  unterzeichneten  Ministerium  sofort  in  einem  Abdruck  einzureichen.
  «

Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="538" />
        <pb n="539" />
        Nachtrag

zu  der

Satzung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft
für  Mecklenburg-Schwerin.

Der  #  18  der  Satzung  erhält  folgende  Fassung:

„Erklärungen,  durch  welche  die  Genossenschaft  Dritten  gegenüber  verpflichtet
werden  soll,  müssen  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
gemeinsam  mit  einem  zweiten  Vorstandsmitgliede  abgegeben  werden.  Dasselbe
gilt  von  Verfügungen  über  das  Bermögen  der  Berufögenossenschaft  einschließlich
der  Rücklage.

Die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  ständigen  oder  des  von
ihm  beauftragten  StellvertreterS  genügt  bei  Verfügungen  über  Bank-  und
Postscheckguthaben  der  Genossenschaft,  soweit  sie:

a)  in  Uberweisungen  an  die  Post  oder  auf  ein  anderes  Konto  der

Genossenschaft  bestehen,

b)  in  einem  Kalendervierteljahr  30  000  Mark  nicht  übersteigen.

Für  die  Ausfertigungen  im  Feststellungs-,  Berufungs-  und  Rekureverfahren,

  einschl.  der  Ausfertigungen  der  Zahlungsanweisungen  und
Zahlungseinstellungsverfügungen  an  die  Postbehörden  genügt  die  Unterschrift
des  ersten  oder  eines  von  ihm  beauftragten  Mitgliedes  des  Feststellungsausschusses.
5  cer  Vorstand  führt  ein  Siegel,  dessen  Aufschrift  die  Genossenschaft
ezeichnet.“  "

 

PeichlossenvoådekGenqienfchqftoveklammlunglnSchvekincm24.S-tn11914.

Der  Genossenschafte  -  Vorstand
gez.  Bock.

Der  vorstehende  Nachtrag  zur  Satzung  der  landwirtschaftlichen  Berufegenossenschaft
  für  Mecklenburg-  Schwerin  wird  gemäß  §§  9753,  Lühen.  Fruse
versicherungsordnung  genehmigt.

Berlin,  den  14.  Juli  1914.
Das  Neichsversicherungsamt,
Abteillung  für  Unfallversicherung.

In  Vertretung:

.  B.
c.  8  gez.  Dr.  Sarrazin.

N.  B.  A.  J  6226.
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        Nr.  68.  486

1
Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  17.  August  1914.

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unabkömmlichkeit  von  Ortsvorstehern.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Auguft  1914,  betreffend  die  Unabkömmlichkelt
von  Ortsvorstehern.

Nach  §  103  Ziffer  10  der  Wehrordnung  können  dem  unausgebildeten  Landsturm
  angehörige  Beamte  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  für  den
Beurlaubtenstand  geltenden  Bestimmungen  (§  125)  solange  als  unabkömmlich
anerkannt  werden,  als  der  Gesamtbedarf  an  auszuhebenden  Landsturmpflichtigen
  innerhalb  des  Aushebungsbezirks  gedeckt  werden  kann.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  §  103  ½  a.  a.  O.
werden  die  durch  die  Bekanntmachung  vom  6.  d.  Mts.  (Amtl.  Beilage
Nr.  54,  Seite  293)  bestellten  landesherrlichen  Kommissare  beauftragt  und
ermächtigt,  bezügliche  Unabkömmlichkeitsbescheinungen  zu  erteilen.

Die  Unabkömmlichkeitserklärungen  sind  auf  die  dringendsten  Fälle  zu
beschränken.

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  sind  den  betreffenden  Ortsvorstehern
  zu  behändigen  und  von  den  letzteren  im  Musterungstermine  vorzulegen.

Schwerin,  den  16.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

109
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        Ar.  69.  291

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mlechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  18.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Auszahlung  von  Pferdegeldern.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Unabkömmlichkeit  von  Ortsvorstehern.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Augufst  1914,  betresfend  Auszahlung  von  Pferdegeldern.

ach  einem  von  den  beteiligten  Behörden  mit  der  Mecklenburgischen  Hypotheken=
  und  Wechselbank  hierselbst  getroffenen  Abkommen  löst  die  Bank  an
ihrer  Hauptgeschäftsstelle  in  Schwerin  und  bei  ihren  Agenturen  die  eingereichten
quittierten  Anerkenntnisse  für  Pferdetaxgelder  ohne  Abrechnung  einer  Gebühr
ein,  wogegen  der  Bank  demnächst  die  betreffenden  Taxfummen  von  der  Großherzoglichen
  Renterei  überwiesen  werden.

Sofern  sich  in  einzelnen  Fällen  bei  der  Nachprüfung  der  Liquidationen
ber  die  abgenommenen  Pserde  eine  Richtigstellung  von  Anerkenntnissen  ergeben
sollte,  bleibt  die  Nachzahlung  bezw.  die  Wiedereinziehung  der  betreffenden
Beträge  vorbehalten.

Schwerin,  den  17.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

110
        <pb n="544" />
        492  Nr.  69.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914,  betreffend  die  Unabkömmlichtelt

von  Ortsvorstehern.
In  dem  Wortlaut  der  Bekanntmachung  vom  16.  August  (Rbl.  Nr.  68  S.  489)
ist  nicht  zum  Ausdruck  gekommen,  daß  als  landsturmpflichtige  Beamte  im
Sinne  des  §  103  Ziffer  10  der  Wehrordnung  auch  Ortsvorsteher  anzusehen
sind  und  daß  für  diese  die  Unabkömmlichkeitsvescheinigungen  von  den  durch  die
Bekanntmachung  vom  6.  d.  Mts.  bestellten  landesherrlichen  Kommissaren  erteilt
werden.

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  für  Ortsvorsteher  sind  den  betreffenden

Ortsvorstehern  ebenso  wie  anderen  Beamten  für  ihre  Person  zu  behändigen
und  von  ihnen  im  Musterungstermin  vorzulegen.  «

Schwerin,  den  17.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="545" />
        Ar.  70.  46

1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  19.  August  1914.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  u.  (2)  Bekanntmachungen,  betreffend  Familienunterstützungen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Erleichterung  der  Erlangung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Unterstellung  der  Anschlußbahn  Malliß—
Conow  unter  die  polizeilichen  Bestimmungen  der  Eisenbahn--Bau=  und
Betriebsordnung.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1914,  betreffend  Familienunterftützungen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  August  d.  Is.,  betreffend
Familienunterstützungen  (Rbl.  Nr.  62)  wird  darauf  hingewiesen,  daß  hinsichtlich
der  zur  Fahne  einberufenen,  in  Reichsbetrieben,  in  Preußischen  Staatsbetrieben
und  in  der  Großherzoglichen  Verwaltung  dauernd  beschäftigten,  nicht
beamteten  Angestellten  und  Arbeiter  seitens  der  in  Betracht  kommenden  Verwaltungen
  eine  Fürsorge  während  des  Krieges  stattfinden  soll.  ,

Bei  Einberufung  von  Arbeitern  und  sonstigen  in  einem  Arbeiter=  oder
Unterbeamten  ähnlichen  Verhältnis  befindlichen  Lohnempfängern  sollen  bis  auf
weiteres  den  Angehörigen  Beihilfen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  bis  höchstens
25%  des  Lohnes  des  Einberufenen  für  die  zurückbleibende  Ehefrau,  sowie  bis
höchstens  6  %  des  Lohnes  für  jedes  eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende
  Kind  unter  15  Jahren,  zusammen  aber  bis  höchstens  50  %  des  Lohnes
gewährt  werden.  Nach  Maßgabe  dieses  Grundsatzes  werden  von  den  zuständigen

111
        <pb n="546" />
        494  Nr.  70.  1914.

Großherzoglichen  Verwaltungsbehörden  wegen  der  in  der  Großherzoglichen  Verwaltung
  beschäftigten  Lohnempfänger  auf  besondere  Anweisung  des  vorgesetzten
Ministeriums  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden.

Diese  Bekanntmachung  ergeht,  um  die  für  die  Bewilligung  der  Unterstützungen
  auf  Grund  der  Gesetze  vom  28.  Februar  1888  und  vom  4.  August
1914  zuständigen  Behörden  auf  die  beabsichtigte  Fürsorge  hinzuweisen.  Unterstützungen
  auf  Grund  der  vorgenannten  Gesetze  sind  nur  zu  bewilligen,  soweit
unter  Berücksichtigung  der  von  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  eingerichteten
Fürsorge  noch  eine  Bedürftigkeit  vorliegt.

Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

#)Bekan#machung  vom  18.  August  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.

In  den  Empfangsbescheinigungen  über  Familienunterstützungen  (vgl.  die  Anlage
  zur  Bekanntmachung  vom  10.  d.  Mts.,  Rbl.  Nr.  62)  ist  oben  rechts  über  der
Unterstützungsspalte  der  Tag  des  Hinmarsches  des  Einberufenen  zum  Truppenteil
  wie  folgt  anzugeben:
Tag  des  Hinmarsches  zum  Truppenteil:  (z.  B.  7.  August  1914).
Schwerin,  den  18.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  August  1914,  betreffend  Erleichterung  der  Erlangung

  von  Zeugnissen  üÜber  die  wissenschaftliche  Befählgung  zum  elnjährigfreiwilligen

  Dienst.
Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  des  mitunterzeichneten  Ministeriums  des
Innern  vom  14.  August  d.  Is.,  betreffend  einjährig-freiwilligen  Dienst  (Rbl.
Nr.  66,  S.  483)  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  auch  Schüllern,  die  erst  seit
Ostern  1914  der  Untersekunda  einer  neunklassigen  höheren  Lehranstalt  angehören,
durch  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  ein  Zeugnis  über  die  Reise  für  Obersekunda
  erteilt  werden  kaun.  Bedingung  für  diese  Erteilung  ist,  daß  der
Inhaber  des  Zeugnisses  das  17.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  den  Heeres-
        <pb n="547" />
        Nr.  70.  1914.  495

dienst  eintritt.  Bei  den  sechsklassigen  Anstalten  können  Schüller,  die  der  obersten
Klasse  seit  Ostern  1914  angehören,  unter  den  gleichen  Bedingungen  einer
Prüfung  unterzogen  werden.

Den  danach  ausgestellten  Zeugnissen  wird  die  Bedeutung  gültiger  Zeugnisse
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienft
auf  Antrag  vom  Ministerium  des  Innern  zuerkannt  werden.

Schwerin,  den  18.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Lübcke.

(4)  Bekanntmachung  vom  15.  August  1914,  betreffend  Unterstellung  der  Anschlußbahn
  Malliß—Conow  unter  die  polizeilichen  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung.

A  uf  die  Anschlußbahn  von  Malliß  nach  Conow  finden  die  in  den  88  74  bis  82
der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  387)  erlassenen  Vorschriften  Anwendung.

Schwerin,  den  15.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="548" />
        <pb n="549" />
        Nr.  71.  457

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.  6
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  August  1914.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Notprüfung  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ablösung  des  Bahnschutzpersonals.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche  in
Belgien.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wechsel=  und  Scheckprotest.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  August  1914,  betreffend  Notprifung  für  den

elnjährig-freiwilligen  Dienst.
Da  es  unter  den  durch  den  Krieg  geschaffenen  Verhältnissen  jetzt  Schwierigkeiten
  begegnet,  die  nach  §  91  ff.  der  Wehrordnung  vorgesehenen  Prüfungen  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst  durch  die  dafür  eingesetzten  Kommissionen  abhalten
  zu  lassen,  so  wird  in  Übereinstimmung  mit  den  für  Preußen  ergangenen
Anordnungen  bestimmt,  daß  junge  Leute,  die  auf  anderen  Schulen  als  den  öffentlichen
  höheren  Lehranstalten  (auf  Mittelschulen,  Privatschulen  usw.)  oder  durch
Privatunterricht  vorbereitet  sind,  zu  einer  Prüfung  an  sechs=  oder  neunstufigen
höheren  Lehranstalten  behufs  Nachweises  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst  zuzulassen  sind.  Bei  dieser  Prüfung  sind  im
allgemeinen  die  Forderungen  der  Prüfungsordnung  zum  einjährig-freiwilligen
Dienst  (Anlage  2  zu  §  91  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888)  zugrunde
zu  legen.  Die  Prüfung  ist  möglichst  abzukürzen  und  für  jede  Gruppe  in  längstens
2  Tagen  zu  erledigen.  Den  Geprüften  ist  ein  kurzer  Ausweis  über  das  Bestehen
der  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  abgehaltenen  Prüfung  für  den  einjährig-112
        <pb n="550" />
        24668  Nr.  71.  1914.

freiwilligen  Dienst  sofort  auszuhändigen.  Es  ist  ihnen  mitzuteilen,  daß  sie  auf
Grund  dieses  Ausweises  und  nach  Erfüllung  der  übrigen  vorgeschriebenen  Bedingungen
  nach  der  Demobilisierung  den  Berechtigungsschein  für  den  einjährigfreiwilligen
  Dienst  beantragen  können.

Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist,  daß  die  Bewerber  die
Zustimmung  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  zum  Eintritt  in  das  Heer
sowie  ein  ärztliches  Zeugnis  über  ihre  Militärtauglichkeit  vorlegen.

Die  in  Betracht  kommenden  Lehranstalten  werden  ermächtigt,  Meldungen
zu  diesen  Prüfungen  anzunehmen  und  die  Prüfungen  sofort  abzuhalten.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  August  1914,  betrefsend  Ablösung  des  Bahnschutzpersonals.

Nach  Mitteilung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  9.  Armeekorps
ist  von  demselben  verfügt  worden,  daß  die  Ablösung  des  Bahnschutzpersonals
durch  Landsturm  bezw.  Ersatztruppen  allmählich  zu  erfolgen  habe,  wobei  das
Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Bezirkskommando  bezw.  den  Ersatztruppen
anzustreben  sei.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

(Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  August  1914,  betreffend  Gewalttätigkelten  gegen
Deutsche  in  Belgien.
achstehend  wird  ein  Aufruf  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  bekannt  gemacht
  mit  der  Anweisung  an  die  Ortsobrigkeiten,  etwaige  Bekundungen  über
Gewalttätigkeiten  der  belgischen  Behörden  und  der  belgischen  Bevölkerung  gegen
Leben,  Leib  und  Eigentum  Deutscher  entgegenzunehmen  und  die  Vernehmungs-=protokolle
  an  das  unterzeichnete  Ministerium  beschleunigt  einzureichen.
        <pb n="551" />
        Nr.  71.  1914.  199

Die  Aussagen  der  sich  meldenden  Beteiligten  und  etwaiger  Augenzeugen
sind  zu  förmlichem  Protokoll  entgegenzunehmen  und  durch  eidesstattliche  Versicherungen
  zu  bekräftigen.  6

Für  das  Gebiet  der  Ritterschaft  werden  die  durch  die  Bekanntmachung  vom
6.  d.  Mts.  (Amtl.  Beil.  Nr.  54  S.  293)  bestellten  Landesherrlichen  Kommissare
ermächtigt  und  beauftragt,  die  Vernehmungen  vorzunehmen  und  die  Verhandlungen
  hierher  einzureichen.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches.  Ministertum  des  Innern.
L.  won  Meerheimb.

Aufruf.

Durch  die  deutsche  Presse  gehen  zahlreiche  Nachrichten  über  Gewalttätigkeiten,
denen  *  Landsleute  an  Leben,  Leib  und  Gut  in  den  ersten  Tagen  des  August
dieses  Jahres  in  Belgien  ausgesetzt  gewesen  sind.  Das  öffentliche  Interesse  erforderi,
daß  amilich  festgestellt  werde,  inwieweit  diese  Nachrichten  auf  Wahrheit  beruhen.

Es  ergeht  daher  hiermit  an  alle  diejenigen,  welche  aus  eigener  Wahrnehmung
Mißhandlungen  oder  Gransamkeiten  der  belgischen  Bevölkerung  und  Behörden  gegen
deutsche  Reichsangehörige  oder  Angriffe  auf  ihr  Eigentum  bezeugen  können,  die  Aufforderung,
  ihre  Wahrnehmungen  bei  der  Polizeibehörde  ihres  Aufenthaltsortes  zu  Prokokoll
  zu  geben.  Die  Landesregierungen  sind  ersucht  worden,  die  Ortsbehörden  mit
der  Entgegennahme  der  Bekundungen  zu  beauftragen  und  die  Protokolle  an  das  Reichsamt
  des  Innern  gelangen  zu  lassen.

Von  der  patriotischen  Gesinnung  und  der  Wahrheitsliebe  des  deutschen  Volkes
wird  erwartet,  daß  alle  diejenigen,  aber  auch  nur  diejenigen,  die  wesentliche  Mitteilungen
  aus  eigener  Wahrnehmung  zu  machen  haben  oder  zuverlässige  briefliche  Nachrichten
  erhalten  haben  dieser  Aufforderung  bereitwillig  Folge  leisten.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrürck.

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  Auguft  1914,  betreffend  den  Wechsel=  und  Scheckprotest.

Für  die  Dauer  des  Kriegszustandes  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
für  die  von  Gerichtsschreibern  aufzunehmenden  Wechsel=  und  Scheckproteste
folgendes:
        <pb n="552" />
        600  Nr.  71.  1914.

Erfährt  der  Protestbeamte,  daß  der  Protestat  zu  den  Fahnen  einberufen
  oder  anderweit  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend  ist,  so  hat  er
dies  in  dem  Proteste  nachrichtlich  zu  vermerken  etwa  in  der  Fassung:
„N.  N.  soll  zu  den  Fahnen  einberufen  sein“  oder  „N.  N.  soll  aus  Anlaß
  des  Krieges  abwesend  sein.“
Den  Notaren  wird  im  Interesse  der  Auftraggeber  die  Beobachtung  eines
gleichen  Verfahrens  bei  der  Abfassung  ihrer  Protesturkunden  empfohlen.

Schwerin,  den  17.  August  1914.

 

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministertum.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="553" />
        Nr.  72.  601

Regierungs-Blatt
fuür  daß
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  August  1914.

 

Inhalt.  »
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  unausgebildeten  Land-«
  sturms.  «

 

1I.  Abteilung

(1)  Bekonntmachung  vom  19.  Auguft  1914,  betressend  den  Aufruf  des  unausgebilbeten

  Landsturms.
Unter  Bezugnahme  auf  die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden
  Königlichen  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps,  betreffend
den  Aufruf  des  unausgebildeten  Landsturms,  werden  die  Ortsobrigkeiten  bezw.
Gemeindevorstände  und  Ortsvorsteher  angewiesen,  die  Landsturmrollen  (siehe
das  in  der  Anlage  K  abgedruckte  Muster)  vorschriftsmäßig  anzulegen  und  mit
größter  Beschleunigung  an  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  einzureichen.


Die  sorgfältigste  Beachtung  der  über  die  Einberufung  des  unausgebildeten
Landsturms  bestehenden  Vorschriften  wird  den  Ortsbehörden  bur  Pflicht  gemacht;
  vgl.  8  101  ff.  der  Wehrordnung  und  Mobil  ng  für  die
Gemeindevorsteher  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin,  Neudru  1911,
Seite  27  bis  29.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

 

113
        <pb n="554" />
        502  Nr.  72.  1914.

Bekanntmachung.

Die  Angehörigen  des  unausgebildeten  Landsturms,  insoweit  sie  dem
Landsturm  1.  Aufgebots  überwiesen  worden  oder  aus  der  Ersatzreserve  zu
ihm  übergetreten  sind,  haben  sich  vom  22.  Mobilmachungstage  (23.  August)  ab
unter  Vorzeigung  ihrer  Militärpapiere  bei  der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthaltsorts
  nach  deren  näherer  Anordnung  zur  Landsturmrolle  anzumelden.

Von  diesem  Aufrufe  werden  also  nicht  betroffen:

1.  die  Personen,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  als
dauernd  untauglich  zum  Heeres-  oder  Marinedienst  ausgemustert
worden  sind,

2.  alle  Landsturmpflichtigen,  welche  in  den  Jahren  1895,  1896  und  1897
geboren  sind,  sowie  diejenigen,  welche  am  31.  März  1914  oder  früher
ihr  39.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  somit  dem  Landsturm  2.  Aufgebots
  angehören.

Es  wird  noch  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Landsturmpflichtigen,  welche  als
Ersatzreservisten  geübt  haben,  dem  ausgebildeten  Landsturm  angehören.
Soweit  diese  Personen  sich  noch  nicht  gestellt  haben,  sind  sie  verpflichtet,  sich  sofort
bei  dem  zuständigen  Bezirkskommando  anzumelden.

Altona,  den  17.  August  1914.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie  und  kommandierender  General.
        <pb n="555" />
        Nr.  72.  1914.
Landsturmrolle  I.
Bisheriger
..  Datum«Ori«Amt  «-AufenthaltsortEntscheidung
FamilienaamenUfwsdkkaVUkk»S,  (Wohuu)-  der
Nr.  und  —  S  nuns)  Ersot=  Bemerkungen
Vornamen  Stand  oder  D  verheiratet,,ommission
Gewerbe  Kinder
1.  2.  Fk  4  l-  6.  7.
Anmerkung:

1.  Die  Landsturmrolle  1  enthält  die  Landsturmpflichtigen  des  ersten  Aufgebots  und
die  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen  des  zweiten  Aufgebots  der  vom  Aufrufe
betroffenen  Jahresklassen.

2.  Die  Landsturmrollen  werden  in  der  Größe  eines  Bogens  angelegt  und  für  die  Namen
jede  Seite  in  der  Regel  in  fünf  Querspalten  geteilt.

3.  In  Spalte  7  ist  die  erfolgte  Einstellung  unter  Angabe  des  Truppenteils  usw.  oder

die  Art  der  Verwendung  einzutragen.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        505

Nr.  73.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  22.  August  1914.

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekaonntmachung  vom  21.  August  1914,  betreffend  Familienunterstützungen.
Die  Unterstützungskommissionen  werden  aus  gegebener  Veranlassung  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  die  bewilligten  Unterstützungsbeträge  in  Gemäßheit
der  Bekanntmachung  vom  10.  d.  Mts.  betr.  Familienunterstützungen,  Röl.
Nr.  62,  am  1.  und  16.  jeden  Monats  voraus  zu  bezahlen  sind.  Fällt  die
Einberufung  in  die  Zeit  zwischen  zwei  Fälligkeitsterminen,  so  ist  die  Unterstützung
  vom  Einberufungstag  ab  bis  zum  nächsten  Fälligkeitstermin  zu  zahlen.

Schwerin,  den  21.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Mitt  dieser  Nr.  73  werden  ausgegeben:  Nr.  61,  62  und  63  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
114
        <pb n="558" />
        <pb n="559" />
        Ar.  74.  507

Regierungs-Blatt

für  daßn

Großherzogtum  Mlechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  24.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  unausgebildeten  Landsturms.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Vorbeugungsmaßregeln  gegenüber  ansteckenden
Krankheiten.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  August  1914,  betreffend  den  Ausruf  des
unausgebildeten  Landsturms.

Nach  weiterer  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Königlichen  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  muß  es  in  dem  Aufruf  des  Generalkommandos
vom  17.  d.  Mts.,  Rböl.  Nr.  72,  unter  2  heißen:
(Von  diesem  Aufrufe  werden  also  nicht  betroffen:)
„2.  alle  Landsturmpflichtigen,  welche  in  den  Jahren  1895,  1896  und
1897  geboren  sind,  sowie  diejenigen,  welche  1914  das
39.  Lebensjahr  vollenden  oder  bereits  vollendet  haben
und  somit  dem  Landsturm  II.  Aufgebots  angehören“.
Hiernach  bilden  die  im  Jahre  1876  geborenen  Landsturmpflichtigen  zur
get  den  ältesten  Jahrgang  des  Landsturms  I.  Aufgebots  und  haben  sich  in
emäßheit  des  Aufrufs  vom  17.  d.  Mts.  noch  zur  Landsturmrolle  zu  melden,
115
        <pb n="560" />
        508  Nr.  74.  1914.

während  die  im  Jahre  1875  geborenen  Landsturmpflichtigen  bereits  dem
Landsturm  II.  Aufgebots  angehören.  ·

Schwerin,  den  22.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  August  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.

Aus  gegebener  Veranlassung  werden  die  Großherzoglichen  Amter  unter  Bezugnahme
  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  August  d.  Is.  betr.  Familienunterstützungen,
  darauf  hingewiesen,  daß  sie  verpflichtet  sind,  ihrerseits  die
Unterstützungskommissionen  in  dem  Verfahren  nach  Kräften  zu  unterstützen  und
insbesondere  die  Vermittelung  des  Geschäftsverkehrs  der  Kommissionen  mit
den  Gemeindevorständen  des  Amtsbezirks  zu  Übernehmen.

Die  Amter  haben  demnach  die  Unterstützungsanträge  nach  Prüfung  und
nötigenfalls  Berichtigung  und  Vervollständigung  der  Vorlagen  tunlichst  gesammelt
  den  Unterstützungskommissionen  zu  übermitteln  und  ihrerseits  auch
die  Auszahlung  der  Unterstützungsbeträge  zu  vermitteln.

Schwerin,  den  23.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  August  1914,  betreffend  Vorbeugungsmaßregeln
gegenlber  ansteckenden  Krankheiten.

Der  herrschende  Kriegszustand  bringt  namentlich  bei  der  Verbreitung  ansteckender
  Krankheiten  in  Rußland  die  Gefahr  mit  sich,  daß  solche  Krankheiten
auch  in  das  Gebiet  des  Reichs  eingeschleppt  werden.

Den  Ortsobrigkeiten  erwächst  deshalb  die  Pflicht  gegenüber  der  erhöhten
Seuchengefahr  schon  jetzt  die  erforderlichen  Abwehr-  und  Vorbeugungsmaßregeln
  zu  treffen.

Indem  das  unterzeichnete  Ministerium  die  Ortsobrigkeiten  insbesondere
hin#chtlich  der  neben  dem  Typhus  hauptsächlich  in  Frage  kommenden  gemeingefährlichen
  Krankheiten  von  Pocken  und  Cholera  im  allgemeinen  an  die  zum
        <pb n="561" />
        Nr.  74.  1914.  509

Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom
30.  Juni  1900  erlassenen  Anweisungen  des  Bundesrats  erinnert  und  die  genaue
  Beobachtung  der  Vorschriften  erwartet,  fordert  es  die  Ortsobrigkeilen
zugleich  auf:  «

1.  die  Sanitätspolizei  überall  nachdrücklich  zu  üben  und  dafür  zu
sorgen,  daß  die  hygienischen  Zustände  ihres  obrigkeitlichen  Bezirks
derart  sind,  daß  sie  die  rasche  Unterdrückung  der  Krankheiten  begünstigen;


2.  auf  den  ordnungsmäßigen  Zustand  der  öffentlichen  Einrichtungen
für  Wasserversorgung  sowie  zur  Wegschaffung  der  Abfallstoffe  und
zur  Abführung  der  Schmutzwässer  zu  sehen,  auch  die  Sauberkeit
der  öffentlichen  Bedürfnisanstalten  zu  sichern;

3.  dafür  zu  sorgen,  daß  die  öffentlichen  Desinfektionsanstalten  sich  in
brauchbarem  Zustand  befinden  und  die  sachverständige  Bedienung.
der  Apparate  gesichert  ist;  auch  im  übrigen  geschulte  Disinfektoren
in  ausreichender  Zahl  vorhanden  sind;

4.  endlich  auch  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  in  Grundlage  der
bestehenden  Vorschriften  genau  zu  überwachen.

Bezüglich  der  Bekämpfung  des  Typhus  und  der  Ruhr  ist  die  Hinausgabe
  der  im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  ausgearbeiteten  und  im  Reichsgesundheitsrat
  durchberatenen  „Allgemeinen  Leitsätze  für  die  Verwaltungsbehörden
  bei  der  Bekämpfung  des  Typhus“  an  die  Ortsobrigkeiten  in  Aussicht
genommen.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  nach  Möglichkeit  für  die  Ausführung
der  dort  bezeichneten  Maßnahmen,  wo  zulässig,  nach  den  Umständen  durch
polizeiliche  Anordnungen,  zu  forgen.

Schwerin,  den  22.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="562" />
        <pb n="563" />
        Nr.  75.  ##n

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  25.  August  1914.

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückzahlung  von  Wanderscheinsteuer
  an  die  infolge  der  Mobilmachung  einberufenen  Gewerbetreibenden.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  August  1914,  betreffend  die  Zurückzahlung  von
Wanderscheinsteuer  an  die  infolge  der  Mobilmachung  einberufenen  Gewerbetreibenden.


Die  Inhaber  von  Wandersteuerscheinen,  welche  infolge  der  Mobilmachung
zum  Mililärdienst  einberufen  und  somit  an  der  Fortsetzung  ihres  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen  verhindert  sind,  werden  darauf  hingewiesen,  daß  nach
§  3  Ziffer  10  Absatz  2  der  Verordnung  vom  30.  September  1896  (Rol.
Nr.  31)  von  ihnen  die  Zurückzahlung  eines  verhältnismäßigen  Teils  der
gezahlten  Wanderscheinsteuer  oder  die  steuerfreie  Umschreibung  des  Scheins
auf  eine  andere  Person  beantragt  werden  kann.  Die  Anträge  sind  durch
Vermittelung  der  Ortsobrigkeit  und  bei  Rückgabe  des  Wandersteuerscheins  an
die  Großherzogliche  Gewerbekommission  hierselbst  zu  richten.

116
        <pb n="564" />
        512  Nr.  75.  1914.

Sofern  ein  solcher  Gewerbetreibender  nach  dem  Aufhören  seines  Militärdienstes
  für  den  Rest  des  laufenden  Jahres  das  frühere  wanderscheinsteuerpflichtige
  Gewerbe  fortsetzen  will,  so  kann  ihm  nach  Entrichtung  desjenigen
Steuerbetrages,  welcher  nach  dem  Wandersteuerschein  auf  die  noch  übrigen
vollen  Monate  des  Jahres  entfällt,  der  alte  Wandersteuerschein  zurülckgegeben
  werden.

Schwerin,  den  22.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministertum.
v.  Blücher.
        <pb n="565" />
        Nr.  76.  s18

*
Regierungs-Blatt
für  das
Grohherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  26.  August  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verbreitung  von  unbestätigt  gebliebenen
  Nachrichten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Meldung  Verwundeter.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Gnadenerweise  für  Landsturmpflichtige,
  die  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine
eingestellt  sind.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betreffend  die  Berbreitung  von  unbestätigt
  gebliebenen  Nachrichten.

Durch  die  Verbreitung  von  demnächst  unbestätigt  gebliebenen  Nachrichten  ist  die
Allgemeinheit  erneut  in  Aufregung  versetzt  worden.

Das  Ministerium  fordert  den  verständigen  Teil  der  Bevölkerung  auf,  nur
solchen  Nachrichten  Glauben  zu  schenken,  die  durch  das  Wolffsche  Telegraphenbureau
  amtlich  beglaubigt  sind.  Der  Verbreitung  nicht  bestätigter  Nachrichten
energisch  entgegenzutreten,  ist  die  Pflicht  jedes  einsichtsvollen  Menschen.

Die  Obrigkeiten  werden  ihrerseits  der  Verbreitung  unbegründeter  Nachrichten
  mit  allem  Nachdruck  Einhalt  zu  tun  haben.  Nötigenfalls  ist  gegen  die
Verbreiter  einzuschreiten.

117
        <pb n="566" />
        614  Nr.  76.  1914.

Es  wird  noch  besonders  hervorgehoben,  daß  alle  Nachrichten  über  Schifffahrtsbewegungen
  und  unsere  Marine  solange  zu  unterdrücken  sind,  bis  sie  amtlich
  beglaubigt  durch  das  Wolffsche  Telegraphenbureau  erscheinen.

Schwerin,  den  25.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
(2)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betreffend  Melbung  Berwundeter.

ach  Anordnung  des  Großherzoglichen  Kontingents-Kom  dos  haben  Verwundete,
  welche  in  die  Heimat  zurückkehren  und  in  Privatpflege  ausgenommen
werden,  in  Garnisonstädten  sich  schriftlich  oder  durch  ihre  Angehörigen  bei  dem
Garnisonkommando  oder  in  Orten  ohne  Garnison  bei  der  Polizeibehörde  zu

melden.
Die  Ortspolizeibehörden  werden  angewiesen,  die  an  sie  gelangenden  Meldungen

  an  das  zuständige  Bezirkskommando  weiter  zu  geben.
Schwerin,  den  25.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.

 

 

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betressend  Gnadenerweise  flr
Landsturmpflichtige,  die  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine  eingestellt
  sind.
enn  auch  die  Verordnung  vom  10.  August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  63)  sich  nicht  auf
Landsturmpflichtige  bezieht,  so  verdienen  doch  Personen,  die  auf  Grund  ihrer
Landsturmpflicht  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine  eingestellt
werden,  dieselbe  Berücksichtigung  wie  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes.  Deshalb
  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  folgendes:

Wenn  eine  Person,  die  auf  Grund  ihrer  Landsturmpflicht  eingestellt  wurde,
vor  dem  Tage  ihrer  Einstellung  wegen  einer  vor  dem  1.  August  1914  begangenen
  Straftat  rechtskräftig  zu  einer  in  den  Rahmen  der  Verordnung  vom
10.  August  d.  Is.  fallenden  Strafe  verurteilt  worden  ist,  so  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde
  alsbald  nach  bekanntgewordener  Einstellung  wegen  Bewilli-
        <pb n="567" />
        Nr.  76.:  1914.  515.

gung  eines  Gnadenerweises  unter  Benutzung  des  Formulars  für  Gnadenberichte
kurz  zu  berichten.  Wenn  noch  nicht  feststeht,  ob  ein  Verurteilter  eingestellt  wird,
so  ist  die  Strafvollstreckung  um  deswillen  weder  aufzuschieben  noch  zu  unterbrechen.
  Verurteilten,  deren  Strafen  in  den  Kreis  der  Verordnung  vom
10.  d.  Mts.  fallen,  ist  aber  von  Amts  wegen  Strafurlaub  oder  Strafaufschub
insoweit  zu  bewilligen,  als  es  für  ihre  Anmeldung,  ihre  Musterung,  ihre  Einstellung
  und  für  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  erforderlich  ist;  die  Strafvollstrechungsbehörde
  hat  sich  zu  diesem  Zwecke  mit  dem  zuständigen  Bezirkskommando
in  Verbindung  zu  setzen.  Die  Gefängnisvorstände  haben  den  Strafvollstreckungsbehörden
  Mitteilung  zu  machen,  wenn  die  vorstehenden  Bestimmungen  auf  einen
Insassen  ihres  Gefängnisses  anwendlich  sind.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes
von  dem  in  der  Verordnung  vom  10.  August  1914  gewährten  Gnadenerlasse  um
deswillen  nicht  betroffen  werden,  weil  das  Urteil  wegen  einer  vor  dem  1.  August
1914  begangenen  Straftat  am  10.  August  noch  nicht  rechtskräftig  war.

Schwerin,  den  25.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.
        <pb n="568" />
        <pb n="569" />
        Nr.  77.  517

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  27.  August  1914.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betresfend  Verbot  der  Feilhaltung  von  Büchern.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  landsturmpflichtige  Schiffer.  —  Druckfehler-Berichtigung.


 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  26.  August  1914,  betressend  Berbot  der  Feilhaltung
von  Büchhern.

Die  nachstehende  Verfügung  des  kommandierenden  Generals  des  IX.  Armeekorps
  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.

 

Altona,  den  24.  August  1914.
IX.  Armeekorps.

Stellvertretendes  Generalkommando.

Ich  verbiete  während  des  Kriegszustandes  die  Verbreitung  oder  öffent-118
        <pb n="570" />
        518  Nr.  77.  1914.

liche  Feilhaltung  der  im  Verlage  von  Wilhelm  Köhler,  Minden  i.  W.,
erschienenen  Bücher  "
„Unterseeboote  aon  die  Front“  und
„Der  Zusammenbruch.  Die  Seeschlacht  bei  Borkum  und  Helgoland.“
Zuwiderhandlungen  werden  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  verfolgt.

Der  kommandierende  Genueral.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  August  1914,  betreffend  landsturmpflichaige
Schiffer.
Da  es  von  großer  wirtschaftlicher  Bedeutung  ist,  daß  während  des  Krieges
der  Verkehr  auch  auf  den  Wasserstraßen  tunlichst  aufrechterhalten  wird,  so  ist
militärischerseits  angeordnet  worden,  daß  Landsturmpflichtige,  welche  Schiffahrt
treiben,  nicht  zum  Dienst  einzuziehen  sind.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  angewiesen,  den  Schiffern  auf  Antrag
Bescheinigungen  darüber  zu  erteilen,  daß  sie  als  Schiffsbesatzung  gebraucht
werden.  Die  Großherzoglichen  Flußbauinspektionen  werden  ermächtigt,  gleichfalls
  derartige  Bescheinigungen  zu  erteilen.

Erleichterungen  hinsichtlich  der  Stärke  der  Bemannung  pon  Schiffsfahrzeugen
  sind  bei  den  zuständigen  Stellen  zu  beantragen.

Schwerin,  den  26.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Druckfehler-Berichtigung.

In  einem  Teile  der  Auflage  von  Nr.  62  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes
  ist  "rrs  Seite  320  in  der  Bekanntmachung  (3),  betreffend  Schutzimpfung,  ein
Druckfehler  enthalten.  Im  Absatz  2  Zeile  2  der  Bekanntmachung  ist

nicht  „Kreistierarzt“  sondern  „Kreisarzt“  zu  lesen.

——
        <pb n="571" />
        Nr.  78.  519

24  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  28.  August  1914.

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  für  ausgehobene  Pferde,
Fahrzeuge  usw.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  August  1914,  betreffend  die  Vergütung  für
ausgehobene  Pferde,  Fahrzeuge  usw.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  d.  Mts.  betr.  die
Pferdegelder,  Rbl.  Nr.  67,  S.  485,  wird  nachstehend  eine  Bekanntmachung
des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  24.  d.  Mts.  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  27.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübccke.

119
        <pb n="572" />
        520  Nr.  78.  1914.

Bekanntmachung

über  die  Zahlung  der  Vergütung  für  die  Überlassung  von  Pferden,
Fahrzeugen  und  Geschirren  an  die  Militärbehörde.  Vom  24.  August  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (REG#l.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§5  1.

Ist  über  eine  Forderung,  die  einem  Pferdebesitzer  für  die  Überlassung  eines
Pferdes  an  die  Militärbehörde  gegen  die  Ariegstasse  zusteht  (88  26,  26  des
des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  —  RGBl.  S.  129.—)
eine  Urkunde  (sogenanntes  Anerkenntnis)  ausgestellt,  so  wird  vermutet,  daß
der  Inhaber  der  Urkunde  bevollmächtigt  ist,  die  Zahlung  für  den  in  der
Urkunde  genannten  Berechtigten  in  Empfang  zu  nehmen.

Das  Gleiche  gilt  für  Forderungen,  die  für  die  Überlassung  von  Fahr.
zeugen  (auch  Kraftfahrzeugen)  und  Geschirren  an  die  Militärbehörde  entstanden.
sind  und  über  die  eine  Urkunde  ausgestellt  ist.

§5  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  August  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Mit  dieser  Nr.  76  werden  ausgegeben:  Nr.  64,  65  und  66  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="573" />
        Ar.  79.  521

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  29.  August  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Eintritt  ehemaliger  Offiziere  und  Unteroffiziere
  in  den  Heeresdienst.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Verhalten
gegen  Kriegsgefangene.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  August  1914,  betreffend  Eintritt  ehemaliger
Offiziere  und  Unteroffiziere  in  den  Heeresbienst.

Bei  dem  großen  Bedarf  von  Ausbildungspersonal  und  an  Personal  zur
Aufstellung  von  Neuformationen  ist  es  dringend  geboten,  daß  ehemalige  nicht
mehr  dienstpflichtige  Offziere  und  Unteroffiziere  sich  dem  Heere  zur  Wiederverwendung
  zur  Verfügung  stellen.  Es  ist  unerläßlich,  daß  staatliche  und
kommunale  Behörden  denjenigen  ihrer  Beamten,  welche  den  Wunsch  zum
Wiedereintritt  in  das  Heer  haben,  dies  nach  Möglichkeit  erleichtern  durch
Erteilung  der  bezüglichen  Erlaubnis  und  nötigenfalls  durch  Heranziehung
anderer  Arbeitskräfte  (pensionierte  Beamte,  weibliche  Hilfskräfte  usw.)  zur
Verrichtung  der  Dienstgeschäfte.

Da  dem  Vernehmen  nach  schon  verschiedene  Beamte,  die  zum  Diensteintritt
  bereit  waren,  von  ihren  Behörden  abgewiesen  worden  sind,  so  wird  durch

120
        <pb n="574" />
        522  Nr.  79.  1914.

eine  Umfrage  bei  allen  Beamten  zu  ermitteln  sein,  welche  von  ihnen  den
Wunsch  nach  dem  Wiedereintritt  haben.

Schwerin,  den  28.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  August  1914,  betressend  Verhalten  gegen  Kriegsgefangene.


a  bei  der  Beförderung  Kriegsgefangener  an  einigen  auswärtigen  Orten  ein
ungehöriges  Verhalten  der  Bevölkerung  vorgekommen  sein  soll,  so  wird  hiermit
  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  das  Publikum  sich  von  Kriegsgefangenen
fernzuhalten  hat  und  daß  insbesondere  ouf  Bahnhöfen,  auf  denen  Gefangenentransporte
  Aufenthalt  haben,  der  Verkehr  des  Publikums  untersagt  ist.

Unter  keinen  Umständen  dürfen  freiwillige  Liebesgaben  an  unverwundete
Kriegsgefangene,  gleichgültig  ob  Offiziere  oder  Mannschaften,  verabfolgt  werden.

Die  Beförderung,  geordnete  Unterbringung  und  Verpflegung  der  Kriegsgefangenen
  wird  seitens  der  Militärbehörde  geregelt,  und  sind  deren  Anordnungen,
  inwieweit  etwa  bei  verwundeten  Kriegsgefangenen  eine  Fürsorge
durch  sogenannte  Liebesgaben  eintreten  kann,  auf  das  genaueste  zu  beachten.

Der  Besuch  von  Gefangenenlagern  durch  das  Publikum  ist  unbedingt
verboten.

Schwerin,  den  28.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="575" />
        Nrr.  80.  523

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.

 

 

Ausgegeben  Schwerin,  Sonntag,  den  30.  August  1914.

Inhalt#:

II.  Abteilung.  (I)  Bekanntmachung,  betreffend  Außerkraftsetzung  von  Verfassungs-6
  bestimmungen.  (12)  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Unterbringung  von  Flüchtlingen  aus
Rußland  und  dem  Deutschen  Osten.

 

——..

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Auguft  1914,  betreffend  Auherkraftsetzung  von
Berfassungsbestimmungen.
achdem  nach  Mitteilung  des  stellvertretenden  General-Kommandos  des
IX.  Armeekorps  für  den  Bereich  des  Korpsbezirks  ebenso  wie  für  das  übrige
preußische  Staatsgebiet  die  Artikel  5,  6,  27,  28,  29,  „.0  und  36  der  Verfassungsurkunde
  für  den  preußischen  Slaat  außer  Kraft  gesetzt  sind,  werden
auch  für  den  Bereich  des  Großherzogtums  Mecklenburg  Schwerin  die  diesen
Artikeln  entsprechenden  Landesgesetze  außer  Kraft  gesetzt.  Die  angeführten
Artikel  der  preußischen  Verfassungsurkunde  sind  nachstehend  abgedruckt.

Schwerin,  den  28.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerlum.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimd.

121
        <pb n="576" />
        524  Nr.  80.  1914.

Artikel  5.
Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen  und  Formen,
unter  welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine  Verhaftung  zulässig
  ist,  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Artikel  6.
Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe  und  Haussuchungen
  sowie  die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  sind  nur  in
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.

.  Artikel  27.

Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.

Die  Zensur  darf  nicht  eingeführt  werden,  jede  andere  Beschränkung  der
Preßfreiheit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.

Artikel  28.

Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung
begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.

*  ·  Artikel  29.

Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis
friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem
Himmel,  welche  auch  in  bezug  auf  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  der
VerfÜigung  des  Gesetzes  unterworfen  sind.

Artikel  30.

Alle  Preußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Das  Gesetz  regelt,  insbesondere  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit,  die  Ausübung  des  in  diesem  und  in  dem  vorstehendem  Artikel  (29)
gewährleisteten  Rechts.

Politische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.
        <pb n="577" />
        Nr.  80.  1914.  525

Artikel  36.

Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen  und
zur  Ausführung  der  Gesetze  nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und
Formen  und  auf  Regquisition  der  Zidvilbehörde  verwendet  werden.  In
letzterer  Beziehung  hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  August  1914,  betreffend  ausländische  Arbeiter.

Das  Fortschreiten  der  Ernte  wird  in  einzelnen  landwirtschaftlichen  Betrieben
dahin  führen,  daß  die  Notwendigkeit  zur  Beschäftigung  ausländischer  Arbeiter
ganz  oder  teilweise  wegfällt.  Aus  diesem  Anlaß  weist  das  unterzeichnete
Ministerium  auf  folgendes  hin:

Nach  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  1914  (Rbl.  Nr.  52)
dürfen  die  ausländischen  Arbeiter  ihre  Arbeitsstelle  nicht  verlassen.  Diese
Bestimmung  bezieht  sich  auf  die  am  3.  August  d.  Is.  innegehabte  bezw.  nachber
  angetretene  Arbeitsstelle.  Es  darf  also  kein  ausländischer  Arbeiter  den
Ort  verlassen,  an  dem  er  am  3.  August  Arbeit  hatte  bezw.  an  dem  er  nach
dem  3.  August  in  Arbeit  getreten  ist.  Für  die  Befolgung  dieser  Vorschrift
sind  nicht  nur  die  Arbeiter  sondern  auch  ihre  Arbeitgeber  verantwortlich.
Es  darf  kein  Arbeitgeber  einen  ausländischen  Arbeiter  entlassen,
  auch  wenn  er  seine  Arbeitskraft  entbehren  kann.  Den
ausländischen  Arbeitern  ist  auch  nach  Ablauf  ihres  Vertrages  soweit  als
möglich  Arbeit  zu  gewähren.  Für  die  geleistete  Arbeit  ist  ihnen  eine  angemessene
  Vergütung  zu  geben.  Kann  ein  Arbeitgeber  dem  ausländischen
Arbeiter  keinerlei  Arbeit  mehr  geben,  so  hat  er  ihm  doch  Wohnung  und  Kost
zu  gewähren.  Entfreiungen  von  diesen  Bestimmungen  können  nur  nom  unterzeichneten
  Ministerium  erteilt  werden.  Gesuche  um  Gewährung  solcher  Entfreiungen
  müssen  insbesondere  die  Angabe  enthalten,  welcher  Arbeitgeber  die
ausländischen  Arbeiter  in  Arbeit  nehmen  will,  zu  deren  Entlassung  die
Genehmigung  erbeten  wird.  Arbeitgeber,  die  voraussichtlich  demnächst  einen
Teil  ihrer  ausländischen  Arbeiter  entbehren  können,  werden  gut  tun,  baldigst
neue  Arbeitsstellen  für  diese  Arbeiter  zu  beschaffen  und  entsprechende  Entfreiungsgesuche
  hierher  einzureichen.

Die  Bewachung  der  ausländischen  Arbeiter  liegt  nach  wie  vor  den  Ortsobrigkeiten
  und  Gemeindevorständen  nach  Maßgabe  der  Ziffer  4  der  Bekanntmachung
  vom  3.  August  ob.
        <pb n="578" />
        626  Nr.  80.  1914.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  auf  Grund  der
Bestimmungen  über  den  Kriegszustand  aufs  strengste  bestraft.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  wollen  insbesondere  die
Arbeitgeber  ihres  Bezirks  von  diesen  Vorschriften  in  Kenntnis  setzen.

Schwerin,  den  29.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  JInnern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  August  1914,  betrefsend  Unterbringung  von
Flüchtlingen  aus  Rußland  und  dem  Deutschen  Osten.

Voraussichtlich  werden  demnächst  in  Mecklenburg-Schwerin  Deutsche,  die  auß
den  von  Rußland  bedrohten  Provinzen  geflohen  sind,  in  größerer  Zahl  untergebracht
  werden  müssen.

urch  den  heute  erlassenen  nachstehend  abgedruckten  Aufruf  Seiner  Hoheit
des  Herzags  Johann  Albrecht  ist  die  Bevölkerung  aufgefordert  worden,  sich
zur  unentgeltlichen  Uebernahme  solcher  Flüchtlinge  zu  erbieten.  Es  steht  zu
hoffen,  daß  solche  Anerbietungen  zahlreich  eingehen  werden.  Es  ist  aber  mit
der  Möglichkeit  zu  rechnen,  daß  auf  Mecklenburg-Schwerin  mehr  unterzubringende
  Flüchtlinge  entfallen  als  auch  bei  größter  Opferwilligkeit  der  Bevölkerung
auf  Grund  freiwilliger  Angebote  untergebracht  werden  können.  Deshalb  muß
schon  jetzt  festgestellt  werden,  für  wieviele  Flüchtlinge  äußerstenfalls  in  den
Ortschaften  des  Landes  Unterkunft  geschaffen  werden  kann.

Die  Flüchtlinge  entstammen  überwiegend  der  ländlichen  Bevölkerung,  die
Städter  bilden  die  Minderzahl.  Unter  den  Städtern  sind  zahlreiche  Angehörige
  von  Beamtenfamilien.

«  Die  Großherzoglichen  Aemter,  Magistrate  und  Klosterämter  werden  aufgesordert,
  ungesaumt  überschläglich  festzustellen,  wieviele  Flüchtlinge  in
ihrem  obrigkeitlichen  Gebiet  untergebracht  werden  können.  Für  das  Gekbiet
der  Ritterschaft  haben  die  durch  die  Verordnung  vom  6.  d.  Mts.  eingesetzten
Kommissare  die  gleiche  Feststellung  zu  treffen.
ber  das  Ergebnis  ist  unverzüglich  hierher  zu  berichten.
Schwerin,  den  29.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="579" />
        Nr.  80.  1914.  527

Aufruf.

Aus  Rußland  ausgewiesene  und  aus  den  von  Rußland  bedrohten  Landesteilen
  geflohene  deutsche  Familien  werden  voraussichtlich  in  allernächster  Zeit
in  größerer  Zahl  nach  Mecklenburg.  Schwerin  kommen.  Viele  von  ihnen
werden  mittellos  sein.  Diesen  durch  den  Krieg  auf  das  Schwerste  betroffenen
Deutschen  muß  nachhaltig  geholfen  werden.  Der  öffentlichen  Armenpflege
dürfen  sie,  wenn  irgend  möglich,  nicht  anheimfallen.

Ich  fordere  die  Mecklenburger  in  Stadt  und  Land  auf,  diesen  vertriebenen
Landsleuten  unentgeltlich  Obdach  und  Nahrung  zu  gewähren.  Den  Flüchtlingen
  Lohn  und  Arbeit  zu  beschaffen,  wird  nur  ausnahmsweise  gelingen;
dazu  sind  zu  zahlreiche  Arbeitskräfte  im  Lande  vorhanden.  Wer  sich  der
Flüchtlinge  annimmt,  muß  es  aus  reiner  Nächstenliebe  tun.  Um  der  Flüchtus
  willen  wird  keinem  Arbeiter  im  Lande  der  Verdienst  entzogen  werden

ürfen.

Der  zur  Durchführung  meines  Aufrufs  vom  4.  August  d.  Is.  gebildete
Landesausschuß  wird  die  Leitung  der  Flüchtlingsfürsorge  übernehmen.  Die
Ortsausschüsse  an  den  Sitzen  der  Amtsgerichte  und  die  Zweigvereine  des
Landesvereins  vom  Roten  Kreuz  und  des  Marien-Frauen-Vereins  werden
den  Landesausschuß  unterstützen.  Die  Einrichtung  besonderer  Beratungsstellen
ist  für  die  Städte  beabsichtigt,  an  denen  wahrscheinlich  Flüchtlinge  in  größerer
Zahl  sich  einfinden  werden.

Wer  bereit  ist,  Flüchtlingen  Obdach  und  Nahrung  zu  gewähren,  wolle
sein  Anerbieten  dem  Ortsausschuß  seines  Amtsgerichtsbezirks,  zu  Händen  des
Magistrats,  im  Amtsgerichtsbezirk  Dargun  des  Großherzoglichen  Amtes  mitteilen.
  Dabei  wird  anzugeben  sein,  wieviele  Personen  aufgenommen  werden
können  und  wieviel  Raum  zur  Verfügung  gestellt  wird.

Wie  groß  die  Opserwilligkeit  unseres  Landes  ist,  hat  diese  Kriegszeit
wiederum  bewiesen.  Ich  hoffe,  daß  die  werktätige  Nächstenliebe  der  Mecklen.
burger  auch  dieser  neuen  großen  Aufgabe  gerecht  werden  wird.

Wiligrad,  den  29.  August  1914.

Johann  Albrecht,
Herzog  zu  Mecklenburg.
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        Nr.  81.  529

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  31.  August  1914.
Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  24.  August  1914  über  Vorratserhebungen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1914  zur  Ausführung  der  Berorbnung
des  Bundesrats  vom  24.  August  1914  über  Vorratserhebungen.

Die  Behörden,  denen  auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom
24.  August  1914  —  RGl.  S.  382  —  das  Recht  zusteht,  Auskunft  über
die  in  der  Verordnung  bezeichneten  Vorräte  zu  verlangen,  sind  die  Magistrate,
die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  für  die  ritterschaftlichen
Landgüter  die  Kommissare,  welche  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August.
1914,  betr.  die  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung  an  der  Aus-Übung
  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten  Gutsherren,  bestellt  sind.

Schwerin,  den  31.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

123.
        <pb n="582" />
        <pb n="583" />
        Ar.  82.  bol

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
1  Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  September  1914.
rũ.  Abienluna.  (1  Bekanntmachung,  Ws  Unterstützung  ssterreichischer  Familien

im  Inlande  und  deutscher  Familien  im  Auslande.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Heranziehung  ehemaliger  Unteroffiziere  als  Ausbildungspersonal.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1914,  betreffend  Unterftlltzung  österreichischer
Familien  im  Inlande  und  deutscher  Familien  im  Auslande.
Eine  Zuschrift  des  Reichskanzlers  vom  27.  d.  Mts.,  betreffend  die  Unterstützung
  der  in  Deutschland  zurückgebliebenen  Familien  der  in  den  österreichischungarischen
  Heeresdienst  einberufenen  Mannschaften  sowie  der  im  Auslande
zurückgebliebenen  Familien  der  in  den  deutschen  Heeresdienst  einberufenen
Mannschaften,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Armenverbände  werden  angewiesen,  in  dringenden  Fällen  die  österreichisch-ungarischen
  Staatsangehörigen  vorläufig  notdürftig  zu  unterstätzen.
Die  hierdurch  erwachsenden  Kosten  sind  durch  Vermittelung  der  Dirigierenden
Kommission  des  Landarbeitshauses  zu  Güstrow  bei  dem  zuständigen  k.  k.
Konsulat  zu  Lübeck  zwecks  Erstattung  anzumelden.

Schwerin,  den  31.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
124
        <pb n="584" />
        582  Nr.  82.  1914.
Der  Reichskanzler.  Berlin,  den  27.  August  1914.
(Reichsamt  des  Innern)
1A  7684.

Die  österreichisch-ungarische  Regierung  hat  sich  bereit  erklärt,  die  in
Deutschland  zurückgebliebenen  Familien  der  in  den  österreichisch  ungarischen
Heeresdienst  einberufenen  Mannschaften  in  angemessener  Weise  zut  unterstützen.
Die  Anträge  sind  bei  dem  zuständigen  k.  k.  Konsulat  einzureichen.  In
dringenden  Fällen  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Armenverband  die  österreichisch.
ungarischen  Staatsangehörigen  vorläufig  notdürftig  unterstützt.  Die  Kosten,
die  ihm  hierdurch  erwachsen,  sind  bei  dem  zuständigen  k.  k.  Konsulat  zwecks
Erstattung  anzumelden.

Andrerseits  sind  die  deutschen  Vertretüngsbehörden  iin  Ausland,  so  weit
es  mit  Rücksicht  auf  die  kriegerischen  Ereignisse  möglich  war,  angewiesen
worden,  die  im  Ausland  zurückgebliebenen  Familien  der  in  den  deutschen
Heeresdienst  einberufenen  Mannschaften  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses,  auch
unter  überschreitung  der  Mindestsätze  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1888
(Rl.  S.  59)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914  (RGl.
S.  332)  zu  unterstützen.  Ich  ersuche  ergebenst,  dieses  in  geeignet  erscheinender
  Weise  den  beteiligten  Kreisen  zur  Kenntnis  zu  bringen.

Im  Auftrage:  Lewald.
An
das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten
zu  Schwerin.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1914,  betreffend  Heranziehung  ehemaliger
  Unteroffiziere  als  Ausbildungspetsonal.
Den  Magistraten,  Großherzoglichen  Amtern  und  Klosterämtern  wird  ein
Aufruf  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  vom
22.  d.  Mts.,  betreffend  Heranziehung  ehemaliger  Unterosfiziere  als  Ausbildungspersonal,
  in  einer  Anzahl  von  Abdrücken  zugefertigt  werden.
Dem  Aufruf  ist  durch  Anschlag  an  geeigneten  Stellen  tunlichst  Verbreitung
  zu  geben.
Ebenso  ist  mit  anderen  den  Behörden  von  hier  aus  unter  Briefumschlag
zugehenden  Aufrufen  zu  verfahren.
Schwerin,  den  31.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="585" />
        Nr.  83.  535

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  September  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  schwerkranke  Angehörige  der  Heeresverwaltung
  auf  dem  Marsche.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1914,  betrefsend  schwerkranke  Angebörige
  der  Heeresverwaltung  auf  dem  Marsche.
Nach  Ziffer  60  der  Kriegs-Sanitätsordnung  werden  Schwerkranke  in
das  nächste  stehende  Militärlazarett  (Kriegs-,  Etappen-,  Orts-,  Seuchenlazarett)
oder  in  Ermangelung  solcher  in  das  nächste  Krankenhaus  geschafft,  im  Notfalle
  der  Ortsbehörde  übergeben.  ·
Die  Ortsbehörden  werden  darauf  hingewiesen,  daß  sie  nach  8  21,4  der
Friedens-Sanitätsordnung  bis  zum  Eintritt  der  Transportfähigkeit  zur  Fürsorge
  für  diese  Kranken  verpflichtet  sind;  alsdann  erfolgt  die  Überweisung
der  Kranken  in  das  nächste  Militärlazarett.
Fur  die  Kriegsverhältnisse  ist  noch  zu  beachten,  daß  die  Ortsbehörde  von  der
Übernahme  solcher  Kranken  der  nächsten  Etappenbehörde  sofort  Mitteilung
zu  machen  hat.
Schwerin,  den  1.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
125

—  —
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        At.  84.  sas

Regierungs-Blatt

4  für  das
Grohherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.

 

Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  3.  September  1914.

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Befugnisse  der  Zivilverwaltung  während
des  Kriegszustandes.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ernennung  eines
Kommissars  für  die  ritterschaftlichen  Landgüter  im  Aushebungsbezirk
Güstrow.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1914,  betreffend  Befugnisse  der  Zivilverwaltung
  während  des  Kriegszuftandes.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  d.  Is.,  betreffend
Erklärung  des  Kriegszustandes,  Rbl.  Nr.  48,  und  vom  28.  August  d.  Is.,  betreffend
  die  Außerkraftsetzung  von  Verfassungsbestimmungen,  Röl.  Nr.  80,
werden  die  Bevölkerung  und  die  Zivilbehörden  darauf  hingewiesen,  daß  die  vollziehende
  Gewalt  innerhalb  des  Korpsbezirks  auf  den  kommandierenden  General
des  stellvertretenden  Königlichen  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  übergegangen
  ist  und  daß  die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  den  Anordnungen
  und  Aufträgen  des  kommandierenden  Generals  Folge  zu  leisten  haben.
Im  übrigen  sind  die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  in  ihren  Funktionen
  verblieben,  und  ist  der  Betrieb  der  bürgerlichen  Geschäfte,  der  staatlichen
und  der  Privatarbeiten,  des  Handels  und  der  Gewerbe  nicht  beschränkt.
Schwerin,  den  2.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
126
        <pb n="588" />
        536  Nr.  84.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1914,  betreffend  Ernennung  eines

Kommissars  für  die  ritterschaftlichen  Landgllter  im  Aushebungsbezirk  Gültrow.
Infolge  der  militärischen  Verwendung  des  Amtshauptmanns  Fensch  zu  Bützow
ist  dessen  Ernennung  zum  Kommissar  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August
1914  (Rbl.  Nr.  57,  Amtl.  Beil.  Nr.  54)  zurückgenommen  worden.  Zum
Kommissar  für  die  ritterschaftlichen  Landgüter  im  Aushebungsbezirk  Güstrow  ist
der  Drost  Havemann  zu  Güstrow  wiederum  bestellt  worden.

Schwerin,  den  2.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="589" />
        Ar.  85.  *s

Regierungs-Blatt

für  daß
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  5.  September  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  38.)  Verordnung,  betreffend  die  öffentliche  Vorführung  von  Lichtspielen.


p
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  38.)  Verordnung  vom  28.  August  1914,  betreffend  die  öffentliche  BorflÜhrung
  von  Lichtspielen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

ir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

81.

Bei  der  öffentlichen  Vorführung  von  Lichtspielen  (Kinematographen-,
Biophon-,  Kinophon-,  Tonbild=  und  ähnlichen  Vorführungen)  sind  alle  Bilder
ausgeschlossen,  die  geeignet  sind,  in  sittlicher,  religiöser  oder  vaterländischer  Beziehung
  Anstoß  zu  erregen  oder  —  wie  z.  B.  die  Darstellung  von  Verbrechen,
Tierquälereien,  Hinrichtungen,  Selbstmorden  und  Unglücksfällen  mit  aufregenden
und  abstoßenden  Begleiterscheinungen  —  verrohend  oder  verderbend  auf  das
Gemüt  und  die  Anschauungen  der  Zuschauer  zu  wirken.

127
        <pb n="590" />
        538  Nr.  85.  1914.

8  2.

Personen  unter  16  Jahren  dürfen,  auch  wenn  sie  sich  in  Begleitung  Erwachsener
  befinden,  nur  zu  solchen  Lichtspielvorführungen  zugelassen  werden,  die
für  Kinder  besonders  veranstaltet  werden.

Diese  Vorstellungen  müssen  sowohl  an  den  Eingängen  des  Zuschauerraums,
als  auch  an  der  Kasse  durch  Aushänge  als  „Kindervorstellungen“  angekündigt
werden  und  sind  spätestens  um  7  Uhr  abends  zu  schließen.  Nach  Schluß  der  Vorstellungen
  hat  eine  Pause  von  mindestens  15  Minuten  einzutreten,  während
welcher  der  Zuschauerraum  gänzlich  zu  entleeren  ist.

Bei  allen  anderen  öffentlichen  Vorstellungen  sind  an  den  in  Absatz  2  bezeichneten
  Stellen  Aushänge  mit  der  Aufschrift  „Personen  unter  16  Jahren  ist  der
Zutritt  verboten“  anzubringen.

Die  in  Absatz  2  und  3  vorgeschriebenen  Aushänge  müssen  deutlich  lesbar
sein  und  eine  Buchstabengröße  von  mindestens  5  cm  aufweisen.

Bei  Lichtspielvorführungen,  die  mit  Vorträgen  vaterländischen,  religiösen
oder  belehrenden  Inhalts  verbunden  sind,  kann  die  Ortsobrigkeit  auf  Antrag
Entfreiung  von  den  vorstehenden  Vorschriften  erteilen.

83.

In  den  Kindervorstellungen  dürfen  keine  Darbietungen  (Bilder,  Mufikstücke
und  dergl.)  vorgeführt  werden,  die  nicht  vorher  von  der  Ortsobrigkeit  geprüft  und
zugelassen  worden  sind.  Von  den  Vorführungen  in  den  Kindervorstellungen  sind
insbesondere  alle  Bilder  auszuschließen,  von  denen  eine  ungünstige  Einwirkung
auf  die  Anschauungen  der  Kinder  befürchtet  werden  muß  oder  die  geeignet  sind,
die  Phantasie  der  Kinder  in  ungünstigem  Sinne  zu  erregen  bezw.  die  Erziehungszwecke
  der  Schule  und  des  Hauses  zu  beeinträchtigen.

*  4.

Die  Spielpläne  für  die  Kindervorstellungen  sind  mindestens  48  Stunden
vor  Beginn  der  Vorführungen  der  Ortsobrigkeit  in  doppelten  Ausfertigungen
einzureichen.  Der  Unternehmer  ist  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  verpflichtet,
zum  Zwecke  der  Prüfung  ohne  Entschädigung  vor  Beginn  der  öffentlichen  Vorführungen
  nicht  öffentliche  Vorführungen  zu  veranstalten  und  den  Beauftragten
der  Ortsobrigkeit  den  unentgeltlichen  Zutritt  zu  gewähren.

*5.
Vorführungen  der  Kindervorstellungen  dürfen  nur  unter  der  Bezeichnung,
Überschrift  oder  Inhaltsangabe  angekündigt  werden,  unter  der  die  ortsobrigkeitliche
  Prüfung  stattgefunden  hat.
        <pb n="591" />
        Nr.  85.  1914.  539

Den  Ankündigungen  aller  anderen  öffentlichen  Vorstellungen  ist  der  Zusatz:
„Personen  unter  16  Jahren  ist  der  Zutritt  verboten“  hinzuzufügen.

86.
Den  polizeilichen  Aufsichtsbeamten  und  sonstigen  Beauftragten  ist  der  unentgeltliche
  Zutritt  zu  allen  Aufführungen  jederzeit  ohne  Anmeldung  zu  gestatten.

87.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft,  sofern  nicht
der  Tatbestand  einer  anderweitig  mit  schwererer  Strafe  bedrohten  Handlung
vorliegt.

Verantwortiich  für  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  sind  der  Inhaber  des
Betriebes  und  sein  Vertreter,  im  Falle  einer  Übertretung  des  §  2  Absatz  1  auch
die  mit  dem  Einlaß  der  Besucher  zum  Zuschauerraum  beauftragten  Angestellten
und  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Kinder,  sofern  sie  ein  Verschulden  trifft.

Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung  festgesetzt  werden.

5  8.

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  bestehender  Ortssatzungen,  welche
über  die  öffentliche  Vorführung  von  Lichtspielen  weitergehende  Bestimmungen
treffen,  insbesondere  den  Besuch  solcher  Vorführungen  durch  jugendliche  Personen
weiter  beschränken  als  diese  Verordnung.

Entsprechende  Bestimmungen  können  auch  in  Zukunft  durch  Ortssatzung
getroffen  werden.

5  9.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1914  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  August  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="592" />
        540  Nr.  85.  1914.
II.  Abteilung.
/——.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  September  1914,  betrefsend  Anderung  der  Postordnung.


Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  30.  August
1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  Nr.  14)
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Wekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Vom  30.  August  1914.

Auf  Grund  des  §5  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  al.2  des  wGeseßes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  2  der  Bekanntmachung  deß
Bundesrats  vom  29.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  387),  betreffend  weitere  Verlängerung
  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts,  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18a  „Postprotest“  ist  am  Schlusse  des  zweiten  Abs.  unter  v  nachzutragen:


Bei  Postprotestaufträgen  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in
der  Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,
Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
Stadt  und  Land,  Löbau,  Kulm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und
Land  zahlbar  sind,  erfolgt  die  abermalige  Vorzeigung  erst  am  zweiundsechzigsten
  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechseis.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  August  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

–.—
        <pb n="593" />
        Nr.  86.  541

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  5.  September  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunnterstützungen.  (2)  Bekannt-6
  machung,  betreffend  Freigabe  von  Benzin  und  Benzol  während  des
Krieges  für  nicht  militärische  Zwecke.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.


ie  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  werden  darauf  hingewiesen,  daß
die  Fürsorge  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  10.  August  d.  Is.,  betreffend
  Familienunterstützungen,  am  Orte  ihres  jetzigen  vorübergehenden  Aufenthalts
  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  auch
solchen  Familien  zu  gewähren  sein  wird,  welche  im  Verlaufe  der  kriegerischen
Ereignisse  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  verlassen  haben.
Zur  Verhütung  von  Doppelzahlungen  ist  auf  den  in  den  Händen  der  Familien
  befindlichen  roten  Unterstützungszetteln  jedesmal  der  Zeitraum,  für  den
gezahlt  worden  ist,  und  die  Höhe  der  Zahlung  zu  vermerken.

Schwerin,  den  4.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

127
        <pb n="594" />
        542  Nr.  86.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  Freigabe  von  Benzin
und  Benzol  während  des  Krieges  für  nicht  militärische  Zwecke.

Die  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  betreffend  die  Abgabe  von  Benzin
und  Benzol  aus  den  für  die  Militärverwaltung  sichergestellten  Beständen  (Rbl.
Nr.  61)  wird  aufgehoben.  Es  gelten  für  die  Freigabe  von  jetzt  ab  die  in  den
Anlagen  abgedruckten  Verfügungen  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
9.  Armeekorps,  nämlich

1.  die  allgemeine  Verfügung  vom  27.  August  1914,  betreffend  Freigabe
von  Benzin  und  Benzol,

2.  die  Verfügung  vom  30.  August  1914,  enthaltend  besondere  Bestimmungen
  über  die  Freigabe  von  Schwerbenzin  und  Schwerbenzol  für  Explosionsmotoren
  in  landwirtschaftlichen,  staatlichen  und  kommunalen  Betrieben,

3.  die  zur  Ausführung  der  Verfügung  unter  Nr.  2  für  Fabriken  und  Lieferanten
  erlassene  Verfügung  vom  30.  August  1914.

Für  die  in  der  Verfügung  vom  27.  August  d.  Is.  für  Freigabegesuche
vorgeschriebene  „amtliche  Begründung“,  sowie  für  die  in  der  Verfügung  vom
30.  August  d.  Is.  (oben  Nr.  2)  vorgeschriebene  behördliche  Anerkennung  des
Bedarfs  sind,  abgesehen  von  dem  Gebiet  der  Ritterschaft,  die  Ortspolizeibehörden
(Magistrate  bezw.  Polizeiämter,  Großherzogliche  Amter  und  Klosterämter)  zuständig.
  Für  das  Gebiet  der  Ritterschaft  werden  die  auf  Grund  der  Verordnung
vom  6.  August  1914,  betreffend  die  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung
an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten  Gutsherren  bestellten
Großherzoglichen  Kommissare  mit  der  Ausstellung  der  Bescheinigungen  beauftragt.

Alle  Gesuche  werden  zweckmäßig  dem  stellvertretenden  Generalkommando  nur
durch  die  vorstehend  genannten  Behörden  bezw.  Kommissare  vorzulegen  sein,  die
strengstens  darauf  zu  achten  haben,  daß  nur  die  dringendsten  Gesuche  zur  Vorlage
  beim  Generalkommando  kommen.

Auf  die  für  die  Lieferanten  und  Fabriken  getroffenen  Bestimmungen  haben
die  Ortsobrigkeiten  die  Beteiligten  aufmerksam  zu  machen.

Schließlich  wird  bemerkt,  daß  laut  Verfügung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  insbesondere  auch  für  Arzte  und  Tierärzte  auf  Grund  der  vorstehenden
  Bestimmungen  Benzin  freigegeben  werden  kann.

Schwerin,  den  4.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="595" />
        Nr.  86.  1914.  543
Anlage  1.

Effentliche  Bekanntmachung,
Benzin,  Benzol.

Ich  erkläre  hiermit  jegliche  Lager  von  Benzin  und  Benzol  für  beschlagnahmt,
&amp;amp;  *:·32  von  gor  Ortspolizeibehörden  noch  nicht  geschehen  sein  sollte.  Ich  ersuche  die
Ortspolizeibehörden,  uns  über  den  vorhandenen  Bestand  von  Benzin  und  Benzol  zum
5.  September  ein  Verzeichnis  einzureichen.  4  *’m  !4

Die  Freigabe  darf  —  außer  auf  den  für  den  Armeekorps-Bezirk  an  Verkehrsstraßen
  eingerichteten  militärischen  Tankstellen,  für  welche  besondere  Verfügung  ergangen
ist  —  nur  mit  Genehmigung  des  Generalkommandos  erfolgen.  ç

Die  Freigabe  kann  nur  ganz  ausnahmsweise,  in  der  bisher  bekannten  Einschränkung,
  unter  Beifügung  einer  amtlichen  Begründung  beantragt  werden,  der  Antrag  muß
auf  eine  bestimmte  Menge  von  Kilogramm  Benzin  oder  Benzol  lauten.  ç

Vom  Generalkommando  wirb  von  jetzt  ab  ein  Erlaubnisschein  mit  einmaliger
Gültigkeit  nach  besonderem  Muster  ausgegeben,  diese  Scheine  sind  beim  Verkauf  an  den
Verkaufsstellen  einzubehalten  und  von  diesen  jeden  Sonnabend  direkt  an  die  Inspektion
  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg  gesammelt  einusenden.


öu  Sämtliche  auf  Abgabe  von  unbestimmten  Mengen  etwa  bisher  ausgeteIite  Erlaubnisscheine
  auf  Freigabe  von  Benzin  und  Benzol  verlieren  hierdurch  ihre  Gültigkeit.

Nach  Mitteilung  des  Kriegsministeriums  steht  für  den  Bereich  der  Landwirtschaft
in  nächster  Zeit  eine  Regelung  bevor.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verfügung  werden  mit  Geldstrafen  bis  zu  150
oder  mit  Haftstrafen  bis  zu  14  Tagen  geahndet  werden.  Daneben  bleibt  Wegnahme  der
Betriebsstoffe,  sowie  Schließung  der  Verkaufs=  oder  Betriebsstelle  vorbehalten.

Die  Orts-Polizeibehörden  ersuche  ich,  diese  Verfügung  durch  Maueranschlag  bekannt
  zu  geben  und  mich  in  ihrer  Durchführung  in  jeder  Weise  zu  unterstützen,  ferner
wollen  se  dafür  Sorge  tragen,  daß  nur  wirklich  begrindete  Eesuche  dem  Generalkommando
  vorgelegt  werden.

Dieser  Erlaß  gilt  für  den  Bezirk  des  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Gebiets  des
Gouvernements  des  Reichskriegshafens  in  Kiel,  für  welches  das  dortige  Gouvernement
allein  zuständig  ist.  ·

Altona,  27.  August  1914.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
vd.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="596" />
        544  Nr.  86.  1914.
Anlage  2.

Stellvertretendes  Generalkommando  Altona,  den  30.  August  1914.
IX.  Armeekorps.
Abt.  Ib  Nr.  11381.

Laut  Kriegsministerieller  Verfügung  vom  25.  8.  14.  —  1951/8.  14.  A  7.  V.  sind
zur  Beseitigung  von  Erschwernissen,  die  der  Ernährung  von  Heer  und  Volk  durch  Stillegung
  landwirtschaftlicher  Motoren  infolge  Beschlagnahmung  der  Benzin=  und  Benzolvorräte
  erwachsen  konnten,  sowie  zur  Behebung  von  Schwierigkeiten  in  staatlichen  und
kommunalen  Betrieben  nachstehende  Bestimmungen  erlassen:

Für  Explosionsmotoren  in  landwirtschaftlichen,  staatlichen  und  kommunalen
  Betrieben  darf  der  unumgänglich  notwendige  Betriebsstoff  in
Schwerbenzin  und  Schwerbenzol  verabfolgt  werden.  ’

Die  Verabfolgung  darf  nur  gegen  einen  vom  stellvertretenden  Generalkommando
  ausgestellten  Freigabeschein,  der  vom  Lieferanten  einzubehalten
  ist,  erfolgen.

Der  Freigabeschein  ist  vom  Verbraucher  beim  Generalkommando  zu
beantragen.  Der  Antrag  muß  Menge  (in  Kilogramm)  und  Art  des  erbetenen
Betriebsstoffes  und  den  Verwendungs  weck  enthalten.  Außerdem  muß  die
Notwendigkeit  des  angeforderten  Bedarfs  für  landwirtschaftliche  Zwecke  durch
ein  Anerkenntnis  des  Landrats,  für  staatliche  und  kommunale  Zwecke  durch
ein  solches  des  Regierungspräsidenten  oder  der  entsprechenden  Verwaltungs-Behörde
  bestätigt  sein.  Für  den  Bereich  der  Großherzogtümer  wollen  die
Ministerien  die  entsprechenden  Anordnungen  erlassen  und  hierher  mitteilen,
wie  dort  die  Beglaubigung  der  Anträge  angeordnet  worden  ist.

Die  Freigabe  der  gegenwärtig  in  landwirtschaftlichen  Betrieben  selbst
beschlagnahmten  Benzin=  und  Benzolmengen  erfolgt  hierdurch  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  Beschaffenheit,  es  wird  also  auch  das  dort  jetzt  vorhandene
Leichtbenzin  und  Leichtbenzol  hierdurch  freigegeben.

Das  Kriegsministerium  hat  jedoch  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,
daß  sich  diese  Erleichterung  nur  durchführen  läßt,  wenn  sich  die  Inanspruchnahme
  in  den  mäßigsten  Grenzen  hält.  Sie  müßte  aufgehoben  werden,
wenn  der  Verbrauch  zu  groß  wird.  Es  liegt  daher  im  eigensten  Interesse
der  Motorenbesitzer,  wo  angängig,  anstatt  des  Benzins  oder  Benzols,  oder
vermischt  mit  diesen,  auch  andere  Betriebsstoffe  (Spiritus  oder  Leichtpetroleum)
  zu  verwenden.  Die  in  letzter  Zeit  mit  Spiritus  (etwa  20  %  Benzol
und  80  %  Spiritus)  gemachten  Versuche  haben  dem  Vernehmen  nach  ein
durchaus  günstiges  Ergebnis  gehabt,  so  daß  viele  Stellen  bereits  zum
Spiritusbetrieb  übergegangen  sind.  "

Ich  ersuche  ergebenst,  diesen  Erlaß  in  geeigneter  Weise  zu  verbreiten  und  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  dem  Generalkommando  tatsächlich  nur  die  allerwichtigsten  Gesuche
vorgelegt,  andere  dagegen  von  den  Stellen,  denen  die  Beglaubigung  obliegt,  zurück-
        <pb n="597" />
        Nr.  86.  1914.  545

gol  werden.  Nur  dann  ist  es  möglich,  die  Freigabe  auch  in  Zukunft  aufrecht  zu
erhalten.
Den  im  Korpsbezirk  befindlichen  großen  Fabriken  bieser  Treibstofse  wird  eine
Anweisung  über  die  Beschaffenheit  derselben  zugehen,  eine  gleiche  Verfügung  ist  hier
angeschlossen  und  wird  ergebenst  ersucht,  diese  an  die  im  dortigen  Bereich  vorhandenen
Lieferanten  zu  verbreiten.

Dieser  Erlaß  gilt  für  den  Bereich  des  Armeekorps,  mit  Ausnahme  des  Gebiets
des  Reichskriegshafens  Kiel  und  der  Kommandantur  von  Cuxhaven.

Der  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

An  die
Großherzoglichen  Ministerien  des  Innern,
Senate  der  Freien  und  Hansestädte
und  die  Königlichen  Oberpräsidien.
        <pb n="598" />
        646  Nr.  86.  1914.
Anlage.#

Stellvertretendes  Generalkommando  Altona,  den  30.  August  1914.
IX.  Armeekorps.
Abt.  Ib  Nr.  11382.

Für  landwirtschaftliche,  staatliche  und  kommunale  Betriebe  wird  von  heute  ab
die  Erlaubnis  zum  Kauf  von  Schwerbenzin  und  Schwerbenzol  in  besonderen  Ausnahmefällen
  tatttt  werden.  "-  "

ie  Ausgabe  darf  nur  mit  Genehmigunz  des  Generalkommandos  erfolgen.  Die
Freigabescheine  sind  von  den  Lieferanten  einzubehalten  und  hat  jeder  Lieferant  die  von
ihm  verabfolgten  Mengen  —  in  gleicher  Weise,  wie  das  bereits  für  Leichtbenzin  und
Leichtbenzol  durch  die  öffentliche  Bekanntmachung  vom  27.  B.  14  angeordnet  ist  —  der
Inspektion  des  Militär-Lust=  und  Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg,  Fiskalische
Straße  an  jedem  Sonnabend  anzuzeigen,  unter  Beifügung  der  Freigabescheine.

Die  Briefe  können  unfrankiert  als  Heeressache  Aaefanö  werden,  müssen  dann
#aber  den  Stempel  einer  Militär-,  Polizei=  oder  Ortsbehörde  erhalten.

Auf  den  Freigabescheinen  für  landwirtschaftliche,  staatliche  und  kommunale  Betriebe
  wird  hier  besonders  vermerkt  werden,  daß  es  sich  um  Schwerbenzin  oder  Schwerbenzol
  handelt,  auch  werden  diese  Scheine  eine  rote  Nummer  erhalten,  um  sie  von  den
übrigen  unterscheiden  zu  können.

Es  ist  zu  verstehen  unter

Schwerben  in  eine  Ware,  von  welcher  übersieden  bis  zu
100  %  Celstaz  nicht  mehr  als  13  Vol
160  %

 

7.  »  «  «  8  «  ob
Schp  erbenzol  alle  Benzolsorten,  welche  von  120°  Celsius  an  zu  sieden
eginnen.
Den  Nachweis,  daß  das  abzugebende  Schwerbenzin  oder  Schwerbenzol  den  angegebenen
  Bedingungen  entspricht,  hat  der  abgebende  Lieferant  dem  Generalkommando
urch  Attest  einer  behördlichen  Untersuchungsstelle  oder  eines  vereidigten  Handelschemikers
  zu  führen,  diese  Atteste  sind  von  den  Lieferanten  dem  Generalkommando  zum
20.  9.  14  vorzulegen.

Die  Prüfung  der  Sorte  hat  nach  dem  Englerschen  Verfahren  unter  dreimaligem

Zurückgehen  um  10°%  Celstus  zu  erfolgen.

Der  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

An  Fabriken  und  Lieferanten.
        <pb n="599" />
        Nr.  87.  547

Regierungs-Blatt

für  daß

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  7.  September  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Mißbrauch  von  Ausweisen  zur  freien
Eisenbahnfahrt.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  Mißbrauch  von

Ausweisen  zur  freien  Eisenbahnfahrt.
Es  ist  vorgekommen,  daß  junge  Leute,  denen  zwecks  Meldung  als  Kriegsfreiwillige
  von  Polizei,  oder  Ortsbehörden  gemäß  Militär-Transport.  Ordnung.
Anlage  IIIa  §e  (Heer-Ordnung,  §  42°  Anm.)  Ausweise  zur  freien  Eisenbahnfahrt
  ausgestellt  sind,  diese  Bescheinigung  zu  sonstigen  Reisen  mißbraucht  haben.
Es  sind  daher  diese  Ausweise  in  Zukunft  nur  nach  eingehender  Prüfung  der
Persönlichkeit  usw.  des  sich  Meldenden  sowie  nur  für  die  Fahrt  vom  Ausstellungs=
  zum  Gestellungsort  auszufertigen.

Schwerin,  den  4.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

Mit  dieser  Nr.  87  wird  ausgegeben:  Nr.  69  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
129
        <pb n="600" />
        <pb n="601" />
        Ar  88  549

Regierungs-Blatt
für  daßn
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  8.  September  1914.

 

Inhalt.
I.  Abtellung.  (Nr.  39.)  Verordnung,  betreffend  Begnadigung  zurückkehrender  Fahnen-.
  üchtiger.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Pferdeankauf  in  Osterreich-Ungarn.

I.  Abteilung.
#ES.  —

(Nr.  39.)  Verordnung  vom  5.  September  1914,  betrefsend  Begnadigung  zurückkehrender
  Fahnenflüchtiger.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  wollen,  soweit  Uns  das  Begnadigungsrecht  zusteht,  allen  noch  nicht  zurück-'ekehrten
  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  die  der  unerlaubten  Entfernung  (§8  64,
66  M.  St.G.B.)  oder  der  ersten  Fahnenflucht  im  Frieden  (§  69  daselbst)  sich
schuldig  gemacht  haben,  Begnadigung  hinsichtlich  der  verwirkten  Freiheits=  und
Ehrenstrafen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Degradation,  in  Aussicht  stellen,  wenn
sie  während  des  gegenwärtigen  Krieges  unverzüglich,  jedoch  spätestens  innerhalb
  dreier  Monate  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  im  Deutschen  Reich,  in
einem  Deutschen  Schutzgebiet  oder  auf  einem  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  sich
zum  Dienst  stellen  und  ihr  Wohlverhalten  während  ihrer  Abwesenheit  glaubhaft
nachweisen.
130
        <pb n="602" />
        550  Nr.  88.  1914.

Die  Begnadigung  soll  sich  auch  auf  nicht  allzu  schwere,  mit  der  Fahnenflucht
oder  der  unerlaubten  Entfernung  im  Zusammenhang  stehende  Straftaten  erstrecken.


Ausgeschlossen  davon  bleiben  diejenigen,  die

1.  das  45.  Lebensjahr  vollendet,
2.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verloren  haben  und  Staatsangehörige
eines  ausländischen  Staates  sind,
3.  als  dienstunfähig  befunden  werden,  sofern  sie  wegen  ihres  körperlichen
Zustandes  ihre  derzeitige  Dienstfähigkeit  nicht  annehmen  konnten.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  5.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.


Aus  gegebener  Veranlassung  werden  die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden
  unter  Hinweis  auf  die  ihnen  im  Vorjahre  durch  die  Bezirkskommissare
gemachten  Mitteilungen  darauf  hingewiesen,  daß  für  die  Familien  der  zum
Heeresdienst  einberufenen  Mannschaften  seitens  der  Truppenteile  Ausweise  über
die  tatsächlich  erfolgte  Einstellung  des  bisherigen  Ernährers  erteilt  werden,  um
Betrügereien  zu  verhindern  und  polizeiliche  Erhebungen  entbehrlich  zu  machen.

Der  Ausweis  wird  von  den  Truppenteilen  abgestempelt,  von  der  Kriegsbeorderung
  abgetrennt  und  den  Mannschaften  auf  Wunsch  ausgehändigt.

Die  Übersendung  des  Ausweises  an  die  unterstützungsbedürftigen  Angebörigen
  liegt  den  Mannschaften  ob-Die

  bei  den  Behörden  zur  Vorlage  kommenden  Ausweise  sind  den  Unterstützungsanträgen
  beizufügen.
        <pb n="603" />
        Nr.  88.  1914.  551

Kann  der  erfolgte  Eintritt  in  das  Heer  nicht  anders  nachgewiesen  werden,
so  können  die  Angehörigen  sich  wegen  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  den
erfolgten  Diensteintritt  auch  an  die  zuständigen  Bezirkskommandos  wenden.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betresfend  Pierdeankauf  in.
Osterreich-Ungarn.

uf  einen  seitens  der  Osterreichisch-  Ungarischen  Regierung  geäußerten  Wunsch
soll  der  Ankauf  von  Pferden  in  Osterreich-Ungarn  für  Zwecke  der  Heeresleitung
oder  der  Landwirtschaft  nicht  durch  private  Aufkäufer,  sondern  nur  durch  amtliche
  Kommissare  vorgenommen  werden.

Bezügliche  Anträge  würden  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zur  weiteren
Veranlassung  zu  richten  sein.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="604" />
        <pb n="605" />
        Nr.  89.  555

.-  ,——-.—.  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.  »
'  Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  9.  September  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  40.)  Verordnung,  betreffend  Gnadenerweise  zugunsten  von  Personen,

«  die  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  wegen  unerlaubter  Auswanderung
  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterung  im  Nachweis  des  wissen-·

  schaftlichen  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker  und  der  Kriegsfreiwilligen.

(2)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen

Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  (3)  Bekanntmachung,

betreffsend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Erörterung  belgischer

Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend

Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  während  des  Krieges,  insbesondere

  in  Angelegenheiten  der  aktiven  Militär=  und  Marinepersonen.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  40.)  Verordnung  vom  8.  September  1914,  betressend  Gnadenerweise  zugunsten
  von  Personen,  die  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  wegen  unerlaubter
  Auswanderung  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  wollen  allen  Personen,  die  sich  bis  zum  heutigen  Tage  der  Verletzung  der

Wehrpflicht  (§  140  St.G.B.)  oder  der  unerlaubten  Auswanderung  (§  360

Nr.  3  St.  G.B.)  schuldig  gemacht  haben,  und  deshalb  von  einer  Unserer  Justiz=131
        <pb n="606" />
        554  Nr.  89.  1914.

behörden  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind,  die  Niederschlagung  des  Verfahrens
  oder  den  Erlaß  der  erkannten  Geldstrafe  oder  Freiheitsstrafe  sowie  der
Kosten  in  Aussicht  stellen,  wenn  sie  wähend  des  gegenwärtigen  Krieges  unverzüglich,
  jedoch  spätestens  innerhalb  dreier  Monate  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,
  im  Deutschen  Reich,  in  einem  Deutschen  Schutzgebiet  oder  auf  einem
Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  sich  zum  Dienst  stellen  und  ihr  Wohlverhalten
während  ihrer  Abwesenheit  glaubhaft  nachweisen.  ·
Ausgeschlossen  davon  bleiben  diejenigen,  die
1.  das  45.  Lebensjahr  vollendet,
2.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verloren  haben  und  Staatsangehörige
eines  ausländischen  Staates  sind,
3.  als  dienstunfähig  befunden  werden,  sofern  sie  wegen  ihres  körperlichen
Zustandes  ihre  derzeitige  Dienstfähigkeit  nicht  annehmen  konnten.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  8.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  Erleichterung  im
Nachweis  des  wissenschaftlichen  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker  und  der
Kriegsfreiwilligen.
ür  die  Dauer  des  Krieges  soll  eine  Erleichterung  im  Nachweis  des  wissenschaftlichen
  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker  (vgl.  Teil  I  Ziffer  8  der  Offizierergänzungsvorschrift
  vom  18.  März  1905)  dadurch  geschaffen  werden,  daß  von
dem  Vorsitzenden  der  Obermilitärprüfungskommission  auf  Antrag  des  Truppenteils
  auch  solche  Unterprimaner  vollberechtigter  höherer  Lehranstalten  von  der
Fähnrichsprüfung  befreit  werden  dürfen,  denen  für  den  Fall  ihres  Eintritts  in
den  Militärdienst  von  den  betreffenden  Lehranstalten  die  Reise  für  Oberprima
zuerkannt  wird,  obgleich  sie  die  Unterprima  noch  nicht  ein  volles  Schuljahr  besucht
  haben.  Diese  müssen  die  Aussicht  gewähren,  daß  sie  die  Reife  für  die
Oberprima  am  Schlusse  des  Schuljahres  mit  Wahrscheinlichkeit  erlangt  hätten.
Unter  den  entsprechenden  Voraussetzungen  sollen  ferner  solche  Obersekundaner,
        <pb n="607" />
        Nr.  89.  1914.  555

denen  für  den  Fall  ihres  Eintritts  in  den  Militärdienst  die  Reife  für  die  Primazuerkannt
  wird,  zur  Fähnrichprüfung  züugelassen  werden.  «  »

Hiernach  werden  die  Direktoren  der  höheren  Lehranstalten  angewiesen,  bei
denjenigen  Unterprimanern  und  Obersekundanern,  die  mindestens  seit  Ostern
1914  ihrer  Klasse  angehören  und  als  Fahnenjunker  angenommen  oder  als
Kriegsfreiwillige  in  den  Militärdienst  eingetreten  sind,  unabhängig  davon,  ob
sie  sich  dem  Offizierberuf  oder  einem  anderen  Berufe  widmen  wollen,  nachträglich
  durch  die  Klassenkonferenzen  feststellen  zu  lassen,  ob  ihnen  voraussichtlich
am  Schlusse  des  Schuljahres  die  Reife  für  die  nächsthöhere  Klasse  hätte  zuerkannt
  werden  können.  Bejahendenfalls  ist  solchen  Unterprimanern  und  Obersekundanern
  ein  Zeugnis  über  die  Versetzung  nach  Oberprima  bezw.  Unterprima
auszustellen.  Dieses  Zeugnis  ist  den  Eltern  der  Schüler  —  auch  ohne  besonderen
  Antrag  —  baldigst  zuzusenden.

Schwerin,  den  8.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  das  Zeugnis  der
wissenschaftlichen  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.
0f  Grund  des  Erlasses  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  2.  September  d.  Is.
(Deutscher  Reichsanzeiger  und  Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  vom  3.  September
  d.  J.  Nr.  207)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachungen  vom  14.
August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  66,  S.  483)  und  vom  18.  August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  70,
S.  494/495)  hierdurch  bestimmt,  daß  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  auch  denjenigen  jungen  Leuten  ausgstellt
  werden  kann,  welche  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  aber  im
übrigen  die  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllt  und  den  Nachweis  erbracht
haben,  daß  sie  in  das  Heer  eingetreten  sind.  .
Dies  gilt  sowohl  bezüglich  der  Zuerkennung  der  Reife  für  Obersekunda  als
bezüglich  der  Zulassung  zu  der  Notprüfung  an  sechsklassigen  Anstalten.
Schwerin,  den  8.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="608" />
        556  Nr.  899.  1914.

)  Beksnntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  die  Mitwirtung  der

Gerichte  bei  der  Erörterung  belgischer  Gewalttötigkeiten  begen  Deutsche.
Duirch  Erlaß  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  26.  August  d.  Is  ist  der  Direktor
um  Reichsamt  des  Innern  ad.  Dr  Just  zum  „Reichskommissar  zur  Erörterung
belgischer-  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche“  bestellt  worden.  Für  die  Feststellung.
  der  von  den  belgischen  Behörden  und  der  belgischen  Bevölkerung  gegen
Leib,  Leben  und  Eigentum  deutscher  Reichsangehöriger  begangenen  Gewalttätigkeiten
  ist  die  Mitwirkung  der  Gerichte  erforderlich.  Die  Anmntsgerichte
werden  daher  veranlaßt,  den  an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Herri  Reichskommissars
  um  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  und  deren  Befeidigung
  sowie  um  Vornähme:  etwaiger  anderer  Beweiserhebungen  zu  entsprechei-


  den  Eingang  und  die  Erledigung  der  Ersuchungsschreiben  ist  eine  ##ie

zu  führen,  in  der  auch  die  gezahlten  Zeugen-  und  Sachverständigengebühren  zu
vermerken  sind.  Gerichtskosten  sind  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  Zustellungen  und
Zwangsvollstreckungen  während  des  Krieges,  insbesonbere  in  Angelegenheiten
der  aktiven  Militär=  und  Marinepersonen.
Zur  Beseitigung  hervorgetretener  Zweisel  wird  nachstehendes  bemerkt  und  angeordnet:

J.

Nach  §  172  ZPO.,  der  nach  §  37  StrPO.  auch  für  Zustellungen  in
Strafsachen  gilt,  müssen  Zustellungen  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen
  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  an  den  Chef  der  zunächst
vorgesetzten  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  usw.)
erfolgen.

Nach  §  38  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (RGBl.  S.  45)
zählen  in  Kriegszeiten  zu  den  Unteroffizieren  und  Gemeinen  des  aktiven  Heeres:

Ka)  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen  des  Friedensstandes  (§  38  zu  &amp;amp;  des
Reichsmilitärgesetzes);  —
        <pb n="609" />
        Nr.  89.  1914.  557

b)  die  aus  dem  Beurlaubtenstande  (§  56  des  Reichsmilitärgesetzes)  zum
Dienst  einberufenen  Unteroffiziere  und  Gemeinen  (§  38  zu  B  1  des
Reichsmilitärgesetzes);

I)  alle  zum  Heeresdienst  aufgebotenen  oder  freiwillig  eingetretenen  Unteroffiziere
  und  Gemeinen,  die  nicht  unter  a  und  b  fallen  (5  38  zu
B  2  des  Reichsmilitärgesetzes).

Zu  den  Unteroffizieren  gehören  in  dieser  Beziehung  auch  die  Feldwebel  und
die  Wachtmeister  sowie  die  diesen  Gleich=  oder  Nachstehenden.

Die  Zugehörigkeit  dieser  Militärpersonen  zum  aktiven  Heere  dauert  vom
Tage  ihrer  Einberufung  oder  ihres  freiwilligen  Eintritts  bis  zum  Ablaufe  des
Tages  der  Entlassung.

Die  gleichen  Grundsätze  sind  sinngemäß  auf  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen
der  aktiven  Marine  anzuwenden.

Ersatzzustellungen  an  die  vorbezeichneten  Militärpersonen  sind  nach  §  184
ZPO.  nur  zulässig  an  einen  im  Geschäftslokale  der  Kommandobehörde  anwesenden,
  dienstlich  bei  dieser  beschäftigten  Angehörigen  der  Kompagnie,  Eskadron,
Batterie  usw.  Jede  andere  Art  der  Ersatzzustellung  (Zustellung  an  Gewerbegehilfen,
  an  Gehilfen  oder  Schreiber  von  Rechtsanwälten,  Notaren  oder  Gerichtsvollziehern,
  an  Familienangehörige,  Dienstboten,  Hauswirt  oder  Vermieter;  Zustellung
  durch  Niederlegung  bei  einer  Behörde)  ist  unzulässig.

Handelt  es  sich  um  Angehörige  eines  im  Auslande  befindlichen  oder  eines
mobilen  Truppenteils  oder  der  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  und  ist  die  Zustellung  im  Gescheftslokale  der  Kommandobehörde  nicht
ausführbar,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Pcozeßgerichts  die  Zustellung  nach  §§  201,
202  Z  PO.  zu  veranlassen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  an  eine  nicht  zu  den  Unteroffizieren
  oder  Gemeinen  gehörende  Militärperson  weder  persönlich  noch  ersatzweise
  zugestellt  werden  kann.

II.

Steht  nicht  mit  Sicherheit  fest,  daß  ein  Zustellungsempfänger  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  als  Unteroffizier  oder  Gemeiner  angehört,  oder
handelt  es  sich  um  die  Zustellung  an  eine  andere  Militär=  oder  Marineperson,
als  an  einen  der  vorbezeichneten  Unteroffiziere  oder  Gemeinen,  so  hat  der  Zustellungsbeamte,
  wenn  die  Zustellung  an  den  Empfänger  nicht  in  Person  bewirkt
  werden  kann,  weil  dieser  sich  bei  den  Fahnen  befindet  oder  befinden  soll
oder  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend  ist,  in  der  Urkunde  über  die  Ersatzzustellung
  hinter  dem  Namen  des  Zustellungsempfängers  (Firmeninhabers,  Vor-132
        <pb n="610" />
        668  Nr.  89.  1914.
n
stehers,  gesetzlichen  Vertreters,  vertretungsberechtigten  Mitinhabers)  einen  Vermerk
  etwa  folgenden  Inhalts  hinzuzufügen:
„der  zu  den  Fahnen  einberufen  sein  soll“
„der  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend  sein  soll“,
oder
„  —  er  soll  zu  den  Fahnen  einberufen  sein  —“
„  —  er  soll  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend  sein  —“.
Ist  ein  Zustellungsempfänger  (Firmeninhaber  usw.)  der  nicht  in  Abs.  1  bezeichneten
  Art  aus  Anlaß  des  Krieges  abwesend,  so  ist  ebenfalls  ein  entsprechender
  Vermerk  in  die  Zustellungsurkunde  aufzunehmen.

III.

Die  bei  der  Ausführung  der  Zustellungen  beteiligten  Beamten  (Gerichtsschreiber,
  Sekretäre,  Gerichtsvollzieher,  Gerichtsdiener)  sind  von  Vorstehendem
sofort  in  Kenntnis  zu  setzen.  Den  Gerichtsvollziehern  sind  außerdem  die  Vorchriften
  des  §  752  8PO.  und  des  §  541  Abs.  3  Nr.  6  der  Geschäftsanweisung
für  die  Gerichtsvollzieher  in  Erinnerung  zu  bringen.

Schwerin,  den  8.  September  1914.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

 

Mit  dieser  Nr.  89  werden  ausgegeben:  Nr.  70  und  71  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="611" />
        Nr.  90.  55#

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  10.  September  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien  zur  Fahne
einberufener,  nicht  beamteter  Personen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien
  zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen.

Hinsichtlich  der  Beihilfen,  welche  den  Angehörigen  der  zur  Fahne  einberufenen,
in  der  Großherzoglichen  Verwaltung  dauernd  beschäftigten,  aber
nicht  beamteten  Angestellten  und  Arbeiter  gewährt  werden  soll  (vgl.  Bekanntmachung
  des  Geoßherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  15.  August
1914,  Rbl.  Nr.  70),  wird  das  Nachstehende  bemerkt:

1.  Bei  Einberufung  von  dauernd  beschäftigten  Arbeitern  und  sonstigen  in
einem  arbeiter=  oder  unterbeamtenähnlichen  Verhältnis  befindlichen  Lohnempfängern
  sollen  bis  auf  weiteres  den  Angehörigen  (Ehefrau  und  Kindern)
Beihilfen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und  zwar  bis  höchstens
25%  des  Lohnes  des  Einberufenen  für  die  zurückbleibende  Ehefrau  sowie  bis
höchstens  6%  des  Lohnes  für  jedes  eheliche  und  dem  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende
  Kind  unter  15  Jahren,  zusammen  aber  bis  höchstens  50  %  des  Lohnes,
  gewährt  werden.

133
        <pb n="612" />
        560  Nr.  90.  1914.

2.  Darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange  ein  Bedürfnis  zur  Gewährung
einer  Beihilfe  vorliegt,  entscheidet  der  Vorstand  der  Behörde,  bei  welcher  der  Einberufene
  beschäftigt  war.  Die  Feststellung  der  Bedürftigkeit  bedarf  im  allgemeinen
  keiner  besonderen  Begründung.

3.  Die  Beihilfen  sind  an  den  üblichen  Lohnzahlungstagen  auszuzohlen;
im  Falle  monatlicher  Zahlungsverpflichtung  soll  jedoch  gestattet  sein,  schon  am
15.  des  Monats  Zahlung  zu  leisten.  Eine  Rückzahlung  findet  nicht  statt,  auch
wenn  der  Einberufene  vor  Ablauf  des  Monats  zurückkehrt.

Wenn  der  Einberufene  vor  seiner  Rückkehr  verstirbt  oder  vermißt  wird,
so  können  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  die  Beihilfen  solange
  gewährt  werden,  bis  die  Formation,  welcher  er  angehörte,  auf  den  Friedensfuß
  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird.  Sobald  jedoch  den  Hinterbliebenen
auf  Grund  der  Hinterbliebenengesetzgebung  Bewilligungen  gewährt  werden,  hört
die  Weiterzahlung  der  Beihilfen  auf.

4.  Als  dauernd  beschäftigt  gilt  jeder,  der  voraussichtlich  dauernd  in  der  von
ihm  versehenen  Stelle  beschäftigt  worden  wäre  oder  der  zur  Zeit  seiner  Einberufung
  mindestens  ein  Jahr  in  der  betreffenden  Stelle  beschäftigt  worden  war.
Als  dauernd  beschäftigt  anzusehen  sind  auch  Personen,  welche  nur  in  Teilen  des
Arbeitsjahres  regelmäßig  wiederkehrende  Arbeiten  verrichten  (Saisonarbeiter,
Heizer  und  dergleichen).  Die  Beihilfe  wird  in  solchen  Fällen  nur  für  den  Zeitraum,
  in  welchem  regelmäßig  solche  Arbeiten  auszuführen  sind,  gewährt.

5.  Die  Beihilfen  werden  nach  dem  dem  Einberufenen  wirklich  gewährten
Lohn  berechnet.  Soweit  dieser  Lohn  nicht  feststeht  oder  nicht  ohne  weiteres
festgestellt  werden  kann,  ist  der  ortsübliche  Tagelohn  zugrunde  zu  legen.

6.  Bei  Einberufung  von  dauernd  beschäftigten  Lohnangestellten,  die  sich
in  höherer  Stellung  (den  höheren  oder  mittleren  Beamten  vergleichbar)  befinden,
  soll  den  zurückbleibenden  Angehörigen  (Ehefrau  oder  Kinder)  vorläufig
eine  volle  Monatsvergütung  einmalig  als  Beihilfe  gewährt  werden.  Weitere
Regelung  bleibt  vorbehalten.

Erhält  der  Einberufene  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  höheren  Militärbeamten,
  so  findet  die  Vorschrift  unter  Nr.  3  der  Bestimmungen  vom  1.  März
1889  (Anrechnung  von  7/10  der  Kriegsbesoldung  auf  das  Zivileinkommen)  entsprechende
  Anwendung.

Wer  als  Lohnangestellter  in  höherer  Stellung  anzusehen  ist,  hat  im  Bweifelsfalle
  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  bestimmen.
        <pb n="613" />
        Nr.  90.  1914.  561

7.  Die  Beihilfen  sind  an  derselben  Stelle  wie  die  Bezüge  des  Einberufenen
zu  buchen.
**  8.  Sollte  dauernd  gegen  Entgelt  beschäftigten,  nicht  beamteten  Personen
in  irrtümlicher  Auslegung  der  Bestimmungen  vom  1.  März  1889  für  die  Zeit
nach  ihrer  Einberufung  ihr  Diensteinkommen  ausgezahlt  worden  sein,  so  fällt
für  den  entsprechenden  Zeitraum  die  Beihilfe  für  die  Angehörigen  fort.  Von
einer  Zurückforderung  des  zuviel  Gezahlten  ist  abzusehen.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="614" />
        <pb n="615" />
        Nr.  91.  bss

9*
Regierungs-Blatt
für  das
Großiherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  12.  September  1914.

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  von  Stuten  von  der  Pferdeaushebung.


II.  Ebteilang.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914,  betrefsend  Befreiung  von
Stuten  von  der  Pferdeaushebung.

Bei  der  letzten  Pferdeaushebung  sind  dem  Vernehmen  nach  manche  gedeckte
Stuten  zur  Aushebung  gelangt  und  wird  damit  der  Pferdezucht  manche  Schädigung
  erwachsen  sein.  «

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  hieraus  Veranlassung,  aus  den
Vorschriften  der  Verordnung  vom  17.  April  1903,  betreffend  die  Pferdevormusterung
  und  die  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde,  Rbl.  Nr.  14,  in  Erinnerung
  zu  bringen,  daß  zur  Pferdevormusterung  bezw.  zur  Aushebung  u.  a.  nicht
zu  gestellen  sind:

1.  Stuten,  die  entweder  hochtragend  sind  oder  innerhalb  der  letzten
14  Tage  abgefohlt  haben  (als  hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,
deren  Abfohlung  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu  erwarten  ist);

2.  Vollblutstuten,  die  im  „Allgemeinen  Deutschen  Gestütbuch“  oder  den
hierzu  gehörigen  offiziellen  —  vom  Unionklub  geführten  —  Listen
eingetragen  und  von  einem  Vollbluthengst  laut  Deckschein  belegt  sind,
auf  Antrag  des  Besitzers;

134
        <pb n="616" />
        664  Nr.  91.  1914.

3.  diejenigen  Mutterstuten,  welche  in  das  Gestütbuch  für  edle  Pferde  im
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  eingetragen  und  laut  Deckschein
  über  sechs  Monate  tragend  sind  oder  innerhalb  der  letzten  acht
Wochen  abgefohlt  haben,  auf  Antrag  des  Besitzers.

Außerdem  ist  das  Ministerium  des  Innern  befugt,  unter  besonderen  Umständen
  Befreiung  von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.  Bei  besonderer
Dringlichkeit  sind  auch  die  Bezirkskommissare  hierzu  ermächtigt.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="617" />
        Nr.  92.  566

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  14.  September  1914.

 

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstbezüge  der  infolge  der  Mobil-6
  4ole  zum  Militärdienst  einberufenen  im  „Großherzoglichen  Dienst
festongestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Personen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914,  betressend  die  Dienstbezüge

der  infolge  der  Mobilmachung  zum  Militärdienst  einberufenen  im  Großherzoglichen

  Dienst  festangestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Personen.
Zur  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Dienstbezulge
  der  infolge  der  Mobilmachung  zum  Militärdienst  einberufenen,  im
Großherzoglichen  Dienst  festangestellten  oder  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten
Personen  (Rbl.  1889  Nr.  13),  wird  das  Nachstehende  bemerkt:

1.  Die  Bestimmungen  vom  1.  März  1889  sollen  sich  nur  auf  Beamte
beziehen.  Als  nicht  festangestellte,  aber  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigte
Beamte  sollen  im  Interesse  möglichst  ausgedehnter  Fürsorge  angesehen  werden:

#a)  alle  gegen  Entgelt  mit  der  Wahrnahme  von  Geschäften  öffentlich
rechtlicher  Natur  Betrauten,  wenn  es  sich  nicht  nur  um  eine  vorübergehende
  Beschäftigung  handelt;

b)  alle  denen  gegen  Entgelt  eine  zur  Erledigung  der  staatlichen  Aufgaben
  dauernd  erforderliche  Stelle  unter  Begründung  eines  öffentlich
rechtlichen  Gewaltverhältnisses  übertragen  ist,  sofern  ihre  Einstellung
mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  erfolgt  ist.

135
        <pb n="618" />
        566  Nr.  92.  1914.

Das  Diensteinkommen  aus  Nebenämtern  steht  dem  aus  Hauptämtern
bezogenen  gleich,  wenn  dafür  die  unter  a  und  b  genannten  Voraussetzungen
vorliegen.

2.  Die  Beamten,  die  nicht  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  oberen
Beamten  der  Militärverwaltung  (vergl.  Kaiserliche  Verordnung  vom
1.  August  1908,  REBl.  S.  483)  erhalten,  beziehen  ihr  Zivildiensteinkommen
unverkürzt  weiter.

3.  Bei  den  Beamten,  die  die  Besoldung  eines  Offziers  oder  oberen

Beamten  der  Militärverwaltung  erhalten,  wird  nach  Nr.  1  3  Absatz  1  der
Bestimmungen  das  Zivildiensteinkommen  um  7/1  der  Kriegsbesoldung  gekürzt,
aber  nach  Nr.  1  3  Absatz  2  der  Bestimmungen  beim  Vorhandensein  von
Familienangehörigen  im  Sinne  der  unten  folgenden  Nr.  8  oder  bei  Fortführung
  der  Bewirtschaftung  eines  Dienstlandes  für  die  Dauer  der  Abwesenheit
  des  Beamten  aus  dem  Wohnorte  nur  dann  und  soweit,
als  das  Zivildiensteinkommen  und  /1/6  der  Kriegsbesoldung  zusammen  den
Jahresbetrag  von  3600  “  übersteigen.
Dieie  Anrechnung  nach  Nr.  1  3  Absatz  1  der  Bestimmungen  erfolgt  vom.
Tage  der  Gewährung  der  Kriegsbesoldung  ab  bis  zum  Tage  ihres  Wegfalls,
während  die  Einschränkung  der  Anrechnung  gemäß  Nr.  1  3  Absatz  2  der
Bestimmungen  in  Kraft  tritt  mit  dem  Beginn  derjenigen  Monatshälfte,  mit
welcher  die  Kriegsbesoldung  zahlbar  wird,  jedoch  nicht  vor  Beginn  des
Monats,  in  welchem  der  Abgang  des  Beamten  aus  dem  Wohnorte  erfolgt,
und  endet  mit  dem  Schluß  des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  in  den
Wohnort  stattfindet.  ·

Die  Kriegsbesoldung  ist  in  der  Weise  auf  das  vierteljährlich  im  voraus
zahlbare  Zivildiensteinkommen  anzurechnen,  daß  an  dessen  Fälligkeitstag  nur
'/16  der  bis  dahin  von  dem  Beamten  bereits  empfangenen  und  noch
nicht  aufgerechneten  und  der  an  diesem  Tage  fällig  werdenden
Kriegsbesoldung  von  dem  fälligen  Ziovildiensteinkommen  einbehalten  werden.
Beispielsweise  würde  von  dem  am  1.  Oktober  d.  J.  fällig  werdenden  Vierteljahresbetrag
  des  Zivildiensteinkommens  eines  Beamten  nur  7/  der  Kriegsbesoldung
  für  die  Monate  August,  September  und  Oktober  einzubehalten  sein,
während  die  gleichen  Beträge  für  die  Monate  November  und  Dezember  erst
am  1.  Januar  mit  der  an  diesem  Tage  fällig  werdenden  Rate  der  Kriegsbesoldung
  einzubehalten  wären.  ·

Die  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung  auf  das  monatlich  nachträglich
zahlbare  Zivildiensteinkommen  geschieht  derart,  daß  an  dessen  Fälligkeitstage
7/  der  für  den  betreffenden  Monat  empfangenen  Kriegsbesoldung  von  dem
        <pb n="619" />
        Nr.  92.  31914.  567

fälligen  Zivildiensteinkommen  einbehalten  werden,  also  von  demjenigen  für
August  d.  J.#7/16  der  Kriegsbesoldung  für  August  usw.  Entsprechend  ist  zu
verfahren,  wenn  das  Zivildiensteinkommen  vierteljährlich  nachträglich  zahlbar  ist.

4.  Die  Festsetzung  und  die  Anweisung  des  zu  zahlenden  Zivildiensteinkommens
  für  die  eingezogenen  Beamten,  die  die  Besoldung  eines  Offiziers
oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  erhalten,  erfolgt  durch  das  vorgesetzte
  Ministerium  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium.  Ein
Muster  für  diese  Anweisung  wird  alsbald  veröffentlicht  werden.  m

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Behörden  dem  zuständigen  Ministerium
umgehend  anzuzeigen,  welche  Beamten  als  Ofsiziere  oder  obere  Beamte  der
Militärverwaltung  eingezogen  worden  sind,  mit  der  Angabe,  ob  der  Beamte
Familienangehörige  hat  oder  die  Bewirtschaftung  eines  Dienstlandes  fortführt
und,  wenn  das  eine  oder  das  andere  der  Fall  ist,  wann  der  Beamte  seinen
Wohnort  veilassen  hat.  Auch  ist  dabei  zu  bemerken,  ob  und  welche  besoldeten
Nebenämter  der  Beamte  geführt  hat,  sowie  der  Betrag  des  Einkommens
aus  diesen.  .  ;

Der  Anzeige  sind  auch  die  von  den  Militärbehörden  etwa  dort  eingegangenen
  Mitteilungen  bezüglich  der  Höhe  der  Kriegsbesoldung  und  des
Zeitpunktes,  von  welchem  ab  die  Kriegsbesoldung  gewährt  wird,  beizufügen.
Zu  vergl.  Nr.  17  und  II  der  Bestimmungen.

Später  eingehende  Mitteilungen  der  Militärbehörden  sind  dem  zuständigen
  Ministerium  besonders  vorzulegen,  auch  ist  demselben  demnächst
Anzeige  davon  zu  machen,  wenn  ein  als  Osffizier  oder  oberer  Beamter  der
Militärverwaltung  eingezogener  Beamter,  der  Familienangehörige  hat  oder  die
Bewirtschaftung  eines  Dienstlandes  fortführt,  wieder  in  seinen  Wohnort
zurückgekehrt  ist.

Die  Mitteilungen  der  Militärbehörden  sind  als  Belege  zu  den  Jahresrechnungen
  Über  das  Zivildiensteinkommen  zu  verwenden.

5.  In  der  Regel  ist  vor  der  Zahlung  die  Quittung  des  Beamten  selbft
beizubringen.  «

»AmSchlussejederQuittimgüberdaswährenddesKriegsdienftes
erhobene  Zivildiensteinkommen  hat  der  Beamte  anzugeben,  in  welcher
militärischen  Dienststellung  er  sich  befindet  und,  wenn  er  die  Besoldung  eines
Offiziers  oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  bezieht,  auf  wie  hoch
sich  seine  Kriegsbesoldung  beläuft.  «

6.  Der  Beamte  kann  jedoch  auch  durch  eine  schriftliche  Erklärung  einen
Familienangehörigen  bezeichnen,  an  den  sein  Zioildiensteinkommen  weiter  gezahlt
  werden  soll.  Dann  kann  gegen  Quittung  dieses  Familienangehörigen
        <pb n="620" />
        568  Nr.  92.  1914.

oder  dessen  gesetzlichen  Vertreters  gezahlt  werden,  wenn  die  Quittung  des
Beamten  selbst  nicht  vorliegt.

7.  Liegt  bei  der  Fälligkeit  weder  eine  Quittung  des  Beamten,  noch  eine
Erklärung  nach  Nr.  6  vor,  so  kann  an  den  gesetzlichen  Vertreter  oder  an
den  durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Vollmacht  als  empfangsberechtigt  Nachgewiesenen
  gegen  dessen  Quittung  ohne  weiteres  gezahlt  werden,  desgleichen
auch  an  die  Ehefrau  des  Beamten,  wenn  nicht  besondere  Umstände  (z.  B.  abweichende
  Anordnung  des  Beamten,  schwebender  Ehescheidungsprozeß  usw.)
entgegenstehen.  Kann  im  Falle  des  Satzes  1  weder  an  einen  gesetzlichen  Vertreter
  oder  einen  Bevollmächtigten,  noch  an  die  Ehefrau  gezahlt  werden,  so  kann
die  unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörde  sebstständig  darüber  bestimmen,  ob
und  an  welchen  Familienangehörigen  das  Diensteinkommen  zu  zahlen,  oder
ob  die  Bestellung  eines  Pflegers  (88  1909,  1911  BG.)  herbeizuführen  ist.

8.  Familienangehörige  im  Sinne  der  Nr.  6  und  7  dieses  Erlasses  sind
Ehefrauen,  Kinder  und  Eltern,  sowie  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder,
  denen  der  Beamte  im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt
auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit
gewährt.

9.  Die  Quittung  der  Beamten  stelbst  ist  in  den  Fällen  6  und  7  nach
Möglichkeit  nachzubringen.

Ülberhobene  Beträge  sind,  soweit  zulässig,  auf  die  späteren  Raten  des
Diensteinkommens,  die  Gnaden=  oder  Hinterbliebenenbezüge  anzurechnen

10.  Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  pensionierte  oder  auf  Wartegeld
stehende  Großherzogliche  Beamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  und  Wartegelder
  Anwendung.

Die  unter  Nr.  1  3  Absatz  1  der  Bestimmungen  vorgeschriebene  Anrechnung
findet  indessen  gemäß  Nr.  1  4  nur  insoweit  statt,  als  /16  der  Kriegsbesoldung
und  die  Pension  oder  das  Wartegeld  zusammen  das  vor  der  Pensionierung
oder  Stellung  auf  Wartegeld  bezogene  Zivildiensteinkommen  übersteigen.  Auch
die  hiernach  erfolgende  Anrechnung  tritt  jedoch  in  den  Fällen  des  Absatzes  2
der  Nr.  I  3  der  Bestimmungen,  sofern  das  frühere  Zivildiensteinkommen
3600  4  oder  weniger  betragen  hat,  nur  in  dem  daselbst  vorgesehenen  geringeren
  Umfange  ein.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="621" />
        Ar.  93.  569

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  14.  September  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  einer  „Jugendtruppe“  im
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  September  1914,  betreffend  die  Bildung  einer
„  Jugendtruppe“  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  gegenwärtige  Kriegszeit  stellt  an  die  Leistungsfähigkeit  und  Opferwilligkeit
5

jedes  einzelnen  die  höchsten  Anforderungen,  sie  verlangt,  daß  auch  die  deutsche

Jugend  ihre  Kraft  dem  Dienst  des  Vaterlandes  widmet.

Auf  dem  Felde  der  Ehre  mitzukämpfen,  ist  der  noch  nicht  wehrfähigen
Jugend  nicht  vergönnt,  sie  kann  aber,  wenn  es  nötig  werden  sollte,  militärischen-Hilfs=
  und  Arbeitsdienst  nach  Maßgabe  ihrer  körperlichen  Kräfte  leisten.  Dazu
und  für  ihren  späteren  Dienst  im  Heer  und  in  der  Marine  bedarf  die  deutsche
Jugend  einer  besonderen  militärischen  Vorbereitung.

Zu  diesem  Zweck  wird  sich  auf  Anregung  des  Königlich  Preußischen
Stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  und  mit  Billigung
des  unterzeichneten  Ministeriums  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin
eine  „Jugendtruppe“  bilden.  Seine  Hoheit  der  Herzog  Johann  Albrecht

136
        <pb n="622" />
        570  Nr.  93.  1914.

haben  die  Oberleitung  dieser  Jugendtruppe  zu  Übernehmen  geruht.  Als
militärischer  Berater  in  den  Angelegenheiten  der  Jugendtruppe  hat  Seine
Exzellenz  der  General  der  Kavallerie  von  Rauch  zu  Schwerin  sich  dem  Staatsministerium
  zur  Verfügung  gestellt.  Die  Führung  der  Jugendtruppe  wird
der  Oberst  Graf  Haslingen  zu  Schwerin  übernehmen.

Das  Staatsministerium  fordert  alle  männlichen  Jugendlichen  des  Landes,
die  das  15.  Lebensjahr  vollendet  haben,  auf,  der  Jugendtruppe  beizutreten.
Es  mögen  vor  allem  die  nicht  zurückstehen,  die  bis  jetzt  den  Veranstaltungen
für  die  sittliche  und  körperliche  Kräftigung  der  Jugend  ferngeblieben  sind.

An  alle  ehemaligen  Offiziere,  Unteroffiziere  und  gedjienten  Mannschaften
ergeht  das  Ersuchen,  das  Werk  der  militärischen  Vorbereitung  der  Jugend
dadurch  zu  fördern,  daß  sie  sich  zur  Ausbildung  der  Jugendlichen  als  Führer
und  Lehrer  zur  Verfügung  stellen.

Wie  das  Staatsministerium  gewillt  ist,  diesem  hochbedeutsamen  vaterländischen
  Werk  jede  Unterstützung  zuteil  werden  zu  lassen,  so  erwartet  es,
daß  die  Obrigkeiten  des  Landes  die  militärische  Vorbereitung  der  Jugend
.ihres  Bezirkes  mit  allem  Nachdruck  unterstützen.  Die  Obrigkeiten  der
Städte  und  Flecken  werden  insbesondere  aufgefordert,  Ortsausschüsse  zur
Förderung  der  militärischen  Jugendvorbeitung  zu  bilden  und  Meldestellen
einzurichten,  welche  die  Meldungen  Jugendlicher  zum  Eintritt  in  die  Jugendtruppe
  und  die  Meldungen  derjenigen  entgegennehmen,  die  bereit  sind,  an  der
Ausbildung  der  Jugendtruppe  mitzuwirken.  In  den  größeren  Städten  werden
mehrere,  über  das  Stadtgebiet  verteilte  Meldestellen  einzurichten  sein.  Es
erscheint  zweckmäßig,  zur  Mitarbeit  in  den  Ortsausschüssen  und  zur  Verwaltung
der  Meldestellen  diejenigen  Vereinigungen  usw.  heranzuziehen,  dic  schon  bisher
der  Jugendpflege  jeder  Art  sich  gewidmet  haben.  Abdrücke  dieser  Bekanntmachung
  werden  mit  Aufforderung  zu  Meldungen  und  unter  Angabe  des
Ortsausschusses  und  der  Meldestellen  alsbald  in  ortsüblicher  Weise,  insbesondere

.  in  den  Zeitungen  und  durch  Anschlag  bekannt  zu  geben  sein.  Listen  über  die

eingegangenen  Meldungen  sind  bis  zum  25.  September  an  das  Bezirkskommando
Schwerin,  Arsenal,  einzusenden.  Auf  dem  Lande  werden  die  Obrigkeiten
sorgfältig  zu  prfen  haben,  ob  es,  vielleicht  unter  Zusammenfassung  mehrerer
Ortschaften,  möglich  sein  wird,  die  militärische  Jugendvorbereitung  durchzuführen.
  Gegebenenfalls  wird  ebenso  zu  verfahren  sein,  wie  dies  für  die
Städte  und  Flecken  bestimmt  ist.

Bei  der  Veranstaltung  der  Übungen  der  Jugendtruppe  wird  auf  die
Interessen  der  Schule  die  gebotene  Rücksicht  genommen  werden.  Die  Leiter
        <pb n="623" />
        Nr.  93.  1914.  571

der  in  Betracht  kommenden  Schulen  des  Landes  werden  aufgefordert,  den
Eintritt  ihrer  Schüler  in  die  Jugendtruppe  nachdrücklich  zu  fördern.  Auf  die
Beteiligung  der  Lehrerschaft  an  der  Ausbildung  wird  besonderes  Gewicht  gelegt.

Die  Ausbildung  der  Jugendtruppe  erfolgt  ohne  Waffe  nach  den  vom
Kriegsministerium  erlassenen  Richtlinien.  Uniform  wird  nicht  angelegt.  Als
Abzeichen  dienen  Armbinden.

Das  Staatsministerium  gibt  sich  der  Erwartung  hin,  daß  unter  verständnisvoller
  Mitwirkung  aller  Kreise  des  Landes,  insbesondere  derjenigen,
die  schon  jetzt  sich  der  Jugendpflege  widmen,  das  hochbedeutsame  Werk  der
militärischen  Jugendvorbereitung  zum  Segen  des  Vaterlandes  gelingen  wird.

Schwerin,  den  12.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="624" />
        <pb n="625" />
        Nr.  94.  573

9
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  September  1914.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  von  Benzin  und  Benzol
während  des  Krieges  für  nicht  militärische  Zwecke.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Meldung  Verwundeter.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Kriegsprüfungen  an  den  höheren  Lehranstalten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1914,  betreffend  Freigabe  von  Benzin
und  Benzol  während  des  Krieges  für  nicht  militärische  Zwecke.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  4.  September  d.  Is.  betr.  Freigabe
von  Benzin  pp.  (Röl.  Nr.  86)  werden  die  unter  dem  11.  d.  Mts.  von  dem
stellvertretenden  kommandierenden  General  des  IX.  Armeekorps  erlassenen  neuen
Vorschriften  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

137
        <pb n="626" />
        574

Nr.  94.  1914.

Ofkentliche  Welkkanntmachung.

Beteifft  Abgabe  von  Benzol.

Da  nunmehr  ein  lberblick  über  die  weitere  Benzolgewinnung  während  des  Krieges
ermöglicht  ist,  soll  Benzol  in  weiterem  Umfange  dem  Privatgebrauch  wieder  zugänglich
gemacht  werden.  «

Die  Beschlagnahme  der  vorhandenen  und  der  künftig  zu  erzeugenden  Benzolmengen
  wird  hierdurch  ausgehoben.  ·

Die  Abgabe  von  Benzol  erfolgt  nach  folgenden  Grundsätzen:

—

2#

i

Die  größeren  Benzollager  —  welche  hierunter  zu  verstehen  sind,  wird  an

diese  direkt  verfügt  —  haben  ständig  einen  Bestond  von  je  3000  Tonnen  zur
Verfügung  der  Inspektion  des  Militär-Lufst=  und  Kraftfahrwesens  vorrätig
zu  halten.

.  Von  den  darüber  hinausgehenden  Mengen  haben  die  Benzolfabriken  mindestens

3¾  ihren  Lagerhaltern  (Kleinhändlern)  oder  unmittelbar  den  unter  Nr.  3  aufgeführten
  Zwecken  zuzuführen,  während  der  Rest  chemischen  Betrieben  zur
Weiterverarbeitung  überlassen  werden  kann.

.  Die  unter  Nr.  2  erwähnten  Lagerhalter  dürfen  Benzol  nur  für  landwirtschaftliche,

  staatliche  und  kommunale  Zwecke  und  für  gewerbliche  Betriebe
und  zwar  lediglich  als  Motorenbetriebstoff  abgeben.

.  Die  unter  Nr.  1  erwähnten  größeren  Benzollager  reichen  dem  General.

kommando  zum  ersten  jeden  Monats  einen  kurzen  Bericht  ein,  aus  dem
hervorgeht,  wie  sie  den  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  entsprochen  hoben.

.  Alle  deim  Generalkommando  noch  eingegangenen  oder  etwa  eingehenden

Gesuche  um  Freigabe  von  Benzol  finden  hierdurch  ihre  Erledigung,  sie
werden  daher  nicht  mehr  beantwortet.

Etwaige  Zweifel  sind  bei  den  zuständigen  Polizeibehörden  zur  Sprache  zu
bringen  und  nicht  dem  Generalkommando  unmittelbar  vorzulegen.

Bemerkt  wird  noch  ausdrücklich,  daß  unter  Benzol  hier  sowohl  Leicht=  wie

Schwer-Benzol  zu  verstehen  ist,  es  ist  also  beides  frei.

Die  letzten  Veröffentlichungen  Über  Benzin  bleiben  in  ihrem  vollen  Umfange
in  Kraft,  es  wird  aber  bestimmt  erwartet,  daß  die  Freigabe  von  Benzin
nur  dann  beim  Generalkommando  erbeten  wird,  wenn  das  Gesuch  auf  das
dringendste  begründet  werden  kann.

Altona,  den  11.  September  1914.

Der  stellv.  kommandierende  General  IX.  A.-K.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="627" />
        Nr.  94.  1914.  575

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1914,  betrefsend  Meldung  Berwunbeter.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  v.  Mts.,  Rbl.  Nr.  76,
S.  514,  wird  noch  einmal  in  Erinnerung  gebracht,  daß  Verwundete,  welche
in  die  Heimat  zurückkehren  und  in  Privatpflege  aufgenommen  werden,  in
Garnisonstädten  sich  schriftlich  oder  durch  ihre  Angehörigen  bei  dem  Garnisonkommando
  oder  in  Orten  ohne  Garnison  bei  der  Polizeibehörde  zu
melden  haben.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  angewiesen,  diese  Anordnung  in  ihren
Bezirken  in  ortsüblicher  Weise  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu
bringen  und  die  eingehenden  Meldungen  an  das  zuständige  Bezirkskommando
  weiter  zu  geben.  «

Schwerin,  den  14.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914,  betreffend  Kriegsprüfungen

an  den  höheren  Lehranstalten.
Für  die  Schüler  der  Michaelisklassen  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zum
Herbsttermin  die  Versetzung  nach  Oberprima,  Unterprima,  Obersekunda  und
Untersekunda  erreichen  und  welche  nachweisen,  daß  sie  von  einem  Truppenteil
für  den  Heeresdienst  angenommen  worden  sind,  dürfen  Kriegsprüfungen  und
die  Zuerkennung  der  Reise  für  eine  höhere  Klasse  vom  1.  Dezember  ab
stattfinden.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  94  werden  ausgegeben:  Nr.  78  und  74  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="628" />
        <pb n="629" />
        Nr.  95.  °%

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  16.  September  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  41.)  Landesherrliche  Bestätigung  der  Satzung  der  „Mecklenburgischen
Kriegsversicherung“.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aushebung  von  Kraftfahrzeugen.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  die  erlassenen
Bekanntmachungen,  betreffend  ausländische  Arbeiter.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

4-tteilang.

(Nr.  41.)  Landesherrliche  Bestätigung  der  Satzung  der  „Mecklenburgischen
Kriegsversicherung“.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  haben  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  von  Kriegsteilnehmern  aus
Mecklenburg.  Schwerin  die  Errichtung  einer  öffentlichen  Unterstützungskasse
unter  der  Bezeichnung

„Mecklenburgische  Kriegsversicherung“

beschlossen.
        <pb n="630" />
        678  Nr.  95.  1914.

Für  die  Kasse  gilt  die  angeschlossene  Satzung,  die  Wir  hiemittelst
Landesherrlich  bestätigen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  14.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

Saßzung
der  „Mecklenburgischen  Kriegsversicherung.

 

W  1.
Die  „Mecklenburgische  Kriegsversicherung"  ist  eine  selbständige  rechtsfähige  öffentliche
Kasse  mit  eigenem  Vermögen  und  eigener  Verwaltung.

82.

Die  Teilnahme  steht  allen  Kriegsteilnehmern,  die  in  Mecklenburg-Schwerin,  wohnen
oder  Mecklenburg-Schweriner  sind,  sowie  sonstigen  Kriegsteilnehmern,  welche  den  in
Friedenszeiten  in  Mecklenburg-Schwerin  garnisonierenden  Truppenteilen,  sowie  dem
Jägerbataillon  Nr.  14  angehösren,  offen  und  erfolgt  durch  Lösung  von  mindestens  einem
Anteilschein  über  10  Mark.  Uber  die  Lösung  der  Anteilscheine  bestimmt  der  Verwaltungsrat
  der  Kasse  das  Nähere.

5  3.
Für  ieden  Kriegsteilnehmer  können  mehrere,  höchstens  jedoch  20  Anteilscheine  gelöst
  werden.
8  4.

Für  bereits  gefallene  oder  verwundete  Kriegsteilnehmer  kann  ein  Anteilschein  nicht
mehr  gelöst  werden,  falls  diese  Tatsache  bekannt  war  (ogl.  §  6).  Diese  Bestimmung
gilt  nicht,  wenn  eine  Gesamtheit  von  Personen,  3.  B.  die  sämtlichen  Arbeiter  und  Angestellten
  einer  Fabrik  versichert  werden.

85.

Die  Leistungen  der  Kasse  bestehen  darin,  daß  sämtliche  eingehenden  Gelder  angesammelt
  und  unter  Hinzurechnung  eines  zu  beantragenden  Zuschusses  aus
Landesmitteln  und  etwaiger  freiwilliger  Zuwendungen  an  die  Erben  der  versicherten,
im  Kriege  verstorbenen  Kriegsteilnehmer  verteilt  werden.  Als  Kriegssterbefälle  gelten
Lalle  Todesfälle,  die  unter  den  Kriegsteilnehmern  während  des  Krieges  oder  infolge  einer
im  Kriege  erlittenen  Verletzung  oder  erworbenen  Krankheit  bis  spätestens  3  Monate  nach
Beendigung  des  Krieges  eintreten.  Für  Vermißte  gelten  die  gleichen  Bestimmungen.
        <pb n="631" />
        Nr.  95.  1914.  579

Die  Abrechnung  erfolgt  3  Monate  nach  Beendigung  des  Krieges.  Abschlagszahlungen
  dürfen  auf  Wunsch  nach  Ermessen  des  Verwaltungsrats  schon  früher
geleistet  werden.

Die  Auszohlung  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  der  Anteilscheine.  Der  Verwaltungsrat
  ist  berechtigt,  an  den  Inhaber  der  Anteilscheine  zu  zahlen.

8  6.

Die  bis  spätestens  am  21.  September  bereits  gefallenen  Kriegsteilnehmer,  welche
in  Mecklenburg-Schwerin  wohnien  oder  den  in  Friedenszeiten  in  Mecklenburg-Schwerin
garnisonierenden  Truppenteilen  bezw.  dem  Jägerbataillon  Nr.  14  angehörten,  gelten
als  mit  einem  Anteilschein  mitversichert.  Der  hierfür  zu  zahlende  Beitrag  (§  2)  wird
bei  der  Auszahlung  der  fälligen  Summe  in  Abzug  gebracht.  Der  Verwaltungsrat
kann  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  bestimmen,  daß
für  die  bereits  gesallenen  Kriegsteilnehmer  mehrere  Anteilscheine  als  gelöst  angesehen  werden.

5  7.

Die  Perwaltung  der  Kasse  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrat,  dessen  Mitglieder
ron  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  ernannt  werden.  Die  Mitglieder
des  Verwaltungsrats  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich.  Zu  den  sonstigen
Gerbaltungskefen.  wird  aus  der  Großherzoglichen  Renterei  ein  Beitrag  von  1000  —
gezahlt.  "
Den  Ersuchen  des  Verwaltungsrats  haben  die  Behörden  des  Landes  zu  entsprechen.

88.  .
Der  Verwaltungsrat  kann  von  einzelnen  Bestimmungen  der  Satzung  nach  billigem
Ermessen  Abweichungen  genehmigen.

§5  9.  »
Der  Verwaltungsrat  ist  berechtigt,  die  Kasse  mit  ähnlichen  Einrichtungen  in
anderen  deutschen  Bundesstaaten  zu  einer  Kriegsversicherung  auf  derselben  Grundlage
im  Interesse  einer  Ausgleichung  des  Risikos  zusammenzuschließen.

8  10.

Die  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  des  Verwaltungsrats  führt  das  Großherzogliche
Ministerium  des  Innern.

Beschwerden  über  die  Verfügungen  und  Entscheidungen  des  Verwalltungsrats
werden  von  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  endgültig  entschieden.  Der
Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="632" />
        580  Nr.  95.  1914.

II.  Abteilung.

(1)  Bekaonntmachung  vom  15.  September  1914,  betresffend  Aushebung  von

Krastsahrzeugen.  v
Zwecks  Aushebung  noch  vorhandener  Lastkraftwagen  und  Kraftomnibusse  für
Heereszwecke  werden  die  Ortspolizeibehörden  aufgefordert,  noch  mit  tunlichster
Beschleunigung  festzuftellen,  ob  in  ihrem  Bezirke  noch  Lastkraftwagen  von
2  Tonnen  (=  2000  ke)  Tragfähigkeit  an  aufwärts  und  Kraftomnibusse,
welche  mehr  als  15  Personen  befördern  können,  vorhanden  sind  und  ein
Verzeichnis  der  vorhandenen  Fahrzeuge  längstens  innerhalb  einer  Woche  hierher
einzureichen.

In  dem  Verzeichnis  sind  die  Besitzer  und  deren  Wohnung,  die  Zahl
der  Wagen,  die  Erkennungsnummer,  die  Fabrik,  in  der  das  Fahrzeug  angefertigt
  ist,  sowie  das  Anfertigungsjahr  und  die  Höchstnutzlast  bezw.  die  Zahl
der  zu  befördernden  Personen  anzugeben.

Schwerin,  den  15.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1914,  betressend  Zuwiderhondlungen
gegen  die  erlassenen  Bekanntmachungen,  betreffend  ausländische  Arbeiter.

Bei  den  Obrigkeiten  eingehende  Anzeigen,  betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen
die  vom  unterzeichneten  Ministerium  erlassenen  Bekanntmachungen,  betreffend
ausländische  Arbeiter,  sind  unverzüglich  hierher  einzureichen.

Schwerin,  den  14.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="633" />
        Nr.  95.  1914.  581

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1914,  betrefsend  Abänderung  der
Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  8.  September
1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Köl.  Nr.  14).
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  14.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Bekanntmachung,
betreffend
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  8.  September  1914.  «

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oklober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprolestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung  vom
20.  März  1900  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  vom  heutigen  Tage,  betreffend  weitere  Verlängerung  der  wechselrechtlichen  Fristen
für  Domizilwechsel,  die  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbar  sind,  wie  solgt  geändert.

»  1.Jm§lus.»Postprotest«istamSchlussedeszwettmAbf.untern-hinterher
Anderung  vom  30.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  391)  nachzutragen:

Auch  Postprotestaulträge  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren
gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der
in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  aufseeführten  westpreußischen  Kreise  liegt,
werden  erst  am  zweiundsechzigsten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des
Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  September  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

Mit  dieser  Nr.  95  wird  ausgegeben:  Nr.  75  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
139
        <pb n="634" />
        <pb n="635" />
        Ar.  96.  bss

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  17.  September  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  September  1914,  betreffend  Familienunterstützungen.


In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  15.  v.  Mts.,  betreffend  Familienunterstützungen
  (Röl.  Nr.  70  S.  493),  wird  auf  Grund  einer  neuerlichen  Verständigung
  der  beteiligten  Dienststellen  angeordnet,  daß  für  die  Familien  der
zum  Kriegsdienst  einberufenen  Lohnarbeiter  und  Lohnangestellten  in  Reichsoder
  Staatsbetrieben  die  Reichsunterstützungen  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom
28.  Februar  1888  und  vom  4.  August  1914  (vgl.  Bekanntmachung  vom
10.  August  d.  J.,  Rbl.  Nr.  62,  S.  461)  ohne  Rücksicht  auf  die  besonderen
Reichs=  oder  Staatsbeihilfen  zu  bewilligen  sind,  wenn  die  Bedürftigkeit  erwiesen
ist.  Demgemäß  wird  grundsätzlich  zuerst  der  Mindestsatz  der  reichsgesetzlichen
Familienunterstüctzung  seitens  der  Unterstützungskommissionen  und  erst  in  zweiter
Linie  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  die  Reichs=  oder  staatliche  Arbeitgeberbeihilfe
  seitens  der  Verwaltungsbehörden  zu  gewähren  sein;  vgl.  Bekanntmachung
  des  Grohherzoglichen  Staatsministeriums  vom  7.  d.  Mts.,  Rbl.
Nr.  90,  S.  55

r  den  16.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

 

 

 

 

140
        <pb n="636" />
        <pb n="637" />
        Ar.  97.  6sb

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  18.  September  1914.
Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützungen.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Aushebung  von  Kraftfahrzeugen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  September  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.

In  dem  mit  der  Bekanntmachung  vom  10.  v.  Mts.,  betreffend  Familienunterstützungen,
  Rbl.  Nr.  62,  S.  461,  herausgegebenen  Muster  für  Unterstützungsbögen
  muß  in  der  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes  der  Absatz  3  fortan
folgendermaßen  lauten:
„Die  über  15  Jahre  alten  Kinder,  die  Verwandten  in  aufsteigender
Linie  und  Geschwister  wurden  von  dem  Einberufenen  unterhalten
oder  deren  Unterhaltungsbedürfnis  ist  nach  dem  Diensteintritt
hervorgetreten.“
Beim  Neudruck  der  Muster  ist  der  Wortlaut  entsprechend  abzuändern.
Schwerin,  den  17.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="638" />
        586  Nr.  97.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  September  1914,  betressend  Aushebung  von

Krastfahrzeugen.
Die  Ortspolizeibehörden  werden  aufgefordert,  diejenigen  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen
  Lastkraftwagen  und  Kraftomnibusse,  welche  den  in  der  Bekanntmachung
  vom  15.  d.  Mts.,  Rbl.  Nr.  95,  S.  580,  bezeichneten  Voraussetzungen
genügen,  tunlichst  zu  Dienstag,  den  22.  d.  Mts.,  nachmittags  2  Uhr,
nach  Rostock  (Füsilier-  Kaserne)  zu  beordern,  woselbst  an  diesem  Tage
eine  Aushebung  von  Kraftfahrzeugen  stattfindet.

Die  ausgehobenen  Fahrzeuge  werden  möglichst  sofort  mit  den  bei  den
Fahrzeugen  befindlichen  Wagenführern  an  das  Immobile  Kraftwagen-Hilfsdepot
  Bremen  zur  Absendung  gelangen.

Die  durch  den  Transport  nach  dem  Gestellungsort  entstehenden  Kosten
werden  gegebenenfalls  vergütet  werden.

Die  Besitzer  sind  aufzufordern,  zur  Aushebung  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen
  Papiere  über  den  Erwerb,  insbesondere  den  Anschaffungspreis  der
Fahrzeuge  mitzubringen  und  vorzulegen.

Schwerin,  den  17.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="639" />
        Nr.  98.  567

r„  .
Regierungs-Blatt
für  das
Großiherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  21.  September  1914.

 

Inhalt:
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zurückstellung  von  Angehörigen  des
ausgebildeten  Landsturms.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  September  1914,  betressend  Zurülckstellung  von

Angehörigen  des  ausgebllbeten  Landsturms.
Nach  kriegsministerieller  Bestimmung  können  über  den  19.  September  hinaus
Personen  des  ausgebildeten  Landsturms  in  begründeten  Fällen  zurückgestellt
werden,  soweit  sie  nicht  bereits  eingestellt  sind.  Es  handelt  sich  um  leitende
Gutsbeamte,  Müller,  Führer  von  Motorpflügen,  von  landwirtschaftlichen
Maschinen,  von  Maschinen  der  elektrischen  Uberlandzentralen,  um  leitende
Beamte  landwirtschaftlicher  Nebenbetriebe  und  um  landwirtschaftliche  Vorarbeiter,
  insbesondere  auch  Vorschnitter.

Bezügliche  Anträge,  welche  den  Grund  der  Zurückstellung  in  möglichst
kurzer  übersichtlicher  Form  und  Namen  und  Militärverhältnis  des  Zurückzustellenden
  genau  enthalten  müssen=  sind  bei  den  Bezirkskommandos  zwecks
Einholung  der  Entscheidung  der  Ersatzbehörden  3.  Instanz  einzureichen.

Für  bereits  eingestellte  Landsturmpflichtige  gelten  die  Vorschriften  des
§  99  der  Wehrordnung.

Schwerin,  den  19.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerlum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

142
        <pb n="640" />
        <pb n="641" />
        Nr.  99.  580

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechkleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  22.  September  1914.

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Besuch  von  Städten  durch  ausländische
Arbeiter.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  zu  den  Prüfungen
zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum  Schiffer
auf  großer  Fahrt.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  September  1914,  betreffend  Besuch  von  Stäbten
durch  ausländische  Arbeiter.

Durch  die  Bekanntmachung  vom  3.  August  1914  (Rbl.  Nr.  52)  ist  unter  1  und  5
den  ausländischen  Arbeitern  jedes  Verlassen  ihrer  Arbeitsstelle,  insbesondere
jeder  Besuch  der  Städte  gänzlich  untersagt  worden.  Von  diesem  Verbot  werden
hiermit  nachfolgende  Ausnahmen  bewilligt:

1.  Auf  Antrag  des  zuständigen  Geistlichen  ist  den  Brautpaaren  römischkatholischer
  Religion  unter  den  ausländischen  Arbeitern,  wenn  und
soweit  seitens  des  unterzeichneten  Ministeriums  die  Eheschließungserlaubnis
  erteilt  ist,  von  der  Obrigkeit  ihres  Arbeitsorts  zu  gestatten,
zum  Zweck  ihrer  Trauung  die  nächste  katholische  Kirche  oder  den
nächsten  katholischen  Gottesdienst  zu  besuchen.  Dem  Brautpaar  ist  in
diesem  Fall  von  der  Ortsobrigkeit  ein  Erlaubnisschein  zu  erteilen,
in  dem  der  Ort  genau  bezeichnet  ist,  dessen  Besuch  zum  Zweck  der
Trauung  gestattet  wird.
        <pb n="642" />
        590  Nr.  99.  1914.

Die  Erlaubnis  darf  nur  dem  Brautpaar,  nicht  auch  —  etwa  zur
Teilnahme  an  der  Trauung  —  anderen  ausländischen  Arbeitern  erteilt
  werden.

2.  Auf  Antrag  des  zuständigen  Geistlichen  ist  ausländischen  Arbeitern
von  der  Obrigkeit  des  Arbeitsorts  zu  gestatten,  ihre  Kinder  zum  Zwecke
der  Taufe  in  die  nächste  katholische  Kirche  oder  an  den  Ort  des  nächsten
katholischen  Gottesdienstes  zu  bringen.  Die  Erlaubnis  ist  in  jedem
Fall  höchstens  an  zwei  der  ausländischen  Arbeiter  zu  erteilen;  ihnen
ist  ein  Erlaubnisschein  zu  erteilen,  in  dem  der  Ort  genau  zu  bezeichnen
ist,  dessen  Besuch  zum  Zweck  der  Taufe  des  Kindes  gestattet  wird.

3.  Die  Ortsobrigkeiten  werden  ermächtigt,  den  von  den  ausländischen
Arbeitern  eines  Orts  beauftragten  Ausländern  zu  erlauben,  ihren
Arbeitsort  vorübergehend  zu  verlassen,  um  in  anderen  Ortschaften,
insbesondere  in  den  Städten,  Einkäufe  für  sich  und  für  ihre  Auftraggeber
  zu  machen.

Die  Ortsobrigkeiten  dürfen  in  jedem  Falle  höchstens  drei  ausländischen
  Arbeitern  eines  Arbeitsorts  den  Besuch  einer  anderen  Ortschaft
  gleichzeitig  gestatten.  Die  Erlaubnis  ist  nur  den  Zuverlässigeren
unter  den  ausländischen  Arbeitern  zu  gewähren.  Den  Empfängern
der  Erlaubnis  ist  von  der  Obrigkeit  des  Arbeitsorts  eine  Bescheinigung
  zu  erteilen,  die  ihre  Namen  und  den  Ort  angibt,  dessen  Besuch
zum  Zwecke  der  Besorgung  von  Einkäufen  ihnen  gestattet  wird.  An
den  ihnen  gestatteten  Orten  dürfen  die  Empfänger  der  Erlaubnis  nur
bis  nachmittags  2  Uhr  verweilen.

4.  Unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  3  darf
von  den  Ortsobrigkeiten  ausländischen  Arbeitern  gestattet  werden,
in  anderen  Ortschaften  Arzte  aufzusuchen.

Die  in  1,  2,  3  und  4  enthaltenen  Ausnahmen  von  dem  Verbot,  die  Arbeitsstelle
  vorübergehend  zu  verlassen,  werden  nur  versuchsweise  bewilligt.  Es
bleibt  vorbehalten,  sie  jederzeit  zurückzunehmen.

Die  ausländischen  Arbeiter  sind  bei  Erteilung  der  zugelassenen  Erlaubnis
darüber  zu  belehren,  daß  sie,  abgesehen  von  strenger  Bestrafung,  den  sofortigen
Widerruf  der  vorstehenden  Vergünstigung  zu  erwarten  haben,  wenn  sie  die  Vergünstigung
  mißbrauchen.

Die  übrigen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.
bleiben  von  Bestand.  Insbesondere  dürfen  den  ausländischen  Arbeitern  geistige
Getränke  weder  in  den  Städten  noch  auf  dem  Lande  und  weder  zum  sofortigen
        <pb n="643" />
        Nr.  99.  1914.  691

Genuß  noch  zum  Mitnehmen  verabreicht  werden.  Auch  hierüber  sind  die  ausländischen
  Arbeiter  von  den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen  zu  unterrichten.
  Ebenso  sind  die  Gast=  und  Schankwirte  und  die  Kaufleute  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  strenge  Strafen  und  Schließung  ihrer  Betriebe  zu  gewärtigen
haben,  wenn  sie  den  ausländischen  Arbeitern  geistige  Getränke  verabfolgen.

Schwerin,  den  19.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betreffend  Zulassung  zu  den
Prlifungen  zum  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum
Schiffer  auf  großer  Fahrt.
er  Reichskanzler  hat  auf  Grund  des  §  51  der  Bekanntmachung  vom  16.  Januar
  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  allgemein  genehmigt,  daß  während  der  Dauer
des  Krieges  die  ausnahmsweise  Zulassung  zu  den  Prüfungen  zum  Schiffer  auf
kleiner  Fahrt,  zum  Seesteuermann  und  zum  Schiffer  auf  großer  Fahrt  ohne
Nachweis  der  vollen  in  den  §§  5,  6  und  7  a.  a.  O.  vorgeschriebenen  Seefahrzeiten
  usw.  erfolgen  kann,  wenn  die  Prüflinge  mindestens  die  nachstehenden
anrechnungsfähigen  Fahrzeiten  nachzuweisen  vermögen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  ihnen  im  Falle  des  Bestehens  der  Prüfung  nur  das  mit  entsprechendem  Vermerke
  zu  versehende  Prüfungszeugnis,  das  Befähigungszeugnis  aber  erst  nach
Beibringung  des  Nachweises  über  die  vollen  in  den  §§  5,  6  bezw.  7  a.  a.  O.
vorgeschriebenen  Seefahrzeiten  ausgehändigt  wird.
Die  erforderlichen  Fahrzeiten  betragen  für
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt:

48  Monate  Fahrzeit  zur  See  als  Decksmann,  davon  6  Monate  Segelschiffsfahrzeit.

  -
Seesteuermann:

33  Monate  Fahrzeit  zur  See  als  Decksmann.  Von  dieser  Fahrzeit
müssen  12  Monate  als  Vollmatrose,  davon  mindestens  6  Monate
auf  Segelschiffen  zurückgelegt  sein.

Schiffer  auf  großer  Fahrt:

18  Monate  Fahrzeit  als  Steuermann  und  Nachweis  genügender

nautischer  Beobachtungen  und  Berechnungen.  Sollten  die  See-
        <pb n="644" />
        592

Nr.  99.  1914.

beobachtungen  eines  Anwärters  den  Anforderungen  nicht  genügen,
so  kann  er  zur  Prüfung  zugelassen  werden,  wenn  die  während  der
Schulzeit  angestellten  eigenen  Beobachtungen  zu  der  Annahme  berechtigen,
  daß  der  Prüfling  die  in  der  Praxis  erforderliche  Fertig--keit
  in  der  Anstellung  von  Beobachtungen  erlangt  hat.

Schwerin,  den  21.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Mu  dieser  Nr.  99  wird  ausgegeben:  Nr.  77  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="645" />
        Nr.  100.  53

Regierungs-Blatt

für  das

 

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  23.  September  1914.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats

vom  11.  September  1914,  betreffend  Verbot  des  vorzeitigen  Schlachtens
von  Vieh.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914  zur  Ausführung  der  Berorbnung
  des  Bundesrats  vom  11.  September  1914,  betreffend  Berbot  des  vorzeitigen
  Schlachtens  von  Vieh.

1.

Als  Behörden,  die  gemäß  §  2  in  Einzelfällen  bei  Vorliegen  eines
dringenden  wirtschaftlichen  Bedürfnisses  Ausnahmen  von  dem  Verbote
  zulassen  können  und  denen  die  gemäß  §  3  vorgenommenen
Schlachtungen  anzuzeigen  sind,  werden  die  für  den  Schlachtungsort
zuständigen  Magistrate,  Großherzoglichen  Amter  und  Klosterämter  bestimmt.
  Für  das  Gebiet  der  Ritterschaft  wird  diese  Zuständigkeit
den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914,  betreffend  die
Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung  an  der  Ausübung  ihrer
obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten  Guttsherren,  bestellten  Großherzoglichen
  Kommissaren  übertragen.

Ausnahmen  gemäß  §  2  können  auch  von  den  für  den  Wohnsitz  des

Eigentümers  des  Viehs  zuständigen  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Bebehörden
  bezw.  Kommissaren  zugelassen  werden.

144
        <pb n="646" />
        594  Nr.  100.  1914.

3.  Über  die  Zulassung  von  Ausnahmen  gemäß  §  2  sind  Bescheinigungen
zu  erteilen,  welche  bei  der  Schlachtung  den  amtlichen  Fleischbeschauern
vorzulegen  und  von  diesen  zu  vernichten  sind.

Schwerin,  den  21.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="647" />
        Nr.  101.  595

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  24.  September  1914.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  September  1914,  betreffend  die  Feftsetzung  von
Höchstpreisen.

1.  Nach  Verständigung  mit  dem  stellvertretenden  Generalkommando  des
IX.  Armeekorps  werden  die  vom  kommandierenden  General  für  den  Bezirk
des  IX.  Armeekorps  festgesetzten  Höchstpreise  für  das  Großherzogtum  außer
Kraft  gesetzt.

2.  Für  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Kleinverkauf  von
Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  durch  die  Ortsobrigkeiten  ist  fortan
lediglich  die  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914  —  Rol.  Nr.  61  —
maßgebend;  nach  der  Bekanntmachung  vom  15.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  67  —
ist  nicht  weiter  zu  verfahren.

3.  Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914  ergehenden
Anordnungen  der  Ortsobrigkeiten  sind  dem  unterzeichneten  Ministerium  sofort
in  einem  Abdruck  einzureichen.

Schwerin,  den  22.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

145
        <pb n="648" />
        <pb n="649" />
        Nr.  102.  597.—

Regierungs-Blatt

für  dad
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  26.  September  1914.

Inhalt.
I.  Abtellung.  (Nr.  42.)  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Nachtrags  zur  Satzung  der
„Mecklenburgischen  Kriegsversicherung“.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
28.  Februar  1914,  betreffend  die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen
und  Arzten.

 

(Nr.  42.)  Landesherrliche  Bestätigung  eines  Nachtrags  zur  Satzung  der
„Mecklenburgischen  Kriegsversicherung“.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Laude  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
ir  haben  im  Einvernehmen  mit  der  Regierung  des  Großherzogtums

Mecklenburg=  Strelitz  die  Ausdehnung  der  „Mecklenburgischen  Kriegsversicherung“

  auf  das  Großherzogtum  Mecklenburg.  Strelitz  genehmigt.  Demzufolge

  ist  an  allen  Stellen  der  Satzung,  an  denen  von  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Schwerinern  die  Rede  ist,  „Mecklenburg  Strelitz“  oder

„Mecklenburg-Strelitzer“  hinzuzusügen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  25.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
—  —  —  146
        <pb n="650" />
        598  Nr.  102.  1914.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  September  1914,  betcessend  Abänderung  der
Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1914,  betresfend  die  Beziehungen  zwischen
Krankenkassen  und  ürzten.
Infolge  Vereinbarung  der  beteiligten  Verbände  hat  der  Absatz  2  der  Ziffer  V.
der  Anlage  4  der  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1914,  betreffend  die
Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  (Röl.  Nr.  16)  folgenden
Wortlaut  erhalten:
„Ein  an  den  Vorverhandlungen  des  Vertragsausschusses  unmittelbar
beteiligter  Vertreter  darf  nicht  mitstimmen."

Schwerin,  den  22.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="651" />
        Nr.  103.  50

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  28.  September  1914.

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  zu  den  Prüfungen  zum
Maschinisten  IV.,  III.,  II.  und  I.  Klasse  sowie  zu  den  Vor=  und
Hauptprüfungen  zum  Schiffsingenieur.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  26.  September  1914,  beireffend  Zulassung  zu  den
Prüfungen  zum  Maschinisten  IV.,  III.,  II.  und  1.  Klasse  sowie  zu  den  Vorund
  Hauptprllfungen  zum  Schiffsingenieur.

Der  Reichskanzler  hat  auf  Grund  des  §  43  der  Bekanntmachung  vom
7.  Januar  1909  (REBl.  S.  210)  allgemein  genehmigt,  daß  während  der
Dauer  des  Krieges  die  ausnahmsweise  Zulassung  zu  den  Prüfungen  zum
Maschinisten  IV.,  III.,  II.  und  I.  Klasse  sowie  zu  den  Vor=  und  Hauptprüfungen
  zum  Schiffsingenieur  ohne  Nachweis  der  vollen  im  §8  4  a.  a.  O.
vorgeschriebenen  Fahrzeiten  erfolgen  kann,  wenn  die  Prüflinge  mindestens  die
nachstehenden  anrechnungsfähigen  Fahrzeiten  nachzuweisen  vermögen  und  im
Übrigen  die  vorgeschriebenen  Bedingungen  hinsichtlich  der  Arbeitszeit  und  des
Schulbesuchs  erfüllt  haben,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  ihnen  im  Falle  des
Bestehens  der  Prüfung  nur  das  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  zu  versehende
  Prüfungszeugnis,  das  Befähigungszeugnis  aber  erst  nach  Beibringung
des  Nachweises  über  die  vollen  im  §  4  a.  a.  O.  vorgeschriebenen  Fahrzeiten
ausgehändigt  wird.

147
        <pb n="652" />
        600
Di

—
—  5

28

9L

O

t

Die

Nr.  108.  1914.

erforderlichen  Fahrzeiten  betragen  für

!I.  die  Prüfung  zum  Maschinisten  IV.  Klasse

—  gemäß  §  4  Ziffer  1  —  mindestens  16  Monate  bei  einer  Gesamtdienstzeit
  von  45  Monaten;

.  die  Prüfung  zum  Maschinisten  III.  Klasse.

—  gemäß  §  4  Ziffer  2  —  mindestens  16  Monate  bei  einer  Gesamtdienstzeit
  von  mindestens  45,  Monaten;

die  Prüfung  zum  Maschinisten  II.  Klasse

à)  —  gemäß  §  4  Ziffer  3a  in  der  Fassung  vom  13.  November
1913  (RGBl.  S.  749)  —  mindestens  16  Monate  bei  einer
Gesamtdienstzeit  von  mindestens  52  Monaten,

b)  —  gemäß  §  4  Ziffer  365  —  mindestens  12  Monate  nach
Erwerb  des  Besähigungszeugnisses  als  Maschinist  III.  Klasse;

.  die  Prüfung  zum  Maschinisten  I.  Klasse

—  gemäß  §  4  Ziffer  4  —  mindestens  12  Monate  nach  Erwerb
des  Befähigungszeugnisses  als  Maschinist  II.  Klasse;

-.  die  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur

—  gemäß  §  4  Ziffer  5  —  mindestens  18  Monate  bei  einer  Gesamtdienstzeit
  von  mindestens  54  Monaten;

!I.  die  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur

—  gemäß  §  4  Ziffer  6  —  mindestens  12  Monate  nach  Erwerb
des  Befähigungszeugnisses  als  Maschinist  I.  Klasse  oder  nach  dem
Bestehen  der  Vorprüfung  zum  Schiffsingenieur.

im  Maschinenpersonal  der  Kaiserlichen  Marine  erworbene  Fahrzeit

wird  in  gleicher  Weise  und  in  gleichem  Umfange  wie  bisher  angerechnet.
Schwerin,  den  26.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

Im  Auftrage:  Lübccke.
        <pb n="653" />
        Ar.  104.  601

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
—  Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  28.  September  1914.

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  in  Vormundschaftssachen  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1914  Über  den  Verkehr  in  Vormundschaftssachen
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  ist  im  Anschluß  an  das
Haager  Abkommen  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige  vom
12.  Juni  1902  (REG#Bl.  1904  S.  240)  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsverkehrs
  in  Vormundschaftssachen  eine  besondere  Vereinbarung  getroffen,  die
durch  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  d.  J.  in  Nr.  43  des  Reichs-Gesetzblatts
veröffentlicht  worden  ist  und  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Zur  Ausführung  dieser  Vereinbarung  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Da  der  unmittelbare  Geschäftsverkehr  mit  den  schweizerischen  Behörden
nur  den  Amtsgerichten  zusteht,  haben  sich  die  nichtgerichtlichen  Vormundschaftsbehörden
  der  Vermittlung  des  Amtsgerichts  zu  bedienen,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  haben.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  dem  Amtsgerichte  eine  —  nicht
unterschriebene  —  Reinschrift  der  Mitteilung  auf  dem  vorgeschriebenen  Formaular
  (Ziff.  4)  mit  dem  Ersuchen  um  weitere  Veranlassung  zu  übersenden.
Die  Mitteilung  muß  alle  geforderten  Angaben  enthalten.  Sollten  sie  ausnahmsweise
  nicht  zu  ermitteln  sein,  so  ist  dies  in  dem  Schreiben  an  das

148
        <pb n="654" />
        602  Nr.  104.  1914.

Amtsgericht  zu  erwähnen,  anderenfalls  läßt  das  Amtsgericht  die  Mitteilung
mit  dem  Ersuchen  um  Vervollständigung  zurückgehen.

Ebenso  übermittelt  das  Amtsgericht  die  bei  ihm  eingehenden  schweizerischen
Mitteilungen  der  nichtgerichtlichen  Vormundschaftsbehörde,  die  —  ihre  örtliche
Zuständigkeit  vorausgesetzt  —  für  den  Vormundschaftsfall  sachlich  zuständig
ist.  Die  Prüfung  der  örtlichen  Zuständigkeit  (Ziff.  2)  liegt  dem  Amtsgericht
nur  insoweit  ob,  als  es  selbst  sachlich  zuständig  ist.

2.  Das  Vormundschaftsgericht,  dem  eine  Mitteilung  der  im  Artikel  8
des  Haager  Abkommens  bezeichneten  Art  von  einer  schweizerischen  Behörde
im  unmittelbaren  Geschäftsverkehre  zugeht,  hat  mit  tunlichster  Beschleunigung
seine  örtliche  Zuständigkeit  zu  prüfen.  Ergibt  sich  hierbei  die  Zuständigkeit
eines  anderen  deutschen  Amtsgerichts  oder  einer  der  im  Artikel  2  der  Vereinbarung
  genannten  deutschen  Vormundschaftsbehörden,  so  ist  nach  Artikel  4
der  Vereinbarung  die  Mitteilung  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  die
schweizerische  Behörde  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Die  gleiche  Prüfungspflicht  liegt  der  nichtgerichtlichen  Vormundschaftsbehörde
  ob,  der  das  Amtsgericht  wegen  ihrer  sachlichen  Zuständigkeit  eine  bei
ihm  eingegangene  Mitteilung  einer  schweizerischen  Behörde  übermittelt  hat.
Ergibt  diese  Prüfung  die  örtliche  Zuständigkeit  einer  anderen  Stelle,  so  gibt
die  nichtgerichtliche  Vormundschaftsbehörde,  weil  sie  die  schweizerische  Behörde
nicht  selbst  von  der  Abgabe  unmittelbar  benachrichtigen  darf,  die  Sache  an
das  Amtsgericht  zurück  mit  dem  Ersuchen  um  Ubermittelung  an  die  (namhaft
zu  machende)  örtlich  zuständige  Behörde  und  um  Benachrichtigung  der  schweizerischen
  Behörde,  soweit  diese  erforderlich  ist.  Ist  die  Behörde,  an  die  die
Sache  abgegeben  wird,  gleichfalls  eine  mecklenburgische  nichtgerichtliche  Vormundschaftsbehörde
  und  hat  sie  ihren  Sitz  in  dem  Bezirke  eines  anderen
Amtsgerichts,  so  wird  der  schweizerischen  Behörde  dies  Amtsgericht  als  die
Stelle  namhaft  gemacht,  an  die  die  Sache  abgegeben  worden  ist.  Zugleich
ist  dies  Amtsgericht  von  der  Sachlage  in  Kenntnis  zu  setzen,  damit  es  weiß,
wohin  es  etwa  weiter  eingehende  Schreiben  der  schweizerischen  Behörde  zu
übermitteln  hat.  Haben  dagegen  die  beiden  nichtgerichtlichen  Vormundschaftsbehörden
  ihren  Sitz  in  demselben  Amtsgerichtsbezirk,  so  ist  eine  Benachrichtigung
der  schweizerischen  Behörde  von  der  Abgabe  nicht  erforderlich.

Entsprechend  (Abs.  2)  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Amtsgericht  die  Mitteilung
  an  eine  mecklenburgische  nichtgerichtliche  Vormundschaftsbehörde  wegen
deren  örtlicher  Zuftändigkeit  abgibt.
        <pb n="655" />
        Nr.  104.  1914.  603

3.  Läßt  sich  die  zuständige  Behörde  nicht  ermitteln,  oder  ergibt  sich,  daß
eine  Zuständigkeit  gemäß  §  36  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1  FGG.  bei  einem
deutschen  Gerichte  nicht  begründet  ist,  so  ist  die  Mitteilung  unter  Beifügung
der  die  Ermittelungen  betreffenden  Schriftstücke  mit  einem  gutachtlichen  Bericht
unmittelbar  dem  unterzeichneten  Ministerium  einzureichen.  In  der  Außerung
sind  gegebenenfalls  auch  Vorschläge  wegen  des  nach  §  36  Abs.  2  Satz  2  a.  a.  O.
zu  bestimmenden  Gerichts  zu  machen.

4.  Für  die  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehr  an  schweizerische  Behörden
zu  richtenden  Mitteilungen  der  im  Artikel  8  des  Haager  Vormundschaftsabkommens
  bezeichneten  Art  sind  die  im  nachstehenden  abgedruckten  Formulare
festgestellt.

5.  Die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  1.  September
  1904,  betreffend  das  internationale  Abkommen  zur  Regelung  der  Vormundschaft
  über  Minderjährige  (Rböl.  S.  236)  behält  für  den  Verkehr  mit
der  Schweiz  nur  im  Rahmen  des  Artikel  6  der  Vereinbarung  Geltung.

Schwerin,  den  23.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.

Langfeld.

148-
        <pb n="656" />
        604  Nr.  104.  1914.

„den
An
des  Kantons

In  Ausführung  des  Haager  Abkommens  vom  12.  Juni  1902  zur  Regelung  der
Vormundschaft  über  Minderjährige  und  der  im  Anschlusse  daran  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Schweiz  ausgetauschten  Erklärung  vom  26.  Juni  1914  über  den
Geschäftsverkehr  in  Vormundschaflssachen  beehren  wir  uns,  Ihnen  folgenden
Vormundschaftssall,

betreffend  einen  schweizerischen  Unmündigen  (Minderjährigen)  ehelicher
Abstammung,
zzur  Kenntnis  zu  bringen,  mit  dem  Ersuchen,  uns  berichten  zu  wollen,  ob  seitens  der
schweizerischen  Behörden  Vormundschaft  angeordnet  ist  oder  angeordnet  werden  wird:

1.  Name  und  Geburtsdatum  des  Unmündigen:

Gegenwärtiger  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  des  Unmündigen:

do

.  Name,  Geburtsdatum  (falls  verstorben  auch  Todesdatum),  Stand  und  gegenwärtiger
  gewöhnlicher  Aufenthaltsor#t

·#

a)  des  Vaters:  4
b)  der  Mutter:
Heimatschein  erteilt  vo.

–.  am..
4.  Anlaß  zur  Anordnung  der  Vormundschaft:

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Amtsgericht.

Erläuterungen.
        <pb n="657" />
        Nr.  104.  1914.  605

Erläuferungen.

I.  Zur  Vormundschaftsbestellung  über  einen  unmündigen  Schweizer  im  Auslande  sind
nach  schweizerischem  Rechte  die  Behörden  seines  Heimatkantons  zuständig  (Artikel  30
des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  zivilrechtlichen  Verhältnisse  der  Niedergelassenen
und  Aufenthalter,  vom  25.  Juni  1891).

II.  Nach  schweizerischem  Rechte  ist  mündig,  wer  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
oder  nach  Vellendung  des  achtzehnten  Lebensjahrs  von  der  vormundscheftlichen
Aufsichtsbehörde  für  mündig  erklärt  worden  ist.  Heirat  macht  mündig.  Schweizevisches
  Zivilgesetzbuch  Artikel  14  und  15.

III.  Über  einen  unmündigen  Schweizer  ehelicher  Abstammung  ist  in  folgenden  Fällen
die  Vormundschaft  anzuordnen:
1.  Wenn  er  nicht  unier  elterlicher  Gewalt  steht  (8GB.  Artikel  273,  368  Abs.  1),  d.  h.

a)  wenn  beide  Eltern  tot  sind,  oder  der  Elternteil,  der  die  Gewalt  unter  Ausschluß
  des  anderen  besitzt,  stirbt,

b)  wenn  die  elterliche  Gewalt  beiden  Eltern,  oder  dem  Ehegatten,  dem  sie
infolge  von  Scheidung  oder  gerichtlicher  Trennung  der  Shn  zugewiesen
worden  ist,  entzogen  wird  (Z6B.  Artikel  156,  157,  274,  285)7).

2.  Im  Falle  doer  Wiederverheiratung  von  Vater  oder  Mutter,  sofern  die  Verhältnisse
  es  erfordern  (86B.  Artikel  286  Abs.  1).

*5)  Die  ellerliche  Gewalt  soll  entzogen  werden,  wenn  die  Eltern  nicht  imstande  sind,  dleselbe
auszuüben,  oder  lelbl  unter  Vormundschaft  sallen,  oder  sich  eines  schweren  Mißbrauchs  der  Gewalt
eder  einer  groben  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  schuldig  gemacht  haben  (86.  Artikel  295

Die  Entziehung  ist  auch  gegenüber  Kindern,  die  fpät  boren  werden,  wirk  .
AmtelW,Ab.  h  qui  chqq  lpekqeokttekett  rlcmcsOB
        <pb n="658" />
        606  Nr.  104.  1914.

An

 

des  Kantons

In  Ausführung  des  Haager  Abkommens  vom  12.  Juni  1902  zur  Regelung
der  Vormundschaft  über  Minderjährige  und  der  im  Anschlusse  daran  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  ausgetauschten  Erklärung  vom  26.  Juni  1914  üÜber
den  Geschäftsverkehr  in  Vormundschaftssachen  beehren  wir  Uuns,  Ihnen  folgenden  Vormundschaftsfall,


betreffend  einen  schweizerischen  Unmündigen  (Minderjährigen)  unehelicher
Abstammung,
zur  Kenntnis  zu  bringen,  mit  dem  Ersuchen,  uns  berichten  zu  wollen,  ob  seitens  der
schweizerischen  Behörden  die  erforderlichen  Maßnahmen  getroffen  worden  sind  oder  getroffen
  werden:

.  Name  und  Geburtsdatum  des  Unmündigen:

—

wo

Gegenwärtiger  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  des  Unmündigen:

Name,  Geburtsdatum  (falls  verstorben  auch  Todesdatum),  Stand  und  gegenwärtiger
  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  der  Mutter:

l

Heimatschein  ausgestellt  vom.

 

am

4.  Name,  Geburtsdatum  (falls  verstorben  auch  Todesdatum),  Stand  und  gegenwärtiger
  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  des  Vaters'):

 

 

Heimatschein  ausgestellt  vom?)
5.  Bemerkungen:

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Amtsgericht.

 

)  Diese  Rubrik  ist  nur  auszufüllen,  wenn  das  Kind  vom  Vater  anerkannt  oder  hm  vom
Richter  mit  Standenfolge  zugesprocken  worden  ist.  Erlänterungen
        <pb n="659" />
        Nr.  104.  1914.  607

Erläuterungen.

I.  Zur  Vormundschaftsbestellung  über  einen  unmündigen  Schweizer  im  Auslande
sind  nach  schweizerischem  Rechte  die  Behörden  seines  Heimatkantons  zuständig
Krtikel  30  des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  zivilrechklichen  Verhältnisse  der

iedergelassenen  und  Aufenthalter,  vom  25.  Juni  1891).

II.  Nach  schweizerischem  Rechte  ist  mündig,  wer  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
oder  nach  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahrs  von  der  vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde  für  mündig  erklärt  worden  ist.  Heirat  macht  mündig.  Schweizerisches
  Zivilgesetzbuch  Artikel  14  und  15.

III.  Bei  einem  unmündigen  Schweizer  unehelicher  Abstammung  liegt  in  folgenden  Fällen
ein  Bevormundungsgrund  vor:

1.  Wenn  er  nicht  von  der  für  die  Bevormundung  zuständigen  Behörde  (vergl.  1)
unter  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  oder  des  Vaters  gestellt  worden  ist
(86.  Artikel  368  Abs.  1,  324  Abs.  3,  325  Abf.  3).

2.  Wenn  diese  Maßnahme  zwar  erfolgt,  aber  dem  betreffenden  Elternteil  die
elterliche  Gewalt  nachträglich  entzogen  worden  ist?)  (86.  Artikel  285
Abs.  1,  286).

3.  Wenn  Vater  oder  Mutter,  (denen  die  elterliche  Gewalt  übertragen  worden
ist,  sterben.

 

)  Die  elterliche  Gewalt  soll  entzogen  werden,  wenn  die  Eltern  nicht  imstande  sind,  dleselbe
auszuüben,  oder  selbst  unter  Vormundschaft  fallen,  oder  sich  elnes  schweren  Mißbrauchs  der  Gewalt
*(  iner  groben  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  schuldig  gemacht  haben  (808.  Artikel  285
        <pb n="660" />
        <pb n="661" />
        Ar.  105.  609

2
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  3.  Oktober  1914.

 

 

 

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  43.)  Verordnung  zur  Ergänzung  bezw.  Abänderung  der  Verordnung
  vom  13.  Mai  1895,  betreffend  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für
Volks-,  Bürger=  und  höhere  Mädchenschulen,  die  Prüfung  von  Lehrerinnen
der  französischen  und  der  englischen  Sprache  usw.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beilegung  eines  Namens  an  die  Büdnerkolonie
  bei  Gadebusch.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Generalstabskarten.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  43.)  Verordnung  vom  23.  September  1914  zur  Ergänzung  bezw.  Abänderung
  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1895,  betrefsend  die  Prllfung  von  Lehrerinnen
  flr  Volks-,  Bürger=  und  höhere  Mädchenschulen,  die  Prüfung  von
Lehrerinnen  der  französischen  und  der  englischen  Sprache  usw.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  zur  Ergänzung,  bezw.  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Mai
1895,  betreffend  die  Prüfung  von  Lehrerinnen  für  Volks-,  Bürger=  und  höhere
gichochenschulen  usw.  (Rbl.  1895  Nr.  17  und  1906  Nr.  3)  hierdurch  das  Nachtehende:


149
        <pb n="662" />
        610  Nr.  105.  1914.

In  Ziffer  II:  Prüfung  von  Lehrerinnen  der  französischen  und  englischen
Sprache:  tritt  vom  1.  Januar  1915  ab
1.  an  die  Stelle  des  §  24  folgende  Bestimmung:

§24.

Wegen  der  Meldung,  der  Zulassungsbedingungen  und  der  einzureichenden
  Zeugnisse  gelten  die  Bestimmungen  der  95  6  und  7,
sowie  des  §  8  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bewerberinnen  dem  Umfang
und  dem  Inhalt  nach  für  diejenige  Fremdsprache,  in  welcher  sie  eine
Lehrbefähigung  zu  erwerben  beabsichtigen,  mindestens  die  Bildung
nachzuweisen  haben,  die  nach  den  Lehrplänen  vom  7.  März  1910
(Rbl.  1910  Nr.  8)  durch  die  drei  Wissenschaftlichen  Klassen  und  die
Seminarklasse  des  Oberlyzeums  vermittelt  wird.

In  dem  Gesuche  um  Zulassung  ist  anzugeben,  ob  die  Ablegung
der  Prüfung  in  beiden  Sprachen,  und  wenn  nur  in  einer,  in  welcher
von  beiden  sie  beabsichtigt  wird.

2.  und  an  die  Stelle  des  Absatzes  3  des  §  29  folgende  Fassung:

Dabei  können  aber  auch  Bewerberinnen,  welche  nur  in  der  mündlichen
  oder  der  schriftlichen  oder  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
„nicht  genügend“  erhalten,  als  nicht  bestanden  angesehen  werden.  Bewerberinnen,
  die  den  in  der  Prüfungsordnung  gestellten  Anforderungen
  bezüglich  der  deutschen  Sprache  nicht  genügt  haben,  ist  das  Befähigungszeugnis
  zu  versagen.  Bewerberinnen,  die  sich  für  beide
fremden  Sprachen  meldeten,  jedoch  nur  in  einer  derselben  den  Forderungen
  genügten,  kann  für  diese  Sprache  die  Unterrichtsbefähigung
zuerkannt  werden.

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.


Schwerin,  den  23.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.
        <pb n="663" />
        Ar.  106.  1914.  611
II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1914,  betreffend  Beilegung  eines  Namens
an  die  Büdnerkolonie  bei  Gadebusch.
Der  auf  der  Stadtfeldmark  Gadebusch  belegenen  Büdnerkolonie  ist  die  Ortsbezeichnung
  „Reinhardtsdorf“  beigelegt  worden.  "
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

)  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1914,  betreffend  Generalstabskarten.

achdem  der  Vertrieb  von  Generalstabskarten,  soweit  es  sich  um  den  Verkauf  in
kleineren  Mengen  oder  an  Truppen,  Behörden  und  Angehörige  der  Armee  handelt,
  wieder  freigegeben  ist,  wird  die  Anordnung  vom  12.  August  d.  Is.,
Rbl.  Nr.  65  S.  478,  hiermit  zurückgenommen.

Beim  Verkauf  von  Karten  in  größeren  Mengen  haben  die  Buchhändler  durch
das  zuständige  Garnisonkommando  zuvor  die  Entscheidung  der  kartographischen
Abteilung  der  Königlichen  Landesaufnahme  einzuholen.

Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des.  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

6)  Bekanntmachung  vom  2.  Ortober  1914,  betresfend  Inderung  der  Postorbnung.

Naochstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  27.  September
1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20·  März  1900  (Abl.  Nr.  14)
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzmintstertum,
v.  Blücher.
        <pb n="664" />
        612  Nr.  105.  1914.

Welianntmachung,

betreffend
Anderung  der  Postoroͤnung  vom  20.  Marz  1900.

Vom  27.  September  1914.

çl  ug  Grund  des  §  50  des  Gesehes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1671
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Geseßes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachungen  des
Bunde3rats  vom  6.  Auqgust,  8.  und  24.  September  1914  (Reichs-Geseybl.  S.  357,  399
und  413)  sowie  des  §  2  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  29.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  387),  betrefsend  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts,
  wie  folgt  geändert.
1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  ist  statt  des  zweiten  Abs.  unter  v  zu  setzen:
die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der

Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag
bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösun
nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postaufkrag  am  dreißigsten  Tage  nach
Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser
Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals
#ur  Zahluns  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu
dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person
Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.  "

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,
Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und
Land  zahlbar  sind,  werden  erst  am  neunzigsten  Tage  nach  Ablauf  der
Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag  auf
einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur  Zahlung
  vorgezeigt.  Dasselbe  gilt  für  die  nochmalige  Vorzeigung  von  Postprotestaufträgen
  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen
  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  llegt.
Zisfer  2  der  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914  sowie  die  Bekanntmachungen
  vom  30.  August  und  vom  8.  September  1914  (Reichs-Gesepbl.
S.  357,  391  und  401)  werden  aufgehoben.
3.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  September  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="665" />
        Nr.  106  613

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  3.  Oktober  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorkehrungen  gegen  Einschleppung  der
Pockenseuche.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1914,  betreffend  Borkehrungen  gegen
Einschleppung  der  Pockenseuche.

Im  Hinblick  auf  die  durch  die  Kriegslage  gesteigerte  Pockengefahr  ist  es
notwendig,  in  der  Umgebung  der  Orte  und  Plätze,  wo  Kriegsgefangene
untergebracht  werden,  der  einheimischen  Bevölkerung  zum  Schutze  gegen  die
Pockengefahr  Gelegenheit  zur  Impfung  zu  geben.  Die  Impfuug  soll  auf
diejenigen  Personen  beschränkt  werden,  die  nicht  innerhalb  der  letzten  4  Jahre
mit  Erfolg  geimpft  worden  sind  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  daher  aufgefordert,  nach  Benehmen  mit  dem
zuständigen  Kreisarzt  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Unterkunftsorten  der  Kriegsgefangenen
  und  in  den  Orten  in  der  Umgebung  der  Unterkunftsplätze  unentgeltliche
  öffentliche  Impfungen  durch  die  Impfärzte  der  betreffenden  Ortsbezirke
  vorgenommen  werden.

Die  Tage,  an  welchen  hierzu  Gelegenheit  geboten  ist,  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.  In  jedem  Impfgeschäftstermin  muß  ein  Beauftragter  der
Ortspolizeibehörde  zur  Stelle  sein.
        <pb n="666" />
        614  Nr.  106.  1914.

Die  erforderliche  Lomphe  wird  unentgeltlich  und  portofrei  aus  der
Landesimpfanstalt  abgegeben.

Etwaige  Kostenrechnungen  der  Impfärzte  für  die  Vornahme  solcher
Impfungen  sind  durch  die  Ortsobrigkeiten  bei  dem  unterzeichneten  Ministerium.
berichtlich  einzureichen.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="667" />
        616

Nr.  107.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  12.  Oktober,  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (Nr.  44.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  19.  April
1912  über  die  wissenschaftliche  Prüfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprüfung).

  ç
II.  dbtellun  J.  (1  Beka  iatma  ha  ig.  betreffend  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche  im
Auslande.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Leichtverwundete.

I.  Abteilung.

(Nr.  44.)  Verordnung  vom  2.  Oktober  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung
vom  19.  April  1912  Über  die  wissenschaftliche  Prllsung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprllsung).


Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  bestimmen  hierdurch,  daß  in  der  Verordnung  vom  19.  April  1912  zur

Abänderung  der  Verordnung  vom  8.  April  1910,  betreffend  die  Vorschriften

lüber  die  wissenschaftliche  Prüfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprüfung)  —

Rbl.  1912  Nr.  20  —a,  an  die  Stelle  des  8  1  nachstehende  Bestimmung  tritt:
151
        <pb n="668" />
        616  Nr.  107.  1914.

§  1.

Zur  Prüsung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  vor  der  Wissenschaftlichen

  Prüfungskommissson  zu  Rostock  nach  der  Prüfungsordnung  vom
15.  August  1899  ··

30.Juli1907,6.Apri11909,5.Juni1914werdenCUchKMMUMM
zugelassen,  wenn  sie  den  Bedingungen  des  §  5  der  Prüfungsordnung  genügen.

Den  dort  genannten  Reisezeugnissen  stehen  gleich  1.  das  Reifezeugnis
einer  Studienanstalt  (nach  der  Prüfungsordnung  vom  7.  Juni  1912);  2.  das
auf  Grund  des  Reifezeugnisses  eines  Oberlyzeums  und  eines  wenigstens  einjährigen
  Besuches  der  Seminarklasse  erworbene  Lehramtszeugnis  eines  Oberlyzeums
  (nach  der  Prüfungsordnung  vom  10.  Mai  1912).

Gegeben  durch  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.

Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1914,  betreffend  Gewalttätigkeiten  gegen
Deutsche  im  Auslande.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  August  d.  Is.,  betreffend
Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche  in  Belgien,  Rbl.  Nr.  71,  S.  498,  wird  bekannt
  gegeben,  daß  die  Ortsobrigkeiten  auch  etwaige  Bekundungen  über
Gewalttätigkeiten  gegen  deutsche  Zivilpersonen  in  den  übrigen  feindlichen
Ländern  in  gleicher  Weise  entgegenzunehmen  und  hierher  einzureichen  haben.
Gegebenenfalls  sind  auch  Gewalttätigkeiten,  die  gegen  österreichisch.  ungarische
Staatsangehörige  im  feindlichen  Auslande  verübt  worden  sind,  ebenso  festzustellen.

Für  das  Gebiet  der  Ritterschaft  haben  die  durch  die  Bekanntmachung
vom  6.  August  d.  Is.,  Amtl.  Beil.  Nr.  54,  S.  293,  bestellten  landesherrlichen
Kommissare  die  etwaigen  Vernehmungen  anzustellen.
Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="669" />
        Nr.  107.  1914.  617

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1914,  betreffend  Leichtverwundete.
Eine  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
betr.  Leichtverwundete  wird  nachstehend  den  Ortspolizeibehörden  zur  Kenntnis
und  Beachtung  mitgeteilt.
Schwerin,  den  10.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Stellvertretendes  Generalkommando  #
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  3.  Oktober  1914.

Alle  Garnisonkommandos  und  die  Ortspolizeibehörden  werden  hiermit
angewiesen,  durch  gemeinsames  Hand  in  Hand  Arbeiten  mit  allen  Mitteln
darauf  hinzuwirken,  daß  alle  in  die  Heimat  zurückgekehrten  leichtverwundeten
Unteroffiziere  und  Mannschaften,  welche  nicht  im  Besitz  eines  von  ihrem
Truppenteil  ausgestellten  Urlaubspasses  sind,  unverzüglich  zur  Heilung  ihrer
Wunden  nach  dem  Standort  ihres  Ersatztruppenteils  abgeschoben  werden.

Es  wird  hierbei  bemerkt,  daß  als  Urlaubspässe  nicht  zu  gelten  haben,  die
von  Arzten  oder  Reservelazaretten  ausgestellten  Scheine  mit  dem  Vermerk:  „in
die  Heimat  oder  in  die  Garnison  entlassen.“

Es  darf  unter  keinen  Umständen  geduldet  werden,  daß  sich  solche  nicht
beurlaubten  Leute  bei  ihren  Angehörigen  aufhalten.

Der  stellvertretende  kommandterende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        Ar.  108.  L

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  17.  Oktober  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betrefend  Hinterblieb  sorgung  aus  Anlaß
des  Krieges  1914.

 

 

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1914,  betreffend  Hinterbliebenenversorgung
  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.

Zur  Kenntnisnahme  der  beteiligten  Kreise  und  der  Zirilbehörden  werden
nachstehend  die  vom  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  unter  dem
10.  d.  Mts.  erlassenen  Anordnungen  über  die  Hinterbliebenenversorgung
aus  Anlaß  des  Krieges  1914  zum  Abdruck  gebracht.

Dabei  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Januar
1908  (Röl.  Nr.  3  S.  11)  darauf  hingewiesen,  daß  als  Ortsbehörden  im
Sinne  dieser  Vorschriften  im  Bereich  des  Großherzogtums  die  Ortsobrigkeiten
anzusehen  sind.  Im  Bereich  der  Ritterschaft  treten  an  deren  Stelle  auf  Antrag
  der  Ortsobrigkeit  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  6.  August
1914  (Rbl.  Nr.  57  S.  440)  eingesetzten  Landesherrlichen  Kommissare  für
die  ritterschaftlichen  Landgüter.

Schwerin,  den  15.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

152
        <pb n="672" />
        620  Nr.  108.  1914.

Kriegsministerium.  Berlin  W  66,  den  10.  10.  1914.
Nr.  302/10.  14.  C  3.  Leipziger-Straße  5.

Sinterbliebenenversorgung  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.

Bestimmungsgemäß  haben  die  Zivilbehörden  (Ortspolizeiverwaltungen,  Landratsämter
usw.)  die  Anträge  auf  Bewilligung  der  gesetzlichen  Kriegsversorgungsgebührnisse  für  die
Hinterbliebenen  der  Teilnehmer  am  jetzigen  Kriege  zur  Weitervorlage  vorzubereiten.
Hierbei  kommen  während  der  Dauer  des  mobilen  Zustandes  nicht  nur  die  an  einem  Orte
wohnenden,  sondern  auch  solche  Hinterbliebenen  in  Betracht,  welche  sich  dort  anläßlich
des  Krieges,  z.  B.  weil  sie  Festungen  usw.  verlassen  mußten,  vorübergehend  aufhalten.

Als  Kriegsversorgung  kommt  für  die  nächste  Zeit  Kriegswitwen-,  Kriegswaisenund
  Kriegselterngeld  in  Frage,  und  zwar  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen,
der  infolge  einer  Kriegsverwundung  oder  einer  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung
gestorbenen  und  u.  U.  der  verschollenen  aktiven  Heeresangedörigen  usw.

In  den  meisten  Fällen  wird  neben  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld  auch
Witwen=  und  Waisengeld  (allgemeine  Versorgung)  zustehen.  Diese  Gebührnisse  sind
sonst  von  den  Truppenkeilen  und  Behörden  zu  beankragen,  denen  die  Verstorbenen  zur
Zeit  ihres  Todes  angehörten.  Da  diese  Stellen  jedoch,  soweit  sie  zu  den  mobilen  und
neu  errichteten  immobilen  Formationen  gehören,  nach  Lage  der  Verhältnisse  mit  derartigen
  Arbeiten  nicht  befaßt  werden  können,  ist  es  der  Einfachheit  wegen  und  zur
Beschleunigung  der  Zahlung  geboten,  die  Wilwen=  und  Waisengeldanträge  mit  den
Anträgen  der  Zirilbehörden  auf  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld  zu  verbinden.
Mehrarbeiten  entstehen  dadurch  nicht,  da  in  beiden  Fällen  im  allgemeinen  dieselben

ge.  .  B  Unterlogen  erforderlich  sind.  Als  Muster  für  die  Anträge  dienen  die  Anlagen  4  und  B.
C.  Für  Anträge  auf  Kriegselterngeld  Hitt  die  Anlage  C.

Unloge  Sämtliche  Anträge  der  Zivilbehörden  werden  bis  auf  weiteres  von  denjenigen
Bezirkskommandos  gesammelt  und  weiter  bearbeitet,  in  deren  Bezirk  die  Hinterbliebenen
wohnen  oder  sich  vorlbergehend  aufhalten.  Abdruck  des  in  dieser  Beziehung  durch  dos

p  Armee-Verordnungsblatt  ergangenen  Erlasses  vom  5.  9.  1914  Nr.  673/8.  14.  C  3
Anle——  wird  als  Anlage  D  beigefügt.

Soweit  die  gefallenen  usw.  Heeresangehörigen  zur  Zeit  ihres  Todes  noch  eine
Zivildienststelle  inne  hatten,  wird  die  für  diese  Stelle  zuständige  Behörde  nach  der  von
ihr  veranlaßten  Bewilligung  des  etwa  aus  Zivilfonds  zustehenden  Witwen=  und  Waisengeldes
  auch  die  Gewährung  des  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeldes  herbeizuführen
haben.  Dies  gilt  auch  bezüglich  der  Hinterbliebenen  der  nach  dem  Gesetz  über  die
Friegsperforgung  von  Zivilbeamten  vom  4.  8.  1914  —  Rohl.  S.  335  —  bezeichneten
ersonen.

Die  Ablehnung  von  Ansprüchen  auf  Kriegsversorgung  für  Hinterbliebene  ist  in
jedem  Falle  Sache  der  militärischen  Dienststellen.  »

Die  erforderlichen  Formulare  sind  bei  den  zuständigen  Bezirkskommandos  vorratig.

In  Vertretung:  v.  Wandel.
        <pb n="673" />
        Nr.  108.  1914.  621

J.  Nr..  Anlage  A.
...  nnlagen  (Zahl  der  Hefle  und  losen  Bellagen).

—

Antrag

auf

Bewilligung  von  Witwen=  und  Waisengeldern  sowie  von  Kriegswitwen=  und
Kriegswaisengeldern  für  Hinterbliebene  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren,
Veterinäroffizieren  und  Beamten.

—  —  —

(Hier  folgen  die  Weitergabevermerke  der  Zioilbehörden,  Bezirkskommandos  und
stellvertretenden  Intendanturen.)

152
        <pb n="674" />
        622  Nr.  108.  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  IEIIIIIIIIIINI  6.  I  7.
Des  Verstorbenen
penslonsfähiges
t  Vensenssähiges,
et,  Dienst-Gerste,
  Ve.  a)  Besolbung.
irii
rNNN——————
„  '  ,Rhtlchunssqkuh  nungsgeld-  ç  ç
Diensigrad  und  Dienst  5  tag  )  —  pensionsberechtigende  Dienstzeit
sellung,  *  beamter  ")  z
Truppenteil,  Behörde  re  ve
6%  G[  *om9#
Monat,  lumente

Jahr  4  #.  EE
        <pb n="675" />
        Nr.  108.  1914.

 

 

 

 

 

11  1  12.  13.  I
Der  walsengeld-  ufw.
berechtigten  Kinder
unter  18  Jahren  Betrag  des
Rufnamen  Geburt
a
und  Wohnsi  i
ban  b  a)  Wilwen
mundes  wenn  gelbes,
biefer  unoe  Taa.
Wicht  die  Monei.  b)  Krlegs86
utier  der
Kinder  zur  Da  witwen
Erhebung  des  geldes
Baisenpeides
berechilgt  ist  „  „  ae
        <pb n="676" />
        624  Nr.  108.  1914.

Bemerkungen.

I.  Als  Belegsstücke  in  belzusügen:
Spalte  2,

1.9)  die  Geburtsurkunden  der  Eheleute  (können  wegsallen,  wenn  die  Geburtstage  aus  der  Helratsurkunde
  ersichtlich  sind  oder  wenn  nur  Walsengeld  beansprucht  wird  oder  wenn  die  Ehe  nachweislich
  are  9  Jahre  bestanden  hat).

palte
2.*)  die  Heiratsurkunde  oder,  wenn  Waisen  aus  mehreren  Ehen  verlorgungsberechtigt.  ne,  die  betreffenden
  Heiratsurkunden  (Geburts=  und  Heiratsurkunden  der  bei  der  preußischen  Milttär-Witwenkasse
  versicherten,  d.  h.  der  schon  vor  dem  1.  7.  1897  verheiratet  gewesenen  Personen  befinden  sch
n  der  FSbepelebe,  ber  Geperoltrection.  der  preußischen  Militär-Witwenpensionsanstalt).
e  un
8.  N  d  #eschenes.  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemannes  und,  falls  die  Kinder  5#  ihre
bliche  Mutter  verloren  haben,  nech  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  der  E  esrau
an  Stelle  der  Sterbeurkunde  für  den  Ehemann,  gensigt  vorläufig  Angabe  der  Verlustliste,  auch
önnen  als  vorläusige  Auswelse  über  selnen  Tod  beigefügt  werden  Mittellungen  der  Truppenteile
und  Behörden,  Auszüge  aus  den  Frrlegpranglisten,  Todesanzeigen  und  Nachruse  der  Truppentelle
und  2  brden  im  Milltärwochenblatt  oder  in  sonstigen  Zeitungen  und  Zeitschriften).
Spalten  11,  12,
4./)  die  rt  standesamtliche  Geburtsurkunde  für  jedes  versorgungsberechtigte  Kind  unter  18  Jahren.

 

spalte  186,
5.  amtlicher  Nachweis  üÜber  die  Familien-,  Vermögens-  und  Einkommensverhöltnisse  der  Witwe  und
der  Kinder  des  Verstorbenen,  wenn  es  sich  um  Anträge  für  Hinterbliebene  von  Osslizieren  und

Heeresbeamten  des  Beurlaubtenstandes  handelt.

I.  Sitnn.  2b,  ,  4,  6,  7,  8,  13,  14,  15  sind  seitens  der  den  Antrag  vorbereitenden  Zivilbehörden  nicht
auszu

III.  Spalte  1.  In  Spalte  16  ist  u.  a.  zu  vermerken:

Wer  von  den  Kindern  in  die  Anstalten  des  Potsdomschen  Großen  Militärwaisenhauses  ausgenomm

  ist,

.  dag  die  Mödchen  über  16  Jahre  nicht  verhelratet  sind  oder  gewoesen  sind,

k4l#  daß  die  Eheschließung,  wenn  sie  innerhalb  dreier  Monate  vor  dem  Ableben  des  Verstorbenen

sekteelener  hat,  nicht  zu  dem  Zweck  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  des  Witwengeldes
u  ver  en

bog  die  Ehe  nucht  rechtströstig  geschieden  oder  die  cheliche  Gemennschaft  nict  weegrälts  aufgehoben

  war  oder  von  w  das  rechtskrästig  gewordene  Erkenntuls  datle  Dieser  Vermerk

kann  wegfsallen,  wenn  in  Der  Fterbeurkunde  die  Ehefrau  des  Basodatert.  mil  ihrem  Rul-,

Mannes-  und  Geburtsnamen  als  dessen  Witwe  bezeichnet  ist,

4  ob  der  Verstorbene  im  Zivildienst  angestevt  war;  ob,  fü#.  welchen  Zeltraum  und  in  welcher  Hölie
#.  der  Zivildienststelle  Enedengeböhryisse  und  welche  Beträge  an  Witwen-  und  Waisengeld  oder

diesen  Bezügen  gleichgestellte  Gebührnisse  gewährt  oder  zu  gewähren  sind.
IV.  Sonst  noch  erforderliche  Schriftstücke  werden  uon  den  militärkschen  Beststel  belgefügt  werden.

**-2



 

 

 

Stele  der  gebührenpflichtigen  Auszüge  aus  den  Standesamtsregl  and  Beschelnlgungen  in  abgekürgter
Form  aunhe  r  in  Ins-sen  8  Est  ue  ".  b  .  e  der  Stg  *  adssn  6  0  dle  entscheldenden
Talsachen  erg##b  d  dle  maßg  ghenen  r—  in  nthalta
s  I  I  stCt  das  senteskiIsOvelløsunsu  77##½  hesesnen  hete  Verlin  NW.  7,  Doreth  *
lern  drtttn  us  aus.  Im  Antrage  #ind  Dlenstgrad,  Dlenststellung  und  ####pentein  oder  Be  dest.  ’
den
        <pb n="677" />
        Nr.  108.  1914.  625

J.  Nr.  ..  Anlage  B.
..  Anlagen  (Zahl  der  Heste  und  losen  ellagen).

—

Antrag

auf
Bewilligung  von  Witwen=  und  Waisengeldern  sowie  von  Kriegswitwen=  und
Kriegswaisengeldern  für  Hinterbliebene  von  Militärpersonen  vom  Feldwebel
abwärts  und  von  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege  auf  dem  Kriegsschauplatze.


(Hier  folgen  die  Weitergabevermerke  der  Zivilbehörden,  Bezirkskommandos  und
stellvertretenden  Intendanturen.)
        <pb n="678" />
        626  Nr.  108.  1914.
1  2  Z5  □
Des  Verstorbehen
Entlassung
Ruf  und  Zuname,  Verehe.  aus  dem  Pensionsberechtigende
.  «  Geburt  «  aktiven  Tod
Dienstgrad  lichung  Militär-  Dienstzeit
und  Dienststellung,  dienste
Truppenteil,  Tag,
Behörde  Monat,  Jahre  Tage

Jahr
        <pb n="679" />
        Nr.  108.  1914.  627
6  10  11  12  l  13  14  1  16
Der  witwengeld-  usw.  s  Der  waisengeld-  usw.  Beitpunkt
berechtigten  Witwe  berechtigten  Kinder  Betrag  des  —
Ruf-,  Mannes.  Rufnamen.  jährlichen  Veainns
und  Name  und  Wohnsitz  «
Geburtsnamen,  des  Vormundes,  wenna)  Witwen-  a)  Waisen-  der  Be-—
  bieseru.  nicht  Sste=  geldes,  geldes,  Zahlung  merkun  gen
2#  r  —  —
Tag,  derKinder  zurTag  b)  Kriegs=  b)  Kriegs
künftiger  Erhebungdes  *  fpityen-  waisen=  g#
Wohnst  Monat,  Waisengeldes  Monat,  geldes  geldes  Monat,
Jahr  berechtigt  ist  Jahr  A  #f]  4  A1%M-.]  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bescheinigt.
        <pb n="680" />
        628  Nr.  108.  1914.

Wemerkungen.

I.  Als  Belegsstücke  sind  beizusügen:
Spalte  2,

1./  )  die  Geburtsurkunden  der  Eheleute  (können  wegsallen,  wenn  die  Geburtstage  aus  der  Heiratsurkunde
  ersichtlich  sind  oder  wenn  nur  Waisengeld  beansprucht  wird  oder  wenn  die  Ehe  nachweislich
  über  9  Jahre  bestanden  hat);

Spalte  3,
2.y)  die  Heiratsurkunde  oder,  wenn  Kinder  aus  mehreren  Ehen  versorgungsberechtict  sind,  die  betressenden
  Heiratsurkunden;
Spalte  4,
3.  Militärpapiere,  wenn  solche  in  Händen  der  Hinterbliebenen  sind;
Spalte  5,

4.“)  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemannes  und,  wenn  die  Kinder  auch  ihre

leibliche  Mutter  verloren  haben,  noch  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  der  Ehefrau
  en-  Stelle  der  terbeurkunde  für  den  Ehemann  geungt  vorläufig  Angabe  der  Verlustliste,
auch  können  als  vorläusige  Ausweise  beigefügt  werden  Mitteilungen  der  Truppenteile  und  Beörden,
  Auszüge  aus  Kriegsranglisten  oder  Kriegsstammrollen,  Todesanzeigen  und  Nachrufe  der
rupbenteile  und  Behörden  im  Militärwochenblatt  oder  in  sonstigen  Zeikungen  oder  Zeitschriften);

Palten  11,  12,

5./)  die  standesamtliche  Geburtsurkunde  für  jedes  versorgungsberechtigte  Kind  unter  18  Jahren.

II.  Spalten  4,  6,  7,  12,  13,  14  find  seitens  der  den  Antrag  vorbereitenden  Zivilbehörden  nicht  auszusüllen.


II.  Spalte  15  ist  u.  a.  zu  vermerken:

1.  Wer  ben  den  Kindern  in  die  Anstalten  des  Potsdamschen  Großen  Militärwaisenhauses  ausgenommen
  ist;

2.  daß  die  Mädchen  über  16  Jahre  nicht  verheiratet  sind  oder  gewesen  sind;

3.  daß  die  Eheschließung,  wenn  sie  innerhalb  dreier  Monate  vor  dem  Ableben  des  Verstorbenen  statlelen
  hat,  nicht  zu  dem  Zweck  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  des  Witwengeldes  zu  veraffen;



4.  daß  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die  eheliche  Gemeinschaft  nicht  rechtskräftig  aufee
  war  oder  von  wann  das  rechtskräftig  gewordene  Erkenntnit  gohictt  Dieser  #erarl
ann  wegsallen,  wenn  in  der  Sterbeurkunde  die  Ehefrau  des  Verstorbenen  mit  ihrem  Ruf-,
Mannes  und  Geburtsnamen  als  dessen  Witwe  bezeichnet  ist;

5.  ob  der  Verstorbene  im  Zivildienst  angestellt  war;  ob,  für  welchen  Zeitraum  und  in  welcher  Höhe
aus  der  Zidildienststelle  Gnadengebührnisse  und  welche  Beträge  an  Witwen-  und  Waisengeld  oder
diesen  Bezügen  gleichstehende  Gebührnisse  gewährt  oder  zu  gewähren  sind.

IV.  Sonst  noch  erforderliche  Schriftstücke  werden  von  den  militärischen  Dienststellen  belgefügt  werden.

)An  Stelle  der  gebührenpflichtigen  Auszüge  aus  den  Stanbesermteressstern  sind  Rescheinsesngen  in  ag  kürste
2##n  zulässig,  die  in  Hreußen  unter  Slegel  und  Wl  xlst  den  Standesbeamten  koslenfrel  ausgestellt  werden,  die  entscheldenden
atsachen  ergeben  und  die  maßgebenden  Baten  in  Buchstaben  ausgeschrieben  enthallen.
Auf  Antrag  stellt  das  Zenral-Nachwelsfe-Bureau  de#n  #riegsministerlums  in  Berlin  NW.  7,  Derotheenstr.  466,  besenbere
  uss  Heinigunges  aus.  Im  UAutrage  sund  Dlenstgrad,  Dienststellung  und  Truppentell  oder  Behörde  des  Verstorhenen
genau  zu  .-
        <pb n="681" />
        Nr.  108.  1914.  629

—

IJ.  nI....
.  Anlagen  (Zahl  dec  Hefte  und  losen  Bellagen).

Antrag

auf  Bewilligung  von  Kriegselterngeld.

(Hier  solgen  die  Weitergobevermerke  der  Zivilbehörden,  Bezirkskommandos  und
stellvertretenden  Intendanturen.)
        <pb n="682" />
        630  Nr.  108.  1914.

 

 

 

 

Des  Verstorbenen  Der  Eltern
Lau-  Tag  des  Todes  ¾—.—  —
fende  Dienst=  Truppen-=  Vor=  und  1  tnd  Vor-  und  ohnsitz
Nr.  grad  teil  Zuname  odesar  Zuneme  .  .
Ort  Kreis  usw.
        <pb n="683" />
        Nr.  108.  1914.

631

 

Jahresbetrag
des  bewilligten
Kriegselterngeldes

Pf.

Zeitpunkt
der  Zahlung

des  Beginns

 

Tag,  Monat,
Jahr

Begründung  des  Antrages
        <pb n="684" />
        1632  Nr.  108.  1914.

Wemerkungen.

I.  Das  Gesetz  macht  die  Gewährung  des  Kriegselterngeldes  u.  a.  davon  abhängig,  daß  der  Verstorbene

den  Lebenzunterhalt  seiner  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  ganz  oder  Überwiegend  bestrikten  hat.

Voraussetzung  für  die  Bewilligung  des  Kriegselterngeldes  ist  nur,  daß  der  Unterhalt  in

den  betreffenden  Fällen  tatsächlich  gewährt  worden  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  andere  unterhaltungspflichtige
  Personen  vorhanden  waren.

·  Dafegen  ist  die  Bewilligung  zu  versagen,  wenn  es  6ch  um  unterhaltsberechtigte  und  um
solche  im  geketzlichen  Sinne  unterhaltspflichtige  Personen  handekt,  die  osfenkundig  bemitlelt  sind  und
bei  Lebzelten  des  Verstorbenen  eine  gleiche  oder  nähere,  jedoch  unerfüllt  gelassene  Berfflichtung  zur
Gewährung  des  Unterhalts  an  die  Verwan  ten  der  aufsteigenden  Lnie  hatten  als  der  Verstorbene.

II.  Den  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Kriegselterngeld  ist  ein  Bericht  der  Ortsbehörde  des  Wohnsitzes
des  Verstorbenen  und  der  Verwandten  der  aussteigenden  Linle  über  solgende  Punkte  beizufügen:

a)  Femilien-  und  Vermögensverhältnisse  des  Verstorbenen  mit  Angabe  seines  steuerpflichtigen  Elnommens,

b)  seit  wann,  in  welcher  Weise,  mit  welchem  Betrage  und  bis  zu  welchem  Zeikpunkte  der  Berstorbene
Unterhalt  gewährt  hat;  bei  Naturalien  ist  deren  Geldwert  anzugeben,
c)  Familien-,  Vermögens-,  Einkommens-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Verwandten  der  aufsstelgenden
  Linie  des  Verferbcnen,  denen  er  Unterhalt  gewährt  hat,
d)  Name,  Wohnort  und  Vermögensverhältnisse  der  unterhaltspflichtigen  und  sähigen  Verwandten,
sofern  die  Verwandten  der  aufsteigenden  Linic  unterhaltsberechtigt  sind,  ·
o)elneAnq-bedarüber,obderVerstorbenedes-LebensunterhaltfeinctBetqudtcngewohnt-betwiegend
  bestritten  hat,  ob  diese  Verwandten  der  Fürsorge  des  Reichs  und  mit  welchem  Betrage
bedürfen,  oder  ob  die  Bewilligung  aus  Gründen  des  Absatz  I  Saß  3  oder  wegen  Unwürdigkelt
zu  versagen  sein  wird.
Berichte  ländlicher  Behäörden  bedürsen  der  Bestätigung  des  Landrats  usw.
Als  Belegstücke  sind  noch  beizusügen:
1.)  eine  Sterbeurkunde  (kalls  eine  solche  noch  nicht  beizubringen  ist,  genügt  Angabe  der
Verlustliste,  auch  können  als  v  orläufige  Ausweise  über  den  Tod  beigefügt  werden
Mitteilungen  von  Truppenteilen  und  Behörden,  Auszüge  ans  Kriegsranglisten  und
Kriegsstammrollen,  Todesanzelgen  und  Nachruse  der  Truppen  undb  Behörden  im
Militär-Wochenblatt  oder  in  sonstigen  Zeitungen  und  Zeitschriften);
2.  die  Militärpaplere  des  Verstorbenen,  sofern  dieser  Militärperson  der  Unterklassen
war  und  die  Hinterbliebenen  solche  Papiere  besipen.

d  Sonst  noch  erforderliche  Schriftstücke  werden  von  den  militärischen  Dienststellen  belgesügt

werden.

III.  Die  Höhe  der  Beträge  richtet  sich  nach  der  Bedürstigkeit  und  dem  Grade  der  Erwerbsbeschränlung  der
Verwandten  der  ausstelgenden  Linle  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Preisverhältnisse.  Die  Bewilligung
  ersolgt  auf  die  Dauer  der  Bedürftigkeit.  Den  Empfängern  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  von
einer  Besserung  ihrer  Verhältnisse  den  zahlenden  Kassen  Anzeige  zu  erstatten.

IV.  Die  Bewilligung  ist  grundsätlich  zu  versagen,  wenn  der  Verstorbene  den  Unterhalt  ausschließlich
während  der  Zugehörigkeit  zum  Feldheere  gewährt  hat.

2  Auf  Anttag  stellt  das  Zentral.  Nachwelse-Vureau  bes  Nrlegaminlsterlums  in  Verliu  NW.  7,  Voretheenstr.  48,  besonbere
  rdelcheinlgungen  aus.  Im  UAntrage  Und  Dienstgrad,  Dlenssselan  und  Truppentell  oder  Behbr#ee  des  eshoren
aenan  zu  .
        <pb n="685" />
        Nr.  108.  1914.  633.

WiensWinikteris  d2  Berlin,  den  5.  September  1914.

Finterbliebenenversorgung  aus  Aulaß  des  Frieges  1914.

Mit  Beziehung  auf  Ziffer  GllI,  12V,  VI,  17,  191,  24  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Militärhinterbliebenengesetz  vom  17.  Mai  1907  und  gifer  71,  10  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Beamtenhinterbliebenengesetz  vom  17.  Mai  1807  (A.  V.  Bl.  S.  242  uff.
sowie  S.  315  uff.)  wird  bestimmt:  ·
1.  Die  Anträge  auf  Bewilligung  der  gesetzlichen  Versorgungsgebührnisse  für  die
Hinterbliebenen  von  Angehörigen  der  mobilen  und  neu  errichteten
immobilen  Formationen  sind  durch  diejenigen  Bezirkskommandos  vorzubereiten
  und  weiter  vorzulegen,  in  deren  Bezirk  die  Hinterbliebenen  wohnen
oder  sich  anläßlich  des  Krieges  aufhalten.  ·
Besteht  für  mehrere  Bezirkskommandos  in  einem  Standort  eine
Geschäftseinteilung  nach  Waffengattungen  usw.,  so  gilt  diese  auch  für  den  vorliegenden
  Fall.
Die  stellvertretenden  Generalkommandos  werden  ermächtigt,  den  Bezirkskommandos
  erforderlichenfalls  Hilsspersonal  von  den  Ersatztruppen  zu  überweisen.
3.  a)  Die  Anträge  auf  Bewilligung  von  Witwen=  und  Waisengeldern  sowie
von  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeldern  sind  zu  vereinigen  und  auf
Grund  der  von  den  Zirilbehörden  eingehenden  Unterlagen  nach  den
Mustern  nebst  Bemerkungen  auf  Seite  263  bis  272  des  Armee-Verordnungsblattes
  für  1907  aufzustellen.  Liegen  schon  derartige
Anträge  der  Zioilbehörden  vor,  so  sind  diese  nur  nachzuprüfen  und
zu  ergänzen.
b)  Ein  Dienstlausbahnzeugnis  für  Offiziere  (A.  V.  Bl.  für  1907  S.  266
Ziffer  1  4)  ist  nicht  beizufügen.
c)  In  den  Antragsmustern  (siehe  oben  Ziffer  3  a)  ist  in  den  Spalten
„Betrag  des  jährlichen  Witwengeldes  —  Waisengeldes“  einzuschalten:
b.  Kriegswitwengeldes  —
b.  Kriegswaisengeldes.
d)  Außer  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Militär=  und  zum  Beamtenbinterbliebenengesetz
  sind  auch  zu  beachten  die  ergänzenden  Erlasse  vom
26.  Mai  1908  —  Nr.  1002/5.  08.  C.  2  —  (A.  V.  Bl.  S.  179),
25.  April  1910  —  Nr.  703/4.  10.  C.  2  —  (A.  V.  Bl.  S.  131),
23.  Mai  1912  —  Nr.  235/5.  12.  C.  2  —  (A.  V.  Bl.  S.  125  uff.)
sowie  das  Gesetz  Über  die  Kriegsversorgung  von  Ziovilbeamten  vom
4.  August  1914  nebst  Ausführungsbestimmungen  (A.  V.  Bl.  G.  299,  300).

wo
        <pb n="686" />
        684

riu

—

·

—

10.

Nr.  108  1914.

Ferrner  wird  noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  für  die
Hinterbliebenen  derjenigen  Heeresangehörigen,  welche  zur  Zeit  ihres

odes  noch  eine  Zivildienststelle  innehatten,  zuerst  das  Witwen,  und
Waisengeld  aus  Bbisfer  festgesetzt  sein  muß  (Ziffer  12  II,  221  auf
Seite  245/246,  249,  Ziffer  8  1  auf  Seite  317  des  Armee-Verordnungsblattes
  für  1907).

.  Die  Antege  auf  Bewilligung  von  Kriegselterngeld  und  Witwenbeihilfe

sind  nach

rüfung  in  der  von  den  Zivilbehörden  angewendeten  Form  weiter
zu  senden.

.  Alle  Anträge  sind  von  den  Bezirkskommandos  denjenigen  stellvertretenden

Intendanturen  usw.  zu  Übersenden,  denen  gemäß  §  12  Nr.  4,  §  14  Nr.  14,
§6  24,  71,  72,  73  der  Kriegsbesoldungsvorschrist  die  Anweisung  der  Gnadengebührnisse
  obliegt.

.  Die  Anträge  für  die  Hinterbliebenen  von  Angehörigen  der  Truppenteile  und

Behörden,  die  nicht  zu  den  mobilen  oder  neu  errichteken  immobilen  Formationen
gehören,  sind  von  den  betreffenden  Truppenteilen  usw.  selbst  vorzubereiten  und
den  zu  5  erwähnten  Intendanturen  usw.  zu  übersenden.

Die  stellvertretenden  Intendanturen  entscheiden  über  die  Anträge,  soweit  hierfür

bisher  die  Korpsintendanturen  zuständig  waren.  Sie  geben  die  der  Entscheidung
des  Kriegsministeriums  vorbehaltenen  Anträge  nach  Krufang  weiter.

Die  Anweisung  sämtlicher  anläßlich  des  Krieges  bewilligten  Hinterbliebenengebührnisse
  hat  bei  Kapitel  74  Titel  4  —  Krieg  1914  —  zu  oolgen.

Die  Summe  der  im  Laufe  eines  Monats  angewiesenen  Beträge  ist  von
den  Intendanturen  zum  10.  des  nächsten  Monats  —  erstmalig  zum  15.  September
  1914  für  August  —  der  Versorgungs-Abteilung  im  Kriegsministerium
anzumelden.  Dabei  ist  auch  der  voraussichtliche  Geldbedarf  für  den  folgenden
Monat  anzugeben.  Die  erste  Anmeldung  zum  15.  September  1914  hat  den
Bedarf  für  September  und  Oktober  zu  enthalten.

.  Ob  und  inwieweit  in  Einzelfällen  zur  Beschleunigung  der  Zahlung  der  Gebührnisse

  eine  Abweichung  von  dem  vorstehend  vorgeschriebenen  Verfahren
eboten  erscheint,  bleibt  der  Beurteilung  der  beteiligten  Dienststellen  überlassen.
-mnträge  auf  gesetzliche  Hinterdliebenenversorgung,  welche  nicht  unter  Zifer  1
und  6  fallen,  sind  in  der  bisherigen  Weise  vorzubereiten  und  vorzulegen.
Soweit  bisher  für  die  Entscheidung  die  Korpsintendanturen  zuständig  waren,
treten  an  deren  Stelle  während  der  Dauer  des  mobilen  Verhältnisses  die  stellvertretenden
  Intendanturen.

Im  Vertretung:  v.  Wandel.
        <pb n="687" />
        Nr.  109  655

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  17.  Oktober  1914.

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  1914,  betr.  Abänderung  der  Bestimmungen
  Über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.

In  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der
Mecklenburgischen  Handwerkskammer  —  Bekanntmachungen  vom  10.  Februar
1902,  Röl.  Nr.  5,  vom  6.  April  1906,  Rbl.  Nr.  17,  und  vom  18.  März
1912,  Rbl.  Nr.  16  —  wird  für  das  laufende  Jahr  hiermit  das  Nachstehende
  angeordnet:

1.  Die  Umlegung  nach  §  4  Absatz  1  der  Bestimmungen  auf  die  einzelnen
Handwerksbetriebe  erfolgt  in  der  Weise,  daß  von  ihnen  Abgaben
erhoben  werden,  welche  nach  dem  in  diesem  Jahre  festgestellten  und
veröffentlichten  Prozentsatz  (§  3)  von  den  Gewerbesteuerbeträgen  zu.
berechnen  sind,  die  für  die  Handwerksbetriebe  in  den  bis  zum  1.  Juni
dieses  Jahres  nach  §  2  Absatz  1  der  Bestimmungen  aufzustellenden
Auszügen  angegeben  sind.

Die  Erhebung  der  Abgaben  hat  im  Laufe  dieses  Monats  zu  erfolgen.

Auf  die  Abgaben  finden  die  auf  die  bisher  zu  erhebenden  Zuschläge
bezüglichen  Vorschriften  in  §  4  Absatz  2  und  3  sowie  in  §  6  der
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Schwerin,  den  14.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

 

S
        <pb n="688" />
        <pb n="689" />
        Nr.  110.  *

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  20.  Oktober  1914.

Inhalt:
1  Abteilung.  (Nr.  45.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai
1911,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung.  betreffend  die  Bekämpfung  haltloser  Gerüchte.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Erörterung
  von  Gewalttätigkeiten  gegen  deutsche  Zivilpersonen  in  Feindesland.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  45.)  Verordnung  vom  17.  Oktober  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung
  vom  20.  Mai  1911,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Guaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  hierdurch,  was  folgt:

Für  das  Rechnungsjahr  1.  Oktober  1914/15  tritt  in  der  revidierten
Verordnung,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse,  vom  20.  Mai  1911
(Röl.  1911  Nr.  24;  1912  Nr.  46)  an  die  Stelle  der  Bestimmung  in
Ziffer  II  1b  Absatz  1  der  Anlage  I  zu  8§  4  nachstehende  Bestimmung:

b)  Bei  der  Berechnung  der  schulsteuerpflichtigen  Einnahmen  in  den
Fällen  der  Nr.  I  Ziff.  4,  5  und  7  ist  das  für  das  Steuerjahr
1913/14  zur  Landessteuer  eingeschätzte  Einkommen  zugrunde  zu
legen.  Treffen  die  Unterlagen  dieser  Einschätzung  nicht  mehr  zu,
so  erfolgt  eine  neue  Einschätzung  durch  das  Amt.
        <pb n="690" />
        638  Nr.  110.  1914.

und  an  die  Stelle  der  Bestimmung  in  Ziff.  II  lo  dieser  Anlage  nachstehende
Bestimmung:

c)  In  Fällen,  wo  die  Satzung  keinen  bestimmten  Steuersatz  vorschreibt,
sondern  einen  Spielraum  zwischen  einem  gegebenen  Höchst=  und
Mindestsatz  offen  läßt  (Nr.  1  Ziff.  6),  ist  der  Steuersatz  vom  Amt
nach  bestem  Ermessen  zu  bestimmen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  17.  Oktober  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1914,  betreffend  die  Bekämpfung  haltloser
  Gerichte.
Nachfolgende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Bei  der  Durchführung  der  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  wird
vorzugsweise  auf  die  verständnisvolle  Mitwirkung  der  Beamten  gerechntet.
Das  Ministerium  erwartet,  daß  alle  Beamten  es  vermeiden,  sich  an  der  Verbreitung
  unverbürgter  Gerüchte  zu  beteiligen  und,  wenn  solche  Gerülchte  ihnen
zu  Ohren  kommen,  sich  über  die  Quellen  vergewissern  und  die  Urheber  und
Verbreiter  festzustellen  suchen.

Schwerin,  den  16.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

Stellvertretendes  Generalkommando  Altona,  den  9.  Oktober  1914.
IX.  Armeekorps.
Da  haltlose  Gerüchte  in  dedenklicher  Weise  zunehmen,  sieht  sich  das

stellvertr.  Generalkommando  mit  Bezugnahme  auf  §  9b  des  Gesetzes  vom
4.  6.  51  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  und  der  Landesverteidigung
        <pb n="691" />
        Nr.  110.  1914.  639

veranlaßt,  das  Verbreiten  aller  unverbürgten  Gerüchte,  die  geeignet  sind,  Erregung
  und  Beunruhigung  in  die  Bevölkerung  zu  bringen,  auf  das  Strengste
zu  verbieten.  Es  wird  nicht  nur  gegen  die  Urheber,  sondern  auch  gegen  die
Verbreiter,  selbst  wenn  sie  nur  fahrlässig  handeln,  vorgegangen  werden.

Der  stellvertr.  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1914,  betressend  die  Mitwirkung  der
Gerichte  bei  der  Erörterung  von  Gewalttätigkeiten  gegen  deutsche  Zivilpersonen
in  Feindesland.

Durch  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  2.  d.  Mts.  ist  der  Reichskommissar  zur
Erörterung  belgischer  Gewalttätigkeiten  damit  betraut  worden,  auch  die  in  den
übrigen  feindlichen  Ländern  von  Zivilbehörden  oder  der  Bevölkerung  gegen
deutsche  Zivilpersonen  verübten  Gewalttätigkeiten,  gegebenenfalls  auch  Gewalttätigkeiten,
  die  gegen  österreichisch-  ungarische  Staatsangehörige  in  Feindesland
begangen  sind,  in  den  Kreis  der  Erörterungen  zu  ziehrn.  Der  Reichskommissar
führt  jetzt  die  Bezeichnung  „Reichskommissar  zur  Erörterung  von  Gewalttätigkeiten
  gegen  deutsche  Zivilpersonen  in  Feindesland“.  Unter  Bezug  auf
die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  7.  September  d.  J.
—  Rol.  Nr.  89  —  werden  demgemäß  die  Amtsgerichte  angewiesen,  auch  in
dem  erweiterten  Umfsange  den  Ersuchen  des  Reichskommissars  um  Vernehmung
von  Zeugen  und  Sachverständigen  und  deren  Beeidigung  sowie  um  Vornahme
etwaiger  anderer  Beweiserhebungen  zu  entsprechen.

Nach  einer  Mitteilung  des  Reichskommissars  an  den  Reichskanzler  haben
die  Amtsgerichte  bisher  bei  der  Wiedergabe  der  Aussagen  im  Protokolle  häufig
auf  schriftliche  Eingaben  oder  polizeiliche  Vernehmungen  Bezug  genommen.
Da  hierdurch  die  Verwertung  der  Aussage  wesentlich  erschwert  und,  soweit
das  Ausland  in  Betracht  kommt,  zum  Teil  unmöglich  gemacht  wird,  ist  es
geboten,  daß  die  Erlebnisse  und  Wahrnehmungen  der  aussagenden  Personen  in
dem  Protokolle  selbst  ausführlich  zur  Darstellung  gelangen.

Schwerin,  den  16.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.
        <pb n="692" />
        <pb n="693" />
        Ar.  111.  641

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  23.  Oktober  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  46.)  Verordnung,  betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des
Kriegszustandes.

II.  Abteilung.  (I)  Bekanntmachung  zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  7.  September  1914,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien
zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  Kriegszustandes.  (3).  Bekanntmachung,
  betreffend  Freigabe  von  Benzin.

I.  Abteilung.

(Nr.  46.)  Verordnung  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  die  Frembenpolizel
während  des  Kriegszustandes.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmähiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen

  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger

  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:
5  1.
Unser  Ministerium  des  Innern  kann  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen

Kriegszustandes  die  geltenden  Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei  abändern

oder  ergänzen.
156
        <pb n="694" />
        642  Nr.  111.  1914.
§  2.

Wer  den  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  des  §  1
dieser  Verordnung  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  insbesondere  die
vorgeschriebenen  Anmeldungen  unvollständig  oder  wissentlich  unrichtig  erstattet,
wird  mit  Geldstrafe  bis  60  Mk.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung  sestgesetzt  werden.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1914  zur  Abänderung  und  Ergänzung
der  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betressend  Fürsorge  fl#r  die
Familien  zur  Fahne  einberufener,  nicht  beamteter  Personen.

In  teilweiser  Abänderung  und  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
7.  September  1914,  betreffend  Fürsorge  für  die  Familien  zur  Fahne  einberufener,
  nicht  beamteter  Personen  (Rbl.  Nr.  90),  wird  bestimmt:

1.  Bei  Einberufung  von  Lohnangestellten  höherer  Ordnung  zum'
Heeresdienst  können  den  Angehörigen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  Beihilfen

bis  höchstens  40⅞  des  Lohnes  des  Einberufenen  für  die  zurückbleibende
  Ehefrau,
bis  höchstens  10%⅝%  des  Lohnes  für  jedes  eheliche  und  den  ehelichen
gesetzlich  gleichstehende  Kind  unter  15  Jahren,
zusammen  aber  bis  höchstens  66  ⅞  %  des  Lohnes
gewährt  werden.  Werden  den  Familien  der  Angestellten  Reichsunterstützungen
gemäß  den  Reichsgesetzen  vom  28.  Februar  1888/4.  August  1914  bewilligt,
so  ist  dies  bei  der  Bemessung  der  Beihilfen  zu  berücksichtigen.

Für  den  Monat,  in  welchem  der  Lohnangestellte  zum  Heeresdienst  einberufen
  wird,  gilt  die  Besonderheit,  daß  unter  Fortfall  einer  Beihllse  das
volle  Entgelt  auch  für  den  auf  die  Einberufung  folgenden  Rest  des  Monats
gezahlt  wird.  Z

Erhält  der  Einberufene  die  Besoldung  eines  Offiziers,  so  ist  bei  der
Bewilligung  der  Beihilfen  sowie  des  vollen  Entgelts  für  den  Einberufungs-
        <pb n="695" />
        Nr.  111.  1914.  643

monat  die  Vorschrift  unter  Nr.  3  der  zur  Ausführung  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874/6.  Mai  1880  unter  dem  1.  März  1889  erlassenen
Bestimmungen  (Anrechnung  von  /%  der  Kriegsbesoldung  auf  das  Ziovileinkommen),
  jedoch  unter  Fortfall  der  Mindestgrenze  von  3600  Mk.,  entsprechend
  anzuwenden.

2.  Als  Angehörige  kommen  bei  sämtlichen  Lohnangestellten  (höherer
Ordnung  und  sonstigen  Angestellten  und  Arbeitern)  im  Einne  der  für  die
Beihilfen  bestehenden  Vorschriften  neben  der  Ehefrau  und  den  ehelichen  beziehungsweise
  den  ehelichen  gleichstehenden  Kindern  unter  15  Jahren  auch  die
in  den  Reichsgesetzen  vom  28.  Februar  1888/4.  August  1914  8  2  Abs.  1b,  e
und  Abs.  2  bezeichneten  Personen  unter  den  dabei  angegebenen  Voraussetzungen
in  Betracht.  Für  diese  Personen  gelten  dieselben  Höchstsätze  wie  für  die  ehelichen
  Kinder.  Die  Gesamthöchstsätze  von  50  beziehungsweise  66  7/8  dürfen
jedoch  nicht  überschritten  werden.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  die  Fremdenpollzei
während  des  Kriegszustandes.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  die  Fremdenpolizei
  während  des  Kriegszustandes,  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
bis  auf  weiteres,  was  folgt:

1.  Wer  in  den  Städten  des  Landes  einen  Fremden  zum  Nächtigen  bei
sich  aufnimmt,  hat  binnen  24  Stunden  nach  dessen  Ankunft  den  Vor=  und
Zunamen,  den  Stand  oder  Beruf,  die  Wohnung  und  den  letzten  Aufenthaltsort
  sowie  den  Tag  der  Ankunft  des  Fremden  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.


2.  Die  Verpflichtung  aus  Ziffer  1  findet  auch  Anwendung  auf  die  Flecken
Dargun,  Lübtheen,  Neukloster  und  Zarrentin,  sowie  auf  die  Ortschaft  Klütz.
2  #  hat  hier  bei  den  Ortsvorstehern,  in  Klütz  bei  der  Obrigkeit  zu
geschehen.

3.  Hervorgehoben  wird,  daß  der  Verpflichtung  aus  den  Ziffern  1  und  2
nicht  nur  die  Gastwirte  und  die  Inhaber  von  Krügen  und  Herbergen  oder
deren  Vertreter  unterliegen,  sondern  alle  Personen,  die  Fremde  zum  Nächtigen
        <pb n="696" />
        644  Nr.  111.  1914.

bei  sich  aufnehmen.  Insbesondere  finden  diese  Bestimmungen  auf  die  Vermieter
  einzelner  Zimmer  Anwendung.  Auch  wer  unentgeltlich  Fremde  zum
Nächtigen  bei  sich  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  sie  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften
  anzumelden.

4.  Als  Fremde  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  alle  Personen  anzusehen,
die  nicht  der  Haushaltung  angehören,  in  die  sie  zum  Nächtigen  ausgenommen
werden,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  militärische  Einquartierung  oder  um
Personen  handelt,  die  bei  Verwandten  oder  Verschwägerten  auf=  und  absteigender
Linie  oder  Geschwistern  aufgenommen  werden.

5.  Die  Obrigkeiten  werden  ermächtigt,  diese  Bestimmungen  für  Ortschaften
ihres  Bezirks  in  Kraft  zu  setzen,  auf  die  sie  nach  vorstehendem  keine  Anwendung
finden.  Derartige  Anordnungen  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen,
auch  in  dem  für  die  Bekanntmachungen  der  Obrigkeit  bestimmten  Blatt  zu
veröffentlichen.

6.  Für  die  Innehaltung  dieser  Vorschriften  ist  verantwortlich,  wer  den
betreffenden  Fremden  bei  sich  aufgenommen  hat,  im  Zweifel  der  Vorstand  der
Haushaltung,  in  die  der  Fremde  aufgenommen  worden  ist.

7.  Soweit  diese  Vorschriften  Anwendung  finden,  bedarf  es  der  Führung
und  Ablieferung  der  Fremdenbücher  nach  8§  1,  2  der  Verordnung  vom  29.  April
1897  nicht  mehr.  Für  die  übrigen  Ortschaften  des  Landes  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  dieser  Verordnung.

Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1914,  betressend  Freigabe  von  Benzin.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachungen  vom  4.  und  14.  September  d.  Is.
werden  die  unter  dem  12.  d.  M.  von  dem  stellvertretenden  kommandierenden
General  des  IX.  Armeekorps  erlassenen  neuen  Vorschriften  nachstehend  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="697" />
        Nr.  111.  1914.  645

Altona,  den  12.  Oktober  1914.

Bekanntmachung.

Freigabe  von  Benzin.

Nahden  das  Königliche  Kriegsministerium  durch  Verträge
1.  mit  der  Deutsch-Amerikanischen  Petroleum-Gesellschaft  in  Hamburg,
2.  mit  Wilhelm  Rudeloff  in  Hamburg,
3.  mit  der  Deutschen  Petroleum  Aktiengesellschaft  in  Berlin  und
4.  mit  der  Deutschen  Erdöl-Aktiengesellschaft  in  Berlin
und  durch  Ankauf  einiger  Lager  den  Bedarf  an  Benzin  für  das  Heer  während  des
Kriegstustendes  sichergestellt  hat,  werden  alle  übrigen  bisher  beschlagnahmten  Lager
und  Vorräte  an  Benzin  im  Korpsbezirk,  insoweit  sie  nicht  den  vertraglich  verpflichteten
Einfuhrgesellschaften  oder  deren  Tochtergesellschaften  gehören,  von  der  Beschlagnahme
freigegeben.  Die  Freigabe  erstreckt  sich  asso  nur  auf  kleinere  Vorräte  im  Inlande  sowie
auf  Vorräte  bei  Händlern,  in  e  schalse  mur!  usw.
Zur  Verfügung  der  Heeresverwaltung  stehen  künftig  im  Korpsbezirk  weiter:
Deutsch-Amerikanische  Petroleum-Gesellschaft,  Benzinfabrik  in  Schulan
b.  Wedel  (Holstein),
Deutsch-Amerikanische  Petroleum-Gesellschaft,  Verladestelle  Hamburg,  neuer
und  alter  Petroleumhafen,
Petroleum-Raffinerie  vorm.  Aug.  Korff,  kaee
Steaun  Romana  Petroleum  Gesellschaft  m.  b.  H.,  Lager  Hamburg-Petroleumhafen,

Hamburger  Benzinwerke  m.  b.  H.,  Brunsbüttelkoog  (Holstein),
OletlennGeselschast  m.  b.  H.,  Lager  Hamburg-Neuhof  (Amt
ran
Mineralöl-Raffinerie  Grabow,  Grabow,  Mecklenburg,
Benzinlagerungs-Gesellschaft  G.  m.  b.  H.,  Tankanlage  Blexen  a.  d.  Weser,
Hamburger  Benzin-Lagerungs-Gesellschaft  G.  m.  b.  H.,  Hamburg,  4.  Platz
im  Petroleumhafen,
Benzinwerke  Wilhelmsburg  G.  m.  b.  H.,  Wilhelmsburg  bei  Harburg  (Elbe),
Deutsche  Vacuum  Ol-A.-G.,  Hamburg,
Fabrik  Oslebshausen  bei  Bremen,
Schulau  bei  Wedel  (Holstein).
        <pb n="698" />
        646  Nr.  111.  1914.

Alle  Anfragen,  wo  Benzin  erhältlich  ist,  sind  an  die  Polizeibehörden  zu  richten.
Letztere  haben  sich  bei  vorhandenen  Zweifeln  an  ihre  Regierungen  zu  wenden.  Alle  an
das  stellv.  Generalkommando  gerichteten  Gesuche,  die  Benzin  Ertressen  werden  für  die
Zukunft  nicht  mehr  beantwortet  werden.

Die  früheren  Verfügungen  und  Bekanntmachungen  des  stellv.  Generalkommandos
über  Benzin  treten  außer  Kraft.

Der  stellvertr.  kommandierende  General  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,  General  der  Artillerie.

Mit  dieser  Nr.  111  werden  ausgegeben:  Die  Fahrpläne  der  im  Großherzogtum
befindlichen  Eisenbahnen.
        <pb n="699" />
        647

Ar.  112.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  24.  Oktober  1914.

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Leichtverwundete.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1914,  betreffend  Leichtverwundete.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums
vom  10.  d.  Mts,  betreffend  Leichtverwundete,  Rbl.  Nr.  107  S.  615,  wird
weiter  bekannt  gegeben,  daß  die  früher  über  die  Meldung  Verwundeter  ergangenen
  Anordnungen  (Bekanntmachungen  vom  25.  August.  Rbl.  Nr.  76  S  514,
und  vom  14.  September  d.  Is.,  Rbl.  Nr.  94  S.  575)  außer  Kraft  treten.

Die  Ortspoligeibehörden  werden  angewiesen,  auf  die  genaue  Befolgung
der  in  der  Bekanntmachung  vom  10.  d.  Mts.  gegebenen  Vorschriften  zu  achten.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="700" />
        <pb n="701" />
        Ar.  113.  649

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Oktober  1914.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsleistungen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Pferdeverkauf.

 

II.  Abteilung.

(1)  Veranntmachung  vom  24.,Oktober  1914,  betrefsend  Kriegsleistungen.

Zwecks  beschleunigter  Auszahlung  der  den  einzelnen  Lieferungspflichtigen  zu.-stehenden
  VergÜtungen  für  die  Gewährung  des  Naturalquartiers  und  der  Verpflegung
  für  mobile  Truppenteile  sowie  der  Stallung  und  der  Furage  für  die
zugehörigen  Pferde  ist  es  dringend  erwünscht,  daß  die  Ortsobrigkeiten  bezw.
Gemeinden  in  tunlichst  weitem  Umfange  der  Bestimmung  im  §  7,  zweiter
Absatz,  Satz  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  entsprechen,  nach  welcher  in  Fällen
besonderer  Bedürftigkeit  oder  unverhältnismäßiger  Belastung  einzelner  Leistungspflichtiger
  diese  Verglltung  vorschußweise  von  der  Gemeinde  zu  zahlen  ist.
In  diesen  Fällen  wird  die  Gemeinde  nicht  erst  abzuwarten  haben,  daß
die  erforderlichen  Mittel  zur  Deckung  vom  Reiche  zur  Verfügung  gestellt  werden.
Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeinden  werden  aufgefordert,  hiernach  zu
verfahren  und  werden  zugleich  unter  Bezugnahme  auf  §  8  der  Verordnung
vom  1.  April  1881  zur  Ausführung  des  Kriegsleistungsgesetzes,  Röl.  Nr.  7,
159
        <pb n="702" />
        650  Nr.  118.  1914.

S.  108  ff.,  angewiesen,  die  Anmeldungen  der  Vergütungsansprüche  und  die  zu
ihrer  Begründung  ersorderlichen  Beweisstücke  mit  größter  Beschleunigung  den
zuständigen  Bezirkskommissaren  vorzulegen,  damit  diese  in  der  Lage  sind,  in
Gemäßheit  der  Kaiserlichen  Ausführungsbestimmungen  vom  1.  April  1876
(Ziffer  11,  3  und  4  zu  §8§  20—22  die  vorgeschriebenen  Liquidationen  aufzustellen
und  hierher  behufs  Prüfung  und  Feststellung  sowie  zur  demnächstigen  Ausstellung
  der  Vergütungsanerkenntnisse  einzureichen.

Schwerin,  den  24.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1914,  betreffend  Pferdeverkauf.

Bestimmungsgemäs  sollen  alle  nicht  mehr  kriegsbrauchdaren  Dienst=  und
Beutepferde,  die  noch  in  der  Landwirtschaft  verwendet  werden  können,  auf
Grund  einer  Abschätzung  freihändig  zu  mäßigen  Preisen  an  Landwirte  verkauft
  werden.  Die  Käufer  müssen  sich  verpflichten,  die  Pferde  bis  nach  Beendigung
  des  Krieges  in  ihren  Betrieben  zu  verwenden  und  zu  einem  etwa
notwendigen  Verkauf  die  Zustimmung  des  unterzeichneten  Ministeriums  zu
erwirken.

In  Rücksicht  auf  den  gemeinnützigen  Zweck  können  beim  Verkauf  Kreditgewährungen
  gegen  Sicherheitsleistung  stattfinden.

Im  Bereich  des  9.  Armeekorps  werden  die  Pferde,  welche  vom  Kriegsschauplatz
  durch  die  Etappenlinie  nach  Hamburg  oder  Altona  überführt  werden,
von  der  Kommandantur  Altona  übernommen.  Die  Kommandantur  benachrichtigt
  telegraphisch  von  dem  Eintreffen  und  Verkaufstage  das  Ministerium
des  Innern,  welches  seinerseits  dem  Hauptdirektorium  des  Pratriotischen
Vereins  und  dem  Präsidium  des  Landwirtschaftlichen  Vereins  entsprechende
Mitteilung  zugehen  läßt.

Einheimische  Landwirte,  welche  unter  den  bezeichneten  Bedingungen  Pferde
anzukaufen  wünschen,  wollen  sich  an  die  Vorstände  der  genannten  Vereine
wenden,  welche  sich  ihrerseits  bereit  erklärt  haben,  den  Ankauf  zu  vermitteln.
        <pb n="703" />
        Nr.  113.  1914.  661

Bezügliche  Bekanntmachungen  werden  in  den  Mecklenburger  Nachrichten,  dem
Rostocker  Anzeiger  und  der  Mecklenburgischen  Warte  ergehen.

Etwaige  bei  den  Truppen  in  den  Garnisonen  unbrauchbar  werdende
Pferde  sollen  ebenfalls  zu  einem  Abschätzungspreis  an  Landwirte  unter  der
Hand  verkauft  werden.  Die  Vermittelung  erfolgt  gegebenenfalls  durch  die
Bezirkskommissare  der  Aushebungsbezirke.

Schwerin,  den  24.  Oktober  1914.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  113werden  ausgegeben:  Nr.  90,  91  und  92  des  Reichs-Gesetzblatts

von  1914.
        <pb n="704" />
        <pb n="705" />
        Ar.  114  668

Regierungs-Blatt

Großherfogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  29.  Oktober  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterung  des  Kraftwagenverkehrs.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchführung  der  Fleischbeschau  bei
inländischen  Schlachtungen  während  des  Krieges.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1914,  betreffend  Erleichterung  des
Kraftwagenverkehrs.
Das  nachstehende  Schreiben  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Obrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  ihren  Bezirk  das  zur  Erleichterung
  des  Kraftwagenverkehrs  Erforderliche  im  Sinne  dieses  Schreibens
zu  veranlassen.

Schwerin,  den  23.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

mrrins  iner  Berlin,  den  16.  September  1914.

Der  Nachrichtendienst  und  die  schnelle  Versorgung  der  Feldarmeen  mit
Heeresbedürfnissen  aller  Art  bedingen  einen  lebhaften  Kraftwagenverkehr  inner-160
        <pb n="706" />
        654  Nr.  114.  1914.

halb  des  Deutschen  Reichsgebiets.  Bei  der  Wichtigkeit,  die  diesem  Dienstzweig
zufällt,  bedeutet  jeder  unnötige  Umweg  einen  höchst  unerwünschten  Zeitverlust.
Es  würde  deshalb  dankbar  begrüßt  werden,  wenn  in  solchen  Städten  und
Dörfern,  bei  deren  Durchfahrt  Zweifel  über  den  einzuschlagenden  Weg  ent.
stehen,  wiederholt  deutliche,  weithin  sichtbare  und  bei  Dunkelheit  erleuchtete
Richtungstafeln  mit  der  Bezeichnung  der  nächsten  größeren  Ortschaft  angebracht
würden.  In  Betracht  kommen  hierbei  natürlich  nur  solche  Straßen,  die  von
Kraftwagen  befahren  werden  können.

Ferner  wäre  es  sehr  erwünscht,  wenn  am  Eingang  der  Städte  und
Dörfer,  die  an  Straßen  für  den  Kraftwagenverkehr  liegen,  weithin  sichtbare
deutliche  Ortsnamen  angebracht  würden.

In  Vertretung:  gez.  v.  Wandel.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Oktober  1914,  betreffend  die  Durchflihrung  der
Fleischbeschau  bei  inländischen  Schlachtungen  während  des  Krieges.

"6  Insolge  der  Mobilmachung  haben  auch  zahlreiche  Tierärzte  zum  Heere  einberufen
  werden  müssen,  so  daß  anzunehmen  ist,  daß  die  Durchführung  der
Fleischbeschau,  besonders  soweit  sie  den  Tierärzten  ausschließlich  vorbehalten
ist  (Ergänzungsbeschau),  auf  Schwierigkeiten  stoßen  wird.  Um  diesen  Schwierigkeiten
  zu  begegnen,  wird  es  auf  bezügliche  Veranlassung  des  Reichskanzlers
bis  auf  weiteres  hierdurch  für  zulässig  erklärt,  daß  in  denjenigen  Fällen,
in  denen  der  Zuziehung  eines  Ergänzungsbeschauers  besonders  große  Schwierigkeiten
  entgegenstehen,  von  einer  solchen  abgesehen  und  die  Entscheidung  dem
nichttierärztlichen  Beschauer  überlassen  werden  kann,  falls  dieser  nach  Ansicht
des  Kreistierarztes  genügend  zuverlässig  erscheint.  Dazu  wird  ausdrücklich
bemerkt,  daß  diese  Bestimmung  nur  auf  die  dringendften  Notfälle  zu  beschränken
ist.  Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgesordert,  die  von  ihnen  bestellten  Fleischbeschauer
  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen.

Schwerin,  den  27.  Oktober  1914.

Großherzoglich.  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
.  Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="707" />
        Nr.  115.  *“

1
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  31.  Oktober  1914.
Inhalt:
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  der  österreichischen  und  ungarischen

  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnisch-herzegowinischen  Dienst-Ppflichtigen.


 

 

 

II.  Abteilung.

(1)-Bekanntmachung  vom  127.-Oktober  1914,  betressend  Musterung  der  öfterreichischen
  und  ungarischen  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnisch-herzegowinischen
  Dienstpflichtigen.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  k.  und  k.  österr.-ungar.  Konsuls  zu  Lübeck
vom  22.  d.  Mts.  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  27.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

—–—.

Musterung
der  österreichischen  und  ungarischen  Landsturmpflichtigen  sowie  der  bosnischherzegowinischen
  Dienstpflichtigen.

In  der  ersten  Hälfle  des  Monats  November  1914  wird  durch  das  k.  und  k.  österr.=ungar.
  Konsulat  in  Lübeck  die  Musterung  der  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-*

  161
        <pb n="708" />
        656  Nr.  115.  1914.

Schwerin  und  Strelitz,  sowie  dem  Fürstentum  Lübeck  und  im  Gebiete  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck  wohnhaften,  in  den  Jahren  1892,  1893  und  1894  geborenen  österreichischen
  und  ungarischen  Landsturmpflichtigen,  beziehungsweise  der  Dienstpflichtigen
bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit  in  der  Evidenz  der  zweiten  Reserde  vorgenommen
  werden.

Die  vorbezeichneten  Landsturmpflichtigen  haben  sich  sofort  bei  dem  genannten.
k.  und  k.  Konsulat  unter  Beifügung  der  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Legitimations-Papiere
  (Arbeitsbuch,  Heimatschein  usw.)  schriftlich  zu  melden.  4

Der  Tag  der  ärzilichen  Untersuchung  wird  später  bekannt  gegeben  werden

Lübeck,  den  22.  Oktober  1914.
Der  k.  und  k.  Konsul:  Suckau.
        <pb n="709" />
        A  116.  eb-Regierungs-Blatt



für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  4.  November  1914.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Reifen  für  Kraftfahrzeuge.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914,
betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  Kriegszustandes.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Leichtverwundete.  (4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung
  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  die  Überwachung
  ausländischer  Unternehmungen,  vom  22.  Oktober  1914.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914,  betreffend  Reisen  für  Kraftfahrzeuge.

Nachstehend  wird  eine  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  27.  Oktober  d.  J.,  betreffend  Verbot
des  Verkaufs  von  Reifen  für  Kraftfahrzeuge,  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht  mit  der  Anweisung  an  die  Ortspolizeibehörden,  auf  die  Innehaltung
des  Verbots  zu  achten.

Gleichzeitig  werden  die  Ortsobrigkeiten  des  Landes  hierdurch  angewiesen,
unter  Benutzung  des  beiliegenden  Musters  baldigst,  und  zwar  längstens  bis
zum  12.  d.  Mts.  eine  genaue  Nachweisung  der  bei  den  Händlern  ihres

162
        <pb n="710" />
        658  Nr.  116.  1914.

Bezirks  lagernden  Bestände  an  Reifen  usw.  unter  Angabe  der  Abmessungen
hierher  einzureichen.

Leeranzeigen  sind  nicht  erforderlich.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anlage  I.
WBelianntmachung.
verbot  des  verkaufs  von  Reifen  für  Kraftfahrzeuge.

Der  Verkauf  von  Reifen  für  Kraftfahrzeuge  an  Private  wird  im  Korpsbezirk  bi
auf  weiteres  verbolen.
Die  im  Besitz  der  Händler  befindlichen  Reifen  sind  für  die  Heeresverwaltung  verfügbar

  zu  halten.  4

Private,  welche  Reifen  zu  kaufen  wünschen,  haben  sich  an  die  Bereifungsstelle  der
Inspektion  des  Militär-Luft.  und  -Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg  zu  wenden,  die
im  Einverständnis  mit  der  Veikehrs-Abteilung  des  Kriegsministeriums  entscheidet,  ob  und
in  welchem  Maße  der  Privatbedarsf  aus  wiederinstandgesetzten  oder  zurückgesetzten  Reifen
befriedigt  werden  kann.

Altona,  den  27.  Okiober  1914.

Der  stellv.  kommandierende  General  IX.  Armeekorps.

v.  Röhl.
General  der  Artillerie.
        <pb n="711" />
        Nr.  116.  1914.

659
Anlage  I.

Verzeichnis

der  im  obrigkeitlichen  Bezirke  de

vorhandenen  Bestände  an  Reifen  usw.  für  Kraftfahrzeuge.

 

 

 

 

1  2  I  o  4  b
Decken  Schlauch  Sonstige  Ersatzstücke  zur
e
Groͤße  Bereifung
flach  Gleitschutz
Preis  Preis  Preis  Preis
Stück  Mark  Stöck  Nark  Stöck  —  Bezeichnung  Stück  Mart
        <pb n="712" />
        660  Nr.  116.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  die  Frembdenpolizei  während  des
Kriegszustandes.
In  Ergänzung  der  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914,
betreffend  die  Fremdenpolizei  während  des  Kriegszustandes  (Rbl.  Nr.  111),
wird  hierdurch  bestimmt.  daß  die  Verpflichtung  aus  Ziffer  1  dieser  Bekanntmachung
  auch  auf  den  Flecken  Dassow  Anwendung  findet.  Die  Anzeige  hat
bei  dem  Ortsvorsteher  zu  geschehen.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betressend  Leichtoerwundete.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  10.  v.  Mts.,  betreffend  Leichtverwundete,
Röl.  Nr.  107  Seite  617,  werden  die  Ortspolizeibehörden  angewiesen,  die  in
ihrem  Bezirke  bei  Angehörigen  usw.  sich  aufhaltenden  Verwundeten  usw.,  die
es  an  der  vorgeschriebenen  Meldung  fehlen  lassen,  zur  Meldung  anzuhalten
und,  falls  sie  sich  nicht  im  Besitze  eines  Urlaubspasses  befinden,  die  Mannschaften
  sofort  dem  zuständigen  Reservelazarett  bezw.  wenn  sie  geheilt  sind,
dem  Ersatztruppenteil  zu  überweisen.

Da  wegen  Nichtbeachtung  der  Meldungsvorschriften  schon  wiederholt
Bestrafungen  haben  erfolgen  müssen,  werden  die  Ortspolizeibehörden  angewiesen,
  strengstens  auf  die  Beachtung  dieser  Vorschriften  zu  halten.

Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1914  zur  Ausflihrung  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats,  betressend  die  Überwachung  ausländischer  Unternehmungen,
  vom  22.  Oktober  1914.

Die  in  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  die  Ülberwachung
ausländischer  Unternehmungen,  vom  22.  Oktober  1914  (RGl.  S.  447),
        <pb n="713" />
        Nr.  116.  1914.  661

vorgeschriebenen  Eintragungen  in  das  Handelsregister  oder  das  Genossenschaftsregister
  erfolgen  ç
1.  für  das  Handelsregister  bei  Handelsgesellschaften  orer  juristischen
Personen  in  der  Spalte  6,  sonst  in  der  Spalte  5,
2.  für  das  Genossenschaftsregister  in  der  Spalte  4.

Schwerin,  den  30.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministertum.
Langfeld.

(5)  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1914,  betreffend  Anderung  der
Postordnung.
Nochstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  26.  Oktober
1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  Nr.  14)
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Welkianntmachung,
betreffend
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  26.  Oktober  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  Über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  §  18  a  „Postprotest“
der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  22.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  449),  betreffend  weitere  Verlängerung  der
Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  ist  unter
V  statt  des  mit  den  Worten:  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,

163
        <pb n="714" />
        662

Nr.  116.  1914.

in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom
27.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  419)  —  zu  setzen

VW
*

3.

etzen:
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,
lbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land
zahlbar  sind,  werden  erst  am  einhundertundzwanzigsten  Tage  nach  Ablauf
der  Protestfrist  des  Artikel  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag
auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt.  Das  gleiche  gilt  für  die  nochmalige  Vorzeigung  von
Postproteslaufträgen  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen
  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt.
Hinter  dem  durch  Ziffer  1  geänderten  Absatz  ist  als  neuer  Absatz  einzurücken:


Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
besteht,  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  neben  der  Wechselsumme  auch
die  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechse
zinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.
Wird  hiervron  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrag
  hintei  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Ziunsin-  zu  berechnen
sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels
bewirkt.  Hat  der  Auftragseber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird
der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Finfen  ausgehändigt,
  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht.
ezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

orstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  26.  Oktober  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Mut  dieser  Nr.  116  werden  ausgegeben:  Nr.  94,  95  und  96  des  Reichs-Gesechblatts

von  1914.
        <pb n="715" />
        Nr.  117.  663

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  7.  November  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  bbetreffend  das  Muster  (in  Anlage  J  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Viehzählung.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Hint  aus  Anlaß
des  Krieges  1914.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Werfütterns
  von  Brotgetreide  und  Mehl.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
Auszahlung  von  Goldgeld  an  Ausländer.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  November  1914,  betreffend  das  Muster  in  Anlage
  J  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.
Fur  die  im  §  16  Absatz  2  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit
Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  (Rbl.  von  1907
Nr.  33)  und  in  8  12  Absatz  1  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit
Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  (Rbl.  von  1907
Nr.  36)  vorgeschriebene  Nachweisung,  Anlage  J  der  erstgedachten  Grundsätze
ist  künftig  das  nachstehende  Muster  maßgebend.
Für  jede  Stelle  ist  eine  besondere  Nachweisung  zu  verwenden,  es  sei
denn,  daß  gleichzeitig  mehrere  Stellen  angeboten  werden,  für  welche  die

164
        <pb n="716" />
        664  Nr.  117.  1914.

Spalten  A—K  übereinstimmend  auszufüllen  sein  würden;  in  dem  letzteren
Falle  ist  in  der  Überschrift  der  Nachweisung  die  Zahl  der  offenen  Stellen
anzugeben.

Schwerin,  den  4.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.  Freiherr  v.  Heintze.
Mecklenburg-Schwerin.  Anlage  J.
Nachweisung  )  «
einer  offenen,  den  Militäranwärtern  (Inhabern  des  Anstellungsscheins)“)
vorbehaltenen  Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  B.  .  D..  F.  0.  B.  K.
—  —  i  S  (  #.  #·1..
——  —.  8  —  .  .
.  .  .  Zåsåszsäåks  Z-S.·.».Zg-Die
  Stelle  wird  frei  Nähere  ——zs  ——1  2

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·  FEST  &amp;amp;E  GS#Bênss
1
N..  „  den  19  .  (Behörde¾Ra;;en
(Unterschrift)

Anmerkung.  Dle  Rückseite  der  Nachweisung  (halber  oder  ganzer  Bogen)  #4  nicht  zu  benutzen.
*“)  Die  in  Klammern  gesetzten  Worte  sind  zu  eichen,  wenn  die  Stelle  den  Inhabern  des  Anstellungsschelins
  nicht  zugängig  ist.  «
        <pb n="717" />
        Nr.  117.  1914.  666

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914,  betreffend  Viehzühlung.

Wiegen  der  am  1.  Dezember  d.  Is.  stattfindenden  Viehzählung  wird  im
üÜbrigen  auf  die  Verordnung  vom  3.  November  1913,  betreffend  die  alljährlich
vorzunehmenden  Viehzählungen  (Rbl.  Nr.  48)  verwiesen.

Die  Einsendung  der  Ortslisten  nebst  den  zugehörigen  Zählbezirks=  und
Haushaltungslisten  hat  jedoch,  wie  dies  auch  auf  der  4.  Seite  des  Formulars
für  die  Ortsliste  vorgedruckt  ist,  in  diesem  Jahre  mit  Rücksicht  auf  die  vom
Bundesrat  beschlossene  Beschleunigung  der  Bearbeitung  bereits  bis  zum
8.  Dezember  zu  geschehen

a)  von  den  mit  der  Erhebung  beaustragten  Gemeindevorständen
in  dem  Großherzoglichen  Domanium,  den  Klosterämtern
und  den  Stadtgebieten  an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen
Amter,  Klosterämter  und  Magistrate,

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an
das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zu  Schwerin.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  die  Magistrate
  haben  die  von  den  Gemeindevorständen  eingesandten  Listen  zu  prüfen
und  sie  nach  Veranlassung  der  notwendigen  Berichtigungen  und  Vervollständigungen
  bis  zum  12.  Dezember  unter  Beifügung  einer  Zusammenstellung
  für  den  gesamten  obrigkeitlichen  Bezirk,  für  welche  die  Ortsliste
  als  Formular  zu  benutzen  ist,  an  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  zu  Schwerin  einzusenden.

Die  für  die  Zählung  vorgeschriebenen  Formulare  werden  den  Ortsobrigkeiten
  nach  dem  mutmaßlichen  Bedarf  aus  der  Registratur  des  unterzeichneten
  Ministeriums  rechtzeitig  vor  der  Zählung  zugeferligt  werden.

Sollten  einzelnen  Ortsobrigkeiten  die  Formulare  überhaupt  nicht  oder
nicht  in  genügender  Anzahl  zugegangen  sein,  so  haben  sie  sich  dieserhalb  an
die  Registratur  des  unterzeichneten  Ministeriums  zu  wenden.

Eine  Veröffentlichung  von  Zählungsergebnissen  ist  nicht
gestattet.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

164,
        <pb n="718" />
        666  Nr.  117.  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betressend  Hinterbliebenenversorgung
  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.
Ein  Merkblatt  für  die  Hinterbliebenen  der  gefallenen  oder  an  Wunden  und
sonstigen  Kriegsdienstbeschädigungen  gestorbenen  Teilnehmer  am  Kriege  1914
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  möglichst  weite  Verbreitung  des  Merkblatts  durch  Abdruck  in  den
Tageszeitungen  usw.  ist  erwünscht.
Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Merbblatt

die  Hinterbliebenen  der  gefallenen  oder  an  Wunden  und  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigungen
  gestorbenen  Teilnehmer  am  Kriege  1914.

s

 

A.  Gnadengebührnisse.

Hinterläßt  ein  gefallener  usw.  Kriegsteilnehmer  eine  Witwe  oder  eheliche  oder
legitimierte  Abkömmlinge,  so  werden  für  einen  gewissen  Zeitraum  nach  dem  Tode
des  Kriegsteilnehmers  Gnadengebührnisse  gewährt.

Gnadengebührnisse  können  auch  gewährt  werden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte
der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren
Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder
wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit
und  der  Beerdigung  zu  decken.

.  Der  Antrag  auf  Zahlung  der  Gnadengebührnisse  ist  entweder  an  diejenige  stellvertretende
  Korpsintendantur,  zu  deren  Geschäftsbereich  der  Truppenteil  usw.  des
Verstorbenen  gehört  oder  an  das  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  zuständige
Bezirkskommando  zu  richten.  Legzteres  sorgt  dann  für  die  Weitergabe.  An  Belegstücken
  sind  dem  Antrage  beizufügen:

a)  eine  Bescheinigung  des  Truppenteils  usw.  über  die  Höhe  des  Gnadengehalts
oder  der  Gnadenlöhnung  des  Verstorbenen  und  über  die  Dauer  der  Empfangsberechtigung,


b)  Sine  militärdienstlich  beglaubigte  Bescheinigung  über  den  Tod  des  Kriegsteilnehmers,


c)  in  den  Fällen  zu  2  außerdem  eine  amtliche  Bescheinigung  siber  den  Verwandtschaftsgrad
  und  das  Verhältnis  zum  Verstorbenen.

—

W

·
        <pb n="719" />
        Nr.  117.  1914.  667

Können  Bescheinigungen  der  zu  a  und  d  erwähnten  Art  nicht  gleich  beigebracht
  werden,  so  sind  bestimmte  Angaben  über  den  Dienstgrad,  die  Dienststellung
und  den  Truppenteil  oder  die  Behörde  des  Verstorbenen  erforderlich  und  als  Ausweise
  über  den  Tod  die  in  Händen  der  Antragsteller  befindlichen  Mitteilungen  der-Truppenteile
  ufw.,  Auszüge  aus  Kriegsranglisten  oder  Kriegsstammrollen,  Todesanzeigen
  und  Nachrufe  der  Truppenteile  und  Behörden  im  Militär-Wochenblatt
oder  in  sonstigen  Zeitungen  und  Zeitschriften  beizufügen.  Auch  ein  Hinweis  auf
die  Nummer  der  amtlichen  Verlustlisten  würde  genügen.

Auf  Antrag  stellt  das  Zentral  Machweise-Bureau  des  Kriegsministeriums  in
Berlin  NW.  7,  Dorotheenstraße  48,  besondere  Todesbescheinigungen  aus.

B.  Versorgungsgebührnisse.
Nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  erhalten  die  Witwe  und  die  Kinder  —  letztere  bis  3
18  Jahren  —  Witwen=  und  Waisengeld,  sowie  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld.
A.  Der  Antrag  auf  Bewilligung  der  Versorgungsgebührnisse  zu  4  ist  an  die  Ortspolizeibehörde
  des  Wohnorts  oder  des  anläßlich  des  Krieges  gewählten  Aufenthaltsorts
  zu  richten.
An  Belegstücken  sind  beizufügen:

I.“)  die  Geburtsurkunden  der  Eheleute  (können  wegfallen,  wenn  bie  Geburtstage
  aus  der  Heiratsurkunde  ersichtlich  sind  oder  wenn  nur  Waisen=  und
Kriegswaisengeld  beansprucht  wird  oder  wenn  die  Ehe  über  9  Jahre  bestanden
  hatj;

II.“)  die  Heiratsurkunde  oder,  wenn  Waisen  aus  mehreren  Ehen  versorgungsberechtigt
  sind,  die  betreffenden  Heiratsurkunden  (Geburts=  und  Heiratsurkunden
  der  vor  dem  1.  4.  1887  verheirateten,  bei  der  preußischen  Militärwitwenkasse
  versicherten  Offiziere  und  Beamten  befinden  sich  in  der  Regel
bei  der  Generaldirektion  der  preußischen  Militär-Witwenpensions#anstalt  in
Berlin  W.  66,  Leipziger  Str.  5);

III.“)  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemanns  und,  falls  die
versorgungsberechtigten  Kinder  auch  ihre  leibliche  Mutter  verloren  haben,
noch  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  der  Ehefrau  (für  den
Ehemann  gegebenenfalls  einen  der  oben  zu  3  erwähnten  Ausweise);

IV.“  )  die  standesamtliche  Geburtsurkunde  für  jedes  versorgungsberechtigte  Kind
unter  18  Jahren;

V.  amtliche  Bescheinigung  darüber,  daß
a)  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die  eheliche  Gemeinschaft  nicht
rechtskräftig  aufgehoben  war  (kann  wegfallen,  wenn  in  der  Sterbeurkunde
  die  Ehefrau  des  Verstorbenen  mit  ihrem  Ruf-,  Mannes=  und
Geburtsnamen  als  dessen  Witwe  bezeichnet  ist),

*)  An  Stelle  der  gebührenpflichtigen  Auszüge  aus  den  Standesamtsregistern  sind  Bescheinigun-*
  in  abgekürzter  Form  (nicht  Abschriften)  zulässig,  die  in  Preußen  unter  Siegel  und  Unterschrift
es  Standesbeamten  kostenfrei  ausgestellt  werden,  die  entscheldenden  Tatsachen  ergeben  und  die  maßgebenden
  Daten  in  Buchstaben  ausgeschrleben  enthalten.
        <pb n="720" />
        668  Nr.  117.  1914.

b)  die  Mädchen  im  Alter  von  16  Jahren  und  darüber  nicht  verheiratet
loder  verheiratet  gewesen)  sind,

I)  keins  der  Kinder  oder  wer  von  ihnen  in  die  Anstalten  des  Potsdamschen

Großen  Militärwaisenhauses  ausgenommen  ist;  "
VI.  gerichtliche  Bestallung  des  Vormundes  oder  Pflegers;
VII.  Außerdem  ist  in  dem  Antrag  anzugeben,

a)  ob  und  wo  der  Verstorbene  als  Beamter  im  Reichs-,  Staats=  oder
Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
  oder  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten  angestellt  war,
die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der  Gemeinden
  unterhalten  werden,

b)  der  zukünftige  Wohnsitz  der  Witwe.

C.  Kriegselterngeld.

6.  Den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  (Vater  und  jeder  Großvater,  Mutter  und
jede  Großmutter)  kann  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit  ein  Kriegselterngeld  gewährt
  werden,  wenn  der  verstorbene  Kriegsteilnehmer

a)  vor  Eintritt  in  das  Feldheer  oder
b)  nach  seiner  Entlassung  aus  diesem  zur  Zeit  seines  Todes  oder  bis  zu  seiner
letzten  Krankheit
ihren  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  bestritten  hat.

Der  Antrag  ist  ebenfalls  an  die  Ortspolizeiverwaltung  des  Wohnorts  oder
des  anläßlich  des  Krieges  gewählten  vorübergehenden  Aufenthaltsorts  zu  richten.
Ihm  ist  eine  standesamtliche  Sterbeurkunde  über  den  Gefallenen  usw.  oder,  falls
gine  solche  noch  nicht  zu  erlangen  ist,  ein  Ausweis  der  zu  3  bezeichneten  Art  beizusügen.


(4)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betreffend  Verbot  des  Verfültterns
von  Brotgetrelde  und  Mehl.

Der  Bundesrat  hat  am  28.  Oktober  d.  Is.  die  in  Nr.  94  des  Reichsgesetzblattes
  bekannt  gemachte  und  auch  nachstehend  zum  Abdruck  gelangende  Verordnung
  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und  Mehl  erlassen.  Auf  Grund
des  §  4  dieser  Verordnung  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  das
Nachstehende:
        <pb n="721" />
        Nr.  117.  1914.  669

1.  Soweit  dringende  wirtschaftliche  Bedürfnisse  vorliegen,  können  bis  auf
weiteres  die  Ortsobrigkeiten  das  Verfüttern  von  Roggen,  der  im  landwirtschaftlichen
  Betriebe  des  Viehhalters  erzeugt  ist,  für  das  in  diesem  Betriebe
gehaltene  Vieh  im  Einzelfalle  zulassen,  sofern  es  sich  um  Betriebe  mit
einer  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche  von  weniger  als  5  ha  handelt.  In
allen  übrigen  Fällen  sind  Anträge  auf  Grund  des  §  3  der  Bundesrats-Verordnung,
  die  stets  bei  den  Ortsobrigkeiten  zu  stellen  sind,  von  diesen  dem  unterzeichneten
  Ministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen.

2.  Oie  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  haben  mit  allen  Kräften
die  strenge  Durchführung  des  Verfütterungsverbots  zu  überwachen.  Namentlich
  ist  auch  darauf  zu  halten,  daß  die  Verfütterung  des  Deputatroggens
unterbleibt.  Es  wird  darauf  hinzuwirken  sein,  daß  die  Arbeitgeber  den
Deputatisten  bei  Beschaffung  anderer  Futtermittel  behülflich  sind.

3.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  die  Schrotmühlen  zu  überwachen  und  festzustellen,
  ob  Viehhalter  geschroteten  Roggen  von  diesen  in  einer  Menge  beziehen,
  die  auf  die  Absicht  des  Verfütterns  schließen  läßt.  Wenn  derartige
Fälle  ermittelt  werden,  so  ist  dem  unterzeichneten  Ministerium  zu  berichten,
damit  nötigenfalls  auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  ein  Schrotverbot  erlassen
  werden  kann.

Das  unterzeichnete  Ministerium  hofft,  daß  es  gelingen  wird,  die  zur
Deckung  des  inländischen  Brotbedarfs  während  des  Krieges  notwendigen  Bestimmungen
  der  Verordnung  wirksam  durchzuführen.  Dies  wird  namentlich
dann  gelingen,  wenn  die  beteiligte  landwirtschaftliche  Bevölkerung  selbst  zu
der  Überzeugung  gelangt,  daß  die  strenge  Beachtung  der  erlassenen  Bestimmungen
  eine  vaterländische  Pflicht  ist.  Das  Ministerium  erwartet,  daß
alle,  die  dazu  in  der  Lage  sind  (Behörden,  landwirtschaftliche  Vereine,
Zeitungen,  Private  usw.),  zur  Verbreitung  dieser  Überzeugung  beitragen.

Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="722" />
        670  Nr.  117.  1914.

Bekanntmachung
über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und  Mehl.  Vom  28.  Oktober  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

8  1.
Das  Verfüttern  von  mahlfähigem  Roggen  und  Weizen,  auch  geschrotet,
sowie  von  Roggen-  und  Weizenmehl,  das  zur  Brotbereitung  geeignet  ist,  ist
verboten.

8  2.
Die  Landeszentralbehörden  können  das  Schroten  von  Roggen  und  Weizen
beschränken  oder  verbieten.
3.

Soweit  dringende  wirtschaftliche  Bedürfnisse  vorliegen,  können  die  Landeszentralbehörden
  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  das  Verfüttern  von
Roggen,  der  im  landwirtschaftlichen  Betriebe  des  Viehhalters  erzeugt  ist,  für
das  in  diesem  Betriebe  gehaltene  Vieh  allgemein  für  bestimmte  Gegenden  und
bestimmte  Arten  von  Wirtschaften  oder  im  Einzelfalle  zulassen.

84.
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.
g  6.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  oder  gegen  die  gemäß  882,
3  und  4  erlassenen  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.
§  6.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  4.  November  1914  in  Krast.
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  28.  Oktober  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="723" />
        Nr.  117.  1914.  671

(5)  Bekanntmachung  vom  5.  November  1914,  betreffend  Auszahlung  von
Goldgelb  an  Ausländer.
Nachstehende  Anordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  b.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Altona,  den  29.  Oktober  1914.

Die  Auszahlung  von  Goldgeld  an  Ausländer  (z  B.  ausländische  Arbeiter
und  Angestellte)  ist  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere
Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  (8  9
des  Ges.  über  den  Belagerungszustand).

Gesuche  um  Befreiung  von  dem  Verbot,  die  nur  im  Fall  besonderer
Notwendigkeit  berücksichtigt  werden  können,  sind  an  das  stellvertretende  Generalkommando
  des  IX.  Armeekorps  in  Altona  zu  richten

Der  stellvertr.  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="724" />
        <pb n="725" />
        Nr.  118.  673

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Rlechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  9.  November  1914.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise.  (2)  Bekanntmachung  zur
Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1914,  betreffend  das  Ausmahlen
von  Brotgetreide.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  November  1914,  betreffend  Höchstpreise.

Mit  Rücksicht  auf  die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1914
Reichsgesetzblatt  S.  458  —,  durch  welche  die  §8  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  —  Reichsgesetzblatt  S.  339  —
abgeändert  sind,  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium  unter  Aufhebung  der
Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  —  Rbl.  S.  456  —  nachstehende
Bestimmungen:

I.  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Kleinhandel.

1.  Für  den  Kleinverkauf  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  können
die  Ortsobrigkeiten  Höchstpreise  festsetzen,  soweit  weder  vom  Bundesrat  noch
vom  unterzeichneten  Ministerium  Höchstpreise  festgesetzt  sind.

Die  seitens  der  Ortsobrigkeiten  ergehenden  Anordnungen  sind  dem  unterzeichneten
  Ministerium  sofort  in  einem  Abdruck  einzureichen.

2.  Ob,  in  welchem  Umfange  und  für  welche  Gegenstände  seitens  der
Ortsobrigkeiten  Höchstpreise  festzusetzen  sind,  ist  von  den  besonderen  örtlichen
Bedürfnissen  und  Verhältnissen  abhängig.  Um  den  Verkauf  nicht  zu  lähmen,
muß  dem  Verkäufer  ein  den  Verhältnissen  entsprechender  Nutzen  verbleiben.

166
        <pb n="726" />
        674  Nr.  118.  1914.

Von  der  Festsetzung  durch  die  Ortsobrigkeiten  sollen,  soweit  tunlich  geeignete
  Sachverständige  aus  den  Kreisen  der  Landwirte,  der  Handeltreibenden
und  gegebenenfalls  der  Handwerker  gehört  werden.

Die  von  den  Ortsobrigkeiten  festgesetzten  Höchstpreise  sind  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machen  und  nach  näherer  Bestimmung  der  Ortsobrigkeiten
zur  Kenntnis  des  Publikums  zu  bringen.  Die  Ortsobrigkeiten  können  insbesondere
  auch  die  Anbringung  von  Anschlägen  der  Taxen  an  und  in  dem
Verkaufslokal  und  die  Art  solcher  Anschläge  bestimmen.

3.  Der  im  §  2  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  in  der-Fassung
  vom  28.  Oktlober  1914  vorgesehene  Verkauf  derjenigen  Gegenstände,
deren  taxmäßige  Abgabe  an  das  Publikum  der  Kleinhändler  verweigert,  wird
den  Otsobrigkeiten  übertragen.

Die  Aufforderung,  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  welche
der  Übernahme  der  Gegenstände  durch  die  Ortsobrigkeit  vorauszugehen  hat,
erfolgt  mündlich  oder  schriftlich  durch  die  Ortsobrigkeit.  Wird  der  Anordnung
nicht  sofort  Folge  geleistet,  so  sind  die  vorhandenen  Vorräte  mit  Ausnahme
der  für  den  eigenen  Bedarf  des  Besitzers  nötigen  unter  Feststellung  von  Art
und  Menge  von  der  Ortsobrigkeit  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen.
Die  Ortsobrigkeit  übernimmt  den  Verkauf  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen
auf  Rechnung  und  Kosten  des  Besitzers.  Waren,  deren  Verkauf  sie  nicht
übernehmen  will,  sind  dem  Besitzer  wieder  auszuhändigen.

4.  Als  Kleinhandel  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  der

sogenannte  Detailhandel  anzusehen,  das  heißt  die  Abgabe  unmittelbar  an  den
Verbraucher.

5.  Die  Ortsobrigkeiten  können  zur  Verhinderung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  §  4  des  Gesetzes  die  Verkaufsstellen  derjenigen  Verkäufer,  welche  die
Innehaltung  der  Hochstpreise  verweigern,  schließen.  Diese  Befugnis  besteht
neben  der  im  §  2  Absatz  2  des  Gesetzes  geregelten  Besugnis  zur  lbernahme
der  Ware.  «

6.  Eine  strafbare  Verkaufsverweigerung  im  Sinne  des  §  2  Absatz  2
oder  eine  strafbare  Überschreitung  der  sestgesetzten  Höchstpreise  im  Sinne  des
5  4  des  Gesetzes  liegt  regelmäßig  auch  dann  vor,  wenn  als  Kaufpreis  die
gesetzlichen  Zahlungsmittel,  insbesondere  auch  Reichsbanknoten  und  Reichskassenscheine,
  nicht  oder  nicht  in  ihrem  vollen  Wert  als  Kaufpreis  in  Zahlung
genommen  werden.
        <pb n="727" />
        Nr.  118.  1914.  675

II.  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Großhandel.
Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  im  Sinne  des  8  2  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  in
der  Fassung  vom  28.  Oktober  1914  werden  vom  unterzeichneten  Ministerium
wahrgenommen.
Bare  Auslagen,  die  in  einem  Verfahren  aus  §  2  Absatz  1  des  Gesetzes
erwachsen,  sind  vom  Antragsteller  zu  ersetzen.

Schwerin,  den  6.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1914  zur  Bundesratsverorbnung  vom
28.  Oktober  1914,  betrefsend  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide.
Gemäß  §  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide
  vom  28.  Oktober  1914  —  Reichsgesetzblatt  Seite  461  —  wird  die
Ausmahlung  von  Weizen  in  der  Weise  zugelassen,  daß  von  einem  Mehl,  beie
dem  der  Weizen  mindestens  bis  zu  75  vom  Hundert  ausgemahlen  wird,  ein
Auszugsmehl  bis  zu  30  vom  Hundert  hergestellt  werden  darf.

Schwerin,  den  6.  Oktober  1914.

Großherzoglich'  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="728" />
        <pb n="729" />
        Nr.  119.  67

Regierungs-Blatt
für  dasß
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  11.  November  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  statistische  Aufnahme  der  Vorräte
von  Getreide  und  Mehl  am  1.  Dezember  1914.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betreffend  eine  statistische  Aufnahme
  der  Vorräte  von  Getreide  und  Mehl  am  1.  Dezember  1914.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  29.  Oktober  1914  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1914,  Nr.  56  Seite  557)  wird  die  in  §  2
Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  statistische  Aufnahmen  der  Vorräte  von  Getreide
  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  vom  20.  Mai  1914  (RG  l.
S.  129),  vorgesehene  zweite  allgemeine  Aufnahme  am  1.  Dezember  1914  stattfinden.
  Zur  Ausführung  dieser  statistischen  Aufnahme  gelten  die  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914  (Rbl.  Nr.  35  Seite  320  ff.)
mit  solgenden  Ergänzungen  und  Abänderungen:

.

Auf  die  zweite  Aufnahme  vom  1.  Dezember  1914  finden  die  Bestimmungen
  der  §8  4  und  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
24.  August  1914  (RE#Bl.  Nr.  65  Seite  382)  Anwendung.
        <pb n="730" />
        678  Nr.  119.  1914.

II.

Die  Aufnahme  erstreckt  sich  auf  sämtliche  landwirtschaftlichen  Betriebe
ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  der  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche.

Von  den  in  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914  (oöl.
Nr.  35  Seite  320  ff.)  genannten  gewerblichen  Betrieben  werden  die  Maisstärkefabriken
  von  der  Aufnahme  der  Vorräte  ausgeschlossen;  außer  den  ebendaselbst
  genannten  Verkehrsbetrieben  werden  die  Gasthäuser  in  die  Aufnahme
einbezogen.

III.

Die  Aufnahme  wird  auf  die  Vorräte  von  Weizen  und  Kernen  (Spelz,
Dinkel);  Roggen;  Mengegetreide  (Mengkorn,  d.  h.  zwei  oder  mehrere  Getreidearten
  im  Gemenge)  und  Mischsrucht  (d.  h.  Getreide  mit  Hülsenfrüchten  gemischt);
  Hafer;  Gerste;  Mehl  aus  Weizen  und  Kernen  (Spelz,  Dinkel)  einschlieblich
  des  zur  menschlichen  Ernährung  dienenden  Schrots  und  Schrotmehls;
Roggenmehl,  einschließlich  des  zur  menschlichen  Ernährung  dienenden  Roggenschrots
  und  Roggenschrotmehls;  anderem  Mehl  (aus  Gerste,  Hafer,  Mais
oder  Mengegetreide),  welche  sich  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum
1.  Dezember  im  Gewahrsam  der  zur  Angabe  Verpflichteten  befunden  haben,
beschränkt.

IV.

Die  Angaben  sind  von  den  einzelnen  zur  Angabe  Verpflichteten  durch
Eintragung  in  Zählkarten  zu  machen.

Bei  der  Erhebung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Zählkarte,
2.  Ortsliste  (die  gleichzeitig  als  Zählbezirksliste  dienen  kann).

Die  Drucksachen  werden  den  Ortsobrigkeiten  rechtzeitig  zugestellt  werden.
Etwaige  Nachforderungen  von  Formularen  sind  an  das  Großherzogliche
Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

Die  Ortsobrigkeiten  (Gemeindevorstände)  haben  nach  Empfang  der
Drucksachen  unverzüglich  die  Ortsliste,  bezw.  in  Orten,  für  welche  mehrere
Zählbezirke  gebildet  werden,  die  Zählbezirkslisten  in  zwei  Ausfertigungen  aufzustellen.
  In  diese  Ortsliste  (bezw.  Zählbezirkslisten)  sind  alle  im  amtlichen
Bereich  der  Erhebungsbehörde  vorhandenen  Betriebe,  welche  nach  Ziffer  I
der  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914  unter  Beihalt  der  Ziffer  II  dieser
Bekanntmachung  von  der  Erhebung  erfaßt  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  am  Erhebungstage  angabepflichtige  Vorräte  besitzen  oder  nicht,  einzutragen.
        <pb n="731" />
        Nr.  118.  1814.  679

An  der  Hand  der  Ortsliste  bezw.  der  Zählbezirkslisten  ist  die  Austeilung
der  Zählkarten  vorzunehmen  und  ihre  Wiedereinsammlung  zu  kontrollieren.
Die  Rückgabe  der  Zählkarten  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Betriebsinhaber
  keine  Vorräte  am  Erhebungstage  hatte.  Die  ausgefüllten  Zählkarten
sind  bei  ihrer  Einsammlung  sofort  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen.  Etwa
notwendig  werdende  Berichtigungen  oder  Vervollständigungen  sind  sofort  unter
Hinweis  auf  die  §8  4  und  5  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
24.  August  (Renl.  Seite  382)  zu  veranlassen.

VI.

Die  Verteilung  der  Zählkarten  hat  durch  die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände
  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  sie  sich  spätestens  am  28.  November
in  den  Händen  der  zur  Angabe  Verpflichteten  befinden.

Die  Wiedereinsammlung  und  Vollständigkeitsprüfung  der  Zählkarten
durch  die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  hat  vom  1.  Dezember  ab
stattzufinden.  «

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  haben  die  Angaben  der  einzelnen
eingesammelten  Zählkarten  fofort  in  die  Ortslisten  bezw.  Zählbezirkslisten  nach
der  Reihenfolge  der  darin  verzeichneten  Betriebe  und  unter  Ängabe  der  Nummern
der  Zählkarten  zu  übertragen  und  die  Ortslisten  bezw.  Zählbezirkslisten  sorgfältig
  aufzurechnen  und  die  Gesamtsummen  der  einzelnen  Arten  von  Vorräten
festzustellen  und  einzutragen.  Sind  mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft
gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  fertigzustellen  und  in  der  Ortsliste
  nur  die  Schlußsummen  der  Zählbezirkslisten  zusammenzustellen  und
aufzurechnen.

Eine  Aussertigung  der  Ortsliste  ist  mit  den  zugehörigen  Zählkarten  bis
zum  8.  Dezember  einzusenden:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  im  Großherzoglichen
  Domanium,  den  Kloster=  und  Stadtgebieten  an
die  vorgesetzten  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an
das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortsliste  ist  von  den  Ortsobrigkeiten
(Gemeindevorständen)  für  etwaige  Rückfragen,  sowie  als  Anhalt  für  eine
etwaige  spätere  Wiederholung  der  gleichen  Erhebung  sorgfältig  aufzubewahren.

Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben
die  von  ihren  Gemeindevorständen  eingesandten  Ortslisten  und  Zählkarten
nach  erfolgter  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  —  die  Magistrate  unter  Beifügung
        <pb n="732" />
        680  Nr.  119.  1914.

der  Ortslisten  und  Zählkarten  aus  den  Städten  selbst  —  daldmöglichst,
spätestens  bis  zum  12.  Dezember  an  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  in  Schwerin  einzusenden.

Die  nach  Ziffer  VIII  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914  mit  der
Feststellung  der  in  den  mecklenburgischen  Seehäfen  in  Seeschiffen  befindlichen
Vorräte  beauftragten  Hafenbehörden  haben  die  Ergebnisse  ihrer  Feststellung.
bis  spätestens  zum  5.  Dezember  an  die  zuständige  Ortsobrigkeit  abzuliefern,
welche  sie  bis  spätestens  zum  8.  Dezember  dem  Großherzoglichen  Statistischen.
Amt  einsendet.

Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  119  wird  ausgegeben:  Nr.  97  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914—
        <pb n="733" />
        Nr.  120.  681

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  November  1914.
Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer  von
zur  Fahne  einberufenen  Steuerpflichtigen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1914,  betressend  Einkommen-  und

Ergänzungssteuer  von  zur  Fahne  einberufenen  Steuerpflichtigen.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  von  der  Einziehung  der  in  der
diesjährigen  Oktober-Hebung  jällig  gewesenen  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer
  von  denjenigen  zur  Fahne  einberusenen  Steuerpflichtigen,  welche  zu  einem
Einkommen  von  nicht  mehr  als  1200  Mark  veranlagt  sind,  einstweilen
abzusehen.

Auch  werden  die  Obrigkeiten  noch  besonders  auf  die  Bestimmungen  im

§  66  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913  und  im  Artikel  100
unter  II  Nr.  9  der  Anweisung  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sowie  in  den
8§  5  und  6  des  Reichsgesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend  den  Schutz
der  insolge  des  Kriegs  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten  Personen
(RöEl.  Nr.  53  Seite  328  ff.),  hingewiesen.

Schwerin,  den  10.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="734" />
        <pb n="735" />
        Nr.  121.  653

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  13.  November  1914.

Inhalt:
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Kartoffeln.


 

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  November  1914,  betressend  Feftsetzung  von
Höchstpreisen  für  Kartoffeln.

Der  Höchstpreis  der  Speisekartoffeln,  mit  Ausnahme  der  sog.  gelben  Hamburger
  Kartoffeln,  wird  für  das  Großherzogtum  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  4.  August  d.  Is.,  betreffend  Höchstpreise,  für  den  Kleinverkauf  hiermit
festgesetzt  auf  3,60  Mk.  für  den  Zentner  bei  freier  Lieferung  in  den  Aufbewahrungsraum
  des  Käufers  und  für  den  Fall  der  Abgabe  in  Mengen
unter  einem  Zentner  auf  0,65  Mk.  für  10  Liter  ohne  freie  Lieferung  in
den  Aufbewahrungsraum  des  Käufers.

Schwerin,  den  12.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="736" />
        <pb n="737" />
        Nr.  122.  685

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  16.  November  1914.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Schrift  „Der  Siegespreis“.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Versteigerungen  von  Tierhäuten  und
Fellen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorspannvergütungssätze.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  November  1914,  betreffend  Verbot  der  Schrift

„Der  Siegespreis"“.
Es  wird  hierdurch  bekannt  gegeben,  daß  es  durch  Anordnung  des  zuständigen
militärifchen  Befehlshabers  verboten  worden  ist,  die  Schrift  „Der  Siegespreis
(Westrußland  deutsch).  Eine  politische  Denkschrift  von  Adolf  Bartels.
Weimar  1914.  Friedrich  Roltsch,  Deutschvölkischer  Verlag  und  Buchdruckerei“
weiterzuvertreiben,  zu  verkaufen  und  auszustellen.

Die  Obrigkeiten  werden  angewiesen,  das  zur  Ausführung  dieser  Anordnung

  Erforderliche  zu  veranlassen.

Schwerin,  den  9.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="738" />
        686  Nr.  122.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  November  1914,  betreffend  Berstelgerungen  von
Tierhäuten  und  Fellen.

Aue  Versteigerungen  von  Tierhäuten  und  Fellen  werden  für  den  Bereich  des
Großherzogtums  bis  auf  weiteres  verboten.
Schwerin,  den  14.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  November  1914,  betressend  Vorspannverglitungssätze.


Nach  einer  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom
12.  d.  Mts.  (Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  268  vom  13.  d.  Mts.)  hat  der
Bundesrat  auf  Grund  des  §  12  Nr.  1  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  (Reichs-  Gesetzblatt  S.  129)  beschlossen,  daß  vom
1.  August  1914  ab  die  Vergütung  für  Vorspann  auf  Grund  des  nachstehenden
  Tarifs  der  Vorspannvergütungssätze  erfolgt.

Wegen  der  Liquidation  der  Vergütungen  bleibt  es  bei  den  bisherigen

Bestimmungen.

Schwerin,  den  14.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Tarif

der  Vorspannverglütungssätze  nach  dem  Kriegsleistungsgesetze.

Die  Vergütung  für  Vorspann  und  Spanndienste  für  Kriegszwecke  6  3  Ziffer  3,
§  12  des  Gesezes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  —  Rohl.  S.  129  —)
erfolgt  tageweise  zu  nachstehenden  Sätzen,  je  nachdem  Vorspann  und  Spanndienste  mit
Plerden  beziehungsweise  mit  Ochsen  oder  Lüzen  geleistet  sind:
        <pb n="739" />
        Nr.  122.  1914.  687

1.  Vergütung  für  Vorspann  und  Spanndienste  mit  Pferden.
1  I  2  I  3  4
Vergütungssätze  für

 

 

ein  mit  einem  —  zwei  Es  entfallen  also  auf
.  .  erden  W  d  rer
Pferde  bespanntes  jedes  weitere  bespanntes  Fuhr.  (Sssen,  1  a  en

Fuhrwerk  mit  Pferd  werk  mit  Führer  Spalte  2)

Führer  (Sxalte  1  und  2  pa
«  zusammen)
11  50  6  150  18  —  5  1—
4  1

 

 

 

2.  Vergütung  für  Vorspann  und  Spanndienste  mit  Ochsen
oder:  Kühen.

 

 

 

 

 

1  #  2  l  s  4

Vergütungzssätze  für

.  —  .  ..  »  S

ein  mit  r  ein  mit  2  S
einem  einer  jeden!  jede  zwei  |  zwei
Ochsen]  Kuh  #zweitere.6weitere  Ochsen  Kühen  tm—
bespanntes  Fuhr-  "v  Ochsen,  AKuh  bessean#es  Lhrwenrt  9  m
werk  mit  Führer  "  mit  i  c  S3%
—–ALNALLALAL
9  50  8  bo  4  bo  3  bo  14  5  12  —  5  —

 

 

 

 

 

Der  in  den  Spalten  4  aufgeführte  Satz  wird  zur  Hälfte  für  den  Wagen  und  zur
Hälfte  für  den  Flhrer  gerechnet.

Bei  Feststellung  der  Vergütung  wird  der  Tag  von  Mitternacht  zu  Mitternacht
gerechnet  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einer  Leistung  von  mehr  als  12  Stunden  innerhalb
  desselben  Tages  ein  Zuschuß  in  Höhe  der  Hälfte  des  Tagessatzes  gewährt  wird.
Wird  kder  Vorspann  nur  einen  halben  Tag  —  sechs  Stunden  —  oder  darunter  in
Anspruch  genommen,  so  ist  die  Hälftezdes  Tagessatzes  zahlbar.
        <pb n="740" />
        <pb n="741" />
        Nr.  123.  6n

eK
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  19.  November  1914.

 

 

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  47.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend
  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  des  Vertriebs  der  Lose  der
Wohlfahrtslotterie  für  Zwecke  des  Deutsch-Ostafrikanischen  Schutzgebiets.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  A  und  C  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  47.)  Zusatzverordnung  vom  12.  November  1914  zur  Verordnung  vom
2.  Mai  1912,  betresfend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit
Kauffahrteischiffen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Laude  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.
ir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

I.  Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die

Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Rbl.  Nr.  24

für  1912),  wird  folgendermaßen  ergänzt  bezw.  geändert:

1.  Seite  2  unter  I  a.  Sprengstoffe.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe
a.  Güterverzeichnis.  Der  mit  „Astralit  III"  beginnende
Absatz  wird  gefaßt:  Astralit  III,  auch  mit  angehängten
Buchstaben.
        <pb n="742" />
        690

Or

l1

r-G—

10.

Nr.  123.  1914.

Seite  4  daselbst  wird  hinter  dem  mit  „Pastanil“  beginnenden  Absatz

eingeschaltet:  Perrumpit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben
  oder  Zahlen.

Seite  6  daselbst  wird  der  Absatz:  „Sicherheitssprengpulver

der  Vereinigten  Cöln-Rottweiler  Pulverfabriken“
gestrichen.

Seite  10  daselbst  d.  An  Stelle  von  „Castroper  Sprengsalpeter  oder

Löwenpulver“  ist  zu  setzen:  Löwenpulver  (Castroper  Sprengsalpeter),
  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder  Buchstaben.


Seite  10  daselbst  ist  hinter  dem  Absatz  „Rosenheimer  Sicherheits.

Sprengpulver“  einzusügen:  Sicherheitssprengpulver  der
Vereinigten  Cöln-Rottweiler  Pulverfabriken.

Seite  12  2.  Gruppe  b.  Hinter  dem  mit  „Halalite“  beginnenden

Absatz  ist  einzufügen:  Hammonit,  auch  mit  angehängten
Zahlen  oder  Buchstaben.

Seite  10  unter  Verpackung  zu  1a.  A.  Gruppe  1  d  ist  am  Schlusse

des  Absatzes  (1)  nachzutragen:  Patronen  und  Pakete  mit
Sicherheitssprengpulver  der  Vereinigten  Cöln-Rottweiler
  Pulverfabriken  dürfen  aus  Pergamentpapier
  hergestellt  sein.

Seite  32  unter  Ib.  Munition  Ziffer  5  wird  vor  den  Worten:

„sämtlich  ohne  Zünder“  eingeschaltet:  Landminen.

Seite  32  daselbst  ist  als  Absatz  d  nachzutragen:  d.  Landminen,

bei  denen  die  Sprengstückfüllung  —  festgelegt  durch
einen  Paraffin.  Einguß  —  und  der  Sprengstoff  —
festes  Trinitrotoluol  —  in  besonderen  Kammern
getrennt  gehalten  sind.  Die  einzelne  Mine  darf
nicht  mehr  als  25  kg  Trinitrotoluol  enthalten.

Seite  32  daselbst  unter  Verpackung  wird  Absatz  (1)  gefaßt:
(1I)  Für  die  Sprengladungen  unter  a  sind  starke,
dichte,  sicher  verschlossene  Holzkisten  zu  verwenden;
für  die  Petarden  unter  b  und  die  Landminen  unter  d
Kisten  aus  mindestens  22  mm  starken,  gespundeten
Brettern,  die  durch  Verzinkung  oder  Holsschrauben
        <pb n="743" />
        Nr.  123.  1914.  691

zusammengehalten,  völlig  dicht  und  bei  den  Petarden
  von  einer  dichten  ÜUberkiste  umgeben  sind.
Letztere  darf  höchstens  0,06  chm  groß  sein.  Das
Rohgewicht  einer  Kiste  mit  Landminen  d  darf  100  kg
nicht  übersteigen,  Kisten  von  mehr  als  25  kg  Gewicht
müssen  mit  starken  Handhuben  versehen  sein.

11.  Seite  32  daselbst  erhält  Absatz  (3)  solgende  Fassung:  (3)  Die
Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Brisante  Sprengladungen
  1b“  oder  „Petarden  für  Haltsignale  1b“  oder
„Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsen  und  Bodenkammerladung
  1b.  Oben.  Nicht  stürzen“,  oder  „Landminen
  Ib.  Nicht  stürzen“.  „Munition“.

12.  Seite  40  unter  le.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.  wird  im
Unterabsatz  2  zu  Absatz  24  unter  Verpackung  nachgetragen  hinter
den  Worten  „feines  Sägemehl“:  metallene  Knallkapseln  je
50  mit  fest  eingeschlossenen  Zündblättchen  dürfen  mit
durchlochter  Pappe  unverschieblich  festgelegt  werden.

13.  Seite  40  daselbst  ist  im  letzten  Satze  vor  dem  Schlußwort  „enthalten“
  einzufügen:  ,  eine  Kiste  mit  metallenen  Knallkapseln
Über  100  Pakete.

14.  Seite  48  ist  unter  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.  in  der
Spalte  Verpackung  hinter  Unterabsatz  d  zu  Absatz  (7)  als  neuer
Unterabsatz  e  aufzunehmen:  e)  Gefäße  mit  Sauerstoff,  die  in
Fischbehältern  befestigt  sind,  werden  auch  zugelassen,
wenn  sie  nicht  dicht  verschlossen,  sondern  mit  Vorrichtungen
  zum  allmählichen  Abgeben  des  Sauerstoffes  versehen
  sind.

II.  Diese  Zusatzverordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  12.  November  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="744" />
        692  Nr.  123.  1914.
II.  Abteilung.
—.————...

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  November  1914,  betreffend  Zulassung  des
Bertriebs  der  Lose  der  Wohlfahrtslotterie  für  Zwecke  des  Deutsch-Ostafrikanischen
  Schutzgebiets.
Für  das  hiesige  Großherzogtum  wird  der  Vertrieb  der  Lose  der  Wohlfahrtslotterie
  für  Zwecke  des  Deutsch-Ostafrikanischen  Schutzgebiets  hierdurch  mit
der  Einschränkung  zugelassen,  daß  die  Ankündigung,  die  Ausgabe  und  der
Vertrieb  der  Lose  dieser  Lotterie  während  der  Zeit  des  Vertriebs  der  Lose
zur  ersten  Klasse  einer  Preußisch.  Süddeutschen  Lotterie  nicht  stattfinden  dürfen.

Schwerin,  den  13.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  November  1914,  betresfend  Abänderungen  der

Ausführungsbestimmungen  A  und  C  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.


Die  in  Nr.  55  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche.  Reich  von  1914  veröffentlichte
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Oktober  1914,
betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A  und  C  zum  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschaugesetze  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  14.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="745" />
        Nr.  123.  1914.  698

Wehkanntmachung,
betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A.  und  C.
W“  zum  Schlachtvieh.  und  Fleischbeschaugesetze.

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  die  Auskuhrungsbehimmungen  A  und  C  zu  dem
Lesede  betreffend  die  Schlachtoieh=  Und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juli  1900  (Beilage  zu
52  des  Zentralhlatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  479  S.  17)  wie  folgt  ab-Asa
  und  diese  Anderungen  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Krafst  treten  zu  lassen.

I.  Ausführungsbestimmungen  A.
1.  Im  §  8  ist  in  dem  Absat,  der  mit  den  Worten  beginnt  „bei  Schweinen“  hinter
„auf“  einzuschalten  „Milzbrand,
2.  §  33  Abs.  1  Nr.  1  erhält  folgende  Fassüng:

„1.  Milzbrand,  ausgenommen  detlcher  Milzbrand  bei  Schweinen  (ogl.

§5  35  Nr.  20  und  §  37  unter  III  Nr.  6);“.
3.  Im  8§  35  ist  hinter  Nr.  19  anzufügen:

„20.  Abgeheilter  rtlicher  Comphdrüfen.)  Milzbrand  bei  Schweinen
(ogl.  jedoch  §  37  unter  III  Nr.  6).

Als  abgeheilt  ist  der  iüche  Milzbrand  zu  bezeichnen,  wenn  in  den
veränderten  Teilen  (Lymphdrüsen)  Milzbrandbazillen  bei  der  bakteriologischen
Untersuchung  nicht  gefunden  worden  und  diese  Teile  vollständig  bindegewebig
abgekapselt  siw.  “

4.  Im  §  37  unter  III  ist  hinter  Nr.  5  anzufügen:

„6.  Nicht  abgeheilter  örtlicher  (Lomphdrüsen-)  Milzbrand  bei  Schweinen
mit  der  Maßgabe,  daß  die  veränderten  Teile  stets  als  genußuntauglich  zu
behandeln  sind.

Diese  Form  des  Milzbrandes  ist  als  vorliegend  zu  betrachten,  wenn
die  entzündlichen  Veränderungen  auf  eine  oder  einzelne,  Milzbrandbazillen
enthaltende  Lymphdrüsen  des  Verdauungsapparats  sowie  deren  nächste  Nachbarschaft
  beschränkt  sind  und  Milzbrandbazillen  bei  der  bakteriologischen
Untersuchung  der  Milz,  der  Nieren,  des  Muskelfleisches  und  zweier  intramuskulärer
  Lymphdrüsen  nicht  nachgewiesen  werden."“

5.  Im  §  38  Abs.  1  unter  II/8  ist  hinter  Nr.  2  einzuschalten:
„3.  bei  nicht  abgeheiltem  ertlichen  Milzbrand  bei  Schweinen  im  Falle  des

5  37  unter  III  Nr.

II.  Ausführungsbestimmungen  C.

9  Im  zweiten  Abschnitt  ist  unter  I  1  dem  zweiten  Absatz  folgender  Satz  anzufügen:
        <pb n="746" />
        694  Nr.  123.  1914.

„Eine  besondere  Form  des  Milzbrandes  bei  Schweinen,  die  man  als  „örtlichen
  Milzbrand“  bezeichnet,  ist  gekennzeichnet  durch  die  Entzündung  einer
oder  mehrerer  bindegewebig  eingekapselter  Lymphdrüsen  des  Verdauungs-=apparats.“
  .
Im  ersten  Satze  des  letzten  Absatzes  der  Nr.  1  ist  hinter  „Rindern“  einzufügen:
„  „  Schweinen“.
Berlin,  den  23.  Oktober  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="747" />
        Ar.  124.  695

Regierungs-Blatt

Grohbherzogtum  Rechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  20.  November  1914.

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  gesundheitspolizeiliche  Überwachung
der  ostpreußischen  Flüchtlinge.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  November  1914,  betreffend  die  gesundheitzpolizeiliche
  Uberwachung  der  oftpreußischen  Flüchtlinge.
Da  zahlreiche  Flüchtlinge  aus  Ostpreußen  in  den  letzten  Tagen  im  Lande
eingetroffen  sind  und  ein  weiterer  Zustrom  von  Flüchtlingen  zu  erwarten  ist,
wird  zur  Verhütung  der  Einschleppung  übertragbarer  Krankheiten  in  das  Land.
durch  diese  Flüchtlinge  hierdurch  landespolizeilich  das  Nachstehende  verordnet:

1.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  bis  auf  weiteres  eine  ärztliche  Untersuchung
  der  Flüchtlinge  auf  ihren  Gesundheitszustand  alsbald  nach  ihrem  Eintreffen
  an  ihrem  demnächstigen  Aufenthaltsorte  anzuordnen.

2.  Bei  den  ärztlichen  Untersuchungen  ist  besonders  auf  Halskrankheiten
und  Störungen  der  Verdauungsorgane  zu  achten;  bei  verdächtigen  Erkrankungen
haben  die  Ortspolizeibehörden  die  erforderlichen  bakteriologischen  Untersuchungen
zu  veranlassen.

3.  Ergeben  die  bakteriologischen  Untersuchungen  das  Vorhandensein  von
übertragbaren  Krankheiten  (wie  Diphtherie,  Genickstarre,  Typhus,  Ruhr,  Cholera)
oder  führen  die  klinischen  Untersuchungen  zu  dem  Verdachte  einer  anderen

173
        <pb n="748" />
        696  Nr.  124.  1914.

Infektionskrankheit,  so  ist  der  zuständige  Kreisarzt  unverzüglich  zu  benachrichtigen
  und  tritt  sodann  das  medizinalordnungsmäßige  Verfahren  ein.

Im  übrigen  haben  die  Ortspolizeibehörden  in  denjenigen  Ortschaften,  in
welchen  solche  Flüchtlinge  untergebracht  sind  oder  beschäftigt  werden,  den
Gesundheitszustand  der  Bevölkerung  und  namentlich  der  Flüchtlinge  beständig.
genau  zu  beobachten.

Schwerin,  den  19.  November  19141

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="749" />
        Ar.  125.  697

*
Regierungs-Blatt
flr  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  21.  November  1914.

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Sicherstellung  von  Kampfer  und  Terpentinöl.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung  und  Aushebung
des  unausgebildeten  Landsturms.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausstellung
  von  Ausweisen  zu  Reisen  an  die  Front  usw.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  November  1914,  betreffend  Sicherstellung  von
Kampfer  und  Terpentinöl.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  Japankampfer  und  amerikanisches
Terpentinöl  bei  allen  in  ihrem  Bezirke  besindlichen  Firmen  für  Zwecke  der
Heeresverwaltung  sicherzustellen  und  den  vorhandenen  Bestand  beschleunigt
längstens  innerhalb  einer  Woche  hierher  anzuzeigen.
Bei  Terpentinöl  ist  die  Sicherstellung  auf  Bestände  von  mehr  als  50  kgzu
  beschränken  und  bleiben  kleinere  Bestände  zur  Verfügung  der  Besitzer.
Der  Bedarf  der  Apotheken  an  Kampfer  für  ärztliche  Zwecke  bleibt  von
der  Sicherstellung  ausgenommen.

Schwerin,  den  16.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="750" />
        698  Nr.  126.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  November  1914;  betreffend  Musterung  und  Aushebung
  des  unausgebildeten  Landsturms.

Gemäß  Anordnung  des  Königl.  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  soll  nunmehr  die  Musterung  und  Aushebung  des  unausgebildeten
  Landsturms  stattfinden.

Die  Musterung  und  Aushebung  bedeuten  zunächst  nur  eine  vorbereitende
Maßnahme,  und  wird  die  Einberusung,  mit  den  jüngsten  Jahrgängen  beginnend,
  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkte,  wenn  notwendig,  durch  das
Generalkommando  angeordnet  werden.

Im  übrigen  wird  auf  die  seitens  der  Ersatzkommissionen  zu  erlassenden
Bekanntmachungen  verwiesen.

Die  Beorderung  der  Landsturmpflichtigen  erfolgt  gemäß  8§  103  Ziffer  4
der  Wehrordnung  durch  die  Ortsbehörden  vermittels  ortsüblicher  Bekannt.
machung  nach  den  vom  Ziodilvorsitzenden  zu  erteilenden  Weisungen.

Die  Vertreter  der  Ortsbehörden  müssen  bei  der  Musterung  anwesend
sein  oder  sich  durch  solche  Personen  vertreten  lassen,  denen  die  Verhältnisse
der  Landsturmpflichtigen  des  betreffenden  Ortes  genau  bekannt  sind.

Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können  Landsturmpflichtige
  hinter  die  letzte  Jahresklasse  ihres  Aufgebots,  in  besonders
dringenden  Fällen  einzelne  Landsturmpflichtige  ersten  Aufgebots  auch  hinter
die  letzte  Jahresklasse  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden.

Wegen  der  Unabkömmlichkeitserklärung  von  landsturmpflichtigen  Beamten
gelten  die  Vorschriften  in  §  103  Ziffer  10  der  Wehrordnung.

Die  Bescheinigung  der  Unabkömmlichkeit  erfolgt  durch  die  vorgesetzte
Dienstbehörde.  6

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  sind  den  betreffeuden  Beamten  einzuhändigen
  und  von  den  letzteren  im  Musterungstermin  vorzulegen.

Schwerin,  den  20.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="751" />
        Nr.  125.  1914.  699

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  November  1914,  betreffend  Ausstellung  von

Ausweisen  zu  Reisen  an  die  Front  usmw.

Unter  dem  22.  Oktober  1914  sind  im  Armee-Verordnungsblatt  (Seite  372
Nr.  328)  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  über
die  Ausstellung  von  Ausweisen  zu  Reisen  an  die  Front  usw.  bekanntgegeben
worden.

Nach  diesen  Bestimmungen,  auf  deren  Inhalt  im  übrigen  verwiesen  wird,
steht  die  Ausstellung  von  Nachweisen  an  Privatpersonen  nach  sorgfältiger
Prüfung  der  zur  Begründung  des  Antrages  vorgebrachten  Tatsachen  (Beibringung
  von  Militärpapieren,  polizeilichen  Ausweisen,  Bescheinigungen
öffentlicher  Behörden)  außer  dem  Kriegsministerium  und  dem  stellvertretenden
Großen  Generalstabe  nur  dem  stellvertretenden  Generalkommando  (Altona)  zu.

Da  sich  im  Operations-  und  Etappengebiet  des  Heeres  eine  zunehmende
Zahl  von  privaten  Krastwagen  befinden,  welche  Liebesgaben  an  die  Front
bringen  wollen,  jedoch  die  Ordnung  der  Etappenstraßen  gefährden,  und  auch
zu  andern  Unzuträglichkeiten  führen,  so  ist  bestimmt  worden:

1.  Die  Vorführung  von  Liebesgaben  durch  Private  über  die  Etappenhauptorte
  nach  vorwärts  ist  verboten.  Nur  in  besonders  begründeten
Fällen  kann  der  Etappen--Inspekteur  eine  Ausnahme  gestatten,  der
andererseits  auch  berechtigt  ist,  private  Fahrten  schon  bei  einem
weiter  rückwärts  gelegenen  Etappenort  endigen  zu  lassen.

2.  Private  Fahrer,  die  nicht  im  Besitz  eines  giltigen  Ausweises  sind,
werden  unter  Abnahme  des  ungiltigen  Ausweises  aus  dem  Etappengebiet
  entfernt,  sofern  nicht  ihre  Festnahme  geboten  ist.  Uber  den
Verbleib  etwa  mitgeführter  Liebesgaben  ist  in  solchem  Falle  Vereinbarung
  zu  treffen.

3.  Der  Schutz  des  Roten  Kreuzes  steht  privaten  Führern  von  Liebesgaben
  nicht  zu.  Seine  Anwendung  ist  verboten,  unter  Umständen
zu  bestrafen,  angebrachte  Zeichen  sind  zu  entfernen.

Die  Behörden  haben  der  unberechtigten  und  unzweckmäßigen  Erteilung
von  Ausweisen  usw.  an  Privatpersonen  entgegenzutreten  und  auch  ihrerseits
auf  die  genaue  Beachtung  der  voraufgeführten  Bestimmungen  zu  achten.

Schwerin,  den  20.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

Mit  dieser  Nr.  125  werden  ausgegeben:  Nr.  98  und  99  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
        Ar.  126.  ro

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  24.  November  1914.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsleistungen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1914,  betreffend  Kriegsleistungen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  d.  Mts.  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  23.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  33  des  Gesetzes  über  die  Kriegs.
leistungen  vom  13.  Juni  1873  (RGBl.  S.  129)  in  Ergänzung  der
Bestimmungen  unter  Abschnitt  VII  Ziffer  16  der  Verordnung,  betreffend  die
Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,  vom
1.  April  1876  (RE#l.  S.  137)  folgende  Vorschriften  erlassen:
        <pb n="754" />
        702  Nr.  126.  1914.

§5  1.

In  allen  Fällen,  in  denen  nach  Maßgabe  des  §  33  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Jum  1873  die  Feststellung  der  Vergütung  auf
Grund  sachverständiger  Schätzung  stattzufinden  hat  und  für  welche  nicht
besondere  abweichende  Bestimmungen  maßgebend  sind,  erhalten  die  Sachverständigen
  Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  den  Sachverständigen
bei  Flurabschätzungen  durch  die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  13.  Juli  1898
(ReEl.  S.  921)  und  vom  21.  Juni  1913  (RE#l.  S.  433)  bewilligten  Sätze.

Die  Pauschvergütung  von  je  6  Mk.  täglich  (Abschnitt  III  zu  §  14A
der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898)  wird  jedoch  nur  für  solche  Abschätzungstage
  gewährt,  an  denen  von  oder  nach  dem  Orte  des  Nachtquartiers  Fahrten
oder  Gänge  ausgeführt  wurden,  für  die  nach  der  Verordnung,  betreffend  die
Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom
8.  September  1910  (REl.  S.  993)  Fuhrkosten  zu  zahlen  oder  wenigstens
bare  Auslagen  zu  erstatten  wären.

82

Diese  Verordnung  tritt  rückwirkend  von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  an  dem
die  bewaffnete  Macht  mobil  gemacht  ist.

Berlin,  den  19.  November  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="755" />
        Ar.  127.  ros

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  25.  November  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Tanzluftbarkeiten.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  November  1914,  betreffend  das  Berbot  der
Tanzluftbarkeiten.
Die  nachfolgend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Obrigkeiten  werden  angewiesen,  nach  dieser  Bekanntmachung  zu
verfahren.
Schwerin,  den  24.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L

.  v.  Meerheimb.

 

 

 

Die  polizeiliche  Erlaubnis  zur  Abhaltung  von  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten
ist  fortan  zu  versagen.  Die  Abhaltung  von  Vereinslustbarkeiten  ist  ebenfalls
zu  verbieten  und  nötigenfalls  durch  polizeiliche  Zwangsmittel  zu  verhindern.
Diese  Anordnung  ist  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Altona,  den  18.  November  1914.

Das  stellv.  Generalkommando  des  IX.  Armerekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="756" />
        <pb n="757" />
        Ar.  128.  705

“
Regierungs-Blatt
.  für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schmerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  26.  November  1914.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  wdn  Großviehhäuten.
(2)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  20.  März
1907,  betreffend  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  zoder  sonstigen
  Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

II.  Abteilung.
(1)  Bekanntmachung  vom  25.  November  1914,  betreffend  Beschlagnahme
von  Grohviehhäuten.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königl.  Preußischen  Kriegsministeriums,
betr.  Beschlagnahme,  pon  Großviehhäuten,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kesintnis.  gebracht  mit  dem  Hinweise,  daß  Zuwiderhandlungen,  soweit  nicht.
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  8  .
unter  b.  des  Gesotzes  über  den  Belugerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (oergl.
Verordnung  vom  13.  Juli  1870)  mit  Gefängnis  bis  zu  einei  Jahte  bestraft
werdeii  .
Alle  etwaigen  Anfragen  in  Angelegenheiten  der  Beschlagnahme  sind
direkt  an  die  Kriegs-Röhstgffeeteilune,  des  Kriezenönisteriums  in.  Perlin.
—e'l  *  ½  ⅛  5  .  "  *“  E  i
Schwerin,  den  25.  November  1914.  ç
;  EIIEIIE

21.  Meerheimb,  k
        <pb n="758" />
        706  Nr.  128.  1914.
Kriegsministerium.
Beschlagnahmeverfügung.

1.  Alle  Häute  von  Großvieh,
die  grün  mindestens  10  kg,
salstei,  5
trocken  „  4  kg  wiegen,  und  zwar  von

Bullen,  das  heißt  unbeschnittenen  männlichen  Tieren,

Ochsen,  das  heißt  beschnittenen  männlichen  Tieren,

Kühen,  das  heißt  Muttertieren,  die  gekalbt  haben  oder  belegt  sind,

Rindern,  das  heißt  allen  nicht  unter  c  genannten  weiblichen  Tieren,
werden  hierdurch  für  die  Heeresverwaltung  beschlagnahmt.
  Die  Häute  unterliegen  einer  Verfügungsbeschränkung
  derart,  daß  sie  nur  zu  Kriegslieferungen
  verwendet  werden  dürfen.

2.  Um  diese  Verwendung  zu  regeln,  hat  das  Kriegsministerium  eine  Gesellschaft
gegründet,  die

do###

Kriegsleder-Aktiengesellschaft
mit  dem  Sie  in  Berlin  W.  B,  Behrenstraße  46,  welche  ausschließlich  gemeinnüßige
wecke  verfolgt  und  weder  Dividende  verteilt,  noch  das  eingezahlte  Kapital  aorthinfe
as  Kriegsministerium,  das  Reichsmarineamt,  das  Reichsamt  des  Innern  und  das
Königlich  Preuhische  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  sind  im  Aufsichtsrat  dieser
Gesellschaft  vertreten.
Der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  angegliedert  ist  eine
Verteilungskommission,  »
die  nach  einem  von  Zet  u  Zeit  neu  aufzustellenden  und  jedesmal  vom  Kriegsministerium
  zu  genehmigenden  Verteilungsschlüssel  die  Häute  allen  Gerbereien  Deutschlands,
welche  zu  Kriegslieferungen  verpflichtet  worden  sind  oder  noch  verpflichtet  werden,
muzuwwessen  hat.  ·
3.  Die  Häuteverwertungsverbände  und  die  ihnen  angeschlossenen  Vereinigungen
haben  sich  dem  Kriegsministerium  gegenüber  verpflichtet,  die  Häute  zu  festen  Krec  en
und  Bedingungen  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  durch  Vermittlung  einer  vom
Kriegsministerium  gegründeten  gemeinnügigen  Gesellschaft,  der
Deutschen  Rohhaut-Gesellschaft  m.  b.  H.  »
usuführen.  In  ähnlicher  Weise  sind  bisher  mehrere  Großhändler,  deren  Namen  noch
n  den  Fachzeitungen  bekannt  gegeben  werden,  vom  Kriegsministerium  verpflichtet
worden.
Kriegslieferungen  im  Sinne  dieser  Verfügung,  also  erlaubte
Lieferungen,  sind  daher  bis  auf  weiteres  ausschließlich  folgende  Lieferungen:
a)  Die  Lieferungen  vom  Schlächter  bis  in  die  Versteigerungsläger  der  Häuteverwertungsgemeinschaften
  oder  Innungen  in  derselben  Weise  wie  bisher,

Il-
        <pb n="759" />
        Nr.  128.  1914  707

b)  die  Lieferungen  vom  Schlächter  an  Kleinhändler  (Sammler),  soweit  der
Schlächter  denselben  Personen  oder  Firmen  vor  dem  1.  August  1914  auch
schon  derartige  Häute  geliefert  hat,

J)  die  Lieferungen  von  dem  Kleinhändler  (Sammler)  an  die  zugelassenen
Großhändler,

d)  die  durch  Vermittlung  der  Deutschen  Rohhaut-Gesellschaft  m.  b.  H.  und  der
gugelassenen  Großhändler  erfolgenden  Lieferungen  an  die  Kriegslederktiengesellschaft,



e.)  die  Lieferungen  von  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft  an  die  Gerbereien.

5  Zede  andere  Art  Lieferung  sowie  überhaupt  jede  andere  Art  von  Veräußerung  ist
verboten.

4.  Behandlung  des  inländischen  Gefälles.  Das  von  der  Beschlagnahme
  betroffene  Gefälle  ist  in  der  bisherigen  Weise  sorgfältig  abzuschlachten;  das  Gewicht
  der  Haut  ist  sogleich  nach  dem  Erkalten  festzustellen  und  in  unverlöschlicher  Schrift
g.  auf  einer  Blechmarke  oder  durch  Stempeldruck)  richtig  zu  vermerken,  außerdem  ist
die  Haut  unverzüglich  sorgfältig  zu  salzen.

5.  Vorräte  inländischen  Gefälles  der  unter  1  gekennzeichneten  Art,
die  nicht  bei  Häuteverwertungsgemeinschaften  (3)  lagern,  sind  gut  zu  konservieren  und,
sofern  sie  mehr  als  100  Haut  betragen,  7  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft,
Verin  W.  B,  Behrenstraße  46,  anzumelden.  Vordrucke  können  von  dort  bezogen
werden.

6.  Vorräte  ausländischen  Gefälles.  Besitzer  von  Vorräten  ausländischer,
  von  Tieren  der  Gruppen  a  bis  c  stammender  Häute  haben  die  Bestände  gut
lonserviert  zu  erhalten  und  übersichtlich  zu  lagern.  Sie  haben  ferner  eine  genaue  Lagerbuchführung
  einzurichten  und  die  bei  ihnen  lagernden  eigenen  und  fremden  Bestände,
serner  ihre  eigenen  bei  Spediteuren  oder  öffentlichen  Lagerhäusern  lagernden  Bestände
jeweils  bis  zum  5.  jedes  Monats  nach  dem  Stande  vom  1.  desselben  Monats  der  Kriegsleder-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  in  übersichtlicher  Aufstellung  zu
melden.  (Vordrucke  können  von  dort  bezogen  werden.

Berlin,  den  22.  November  1914.

Der  stellvertretende  Kriegsminister.
von  Wandel.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  November  1914  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  20.  März  1907,  betreffend  die  [Erstattung  von  [Kosten  der
Rechtshilse  oder  sonstigen  Beistandslelstung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.
Nachdem  die  Regierungen  sämtlicher  deutschen  Bundesstaaten  sich  darüber
geeinigt  haben,  ist  in  den  unter  dem  20.  März  1907  —  Rbl.  Nr.  11  —  ver.
öffentlichten  Grundsätzen  über  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  usw.
        <pb n="760" />
        70o8  Nr.  128.  1914.

in  gerichtlichen  Angelegenheiten  der  Bestimmung  in  I,  A  Nr.  2  Absatz  4.

fölgender  Satz  hinzuzufügen:

5  Die  Portokosten,  Telegramm-  und  Telephongebühren,  die  der-Nachrichtendienst
  während  des  Transports  erfordert,  in  eine  glatte
Abwickelung  desselben  sicherzustellen,  sind  jedoch  stets  zu  den  mit
dem  Ablieferungsverfahren  selbst  verbundenen  Kasten  zu  rechnen,
und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ein  Sammeltransport  oder  ein
Einzeltransport  in  Frage  steht.

Das  Rundschreiben  vom  2.  Mai  1908  —  G.-Nr.  8624  —  wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  16.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches-Justtzmintsterlum.
*  Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="761" />
        Ar.  129.  ros

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  27.  November  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ersatzgeschäft  1915.

 

 

II.  Abteilung.
(1)  Bekanntmachung  vom  26.  November  1914,  beireffend  das  Ersathgeschäft

Zur  Nachachtung  der  Ersatz=  und  Gemeindebehörden  sowie  der  Standesämter
und  zur  allgemeinen  Kenntnisnahme  wird  die  nachstehend  abgedruckte  Bestimmung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  vom  21.  d.  M.,
betreffend  Ersatzgeschäft  im  Jahre  1915,  hiermit  bekannt  gemacht.

Schwerin,  den  26.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Kriegsministerium.  Berlin,  den  21.  November  1914.
Nr.  180  3/11.  14.  C01.

Im  Einverständnis  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  wird  nachstehendes
bestimmt:
1.  Die  Vorarbeitlen  für  das  Ersatzgeschäft  im  Jahre  1915  sind  unver.
züglich  einzuleiten.
        <pb n="762" />
        710

Nr.  129.  1914.

2.  Die  Militärpflichtigen  sind  aufzufordern,  sich  in  der  Zeit  vom  1.

3.

bis  16.  Dezember  1914  zur  Rekrutierungsstammrolle  anzumelden.
Von  den  mit  der  Führung  der  Zidvilstandsregister  betrauten  Behörden
und  Personen  sind  die  nach  §  46,  7  a  und  b  der  Wehrordnung
anzufertigenden  Auszüge  aus  dem  Geburts-  oder  Sterberegister  den
zuständigen  Stellen  zum  1.  Dezember  1914  zu  übersenden.

.  Für  den  Beginn  des  Musterungsgeschäfts  ist  der  2.  Januar  1915

in  Aussicht  zu  nehmen.
In  Vertretung:  v.  Wandel.
        <pb n="763" />
        Nr.  130.  711

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  30.  November  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prämientarife  der  Zweiganstalten
der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  und  der  dem  Reichsversicherungsamt
unterstellten  Baugewerks-Berufsgenossenschaften.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Kriegsleistungen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung
von  Schülern  der  Schiffsingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklassen
  zur  Notprüfung.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Musterung
„der  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staats-  sowie
bosnischer  Landesangehörigkeit.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  November  1914,  betreffend  die  Prämientarise
der  Zweiganstalten  der  Tiefbau-B  genossenschaft  und  der  dem  Reichs--


*  12  9  a

versicherungsamt  unterstellten  -ls  fsgenossenschaf

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts  über  die  Prämientarife
  der  Zweiganstalten  der  Tiefbau.  Berufsgenossenschaft  und  der  dem  Reichsversicherungsamt
  unterstellten  Baugewerks-Berufsgenossenschaften  wird  hierdurch
für  das  hiesige  Großherzogtum  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="764" />
        712  Nr.  130.  1914.

Rekanntmachung

über  die  Prämientarife  der  Zweiganstalten  der  Tiesbau-Berufsgenossenschaft
und  der  dem  Reichsversicherungsamt  unterstellten  Baugewerks-Berufsgenossenschaften.


(6  605  der  Reichsversicherungsordnung  —  Röl.  1911  Seite  662.)

Die  geringere  Bautätigkeit  und  der  stärkere  Ausfall  von  Beiträgen  während
des  Krieges  werden  voraussichtlich  die  wirtschaftlichen  und  damit  auch  die
rechnerischen  Grundlagen  für  die  anderweite  Festsetzung  der  zur  Zeit  gültigen
Prämientarise  der  Zweiganstalten  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  und  der
Baugewerks-Berufsgenossenschaften  erheblich  beeinflussen.

Das  Reichsversicherungsamt  hält  es  deshalb  für  geboten,  die  am
31.  Dezember  1914  ablaufenden,  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts
  vom  17  November  1911  (Amtliche  Nachrichten  des.  R.  V.  A.
1911  Seite  598  flg.)  veröffentlichten  Prämientarise  der  Zweiganstalten

1.  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  in  Berlin,
2.  der  Hamburgischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
Hamburg
auf  Grund  des  8  804  der  Reichsversicherungsordnung  zu  verlängern,  bis
nach  Wiederkehr  geordneter  wirtschaftlicher  Verhältnisse  ausreichende  rechnerische
  Grundlagen  für  die  Neufestsetzung  der  Tarife  zur  Verfügung  stehen.
Berlin,  den  21.  November  1914.

Das  Reichsversicherungsamt,  Abteilung  für  Unfallversicherung.
Dr.  Kaufmann.

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  November  1914,  betreffend  Kriegsleistungen.

Aus  gegebener  Veranlassung  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die
Truppenteile  im  Falle  der  Inanspruchnahme  von  Quartier  und  Verpflegung,
Furage,  Geschäfts-,  Wacht=  und  Arresträumen  einschließlich  Beleuchtung  und
        <pb n="765" />
        Nr.  130.  1914.  713

Heizung  zur  sofortigen  Bezahlung  nicht  verpflichtet  sind,  sondern  über  die
empfangenen  Leislungen  Bescheinigungen  erteilen,  welche  in  Gemäßheit  der
Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  d.  Is.,  betreffend  Kriegsleistungen,  Rdl.
Nr.  113,  Seite  649,  seitens  der  Ortsobrigkeiten  und  Gemeinden  den  Bezirkskommissaren
  zur  Aufstellung  der  vorschriftsmäßigen  Liquidationen  und  weiteren
Veranlassung  einzureichen  sind.

Schwerin,  den  28.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  28.  November  1914,  betrefsend  Zulassung  von
Schlllern  der  Schiffsingenieur=  sowie  der  I.  und  II.  Maschlnistenkloasse  zur
Notprisung.
Der  Reichskanzler  hat  auf  Grund  des  §  43  der  Bekanntmachung  vom
7.  Januar  1909  (RGl.  S.  210)  allgemein  genehmigt,  daß  Schüller  der
Schiffsingenieur-  sowie  der  I.  und  II.  Maschinistenklassen  während  der  Dauer
des  Krieges  im  Falle  tatsächlicher  Einberufung  zu  den  Fahnen  —  also
nicht  etwa  auch  bei  Meldungen  nur  zur  Stammrolle  —  zur  Notprüfung  zugelassen
  werden,  sofern  sie
1.  die  auf  sie  Anwendung  findenden  Bedingungen  der  8§  4  und  5
a.  a.  O.  bezw.  die  in  der  Bekanntmachung  vom  26.  September  1914—
Rbl.  Nr.  103  —  vorgesehenen  Mindestfsorderungen  —  in  diesem
Falle  unter  Beachtung  der  vorgesehenen  Einschränkung  bei  Erteilung
des  Befähigungszeugnisses  —  erfüllt  haben,
2.  ein  von  einer  öffentlichen  Schiffsingenieur=  oder  Seemaschinistenschule
ausgestelltes  Zeugnis  beibringen,  daß  sie  nach  dem  Urteil  des
Direktors  und  der  ausbildenden  Lehrer  die  in  den  Prüfungen  bisher
verlangten  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  erworben  haben.
Die  Notprüfung  besteht  nur  aus  einer  praktischen  und  mündlichen  Prüfung.
Ob  die  Schüler  zu  der  angestrebten  oder  zu  einer  weiteren  Prüfung  zuzulassen
sind,  bleibt  dem  Urteil  des  Direktors  und  dem  der  ausbildenden  Lehrer  überlassen.
  Schüler  der  Schiffsingenieurklassen  dürsen  zu  den  Schiffsingenieurprüfungen
  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  sie  mindestens“  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Mindestschulzeit  nachzuweisen  vermögen.  Von  der  Innehaltung
        <pb n="766" />
        714  Nr.  130.  1914.

der  im  Falle  des  Nichtbestehens  einer  früheren  Prüfung  festgesetzten  Zurückweisungsfrist
  kann  in  jedem  Falle  abgesehen  werden.  ·
Schwerin,  den  28.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(4)  Bekanntmachung  vom  28.  November  1914,  betresfend  Musterung  der
Landsturmpflichtigen  öfterreichischer  und  ungarischer  Staats=  sowie  bosnischer
Landesangehörigkeit.
Naochstehende  Bekanntmachung  des  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Konsulats
zu  Lübeck  vom  25.  November  d.  JIs.  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  28.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Aufruf!

Im  Monat  Dezember  l.  Is.  findet  eine  Musterung  der  in  den  Jahren
1878—1890  geborenen  Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer
Staats=  sowie  bosnischer  Landesangehörigkeit,  welche  sich  in  den  Großherzogtümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  sowie  dem  Fürstentum  Lübeck  und
im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  befinden,  bei  diesem  k.  u.  k.
österreichisch-ungarischen  Konsulat  in  Lübeck  statt.  Aus  diesem  Anlaß  haben
sich  alle  in  dem  vorbezeichneten  Gebiete  wohnhaften  Landsturmleute  der  obigen
Jahrgänge  schriftlich  unter  genauer  Angabe  aller  Personaldaten  (Geburtsjahr
und  Ort,  Land,  Heimatsort  und  Bezirk,  Schulbildung,  Beruf,  Vor=  und  Zuname
  des  Vaters  und  der  Mutter)  bei  dem  genannten  Konsulat  zu  melden.

Der  Tag  der  ärztlichen  Untersuchung  wird  später  bekanntgegeben  werden.

Lütbeck,  den  25.  November  1914.

Der  k.  u.  k.  Konful.
Suckau.
        <pb n="767" />
        Nr.  131.  716

Regierungs-Blatt

für  daß
Grosherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  1.  Dezember  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  vorübergehende  Verlassen  der
Arbeitsstelle  durch  ausländische  Arbeiter  an  den  Sonntagen.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  November  1914,  betreffend  das  vorllbergehende
Verlassen  der  Arbeitsstelle  durch  ausländische  Arbeiter  on  den  Sonntagen.

Den  ausländischen  Arbeitern  wird  hierdurch  auf  Widerruf  gestattet,  vom
1.  Dezember  ab  an  den  Sonntagen  bis  nachmittags  2  Uhr  andere  Ortschaften,
insbesondere  die  Städte,  zu  besuchen.

Hinsichtlich  des  Besuches  anderer  Ortschaften  an  den  Wochentagen  bewendet
  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  19.  September
1914  (Röl.  Nr.  99).

Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften  der  Bekanntmachungen  vom  3.  und
29.  August  1914  (Rbl.  Nr.  52  und  80)  von  Bestand.  Insbesondere  dürfen
den  ausländischen  Arbeitern  geistige  Getränke  weder  in  den  Städten  noch  auf
dem  Lande  und  weder  zum  sofortigen  Genuß  noch  zum  Mitnehmen  verabreicht
  werden.  Es  wird  ferner  erneut  darauf  hingewiesen,  daß  die  aus.
ländischen  Arbeiter,  abgesehen  von  den  zugelassenen  Ausnahmen,  ihre  Arbeitsstelle
  nicht  verlassen  dürfen.  Etbensowenig  dürfen  die  Arbeitgeber  ihre
ausländischen  Arbeiter  entlassen.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  werden  angewiesen,  den
Arbeitgebern  und  den  ausländischen  Arbeitern  die  erlassenen  Bestimmungen

180
        <pb n="768" />
        716  Nr.  131.  1914.

nochmals  bekannt  zu  geben,  und  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  Zuwiderhandlungen
  strenge  Bestrafungen  nach  sich  ziehen.  Insbesondere  sind  die
Gast-  und  Schankwirte  und  die  Kaufleute  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  strenge
Strafen  und  Schließung  ihrer  Betriebe  zu  gewärtigen  haben,  wenn  sie  den
ausländischen  Arbeitern  geistige  Getränke  verabfolgen.

Schwerin,  den  23.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="769" />
        Ar.  132.  717

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  Dezember  1914.

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Eigentum  der  Militärverwaltung
stehenden  Kraftfahrzeuge.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Sicherstellun
von  französischem  Terpentinöl.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  November  1914,  betreffend  die  im  Eigentum
der  Militärverwaltung  stehenden  Kraftfahrzeuge.
Aus  Anlaß  der  nachstehend  abgedruckten  Bundesratsverordnung  vom  23.  Oktober
1914  zur  Abänderung  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  vom  3.  Februar  1910  (Rel.  S.  389)  hat  das  Königl.  Preußische
Kriegsministerium  die  gleichfalls  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen
  erlassen,  die  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  werden.

Schwerin,  den  30.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="770" />
        718  Nr.  182.  1914.

Kriegsministerinm.  Berlin,  den  27.  Oktober  1914.
Nr.  877/10.  14.  A7  V.

Anderung

der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
vom  3.  Februar  1910  (REBl.  S.  389).

Aus  Anlaß  der  Mobilmachung  sind  zahlreiche  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen
und  Plätzen  zugelassene,  im  Privateigentum  stehende  Kraftfahrzeuge  in  das  Eigentum
der  Heeresverwaltung  übergegangen.  Ferner  mußten  eine  große  Anzahl  Kraftfahrzeuge
von  Fabriken  usw.  angekauft  werden,  die  noch  nicht  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen
und  Pläßen  zugelassen  waren.

Da  es  sich  als  unmöglich  erwiesen  hat,  bei  allen  diesen  Kraftfahrzeugen  die  Vorschriften
  der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Februar  1910  über  Zulassung  zum  Verkehr
und  Kennzeichnung  (5§  6  bis  13)  durchzuführen,  so  ist  die  Folge,  daß  sich  diese  Fahreuge

  ohne  die  vorgeschriebene  Kennzeichnung  usw.  im  Verkehr  befinden.  Hierunter
seinen  sowohl  das  öffentliche  Interesse  wie  auch  im  besonderen  das  Interesse  der  Heeresverwaltung.


Der  Bundesrat  hat  deshalb  die  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  vom  3.  Februar  1910  durch  Verordnung  vom  23.Oktober  1914  (Reichs-Gesepbl.
S.  452)  wie  folgt  abgeändert:

5  1.

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  treten  hinsichtlich  der  im  Eigentum  der
Militärverwaltung  stehenden  Kraftfahrzeuge  die  Vorschriften  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Lreftsehrzeugen  vom  3.  Februar  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  389)  über  Zulassung
  zum  Verkehr  und  Kennzeichnung  (55  6  bis  13)  außer  Kraft.

*[ie
Die  für  die  Zulassung  zum  Verkehr  und  zur  Kennzeichnung  der  im  Eigentum  der
Militärverwaltung  stehenden  Kraftfahrzeuge  ersorderlich  Vorschriften  werden  von  den
Militärzentralbehörden  erlassen.
5  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1914  in  Kraft.

Das  Kriegsministerium  bestimmt  in  Ausführung  des  §  2  folgendes:

1.  Höherc  Verwaltungsbehörden  (siehe  §  5  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung  vom
3.  Februar  1910)  sind  für  ihre  Bezirke  die  stellvertretenden  Generalkommandos,
Hen  den  Bezirk  des  Garde=  und  III.  Armeekorps  die  immobile  Inspektion  des

ilitär-Lust=  und  Kraftfahrwesens  (Jluy).
        <pb n="771" />
        8

#

*5*#ß

#  J□

—

□##

r

—

V

Nr.  132.  1914.  719

Die  Zulassungsbescheinigung  nach  beiliegendem  Muster  4  stellt  auf  Grund  der  von—

 

der  liefernden  Fabrik  eingesandten  Typenbescheinigung  die  beschaffende  Dienststelle  D
aus  und  sendet  sie  dem  zuständigen  Generalkommando  bezw.  der  Iluk  zu.  —
Von  einer  nachträglichen  Aufstellung  von  Zulassungsbescheinigungen  für  bereits
in  den  Dienst  der  Heeresverwaltung  gestellte  Krastwagen  und  Krafträder  ist
abzusehen.
wen  die  vom  1.Dezember  1914  ab  neu  angekauften  Kraftfahrzeuge  sind  Zulassungsbescheinigungen
  nach  Muster  A  (Ziffer  2)  auszustellen.  2

Sämtliche  Kraftfahrzeuge  nach  Ziffer  3  sind  in  Listen  nach  beiliegendem  Muster  B  i
einzutragen.  *  J
Die  Listen  werden  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  (Ziffer  1)  geführt.  -
Die  Listen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  anzulegen.  Die  zweite  Ausfertigung

ist  halbjährlich,  erstmalig  zum  1.  Januar  1915,  an  die  Verkehrstechnische
Prillungsfonnmission  in  Berlin-Schöneberg,  Siegfriedstraße  Nr.  2,  einzusenden,

die  über  alle  im  Besitz  der  Heeresverwaltung  befindlichen  Kraftfahrzeuge  eine  Hauptliste

  —  getrennt  nach  Armeekorps  —  zu  führen  hat.

.Alle  Dienststellen  im  Heimatgebiet,  die  bei  Bekanntgabe  dieser  Verfügung  der
Heeresverwaltung  gehörige,  für  den  Dienst  im  Heimatgebiet  —  also  nicht  für  das
Feldheer  —  bestimmte  Kraftwagen  oder  Krafträder  besitzen,  stellen  über  diese  bis
um  15.  November  1914  eine  Nachweisung  nach  dem  in  Ziffer  4  genannten
ster  auf  und  übersenden  sie  an  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.

.  Auf  Grund  der  Nachweisungen  nach  Ziffer  7  legen  die  höheren  Verwaltungsbehörden
  die  Listen  an  (Ziffer  4)  und  teilen  den  Dienststellen  die  Erkennungsnummern
  für  die  Kraftfahrzeuge  zu.

Alle  Kraftfahrzeuge  der  Heeresverwaltung  —  soweit  sie  für  den  Dienst  im  Heimatgebiet
  bestimmt  sind  —  müssen  vom  1.  Dezember  1914  ab  die  Kennzeichen
gemäß  nachfolgender  Ziffer  14  führen.  Die  vom  1.  Dezember  1914  ab  neu  angekauften
  Kraftfahrzeuge  müssen  auch  nach  Ziffer  14  a  und  b  kenntlich  sein.

.  Von  jeder  Neuaufnahme  von  Kraftfahrzeugen  in  die  Liste  und  Zuteilung  einer
Erkennungsnummer  nach  dem  1.  Januar  1915  (vgl.  Ziffer  6)  ist  der  Verkehrstechnischen
  Prüfungskommission  Mitteilung  zu  machen.

.  Die  Zulassungsbescheinigung  ist  der  Behörde  oder  dem  Truppenteil  auszuhändigen,
der  oder  dem  das  Kraftfahrzeug  zugewiesen  wird.

Die  Zulassungsbescheinigung  ist  dauernd  im  Kraftfahrzeug  aufzubewahren.
Geht  ein  Kraftfahrzeug  an  eine  andere  Dienststelle  des  gleichen  Armeekorps-Bezirküber,
  so  ist  unter  Benachrichtigung  der  Verkehrstechnischen  Prüfungskommission
die  Angabe  in  Spalte  2  der  Liste  zu  ändern.

Geht  das  Fahrzeug  in  einen  anderen  Korpsbezirk  über,  so  ist  die  Zulassungsbescheinigung
  von  der  abgebenden  Dienststelle  zurückzufordern,  das  Fahrzeug  in  der
Liste  zu  streichen  und  hiervon  der  Verkehrstechnischen  Prüfungskommission  Mitteilung
  zu  machen.  Die  Zulassungsbescheinigung  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zu  übersenden,  in  deren  Bereich  das  Kraftfahrzeug  übergeht.

181“
        <pb n="772" />
        720  Nr.  132.  1914.

Die  empfangende  höhere  Verwaltungsbehörde  verfährt  nach  Ziffer  5  unter
Ausstellung  einer  neuen  Zulassungsbescheinigung.  Die  Erkennungsnummer  kann
überstrichen  werden.

13.  Eine  gelöschte  Erkennungsnummer  darf  erst  36  Monate  nach  erfolgter  Löschung
von  neuem  ausgegeben  werden.

14.  Alle  Kraftfahrzeuge  der  Heeresverwaltung  sind  zu  kennzeichnen:
a)  durch  feldgrauen  Anstrich,
b)  durch  Hoheitsabzeichen  an  den  Seitenwänden  und  an  der  Rüdwand,
JD)  durch  ein  vorderes  und  ein  hinteres  Kennzeichen.

15.  Das  vordere  Kennzeichen  ist  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weißem,  schwarzgerandetem

  Grund  auf  die  Wandung  des  Fahrzeugs  oder  auf  eine  rechteckige  Tasel
aufzumalen,  die  mit  dem  Fahrzeug  durch  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest  zu
verbinden  ist.  Die  Schriftzeichen  bestehen  aus  der  Abkürzung  von  Militär-Kraftfahrzeug:
  MkK,  der  Armrekorps-Nummer  in  römischen  Zahlen  und  der  Listen-Nummer
  (Ziffer  5)  in  arabischen  Zahlen.  Die  Buchstaben  und  die  Nummern
müssen  in  eine  Reihe  gestellt  und  durch  einen  wagerechten  Strich  voneinander
etrennt  sein  (ausgenommen  M  K).  Die  Abmessungen  betragen:  Ranbbreite  minestens
  10  mm,  Schrifthöhe  75  mm  bei  einer  Strichstärke  von  12  mm,  Abstand
zwischen  den  einzelnen  Zeichen  und  vom  Rande  20  mm,  Stärke  des  Trennungsstrichs
  12  mm,  Länge  des  Trennungsstrichs  25  mm,  Höhe  der  Tafel  ausschließlich
des  Randes  115  mm.

Das  hintere  Kennzeichen  besteht  aus  einer  viereckigen  weißen,  schwarzgerandeten
  Tafel  in  schwarzer  Balkenschrift;  es  kann  auch  auf  die  Rückwand  des
Fahrzeugs  ausgemalt  werden  oder  Bestandteil  einer  Laterne  sein  (vgl.  Ziffer  20).
Die  Schriftzeichen  sind  dieselben  wie  bei  dem  vorderen  Kennzeichen;  M  K  und  die
Armeekorps-Nummer  müssen  über  der  Listen-Nummer  stehen.  Die  Abmessungen
betragen:  Randbreite  mindestens  10  mm,  Schrifthöhe  100  mm  bei  einer  Schriftstärke
  von  15  mm,  Abstand  zwischen  den  einzelnen  Zeichen  und  vom  Rande  20  mm,
Höhe  der  Tafel  ausschließlich  des  Randes  260  mm.

Da  das  Gardekorps  keinen  Territorialbezirk  hat,  werden  die  diesem  Korp#s
zugeteilten  Kraftwagen  mit  III  bezeichnet.

16.  Krofträder  führen  ein  beiderseitig  beschriebenes  Kennzeichen,  das  an  der  Vorderseite
  in  der  Fahrtrichtung  an  leicht  sichtbarer  Stelle  anzubringen  ist.  Das  Kennzeichen
  ist  in  schwarzer  Balkenschrift  auf  weißem,  schwarzgerandetem  Grund  auf
eine  rechteckige,  an  den  Vorderecken  leicht  abgerundete  Tafel  aufzumalen,  die  mit
dem  Fahrzeug  durch  Schrauben,  Nieten  oder  Nägel  fest  zu  verbinden  ist.  Die
Schriflzeichen  und  Nummern  —  die  gleichen  wie  zu  Ziffer  15  —  müssen  in  einer
Reihe  stehen  und  durch  einen  wagerechten  Strich  voneinander  getrennt  sein  lausgenommen
  M  K).  Die  Abmessungen  betragen:  Randbreite  mindestens  8  mm,
Schrifthöhe  60  mm  bei  einer  Schriftstärke  von  10  mm,  Abstand  zwischen  den  einelnen
  Zeichen  und  vom  Rande  12  mm,  Stärke  des  Trennungsstrichs  10  mm,
änge  des  Trennungsstrichs  18  mm,  Höhe  der  Tafel  ausschließlich  des  Randes
80  mm.
        <pb n="773" />
        18.

20.

2

—4

22.

S

Nr.  132.  1914.  721

Die  Kennzeichen  sind  mit  dem  Dienststempel  der  Behörde  oder  des  Truppenteils  zu

versehen,  der  oder  dem  das  Fahrzeug  zugewiesen  ist.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  haben  auf  Grund  der  Zulassungsbescheinigung
den  Fabriken,  die  vom  1.  Dezember  1914  ab  Kraftfahrzeuge  liefern,  die  Listen-Nummeer
  rechtzeitig  mitzuteilen.

DDie  Kennzeichen  dürfen  nicht  zum  Umklappen  eingerichtet  sein;  sie  dürfen  niemals

verdeckr  sein  und  müssen  in  lesbarem  Zustand  erhalten  werden.  Der  untere  Rand
des  vorderen  Kennzeichens  darf  nicht  weniger  als  20  cm,  der  des  hinteren  nicht
weniger  als  45  cm  vom  Erdboden  entfernt  sein.

Während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  ist  das  hintere  Kennzeichen  so  zu
beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist.  Die  Beleuchtungsvorrichtung  muß  so
eingerichtet  sein,  daß  sie  das  Kennzeichen  von  keiner  Seite  verdeckt  und  weder  vom
Sitze  des  Führers  noch  vom  Innern  des  Wagens  aus  abgestellt  werden  kann.

Bei  Krafträdern  ist  das  an  der  Vorderseite  angebrachte  Kennzeichen  während
der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  so  zu  beleuchten,  daß  es  von  beiden  Seiten
deutlich  erkennbar  ist.

.  Für  Probefahrten  von  Kraftfahrzeugen  aus  immobilen  Kraftwagen-Depots  oder

Hilfsdepots,  die  zur  Verwendung  im  Operationsgebiet  kommen  sollen,  sind  von
den  Depots  Probe-Erkennungsnummern  gemäß  Ziffer  15/16,  jedoch  mit  roter
Umrandung  und  mit  roter  Schrift  für  die  Fahrten  auszugeben.  UÜber  die  verausgabten
  Nummern  ist  genau  Liste  zu  führen.

Die  durch  die  Beschaffung  der  Listen  und  Zulassungsbescheinigungen  entstehenden
Kosten  und  die  Kosten  für  die  Anbringung  der  Erkennungsnummern  bei  den  vorhandenen
  Fahrzeugen  Kr  ichchne  Wans,  rraftwagen)  fallen  Kapitel  39  Titel  2
des  Kriegsjahrs-Etats  zur  Last.

 

Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  nur  Geltung  für  die  im  Heimatgebiet

laufenden  Kraftfahrzeuge  einschließlich  derjenigen  in  den  Festungen.

Von  der  erfolgten  Durchführung  dieser  Bestimmungen  haben  die  stellvertretenden

Generalkommandos  und  die  Iluk  der  Verkehrs-Abteilung  des  Kriegsministeriums
unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Zahl  der  erteilten  Nummern  zum  10.  Dezember
1914  Mitteilung  zu  machen.

In  Vertretung:  v.  Wandel.
        <pb n="774" />
        722  Nr.  132.  1914.

Muster  A.

(Auf  dunkelgrauem  glatten  Leinwandpapier.  Breite  10  cm,  Höhe  15  cm.  Typendruck)
(#.  Selte)

 

Sulafsungsbescheinigung.

Unter  ber  Erlennungknummer

 

Sum  Verlehr  auf

 

ist  3  urnseitig  beschriebene  Kraft  S

affentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassen  worden.

Dlenststempel.

Begelchnung  der  ausstellenden  Dienststelle.

d#te  r..
        <pb n="775" />
        Nr.  132.  1914.  723

Noch  Muster  A.
(2.  Seite)

Firma,  bie  das  Fahr#eug
hergestellt  hat.

 

Fabriknummer  des

Fahrgestells.

 

Art  und  Bestimmung.
des  Fahrzeugs.

 

Art  der  Kraftanelle.

 

Pferdestärken  der  Maschine
oder  des  Motors.

 

Eigengewicht  des  betriebsfertigen
  Fahrzeugs.

Zulässige  Velastung  (I#g
ober  Personen  eluschließ.
lich  Führer).

Tchsdrucke  im  beladenen
Zustand  (nur  bei  Fahrzen#e#n,
  deren  Gesamtgewicht
  —  elnschließlich  Laduns
  —  5  t  übersteigt).
        <pb n="776" />
        724

Noch  Muster  A.

Nr.  132.  1914.

(6.  Selte)“

 

 

ie  Zulasfangsbeschelnigung  ist  ausgehludist  aa:

(Behörde  oder  Truppenteil)
        <pb n="777" />
        Nr.  132.  1914.  725

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1914,  betreffend  Sicherstellung  von
französischem  Terpentinöl.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  die  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen
Bestände  von  französischem  Terpentinöl  von  mehr  als  50  kg  für  die  Zwecke
der  Heeresverwaltung  sofort  sicherzustellen  und  über  das  hiernach  Veranlaßte
mit  tunlicher  Beschleunigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.
Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  und  gleichzeitig  dem  Königl.  stellvertretenden
  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  Mitteilung  zu
machen.  6

In  den  Anzeigen  sind  die  Besitzer  und  die  Größen  der  Bestände  anzugeben.


Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="778" />
        <pb n="779" />
        Ar.  133.  727

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  5.  Dezember  1914.

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1914,  betrefsend  Anderung  der  Postorbnung.


Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  27.  November
  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900
(Röl.  Nr.  14)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
Im  Auftrage:  J.  v.  Prollius.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  27.  November  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  Über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(RE#l.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (REl.  S.  321)  wird  der  §  18a  „  ostprotest“
der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

183
        <pb n="780" />
        728  Nr.  183.  1914.

1.  Für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  23.  November  1914  (RE#l.  S.  482),  betreffend  weitere  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Eisaß-Lothringen,  Osipreußen  usw.,  ist  unter  V  stalt
des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wochsein,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1914
(R#l.  S.  457)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  un
Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar
sind,  werden  erst  am  einhundertundfünfzigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist
  des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag  auf  einen
Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt.  Dasselbe  gilt  für  die  nochmalige  Vorzeigung  von  Postprotestaufträgen
  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen
oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt.

2.  Hinter  dem  mit  den  Worten  „Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des
Wechsel-  und  Scheckrechts  besteht,  usw.“  beginnenden  Absatz  —  Bekanntmachung  vom
26.  Oktober  1914  (RG#l.  S.  457)  —  ist  als  neuer  Absatz  einzurücken:

Während  der  Geltung  der  Bestimmungen  über  die  Verlängerung  der
Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß
der  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,
wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dau  erfolglos  bleibt,  protestiert
  werde.  Dieses  erlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte
  Protestfrist“"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.

3.  Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  November  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="781" />
        Nr.  134.  729

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  8.  Dezember  1914.

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  und  (2)  Bekanntmachungen  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide
und  Mehl.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  weiße  Bäckerware.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Sicherstellung  von  französischem  Terpentinöl.
  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Verarbeitens  von
Neutralölen  und  Fetten  zu  Schmier=  und  Leimseifen.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Abgabe  von  Tetanus-Serum  zur  prophylaktischen
Impfung.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1914  Über  das  Berfllitern  von  Brotgetreide
  und  Mehl.  «
Auf  Grund  des  §  2  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Oktober  1914
über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und  Mehl  wird  bestimmt:

Das  Schroten  von  mahlfähigem  Roggen  wird  vom  10.  Dezember  d.  Is.
ab  verboten.
Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  5  der  obigen  Bundesratsverordnung

strafbar.
Schwerin,  den  5.  Dezember  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

184,
        <pb n="782" />
        730  Nr.  134.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1914,  betreffend  das  Verfüttern  von
Brotgetrelde  und  Mehl.

Infolge  zahlreicher  Anträge  um  Entfreiung  von  den  Bestimmungen  betr.
das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und  Mehl  (Rbl.  1914  Nr.  117)  hat  das
unterzeichnete  Ministerium  Veranlassung  genommen,  Sachverständige  aus  den
Kreisen  der  Landwirtschaft  und  des  Müllereigewerbes  darüber  zu  hören,  ob
Entfreiungen  von  den  erlassenen  Bestimmungen  in  größerem  Umfange  erforderlich
  erscheinen.  Die  Ansicht  der  Sachverständigen  ging  dahin,  daß  es
dringend  erforderlich  sei,  die  gegebenen  Verbote  streng  durchzuführen  und  von
Entfreiungen  möglichst  abzusehen.  Es  wurde  hervorgehoben,  daß  andere
Futtermittel  bisher  ausreichend  erhältlich  seien  und  daß  die  Bitten  um  Entfreiung
  wahrscheinlich  in  der  Hauptsache  aus  dem  Wunsch  hervorgingen,  an
dem  zur  Gewohnheit  gewordenen  Verfüttern  von  Roggen  festzuhalten.  Das
unterzeichnete  Ministerium  ist  auf  Grund  der  Außerung  der  Sachverständigen
in  seiner  Überzeugung  bestärkt  worden,  daß  ein  Bedürfnis  für  die  Erteilung
von  Entfreiungen  nur  sehr  selten  bestehen  wird.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  mit  allen  Kräften  dahin  zu
wirken,  daß  die  Überzeugung  von  der  dringenden  Notwendigkeit  des  Verfütterungsverbots
  mehr  und  mehr  in  alle  beteiligten  Kreise  eindringt.  Die
Ortsobrigkeiten  wollen  weiter  den  Beteiligten  nach  Möglichkeit  bei  der  Beschaffung
  von  Futtermitteln  behülflich  sein.  Je  nach  Lage  der  Verhälltnisse
wird  die  Bildung  von  Organisationen  innerhalb  der  Gemeinden  zu  diesem
Zweck  anzustreben  sein.  Auch  werden  die  örtlichen  landwirtschaftlichen  Vereine,
wie  dies  bereits  vereinzelt  geschehen  ist,  bei  der  Beschaffung  von  Futtermitteln
wirksame  Hülfe  leisten  können.

Schwerin,  den  5.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1914,  betreffend  weiße  Bäckerware.

Weiße  Bäckerware,  die  nicht  zum  Kuchen  gehört,  ist  Weizenbrot  im  Sinne
von  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Brot  vom
        <pb n="783" />
        Nr.  134.  1914.  731

28.  Oktober  1914  (REl.  S.  459).  Semmeln  find  mithin  Weizenbrot  im
Sinne  der  Verordnung  und  müssen  mindestens  10  Gewichtsteile  Roggenmehl
auf  90  Gewichtsteile  Weizenmehl  enthalten.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1914,  betreffend  Sicherstellung  von

franzso#sischem  Terpentinöl.)
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  d.  Mts.,  Rbl.  Nr.  132
S.  725,  werden  die  Ortsobrigkeiten  angewiesen,  von  der  Sicherstellung  der
Bestände  von  französischem  Terpentinöl  außer  der  Mitteilung  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  auch  dem  unterzeichneten  Ministerium  eine  Anzeige,  und
zwar  längstens  bis  zum  15.  d.  Mts.  zu  machen.

Eine  Mitteilung  an  das  Königliche  stellvertretende  Generalkommando  des

IX.  Armeekorps  nach  Altona  ist  nicht  mehr  erforderlich.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1914,  betreffend  Verbot  des  Verarbeitens
  von  Neutralölen  und  Fetten  zu  Schmier=  und  Leimseifen.
Die  nachfolgend  abgedruckte  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Vom  1.  1.  1915  ab  ist  es  verboten,  Neutralöle  und  Fette  zu  Schmierund
  Leimseifen  zu  verarbeiten.

Mit  diesem  Verbot  ist  beabsichtigt,  eine  heute  bestehende  Elyzerinvergeudung
in  Seifensiedereien  zu  verhindern.  Den  Fabrikanten  werden  nähere  Auskünfte
        <pb n="784" />
        732  Nr.  134.  1914.

erteilt  von  der  Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft,  Berlin,  Mauerstr.  Nr.  63/65,
und  vom  Verband  der  Seifenfabrikanten  Charlottenburg,  Guerickestr.  12,  an
die  sie  sich  in  Zweifelsfällen  direkt  wenden  wollen.

Altona,  den  1.  Dezember  1914.

Der  kommandierende  General.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(6)  Bekonntmachung  vom  3.  Dezember  1914,  betressend  die  Abgabe  von

Tetanus-Gerum  zur  prophylaktischen  Impfung.
Um  den  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  erheblichen  Bedarf  an  Tetanus.
Serum  in  größerem  Umfange  sicherzustellen,  wird  für  die  Dauer  deß
Krieges  die  Abgabe  von  Abfüllungen  von  10  cem  eines  zweifachen
  flüssigen  bezw.  von  l  g#eines  zwanzigfachen  festen
Tetanus=  Serums  mit  der  Aufschrift  „nur  zur  prophylaktischen
Impfung“  hierdurch  genehmigt.

Schwerin,  den  3.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Mit  dieser  Nr.  134  werden  ausgegeben:  Nr.  105  und  106  bes  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="785" />
        Nr.  135.  2

Regierungs-Blatt

für  daß
Grosherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  9.  Dezember  1914.
Inhalt.
J.  Abteilung.  (Nr.  48.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  V
vom  19.  März  1913  zur  Reichsversich  sord

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Berichtigung  der  Bekanntmachung  vom  24.  November
  d.  Is.,  betreffend  das  Verbot  der  Tanzlustbarkeiten  (Rbl.  Nr.  127).

 

 

 

 

 

(Nr.  48.)  BVerordnung  vom  7.  Dezember  1914  zur  Abänderung  ider  Ausfhrungsverordnung
  V  vom  19.  März  1913  zur  Reichsversich  dord

*

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
  V  vom  19.  März  1913  zur  Reichsversicherungsordnung,
was  folgt:

J.

Die  im  §  1  Ziffer  2  festgesetzte,  den  Gemeinden  zu  gewährende  Vergütung
für  Einziehung  von  Beiträgen  im  Bereich  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung
  (§  1020  RO.)  wird  auf  3  vom  Hundert  der  einzuziehenden
Beiträge  erhöht.

185
        <pb n="786" />
        784  Nr.  185.  1914.

II.
Die  Festsetzung  unter  I  findet  Anwendung  auf  alle  nach  dem  1.  Januar
1915  zur  Ausführung  gelangenden  Einziehungen  von  Beiträgen.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1914FPzur  Berichtigung  der  Bekonntmachung

  vom  24.  November  d.-  Js.,  betrefsend  das  Verbot  der  Tanzlustbarkelten

  (Röl.  Nr.  127).  ü¾⅜⅞üttt
Nach  einer  Mitteilung  des  Königlich  Preußischen  Stellvertretenden  General.
kommandos  IX.  Armeekorps  muß  es  in  der  Bekanntmachung  des  kommandierenden
  Generals  vom  18.  v.  Mts.  (Röl.  Nr.  127)  statt  „Vereinslustbarkeiten“
heißen  „Vereins  tan  zlustbarkeiten“.  Dies  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="787" />
        Ar.  136.  75

Regierungs-Blatt

für  das

Eroßberzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
usgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  10.  Dezember  1914.

Inhalt.
II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen
  der  Kartoffelstärke-Industrie.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
den  Aufruf  des  Landsturms.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1914,  betrefsend  Regelung  des  Absotzes
  von  Erzeugnissen  der  Kartoffelstärke-Industrie.

Auf  Grund  §  6  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  Regelung  des
Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei,  vom  5.  November  1914
(REBl.  S.  471)  hat  der  Reichskanzler  unter  dem  28.  November  1914
das  Nachstehende  bestimmt:

§  1.

Die  Fabrikanten  von  Kartoffelstärke  sind  verpflichtet,  zum  Zwecke  der
Brotbereitung  von  ihren  Erzeugnissen,  die  im  Betriebsjahr  1914/15  vom
29.  November  1914  an  sertiggestellt  werden,  durch  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  zu  Berlin  abzusetzen:

a)  70  vom  Hundert  ihrer  trocknen  Kartoffelstärke  und  ihres  Kartoffelstärkemehls,
  soweit  diese  Erzeugnisse  von  Superior=  oder  Primaqualität
  sind;

b)  den  Rest  der  unter  a  genannten  Erzeugnisse  insoweit,  als  er  nicht
zu  anderen  Zwecken  als  zur  Brotbereitung  abgesetzt  wird.

186
        <pb n="788" />
        736  Nr.  136.  1914.

8  2.
Für  die  Erzeugnisse,  die  nach  §  1  durch  die  Trockenkartoffel.  Verwerlungs.
Gesellschaft  m.  b.  H.  abzusetzen  sind,  gelten  folgende  Bedingungen:

I.  Preise.

Fur  die  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  abgelieferten
Erzeugnisse  erhält  der  Lieferant  einen  Abschlagspreis.  Der  Abschlagspreis
wird  vom  Ausschuß  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.
mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  sestgesetzt  Der  Abschlagspreis  ist  spätestens
  2  Wochen  nach  Ablieferung  der  Ware  zu  zahlen.

Als  Restzahlung  erhält  der  Fabrikant  0,50  Mark  für  100  kg  brutto
der  abgelieferten  Mengen  nach  Fertigstellung  der  Bilanz  für  das  mit  dem
30.  September  1915  endigende  Geschäftsjahr.

II.  Beschaffenheit  der  Ware.

Die  Preise  gelten  für  Erzeugnisse,  die  auf  den  ersten  Wurf  gewonnen
sind  und  regelmäßigen  Ansprüchen  an  Reinheit,  Farbe  und  Beschaffenheit  genügen.
  Die  Erzeugnisse  müssen  frei  von  Chlor  und  technisch  säurefrei  sein
und  dürfen  bis  20  vom  Hundert  Feuchtigkeit  enthalten.  Jede  Lieferung  muß
in  sich  gleichmäßig  ausfallen.

Bei  Ablieferung  von  Ware  von  geringerer  Beschaffenheit  können  die
Geschäftsführer  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  Preisabzüge
  festsetzen.  Gegen  ihre  Entscheidung  kann  der  Lieferant  binnen  einer
Frist  von  drei  Tagen  die  Entscheidung  der  Sachverständigen-Kommission  der
Trockenkartoffel-Verwertungs.Gesellschaft  m.  b.  H.  anrufen.  Diese  Entscheidung
ist  für  die  Parteien  bindend.

 

III.  Ablieferung.

Die  Ablieferung  der  trockenen  Kartoffelstärke  und  des  Kartoffelstärkemehls
erfolgt  regelmäßig  nach  Fertigstellung  von  je  100  dz  nach  Anweisung  der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.  Der  Fabrikant  ist  verpflichtet,
  frei  Waggon  seiner  nächsten  Eisenbahnstation  zu  liefern.

Trockene  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  sind  in  einwandfreien,
100  kg  fassenden  Säcken  zu  liefern.  Die  Verladung  erfolgt  in  geschlossenen
oder  in  offenen,  mit  einer  Decke  versehenen  Wagen.
        <pb n="789" />
        Nr.  136.  1914.  737

IV.  Auskunftspflicht.

Der  Fabrikant  von  Kartoffelstärke  hat  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  auf  Befragen  über  den  Betiieb  seiner  Stärkefabrik
Auskunft  zu  geben.  Diese  Pflicht  bezieht  sich  insbesondere  auf  ihre  Leistungssähigkeit,
  die  Lagerungsmöglichkeit  und  den  Umfang  der  seit  dem  1.  Oktober
1918  bereits  hergestellten  und  der  voraussichtlich  bis  zum  30.  September  1915
noch  zu  erwartenden  Erzeugung.

Der  Fabrikant  ist  serner  verpflichtet,  am  1.  Dezember  1914  eine  genaue
Aufnahme  der  fertig  hergestellten  Waren,  nach  Qualitäten  geordnet,  zu  machen
und  unverzüglich  der  Gesellschaft  einzureichen.

Desgleichen  ist  der  Fabrikant  verpflichtet,  auf  Befragen  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  genaue  Auskunft  zu  erteilen  über
alle  von  ihm  bisher  getätigten  und  noch  nicht  vollständig  erledigten  Verkäufe
seiner  Erzeugnisse.

Außerdem  ist  der  Fabrikant  verpflichtet,  in  regelmäßigen,  von  der
Geschäftsführung  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b  H.  zu
bestimmenden  Zeitpunkten  der  Geschäftsführung  Angaben  darüber  zu  machen,
welche  Mengen  an  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl  von  ihm  hergestellt
und  inwieweit  sie  abgeliefert  oder  auf  Lager  genomn  en  sind.

Der  Fabrikant  ist  nicht  verpflichtet,  Auskunft  über  die  innere  Verwaltung
  und  den  technischen  Betrieb  zu  geben.

Schwerin,  den  8.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1914,  betreffend  den  Aufruf  des

Landsturms.
Nachstehend  wird  eine  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des
Landsturms,  vom  27.  v.  Mts  nebst  zugehöriger  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  gleichen  Tage  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Unter  Bezugnahme  auf  die  bereits  früher  ergangenen  Anordnungen

werden  die  in  Betracht  kommenden  Dienststellen  angewiesen,  entsprechend  zu
verfahren.
        <pb n="790" />
        768  Nr.  136.  1914.

Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  unter  Nr.  2  wird  bemerkt,  daß
die  Meldungen  zur  Landsturmrolle  I  seitens  der  Angehörigen  des  unausgebildeten
Landsturms  II.  Aufgebots  von  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen
und  Ortsvorstehern  entgegenzunehmen  und  dem  Ziodvilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  einzureichen  sind.

Zum  Landststurm  II.  Aufgebots  gehören  die  in  den  Jahren  1870  bis
1875  Geborenen.

Die  Stammrollen  (Landsturmrollen)  sind  nach  dem  Muster  zur  Bekanntmachung
  vom  19.  August  d.  Is.  (Röl.  Nr.  72  S.  501)  jahrgangsweise  an.
zulegen  und  müssen  die  ortsanwesenden  Landsturmpflichtigen  gleicher  Altersklassen
  in  alphabetischer  Reihenfolge  enthalten.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerinm  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Verordnung,
betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  Vom  27.  November  1914.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen
usw.
verordnen  auf  Grund  des  Artikel  II  §  25  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  (REGBl.  S.  11)  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:
§  1.

Sämtliche  Angehörige  des  Landsturms  II.  Aufgebots,  die  aus  dem
I.  Aufgebot  übergetreten  sind,  werden,  soweit  sie  nicht  schon  durch  die  Verordnungen
  vom  1.  und  15.  August  1914  (REBl.  S.  273,  371)  aufgerufen
sind,  hiermit  aufgerufen.

Die  Anmeldung  der  Aufgerufenen  zur  Landsturmrolle  hat  nach  näherer
Anordnung  des  Reichskanzlers  zu  erfolgen.

8  2.
Diese  Verordnung  findet  auf  die  Königlich  Bayrischen  Gebietsteile  keine
Anwendung.
        <pb n="791" />
        Nr.  136.  1914.  789

§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  27.  November  1914.

(L.  S.)  Wilhelm.
v  Bethmann-Hollweg.

Relianntmachung,
betreffend  den  Aufruf  des.  Landsturms.  Vom  27.  November  1914.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des
Landsturms,  vom  27.  November  1914  (RGl.  Seite  495)  wird  nachstehendes
zur  Keuntnis  gebracht:

1.  Der  Aufruf  bezweckt  zunächst  lediglich  die  Herbeiführung  der  Eintragung
  in  die  Listen.

2.  Die  im  Inland  sich  aufhaltenden  Aufgerusenen  haben  sich,  soweit
es  noch  nicht  geschehen  ist,  bei  dem  Zidvilvorsitzenden  der  Ersatz.
kommission  ihres  Wohnsitzes  in  der  Zeit  vom  16.  bis  einschließlich
20.  Dezember  1914  zur  Landsturmrolle  anzumelden.

3.  Die  Aufgerufenen,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  haben  sich,  soweit
dies  möglich  und  noch  nicht  geschehen  ist,  alsbald  schriftlich  oder
mündlich  bei  den  deutschen  Auslandsvertretungen  zur  Eintragung  in
besondere,  von  diesen  zu  führende  Listen  zu  melden.

Großes  Hauptquartier,  den  27.  November  1914.

Der  Reichskanzler.
v.  Bethmannn-Hollweg.
        <pb n="792" />
        <pb n="793" />
        Nr.  137.  741

Regierungs-Blatt
fur  das
Grofherfogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  Dezember  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  49.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  29.  Derer
  1911,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen

farren.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Salpeter.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Schutzimpfung.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Schutzmaßregeln
gegen  übertragbare  Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  49.)  Verordnung  vom  11.  Dezember  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung
  vom  29.  Dezember  1911,  betressend  das  Stelleneinkommen  der
epangelisch-lutherischen  Pfarren.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen

Ständen,  daß  in  §  17  Nr.  1  der  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911,  betreffend

  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen  Pfarren  (Rbl.  1912

Nr.  2),  der  zweite  Halbsatz  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  ab  die  Fassung

erhält:

sowie  die  Pfarren  im  Gebiete  der  drei  Landesklöster,  für  welche
die  Zuschüsse  aus  der  Klosterkasse  zu  zahlen  sind;  jedoch  werden
188
        <pb n="794" />
        742  Nr.  137.  1914.

für  die  Pfarre  zu  Kuhlrade  die  Zuschüsse  je  zur  Hülfte  aus  der
Pfarrhülfskasse  und  der  Klosterkasse  entrichtet.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  11.  Dezember  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1914,  betressend  Salpeter.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  angewiesen,  alle  etwa  im  Lande  vorhandenen
Salpeterbestände  von  mehr  als  500  kg  für  die  Heeresverwaltung  sicherzustellen
  und  beschleunigt,  längstens  aber  bis  zum  22.  d.  Mts.,  dem  unter.
zeichneten  Ministerium  anzuzeigen,  bei  welchen  Firmen  und  in  welchen  Mengen
die  Sicherstellung  erfolgt  ist.

Fehlanzeigen  sind  nicht  erforderlich.

Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.“
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1914,  betreffend  Höchstpreise  sür

Speisekartofseln.  ·
DiequtossetspxteSicesiqwirdquskawdes§1Adi.2dekBuud-s"kqtsverordnung
  über  die  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln  vom  23.  November  1914
—  RGl.  S.  483  —  den  Sorten  Daber,  Imperator,  Magnumbonum,
  Up  to  date  gleichgestellt.

Schwerin,  den  14.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="795" />
        Nr.  137.  1914.  743

#)  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1914)  betreffend  Schutzimpfung.

Im  Hinblick  auf  die  wachsende  Gefahr  der  Einschleppung  der  Cholera  und
des  Typhus  durch  die  aus  Feindesland  kommenden  Verwundeten  und  Kranken
erscheint  eine  Schutzimpfung  der  Arzte,  des  Pflegepersonals  und  des  gefährdeten
  Verwaltungspersonals,  insbesondere  auch  der  Desinfektoren  in  den
Krankenhäusern  und  Lazaretten  gegen  Cholera  und  Typhus  notwendig.

Die  Verwaltungen  der  Krankenhäuser  usw.  wollen  deshalb,  soweit  dies
nicht  bereits  geschehen,  solche  Impfungen  veranlassen.

Der  Impfstoff  zur  Ausführung  der  Schutzimpfungen  gegen  Cholera.  und
gegen  Typhus  wird  für  diesen  Zweck  auf  dem  Landesgesundheitsamt  zu
Rostock  unentgeltlich  und  portofrei  abgegeben.  «

Wegen  der  staatlichen  Krankenanstalten  ergehen  besondere  Verfügungen.

Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1912,  betr.  Schutzmahregeln  gegen
übertragbare  Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  von  übertragbaren  Krankheiten  werden  die  Leiter

und  Aufsichtsorgane  der  Privatkrankenanstalten  des  Landes  (Spezialkliniken,  Sanatorien

  usw.),  die  gegenwärtig  zum  Teil  zur  Unterbringung  von  verwundeten

und  kranken  Soldaten  oder  von  kranken  Flüchtlingen  dienen,  zum  Teil  aber

nach  wie  vor  auch  noch  mit  Privatkranken  belegt  werden,  hierdurch  aufgefordert,
auf  verdächtige  Kranke,  insbesondere  auf  Cholera-,  Typhus-,  Ruhr.,
Fleckfieber-Kranke  besonders  zu  achten,  in  jedem  Verdachtsfalle  die
erforderlichen  bakteriologischen  und  serologischen  Untersuchungen  durch
das  Landesgesundheitsamt  zu  Rostock  herbeizuführen,  die  verdächtigen
Kranken  sogleich  abzusondern  und  bis  zur  Klarstellung  der  Krankheitsart
  abgesondert  zu  halten,  die  nachweislich  an  übertragbarer  Krankheit
Leidenden  aber  entweder  in  ein  mit  Einrichtungen  zur  Behandlung
von  Übertragbaren  Krankheiten  ausgerüstetes  öffentliches  Krankenhaus
zu  Überführen  oder  so  abzusondern,  daß  eine  Verbreitung  oer  übertragbaren
  Krankheiten  sicher  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="796" />
        744  Nr.  137.  1914.

Die  verdächtigen  Kranken  sind  außerdem  alsbald  nach  dem
Auftreten  des  Verdachts  den  zuständigen  Ortsobrigkeiten  und  Kreisärzten
  zu  melden.  «

Die  zur  Entnahme  und  zum  Versaude  der  Proben  zu  den
bakteriologischen  und  serologischen  Untersuchungen  erforderlichen  Gefäße
  sind  vom  Landesgesundheitsamt  unentgeltlich  zu  beziehen.  Es
ist  zweckmäßig,  sie  in  den  Privatkrankenanstalten  vorrätig  zu  halten.

Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Mit  dieser  Nr.  137  werden  ausgegeben:  Nr.  110  und  111  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="797" />
        Ar.  138.  746

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckleuhurg-Schwerin.
...  dahrgang  191.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  17.  Dezember  11914.

 

Inhalt.
II.  Ableiluag.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend.  Allgemeine  Richtlinien  zur  Ausstellung
von  Bescheinigungen  für  Reisen  ins  iAusland  ous  dem  Bezirk  des
IX.  Armeekorps.  "  «-«l«.



UspkYAkkkllngæ

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  Allgemelne  Richtlinien
  zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  für  Reisen  ins  Ausland  aus  dem
Bezirk  des  IX.  Armeekorps.

Uber  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  für  Reisen  ins  Ausland  aus  dem
Bezirk  des  IX.  Armeekorps  hat  das  stellvertretende  Generalkommando  folgende
  allgemelne  Richtlinien  festgesetzt,  die  hiermit  bekannt  gegeben  werden.
Dazu  wird  bemerkt,  daß  für  Reisende  in  Kraftwagen  besondere  verschärfte
Bestimmungen  gelten.  «  ·"  ··«

A-DeutscheZiggt5aygkoäxige.
1.NqchBelgieuöftlichderLinieEschensAntwerpensBrüssel-Mp·ps.ernze
nördlich  Maubeuge  (einschließlich  dieser  Orte).  «
Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Passierscheines  des  stellvertretenden
Generalkommandos  erfolgen.  (Alle  über  Holland  Ausreisenden  mülssen  außerdem
  die  Vorschriften  unter  A  3  beachten).
        <pb n="798" />
        746  Nr.  138.  1914.

Dafür  ist  erforderlich:

a)  Personalausweis  der  zuständigen  Polizeibehörde  mit  eigenhändiger  Namensunterschrift
  und  einer  doppelt  abzustempelnden  Photographie  des
Antragstellers  aus  neuerer  Zeit.  Der  Ausweis  muß  ausdrückliche  Erklärung
der  Poiizeibehörde  enthalten,  daß  nach  deren  Ansicht  der  Antragsteller  in  jeder
Beziehung.  vertrauenswürdig  ist  und  daß  kein  Spionageverdacht  vorliegt.
  —  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Schein,  teils  Photographie
decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf  die
Photographie  zu  setzen.

b)  Beurlaubung  durch  die  zuständige  Militärbehsrde,  falls  ein  Militärverhältnis
  besteht.

O)  Genügende  Begründung  des  Reisezweckes  unter  Bebbringeng  von
Belegen.

d)  (Bei  rückkehrenden  Flüchtlingen)  der  Nachweis  genügender  Mitteb  um
den  Antragsteller  für  einige  Zeit  die  Erhaltung  ohne  Einkommen  aus
eigenem  Vermögen  zu  ermöglichen.

2.  Nach  Belgien  in  das  Etappengebiet  westlich  der  obigen  Linie  muß
die  Genehmigung  des  Armee-Ober-Kommandos  der  4.  Armee  nachgesucht
  werden.  Nach  Vorlegung  dieser  Genehmigung  kann  vom
stellvertretenden  Generaltommando  unter  Beobachtung  obiger  Vor.
schriften  ein  Passierschein  ausgestellt  werden.

3.  Nach  dem  neutralen  Ausland.

Die  Reise  kann  auf  Grund  eines  vorschriftmäßigen  Anslandspasses  erfolgen,
  für  dessen  Ausstellung  die  Polizeibehörde  zuständig  ist.  In  dem  Paß
ist  eine  von  der  Polizeibehörde  abzustempelnde  Photographie  einzukleben,  die
aus  neuerer  Zeit  stammen  muß.  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Paß  teils
Photographie  decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf
die  Photographie  zu  setzen.  Ein  event.  bestehendes  Militärverhältnis.  muß
vor  Ausstellung  des  Passes  geordnet  sein.

4.  Nach  dem  Operationsgebiet  des  Feldheeres.
Genehmigung  wird  unter  allen  Umständen  versagt.
5.  Nach  dem  Etappengebiet  des  Feldheeres  außerhalb  Belgiens.

Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Passierscheines  des  stellvertretenden
Generalkommandos  erfolgen.
        <pb n="799" />
        Nr.  138.  1914.  747

Dafür  ist  erforderlich:

a)  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  daß  Antragsteller  politisch
  einwandfrei  ist  und  daß  Spionageverdacht  nicht  vorliegt.

b)  Beurlaubung  durch  die  zuständige  Militärbehörde,  falls  ein  Militärverhältnis
  besteht.

Tc)  Genügende  Begründung  des  Reisezweckes  unter  Beibringung  von  Belegen.

4)  Genehmigung  der  zuständigen  Etappeninspektion.  (Nur  auf  Verlangen
des  stellvertretenden  Generalkommandos.)

B.  Angehörige  von  verbündeten  oder  neutralen  Staaten.
1.  Nach  Belgien.
Die  Reise  kann  nur  auf  Grund  eines  Passierscheines  des  stellvertretenden
  Generalkommandos  erfolgen.
Dafür  ist  erforderlich:

a)  Vorschriftsmäßiger  Auslandspaß  oder  eine  die  Erfordernisse  eines
Passes  enthaltende  Bescheinigung  des  zuständigen  Konsulats.  Dieser
Paß  (Bescheinigung)  muß  die  eigenhändige  Namensunterschrift  und
eine  doppelt  abzustempelnde  Photographie  des  Antragstellers  aus
neuerer  Zeit  enthalten.  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Paß  (Bescheinigung)
  teils  Photographie  decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb
  des  Kopfes  mitten  auf  die  Photographie  zu  setzen.

b)  Personalausweis  der  zuständigen  Polizeibehörde  mit  einer  ausdrücklichen
  Erklärung,  daß  nach  Ansicht  der  Polizeibehörde  der  Antragsteller
  in  jeder  Beziehung  vertrauenswürdig  ist  und  daß  kein  Spionageverdacht
  vorliegt.  —  Bei  in  Hamburg  aufhältlichen  und  von  dort
ausreisenden  Ausländern  muß  auf  dieser  Bescheinigung  außerdem  die
Genehmigung  der  Hamburgischen  Senatskommission  für  die  Reichsund
  Auswärtigen  Angelegenheiten  vermerkt  sein.

c)  Genügende  Begründung  des  Reisezweckes  unter  Beibringung  von
Belegen.

)  Nachweis  genügender  Mittel,  um  dem  Antragsteller  für  einige  Zeit
die  Erhaltung  ohne  Einkommen  aus  eigenem  Vermögen  zu  ermöglichen.

2.  Nach  dem  neutralen  Auslaud.

Für  diese  Reise  ist  erforderlich  ein  vorschriftsmäßiger  Auslandspaß  oder
eine  die  Erfordernisse  des  Passes  enthaltende  Bescheinigung  des  zuständigen
Konsulats.  Dieser  Paß  (Bescheinigung)  muß  enthalten:
        <pb n="800" />
        748

Nr.  138.  1914.

a)  Eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  daß  der  Antrag.
steller  politisch  einwandfrei  ist,  daß  kein  Spionageverdacht  vorliegt
und  daß  der  Reisezweck  von  dem  Antragsteller  unter  Beibringung
von  Belegen  genügend  begründet  wurde.  —  Bei  in  Hamburg  aufhältlichen
  und  von  dort  ausreisenden  Ausländern  außerdem  die  Genehmigung
  der  Hamburgischen  Senatskommission  für  die  Reichs=  und
Auswärtigen  Angelegenheiten.  4

b)  Die  Reisegenehmigung  der  Kommandantur  oder  sonstigen  örtlichen

Militärbehörde.

Eine  von  der  Polizeibehörde  doppelt  abzustempelnde  Photographie

des  Inhabers  aus  neuerer  Zeit.  Der  Stempel-  muß  einmal  teils

Paß  (Bescheinigung),  teils  Photographie  decken;  ein  zweiter  Stempel

ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf  die  Photographie  zu  setzen.

C.  Belgier.

4

.1.  Die  Heimreise  nach  Belgien  östlich  der  Linie  Eschen-Antwerpen-Brüssel-Mons-Grenze

  nördlich  Maubeuge  (einschließlich  dieser  Orte)  kann  nur
erfolgen  auf  Grund  eines  Passierscheines  des  stellvertretenden  Generalkommandos.
  (Wehrpflichtigen  im  Alter  von  17—60  Jahren  und
Perdächtigen  ist  die  Ausreise  nicht  gestattet.)  «
Für  Ausstellung  des  Passierscheines  ist  erforderlich:
a)  Ein  vorschriftsmäßiger  Auslandspaß  oder  eine  die  Erfordernisse  eines
Passes  enthaltende  Bescheinigung  der  spanischen  Konsulats-Behörde.

b)  Eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  daß  der  Antragsteller

  politisch  einwandfrei  ist  und  das  Spionageverdacht  nicht  vor.
liegt.  —  Bei  in  Hamburg  aufhältlichen  und  von  dort  ausreisenden
Belgiern  muß  auf  dieser  Bescheinigung  außerdem  die  Genehmigung
der  Hamburgischen  Senatskommission  für  die  Reichs=  und  Auswärtigen
  Angelegenheiten  vermerkt  sein.  »

o)  Die  Anbringung  einer  Photographie  auf  dem  Paß.  Die  Photographie
muß  aus  neuerer  Zeit  stammen  und  ist  von  der  Polizeibehörde  abzustempeln.
  Der  Stempel  muß  einmal  teils  Paß,  teils  Photographie
decken;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf  die
Photographie  zu  setzen.

c)  Vorlegung  von  Belegen  über  das  Interesse  an  der  Rückkehr  nach
Belgien.
        <pb n="801" />
        Nr.  138.  1914.  749

2.  Für  die  Heimreise  nach  Belgien  westlich  der  obigen  Linie  muß  gemäß
  Verfügung  des  stellvertretenden  Generalstabes  8643/1747  Fr.  H.  vom
13.  November  1914  die  Genehmigung  des  Generalgouvernements  für  Belgien,
Brüssel,  durch  Vermittlung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  nachgesucht
werden.  Nach  Eintreffen  dieser  Genehmigung  kann  vom  stellvertretenden
Generalkommando  ein  Passierschein  unter  Beobachtung  der  obigen  Vorschriften
ausgestellt  werden.

D.  Anbere  feindliche  Ausländer.
1.  Nach  Belgien.
Die  Genehmigung  kann  richt  erteilt  werden.

2.  Nach  neutralem  Ausland.

Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Vorschriften  der  Verfügung  des
Kriegsministeriums  Nr.  841  10.  U1  vom  9.  November  1914,  und  soweit
nicht  darnach  eine  Ausreise  ausgeschlossen  ist,  kann  diese  nur  auf  Grund  eines
Passierscheines  des  stellvertretenden  Generalkommandos  erfolgen.

Dafür  ist  erforderlich:

a)  ein  vorschriftsmäßiger  Auslandspaß  oder  eine  die  Erfordernisse  des
Passes  enthaltende  Bescheinigung  des  zuständigen  Konsulats.  Dieser
Paß  (Bescheinigung)  muß  die  eigenhändige  Namensunterschrift  und
Photographie  des  Antragstellers  aus  neuerer  Zeit  enthalten.  Die  Photographie
  muß  von  der  Polizeibehörde  derart  abgestempelt  sein,  daß
einmal  von  dem  Stempel  teils  Paß  (Bescheinigung),  teils  Photographie
gedeckt  wird;  ein  zweiter  Stempel  ist  außerhalb  des  Kopfes  mitten  auf
die  Photographie  zu  setzen.

b)  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  daß  Antragsteller  politisch
einwandfrei  ist  und  daß  Spionageverdacht  nicht  vorliegt.  —  Bei  in
Hamburg  aufhältlichen  und  von  dort  ausreisenden  Ausländern  muß
auf  dieser  Bescheinigung  außerdem  die  Genehmigung  der  Hamburgischen
  Senatskommission  fur  die  Reichs-  und  Auswärligen  Angelegenheiten
  vermerkt  sein.

o)  Die  Reisegenehmigung  der  Kommandantur  oder  sonstigen  örtlichen
Militärbehörde.

Schwerin,  den  16.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

—  190
        <pb n="802" />
        <pb n="803" />
        Nr.  139.  761

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  19.  Dezember  1914.

 

Inhalt:

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  standesamtliche  Bescheinigungen  in  Sachen
der  Hinterbliebenenfürsorge.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  Höchstpreise  für  Kupfer  usw.  vom  10.  Dezember
  1914.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1914,  betreffenb  standesamtliche  Bescheinigungen
  in  Sachen  der  Hinterbliebenenfürsorge.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Militärhinterbliebenengesetz
  und  die  Fußvermerke  zu  den  Bemerkungen  zu  den  in  Anlagen  4
und  5  daselbst  vorgeschriebenen  Mustern  zu  Anträgen  auf  Feststellung  von
Witwen=  und  Waisengeldern  —  vgl.  Rbl.  1908  Nr.  3  Seiten  28  und  34  —
werden  die  Standesbeamten  ermächtigt  und  angewiesen,  anstatt  gebührenpflichtiger
  vollständiger  Registerauszüge  in  Angelegenheiten  der  Hinterbliebenenfürsorge
  Geburts-,  Heirats=  und  Sterbescheine  in  abgekürzter  Form  kostenfrei
unter  Benutzung  der  bereits  in  Angelegenheiten  der  Kranken=  usw.  Versicherung
—  Bekanntmachung  vom  17.  Mai  1902,  Rbl.  1902  Nr.  19  S.  88  —  vorgeschriebenen
  Muster  zu  erteilen.

Vorschriftsmäßige  Muster  werden  den  Standesämtern  in  Zukunft  nach
Maßgabe  des  voraussichtlichen  Bedarfs  von  der  Zivilstandskommission  geliefert

werden.
        <pb n="804" />
        762  Nr.  139.  1914.

Bis  zur  Lieferung  der  neuen  Muster  können  die  Muster  k,  1  und  m  (Dbl.
1902  Nr.  19  S.  89—919)  unter  entsprechender  handschriftlicher.  Abänderung  der
eingeklammerten  Worte  durch  Hinzufügung  des  Zusatzes  „sowie  der  Hinterbliebenenfürsorge
  Verwendung  finden.

In  den  Bescheinigungen  sind  die  Geburtstage,  die  Tage  der  Eheschließung
und  die  Todeßtage  in  Buchstaben  ausgeschrieben  anzugeben

In  den  Heiratsscheinen  sind  außer  den  ausgeschriebenen  Tagen  der  Eheschliehng
  auch  Geburtstag  und  -Jahr  der  Eheleute  in  Ziffern  anzugeben.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
jdber-  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1914  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Höchstpreise  für  Kupfer  usw.  vom  10.  Dezember  1914.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Dezember  1914  über
Höchstpreise  für  Kupfer,  altes  Messing,  alte  Bronze,  Rotguß,  Aluminium,  Nickel,
Antimon  und  Zinn  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Verrichtungen  der  zuständigen
Behörde  und  der  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  11  der  Bundesratsverordnung
  vom  unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen  werden.

Bare  Auslagen,  die  in  einem  Verfahren  aus  §  11  der  Bundesratsverordnung
  erwachsen,  sind  vom  Antragsteller  zu  ersetzen.

Schwerin,  den  16.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="805" />
        Nr.  140.  75k

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  23.  Dezember  1914.

Inhalt.
(I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  ibetreffend  die  Bekämpfung  der  Cholera- 



 

 

 

II.  bteilung.

(1,  Bekanntmochung  vom  21.  Dezember  1914,  betressend  die  Bekämpfung  der
Cholera.

Wegen  des  Auftretens  der  Cholera  in  der  letztvergangenen  Zeit  an  verschiedenen
  Orten  des  Reiches  werden  auf  Anregung  des  Reichskanzlers  den  in
Betracht  kommenden  Behörden  diejenigen  Bestimmungen,  welche  behufs  Benachrichtigung
  der  Reichsverwaltung  über  den  Ausbruch  der  Cholera  und
ihren  Verlauf  hinsichtlich  der  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  einzusendenden
Anzeigen  gelten,  unter  Hinweis  auf  die  nachstehend  kurz  angegebenen  Vorschristen
  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht:

1.  Nach  §  15  der  vom  Bundesrat  festgestellten  „Anweisung  zur  Bekämpfung
  der  Cholera“  (vergl.  §  42  des  Gesetzes.  betr.  die  Bekämpfung
  gemeingefährlicher  Krankheiten  vom  30.  Juni  1900  und
Nr.  12  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  —  RGBl.
1904  S.  68.  —)  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  beim
ersten  Auftreten  der  Seuche  von  den  wirklich  festgestellten
Cholerafällen  sowie  von  den  choleraverdächtigen  Füällen
auf  kürzestem  Wege  zu  benachrichtigen.
        <pb n="806" />
        754

Nr.  140.  1914.

Diese  sofortige  telegraphische  Benachrichtigung  geschieht  nach
der  Vorschrift  unter  1  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Ministeriums  vom  24.  Junt  1904  —  Rbl.  1904  Nr.  22  S.  168  —
durch  den  Kreisarzt.

Im  Anschluß  an  diese  erste  Mitteilung  sind  täglich  Übersichten,  in

denen  lediglich  die  weiter  festgestellten  Choleraerkrankungen
und  Todesfälle  aufzunehmen  sind,  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt
telegraphisch  zu  übermitteln  und  zwar  nach  II,  1  der  vorerwähnten
Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1904  durch  die  Ortsobrigkeiten.

Endlich  ist  eine  Wochennachweisung  über  die  in  der  vergangenen

Woche  bis  Sonnabend  einschließlich  in  den  einzelnen  Ortschaften
gemeldeten  Erkrankungen  und  Todesfälle  (unter  Ausschluß  der  Verdachtsfälle)
  so  zeitig  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  durch  die
Ortsobrigkeiten  zuzusenden,  daß  sie  bis  Montag  mittag  daselbst
eintrifft  (ogl.  auch  Nr.  II  der  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1904).

Gleichzeitig  nimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  Veranlassung,  die

Ortsobrigkeiten  unter  Hinweis  auf  Nr.  IV  der  obengenannten  Bekanntmachung
vom  24.  Juni  1904  auf  die  Bekanntmachung  vom  gleichen  Tage,  betr.  Bundesrats-Vorschriften
  zum  Reichsgesetz  vom  30.  Juni  1900  (Rbl.  1904  S.  169)
und  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1905,  betr.  die  Meldekarten  zu
den  Anzeigen  über  Erkrankungen  an  Cholera  usw.  (Rbl.  1905,  Amtl.  Beil.
Nr.  22)  sich  schon  jetzt  mit  einem  ausreichenden  Vorrat  von  den  für  die
Wochennachweisungen  (ogl.  oben  Ziffer  3)  und  für  die  Kartenbriefe  vorgeschriebenen
  Formularen  sowie  von  Abdrücken  der  vom  Bundesrat  festgestellten
  „Anweisung  zur  Bekämpfung  der  Cholera“  zu  versehen.

Schwerin,  den  21.  Dezember  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für

Medtzinalangelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="807" />
        Ar.  141.  755

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  24.  Dezember  1914.

 

 

 

Inhalt:

I.  Abtellung.  (Nr.  50.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Februar
  1901,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der
an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  angestellten  Lehrer  und  schulhaltenden
  Kirchendiener.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  50.)  Verordnung  vom  22.  Dezember  1914  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  20.  Februar  1901,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  angestellten  Lehrer  und  schulhaltenden
  Kirchendiener.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Verordnung
  vom  20.  Februar  1901,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  an  ritter-  und  landschaftlichen  Landschulen  angestellten
Lehrer  usw.  (Rbl.  1901  Nr.  8),  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  ab
hierdurch,  was  folgt:
        <pb n="808" />
        766  Nr.  141.  1914.

Artikel  I.

An  die  Stelle  der  Anlage  A  der  Satzung  in  Anlage  1  der  Verordnung

vom  20.  Februar  1901  tritt  die  hierneben  beigefügte  Anlage  4  zu  der  Folge,
daß  denjenigen  Witwen  und  Waisen,  welche  bisher  Witwen.  und  Waisengeld
nach  der  Satzung  vom  20.  Februar  1901  empfangen,  vom  1.  Januar  1915
ab  Witwen=  und  Waisengeld  nach  den  Sätzen  der  neuen  Anlage  4  zu  zahlen  ist.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  22.  Dezember  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="809" />
        Nr.  141.  1914.  757

 

 

Anlage  A.
Witwen-  Antritts=  Ausfertigungs-Es
  sind  aufzunehmen  geld-Jährlicher  Gebühr
nach  einem  Diensteinkommen  h  Beitras  50  v.  H.  der  10.  H.  der  Vers.
Beiträge  Summe

Mk.  Mt.  Mt.  Mk.  Pf.

von  300  Mk.  bis  1099  Mk.  300  20  10  3  —
„  1100  „  „  1199  „  330  24  12  3  3
„  1200  „  „  1299  „  360  30  15  360
.  1300  „  „  1399  „  390  36  18  3  90
„  1400  „  „  1499  „  420  42  21  4  20
„  1500  „  „  1599  „  450  48  24  4  50
„  1600  „  „  1699  „,  480  54  27  4  680
„  1700  „  „  1799  „„  510  60  30  5010
„  1800  „  „  1899  ,  540  66  33  540.
„  1900  „  „  1999  „  570  72  36  5  70
„  2000  „  „  2099  „  600  78  as  6—
„  2100  „  „  2199  „  630  84  42  6  30
„  2200  „  „  2299  „  660  88  44  6  60
„  2300  „  „  2399  „,  690  92  46  6  90
„  2400  „  „  2499  „  720  96  48  7.20
„  2500  „  „  2599  ,  750  100  50  7  60
„  2600  „  „  2699  „,  780  104  52  7580
„  2700  „  „  2799  „,  810  108  54  8  10
„  2800  „  „  2899  „,  840  112  56  840
„  2900  „  „  2999  „  870  116  58  8  70
„  3000  „  „  3099  ,  900  120  60  9—
        <pb n="810" />
        <pb n="811" />
        Nr.  142.  759

Regierungs-Blatt
für  dan
Grosherfogtum  Mechlenburg-Srhwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  28.  Dezember  1914.
Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Veränderung  im  Standesamtsbezirk

Waren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Landsturmpflicht.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Angehörige  des  österreichischen  Heeres.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1914,  betreffend  Veränderung  im
Standesamtsbezirk  Waren.

Das  Gut  Schwenzin  tritt  zum  1.  Januar  k.  Is.  vom  Standesamtsbezirk
Waren  zum  Bezirk  des  Standesamts  Vielist  über.
Schwerin,  den  21.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  11914,  betressend  Landsturmpflicht.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  d.  Mts.  (Rbl.  Nr.  136
S.  737)  betr.  den  Aufruf  des  Landsturms  wird  darauf  hingewiesen,  daß
für  die  Berechnung  der  Landsturmpflicht  im  Bezirke  des  9.  Armeekorps  die

194
        <pb n="812" />
        760  Nr.  142.  1914.

Kaiserliche  Verordnung  vom  1.  August  1914  (Rl.  Nr.  49  S.  273)
maßgebend  ist.  Personen,  die  am  1.  August  1914  das  45.  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  hatten,  sind  mithin  landsturmpflichtig.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1914,  betressend  Angehörige  des
österreichischen  Heeres.

ie  Ortspolizeibehörden  werden  aufgefordert  und  angewiesen,  dem  unterzeichneten
  Ministerium  sofort  Anzeige  zu  machen,  wenn  in  ihrem  obrigkeitlichen
Bezirke  Militärpersonen  des  k.  und  k.  österreichischungarischen  Heeres  betroffen
werden,  ohne  einen  Urlaubspaß  für  das  Deutsche  Reich  zu  besiten.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzogliu  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="813" />
        Nr.  143.  761

Regierungs-Blatt

für  das

Großzherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  30.  Dezember  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  c)  Bekanntmachung,  betreffend  Haferbedarf  der  Heeresverwaltung.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1914,  betressend  Haferbedarf  der
Heeresverwaltung.

Zwecks  Deckung  des  Haferbedarfs  für  die  Heeresverwaltung  ist  die  Spezialkommission
  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen  im  Kriege  ermächtigt  worden,
im  Lande  vorhandene  Bestände  an  gedroschenem  und  ungedroschenem  Hafer,
soweit  sie  nicht  unbedingt  für  den  eigenen  Wirtschaftsbetrieb  erforderlich  sind,
nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  für  Heereszwecke  sicher  zu  stellen.

Die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  1.  April  1881  zur  Ausführung
des  Kriegsleistungsgesetzes  eingesetzte  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der
Landlieferungen  im  Kriege  besteht  aus  dem  Drosten  Eichbaum  zu  Crirvitz
als  Vorsitzenden  sowie  dem  Gutsbesitzer  Hillmann  auf  Zülow  und  dem
Bürgermeister  Hofrat  Dr.  Burmeister  zu  Boizenburg  als  Mitgliedern.
Die  Kommission  hat  den  Auftrag  erhalten,  vorläufig  wegen  des  freihändigen
Ankaufs  des  zurzeit  vorliegenden  Bedarfs  mit  den  Besitzern  größerer  Haferbestände
  in  Verhandlung  zu  treten.

Da  die  Spezialkommission  in  der  Lage  ist,  beim  freihändigen  Ankauf
günstigere  Bedingungen  zu  stellen  als  beim  Requisttions-  bezw.  Landlieferungs-195
        <pb n="814" />
        762  Nr.  143.  1914.

verfahren,  so  wird  den  Besitzern  im  eigensten  Interesse  dringend  empfohlen,
von  der  sich  jetzt  noch  bietenden  Gelegenheit  des  freihändigen  Verkaufs  in
möglichst  großem  Umfange  Gebrauch  zu  machen  und  ihre  Vorräte  der  Spezialkommission
  z.  H.  des  Drosten  Eichbaum  zu  Crivitz  zum  Ankauf  für  die
Heeresverwaltung  zur  Verfügung  zu  stellen.

Wegen  des  Erwerbs  des  Hafers  für  die  Heeresverwaltung  im  Wege
der  Requisition  bezw.  der  Landlieferungen  werden  demnächst  weitere  Anordnungen
  ergehen.

Schwerin,  den  29.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="815" />
        Nr.  144.  763

*
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  31.  Dezember  1914.

Inhal:t:

I.  Abtellung.  (Nr.  51.)1  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  von  Betriebsstätten
auswärtiger  Unternehmer  zur  Gemeinde-Einkommensteuer  am  Betriebsorte.
  (Nr.  52.)  Verordnung,  betreffend  Schleppzugsverkehr  auf
der  Elbe.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Notprüfung  für  den  einjährig-freiwilligen
Dienst.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienunterstützung.

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  51.)  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914,  betreffend  die  Heranziehung
von  Betriebsstätten  auswärtiger  Unternehmer  zur  Gemeinde-Einkommensteuer
am  Betriebsorte.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen,  was  folgt:

4

§  1.

In  den  Städten  und  Ortschaften,  in  denen  Gemeindesteuern  einschließlich
des  Armengeldes  und  der  Steuern  für  sonstige  besondere  Zwecke  vom  Einkommen
erhoben  werden,  ist  das  Einkommen  aus  Geschäftsbetrieben  auswärtiger  Unternehmer
  in  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Steuer  heranzuziehen.

196
        <pb n="816" />
        764  Nr.  144.  1914.

Als  Gemeinde-Einkommensteuer  im  Sinne  des  Absatzes  1  gilt  auch  die
Besteuerung  nach  Ortssatzungen,  welche  Zuschläge  zur  Landes-Einkommensteuer
festsetzen.

8  2.

Der  Steuer  unterliegen

1.  alle  physischen  Personen,
2.  die  juristischen  Personen  des  Privatrechts,  insbesondere
a)  die  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die
Berggewerkschaften,  die  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirtschafts-Genossenschaften,
  sowie  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
b)  die  rechtsfähigen  Vereine,
JD)  die  rechtsfähigen  Stiftungen,
3.  die  nicht  rechtsfähigen  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von
Lebens=  und  Hauswirtschaftsbedürfnissen  im  großen  und  Absatz  derselben
im  kleinen,  auch  wenn  ihr  Betrieb  nicht  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
hinausgeht  (Konsumvereine),
sofern  sie,  ohne  ihren  Sitz  innerhalb  des  Ortes  zu  haben,  daselbst  zur  Ausführung
  ihres  Betriebes  eine  Betriebsstätte  unterhalten.

Als  Betriebsstätten  gelten  Zweigniederlassungen,  Fabrikationsstätten,  Einund
  Verkaufsstellen,  Niederlagen,  Kontore  und  sonstige  zur  Ausübung  des
Betriebes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen
oder  andere  ständige  Vertreter  unterhaltene  Geschäftseinrichtungen.

Reichs=  und  Staatsbetriebe  unterliegen  einer  Besteuerung  nach  dieser  Verordnung
  nicht.

Zur  Auskunftserteilung  über  die  Geschäftsergebnisse  der  Betriebsstätte
sowie  des  Gesamtunternehmens,  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen  Deklarationen
und  Nachweisungen,  sowie  auch  zur  Erfüllung  der  Steuerpflicht  ist  von  dem
auswärtigen  Unternehmer  ein  im  Orte  wohnhafter  Vertreter  zu  bestellen.  Dieser
haftet  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  seines  Auftraggebers.

Die  Obrigkeit  der  Hauptniederlassung  hat  auf  Ersuchen  der  Obrigkeit  der
nach  §  1  steuerberechtigten  Gemeinde  über  die  für  die  Steuerveranlagung  in
Betracht  kommenden  Verhältnisse  des  Unternehmers  Auskunft  zu  erteilen.

Ebenso  haben  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungs.=Kommissionen
  über  die  Festsetzung  des  Einkommens  von  Betriebsstätten,  die
an  anderen  Orten  als  dem  Hauptsitz  des  Betriebes  unterhalten  werden,  auf
Ersuchen  Auskunft  zu  erteilen.
        <pb n="817" />
        Nr.  144.  1914.  765

§  3.

Gegenstand  der  Besteuerung  ist  das  aus  dem  Geschäftsbetrieb  am  Ort  der
Steuerveranlagung  erzielte  Geschäftseinkommen.  Dasselbe  wird  durch  die  mit
der  Veranlagung  der  Einwohner  zur  Gemeindesteuer  betraute  Stelle  festgesetzt.

Die  Höhe  der  Besteuerung  richtet  sich  nach  den  bestehenden  Veranlagungssätzen
  für  ein  gleich  hohes  Einkommen  der  Ortseinwohner.

8  4.
Bei  der  Festsetzung  des  steuerpflichtigen  Geschäftseinkommens  sind,  soweit
nicht  im  §  5  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  entsprechend  zur  Anwendung  zu  bringen.

§  5.

Das  steuerpflichtige  Einkommen  der  Betriebsstätten  der  in  §  2  Ziffer  2
unter  a  und  Ziffer  3  aufgeführten  Gesellschaften  usw.  ist  im  allgemeinen  dahin
zu  berechnen,  daß  es  sich  zu  dem  Gesamteinkommen  des  Hauptunternehmens
verhalten  soll,  wie  die  in  der  Betriebsstätte  erzielte  Bruttoeinnahne  zu  der
Gesamtbruttoeinnahme  des  Hauptunternehmens.

Das  Geschäftseinkommen  des  Hauptunternehmens  ist  unter  entsprechender
Anwendung  des  §  15  Absatz  1  und  2  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1913
mit  der  Maßgabe  zu  berechnen,  daß  das  ermittelte  Einkommen  ohne  den  Abzug
der  dort  vorgesehenen  3½  Prozent  zugrunde  zu  legen  ist.  Bei  Konsumvereinen
findet  die  Bestimmung  in  8  15  Absatz  3  a.  a.  O.  Anwendung.

Die  Agenten  oder  sonstigen  bestellten  Vertreter  der  auswärtigen  Gesellschaften
  usw.  sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  Ortsobrigkeit  zuzustellenden
Erklärungsformulare  nach

Anlage  A

auszufüllen  und  unter  Beifügung  des  letzten  Jahresabschlusses  und  Geschäftsberichts
  der  Gesellschaft  usw.  binnen  der  gesetzten  Frist  einzureichen.

Ergibt  sich  aus  den  eingereichten  Unterlagen  nicht  ohne  weiteres  der  Betrag
des  Geschäftseinkommens  der  Betriebsstätte,  so  ist  dasselbe  unter  Benutzung
anderer  Hilfsmittel,  etwa  nach  dem  Verhältnisse  der  Umsätze,  der  Geschäftsunkosten,
  der  Ausgabe  von  Gehältern  und  Löhnen  und  äußersten  Falls  schätzungsweise
  von  der  Obrigkeit  nach  zuvoriger  Verhandlung  mit  dem  Steuerpflichtigen
zu  bestimmen.

Das  steverpflichtige  Geschäftseinkommen  der  Agenturen  von  Bankunternehmungen
  ist  in  der  Regel  dahin  zu  berechnen,  daß  es  sich  zu  dem  nach

196“
        <pb n="818" />
        766  Nr.  144.  1914.

Absatz  2  zu  berechnenden  Geschäftseinkommen  des  Hauptunternehmens  verhalten
soll,  wie  die  vom  Hauptunternehmen  für  die  einzelne  Agentur  aufgewendeten
Zahlungen  an  Gehältern,  Tantiemen  und  Provisionen  zu  der  Gesamtausgabe
des  Hauptunternehmens  an  gezahlten  Gehältern,  Tantidmen  und  Provisionen.

5  6.
Die  Besteuerung  von  Privateisenbahnen  durch  die  in  §  1  Absatz  1  genannten
Gemeinden,  in  deren  Bezirke  sich  eine  Station  befindet,  erfolgt  nach  Verhältnis
der  auf  ihren  Bezirk  fallenden  Streckenlänge  zur  Gesamtlänge  der  Bahn.

8  7.
Das  zur  Besteuerung  in  Maßgabe  dieser  Verordnung  herangezogene  Einkommen
  der  Betriebsstätten  ist  bei  der  Besteuerung  des  Gesamteinkommens
am  Orte  des  Hauptsitzes  außer  Ansatz  zu  lassen.

§  8.
Beschwerden  über  die  Heranziehung  und  Veranlagung  zur  Steuer  aus
dieser  Verordnung  sowie  über  die  Handhabung  der  Vorschrift  des  §  7  werden
nach  den  Bestimmungen  der  Ortssatzungen  über  Beschwerden  in  Gemeindesteuersachen

  entschieden.
Die  Einreichung  der  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Nachweisungen
usw.  kann  im  Verwaltungswege  erzwungen  werden.

§89.

Die  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.

Sie  tritt  an  die  Stelle  der  zu  diesem  Zeitpunkte  außer  Kraft  tretenden
Verordnung  vom  21.  Juli  1906,  soweit  in  Sadungen  oder  anderen  Rechtsnormen
  auf  diese  verwiesen  ist.

 

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  Dezember  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="819" />
        Nr.  144.  1914.  767

Anlage  A.

Berechnung
des

für  das  Rechnungsjahr  b.
bis  in  ·

steuerpflichtigen  Einkommens.

 

 

Nach  dem  Abschlusse  des  letzten  Rechnungsjahrs:

a)  Gesamtbruttoeinnahme  des  Hauptgeschäfftss.  Mr.
b)  Betrag  der  aus.  ...

herrührenden  Bruttoeinnahme  ....  »All.
o)Gesamtnettoemkommruer  Hauptgefchäfts  ...................................  Mk.

Ich  versichere  hiermit,  daß  ich  obige  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  habe.

„,  den

 

(Unterschrift)
        <pb n="820" />
        768  Nr.  144.  1914.

(Nr.  52.)  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914,  betcessend  Schleppzugs.
verkehr  auf  der  Elbe.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  verordnen
Wir,  was  folgt:
81.

Den  Schleppzügen  darf  nur  ausnahmsweise  ein  zweiter  Dampfer  vorgelegt
  werden,  der  aber  nicht  vor  oder  hinter,  sondern  neben  dem  ersten  zu
kuppeln  ist.  Hierbei  dürfen  die  für  nebeneinander  gekuppelte  Fahrzeuge  vorgeschriebenen
  Breiten  nicht  überschritten  werden.

§  2.
Bei  Wasserständen  von  weniger  als
1,00  m  am  Pegel  zu  Magdeburg,
Wittenberge,
0,80  „  „  Hohenstorf
darf  die  größte  Länge  der  Schleppzüge  einschließlich  des  Schleppdampfers
und  der  Schlepptrosse  nicht  mehr  als  1000  m  betragen.
Schleppzüge,  denen  zwei  Dampfer  vorgelegt  sind,  dürfen  nicht  mehr  als
fünf  Fahrzeuge  hintereinander  enthalten.

«  §  3.

Übertretungen  der  vorstehenden  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  60  Mark  oder  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

Die  Strafen  können  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt  werden.

7

 

8  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  März  1915  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  Dezember  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="821" />
        Nr.  144.  1914.  769

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1914,  betreffend  Notprllfung  für
den  einjährigfreiwilligen  Dienst.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  19.  August  d.  Is.  betr.  Notprüfung
für  den  einjährig.freiwilligen  Dienst  (Rbl.  1914,  Nr.  71  S.  497)  wird  hierdurch
  bestimmt,  daß  junge  Leute,  die  auf  andern  Schulen  als  den  öffentlichen
höheren  Lehranstalten  (auf  Mittelschulen,  Privatschulen  usw.)  oder  durch
Privatunterricht  vorbereitet  sind  und  sich  an  einer  sechs-  oder  neunstufigen
höheren  Lehranstalt  der  Prüfung  behufs  Nachweises  der  wissenschaftlichen  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  unterziehen  wollen,  ihre  Meldung
nicht  bei  den  einzelnen  Lehranstalten,  sondern  bei  dem  mitunterzeichneten
Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,  einzureichen  haben.

Schwerin,  den  18.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Lübcke.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1914,  betreffend  Familienunterstlitzung.

Im  Verfolg  der  früheren  Bekanntmachungen,  betreffend  Familienunterstützungen
auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Februar  1888/4.  August  1914  wird
weiter  Nachstehendes  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

Im  Falle  der  Bedürftigkeit  sind  auch  den  Stiefeltern,  Stiefgeschwistern
und  Süchn  n  des  in  den  Dienst  Eingetretenen  Familienunterstützungen  zu
gewähren,  insofern  sie  von  ihm  unterhalten  werden  oder  das  Unterhaltungsbedürfnis
  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten  ist.

Unter  denselben  Voraussetzungen  sind  auch  den  unehelichen  mit  in  die
Ehe  gebrachten  Kindern  der  Ehefrau  die  Unterstützungen  zu  gewähren,  auch
wenn  der  Ehemann  nicht  ihr  Vater  ist.

Elternlose  Enkel  eines  Einberufenen  sind  den  ehelichen  Kindern  des
Eingetretenen  gleichzustellen.

2.  Nicht  nur  den  Familien  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
sondern  auch  denjenigen  aller  Übrigen  im  wehrpflichtigen  Alter  stehenden
        <pb n="822" />
        770  Nr.  144.  1914.

Mannschaften,  welche  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  nicht  mehr  in  der
Lage  waren,  in  die  Heimat  zurückzukehren,  sind  im  Falle  der  Bedürftigkeit
Unterstützungen  zu  gewähren,  sofern  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  sie  als  Gefangene
  im  feindlichen  Auslande  zurückgehalten  werden,  wobei  kein  Unterschied
zu  machen  ist,  ob  sie  vom  Feinde  als  Kriegsgefangene  oder  Zivilgefangene
behandelt  werden.

Das  gleiche  gilt  bezüglich  solcher  Mannschaften,  von  denen  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  sie  im  Ausland  bei  einem  Marine=  oder  Truppenteile  zur
Einstellung  gelangt  sind.

3.  Gemäß  §  10  Abs.  5  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Februar  1888  werden
die  Unterstützungen,  falls  der  in  den  Dienst  Eingetretene  vor  seiner  Rückkehr
verstirbt  oder  vermißt  wird,  solange  gewährt,  bis  die  Formation,  welcher  er
angehört,  auf  den  Friedensfuß  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird,  insoweit  jedoch
den  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907  Bewilligungen
gewährt  werden,  fallen  die  durch  das  Gesetz  geregelten  Unterstützungen  fort.
Diese  Bestimmung  ist  so  auszulegen,  daß  zwischen  dem  Fortfall  der  Familienunterstützung
  und  dem  wirklichen  Bezuge  der  Hinterbliebenenrente  eine  Unterbrechung
  nicht  eintreten  soll.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  infolge  einer
Verwundung  oder  Krankheit  als  felddienst-  oder  garnisondienstunfähig  zur
Entlassung  kommt  und  ihm  eine  Kriegsinvalidenrente  zugesprochen  wird.

Schwerin,  den  28.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="823" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

 

Jalhrgang  1914.

 

1—102.

 

Schwerin.
Im  Perlage  der  Bärensprungschen  Hofbuchdruckerel.
        <pb n="824" />
        <pb n="825" />
        Systematisches

Inhalts-Verzeichnis

zu  der

Amtlichen  Beilage

des

Regierungs-Blattes

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
        <pb n="826" />
        <pb n="827" />
        Datum

Der

 

 

 

 

 

·  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.  S.
1914
I.  Reichs=  und  Laudes-Verfassungssachen.  Erwerbung
  der  mecklenburgischen  Staatsangehörigkeit.
Einberufung  des  Landtags  «  17.0ktober82411
Die  mecklenburgische  Staatsangehörigkeit
ist  verliehen  den  Gutsbesitzern:
Albert  Gilka  auf  Basthorst  10.  März  14
Hans  Joachim  Hübbe  auf  Belitz  16.  Oktober  81  409
beinrich  Jans  auf  Kucksdorf  6.  Oktober  811#10
zgur  Ausübung  der  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden
  gutsherrlichen  Befugnisse  ist  bestellt:
für  das  Gut  Wuisenbo,  A.  Lb  der  Amtsverwalter  *  aack  zu
Güstrom.  21.  März  168
Zurücknahme  des  Auftrag  es.  1.  Juli  4559
Bekanntmachung,  betreschr  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung,
  an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten
  Gutsherren  6.  Auguft  54298
Kirchen-,  Unterrichts=  und  Stiftungssachen.
Bekanntmachungen,  betreffend
bie  im  Juli  1914  stattfindende  wissenschaftliche  Prüfunz  der  Lehrerinnen
  (Oberlehrerinnenprüfung  6.  Januar  2  13
Verzeichnis  der  Ilesungen  auf  der  Universität  zu  Rostocki  im  Sommer-  -  Beil.
semester  1  zu  8
die  Feier  des  Schn  etr  es  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Grobberzoss  14.  Februar  9  51
die  Preisaufgaben  für  Studierende  der  Universität  Rostock  3.  März  13  93
die  Statistik  der  Taubstummen  16.  März  186  109
die  im  Dezember  1914  stattfindende  wiseenschafui  Wrafen  der  #
Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprüfung)  7.  Mai  28  1  178
        <pb n="828" />
        VI

 

Datum

 

 

Jahres

 

 

 

und
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  3
machungen.
Nr.]  S.
—.  1914
Besetzung  von  Oberlehrerstellen  bei  den  Bildungsanstalten  der  Kaiserlichen
  Marine  9.  Mai  28  179
Veranstaltung  einer  Feier  in  den  Schulen  am  3.  Juli.  anläßlich  des
100.  Geburtstages  des  niederdeutschen  Dichters  dohn  Brindman  12.  Juni  37218
die  Reklamation  unabkömmlicher  Lehrer  .  20.  Juni  41  241
Gestattung  von  Erntearbeiten  30.  Juli  49  275
Verzeichnis  der  Vorlesungen  auf  der  universität  zu  Mostec  im  Minter-  Beil.
semester  1914/15.  zu  4Z
Gestattung  landwirtschaftlicher  Arbeiten  17.  August  6117
die  Statistik  der  Taubstummen  15.  September  7050
die  Anmeldung  der  für  das  Mobilmachungsjahr  1.  *  a916/16  als
unabkömmlich  zu  bezeichnenden  Lehrer  27.  November  3461
III.  Justizsachen.
Bekanntmachungen,  betreffend:  ,
die  Aufbringung  der  Kosten  der  Fideikommißbehörde  für  das  Nabr  1°  1914410.  Februorr##4
die  Aufstellung  der  Urlisten  für  Schöffen  für  das  Jahr  1915  9September  694
IV.  Domanial-,  Finanz-,  Steuer=  und  Zollwesen.
Bekanntmachungen,  betreffend:
Errichtung  einer  selbständigen  Forstkasse  in  Doberan  1.  Januur  1
die  zur  Rückzahlung  am  1.  Juli  1914  ausgelosten  Shuldyerschrei
bungen  der  Eisenbahnschuld  von  1870  und  die  früher  ausgelosten,
jedoch  nicht  zur  Einlbsung  vorgelegten  Schuldverschreihungen.
derselben  Eisenbahnschuld.  5.  Baer  318
die  nicht  abgehobenen  Zinsen  der  Eisenbayrschuld  von  1870.  5.  Januar  3  20
Auslosung  der  zum  1.  August  1914  zurückzuzahlenden  Schuldverschrei-  -
bungen  der  Meckl.  Anleihe  vom  Jahre  2  1843  und  die  e  rückständig
ebliebenen  Zinsscheinn  21.  Januar  584
Errichtung  einer  Oberförsterei  in  Farpen  .  20.  Juni  40
Errichtung  einer  Oberförsterei  in  Altheidee  «  25.  Juni  41248
Anderung  der  Benennung  (Foersteinrichtungikamniss'ont  in  „Groß=  6  »  -"-herzogliche
  Forsteinrichtungsanstalt  1.  Juli  4146
die  Ver  ütunf.  für  2  die  Getreibegefelle  nach  den  a  Martiniprehen  des
30.  November  460
        <pb n="829" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.  —
Nr.]  S.
1914
die  Bestimmungen  über  die  Einlösung  beschädigter  sowie  über  die  Vernichtung
  nicht  mehr  und  die  Behandlung  nachemachter
  Darlehnskassenscheine  16.  Dezember  97  476
die  Personenstandscufnahme  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  ;
Artikel  53  Abs.  2  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes
  und  des  Ergänzungssteuergesetzes  .  18.Desember101502
V.  Allgemeine  Verwaltungs-  und  Polizeisachen.
Bekanntmachungen,  betreffend:
Entfreiung  von  polizeilichen  Vorschriften  für  den  Betrieb  von  Damyfkesseln
  auf  Seeschiffen  22.  Januar  529
die  Nacheichung  der  eichpflichtigen  Meßgerãte  i  im  Jahre  1914  10.  Februar  10  57
den  Ankauf  volljähriger  Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung  19.  Februar  10072
Zulasa  ng  des  Vertriebes  von  Losen  der  Wohltätigkeitslotterie  für  das
lters=  und  Invalidenheim  des  Deutschen  Flotten-Vereins-  21.  Februar  11177
den  Abschuß  von  wilden  Tauben  während  der  gesetzlichen  Schonzeit  März  1390
trigonometrische  Vermessungsarbeiten  (Nivellements)  auf  der  Ehausee-  -
strecke  Ludwigslust—Grabow—Landesgrenze  .  4.  März  1391
Hengstkörung  17.  März  15ä01
Beilegung  der  Umtsbe  eichnung  „Landarbeitshaus-Aktuare“  für  die
#roshtollisten  des  Landarbeitshauses  zu  Güstrom  26.  März  16108
den  Plan  für  die  Preisverteilung  für  die  in  das  Gestütbuch  eingetragenen
  Zuchtstut  30.  März  18.122
das  Jahresheft  1913  bes  estitbiches  für  endle  Pferdei  in  Mecenburs
Schwerin  2.  April  2245
Veranstaltung  einer  Sachlotterie  16.  April  244157
Entfreiung  von  polizeilichen  Vorschriften  für  den  Vetrieb  von  *
kesseln  auf  Seeschiffen  .  18.  April  244
Erhebung  über  den  landwirtschaftlichen  Anbau  24.  April  25  163
die  Aufbringung  der  Kosten  der  Meckl.  Handwerkslammer  15.  Mai  29  183
die  diejährigen  Vorführungstermine  für  die  in  das  Gestütbuch  für
edle  Pferde  einzutragenden  bezw.  zu  prämierenden  Stuten  20.  Mai  30  187
Genehmigung  von  Samminngen  zugunsten  der  freiwilligen  Krankenpflege
  im  Kriege  23.  Mai;  31191
Mamensirderung  9  Fideikommiß  utes  Blücher,  A.  Wredenhagen  12.  Juni“  37216
die  Aufbringung  der  Kosten  der  Meckl.  Handwerkskammer  15.  Juni  381219
        <pb n="830" />
        v

VII

 

 

 

 

 

Datum
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekanntmachungen.

Nr.
.  1914
Ernennung  der  Meisterprüfungs-Kommissionen  für  1.  Juli  1914/17  22.  Juni  40  235
30.  Juni  43266b
Ernennung  von  Schiedsmännern  für  Abschätzung  von  Wildschaden  uli  42569
5.  Dezember  95  411
Annahme  der  Reichsbanknoten  als  Zahlungemitel?.  5.  August  53290
Schnitterunruhen.  6.  August  55295
Sperrung  von  Eisenbahndrehbrücken  ...  8.  August  56  297
Sperrung  der  Eisenbahndrehbrücke  bei  Domib  10.  August  567  301
Auftreten  des  Kartoffelkrebses  17.  August  60  513
die  Veröffentlichung  der  amtlichen  Verlustli  ten.  .  28.  August  638  825
Aufhebung  der  Sperre  von  Eisenbahnbrücken  28.  August  63
das  Verbot  der  Aus-  und  Durchfuhr  von  Verband.  und  *  .-mitteln
  usw.  .  ESeptember
den  Mecklenburgischen  Marien-Frauen-Verein  .  7.Septembek67389
Wiederaufnahme  des  Unterrichts  in  den  Gewerbeschulen.  7.  September  67  340
Erstattung  von  Anzeigen  über  stattgehabte  Unfälle  im  **i  von
Kraftwagen  und  Krafträdern  8.  September  6740
Linderung  der  Kreditnot  des  gewerblichen.  Mittelstandes  .  11.September09345
Ernennung  von  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats  b  der  „  —D
versicherung  .  14.  September  70  849
Einkommens-  Erklärungen  der  empfängerinnen  von  Witwenbeihilfen
und  Kriegswitwengeld  sowie  der  Empfänger  von  Penftonsbeihilfen
  und  Alterszulagen  21.  September  867
Einsendung  der  Beiträge  zum  nächstjährigen  Staatskalender  22.  September  a60
die  Aufbringung  der  Kosten  der  Meckl.  Handwerkskammer  24.  September  abs
die  im  Jahre  1914  erfolgte  Preisverteilung  für  ausgezeichnete,  in  das
Gestũtbuch  eingetragene  Zuchtstuten  im  Besitze  kleinerer  Züchter  28.  September  76381
Umzug  der  Tagelöhner  und  9-  Deputatisten  zum  24.  Oltober  d.  d  2.  Oktober  757
Henzsikorung  191149  .  6.  Oktober  77  894
eisterprüfungsordnung  .  9.0ktober  79999
den  Besuch  der  römisch-  latholischen  Gottesdienste  #  in  den  Städten  durch
aNnsländische  Arbeiter  am  1.  November  d.  30.  Oktober  84  417
die  im  Oktober  1914  angekörten,  im  Privatbesitz  befindlichen  denah  ·  18.  Novemberr  1147
Abänderung  der  Bezirkseinteilung  der  Gendarmerie-Stationen  .  2.  Dezember  94  464
Hypothekenverkehr  während  des  Krieges  26.  Dezember  70]500
Neuwahlen  zur  Mecklenburgischen  Handwerkskammer  .  IsDosetnberIOSSO
        <pb n="831" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
Eisenbahn-Derwaltung.
Bekanntmachungen,  betreffend  Grunderwerb
zu  Eisenbahnzwecken:

aus  dem  Gute  Ventschom.  .  4.  Februar  85
aus  der  Stadtfeldmark  Parchim  und  aus  der  Dorffelbmart  Rom  .  4.  Februar  8  46
aus  der  Stadtfeldmark  Malchn  .  21.  Februar  11  78
aus  der  Gemeindefeldmark  Arendsee  3.  März  1349
aus  der  Großherzoglichen  Forst  Weißenteus  7.  März  14
aus  der  Hoffeldmark  Kirchstück  17.  März  15103
aus  der  Feldmark  Lübsee  19.  März  15  103
aus  der  Feldmark  Groß  Medewege  24.  März  16
aus  der  Feldmark  Dersentin  24.  März  16108
aus  dem  Erbpachthof  Werle,  Feldmark  Wieck  .  14.  April  23  149
aus  dem  Kämmereigebiet  der  Stadt  Gadebusch  16.  April  23150
qus  dem  Kämmereigebiet  der  Stadt  Doberan  16.  April  23150
aus  der  Gutsfebdmark  Wahrstorff  21.  April  251861
aus  der  Haushaltsforst  Kleinen  24.  April  25  162
aus  der  Stadtseldmark  Grevesmühlen  24.  April  25162
aus  dem  Gemeindeland  in  Brunshaupten  24.  April  25|163
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  II  zu  Neuburg  .  26.  April  26  167
aus  den  Erbpachthufen  Nr.  VI  und  XI  zu  Gaui  .  29.  April  2773
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  IV  zu  Dabel  .  12.  Mai  28178
aus  der  Feldmark  Todendorf  30.  Mai  35  209
aus  der  Stadtfeldmark  Waren  11.  Juni  37215
aus  der  Feldmark  Tessenow,  R.  A.  Grabow.  23.  Juni  40  235
aus  der  Büdnerei  Nr.  15  in  Brunshaupten  24.  Juni  40  236
aus  der  Forst  Weißenkrug  25.  Juni  40236
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  Am#  zu  doithusen  16.  Juli  48271
aus  der  Gutsfeldmark  Mallin  27.  Juli  50  280
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  XI  zu  Gallin  .  5.  Oktober  77893
aus  der  Stadtfeldmark  Stavenhagen  7.  Oktober  78.397
aus  der  Feldmark  Warnemünd  3.  November87425
aus  der  Dorffeldmark  Brunshaupten  .  27.Novembek92455
aus  der  Haushaltsforst  Kleinen  5.  Dezember  96  470
aus  der  Eigentumsparzelle  Nr.  16  zu  Malliß  17.  Dezember47
        <pb n="832" />
        Der
Datum  Amtlichen
Beze  ichnung  des  Inhalts.  der  Bekonnt=  Beilage
'  machungen.
S.
1913
Chaussee=  und  Flußbausachen.
Für  den  öffentlichen  Verkehr  sind  freigegeben:
eine  Teilstrecke  der  Nebenchaussee  Upahl—Kl.  Krankow.  30.  Dezember  1
-  1914
eine  Teilstrecke  der  Nebenchaussee  Lübtheen  —  eslenis.andesgrenze  10.  Februar  8  46
die  von  Harmshagen  bis  Klein  Kranko#.  11.  Juli  472067
die  Lübtheen—Jessenitz—Landesgrenze  .  21  Juli  48272
die  Malchin—Gielow—Faulenrost.  27.  November  214163
die  Lübz—Werder—Benthen  7.  Dezember
die  Gnoien—Kl.  Methligng  .  12.Dezember97477
die  Altenhagen—Danneborth  .  16.De5embers747s
die  von  Grabow  uͤber  Wanzlitz  nach  Dadom.  19.  Dezember  100481
eine  Teilstrecke  der  Nebenchaussee  Petersdorf—Al#t  Guthendorf.  22.  Dezember014
Dandelssachen.
Bekanntmachungen,  betreffend:

Abhaltung  eines  Schweinemarktes  in  Güstrom.  14.  Januar  4½4
Aufhebung  von  Schweinemärkten  in  Malchin  5.  Mai  27174
Abhaltung  von  Kram-,  Vieh=  und  Pferdemärkten  in  Parchim  ..  9.  Mai  28177
Abhaltung  eines  Füllenmarktes  in  Friedrichsthal,  D.-A.  Schwerin  27.  Mai  311192
Abhaltung  eines  Füllenmarktes  in  Röbel  5.  Juni  3510
Abhaltung  eines  Füllen=  und  Starkenmarktes  in  Hagenow  22.  Juni  40235
Abhaltung  eines  Füllen=  und  Starkenmarktes  in  Ribnitz  10.  Juli  46  263
Abhaltung  von  Schweine=  und  Ferkelmärkten  in  Laase  .  25.  Juli  5079
Abkündigung  von  Märkten  .  .  17.  August  60  318
Abhaltund  eines  Gänsemarktes  in  Malchow  .  20.  August  62  315
Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  Kröpelin  4.  September  6739
Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  Schwaan  7.  September  66343
Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  Neubukowm.  18.  September  16
Jahrmärkte  .  .  25·September72388
Handel  mit  Salpeter  ..  10  Oktober  78898
Verlegung  des  Kram=  und  Viehmarktes  zu  Bernitt  12.  Oltober  79400
24.  Oktober  85419

Aufhebung  des  Gänsemarktes  in  Plauk
        <pb n="833" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-e  Beilage
machungen.
Nr.  S.
1914
Unfall-,  Kranken=  und  Invalidenversicherung.
Bekanntmachungen,  betreffend:
die  für  das  Jahr  1913  aufzustellenden  Nachweisungen  über  die  anken=  ·
versicherung  der  Arbeiter  .  9.  Januar  317
die  Krankenkasse  „Einigung“  zu  Dömitz  14.  Januar  4253
Befreiung  der  beim  Gaßzt  *  Marstallamt,  Hofijagd-=amt,
  Kabinett  und  Museum  beschäftigten  Beamten  und  Bediensteten
  von  der  Krankenversicherungspflicht  27.  März  16  109
die  allgemeine  Krankenunterstützungs=  und  vegrabnislasse  in  Wittenburg
  27.  März  18  21
die  Maurer=  und  Zimmerer-Kranken-  und  Sterbekasse  in  Zarrentin  30.  März  18  122
Auslegung  des  375  der  Reichsversicherungsordnung.  5.  Juni  35210
Muster  zu  Kr  heinigungen  nach  §  1438  der  Keschoerice
rungsordnung  ·  15.  Oktober  80  403
Verzeichnis  der  ——  in  Melendurg;  [  J.  .  3.  Dezember95  467
Berichtigung  ..  ervonWlöSö
Medtzinal-Verwaltung.
Bekanntmachungen,  betreffend:
Einziehung  verschiedener  Diphtherie-Sera  2.  Januar  2  14
Einziehung  von  Tetanus-Serum  2.  Januar  2  14
Einziehung  von  Tetanusantitoxin  16.  Januar  45
die  Gegenden  bezw.  Länder,  in  denen  die  ägyptische  Augenkrankheit
heimisch  ist  28.  Januar  6  37
die  Überwachung  der  Saison-Arbeiter  zwecks  Verhinderung  der  Einschleppung
  der  Pocken  19.  Februar  10  72
die  Einreichung  der  übersichten  über  des  Foebnis  der  ertimpfungen  .
und  Wiederimpfungen  im  Jahre  1  7.  März  13  91
die  Verwaltung  der  Kreisarztgeschäfte  im  Niebiineiben  Gnoien  10.  März  13  92
Einziehung  von  Diphtherie-Serum  14.  April  23  150
Einziehung  von  Tetanus-Serum  14.  April  28  151
die  Verwegaune  von  Cyankalium  zur  BReinigung  von  Taselescirr  in
Gastwirtschaften  und  ähnlichen  Betrieben  15.  April  24  157
die  ärztliche  Prüfungskommission  zu  Nosteck-  28.  Apri
Einziehung  von  Diphtherie-Serum  16.  Mai  29  184
        <pb n="834" />
        Datum  Anihen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr..
«  1914
Einziehung  von  Tetanus-Serum  19.  Juni  39225
die  öffentliche  Ankündigung  oder  Anpreisuns  von  n  öcheinnmittein  23.  Juni  41
Einziehung  von  Diphtherie-Serum  .  14.  Juli  4822
Einziehung  von  Tetanus-Serum  14.  Juli  481
Stellvertretung  eines  zum  Militärdienst  eingez  enen  potheien-  ·
vorstandes  in  Orten  mit  nur  einer  einzigen  #  heke  2.  August  50  2581
Schutzimpfung  ..  22.  August  62820
Berichtigung  63  327
die  Prüfungskommission  für  die  zahnärztlichen  Vorprũfungen  12.  September  71958
die  zahnärztliche  Prüfungskommission  14.  September234
die  Prüsunhskommisston  für  die  ärztliche  vorbrũfung  16.  September  7158
die  ärztliche  Prüfungskommission  18.  September  7264
die  pharmazeutische  Prösungskommission  .  .....21.September72365
Erteilung  ber  Approbation  als  Apotheker  an  Kandidaten  der
Pharmazie  188.  Norember60437
die  im  Großherzogtum  Mecklenburg-  Schwerin  prüften  und  tätigen
Desinfektoren  nach  dem  Stande  vom  1.  —“  1914,  nebst
einer  Karte,  auf  der  die  Anzahl  der  Desinfektoren  und  der  Des-  .
infektoren  und  der  Dezinfektionsapparat  verseichnet  ist  10.  Dezember  486
die  deutsche  Arzneitaxe  1915.  .  21.Dezember99·485
Veterinärsachen.
Bekanntmachungen,  betreffend:
die  Tierlörperverwertungsanstalt  Lübz  .  .  9.  Januar  425
viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schute  aegen  die  Maul=  und
Klauenseuche  22.  Januar  5  8353
desgleichen  19.  Februar  9  62
Aufhebuns  der  wiehsenchenpoliteilichen  Anordnung.  vom.  22.  Januar
914  24.  Februar  11  78
Nichtochichen  einer  Verpflichtung  zur  Unzeige  vom  Ausbruch  der  Faulbrut
  unter  den  Bienen  außerhalb  Mecklenbungg.  26.  Februor  1113
die  Schiedsmänner  zur  Abschätzung  getöteter  usw.  Tier  25.  Februur  1282
Einschränkung  des  TDerbots  der  Einfuhr  von  tierischen  tohliofsen  aus
Belgien  und  den  Niederlanden.  .425.  Fedrurr  86
viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  7.  April  22  146
Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen  1nerdnungen?  vom  10.  De-  »
zember  1913  und  19.  Febrnar  1914  6.  April  21  1  1438
        <pb n="835" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
—  Nr.]  G.
1914
Milzbrandnd  .  ..  28.  April  2669
bie  ierkörperverwertungsanstalt  in  Gnoien  9.  Maie  28179
Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Schweineseuche  und  Schweinepest  22.-Mai  32195
leilweise  Dushebung  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom  .  «
November19.  26.  Mai  32196
die  *  und  Klauenseuche  ......  s.Juni  34201
hegletchen..  3.  Juni  3402
vie  seuchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schu  e  gegen  die  Maui-  und  ·
Klauenseuche  6  7  6  6  5.  Juni  34
die  Peisfain  von:  äleuwoich  .  26.  Juni  41243
viehseuchenpolizeiliche  Anorbnun  um  Schupe  gegen  die  *  5n  und
Klauenseuche  6  on  5  a  6  29.  Juni  42250
desgleichen  .  1.  Juli  43254
die  Quarantänefrist  für  bie  aus  Dänemark  Schweden  und  Norwegen
stammenden  Wiederkäuer  sowie  die  Ermittelung  usw.  tuberkulöser
  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  in  den  .
Seequarantäneanstalten  4.  August  52287
das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Wiederkäuern  und  Schweinen  »
auöBelgtenunddenNIöderlanden.  5.Angust  53291
Befreiung  von  dem  für  Milch  aus  Semmeinollrien  beehender  erhitzungszwang
  1.  September  663
viehseuchenpolizeiliche  Anordnun  um  Shu  e  gegen  die  Maul-  und
lauenseuche  m  6  2.  September  6936
Aufhebung  vor  vons  diehseuchenpolizeilichen  Anordnungen  aus  Anlab
rieg  21.  September59
Aufhebung  *  Verbets  der  Einfuhr  von  unbearbeiteter  oder  teiner
Fabrikwäsche  unterworfener  Wolle  aus  Holland  2.  Oktober  74  375
viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  gegentber  Maul=  und  Klauenseuche  6.  Oktober  75378
besgleichen  9  Oklober  77894
viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  dim  Schude  aegen  die  Maul-  und
Klauenseuche  .L10.  Oktober  79  400
Maul=  und  Klauenseuche  19.  Oktober  81  407
Unshebung  der  viehseuchenpolizeilichen  1ordumg  vom  9.  Oltober  1914.  Dezember  96  474
die  Einfuhr  von  Zugochsen  aus  Schweden  16.  Dezember  97.  480

viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schube  hegen.  die  „  Man-  und
Klauenseuche

 

23.  Dezember

 

101  1  500
        <pb n="836" />
        Bezeichnung  des  Inhalts.

Datum
der  Bekanntmachungen.


 

Der
Amtlichen
Beilage

Nr.  .

 

Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche

  bezw.  Sthwerineden  in  Nr.  2,  S.  15;  in  Nr.  3,  ;
in  Nr.  4,  S.  26;  in  Nr.  6  „S.  38:  in  Nr.  7,  S.  42;  in  Nr.  6,  S.  4;

in  Nr.  6  S.  53;  in  Nr.  11,  S.  79;  in  Nr.  12,  .  86;
in  Nr.  13,  S.  92;  in  Nr.  14,  S.  98  in  Nr.  15,  S.  104;
in  Nr.  18,  S.  124;  in  Nr.  19,  S.  129;  in  Nr.  23,  S.  151;
in  Nr.  24,  S.  158;  in  Nr.  25,  S.  163;  in  Nr.  27,  S.  174;
in  Nr.  28,  S.  180;  in  Nr.  29,  S.  184;  in  Nr.  31,  S.  192;
in  Nr.  33,  S.  198;  in  Nr.  35,  S.  210;  in  Nr.  38,  S.  220;
in  Nr.  39,  S.  226;  in  Nr.  42,  S.  249;  in  Nr.  45,  S.  260;
in  Nr.  47,  S.  268;  in  Nr.  48,  S.  273;  in  Nr.  49,  S.  276;
in  Nr.  58,  S.  306;  in  Nr.  62,  S.  320;  in  Nr.  66,  S.  334;
in  Nr.  71,  S.  359;  in  Nr.  75,  S.  379;  in  Nr.  81,  S.  408;
in  Nr.  87,  S.  427;  in  Nr.  89,  S.  434;  in  Nr.  94,  S.  465;
in  Nr.  97,  S.  481

Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Pferderäude
  in  Nr.  15;  in  Nr.  7,  S.  42;  in  Nr.  27,  S.  175;
in  Nr.  71,  S.  359

Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Maul=  und
Klauenseuche  i  in  Nr.  4,  S.  25,  26;  in  Nr.  9,  S,  52;  in  Nr.  24,
S.  159;  in  Nr.  32,  S.  196;  in  Nr.  534,  S.  206,  207;
in  Nr.  36,  S.  214;  in  Nr.  37,  S.  216;  in  Nr.  38,  G.  221;
in  Nr.  39,  S.  225;  in  Nr.  43,  S.  254,  in  Nr.  44,  S.  257;
in  Nr.  45,  S.  260;  in  Nr.  48,  S.  273;  in  Nr.  49,  S.  276;
in  Nr.  52,  S.  288;  in  Nr.  58,  S.  306;  in  Nr.  59,  S.  309;
in  Nr.  63,  S.  326;  in  Nr.  66,  S.  334;  in  Nr.  69,  S.  347;
in  Nr.  72,  S.  365;  in  Nr.  73,  S.  in  Nr.  75,  S.  378;
in  Nr.  79,  S.  400;  in  Nr.  80,  S.  404,  405:  in  Nr.  82.  S.  412;
in  Nr.  83a  S.  4;  in  Nr.  5  .  420;  in  Nr.  87,  S.  426;
in  Nr.  88,  S.  429;  in  Nr.  89,  S.  433,  434;  in  Nr.  90,  S.  438;
in  Nr.  92,  S.  456;  in  Nr.  94,  S.  464;  in  Nr.  95,  S.  470;
in  Nr.  96,  S.  474;  in  Nr.  97,  S.  480.  481:  in  Nr.  98.T  S.  488;
in  Nr.  101,  S.  501.

Bekanntmachungen,  bbetreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der-  EEs
cholera  in  Nr.  11,  S.  80;  in  13,  S.  92;  in  Nr.  18,  S.  124;
in  Nr.  26,  S.  169;  in  Nr.  27,  S.  175;  tu  -8  E.  198;
in  Nr.  71,  S.  360;  in  Nr.  82  S.  412.
        <pb n="837" />
        XV

 

Bezeichnung  des  Inhalts.

Datum
der  Bekanntmachungen.



Der
Amtlichen
Beilage

 

Nr.]  S.

 

VI.  Veränderungen  im  Besitze  von  Lehn=  und
Allodialgütern.  Ableistungen  von  Lehn=  und
Homagialeiden.

Den  Lehneid  haben  abgeleistet:

Rittmeister  und  Eskadronchef  im  1.  Garde-Ulanen-Regiment  Hans
von  Lützow  zu  Potsdam  wegen  der  auf  ihn  verstammten  Lehnund
  Fideikommißgüter  Eichof  und  Eickelberg,  A.  Mecklenburg

Freiherr  Friedrich  Franz  von  Maltzan  wegen  des  ihm  von
seinem  Vater,  dem  Erblandmarschall  Frhrn.  Johannes  von
Maltzan  auf  Vurg  Penzlin  sum  Miteigentum  überlassenen  Lehnund
  Fideikommißgutes  Lübkow  m.  N.,  A.  Stavenhagen

Oberleutnant  a.  D.  Victor  von  Laffert  zu  Dammereez  wegen  des
auf  ihn  verstammten  Lehn=  und  Fideikommißgutes  Dammereez,
A.  Wittenburg..  ......

Rittmeister  a.  D.  Wilhelm  von  Treuenfels  auf  Lenschow  durch
einen  Vertreter  wegen  des  käuflich  von  ihm  erworbenen  Lehnguts
  Benz,  A.  Schwerin.  ............

Den  Homagialeid  haben  abgeleistet:

Landwirt  Karl  von  Schack  aus  Rey  wegen  des  von  ihm  erworbenen
  Allodialgutes  Lüchow,  A.  Giuoen
Fabrikbesitzer  Albert  Gilka  aus  Berlin-Grunewald  durch  einen
Verketer  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Basthorst,
rivris
Landwirt  Hermann  Sodemann
Allodialgutes  Goritz,  A.  Ribnit  .......
Gutsbesitzer  Julius  Kulenkampff  auf  Klein  Kussewitz  wegen  des
von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Groß  Kussewitz,  im  Rostocker
istrist..  .....
Rentner  Paul  Eggerss  zu  Rostock  durch  einen  Vertreter  wegen  des
von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Fresendorf,  A.  Güstrom.
Landwirt  Alfred  Meißner  wegen  der  auf  ihn  übergegangenen
Allodialgüter  Pohnstorf,  A.  Güstrow,  und  Sukow,  A.  Neukalen
Landwirt  Rudolf  Pohl  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes
  Wendorf  m.  N.,  A.  Neustdbt

wegen  des  von  ihm  erworbenen

l'
—..

 

1914

28.  März

2.  Juli
27.  August

17.  September

8.  Januar

8.  Januar

5.  Februar

12.  März

 

128

47269

6633

70  53

50

14  100
        <pb n="838" />
        XVI

 

Bezeichnung  des  Inhalts.

Datum
der  Bekanntmachungen.


———“

Der
Amtlichen
Beilage

 

Nr.

S.

 

Gutsbesitzer  Friedrich  von  Behr  auf  Kl.  Häuslingen  a.  d.  Aller
wegen  des  auf  ihn  ubergegangenen  Allodialgutes  Bussewitz,  im
Rostocker  Distrikt

Landwirt  Karl  Rehm  durch  einen  Vertreter  wegen  des  von  ihm  erworbenen
  Allodialgutes  Teschow  m.  N.,  A.  Güstrow

der  bevollmächtigte  Rechtsanwalt  Fr.  Kolbow  zu  Schwerin  im  Namen
der  6  minderjährigen  Kinder  des  verstorbenen  Reichsgrafen
Wilhelm  von  Platen-Hallermund  auf  Hof  Mummendorf,
nämlich  Alexander,  Karl  Oscar,  Sigrid,  Ruth,
Jutta,  August  wegen  des  auf  diese  vererbten  Aubdialguter
Hof  Mummendorf,  A.  Grevesmühlen

der  Landwirt  Robert  Stucken  wegen  des  von  ihm  erworbenen
Allodialgutes  Lancken,  A.  Lübz

der  Landwirt  Johann  Heinrich  Jans  aus  Oestrum  wegen  des
von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Kucksdorf,  A.  Gnoien  ..

der  Oberleutnant  Frhr.  Stephan  le  Fort  zu  Demmin  wegen  des
auf  ihn  verstammten  Allodial=  und  Fideikommißgutes  Boek  m.  N.,
A.  Neustadt

Graf  Karl  Heinrich  von  S#
stammten  Allodial=  und  Fideikommißgüter  Diekhof  m.  N.,  Drölitz,
Groß  Bützin  m.  N.,  Schweez,  7  Wistrow,  und  Neu'  Heinde,
A.  Neukalen  .

Kommerzienrat  Heinrich  3  o  de  e  u  3  zu  Wismar  wegen  des  von  ihm
erworbenen  Allodialgutes  Neu  Schlagsdorf,  A.  Mecklenburg.
Landwirt  Hans  Joachim  Hübbe  aus  Bebingbnttel  wegen  des
von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Belitz,  A.  Güstrom.
Gutspächter  Gustav  Müller  aus  Zansebuhr  wegen  des  von  on
erworbenen  Allodialgutes  Hoppenrade  m.  N.,  A.  Güstrom.
Gutsbesitzer  Alfred  Rieve  aus  Lübeck  wegen  des  von  ihm  erworbenen

  Allodialgutes  Dersenow,  A.  Wittenburg

Frau  Dr.  Clara  Schröder  geb.  Peters,  auf  Poggelom  durch  einen
Vertreter  wegen  des  in  ihr  Miteigentum  übergegangenen  Allodialgutes
  Schlackendorf,  A.  Gnoien

Gutspächter  Ernst  von  Randow  zu  Kowalz  durch  einen  Vertreter
wegen  der  käuflich  von  ihm  erworbenen  Medialgüter  Sohienhof
  und  Kowalz,  A.  Gnoien

lieffen  wegen  der  auf  ihnr  ver- 



1914

12.  März

14.  Mai

2.  Juli

2.  Juli
4.  August

27.  August

17.  September

8.  Oltober

8.  Oltober

 

4

46

79

 

100

269

aos

L

861

402

40
        <pb n="839" />
        XVII.

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungeen  —
S.
1914
Sonstige  Arttenen  en  im  Besitzeritterchaftlicher
  Vandgüter.
das  Allodialgut  —n  A.  Güstrow  und  Stavenhagen,  ist  in  das
alleinige  Eigentum  des  bisherigen  Miteigentümers  Franz
Reder  übergegangen  6.  Februar  8  50
das  #chngut  Gaedebehn,  A.  Stavenhagen,  ist  nach  dem  Tode  des
August  Floto  in  das  alleinige  Eigentum  der  Brüder  Fritz  und
Ernst  Floto  übergegangen  4.  Mai  27  176
die  Allodialgüter  Alt  Hagebök  und  Neu  Hageböl,  W.  Bukow,  sind  in
das  alleinige  Eigentum  des  bisherigen  Müeigentümert,  Gutsbesitzers
  Arthur  Prym  übergegangen  10.  Juli  47.266
das  Allodialgut  Wendischhof,  A.  Schwerin,  ist  durch  Kauf  i  in  das  Eigentum
  des  Großh.  Finanzministeriums,  Abteilung  für  Domänen
und  Forsten,  übergegangen,  dem  Großy.  Domanium  inkameriert
und  dem  Großh.  Amt  Schwerin  zugewiesen  .  September  70353
VII.  Post=  und  Telegraphensachen.
Bekanntmachungen,  betreffend:
Umwandlung  der  Postagentur  Zehna  in  ein  Postant  22.  Februar  1073
Einrichtung  einer  Postagentur  in  Zippendorf  für  die  Sommermonate  15.  Mai  29  185
Umwandlung  der  Postagentur  in  Arendsee  in  ein  Postamt  18.  Mai  29  186
die  Postanstalten  in  Ahrenshoop,  Graal,  Mürigz,  Voltenhagen  und
Heiligendom  19.  Mai  30  189
Einrichtung  einer  Postagentur  auf  Hbmbof  Boizenburg  a.  E..  16.  Juni  39  226
Bezeichnung  der  Postagentur  Jabel  20.  Juni  39227
undern  e  der  Bezeichnung  der  Telegtaphenanftali  Blicher  bei
..  9.Juti  46284
Befchtankungen  des  Postverkehrs  im  Inlande  .-.  31.  Juli  50281
Beschränkungen  für  den  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr  1.  August  50282
verstärkte  Beschränkungen  für  den  Post-  Telegraphen  und  9  Fernfprechverkehr
  mit  dem  Auslandbe  .  2.  August  511286
Bezeichnung  des  Postamts  Rostock  12.  September  70  351
Bezeichnung  des  Postamts  Waren  26.  September365
die  Pestanstalten  in  meckl.  Oslechadeorten,  in.  We  und  in
Zippendorf  .  26.September72365
Schließung  des  Postamts  Heiligendamm  .  28.Septembet723366
        <pb n="840" />
        XVIII

 

Datum

——

 

Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  0
machungen.  —
Nr.  S.
1914
Einrichtung  und  Aufhebung  von  Posthilfstellen,  postagenturen,
Telegraphenanstalten  usw.
Einrichtung  von  Telegraphenan  stalten  mit  Fernsprechbetrieb:
in  Neukarin  .  .....  ..  17.Februar1073«
in  Benz  bei  Kartlow.  24  Februaor  80
in  Bockup  bei  Neu  Kaliß-  21.  April  25  14
in  Gr  Krams  4.  Mai  28|181
in  Dorf  Feichrichrß=  7.  Mai  28181
in  Karrenzin  12.  Mai  29  185
in  Barlow  13.  Mai  29  185
in  Stresendorf  23.  Mai  31193
in  Wilsen  16.  Juni  39226
in  Groß  Brütz  ................  17.  Juni  3927
in  Volbela  ...  ..........-.....,  7.  Juli  46264
in  Pamp  ...  .....  2.  August  52288
bei  der  Feibageuur  Boizenburs  l.4  ...  7Septemberssösb
in  Wohlenberg  .  ...  7.  Oktober  77  385
in  Parum  bei  Wittenburg.  .  13.0ktober80405
Einrichtung  einer  eb
in  Lehsten  (D.-A.  Stavenhagen)  22.  Mai  3089
Errichtung  von  wesbi
in  Vorderhagen  b.  Boigenburg  .
mCannn..  .  21.Nooembekle54
Aufhebung  der  ç
in  Kobrow  bei  Sternberg  .  21.November91454
VIII.  Militärsachen.
Bekanntmachungen,  betreffend:
die  Durchschnittspreise  von  Naturalien  im  Bobre  1913  und  in  den
lehten  10  Friedensjahren  1904  bis  191  .  16.  Januar  424
Bau-  und  Betriebsübung  des  k0  n,  Linnont  Nr.  1.  25.  Mai  30  189
Unterbringung  der  Teilnehmer  an  der  diesjährigen  Korpegeneraltats=  «
retsebeölllAtmeekotpö..  6.  Juni  362918
        <pb n="841" />
        XIX

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.  S.
1914
Ankauf  volljähriger  Pferde  aus  Anlaß  der  t  Oeerebver  ärkun  16.  Juni  39223
Fmillenzahluneh  Pferde  lab  stan  s  21.  September  71156
Bekanntmachungen,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär  zu.
vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien:
für  den  Monat  Dezember  1913  .  3.  Januar  1  2
„  „  „  Januar  1914  3.  Februar.  741
„  „  „  Februar  „  .  3.  März  1281
„  „  „  März  »  3.  April  18  123
„  „  „  Wpril  5  2.  Mai  26  168
7  77  1  Mai  7  3.  Juni  33  197
„  „  „  Juni  «  2.  Juli  43  253
7  7*7  11  Juli  17  1.  August  50  280
„  „  „  August  „  1.  September  64429
"„  „  „  September  „  1.  Oktober369
„  „  „  Oktober  »  1.November86423
,,,,  „  November  „  1.  Dezember9359
IX.  Gesandtschaften  und  Konsulate.
Bekanntmachungen,  betreffend:
das  rralkerklan  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hamburg  29.  Januar  639
das  Kaiserlich  Türkische  Generalkonsulat  in  Hamburg.  17.  Februar  9  55
das  Königlich  Schwedische  Konsulat  in  Lübeck  10.  März  13  86
Einziehung  des  Gchio  Mecklenburg-  Shhrrirsch  *  in  Bremen  12.  März  14%0
das  Schweizerische  Konsulat  in  Hamburg  1.  Mai  27|175
das  Generalkonsulat  der  Republik  -  in  bamburg.  7.  Mai  288182
das  Generalkonsult  für  Uruguay  in  Hamburg  18.  Mai  29  1  186
das  Königlich  Belgische  Genkralkonsuldk  in  Homburg  19.  Juni  39227
das  Königlich  Serbische  Generalkonsulat  in  Berlin  30.  Juni  42  251
die  Kaiserlich  Russischen  “  lür  eSrrie  4.  Auanst  53  289
ie  französischen  Konsularbeamten  für  Mecklenburg-Schwerin.  1.  August  53290
das  Penzösischen3  Vizekonsulat  für  Mecklenburg-Schwerin  in  Wismar.  7.  August  56299
die  l  eirr  enn  n  rs  iiel
eamt  ecklenburg-  urg  un  ostock  un
—s  Cerbischesenereltonsusct  in  Berlin.  8.  August  57  302
        <pb n="842" />
        XX

 

 

Datum
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekanntmachungen.

1914
X.  Varia.
Bekanntmachungen,  betreffend:
das  Ergebnis  der  Rechnung  des  Witwen-  Instituts  für  Zivil=  und
Militärdiener  im  Jahrgang  1.  April  1913/14  22.  Juni
das  Ergebnis  der  Rechnung  des  Witwen-Instituts  fur  Prediger  usw.
und  Lehrer  im  Jahrgang  1.  April  1913/14  22.  Juni
Beheizung  der  der  Straltbaserwaltung  anterseee  Gebände  mit
Fechenir!  koks  10.  September
Aushebung  vorstehender  Bekanntmachung  .  2.  November
die  Zusammensetzung  der  Snmersäi=  an  ur  *-  der
bildenden  Künste  x  4Oktober
XI.  Personal-Veränderungen.
Im  Großherzoglichen  Sause,  Haus=  und  Dofhalt.
Hofmerschal  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  Johann  Albrecht  zu  Mecklen-  1913

burg,  Kammerherr  von  Rantzau  zum  Oberhofmarschall  und

Chef  des  Großh.  Hofmarschallamts  zum  1.  Januar  1914  ernannt

dem  Oberhofmarschall  von  Vietinghoff  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  dem  Amte  als  Chef  des  Großh.  Hofmarschallamts
unter  Belassung  in  seiner  Stellung  als  Oberkammerherr  gewährt

Aktuar  Willy  Kliding  zum  Forstrendanten  in  der  Großh.  Haushalts-Verwaltung
  mit  dem  Wohnsitz  in  Doberan  ernannt

Großh.  Musikdirektor  Abolf  Emge  zu  Schwerin  zum  Leiter  des
Schloßkirchenchors  unter  Verleihung  des  Charakters  Lofmusik.
direktor  ernannt

Leibarzt,  Geh.  Medizinalrat  Dr.  Müller  auf  seinen  Antrag  in  den
Ruhestand  versetzt

Kastellan  Kuhlmann  zu  Doberan  in  den  Ruhestand  versetzt.  .

der  Hans  bon  Plessen  auf  Damshagen  zum  diensituenden
Kammerherrn  ernannt

Hofdepotverwalter  Marotz  zum  Hofinspektor  ernannt

Mundschenk  Warncke  zum  Obermundschenk  ernannt.

Techniker  Fr.  Schweder  zum  Baualiuar  in  der  Grahz.  honshele

 

verwaltung  ernannt

22.  Dezember

31.  Dezember
1914

1.  Januar

1.  Januar

31.  März
31.  März

9.  April
9.  April
9.  April
9.  April
        <pb n="843" />
        XXI

 

Ber  eichnung  des  Inhalts.

Datum
der  Bekanntmachungen.


Der
Amtlichen
Beilage

 

Nr.]  S.

 

bem  Bureau=  und  Kassendiener  in  der  Großh.  Haushaltsverwaltung

Niendorf  der  Charakter  eines  Hausmeisters  verlichen
Cberkastellan  Dubbert  in  Schwerin  in  den  Ruhestand  versetzt.
Offiziant  Lamprecht  zum  Kastellan  ernannt

Zum  Ordenskanzler  ist  ernannt-Staatsminister
  Dr.  Langfeld  .

Beim  Großherzoglichen  Museum:

Dr.  phil.  Heinrich  RNeifferscheid  in  Nürnberg  zum  Konservator
ernannt

Es  erhielten  den  Titel:

als  Hoftraiteur  der  Hotelbesitzer  Reder  in  Schwerin

als  Hoflieferant  der  Kaufmann  Herm.  Bohnhof  daselbst.

als  Hoflieferant  der  Kaufmann  Otto  Gutkind  daselbst.

als  Hof-Musikalien=  und  Instrumentenhändler  der  Musikalien-  und
Instrumentenhändler  Grünberg  daselbst.

als  Hoftischlermeister  der  Tischlermeister  Ch  r.  Bu  chh  *  5  zu  Rostrc

als  Hofspediteur  der  Spediteur  Garbe  in  Warnemünde

als  Holdekorationemalermeister  der  Malermeister  von  Schwa  newedel
  in  Krakom.  .

als  Hofstellmachermeister  ber  Stelimachermeister  Rud.  Sa  8  in
Schwerin  «

als  Hoftöpfermeister  der  Töpfermeister  Wazmu  th  in  Ribnitz

als  HOoffriseur  der  Friseur  Röpke  in  Ludwigslust

als  Hofmaurermeister  der  Maurermeister  Wi  dilhe  elm  ört  ründt  in
Goldberg  ..

Beim  Staatsministertum  und  im  Verwaltungsbereich
besselben.

Staatsminister  Graf  von  Bassewit-Leveyow  auf  sein  Ansuchen
  als  Präsident  des  Staatsministeriums  und  als  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Großherzoglichen  Hauses
und  des  Innern  unter  Belassung  des  Titels  und  Ranges  eines

 

Staatsministers  in  den  Ruhestand  versetzt

1914

9.  April
30.  September
1.  Oktober

1.  April

1.  Januar

9.  April

1.  Mai
5.  Juni

31.  Marz

20  132
371

81  409

17112

20  138

29186

35211

 

 

171  111
        <pb n="844" />
        XXII

 

 

 

 

 

 

 

Dat  Der
.  s  um  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage.
machungen.
Nr.]  S.
1914
Staatsrat  von  Pressentin  auf  sein  Ansuchen  als  Vorstand  des
Finanzministeriums  mit  der  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten
und  unter  Ernennung  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  in  den
Ruhestand  versezt  31.  März  17|11
Staatsrat  Dr.  Lang  feld,  Vorstand  bes  Justizministeriumz,  unter
Belassung  in  seinem  bisherigen.  Amte  zum  Staatsminister  und
Präsidenten  des  Staatsministeriums  sowie  zum  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  und  des  Großherzoglichen  Hauses
ernannt  1.  April  1712
Geh.  Kammerrat  von  Blücher  zum  Staatsrat  und  Vorstand  bes
Finanzministeriums  mit  der  A  teiluns  für  Domänen  und  Forsten
ernannt  1.  April  171112
Amtshauptmann  Freiherr  von  Me  erh  eimb  zum  Staatsrat  und
Vorstand  des  Ministeriums  des  Innern  ernannt.  .  .  1.  April  17112
Beim  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegeniten:

der  außerordentliche  Gesandte  un  bevollmächtigte  Minister  am  Kgl.
Preußischen  Hofe  Geh.  Legationsrat  Frhr.  von  Brandenstein
zum  Geheimen  Rat  mit  dem  Prädikat  Exzellenz  ernannt  .  April  20  131
dem  Riferlalimalitt  Maelck  der  Cheralte  als  NRegistrator  beigelegt
  9.  April  20  132
Bei  der  Disziplinarkammer  für  nichtrichterliche
Beamte:
Geh.  Kammerrat  Kleffel  zum  nichtrichterlichen  Mitgliede  ernannt  31.  März  18  125
Ministerialdirektor  von  Prollius  nach  Ernennung  zu  diesem  Amte
wiederum  zum  nichtrichterlichen  Mitgliede  ernannt.  1.  April  19130
Landgerichtsrat  Ziel  zum  richterlichen  Mitgliede  ernannt  9.  Oktober  83  416
Beim  Minlsterium  des  Innern  und  im  verwaltungsbereich
desselben:
Amtsheuptmenn  Freiherr  von  Meerheimb  zum  Staatsrat  und
Vorstand  ernannt  1.  April  178112
Ministerialdirektor  von  Bliü  ch  er  die  erbetene  Versetzung  in  den  .
hestand  unter  Beilegung  des  Prädikats  Exzellenz  bewilligt.  31.  März  17  1  112
        <pb n="845" />
        Ixm

 

 

 

 

Der
Datum  Antlichem
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
«  machungen.
Nr.  S.
1914
Geh.  Ministerialrat  Dr.  Lübcke  zum  Ministerialdirektor  ernannt.  1.  April  17112
Amtsverwalter  Dr.  Barfurth  aus  Doberan  zum  Ministerialassessor
ernannt  1.  April  17113
dem  Ministerialrat  Walter  der  Charalter  als  Geheimer  Miristerialrat
  verliehen  9.  April  20  132
die  Ministerialassessoren  Dr.  Eckermann  und  pr.  Ti  1  ch  bein  zu  "
Ministerialräten  befördert  9.  April  20  132
dem  Ministerialsekretär  Hofrat  S  o  e  f  fi  n  g  der  Charakter  als  Ge-  ç
heimer  Hofrat  verliehen  .  9.  April  20  132
Registraturgehilfe  Esemann  zum  Ministerialregistrator  befördert  9.  April  20  133
Beim  Archid:
der  Buchhalter  bei  der  Domanial--Brandversicherungsanstalt  Johs.
litzing  zum  Registratur-Hilfsarbeiter  ernannt  16.  April  24  159
der  Hilfsarbeiter  Dr.  Strecker  zum  etatmäßigen.  wisenscheftlien  "
Hilfsarbeiter  ernannt  29.  Oktober  87428
Bei  der  Hegierengshillathelt
dem  Pedellen  Raethke  der  Charakter  als  Kanzlist  verliehen  9.  April  20  134
Geh.  egierunsert  Dr.  Schröder  auf  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand
  versetzt  30.  September  7266
Ober  dirtie  tgidt  Dr.  V  f5v5  zum  Vorstand  unter  Verleihuns  des  Charakters
  als  Regierungsrat  ernannt  .  28.0ktober87428
Beim  Statistischen  Amt:
dem  Kalkulator  Bochert  der  Charakter  als  Registrator  beigelegt  9.  April20  134
Bei  der  Kommission  des  Vereinswesens:  «
StaatsanwaltLaubahnzumStellvertreterbesKoinrnissarsbestellt24.August  68327
Bei  der  Technischen  Kommission:
Regierungs=  und  Baurat  Schirmacher  zum  Vorsitzenden  bestellt  20.  März  16  109
Bei  der  Zivilstandskommission:
dem  Registrator  Th.  Müller  der  Charakter  als  Sekretär  beigelegt  9.  April  20  133
Bei  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg:
Diätar  Ri  chard  Ra  kow  zum  Bureauassistenten  ernannt.  14.  2.  uguft  59  311
        <pb n="846" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt.Beilage
machungen.
»  Nr..
1914
zin  Verwalter  der  Amtsstelle  für  Invaliden=  und  ·
interbliebenenversicherung  in  Sülze  ist  ernannt:
der  Ratsprokokollist  Korschefsky.  ..........  13.  Januar  427
Versicherungsämter:
Umtsverwalter  Dr.  Rei  nhold  Lobedanz  Negiernnzret
und  aser  des  Versicherungsamts  Shwerin,  mtsrichter
renger  N  m  Regierungerat  und  Vorsitzenden
l7  W  ostock  und  Amtsrichter  Lorenz
Karsten  zum  Regierungsrat  und  Vorsitenden  des  Versicherungsamts
  Waren  ernannt.  .  1.  Juli  483266
Zu  Aktuaren  sind  ernannt  «
beim  Versicherungsamt  Schwerin:  die  Amtsaktuare  Erich  Kuntein
  rund  We  Mamerow  und  der  Diätar  Wilhelm
ete
beim  Ketseramt.  Rostock:  der  Amtsaktuar  Gustav  Boten-  «  «
hagen  und  der  etatmäßige  Gerichtsschreibergehilfe  Paul  1.  Juli  13  266
Hintze;
beim  Versicherungsamt,  Waren:  der  Amtszerichtsaltuar  Emil
Baumgarten  und  der  Hilfsschreiber  Walter  Martens
In  der  Eisenbahn-Verwaltung:
Generaldirektor,  Geh.  Ministerialrat  Ehlers  die  erbetene  Versetzung
in  den  Ruhestend  unter  Beilegung  des  Prädikats  Exzellenz
bewilligt  31.  März  1714
Geh.  Oberbaurat  Pi  ierna  y  bie  erbetene  bersehung  in  den  Nuhestand
  bewilligt.  31.  März  17  114
Ministerialrat  D  aur  e  zum  Generaldirektor  ernannt  1.  April  1713
Direktionssekretär  Gabriel  zum  Kanzleirat  ernannt  9.  April  20133
dem  Stationsvorsteher  I.  Kl.  Lorenz  zu  Güstrow  der  Charakter  als
Oberbahnhofsvorsteher,  dem  Abteilungsvorsteher  in  der  Verkehrskontrolle
  Mönckeberg  der  Charakter  als  Oberbahnsekretär,
den  Güterexpeditionsvorstehern  Siebenmark  zu  Güstrow  und
Knoblauch  zu  Rostock  der  Cheralter  als  Obergütervorsteher  Z„
g  wverliehen  ..  K  l  ch  9.  April  20  133
Regierungs  aumeister  5  ans  Kru.  64  mann  zu  Großzeron  ichen  ·
Regierungsbaumeister  ernannt  25.  Juni  40  1287
        <pb n="847" />
        —

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  Amtuichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
der  Vorsteher  des  Verkehrsbureaus,  Rechnungsrat  Wilhelm  Tor-  -  «
beckaufsemAnsuchenmdenNuhestanbversetzt  2.  Juli-  44256
Verkehrs-Oberkontrolleur  Bartholomäus  unter  Beilegung  des
Charakters  als  Verkehrsinspektor  zum  Vorsteher  des  Verkehrs-  ç
bureaus  ernannt  7.  Juli  46  265
Obergütervorsteher  Wilhe  lm  W  erth  in  Wiamar  auf  *  Ansuchen
in  den  Ruhestand  verseht  ..  1.  Oktober  7476
In  der  Chausfsece=  und  Flußbauverwaltung.=dem
  Negistretor  Wilh.  Schröder  der  Charakter  als  Sekretär  .
betect..  9.  April  2033
der  rrbi  Stabtbaurat  S  ch  oll  ã  h  n  in  Schwerin  unter  Ernennung
um  Landbaumeister  zum  Vorstande  der  Chaussee·  Juspeltion
aren  bestellt  16.  April)  23  53
Beim  Landarbeitsheus  zu  Gustrow:
den  Aufsehern  Wehring  und  R  amp  der  Charakter  als  Ober-  .
aufseher  verliehen  9.  April  20  134
Zu  Voliizeirichtern  fino  erwähl
bei  dem  vereinten  uitterscheltlichen  Polizeiamte  Sternberg  der  Bürger-  «
metsterhoeckases.  16.  Januar  427
bei  dem  vereinten  ritterschaftlichen.  Polizeiamte  *  der  Rechtsanwalt
  Hoppe  in  Schwerin  21.  Januar  5  36
Zu  Standesbeamten  sind  bestellt  far  den  Berirt.
Kambs,  D.-A.  Schwaan,  der  Gutsinspektor  Seehof  daselbst  26.  Januar  6  4
Kieth  der  Lehrer  Berg  daselbst  ...  20.  Februar  10  74
Waren  der  Stadtsekretär  Kienoppel  daselbst  26.  Februar  121  387
Alt  Bukow  der  Schulze  Wöst  daselbst  9.  März  13  96
Nossentin  der  Lehrer  Mosel  zu  Silsz  18.  März  15  105
Klinken  der  Lehrer  Kröpelin  dasctest  25.  März  161110
Volkenshagen  der  Schulze  Mörer  daselbst.  14.  April  23  |  153
Warnemünde  der  Vogt  Dr.  Otto  Saniter  daselbst.  9.  Mai  28  182
Bössow  der  Schulze  Bannow  daselbst  12.  August  59  311
Trechow  der  Gutzinspektor  Heinr  ich  Saß  zu  Langen  Trechow
(einstweilen)  13.  August  59  311
Lörchow  der  Schulze  Lembcke  zu  Perdöhl  (einstweilen)  13.  August  59  311
Hohen  Pritz  der  Hausgutspächter  Bade  daselbst  (einstweilen).  16.  September70  1  352
        <pb n="848" />
        XXVI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt--Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
Pekrern  der  Oberinspektor  Erdbahn  daselbst.  1.  Oktober  75  80
r.  Poserin  der  Gutspächter  Frahm  zu  Damerow).  22.  Oktober  83416
Kambs,  D.-A.  Schwaan,  Gutsinspektor  -t  rsen  daselbst  12.  November  89  435
Zu  Vertretern  von  Standesbeamten  sind  bestellt
für  den  Bezirk:  1913
Schlieffenberg  der  Gutsinspektor  Gerd#zu  Niegleve  29.  D#tember  1  4
191
Gnoien  der  Ratsherr  Alexander  Schmidt  daselbst  21.  Januar  6  309
Kastorf  der  Hilfslehrer  Linshöft  daselbst  ..  4.  Februar  848
Malchow  der  Hilfsschreiber  Behm  daselbst  7.  Februar  8  18
Kieth  der  Gutspächter  Bendendorff  !  binsen  .  20.e·o1-uar1074
WarenderTatgpwtokolltstSchuttbasel.  .  6.  Februnr  1287
Alt  Rehse  der  Administrator  Krüger  zu  Mallin  3.  März  183  98
Alt  Bukow  der  Organist  Kollmorgen  daselbst  9.  März  13  8
Thürkow  der  Gutsinspektor  Sellschopp  daselöst-  17.  März  1515
Nossentin  der  Erbpächter  LHagen  zu  Silz.  18.  März  15|105
Doberan  der  Ratsprotokollist  We  *  id  t  baselbst  25.  März  16  110
Klinken  der  Schulze  Sorgenfrey  daselbst  .  .  25.  März  1610
KilL  Kogel  der  Gutspächter  Burchard  daselbst  .  6.  April  21  144
ollensbagen  der  Gutspächter  Schumann  und  der  Rentner  ZiS  iems
daselb  14.  April  23  153
Boddin  dor  Kaufmann  Th.  S  cht  ö  p  3  daselbst  22.  April  25  165
Pokrent  der  Oberinspektor  Erdbahn  daselbst.  27.  April  25  166
Schwerin,  Landbezirk,  der  Amtsdiätar  Kollmann  **m  2.  Mai  27  176
Wismar  der  Ratsaktuar  Dahl  daselbst.  5.  Mai  2776
Groß  Raden  der  Stellmacher  Brandt  daselbst.  14.  Mai  29  1#86
Gnevsdorf  die  Erbpächter  Karl  Voß  und  Rudo  if  Maack  vesebt  26.  Mai  311  193
Vellahn  der  Lehrer  Otto  Schulz  daselbst.  14.  Juli  47269
Holzendorf  der  Erbpächter  Rodenbeck  daselbst  27.  Juli  49277
Rostock  der  Ratsregistrator  Schag  daselbst.  3.  August  528
Röbel  die  Ratsprotokollisten  Rudolf  Ebel  und  Otto  S  ch  ul  êa
(einstweilen)  3.  August  55  298
Rehna  der  Ratsdiätar  3  o  h  annes  Deters  daselbst  (einstweilen)  10.  August  57  303
Gorschendorf  der  Okonomierat  Krüger  daselbst.  12.  August  59  310
Trechow  der  Chesseeoberwärter  Karl  Bahr  zu  Vangen  Trechow
(einstweilen)  ..  13.  August  59  311
Ult  Rehse  der  Lehrer  Pinnow  zu  Krukow  (einstweilen).  17.  August  62  821
        <pb n="849" />
        XXVII

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  Amllichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
ne  eband  der  Wirtschaftsinspektor  Richard  Grabow  daselbst
1  (einstweilen  schasisinsp  *  20.  August  62822
Lütgendorf  der  Gutsförster  Scarlock  zu  Bla  erhof  (einstweilen)  26.  August  63  8327
Tempzin  der  Lehrer  Mennin  Häu,  zu  Betende  einstweilen)  1.  September6533
Hohen  Sprenz  der  Lehrer  a.  I  und  der  Mellereiverwelter  .
Hallier  daselbst  isinsdere  3.  September  66  335
Lüdershagen  der  Lehrer  Erdbeer  zu  Striggow  4.  September6336
Alt  Karin  der  Gutspächter  Wolfgang  von  Märre#  zu  Bollanv
(einstweilen)  9.  September  7051
deben  Prit  der  Schulassistent  Kre#in  bofet  (instweilen).  16.  September%32
ilz  der  Lehrer  Vorbeck  zu  16.  September  70  352
Boek  der  Inspektor  Schleef  daselbtt.  16.  September  70852
Bülow  der  Gutsinspektor  Hagedorn  daseunt  (inswweilen)  17.  September1
Neubukow  der  Ratsschreiber  Harder  daselbst  29.  September370
Hehrensdorf  der  Hauswirt  Kabl  daselbst  5.  Oktober  77  395
ladow  der  Lehrer  Roß  daselbst.  10.  Oktober  79  401
Kövershagen  der  Paul  Garthe  *W  (emnzweilen  14.  Oktober  80406
Kuppentin  der  Gärtner  Lau  daselbst  20.  Oktober  82  412
Borgfeld  der  Lehrer  D#ee  zu  Kriesom  .  22.  Oktober  82  412
Gr.  Varchow  der  Gutssekretär  Mackuth  daselbst.  31.  Oktober  87128
Rechlin  der  Gutsrendant  Fr.  Möller  zu  Retzom  6.  November  88  430
late  der  Lehrer  Busse  daselbst  (emmstkeilen  .  24.November92457
reien  der  Büdner  Rußbüldt  dalelbst  (eimweiler).  2.  Dezember  94466
Pokrent  der  Gutsjäger  Lipp  daselbst.  8.  Dezember  96  475
Gr.  Poserin  der  Lehrer  Klehn  daselbst  11.  Dezember  482
Russow  der  Wirtschafter  Fr.  Franz  Horn  zu  Megeon  *J  14.  Dezember  97  482
Schönberg  der  Lehrer  LHagemann  daselbst  15.  Dezemberr  482
Laage  der  Ratsdiätar  Frieseke  daselbst  23.  Dezember  100505
Beim  Landeskulturamt:
Geh.  Regierungsrat  Peters  zum  Vorsitenden,  Distriktsingenieur
umm  unter  Beilegung  des  Charakters  als  Regierungsrat  zum
technischen  Mitgliede  und  der  frühere  Domänenpächter  Dreuck-  .
han  in  Roggendorf  zum  landwirtschaftlichen  Mitgliede  ernannt  28.  März  171
utsbestter  von  Bluc  er  auf  Teschow  zum  weiteren  landwirtscheftlichen
  Mitgliede  bestellt.  12.  Juni  37Z18
Bei  der  acker  bauschule  zu  Dargun:
Dr.  phil.  Joseph  Franz  zum  Landwirtschaftslehrer  ernannt  27.  April5|  166

d·#
        <pb n="850" />
        XXVIN

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  uwunttichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr..
1914
Bei  der  Kommission  für  die  Landespferdezucht:

Gutsbeüiter  Paetow  auf  Alt  Pannelow  zum  stellvertretenden  Mit-  .

gliebe  bestellt  8.  Mai  28182

Beiden  Eichunzsbehörden=Zollrat

  Schmidt  in  Güstror  von  der  Fhrungt  der  Vorstandsgeschäfte

beim  Eichamt  daselbst  entbunden.  681.  März  18125

«  Bei  den  Stadtmagistratan:
Ratsregistrator  Evert  zu  Grevesmühlen  zum  Stadtsekretär  daselbst

bestem..  ..  Jonnar  2  16

Beim  Finanzministerium  und  im  Verwaltungobereich
desselben:

Stoatsrat  von  Pressentin  auf  sein  Ansuchen  als  Vorstand  des

Finanzministeriums  mit  der  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten

unter  Ernennung  zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  in  den  Ruhestand

  versett  31.  März  1711
Geh.  Kammerrat  von  Blücher  zum  Staatsrat  und  Vorstand  bes

Finenzministeriums  mit  der  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten

ernannt  .  1.  April  17112
Geh.  Ministerialrat  von  rollin  3  zum  Ministerialdirektor  ernanni  1.  April  17  113
Amtmann  Wilbrandt  zum  Kammerrat  und  vortragenden  Rat  in

der  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten  ernannt.  1.  April  17113
Ministerialkalkulator  Eichbaum  zum  Ministerialkontrolleur  ernannt  1.  April  17116
Bureaudiener  Paul  Hardtke  u  Schwerin  zum  Ministerialkopiisten

  ernannt  .  1.  Oktober  73872

In  der  Staatsbauverwaltung:

dem  Baudirektor  Hamann  zu  Schwerint  der  Charalter  a  als  Geheimer

Baurat  verliehen  9.  April  20  134

Zu  Regierungsbaumeistern  sind  ernannt:

Regierungsbauführer  Fritz  Rehfeldt  aus  Tüzen  16.  Januar  5  35
Regierungsbauführer  Felix  Müller  zu  Malchin  26.  März  114
Regierungsbauführer  Hans  Schmidt  aus  Schwaan  15.  April  153
        <pb n="851" />
        XXIX

 

 

 

 

 

 

Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannte.  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
Die  Prüfung  als  Baumeister  bestanden  die
Regierungsbauführer:
Felix  Müller  aus  Nauplia  (für  das  Ingenieurbaufach)  10.  März  1499
Hans  Schmidt  aus  Schwaan  (für  das  Hochbaufach)  11.  Mär  15105
Hans  Richter  aus  Güstrow  (für  das  Hochbaufach)  24.  November9?457
Zu  Regierungsbauführern  sind  ernannt:
Diplomingenieur  Fritz  Dodell  aus  Schwerin  .  29.  Januar  6  10
Diplomingenieur  Rudolf  Hennemann  aus  Schwerin  #15.  April  23  153
die  Diplomingenieure  Max  Osten  aus  Stavenhagen  und  #  urt
Fischer  aus  Schwerin  10.  August  59310
Bei  dem  Nevisiensbepartemente
Kalkulator  Otto  Frohnhöfer  zum  Revisor  ernannt  .1.  Juli  411247
Vizeseldwebel  Hermann  Bell  und  Militäranwärter  §  ran  »
OchulpznKalkulqtokeuemaant.  1.  Juli  41
Bei  der  Renterei:
dem  Landrentmeister  Schwabe  der  Charakter  als  Geheimer  Finansrat
  verliehen  .  9.  April  20134
dem  Kassier  Rötger  der  Charakter  als  Oberkassier  verliehen.  .  9.  April  20  134
Bei  der  Schuldentilgungskommission  zu  Rostock:
Staatsrat  von  Pressentin  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem
Amte  des  landesherrlichen  Kommissars  und  Vorsitzenden  gewährt  31.  März  17112
Staatsrat  von  Blücher  zum  landesherrlichen  Kommissar  und  Vorsitzenden
  ernannt  1.  April  1712
Bei  der  Kommission  dur  nerwaltuns  des  Domanialapitalfonds

Geh.  Kammerrat  Kleffel  zum  Vorsigenden  ernannt  1.  April  1713
Oberbuchhalter  Rechnungernt  Peters  in  den  Ruhestand  versetzt  30.  September  ?67
Sekretär  Beet  unter  Verleihung  des  Charakters  als  2berekret
zum  Oberbuchhalter  ernannt  1.  Oktober  73  371
Amtsaktnar  Schütz  in  Schwaan  zum  Buchhalter  ernannt  1.  Oktober  7371
Beim  Hoftheater:
Dr.  Alfred  Schmidtgen  genannt  Schmieen  mit  Wehrnahme
der  Geschäfte  eines  Intendauten  beauftragt  2.  Jannar  2  |  16
        <pb n="852" />
        Datum  ’“mee
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.].
1914
den  Holopernsängern  Mohwinkel  und  r  röbke  der  t  Charalter  als
ammersänger  verliehen  9.  April  20  135
In  der  Verwaltung  der  Domänen  und  Forsten:
Ernannt  sind:
Amtmann  Burchard  in  Rostock  zum  leitenden  Beamten  und  Amts-  ·
hauptmann  beim  Amte  Warin  2.  Januar  11
Assessor  Ernst  Siegert  zum  Amtsassessor  ..  2.  Januar  2  16
die  Amtzassessoren,  charakterisierter  Vizekonsul  Dr.  jur.  von  Blü  ch  er
in  Tetuan,  Huther  in  Hagenow  und  Dr.  jur.  Wendzausen  «  .
in  Doberan  zu  Amtsverwaltern  1./3.  Apri  1
Mllessor  Wilhelm  Helmuth  Giese  zum  Umtzassessor  .  b.  August  60314
Verliehen  ist:
bem  Amtshauptmann  Praetorius  in  Domizz  der  Charakter  als  Drost  9.  April  20|134
Versetzt  sind:
Amtsverwalter  von  Bülow  von  Schwerin  nach  Doberan,  Amitsverwalter
  Chrestin  von  Hagenow  nach  Schwerin,  etatm.  Amtsassessor
  Huther  von  Gadebusch  nach  vagenow  und  Amtsassessor
Kuhrt  don  Rostock  nach  Ribnitz.  ..  2.  Januar  1|8/7
Etatmäßiger  Amtsassessor  Dr.  jur.  Eichbaum  von  Neu  tadt  na
r  ...  ss  ss  ch  s  ch  1.  April  17  116
Amtsassessor  Dr.  jur.  von  Der  b  en  von  Schwerin  rer  Doberan.  1.  Juli  41  246
Amtsassessor  Pries  nach  Warinn  .  1.  August  bo  284
Amtsassessor  Siegert  von  Nostock  nach  Warin  10.  August  5807
Amtsverwalter  Huther  von  Hagenow  nach  Crivitz  1.  September64  330
Amtsassessor  Siegert  von  Warin  nach  Bützowm.  3.  September66  335
Amtsassessor  Kuhrt  von  Ribnitz  nach  Dargun.  2.  Dezembers4
Dasvollebeaomtliche  Stimmrechtistverliehen:
den  Amtsassessoren  Dr.  von  Oertzen  in  Domit  u  und  *  u  b  rt  in  «
Ribni  ...  ,.  2.  Januar  1  7
dem  Umtsssessor.  Siegert  in  Nostock  1.  April  17  118
        <pb n="853" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt--Beilage
machungen.
Nr.].
1914
Forstbeamte:
Verliehen  ist:  ç
dem  Oberförster  Goesch  zu  Toddin  der  Charakter  als  Forstmeister  9.  April  20  134
dem  Oberförster  Freyenhagen,  bisher  Vorstand  der  Forsteinrichtungskommission,
  die  Oberförsterei  Farpen  verlichen  1.  Juli  412
Ernannt  sind:
Forstassessor  Jagdjunker  Oscar  von  Müller  bei  Beauftragung

mit  der  einstweiligen  kommissarischen  Verwaltung  der  Oberförsterei

  Malchow  zum  Oberförster  ........  1.  Juli  41  246
die  Forstassessoren  Jagdiunker  Karl  Bernhard  von  Oertzen

zu  Charlottenburg  und  Adolf  von  Pressentin  zu  Doberan  ·

zuetatmäßigenForstassessoren............  1.  Juli  1  246
Forstassessor  Ernst  Schlosser  zum  Oberförster  und  Vorstand  der  ·

Forsteinrichtutæöanstalt  .........,.....  2.  Juli  41148
Forsteleve  Hans  Rickmann  aus  Schwerin  zum  Forstreferendar  10.  Juli  47  268

Versetzt  ist:  Z
Revierförster  Regenstein  in  Altheide  nach  Oettelin  1.  Juli  411246
Baubeamte:
Regierungsbaumeister  Oppermann  zum  Großh.  Regierungs-=baumeister

  und  nachgeordneten  Baubeamten  des  Landbaudistriktes  ·

Wismar  ernannt  N(  1.  April  17116
Hilfstechniker  Felül  zu  Hagenow  zum  Distriktsbauzeichner  ernannt  .  Apri  17116
Hilfstechniker  Anthon  zu  Güstrow  zum  Distriktsbauzeichner  ernannt26.  Ottober  87427

Ingenieure:
Distriklsbauzeichner  Stahlberg  zu  Neustadt  in  die  Revisltonsabteilung

  des  Messungsbureaus  zu  Schwerin  berufen,  dem  Regierungsingenieur

  Beooldt  zu  Schwerin  der  Charakter  eines  Distriktsingenieurs

  verliehen,  Regierungsingenieur  Buß  zu  Hagenow

zum  Wieseninspektor  in  der  Lewihwiesenverwaltund  und  Distriktsingenieur

  im  Ingenieurdistrikt  Neustadt  ernannt,  Regierungsingenieur

  Brumm  zu  Schwerin  als  nachgeordneter  Regierungsingenieur

  an  den  Ingenieurdistrikt  Lagenow  versetzt  ...  1.  April  17  Ill0/
        <pb n="854" />
        XXXII

 

 

 

 

 

 

Datum  Andcden
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.|.
1914
Distriktsingenieur  Dunck  er  in  Lübz  in  das  Messungsbureau  zu
Schwerin  versecnt  1.  Oktober  73  871
Distriktsingenieur  Boldt  von  Schwerin  nach  Lũbz  verseh  t.  .  1.  Oktober  73  871
Regierungsingenieur  Mau  in  Schwerin  als  pehgrssen  2  -  -
an  den  Ingenieurdistrikt  Schwerin  versetzt  1.  Oktober78  1  871
Subaltern  bei  den  Amtern:
Ernannt  sind:
Amtsaktuar  Brunnckow  in  Stavenh  g  zum  Amtssekretär,  die
Amtspraktikanten  Mamerow  in  Güstrow  und  Mulsow  in  «
CuvtpzuAmtgaktuaren..  2./3.  Januar  1
Amtsaktuar  Meister  in  Boizenburg  zum  Amtssekretär  und  #mtspraktikant
  Wedel  in  Neustadt  zum  Amtsaktuar  1.  Juli  4146
Amtspraktikant  Lambrecht  in  Schwaan  zum  amtseinar  23.  Oktober  831416
Verliehen  ist:
dem  Amtssekretär  Kols  zu  Wittenburg  der  Charalter  als  Amts-  -
obersektetar.  9.Apri»l  20134
Versetzt  sind:
Amtsaktuar  Schulz  in  Schwerin  als  Amtskassenberechner  nach
arin  2.  Januar  1"
die  Amtsaktuare  Nieder  55  5  fier  von  Warin  nach  L#bz,  d  aa  p  e  ·
von  Lübz  nach  Warin  und  Jacobs  von  Röbel  nach  Nibnit  1.  April  17417
Amtsaltuar  Ehlers  von  Schwerin  nach  Neustadbtt  4.  September  663
Amtsaktuar  Niederhöffer  von  Lübz  nach  Rostock  2.  November86  424
der  Amtsobersekretär  Zander  in  Ribnitz  in  den  Ruhestand  versetzt  30.  Juni  44
In  der  Steuer=  und  Zollverwaltung:
dem  Zollinspektor  Strömer  in  Warnemünde  der  Charakter  als
Oberzollinspektor  verliehen  9.  April  20  135
den  Oberzollkontrolleuren  Rueß  in  Güstrow,  Mussaen  L  Schwerin,
  Engel  in  Nostock,  Weinrebe  und  Böckenhagen  in
Schwerin  der  Charakter  als  Zollinspektor  verliehen  9.  April  20  185
dem  Oberbolltentrolleur  Otto  Stavenow,  Stationskontrolleur  in
Cöln  a.  Rh.,  der  Charakter  als  Zollinspektor  verliehen  1.  Juli  4127
        <pb n="855" />
        Bezeichnung  des  Inhalts.

Datum
der  Bekanntmachungen.


Der
Amtlichen
Beilage

 

Nr.

S.

 

dem  Zollsekretär  Christoph  Vogler  in  Lübeck  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Dienste  der  Großh.  Zollverwaltung  erteilt.

Follanfseher  Friedrich  Weiberlenn  in  Boizenburg  zum  Zolleinnehmer
  beim  Salzsteueramt  Lübtheen  ernannt  ....

MitdFrFühtungberGeschäftebesVotIipenbeU
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
sind  beauftragt:

Bürgermeister  Reeps,  bisher  in  Doberan,  für  die  Veranlagungsbezirke
  Güstrow,  Ribnitz,  Malchin  und  Waren  mit  dem  Wohnsitz
in  Güstrow,  Amtshauptmann  Jessel,  bisher  in  Warin,  für  die
Veranlagungsbezirke  Schwerin,  Hagenow,  Ludwigslust  und
Parchim  mit  dem  Wohnsitz  in  Schwerin,  r-*i*-  Voß,  bisher
in  Schwerin,  für  die  Veranlagungsbezirke  Wismar,  Grevesmühlen
  und  Doberan-Rostock  (Land)  mit  dem  Wohnsitz  in  Wismar

Natsherr  Dr.  Langerstein  zu  Rostock  ist  zum  Vorsienden  und

tatsherr  Dr.  Müller  daselbst  zum  stellvertretenden  orsthenden,
der  Eink  st  Veranlagungsk  ission  für  den  Veranlagungsbezirk
  Rostock  (Stadt)  ernannt.  ....  ..

Bei  den  Steuerbureaus  für  die  Veranlagungsbezirke
  sind  ernannt:

Sekretär  Albert  Jeußen  in  Rostock  zum  Steuersekretär  flir  den
Bezirk  Doberan-Rostock  (Land)  in  Rostocckk
Registrator  Otto  Schwarz  in  Schwerin  zum  Steuersekretär  für
den  Bezirk  Schwerin  daselbttttit
Kalkulator  Karl  Klitzing  in  Schwerin  zum  Steueraktuar  für  den
Bezirk  Ribnit  in  Tessin,  etatm.  Gerichtsschreibergehilfe  Lelmuth
Krumm  in  Rostock  zum  Steueraktuar  für  den  Bezirk  Wismar
daselbst,  Gerichtsschrei  erehis=  Hugo  Moldtmann  in  Rostock

um  Steueraktuar  für  den  Bezirk  Hagenow  daselbst,  Gerichtssreibergehilse.
  Franz  Düwell  in  Güstrow  zum  Steueraktuar

für  den  Bezirk  Waren  daselbst,  Amtsdiätar  Ernst  Breuel  in
Neustadt  zum  Steueraktuar  für  den  Bezirk  Ludwigslust  daselbst,
Amtsdiätar  August  Gries  in  Dargun  zum  Steueraktuar  für

den  Bezirk  Parchim  daselbst,  Amtsdiätar  Karl  Rust  in  Grabow

#um  Steueraktuar  für  den  Bezirk  Güstrow  daselbst,  Amtsdiätar

lbert  Neels  in  Warin  zum  Steueraktuar  für  den  Bezirk

 

1914

30.  Juni
1I.  Oktober

2.  Januar

2.  Januar

2.  Januar

2.  Januar

 

43

73

255
373
        <pb n="856" />
        Datum

—“

 

 

 

 

Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Velannt.  WW4
machungen.
Nr.]  E.
1914
Grevesmühlen  daselbst,  Stadtkassenberechner  Fritz  Behncke  in  «-Malchin
  zum  Steueraktuar  für  B  Bezirk  P[VWs  daselbst.  2.  Januar  14
der  Steueraktuar  Breuel  zu  Ludwigslust  ist  auf  einen  Antrag  aus
seiner  bisherigen  Dienststellung  entlassen  81.  Juli  60  284
In  der  Post-und  Telegraphenverwaltung.
Bei  der  Ober-Postdirektion:
ist  die  Ober-Postdirektorstelle  dem  Ober  ·  Postdireltor  Frebenhagen
u  Oppeln  verliehen  worden  2.  Januurr  7
dem  Postrat  Möller,  bisher  in  Posen,  eine  Poftratsee  übertragen  2.  Juni  34407
Telegrapheninspektor  Krue  ger,  binher  in  Berlin,  zum  Ober-Postinspektor
  ernannt  23.-  Juni  40  7
Postinspektor  S  p  aar,  bisher  in  Berlin,  zum  Ober-Postinspektor
ernannt  .  ...  23.  Juni  41244
Ernannt  sind.  ·
zu  Vize-Postdirektoren:
die  Poestinspektoren  Gundlach  und  Beggerom.  9.  Juni  37  217
zu  Postinspektoren:
die  Ober-Postpraktikanten  Fr.  Fr.  Nizze  und  Gustav  Frün  U  t  23.  Juni  4027
zum  Telegrapheninspektor:  "  «-Ober-Postpraktikant
  Heinrich  Straede  23.  Juni  40  23
zu  Ober-  Rostletretären:  -
Postsekretär  Richard  Pet  .-  2.  Mai  2715
Telegraphensekretär  Karl  g44  e  *  e  m  o  h  n.  2.  Juni  34  207
Postmeister  Gottfried  Peters  ......  9.  Juni  36  214
Postmeister  Rechnungsrat  Tren  4  1  ern.  23.  Juni  40  236
die  Postsekretäre  Leykum,  p,  t  reukel  und
Jeuß  sowie  der  Kelegraphenselrett  Manpel  21.  Juli  148274
Der  Charakter  als-  r%e  Veklelketar  itt  «
verliehen:
81.  Januaur  6  40

dem  Postsekretär  Aug.  Reinhardt  in  Rostock
        <pb n="857" />
        Der
Datum  ntlichen
Bezeichnung  des  Inhalts,  der  Bekannte  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
Zu  Postmeistern  sind  ernannt:
bdie  Postsekretäre  Hermann  Markwardt  und  Franz  Eichbaum  10.  August  59  810
Verliehen  ist
der  Titel  Postsekretär:
dem  Ober  Postassttenten  Saebel  und  dem  Postassistenten  Hans
empel  (nach  bestandener  Postsekretärprüfung)  2.  Januar  16
bem  ssgtente  Wirth  (nach  bestandener  Posthetretärprüfung)  10.  März  14
den  Ober-Postassistenten  Steind  agen,  Kröger,  Lange,  Strefelt,
  Fr.  Krüser,  ens  und  dem  Postverwalter  .  «
lemmin  1.  April  17117
den  Ober-  Postafsihenten  Schüler,  Nachtigalr,  Bertram,
Jahncke  und  dem  Postverwalter  Salow  1.  Juli  41247
dem  Pestassistenten  Hermann  Groth  (nach  bestandener  Postsekretärprüfung
  1.  Juli  44
dem  Postassistenten  Lu  dwi  s  Gribni  b  boch  bestandener  Postsekretärprüfung
  17.  August  61  318
dem  Postassistenten  erdinand  Ka  welma  ch  er  (nach  bestandener
Postsekretärprüfung).  .19.  August  625821
dem  Postassistenten  -*#  ans  Ab  3h  a  9  en  (nach  bestandener  Postsekretärprüfung
  19.  August  62  321
dem  Ober-Postaf  A#ienten  Ern  st  *  rier  (nach  bestandener  *
sekretärprüfun  3.  September  66335
den  Dber  Pestesfisenten  Will  Leh  mann  und  Car  S  ch  arn.  ·
r  st  1.  Oktober  73873
dem  Oben  Vostaftstenten  Ber  *o  old  Wi  dbold  "ubh  bestandener
Postsekretärprüfung)  24.  November41
der  Titel  urgcbrberten
dem  Ober-Postassistenten  Knüppel.  1.  Juli  4147
der  Titel  Ober-  „Postassistent:
den  #Slalsstenten  Hans  Brinkmann  Ernst  Frier  und  Karl
2.  Januar  1  8
den  essptenten  Ganscher,  Behrens,  Kloth,  Mirow,
Ludwig  Schul  7  Dreves,  H½%  Wehicke,  bart:
wig  und  Reim  .  .  1.  April  17|17
dem  Popossisenten  Lermann  Rüst.  1.  Juli  411247
        <pb n="858" />
        Datum  are
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914
dem  Postassistenten  Friedrich  Meytopff.  31.  August64  330
dem  Postassistenten  Otto  Beuthin  1.  Oktober  73975
der  Titel  Ober-Telegraphenassistent:
den  Telegraphenassistenten  Matiegieczek  gen.  Matthis,  .
Matthießen,  Neuberg,  Groth  und  Warnke  .  1.  April  17  117
Etatmäßig  angestellt  sind:
die  Postsekretäre  Gustav  Möller  und  Ernst  Krüger  2.  Januar  2|16
Postassistent  Ising  2.6  Januar  2  16
die  Pestsekretäre  F  Zacobs,  Schmedebier,  Schoof
und  Wie  ⅝-°Te..  Junie  37218
die  gisahe  Xbsh  agen,  Brauer,  Graumann,  Heiden,
  Heinze,  Kal  ter,  Niemann,  Reeps,  Rellin,  «
Sch  #r“  lzuund  ne  Telegraphenassistenten  Fr  eng  und  Grambow  9.  Juni  37  21
die  Kelehraphenassisenten  Tochins  und  Waltber  ...  1.  Juli  47  269
Postsekretär  Heynold  ..  .  .  .  10.  August  58  307
die  Hostassistenten  Vartel,  Borgwardt,  Felb  und  Ernst
Schröder  .......·.....  1.  Oktober  75860
Unkündbar  angestellt  sind:
Telegraphenassistent  Karl  Voß  2.  Januar  1165
Telegraphenassistent  Ernst  Shr  #in-  1.  Februar  7  53
die  Tottasfistenten  Dörband  und  ’  1.  April  17  118
Fotesssent  Kohl  1.  Juli  411048
ostassistent  Heinrich  Fischer  und  Telegraphena  tent  *
5  Dabelstein  ..  a  aph  T  1.  Oltober  73873
Telegrapenassistent  Alfred  Behncke  .  1.  Dezember  933161
In  den  hiesigen  %
sind  versetzt:  4
Ober-Telegraphenassistent  „eemann  .  2.  Januar  1  8
Postassistent  Hans  Kasdorf  .  .  2.Febtuak:.743
Ober-Postassistent  Markwar  t.  1.  April  17  117
Postassistent  Lanzius  1.  April  17  118.
die  Ober-Postpraktikanten  Burmeister  und  i  gCan  und  Vostmeister  .
Herm.  Meyer  23.  Juni  40  298
        <pb n="859" />
        Der
Datum  ntlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
-  machungen.
Nr..
1914
die  Postassistenten  Köppen,  Eichkeum,  s  1.  Juli  41  247
Tilegraphensekretär  Julius  !  aulsen  1.  Juli  44
Postinspektor  Otto  Lienk  1.  Dezemberr  85471
Beim  Ministerium  der  Justiz  und  bei  den  mit  demselben
verbundenen  Abtellungen  für  geistliche,  Unterrichts=  und
Medizinalangelegenheiten.
Geh.  Mimisterialret  Dr.  Mühlenbruch  zum  Ministerialdirektor  «  -
ernannt.  1.  April  17113
Antsrichter  Dr.  von  Monro  y  zum  Ministerialassessor  ernannt.  I1.  April  17113
Veterinärrat  Jörn  in  Schwerin  zum  Referenten  beim  Ministerium,  ...
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten  ernannt  1.  April.  22147
dem  Oberschulrat  Ebeling  der  Charakter  als  Geheimer  Oberschul-  9.  April  20  135
rat  verliehen  Ap  211147
Feldwebel  Heinrich  F  ranck  vom  Meckl.  Grenahier-ghegiment  Nr.  89  r5
zum  Ministerialkopiisten  ernannt  1.  August  57  01
Beim  Gerichtshof  zur  Entscheidung  von
-  Kompetenzkonflikten:
Geh.  Ministerialrat  Walter  zum  ordentlichen  Mitgliede  ernannt
und  der  bisherige  Geh.  Ministerialrat,  jetzige  Ministerialdirektor
Dr.  Mühlen  tuch  als  Helertretenbes  Mitglied  wiederum  s,
bestätigt  24.  Apvril  25  165
Bei  der  Fideikommißbehörde  zu  Rostock  ist:
der  Oberregierungsrat  a.  D.  von  Oertzen  auf  R  Remlin  auf  fernere
sechs  Jahre  zum  Mitgliede  erwählt  4  12.  Dezember99
Justiz-Verwaltung.
Richter  und  Staatsanwälte.
Ernannt  sind:
Landgerichtsrat  Rud.  Krüger  in  Rostock  zu  ma  Landgerichtsdirektor
baselbst,  Staatsanwalt  Dr.  Schütze  in  Roftock  und  Staatsanwalt
Hennings  in  Güstrow  zu  Landrichtern  in  Rostock,  Amtsrichter
        <pb n="860" />
        Datum
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-«
  machungen.

 

1914
Dr.  Slange  in  Gadebusch  zum  Landrichter  in  Schwerin,
Amtsrichter  Dr.  Kaßbaum  in  Penzlin  zum  Staatsanwalt  in
Schwerin,  Amtsrichter  Heinr.  Burmeister  in  Neustadt  zum
Staatsanwalt  in  Rostock,  Gerichtsassessor  LHans  Danneel  in
Grevesmühlen  zum  Amtsrichter  in  Kröpelin,  Gerichtsassessor
Carl  von  Oertzen  zum  Amtsrichter  in  Ribnib,  Gerichtsesser
  Wollenberg  in  Rostock  zum  Amtzsrichter  in  Gadebusch,

erichtsassessor  Dr.  Bernhöft  zum  Amtsrichter  und  gleicheitig
  unter  Beilegung  des  Charakters  als  Staatsanwalt  mit  der
Versaltung  des  Amtes  eines  Staatsanwalts  beim  Landgericht  zu
Güstrow  beauftragt,  Gerichtsassessor  Waldemar  Dannehlin
Wismar  zum  Amtsrichter  in  Penzlin  und  Gerichtsassessor  Dr.
Hans  Gundlach  zum  Amtsrichter  in  Graboborr  2.  Januar

Gerichtsassessor  Thiemann  in  Güstrow  zum  Amtsrichter  in  Malchin,
derselbe  mit  der  Mitverwaltung  der  richterlichen  Geschãfte  beim
Amtsgericht  in  Neukalen  beauftragt  ..  .  1.  April

Gerichtsassessor  Wigger  zu  Brüel  zum  Amtsrichter  in  Goldberg  1.  April

Land  rrichtsrat  Witt  zu  Schwerin  zum  Landgerichtsdireltor  in
Kosto  I.  Oktober

—ien  Dr.  Haachert  zu  Schwerin  zum  Landrichter  baselbst  1.  Oktober

Staatsanwalt  Dr.  Winckler  zu  Rostoch  als  Amtsrichter  nach  -.
Stavenhagen  versetzt  ..  1.  Oktober

Gerichtsassessor  Dr.  Hans  Otto  Stephan  zum  Amtsrichter  ernannt
  und  gleichzeitig  unter  Beilegung  des  Charakters  als
Staatsanwalt  mit  der  Verwaltung  des  Amtes  eines  Staats-  .
anwalts  beim  Landgericht  zu  Rostock  beauftragat  1.  Oktober

Gerichtsassessor  Gustav  Spangenberg  zum  Amtsrichter  ernannt  -·
und  Reichseitig  unter  Beilegung  des  Charakters  als  Staatsanwalt
  mit  der  Verwaltung  des  Amtes  eines  Staatsanwalts  beim
Landgericht  zu  Schwerin  beaustrat  1.  Oktober

Gerichtsassessor  Karl  Cramer  zum  Amtsrichter  in  Bapon  ernannt  1.  Oltober

 

Gerichtsassessor  Wilde  mit  der  t  Verwaltung  des  *  Amtsgerichts  in  s·
Truel  beauftraat  x  1.  April
        <pb n="861" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
's  machungen.
Nr.  S.
1914
Verliehen  ist:
ben  Landrichtern  Dr.  Iverges  und  Dr.  Schüctze  in  Rostock  sowie
Mohr  in  Güstrow  der  Charakter  als  Landgerichtsrat,  den  Amtsrichtern
  Thierfelder  in  Ribnitz  und  Wilbrandt  in  Güstrow  .
der  Charakter  als  Amtsgerichtsrat  .  9.Apul  20  135
dem  Amtsgerichtsret  von  Oldenburg  zu  Doberan,  und  dem  Oberrichter
  w
zungerih  Jabo  *(*  z  bSüze  ber  Charalter  als  Geheimer  3.  Dezember  o4  466
Inden  Ruhestand  ist  versetzt:
Amtsgerichtsrat  Lange  zu  Bilhow  60.  September  72.67
Versegzt  sind:  "  1  9
Amtsrichter  Dr.  Otto  Mohr  in  Krspelin  na  Neustadt  2.  Januar
Amtzrichter  Ehlers  in  Goldberg  nach  ors  .  1.  April  17  118
Intsrichter  Dr.  Conrad  Lemme  in  Stavenhagen  nach  Gnoien  1  Juli  411245
Subalternbeamte.
Ernannt  sind:  -
Amtsgerichtssekretär  Wilibalb  S  chüg  zum  Landgerichtssekretär  in
stock  und  etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe  Otto  Weber
zum  Amtsgerichtsaktuar  in  Teteromw.  2.  Januar  11
Gtatnkäyiger  Gerichtsschreiber  Fchilse  Hans  D5  p  p  e  zum  ##mtsgerichtsaktuar
  in  Neubu  2.  Januar  322
etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe  Fritz  Peqcht  2  Amtsgerichts-  4
aktuar  in  Neukalen  2.  Februar  7  43
etatmäßiger  Geichtssreivergehile  Fr.  Su  h  t  *  Ämisgetichisaktuar
  in  Boizenburg  1.  April  17118
die  etatmäßigen  erichtsschreibergehilfen  c  h  ri  sti  ian  Wi  8  9  er
Ir.  Hügdstädt  und  Anton  Matthies  zu  Amtsgerichtsaltuaren
in  Bützow  bezw.  Hagenow  und  Malchowm.  1.  Juli  411245
Verliehen  ist:
den  Amtsgerichtssekretären  Keuscher  in  Schwerin  und  Jürges  in
Gnoien  der  Charakter  als.  Amtsger  ichtsobersekretär  und  den
Amtsgerichtsaktuaren  Willert  in  Wittenburg  und  B  echl  lin  in.
Röbel  der  Charakter  als  Amtsgerichtssekretür  9.  April  20  135
        <pb n="862" />
        Der
D  atum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der:  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr..
1914
Versetzt  sind:  ·
AmtögertchtsattuaxHanöWendtmNeukalennachPenzlusc·  2.  Januar  1  4Ao
Amtsgerichtssekretär  Fehr  in  Bützow  nach  Plau,  Amtsgerichtssekretär
rüning  in  Plau  nach  Schwerin,  Amtsgerichtssekretär  Karff
in  Hagenow  nach  Nostec  und  aimterichtaftnar  2  oerwaldt  «
in  Malchow  nach  Rostock  1.  Juli  41
Als  etatmäßige  Gerichsschreibexgehilsen
fest  angestellt  sind  die  Gerichtsschreibergehilfen:
Carl  Schulg  in  Neubukow  und  Willy  Leopoldt  in  Güstroro.  Januar  1  0
Franz  Beckström  und  Ernst  Dreyer  zu  Bädo  bezw.  zu  Rostod  1.  Mai  26170
Friedrich  Graack  zu  Schwerin  1.  Juli  41.  246
Wilhelm  Rienow  zu  Rostock  1.  September  64  8330
Martin  Jessen,  beim  Steuerbureau  z  Nostock  beschäftigt.  1.  September
Friedrich  Drebing  zu  Rehna,  Carl  Herrmann  und  Bernhard
  Sorgenfrey  zu  Schwerin  und  Paul  Nob,  beim  .
StenekbuteanzuHagenow..  1.  Oktober  73  ens
Otto  Wendler  zu  Schwerin  1.  Dezember
dem  Amtsgerichtsaktuar  Kummerowm  u  Neubukow  die  erbetene
Entlassung  gewährt  3.  Januar  2  1.
dem  Amtsgerichtsaktuur  In  n  9  da  ans  z  #einenburg  1  bie  erbetene
Entlassung  gewährt  .  30.  Januar  7
Ernannt  sind:
Diätar  Willibald  Grewe  zu  Schwerin  zum  Vorstand  der  Schreibstube
  beim  Landgericht  daselbst  mit  der  Amtsbezeichnung
„Kanzlist".  2.  Februar  7  44
früh.  Wacktmeister  Otto  Lübbert  zu  Schwerin  zu  Strafregisterführer
  und  Vorstand  der  Schreibstube  der  Steeseegter
daselbst  mit  der  Amtsbezeichnung  „Kanzlist“  2.  Februar  7#4
Vizefeldwebel  Franz  Rogge  im  Meckl.  Se  nie  iment  Nr.90
zum  Strafregisterführer  und  Vorstand  der  Schreibstube  der
Staatsamwaltschaft  zu  Rostock  mit  der  Amtsbezeichnung  „Kanzlist“  1.  August  50  284
Amtsanwälte:
dem  Gendarmerie-Wachtmeister  a.  D.  Ihde  die  Verwaltung  der
Amtsanwaltsgeschäfte  beim  Amtsgericht  zu  Sternberg  übertragen  1.  April  17  119
        <pb n="863" />
        Der
Datum  Amtlichen
Sezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
S.
1914
dem  Pli  eiaktuar  Hasenbank  desgl.  beim  Amtsgericht  zu  Witten-  ·
P  z  h  s  s  *  a  11.  April  22  147
Gerichtsvollzieher:
Gerichtsschreibergehilfe  Dreyer  zu  Krakow  bis  auf  weiteres  mit  der

Verwaltung  der  Gerichtsvollziehergeschäfte  im  Amtsgerichtsbezirl  -

Krakowbeauragt.  .  2.  Januar  110
Gerichtsvollzieher  Prösch  in  Laage  in  den  Ruhestand  versetzt  ..  31.  März  1715
Gerichtsvollzieher  Straeck  von  Lübz  und  Gerichtsvollzieher  "

Schönrock  von  Stavenhagen  nach  Güstrow  versetzt;  ersterem

nd  auch  die  Gerichtsvollziehergeschäfte  im  Amtsgerichtsbezirk

aage,  lebterem  diejenigen  im  Amtsgerichtsbezirk  Krakow  übertragen

  1.  April  17  17#
Vizefeldwebel  P  aetow  im  Meckl.  Füsilier-  Regiment  Nr.  90  dum

Gerichtsvollzieher  in  Penzlin  ernannt  1.  April  1711
Amtslandreiter  Otto  M  e  v  er  u  Rsbel  zum  Cierichsvoliziher  in

Lübz  ernannt  .  15.  Oktober  80  40

Die  zweite  intisiig:  Prufung  haben  bestanden
die  Referendare

Carl  Lorenz  aus  Rostock  .  22.  April  261866
Günther  Wasmannsborff  aus  Warnemünde  26.  Mai  33929
Walter  Rieck  aus  Rostock  6.  August  55.299
Adolf  Ihlefeld  aus  Grevesmühlen  .  6.  August  59  310
Wilhelm  Helmut  Giese  aus  Schwerin  8.  August  59  810
Friedrich  Arendt  und  Ludwig  Crull  aus  Schwerin  sowie

ich  Diercks  aus  Rostock  10.  August  5910
Otto  Soehe  aus  Kröpelin  und  V#aur  Kopmnann  aus

Wism  .  12.  August  59  811
Dr.  Eri  %“  §  elms  aus  Prihier  1.  Dezember  94466
Zu  Gerichtsassessoren  sind  ernannt  die  ulsiese
Carl  Graf  zu  Rostock  .  14.  Januar  427
Carl  Lorenz  zu  Rostock  4.  Mai  27/1845
Günther  Wasmannsdborff  u  Warnemünde  30.  Mai  33199
Otto  Behrens  aus  Kröpelin  un  Paul  Koopmann  zu  NRostock  9.  Oktober  81109

Das  Amt  als  Notar  hat  niedergelegt:  .  «
detRechtsanIvaltRichatbBeselininWarnemünbe.  20.  April  24  1  160
        <pb n="864" />
        Datum

 

 

 

 

Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  n
machungen.
Nr.]  S.
1914
Zu  Referendaren  sind  ernannt  die  Kandidaten
der  Rechte:  6
Otto  Meilly  aus  Wismar  und  Rudolf  Prestien  aus  Parchim  11.  April  28  162
Hans  von  Blücher  aus  Teschow  und  Erich  Knittel  aus
Doberan  ..  4.  Mai  28  181
Fritz  Passow  aus  Rostock  Frhr.  Hermann  von  Malpahn  .
aus  Schelfwerder,  Er  "  ch  Reeps  aus  Sternberg,  Otto  1
Cordua  aus  Wismar,  Hans  Christen  aus  Rostock,  Hans  ·-Paschen
  aus  Güstrow,  Werner  Maletzky  aus  Lübtheen,  1
Johannes  Bernhöft  aus  Rostock  und  Heinz  Joachim  .·  ;
Passow  aus  Schwerin  31.  August  68  344
Ulrich  Dreyer  und  Hans  Mulsom  aus  Schwerin.  2.  September  *5
Graf  Heinrich  von  Bassewit  aus  Lühburg  und  Eric  Stude--  1
mund  aus  Schwerin  S.  September  6947
Ke####  Schmidtzur  Nedden  aus  Schwerin  .  8.September70351
arl  Klockmann  aus  Hagenow,  Wilhelm  Friederichs  aus  «
Schwerin,  Fritz  Tiedemann  aus  Parchim  und  Mar
Struck  aus  Rostock.  16.  September  71  361
Wilhelm  Meyer  aus  Rostock  1.  Oktober  79  D  401
Karl  Wulff  aus  Wittenburg  2.  Oktober  79  401
Otto  Zengel  aus  Waren.  20.  Okilober  83  l  416
Beim  zentralgefängnis  '  in  -  .
Vizefeldwebel  und  Divisionsschreiber  Ludolf  Schröder  aus
Schwerin  zum  Inspektor  (für  Arbeit  und  Hauswirtschaft)  ernannt  2.  Februar  7  1  44
#  .  rE#N  r.  LB
Bei  der  Landes-Universität:
Hilfsschreiber  Ernst  Prestien  zum  Bureauverwalter  am  univer,
sitätskrankenhause  ernannt  20.  Februar  10  74
außerordentlicher  Porleger  Dr.  med.  Bumke  zu  Freiburg  i.  Br.  ·.
zum  ordentlichen  Professor  in  der  medizinischen  Falultät  und
zum  dirigierenden  Arzt  der  Heil=  und  Mlegeanstalt  Gehlsheim
ernannt  24.  Februar  u  80

Privatdozent  Dr.  Sie  g  fri  ied  Be  ch  er  aus  Gießen  zum  ordentlichen
Profesoor  in  der  philosophischen  Fakultät  ernannt

 

½  22.  Oktober  1

 

3816
r—*27:23
        <pb n="865" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
4  machungen.
Nr.]
·  1914
ivatdozent  Dr.  Walther  Frieboes  aus  Boun  zum  außerordentlichen
  Professor  in  der  medizinischen  Fakultät  ernannt.  4Oltober  85  421
Verliehen  ist  der  Charakter  „Professor“:  ,
dem  Privatdozenten  Dr.  med.  Franke  zu  Rostock  11.  März  1444
dem  Privatdozenten  Dr.  med.  Grünberg  zu  Rostock  11.  März  14100
Gymnasien,  Realgymnasien.
In  den  Ruhestand  versetzt:
Gemnestelkreser=  Dr.  Nöldeke  am  Gymnasium  zu  Schwerin.  31.  März  17  114
Gymnasialprofessor  Dr.  Sachse  am  Gymnasium  zu  Schwerin  31.  März  17115.
Verliehen  ist  der  Charakter  als  Gymnasialprofessor:
  !  «
den  Oberlehrern  Dr.  Th.  Fischer  an  der  Domschule  in  Güstrow  und
August  Dehn  am  Realgymnasium  zu  Schwerin  9.  April  20136
Ernannt  sind  die  Kandidaten  des  höheren
Lehramts#:
Dr.  phil.  Otto  Decker  zum  Oberlehrer  am  Realgymnasium  zu
Schwrinnnn  .  .  .  .  ..  7.  April  23152
Gerhard  Schmidt  zum  Oberlehrer  am  Gymnasium  zu  Schwerin  .
Dr.phi1.RudolfSchulpzumOberlehreranberDomlchule
zu  Gustromm.  ..  .  .  .  24.  April  25  165
Friedrich  Vick  zum  theologischen  Hilfslehrer  am  Gymnasium  |
zu  Schwerin  I  U  !
i
Städtische  Schulen.
Verliehen  ist  die  Rektorstelle
in  Teterow  dem  Rektor  Vick,  bisher  in  Boizenburg  27.  April26  169
in  Plau  dem  cand.  theol.  Bauch  in  Schwerin.  27.  April  26  169
in  Tessin  dem  cand.  theol.  Masius  in  Schwerin  27.  April  26  169
in  Rehna  dem  cand.  theol.  Boye  in  Schwerin  28.  April  26  169
in  Neustadt  dem  cand.  theol.  Pfaff  in  Schwerin  8.  Oktober  80  406
in  Gnoien  dem  Mittelschullehrer  Kähler  in  Wismar.  8.  Oltober  80  406
in  Wittenburg  dem  cand.  theol.  Wilms  in  Schwerin  23.  Okiober85  421
        <pb n="866" />
        Datum  Andiden
Bezeichmung  des  Inhalts.  der  Bekannt.  Beilage
machungen.
M.  S.
1914
Medizinal-Angelegenheiten.
Verliehen  istder  Charakter  als  Medizinalrat:
dem  Kreisarzt  Sanitätsrat  Dr.  Dugge  in  NRostock  und  dem  frrak.
Arzt  Sanitätsrat  Dr.  Berwald  in  Schwerin  .  9.Aprtl.»20136
der  Charakter  als  Sanitätsrat:
den  Kattischen  Arzten  Dr.  Peters  in  Kröpelin,  Dr.  Peters  in
lütz,  Dr.  Lange  in  Rostock,  Dr.  Ehrich  in  Dahmen,  Dr.
54½%  in  Doberan,  Dr.  Dettow  in  Wustrow  und  Dr.  Becker  ç
in  Penzlin  9.  April  20  136
2  rei  za  ärz  1.  e:
Kreisarzt  Sanitãtsrat  Dr.  med.  Walter  Buschmann  zu  Gnoien
um  Kreisarzt  im  Medieinalbezir!  Parchim  mit  dem  Wohnsitz
aselbst  ernannt  15.  März  1505
Dr.  Peeck  zu  Gnoien  zum  Kreisarzt  i#  im  Mahizineibezir.  Bnoien  mit
dem  Wohnsitz  daselbst  ernannt  1.  April  17119
Zeitweilige  Vertretung  von  Kreisärzten=  ·
in  Nr.  41,  S.  244;  in  Nr.  65,  S.  332;  in  Nr.  70,  S.  350.
Mit  den  Geschäften  eines  Lebammenaufsichtsaretes
sind  beauftragt:
für  den  Bezirk  Nr.  44  (Rostock  E)  Professor  Dr.  Büttner  in  Rostock
bis  auf  weiteres  3.  September  66  335
für  den  Bezirk  Nr.  28  (archim))  Dr.  med.  S  ch  uma  ch  er  in  Lübz
bis  auf  weiteres  2.  Oktober  77895
für  den  Bezirk  Nr.  22  (Grabow)  Dr.  med.  Kar#  ch  umann  baselbst  7.  Dezember  96  476
Die  Approbation  als  Arzt  ist  erteilt  den  Kandidaten
der  Medizin:
Martin  Ludewig  aus  Finkenwalde  5.  Januar  2  6
Wilhelm  Junge  aus  Elmshorn  10.  Jauer  32
We  d  Frih  K  hieme  mad  Muleah  22.  Januar  585
Wilhelm  Sernau  aus  Brehna  26.  Januar  639
n  Rosenmeyer  aus  dannover  31.  Januar  8  48
hristopd  Thomsen  aus  Kiel.  .  12.  Februar  99  55
arl  Kohn  aus  Dortmund  17.  Februaor10  4
#1!  (fred  Lechler  aus  Stuttgart  24.  Februar  11  80
        <pb n="867" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.
1914
Frit  Eichhorn  aus  Plaun  7.  März  13986•5
ugo  Weiberlen  aus  Neukalen  7.  März  14
neds  Nehl  aus  Düsseldorf  und  r½  beiße  aus  CTobeimhle  10.  März  14499
urt  Schlüter  aus  Spandaund  11.  März  14  100
Paul  Friedrich  Eiffeldt  aus  Kambs  18.  März  15  106
Carl  August  Seyberlich  aus  Neustrelitz  30.  März  18  125
Kurt  Riebold  aus  Freiburg  i.  Se.  11.  April  23152
Paul  Schmittdiel  aus  Dortmund  8.  Mai  26  182
Gerhard  Riemer  aus  Grottkau  12.  Juni  38221
Wilhelm  Schlaefke  aus  Cassel  ·  13.  Juni  37218
Hans  August  Wilbrandt  aus  Vietlübbe  18.  Juni  39227
Fran  Henemann  aus  Bremen  29.  Juni  42251
Ewal  essel  aus  Möckwi  .  .«Z.Jult  45281
Alfred  Kosmowski  aus  Kotschin,  George  Reid  aus  Stettin,
Ernst  Stahnke  aus  Reetz  und  Franz  Zydek  aus  Ober-Wilcze
  10.  Juli  452565
Johannes  Felke  aus  Cronenberg  und  Ernst  John  aus  Buchholz  #12.  Juli  47.269
Otto  Klemp  aus  Essen  13.  Juli  47  269
Paul  Stanitzek  aus  Myslowitz  und  Ernst  Gever  aus  Verlin  23.  Juli  49  2760/7
Paul  Detlof  Moennich  aus  Gehlsdorfe  .  24.  Juli  49  277
Albert  Schreuder  aus  Viez  ..  26.  Juli  48  277
Ernst  Timm  aus  Grabow.  .  ..,  29.  Juli  50284
Wilhelm  Krüger  aus  Potsdam  .  3.  August  51286
Ludwig  Disqué  aus  Alt  Thann  und  Rudolf  Greve  aus
Dresden  4.  August  5391
Eugen  Wunder  aus.  Altona,  August.  Witte  aus  Winsen  a.  2.,
Kricbrich  Prein  aus  Annen  i.  Westf.,  Maximilian
renz  aus  Gr.  Schmückwalde,  Wilhelm  Krull  aus  Güstrow,
Luto  Dekken  aus  Emden,  Bruno  Paasche  aus  Wisbuhr,
Werner  Theodor  Schmidt  aus  Rostock,  Alfred  Fritz
Reißmann  aus  Zwickau,  Alfred  Bergmann  aus  Elberfeld,
  Walther  Pfeiffer  aus  Berlin,  Heinrich  Fraaß
aus  Goldap,  Heinrich  Wittenburg  aus  Lübeck,  Erust
Sieburg  aus  Borken  i.  W.  Heinrich  Kötting  aus  Oespel,
Konrad  Burchardi  aus  Georgenhof,  Willy  Stoltmann
aus  Köslin,  Dietrich  Bierhaus  aus  Essen,  Julius  Vitense
  aus  Brüel  und  Alexander  Fr-  von  Seld  aus
Brandenburg  a.  d.  Havel  ......  5.  August  55  298
        <pb n="868" />
        Der
Datum  Amllichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
·  machungen.
Nr.  S.
1914

Paul  Behncke  aus  Berlin,  Friedrich  Stolzen  burg  aus
Borgfeld,  Kurt  Schuster  aus  Oschatz,  Dr.  pbil.  Paus
FKreetn  aus  Hamburg,  Josef  Feldmann  aus  Iburg,  Kurt
Albath  aus  Wilhelmshaven,  Theobald  Douglas  aus
Wiednitz,  Hermann  Cor  aus  Weeze  und  Otto  Paus

aus  Esten  .  6.  August  55  289
Wilhelm  Dinkelmann  aus  Liebenburg  und  berbertWalter

aus  Rigga  7.  August  55|299

Kurt  Bauer  aus  Berlin  und  Paut  Neumann  aus  Mewe  .  8.  August  57  302
.  Kuno  Blaßl  aus  Zobes,  Ernst  Eick  aus  Essen  a.  Ruhr  und

Franz  Tröster  aus  Bracht  9.  August  67  302
Hermann  Streng  aus  Mantel,  Rudolf  Spiegelberg  aus

Berlin  und  Ferdinand  Borelly  aus  Schwerin  10.  August  57802
Josef  Fieger  aus  Waldstetten,  Walter  Strey  aus  Wangerin

und  Arthur  Dußdorf  aus  Waltersdorf  11.  August  58  807

Paul  Heinrich  aus  Herrnstadt  und  Hans  Vetter  aus  Dresden  13.  August  59811
Friedrich  Daebler  aus  Prebberede,  Ludwig  Gütschow  aus
Waren,  Paul  Robert  aus  Rostock,  Carl  Lollah  aus  Neustettin,
  #r  Lüdeke  aus  Braunschweig,  Carl  Rollin  aus
Gollnow,  Edgar  Seuffer  aus  Eßlingen,  Carl  Haedenkamp
  aus  Hamm  und  Hans  von  Wobicht  aus

Kgl.  Neukirch  13.  August  60
Peter  Robert  Wüstenderg  aus  Burow,  Emil  Overhoff  .

aus  Kiel  und  Georg  Steplewski  aus  Raschkom.  14.  August  59  811
Hans  Fritnsche  aus  Ft  Alfred  Poege  aus  "  Zwickau?.  und

Hermann  Gierlaczek  aus  Breslau  15.  August  60ä  815
Hans  Bäck  aus  Reichertshosfsfeen.  August118
Franz  KXaver  Gebert  aus  Baiern  1/8.  Auguft  61  18

Erich  Lange  aus  Leussow  und  Peter  Schmidt  aus  Stralsund19.  August62822
Alfred  Sommerfeldt  aus  Berlin  und  Walter  GBeors

 

 

 

Zieger  aus  Leipzig  .  20.  August  623232
Josef  Schipper  aus  Partenstein  .l.  August  62  322
Walter  Goldmund  aus  Stettin  22.  August2  332
Karl  Brandt  aus  Langendreer  und  Ado  it  David  aus  Breslau  24.  August  62  33
Hellmuth  Müller  aus  Staßfurt  .  25.  August  62  323
85  inrich  Reuß  aus  Friebbreeegess  383.  September6  9835

ohannes  Roter  aus  Cloppenburg  b.  Septemder6  836
        <pb n="869" />
        Der
Datum  wäntiichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekonnt=  Beilage
«  machungen.
Nr.]  S.
1914

Hans  Ihnen  aus  Norden  und  Kart  Jörgens  gen.  Leidtmann
  aus  Gelsenkirchen  10.  September  6947
Wilhelm  Zeh  aus  Hanau  11.  September01
Leo  Eymann  aus  Alkhausen.  15.  September  70|52
Hans  August  Schomann  aus  Kl.  Kussewih  23.  September1
Keinrich  Wath  Fuchs  aus  Breslau  24.  September2  366
Rudolf  Herrmann  aus  Braunschweig  27.  September
½  lius  Schnabel  aus  Berlin  .  30.  September  73371
ustav  Paulsen  aus  Schleswig  5.  Oktober  75330

Johannes  Siebeck  aus  Bottrons  und  Gierhard!  van  Senber
aus  Rysum  .  6.  Oktober  7691
Karl  Hartmann  aus  Marburg  13.  Oktober  80406
Bernhard  Hülshoff  aus  Bochum  16.  Oktober  81  410
Edgar  Zuck  aus  Berlin  17.  Oktober  811410
Adalbert  Hotzen  aus  Schleswig  30.  Oktober  8624
Johannes  Keutel  aus  Staßfurt  2.  November  87|28
ans  Evers  aus  Doberan.  .  ..·..  6.  November  88  430
ilhelm  Lemke  aus  Schönebeck  .  9.  November  88  431
Paul  Rau  aus  Podanin  und  li)  S  *  e  aus  Nieder  Mersbers  17.  November990
Gustav  Muenk  aus  Bünde  24.  November  92457
Diedrich  ensen  aus  Oevenum  30.  November94466
Rodolfo  Büttner  aus  Buenos  Aires#.  9.  Dezember  96475
Willy  Groth  aus  Döm  mfö-  11.  Dezember  9675
Otto  Blanchard  aus  ostock  21.  Dezember  100493

Die  Approbation  als  Zahnarzt  haben  thalien
Eberhard  Brockhoff  aus  Essen  a.  d.  Ruhr  ..  22.  Mai  30  150
prakt.  Arzt  Dr.  med.  Johannes  Herbst  aus  Magdeburg  18.  August  6118
prakt.  Arzt  Dr.  med.  Erich  Wenpel  aus  Großhartmannsdorf.  17.  Septenber  70  352
Apotheker:

den  Apotheker  Emil  Schmidt  in  Sternberg  und  Becker  in

Marlow  der  Charakter  als  Hofapotheker  verliehen  .  -9.Aptil  20  136
Die  Approbation  als  attels-  haben  erhalten:

Friedrich  Hühn  aus  Gr.  Lucko  11.  August  59  310
Erich  Linde  aus  Gartz  und  Kisran  Rothiegel  aus  s  Rrascheon  16.  August  60  315
Tlfred  Kuhlmann  aus  Apolda  15.  August  611
Wilhelm  Vilter  aus  Lautenthal.  17.  August  61:  318
        <pb n="870" />
        Datum  ebh
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.]
1914  .
AlbettFütsteabexanöNeusiadt  lsAngustSLZN
Walter  Beck  aus  Rastalt“  4.  September  66
Johannes  Klosmann  aus  Neusalz.  5.  September  841
Annemarie  Thurau  aus  Starzerd  7.  September7  841
Ferdinand  Wietzke  aus  Zerbst  8.  September41
Otto  Huchler  aus  Ochsenhausen  16.  September  7052
Erich  Croner  aus  Bütoo  19.  September  71861
Szczeslaus  von  Kurzetkowski  aus  Löbau  22.  September  71361
Hans  Wortmann  aus  Wetter  a.  d.  ?.  Ruhr  30.  September3571
Hans  Hinz  aus  Bützow  .  30.September74.376
Ernst  Flater  aus  Löbau  .  3.  Oltober  75  1  380
Willy  Buchholz  aus  Birkenfelde  .  12.0ktober7s,402
Eduard  Cremer  aus  Aachen  3.  November7  428
Willi  Huck  aus  Wittstock  .  Z.Rovembek88!430
Otto  Niedermayr  aus  Rosenheim  7.  November  s88  431
Richard  Goßlau  aus  Granseen.  11.  November  89435
Carl  Freude  aus  Neunkirchen  13.  November89  435
Kreistierärzte:
der  dem  Obertierarzt  Veterinärrat  Jörn  erteilte  Auftrag  zur  Verwaltung
  des  Amtes  eines  Kreistierarztes  für  den  Medizinalbezirk  »
Schwerin  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zurückgenommen  16.  April  ——
Zeitweilige  Vertretungen  des  Obertierarztes
sowie  von  Kreistierärzten:
in  Nr.  27,  S.  176;  in  Nr.  29,  S.  186;  in  Nr.  217;
in  Nr.  51,  S.  285;  in  Nr.  58,  S.  305;  in  Nr.  —  318;
in  Nr.  62,  S.  320;  in  Nr.  66,  S.  933r  in  Nr.  102,  S  505.
In  der  MWitlithrverwaltung  und  im  Mecklenburgischen
Rontingent.
Major  und  Brigadier  der  Landesgendarmerie  von  Oertßen  zum  »
Oberstleutnant  befördert  9.  April  20386
dem  Hauptmann  à  la  suite  des  Meckl.  Koniingenter  von  ¾!  an  ab  au.  ·
der  Charakter  als  Major  verliehen  9.  April  28  I6ba
        <pb n="871" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.  S.
«  -  «  1914
Hilfsprediger  Heinrich  Karsten  zu  Colmar  zum  Militär=  und  -

Feldprediger  des  Meckl.  Kontingents  für  die  Dauer  des  Feldzuges

  bestelll  .  5.  August  5887
Sonstige  Veränderungen  im  Mecklenb.  Kontingent.

7  2.  Januar  1  10

«  5.  Februar  8  48

„  5  3  »  »  18.  Februar  10  74

*-7•  77  7  7  7  1.  April  18  126

«  «  «  «  «  28.  April  26  170

77  7  7  n  n  2.  Juni  34207

7  77  n  n  11  23.  Juni  40  239

7  7  7  1  7  31.  Juli  63  292

«  «  «  n  ½  11.  August  59  312

“  «  «  »  »  18.  August  62323

«  «  7  7  11  24.  August  63  327

«  «  «  «  «  9.September68344

«  «  «  «  «  12.  November  89  435

»  »  «  «  «  26.November924ö7

«  »  »  «  »  4.  Dezember  96471

Militär-Ersatzbehörden:

Rittmeister  z.  D.  Frhr.  von  Campe  auf  Hülseburg  zum  zweiten
bürgerlichen  Mitgliede  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  II
und  Oberleutnant  a.  D.  von  Müller  auf  Kl.  Luckow  zu  dessen

Stellvertreter  ernannt..  ...  10o.  Februar  9  55
dem  Kammerrat  Dr.  Sohm  das  Amt  des  Zidilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission

  I  übertragen  ..........  20.  März  15106
den  Bezirksaktuaren  Registrator  Hoffmann  zu  Grevesmühlen  und

Registrator  Evert  zu  Rostock  der  Charakter  als  Sekretär  beigelegt  9.  April  20  133
dem  Amtshauptmann  Jessel  zu  Schwerin  die  Verwaltung  der  Geschäfte
  des  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  und  des  Bezirkskommissars

  für  den  Aushebungsbezirk  Schwerin  übertragen  1.  Juli  452561
dem  Gutsbesitzer  Andreac  auf  Dudendorf  die  Geschäfte  des  Zivilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission  und  des  Bezirkskommissars  des
Aushebungsbezirks  Ribnitz  bis  auf  weiteres  vertretungsweise

übertraaerrnn  ..  6.  Oltober  76  391
        <pb n="872" />
        Datum  Andiden
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt  ·  ¶  Beilage
machungen.
Nr.].
1914
Beim  Oberkirchenrat  und  im  Verwaltungsbereich  desselben.
dem  Oberkirchenratskanzlisten  Schumacher  der  Charalter  als  Geheimer
  Oberkirchenratskanzlist  rerliehen  9.  April  20  3
Beim  Oberen  Kirchengericht  zu  Rostock:
Oberlandesgerichtsrat  Schmidt  zum  ordentlichen  und  Landgerichtsdirektor
  Dr.  von  Buchka  zum  stellvertretenden  juristischen  w  Mitgliede
  bestellt  25.  Junie  42  251
Superintendentendem
  Superintendenten  Behm  in  Perchim  der  Charakter  als  Konsistorialrat
  verliehen  .  9.  April  20  6
Bei  der  Lendesgeistlichkeitdem
  Präpositus  Hager  in  Dargun,  dem  Präpositus  Klzer  in
elig  und  dem  Pastor  Wandschneider  in  avelstorf  der
Titel  eines  Kirchenrats  verliehen  9.  April  20  186
Pastor  Harm  in  Elmenhorst  als  Pastor  in  den  Kirchen  zu  Federow
und  Kargow  eingeführt  2.  April  22|147
Pastor  Hübener  in  Muchow  zum  Präpositus  des  Neustädter
Zirkels  bestellt  25.  April  25  165
Pastor  Hildebrandt  aus  Wulffahl,  zuletzt  in  Haber  (Böhmen),
zum  Verweser  der  Pfarre  in  Damshagen  berufen  2.  Juni  35211
Rektor  Niemann  in  Doberan  zum  Pastor  in  Elmenhorst  erwählt  5.  Juni  35  211
Oberlehrer  cand.  P.  min.  Walter  Kreuderi  in  Ribnitz  zum  Pestor
in  Kambs  berufen  .  ..  "11.uni  37218
Pastor  Rische  in  Dömiß  zum  Pastor  in  Klinken  berufen  .  13.  Juni  38221
Pastor  Brasch  in  Schorrentin  zum  Präpositus  des  Neukalenschen
Zirkels  bestellt.  30.  Juni  44257
Rektor  Wilh.  Lübbert  in  Gnoien  *  bffsprediger  zu  Siegendorf,
  Wulfsahl  und  Drefahl  bestellt  30.  Juni  45  261
Pastor  Frehse  zu  Pokrent  zum  ersten  Pastor  in  Döômitz  berufen  .  16.  Juli  4274
Pastor  Dreyer  in  Mölln  zum  Pastor  in  Brudersdorf  berufen  3.  August  57302
Pastor  Harm  in  Federow  auch  zum  Pastor  an  der  vagierenden  irche
und  Gemeinde  zu  Speck  berufen  .  19.  August  62  822
Pastor  Staak  in  Rambow  zum  Pastor  in  Plate  berufen  .".  20.  August  62322
Pastor  Schliemann  in  Holzendorf  zum  Pastor  in  Herzfel  berufen  26.  August  66332
ernitt  berufen)  8.  September  691  347

Pastor  Schnapauf  in  Moisall  auch  zum  Pastor  in
        <pb n="873" />
        Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
«  machungen.
Nr.]  S.
1914
Präpositus  Sostmann  in  Grabow  in  die  erste  Predigerstelle  daselbst
anfgerückt  und  Seminaroberlehrer  Hans  Friedrich  Koch  zu
Neukloster  zum  zweiten  Pastor  in  Grabow  berufen  .  September  70351
Pastor  Köhn  in  Alt  Karin  zum  wasenr  in  Altkalen  erwählt.  12.  September  70351
Pastor  Metzmacher  in  Boitin  zum  Pastor  in  Rethwisch  berufen.  16.  September  7r7052
Hilfsprediger  Helms  in  Waren  zum  Pastor  in  Mölln  und  Klein  Helle
erwählt  SS.  26.  September3
Pastor  Hermann  Weber  aus  Schwerin,  bisher  in  Cannes,  zum
Pfarrverweser  in  Pokrent  berufßfen  .,22.  Oktober811409
dem  Pastor  Held  in  Röbel  und  dem  Pastor  emer.  Wilken,  früher
in  Brudersdorf,  der  Titel  eines  Kirchenrats  verlihen4.  Oktober81409
Präpositus  Sostmann  in  Grabow  zum  Präpositus  des  Grabower
Zirkels  bestllliilse.,.,.e,  uee  7.  Oktober  8212
Hilfsprediger  Ribcke  in  Doberan  zum  Pastor  an  den  Pfarren  der
Kirchen  und  Gemeinden  Holzendorf  mit  Müsselmow  und  Kladow
mit  Vorbeck  erwählt.  20.  Oktober  83  416
Pastor  Appel  zu  Kastorf  auch  zum  Prediger  an  der  vagierenden
Kirche  und  Gemeinde  Briggow  berusen  .  27.  Okttober  871.  4208
Hilfsprediger  lic.  theol.  Schlüter  an  der  Hof=  und  Schloßgemeinde  n
zu  Schwerin  zum  Diakonus  an  der  St.  Georgenkirche  in  Parchim
ernant  2.  November87
Rektor  Felix  Konschak  in  Neubukow  als  Pastor  zu  Rambow  und
Dahmen  eingeführt  .  5.  November  88430
Rektor  Bohn  zu  Zarrentin  zum  Hilfsprediger  an  den  Kirchen  zu
Doberan  und  Althof  bestellt  2424.  November227
Diakonus  Rubach  in  Parchim  mit  dem  1.  Oktober  1914  in  das  ..
ArchidiakonatanSt.Georgbasecbstanfgerückt.......EIN-user86475
Küster,  Organisten  und  sonstige  Kirchendiener:
Organist  Pitschner  in  Ludwigslust  zum  Hoforganisten  ernannt.  9.  April  20  132
der  Titel  eines  Kantors  ist  verliehen:
dem  Küster  und  Lehrer  Schlange  in  Ankershagen,  dem  Küster  und
Lehrer  Trilk  in  Lüblow  und  dem  Lehrer  und  Kapellenküster
Arft  in  Rulitenn  9.  April  20  37
dem  Küsterschullehrer  und  Organisten  Pegler  an  der  Kirche  des.
Stiftes  Bethlehem  zu  Ludwigslstiti  3.  Mai  28  181
        <pb n="874" />
        LII

 

 

 

 

 

 

.  Datum  un
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt.  Beilage
machungen.
Nr.].
1914
Verlethung  von  Orden  und  Ehrenzeichen.
Vom  Hausorden  der  Wendischen  Krone:
die  Brillanten  zum  Großkreuz  in  Gold:  4
dem  Staatsminister  Graf  von  Bassewitz-Levetzow  31.  März  17  111
das  Großkomturkreuz:  .
dem  Geh.  Oberbaurat  Piernay  in  Schwerin  31.  März  18125
den  Staatsräten  von  Blücher  und  Frhr.  von  Meerheimb
sowie  dem  Ministerialdirektor  Dr.  Baller  9.  April  20  138
das  Komturkreuz:  1913
dem  Kammerherrn  von  Kardorff  auf  Böhlendorf  21.  Dezember  427
dem  Landforstmeister  Plüschow,  dem  Geh.  Kammerrat  Kle  ff  el,
dem  Hausmarschall  und  Kammerherrn  von  Hirschfeld  unb  1914
dem  Kammerherrn  von  Barner  auf  Kl.  Trebbom.  9.  April  20  38
dem  Geh.  Regierungsrat  Dr.  phil.  Schröder  in  Schwerin  3.  September53
das  Ritterkreuz:
dem  Bürgermeister  Prehn  in  Schwerin  14.  Februnn  1394
dem  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Meckl.  Grenadier-Regiment  »
Nr.  89  von  Holstein  21.  März  19130
dem  Baudirektor  Hamann,  dem  aofpeurat  i  und  dem  Zujtix
und  Hofrat  Faull  in  Schwerin  ..  28.  März  1711L4
dem  Geh.  Regierungsrat  Saß  in.  Schwerin.  9.  April  20  188
dem  Amtsgerichtsrat  Lange  in  Bützow.  30.  September
das  Verdienstkreuz  in  Goldb:
dem  Brandinspektor  Wegener  zu  Rostock  14.  Februur  1394
den  Rechnungsräten  Heese  und  Horn  zu  Schwerin  sowie  Wa  ch  ter
zu  Sternberg,  dem  Revierförster  Rehfeldt  zu  Basow  und  dem  ·
DomökononrusBaatckzuGusow..  8.  April  20  136
dem  Amtsobersekretär  Zander  zu  Ribnitz  30.  Juni  45260
dem  Oberbuchhalter  Rechnungsrat  Peters  zu  Schwerin  30.  September  7267
dem  Geh.  Hofsekretär  Schirbaum  zu  Schwerin  24.  Okloberrs?13
das  Verdienstkreuz  in  Silber:  1913
dem  Geh.  Ministerialkanzlisten  Benzin.  31.  Dezember  1  4
        <pb n="875" />
        LIII

 

 

 

das  Ritterkreuz:
dem  Stabtbauret  Schollähn  und  dem  Senator  Dr.  Albrecht
Schwerin
den  Cymmesalxroegeoren.  Dr.  N  ö  l  de  e  te  e  und  Dr.  6.  a  h  se  e  in  *
dem  Ministerial=  und  Ordenssekretär  Dr.  jur.  Beutin  .
dem  Leutnant  Friedberg  im  Meckl.  Jäger-Bataillon  Nr.  14.

 

14.  Februar
31.  März
9.  April
23.  Mai

 

13

 

 

Der
Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.]S.
1914
dem  aueinspeltor  Langerma  w  n  zu  —*  oserer
t  n  zu  Dobbertin  un  ede
#  ch  Nes  i  L  daselöst,  S  eb  mannz  ör.  April  2%  %
dem  Postsekretär  Hey  den  zu  Sanitz.  60.  Juni  41444
Vom  Greifenorden  ist  verliehen:
das  Großkomturkreuz:
dem  Generalmajor  und  Kommandeur  der  34.  nfanterie-Brigade
Eroth,  Meckl.)  von  Kraewel  und  dem  Generalmajor  und
ommandeur  der  17.  Kallerie-Brigade  **  Meckl.  "  Graf  ·
vonSchtmmelmann..  9.  April  20  140
das  Ehrenkreuzdem
  Oberstleutnant  im  Meckl.  Füstlier-Regiment  Nr.  90  Windell,
den  Majoren  und  Bataillonskommandeuren  im  Meckl.  Grenadier=Regiment
  Nr.  89  von  Arnim  und  von  Koeller,  dem  Oberstabs=
  und  Regimentsarzt  desselben  Regiments  Dr.  Got  thold
und  dem  Moajor  à  la  suite  des  Meckl.  Kontingents  Kruse  9.  April  20  141
das  Ritterkreuz  mit  der  Krone:
dem  Stabsarzt  im  Meckl.  Füsilier-Regiment  Nr.  90  ofessor  Dr.
Nieme!  .  “  P  se  26.  Januar  8  48
dem  Hauptmann  und  Fligeladjutanten  von  Wi  i  en  *  or  ff.  9.  April  20  141
dem  Hauptmann  Flrhrn.  Schenck  zu  Schw  einsberg  im  Meckl.
Jäger-Bataillon  Nr.  1  23.  Mai  39•226
dem  Stabshauptmannr  von  d  o  1  in  ein  im  Meckl.  Otrenadier  diegi
ment  Nr.  14.  Juli  63291

"  4
18  126
20  138
39  226
        <pb n="876" />
        LIV

 

 

Datum
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekanntmachungen.

·  1914
Die  vom  Großherzoge  Friedrich  Franz  I.  gestiftete
Medaille  ist  verliehen:
mit  der  Inschrift:  „Den  Wissenschaften  und
Künsten":
in  Silber  am  Bande  der  Verdienstmedaille:
der  Malerin  Fräulein  Martha  Rose-Grabow  in  Schwerin  30.  Mai
mit  der  Inschrift  (d#e  redlichen  Manne  und
dem  guten  Bürger
in  Silber:
dem  früheren  Ratsherrn,  Kommissionsrat  Brandt  u  **  9.  April
dem  Kommissionsrat  Meyer  zu  Dömig  25.  Wril
dem  Hofschmiedemeister  Schulp  zu  Ach  6.  Juli
dem  Kämmereiberechner  Meyer  zu  Doberan  30.  September

II.  gestiftete

Die  vom  Großherzoge  Friedrich  Ft
en:

Verdienstmedaille  ist  verlie
in  Gold:
dem  Gutsbesitzer  Blohm  auf  Biecheln.

in  Silber:
dem  Mntingentsscpreiber,
Nr.  39  Schröd
dem  Offizianten  La  re  ch  t
dem  Küsterschullehrer  Sch  abow  zu  Kastork,  dem  Oberkoch  Heitmann
  und  dem  Offizianten  Schultz  zu  Schwerin
dem  Oberschirrmeister  beim  Arnercnn  Schwenin  Bloh  m,  bem

Vigefelbwebel  im  Grenadier-Regiment

Oberwachtmeister  in  der  Landesgendarmerie  Wilck  und  den

Wachtmeistern  Hagen,  Karsten  und  Wi  echert.
dem  Inspektor  Peeck  zu  Bristow  .  ...
dem  Inspektor  Schleif  zu  Ziesendorf.

in  Bronze:
der  Wirtschafterin  Adolfine  Schlächter  zu  Warbelow
dem  Weichenwärter  Wessel  zu  Rostock

der  Industrielehrerin  Lisette  Krüger  zu  Dobbertin

 

5.  Juli

31.  Januar
14.  Februar

9.  April

9.  April
24.  Juni
1.  September
1913
12.  Dezember
31.  Dezember
1914
1.  Januar
        <pb n="877" />
        Lv

 

Zezeichnung  des  Inhalts.

Datum
der  Bekanntmachungen.


Der
Amtlichen
Beilage

S.

Nr..

 

der  Hebamme  Dorothen  Eichstädt,  geb.  Dreyer,  zu  Plaur
dem  Stutenmeister  und  Kutscher  Dethloff  zu  Pohnstorft  .
dem  Tagelöhner-Altenteiler  Techen  zu  Sparow  und  den  Gutsleuten
Schümann  und  Holtfoth  zu  Beselin  .....
demStattaltekTrostzuKaltenhof.  .........
den  Gutslenten  Bastian,  Meier  und  Otte  zu  Lübsee,  dem
Kutscher  Gronow  zu  Hof  Martensdorf  sowie  dem  Kuhfütterer
Hinrichs  zu  Hof  Parer
dem  Statthalter  Blum  zu  Tessin,  dem  Maurer  Schulz  zu  Kirch
Grubenhagen  und  dem  Tagelöhner-Altenteiler  Adam  zu  Hallalit
dem  Kutscher  Wahl  zu  Kuppenitin.  ..  ..
der  Silberwäscherin  Dora  Reincke,  dem  Zimmermädchen  Meta
Lüß,  dem  Maschinisten  Mamerow,  dem  Oberfeuerwehrmann
Eickhorst,  dem  Feuerwehrmann  Voß  in  Schwerin,  den  Hilfsfeuerwehrlenten
  Zimmerleuten  Lübbe,  Kobel  und  Prieß
!?*  jsowie  dem  Maurer  Brüdigam  zu  Schwerin,  den  Berufsfeuerwehrleuten
  Nabroßky,  Frahm,  Polchow,  Düwel  und
Lehmkuhl  in  Rostock,  dem  Feuerböter  Möller,  dem  Schloßmaurer
  Ese  bfcrt  und  dem  Schloßarbeiter  Schröder  in  Schwerin
den  Sergeanten  Kempcke  und  Jenßen,  den  Unteroffizieren  Witt
und  Flotow  und  dem  Sanitätsunteroffizier  Schröder,  sämtlich
  im  Grenadier-Regiment  Nr.  89,  den  Sergeanten  Schuhr,
Walter  und  Gramkow  im  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60
und  dem  Sergeanten  beim  Bezirkskommando  Schwerin
Mellentin  .  .  .  ...  ..
dem  Hansmädchen  Ernestine  Haberecht  zu  Krakokttoo
den  9  utsleuten  Récevenr,  Dunkelmann  und  Schulyg  zu
ömissss;;
dem  Kutscher  Peters  zu  Rostoccckss  ...
den  Feuerwärtern  Vormeyer  und  Kluth  zu  Schwerin,  dem  Lokomotivheizer
  Jahnke  zu  Bütpow,  dem  Bremser  und  Schmierer
Vick  zu  Hagenow,  dem  Weichenwärter  Lahl  zu  Schwaan,  dem
Bahnwärter  BVick  zu  Wöbbelin,  dem  Kofferträger  Rose  zu
Schwerin,  dem  Lokomotioputer  Behm  zu  Kleinen,  den  Handarbeitern
  Lange  und  Giesecke  zu  Malchin  sowie  Müller  zu
Schwerin,  den  Werkstattdrehern  Keller  und  Drude  zu
Schwerin,  den  Eisenbahnstellmachern  Müller  und  Meincke  zu
Malchin,  den  Forstarbeitern  Kröpelin  zu  Wiek,  Kröger  zu

 

 

1914
8.  Januar
14.  Januar
16.  Januar
16.  Januar
23.  Januar

30.  Januar
21.  Februar

14.  Februar

16.  Februar

17.  Februar

21.  März
4.  April

 

OSO  Cu

—G

13

13
13

15
19

 

 

 

35
39

39
48
54

54
74

95

95
96

106
130
        <pb n="878" />
        LVI

 

 

 

 

 

 

Datum  Ane
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt.  Beilage
machungen.
Nr.  S.
1914
Hohen  Sprenz,  Streu  zu  Zeezz,  Voß  zu  Friedrichsmoor,  Lau
und  Westphal  zu  Kneese  Helms  zu  Petersberg,  Sellmann
zu  Broock,  Schul  1  zu  Gammelin,  Schröder  zu  Woteniz,
Bohnsack  zu  Schlemmin,  Schliemann  zu  Qualitz,  Maack
#  Eichhof  und  Ott  zu  Tarnow,  der  Aufwartefrau  Friederike
Fvers,  geb.  Lau,  zu  Schwerin,  dem  Seminarkutscher  Manzelmann
  zu  Neukloster,  dem  Spinner  Wendt  zu  Malchow,  dem
Kutscher  Niemann  daselbst,  dem  Arbeiter  Goldenbogen  zu
Rostock,  dem  Hausdiener  Suhrbier  daselbst,  dem  Einlieter
Friese  zu  Wendisch  Waren,  dem  Häusler  Suhrke  daselbst,
dem  Schäfermeister  Wilken  zu  Medow,  dem  Dienstmädchen
22  a  Wendt  zu  Sietow,  den  Gutsleuten  Hagen  zu  Blücher,
sterreich  zu  Rökwi,  Krüger  I  zu  Ahrensberg,  Holz  zu
Schloß  Grubenhagen,  Resenhöft  zu  Weitendorf,  Oeffen  zu
Perli,  Reusch  zu  Gr.  Saligtz,  F.  Glaewe  und  Chr.
laewe  zu  Rambow,  Bohn  und  Liercke  zu  Molgow,
Gehrke  zu  Meierstorf,  Hase,  Möller  und  Burmeister
#  Prestin  sowie  Nörren  zu  Beckendorf  .....  9.  April  204
dem  Tagelöhner-Altenteiler  Prieß  zu  Deperstor  22.  April  24  160
den  Sergeanten  Otto  und  Kunze  im  Meckl.  Jäger-Bataillon  Nr.  14  23.  Mai  39  223
den  Gutsleuten  Möller,  Thimian,  Boldt,  Pankow,
Schuldt,  Becker,  Höppner,  Schmidt  und  Streuling
zu  Schwant.  27.  Mai  42  250
dem  Förster  Brümmer  und  dem  Vorknecht  Papenhagen  zu
Drüsewitz  sowie  dem  Schafmeister  Stüdemann  und  der  Wirtschafierin
  Kossow  zu  Wesselstorf..  29.  Mai  42250
den  Gutsleuten  Christian  Hackbusch  und  Iserhagen  zu  Ludorf  30.  Mai  3614
dem  Kutscher  Bruhn  zu  Gr.  Walmstotcchh  ...  30.  Mai  37917
dem  Tagelöhner  Röyt  zu  Steinfeld  30.  Mai  37217
dem  Statthalter  Lembke  zu  Viecheln.  30.  Mai  37217
dem  Tagelöhner  Behrens  zu  Kölzow.  30.  Mai  3717
dem  Kuhhirten  Godenrath  zu  Gößlo  12.  Juni  4144
der  Haushälterin  Louise  Westphal  zu  Klueß  24.  Juni  40  237
dem  Vorarbeiter  Fahning  zu  Kurzen  Trechomw.  26.  Juni  452560
dem  Maler  Reet  zu  Malchii  26.  Juni  46264
dem  Tagelöhner  1  er  zu  Walkendorf.  4.  Juli  48  274
der  Hebamme  Stern,  geb.  Wöllner  zu  Zölkom.  .  b.  Ju  46264
den  Gutsleuten  Klasen  und  Fanter  zu  Viecheln.  5.  Juli  46  265
        <pb n="879" />
        LVII

 

 

 

 

 

 

Der
-  Datum  Amtlichen
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt=  Beilage
machungen.
Nr.  S.
1914
dem  Schäfer  Falkenhagen  zu  Vorder  Bollhagen  6.  Juli  46  265
dem  Kirchenjuraten  Dütn  B  .  r  zu  Kreien  .  Juli  48
dem  Kutscher  Schmitz  zu  Zahrensdorf,  dem  Tagelöhner-UAltenteiler
Teßnow  zu  Grabowhöse  und  dem  Arbeiter  Kullmann  .»
zu  Kaltenhof  23.  Juli  56298
dem  Maurerpolier  Do  r  zu  Malchon?.  3.  August  59810
den  Gutslenten  Chr.  Garber,  F.  gerber  und  Steinfatn
zu  Neuhof  .  9.  Oktober  81109
dem  Arbeiter  Doß  zu  Nostock  .  9.  Oktober  8316
dem  Kutscher  Alm  aedt  zu  —  und  dem  agelshner
Wedow  zu  Hof  Steffenshagen  .  24.  Oltober  82  413
dem  Dienstmädchen  Auguste  Böthling  zu  Daiberg  28.  Oktober  83521
dem  Statthalter  Möller  Goritz  .  ..  3.  November  688  430
dem  Dienstmädchen  Elise  n  aaß  zu  Ro  stock  11.  November  90  444
den  Gutsleuten  Baustian  zu  Neukirchen  Flo„  Sievert  zu  **i  Beliß  11.  November  900445
dem  Tagelöhner-Altenteiler  *  uuk  zu  Bandelstorf  18.  November9?
dem  Schuhmachergesellen  Graage  zu  Brüel  23.  November00é
den  Gutsleuten  Roglin,  Möller,  Lange  und  Vet  zi  Diekhof
  und  dem  Tagelöhner  Lange  zu  Schwezz  22.  Dezember  101102
Die  vom  Großherzoge  Friedrich  Franz  III.  gestiftete
–  silberne  Medaille  ist  verliehen:  "
dem  Pizefeldwebel  Zahlmeisteraspiranten  im  Meckl.  Il.  Jager  ·  Bataillon  1913  «
4  Zimmermann  30.  September  4  27
dem  Was  n  Krull  zu  Wittenburg  31.  Dezember  1T  4
dem  Postagenten  Bremer  zu  Priptzier  31.  Dezember  2  15
den  Lakaien  Landt,  Bösch  und  Growe,  dem  Heiducken  9  e  l  m  3,  dem  ·
Schulzen  Küh  l  zu  Ostorf,  den  Mitgliedern  der  freiwilligen  Feuerwehr
  in  Schwerin  Schuhmachermeistern  Hollien  und  Brandt,
Tischlermeister  Fischer,  Glasermeister  Schwentner,  Dachdecker
  Hel  frich  und  Steindrucker  Grot  h,  dem  Maschinen-  ·
meister  Teichert  in  Schwerin  und  dem  Oberfeuerwehrmann  1914
Schmidt  in  Rostokck  14.  Februar  1394
dem  Schloßunteroffizier  Vizeseldwebel  Ku  umo  ohr,  r  dem  Vizefeldwebel
im  Grenadier-Regiment  Nr.  89  Hagedorn  und  dem  Vizewachtmeister
  im  Feldartillerie-Regiment  Nr.  0  Brumm.  16.  Februar  1395

h.
        <pb n="880" />
        LVIII

 

Bezeichnung  des  Inhalts.

Datum

der  Bekanntmachungen.



 

dem  Gericktvollzieher  Prösch  in.  Laage  und  dem  Hausmeister

dem

ackow  in  Ribni  .
Schullehrer  Techentin  zu  Kl.  Vielen,  dem  Wagenmeister  Bliemeister
  zu  Schwerin,  dem  Amtslandreiter  Wiese  zu  Güstrow,
den  Zollaufsehern  Karsten  zu  Wismar  und  Hoop  zu  Rostock,
dem  Oberlandesgerichtsdiener  Kossel  daselbst,  den  Amtsgerichtsdienern
  Gripp  und  Bremer  daselbst  sowie  Homuth  zu  Wismar,
  den  Oberpostschaffnern  Kiencke  und  Evert  zu  Rostock,
Buck  zu  Wismar,  Zabel  zu  Schwerin,  Leverenz  zu  Bützow
und  Behrends  zu  Güstrow,  dem  Oberleitungsaufseher  Seehase
  daselbst,  dem  Küster  Lindemann  zu  Penzlin,  den
Schulzen  Harloff  zu  Jürgenstorf,  Wo  ß  zu  Weitendorf,  Bautin

  zu  Lüttenmark,  Mau  zu  Alt  Gaarz,  Prüter  zu  Krempin,
Kröplin  zu  Pustohl,  Ziems  zu  Warnkenhagen,  Klinkmann

zu  Goldewin,  Dobbertin  zu  Gutow,  Voß  zu  Moraas,  Ihde
zu  Plate,  Dahl  zu  Wüstmark,  Wagenknecht  zu  Gielow,

Schimmelmann  zu  Lehsten  (Bauerberg),  Lau  zu  Losten,

dem

dem

Karow  zu  Dorf  Mecklenburg  und  Greßmann  zu  Puüttelkow,
dem  Kirchenjuraten  und  Schusen  Langpaap  zu  Groß  Eichsen,
dem  Fischmeister  Steffen  zu  Wismar
Lazarettunterinspektor  Rosinski  und  dem  Vizefeldwebel  Jehring,
  beide  im  Grenadier-Regiment  Nr.  89,  den  Waffenmeistern
beim  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Wilde  und  Kieger,  dem  Vijzefeldwebel
  im  Meckl.  Jäger-Bataillon  Nr.  14  Auge,  dem  Bizewachtmeister
  im  2.  Meckl.  Dragoner-Regiment  Nr.  18  Feldten,

dem  Unterzahlmeister  im  Mecll.  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60

Lüth,  dem  Bizefeldwebel  in  der  Meckl.  Halbinvalidenabteilung
Moeller,  dem  Vizefeldwebel  in  der  Meckl.  Invalidenabteilung
Christiansen,  dem  Oberwachtmeister  in  der  Landesgendarmerie
  Prange  und  den  Wachtmeistern  Namm,  Satow,
Raese,  Baade,  Voth,  Paap,  Meese  und  Prüter
Hoboisten  Vizefeldwebel  im  Meckl.  Füsilier-Regiment  Nr.  90

orm
Kastellan  Jarmuth  zu  Schwerin

der  Hausdame  Berta  Willers  zu  Rostock.

dem
dem

Oberpostschaffner  Scheppach  zu  Parchim.
Ingenieur  Altmüller  zu  Teterom.

4

 

1914

"  31.  März

9.  April.

9.  April.

15.  April
30.  April
3.  Mai
31.  Mai
3.  Juni

Der
Amtlichen
Beilage
Nr.]  S.
l
17  115
20  139
20  141
41244
26170
27  175
328196
36  214
        <pb n="881" />
        LITX

 

 

 

Der
-  D.s,tMAmttich-u
Bezeichnung  des  Inhalts.  ##o  der  Bekannt-  Beilage
machungen.
Nr.]  S.
1914

den  Feldwebeln  Strelow,  Matern  und’  Römer  im  Mecklenb.  ç

Jäger-Bataillon  Nr.  14“.  ..  2Z..Mm-.rs  39223
dem  Schloßdiener  Lagemann  zu  Remplin  .  24.  Juni-  40237
dem  Schulzen  Haase  zu  Admannshagen  30.  Juni.  411245
dem  Schulzen  Prahl  zu  Viez  30.  Jum-  48  274
dem  Schulzen  Finck  zu  Klein  Sien  .  .  31.  Juli  59  309
dem  Kirchenjuraten  Schuhmacher  Stein  zu  Neuenkirchen  3.  August  73.870
den  Oberpostschaffnern  Behrens  zu  Rostock  und  Stier  zu  Schwerin  J

sowie  dem  Oberbriefträger  Bauer  zu  Rostock  .  30.  September
dem  Bankdiener  Zummermann  zu  Rostock  1.  Oktober.  73.1373
der  Wirtschafterin  Helene  Peters  zu  Wismar  17.  Oktober  82112
den  Ober-Postschaffnern  Helms  und  Zöllick  zu  Mosac  31.  Oktober  85  421
dem  bisherigen  Schulzen  Prösch  zu  Kützin  .  Z.November89.«435
Dieselbe  Medaille  am  Bande  der  Verdienstmedailler

(Medaille  für  Rettung  aus  Lebensgesahr)

dem  cand.  med.  Walter  zu  Rostock  5  Juni  37217
dem  Zollaufseher  Graf  zu  Warnemünde  12.  Juni-  4144
der  Margarete  Eggers  zu  Güstrom  4.  Juli.  46  264
dem  Hof=  und  Zeughaus-Waffenmeister  Eck  zu.  Schwerin.  .  3.  August5702
dem  Kaufmann  Alfred  Degebrodt  zu  Nicolassee  und-  dem.  bis-  -  ·-herigen

  Oberprimaner  Carl  Baecker  zu.  Charlottenburg  9.  Mai.-  63.327
dem  Malerlehrling  Rudolf  Knauf  zu  Malchom.  17.  Oktoberr5420
dem  Klempnerlehrling  Johannes  Bagzing  zu.  Rostock.  3.  November:  89  435
Die  von  dem  Großherzoge  Friedrich.  Franz  rökr  gestiftete

  bronzene  Medaille  ist  verliehen:

den  Kochlehrlingen  Ziegenbein  und  Kruth  in  Schwerine.  14.  Lebrunr13.  95
dem  Gefreiten  im  Grenadier-Regiment  Nr.  89  Reimer's,  den  Gre-  ·

nadieren  Caspar,  Bez,  Wendlandt  und  Ritter,  dem

Gefreiten  im  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  Klüssendorf,

den  Kanonieren  Schwarz  und  Palsowm.  .  -16.-Fchruat.s1396
dem  Diener  Schnack  und  dem  Chauffeur  Sclänann

Wesselsdorf  29.  Moi.  42.250

vie  gric-gersereinmedai,.  ist  verliehen:

dem  Rentner  Klockmann  und  dem  Poftsekretär  Eggert  zuf-Güstrow,

  dem  Senator  Deffge  zu  Brüel;  dem  Gch
        <pb n="882" />
        LX

 

 

--  Datum
Bezeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt-·-
  machungen.
1814
Kruse  zu  Jürgenshagen,  dem  Töpfermeister  Drube  zu  Dassow,
dem  Büdner  Bobzin  zu  Parkentin,  dem  Bahnwärter  a.  D.
.Möller  zu  Prislich,  dem  Schulzen  Schröder  zu  Grebs,  dem
Postagenten  Graack  zu  Pritzier  und  dem  Kahnbauer  Schröder  -
"-.·zuSchtverin.  .·...··..........  9.  April
Verleihung  des  Mecklenburgischen  Militärverdienstkreuzes:
  '
vaeksentlichnng..·...........’...·18.Nooember
ItuVeksfentlichung..,............-..,22.Dezembek

»  Das  von  dem  Großherzoge  Friedrich  Franz  IV.
gestiftete  Friedrich-Franz-Alexandra-Kreuz  für
Werke  der  Nächstenliebe  ist  verliehen:

Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Alexandra,
Ihcrer  Kaiserlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin-Mutter,
..  Ihren  Königlichen  Hoheiten  der  Frau  Großherzogin  Marie

und  der  Frau  Großherzogin  von  Oldenburg,  Ihren
Hoheiten  der  Frau  Herzogin  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg
  und  der  Frau  Prinzessin  Oeinrich  XVIII.
Reuß  j.  L.,  Ihren  Exzellenzen  der  Frau  Gräfin  von  Bassewitz-Levetßzow,
  geb.  von  der  Schulenburg,  und  der  Ober-LPofmessterin
  Frau  Gräfin  von  Schwicheldt,  geb.  Freiin  von
arnekow,  in  Schwerin,  der  Frau  Gräfin  von  Schlieffen  zu
Schwandt,  der  Frau  Anna  von  Giese,  der  Frau  Alexandrine
  von  Behr-Negendanck  und  der  Frau  Margarethe
  von  Wickede  in  Schwerin,  dem  Fräulein  Elisabeth
von  Pritzbuer  zu  Kloster  Dobbertin,  der  Frau  Elisabeth
Clement  zu  Rostock,  der  Frau  Elisabeth  Schmidt  zu½
Schwerin,  der  Frau  Lilly  Michgelis  zu  Wismar,  der  Schwester
  Christine  V  4  er  zu  Schwerin,  der  Jäger-Witwe  Caroline
  Hagge  zu  Katelbogen,  sowie  dem  Staatsminister  Graf
von  Bassewitz-Levetzow,  Exzellenz,  dem  General  der  Kavallerie
  z.  D.  von  Rauch,  Exzellenz,  dem  Oberst  a.  D.  von
Schack  zu  Schwerin,  dem  Erbpachthofbesitzer  Bock  zu  Rosenthal,
dem  Tischler  Schewe  zu  Schwerin,  dem  Maurerpolier  Thürsam
  zu  Güstrow,  dem  Schneidermeister  Sievert,  dem  Auf-
        <pb n="883" />
        2  2

 

Bezeichnung  des  Inhalts.

Datum

der  ·  Bekanntmachungen.



Der
Amtlichen
Beilage

 

Nr.

S.

 

.i

seher  e  ock  und  dem  Maschinenbesiher  Hahlbeck  zu  Teterow,

dem  Hänbler  Bussch  zu  Schönberg,  dem  Schneider  Schröder  «

uScbtvekmbemStellmachexKotdtdemSchnetdetWand—
chneider  und  dem  Schuldiener  Wul  zu  Güstrow  sowie  dem
Fuhrmann  Siggelkow  zu  Ludwigslust  -  .
der  früheren  Oberhofmeisterin  Frau  Ella  Gräfin  von  Vaf  ssewi  id,
der  Frau  Elisabeth  von  Witzendorff,  der  Frau  Anna
von  Prictzbuer,  dem  Fräulein  Frieda“  von  Quitzow,
der  Oberin  Anna  von  Detmering,  sämtlich  zu  Schwerin,
der  Frau  Marie  Busch,  geb.  Schmidt,  zu  Rostock,  dem  Geh.
Kabinettsrat  von  Wickede,  dem  Oberhosmeister  von  Koeckrikt,
  dem  Oberhofprediger  Geh.  Konsistorialrat  D.  Wolff  sowie
den  Mitgliedern  der  freiwilligen  Sanitätskolonnen  vom  Roten
Kreuz,  Dienstmännern  Schmill  und  Pollert  zu  Rostock
sowie  dem  Stadtpfänder  Riß  zu  Schwaan.
der  Konventualin  im  Kloster  Malchow  Fräulein  von  Qu  itow.
der  Frau  Elisabeth  Gräfin  von  Bernstorff  zu  Bernstorff,  der
Frau  Elisabeth  Gräfin  vo.  n  Bassewig  zu  Wesselstorf  der
Frau  Ilsabe  von  Arenstorff  zu.  Zahren,  der  Frau  Clara
Mau  und  dem  Fräulein  Frieda  RNennow  zu  Schwerin.
der  Frau  Elisabeth.  Mie  zu  Nostock  ...

 

Erlaubniserteilungen  ur  Anlegung  fremder  Orden
Hrenzeichen:
in  Nr.6,  S.  40;  ne.  S.  55;  in  Nr.  12,  S.  87;  in  Nr.  18,  S.  126;
in  Nr.  19,  S.  130;  in  Nr.  z3,  S.  199;  in  Nr.  45,  S.  261;  in  Nr.  57.
S.  302/3;  in  Nr.  66,  S.  332  in  Nr.  5.  S.  41:;  in  Nr.  50.  S.  445.

Verleihung  von  Titeln  an  nicht  beamtete  Personen:
Es  ist  verliehen  der  Charakter:

als  Kommissionsrat  dem  Posthalter  Buhr  zu  Malchin

Eals  Justizrat  den  Rechtsanwälten  Tiedemann  in  Parchim,  Witt
in  Wismar,  Prestien  in  Parchim,  Wittenburg  in  Rostock,
Thormann  in  Wismar  und  Dr.  Hintze  in  Rostock

als  Okonomierat  den  Hausgutspächtern  Burgwedel  zu  Hof  Malchow
und  Burmeister  zu  Hilgendorf,  den  Domänenpächtern

 

1818

24.  Dezember

1914
9.  April
30.  Mai

29.  September

12.  November

29.  Januar

9.  April

 

20
34

79
88

 

3/4

139,
207

401
431

40

135
        <pb n="884" />
        LXII

 

 

 

 

 

Der
Datum  suntiichen
Beeichnung  des  Inhalts.  der  Bekannt.  Beilage
«  machungen.
Nr.]  S.
«  1914
Blanck  zu  Malpendorf.  und  Borgwardt  zu  Gressow,  den
Klostergutspächtern  Flint  zu  Mühlenhof  und  Burchard  zu
No  den  Gutspächtern  Never  zu  Lansen  und  Stichert  4  »
c  iederhaaaaen  ..  9.  April  20  137
als  Geheimer  Kommerzienrat  dem  Buchdruckereibesihzer  Geheimen  Kom-  ,
missionsratBolbtinNostock............  9.  April  20  137
als  Kommerzienrat  dem  Brauereibesitzer  Havemann  in  Schwerin
und  dem  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer  Wilh.  Vick  in  Rostock  9.  April  20  37
als  Geheimer  Kommissionsrat  dem  Kaufmann  Haese  zu  Malchow  9.  Apri.203
als  Kommissionsrat  dem  Kaufmann  Schmiegelow  zu  Güstrow  9.  April  .20  137
als  Kommissionsrat  dem  Rentner  Ludwig  Babendererde  zu
Malcthttttttttttttt::::::  .  9.  Juni  36  214
als  Großherzoglicher  Musikdirektor  dem  städtischen  Musikdirektor  «
heintichchulzzuNostock...."..«....·  26.  Juni  40  237
als  Geheimer  Kommissionsrat  dem  Rentner  August  Unfug  zu  -  -
Nobel.............-......  4.  Juli  —
Gestattet  ist:
dem  Hofkellermeister  Kommerzienrat  Friedrich  Wöhler  in  Schwerin
  die  Führung  des  ihm  von  Sr.  Kaiserlichen  und  Königlichen
Hoheit  dem  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen  ·
verliehenen  Titels  als  Höchstdessen  Hoflieferaut  14.  Januar  4ZZ7
dem  Kaufmann  Robert  Francke  zu  Schwerin  als  jetzigem  Besitzer
der  „Bärensprungschen  Hofbuchdruckerei“  die  Fortführung  des  #
Geschäfts  unter  der  bisherigen  Bezeichnung  ·....·..  1.  Juli  42  251
        <pb n="885" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.

Nr.  1.
Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  5.  Januar  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  einer  selbständigen  Forstkasse
in  Doberan.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Freigabe  einer  Teilstrecke
der  Nebenchaussee  Upahl—Kl.  Krankow  für  den  öffentlichen  Verkehr.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zmu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Dezember  1913.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Ubteilung.
———  —

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Januar  1914,  betressend  Errichtung  einer  selbständigen
  Forstkasse  in  Doberan.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  zum  1.  Januar  d.  Is.  eine  selbständige  Haushalts-Forstkasse
  in  Doberan  für  die  Kassengeschäfte  der  Haushalts-Forstinspektionen  zu
Doberan  und  Schwerin  errichtet  worden.
Schwerin,  den  1.  Januar  1914.

Die  Oberste  Verwaltungsbehörde  des  Großher  zoglichen  Haushalts.
von  Oergen.
        <pb n="886" />
        2  Nr.  1.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1913,  betreffend  die  Freigabe  einer

Teilstrecke  der  Nebenchaussee  Upahl—Kl.  Krankow  für  den  öffentlichen  Berkehr.
Die  5,5  km  lange  Strecke  von  Upahl  bis  Harmshagen  der  im  Bau  befindlichen  Nebenchaussee
  Upahl—  d.  Krankow  ist  für  den  öffentlichen  Verkehr  freigegeben.  -
Schwerin,  den  30.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Meckllenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  vergltenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Dezember  1913.
Die  im  hiesigen  Eroßherogturne  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete.
Macht  zu  wergütenden  Durchs  wintspreif.  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  Dezember  1913
ermittelt  ind  betragen  für

100  Kilogramm  Weigen  17“  82  Pfg.
—8  -  oggen  15-  9
3.  -  -  Gerste  16  20
4.  -  Hafer  15  -  43
5.  -  Erbsen  40-  —4
6.  -  Stroh  3.  36
7.  Heu  5..  36
8.  ein  NRaunmeter  Buchenholz  13-  50
9.  Tannenholz  12  50
10.  *  Ser  Torf.  5.38

.  Der  gemä  Afler  3  Reichs  esehes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  ch5  K  n  agespreise  des  Mons  Dezember  1913  berechnete  und  mit
einem  Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergltende  Preis  für  im  Monat
Januar  d.  Is.  an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Fourage  beträgt
einschließlich  dieses  Aufschlags  —  für

100  Kilogramm  Hafer  .  ..16-E55  Pfg
-  -  Stroh......-..s-78
-  -  Heu.....t....5-88«-Schwerin,

  den  3.  Januar  1914.

Grezherzaoli  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Inncrn.
Im  Austrage:  von  Blücher.
        <pb n="887" />
        Nr.  1.  1914.  3
IHI.  Abteilung.  «
X-»

OSeineKöni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Wirtschafterin  Adolfine
Schlächter  zu  Warbelow  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  12.  Dezember  1913.  :

(2)  Seine  Königliche  Koheit  der  Großherzog  haben  den  Hofmarschall  Seiner  Hoheit
des  Herzogs  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg,  Kammerherrn  von  Rantau  zum
Oberhofmarschall  und  Chef  des  Großherzoglichen  Hofmarschallamts  zum  1.  Januar  1914
Allerhöchst  zu  ernennen  geruht.  ·

Schwerin,  den  22.  Dezember  1913.

(6)  Seine  Königli  i  iebri  -  dragliche
  Hoheit  der  Großherzog  haben  das  Friedrich  Franz-Alexandra
Kreuz  für  Werke  der  Nächstenliebe  a  pro  3  vorleihen  geruht:
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Alexandra,
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin-Mutter,
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Marie
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  von  Okden  burg,
Ihrer  Hoheit  der  Frau  Hergaen  Johana  Akscecht  zu  Mecklenburg,
Ihrer  Hoheit  der  Frau  Prinzessin  Heinrich  XVIII.  Reuß  j.  L.,
Ihrer  Exzellenz  der  Frau  Gräfin  von  Bassewitz-Levetzow,  geb.
Gräfin  von  der  Schulenburg,  hier,

SIprer  Exzellenz  der  Oberhofmeisterin  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Großherzogin
  Frau  Gräfin  von  Schwicheldt,  geb.  Freiin  von  Barnekow,
  hier,

der  Frau  Gräfin  von  Schlieffen,  geb.  von  Oertzen,  zu  Schwandt,

der  Frau  Anna  von  Giese,  geb.  von  Schack,  hier.

der  Frau  Alexandrinevon  Behr-NRegendanck,  geb.  Gräfin  Blücher,
der  Frau  Margarethe  von  Wickede,  geb.  von  Bassewiß,  hier,

dem  Fräulein  Elisabeth  von  Prißner  zu  Kloster  Dobbertin,

der  Frau  Elisabeth  Clement,  geb.  Brunnengräber,  zu  Rostock,

der  Frau  Elisabeth  Schmidt,  geb.  Büsing,  hier,

der  Frau  Lilly  Michgelis  zu  Wismar,  «  «-der

  Schwester  Christine  Vogler,  Vorsteherin  bes  Kinderheims  Bethanien,

 

ier,
.  der  Jägerwiwe  Caroline  Hagge,  geb.  Zorn,  zu  Katelbogen,
oiwie
dem  Staatsminister  Graf  von  Bassewitz-Levetyow,  Exzellenz,  hier,
dem  General  der  Kavallerie  z.  D.  von  Rauch,  Exzellenz,  hier,
dem  Oberst  a.  D.  von  Schack,  Kier,
dem  Erbpachthofbesitzer  Bock  zu  Rosenthal,

dem  Tischler  Schewe  hier,  .
        <pb n="888" />
        4  Nr.  1.  1914.

dem  Maurerpolier  Thürsam  zu  Güstrow,
dem  Schneidermeister  Sieverk  zu  Teterow,
dem  Aufseher  Kock  daselbst,
dem  Maschinenbesitzer  d  a  lbeck  daselbst,
dem  Händler  Busch  zu  Schönberg,

dem  Schneider  Schr  -  der,  hier,
dem  Stellmacher  Kordt  zu  üstrow,

dem  Schneider  Wandschneider  daselbst,
dem  Schuldiener  Wulf  daselbst,
dem  Fuhrmann  Siggelkow  zu  Ludwigslust.

Schwerin,  den  24.  Dezember  1913.

Der  Gutsinspektor  Ernst  Gerbg#  zu  Niegleve  st  um  Stellvertreter  des  Standes.
beamten  für  den  Standesamtsbezirk  Schlieffenberg  bestellt  worden.
Schwerin,  den  29.  Dezember  1913.

 

G)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großhergo  haben  dem  Oberhofmarschal  von
Vietinghoff  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dt„  Amte  als  Chef  des  Großherzoglichen
  Hasiarschallamts  unter  Belassung  in  seiner  Stellung  als  Oberkammerherr  in
Gnaden  zu  gewähren  geruht.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Geheimen  Ministerialkanzlisten
  Benzin  bierse  bst  des  Verdienstkreuz  in  Silber  des  Hausordens  der  Wendischen
  Krone  zu  verleihen  geruht
Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.

7)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Stadtförster  Krull  zu
Wittenburg  die  sllberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.

 

#Sieine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Weichenwärter  Wessel  zu
Rostock  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  beruht.
Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.

 

6Seine  Köni  Niche  Hoheit  der  krsbeee,  haben  den  Aktuar  in  der  Eroßdertoglichen

  Haushalts-Verwaltung  Willy  Klitzing  zum  Forstrendanten  in  der  Gro

herzoglichen  Haushalts-Verwaltung  mit  dem  Wohas  in  Doberan  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Januar  1914.

—  —  —
        <pb n="889" />
        Nr.  1.  1914.  5

(10)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Großherzoglichen  Musikdirektor

  Adolf  Emge  zu  Schwerin  zum  Leiter  des  Schloßkirchenchors  unter  Verleihung

  des  Charakters  Hofmusikdirektor  zu  ernennen  gernht.  -
Schwerin,  den  1.  Januar  1914.

lI)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Industrielehrerin  Lisette
Krüger  zu  Dobbertin  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Januar  1914.  «

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Bürgermeister
Reeps,  bisher  in  Doberan,  mit  der  Führung  der  Geschäfte  des  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  für  die  Veranlagungsbezirke  Güstrow,  Ribnitz,
Malchin  und  Waren  mit  dem  Wohnsitz  in  Güstrow  zu  beauftragen.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

3)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Amtshauptmann
Jessel,  bisher  in  Warin,  mit  der  Fährung  der  Geschäfte  des  Vorsitzenden  der  Einst
  Veranlagungsk  ission  für  die  Veranlagungsbezirke  Schwerin,  Hagenow,
  Ludwigslust  und  Parchim  mit  dem  Wohnsitz  in  Schwerin  zu  beauftragen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

140)  Seme  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Assessor  Voß,  bisher
  in  Schwerin,  mit  der  Führung  der  Geschäfte  des  Vorsi  enden  der  inkommensteuer-Veranlagungskommission
  für  die  Veranlagungsbezirke  Wismar,  Grevesmühlen  und
Doberan-Rostock  (Land)  mit  dem  Wohnsitz  in  Wismar  zu  beauftragen.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(16)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großher
zog  haben  geruht,  den  Ratsherrn  Dr.
Langerstein  zu  (  zum  Vorsitzenden  und  den  Ratsherrn.  DHr.  Müller  daselbst
um  ein  orsitzenden  der  Eink  st  Veranlagungsk  ission  für
en  Veranlagungsbezirk  Rostock  (Stadt)  zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(16)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,
den  bisherigen  Sekretär  Albert  Jenssen  in  Rostock
zum  Steuersekretär  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Doberan-Rostock  (Land)  in  Rostock,
den  bisherigen  Registrator  Otto  Schwarz  in  Schwerin
zum  Steuersekretär  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Beranlagungsbezirk
Schwerin  daselbst,
        <pb n="890" />
        6  Nr.  1.  1914.

den  bisherigen  Kalkulator  Karl  Kliging  in  Schwerin
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Ribnitz  in  Tessin,
den  E*  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilfken  Helmuth  Krumm
in  Rosto
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
,  Wismar  daselbst,
den  bisherigen  Gerichtsschreibergehilfen  Hugo  Moldtmann  in  Rostock
Fzzum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
-  Hagenow  daselbst,
den  bisherigen  Gerichtsschreibergehilsen  Franz  Düwell  in  Güstroo
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Waren  daselbst,  ·
den  bisherigen  Amtsdiätar  Emil  Breuel  in  Neustadt
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Ludwigslust  daselbst,
den  bisherigen  Amtsdiätar  Angust  Gries  in  Deizun
zum  Eleueraltnar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Puarchim  daselbst,
den  bisherigen  Amtsdiätar  Karl  Rust  in  Grabow
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Güstrow  daselbst,  *’•f  »  -
den  bisherigen  Amtsdiätar  Albert  Neels  in  Warin
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
.  Grevesmühlen  daselbst,
den  bisherigen  Stadtkassenberechner  Fritz  Behncke  in  Malchin
zum  Steueraktuar  bei  dem  Steuerbureau  für  den  Veranlagungsbezirk
Malchin  daselbst
zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

17)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Amtmann  Burchard
im  Rostock  zum  leitenden  Beamten  und  Amtshauptmann  beim  Amte  Warin  zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(18)  Der  Amtsverwalter  von  Bülow  in  Schwerin  ist  an  das  Amt  Doberan
versetzt  worden.  Pr
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

con  Der  Amtsverwalter  Chrestin  in  Hagenow  ist  an  das  Amt  Schwerin  versetzt
worden.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
        <pb n="891" />
        Nr.  1.  1914.  7

(20)  Der  etatmäßige  Amtsassessor  Huther  in  Gabebusch  ist  an  das  Amt  Hagenow
versetzt  worden.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(21)  Dem  Amtsassessor  Dr.  jur.  von  Oertzen  in  Dömiz  ist  das  volle  beamtliche
Stimmrecht  verliehen.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(22)  Der  Amtsassessor  Kuhrt,  bisher  zu  Rostock,  ist  an  das  Amt  zu  Ribnitz  versetzt
  und  ist  ihm  gleichzeitig  das  volle  beamtliche  Stimmrecht  verliehen  worden.
Schwerin,  den  2.  Jannar  1914.

(8)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Amtsaktuar  Brunnckow
in  Stavenhagen  zum  Amtssekretär  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

&amp;amp;#Der  Amtzaktuar  Schulz,  bisher  beim  Amte  Schwerin,  ist  als  Amtskassenberechner
  an  das  Amt  Warin  versetzt  worden.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

6G#)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Amtspraktikanten
Mamerow  zu  Güstrow  zum  Amtsaktuar  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(26)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Amtspraktikanten
Mulsow  zu  Crivitz  zum  Amtsaktuar  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  3.  Januar  1914.

&amp;amp;')  Die  durch  Versetzung  des  Ober-Postdirektors  Geheimen  Ober-Postrats  Dehn  in
den  Ruhestand  erledigte  Ober-Postdirektorstelle  hierselbst  ist  dem  Ober-Postdirektor
Fredenhagen  zu  Oppeln  verliehen  worden.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(28)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ober-Postassistenten  Hermann
  Scebel  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär  mit
Wirkung  vom  16.  Dezember  1913  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
        <pb n="892" />
        8  Nr.  1.  1914.  «-(29)
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postassistenten  Hanz
Hempel  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär  mit  Wirkung
vom  18.  Dezember  1913  zu  verleihen  geruht.  ·

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(30)  Seine  Königli  «-  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Telegraphenassistenten
Otto  Hagemann  mit  zPet  vom  1.  d.  Mts.  zum  erTäegrobhenisteten

im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
G#1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postassistenten  Hans
Brinkmann,  Ernst  Frier  und  Karl  Hempel  den  Titel  Ober-Postassistent  vom
1.  Januar  1914  ab  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
(62)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Telegraphenassistenten  Karl
Voß  mit  Wirkung  vom  1.  d.  Mts.  ab  unkündbar  anzustellen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
4

G#)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberzo  haben  geruht,  den  Landgerichtsrat
Rudolf  Krüger  zu  Rostock  zum  Landgerichtsdirektor  beim  dortigen  Landgericht  zu
ernennen.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

 

G4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Staatsanwalt
Dr.  Wilhelm  Schütze  zu  Nostock  zum  Landrichter  beim  Landgericht  in  Rostock  zu
ernennen.  -

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
G##)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Staatsanwalt
Wilhelm  Hennings  in  Güstrow  zum  Landrichter  beim  Landgericht  in  Rostock  zu
ernennen.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

Gé)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Amtsrichter  Dr.
1
Friedrich  Schlange  zu  Gadebusch  zum  Landrichter  beim  Landgericht  in  Schwerin

zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
        <pb n="893" />
        Nr.  1.  1914.  9

(37)  Der  Antsrichter  Dr.  Otto  Mohr  zu  Kröpelin  ist  in  gleicher  Eigenschaft  an
das  Amtsgericht  in  Neustadt  versetzt.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

G#)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht  den  Amtsrichter  Dr.
Heinrich  Kaßbunm  zu  Penzlin  zum  Staatsanwalt  beim  Landgericht  in  Schwerin
zu  ernennen.  «  '

Schwerin,  den  2.  Jannar  1914.

 

(39)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher  5  i  inzog
  haben  geruht,  den  Amtsrichter  Hein
rich  Burmeist  zu  Neustadt  zum  Staatsanwalt  beim  Landgericht  in  Rostock  zu
ernennen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(30)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsassessor  Hans
Danneel  zu  Grevesmühlen  zum  Amtsrichter  in  Kröpelin  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

 

lI)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsafsessor  Carl  von
Oertzen  zum  Amtzsrichter  in  Ribnitz  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.  "

4#2)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsosse  or  Friedrich
Wiseln  Wollenberg  zu  Rostock  zum  Amtsrichter  in  Gadebusch  zu  ernennen
geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

(43)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Gerichtsassessor
Dr.  Friedrich  Bernhöft  zum  Amtsrichter  zu  ernennen  und  ihn  gleichzeitig  unter
Beilegung  des  Charakters  als  Staatsanwalt  mit  der  Verwaltung  des  Amtes  eines
Staatsanwalts  beim  Landgericht  zu  Güstrow  zu  beauftragen.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

44)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsassessor  Waldemar
Dannehl  zu  Wismar  zum  Amtsrichter  in  %  -lin  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
45)  Seine  Königliche  Hoet  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsassessor  Dr.  Hans
Gundlach  zum  Amtsrichter  in  Grabow  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
        <pb n="894" />
        10  Nr.  1.  1914.

(a6)  Seine  Keniglice  Hoheit  der  Großher  ·  ·
zohabenqetnht,b.enAmtöentsektetä
Wilibald  Schütz  zum  Dbe  der  Großer  heim  Landgericht  in  Rosto  iheerret
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(47)  Der  Amtsgerichtsaktuar  Hans  Wendt  zu  Nerukalen  ist  in  gleicher  Eigenschaft

an  das  Amtsgericht  zu  Penzlin  versett.  -  stins  Eloenlcheß
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(483)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilfen

  Otto  Weber  zum  Amtsgerichtsaktuar  in  Teterow  zu  ernennen.

«  Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

(49)  Der  Gerichtsschreibergehilfe  Carl  Schulg  ist  als  etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilse
  beim  Amtsgerichte  zu  Neubukow  fest  angestellt  worden.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.  ,
GO)DesGexichtgschkeihekgehilfeWinyLeopoldtist«1«tsmaßigekG-kichtaschreibetqehilfebeimLandgetichtezuGüstkotofestanqestelltworden.
  -

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

 

(51)  Der  Gerichtsschreibergehilfe  Ernst  Dreyer  zu  Krakow  ist  bis  auf  weiteres  mit
der  Verwaltung  der  Gerichtsvollziehergeschäfte  im  Amtsgerichtsbezirk  Krakow  beauftragt.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.  ·- 



(62)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  die  nachstehenden  Personalveränderungen
  stattgefunden:
Es  sind  befördert:
Der  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  on  Arnswaldt  unter  Versetzung  zum  Stabe  des  Regiments  zum  Major,
der  Oberleutnant  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  von
Stojentin  zum  überzähligen  Hauptmann,
der  Leutnant  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  von  Laffert-Woldeck
  zum  Oberleutnant,  ·
die  Unteroffiziere  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Janson  und  Rühle  von  Lilienstern  zu  Fähnrichen,
die  Vizefeldwebel  Arnould  im  Landwehrbezirk  l  Hamburg  und  Cords  im
Landwehrbezirk  Lüneburg  zu  Leutnants  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Grenadier=„Regiments
  Nr.  89,  Hunckel  im  Landwehrbezirk  I  Bremen  zum  Leutnant  der  Reserde
des  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Reuß  im  Landwehrbezirk
  I  Braunschweig  zum  Leutnant  der  Reserve  des  Meckklenburgischen  Jäger-
        <pb n="895" />
        Nr.  1.  1914.  11

Bataillons  Nr.  14,  sowie  der  Vizewachtmeister  im  Landwehrbezirk  Schwerin  Freiherr
von  Hammerstein  zum  Leutnant  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
  Nr.  60,  ç  ·

die  Oberärzte  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Wismar  Dr.  Richter  und  Dr.
Bätke  zu  Stabsärzten,  «

Ob  der  Assistenzarzt  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Waren  Dr.  Nahmmacher  zum
erarzt;  -  «  «

der  Hauptmann  und  Stabshauptmann  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  Winsloe  ist  zum  Kompagniechef  ernannt.

Es  sind  versetzt:  ,

Der  Oberleutnant  im  Infanterie-Regiment  Großherzog  Friedrich  Franz  II  von
Mecklenburg-Schwerin  (4.  Brandenburgischen)  Nr.  24  von  8.  lwede  unter  Befördeung
  zum  Hauptmann  als  Stabshauptmann  in  das  Mecklenburgische  Grenadier-Regiment
  Nr.  89,

der  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Cordua  (Hans)  als  Erzieher  zum  Kadettenhause  in  Wahlstatt.  «

»  DetLeutnantimMecklenburgischenFelbartilletiesRegimentNtSovonMaHow
ist  auf  sein  Gesuch  zu  den  Reserveoffizieren  des  Regiments  übergeführt.
Der  Abschied  ist  bewilligt:

Dem  Hauptmann  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
Nr.  60  Götze  mit  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform,

dem  Oberleutnant  der  Landwehr-Infanterie  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk

Neustrelitz  Pahl,
:  den  Stebsächten  der  Landwehr  I.  Aufgebots  Dr.  Becker  im  Landwehrbezirk
Waren  und  Dr.  Baldewein  im  Landwehrbezirk  Wismar  mit  der  Erlaubnis  zum
Tragen  ihrer  bisherigen  Uniform.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
        <pb n="896" />
        <pb n="897" />
        1  13

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  2.
Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  12.  Januar  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Monat  Juli  1914  stattfindende
wissenschaftliche  Prüfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehreri  prüfung)
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung  verschiedener  Diphtherie-Sera.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung  von  Tetanus-Serum.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.
###s  Schweinepest.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Pferderäude.
II.  #btellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
...  ——————

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1914,  betreffend  die  im  Monat  Juli  1914
stottfindende  wissenschaftliche  Prllsfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprpllfung).

Auf  Grund  des  §  2  Absatz  12  der  Verordnung  vom  7.  März  1905,  betreffend  die
wissenschaftliche  Prüfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprüfung)  —  Röl.  1905
Nr.  9  —  wird  als  Termin  für  die  nächste  Prüfung  der  Monat  Juli  1914  bestimmt.
Gesuche  um  Zulassung  sind  spätestens  bis  zum  15.  Februar  1914  an  das
unterzeichnete  Ministerium  zu  richten.  Dem  Gesuche  sind  anzuschließen:

1.  ein  selbstgefertigter  Lebenslauf,  in  welchem  der  vollständige  Name  der  Bewerberin,
  der  Stand  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  das  Religions-=bekenntnis,
  sowie  die  genaue  Adresse  anzugeben,  die  genossene  Schul=  und
Seminarbildung  zu  bezeichnen  und  der  Gang  und  Umfang  der  Vorbereitung
auf  die  Prüfung  eingehend  darzulegen  sind.  Nachweise  über  den  Besuch  von
Vorlesungen,  wissenschaftlichen  Seminaren  u.  a.  sind  beizufügen;
        <pb n="898" />
        14  Nr.  2.  1914.

2.  die  Urschrift  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Zeugnisses  über  die  Lehr-*
  an  höheren  Mädchenschulen,  sowie  etwaige  andere  Prüfungszeugnisse;


3.  der  Nachweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit;

4.  ein  Führungszeugnis  (für  die  nicht  im  Schulamte  stehenden  Lehrerinnen):

Die  auf  Grund  der  eingereichten  Zeugnisse  zur  Prüfung  zugelassenen  Bewerberinnen
  werden  hiervon  durch  das  unterzeichnete  Ministerium  in  Kenntnis  gesetzt  und
von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  geladen  werden.

Schwerin,  den  6.  Januar  1914.

Langfekd.  "6

(2)  Bekann#machung  vom  2.  Januar  1914,  betreffend  Einziehung  verschiedener
Diphtherie-Sera.
Diophtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1330  bis  1359  aus  den  Höchster  Farbwerken,
274  bis  278  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
236  bis  248  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
240  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin
find,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  usw.  eingezogen  sind,  vom
1.  Januar  1914  ab  wegen  Ablauf  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt
worden  und  dürfen  daher  nicht  mehr  abgegeben  werden.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *83423  1  r.  L2

 

 

Langfeld.  "6

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1914,  betreffend  Einzlehung  von  Tetanns.
Serum.
Tetanus-Serum  mit  den  Kontrollnummern  184  bis  195  aus  den  Höchster  Farbwerken
sowie  mit  den  Kontrollnummern  78  und  79  aus  dem  Behringwerk  in  Marburg  ist  wegen
Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt  worden  und  darf  daher
nicht  mehr  abgegeben  werden.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *23523—  r  r.  L24

 

Langfeld.  "6
        <pb n="899" />
        Nr.  2.  1914.  15

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1914,  betressend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  auf  dem  Haushaltspachthof  Gorschendorf,  Amts  Dargun,
auf  dem  Domanialpachthof  Nossentin,  Amts  Wredenhagen,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Groß  Dratow,  Amts  Neustadt,
Alt  Sührkow,  Amts  Nenkalen,
Klein  Köthel,  Amts  Güstrow,
in  den  Städten:
Rostock,  erae  Nr.  16,
Güstrow  Schüßenstre  e  Nr.  12  B  und  Hollstraße  Nr.  12
Waren,  Papenbergstraße  Nr.  49  und  Große  Wasserstraße  Nr.  27,
Teterow,  Schulstraße  Nr.  54,
auf  dem  Hospitalgut  Groß  Klein,  Erbpachtgehöft  Nr.  XIV,  Distrikt
ostock,
and  erloschen·  I

.1.  in  den  Domanialdörfern:
Bresegard,  Büdnerei  Nr.  20,  Häuslerei  Nr.  22,  Amts  Hagenow,
Göllin,  Häuslereien  Nr.  5  und  7,  Amts  Büto#,
Schlemmin,  Büdnerei  Nr.  2,  Amts  Lübz
Groß  Wokern,  Erbpachtg  ehöft  Nr.  II,  idis  Güstrow,
Sarmstorf,  Erbrachtgehsft  Nr.  II,  Amts  Güstrow,
Ruthenbeck,  Büdnerei  Nr.  7,  Amis  Crivitz,
Bahlenhüschen,  Büdnerei  Nr.  2,  Amts  Criviz,

2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Langhagen,  Büdnerei  Nr.  1,  Amts  Goldberg,

3.  in  den  Städten:
Teterow,  Rostocker  Straße  Nr.  83,  Warener  Straße  Nr.  11,
Waren,  Strelitzer  Straße  Nr.  ;
Ludwigslust,  Neuetorstraße
Parchim,  Bleicherstraße  Nr.
auf  dem  Erbpachthof  Schr  15  Stadt  Güstrow.

Schwerin,  den  5.  Januar  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Pferderäude.

In  dem  Domanialdorfe  Rensdorf,  Amts  Boizenburg,  ist  auf  dem  Erbpachtgehöft  Nr.  VII
die  Pferderäude  ausgebrochen.

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.
II.  Abteilung.
——  ——

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postagenten  Bremer  zu
Prihier  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  31.  Dezember  1913.
        <pb n="900" />
        16  Nr.  2.  1914.

G#  Seine  königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Dr.  phil.  Heinri
Reifferscheid  -  55  Nürnberg,  #her#es  Ree  40  S#ienpr,  ui
zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  Januar  1914.
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Dr.  Alfred-Schmidtgen
  genannt  Schmieden  mit  der  Weahme  der  Geschäfte  eines  Intendanten
  des  Großherzoglichen  Hoftheaters  zu  beauftragen.  "
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Postsekretäre  Gustav.
Möller  und  Ernst  Krüger  als  solche  etatmäßig  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1914
anzustellen  geruht.  —

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postassistenten  Reinhold
Ising,  bisher  in  Bartschin,  als  solchen  etatmäßig  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke
  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1914  anzustellen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Januar  1914.

(60  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großterzog  haben

geruht,  den  Assessor  Ernst.
Siegert  aus  Rostock  zum.  Amtsassessor  in  der  Domanialverwaltung  zu  ernennen.
Derselbe  ist  dem  Großherzoglichen  Amte  Toitenwinkel  mit  dem  Stimmrecht  in  Polizeisachen
  zugewiesen  worden.  .

Schwerin,  den  3.  Januar  1914.

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Amtsgerichtsaktuar
Carl  Kummerow  zu  Neubukow  die  von  ihm  erbetene  Entlassung  aus  dem  Justizdienste
  zu  gewähren.  -
Schwerin,  den  3.  Januar  1914.

 

(60  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Martin  Ludewig  aus  Finkenwalde  ist,  nachdem
  derselbe  am  18.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  van  praktische  Jahr  mit  dem
27.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  5.  Januar  1914.
(9)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  bisherigen  Ratsregistrator
  Friedrich  Evert  zu  Grevesmühlen  zum  Stadtsekretär  daselbst  zu  bestellen.

Schwerin,  den  7.  Januar  1914.

Mit  dieser  Nr.  2  werden  ausgegeben:  Mr.  1  und  2  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="901" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
r  n
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  14.  Januar  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  das  Jahr  1913  auszustellenden
Nachweisungen  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  zur  Rückzahlung  am  1.  Juli  1914  ausgelosten
Schuldverschreibungen  der  Eisenbahnschuld  von  1870  und  die  früher  ausgelosten,
  jedoch  nicht  zur  Einlösung  vorgelegten  Schuldverschreibungen
derselben  Eisenbahnschuld.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  nicht
abgeholten  Zinsen  der  Eisenbahnschuld  von  1870.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  und  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betrefsend  die  für  das  Jahr  1913
aufzustellenden  Nachwelsungen  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.

Nachdem  die  bisherigen  eingeschriebenen  Hilfskassen  am  1.  Juni  1912  kraft  Gesetzes
Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  geworden  sind,  kommt  für  sie  die  Übersendung
von  Nachweisungen  über  die  Krankenversicherung  im  Jahre  1913  für  das  Kaiserliche
Statistische  Amt  in  Wegfall.

Im  übrigen  sind  die  Nachweisungen  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
für  das  abgelaufene  Kalenderjahr  1913  noch  in  derselben  Weise  wie  früher  aufzustellen.

Die  unter  Benuzßzung  der  vorgeschriebenen  Formulare  (für  die  Gemeindekrankenversicherung
  und  für  die  bisherigen  einzelnen  Arten  der  Krankenkassen)  von  den  bis-4
        <pb n="902" />
        18  Nr.  3.  1914.

herigen  Kassenvorständen  aufzustellenden  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung
bis  zum  1.  März  d.  JIs.  den  bisherigen  Aufsichtsbehörden  der  einzelnen  Kassen  vorzulegen
  und  von  denselben  nach  ihrerseitiger  sorgfältiger  Prüfung  und  soweit  erforderlich
  vorgenommener  Vervollständigung  und  Berichtigung  bis  zum  1.  April  d.  Is.
dem  unterzeichneten  Ministerium  einzureichen.

Die  zu  verwendenden  Formulare  werden  den  bisherigen  Aussichtsbehörden  zur
Abgabe  an  die  bisherigen  Kassenvorstände  seitens  der  Ministerialregistratur  in  den
nächsten  Tagen  übermittelt  werden.  5

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1914,  betreffend  die  zur  Rückzahlung  am
1.  Juli  1914  ausgelosten  Schulbverschreibungen  der  Eisenbahnschuld  von  1870
und  die  früher  ausgelosten,  jeboch  nicht  zur  Einlösung  vorgelegten  Schuldverschreibungen
  derselben  Eisenbahnschuld.

Bei  der  heutigen  Auslosung  der  zum  1.  Juli  1914  zurückzuzahlenden  Schuldverschreibungen
  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Eisenbahnschuld  von  1870  sind
folgende  Nummern  gezogen  worden:

Lit.  A.  Nr.  10.  26.  36.  47.  67.  105.  135.  264.  288.  299.
314.  446.  478.  544.  547.  556.  629.  737.  788.

810.  842.  852  =  22  Stück  zu  je  1000  Tlrn.  Krt.  =  22000  Tlr.  Krt.

Lit.  B.  Nr.  20.  57.  231.  261.  274.  333.  344.  381.  395.

402.  436.  468.  507.  586.  593.  643.  763.  779.

782.  808.  873.  934.  955.  974.  993.  1027.  1046.

1061.  1167.  1170.  1200.  1288.  1311.  1315.

1346.  1348.  1393.  1493.  1528.  1551.  1564.

1676.  1759.  1815.  -—  44  Stück  zu  je

500  Tlrn.  rnt.

Lit.  C.  Nr.  66.  106.  188.  208.  292.  318.  413.  435.  448.

·  472.  605.  606.  630.  643.  644.  733.  740.  837.

907.  931.  950.  954.  956.  978.  1024.  1033.  1045.

1084.  1209.  1228.  1280.  1284.  1293.  1366.

1415.  1464.  1512.  1559.  1571.  1590.  1782.

1879.  1915.  1989.  2082.  2137.  2160.  2215.

2230.  2260.  2327.  2345.  2375.  2379.  2410.

2426.  2461.  2584.  2603.  2604.  2638.  2667.

2717.  2763.  2764.  2817.  2823.  2893.  2921.

2922.  2947.  3006.  3007.  3008.  3071.  3103.

3265.  3311.  3317.  3339.  3445.  3449.  3454.

Seite  44  000  Tlr.  Kri.

22  000  Tlr.  Krt.
        <pb n="903" />
        Nr.  3.  1914.  19
lbbertrag  44  O00  Tlr.  Krt.
3788.

9348.  9381.  9383.  9407.  9438.  9478.  9525.
9538.  9555.  9568.  9659.  9755.  9758.  9829.
9899.  9970.  9975.  9990.  10017.  10049.  10095.

10098.  10108.  10247.  10313.  10595.  10607.

10632.  10639.  10769.  10798.  10808.  10817

10894,.  10904.  10977.  11020.  11211.  11295.

11321.  11343.  11371.  11393.  11487.  11528.

11543.  11561.  11570.  11597.  11655.  11684.

11730.  11732.  11801.  11813.  11831.  11917.

11835.  11958.  11980.  12003.  12008.  12032.

12121.  12179.  12207.  12289.  12311.  12362.

12369.  12478.  12506.  12510.  =  310  Stück

zu  je  200  Tlrn.  Krt.  =  62000  Tlr.  Krt.

im  ganzen  =  106  000  Tlr.  Krt.

Die  Einlösung  der  ausgelasten  Schuldverschreibungen  erfolgt  vom  1.  Juli  1914
ab  bei  der  Großherzoglichen  Renterei  zu  Schwerin  sowie  bei  der  Vereinsbank  in  Hamburg,
  der  Rostocker  Bank  in  Rostock  und  dem  Bankhause  A.  H.  Heymann  &amp;amp;  Co.  in  Berlin.

Zugleich  werden  die  betreffenden  Inhaber  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  von  den
bisher  ausgelosten  Schuldverschreibungen  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
Eisenbahnschuld  von  1870  bisher  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  sind:

die  am  1.  Juli  1904  zahlfällig  gewordene  Schuldverschreibung
Lit.  C.  Nr.  4666,
        <pb n="904" />
        20  Nr.  3.  1914.

die  am  41.  0  1910  ekabrfällig  gewordenen  Schuldverschreibungen
B,

ka  8  t  11152,
die  an  1.  ,  1911  1911  rm  gewordenen  Schuldverschreibungen

Lit.  C.  Nr.  4,  4204.  5039.  5933.  6280.  9578,
die  am  1.  ,  11  1812  4m  gewordenen  Schuldverschreibungen
ĩt.  r.
Lit.  C.  Nr.  "oön  1185  '1218.  1306.  3863.  4196.  4607.  4800.  bos6.
6287.  12372  und
die  .  1.  ul  14  zahlfällig  gewordenen  Schuldverschreibungen
it.
Lit.  C.  Nr.  955.  1828.  1850.  2504.  2631.  2704.  2951.  3877.  5688.
7668.  7879.  9022.  9123.  9437.  10227.  12239.
Die  Beträge  dieser  ausgelosten,  bisher  zur  Einlösung  nicht  vorgelegten  Schuldverschreibungen
  sind  seit  dem  Fälligkeitstermin  zinsenlos  hinterlegt.

Schwerin,  den  5.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
A.  von  Pressentin.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1914,  betreffend  die  nicht  abgehobenen
Zinsen  der  Eisenbahnschuld  von  1870.
Nachstehend  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  letzten  4  Jahren  F#Wlfäniig  gewordenen,

bisher  aber  nicht  abgehobenen  Zinsscheine  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Eisenbahnschuld  von  1870  bekannt  gegeben:

Zinsschein  Nr.  100  m  1.  Juli  1910.:

Lit.  A.  Nr.  703.
Lit.  C.  Nr.  2089.  2542.  3701.  4362.  5500.  6377.  6387.  6844.  8993.
Zinsschein  Nr.  2  vom  2.  Januar  1911:
Lit.  A.  Nr.  703
Lit  C.  Nr.  2089.  2542.  3701.  4362.  5500.  6377.  6387.  8993.
Zinsschein  Nr.  3vom  1.  Juli  1911:
Lit.  A.  Nr.  703.
Lit.  C.  Nr.  1032.  2089.  2542.  3701.  4362.  5500.  6377.  6387.  8993.
Zinsschein  Nr.  4  vom  2.  Januar  1912:
Lit.  A.  Nr.  703.
Lit.  C.  Nr.  2089.  2542.  3701.  4362.  5500.  6377.  6387.  8993.
Zinsschein  Nr.  5vom  1.  Juli  1912:
Lit.  A.  Nr.  7
Lit.  C.  Nr.  2089.  2542.  3701.  4362.  5500.  6377.  6387.  8993.  12372.
        <pb n="905" />
        Nr.  3.  1914.  21

Zinsschein  Nr.  6  vom  2.  Januar  1913:
t.  A.  Nr.  703.
it.  B.  Nr.  141.
t.  C.  Nr.  228.  578.  2089.  2461.  2542.  3701.  4362.  5248.  5500.  6377.  6387.  6844.
8993.  12144.

..  —

.—

Schwerin,  den  5.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
A.  von  Pressentin.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
-der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepesft.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Zllen,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Crioig,
omfühl,  Erbpachtgehöft  Nr.  VII,  Amts  riß
Marnitz,  Büdnereien  Nr.  12  und  51,  Amts  Lübz,
Püttelkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  V,  Amts  Wittenburg,
Neu  Jabel,  Büdnerei  Nr.  10  und  Häuslerei  Nr.  12,  Umts  Dömitz,
Breesen,  Erbpachtgehöft  Nr.  VIII,  Amts  Güstrow,
2.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  76,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Alt  Stassow,  Amts  Gnoien,
iddorf,  Amts  Stavenhagen,
alkendorf,  Amts  Gnoien,
Lancken,  Amts  Lübz,
4.  in  den  Städten:
Teterow,  Mühlenstraße  Nr.  10,
Parchim,  aus  dem  Brook  Nr.  21,
Waren,  Fischerstraße  Nr.  8,  Kleine  Grünestraße  Nr.  8,  Güstrower
Straße  Nr.  30,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Kossebade,  Erbpachtgehöft  Nr.  XIX,  Amts  Lübz,
Stresendorf,  Erbpachtgehsft  Nr.  V,  Amts  Neustadt,
Benzin,  Büdnerei  Nr.  10,  Amts  Lübz,
Levin,  Armenkaten,  Amts  Dargun,
Techentin,  Häuslerei  Nr.  59,  Amts  Grabow,
2.  auf  dem  Haushaltspachthofe  Kämmerich,  Amts  Dargun,
3.  auf  dem  Erbpachthofe  Holm,  Amts  Grevesmühlen,
4.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Groß  Brütz,  Amts  Schwerin,
        <pb n="906" />
        22  Nr.  3.  1914.

5.  in  den  Städten:
Waren,  Papenbergstrete  Nr.  29,  53,  Unterwallstraße  Nr.  31.  und
Rosenstraße  Nr.  2
Güstrow,  Prahmstraße  Nt.  4,  Hageböcker  Straße  Nr.  13,
Teterow,  Pferdemarkt  Nr.  6,  am  Wall  Nr.  17,  Warener  eebbmr  16,
seie  Ringstraße  Nr.  41,  südliche  Ringstraße  Nr
Neukalen,  Kanalstraße  Nr.  205  u

Schwerin,  den  12.  Januar  1914.

II.  Abteilung.
.—....

(  Seine  Königl
tgliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  etuht,  den  etatmäßigen  Gerichtgschreibergehilfen
  Gliche  Hhett  zum  Am##cperichtzachnar')  in  Neubukow  zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  Januar  1914.
K  B..

&amp;amp;)Dem  Kandidaten  der  Medizin  Wilhelm  Junge  aus  Elmshorn  ist,  nachdem
derselbe  am  16  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  risurzeierwisien  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  31.  v.  Mts.
entsirochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  10.  Januar  1914.

 

()  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Lendwirt  Karl  von  Schack  aus  Rey
wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Lüchow,  Amts  Gnoien,  heute  den  Homagialeid
  abgeleistet.

Schwerin,  den  8.  Januar  1914.
        <pb n="907" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.

Nr.  4.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  21.  Januar  1914.

 

 

 

 

Inhyhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Krankenkasse  „Einigung“  zu  Dsmitz.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Schweinemarktes  in  der
Stadt  Güstrow.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchschnittspreise
von  Naturalien  im  Jahre  1913  und  in  den  letzten  10  Friedensjahren
1904  bis  1913.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tierkörperverwertungsanstalt
  Lübz.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Einzichung  von
Tetanusantitoxin.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.  (8)  Bekanntmachung,  betreffend

Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.  ·

Il.sbtellung.Dienst-pp.Nqchri-hten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1914,  betreffend  die  Krankenkasse

„Einigung“  zu  Dömitz.
Nachdem  für  die  Krankenkasse  „Einigung“  zu  Dömiz,  früher  eingeschriebene  Hilfskasse,
jetzt  kleineren  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit,  eine  zur  Inkraftsetzung  am
1.  Januar  1914  bestimmte  abgeänderte  Satzung  beschlossen  worden  ist,  inhalts  welcher
die  Kasse  in  Zukunft  den  Anforderungen  des  §  75  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom
10.  April  1892  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  25.  Mai  1903  nicht  mehr  genügen
wird,  ist  die  der  Kasse  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §  75  a  Absaß  4  des  Krankenversicherungsgesetzes
  zuletzt  unter  dem  24.  März  1904  erteilte  Bescheinigung  widerrufen
worden.

Schwerin,  den  14.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Austrage:  von  Blücher.

 

6
        <pb n="908" />
        24  Nr.  4.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1914,  betressend  Abhaltung  eines
Schweinemarktes  in  der  Stadt  Güstrow.
In  der  Stadt  Güstrow  wird  fortan  an  jedem  Sonnabend  ein  Schweinemarkt  abgehalten

werden.  Fällt  dieser  Tag  in  die  stille  Woche  oder  auf  einen  Festtag,  so  findet  der  Markt
am  nächstfolgenden  Dienstag  statt.

Schwerin,  den  14.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1914,  betreffend  die  Durchschnittsprelse
von  Naturalien  im  Jahre  1913  und  in  den  letzten  10  Friedensjahren  1904
bis  1913.
In  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  3  wird  hierdurch
ur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach  den  Ermittelungen  des  hiesigen  Magistrats
ie  Durchschnittopreis  für  das  Jahr  1913  betragen  haben  für;

ilogramm  Weizen  18  15  Pfg.
2.  „  „  Roggen  15  „,  60  „
*iie  «  Gerste......16«20»
4.  „  »  hafet.......1ö»66«
5.»  »  Erbsen......40»-—-»
6.,,  ,,  Stroh.......3«77«
7.  „  »  heu.......5»36»
8.einRaummeterBuchenhol.·...1Z«12«
9  Tannenhoz  11  1  76  „

*½4  «
10.1000SobenTotf........b»38«

Gleichzeitig  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  in  §  11  und  §  19  Absatz  2
und  3  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen  bekannt  gemacht,
daß  in  den  letzten  10  Friedensjahren  1904  bis  1913  einschließlich  —  mit  Weglassung
des  wohlfeilsten  und  des  teuersten  Jahres  —  der  Durchschnittspreis  in  Schwerin  als
dem  Hauptmarktorte  des  hiesigen  Großherzogtums  betragen  hat  für:

100  Kilogramm  Weizen  ....

1  .  18.-95Pfg.
2.  „  «  Weizenmehl.  2  „  2  %
'’e  ,,  Roggen..·..16«3«
4.«  «  Rogenmehl.....19««73»

5.  „  „  Hafer  16  „  2  „

6.  „  «  Stroh-....4»46«

-7.»  ,,«Heu.......5,,73»  .«
Diese  Preise  finden  eintretendenfalls  für  die  Zeit  vom  1.  April  1914  bis  zum
31.  März  1915  Anwendung.
Schwerin,  den  15.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="909" />
        Nr.  4.  1914.  25

∆  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914,  betreffend  die  Tierkörperverwertungsanstalt
  Lübz.

N  achdem  die  Frohnereien  in  Plau,  Marnitz  und  Lübz  zusammengelegt  sind,  und  in  Lüb#
eine  Tierkörperverwertungsanstalt  errichtet  ist,  wird  hierdurch  zur  Kenntnis  gebracht,
daß  diese  Tierkörperverwertungsanstalt  in  Lübz  als  geeignet  anzusehen  ist,  auch  Seuchenkadaver
  unschädlich  zu  beseitigen  (zu  vgl.  §  100  Abs.  7,  &amp;amp;  134  Abs.  3,  §  210  Abs.  2  der
wiehseuchenpolizeilichen  Anorhnuns  vom  15.  April  1912).

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklendurgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  dizi  r  r  K.

Im  Auftrage:  Möhlenbruch.

(6)  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1914,  betreffend  Einzlehung  von
Tetanusantitogin.

Tetanusantitoxin  mit  der  Kontrollnummer  84  aus  dem  Beringwerk  in  Marburg  ist
wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden  und  darf  daher  nicht  mehr  abgegeben
  werden.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  dizi  r.  r.  1L24234  .

U  0  7

Langfeld.

(6  Bekanntmachung  vom  20.  Jonuar  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Moisall,  Amts  Mecklenburg,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
  ausgebrochen.  ·

Der  Amtshauptmann  Fensch  in  Bützow  ist  als  Seuchenkommissar  bestellt.
Schwerin,  den  20.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  42.22  r.  ê*“  #

Langfeld.  "6
        <pb n="910" />
        26  Nr.  4.  1914.

(7  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Er-Iöschen
  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Brünkendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  V,  Amts  Ribnizz,
Wischuer,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Bukow,
Sporniß,  Erbpachtgehöft  Nr.  XV,  Amts  Neustadt,
Glasow,  Erbpachtgehöft  Nr.  VI,  Amts  Dargun,
2.  auf  dem  Erbpachtgute  Vorweden,  Amts  Wismar,
.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Ne.  68,
auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Hohen  Demzin,  Amts  Stavenhagen,
Zülow,  Amts  Schwerin,
l  in  den  Städten:
Teterow,  südliche  Ringstraße  Nr.  25,
Rostock,  beim  Waisenhause  Nr.  8
Güstrow,  Bützower  Straße  Nr.  1
Waren,  Große  Grünestraße  Nr.  24
6.  auf  dem  Hospitalgut  Niendorf,  Erbpachigehöft  Nr.  V,  Distrikt  Rostock,
und  erloschen:
Hin  den  Domanialbörfern:
Kossebade,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Lübz,
Blievenstorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  XXXVI,  Amts  Neustadt,
Neu  Krenzlin,  Büdnerei  Nr.  4,  Amts  Hagenow,
uf  dem  Domanialpachthof  Scharpzow,  Amts  Stavenhagen.
dem  Haushaltspachthofe  Gorschendorf,  Amts  Dargun,
auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Blücher,  Amts  Wredenhagen,
.in  den  Städten:
Güstrow,  Gertrudenstraße  Nr.  7  und  Brunnenstraße  Nr.  1,
Neukalen,  Amtsstraße  Nr.  155,
Waren,  Chausseestraße  Nr.  8,  Unterwolstraße  Nr.  33,  Kleine  Gasse
20  und  Papenbergstraße  Nr
5.  in  den  Dörsern  Slate,  Erbpachtgehöft  Nr.  5  und  Stralendorf,  Erbpachtgehöft
  Nr.  XI,  Stadt  Parchim,
6.  auf  dem  Stadtgut  Rövershagen,  Molkerei,  Amts  Ribnigz.

Schwerin,  den  19.  Januar  1914.

 

##

□

##

 

(8)  Bekanntmachung  vom  20.  Jannar  1914,  betreffend  Erlsschen  der  Maulund
  Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  auf  der  Amtsfreiheit  in  Stavenhagen  ist  erloschen.
Schwerin,  den  20.  Januar  1914.
        <pb n="911" />
        Nr.  4.  1914.  27
II.  Abteilung.
————  —

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Vizefeldwebel  und  Bahlmeisteraspiranten
  im  Mecklenburgischen  Jägerbataillon  Nr.  11  Zimmermann  die
sllberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  30.  September  1913.

Seine  Königli  i  Kargliche

  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kammerherrn  von
kand)  auf  Böhlendorf  e  d  Pr  hh  ts  der  Wendischen  Krone  zu
verleihen  geruht.

Schwerin,  den  21.  Dezember  1913.

(SAn  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Amts  tellenverwalters,  Ratsherrn
  Saß  zu  Sülze  ist  der  Ratsprotokollist  Friedrich  Korschefsky  daselbst
wiederum  zum  Verwalter  der  Amtsstelle  für  Invaliden=  und  Hinter
in  Sülze  bestellt  worden.

Schwerin,  den  13.  Januar  1914.

I  7  DV

 

Sieine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Hofkellermeister  Kommerzienrat
  Friedrich  Wöhler  hier  die  Führung  des  ihm  von  Seiner  Kaiserlichen
und  Königlichen  Hoheit  dem  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen
verliehenen  Titels  als  Höchstdessen  Hoflieferant  zu  gestatten  geruht.

Schwerin,  den  14.  Januar  1914.

G)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Assessor  Carl  Graf
zu  Rostock  zum  Gerichtsassessor  zu  ernennen.
Schwerin,  den  14.  Januar  1914.

(6)  Zum  Polizeirichter  bei  dem  vereinten  ritterschaftlichen  Polizeiamte  Sternberg  ist
der  Bürgermeister  Hoeck  daselbst  erwählt  worden.
Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Fabrikbesitzer  Albert  Gilka  aus  Berlin-Grunewald
  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Basthorst,  Amts  Criviz,
heute  den  Homagialeid  durch  einen  Vertreter  abgeleistet.

Schwerin,  den  8.  Jannar  1914.  -
        <pb n="912" />
        <pb n="913" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  5.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Januar  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Entfreiung  von  polizeilichen  Vorschriften
für  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  auf  Seeschiffen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  viehsenchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maulund
  Klauenseuche.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Auslosung  der  zum
1.  August  1914  zurückzuzahlenden  Schuldverschreibungen  der  Meckl.

-  Anleihe  vom  Jahre  1843  und  die  nückständig  gebliebenen  Zinsscheine.

II.  tellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1914,  betrefsend  Entfrelung  von  polizeilichen
  Vorschriften  für  den  Betrieb  von  Dompfkesseln  auf  Seeschiffen.

Von  der  Vorschrift  des  §  26  a  Absatz  1  der  Ergänzungsverordnung  vom  16.  Januar
1914,  betrefsend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dawffesseln  usw.  (Rbl.  1914  Nr.  3)
ist  den  auf  der  Anlage  verzeichneten  Reedereien  flr  das  laufende  Kalenderjahr  Entfreiung
  gewährt  worden.

Schwerin,  den  22.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="914" />
        80

Nr.  5.

1914.

Verzeichnis

derjenigen

Anlage.

Firmen  und  Reedereien,  welche  von  der  Verpflichtung  zur  Vorlegung  der  Kesselrevisionsbücher
  bei  den  Hafenpolizeibehörden  entfreit  worden  sind.

—..

 

Die  Ausnahme

 

 

 

 

Lfde.  Name
Nr.  der  Firma  oder  Reederei  Wohnort  gilt  für:
1.tto  Beucker  Geestemünde
2.  .  e..  .  »
3.  Teutsche  Seefischereiverein.  .  Berlin
4.  Herings-  und  Hochseefischerei  4.—  Geestemünde
5.  Hochseefischerei  Nordstern  A.-G.  .  »
6.  Zudris  Janssen  u.  Ko.  »
7.E.  mpf  »
s.  u.  Pu  A-—G.  ("
9.  Norddeutsche  Hoch  tefiherei  *  „
10.]F.  Alb.  Pust  .  «
11.Grunbmannu  Gröschel  »
12.He1nemannullhde..
13.Erdm.  Lefke  Wulfsdorf
14.  Emil  Söhle  .  Geestemünbe
16.Reeberersjs  Fehmarn  .  arg  alle  Dampfer
16.|  Firma  Habermann  u.  Guckes  1.4  ½  „  «
17.|Reederei  Georg  Lassen  Kappeln  Dampfer  „Moltke"
18.|Firma  Glückstädter  Fischerei  A.  .  Olle#ai  alle  Dampfer
19.  Firma  „Neu“  Dampfer-Kompa  ..  Kiel  "„  „
20.  Spter  Dampfschiffahrts-  epkezaien  .  Westerland  »  «
21.ampfschtffö-Neederethotn.  .  Schleswig  «  »
22.F1tkna«zohöThobeu  N  Ebeling  Altona  „  „
23.  Firma  Sartori  und  Berg  Kiel  «  «
24·Neue  Pellwormer  effiezetb-Gesanste
e.  b.  Insel  Pellworm  8d
25.  Greiskuihm,  des  Kreises  Schleswig  .  Schleswig  die  Schleidampfer
26.  Flensburger  Schiffsbaugesellschaft  Flensburg  alle  Dampfer
27.  JKgl.  Preuß.  Austern-Fischerei-Pachtung  6  m.
.  Hamburg  «  «
28.  Hamburg-Kieler  Frachtschiffahrt  A.  G.  «  »  »
        <pb n="915" />
        Nr.  5.  1914.

 

 

Name  rt
der  Firma  oder  Reederei  ohno
Firma  E.  G.  Framm  Karolinenkoog

önning
Firma  Ke#lm  und  Molzen  .  Flenöburg
Firma  ohlenhandelsgielschafl  m.  b.  H.  «
Friedrichstädter  Dampsschiffahrts-=  **“
Friedrichsstadt
d-  Flensburger-Ekensunder  u.  Sonderburger
  Dampfschiffs-Gesellschaft  Flensburg
Firma  Frieyr.  Krupp  M.-G.  Germaniawerst  Kiel-Gaarden
Firma  Hansa  Hochseefischerei  A.-G.  (Hamburg)  Altona
Altonaer  Hochseefischerei  A.-G.  (Altona)  „
Firma  Vereinigte  Elblotsen  Cvorrespondent
reeder  W.  Seeth)  Altona-Neumühlen

Dampfschiff-Gesellschaft  Nordstrand  .  usum
Firma  Fischdampferreederei  Johann  von  Eiben  ltona
Dampf-Hochseefischerei-Reederei  „Venus“  »
Firma  J.  van  de  Velbe  G.  m.  b.  H..  Hamburg
Flenzburg  Stettiner  Densschffahr=  Geielschaft
  .  Flensburg
Reederei  Paulsen  u.  Iwers.  Kiel
Reeder  Karl  Grädener  Greifswald
Dampfschiff=  u.  Motorboot-Gesellschaft.  m.  b.  v.  Saßnitz  a.  Rg.
Dle  Damp  liffs  Mtiengesellschest  .  Kolberg
Reederei  F.  W.  Köpke  .  Stolpmünde
Reederei  J.  F.  Prochnow  Rügenwalde
Reederei  E.  E.  Geiß  Stolpmünde
Reederei  Johann  Reimer  Stettin

Reederei  Rud.  Christ.  Grib

Reederei  Stettin-  Nigeer  S.icsifs  Gesem
schaft  Th.  Gribel

Reederei  „Renata“  cnpfschiff.Eeelschf
Th.  Gribel,  Kommandit-Gesellschaft  a.  W.
        <pb n="916" />
        32  Nr.  5.  1914.
de.  Name  Die  Ausnahme
Nr.  der  Firma  oder  Reederei  Wohnort  gilt  für:
54.  Reederei  d„  Linal  Dampff  i#Ie  Gesellchezt  Th.  .
ribel,  Kommandit-Gesellschaft  a  Stettin
55.  Ne-derei  James  Stwenson  oi“
56.  Reederei  Nob.  Köpp  en  »
67.  Reederei  Fritz  Baum  —*  «
ös-Needere1EHa  »
59.Balt1sche  DampfIchIssahrt-Gesellschaft  mb  D  «
60.NeueDampfer-Cp  »
61.Dstsec«  Dampsschths  Gesellschaft  hellt-n
Ko  oirle  »
62.  W.  Kunstmann  »
63.  William  Sprenger  „
64.  Richard  Lansert  «
65.  Emil  R.  Retzlaff  .  »
66.Dampfer-Reederei  „  .  m.  b.  H..  »
67.Stettiner  Kaufmannschaft  (Eisbrech  cher)  »
68.Stettme1.  Dampffchtffs  Gesellschaft  J
Bräunlich  G.  m.  bö.  H.
69.  Reederei  Hermann  Otto  Ippen
70.  Reederei  Wi.  Eisenach
71.Firma  Stettin-  Vredewer.  Bortland-  Zement
Fabrik  A.-G.  «
72.  Karl  Feuerloh  "„
73.  Heins  Dalitz  »
74.  M.  Quistorp  «
75.  Ferd.  Blanch  «
76.PommetschetJndnstucsBerem  aA...  Lebbin
77.tecttin-Wollin-Cammin-Die  enower  Damrfschiffs-Gesellschaft
  m.,  b.  H.  Cammin
78.]  Swinemünder  Dampfsschiffahrts-Akt.  Gesenssch.  Epwinemünde
79.  Reederei  Ludwig  Zimmermann  Demmin
no.  Pommern-Mecklenkurger  Dansscisfah  G.  m.
b.  H.  Stettin
81.Gesellschaft  für  Branerei,  S  iritus-  u.  Preßhefefabrikation
  vorm.  G.  Sinner  .  Korlsruhe-Grünwinkel
  (Baden)
82.  Reederei  Marcus  Cohn  u.  Sohn  Königsberg
83.  Reederei  Robert  Kleyenstüber  u.  Co  »
        <pb n="917" />
        Nr.  6.  1914.  38
Lfde.  Name  Die  Ausnahme
Nr.  der  Firma  oder  Reederei  Wohnort  gilt  für:
84.Königsberger  Dampfer-Comp.  WM.-G.  Königsberg  Seedampfer  „Planet“
85.  Firme  Schulte  u.  Dles  ....  Emden  de  AKonsul
ulte“.

86.  Hamburg  alle  Dampfer
87.  »  »  »

88.  5%  7“  *“

89.  11  1  *

Pll.  14  7#  1#

91.  77  7#  7

92.

93.H.  W.  "  »  «
94..  Kirsten  „  5  7

95.  Ernß  Ruß  o  3i  5  «
86.Saubc1-Gebrüber.  »  »
s7.Rob-M.Slomanjr..  «  »  «
98.H.Bogemann..«.  »  »  »
99.Wm.D’S1valdu.Co...  »  »  »
100..  Oellgaard  u.  Thoersen  "  „  »
101.L.F.Mqthiesu.Co....  »  „  "
102.Woermann  Linie  „  „  „
103.]Gerhard  u.  Hey  .  »  »  »
104.h.M.Gehrcken-S.....  »  »  „
105.|Mineralölwerke  Albrecht  u.  Co.  „  »

G  Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1914,  betreffend  viehseuchenpelizeiliche

Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  wird  auf  Grund  der  95  18  ff.  des

Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  die  viehseuch
Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1913  (Rbl.  1913

hiermit

enpolizeiliche  Anordnung  in  der
O  Amtl.  Beil.  Nr.  77  Seite  430)

auf  die  Amtsgerichtsbezirke  Bützow  und  Warin

ausgedehnt  und
        <pb n="918" />
        34  Nr.  5.  1914.

für  die  Amtsgerichtsbezirke  Stavenhagen  und  Malchin
aufgehoben.
Schwerin,  den  22.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  dizi  r  9  7  g  h  34
Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1914,  betressend  Auslosung  der  zum
1.  August  1914  zurlickzuzahlenden  Schuldverschreibungen  der  Meckl.  Anleihe
vom  Jahre  1843  und  die  rückständig  gebliebenen  Zinsscheine.

Bei  der  heute  vorgenommenen  Anzlosung  der  zum  1.  August  1914  zurückzuzahlenden
Schuldverschreibungen  der  Mecklenburgischen  Anleihe  vom  Jahre  1843  sind  folgende
Nummern  gezogen  worden:
Nr.  52  zu  2000  -J#  Beo.
Nr.  324  zu  500  =  Bco.
Lit.  A.  Nr.  127,  201,  209,  421,  445,  485,  574,  821,  860  zu  je  2000  -X  Bco.
Lit.  B.  Nr.  212,  303,  312,  334,  449,  568,  614,  737,  889,  1068,  1118,  1123,
1141  zu  je  1000  =  Bceo.
Lit.  C.  Nr.  113,  583,  737,  838,  924,  941,  1137,  1187  zu  je  500  1  Bco.

Die  Einlösung  der  ausgelosten  Schuldverschreibungen  erfolgt  vom  1.  August  1914
ab  bei  der  Großherzoglichen  Schuldentilgungs-Kasse  zu  Nostock,  bei  der  Mecklenburgischen
Hypotheken=  und  Wechselbank  zu  Schwerin  und  deren  Agenturen  in  Mecklenburg,  sowie
bei  der  Deutschen  Bank  Filiale  Hamburg.

Zugleich  werden  unter  Hinweis  auf  §  4  der  Verordnung  vom  28.  September
1844  die  nachstehend  bezeichneten  Zinsscheine  der  Anleihe  vom  Jahre  1843,  welche
bisher  zur  Zahlung  nicht  vorgezeigt  sind,  hiermit  öffentlich  aufgerufen  unter  dem  Bemerken,
  daß  diese  Zinsscheine  fortan  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  bei  der  Großher
  oglichen  Schuldentilgungs-Kasse  zu  Rostock  oder  bei  vorbenannten  weiteren  Zahlstellen
  einzureichen  sind,  und  mit  dem  Hinzufügen,  daß,  wenn  sich  innerhalb  zehn
Jahre,  vom  Tage  des  ersten  Aufrufs  an,  niemand  dazu  als  berechtigt  ausweist,  die
unabgefordert  gebliebenen  Zinsen  verfallen  sind  und  der  Kasse  überwiesen  werden.

Rückständig  sind  geblieben  die  Zinsscheine  zu  den  Schuldverschreibungen:

1.  fällig  am  1.  Februar  1908:
Lit.  C.  Nr.  646  über  13  41  13  Pf.
2.  fällig  am  1.  Februar  1912:
Nr.  288  über  13  —X  13  Pf.
3.  fällig  am  1.  August  1912:
Nr.  98  über  52  -7  50  Pf.
Nr.  288  über  13  A  13  Pf.
Iat.  C.  Nr.  1140  über  13  ¾  13  Pf.
        <pb n="919" />
        Nr.  5.  1914.  35

4.  fällig  am  1.  Februar  1913:
Nr.  98  über  52  -“  50  Pf.
Nr.  288  über  13  A  13  Pf.
Lit.  C.  Nr.  356  und  1140  je  über  13  —X  13  Pf.
5.  fällig  am  1.  August  1913:
Nr.  98  über  52  =  50  Pf.
Lit.  A.  Nr.  161,  231,  465,  467  und  665  je  über  52  A  50  Pf.
Nr.  115  über  26  -7  25  Pf.
Lit.  B.  Nr.  35  und  782  je  über  26  -x  25  Pf.
Nr.  288  über  13  —1  13  Pf.
Lit.  C.  Nr.  38,  41,  444,  454,  495  und  1140  je  über  13  —“  13  Pf.
Rostock,  den  21.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Schuldentilgungs-Kommission.
A.  von  Pressentin.  Frhr.  von  Maltzan.  Th.  von  Böhl.

.  Abteiluns  ·

 

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Hebamme  Dorothea
Eichstädt,  geb.  Dreyer,  zu  Plau  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  8.  Januar  1914.

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Regierungsbauführer
Fritz  Rehfeldt  aus  Tuzen  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  für  das  Ingenieurbaufach
  zum  Regierungsbaumeister  zu  ernennen.

Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

(8)  Zum  Polizeirichter  bei  dem  vereinten  ritterschaftlichen  Polizeiamte  zu  Brüel
ist  der  Rechtsanwalt  Hans  Hoppe  zu  Schwerin  erwählt  worden.

Schwerin,  den  21.  Januar  1914.
Dem  Kandidaten  der  Medizin  Johannes  Schulze  aus  Berlin  ist,  nachdem
  derselbe  am  12.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
15.  d.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  22.  Januar  1914.

 

(5)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Fritz  Thieme  aus  Pulsnitz  ist,  nachdem
  derselbe  am  18.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
31.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  22.  Januar  1914.
        <pb n="920" />
        <pb n="921" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Ar.  6.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  2.  Februar  1914.

 

Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gegenden  bezw.  Länder,  in  welchen
die  ägyptische  Augenkrankheit  heimisch  ist.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Jonuar  1914,  betrefsend  die  Gegenden  bezw.
Länder,  in  welchen  die  ägyptische  Augenkrankheit  heimisch  ist.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  vom  23.  Juni  1900  über  die  Verhütung
der  Einschleppung  der  ägyptischen  Augenkrankheit  macht  das  unterzeichnete  Ministerium
hierdurch  bekannt,  daß  die  ägyptische  Augenkrankheit
1.  innerhalb  des  Deutschen  Reichs:
in  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen  und  Posen  der  Preußischen
Monarchie;
2.  im  Ausland:
in  den  Russischen  Ostsee-Provinzen  und  in  Russisch-Polen;
in  den  Ländern  Böhmen,  Mähren,  Galizien  und  Ungarn  der  Osterreichisch-Ungarischen
  Monarchie;
in  Belgien;
in  Rumänien;
in  Italien;
        <pb n="922" />
        88  Nr.  6.  1914.

in  Spanien;
in  der  Türkei;
in  Griechenland
heimisch  ist.
Schwerin,  den  28.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
»  M  41232  r  -  XA2M.  .

Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Jannar  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Erbpachtgehöft  Nr.  XV,  Amts  Doberan,
Nr.  6,  Amts  Neustadt,
Häuslerei  Nr.  79,  Amts  Neustadt,
Erbpachtgehöft  Kr.  IV,  Amts  Güstrow,
2.  auf  dem  Forstgehöfte  zu  Twietfort,  Amts  Lübz,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Dersentin,  Amts  Goldberg,
Rubow,  Amts  Mecklenburg,
Carlsdorf,  Amts  Güstrow,
4.  in  den  Städten:
Wittenburg,  Bleicherstraße  Nr.  363  A,  „Gertenstraße  Nr.  1077,  Weidestraße
  Nr.  1053,  Wallstraße  Nr.  321,
Waren,  Papenbergstraße  Nr.  29,
Güstrow,  Walkmühlenstraße  Nr.  4,
Lübz,  Zuckerfabrikgrundstück,
5.  in  Stralendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Stadt  Parchim,

und  erloschen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Kankel,  Erbpachtgehöft  Nr.  VI,  Amts  Güstrow,
Klockenhagen,  Erbpachtgehöft  Nr.  VIII,  Amts.  Rionitz,
Timmendorf,  Erbrachtgehft  Nr.  V,  Amts  Wismar,
Wangern,  Hof  Nr.  4,  Amts  Wismar,
Wendisch  Waren,  atareme  Nr.  5,  Amts  Lübz,
Lutheran,  Erbpachtgehöst  Nr.  XII,  Amts  Lübz,

2.  auf  dem  Haushaltspachthofe  Kützerhof,  Amts  Dargun,

und  dem  Domanialpachthofe  Kaktenhot,  Amts  Wismar,
        <pb n="923" />
        Nr.  6.  1914.  39

3.  au  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Baumgarten,  Amts  Neustadt,
At  Sührkow,  Amts  Neukalen,
Varchentin,  Amts  Stavenhagen,
4.  in  den  Städten:
Güstrow,  Ulrichsplatz  Nr.  W,  „Prahmstraße  Nr.  12,
Rostock,  beim  Waisenhause  N
Neukalen,  Malchiner  Giraze  3
Waren,  Filcherstraße  Nr.  8,  Koesn  mere  Nr.  62,  Stgelige  Straße
2,  Große  Grünestraße  Nr.  8  ,  Chausseestraße  Nr
Schwerin,  den  26.  Irtuar  1914.

 

II.  Abteilung.
.....

(1)  Seine  Königliche  seheit  der  Großherzog  haben  dem  Stutenmeister  und  Kutscher
Dethloff  zu  Pohnstorf  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  14.  Januar  1914.

 

 

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner-Altenteiler
Techen  zu  Sparow  die  Verdienstmedaille  in  NF#nz  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gutsleuten  Schümann
und  Holtfoth  zu  Beselin  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

)Der  Ratsherr  Alander  Schmidt  zu  Gnoien  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Gnoien  bestellt  worden.

Schwerin,  den  21.  Januar  1914.
(5)  Dem  Kandidaten  der  Mebizin  Wilhelm  Sernau  aus  Brehna  ist,  nachdem
derselbe  am  21.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Präfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  31.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  leßtbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  26.  Jannar  1914.  «

(6)Dem  zum  Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hamburg  ernannten
  Herrn  Henry  H.  Morgan  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt
worden

Schwerin,  den  29.  Januar  19114.
        <pb n="924" />
        40  Nr.  6.  1914.

7)  Der  Gutsinspektor  Wilhelm  Seehof  zu  Kambs  ist  zum  Standesbeamten  für
den  Standesamtsbezirk  Kambs,  D.-A.  Schwaan,  bestellt  worden.
Schwerin,  den  28.  Januar  1914.

(168  Seine  kknigliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruh  i
geruht,  dem  Posthalter  Hei
rich  Buhr  zu  Malchin  den  Charakter  als  Anmisstorgrat  zu  verleihen.  2
Schwerin,  den  29.  Januar  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Diplomingenieur  Fritz
Dodell  von  hier  zum  Regierungsbauführer  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  29.  Januar  1914.

(10)  Nach  Verleihung  »  .
des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen  4.  Klasse
an  den  Hausgutspächter  Frick  zu  Kirchstück
des  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Silber
an  die  Oberbriesträger  Kleist  zu  Wismar,  Steinhagen  zu  Rabensteinfeld
  und  Willbrandt  zu  Marlow  sowie  die  Oberpostschaffner
  Fehse  hierselbst  und  Saß  zu  Wismar  und
der  Kaiserlich  Russischen  kleinen  silbernen  Medaille  mit  der  Inschrift  „Für
Eifer“  am  Bande  des  St.  Stanislausordens
an  die  Lakaien  Ketelhohn  und  Grell
haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur.  Anlegung  dieser
Ordenszeichen  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Januar  1914.

l)  Seine  Kznigli  i  ãä
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postsekretär  August
Reinhardt  in  Rostock  den  Charakter  als  Ober-Postsekretär  zu  verleihen  geruht.  6
Schwerin,  den  31.  Januar  1914.

 

12)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kontingentsschreiber,  Vizefeldwebel
  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89,  Schröder  die  Verdienstmedaille
  in  Silber  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  31.  Januar  1914.
        <pb n="925" />
        Regierungs-Blatt  "

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  7.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  4.  Februar  1914.

Inyalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Januar  1914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Pferderäude
  in  Neukalen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und
Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1914,  betreffend  die  flr  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglltenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den
Monat  Januar  1914.
Die  im  biesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht
zu  vergiltenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
27.  Mai  1875  (Röl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  Januar.  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weitzzen  17·7  83  Pfg.
2.  Rogggen  15-  10
3.  -  Gerst  15  70
4.  -  Hafer  15  40
5.  -  Erbsen  40  —.

10
        <pb n="926" />
        42  Nr.  7.  1914.

6.  100  Kilogramm  Stoh  3  36  Pfg.
7.  -  -  en  5-  36
8.  ein  Raummeter  Buchenhoz  13  50
9.  -  Tannenholls  12  50
10.  1000  Soden  Torf  b-  38

Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgeseyzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  Januar  1914  berechnete  und  mit  einem
Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  Februar  d.  Js.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Aufschlags  —  für

100  Kilogramm

aser  16  7  38  Pflg.
troh  3.  78

-  -  #en  5  88
Schwerin,  den  3.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
«  JmAnitkaguLilbckr.

(2)Bekannmachunqvom2.F-bkuqk1914,bmossendsusbtuchbetPfaderäube
  in  Neukalen.

In  der  Stadt  Neukalen  ist  auf  dem  Grundstück  Chausseestraße  Nr.  363c  die  Pferderäude
  ausgebrochen.  .

Schwerin,  den  2.  Februar  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Stolpe,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Neustadt,  ·
Stresendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Nenustadt,
Toddin,  Chausseewärtergehöft,  Amts  Hagenow,
Kladrum,  Erbpachtgehöst  Nr.  IX,  Amts  Crivitz,
Groß  Wokern,  Büdnerei  Nr.  12,  Amts  Güstrow,
Greven,  Büdnerei  Nr.  5,  Amts  Hoizenburg,
Schlemmin,  Büdnerei  Nr.  7,  Amts  Lübz,

2.  im  Ort  Neukloster,  Eichholzstraße  Nr.  13,  Amts  Warin,

3.  auf  dem  Pachthofe  Wipersdorf,  Amts  Warin,

4.  in  der  Klosterortschaft  Darze,  Huse  Nr.  I1II,  Amts  Dobbertin,
        <pb n="927" />
        Nr.  7.  1914.  43

5.  in  den  Städten:
Boizenburg,  Bollenberg  Nr.  239,
Güstrow,  Querstraße  Nr.  15,
Waren,  Bahnhofstraße  Nr.  11  und  Feldstraße  Nr.  4,
6.  im  Dorfe  Slate,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV,  Stadt  Parchim,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Gülitz,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Dargun,
Glasow,  Büdnerei  Nr.  2,  Amts  Dargun,
Kothendorf,  Häuslerei  Nr.  16,  Amts  Wittenburg,
Kritzkow,  Häuslerei  Nr.  24,  Amts  Güstrow,
Groß  Rogahn,  Büdnerei  Nr.  7,  Amts  Schwerin,
Zebrensbors,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV,  Amts  Warin,
emen,  Büdnerei  Nr.  3  und  Häuslerei  Nr.  41,  Amts  Crivitz,
2.  auf  dem  Haushaltspachthofe  Gallentin,  Amts  Schwerin,
3.  in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  76,  ·
4.  in  deg  Fiade
üstrow,  Hollstraße  Nr.  12,
Waren,  Kleine  Grünestraße  Nr.  8.

Schwerin,  den  2.  Februar  1914.

II.  Abteilung.

Sieine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Amtsgerichtsaktuar
Theodor  Junghans  zu  Beoizenburg  die  von  ihm  erbetene  Entlassung  aus  dem
Justizdienste  zu  gewähren.

Schwerin,  den  30.  Januar  1914.

6#)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Tele  enassistenten
Ernst  borning#ns#dder  anzustellen  aehe  graphenassist

Schwerin,  den  1.  Februar  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Grobter  og  haben  den  Postassistenten  Hans  Kasdorffmit
  Wirkung  vom  1.  d.  Mts  zum  —**  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke
  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Februar  1914.

)SEeine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilfen
  Frid  Pecht  zum  Amtsgerichtsaktuar  in  Neukalen  zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  Februar  1914.
        <pb n="928" />
        44  Nr.  7.  1914.

(60)  Seine  Konigliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Vizeseldwebel  und
Divisionsschreiber  Ludolf  Schröder  aus  Schwerin  zum  Inspektor  (für  Arbeit  und
Hauswirtschaft)  am  Zentralgefängnis  in  Bützow  zu  ernennen.

Schwerin,  den  2.  Februar  1914.

(60  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Diätar  Willibald
Grewe  zu  Schwerin  zum  Vorstand  der  Schreibstube  beim  Landgericht  zu  Schwerin
mit  der  Amtsbezeichnung  „Kanzlist“  zu  ernennen.

Schwerin,  den  2.  Februar  1914.

(7)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  früheren  Wachtmeister

  Otto  rinii’bhbé  NP.  Schwerin  zum  Stvafregisterführer  und  Vorstand  der

Schreibstube  der  Staatsanwaltschaft  beim  Landgericht  zu  Schwerin  mit  der  Amtsbezeichnung

  „Kanzlist“  zu  ernennen.  ·
Schwerin,  den  2.  Februar  1914.
        <pb n="929" />
        45

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  8.
Jahrgang  1914.  ·
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  Februar  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  dem.  Gute  Ventschow.
#(22)(  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Stadtfeldma

Parchim  und  aus  der  Dorffeldmark  Rom.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Freigabe  einer  Teilstrecke  der  Nebenchaussee  Lübtheen—
Jessenitz—Landesgrenze  für  den  öffentlichen  Verkehr.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(5)  Verzeichnis  der  Vorlesungen  auf  der  Universität  zu  Rostock  im
Sommersemester  1914.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
——  ———

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1914,  betreffend  Geländee#rwerb  aus  demn
Gute  Bentschow.

Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  é&amp;amp;  1,  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  der  Gleisanlagen  auf  Bahnhof  Ventschow  anläßlich  der  Herstellung
  des  zweiten  Gleises  auf  der  Strecke  Kleinen—Blankenberg  der  Erwerb  von
10  am  Fläche  aus  der  zum  Gute  Ventschow  gehörigen  Strecke  der  Nebenchaussee
Ventschow—-Triwalk  genehmigt  worden.

11
        <pb n="930" />
        46  Nr.  8.  1914.

Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  nördlich  der  Bahnstrecke  Lübeck—Stras
Station  öbe  T.  6  6  lunren  esburg  bet

Schwerin,  den  4.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Belanntmachung  vom  4.  Februar  1914,  betreffend  Geländeermwerb  aus  der

Stadtselbmark  Parchim  und  aus  der  Dorffelbmark  Rom.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §5  1,  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  den  als  notwendi
erkannten  Ausbau  des  Bahnhofes  Rom  zur  Zugkreuzungsstation  der  Erwerb  von  run
4433  am  Gelände  aus  der  Stadtseldmark  Parchim  und  aus  der  Dorffeldmark  Rom  genehmigt
  worden.  -

ieznettverbenbeuFlächenlieennötdlichderBahnstreckeLudwigslust—NeubräudenbutgzwifchenStation34,1un34,7-t—60.Eöentfallenaufbie.Schalentinek

Mühle  65  qm,  auf  das  auf  der  Feldmark  Rom  belegene  Grundstück  der  Skadtkämmerei
Parchim  180  am  und  auf  die  Erbpachthufe  Nr.  V  zu  Rom  4199  am.  ·

Schwerin,  den  4.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

()  Belanntmachung  vom  10.  Februar  1914,  betreffend  Freigabe  einer  Teilstrecke

  der  Nebenchaussee  Lübtheen—Jessenitz—Landesgrenze  für  den  öffentlichen

  Berkehr.
Die  neuerbaute,  2,968  km  lange  Strecke  von  Lübtheen  bis  zum  Kreuzungspunkte
Heslenip.  Behnhof  Jessenitz  nebst  der  Zweigstrecke  zum  Bahnhofe  der  im  Baul  befindlichen
  Nebenchaussee  Lübtheen—Jessenitz—  Landesgrenze  ist  für  den  öffentlichen  Verkehr
  freigegeben.

Schwerin,  den  10.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="931" />
        Nr.  8.  1914.  47

(4)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1914,  betrefsend  Ausbruch  und  EGrlsschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepeft.
Die  Scweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Bantin,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Wittenburg,
Kuhs,  Erbpachtgehsft  Nr.  I1  Amts  Güstrow
Eroß  Godems,  Häuslerei  Kr.  rt  10  u  Amts  Neustadt,
K
K

kreien,  Büdnerei  Nr.  19,  2etr
*  en,  Häuslerei  Nr.  -  Amts  Bützow,
demen,  Barvorei  Nr.  5,  Amts  Ceioß,
Stresendorf,  Häuslerei  r.  4,  Amts  Neustadt,
Zarnekow,  Erbpachtgehöft  Nr.  5,  Amts  argun,
auf  dem  Hausgutspachthof  Medow,  Kate  Nr.  2,  Amts  Lübz,
und  dem  Domanialpachthof  Bobzin,  Amts  Lübz,
.  auf  dem  Klosterpachthof  Spendin,  Amts  Dobbertin,
auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Lelkendorf,  Amts  Neukalen,
Buchholz,  Amts  Mecklenburg,
in  den  Städten:
Wittenburg,  Wasserstraße  Nr.  lin  Heiligegeiststraße  Nr.  236  und
Wallstraße  Nr.  306  und  311a
Schwerin,  Luisenplatz  Nr.  16/17
6.  in  dem  Dorfe  Slate,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Stadt  Parchim,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Pastow,  Erbpachtgehöft  Nr.  V,  Amts  Toitenwinkel,
Damm,  Erbpachtgehöft  Nr.  Iund  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Dargun,
Werder,  Erbpachtgehöft  Nr.  XI,  Amts  Lübz,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Rubow,  Amts  Mecklenburg,
Alt  Stassow,  Amts  Gnoien,
3.  in  den  Städten:
Waren,  Lange  Straße  Nr.  28  und  )  Schulstrabe  Nr.  4,
Güstrow,  Schüßenstrae  ur.  Nr.
Teterow,  Schulstraße  Nr.
4.  in  dem  Dorfe  Rom,  Ehe  3  5  Nr.  VIII,  Stadt  Parchim.
Schwerin,  den  9.  Februar  1914.

 

—
N

(6)  Das  Verzeichnis  der  Vorlesungen  auf  der  Universität  zu  Rostock  im
Sommersemester  1914  befindet  sich  in  der  Bellage.
        <pb n="932" />
        48  Nr.  8.  1914.

II.  Abeeilung.
—  —  ————

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Statthalter  Trost  zu
Kaltenhof  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Stabzarzt  des  III.  Bataillons

  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Professor  Dr.

Riemer  das  Ritterkreuz  mit  der  Krone  des  Greifenordens  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  26.  Januar  1914.

Dem  Kandidaten  der  Medizin  Friedrich  Rosenmeyer  aus  Hannover  ist,
nachdem  derselbe  am  19.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
  zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit
dem  28.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom
leptbezeichneten  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  31.  Januar  1914.

6)  Der  Hilfslehrer  Karl  Linshöft  zu  Kastorf  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Kastorf  bestellt  worden.
Schwerin,  den  4.  Februar  1914.

 

(5)  Der  Hilfsschreiber  Gustav  Behm  zu  Malchow  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Malchow  bestellt  worden.
Schwerin,  den  7.  Februar  1914.

G)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränberungen
stattgefunden:

Der  Moajor  beim  Stabe  des  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiments  Nr.  89
von  Warnstedt  ist  dem  Regiment  aggregiert.

Es  sind  befördert:

der  Oberleutnant  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  von
Platen  zum  überzähligen  Rittmeister,

der  Unteroffizier  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18
von  Woyna  zum  Fährnrich,

die  Leutnants  der  Reserve  Barfurth  des  Meckleuburgischen  Füstlier-Regiments
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Thormann  des  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments
Nr.  17  und  von  Restorff  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  18
sowie  der  Leutnant  der  Landwehr-Infanterie  1.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Schwerin
        <pb n="933" />
        Nr.  8.  1914.  49

Kayser  und  der  Leutnant  der  Landwehr-Kavallerie  1.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk
Wismar  Brinkmann  zu  Oberleutnants,

die  Vizefeldwebel  Haack  im  Landwehrbezirk  Rostock  und  Jacobsen  im  Landwehrbezirk
  Rendsburg  zu  Leutnants  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiments
  Nr.  89,  Wiedow  und  Matthes  im  Landwehrbezirk  Rostock  und
Schröder  im  Landwehrbezirk  Wismar  zu  Leutnants  der  Reserve  des  Mecklenburgischen
Füsilier-Regiments  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,

die  Vizewachtmeister  von  Lowtzow  im  Landwehrbezirk  Wismar  zum  Leutnant
der  Reserve  des  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  17  und  Mer  ck  im  Landwehrbezirk
  II  Hamburg  zum  Leutnant  der  Reserve  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner=Regiments
  Nr.  18,

der  Bizefelbwebel  im  Landwehrbezirk  Rostock  Fritsche  zum  Leutnant  der  Landwehr-Infanterie
  1.  Aufgebots,

der  Oberarzt  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Schwerin  Dr.  Schultz  zum
Stabsarzt  und  ...

der  Unterveterinär  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Wismar  Rode  zum  Veterinär.

Der  Oberstleutnant  z.  D.  und  Kommandeur  des  Landwehrbezirks  Rostock
von  Dobschütz  hat  den  Charakter  als  Oberst  erhalten.

Die  Portepee-Unteroffiziere  der  Haupt-Kadettenanstalt  von  Scheliha  und
von  Zanthier  sind,  ersterer  beim  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89,
letzterer  beim  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  als  Leutnants
  angestellt.  «

Es  sind  versetzt:

der  Rittmeister  und  Adjutant  der  31.  Kavallerie-Brigade  von  Restorff  unter

Enthebung  von  seiner  Dienststellung  in  das  1.  Mecklenburgische  Dragoner-Regiment
r.  17,

der  Oberleutnant  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  von
Boddien  unter  Beförderung  zum  Rittmeister,  vorläufig  ohne  Patent,  zum  Stabe  des
Husaren-Regiments  Kaiser  Nikolaus  II.  von  Rußland  (1.  Westfälischen)  Nr.  8,

der  überzählige  Rittmeister  im  Dragoner-Regiment  von  Bredow  (1.  Schlesischen
r.  4%  on  Mandelsloh  zum  Stabe  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments

der  Stabs=  und  Bataillonsarzt  des  III.  Bataillons  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments
  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  Presesser  Dr.  Riemer  unter  Beförderung  zum
Oberstabsarzt,  vorläufig  ohne  Patent,  als  Regimentsarzt  zum  Leib-Kürassier-Regiment
Großer  Kurfürst  (Schlesischen)  Nr.  1,

der  Stabs=  und  Bataillonsarzt  des  III.  Bataillons  Infanterie-Regiments  von
Voigts-Rhetz  (3.  Hannoverschen)  Nr.  79  Dr.  Häßner  zum  III.  Bataillon  Mecklenburgischen
  Füsilier-Regiments  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm.

Der  Abschied  ist  bewilligt:  ·

dem  Rittmeister  beim  Stabe  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  18
Feiherrn  von  Stenglin  mit  der  gesetzlichen  Penson  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen
der  Regiments-Uniform,

12
        <pb n="934" />
        50  Nr.  8.  1914.

dem  Hauptmann  der  Landwehr-Infanterie  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk
Schwerin  Graßmann  mit  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Landwehr-Armee-Uniform
un

dem  Leutnant  der  Landwehr-Infanterie  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Schwerin
Brockmann.

Schwerin,  den  5.  Februar  1914.

)  Vuor  dem  Justizministerium  haben
der  Landwirt  Hermann  Sodemann  wegen  des  von  ihm  erworbenen
  Allodialgutes  Goritz,  Amts  Ribnigz,
der  Gutsbesitzer  Julius  Kulenkampf  4  auf  Klein  Kussewitz  wegen
bes.  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Groß  Kussewitz,  im  Rostocker  Distrikt,
  und
der  Rentner  Paul  Eggerss  zu  Rostock  wegen  des  von  ihm  erworbenen
  Allodialgutes  Fresendorf,  Amts  Güstrow,  letzterer  durch  einen
Vertreter,
heute  den  Homagialeid  abgeleistet.
Schwerin,  den  5.  Februar  1914.

Das  Allodialgut  Wezeten,  Amts  Güstrow  und  Stavenhagen,  ist  in  das  alleinige

Eigentum  des  bisherigen  Miteigentümers  Franz  Reder  übergegangen.
Schwerin,  den  6.  Februar  1914.

Mit  dieser  Nr.  8  werden  ausgegeben:  Nr.  3,  4  und  5  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="935" />
        (Beilage  zu  Nr.  8  der  Amtlichen  Beilage

des  Regierungs-Blattes.)

Verzeichnis  der  Vorlesungen,
welche  an  der

Universität  Rostock  im  Sommersemester  1914,

vom  15.  April  bis  15.  August  1914  gehalten  werden.

 

I.  Übersicht  der  vorlesungen  nach  der  Ordnung  der  Lehrer  in  den  Fakultäten.

In  der  theologischen  Fakultät:

Herr  Geh.  Konsistorialrat  Professor  Dr.  theol.  et  phil.  wig  Schulze:  (Von

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der  Verpflichtung,  Vorlesungen  zu  halten,  entbunden.
Testaments,  Montags  bis  Freitags  von  11—12  Uhr.
Geh.  Konsistorialrat  Professor  D.  Johann  Friedrich  Hashagen:  (Von
der  Verpflichtung,  Vorlesungen  zu  halten,  entbunden.)  1.  Praktische  Auslegung
der  Gleichnisse,  Montags  und  Dienstags  von  10—11  Uhr;  2.  Homiletische  Etes
rakterbilder,  Mittwochs  von  10—11  Uhr;  3.  Christentum  und  Kultur,  Donnerstags
  von  10—11  Uhr.

Geh.  Konsistorialrat  Professor  D.  Wilhelm  Walther,  d.  Z.  Dekan:  1.  Symbolik,
  Montags  bis  Freitags  von  11—12  Uhr;  2.  Kirchengeschichte,  IV.  Teil
(v.  1648  bis  ur  Gegenwart),  Montags  bis  Freitags  von  12—1  Uhr.

Professor  D.  Alfred  Seeberg,  Kaiserl.  Russ.  Staatsrat:  1.  Einleitung  in
das  Neue  Testament,  Montags  bis  Donnerstags  von  9—10  Uhr;  2.  Erklärung
des  Römerbriefes,  Montags  bis  Donnerstags  von  10—11  Uhr;  3.  Neutestamentliche
  Ubungen,  Freitags  von  9—10  Uhr,  publice.

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Prosessor  D.  Hermann  Mandel:  1.  Dogmatik,  II.  Teil  (Anthropologie,
Christologie,  Soteriologie),  Montags  bis  Freitags  von  9—10  us  (ev.  zu  verlegen);
  2.  Religionsphilosophie,  Donnerstags  bis  Sonnabends  von  8—9  Uhr;
3.  Die  dogmatischen  Hauptsysteme  von  Augustin  bis  zur  Gegenwart  (besonders
die  des  19.  Jahrhunderts),  Montags  bis  Mittwochs  von  8—9  Uhr;  4.  Systematische
  Sozietät  (Melanchthons  Lort,  Istündig,  publice

Professor  D.  Johannes  Herrmann:  1.  Alttestamentliche  Theologie,  Mittwochs
  bis  Sonnabends  von  7—8  Uhr;  2.  Erklärung  des  Jesaja,  Montags  und
Dienstags  von  7—8  Uhr,  Sonnabends  von  9—11  Uhr  (ev.  zu  verlegen  auf
Montags  bis  Donnerstag,  von  11—12  hn,  3.  Hebräisch,  4stündig;  4.  Alttestamentliche
  Ubungen  (Quellen  zur  Geschichte  Davids),  Dienstags  von  6—7

Uhr,  publice.

Konfistorialrat  Professor  D.  Gerhard  Hilbert:  1.  Praktische  Theologie,
II.  Teil  (Katechetik,  Poimenik,  Liturgik,  Kybernetik),  Montags  bis  Freitags  von
4—5  Uhr  (ev.  zu  verlegen);  2.  Hauptprobleme  der  Apologetik  in  der.  Gegenwart,
  Dienstags  und  Donnerstags  von  5—6  Uhr  (ev.  zu  verlegen);  3.  Praktisches
  Seminar,  Montags  von  6—8  Uhr,  Freitags  von  5—7  Uhr.

Privatdozeni  Professor  Lic.  theol.  et  Dr.  phil.  Walther  Glawe:  1.  Kircheneschichte,

  II.  Teil  (Mittelalter),  Dienstags  bis  Freitags  von  12—1  Uhr;  2.  Re-Reionsgeschichte
  (Geschichte  der  nichtchristlichen  Religionen),  auch  für  Hörer  der
andern  Fakultäten,  Sonnabends  von  11—1  Uhr;  3.  Einführung  in  das  theolo-Liscge
  Studium  (Encyklopädie),  Donnerstags  und  Freitags  von  8—9  Uhr;
4.  Kirchengeschichtliche  Ubungen,  einstündig,  publice.

In  der  juristischen  Fakultät:
Geheimer  Justizrat  Professor  Dr.  Franz  Bernhöft,  d.  Z.  Dekan:  1.  System
des  rmischen  Rechts,  Montags  bis  Donnerstags  von  12—1  Uhr;  2.  Familienrecht,
  Montags  bis  Donnerstags  von  11—12  Uhr;  3.  Konversatorium  für  Familienrecht,
  Freitags  von  6—8  Uhr.
Geheimer  Justizrat  Professor  Dr.  Bernhard  Matthiaß:  1.  Bürgerliches
Recht,  allgemeine  Lehren,  Montags  bis  Donnerstags  von  10—11  Uhr;  2.  Konversatorium
  über  bürgerliches  Recht  (Allgemeine  Lehren),  Dienstags  von  6—8
Uhr;  3.  Praktische  Ubungen  II  für  Vorßeschrittene  mit  schriftlichen  Arbeiten,
Montags  von  6—8  Uhr;  4.  Exegetische  Uübungen  im  römischen  Recht  (corpus
iuris  civilis),  Mittwochs  von  5—7  Uhr.  "
Geheimer  Justizrat  Professor  Lic.  theol.  Dr.  inr.  et  phil.  Hug.o  Sachs  42
(Von  der  Verpflichtung,  Vorlesungen  zu  halten,  entbunden.)  Mecklenburgisches
Staats=  und  Verwaltungsrecht,  Montags,  Dienstags  von  4—6  Uhr.
Professor  Dr.  Friedrich  Wachenfeld:  1.  Strafrecht,  Montags  bis  Freitags
von  9—10  Uhr;  2.  Strafprozeßrecht,  Montags  bis  Freitags  von  8—9  Uhr.
Professor  Dr.  Hans  Wüstendörfer:  1.  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts,
  Montags  bis  Donnerstags  von  11—12  Uhr;  2.  Handelsrecht,  Montags
bis  Donnerstags  von  12—1  Uhr;  3.  Bürgerlich-rechtliche  Ubungen  für  Anfänger
mit  schriftlichen  Arbelten,  Donnerstags  von  6—7  Uhr.

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        Herr  Professor  Dr.  Robert  Redslob:  1.  Deutsches  Verwaltungstecht,  Montags

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bis  Donnerstags  von  9—10  Uhr;  2.  Völkerrecht,  Montags,  Dienstugs  von  10
bis  11  Uhr.

Professor  Dr.  Hans  Walsmann:  1.  Einführung  in  die  Rechtswissenschaft,
Montags  bis  Mittwochs  von  9—10  Uhr;  2.  Erbrecht,  Montags  bis  Donnerstags
von  10—11  Uhr;  S.  Zidvilprozessualische,  das  bürgerliche  Recht-  ungassende
Übungen  mit  schriftlichen  Arbeiten,  Donnerstags  von  6—8  Uhr;  4.  Mecklenburgißes
  Landesprivatrecht,  Sonnabends  von  9—11  Uhr.

Professor  Dr.  Edwin  Mayer-Homberg:  1.  Kirchen=  und  Eherecht,  Dienstags
  bis  Freitags  von  7—8  Uhr;  2.  Rechtsphilosophie  (für  Hörer  der  juristischen
und  philosophischen  Fakultät),  Freitags  von  10—12  Uhr;  3.  Rechtshistorisches
Seminar  (ausgewählte  Urkunden  und  Urteile  des  Mittelalters),  Donnerstags
von  4—6  Uhr,  privatissime  und  gratis.  v

Außerdem:
Professor  Dr.  Oswald  Bumke:  1.  Gerichtliche  Psychiatrie  (mit  Krankenvorstellungen)
  für  Mediziner  und  Juristen,  Dienstags  von  5  Uhr:

2.  Kriminalpsychologie  und  Psychologie  der  Aussage,  für  Hörer  aller  Fakultäten,

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Mittwochs  von  6—7  Uhr,  publice.

In  der  medizinischen  Fakultät:
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  med.  et  phil.  Dietrich  Barfurth,  Kaiserlich
  Russischer  Staatsrat:  1.  Systematische  Anatomie,  II.  Teil  (Gefäße,  Nervensostem,

  Sinnesorgane),  täglich  von  11—12  Uhr;  2.  Mikroskopischer  Kurfus  der

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allgemeinen  speziellen  Histologie  (mit  Privatdozent  Dr.  Muthmann,))  täglich
von  10—11  Uhr;  3.  Entwicklungsgeschichte  des  Menschen,  Montags,  Mittwochs
Freitags  von  8—9  Uhr;  4.  Selbstendige  Arbeiten  für  Vorgeschrittenere,  privatissime
  und  gratis.

Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  med.  et  jur.  Rudolf  Kobert,  Kaiserlich
Russischer  Staatsrat:  1.  Die  wichtigsten  Kapitel  der  praktischen  und  gerichtlichen
Toxikologie  mit  Demonstrationen,  Montags,  Mittwochs  von  4—5  Uhr;  2.  Pharmakognosie
  mit  Demonstrationen,  unter  Berücksichtigung  der  deutsch-kolonialen
Rohprodukte,  Montags  bis  Freitase  von  9—10  Uhr;  3.  Bäder=  und  Kurortkunde,
Mittwochs  von  5—6  Uhr;  4.  Ubungen  in  gerichtlich-chemischen  Analysen  für
Pharmazeuten,  gemeinsam  mit  Med.-Prakt.  Sieburg,  Freitags  von  3—6  Uhr
und  Sonnabends  von  9—1  Uhr,  privatissime;  5.  Selbständige  Arbeiten  für  Vorgeschrittenere,
  Montags  bis  Freitags  von  9—1  Uhr  und  von  3—6  Uhr,  privatissime
  und  gratis.

Geh.  Medizimalrat  Professor  Dr.  Friedrich  Martius:  1.  Medizinische  Klinik,
täglich  von  10½—12  Uhr,  Sonnabends  von  10—11  Uhr;  2.  Medizinische  Poliklinik,
  täglich  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Queckenstedt;  ankenbesprechung
  und  Vorstellung,  Mittwochs  von  6—7  Uhr  und  Sonnabends  von
11—12  Uhr;  3.  Die  Entwicklung  der  modernen  Medizin,  Fortsetzung,  Patho-
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nese  der  Vererbung,  Donnerstage  von  6—7  Uhr,  publice;  4.  Arbeiten  im

boratorium  der  Klinik  und  Poliklinik,  täglich  von  9—8  Uhr,  gratis.
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Ludwig  •v  feiffer:  1.  Vorträge  über  Hygiene
mit  Exkursionen,  Dienstags,  Mittwochs,  Freitags  von  10—11  Uhr;  2.  Kursus
der  hygienischen  Untersuchungsmethoden,  zweimal,  2stündig;  3.  Impfkursus  mit
Besprechung  der  Geschichte  und  Entwicklung  des  Impfwesens,  Dienstags  von
5—6  Uhr;  4.  Praktische  Ubungen  im  Hygienischen  Institut,  täglich,  mit  Ausnahme
  von  Sonnabends,  von  9—1  Uhr  und  von  3—7  Uhr,  privatissime  und

atis.  «

Medizinalrat  Professor  Dr.  Otto  Körner,  d.  Z.  Rektor:  1.  Klinik  der
Ohren-,  Nasen=  und  Kehlkopfkrankheiten,  1.  Abteilung  Dienstags,  Donnerstags
von  12—1  Uhr,  2.  Abteilung  Montags,  Freitags  von  12—1  Uhr;  2.  Demonstrationen
  zur  Anatomie  und  Histologie  des  Gehörorgans  (für  vorklinische  Semester),
  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Grünberg,  in  der  ersten  Hälfte  des
Semesters  Mittwochs  und  Sonnabends  von  7—8  Uhr  früh;  3.  Demonstrationen
aus  dem  Gebiete  der  Nasen-,  Schlund=  und  Mundkrankheiten  für  Zahnärzte,
Sonnabends  von  12—1  Uhr.  ·
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Wilhelm  Muller,  d.  Z.  Dekan:  1.  Chirurgische
  Klinik,  täglich,  außer  Sonnabends,  von  9—10#8  Uhr;  2.  Chirurgischer
Operationskursus  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Hosemann,  Montags,
Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von  5—62  Uhr.  -
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Albert  Peters:  1.  Augenärztliche  Klinik,
Montags,  Miwochs,  Freitags  von  12—1  Uhr,  Freitags  von  4—5  Uhr;  2.  Augenärztliches
  Praktikum  (Augenspiegeln,  Funktionsprüfung),  Dienstags,  Donnerztags
  von  4—5  Uhr;  3.  Arbeiten  im  Laboratorium  der  Klinik,  täglich,  privatissime
und  gratis.  «  ,
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Otto  Sarwey:  1.  Geburtshülflich-gynäkoloiche
  Klinik  mit  praktischen  Geburtsbeobachtungen,  Montags  bis  Freitags  von

9  Uhr;  2.  Geburtshülfliche  Operationslehre  mit  praktischen  hunen  am
Phantom,  Dienstags,  Mittwochs,  Donnerstags  und  Freitags  von  7—8  Uhr  früh;
3.  Geburtshülflich-gynäkologische  Poliklinik,  täglich.
Professor  Dr.  Ernst  Schwalbe:  1.  Spezielle  Pathologie  und  pathologische
Anatomie,  täglich  außer  Sonnabends,  von  3—4  Uhr;  2.  Histologisch-pathologischer
  Kurs,  Dienstags,  Mittwochs,  Donnerstags,  Freitags  von  7—8  Uhr  vorm.,
erforderlichenfalls  Parallelkurse,  Dienstags  und  Freitags  von  5—7  Uhr  nachm.;
3.  Demonstrationskursus.  Demonstration  des  laufenden  Materials  mit  Epikrisen,
Mittwochs  von  6—7  Uhr,  Sonnabends  von  12—1  Uhr,  gemeinsam  mit  Privatdozent
  Dr.  Best;  4.  Sektionskurs  und  Protokollierübungen,  Sonnabends  von
9—10  Uhr  und  je  nach  dem  Material  in  täglichen  libungen,  gemeinfam  mit
Dr.  Hanser  und  Dr.  Josephy;  5.  Arbeiten  im  xathologischen  Institut  für
Vorgeschrittene,  gemeinsam  mit  Dr.  Hanser  und  Dr.  Josephy,  Dr.  Best,
Dr.  Wolff,  privatissime  und  gratis;  6.  Ausgewählte  Kapitel  der  speziellen
pathologischen  Anatomie  für  Studierende  der  Zahnheilkunde,  Montags  und  Donnerstags
  von  12—1  Uhr;  7.  Kleiner  Kurs  der  pathologischen  Histologie,  nur  für
Studierende  der  Zahnheilkunde,  gemeinsam  mit  Dr.  Wolff,  Montags  von
7—9  Uhr  vorm.

4
        <pb n="939" />
        Herr  Professor  Dr.  Hans  Winterstein:  1.  Physiologle  der  vegetativen  Funktionen,

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Montags  bis  Freitags  von  9—10  Uhr;  2.  Physiologisches  Praktikum,  Montags
und  Dönnerstags  vosn  4½—7  Uhr;  3.  Selbständige  wissenschaftliche  Arbeiten  für
Vorgeschrittene,  täglich,  privatissime  und  gratis.  .
Professor  Dr.  Maximilian  Wolters:  1.  Klinik  der  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten,
  Dienstags,  Donnerstags  von  12—1  Uhr,  Mittwochs  von  5—6  Uhr;
2.  Über  Syophilis  mit  Demonstrationen,  1stündig;  3.  Arbeiten  für  Vorgeschrittene
im  Laboratorium,  privatissime  und  gratis.

Professor  Dr.  Oswald  Bumke:  1.  Plochiatrische  Klinik,  Montags  und  Donnerstags
  von  2—4  Uhr;  2.  Gerichtliche  Psychiatrie  (mit  Krankenvorstellungen)
für  Mediziner  und  Juristen,  Dienstags  von  4—5  Uhr;  3.  Kriminalpsychologie
und  Psychologie  der  Aussage  für  Hörer  aller  Jatustäten,  Mittwochs  von  6—7  Uhr,
publice;  4.  Arbeiten  im  Laboratorium  der  Klinik,  gemeinsam  mit  Privatdozent
Dr.  Walter,  täglich,  privatissime  und  gratis;  5.  Poliklinik  für  Nerven=  und
Gemütskrankheiten,  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Walter,  täglich  von
11—1  Uhr,  privatissime  und  gratis.

Professor  Dr.  Richard  Reinhardt:  1.  Vorträge  über  auf  den  Menschen  übertragbare
  Tierkrankheiten,  1Ptündig;  2.  Vorträge  über  die  tierischen  Parasiten  des

Menschen  und  der  Haustiere,  1stündig;  3.  Übungen  in  der  bakteriologischen

Fleisch=  und  Milchuntersuchung,  2stündig,  privatissime.

Professor  Dr.  Hermann  Brüning:  1.  Klinik  und  Poliklinik  der  Kinderkrankgeten,
  Mittwochs,  Sonnabends  von  2—3  Uhr;  2.  Distriktspoliklinik  für  kranke
inder  (je  nach  Materiah),  gratis;  3.  Die  Ernährung  des  Säuglings  in  gesunden
und  kranken  Tagen,  Sonnabends  von  8—9  Uhr,  gratis.  «
Professor  Dr.  Johannes  Reinmöller:  1.  Klinik  der  Mund=  und  Zahnkrankheiten,
  Montags  bis  Freitags  von  7—9  Uhr;  2.  Plombierkurfus,  Montags
bis  Freitaßs  von  4½—7  Uhr,  gemeinsam  mit  Dr.  Scharlau;  3.  Lurfus  der
Zahnersatziunde  und  Orthodentie,  täglich,  gemeinsam  mit  Dr.  Moral;  4.  Zahnrztliche
  Chirurgie  für  Mediziner,  2stündig.

 

 

Privatdozent  Professor  Dr.  Ulrich  Scheven:  Psychiatrische  und  neurologische

Untersuchungsmethoden  mit  praktischen  Ubungen,  1½  stündig.

Privatdozent  Professor  Dr.  Ernst  Ehrich:  Praktischer  Kursus  der  orthopädischen

  Chirurgie,  Sonnabends  von  10—12  Uhr.  ,

Privatdozent  Professor  Dr.  Otto  Büttner:  Gynäkologie,  Dienstags,  Mittwochs

  von  7—8  Uhr  abends,  Freitags  von  5—6  Uhr  nachmittags.

#riathogent  Professor  Dr.  Adolf  Kühn:  1.  Moderne  Therapie  innerer
ankheiten,  2stündig;  2.  Kochkunst  und  ärztliche  Kunst,  1stündig,  privatissime

und  gratis.

Privatdozent  Professor  Dr.  Maximilian  Riemer,  Stabsarzt:  Bakteriologischer

  Kursus,  2ma  Zstündig.
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        Herr  Privatdozent  Professor  Dr.  Adolf  Bennecke:  1.  Mikroskopisch-gynäkologische
Diagnasst,  2stündig;  2.  Kursus  der  gynäkologischen  Cystoskopie,  D#tn  gut
tags  von  5—8  Uhr.

Herr  Privatdozent  Dr.  Erust  Franke:  Kursus  der  Verbandstechnik  und  Wundbehandlung
  mit  praktischen  Ubungen,  Dienstags  von  7—8  Uhr  nachm.,  Sonnabends
  von  9—10  Uhr  vorm.  «-Herr

  Privatdozent  Dr.  Karl  Grünberg:  1.  Ubungen  in  der  Untersuchung  des
Ohres,  der  Nase  und  des  Kehlkopfes,  Montags,  Do#nersteßs,  Freitag  von  7—8
Uhr  abends;  2.  Demonstrationen  zur  Anatomie  und  Histologie  des  Gehörorgans

für  vorklinische  Semester),  gemeinsam  mit  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.
Körn  *7#  i  get  ersten  Hälfte  des  Semesters  Mittwochs  und  Sonnabends  von
—8  Uhr  früh.

Herr  Privatdozent  Sanitätsrat  Dr.  Karl  Dugge,  Großherzogl.  Kreisarzt:  Ausgewählte
  Kapitel  der  gerichtlichen  Medizin,  2stündig.

Herr  Privatdozent  Dr.  Gerhard  Hosemann:  1.  Chirurgische  Poliklinik,  Sonn--

  abends  von  12—1½  Uhr;  2.  Chirurgischer  Operationskursus,  gemeinsam  mit
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  W.  Müller,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,
  Freitags  von  5—6½  Uhr.

Herr  Privatdozent  Dr.  Friedrich  Karl  Walter:  1.  Psochiatrische  Diagnostik
  mit  praktischen  Ubungen,  2stündig;  2.  Grundzüge  der  normalen  und  pathologischen
  Psychologie,  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Utitz,  Montags  und  Donnerstags
  von  12—1  Uhr;  3.  Poliklinik  für  Nerven=  und  Gemütskranke,  gemeinsam
mit  Professor  Dr.  Bumke,  täglich  von  11—1  Uhr;  4.  Arbeiten  im  Laboratorium
der  Klinik,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Bumke,  täßglich.

Herr  Trivathezent  Dr.  Eugen  Muthmann:  1.  Osteologie  und  Syndezmologie,

ienstags,  Donnerstags,  Sonnabends  von  8  bis  9  Uhr:  2.  Mikroskopischer  Kursus,
  gemeinsam  mit  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Barfurth,  täglich  von
10—11  Uhr;  3.  Die  äußeren  Körperformen  des  Menschen.  Für  Hörer  aller  Fakultäten.
  Mittwochs  von  4—6  Uhr.

Herr  Priatdovzent  Dr.  Franz  Best:  1.  Ausgewählte  Kapitel  aus  der  experimentellen
  Pathologie,  1stündig;  2.  Demonstrationskurs,  gemeinsam  mit  Professor
Dr.  Schwalbe,  2stündig;  3.  Arbeiten  für  Geübtere  im  pathologischen  Institut
(experimentelle  Station),  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Schwalbe.

Herr  Privatdozent  Dr.  Hans  Queckenstedt:  1.  Klinische  Einführung  in  die
Neurologie,  Montags,  Donnerstags  von  9—10  Uhr:  2.  Kursus  der  Perkussion
und  Auskultation,  Montags,  Donnerstags  von  8—9  Uhr;  3.  Kursfus  der  klinischchemischen
  und  mikroskopischen  Untersuchungsmethoden,  Dienstags,  Freitags  von

Uhr;  4.  Kursus  der  Palpation  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Gleitund
  Tiefenpalpatien,  Mittwochs  von  8—9  Uhr.

Herr  Privatdozent  Dr.  Albrecht  Burchard:  1.  Kurfus  der  Röntgendiagnostik  mit
Demonstrationen  und  praktischen  Ubungen,  2stündig;  2.  Röntgenkursus  für  Stu-¾l
  der  Zahnheilkunde,  1stündig;  3.  Einführung  in  die  Strahlentherapie,

ndig.

Herr  Privatdozent  Dr.  Hans  Hauser:  1.  Geburtshülflicher  Untersuchungskars  mit-Touchierübungen,
  2stündig;  2.  Geschichte  der  Geburtshülfe,  1stündig.
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        err  Privatdozent  Dr.  Moriß  Wirths:  1.  Augenärztliches  Praktikum  #

iegeln,  sonhen  preun,  gemeinsam  mit  Geh.  Mediinarrat  Professor  Dr.

Peters;  2.  Angenleiden  und  Allgemeinerkrankungen,  stündig.  -

Privatdozent  pg.  obert  Hanser:  1.  Sektionskurs,  gemeinsam  mit  Professor

Dr.  Schwalbe;  2.  Vorlesungen  über  Sektionstechnik,  Protokollierübungen,  mit
besonderer  Berülcksichtigung  des  gerichtsärztlichen  Protokolls,  Sonnabends  von
9—10  Uhr,  gratis;  3.  Arbeiten  im  pathologischen  Institut  für  Vorgeschrittene,  gemeinsam
  mitl  Professor  Dr.  Schwalbe.

Herr  Privatdogent  Dr.  Bruno  Wolffe:  1.  Kleiner  Kursus  der  watelwishen  Histoogie,
  nur  für  Studierende  der  Zahnheilkunde,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.
Schwalbe,  Montags  von  7—9  Uhr;  2.  Arbeiten  im  pathologischen  Institut,  gemeinsam
  mit  Professor  Dr.  Schwalbe.

In  d.er  philosophischen  Fakultät:

Herr  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Eugen  Geini:  1.  Mineralogie,  Montags  bis
Hehino  von  7—8  und  9—10  Uhr;  2.  Mineralogisch-geologisches  Praktikum,
Dienstags  von  2—5  Uhr,  Mittwochs  von  10—1  Uhr;  3.  Geologische  Exkursionen,
Sonnabends  nachmittags.  ·  «

Herr  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Paul  Falkenberg:  1.  Allgemeine  Botanik,  Mon-"teaags

  bis  Freitags  von  12—1  Uhr;  2.  Mikroskopischer  Kursus  für  Anfänger  (allgemeine
  Anatomie),  Sonnabends  von  9—1  Uhr;  3.  Mikroskopische  Untersuchung
von  pflanzlichen  Drogen  und  Drogenpulvern,  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.
Gaßner,  Montags  und  Freitags  von  5—7  Uhr,  privatissime;  4.  Wisfenschaftliche
  Arbeiten  im  Botanischen  Institut,  für  Vorgeschrittene,  gemeinsam  mit  Privatdozent

  Dr.  Gaßner,  täglich  von  9—5  Uhr,  privatissime.

Herr  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Otto  Staude,  Keoaiserlich  Russischer  Staatsrat:
1.  Analytische  Geometrie  der  Ebene,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags
von  11—12  Uhr;  2.  Theorie  der  analytischen  Funktionen,  Montags,  Dienstags,
Donnerstags,  Freitags  von  12—1  Uhr;  3.  Mathematisches  Seminar,  Mittwochs
von  11—1  Uhr,  privatissime.

Herr  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  August  Michaelis:  1.  Anorganische  Chemie,  Montags
  bis  Freitags  von  10—11  Uhr;  2.  Übungen  im  chemischen  Laboratorium:
a)  Großes  chemisches  Praktikum,  Montags  bis  Freitags  von  9—6  Uhr;  b)  Kleines

emisches  Praktikum,  Montags,  Mittwochs,  Donnerstags  von  2—5  Uhr:;

)  Ubungen  für  Mediziner,  Dienstags  von  2—6  Uhr;  d)  Ubungen  für  Nahrungsmitelchemiler

  in  Verbindung  mit  Professor  Dr.  Kunckell,  Sonnabends  von
1  .

hr.
err  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Wolfgang  Golther:  1.  Geschichte  der  deutschen
2  Literatur  im  19.  Jahrhundert,  Montags,  Dienstags,  onschiche  Her  keutchen
9—10  Uhr:  2.  Einleitung  in  die  mittelhochdeutsche  Sprache  und  Verskunst,  Mittwochs
  und  Sonnabends  von  9—10  Uhr;  3.  Seminar:  Niederdeutsch  (Redentiner
Osterspiel),  Mittwochs  und  Sonnabends  von  8—9  Uhr,  privatissime  und  gratis.
Herr  Professor.  Dr.  Franz  Erhardt,  d.  Z.  Dekan:  1.  Logik,  Montags,  Dienstags,
onnerstags  von  10—11  Uhr;  2.  Geschichte  der  neueren  Philosophie  vor  Kant,
Montags  von  4—6,  Donnerstags  von  4—5  Uhr:;  3.  Leben  und  Lehre  Schopen-7



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buers,  Mittwochs  und  Sonnabends  von  10—11  Uhr;  4.  Erkenntnistheoretische
bungen,  Donnerstags  von  5—7  Uhr.  ·

Professor  Dr.  Richard  Ehrenberg:  1.  Allgemeine  Wirtschaftslehre,  Montags
  bis  Donnerstags  von  9—10  Uhr;  2.  Finanzwissenlceft,  Montags  bis  Donnerstags
  von  8—9  Uhr;  3.  Ubungen  im  Staatswissenschaftlichen  Seminar,  Mittwochs
  von  5—7  Uhr,  privatissime.

Professor  Dr.  Hermann  Bloch:  1.  Deutsche  Geschichtsschreibung  im  Rahmen
mittelalterlichen  Geisteslebens,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags  und  Freitags
von  11—12  Uhr;  2.  Historisches  Seminar  I:  a)  Übungen  für  Anfänger:  Montags
von  6—8  Uhr;  b)  Ubungen  für  Vorgeschrittene  (Historische  Gesellschaft):  Sonnabends
  von  11—1  Uhr.  .  «

Professor  Dr.  Rudolf  Zenker:  1.  Geschichte  der  französischen  Literatur  1:
Von  den  Anfängen  bis  zum  13.  Jahrhundert,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,
Freitags  von  8—9  Uhr;  2.  Provenzalisch:  Bertran  de  Born,  Mittwochs  von
11—12  Uhr:;  3.  Italienisch:  Dante's  Divina  Commedia,  Mittwochs  von  12—1  Uhr;
4.  Romanisches  Seminar:  Victor  Hugo's  Odes  et  Ballades;  Besprechung  der
eingereichten  Arbeiten,  Donnerstags  von  6—8  Uhr.  #
Professor  Dr.  Johannes  Gefscken:  1.  Homer,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,
  Freitags  von  9—10  Uhr;  2.  Demosthenes,  Mittwochs,  Sonnabends  von
10—11  Uhr;  3.  Klassisch-philologisches  Seminar:  1.  Stufe:  Besprechung  der
eingereichten  Arbeiten,  Dienstags  von  7—8  Uhr;  2.  Stufe:  Kallimachos'  Hymnen,
Freitags  von  6—8  Uhr;  3.  Stufe:  Seneca:  de  ira,  Mittwochs  von  6—7  Uhr.

Professor  Dr.  Adolf  Heydweiller:  1.  Experimentalphysik  (Hälfte:  Allgemeine
  Physik,  Akustik,  Wärme),  Montags  bis  Freitags  von  8—9  Uhr;  2.  Phyikalische
  Ubungen:  a)  für  Mathematiker  und  Naturwissenschaftler,  gemeinsam  mit
ofessor  Dr.  Weber,  zugleich  Handfertigkeitsunterricht  an  2  oder  3  Nachmittagen,
  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von  3—7  Uhr;  d)  für  Mediziner
und  Aparmazeuten  an  einem  Nachmittag,  Dienstags  oder  Freitags  von  3—7  Uhr;
3.  Wissenschaftliche  physikalische  Arbeiten,  täglich  von  9—7  Uhr  außer  Sonnabends
  nachmittags;  4.  Physikalisches  Seminar,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.
Weber,  Sonnabends  von  12—1  Uhr.  -
Professor  Dr.  Hans  Spemann:  1.  Ausgewählte  Kapitel  der  Entwicklungsphysiologie,
  Montags  und  Donnerstags  von  11—12  Uhr;  2.  Zoologisches  Praktikum
  für  Geübtere  und  Anleitung  zu  wissenschaftlichen  Arbeiten,  in  Verbindung
mit  Professor  Dr.  Will,  Montags  bis  Freitags  von  8—6  Uhr;  3.  Zoologisches
Praktikum  für  Anfänger,  in  Verbindung  mit  Professor  Dr.  Will,  Mittwochs
don  2—8  Uhr.  «
Profegor  Dr.  Rudolf  Helm:  1.  Römische  Literaturgeschichte  der  republikanichen
  Zeit,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von  8—9  Uhr;  2.  Thukyides
  und  sein  Werk  mit  Interpretation  aus  Buch  II/III,  Mittwochs  von  11
bis  1  Uhr;  3.  Lateinisch-griechische  Stilübungen,  Dienstags  von  6—7  Uhr;
4.  Klassisch-philologisches  Seminar:  1.  Stufe:  a)  esprechung  ber  Arbeiten,  Dienstags
  von  7—8  uhr,  abends;  b)  Interpretation  von  Minucius  Felix,  Mittwochs
von  6—8  Uhr,  abends.
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rofessor  Dr.  Gustav  Herbig:  1.  Sprachwissenschaftliche  Erläuterungen  zur
Frole  chen  Schulgrammatik  von  A.  Kaegi,  Wist  und  Formenlehre,  Mittwochs,
Sonnabends  von  9—10  Uhr;  2.  Die  römischen  Götter.  Eine  Einführung  in  die
vergleichende  Sprach=  und  Religionswissenschaft,  Mittwochs,  Sonnabends  von
8—9  Uhr;  3.  Erklärung  gotischer  Texte  mit  besonderer  Rücksicht  auf  syntaktische
Fragen,  Dienstags,  Freitags  von  8—9  Uhr;  4.  Sprachwissenschaftliche  Ubungen
für,  lassische  Philologen,  Germanisten  und  Romanisten.  Das  Wesen  des  Akzentes,

ntags,  6  s.  t.  bis  7½  Uhr.

Geh.  Okonomierat  Professor  Dr.  Reinhold  Heinrich.  (Von  der  Verfpflich-Vorlesungen
  zu  halten,  entbunden.)  ç

Dr.  Felr  Lindner:  1.  Englisches  Seminar:  Tom  Thumb  von
Mittwochs  und  Sonnabends  von  7—8  Uhr  morgens;  2.  Erklärung  des
Montags  und  Donnerstags  von  7—8  Uhr  morgens;  3.  Sheridan's
und  Werke,  Dienstags  und  Freitags  von  7—8  Uhr;  4.  Englische  Ubungen
für  Vorgeschrittene:  Kursorische  Lektlire  des  Boeowulf,  in  noch  zu  bestimmenden
Stunden;  5.  Englische  Ubungen  für  Anfänger,  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.
Professor  Dr.  Ludwig  Will:  1.  Vergleichende  Anatomie  der  Wirbeltiere,
Montags,  Dienstags,  Donnerstags  und  Freitags  von  3—4  Uhr;  2.  Zoologisches
Praktikum  für  Anfänger  in  Verbindung  mit  Professor  Dr.  Spemann,  Mittwochs
  von  2—6  Uhr;  3.  Zoologisches  Praktikum  für  Geübtere  und  Anleitung  zu
wissenschaftlichen  Arbeiten,  in  Verbindung  mit  Professor  Dr.  Spemann,  ntags
  bis  Freitags  von  8—6  Uhr.
Professor  Dr.  Richard  Stoermer:  1.  Chemie  der  Benzolderivate  (Organ.
Chemie,  II.  Teil),  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von  12—1  Uhr:
2.  Maßanalyse,  Mittwochs  von  5—6  Uhr;  3.  Chemie  der  Riechstoffe  mit  besonderer,
  Berücksichtigung  der  Terpen=  und  Kampferchemie,  Montags  von  6—7  Uhr
abends.
Professor  Dr.  Walther  Kolbe:  1.  Römische  Staatsverfassung,  Montags,
Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von  12—1  Uhr  und  Freitags  von  5—6  ubr:
2.  Seminar  für  alte  Geschichte,  Donnerstags  von  6—8  Uhr,  privatissime  u.  gratis.
Professor  Dr.  Wilhelm  Ule:  1.  Geographie  von  Europa,  Teil  1,  Dienstags,
Mittwochs,  Donnerstags  und  Freitags  von  3—4  Uhr;  2.  Morphologie,  Teil  1,
Mittwochs  und  Sonnabends  von  10—11  Uhr;  3.  Geographische  UÜbungen,  täglich;
4.  Exkursionen,  ein=  und  mehrtägig;  5.  Geographisches  Seminar:  I.  Abteilung
(für  Lorgeschrittene),  Freitags  von  6—8  Uhr;  II.  Abteilung,  Mittwochs  von
6—8  Uhr.  ·

Professor  Dr.  Rudolf  H.  Weber:  1.  Analytische  Mechanik,  Donnerstags,
Freitags,  Sonnabends  von  9—10  Uhr;  2.  Hydrodynamik  und  Kapillarität,  Mittwochs
  und  Sonnabends  von  8—9  Uhr;  3.  Kinetische  Gastheorie,  Donnerstags
von  10—11  Uhr;  4.  Wissenschaftliche  physikalische  Arbeiten,  täglich  von  9—7  Uhr
außer  Sonnabends  nachmittags;  5.  Physikalische  Ubungen,  verbunden  mit  Handertigkeitsunterricht,
  für  Mathematiker  und  Naturwissenschaftler,  gemeinsam  mit

ofessor  Dr.  Heydweiller,  an  2  oder  3  Nachmittagen  von  3—7  E  6.  Phyht
  Seminar,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Heydweiller,  Sonnabends
von  12—1  Uhr.

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Professor  Dr.  Franz  Honcamp:  1.  Agrikulturchemie  II,  Sonnabends  von
8  S.  t.  bis  9  Uhr;  2.  Agrikulturchemisches  Praktikum,  täglich  von  7—2  Uhr.
Professor  Dr.  Arnold  von  Salis:  1.  Einführung  in  die  Kunst  des  Altertums,
  Sonnabends  von  11—1  Uhr;  2.  Geschichte  der  Stadt  Athen  und  ihrer  Denkmäler,
  Dienstags  und  Freitags  von  10—11  Uhr;  3.  Archäologische  Ubungen  (für
Anfänger  und  Vorgeschrittene),  2ütündig,  privatissime  und  gratis.

Professor  Dr.  Arnold  O.  Meyer:  1.  Allgemeine  Geschichte  im  Zeitalter  Ludwigs
  XIV.,  Sonnabends  von  11—1  Uhr;  2.  Im  historischen  Seminar  1:
Ubungen  zur  Geschichte  des  Großen  Kurfürsten,  Mittwochs  von  11—1  Uhr.

Privatdozent  Professor  Dr.  Gottfried  Kümmell:  1.  Elektrochemie,  Dienstags,
Donnerstags,  Freitags  von  9—10  Uhr;  2.  Kleines  elektrochemisches  Praktikum,
Sonnabends  von  9—1  Uhr;  3.  Elektrochemische  Analysen  und  Präparate,  3—4stündig:
  4.  Physikochemisches  Vollpraktikum  (Leitung  selbständiger  Arbeiten),  täglich  von
9—8  Uhr,  privatisstme;  5.  Aerologische  Ubungen  (in  der  Rostocker  Luftwarte),
4Sstündig.
Hriatbeent  Professor  Dr.  Franz  Kunckell:  1.  Examinatorium  der  Chemie  mit
esetzeskunde  für  Pharmazeuten,  Montags  und  Freitags  von  1112—1  Uhr,  Mittwochs
  von  4½—6  Uhr;  2.  Untersuchung  der  Arzneimittel,  Mittwochs  von  8  bis
9  Uhr;  3.  Übungen  für  Nahrungsmittelchemiker  (gemeinsam  mit  Geh.  Hofrat
Professor  Dr.  Michaelis),  Sonnabends  von  9—1  Uhr.  .
PrivatdozentDk.FriedrichDettweiler:Kleintierzucht,1stünbig.
Privatdozent  Dr.  Emil  Utitz:  1.  Grundzüge  der  normalen  und  pathologischen
Pspchologie  (gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Walter),  Montags  und  Donnerstags
  von  12—1  Uhr;  2.  Entwicklungsgeschichte  der  philosophischen  Weltanschauunen,
  Dierstatz  und  Freitags  von  12—1  Uhr;  3.  Psychologische  Ubungen  für  Anfänzer,
  Istündig,  privatissime  und  gratis.
Privatdozent  Dr.  Morigz  Schlick:  1.  Naturphilosophie,  Mittwochs  und  Sonnabends
  von  9—10  Uhr;  2.  Lektüre  Kants,  1stündig,  privatissime  und  gratis.
Privatdozent  Dr.  Gustav  Gaßner:  1.  Ubungen  im  Bestimmen  der  Blütenpflanzen,
  Donnerstags  von  5—7  Uhr;  2.  Pflanzenphysiologisches  Praktikum,
2mal  wöchentlich  je  2stündig;  3.  Kursus  der  Sterilisationsmethoden,  14tägig,  je
2btündig;  4.  Botanisch-bakteriologisches  Praktikum,  speziell  für  Nahrungsmittelchemiker,
  3stündig;  5.  —  Untersuchung  von  pflanzlichen  Drogen  und
Drogenpulvern  (gemeinsam  mit  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenber  9  Montags
  und  Freitags  von  5—7  Uhr;  6.  Wissenschaftliche  Arbeiten  im  Botanischen
Institut  GEmeinsem  mit  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg),  täglich  von
9—5  Uhr,  privatissime.

Lic.  Louis  Ang:  1.  BHistoire  de  la  littérature  française:  a)  L'Art
Postique  de  Boileau,  1stündig;  b)  La  possie  françgaise  de  1885  K  1900  dle
sJmbolisme),  1stünbig;  2.  Exercices  pratiques  (travaux  &amp;amp;crits  et  traduction
orale  d'un  texte  allemand),  stündig;  3.  Conversation:  a)  für  Anfänger,

10
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        Istündig;  d)  für  Vorgeschrittene,  1stündig.  (Die  Stunden  der  Vorlesungen  werden
  später  am  schwarzen  Brett  angezeigt  werden.)

derr  Professor  Dr.  Albert  Thierfelder,  akademischer  Musiklehrer:  1.  Die  Formen
  der  absoluten  Instrumentalmusik,  1stündig;  2.  Kontrapunkt,  Dsstündig;
3.  Liturgische  Ubungen  für  die  Mitglieder  des  theologischen  Seminars,  #2stündig.

 

II.  überficht  der  Vorlesungen  nach  den  Lehrgegenständen.

Theologische  Wissenschaften.
Biblische  Theologir.

a.  Altes  Testament.
Alttestamentliche  Theologie.  Professor  Dr.  Herrmann.  4stündig.
Jesaja.  Derselbe.  4stündig.
Alttestamentliche  Ubungen.  Derselbe.  1stündig.
Hebräisch.  Derselbe.  4stündig.

b.  Neues  Testament.
eologie  des  Neuen  Testaments.  Professor  D.  Schulze,  Geh.  Konfistorialrat.  östündig.
Einleitung  in  das  Neue  Testament.  Professor  D.  Seeberg.  4stündig.
Erklärung  des  Römerbriefes.  Derselbe.  4Astündig.
Neutestamentliche  Ubungen.  Derselbe.  1stündig.

Historische  Theologie.
Kirchengeschichte  IV.  Teil.  Professor  D.  Walther,  Geh.  Konfistorialrat.  östündig.
Symbolik.  Derselbe.  bstündig.  nI8  ith  5  fist-  standis
Lirbhee  II.  Teil.  Privatdozent  Professor  Lic.  theol  et  Dr.  phil.  Glawe.
4stündig.
Religionsgeschichte.  Derselbe.  K2stündig.
Kirchengeschichtliche  Ubungen.  Derselbe.  1stündig.

Systematische  Theologie.
Dogmatik,  II.  Teil.  Professor  D.  Mandel.  böstündig.
Mellgionspbikofephie.  Derselbe.  Istündig.
Systematische  Sozietät  (Melanchtons  Loci).  Derselbe.  1stündig.
Die  dogmatischen  Hauptsysteme  von  Angustin  bis  zur  Gegenwart.  Derselbe.  Sstündig.
ristentum  und  Kultur.  Professor  D.  Hashagen,  Geh.  Konfistorialrat.  1stündig.
Einführung  in  das  theologische  Studium.  Privatdozent  Professor  Lic.  theol.  et
Dr.  phil.  Glawe.  2stündig.

11  b--
        <pb n="946" />
        Praktische  Theologie.
Praktshe  Auslegung  der  Gleichnisse.  Professor  D.  Hashagen,  Geh.  Konsistorialrat.

omiletische  dit  nerhbilder  Derselbe.  1stündig.

aktische  Theologie,  II.  Teil.  Professor  D.  öcleert,  Konsistorialrat,  bstundig.
auptprobleme  der  Apologetik  in  der  Gegenwerrt.  Derfelbe.  2stũndig

aktisches  Seminar.  Deseelbe.  4stündig.

Rechtswissenschaften.

Einleitungsvorlesungen.

Einführung  in  die  Rechtswwissenschaft.  Professor  Dr.  Walsmann.  östündig.
System  des  römischen  Rechts.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Bernhöft.  Küdig.
Rechtsphilosophie.  Professor  Dr.  Mayer-Homberg.  kstündig.

Privatrecht.

des  deutschen  Privatrechts.  Professor  Dr.  Wüstendörfer.  4stündig.
Recht,  Allgemeine  Lehren.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Matthioh.  4stündig.
Recht,  Familienrecht.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Bernhöft.  4stündig.
Recht,  Erbrecht.  Professor  Dr.  Walsmann.  4stündig.
Professor  Dr.  Wüstendörfer.  Astündig.

Landesprivatrecht.  Professor  Dr.  Walsmann.  kstündig.

 
  
 
  

Staats-,  Verwaltungs=  und  Völkerrecht.
Medllenburzisches  Staats=  und  Verwaltungsrecht.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Sachsse.
4Sstündig.
Deutsches  Verwaltungsrecht.  Professor  Dr.  Redslob.  4stündig

Völkerrecht.  Derselbe.  2stündig
Kirchen=  und  Eherecht.  Profesttr  Dr.  Mayer-Homberg.  4stündig

Strafrecht  und  Strafprozeßrecht.
Strafrecht.  Professor  Ior.  Wachenfeld.  östündig.
Strafprozeßrecht.  Derselbe.,  bstündig.
Gerichtliche  Psychiatrie.

Gerichtliche  Psychiatrie  (mit  Krankenvorstellungen).  Professor  Dr.  Bumle.  Istündig.
Kriminalpsychologie  und  Psychologie  der  Aussage.  Derselbe.  1stündig.
        <pb n="947" />
        Konversatorische  Vorlesungen  und  Ubungen.

Römisches  Recht.  #
Exegetische  Ubungen  im  römischen  Recht  (corpus  inris  civilis).  Geh.  Justizrat  Professor
Dr.  Matthiaß.  k2stündig.

Bürgerliches  Recht.
Konversatorium  über  Bürgerliches  Recht,  allgemeine  Lehren.  Geh.  Justizrat  Professor
Dr.  Matthiaß.  Sttürdig.
Konversatorium  über  Bürgerliches  Recht,  Familienrecht.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.
Bernhöft.  4stündig.
Praktische  leungen  mit  schriftlichen  Arbeiten:  %
a)  für  Anfänger.  Professor  Dr.  Wüstendörfer.  1stündig.
d)  für  Vorgeschrittene.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Matthiaß.  #stündig.

Staats-,  Kirchen=  und  Eherecht.
Melenburgisches  Staats=  und  Verwaltungsrecht.  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Sachsse.

nbig
Rechtshistorisches  Seminar  (ausgewählte  Urkunden  und  Urteile  des  Mittelalters).  Professor
  Dr.  Mayer-Homberg.  kstündig.

Zivilprozeß.
Bivilprozessualische,  das  bürgerliche  Recht  umfassende  Ubungen  mit  schriftlichen  Urbeiten.
  Professor  Dr.  Walsmann.  kstündig.

Medizinische  Wissenschaften.

Geschichte  der  Medizin.
Die  Entwicklung  der  modernen  Medizin,  Fortsetzung,  Pathogenese  der  Vererbung.
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Martius.  ustündig.

Anatomie.

Systematische  Anatomie,  II.  Teil  (Gefäße,  Nervensystem,  Sinnesorgane).  Geh.  Medizinalrat
  Professor  Dr.  Barfurth.  Sstündig.

Mikroskopischer  Kursus  der  allgemeinen  und  speziellen  Histologie.  Derselbe  (mit  Prinatdozent
  Dr.  Muthmann).  Mündig,

Entwicklungsgeschichte  des  Menschen.  Derselbe.  #stündig.

Selbständige  Arbeiten  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.

Osteologie  und  Syndesmologie.  Privatdozent  Dr.  Muthmann.  3stündig.

Demonstrationen  zur  Anatomie  und  Histologie  des  Gehörorgans.  Geh.  Medizinalvat
Professor  Dr.  Körner  mit  Privatdozent  Dr.  Grünberg.  Zstündig.

Die  äußeren  Körperformen  des  Menschen.  Privatdozent  Dr.  Muthmann.  Mündig.

18
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        Physiologie.
Physiologie  der  vegetativen  Funktionen.  Professor  Dr.  Winterstein,  östündig.
Physiologisches  Praktikum.  Derselbe.  neoen  Ie  sie  undig
Wissenschaftliche  Arbeiten  im  Laboratorium.  Pererse.  Täglich.

Allgemeine  Pathologie  und  pathologische  Anatomie.
Spezielle  Pathologie  und  pathologische  Anatomie.  Professor  Dr.  Schwalbe.  östündig.
#stologisch  patholsischer  Kurs.  Verselde.  4stündig.

emonstrationskurfus.  Derselbe.  2stündig.

Seltionskurs  8  E#tekollierülunger.  Derselbe.  Täglich  mit  Privatdozent  Dr.  Hanser
und  Dr.  Josephy.  -  "
Ausgewählte  Kapitel  aus  der  speziellen  pathologischen  Anatomie  für  Studierende  der

ahnheilkunde.  Derselbe.  Künd  .

Arbeiten  im  pathologischen  Institut  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.  Täglich  mit  den
Privatdozenten  Dr.  Best,  Hanser,  Wolff  und  mit  Dr.  Josephy.
Kleiner  Kurs  der  pathologischen  Histologie  für  Studierende  der  Zahnheilkunde.  Derselbe
  mit  Privatdozent  Dr.  Wolff.  2stündig.
Vorlesungen  über  Sektionstechnik.  Privatdozent  Dr.  Hanser.  U##ndig.  .
Ausgewählte  Kapitel  aus  der  experimentellen  Pathologie.  Privatbozent  Dr.  Best.
Istündig.
Pharmakologie.
Tharmalegnoste  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Kobert.  5östündig.
elbständige  Arbeiten  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.

Innere  Medizin  (einschließlich  Kinderheilkunde).
Medizinische  Klinik.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Martius.  8stündig.
Medizinische  Poliklinik.  Derselbe.  Krankenbesprechung  und  Vorstellung.  k2stündig.
Arbeiten  im  Laboratorium  der  Klinik  und  Poliklinik.  Derselbe.  Täglich.

Kurfus  der  Auskultation  und  Perkussion.  Privatdozent  Dr.  Queckenstedt.  2stündig.

Kochkunst  und  ärztliche  Kunst.  Privatdozent  Professor  Dr.  Kühn.  Istündig.

Bäder=  und  Kurortkunde.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Kobert.  1stündig.

Klinik  und  Poliklinik  der  Kinderkrankheiten.  Professor  Dr.  Brüning.  kstündig.

Die  Ernährung  des  Säuglings.  Derselbe.  1stündig.

Distriktskinderpoliklinik.  Derselbe.  (Je  nach  Material.)

Kursfus  ber  llinisch-hemischen  Untersuchungsmethoden.  Privatdozent  Dr.  Oueckenstedt.
ndi

g.
Mohderne  Therapie  innerer  Krankheiten.  Privatdozent  Profeseer  Dr.  Kühn.  kstündig.
Kursfus  der  Palpation.  Privatdozent  Dr.  Qneckenstedt.  1stündig.

Chirurgie.
Chirurgische  Klinik.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Müller.  10stündig.  ·
Chirurgischer  Operationskurfus.  Derselbe  mit  Privatdozent  Dr.  Hosemann.  Sstündig.
WDas  Kursus  der  orthopädischen  Chirurgie.  Privatdozent  Professor  Dr.  Ehrich.
K2stündig.  ·

14
        <pb n="949" />
        Chirurgische  Poliklinik.  Privatdozent  Dr.  Hosemann.  1½  stündig.  «
Kutsuögbet  Verbandstechnik  mit  praktischen  libungen.  Privatdozent  Dr.  Franke.  2stündig.

Geburtshülfe  und  Gynäkologie.  .
Gebutshülflich-gynäkologische  Klinik.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Sarwey.  östündig.
Geburtshülflich-gynäkologische  Poliklinik.  Derselbe.  Täglich.

Geburtshülfliche  Operationslehre.  Derselbe.  4Astündig.

Gynskologie.  Privatdozent  Professor  Dr.  Büttner.  östündig.  ·
Mikroskopisch-gynäkologischeDiaguostik.PrivatdozentProfessorDr.Benneckr.2stünbtg.
KurfuöberynäkologiichenCystoskopie.Derfelbr.2ftündig.
GebuttöhülficherllnteriuchunSturz.Privatdozentvnhauser.2siüubiq.
GeschichteberGeburtghülfr.erlelbe.1stündig.

 

Psychiatrie  und  Neurologie.
Plchterrche  Klinik.  Professor  Dr.  Bumke.  4ündig.  .
oliklitfil  ürsNerven-unbGemütskranke.DerleemitPrtvatbozentDt.Walt-r.
2tüni.  -"  .
Arbeiten  im  Laboratorium  der  Klinik.  Derselbe  mit  Privatdozent  Dr.  Walter.  Täglich.
Gerichtliche  Psychiatrie  (mit  Krankenvorstellungen).  Derselbe.  1stündig.
Kriminalpsychologie  und  Psychologie  der  Aussage.  Derselbe.  1stündig.  -
Psychiatrische  und  neurologische  Untersuchungsmethoden.  Privatdozent  Professor  Dr.
Scheven.  I1stündi

sychiatrische  Diagnosi  Privatdozent  Dr.  Walter.  tündig.
linische  Einführung  in  die  Neurologie.  Privatdozent  Dr.  Queckenstedt.  Zstündig.

Augenheilkunde.
%che  Klinik.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Peters.  4stündig.
Augenärztliches  Praktikum  (Augenspiegeln,  Funktionsprüfung).  Derselbe  mit  Privatdozent
  Dr.  Wirths.  K2stün  *-Arbeiten
  im  Laboratorium  der  Klinik.  Derselbe.  Täglich.
Augenleiden  und  Allgemeinerkrankungen.  Privatdozent  Dr.  Wirths.  1stündig.

Ohren-,  Nasen=  und  Kehlkopfkrankheiten.
Klinik  der  Ohren-,  Nasen=  und  Kehlkopfkrankheiten.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.
Kaärner.  In  2  Parallelkursen,  je  2stündig.

Übungen  in  der  Untersuchung  des  Ohres,  der  Nase  und  des  Kehlkopfes.  Privatdozent
Dr.  Grünberg.  östündig.  7  hlkopfes.  Privatdoz

Demonstrationen  auf  dem  Gebiete  der  Nasen-,  Schlund=  und  Mundkrankheiten  für  Zahnärzte.
  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Körner.  I1stündig.  «

Haut=  und  Geschlechtskrankheiten.

Klinik  der  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten.  Professor  Dr.  Wolters.  östündig.
Über  Syphilis.  Derselbe.  1stündig.  ç
Arbeiten  für  Vorgeschrittene  im  Laboratorium.  Derselbe.  Täglich.

15
        <pb n="950" />
        Hygiene.
Vortreßen  Ver  Hygiene  mit  Exkursionen.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Pfeiffer.

Kursus  der  hygienischen  Untersuchungsmethoden.  Derselbe.  4stündig.  .
Impfkurs  us  mit  Besprechung  der  Geschichte  und  Entwicklung  des  Impfwesens.  Derselbe.
ündig.
Praktische  Ubungen  im  Hygienischen  Institute.  Derselbe.  Täglich  mit  Ausnahme  von
Sonnabends.  "
ButteriologischerKursuö.PrivatdozeutPrpfessoer.Riemer.2ma12stünbiq.

Gerichtliche  Medizin  und  Staatsarzneikunde.

Die  wichtigsten  Kapitel  der  praktischen  und  gerichtlichen  Toxikologie  mit  Demonstrationen
  für  Mediziner  und  Pharmazeuten.  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.
Kobert.  k2stündig.  -

Ubungen  in  gerichtlich-chemischen  Untersuchungen  für  Pharmazeuten.  Geh.  Medizinalrat

Pprofessor  Dr.  Kobert.  6stündig.

Gerichtliche  Psychiatrie  mit  Demonstrationen.  Professor  Dr.  Bumke.  Istündig.

Kriminalpsychologie  und  Psychologie  der  Aussage.  Professor  Dr.  Bumke.  1stündig.

Ausgewählte  Kapitel  der  gerichtlichen  Medizin.  Sanitätsrat  Privatdozent  Dr.  Dugge.

stündig.  -
Zahnheilkunde.
ahnärztliche  Klinik.  Professor  Dr.  Reinmöller.  10stündig.

Per  Derselbe  *  Dr.  Scharlau.  nolün

urfus  der  Zahnersatzkunde.  Derselbe  mit  Dr.  Moral.  Täglich.
Zahnärztliche  Chirurgie  für  Mediziner.  Derselbe.  #stündig.

Röntgenologie.
Kursus  der  Röntgendiagnostik.  Privatdozent  Dr.  Burchard.  Kstündig.
Röntgenkursus  für  Studierende  der  Zahnzeiltunde.  Derselbe.  1stündig.
Einführung  in  die  Strahlentherapie.  Derselbe.  1stündig.

ç  Tiermedizin.
Vortrage  über  auf  den  Menschen  übertragbare  Tierkrankheiten.  Professor  Dr.  Reinhardt.

l
Vorträge  über  tierische  Parasiten  des  Menschen  und  der  Haustiere.  Derselbe.  1stündig.
Übungen  in  der  bakteriologischen  Fleisch=  und  Milchuntersuchung.  Derselbe.  k#stündig.
        <pb n="951" />
        Zur  philosophischen  Fakultät  gehbrende  i*

Philosophie.

ik.  Professor  Dr.  Erhardt.  3stündig.
eeh  der  neueren  Philosophie  vor  Kant.  „d  Zstũndig.

en  und  Lehre  Schopenhauers.  Derselbe.  dig.
zrundzüge  der  normalen  und  pathologischen  n6  ogie  (gemeinsam  mit  Privatdozent

Dr.  Walter).  Privatdozent  Dr.  Utitz.  dig.

Entwicklungsgeschichte  der  pbilosophischen.  m  kuafskumor,  Derselbe.  kKsbtündig.
Raturphilosohe,  Privatdozent  Dr.  Schlick.  Lstündi  -
Rechtsphilosophie.  rofessor  Dr.  nher  Danoerß.  rsd
Erkenntnistheoretische  Ubungen.  Presessor  Dr.  Erhardt.  2stündig.
Ssilosopdiche  bungen.  Lektüre  Kants.  Privatdozent  Dr.  Schlick.  1stündig.
Plochologische  Ubungen  für  Anfänger.  Privatdozent  Dr.  Utig.  stündig.

 

Lo
(
0

Philologie.
«  Spkcchwllleuichth  -2-·,  -"  f·  s-Spra
  wissenschaftliche  —  zur  griechischen  Shulgranmatie  von  A.  Kaegi.
rofessor  Dr.  Herbig.  2  ig
Die  römischen  Götter.  Eine  ssn  in  die  vergleichende  Sprach=  und  Religionswissenschaft.
  Derselbe.  türdig.
Erklärung  gotischer  Texte  mit  besonderer  Rücksicht  auf  sontaktische  Fragen.  Derselbe.
tün

ostü
Sprachwi  eistge  tliche  Ubungen  für  klassische  Philologen,  Germanisten  und  Romanisten.
lr  Be  iEn  Akzenkes.  Derselbe.  Kstündig.  n

Klassische  Phllologie  und  Mltertumskunde.
omer.  Presesse  or  Dr.  Gefscken.  4stündi
nt  8  n  ig  srandis.
mische  Literaturgeschichte  der  Arpublikani  en  Zeit.  Professor  Dr.  Helm.  4stündi
Thukydides  und  sein  Werk.  Derselbe.  mushe  8  Brofes  de  s
Lnteimisch-  griechische  Stilübungen.  Derselbe.  randig.
Einführund!  in  die  Kunst  des  Altertums.  Professor  Dr.  von  Halis.  Sstündig.
Geschichte  der  Stadt  Athen.  Derselbe.  Zstũndig.
Archäologische  Ubungen.  Derselbe.  2stündi
Römische  Staatzverfassung.  w7  Lrofessor  Dr.  Howe.  ö5stündi
a)  Minucius  Felix.  Kcolessor·  Dr.  Helm.  estündis
b)  Besprechung  der  Arbeiten.  Professoren  Dr.
Klassisch-philologisches  -  GeffckenuankHelmUtüudi
Seminar:  II.  Stufe:  Kallimacho's  Hymnen.  Professor  Dr.  Gesscken.

Märdis.
III.  Stufe:  Seneca:  de  ira.  Derselbe  1stündig.
17  ·  O
        <pb n="952" />
        Neuere  Philologle.

Geschichte  der  deutschen  Literatur  im  19.  Jahrhundert.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.
olther.  Astündig.
Einleitung  in  die  mittelhochdeutsche  Sprache  und  Verskunst.  Derselbe.  Lstündig.
Seminar:  Niederdeutsch.  Derselbe.  2stündig.
Geschichte  der  französischen  Literatur.  Professor  Dr.  Zenker.  4stündig.
Fistoire  de  la  littérature  française.  Lektor  Angé.  2sttündig.
Exercices  pratiques.  Derselbe.  K2stündig.
Conversation:  2  für  Anfänger.  Derselbe.  1stündig.
b)  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.  1stündig.
Provenzalisch:  Bertran  de  Born.  Professor  Dr.  Zenker.  ziswmeis
Italienisch:  Dante's  Divina  Commedia.  Derselbe.  1stündig.
Erklärung  des  Beowulf.  Professor  Dr.  Lindner.  2stündig.
Leben  und  Werke  Sheridan's.  Derselbe.  2stündig.
Englische  Übungen  für  Anfänger.  Derselbe  k2stündig.
Englische  Ubungen  für  Vorgeschrittene.  Porforisches  Lektüre  des  Béowulf.  Derselbe.

OLstündig
Memeniünl35  Victor  Hugo's  Odes  et  Ballades.  Professor  Dr.  Zenker.  2stündig.
Seminar:  (Lies  Thumb  von  Fielding.  Professor  Dr.  Lindner.  Mündig.

Geschichte.
Römische  Staatsverfassung.  Befeslor  Dr.  Kolbe.  bstündig.

Seminar  für  alte  Geschichte.  Derselbe.  2stündig
Deutsch-  Seschichtschreibung  im  Rahmen  mitteelterlichen  Geisteslebens.  Professor  Dr.
Blo

dig.
Allgemeine  Geschichte  im  eitalter  Ludwigs  IV.  Professor  Dr.  M  Ostündi
“  *  t  Anfãänger.  Prostresesser.  Bloch.  4t  6
Seminar  für  mitklere  u  v)  kesa  ürencgeschriteene  (Historische  Gesellschaft).
und  neuere  Geschichte:  1  2.  Übungen  zur  Geschichte  ##„Q  Großen  Kurfürsten.
Professor  Dr.  Meyer.  2stündig.

Geographie.
Geographie  von  Europa.  Teil  I.  Professor  Dr.  Ule.  4stündig.
Morphologie.  Teil  I.  Derselbe.  2stündig.
Geographische  Ubungen.  Derselbe.  Täglich.
Exkursionen.  Derselbe.  Ein=  und  mehrtägi  ig
Geographisches  Seminar:  I.  Abteilung  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.  2stündig.

II.  Abteilung.
Mathemattik.

eorie  der  analytischen  Funktionen.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Staude.  4stündig.
—  Geometrie  d  der  Ebene.  Derselbe.  e  n

18
        <pb n="953" />
        Mathematisches  Seminar.  Derselbe.  2stuündig.
Analytische  Mechanik.  Professor  Dr.  Weber.  Sstündig.

Naturwissenschaften.

Pönysik.
Experimentalphysik  (Hälfte:  Allgemeine  Physik,  Akustik,  Wärme).  Professor  Dr.  Heydiller.
  bstündig.
Pbysikalische  Ubungen:  «
a)  für  Mathematiker  und  Naturwissenschaftler,  zugleich  Handfertigkeitsunterricht.
erselbe,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Weber.  8=  oder  12stündig.  .

))  für  Mediziner  und  Pharmazeuten.  Derselbe.  4stündig.
Wissenschaftliche  physikalische  Arbeiten.  Derselbe.  Täglich.
Pbvysikalisches  Seminar.  Derselbe,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Weber.  Istũndig.
A#resgnemir  und  Kapillarität.  rofeser-  Dr.  Weber.  Lstündig.

inetische  Gastheorie.  Derselbe.  K2stündig.
Wissenschastiche  physikalische  Arbeiten.  Verelbe,  Täglich.
Elektrochemie.  Privatdozent  Professor  Dr.  Kümmell.  3stündig.
Kleines  elektrochemisches  Praltikum.  Derselbe.  4stündig.
Elektrochemische  Analysen  und  Ubungen.  Derselbe.  3—4stündig.
Pöysikochemisches  Vollpraklikum.  Derselbe.  32stündig.
Aerologische  Ubungen.  Derselbe.  4stündig.

Chemie.
Anorganische  Chemie.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Michaelis.  östündig.
Ubungen  im  chemischen  Laboratorium:
a)  Großes  Praktikum.  Montags  bis  Freitags  von  9—8  Uhr.  .
b)  Eleines  raktikum.  Montags,  Mittwochs,  Donnerstags  von

r.
3  UÜbungen  für  Mediziner.  Dienstags  von  2—6  usr.
4)  Ubungen  für  Nahrungemittelchemiker,  mit  Privatdozent  Professor
Drr.  Kunckell.  Sonnabends  von  9—1  Uhr.
#eie  der  Benzolderivate  (Organ.  Chemie,  2.  Teil).  Professor  Dr.  Stoermer.  4stündig.
aßanalyse.  Derselbe.  1stündig.  «  «  «
ChemiederNiechstosse·Derselbe-1ftüubiq.
Examiäthfttüiuäy  der  Chemie  für  Pharmazeuten.  Privatdozent  Professor  Dr.  Kunckell.
2stundig.
Untersuchung  der  Arzneimittel.  Derselbe.  lstündig.

Derselbe.

Mineralogle.
Mineralogie.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Geiniß.  6stündig.
Aereleate  Heb.  Paen  Preleseo  Berseillbee  ndig.
Geologische  Exkursionen.  Derselbe.

10
        <pb n="954" />
        Botanik.

Allgemeine  Botanik.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg.  bstündig.

Übungen  im  Bestimmen  von  Blütenpflanzen.  Privatdozent  Dr.  Ganer.  O  stündig.

Milkroskopischer  Kursus  für  Anfänger.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg.  4stündig.

Pflanzenphysiologisches  Praktikum.  Privatdazent  Dr.  Gaßner.  4stündig.

Mikroskopische  Untersuchung  von  pflanzlichen  Drogen  und  Drogenpulvern.  Geh.  Hofrat
Professor  Dr.  Falkenberg  mit  Privatdozent  Dr.  Gaßner.  4stündig.

Kurfus  der  Sterilisationsmethoden.  Privatdozent  Dr.  Gaßner.  14tägig  je  2stündig.

Botanisch-bakteriologisches  Praktikum.  Derselbe.  Zstündig.

Wissenschaftliche  botanische  Arbeiten.  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg  mit  Privatdozent
  Dr.  Gaßner.  Täglich.

Zoologie.
Ausgewählte  Kapitel  der  Entwicklungsphysiologie.  Professor  Dr.  Spemann.  4stündig.
Vergleichende  Anatomie  der  Wirbeltiere.  Professor  Dr.  Will.  4Astündig.
Zoologisches  Praktikum  für  Anfänger.  Professor  Dr.  Spemann  in  Berbindung  mit
ofessor  Dr.  Will.  4stündig.
Zoologisches  Praltikum  für  Geübtere.  Dieselben.  Täglich.

Staatswissenschaften.

Allgemeine  Wirtschaftslehre.  Prefesser  Dr.  Ehrenberg.  4stündig.
Finanzwissenschaft.  Derselbe.  4stün  ig.
Übungen  im  Staatswissenschaftlichen  Seminar.  Derselbe.  2stündig.

Landwirtschaft.

Agrikulturchemie  II:  Tierernährung.  Professor  Dr.  Honcamp.  Istündig.
Agrikulturchemisches  Praktikum.  Derselbe.  48stündig.  !  6
Kieintierzucht.  Privatdozent  Dr.  Dettweiler.  Münkig.

Künste.

Die  Formen  der  absoluten  Instrumentalmufik.  ofessor  Dr.  Thierfelder.  1stündig.
KHongtrafunkt,  Dersele  aonande.  sit.  Profes  Wierse  sindig
Liturgische  Ubungen.  Derselbe.  2stündig.
        <pb n="955" />
        Akademische  Anstalten  und  Sammlungen.

Universitätsgottesdienste  finden  in  der  Klosterkirche  während  des
Semesters  an  Sonn=  und  Festtagen  von  11—12  Uhr  statt.  Es  predigen  abwechselnd
die  beiden  Universitätsprediger.  !**!m-Die

  Bücherausgabe  der  Universitätsbibliothek  (Universitätegebäude)
  ist,  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Festtage,  sowie  der  Tage  vor  und  nach
den  drei  großen  Festen  und  der  Zeit  vom  15.  August  bis  1.  September,  täglich  von
11—1  Uhr  geöffnet.

Das  akademische  Lesezimmer  und  das  Bibliotheks-Arbeitszimmer
  daselbst  sind  an  Wochentagen  vormittags  von  9—1  Uhr,  nachmittags  von
3—7  Uhr  geöffnet;  geschlossen  bleiben  dieselben  an  den  Tagen  vor  und  nach  den  drei
großen  Festen.

Die  archäologische  Sammlung  (Universitätsgebäude  III.  Stock)  ist  am
Sonntag  von  12—1  Uhr  nach  Meldung  beim  Hausverwalter  öffentlich  zugänglich.

Die  Besichtigung  der  anatomischen  Sammlung  (anatomisches  Institut  —
Gertrudenstraße)  ist  nach  Meldung  bei  dem  Institutsdiener  am  Sonntag,  vormittags
von  10—12  Uhr,  zu  anderen  Zeiten  nur  mit  Erlaubnis  des  Direktors  (Professor  Barfurth)
  gestattet.

Die  zoologische  Sammlung  (Fzoologisches  Institut  —  Blücherplat)  ist  am
Sonntag  von  11—1  Uhr  zugänglich,  sonst  nach  Meldung  bei  dem  Direktor  (Professor
Spemann).  »

Der  Besuch  des  mineralogisch-geologischen  Instituts  und  des
geologischen  Landesmuseums  (Blücherplatz)  ist  am  Mittwoch  und  am  Sonnz8
  85  11—1  Uhr  gestattet,  sonst  nach  vorheriger  Meldung  bei  dem  Direktor  (Professor

einitz)

Der  botanische  Garten  (Doberaner  Straße  143)  ist  im  Sommer  von  8—12
und  von  2—6  Uhr  geöffnet,  die  Gewächshäuser  sind  von  2—6  Uhr  nach  Meldung  bei
dem  botanischen  Gärtner  zugänglich.

Die  Besichtigung  der  übrigen  akademischen  Institute  und  Sammlungen
  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  der  betreffenden  Direktion  gestattet.
        <pb n="956" />
        <pb n="957" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  9.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  20.  Februar  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feier  des  Geburtstages  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausbruch  der  Maul=  und  Klauensenche.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und
Klauenseuche.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Aufbringung  der  Kosten  der  Fideikommißbehörde  für  das  Jahr
1914.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1914,  betreffend  die  Feier  des  Geburtstages
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Allerhöchster  Bestimmung  gemäß  wird  bekannt  gemacht,  daß,  weil  in  diesem  Jahre  der
9.  April  auf  den  Grünen  Donnerstag  fällt,  die  Feier  des  Geburtstages  Seiner  Königlichen

  Hoheit  des  Großderzogs  in  den  Schulen  bereits  am  Freitag,  den  3.  April,  erfolgen
soll,  auch  der  Unterricht  an  diesem  Tage  nach  beendeter  Feier  auszufallen  hat.

13
        <pb n="958" />
        52  Nr.  9.  1914.

Alle  soustigen  allgemeinen  Festlichkeilen  zur  Feier  des  Allerhöchsten  Geburtstages
  können  erst  vom  Dienstag,  den  14.  April,  ab  stattfinden.
Schwerin,  den  14.  Febrnar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Schlieffenberg,  Amts  Güstrow,  ist  die  Maul=  und
Klauenseuche  ausgebrochen.
Der  Drost  Havemann  in  Güstrow  ist  als  Seuchenkommissar  bestellt  worden.

Schwerin,  den  17.  Februar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  ###  1T  r.  L124

 

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1914,  betreffend  vlehseuchenpolizelliche
Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Viehseuchenpolizeiliche.  Anordnung.

Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  wird  auf  Grund  der  55  18  ff.  des
Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  die  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  in  der
Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1913  (Rbl.  1913,  Amtl.  Beil.  Nr.  77  Seite  430)
hiermit  auf

die  Amtsgerichtsbezirke  Güstrow  und  Teterow
ausgedehnt  und  für  die  Amtsgerichtsbezirke
Rostock,  Tessin  und  Schwaan
aufgehoben.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern  Bandelstorf  und
Hohen  Schwarfs  ist  erloschen.

Schwerin,  den  19.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

 

Im  Auftrage  5  ——
        <pb n="959" />
        Nr.  9  41914.  53

(4)  Belanntmachung  vom  16.  Februar  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Schwelneseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Hohen  Sprenz,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV.  Amts  Güstrow,
Neu  Gülze,  Häuslerei  Nr.  17,  Amts  Boizenburg,
Stresendorf,  Büdnereien  Nr.  2  und  3,  Amts  Neustadt,
Pamprin,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Wittenburg,
Krrchburg,  Büdnerei  Nr.  10,  Amts  Ribnitz,
arlitz,  auf  dem  Forstgehöft,  Amts  Lübtheen,
Bantin,  Häuslerei  Nr.  5,  Amts  Wittenburg,
u  auf  den  Hausgutspachthöfen:
Klein  *  tshagen,  Amts  Grevesmühlen,
ahren,  Amts  üb
triesdorf,  Amts  Vastrow,
Schönenkamp,  Amts  Dargun,
.  au„  dem  Domanialpachthof  Kreien,  Amts  Lübz,
.  in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  75aa,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Moltzow,  Amts  Stavenhagen,
Warnkenhagen  (EGfarrgehhh),  Amts  Güstrow,
Matgendorf,  Amts  Güstrow,
Altenhof,  Amts  Lübz,
Möllenhagen,  Amts  Neustadt,
6.  in  den  Städten:
Güstrow,  Plauer  Straße  Nr.  22,
Ludwigslust,  Neue  Straße  Nr.  6,
Rostock,  Karlstraße  Nr.  29,
7.  in  dem  Dorfe  Slate,  Erbpachtgehöft  Nr.  VIII,  Stadt  Parchim,
8.  auf  dem  Pachthofe  Neubroderstorf,  Distrikt  Rostock,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Damm,  Erbpachtgehöft  Nr.  V,  Amts  Dargun,
Pattelkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  V.  Amts  Wittenburg,
Greven,  Büdnerei  Nr.  5,  Amts  Boizenburg,
Demen,  Büdnerei  Nr.  5,  Amts  Criditz,
2.  in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  68,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Recknitz,  Amts  Güstrow,  Hufe  Nr.  II,
Groß  Belitz,  Amts  Bukow,
Feulenrat,  Amts  Stavenhagen,
lein  Köthel,  Amts  Güstrow,
Walkendorf,  Amts  Gnoien,

GG  #
        <pb n="960" />
        54  Nr.  9.  1914.

4.  in  den  Städten:
Waren,  Unterwallstraße  Nr.  32,  Bahnhosstraße  Nr.  11,  Große  Wasserstraße
  Nr.  27  und  Papenbergstraße  Nr.  49,  ·  ,
Teterow,  Mühlenstraße  Nr.  10.  -

Schwerin,  den  16.  Februar  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1914,  betrefsend  die  Aufbringung  der
Kosten  der  Fidelkommißbehörde  für  das  Jahr  1914.
Zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Großherzoglichen  Fideikommißbehörde  für  das  Jahr
1914  wird  die  Aufbringung  von  acht  Mark  für  jede  Hufe  derjenigen  Fideikommißgüter
erforderlich,  welche  der  Aufsicht  derselben  unterworfen  sind.

Unter  Bezugnahme  auf  §  18  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1842  fordern  wir
sämtliche  Besitzer  dieser  Fideikommißgüter  hierdurch  auf,  diese  Einzahlung  bis  zum
1.  April  d.  Is.  in  Rostock  an  den  Sekretär  Babde  zu  leisten,  welcher  zur  Entgegennahme
  und  zur  Quittungserteilung  beauftragt  ist.  .

Rostock,  den  10.  Februar  1914.

Großherzogliche  Fideikommißbehörde.
Jahn.  U.  von  Oerpen.  W.  Freiherr  von  Malgtzan.
Graf  von  Schwerin.  J.  von  Stralendorff.

II.  Abteilung.

(1!)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gutsleuten  Bastian,
Meier  und  Otte  zu  Lübsee,  dem  Kutscher  Gronow  zu  Hof  Martensdorf  sowie  dem
Kuhsütterer  Hinrichs  zu  Hof  Parber  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen
  geruht.

Schwerin,  den  23.  Januar  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Statthalter  Blunzu
Tessin,  dem  Maurer  Schulz  zu  Kirch  Grubenhagen  und  dem  Tagelöhner-Altenteiler
Adam  zu  Hallalit  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  30.  Januar  1914.
        <pb n="961" />
        Nr.  9.  1914.  55

A.  Stele  des  Kammerherrn  von  Oertzen  auf  Kittendorf  ist  zwecks  Wahrnahme
der  in  §  30  Ziffer  4  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  bezeichneten  eschäfte
auf  Vorschlag  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und  Landschaft  zu  Rostock  für  die
Zeit  von  jetzt  ab  bis  zum  31.  Dezember  1916  der  Rittmeister  z.  D.  Freiherr  von  Campe
auf  Hülseburg  zum  zweiten  bürgerlichen  Mitgliede  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission
  II  für  die  Aushebungsbezir  e  Schwerin,  Vee  Ludwigslust,  Parchim,  Malchin
und  Waren  und  zu  dessen  Stellvertreter  der  Oberleutnant  a.  D.  von  Müller  auf
Kl.  Luckow  ernannt  worden.

Schwerin,  den  10.  Februar  1914.

nm—.*  Kandidaten  der  Medizin  Christoph  Thomsen  aus  Kiel  ist,  nachdem
derselbe  am  16.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  den  20.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  12.  Februar  1914.

 

(6)  Noh  Verleihung  des  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Silber
an  den  Vizefeldwebel  in  der  Mecklenburgischen  Invaliden-Abteilung  Arndt  haben
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  dem  Genannten  die  nachgesuchte  Erlaubnis
zur  Anlegung  dieses  Ehrenzeichens  zu  erteilen  geruht.

Schwerin,  den  14.  Februar  1914.

(6)  Dem  zum  Kaiserlich  Türkischen  Generalkonsul  in  Hamburg  ernannten  Herrn
Ferid  Bey  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
Schwerin,  den  17.  Februar  1914.

14
        <pb n="962" />
        <pb n="963" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  10.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  24.  Februar  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nacheichung  der  eichpflichtigen  Meßgeräte
  im  Jahre  1914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Ankauf
volljähriger  Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Überwachung  der  Saison-Arbeiter  zwecks  Verbinderung
  der  Einschleppung  der  Pocken.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Neukarin.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Umwandlung  der  Postagentur  Zehna
in  ein  Postamt.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1914,  betreffend  die  Nacheichung  der
eichpflichtigen  Meßgeräte  im  Jahre  1914.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1913  (Rbl.  Nr.  11),
betreffend  die  periodischen  Nacheichungen  der  eichpflichtigen  Meßgeräte,  wird  darauf  hingewiesen,
  daß  die  eichpflichtigen  Maße,  Gewichte  und  Wagen,  welche  nicht  im  Jahre  1913
ur  Nacheichung  gelangt  sind,  nunmehr  im  gegenwärtigen  Jahre  zur  Nacheichung  gefrat
  werden  müssen,  da  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §8  11  und  24  der  Maßund
  Gewichtsordnung  mit  Ablauf  des  Jahres  1914  sämtliche  eichpflichtigen
  Meßgeräte  den  Jahresstempel  ihrer  Eichung  oder
Nacheichung  aufzuweisen  haben.

Nachdem  im  Jahre  1913  in  den  einzelnen  Eichamtsbezirken  in  der  einen  Hälfte
derselben  die  wichtigsten  Ortschaften  von  den  Eichungsbeamten  zum  Zwecke  der  Nach-13
        <pb n="964" />
        –

58  Nr.  10.  1914.

eichungen  aufgesucht  worden  sind,  soll  im  gegenwärtigen  Jahre  in  gleicher  Weise  die
zweite  Hälfte  der  Eichamtsbezirke  von  ihnen  bereist  werden,  so  daß  die  Sendung  der
Meßgeräle  nach  den  entfernteren  Eichämtern  vermieden  werden  kann.  In  der  Anlage
werden  diejenigen  Ortschaften,  welche  als  Nacheichungsorte  für  das  Jahr
1914  festgesetzt  sind,  nebst  den  ihnen  für  die  Nacheichung  zuerteilten  umliegenden  Ortschaften
  bekannt  gegeben.

Die  Termine,  wann  in  den  einzelnen  Nacheichungsorten  die  Eichtage  abgehalten
werden  sollen,  werden  den  zuständigen  Behörden  zur  Veranlassung  des  weiteren  von  der
Großherzoglichen  Eichungs-Inspektion  rechtzeitig  mitgeteilt  werden.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  nach  den  §§  1  und  2  der  Verordnung  vom
14.  März  1913  zur  Ausführung  des  §  11  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  (Rbl.  Nr.  14)
auf  Ersuchen  der  Eichbehörde  die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindebehörden  verpflichtet
  sind,  für  die  Nacheichung  geeignete  Räumlichkeiten  bereitzustellen  und  die  Eichbeamten
  bei  der  Abhaltung  der  Eichtage,  soweit  erforderlich,  zu  unterstützen.  Insbesondere
gehört  hierzu  auch  die  Unterstützung  der  Eichbeamten  zur  Erlangung  geeigneten  Fuhrwerks
  für  die  Fortschaffung  der  zur  Wahrnehmung  des  Eichgeschäfts  erforderlichen  Ausrüstung
  zu  angemessenen  Preisen.

Weiter  wird  wiederholt  darauf  hingewiesen,  daß  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
in  §  6  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  die  Nacheichungen  nicht  nur  die  Betriebe
der  Kaufleute  und  Händler,  sondern  auch  diejenigen  solcher  Gewerbtreibenden  in  Betracht
kommen,  welche  ihre  Arbeitsleistungen  nach  Maß  oder  Gewicht  bewerten,  sowie  ferner
die  landwirtschaftlichen  Betriebe,  die  Molkereien,  Brennereien,  Brauereien,  Getreidemühlen,
  Stärkefabriken  und  andere  Fabrikbetriebe.

Abgesehen  von  den  Räumlichkeiten  für  die  Ausführung  des  Eichgeschäfts,  welche
von  den  Gemeinden  bereitzustellen  sind,  werden  die  Kosten  für  die  Abhaltung  der  Eichtage
  aus  der  Eichkasse  bestritten.  Die  Teilnehmer  haben  lediglich  die  ordnungsmäßigen
Gebühren  für  die  Nacheichung  oder  Eichung  zu  tragen.

Schwerin,  den  10.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="965" />
        RKD

PRÖPT

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i

e

Nr

Nr.  10.  1914.

Verzeichnis

59

Anlage.

der  Nacheichungsorte  für  das  Jahr  1914.

Schwerin,  Stadt
Lankow

Neumühle
Groß  Medewege

4  Fasanenhof
.  Kl.  Rogahn

Warnitz
.  Friedrichsthal

.  Lubstorf

Hundarf
eu  Lübstorf
Wiligrad

Alt  Meteln
Grevenhagen
Moltenow
Neu  Meteln
Meteln,  Hof

Wittenförden
Wandrum
Neu  Wandrum

.  Grambow

.  Stralendorf,  Dorf
.  Stralendorf,  Hof

sllow

Parum
Schossin
Dümmer
Kowahl

1.  Na

I.  Eichamtsbezirk  Schwerin.
cheichungsort  Schwerin.

9.  Kl.  Medewege
10.  Barnerstück
11.  Karlshöhe
12.  Wickendorf
13.  Kirch  Stück
14.  Pingelshagen

15.  Moorbrink

16.  Herrensteinfeld

2.  Nacheichungsort  L#bstorf.

5.  Rugensee
6.  Seehof
7.  Kl.  Trebbow

3.  Nacheichungsort  Alt  Meteln.

6.  Driespeth

7.  Dolber

8.  Dalliendorf

9.  Dambeck,  Hof
10.  Dambeck,  Dorf

4.  Nacheichungsort  Wittenförden.

5.  Charlottental
6.  Wendischhof
7.  Gottesgabe

5.  Nacheichungsort  Stralendorf.

4.  Gr.  Rogahn,  Hof
5.  Gr.  Rogahn,  Dorf
6.  Walsmühlen,  Hof

6.  Nacheichungsort  Parum.

5.  Dümmerhütte
6.  Pogreß
7.  Krummbeck

8.  Dümmerstück,  Dorf

.  Gr.  Brütz

u  Brüsewitz

.  Eulenkrug

.  Rosenberg
.  Gottmannsförde
.  Faulmuhle

.  Hof  Drieberg

.  Dorf  Drieberg

Gr.  Trebbow
Zickhusen
Gallentin

.Böcken
.Cramon
.Nienmark

.  Cramonshagen

.  Kl.  Welzin
.  Gr.  Welzin
.  Bergfeld

7.  Walsmühlen,  Dorf
8.  Kothendorf

9.
10.
11.

Dümmerstück,  Hof
Perlin
Mühlenbeck

13°
        <pb n="966" />
        60

.  Wittenburg,  Stadt
Ziggelmark
Püttelkow

Wölzom

Karf=  Herl  und  Dorf
Dreilützow

Luckwitz

Waschow
4  Perdöhl,  Hof  und
Dorf
.  Lehsen
Dodow

SS  ##

—[

.  Zarrentin
Bauhof
Schaalmühle
.  Testorf
Bantin

GM————

1.  Palluhn

Greven
Gallin,  Hof
Gallin,  Dorf
Gallin,  Neu
.  Graasm

vapk

.  Boizenburg,  Stadt
.  Bahlendorf
.  Altendorf
.  Bahlen
.  Gothmann
Schwartow
.  Streitheide
Gehrum
.  Rensdotf
Metlitzhof
.  Heide

#s

—  [—

Nr.  10.  1914.

ie

12.  Kl.  Wolde
13.  elm

14.  Bobzin
15.  Gr.  Weoldhof
16.  Raguth
17.  Tessin

18.  Kiltzin
19.  Döbbersen
20.  Düsterbeck
21.  Boddin
22.  Presek
23.  Hülseburg

O

8.  Nachelchungsort  Zarrentin.
6.  Lüttow
7.  Kölzin
8.  Pamprin
9.  Krohnshof

9.  Nachelchungsort  Valluhn.
2.  Schadeland

10.  Nacheichungsort  Greven.

6.  Lüttenmark
7.  Tüschow.
8.  Sternsruh
9.  Leisteiförde
10.  Nieklitz

11.  Nacheichungsort  Bolzenburg.

12.  Vier,  r
13.  Vier,  Dorf
14.  Nostorf

15.  Neu  Gülze
16.  Badekow.
17.  Bickhusen
18.  Gresse

19.  Horst

20.  Gülze

21.  Sechen
22.  Schwanheide

Nachelchungsort  Wittenburg.

10.

.  Vortsahl
.  Droönnewitz
.  Neuenkirchen

Woez,  Hof  u.  Dorf

Boize

11.  Neuho

euhof
.  l  .
Kxääl  sfof  u.  Dorf

13.  S

.  Bluͤrgerhof

.  Wendbisch  khieps
.  Piperkaten

.  Bennin

.  Schildfeld

.  Bretzin

.  Wiebenborf
.  Beckendorf
.  Tessin

Hoders
.  Neu  Zweeborf

Zweedorf

.  Kl.  Bengerstorf
.  Gr.  Bengerstorf
.Karrentin
.Neuendamm
        <pb n="967" />
        —

—

—

——

—n

—  -—

333333355

a#

255555

Besitz
Gr.  Timkenberg

.  T  bru
4  Sschenbelg
.  Kühnerbusch

Suhlenfeld
Bandekow
Blücher

Vellahn

.  Stoltenau
.  Klodbram

Banzin

.  Goosfeld

Jesow

Lübtheen
Traist  Jesar

Seisn„
Quassel
Brömsenberg

.  Loosen

.  Belsch

.  Redefin

.  Gr.  Krams

.  Bresegard,  Hof
.  Picher

Strohkirchen
.  Kuhstorf

Nr.  10.  1914.

12.  Nachelchungsort  Besitz.
9.  Niendorf
10.  Teldau
11.  Vorderhagen
12.  Amholz
13.  Langfeld
14.  Mtcheichen
15.  Grabenau

13.  Nacheichungsort  Bellahn.
7.  Bruchmühl
8.  Brahlstorf
9.  Goldenbow
10.  Albertinenhof
11.  Friedrichshof

14.  Nacheichunseo  Lübtbeen.
.  Jessemy

8.  Gudow
9.  Abbendorf
10.  Garlitz
11.  Volzrade
12.  Benz

15.  Nacheichungsort  Loosen.

16.  Nacheichungsort  Belsch.
2.  Ramm

17.  Nacheichungsort  Redefin.
2.  Neuenrode

18.  Nacheichungsort  Gr.  Krams.
19.  Nacheichungsort  Bresegard.

2.  Bresegard,  Dorf

20.  Nacheichungsort  Picher.
2.  Jasnitz

21.  Nacheichungsort  Strohkicchen.

22.  Nacheichungsort  Kuhstorf.

16.
17.
18.
19.
20.
21.

61

aulshagen
augehagzn
Weitenfeld
Hinterhagen

oltow
Schleusenow

.  Tammeren

Düssin

.  Marsow
.  Rodenwalde

Dersenow

ritzier
oldenitz

.  S
.  Ostsee-Fest

3.  Gößlow
        <pb n="968" />
        62  Nr.  10.  1914.
23.  Nacheichungsort  Hagenow.
9

   

1.  Hazenen  Stadt  .  17.  Grüunhof
2.  Sudenhof  10.  18.  Setzin
3.  Granzin  11.  19.  Gammelin,  Hof
4.  Kagenewer  Heide  12.  Hof  20.  Gammelin,  Dorf
5.  Bellevue  13.  orf  21.  Ruhethal
6.  Zapel  14.  Har  22.  Toddin,  Hof  und
7.  Scharbow  15.  orf  Forsthof
8.  Viez  16.

24.  Nacheichungsort  Kirch  Jesar.
1.  Kirch  Jesar  2.  Neu  Klüß,  Klüßer  3.  Moraas

Mühle  und  Krug
25.  Nacheichungsort  Krack.

1.  Kraak  2.  Neu  Mühle  «

26.  Nacheichungsort  Zachun  (Alt).
1.  Alt  Zachun  4.  Besendorf  7.  Bandenitz
2.  t  5.  Sandkrug  8.  Warsow,  Hof
3  6.  Radelübbe  9.  Warsow,  Dorf

K
MNeu  Zachun,  Hof  u.
Dorf  un  f

II.  Eichamtsbezirk  Parchim.
.  Nacheichungsort  Parchim.

—

b

e

Parchim,  Stadt

Damm
Kiekindemark
Malchow
Möderitz

Domgühl
Bergrade,  Hof
Bergrade,  Dorf

6.  Mühlenberg

7.  Tessenow

8.  Brunnen

9.  Klockower  Feld

Nacheichungsort  Domfühl.
4.  Damerow

5.  Frauenmark

6.  Severin

10.  Slate,  Fähre
11.  Zachow

12.  Gr.  Godems
13.  Kl.  Godems

Sophienhof
Zieslübbe,  Hof
Zieslübbe,  Dorf

WbGAGA

3.  Nacheichungsort  Spornit.
1.  Spornitz  3.  Matzlow  5.  Dütschow,  get
2.  Garwitz  4.  Neu  Matzlom  6.  Dütschow,  Dorf
4.  Nacheichungsort  Blievenstorf.
1.  Blievenstorf  4.  Primank  7.  Neu  Brenz
2.  Forsthof  Wabel  5.  Stolpe  8.  Barkow
8.  Steinbeck  6.  Brenz  9.  Granzin
        <pb n="969" />
        —□—..  □—l  Porn  —  —

--  55½

.

Neustadt,  Stadt
Tuckhude
Friedrichsmoor

.  Gr.  Laasch
.Ludwigslust,  Stadt
.  Techentin

.  Grabow,  Stadt
Winkelmoor
.  Beckentin,  Hof
4Fresenbrügge

.  Zierzow,  Dorf
.  Zierzow,  Hof

.  Eldena
.  Altona
.  Guritz

——-Neu

Boek

Malliß
Bockup

Krobst  Woos

onow  Sülze

Dömitz,  Stadt

LKdde
indenwirunshier
Kw#ek,  Hof  u.  Dorf

Nr.  10.  1914.

.5.  Nachelchungsort  Neustadt.
4  Hohewisch
5.  Kiez
6.  Nacheichungsort  Gr.  Laasch.
2.  Kl.  Laasch

7.  Nacheichungsort  Ludwigslust.

2.  Niendorf

8.  Nacheichungsort  Techentin.
2.  Karstadt

9.  Nacheichungsort  Grabow.
5.  Neu  Fresenbrügse  çl
6.  Neu  Karstadt  -

7.  Kremmien
8.  Neese

10.  Nacheichungsort  Zierzow.
3.  Muchow.
4.  Kolbomw

11.  Nacheichungsort  Elbena.
4.  Bellevue
5.  Eulenkrug
6.  Krohn

12.  #ihisborser.  Gorlosen.

4.  Dadow
5.  Semmerin
6.  Kastorf

13.  Nacheichungsort  Malliß.
5.  Göhren
6.  Karens,  Hof  u.  Dorf
7.  Liep
8.  Nei“  Göhren

14.  Nacheichungsort  Dömitz.
6.  Neu  Kaliß

7.  Kaltenhof

8.  Polz

9.  Rardenfort
0.  Gr.  Schmölen

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63

6.  Kronskamp
7.  Neuhof

3.  Wes  elsdorf

3.  Hornkaten

9.  Prislich

10.  Wanzlitz,  Ant.
11.

Wanzlitz

5.  Werle

7.  Malk
8.  Stuck

7.  Strassen
8.  Grittel

.  Niendorf  .
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.  Kl.  Schmölen

.  Verklas

.  Wend.  Wehningen
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.  Bres  egard

.  Glaisin
.  Leussow

Kummer

Göhlen
Lauk  Mühle

Lüblow
Dreenkrögen

A  Wöbbelin

Güstrow,  Stadt
.  Boldebuck

Bülom
Karcheez

.  Mühlengees
.  Müälengeeh  Ant.

Witzin

.  Zägetfelde

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Bolz

Nr.  10.  1914.
15.  Nacheichungsort  Alt  Jobel.
5.  Vielank
6.  Koben  Woos
ews  Woos
8.  Hof  Woosmer

16.  Nacheichungsort  Bresegard.
2.  Grebs

17.  Nacheichungsort  Glalsin.

18.  Nacheichuagsort  Leussow.
2.  Kl.  Krams

19.  Nacheichungsort  Kummer.
4.  Alt  Krenzlin
5.  Krenzliner  Hütte
6.  Neu  Krenzlin

20.  Nacheichungsort  Lüblow.
3.  Fahrbinde
4.  Neu  Lüblow

21.  Racheichungsort  Wöbbelin.

III.  Eichamtsbezirk  Güstrow.

1.  Kocheichunr.  Güstrow.
8.  Kirch  Rosin
9.  Klueß
10.  Stavenslust
11.  Wilhelminenhof
Gülzow

13.  Badendiek
14.  Bölkow

2.  Nacheichungsort  Wigzin.
6.  Grünenhagen
.  Loiz
8.  Lübzin
9.  Mustin

9.  Woosmer
10.  Woosmer  Mühle
11.  Schlonsberge

8.  Menkendorf

7.  Warlom

15.  Braunsberg
16.  Gans.  How

7.
18.  Juter  INefin
19.  Schönwolde

10.  Gr.  Raden
11.  Rosenow
12.  Ruchow
13.  Zülow
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.  Sternberg
.  Buchenhof
.  Gtckelbetg

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Goldberg,  Stadt
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Altenhagen
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.  Nienhagen

Krakow,  Stadt

.  Ahrenshagen

Groß  Bäbelin
Bellin

Bossow
Charlottenthal

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Glave
.  Groß  Grabow

Nr.  10.  1914.

3.  Nacheichungsort  Sternberg.
5.  Gägelow
6.  Gr.  Görnow
7.  Kl.  Görnow
8.  Kobrow

4.  Nacheichungsort  Dabel.
olzendorf  «
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Hohen  Pritz

5.  Nacheichungsort  Techentin.
6.  Kadow
7.  Lenschow
8.  Mestlin
9.  Mühlenhof

6.  Tocheichungort.  Golbberg.
0.  Jellen
8  Kläden
12.  Kleesten
13.  Kirch  Kogel
14.  Kressin
15.  Langenhagen
16.  Medow
17.  Oldenstorf
18.  Groß  u.  Neu  Poserin

.  Nacheichungsort  Lohmen.
7.  Kl.  Upaht,
2.  Woserin
ohenfelde
1.  lowe
11.  Neuhof  b.  Dobbertin
12.  Zehna

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8.  Fnhchnnn  Krakow.

0.  Kl.  Grabow

1H.  Hoppenrade

12.  Koppelow

13.  Rum  Kogel

14.  Kuchelmiß

15.  Serrahn

16.  Louisenhof

17.  Lüdershagen

18.  Marienhof

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Pastin,  Hof  u.  Dorf
Kl.  Raden
11.

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Kl.  Pritz
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.  Muschwit
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.  Sehlsdorf,  Hof  und
Dorf

.  Vimfow

.  Sandhof

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.  Spendin

.  Wendisch  Waren
.  Woosten

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.  Zidderich

.  Neuhof  b.  Zehna

.  Kl.  Breesen

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.  Suckwit

.  Gr.  Breesen

.  Gerdshagen,  Hof  u.
Dorf

.  Möllen

.  Reimershagen
.  Alt  Sammit
.  Neu  Sammit
.  Steinbeck

.  Striaggow

.  Groß  Tessin
.  Klein  Tefsin

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        66  Nr.  10.  1914.
9.  Nacheichungsort  Waren.

1.  Waren,  Stadt  13.  Grabowhöfe  25.  Alt  Schönau
2.  Falkenhagen  14.  Sommerstorf  26.  Neu  Schönau
3.  Alt  Falkenhagen  15.  Louisenseld  27.  Carlsruh

4.  Jägerhof  16.  Hinrichehagen  28.  Schwenzin

5.  Muͤritzhof  17.  Levenstorf  29.  Sophienhof
6.  Rügeband  18.  Kargow  30.  Ulrichshusen
7.  Warenshof  19.  Klin  31.  Vielist

8.  Warensche  Wold  20.  Klocksin  32.  Jabel

9.  Baumgarten  21.  Marxhagen  33.  Damerow
10.  Eldenburg  22.  Moltzow  34.  Hagenow.
L  Federon,  23.  Panschenhagen  35.  Loppin

12.  Grabenitz  24.  Neu  Sapshagen

10.  Nacheichungsort  Speck.
1.  Speck  3.  Klockow  4.  Schwarzenhof
2.  Bocksee
11.  Nacheichungsort  Schloen.

1.  Schloen  7.  Hungerstolf  «  12.  Schwastorf
2.  Neu  Schloen  8.  Lansen  13.  Sorgenlos
3.  Deven  9.  Gr.  Plasten  14.  Torgelow

4.  Groß  Dratow  10.  Kl.  Plasten  15.  Godow

5.  Kl.  Dratow  11.  Rockow  16.  Ueberende

6.  Groß  Gievitz

12.  Nacheichungsort  Hohen  Wangelin.
1.  Koben  Wangelin  5.  Liepen  9.  Hinrichshef
2.  Cramon  6.  Linstow  10.  pef  Lütgendorf
3.  Alt  Gaarz  7.  Kl.  Bäbelin  11.  Malkwitz  ·
4.  Neu  Gaarz  8.  Bornkrug  12.  Gr.  Rehberg
13.  Nacheichungsort  Lalendorf.

1.  Lalendorf  4.  Nienhagen  7.  Hi  enhagen
2.  Mamerow,  Hof  b.  Vogelsang  8.  Lübsee

3.  Mamerow,  Dorf  6.  Dersentin  9.  Bansow

IV.  Eichamtsbezirk  Malchin.
1.  Nacheichungsort  Neukalen.

1.  Neukalen  6.  Ludwigsdorf  11.  Schorrentin
2.  Kämmerich  7.  Pohnstorf  12.  Schwarzenhof
3.  Karnitz  8.  Sarmstorf  13.  Warsow
4.  Dlkendor.  9.  Schlakendorf  14.  Salem

5.  Gr.  Markom  10.  Schönkamp
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Gr.  Wüstenfelde
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Kl.  Wahenselde
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Kl.  Köthel
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.  Alt  Gührkow

Seaersr-Nr.

  10.  1914.

2.  Nacheichungsort  Dargun.
8.  Kützerhof
9.  Lehnenhof
10.  Levin
11.  Leviner  Werder
12.  Zarnekow
13.  Neubauhof

3.  Nacheichungsort  Brudersdorf.

3.  Gr.  Methling

4.  Nacheichungsort  Gnolen.
11.  Nieköhr
12.  Alt  Pannekow
13.  Neu  Pannekow
14.  Quitzenow
15.  Samow
16.  Strietfeld
17.  Tangrim
18.  Vecheln
19.  Wasdow
20.  Warbelow

5.  Nacheichungsort  Jördenstorf.

11.  Rey

12.  Dalwitz

13.  Gr.  Dalwitz
14.  Gottin

15.  Granzom
16.  Lüchom

17.  Poggelow
18.  Remlin

19.  Neu  Remlin

6.  Nacheichungsort  Teterow.
11.  Neu  Sührkom
12.  Teschow
13.  Glasow
14.  Appelhagen
15.  Analienßef
16.  Bukow
17.  Dalkendorf
18.  Blllow
19.  Bristow

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.  Warrengin
.  Wolkow

.  Altkalen

.  Kleverhof

4.  Kl.  Methling

21.
22.
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Boddin
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Finkenthal
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.  Schlackendorf
.  Schrödershof
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.  Stierow
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.  Alt  Vorwerk
.  Neu  Vorwerk

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.  Burg  Schlitz
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Gr.  Wockern
.  Neu  Wockern
Kl.  Wockern
.  Bartelshagen

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Langhagen

.  Carlsdorf
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.  Kirch  Grubenhagen

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.  Rostock,  Stadt
Niendorf

.  Dummerstorf
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.  Schlage

.  Hohen  Schwarfs
.  Beselin

.  Kösterbeck
.  Fresendorf
.  Kessin

.  Roggentin
.  Broderstorf
.  Kassebohm
.  Ikendorf

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Bentwisch

Kl.  Bentwisch
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A  Rövershagen
.  Ober-  u.  Niederhagen


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Purkshof

.  Jurgeshof
.  Mönchhagen

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Nr.  10.  1914.

7.  Nacheichungsort  Gr.  Wockern.
5.  Klaber
6.  Raden
7.  Gr.  Roge
8.  Kl.  Roge

8.  Nacheichungsort  Langhagen.
5.  Steinhagen
6.  Vollrathsruhe
7.  Schloß  Grubenhagen
8.  Kl.  Luckow

V.  Eichamtsbezirk  Rostock.

1.  Nacheichungsort  Rostock.
15.  Neubroderstorf
16.  Neuendorf
17.  Sildemow
18.  Sandkrug
19.  Riekdahl
20.  Bartelstorf
21.  Kl.  und  Neu

Bartelstorf
22.  Dierkom
23.  Gehlsdorf
24.  Bramow
25.  Marienehe
26.  Toitenwinkel
27.  Petersdorf

2.  Nacheichungsort  Bentwisch.
5.  Goorstorf
6.  Hinrichsdorf
7.  Häschendorf
8.

ienhagen

3.  Nachelchungsort  Rövershagen.
7.  Stuthof
8.  Schnatermann
9.  Markgrafenheide
10.  Hinrichehagen
11.  Wiethagen
12.  Willershagen
13.  Gelbensande

12.

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14.
15.
16.
17.
18.

.  Warnkenhagen
10.

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Zierstorf

.  Krevtsee
10.
.  Nienhagen
12.

Gr.  Luckow
Rothspalk

.  Schmarl

.  Schutow

.  Kl.  Schwarfs

.  Fienstorf

.  Bandelsiorf

.  Dishley

.  Pastow  8  Hedwigso


.  Dalwitzho

.  Gragetopshof

.  Elmenhorst,  Furstl.
.  Friedrichshöhe

.  Gr.  Kussewitz
10.
u.  Poppendorf
12.

Kl.  ussewit
Bussewitz

Meiers  Hausstelle
Vogtshagen
Sandkrug
Volkenshagen
Cordshagen
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JSonnr-.

  St.  Jaco

u.  Müritz,  Kl.  u.  Gr.
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Klockenhagen
Hirschburg

Ribnitz  mit  Kloster
u.  Dändorf

.  Bollhagen
Dierhagen

.  Wustrow

.  Althagen

.  Bartelshagen
.  Ehmkenhagen

.  Gresenhorft

.  Blankenhagen
.  Rostocker

ulfshagen

Kloster  Wulfshagen

Wismar

.  Ahrenshof
.  Bergbrauerei

Gr.  Bleiche

.  Bernittenhof

Dammhusen
shof

Nr.  10.  1914.

4.  Nacheichungsort  Mürritz.
3.  Torfbrucke

5.  Nacheichungsort  Klockenhagen.
3.  Altheide  -

6.  Nacheichungsort  Ribnitz.
2.  Petersdorf

7.  Nacheichungsort  Dändorf.
3.  Körkwitz

8.  Nacheichungsort  Dlerhagen.

9.  Nacheichungsort  Wustrow.
2.  Barnstorf

10.  Noacheichungsort  Althagen.
2.  Fulge

11.  Nacheichungsort  Bartelshagen.

3.  Bookhorst
4.  Kuhlrade

12.  Nacheichungsort  Gresenhorst.
2.  Dänschenburg

13.  Nacheichungsort  Blankenhagen.

4.  Völkenshagen
5.  Neu  Völkenshagen
6.  Mandelshagen

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VI.  Eichamtsbezirk  Wismar.

A.  Nacheichungsort  Wismar.
8.  St.  Jacob

Viereggenhof

10.  Viereggenmühle

11.  Grönings

12.  Grönings  Mühle

13.  Gustavshof

14.  “

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.  Billenhagen
.  Behakens

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u  Hof  und  Dorf  Neuhof

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.  Niehagen

.  Wilmshagen

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.  Klus  Burg

.  Klus  Muͤhle

.  Steffin

18.  Lübsche  Burg
.  Lembkenhof

.  Müggenburg
.  Rothenthor
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22.
23.
24.
25.
26.
27.

28.

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Somesar-Rothenthors

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Papiermühle

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Vor  Wendorf

Mittel  Wendorf

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Friedrichshagen
Oberhagen
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Plüschow,
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Kl.  Krankow
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.  Meierstorf

.  Sternkrug

.  Boienhagen

.  Pravtshagen,  Or.
.  Harmshagen

.  Grevdesmuhlen
.  Grenzhausen

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Wotenitz,  Dorf
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Warnow

.  Bulttlingen
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.  Everstorf

Nr.  10.

29.

1914.
Metelsdorf

30.  Martensdorf

31.
32.
33.
34.
36.

2.  Nacheichungsort  Kleinen.

7.
8.
9.
9

3.  Nacheichungsort  Friedrichshage.

15.

##lenbrock
Wisch

Gägelow

Gr.  Woltersdorf

Kl.  Woltersdorf

Friedrichshof
Gr.  Stieten
Neu  Stieten
Petersdorf

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Gr.  Krankow

.  Bobitz
.  Petersdorf
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.  Rüting,  Hof
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x  Ttorfer  Steinfort
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4.  Nacheichungsort  Grevesmühlen.

13.  Börzow

.  Schmachthqgen

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.  Pieverstorf

Klüssendorf,
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.  Fliemsdorf
Koben
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.  Glashagen

.  Grapenstieten
.  Saunstorf

.  Neu  Saunstorf
.  Scharsfstorf

.  Beidendorf

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.  Wendorf

.  Webelsfelde
.  Wüstenmark
4.  Seefeld

.  Gressow

.  Schildberg

.  Luttersdorf

.  Barnekow

.  Krönkenhagen
.  Zippfeld

.  Teschow

.  Vilkenhagen

.  Bonnhagen

.  Thorstorf

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        87.  Henbhagen

allentin

Dassow

.  Lutgenhof

.  Forst  Holm
Vorwerk
Neu  Vorwerk
Kaltenhof
Windfeld
Prieschendorf
4  Benedictenwerk
Flechikrug

u.  zu  Tramm

Sôes#en-—

  —

1.  Hallenrtt
2.  Dönkendorf

3.  Borkenhagen

4.  Neuenhagen

5.  Hob  Schönberg
6.  Krummbroock
7.  Brook

ber  Klütz
.  Christinenfeld
.  Grundshagen
.  Redewisch

.  Hafthagen
Hohenkirchen

ramkow
.  Beckerwitz
.  Manderow
.  Neu  Jassewitz
.  Wahrstorf
Heikenderf

r.  Walmstorf

—Oo8&amp;amp;ScC#  NOus  G
P##  *

S

—

—

—

S

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——

Ser  -

Nr.  10.  1914.
39.  Fürstl.  Gutow
40.  Hofe

5.  Nacheichungsort  Dassow.
12.  Benckendorf
13.  Wilmstorf
14.  Johannstorf
15.  Wieschendorf
16.  Feldhusen
17.  Neuenhagen  (Anteil)
18.  Tankenhagen
19.  Hold  eigtshagen
20.  Gr.  Poistshagener
uͤ

Mühle
21.  Kl.  Voigtshagen

6.  Nacheichungsort  Kolkhorst.
8.  Gr.  Schwansee
9.  Kl.  »
10.  Neuenhagen,  Anteil
11.  Musennest
12.  Warnkenhagen
13.  Kühlenstein
14.  Rankendorf

7.  Nacheichungsort  Klütz.
12.  Wiechmannsdorf
13.  Goldbeck
14.  Kl.  Pravtshagen
16.  K.  Schonber,  nteil
16.  Boltenhagen
17.  Damshagen
18.  Nedderhagen

19.  Elmenhorst
20.  Steinbeck
21.  Redewisch

 

8.  Nacheichungsort  Hohenkirchen.

9.  Jassewitz

10.  Niendorf

11.  Proseken

12.  Ken  Wieschendorf
13.  Eggerstorf

14.  Landstorf

15.  Weitendorf

71

.  Pohnstorf

.  Pötenitz

.  Volkstorf

.  Harkensee

.  Roggenstorf
.  Rosenhagen
.  Ziegelkrug

Tramm

.  Mummendorf,  Ho
.  Kirch  ler,  e
.  Holm

.  Barendörf  D.-A.
R.-A.

.  Grevenstein
.  ges  Reppenhagen

eppenhagen  R.-A.

.  Welzin
.  Dorf  Reppenhagen

.  Oberhof

.  Wohlenberg

.  Gantenbeck

.  Tarnewitz

.  Tarnewitzerhagen
.  Großenhof

.  Wohlenhagen

am

Klütz,  Anteil.
Stellshagen

.  Stofferstorf

.  lmsterf
.Baren

.  Wolde  orf
.Jamel

.  Bössow,  Osthof
A.  Bössow,  Westhof
        <pb n="978" />
        72  Nr.  10.  1914.

(2)  Belanntmachung  vom  19.  Februar  1914,  betreffend  ben  Ankauf  volljãhrlger
Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.  .

Eine  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Remonte-Inspektion,
  betreffend  den  Ankauf  volljähriger  Pierde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung,
wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

Ankauf  volljähriger  Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.

Die  Frewische  Heeresverwaltung  wird  im  September  und  Oktober  1914  —  vorbehaltlich
  der  Bewilligung  der  im  Reichshaushaltsetat  hierfür  angeforderten  Mittel  —
eine  größere  Zahl  volljähriger,  warmblütiger  Pferde  ankaufen.

Die  Pferde  sind  für  die  Feldartillerie-,  Telegraphentruppen  und  Train  als  Zugund
  Reitpferde  bestimmt.  Sie  müssen  1,52  m  bis  1,66  m  Stockmaß  (ohne  Eisen  gezessen
  groß  und  dürfen  nicht  älter  als  10jährig  sein.  Tragende  Stuten  sind  vom
An  5  ausgeschlossen  und  müssen,  wenn  sich  Trächtigkeit  bei  der  Truppe  herausstellt,
zurückgenommen  werben.

Der  Ankauf  wird  in  allen  Teilen  des  Reichs  —  ausschließlich  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen,  Thüringische  Staaten  sowie  Rheinprovinz
  und  Hessen-Nassau  —  stattfinden.

Es  ist  beabsichtigt,  den  Bedarf  lediglich  auf  öffentlichen  Märkten  zu  decken  und
angesichts  des  gegen  das  Vorjahr  wesentlich  verringerten  Bedarfs  Lieferungsaufträge
weber  an  Besitzer  noch  an  Händler  zu  erteilen.

Kriegeministerium.
Remonte-Inspektion.
gez.  Haack.

(3)  Bekanntmachung  vom  139.  Februar  1914,  betreffend  die  Überwachung  der
Salson-Arbelter  zwecks  Berhinderung  der  Einschleppung  der  Pocken.

Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  sich  veranlaßt,  die  Vorschriften  der  Bekanntmachungen
  vom  29.  April  1908  —  Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  15  —  und  vom  18.  Mai  1912
—  Rol.  Amtl.  Beil.  Nr.  25  —  in  Erinnerung  zu  bringen.
Gleichzeitig  wird  darauf  hingewiesen
a)  daß  zur  Vermeidung  unnötiger  Wiederholungen  der  Schutzimpfungen  —
wie  sie  bei  Wechsel  der  Arbeitsstätte  der  Arbeiter  vorgekommen  find  —  die
        <pb n="979" />
        Nr.  10.  1914.  73

ärztliche  Nachschau  der  geimpften  Arbeiter  sowie  über  jede  Impfung  nach
Feststellung  ihrer  Wirkung  die  Ausstellung  eines  Impfscheines,  d.  h.  eine
Bescheinigung  über  die  Art  des  Erfolges,  notwendig  ist  (vgl.  Bekanntmachung
  vom  1.  April  1910  —  Rbl.  1910,  Amtl.  Beil.  Nr.  16)  sowie

b)  daß  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  29.  April  1908  sich  auch  auf.
die  Familienangehörigen  der  betreffenden  Arbeiter  erstrecken.

Schwerin,  den  19.  Februar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  oe#  r  -  r—se

Im  Auftrage:  Heuck.

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1914,  betrefsend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Neukarin.

In  Neukarin  bei  Neubukoio  (Mecklb.)  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
  eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Neukarin  führt.

Schwerin,  den  17.  Februar  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
J.  V.:  Sachitzky.

(5)  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1914,  betressend  Umwandlung  der  Postagentur
  Zehna  in  ein  Postamt.
Die  Postagentur  Zehna  (Mecklb.)  wird  am  1.  März  in  ein  Postamt  umgewandelt.
Schwerin,  den  22.  Februar  1914.  s

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.
        <pb n="980" />
        74  Nr.  10.  1914.

II.  Abteilung.

(!)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Karl  Kohn  aus  Dortmund  ist,  nachdem  derselbe
am  16.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  5.  d.  Mts.  entsprochen
  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  17.  Februar  1914.

()  Der  Lehrer  Martin  Berg  zu  Kieth  ist  zum  Standesbeamten  und  der  Gutspächter
  Christian  Benckendorff  zu  Linstow  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Kieth  bestellt  worden.

Schwerin,  den  20.  Februar  1914.  -

GDek  Hilfsschreiber  Ernst  Prestien  ist  Allerhöchst  zum  Bureauverwalter  am
Universitätskrankenhause  zu  Rostock  ernannt  worden.
Schwerin,  den  20.  Februar  1914.

G)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzoß  haben  dem  Kutscher  Wahl  zu
Kuppentin  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  21.  Februar  1914.

(6)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  die  nachfolgend
rungen  stattgefunden:  «
Essind  befördert:
der  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilbelm
Behm  (Werner),  der  Leutnant  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
  Nr.  60  Martin  und  ber  Leutnant  der  Landwehr-Kavallerie  1.  Aufgebots  im
Landwehrbezirk  Waren  Palm  zu  Oberleutnants,
der  Vizefeldwebel  im  Landwehrbezirk  I  Altona  Solbrig  zum  Leutnant  der  Reserve
  des  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiments  Nr.  89
die  Assistenzärzte  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Rostock  Dr.  Hauser  und  Dr.
Walter  zu  Oberärzten.
Beauftragt  sind:
der  Oberst  und  Kommandeur  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
Nr.  60  von  Woynamit  der  Führung  der  15.  Feldartillerie-Brigade,

en  Personalverände-
        <pb n="981" />
        Nr.  10.  1914.  75

der  Oberstleutnant  beim  Stabe  des  Niedersächsischen  Feldartillerie-Regiments
Nr.  46  von  Fumetti  unter  Versehzung  zum  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment
Nr.  60  mit  der  Führung  dieses  Regiments.

Der  Moajor  aggregiert  dem  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  von
Warnustedt  ist  zum  Stabe  des  Regiments  übergetreten.

Es  sind  versetzt::

der  Hauptmann  beim  Stabe  des  Mecklenburßischen  Feldartillerie-Regiments  Nr.  60
Freiherr  Gans  Edler  Herr  zu  Putlitz  als  Adiutant  zur  Inspektion  der  Feldartillerie,


der  Hauptmann  und  Batteriechef  im  Hinterpommerschen  Feldartillerie-Regiment
Nr.  53  Haack  zum  Stabe  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments  Nr.  60,

der  Oberstleutnant  beim  Stabe  des  4.  Magdeburgischen  Infanterie-Regiments
Nr.  67  Bergmann  unter  Stellung  zur  Disposition  mit  der  gesetzlichen  Pension  als
Kommandeur  zum  Landwehrbezirk  Waren,

der  Assistenzarzt  beim  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  Dr.  Jahn
zum  Infanterie-Regiment  von  Borcke  (4.  Pommerschen)  Nr.  21.

Der  Abschied  ist  bewilligt:

dem  Oberstleutnant  z.  D.  und  Kommandeur  des  Landwehrbezirks  Waren  von  der
Lühe  mit  seiner  Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform  des  2.  Hannoverschen
  Infanterie-Regiments  Nr.  77,

dem  Oberleutnant  der  Landwehr-Infanterie  2.  Aufgebots  des  Landwehrbezirks
Schwerin  Schmidt  und
5  zsn  Stabsarzt  der  Landwehr  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Wismar  Dr.

rösch.
Schwerin,  den  18.  Februar  1914.

 

Mit  dieser  Nr.  10  wird  ausgegeben:  Nr.  6  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="982" />
        <pb n="983" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  11.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  28.  Februar  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  des  Vertriebes  von  Losen
der  „Wohltätigkeitslotterie  für  das  Alters=  und  Invalidenheim  des
Deutschen  Flotten-Vereins“.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Grunderwerb
  aus  der  Stadtfeldmark  Malchin.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom  22.  Januar  1914.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Nichtbestehen  einer  Verpflichtung  zur
Anzeige  vom  Ausbruch  der  Faulbrut  unter  den  Bienen  außerhalb
Mecklenburgs.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend
Erlöschen  der  Geflügelcholera  in  Kressin.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend
Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Benz  bei
Kartlow.  «

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.
....

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1914,  betrefsend  Zulassung  des  Bertriebes
von  Losen  der  „Wohltätigkeitslotterie  fr  das  Alters=  und  Invalldenheim  des
Deutschen  Flotten-Vereins“.“
Der  Vertrieb  von  Losen  der  für  Preußen  genehmigten  „Wohltätigkeitslotterie  für  das
Alters=  und  Invalidenheim  des  Deutschen  Flotten-Vereins“  ist  auch  im  diesseitigen
Staatsgebiet  zugelassen  worden.
Schwerin,  den  21.  Februar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

18
        <pb n="984" />
        78  Nr.  11.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1914,  beiressend  Grunderwerb  aus  der
Stadtseldmark  Malchin.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1  Absatz  2,  ist  auf  den
Amtrag  der  Großherzoglichen  General=  Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig  erkannte
Errichtung  eines  Wärterhauses  am  Übergange  der  Chaussee  Malchin—Stavenhagen  bei
km  26,7  +  30  der  Strecke  Waren—Malchin  der  Erwerb  von  rund  500  qm  Gelände
aus  dem  Kämmereigrumstück  Nr.  485  auf  der  Stadtfeldmark  Malchin  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  östlich  der  Bahnstrecke  Waren—Malchin  bei
Station  26.7  +  40  und  südlich  der  Chaussee  von  Stavenhagen  nach  Malchin.
Schwerin,  den  21.  Fedruar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1914,  betreffend  Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnung  vom  22.  Jannar  1914.
Viehsenchenpolizeiliche  Anordnung.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Moisall,  Amts

Mecklenburg,  erloschen  ist,  wird  die  auf  Grund  der  55  18  ff.  des  Viehseuchengesetzes

vom  26.  Juni  1909  in  der  Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1914  für  die  Amtsgerichtsbezirke

  Bützow  und  Warin  erlassene  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung

(Rbl.  1914,  Amtl.  Beilage  Nr.  5)  hiermit  wieder  aufgehoben.
Schwerin,  den  24.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  #½#n  r  1  X.24

 

Langfeld.  "

 

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1914,  betreffend  Nichtbestehen  einer
Verpflichtung  zur  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Faulbrut  unter  den  Blenen
außerhalb  Mecklenburgs.
Unter  Bezug  ouf  §  15  àa  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  der  Faulbrut  unter  den  Bienen,  in  der  Fassung  vom  21.  Juni  1897  (Rbl.  1897
Nr.  24)  macht  das  unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  bekannt,  daß  außer  in  den
Großherzogtümern  Mecklenburg  =  Schwerin  und  Mecklenburg=  Strelitz  eine  allgemeine
gesetliche  Pflicht  zur  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Faulbrut  unter  den  Bienen  nicht  besteht.
Schwerin,  den  26.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  e““  r.  7  L24

 

Langfeld.
        <pb n="985" />
        Nr.  11.  1914.  79

(5)  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Marnitz,  Häuslerei  Nr.  42,  Amts  Lubz,
Dütschow,  Erbpachtgehöft  Nr.  VII,  Amts  Neustadt,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Charloltenthal,  Amts  Güstrow,
Quitzenow,  Amts  Gnoien,
Bristow,  Amts  Stavenhagen,
Schloß  Grubenhagen,  Amts  Stavenhogen,
Klein  Plasten,  Amts  Stavenhagen,
Diekhof,  Amts  Güstrow,
8.  in  den  Städten:
Güstrow,  Wallmauer  Nr.  4,  Plauer  Straße  Nr.  24,
Goldberg,  Bollbrügger  Weg  Nr.  556,
Teterow,  Ostliche  Ringstraße  Nr.  48,
Gadebusch,  Prullstraße  Nr.  4,
4.  auf  dem  Pachthofe  Bentwisch,  Stadt  Rostock,
und  erloschen:
1.  In  den  Domanialdörfern:
Neu  Krenzlin,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Hagenow,
Neu  Jabel,  Häuslerei  Nr.  12,  Amts  Dömitz,
Käterhagen,  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Bützow,
Hirschburg.  Büdnerei  Nr.  10,  Amts  Ribnitz,
reesen,  Erbpachtgehöft  Nr.  VIII,  Amis  Güstrow,
.  auf  dem  Pachthofe  Witzin,  Amts  Warin,
3.  aus  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Augustenruh,  Amts  Güstrow,
Lansen,  #mts  Stavenhagen,
Sukow,  Amts  Neukalen,
Neu  Tessenow,  Amts  Güstrow,
in  den  Städten:
Rostock,  Wiemarsche  Straße  Nr.  45,
Waren,  Große  Grünestraße  Nr.  24,
Teterow,  Südliche  Ringstraße  Nr.  25,
im  Dorfe  Slate,  Erbpachtgehöst  Nr.  X,  Stadt  Parchim,
6.  auf  ##  Snttalgu  Groß  Klein,  Erbpachthufe  Nr.  I  und  XIV,  Distrikt
ostock.

##

*§vß

*r

Schwerin,  den  23.  Februar  1914.
        <pb n="986" />
        80  Nr.  11.  1914.

(6)  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Geflügelcholer#a
  in  Kressin.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Kressin,  Amts  Crivitz,  ist  die  Geflügelcholera  erloschen.
Schwerin,  den  23.  Februar  1914.

(7)  Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1914,  betreffend  Eröffnung  einer
Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Benz  bei  Kartlow.
In  Benz  bei  Kartlow,  Mecklb.  ist  eine  KTelehreaphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  ersffnet
worden,  welche  die  Bezeichnung  Benz,  Mecklbg.  führt.
Schwerin,  den  24.  Februar  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
J.  V.:  Sachitzky.

II.  Abteilung.

(!)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  A  .  Lechler  aus  Stuttgart  ist,  nachdem
derselbe  am  12.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  e
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  15.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Ar.
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  24.  Februar  1914.

6#  Seine  Königliche  beben  der  Großherzog  haben  geruht,  den  außerordenklichen
Professor  I#r.  mec.  Bumke  zu  Freiburg  i.  Br.  zum  ordentlichen  Professor  in  der
medizinischen  Fakultät  der  Universität  zu  Rostock  und  zum  dirigierenden  Arzt  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Gehlsheim  zu  ernennen.

Schwerin,  den  24.  Februar  1914.=
        <pb n="987" />
        Regierungs-Blatt

für  das.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.

Nr.  12.
Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  4.  März  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Februar  1914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schiedsmänner  zur
Abschätzung  getöteter  usw.  Tiere.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung
  des  Verbots  der  Einfuhr  von  tierischen  Rohstoffen  aus  Belgien
  und  den  Niederlanden.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch

Wn.  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  März  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglitenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Februar  1914.
Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete
Macht  zu  vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung
vom  27.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  Februar  1914
ermittelt  und  betragen  jür

1)  100  Kilogramm  Weizen  193  4  2  TUg.,
20  "  Roggen  15  —
3)4  -  Gersse..  .  .  15-  70
4)•  Oü  Hafer  15  45
        <pb n="988" />
        82  Nr.  12.  1914.

9  ioo  Allogramm  B  40  —  —  Pf.,

3  56
5  -  2  .  .  5  76
8)  ein  Raummeter  uchenholz  13  50
Tannenhollsz  12  50
10)  #1000  Soden  Torf  .  ..  .  6  e8-Der

  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem
Durchschnius  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  Februar  1914  berechnete  und
mit  einem  Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  verglltende  Preis  für  im  Monat
März  d.  Is.  an  Truppenteile  auf  dem  Mar  sche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt
—  einschließlich  dieses  Aufschlags  —  ur

#00  Kilogramm  Heser  ...  ...18.-«49Pfg.,
troh  3  99  =
*'  -  z  .  ..  6  280  -

Scqhwerin,  den  8.  Marz  1814.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
In  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1914,  betreffend  die  Schledsmänner
zur  Abschätzung  getöleler  usw.  Tiere.

Das  unterzeichnete  Ministerium  macht  in  der  Anlage  A  die  Namen  der  Schieds--

  männer  bekannt,  welche  in  den  einzelnen  Medizinalbezirken  wegen  der  auf  Grund  der
Verordnung  vom  19.  Januar  1912  zur  Ausführung  des  Wiebseuchengesetzes  vom
26.  Juni  1909  stattfindenden  Abschätzungen  für  diejenigen  Fälle  ernannt  worden
sind,  in  buaelchen  die  Berufung  der  Schiedsmänner  durch  die  Ortsobrigkeiten  nicht

erfolgen  darf.
Schwerin,  den  25.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  dizi  r.  r  L24

O  *

Langfeld.
        <pb n="989" />
        Nr.  12.  1914,

ss

Schiedsmänner.
I.  für  den  Bezirk  Boizenburg.

Kammerherr  von  Bülow  auf  Camin.

Schulze  Bantin  zu  Lüttenmark.

Okonomierat  Cork#e  zu  Warsow.

Gutsbesitzer  von  Koenemann
Goldenitz.

Oberleutnant  a.  D.  Victor  von  Laffert
jun.  in  Dammereez.

Graf  von  Bernstorsff  auf  Dreilützow.

Gutsbesitzer  von  Laffert  auf  Dammereez.  1

auf

Gutsbesitzer  Gade  auf  Badekow.  "  3

Kammerherr  von  Bülow  auf  Rodenwalde.

Gutsbesitzer  Möller  auf  Zapel.
Gutsbesitzer  Clausen  auf  Jessenitz.
Gutsbesitzer  von  Lücken  auf  Zahrensdorf.
Keuswirt  Grewe  zu  Niendorf.

raf  von  Bassewitz  auf  Perlin.
Gutspächter  Max  Rimpau  zu  Horst.
Gutsbesitzer  von  Treuenfels  auf  Neuhof.
Gutspächter  Kortüm  zu  Zülow.
Gutspächter  W.  von  Arnswaldt  zu

Toddin.  ·
Graf  von  Hardenberg  auf  Drönnewitz.

II.  für  den  Bezirk  Gadebusch.

Okonomierat  Tretow  zu  Parber.
Pächter  von  Blücher  zu  Parin.
Gutsbesitzer  Bosselmann  auf  Wilmstorf.
Gutsbesitzer  Vorbeck  auf  Dönkendorf.
Gutspächter  Sellschopp  zu  Schönfeld.
Gutsbesitzer  H.  J.  Bock  auf  Gr.  Welzin.
Graf  von  Bassewitz-Behr  auf  Lützow.
Pächter  Hasselmann  zu  Questin.
Gutsbesitzer  Keding  auf  Gramkow  zu
Gr.  Walnstorf.
Gutsbesitzer  Wilhelm  Diestel-Feddersen
auf  Othenstorf.  «

Oberforstmeister  von  Amsberg  zu  Rehna-Pächter
  Hellmann  zu  Bauhof  Gadebusch.


Gutsbesitzer  Bobsien  auf  Rankendorf.
Pächter  Moll  zu  Marienthal.
Gutsbesitzer  von  Viebahn  auf  Rögnitz.
Gutsbesitzer  Langenbeck  auf  Schönhof.
Gutsbesitzer  Müller  auf  Dutzow.
Gutsbesitzer  Clüver  auf  Webelsfelde.

 

 

III.  für  den  Bezirk  Wismar.

Gutsbesitzer  Wilhelm  von  Oerten  auf
oggow.
Outslesger!  von  Zepelin  auf  Clausdorf.
Gutsbesitzer  von  Restorff  auf  Rosenhagen.
Rittmeister  von  der  Lühe  in  Hornttorf.
Gutsbesitzer  Vedoua  auf  Laase.
Okonom  Uhthoff  zu  Klein  Woltersdorf.
Gutsbesitzer  Schröder  auf  Vogelsang.
Major  von  Langen  auf  Neuhof.
Gutsbbesitzer  Ernst  Robert  Staunau  auf
Kl.  Strömkendorf.

 

Rittmeister  a.  D.  Eberhard  von  Restorff
auf  Rakow.

Gutsbesitzer  Hllmann  auf  Rambow.

Gutsbesitzer  Prym  auf  Alt  und  Neu
Hageböck.

Pächter  Bachmann  zu  Hof  Mecklenburg.

Major  a.  D.  Freiherr  von  Langermann
und  Erlencamp  auf  Maßlow.

Erbpachthofbesitzer  Tretow  zu  Kartlow.

Gutsbesitzer  Seeler  auf  Levezow.

19•
        <pb n="990" />
        84  Nr.  12.  1914.

W.  für  den  Bezirk  Schwerin.

Rentner  Fols  zu  Schwerin.
Pächter  Barner  zu  Dessin.

Pächter  Mann  zu  Hof  Stralendorf.
Gutsbesitzer  Lembcke  auf  Keez.
Gutsbesitzer  von  Borner  auf  Kl.  Trebbow.
Okonomierat  Speetzen  zu  Rampe.

 

Gutspächter  Schwieger  zu  Gustädel.
##konomierat  Peitzner  zu  Hof  Drieberg.
Gutsbesitzer  von  Böhl  auf  Cramonshagen.
konomierat  Schwieger  zu  Friedrichsruh.
Graf  von  Bassewitz-Behr  auf  Lützow.
Pächter  Schack  zu  Groß  Medewege.

V.  flr  den  Bezirk  Ludwigslust.

Gutzbesiter  Kurt  von  Restorff  auf
erle.
Gutsbesitzer
Möllenbeck.
Gutspächter  Kratzenberg  zu  Hühnerland.

von  Treuenfels  auf

Pächter  Schuster  zu  Hof  Dülschow.
Früherer  ächter  Negendanck  zu
Grabow.

Revierförster  Wagener  *  Spornitz.
Major  a.  D.  von  Schultz  auf  Balow.

VI.  für  den  Bezirk  Parchim.

Gutspächter  Flint  zu  Mühlenhof.
Gutsbesitzer  Hegeler  auf  Neuhof.
Gutsbesitzer  von  Treuenfels  auf
Diestelow.
konomierat  Steinkopff  zu  Zahren.
Gutebesder  Carl  Achim  Knebusch
auf  Lindenbeck.
Gutsbesitzer  Neckel  auf  Poltnitz.
Okonomierat  Grimm  zu  Kreien.
Gutzpächter  Bobsin  zu  Bauhof  Riederelde.

Rentner  Weger  zu  Parchim.

Schlachthaus-Inspektor  Geitmann  in
Parchim.

Domänenrat  Dehns  zu  Mestlin.

Okonomierat  Kortüm  zu  Woeten.

Okonomierat  Kulow  zu  Darze.

Gutspächter  Berkemeyer  zu  Weisin.

Gutsbesitzer  Voß  auf  Meierstorf.

Pächter  Warnecke  zu  Sehlstorf.

Graf  zu  Rantzau  auf  Kressin.

Ortsvorsteher  Administrator  Behm  zu
Groß  Niendorf  bei  Wamckow.

 

VII.  für  den  Bezirk  Güstrow.

Gutsbesitzer  Vedoua  auf  Laase.

Dr.  Wien  zu  Friedrichshagen.

Gutsbesitzer  Hegeler  auf  Karow.

D  Brödermann  auf  Knegendorf.


Gutsbesitzer  Wor  auf  Groß  Grabow.

Gutsbesitzer  von  Gadow  auf  Groß

otrems.  .

Pächter  R.  Schadow  zu  Cammin.

Oberst  von  Bassewitz  auf  Dersentin.

Gutsbesitzer  von  Plessen  auf  Kurzen
Trechow.

Gutsbesitzer  Alexander  von  Buch  auf

Zapkendorf.

Gutsbesitzer  Schwartz  jun.  auf  Grünenhagen.


 

 

Pächter  von  Dallwitz  zu  Subzin.
Gutspächter  Neumann  zu  Glasewitz.
Pächter  Maichel  zu  Bansow.  ·
Gutsbesitzer  Stachow  auf  Hägerfelde.
Gutsbesitzer  Rittmeister  a.  D.  von  Engel

auf  Wamckow.
Swgbester  von  Viereck  auf  Weitenorf.


Major  a.  D.  von  Voß  auf  Katelbogen.
Gutspächter  Staudinger  zu  Lübsee.
Pächter  Wildfang  zu  Striggow.
Schulze  Lüth  zu  Badendiek.
Schulze  Fritz  Prüß  zu  Bernitt.

ulze  Lierow  zu  Strenz.
        <pb n="991" />
        Nr.  12.

VIII.  für  den  Bezirk  Rostock.

Erbpachthofbesitzer  Strömer  zu  Göldenitz.

Hutpächter  Hahn  zu  Bentwisch.

Okonomierat  Saß  zu  Moggentin.

Okonomierat  Burmeister  zu  Vorder-Bollhagen.


Pächter  Strack  zu  Niex.

Pächter  Bade  zu  Ehmkenhagen.

Rentner  August  Schomann  in  Rostock
(früher  Kl.  Kussewitz.

Schulze  Klinckmann  zu  Klingendorf.

Gutsbesitzer  Baller  jun.  auf  Neuendorf.

Rittmeister  a.  D.  Troll  zu  Nostock.

Pächter  Steinhagen  zu  Gorow.

1914.  85

Kammerherr  Werner  Emil  von  Bülow
zu  Doberan.  «
Oberforstmeister  Freiherr  von  Brandenstein
  zu  Doberan.  -  .
Gutsbesitzer  Albrecht-Collmann  auf
Freudenberg.
Rentner  Niederhöffer  zu  Doberan.
Oberamtmann  Brumme  auf  Ziesendorf.
Gutsbesitzer  Schriöder  auf  Greß  Siemen.
Rentner  August  Keding  zu  Rostock.
Pächter  Grupe  zu  Matersen.
Gutspächter  Ahrends  zu  Groß  Stove.

IX.  für  den  Bezirk  Gnolen.

Gutsbesitzer  von  Kardorff  auf.  Granzow.
von  Kardorff  jun.  zu  Böhlendorf.
Gutsbesitzer  Schock  auf  Stassow.
Gutspächter  C.  Siemssen  zu  NRütschow.
Gutsbesitzer  Bockhahn  auf  Gr.  Nieköhr.
Gutsbesitzer  Blohm  auf  Viecheln.
Gutspächter  von  Oergen  zu  Bäbelitz.
Okonom  Hillmann  zu  Hohen  Gubkow.
GSutsvesitzer  Ch.  Melms  auf  Wöpbkendorf.


Gutsbesitzer  von  Müller  auf  Groß  Lunow.
Gutsbesitzer  Lübbe  auf  Klein  Lunow.

X.  für  den
Gutspächter  Rathke  zu  Pampow  bei
Dereteror.  h#-  -
omänenrat  Dahlmann  zu  Hof  Küsserow.
Gutzpähter  Wankenn#  e  ushc
stinenhof.
Gutsbesitzer  von  Blücher  auf  Jürgenstorf.
Gutsbesitzer  Krey  auf  Woggerfin.
Gutsbesitzer  Lemke  auf  Passentin.
Gutspächter  Hans  Sellschopp
Langwih.
Rentner  Hoh  zu  Teterow.
Gutsbesitzer  von  Müller  auf  Klein
Luckow.
Rittmeister  a.  D.  Hans  von  Engel
auf  Breesen
Gutsbesitzer  Wenck  auf  Gr.  Vielen.
Gutsbesitzer  Theodor  von  Schackauf  Rey.

zu

 

Zeremonienmeister  Kammerherr  Graf  von
Bassewitz  auf  Lühburg.

Gutsbesitzer  Stever  zu  Woltow.

Gutsbesitzer  von  Prollius  auf  Stubbend


orf.
Gutsbesitzer  Lüdecke  auf  Alt  Steinhorst.
Graf  von  Bassewitz  auf  Wesselstorf.
Gutspächter  von  Randow  zu  Kowalz.
Graf  David  von  Bassewitz  auf  Bark.
vieren  zu  Zarnewanz.
Gutsbesitzer  Edzardi  auf  Neu  Nieköhr.
Pächter  Duve  zu  Dargun,  Altbauhof.

Bezirk  Malchin.

 

Senator  Maercker  zu  Penzlin.
Okonomierat  Kruse  zu  Tenze.
Graf  von  Bassewitz  aus,  Zurg  Schlitz.
Kammerherr  Graf  von  Schlieffen  auf

Schwandt.
Gutsbesitzer  4½½  auf  Klein  Roge.

Pächter  Zachau  jun.  zu  Scharpzow.

Landwirt  Sellschopp  zu  Lupendorf.

Gutsbesitzer  Carl  von  Blücher  auf
Rosenow.  «

Gutsbesitzer  von  Schroeder  auf  Klein
Lukow.

Gutsbesiger  von  Levetzow  auf  Lelkenor


Gutsbesitzer  von  Rocheid  auf  Marin.
Gutsbesitzer  Dr.  von  Buengner  auf
uchow.
        <pb n="992" />
        86.  Nr.  12.  1914.

XI.  sür  den  Bezirk  Waren.
Gutsbesitzer  von  Flotow  auf  Altenhof.  Gutsbesitzer  Glang  auf  Zierzow.

Gutsbesitzer  Baron  le  Fort  auf  Boek.  Gutsbesitzer  von  Ferber  auf  Karbow.
Gutsbesitzer  von  Ferber  auf  Priborn.  Gutsbesitzer  von  Flotow  auf  Walow.
Freiherr  von  Maltzan  auf  Moltzow.  Domänenrat  Kähler  zu  Waren.

Okonomierat  Zickermann  zu  Hunger-  Gutsbesitzer  Neckel  zu  Sparow.
storf.  Pächter  Burchard  zu  Roez.
Pächter  C.  Hoppenrath  zu  Neu  Schlön.  Kammerherr  von  Flotow  auf  Kogel.

(3)  Bekanntmachung'  vom  25.  Februar  1914,  betreffend  Einschränkung  des
Verbols  der  Einfuhr  von  tierischen  Rohstossen  aus  Belgien  und  den  Nlederlanden.
  ·
Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Auf  Grund  des  §  7  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  (REGl.
S.  512)  wird  bestimmt,  daß  abweichend  von  dem  Verbote  der  Bekanntmachung  vom
9.  August  1907  (Rbl.  1907  Amtl.  Beilage  Nr.  42)  bis  ans  weiteres  die  Erfah=  auch
von  Kuhhaaren,  die  durch  Kalken  von  Häuten  gewonnen  sind,  aus  Belgien  und  den
Niederlanden  in  das  Großherzogtum  gestattet  ist.
Schwerin,  den  25.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
M  42.4  r  r  1..24

 

Langfekd.  "

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:  «
Lüttow,  Erpachtgehöft  Nr.  V,  Amts  Wittenburg,
Neu  Gülze,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Boizenburg,
Blievenstorf,  Häuslerei  Nr.  36,  Amts  Neustadt,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:  "
Sophienhof,AmtsLüb,
Holdorf,  Amts  Godebustg,
3.  in  den  Städten:
Rostock,  Faulestraße  Nr.  5,  "
Waren,  Streliger  Straße  Nr.  9,  Unterwallstraße  Nr.  3,  Güstrower
traße  .  15,
Güstrow,  zbe  Straße  Nr.  2  und  Krönchenhagen  Nr.  29,
Plau,  Strandstraße  Nr.  280  A,
        <pb n="993" />
        Nr.  12.  1914.  87

und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Marnitz,  Büdnerei  Nr.  12,  Amts  Lübz,
Glasow,  Erbpachtgehöst  Nr.  VI,  Amts  Dargun,
Levin,  Erbpachtgehöft  Nr.  VI,  Amts  Dargun,
Warsow,  Erbpechtgehöft  Nr.  II,  Amts  Dargun,
Bantin,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Wittenburg.
Blankenhagen,  Erbpachtgehöft  Nr.  X,  Amts  Ribnitz,
Stolpe,  Büdnerei  Nr.  6,  Amts  Neustadt,
auf  dem  Hausgutspachthofe  Hinter  Bollhagen,  Amts  Doberan,
u  auf  dem  Domanialpachthof  Althof,  Amts  Doberan,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Klocksin,  Amts  Lübz,
Groß  Gievitz,  Amts  Stavenhagen,
.  in  den  Städten:
Güstrow,  Bützower  Straße  Nr.  11  und  15,
Lübz,  in  der  Felostreße,
Waren,  Güstrower  Straße  Nr.  30,
Neustadt,  Bleicherstraße  Nr.  229.

Schwerin,  den  2.  März  1914.

S#

9#

II.  Abteilung.
.

(1)  Der  Stadtsekretär  Wilhelm  Kienappel  zu  Waren  ist  zum  Standesbeamten
und  der  Ratsprotokollist  Otto  Schütt  daselbst  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
für  den  Standesamtsbezirk  Waren  bestellt  worden.

Schwerin,  den  26.  Februar  1914.

#)  Nach  Verleihung
des  Kommandeurkreuzes  2.  Klasse  des  Königlich  Dänischen  Danebrogordens
an  den  Geheimen  Regierungsrat  Saß  hierselbst  und
des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ehrenzeichens  1.  Klasse
an  die  Landbriefträger  Tiedemann  und  Weber  zu  Wiligrad
haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieser
Ordenszeichen  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  2.  März  1914.

Mit  dieser  Nr.  12  wird  ausgegeben:  Nr.  7  des  Reichs-Gesetblatts  von  1914.
        <pb n="994" />
        <pb n="995" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche.  Beilage.
Nr.  13.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  März  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Gemeindefeldmark
Arendsee.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abschuß  von  wilden
Tauben  während  der  gesetzlichen  Schonzeit.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  trigonometrische  Vermessungsarbeiten  (Nivellements)  auf  der
Chausseestrecke  Ludwigslust—  Grabow  —Landesgrenze  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einreichung  der  lbersichten  über  das  Ergebnis
der  Erstimpfungen  und  Wiederimpfungen  im  Jahre  1913.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verwaltung  der  Kreisarztgeschäfte  im  Medihinalbezirk
  Gnoien.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Geflügelcholera
  in  Groß  Salitz.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch
  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.  (8)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Preisaufgaben  für  Studierende  der  Universität
  Rostock.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
...

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  März  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus  der
Gemeindefeldmark  Arendsee.
Nach  Maßgabe  dess#Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Arendsee  der  Erwerb  von  rund  1650  qm  Gelände
aus  der  Gemeindefeldmark  Arendsee  genehmigt  worden.

20
        <pb n="996" />
        90  Nr.  18.  1914.

Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  zwischen  dem  Wege  von  Bastorf  nach  Arendset
und  dem  Bahnhof  Arendsee  nördlich  desselben.

Schwerin,  den  3.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.=  März  1914,  betreffend  den  Abschuß  von  wilden
Tauben  während  der  gesetzlichen  Schonzeit.
Zur  wirksamen  Bekämpfung  des  Überhandnehmens  der  wilden  Tauben  soll  auch  in

diesem  Jahre  in  den  Bezirken
1  dab  der  Domanialämter

Bukow,  Bützow,  Doberan,  Gadebusch,  Grevesmühlen,  Ribnitz,  Schwerin,
Toitenwinkel,  Wismar;
der  ritterschaftlichen  Amter
Bukow,  Grevesmühlen,  Ribnitz;
des  Klosteramts

der  Städte
Rostock,  Wismar,  Grevesmühlen,  Kröpelin,  Neubukow,  Doberan,  Ribnitz
den  Jagdberechtigten  der  Abschuß  von  wilden  Tauben  auch  innerhalb  der  nach  §  2
Ziffer  9  der  Verordnung  vom  15.  April  1904  auf  die  Zeit  vom  16.  April  bis  30.  Juni
festgesetzten  gesetzlichen  Schonzeit  hierdurch  gestattet  sein.
Auch  für  andere  Gebiete  und  Jagdbezirke  des  Großherzogtums  wird  das  unterzeichnete
  Ministerium  auf  begründet  befundenen  Antrag  Entfreiung  von  der  gesetzlichen

Schonzeit  erteilen.

Die  Anträge  sind  von  den  Inhabern  des  Jagdrechtes  rechtzeitig  bei  dem  unterzeichneten
  Ministerium  anzubringen.

Jagdpächter  würden  sich  wegen  der  Erwirkung  der  Entfreiung  an  ihren  Verpächter
  bezw.  an  die  verpächterische  Behörde  zu  wenden  haben.

Schwerin,  den  3.  März  1914.
Großberzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

Ribnitz;
        <pb n="997" />
        Nr.  13.  1914.  91

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  März  1914,  betrefsend  trigonometrische  Vermessungsarbeiten
  (Alvellements)  auf  der  Chausseestrecke  Ludwigslust—  Grabow
—Landesgrenze.
Mit  biesseits  erklärter  Zustimmung  werden  auch  im  Laufe  dieses  Jahres,  etwa  von
Mitte  April  ab,  im  hiesigen  Großherzogtum  unter  Leitung  des  Chefs  der  trigonometrischen
  Abteilung  der  Königlich  Preußischen  Landesaufnahme  trigonometrische  Vermessungsarbeiten
  (Nivellements)  zur  Ausführung  gelangen,  und  zwar
auf  der  Chausseestrecke  Ludwigslust—Grabow—L  grenz

Die  bei  diesen  Arbeiten  beschäftigten  Offiziere,  Beamten  usw.  werden  mit  einem
bezüglichen  offenen  Ausweis  versehen  werden,  aus  welchem  die  einzelnen  hauptsächlich
in  Frage  kommenden  Hülfsleistungen  näher  zu  ersehen  sind.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums
  vom  13.  April  1877  —  Rbl.  Nr.  10  —  werden  alle  Großherzoglichen
Behörden  und  Beamten  hierdurch  angewiesen,  zu  ihrem  Teile  bei  allen  ihnen  gegebenen
Veranlassungen  zur  Förderung  dieses  gemeinnützigen  Unternehmens  mitzuwirken;  auch
vertraut  das  unterzeichnete  Ministerium,  daß  die  Obrigkeiten  und  Gemeindevorstände,
sowie  alle  Besitzer,  Nutznießer  und  Pächter  von  Grundstücken  und  alle  sonstigen  Landeseinwohner
  die  erwähnten  Arbeiten  bereitwilligst  fördern  und  unterstützen  werden.

Schwerin,  den  4.  März  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Austrage:  von  Blücher.

L-(4)

  Bekanntmachung  vom  7.  März  1914,  betreffend  die  Einreichung  der  Übersichten

  über  daß  Ergebnis  der  Erstimpfungen  und  Wiederimpfungen  im

Jahre  1913.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Übersichten  Über
das  Ergebnis  der  Impfungen  im  Jahre  1913  gemäß  §  13  der  Verordnung  vom
20.  Dezember  1899  zur  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  (Röl.  1900  Nr.  2)  bis
zum  1.  April  d.  Is.  dem  unterzeichneten  Ministerium  einzureichen  sind.  Dadei  wird
eemerkt,  daß  trotz  wiederholter  dinweise  viele  Ortsobrigkeiten  die  „Liste  der  zur
Impfung  vorzustellenden  Kinder“  einreichen;  diese  sind  jedoch  nicht  vorzulegen.

Schwerin,  den  7.  März  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *823223  1  7  E

Langfeld.

20“
        <pb n="998" />
        92  Nr.  13.  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  10.  März  1914,  betressend  die  Berwaltung  der
Kreisarztgeschäfte  im  Medizinalbezirk  Gnoien.

Der  praktische  Arzt  Dr.  med.  Peeck  ist  mit  der  Verwaltung  der  Geschäfte  eines
Kreisarztes  im  Medizinalbezirk  Gnoien  vom  14.  d.  M.  ab  bis  auf  weiteres  beauftragt.

Schwerin,  den  10.  März  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  „½n#  1  r  L224

Langfeld.

(6)  Bekanntmachung  vom  4.  März  1914,  betressend  Ausbruch  der  Geflügelcholero
  in  Groß  Salitz.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Groß  Salitz,  Amts  Gadebusch,  ist  die  Geflügelcholera
ausgebrochen.

Schwerin,  den  4.  März  1914.

(7)  Bekonntmachung  vom  9.  März  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Brunshaupten,  Büdnerei  Nr.  72,  Amts  Doberan,
Hiiligenhagen  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Doberan,
amprin,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Wittenburg,
auf  dem  Domanialpachthof  Klein  Warin,  Amts  Warin,
u  im  Flecken  Zarrentin,  Büdnerei  Nr.  72,
.#  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Goddin,  Amts  Schwerin,
in  den  Städten:
Güstrow,  Brunnenstraße  Nr.  1,  Plauer  Straße  Nr.  25,  Kösterstraße  Nr.4,
Lange  Straße  Nr.  27  und  18,  Schwaaner  Straße  Nr.  127  und
Brunnenplatz  Nr.  16,
agenow,  Teichstraße  Nr.  9,
ülze,  Poststraße  Nr.  156,
Waren,  Unterwallstraße  Nr.  13,
Wittenburg,  Faulestraße  Nr.  41/42  und  Bleichstraße  Nr.  365
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Gr.  Godems,  Büdnerei  Nr.  1,  Häuslerei  Nr.  21,  Amts  Neustadt,
Spornitz,  Erbpachthufe  Nr.  XV,  Häuslerei  Nr.  79,  Amts  Neustadt,
Stresendorf,  Erbpachthufe  Nr.  II,  Amts  Neustadt,

ie
        <pb n="999" />
        Nr.  18.  1914.  98

Neu  Jabel,  Büdnerei  Nr.  10,  Amts  Dmitz,
Schlemmin,  Büdnerei  Nr.  7,  Amts  Lühbz,
Upost,  Büdnerei  Nr.  2,  Amts  Darpun,
2.  auf  dem  Domanialpachthofe  Nossentin,  Amts  Wredenhagen,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Lancken,  Amts  Lübz,
Carlsdorf,  Amts  Güstrow,
4.  in  den  Städten:
Malchin,  Vor  dem  Steintor  Nr.  523  M,
Güstrow,  Walkmühlenstraße  Nr.  4,  Querstraße  Nr.  15,
Waren,  Papenbergstraße  Nr.  29,  çr
Wittenburg,  Wallstraße  Nr.  306,  Wasserstraße  Nr.  388  b,  Bleichstraße
  Nr.  363  A.  Wallstraße  Nr.  321,  Weidestraße
Nr.  1053,  Gartenstraße  Nr.  1077,
5.  auf  dem  Pachthofe  Neu  Broderstorf,  Stadt  Rostock.

Schwerin,  den  9.  März  1914.

(8)  Bekanntmachung  vom  3.  März  1914,  betreffend  die  Preisaufgaben  für
Studierende  der  Unlversität  Rostock.  ·
In  Gemäßheit  des  §  12  des  am  23.  August  1906  Allerhöchst  bestätigten  Regulatios  für
die  Stellung  von  Preisaufgaben  an  die  Studierenden  der  Univerfität  zu  Rostock  wird,
die  Preisaufgaben  für  1913  betreffend,  bekannt  gemacht:
1.  Es  ist  verliehen:
A.  Von  der  theologischen  Fakultät:

Dem  stud.  theol.  Gerhard  Bahr  aus  Crsslin  der  halbe  Geldpreis  für  die
Lösung  der  Preisaufgabe:  „Pestalozzi's  Einwirkung  auf  die  Katechetik  seiner  Zeit.“

Dem  stud.  theol.  Friedrich  Richter  aus  Langenbernsdorf  i.  Sa.  wurde  ebenfalls
  ein  halber  Geldpreis  bewilligt.

B.  Von  der  juristischen  Fakultät:

Dem  stud.  jur.  Ulrich  Bahr  aus  Crsslin  der  volle  Geldpreis  für  die  Lösung
der  Preisaufgabe:  „Die  Geschichte  der  decemviri  stlitibus  judicandis  und  der
centumviri.“

C.  Von  der  philosophischen  Fakultät:

Dem  stud.  pbil.  Paul  Steinmann  aus  Neustrelitz  der  volle  Geldpreis  und  die
Druckkosten  für  die  Lösung  der  Preisaufgabe:  „Geschichte  der  mecklenburgischen  Landessteuern
  bis  zur  Reuordnung  des  Jahres  1555.“

D.  Von  dem  Direktor  des  Klass.  phil.  Seminars  in  Verbindung
mit  den  Dekanen  der  vier  Fakultäten:

Dem  stud.  phil.  Wilhelm  Gernentz  aus  Güstrow  der  volle  Geldpreis  einschließlich
  der  Druckkosten  für  die  Lösung  der  Preisaufgabe:  „Laudes  Romae  quse
exstant  apud  scriptores  et  apud  poetas  colligantur  et  praeceptis  rhetoricis
collatis  illustrentur.“
        <pb n="1000" />
        94  Nr.  13.  1914.

2.  Für  das  Jahr  1914  sind  folgende  Preisaufgaben  gestellt  worden.
Von  der  theologischen  Fakultät:
„Die  Dämonologie  in  den  Schriften  der  apostolischen  Päter."
Von  der  juristischen  Fakultät:  6
·  „Die  Grundorinzipien  des  Immobiliar-  und  Mobiliarpfandrechtes  nach  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  in  Vergleichung.“
Von  der  medizinischen  Fakultät:

„Experimentelle  und  klinische  Untersuchungen  über  die  Bedeutung  der  Blutplättchen

für  die  Thrombrose  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  neueren  Blutstillungsmittel.“
Von  der  philosophischen  Fakultät:

„Wie  lassen  sich  die  Ergebnisse  von  Unternehmungen  des  Staates  oder  der  Gemeinde
derart  mit  denen  privater  Erwelbswirtschaften  vergleichen,  daß  die  charakteristischen
Unterschiede  dieser  Unternehmungsarten  ersichllich  werden?"“

Von  dem  Direktor  des  deutsch-philologischen  Seminars  in  Verbindung
  mit  den  Dekanen  der  vier  Fakultäten:

„Der  Lanzelot  des  Ulrich  von  Zatzikhoven  und  seine  Vorlage.“  Der  Inhalt  des
mittelhochdeutschen  Gedichtes  ist  so  genau  als  möglich  im  Verhältnis  zur  Gesamtüberlieferung
  der  Lanzelotsage  zu  bestimmen.

Rostock,  den  3.  März  1913.

Rektor  und  Konzil  der  Universität.
Körner.

II.  Abteilung.

1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  verleihen  geruht:
dem  Bürgermeister  Prehn  hieerselbst
das  Ritterkreuz  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone;
dem  Stadtbaurat  Schollähn  hierselbst,
dem  Senator  Dr.  Albrecht  hierselbst
das  Ritterkreuz  des  Greifenordens;
dem  Brandinspektor  Wegener  zu  Rostock  «
das  Verbienstkreuz  in  Gold  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone;
dem  Offizianten  Lamprecht
die  Verdienstmedaille  in  Silber;
den  Lakaien  Landt,  Bösch  und  Growe,
dem  Heiducken  Helms,
dem  Schulzen  Kühl  zu  Ostorf,
        <pb n="1001" />
        Nr.  13.  1914.  95

den  Mitgliedern  der  freiwi  #n  Turnerfeuerwehr  hierselbst,  Schuhmachermeistern
  64  llien  und  Brandt,  UAischlermeister  Fischer,  Glasermeister
  Sch  wentner,  Dachdecker  Helfrich  und  Steindrucker  Groth,
dem  Maschinenmeister  Teichert  hierselbst,  «
dem  Oberfeuerwehrmann  Schmidt  zu  Rostock
die  silberne  Medaille;
der  Silberwäscherin  Dora  Reincke  hierselbst,
dem  Zimmermädchen  Meta  Lüß  hierselbst,
dem  Maschinisten  Mameron  hierfelbst,
dem  Oberfeuerwehrmann  Eickhorst  hierselbst,
dem  Feuerwehrmann  Voß  hierselbst,  ·
den  Hülfsfeuerwehrleuten,  Zimmerleuten  Lübbe,  Kobel  und  Prieß  sowie
Maurer  Brüdigan  hierselbst,
den  Berufsfeuerwehrleuten  Nabrotzky,  Frahm,  Polchow,  Düwel
und  Lehmkuhl  zu  Rostock,
dem  Feuerböter  Möller  hierselbst,
dem  Schloßmaurer  Ebert  hierselbst,
dem  Scklezerbeiter  Schröder  hierselbst
die  Verdienstmedaille  in  Bronze;
den  Kochlehrlingen  Ziegenbein  und  Kruth  hierselbst
die  bronzene  Medaille.
Schwerin,  den  14.  Februar  1914.

 

 

 

 

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  verleihen  geruht:
dem  Schloßunteroffizier,  Wizefeldwebel  Rumohr  hierselbst,
dem  Vizefeldwebel  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  Hagedorn,
*i  Bizewachtmeister  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60
rumm  .
die  silberne  Medaille;
den  Sergeanten  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  Kempcke
und  Jenßen,
den  Unteroffizieren  in  demselben  Regiment  Witt  und  Flotow,
dem  Sanitätsunteroffizier  in  demselben  Regiment  Schröder,
den  Sergeanten  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60
Schuhr,  Walter  und  Gramkow,
dem  Sergeanten  beim  Bezirkskommando  Schwerin  Mellentin
die  Verdienstmedaille  in  Bronze;
dem  Gefreiten  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  99  Reimers,
den  Grenadieren  in  demselben  Regiment  Caspar,  Bez,  Wendlandt
  und  Ritter,
dem  Gefreiten  im  Meccklenburgischen  Feldartillerie  =  Regiment  Nr.  60
Klüssendorf,
den  Kanonieren  in  demselben  Regiment  Schwarz  und  Palsow
die  bronzene  Medaille.

Schwerin,  den  16.  Februar  1914.
        <pb n="1002" />
        96  Nr.  18.  1918.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher
dog  haben  dem  Hausmsd  een  Ernestine
Haberecht  zu  Krakow  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  een  n
Schwerin,  den  17.  Februar  1914.

(4)  Der  Administrator  Richard  Krüger  Mallin  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Al#t  Kge  bestellt  worden.
Schwerin,  den  3.  März  1914.

(56)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Frit  Eichhorn  aus  Plauen  ist,  nachdem  derselbe
am  21.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  15.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  temichn  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  7.  März  1914.

(6)  Der  Schulze  Ludwig  Wöst  zu  Alt  Bukow  ist  zum  Standesbeamten  und  der
Organist  Karl  Kollmorgen  daselbst  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten  für
den  Standesamtsbezirk  Alt  Bukow  bestellt  worden.

Schwerin,  den  9.  März  1914.

 

(7)  Dem  zum  Königlich  Schwedischen  Konsul  in  L#beck  ernannten  Herrn  Elis
Holmberg  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
Schwerin,  den  10.  März  1914.
        <pb n="1003" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Grofiherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  14.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  20.  März  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Großherzoglichen
Forst  Weißenkrug.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und
Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  März  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Grohherzoglichen  Forst  Weißenkrug.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetßes  vom  29.  März  1845,  8  1,  Absag  2,  ist  auf
den  Autrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Herstellung  eines  Zugangsweges  zu  Dienstländereien  beim  Bahnhofe  Blankenberg
  der  Erwerb  von  1330  qm  Gelände  aus  der  Großherzoglichen  Forst  Weißenkrug
genehmigt  worden.  «
Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  nördlich  des  Bahnhofes  Blankenberg  zwischen
den  Stationen  76,1  +  40  bis  76,4  —+  30  der  Bahnstrecke  Lübeck—Strasburg.

Schwerin,  den  7.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

21
        <pb n="1004" />
        98  Nr.  14.  1914.

)  Bekanntmachung  vom  16.  März  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Blankenhagen,  Häuslerei  Nr.  15,  Amts  Ribniß,
Stolpe,  Büdnerei  Nr.  2,  Amts  Neustadt,
2.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  197,  g
3.  in  der  Klosterortschaft  Mestlin,  Küsterei,  Amts  Dobbertin,
4.  in  den  Städten:
Teterow,  Schlachthofgrundstück,
Güstrow,  Lange  Straße  Nr.  10,  Dettmanns  Kleinsiedelung  Nr.  12,
5.  auf  den  Pachthöfen  Bartelsdorf,  Stadt  Rostock,  und  Gaarz,  Stadt  Plau,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Strenz,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Güstrow,
Plauerhagen,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Lübz,
Marnitz,  Büdnerei  Nr.  51,  Amts  Lübz,
Zölkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Crivitz,
Domsühl,  Erbpachtgehöft  Nr.  VII,  Amts  Crivitz,
Toddin,  Chausseewärtergehöft,  Amts  Hagenow,
Stresendorf,  Häuslerei  Nr.  4  und  Büdnerei  Nr.  2  und  3,  Amts  Neustadt,
2.  auf  den  Hausgutspachthöfen:
Striesdorf,  Amts  Güstrow,
Medow,  Amts  Lübz,
«  Zahren,  Amts  Lübz,
3.  auf  den  Domanialpachthöfen:
Wipersdorf,  Amts  Warin,
Kreien,  Amts  Lübz,
4.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Diekhof,  Amts  Güstrow,
Gr.  Dratow,  Amts  Neustadt,
Ziddorf,  Amts  Stavenhagen,
Hohen  Demzin,  Amts  Stavenhagen,
Schloß  Grubenhagen,  Amts  Stavenhagen,
Klein  Plasten,  Amts  Stavenhagen,
Kölzow,  Amts  Ribni)t,
5.  in  den  Städten:
Ludwigslust,  Neue  Straße  Nr.  6,
Lübz,  auf  dem  Grundstück  der  Zuckerfabrik,
Waren,  Papenbergstraße  Nr.  44,
Güstrow,  Plauer  Straße  Nr.  22,  Schwaaner  Straße  Nr.  27.

Schwerin,  den  16.  März  1914.
        <pb n="1005" />
        Nr.  14.  1914.  99
II.  Abteilung.
—.□A..  —

(!)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Hugo  Weiberlen  aus  Neukalen  ist,  nachdem
  derselbe  am  16.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
u  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
7.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  7.  März  1914.

 

Dem  preußischen  Staatsangehörigen,  Gutsbesitzer  Albert  Gilka  auf.  Basthorst,
  Amts  Crivihz,  ist  die  mecklenburgische  Staatsangehörigkeit  verliehen  worden.
Schwerin,  den  10.  März  1914.

(8)  Der  Regierungsbauführer  Felix  Müller  aus  Nauplia  hat  die  zweite  Hauptprüsung
  (Baumeisterprüfung)  für  das  Ingenieurbaufach  vor  der  Großherzoglichen
Prüfungskommission  für  die  Kandidaten  des  Baufachs  hierselbst  bestanden.

Schwerin,  den  10.  März  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postassistenten  Hermann
Wirth  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär  mit  Wirkung  vom
28.  Februar  1914  ab  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  10.  März  1914.

 

)Dem  Kandidaten  der  Medizin  Friedrich  Nehl  aus  Düsseldorf  ist,  nachbem
derselbe  am  19.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  15.  Januar
  d.  J.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  leptbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  10.  März  1914.

 

(66  Dem  Kandidaten  der  Medizin.  Otto  Heiß  aus  Tobelmühle  ist,  nachdem
  derselbe  am  25.  Januar  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
7  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
5.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  10.  März  1914.

)Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großperzag  haben  geruht,  dem  ivatdozenten
Dr.  med.  Ernst  ide  se  zu  Rostock  den  Charakter  „Hrofesser“  zu  Fre
Schwerin,  den  11.  März  1914.
        <pb n="1006" />
        100  Nr.  14.  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Privatdozenten
Dr.  med.  Karl  Grünberg  zu  Rostock  den  Charakter  „Professor“  zu  verleihen

Schwerin,  den  11.  März  1914.
()  Dem  Kandidatchr  der  Medizin  Kurt  Schlüter  aus,  Spandau  ist,  nach--dem
  derselbe  am  19.  Dezember  1912die  ärztliche  Prüfung  vor.  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
28.  Dezember  1913  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom
letztbezeichneten  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  11.  März  1914.

 

(l0)  Das  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Konsulat  in  Bremen  ist  nach
dem  am  11.  Januar  d.  Is.  erfolgten  Ableben  des  Konsuls  Vietsch  eingezogen  worden.
Schwerin,  den.  12.  März  1914.  ·

UnVordcm  Justizministerium  haben
der  Landwirt  Alfred  Meißner  wegen  der  auf  ihn  übergegangenen
Allodialgüter  Pohnstorf,  Amts  Güstrow  und  Sukow,  Amts  Neukalen,
der  Landwirt  Rudolf  Pohl  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes
  Wendorf  m.  N.,  Amts  Neustadt,
er  Gutsbesitzer  Friedrich  von  Behr  auf  Kl.  Häuslingen  a.  d.  Aller
wegen  des  auf  ihn  übergegan  enen  Allodialgutes  Bussewitz,  im  Rostocker
Distrikt,  und
der  Landwirt  Karl  Rehm  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgntes.
Teschow  m.  N.,  Amts  Güstrow,  letzterer  durch  einen  Vertreter,
heute  den  Homagialeid  abgeleistet.
Schwerin,  den  12.  März  1914.
        <pb n="1007" />
        101

Regierungs-Blatt

"  für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

 

 

Nr.  15.
Jahrgang  1914.  »
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  25.  März  1914.
Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Hengstkörung.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Hoffeldmark  Kirch  Stück.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Feldmark  Lübsee.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche

-  bezw.  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  März  1914,  betreffend  Hengstkörung.

Das  Verzeichnis  derjenigen  im  Privatbesitze  befindlichen  Hengste,  welche  bei  der  vorjährigen
  ordentlichen  Hengsikorung  nach  Maßzebe  der  Verordnung  vom  30.  März  1906
zur  Beförderung  der  Landespferdezucht  angekört  worden  sind,  wird  infolge  von  Nachkörungen,

  wie  folgt,  ergänzt.
Schwerin,  den  17.  März  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Austrage:  von  Blücher.
        <pb n="1008" />
        Nr.  15.

1914.

zeichnis  der  von  der  Rommission  für  die  Landespferdezucht  im  Sebruar  1914
end  der  Nachkörungsreise  angekörten,  im  privatbesitz  befindlichen  Hengste.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besitzer  Name  *m**  Farbe  und  Abzeichen  Abstammung  Standort
,  A.  Bis  auf  weiteres.
M.  Faber,  Galant  1906  Schwarz,  gr.  unr..  Tambour  (Nr.]  Hof
Domänenpächde  Lan  St.,  Schn.  20996)  Mtr.  Maria]  Wotenitz.
terin,  Hof  (Kaltblut)  d'Odeur  (Nr.  31633)
Wotenit  beie  3  du  Stud  Bock  des
Grevesmühlen.  ç  Chevaux  de  Treit;
Belge.
von  Oertzen,,  Prince  1909  Fuchs,  br.  durchg.  B..  Florus  (Nr.  29822)  Nitendorf.
Gutsbesitzer,,  de  Licht  h.  Mähne  u.  Schweis.,  Mtr.  Belle  de  Licht)
Kittendorf  bei  (Kaltblut):  wei  schw.  Flecke  über  du  Stud  Bock  des;
Rottmanns-  2—  em  linken  Sitzbeinevaux  de  Treit
hagen.  ji  schw.  Flecke  unter  der  elge.
rechten  Hüfte,  hellgef.
1  Unterbeine.  z
is  "
Dittmer,:Pius·-1909  «s  Fuchs,St.,t.B.-!v.HoenloheJMr.KLBielem
GutöpächteyHKaltblutil  ·:Fsl.w.,l.H.-Fst.51ills)tr.Pia(N1-.
Kl.  Vielen  bei  #  inw.  wef.  graue  30013)  v.  Herkules
Penzlin.  Haare  in  Mähne  und  (Nr.  634  2c.  des  Gestb.
Schweif.  des  Verb.  der  Schlesw.
6  Pferdezuchtvereine).
Dehns,  Figaro  1909  Juchs,  br.  B.,  helle.  v.  Malaga  (Nr.  Woserin.
Gutspächter,  van  Mul  Mähne  u.  Schweif,  34036)  Mtr.  Céline.
Woserin  bei  (Kaltblut)  Stichelhaar,  bd.  H.=  van  Mul  (Nr.  33473).
Borkow.  Ffl.  w.,  vorne  hellgef.  du  Stud  Bock  des

Fll.  u.  heller  Behang.  Chevaun  de  Trait

T.  Belge.
        <pb n="1009" />
        Nr.  15.  1914.

 

 

 

T  n  .
«  l  ss  ,:  .  ·
El  Besitzer  Name  1  Farbe  und  Abzeichen  Abstammung  Standort
j  Ei  L;  ei  is
B.  Für  das  Jahr  1074.
1.  E.  Glantz,  Ibis  110  Geldfuchs,  Stichel-  v.  Emir  (ANr.  37)]  Gr.  Kelle
Gutsbesitzer,  (Kaltblut)  haar,  durchl.  br.  B.,  Mtr.  Emmy  (Nr.  362
Below  bei  ½.  Flck.  a.  d.Untlppe.,  des  Gestütbuches  des
Wreden-  graue-  Haare  i.  Mähne  Verbandes  für  schwere
hagen.  und  chweif,  hell=  Arbeitspferde  in  der
»  gefärbte  Fessel.  Provinz  Sachsen).

 

 

 

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  März  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der

Hoffeldmark  Kirch  Stück.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  8  1  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn--Direktion  für  den  als  notwendig
erkannten  Ausbau  der  Ladestelle  Carlshöhe  zur  Kreuzungsstation  der  Erwerb  von  rund
1386  qm  Flächen  aus  der  Hoffeldmark  Kirch  Stück  gene  wigt  worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  westlich  der  Bahnstrecke  Dömitz—Wismar  zwischen

den  Stationen  71,3  +  50  —  71,6  +  50.

Schwerin,  den  17.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  März  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Feldmark  Lübsee.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig  erkannte
Erweiterung  der  Ladestelle  Lübsee  der  Erwerb  von  1714  qm  Gelände  aus  der  Feldmark
Lübsee  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  südlich  der  Eisenbahn  von  Neustrelitz  nach  Warnemünde
  zwischen  den  Stationen  64,8  und  65,1  +  60.

Schwerin,  den  19.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="1010" />
        104  Nr.  16.  1914.

(4)  Belanntmachung  vom  23.  März  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schwelnepest.
Die  Schwemeseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Dresenow,  Büdnerei  Nr.  17,  Amts  Lübz,
Stubbendorf,  Häuslerei  Nr.  13,  Amts  Dargun,
2.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  155,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Karow,  Amts  Lüdbz,
Kussow,  Amts  Güstrow,
Gersdorf,  Amts  Bukow,
Sternsruh,  Amts  Wittenburg,
Meetzen,  Amts  Gadebusch,
4.  in  den  Städten:
archim,  Bauhofstraße  Nr.  18  und  mdiegenmarkt  Nr.  7,
üstrow,  Schwaaner  Sree  e  Nr.
Neustadt,  Brauereistraße  Nr.  267,  15  und  306,
Waren,  Unterwallstraße  Nr.
Boitenburg  Gorteustuaße  2  484  und  419  und  Bollenberg  Nr.  2148,
Teterow,  Gartenstraße  N
Wismar,  Gerberhof  Nr.  5  7%  Pöler  Straße  Nr.  2,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Brünkendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  V,  Amts  Ribnitz,
Brunshaupten,  Sahrt  Nr.  XV,  Amts  Doberan,
Kuhs,  Erbpachtgehöft  I.  Amts  Güstrow,
Neukloster,  Eichholzstraße  Nr.  13,  Amts  Warin,
Neu  Gülze,  Häuslerei  Nr.  17,  unus  Boizenburg,
Kreien,  Büdnerei  Nr.  19,  Amts
Dütschow,  Erbpachtgeheft  Nr.  Siet  u  6  Neustadt,
A.  auf  dem  Hausgutspachthofe  Schönkamp.  Amts  Dargun,
.  auf  dem  Domanialpachthofe  Bobzin,  Amts  Lühbz,
.  auf  dem  Forstgehöfte  Twietfort,  Amts  Lilbz,  und
der  Klosterortschaft  Darze,  Hufe  Nr.  III,  Amts  Dobbertin,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Kirch  Grubenhagen,  Amts  Stavenhagen,
Teschow,  Amts  Neukalen,
Schwastorf,  Amts  Neustadt,
Dersentin,  Amts  Goldberg,
Warnkenhagen,  Pfarrgehöft,  Amts  Güstrow,
6.  in  den  Städten:
Rostock,  Lohgerberstraße  Nr.  16  und  Karlstraße  Nr.  29,
Parchim,  uun  dem  Brook  Nr.  21,

——

#
        <pb n="1011" />
        Nr.  15.  1914.  105

Gadebusch,  Prullstraße  Nr.  4,
Güstrow,  Wallmauer  Nr.  4  und  Plauer  Straße  Nr.  24,  »
aufdem«HospikalgutMeinStove,GrbpachtgehöftNr.V,DistkiktRostock,
»H.auf..h«em-«PachthofeBentwisch,StadtRostock.
Schwerin,  den  23.  März  1914.

 

II.O  Abteilung.  !—s

(1)  Der  Regierungsbauführer  Han-  Schmidt  aus  Schwaan  hat  die  zweite  Hauptprüfung
  (Baumeisterprüsung)  für  das  Hochbaufach  vor  der  Großherzoglichen  Prüfungskemmisten
  für  die  Kandidaten  des  Baufachs  hierfelbst  bestanden.

Schwerin,  den  11.  März  1914.

 

(2)  Seine  Kunigliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kreisarzt  Sanitätsrat
Dr.  med.  Walter  Buschmann  zu  Gnoien  zum  Kreisarzt  im  Medizinalbezirk  Parchim
mit  dem  Wohnsitz  in  Parchim  zu  ernennen.

Schwerin,  den  15.  März  1914.

()  Der  Gutsinspektor  Walter  Sellschopp  zu  Thürkow  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Thürkow  bestellt  worden.

Schwerin,  den  17.  März  1914.

4)  Der  Lehrer  Adolf  Mosel  zu  Silz  ist  zum  Standesbeamten  und  der  Erbpächter
Herm  Hagen  daselbst  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsezirk
  Nossentin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  18.  März  1914.

(6e)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Paul  Friedrich  Eißfeldt  aus  Kambs  ist,  nachdem
derselbe  am  31.  Januar  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Frasunesremmissten  zu  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  28.  v.  M.  entsprochen
,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab  für  das
ebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  18.  März  1914.
        <pb n="1012" />
        106  Nr.  15.  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Kammerrat  Dr.  Sohm
hierselbst  das  Amt  des  Zidvilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission  I  für  das  hiesige
Großherzogtum  an  Stelle  des  Geheimen  Kammerrats  Kleffel  hierselbst  zum  1.  April  d.
zu  Übertragen.

Schwerin,  den  20.  März  1914.

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gutsleuten  Réceveur,  Dunkelmann
  und  Schult  zu  Löwitz  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  21.  März  1914.

Mit  dieser  Nr.  15  werden  ausgegeben:  Nr.  12  und  13  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1013" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  16.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  31.  März  1914.

.  Inhalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestellung  eines  Vertreters  für  die  Gutsherrschaft
  zu  Louisenhos,  Amts  Lübz,  in  Ausübung  der  dem  öffentlichen
Recht  angehörenden  Befugnisse.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb
  aus  der  Feldmark  Groß  Medewege.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Feldmark  Dersentin.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Beilegung  der  Amtsbezeichnung  „Landarbeitshaus-Aktuare“
  für  die  Protokollisten  des  Landarbeitshauses  zu  Güstrow.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Befreiung  der  beim  Großherzoglichen
Hofmarschallamt,  Marstallamt,  Hofjagdamt,  Kabinett  und  Museum
beschäftigten  Beamten  und  Bediensteten  von  der  Krankenversicherungspflicht.
  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Statistik  der  Taubstummen.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  März  1914,  betreffend  Bestellung  eines  Bertreters
  für  die  Gutsherrschaft  zu  Louisenhof,  Amts  Lübz,  in  Ausllbung  der
dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  Befugnisse.
Der  Amtsverwalter  Haack  zu  Güstrow  ist  zum  Vertreter  der  Gutsherrschaft  zu
Louisenhof,  Amts  Lübz,  in  Ausübung  der  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  Befugnisse,
  insbesondere  der  obrigkeitlichen  und  polizeilichen  Rechte,  bestellt  worden.
Schwerin,  den  21.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

Im  Auftrage:  von  Blücher.
—–.  —  24
        <pb n="1014" />
        108  Nr.  16.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  März  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus  der
Feldmark  Groß  Medewege.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Errichtung  von  Dienstwohnungen  und  Beschaffung  von  Dienstland  der  Erwerb
von  rund  68  000  qm  Gelände  aus  der  Feldmark  Groß  Medewege  genehmigt  worden.
Das  zu  erwerbende  Gelände  liegt  zwischen  dem  Aubach,  der  Verbindungsbahn
mit  dem  Güterbahnhof  Schwerin  und  der  Bahnstrecke  Schwerin  —  Kleinen  westlich  dieser
von  Station  67,2  bis  Station  67,8.

Schwerin,  den  24.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
v  Im  Aufstrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  März  1914,  sbetressend  Geländeerwerb  aus  der
Feldmark  Dersentin.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoalichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  den  als  notwendig  erkannten
Ausbau  des  zweiten  Gleises  der  Eisenbahnstrecke  Neustrelitz—Lalendorf  der  Erwerb  von
zusammen  10  837  qm  Gelände  aus  der  Feldmark  Dersentin  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  östlich  der  Eisenbahn  Neustrelit—  Warnemünde
61,7  +  50  —  63,1  +  30  und  63,2.+  70  —  4,.  8.
Schwerin,  den  24.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  März  1914,  betreffend  Bellegung  der  Amtsbezelchnung
  „Lanbarbeitshaus-Aktuare“  für  die  Protokollisten  des  Landarbeitshauses
  zu  Güllstrow.

Seine  Königliche  Hobeit  der  Großherzog  haben  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom

1.  April  d.  Is.  ab  die  bisherigen  Protokollisten  beim  Landarbeitshause  die  Amtsbezeichnung

  „Landarbeitshaus-Aktuare“  zu  führen  haben.
Schwerin,  den  26.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.
        <pb n="1015" />
        Nr.  16.  1914.  109

(5)  Bekanntmachung  vom  27.  März  1914,  betresfend  Befreiung  der  beim
Großherzoglichen  Hofmarschallamt,  Marstallamt,  Hofjagdamt,  Kabinett  und
Museum  beschäftigten  Beamten  und  Bediensteten  von  der  Krankenversicherungspflicht.

Auf  Grund  des  §  170  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  sind  die  beim  Großherzoglichen
  Hofmarschallamt,  Marstallamt,  Hofjagdamt,  Kabinett  und  Museum  beschäftigten
  Beamten  und  Bediensteten,  welche  fest  angestellt  oder  lediglich  für  ihren
Beruf  ausgebildet  werden,  von  der  Krankenversicherungspflicht  befreit.

Schwerin,  den  27.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(6)  Bekanntmachung  vom  16.  März  1914,  betreffend  die  Statistik  der  Taubstummen.


Unter  Hinweis  auf  die  Verordnung  vom  22.  September  1902,  betreffend  die  Veranstaltung
  einer  fortlaufenden  Statistik  der  Taubstummen  (Rbl.  1902  Nr.  37  S.  317  ff.),
werden  die  Ortsobrigkeiten  daran  erinnert,  daß  für  jedes  taubstumme  oder  der  Taubstummheit
  verdächtige  Kind  bei  seinem  Eintritt  in  das  schulpflichtige  Alter  der  Vollsinnigen
  ein  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  zu  Schwerin  zu  beziehender  Fragebogen
  anzulegen  ist.  Dieser  Fragebogen  ist,  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  A  der  Verordnung
  enthaltenen  Bestimmungen  ausgefüllt,  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amte
zu  Schwerin  in  doppelter  Ausfertigung  stets  sofort  einzusenden  und  außerdem  bei  Aufnahme
  eines  taubstummen  Kindes  in  eine  Taubstummenanstalt  in  einfacher  Ausfertigung
der  Anstalt  zu  übergeben.

Schwerin,  den  16.  März  1914.

 

An  terrichtsa

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  An  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  zum  31.  März  d.  Js.  ausscheidenden  Geheimen

Baurats  Schmidt  ist  der  Regierungs-  und  Baurat  Walter  Schirmacher  hierselbst  vom

1.  April  d.  Is.  ab  zum  Vorsitzenden  der  Technischen  Kommission  bestellt  worden.
Schwerin,  den  20.  März  1914.  ·
        <pb n="1016" />
        110  Nr.  16.  1914.

(2  Der  Ratsprotokollist  Louis  Wendt  zu  Doberan  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Doberan  bestellt  worden.

Schwerin,  den  25.  März  1914.
()  Der  Lehrer  Ferdinand  Kröpelin  zu  Klinken  ist  zum  Standesbeamten  und  der
Schulze  Friedrich  Sorgenfrey  daselbst  zum  Stellvertreter  des  [Standesbeamten  für
den  Standesamtsbezirk  Klinken  bestellt  worden.

Schwerin,  den  25.  März  1914.

Mit  dieser  Nr.  16  werden  ausgegeben:  Nr.  14  und  15  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1017" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  17.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  April  1914.

Inhalt.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

II.  Abteilung.
U.  —

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Staatsminister  Graf
von  Bassewitz-Levetßow  die  Brillanten  zum  Großkreuz  mit  der  Krone  in  Gold
des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

[—

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Staatsminister  Graf
von  Bassewip--Deveßw  auf  sein  Ansuchen  aus  dem  von  ihm  bekleideten  Amte
als  Präsident  des  Staatsministeriums  und  als  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten,
  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Innern  in  Gnaden  und  unter  Belassung
es  Titels  und  Ranges  eines  Staatsministers  zu  entlassen  geruht.
Schwerin,  den  31.  März  1914.

(s)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Staatsrat  von  Pressentin
auf  sein  Ansuchen  aus  dem  von  ihm  bekleideten  Amte  als  Vorstand  des  Finanzministeriums
  mit  der  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten  in  Gnaden  und  unter  Ernennung
zum  Wirklichen  Geheimen  Rat  zu  entlassen  geruht.

Schwerin,  den  31.  März  1914.
        <pb n="1018" />
        112  Nr.  17.  1914,

(  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Staatsrat  von
##  essentin  die  von  ihm  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Amte  des  landesherrlichen
Kommissars  und  Vorsitzenden  der  Schuldentilgungskommission  zu  Rostock  in  Gnaden
zu  gewähren.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

 

 

(S)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Vorstand  des  Justizministeriums,

  Staatsrat  Dr.  Langfeld  unter  Belassung  in  seinem  bisherigen  Amte  zum

Staatsminister  und  Präsidenten  des  Staatsministeriums  sowie  zum  Minister  der  auswärtigen

  Angelegenheiten  und  des  Großherzoglichen  Hauses  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(60)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Staatsminister  Dr.
Langfeld  zum  Ordenskanzler  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(7)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Geheimen  Kammerrat
von  Blücher  zum  Staatsrat  und  Vorstand  des  Finanzministeriums  mit  der  Abteilung
  für  Domänen  und  Forsten  Allerhöchst  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.
(6e)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großderzog  haben  den  Amtshauptmann  Freiherr
von  Meerheimb  zum  Staatsrat  und  Vorstand  des  Ministeriums  des  Innern
Allerhöchst  zu  ernennen  geruht.  «

Schwerin,  den  1.  April  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Staatsrat  von
Blücher  zum  landesherrlichen  Kommissar  und  Vorsitzenden  bei  der  Schuldentilgungskommission
  in  Rostock  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(10)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Ministerialdirekter
von  Blücher  die  von  ihm  erbetene  Versetzung  in  den  Ruhestand  unter  Beilegung  des
Prädikates  Exzellenz  in  Gnaden  zu  bewilligen.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

(1!)  Seine  Köpigliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Geheimen  Ministerialrat
  Dr.  Lübcke  zum  Ministerial-Direktor  im  Ministerium  des  Innern  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.
        <pb n="1019" />
        Nr.  17.  1814.  113

(12)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Geheimen  Ministerialrat
  Dr.  Wilhelm  Mühlenbruch  zu  Schwerin  zum  Ministerialdirektor  im
Justizministerium  und  dessen  Abteilungen  für  geistliche,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten
  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(13)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Geheimen  Ministerialrat
Jaspar  von  Prollius  zum  Ministerialdirektor  im  Finanzministerium  zu  ernennen
  geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Geheimen  Kammerrat
Kleffel  hierselbst  an  Stelle  des  zum  Vorstand  des  Finanzministeriums  ernannten
Staatsrats  von  Blücher  wiederum  zum  Vorsitzenden  der  Großherzoglichen  Kommission
zur  Verwaltung  des  Domanialkapitalfonds  zu  bestellen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(15)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  bisherigen  Ministerialrat

  und  vortragenden  Rat  im  Ministerium  des  Innern  Martin  Dahse  zum

General-Direktor  der  Mecklenburgischen  Friedrich-Franz-Eisenbahn  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(16)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Amtmann  Ernst  August
Wilbrand  t  hierselbst  zum  Kammerrat  und  vortragenden  Rat  im  Finanzministerium,
Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

17)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Amtsrichter  Dr.
Karl  Axel  von  Monroy  zu  Malchin  zum  Ministerialassessor  beim  Justizministerium
und  dessen  Abteilungen  für  geistliche,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten  zu
ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(18)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  bisherigen  Hilfsarbeiter
  im  Ministerium  des  Innern  Amtsverwalter  Dr.  Hans  Barfurth  aus  Doberan
  zum  Ministerialassessor  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.
        <pb n="1020" />
        114  Nr.  17.  1914.

(19)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  General-Direktor
der  Mecklenburgischen  Friedrich-Franz-Eisenbahn,  Geheimen  Ministerialrat  Ernst
Ehlers  die  von  ihm  erbetene  Versetzung  in  den  Ruhestand  unter  Beilegung  des  Prädilates
  Exzellenz  in  Gnaden  zu  bewilligen.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

(20)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Abteilungsdirigenten
bei  der  General-Eisenbahn-Direktion,  Geheimen  Oberbaurat  Piernay  die  von  ihm
erbetene  Versetzung  in  den  Ruhestand  in  Gnaben  zu  bewilligen.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

(21)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Leibarzt,  Geh.  Medizinalrat
Dr.  Müller  hierselbst  auf  seinen  Antrag  in  Gnaden  in  den  Ruhestand  zu  versetzen
geruht.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

(22)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Regierungsbaufnhrer
Felix  Müller  zu  Malchin  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  für  das  Ingenieurbaufach
  zum  Regierungsbaumeister  zu  ernennen.  "

Schwerin,  den  26.  März  1914.

3)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Baudirektor  Hamann,
dem  Hofbaurat  Liß  und  dem  Justiz=  und  Hofrat  Faulk  hierselbst  das  Ritterkreuz  des
Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  28.  März  1914.

(24)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  auf  Grund  des  §  2  der
Verordnung  vom  20.  März  1914  zur  Förderung  der  Landeskultur

1.  den  Geheimen  Regierungsrat  Heinrich  Peters  zum  Vorsitzenden,

2.  den  Distriktsingenieur  Friedrich  Mumm  unter  Beilegung  des  Charakters
  als  Regierungsrat  zum  technischen  Mitgliede,

3.  den  früheren  Domänenpächter  Adolph  Dreuckhan  in  Roggendorf  zum
landwirtschaftlichen  Mitgliede  des  Großherzoglichen  Landeskulturamtes  zu
ernennen.

Schwerin,  den  28.  März  1914.

(26)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  #mnasialprofesser
Dr.  RNöldeke  am  Gymnasium  zu  Schwerin  ge  von  ihm  erbetene  Versetzung  in  den
Ruhestand  in  Gnaden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  31.  März  1914.
        <pb n="1021" />
        Nr.  17.  1914.  115

(26)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Gomnastalprofessor
Dr.  Sachse  am  Gymnasium  zu  Schwerin  die  von  ihm  erbetene  Versetzung  in  den
Ruhestand  in  Gnaden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

27)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  von  dem  Kastellan  Kuhlmann
  zu  Doberan  erbetene  Versehung  in  den  Ruhestand  zum  1.  April  d.  Is.  in  Gnaden
zu  geneßmigen  geruht.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

G6)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Gerichtsvollzieher
Lermann  r  ch  in  öt  die  von  ihm  erbetene  Versetzung  in  den  Ruhestand  in
naden  zu  gewähren.
Schwerin,  den  31.  März  1914.

(20)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Gerichtsvollzieher  Prösch
zu  Laage  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  31.  März  1914.

 

G#)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Hausmeister  Schackow
zu  Ribnitz  die  silberne  r  oe  zu  verleihen  geruht.  «

Schwerin,  den  31.  März  1914.

G1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ministerialkalkulator  im
ese  Ludwig  Eichbaum  zum  Ministerialkontrolleur  zu  ernennen
geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

 

(32)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  zur  Zeit  mit  der
Wahrnehmung  der  konsularischen  Interessen  des  #  in  Tetuan  beauftragten  Amtsassessor,
  charakterisierten  Vizekonsul  Dr.  jur.  von  Blücher  zum  Amtsverwalter  zu
ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(33)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Amtsassessor
  Huther  in  Hagenow  zum  Amtsverwalter  beim  dortigen  Amte  zu  ernennen.
Schwerin,  den  2.  April  1914.

—..  —
        <pb n="1022" />
        116  Nr.  17.  1914.

##)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Amtsassessor
  Dr.  jur.  Wendhausen  in  Doberan  zum  Amtsverwalter  beim  dortigen  Amte
zu  ernennen.  «

Schwerin,  den  3.  April  1914.

G5)  Der  etatmäßige  Amtsassessor  Dr.  jur.  Eichbaum  in  Neustadt  ist  an  das  Amt
Warin  versetzt  worden.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(36)  Dem  Amtsassessor  Siegert  in  Rostock  ist  das  volle  beamtliche  Stimmrecht
verliehen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

G#y)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Regierungsbaumeister
Max  Oppermann  hierselbst  zum  Großherzoglichen  Regierungsbaumeister  und  nachgeordneten
  Baubeamten  des  Landbaudistriktes  Wismar  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(38)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Hilfstechniker
Franz  Fell  zu  14  zum  Distriktsbauzeichner  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

G#)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzeg  haben  geruht,  den  Distriktsingenieur
St  Shen  zu  Neustadt  in  die  Revisions-Abteilung  des  Messungsbureaus  hierselbst
zu  berufen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(40)  Seine  Königli  i  i  i  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Regierungsingenieur
Emil  Boldt  hierselbst  den  Charakter  eines  kestrilkngenteurs  zu  verleihen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

41)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher  i
zog  haben  geruht,  den  Reglerungsingenieur
Rudolf  Buß  zu  Hagenow  zum  Wieseninspektor  in  d#r  Lewitz=  Wiesenverwaltung  und
Distriktsingenieur  im  Ingenieurdistrikt  Neustadt  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.
        <pb n="1023" />
        Nr.  17.  1914.  117

(42)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Versetzung  des  Regierungsingenieurs
  Alfred  Brumm  hierselbst  als  nachgeordneten  Regierungsingenieur  an
den  Ingenieurdistrikt  Hagenow  zu  genehmigen  geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(43)  Der  Amtsaktuar  Nieder  höffer,  bisher  beim  Amte  zu  Warin,  ist  an  das  Amt
#bs  versetzt  worden.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(44)  Der  Amtsaktuar  Knaape,  bisher  beim  Amte  zu  Lübz,  ist  an  das  Amt  Warin
versetzt  worden.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(45)  Der  Amtsaktuar  Jacobs,  bisher  beim  Amte  Wredenhagen  zu  Räöbel,  ist  an
das  Amt  Ribnig  versetzt  worden.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(46)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,

den  Ober-Postassistenten  Eduard  Steinhagen,  Fri  Kröger,

Albert  Lange,  Johannes  Strefelt,  Frie  tit  Krüger,

Johannes  Kamps  und  dem  Postverwalter  Julius  Flemming

den  Titel  Postsekretär,

den  Postassistenten  Hans  Ganschow,  ans  Behrens,  Karl

Klo  Paul  Mirow,  Ludwig  Schulz,  Adolf  Dreves,

Lartwig  und  Her-Otto

  tegen,  Hans  Wöhlcke,  Hugo
mann  Reimer  «
den  Titel  Ober-Postassistent

un
den  Telegraphenassistenten  Karl  Matiegieczek  gen.  Matthis,
Conrad  Matthiessen,  Friedrich  Neuberg,  Helmuth
Groth  und  Christian  Warnke
·  den  Titel  Ober-Telegraphenassistent
zu  verleihen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

 

')  Seine  Königli  i  —  1.
.  gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postassistenten
Richard  Markwardt  zum  Ober-Postaffistenten  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke
  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.
        <pb n="1024" />
        118  Nr.  17.  1914.

(48)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  ostassistenten  Wilhelm
Lanzius  zum  Postasfssterden!  im  hiesigen  L.  eosidirten  ezirke  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(49)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher

zog  haben  die  Postassistenten  einr!

Dörband  und  Friedrich  Rist  anrebbenr  7-  geruht.  d  9
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(50)  Der  Amtsrichter  Wilhelm  Ehlers  zu  Goldberg  ist  in  gleicher  Eigenschaft  an
das  Amtsgericht  zu  Waren  versegzt.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(51)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsassessor  Wilhelm
Thiemann  zu  Güstrow  zum  Amtsrichter  in  Malchin  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(52)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Amtsrichter  Wilhelm
  Thiemann  zu  Malchin  an  Stelle  des  zum  Ministerial  Ae  beim  Musti  mintn
sterium  und  dessen  Abteilungen  ernannten  Amtsrichters  Dr.  Karl  Axel  von  Nonroy  bis
weiteres  EEe  Mitverwaltung  der  richterlichen  Geschäfte  beim  Tmtzerricht  in  Neubal
  en  zu  übertragen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

663)  Seine  Köni  Fliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsassessor  Kuno
Wigger  zu  Brüel  zum  Amtsrichter  in  Goldberg  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

64)  Die  Verwaltung  des  Amtsgerichts  in  Brüilel  ist  bis  auf  weiteres  dem  Gerichtsassessor
  Heinrich  Wilde  übertragen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(65)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilfen
  Friedrich  Suhr  zum  Amtsgerichtsaktuar  in  Boizenburg  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.
        <pb n="1025" />
        Nr.  17.  1914  119

(50)  Die  Verwaltung  der  Amtsanwaltsgeschäfte  beim  Amtsgericht  zu  Sternberg  ist
bis  auf  weiteres  dem  Gendarmeriewachtmeister  a.  D.  Ihde  übertragen.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

57)  Der  Gerichtsvollzieher  Hermann  Straeck  zu  Lübz  ist  in  gleicher  Eigenschaft
an  das  Amtsgericht  zu  Güstrow  versetzt.  ç  ·  ·
Gleichzeitig  ist  er  beauftragt,  die  Gerichtsvollziehergeschäfte  im  Amtsgerichtsbezirk
Laage  mitzuverwalten.
Schwerin,  den  1.  April  1914.

(58)  Der  Gerichtsvollzieher  Wilhelm  Schönrock  zu  Stavenhagen  ist  in  gleicher
Eigenschaft  an  das  Amtsgericht  zu  Güstrow  versetzt.

Gleichzeitig  ist  er  beauftragt,  die  Gerichtsvollziehergeschäfte  im  Amtsgerichtsbezirk
Krakow  mitzuverwalten.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

69)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Vizefelbwebel  Ludwig
  Paetow  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  (Kais-  Wilhelm)  zum
Gerichtsvollzieher  in  Penzlin  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(60)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Dr.  med.  Peeck  zu  Gnoien
n  Kreisarzt  im  Medizinalbezirk  Gnoien  mit  dem  Wohnsitz  in  Gnoien  zu  ernennen
geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

Mit  dieser  Nr.  ird  ausgegeben:  Nr.  16  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
26
        <pb n="1026" />
        <pb n="1027" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Antliche  Beilage.
Nr.  18.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  4.  April  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeine  Krankenunterstützungs=  und
Begräbniskasse  in  Wittenburg.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die
Maurer=  und  Zimmerer-Kranken=  und  Sterbekasse  in  Zarrentin.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Plan  für  die  Preisverteilung  für
die  in  das  Gestütbuch  eingetragenen  Zuchtstuten.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär  zu  vergütenden  Durchschnittspreise
  von  Naturalien  für  den  Monat  März  1914.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Erlöschen  der  Geflügelcholera  auf  dem  Gute  Marxhagen,
  A.  Stavenhagen.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und
Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
———....

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  März  1914,  betreffend  die  allgemeine  Krankenunterstützungs=
  und  Begräbniskasse  in  Wittenburg.

Nechdem  für  die  allgemeine  Krankenunterstühungs=  und  Begräbniskasse  in  Wittenburg
früher  eingeschriebene  Hilfskasse,  jett  kleineren  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit,
eine  zur  Inkraftsetzung  am  1.  April  d.  Is.  bestimmte  abgeänderte  Satung  beschlossen
worden  ist,  inhalts  welcher  die  Kasse  in  Zukunft  den  Anforderungen  des  §  75  des
Krankenversicherungsgesetzes  vom  10.  April  1892  in  der  Fassung  der  Novelle  vom
25.  Mai  1903  nicht  mehr  genügen  wird,  ist  die  der  Kasse  nach  Maßgabe  der  Bestimmung

27
        <pb n="1028" />
        122  Nr.  18.  1914.

im  &amp;amp;  75  a  Absah  4  des  Krankenversicherungsgesezes  zuleht  unter  dem  4.  Juni  1908
erteilte  Bescheinigung  vom  1.  April  d.  Is.  ab  widerrufen  worden.
Schwerin,  den  27.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1914,  betressend  die  Maurer=  un

Zimmerer-Kranken=  und  Sterbekasse  in  Zarrentin.
Nachdem  für  die  Maurer=  und  Zimmerer-Kranken=  und  Sterbekasse  in  Zarrentin,
früher  eingeschriebene  Hilfskasse,  jet  kleineren  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit,
eine  zur  Inkraftsetzung  am  1.  April  d.  Is.  bestimmte  abgeänderte  Satung  beschlossen
worden  ist,  inhalts  welcher  die  Kasse  in  Zukunft  den  Anforderungen  des  §  75  bes
Krankenversicherungsgesetzes  vom  10.  April  1892  in  der  Fassung  der  Novelle  vom
25.  Mai  1903  nicht  mehr  genügen  wird,  ist  die  der  Kasse  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
im  §  75  a  Absatz  4  des  Krankenversicherungsgesetzes  zuletzt  unter  dem  18.  Dezember  1907
erteilte  Bescheinigung  vom  1.  April  d.  Is.  ab  widerrufen  worden.

Schwerin,  den  30.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1914,  betrefsend  den  Plan  flir  die  Preisverteilung
  für  die  in  das  Gestlitbuch  eingetragenen  Zuchtstuten.
Für  die  diesjährige  Verteilung  von  Preisen  an  die  Besiper  von  Zuchtstuten,  welche  in
das  Gestütbuch  für  edle  Pserde  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  eingetragen
sind,  sowie  für  die  sonstigen  bestimmungsmäßigen  Aufgaben  der  Kommisslon  für  die
Landespferdezucht  hat  das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Antrag  der  Kommission  den
nachstehend  abgedruckten  Plan  genehmigt.

Schwerin,  den  30.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Austrage:  von  Blücher.
        <pb n="1029" />
        Nr.  18.  1914.  123

Vlan

für  die  im  Monat  Juni  1914  von  der  Kommission  für  die  Landespferdezucht
vorzunehmenden  Preisverteilungen  für  die  in  das  Gestütbuch  eingetragenen
S

 

 

 

tuten.

Lfde.  Anzahl  der  eventuell  zur  Verteilung  je  Summe  Bemerkungen
Nr.  kommenden  Preise:  —  s  4
1  3  Preises  300  900—
2  —.......  Ioo4oo—
3  50  ».............  50  2500  —
4  121212121210  30  3600  —
5180  20  a3600—
357  Preise  ·  11000—

 

 

 

 

 

(4)  Bekanntmachung  vom  3.  April  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  on
das  Militär  zu  verglltenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den
Monat  März  1914.  ·
Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht
7  vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  März  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weitgzen  19  J  48  Pfg.
2.  -  Roggen  14-  88
3.  "n  5  2
4.  "  afer  15  33
5.  "  "  Ebre,  40  —
6.  -  "  Stroh  )T  3.  56
7.  "b  #ernnn  5  -7y76
8.  ein  Raummeter  Buchenhoszz  13  50
9.  -  -  Tannenholss  12  =  50
10.  1000  Soden  Torf  -  38

Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  März  1914  berechnete  und  mit  einem
Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  April  d.  Js.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Aufschlags  —  für

27°
        <pb n="1030" />
        124  Nr.  18.  1914.

100  Kilogramm  Hafrer  136  438  Psg.
Strohtr  3-  99
-  Hen.  6  30

Schwerin,  den  3.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  28.  März  1914,  betressend  Erlöschen  der  Geslülgelcholera
  auf  dem  Gute  Marxhagen,  A.  Stavenhagen.

Ausn  ritterschaftlichen  Gute  Marxhagen,  Amts  Stavenhagen,  ist  die  Geflügelcholera
erloschen
Schwerin,  den  28.  März  1914.

(6)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1914,  betresffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Neu  Karin,  Erbpachtgehöft  Nr.  III,  Amts  Bukow,
Rusch,  Büdnerei  Nr.  5  „Amts  Crivib,
Aubs  Erbpachtgehöft  Nun  VI,  Amts  Güstrow,

Marniß,  Büdnerei  Nr.  9,  Amis  Lübz,

2.  auf  den  Domanialpachthöfen:
Gallin,  Amts  Boizenburg,
Fahrenhaupt,  Amts  Ribnigt,

3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Hohen  Luckow,  Amts  Bukow,
Bartelshagen,  Amts  Güstrow,

4.  in  .  Städten:

Güstrow,  Planer  Straße  Nr.  35,  Hollstraße  Nr.  29,  Prahmstraße  Nr.  20,
Ulrichplatz  Nr.  1
Neustadt,  Ba  *—  Nr.  146,  Große  Straße  Nr.  25,
Teterow,  Börnungstraße  Nr.  10,  nördliche  Ringstraße  Nr.  35,  Malchiner
  Straße  Nr.  34,

Waren,  Chausseestraße  Nr.  5,

5.  aufs  dem  Hospitalgut  Bramow,  Häuslerei  Nr.  1,  Stadt  Rostock,

und  erloschen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Gehlsdorf,  Häuslerei  Nr.  117,  Amts  Toitenwinkel,
Zarnekow,  Erbpachtgehöft  Nr.  V.,  Amts  Dargun,
Stolpe,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Neustadt,
        <pb n="1031" />
        Nr.  18.  1914.  125

.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  108,
.  auf  dem  Klosterpachthof  Spendin,  Amts  Dobbertin,
.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Quitzenow,  Amts  Gnoien,
.  in  den  Städten:
Boizenburg,  Bollenberg  Nr.  239  und  214  B,  Gartenstraße  Nr.  349  A
und  419,
Güstrow,  Krönchenhagen  Nr.  29,
Rostock,  Faule  Straße  Nr.  5,
Waren,  Feldstraße  Nr.  4,
Wittenburg,  Heiligengeiststraße  Nr.  236  und  Wallstraße  Nr.  311  a.

Schwerin,  den  30.  März  1914.

GQCOD

 

II.  Abtellung.
..‚—  —

(1)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Carl  August  Seyberlich  aus  Neustrelitz  is.
nachdem  derselbe  am  20.  Februar  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfung
kommission  zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  siber  das  praktische  Jahr  mit
dem  5.  d.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  30.  März  1914.

5

#)Seine  Königliche  Hoheit  der  aaseen  haben  an  Stelle  des  aus  dem  Amte
eines  nichtrichterlichen  Mitgliedes  der  Disziplinarkammer  in  Gnaden  entlassenen  Geheimen
  Kammerrats  von  Blüccher  den  Geheimen  Kammerrat  Kleffel  zum  nichtrichterlichen
  Mitgliede  der  Disziplinarkammer  für  nichtrichterliche  Beamte  zu  ernennen
  geruht.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Geheimen  Oberbaurat
Piernay  hierselbst  das  Großkomturkreuz  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu
verleihen  geruht.  #

Schwerin,  den  31.  März  1914.

i  Infolge  anderweitiger  Organisation  des  Großherzoglichen  Eichamts  in  Güstrow
ist  der  Zollrat  Schmidt  daselbst  von  der  Führung  der  Vorstandsg'schäfte  bei  diesem
Eichamte  entbunden  worden.

Schwerin,  den  31.  März  1914.
        <pb n="1032" />
        126  Nr.  18.  1914.

(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben.  dem  Ghmuasialprofessor  Dr.
Nöldeke  hierselbst.  das  Ritterkrenz  des  Greifenordens  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  31.  März  1914.

G)  Seine  Königli  i  er  i  «-gliche
  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Gymnasialprofessor  Dr.
Sachse  hierselbst  das  Ritlerkreuz  des  Greifenordens  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  31.  März  1914.  «  -,..

(7)  Nach  Verleihung  der  Kunigich  Sächsischen  Friedrich-August  Medaille  in  Silber
an  den  Sergeanten  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  Feege  haben
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  dem  Genannten  die  nachgesuchte  Erlaubnis
zur  Anlegung  dieses  Ehrenzeichens  zu  erteilen  geruht.

Schwerin,  den  31.  März  1914.

.  (•36)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
sattgefunden  -
Es  sind  befördert:  .  .  ·
der  Fähnrich  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Janson  zum  Leutunant,  -  *7  .

die  Oberleutnants  der  Reserve  Freiherr  von  Massenbach  und  Wagner  des
Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Holtermann  und
Rechtern  des  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillons  Nr.  14  zu  Hauptleuten.,

der  Oberlentnant  der  Reserve  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments
Nr.  18  pon  Massow  zum  Rittmeister,  --  .·

.·.««·,die-BizetvachtmeisterimzLandwehkbeirkIlHamburngelchau(hermaisn)unp-Poelchau
  (Warner)  zu  Leutnants  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
  Nr.  60.  ",—  ,  ".  »s«  «
Der  Oberstleutnant  z.  D.  und  Kommandeur  des  Landwehrbezirks  Waren  Bergmann
  hat  den  Charakter  als  Oberst  erhalten.  .  «
Es  sind  ernannt:
der  Hauptmann  und  Stabshauptmann  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  Freiherr  von  Reibnig  zum  Kompagniechef  und.  .,'
««·betObetstleutnanhbeeiustkagtmitdFührung-desMecklenbtikgischeerlds
artillerie-Regiments  Nr.  60  von  Fumetti,  zum  Kommandeur  dieses  Regiments.

Der  Oberleutuant  in  der  Schuttruppe  für  Kamerun  Edler  voon  der  Planitz
ist  eusnbieler  ausgeschieden  und  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60
angestellt.  -  E

9  Der  überzählige  Rittmeister  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17
von  Platen  ist  zum  Stabe  des  Regimenks  übergetreten.

Der  überzählige  Hauptmann  Edler  Herr  und  Freiherr  von  Plotho  und  der
Oberleutnant  von  Wetterkop  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89
sowie  der  Oberleutnant  Mewes  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60
find  auf  ein  ferneres  Jahr  zur  Dienstleistung  beim  Großen  Generalstabe  kommandiert.
        <pb n="1033" />
        Nr.  18.  1914.  127

Bei  der  Kadettenverteilung  sind  zugewiesen:
der  Selektaner,  Portepeeunteroffizier  Graf  von  Moltke  als  Leutnant,  vorläufig
ohne  Patent,  dem  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89,
die  Obersekundaner  Praetorins  dem  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Paak  dem  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon  Nr.  14  und  Freiherr
  von  Reibnifg  dem  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  als  charakterisierte
  Fähnriche.

Es  sind  versetzt:

der  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  von  Holstein  (Ernst)  unter  Beförderung  zum  Major  zum  Stabe  des  1.  Budischen
  Leib-Grenadier-Regiments  Nr.  109,

der  Oberleutnant  im  Infanterie-Regiment  Großherzog  Friedrich  Franz  II.  von
Mecklenburg-Schwerin  (4.  Brandenburgischen)  Nr.  24  Freiherr  von  Khaynach,
unter  Beförderung  zum  Hauptmann,  vorläufig  ohne  Patent,  als  Stabshauptmann  in
das  Mecklenburgische  Grenadier-Regiment  Nr.  89,  »

der  Oberleutnant  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Naumann  unter  Beförderung  zum  überzähligen  Hauptmann  in  das  2.  Oberrheinische
  Infanterie-Regiment  Nr.  99,

der  Rittmeister  beim  Stabe  des  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  17
Graf  von  Platen-Hallermunnd  als  Eskadronchef  in  das  Grenadier-Regiment  zu
Pferde  Freiherr  von  Derfflinger  (Neumärkische)  Nr.  3,

der  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  von  Fabrice
in  das  Torgauer  Feldartillerie-Regiment  Nr.  74,

der  Oberstleutnant  zur  Disposition  Ridel  als  Kommandeur  zum  Landwehrbezirk
Wismar  und  der  Major  zur  Disposition  von  Koppy  als  Pferde-Vormusterungs-Kommissar
  in  Waren,

der  Major  und  Bataillonskommandeur  im  5.  Lothringischen  Infanterie-Regiment
Nr.  144  von  Matthiessen  unter  Stellung  zur  Disposition  mit  der  gesetzlichen  Pension
  als  Kommandeur  zum  Landwehrbezirk  Neustrelitz,

der  Stabs=  und  Bataillonsarzt  des  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillons  Nr.  14
Dr.  Szubinski  zum  II.  Bataillon  Infanterie-Regiments  Kaiser  Wilhelm  (2.  Großherzoglich
  Hessischen)  Nr.  116,

der  Oberarzt  beim  2.  Nassauischen  Infanterie-Regiment  Nr.  88  Dr.  Seeliger
unter  Beförderung  zum  Stabsarzt  als  Bataillonsarzt  zum  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon
  Nr.  14  und

der  Stabsarzt  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Rostock  Professor  Dr.  Scheven
unter  Anstellung  im  aktiven  Sanitätskorps  als  Stabs=  und  Bataillonsarzt  zum  II.  Bataillon
  1.  Westpreußischen  Fußartillerie-Regiments  Nr.  11.

Der  Abschied  ist  bewilligt:
dem  Oberstleutnant  zur  Disposition  und  Kommandeur  des  Landwehrbezirks  Wismar

  Mittelstaedt  mit  seiner  Versien  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform
des  Grenadier-Regiments  König  Friedrich  Wilhelm  I.  (2.  Ostpreußischen)  Nr.  3,
        <pb n="1034" />
        128  Nr.  18.  1914.

dem  Oberstleutnant  zur  Disposition  und  Kommandeur  des  Landwehrbezirks  Neutrelih
  von  Lukowickz  mit  seiner  Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniorm
  des  Kurhessischen  Jäger-Bataillons  Nr.  11,

dem  Major  zur  Disposition  und  Pferde-Vormusterungs-Kommissar  in  Waren
Seiffert  mit  seiner  Pension,  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Armee-Uniform,  der
Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienst  und  unter  Verleihung  des  Königlich  Preußischen
Kronenordens  3  Klasse,  ·

dem  Oberleutnant  der  Landwehr-Feldartillerie  1.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk
Neustrelitz  Bicker  und

dem  Leutnant  der  Landwehr-Feldartillerie  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk
Wismar  Wex.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Rittmeister  und  Eskadronchef  im  1.  Garde-Ulanen-Regiment
  Hans  von  Lütgow  zu  Potsdam  heute  den  Lehneid  wegen  der  auf
ihn  verstammten  Lehn=  und  Fideikommißgüter  Eickhof  und  Eickelberg,  Amts  Mecklenburg,
  abgeleistet.

Schwerin,  den  28.  März  1914.
        <pb n="1035" />
        129

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
NAr.  19.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  8.  April  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen  der  Schweineseuche
  bezw.  Schweinepest.
II.  Abeellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

L  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

Die  Schweineseuhe  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
.  in  den  Domanialdörfern:
Bresegard,  Häuslerei  Nr.  11,  Amts  Hagenow,
Neu  Käterhagen,  Bdnetei  Nr.  3,  Amts  Bützo#,
Kuhstorf,  Häuslerei  Nr.  44,  Amts  Hagenow,
2.  auf  dem  Klosterpachthofe  Vimfow,  Amis  Dobbertin,
3.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute:
Gessin,  Amts  Stavenhagen,
4.  in  den  Städten:
·  Teterow,  Rostocker  Straße  Nr.  38,  Schützenplatz  Nr.  10,  Warener
Straße  Nr.  19,  Börnungstraße  Nr.  27,  und  in  der  westlichen
Ringstraße,
Waren,  Mockengiegerweg  Nr.  1,
Schwerin,  Bleicherstraße  Nr.  is,
Neustadt,  Branereistraße  Nr.  304  und  Große  Wallstraße  Nr.  141,

28
        <pb n="1036" />
        130  Nr.  19.  1914.

.  und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Neu  Gülze,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Boizenburg,
Groß  Wokern,  Büdnerei  Nr.  12,  Amts  Güstrow,
Wischuer,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Amts  Bukow,
Garliß,  Forstgehöft,  Amts  Lübtheen,
2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute:
Bristom,  Amts  Stavenhagen,
3.  in  den  Städten:  ·
Teterow,  östliche  Ringstraße  Nr.  48,  Gartenstraße  Nr.  7,
Güstrow,  Lange  Straße  Nr.  18  u.  27,  Brunnenstraße  Nr.  1,  Kösterstraße
  Nr.  4.
Schwerin,  den  6.  April  1914.

II.  Abtellung.
——  —  —

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Hauptmann  und  Kompagniechef
  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  von  Holstein  das
Ritterkreuz  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  21.  März  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ministerialdirektor  von
Prollius  hierselbst  nach  seiner  Ernennung  zu  diesem  Amte  wiederum  zum  nichtrichterlichen
  Mitgliede  der  Disziplinarkammer  für  nichtrichterliche  Beamte  zu  ernennen
geruht.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

(6)  Nach  Verleihung
der  Königlich  Dänischen  silbernen  Belohnungsmedaille  mit  Krone
an  den  Lakaien  Meyer  hierselbst  und
des  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Silber
an  die  Oberbriefträger  Lemm  zu  Parchim,  Dohse  zu  Warnemünde
sowie  Kruse  zu  Vollrathsruhe  »
haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieser
Ordenszeichen  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  4.  April  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kutscher  Peters  zu  Rostock
die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  4.  April  1914.
        <pb n="1037" />
        9  131
Regierungs-Blatt
für  das
Großhersogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Antliche  Beilage.
Nr.  20.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  9.  April  1914.

 

 

Inhalt.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

II.  Abteilung.
...  —

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen  Legationsrat
Freiherrn  von  Brandenstein  zum  Geheimen  Rat  mit  dem  Prädikat  Exzellenz
zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Hans  von  Plessen  auf
Damshagen  zum  diensttuenden  Kammerherrn  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Hofdepotverwalter  Hermann
  Marotg  hierselbst  zum  Hofinspektor  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

 

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Mundschenk  Eduard
Warncke  zu  Schwerin  zum  Obermundschenk  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.
29
        <pb n="1038" />
        132  Nr.  20.  1914.

G)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Organisten  Willy
Pitschner  zu  Ludwigslust  zum  Hoforganisten  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(60  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Techniker  Friedrich
Schweder  hierselbst  zum  Bauaktuar  in  der  Großherzoglichen  Haushaltsverwaltung
zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Bureau=  und  Kassendiener
in  der  Großherzoglichen  Haushaltsverwaltung  Hermann  Niendorf  in  Schwerin
den  Charakter  eines  Hausmeisters  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(3)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ministerialkanzlisten  beim
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Maelck  den  Charakter  als  Registrator
beizulegen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hobeeit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Ministerialat  Ernst
Walter  hierselbst  den  Charakter  als  Geheimer  Minssterialrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.  .

(10)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Ministerialassessor
beim  Ministerium  des  Innern  Dr.  Heinrich  Eckermann  zum  Ministerialrat  zu
befördern.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(11)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben-geruht,  den  Mi  isterialassessor
beim  Ministerium  des  Innern  Dr.  Friedrich  Tissbe  zum  Ministerialrat  zu
befördern.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(12)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ministerial-Sekretär  heftat
hend  olph  Soeffing  hierselbst  den  Charakter  als  Geheimer  Hofrat  zu  verleihen
geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.
        <pb n="1039" />
        Nr.  20.  1914.  133

(13)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Registraturgehilfen
beim  Ministerium  des  Innern  Hans  Esemann  zum  Ministerialregistrator  zu
befördern.  "

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(14)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzoß  haben  geruht,  den  Direktionssekretär
bei  der  Großherzoglichen  Eisenbahnverwaltung  Max  Gabriel  hierselbst  zum  Kanzleirat
  zu  ernennen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(15)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,
dem  Stationsvorsteher  I.  Klasse  Wilhelm  Lorenz  zu  Güstrow  den  Charakter
  als  Oberbahnhofsvorsteher,
dem  Abteilungsvorsteher  in  der  Verkehrskontrolle  der  Eisenbahnverwaltung
2  lhelm  Mönckeberg  zu  Schwerin  den  Charakter  als  Oberbahnekretär

dem  Güterexpeditionsvorsteher  Johannes  Siebenmark  zu.  Güstrow
den  Charakter  als  Obergütervorsteher  und
dem  Güterexpeditionsvorsteher  Johann  Knoblauch  zu  Rostock  den  Charakter
  als  Obergütervorsteher

 

beizulegen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(16)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Registrator  bei  der
Cheussee-  und  Flußbau-Verwaltungskommission  Wilhelm  Schröder  den  Charakter
a  ekretär  beizulegen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(1!)  Seine  Königli  i  ·
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Registrator
Theodor  Müller  bei  der  Zioilstanbskomz#f  on  den  Charakter  als  Sekretär
beizulegen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(189  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Bezirksaktuaren.
Registrator  Eduard  Hoffmann  zu  Grevesmühlen  und
Registrator  Johann  Evert  zu  Rostock
den  Charakter  als  Sekretär  beizulegen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

29“
        <pb n="1040" />
        184  Nr.  20.  1914.

(19)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberte  haben  geruht,  dem  Kalkulator  Wilhelm
  Bochert  beim  Statistischen  Amt  den  horakter  als  Registrator  beizulegen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(20)  Seine  #rniggiche  Hoheit  der  Großhe  rion  06  haben  geruht,  dem  Pedell  bei  der  Regierungsbibliothek
  Gustav  Raethk  ehierselbst  den  Charakter  als  Kanzlist  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

El)  Seine  göniglice  Hoheit  der  Großherzog  haben  Heruht,  den  Landarbeitshaus-Aufsehern
  Heinrich  Wehring  und  Erust  Ramp  in  Güstrow  den  Charakter  als
Oberaufseher  zu  verleihen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

ces  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Vorstand  des  Staatsbaudistrikts
  Schwerin,  Baudirektor  Gustav  Hamann  hierselbst,  den  Charakter  als
Geheimer  Baurat  zu  verleihen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

(23)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Landrentmeister
Heinrich  Schwabe  hierselbst  den  Charakter  als  Geheimer  Finanzrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

(24)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Kassier  Hans
Rötger  hierselbst  den  Charakter  als  Pae  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.
(25)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Amtshauptmann  Praetorius
  in  Dömitz  den  Charakter  als  Drost  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

26)  Seine  Köni  igliche  Hoheit  der  Vrobberrec  rzog  haben  dem  Oberförster  Goesch  zu
Toddin  den  Charakter  als  Forstmeister  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.
27)  Seine  Königliche  Hoheit  der  #  haben  dem  Amtssekretär  Kolz  zu
Witltenburg  den  Charakter  als  Amtsobersekretär  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  9.  April  1914.
        <pb n="1041" />
        Nr.  20.  1914.  135

(29)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberzog  haben  geruht,  dem  Zollinspektor
Hermanu  Strömer  in  Warnemünde  den  Charakter  als  Oberzollinspektor  zu
verleihen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(25)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  ben  Oberzollkontrolleuren
Adolf  Rueß  in  Güstrow,  Adolf  Mussaeus  in  Schwerin,  Emil
Engelk  in  Rostock,  Paul  Weinrebe  in  Schwerin  und  Franz  Böckenhagen
  in  Schwerin
den  Charakter  als  Zollinspektor  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

#0)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Hofopernsängern  Mohinkel
  und  Gröbke  hierselbst  den  Charakter  als  Kammersänger  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.
GI)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem.  Oberschulrat
Ebeling  hierselbst  den  Charakter  „Geheimer  Datrat“  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

 

(82)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben
den  Landrichtern  Dr.  Erust  Joerges  in  Nostock,
Dr.  Wilhelm  Schüge  in  Rostock,
Friedrich  Mohr  in  Güstrow
den  Charakter  als  Landgerichtsrat,
den  Amtsrichtern  Carl  Thierfelder  in  Ribnit,
Adolf  Wilbrandt  in  Güstrow
den  Charakter  als  Amtsgerichtsrat,
den  Amtsgerichtssekretären  Eduard  Keuscher  in  Schwerin,
udwig  Jürges  in  Gnoien
den  Charakter  als  Amtsgerichtsobersekretär,
den  Amttsgerichtsaktuaren  Max  Willert  in  Wittenburg,
Johannes  Bechlin  in  Röbel
den  Charakter  als  Amtsgerichtssekretär,
den  Rechtsanwälten  Dr.  Fritz  Tiedemann  in  Parchim,
August  Witt  in  Wismar
Hermann  Prestien  in  Parchim,
Jobaunes  Wittenburg  in  Rostock,
Paul  Thormann  in  Wismar,
Dr.  Friedrich  Hinge  in  Rostock
ben  Charakter  als  Justizrat,
        <pb n="1042" />
        186  Nr.  20.  1914.

dem  Kreisarzt  Sauitätsrat  Dr.  Dugge  in  Rostock,
dem  prakt.  Arzt  Sanitätsrat  Dr.  Berwald  in  Schwerin
den  Charakter  als  Medizinalrat,
den  prakt.  Arzten  Dr.  Peters  in  Kröpelin,
·  Dr.  Beters  in  Klütz,
Lange  in  Rostock,
Dr.  Ehrich  in  Dahmen,
Dr.  Bruhn  in  Doberan,
Dr.  Lettow  in  Wustrow,
Dr.  Becker  in  Penzlin
den  Charakter  als  Sanitätsrat,
den  Apothekern  Emil  Schmidt  in  Sternberg,
Heinrich  Becker  in  Marlow
den  Charakter  als  Hofapotheker,
den  Oberlehrern  Dr.  Theodor  Fischer  an  der  Domschule  in  Güstrow,
August  Dehn  am  Realgymnasium  in  Schwerin
den  Charakter  als  Gymnasialprofessor
zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(33)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  beben  geruht,  den  Major  und  Brigadier
der  Landesgendarmerie  von  Oerten  zum  Oberstleutnant  zu  befördern.
Schwerin,  den  9.  April  1914.  ·

(34)  Seine  Königliche  Lebeit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Superintendenten
Behm  in  Parchim  den  Charakter  eines  2Piüorlalrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,
dem  Präpositus  Hager  in  Dargun,
dem  Präpositus  Hübener  in  Belitz  und
dem  Pastor  Wandschneider  in  Kavelstorf
den  Titel  eines  Kirchenrats  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

66)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Oberkirchenrats-Kanzlisten
  Schumacher  hierselbst  den  Charakter  als  Geheimer  Oberkirchenrats-Kanzlist
  beizulegen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.
        <pb n="1043" />
        Nr.  20.  1914.  137

G')  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht
dem  Küster  und  Lehrer  Schlange  #u  Ankershagen,
dem  Küster  und  Lehrer  Trilk  in  Lüblow  und
dem  Lehrer  und  Kapellenküster  Arft  in  Rukieten

den  Titel  eines  Kantors  zu  verleihen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

—

(88)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,
den  Hausgutspächtern  Ernst  Burgwedel  zu  Hof  Malchow  und  Johannes
  Burmeister  zu  Hilgendorf,
den  Domänenpächtern  Wilhelm  Blanck  zu  Malpendorf  und  Karl  Borgwardt
  zu  Gressow,
den  losgerutswechtern.  Ernst  Flint  zu  Mühlenhof  und  Paul  Burchard
u  Roetz,  sowie  ·  «
den  Gutspächtern  Otto  Never  zu  Lansen  und  Wilhelm  Stichert  zu
Niederhagen
den  Charakter  als  Okonomierat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

G#)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Buchdruckereibesitzer
Geheimen  Kommissionsrat  Gustav  Boldt  in  Rostock  den  Charakter  als  Geheimer
Kommerzienrat  beizulegen.  "

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(40)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,
dem  Brauereibesitzer  Chr.  Havemann  hierselbst  und
dem  Kaufmann  und  Fabrikbesitzer  Wilhelm  Vick  zu  Rostock
den  Charakter  als  Kommerzienrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

 

!)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Kaufmann  Carl
Haese  zu  Malchow  den  Charakter  als  Geheimer  Kommissionsrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(a2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großperze  haben  geruht,  dem  Kaufmann  Otto
Schmiegelow  zu  Güstrow  den  Charakter  als  Kommissionsrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  April  1914.  "
        <pb n="1044" />
        138  Nr.  20.  1914.

43)  Seine  Königliche  Hegpelit  der  Großherzog  haben
dem  Hotelbesitzer  Otto  Reder  in  Schwerin  den  Titel  als  Hoftraiteur,
dem  Kaufmann  Hermann  Bohnhof  in  Schwerin  den  Titel  als  Hoflieferant,

dem  Kaufmann  Otto  Gutkind  in  Schwerin  den  Titel  als  Hoflieferant,
dem  Musikalien=  und  Instrumentenhändler  Paul  Karl  Grünberg  in
Schwerin  den  Titel  als  Hof-Musikalien=  und  Instrumentenhändler,
dem  Tischlermeister  Christian  Buchholz  in  Rostock  den  Titel  als  Hoftischlermeister,

dem  Spediteur  Arthur  Garbe  in  Warnemünde  den  Titel  als  Hofspediteur,
dem  Malermeister  Ernst  von  Schwanewedel  in  Krakow  den  Titel  als
Hofdekorationsmalermeister,
dem  Stellmachermeister  Rudolf  Saß  in  Schwerin  den  Titel  als  Hofstellmachermeister,

dem  Töpfermeister  Heinrich  Wasmuth  in  Ribnitz  den  Titel  als  Hoftöpfermeister

zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(44)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  verleihen  geruht:
den  Staatsräten  von  Blücher  und  Freiherr  von  Meerheimb,
dem  Ministerialdirektor  Dr.  iur.  Baller  «  ,
dasGroßlomturkteuzdeshauäorbeftsberWendischenKkonez
dem  Landforstmeister  Plüschow,
dem  Geheimen  Kammerrat  Kleffel,
dem  Hausmarschall  und  Kammerherrn  von  K#  rschfeld,
dem  Kammerherrn  von  Barner  auf  Klein  Trebbow
das  Komturkreuz  desselben  Ordens;
dem  Geheimen  Regierungsrat  Saß  hierselbst
das  Ritterkreuz  desselben  Ordens;
dem  Ministerial=  und  Ordenssekretär  Dr.  iur.  Beutin
das  Ritterkreuz  des  Greifenordens;
den  Rechnungsräten  Heese  und  Horn  hierselbst  sowie  Wachter  zu
ternberg,
dem  Revierförster  Rehfeldt  zu  Züsow,
dem  Domökonomus  Baarck  zu  Güstrow  ,  .
das  Verdienstkreuz  in  Gold  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone;
dem  Hausinspektor  Langermann  hierselbst,  ,
denPostsekretårenLachenwiphier-selbst,Stehlmanithobbektinund
Wedel  zu  Rostock
das  Verdienstkreuz  in  Silber  desselben  Ordens;
        <pb n="1045" />
        Nr.  20.  1914.  139

der  früheren  Oberhofmeisterin  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit  der  Großherzogin=Mutter,
  Frau  Ella  Gräfin  von  Bassewih,  geb.  von  Witzendorff,
hierselbst,  «  »
berFrauElisabethvonWitzendorjhqebFrennvonMalpahn,
hierselbst,
der  Frau  Anna  von  Pritzbuer,  geb.  von  Lücken,  hierselbst,
dem  Fräulein  Frieda  von  Quitow  hierselbst,  »t»
berOberindesAnustenstiftezhierielbstAnnavonDetnxertnO
der  Frau  Marie  Busch,  geb.  Schmidt,  zu  Rostock,
dem  Geheimen  Kabinettsrat  von  Wickede,
dem  #berhoffmeeiste  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Großherzogin,  von
oeckri  ·
dem  O#hesoer,  Geheimen  Konsistorialrat  D.  Wolff,
den  Mitgliedern  der  freiwilligen  Sanitätskolonnen  vom  Roten  Kreuz,  Dienstmännern
  Schmill  und  Pollert  zu  Rostock  sowie  Stadtpfänder  Riß
zu  Schwaan
das  Friedrich  Franz-Alexandra-Kreuz;
dem  früheren  Ratsherrn,  Kommissionsrat  Brandt  zu  Crivitz
die  Medaille  mit  der  Inschrift:  „Dem  redlichen  Manne  und  dem  guten
Bürger“  in  Silber  und  mit  dem  Bande;
dem  Küsterschullehrer  Schabow  zu  Kastorf,
dem  Oberkoch  Heitmann,
dem  Offizianten  Schultz
die  Verdienstmedaille  in  Silber;
dem  Schullehrer  Techentin  zu  Klein  Vielen,
dem  Wagenmeister  Bliemeister  hierselbst,
dem  Amtslandreiter  Wiese  zu  Güstrow,
den  Zollaufsehern  Karsten  zu  Wismar  und  Hoop  zu  Rostock,
dem  Oberlandesgerichtsdiener  Kossel  daselbst,  #
den  Amtsgerichtsdienern  Gripp  und  Bremer  daselbst  sowie  Homuth  zu

Wismar,

den  Oberpostschaffnern  Kiencke  und  Evert  zu  Rostock,  Buck  zu  Wismar,
Zabel  hierselbst,  Leverenz  zu  Büßer  und  Behrends  zu  Güstrow,

dem  Oberleitungsaufseher  Seehase  daselkbst,

dem  Küster  Lindemann  zu  Penzlin,

den  Schulzen  Harloff  zu  Jürgenstorf,  Voß  zu  Weitendorf,  Bantin  zu
Lüttenmark,  Mau  zu  Alt  Gaarz,  Prüter  zu  Krempin,  Kröplin  zu
Pustohl,  Zicms  zu  Warnkenhagen,  Klinkmann  zu  Golbewin,  Dobbertin
  zu  Gutow,  Voß  zu  Moraas,  Ihde  zu  Plate,  Dahl  zu  Wüstmark,
  Wagenknecht  zu  Gielow,  Schimmelmann  zu.  Lehsten
(Bauerberg),  Lau  zu  Losten,  Karow  zu  Dorf  Mecklenburg  und  Greßg

  aun  zu  Püttelkor,  gen  2

em  Kirchenjuraten  und  Schulzen  Langpaap  zu  Groß  Eichsen
dem  Fischmeister  Steffen  zu  Wismar  b  Eichsen,
die  silberne  Medaille;
        <pb n="1046" />
        140  Nr.  20.  1914.

den  Feuerwärtern  Vormeyer  und  Kluth  hierselbst,
dem  Lokomotivheizer  Jahnke  zu  Bützow,
dem  Bremser  und  Schmierer  Vick  zu  Hagenow,
dem  Weichenwärter  Lahl  zu  Schwaan,
dem  Bahnwärter  Vick  zu  Wöbbelin,
dem  Kofferträger  Rose  hierselbst,
dem  Lokomotivputzer  Behm  zu  Kleinen,
den  Handarbeitern  Lange  und  Giesecke  zu  Malchin  sowie  Müller
hierselbst,
den  Werkstattdrehern  Keller  und  Drude  hierselbst,
den  Eisenbahnstellmachern  Müller  und  Meincke  zu  Malchin,
den  Forstarbeitern  Kröpelin  zu  Wiek,  Kröger  zu  Hohen  Sprenz,  Streu
zu  Zeeh,  Voß  zu  Friedrichsmoor,  Lau  und  Westphal  zu  Kneese,
delms  zu  Petersberg,  Sellmann  zu  Broock,  Schultz  3  Gammeelin,
chröder  zu  Wotenitz,  Bohnsack  zu  Schlemmin,  Schliemann  zu
Qualitz,  Maack  zu  Eichhof  und  Ott  zu  Tarnow,
der  Aufwartefrau,  Witwe  Friederike  Evers,  geb.  Lau,  hierselbst,
dem  Seminarkutscher  Manzelmann  zu  Neulloster,
dem  Spinner  Wendt  zu  Malchow,
dem  Kutscher  Niemann  daselbst,
dem  Arbeiter  Goldenbogen  zu  Rostock,
dem  Hausdiener  Suhrbier  daselbst,
dem  Einlieger  Friese  zu  Wendisch  Waren)
dem  Häusler  Suhrke  daselbst,
dem  Schäfermeister  Wilken  zu  Medow,
dem  Dienstmädchen  Ida  Wendt  zu  Sietow,
den  Gutsleuten  Hagen  zu  Blücher,  Osterreich  zu  Räckwitz,  Krüger  U
zu  Ahrensberg,  Holz  zu  Schloß  Grubenhagen,  Resenhöft  zu  Weitendorf,
  Oeffen  zu  Perlin,  Reusch  zu  Groß  Salitz,  Fr.  Glaewe  und
Chr.  Glaewe  zu  Rambow,  Bohn  und  Liercke  zu  Molgo,  Gehrke
zu  Meierstorf,  Hase,  Möller  und  Burmeister  zu  Prestin,  sowie
Nörren  zu  Beckendorf
die  Verdienstmedaille  in  Bronze.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

(45)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  verleihen  geruht:
dem  Generalmajor  und  Kommandeur  der  34.  Infanterie-Brigade  (Großberzoglich
  Mecklenburgischen)  von  Kraewel,
dem  Generalmajor  und  Kommandeur  der  17.  Kavallerie-Brigade  (Großherzoglich
  Mecklenburgischen)  Graf  von  Schimmelmann
das  Großkomturkreuz  des  Greifenordens;
        <pb n="1047" />
        Nr.  20.  1914.  141

dem  Oberstlentnant  beim  Stabe  des  Meckleuburgischen.  Füsilier-Regiments
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  Windell,  »  ·
dem  Major  und  Bataillonskommandeur  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
  Nr.  89  von  Arnim,  ·
dem  #-or.  und  Bataillonskommandeur  demselben  Regiment  von
oeller
dem  Oberstabs=  und  Regimentsarzt  desselben  Regiments  Dr.  Gotthold,
dem  Major  à  la  suite  des  Mecklenburgischen  Kontingents  Kruse
das  Ehrenkreuz  desselben  Ordens;
dem  Hauptmann  und  Flügeladjutanten  von  Witzendorff
das  Ritterkreuz  mit  der  Krone  desselben  Ordens;
dem  Oberschirrmeister  beim  Artillerie-Depot  Schwerin  Blohm,
dem  Oberwachtmeister  in  der  Mecklenburgischen  Landesgendarmerie  Wilck,
den  Wachtmeistern  in  der  Mecklenburgischen  Landesgendarmerie  Hagen,
Karsten  und  Wiechert
die  Verdienstmedaille  in  Silber;
dem  n#nkettunterinspetor  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89
osinski,
dem  Vizefeldwebel  in  demselben  Regiment  Jehri  uga
den  Waffenmeistern  beim  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser
Wilhelm  Wilda  und  Kienzer,
dem  Nefeldwedel  und  Bataillonsschreiber  im  Mecklenburgischen  Jägerbataillon
t.  uge,
dem  Biwachtmeiste  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18
eldten,
dem  Anterzahlmeister  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60
1

1
dem  Vizefeldwebel  in  der  Mecklenburgischen  Halbinvalidenabteilung  Moeller,
dem  elelwerel  in  der  Mecklenburgischen  Invalidenabteilung  Chriiansen,

dem  Oberwachtmeister  in  der  Mecklenburgischen  Landesgendarmerie  Prange,
den  Wachtmeistern  in  der  Mecklenburgischen  Landesgendarmerie  Ramm,
Satow,  Raese,  Baade,  Voth,  Paap,  Meese  und  Prüter
die  silberne  Medaille.
Schwerin,  den  9.  April  1914.

(46)  Seeine  Königli  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  nachstehend  aufgeführten
  Personen  die  Kriegervereinsmedaille  bn  bebrae  ge  b  chsteh  s

dem  Rentner  Klockmann  zu  Güstrow,

dem  Postsekretär  Eggert  zu  Gülstrow,

dem  Senator  Deffge  zu  Briel,

dem  Erbschmied  Kruse  zu  Jürgenshagen,
        <pb n="1048" />
        142

Nr.  20.  1914.

dem  Töpfermeister  Drube  zu  Dassow,

dem  Büdner  Bobzin  zu  Parkentin,

dem  Bahnwärter  a.  D.  Möller  zu  Prislich,

dem  Schulzen  Schröder  zu  Grebs,

dem  Postagenten  Graack  zu  Pritzier  und

dem  Kahnbauer  Schröder  zu  Schwerin.
Schwerin,  den  9.  April  1914.
        <pb n="1049" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  21.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  9.  April  1914.
Inhalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen

Anordnungen  vom  10.  Dezember  1913  und  19.  Februar  1914.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

 

I.  Abteilung.
.....

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  April  1914,  betreffend  Aushebung  der  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnungen  vom  10.  Dezember  1913  und  19.  Februar  1914.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Die  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  auf  Grund  der  §8  18  ff.  des
Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  in  den  Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1913
und  19.  Februar  1914  für  die  Amtsgerichtsbezirke  Laage,  Güstrow  und  Teterow  erlassenen
Aeeseuchenwoliseilichen.  Anordnungen  (Rbl.  1913,  Amtliche  Beilage  Nr.  77  und  Rbl.  1914,
Amtliche  Beilage  Nr.  9)  werden  hiermit  wieder  aufgehoben.

Schwerin,  den  8.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten

Im  Auftrage:  Heuck.

 

31
        <pb n="1050" />
        144  Nr.  21.  1914.
II.  Abteilung.
—  —

()  Der  Gutspächter  Paul  Burchard  zu  Kirch  Kogel  ist  zum  Stellverlreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Kirch  Kogel  bestellt  worden.
Schwerin,  den  6.  April  1914.
        <pb n="1051" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherfogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  22.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  15.  April  1914.
1  Inhalt.
t1ur  re

machung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
s..GQG——————.  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  April  1914,  betressend  das  Jahresheft  1913  des
Gestlltbuches  für  edle  Pferde  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Das  Jahresheft  1913  des  auf  Grund  der  Verordnung  vom  30.  März  1906  zur  Beförderung
  der  Landespferdezucht  angelegten  Gestütbuchs  für  edle  Pferde  im  Großherzogtum
  Mecklenburg-Schwerin  ist  im  Druck  erschienen  und  von  dem  Bureau  der
Kommission  für  die  Landespferdezucht  zu  Redefin  gegen  Einsendung  eines  Betrages
von  45  Pfg.  für  das  Stück  zu  beziehen.

Schwerin,  den  2.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1052" />
        146  Nr.  22.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  April  1914,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.


Wiehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Die  Vorschriften  unter  I  Abs.  1  und  2  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  des
unterzeichneten  Ministeriums  vom  28.  November  1913  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  72)  in
der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1913  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  78)
werden  durch  die  folgenden  Anordnungen  ersetzt:

Alles  Klauenvieh,  welches  aus  den  preußischen  Provinzen  Pommern,  Brandenburg,
  Ostpreußen,  Westpreußen,  Posen  und  Schlesien  stammt  und  mit  der  Eisenbahn
in  das  Großherzogtum  eingeführt  wird,  muß  bei  der  Entladung  einer  tierärztlichen
Untersuchung  unterzogen,  am  Körper  desinfiziert,  auf  die  Dauer  von  10  Tagen  in  gesonderten
  Stallräumen  aufgestellt  und  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  werden,
welche  mit  einer  tierärztlichen  Untersuchung  abzuschließen  hat.  Ein  Wechsel  des  Standortes
  des  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Viehes  ist  verboten.  Die  Ausfuhr
des  Viehs  zur  Abschlachtung  ist  während  der  Beobachtungsfrist  unter  den  für  die  Ausfuhr
  von  Vieh  aus  Beobachtungsgebieten  geltenden  Bedingungen  mit  polizeilicher  Genehmigung
  gestattet.  Auf  Vieh,  welches  unmittelbar  einem  öffentlichen  Schlachthause
zur  Abschlachtung  zugeführt  wird,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Von  der
tierärztlichen  Untersuchung  bei  der  Entladung  des  Viehs  kann  abgesehen  werden,  wenn
die  Tiere  innerhalb  der  letzten  24  Stunden  vor  der  Einfuhr  durch  einen  deutschen  beamteten
  Tierarzt  untersucht  und  gesund  befunden  sind.  Bei  Ferkeln  und  Pölken  beträgt
die  Dauer  der  Beobachtungsfrist  5  Tage.

Ferkel  und  Pölke,  welche  zu  Nutz=  und  Zuchtzwecken  in  das  Großherzogtum  eingeführt
  werden,  sind  auch  dann  unter  polizeiliche  Teobachtung  zu  stellen,  wenn  sie  aus
den  in  Abs.  1  genannten  Gebieten  auf  andere  Weise  wie  mit  der  Eisenbahn  in  das
VBroßherzogtum  eingeführt  werden.  Von  diesen  Beschränkungen  kann  jedoch  auf  Antrag
  von  der  Polizeibehörde  Entfreiung  erteilt  werden,  wenn  vom  Züchter  ohne  Vermittelung
  von  Händlern  für  den  eigenen  Bedarf  Ferkel  oder  Pölke  eingeführt  werden,
welche  weder  in  den  letzten  2  Wochen  auf  Märkten  oder  Viehhöfen  gewesen,  noch  auf  dem
Transport  mit  anderen  Ferkeln  zusammengebracht  sind.  ·

Schwerin,  den  7.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *83.22  r  7.  L.24

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1053" />
        Nr.  22.  1914.  147

II.  Abteilung.
.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Veterinärrat  Jörn
in  Schwerin  zum  Referenten  beim  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten,
  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  April  1914.

Der  Pastor  Harm  in  Elmenhorst  ist  an  Stelle  des  versetzten  Pastors  Westphal

am  Sonntag  Judica,  den  29.  März  d.  Is.,  den  Gemeinden  Federow-Kargow  in  der

Kirche  zu  Federow  solitär  präsentiert  und  darauf  als  Pastor  an  den  Kirchen  zu  Federow

und  Kargow  eingeführt  worden.  Er  wird  dies  Amt  am  26.  d.  Mts.  antreten.
Schwerin,  den  2.  WMpril  1914.

G)  Die  Verwaltung  der  Amtsanwaltsgeschäfte  beim  Amtsgericht  zu  Wittenburg  ist
bis  auf  weiteres  dem  Polizeiaktuur  Johannes  Hasenbank  übertragen.
Schwerin,  den  11.  April  1914.

 

Berichtigung.

In  Nr.  20  der  Amtlichen  Beilage  ist  S.  135  unter  Ziffer  (31)  Zeile  2  statt  „Geheimer
  Schulrat“  zu  lesen:  „Geheimer  Oberschulra  ls
        <pb n="1054" />
        <pb n="1055" />
        149

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  23.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  21.  April  1914.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  dem  Erbpachthof
Werle,  Feldmark  Wieck.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb
aus  dem  Kämmereigebiet  der  Stadt  Gadebusch.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Geländeerwerb  aus  dem  Kämmereigebiet  der  Stadt  Doberan.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung  von  Diphtherie-Serum.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung  von  Tetanus-Serum.
(6)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schwei
seuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

I.  Abteilung.
—  —  ——„

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  April  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus  dem

Erbpachthof  Werle,  Feldmark  Wileck.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §5  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Errichtung  eines  Wärterwohnhauses  an  der  Eisenbahnstrecke  Bützow—Rostock
am  Wegeübergang  bei  Hof  Werle  der  Erwerb  von  rund  2450  am  Fläche  aus  dem  Erbpachthof
  Werle,  Feldmark  Wieck  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  südlich  der  Eisenbahnstrecke  Bützow—Rostock  bei
Station  8,3.  ·

Schwerin,  den  14.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.
33
        <pb n="1056" />
        150  Nr.  23.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  April  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  dem
Kämmereigebiet  der  Stadt  Gadebusch.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  &amp;amp;  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherseglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendi
erkannte  Erweiterung  der  Gleisanlagen  auf  Bahnhof  Gadebusch  der  Erwerb  von  run
05  qm  Gelände  aus  dem  Kämmeerreigebiet  der  Stadt  Gadebusch  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  nördlich  und  südlich  der  Eisenbahnstrecke
Schwerin—Rehna  zwischen  den  Stationen  23,4  +  30  und  23,5  +  90.

Schwerin,  den  16.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  April  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  dem

Kämmereigebiet  der  Stadt  Doberan.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  5  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Doberan  der  Erwerb  von  rund  1  ha  92  àc  55  cm
Gelände  aus  dem  Kämmereigebiet  der  Stadt  Doberan  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  nördlich  der  Eisenbahnstrecke  Wismar—Rostock

zwischen  den  Stationen  40,8  und  41,4  +  25  sowie  südlich  des  Bahnhofes  Doberan
zwischen  den  Stationen  41,0  +  35  und  41,2—+40.

Schwerin,  den  16.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekannatmachung  vom  14.  April  1914,  betreffend  Einziehung  von
Dioyhtherle-Serum.
Dipyhtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1360—1397  aus  den  Höchster  Farbwerken,
279—  283  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
249—  262  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
241  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin,
1—  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk  in  Dresden

—

·□
        <pb n="1057" />
        Nr.  23.  1914.  151

sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  usw.  eingezogen  find,  vom
1.  April  1914  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt
worden  und  dürsen  daher  nicht  mehr  abgegeben  werden.

Schwerin,  den  14.  April  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  83.23  7  1  124

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruchl

 

(5)  Bekanntmachung  vom  14.  April  1914,  betreffend  Einziehung  von  Tetanus-Serum.


Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern  196  bis  199  ans  den  Höchster  Farbwerken
sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  vom  1.  April  1914  ab  zur  Einziehung
bestimmt  worden  und  dürfen  daher  nicht  mehr  abgegeben  werden.

Schwerin,  den  14.  April  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  rE—  V.  7  L24

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(6)  Bekanntmachung  vom  14.  April  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schwelnepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  dem  Domanialdorfe  Marnitz,  Büdnerei  Nr.  7  und  Häuslerei  Nr.  11,
Amts  Lübz;
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Klein  Salitz,  Hufe  Nr.  XI,  Amts  Gadebusch,
Neu  Klocksin,  Hauswirtsgehöft  Nr.  II,  Amts  Lübz;
3.  in  den  Städten:
Malchin,  Bahnhofstraße  Nr.  10,
Neustadt,  Parchimer  Straße,
Güstrow,  Chausseehaus  Glasewitzerburg
Teterow,  Johann-Albrecht-Straße  Nr.  35,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Stolpe,  Büdnerei  Nr.  2,  Amts  Neustadt
Bantin,  Häuslerei  Nr.  5,  Amts  Wittenburg:
2.  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  75  a;
        <pb n="1058" />
        162  Nr.  23.  1914.

3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Buchholz,  Amts  Mecklenburg,
Matgendorf,  Amts  Güstrow;
4.  in  den  Städten:
Waren,  Unterwallstraße  Nr.  8,
Parchim,  Bauhosstraße  Nr.  18,
*:  Foltecker  Straße  Nr.  38,  Börnungstraße  Nr.  10  und  westliche
ingstraße,
Sülze,  Poststraße  Nr.  156,
Hagenow,  Teichstraße  Nr.  9;
5.  in  Dorf  Stralendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Stadt  Parchi

Schwerin,  den  14.  April  1914.

 

II.  Abtellung.
.....

(!)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den.  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  Dr.  phil.  Otto  Decker  zum  Oberlehrer  am  Realgymnasium  zu
Schwerin  zu  ernennen.  "

Schwerin,  den  7.  April  1914.

2)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Hauptmann
à  la  gsuite  des  Mecklenburg-Schwerinschen  Kontingents  von  Rangau  den  Charakter
als  Mojor  zu  verleihen.

Schwerin,  den  9.  April  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  die  Kandidaten  der  Rechte
Otto  Meilly  aus  Wismar  und
Rudolf  Prestien  aus  Parchim
nach  bestandener  erster  juristischer  Prüfung  zu  Referendaren  zu  ernennen.
Schwerin,  den  11.  April  1914.  «

mDemKandidatenbet  Medizin  Kurt  Riebold  aus  Freiberg  i.  Sa.  ist,  nachdem
derselbe  am  19.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
15.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  11.  April  1914.
        <pb n="1059" />
        Nr.  23.  1914.  168

(600  Der  Schulze  August  Mörer  zu  Vollenshagen  ist  zum  Standesbeamten  und
der  Gutspächter  Franz  Schumann  und  der  Rentner  Heinrich  Ziems  daselbft
sind  zu  Stellvertretern  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Volkenshagen
bestellt  worden.

Schwerin,  den  14.  April  1914.

(60)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  t,  d  ·  «
geruht,  den  staatlich  geprüften
Baumeister  für  den  gern  r  reer  dt  aus  Schwaan  zum  Regierungsbaumeister
  zu  ernennen.
Schwerin,  den  15.  April  1914.

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Diplomingenieur  Rudolf
Hennemann  von  hier  zum  Regierungsbauführer  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  15.  April  1914.

6Der  bisherige  Stadtbaurat  Wilhelm  Schollährn  hierselbst  ist  unter  Ernennung
  zum  Lanubbaumeister  zum  Vorstande  der  Chaussee--Inspektion  Waren  bestellt
worden.

Schwerin,  den  16.  April  1914.

Mit  dieser  Nr.  28  werden  ausgegeben:  Nr.  19  und  20  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
34
        <pb n="1060" />
        <pb n="1061" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg  -Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  24.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  24.  April  1914.
Inhalt.-  "  —

I.  Abteilung.“  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Entfreiung  ·  von  polizeilichen  Vorschriften
fitr  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  auf  Seeschiffen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Veranstaltung  einer  Sachlotterie,.  (3)  Bebanntmachung,
betreffend  die  Verwendung  von  Cyankalium  zur  Reinigung  von  Tafelgeschirr
  in  Gastwirtschaften  und  ähnlichen  Betrieben.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.
Schweinepest.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  dem  Gute  Schlieffenberg,  à  A.Güstrom2

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.  ·

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  April  1914  betreffend  Entfrejung.  von  polizeilichen
  Vorschriften  für  den  Betriecb  von  Dampfkesseln  auf  Seeschiffen  (vgl.  bie
Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1914  —  Amtl.  Beil.  Nr.  5).  #
Von  der  Vorschrift  des  §  26  3  Absatz  1  der  Ergänzungsverordnung  vom  16.  Januar
1914,  betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Damftesseln  usw.  (Rbl.  1914  Nr.  3)
ist  den  auf  der  Anlage  verzeichneten  Reedereien  für  das  laufende  Kalenderjahr  Entfreiung
  gewährt  worden.
Schwerin,  den  18.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcbke.“
        <pb n="1062" />
        Nr.  24.  1914.

Verzeichnis

derjenigen

und  Reedereien,  welche  von  der  Verpflichtung  zur
selrevisionsbüutcher  bei  den  Hafenpolizeibehörden  entfreit  n

 

 

Name  der  Firma  oder  Reederei  Wohnort
Deutscher  Schulschiffverein.
Oldenburg-Portugiesische  Damysschiffsreederei  Oldenburg
Deutsche  Daupssilchereigesellschaft  „Nordsee“
Torddeussche  Seekabelwerke  Nordenham
Dampfschiffsreederei  „Horn“  Lübeck
„Cläre  Hugo  Stinnes  1“,  Dandsschisfayr.
gesellschaft  m.  b.  H.  Hamburg
„Nora  Hugo  Stinnes  2"  „  »
„Adeline  Hugo  Stinnes  3“  „  »
„Edmund  Hugo  Stinnes  4“  «  «
„Fritz  Hugo  Stinnes  5“  «  »
„Annie  Hugo  Stinnes  6“  »  «
«8211mch  Hugo  Stinnes  7“  «  »
„Grete  Hugo  Stinnes  8“  „  »
„Otto  Hugo  Stinnes  9“  »  «
„Hilde  Hugo  Stinnes  10“  «  «
„Ernst  Hugo  Stinnes  11“  «  «  »
„Dora  Hugo  Stinnes  12“  »  «  «
„Helene  Hugo  Stinnes  13“  ,  »
Zanieattsche  Dampfschrssthtögesellschaft  Lübeck
iga-Lübecker  Dampfschiffahrtsgesellschaft  „
Laden  aniasderger  Dampsschiffahrtsgeseu-  »
Reederei  Wm.  Minlos  „
Reederei  Ernst  Behnke  Stettin
Reederei  Karl  Böticher  .Berlin  W.  67
Weichsel,  Danziger  Danbsschisfahrt-  und
Seebad-Aktiengesellschaft  Danzig
Danziger  Reederei-Aktienge  znschane  »
Bamburg—Danztg-L1me  Ges.  m.  b.  5  (2
eederei  Behnke  u.  Sieg  7  „
Firma  F.  G.  Reinhold  «
Elbing

Sbbinge  t  Dampfschiffs-Reederei  F.  Schichau
HP#fe=  Reederei  für  Fluß=  und  Haffchiffahrt
  A.  Zedler  .
        <pb n="1063" />
        Nr.  24.  1914.  157

 

 

 

 

die  Aus  e
M  Name  der  Firma  oder  Reederei  Wohnort  ie  nn  Rahm
32  See=  und  Kanalschiffahrt  Wilhelm  Hemsoth  *-Aktiengesellschstt
  .  ..  Dortmund  die  in  Emden
beheimaleten
Dampfer
58  Firrma  Lehnkering  u.  Co.  Akt.=  Ges.  Emden  Dampfer
„Julius  Ruetgzgers“

34Reederei  Eide  Siesss.Geestemünde  alle  Dampfer
35  Reederei  H.  Siebber  »
36  Reederei  „Die  See“,  Fischereigesellschaft  m.
87  Reederei  Georg  Frerichs  R„  P„
88.  Meederei  #  Kunkel  “
99  Reeberei  C.  G.  Ahrees  HSBremerhaven  die  in  Gersemünde

beheimateten
—Dampfer

 

E  Belantmachung  vom  16.  April  1914,  betreffend  Beranstaltung  einer
Sachlotterie.  .  «

Dem  Mecklenburgischen  Aeroklub,  E.  V.,  in  Schwerin  ist  die  Veranstaltung  einer
Sachlotterie  gestattet  worden.

Schwerin,  den  16.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.  ·

 

G)  Bekanntmachung  vom  15.  April  1914,  betressend  die  Berwendung  von
Chyankalium  zur  Meinigung  von  Tafelgeschirr  in  Gastwirtschaften  und  ähnlichen
Betrieben.

Dem  Vernehmen  nach  wird  das  u.  a.  auch  gewerblichen  Zwecken  dienende  Cyankalium
neuerdings  in  Gastwirtschaften  und  ähnlichen  Betrieben  zur  Reinigung  von  silbernem
Tofelgeschirr  benugtzt.

Das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  und  in  übereinstimmung  mit  demselben  die
Großberzosliche  Medipinalkommissien  haben  gegen  die  Bassung  einer  derartigen  Verwendung
  von  Cyankali  und  anderen  Stoffen,  die  beim  Zusammentreffen  mit  Säuren
Blausäure  entwickeln,  schwerwiegende  Bedenken  erhoben.  Nach  ihrem  Gutachten  sind
        <pb n="1064" />
        168  Nr.  24.  1914.

bei  der  Verwendung  dieses  Stoffes  sowohl  die  von  solchem  Geschirr  speisenden  Gäste,
als  auch  insbesondere  die  mit  der  Reinigung  des  Geschirrs  beschäftigten  Personen  in
gesundheitlicher  Beziehung  stark  gefährdet.  Dann  aber  liegt  bei  Betrieben,  wie  Gastwirtschaften,
  die  Gefahr  vor,  dah  durch  die  nicht  sorgfältige  ushewesrung  eines  so“
ltarken  Giftes,  wie  es  das  Cyankali  ist,  die  Gesundheit  weiterer  Kreise  geschädigt  werden
ann.  «-Die

  Verwendung  des  Cyankalis  und  ähnlicher  Verbindungen  zur  Reinigung  von
Metallgeschirr  in  Gastwirtschaften,  Restaurants  und  ähnlichen  Betrieben  kann  daher
nicht  als  erlaubter  gewerblicher  oder  wirtschaftlicher  Zweck  und  berjenige,  der  dieses
Gift  zu  solchem  Zwecke  verwenden  will,  nicht  als  zuverlässig  im  Sinne  des  §  12  der
Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Giften  vom  13.  April  1895  (Rbl.  1895  Nr.  14)
angesehen  werden.

Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  sich  deshalb  veranlaßt,  die  Inhaber  von
Hotel-,  Wirtschafts-,  Sanatoriums-,  Pensions=  und  ähnlichen  Betrieben  vor  der  Verwenkung
  von  Cyankalium  und  anderen  bei  Zusammentreffen  mit  Säuren  Blausäure
entwickelnden  Stoffen  zum  Reinigen  von  Tafelgeschirr,  und  die  Gifthändler  vor  der
Abgabe  von  solchen  Giften  zum  Zwecke  dieser  Verwendung  zu  warnen,  die  Polizeibehörden
  aber  aufzufordern,  Erlaubnisscheine  zum  Erwerb  von  Cyankalium  für  den
erwähnten  Zweck  nicht  zu  erteilen.

Schwerin,  den  15.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  41.3  öi  7.  7.  (  L24
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  20.  April  1914,  betrefsend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schwelnepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinebest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Kiez,  Häuslerei  Nr.  1,  Amts  Neustadt,
Jarmstorf,  Häuslerei  Nr.  34,  Amts  Gadebusch,
Biendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV,  Amts  Bukow,
Stubbendorf,  Häuslerei  Nr.  4,  Amts  Dargun,
in  dem  Ort  Neukloster,  Erbmühlegehöft,
auf  dem  Domanialpachthof  Tenze,  Amts  Güstrow,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Bülow,  Amts  Crivitz,
Mustin,  Amts  Sternberg,
.  in  den  Stäbten:
Ludwigslust,  Letzte  Straße  Nr.  24,  ·
Wittenburg,  vor  dem  Mühlentor  Nr.  207.

 

##

O
        <pb n="1065" />
        Nr.  24.  1914.  159

Waren,  Denkmalstraße  Nr.  4,

Güstrow,  Ulmenstraße  Nr.  29,

Teterow,  Malchiner  Straße  Nr.  25,

Rehn,  Gletzower  Straße  Nr.  76,

in  dem  Flecken  Warnemünde  auf  der  Molkerei  beim  Güterbahnhof,

und  erloschen:

1.

Bo

in  den  Domanialdörfern:
Brunshaupten,  Büdnerei  Nr.  72,  Amts  Doberan,
Kladrum,  Erbpachtgehöft  Nr.  IX,  Amts  —-auf
  dem  Hausgutspachthofe  Klein  Voigtshagen,  Amts  Grevesmühlen,
in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  197,
auf  dem  Erbpachtgute  Vorweden,  Amts  Doberan,
in  der  Ortschaft  Mestlin,  Küsterei,  Klosteramts  Dobbertin,
auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Bartelshagen,  Amts  Güstrow,
in  den  Städten:
Malchin,  Bahnhosstraße  Nr.  10,
Teterow,  Schlachthofgrundstück,
Güstrow,  Goldberger  Straße  Nr.2,
Wittenburg,  Bleichstraße  Nr.  365,  Faule  Straße  Nr.  41/42,  Wasserstraße
  Nr.  388  d.

Schwerin,  den  20.  April  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  21.  April  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  dem  Gute  Schlieffenberg,  A.  Güstrom.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gut  Schlieffenberg,  Amts  Güstrow,  ist  die  Maul=  und
Klauenseuche  erloschen.

Schwerin,  den  21.  April  1914.

II.  Abteilung.

(1)

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Buchhalter  bei  der

Domanial--Brandversicherungsanstalt  Johannes  Klitzing  zum  Registratur-Hilfsarbelter
  beim  Geheimen  ung#  Oauptarcho  zu  ernennen.  dinss  gistratur-Oilfo
Schwerin,  den  16.  April  1914.

86
        <pb n="1066" />
        160  Nr.  24.  1914.

*&amp;amp;#)Der  Rechtsanwalt  Richard  Beselin  zu  Warnemünde  hat  sein  Amt  als
Notar  niedergelegt.
Schwerin,  den  20.  April  1914.

&amp;amp;Seine  Königliche  oheit  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner-Altenteiler
Prieß  zu  Dehsniglich=  Hobent,  der  dorob  in  —  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  22.  April  1914.
        <pb n="1067" />
        161

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Ar.  25.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  30.  April  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Gutsfeldmark
Wahrstorff.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Haushaltsforst  Kleinen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb
aus  der  Stadtfeldmark  Grevesmühlen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Geländeerwerb  aus  dem  Gemeindeland  in  Brunshaupten.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Erhebung  über  den  landwirtschaftlichen  Anbau.
(6)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen  der  Schweineseuche
  bezw.  Schweinepest.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Eröffnung
einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Bockup.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  April  1914,  betreffend  Gelänbeerwerb  aus  der

Gutsfeldmark  Wahrstorff.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Herstellung  einer  Wegeunterführung  in  km  20,8  der  Eisenbahnstrecke  Bützow—
Rostock  der  Erwerb  von  rund  148  am  Gelände  aus  der  Gutsfeldmark  Wahrstorff  zur
Anlegung  von  Entwässerungsgräben  genehmigt  worden.

37
        <pb n="1068" />
        162  Nr.  25  1914.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  östlich  und  westlich  der  Bahnstrecke  Bützow—
Rostock  zwischen  den  Stationen  20,7  +  43  und  20,8—+  60.

Schwerin,  den  21.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der

Haushaltsforst  Kleinen.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesehes  vom  29.  März  1845,  &amp;amp;  1,.  Absagz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  der  Gleisanlagen  des  Bahnhofes  Kleinen  der  Erwerb  von  500  cm
Gelände  aus  der  Haushaltsforst  Kleinen  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  zwischen  dem  Bahngebiet  und  dem  Schweriner  See,

südlich  von  Station  82,4  —  82,5  +  70  der  Eisenbahnstrecke  Dömig—Wismar.

Schwerin,  den  24.  (pril  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

1

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Stabtfelbmark  Grevesmühlen.

Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  &amp;amp;  1,  Absotz  2,  ist  auf

den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig

erkannte  Grenzregelung  am  Bahnhofe  Grevesmühlen  der  Erwerb  von  85  am  Fläche

aus  dem  Sägereigrundstück  Nr.  XIX  Flurabteilung  II  zu  Grevesmühlen  genehmigt

worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  südlich  der  Eisenbahnstrecke  Lübeck—Kleinen
zwischen  den  Stationen  36,3  +  80  und  36,4—+  52.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1069" />
        Nr.  25.  1914.  1685

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  dem
Gemeindeland  in  Brunshaupten.  6
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §&amp;amp;  1,  Absat  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Brunshaupten  der  Erwerb  von  rund  950  qm

Gelände  aus  dem  Gemeindeland  in  Brunzhautten  enehmigt  worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  nörd  ichr  der  isenbahnstrecke  Doberan—rendsee

zwischen  den  Stationen  12,7—  75  und  12,
Schwerin,  den  24.  April  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern=L.
  von  Meerheimb.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  24.  Apeil  1914,  betrefsend  Erhebung  Über  den  landwirtschaftlichen

  Anbau.
Die  auf  Grund  der  Verordnungen  vom  17.  Mai  1899  und  22.  Mai  1911  —  Rbl.  Nr.  30
bezw.  25  —  vorzunehmende  Erhebung  über  den  landwirtschaftlichen  Anbau  für  das
Jahr  1914  hat  vom  28.  Mai  bis  4.  Juni  d.  Js.  stattzufinden.

Die  auf  diese  Erhebung  bez##glichen  Drucksachen  —  Erhebungs=  und  Berechnungsmuster
  nebst  Anleitung  zur  Ausfühunn  derselben  —  werden  den  Ortsobrigkeiten  durch
die  Registratur  des  unterzeichneten  Ministeriums  zugesandt  werden.

ie  Ortsobrigkeiten  haben  die  Ermittelung  nach  Maßgabe  der  Anleitung  vorzunehmen.


Schwerin,  den  24.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  27.  Apeil  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Probst  Plar,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Lübtheen,
Züsow,  Büdnerei  Nr.  6,  Amts  Warin,
Gr.  Methling,  Häuslerei  Nr.  2,  Amts  Dargun,
Neu  Gülze,  Erbpachtgehöft  Nr.  III,  Amts  Boizenburg,
Picher,  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Hagenow,
        <pb n="1070" />
        164  Nr.  25.  1914.

2.  in  den  Städten:
Neukalen,  Bahnhofstraße  Nr.  410,
Teterow,  Wärterbude  an  der  Quelle,
und  erloshen:
Hin  ben  Domanialdörfern:
Brünkendorf,  Büdnerei  Nr.  18,  Amts  Ribnitz,
Blievenstorf,  Häuslerei  Nr.  6.  Amts  Neusta  t,
Neukäterhagen,  Büdnerei  Nr.  z,  Amts  Bügzow,
Huttorg  Erbpacht  ehöft  Nr.  V,  Amts  Wittenburg,
Pamprin,  E  tgehöft  Nr.  u.  Ants  Wittenburg,
2.  a  dem  Erbpachthofe  —in  Amts  Lüb  5.
8.  au  den  ritkehehaftaen  Gatern:
Kussow,  Amts  Güstrow,
Ho  orf,  Amts  Gadebusch,
4.  in  den  Städten:
Wismar,  Gerberhof  Nr.3,
Güstrow,  Langestege  Nr.  io,  Schwaaner  Straße  Nr.  1b,  Hollstraße
22  Dettmanns  Kleinsiedelung  Nr.  12,  Plauer  Straße  Nr.  25

und  3
Neustadt,  Baaereisra  e  Nr.  3  und  297,  Große  Wallstraße  Nr.  141,
Teterow,  Malchiner  Fttraße  r  34,  nördliche  Ringstraße  Nr.  5,
Warener  Straße  Nr.  19.
Schwerin,  den  27.  April  1914.

(7)  Bekanntmachung  vom  21.  April  1914,  betreffend  Ersffnung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Bockup.
iä  Bockup  bei  Neu  Kaliß  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  eröffnet
worden,  welche  die  Faeholih  Bockup  fübrie  st  Fernspreq  |„
Schwerin,  den  21.  April  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

 

II.  Abteilung.

)  Der  dem  Obertierarzt  Veterinärrat  Jörn  erteilte  Auftrag  zur  Verwaltung  des
Amtes  eines  Kreistierarztes  für  den  Medizinalbezirk  Schwerin  ist  mit  Wirkung  vom
1.  April  d.  Is.  zurückgenommen  worden.

Schwerin,  den  16.  April  1914.
        <pb n="1071" />
        Nr.  25.  1914.  165

(  Der  Kaufmann  Theodor  Schps  zu  Boddin  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Boddin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  22.  April  1914.

(6)  Der  Referendar  Carl  Lorenz  aus  Rostock  z  die  zweite  juristische  Prüfung
vor  dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock  bestanden.
Schwerin,  den  22.  April  1914.

*  Seine  Königliche  Hozeit  der  Großherzog  haben  geruht,  an  Stelle  des  zum  Ministerlaldirektor
  ernannten  Geheimen  Ministerialrats  Dr.  Lübcke  den  Geheimen  Ministerialrat
  Ernst  Walter  zum  ordentlichen  Mitgliede  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von
Kompetenzkonflikten  zu  ernennen,  sowie  den  bisherigen  Geheimen  Ministerialrat,  jetzigen
Ministerialdirektor  Dr.  Michl#abrh  als  stellvertretendes  Mitglied  des  gedachten
Gerichtshofes  wiederum  zu  bestätigen.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  Gerhard  Schmidt  zum  Oberlehrer  am  Gymnasium  Fridericianum
  zu  Schwerin  zu  ernennen.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  Dr.  phil.  Rudolf  Schulg  zum  Oberlehrer  an  der  Domschule
(Gymnastum)  zu  Güstrow  zu  ernennen.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

J)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  des
5heren  Lehramts  Friedrich  Vick  zum  theologischen  ilfsleyrer  am  Gymnasium
ridericianum  zu  Schwerin  unter  Verleihung  des  Titels  Oberlehrer  zu  ernennen.

Schwerin,  den  24.  April  1914.

An  Siene  des  aus  d  turamte  ausgeschied  apositus  B
Kerkseld  D  der  Pasior  5  0  ben  r  zwrn  zum  Plchtenenen  ö#  zdh
Uerhöchst  bestellt  worden.
Schwerin,  den  25.  April  1914.
        <pb n="1072" />
        166  Nr.  25.  1914.
)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  «  en  Lai

heit.  czog  haben  geruht,  den  Landwirtschaftslehrer

Dr.  phil.  Joseph  Franz  zu  Dargun  zum  Landwirtschaftsleyrer  an  der  A  —  ule.

daselbst  zu  ernennen.  ·

Schwerin,  den  27.  April  1914.

10)  Der  Oberinspektor  Richard  Erdbahn  zu  Pokrent  ist
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk

u
okrent  bestellt  worben.
Schwerin,  den  27.  April  1914.

Mit  dieser  Nr.  25  werden  ausgegeben:  Nr.  21  des=  Reichs-Gesetzblattis  von  1914  und  die
Fahrpläne  der  im  Großherzogtum  befindlichen  Eisenbohnen  vom  1.  Mai  1914  ab.

.  Stellvertreter  des
        <pb n="1073" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  26.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  4.  Mai  1914.

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Erbpachthufe
Nr.  II  zu  Neuburg,  D.  A.  Wismar.  1(2)  Bekanntmachung,  betreffend
die  für  Leistungen  an  das  Militär  zu  vergütenden  Durchschnittspreise
von  Naturalien  für  den  Monat  April  1914.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  die  ärztliche  Prüfungs-Kommission  zu  Rostock.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Milzbrand.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen
der  Geflügelcholera  auf  dem  Gute  Groß  Salitz,  A.  Gadebusch.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abtellung.

I.  Abteilung.
..  ——

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1814,  betrefsend  Gelänbeerwerb  aus  der
Erbpachthufe  Nr.  II  zu  Neuburg,  D.-A.  Wismar.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Errichtung  eines  Wärterwohnhauses  und  zur  Beschaffung  von  Dienstland  der
Erwerb  von  rund  1690  qm  Gelände  aus  der  Erbpachthufe  Nr.  II  zu  Neuburg,  D.-A.

Wismar,  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  nördlich  der  Bahnstrecke  Wismar—Roftock

bei  Station  10,5+  30  und  Station  10,7.
Schwerin,  den  28.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcbke.
        <pb n="1074" />
        168  Nr.  26.  1914.

(#  Bekanntmachung  vom  2.  Mal  1914,  betressend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglltenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den
Monat  April  1914.  «

Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht

u  vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat

für  den  Monat  April  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weizzzen  198  7  65  Pffg.
2.  "O  Rogggen  15—  1
3.  "D  Gessst  15  bb0

4.  "  Eler.  15  35

5.  -  bsen  40  —
6.  Stropo  3  „  b6
7.  -  Heu  5  -76

8.  ein  Raummeter  Buchenhozz  13=  50

9.  -  Tannenhollz  12-  650

10.  1000  Soden  Tostrrr  b.  33

Der  gemäß  9  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt

  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  April  1914  berechnete  und  mit  einem
usschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  Mai  d.  rl
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  rurch  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Aufschlags  —  für  ,-..
100  Kilogramm  Hafers  16  -7  49  Pg
-  -  Stroh  .  ..Z-99-·

  -  Heu...».II..o--ao-Schwerin,
  ben  2.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Inmern.
In  Auftrage:  Lübcke.  E

 

(6)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1914,  betreffend  die  ärztliche  Prllsungs-Kommission
  zu  Rostock.  ·

Der  Ordinarius  für  Psychiatrie  Professor  Dr.  Bumke  ist  für  den  Rest  des  Prüfungsjahres
  1.  Okteber  1913/14  zum  Mitgliede  der  ärztlichen  Prüfungs-Kommission  zu  Rostock
ernannt  worden.

Schwerin,  den  28.  April  1914.
roßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  UINN  r  r.  L24

Im  Unstrage  Mahlenbruch.
        <pb n="1075" />
        Nr.  26.  1914.  169

(4)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1914,  betrefsend  Milzbrand.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1912,  betreffend  die  Feststellung
  von  Milzbrand  bei  notgeschlachteten  Rindern,  weist  das  unterzeichnete  Ministerium
  wiederholt  darauf  hin,  daß  zur  Vermeidung  der  Übertragung  und  Verschleppung
von  Milzbrandkeimen  Notschlachtungen  an  plötzlich  krank  gewordenen  Tieren  zu  vermeiden
  sind,  wenn  nicht  nach  den  Umständen  des  Falles  der  Verdacht  einer  Milzbranderkrankung
  ausgeschlossen  erscheint.

Schwerin,  den  28.  April  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  #t  1#  7.  L24

O#

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Geslügelcholera
  aus  dem  Gute  Gr.  Salitz,  A.  Gabebusch.
A  ritterschaftlichen  Gute  Groß  Salitz,  Amts  Gabdebusch,  ist  die  Geflügelcholera
erloschen.

Schwerin,  den  1.  Mai  1914.
I.  #bteilung.
.

Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  zu  Teterow  ist  dem  Rektor  Vick,  bisher
.  u
Boizenburg,  Allerhöchst  verliehen  rul  "K  bioher  z
Schwerin,  den  27.  April  1914.

 

#  Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  zu  Plau  ist  dem  cand.  theol.  Bauch  hierselbst
  Allerhöchst  verliehen  worden.
Schwerin,  den  27.  April  1914.
Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  zu  Tessin  ist  dem  cund.  tneol.  Masius
hierselbst  Allerhöchst  verliehen  worden.
Schwerin,  den  27.  April  1914.
(  Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  zu  Ret  na  ist  dem  cand.  theol.  B  ierselbst
  Mllerhöchst  verliehen  worden.  5  hna  is  Bo  he  hier
Schwerin,  den  28.  April  1914.
        <pb n="1076" />
        170  Nr.  26.  1914.

(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kastellan  Jarmuth  hierselbst
  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  April  1914.

(6).  Die  Gerichtsschreibergehilfen.
Franz  Beckström  und
Ernst  Dreyer  ç
sind  als  etatmäßige  Gerichtsschreibergehilfen  beim  Amtsgerichte  zu  Biützow  bezw.  bei
Amtsgerichte  zu  Rostock  fest  angestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  Mai  1914.

(7)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:
der  Major  und  Bataillonskommandeur  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
  Nr.  389  von  Zimmermann  zum  Oberstleutnant,
der  Leutnant  in  demselben  Regiment  von  Düring  zum  Oberleutnant,
9  -  Oberjäger  im  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon  Nr.  14  Wegener  zum
ähnrich,
der  Oberstleutnant  und  Kommandeur  des  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments
  Nr.  17  Freiherr  von  der  Heyden-Rynsch  zum  Obersten,
die  Vizefeldwebel  Möller  im  Landwehrbezirk  Belgard  und  Lüth  im  Landwehrbezirk
  Schwerin  zu  Leutnants  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments
  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,
der  Vizewachtmeister  im  Landwehrbezirk  Kiel  Freiherr  von  Plessen  zum  Leutnant
  der  Reseroe  des  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  17,
der  Oberleutnant  der  Landwehr-Kavallerie  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk
Rostock  von  Viereck  zum  Rittmeister  und
der  Unterarzt  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Rostock  Dr.  Pflüger  zum  Assststenzarzt.

Es  haben  erhalten:
der  Oberstleutnant  z.  D.  und  Vorstand  des  Artilleriedepots  in  Schwerin
Grapow  den  Charakter  als  Oberst,  ·
der  Hauptmann  z.  D.  und  Bezirksoffizier  beim  Landwehrbezirk  Wismar
Massonneau  den  Charakter  als  Major  und
der  Hauptmann  und  Stabshauptmann  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  Freiherr  von  Khaynach  ein  Patent  seines  Dienstgrabes.
Es  sind  versetzt:
der  Oberstleutnant  und  Bataillonskommandeur  im  2.  Garde-Regiment  #  Fuß
von  Loeper  unter  Enthebung  von  der  Stellung  als  außeretatsmäßiges  militärisches.
Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  zum  Stabe  des  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,
        <pb n="1077" />
        Nr.  26.  1914.  171

der  Oberstleutnant  beim  Stabe  des  Mecklenbur  ischen  Feldartillerie-Regiments.
Nr.  60  von  Stockhausen  zum  Vorpommerschen  #  dartillerie-Regiment  Nr.  38
unter  Beauftragung  mit  der  Fahrung  des  letzteren,  .  ·
der  Major  und  Abteilungskommandeur  im  Feldartillerie-Regiment  General-Feldzeugmeister
  (I.  Brandenburgischen)  Nr.  3  von  Peschke  zum  Stabe  des  Mecklenbur-Oischen
  Feldartillerie-Regiments  Nr.  60,
Z  der  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  von  Rohr
in  das  2.  Garde-Feldartillerie-Regiment,  »
derVetekinärbeimMecklenbnrgiichenFeldaktilleriesRegimentNr.schatts
mann  zum  Westpreußischen  Train-Bataillon  Nr.  17  und  ·
der  Hauptmann  der  Landwehr-Feldartillerie  1.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk
Schwerin  Stendell  zu  den  Reserve-Offizieren  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
  Nr.  60.
Der  Leutnant  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner  Reegidnent  Nr.  18  von  Puttkamer
  ist  auf  sein  Abschiedsgesuch  zu  den  Reserve-Offizieren  des  Regiments  übergeführt.
Der  Abschied  ist  bewilligt:
dem  Oberstleutnant  beim  Stabe  des  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  90
Kaiser  Wilhelm  Windell  mit  der  geleglichen  Perston,  «
dem  Leutnant  der  Reserve  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  18
von  Schmidt-Pauli
den  Leutnants  der  Lonawehr-Ifanterie  2.  Aufgebots  Anders  im  Landwehrbezirk
  Neustrelid  und  Schultze  im  uu  e  ismar  und
5%  dem  Stabsarzt  der  Landwehr  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Rostock  Dr.
midt.
Schwerin,  den  28.  April  1914.
        <pb n="1078" />
        <pb n="1079" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  27.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  8.  Mai  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  den  Erbpachthufen
Nr.  VI  und  XI  zu  Gallin.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung
von  Schweinemärkten  in  Malchin.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Erlöschen  der  Pferderäude  in  Neukalen.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Geflügelcholera  auf  dem
Gute  Gamehl,  A.  Bukow.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilnna.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  April  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  den
Erbpachthufen  Nr.  VI  und  XI  zu  Gallin.
ach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §5  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Gallin  der  Erwerb  von  rund  500  qm  Gelände
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  VI  zu  Gallin  und  von  rund  1016  qm  Gelände  aus  der  Erbpachthufe
  Nr.  XI  daselbst  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  südlich  der  Eisenbahnstrecke  Ludwigslust—
Neubrandenburg  zwischen  den  Stationen  50,4+  30  —  50,5  +  15  und  50,9+  25  —
51,1  +  65.

Schwerin,  den  29.  April  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1080" />
        174  Nr.  27.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1914,  beiressend  Aufhebung  von  Schwelnemärkten
  in  Malchin.
Die  bisher  in  Malchin  abgehaltenen  Schweinemärkte  werden  mit  Ausnahme  des  am
ersten  Donnerstag  jeden  Monats  stattfindenden  Schweinemarktes  hiermit  aufgehoben.
Schwerin,  den  5.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der
Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ansgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Siggelkow,  Erbpechtgebsst  Nr.  XVIII  und  Büdnerei  Nr.  13,  Amts  Lübz,
Ritzerow,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Stavenhagen,
Börzow,  Häuslerei  Nr.7  und  9  und  Sahmnärtergegäst,  Amts  Grebesmühlen,



2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Greven,  Amts  Lübz,
Harst,  Amts  Wittenburg,

in  den  Städten:
Doberan,  Jungfernstraße  Nr.  200,
Gnoien,  Lange  Straße  Nr.  34,
und  erloschen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Rusch,  Büdnerei  Nr.  5,  Amts  Crivitz,
Stubbendorf,  Häuslerei  Nr.  13,  Amts  Dargun,
Neukarin,  Erbpachtgehöft  Nr.  III,  Amts  Bukow,

2.  in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  155,

3.  in  den  Städten:
Güstrow,  Prahmstraße  Nr.  20,  Ulrichsplatz  Nr.  12,
Golbberg,  Bollbrügger  Weg  Nr.  556,
Teterow,  Malchiner  Straße  Nr.  25  und  Wärterbude  an  der  Quelle,
Waren,  Unterwallstraße  Nr.  9,  Strelitzer  Straße  Nr.  9,  Denkmalstrahe

Nr.  4,  Güstrower  Straße  Nr.  15.

Schwerin,  den  4.  Mai  1914.
        <pb n="1081" />
        Nr.  27.  1914.  175

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1914,  betreffend  Erlsschen  der  Pferderäube
in  Neukalen.
An  dem  Hausgrundstück  Chausseestraße  Nr.  3636c  zu  Neukalen  ist  die  Pferderände
erloschen.
Schwerin,  den  4.  Mai  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Geflügelcholera
  auf  dem  Gute  Gamehl,  A.  Bukom.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Gamehl,  Amts  Bukow,  ist  die  Geflügelcholera  ausgebrochen.

Schwerin,  den  4.  Mai  1914.

□y  Der  Anmtsdiätar  Anton  Kollmann  hierse  “l  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standezamtsbezirk  Schwerin,  Landbezirk,  bestellt  worden.
Schwerin,  den  2.  Mai  1914.

)Seieine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postsekretär  Richard
P  er3  zum  Ober-Postsekretär  mit  Wirkung  vom  1.  November  1913  ab  zu  ernennen
Leruht.

Schwerin,  den  2.  Mai  1914.

(3)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Hausdame  Berta  Willers
zu  Rostock  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  3.  Mai  1914.

Dem  an  Stelle  des  verstorbenen  Lonsuls  Maegli  zum  Schweizerischen  Konsul  in
Hamburg  ernannten  Herrn  Eugen  Engler  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Schwerin,  den  4.  Mai  1914.

(5)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Croßyer  og  haben  geruht,  den  Assessor  Carl
Lorenz  zu  Rostock  zum  Gerichtzassessor  zu  erenen.  geruyt,  esor  Car
Schwerin,  den  4.  Mai  1914.
        <pb n="1082" />
        176  Nr.  27.  1914.

(6)  Das  Lehngut  Gaedebehn,  Amts  Stavenhagen,  ist  nach  dem  Tode  des  August
Floto  in  das  alleinige  Eigentum  der  beiden  Brüder  Fritz  und  Erust  Floto  übergegangen.
  «

Schwerin,  den  4.  Mai  1914.

)Der  Natsaktuar  Richard  Dahl  zu  Wismar  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Wasr  bestellt  worden.
Schwerin,  den  5.  Mai  1914.

(0  Der  Tierarzt  Dr.  Böhm  zu  Schwerin  ist  bis  auf  weiteres  mit  der  Vertretung
des  erkrankten  Tierarztes  Westermann  zu  Crivitz  in  dessen  kreistierärztlichen  Geschäften
  beauftragt.

Schwerin,  den  5.  Mai  1914.

Mit  dieser  Nr.  27  wird  ausgegeben:  Nr.  25  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1083" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  28.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  15.  Mai  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abhaltung  von  Kram-,  Vieh=  und
«  Pferdemärkten  in  Parchim.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb
  aus  der  Erbpachthufe  Nr.  IV  zu  Dabel.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  die  im  Dezember  1914  stattfindende  wissenschaftliche  Prüfung
der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprüfung).  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Besetzung  von  Oberlehrerstellen  bei  den  Bildungsanstalten
der  Kaiserlichen  Marine.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tierkörperverwertungsanstalt
  in  Gnoien.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(7)  Bekanntmachung,  betreffend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt
mit  Fernsprechbetrieb  in  Groß  Krams.  (8)  Bekanntmachung,  betreffend
Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Dorf
Friedrichsruhe  bei  Friedrichsruhe.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1914,  betreffend  die  Abhaltung  von  Kram-,
Vieh=  und  Pferdemärkten  in  Parchim.
Die  bisher  in  der  Stadt  Parchim  am  Dienstag  nach  Cantate,  am  Dienstag  nach
Margareten  und  am  Dienstag  vor  Michaelis  abgehaltenen  Kram-,  Vieh=  und  Pferdemärkte
  sowie  der  Vieh=  und  Pierdemarkt  am  Mittwoch  vor  Palmarum  kommen  vom
Jahre  1915  ab  in  Wegfall.
        <pb n="1084" />
        178  Nr.  28.  1914.

Dafür  sollen  daselbst  am  1.  Mittwoch  der  Monate  März  und  Oktober  Kram-,
Vieh=  und  Pferdemärkte  und  am  1.  Mittwoch  des  Monats  Mai  ein  Vieh=  und  Pferdemarkt
  abgehalten  werden.

Der  bisherige  Martinimarkt  bleibt  bei  Bestand.

Schwerin,  den  9.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1914,  betressend  Geländeerwerb  aus  der
Erbpachthuse  Nr.  IV  zu  Dabel.
Nech  Maßgabe  des  Enteignungsgesezes  vom  29.  März  1845,  §5  1,  Absaß  2,  ist  auf
gnungsgesec  b
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  bie  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Dabel  der  Erwerb  von  rund  500  am  Gelände
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  IV  zu  Dabel  genehmigt  worden.  ,
DiezuetwetbenbeFlächeliegtnörblichderEifenbahnstteckeHammers-Kaum
zxvsschendenStationen40,8unb40,8-i-72.  «

Schwerin,  den  12.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1914,  betreffend  die  im  Dezember  1914  stattfindende
  wissenschaftliche  Prllfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprllfung).

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  vom  7.  März  1905,  betreffend  die  wissenschaftliche
  Prüfung  der  Lehrerinnen  (Oberlehrerinnenprüfung)  —  Rbl.  1905  Nr.  9  —
wird  als  Termin  fer  die  nächste  Prüfung  der  Monat  Dezember  1914  bestimmt.

Gesuche  um  Zulassung  sind  bis  zum  15.  Juli  d.  Is.  an  das  unterzeichnete  Ministerium
  einzureichen.

Dem  Gesuche  sind  anzuschließen:

1.  ein  selbstverfaßter  Lebenslauf,  in  welchem  der  vollständige  Name  der  Bewerberin,
  der  Stand  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  das  Religionsbekenntnis,
  sowie  die  genaue  Adresse  anzugeben,  die  genossene  Schul=  und
Seminarbildung  zu  bezeichnen  und  der  Gang  und  Umfang  der  Vorbereitung
  auf  die  Prüfung  eingehend  darzulegen  sind.  Nachweise  über  den  Besuch
  von  Vorlesungen,  Ubungen,  wissenschaftlichen  Seminaren  u.  a.  sind
beizufügen;
        <pb n="1085" />
        Nr.  28.  1914.  179

2

die  Urschrift  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Zeugnisses  über  die  Lehrbefähigung
  an  höheren  Mädchenschulen,  sowie  etwaige  andere  Prüfungszeugnisse;

3.  der  ssoRs—  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit;
4.  ein  Führungszeugnis  (für  die  nicht  im  Schulamte  stehenden  Lehrerinnen).
Die  auf  Grund  der  eingereichten  Zeugnisse  zur  Prüfung  zugelassenen  Bewerberinnen
  werden  hiervon  durch  das  unterzeichnete  Ministerium  in  Kenntnis  gesetzt  und
von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zur  Prüfung  geladen  werden.

Schwerin,  den  7.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichts  9  h  iten

Langfeld.

(4)  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1914,  betreffend  Besetzung  von  Oberlehrerstellen

  bei  den  Blldungsanstalten  der  Kaiserlichen  Marine.
Un  bei  den  Bildungsanstalten  der  Kaiserlichen  Marine  (Marineschule  in  Mürwick
und  Deckoffizierschule  in  Wilhelmshaven)  freiwerdende  Oberlehrerstellen  (für  Französisch,
  Englisch,  Italienisch,  Spanisch,  Russisch,  Mathematik,  Chemie  und  Physik)  jederzeit
ohne  Aufenthalt  besetzen  zu  können,  ist  es  für  die  Marineverwaltung  erwünscht,  laufende
Bewerberlisten  zu  sehenn  ·

Solche  Lehrer,  welche  Lust  haben,  in  den  nächsten  Jahren  in  den  Marinelehrdienst

überzutreten,  haben  ihre  Absicht  dem  Staatssekretär  des  Reichsmarineamts  kundzugeben
und  von  diesem  die  Zusendung  einer  Zusammenstellung  der  Grundsätze  für  die  Anstellung
der  Marineoberlehrer  zu  erbitten.

Schwerin,  den  9.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

U  4  272
AIIterr
*

Langfeld.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1914,  betreffend  die  Tierkörperverwertungsanstalt
  in  Gnoien.

Das  unterzeichnete  Ministerium  bringt  hierdurch  zur  Kenntnis,  daß  die  Tierkörperverwertungsanstalt
  in  Gnoien  als  geeignet  anzusehen  ist,  auch  Seuchenkadaver  unschäd-
        <pb n="1086" />
        180  Nr.  28.  1914.

lich  zu  beseitigen  (zu  vgl.  §  100  Abs.7,  §5  134  Abs.  3,  §  210  Abs.  2  der  viehseuchenpolizeilichen

  Anordnung  vom  15.  April  1  on  912).  6  hseuch
Schwerin,  den  9.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  :n  7  r  L2234

 

□O

Langfeld.  "

(6)  Bekanntmachung  vom  11.  Moi  1914,  betressend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  dem  Domanialdorfe:
Siggelkow,  Erbpachthufe  Nr.  XI  und  Häuslerei  Nr.  18,  Amts  Lübz,
2.  auf  dem  Domanial-Erbpachthof  Zachow,  Amts  Lübz,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Basedow,  Amts  Stavenhagen,
Basepohl,  Amts  Inenack,
in  den  Städten:
Gadebusch,  Wohlbrügggerstrape  Nr.  16,
Schwerin,  Eisenbahnstraße  Nr.  16,
Krakow,  Erbmühlengehöft,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Ritherow,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Stavenhagen,
Bresegard,  Häuslerei  Nr.  11,  Amts  Hagenow,
Kuhstorf,  Häuslerei  Nr.  44,  Amts  Hagenow,
Dresenow,  Büdnerei  Nr.  17,  Amts  Lübz,
Marnitz,  Büdnerei  Nr.  9,  Amts  Lübz,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Sternsruh,  Amts  Wittenburg,
Gessin,  Amts  Stavenhagen,
Holdorf,  Amts  Mecklenburg,
3.  in  den  Städten:
Parchim,  Ziegenmarkt  Nr.  7
Teterow,  V5  nunstrad  *  27  und  Albrechtstraße  Nr.  35,
Güstrow,  Brunnenplatz  Nr.  16,
Waren,  Glockengießerweg  Nr.  1.
Schwerin,  den  11.  Mai  1914.
        <pb n="1087" />
        Nr.  28.  1914.  181

(7  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1914,  betreffend  Eröffnung  einer  Tele-Lraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Groß  Krams.
In  Groß  Krams  bei  Picher  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  eröffnet
  worden,  welche  die  Bezeichnung  Groß  Krams  führt.
Schwerin,  den  4.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

(6)  Bekanntmachung  vom  7.  Mal  1914,  betreffend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Dorf  Friedrichsruhe  bei  Friedrichsruhe.
In  Dorf  Friedrichsruhe  bei  Friedrichsruhe  (Mecklb.)  ist  eine  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Friedrichsruhe,
Mecklb.  Dorf  führt.  Die  Telegraphenanstalt,  welche  bisher  schon  in  Friedrichsruhe
(Mecklb.)  bestanden  hat,  führt  fortan  die  Bezeichnung  Friedrichsruhe,  Mecklb.  Hof.
Schwerin,  den  7.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

 

II.  Abteilung.

()Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kommissionsrat  Meyer
Dömit  die  Medaille  mit  der  Inschrift  „Dem  redlichen  Manne  und  dem  guten
ürger“  in  Silber  und  mit  dem  Bande  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  25.  April  1914.

&amp;amp;  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Küsterschullehrer  und
Organisten  Karl  Pegler  an  der  Kirche  des  Stifts  Bethlehem  zu  Ludwigslust  den
Titel  eines  Kantors  zu  verleihen.

Schwerin,  den  3.  Mai  1914.

(3)  Seine  sebriglih  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  die  Kandidaten  der  Rechte

ans  von  Blücher  aus  Teschow  und
Erich  Knittel  aus  Doberan  .
nach  bestandener  erster  juristischer  Prüfung  zu  Referendaren  zu  ernennen.
Schwerin,  den  4.  Mai  1914.
        <pb n="1088" />
        182  Nr.  28.  1914.

O  Dem  au  Stelle  des  Ur.  José  Cardenas  zum  Generalkonsul  der  Republik
Venezuela  in  Hamburg  ernannten  Dr.  Ednardo  J.  Dagnino  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Schwerin,  den  7.  Mai  1914.

 

 

G)  Der  Gutsbesiher  Heinrich  Paetow  auf  Alt  Pannekow  ist  zum  stellvertretenden
  Mitgliede  der  Kommission  für  die  Landespferdezucht  bestellt  worden.
Schwerin,  den  8.  Mai  1914.

()  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Paul  Schmittdiel  aus  Dortmund  ist,  nachdem
  derselbe  am  20.  Februar  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
30.  v.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  leßtbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  8.  Mai  1914.

(7)  Der  Vogt  Dr.  Otto  Saniter  zu  Warnemünde  ist  zum  Standesbeamten  für
den  Standesamtsbezirk  Warnemünde  bestellt  worden.

Schwerin,  den  9.  Mai  1914.
        <pb n="1089" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Mr.  29.
Jahrgang  1914
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  22.  Mai  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen
  Handwerkskammer.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung
  von  Diophtherie-Serum.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(4)  und  (5)  Bekanntmachungen,  betreffend  Eröffnung  von  Telegraphenanstalten
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Karrenzin  bezw.  Barkow.  16)  Bekanntmachung,
  betreffend  Einrichtung  einer  Postagentur  in  Zippendorf
für  die  Sommermonate.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Umwandlung
der  Postagentur  Arendsee  in  ein  Postamt.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Mal  1914,  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten
der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  10.  Februar  1902  und  18.  März
1912,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenbur-Kilchen
  Handwerkskammer  —  Nr.  5  des  Regierungs-Blatts  für  1902  und  Nr.  16  des
egierungs-Blatts  für  1912  —  werden  die  Ortso  rigleiten  aufgefordert,  die  Au-  süge

aus  den  Gewerbesteuerlisten  oder  eine  Fehlanzeige  bis  zum  1.  Juni  d.  J.  dem

unterzeichneten  Ministerium  einzureichen.
44
        <pb n="1090" />
        184  Nr.  29.  1914.

Die  Auszüge  sind  in  dreifacher  Ausfertigung  und  aufgerechnet
einzusenden.

Schwerin,  den  15.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1914,  betrefsend  Einzlehung  von  Diphtherle-Serum.


Das  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  311  und  312  aus  der  chemischen
Fabrik  von  E.  Merck  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt
worden  und  darf  daher  nicht  mehr  abgegeben  werden.

Schwerin,  den  16.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  83423  1  1  T.  324

 

Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlsschen

der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:

Karft,  Erbpachthufe  Nr.  VII,  Amts  Wittenburg,
Jsgelmert  Erbpachthufe  Nr.  VI,  Amts  Wittenburg,
arkentin,  Pfarr-Erbpachthufe,  Amts  Doberan,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Rockow,  Amts  Stavenhagen,
Christinenhof,  Amts  Stavenhagen,
Rothspalk,  Amts  Güstrow,
3.  in  den  Städten:
Güstrow,  Ulrichplatz  Nr.  2,
Waren,  Feldstraße  Nr.  4,

und  erloschen:

1.  in  dem  Domanialdorfe:

Marnitz,  Büdnerei  Nr.  7,  Amts  Lübz,
2.  auf  dem  Domanialpachthof  Fahrenhaupt,  Amts  Ribnipz,
„  „  „  allin,  Amts  Boizenburg,

3.  in  dem  Flecken  Zarrentin,  Büdnerei  Nr.  72,
        <pb n="1091" />
        Nr.  29.  1914.  185

4.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
ohen  Luckow,  Amts  Bukow,
arow,  Amts  Lübz,
Möllenhagen,  Amts  Neustadt,
Lelkendorf,  Amts  Neukalen,
5.  in  den  Städten:
Güstrow,  Glasewigerburg,
Teterow  Schözendlat,  10,
6.  auf  dem  Pachthofe  artelsdorf,  Stadt  Rostock.
Schwerin,  den  18.  Mai  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  Mal  1914,  betreffend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Karrenzin.

In  Karrenzin  bei  Groß  Godems  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Karrenzin  führt.
Schwerin,  den  12.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

(5)  Bekanntmachung  vom  13.  Mai  1914,  betreffend  Eröffnung  einer  Teletraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Barkow.

maun  Barkow  bei  Groß  Godems  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
eröffnet  worden,  welche  ek  Bezeichnung  Barkow  Scherd  st  Fernsprech

Schwerin,  den  13.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

 

(0  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1914,  betreffend  Einrichtung  einer  Postagentur
  in  Zippendorf  flr  die  Sommermonate.

In  Zippendorf  bei  Schwerin  wird  ab  20.  Mai  für  die  Sommermonate  statt  der

wWshee  wieder  eine  Postagentur  mit  der  Bezeichnung  Zippendorf  (Mecklb.)  eingerichtet.


Schwerin,  den  15.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.
        <pb n="1092" />
        186  Nr.  29.  1914.

C#)  Bekanntmachung  vom  18.  Mal  1914,  betreffend  Umwandlung  der  Postagentur
  Arendsee  in  ein  Postamt.
Die  Postagentur  Arendsee  (Mecklb.)  wird  am  1.  Juni  dauernd  in  ein  Postamt  umgewandelt
  werden.
Schwerin,  den  18.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Gosherzo  haben  dem  Friseur  Johannes
Röpke  zu  Ludwigslust  den  Titel  als  Hoffriseur  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Mai  1914.

(2)  Der  Stellmacher  Karl  Brandt  zu  Groß  Raden  ist  zum  Stellvertreter  dez
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Groß  Raden  bestellt  worden.
Schwerin,  den  14.  Mai  1914.

)Deiem  an  Stell  des  verstorbenen  Generalkonsuls  Antonio  Goso  zum  Generalkonsul
  von  Uruguay  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Dr.  Oriol  Solé  Rodriguez#  ist
namens  bes  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Schwerin,  den  18.  Mai  1914.

)  Der  dem  Tierarzt  Dr.  Böhm  zu  Schwerin  erteilte  Auftrag,  den  Tierarzt
Westermann  zu  Crivitz  in  seinen  kreistierärztlichen  Geschäften  zu  vertreten,  ist  zurt
genommen  worden.

Schwerin,  den  18.  Mai  1914.

(5)  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  hierzu  bevollmächtigte  Rechtsanwalt  Friedrich
Kolbow  zu  Schwerin  im  Namen  der  6  minderjährigen  Kinder  des  verstorbenen  Reichsgrafen
  Wilhelm  von  Platen-Hallermund  auf  Hof  Mummendorf,  nämlich
Alexander,  Karl  Oscar,  Sigrid,  Ruth,  Lttae  August  wegen  des  auf
diese  vererbten  Allodialgutes  Hof  Mummendorf,  Amts  Grevesmühlen,  heute  den
Homagialeid  abgeleistet.

Schwerin,  den  14.  Mai  1914.
        <pb n="1093" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  30.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  26.  Mai  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  diesjährigen  Vorführungstermine
für  die  in  das  Gestütbuch  für  edle  Pferde  einzutragenden  bezw.  zu
prämierenden  Stuten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Bau=  und  Betriebsübung
  des  Telegraphen-Bataillons  Nr.  1.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Postanstalten  in  Ahrenshoop,  Graal,  Müritz,  Boltenhagen  und
Heiligendamm.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Einrichtung  einer  Poftagentur
  in  Lehsten  (D.-A.  Stavenhagen).

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1914,  betreffend  die  biesjährigen  Borführungstermine

  für  die  in  das  Gestütbuch  für  edle  Pferde  einzutragenden

bezw.  zu  prämierenden  Stuten.
Die  nach  näherer  Vorschrift  des  5  24  der  Verordnung  vom  30.  März  1906  zur
Beförderung  der  Landespferdezucht  alljährlich  durch  die  Kommission  für  die  Landespferdezucht
  abzuhaltenden  Termine  zur  Vorführung  von  Stuten,  welche  zur  Eintragung
in  das  Gestütbuch  für  edle  Pferde  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  bezw.  zum
Bewerb  um  Preise  angemeldet  worden  sind,  werden  in  diesem  Jahre  an  den  aus  dem
nachfolgenden  Plan  ersichtlichen  Tagen  und  Orten  stattfinden.

Schwerin,  den  20.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.  "
        <pb n="1094" />
        188  Nr.  30.  1914.
Reiseplan

der  Kommission  für  die  Landespferdezucht  zwecks  Vornahme  der  Eintragungen  von

Stuten  in  das  Gestütbuch  beziehungsweise  Prämierung  von  Gestütbuchstuten.

 

 

Jahr  1914  Ort  wo  wann
Monat|  Tag
Juni  3.revesmühlen  Lustgarten  2“  Uhr  nachmittags.
„  4.  Wismar  Schützenhaus  85°  „  vormittags.
Neukloster  Hengstenstall  11  "  vormittase,
i  «  achmiltags.
„  5.  ——  «  889  ormittags.
Goldberg  Festplatz  der  Kreisschau  10““  „  vormittags.
Schwerin  Kleiner  Exerzierplatz  516  „  naochmittags.
„  6.Gadebusch  Schütgzenhaus  1026%  „  vormittags.
Wittenburg  „  4  „  nachmittags.
6  8.  Hagenom  «  10“  „  vormittags.
Boizenburg  An  der  Gerberei  35%  „  nachmittags.
„  9.  Ludwigslust  Am  Bahnhof  10“  »  vordmixttkgså
Malli  „  nachmittags.
„  10.  Men  Auf  der  Trift  916  „  vormiltags.
Ziegendorf  Gastwirtschaftvon  Frau-Grünwold
  3  „  nachmittags.
«  11.Ctipis  Schützenhaus  9  „  vormittags.
Lübz  Am  Hengstenstall  259  „  nachmittags.
Karom  Am  Bahnhof  6°%  „  nachmittags.
»  12.quu  Am  Klüschenberge  9  „  vormittags.
Röbel  Am  Hotel  weißes  Ro.tß42%  „  nachmittags.
„  13.]  Kambs  Hengstenstall  8“  „  vormittags.
„  15.Waren  Turnplatz  8.  „vormittags.
Dargun  Am  Hengstenstall  255  „  nachmittags.
„  22.Stavenhagen  „  „  1“  „  nachmittags.
2  alchin  »  »  ä«  »  nachnjtttttagä
»  23.  eter  ow  »  »  „  vormitlags.
Loage  Am  Spritzenhaus  12.  ,  miltags.
Güstrom  Viehverkausshalle  4  „  nachmittags.
l  24.Bützom  Schützenhaus  8½  „  vormittags.
Schmaan  Schlachthaus  3“  „  nachmittags.
"„  25.|Rostock  An  der  Kaserne  88%  „  vormittags.
Gelbensande  Am  Heauerstall  1  %  „  nachmittags.
"  26.]  Redderstorf  10  „  vormittags.
„  27.Doberan  in)  9½  „  deriese,
«  29.Sqtow  9  „  vormittags.
Neubukow  Am  Henafenstan  2°%  „  nachmittags.
        <pb n="1095" />
        Nr.  30.  1914.  189

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1914,  betresfsend  Bau=  und  Betriebsllbung
des  Telegraphen-Bataillons  Nr.  1.

Von  dem  Telegraphen-Bataillon  Nr.  1  werden  anläßlich  einer  Bau=  und  Betriebsübung
  in  der  Zeit  vom  2.  bis  14.  k.  Mts.  Juni  auf  der  Strecke  von  Neukrug  bei  Wredenhagen
  über  Röbel  und  Waren  bis  Stavenhagen  Telegraphenleitungen  gelegt  werden,

deren  Schonung  geboten  ist.  ç
5cho  Onreeis  auf  die  5§  317  und  318  des  Strafgeseybuches  wird  die  Bevölkerung

  vor  unvorsichtiger  oder  mutwilliger  Beschädigung  der  Leitungen  dringend  gewarnt.
Schwerin,  den  25.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübrke.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1914,  betreffend  die  Postanstalten  ie
Ahrenshoop,  Graal,  Müritz,  Boltenhagen  und  Heiligendamm.

As  31.  Mai  werden  für  die  Dauer  der  Badezeit  die  Postagenturen  Ahrenshoop,
Graal  und  Mürihg  in  Postämter  umgewandelt.  Vom  gleichen  Tage  ab  treten  für  die
seuer  der  Badezeit  in  Boltenhagen  und  Heiligendamm  Postämter  in  Wirkamkeit.


Schwerin,  den  19.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Mai  1914,  betreffend  Einrichtung  einer  Postagentur
  in  Lehsten  (D.-A.  Stavenhagen).

In  Lehsten  (DO.-A.  Stavenhagen)  wird  am  1.  Juli  eine  Postagentur  eingerichtet,
welche  die  Bezeichnung  Lehsten  (Mecklb.)  führt.  Dem  Landbestellbezirk  der  neuen  Post-#eentur
  sollen  folgende  Orte  und  Wohnstätten  aus  dem  Bestellbezirk  der  Postagentur

öllenhagen  zugeteilt  werden:  Adlig  Lehsten,  Lehsten  (Bauerberg)  und  Lehsten  Mühle.

Schwerin,  den  22.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.
        <pb n="1096" />
        190  Nr.  30.  1914.
II.  Abteilung.
.

(!)  Dem  Kandidaten  der  Zahnheilkunde  Eberhard  Brockhoff  aus.  Essen

a.  d.  Ruhr  ist,  nachdem  derselbe  am  14.  Mai  1914  die  zahnärztliche  Prüfung  vor  der

Prüfungskommission  zu  Rostock  bestanden  hat,  die  Approbation  als  Zahnarzt  mit  der

Geltung  vom  bezeichneten  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  22.  Mai  1914.
        <pb n="1097" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  31.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  29.  Mai  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Genehmigung  von  Sammlungen  zugunsten
der  freiwilligen  Krankenpflege  im  Kriege.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Abhaltung  eines  Füllenmarktes  in  Friedrichsthal.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit
Fernsprechbetrieb  in  Stresendorf.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1914,  betrefsend  Genehmigung  von  Sammlungen
  zugunsten  der  freiwilligen  Krankenpflege  im  Kriege.
Dem  Vorstande  des  Mecklenburgischen  Landesvereins  vom  Roten  Kreuz  ist  die  Genehmigung
  erteilt,  während  des  Jahres  1914  im  Berciche  des  Großherzogtums  Sammlungen
  zugunsten  der  freiwilligen  Krankenpflege.  im  Kriege  veranstalten  zu  lassen.

Schwerin,  den  23.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1098" />
        192  Nr.  31.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1914,  betressend  Abhaltung  eines  Füllenmarktes
  in  Friedrichsthal.
In  der  Ortschaft  Friedrichsthal,  D.=  A.  Schwerin,  wird
«  am  Dienstag,  den  9.  Juni  d.  Js.
ein  Füllenmarkt  abgehalten  werden.  «
Schwerin,  den  27.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Austrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1914,  betressend  Ausbruch  und  Erlöschen

der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepeft.

Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:

1.  in  dem  Domanialdorfe  Benzin,  Erbpachtgehsft  Nr.  V,  Amts  Lübz,

2.  in  dem  Flecken  Zarrentin,  auf  dem  Mühlengehöft,

3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:

Dersentin,  Amts  Goldberg,
Vorbeck,  Amts  Crivitz,
Groß  Wüstenfelde,  Amts  Güstrow,
Dorotheenwald,  Amts  Gnoien
4.  in  der  Stadt  Teterow,  Poststraße  Nr.  19
und  erloschen:

1.  in  den  Domanialdörfern:

Marnitz,  Häuslerei  Nr.  11  und  42,  Amts  Lübz,

Neu  Gülze,  Erbpachtgehöft  Nr.  III,  Amts  Boizenburg,
Probst  Jesar,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Lübtheen,
Jarmstorf,  Häuslerei  Nr.  34,  Amts  Gadebusch,

2.  auf  dem  Tenze,  Amts  Güstrow,

3.  auf  den
Goddin,
Meetzen,  Amts
Zülow,  Amts

4.  in  den  Städten:
Güstrow,  Ulmenstraße  Nr.  29,

Wismar,  Poeler  Straße  Nr.2,
Ludwigslust,  Letzte  Straße  Nr.  24,
Neustadt,  Parchimer  Straße  Nr.  251,  Brauereistraße  Nr.  304  und  300,

5.  Dorf  Slate,  Erbpachtgehöft  Nr.  II,  Stadt  Parchim,

6.  Hof  Gaarz,  Stadt  Plau.

Schwerin,  den  25.  Mai  1914.
        <pb n="1099" />
        Nr.  31.  1914.  193

(4)  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1914,  betressend  Eröffnung  einer  Telen
graphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Stresendorf.

In  Stresendorf  bei  Ziegendorf  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Stresendorf  führt.

Schwerin,  den  23.  Mai  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

 

II.  Abteilung.
.

1)  Die  Erbpächter  Karl  Voß  und  Rudolf  Maack  zu  Gnevsdorf  sind  zu  Stellvertretern
  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Gnevsdorf  bestellt  worden.
Schwerin,  den  26.  Mai  1914.

Mit  dieser  Nr.  31  werden  ausgegeben:  Nr.  26  und  27  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
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WWW.Wigerbund.org

in  einer  Gemeinschaftsarbeit
Vom  Vaterländischen  Hilfsdienst  bereitgestellt.
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in  einer  Gemeinschaftsarbeit
Vom  Vaterländischen  Hilfsdienst  bereitgestellt.
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        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  33.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  4.  Juni  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Wtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär  zu
"  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat  Mai
1914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen  der  Geflügelcholera
auf  dem  Gute  Gamehl,  A.  Bukow.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend

-  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
..  —————

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglitenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den
Monat  Mai  1914.  "

Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht
u  vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat

für  den  Monat  Mai  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Wetgen  18  84  Pisg.
2.  O  oggen  16.  26
3.  *  *  t  ·  .  .  -  .  .  15  =  50  “-4.
  =  "D  Hafer  15  92
5.  -  Erbsen  40  —  —-6.
  "  e  Stroh  ·  *  3  2  56

7.  "b  eenr  5-=  76

48
        <pb n="1104" />
        198  Nr.  33  1914.

8.  ein  Raummeter  Buchenhol  13  s“%  50  Vis.
9.  Tannenholz  ..  2
10.  1000  Soden  Torf.  -  OD
Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  —  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  chchen  agespreise  des  Monats  Mai  1914  berechnete  und  mit  einem
Auf  chlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  versütende  Preis  für  im  Monat  Juni  d.  Js.
ruppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  ge  ieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
eses  Aus##hags  —  für
100  Kilogramm  Haer  .  1977-7  16  Pfg.
-  oh  3  .  99

O  -  Heu..·..II..e-so-Schwerin,
  den  3.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Belanntmachung  vom  29.  Mai  1914,  betreffend  Erlsschen  der  Geflügelcholera
  auf  dem  Gute  Gamehl,  A.  Bukow.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Gamehl,  Amts  Bukow,  ist  die  Geflügelcholera.  erlosche-Schwerin,
  den  29.  Mai  1914.  "

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlüschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Kcher,  Erbpachtgehöft  Nr.  VI,  Amts  Hagenow,
ölzin,  Häuslerei  Nr.6,  Amts  Wittenburg,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Gresse,  Amts  Boizenburg,
Cambs,  Amts  Schwerin,
Tarnow,  Amts  Stavenhagen,
3.  in  den  Städten:
Wittenburg,  Schulstraße  Nr.  z  dgr
Teterow,  Warener  Strahe  ##  46,
Doberan,  Marienstraße  Nr  59  E  vl,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Badendiek,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV,  Amts  Güstrow,
Groß  Methling.  Häuslerei  Nr.  2,  Umts  Dargun,
        <pb n="1105" />
        Nr.  33.  1914.  199

Kiez,  Häuslerei  Nr.  1,  Amts  Neustadt,
Hohen  Sprenz,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV.,  Amts  Güstrow,
2.  in  dem  Flecken  Zarrentin  aus  dem  Mühlengehöft,
.  auf  dem  Klosterpachthof  Vimfow,  Amts  Dobbertin,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Vielist,  Amts  Neustadt,
Charlottenthal,  Amts  Güstrow,
Sophienhof,  Amts  Lübz,
Klein  Salitz,  Erbpachthufe  Nr.  XI,  Amts  Gadebusch,
Basthorst,  Amts  Crivit,
in  den  Städten:
Schwerin,  Luisenplatz  Nr.  16/17,
Waren,  Chausseestraße  Nr.  5  und  Unterwallstraße  Nr.  13,
Rehna,  Gletzower  Straße  Nr.  76,
Plau,  Strandstraße  Nr.  290  A,  çn
6.  in  dem  Dorfe  Slate,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV,  Stadt  Parchim.

Schwerin,  den  2.  Juni  1914.

##

II.  Abteilung.

(1)  Der  Referendar  Günther  Wasmansdorff  aus  Warnemünde  hat  die
gwewte  furistisce  Prüfung  vor  dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock
estanden.
Schwerin,  den  26.  Mai  1914.

(2)  Seine  Königli  «  «
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Assessor  Günther
Wasmansdorff  zu  Warnemünde  zum  Girkksafsesr=  70  ur  I  !
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

G)  Nach  Verleihung  »
des  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Silber
an  die  Oberpostschaffrer  Hermann  Becker,  Freese  und  Lau  zu
Wismar  und  an  den  Oberbriefträger  Schwaß  zu  Güstrom
haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieses
Ordenszeichens  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  3.  Juni  1914.

Mit  dieser  Nr.  33  wird  ausgegeben:  Nr.  29  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1106" />
        <pb n="1107" />
        201

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  34.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  6.  Juni  1914.

 

 

Inhalt.

I.  ##b#ung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Maul=  und  Klauenseuche.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Maul=  und  Klauenseuche.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  viehseuchenpolizeiche  Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maulund
  Klauenseuche.  (4)  und  (5)  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch
der  Maul=  und  Klauenseuche.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1914,  betressend  Maul=  und  Klauenseuche.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenfeuche  sich  den  Grenzen  des  Landes  wiederum  genähert
hat  und  auch  vereinzelt  in  das  Großherzogtum  eingeschleppt  ist,  werden  den  Ortspolizeibehörden
  (Domanialämter,  Klosterämter,  Magistrate,  Gutsobrigkeiten)  hierdurch
solgende  Anweisungen  erteilt:

Die  Bekämpfung  der  Seuche  hat  nach  Maßgabe  des  Reichsviehseuchengesetzes
vom  26.  Juni  1909  (Röl.  1909  S.  519  ff.),  der  Ausführungsverordnung  zu  diesem
Gesetz  vom  19.  Januar  1912  (Rbl.  1912  S.  85)  und  der  Ausführungsanweisung  des
unterzeichneten  Ministeriums  vom  15.  April  1912  (Rbl.  1912  S.  187)  zu  erfolgen.
Vorschriffen  für  die  beteiligten  Bevölkerungskreise  enthält  außerdem  die  viehsenchenpolizeiliche
  Anordnung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  heutigen  Tage.

II.  Zur  Zeit,  wo  die  Seuche  noch  nicht  im  Lande  ist,  werden  die  Polizeibehörden
hauptsächlich  ihr  Augenmerk  auf  die  Befolgung  der  §5  6—93  der  viehseuchenpolizei-49
        <pb n="1108" />
        202  Nr.  34.  1914.

lichen  Anordnung  vom  15.  April  1912  und  der  Bekanntmachung  vom  heutigen  Tage
zu  richten  haben.  Dic  hierin  vorgeschriebenen  Kontrollmaßnahmen  sind  von  den
Polizeibehörden  neben  den  Kreistierärzten  in  wirksamster  Weise  zu  handhaben.  Eine
Verständigung  mit  den  Kreistierärzten  zwecks  Ermöglichung  einer  systematischen  Kontrolle
  wird  zweckdienlich  sein.  Besondere  Beachtung  verdient  die  Überwachung  des
Viehverkehrs  sowie  der  Molkereien  in  den  Grenzbezirken.  Das  aus  den  verseuchten
Gebietsteilen  (oal.  Ziffer  I  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom  heutigen  h
eingeführte  Klauenvieh  ist  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen.  Soll  das  Vie
sogleich  nach  der  Entladung  an  einen  Ort  gebracht  werden,  welcher  einer  anderen  Polizeibehörde
  untersteht  als  derjenigen  des  Entladeortes,  so  hat  diese  sofort  der  für  den  Bestimmungsort
  zuständigen  ##“  izeibehörde  Mitteilung  zu  machen.

III.  Die  beteiligten  sind  wiederholt  auf  die  bestehenden  Korschriften  durch
Abdruck  derselben  in  den  Lokalblättern  hinzuweisen.  Zuwi  unnachsichtlich
  zur  Anzeige  zu  bringen.  7m“

1V.  Wenn  auf  Grund  der  Vorschrift  in  §  51  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung

  vom  15.  April  1912  die  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Vieh,  welches  in  ein.
öffentliches  Schlechthaus  übergeführt  war,  beantragt  wird,  so  ist  solche  Genehmigung
nur  unter  der  Bedingung  zu  erteilen,  daß  das  betreffende  Vieh  an  seinem  neuen  Standort
  eine  Woche  lang  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  und  sein  Besitzer  angehalten
wird,  für  die  Dauer  der  Beobachtung  Einrichtungen  zu  treffen,  damit  es  seinen  Standort
  nicht  verlassen  kann  und  außer  aller  Berührung  und  Gemeinschaft  mit  anderem
Klauenvieh  bleibt.
DV.  Die  Polizeibehörden  haben  ferner  die  ihnen  unterstellten  Organe,  namentlich
die  Ortsvorsteher,  anzuweisen,  bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit  auf  verdächtige  Er-Eenungen
  beim  Klauenvieh  zu  achten  und,  falls  sie  solche  bemerken,  sofort  Anzeige
zu  erstatten.

VI.  Sollte  ein  Fall  von  Seuche  oder  Seuchenverdacht  im  Lande  auftreten,  so  ist
nach  §  158  Abs.  3  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom  15.  April  1912  sofort
telegraphisch  dem  unterzeichneten  Ministerium  Meldung  zu  machen.  Auch  ist  über
den  ungefähren  Wert  des  Viehbestandes,  in  welchem  die  Seuche  ausgebrochen  ist,  gleichzeitig
  zu  berichten.

Schwerin,  den  3.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  M½n#  F.  7.  L224

erhandlungen  sin

 

#  7

Langfeldb.

CBekatmachung  vom  3.  Juni  1914,  betressend  Maul-  und  Klauenseuche.
Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Unter  Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen  vom  28.  November  1913
(Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  72),  13.  Dezember  1913  (Rol.  Am#  Beil.  Nr.  78)  und  7.  Wril
        <pb n="1109" />
        18914  (Rbl.
Weiterverbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  Grund  der

Nr.  84.  1914.  208

tl.  Beil.  Nr.  22)  wird  hierd  Schutze  gegen  die  Gefahr  einer
Amtl.  Be  )  wird  hierdurch  zum  Schutz  66  6  .  —  Flerer

gesetzes  bis  auf  weiteres  folgendes  angeordnet:

1.  1.

do

□##

—

Alles  Klauenvieh,  welches  mit  der  Eisenbahn  in  das  Großherzogtum  eingeführt
  wird  und  sich  in  den  dem  Einfuhrtage  vorangehenden  14  Tagen  in  den
preußischen  Regierungsbezirken  Königsberg,  Gumbinnen,  Allenstein,  Danz#g,
  Marienwerder,  Stadtkreis  Berlin,  Potsdam,  Frankfurt,  Posen,  Breslau,
Liegnitz,  Oppeln,  Magdeburg,  Merseburg,  Hannover,  Münster,  Arnsberg,
Düsseldorf  und  Aachen  befunden  hat,  muß  der  Einführende  bei  der  Entladung
  einer  tierärztlichen  Untersuchung  unterzlehen  lassen,  auf  die  Dauer
von  14  Tagen  in  gesonderten  Stallräumen  aufstellen  und  nach  Ablauf  dieser
Frist  abermals  durch  einen  Tierarzt  untersuchen  lassen.  Von  dem  Eintreffen
der  Tiere  ist  der  für  den  Entladeort  zuständigen  Polizeibehörde  ungesäumt
und  zwar  tunlichst  noch  vor  dem  Entladen  zur  Veranlassung  der  polizeilichen
Beobachtung  während  der  Ounarantänezeit  Anzeige  zu  erstatten.  Ein
Wechsel  des  Standortes  des  Viehs  während  dieser  Zeit  ist  verboten,  desgleichen
  eine  Verteilung  des  Viehs,  welches  zusammen  befördert  ist,  auf  die
Stallungen  verschiedener  Besitzer.  Die  Ansfuhr  des  VBiehs  zur  Abschlachtung
  ist  während  der  Quarantänezeit  unter  den  für  die  Ansfuhr  von  Vieh
aus  Beobachtungsgebieten  geltenden  Bedingungen  mit  volizeilicher  Genehmigung
  gestattet.  Auf  Vieh,  welches  unmittelbar  einem  öffentlichen  Schlachthause
  zur  Abschlachtung  zugeführt  wird,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.
  Von  der  tierärztlichen  Untersuchung  bei  der  Entladung  des  Viehs

.kann  abgesehen  werden,  wenn  die  Tiere  innerhalb  der  letzten  24  Stunden

vor  der  Einfuhr  durch  einen  deutschen  beamteten  Tierarzt  untersucht  und

gesund  befunden  sind.  Bei  Ferkeln  und  Pölken  beträgt  die  Dauer  der  Beobachtungsfrist

  5  Tage.

Die  Eisenbahnverwaltungen  stnd  verpflichtet,  das  Eintreffen  von  Vieh  aus
den  in  Absaß  1  aufgeführten  Gebietsteilen  der  für  den  Entladeort  zuständigen

Polizeibehörde  ungesäumt  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch  anzuzeigen.


.  Auf  Ferkel  und  Pälke,  welche  zu  Nutz=  und  Zuchtzwecken  in  das  Großherzogtum

  eingeführt  werden,  finden  die  Vorschriften  des  Absatzes  1  auch  dann  Anwendung,
  wenn  sie  aus  den  dort  genannten  Gebieten  auf  andere  Weise  wie
mit  der  Eisenbahn  eingeführt  werden.  Einer  tierärztlichen  Untersuchung
beim  Eintreffen  der  Tiere  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.  Auf  Antrag  können
  die  Polizeibehörden  für  Ferkel  und  Pölke,  welche  nicht  mit  der  Eisenbahn
  eingeführt  werden,  Entfreiung  von  den  Einfuhrbeschränkungen  erteilen,
  wenn  die  Tiere  von  Züchtern  ohne  Vermittelung  von  Händlern  für
den  eigenen  Bedarf  eingeführt  werden  und  weder  in  den  letzten  zwei  Wochen
auf  Märkten  oder  Viehhöfen  gewesen,  noch  auf  dem  Transport  mit  anderen
Ferkeln  zusammengebracht  sind.

Die  Einfuhr  von  Klauenvieh,  welches  aus  Sperrbezirken  oder  Beobachtungsgebieten
  stammt,  in  das  Großherzogtum  ist  nur  gestattet,  wenn  es  unmittelbar
  Schlachthäusern  zur  sofortigen  Abschlachtung  zugeführt  wird.

49
        <pb n="1110" />
        204  Nr.  34.  1914.

II.  Für  das  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindliche  und  für  das  auf  Märkte  und
öffentliche  Tierschauen  gebrachte  Klauenvieh  sind  Ursprungszeugnisse  beizubringen  (ogl.
Kl  15  ff.  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom  15.  April  1912  —  Rbl.  1912

.187).

III.  Das  Weggeben  von  nicht  ansreichend  erhitzter  Milch  aus  Sammelmolkereien
an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh  gehalten  wird,  sowie  die  Verwertung
  solcher  Milch  in  den  eigenen  VBiehbeständen  der  Molkerei  ist  verboten,  desyleichen
  die  Entfernung  der  zur  Anlieferung  der  Milch  und  zur  Ablieferung  der  Milchrückstände
  benutzten  Gefäße  aus  der  Molkerei,  bevor  sie  desinfiziert  sind  (ugl.  &amp;amp;  11  Abs.  1
Nr.  9,  10  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  Anlage  4  zur  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnung  vom  15.  April  1912  —  Rbl.  1912  S.  1877.

Auch  Vollmilch  hlf  ohne  vorherige  Erhitzung  nur  aus  denjenigen  Sammelmolkereien,
  deren  sämtliche  Mitglieder  vertragsmäßig  verpflichtet  sind,  den  Ausbruch
oder  Verdacht  des  Ausbruchs  der  Maul=  und  Klauenseuche  unter  ihrem  Viehbestand  der
Molkereiverwaltung  ohne  Verzug  anzuzeigen,  und  nur  unter  folgenden  Bedingungen
weggegeben  werden:  «

«  1.  Die  Molkereiverwaltung  hat,  sobald  sie  davon  erfährt,  daß  auf  einem
Gehöft,  aus  welchem  Milch  in  die  Molkerei  geliefert  wird,  die  Maul=  und
Klauenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Krankheit  aufgetreten  ist,  dafür  zu
sorgen,  daß  aus  diesem  Gehöft  solange  leine  Milch  angenommen  wird,  bis
sich  der  Verdacht  nach  kreistierärztlicher  Feststellung  als  unbegründet  herausgestellt
  hat  oder  die  Lieferung  der  Milch  aus  dem  Seuchengehöft  von
der,  Polizeibehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Kreistierarzt  für  zulässig
erklärt  ist.

Der  Verkauf  von  Vollmilch  im  Umherfahren  muß  in  ausschließlich  diesem
Verkauf  dienenden  Wagen  geschehen,  und  diejenige  Veollmilch,  welche  unverkauft
  bleibt,  muß  alsbald  nachträglich  aufgekocht  werden.

IV.  Die  von  Viehhändlern  und  Transportunternehmern  zum  Viehtransporte
benuptzten  Fahrzeuge  aller  Art  sowie  alle  sonstigen  zu  oder  bei  einer  solchen  Viehbeförderung
  benutzten  Behältnisse  und  Gerätschaften  (Kisten,  Käfige,  Körbe,  Krippen,  Tränkvorrichtungen,
  Latierbäume,  Hürden,  Ketten,  Anbindestricke)  sind  jedesmal  nach  dem
Gebrauche,  bei  dauerndem  Gebrauche  einmal  wöchentlich,  zu  desinfizieren.  Die  auf  dem
Fuhrwerk  befindliche  Streu  (Stroh,  Sägespäne,  Sand)  ist  zu  verbrennen  oder  sonst
unschädlich  zu  beseitigen  (bgl.  &amp;amp;  38  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom
15.  April  1912  —  Rbl.  1912  S.  187).  .

V.VonVichmörktenoberthr-unbWochenmärkten,aufbenenKlmxenviehgh
handelt  wird,  darf  dies  Klauenvieh  erst  abgetrieben  werden,  nachdem  es  bei  der  Polizeibehörde
  bezw.  im  Domanium  bei  dem  Ortsvorsteher  unter  Angabe  des  Bestimmungsorts
  und  des  Käufers  gemeldet  ist.  Von  der  Polizeibehörde  bezw.  vom  Ortsvorsteher
ist  ein  Abtriebsregister  zu  führen,  aus  dem  Zahl  und  Art  der  abgetriebenen  Tiere.  Name
und  Wohnort  des  Besitzers,  Bestimmungsort,  Name  und  Wohnort  des  Empfängers
hervorgehen  müssen.

Nach  jedem  Markte  sind  auch  die  zur  Unterbringung  von  Marktvieh  benupzten
Ställe,  Buchten  und  Behältnisse,  sowie  die  zum  Wägen  benutzten  Viehwagen  einschließlich
  der  Zugänge  und  Anrampungen  dungfrei  zu  machen,  gritndlich  zu  reinigen  und  zu
desinfizieren,  die  Krippen,  Entladebretter  und  Rampen  sind  mit  heißer  Seifen=  oder

d
        <pb n="1111" />
        Nr.  34.  1914.  205

Sodalauge  auszuwaschen  und  durch  Kalkmilchanstrich  zu  desinfizieren.  Die  Fußböden
in  den  Ghususchen  un  sind  nach  jedem  Markte  mit  Wasser  abzuspülen  und  mit
Kalkmilch  anzustreichen.  .  »

Auf  Jahr=  und  Wochenmärkte,  die  von  der  Beaufsichtigung  durch  den  Kreistierarzt
befreit  sind,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  „  5sm“

VI.  Gast=  und  Händlerställe,  in  denen  Klauenvieh  untergebracht  ist,  einschließlich
der  dort  aufgestellten  Viehwagen  sowie  deren  Zugänge  und  Anrampungen  müssen  nach
jeder  Benutzung  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Bei  größeren  Ställen  kann  nach
Anordnung  der  Polizeibehörde  diese  Maßregel  auf  die  benutzten  Teile  beschränkt  werden.

VII.  Bei  dieser  Gelegenheit  weist  das  unterzeichnete  Ministerium  wiederholt  auf
die  durch  §  9  des  Viehseuchengesetzes  begründete  Anzeigepflicht  hin.  Danach  haben
die  Viehbesitzer  sowie-  die  sonstigen  zur  Anzeige  verpflichteten  Personen  schon  dann,
wenn  sie  verdächtige  Erscheinungen,  welche  den  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuchevermuten
  lassen,  an  dem  Vieh  bemerken,  sowohl  dem  Ortsvorsteher  wie  der  Polizeibehörde
  (Domanialamt,  Klosteramt,  Magistrat,  Gutsobrigkeit)  auf  dem  schnellsten  Wege
Anzeige  zu  erstatten.  Auch  das  fahrlässige  Unterlassen  oder  Verzögern  der  Anzeige  zieht
Strafen  nach  sich.  Auch  kann,  falls  die  Tötung  des  verseuchten  Bestandes  verfügt
wird,  die  Entschädigung  dann  versagt  werden,  wenn  der  Besitzer  seine  Anzeigepflicht  verletzt
  hat.  Bis  zur  weiteren  Verfügung  der  Polizeibehörde  hat  der  Besitzer  der  verdächtigen
  Tiere  sämtliches  Klauenvieh  des  Gehöfts  unter  Stallsperre  zu  halten.

Wlll.  Da  die  Seuche  sich  wieder  den  Grenzen  des  Landes  nähert  und  auch  vereinzelt
  in  das  Großherzogtum  eingeschlepot  ist,  so  besteht  die  Gefahr,  daß  sie  auch  im
Lande  wieder  auftreten  kann.  Um  dieser  Gefahr  entgegenzuwirken  und  sich  vor  Schaden
zu  bewahren,  werden  alle  Viehbesitzer  folgende  Maßnahmen  des  Selbftschutzes  zweckmäßig
  zur  Durchführung  bringen:

1.  Der  Ankauf  von  Rindvieh,  namentlich  bei  fremden  Händlern,  ist  möglichst
zu  vermeiden.  #  ·
2.  Angekauftes  Klauerwieh  ist  wenigstens  8  Tage  lang  vom  eigenen  Viehbestand
gänzlich  getrennt  zu  halten  und  durch  ein  besonderes  Wartepersonal  besorgen
  zu  lassen.  Beim  Einstellen  dieses  Viehs  ist  es  am  ganzen  Körper  und
namentlich  an  den  Klauen,  nachdem  bei  Rindern  diese  vorher  ausgeschnitten
sind,  mit  grüner  Seife  und  warmem  Wasser  tüchtig  abzubürsten  und  mit
einer  2  %%  Auflösung  von  Kreolin  oder  Lysol  in  Wasser  abzuwaschen.
Biehhändler  sind  von  Kuh=  und  Schweineställen  tunlichst  fern  zu  halten.
Bei  Einstellung  neuer  Arbeitskräfte,  welche  mit  dem  Klauenvieh  in  Berührung
  kommen,  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Arbeitsanzug  einschließlich
  des  Schuhzeugs  dieser  Personen  alsbald  mit  heißer  Sodalauge  befeuchtet
  und  feucht  gebürstet,  oder  besser  in  einer  Desinfektionsanstalt  desinfiziert
  wird.  «

Die  Polizeibehörden  haben  auf  diese  Mittel  des  Selbstschutzes  durch  wiederholte
Bekanntmachungen  und  in  sonst  geeigneter  Weise  aufmerksam  zu  machen.

Schwerin,  den  3.  Juni  1914.

—9

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *83523  7V.  V.,  L  iten

 

6  Langfeld.
        <pb n="1112" />
        206.  Nr.  34.1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Junl  1914,  betressend  vlehseuchenpolizeiche  Anordnung
  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordunng.

Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  wird  hiermit  auf  Grund  der  §5  18  ff.
des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  folgendes  angeordnet:

In  den  Medizinalbezirken  Malchin  und  Waren  ist  verboten:

a)  die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Schlachtviehmärkte
  in  Schlachtviehhöfen,  sowie  der  Austrieb  von  Klauenvieh  auf  Jahrund
  Wochenmärkte.  Dieses  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  marktähnliche  Veranstaltungen;
  ·  »

b)  der  Handel  mit  Klauenvieh  und  derjenige  mit  Geflügel,  der  ohne  vorgängige
  Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirks  der  gewerblichen
  Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen
stattfindet.  Als  Handel  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  auch  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  durch  Händler  ohne  Mitführen  von  Tieren  und
das  Aufkaufen  von  Tieren  durch  Händler;

c)  die  Veranstaltung  von  Versteigerungen  von  Klauenvieh.  Das  Verbot
sindet  keine  Anwendung  auf  Viehversteigerungen  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten
  Gehöfte  des  Besitzers,  wenn  nur  Tiere  zum  Verkaufe  kommen,
die  sich  mindestens  3  Monate  im  Besitze  des  Versteigerers  befinden;

d)  die  Abhaltung  von  öffentlichen  Tierschauen  mit  Klauenvieh:;

e)  das  Weggeben  von  nicht  ausreichend  erhitter  Milch  (&amp;amp;  28  Ahf.  3)  aus
Sammelmolkereien  an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh
gehalten  wird,  sowie  die  Verwertunga  solcher  Milch  in  den  eigenen  Viehbeständen
  der  Molkerei,  ferner  die  Entfernung  der  zur  Anlieferung  der
Milch  und  zur  Ablieferung  der  Milchrückstände  benutzten  Geföße  aus  der
Molkerei,  bevor  sie  desinfiziert  sind  (val.  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  der  Anweisung
  für  das  Desinfektionsverfahren).

Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M.  E  7.  7V.  E.  2#

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul-  und
Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  der  Stadt  Waren,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Klein  Lukow  b.  Marin  und  Passentin,  Amts  Stavenhagen.

Schwerin,  den  4.  Juni  1914.
        <pb n="1113" />
        Nr.  34.  1914.  207

(5)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen  auf  dem  Domanialpachthofe  Lehsten,
Amts  Stavenhagen.
Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

II.  Abteilung.
.

1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Konventuolin  im  Kloster
Malchow,  Fräulein=  cher  Quitzow,  das  Friedrich  Franz-Alexandra-Kreuz  für  Werke
der  Nächstenliebe  zu  verleihen  geruht.

Schwerin  den  30.  Mai  1914.

 

(2)  Die  durch  Versetzung  des  Geheimen  Postrats  Harms  nach  Cassel  bei  der  Kaiserlichen
  Ober-Postdirektion  hierselbst  zum  1.  April  d.  J.  erledigte  Postratsstelle  ist  dem
Postrat  Möller,  bisher  in  Posen,  übertragen  worden.

Schwerin,  den  2.  Juni  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Telegraphen-Sekretär  Karl
Ketelhohn  zum  Ober-Postsekretär  mit  Wirkung  vom  1.  Dezember  1913  ab  zu  ernennen
  geruht.

Schwerin,  den  2.  Juni  1914.

E  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:

der  Oberleutnant  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  von
Ondarza  zum  überzähligen  Hauptmann,

der  Fähnrich  in  demselben  Regiment  von  Rosenberg-Gruszczynski
zum  Leutnant,

die  Unteroffiziere  von  Wickede  und  Schulze  im  Mecklenburgischen  Füsilier=Regiment
  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Teodorin  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment
  Nr.  18,  von  Pribuer  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment
Nr.  60  und  der  Oberjäger  Pfeiffer  im  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon  Nr.  14
zu  Fähnrichen,

der  Zeug-Leutnant  beim  Artilleriedepot  in  Schwerin,  Verwalter  des  Neben-Artilleriedepols
  in  Güstrow  Mäker  zum  Zeug-Oberleutnant.
        <pb n="1114" />
        208  Nr.  34.  1914.
*—n
Es  sind  versett:
der  Hauptmann  und  Kompagniechef  m  Infanterie-Regiment  Graf  Tauenyien  von
Wittenberg,  (3.  Brandenburgisches)  Nr.  20  von  Wartenberg  in  das  Mecklenburgische
  Grenadier-Regiment  Nr.  89,
der  Major  beim  Stabe  des  Magdeburgischen  Husaren-Regiments  Nr.  10  Baron
Digeon  von  Monteton  als  Regimentskommandeur  zyum  2.  Mecklenburgischen
Dragoner-Regiment  Nr.  18  und
der  Hauptmann  z.  D.  und  Bezirksoffizier  beim  Landwehrbezirk  Neustrelitz  von
Zaluskowski  zum  Landwehrbezirk  Altenburg.
Der  Oberst  und  Kommandeur  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments
Nr.  18  von  der  Schulenburg  ist  mit  der  Führung  der  6.  Kavallerie-Brigade  beauftragt.


««  See  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Heyn  ist  auf  sein  Gesuch  zu  den  Reserve-Offizieren  des  Regiments  übergeführt.
Der  Abschied  ist  bewilligt:
dem  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  Freiherrn  von  Schleinitz  mit  der  geseglichen  Peneon,  der  Erlaubnis  zum
Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  und  der  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienst,
den  Obderleutnants  der  Landwehr-Infanterie  2.  Aufgebots  Honkamp  im  Landwehrbezirk
  Rostock,  Jürries  und  Schade  im  Landwehrbezirk  Schwerin  sowie  dem
Leutnant  der  Landwehr-Infanterie  2.  Ausgebots  in  demselben  Landwehrbezirk  Herr
und
9  den  Oberarzt  der  Landwehr  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Rostock  Dr.
ranke.
Schwerin,  den  2.  Juni  1914.
        <pb n="1115" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  35.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  10.  Juni  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Feldmark  Todendorf.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Füllenmarktes
in  der  Stadt  Röbel.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Auslegung  des
§  375  der  Reichsversich  gsordnung.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend

,  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.
...—

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der

Feldmark  Todendorf.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  7  die  als  notwendig
erkannte  Anderung  der  Wegeanlage  beim  Bahnhofe  Thürkow  die  Enteignung  des
Nutzungsrechtes  der  Gutsherrschaft  zu  Todendorf  an  dem  Schienenüberwege  in  km  7,2
der  Eisenbahnstrecke  Teterow—Gnoien  sowie  der  Erwerb  von  rund  1700  am  Gelände
aus  der  Feldmark  Todendorf  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  750  +  350  =  1100  am  westlich  von  Stat.  7,3

und  600  am  östlich  von  Stat.  7,2  +  30  der  Eisenbahnstrecke  Teterow—Gnoien.

Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1116" />
        210  Nr.  36.  1914.

(D)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914,  betressend  Abhaltung  eines  Falenmarktes
  in  der  Stadt  Röbel.
In  der  Stadt  Röbel  wird  am
Freitag,  den  3.  Juli  d.  Is.
ein  Füllenmarkt  abgehalten  werden.
Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914,  betreffend  Auslegung  des  5  375  der
rl  1X2.  nAA  2  4

 

Auf  gegebene  Veranlassung  wird  darauf  hingewiesen,  daß  §  375  R.V.O.  nicht  vom
„Kassenbezirk“,  sondern  „Kassenbereich“  spricht.  Zum  Kassenbereich  im  Sinne  dieser
astae  gehören  nach  Auffassung  des  unterzeichneten  Ministeriums  auch  solche  Apotheken,
  die  außerhalb  des  Kassenbezirks  liegen,  deren  natürliches  Absatzgebiet  sich  jedoch
auf  den  Kassenbezirk  oder  einen  Teil  desselben  erstreckt.  Der  Abschluß  von  Verträgen
mit  den  Besigern  oder  Verwaltern  solcher  Apotheken  bedarf  daher  nicht  der  Genehmigung
  des  Versicherungsamts.  Auch  sind  die  Besitzer  solcher  Apotheken  berechtigt,
etwaigen  Vereinbarungen  der  Kassen  mit  anderen  Apothekenbesitzern  beizutreten.

Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  dem  Domanialdorfe  Dernekor,  Erbpachtgehöft  Nr.  VI,  Amts  Labz,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Lüchow,  Amts  Gnoien,
Blücher,  Amts  Boizenburg,
Neu  Sammit,  Amts  Lübz,
3.  in  der  Stadt  Tessin,  Rostocker  Straße  Nr.  83  8,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Picher,  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Hagener
Blankenhagen,  Häuslerei  Nr.  15,  Amts  Ribnitz,
        <pb n="1117" />
        Nr.  35.  1914.  211

.  auf  dem  Domanialpachthof  Kl.  Warin,  Amts  Wari,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Neu  Klocksin,  Amts  Lübz,  Hauswirtsgehöft  Nr.  II,
Rothspalk,  Amts  Güstrow,
.  in  den  Städten:
Gnoien,  Lange  Straße  Nr.  34,
Krakow,  Erbmühlengehöft,
5.  auf  den  Hospitalgütern  des  Distrikts  Rostock:
Niendorf,  Erbpachtgehöft  Nr.  V,
Bramow,  Häuslerei  Nr.  1.

Schwerin,  den  8.  Juni  1914.

—

148

II.  Abteilung.
—  Ò

(!)  Seine  Köni  liche  Doheit  der  Großherzog  haben  dem  Maurermeister  Wilh  elm
Fründt  zu  Goldterg  den  Titel  als  Hofmaurermeister  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

 

 

Aln  Stelle  des  in  den  Ruhestand  versetzten  Pastors  Peek  in  Damshagen  ist  der
Pastor  August  Hildebrandt  aus  Wurlfsahl,  zuletzt  in  Haber  (Böhmen),  zum  Verweser
  der  Pfarre  an  der  Kirche  und  Gemeinde  Damshagen  berufen  und  am  Sonntag
Exewdi,  den  24.  Mai  d.  Is.,  in  dies  Amt,  welches  er  sofeort  angetreten  hat,  eingeführt
worden.

Schwerin,  den  2.  Juni  1914.

An  Stele  des  versetzten  Pastors  Harm  ist  der  Rektor  Werner  Niemann  in
Doberan  am  Sonntag  Rogate,  den  17.  Mai  d.  Is.,  durch  Stimmenmehrheit  der  Gemeinde
  zum  Pastor  in  Elmenhorst  erwählt  und  sofort  in  sein  neues  Amt,  welches  er
Pfingsten  angetreten  hat,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  5.  Juni  1914.
        <pb n="1118" />
        <pb n="1119" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großhersgtum  Mencklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  36.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  12.  Juni  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Unterbringung  der  Teilnehmer  an  der
diesjährigen  Korpsgeneralstabsreise  des  III.  Armeekorps.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  Groß
Vielen,  Amts  Neustadt.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der
Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Stadt  Grevesmühlen.

II.  Abtellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1914,  betreffend  Unterbringung  der  Teilnehmer
  an  der  biesjährigen  Korpsgeneralstabsreise  des  III.  Armeekorps.
Nach  Mitteilung  des  Königlichen  Generalkommandos  des  III.  Armeekorps  wird  die
diesjährige  Korpsgeneralstabsreise  (25.  Juni  bis  8.  Juli)  vielleicht  bis  in  die  Gegend
von  Ludwigslust  ausgedehnt  werden.  Das  Generalkommando  wird  sich  eintretendenfalls
  mit  den  in  Betracht  kommenden  Ortsobrigkeiten  unmittelbar  in  Verbindung  setzen.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  angewiesen,  wegen  der  Unterbringung  der  Offiziere,
Mannschaften  und  Pferde  im  Rahmen  der  gesetzichen  Bestimmungen  den  etwaigen  Anforderungen
  des  Generalkommandos  zu  genügen.

Schwerin,  den  6.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.
        <pb n="1120" />
        214  Nr.  36.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1914,  betrefsend  Ausbruch  der  Maul-  und
Klauenseuche  in  Groß  Pielen,  Amts  Neustadt.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Groß
Vielen,  Amts  Neustadt.

Schwerin,  den  8.  Juni  1914.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  in  der  Stadt  Grevesmühlen.
In  der  Stadt  Grevesmühlen  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche  ausgebrochen.
Schwerin,  den  11.  Juni  1914.

 

II.  Abteilung.
—

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Malerin  Fräulein  Martha-Rose-Grabom

  hierselbst  die  Medaille  mit  der  Inschrift  „Den  Wissenschaften  und

Künsten“  in  Silber  am  breiten  Bande  der  Verdienstmedaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gutsleuten  Christian
Hackbusch  und  Iserhagen  zu  Ludorf  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen
  geruht.

Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

G)  Seine  Königli  i  «  «  ·
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ingenieur  Altmüller  zu
Teterow  die  silberne  Foe  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  3.  Juni  1914.

(4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Rentner  Lud  wig

Babendererde  zu  Malchin  den  Charakter  als  Kommissionsrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postmeister  Gottfried

Peters  zum  Ober-Postsekretär  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  äb  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.
        <pb n="1121" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Mr.  37.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  16.  Juni  1914.

 

 

Inyalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Stadtfeldmark
Waren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Namensänderung  des  Fideikommißgutes
  Blücher,  Amts  Wredenhagen.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Veranstaltung  einer  Feier  in  den  Schulen  am  3.  Juli  d.  Js.
anläßlich  des  hundertsten  Geburtstages  des  niederdeutschen  Dichters
John  Brinckman.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Mollenstorf,  Amts
Neustadt.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus  der
Stadtfeldmark  Waren.

Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §5  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Waren  der  Erwerb  von  rund  24000  aqm  Gelände
aus  dem  Grundstücke  der  Zuckerfabrik  Waren,  Flurbuchabteilung  1  Nr.  1015  der  Feldmark
  Waren  genehmigt  worden.
        <pb n="1122" />
        216  Nr.  37.  1914.

Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  westlich  der  Eisenbahnstrecke  Neustrelitz—Warnemünde
  zwischen  den  Stationen  34,2  +—  70  und  34,7—  80,  dem  Bahnhofe  Paren  und
der  Chaussee  von  Waren  nach  Teterow.

Schwerin,  den  11.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Zickermann.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1914,  betressend  Namensänderung  des
Fideikommißgutes  Blücher,  Amts  Wredenhagen.

Aul  den  Antrag  der  Gutsherrschaft  über  Blücher,  Amts  Wredenhagen,  ist  es  genehmigt
worden,  daß  das  Fideikommißgut  Blücher  künftig  den  Namen  „Lebbin“  führen  wird.

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1914,  betreffend  Veranstaltung  einer  Feler
in  den  Schulen  am  3.  Juli  d.  Is.  anläßlich  des  hundertsten  Geburtstages  des
niederdeutschen  Dichters  John  Brinckman.
Aunerhöchster  Bestimmung  gemäß  sollen  am  3.  Juli  d.  Is.  als  dem  hundertsten  Geburtstage
  des  niederdeutschen  Dichters  John  Brinckman  in  allen  Schulen  des  Landes  beim
Beginn  des  Unterrichts  die  Schüler  in  geeigneter  Weise  auf  die  Bedeutung  des  Tages
und  der  Werke  des  Dichters  aufmerksam  gemacht  werden.  "

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheit

 

 

Langfeld.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul--  und
Klauenseuche  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Mollenstorf,  Amts  Neustadt.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Mollenstorf,  Amts  Neustadt,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
  ausgebrochen.
Schwerin,  den  12.  Juni  1914.
        <pb n="1123" />
        Nr.  37.  1914.  217

II.  Abteilung.

(1.  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kutscher  Bruhn  zu  Groß
Walmstorf  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

 

□Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner  Rö  hl  zu  Steinfeld
  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Statthalter  Lembke  zu
Viecheln  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

Sieine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner  Behrens  zu
Kslzow  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Mai  1914.

EG)  Seine  Königliche  Kebeit  der  Großherzog  haben  dem  Kandidaten  der  Medizin
Walter  zu  Rostock  die  Medaille  für  Rettung  aus  Lebensgefahr  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

(6)  Mit  der  Vertretung  des  für  die  Zeit  vom  22.  bis  29.  Juni  d.  Is.  beurlaubten
Kreistierarztes  Poß  zu  Ludwigslust  ist  der  Kreistierarzt  Porath  zu  Parchim  beauftragt
worden.  Die  Beaufsichtigung  des  Schweinemarktes  am  27.  d.  Mts.  zu  Ludwigslust  wird
jedoch  durch  den  Schlachthausdirektor  Dr.  Liebe  daselbst  ausgeübt.

Schwerin,  den  8.  Juni  1914.

)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postinspektor  Albert
Gundlach  in  Nostock  zum  Vize-Postdirektor  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  ab  zu
ernennen  geruht.

Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

(6)  Seine  Königli  «  ·
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postinspektor  Karl  Begger
  zep  in  Wismar  zum  nt“m  Si  mit  Wirkung  vom  1.  April  ab  zu  ernennen
geruht.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.
        <pb n="1124" />
        218  Nr.  87.  1914.

6Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Postsekretäre  Carl  Dahnke,

Karl  Jacobs,  Albert  Schmeckebier,  Wilhelm  Schoof  und  Friedrich

Wiencke  etatmäßig  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  ab  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

 

(10)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht  die  Postassistenten  Hens
Abshagen,  Hans  Brauer,  Karl  Graumann,  Walter  Heiden,  Wil-Belm
  Heinze,  Hans  Kater,  Hermann  Niemann,  Hans  Reeps,  Otto
ellin  und  Richard  Scholz,  sowie  die  Telegraphenassistenten  Karl  Freug  und
Wilhelm  Grambow  etatmäßig  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  anzustellen.

Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

*  An  Stell  des  verstorbenen  Pastors  Raethjen  in  Kambs,  Präpositur  Schwaan,
ist  der  Oberlehrer  cand.  pro  ministerio  Walter  Kreuger  in  Ribnitz  wieder  zum
astor  in  Kambs  berufen  und  am  Trinitatissonntag,  den  7.  Juni  d.  Ja.,  nach  voraufgegangener
  Solitärpräsentation  und  Ordination  in  sein  Amt,  welches  er  am  1.  Juli  d.  Is.
antreten  wird,  eingeführt  worden.
Schwerin,  den  11.  Juni  1914.

12  Zum  weiteren  landwirtschaftlichen  Mitgliede  des  Großherzoglichen  Landeskulturamts
  ist  nach  Mabsgabe  des  8  2  letzter  Dsad  er  Verordnung  vom  20.  März  1914  zur
Förderung  der  Landeskultur  der  Gutsbesitzer  Max  von  Blücher  auf  Teschow
bestellt  worden.

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

(13)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Wilhelm  Schlaefke  aus  Cassel  ist,  nachdem
derselbe  am  29.  Mai  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommisston  zu  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  1.  d.  Mts.  entsprochen
  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  13.  Juni  1914.

Mit  dieser  Nr.  37  wird  ausgegeben:  Nr.  34  des  Meichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1125" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  38.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  18.  Juni  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten  der  mecklenburgischen
  Handwerkskammer.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch
  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Sehweinepest.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  den
ritterschaftlichen  Gütern  Puchow  und  Rahnenfelde,  Amts  Stavenhagen.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche
auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Vielist,  Amts  Neustadt.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  in  der
Kämmereiortschaft  Grenzhausen,  Stadt  Grevesmühlen.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1914,  betreffend  die  Ausbringung  der  Kosten
der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  d.  Is.  (Nr.  29  der  Amtl.
Beil.  des  Regierungs-Blatts),  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen
  Handwerkskammer,  und  unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  vom
18.  März  1912  (Nr.  16  des  Regierungs-Blatts  von  1912),  betreffend  Anderung  der
Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen  vdanbwert
kammer,  werden  die  Ortsobrigkeiten  hierdurch  wiederholt  aufgefordert,  die  vorge-53
        <pb n="1126" />
        220  Nr.  38.  1914.

E  Auszüge  aus  den  Gewerbesteuerlisten  (in  dreifacher  Ausfertigun  )  oder  eine
hlanzeige  dem  unterzeichneten  Ministerium  nunmehr  umgehend  Wiss

Schwerin,  den  15.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Zickermann.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlbschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Hagenow  Heide,  Häuslerei  Nr.  7,  Amts  Hegzenonm
Gr.  Godems,  Erbpachthufe  Nr.  IX,  Amts  euftabt,
2.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  36
3.  auf  dem  Hausgutspachthofe  Klein  Methling,  Amts  Dargun,
4.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Groß  Lüsewitz,  Amts  Ribnitz,
Rubow,  Amts  Mecklenburg,
Langwitz,  Amts  Stavenhagen,
5.  in  den  Städten:
Güstrow,  Schnoienstraße  Nr.  25,
Malchin,  Amtsgerichtsplatz  Nr.  4,
Teterow,  Warener  Straße  Nr.  46,

 

und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Dabel,  Erbpachtgehöft  Nr.  IX,  Amts  Warin
Heiligenhesen,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Doberan,
iggelkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  XVIII,  Büdnerei  Nr.  13  und  Häuslerei
  Nr.  18,  Amts  Lübz,  ,
Börzotv,HäuglereiNr.7unbsuanahnwårterqchöft,AmtöGrevess

mühlen,
2.  auf  dem  Hausgnutspachthofe  Zehlendorf,  Amts  Güstrow,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Greven,  Amts  Lübz,
Tarnow,  Amts  Stavenhagen,
Christinenhof,  Amts  Stavenhagen,
in  den  Städten:
Gadebusch,  Wollbrüggerstraße  Nr.  16,
Güstrow,  Ulrichsplatz  Nr.  2
Neukalen,  Bahnhofsstraße  Nr.  410,
Doberan,  Jungfernstraße  Nr.  200,  Marienstraße  Nr.  59  E.  VII.

Schwerin,  den  15.  Juni  1914.
        <pb n="1127" />
        Nr.  38.  1914.  221

(6)  Bekanntmachung  vom  15.  Junl  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern  Puchow  und  Rahnenfelbe,  Amts
Stavenhagen.
Auf  den  ritter  chaftlichen  Gütern  Puchow  und  Rahnenfelde,  Amts  Stavenhagen,  ist
die  Maul=  und  Klauenseuche  ausgebrochen.
Schwerin,  den  15.  Juni  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Vielist,  Amts  Neustabt.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Vielist,  Amts  Neustadt,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
  ausgebrochen.
Schwerin,  den  15.  Juni  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  in  der  Kämmereiortschaft  Grenzhausen,  Stabt  Grevesmühlen.
In  der  Kämmereiortschaft  Grenzhausen,  Stadt  Grevesmühlen,  ist  die  Maul-  und
Klauenseuche  ausgebrochen.
Schwerin,  den  16.  Juni  1914.

II.  Abteilung.

)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Gerhard  Riemer  aus  Grottkau  ist,  nachdem
  derselbe  am  21.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  31.  Januar
  1914  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

 

½  An  Stelle  bes  verstorbenen  Pesters  Schmidt  in  Klinken  ist  der  Pastor  Rische
in  Dömig  wieder  zum  Pastor  in  Klinken  berufen  und  am  Sonntag  Trinitatis,  den
7.  d.  Mts.,  nach  voraufgegangener  Solitärpräsentation  in  sein  neues  Amt,  welches  er
am  1.  Juli  d.  Is.  antreten  wird,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  13.  Juni  1914.
        <pb n="1128" />
        <pb n="1129" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  39.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  24.  Juni  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Ankauf  volljähriger  Pferde  aus
Anlaß  der  Heeresverstärkung.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung
  von  Tetanus-Serum.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch
der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Zahren,
Amts  Neustadt.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
Einrichtung  einer  Postagentur  auf  Bahnhof  Boizenburg  a.  E.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  Einrichtung  einer  Telegraphenanstalt  mit
Fernsprechbetrieb  in  Wilsen  bei  Kreien.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend
Einrichtung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Groß
Brütz.  (8).2Bekanntmachung,  betreffend.  Bezeichnung  der  Postagentur

Jabel.
II.  abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1914,  betreffend  den  Ankauf  volljähriger
Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.

Eine  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Remonte-Inspektion,
  betreffend  den  Ankauf  volljähriger  Pferde  aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung,
wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
54
        <pb n="1130" />
        224

Nr.  39.  1914.

Berlin,  den  9.  Juni  1914.

Ankauf  volljähriger  Fruppendienstpferde  im  Großberzogtum

1.

#

Aechienburg-Schwerin.

um  Ankauf  von  warmblütigen  volljährigen  Reit--  und  Zugpferden  sollen  die  nachezeichneten
  öffentlichen  Märkte  abgehalten  werden:

4.  Remontierungskommission.
am  8.  September  8  Uhr  —  Min.  vormittags  in  Hegenom  Stadt,
9.  —  „

77  8  77  7,  7.  «  ü
10.  „  7  „  30  „  „  „  Malchow,
„  10.  «  1  „  —  „  nachmittags  „  Waren,
„  12.  «  8  „  —  „  vormittags  „  Teterow,
„  12.  „  2  „  —  „  nachmittags  „  Gnoien,
«  14.  «  12  ———  mittags  7  Güstrow,
„  15  „  8  „  30  „  vormittags  „  Rostock

„  16.  „  7  „  30  „  «  „  Grevesmühlen.
Die  Pferde  sind  hauptsächlich  für  Feldartillerie,  ferner  für  Train  usw.  bestimmt.
Beim  Ankanf  werden  die  Anferderungen.  zugrunde  gelegt,  die  für  den  Remonteankauf
  maßgebend  #  mit  Rücksicht  auf  die  große  Zahl  der  für  den  sofortigen
Truppengeb#uch  erforderlichen  Pferde  wird  allgemein  ein  scharfer  Maßstab  angelegt
  werden.

C=  werden  nur  Pferde  angekauft  im  Alter  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren  und
in  einer  Größe  von  1,52  m  bis  1,66  m  Stockmaß  (ohne  Eisen  gemessen).  Pferde
unter  1,54  m  kommen  nur  als  Reitpserde  und  nur  in  geringem  Umfange  in  Betracht.

Pferde,  die  erst  4½jährig  sind,  sowie  tragende  Stuten  sind  vom  Ankauf  ausgeschlossen.



.  Die  angekauften  Pferde  werden  sofort  abgenommen  und  den  Truppenteilen  un-#

  überwiesen.  Die  Bezahlung  erfolgt  gegen  Quittung  bar  oder  mittels
·  ö.

.PferdemitMängehbiegefehlidenKaufkückgängigmaen,jindvpm-Berkäufer

gegenErstattungdeSKaufpteieS,-berTransportsunbonstigenKostrnzutüch
zunehmen,  desgleichen  solche  Pferde,  die  sich  binnen  45  Tagen  nach  dem  Ankaufgtage
  als  Klophengste  erweisen  und  Stuten,  deren  Trächtigkeit  nachträglich  festgestent
  wird.  Da  dies  häufig  erst  im  vorgeschrittenen  Stadium  möglich  sein  wird,
muß  vor  dem  Verkauf  gedeckter  Stuten  gewarnt  werden.

Die  gesetzliche  Gewährsfrist  wird  für  periodische  Augenentziünndung  auf
28  Tage,  für  Kehlkopfpfeisen  auf  21  Tage  verlängert.  Mit  Rücksicht  auf  die  durch
die  Zurücknahme  für  den  Verkäufer  entstehenden  Unkosten  wird  empfohlen,  die
Pferde  vor  dem  Verkauf  besonders  auf  Roaren  eingehend  zu  untersuchen.
        <pb n="1131" />
        Nr.  39.  1914.  925

Zur  Anzeige  von  dem  Mangel  eines  Pferdes  ist  nicht  nur  die  Kommission,
die  es  gekauft  hat,  sondern  auch  jede  andere  Stelle  der  Heeresverwaltung  berechtigt,
also  auch  der  Truppenteil,  dem  das  Pferd  überwiesen  ist.

6.  Verkäufer,  die  Pferde  vorführen,  die  ihnen  nicht  eigentümlich  gehören,  müssen  sich
gepörig  ausweisen  können.  "

7.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jedem  verkauften  Pferde  eine  neue  starke,  rindlederne
Trense  mit  glattem,  starkem,  einfach  gebrochenem  Gebiß  und  eine  neue  Kopfhalfter
von  Leder  oder  Hanf  mit  zwei  mindestens  2  m  langen  Stricken  unentgeltlich  mit-Hufeben.

  ·  «  ..  .«
8.  Verkäufer  werden  ersucht,  die  Schweise  der  Pferde  nicht  übermäßig  zu  beie


schneiden  und  die  Schwanzrübe  nicht  zu  verkürzen.
Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.
Haack.

SBeranntmachung  vom  19.  Juni  1914,  betresfend  Eingkehung  von  Tetsuus-Serum.

Tetanus-Serum  mit  der  Kd#trollnummer  236  aus  den  66  ter  bwerken  ist  wegen
Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden  und  dar  P  Fnr  mehr  abgegeben
erden.  ·
Schwerin,  den  19.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  12322  r  r  LA24

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

G)  Betmachung  vom  22.  Jum  1914,  betroffend  Ausbruch  ter  #-Klauenseuche
  auf  dem  ritterschastlichen  Gute  Zahren,  Ames  Neultadt.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Zahren,  Amts  Neustadt,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
ausgebrochen.
Schwerin,  den  22.  Juni  1914.
        <pb n="1132" />
        226  Nr.  39.  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1914,  betressend  Ausbruch  und  Erlöschen  der
Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  im  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  144,
2.  in  der  Stadt  Boizenburg,  Schwartower  Straße  Nr.  362,
3.  auf  dem  Gute  Hinrichshagen,  Katen  Nr.  41,  Stadt  Rostock,
und  erloschen:  «
1.  in  den  Domanialdörfern:
gis  elmark,  Erbpachtgehöft  Nr.  VI,  Amts  Wittenburg,
,  Erbpachtgehöft  Nr.  VII,  Amts  Wittenburg,
im  Ort  Neukloster,  Erbmühlengehöft,  Amts  Wismar,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:  «
BafepohhAmtövenach
Dersentin,  Amts  Goldberg,
3.  in  der  Stadt  Wittenburg,  Schulstraße  Nr.  24  b.

Schwerin,  den  22.  Juni  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1914,  betreffend  Elnrichtung  einer  Postagentur
  auf  Bahnhof  Boizenburg  a.  E.
Inm  Hahrbofspebiet  von  Boizen  burg  wird  am  1.  Juli  d.  Is.  eine  Postagentur
eingerichtet,  welche  die  Bezeichnung  Boizenburg  (Elbe)  Bhf.  führt.
Schwerin,  den  16.  Juni  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

(6)  Bekanntmachung  vom  16.  Juni  1914,  betrefsend  Einrichtung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Wilsen  bei  Kreien.

In  Wilsen  bei  Kreien  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  eröffnet
worden,  welche  die  Bezeichnung  Wilsen,  Amts  Lübz  führt.  Die  schon  bestehende  Telegraphenanstalt
  Wilsen  hat  die  Beeichnung  „Wilsen  bei  Rostock“  erhalten.

Schwerin,  den  16.  Juni  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.
        <pb n="1133" />
        Nr.  39.  1914.  227

(70  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1914,  betrefsend  Einrichtung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Groß  Brütz.

ei  der  Postagentur  Groß  Brüg  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
eingerichtet  worden.

Schwerin,  den  17.  Juni  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

(8)  Bekanmmmachung  vom  20.  Juni  1914,  betreffend  Bezelchnung  der  Postagentur
  Jabel.
Die  Postagentur  Jabel  führt  fortan  die  zusätzliche  Bezeichnung  „Mecklb.)".
Schwerin,  den  20.  Juni  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.

(!)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Hans  August  Wilbrandt  aus  Vietlübbe
ist,  nachdem  derselbe  am  6.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  6.  d.  Mts
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  ebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  18.  Juni  1914.

()Das  Königlich  Belgische  Generalkonsulat  ist  von  Bremen  nach  Hamburg  verlegt
  worden.
6  Dem  zum  Königlich  Belgischen  Generalkonsul  in  Hamburg  ernannten  Herrn
van  der  Heyde  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erkeilt  worden.
Schwerin,  den  19.  Juni  1914.
        <pb n="1134" />
        228.  Nr.  39.  1914:

-Sein  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  verkeihen  —
dem  Hauptmann  und  Kommpahuiechef  Freiherrn  Schencd  FTüf#Schweinsberg
  im  Mecklenburgischen.  Jäger-Bataillon-Nr.'14
das  Ritterkreuz  mit  der  Krone  des  Greifenordens,
dem  Leutnant  Friedberg  in  demselben  Bataillon
das  Ritterkreuz  desselben  Ordens,
den  Feldwebeln  Strelow,  Matern  und  Römer  in  demselben  Bataillon
die  silberne  Medaille,
den  Sergeanten  Otto  und  Kunze  in  demselben  Bataillon
«  die  Verdienstmedaille  in  Bronze.
Schwerin,  den  23.  Mai  1914.

Mit  bieser  Nr.  39  wird  ausgegeben:  Nr.  36  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1135" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Kt  10.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  30.  Juni  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnis  der  Rechnung  des  Witwen-Instituts
  für  die  landesherrlichen  Zivil-  und  Militärdiener  im  Jahrgang
1.  April  1913/14.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnis  der
Rechnung  des  Witwen-Instituts  für  Prediger  pp.  und  Lehrer  im  Jahrgang
1.  April  1913/14.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  einer
Oberförsterei  in  Farpen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung
eines  Füllen=  und  Starkenmarktes  in  Hagenow.  (5)  Bekanntmachung,
betreffend  Ernennung  von  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungskommissionen.
(6)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Feldmark  Tessenow,
R.  A.  Grabow.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus
der  Büdnerei  Nr.  15  in  Brunshaupten.  (8)  Bekanntmachung,  betreffend
Geländeerwerb  aus  der  Forst  Weißenkrug.  "

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1914,  betreffend  das  Ergebnis  der  Rechnung
  des  Witweninstituts  für  die  landesherrlichen  Zivil=  und  Militärdiener
im  Jahrgang  1.  April  1913/14.
Das  Ergebnis  der  Rechnung  des  Witweninstituts  für  die  landesherrlichen  Zivil=  und
Militärdiener  auf  den  Jahrgang  vom  1.  April  1913  bis  1.  April  1914  wird  in  Gemäß-=56
        <pb n="1136" />
        260  Nr.  40.  1914.

—  der  Schlußbestimmung  des  §  47  der  Satuung  vom  17.  Mai  1912  durch  den  nachehenden

  Auszug  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  22.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Auszug

aus  der  Rechnung  des  Großherzoglichen  Witwen-Instituts  für  Zivil=  und
Militärdiener  im  Rechnungsjahre  1.  April  1913/14.

I.  Einnahme.

 

ges.  I.  Ka  erorr  aus  der  Rechnung  1.  April  1912/13  36  817  08  Pf.
Kap.  II.  R#  Nä
Pde  dem  1.  April  1913  6z7-  —.
nach  dem  1.  April  1913  Machzahlungen).  «  884-97-Kap.
  III.  Zaz#men  der  Mitglieder  nach  der  Satzung  vom
.  15.  Februar  1898:
a)  Antritts=  pp.  Gebühren  —  .  —
b)  Beiträge  4898  75.
Kap.  IV.  Jahlungen  de  der  Mitglieder  nach  der  Satung  vom
«  17.  Mai  1
tu3  pp.  Gebühren  «  9024-50-Beitrage..
  289147-78-Kap.
  V.  Zuschü
uus  landesherrlicher  *
1.  ordentlicher  Zuschuß  35  000  —
2.  außerordentlicher  Zuschuß  450  666  -—
b)  aus  der  Königl.  Preußichen  Militärwitwen-Pensionsanstalt
  für  1.  April  1912/13.  25920  =  69
c)  von  Großherzogl.  Rentei  in  Neustrelit  32  —.
Kap.  VI.  Abzüge  infolge  der  Zahlung  von  Witwengeldern  in
das  Ausland  —  —.
Kap.  VII.  Zinsen  vom  Kapitalvermägen:
a)  auf  festbelegte  Gelder  51  582  --  50
b)  auf  zeitweilig  belegte  Gelder  1675.  4
Kap.  VIII.  Zurückgezahlte  Kapitallen  100  J  —.=Kap.
  IX.  Aus  Vemerkungen  —  —
Kap.  X.  Anßerordentlich  ...  Misso-SI!mme905681-»22Pf.
        <pb n="1137" />
        II.  Ausgabe.
Kap.  I.  Vorschuß  aus  der  Rechnung  1.  April  1912/13  —  M  —  Pf.
Kap.  II.  Witwengeldrückstände:  ·
a)  an  Witwen  .....  —--—-b)
  an  Erben  verstorbener  Wiwen.  .  —.  —
c)  an  Waisen  ——  —
Kap.  III.  Witwengelder  nach  dem  Fundationsbrief  vom  1.  September
  1797  bezw.  der  Satzung  vom  17.  Mai  1912  6045  —.
Kap.  IV.A.  Witwengelder  nach  dem  Statut  vom  17.  März
"  1863  bezw.  der  Sayung  vom  17.  Mai  1912  297532  50
dazu  an  ältere  Gendarmenwitwen  150.  —
Kap.  1V  B.  Witwengelder  nach  den  urt  vom  15.  Februar
  1898  bezw.  17.  Nei  570943  —.
Kap.  IVC.  Waisengeldern  .  ......29413-50
Kap.V.Kq.pttalanleguug.......«..·.-.  87.  25-Kap.
  VI.  Verwaltungsoften:
«  s-  Gehält  .....  6251  -50
Sebfisverikakoßen“  ...:....  440s07-cPofged.
  ........  364ssss
Kap.vII.Nilckitqade.............·  —-—-Kap.V111.Jnsge-aem..
  ...........  —-—-Kap.
  IX.  Aus  Bemerkungen  .........  —-—-Kap
  X.  Außerordentlich  ...........  201-—-«
  Summe  911428  M  70  Ff.
III.  Abschluß.
Einnahen  9odo05681  -x  22  f.
Ausgabe...  99o11426  470
Fehlbetrag  5747  4  48  Pf.
IV.  Darstellung  des  Vermöbensbestander-Beleegte
  Kapitalsumme  am  31.  März  1914  1320200  —X  —  Pf.
V.  Rückstände.
a)  Nicht  eingegangene  und  in  die  nächste  Rechnung  übertraeene
  Beiträge  pp.  252  AK  60  Pf.
b)  Nicht  abgehobene  und  u  nächsten  KRechnuns  eingelragenẽ
Waisengelder  315  -  —.

Nr.  40.  1914.

 

 

VI.  Ferjenalketesn  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres.

A.  Zeb  der  beitragenden  Mitglieber:

nach  der  Satzung  vom  15.  Februar  1898  mit  28600  “  versicherten

  Witwengeldern

5d)  nach  der  Satzung  vom  17.  Mai  1912  mit  2261048.  v4  versicherten

  Witwengeldern

17

2470
oer
        <pb n="1138" />
        2382  Nr.  40.  1914.

B.  Za  abl  der  Witwen,  welche  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  witwenberechtigt
  blieben:
Fioen  dem  Fundationsbrief  vom  1.  September  1797  bezw.  der
Satzung  vom  17.  Mai  1912  mit  6045  ¾  jährlichen  Witwengeldern  11
b)  nach  dem  Statut  vom  17.  März  1863  bezw  der  Satzung  vom
17.  Mai  1912  mit  286  305  jährlichen  Witwengeldern.  367
)  nach  den  Satzungen  vom  15.  Februar  1898  und  17.  Mai  1912  mit
584  280  ¾  jährlichen  Witwengeldern.  635
Zahl  der  Waisen,  welche  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  waisengeld-  -
berechtigt  blieben
—  unter  78  Vormundschaften  —  mit  26  958  ./  jährlichen  Waisengeldern.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1914,  betreffend  das  Ergebnis  der  Rechnung
  des  Witweninstituts  für  Prediger  pp.  und  Lehrer  im  Jahrgang  1.  April
1913/14.

Das  Ergebnis  der  Rechnung  des  Witoeninstitutg  für  Prediger  pp.  und  Lehrer  auf  den
Jahrgang  vom  1.  April  1913  bis  1.  April  1914  wird  in  Gemäßheit  des  §  46  der
Babung  r  28.  April  1911  durch  den  nachstehenden  Auszug  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebra

Schwerin,  den  22.  Juni  1914.

7  Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Auszug
aus  der  Rechnung  des  Großherzoglichen  Witwen-Instituts  für  Prediger  pp.
und  Lehrer  im  Rechnungsjahre  1.  April  1913/14.

I.  Einnahme.  ,

Kap.  I.  Hassenvorret  aus  der  Rechnung  1.  April  1912/13  53617  -7  80  Pf.
Kap.  II.  Rückstände:

-"  vor  dem  1.  April  1913  .  417-07-«

nach  dem  1.  April  1913  (Nachzahlungen).  .  ALBICA-Kap.
  III.  Fehiunbe  der  Mitglieder  nach  dem  Statut  vom
2#  Jannar  1864  bezw.  der  Satzung  vom  28.  April

11:

u)  Antritts-  pp.  Gebühren  ....  —  —-b)Betttage..

  .......  287
Zu  übertragen  55  144  56  Pf.

u  U
        <pb n="1139" />
        Kap.

Kap.

Kap.
Kap.

Kap.
Kap.

Kap.
Kap.

Kap.

Kan.

Kap.
Kap.
Pr-Kap.


IVA.

IVB.

2

III.

IVA.
IVB.

IVC.

Nr.  40.  1814.

233

üÜbertrag  55  144  #  56  Pf.

 

 

 

Zahlungen  der  Witglieder  nach  der  Satzung  vom
22.  -  ember  1897  ·
ntritts-  pp.  Gebühren  .......  317-65-Beiträ
  äge  .  1597  50
ae  der  Mitglieder  nach  der-  Sabung  vom
il  1911  .
Antritts=  pp.  Gebühren  ..-.....  4478  80
rid  1294277  81
uschüre  ..  ..
8  chuse  landesherrlicher  Kasse  .  9346  —
bh  aus  städtischen  Kassen  1130  -79
Abzüge  infolge  der  Zahlung  von  Witwendelbern  in
das  Kaslan  .-  —«-—-Zinsen
  vom  Kopitalvermögen:  ..
c)anffestbeleteKapttalten.  ..-.1SZ760-67-b)
  auf  seitweilig  belegte  Kopitolienm  ....  660-40-Äurnckgezah
  teKapttalten...  21400  —
us  Bemerkungen  .........  —-  -
Auserokdentltch...«.........  62-50-Summe452175Æ68Pk

llAnsgabe
Vorschuß  aus  der  Rechnung  1.  April  1912/13  —  —  —  Pf.
Witwengeldrückstände:
a)  an  Witwen.  —  —
b)  an  Erben  dersorbener  Witwen  —  —
c)  an  Waisen  =  —.
Witwengelder  nach  dem  Fundationsbrief  vom
1211  Mai  1835  bezw.  der  Satzung  vom  28.  April
dentelber  nach  dem  Statut  vom  21.  Jan  uar
1864  bezw.  der  Satzung  vom  28.  April  1911.  67537=  50=Witwengelder
  nach  den  Satzungen  vom  22.  Dember
  1897  und  vom  28.  April  1911  211  546  82
aisengeldern  17468  --  50
.  Kapitalanlegng  94026  -—
Detmssosten
a)  Gehält  ........  6251-50-b
  Geschaftöbetriebökosten  .  .....  440-08-cPostgelb.
  ........  Nil-Sö-Rücktäiibe..............
  —-—-Insgemein
  .........  —-—-Aus
  Bemerbungen  ...........  —-—-Außerordentlich
  ...........  203·25-Summe
  400  424  “  58  Pf.
        <pb n="1140" />
        264  Nr.  40.  1914.

III.  Abschluß.
Einnaheeeen  462176.  A  68  Pf.
Ausgabe.  100424  -58
Kassenbestand  51  751  -K  10  Pf.
TV.  Darstellung  des  Vermögensbestanden
Belegte  Kapitalsumme  am  31.  März  1914  ’F*44T11  440  —  Pf.
V.  Rudstände.  .
Nicht  eingegangene  und  in  die  nächste  Rechnung  übertragene  Beiträge  pp.  89  4  —  Pf.
VI.  Personalbestand  am  Schlusse  der  Rechnung.

%%12  der  beitragenden,  Mitglieder:
Statut  vom  21.  Januar  1864  bezw.  der  Satzung  pdgo
25.  en  1911  mit  2040  versicherten  Witwengeldern  5

 

d)  nach  der  Satzung  vom  22.  Dezember  1697  mit  11225  .4  versicherten
  Witwengeldern  23

c)  nach  der  Satzung  vom  28.  April  1811  mit  1627  626  4  versicherten
  Witwengeldern  1770

Zahl  der  Witwen,  welche  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  witwen-Idberechtigt

  blieben:
Frach  dem  Fundationsbrief  vom  12.  Mai  18335  bezw.  der  Satzung

vom  28.  April  1911  mit  1965  ¼““  jährlichen  Witwengelden  6
b)  nach  dem  Statut  vom  21.  Januar  1864  bezw.  der  Satzung  vom

28.  April  1911  mit  64  890  jährlichen  Witwengeldenn  144
Jc)  nach  den  Satzungen  vom  22.  Dezember  1897  bezw.  vom  28.  Aprii

1911  mit  219  570  .  jährlichen  Witwengelden.  313
Zahl  der  Waisen,  welche  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  waisengeldbberechtigt
  blieben  116
—  unter  58  Vormundschafien-  —  mit  16960  /  jährlichen  Waisengeidern.

"

(3)  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1914,  betreffend  Errichtung  einer  Oberförsterel
  in  Farpen.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  z  m  lJ.  Juli  d.  J.  von  der  Forstinspeltion  Doberan
  eine  Oberförsterei  mit  dem  Sitz  ber  Verwaltung  in  Farpen  abgezweigt  werben.
Der  neuen  Oberförsterei  werden  die  bisher  sur  Forstinspektion  Doberan  gehörigen
Forsten  Farpen,  mit  Ausnahme  des  Schugbezirkes  Questin,  Höltingsdorf  und  Züsow
zugetei
Die  Kassengeschäfte  wird  die  Forstkasse  Doberan  wahrnehmen.
Schwerin,  den  20.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,  Abteilung  für
Domänen  und  Forsten.
von  Blücher.
        <pb n="1141" />
        Nr.  40.  1914.  235

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1914,  betreffend  Abhaltung  eines  Füllenund
  Starkenmarktes  in  Hagenow.

In  der  Stadt  Hagenow  wird  am
Freitag,  den  10.  Juli  d.  Js.
ein  Füllen=  und  Starkenmarkt  abgehalten  werden.  «
Schwerin,  den  22.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

Im  Auftrage:  Zickermann.

(5)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1914,  betressend  Ernennung  von  Vorsitzenden
  der  Meisterprllfungs-Kommissionen.
u  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungs-Kommissionen  sind  für  den  Zeitraum  vom
1.  Juli  d.  Is.  bis  dahin  1917  ernannk  worden:
1.  für  sämtliche  Prüfungskommissionen,  welche  ihren  Sitz  in  Schwerin  haben:
Geh.  Regierungsrat  Dr.  Dröscher  in  Schwerin,
Stellvertreter:  Geh.  Regierungsrat  Heuck  in  Schwerin;
2.  für  sämtliche  Prüfungskommissionen,  welche  ihren  Sitz  in  Güstrow  haben:
Landgerichtsrat  Waldow  in  Güstrow,
Stellvertreter:  Landrichter  Schmalgt  in  Güstrow;
3.  für  sämtliche  Prüfungskommissionen,  welche  ihren  Sitz  in  Rostock  haben:
Ratsherr  Dr.  Müller  in  Rostock,
Stellvertreter:  Ratsherr  Dr.  Altvater  in  Rostock;
4.  für  die  in  Parchim  errichtete  Meisterprüfungskommission  der  Tuchmacher
und  Weber:  «  -"
Ratsherr  W.  Müller  in  Parchim,
Stellvertreter:  Ratsherr  Clauberg  in  Parchim.

Schwerin,  den  22.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Feldmark  Tessenow,  R.  A.  Grabow.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Herstellung  einer  Verladerampe  auf  Bahnhof  Tessenow  der  Erwerb  von  rund
1700  qm  Gelände  aus  der  Feldmark  Tessenow,  R.  A.  Grabow,  genehmigt  worden.
        <pb n="1142" />
        236  Nr.  40.  1914.

Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  südlich  der  Eisenbahnstrecke  Parchim—Suckow
zwischen  den  Stationen  12,6  und  12,7  und  östlich  der  Chaussee  von  Parchim  nach  Putlig

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(0)  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1914,  betressend  Geländeerwerb  aus  der
Bübnerei  Nr.  15  in  Brunshaupten.
Noch  Mazgabe  ves  Enteignungsgesedes  pom  29.  Mert  1845  à  1  Mbseh  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Errichtung  einer  Wartehalle  am  Haltepunkt  Brunshaupten  Süd  der  Erwerb
von  rund  32  qm  Gelände  aus  der  Büdnerei  Nr.  15  zu  Brunshaupten  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  südlich  der  Eisenbahnstrecke  Doberan—NArendsee
bei  Station  13,4  +  85.  «

Schwerin,  den  24.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Zickermann.

(8)  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus  der

Forst  Weißenkrug.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  5  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Blankenberg  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
vom  7.  März  d.  Js.,  Amtl.  Beil,  des  Rbl.  Nr.  14  von  1914,  der  Erwerb  von
1446—+  850  =  2296  qm  Gelände  aus  der  Großherzoglichen  Forst  Weißenkrug  genehmigt
  worden.

ie  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  erich  der  Eisenbahnstrecke  Lübeck—Strasburg
  zwischen  den  Stationen  76,1+  40  —  76,4  +  30  und  76,9+  30  —  77,0+  45.

Schwerin,  den  25.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1143" />
        Nr.  40.  1914.  237
II.  Abteilung.
———

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Inspektor  Peeck  zu  Bristow
die  Verdienstmedaille  in  Silber  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  24.  Juni  1914.

#  Seine  Köni  liche  B  der  Großherzog  haben  dem  Schloßdiener  Lagemann
zu  Remplin  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  24.  Juni  1914.
)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großher  og  haben  der  Haushälterin  Louise
Westphal  zu  Kluß  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  24.  Juni  1914.

(4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzes  haben  geruht,  den  Regierungsbaumeister
N  Krugmann  hierfelbst  zum  Großherzoglichen  Regierungsbaumeister  bei  der
isenbahnverwaltung  zu  bestellen.
Schwerin,  den  25.  Juni  1914.

 

(65)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  städtischen  Mufikdirektor
  daint  ich  Schulz  zu  Rostock  den  Charakter  „Großherzoglicher  Mufikdirektor“
zu  verleihen.

Schwerin,  den  26.  Juni  1914.

(6)  Die  durch  Versetzung  des  Ober-Postinspektors  Lupprian  bei  der  hiesigen  Kaiserlichen
  Ober-Postdirektion  erledigte  Stelle  eines  Bezirksaufsichtsbeamten  ist  dem  mit
Wirkung  vom  1.  April  1914  zum  Ober-Postinspektor  ernannten  bisherigen  Telegrapheninspektor
  Krueger  aus  Berlin  übertragen  worden.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postpraktikanten
Friedrich  Franz  Nizze  zum  Postinspektor  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zu
ernennen  geruht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

Seine  Königliche  Koen  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postpraktikanten
Gustav  Fründt  zum  Postinspektor  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zu  ernennen
geruht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.
        <pb n="1144" />
        238  Nr.  40.  1914.

(8)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postpraktikanten
Heinrich  Straede  zum  Telegrapheninspektor  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zu
ernennen  geruht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

(10)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postpraktikanten
einrich  Burmeister  bisher  in  Kiel,  zum  5#Postprakkitanten  im  hiesigen  Oberostdirektionsbezirke
  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zu  ernennen  und  ihm  eine  Ober-Pe

  tpraktikamenstele  bei  der  hiesigen  Ober-Postdirektion  zu  übertragen  geruht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

(11)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober--Postpraktikanten

August  Gau,  bisher  in  Danzig,  zum  Ober-e,  vareikanten  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke

  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zu  ernennen  und  ihm  eine  Ober-Postpraktikantenstelle

  bei  der  Hiesigen  Ober-Postdirektion  zu  übertragen  geruht.
Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

(12)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postmeister,  Rechnungsrat
Heinrich  Trenckner  zum  Ober-Postsekrekär  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke
mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

(13)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postmeister  He#monn
Meyer  aus  Grimmen  zum  Postmeister  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke  mit  Wirkung
  vom  1.  April  1914  zu  ernennen  geruht

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

G  A)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:

der  Oberleutnant  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Seeler  zum  überzähligen  Hauptmann,

die  Leutnants  von  Bülow  (Kart  Gottfried)  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
  Nr.  89,  von  Viereck  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18,
von  Uslar  im  Meccklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60,  der  Leutnant  der
eserre.  desselben  Regiments  Beckmann  und  der  Leutnant  der  Landwehr-Infanterie
1.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Waren  Koepke  zu  Oberleutnants,

die  Fähnriche  Freiherr  von  Schellersheim  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
  Nr.  89,  Graf  von  Pfeil  und  Klein-Ellguth  im  1.  Benburaischen
Dragoner-Regiment  Nr.  17,  von  Unger  und  von  P#  im  2.  Mecklenburgischen
        <pb n="1145" />
        Nr.  40.  1914.  239

Dragoner-Regiment  Nr.  18  sowie  von  Aster  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment
  Nr.  60  zu  Leutnants,  .

der  Unteroffizier  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  Graf  von
Platen-Hallermund  zum  Fähnrich  und

der  Vizewachtmeister  im  Landwehrbezirk  II  Hamburg  Lorenz-Meyer  zum
Leutnant  der  Reserve  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regimente  Nr.  18.

Der  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  Graf  von
Moltke  (Werner)  hat  ein  Patent  seines  Dienstgrades  erpalten.

Der  Leutnant  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  von  Oertzen
(Henning)  ist  zur  Dienstleistung  als  Inspektionsoffizier  für  die  Verstärkung  der  Kriegsschule
  in  Danzig  kommandiert;  das  Kommando  ist  einer  Versetzung  gleich.

Der  Abschied  ist  bewilligt:

den  Oberleutnants  der  Landwehr  2.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Schwerin
von  Hartwig  und  Caesar  sowie  dem  Oberleutnant  der  Landwehr-Feldartillerie
2.  Ausgehots  im  Landwehrbezirk  Neustrelih  Moncke,

eem  Stabsarzt  der  Neferoe  Dr.  Waldow  und  dem  Stabsarzt  der  Landwehr
1.  Aufgebots  Dr.  Moser,  beide  im  Landwehrbezirk  Rostock,  mit  der  Erlaubnis  zum

Tragen  ihrer  bisherigen  Uniform,
den  Oberärsten  der  Landwehr  2.  Aufgebots  in  demselben  Landwehrbezirk  Dr.

Wolff  und  Dr.  Kayer  und
dem  Oberveterinär  der  Landwehr  1.  Aufgebots  im  Landwehrbezirk  Waren  Saur.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

Mit  dieser  Nr.  40  wird  ausgegeben:  Nr.  87  des  Reichs--Gesetzblas  von  1918.
        <pb n="1146" />
        <pb n="1147" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  41.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  Juli  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Reklamation  unabkömmlicher  Lehrer.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  öffentliche  Ankündigung  oder  Anpreisung
  von  Geheimmitteln.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr
von  Klauenvieh.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Errichtung  einer
Oberförsterei  in  Altheide.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung
der  Benennung  „Forsteinrichtungsk  ission“  in  „Großherzogliche  Forst-,

  einrichtungsanstalt“.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1914,  betrefsend  die  Nellamation  unabkömmlicher
  Lehrer.

Unter  Bezugnahme  auf  die  5#  125  und  126  der  Deutschen  Wehrordnung  in  der
Fassung  der  Bekannkmachung  vom  16.  April  1904,  betreffend  Anderungen  der  Deutschen
Wehrordnung  —  Rol.  1904  Nr.  13  —  fordert  das  unterzeichnete  Ministerium  alle
Großherzoglichen  Amter,  Gutsobrigkeiten  und  Magistrate  sowie  die  Direktoren  der
landesherrlichen  Schulen  hierdurch  auf,  bis  zum  15.  Angust  d.  Is.  die  Lehrer  an  Volks-,
Bürger=  und  höheren  Schulen  namhaft  zu  machen,
1.  welche  zu  Anfang  d.  Is.  für  den  Fall  einer  im  Jahre  1.  April  1914/15
eintretenden  Mobilmachung  reklamiert  worden  sind,  und  deren  Reklamation

jetzt  nicht  mehr  nötig  ist;
        <pb n="1148" />
        242  Nr.  41.  1914.

2.  deren  Reklamation  jeßzt  nötig  erscheint,  obgleich  sie  zu  Anfang  d.  J.  nicht
beantragt  ist.

Den  Anmeldungen  ist  das  Muster  20  zu  5  126  der  Wehrordnung  zugrunde  zu
legen  T  der  Abänderung,  daß  unter  „Wohnort"  statt  „Kreis“  der  „Aushebungsbezirk“
eintritt.

In  den  Berichten  zu  1  ist  der  Grund,  weshalb  die  Reklamation  wegfällt,  anzugeben.

In  den  Reklamationsgesuchen  zu  2  ist  dem  Namen  das  Lebensalter  des  zu
Reklamierenden  beizufügen  und  anzugeben

bei  Lehrern  an  Volks=  und  Bürgerschulen,  wie  viele  wissenschaftliche  Lehrer
oder  Lehrerinnen  an  der  betreffenden  Schule  außer  den  angemeldeten
Lehrern  tätig  sind,  und  aus  wie  vielen  Klassen  die  Schule  besteht;

bei  Lehrern  an  höheren  Schulen,  ob  sie  an  der  betreffenden  Schule  die  einigen
  Vertreter  eines  wissenschaftlichen  Unterrichtsgegenstandes  sind.

Gesuche,  bei  denen  die  Angaben  fehlen;  bleiben  unberücksichtigt.

Lehrer,  welche  der  Landwehr  2.  Aufgebots  oder  dem  Landsturm  angehören,  stnd
nicht  zu  reklamieren.

Schwerin,  den  20.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterr  ch  9  )A

Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914,  betreffend  die  öffentliche  Ankündigung

  ober  Anpreisung  von  Geheimmitteln.
Nach  einer  Mitteilung  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  werden  die  in  den  Anlagen
  A  und  B  der  Verordnung  vom  26.  September  1907,  betreffend  die  öffentliche
Ankündigung  oder  Anpreisung  von  Geheimmitteln  (Rbl.  1907,  Nr.  31),  ausgeführten
Präparate  trotz  des  darin  enthaltenen  Verbots  doch  noch  fortgesetzt  in  verschiedenen
Tageszeitungen,  illustrierten  Zeitschriften,  Lesekalendern  usw.  öffentlich  angekündigt
und  angebriesen.  Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  sich  deshalb  veranlaßt,  die  genannte
  Verordnung  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen  mit  der  Aufforderung  an  die
Ortspolizeibehörden,  die  genaue  Befolgung  der  Vorschriften  sorgfältig  zu  überwachen
und  bei  Humiberhandlungen  nach  Maßgabe  der  gesehlichen  Bestimmungen  einzuschreiten.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  :.:  r.  24

.  L

Langfeld.
        <pb n="1149" />
        Nr.  41.  1914.  243

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1914,  betreffend  die  Einfuhr  von  Klauenpleh.

as  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  Veranlassung,  darauf  hinzuweisen,  daß  die
Einfuhr  von  Klauenvieh,  welches  aus  Sperr=  oder  Beobachtungsbezirken  stammt,  in  das
Großherzogtum  nur  gestattet  ist,  wenn  es  unmittelbar  Schlachthäusern  zur  sofortigen
Abschlachtun  zuseführt  wird.  (Agl.  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  vom  6.  Juni
1914,  Rbl.  Ail  eil.  Nr.  34.)  Die  Polizeibehörden  des  Landes  werden  hierdurch  aufgefordert,
  auf  die  Durchführung  dieser  Bestimmung  zu  achten  und  ihre  Genehmigung
ur  Einfuhr  zu  versagen,  wenn  solche  nach  5  166,3  der  Ausführungsvorschriften  ves
Bandegu  zum  Viehseuchengesetz  vom  7.  Dezember  1911  (Rbl.  1912  Seite  4)  beantragt
  werden  sollte.

Schwerin,  den  26.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  42.3  r*5!:  r.  E

Im  Austrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1914,  betreffend  Errichtung  einer  Oberförsterei
  in  Altheide.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zum  1.  Juli  d.  Is.  von  der  Forstinspektion
9
Gelbensande  eine  Oberförsterei  mit  dem  Sitz  der  Verwaltung  in  Altheide  abgezweigt
werden.

Der  neuen  Oberförsterei  werden  die  bisher  zur  Forstinspektion  Gelbensande  gehörigen
  Forsten  Altheide  und  Völkshagen  sowie  der  Schutzbezirk  Schulenburg  zugeteilt.
Es  bleibt  jedoch  bei  der  Forstinspektion  Gelbensande  der  Schutzbezirk  Gresenhorst,  welcher
dem  Forste  Billenhagen  zugelegt  wird.

Die  Kassengeschäfte  der  Oberförsterei  Altheide  werden  von  der  Forstkasse  Ribnitz
wahrgenommen.  '

Schwerin,  den  25.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,  Abteilung  für
Domänen  und  Forsten.
von  Blücher.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1914,  betreffend  Anderung  der  Benennung

„Forsteinrichtungskommission“  in  „Großherzogliche  Forsteinrichtungsanstalt“.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  der  Forsteinrichtungskommission  hierselbst  die  Benennung
  „Großherzogliche  Forsteinrichtungsanstalt“  beigelegt.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

.—..—
        <pb n="1150" />
        244  Nr.  41.  1914.

II.  Abteilung.

()  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großher  i  überzähli
dog  haben  dem  Hobeisten,  überzähl
Vizefeldwebel  im  Melllenben  ischen  Fistkie  Roabon  Nr.  90  adse  a  Voroen
die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  15.  April  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzo  «  "

g  haben  dem  Zollaufseher  Graf  zu

Warnemünde  die  Medaiue  für  Rettung  aus  Lebensgefahr  zu  verleihen  geruht.  1/#
Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

G  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kuhhirten  Godenrath  zu
Gößlow  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  12.  Juni  1914.

)  Die  durch  Versehung  des  Oberpostinspektors  Sparnecht  bei  der  hiesigen  Kaiserlichen
  Oberpostdirektion  erledigte  Stelle  eines  Bezirksaussichtsbeamten  ist  dem  mit
Wirkung  vom  1.  April  1914  zum  Oberpostinspektor  ernannten  bisherigen  Postinspektor
Spar  aus  Berlin  übertragen  worden.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.

 

G)  „  Der  Kreisarzt  des  Medizinalbezirks  Rostock  wird  während  seiner  Beurlaubung

vom  1.  bis  einschließlich  13.  Juli  d.  Is.,  der  Bekanntmachung  vom  b.  April  1907

(Rbl.  1907  Nr.  14)  gemäß,  durch  den  Dr.  med.  Marung  zu  Rostock  vertreten.
Schwerin,  den  25.  Juni  1914.

(6)  Der  Kreisarzt  des  Medizinalbezirks  Boizenburg  wird  während  seines  Urlaubs
vom  5.  bis  31.  Juli  d.  Is.  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  5.  April  1907
(Rbl.  1907  Nr.  4)  durch  den  Kreisarzt  des  Medizinalbezirks  Ludwigslust  vertreten.
Schwerin,  den  26.  Juni  1914.
„dul

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postsekretär  Heyden  zu
Sanitz  das  Verdienstkreuz  in  Silber  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  verleihen
  geruht.

Schwerin,  den  30.  Juni  1914.
        <pb n="1151" />
        Nr.  41.  1914.  245

(6e)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Schulzen  Haase  zu
Admannshagen  die  sllberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

 

G)  Der  Amtsrichter  Dr.  Conrad  Lemme  zu  Stavenhagen  ist  in  gleicher  Eigenschaft
  an  das  Amtsgericht  zu  Gnoien  versegzt.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(10)  Der  Amtsgerichtssekretär  Ludwig  Fehr  zu  Bützow  ist  in  gleicher  cEigenschaft
an  das  Amtsgericht  zu  Plau  versetzt.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(11)  Der  Amtsgerichtssekretär  Erust  Brü  ing  zu  Plau  ist  in  gleicher  Eigenschaft
an  das  Amtsgericht  zu  Schwerin  versehtt.  '  "  "
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(12).  Der  Amtsgerichtssekretär  Albert  Karff  zu  Hagenow  ist  in  gleicher  Eigenschäft
au  das  Amtsgericht  zu  Rostock  versest.  ·
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(132)  Der  Amtsgerichtsaktuar  Paul  Doerwaldt  zu  Malchow  ist  in  gleicher  Eigenschaft
  an  das  Amtsgericht  zu  Rostock  verseszt.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(14)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Grohherog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilfen
  Christian  Wigger  zum  Amtsgerichtsaktnar  in  Bübw  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(15)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilfen

  Friedrich  Hückstädt  zum  Amtsgerichtsaktuur  in  Hagenow,  zu

crnennen.  ·
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(16)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  etatmäßigen  Gerichtsschreibergehilsfen
  AUnton  Matthies  zum  Amtsgerichtsaktuar  in  Malchow  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.
        <pb n="1152" />
        246  Nr.  41.  1914.

(17).  Der  Gerichtsschreibergehilse  Friedrich  Graack  ist  als  ctatmäßiger  Gerichts,
schreibergehilfe  beim  Landgerichte  zu  Schwerin  fest  angestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(18)  Der  Amtsassessor  Dr.  jur.  von  Oerzzen,  bisher  zu  Schwerin,  ist  an  das  Amt
zu  Doberan  versetzt  worden.  «
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(I6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Amtsaktuar  Meister  in
Boizenburg  zum  Amtssekretär  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(20)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Amtspraktikanlen
Wedel  zu  Neusteßt  zum  Amtsaktuar  zu  ernennen  geruht.  6
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

 

(1)  Dem  Oberförster  Freyenhagen,  bisher  Vorstand  der  Forsteiurichtungskommission
  hierselbst  ist  zum  1.  Juli  d.  JIs.  die  Oberförsterei  Farpen  Allerhöchst  verliehen.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Forstassessor  Jagdjunker

  Oscar  von  Müller  bei  Beauftragung  mit  der  einstweiligen  kommissarischen

Verwaltung  der  Oberförsterei  Malchow  zum  1.  Juli  d.  Is.  zum  Oberförster  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(99)  Seine  Königli  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Forstassessor  Jagbjunker
  Karl  Bernhard  von  Oertzen  zu  harlottenburg  zum  etatmä  er  Forstassessor
  zu  ernenmen.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(24)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Forstassessor  Jagdjunker
  Adolf  von  Pressentin  zu  zum  seruhte  en  V  Mesessen  zu
ernennen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

 

(35)  Der  Revierförster  Regenstein  ist  von  Altheid  inspektion  Gelbensande
nach  Oettelin,  Oberförsterei  ant  bagit,  W“.  eide,  Forstinspe
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.
        <pb n="1153" />
        Nr.  41.  1914.  247

(26)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  bem  Oberzollkontrolleur
Otto  Senol,  Feboe  Stationskontrolleur  in  Cöln  #an“  Rh.,  den  Vyarakter  als
Zollinspektor  zu  verleihen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

GSeine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den,  Kalkulätor  beim

grhesesenn  Msenergerrnen  Otto  #P#rohmysse  hierselbst  zum  Revisor

bei  dieser  Behörde  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(28)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Vizefeldwebel  und
Brigadeschreiver  dulie  mann  Bell  hiersekbst  zum  Kal  ulator  beim  roßherzoglichen
Revisionsdepartement  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(29)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Militäranwärter
Franz  Schulp  hierselbst  zum  Kalkulator  beim  Großherzoglichen  Revisionsdepartement
  zu  ernennen.  «

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(G60)  Seine  Königli  i  i  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Postassistenten  Wilhelm
Köppen,  bisher  in  Berlin-Schöneberg,  Paul  Ei  L#ann  bisher  in  Berlin  und
Reinhold  Zachert,  bisher  in  Luckenwalde,  zu  Postassistenten  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke
  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(31)  Seine  Königli  i  i

gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postassistenten  Karl
Schüler,  Robert  Nachtigall,  Wilhelm  Bertram,  August  Jahncke
und  dem  Postverwalter  Albert  Salo  w  den  Titel  Postsekretär,  dem  Ober-Postassistenten
  ilhelm  Knüuppel,  den  Titel  Teleßraphen  ekretär,  sowie  dem  Postassistenten
  Hermann  Rüst  den  Titel  Ober-Postass

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

stent  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="1154" />
        248  Nr.  41.  1914.

(32)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postassistenten  Karl  Kohl
unkündbar  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(33)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Forstassessor  Ernst
Schlosser  aus  Rostock  zum  Oberförster  und  Vorstand  der  Forsteinrichtungsanstalt
hierselbst  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  2.  Juli  1914.
        <pb n="1155" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  42.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  2.  Juli  1914.
Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche
  bezw.  Schweinepest.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  viehsfeuchenpolieilche

  Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.
II.  Abteilung.  Dienst-  pp.  Nachrichren.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schwelneseuche  bezm.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Moraas,  Amts  Hagenow,  Wärkerbude  Nr.  221,  Berlin-Hamburger
Eisenbahn,
Gresenhorst,  Häuslerei  Nr.  22  und  25,  Amts  Ribnitz,
Pampin,  Büdnerei  Nr.  11,  Amts  Grabow
2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Elmenhorst,  Amts  Grevesmühlen,
3.  in  der  Stadt:
Wismar,  Negenchören  Nr.  5
Hospitalborf  Vogtshagen,  Gehöfte  Nr.  I,  II  und  V,  Stadt  Rostock,
und  erloschen:

1.  in  dem  Domanialdorfe  Parkentin,  Pfarrerbpachthufe,  Amts  Doberan,
2.  auf  den  ritterscheltlichen  Gütern:

Rubow,  Amts  Mecklenburg,

Dorotheenwald,  Amts  Gnoien,

Harst,  Amts  Wittenburg,
        <pb n="1156" />
        250  Nr.  42.  1914.

3.  in  den  Stäbten:
Teterow,  Poststraße  Nr.  s
Waren,  Feld  traße  Nr.
Dorf  Slate,  wepechtren  Nr.  VIII,  Stadt  Parchim.

Schwerin,  den  29.  Juni  1914.

#2)  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1914,  betreffend  vlehseuchenpolizeilliche  Anordnung
  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

 

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Die  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  auf  Grund  der  ös  18  ff.  des

Viehseuchesgeseges  vom  2  Juni  1909  in  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  d.  Js.  für
die  Medizinalbezirke  Malchin  und  Waren
erlassene  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  (Rbl.  1914,  Amtl.  Beil.  Nr.  34)  wird  auf
die  Amtsgerichtsbezirke  Penzlin  und  Waren

beschränkt.

Schwerin,  den  29.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  vb½-:  -  L.  E

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

 

—.

(1)  Seine  Königliche  Haheit  der  Großherzog  haben  den  Gutsleuten  Mäöller,
Thimian,  Boldt,  Pankow,  Schuldt,  Becker  Höppner,  Schmidt  und
St  9  uling,  sämtlich  zu  Schwandt,  die  Verdienstmehaslle  in  Bronze  zu  verleihen
geruht.
Schwerin,  den  27.  Mai  1914.

(2)  Seme  5eönigliche=  Hoheit  der  Großher  —
zog  haben  zu  verleihen  geruht:
dem  Förster  Brümmer  und  2  Vorkn  necht  P  ben  —  gen  zu  Drüsewit
sowie  dem  Schafmeister  Stüdemann  und  der  Wirgschahtern
Kossow  zu  Wesselsdorf
die  Verdienstmedaille  in  Bronze;
dem  Diener  Schnack  und  dem  Chauffeur  Schlämann  zu  Wesielstorf
die  bronzene  Medaille.
Schwerin,  den  29.  Mai  1914.
        <pb n="1157" />
        Nr.  42.  1914.  251

C)  Seine  Königliche  Kbeit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Oberlandesgerichtsrat

Schmidt  zum  ordentlichen  und  den  Landgerichtsdirektor  Dr.  von  Buchka  zum  stellvertretenden

  juristischen  Mitgliede  des  Oberen  Kirchengerichts  in  Rostock  zu  bestellen.
Schwerin,  den  25.  Juni  1914.

—

Dem  Kandidaten  der  Medizin  Franz  Hanemann  aus  Bremen  ist,  nachdem
derselbe  am  9.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  —  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  22.  d.  Mts.#entichen
  4  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
fiet  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  29.  Juni  1914.  ·

G)  Dem  zum  Königlich  Serbischen  Generalkonsul  in  Berlin  ernannten  Herrn  Dr.
Milan  —  ainowitsch  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kaufmann  Robert

Francke  zu  Schwerin  als  jetzigem  Besitzer  der  „Bärensprung'schen  Hofbuchdruckerei"

die  Fortführung  dieses  Geschäfts  unter  der  bisherigen  Bezeichnung  zu  gestatten  geruht.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.  "
        <pb n="1158" />
        <pb n="1159" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  43.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  3.  Juli  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär  zu

*  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat  Juni
18914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  im  Domanialdorf  Neu  Lübstorf,  Amts  Schwerin.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
...

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1914,  betrefsend  die  für  Leistungen  an

das  Militär  zu  vergltenben  Durchschnittspreile  von  Naturalien  flür  den
Monat  Junl  1914.

Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht
u  vergütenden  Dur  4  schnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  Juni  1914
ermittelt  und  betragen  für

.  100  Rilogramm  Weizen  .....  19  J-  75  Pfg.
2.  —-  -  Roggen  .  24  =
3.  —-  -  Gerst  12  .  75
4.  -  Hafer  16  53
5.  Erbsen  40  —.
G6G.  „  "  Stroh  .  .l  .  Ern-  .  3  55  *
„  a)  alter  tte  5-  76
7  "“  Veu  3  neuer  Ernte  5.14

61
        <pb n="1160" />
        254  Nr.  43.  1914.

8.  ein  Raummeter  Luchenhol  13  560  Pfg.
9.  -  Tannenhosss  12-  50
10.  1000  Soden  RTtrorcrcrcrp  5  38
Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  Juni  1914  berechnete  und  mit  einem
Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  Juli  d.  Is.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  ufh  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Aufschlags  —  für

100  Kilogramm  Hafer  197  60  Pfg.
-  -  Stroh,.......3-go-·
  Heu  a)  alter  Ernte  6  --  30

db)  neuer  Ernte  5  67

Schwerin,  den  2.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1914,  betrefsend  Ausbruch  der  Maul-  und
Klauenseuche  im  Domanialdorf  Neu  Lübstorf,  Amts  Schwerin.

Im  Domanialdorf  Neu  Lübstorf,  Amts  Schwerin,  ist  die  Maul=  und  Klauenseute
ausgebrochen.  -"

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

G  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1914,  betreffenb  vlehseuchenpolizeiliche  Anorbnung.


Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
In  Ergänzung  der  viehseuchenpolizeilichen  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1914
wird  hierdurch  zum  Schutze  gegen  die  Gefahr  einer  Weiterverbreitung  der  Maul=  und
lauenseuche  auf  Grund  der  9§5  18  ff.  des  Biehseuchengesetzes  bis  auf  weiteres  angeordnet
daß  die  Vorschriften  unter  11—3  der  genannten  Anordnung  auch  auf  das  Klauenvie
aus  den  Regierungsbezirken  Schleswig,  Lüneburg  und  Stade  sowie  aus  dem  Gebiet  der
freien  Hansestädte  Hamburg  und  Lübeck  Anwendung  finden  sollen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medi  7  7  r.  L4

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1161" />
        Nr.  43.  1914.  255

II.  Abteilung.
—  —

(1)  Der  Deichvogt  Puttfarken  zu  Vorderhagen  ist  zum  zweiten  stellvertretenden
Schiebsmann  (6  he  von  Wllaschaden  im  Amtsgerichtsbezirk  Boizenburg  bestellt
  worden.

Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

()  Sei  önigliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Zollsekretär
Chri  rrn  "  64  lis  in  ge  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Dienste  der  Groß-Ehristsg.
  Zollverwaltung  in  Gnaden  zu  erteilen.

Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zu  ernennen  geruht:
1.  den  un  Dr.  R  “*  X  Lobedanz  zum  Regierungsrat  und
Vorsthenden  des  Versicherungsamts  Schwerin,
2.  den  Amtsrichter  Dr.  Adolf  Sprenger  zum  Regierungsrat  und  Vortzenden
  des  Versicherungsamts  Rostock  und
3.  den  Amtsrichter  Lorenz  Karsten  zum  Regierungsrat  und  Vorsitzenden
des  Versicherungsamts  Waren.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

Bei  den  neu  errichteten  Versicherungsämtern  stnd  zu  Aktuaren  Allerhöchst  ernannt
  worden:
a)  beim  Versicherungsamte  Schwerin:
1.  der  Amtsaktuar  Erich  Kunstein,
2.  der  Amtsaktuar  Willy  Mamerow  und
3.  der  Diätar  Wilhelm  Peters,
b)  beim  Versicherungsamte  Rostock:
1.  der  Amtsaktuar  Gustav  Botenhagen  und
2.  der  etatmäßige  Gerichtsschreibergehilfe  Paul  Hinpze  und
Pc)  beim  Versicherungsamte  Waren:
1.  der  Amtsgerichtsaktuar  Emil  Baumgarten  und
2.  der  Hilfsschreiber  Walter  Martens.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.
        <pb n="1162" />
        <pb n="1163" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  44.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  6.  Juli  1914.

Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche
in  der  Stadt  Schwerin.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1914,  betressend  Ausbruch  der  Maul--  und
Klauenseuche  in  der  Stadt  Schwerin.
In  der  Stadt  Schwerin  ist  die  Manl=  und  Klauenseuche  ausgebrochen.
Schwerin,  den  2.  Juli  1914.

II.  Abteilung.
—  —  —

(!)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  baben  dem  Amtsobersekretär  Zander
in  Ribnit  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  in  Gnaden  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

(2)  An  tell  des  verstorbenen  Kirchenrats  Keil  in  Alt  Kalen  ist  der  Pastor  Bra  sch
in  Schorrentin  zum  Pröpositus  des  Reukalen'schen  Zirkels  Allerhöchst  bestellt  worden.

Schwerin,  den  30.  Juni  1914.
62
        <pb n="1164" />
        258  Nr.  44.  1914.

(63)  Seine  Königliche  gbbeit  der  Großherzog  haben  den  Telegraphensekretär  Tulin  s
Paulsen,  bisher  in  Apenrade,  zum  Telegraphensekretär  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke
  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

□)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postassistenten  Hermann
Groth  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär  mit  Wirkung  vom
20.  Juni  1914  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(56)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Vorsteher  des  Verkehrsbureaus

  bei  der  General-Eisenbahn-Direktion,  Rechnungsrat  Wilhelm  Torbeck,

unter  Verleihung  des  Charakters  als  Geheimer  Rechnungsrat  auf  sein  Ansuchen  zum

1.  Juli  d.  Is.  in  Gnaden  in  den  Ruhestand  zu  verseyen  geruht.  «
Schwerin,  den  2.  Juli  1914.
        <pb n="1165" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Grofßiherzogtum  Mlechleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  45.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  8.  Juli  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zurücknahme  der  Bestellung  eines  Vertreters
  für  die  Gutsherrschaft  zu  Louisenhof,  Amts  Lübz,  in  Ausübung
  der  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  Befugnisse.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf
dem  ritterschaftlichen  Gute  Adamsdorf,  Amts  Stavenhagen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche
bezw.  Schweinepest.

II.  Abtellung.  Dienst-  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1914,  betreffend  Zuruücknahme  ber  Bestellung
eines  Vertreters  für  bie  Gutahertschaft  zu  Louisenhof,  Amts  Lulbz,  in  Aus-Übung
  der  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  Befugnisse.
Der  dem  Amtsverwalter  Haack  zu  Güstrow  am  21.  März  d.  Is.  (Rbl.,,  Amtl.  Beil.
Nr.  16)  erteilte  Auftrag  zur  Vertretung  der  Gutsherrschaft  zu  Louisenhof,  Amts  Lübz,
in  Ausübung  der  dem  3  sentlichen  Recht  angehörenden  Befugnisse,  insbesondere  der
obrigkeitlichen  und  polizeilichen  Rechte,  ist  zurückgenommen  worden.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1166" />
        260  Nr.  45.  1914.

(2)  Bekanntemachung  vom  4.  Juli  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Adamsdorf,  Amts  Stavenhagen.

uf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Adamsdorf,  Amts  Stavenhagen,  ist  die  Maul=  und
Klauenseuche  ausgebrochen.

Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der
Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  dem  Domanialdorse  Ramm,  Büdnerei  Nr.  4,  Amts  Lübtheen,
2.  auf  dem  Domanialpachthofe  Woez,  Amts  Wittenburg,
3.  auf  dem  Erbpachthofe  Hütten,  Amts  Doberan,
4.  in  den  Städten:
Waren,  Strelitzer  Straße  Nr.9,
Tessin,  *½  Nr.  83  T,
und  erloschen:
1.  in  ben,  Demanialdörfern-n  3.  Umts  Wittenb
amprin,  Bübnerei  Nr.  3,  Amts  Wittenburg,
Züsow,  Büdnerei  NRr-  6,  Amts  Warin,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:  «
Altenhof,  Amts  Lübz,
Vorbeck,  Amts  Criviß,
3.  in  den  Städten:
Schwerin,  Bleicherstraße  Nr.  18,
Wittenburg,  vor  dem  Mühlentor  Nr.  207.

Schwerin,  den  6.  Juli  1914.

II.  Abteilung.
—Q  —

)  Seine  Königli  i  bei
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Vorarbeiter  Fahning  zu
Kurzen  Trechow  die  Verdienstmedaille  in  Be##  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  26.  Juni  1914.

#Seine  Königliche  Pobeit  der  Großherzog  haben  dem  Amtsobersekretär  Zander
#  Ribnitz  das  Verdienstkreuz  in  Gold  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  vereihen
  geruht.  .
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.
        <pb n="1167" />
        Nr.  45.  1914.  261

G)Der  Rektor  Wilhelm  Lübbert  in  Gnoien  ist  zum  Hilfsprediger  an  den
Kirchen  und  Gemeinden  zu  Ziegendorf,  Wulfsahl  und  Drefahl  bestellt  worden.  Er  wird
dies  Amt  am  1.  August  d.  Ja.  antreten.

Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  die  Verwaltung  der  Geäste
  des  Shwigliche  Pont  der  Lueio  und  des  Bezirkskommissars  für  den
ushebungsbezirk  Schwerin  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  von  dieser  Geschäftsführung

entbundenen  Majors  à  la  suite  des  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Kontingents

Kruse  hierselbst  dem  Amtshauptmann  Jessel  hierselbst  zu  übertragen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

G))  Nach  Verleihung
des  Kommandeurkreuzes  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs
  des  Löwen
an  den  Kammerherrn  von  Klinggraeff  auf  Pinnow,
des  Offizierkreuzes  desselben  Ordens
an  den  Kammerrat  Dr.  Sohm,
des  Ritterkreuzes  2.  Klasse  desselben  Ordens
an  den  Ministerialsekretär  Dr.  Beutin  und
des  Lerzeglich  Braunschweigischen  Ehrenzeichens  in  Silber
an  den  Lakaien  Bösch
#e  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieser
denszeichen  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

E)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Ewald  Hessel  aus  Möckwitz  ist,  nachdem  derselbe
  am  9.  Juni  1913  bie  *  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.  Mts.  entprochen
  "7  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
ür  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  3.  Juli  1914.

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Rentner  August
Unfug  in  Rsbel  den  Charakter  als  Geheimer  Kommissionsrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Mit  dieser  Nr.  45  wird  ausgegeben:  Nr.  40  des  Reichs-Gesetzblatis  von  1914.
        <pb n="1168" />
        <pb n="1169" />
        268

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  46.
Jahrgang  gang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  13.  Juli-  O914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Füllen=  und  Starkenmarktes
  in  Ribnitz.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Eröffnung  einer
Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Boldela.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Anderung  der  Bezeichnung  der  Telegraphenanstalt

Blücher  bei  Malchow.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1914,  betreffend  Abhaltung  eines  Füällenund
  Starkenmarktes  in  Ribnigtz.

In  der  Stadt  Ribnitz  wird  am
Mittwoch,  den  15.  Juli  d.  Is.

ein  Füllen=  und  Starkenmarkt  abgehalten  werden.
Schwerin,  den  10.  Juli  1914.
Grohherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

—..  —
        <pb n="1170" />
        264  Nr.  46.  1914.

(2,  Bekann#tmachung  vom  7.  Juli  1914,  betreffend  Eröffnung  elner  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Boldela.

In  Boldeloe  bei  Sülstorf  (Mecklb.)  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
eröffnet  worden,  welche  noP  Eeslb,  eneie  führt.  b  s  Fernsprechbe

Schwerin,  den  7.  Juli  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
I.  V.:  Krille.

(6)  Bekanntmachung  vom  9.  Juli  1914,  betreffenb  Underung  der  Bezelchernig
der  Telegraphenanstalt  Blllcher  bei  Malchow.
Die  bisherige  Telegraphenanstalt  „Blücher  bei  Malchow“  führt  fortan  die  Bezeichnung
„Lebbin  bei  Malchow“.
Schwerin,  den  9.  Juli  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
J.  V.:  Krille.

II.  Abteilung.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Maler  Reet  zu  Malchin
die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  26.  Juni  1914.

)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großher

zog  haben  Margarete  Eggers  zu

Güstrow  die  Medaille  für  Hobeitn  aus  Lebensgefahr  zu  verleihen  gernht.  ss
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

(83)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Gutsbesitzer  Blohm  au
Viecheln  die  Verdienstmedaille  in  Gold  aoßberep  geruht.  56
Schwerin,  den  5.  Juli  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Hebamme  Wilhelmine
Stern,  geb.  Wöllner,  zu  Zölkow  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  5.  Juli  1914.
        <pb n="1171" />
        Nr.  46.  1914.  265

(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzoß  heen  den  Gutsleuten  Klasen  und
Fanter  zu  Viecheln  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  5.  Juli  1914.

(()  Seine  Königli  eit  der  Eroßherdo.  erzog  haben  dem  Schäfer  Falkenhagen
zu  Vorder  Bollhagen  nNnn-he:  in  —%  zu  Wo  geruht.

Schwerin,  den  6.  Juli  1914.

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Verkehrs-Oberkontrolleur
Günther  Bartholomäus  hierselbst  unter  Beilegung  des  Charakters  als  Ver-Wantbern
  zum  Vorsteher  des  Verkehrsbureaus  bei  der  Großherzoglichen  Eisenbahnverwaltung
  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  7.  Juli  1914.

G)Dem  Kandidaten  der  Medizin  Alfred  Kosmowski  aus  Kotschin  ist,  nachdem
  derselbe  am  30.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.  Mts.
entsprochen  cet  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.
Schwerin,  den  10.  Juli  1914.

(8)  Dem  Kandibaten  der  Medizin  George  Reid  aus  Stettin  ist,  nachdem
  bersele  am  10.  Juni  1913  die  ärztliche  est  vor  der  Prüfun  ommiission  l
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  #ei
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  10.  Juli  1914.

 

d)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Ernst  Stahnke  aus  Reeg  ist,  nachdem
  derselbe  am  9.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  10.  Juli  1914.

(1!)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Franz  Zydek  aus  Ober-Wilcza  ist,  nachdem
  derselde  am  8.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  HPrüfunsekommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  2.  d.  Mts.
entsprochen  2eat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  10.  Juli  1914.
        <pb n="1172" />
        266  Nr.  46.  1914.

(12)  Vor  dem  Justizministerium  haben
der  Landwirt  Robert  Stucken  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialutes

  Lancken,  Amts  Lübz,
der  Kandwirt  Johann  Heinrich  Jans  aus  Oestrum,  Kreis  Moers,
wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Kucksdorf,  Amts  Gnoien,

und  ..
derDbekleutnantFreiherrStephatrlesFöPtzu·D"e1-nmin'w·egeudes
auf  ihn  verstammten  Allodial=  und  Fideikommißgutes  Boek  m.  N.,
Amts  Neustadt
heute  den  Homagialeid  obgeleistet.
Schwerin,  den  2.  Juli  1914.
        <pb n="1173" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  47.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  18.  Juli  1914.

 

Inhalt.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchausseestrecke  von
Harmshagen  bis  Klein  Krankow  für  den  öffentlichen  Verkehr.  (2)  Bekanntmachung,

  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche
bezw.  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abtellung.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1914,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchausseestrecke
  von  Harmshagen  bis  Klein  Krankow  für  den  öffentlichen  Verkehr.

Die  2,657  km  lange  Strecke  von.  Hermshagen.  bis  Klein  Krankow  der  im  Bau  befindlichen.
  Nebenchauffee  Upahl—Klein.

ankow  iist  für  den  öffentlichen  Verkehr  freigegeben.
Schwerin,  den  11.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1174" />
        268  Nr.  47.  1914.

G)  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1913,  betressend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
in  den  Städten:
Teterow,  Rostocker  Straße  Nr.  20,
Kröpelin,  Strandstraße  Nr.  478,  .
Tessitptitsågfltocket  StraßeM.SsllnåbsscundSLJürqenstraße
Waren,  Kl.  Gasse  Nr.  5  und  Langestraße  Nr.  14
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Stubbendorf,  Häuslerei  Nr.  4,  Amts  Dargun,
Gr.  Godems,  Erbpachthufe  Nr.  IX,  Amts  Neustadt,
Benzin,  Erbpachthufe  Nr.  V,  Amts  D#üb
2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Gr.  Wüstenfekde,  Amts  Güstrow,
8.  in  den  Städten:  ·  »«
Neustadt,  Große  Straße  Nr.  25,
Teterow,  Warener  Straße  Nr.  46.
Schwerin,  den  13.  Juli  1914.

 

II.  Abtellung.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Telegraphenassistenten
Friedrich  Cochius  und  Adolf  Walther  als  solche  etatmäßig  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Hofschmiedemeister  Schult
zu  Voste  die  Medaille  mit  der  Inschrift  „Dem  redlichen  Manne  und  dem  guten  Bürger"
in  Silber  und  mit  dem  Bande  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  6.  Juli  1914.

 

(#)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Forsteleoen  Hans  Rickmann
  aus  Schwerin  nach  bestandener  Prlfung  zum  Forstreferendar  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  10.  Juli  1914.

Die  Anedialgüter  Alt  Hagebök  und  Neu  Hageböt,  Umts  Bukow,  sind  in  das
alleinige  Eigentum  des  bisherigen  Miteigentümers,  Gutsbesitzers  Arthur  Prym,
übergegangen.

Schwerin,  den  10.  Juli  1914.
        <pb n="1175" />
        Nr.  47.  1914.  269

EGsDer  Gutspächter  Schleusener  zu  Steinbeck  ist  zum  stellvertretenden  Schiedsmann
  oyp  resleiulenen  im  II.  Bezirk  des  Amtsgerichtsbezirks  Neustadt
bestellt  worden.

Schwerin,  den  11.  Juli  1914.

D  andidaten  der  Medizin  Johannes  Felke  aus  Cronenberg  ist,  nachdem
  der  E  6.  Juni  1913  di  *  Prüfung  vor  des  Früfongereminissen  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  12.  Juli  1914.

7)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Ernst  John  aus  Buchholz  ist,  nachdem
  derselbe  am  9.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  üfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  o.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  12.  Juli  1914.

 

(6)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Otto  Klemp  aus  Essen  ist,  nachdem
  derlelbe  am  20.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Präsen  Skommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  13.  Juli  1914.

Der  Lehrer  Otto  Schulz  zu  Vellahn  eitt  zum  Stellvertreter  dez  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Vellahn  bestellt  worden.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.

(10)  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Freiherr  Friedrich  Franzvon  Malzyan
eute  den  Lehneid  wegen  des  ihm  von  seinem  Vater,  dem  Erblandmarschall  Freiherrn
Johannes  von  Maltzan  auf  Burg  Penzlin,  zum  Miteigentum  überlassenen  Lehn=  und
Fideikommißgutes  Lübkow  m.  N.,  Amts  Stadenhagen,  abgeleistet.
Schwerin,  den  2.  Juli  1914.

(11!)  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Graf  Karl  Heinrich  von  Schlieffen
wegen  der  auf  ihn  verstammten  Allodial=  und  Fideikommißgüter  Diekhof  m.  N.,  Drölit,
Groß  Bützin  m.  N.,  Schweez,  Amts  Güstrow,  und  Neu  Heinde,  Amts  Neukalen,  heute
den  Homagialeid  abgeleistet.

Schwerin,  den  2.  Juli  1914.
        <pb n="1176" />
        <pb n="1177" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  48.
Jahrgang  1914.

 

 

Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  25.  Juli  1914.

I.  Abtellung.

II.  Abtellung.

Inhalt.

8  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Erbpachthufe
Nr.  XIII  zu  Holthusen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  der
Nebenchaussee  Lübtheen  —Jessenitz—Landesgrenze  für  den  öffentlichen
Verkehr.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung  von  Diphtherie-Serum
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Einziehung  von  Tetanus-Serum.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.
(6)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche
  bezw.  Schweinepest.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Einrichtung
von  Posthilfstellen  in  Vorderhagen  und  in  Wozinkel.
Dienst-  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
...—

(1)  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Erbpachthuse  Nr.  XIII  zu  Holthusen.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  5  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Holthusen  der  Erwerb  von  rund  930  qm  Gelände
aus  der  Erbpachthufe  Nr.  XIII  zu  Holthusen  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  zwischen  den  Bahnstrecken  Ludwigslust—Schwerin
und  Hagenow—Holthusen  am  südlichen  Ende  des  Bahnhofes  Holthusen.
Schwerin,  den  16.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1178" />
        272  Nr.  48.  1914.

()  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1914,  betrefsend  Freigabe  der  Nebenchaussee
2  #Wbthe#en—Jessenitz—Landesgrenze  für  den  öffentlichen  Berkehr.
ie  neuerbaute  Nebenchaussee  Lübtheen—Jessenitz—Landesgrenze  ist  i
ganzen  Länge  nach  für  den  öffentlichen  Verkehr  *  grenze  ist  nunmehr  ihrer
Schwerin,  den  21.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1914,  betreffend  Einziehung  von  Diyhtherie-Serum.

Diopytherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
284—293  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
263—275  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
242  aus  der  Fabrik  vormals  Schering  in  Berlin,
9—16  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk  in  Dresden
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  usw.  eingezogen  sind,  vom
1.  Juli  1914  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Esrzhung  bestimmt
worden  und  dürfen  daher  nicht  mehr  abgegeben  werden.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  s##r#  r  r  E.  :

 

Im  Auftrage:  Heuck.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1914,  betreffend  Einziehung  von  Tetanus-Serum.

Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
200—205  aus  den  Höchster  Farbwerken,
81  und  382  aus  dem  Behringwerk  in  Marburg  ·
sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  vom  1.  Juli  1914  ab  zur  Einziehung
bestimmt  worden  und  dürfen  daher  nicht  mehr  abgegeben  werden.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  „½  r  rPv°  N

 

Ers

Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="1179" />
        Nr.  46.  1914.  273

(6)  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Maul=  und
Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  erloschen:
auf  dem  Pachthofe  Lehsten,  Amts  Stavenhagen,
auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Passentin,  Amts  Stavenhagen.
Schwerin,  den  21.  Juli  1914.

(6)  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
r.  Godems,  Erbpachthufe  Nr.  X,  Amts  Neustadt,
ie  Umts  Wismar,  beim  Revierförster  Mörer,
.  ansch,  Hãuslerei  Nr.  41,  Amts  Grabow,
di  sch,  Amts  Boi  enburg,  beim  Möhler  —#  Knaack
resenhorst,  Häuslerei  Nr.  21  und  Büdnerei  14,  Amts  Mibnitz,
Moraas,  Amts  Hagenow,  bei  der  Einliegerwitwe  Meincke,
Sanig,  Büdnerei  r.  9,  Amts  Toitenwinkel,
Hepelin,  Erbpachthufe  Ir.  XXII,  Amts  Büßow,
ickendorf,  Häuslerei  Nr.  4,  Amis  Schwerin,
2.  auf  de  ritterschaltlichen  Gütern:
Wendfeld,  Amts  Ribnitz,
Walkendorf,  Amts  Gnoien,
Badow,  Amts  Wittenburg,
3.  auf  dem  Wizmarschen  Landgut  Hof  Martensdorf,
4.  in  den  Städten:
Waren,  Große  Gasse  Nr.  8,
Güstrow,  Gleviner  Straße  Nr.  19,
Tessin,  Lange  Straße  Nr.  116
Teterow,  beim  Musikdirektor  Härzela
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Kölzin,  Häuslerei  Nr.  6,  Amts  Wittenburg,
Kuhs,  Erbpachthufe  Nr.  W#,  Amts  Güstrow,
Biendorf,  Erbpachthufe  Nr.  ’rIV.  Amts  Bukow,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Lüchow,  Amts  Gnoien,
Rockow,  Amts  Stavenhagen,
Moltzow,  Amts  Stavenhagen,
Gresse,  Amts  Boizenburg,
8.  in  der  Stabt:
Güstrow,  Schnoienstraße  Nr.  2
4.  in  dem  Flecken  Dargun  auf  der  m——  Nr.  114  und  Nr.  36  und  der  Erbpachthufe
  Nr.  VI.
Schwerin,  den  7  Juli  1914.
        <pb n="1180" />
        274  Nr.  48.  1914.

(70  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1914,  betressend  Einrichtung  von  Posthilfstellen
  in  Vorderhagen  und  in  Wozinkel.
In  Vorder  hagen  bei  Boizenburg  (Elbe)  Ort  und  in  Wozinkel  bei  Parchim  sind
Posthilfstellen  eingerichtet  worden.
Schwerin,  den  17.  Juli  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
J.  V.:  Krille.

II.  Abteilung.

.)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Schulzen  Prahl  zu  Viez
die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

()  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner  Höppner  zu
Walkendorf  die  Vische  Oobeitde  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

(62)  Seine  Köriliche  Kobeit  der  Großherzog  haben  dem  Kirchenjuraten,  Büdner
Becker  zu  Kreien  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  Juli  1914.

)An  tele  des  versetzten  Pastors  Rische  zu  Dömitz  ist  der  Pastor  Frehse  zu
Pokrent  wieder  zum  ersten  Pastor  in  Dömitz  berufen  und  am  4.  Sonntag  nach  Trinitatis,
dem  5.  Juli  d.  Is.,  nach  voraufgegangener  Solitärpräsentation  in  sein  neues  Amt,
welches  er  am  12.  d.  Mts.  angetreten  hat,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  15.  Juli  1914.

(5,  Seine  Königliche  Hoheit  der  FEroßber  og  haben  -  Postsekretäre  August
Leykum,  Johannes  Propp,  Franz  Redecker,  Hugo  Teufel  und  den
nni  Gottfried  Mantzl  zu  Ober-Postekretären  mit  Wirkung  vom
1.  April  1914  ab  sowie  den  Postsekretär  Richard  Jenß  zum  Ober-Postsekretär  mir
Wirkung  vom  1.  Mai  1914  ab  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  21.  Juli  1914.

Mit  dieser  Nr.  48  wird  ausgegeben:  Nr.  43  des  Reichs--Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1181" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Ar.  49.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  31.  Juli  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestattung  von  Erntearbeiten.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen  der  Mnul=  und  Klauenseuche.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schwelneseuche
  bezw.  Schweinepest.  (4)  Derzeichnis  der  Vorlesungen  auf  der
Universität  zu  Rostock  im  Wintersemester  1914/16.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1914,  betresfend  die  Gestattung  von  Erntearbeiten.

Anerrhöchster  Bestimmung  gemäß  sollen  wegen  der  anhaltenden  ungüinstigen  Witterung
Erntearbeiten  an  den  nächsten  3  Sonntagen,  am  2.,  9.  und  16.  August  gestattet  sein.
Mit  den  Arbeiten  darf  jedoch  erst  eine  Stunde  nach  gänzlich  beendetem  Gottesdienste
  begonnen  werden  und  dürfen  Arbeiter  nur  mit  ihrer  Einwilligung  beschäftigt
werden.

Schwerin,  den  80.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiton.
Langfeld.
        <pb n="1182" />
        276  Nr.  49.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Juli  1914,  betressend  Erlöschen  der  Maul=  und
Klauenseuche.  ·
Die  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Stadt  Grevesmühlen  ist  erloschen.
Schwerin,  den  29.  Juli  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Juli  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Reinshagen,  v  Nr.  V,  Amis  Doberan,
Mönchhagen,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Toitenwinkel,
2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Zierow,  Amts  Grevesmühlen,  beim  Mühlenpächter
  Hamann,
3.  in  den  Städten:
Kröpelin,  Strandstraße  Nr.  425,  451  und  458,
Waren,  Gr.  Wasserstraße  Nr.  29,
Güstrow,  Bützower  Straße  Nr.  11,
und  erloschen:
1.  auf  dem  Erbpachthof  Zachow,  Domanialamts  Lübz,
2.  in  dem  Flecken  Zarrentin,  Büdnerei  Nr-82,  Domanialamts  Wittenburg.
Schwerin,  den  29.  Juli  1914.

(4)  Das  Verzeichnis  der  Vorlesungen  auf  der  Universität  zu  Rostock  im  Wintersemester
  1914/15  befindet  sich  in  der  Beilage.  «

II.  Abteilung.

1)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Paul  Stanitzel  aus  Myslowig  ist,  nachdem
  derselbe  am  30.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
10.  d.  Mts.  entsprochen  44½  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  23.  Juli  1914.
        <pb n="1183" />
        Nr.  49.  1914.  277

(2)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Erust  Geyer  aus  Berlin  ist,  nachdem
  derselbe  am  10.  Juli  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
16.  d.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  23.  Juli  1914.

(s)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Paul  Detlof  Moennich  aus  Gehlsdorf  ist,
nachdem  derselbe  am  29.  Mai  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Nostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
15.  d.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  24.  Juli  1914.

Dem  Kandidaten  der  Medizin  Albert  Schreuder  aus  Vietz  ist,  nachdem
  derselbe  am  29.  Mai  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
zu  Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem
18.  d.  Mts.  entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten
  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  25.  Juli  1914.

(5)  Der  Erbpächter  Gustav  Rodenbeck  zu  Holzendorf  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Holzendorf  bestellt  worden.
Schwerin,  den  27.  Juli  1914.

Mit  dieser  Nr.  49  wird  ausgegeben:  Nr.  44  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1184" />
        <pb n="1185" />
        (Beilage  zu  Nr.  49  der  Amtlichen  Beilage

des  Regierungs-Blattes.)

Verzeichnis  der  Vorlesungen,

welche  an  der

Universität  Rostock  im  Wintersemester  1914/15

vom  15.  Oktober  1914  bis  15.  März  1915  gehalten  werden.

 

I.  lbersicht  der  vorlesungen  nach  der  Ordnung  der  Lehrer  in  den  Fakultäten.

Herr
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In  der  theologischen  Fakultät:

Geh.  Konsistorialrat  Professor  D.  Dr.  pdil.  Ludwig  Schulze  (von  der  Verpflichtung,
  Vorlesungen  zu  halten,  entbunden).

Geh.  Konsistorialrat  Kreesser  D.  Johann  Friedrich  Hashagen  hgn  der
Verpflichtung,  Vorlesungen  zu  halten,  entbunden):  1.  Elemente  bder  Ge-—
schichte  der  äußeren  und  der  inneren  Mission,  Dienstags  von  4—6  Uhr;  2.  Einführun
  in  die  lutherischen  Katechismen,  Donnerstags  von  4—6  Uhr;  3.  Die
religiösen  Bewegungen  der  Gegenwart  (für  Zuhörer  aus  allen  Fakultäten),  Freitags
  von  4—5  Uhr.

Geh.  Konsistorialrat  Professor  D.  Wilhelm  Walther:  1.  Degmeenzeschichte
Dienstags  bis  Freitags  von  11—12  Uhr;  2.  Kirchengeschichte,  I.  Teil,  Montags
bis  Freitags  von  12—1  Uhr;  3.  Die  christlichen  Sekten,  Montags  von  11  bis
12  Uhr,  publice  (auch  für  Zuhörer  aus  andern  Fakultäten).

Professor  D.  Alfred  Seeberg,  Kaiserl.  Russ.  Staatsrat,  d.  Z.  Rektor:  1.  Erklärung
  des  Johannisevangeliums,  Montags  bis  Donnerstags  von  10—11  Uhr:;
2.  Geshichte  dez  avostolist  en  Zeitalters,  Freitags  und  Sonnabends  von  10  bi

11  Uhr;  3.  Neutestamentliches  Seminar,  Sonnabends  von  9—10  Uhr.

1
        <pb n="1186" />
        Herr  Professor  D.  Hermann  Mandel,  d.  Z.  Dekan:  1.  Ethik  leich  als  Einsührun
  in  die  Dogmatik),  Montags  bis  Freitags  von  Ebbt  lus  ei
mentliche  Theologie,  Montags  bis  Donnerstags  von  9—10  Uhr;  3.  Christliche
Religionslehre  (Vorlesung  zur  „Allg.  Bildung“,  Hiebe  bhilosophische  Fakultät),
Montags  ½3—4  Uhr;  4.  Dogmatisches  Seminar  (  haeasebbihe  einstündig.

Herr  Professor  D.  Johannes  Herrmann:  1.  Einleitung  in  das  Alte  Testament,
Montags  und  Mittwochs  von  4—6  Uhr;  2.  Erklärung  der  Pfalmen,  Dienstags
und  Donnerstags  von  4—6  Uhr;  3.  Hebräische  Übungen  (kursorische  Lektüre  mit

rammatischen  Repetitionen),  Sonnabends  von  8—10  Uhr;  4.  Alttestamentliches
eminar,  Dienstags  von  6—7½  Uhr,  privatissime  und  gratis.

Herr  Konsistorialrat  Professor  D.  Gerhard  Hilbert:  1.  Praktische  Theologie,
1I.  Teil  (Lehre  von  1E  Kirche  und  vom  Amt,  Evangelistik,  ralssche,  Menisge
bis  Freitags;  2.  Praktisches  Seminar,  Montags  von  6—8  Uhr,  Freitags  von
5—7  Uhr;  3.  Praktische  Auslegung  des  Peilipperdriess,  onnabends  von
11—1  Uhr.

Außerdem:

Hlenismus  und  Christentum.  Siehe  Seite  8.
eutsche  Geschichte  in  der  Reformationszeit.  Siehe  Seite  9.

»  In  der  juristischen  Fakultät:
err  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Franz  Bernhöft:  1.  Römische  Rechtsgeschichte,
2  Montags,  Dienstags,  Mittwochs  von  12—1  Uhr:  2.  Sachenrecht,  Montags,
Dienstags,  Mittwochs,  Donnerstags  von  11—12  Uhr;  3.  Konversatorium  über
Sachenrecht,  Freitags  von  6—8  Uhr.
Herr  Geh.  Justizrat  Professor  Dr.  Bernhard  Matthiaß:  1.  Hauptlehren  des
Pandektenrechts,  Montags  bis  Sonnabends  von  12—1  Uhr;  2.  Konversatorium
über  römisches  Recht  in  ersleichung  mit  dem  bürgerlichen  Recht,  Dienstags  von
6—8  Uhr;  3.  Ubungen  im  bürgerlichen  Recht  I  für  Anfänger  mit  schriftlichen
Ardeiten,  Montags  von  6—8  Uhr.  ·
hefkProfessoer.Friedr·ich-Wachenfeld:1.ZivilptoeßtechtonebieLehrevon
der.2wangövollstreckung;  Montags  bis  Freitags  von  grtig  n  2.  Die  Lehre
von  ber  Zwangsvollstreckung,  Mittwochs  von  10—11  Uhr;  3.  Konkurzrecht  und
Konkursverfahren,  Dienstags  und  Donnerstags  von  10—11  Uhr;  4.  Strafrechtliche
  Ühungen  mit  schriftlichen  Arbeiten,  Donnerstags  von  6—8  Uhr.
Professor  Dr.  Hans  Wüstendörfer:  1.  Deutsche  Rechtsgeschichte,  Donnerstags
  und  Freitags  von  11—12,  Sonnabends  von  11—1  Uhr;  2.  Wechsel-  und
Scheckrecht,  Donnerstags  von  12—1  Uhr;  3.  See=  und  Binnenschiffahrtsrecht,
Freitags  von  12—1  Uhr,  publice  und  gratis;  4.  Handels=  und  wechselrechtliches
4  Konversatorium,  Donnerstags  von  4—6  Uhr.
Herr  Professor  Dr.  Robert  Redslobh:  1.  Staatsrecht,  Montags  bis  Donnerstags
von  11—12  Uhr;  2.  Konversatorium  über  Staatsrecht,  Mittwochs  von  6—8  Uhr;
3.  Die  Haager  Friedenskonferenzen.  Der  Gedanke  des  Weltfriedens  (abbe
de  Saint  Pierre.  Bentham.  Kant),  Dienstags  von  6—7  Uhr,  für  Hörer  aller
Fakultäten,  publice.

 

verr
        <pb n="1187" />
        Lerr  Professor  Dr.  Hans  Walsmann:  1.  Recht  der  Schuldverhältnisse,  Montags,
·  ienstags,  Mittwochs,  Donnerstags  von  10—11  Uhr;  2.  Praktische  übungen  im
bürgerlichen  Recht  mit  schriftlichen  Arbeiten  für  Vorgerückte,  Montags  von  6—8
uht  3.  Konversatorium  über  Recht  der  Schuldverhältnisse,  Freitags  von  10—12
Uhr;  4.  Digestenexegese,  Mittwochs  von  4—6  Uhr;  5.  Im  rechtshistorischen  Seminar:
  Gai  institutiones  Buch  IV,  2stündig,  in  zu  vereinbarenden  Stunden,  privatissime
  und  gratis;  6.  Bürgerliches  Recht  für  Hörer  aller  Fakultäten,  Mittwochs
  von  6—7  Uhr,  publice.  «  »  .  «
Herr  Professor  Dr.  Edwin  Mayer-Homberg:  1.  Soziales  Versicherungsrecht,
Montags  von  4—6  Uhr:  2.  Urheber=  und  Patentrecht,  Freitags  von  10—11  Uhr;.
3.  Konversatorium  über  Deutsches  und  Kirchenrecht,  Freitags  von  4—8  Uhr;
4.  Rechtshistorisches  Seminar  (Sachsenspiegel  und  verwandte  Quellen  des  Mittelalters),
  Sonnabends  von  9—11  Uhr,  oder  zu  noch  vereinbarender  anderer  Stunde.

 

 

Außerden  ç  ·...
Brächtlche  Poizn.  Siehe  Seite  4.
eri  1  atrie.  2X.  242.
S.  Pöhstologiseze  et  Siehe  Seite  4.

In  der  medizinischen  Fakultät:
Herr  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  med.  et  phil.  Dietrich  Barfurth,  Kaiserlich
5RZRussischer  Staatsrat:  1.  Systematische  Anatomie,  I.  Teil,  täglich  von  12—1  Uhr;
2.  Sezierübungen,  mit  Privatdozent  Dr.  Muthmann,  täglich  von  8—4  Uhr:
3.  Topographische  Anatomie,  Dienstags,  Mittwochs,  Freitags  von  5—6  Uhr;
4.  Selbständige  Arbeiten  für  Vorgeschrittenere,  privatissime  und  gratis.

Herr  Geh.  Medizinaltat  Professor  Dr.  med.  et  jur.  Rudolf  Kobert,  HKoiserlich
Rusfischer  Staatsrat:  1.  Pharmakologie,  Montags,  Mittwochs,  Donnerstags,
Freitags  von  4—5  Uhr;  2.  Ausgewählte  wichtige  Kapitel  der  physiologischen  und
pathologischen  Chemie,  Dienstags,  Donnerstags  von  12—1  Uhr;  3.  Die  Medizin
und  Pharmazie  der  alten  Kulkurvölker,  Griechische  Periobe,  von  der  Zeit  der
Hippokratiker  ab,  Sonnabends  von  12—1  Uhr;  4.  Verordnungslehre  mit  UÜbungen
im  Rezeptschreiben,  Dienstags  und  Mittwochs  von  3—4  Uhr;  5.  Selbständige
Arbeiten  für  Vorgeschrittenere,  Montags  bis  Freitags  von  9—1  Uhr,  Montags  bis
Donnerstags  von  3—6  Uhr,  privatissime  und  gratis;  6.  Ubungen  in  gerichtlichchemischen
  Analysen  für  Pharmazeuten  mit  Assistent  Sieburg,  Freitags  von

6  Uhr  und  Sonnabends  von  9—1  Uhr.

Herr  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Friedrich  Martius:  1.  Medizinische  Klinik,
täglich  von  101—12  Uhr,  Sonnabends  von  10—11  Uhr;  2.  Medizinische  Poliklinik,
  Krankenbesprechung,  Mittwochs  von  6—7  Uhr,  Sonnabends  von  11—12
Uhr  mit  Oberarzt  Dr.  Queckenstedt;  3.  Die  Entwicklung  der  modernen  Medizin,
  Donnerstags  von  6—7  Uhr,  publice.

Herr  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Ludwig  Pfeiffer:  1.  Vorträge  über  Hygiene
(Fortsetzung),  Dienstags,  Mittwochs,  Donnerstags,  Freitags  von  10—11  Uhr:
2.  Kurfus  der  hugienischen  Untersuchungsmethoden.  Dienstags  und  Donnerstags
von  5—7  Uhr;  3.  Bakteriologischer  Kursus  für  Anfänger,  bis  Weihnachten,  Mon-
        <pb n="1188" />
        Herr

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tags,  Freitags  und  Sonnabends  von  11—1  Uhr;  4.  Ubung  in  der  bakterlologischen
in  nostik,  von  Weihnachten  ab,  Montags,  Freikags  und  HBenebe  von  gichen
1  Uhr;  5.  Arbeiten  im  Laboratorium,  täglich  von  9—1  Uhr  und  von  3—7  Uhr
privatissime  und  gratis.  "
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Otto  Körner:  1.  Klinik  der  Ohren-,  Nasenund
  Kehlkopfkrankheiten,  1.  Abteilung  Dienstagz,  Donnerztags  von  12—1  Uhr,
2.  Abteilung  Montags,  Freitags  von  12—1  Uhr;  2.  Die  Komplikationen  der
Mittelohreiterungen,  Mittwochs  von  12—1  Uhr,  privatissime  und  gratis.
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Wilhelm  Müller:  Cnhirurgische  Klinik,
Montags  bis  Freitags  von  9—10½  Uhr.
Geh.  Medhiinalret  Professor  Dr.  Albert  Peters,  d.  Z.  Dekan:  1.  Augenärztliche
  Klinik,  Montags,  Mittwochs,  Freitags  von  12—1  Uhr,  Dienstags  von  4  bis
5  Uhr;  2.  Augenärztliches  Praktikum  (Augenspiegeln,  Funktionsprüfung  usw.),
Montags,  Freitags  von  5—6  Uhr,  zusammen  mit  Privatdozent  Dr.  Wirths:
3.  Arbeiten  im  Laboratorium  der  Klinik,  täglich,  privatissime  und  gratis.
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Otto  Sarweh:  1.  Geburtshäülflich-gynäkolo-Hische
  Klinik  mit  praktischen  Geburtsbeobachtungen,  Montags  bis  Freitags  von
Uhr;  2.  Technik  der  geburtshülflichen  Operationen  mit  Phantomübungen,
Sonnabends  von  8—10  Uhr;  3.  Gynskologische  Poliklinik,  täglich.
Professor  Dr.  Ernst  Schwalbe:  1.  Allgemeine  Pathologie  und  pathologische
Anatomie,  Montags  bis  Freitags  von  8—9  Uhr,  auch  für  worllinische  Semester;
einschl.  Mittwochs  von  7—8  Uhr  abends  (experimentelle  Pathologie);  2.  Demonstrations=
  und  Repetitionskurs  mit  diagnostischen,  makroskopischen  und  mikroskopischen
  Ubungen,  Montags  von  6—7  Uhr,  Donnerstags  von  5—7  Uhr,  Sonnabends
von  12—1  Uhr  (erforderlichenfalls  Parallelkursel);  3.  Sektions=  und  Protokollierübungen,
  Sonnabends  von  9—10  Uhr  und  tägliche  Übungen,  gemeinsam  mit
Privatdozenten  Dr.  Hanser  und  Dr.  Wolff;  4.  Gerichtliche  Medizin,  gemeinsam
  mit  Privatdozent  Medizinalrat  Dr.  Dugge,  Dienstags  und  Freitags  von
3—4  Uhr;  5.  Arbeiten  im  pathologischen  Institut  täglich  von  9—6  Uhr  (auch
in  den  Ferien),  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Hanser  Privatdozent  Dr.
Wolff  und  Privatdozent  Dr.  Best  (experimentelle  Station),  privatissime  und
gratis;  6.  Experimentelle  Pathologie  (dieser  Teil  der  Hauptvorlesung  kann  auch
gelondert  belegt  werden),  Mittwochs  von  7—8  Uhr  abends,  gemeinsam  mit  Privatozenten
  Dr.  Best  und  Dr.  Wolff.
Professor  Dr.  Hans  Winterstein:  1.  Physlologie  der  Bewegung  und  Empfindung,
  Montags  bis  Freitags  von  9—10  Uhr:  2.  Physiologisches  Praktikum,  Montags
  und  Donnerstags  von  4½—7  Uhr;:  3.  Selbständige  wissenschaftliche  Arbeiten
  für  Vorgeschrittene,  täglich,  privatissime  und  gratis.
Professor  Dr.  Oswald  Bumke:  1.  Psychiatrische  Klinik,  Montags,  Donnerstags
  von  2—4  Uhr;  2.  Gerichtliche  Psychiatrie,  Dienstags  von  4—5  Uhr:  3.  Physiologische
  Psychologie,  Mittwochs  von  6—7  Uhr,  publice;  4.  Arbeiten  im  Laboratorium
  der  Klinik,  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Walter,  täglich  in  zu  verabredenden
  Stunden,  privatissime  und  gratis;  5.  Poliklinik  für  Nerven=  und  Gemütskranke,
  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Wäalter,  täglich  von  11—1  Uhr,
privatissime  und  gratis.
        <pb n="1189" />
        Herr

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Frosessor  Dr.  Richard  Reinhardt:  1.  Vorträge  über  auf  den  Menschen
bertragbare  Tierkrankheiten,  1stündig;  2.  Vorträge  über  die  tierischen  Parasiten
des  Menschen  und  der  Feustierr,  Istündig;  3.  Vortfräge  über  ausgewählte  Kapitel
aus  der  Fleisch=  und  Milchhygiene,  1stündig;  4.  Praktische  Ubungen  im  Laboratorium,
  privatissime  und  gratis.

Kresesser  Dr.  Hermann  Brüning:  1.  Klinik  und  Poliklinik  der  Kinderankheiten,
  Mittwochs,  Sonnabends  von  2—3  Uhr;  2.  Distriktskinderpoliklinik
(gratis);  3.  Ausgewählte  Kapitel  aus  der  Ernährung  und  Pflege  des  Säuglings,
Sonnabends  von  9—10  Uhr,  gratis.

Professor  Dr.  Johannes  Reinmöller:  1.  Klinik  der  Zahn=  und  Mundkrankheiten,
  Montags  bis  Freitags  von  12—11½  Uhr;  2.  Plombierkurfus,
12stündig,  gemeinsam  mit  Dr.  Scharlan;  3.  Kurfus  der  Zahnersatzkunde,  täg-*
  emeinsam  mit  Dr.  Moral;  4.  Zahnärztliche  Chirurgie  für  Mediziner,

tündig.

2

dischen  Chirurgie,  Sonnabends  von  10—12
Privatdozent  Professor  Dr.  Otto  Büttner:  Theoretische  Geburtshülfe,  4stündig,
Montags  bis  Donnerstags  von  6—7  Uhr  abends.
Privatdozent  Professor  Dr.  Adolf  Kühn:  1.  Moderne  Therapie  innerer  Krankheiten,
  2stündig;  2.  Kochkunst  und  ärztliche  Kunst,  1stündig.
Privatdozent  Professor  Dr.  Adolf  Bennecke:  1.  Pathologie  und  Therapie  der
Frauenkrankheiten,  2stündig;  2.  Kursus  der  gynäkologischen  Cystoskopie,  Dienstags
  und  Freitags  von  5—6  Uhr;  3.  Die  moderne  Frau,  in  Gesundheit  und
Krankheit,  publice  (für  Hörer  aller  Fakultäten),  Sonnabends  von  11—12  Uhr.
Privakbozent  Professor  Dr.  Ernst  Franke:  1.  Frakturen  und  Luxationen,
Lstündig;  2.  Praktischer  Kurfus  der  Antiseptik  mit  Krankenvorstellung,  Sonnabends
von  9—10  Uhr,  privatissime  und  gratis.
Privatdozent  Professor  Dr.  Karl  Grünberg:  Ubungen  in  der  Untersuchung
des  Ohres,  der  Nase  und  des  Kehlkopfes,  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von
6—7  Uhr  abends.
Privatdozent  Medizinalrat  Dr.  Karl  Dugge,  Großherzogl.  Kreisarzt:  Arztliche
  Standesfragen  und  Kapitel  aus  der  sozialen  Medizin,  Reichsversicherungsgeledgebng,
  1stündig.  Gerichtliche  Medizin,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.
chwalbe,  Dienstags  und  Freitags  von  3—4  Uhr.
Privotdozent  Dr.  Gerhard  Hosemann:  1.  Chirurgische  Poliklinik  mit  praktischen
  Ubungen,  Sonnabends  von  12—1½  Uhr;  2.  Allgemeine  Chirurgie  mit
Demonstrationen,  Montags  und  Donnerstags  von  3—4  Uhr.
Privatdozent  Dr.  Karl  Walter:  1.  Psychiatrische  Diagnostik,  mit  praktischen
Übungen,  2stündig;  2.  Poliklinik  für  Nerven=  und  Gemütskranke,  gemeinsam  mit
Professor  Dr.  Bumke  täglich  von  11—1  Uhr,  privatissime  und  gratis;  3.  Allgemeine
  Psychiatrie,  1stündig;  4.  Arbeiten  im  Laboratorium  der  psoychiatrischen
Klinik,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Bumke,  privatissime  und  gratis.

5

Privatdozent  Professor  Dr.  Ernst  öhrich  Praktischer  Kurfus  der  orthopär.
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        Herr

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Privatdozent  Dr.  Eugen  Muthmann:  1.  Seziertbungen,  gemeinsam  mit
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Barfurth,  täglich  von  "  und  “  Uhr;
2.  Allgemeine  mikrofkopische  Anatomie,  Dienstags,  Donnerstags  von  4—5  Uhr;
3.  Knochen=  und  Bänderlehre,  Montags,  Mittwochs,  Freitags  von  6—7  Uhr.
Privatdozent  Dr.  Franz  Best:  1.  Experimentelle  Pathologie  des  Blutes,
I#stündig;  2.  Experimentelle  Pathologie  (Pathol.  Physiologie),  gemeinsam  mit
Professor  Dr.  Schwalbe  und  Privaldozent  Dr.  Wolff,  Mittwochs  von  7  bis
8  Uhr,  privatissime  und  gratis;  3.  Arbeiten  für  Geübtere  im  pathologischen  Institut
  (Experimentelle  Station),  gratis.
Privatdozent  Dr.  Hans  Queckenstedt:  1.  Klinische  Einführung  in  die  Neurologie,
  Montags  und  Donnerstags  von  9—10  Uhr;  2.  Kursus  der  Perkussion.
und  Auskultation  für  Anfänger,  Dienstags  und  Freitags  von  5—6  Uhr:

.3.  Kurfus  der  klinisch-chemischen  und  mikrofkopischen  Unkersuchungsmethoden,

Dienstags  und  Freitags  von  6—7  Uhr;  4.  Kurfus  der  Palpation  mit  besonderer
Berücksichtigung  der  Gleit=  und  Tiefenpalpation,  Sonnabends  von  8—9  Uhr:
5.  Medizinische  Poliklinik,  Mittwochs  von  6—7,  Sonnabends  von  11—12  Uhr,
gemeinschaftlich  mit  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Martius.
Privatdozent  Dr.  Hauser:  1.  Geburtshülflicher  Untersuchungskursfus  mit  praktischen
  Übungen,  2stündig;  2.  Geburtshülfliches  Seminar  mit  Besprechung  praktischer
  Fälle,  2stündig.  «

Privatbozent  Dr.  Albrecht  Burchard:  1.  Kursus  der  Röntgendiagnostik  mit
Demonstrationen  und  praktischen  Übungen,  2stündig;  2.  Kursus  der  Röntgentherapie,
  1stündig;  3.  Röntgenkurfus  für  Studierende  der  Zahnheilkunde,  1stündig.

Privatdozent  Dr.  Morit  Wirths:  1.  Augenärztliches  Praktikum  (Augenspiegeln,

  Funktionsprüfung),  gemeinsam  mit  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.
Petiers;  2.  Augenleiden  und  Allgemeinerkrankungen,  stündig,  gratis.
Privatdozent  Dr.  Robert  Hanser:  1.  Sektionskurfus  und  Protokollierübungen,
  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Schwalbe,  täglich  je  nach  vorhandenem
Material;  2.  Vorlesung  über  Sektionstechnik,  Protokollieren  usw.  (Ergänzungsstunde
  zum  Sektionskurs),  Sonnabends  von  9—10  Uhr,  privatissime  und  gratis;
3.  Arbeiten  im  pathologischen  Institut  für  Vorgeschrittene,  gemeinsam  mit  Professor
  Dr.  Schwalbe,  privatissime  und  gratis.  #  «
Privatdozent  Dr.  Bruno  Wolff:  1.  Sektions=  und  Protokollierübungen,  gemeinsam
  mit  Professor  Dr.  Schwalbe,  täglich,  je  nach  vorhandenem  Material;
2.  Experimentelle  Pathologie  (pathologische  Physiologie),  gemeinsam  mit  Professor
  Dr.  Schwalbe  und  Privaldozent  Dr.  Best,  Mittwochs  von  7—8  Uhr
abends,  gratis;  3.  Arbeiten  im  pathologischen  Institut,  gemeinsam  mit  Professor
Dr.  Schwalbe,  privatissime  und  gratis.  ·

Dr.  Frieboes,  Privatdozent  von  der  Universität  Bonn  (vertretungsweise):
1.  Klinik  der  Haut=  und  Eeschlechtskrankheiten,  Dienstags,  Donnerstags  von
12—1  Uhr,  Mittwochs  von  5—6  Uhr,  privatissime;  2.  Praktischer  diagnostischtherapeutischer
  Kurs  der  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten,  1½  stündig,  privatissime;
3.n  Erscheinungsformen,  Gefahren  und  Verhütung  der  Geschlechtskrankheiten  (mit
Lichtbildern),  je  1stündig  an  drei  Abenden  anfangs  des  Semesters,  publice  für
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Hörer  aller  Fakultäten;  4.  Ausgewählte  Kapitel  aus  der  Geschichte  der  Haut=  und
Geschlechtskrankheiten  (mit  Lichfbildern),  1stündig,  publice;  5.  Arbeiten  im  Laboratorium
  für  Vorgeschrittene,  täglich  von  9—6  Uhr,  privatissime  und  gratis.

In  der  philosophischen  Fakultät:

Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Eugen  Geinitz:  1.  Geologie.  Montags  bis  Sonnabends
  von  9—10  Uhr;  2.  Mineralogisch-geologisches  Praktikum,  6stündig;
3.  Selbständige  wissenschaftliche  Arbeiten,  täglich,  privatissime.
Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Paul  Falkenberg:  1.  Systematische  Botanik,
3  bis  Frles  von  9—10  Uhr;  2.  Mikroskopischer  Kursus  für  Anfänger,
Sonnabends  von  9—1  Uhr;  3.  Wissenschaftliche  Arbeiten  im  botanischen  Institut,
usammen  mit  Privatdozent  Dr.  Gaßner,  täglich  von  9—5  Uhr;  4.  Botanisches

olloquium,  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Gaßner,  wöchentlich  1stündig,
Frivatissime  und  gratis.
Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Otto  Staude,  Kaiserlich  Russischer  Staatsrat:
1.  Analytische  Geometrie  des  Raumes,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags  und
Freitags  von  11—12  Uhr;  2.  Ecliptische  Funktionen,  Montags,  Dienstags,  Donnerstags
  und  Freitags  von  12—1  Uhr;  3.  Mathematisches  Seminar,  Mittwochs
von  11—1  Uhr.
Geh.  Hofrat  Prosfessor  Dr.  August  Michsel  1.  Organische  Chemie,  Montags
  bis  Freitags  von  10—11  Uhr;  2.  Ubungen  im  chemischen  Laboratorium:
a)  Großes  Praktikum,  Montags  bis  Freitags  von  9—6  Uhr;  b)  Kleines  Praktikum,

  Montags,  Mittwochs  und  Donnerstags  von  2—5  Uhr;  c)  Ubungen  für  Mediziner,

  Dienstags  von  2—6  Uhr;  4)  Ubungen  für  Nahrungsmittelchemiker,  gemeinsam
  mit  Privatdozent  Professor  Dr.  Kunckell,  Sonnabends  von  9—1  Uhr;
3.  Pharmazeutische  Präparatenkunde,  2stündig,  privatissime  und  gratis.

Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Wolfgang  Golther:  1.  Geschichte  der  deutschen
Sprache  (vergleichende  Laut=  und  Formenlehre  des  Urgermanischen,  Altsächsischen,
Alt-,  Mittel=  und  Neuhochdeutschen),  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags
  von  9—10  Uhr;  2.  Der  junge  Goethe,  Mittwochs  und  Sonnabends  von  9  bis
10  Uhr;  3.  Seminar:  Hartmanns  Armer  Heinrich,  Dienstags  von  5—7  Uhr,

Privatissime  und  gratis.

Professor  Dr.  Franz  Erhardt:  1.  Einleitung  in  die  Philosophie,  Sonnabends
von  11—1  Uhr;  2.  Lant  und  die  deutsche  Philosophie  nach  Kant  bis  zur  Gegenwart,
  Montags,  Dienstags,  Donnerstags,  Freitags  von  4—5  Uhr;  3.  Pädagogik,
Montags  von  5—6  Uhr,  Mittwochs  von  4—6  Uhr;  4.  Ubungen  über  die  Philosophie
  David  Hume's,  Donnerstags  von  5—6  Uhr,  gratis.

Professor  Dr.  Richard  Ehrenberg:  1.  Landwirtschaft  und  Gewerbe,  astündig;
2.  Handel,  Bank,  Börsenwesen,  3stündig;  3.  Sozialismus  (für  Angehörige  aller
Fakultäten),  1stündig;  4.  Ubungen  im  staatswissenschaftlichen  Seminar,  2stündig.
Professor  Dr.  Hermann  Bloch:  1.  Deutsche  Verfassungsgeschichte  bis  zur
goldenen  Bulle,  Dienstags,  Mittwochs,  Donnerstags  und  Freitags  von  11—12
und  Mittwochs  von  12—1  Uhr;  2.  Historisches  Seminar  I:  Übungen  für  Anfänger,
  Montags  von  6—8  Uhr.
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ofessor  Dr.  Rudolf  Zenker,  d.  ZB.  Dekan:  1.  Geschichte  der  französi

Krkeslor  II:  12.—15.  Jahrhundert,  Montags,  r  der  Rngollen
tags  von  10—11  Uhr,  privatissime;  2.  Einführung  ins  Italienische  (Grammatik
und  Lektüre),  Mittwochs  von  11—12  Uhr;  3.  Interpretation  von  Dante's  Divina
Commedia,  Fortsetzung,  Mittwochs  von  12—1  Uhr;  4.  Romanisch-englisches  Seminar:
  Chrétien's  von  Troyes  Conte  du  Graal  (Perceval)  und  Besprechung  der
eingereichten  Arbeiten,  Freitags  von  5—7  Uhr.
Professor  Dr.  Johannes  Gesfscken:  1.  Die  griechische  Tragödie,  Montags,
Dienstags,  Donnerstags  und  Freitags  von  10—11  Uhr;  2.  Ausgewählte  Stücke
aus  römischen  Elegikern  (mit  einer  Einleitung  in  die  Geschichte  der  Elegie),  Mittwochs
  und  Sonnabends  von  9—10  Uhr;  3.  Hellenismus  und  Christentum,  Diens-3
  und  Freitags  von  5—6  Uhr;  4.  Klassisch-poilelogisches  Seminar:  1.  Stufe:
Plutarch.  Tib.  et  C.  Gracchus,  Mittwochs  von  6—B8  Uhr;  Besprechung  der  Arbeiten,
  Dienstags  von  7—8  Uhr.
Professor  Dr.  Adolf  Heydweiller:  1.  Experimentalphysik  (Hälfte:  Magnetismus,
  Elektrizität,  Optik),  Montags  bis  Freitags  von  8—9  Uhr;  2.  Physikalische
  Ubungen:  a)  für  Mathematiker  und  Naturwissenschaftler,  verbunden  mit
Hendsertigkeitsunterricht  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Weber,  Sstündig,  Dienstags
  und  Donnerstags  ober  Freitags  von  3—7  Uhr;  b)  für  Mediziner  und  Pharmazeuten,
  Dienstags  oder  Freitags  von  3—7  uhr  3.  Wissenschaftliche  physilalische
  Arbeiten,  täglich  von  9—7  Uhr;  4.  Physikalisches  Seminar,  gemeinsam  mit
Professor  Dr.  Weber,  Sonnabends  von  12—1  Uhr.
Professor  Dr.  Hans  Spemann:  1.  Allgemeine  Zoologie,  Montags  bis  Freitags
  von  11—12  Uhr;  2.  Zeolegisches  Praktikum  für  Geübtere  und  Anleitung
u  wissenschaftlichen  Arbeiten,  in  Verbindung  mit  Professor  Dr.  Will,  Montags
pö6  Freitags  von  8—6  Uhr;  3.  Zoologisches  Praktikum  für  Anfänger,  in  Verbindung
  mit  Professor  Dr.  Will,  Montags  und  Mittwochs  von  2—4  Uhr.
Professor  Dr.  Rudolf  Helm:  1.  Ciceros  Leben  und  Schriften,  Montags,  Dienstags,
  Donnerstags  und  Freitags  von  8—9  Uhr;  2.  Leben  und  Werke  Lukians  mit
Interpretation  der  Satire  ###  roug,  Mittwochs  von  11—1  Uhr;  3.  Meister
der  Poesie  bei  den  Römern,  für  Hörer  aller  Fakultäten,  publice,  Dienstags  von
6—7  Uhr:  4.  Klassisch-philologisches  Seminar:  a)  Besprechung  der  Arbeiten,  Dienstags
  von  7—8  Uhr;  d)  Interpretation  von  Ovids  Metamorphosen,  Freitags  von
6—8  Uhr;  c)  Interpretation  von  Euripides'  Medea,  Mittwochs  von  6—7  Uhr.
Prosessor  Dr.  Gustav  Herbig:  1.  Vergleichende  Syntax  des  Griechischen  und
ateinischen,  Mittwochs  und  Sonnabends  von  8—9  Uhr;  2.  Die  Griechen,  ihre
Vorfahren  und  ihre  Nachbarstämme.  Eine  sprachwissenschaftliche  Einleitung  in  die
älteste  griechische  Geschichte,  Montags  und  Donnerstags  von  9—10  Uhr;  3.  Einführung
  in  die  Sanskrit-Grammatik  mit  Rücksicht  auf  die  verwandten  Sprachen
oder  Erklärung  leichterer  Sanskrit-Texte,  2stündig  in  noch  zu  bestimmenden
Stunden;  4.  Sprachwisenschaftliche  Übungen,  privatissime  und  gratis:  a)  für
klassische  Philologen  und  Romanisten  (Altitalische  Sakral-Inschriften),  1stündig
in  noch  zu  bestimmender  Stunde;  b)  für  klassische  Phileleogen,  Germanisten  und
Romanisten  (Das  grammatische  Geschlecht),  Montags  von  11—12  Uhr.
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Geh.  Okonomierat  Professor  Dr.  Reinhold  Heinrich  (von  der  Verpflichtung,
Vorlesungen  zu  halten,  entbunden).

Professor  Dr.  Felix  Lindner:  1.  Englisches  Seminar,  Mittwochs  und  Sonnabends
  von  8—9  Uhr:  Shakespeare's  The  Tempest;  2.  Lord  Byron's  Leben
und  Werke,  Montags  und  Donnerstags  von  8—9  Uhr;  3.  Altenglische  christliche
Epik,  Dienstags  und  Freitags  von  8—9  Uhr;  4.  Englische  Ubungen  für  Vorgeschrittene,
  Freitags  von  11—12½  Uhr;  5.  Englische  Ubungen  für  Anfänger,
DLlstündig,  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

Professor  Dr.  Ludwig  Will:  1.  Vergleichende  Entwicklungsgeschichte  der  Tiere,
Dienstags,  Donnerstags  und  Freitags  von  6—7  Uhr;  2.  Zoologisches  Praktikum
ür  Geübtere  und  Anleitung  zu  wissenschaftlichen  Arbeiten,  in  Verbindung  mit
sei  Dr.  Spemann,  Montags  bis  Freitags  von  8—-6  Uhr;  3.  Zoologisches
Praktikum  flir  Anfänger,  in  Verbindung  mit  Professor  Dr.  Spemann,  Montags
  und  Mittwochs  von  2—4  Uhr.

Professor  Dr.  Richard  Stoermer:  1.  Analytische  Chemie  (für  die  Studierenden
  der  ersten  Semester),  Montags,  Mittwochs,  Donnerstags  und  Freitags
von  12—1  Uhr;  2.  Gerichtlich-toxikologische  Chemie,  Dienstags  von  12—1  Uhr,
Sonnabends  von  8—9  Uhr;  3.  Chemie  und  Technologie  der  Farbstoffe  mit  anschließendem
  farbchemischem  Praktikum,  Sonnabends  von  10—1  Uhr.

Professor  Dr.  Walther  Kolbe:  1.  Geschichte  der  römischen  Hasserzeit,  Montags,
  Dienstags,  Donnerstags  und  Freitags  von  12—1  Uhr;  2.  Einleitung  in  die
lateinische  Epigraphik,  Montags  von  4—5  Uhr,  Freitags  von  5—6  Uhr;  3.  Seminar
  für  alte  Geschichte,  Donnerstags  von  6—8  Uhr,  privatissime  und  gratis.

Professor  Dr.  Wilhelm  Ule:  1.  Geographie  von  Europa,  Teil  II,  Dienstags,
Mittwochs,  Donnerstags  und  Freitags  von  3—4  Uhr;  2.  Morphologie,  Teil  II,
Mittwochs  und  Sonnabends  von  10—11  Uhr;  3.  Geographische  Reisen  (mit  Lichtbildern),
  für  Hörer  aller  Fakultäten,  Donnerstags  von  6—7  Uhr;  4.  Geographische
Ubungen,  täglich;  5.  Geographisches  Seminar:  I.  Abteilung  (für  Vorgeschrittene),
Freitags  von  6—8  Uhr;  II.  Abteilung,  Mittwochs  von  6—8  Uhr.

Professor  Dr.  Rudolf  H.  Weber:  1.  Einführung  in  die  theoretische  Physik,
Donnerstags,  Freitags  und  Sonnabends  von  9—10  Uhr;  2.  Elektrizität  und
Magnetismus,  Mittwochs  und  Sonnabends  von  8—9  Uhr;  3.  Ubungen  zur  theoretischen
  Physik,  Mittwochs  von  9—10  Uhr;  4.  Vektoranalysis,  Sonnabends  von
9—10  Uhr;  5.  Phikelische  Übungen,  verbunden  mit  Handfertigkeitsunterricht,
für  Mathematiker  und  Naturwi  enschaftler,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Heydweiller,
  an  2  oder  3  Nachmittagen  von  3—7  Uhr;  6.  Wissenschaftlich-physikalische
  Arbeiten,  täglich  von  9—7  Uhr,  außer  Sonnabend  nachmittag;  7.  Physikalisches
  Seminar,  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Heydweiller,  Sonnabends  von
1  Uhr.

Pro  eslor  Dr.  Franz  Honcamp,  Landw.  Versuchsstation,  Barnstorf:  1.  Agriulturchemisches
  Praktikum,  täglich  von  8—3  Uhr,  im  Laboratorium  der  Landwirtschaftlichen
  Versuchsstation;  2.  Agrikulturchemie,  II.  Teil,  Tierernährung,  2stündig.

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rofessor  Dr.  Arnold  von  Salis:  1.  Geschichte  der  griechi  lastik.
Krolier,  Mittwochs,  Donnerstags  und  Freitags  von  Lt  6  ualihe
gische  Udungen:  a)  für  Anfänger,  Sonnabends  von  12—1  Uhr;  b)  für  Vorgeschrittene
  (Die  antiken  Homerillustrationen),  2stündig,  privatissime  und  gratis.

Professor  Dr.  Arnold  O.  Meyer:  1.  Deutsche  Geschichte  in  der  Reformationszeit,
  Dienstags,  Mittwochs  und  Freitags  von  3—4  Uhr;  2.  Im  historischen
Seminar  I:  Ubungen  für  Vorgeschrittene  (Historische  Gesellschaft):  Lektüre  der
Kommentare  Karls  V.,  Sonnabends  von  11—1  Uhr.

Privatdozent  Professor  Dr.  Gottfried  Kümmell:  1.  Chemische  Verwandtschaftslehre
  (Chemische  Statik  und  Kinetik,  Thermochemie,  Photochemie),  Dienstags,
  Donnerstags  und  Freitags  von  9—10  Uhr;  2.  Kleines  iolisechemisce
Praktikum,  Sonnabends  von  9—1  Uhr;  3.  Physikochemisches  Vollpraktikum  (Leitung
  selbständiger  Arbeiten),  täglich  von  9—6  Uhr.
Privatdozent  Professor  Dr.  Franz  Kunckell:  1.  Examinatorium  für  Chemie
für  Pharmazeuten,  Montags  von  11#—1,  Mittwochs  von  4½—6,  Freitags  von
1½—1  Uhr;  2.  Untersuchung  der  Arzneimittel,  Mittwochs  von  8—9  Uhr;
3.  Übungen  für  Nahrungsmittelchemiker,  gemeinsam  mit  Geh.  Hofrat  Professor
Dr.  Michgaelis,  Sonnabends  von  9—1  Uhr.
rivatdozent  Dr.  Friedrich  Dettweiler:  Grundzüge  der  allgemeinen  Züch-Kriochtene
  (Züchtungsbiologie),  2  Stunden.
Privatdozent  Dr.  Emil  Utigz:  1.  Das  Schaffen  des  Künstlers,  Montags  und
Donnerstags  von  12—1  Uhr;  2.  Einführung  in  die  Psychologie  des  Kindes,
Dienstags  von  12—1  Uhr;  3.  Kunstphilosophische  Ubungen,  Freitags  von  12
bis  1  Uhr,  privatissime  und  gratis.
Privatdozent  Dr.  Moritz  Schlick:  1.  Einführung  in  die  Ethik,  Mittwochs  von
11—12  Uhr;  2.  Friedrich  Nietzsche,  Freitags  von  5—6  Uhr;  3.  Lektüre  von  Kant's
Kritik  der  reinen  Vernunft,  in  zu  bestimmender  Stunde,  privatissime  und  gratis.

Privatdozent  Dr.  Gustav  Gaßner:  1.  Repetitorium  der  Botanik,  3stündig,  an
noch  zu  verabredenden  Stunden;  2.  Kursus  der  Sterilisationsmethoden,  14tägig,
je  2stündig,  an  noch  zu  bestimmenden  Tagen;  3.  Botanisch-bakteriologisches  Pra
tikum,  speziell  auch  für  Nahrungsmittelchemiker,  4wöchentlich,  wöchentlich  6stündig,
an  noch  zu  bestimmenden  Tagen;  4.  Ubungen  in  mikroskopischer  Untersuchung  von
pflanzlichen  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  Montags  von  9—1  Uhr;  5.  Botanisches
Colloquium  gemeinsam  mit  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg,  wöchentlich
lstündig,  privatissime  und  gratis;  6.  Missenschaftliche  Arbeiten  im  Botanischen
Institut  (gemeinsam  mit  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg),  täglich  von
9—5  Uhr,  privatissime.

Die  UÜbungen  des  französischen  Lektors  werden  später  angekündigt.

10
        <pb n="1195" />
        Herr  Professor  Dr.  Albert  Thierfelder

akademischer  Musiklehrer:  1.  Altgriechische

Musik,  1stündig;  2.  Harmonielehre,  estündig:  3.  Liturgische  Übungen,  2stündig.

ußerdeme  5  Hich

1.  Kirchengeschichte.  12

2.  Die  örbsichen  Sekten.  I  Siehe  Seite  1.
3.  Christliche  Religionslehre.  Siehe  Seite  2.
4.  Die  Heer  Friedenskonferenzen.  Der  Gedanke  des  Weltfriedens.  Siehe  Seite  2.
5.  Die  Medizin  und  Pharmazie  der  alten  Kulturvölker.  Siehe  Seite  3.
6.  Ubungen  in  gerichtlich-chemischen  Analysen  für  Pharmazeuten.  Siehe  Seite  3.
7.  Physiologische  Psychologie  für  Hörer  aller  Fakultäten.  Siehe  Seite  4.
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        II.  übersicht  der  Vorlesungen  nach  den  Lehrgegenständen.
Theologische  Wissenschaften.

Biblische  Theologie.

a.  Alten  Testament.
Einleitung  in  das  Alte  Testament.  Professor  D.  Herrmann.  Jstündig.
Psalmen.  Derselbe.  4stündig.
Hebräische  Übungen.  Derselbe.  2stündig.
Alttestamentliches  Seminar.  Derselbe.  K2stündig.

b.  Neues  Testament.
Leben  und  Lehre  Jefu.  Professor  D.  Schulze.  östündig.
Erklärung  des  Johannesevangeliums.  Professor  D.  Seeberg.  4stündig.
Geschichte  des  apostolischen  Zeitalters.  Derselbe.  2stündig.
Neutestamentliches  Seminar.  Derselbe.  1stündig.
Neutestamentliche  Theologie.  Professor  D.  Mandel.  4stündig.

Historische  Theologie.
Elemente  dei  Geschichte  der  Außeren  und  der  Innern  Mission.  Professor  D.  Hashagen.
2stündig.

9.
Die  religiösen  Bewegungen  der  Gegenwart.  Derselbe.  1stündig.
.Dogmengeschichte.  Professor  D.  Walther.  4stündig.
Kirchengeschichte,  I.  Teil.  Derselbe.  östündig.
Die  christlichen  Sekten.  Derselbe.  1stündig.
Hellenismus  und  Christentum.  Professor  Dr.  Gesscken.  2stündig.
Deutsche  Geschichte  in  der  Reformationszeit.  Professor  Dr.  A.  O.  Meyer.  östündig.

Systematische  Theologie.
Ethik.  Professor  D.  Mandel.  östündig.
Christliche  Religionslehre.  Derselbe.  kstündig.
Dogmatisches  Seminar.  Derselbe.  1stündig.

Praktische  Theologie.
Einführung  in  die  lutherischen  Katechismen.  Professor  D.  Hashagen.  #stündig.
Praktische  Theologie,  I.  Teil.  Professor  D.  Hilbert.  östündig.
Praktisches  Seminar.  Derselbe.  4stündig.
Praktische  Erklärung  des  Philipperbriefs.  Derselbe.  K2stündig.
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        Rechtswissenschaften.

Einleitungsvorlesungen.
D  R  ichte.  Dr.  Wüstendörfer.  3stündig.
usegchche,  Weleger  vr  Beeweareen  2bro.o

»  Privatrecht.
Bürgerliches  Recht.  Für  Hörer  aller  Fakultäten.  Professor  Dr.  Walsmann.  Istündig.
Bürgerliches  Recht,  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Professor  Dr.  Walsmann.  ástündig.
Sachenrecht.  Professor  Dr.  Bernhöft.  4stündig.  Z
Hauptlehren  des  Pandektenrechts.  Professor  Dr.  Matthiaß.  6stündig.
Wechsel=  und  Scheckrecht.  Professor  Dr.  Wüstendörfer.  Istündig.
See=  und  Binnenschiffahrtsrecht.  Derselbe.  1stündig.
Die  Haager  Friedenskonferenzen.  Professor  Dr.  Redslob.  Istündig.  4
Soziales  und  Versicherungsrecht.  Professor  Dr.  Mayer-Homberg.  Kstündig.
Urzeber-  und  Pandektenrecht.  Derselbe.  1stündig.  «

Staatsrecht.
Staatsrecht.  Professor  Dr.  Redslob.  Astündig.
Geschichte  und  System  der  englischen  Verfassung.  Derselbe.  1stündig.

Prozeß=  und  Konkursrecht.
Zivilprozeßrecht  ohne  die  Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung.  Professor  Dr.  Wachenfeld.
  5stündig.

Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung.  Derselbe.  1stündig.
Konkursrecht  und  Konkursverfahren.  Derselbe.  2stündig.

Konversatorische  Vorlesungen  und  Ubungen.

Rechtsgeschichte.
Digesten-Exegese.  Professor  Dr.  Walsmann.  sstündig.
Konversatorium  über  deutsche  Rechtsgeschichte  und  deutsches  Privatrecht.  Professor  Dr.
Mayer-Homberg.  2stündig.
.  Gajiastitutiones.BuchW.Professot1)k.WalsmaanMnbi.
Ubungen  in  rechte  Sachsenspiegel  und  verwandte  Quellen  des  Mittelalters.  Prchistorischen
  Seminar:!  fessor  Dr.  Mayer-Homberg.  kstündig.
Konversatorium  über  römisches  Recht  in  Vergleichung  zu  dem  bürgerlichen  Recht.  Professor
  Dr.  Matthiaß.  2stündig.  ·

Privatrecht  einschließlich  Handelsrecht.
Praktische  Ubungen  im  Bürgerlichen  Recht  1  für  Anfänger  mit  schriftlichen  Arbeiten.
Professor  Dr.  Matthiaß.  2stündig.
Praktische  Ubungen  im  Bürgerlichen  Recht  für  Vorgeschrittene.  Prvfessor  Dr.  Walsmann.
Dstündig.
        <pb n="1198" />
        Konversatorium  über  Bürgerliches  Recht,  Sachenrecht.  Professor  Dr.  Bernhöft.  2  ig.
Konversatorium  über  Bübgerlihes  Recht,  *  *  Eresellor  de  Ver  sblt  #üdi.
Walsmann.  kstündig.
Handels=  und  Wechselrechtliches  Praktikum.  Professor  Dr.  Wüstendörfer.  2stündig.
dtonoerlgterium  über  Deutsches  und  Kirchenrecht.  Professor  Dr.  Mayer-Homberg.
ndig.
Staats-und  Kirchenrecht.
Konversatorium  über  Staatsrecht.  Professor  Dr.  Redslob.  2stündig.

Strafrecht.
Strafrechtliche  Ubungen  mit  schriftlichen  Arbeiten.  Professor  Dr.  Wachenfeld.  2stündig.

·  Gerichtliche  Medizin.
Gerichtliche  Medizin.  Professor  Dr.  Schwalbe,  gemeinsam  mit  Privatdozent  Dr.  Dugge.
ndig.

Gerichtli  iatrie.  Dr.  Bumke.  1stündig.
Lerschtiche  vishiotie  elererusse.  standis

Medizinische  Wissenschaften.

Geschichte  der  Medizin.
Die  Medizin  und  Pharmazie  der  alten  Kulturvölker  von  der  Zeit  des  Hippokrates  ab.
Griechische  Periode.  Professor  Dr.  Kobert.  1stündig.
Die  Entwicklung  der  modernen  Medizin.  Professor  Dr.  Martius.  1stündig.

Anatomie.
Systematische  Anatomie,  I.  Teil.  Professor  Dr.  Barfurth.  6stündig.
SezierÜbungen.  Derselbe.  30stündig.
Topographische  Anatomie.  Derselbe.  Istündig.
Selbständige  Arbeiten  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.
Allgemeine  mikroskopische  Anatomie.  Privatdozent  Dr.  Muthmann.  kstündig.
Knochen=  und  Bänderlehre.  Derselbe.  Sstündig.

Physiologie.
Phystologie  der  Bewegung  und  Empfindung.  Professor  Dr.  Winterstein.  östündig.
Physiologisches  Praktikum.  Derselbe,  5stündig.
Arbeiten  im  physiologischen  Institut.  Derselbe.  Täglich.
Ausgewählte  Kapitel  der  physiologischen  und  pathologischen  Chemie.  Professor  Dr.
Kobert.  2stündig.
Physiologische  Psychologie.  Professor  Dr.  Bumke.  1stündig.

14
        <pb n="1199" />
        Allgemeine  Pathologie  und  pathologische  Anatomie.
Allgemeine  Pathologie  und  pathologische  Anatomie.  Professor  Dr.  Schwalbe.  östündig.
Demonstrationskursus.  Derselbe.  Kündig.

Arbeiten  im  pathologischen  Institut.  Derselbe.  Täglich.
Sektions=  und  Protokollierübungen.  Derselbe  mit  Privatdozent  Dr.  Hanser  und  Dr.

Wolff.  4—6stündig.  ç
Experimentelle  Pathologie  des  Blutes.  Privatdozent  Dr.  Best.  1stündig.

Vorlesungen  über  Sektionstechnik.  Privatdozent  Dr.  Hanser.  ·
Experimentelle  Pathologie  (VPethelsoische  Absiolosie)  Professor  Dr.  Schwalbe  mit
olff.

Privatdozent  Dr.  Best  und  Dr.

Pharmakologie.

Pharmakologie.  Professor  Dr.  Kobert.  4stündig.  ç

Verordnungslehre  mit  UÜbungen  im  Rezeptschreiben.  Derselbe,  #2stündig.

Selbständige  Arbeiten  für  Vorgeschrittene.  Derselbe.  Täglich.

Ubungen  in  gerichtlich-chemischen  Analysen  für  Pharmazeuten.  Derselbe.  7stündig.
Siehe  außerdem  die  Vorlesungen  und  Ubungen  für  die  Pharmazeuten  in  der

phikosophischen  Fakultät.

Innere  Medizin  (einschließlich  Kinderheilkunde).
Medizinische  Klinik.  Professor  Dr.  Martius.  8½stündig.
Medizinte  Lelikeinik  Derselbe.  Krankenbesprechung  mit  Privatdozent  Dr.  Queckentedt.
  Lstündig.
Moderne  Therapie  innerer  Krankheiten.  Privatdozent  Professor  Dr.  Kühn.  Kstündig.
Kochkunst  und  ärztliche  Kunst.  Derselbe.  1stündig.
s  der  Werkussion  und  Auskultation.  Privatdozent  Dr.  Queckenstedt.  2sbtündig.
Kurfus  der  klinisch  wichtigen  chemischen  und  mikroskopischen  Untersuchungsmethoden.
Derselbe.  2stündig.
Klinische  Einführung  in  die  Neurologie.  Derselbe.  2stündig.
Kursfus  der  Palpation.  Derselbe.  1stündig.
Klinik  und  Poliklinik  der  Kinderkrankheiten.  Professor  Dr.  Brüning.  kstündig.
Distriktskinderpoliklinik.  Derselbe
Ausgewählte  Kapitel  aus  der  Ernährung  und  Pflege  des  Säuglings.  Derselbe.  1stündig.

Chirurgie.
Chirurgische  Klinik.  Professor  Dr.  Müller.  7  #  stündig.
Praktischer  Kursus  der  Antiseptik.  Privatdozent  Professor  Dr.  Franke.  1stündig.
Praktischer  Kursus  der  orthopädischen  Chirurgie.  Privatdozent  Professor  Dr.  Ehrich.

Ostündig.
Frakturen  und  Luxationen  (mit  Krankenvorstellung).  Privatdozent  Professor  Dr.  Franke.
O  stündig.
—*.  Chirurgie,  mit  Demonstrationen.  Privatdozent  Dr.  Hosemann.  k#stündig.
Chirurgische  Poliklinik.  Derselbe.  1½stündig.
        <pb n="1200" />
        Geburtshülfe  und  Gynzkologie.

Geburtehülstich-  n  hisch  Klinik  mit  klinischen  Geburtsbeobachtungen.  Professor
Sarwey.  östündi

Oynskebeibe  Poliklinik.  Vrrselbe.  Täglich.

Technik  der  geburtshülflichen  Operationeg.  Derselbe.  Mündig

Theoretische  Geburtshülfe.  Privatdozent  Professor  Dr.  Büttner.  4stündig.

Datholyzie  und  .  Therapie  der  Frauenkrankheiten.  Privatdvzent  Profesoo  Dr.  Bennecke.
ündig

Kursus  der  gynäkologischen  Cystoskopie.  Derselbe.  2stündig.

Die  moderne  Frau,  in  Gesundheit  und  Krankheit.  Derseltt.  stündi

Geburtshülflicher  Untersuchungskursus.  Privatdozent  Dr.  Hauser.  Zstundig.

Geburtshülfliches  Seminar.  Derselbe.  K2stündig.

Psochiatrie  und  Neuropathologie.

Psochiatrische  Klinik.  Profestor  Dr.  Bumke.  4stündig.

Pbysiologische  Psychologie.  Derselbe.  1stündig.

Poliklinik  für  Nerven=  und  Gemütskranke.  Derselbe  mit  Privatdozent  Dr.  Walter.  Täglich
  von  11—1  Uhr.

Allgemeine  Psychiatrie.  Privatdozent  Dr.  Walter.  Istündig.

Pspchiatrische  Diagnostik.  Derselbe.  2stündi

Arbeiten  im  Laboratorium  der  W*7“  Klinik.  Täglich.

Augenheilkunde.
Augenklinik.  Professor  Dr.  Peters.  4stündig.
Augenärztliches  Praktikum  cerrswigen  JFunktionsprüfung).  Derselbe  gemeinsam
mit  Privatdozent  Dr.  Wirths.  dig.
Arbeiten  im  Laboratorium  der  Klinik.  Täglich.
Augenleiden  und  Allgemeinerkrankungen.  Privatdozent  Dr.  Wirths.  1stündig.

Ohren-,  Nasen=  und  Kehlkopfkrankheiten.
Klinik  der  Ohren-,  Nasen=  und  Kehlkopfkrankheiten.  Professor  Dr.  Körner.  In  2  Abteilungen,
  je  2stündig
Die  Komplikationen  der  Mieelohreiterungen.  Derselbe.  1stündig.
Ubungen  in  der  Untersuchung  des  Ohres,  der  Nase  und  des  #chlkopfes.  Privatdozent
Professor  Dr.  Grünberg.  3Sstündig.

Haut=  und  Geschlechtskrankheiten.

Klinik  der  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten.  Privatdozent  Dr.  Frieboes.  Sstündig.

Vraftilsher,  diesnetisch  therapeutischer  Kurs  der  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten.  Derelde.
  Sstü  dig

Erscheinungsformen,  Gefahren  und  Verhsitung  der  Geschlechtskrankheiten.  Derselbe.

*s  Kapitel  aus  der  Geschichte  der  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten.  Derselbe.

Urbeiten  mn  adih  geschrittene  i  im  Laboratorium.  Derselbe.  Täglich.
L
        <pb n="1201" />
        Hygiene.
Vorträge  über  Hygiene  (Fortsehung).  Professor  Dr.  Pfeiffer.  4stündig.
Kursus  der  hygienischen  Untersuchungsmethoden.  Derselbe.  4stündig.
Bakteriologischer  Kurfus  für  Anfänger.  Derselbe.  6stündig  bis  Weihnachten.
libungen  in  der  bakteriologischen  Diagnostik.  Derselbe.  Östündig  von  Weihnachten  ab.
Arbeiten  im  Laboratorium.  Derselbe.  Täglich.

Gerichtliche  Medizin  und  Medizinalwesen.
Gerichtliche  Medizin.  Professor  Dr.  Schwalbe  und  Privatdozent  Medizinalrat  Dr.  Dugge.
Dstündig.

9
Gerichtliche  Psychiatrie.  Professor  D).  Bumke.  Istündig.  *
Arztliche  Standesfragen,  soziale  Medizin,  Reichsversicherungsgesetzgebung.  Medizinalrat
  Privatdozent  Dr.  Dugge.  Istündig.

Zahnheilkunde.
Klinik  der  Nah  und  Mundkrankheiten  für  Studierende  der  Zahnheilkunde.  Professor
Dr.  Reinmöller.  östündig.
Zahnärztliche  Chirurgie  für  Uchiziner.  Derselbe.  2stündig.
Plombierkursus.  Derselbe.  12stündig.
Kursus  der  Zahnersatzkunde.  Derselße  mit  Dr.  Moral.  Täglich.

 

Röntgenologie.
Kursus  der  Röntgendiagnostik.  Privatdozent  Dr.  Burchard.  2stündig.
Kursus  der  Röntgentherapie.  Derselbe.,  lstündig.
Röntgenkursus  für  Studierende  der  Zahnheilkunde.  Derselbe.  1stündig.

Tiermedizin.
Vorträge  über  auf  Menschen  übertragbare  Tierkrankheiten.  Professor  Dr.  Reinhardt.
Istündig.
Vorträge  über  Parasiten  der  Haustiere.  Derselbe.  lstündig.
Vorträge  über  ausgewählte  Kapitel  aus  der  Fleisch=  und  Milchhygiene.  Derselbe.  1stündig.
Praktische  Ubungen  im  Laboratorium.  Derselbe.

 

 

Zur  philosophischen  Fakultät  gehörende  Lehrgegenstände.

Philosophie.
Einleitung  in  die  Philosophie.  Professor  Dr.  Erhardt.  2stündig.
Kant  und  die  deutsche  Philosophie  nach  Kant  bis  zur  Gegenwart.  Derselbe.  4stündi.
Pädagogik.  Derselbe.  3stiindig.
Übungen  über  die  Philosophie  David  Hume's.  Derselbe.  Istündig.
Das  Schaffen  des  Künstlers.  Privatdozent  Dr.  E.  Utitz.  2stündig.
        <pb n="1202" />
        Einführung  in  die  Poochologie  des  Kindes.  Derselbe.  Istündig.
Kunstphilosophische  Ubungen.  Derselbe.  Ustündig.

Einführung  in  die  Ethik:  Privatdozent  Dr.  Schlick.  1stündig.
Friedrich  Niessche,  Derselbe.  1stündig.

Lektüre  von.  Kants  Kritik  der  reinen  Vernunft.  Derfelbe.
Christliche  Religionslehre.  Professor  D.  Mandel.  1½#  stündig.
Physiologische  Mochologie.  Professor  Dr.  Bumke.  1stündig.

Philologie.
a)Indogermanische  Sprachwissenschaft.
1.  eseichen  Syntax  des  Griechischen  und  Lateinischen.  Professor  r.  Herbig.
d2stündig.
2.  Die  Griochen,  ihre  Vorfahren  und  ihre  Nachbarstämme.  Derselbe.  Zstündig.
Einführung  in  die  Sonskrit-Grammatik  oder  Erklärung  leichterer  Sanskrit-Texte.
Derselbe.  2stündig.
Sprachwissenschaftliche  Ubungen:  n
3  titalische  Inschristen.  Derselbe  Istlindig.

%  n

b)  Das  grammatische  Geschlecht.  Derselbe.  lstündig.

b)  Klassische  Phllologle  und  Alkertumskunde.
Die  griechische  Tragödie.  Professor  Dr.  Gesscken  4stündig.
Ausgewählte  Stücke  aus  römischen  Elegikern  (mit  einer  Einleitung.  in  die  Geschichte
der  Elegie).  Derselbe.  2stündig,  "
Zellenigmug  und.  Christentum.  Verselbe.  Zsstündig.
iceros  Leben  und  Schriften.  Professor  Dr.  Helm.  4stündig.
Lukians  Werke.  Derselbe.  K2stündig.
Meister  der  Poesie  bei  den  Römern.  Derselbe.  1stündig.
Einleitung  in  die  lateinische  Epigraphik.  Professor  Dr.  Kolbe.  2stündig.
Geschichte  der  griechischen  Plastik.  Professor  Dr.  von  Salis.  4stündig.
Archäologische  Ubungen.  Derselbe.  1—x2stündig.
Flessischehhtlolegisches  Seminar:  .
I.  Stufe:  9y  Plutarch  Tib.  et  C.  Gracchus.  Professor  Dr.  Gesscken.  Zstündig.
d)  Besprechung  der  Arbeiten.  Professoren  Dr.  Gesscken  und  Dr.
elm.  Istündig.
II.  Stufe:  Interpretation  von  Ovids  Metamorphosen.  Prosessot  Dr.  Helm.

Estündig.
III.  Stufe:  Interpretation  von  Euripides  Medea.  Derselbe.  Istündig.

c)  Neuere  Phllologle.
Geschichte  der  deutschen  Sprache  (Vergleichende  Lant=  und  Formenlehre  des  Urg####m#a###-#en
  Msachsischen,  All-,  Mittel-  und  Neuhochdeutschen).  Professor=  Dr.  Gosther.
ndig.
Der  junge  Goethe.  Derselbe.  2stündig.
Seminar:  Hartmanns  „Armer  Heinrich“.  Derfelbe.  2st#ndig-18



—ELI

—
        <pb n="1203" />
        1.  Geschichte  der  französischen  Literatur  II.  Professor  Dr.  Zenker#  4ständig.

2.  Einführung  ins-Italienische.  Derfelbe.  1stündige.

3.  Interpretation  von  Dantes  Divina  Commedia.  Derselbr.  Istündig:

4.  Romanisch-englisches  Seminar:  Chrétien's  von  Troyes=  Conte  du.  Grunl  (Perceval)

und  Besxrechung  der  eingereichten  Arbaiten.  Derfelbe.  2fskicndig.  4

Englisches  Seminar:  Shakespeare's  The  Tempest.  Professor  Dri  Linduner.  2skündig.
Lord  Byron's  Leben  und  Werke.  Derselbe:  2stlindige
Altenglische  christliche  Epik.  Derselbe=  2sümdig
Englische  Ubungen  für  Vorgeschrittene:  Derselbe.  Mündig:
Englische  Ubungen  für  Anfänger  Terselbe:  2stkindäg.
Französische  Ubungemn'dbes,  Lektors.  «

Gerswichtu
Geschichte  der  römischen  Kaiserzeit.  Professor  Dr.  Kolbe.  4stündig.
Einleitung  in  die  lateinische  Epigraphik“  Derselbe.  2stündig.
Seminar  für  alte  Geschichte.  Derselbe  2stündig-  n
Deutsche  Verfassungsgeschichte  bis  zur  goldenen  Bulle.  Professor  Dr  Blochj  dseünig.
Deutsche  Geschichte  in  der  Resormalionszeit.  Poosed#Dr.  Meyer:  3stündig#
Kirchengeschichte.  Professor.  D.  Walther,  5seündig.
Die  christlichen  Sekten.  Derselbe.  1stündig.
Die  Medizin  und  Pharmazie  dor  alten,Hr

turoölker:  Professen:  Dr.  Kobrrt,  Istündig.
Seminar  für  mittlere  und  nenere  Geschichte:  ·

für  Anfänger.  Prosessor  Dr.  Bloch-  2Sstündige

lbungen  für  Worgeschritiene:  Lektüre  der.  Kommentare  Karls-V.  Professer
Dr.  Meyer.  2stündig.

Geographie.
von  Europa.  Teili  II.  Professor  Dr.  Ule.  Aländig.
Teil  II.  Derselbe.  2stündig.
Reisen  (mit  Lichtbildern).  Derselbe:  1  seß#udig-UÜbungen.
  Derselbe.  Täglich:
Seminar:  I.  Abteilung  für  Vorgeschrittene.  Derselbe-  S2sticndig.
II.  Abteilung.  Derselbe.  K2stündig.

  

Mathematik.
Analhytische  Geometrie  des  Raumes.  Prosessor  Dr.  Slaude.  4stlndig.
Eliptische  Funktionen.  Derselbe.  t“i
Mathematisches  Seminar.  Derselbe.  2stündig.
Vektoranalysis.  Professor  Dr.  Weber.  Istündig.

Raturwisserschaften.

n)  ·  Vhyft·
Experimentalphysik.  (Hälfte:  Magnetismus  „Elektrizität,  Optil.)  Professor  Dr.  Heydweiller.
  fstündig.
        <pb n="1204" />
        Physikalische  Ubungen:
a)  für  Mathematiker  und  Naturwissenschaftler.  Derselbe  mit  Professor
Weber.  Sstündig.  «
b)fürMedizinetundPharmazeuten’.Derselbe.4stiindig.
Wisseuschaftliche  physikalische  Arbeiten.  Derselbe.  Täglich.
Physikalisches  Seminar.  Derselbe  gemeinsam  mit  Professor  Dr.  Weber.  1stündig.
Einführung  in  die  theoretische  Physik.  Professor  Dr.  Weber.  Sstündig.  «-Elektrizität
  und  Magnetismus.  Derselbe.  k#2stündig.
Ubungen  zur  theoretischen  Physik.  Derselbe.  Istündig.
Missenschaftlich  physikalische  Arbeiten.  Derselbe.  Täglich.
Chemische  Verwandtschaftslehre.  Professor  Dr.  Kümmell.  3stündig.
Kleines  physikochemisches  Praktikum.  Derselbe.  4stündig.
Physikochemisches  Vollpraktikum.  Derselbe.  23stündig.

b)  Chemie.
Organische  Chemie.  Professor  Dr.  Michaelis.  östündig.
Ubungen  im  chemischen  Laboratorium:  6  »
a)  Großes  Praktikum.  Montags  bis  Freitags  von  9—6  Uhr.  Derselbe.
d)  Kleines  Praktikum.  Montags,  Mitlwochs  und  Donnerstags  von  2—5  Uhr.
Derselbe.  »  «
cUbungenfürMediziner.Dienstagsvonpsllhr.Derselbe.
d)  Ubungen  für  Nahrungsmittelchemiker.  Sonnabends  von  9—1  Uhr.  Derselbe.
Pharmoazeutische  Präparatenkunde.  Derselbe.  TLstündig,  privatissime  und  gratis.
Analytische  Chemie.  Professor  Dr.  Stoermer.  4stündig.  «  -
Gerichtlich-toxikologischeChemie.Derselbe.2st1"mbig.«
Chemie  End  TechnologiederFarbstossemitanfchlteßenbemFatbpraktiknm.Derlelbr.
sündig.
Examinatorium  mit  Gesetzeskunde  für  Pharmazeuten.  Professor  Dr.  Kunckell.  4stündig.
Arzneimittelprüfung.  Derselbe.  1stündig.
Nahrungsmittelchemie.  Derselbe.  Astündig.
Übungen  in  gerichtlich-chemischen  Analysen  für  Pharmazeuten.  Professor  Dr.  Kobert.
Pstündig.
Tc)  Mineralogie  und  Geologlc.
Geologie.  Professor  Dr.  Geinitz.  6stündig.  .
Mineralogisch-geologisches  Praktikum.  Derselbe.  6stündig.
Selbständige  wissenschaftliche  Arbeiten.  Derselbe.  Töglich

d)  Botanlkk.
Systematische  Botanik.  Professor  Dr.  Falkenberg.  östündig.
Mikroskopischer  Kurfus  flir  Anfänger.  Derselde  ftündig.
Repetitorium  der  Botanik.  Privatdozent  Dr.  Gaßner.  östündig.
Kurfus  der  Sterilisationsmethoden.  Derselbe.  14tägig,  je  2stündig.
Wissenschaftliche  Arbeiten  im  botanischen  Institut.  Professor  Dr.  Falkenberg  und  Privatdozent
  Dr.  Gaßner.  Täglich.

20
        <pb n="1205" />
        Botanisches  Colloquium.  Dieselben.  Wöchentlich  1stündig.
Botanisches-bakteriologisches  Praktikum.  Privatdozent  Dr.  Gaßner.  4wöchentlich,
wöchentlich  Östündig.
Übungen  in  mikroskopischer  Untersuchung  von  pflanzlichen  Nahrungs=  und  Genußmitteln.
Derselbe.  4stündig.
o)  Zoologie
emeine  Zoologie.  Professor  Dr.  Spemann.  bstũndig.
sgie  Prosegser  wen  der  Tiere.  Profe  er  Dr.  Will.  3stündig.
Zoologisches  Praktikum  für  Geübtere.  Professor  Dr.  Spemann,  in  Verbindung  mit  Prosessor
  Dr.  Will.  Tägli

goolegleper  Praktikum  fürstUnfenger.  Dieselben.  Astündig.

Staatswissenschaften.
Landwirtschaft  und  Gewerbe.  Professor  Dr.  Ehrenberg.  astündig.
Hendt#,  Bank-  und  Börsenwesen.  Verselde.  gstlindig.
oziolismus  Tür  Angehörige  aller  Fakultäten).  Derselbe.  1stündig.
#bungen  im  Staatswissenschaftlichen  Seminar.  Derselbe.  2stündig.
Die  vas  F  Friedenskonserenzen.  Der  Gedanke  des  Weltfriedens.  Professor  Dr.  Redslob.
ndig.
Landwirtschaft.
Acrikulturchemisches  Praktikum.  Professor  Dr.  Honcamp.  Täglich.
Agrikulturchemie,  II.  Teil.  D.  Mereso  Tue  ZKündigs  *
Erundege  der  allgemeinen  Züchtungslehre  (Züchtungsbiologie).  Dr.  Dettweiler.
ndig.
Künste.
Altgriechische  Musik.  Professor  Dr.  Thierfelder.  1stündig.
Karmoniel  re.  Derselbe.  2stündig.
iturgische  übungen.  Derselbe.  2stündig.
        <pb n="1206" />
        Alademische  „Anstalten  lnd  Sammlungen,

"7..

Universitätsgottesdienste  finden  in  der  Klosterkirche  des
Semesters  an  Sonn=  und  Festtagen  von  11.—  1  Uhm#cher  Slesterkirche  während  de
*—  keisan  el  stag  11—12  uhr  statt.  Es  predigen  abwechselnd  die

Die  Bücherausgabe  der  Untversitätsbibliothek  (Universitälsgebäude
ist,  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Festtage,  sowie  der  dot  "  eder  *
geee  Festen  und  der  Zeit  vom  15.  Augoft  518  7.  September,  täglich  von  11.—1  Uhr
ge

Das  alademische  Lesezimmer  und  das  BiblivthelbeAtbeits—
zimmer  daselbst  sind  an  den  Wochentagen  vormittags  von  9—1  Uhr,  nachmittags  von
3—7  Uhr  geöffnet;  geschlossen  bleiben  dieselben  an  den  Tagen  vor  und  nach  den  drei
großen  Festen.  z

Die  archäologische  Sammlung  (Universitätsgebäude  1II.  Stock)  ist  am
Sonntag  von  12—1  Uhr  nach  Melbung  beim  Hausverwalter  öffentlich  zußänglich.

Die  Besichtigung  der  anatomischen  Sammlung  (anatomisches  Institut
—  Gertrudenstroß  P  lf  nach  Meldung  bei  dem  Institutsdiener  am  Sonntagl  vormittags
bon  10—12  Uhr,  zu  anderen  Zeiten  nur  mit  Erlaubnis  des  Direktors  (Geh.  Meb-Rat
Professor  Borfuribd  gestattet.

Die  zoologische  Sammlung  (goologisches  Institut  —  Blücherplatz)  ist  am
Sonntag  von  11—1  Uhr  zugänglich,sonst  nach  Meldung  bei  dem  Direktor  (Prosessor
Spemann).  .«...  .  .

Der  Besuch  des  minexalogisch-geologischen  Instituts  unb  des
geologischen  Landesmuseums  (Blücherplatz)  ist  am  Mittwoch  und.  am  Sonntag
von  11—1  Uhr  gestattet,  sonst  nach  vorheriger  Meldung  bei  dem  Direktor  (Geh.  Hofrat
Professor  Geiminh  "  ·  ·  «

Der  botanische  Garten  IDoberaner  Straße  143)  ist  im  Winter  von  8—12
und  von  2—4  Uhr  geöffnet,  die  Gewächshäuser,  sind  von  2—4  Uhr  nach  Meldung  bei
dem  botanischen  Gärtner  zugänglich.  «’·  «

Die  Besichtigung  der  .  akademischen  Institute  und  Sammlungen
  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  der  betreffenden  Direktion  gestattet.
        <pb n="1207" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Ar.  50.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abhaltung  von  Schweine=  und
Ferkelmärkten  in  Laage.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb
aus  der  Gutsfeldmark  Mallin.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für
Leistungen  an  das  Militär  zu  vergütenden  Durchschnittspreise  von
Naturalien  für  den  Monat  Juli  1914.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
Stellvertretung  eines  zum  Militärdienst  eingezogenen  Apothekenvorstandes.
in  Orten  mit  nur  einer  einzigen  Apotheke.  (5)  Bekanntmachung,
betreffend  Beschränkungen  des  Postverkehrs  im  Inlande.  (6)  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschränkungen  für  den  Post-,  Telegraphen  und
Fernsprechverkehr.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

 

I.  Mbteilung.
...  —

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1914,  betressend  die  Abhaltung  von
Schweine=  und  Ferkelmärkten  in  Laage.

In  der  Stadt  Laage  wird  fortan  bis  auf  weiteres  am  ersten  Dienstag  jedes  Monats
ein  Schweine=  und  Ferkelmarkt  abgehalten  werden.  Fällt  Neujahr  auf  einen  Dienstag,
so  findet  der  Markt  am  zweiten  Dienstag  des  Monats  Januar  statt.

Schwerin,  den  25.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1208" />
        280  Nr.  50.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Jull  1914,  betressend  Geländeerwerb  aus  der
Gutsseldmark  Mallin.

Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General=  Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhorfes  Mallin  der  Erwerb  von  rund  1850  aqm  Gelände
aus  der  Gutsfeldmark  Mallin  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  nördlich  und  südlich  der  Eisenbahnstrecke
Ludwigslust—Neubrandenburg  zwischen  den  Stationen  132,6  H  90  bis  132,9  +  10.
Schwerin,  den  27.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekonntmachung  vom  1.  Auguft  1914,  betrefsend  die  für  Leistungen  on
das  Militär  zu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Juli  1914.

Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  lese
Macht  zu  vergltenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung
vom  27.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat

«  für  den  Monat  Juli  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weizen  20  4  51  Pffg.,
2.  "  Roggen  177  4
3.  -  -  Gersst  15-  70  =
4.  -  Lelt  .  .  16  756
5.  -  rbsen.  .  ..  4-—
6.  -  -  Stroh  .  ...  deb66  -

a)  alter  Ernte  5.  76=7.
  "  Heu  b)  neuer  Ernte  5.  26t
8.  ein  Raummeter  Buchenhols  13  50•
9.  -  Tannenholz..  ..  12  -850-10.
  1000  Soden  Torf  .  .  ..  .  5.°  368

Der  gemäß  -  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem
Durchschnitt  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  Juli  1914  berechnete  und
mit  einem  Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergfltende  Preis  für  im  Monat
August  d.  Is.  an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt
—  einschließlich  dieses  Aufschlags  —  für
        <pb n="1209" />
        Nr.  60.  1914.  281

100  Kilogramm  Hafer..  ..17  85  Psfa.,
-  -  Stv0oo  3.  99
.  -  -s.)alterEråte..,.6-,Zo-«
  «  Heu  1.  b)  neuer  Ernte  5  7

Schwerin,  den  1.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  Auguft  1914,  betreffend  Stellvertretung  eines  zum
Militärdienst  eingezogenen  Apothekenvorstandes  in  Orten  mit  nur  einer  ein-3igen
  Apotheke.

ngesichts  des  Krieges  ist  das  unterzeichnete  Ministerium  im  Notfall  und  nach  Prüfung
der  Umstände  bis  auf  weiteres  bereit,  in  Orten,  in  denen  sich  nur  eine  einzige  Apotheke
befindet  und  der  Apothekenvorstand  zum  Militärdienst  eingezogen  wird,  die  Stellvertretung
  des  eingezogenen  Apothekers  durch  den  Vorstand  einer  Apotheke  der  Umgegend
in  der  Weise  auf  Widerruf  zu  genehmigen,  daß  ein  Gehilfe,  der  die  pharmazeutische
Vorprüfung  bestanden  hat,  unter  der  Wassichr  des  stellvertretenden  Apothekers  ununterbrochen
  in  der  Apotheke  funktioniert.  -.

Schwerin,  den  2.  Angust  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
„  M  ½=  r.  r  ESO:  ·

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(5)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  Beschränkungen  des
Postverlehrs  im  Inlandr.  ·

Wekanntmachung  Nr.  1.
Auf  Anordnung  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Postamts.
Beschränkungen  des  Postverkehrs  im  Inlande.
Infolge  Erklärung  des  Kriegszustandes  werden  von  jetzt  ab  bis  auf  weiteres

verschlossene  Privatsendungen  (overschlossene  Briese  und  Pakete)  zur  Postbeförderung
nicht  mehr  angenommen  "
        <pb n="1210" />
        282  Nr.  50  1914

1.  nach  Elsaß-Lothringen,

2.  nach  den  zum  Regierungsbezirk  Trier  geh  örigen  Kreisen  St.  Wendel,
Okltweiler,  Saarbrücken  (Stadt),  Saarbrücken  (Land),  Saarlouis,  Merzig  und
Saarburg  (Bz.  Trier),

nach  Orten  im  Fürstentum  Birkensfeld.

nach  dem  zum  Befehlsbereiche  der  Festungen  Straßburg  (Elsaß)  und  Neu-.
  br  ei  sach  gehörigen  badischen  Postorten,  das  sind

a)  im  Bereich  der  Festung  Straßburg  die  Orte:

Almtenheim,  Legelshurst,  Scherzheim  (Amt  Kehl),
Appenweier,  Leutesheim,  Schutterwald,
Auenheim  (Amt  Kehl),  Lichtenau  (Baden),  Sundheim  (Baden),
Bodersweier,  Linx,  Urloffen,
Diersheim,  Marlen,  Wagshurst,
Dundenheim,  Meißenheim  (Baden),  Willstätt  (Amt  Kehy,
Ichenheim,  Memprechtshosen  (Amt  Kehl),  Windschläg;

ehl.  Neufreistett  (Amt  Kehl,
Kork,  Rbeinbischofsheim,

b)  im  Bereiche  der  Festung  Neubreifach  die  Orte:

Achkarren,  Königschaffhausen  (Kaiserstuhl),  Oberrimsingen,
Breisach,  Krozingen,  Oberrotweil,
Burkheim,  Mengen  (Baden),  Opfingen,
Gottenheim,  Merdingen  (Baden),  Sasbach  (Kaiserstuhl),
Jechtingen,  Munzingen,  Schallstadt.
Ihringen,  Oberbergen  (Kaiserstuhl),

5.  nach  der  Rheinpfalz.

Die  durch  die  Briefkasten  aufgelieferten  sowie  die  bei  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung
  bereits  in  der  Besörderung  begriffenen  verschlossenen  privaten  Briefsendungen
  und  Privatpakete  nach  den  vorbezeichneten  Gebietsleilen  und  Orten  werden
den  Absendern  zurilckgegeben  oder,  wenn  diese  nicht  bekannt  sind,  nach  den  Vorschriften
für  unbestellbare  Sendungen  behandelt  werden.

Schwerin,  den  31.  Juli  1914.
Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

6)  Bekanntmachung  vom  1.  August  1914,  betressend  Beschränkungen  slir  den
Post-,  Telegraphen--  und  Fernsprechverkehr.
Wekanntmachung  Ar.  2.
Auf  Anordnung  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Postamts.
Vesschrän  kungen  für  den  Vost-,  Telegraphen-  und  JFernsprechverkehr.
1.  Postverkehr  mit  dem  Auslande.

Von  jetzt  ab  werden  nach  dem  Ausland  und  den  deutschen  Schußzgebieten  mit
nachstehend  aufgeführten  Ausnahmen  nur  noch  offene  Postsendungen  in  deutscher
        <pb n="1211" />
        Nr.  50.  1914.  288

Sprache  angenommen  und  befördert.  Pakete  sind  nicht  mehr  zulässig.  Private  Mitteilungen
  in  geheimer  cchiffrierter  oder  verabredeter  Sprache  oder  in  anderer  als
deutscher  Sprache,  ferner  solche  über  Rüstungen,  Truppen=  oder  Schiffsbewegungen
oder  andere  militärische  Maßnahmen  sind  verboten,  es  sei  denn,  daß  sie  von  militärischer
  Seite  als  zugelassen  bescheinigt  sind.

Wertbriefe  und  Kästchen  mit  Wertangabe  sowie  Postaufträge  nach  dem  Ausland
und  den  deutschen  Schutzgebieten  können  jedoch  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen
  zur  Beförderung  übernommen  werden:  Die  Auflieferung  ist  nur  unmittelbar  bei
Postämtern  zulässig,  soweit  sie  nicht  militärischerseits  für  bestimmte  Bezirke  ganz  verboten
  wird;  die  Auflieserung  bei  Postagenturen,  Posthilsstellen  und  durch  die  Landbriefträger
  ist  demnach  verboten.  Briefliche  Mitteilungen,  soweit  sie  überhaupt  zulässig
  sind,  müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sein  und  dürfen  keinen  verdächtigen
Inhalt  haben.  Die  Sendungen  sind  bei  den  Postämtern  offen  vorzulegen  und  demnächst
  unter  Überwachung  der  Beamten  zu  verschließen  und  zu  versteschn.

2.  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr  mit  dem  Ausland  und  im  Inlande.

Privattelegramme  nach  dem  Ausland  und  im  Inlande  müssen  in  offener  und
dentscher  Sprache  abgefaßt  sein.  Telegramme  in  fremder  oder  in  geheimer  (chiffrierter
  oder  verabredeter)  Sprache  sowie  solche  über  Rüstungen,  Truppen=  oder  Schiffsbewegungen
  oder  andere  militärische  Maßnahmen  sind  verboten.

Die  Telegramme  müssen  bei  der  Auflieferung  mit  Namen  und  Wohnung  des  Absenders
  versehen  sein.  Auf  Verlangen  müssen  sich  Absender  und  Empfänger  über  ihre
Persönlichkeit  ausweisen.  «

Der  private  Fernsprechverkehr  nach  dem  Ausland  und  nach  einigen  am
Schalter  zu  erfragenden  Grenzgebieten  des  Inlandes  wird  eingestellt.  Außerhalb
dieser  Grenzgebiete  dürfen  Gespräche  im  innern  deutschen  Verkehr  nur  in  deutscher
Sprache  geführt  werden  und  keine  Mitteilungen  über  Rüstungen,  Truppen=  oder
Schiffsbewegungen  oder  andere  militärische  Ma#naymen  enthalten.

Der  Funkentelegraph  kehr  wird  eingestellt.

Weitere  Beschränkungen  oder  Erleichterungen  des  Post-,  Telegraphen=  und
Fernsprechverkehrs  bleiben  vorbehalten.

Schwerin,  den  1.  August  1914.
Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
        <pb n="1212" />
        284  Nr.  50.  1914.
II.  Abteilung.
———  —  —

(1)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Ernst  Timm  aus  Grabow  i.  M  ist,  nachdem  derselbe
  am  24.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüsung  vor  der  Prüfungskommission  zu  Rostock
bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  30.  v.  M.  entsprochen
  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  29.  Juli  1914.

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Sleuerakluar
Emil  Breuel  zu  Ludwigslust  auf  seinen  Antrag  aus  seiner  bisherigen  Dienststellung
in  Gnaden  zu  enklassen.

Schwerin,  den  31.  Juli  1914.

()Der  Amtsassessor  Pries,  bis  jetzt  beurlaubt  nach  Malaga,  ist  an  das  Amt
Warin  versetzt  worden.
Schwerin,  den  1.  August  1914.

(4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Vizefeldwebel
Franz  Rogge  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
um  Skhafregistesührer  und  Vorstand  der  Schreibstube  der  Staatsanwaltschaft  beim
bandgericht  zu  Rostock  mit  der  Amtsbezeichnung  „Kanzlist“  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  August  1914.
        <pb n="1213" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  51.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwaltung  der  kreistierärztlichen
Geschäfte  in  den  Medizinalbezirken  Boizenburg,  Gadebusch,  Ludwigslust
und  Güstrow.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  verstärkte  Beschränkungen
für  den  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr  mit  dem  Auslande.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte
  in  den  Medbizinalbezirken  Boizenburg,  Gadebusch,  Ludwigslust  und
Güstrow.

Infolge  ber  „Mobilmachung  sind  bis  auf  weiteres  beauftra
t  der  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  EFitfte  im  Medizinalbezirk
rune
der  stellvertretende  Kreistierarzt  Dr.  Böchm  zu  Schwerin
2.  mit  der  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte  im  Mehizinalbezirk
Gadebusch:
der  Tierarzt  Dr.  Zbiranski  zu  Rehna;
3.  mit  der  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte  im  Medizinalbezirk
Ludwigslust:
der  Kreistierarzt  Porath  zu  Parchi
4.  Sain  der  Verwaltung  der  kreislierärztlichen.  Geschãfte  im  Medizinalbezirk
trow:
a)  in  den  Amtsgerichtsbezirken  Büßer  Güstrow  und  Laage:  der  Kreistierarzt
  Veterinärrat  Hilbrand  zu  Rostock;
        <pb n="1214" />
        286  Nr.  51.  1914.

b)  in  Amtsgerichtsbezirk  Malchin:  der  Kreistierarzt  Rassow  zu
eterow.
Für  den  Lel  daß  auch  der  Fenannte  Vertreter  des  Kreistierarztes  behindert
ist,  wird  auf  die  Bestimmung  in  §  2  Absatz  2  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909
verwiesen.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  K.  r  r.  r*r—

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Auguft  1914,  betreffend  verstärkte  Beschränkungen
fur  den  Post,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr  mit  dem  Auslande.

WMekanntmachung  Nr.  3.

Auf  Anordnung  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Postamts.

Verstärkte  Beschränkungen  für  den  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr
mit  dem  Auslande.

Der  Postverkehr  zwischen  Deutschland  und  Rußland  und  Frankreich  ist
gänzlich  eingestellt  und  findet  auch  auf  dem  Wege  über  andere  Länder  nicht  mehr
statt.  Es  werden  daher  keinerlei  Postsendungen  nach  den  angegebenen  fremden  Ländern
mehr  angenommen,  bereits  vorliegende  oder  durch  die  Briefkasten  zur  Einlieferung
gelangende  Sendungen  werden  den  Absendern  zurückgegeben.

Der  private  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr  zu  und  von  diesen
Ländern  ist  ebenfalls  eingestellt.

Schwerin,  den  2.  August  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

II.  Abteilung.

(1)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Wilhelm  Krüger  aus  Potsdam  ist,  nachdem
derselbe  am  18.  Dezember  1912  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  31.  v.  Mts.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  leptztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  3.  August  1914.
        <pb n="1215" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  52.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Quarantänefrist  für  die  aus  Dänemark,
  Schweden  und  Norwegen  stammenden  Wiederkäuer  sowie  die
Ermittelung  pp.  tuberkulöser  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und
Norwegen  in  den  Seequarantäneanstalten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Pampin.
II.  Abteilung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betressend  die  Quarantänefrift  für
die  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen  stammenden  Wiederkäuer  sowie
die  Ermittelung  pp.  tuberkulöser  Rinder  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen
  in  den  Seequarantäneanstalten.

Auf  Grund  einer  gemäß  Bundesratsbeschluß  vom  2.  d.  Mts.  durch  den  Reichskanzler
erteilten  Ermächtigung  wird  hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Wiederkäuern  abweichend  von
den  Beschlüssen  des  Bundesrats  vom  27.  Juni  1895  und  vom  6.  April  1911  (Rbl.  1895,
Amtliche  Beilage  Nr.  32  und  Rbl.  1911  Nr.  27)  hierdurch  bestimmt:

1.  daß  bei  der  Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen
in  die  Seequarantäneanstalt  zu  Rostock  von  der  Innehaltung  einer  Quarantänefrist
  und  von  der  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Bundegratsbeschlusses
  vom  6.  April  1911  (98  1—4)  wegen  der  Untersuchung  auf  Tuberkulose
  bis  auf  weiteres  abgesehen  werden  kann;
        <pb n="1216" />
        288  Nr.  52.  1914.

2.  daß  aber  die  Bestimmungen  in  §  5  des  Bundesratsbeschlusses  vom  6.  April
1911  über  die  innerhalb  4  Tagen  in  bestimmten  Schlachthäusern  vorzunehmende
  Abschlachtung  der  fraglichen  Rinder  mit  der  Maßgabe  bestehen  bleiben,
daß  von  der  dort  vorgesehenen  streugeren  Behandlung  des  wegen  Tuberkulose
als  bedingt  tauglich  oder  in  seinem  Nahrungswert  erheblich  herabgesetzt  befundenen
  Fleisches  bis  auf  weiteres  abgesehen  und  die  Behandlung  nach  den
Vorschriften  für  die  Fleischbeschau  im  Inlande  erfolgen  kann.

Schwerin,  den  4.  August  1914.  «

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  83.3  r.  7.  L24.

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Maul--  und
Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klanenseuche  in  dem  Kämmereidorf  Grenzhausen  ist  erloschen.
Schwerin,  den  31.  Juli  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  August  1914,  betressend  Erösffnung  einer  Telegraphenanstalt
  mit  Fernsprechbetrieb  in  Pampin.
a  Pampin  bei  Ziegendorf  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  eröffnet
  worden,  welche  die  Bezeichnung  Pampin  flhrt.
Schwerin,  den  2.  August  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.
.

(1)  Der  Ratsregistrator  Christian  Schaß  zu  Rostock  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Rostock  bestellt  worden.
Schwerin,  den  3.  August  1914.
        <pb n="1217" />
        289

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  53.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  6.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kaiserlich  Russischen  Konsularbeamten
für  Mecklenburg-Schwerin.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  französischen
  Konsularbeamten  für  Mecklenburg-Schwerin.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Annahme  der  Reichsbanknoten  als  Zahlungsmittel.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Wiederkäuern
  und  Schweinen  aus  Belgien  und  den  Niederlanden.

II.  Abteilung.  Dienst-  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  Auguft  1914,  betreffend  die  Kaiserlich  Russischen
Konsularbeamten  für  Mecklenburg-Schwerin.

Dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul,  Staatsrat  Louis  von  Zeidler  zu  Stettin,  sowie

  den  Kaiserlich  Russischen  Vizekonfuln  Ernst  Brockelmann  zu  Rostock  und

Clarus  Otto  zu  Wismar  ist  nach  Entziehung  des  Exequaturs  für  das  Reichsgebiet

auch  die  Anerkennung  als  Konsularbeamte  für  das  Großherzogtum  entzogen  worden.
Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1218" />
        280  Nr.  53.  1914.

)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betreffend  die  französischen  Konsularbeamten
  für  Mecklenburg-Schwerin.
Dem  französischen  Generalkonsul  Paul  Claudel  zu  Hamburg  und  dem  Konsularagenten
  Wilhelm  Josephi  zu  Nostock  ist  nach  Entziehung  des  Exequaturs  für  das
Reichsgebiet  auch  die  Anerkennung  als  Konsularbeamte  für  das  Großherzogtum  entzogen
  worden.
Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministeriumusder  auswärtigen  Angelegenheiten.
Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Annahme  der  Relchsbanknoten
  als  Zahlungsmittel.
Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  kommandierenden  Generals  des  IX.  Armeekorps

  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Die  in  derselben  angedrohte  Schließung  der  Verkaufsstellen  und  Gastwirtschaften

ist  bei  Zuwiderhandlungen  der  Geschäftsinhaber  von  der  Polizeibehörde  durchzuführen.
Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

An  die  Bevölklerung  im  Sezirk  des  IX.  Armeelorps.

In  verschiedenen  Geschäften  und  Gastwirtschaften  der  Stadt  wird  dem  Publikum
die  Annahme  von  Reichsbanknoten  verweigert  und  Zahlung  in  Metallgeld  verlangt.
Einzelne  Gastwirtschaften  gehen  sogar  so  weit,  durch  Aushang  bekannt  zu  geben,  daß
ihren  Angestellten  die  Annahme  von  Papiergeld  untersagt  sei.  Dieses,  durch  nichts  zu
rechtfertigende  Verfahren  hat  eine  ungeheure  Erregung  in  die  Bevölkerung  hineinetragen.

  -
g  bestimme  daher:

Alle  gesetzlichen  Zahlungsmittel,  insbesondere  auch
Reichsbanknoten,  sind  zu  vollem  Wert  in  Zahlung
zu  nehmen.  Verkaufsstellen,  Gastwirtschaften,  deren  Inhaber
  diesen  Bestimmungen  zuwiderhandeln,  sind  von
der  Polizeibehörde  zu  schließen.

Der  kommandierende  General  des  IX.  Armeekorps.
A.  B.

gez.  v.  Voß,
Hauptmann  im  Generalstabe.
        <pb n="1219" />
        Nr.  53.  1914.  291

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  das  Berbot  der  Einfuhr.
von  lebenden  Wlederkäuern  und  Schweinen  aus  Belgien  und  den  Nieberlanden.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Ungeachtet  des  bestehenden  Einfuhrverbots  —  pgl.  Bekanntmachung  vom
9.  August  1907  (Rbl.  1907,  Amtl.  Beil.  Nr.  24)  —  wird  während  der  Dauer  des
Kriegszustandes  die  Einfuhr  von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  zu  Schlachtzwecken
aus  Belgien  und  Holland  in  das  Großherzegtum  landespolizeilich  hierdurch  gestattet.

Schwerin,  den  5.  August  1914.  ·
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  !*·—  7.—  7.  ##

-

Im  Austrage:  Mahlenbruch.

II.  Abteilung.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Stabshauptmann  im  Mecklenburgischen
  Grenadier-Regiment  Nr.  89  von  Holstein  das  Ritterkreuz  mit  der
Krone  des  Greifenordens  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  14.  Juli  1914.

(0)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Ludwig  Disquck  aus  Alt  Thann  ist,  nachdem
  derselbe  am  29.  Mai  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  31.  v.  N.
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

(3)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Rudolf  Greve  aus  Dresden  ist,  nachdem
derselbe  am  12.  Juni  1913  die  ärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu
Rostock  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  das  praktische  Jahr  mit  dem  31.  v.  .
entsprochen  hat,  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  vom  letztbezeichneten  Tage
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  4.  August  1914.
        <pb n="1220" />
        292  Nr.  53.  1914.

(4.  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:

der  Leutnant  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  90
Kaiser  Wilhelm  Wandschneider  zum  Oberleutnant  und

die  Assistenzärzte  der  Reserve  im  Landwehrbezirk  Rostock  Dr.  Michelchen  und
Dr.  Weinstein  zu  Oberärzten.

Es  sind  versetzt:

der  Oberst  und  Chef  des  Generalstabes  des  V.  Armeekorps  Meister  als
Regimentskommandeur  zum  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,

der  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  Moliere  als  aggregiert  zum  Infanterie-Regiment  Hessen
Homburg  Nr.  166,

der  überzählige  Hauptmann  im  Mecklenburgischen  Füsilier  Regiment  Nr.  90
Kaiser  Wilhelm  Seeler  als  Stabshauptmann  in  das  Grenadier-Regiment  König
Friedrich  I.  (4.  Ostpreußische)  Nr.  5,

der  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Leib-Grenadier-Regiment  König  Friedrich
Wilhem  III.  (1.  Brandenburgischen)  Nr.  8  Freiherr  Schuler  von  Senden  als
aggregiert  zum  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,

die  Leutnants  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Beltz  in  das  Deutsche  Ordens-Infanterie-Regiment  Nr.  152  und  Behm  in  das  5.
Großherzoglich  Hessische  Infanterie-Regiment  Nr.  168.

Der  Oberst  und  Kommandeur  des  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiments  Nr.  90
Kaiser  Wilhelm  von  Wright  ist  in  Genehmigung  seines  Abschiedsgesuches  unter
Verleihung  des  Charakters  als  Generalmajor  mit  der  gesetzlichen  Pension  zur  Disposition
  gestellt.

Der  Leutnant  im  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon  Nr.  14  Löbbecke  ist  zu
den  Reserveoffizieren  seines  Bataillons  übergeführt

Dem  Hauptmann  der  Reserve  des  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiments
Nr.  60  Bockhorn  ist  mit  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  der
Abschied  bewilligt.

Schwerin,  den  31.  Juli  1914.
        <pb n="1221" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
NAr.  54.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  7.  August  1914.

 

 

 

Inhalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Vertretung  der  in  Anlaß  der  Mobilmachung
  an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten
Gutsherren.

 

I.  Abteilung.
..

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914,  betreffend  Vertretung  der  in  Anlaß
der  Moblilmachung  an  der  Auslbung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten
Gutsherren.

Au  Grund  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Vertretung  der  in  Anlaß

  der  Mobilmachung  an  der  Ausübung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte  verhinderten  Gutsherren,

  sind  zu  Kommissaren  bestellt  worden  für  die  ritterschaftlichen  Landgüter

im  Aushebungsbezirk  Schwerin  der  Drost  von  Blücher  in  Schwerin,

t  Aushebungsbezirk  Hagenow  der  Amtshauptmann  von  Plessen  in
agenow,

—

3.  im  Aushebungsbezirk  Ludwigslust  der  Amtshauptmann  Schmidt-Sibeth
  in  Grabow,

4.  im  Aushebungsbezirk  Parchim  der  Drost  Bierstedt  in  Lübz,

5.  im  Aushebungsbezirk  Wismar  der  Amtshauptmann  Burchard  in  Warin,

6.  im  Aushebungsbezirk  Grevesmühlen  der  Amtshauptmann  Dr.  Bade  in
Grevesmühlen,

7.  im  Aushebungsbezirk  Doberan  der  Amtshauptmann  von  Oergen  in
Doberan

8.

im  Aushebungsbezirk  Rostock  der  Drost  Mau  in  Rostock,
        <pb n="1222" />
        294  Nr.  54.  1914.

9.  im  Aushebungsbezirk  Ribnitz  der  Amtshauptmann  Schlie  in  Ribnit,
10.  im  Aushebungsbezirk  Güstrow  der  Amtshauptmann  Fensch  in  Bütow,
11.  im  Aushebungsbezirk  Malchin  der  Drost  von  Abercron  in  Stavenhagen,
12.  im  Aushebungsbezirk  Waren  der  Amtshauptmann  Leo  in  Röbel.

Schwerin,  den  6.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1223" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Grosiherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  55.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  August  1914.

Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Schnitterunruhen.

 

 

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914,  betreffend  Schnltterunruhen.

Was  unterzeichnete  Ministerium  gibt  bekannt,  daß  nach  den  von  der  Gendarmerie  im
Lande  vorgenommenen  Ermittelungen  Meldungen  über  Schnitterunruhen  keine  Bestätigung
gefunden  haben.  Es  ist  daher  für  die  Bevölkerung  kein  Anlaß  zur  Beunruhigung
gegeben.

Da  es  vorgekommen  ist,  daß  Gendarmerieoffizieren  und  Gendarmen  in  Uniform,
welche  im  Interesse  schnellerer  Erledigung  ihrer  Aufgaben  Automobile  benutzten,  erhebliche
Schwierigkeiten  gemacht  worden  sind,  so  werden  die  Obrigkeiten  aufgefordert,  darauf
hinzuwirken,  daß  alle  wegen  des  Krieges  erforderlichen  Moßnahmen  zwar  mit  Energie,
aber  doch  mit  Ruhe  und  Besonnenheit  ausgeführt  werden.

Schwerin,  den  6.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innmern.
L.  von  Meerheimb.

74
        <pb n="1224" />
        <pb n="1225" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  56.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  10.  Augnust  1914.

 

 

 

Inhyalt.

I.  Wbtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Sperrung  von  Eisenbahndrehbrücken.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  Sperrung  von  Eisenbahndrehbrücken.

Die  Eisenbahndrehbrücke  Über  die  Recknitz  in  km  41,073  und  die  Drehbrücke  über  die

Warnow  in  km  70,669  der  Eisenbahnstrecke  Stralsund  —fRostock  wird  bis  auf  weiteres
für  den  Schiffsverkehr  gesperrt.

Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
        <pb n="1226" />
        298  Nr.  56.  1914.

II.  Abteilung.
/  0.

(!)  Seine  Königli  i  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kutscher  Schmitz  zu
Zahrensdorf  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.  v
Schwerin,  den  23.  Juli  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner-Altenteiler
Teßnow  zu  Grabowhzfe  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  23.  Juli  1914.

G)  Siine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Arbeiter  Kullmann  zu
Kaltenhof  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  23.  Juli  1914.

Die  Natsprotokollisten  Rudolf  Ebel  und  Otto  Schul;  zu  Röbel  sind  zu
einstweiligen  Vertretern  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Rsbel
bestellt  worden.

Schwerin,  den  3.  August  1914.

E)  Der  Kandidaten  der  Medizin

Eugen  Wunder  aus  Altona,
August  Witte  aus  Winsen  a.  L.,
Friedrich  Prein  aus  Annen  i.  Weslf.,
Maximilian  Krenz  aus  Gr.  Schmückwalde,
Wilhelm  Krull  aus  Güstrow,
Luto  Dekken  aus  Emden,
Biuno  Paasche  aus  Wisbuhr,
Werner  Theodor  Schmidt  aus  Rostock,
Alfred  Fritz  Reißmann  aus  Zwickau,
Alfred  Bergmann  aus  Elberfeld,
Walther  Pfeiffer  aus  Berlin,
Heinrich  Fraaß  aus  Goldap  (O.-Pr.),
Eeinrich  Wittenburg  aus  Lübeck,

enst  Sieburg  aus  Borken  i.  W.,
Heinrich  Kötting  aus  Oespel,

onrad  Burchardi  aus  Georgenhof,
Willy  Stoltmann  aus  Köslin,
Dietrich  Bierhaus  aus  Essen,
Julius  Vitense  aus  Brülel  und
Alexander  Freiherrn  von  Seld  aus  Brandenburg  a.  d.  Havel
        <pb n="1227" />
        Nr.  56.  1914.  299

ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des
Deutschen  Neichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  5.  August  1914.

(0)  Den  Kandidaten  der  Medizin

Paul  Behncke  aus  Berlin,

Friedrich  Stolzenburg  aus  Borgfeld,

Kurt  Schuster  aus  Oschatz  i.  Sa.,

Dr.  phil.  Paul  Fraatz  aus  Hamburg,

Josef  Feldmann  aus  Iburg,

Kurt  Albath  aus  Wilzeimsßeven,

Theobald  Douglas  aus  Wiednitz,

ermann  Cox  aus  Weeze  und
«  tto  Paus  aus  Essen  ·
ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

(7)  Der  Referendar  Walter  Rieck  aus  Rostock  hat  die  zweite  juristische  Prüfung
vor  dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock  bestanden.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

(6e  Der  Kommerzienrat  Heinrich  Podeus  in  Wismar  hat  das  Amt  eines  Großbritannischen
  Vizekonsuls  niedergelegt.
Schwerin,  den  7.  August  1914.

Doer  Kandidaten  der  Medizin  Wilhelm  Dinkelmann  aus  Liebenburg  und
Herbert  Walter  aus  Riga  ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute
ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  7.  August  1914.
        <pb n="1228" />
        <pb n="1229" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  57.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  August  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (1)  —  —  betreffend  Sperrung  der  Eisenbahndrehbrücke  bei
öm

D
II.  Abtellung.  *irp  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  betrefsend  Sperrung  der  Eisenbahndrehbrücke
  bei  Dömitz.
Die  l  enbahndrehbrücke  bei  Dömitz  wird  bis  auf  weiteres  für  den  Schi  Hsperkehr
beverr-  "
Ewern,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

II.  Abteilung.
—  ——

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Feldwebel  Heinrich
Franck  vom  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  so  zum  Ministerialkopiisten
bei  dem  Iustizministerium  zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  August  1911.
        <pb n="1230" />
        902  Nr.  57.  1914.

*A  Ctell  des  i  i
zum  1.  Oktober  d.  Js.  in  den  Ruhestand  versetzten  Pastors  Wilken
in  Brudersdorf  ist  der  Pastor  Dreyer  in  Möllu  wieder  zum  ee  "  gons  ie
berufen  und  am  6.  Sonntag  nach  Trinitatis,  den  19.  Juli  d.  Is.,  nach  voraufgegangener
Solitärpräsentation  in  sein  neues  Amt,  welches  er  am  1.  Oktober  d.  Is.  antreten  wird,
eingeführt  worden.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Hof=  und  Zeugh
OD  ghaus-Waffenmeister
  Eck  hierselbst  die  Medaille  für  zirknn  t  Lebensgefahr  zu  verleihen  Lanlen-Schwerin,
  den  3.  August  1914.

(t)  Dem  Königlich  Großbritannischen  Generalkonsul  Walter  Risley  Hearn
zu  Hamburg,  dem  Königlich  Großbritannischen  Vizekonsul  Heinrich  Ohlerich  zu
Rostock,  dem  Königlich  elgischen  Generalkonsul  van  der  Heyde  zu  Hamburg,  dem
Königlich  Belgischen  Konsul  Hermann  Weber  .  Rostock,  dem  Königlich  Belüischen
Vizekonsul  Adolf  Weber  dalelbst  und  dem  Königlich  Serbischen  Generalkonsul
Dr.  Milan  Schainowitsch  zu  Berlin  4  nach  Entziehung  des  Exequaturs  für
das  Reichsgebiet  auch  die  Anerkennung  als  Konsularbeamte  für  das  Großherzogtum
entzogen  worden.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

 

(5)  Den  Kandidaten  der  Medizin  Kurt  Bauer  aus  Berlin  und  Paul  Neumann
aus  Mewe  ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet
des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  8.  August  1914.

)Dern  Kandidaten  der  Medizin  Kuno  Blaßl  aus  Zobes  bei  Neuensalz,  Ernst
Eick  aus  Essen  a.  Ruhr  und  Franz  Tröster  aus  Bracht  ist  die  Approbation  als
Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  9.  August  1914.

 

(7)  Den  Kandidaten  der  Medizin  Hermann  Streng  aus  Mantel,  Rudolf
Spiegelberg  aus  Berlin  und  Ferdinand  Bereßl#  aus  Schwerin  i.  M.
ist  die  Approbarion  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Nach  Verleihung
des  Königlich  Preußischen  Kronenordens  4.  Klasse  an  den  Regierungsbaumeister
  Schaeffer  hierselbst,
        <pb n="1231" />
        Nr.  57.  1914.  305

des  Königlich  Preußischen  Kreuzes  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  an  den
Oberpostschaffner  Möhrer  zu  Malchin,  sowie
des  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Silber  an  die
Oberpostschaffner  K  3  Fle  zu  Rostock  und  Moll  zu  Ludwigslust
haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieser
rdenszeichen  zu  erteilen  geruht.
Schwerin,  den  10.  August  1914.

 

6)  Der  Ratzdiätar  Johannes  Deters  zu  Rehna  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter
  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Rehna  bestellt  worden.
Schwerin,  den  10.  August  1914.

(10)  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Kommerzienrat  Keindich  Podeus  zu
Wismar  wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Neu-Schlagsdorf,  Amts  Mecklenburg,
  heute  ben  Homagialeid  abgeleistet.

Schwerin,  den  4.  August  1914.
        <pb n="1232" />
        <pb n="1233" />
        305

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  58.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  13.  August  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwaltung  der  kreistierärztlichen
Geschäfte  im  Medizinalbezirk  Güstrow.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(3)  und  (4)  Bekanntmachungen,  betreffend  Erlöschen  der  Maul=  und
Klauenseuche.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
–

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte
im  Medizinalbezirk  Güstrow.
In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.  (Rbl.  1914,  Amtl.  Beilage
Nr.  51)  unter  4b,  wird  der  Kreistierarzt  Rassow  zu  Teterow  hierdurch  mit  der
Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte  in  den  Amtsgerichtsbezirken  Krakow  und
Sternberg  beauftragt.

Schwerin,  den  11.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M.  A:nonn%  7.  J.  L24

O

Im  Uustrage  ·  Mablenbruch.

77
        <pb n="1234" />
        806  Nr.  68.  1914.

()  Belanntmachung  vom  10.  August  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:  «
Tramm,  Büdnerei  Nr.  8,  Amts  Crivitz,
Siggelkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  VIII,  Amts  Lübz,
Kuhs,  Erbpachtgehöft.  Nr.  VIII,  Amts  Güstrow,
2.  auf  den  biterschufrlichen  Gütern:  "
Boddin,  Amts  Wittenburg,
Groß  Grabow,  Amts.  Güßeron,
Lüdershagen,  Amts  Güstrow,
3.  in  der  Stadt  Sülze,  am  Markt  Nr.  20,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Moraas,  Wärterbude  Nr.  221,  Amts  Hagenow,
Hagenow  Heide,  Häuslerei  Nr.  7,  Amts  Hagenow,
2.  auf  dem  Mühlengehöft  zu  Hühnerbusch,  Amts  Boizenburg,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Elmenhorst,  Amts  Grevesmühlen,
Bülow,  Amts  Crivitz,
Neu  Sammit,  Amts  Lübz,
Mustin,  Amts  Sternberg,
Groß  Lüsewitz,  Amts  Ribnitz,  4
4.  in  der  Stadt  Boizenburg,  Schwartower  Straße  Nr.  362.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  Auguft  1914,  betreffend  Erlsschen  der  Maulund
  Klauenseuche.
Inm  Domanialdorfe  Neu  Lübstorf,  Umts  Schwerin,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
erloschen.
Schwerin,  den  10.  August  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,  betrefsend  Erlöschen  der  Manlund
  Klauenseuche.

Die  Maul  und  Klauenseuche  ist  erloschen:
1.  in  der  Stadt  Penzlin,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Zahren,  Amts  Neustadt,
db)  Klein  Lukow,  Amts  Stavenhagen.
Schwerin,  den  11.  August  1914.
        <pb n="1235" />
        Nr.  568.  1914.  807
II.  Abteilung.
...  —

)Seine  Königli  i  i  i  inri
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Hilfsprediger  Heinrich
Karsten,  bisher  zu  Colmar,  zum  Militär=  und  Feld-Prediger  des  Mecklenburgischen
Kontingenis  für  die  Dauer  des  bevorstehenden  Feldzuges  zu  bestellen  geruht.
Schwerin,  den  5.  August  1914.

Der  Amtsassessor  Siegert,  bisher  zu  Rostock,  ist  an  das  Amt  zu  Warin  versetzt
  worden.
Schwerin,  den  10.  August  1914.

(65)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberöon,  haben  den  Postsekretär  Martin
Heynold  als  solchen  etatmäßig  im  hiesigen  Ober-Postoirektionsbezirk  mit  Wirkung
vom  1.  Juli  d.  J.  anzustellen  geruht.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Den  Kandidaten  der  Medizin  Pseif  Fieger  aus  Waldstetten,  Walter
Strey  aus  Vangrin  und  Arthur  Dußdorf  aus  Waltersdorf  ist  die  Approbation
als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Me  erteilt
worden.

Schwerin,  den  11.  August  1914.
        <pb n="1236" />
        <pb n="1237" />
        *  309
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  59.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  17.  August  1914.

 

Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlsschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
–—..—

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1914,  betrefsend  Erlöschen  der  Maulund
  Klauenseuche.

Die  Maul-  und  Klauenseuche  ist  erloschen  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Gr.  Vielen,  Amts  Neustadt,
7  Puchow  mit  Rahnenfelde,  Amts  Stavenhagen.

Schwerin,  den  12.  August  1914.

II.  Abteilung.
..  ——

.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Schulzen  Finck  zu  Klein
Sien  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  31.  Juli  1914.

78
        <pb n="1238" />
        310  Nr.  59.  1914.

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Maurerpolier  Doll  zu
Malchow  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

(8Der  Referendar  Adolf  Ihlefeld  aus  Grevesmühlen  hat  die  zweile  juristische
Prüfung  vor  dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock  bestanden.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

(4)  Der  Referendar  Wilhelm  Helmut  Giese  aus  Schwerin  hat  die  zweite
juristische  Prüsung  vor  dem  Prüsungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock  bestanden.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

—  —

(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Guesbrron  haben  die  Diplomingenieure  Max
Osten  aus  Stavenhagen  und  Kurt  Fischer  von  hier  zu  Regierungsbauführern  zu
ernennen  geruht.  "

Schwerin,  den  10.  August  1914.

(00  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postsekretär  Hermann
Markwardt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1914  ab  und  den  Postsekretär  Franz
Eichbaum  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  1914  ab  zu  Postmeistern  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

)Die  Referendare  Friedrich  Arendt  aus  Schwerin,  Ludwig  Crull  aus
Schwerin  und  Erich  Diercks  aus  Rostock  haben  die  zweite  juristische  Prüfung  vor
dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock  bestanden.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

(  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Friedrich  Hühn  aus  Gr.  Luckow  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  11.  August  1914.

 

)Der  Okonomierat  Ma  Krüger  *  Gorschendorf  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Gorschendorf  bestellt  worden.

Schwerin,  den  12.  August  1914.
        <pb n="1239" />
        Nr.  59.  1914.  5711

(lo)  Der  Shulze  Karl  Bannow  zu  Bössow  ist  zum  Standesbeamten.  für  den
Standesamtsbezirk  Bössow  bestellt  worden.
Schwerin,  den  12.  August  1914.

 

(II)  Die  Referendare  Otto  Behrens  aus  Krzpelin  und  Paul  Ko  opmann  aus
Wismar  haben  die  zweite  juristische  Prüfung  vor  dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts
  zu  Rostock  bestanden.

Schwerin,  den  12.  August  1914.

(12)  Den  Kandidaten  der  Medizin  Paul  Heinrich  aus  Herrnstadt  und  Haus
Vetter  aus  Dresden  ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für
das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  12.  August  1914.

(13)  Der  Gutsinspektor  Heinrich  Saß  zu  Langen  Trechow  ist  einstweilen  zum
Standesbeamten  und  der  Chausseeoberwärter  Karl  Bahr  daselbst  zum  Stellvertreter
des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Trechow  bestellt  worden.

Schwerin,  den  13.  August  1914.

(14)  Der  Schule  Heinrich  Lemocke  zu  Perdöhl  ist  einstweilen  zum  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Körchow  bestellt  worden.
Schwerin,  den  13.  August  1914.

(15)  Der  Diätar  Richard  Rakow  hierselbst  ist  zum  Bureauassistenten  bei  der
Landes-Versicherungsanstalt  Mecklenburg  Allerhöchst  ernannt  worden.
Schwerin,  den  14.  August  1914.

(16)  Den  Kandidaten  der  Medizin  Peter  Robert  Wüstenberg  aus  Burow,
Emil  Overhoff  aus  Kiel  und  Georg  Steplewski  aus  Raschkow  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  14.  August  1914.

G7)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:
die  Leutnants  Schultz  im  Meckleunburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser
Wilhelm,  und  Friedberg  im  Mecklenhurosichen  Jllicke  n  Nr.  14  zu  2
eutnantz,
        <pb n="1240" />
        312  Nr.  59.  1914.

die  Fähnriche  von  Krohn  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  00
Kaiser  Wilhelm,  Feeigzerr  von  Heintze  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment
Nr.  18,  Rühle  von  Lilienstern  und  von  Wickede  im  Mecklenburgischen  Füstllier=Regiment
  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  Pfeiffer  und  Wegener  im  Mecklenburgischen
Säger-Botillon.  Nr.  14  sowie  von  Pr  Whu  im  Mecklenburgischen  Feldartillerieegiment
  Nr.  60  zu  Leutnants,  letztere  fünf  vorläufig  ohne  Patent.

Schwerin,  den  11.  August  1914.
        <pb n="1241" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  60.
Jahrgang  1914.

 

 

Inhyalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abkündigung  von  Märkten.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Auftreten  des  Kartoffelkrebses.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
...—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914,  betrefsend  Abklndigung  von
Märkten.
Die  nach  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  16.  Juni  b.  Js.
(Amtl.  Beil.  Nr.  39,  S.  223)  für  den  kommenden  Herbst  angesetzten  öffentlichen  Märkte

zur  Beschaffung  von  volljährigen  Militärdienstpferden  en  infolge  der  Mobilmachung
  aus.

Schwerin,  den  17.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914,  betreffend  Auftreten  des  Kartofselkrebses.

Nachdem  auf  einer  städtischen  Feldmark  des  hiesigen  Landes  zweifelsfrei  das  Auftreten
des  „Kartoffelkrebses“  festgeleent  worden  ist,  wird  die  wegen  dieses  gefährlichen  Schädlings
  erlassene  diesseitige  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1913  (Amtl.  Beil.  zum  Hol.

79
        <pb n="1242" />
        914  Nr.  60.  1914.

Nr.  44  Seite  227/228)  zur  allgemeinen  Nachachtung  hei
druck  gebracht.  6  hachtung  nachstehend  erneut  zum  W5.
Schwerin,  den  17.  August  1914.

Großberzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  deß  Jninern.=Im
  Auftrage:  Lübcke.

Bestanntmachung
vom  28.  Juni  1913,  betreffend  Auftreten  des  Kartoffelkrebses.

Das  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  Verankassung,  auf  das  in  -Aeeinland,
Westfalen  und  Schleswig-Holstein  vereinzelt  beobachtete  Auftreten  des  „Kartoffelkrebses““
  —  hernorgerufen  durch  den  Pilz  S#nchytrium  endobioticum  —  hinzuweisen
  und  die  einheimischen  Landwirte  in  verdächtigen  Fällen  zur  umgehenden  Aneige
  bezw.  Einsendung  von  Untersuchungsmaterial  an  die  Landwirtschaftliche  Versuchstation,
  Abteilung  für  bsensealahh  in  Rostock  aufzufordern  (vgl.  die  Bekanntmachung
vom  26.  Oktober  1903,  Rbl.  1903  Nr.  37).

Die  vom  „Kartoffelkrebs“  befallenen  Kartoffelknollen  zeigen  bei  schwachem  Befall
mehr  oder  weniger  zahlreiche,  warzenähnliche  oder  blumenkohlartige,  dunkle  Auswüchse,
die  durch  Wucherungen  aus  ber  Kartoffelknolle  entstehen.  Bei  starkem  Befall  verlieren
die  Kartoffelknollen  ihre  normale  Form  und  entarten  zu  einem  warzigen  Gebilde,
welches  in  feuchter  *  leicht  der  Fäulnis  anheimfällt.  Bisweilen  werden  auch  an
Blättern  und  Stengelteilen  Wucherungen  beobachtet,  die  auf  den  Pilz  zurückzuführen
  sind.

Schwerin,  den  28.  Juni  1913.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

II.  Abteilung.
.—

1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Assessor  Wilhelm  Helmu
  !  h  Giese  hierselbst  zum  Amtsassessor  in  der  Domanialverwaltung  zu  ernennen
Heruht.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

()  Den  Kandidaten  der  Medizin
Aredrich  Daebler  aus  Prebberede,
udwig  Gütschow  aus  Waren,
        <pb n="1243" />
        Nr.  60.  1914  315

Paul  Robert  aus  Rostock,
Carl  Hollagt  aus  Neustettin,
Frid  Lüdeke  aus  Braunschweig,
Carl  Rollin  aus  Gollnow,
Edgar  Seuffer  aus  Eßlingen,
Carl  Haedenkamp  aus  Hamm  und
Hans  von  Pokrzywnicki  aus  Kgl.  Neukirch
ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  13.  August  1914.

 

Dern  Kandidaten  der  Medizin  Hans  Friglee  aus  Zeit,  Alfred  Poege

aus  Zwickan  und  Hermann  Gierlaczek  aus  Breslau  ist  die  Approbation  als  Arzt

mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  15.  August  1914.

(4)  Den  Kandidaten  der  Pharmazie  Erich  Linde  aus  Gartz  und  Alfred  Rothkegel
  aus  Krascheow  ist  die  Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab
für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  15.  August  1914.
        <pb n="1244" />
        <pb n="1245" />
        317

Regierungs-Blatt

f  das

Großherfogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  61.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  August  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  landwirtschaftlicher
Arbeiten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwaltung  der  kreistierärztlichen
  Geschäfte  im  Medizinalbezirk  Schwerin.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  A#bteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914,  betreffend  die  Gestattung  landwirtschaftlicher
  Arbeiten.
Mit  Rücksicht  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Kriegszustand  veranlaßten  besonderen
Verhältnisse  sollen  alle  landwirtschaftlichen  Arbeiten  an  den  nächsten  3  Sonntagen,
am  23.  und  30.  d.  Mts.  sowie  am  6.  September  mit  Einwilligung  der  Arbeiter  gestattet

  sein.
Mit  den  Arbeiten  darf  jedoch  erst  eine  Stunde  nach  gänzlich  beendetem  Gottesdienste

  begonnen  werden.
Schwerin,  den  17.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Langfeld.
        <pb n="1246" />
        318  Nr.  61.  1914.

#  Bekantmachung  vom  15.  Augqust  1914,  betreffend  die  Berwaltung  der
kreistierärztlichen  Geschäfte  im  Mebizinalbezirk  Schwerin.
Infolge  der  Mobilmachung  ist  der  stellvertretende  Kreistierarzt  Dr.  Böhm  zu
Schwerin  bis  auf  weiteres  mit  der  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte  im
ganzen  Medizinalbezirk  Schwerin  beauftragt  worden.
Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  dizi  1  g  r.  g  h  254
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
II.  Abteilung.
.

(1.)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Alfred  Kuhlmann  aus  Apolda  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  15.  August  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  hoben  dem  Postassistenten  Ludwig
Gribnit  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär  mit  Wirkung
vom  7.  August  1914  ab  zu  verleihen  geruht.  «

Schwerin,  den  17.  August  1914.

()  Den  Kanbibaten  der  Medizin  Hans  Bäck  aus  Reichertshofen  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  17.  August  1914.

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Wilhelm  Vilter  aus  Lautenthal  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  17.  August  1914.

6E)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Frauz  kaver  Gebert  aus  Baiern  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  18.  Auguft  1914.

 

(60)  Dem  praktischen  Arzt  Dr.  med.  Johannes  Herbst  aus  Magdeburg  ist
die  Approbation  als  Zahnarzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  18.  August  1914.

–..—
        <pb n="1247" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  62.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  26.  August  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  der
Stadt  Malchow.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Vertretung  des  Obertierarztes.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Schutzimpfung.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.
Schweinepest.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Auguft  1914,  betrefsend  Abhaltung  eines  Gänsemarktes
  in  der  Stabt  Malchow.
In  der  Stadt  Malchow  wird  am
Donnerstag,  den  24.  September  d.  Is.
ein  Gänsemarkt  abgehalten  werden.
Schwerin,  den  20.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

 

81
        <pb n="1248" />
        320  Nr.  62.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  August  1914,  betreffend  Bertretung  des  Obertierarztes.


Der  stellvertretende  Kreistierarzt  Dr.  Böhm  hierselbst  ist  beauftragt,  den  infolge  der
Mobilmachung  zum  Militärdienst  einberufenen  Obertierarzt,  Veterinärrat  Jörn  bis
auf  weiteres  in  seinen  Geschäften  als  Obertierarzt  zu  vertreten.

Schwerin,  den  20.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

 

Im  Austrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  August  1914,  betrefsend  Schutzimpfung.
nter  den  gegenwärtigen  Kriegsunruhen  gehört  es  nicht  bloß  auf  dem  Kriegsschauplah,
sondern  auch  in  der  Heimat  zu  einem  wohleingerichteten  Krankenhaus,  daß  seine  ürzte,
das  Pflegepersonal  und  das  gefährdete  Verwaltungspersonal,  insbesondere  auch  die
Desinfektoren  zum  Schutz  gegen  Pocken  neuerlich  geimpft  sind.

Die  Krankenhaus  ltungen  wollen  deshalb  dafür  sorgen,  daß  die  fraglichen
Schutzimpfungen  tunlichst  in  zweckmäßiger  Folge  stattfinden,  und  dem  Kreistierarzt
ihres  Bezirks  auch  in  dieser  Beziehung  Anzeige  von  den  Verhältnissen  machen.

Das  Landesimpfinstitut  gibt  für  diesen  Zweck  Lymphe  unentgeltlich  und  portofrei
  ab;  in  der  Stadt  Schwerin  nimmt  es  auch  auf  Antrag  die  betreffenden  Impfungen
  selbst  vor.

Wegen  der  staatlichen  Krankenanstalten  ergehen  besondere  Verfügungen.

Schwerin,  den  22.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  z.n  r  7.  L.24

 

O

Im  *—  ·  Mablenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  August  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Pastow,  Erbpachthufe  Nr.  V,  Amts  Toitenwinkel,
Völkshagen,  Erbpachthufe  Nr.  I,  Amts  Ribnitz,
Finkenthal,  Büdnerei  Nr  5,  Amts  Dargun,
Glasin,  Erbpachthufe  Nr.  II,  Amts  Warin,
        <pb n="1249" />
        Nr.  62.  1914.  321

2.  in  der  Stadt:

Malchin,  Lange  Straße  Nr.  43,
und  erloschen:

1.  in  den  Domanialtersern  **-  9
Picher,  Erbpachthufe  Nr.  VI,  Amts  Hagenow,
Siggelkow,  Erbpachthufe  Nr.  XI,  Amts  Lübz,
Gresenhorst,  Häuslerei  Nr.  25,  Amts  Ribniz,

2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute:
Basedow,  Amts  Stavenhagen,

3.  in  den  Städten:
Tessin,  St.  Jürgen  Nr.  331  und  Rostocker  Straße  Nr.  83  8,
Güstrow,  Glevinerstr.  Nr.  19,
Neustadt,  Wallstr.  Nr.  146,
Waren,  Strelitzer  Straße  Nr.  9  und  Lange  Straße  Nr.  14,

in  dem  Hospitaldorf:
Vogtshagen,  Gehöft  Nr.  V,  Stadt  Rostock.
Schwerin  den  24.  August  1914.

II.  Abteilung.
——  „  —

(1)  Der  Lehrer  Hons  Ginno#r#  zu  Krukow  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Alt  Rehse  bestellt  worden.
Schwerin,  den  17.  August  1914.

—

&amp;amp;)Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Albert  Fürstenberg  aus  Neustadt  ist  die

Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  18.  August  1914.

 

Seine  Knigli  it  der  E#  i

gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postassistenten  Ferdinand
Kawelmacher  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  Z  B  mit  Wirkung
  vom  4.  August  1914  ab  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher
zog  haben  dem  Postasfistenten  Hans
Abshagen  nach  bestandener  Postsekrekärprasahg.  den  Titel  Pebekanse  mit  ad
vom  11.  August  1914  ab  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  19.  August  1914.
        <pb n="1250" />
        322  Nr.  62.  1914.

(0)  Den  Kandidaten  der  Medizin  Erich  Lange  aus  Lassor  und  Peter

Schmidt  aus  Stralsund  ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab

für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  19.  August  1914.

 

(6)  Der  Pastor  Harm  in  Federow  ist  auch  zum  Pastor  an  der  vagierenden  Kirche
und  Gemeinde  zu  Speck  berufen  und  am  10.  Sonntage  nach  Trinitatis,  ben  16.  d.  Mts.,
in  dies  Amt  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

)An  Stelle  des  zum  1.  November  d.  Is.  in  den  Ruhestand  versetzten  Präpositus
Kirchenrats  Ihlefeld  in  Plate  ist  der  Pastor  Staak  in  Rambow  wiederum  zum  Pastor
in  Plate  berusen  und  am  10.  Sonntag  nach  Trinitatis,  den  16.  d.  Mts.,  nach  voraufgegangener
  Solitärpräsentation  in  sein  neues  Amt,  welches  er  am  1.  November  d.  J.
antreten  wird,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  20.  August  1914.

G  Der  Wirtschaftsinspektor  Richard  Grabow  zu  Netzeband  ist  einstweilen  zum
Stellvertreter  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Netzeband  bestellt  worden.
Schwerin,  den  20.  August  1914.

 

Den  Kandidaten  der  Medizin  Alfred  Sommerfeldt  aus  Berlin  und
Walter  Georg  Zieger  aus  Leipzig  ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung
von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  20.  August  1914.

#)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  I  i  i  di  -

zin  Josef  Schipper  aus  Partenstein  ist  die  Appro
batien  al  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  —
erteilt  worden.

Schwerin,  den  21.  August  1914.

1I)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Walter  Goldmund  aus  Stettin  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
ertellt  worden.

Schwerin,  den  22.  August  1914.

(12)  Den  Kandidaten  der  Medizin  Karl  Brandt  aus  Langendreer  und  Adolf
David  aus  Breslau  ist  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für
das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  24.  August  1914.
        <pb n="1251" />
        Nr.  62.  1914.  326

(13)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Hellmuth  Muller  aus  Staßfurt  ist  die  Approbation
  als  Arzt  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  25.  August  1914.

(10  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:

Der  Fähnrich  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  von  Woyna
ist  zum  Leuinant,  vorläufig  ohne  Patent,  befördert.

Nachbenannte  Kadetten  sind  angestellt:

von  Heyden,  von  Laffert  und  Freiherr  von  Wechmar  als  Leutnants,
letzterer  vorläufig  ohne  Patent,  von  Platen,  von  Gamm,  von  Karstedt  und
Graf  von  Moltke  als  Fähnriche  im  Mecklendurgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89,
von  Besser  als  Leutnant,  von  Asmuth,  von  Blücher  und  von  Huth  als
Fähnriche  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,  von  Bassewig
  als  Fähnrich  und  Freiherr  de  Lasakle  von  Louisenthal  Cury  als  Unteroffizier
  im  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon  Nr.  14  und  Freiherr  von  Schimmelmann
  als  Fähnrich  im  1.  Meck  wubureischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17.
.  Der  Fähnrich  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  Teodorin
ist  aus  dem  Heere  ausgeschieden.

Schwerin,  den  18.  August  1914.
        <pb n="1252" />
        <pb n="1253" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großhertogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  63.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  31.  August  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  omtlichen
Verlustlisten.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Sperre
von  Eisenbahnbrücken.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen  der
Maul=  und  Klauenseuche.  —  Druckfehler-Berichtigung.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  August  1914,  betreffend  die  Beröffentlichung  der
amtlichen  Perlustlisten.
Zur  schnelleren  und  zuverlässigen  Bekanntgabe  der  Verluste  der  Armee  ist  diesseits
veranlaßt  worden,  daß
1.  den  Magistraten  der  Garnisonstädte  Rostock,  Schwerin,  Wismar,  Güstrow,
Parchim  und  Ludwigslust,
2.  den  nach  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
6.  August  d.  Is.  (Rbl.,  Amtl.  Beil.  Nr.  54)  für  die  12  Aushebungsbezirke
bestellten  landesherrlichen  Beamten
je  ein  Exemplar  der  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Amtlichen  Verlustliste  der  Armee
alsbald  nach  ihrem  Erscheinen  mitgeteilt  wird.
Die  unter  1  bezeichneten  Magistrate  haben  die  Verlustliste  sofort  an  einer  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machenden,  jedermann  zugänglichen  Stelle  während  des
ganzen  Tages  auszulegen.
        <pb n="1254" />
        326  Nr.  63.  1914.

Die  unter  2  bezeichneten  Beamten  haben  die  Verlustliste  daraufhin  zu  prüfen,  ob
in  ihr  eine  in  dem  Aushebungsbezirke  des  Amtssitzes  sul  Dereul  ae  brd00
Person  vermerkt  ist,  und  gegebenenfalls  der  zuständigen  Ortsbehörde  —  mit  Ausnahme
der  unter  1  bezeichneten  Magistrate  —  bezw.  dem  Gemeindevorsteher  einen  die  betreffende
  Eintragung  enthaltenden  Auszug  aus  der  Liste  mitzuteilen.  Die  Liste  selbst
ist  im  Amtslokal  des  Beamten  öffentlich  auszulegen.  "  «-·DieOtts-unbGemeindevorsteherhabendieihnenmitgeteiltenAuözügeauöber


Liste  öffentlich  auszulegen  und  in  geeigneten  Fällen  den  nächsten  Angehörigen  des
Gefallenen,  Verwundeten  oder  Vermißten  von  dem  diesen  betreffenden  Vermerk  Kenntnis
  zu  geben.

Schwerin,  den  28.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  August  1914,  betreffend  Aufhebung  der  Eperre
von  Eisenbahnbrücken.

Die  Sperrung  der  Eisenbahndrehbrücke  über  die  Recknitz  in  km  41,073  und  der  Drehbrücke
  über  die  Warnow  in  km  70,669  der  Eisenbahnstrecke  Stralsund—Rostock  ist  aufgehoben.
  Die  Brücken  können  nach  Bedarf  und  nach  vorheriger  Anmeldung  beim  nächsttgelegenen
  Bahnhof  wieder  geöffnet  werden.  Bestimmte  Offnungszeiten  sind  nicht  fest-Lelebt:
  auch  muß  auf  die  pünktliche  Durchführung  der  Züge  Rücksicht  genommen  werden.

en  Schiffsführern  muß  überlassen  bleiben,  bei  dem  Bahnhof  bie  nächstmögliche  Freigabe
  der  Durchfahrt  zu  erfragen.

Schwerin,  den  28.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Maulund
  Klauenseuche.
Auf  den  ritterschaftlichen  Gütern  Adamsdorf,  Amts  Stavenhagen,  und  Mollenstorf,
Amts  Neustadt,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche  erloschen.
Schwerin,  den  25.  August  1914.
        <pb n="1255" />
        Nr.  63.  1914.  327

II.  Abtellung.
—  —

!)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kaufmann  Alfred

Degebrodt  zu  Nicolassee  und  dem  bis  wrigen  Oberprimaner  Carl  Baecker  zu

Charlottenburg  die  Medaille  für  Rettung  aus  Lebensgefahr  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  Mai  1914.

&amp;amp;An  Stelle  des  infolge  der  Mobilmachung  zum  Militär  einberufenen  Staatskommissars
  bei  der  Kommission  für  das  Vereinshoesen  unb  desen  Stellvertreters  ist  der
Staatsanwalt  Laudahrn  hierselbst  zum  Stellvertreter  des  Kommissars  bei  der  Kommission
  für  das  Vereinswesen  bestellt  worden.

Schwerin,  den  24.  August  1914.

(63)  Der  Gutsförster  Karl  Scharlock  zu  Blücherhof  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter
  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Lütgendorf  bestellt  worden.
Schwerin,  den  26.  August  1914.

6)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:

der  Oberleutnant  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Stephan  zum  Hauptmann,

der  Vizefeldwebel  in  demselben  Regiment  Klug  zum  Fähnrich  und

der  Major  und  Kommandeur  des  2.  Medlenburgsschen  Dragoner-Regiments  Nr.  18
Baron  Digeon  von  Monteton  zum  Oberstleutnant.

Der  Major  z.  D.  und  Pferdevormusterungs-Kommissar  in  Waren  von  Koppy
hat  den  Charakter  als  Oberstleutnant  erhalten.

Der  Hauptmann  aggregiett  dem  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90
Kaiser  Wilhelm  Freiherr  Schuler  von  Senden  ist  zum  Kompagniechef  ernannt.

Der  Major  Böttlin  sowie  die  Hauptleute  Keil  und  von  Marses  im  Kommando
  der  Schutztruppen  im  Reichs-Kolonialamt  sind  aus  diesen  Stellungen  ausgeschieden
  und  erstere  zwei  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm,
letzterer  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  angestellt.

Schwerin,  den  24.  August  1914.

In  einem  Teile  der  Auflage  von  Nr.  62  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes
  ist  auf  Seite  320  in  der  Bekanntmachung  (3),  betreffend  Schutzimpfung,  ein
Druckfehler  enthalten.  Im  Absatz  2  Zeile  2  der  Bekanntmachung  ist

nicht  „Kreistierarzt“  sondern  „Krelsarzt“  zu  lesen.
        <pb n="1256" />
        <pb n="1257" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

NMr.  64.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  September  1914.

 

 

Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
August  1914.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1914,  betrefsend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglltenden  Durchschnittspreise  von  Naturallen  für  den
Monat  Auguft  1914.

Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht

vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat

für  den  Monat  August  1914
ermittelt  und  betragen  für

00  Nilogramm  Weitzen  20  *  97  Pfg.
1.  "D  oggen  19  17=3.
  Gerste  18  62
4.  -  ·  afet......  20-20-5.-
  -  bsen  P0  -
6.  -  ———  1  .  Erm  3  bo  -
.  a)  alter  5.  76
“  Oeu-  1  l-  neuer  Ernte  5  =  16  =
8.  ein  Raummeter  Buchenhozz  12  —
9.  Tannenhoz  12  —.
10.  1000  Soden  —  .).  5b.  38
        <pb n="1258" />
        330  Nr.  64.  1914.

Der  gemäß  8  8  Ziffer  3  des  Reichsgesehes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats.  August  1914  berechnete  und  mit  einem
Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  September  d.  Js.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Aufschlags  —  für  —-100

  Kilogramm  Hafer  21  /#  63  Pf
-  -  Stroh  3  .  99
O  -  Heu  3  alter  Ernte  6  30

1  b)  neuer  Ernte  5  --  67

Schwerin,  den  1.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lũ  bcke.

——  —  ——  .

II.  Abteilung.
.....  ——

(l)  .  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Postassistenten  Friedrich
Meykopff  den  Titel  Ober-Postassistent  zu  verleihen  geruhte
Schwerin,  den  31.  August  1914.

&amp;amp;)  Der  Amtsverwalter  Huther  zu  Hagenow  ist  an  das  Amt  Erivitz,verfeßt  iborben.
„  Schwerin,  den  1.  September  1914.

(3/).  Der  Gerichtsschreibergehilse  Wilhelm  Rienow  ist.  als-etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe
  beim  Landgerichte  zu  Rostock  fest  angestellteioorden

.  Schwerin,  den  1.  September  1914.

&amp;amp;Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog.haben  Deim  Inspektor  Schleif#zu
Ziesendorf  die  Verdienstmedaille  in  Silber  zu  verleihen  gerüht.
Schwerin,  den  1.  September  1914.

(5)  Vor  dem  Justizministerium  haben
der  Landwirt  Hans  Joachim  Hühlle  aus  Wellingsbüttel  wegen  des
von  ihm  erworbenen  Allodial  güles  -BMelitz,  Amts  Güstrott,  und
der  Gutspächter  Gustav  Müller  us  Zansebuhr  wegen  des’  von  ihm  erworbenen
  Allodialgutes  Hoppemrade#iu.  N.,  Amts  Güstrow,
heute  den  Homagialeid  abgeleistet.  *-  «
Schwerin,  den  27.  August  1914.
        <pb n="1259" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Graßherzogtum  Meckleunburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  65.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  4.  September  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekauntmachung,  betreffend  Befreiung  von  dem  für  Milch  aus
Sammelmolkereien  bestehenden  Erhitzungszwang.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1914,  betreffend  Befreiung  von  dem

für  Milch  aus  Sammelmolkereien  bestehenden  Erhitzungszwang.
Das  unterzeichnete  Ministerium  genehmigt  hierdurch,  daß  die  im  5  28  Absatz  1  der
viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  und  Ausführungs-Anweisung  zum  Viehseuchengesetz
vorgeschriebene  Erhitzung  der  Magermilch  aus  Sammelmolkereien  (vgl.  Bekanntmachung
  vom  15.  April  1912,  Rbl.  1912  Nr.  21  und  Ausführungsrofschriften  des
Vundesrats  vom  25.  Dezember“  1911  —  Reichs-Gesetzblatt  1912  S.  9)  bis  auf  weiteres
unterbleibt.

Schwerin,  den  1.  September  1914.
Großherzoglich  Malenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Im  unsager  Mie  ü  h  len  ab  ruch.
        <pb n="1260" />
        332  Nr.  65.  1914.

II.  Abteilung.
—.

(!)  An  Stelle  des  zum  1.  Oktober  d.  Is.  in  den  Ruhestand  versehzten  Präposltus
Bauch  in  Herzfeld  ist  der  Pastor  Schliemann  in  Holzendorf  am  11.  Sonntag  nach
Trinitatis,  den  23.  d.  Mts.,  nach  voraufgegangener  Solitärpräsentation  als  Pastor  an
den  Kirchen  und  Gemeinden  zu  Herzfeld  und  llenbeck  eingeführt  worden.  Er  wird
dics  Amt  am  1.  Oktober  d.  Is.  antreten.

Schwerin,  den  26.  August  1914.

(2)  Der  Kreisarzt  Medizinalrat  Dr.  Viereck  in  Ludwigslust  ist  an  Stelle  des  verzogenen
  Medizinalrats  Dr.  Bartsch,  früher  in  Parchim,  bis  auf  weiteres  mit  der  Wahrnahme
  der  Geschäfte  eines  Aufsichtsarztes  über  die  Hebammen  des  Aussichtsbezirks
Nr.  28  (Parchim)  beauftragt  worden.

Schwerin,  den  28.  August  1914.

(6e)  Nach  Verleihung  der  Gedächtnismedaille  für  den  hochseligen  Großherzog  Adolf
Friedrich  V.  von  Mellenburg.Streli  an  den  Präsidenten  der  Oberzolldirektion
Loreng  hierselbst  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erkaubnis  zur
Anlegung  dieses  Ordenszeichens  zu  erteilen  geruht.

Schwerin,  den  1.  September  1914.

 

 

(4)  Der  Lehrer  Konrad  Menning  zu  gahrensdorf  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter
  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Tempzin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  September  1914.

G)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Geheimen  Regierungsrat
Dr.  phil.  Schröder  hierselbst  das  Komturkreuz  des  Hausordens  der  Wendischen
Krone  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  3.  September  1914.

Mit  dieser  Nr.  65  werden  ausgegeben:  Nr.  67  und  68  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1261" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  66.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  9.  September  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  erwaltung  der  kreistierärztlichen
Geschäfte  im  Medizinalbezirk  Schwerin.  (2)  und  (3)  Bekanntmachungen,
betreffend  Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Einrichtung  einer  Telegraphenanstalt
mit  Fernsprechbetrieb  bei  der  Postagentur  Boizenburg,  Bhf.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1914,  betreffend  die  Berwaltung  der
kreistierärztlichen  Geschäfte  im  Medizinalbezirk  Schwerin.
In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  15.  August  d.  Is.  (Rbl.  1914,  Amtl.  Beil.
Nr.  61)  wird  bis  auf  weiteres  mit  der  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte  im
Medizinalbezirk  Schwerin
a)  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  Schwerin  der  stellvertretende  Kreistierarzt
  Dr.  Böhm  hierselbst,
b)  innerHalh  der  Amtsgerichtsbezirke  Crivitz  und  Brüel  der  stellvertretende
Kreistierarzt  Westermann  in  Crivitz
beauftragt.
Schwerin,  den  2.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  #12  7  r.  L

34
1

en

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

edi
        <pb n="1262" />
        884  Nr.  66.  1914.

G)  Bekanntmachung  vom  3.  September  1914,  betreffend  Erlsschen  der  Maulund
  Klauenseuche.
In  der  Stadt  Waren  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche  erloschen.
Schwerin,  den  3.  September  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  Erlöschen  der  Maulund
  Klauenseuche.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Vielist,  Amts  Neustadt,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
  erloschen.

Schwerin,  den  4.  September  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Stäbelow,  Büdnerei  Nr.  14,  Amts  Toitenwinkel,
Reinshagen,  Erbpachthufe  Nr.  IV.,  Amts  Doberan,

2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:  «
Gessin,  Amts  Stavenhagen,
Liepen,  Amts  Stavenhagen,

3.  in  den  Städten:
Güstrow,  Hageböker  Mauer  Nr.  10,
Krakow,  Güstrower  Straße  Nr.8,
Waren,  Müritzstraße  Nr.  3,

und  erloschen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Ramm,  Büdnerei  Nr.  4,  Amts  Lübtheen,
Gresenhorst,  Büdnerei  Nr.  14,  Häuslerei  Nr.  21  und  22,  Amts  Ribnitz,
Mönchhagen,  Büdnerei  Nr.  3,  Amts  Toitenwinkel,
Tramm,  Büdnerei  Nr.  8,  Amts  Crivigz,

2.  Domanialpachthof  Woez,  Amts  Wittenburg,

3.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute:
Walkendorf,  Amts  Gnoien,

4.  in  den  Städten:
Güstrow,  Bützower  Straße  Nr.  11,
Krspelin,  Strandstraße  Nr.  478,  425,  458,  451,
Waren,  Gr.  Gasse  Nr.  8,  Kl.  Gasse  Nr.  5,  Gr.  Vesserptre  Nr.  29,
Teterow,  Rostocker  Straße  Nr.  20,  Gr.  Knickhäger  Straße  Nr.  1—3,
Tessin,  Rostocker  Straße  Nr.  83  H.  und  83  T,

5.  Hof  Martensdorf,  Stadt  Wismar,

6.  Auf  dem  Gute  Hinrichshagen,  Katen  Nr.  41,  Stadt  Rostock.

Schwerin,  den  7.  September  1914.
        <pb n="1263" />
        Nr.  66.  1914.  335

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betressend  Einrichtung  einer
Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  bei  der  Postagentur  Boizenburg,  Böf.
Bei  der  ostagentur  Boizenburg,  Elbe  Bhf.  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit
Fernsprechbetrieb  eingerichtet  worden.
Schwerin,  den  7.  September  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.

(!l)  Der  Lehrer  a.  D.  Theodor  Kahl  und  der  Molkereiverwalter  Georg
Hallier  zu  Hohen  Sprenz  sind  einstweilen  zu  Stellvertretern  des  Standesbeamten
für  den  Standesamtsbezirk  Hohen  Sprenz  bestellt  worden.

Schwerin,  den  3.  September  1914.

G#  Der  Amtsassessor  Siegert,  bisher  zu  Warin,  ist  an  das  Amt  zu  Bützow  versetzt
worden.

Schwerin,  den  3.  September  1914.

9(3)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ober-Postassistenten  Ernst
Frier  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär  mit  Wirkung  vom
31.  August  1914  ab  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  3.  September  1914.

(4)  Der  Professor  Dr.  Büttner  zu  Rostock  ist  an  Stelle  des  zum  Kriegsdienst  einberufenen
  Professors  Dr.  Bennecke  bis  auf  weiteres  mit  der  Wahrnahme  der  Geschäfte
eines  Aufsichtsarztes  über  die  Hebammen  des  Aufsichtsbezirks  Nr.  44  (Rostock  E)  beauftragt
  worden.

Schwerin,  den  3.  September  1914.

(0)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Heinrich  Reuß  aus  Friebberg  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

SEchpwerin,  den  3.  September  1914.
        <pb n="1264" />
        836  Nr.  66.  1914.

(6):  Der  Lehrer  Wilhelm  Erdb  eer  zu  Striggow  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter
des.  Standesbeamten  für.  den  Standesamtsbezirk  Lüdershagen  bestellt  worden.
Schwerin,  den  4.  September  1914.

 

*  Der  Amtsaktuar  Ehlers,  bisher  zu  Schwerin,  ist  an  das  Amt  Neustadt  verseht
worden.
Schwerin,  den  4.  September  1914.

 

2S.

(6)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  W  alter  Beck  aus  Rastatt  ist  die  Approbation
als  Apotheer  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  4.  September  1914.

 

(9)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Johannes  Roter  aus  Cloppenburg  ist  die

Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs

erteilt  worden.  «
Echwerin,  den  5.  September  1914.

(10)  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Oberleutnant  a.  D.  Victor  von  Laffert
zu  Dammereez  heute  den  Lehneid  wegen  des  auf  ihn  verstammten  Lehn=  und  Fideikommißgates
  Domere  z,  Amts  Wittenburg,  abgeleistet.

Schwerin,  den  27.  August  1914.
        <pb n="1265" />
        Regierungs-Blatt

fur  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  67.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  10.  September  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
von  Verband=  und  Arzneimitteln  usw.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  der  Stadt  Krspelin.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Mecklenburgischen  Marien-Frauen-Verein.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Wiederaufnahme  des  Unterrichts  in  den
Gewerbeschulen.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Erstattung  von  Anzeigen
über  stattgehabte  Unfälle  im  Betriebe  von  Kraftwagen  und  Krafträdern.

II.  #bteilung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr
  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arzneimitteln  usw.

Der  Reichskanzler  hat  im  Reichsanzeiger  unter  dem  29.  August  d.  Is.  eine  neue  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und
Arzneimitteln  sowie  von  ärztlichen  Instrumenten  und  Geräten  erlassen,  welche  in  der
Anlage  zum  Abdruck  gelangt.

Soweit  es  sich  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arzneimitteln
sowie  von  ärztlichen  Instrumenten  und  Geräten  um  Gegenstände  handelt,  welche  in  der
Bekanntmachung  nicht  namentlich  aufgeführt  sind,  ist  ihre  Aus=  und  Durchfuhr  fernerhin
unbehindert.  Für  die  in  der  Besenntmachung  aufgeführten  Gegenstände  ist  der  Reichskanzler
  auf  Grund  von  §  2  Abs.  2  de  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  19i14,
betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arzneimitteln

87
        <pb n="1266" />
        338  Nr.  67.  1914.

sowie  von  ärztlichen  Instrumenten  und  Geräten  ermächtigt,  Ansnahmen  zu  gestatten
und  die  etwa  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen  zu  treffen.  Anträge  sind  unter  Angabe
  des  Absenders  und  des  Empfängers,  der  Menge  und  Gattung  der  Ware,  ferner
unter  Darlegung  der  für  das  Gesuch  um  Ausnahmeerlaubnis  maßgeblichen  Gründe
schriftlich  beim  Reichsamt  des  Innern  in  Berlin,  Wilhelmstraße  74,  einzureichen  und
durch  Bestellbriefe  oder  andere  kaufmännische  Korrespondenzen  in  Original  oder  Abschrift
  zu  belegen.
Schwerin,  den  4.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anlage.

Wekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend
das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arzneimitteln  sowie  von
ärztlichen  Instrumenten  und  Geräten,  bringe  ich  hierdurch  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen
  vom  31.  Juli  1914  und  vom  1.  August  1914  (Reichsanzeiger  Nr.  178
vom  31.  Juli  1914  und  Reichsanzeiger  Sonderausgabe  vom  1.  August  1914)  zur  öffentlichen
  Kenntnis,  daß  die  folgenden  Gegenstände  unter  das  Verbot  fallen:

Aloe,
Arekolin,  auch  bromwasserstoffsaures,
Eiineriree,
Chinin,  auch  salzsaures  und  schwefelsaures,
Chloroform,  ·
Formalbehydlöiuugeu,Paraformaldehyd,
Galläpfel,  «
Gerbsäure,  Tannin,
specacuanhawurzel,  auch  emetinfreie,
sfod,  rohes,  Jod,  Jodkalium  und  Jodnatrium,
sodosorm,
z-arbolsäure,  reine,  Phenol,
Kodein,  auch  phosphorsaures,
offein,
Kresolseifenlösungen,  Lysol,
Mastix  und  Mastigpräparate  wie  Mastisol,
Morphin,  auch  salzsaures  und  schwefelsaures,
Opium  und  Opiumzubereitungen,  wie  Opiumpulver,  Opiumtinkturen,
Opiumextrakt,  Pantopon,

 

#ce.
        <pb n="1267" />
        Nr.  67.  1914.  339

Ouecksilber  und  Quecksilbersalze,  auch  in  Zubereitungen,  wie  Salben,
Sublimatpastillen

Salvarsan,  Neosalvarsan,

Simarubarinde,

Weinsäure,  Weinsteinsäure,

Wollfett,  Lanolin,

Zitronensäure,

Verbandwatte,  Verbandgaze  und  andere  Verbandmittel,

Gummi  für  Gummischlöuche,  Drainagen,  Gummibinden  u.  ä.,

Chirurgische  und  andere  ärztliche  Instrumente  und  Geräte,  ausgenommen

geburtshilfliche  und  zahnärztliche,
Bakteriologische  Geräte,
Müterial  für  bakteriologische  Nährböden,  wie  Agar,  Pepton,  Lackmusarbstoff,

eepnse  und  Immunsera,  wie  Schutzera,  Heilsera,  diagnostische
ta

e
Versuchstiere.
Berlin,  den  29.  August  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

(2)  Belanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  Abhaltung  eines
Gänsemarktes  in  der  Stadt  Kröpelin.

In  der  Stadt  Kröpelin  wird
am  Dienstag,  den  22.  September  d.  Is.

ein  Gänsemarkt  abgehalten  werden.
Schwerin,  den  4.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betrefsend  den  Medklenburgischen
Marien-Frauen-Berein.
Auf  Antrag  des  Vorstandes  des  Mecklenburgischen  Marien-Frauen-Vereins  haben  die
unter  dem  14.  März  1913  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  19  S.  94)  bekannt  gegebenen  Bestimmungen
  über  die  „Diensttracht  für  Schwestern,  Kriegs=  (Hilfs-  Schbestern  und  Helferinnen
  des  Mecklenburgischen  Marien-Frauen-Vereins“  die  nachstehenden  Veränderungen
  erfahren:
        <pb n="1268" />
        840  Nr.  67.  1914.

1.  Die  Bezeichnung  „Kriegsschwester“  fällt  fort  und  tritt  an  deren  Stelle  die
alleinige  Bezeichnung  „Hilfsschwester“,

2.  Ziffer  III  (Helferinnen  vom  Roten  Deus  erhält  folgenden  Zusagtz:

„Zum  Schup  bei  regnerischem  und  kaltem  Wetter  darf  ein  Mantel  aus  dunkelgrauem
  Lodenstoff  mit  Armeln  und  anknöpfbarer  Kapuze  angelegt  werden.“

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  Wieberaufnahme  des
Unterrichts  in  den  Gewerbeschulen.
Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  schon  jetzt  eine  Wiederaufnahme  des  Unterrichts  in
den  Gewerbeschulen  zulassen,  wollen  die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Schulvorstände  entsprechende
  Anordnungen  treffen.

Spätestens  ist  zu  Anfang  des  kommenden  Wintersemesters  mit  dem  Unterricht
in  den  Gewerbeschulen  wieder  zu  beginnen.

Soweit  an  Stelle  von  zum  Militärdienst  einberufenen  Lehrern  andere  geeignete
Lehrkräfte  nicht  zur  Verfügung  stehen  sollten,  wird  der  Unterricht  in  beschränktem  Umfange
  erteilt  werden  müssen.

Falls  Schüler  zur  Aushilfe  bei  dringlicher  Arbeit  gebraucht  werden,  wird  Gesuchen
  um  Entfreiung  vom  Schulbesuch  seitens  des  Schulvorstandes  stattzugeben  sein.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  Erstattung  von  Anzeigen
  Über  stattgehabte  Unsälle  im  Betriebe  von  Kraftwagen  und  Krasträdern.
Nach  Mitteilung  des  Reichsamts  des  Innern  soll  während  des  Krieges  die  Bearbeitung
der  Automobil-Unfallstatistik  eingestellt  werden.
Die  durch  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1906  den  Ortsbehörden  aufgegebene
Erstattung  von  Anzeigen  über  stattgehabte  Unfälle  im  Betriebe  von  Kraftwagen  und
Krafträdern  ist  daher  bis  auf  weiteres  einzustellen.

Schwerin,  den  —.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1269" />
        Nr.  67.  1914.  341

II.  Abteilung.
——

U)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Johannes  Klosmann  aus  Neusalz  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  5.  September  1914.

&amp;amp;)  Der  Kandidatin  der  Pharmazie  Annemarie  Thurau  aus  Stargard  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Ferdinand  Wieyzke  aus  Zerbst  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Neichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  8.  September  1914.
        <pb n="1270" />
        <pb n="1271" />
        2  848
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  68.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  11.  September  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  Schwaan.
(2)  Bekanntmachung,  betrestend  Beheizung  der  der  Staatsbauverwaltung
unterstellten  Gebäude  mit  Zechenkoks.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betressend  Abhaltung  eines
Gänsemarktes  in  Schwaan.
In  der  Stadt  Schwaan  wird
am  Sonnabend,  den  26.  September  d.  Is.
ein  Gänsemarkt  abgehalten  werden.
Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  September  1914,  betreffend  Beheizung  der  der
Staatsbauverwaltung  unterftellten  Gebäubde  mit  Zechenkoks.
Nach  Mitteilung  des  Reichs-Marineamts  hat  die  Marineverwaltung  für  die  Kriegführung
  außerordentlich  hohen  Bedarf  an  Heizöl  (Steinkohlenteeröl).  Um  die  erforderlichen
  Vorräin  zu  schaffen,  ist  es  nötig,  die  Kokereien  mit  ausreichenden  Bestellungen
auf  Zechenkoks  zu  versehen,  bei  dessen  Herstellung  Steinkohlenteer,  das  Material  zur
Erzeugung  von  Heizöl,  als  Nebenprodukt  gewonnen  wird.
        <pb n="1272" />
        644  Nr.  68.  1914.

Im  Interesse  der  Landesverteidigung  wird  daher  angeordnet,  daß  in  allen  der
Staatsbauverwaltung  unterstellten  Gebäuden  und  Anlagen,  falls  nicht  schon  der  Bedarf
an  Feuerung  für  den  kommenden  Winter  gekauft  oder  bestellt  worden  ist,  soweit  anängig,

  T  als  Brennstoff  zu  benutzen  ist  und  die  erforderlichen  Mengen
ß-  fort  in  Bestellung  zu  geben  sind.

Schwerin,  den  10.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

II.  Abteilung.
—  S

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geraht,  die  Kandidaten  der  Rechte
Frit  Passow  aus  Rostock,  Freiherr  Lermann  von  Maltzahn  aus  Schelfwerder,
rich  Reeps  aus  Sternberg,  Otto  Cordug  aus  Wismar,  Hans  Christen  aus
Rostock,  HLans  Paschen  aus  Güstrow,  Werner  Maletzky  aus  Lübtheen,  Johannes
  Bornhäft  aus  Rostock  und  Heinz  Joachim  Passow  aus  Schwerin
nach  bestandener  erster  juristischer  Prüfung  zu  Referendaren  zu  ernennen.
Schwerin,  den  31.  August  1914.

#)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  die  Kandidaten  der  Rechte
Ulrich  Dreyer  und  Hans  Mulsow  aus  Schwerin  nach  bestandener  erster  juristischer
  Prüfung  zu  Referendaren  zu  ernennen.

Schwerin,  den  2.  September  1914.

(8)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:

der  Oberleutnant  und  Flügeladjutant  Freiherr  von  Rodde  zum  Rittmeister,

der  Oberstleutnant  und  Kommandeur  des  Mecklenburgischen  Füger-Batalllonz
Nr.  14  von  Brandenstein  zum  Obersten,

die  Leutnants  Graf  von  Baudissin  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment
  Nr.  17  und  von  Oertzen  (Detwig)  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment
  Nr.  18  zu  Oberleutnants.

Der  Oberstleutnant  z.  D.  und  Kommandeur  des  Landwehrbezirks  Wismar  Ridel
hat  den  Charakter  als  Oberst  erhalten.

Der  Hauptmann  im  Kriegsministerium  Duesterberg  ist  unter  Beförderung
zum  Mojor  als  aggregiert  zum  Mecklenburgischen  Grenadier-Kegiment  Nr.  88  versegt.

Schwerin,  den  9.  September  1914.

—  —
—  —
        <pb n="1273" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleunburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  69.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  12.  September  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Linderung  der  Kreditnot  des  gewerblichen
  Mittelstandes.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  der
Urlisten  für  Schöffen  für  das  Jahr  1915.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und
Klauenseuche.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
...  ———

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  September  1914,  betreffend  Linderung  der

Kreditnot  des  gewerblichen  Mittelstandes.
Trotzdem  wiederholt  und  eindringlich  in  der  Presse  darauf  hingewiesen  ist,  daß  es
Pflicht  des  Publikums  sei,  die  durch  den  Krieg  bedingte  schwierige  Geschäftslage  der
Gewerbetreibenden  durch  pünktliche  Bezahlung  der  Rechnungen  zu  erleichtern,  werden
Klagen  laut,  daß  Leute,  die  durchaus  in  der  Lage  wären,  ihre  Rechnungen  zu  bezahlen,
hierin  säumig  zeigten.  Eine  derartige  Nachlässigkeit  kann  in  der  jetzigen  Zeit  nicht
charf  genug  verurteilt  werden.

Das  Ministerium  gibt  der  bestimmten  Erwartung  Ausdruck,  daß  das  Publikum
in  Zukunft  den  berechtigten  Wünschen  der  Gewerbetreibenden  nach  Kräften  Rechnung
  trägt.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1274" />
        846  Nr.  69.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  September  1914,  betreffend  die  Ausstellung  der
Urlisten  für  Schösffen  für  das  Jahr  1915.
Die  Personen,  welche  nach  §  36  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetes  und  nach
der  Bestimmung  unter  I,  1  der  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1879,  betreffend  die
##-  (Röl.  Nr.  29),  zur  Aufstellung  der  Urlisten  für  Schöffen  berufen  sind,
nämlich:
5  für  die  Domänen,  einschließlich  der  Inkamerata  die  Ortsvorsteher,
b)  für  die  ritterschaftlichen  Landgüter  und  die  Besitzungen  der  übrigen  Landbegüterten,
  mit  Ausnahme  der  Kämmereigüter,  die  Träger  der  Ortsobrigkeit,
c)  für  die  Städte  und  deren  Gebiet  mit  Einschluß  der  Kämmereigüter,  der
Hebungsgüter  und  der  Dörfer,  sowie  in  Rostock  auch  mit  Einschluß  der
Hospitalgüter  und  des  Hafenorts  Warnemünde,  die  Bürgermeister  oder  die
von  den  Magistraten  mit  der  Vertretung  der  Bürgermeister  beauftragten
Magistratsmitglieder
werden  daran  erinnert,  daß  nach  den  Vorschriften  unter  I,  4  und  unter  II  der  Bekanntmachung
  vom  17.  Juni  1879  die  Urlisten  für  Schöffen  für  das  Jahr  1915  bis  zum
1.  Oktober  d.  Is.  aufzustellen,  an  diesem  Tage,  nach  voraufgegangener  ordnungsmäßiger
  Bekanntmachung,  in  der  Gemeinde  eine  Woche  lang  zu  jedermanns  Einsicht
auszulegen  und  nach  Ablauf  dieser  Frist  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Zeugnis  an  den
Amtsrichter  des  Bezirks  einzusenden  sind.

Schwerin,  den  9.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1914,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche
Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Die  zum  Schugze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Bekanntmachung  vom
5.  Juni  d.  Is.  (Rbl.  1914  Amtl.  Beil.  Nr.  34)  erlassene  und  durch  Bekanntmachung
vom  29.  Juni  d.  Is.  (Rbl.  1914  Amtl.  Beil.  Nr.  42)  auf  die
Amtsgerichtsbezirke  Penzlin  und  Waren
beschränkte  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  wird  hierdurch  wieder  aufgehoben.

Schwerin,  den  2.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  832423  r.  V  K.

 

O  □O

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1275" />
        (4)  Bekanntmachung  vom  10.  September  1914,  betrefsend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Lischow,  Amts  Bukow,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
ausgebrochen.  Der  Amtshauptmann  von  Prollius  zu  Wismar  ist  mit  den  Funktionen
  eines  Seuchenkommissars  beauftragt.

Schwerin,  den  10.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheit
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

 

II.  Abteilung.
–.  —

(Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzo  ·  i
g  haben  geruht,  die  Kandibaten  der  Rechte
Graf  Heinrich  ba#n  p  aus  Lühburg  und  Erich  Studemund  aus
Schwerin  nach  bestandener  erster  juristischer  Prüfung  zu  Referendaren  zu  ernennen.
Schwerin,  den  5.  September  1914.

G)  Nach  Vereinigung  der  Pfarre  zu  Bernitt  mit  der  zu  Moisall  ist  der  Pastor
Schnapauff  zu  Moisall  auch  zum  Pastor  an  der  Kirche  und  Gemeinde  zu  Bernitt
berufen  und  am  13.  Sonntag  nach  Trinitatis,  den  6.  September  d.  Is.,  in  dies  Amt
eingeführt  worden.

Schwerin,  den  8.  September  1914.

 

Der  Kandidaten  der  Medizin  Hans  Ihnen  aus  Norden  und  Karl  Jörgens
en.  Heidtmann  aus  Gelsenkirchen  i  die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von
eute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  10.  September  1914.

Mit  dieser  Nr.  69  wird  ausgegeben:  Nr  72  des  Reichs-Gesetzblaitts  von  1914.
        <pb n="1276" />
        <pb n="1277" />
        Regierungs-Blatt

jür  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  70.
Jahrgang.  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  21.  September  1914.

Inhalt.  «

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ernennung  von  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats
  der  „Mecklenburgischen  Kriegsversicherung“.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Statistik  der  Taubstummen.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Vertretung  der  Kreisärzte  der  Medizinalbezirke  Boizenburg
und  Parchim.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Bezeichnung  des  Postamts
  Rostock.  .-II.

  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.
—  —

(1)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1914,  betreffenb  Ernennung  von  Mitgliedern

  des  Verwaltungsrats  der  „Mecklenburgischen  Kriegsversicherung“.
Auf  Grund  des  &amp;amp;  7  der  unter  dem  heutigen  Tage  landesherrlich  bestätigten  Satzung
der  „Mecklenburgischen  Kriegsversicherung“  sind  zu  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats

ernannt:
der  Geh.  Ministerialrat  Walter,
der  Geh.  Kommerzienrat  S  t  e  iner,
der  Bankdirektor  Dr.  F  aul

sämtlich  in  Schwerin.

Schwerin,  den  14.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
91
        <pb n="1278" />
        350  Nr.  70.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  September  1914,  betressend  die  Statiftik  der
Taubstummen.

Unter  Hinweis  auf  die  Verordnung  vom  22.  September  1902,  betreffend  die  Veranstaltung
  einer  fortlaufenden  Statistik  der  Taubstummen  (Rbl.  1902  Nr.  37  S.  317  ff.),
werden  die  Ortsobrigkeiten  daran  erinnert,  daß  für  jedes  taubstumme  oder  der  Taubstummheit
  verdächtige  Kind  bei  seinem  Eintritt  in  das  schulpflichtige  Alter  der  Vollsinnigen
  ein  vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amte  zu  Schwerin  zu  beziehender
Fragebogen  anzulegen  ist.  Dieser  Fragebogen  ist,  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  4  der
Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen  ausgefüllt,  dem  Großherzoglichen  Statistischen
Amte  zu  Schwerin  in  doppelter  Ausfertigung  stets  sofort  einzusenden  und  außerdem
bei  Aufnahme  eines  taubstummen  Kindes  in  eine  Taubstummenanstalt  in  einfacher
Ausfertigung  der  Anstalt  zu  übergeben.  «

Schwerin,  den  15.  September  1914.

 

Grohherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterr  ichts

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  September  1914,  betreffend  Bertretung  der  Kreisärzte
  der  Medizlnalbezirke  Boizenburg  und  Parchim.

In  Abänderung  der  Bestimmungen  unter  Ziffern  1  und  6  der  Anlage  4  der  Bekanntmachung
  vom  5.  April  1907  (Rbl.  1907  Nr.  14)  wird  die  Vertretung  der  zum  Heeresdienst
  einberufenen  Kreisärzte  des  Medizinalbezirks  Boizenburg  und  des  Medizinalbezirks
  Parchim  in  ihren  amtsärztlichen  und  gerichtsärztlichen  Funktionen  bis  auf
weiteres  so  geordnet,  daß  vertreten  wird:
der  Kreisarzt  des  Medizinalbezirks  Boizenburg:
durch  den  Kreisarzt  zu  Schwerin,
der  Kreisarzt  des  Medizinalbezirks  Parchim:
durch  den  Kreisarzt  zu  Waren.

Schwerin,  den  18.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  Az:.#  7.  V.  L24

 

n  *

Im  Auftrage:  Möhlenbruch.
        <pb n="1279" />
        Nr.  70  1914.  351

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  September  1914,  betrefsend  Bezeichnung  des
Postamts  Rostock.
Die  zusägliche  Bezeichnung  (Mecklb.)  für  das  Postamt  Rostock  fällt  weg.
Schwerin,  den  12.  September  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.
.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  der
Rechte  Hermann  Schmidt  zur  Nedden  aus  Schwerin  nach  bestandener  erster
juristischer  Prüfung  zum  Referendar  zu  ernennen.

Schwerin,  den  8.  September  1914.

2)  Der  Gutspächter  Wolfgang  von  Müller  zu  Bolland  ist  einstweilen  zum
Stellvertreter  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Alt  Karin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  9.  September  1914.

 

(8)  Nachdem  der  erste  Prediger  zu  Grabow,  der  Präpositus  Jahn,  zum  1.  Oktober
  d.  Is.  in  den  Ruhestand  versetzt  ist,  wird  der  bisherige  zweite  Prediger  daselbst,
der  Präpositus  Sostmann,  in  die  Stellung  und  das  Amt  des  ersten  Predigers  aufrücken.
  An  Stelle  des  letzteren  ist  der  Seminaroberlehrer  Hans  Friedrich  Koch
zu  Neukloster  zum  zweiten  Pastor  in  Grabow  berufen  und  am  13.  Sonntag  nach  Trinitatis,
  den  G.  d.  Mes.  nach  voraufgegangener  Solitärpräsentation  in  dies  Amt,
welches  er  am  1.  Oktober  d.  Is.  antreten  wird,  eingeführt  worden.
Schwerin,  den  9.  September  1914.

(4)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Wilhelm  Zeh  aus  Hanau  ist  die  Approbation
als  Arzi  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt
worden.

Schwerin,  den  11.  September  1914.

6)  An  Stelle  des  verstorbenen  Kirchenrats  Keil  ist  der  Pastor  Köhn  in  Alt  Karin
am  13.  Sonntag  nach  Trinitatis,  den  6.  September  d.  Is.,  durch  Stimmenmehrheit
der  Gemeinde  zum  Pastor  in  Alt  Kalen  erwählt  und  sofort  in  sein  neues  Amt,  welches
er  am  15.  Mai  k.  Jz.  1915  antreten  wird,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  12.  September  1914.
        <pb n="1280" />
        362  Nr.  70.  1914.

(6)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Leo  Eymann  aus  Alfhausen  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  15.  September  1914.

)  Der  Hausgutspächter  August  Bade  und  der  Schulassistent  Heinrich
Prestin  zu  Hohen  Pritz  sind  einstweilen  zum  Standesbeamten  bezw.  ckun  Stellvertreter
  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Hohen  Prigt  bestellt  worden.

Schwerin,  den  16.  September  1914.

 

 

(  Der  Lehrer  Adolf  Vorbeck  zu  Kowalz  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Vilz  bestellt  worden.
Schwerin,  den  16.  September  1914.

(69)  Der  Inspektor  Wilhelm  Schleef  zu  Boek  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Boek  bestellt  worden.
Schwerin,  den  16.  September  1914.

(1o)  An  Stelle  des  zum  16.  November  d.  Jaz.  in  den  Ruhestand  versetzten  Pastors
Gehrke  in  Rethwisch  ist  der  Pastor  Metzmacher  in  Boitin  wiederum  zum  Pastor  in
Rethwisch  berufen  und  am  14.  Sonntag  nach  Trinitatis,  den  13.  September  d.  1
nach  voraufgegangener  Solitärpräsentation  in  sein  neues  Amt,  welches  er  am  16.  November
  d.  Js.  antreten  wird,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  16.  September  1914.

(u)  Dem  Kandidaoten  der  Phorwefie  Otto  Huchler  aus  Ochsenhausen  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  16.  September  1914.

 

(12;  Dem  praktischen  Arzt  Dr.  med.  Erich  Wepel  aus  Großhartmannsdorf  ist  die
Approbation  als  Zahnarzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt.

Schwerin,  den  17.  September  1914.
        <pb n="1281" />
        W.  70.  1914.  853

(13)  Das  Anodialgut  Wendischhof,  Amts  Schwerin,  ist  durch  Kauf  in  das  Eigentum
des  Großherzoglichen  Finanzministeriums,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  übergegangen,
  dem  Großherzoglichen  Domanium  inkameriert  und  dem  Großherzoglichen
imt  Schwerin  zugewiesen.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

(19  Vor  dem  Justi  ministerium  hat  der  Rittmeister  a.  D.  Wilhelm  von
Treuenfels  auf  Lenschow  durch  einen  Vertreter  heute  den  Lehneid  wegen  des
käuflich  von  ihm  erworbenen  Lehnguts  Benz,  Amts  Schwerin,  abgeleistet.

Schwerin,  den  17.  September  1914.

Mit  dieser  Nr.  70  wird  ausgegeben:  Nr.  76  des  Reichs-Oesetzblaits  von  1914.
92
        <pb n="1282" />
        <pb n="1283" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  71.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  25.  September  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in
Neubukow.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufbringung  der
Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer  für  das  Jahr
1914/15.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Familienzahlungen.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Einkommenserklärungen  der  Empfängerinnen
von  Witwenbeihilfen  und  Kriegswitwengeld  sowie  der  Empfänger  von
Pensionsbeihilfen  und  Alterszulagen.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
die  Prüfungskommission  für  die  zahnärztlichen  Vorprüfungen  für  das
Prüfungsjahr  1.  Oktober  1914/15.  (6)  Bekanntmachung,  betreffend  die
Prüfungskommission  für  die  ärztlichen  Vorprüfungen  für  das  Prüfungsjahr
1.  Oktober  1914/15.  (7)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  von
viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen  aus  Anlaß  des  Krieges.  (8)  Bekanntmachung,
  betreffend  Erlöschen  der  Pferderäude.  (9)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
(10)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Geflügelcholera.  (11)  Bekanntmachung,
  betreffend  Einsendung  der  Beiträge  zum  nächstjährigen
Staatskalender.

II.  abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.
        <pb n="1284" />
        356  Nr.  71.  1914.
I.  Abteilung.
..  .

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  September  1914,  betceffend  Abhaltung  eines
Gänsemarktes  in  der  Stadt  Neubukow.
In  der  Stadt  Neubukow  wird
am  Dienstag,  den  29.  dleses  Monats
ein  Gänsemarkt  abgehalten  werden.
Schwerin,  den  18.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  September  1914,  betreffend  die  Aufbringung
der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer  flr  das  Jahr  1914/15.
uf  Grund  des  §  3  der  Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen
  Handwerkskammer  (Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1902  —  Rol.  Nr.  5)
wi  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  zur  Deckung  der  von  den  Gemeinden  aufzubrinenden
  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer  für  das  Jahr  1914/15  die
brrhebung  eines  Zuschlags  zur  Gewerbesteuer  der  Handwerksbetriebe  in  Höhe  von
10  Prozent  der  bei  Zugrundelegung  von  1%6  Edikt  sich  ergebenden  Steuerbeträge
erforderlich  ist.
Schwerin,  den  24.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  beireffend  Familienzahlungen.
Was  unterzeichnete  Ministerium  bringt  hier  it  zur  Kenntnis  der  Behörden,  daß,  falls
Nachweisungen  über  Zahlungen,  die  von  im  Felde  stehenden  Militärpersonen  ihren
Familien  überwiesen  sind,  von  militärischen  Dienststellen  bei  ihnen  eingehen,  diese
Nachweisungen  sofort  an  die  Generalkriegskasse  in  Berlin  zur  Veranlassung  des
weiteren  abzugeben  sind.
Schwerin,  den  21.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.
        <pb n="1285" />
        Nr.  71.  1914.  357

(4)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betreffend  .  Einkommenserklärungen
  der  Empfängerinnen  von  Witwenbeihilsen  und  Kriegswitwengelb

sowie  der  Empfänger  von  Pensionsbeihilfen  und  Alterszulagen.
in  Erlaß  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  vom  3.  August  1914,  durch
welchen  166  unter  dem  20.  Januar  1912  veröffentlichten  Bestimmungen  vom  4.  Oktober  1911,
betreffend  Einkommens-Erklärungen  der  Empfängerinnen  von  Witwenbeihilfen  und

Kriegswitwengeld  sowie  der  Empfänger  von  Pensionsbeihilfen  und  Alterszulagen  —
Ro  91912,  Lmtl.  Beil.  Nr.  6  —  ergänzt  bezw.  abgeändert  werden,  wird  nachstehend
hur  Kenntnis  gebracht.  ç
Die  Behörden  und  Kassen  werden  angewiesen,  diese  Vorschriften  zu  beachten.
Schwerin,  den  21  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  Im  Auftrage:  Lübczke.
Kriegsministerium  Berlin  W.  66,  den  3.  8.  1914.

Nr.  1790/7.  14.  C.  3.

Betrifft:  Einkommens-Erklärungen
der  Empfängerinnen  von  Witwenbeihilfen
  und  Kriegswitwengeld  sowie
  der  Empfänger  von  Pensionsbeihilfen
  und  Alterszulagen.

Die  nach  dem  Erlaß  vom  4.  10.  1911  Nr.  100  3/9.  11.  C.  2.  von  den  nebenbezeichneten
  Empfängern  abzugebenden  Einkommenserklärungen  sind  vom  Rechnungsjahre
1914  an  bis  auf  weiteres  nicht  mehr  bei  den  Behörden  usw.,  die  die  Bescheinigungen
unter  den  Jahresquitlungen  auszustellen  haben,  zurückzubehalten,  sondern  den  Rechnungsbelegen
  beizufügen  und  bei  der  Rechnungsprüfung  mit  den  Bescheinigungen  auf  der
Jahresquittung  zu  vergleichen.

Hierbei  wird  noch  folgendes  bemerkt:

Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  vielfach,  namentlich  bei  den
gerfärserinnen  von  Witwenbeihilfen  (§  17  Gesetz  01.  und  §  27  Gesetz  o7.)  dadurch
Ülberhebungen  stattfinden,  daß  die  Kassen  der  Ziffer  3  des  erwähnten  Erlasses  nicht  die
nötige  Beachtung  zuteil  werden  lassen.

Teils  bleibt  das  in  den  Jahresquittungen  oder  Einkommenserklärungen  angegebene
höhere  Jahreseinkommen  gänzlich  unbeachtet,  teils  erfolgt  eine  anderweitige  Regelung
des  Bezuges  erst  verspätet.

Um  Vorkommnissen  dieser  Art  für  die  Zukunft  möglichst  vorzubeugen,  empfiehlt
es  sich,  daß  alle  in  Frage  kommenden  Behörden  und  Beamten  alljährlich  rechtzeitig
auf  die  Ziffer  3  des  Erlasses  vom  4.  10.  1911  Nr.  1003/8.  11.  C.  2  und  damit  auf  eine

93“
        <pb n="1286" />
        358  Nr.  71.  1914.

sorgfältige  Prüfung  oder  Nachprüfung  der  Einkommensbescheinigung  auf  den  Jahresquittungen
  hingewiesen  werden.

Hierbei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Kassen,  insbesondere  auch  die  Stadthaupt-,
Gemeinde=  und  außerpreußischen  Landeskassen  usw.  in  jedem  Falle  von  der  zu  beachtenden
  Einkommensgrenze  Kenntnis  erhalten,  da  andernfalls  eine  Prüfung  nach  der
angegebenen  Richtung  hin  überhaupt  nicht  möglich  wäre.

Die  zur  Mitteilung  an  die  nachgeordneten  Zahlungsstellen  erforderlichen  Abdrucke
dieses  Erlasses  sind  beigefügt.

An.  Im  Auftrage:  o.  Aschoff.
sämtliche  Käniglichen  Regierungen.

(5)  Bekanntmachung  vom  12.  September  1914,  betressend  die  Prüfungskommission
flr  die  zahnärztlichen  Vorprüfungen  flir  das  Prlfungsjahr  1.  Oktober  1914/15.
Zu  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  für  die  zahnärztlichen  Vorprüfungen
an  der  Universität  zu  Rostock  für  das  mit  dem  1.  Oktober  d.  Is.  beginnende  Prüfungsjahr
  sind  die  Professoren  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Barfurth,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Michaelis,
Pr.  Heydweiller,  Dr.  Winterstein  und  Dr.  Reinmöller  sowie  als  Vertreter  des  letzteren
der  Privatdozent  Dr.  Moral  berufen  worden.
Vorsitzender  ist  der  Geheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Barfurth,  stellvertretender
Vorsitzender  Professor  Dr.  Winterstein.

Schwerin,  den  12.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *83423  r.  êl§i  #

34
ten
V  8

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

 

(6)  Bekanntmachung  vom  16.  September  1914,  betreffend  die  Prlfungskommission
für  die  ärzllichen  Borprllfungen  für  das  Prüfungsjahr  1.  Oktober  1914/15.
In  die  Kommission  für  die  är  ztlichen  Vorprüfungen  an  der  Unioversität  zu  Rostock
sind  für  das  Prüfungsjahr  1.  Oktober  1914/15  die  Professoren  Geheimer  Medizinalrat
Dr.  Barfurth,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Michaelis,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Falkenberg.  Dr.  Heydweiller,
  Dr.  Winterstein  und  Dr.  Becher  berufen  worden.
Den  Vorsitz  in  der  Kommission  führt  der  Geheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Barfurih,
  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  ist  der  Professor  Dr.  Winterstein.

Schwerin,  den  16.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  ½n  V.  V  L24

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1287" />
        Nr.  71.  1914.  359

(7)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betressend  Aufhebung  von  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnungen  aus  Anlaß  des  Krieges.

ie  gegenwärtige  Kriegslage  erfordert  es,  daß  eine  Überführung  von  Klauenvieh  insbesondere
  aus  Ost=  und  Westpreußen,  sowie  aus  solchen  Gegenden,  in  denen  wegen  Futtermangels
  oder  aus  anderen  Gründen  eine  Weiterhaltung  solchen  Biehs  unmöglich  oder
erschwert  ist,  nach  anderen  Gebieten  nicht  nur  zum  Zwecke  der  Schlachtung,  sondern  auch  zur
Weitermast  oder  zu  sonstigen  Nutz=  und  zu  Zuchtzwecken  mit  möglichster  Beschleunigung
stattfinden  muß.  Es  werden  deshalb  die  unter  I.  Ziffern  1—3  der  Bekanntmachung  vom
3.  Juni  1914,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maulund
  Klauenseuche  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  34,  S.  203)  und  die  in  der  Bekanntmachung  vom
1.  Juli  1914,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  43)
erlassenen  veterinärpolizeilichen  Anordnungen  gegenüber  dem  aus  den  dort  genannten
Regierungsbezirken  und  Stadtgebieten  stammenden  Klauenvieh  hierdurch  mit  der  Maßgabe
aufgehoben,  daß  das  aus  den  genannten  Gebieten  eingeführte  Klauenvieh  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  stellen  ist  (ogl.  Nr.  1I1  der  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1914,  betreffend
Maul=  und  Klauenseuche  —  Röl.  Amtl.  Beil.  Nr.  34  S.  202).

Schwerin,  den  21.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  12.223  V.  7  L.24

 

Langfeld.

(8)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betressend  Erlöschen  der
Pferderäude.

Im  Domanialdorfe  Rensdorf,  Amts  Boizenburg,  ist  auf  der  Erbpachthufe  Nr.  VII  die
Pferderäude  erloschen.

Schwerin,  den  21.  September  1914.

(9)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betressend  Ausbruch  und
#  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Marnitz,  Büdnerei  Nr.  24,  Amts  Lübz,
Kl.  Pankower  Mühle,  Amts  Lubz,
Brunshaupten,  Büdnerei  Nr.  25,  Amts  Doberan,
Neu  Klüß,  Erbkruggehöft,  Amts  Hagenow,
Züsow,  Forstgehöft,  Amts  Warin,
2.  auf  dem  Hausgutspachthofe  Warrenzin,  Amts  Dargun,
3.  auf  dem  Domanialpachthofe  Malow,  Amts  Lübz,
        <pb n="1288" />
        860  Nr.  71.  1914.

u#auf  dem  Erbpachthofe  Langsdorf,  Amts  Dargun,
u  auf  dem  Seminargrundstück  zu  Neukloster,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Kl.  Luckow,  Amts  Stavenhagen,
Tessenow,  Amts  Grabow,
u.  in  der  Stadt  Waren,  Gievitzer  Weg,
.  in  dem  Kämmereidorfe  Warenshof,  Stadt  Waren,
9.  auf  dem  Hospitalgut  Groß  Klein,  Erbpachtgehöft  Nr.  IV,  Distrikt  Rostock,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Groß  Godems,  Erbpachthufe  Nr.  X,  Amts  Neustadt,
Pampin,  Büdnerei  Nr.  11,  Amts  Grabow,
Wickendorf,  Häuslerei  Nr.  4,  Amts  Schwerin,
Siggelkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  VIII,  Amts  Lübz,
Pastow,  Erbpachtgehöst  Nr.  V.  Amts  Toitenwinkel,
2.  in  der  Stadt  Tessin,  Lange  Straße  Nr.  116  und  Rostocker  Straße  Nr.  83  G.

Schwerin,  den  21.  September  1914.

GSO

4—

(10)  Bekanntmachung  vom  22.  September  1914,  betreffend  Ausbruch  der
Geslügelcholera.
Auf  der  Erbpachthufe  Nr.  VIII  in  dem  Domanialdorf  Kuhs,  Amts  Güstrow,  ist  die
Geflügelcholera  ausgebrochen.
Schwerin,  den  22.  September  1915.

(11)  Bekanntmachung  vom  22.  September  1914,  betreffend  Einsendung  der
Beiträge  zum  nächstjährigen  Staatskalender.

Mit  dem  Druck  des  Jahrganges  1915  des  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
Staatskalenders  wird  in  nächster  Zeit  begonnen  werden.  Das  unterzeichnete  Amt  wird
aus  dieser  Veranlassung  den  in  Betracht  kommenden  Behörden,  Anstalten,  Vereinen,
Personen  usw.  Korrekturausschnitte  zusenden,  um  deren  sorgfältige  Prüfung,  Berichtigung
und  umgehende  Rücksendung  gebeten  wird.  Sollte  einer  Stelle,  welche  Peränderungen
anzuzeigen  hat,  ein  Korrekturausschnitt  nicht  zugehen,  so  wird  gleichwohl  um  Mitteilung
der  Veränderungen  gebeten,  und  zwar  der  den  zweiten  Teil  des  Staatskalenders
(statistisch-topographisches  Jahrbuch)  betreffenden  Veränderungen  bis  zum  15.  Oktober,
der  den  1.  Teil  (Personalstaat)  betreffenden  bis  zum  15.  November  d.  Js.

Ülber  später  eintretende  Veränderungen  wird  jedesmal  tunlichst  sofort,  spätestens
jedoch  bis  zum  5.  Januar  1915  Anzeige  erbeten,  damit  solche  Anderungen  je  nach  dem
Stande  des  Druckes  im  Texte  oder  in  den  Nachträgen  noch  berücksichtigt  werden  können.

Schwerin,  den  22.  September  1914.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt.
Dröscher.
        <pb n="1289" />
        Nr.  71.  1914.  361
II.  Abteilung.
.

#y  Der  zur  Zeit  im  Steuerbureau  zu  Rostock  beschäftigte  Gerichtsschreibergehilfe
Martin  Jessen  ist  als  etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe  fest  angestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  September  1914.

 

G  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  die  Kandidaten  der  Rechte
Karl  Klockmann  aus  Hagenow,  Wilhelm  Friederichs  aus  Schwerin,  Fritz  Tiedemann
  aus  Parchim  und  Max  Struck  aus  Rostock  nach  bestandener  erster  juristischer
Prüfung  zu  Referendaren  zu  ernennen.

Schwerin,  den  16.  September  1914.

)Der  Gutsinspektor  Fr.  G  zu  Bülow  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter
des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Bülow  bestellt  worden.
Schwerin,  den  17.  September  1914.

Demn  Kandidaten  der  Pharmasie  Erich  Croner  aus  Bütom  ist  die  Approbation
als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  19.  September  1914.

(5)  Dem  Koandidaten  lder  Pharmazie  Seczeslaus  von  Kurzetkowski  aus  Lsbau
ist  die  Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des
eutschen  Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  22.  September  1914.

(60)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Hans  August  Schomann  aus  Kl.  Kufsewitz  ist
die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  geute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  23.  September  1914.

Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Gutsbesitzer  Alfred  Rieve  aus  Lübeck
wegen  des  von  ihm  erworbenen  Allodialgutes  Dersenow,  Amts  Wittenburg,  heute
den  Homagialeid  abgeleistet.

Schwerin,  den  17.  September  1914.
        <pb n="1290" />
        <pb n="1291" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Grofiherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  72.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  30.  September  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Jahrmärkte.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  die  zahnärztliche  Prüfungskommission.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  die  ärztliche  Prüfungskommission.“  244)  Bekanntmachung,

die  pharmazeutische  Prüfungskommission.  2(5)  Bekanntmachung,

Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche.  (6)  Bekanntmachung,

Bezeichnung  des  Postamts  Waren.  #(7)  Bekanntmachung,

die  Postanstalten  in  mecklenburgischen  Ostseebadeorten,  in
Ahrenshoop  und  in  Zippendorf.  (8)  Bekanntmachung,  betreffend
Schließung  des  Postamts  Heiligendamm.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

I.  Abteilung.
...

(1)  Bekanntmachung  vom  25.  September  1914,  betreffend  Jahrmärkte.

Was  unterzeichnete  Ministerium  gibt  aus  gegebener  Veranlassung  bekannt,  daß  eine
Aufhebung  der  Jahrmärkte  wegen  des  Krieges  nicht  in  Aussicht  genommen  ist.

Schwerin,  den  25.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1292" />
        864  Nr.  72.  1914.

G)  Bekanntmachung  vom  14.  September  1914,  betreffend  die  zahnärztliche

Prlifungskommission.
Zu  Mitgliedern  der  auf  Grund  des  §  21  der  Prüfungsordnung  für  Zahnärzte  vom
15.  März  1909  gebildeten  zahnärztlichen  Prüfungskommission  an  der  Uniwersität
u  Rostock  sind  für  das  Prüfungsjahr  1.  Oktober  1914/15  die  Professoren  Geheimer
Medizinalrat  Dr.  Kobert,  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Pfeiffer,  Geheimer  Medizinalrat
Dr.  Müller,  Dr.  Schwalbe,  Dr.  Reinmöller  und  Dr.  Frieboes  sowie  als  Vertreter  des
Professors  Reinmöller:  der  Privatdozent  Dr.  Moral  ernannt  worden.

Borsizender  der  Kommission  ist  der  Professor  Dr.  Schwalbe,  sein  Stellvertreter  i

Vorsitz  der  Beheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Kobert.

Schwerin,  den  14.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  8234223  r.  .  LA44

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  September  1914,  betreffend  die  ärztliche  Prllfungskommission.

Zu  Mitgliedern  der  ärztlichen  Prüfungskommission  bei  der  Universität  zu  Rostock
sind  für  das  Prüfungsjahr  1.  Oktober  1914/15  die  Professoren  Geheimer  Medizinalrat  Dr.
Barfurth,  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Kobert,  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Martius,  Ge-Feiner
  Medizinalrat  Dr.  Pfeiffer,  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Körner  Geheimer
edizinalrat  Dr.  Müller,  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Peters,  Geheimer  Medizinalrat
Dr.  Sarwey,  Dr.  Schwalbe,  Dr.  Bumke,  Dr.  Brüning,  Dr.  Ehrich,  Dr.  Büttner  und  der
Privatdozent  Professor  Dr.  Francke  zu  Rostock  ernannt  worden.

Für  die  nach  der  Prüfungsordnung  vom  5.  Juli  1889  vorzunehmenden  zahnärztlichen
  Prüfungen  ist  der  Kommission  der  Professor  Dr.  med.  Reinmöller  und  als
bein  Vertreter  während  seiner  Abwesenheit  im  Kriege  der  Privatdozent  Dr.  Moral  zu

ostock  beigeordnet  worden.

Vorsidender  der  Prüfungskommission  ist  der  Professor  Dr.  Schwalbe,  sein  Stellvertreter
  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Kobert.

Schwerin,  den  18.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  KK:  F.  r.  1L24

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1293" />
        Nr.  72.  1914.  366

(4)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1914,  betreffend  die  pharmazeutische
Prllfungskommission.
In  die  pharmazeutische  Prüsungskommission  bei  der  Universität  zu  Rostock  sind
für  das  mit  dem  Winterhalbjahr  dieses  Jahres  beginnende  Prüsungsjahr  die  Professoren
Geheimer  Hofrat  Dr.  Falkenberg,  Geheimer  Medizinalrat  Dr.  Kobert,  Geheimer  Hofrat
Dr.  Michaelis  und  Dr.  Heydweiller  und  der  Apotheker  Dr.  Schalhorn  zu  Rostock  berufen

worden.
Vorsitzender  der  Kommission  ist  der  Geheime  Hofrat  Professor  Dr.  Falkenberg,  sein

Stellvertreter  der  Geheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Kobert.
Schwerin,  den  21.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  „nn  7n  #V  L24

Langfeld.

(5)  Bekannemachung  vom  29.  September  1914,  betrefsend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
In  der  ritterschaftlichen  Ortschaft  Niederklütz,  Amts  Grevesmühlen,  ist  die  Maul=  und
Klauenseuche  ausgebrochen.

Schwerin,  den  29.  September  1914.

(6)  Bekanntmachung  vom  26.  September  1914,  betrefsfend  Bezeichnung  des  Postamts
  Waren.
Das  Postamt  Waren  führt  fortan  die  zusätzliche  Bezeichnung  „(Müriy)“.
Schwerin,  den  26.  September  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

SGBekanntmachung  vom  26.  September  1914,  betressend  die  Postanftalten  in
mecklenburgischen  Oftseebadeorten,  in  Ahrenshoop  und  in  Zippendorf.

Die  Postämter  Boltenhagen  und  Mürigß  werden  für  das  laufende  Jahr  am  30.  September,
  das  Postamt  Graal  wird  am  29.  September  geschlossen.  5.  Por  und  Märt
treten  wieder  Postagenturen  in  Wirksamkeit.
        <pb n="1294" />
        366  Nr.  72.  1914.

Die  Postagentur  Zippendorf  ist  bereits  am  4.  August,  das  Postamt  Ahrenshoop  bei
Wustrorw  am  20.  August  geschlossen  worden.  In  Ahrenshoop  *  unr  r
agentur.

Schwerin,  den  26.  September  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

(8)  Bekanntmachung  vom  28.  September  1914,  betrefsend  Schliehung  des  Postamts
  Heiligendamm.  .
Das  Postamt  Heiligendamm  wird  für  das  laufende  Jahr  am  30.  September  geschlossen.
  Es  tritt  daselbst  wieder  eine  Posthilfstelle  in  Wirksamkeit.
Schwerin,  den  28.  September  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.
.

A)  Dem  Kandidaten  der  Mebizin  Heinrich  Walther  Fuchs  aus  Breslau  ist
die  Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  24.  September  1914.

(2  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Rudolf  Herrmann  aus  Braunschweig  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  27.  September  1914.

 

 

(3)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Vorstand  der
Regierungsbibliothek  Geh.  Regierungsrat  Dr.  rbe  hierselost.  die  erbetene  Versetzung
  in  den  Ruhestand  in  Gnaden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

 

—
        <pb n="1295" />
        Nr.  72.  1914.  367

(  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzeg  haben  dem  Amtsgerichtsrat  Lange
zu  Bützow  das  Ritterkreuz  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  September  1914.

G)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Amtsgerichtsrat
Rudolf  Lange  r  *  die  von  ihm  erbetene  Versehung!  in  den  Ruhestand  in
Gnaden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großperzog  haben  dem  Oberbuchhalter  bei  der  Kommission
  zur  Verwaltung  des  Domanialkapitalfonds,  Rechnungsrat  Peters  hierselbst
das  Verdienstkreuz  in  Gold  des  Hausordens  der  Wendischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

 

7)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Oberbuchhalter  bei
der  Großherzoglichen  leai,  zur  Verwaltung  des  Domanialkapitalfonds,  Rechnungsrat
  Carl  Peters  hierselbst,  die  erbetene  Versihung  in  den  Ruhestand  in  Gnaden  zu
gewähren.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Oberpostschaffrern  Behrens
u  Rostock  und  Stier  hierselbst  sowie  dem  Oberbriefträger  Bauer  zu  Rostock  die
A#loerne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  30.  September  1914.

Mit  dieserNr.  72  werden  ausgegeben:  Nr.  78,  79,  und  80  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1914.
        <pb n="1296" />
        <pb n="1297" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Grobherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Ar.  73.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  2.  Oktober  1914.

Inhyalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zu  verglttenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
September  1914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
II.  Abtellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
..

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglltenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  flr  den
Monat  September  1914.

Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht
u  vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat

für  den  Monat  September  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weidgzern  22  7  52  Pfa.
2.  -  -  Roggen  19  76
3.  -  -  Gersst.  20  --  72
4.  -  Hafer  20  =  59
5.  =  2  Erbsen  .  .  6b60  -  —
6.  *  *  Stroh  .  9  3  "ê  76  *
—  -  Heu  .  .6be  76
8.  ein  Raummeter  Buchenholz  14  —.
9.  -  Tannenholz..  .  .12-  —
10.  1000  Soden  Torf  .  5b.  38
        <pb n="1298" />
        370  Nr.  73.  1914.

Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durch-Enitt
  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  September  1914  berechnete  und  mit  einem
ufschlage  von  fünf  vom  Hudert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  Oktober  d.  Js.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Aufschlags  —  für
100  Kilogramm  Keler  .  21=  95  Pfg.
-  -  troh.  .  .  .  4220--
  -  Hen..  6  30
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübccke.

(2)  Bekannemachung  vom  30.  September  1914,  betreffsend  Ausbruch  der  Maul--und
  Klauenseuche.

Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Göhren,  Amts  Plau,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
ausgebrochen.  Der  Amtshauptmann  Leo  zu  Rsbel  ist  mit  den  Funktionen  eines
Seuchenkommissars  beauftragt.  «

Schwerin,  den  30.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  1  1  7  L24

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

II.  Abteilung.
——.  —  —

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kirchenjuraten,  Schuhmacher
  Stein  zu  Neuenkirchen  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

G  Der  Ratsschreiber  Paul  Harder  7  Neubukow  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Neubukow  bestellt  worden.

Schwerin,  den  29.  September  1914.
        <pb n="1299" />
        Nr.  73.  1914.  371

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  von  dem  Oberkastellan
Dubbert  zu  Schwerin  erbetene  Versetzung  in  den  Ruhestand  zum  1.  Oktober  d.  J.  in
Gnaden  zu  genehmigen  geruht.

Schwerin,  den  30.  September  1814.

G  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Julius  Schnabel  aus  Berlin  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

 

(5)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Hans  Wortmann  aus  Wetter  a.  d.  Ruhr
ist  die  Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

)  Der  Distriktsingenieur  Duncker  zu  Lübz  ist  nach  Schwerin  versetzt  und  in  das
Großherzogliche  Messungsbureau  eingetreten.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.
7)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Versetzung  des  Distriktsingenieurs
  Boldt  hierselbst  an  den  Ingenieurdistrikt  Lübz  zu  genehmigen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

(6)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Versetzung  des  Regierungsingenieurs

  Man  gierselbs  als  nachgeordneten  Ingenieurs  an  den  Ingenieurdistrikt

Schwerin  mit  der  Amtsbezeichnung  als  Regierungsingenieur  zu  genehmigen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

 

 

G)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Sekretär  Ludwig
Beeg  bei  der  Kommisston  zur  Verwaltung  des  Domanialkapitalfonds  unter  Verleihung
des  Charakters  als  Obersekretär  zum  Oberbuchhalter  bei  dieser  Behörde  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.
##)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Amtsaktuar
Heinrich  Schügs,  bisher  zu  Schwaan,  zum  Buchhalter  bei  der  Kommission  zur  Verwaltung
  des  Domanialkapitalfonds  zu  ernennen.
Schwerin,  den  1.Oktober  1914.
        <pb n="1300" />
        372  Nr.  73.  1914.

(I!)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Bureaudiener  Paul
Hardtke  zu  Schwerin  zum  Ministerialkopiisten  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

 

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Landgerichtsrat
Wilhelm  Witt  zu  Schwerin  zum  Land)gerichtsdirektor  beim  Landgericht  in  Rostock
zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

(13)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Staatsanwalt  Dr.
Carl  Haackert  zu  Schwerin  zum  Landrichter  beim  Landgericht  in  Schwerin  zu
ernennen.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

#Der  Staatsanwalt  Dr.  Wilhelm  Winckler  zu  Nostock  ist  als  Amtsrichter
an  das  Amtsgericht  in  Stavenhagen  versetzt.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

(15)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Gerichtsassessor  Dr.
Hans  Otto  Stephan  zum  Amtzrichter  zu  ernennen  und  ir  gleichzeitig  unter  Beilegunß
  des  Charakters  als  Staatsanwalt  mit  der  Verwaltung  des  Amtes  eines  Staatsanwalts
  beim  Landgericht  zu  Rostock  zu  beauftragen.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

 

 

 

s)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Gerichtsassessor
Gustav  Spangenberg  #um  Amtsrichter  zu  ernennen  und  ihn  gleichzeitig  unter
Beilegung  des  Charakters  als  Staatsanwalt  mit  der  Verwaltung  des  Amtes  eines
Staatsanwalts  beim  Landgericht  zu  Schwerin  zu  beauftragen.  ·

Schwerin,  den  1.  Oltober  1914.

(17)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Gerichtsassessor  Karl
Cramer  zum  Amtsrichter  in  Bützow  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.
(18)  Der  Gerichtsschreibergehilsfe  Friedrich  Drebing  ist  als  etatmäßiger
Gerichtsschreibergehilfe  beim  Amtsgerichte  zu  Rehna  fest  angestellt  worden.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.
        <pb n="1301" />
        Nr.  73.  1914.  373

(19)  Die  Gerichtsschreibergehilsen  Carl  Herrmann  und  Bernhard  Sorgenfrey
  sind  als  etatmäßige  Gerichtsschreibergehilfen  beim  Amtsgerichte  zu  Schwerin  fest
angestellt  worden.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

 

(20)  Der  zur  Zeit  im  Steuerbureau  zu  Hagenow  beschäftigte  Gerichtsschreibergehilfe
Paul  Rof  ist  als  etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe  fest  angestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

21)  Der  Zollaufseher  Friedrich  Weiberlenn  in  Boizenburg  ist  zum  Zolleinnehmer
  beim  Salzsteueramt  Lübtheen  Allerhöchst  ernannt  worden.
Schwerin,  den  1.Oktober  1914.

2&amp;amp;2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Postassistenten  Willy
Lehmann  und  E#  arl  Scharnhorst  den  Titel  Postsekretär  und  dem  Postassistenten
Otto  Beuthin  den  Titel  Ober-Postassistent  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

23)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Postassistenten  Heinrich
Fischer  unkündbar  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

24)  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Tele
graphenassistenten
Wilhelm  Dabelstein  unkündbar  anzustellen  heraßt.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

(25)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Bankdiener  Zimmermann
  zu  Rostock  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.
        <pb n="1302" />
        <pb n="1303" />
        375

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  74.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  3.  Oktober  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots  der  Einfuhr  von
unbearbeiteter  oder  keiner  Fabrikwäsche  unterworfener  Wolle  aus

 

Holland.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1914,  betreffend  Aufhebung  des  Verbots
der  Einfuhr  von  unbearbeiteter  ober  keiner  Fabrikwäsche  unterworfener  Wolle
aus  Holland.
Biehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Ungeachtet  des  bestehenden  Einfuhrverbots  —  ogl.  Bekanntmachung  vom
9.  August  1907  (Rbl.  1907,  Amtl.  Beilage  Nr.  42)  —  wird  die  Einfuhr  von  unbearbeiteter
  oder  keiner  Fabrikwäsche  unterworfener  Wolle  aus  Holland  in  das  Großherzogtum
  landespolizeilich  bis  auf  weiteres  hierdurch  gestattet.

Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinal  g  1  g  heit
Im  Auftrage:  Heuck.
        <pb n="1304" />
        376  Nr.  74.  1914.
Il.  abteilung.
—..———.

(1)  An  Stene  des  versetzten  Pastors  Dreyer  ist  der  Hilfsprediger  Helms  in
Waren  am  14.  Sonntag  nach  Trinitatis,  den  13.  d.  Mts.,  durch  Mehrheit  der
Stimmen  zum  Pastor  in  Mölln  und  Klein  Helle  erwählt  und  sofort  in  sein  neues  Amt,
welches  er  am  1.  k.  Mts.  Oktober  antreten  wird,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  26.  September  1914.

&amp;amp;)Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Haus  Hinz  aus  Bützow  ist  die  Approbation
als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

G#!  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ober-Gütervorsteher
Wilhelm  Werth  zu  Wismar  auf  sein  Ansuchen  zum  1.  Oktober  d.  Is.  in  Gnaden
in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.
        <pb n="1305" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogtum  Mcklenburg.Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Ar.  75.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  7.  Oktober  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Umzug  der  Tagelöhner  und  Deputatisten
zum  24.  Oktober  d.  Is.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche
  Anordnung  gegenüber  Maul=  und  Klauenseuche.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Maul-  und  Klauenseuche.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der
Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

 

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Oktober  1914,  betreffend  Umzug  der  Tagelöhner
und  Deputatisten  zum  24.  Oktober  d.  Is.

Ven  verschiedenen  Seiten  sind  an  das  unterzeichnete  Ministerium  Anfragen  gelangt,
wie  es  zum  24.  Oktober  d.  Is.  mit  dem  Umzug  der  Familien  der  Tagelöhner  und
Deputatisten  zu  halten  sei,  die  zu  diesem  Zeitpunkt  gekündigt  hätten  oder  gekündigt
seien  und  deren  Familienhaupt  zum  Kriegsdienste  einberufen  sei.  Das  unterzeichnete
Ministerium  sieht  sich  aus  diesem  Anlaß  bestimmt,  darauf  hinzuweisen,  daß  ungeachtet
etwaiger  rechtlicher  Zweifel,  für  deren  Entscheidung  die  Gerichte  zuständig  sein  würden,
die  Dienstherrschaften  die  eingegangenen  Verträge  ihrerseits  zu  erfüllen  haben  werden.
Es  werden  demnach  die  Familien  der  von  ihnen  zum  24.  Oktober  gemieteten  Tagelöhner
und  Deputatisten  auch  ohne  deren  Familienhaupt  aufzunehmen  sein.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  eine  dementsprechende  Regelung  Schwierigkeiten  begegnen,
so  ist  zur  Vermeidung  von  Härten  auf  einen  gütlichen  Ausgleich  Bedacht  zu  nehmen,

99
        <pb n="1306" />
        378  Nr.  75  1914.

von  Anrufung  der  Gerichte  aber  tunlichst  Abstand  zu  nehmen.  Die  Ortsobrigkeiten  und
die  für  das  Gebiet  der  Ruterschaft  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914
betr.  die  Vertretung  der  Gutsherren  pp.  bestellten  Kommissare  werden  ausfgefordert,  die
Beteiligten  bei  der  Regelung  dieser  Verhältnisse  nach  Kräften  zu  unterstützen.

Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  gegenllber
Maul=  und  Klauenseuche.
Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  wieder  vereinzelt  in  das  Großherzogtum
eingeschleppt  worden  ist,  werden  die  durch  Bekanntmachung  vom  21.  September  d.  Je.
(Röl.  Amtl.  Beil.  Nr.  71  Seite  359)  aufgebobenen  unter  1.  Ziffer  1—3  der  Bekanntmachung
  vom  3.  Juni  1914  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  34  Seite  203)  und  in  der  Bekanntmachung
  vom  1.  Juli  1914  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  43  Seite  254)  erlassenen  veterinärpolizeilichen
  Anordnungen  hierdurch  wieder  in  Kraft  gesetzt.
Gleichzeitig  werden  die  Ortsobrigkeiten  aufgefordert,  die  in  der  Bekanntmachung
vom  3.  Juni  1914,  betreffend  Maul=  und  Klauenseuche  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  34  S.  201
und  202)  erteilten  Anweisungen  genau  zu  befolgen.
Schwerin,  den  6.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  122  r  r.  LA24

U  O  r-Langfeld.



 

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Oktober  1914,  betressend  Ausbruch  und  GErlöschen
  der  Maul-  und  Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  im  Kloster  Malchow,  Amts  Malchow,
2.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Lebbin  (Blücher)  Amts  Wredenhagen,
außerdem  ist  die  Seuche  ausgebrochen  und  erloschen  in  der  Stadt  Schwerin.

Schwerin,  den  5.  Oktober  1914.
        <pb n="1307" />
        Nr.  75.  1914.  379

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  Oktober  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Parkow,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Bützow,
und  Büdnerei  Nr.  8,  Amts  Bützow.
Klockenhagen,  Erbpochtgehöft  Nr.  XVI,  Amts  Ribnit,
2.  in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  52  b,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Stubbendorf,  Amts  Ribnitz,
Grambzow,  Amts  Güstrow,
Wendorf,  Amts  Güstrow,
Behren-Lübchin,  Amts  Gnoien,
Rothenmoor,  Amts  Stavenhagen,
in  den  Städten:  .
Krakow,  Mühlendamm  Nr.  88  und  Bahnhofstraße  Nr.  55,
Kröpelin,  Wismarsche  Straße  Nr.  542,
Tessin,  Lange  Straße  Nr.  122,
Neukalen,  Muuchine  Straße  Nr.  13,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Groß  Laasch,  Häuslerei  Nr.  41,  Amts  Grabow,
Finkenthal,  Büdnerei  Nr.  5,  Amts  Dargun,
Moidentin,  Forstgehöft,  Amts  Wismar,
auf  dem  Hausgutspachthofe  Klein  Methling,  Amts  Dargun,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Wendfeld,  Amts  Ribnitz,
Zierow,  Amts  Grevesmühlen,
Gersdorf,  Amts  Bukow,
Blücher,  Holzwärtergehöst,  Amts  Boizenburg,
Langwitz,  Amts  Stavenhagen,
in  den  Städten:
Tessin,  Rostocker  Straße  Nr.  83  T,
Krakow,  Güstrower  Straße  Nr.  8,
Güstrow,  Hageböckermauer  Nr.  10,
Malchin,  Amtsgerichtsplatz  Nr.  4  und  Lange  Straße  Nr.  43,
Wismar,  Negenchören  Nr.  5,
5.  in  dem  Flecken  Warnemünde,  auf  der  Molkerei  beim  Güterbahnhof,
6.  in  dem  Hospitaldorf  Vogtshagen,  Gehöft  Nr.  I  und  II,  Stadt  Rostock,
7.  in  Warenshof,  Stadt  Waren.

Schwerin,  den  5.  Oktober  1914.

—W——
        <pb n="1308" />
        380  Nr.  75.  1914.
II.  Abteilung.
.

1)  Der  Oberinspektor  Richard  Erdbahn  zu  Pokrent  ist  zum  Standesbeamten  für
den  Standesamtsbezirk  Pokrent  bestellt  worden.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Postassistenten  Hans  Bartel,
Hermann  Borgwardt,  Hans  Feltz  und  Ernst  Schröder  etatmäßig  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Ernst  Flater  aus  Löbau  ist  die  Approbation
als  Apotherer  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  3.  Oktober  1914.

)Deem  Kandidaten  der  Medizin  Gustav  Paulsen  aus  Schleswig  ist  die  Approbation
als  Arzt  mit  der  Geltung  von  Veute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt
worden.

Schwerin,  den  5.  Oktober  1914.

Mit  dieser  Nr.  75  werden  ausgegeben:  Nr.  81,  82,  83  und  84  des  Reichs-Gesetzbla  tt#
von  1914.
        <pb n="1309" />
        381

Regierungs-Blatt

für  das

Groiiherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  76.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  9.  Oktober  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Ubiellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Jahre  1914  erfolgte  Preisverteilung
  für  ausgezeichnete,  in  das  Gestütbuch  eingetragene  Zuchtstuten
im  Becsitze  kleinerer  Züchter.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  September  1914,  betreffend  die  im  Jahre  1914
erfolgte  Preisverteilung  für  ausgezeichnete,  in  das  Gestütbuch  eingetragene
Zuchtstuten  im  Besitze  kleinerer  Züchter.
Das  Ergebnis  der  auf  Grund  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  30.  März  1906
zur  Beförderung  der  Landespferdezucht  im  Jahre  1914  erfolgten  Preisverteilung  für
ausgezeichnete,  in  das  Gestütbuch  für  edle  mecklenburgische  Pferde  eingetragene  Fachr
stuten  im  Besitze  kleinerer  Züchter  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  September  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1310" />
        382

Preisverteilung  für  ausgezeichnete,

Nr.  76.  1914.

Ergebnis
der

welche  sich  im  Besitze  kleinerer  Züchter  befinden,  für  1914.

in  das  Gestütbuch  eingetragene  Zuchtstuten,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Besitzer  Name  Nr.

Lgfd.  der  des
Nr.  Gestüt-Name
  und  Stand  Wohnort  Stute  buches

1.  Prämien  je  100  Mark.
1  3  Lüth,  Schulze  Törber  bei  Rehna  Zöllnermädchen  987
2  Saß,  Erbpächter  Warsow  bei  Neukalen  Welda  1142
3  .  Lau,  Erbpächter  Mistorf  (Post)  KXanthuma  1742
4  9.  Jürnß,  Erbpächter  Nr.  2  Bartenshagen  bei  Parkentin  Salome  1386
5  H.  Starck,  Erbpächter  Stülow  bei  Doberan  Caserne  723
6  Wilh.  Frahm,  Erbpächter  N.  Steffenshagen  bei  Reddelich  Caspersch  1385
7Lange,  Erbpächter  Horst  bei  Kröpelin  Neluska  I  1124
2.  Prämien  je  50  Mark.

1.W.  Rath,  Erbpächter  Dassow  (Ausbau)  bei  Dassomw  Dose  3853
2  Nl.  Körner,  Erbpächter  Upahl  bei  Grevesmühlen  Domuhr  708
3  J.  Ewert,  Schulze  Upahl  bei  Grevesmühlen  Josta  1263
4  J.  Karow,  Schulze  Dorf  Mecklenburg  Julania  1099
5.Kölzow,  Erbpächter  Pennewitt  bei  Warin  Imitation  1824
6  K.  Elasen,  Erbpachthofbesitzer  Oldenstorf  bei  Dobbertin  Nachbarin  1766
7|.  Möller,  Erbpächter  Gr.  Eichsen  bei  Mühleneichsen  Norfa  902
8  Joh.  Wanzenberg,  Erbpächter  Woez  bei  Püttelkow  Harpune  694
9  iede,  Erbpächter  Piche  Justizweisheit!1920
105.  Schuhr,  Erbpächter  Vielank  bei  An  Jabel  Clementine  III1033
11/e,  Erbpächter  Nr.  1  Lüblow  bei  Wöbbelin  Disharmonie  1682
12/Kogmann,  Erbpächter  Brenz  bei  Blievenstorf  enne  1684
130Pteusloff,  Schulze  Goldenbow  bei  Friedrichsruhe  Altersrente  1873
14nmil  Schmidt,  Erspschter  Karbow  Warnung  1936
15|Herm.  Henkel,  Erbpächter  Gnevsdorf  bei  Plau  Obmannslust  1656
168ächröder,  Schulze  Zislow  bei  Stuer  Genziane  1258
17Aug.  Zander,  Echöftebestger  Buchholf  A.  Wredenhagen  Nordenia  1904
        <pb n="1311" />
        Nr.  76.  1914.

 

Der  Besitzer

Name  und  Stand

Wohnort

 

C.  Saß,  Erbpächter
Wilh.  Nietz,  Erbpächter
C.  Kienappel,  Erbpächter
W.  Möller,  Erbpächter
Kröpelin,  Schulze
Otto  Wolter,  Erbpächter  Nr.  11
W.  uplegger,  (Erbpächter
Ahrens,  Schulz
Th.  Stahl,  Erbpächter
.  Bade,  Erbpächter
Lems,  Erbpächter
löcking,  Lecherk
erm.  Susemihl,  Erpächter  Nr.  3
Biinckmann,  Erbpächter
Fytmann,  Erbpächter
agert,  Husenpächier
4.  Meding,  Schulze
ögebein.  Erbpächter
v.  d.  Heyden,  Erbpächter
W.  Lewetzow,  Erbpächter
Heinr.  Griese,  Erbpächter
Böckmann,  Erbpächter
5.  Hamann,  Pfarrpächter
rbpächter
m  Klönder,  Erbpächter

—  —

r  S

NT.

 

 

 

Warsow  bei  Neukalen
Pribbenow  bei  Stavenhagen
Wendischhagen  bei  Remplin

Gessin  bei  Basedom
Pustohl  bei  Bützow
Tarnow
Berken  bei  Bützow
epelin  bei  Bützom
Bernitt
Gr.  Bölkow  bei  Clausdorf
Hohen  Sprenz
Hinrichsdorf  bei  Bentwisch

Schutow  bei  Rostock
Lüten  Klein  bei  Lichtenhagen

d  nchhagen

önchhagen
Rost.  Weienche  bei  Ribnit
Dorf  Kneese  bei  Marlom
Wilsen  bei  Rostock
Börgerende  bei  Doberan
Glashagen  bei  Reddelich
N.  Steffenshagen  bei  Reddelich
Hanstorf  bei  Parkentin
Heiligenhagen  bei  Clausdorf
Kamin  bei  Kirch  Mulsow

3.  Prämien  je  30  Mark.

Qualmann,  Schulze

A.  Luckmann,  Hauswirt

C.  Kiencke,  Schulz  e

Hel.  Meyer,  Erbobschter.  Witwe

A.  Körner,  Erbpächter

P.  Geitmann,  Erkpächter
Derselbe

C.  Wandschneider,  Erbpächter

Lau,  Schulze

K.  Zierck,  Hufner

Tarnewitzerhagen  bei  Klütz
Gutow  bei  Grevesmühlen
Warnkenhagen  bei  Klütz
Rüring  bei  Grevesmühlen
Upahl  bei  Grevesmühlen
Gr.  Woltersdorf  bei  Wismar
Gr.  Woltersdorf  bei  Wismar
Dd  bei  Neuburg
Losten  bei  Kleinen

Alt  Schlagsdorf  bei  Ventschow
        <pb n="1312" />
        884  Nr.  76.  1914.
Der  Besitzer  Nr.

Ljid.  L  Name

Nr.  Name  und  Stand  Wohnort  "U  Oestai=11
  Keim  Ahrens,  Erbpächter  Loitz  bei  Witzin  Cassation  1  866
12  r.  Roloff,  Schulze  Oldenstorf  bei  Dobbertin  Jugendschöne  1  1765
13J.  Möller,  Erbpächter  Gr.  Eichsen  bei  Mühleneichsen  Kreola  1060
14Kassow,  Erbpächter  Cordshagen  bei  Rehna  RPlutonistin  18633
15|.  Griem,  Schulze  Krembs  bei  Gadebusch  Dorsschöne  1673
16  W.  Kiecksee,  Erbpächter  Dreilützow  bei  Wittenburg  Ratsfrau  1676
17Joh.  Simon,  Erbpächter  Neu  Zweedorf  bei  Schwanheide  Nothelferin  1630
18,erm.  Elvers,  Erbpächter  Nr.hBandekow  bei  Boizenburg  Hechtgräte  1480
18W.  Lüneburg,  Erbpachter  Gothmann  bei  Boizenburg  Donjuta  1348
20  Knaap,  Erbpächter  Nr.  7  Loosen  bei  Leussow  Nitara  1232
21Hagen,  Büdner  Kl.  Krams  bei  Picher  Goldmünze  1502
22  Hoen,  Erbpächter  Kl.  Krams  bei  Picher  Julnacht  1821
23  HBeetcke,  Schulze  Neu  Kali  Schluckmädchen  1493
24  Cordt,  Erbpächter  Stuck  bei  Eldena  Ahnin  Jz489
25  Wichmann,  Erbpächter  Stuck  bei  Eldena  Arnika  167
26  Derselbe  Stuck  bei  Eldena  Diestel  1..1490
27|  C.  Baetge  Erbpächter  Woosmerhof  bei  Woosmer  Iscandra  1230
28  Carl  Schuldt,  Erbpächter  Gr.  Schmölen  bei  Polz  Dorothea  J  1883
29.  Gillhof,  Erbpächter  Damm  bei  Parchim  Simona  1  1621
30Moltmann.  Erbpächter  Brenz  bei  Blievenstorf  Doraline  1372
31Schmidt,  Schulze  Brenz  bei  Blievenstorf  Nemea  1371
32  Pinkpank,  Erbpächter  Blievenstorf  Caroline  18623
33  Link,  Erbpächter  Nr.  20  Blievenstorf  Nordheim  973
34%  Mewes,  Schulze  Brunow  bei  Ziegendorf  Jugendwehr  1924
35|Niemann,  Schulze  Göhren  bei  Sukow  Me  1247
36  Fr.  Jacobs,  Erbpächter  Lutheran  bei  Lübz  Nachtviole  1689
37|  C.  Nehls,  Erbpächter  Grebbin  bei  Herzberg  Ammi  I  843
38/Ad.  Gaartz,  Erbpächter  Kreien  Schneekoppe  1893
39|  Ehlert,  Erbpächter  Kreien  Jasminstaude  1616
40|  Goosmann,  Erdpächter  Kreien  Kyritz  1934
41Peters,  Erbpächter  Gneosdorf  bei  Plau  Stange  959
42|F.  Baumgarten,  Erbpächter  Gneosdorf  bei  Plau  «  Dorila  1314
43  Aug.  Schröder,  Schulze  Zislow  bei  Stuer  «  Xavera  1692
44  .Gust.  Reincke,  Ackerbürger  öbel  Anmtzsrätin  1941
45  Wilh.  Reincke,  Ackerbürger  Rsbel  Schwälmerin  1697
46|  Aug.  Zander,  Gehöftsbesitzer  Buchholz  bei  Wredenhagen  Dresden  779
47#  Derselbe  Buchholz  bei  Wredenhagen  Dreibergen  1628
48  F.  Behncke,  Pfarr.-Erbpächter  Wredenhagen  Scheriane  1151
        <pb n="1313" />
        Nr.  76.  1914.  885
Der  Besiden  «  ·

er  Besitzer  Nr.

LSfd.  5/  bes
Nr.“  er  Gestat-Name
  und  Stand  Wohnort  Stute  buches
49  C.  Schulz,  Eigentümer  #  Zielow  bei  Röbel  Nathane  1153
50  Wilh.  Maaß,  Gehöftsbesitzer  Buchboh  bei  Wredenhagen  Königsfischerin1073
51  Wilh.  Richter,  Erbpächter  Jabel  (Südbahn)  Naoara  1238
52  F.  Dahnke,  Erbpächter  Jabel  (Südbahn)  Jimbia  1148
53,  G.  Schröder,  Erbpächter  Jabel  (Südbahn)  Jimbolette  1309
54  R.  Micheel,  Erbpächter  Jabel  (Südbahn)  imbola  1310
55  )  Gust.  Schwarz,  Erbpächter  1.  Darbein  bei  Dargun  illau  J  549
56  1  Derfelbe  Darbein  bei  Dargun  Jonga  1706
57.  Bauer,  Schulze  Darbein  bei  Dargun  Jouberta  1949
56.  Seemann,  Ackerbürger  D.  Neukalen  Jouberine  1951
50o%  W.  Gaede,  Ackerbürger  Stavenhagen  Jonie  1713
60  CE.  Ebcke,  Erbpächter  Nr.  2  Weackerow  bei  Stavenhagen  Ethella  1010
61  Gölling,  Erbpächter  Pribbenow  bei  Stavenhagen  Nabera  1168
62  W.  Wagenkuecht,  Erbpächter  Gielow  (Post)  Optica  1156
63  F.  Cummerow,  Ackerbürgen  alchin  Waise  1I7  772
61  W.  Ange,  Ackerbürger  Laage  Isidore  1849
65  H.  Rehmer,  Husenpächter  Neu  Woland  bei  Kritzkom  Jungmagd  1846
66  Schippmann,  Erbpächter  Sarmstorf  bei  Güstrow  :  Oberalp  1963
67  JF.  Dethloff,  Hauswirt  Parum  bei  Güstrow  Voltigeurin  1177
68  H.  Hoppner,  Erbpächter  Kuhs  bei  Güstrow  Scherifin  1854
69  K.  Ziemer,  Erbpächter  Nr.  4  Kritzkom  Castagnette1716
70  Dethloff,  Schulze  Parum  bei  Güstrow  Nordwand  1715
71  Kröpelin,  Schulze  Punohl  bei  Bützow  Nordholzerin1130
72.  Martens,  Erbpächter  Selow  bei  Penzin  Nordhege  1417
78  .  Selow  bei  Penzin  Flacca  1735
74  J.  Schmidt,  Erbpächter  Baumgarten  Suleika  1739
75  Martens,  Schulze  Parkow  bei  Bützow  Delia  11768
76  Derselbe  Parkow  bei  Bütomw  Welsola  1175
77  Ahrens,  Schuhze  Zepelin  bei  Bützow  Genovefa  1053
78  P.  Grabow,  Erbpächter  Rukieten  bei  Mistorf  Ansbacherin  1744
79  Peter  Huckstorf,  Erbpächter  isto  Weltreise  1990
80  erselbe  Mistorf  Cola  1190
81  H.  Pannwitt,  Erbpächter  Leschon  bei  Schwaan  Weltara.  1808
sa  W.  Kindt,  Erbpächter  Gr.  Brenz  bei  Schwaan-  Andalusia  1414
83  W.  Borgwardt,  Erbpächter  Prisannewitz  bei  Kavelstorf  Weltkugel  1806
84  Wulf,  Schulze  Bandow  bei  Schwaan  Nelua  1415
85  Westendorf,  Schulze  Buchholz  bei  Pölchow  Annemarie  1809
86  Pingel,  Schulze  Wilsen  bei  Rostock  Schildbürgerin  1588
        <pb n="1314" />
        386  Nr.  76.  1914.

Der.  Besitzer  Nr.

Lfd.  U  5  me  des
Nr.  er  Gestät=Name
  und  Stand  Wohnort  Stute  buches
87Behns,  Erbpächter  Wilsen  bei  Rostock  Juliante  1463
88.  *  Dethlof,  Erbpächter  Kl.  Stove  bei  Rostock  Julmaid  1586
89  d.  Heyden,  Erbpächter  Kl.  Stove  bei  Rostock  Cariola  1584
90  O  ene,  Erbpächter-Wwe.  Biestow  bei  Rostock  Zarape  1450
91ribnitz,  Erbpächter  Barnstorf  bei  Rostock  Bartildis  1731
92  Fr.  Susemill,  tpãchter  Nr.  3  Schutow  bei  RNostock  Zaritza  1643
93psemihl,  S  Schutow  bei  Nostock  Botin  1463
94  .  Boldt,  Scuze  B  Biestow  bei  Rostock  Flugtechnik  1801
255.  Wilken,  Erbpächter  Krummendorf  bei  Gehlsdorf  Dornblüte  1728.
96  Brinckmann,  Schulze  Lütten  Klein  bei  Lichtenhagen  Barcelona  1799
97  Kayser,  Erbpächter  Neu  Harmstorf  bei  Rostock  Ismay  1459
98  Steinbeck,  Erbpächter  Kritzmow  bei  Rostock  Nordleuchte  1975
99  Aug.  Schmidt,  Erbpächter  Blankenhagen  bei  Gelbensande  Welja  1797
100.  Bruß,  Erbpächter  Jahnkendorf  bei  Marlow  Nordholztochter1448
101  Derfelbe  Jahnkendorf  bei  Marlow  Neufundländerin  1884
102  .  v.  d.  Heyden,  Erbpächter  Wilsen  bei  Rostock  Nobile  1787
103/W.  Lewetzow,  Erbpächter  Börgerende  bei  Doberan  Notiz  1  2006
104Fr.  Borgwardt,  Erbpächter  Rethwisch  bei  Doberan  Nola  2009
105Beese,  Erbpächter  Bargeshagen  bei  Doberan  Nordstaude  1392
1064  Gerds,  Erbpächter  Rethwisch  bei  Doberan  issige  1441
107  einr.  Griese,  Erbpächter  Glashagen  bei  Reddelich  Biserta  1367
108.  Bull,  Erbpächter  Stülow  bei  Doberan  Salowna  1575
109  Derselbe  Stülow  bei  Doberan  Sage  1044
110  Paul  Garbe,  Erbpächter  O.  Steffenshagen  bei  Reddelich  Vaseline  738
1114Westendorf,  Erbpächter  O.  Steffenshagen  bei  Reddelich  Westerland  2008
112  8  Böckmann,  Erbpächter  O.  Steffenshagen  bei  Reddelich,  Nachtwache  1785
113  edlf-  Erbpächter  Parkentin  Aprikose  939
114)  Possehl,  Erbpächter  Hastorf  bei  Parkentin  Salme  2011
115  Ludw.  Bitter,  Erbpächter  Lüningshagen  bei  Retschow  Trondjhem  1791
116  .  Schumacher,  Erbpächter  Lüningshagen  bei  Retschow  eser  2013

4.  Prämien  je  20  Mark.

1  I  C.  Warnemünde,  Erbpächter  Nedderhagen  bei  Erewesmüblen;  Nathani1275
2  4  Suhrbier,  Schulze  Roggenstorf  Dorina  6  1114
3  Tu  Erbpächter  Boienhagen  bei  Diedrichshagen.  »  Neapel  2027
Evert,  Schulze  Upahl  bei  Grevesmühlen  Vierkant  1666
5  H.  ee  Erbpächter  Gaegelow  bei  Wismar  Warlina  1  1268
        <pb n="1315" />
        Nr.  76.  1914.

 

Der  Besitzer

Name  und  Stand

Wohnort

Name
der
Stute

 

A.  Warning,  Erbpächter
Kaker,  Schulze
ngel,  Erbpächter
4  Westendorf,  Erbpächter
Stier,  Erbpächter
Bauer,  Erbpächterin
Wendt,  Erbpächter
Grützmacher,  Erbpächter
C.  Saß,  Schulze
Brüdigam,  Erbpächter
G.  Krohn,  Erbpächter
8  Ahrens,  Erbpächter
Christen,  Erbpächter
Fr.  Roloff,  Schulze
J.  Peters,  Erbpächter
#  Roloff,  Erbpächter
alchow,  Erbpächter
.  Rukiek,  Erbpächter
.  Renzow,  Erbpächter
H.  Timm,  Erbpächter
H.  Rieckhoff,  Schulze
Derselbe
Heinr.  Lüth,  Erbpächter
Ehlers,  Erbpächter
J.  Griem,  Schulze
Tardel,  Schulze
H.  Prösch,  Schulze
8  Menck,  Erbpächter
.  Lüdemann,  Hauswirt
8  Lange,  Hauswirt
.  Lohmann,  Erbpächter
Derselbe
Lübbe,  Erbpächter
Prahl,  Erbpächter
Bartels,  Schulze
Wilb.  Trilck,  Erbpächter
F.  Wegner,  Erbpächter
Derselbe

*il

2erbrsd

S

 

Lüdersdorf  bei  Neukloster
Nevern  bei  Neukloster
Babst  bei  Neukloster

Warnkenhagen  bei  Glasin

Glasin
Züsow  bei  Kartlow
Mankmoos  bei  Warin
Lüdersdorf  bei  Nerkloster
Zahrensdorf  bei  Brülel

Langen  Jarchow  bei  Brüel

Jülchendorf  bei  Brüel
Loiz  bei  Witzin
arnow

Oldensdorf  bei  Dobbertin

Oldensdorf  bei  Dobbertin

Altenhagen  bei  Dobbertin

Cramon
Gr.  Trebbow  bei  Wiligrad
Vitense  bei  Rehna
Kneese  bei  Roggendorf
Warnekow  bei  Rehna
Warnekow  bei  Rehna
Törber  bei  Rehna
Dragun  bei  Gadebusch
Krembs  bei  Gadebusch
Kl.  Salitz  bei  Gadebusch
Kützin  bei  Wiiltenburg
Presek  bei  Bobzin
Marsow  bei  Vellahn
Marsow  bei  Vellahn
Püttelkom
Püttelkow
Warlitz  bei  Pritzier
Bakendorf  bei  Gammelin
Bresegard  bei  Picher
Besitz  bei  Blücher
Besis  bei  Blücher
Besltz  bei  Blücher

 

Picardie
Camarilla
Ethelline
Weltzeit
Primel
Barschaft
Dominikanerin
Caoprice
Pianola
Juliushalde
Devise
Gesandrine
Clematis
Jaova
Jugendfünde
Justement

ona
Nicht  Doch
Elipse
Antigone
Zölia
Julwoche
oca
Jugendlust
Wella
Zöllnerliebe
Alsche
Altkluge
Mlternative
Goldblonde
Altrudine
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Xanthen
Notbrücke
Opuntia
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Trottin
Oechel
        <pb n="1316" />
        388  Nr.  76.  1914.

g  Der  Besitzer  Name  Nr.
sd.  des
Ar.  Name  und  Stand  Wohnort  estut.

Stute  tuches
44Lembcke,  Büdner  Nr.  52  Vorderhagen  bei  Boizenburg  Berolina  1862
45  Tiedemand,  Erbpächter  Fresenbrügge  bei  Grabow  Jasniola  1680
46  DOtto  Klinghamer,  Erbpächter  Poer  Auerhenne  1023
47  Thiede,  Erbpächter  Gr.  Krams  bei  Picher  Novelle  1919
48  ]  Fr.  Jehring,  Erbpächter  Tewswoos  bei  Woosmer  Jasitta  2078
49  Karmans,  Erbpächter  Niendorf  bei  Alt  Jabel  Jagdgöttin  1887
50Becker,  Erbpächter  Grittel  bei  Eldena  Nonpareil  1886
51/Kählke,  Erbpächter  Grittel  bei  Eldena  Annele  1915
525.  Jeewe,  Erbpächter  Nr.  2  Vielank  bei  Alt  Jabel  Jaswiga  1681
53Ortmann,  Erbpächter  Brenz  bei  Blievenstorf  Justine  1240
54ink,  Erbpächter  Nr.  31  Blievenstorf  Achaja  972
55  Breuel,  Erbpächter  Nr.  3  Kl.  Laasch  bei  Gr.  Laasch  Dorly  1496
56.  Rambow,  Erbpächter  Wurlssahl  bei  Ziegendorf  Jubelgreisin  2092
57|F.  Hintz,  Erbpächter  Brunow  bei  Ziegendorf  omglocke  1619
58,rnholdt,  Erbpächter  Brunom  bei  Ziegendorf  Aladina  841
59  Freitag,  Erbpächter  Brunow  bei  Ziegendorf  Nalusia  1688
602ilh.  Kipcke,  Erbpächter  Suckow  (Grenze))  Oberköchin  1688
61  Fr.  Grützmacher,  Erbpächter  Menzendorf  bei  Zierzow  Anekdote  1881
62|Joh.  Müller,  Erbpächter  Banzkow  bei  Plate  Diplom  1326
63  Ad.  Gaartz,  Erbpächter  Kreien  (Post)  Ortelsburg  2097
64olge,  Erbpächter  Rom  Isali  2104
65Bedrernitz,  Erbpächter  Kossebade  bei  Kladrum  Kyla  1610
66  Emil  Schmidt,  Erbpächter  Karbow  Donate  965
67/W.  Möller,  Erbpächter  Kreien  Warnow  1929.
68.  Schmalfeldt,  Erbpächter  Vietlübbe  bei  Karbow  Schokolade  1931
69  Schultz,  Erbpächter  Nr.  9  Gnersdorf  bei  Plau  Norwika  1  2110
70  chultz,  Erbpächter  Gnevsdorf  bei  Plau  Justava  *  1690
71|R.  Maack,  Erbpächter  Gnevsdorf  bei  Plau  TXavola-  1937
72  einr.  Dahnke,  Erbpächter  Plauerhagen  bei  Plau  «  Justina  1514
73  Wegner,  Erbpächter  W.  Priborn  Justizrathsgabe  1657
744.  Herninss,  Ackerbürger  Röbel  Diomela-  1619
75  Zehlke,  Erbpächter  Zepkow  bei  Wredenhagen  Schelde  1699
76  ievert,  Erbpächter  Wredenhagen  Naht  1318
77  Lampe,  Schulze  Kambs  bei  Röbel  Dreiblatt  1  854
78.  Karl  Rix,  Erbpächter  Minzow  bei  Dambeck  ·  Schelline  1700
798  Alb.  Mahncke,  Erbpächter  Minzow  bei  Dambeck  Schärpe  1903
80  .  Dahnke,  Erbpächter  Jabel  (Südbahn)  H  Not  1831
81/  E.  Holtz,  Erbpächter  Jabel  (Südbahn)  1  Scherine  1516
        <pb n="1317" />
        Nr.  76.

1914.

 

Name  und  Stand

Der  Besitzer

Wohnort

 

u  Wille,  Erbpächter
u  Papenbroock,  Erbpächter
Zarmstorf,  Erbpächter

erm.  Schwarz,  Erbp.  Nr.  14

4  Möller,  Erbpächter
Bauer,  Schulze
H  Seemann,  Ackerbürger
.Babe,  Ackerbürger
Ahlgrimm,  Erbpächter
A.  Peters,  Erbpächter
Rud.  Gütschow,  Erbpächter
Karl  Schulz.  Erbpächter
Herm.  Schumacher,  Ackerbürger
a#ns  Wieting,  Erbpächter
Wieting,  Erbpächter
erm.  Hering,  Erbpächter
Derselbe
W.  Möller,  Erbpächter
H.  Schröder,  Erbpächter  Nr.  2
Joh.  Hünerjäger,  Ackerbürger
C.  Sternberg,  Ackerbürger
C.  Lehsten,  Ackerbürger
C.  Schmidt,  Erbpächter
Michaels,  Erbpächter
tto.  Erbpächter
J.  Sternberg,  Schulze
Otto  Possehl,  Erbpächter
Milhahn,  Landwirt
Wiese,  Erbpächter
W.  Sievert,  Erbpächter
W.  Dethloff,  Hauswirt
Pegelow,  Erbpächter
H.  Kludt,  Erbpächter
W.  Kölzow,  Erbpächter
Babendererde,  Schulze
Kopplow,  Erbpächter
F.  Kleinfeldt,  Erbpächt.-Wwe.
H.  Finck,  Erbpächter

Rittermannshagen
Damerow  b.  Jabel  (Südbah
Upost  bei  Dargun
Brudersdorf  bei  Dargun
Dörgelin  bei  Dargun
Darbein  bei  Dargun
Neukalen
Stavenhagen
Wackerow  bei  Stavenhagen
Wackerow  bei  Stavenhagen
Gulzow  bei  Stavenhagen
Borgfeld
Malchin
Wendischhagen  bei  Remplin
Wendischhagen  bei  Remplin
Salem  bei  Neukalen
Salem  bei  Neukalen
Gessin  bei  Basedom
Cessin  bei  Basedom
Malchin
Teterow
Teterow
Wendischhagen  bei  Remplin
Gr.  Potrems  bei  Laage
Ließow  bei  Laage
Lissow  bei  Plaaz
Breesen  bei  Laage
Güstrow
Sarmstorf  bei  Güstrow
Parum  bei  Güstrow
Parum  bei  Güstrow
Kuhs  bei  Kritzkow
Kuhs  bei  Kritzkow
Kritzkow
Glasewitz
Pustohl  bei  Bützow
Selow  bei  Penzin

 

Penzin
        <pb n="1318" />
        Nr.  76.  1914.
Der  Besitzer  Name
der
Name  und  Stand  Wohnort  Stute
.  Wolter,  Erbpächter  Nr.  1  Tarnow  Werweis
Vorbeck,  Erbpächter  Tarnow  Julimelte
Martens,  Schulze  Parkow  bei  Bützow  Juliluft
IJ.  Säverin,  Erbpächter  Oettelin  bei  Bützow  Baronesse
J.  Eggert,  Erbpächter  Bernitt  Schleppe
Helm.  Lau,  Schulze  Kavelstorf  Orsina
A.  Baade,  Erbpächter  Gr.  Bölkow  bei  Clausdorf  Juninacht
Peter  Kucksterk  Erbpächter  Misto  Schlee
Paul  Meyer,  Erbpächter  Vorbeck  bei  Schwaan  Weltumseglerin
8  Specht,  Erbpächter  Kl.  Grenz  bei  Schwaan  echiflosse
u  Plagemann,  Erbpächter  uckstorf  bei  Schwaan  eltfeste
J.  Harder,  Erbpächter  l.  Grenz  bei  Schwaan  Flinte
Derselbe  Kl.  Grenz  bei  Schwaan  Weltachse
Barten,  Erbpächter  Wilsen  bei  Rostock  Kanthanga
Siegmund,  Eerbpächter  Hinrichsdorf  bei  Bentwisch  Tania
allier,  Erbpächter  Kl.  Schwaß  bei  Rostock  Notable
ibbe,  Erbpächter  Krummendorf  bei  Gehlsdorf  Xanthusi
Kayser,  Erbpächter  Neu  Harmstorf  bei  Rostock  Nepa
.Schutt,  Erbpächter  Kritzmow  bei  Rostock  Julde
.  Wiencke,  Erbpächter  Klockenhagen  bei  Ribnitz  Dornrose
Walter  Bruß,  Erbpächter  Völkshagen  bei  Gresenhorst  Rochsburg
8  Eggert,  Hufenpächter  Mönchhagen  Adjulana
.  Peters,  Hauswirt  Rövershagen  Confusion
C.  H.  Wulkenbäcker,  Erbpächter  Willershagen  bei  Gelbensande  Dorchen
A.  Schmieter,  Erbpächter  Jahnkendorf  bei  Marlowm  Juvena
Derselbe  Jahnkendorf  bei  Marlowm  Ware
8  Bruß,  Erbpächter  Johnkendorf  bei  Marlowm  Abona
ornhöft,  Erbpächter  Kuhlrade  bei  Marlow  Dornburg
J.  Jürß,  Erbpächter  Nr.  2  Bartenshagen  bei  Parkentin  Weltkundige
8  Goesch,  Erbpächter  Bargeshagen  bei  Doberan  Feldarmee
estendorf,  Erbpächter  Bartenshagen  bei  Parkentin  Casperella-W.
  Uplegger,  Schulze  N.  Steffenshagen  bei  Reddelich  Wespe
Derselbe  N.  Steffenshagen  bei  Reddelich  Schwedin
W.  Rohrmann,  Erbpächter  Diedrichshagen  bei  Warnemünde  Schanze
Schröder,  Ortsvorsteher  Satow-Niederhagen  bei  Satow  Jasena
Hallier,  Ortsvorsteher  Reinshagen  bei  Retschow  Flensburg
8  ievert,  Erbpächter  Jurgenshagen  Rente
Reincke,  Erbpächter  Sandhagen  Kaverin
        <pb n="1319" />
        Nr.  76.  1914.  691
I!.

Der  Besitzer  Nr.
afd.  w  des
Nr.  Gestüt-Name

  und  Stand  Wohnort  Stute  buches
158|Küchenmeister,  Erbpächter  Neu  Gaarz  bei  Alt  Gaarz  Vilette  821
159  Zelck,  Erbpächter  Questin  bei  Neubukow  Nordenzia  1384
160|/K.  Mohs,  Baumann  Krspelin  Alta  722

 

Komission  für  die  Landespferdezucht.
Freiherr  von  Stenglin.

II.  Abteilung.
...

(1)  Der  Gutsbesitzer  Andreae  auf  Dudendorf  ist  beauftragt,  an  Stelle  des  zum
HSrrrpienk  einberufenen  Leutnants  d.  R.  von  Randow-Kowalz  die  Geschäfte  des
ivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  und  des  Bezirkskommissars  des  Aushebungsbezirks
Ribnitz  bis  auf  weiteres  vertretungsweise  zu  führen.
Schwerin,  den  6.  Oktober  1914.

(2)  Demn  Kandidaten  der  Medizin  Johannes  Siebeck  aus  Bottrop  ist  die  Approbation
als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  6.  Oktober  1914.

(32)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Eberhard  van  Senden  aus  Rysum  ist  die
Abrebation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  6.  Oktober  1914.
        <pb n="1320" />
        <pb n="1321" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Ar.  77.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  10.  Oktober  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Erbpachthufe
Nr.  XI  zu  Gallin.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Hengstkörung  1914.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum
Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in
Wohlenberg.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Oktober  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der
Erbpachthuse  Nr.  XI  zu  Gallin.  «

Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direltion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Gallin  und  zur  Beschaffung  von  Dienstland,  unter
Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  29.  April  d.  Is.  der  Erwerb  von  insgesamt
3380  qm  Gelände  aus  der  Erbpachthufe  Nr.  XI  zu  Gallin  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  südlich  der  Bahnstrecke  Ludwigslust—Neubrandenburg
  zwischen  den  Stationen  50,8  +  45  und  51,2  +  15.

Schwerin,  den  5.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1322" />
        394  Nr.  77.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1914,  betreffend  Hengstkörung  1914.

Das  diesjährige  Geschäst  der  ordentlichen  Hengstkörung  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  30.  März  1906  zur  Beförderung  der  Londespferdezucht  wird  nach  Bericht  des
Vorsitzenden  der  Kommission  für  die  Landespferdezucht  an  den  nachbenannten  Tagen
und  Orten  vorgenommen  werden.

Schwerin,  den  6.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Reiseplan
für  die  Reise  zur  Abhaltung  der  ordentlichen  Hengstkörung  1914.

 

Beit  Ort  wo  wann

Monat  Tag

Oktober  13.Rostock  Hengstenstall  8%  V.

Doberan  »  10"V.

Neubukow  Bahnhof  11°  V.

Grevesmühlen  Schützenhaus  12½  N.

Wittenburg  Oderichs  Hotel  3“  N.

»  Eulenkrug  Eulenkrug  4“  N.

14.  Crivitz  Schützenhaus  89“  V.

Lübz  Hengstenstall  9“  VW.

Bütow  »  1220  N.

Plaaz  Bahnhof  2“  N.

„  Stavenhagen  Henestenstall  45  MN.

16.  Tessin  ahnhof  9%  W.

 

 

 

 

 

(3)  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1914,  betreffend  vlehseuchenpolizeitiche
Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Biehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  wird  hiermit  auf  Grund  der
5§  18  ff.  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  folgendes  angeordnet.
Im  Amtsgerichtsbezirk  Malchow  ist  verboten:  ·
a)die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten,  sowie  der  Auftrieb  von  Klauenvieh
auf  Jahr-  und  Wochenmärkte.
        <pb n="1323" />
        Nr.  77.  1914.  395

b)  der  Handel  mit  Klauenvieh  und  derjenige  mit  Geflügel,  der  ohne  vorgängige
Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirks  der  gewerblichen  Niederlassung  des
Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  stattfindet,  ç  ·

«o)dieBeranstaltnagvonBeksteigernngenvoFIKlaueyvceh.DqöBerboFfmdet
keine  Anwendung  auf  Biehversteigerungen  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten  Gehöfte  des
Besitzers,  wenn  nur  Tiere  zum  Verkauf  kommen,  die  2E  mindestens  3  Monate  im  Besitz
des  Versteigerers  befinden,

d)  die  Abhaltung  von  öffentlichen  Tierschauun

e)  das  Weggeben  von  nicht  ausreichend  erhitzter  Milch  (6  28  Abs.  3)  aus  Sammelmolkereien
  an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh  gehalten  wird,  sowie  die
Verwertung  solcher  Milch  in  den  eigenen  Viehbeständen  der  Molkerei,  ferner  die  Entfernung
  der  zur  Anlieferung  der  Milch  und  zur  Ablieferung  der  Milchrückstände  benutzten
  Gefäße  aus  der  Molkerei,  bevor  sie  desinfiziert  sind  (6  11  Abs.  1  Nr.  9,  10
Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren).

Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  !.1  öI1n.  7  L2234

 

Im  Auftrage:  M  ü#  *  en  bruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  Oltober  1914,  betreffend  Eröffnung  einer
Telegraophenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in  Wohlenberg.
In  Wohlenberg  bei  Klütz  (Mecklb.)  ist  eine  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb
eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Wohlenberg,  Meccklb.  führt.
Schwerin,  den  7.  Oklober  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Fredenhagen.

II.  Abteilung.
——.—  —

(1)  Der  Dr.  med.  Schumacher  in  Lübz  ist  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen
  Kreisarztes  Medizinalrats  Dr.  Viereck  zu  Ludwigslust  bis  auf  weiteres  mit

er  Wahrnahme  der  Geschäfte  eines  Aufsichtsarztes  über  die  Hebammen  des  Aufsichtsbezirks
  Nr.  28  (Parchim)  beauftragt  worden.

Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.
#)Der  Hauswirt  Heinrich  Kahl  zu  Zahrensdorf  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Zahrensdorf  bestellt  worden.

Schwerin,  den  5.  Oktober  1914.
        <pb n="1324" />
        <pb n="1325" />
        397

Regierungs-Blatt

für  das

Grofiherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  78.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  12.  Oktober  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Stadtfeldmark
Stavenhagen.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Handel  mit  Salpeter.

1.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus  der

Stadtselbmark  Stavenhagen.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §51,  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig  erkannte
Heranführung  der  Kleinbahn  Demmin-Stavenhagen  an  den  Bahnhof  Stavenhagen  und
die  Verlegung  des  Anschlußgleises  der  Zuckerfabrik  daselbst  der  Erwerb  von  insgesamt
11269  qm  Gelände  aus  der  Stadtfeldmark  Stavenhagen,  davon  1245  qm  aus  dem
Gebiet  der  Zuckerfabrik  und  10  024  qm  aus  Stadtgebiet,  genehmigt  worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  südlich  der  Bahnstrecke  Malchin—Stavenhagen

zwischen  den  Stationen  166,0  und  166,4  —  166,5  +  80  und  166,9  +  40  —  166,9  +  65
und  167,1  +  83.

Schwerin  den  7.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1326" />
        398  Nr.  78.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1914,  betrefsend  Handel  mit  Salpeter.

Nochstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübccke.

„Es  ist  verboten,  Salpeter  jeglicher  Art  und  Salpetersäure  von  mindestens
40%  Beaumsé  für  andere  als  nachgewiesene  Kriegszwecke  zu  verkaufen  oder  zür
Ablieferung  zu  bringen.

Besitzer  von  Salpeler  haben  die  bei  ihnen  am  Tage  des  Erlasses  dieser
Bekanntmachung  lagernden  eigenen  und  fremden  Bestände,  ferner  ihre  eigenen
bei  Spediteuren  oder  in  öffentlichen  Lagerhäusern  lagernden  Bestände
bis  zum  25.  Oktober  1914  der  Salpeter-Kommission,  Altona  B.  Luruper
Chaussee  14,  schristlich  aufzugeben.

Zuwiderhandlungen  werden  strafrechtlich  verfolgt.

Anträge  auf  Freigabe  von  Salpetermengen  für  Kriegszwecke  sind  an  die
vorgenannte  Kommission  zu  richten."“

Altona,  den  7.  Oktober  1914.

Der  kommandierende  General.
von  Roehl,
General  der  Artillerie.
        <pb n="1327" />
        899

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  79.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Mittwoch,  den  14.  Oklober  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Meisterprüfungsordnung.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verlegung  des  Kram=  und  Viehmarktes  zu  Bernitt,
D.-A.  Bützow.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche
Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche.

II.  bteilnag.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1914,  betreffend  Meisterprüsungsordnung.

Die  Meisterprüfung  der  Steinhauer  (Grabsteinhauer)  in  Grundlage  der  unter  dem
25.  September  d.  Is.  für  dieselben  genehmigten  Prüfungsaufgaben  ist  der  bisherigen
Meisterprüfungskommission  für  Bildhauer  (Stein=  und  Holzbildhauer,  Gipser,  Modelleure
und  Stuckateure)  Übertragen.

Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innmern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1328" />
        400  Nr.  79.  1914.

(2)  Bekanntmachungdvom  12.  Oktober  1914,  betreffend  Berlegung  des  Kramund
  Biehmarktes  zu  Bernitt,  D.-A.  Bützow.

Der  auf  den  17.  November  d.  Is.  angesetzte  Kram=  und  Viehmarkt  in  Berni,
D.-A.  Bützow,  wird  hiermit  auf
Freitag,  den  20.  November  d.  Js.
verlegt.
Schwerin,  den  12.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1914,  beireffend  viehseuchenpolizelliche
Anordnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Biehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Aus  Anlaß  des  vermehrten  Wiederauftretens  der  Maul=  und  Klauenseuche  im
Lande  werden  unter  Wiederaufshebung  der  Bekanntmachung  vom  1.  September  d.  J.,
betreffend  Befreiung  von  dem  für  Milch  aus  Sammelmolkereien  bestehenden  Erhitzungsgans
  (Rbl.,  Amtl.  Beil.  Nr.  65)  die  im  §  28  Abs.  1  der  viehseuchenpolizeilichen

nordnungen  (Bekanntmachung  vom  15.  April  1912,  Rbl.  1912  Nr.  21)  gegebenen
Vorschriften  wegen  Erhitzung  der  Magermilch  aus  Sammelmolkereien  hierdurch  wieder
in  Kraft  gesetzt.

Schwerin,  den  10.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  8.23  r  -  **

□  r—'—'  *

Langfeld.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  der  Stadt  Grevesmühlen,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Kalkhorst,  Amts  Grevesmühlen,
Löwitz,  Amts  Gadebusch.
        <pb n="1329" />
        Nr.  79.  1914.  401

Die  Funktionen  eines  Seuchenkommissars  für  die  Amtsgerichtsbezirke  Gadebusch
und  Rehna  sind  dem  Amtshauptmann  von  Schmidt  zu  Gadebusch  übertragen.

Schwerin,  den  13.  Oktober  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *83.33  1  x.  LA44

G

 

Langfeld.

II.  Abteilung.

#)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  das  Friedrich  Franz-Alexandra-Kreuz
  für  Werke  der  Nächstenliebe  zu  verleihen  geruht:
der  Frau  Elisabeth  Gräfin  von  Bernstorff,  geb.  Riedesel  Freiin  zu
Eisenbach,  zu  Bernstorf,
der  Frau  Elisabeth  Gräfin  von  Bassewitz,  geb.  von  Rohr,  zu
Wesselsdorf,
der  Frau  Ilsabe  von  Arenstorff,  geb.  von  Bülow,  zu  Zahren,
der  Frau  Clara  Mau,  geb.  Prätorius,  hierselbst,
dem  Fräulein  Frieda  Rennom  hierselbst.
Schwerin,  den  29.  September  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Gioßherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  der  Rechte
Wilhelm  Meyer  aus  Rostock  nach  bestandener  erster  juristischer  Prüfung  zum  Referendar
zu  ernennen.

Schwerin,  den  1.  Oktober  1914.

(62)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  der  Rechte
Karl  Wulff  aus  Wittenburg  nach  bestandener  erster  juristischer  Prüfung  zum  Referendar
zu  ernennen.

Schwerin,  den  2.  Oktober  1914.

 

(4)  Der  Lehrer  Heinrich  Roß  zu  Kladow  ist  zum  Stellne##eter  des  Standesbeamten
für  den  Standesamisbezirk  Kladow  bestellt  worden.

Schwerin,  den  10.  Oktober  1914.
        <pb n="1330" />
        402  Nr.  79.  1914.

(50)  Demn  Kandidaten  der  Pharmazie  Willy  Buchholz  aus  Birkenfelde  ist  die  Approbation
  als  Apotheler  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches
erteilt  worden.

Schwerin,  den  12.  Oktober  1914.

(6)  Vor  dem  Justizministerium  hat  die  Frou  Dr.  Clara  Schröder,  geb.  Peters,  auf
Poggelow  wegen  des  in  ihr  Miteigentum  Üübergegangenen  Allodialgutes  Schlackendorf.
Amts  Gnoien,  durch  einen  Vertreter  heute  den  Homagialeid  abgeleistet.

Schwerin,  den  8.  Oktober  1914.

Mit  dieser  Nr.  79  wird  ausgegeben:  Nr.  85  des  Reichs-Geseblatts  von  1914.
        <pb n="1331" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  80.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  19.  Oktober  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Muster  zu  Krankheitsbescheinigungen  nach
§  1438  der  Reichsversich  gsordnung.  (2)  bis  (4)  Bekanntmachungen,
betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche.  (5)  Bekanntmachung,
betreffend  Eröffnung  einer  Telegraphenanstalt  mit  Fernsprechbetrieb  in
Parum  bei  Wittenburg.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
—I.  —

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1914,  betrefsend  Mufter  zu  Krankheitsbescheinigungen
  nach  §  1438  der  Reichsversich  gsorbnung

Die  Kassenvorstände  und  die  Gemeinde-Vorstände  —  wo  es  an  solchen  fehlt,  die  Ortsobrigkeiten
  —  werden  angewiesen,  für  die  Bescheinigungen,  welche  sie  nach  §  1438  der
Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  den  Versicherten  zum  Nachweis  einer
Krankheit  auszustellen  haben,  das  nachstehende  Muster  zu  benutzen.

Die  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1911  (Rbl.  Amtl.  Beil.  1912  Nr.  1)
wird  aufgehoben.

Schwerin,  den  15.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L  v.  Meerheimb.
        <pb n="1332" />
        Nr.  80.  1914.

 

 

 

 

 

 

 

404
Kranbbeits-Bescheinigung
für  Krankenkassen  und  Gemeindehörden
(5  1438  der  Reichsversicherungsordnung.)
er
se  ...................
in.  '.....  J.................  ,gebotenimJahre..................................
zn......................................................  ,MitgliedherunterzeichneteuKrankenkasse,war
vom  19  bis  zum
19.  krank  und  erwerbsunfähis.
(Ort)  „,  den  1  19
(Bezeichnung  der  Krankenkasse  oder

(Siegel.)
der  Gemeindebehörde.)

Unterschrift)

Anm.:  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund

  Klauenseuche.
Auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Zibühl,  Amts  Crivitz,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
ausgebrochen.
Mit  den  Funktionen  eines  Seuchenkommissars  sind  beauftragt:
1.  Drost  Havemann  zu  Güstrow  für  den  Medizinalbezirk  Güstrow,
2.  Amtshauptmann  von  Schmidt  zu  Gadebusch  für  die  Amtsgerichtsbezirke
Gadebusch  und  Rehna.
Schwerin,  den  15.  Oktober  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  dizi  r.  7.  E.—

Langfeld.

O  O  7
        <pb n="1333" />
        Nr.  80.  1914.  405

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

In  den  Domanialdörfern  Stöllnitz,  Amts  Gadebusch,  und  Zweedorf,  Amts  Boizenburg,
sowie  auf  dem  Hausgutspachthof  Dalliendorf,  Amts  Schwerin,  und  dem  Domanialpachthof
Questin,  Amts  Grevesmühlen,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche  ausgebrochen.
Die  Funktionen  eines  Seuchenkommissars  sind  übertragen:  ç
1.  im  Amtsgerichtsbezirke  Schwerin  dem  Drost  von  Blücher  in  Schwerin,
2.  in  den  Amtsgerichtsbezirken  Boizenburg,  Hagenow,  Lübtheen  und  Wittenburg
dem  Amtshauptmann  von  Plessen  in  Hagenow.

Schwerin,  den  17.  Oktober  1911.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  1914,  beiressend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
In  der  Klosterortschaft  Carlewit,  Klosteramts  Ribnitz,  ist  die  Maul=  und  Klauenseuche
ausgebrochen.
Schwerin,  den  14.  Oktober  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1914,  betressend  Eröffnung  einer  Tele-J
  graphenanstalt  mit  Fernsprechbetrleb  in-Parum  bel  Wittenburg.
in  Parum  bei  Wittenburg  (Mecklb.)  ist  seine  Telegraphenanstalt  mit  Fer  betrieb
eröffnet  worden,  welche  die  Bezeichnung  Parum  faber  pb  t  dernsprechbeirie
Schwerin,  den  13.  Oktoder  1914.

Kaiserliche  Obexr-Postdirektion.
Fredenhagen.
        <pb n="1334" />
        406  Nr.  80.  1914.
II.  Abteilung.
..——

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kämmereiberechner  Meyer.

8  Doberan  die  Medaille  mit  der  Inmchrift  „Dem  redlichen  Manne  und  dem  guten
ürger“  in  Silber  und  mit  dem  Bande  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  30.  September  1914.

 

(2)  Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  in  Neustadt  ist  zum  1.  Oktober  d.  Is.  dem
cand.  theol.  Pfaff  hieselbst  Allerhöchst  verliehen  worden.
Schwerin,  den  8.  Oktober  1914.

 

)Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  zu  Gnoien  ist  zum  1.  Oktober  d.  Is.  dem
Mittelschullehrer  Kähler  in  Wismar  Allerhöchst  verliehen  worden.
Schwerin,  den  8.  Oktober  1914.

)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Karl  Hartmann  aus  Marburg  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  13.  Oktober  1914.

(6)  Der  Paul  Garthe  zu  Röoershagen  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter  des.
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Rövershagen  bestellt  worden.
Schwerin,  den  14.  Oktober  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Amtslandreiter  Otto
Meyer  zu  Röbel  zum  Gerichtsvollzieher  in  Lübz  zu  ernennen.
Schwerin,  den  15.  Oklober  1914.

(7)  Vor  dem  Justizministerium  hat  der  Gutspächter  Ernst  von  Randow  zu  Kowalz
wegen  der  käuflich  von  ihm  erworbenen  Allodiolg#ter  Sophienhof  und  Kowalz,  Amts
Gnoien,  durch  einen  Vertreter  heute  den  Homagialeid  abgeleistet.

Schwerin,  den  8.  Oktober  abgeleistet.

Mit  dieser  Nr.  60  wird  ausgegeben:  Nr.  86  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1335" />
        407

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckhleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Mr.  81.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  22.  Oktober  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Maul=  und  Klauenseuche.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.

«  Schweinepest.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
.
(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1914,  betrefsend  Maul=  und  Klauenseuche.

In  Abänderung  der  Bekantmachung  vom  15.  Oktober  1914  (Rbl.  1914,  Amtl.  Beil.
Nr.  80),  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche,  wird  hierdurch  angeordnet,
daß  als  Seuchenkommissare  innerhalb  des  Medizinalbezirks  Güstrow  tätig  sind:
1.  Drst  Havemann  zu  Güstrow  in  den  Amtsgerichtsbezirken  Güstrow,
Krakow  und  Laage,
2.  Amtshauptmann  Fensch  zu  Bützow  in  den  Amtsgerichtsbezirken  Bützom
und  Sternberg.
Schwerin,  den  19.  Oktober  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  ½nn  r.  T  L244

en

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1336" />
        408  Nr.  81.  1914.

)  Belanntmachung  vom  19.  Obktober  1914,  betreffend  Ausbrisch  und  Crlöschen
der  Schwelneseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Gielow,  Häuslerei  Nr.  38  und  54,  Ants  Starenhagen,
Tarnow,  Erbpachthufe  Nr.  XII  und  XV,  Amts  do
Kirch  Rosin,  Büdnerei  Nr.  3  und  Häuslerei  Nr.  6,  Amts  Güstrow,
Reinstorf,  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Warin,
2.  auf  dem  Domanialpachthof  Fabrenhaupt,  Amts  Ribnizz,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Federow,  Amts  Meustadt,
Sukow,  Amts  Neu  kalen,
Vollrathsruhe,  Amts  Stavenhagen,
4.  in  den  Städten:
Bützow,  4.  Wallstraße  Nr.  21,
Tisser  Lange  Straße  Nr.  11,
Teterow,  Börnungstraße  Nr.  15  und  12,
Wittenburg,  Große  Straße  Nr.  133  ,
Krakow,  Güstrower  Straße  Nr.  100,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Hlasin,  Erbpachthufe  Nr.  II,  Amts  Warin,
Saniß#,  Büdnerei  Nr.  9,  Amts  Toitenwinkel,
Reinshagen,  Erbpachthufe  Nr.  IV  und  V,  Amts  Doberun,
Zepelin,  Erbpachthufe  Nr.  XXIII,  Amts  Büt#w,
2.  in  dem  Flecken  Dargun,  Büdnerei  Nr.  52  b,
3.  auf  dem  Seminargrundstück  zu  Neukloster,
4.  auf  dem  Erbpachthof  Hütken,  Amts  Doberan,
5.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Cambs,  Amts  Schwerin,
Gessin,  Amts  Stävenhagen,
Badow,  Amts  Wittenbur
Groß  Grabow,  Amts  Gästeron,
6.  in  den  Städten:
Krakow,  Mühlendamm  Nr.  88,
Schverun,  Eisenbahnstraße  Nr.  16
Neukalen,  Malchiner  Straße  Nr  7*  s.

Schwerin,  den  19.Oktober  1914.
        <pb n="1337" />
        Nr.  81.  1914.  409
II.  Abteitung.
.—

(!)  Seine  Königliche  oheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Osfizianten
Albert  Vempr#e  (4c  ud  Kastellan  des  Großherzoglichen  Schlosses  zu  Schwerin  zu
ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.Oktober  1914.

(2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Affessor  Otto
Behrens  aus  Kröpelin  zum  Gerichtsassessor  zu  ernennen.
Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

6)Seeine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Assessor  Paul
Koopmann  zu  Kostock  zum  Gerichtsassessor  zu  ernennen.
Schwerin,  den  9.  Oktober  1814.

(4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzo  haben  den  Gutsleuten  Chr.  Garber,
Fr.  Garber  und  Steinfath  zu  Neuhof  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen
  geruht.

Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

 

(5)  An  Stelle  des  versetzten  Pastors  Frehse  it  der  Haster  Hermann  Weber  aus
Schwerin,  zuletzt  Pastor  der  deutschen  evangelischen  Gemeinde  in  Cannes,  zum  Verweser
  der  Pfarre  an  der  Kirche  und  Gemeinde  Pokrent  berufen  und  am  17.  Sonntag
nach  Trinitatis,  den  4.  d.  Mts.,  in  dies  Amt,  welches  er  sofort  angetreten  hat,  eingeführt
  worden.

Schwerin,  den  12.Oktober  1914.

(()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Eroßperzog  aben  geruht,  dem  Pastor  Held  zu
Röbel  den  Titel  eines  Kirchenrates  zu  verleihen.  n  geruht.  Pastor  d  õ
Schwerin,  den  14.  Oltober  1914.

 

()  Seine  Königli  i
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Pastor  emer.
Wilken,  früher  zu  Brudersdorf,  den  Titel  eines  Kirchenrates  zu  verleihen.
Schwerin,  den  14.  Oktober  1914.

(83)  Dem  hamburgischen  Staatsangehörigen,  Gutsbesitzer  Hans  Joachim  Hübbe
auf  Belitz,  Amts  Güstrow,  ist  die  mecklenburgische  Staatsangehörigkeit  verliehen  worden.
Schwerin,  den  16.  Oktober  1914.
        <pb n="1338" />
        410  Nr.  81.  1914.

Dem  preußischen  Staatsangehörigen,  Gutsbesitzer  Heinrich  Janz  auf  Kucksdorf,
  Amts  Gnoien,  ist  die  mecklenburgische  Staatsangehörigkeit  verliehen  worden.
Schwerin,  den  16.Oktober  1914.

(10)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Bernhard  Hülshoff  aus  Bochum  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worben.  «

Schwerin,  den  16.Oktober  1914.

(11)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Ed  gar  Zuck  aus  Berlin  ist  die  Wprobation  als
Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  17.  Oltober  1914.

 

Mit  dieser  Nr.  81  werden  ausgegeben:  Nr.  87  und  88  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1339" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  82.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  24.  Oktober  1914.

 

 

Inyalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einberufung  des  Landtags.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Erlöschen  der  Geflügelcholera.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Ausbruch  der  Maul.  und  Klauenseuche.

II.  Abteilung.  Dienst=  pr.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
..

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1914,  betreffend  Einberufung  des
Landtags.
Es  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  der  diesjährige  Landtag
Allerhöchster  Bestimmung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  gemäß  am
24.  November  d.  J.  zu  Malchin  eröffnet  werden  wird.
Zur  Verhandlung  gelangen  folgende
capita  proponenda:
I.  Die  ordentliche  Kontribution.

II.  Der  Voranschlag  der  Landessteuerkasse  für  das  Rechnungsjahr  1915/16  und
die  Bewilligung  der  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der  Landesstenerkasse
erforderlichen  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer.

III.  Der  Voranschlag  der  Eisenbahnverwaltung  für  das  Rechnungsjahr  1915/16.

Schwerin,  den  17.  Oktober  1914.
Grohherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
106
        <pb n="1340" />
        412  Nr.  82.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.Oktober  1914,  betressend  Erlöschen  der  Gestügelcholera.


Auf  der  Erbpachthufe  Nr.  VIII  in  dem  Domanialdorf  Kuhs,  Amts  Güstrow,  ist  die
Geflügelcholera  erloschen.

Schwerin,  den  21.  Oktober  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
“  Wustrow,  Amts  Ribnigt,
b)  Mallentin,  Amts  Grevesmühlen,
c)  Görries,  Amts  Schwerin,  «
2.  auf  dem  Hausgutspachthof  Klein  Medewege,  Amts  Schwerin,
3.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Alt  Gaarz,  Amts  Lübz.
Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

II.  Abteilung.
.

(1)  Ar  Stelle  des  in  den  Ruhestand  versetzten  Präpositus  Jahn  in.  Grabow  ist  der
Präpositus  Sostmann  in  Grabow  zum  Präpositus  des  Grabower  Zirkels  Allerhöchst
bestellt  worden.  *'’

Schwerin,  den  17.  Oktober  1914.

()Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Wrrtschafterin  Helenz
Peters  zu  Wismar  die  silberne  Medaille  zu  verleihen  geruht.  «
Schwerin,  den  17.  Oltober  1914.

(3)  Der  Gärtner  Karl  Lau  zu  Kuppentin  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Kuppentin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

 

(4)h  Der  Lehrer  Wilhelm  Dehne  zu  Kriesow  ist  zum  Stellvertreter  deß  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Borgfeld  bestellt  worden.
Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.
        <pb n="1341" />
        Nr.  82.  1914.  418

5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Geheimen  Hofsekretär
Schirbaum  hierselbst  das  Verdienstkreuz  in  Gold  des  Hausordens  der  Wendischen
Krone  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  24.  Oktober  1914.

G  Seine  Köni  liche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Kutscher  Almstaedt  zu
Buschmühlen  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  24.  Oktober  1914.

 

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Tagelöhner  Wedow  zu
Hof  Steffenshagen  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  24.  Oktober  1914.

Mit  dieser  Nr.  82  wird  ausgegeben:  Nr.  89  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1342" />
        <pb n="1343" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Nr.  83.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  27.  Oktober  1914.

Inhalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maul=  und,  Klauenseuche.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1914,  betressend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Beetche  ist  g.
3  Benzin,  Amts  Gabebusch,
db)  Alt  Meteln,  Amts  Schwerin,
)  Gostorf  und  Greschendorf,  Amts  Grevesmühlen,
d)  Wendisch  Rambow,  Amts  Wismar.
2.  in  den  ritterschaftlichen  Ortschaften:
a  Jwiedor  Amts  Stavenhagen,
b)  Beidendorf,  Amts  Grevesmühlen,
c)  Neese,  Amts  Grabow,
d)  Groß  Krankow,  Amts  Grevesmühlen.
Als  Seuchenkommissare  fungieren:
1.  für  den  Medizinalbezirk  Malchin:  der  Drost  von  Abercron  zu  Stavenhagen,
2.  für  den  Medizinalbezirk  Ludwigslust:  der  Amtshauptmann  Praetorius
zu  Dömi.
Schwerin,  den  26.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  .  .  -  1  E:#

 

 

 

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1344" />
        416  Nr.  83.  1914.
II.  Abteilung.
.-(1)

  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  an  Stelle  des  aus  dem  Amte  eines
richterlichen  Mitgliedes  der  Disziplinarkammer  in  Gnaden  entlassenen  Landgerichtsrats
Witt  den  Landgerichtsrat  Ziel  zum  richterlichen  Mitgliede  der  Disziplinarkammer  für
nichtrichterliche  Beamte  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

 

&amp;amp;)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Arbeiter  Doß  zu  Rostock  die
Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  9.  Oktober  1914.

(3)  Seine  Königli  ei  aht,  den  Kandidäten  der  MRecht
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Kandidaten  der  Rechte
Otto  Zengel  aus  obe  nach  bestandener  erster  urlstischer  Prüfung  zum  Referendar
  zu  ernennen.  #
Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

 

(4)  Der  Hilfsprediger  Ribcke  zu  Doberan  ist  an  Stelle  des  versetzten  Pastors  Schliemann
  am  18.  Sonntage  nach  Trinitatis,  dem  11.  d.  Mts,  durch  Stimmenmehrheit  der
Gemeinden  zum  Pastor  an  den  vereinigten  Pfarren  der  Kirchen  und  Gemeinden
Holzendorf  mit  Müsselmow  und  Kladow  mit  Vorbeck  erwählt  und  sofort  in  sein  neues
Amt,  welches  er  am  1.  November  d.  Jz.  antreten  wird,  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  20.  Oktober  1914.

(6)  Der  Gutspächter  Karl  Frahm  zu  Damerow  ist  zum  Standesbeamten  für  den
Standesamtsbezirk  Groß  Poserin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

(6)  Seine  Königli  ·  ·tdtDk.
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Privatdozenten
Siegfried  Becker  aus  Gießen  zum  ordentlichen  Frofefeor  in  der  philosophischen
Fakultät  der  Universität  zu  Rostock  zu  ernennen.
Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

Seine  Königli  i  i  a  ktikanten
gliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Amtspraktikante
Wilh.  Lambrecht  zu  Schwaan  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  zum  Amtsaktuar
  zu  ernennen  geruht.
Schwerin,  den  23.  Oktober  1914.
        <pb n="1345" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  84.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  30.  Oktober  1914.

 

Inhyhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  rmisch-katholischen
Gottesdienste  in  den  Städten  durch  ausländische  Arbeiter  am  1.  November
  d.  Js.

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  Oklober  1914,  betreffend  den  Besuch  der  römisschkatholischen
  Gottesdlenste  in  den  Städten  durch  ausländische  Arbeiter  am
1.  November  d.  Js.
Es  wird  hierdurch  ausnahmsweise  gestattet,  daß  die  ausländischen  Arbeiter  am  Festtage
Allerheiligen,  Sonntag,  den  1.  November,  die  Städte  Schwerin,  Wismar,  Waren,
Ludwigslust,  Parchim  und  Rostock  zur  Teilnahme  an  den  remisch-katholischen  Gottesdiensten
  besuchen.

Die  ausländischen  Arbeiter  haben  an  diesem  Tage  die  angegebenen  Städte  bis
nachmittags  3  Uhr  zu  verlassen.  Die  Magistrate  werden  ermächtigt,  den  ausländischen
Arbeilern  mit  Rücksicht  auf  die  Abfahrtzeiten  der  von  ihnen  zu  benutzenden  Züge  zu
gestatten,  länger  in  der  Stadt  zu  verweilen.

Alkoholische  Getränke  dürfen  den  ausländischen  Arbeitern  auch  bei  dieser  Gelegenheit

  selbstoerständlich  nicht  verabfolgt  werden.
Schwerin,  den  30.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1346" />
        <pb n="1347" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  85.
Jahrgang  1914.

 

 

 

Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  31.  Oktober  1914.

Inhyalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  des  Gänsemarktes  in  Plau.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zusammensetzung  der  Sachverständigenkammer
  für  Werke  der  bildenden  Künste.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Maul=  und  Klauenseuche.

II.  Abteilung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1914,  betreffend  Aufhebung  des  Gänsemarktes
  in  Plau.
Der  zu  Michaelis  jedes  Jahres  in  Plau  abgehaltene  Gänsemarkt  ist  aufgehoben.
Schwerin,  den  24.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

60  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1914,  betrefsend  die  Zusammensetzung
der  Sachverständigenkammer  flr  Werke  der  bildenden  Künste.
Bei  der  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden  Künste  (einschließlich  der
Erzeugnisse  des  Kunstgewerbes  und  der  Bauwerke)  in  Dresden  —  vergl.  die  Bekannt-109
        <pb n="1348" />
        420  Nr.  85.  1914.

machung  vom  15.  Juli  1912  (Rbl.  Amtl.  Beilage  S.  270/271)  —  sind  folgende
nderungen  eingetreten:

Der  stellvertretende  Vorsitzende  Geheimer  Hofrat  Professor  Lossow  in  Dresden
und  das  ordentliche  Mitglied  Historienmaler  Ehrenberg  sind  gestorben,  das  ordentliche
Mitglied  Geheimer  Hofrat  Professor  Prell  hat  die  Mitgliedschast  niedergelegt.

Ernannt  worden  sind  die  bisher  stellvertretenden  Mitglieder  der  Vorstand  des
Kunstmuseums  in  Dresden,  Professor  Dr.  Karl  Berling  in  Dresden,  der  Acchitekt
Geheimer  Helrat  Professor  Dr.  German  Bestelmeyer  in  Dresden  und  der  Bildhauer
Professor  Welf  Holde  in  Drebden  zu  ordentlichen  Mitgliedern,  ersterer  Üüberdies  zum
stellvertretenden  Vorsitzenden  der  Kammer,  ferner  der  Achitent  Prosessor  Dipl.-Ingenileur
Karl  Roth  in  Dresden,  der  Lehrer  an  der  Königlichen  Akademie  der  bildend  en  Künste
in  Dresden  Professor  Robert  Sterl  in  Dresden  sowie  der  Direktor  des  Königlichen
Grünen  Gewölbes  und  Münzkabinetts  in  Dresden  Professor  Dr.  phil.  Jean  Louis  Sponsel
in  Dresden  zu  stellvertretenden  Mitgliedern.

Schwerin,  den  23.  Oktober  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  Oktober  1914,  betresfend  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialortschaften:
a)  Boltenhagen,  Amts  Grevesmühlen,
b)  Pachthof  Dambeck,  Amts  Grabow.

2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Neuhof,  Amts  Grevesmühlen,
b)  Naudin,  Amts  Grevesmühlen,

3.  in  dem  Kämmereidorf  Triwalk,  Stadt  Wismar.

4.  in  der  Stadt  Malchow.

In  der  Stadt  Schwerin  ist  die  Seuche  ausgebrochen  und  erloschen.

Schwerin,  den  29.  Oktober  1914.

II.  Abteilung.
—  —  —

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Melerlebrlin  Rudolf
Knauf  zu  Malchow  die  Medaille  für  Reitung  aus  Lebensgefahr  zu  verlelhen  geruht.
Schwerin,  den  17.  Oktober  1914.
        <pb n="1349" />
        Nr.  85.  1914.  421

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Privatdozenten  Dr.
Walther  Frieboes  aus  Bonn  zum  außerordentlichen  Professor  in  der  medizinischen
Fakultät  der  Universität  zu  Rostock  zu  ernennen.

Schwerin,  den  22.  Oktober  1914.

G  Die  Rektorstelle  an  der  Stadtschule  zu  Witlenburg  ist  zum  1.  Oktober  d.  Is.
dem  cand.  theol.  Wilms  hieselbst  Allerhöchst  verliehen  worden.
Schwerin,  den  23.  Oktober  1914.

(4)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Dienstmädchen  Auguste
Böthling  zu  Leche.  Verdienstmedaille  in  Bronze  mai  geruht.
Schwerin,  den  28.  Oktober  1914.

(50)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Oberpostschaffnern  Helms
und  Zöllick  zu  Hecche  Hep  silberne  Meda  zu  verleihen  geruße
Schwerin,  den  31.  Oktober  1914.

G  Nach  Verleihung  des  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Silber
an  den  Oberpostschaffner  Evert  aus  Dargun,  jetzt  zu  Hohen  Sprenz,  haben  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieses  Ordenszeichens  zu
erteilen  geruht.

Schwerin,  den  31.  Oktober  1914.

Druckfehler-Berichtigung.

In  Nr.  83  der  Amtlichen  Beilage  zum  Regierungsblatt  ist  in  der  Bekanntmachung  (6)
auf  Seite  416  statt:  „Dr.  Siegfried  Becker“  zu  lesen:  „Dr.  Siegfried  Becher“.
        <pb n="1350" />
        <pb n="1351" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  86.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  2.  November  1914.
Inhalt.
I.  abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zzu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat

'  Oktober  1914.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.
.—.  ———

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  an
das  Militär  zu  verglitenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
Oktober  1914.
Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete
Macht  zu  vergütenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  #rkense
vom  27.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  Oktober  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weitzen.  24  4  86  Pfg.,
2.  "O  Roggen  21  -956  -
3.  -  Gersste  23  65  =
4.  -  Haeste.  ..  20  88  =
5.  -  rbsen..  .  ..  74  -  —  „
6.  2  Stroh..  ..  a680
7.  -  -  *  .  .  ..  6  268  -
8.  ein  Raummeter  Buchenhossssss  14  —
9.  -  Tannenholz..  .  .  .12  -  —
10.  1000  Soden  Torf.  5.  36

110
        <pb n="1352" />
        424  Nr.  86.  1914.

Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1898  d  -
schnitt  der  höchsten  Tagespreise  des  Monats  Oktober  1914  W2#  zansd
Ausschlage  don  fünl  vo  Wa  zu  rgulias  Vers  für  im  Monat  November  d.  J.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Fourage  beträgt  —  ei  ießli
dieses  Aufschlags  —  für  griie  6  tinschließlich

100  Kilogramm  Hasfer  22  □  16  Pfig.
2  1  Stroh  .  4.  25
-  -  Hien  6  43
Schwerin,  den  1.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Austrage:  Lübcke.

II.  Abteilung.

(1)  Dem  Kondidaten  der  Medizin  Adalbert  Hotzen  aus  Schleswig  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.  -

Schwerin,  den  30.  Oktober  1914.

(2)  Der  Amtzaktuar  Niederhöffer,  bisher  beim  Amte  zu  Lübz,  ist  an  das  Amt
Toitenwinkel  in  Rostock  versetzt  worden.
Schwerin,  den  2.  November  1914.

Mit  dleser  Nr.  86  wird  ausgegeben:  Nr.  93  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1353" />
        Regierungs-Blatt

fle  das

Groshherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

N’r.  87.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  7.  November  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Grunderwerb  aus  der  Feldmark  Warnemünde.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  vom  10.  September  1914,  betreffend  Beheizung  der  der  Staatsbauverwaltung
  unterstellten  Gebäude  mit  Zechenkoks.  (3)  und  (4)
Bekanntmachungen.  betreffend  Maul=  und  Klauenseuche.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche  bezw.
Schweinepest,

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  November  1914,  betreffend  Grunderwerb  aus  der
Feldbmark  Warnemünde.

N  ach  Maßgabe  des  Enteigmungsgesees  vom  29.  März  1845,  5  1,  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahndirektion  für  die  als“  notwendig.
erkannte  Erweiterung  des  Güterbahnhofes  Warnemünde  der  Erwerb  von  rund  4576  qm

Gelände  aus  der  Feldmark  Warnemünde  genehmigt  word
Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  nördlich  der  Felnmra  Neustrelit—Warnemünde

  zwischen  den  Stationen  124,6  +  80  und  124,9—+  65
Schwerin,  den  3.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
111
        <pb n="1354" />
        426  Nr.  87.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914,  betreffend  Aushebung  der  Bekanntmachung
  vom  10.  September  1914,  betrefsend  Beheizung  der  der  Staatsbauverwaltung
  unterstellten  Gebäude  mit  Zechenkoks.
Da  nach  Mitteilung  des  Reichsmarineamtes  sich  inzwischen  die  Verhältnisse  geändert
haben,  wird  die  Anweisung,  in  allen  der  Staatsbauberwoltung  unterstellten  Gebäuden
und  Anlagen  soweit  angängig  Zechenkoks  als  Brennstoff  zu  benutzen,  hiermit  zurückgenommen.


Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
Die  Maul-  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialortschaften
Neuhof,  Amts  Grabow,
Dorf  Dambeck,  Amts  Grabow,
Dorf  Karft,  Amts  Wittenburg,
2.  auf  dem  Hausgutspachthofe  Dambeck,  Amts  Schwerin,
8.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Schönhof,  Amts  Grevesmühlen,
b)  Gramkow,  Amts  Grevesmühlen.
Schwerin,  den  2.  November  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Maul=  und  Klauenseuche.  «
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  der  Domanialortschaft  Zernin,  Amts  Bützow
2.  auf  dem  Domanial-Erbpachthof  Neue  Bauhof,  Umts  Stavenhagen,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:  ·
a)  Groß  Görnow,  Amts  Sternberg,
b)  Tressentin,  Amts  Ribnizz,  ·
cBiitoto,AmtSWkedet-chagen,
d)Kötchow,AmtsWittenburg,
und  erloschen:
in  der  Domanialortschaft  Görries,  Amts  Schwerin.
Schwerin,  den  5.  Norember  1914.
        <pb n="1355" />
        Nr.  87.  1914.  427

(5)  Bekanntmachung  vom  2.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Schwelneseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Nienhaßen  Häuslerei  Nr.  2,  Amts  Güstrow,
Goldenbow,  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Crivitz,
Drispeth,  Häuslerei  Nr.  6,  Amts  Schwerin,
Gielow,  Büdnerei  Nr.  56,  Amts  Stavenhagen,
4m  in  dem  Flecken  Dargun,  Schloßgärtnerei,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
ohen  Schwarfs,  Amts  Rik  ni.,
ohnstorf,  Amts  Neukalen,
.  in  den  Stäbten:
Ludwigslust,  Kohlhöfen  Nr.  6,
Krakow,  Kirchenstraße  Nr.  112,
Sülze,  Rostocker  Straße  Nr.  46,
Wittenburg,  Große  Straße  Nr.  261,
5.  auf  dem  Stadtgut  Hof  Willershagen,  Distrikt  Rostock,  Amts  Ribniß,
6.  auf  dem  Holpitalzut  Niendorf,  Hufe  III,  Distrikt  Rostock,  Amts  Ribnitz,
7.  in  dem  Flecken  Warnemünde,  Rostocker  Straße  Nr.  1/3,
und  erloschen:
1.  auf  dem  Hausgutspachthof  Warrenzin,  Amts  Dargun,
2.  in  den  Domanialdörfern:
Kl.  Pankow  Niedermühle,  Amts  Lübz,
Moraas,  Amts  Hagenow,  bei  der  Einliegerwitwe  Meincke,
Kuhs,  Erbpachthufe  Nr.  VIII,  Amts  Güstrow,
Gielow,  Häuslerei  Nr.  54,  Amts  Stavenhagen,
8.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Kl.  Luckow,  Amts  Stavenhagen,
Rothenmoor,  Amts  Stavenhagen,
4.  in  den  Städten:
Krakow,  Güstrower  Straße  Nr.  100,
Waren,  Müripstraße  Nr.  ,
Wittenburg,  Große  Straße  Nr.  133  b.
Schwerin,  den  2.  November  1914.

·

1#

II.  Abteilung.
.—

(!)  Seine  Krniglich=  Hopeit  der  Grotherzoß  haben  den  Hilsstetter  Mak  Antpon
zu  Güstrow  zum  Distriktsbauzeichner  mit  #  ekung  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  zu  ernennen
  geruht.

Schwerin,  den  26.  Oktober  1914.
        <pb n="1356" />
        428  Nr.  87.  1914.

2)  Der  Pester  Apb  el  zu  Kastorf  ist  auch  zum  Prediger  an  der  vagierenden  Kirche
und  Gemeinde  Briggow  berufen  und  am  20.  Sonntag  nach  Trinitatis,  dhen  25.  d.  Mts.,
in  dies  Amt  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  27.  Oktober  1914.

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Ober-Bibliothekar
Dr.  Wilhelm  Voß  zum  Vorstand  der  Regierungsbibliothek  unter  Verleihung  des
Charakters  als  Regierungsrat  zu  ernennen.

Schwerin,  den  28.  Oktober  1914.

)Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  den  Hilfsarbeiter  beim
Geheimen  und  Haupt-Archiv  Dr.  Werner  Strecker  zum  etatmäßigen  wissenschaftlichen
  Hilfsarbeiter  dieser  Behörde  zu  ernennen.

Schwerin,  den  29.  Oktober  1914.

(5)  Der  Gutssekretär  Georg  Macku.  t  zu  Groß  Varchow  ist  zum  Stellvertreter
des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Groß  Varchow  bestellt  worden.

Schwerin,  den  31.  Oktober  1914.

 

(6)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Johannes  Keutel  aus  Staßfurt  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

(7)  Der  Hilfsprediger  lic.  theol.  Joachim  Schlüter,  bisher  an  der  Hof=  und
Schloßgemeinde  hierselbst,  ist  an  Stelle  des  versetzten  Diakonus  ach  zum  Diakonus
an  der  St.  Georgenkirche  in  Parchim  ernannt  und  am  19.  Sonntag  nach  Trinitatis,
den  18.  Oktober  d.  Is.,  in  dies  Amt  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

()  Dem  Kandidaten  der  Garmaie  Eduard  Cremer  aus  Aachen  ist  die  Ess
bation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  3.  November  1914.
        <pb n="1357" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  88.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  November  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  und  (2)  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  der  Maul-  und
k%  Klauenseuche.
II.  Sbtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekonntmachung  vom  7.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  der  Domanialortschaft  Drispeth,  Amts  Schweri,
2.  auf  dem  Domanialpachthof  Gallin,  Amts  Boizenburg,
3.  in  der  Stadt  Wismar.
Schwerin,  den  7.  November  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  der
Maul=  und  Klauenseuche.
Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialortschaften:
a)  Klüß,  Amts  Grabow,
b)  Pribbenow,  Amts  Stavenhagen,

112
        <pb n="1358" />
        450  Nr.  88.  1914.

2.  auf  dem  Domanialerbpachthof  Nisbill,  Amts  Warin,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:

a)  Bibow,  Amts  Crivitz,

b)  Moltow,  Amts  Mecklenburg,

c)  Werle,  Amts  Grabow.

Schwerin,  den  9.  November  1914.

II.  Abteilung.
.

(1)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Willi  Huck  aus  Wittstock  ist  die  Approbation
als  Apotheker  mit  der  Geltung  vom  6.  Juli  1914  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  3.  November  1914.

#)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Statthalter  Möller  zu
Goritz  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  3.  November  1914.

G)An  Stelle  des  versehten  Pastors  Staak  ist  der  Rektor  Felix  Konschak  in

Neubukom  auf  Antrag  der  Patrone  der  Kirchen  zu  Rambow  und  Dahmen  und  nach

nachgewiesener  Zustimmung  der  Gemeinden  daselbst  am  21.  Sonntag  nach  Trinitatis,

den  1.  d.  Mts.,  in  der  Kirche  zu  Rambow  den  Gemeinden  solitär  präsentiert  und  nach

geschehener  Präsentation  und  kirchenordnungsmäßiger  Ordination  als  Pastor  zu  Rambomwm

und  Dahmen  eingeführt  worden.  Er  hat  dies  Amt  an  demselben  Tage  angetreten.
Schwerin,  den  5.  November  1914.

Der  Gutsrendant  Friedrich  Möller  zu  Regzow  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Rechlin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  6.  November  1914.

(5)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Hans  Evers  aus  Doberan  ist  die  Approbation
als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  6.  November  1914.
        <pb n="1359" />
        Nr.  88.  1914.  431

46)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Otto  Niedermayr  aus  Rosenheim  ist  die
Approbation  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebier  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  7.  November  1914.

)Dem  Kandidaten  der  Medizin  Wilhelm  Lemke  aus  Schsnebeck  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  9.  November  1914.

()  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Frau  Elisabeth  Mie,
geb.  Prahst,  zu  Rostock  das  Friedrich  Franz-Alexandra-Kreuz  für  Werke  der  Nächstenliebe
  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  12.  November  1914.
        <pb n="1360" />
        <pb n="1361" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzontum  Blechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  89.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  19.  November  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  und  (2)  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  der  Maul-  und
Klauenseuche.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der.  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

II.  ##btellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund

  Klauenseuche.
In  den  ritterschaftlichen  Ortschaften

a)  Netzeband,  Amts  Wredenhagen,

d)  Tangrim,  Amts  Gnoien,

c)  Gr.  Wüstenfelde,  Amts  Güstrow,
ist  die  Maul=  und  Klauenseuche  ausgebrochen.

Der  Drost  Drechsler  zu  Dargun  fungiert  als  Seuchenkommissar  in  den  Amtsgerichtsbezirken

  Dargun,  Gnoien  und  Sülze.

Schwerin,  den  17.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  bu  „  -  V  run

 

Im  Auftrage:  Mahlenbruch.
        <pb n="1362" />
        434  Nr.  89.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  November  1914,  betwessend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  dem  Domanialdorf  Gostorf,  Amts  Grevesmühlen,
2.  auf  dem  Domanialpachthof  Kolbow,  Amts  Grabow,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:

9  Ave,  Amts  Neustadt,

b)  Bobitz,  Amts  Grevesmühlen,

3  Laase,  Amts  Mecklenburg,

d)  Goddin,  Amts  Ivenack.

Schwerin,  den  12.  November  1914.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlschen
  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Eldena,  Büdnerei  Nr.  24,  Amts  Grabow,
Gielow,  Büdnerei  Nr.  13,  18,  21,  23  und  42,  Amts  Stavenhagen,
Gielow,  Häuslerei  Nr.  10  und  12,  Amts  Stavenhagen,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Kurzen  Trechow,  Amts  Mecklenburg,
Todendorf,  Amts  Neukalen,
Klein  Luckow,  Amts  Stavenhagen,
Dettmannsdorf,  Amts  Ribnitz,
in  den  Städten:
Krakow,  Kirchenstraße  Nr.  112,
L#dwpigelust  Georgenhof,
Teterow,  Malchiner  Straße  Nr.  43,
Waren,  Hafenstraße  Nr.  2,  Papenbergstraße  Nr.  13,
4.  auf  dem  stäbtischen  Pachthof  Alt  Falkenhagen,  Stadt  Waren,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:  .
Marni,BübnereiNt.24,AmtsLübz,
Brunshaupten,  Büdnerei  Nr.  25,  Amts  Doberan,
.  auf  bdem  DB#maniahochtho  Malow,  Amts  Lübz,
l.  auf  dem  Domanialerbpachthof  Langsdorf,  Amts  Dargun,
.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Lüdershagen,  Amts  Güstrow,
.  in  den  Städten:
Krakow,  Bahnhosstraße  Nr.  55,
Waren,  Gievitzer  Weg,
Wittenburg,  Große  —  Nr.  264.

Schwerin,  den  16.  November  1914.

Onm#
        <pb n="1363" />
        Nr.  89  1914.  435
II.  Abteilung.
.  —

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Klempnerlehrling  Jobanes
  Vepins  *  Keen  die  Medaille  für  F  aus  Lebensgefahr  zu  vereihen
  geruht.

Schwerin,  den  3.  November  1914.

——  liche  Hoheit  der  Großherze  haben  dem  bisherigen  Schulzen
Prösch  zu  Kügin  die  silberne  Medaille  zu  ver  4½  geruht.
Schwerin,  den  3.  November  1914.

(3)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Richar—d  Goßlau  aus  Gransee  ist  die  Approbation
  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  11.  November  1914.

Der  Gutsinspektor  Hermann  Petersen  zu  Kambs  ist  zum  Standesbeamten
für  den  Standesamtsbezirk  Kambs,  D.-A.  Schwaan,  bestellt  worden.
Schwerin,  den  12.  November  1914.

(6)  Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  Carl  Freude  aus  Neunkirchen  ist  die  Approbation
  als  Apotheker  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  13.  November  1914.

(6)  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränberungen
stattgefunden:
Es  sind  befördert:

die  Oberleutnants  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  von
Witzendorff  und  von  Oertzen  zu  Hauptleuten,

die  Oberleutnants  von  Ferber  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment
Nr.  17  und  oon  Massow  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  zu
Rittmeistern,

der  Leutnant  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  Graf  von
Brockdorff-Ahlefeldt  zum  Oberleutnant,

der  Fähnrich  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Klug  zum  Leutnant,  vorläufig  ohne  Patent,

die  Unteroffiziere  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  von
Schlichting  und  von  Igel  zu  Fähnrichen  und  gleichzeitig  zu  Leutnants,  vorläufig
ohne  Patent,
        <pb n="1364" />
        466  Nr.  89.  1914.

der  charakterisierte  Fähnrich  im  Mecklenburgischen  Fusilier-Regiment  Nr.  80
Kaiser  Wilhelm  Praetorius,  die  Oberjäger  im  Mecklenburgischen  Jäger-Bataillon
Nr.  14  Harrgeus  und  Hake,  die  Unteroffiziere  von  Boddien  im  1.  Mecklenburgischen
  Dragoner-Regiment  Nr.  17  und  Graf  von  Schwerin  im  Mecklenburgischen
Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  sowie  die  Fahnenjunker  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment
  Nr.  17  Freiherr  von  Langermann  und  Erlencamp  undvon
  Oertzen  zu  Fähnrichen.

Der  Rittmeister  und  Flügeladjutant  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Freiherr  von  Rodde  ist  für  die  Dauer  des  mobilen  Verhältnisses  dem  Generalkommando
  des  IX.  Armeekorps  zur  Verwendung  beim  1.  Mecklenburgischen  Dragoner=Regiment
  Nr.  17  zur  Verfügung  gestellt.  "

Dem  Oberstabs=  und  Regimentsarzt  des  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments
Nr.  17  Dr.  Skrodzki  ist  der  Abschied  mit  der  gesetzlichen  Pension  und  der  Erlaubnis
zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  bewilligt.

Schwerin,  den  12.  November  1914.
        <pb n="1365" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

N’r.  90.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  23.  November  1914.

 

 

 

Inhyhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker
an  Kandidaten  der  Pharmazie.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch
  der  Maul--  und  Klauenseuche.

II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  November  1914,  betreffend  Erteilung  der

Approbation  als  Apotheker  an  Kandidaten  der  Pharmazie.
Von  der  Ermächtigung,  den  Kandidaten  der  Pharmazie,  welche  sich  nach  bestandener
pharmazeutischer  Prüfung  mindestens  ein  Jahr  in  Apotheken  praktisch  beschäftigt  haben,
unter  Dispens  von  der  Vorschrift  in  §  35  der  Prüfungsordnung  vom  18.  Mai  1904
sogleich  die  Approbation  als  Apotheker  zu  erteilen  (Bekanntmachung  vom  8.  August  .  Is.,
Rdl.  1914  Nr.  60)  wird  das  unterzeichnete  Ministerium  in  Ubereinstimmung  mit  den
Zentralbehörden  der  anderen  Bundesstaaten  künftig  keinen  Gebrauch  mehr  machen.

Schwerin,  den  18.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.
        <pb n="1366" />
        488  Nr.  90.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  November  19183,  betreffend  Ausbruch  der  Maul-  und
Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  auf  dem  Domanialpachthof  Sanitz,  Amts  Toitenwinkel,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern
a.  Kastorf,  Amts  Stavenhagen,
b.  Tönchow,  Amts  Lübz,
c.  Wackstow,  Friedrichshof  und  Bütow,  Amts:  Wredenhagen.  »
Der  Drost  Bierstedt  zu  Lübz  fungiert  als  Seuchenkommissar  für  den  Medizinalbezirk
  Parchim  und  der  Drost  Mau  zu  Rostock  für  den  Amtsgerichtsbezirk  Tessin.
Der  Amtsassessor  Shetert  in  Bützow  ist  beauftragt  worden,  den  Amtshaupt,
mann  Fensch  daselbst  im  Falle  der  Behinderung  in  Ausübung  seiner  Funktionen  als
Seuchenkommissar  zu  vertreten.

Schwerin,  den  21.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  n  1  V.  L24

WV  ##

Langfeld.  "

 

II.  Abtellung.
———□.  —

I.  Veröffentlichung.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  das  Mecklenburgische  Militär=Verdienstkreuz
  zu  verleihen  geruht:

A.  I.  Klasse.

Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
Seiner  Hoheit  dem  Herzog  Paul  Friedrich  zu  Mecklen  burg,
Generalmajor  von  Kraewel.

B.  II.  Klasse-Seiner

  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,

Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelih#,

Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Herzog  von  Braunschweig,

Seiner  Hoheit  dem  Herzog  Adolf  Friedrich  zu  Mecklenburg,

Seiner  Hoheit  dem  Herzog.  Erust  Günther  zu  Schleswig-Holstein,

Seiner  Hoheit  dem  Prinzen  von  Sachsen  -Meiningen,  Leutnant  i
Dragoner-Regiment  Nr.  16,

Seiner  Durchlaucht  dem  Prinzen  Heinrich  XXXVIII.  Reuß,

Seiner  Durchlaucht  dem  Prinzen  Heinrich  XIII.  Reuß,
        <pb n="1367" />
        Nr.  90.  (1914.

den  Flügeladjutanten:

Oberstleutnant  Freiherr  von  Heinte,
Hauptmann  von  Witzendorff,
Rittmeister  Freiherr  von  Rodde.
Bom  Stabe  der  I.  Armee:
dem  Generaloberst  von  Kluck.
Vom  Stabe  des  Generalkommandos  IX.  Armeekorps:
dem  General  der  Infanterie  von  Quast,
dem  Oberst  Sydow,
den  Oberstleutnants  von  Eickstedt  und  Opitz,
den  Majoren  Auer  von  Herrenkirchen  und  Wessig,
den  Hauptleuten  Mende,  von  Platen  und  Feige,
den  Rittmeistern  von  Behr  und  von  Platen,
dem  Rittmeister  d.  Res.  von  Flotho,
dem  Oberleutnant  d.  Res.  Stever,
den  Leutnants  Kothe  und  Finckler,
dem  Leutnant  d.  Res.  Frhr.  von  Malpyahn,
den  Generalärzten  Dr.  Witte  und  Dr.  Kümmel.
Vom  Stabe  des  Generalkommandos  III.  Armeekorps:
dem  General  der  Infanterie  von  Lochow,
dem  Oberstleutnant  von  Seeckt,
den  Majoren  Weyel  und  von  Usedom.
Vom  Stabe  des  Generalkommandos  XIV.  Reservekorps:
dem  Generalleutnant  von  Stein,
Dem  Generalmajor  Frhr.  von  Hammerstein,
dem  Major  Meier.
Vom  Stabe  der  56.  Reserve-Infanterie-Brigad

dem  Oberst  von  Fölkersamb.

Vom  Stabe  der  17.  Infanterie-Division:
dem  Generalleutnant  von  Bauer,
dem  Major  von  Voß,
dem  Hauptmann  von  Coler,
den  Rittmeistern  von  Kalkstein,  von  Lowpow  und  Keibel,
dem  Generaloberarzt  Dr.  Klippstein,
dem  Oberarzt  Dr.  Meyer,
dem  Kriegsgerichtsrat  Leuthaus,
dem  Kontingentsprediger  Karsten,
dem  Gefreiten  Rening.

Vom  Stube  der  34.  Infanterie-Brigade:
dem  Generalmajor  von  Kraewel,
dem  Hauptmann  von  Hesse,
        <pb n="1368" />
        440

Nr.  90.  1914.

dem  Oberleutnant  von  Haeseler,
dem  Gefreiten  Schumacher.
Vom  Stabe  der  17.  Kavallerie--Brigade:
dem  Generalmajor  Graf  von  Schimmelmann,
dem  Rittmeister  von  Bredow.
Vom  Stabe  der  17.  Feldartillerie-Brigade:
dem  Generalmajor  von  Ditfurth,
dem  Hauptmann  von  Strzemieczuy.
Bom  Stabe  der  34.  Reserve-Insanterie-Brig
dem  Oberst  von  Busse,
dem  Oberleutnant  Weberbauer,
dem  Leutnant  von  Bronsart.
Vom  Stabe  der  18.  Infanterie-Dioision:
dem  Generalleutnant  von  Kluge.
Bom  Stabe  der  46.  Reserve-Dioision:
dem  Feldprediger  Galley.
Bom  Stabe  der  6.  Infanterie-Division:
dem  Major  von  Viereck.
Bom  Stabe  der  4.  Kavallerie-Division:

dem  Generalleutnant  von  Garnier,
dem  Major  Brustellin,
den  Hauptleuten  Brüggemann,  Blankenhorn  und  von  Schierstedt,
dem  Rittmeister  von  Wilmowski,
dem  Oberleutnant  Graf  Grote.
Vom  Stabe  der  18.  Kavallerie--Brigabe:
dem  Oberst  von  Pring.

Bom  Stabe  der  43.  Reserve-Brigabe:
dem  Generalmajor  von  Lepel,
dem  Oberleutnant  Küsterman  n,
bem  Leutnant  Stägemann.
Von  der  Gendarmerie:
dem  Major  von  Eggers  (Preußisch.),
den  Gendarmerie-Wachtmeistern  Wolff  und  Haedke  (Mecklenbg.).
Bom  freiwilligen  Automobilklub:

dem  Kommerzienrat  Podeus  aus  Wismar  und
dem  Kaufmann  Giesecke.
        <pb n="1369" />
        Nr.  90.  1914.  441

Vom  Grenabier-Regiment  Nr.  Z##:

dem  Oberstleutnant  Frhr.  von  Wangenheim,

dem  Major  von  Köller,  #

den  Hanptlemen  von  Heimburg,  von  Koppelow,  von  Oertßen  (Ulrich),
von  Alt-Stutterheim  (Moritz)  und  Frhr.  von  Reibnitg,

dem  Oberleutnant  von  Düring,

dem  Oberleutnant  d.  Res.  Stratmann,

den  Leutnants  von  Storch  (Kurt),  von  Oertßen,  von  Scheliha,  von
Schack,  Frhr.  von  Stenglin  (A.),  von  Boeckmann,  von  Bülow
(E.),  von  Storch  (CE.),  "

den  Leutnants  d.  Res.  Frhr.  von  Seckendorff,  von  Both  und  von

Heyden,

dem  Stabsarzt  d.  Res.  Brömse,

dem  Oberarzt  d.  Res.  Dr.  Radloff,

dem  Unterarzt  d.  Res.  Dr.  Guthke,

den  Offizier-Stellvertretern,  Vizefeldwebeln  d.  Res.  Neumann,  Kleiminpßer,
Kowitz,  Voß,  Clauberg,  Möller,  «

den  Vizefeldwebeln  Ruwold  und  Wedel,

den  s  Burmeister,  Lehmann,  Barten,  Oberländer,

uchard,

den  Unteroffizieren  Soltow,  Cravaak,  Brumm,  Prosch  II,  Stolz,
Garling,  Hennig,  Grammdorf,  Heiden,  Puls,  Gabler,
Aßmus,  Kröplin,  Beckendorff,  Bockholdt,  Techentin,
Kuhlmann,  6  "

dem  Fähnrich  von  Pfuhlstein,

den  Gefreiten  Rambow,  Behncke,  Rohde,  Pagenkopf,  Zylinski,
Benick,  Seyderhelm,

den  Grenadieren  Olsen,  Burmeister,  Bobzin  I,  Johannsen,  Brinkmanu,
  Hahn,  Macheel,  Menz,  Gorzynski,  Wolfarth,
Stahmer,  Brinkmann,  Kelling,  Hattendorf,  Klenz,
Wilck,  Ohm,  Ramm,  Ihde,

den  Fahnenjunkern  von  Estorff  und  Frhr.  Quast,

dem  Einjährig-Freiwilligen  Grabsch.

Vom  Füsilier-Regiment  Nr.  90:

dem  Oberstleutnant  von  Loeper,

den  Majoren  Cleve  und  Böttlin,

den  Hauptleuten  Graßmann,  von  Pressentin,  von  Malachowski,
von  Sodenstern,  Frhr.  Schuler  von  Senden,  Söderström,

Bade,

den  Oberleutnants  Schulz,  Hencke,  Stephan  und  Behm,

den  Leutnants  Cordua,  Boerner,  du  Plessis,  von  Zanthier,
Ehlers,  von  Weltvien,  von  Cleef,  Janson,

den  Leutnants  d.  Res.  Schumann,  Rintelen,  Voß,

dem  Stabsarzt  Dr.  Anschüt,

dem  Stabsarzt  d.  Res.  Dr.  Bergemann,
        <pb n="1370" />
        Nr.  90.  I914.

den  Feldwebeln  Wilck,  Klörs,  Möller,  Soldmann,  Runge,  Sültmanu,
  Rieckhoffiund  Magerfleisch,  «

den  iefeldwebeln.  Berner,  Hahlbeck,  Möbler,  n#yen,  Wilken,

inow,  Stein,  Stockfisch  und.  Gie#el,

dem  Sanitätsvizefeldwebel  Ketelhohn,

den  Sergeanten  Bröcker,  Brodhagen,  Steinfekd,  Schröder,  Busse,
Balztzer  und  Meyer,

den  Unteroffizieren.  Langschulz,  Haase,  Buseke,  Kbingenberg,
Wilcken,  Diederichs,  Scherdin,  Petevrs,  Dohse,  Kurtt
Stubbe,  Schildt,  Westphal,  Schäning,  Lüth,

dem  Sanitätsunteroffizier  Schönfeld,

dem  Einjährig-Freiwilligen,  Unteroffizier  von.  Oertzen,

dem  Fähnrich  Klug,

den  Gefreiten  Stubbe,  Völzer,  Harm,  Remer,  Duwe,  Kohl,  Gäde,
Wohlbrück,  Rump,  Siegel,  Schulz  III,  Witt,  Burmeister,
St*ol.z,  Sennerwold,  Schröder,  Sachse,  Bade,

den  Füsilieren  Schäfer,  Arfert,  Rohde,  Pegel,  Marziniak,  Grube,
Rachse,  Köpke,  Schmitz,  Kißner,  Pingel,  Behm,  Geu,
Afpert,  Heims,  Lindner,  Carow,  Plückhahn,  Löbe,  Junghans,
  Schefe,

den  Singäbris-Freiwilligen  Dossenbach,  Ehlers,  Wedeke,

den  Reservisten  Kröplin,  Gaodow,  Siglow,und  Rohde.

Bom  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60:

dem  Oberstleutnant  von  Fumetti,

den  Majoren  dvon  Graevenitz,  von  Aigner  und  Peschke,

den  Hauptleuten  von  Bonin  (B.),  Haupt,  Dommes,  von  Ludwiger,
von=  Kuhlmann,  von  Stojentin,

den  Oberleutnants  von  Bülow,  von=  Arnim,  von  Uslar  R.),

dem  Oberleutnant  d.  Res.  Viereck,

den  Leutnants  von  Müller,  von  Bülow,  von  Pressentin,  von
Witzendorff,'von  Glasenapp,von  Pritzbuer,  von  Laffert,

den  VB  d.  Res.  Christiansen,  Fricke,  Frhr.  von  Hammerstein,

encke,

dem  Zahlmeister  Schepler,

dem  Wachtmeister  Wilde,

den  Vizewachtmeistern  Hoffmann,  Klennloff,  Meyer,  Growe,  Piel,

dem  Sergeanten  Linow,

dem  Sergeanten,  Trompeter  Japp,

den  Unteroffizieren  Boysen,  Jeonssen,  Evert,  Tramm,  Peters,
Lürbe,  Ibde,  Bandow,  Ludewig,  Jessel,  Crull,  Warncke,

inow,

den  Gefreiten  Brüggmann,  Dörwaldt,  Grünwoldt,  Katzberg,
Rukiek,  Lexow,  Koch,  Roloff,  Burmeister,  Keßler

den  Kanonieren  Koß,  Frahm,  Vick,  Bergmann,  Müller  und  Fründt.

1
        <pb n="1371" />
        Nr.-90.  1914  448

Vom  Dragoner-Reglrent:  Nr.  17:

dem  Oberstlentnant  Frhr.  von  der  Heyden-Rynsch,

den  Rittmeistern  von  Anderten,  von  Troschke,  Frhr.  von  Malhan,

den  Oberleutnants  bon  Ferber,  von  Treuenufels,

dem  Oberleutnant  d.  Res.  Thormann,  «

den  Leutnants  Graf  Ic#ekdorf  vom  Blücher,

dem  Leutnant  d.  Res.  Graf  von  Bernstorff-Kari

dem  Stabsveterinär  Poß,

dem  Wachtmeister  Kajelmann,

dem  Vizewachtmeister  Jastram,

den:  Fähnrich  von  Buvddien,

dem  Sergeanten  Graack,

den  Unteroffizieren  Rehberg,  Boldt,

dem  Gefreiten  Bergmann,  ,

den  Dragonern  Müller,  Breutel,  Bahlk  und  Godemanm:

Vom  Drageners##eglment  Nr  182.

dem  Major  von  Puttkamer,  «  ·,  »·

benRittmeiIteknvanernip,vonMassen-»vonBoehassBezmq,
von  Mandelsloh,  von  Wyck,  Graf  Schulen  burg,

den  Oberleulnants  von  Eichell,  von  Viereck"  von  Oerten,

dem  Oberlentnant!d.  Res.  von  Rete  „  ·

bdn-LeutnqiktzvvusBTclow1,vonülow11,GkafBaudiiiin,von
Larisch,  von  Alten,

den  Leulnants  d.  Res.  von  Blücher,  von  Randow,  .Andrege,

dem  Stabsveterinär  Achterberg,

dem  Velerinär  Krau  z.

dem  Oberveterinär  d.  Res.  Schröder,

dem  Feldzahlmeister  Büsing,

den  Vizewachtmeistern  Ganschowm,  Babendererde,

den  Sergeanten  Schwinzer,  Halier,  Katzke,  Pralow,  Gelengki,
Eggert,  Tochtenhagen,

den  Unteroffizieren  HOolz,  Aust,  Rimpau,  «

den  Gefreiten  Schmerer,  Stöckmann,  Trost  I)  Worms,  Willers,
Göricke,  Burmeister,  Schmidt,  Witte,  Lukat,  Haase,
Meyer,  Brandt,  Meyenburg

den  Dragonern  Kajaß,  Erchenbrecher,  Schneider,  Tiedt,  Lembcke,
Pumptow,  eier,  Hüls,  Milewski,  Wickboldt,  Glöde,
Glowacki  und  Ewert.

Bom  Jäger-Bataillon  Nr.  14
dem  Major  von  Schäffer,
den  Hauptleuten  Frhr.  Scheuck  zu  Schweinsberg,  Rosenow,
dem  Oberleutnant  Freyer,
dem  Leutnant  Graßhoff,
        <pb n="1372" />
        444

(2)

Nr.  90.  1914.

den  Leutnants  d.  Res.  von  Pressentin,  Keding,  Schmidt,  Rode
Paschen,  von  Bülow,  Frhr.  von  16  ½%  von'  *"
Reuß,  Rickmann,

dem  Stabsarzt  Dr.  Seeliger,

den  Feldwebeln  Never,  Strelow  Lichtenburg,  Dahlheim,

den.  Vizefeldwebeln  Otto,  Henn,  ny#,  Stüve,  Ulrich,

den  Oberjägern  Kelling,  Trost,  Giencke,  Rehfeld,  Schulz,  Rein.
wand,  Schmidt,  Dürand,  Hendrich,  Pommerenke,  Klewe,

den  Gefreiten  Naedler,  Kreienbrinck,  Schwenn,  Burmeister,
den  Jägern  Behrends,  Krohn,  Scheel  und  Gänzle.

Vom  Reserve-Jäger-Bataillon  Nr.  14:

den  Haptleuten  L5kfler,  Stubenrauch,  Lange,

dem  Hauptmann  d.  Res.  Paulcke,

den  Oberleutnants  Usbek,  Schrader,

den  Leutnants  Guderian,  Zimmer  von  Pentz,  Löbbecke,
Reichert,

dem  Stabsarzt  Dr.  Neumann,

dem  Oberarzt  Dr.  Deutelmoser,

den  Feldwebeln  Eßlinger,  Makowka,

den  Vizefeldwebeln  Feddersen,  Luth,  Fründt,  Lukas,  Schwarg,

den  Oberjägern  Dau,  Siems,  Jantzen,  Best,  Penzien,  hn,
Dörwaldt,  Zimmermann,

den  Gefreiten  Wöstenberg,  Beggerow,  Kohsten,  Wichner,  Pagel,
Möller  III,  Knigge,  Kot

den  Jäzern  Moll,  Voß,  Kury,  Ec,  Doll,  Topp,  Franz,  Böter,

iswe,  Strübing,  Wölk,  Heim,  Hasse,  Gercke  und  Piehl.

Vom  Gefolge  Seiner  G#öniglichen  Hohelt  des  Großherzogs:
dem  Vizeoberstallmeister  Frhr.  von  Maltzan,
dem  Feldsekretär  Lobsien,
dem  Kammerdiener  Richter,
dem  Mundkoch  Brückner,
dem  Sattelmeister  Jenssen,
den  Reitknechten  Stüwe,  Dankert,
dem  Beireiter  Maaß,
den  Kutschern  Brodhagen,  Kapberg,
den  Vagenführern  Ibendorff,  tahl,  Rose,
dem  Lakai  Ladwig.

Schwerin,  den  16.  November  1914.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Biesimädchen  Elise  Maaß

 

zu  Rostock  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.

Schweriin,  den  11.  November  1914.
        <pb n="1373" />
        Nr.  90.  1914.  445

(Seine  Königliche  Hoheit  der  Hroßberzes  haben  den  Gutsleuten  Baustian  zu
Neukirchen  und  Sievert  zu  Klein  Belitz  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  11.  November  1914.

(4)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Paul  Rau  aus  Podanin  ist  die  Approbalion  als
Aczt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt  worden.
Schwerin,  den  17.  November  1914.

(66)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Fritz  Sachse  aus  Nieder  Marsberg  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  17.  November  1914.

6)  Nach  Verleihung  des  Königlich  Preußischen  Perdienstkreuzes  in  Silber  an  den
früheren  Postagenten,  Kantor  e  in  Jabel  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großhersog
  die  Erlaubnis  zur  Anlegung  dieses  Ordenszeichens  zu  erteilen  geruht.

Schwerin,  den  18.  November  1914.

)  Sieine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Schuhmachergesellen  Graage

zu  Brüiel  die  Verdienstmedaille  in  Bronze  zu  verleihen  geruht.
Schwerin,  den  23.  November  1914.

115
        <pb n="1374" />
        <pb n="1375" />
        447

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Amtliche  Beilage.
Mr.  91.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  26.  November  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Oktober  1914  angekörten,  im
Privatbesitz  befindlichen  Hengste.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Einrichtung
  einer  Posthilsstelle  in  Camin  und  Aufhebung  der  Posthilsstelle
in  Kobrow  bei  Sternberg,

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  November  1914,  betreffenb  die  im  Oktober  1914
angekörten,  im  Privatbesitz  befindlichen  Hengste.
Das  Verzeichnis  derjenigen  im  Privatbesitze  befindlichen  Hengste,  welche  bei  der  im  Oktober
  d.  Is.  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  30.  März  1906  stattgehabten  ordentlichen
  Hengstkörung  angekört  worden  sind,  wird  nachstehend  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  13.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1376" />
        448

Nr.  91.  1914.

Verzeichnis.
der  von  der  Kommission  für  die  Landespferdezucht  im  Oktober  1914  angekörten,
im  Privatbesitz  besindlichen  Bengste  im  Großher-jagtum  mecklenburg-Schwersn.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name,  Stand
E  "“  "*  Des  Hengstes
"  Wohnort  vens  n
urpund  Poststation  .
.  ,Fatbe,Abz«eIchen  »  «m,s
zdezwsitzerz  Name  ur  Aer  Abstammung.  Vaterland,  Hengn
A.  Bis  auf  welteres.
1.  Balbbluthengste.
von  Bülow,  n1  Atbos  dlbr.,  kl.  .  v.  Ammer  —  Notar  —  Hannover  Rodemwalt
Gutsbesitzer.  bd.  H.  .  4  —  Schlütter  —
Rodenwalde  geb.  o“  4.  Tüchtig.  —  Martaban
bei  Vellahn
M.  Breem,  Consul  „Guchs  St.,  v.  Cornelims  u.  d.  Fliege  Mecklen-  Miererdo-Gutsbesitzer.
  d.  H.-F.  wiis.  (Nr.  559u  %  Jimbog  0.  burg
Mierendpa  T  geb.  5  8)  u  d.ierr  1  (86.  Schnkrin
bei  Plaaz  Mecklbg.  .ev  G.  .  ))
vd.  Adeptus  x  X  —
Joson  —  Charwien.  —  5
Ig.  Gameboy#.  4%  1
#.  Raltbluthengste.
1.  Lorenzen,  Sdeal  be  st  Notschimmel;,  v.  Golo:  G#nn  BelgienPetersde)
ab  Gutspächter,  Heurne  kl.  Stern,  Marie  de  Heurne  (Bel
Petersdorf  geb.  1910  gisches  Stutbuch)

bei  Ribnitz
        <pb n="1377" />
        Nr.  91.  1914.
Name,  Stand,  Des  5  eng  st  es
Wohnort
und  Poststation
Farbe,  Adbzeichen
des  Besitzers  Name  *  und  Mueich  Abstammung
Metelner  Pferde,  Numa  Fuchs,  B.,  v.  Jesuit  (Nr.  1438)  u.  d.
zuchtverein,  V.-F.  und  bd.Stüte  (Nr.  18188),  v.
Alt  Meteln  95(  F.  wäis.  helle  Mors  (Nr.  750)  u.  d.
bei  Wiligrad  Mähn  Montana  (Nr.  18118  des
geb.  4%  Verdandes  d.  Schleswigschen
  Pferdeguchtoerein)
H.  Jahns,  César  de  Schimmel,  v.  César  de  Nivelles
Gutspächter,  KerkeKopf  und  Beine(Nr.  50630)  u.  d.  Liza  de
Zidderich  dunkel  suchsartig  Kerke  (Mr.  77025  des
bei  Goldberg  gefärbt,  geb.  1910  /Belgischen  Stutbuches)
Derselbe  Gold-  Fuchs,  Stichel.  .  Hrrkules  u.  d.  Mouche
junge  gar,  durchl.  br.  de  Roir,  v.  Magot  d'Or
.,  gr.  w.  Fl.  a.  d.  (Nr.  24360)  u.  d.  Fanie
laersioper  l.  V.-de  Noir  (Nr.  37151  des
3  Fl.  *J  F..Belgischen  Stutbuches)
hochgestiefekt
r.  vorne  hell
Fessel,  helle  Mähne
und  Schweif,
geb.  1910
G.  von  Oertzen,  Prince  Fuchs,  v.  Flort  (Nr.  29322)
Gutébesitzer,  de  Licht,br.  durchghd.  B.,  2.  elle  de  Licht
Kinendorf  bei  Stichelhaar,  vier  —i-  Stutbuch)
Rottmannshagen  hellgef.  Fessel,  helle
ne  u.  Schweif,
schwarze  Flecke  a.
d.  Hinterhand,
geb.  1909
Braf  v.  Bassewitz,  Klaus  Rotschimmel,  v.  Racker  (Ldb.)  u.  d.
Gutsbesitzer,  kl.  Stern,  Cavitas  (Nr.  1396  des
Prebberede  bei  geb.  1910  Rheinischen  Zuchtbuches
Proß  Wüstenfelde  für  kaltblütige  Pferde)
        <pb n="1378" />
        S
O

Nr.  91.

1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hal  ife

 

Hercules  III

 

 

8  Name,  Stand,  Des  Hengstes  .
7  WcVhnort  .  Stgarott
SündPoststatioa  .  .  «
..  arbe,  Abzeichen
S  des  Besiters  Name  *  zuech  Abstammung.  Vaterland  Hengstes
B.,  Für  die  Deckzeit  1915.
6  45  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1685.
1.  Lalbbluthengste.
Strack,  Colorit]  dkbr.,  ohne  Ab-  s###Colonat  u.  d.  Negarthal  Hannover  Niex
Gutspächter,  Zeichen,  geb.  1911  Hann.  St.-B.),  v.  Nepo-  .„
ie  «  "·  muku  d.  Altje  v.  Adlatus
bei  Kavelstorf  u.  d.  Schwantje,  v.  Schlif
u.  d.  Manuelita  v.  Mandat
  —  Flüchtig  —  Stark
2.W.  Rohrmann,  Erwin  schwarz.  geb.  1911  v.  Engelhard  (Nr.  1711)  Oldenburg  Viedrichs  ·
Erbpaͤchter,  hzu.  d.  Adamante  LI·  Mr.  *Hhagen
Diedrichshagen-  .  1418  des  Oldenburger  *7
bei  Warnemünde  «  Stutbuches)
Bade,  Alfons  schwarz,  einig.  zar  v.  Altheo  u.  d.  Delenitas  Hannoverr.  Poigtt-Gutspächter,
  H.  v.  d.  St.,  r.  V..Hann.  St-  Delphos  hagen
Groß  Voigtshagen  u.  I.  H.-Ffl.  geff.  IX  u.  d.  Jahore,  2
bei  Dassew  aweiß,  geb.  1912  5  u  d  Nondura,  2
Nording  —  Granada  —
7.  Predictor
E.  Prehn,  Bii  Jan  einige  w  v.  Nortoba  II—  Well—Hannoverrpshage
Gutspächter,  H.  v.  d.  St.,  bd.  H.=  Jussuf
Arpshagen  Fll.  get.  weiß.
bei  Klütz  geb.  1912
Derselbe  u#t  Fuchs,  l.  v.  Uz#es  —  Iman  —  Hannover#sbg
        <pb n="1379" />
        Name,  Stand,
Wohnort
und  Poststation

 

Des

 

Farbe,  Abzeichen
des  Besitzers  Name  8  und  us

E.  Prehn,  Jubilar  dkbr.,  bd.  H.-Ifl.
Gutspächter,  gefl.  weiß,
Arpshagen  geb.  1912

bei  Klütz

Derselbe  Galbaxschwarz,  kl  Stern,

ged.  1912

Derselbe  Uzss  Fuchs,  Blässe,

bd.  H.-F.  w.,

.  geb.  1911
#von  Buͤlow,  IILELIIIEEE
Gutsbesitzer,  berg.HF.,  Kr.  u.  Bl.
Rodenwalde  weiß,  geb.  1912.
bei  Vellahn

Derselbe  Amts-  xuchs,  St.,  gr.

anwaltSchn.,  bd.  H.  Fll.
gefl.  weiß,
geb.  1911
Derselbe  Andersen  hör.,  ohne  Ab- 



 

zeichen,  geb.  1911.
        <pb n="1380" />
        452  Nr.  91.  1914.
"7  .  Name,  Stand,  Des  Hengstes
z  Wohnort
Sund  Postsiation
.  be,  Ab
—
N
12.  von  Voß.  Ersorin.  schwars,  geb.  1911  38  Erbfürst  (Nr.  2013)  u.
Gutsbesitzer,  d.  Plantane  (Nr.  13631)
Katelbogen  v.  Coco  blbenburger.
bei  Bützon,  Stutbuch)
|
138.]po  Randow,  Abu-  Fuchs,  Flocke,  r.  Antterichtern.  d.  Assuan
Gutsbesitzer,  Kirsch  (l.  V.  u.  bd.  H.F.  (Nr.  1591  d.  Mecklenbg.
Grammow  weiß,  geb.  1911  Schw.  G.-B.)  v.  Flacon
bei  Sülze  —  Adeptus  X  X  —
5  Willi  (Pr.-B.)  —  Süd
2.  Raltblutbengste.
14.  H.  Jahns,  César  Fuchs,  v.  César  de  Niodelles
Gutspächter,  de  Tron-  Stichelheer,  us-  (Nr.  50630)  u.  d.  Mina
Zidderich  chiennes  gehd.  B.  bd.  V.u.de  Tronchiennes  (Nr.
bei  Goldberg  i%  .Fll.  **s  89145  des  Belgischen
fär  t  I.  H.-F.  —  Stutbuches)
belle  Mähne  und
chweif.
T.  geb.  1912
15.  Derselbe  Brillant  dbbr.,  einige  w.  F.  v.  Brillant  de  Worte
de  Wort  ]  v.  d.  Stirn,  (Nr.  61042)  u.  d.  Lisa  de
1  geb.  1912  Worte  (Nr.  94255  des
1  6  Belgischen  Stutbuches)
16.  Derselbe  Ceen-  ar  Rotschimmel,  v.  César  de  Nivelles
I  tgstStskumk.sosao)u.d.gisqde
Luchtereu  geb.  1912  Luchteren  (Nr.  79275
d.  Belgischen  Stutbuches)
        <pb n="1381" />
        Lfd.  Nummer

—
—
x

—
—
2

19.

Name,  Stand,

Wohnort

und  Poftstation

des  Besitzers

!
Name

Nr.  91.

1914.

Des  Hengstes

und  Alter

1.
Farbe,  Abzeichen  #

Abskammung

7

453

 

 

 

Peter  Grabow,

Erbpächter,
Rukieten
bei  Mistorf

Dr.  G.  Asschenfeldt,
  Gutebesitzer,

Viezen
bei  Bernitt

von  Harder,
Gutsbesitzer.
Alt  Kaetwin

bei  Laage

von  Randow,
Gutsbesitzer,
Kowalz
bei  Tessin

 

Hektor  4  Wie  r.

.u.  Sm.
2  r  H  is  arau,

*  b.  1911

Or

rang

Otto

Honoré
du
Chäteau

e
de  Wan

Fuchs,
**  br.
„  durchl.  B.,  helle
Meähne  u.  Schweif,
4  hell  gefärbte
Fessel,  geb.  1912

Fu  8,  kl.  St.,  r.
gefl.  weiß,

**  191s1

Fuchs,  durchl.  B.,
w.  Fl.  a.  d.  Utlpp.,
alle  4Fess  el  hell  gefärbt,
  helle  Mähne
und  Schweif,
geb.  1912

 

 

v.  Hercules  u.  d.  Mouche
dr  Per

oir,  v.  Magot  d’Or
(Nr.  24360)  u.  d.  Fanie
de  Noir  (Nr.  37151  des
Belgischen  Stutbuches)

v.  Orange  de  Mullem
(Nr.  59558)  u.  d.  Bellade
  Wan  (Belgisches
Stutbuch)

v.  Joachim  (Nr.  1446)  u.
d.  Bergblume  (Nr.  18275)
v.  Christian  (Nr.  1226)  u.
d.  Beresina  (Nr.  18274)
v.  Fritz  (Nr.  930)  u.  A.
627  des  Verbandes  der
Schleswigschen  Pferdezuchl-Vereine


v.  Aristot  (Nr.  55114)

u.  d.  Massive  de  Don!,
(Nr.  58983)  v.  Brillant
(ANr
24638)  u.  d.  Koquine  de

de  Donstiennes

Don  (Nr.  50483  des
Belgischen  Stutbuches)

Standort
v  *  des
Paterland  Henostes
"ö
Mecklen=  Raubkieten
burg.
Schwerin
n
1
Belgien  Viezen

ege  Alt  Kaetuf

Hel

 

Belgienf  Kowalz
        <pb n="1382" />
        464  IL

(2)  Belanntmachung  vom  21.  November  1914,  betreffend  Einrichtung  einer
Posthilsstelle  in  Camin  und  Aushebung  der  Posthilfstelle  in  Kobrow  bei
Sternberg.
In  Camin  bei  Wittenburg  ist  eine  Posthilfstelle  eingerichtet  worden.  Die  Posthilfstelle
  in  Kobrow  bei  Sternberg  ist  aufgehoben.
Schwerin,  den  21.  November  1914.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
In  Vertretung:  Krille.

Mit  dieser  Nr.  91  werden  ausgegeben:  Nr.  100,  101  und  102  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1914.
        <pb n="1383" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Rlecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  92.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  30.  Novemvber  1914.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Dorffeldmark
Brunshaupten.  (2)  und  (3)  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  der

.  Maul=  und  Klauenseuche.

II.  Abtellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus

der  Dorffeldmark  Brunshaupten.
Nach  Maßgabe  des  Eateignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1  Absatz  2,  ist  auf  den
Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig  erkannte
Aufstelung  einer  Wartehalle  am  Haltepunkt  Brunshaupten  Süd  und  zur  Herstellung
eines  Schrittsteiges  füdlich  der  Schloßstraße  in  Brunshaupten  der  Erwerb  von  insgesamt
161  qm  Gelände  aus  den  Büdnereien  10  und  15  und  den  Häuslereien  127  und  128  zu
Veunshaupten  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  d.  Is.  genehmigt
worden.

Die  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  südlich  der  Kleinbahn  Doberan  —Mrendsee

zwischen  den  Stationen  13,4  +  85  und  13,6.

Schwerin,  den  27.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1384" />
        456  Nr.  92.  1914.

(2)  Bekonmmachung  vom  27.  November  1914,  betrossend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialortschaften:
Krempin,  Amts  Bukow,
Ober.  Steffenshagen,  Amts  Doberan,
auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Dambeck,  Amts  Wredenhagen,
b)  Zurow,  Amts  Mecklenburg,
c)  Todendorf,  Amts  Neukalen,
3.  in  der  Stadt  Doberan.
Der  Amtshauptmonn  von  Oertzen  zu  Doberan  sungiert  als  Seuchenkommissar
in  den  Amtsgerichtsbezirken  Doberan,  Kröpelin  und  Schwaan.

Schwerin,  den  27.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  K2:z  r  r,  L24

l

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  November  1914,  betrefsend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
Die  Maul-  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern
Bülow,  Amts  Gadebusch,
Schadeland,  Amts  Wittenburg,
Gülzow,  Amts  Stavenhagen.,
Benzin,  Amts  Lüdbz.
2.  auf  dem  Domanialpachthof  Beckentin,  Amts  Grabow,
3.  auf  vem  Hausgutspachthof  Kl.  Methling,  Amts  Dargun,
4.  auf  dem  ritterschaftlichen  Gute  Lühburg,  Amts  Gnoien.

Schwerin,  den  26.  November  1914.
II.  Abreilung.
.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großher  —
zog  haben  dem  Tagelöhnerallenteiler  Buu
zu  Bandelstorf  die  Verdienstmedaille  in  he  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  18.  November  1914.
        <pb n="1385" />
        Nr.  92.  1914.  457.

)  Der  Lehrer  Karl  Busse  zu  Plate  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Plate  bestellt  worden.
Schwerin,  den  24.  November  1914.

(  Der  Regierungsbauführer  Hans  Richter  aus  Güstrow  hat  die  zweite  Prüfung
(Baumeister-Prüfung)  für  das  Hochbaufach  vor  der  Großherzoglichen  Prüfungskommission
für  die  Kandidaten  des  Baufachs  am  21.  d.  Mts.  bestanden.

Schwerin,  den  24.  November  1914.

(4)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Gustav  Muenk  aus  Bünde  ist  die  Approbation
als  Arzt  mit  der  Geltung  von  beute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  erteilt
worden.

Schwerin,  den  24.  November  1914.

(56ö)  Ar  Stelle  des  versetzten  Hilfspredigers  Ribcke  ist  der  Rektor  Bohn  zu  Zarrentin
wiederum  zum  Hilfsprediger  an  den  Kirchen  zu  Doberan  und  Althof  bestellt  und  am
22.  d.  Mts.  in  dies  Amt  eingeführt  worden.

Schwerin,  den  24.  November  1914.

à  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen
stattgefunden:
·  Es  sind  befördert:

die  Oberleutnants  von  Kühlewein  und  von  Gruben  im  Mecklenburgischen
Grenadier-Regiment  Nr.  89  sowie  Edler  von  der  Planitz  im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment
  Nr.  60  zu  Hauptleuten,

der  Hauptmann  und  Lonagniechef  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90
Kaiser  Wilhelm  Graßmann  zum  Mojor,

die  Fähnriche  von  Platen,  von  Gamm,  Gras  von  Moltke  im  Mecklenburgischen
Grenadier-Regiment  Nr.  89  und  Schulze  im  Meccklenburgischen  Füsilier-Regiment
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  zu  Leutnants,  vorläufig  ohne  Patent,

die  Fahnenjunker  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  von  Estorff,
von  Phuhlstein,  Freiherr  Quadt-Wykradt-Hüchtenbruck  und  von  Gundlach
sowie  die  Unteroffiziere  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm
Glahn,  Stein  und  König  zu  Fähnrichen,

die  Oberleutnants  von  Katzler  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17
und  von  Eichel  im  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  18  zu  Rittmeistern  und

der  Leutnant  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  Freiherr  von
Esebeck  zum  Oberleutnant.

Der  Leutnant  der  Reserve  des  2.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiments  Nr.  18
von  Larisch  ist  zum  Leutnant  des  aktiven  Dienststandes  dieses  Regiments,  vorläufig
ohne  Patent,  ernannt.

Schwerin,  den  26.  November  1914.
        <pb n="1386" />
        <pb n="1387" />
        459

Regierungs-Blatt

fr  das

Großherzogtum  Blechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  93.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  Dezember  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  Leistungen  an  das  Militär
zu  vergütenden  Durchschnittspreise  von  Naturalien  für  den  Monat
November  1914.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  für
die  Getreidegefälle  nach  den  Martinipreisen  des  Jahres  1914.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anmeldung  der  für  das  Mobilmachungsjahr
  1.  April  1915/16  als  unabkömmlich  zu  bezeichnenden  Lehrer.

II.  Abtellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

 

 

J.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1914,  betreffend  die  für  Leistungen  an
das  Milltär  zu  verglitenden  Durchschnittspreise  von  Naturallen  für  den
Monat  November  1914.
Die  im  hiesigen  Großherzogtume  für  Lieferung  von  Naturalien  an  die  bewaffnete  Macht
5  verglltenden  Durchschnittspreise  sind  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom
7.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  13)  durch  den  hiesigen  Magistrat
für  den  Monat  November  1914
ermittelt  und  betragen  für

1.  100  Kilogramm  Weitzen  25  31  fg.
2.  -  Roggen  21  -  46
3.4  -  Gerste
über  68  ke  für  das  Hektoliter  24  14
unter  G  2  "b  .  20  -  404

118
        <pb n="1388" />
        460  Nr.  93.  1914.

4.  100  Kilogramm  Hafrer  20  71  Pfg.
5.  Erbsen  74  "D
6.  —-  Oq  Stro  3:=  WR
7.  Heu  6-24
8.  ein  Raumimeter  Buchenholz  14  —
9.  Tannenhoss  12  —
10.  1000  Soden  Torf  5.38

Der  gemäß  §  9  Ziffer  3  des  u  arlege  vom  24.  Mai  1898  nach  dem  Durchschnitt
  der  1  0  chsten  Tagespreise  des  Monats  November  1914  berechnete  und  mit  einem
Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert  zu  vergütende  Preis  für  im  Monat  Dezember  d.  Is.
an  Truppenteile  auf  dem  Marsche  usw.  gelieferte  Furage  beträgt  —  einschließlich
dieses  Auf#hlass  —  für

00  Kilogramm  Hafers  271  -7  99  Pfg.
-  "O  Stroh  4  41
-  —  Hen..  .  6  833

Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  November  1914,  betreffend  die  Bergitung  flr
die  Getreidegefälle  nach  den  Martinipreisen  des  Jahres  1914.
Nach  den  Martinipreisen  dieses  Jahres  in  Schwerin  beträgt  die  Vergütung  für  die
Getreidegefälle  zum  laufenden  Jahrgange:
auf  59  Pfund  Weizen  (gleich  dem  füheren  Landesscheffel  7,38
56  sgleich  6,02

OD  -Roggen  desgleichen  ,

-48  sGerfte  ,  desgleichen  —
62  -Erbsen  «  desgleichen  9,30  M
48  .-Buchweizen  desgleichen  .  6.—  4
=  41.2  -Hafer  desgleichen  ·  425  AM

Gesamte  Großherzogliche  Amt=  und  Forstbehörden  werden  angewiesen,  darnach
den  Empfangsberechtigten  die  Vergütung  für  den  laufenden  Jahrgang  zu  leisten  und
die  Ausgabe  mit  Bezug  auf  diese  bebbban  durch.  die  betresfenden  Em'fangs-.
bescheinigungen  zu  belegen.  «

Schwerin,  den  30.  November  1914.  —7)3  „P#
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,  □  für

Domänen  und  Forsten.

Im  Auftrage:  Kleffel.
        <pb n="1389" />
        Nr.  93.  1914.  461

13)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1914,  betreffend  die  Anmeldung  der
für  das  Mobilmachungsjahr  1.  April  1915/16  als  unabkömmlich  zu  bezeichnenden

  Lehrer.
Unter  Bezugnahme  auf  die  55  125  und  126  der  deutschen  Wehrordnung  fordert  das
unterzeichnete  Ministerium  alle  Großherzoglichen  Amter,  alle  Gutsobrigkeiten  und  alle
Ma  1  sowie  die  Direktorer  der  landesberrlichen  Schulen  hierdurch  auf,  bis  zum
15.  Januar  k.  Is.  alle  diejenigen  Lehrer  an  Volks-,  Bürger=  und  höheren  Schulen  namhaft
  zu  machen,  welche  für  das  Mobilmachungsjahr  1.  April  1915/16  als  unabkömmlich
bezeichnen  sind.

“  aei  Anmeldungen  ist  das  Muster  20  zu  §  126  der  Wehrordnun  zugrunde  zu
legen  mit  der  Abänderung,  daß  unter  „Wohnort“  statt  „Kreis“  der  „Aushebungsbezirk“
eintritt.  «
Die  Anmeldung  hat  sich  lediglich  auf  solche  Lehrer  zu  erstrecken,  die  für  das
laufende  Mobilmachungsjahr  1.  April  1914/15  bereits  reklamiert  sind,  und  deren  Reklamation
  auch  ferner  nötig  erscheint.

Bei  den  Gesuchen  ist  nach  sorgfältiger  Prüfung  der  einschlägigen  Verhältnisse
ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  eine  Vertretung  nicht  beschafft  werden  kann.

Schwerin,  den  27.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheit

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

II.  Abteilung.
.

#Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ober-Postassistenten
Berthold  Wickbold  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär
mit  Wirkung  vom  20.  November  1914  ab  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  24.  November  1914.

 

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Telegraphenassistenten
Alfred  Behncke  unkündbar  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

#Der  Gerichtsschreibergehilse  Otto  Wendler  ist  als  etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe
  beim  Amtsgerichte  zu  Schwerin  fest  angestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

 

Mit  dieser  Nr.  93  werden  ausgegeden:  Nr.  108  und  104  des  Reichs-Gesetblatts  von  1914.
        <pb n="1390" />
        <pb n="1391" />
        463

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mockleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  94.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  5.  Dezember  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchaussee  Malchin—
Gielow—Faulenrost  für  den  öffentlichen  Verkehr.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Bezirkseinteilung  der  Gendarmerie-Stationen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Schweineseuche

  bezw.  Schweinepest.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1914,  betr.  Freigabe  der  Nebenchaussee
  Malchin—Gielow—Faulenrost  für  den  össentlichen  Verkehr.
Die  neuerbaute  12,012  km  lange  Nebenchaussee  Malchin—Gielow—  Faulenrost  ist  für

den  öffentlichen  Verkehr  freigegeben.
Aufsichtsbehörde  ist  die  Wegebesichtigungsbehörde  des  Distrikts  Stavenhagen  zu

Stavenhagen.
Schwerin,  den  27.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
        <pb n="1392" />
        464  Nr.  94.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1914,  betressend  Abänderung  der
Bezirkseinteilung  der  Gendarmerie-Stationen.

Die  Bezirkseinteilung  der  Gendarmerie-Stationen  vom  1.  März  1902  (Amtliche  Beilage
Nr.  9  Seite  49)  ist  mit  dem  1.  Dezember  d.  Is.,  dahin  abgeändert,  daß  die  Station
Lehsten  aufgehoben  ist  und  daß  die  Station  Lübz  vom  7.  zum  5.  Beritt  und  die  Station
Brüel  vom  4.  zum  7.  Beritt  übergetreten  ist.

Die  bisher  zur  Station  Lehsten  gehörigen  Ortschaften  werden  auf  die  benachbarlen
Standorte  bezw.  Stationen,  wie  folgt,  verteilt:

I.  Zu  Standort  Waren:
Lehsten  Büdnerdorf,  D.-A.  Stavenhagen,  (Beckenkrug),  Bocksee,  Bornhof,
Carolinenhof,  (Carolinenhöfer  Ziegelei),  Clausdorf,  Deven,  Klein  Dratow,

Freidorf,  Hungerstorf,  Klockow,  Klockow  Haltestelle,  Kraase,  Kraase  Haltestelle,
  Lehsten  (Bauerberg),  D.-A.  Stavenhagen,  Lehsten  Hof,  D.-A.  Stavenhagen,
  Lehsten,  R.  A.  Neustadt,  Marienberg,  Möllenhagen,  Möllenhagen
Haltestelle,  Groß  Plasten,  Klein  Plasten  Haltestelle,  Rethwisch,  Rockow,
Sorgenlos,  Varchentin,  (Varchentin  Ausbau),  Groß  Varchow,  Wendorf.
Zu  Station  Pengin  ç
Groß  Flotow,  Klein  Flotow,  Marienhof  (unbewohnt),  Schwandt,  Klein
Varchow,  Voßfeld.
III.  Zu  Station  Stavenhagen:

Bredenfelde,  (Neu  Brebdenfelde),  (Bredenfelde  Ausbau),  Carlshof,  Kittendorf,

(Kittendorf  Ausbau),  Luplow,  Mittelhof,  Oevelgünde.  -
WeiterkommeniuWegfall:

1.  bei  Hauptstandorts-Beritt  Schwerin:
Jägerhof,  Kalkwerder,  (Ostorf  Villenkolonie),  Ostorfer  Hals,  Schleifmühle
und  Tannenhof.

2.  bei  Standort  Rostock:
(Kabuzenhof)  und  Satower  Chaussee-Haltestelle.

3.  bei  Stationsort  Gehlsdorf:
Dierkow  Anteil,  D.-A.  Toitenwinkel,  und  Dierkow  Anteil,  Stadt  Rostock.

Schwerin,  den  2.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

J

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  der  Maulund
  Klauenseuche.
Die  Maul-  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  auf  dem  Domanialpachthof  Retzow,  Amts  Lubz,
        <pb n="1393" />
        Nr.  94.  1914.  465

2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a.  Rabenhorst,  Amts  Güstrow,
b.  Waschow,  „  Mittenburg,

c.  Schwetzin,  „  Neutalen,
d.  Erlenkamp,  „  Wredenhagen,
e.  Wilsen,  „  Goldberg,

3.  in  den  Städten  Waren  und  Stavenhagen.
Schwerin,  den  30.  November  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  30.  November  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.

Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Jabelitz,  Büdnerei  Nr.  5,  Amts  Bützow,
Ganschow,  Erbpachthufe  Nr.  VII,  Amts  Güstrow,
Gielow,  Büdnerei  Nr.  6,  Amts  Stavenhagen,
Abberstec,  Erbpachthufe  Nr.  V,  Amts  Warin,
Pernieck,  Erbpachthufe  Nr.  III,  Amts  Warin,
Reinstorf  «  Nr.1,  «
Babst,  Büdnerei  Nr.  5.  «  «
2.  auf  dem  Domanialpachthof  Kützerhof,  Amts  Dargun,
.  auf  dem  Hausgutspachthof  Striesdorf,  Amts  Güstrow,
4.  in  der  Stadt  Waren,  Papenbergstraße  Nr.  62,
.  auf  dem  Pachthof  Jägerhof  (Tagelõöhnerwohnung),  Stadt  Waren,
und  erloschen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Parkow,  Echpachthufe-  ,  1,  I  Amts  Blltzow,
Klockenhagen,  Erbmühlengehöft  Nr.  XVI,  Amts  Ribnig,
Gielow,  Häuslerei  Nr.  38,  Amts  Stavenhagen,
u  im  Flecken  Dargun  auf  der  Schloßgärtnerei,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Dorf  Liepen,  Amts  Stavenhagen,
Sukow,  Amts  Neukalen,
Tessenow,  Amts  Grabow,
in  den  Städten:
Teterow,  Bornungstraße  Nr.  10  und  12,
Tessin,  Lange  Straße  Nr.  116  und  122,
5.  auf  dem  Hospitalgut  Gr.  Klein,  Erbpachthufe  Nr.  IV,  Distrikts  Rostock.

Schwerin,  den  30.  Nowember  1914.

11  «

O

II

ON
        <pb n="1394" />
        466  Nr.  94.  1914.

II.  Abteilung.

(1)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Diedrich  Jensen  aus  Oevenum  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  30.  November  1914.

 

)Der  Referendar  Dr.  Erich  Helms  aus  Pritiier  "  die  zweite  juristische
Prüfung  vor  dem  Prüfungssenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Rostock  bestanden.
Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

(6e)  Der  Büdner  Rudolf  Rußbuldt  zu  Kreien  ist  einstweilen  zum  Stellvertreter
des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Kreien  bestellt  worden.
Schwerin,  den  2.  Dezember  1914.

(4)  Der  Amtsassessor  Kuhrt,  bisher  zu  Ribnitz,  ist  an  das  Amt  zu  Dargun  versetzt
  worden.
Schwerin,  den  2.  Dezember  1914.

(5)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht.  dem  Anmtsgerichtsrat
Friedrich  von  Oldenburg  zu  Doberan  den  Charakter  als  Geheimer  Justizrat  zu
verleihen.

Schwerin,  den  3.  Dezember  1914.

 

(6)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  geruht,  dem  Oberamtsrichter
Hermann  Jatzow  zu  Sülze  den  Charakter  als  Geheimer  Justitzrat  zu  verleihen.
Schwerin,  den  3.-Dezember  1914.
        <pb n="1395" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  95.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  10.  Dezember  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verzeichnis  der  Krankenkassen.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Haushaltsforst  Kleinen.
(3)  und  (4)  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der
Maoul=  und  Klauenseuche.

II.  Abtiellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1914,  betrefsend  Berzeichnis  der

Krankenkassen.
8  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  v.  Is.  —  Amtl.  Beil.
80  —  wird  das  Verzeichnis  der  jetzt  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin

Asse  Krankenkassen  (Orts-,  Land-,  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen)  nachstehend
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1396" />
        468  Nr.  96.  1914.
A.  Allgemeine  Ortskrankenkassen  B.  Landkrankenkassen
1.  Stãdte.  19.  Flecken.  I.  Amto  =  FanbfraukeneMittersschaftliche  Lauvkassen.
  krankenkassen.
1.  a.  d.  E.  48.  Da  nñ  sie
2.  44.  Luosennm.  1I.  Boizenburg  a  25.  Grevesmühlen.
3.  45.  Warnemünde.  2.  Bukow  7  —  Pane  26.  Güstrow.
4.  46.  Zarrentin.  Iist  Neu  27.  Lübz.
6.  s.  Büßzo“  25.  Ro  so0l1
3  4.  Hioi  33  -  v  “  d
·  5.  Dargun  4Sta  en  a  er
8.  6  Dekdran  Kasse  2
9.  7.  Dömlz.  31.  rE*
10.  6.  Gadebusch  32.  Teterow.
11.  9.  Grabow.  33.  Waren.
12.  10.  Grevesmühlen.  34.  Wismar.
13.  11.  Gũstrow.  86.  Wittenburg.
14.  12.  l5
16.  13.  biheen.  111.  Aloster-Land-16.
  14.
-  15.  tent  krankenkassen.
18.  16.  Rlb
t  36.  Dobberlin.
14.  3  33.  Aicherhonee  an
21.  19.  Schwerin.  «
22.  20.  Stavenhagen.  88.  2  Kucter  Malchow#yg.
23.  21.  Warin.  ·  '  nib.
21.  22.  Wlsmar.
22.  23.  Wittenburg  *  Si  d  IV.  Landkrankenkassen
.  24.  Wreden  en  (  it  der  r  emeinden.
27.  Kasse  sWo#o.  fur  Fleaenge  me
28.  *.—
28.  40.  Neukloster.
30.
31.
32.
33.
34.
86.
36.
37.
38.
89.
40.
41.
        <pb n="1397" />
        C.  Betriebskrankenkassen

Nr.  96.  1914.

46

 

 

2.

1.  Gewerbliche  Betriebskrankenkassen.

Betriebskrankenkasse  der  Zuckerfabrik  Tessin,
G.  m.  bö.  H.  zu  Tesfin.

desgl.  der  Nostocker  Akllen-  Zuckersabrik  zu
Mosooc.

8.  desgl.  der  Zuckerfabrik  Teterom,  G.  m.  b.  H.,
eterow.

2

2

S

—
—

—
##

—.

–—
—

—
2

—
—

zu
desgl.  der  Aktlen-Zuckersabrik  Malchin.
desgl.  der  Zuckerfabrik  Siavenhagen.

Legl-  der  Flrma  Aktiengesellschaft  „Neptun“,
Schlffswerst  und  Maschinenfabilk,  zu  Rostock.

desgl.  der  Frrma  Mahn  &amp;amp;  Ophlerich,  Blerbrauerei

  Akllengesellschaft,  zu  Rostock.

desgs.  der  Firma  Gustav  Zeeck  zu  Nostock.

desgl.  der  Firma  Nizze,  Tonwarensabrik  in
Blankenberg  1.  M.

.  des-It  der  Firma  Felix  Schoeller  &amp;amp;  Bausch
in  Ne  M.

u  Kaliß  1.

.  dessi.  der  Flrma  Duensing-Bicheroux-Werke
in  E.

oeizenburg  a.  d.
desgl.  der  Firma  Th.  Heinslus  zu  Grabowi.  M.
Gemeinsame  Betriebskrankenkasse  der  Firmen

Carl  Fromm-Grüel  und  Carl  Fromm  vorm.
F.  Saniter-Wahrstorff  zu  Brüel  i.  M.

des  g.  der  Firmen  J  sien  Geleu.

t  und  Paul  Heinri  deus,  Eiseng  1
lt  estane  Ellersteher

Postkrankenkasse  für  den  Bezirk  der  Kaiserlichen

  Ober  =  Postdirektion  in  Schwerin
(Mecklbg.)

Betriebskrankenkasse  der  Großh.  Mecklög
Eisenbahnverwaltung.  "

.  Werkstätlenkrankenkasse  der  Grohh.  Mecklög.

Elsenbahnverwaltung.

 

##  Landwirtschaftliche
Letriebskrankenkassen.

1.  Peckatel  b.  Penzlin.

2.  Klein  Dielen  b.  Penzlin.

3.  Greven=  Lindenbeck  zu
Lübz.

Greven  b.  Lü

4.  Alt  Vorwerk
Lunow--Boddin.

5.  Lee  Lukow  bel
ürgenshagen.

6.  Mamerow  b.  Lalendorf.

7.  Niendorf  bei  Teterow.

6.  Penzin  und  Friedrichswalke
  zu  Nie  ".
Blankenberg.

9.  Leppin  und  Reto##.

10.  Adamshof-Liepen  bel
Neustrellt.

bel  Kl.

 

D.  Innungskrankenkassen
1.  Der  Bäckerinnung  zu  Noftock.
2.  „  zu  Grevesmühlen.
3.  zu  Schwerin.
4  „  Göstrow.
5  Amung  der  Eisen=  und
etallgewerksmelster  zu
Grevesmühlen.
6.  Sclechterinnung  du.
*  rhrnns  33
8.  Maurerinnung  zu  Grevesmühlen.

6.  Maurerinnung  zu  Dömitz.
10.  geprũften  VBaugewerksmelster

  aus  dem  Zimmererund
  Maurergewerbe  zu
Boizenburg  a.
        <pb n="1398" />
        476  Nr.  95.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vow  5.  Dezember  1914,  betrefsend  Geländeerwerb  aus

der  Haushaltsforst  Kleinen.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1,  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Erweiterung  des  Bahnhofes  Kleinen  unter  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  24.  April  d.  Is.  der  Erwerb  von  70  qm  Gelände  aus  der  Häuslerei  Nr.  1  zu
Kleinen  und  von  1510  qm  aus  der  Großherzoglichen  Haushaltsforst  daselbst  genehmigt
worden.

Von  den  zu  erwerbenden  Flächen  liegen  950  qm  südlich  des  Bahnhofes  bei

Station  82,5  und  70  und  560  am  nördlich  des  Bahnhofes  bei  Station  32.7.

Schwerin,  den  5.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1914,  betressend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Maul=  und  Klauenseuche.
Die  Maul-  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:  4
1.  im  Domanialdorf  Nesow,  Amts  Gadebusch,
2.  auf  dem  Domanialerbpachthof  Hinrichsfelde,  Amts  Stavenhagen,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Balow,  Amts  Grabow,
b)  Kl.  Plasten,  Amts  Stavenhagen,
c)  Drüsewitz,  Amts  Gnoien,
d)  Leizen,  Amts  Wredenhagen,
und  erloschen:  in  der  Stadt  Grevesmühlen.

Schwerin,  den  4.  Dezember  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  im  Domanialdorf  Brudersdorf,  Amts  Dargun,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
3  Hollewiic  Amts  Wredenhagen,
c)  Lehsten,  Amts  Neustadt,
d)  Alt  Pannekow,  Amts  Gnoien,
e)  Parum,  Amts  Wittenburg,
f)  Groß  Lüsewitz,  Amts  Ribnigtz,
3.  in  der  Stadt  Malchin,
        <pb n="1399" />
        Nr.  95.  1914.  471

und  erloschen:
1.  auf  dem  Domanialpachthof  Questin,  Amts  Grevesmühlen,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Lebbin,  Amts  Wredenhagen,
b)  Göhren,  Amts  Plau.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

II.  Abteilung.
——  —

#  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  bisherigen  Hilfsreferenten  bei
der  Kaiserlichen  Sereiodrern  hierselbst,  Postinspektor  Otto  Lienk,  zum  Poslinspektor
  im  hiesigen  Ober-Postdirektionsbezirke  zu  ernennen  geruht.

Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

(2)  Der  Ratsherr  Regelien  zu  Penzlin  ist  zum  Schiedsmann  für  die  Abschätzung
von  Wildschaden  im  Amisgerichtsbezirk  Penzlin  destellt  worden.
Schwerin,  den  5.  Dezember  1914.

G  Im  Mecklenburgischen  Kontingent  haben  nachstehende  Personalveränderungen

stattgefunden:
Es  sind  befördert:

Die  Leutnants  Freiher  von  Stenglin  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment
Nr.  89  sowie  von  Bülowm  und  von  Oppell  im  Meccklenburgischen  Füsilier-Regiment
  Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  zu  Oberleutnants,

die  Fähnriche  im  Mecklenburgischen  Grenadier-Regiment  Nr.  89  von  Phuhlstein,
von  Estorff,  Freiherr  Quadt-Wykradt-Hüchtenbruck  und  von  Gundlach
zu  Leutnants,  vorläufig  ohne  Patent,

der  Hauptmann  und  Kompagniechef  im  Mecklenburgischen  Füsilier-Regiment  Nr.  90
Kaiser  Wilbelm  von  Lüttichau  und  der  Hauptmann  beim  Stabe  des  Mecklenburgischen
  Feldartillerie-Regiments  Nr.  60  Haack  zu  Majoren,

die  Oberleutnants  Marsch  und  Hencke  im  Mecklenburgischen  Füfilier-Regiment
Nr.  90  Kaiser  Wilhelm  sowie  von  Bülow,  von  Uslar  (Rafael)  und  von  Arnim
im  Mecklenburgischen  Feldartillerie-Regiment  Nr.  60  zu  Hauptleuten,

der  Oberleutnant  im  1.  Mecklenburgischen  Dragoner-Regiment  Nr.  17  von  dem
Knesebeck  zum  Rittmeister  und

der  Zeugfeldwebel  beim  Artilleriedepot  in  Schwerin  Jäger  zum  Zeugleulnant.

Schwerin,  den  4.  Dezember  1914.
—
Mit  dieser  Nr.  95  wird  ausgegeben:  Nr.  107  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1918.
121
        <pb n="1400" />
        <pb n="1401" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Ar.  96.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  14.  Dezember  1914.

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchaussee  Lübz—
Werder—Benthen  für  den  öffentlichen  Verkehr.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  vom
9.  Oktober  1914.  (3)  und  (4)  Bekanntmachungen,  betreffend  die

Maul=  und  Klauenseuche.
II.  Abtellung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1914,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchaussee
  Lübz—Werder—Benthen  für  den  öffentlichen  Verkehr.

Die  neuerdaute  6,75  km  lange  Nebeuchaussee-Lübz—Werder—Benthen  ist  für  den
öffentlichen  Verkehr  freigegeben.
Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innmern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1402" />
        474  Nr.  96.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1914,  betressend  Aufhebung  der  viehseuchenpolizeilichen
  Anordnung  vom  9.  Oktober  1914.
Viehsenchenpolizeiliche  Anordnung.

Die  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  für  den  Amtsgerichtsbezirk
Malchow  erlassene  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  vom  9.  Oktober  1914  (KRbl.  1914,
Amtl.  Beil.  Nr.  77)  wird  hierdurch  wieder  aufgehoben.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  l#  r  r  L.24

 

G  ——  O

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Beranntmachung  vom  9.  Dezember  1914,  betr.  Ausbruch  und  Erlöschen
der  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Kölzin,  Amts  Wittenburg,
Kuhs,  Amts  Güstrow,
auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Wozeten,  Amts  Stavenhagen,
b)  Jvenack,  Amts  Inenack,
3.  in  der  Stadt  Güstrow,
4.  in  der  Seequarantäneanstalt  Rostockund
  erloschen:
1.  im  Kloster  Malchow,  Amts  Malchow,
2.  in  der  Stadt  Malchow.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1914.

do

(4)  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1914,  betreffend  Ausbruch  ber
Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
.  auf  dem  Hausgutspachthof  Breesen,  Amts  Dargun,
.  in  dem  Domanialdorf  Pastow,  Ams  Toitenwinkel,
ul  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:

a)  Manderow,  Amts  Grevesmühlen,

b)  Neuendorf,  Amts  Bukow,

—
        <pb n="1403" />
        Nr.  96.  1914.  475

c)  Griebow,  Amis  Grabow,
4)  Bredenfelde,  Amts  Stavenhagen,
e)  Serrahn,  Amts  Goldberg,
4.  in  der  Stadt  Röbel,
5.  auf  dem  städtischen  Erbpachthof  Dammhusen,  Stadt  Wismar.

Schwerin,  den  11.  Dezember  1914.

II.  Abteilung.
.

A.  Etelle  des  versetzten  Pastors  lic.  Galley,  Archidiakonus  an  St.  Georg  in
Parchim,  ist  der  Diakonus  Rubach  daselbst  mit  dem  1.  Oktober  d.  Is  in  das  Archidiakonat
  an  St.  Georg  aufgerückt.

Schwerin,  den  6.  Dezember  1914.

Der  Dr.  med.  Karl  Schumann  zu  Grabow  ist  an  Stelle  des  verstorbenen
Dr.  med.  Haese  wiederum  zum  Aussichtsarzt  Üüber  die  Hebammen  des  Aufsichksbezirks
Nr.  22  (Graboy#))  bestellt.

Schwerin,  den  7.  Dezember  1914.

G  Der  Gutsjäger  Anton  Lipp  zu  Pokrent  ist  zum  Stelloertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Pokrent  bestellt  worden.
Schwerin,  den  8.  Dezember  1914.

De  ondidaten  der  Medizin  Rodolfo  Büttner  aus  Buenos  Aires  ist  die
Approbation  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  erteilt  worden.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1914.

(0)  Dem  Kandidaten  der  Medizin  Willy  Groth  aus  Dzmigz  ist  die  Approbation
als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute,  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
erteilt  worden.

Schwerin,  den  11.  Dezember  1914.

Mit  dieser  Nr.  98  werden  ausgegeben:  Nr.  108  und  109  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1404" />
        <pb n="1405" />
        477

Regierungs-Blatt
für  das
Grosherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  97.
Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  19.  Dezember  1914.

 

 

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchaussee  Gnoien—
Kl.  Methling  für  den  öffentlichen  Verkehr.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  Freigabe  der  Nebenchausseestrecke  Altenhagen—Danneborth.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Einlssung
beschädigter  sowie  über  die  Vernichtung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  und
die  Behandlung  nachgemachter  Darlehnskassenscheine.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Zugochsen  aus  Schweden.
(5)  und  (6)  Bekanntmachungen,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen  der
Maul=  und  Klauenseuche.  (7)  Bekanntmachung,  betreffenb  Ausbruch
und  Erlöschen  der  Schweinefeuche  bezw.  Schweinepest.

II.  Abtellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1914,  betreffend  Freigabe  der
Nebenchaussee  Gnoien  —Kl.  Methling  für  den  öffentlichen  Verkehr.
Die  neuerbaute  Nebenchaussee  Gnoien—Kl.  Methling  ist  für  den  öffentlichen  Verkehr
freigegeben.
Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
128
        <pb n="1406" />
        478  Nr.  97.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  Frelgabe  der  Nebenchausseeftrecke
  Altenhagen—Dauneborth.
Die  5  Um  lange  Strecke  von  Altenhagen  bis  Danneborth  der  im  Bau  befindlichen
Nebenchaussee  Altenhagen—Höltingsdorf  ist  für  den  öffentlichen  Verkehr  freigegeben.
Schwerin,  den  16.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  die  Bestimmungen

über  die  Einlösung  beschädigter  sowie  Über  die  Vernichtung  nicht  mehr  umlaufsfähiger

  und  die  Behandlung  nachgemachter  Darlehnskassenscheine.
Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrat  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Einlösung
beschädigter  oder  unbrauchbar  gewordener  sowie  über  die  Vernichtung  nicht  mehr  umlaufsfähiger
  und  die  Behandlung  nachgemachter  oder  verfälschter  Darlehnskassenscheine

zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Die  einheimischen  Kassen  werden  angewiesen,  in  vorkommenden  Fällen  nach  diesen

Bestimmungen  zu  verfahren.
Schwerin,  den  16.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Bestimmungen

über  die  Einlösung  beschädigter  oder  unbrauchbar  gewordener  sowie  über  die
Vernichtung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  und  die  Behandlung  nachgemachter  oder
verfälschter  Darlehnskassenscheine.

 

I.  Die  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  hat  für  beschädigte  oder  unbrauchbar
gewordene  Darlehnskassenscheine  für  Rechnung  des  Reichs  Ersatz  zu  leisten,  wenn  das
vorgelegte  Stück  zu  einem  echten  Darlehnskassenscheine  gehört  und  mehr  als  die  Hälfte
eines  solchen  beträgt.  Ob  in  anderen  Fällen  ausnahmsweise  ein  Ersatz  geleistet  werden
kann,  bleibt  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen.

Sämtliche  Reichs=  und  Kandeskaflen  haben  die  ihnen  bei  Zahlungen  angebotenen
beschädigten  oder  unbrauchbar  gewordenen  (einschließlich  der  geklebten  und  der  beschmutzten)
  Darlehnskassenscheine,  deren  Umtauschfähigkeit  nach  dem  vorhergehenden  Absat
  zweifellos  ist,  anzunehmen,  aber  nicht  wieder  auszugeben.
        <pb n="1407" />
        Nr.  97.  1914.  478

Solche  Darlehnskassenscheine  sind  außer  von  der  Reichshauptkasse  auch  von  den
Kaiserlichen  Obczpostkassen,  der  Königlich  Preußischen  Generalstaatskasse,  den  Königlich
  Preußischen  Regierungs=  beziehungsweise  Bezirkshauptkassen  und  von  den  Landeszentralkassen
  der  übrigen  Bundesstaaten  gegen  gesetliche  Zahlungsmittel  oder  Darlehnskassenscheine
  umzutauschen.

Bestehen  hinsichtlich  der  Umtauschfähigkeit  von  Darlehnskassenscheinen  nach  Abs.  1
Zweifel,  so  ist  der  Einlieferer  an  die  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  zu  verweisen.

Die  im  Abs.  3  bezeichneten  Kassen  haben  die  bei  ihnen  eingegangenen  einzuziehenden
  Scheine  nach  Prüfung  der  Umtauschfähigkeit  in  angemessenen  Beträgen  an  die
Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  (Berlin  SW  19)  abzuliefern,  welche  für  die  umtauschfähigen
  Scheine  Ersatz  leistet.

II.  Die  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Darlehnskassenscheine  werden  unter  Konzeir
  Reichsschuldenkommission  auf  Kosten  des  Reichs  durch  die  Reichsbank
vernichtet.

III.  Sämtliche  Reichs=  und  Landeskassen  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  nachgemachten
  oder  verfälschten  Darlehnskassenscheine  (55  146  bis  148  des  Strafgesetzbuchs)
anzuhalten.

Wird  ein  eingehendes  Falschstück  als  solches  von  den  Kassenbeamten  ohne  weiteres
  erkannt,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justiz=  oder  Polizeibehörde
  Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück  vorzulegen  unter  Beifügung
  des  eingegangenen  Begleitschreibens,  Etiketts.  usw.  oder  der  über  die  Einzahlung
aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.

Erscheint  die  Unechtheit  eines  Scheines  zweifelhaft,  so  ist  er,  nachdem  dem  bisherigen
  Inhaber  eine  Bescheinigung  über  den  Sachverhalt  erteilt  worden,  an  die  Hauptverwaltung
  der  Darlehnskassen  (Berlin  SW  19)  einzusenden.  Diese  wird  solche  Scheine
einer  Untersuchung  unterwerfen  und

a)  im  Falle  der  Echtheit  für  Rechnung  des  Reichs  den  Wert  der  einsendenden
Kasse  zur  Aushändigung  an  den  Einzahler  zusenden,  die  Scheine  aber,  sofern
  sie  zum  Umlauf  nicht  geeignet  sind,  einziehen  lassen,

P)  im  Falle  der  Unechtheit  die  Falschstücke  an  die  einsendende  Kasse  zurückgeben,
damit  diese  in  Gemähheit  der  Vorschriften  unter  III  Abs.  2  verfahre.

Der  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  ist  von  jeder  Einleitung  eines  Untersuchungs=
  oder  Ermittelungsverfahrens  wegen  Fälschung  oder  Nachahmung  von  Darlehnskassenscheinen
  sofort  Mitteilung  zu  machen  und,  sobald  es  ohne  Nachteil  für  das
Verfahren  geschehen  kann,  das  Falschstück  vorzulegen.  Auch  ist  die  Hauptverwaltung  der
Darlehnskassen  von  dem  Fortgang  des  Verfahrens  in  Kenntnis  zu  erhalten  und  von
dem  schließlichen  Ergebnis  unter  Vorlegung  der  Akten  und  Falschstücke  zu  benachrichtigen.
  Lettere  sind  von  der  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  aufzubewahren.

IV.  Postsendungen  zwischen  Landesbehörden  und  Landeskassen  einerseits  und  der
Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  oder  den  Zweigenstalten  der  Reichsbank  anderseits
  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  sind  als  Reichsdienstsachen  portofrei  zu  befördern.
        <pb n="1408" />
        480  Nr.  97.  1914.

(4)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  die  Einfuhr  von  Zugochsen
  aus  Schweden.  «

Auf  Grund  einer  gemäß  Bundesratsbeschluß  vom  2.  August  d.  Is.  durch  den  Reichskanzler
  erteilten  Ermächtigung  wird  die  Einfuhr  von  Zugochsen  aus  Schweden  über
Warnemünde—Rostock  ohne  Abhaltung  einer  Quarantäne  hierdurch  bis  auf  weiteres
mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  bei  der  Einfuhr  von  der  Beobachtung  der  Bestimmungen
des  Bundesratsbeschlusses  vom  6.  April  1911  (Rbl.  1895  Amtl.  Beil.  Nr.  32  und
Rbl.  1911  Nr.  27)  abzusehen  ist.

Die  Tiere  sind,  falls  sie  bei  der  vor  der  Landung  vorzunehmenden  amtstierärztlichen
  Untersuchung  gesund  befunden  werden,  in  den  freien  Verkehr  zu  entlassen  und
am  Bestimmungsorte  einer  den  Eigentümer  in  der  Verfügung  über  die  Tiere  nicht  zu
beschränkenden  Beobachtung  von  zwei  Wochen  zu  unterwerfen.  Zur  Durchführung  der
Beobachtung  sind  die  Polizeibehörden  der  Bestimmungsorte  von  dem  Abgange  der  Sendungen
  aus  Warnemünde  bezw.  Nostock  zu  benachrichtigen  und  zu  ersuchen,  für  die  UÜberwachung
  der  eingeführten  Tiere  zu  sorgen,  gegebenenfalls  bei  Weitersendung  die
Polizeibehörde  des  neuen.  Bestimmungsortes  wegen  der  Fortsetzung  der  Beobachtung  zu
verständigen.  «

Schwerin,  den  16.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  en:  r  r  L..

 

Langfeld.

(5)  Vekanntmachung  vom  12.  Dezember  1914,  betressend  Ausbruch  und
Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul-  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Mühl-Rosin,  Amts  Güstrow,
Vipperow,  Amts  Wredenhagen.
auf  dem  Domanialpachthof  Schlemmin,  Amts  Lübz,
auf  dem  Domanialerbpachthof  Eickhof,  Amtes  Güstrow,
auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Vietlübbe,  Amts  Gadebusch,
Mittelhof,  Amts  Stavenhagen.

5.  in  der  Stadt  Tessin
und  erloschen:

im  Domanialdorf  Wendisch  Rambow,  Amts  Wi
Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.
        <pb n="1409" />
        Nr.  97.  1914.  481

(6)  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1914,  betrefsend  Ausbruch  m
Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.  «

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
.  in  den  Domanialdörfern:
Bockup,  Amts  Dämitz,
Dragun,  Amts  Gadebusch,
Bobzin,  Amts  Wittenburg,
Valluhn,  Amts  Wittenburg,
Plaischow,  Amts  Grabow,
Blankenhagen,  Amts  Ribnitz.
auf  dem  Domanial-Erbpachthof  Zehmen,  Amts  Gadebusch,
auf  den  Domanialpachthöfen:
Fahrenholz,  Amts  Schwaan,
Kölpin,  Amts  Stavenhagen,
un  dem  Hausgutspachthof  Woosten,  Amts  Lübz.
auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
a)  Zülow,  Amts  Sternberg,
b)  Mallin,  Amts  Stavenhagen,
c)  Waldeck,  Amts  Ribnitz,
4)  Gresse,  Amts  Boizenburg,
.  in  der  Stadt  Rehna
und  erloschen:
.  in  der  Klosterortschaft  Carlewitz,  Amts  Ribnitz,
.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:  ·
a)  Löwitz,  Amts  Gadebusch,
b)  Beidendorf,  Amts  Grevesmühlen,
)  Gramkow,  Amts  Grevesmühlen.

Schwrrin,  den  16.  Dezember  1914.

!.—

rWi

ne

rWt—“

19.—

()  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest.
Die  Schweineseuche  bezw.  Schweinepest  ist  ausgebrochen:

1.  in  den  Domanialdörfern:
Stubbendorf,  Häuslerei  Nr.  10,  Amts  Dargun,
Sabel,  Erbpachthufe  Nr.  IV,  Amts  Güstrow,
Lübberstorf,  Erbpachthuse  Nr.  VI,  Amts  Warin,

2.  auf  dem  Domanialpachthofe  Cammin,  Amts  Güstrow,

3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Kölzow,  Amts  Ribnigtz,
Weitendorf  auf  dem  Schmiedegehöft,  Amts  Güstrow,

in  der  Stadt  Sülze,  Reiferbahn  Nr.  215,
        <pb n="1410" />
        482  Nr.  97.  .  41914.

und  exloschene
1.  in  den  Domanialdörfern:  "  .
Gielow,  Büdnerei  Nr.  6  und  13,  Amts  Stauenhagen,
Goldenbow,  Häuslerei  Nr.  3,  Amts  Crirttz
Eldena,  Büdnerei  Nr.  24,  Amts  Grabow,
Züsow,  Forstgehöft,  UAmts  Warin.
Völkshagen,  Erbpachtgehöft  Nr.  I,  Amts  Ribnißz
.auf  dem  Domanialpachthof  Fahrenhaupt,  Amts  Ribnitzz=.
  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Pohnstorf,  Amts  Neukalen,
Klein  Luckow,  Amts  Stavenhagen,
.  in  den  Stäbten:  E
Sülze,  Apotheberstr.  Nr.  46,
Ludwigslust,  Kohlhöfen  Nr.  6,  »  »
5.  auf  dem  Stadtgit  Hof  Willershageir;  Distrilts  Rostock.

Schwerin,  den  14.  Dezember  1914.

1

II.  Abteilung.
—.

(1)  Der  zum  Hauptpastor  an  St.  Jakobi  in  Rostock  gewählte  und  vom  Magistrat
der  Stadt  Rostock  berufene  Pastor  Lohff  daselbst  ist  von  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzog  in  genannter  Eigenschaft  bestätigt  und  darauf  am  2.  d.  Mts.  in  sein  neues
Amt  eingeführt  worden.  "

Schwerin,  den  9.  Dezember  1914.

()  Der  Lehrer  Anton  Plehn  zu  Groß  Poserin  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Groß  Poserin  bestellt  worden.
Schwerin,  den  11.  Dezember  1914.

(3)  Der  Wirtschafter  Friedrich  Franz  Horn  zu  Roggow  ist  einstweilen  zum
Stellvertreter  des  Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Russow  bestellt  worden.
Schwerin,  den  14.  Dezember  1914.  6
(4)  Der  Lehrer  Hermann  Hagemann  zu  Schönberg  ist  zum  Stellvertreter  des
Standesbeamten  für  den  Standesamtsbezirk  Schönberg  bestellt  worden.
Schwerin,  den  15.  Dezember  1914.
        <pb n="1411" />
        483

Regierungs-Blatt

für  das

Grofiherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  98.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  21.  Dezember  1914.

Inhalt.
I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schhwerin
  geprüften  und  tätigen  Desinfektoren  nach  dem  Stande  vom
1.  November  1914,  nebst  einer  Karte,  auf  der  die  Anzahl  der  Desinfektoren
  und  der  Desinfektionsapparate  verzeichnet  ist.

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1914,  betreffend  die  im  Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin  geprüften  und  tätigen  Desinfektoren  nach  dem  Stande
vom  1.  November  1914,  nebst  einer  Karte,  auf  der  die  Anzahl  der  Des-"

  infektoren  und  der  Desinfektionsapparate  verzeichnet  ist.

Um  den  Beteiligten  im  Bedarfsfalle  die  Wahl  eines  geeigneten  Desinfektors  zu  erleichtern,

  ist  in  der  Anlage  A  ein  Verzeichnis  der  im  Lande  vorhandenen  geprüften

Desinfektoren  nebst  einer  ihren  Wohnort  und  die  Anzahl  der  vorhandenen  Desinfektionsapparate

  ersichtlich  machenden  lbersichtskarte  abgedruckt  worden.

i.  Ortschaften,  in  denen  Desinfektoren  vorhanden  sind,  sind  auf  der  Karte  rot  einekreist.
  Die  Ziffern  in  den  Kreisen  bedeuten  die  Zahl  der  Desinfektoren.  Die  farbigen
uchstaben  D  und  F  zeigen  zur  Verfügung  stehende  Dampf=  und  Formalin-Desinfektionsapparate

  an,  deren  Mezrzagt  durch  Ziffern  in  gleichen  Farben  angegeben  ist.

Schwerin,  den  10.  Dezember  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Im  Auftrage:  Mühlenbruch
        <pb n="1412" />
        484  Nr.  98.  1914.
Anlage  A.
Tiste
der  geprüften  und  tätigen  Desinfektoren  im  Großherzogtume
WMecklenburg-Schwerin.  Stand  vom  1.  November  7914.
Nr.  Wohnort  Name  Stand
1  Badendiek  Radloff  Schmied
2  Blankenhagen  Peters,  Heinrich  Büdner
3  Boizenburg  Hbermann  Friedrich  Krankenwärter
4  »  raege,  August  Nachtwächter
5  Brücel  Maack,  Car  Friedhofswärter
6  Brunshaupten  Winkel,  Carl  Stellmacher
7  Bützow  Holtmann,  Fritz  Krankenwärter
8  Crivitz  Hermann,  Carl  Kilsediener
9  n  Hinz,  Wilhelm  crankenwärter
10  Dargun  Kottke,  Rudolf  Schuhmacher
11  „  Seeck,  Friedri  Gemeindediener  —
12  Dassow  Rickert,  Friedrich  Zigarrenmacher
13  Dobbertin  Sternberg  Krankenwärter
14  Doberan  Ahrens,  Carl  Marstalldiener
15  „  Buller,  Joachim  Arbeiter  —
16  »  Junge  Arbeiter
17  Dömitz  Eiese,  Heinrich  Amtslandreiter
18  Gabebusch  Olhöst,  Friedrich  Krankenhausverwalter
19  v  Rust,  Wilhelm  Amtslandreiter
20  m  Wiencke  frliherer  Gemeindediener
21  Gehlsheim  Hemmang,  Richard  Oberwärter
22  "  andt,  Rudolf  Wärter
23  „  Wilken,  Friedrich  Hauptwärter
24  »  Brüdigam,  Helene  Wärterin
25  «  Fitense,  Hedwig  auptpflegerin
26  »  Scheel,  Emmy  berin
27  Gnoien  Boldt,  Christian  Stadtdiener
28  „  Stadie,  Richard  Arbeiter
29  Goldberg  Linck,  Heinrich  Krankenhausverwalter
30  Gostorf  amelow  Schmied
31  Grabow  Mahncke,  Heinrich  BVaächter
32  „  ultz,  Carl  Arbeiter
33  Grevesmühlen  Neurath,  Carl  Schhuldiener
34  "  Waack,  Carl  Maurer
        <pb n="1413" />
        Nr.  98.  1914.

 

 

 

Wohnort  1  Name
Güstrow  Masch,  genannt  Mernse,
udwig
»  Nieting,  Friedrich
»  Uplegger,  Karl
agenow  Bahlcke,  Carl
oort  Schott,  Heirich
lütz  Sellin,  Wilhelm
Krakom  Meyer,  Carl
Kritzkow  *  Ziemer
Kröpelin  .  Sfhene  Heiric
»  ·  ulz,  Fran
Laage  Jonas,  Wüenn
Lewenberg  „  Figzer,  Frit
Ludwigslust  Stivenard,  Paul
Lübtheen  Agatz,  Fritz
Lübz  Jantzen,  Ernst
"  Sternberg,  Karl
Malchin  *  UAhrendt,  Carl
Malchow  Lemckt,  geierich
Marlow’  Klrause,  Friedrich
Neubukow  Sellberg,  Georg
Neukalen  1.  Rachow,  Ennst
Neukloster  „  —**  Carl
«  oll,  ilhelm
Neustadt  Decker,  Ernst

Paeiow  Steegen
Parchim
Penqlin
Picher
lau
Rehna
Nibnitz
Röbel

Gr.  Roge
Rostock

Köster
Wolter,  Johann
Möllendorf,  Friedrich
Ortmann,  Friedrich
Pellin,  Albert
Werner,  August
Warncke,  Christian
Daniels,  Heinrich
Köppen,  Franz
Karow,  Adolf
Boldt,  Carl
Seemann
Adler,  Johann
Ahrens,  Karl
Aul,  August

ecker,  Ludwig
        <pb n="1414" />
        486

Nr.  98.  1914.

 

 

 

 

 

 

Nr.  Wohnort  Name  Stand

75  Rostock  Grugel,  Wilhelm  Präparator

76  „  dgen  Johann  früherer  Polizeiwächter
77  5  entz,  Heinrich  1  *

78  „  Lange  II,  Wilhelm  »  «

79  »  Mense,  Wilhelm  «  «

80  «  Rust,  Hermann  Amtslandreiter

81  "  Schmidt  1,  Carl  früherer  Polizeiwächter
82  „  Schmidt  II,  Ludwig  „

83  »  Schult,  Heinrich  Institutsdiener

84  „  Selig,  Friedrich  früherer  Polizeiwächter
85  «  Weidt,  Ludwig  »  »

86  Sachsenberg  Krull,  Heinrich  Wärter

87  »  Wandschneider,  Wilhelm  »

88  Schwaan  Bendt,  Auqgust  Schuhmachermeister
89  „  Lange,  Wilhelm  »

90  Schwerin  Draeger,  Johann  Arbeiter

91  "  Frohriep,  Ludwig  städt.  Diener

92  »  Scheewe,  Wilhelm  Tischler

93  »  Siggelkow,  Carl  Arbeiter

94  Stavenhagen  Lange,  Julius  »

95  «  Perleberg  Armenhausvater

96  »  Schmidt  Hallenmeistr

97  Sternberg  Passehl,  Friedrich  agistratsdiener

98  »  Voigt,  Hermann  Schornsteinfegermeister
99  Sülze  Eter,  Joseph  Hülfspolizeidiener
100  »  Pasedag,  Wilhelm  Schuhmacher
101  Tessin  Stecker,  Rudolf  Pflegehausbesitzer
102  Teterow  Künerläger.  Friedrich  Armenhausausfseher
103  »  akenmeister,  Adolf  Krankenwärter
104  Vellahn  lagemann,  Friedrich  Töpfermeister
105  Waren  H#tttsphennig,  Adolf  Nachtwächter
108  Warin  Ooncke,  Wilhelm  Schneidermeister
107|]]  Warnemünde  Rahdloff,  Eduard  Oberwächter
108  Wismar  Erngel,  Joachim  Tischler
109  «  HGruvthKarl  Händler

110  «  Mantey,  Carl  Schuhmacher

111  »  Seemann,  Johann  Armenanstaltsdiener
112  Wittenburg  1  Wancke,  August  Wächter
113  Zarrentin  Drude,  Johann  Nachtwächter

—  ——  ——

Mit  dieser  Nr.  98  werden  ausgegeben:  Nr.  112  und  118  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.
        <pb n="1415" />
        <pb n="1416" />
        Desinfektoren  und  Desinfektionsapparate  in  den  Großherro.

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MECKLENBURG.

 

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        <pb n="1417" />
        ämern  Mecklenburg  nach  dem  Stande  vom  I.  November  1o14.

 

 

 

         

 

 

    
   
 
 
    
    
      
    
  
  

 

 

—  —  —  —
rudoir
5  7t  Ortschaften,  in  denen  Desinfektoren
––  vorhanden  sind,  sind  rot  eingekreist.  Die
-  Ziffern  in  den  Kreisen  bedeuten  die  Zahl
###  2*  —“i  *.  der  Desinfektoren.
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        <pb n="1419" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Mr.  99.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  23.  Dezember  1914.

Inhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Geländeerwerb  aus  der  Eigentumsparzelle
Nr.  16  zu  Malliß.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe
  1915.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausbruch  und  Erlbschen
der  Maul-  und  Klauenseuche.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

I  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914,  betreffend  Geländeerwerb  aus
der  Eigentumsparzelle  Nr.  16  zu  Malliß.
Nach  Maßgabe  des  Enteignungsgesetzes  vom  29.  März  1845,  §  1  Absatz  2,  ist  auf
den  Antrag  der  Großherzoglichen  General-Eisenbahn-Direktion  für  die  als  notwendig
erkannte  Errichtung  eines  Stellwerkes  auf  dem  Bahnhofe  Malliß  der  Erwerb  von
110  am  Gelände  aus  der  Eigentumsparzelle  Nr.  16  zu  Malliß  genehmigt  worden.
Die  zu  erwerbende  Fläche  liegt  östlich  der  Bahnstrecke  Dömitz—Ludwigslust  bei
Station  L,1  —+  65.
Schwerin,  den  17.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1420" />
        488  Nr.  99.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1914,  betreffend  die  Deutsche  Arzneltaxe
  1915.

Das  unterzeichnete  Ministerium  bestimmt  hierdurch,  daß  der  aus  der  Beschlußfassung
des  Bundesrats  vom  17.  d.  Mts.  hervorgegangene  Nachtrag  zu  der  Deutschen  Arzneitaxe
  1914  vom  1.  Januar  1915  an  im  Großherzogtum  in  Kenn  tritt,  daß  im  übrigen
aber  die  Deutsche  Arzneitaxe  1914  weiterhin  gültig  bleibt.

Die  amtliche  Ausgabe  des  Nachtrages  wird  noch  im  Laufe  dieses  Monats  in  der
Weidmannschen  Buchhandlung,  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen  und  in  den
Buchhandel  kommen.

Schwerin,  den  21.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  1222  r  r.  L224

 

WV  O  O

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(3)  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1914,  betreffend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Göhren,  Amts  Dömig,
Hagenower  Heide,  Amts  Hagenow,
Drefahl,  Amts  Grabow,
Breesen  und  Korleput,  Amts  Güstrow,
Meierei  Oberhof,  Amts  Toitenwinkel,
Soltow,  Amts  Boizenburg,
2.  auf  dem  Hausgutspachthof  Hilgendorf,  Amts  Grevesmühlen,
3.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Mustin,  Amts  Sternberg,
Langenheide,  Amts  Wittenburg,
Tarnow,  Amts  Stapenhagen,
Radepohl,  Amts  Crivitz,
Lansen,  Amts  Stavenhagen,
Belitz,  Amts  Güstrow,
Schimm,  Amts  Mecklenburg,  ·
4.  auf  dem  Klosterpachthof  Laschendorf,  Amts  Malchow,
und  erloschen:
1.  in  dem  Domanialdorf  Benzin,  Amts  Gabdebusch,
        <pb n="1421" />
        Nr.  99.  1914.  489

2.  auf  den  ritterschastlichen  Gütern:
Neuhof,  Amts  Grevesmühlen,
Schönhof,  Amts  Grevesmühlen,
Alt  Gaarz,  Amts  Lübz.

Schwerin,  den  21.  Dezember  1914.

II.  Abteilung.
.

(1)  In  der  am  3.  d.  Mts.  zu  Malchin  von  den  gegenwärtigen  Fideikommißbesitzern
abgehaltenen  Versammlung  *  Oberregierungsrat  a.  D.  von  Oer  ten  auf  Remlin
für  fernere  sechs  Jahre  zum  Mitgliede  der  Fideikommißbehörde  wieder  erwählt  worden.

Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.

Mit  dieser  Nr.  99  werden  ausgegeben:  Nr.  114  und  115  des  Relchs-Gesechblatts  von  1914.
        <pb n="1422" />
        <pb n="1423" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.
Nr.  100.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schweri  n,  Donnerstag,  den  24.  Dezember  1914.
Inhalt.
I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  der  Nebenchaussee  von

über  Wanzlitz  nach  Dadow  für  den  öffentlichen  Verkehr.
II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

 

 

I.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1914,  betrefsend  Freigabe  der  Nebenchaussee
  von  Grabom  Über  Wanzlitz  nach  Dadow  für  den  öffentlichen  Verkehr.

Die  neuerbaute  Nebenchaussee  von  Grabow  über  Wanzlitz  nach  Dadow  ist  für  den
öffentlichen  Verkehr  freigegeben.

Schwerin,  den  19.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

127
        <pb n="1424" />
        492  Nr.  100.  1914.

II.  Abteilung.
–..  —

II.  Veröffentlichung.

(1)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  das  Mecklenburgische  Militär-Verdienstkreuz
  zu  verleihen  geruht:
A.  I1.  Klasse.
dem  General  der  Infanterie  von  Quast,  kommandierenden  General  des
IX.  Armeekorps.
B.  II.  Klasse.
Bom  Stabe  des  Gardekorp#:

dem  General  der  Infanterie  von  Plettenberg,
dem  Oberstleutnant  Graf  von  der  Schulen  burg,
dem  Major  von  Paschen,

dem  Hauptmann  von  Both,

dem  Leutnant  von  Rohr.

Bom  Stabe  des  IX.  Reservekorps:

dem  Oberst  von  Stolzmann,
den  Majoren  von  Klewitz  und  von  Kretschmann,

dem  Hauptmann  von  Vieregge,
dem  Rittmeister  von  Harnier.

Bom  Stabe  der  17.  Reserve-Diviflon:

dem  Hauptmann  von  Ondarza,
dem  Rittmeister  von  Brocken.

Bom  Stabe  der  Brigade  Grapom:
dem  Oberst  Grapow.
Bom  Stabe  der  Kavallerle-Abtellung  46:
dem  Leutnant  Giese.
Vom  G  ·  tsstabe  Belgien:

dem  Generalfeldmarschall  Frhr.  von  der  Goltz,
den  Hauptleuten  von  Bronsart  und  von  Restorff.

Bom  Stabe  des  Gouvernements  Brüssel:

dem  Generalmajor  von  Lüttwit,
den  Majoren  von  Rantzau  und  von  Bülow-Stolle.

Bon  der  Gendarmerie:
dem  Hauptmann  Frhr.  von  Nettelbladt.
        <pb n="1425" />
        Nr.  100.  1914.  498

Bom  Grenadier-Regiment  Nr.  Z9:

dem  Hauptmann  von  Thielau,
dem  Heuptmen  der  Res.  Nobach,
dem  Leutnant  der  Res.  Buß.
Vom  Füsilier-Regiment  Nr.  90:

dem  fezwischen  gefallenen  Hauptmann  Eomann,
dem  Oberleutnant  Plüschow.
Vom  Artillerie-Regiment  Nr.  60:
dem  Leutnant  der  Res.  Piper.
Vom  Dragoner-Regiment  Nr.  17:
dem  Leutnant  Graf  von  Rothkirch  und  Trach,  .
den  Leutnants  der  Res.  von  Lützow,  Graf  von  Bernstorff  (E.),  Radmann,
  von  Michael,  Graf  von  Polier,  Michael,
dem  Veterinär  Dr.  Beck,
dem  Stabstrompeter  Thienel,
dem  Wachtmeister  Esemann,
den  Vizewachtmeistern  Volkmann,  Bolte,  Both,  Schmidt,  Köster,
dem  Trompeter-Bizewachtmeister  Saarmann,
den  Trompeter-Sergeanten  Jaap,  Hackmann,
den  Sergeanten  Schmidt,  Eickhoff,  Leu,  Severin,
dem  Unteroffizier  der  Res.  Schwarte,
dem  Unteroffizier  Witt
den  Gefreiten  Witthuhn,  Nagel,  Beckmann,  Kruse,
den  Dragonern  Kludas,  Bäth,  Massow,  Nehlsen,  Wulf,  Warncke,
Lange,  Reisener.
Vom  Jäger-Bataillon  Nr.  14:

dem  Oberleutnant  der  Res.  Goesch,
dem  Jäger  Bollow.

Vom  Landwehr-Infanterie-Regiment  Nr.  76:
den  Majoren  von  Buchwaldt,  von  Matthiessen,
den  Hauptleuten  Siegfried,  Unruh,  von  Besser,  Witte,
den  Oberleutnants  Hermann,  Brockmann,  Neubeck,
dem  Rittmeister  von  Loeper,
den  Leutnants  Schade,  Bencard,  Voß,
den  Feldwebeln  Eschen,  Groth,  Buggenthien,
dem  Bizefeldwebel  Brandt,
den  Gefreiten  Bath,  Thurow,
den  Wehrmännern  Tackmann,  Böttcher.

Vom  Reserve-Infanterie-Regiment  Nr.  90:

dem  Hauptmann  Beutin,
den  Leutnants  Spangenberg,  Möller,
dem  Unteroffizier  Dabbert.
        <pb n="1426" />
        494

Nr.  100.  1914.

Bom  Reserve-Infanterle-Regiment  Nr.  76:
dem  Vizefeldwebel  Könitzer.

Vom  Insfanterie-Regiment  Nr.  75:
dem  Vizefeldwebel  Zeidler.

Bom  Reserve-Infanterie-Regiment  Nr.  31:
dem  Oberstleutnant  von  Alt-Stutterheim.

Vom  Insanterie-Regiment  Nr.31:
dem  Reservisten  Otto.

Bom  5.  See-Bataillon:
dem  Major  von  Hirschfeld.

Bom  Reserve-Infanterle-Regiment  Nr.  214;:
dem  Oberst  von  Dobschüg.

Bom  Husaren-Regiment  Nr.  8:
dem  Rittmeister  von  Boddien.

Bom  Ulanen-Regiment  Nr.  9:
dem  Oberleutnant  Graf  von  Hardenberg.

Vom  Reserve-Husaren-Regiment  Nr.  2:

den  Lefreiten  Busse,  Düwel,
den  Husaren  Bollmann,  Geilermann,  Pöhl,  Schumacher,  Jäger

Bom  Reserve-Husaren-Regiment  Nr.  6:

dem  Major  Frhr.  von  Senden,

dem  Oberveterinär  Richter,

den  Vizewachtmeistern  ehrke,  Brey,

dem  Sergeanten  Füllgraf,

den  Unteroffizieren  Schwaßmann  Krückman

den  Gefreiten  Marzilger,  Harbt,  Gerbe,  Cords,  Gablowsky

Rohde,  Eggert,  Cremen  B,

den  Husaren  Holthus,  Möller  lI,  Stein,  Meier  I,  Behrend.
Bom  Reserve-Huf  Regiment  Nr.  7:

dem  Leutnant  Baron  voin.  Plessen,

dem  Stabsarzt  Dr.  Frick

den  Wachtmeistern  Szwager,  Brüsgemenn,

dem  Dizewachtmeister  Raisat  ,

dem  Sergeanten  Westphal,

den  Unteroffizieren  Krüger,  Lau,  Franck,  Rosenkranz,

den  Gefreiten  Beyer,  Saewantn  S  kaer,  Langpaap,

den  Husaren  Krüger,  ucksdorf,  Passeh
        <pb n="1427" />
        Nr.  100.  1914.  495

VBom  Reserve-Feldartillerie-Reglment  Nr.  18:
dem  Hauptmann  Haack,
dem  Hauptmann  Frhr.  von  Wolzogen  und  Neuhaus,
den  Lernzunent  von  Apell,  Edler  von  der  Planitz,  von  Uslar,
uhren

den  Leutnants  Lindstädt,  von  Schlichting,  von  Igel,
den  Leutnants  der  Res.  Knebusch,  Kirsten,  Gernet,  von  Bülow,

Duckwitz,  Poelchau,
dem  Vizewachtmeister  Evert,
den  Unteroffizieren  Heyden,  Scaen  Bade,  Schaale,  Grube,  Lampe,
den  Gefreiten  Eschenburg,  Memmert,  Wulff,
den  Kanonieren  Grape,  Eule  Kühl,
dem  Trompeter  Medling.

Bom  Pionier-Regiment  Nr.  18:
dem  Hauptmann  Hellwig.
Bom  Plonier-Bataillon  Nr.  9:
dem  Major  von  Richter,
dem  Hauptmann  Hamel,
dem  Oberleutnant  Lehmann,
dem  Feldwebel  Maaßen,
dem  Vizeseldwebel  Jebe
dem  Unteroffizier  der  Res.  Hagen,
den  Gefreiten  Feschner,  Deters,
den  Pionieren  Hennig,  Heinert,  Wagner,  Springborn.
Vom  Feldartillerle-Regiment  Nr.  24:
dem  Vizewachtmeister  Scharffenberg,
dem  Unteroffizier  Ihde.
Vom  Feldbartillerle-Regiment  Nr.  3:
dem  Hauptmann  Schönberg,
dem  Hauptmann  Kreich,
den  Leutnants  Massalsky,  Hofmann,
dem  Leutnant  der  Res.  Müller  (Ay).
Bon  der  Ersatz-Abteilung  Feldartillerie-Regiments  Nr.  60:

dem  Hauptmann  von  Herrmann,
dem  Hauptmann  Brunnengräber,
den  Leutnants  von  Massow,  Schmidt,  von  Below,
dem  Oberarzt  Dr.  Kaestner,
dem  Wachtmeister  Holst,
den  Vizewachtmeistern  Wolterstädt,  Kreienbrink,  Dabelstein,  Neumann


dem  Trompeter-Sergeanten  Gads,
den  Unteroffizieren  Pieth,  Schlomann,  von  Oergzen,
den  Gefreiten  Lucht,  Kohlmetz,  Böttcher,
den  Kanonieren  Meißner,  Ziemann.
        <pb n="1428" />
        486

Nr.  100.  1914.

Bom  Landsturm--Bataillon  II  Schwerin:
den  Unteroffizieren  Martens,  Grabert,
dem  Gefreiten  Holzkamp.

Bom  Landsturm-Bataillon  I  Neustrelitz:
den  Oberleutnants  v.  Arnswaldt,  Frhr.  v.  Maltzan,
den  Leutnants  Gras  Grote,  Har  dt,
dem  Vizefeldwebel  Feih  n  e  i,
dem  Unteroffizier  Marun
den  Gefreiten  Gahlbeck,  #e  e.

Bom  Brigade.  Etsat  ·  Vataillon  Nr.  34:
dem  Major  von  Warnstedt,
den  Oberleutnants  von  Harder,  Wandschneider,  Marsch,  Barfurth,
  von  Bülow,
dem  Leutnant  von  Kalm
den  Leutnants  der  Res.  Schröder,  Wüstney,
dem  Unterarzt  Li

dem  Feldwebel  Allwardt,
den  Vizefeldwebeln  Tilse  71,  Tilse  II,  Müller,  Leonhardt,  Roß,

Neese,
den  unteeroffizieren  Wichmann,  Schwarz,  Ebel,  Ahren
den  Eerren  Kuhlmann,  Steinhagen,  Küna,  Miendorlf  L,
hde  II,  Hagemann,  Franck  I,  Krey,  Hol
den  She  Mennert,  Pierstorf,  Leelt!  Göz,  Gräbner,
Oberfeldt,  Spielhagen,
den  Füstlieren  Pagel,  Pingel,  Wgack.
Bom  Train  des  9.  Armeekorps#:
dem  Oberleutnant  Schroeder,
dem  Oberarzt  Dr.  Burmeister,
dem  Sergeanten  Goldberg,
dem  Reiter  Anders.

Bon  Munitions-Kolonnen  des  9.  Armeekorps:
den  Hauptleuten  der  Res.  Hoche,  Schumburg,  Bockhorn,
dem  Leutnant  der  Ldw.-Kav.  Wriedt,
dem  Stabsveterinär  der  Res.  Jörn,
dem  Vizewachtmeister  Behrend.

Bon  der  Sanitäts-Kompagnie  Nr.  1.
dem  Rittmeister  von  Horn,
dem  Oberstabsarzt  Dr.  Niehoffdem
  Stabsarzt  Dr.  Lohr,
den  Oberärzten  Dr.  Blanck,  Dr.  Struwe.
dem  Asfistenzarzt  Beyer,
dem  Unterarzt  Fries.
        <pb n="1429" />
        Nr.  100.  1914.  497

dem  Oberapotheker  Dr.  Heydt,
dem  Unterzahlmeister  Liß,
dem  Feldwebel  Lundt,
dem  Vizefeldwebel  Friederichs,  .
denSanitäts-UnterossiziereaWinkel-nann,Anther,
demGef·reitendetReI.Mecklenburq,
den  Krankenwärtern  Henneberg,  Tomforde.
Von  der  Sanitäts-Kompagnie  Nr.  3:
dem  Gefreiten  der  Res.  Bölkow.
Von  den  Feldlazaretten:
dem  Stabsarzt  der  Res.  Dr.  v.  Brunn,
dem  Feld-Lazarett--Inspektor  Lembczke.
Vom  Infanterie-Regiment  Nr.  85:
dem  Oberleutnant  Reeps,
dem  Leutnant  Schlueter.
Bom  Telegraphen-Bataillon  Nr.  5:
dem  Hauptmann  Sothmann.

Schwerin  „den  22.  Dezember  1914.

&amp;amp;Dem  Kandidaten  der  Medizin  Otto  Blanchard  aus  Rostock  ist  die  Approbation
  als  Arzt  mit  der  Geltung  von  heute  ab  für  das  Gebiet  de#  Deutschen  Reichs

erteilt  worden.
Schwerin,  den  21.  Dezember  1914.
        <pb n="1430" />
        <pb n="1431" />
        499

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  101.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  28.  Dezember  1914.

Inhyhalt.

I.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe,  einer  Teilstrecke  der  Nebenaussee
  Petersdorf  —  Alt  Guthendorf  für  den  öffentlichen  Verkehr.

(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Hypothekenverkehr  während  des  Krieges.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  zum
Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend
  Ausbruch  und  Erlöschen  der  Maul=  und  Klauenseuche.  (5)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Personenstandsaufnahme  in  Gemähßheit
der  Bestimmung  im  Artikel  53  JAAbsatz  2  der  Anweisung  zur  Ausführung
  des  Elnkommensteuergesetzes  )  und  des  Ergänzungssteuergesetzes.

II.  #btellung.  Dienft=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
.—.  —————

(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1914,  betreffend  Freigabe  einer  Teilftrecke
  der  Nebenchaussee  Petersdorf—lt  Guthendorf  flr  den  öffentlichen
Berkehr.

Die  6,65  Lm  lange  Strecke  von  der  Ribniy—Sanitzer  Chaussee  bis  Brünkendorf  der
im  Bau  befindlichen  Nebenchaussec  Petersdorf—AAlt  Guthendorf  ist  für  den  öffentlichen

Verkehr  freigegeben.
Schwerin,  den  22.  Dezember  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innmern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1432" />
        500  Nr.  101.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.Dezember  1914,  betreffend  Hopothekenverkehr
während  des  Krieges.

Der  gegenwärtige  Krieg  erfordert  gebieterisch,  daß  die  unvermeidlichen  Störungen  des
Wirtschaftslebens  nicht  weiter  verschärft  werden.  Insbesondere  liegt  es  auch  im  vaterländischen
  Interesse,  die  Lage  der  Grundbesitzer  in  Stadt  und  Land  nach  Möglichkeit
vor  einer  Gefährdung  zu  bewahren.  Es  muß  erwartet  werden,  daß  die  Besitzer  städtischer
  und  ländlicher  Hypotheken  diesen  Verhältnissen  Rechnung  tragen  und  von  der
Forderung  einer  Zinserhöhung  während  des  Krieges  Abstand  nehmen,  auch  eine  Kündigung
  er  HOypotheken  nur  dann  vornehmen,  wenn  ihre  eigene  wirtschaftliche  Lage
diese  Maßnahmen  unbedingt  erfordert.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1914,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche
Anorbnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  wird  hiermit  auf  Grund  der
55  18  ff.  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  folgendes  angeordnet.

In  den  Amtsgerichtsbezirken  Boizenburg  und  Wittenburg  ist  verboten:

a)  die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten,  sowie  der  Auftrieb  von  Klauenvieh
  auf  Jahr=  und  Wochenmärkte,  6

b)  der  Handel  mit  Klauenvieh  und  derjenige  mit  Geflügel,  der  ohne  vorängige
  Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirks  der  gewerbichen
  Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen
stattfindet,

c)  die  Veranstaltung  von  Versteigerungen  von  Klauenvieh.  Das  Verbot
findet  keine  Anwendung  auf  Viehversteigerungen  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten
  Gehöfte  des  Besitzers,  wenn  nur  Tiere  zum  Verkauf  kommen,  die

sich  mindestens  3  Monate  im  Besitz  des  Versteigerers  befinden,
d)  die  Abhaltung  von  öffentlichen  Tierschauen,
e.)  das  Weggeben  von  nicht  ausreichend  erhitzter  Milch  (5  28  Abs.  3)  aus
Eammehbholkereien  an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh
gehalten  wird,  sowie  die  Verwertung  folcher  Milch  in  den  eigenen  Vieh-
        <pb n="1433" />
        Nr.  101.  1914.  501

beständen  der  Molkerei,  ferner  die  Entfernung  der  zur  Anlieferung  der
Milch  und  zur  Ablieferung  der  Milchrückstände  benußten  Gefäße  aus  der
Molkerei,  bevor  sie  desinfiziert  sind  (§  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  Anweisung  für
das  Dezinfeltonbversehren.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  424223  r  r.  X  44

V#  #  V  7

Langfeld.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1914,  betrefsend  Ausbruch  und  Erlöschen
  der  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  ausgebrochen:
1.  in  den  Domanialdörfern:
Rensdorf,  Amts  Boizenburg,
Schwanheide,  Amts  Poizerharg,
Tüzen,  Amts  Stavenhagen,
Passee,  Amts  Bukow,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Glave  und  Kuppentin,  Amts  Lübz,
Prieschendorf,  Amts  Grevesmühlen,
Niekrenz,  Amts  Rinig
Gr.  Ridfenow,  Amts  Gustrow,
3.  in  der  Stadt  Laage,
und  erloschen:
1.  in  dem  w  Zweedorf,  Amts  Boizenburg,
2.  auf  den  ritterschaftlichen  Gütern:
Lischow,  Amts  Bukow,
Neese,  Amts  Grabow
Gr.  Krankow,  Amts  Grevesmühlen,
Zwiedorf,  Amts  Stavenhagen,
3.  in  der  Stadt  Malchin.

Der  Drost  Man  in  Rostock  sungiert  als  Seuchenkommissar  für  die  Amtsgerichtsbezirke
  Rostock  und  Ribnigz.

Der  Amtmann  Engel  zu  Lübz  ist  beauftragt  worden,  den  Drost  Bierstedt  daselbst
  im  Falle  der  Behinderung  in  Ausübung  seiner  Funktionen  als  Seuchenkommissar
zu  vertreten.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  Kv.nr  r.  V.  L24

 

Im  Auftrage  .  Mahlenbruch.
        <pb n="1434" />
        504  Nr.  102.  1914.

b)  von  den  Ersatzmännern:
Tischlermeister  Koch  Schwerin
Schuhmachermeister  Ziehm,  Bñbow,
Schneidermeister  Lenz,  Ribnitz,
Schneidermeister  Fröck,  Schwerin,
Hosschlossermeister  Küsel,  Parchim,
Hoffaktlermeister  Neubeck,  Schwerin,
tellmachermeister  Toms,  Parchim,
Bäckermeister  Schönfeldt,  Strelitz,
Maschinenbauer  Weinrich,  Stargard,
Schuhmachermeister  Passow,  Friedland,
Schneidermeister  Theß,  Warin,
Bc)  von  den  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses:
Schneidergeselle  Papenbrock,  Rostock,
Tischlergeselle  Stoll,  Wismar,
Schuhmachergeselle  Zemke,  Rostock,
d)  von  den  Ersatzmännern  des  Gesellenausschusses:
1.  Schuhmachergeselle  Peters,  Rostock,
2.  Tischlergeselle  Siemssen,  Nostock,
3.  Tischlergeselle  Schildt,  Rostock.  *:  »
...EinErfahmannvoudenHandwerkskammeksMitgliebernisthereitlftllhcrand
eschieden.
gec  Es  wird  hierdurch  die  Vornahme  einer  Neuwahl  von  12  Mitgliedern  und
12  Eist  männern  zur  Handwerkskammer  und  von  3  Mithliedern  und  3  Ersatzmännern
zum  Nis  angeordnet,  zu  deren  Leitung  in  Maßgabe  des  §  7  der  Wahlordnung
  der

 

—  —
Seonsgse-’



Geh.  Regierungsrat  Heuck,  hierselbst,
zum  Kommissar  bestellt  ist.

Nach  §  6  Absatz  2  der  Wahlordnung  (Rbl.  Nr.  6  von  1900)  haben  die  unteren
Verwaltungsbehörden  ein  Verzeichnis  derjenigen  Wahlkörper  aufzustellen,  die  in  ihrem
Bezirk  ihren  Sitz  haben.  Aus  dem  Verzeichnisse  muß  auch  die  nach  §  5  der  Wahlordnung
  in  der  Fassung  vom  5.  März  1913  (Rbl.  Nr.  13  von  1913)  auf  jeden  entfallende
  En  der  Faga  ersichtlich  sein.  Die  Verzeichnisse  sind  zur  Einsicht  der  Beteiligten
während  einer  achttägigen  Frist  auszulegen  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Beschwerden
binnen  14  Tagen  bei  der  unteren  Verwaltun  abehörde  anzubringen.  Über  die  Beschwerden
  entscheidet  die  nach  F  6  bezw.  §  4  der  Wahlordnung  zuständige  Aussichtsbehörde
  endgültig.  .

Die  festgestellten  Verzeichnisse  sind  demnächst  dem  Kommissar  zu  stbermitteln.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
        <pb n="1435" />
        Nr.  102.  1914.  505

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1914,  betreffend  die  Berwaltung  der
kreistierärztlichen  Geschäfte  im  Medizinalbezirke  Boizenburg.
In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  1914  (Rbl.  1914  Amtl.  Beil.
Nr.51)  wird  bis  auf  weiteres  mit  der  Verwaltung  der  kreistierärztlichen  Geschäfte  im
Medizinalbezirk  Boizenburg
a)  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  Wittenburg  der  stellvertretende  Krei
tierarzt  Dr.  Böhm  zu  Schwerin,
b)  innerhalb  der  Amtsgerichtsbezirke  Boizenburg,  Hagenow  und  Lübtheen
der  Tierarzt  Deckart  zu  Boizenburg
beauftragt.

Schwerin,  den  28.  Dezember  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  222  r  r  L24

 

Im  Auftrage:  Mühlenbruch

L.  Abteilung.

1)  Der  Ratsdiätar.  Paul  Frieseke  zu  Laage  ist  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten
  für  den  Standesamtsbezirk  Laage  bestellt  worden.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.
        <pb n="1436" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
